Encyklopädie der Staatswissenschaften . Von Robert von Mohl . Tübingen, 1859. Verlag der H. Laupp ’schen Buchhandlung. — Laupp \& Siebeck. — Druck von H. Laupp. Vorwort . Es sind jetzt mehr als dreißig Jahre verflossen, seitdem ich als angehender Lehrer zuerst eine Vorlesung über Ency- klopädie der Staatswissenschaften hielt; und mehr als dreißig mal habe ich, trotz einiger Unterbrechungen meiner akademischen Thätigkeit, diesen Gegenstand mündlich behandelt. Erfahrung und weitere Fortschritte im Wissen haben natürlich in so langer Zeit und bei so vielen Wiederholungen manche Veränderungen in Methode, Ausdehnung des Stoffes und Inhalt der Lehren veranlaßt; zu einer wesentlich verschiedenen Auffassung der Auf- gabe habe ich jedoch keine Veranlassung gefunden. Nicht selten aufgefordert zu einer Ausarbeitung meiner Handschrift für den Druck konnte ich mich doch bisher dazu nicht entschließen. Zuerst war mir der Versuch nicht reif genug; später zogen mich andere wissenschaftliche und schriftstellerische Aufgaben mehr an. Und vielleicht würde ich auch jetzt mich dieser Beschäftigung nicht zugewendet haben, wäre ich nicht durch einen äußeren Grund dazu veranlaßt worden. Ein langwieriges Augenleiden nöthigt mich, eine mit diesem Zustande verträgliche geistige Beschäftigung zu suchen. Als eine solche bietet sich denn nochmaliges Durchdenken und Fertigmachen vorbereiteter Stoffe dar. Meine Ansichten über die Aufgabe und meine nicht ge- ringen Forderungen an die Bearbeitung einer Encyklopädie der Staatswissenschaften, (dabei auch meine Beurtheilung der vorhandenen Literatur derselben,) habe ich wiederholt öffentlich ausgesprochen. Zuerst in der Tübinger Zeitschrift der Staats- wissenschaften, Jahrgang 1845, S. 423—480; später und vollständiger in meiner Geschichte und Literatur der Staats- wissenschaften, Bd. I , S. 111—164. Ich kann mich natürlich nicht beschweren, wenn ich nun selbst nach diesem Maßstabe gemessen werde; unbillig ist es jedoch wohl nicht, wenn ich bitte, vor Ausspruch eines Tadels, sei es über die Behand- lungsweise sei es über die Aufnahme oder Weglassung einer bestimmten Disciplin, erst die an den eben bezeichneten Orten näher ausgeführten Gründe für das eingehaltene Verfahren zu prüfen. Habe ich geirrt, so ist es nicht in Uebereilung und aus Mangel an Nachdenken geschehen, sondern in voller Ueber- legung. Ein begangener Fehler ist allerdings unter diesen Um- ständen um so größer; allein es ist doch wohl zu untersuchen, ob ein solcher wirklich besteht. Heidelberg, 7 ten März 1859. R. Mohl . Inhalts-Verzeichniß. Seite Einleitung. I. Vorbegriffe über die Organisation des menschlichen Zusammenlebens. § 1. 1. Die Verschiedenheit der menschlichen Lebenskreise 3 2. 2. Der einzelne Mensch und sein Lebenskreis 5 3. 3. Die Familie 10 4. 4. Der Stamm 15 5. 5. Die Gesellschaft 18 6. 6. Der Staat 30 7. 7. Die Staatenverbindungen 34 II. Literarische Vorbemerkungen. § 8. 1. Verhältniß der Staatswissenschaften zu andern wissenschaftlichen Kreisen 42 9. 2. Von Encyklopädieen überhaupt und von denen der Staatswissenschaften insbesondere 46 10. 3. Die Literatur der Encyklopädicen der St.W. 57 I. Dogmatische Staatswissenschaften. 1. Allgemeine Staatslehre. § 11. 1. Begriff und Zweck des Staates 65 12. 2. Kritik anderer Auffassungen 73 13. 3. Von der Entstehung der Staaten 84 14. 4. Die Verschiedenheit der Staaten 97 15. 5. Die Staatsgewalt 107 16. 6. Bürger und Unterthan 113 17. 7. Das Volk 119 18. 8. Das Staatsgebiet und die Erdbeziehungen der Staaten 124 19. 9. Verfassung und Verwaltung 130 20. 10. Die Gesetze der Staaten 137 21. 11. Die Parteien im Staate 150 22. 12. Von Änderung und Untergang der Staaten 158 2. Öffentliches Recht. A. Staatsrecht . a. Philosophisches Staatsrecht . § 23. 1. Begriff desselben 170 24. 2. Geschichte des philosophischen Staatsrechts 174 Seite § 25. 3. Bedeutung desselben für Leben und Wissenschaft 185 26. 4. Grenzen gegen andere Gebiete geistiger Thätigkeit 191 27. 5. Eintheilung des philosophischen Staatsrechts 197 I. Allgemeines philosophisches Staatsrecht . 1. Verfassungsrecht . 28. a. Persönliches Rechtsverhältniß des Staatsober- hauptes 199 29. b. Von den Regierungs- (Hoheits-) Rechten 209 30. c. Die Unverantwortlichkeit und der höchste Rechts- schutz des Staatsoberhauptes 218 31. d. Rechte und Pflichten der Unterthanen 223 32. e. Die Vertreter allgemeiner Rechte 238 2. Verwaltungsrecht . 33. a. Ueber Verwaltungsrecht im Allgemeinen 244 34. b. Die Staatsbeamten 249 35. c. Von der Verwaltung der Rechtspflege 264 36. d. Von der Polizeiverwaltung 274 37. e. Vom Kriegswesen 280 38. f. Von den auswärtigen Angelegenheiten 284 39. g. Von der Finanzverwaltung 288 II. Besonderes philosophisches Staatsrecht . 40. 1. Der patriarchalische Staat 298 41. 2. Die Patrimonial-Herrschaft 301 42. 3. Die Theokratie 309 43. 4. Der klassische Staat 318 5. Der Rechtsstaat. 44. a. Allgemeine Sätze 324 45. b. Die einzelnen Arten des Rechtsstaates 333 46. α . Die Volksherrschaft 335 47. β . Die Aristokratie 348 48. γ . Die Monarchie 355 49. 6. Die Despotie 370 b. Positives Staatsrecht . 50. 1. Begriff, Zweck und Arten des positiven Staatsrechts 377 51. 2. Methode der Bearbeitung 383 52. 3. Quellen und Hülfsmittel 388 53. 4. Literatur 392 B. Völkerrecht . 1. Philosophisches Völkerrecht . 54. 1. Begriff des philosophischen Völkerrechts 402 55. 2. Geschichte desselben 406 Seite § 56. 3. Literatur 412 57. 4. Die Grundgedanken des philosophischen Völkerrechts 415 5. Die einzelnen Lehren. 58. a. Die Souveränetät 420 59. b. Die Übung des Verkehrs 424 c. Die Ordnung der Gemeinschaft. 60. α . Grundsätze 430 β . Die friedlichen Mittel. 61. aa. Gesandtschaften 434 62. bb. Staatsverträge 438 63. cc. Von Sicherungsmaaßregeln 443 64. dd. Schiedsrichter und Vermittler 446 γ . Die gewaltsamen Mittel. 65. aa. Retorsion 449 66. bb. Abbrechen der Verbindung 452 67. cc. Krieg 453 2. Positives europäisches Völkerrecht . 68. 1. Bestand und Quellen desselben 461 69. 2. Geschichte und Literatur 465 3. Einzelne Lehren. 70. a. Gebiet und Eigenthumsrecht der Staaten 471 71. b. Die Unabhängigkeit derselben 474 72. c. Das Gesandtschaftsrecht 477 73. d. Das Kriegsrecht 484 74. e. Die Verbündeten 491 75. f. Das Recht der Neutralen 492 3. Staats-Sittenlehre. § 76. 1. Begriff und Nothwendigkeit der Staats-Sittenlehre 499 77. 2. Die obersten Grundsätze derselben 505 78. 3. Die Methode 511 4. Das Sittengesetz im innern Staatsleben. 79. a. Die sittliche Aufgabe der Verfassung 514 80. b. Die sittlichen Pflichten des Staatsoberhauptes 517 81. c. Die sittlichen Pflichten der Bürger gegen den Staat 524 82. d. Besondere sittliche Pflichten der mit Staats- geschäften Betrauten 530 83. 5. Das Sittengesetz in den auswärtigen Angelegenheiten 535 4. Staatskunst (Politik). § 84. 1. Begriff und Umfang der Staatskunst 539 85. 2. Verhältniß der Staatskunst zum Recht und zur Sittlichkeit 543 Seite § 86. 3. Die Verschiedenheit der politischen Lehren 552 87. 4. Die Literatur der Politik 555 I. Die Grundlagen des Staatslebens . 88. 1. Das Land 562 89. 2. Die Bevölkerung 573 90. 3. Das Eigenthum 583 II. Innere Politik . 1. Verfassungspolitik . 91. a. Berücksichtigung der geistigen und sachlichen Be- dingungen der concreten Staatsart 597 92. b. Durchführung des Grundgedankens der Verfassung 600 93. c. Richtige Ausstattung der Staatsgewalt 605 d. Das Staatsoberhaupt. 94. α . Die Person und die Bestellungsart 613 95. β . Die Ordnung des erblichen Fürstenthums insbesondere 619 96. γ . Zweckmäßige Ausübung der Regierungsrechte 625 97. e. Sicherstellung der Unterthanenrechte 635 2. Verwaltungspolitik . 98. a. Die Hauptsysteme der Verwaltung 644 99. b. Die Politik der Rechtspflege 656 100. c. Die Politik der Polizeiverwaltung 662 101. d. Die Politik des Staatshaushaltes 676 III. Äußere Politik . 1. Sicherstellung des Staates . 102. a. Durch eigene Waffenrüstung 684 103. b. Durch Bündnisse mit andern Staaten 693 2. Erlangung von Vortheilen . 104. a. Die Gegenstände 698 105. b. Die Mittel 705 II. Geschichtliche Staatswissenschaften. 106. Begriff und Nutzen der geschichtlichen Staatswissenschaften 712 1. Staatsgeschichte. 107. 1. Umfang und Eintheilung der Staatsgeschichte 716 108. 2. Methode 721 109. 3. Literatur der Staatsgeschichte 726 2. Statistik. 110. 1. Begriff und Umfang der Statistik 732 111. 2. Die Quellen 736 112. 3. Geschichte und Literatur der Statistik 740 Einleitung . v. Mohl , Encyclopädie. 1 I. Vorbegriffe über die Organisationen des menschlichen Zusammenlebens. § 1. 1. Die Verschiedenheit der menschlichen Lebenskreise. Was immer der Zweck, der Inhalt und die Form des Staates sein mag: jedenfalls ist derselbe ein organisirtes Zu- sammenleben von Menschen . Es ist daher, wo nicht Bedingung so doch Erleichterung der richtigen Auffassung seiner Eigenthümlichkeit, wenn er in seinem Verhältnisse zu den son- stigen Gestaltungen des menschlichen Lebens und namentlich des Zusammenlebens der Menschen betrachtet wird. Eine genauere Umschau unter den Erscheinungen des Daseins auf der Erde zeigt nun aber, daß sich jeder Mensch in mehreren Lebenskreisen befindet, welche verschiedene Zwecke haben, neben einander bestehen, und sich zwar gegenseitig durch- dringen einander aber weder ausschließen noch aufheben. Der Grund hiervon ist, daß der Mensch zu gleicher Zeit verschiedene Lebenszwecke verfolgt, zu deren Verwirklichung je eine andere Verbindung und Organisation nothwendig ist 1 ). Diese Lebenskreise sind: die Sphäre des einzelnen Indi- viduums ; die Familie ; der Stamm ; die Gesellschaft ; der Staat ; die Staatenverbindung 2 ). Jeder Blick 1* in die Wirklichkeit zeigt nämlich, daß derselbe Mensch zu gleicher Zeit sein eigenes Leben lebt, Mitglied einer Familie, Genosse eines Stammes und einer besondern Volksthümlichkeit, Theil- nehmer an einer größeren oder kleineren Anzahl von gesellschaft- lichen Kreisen (worunter namentlich kirchliche Verbindungen sein können), Bürger eines bestimmten Staates, mit diesem aber Theilnehmer an großen völkerrechtlichen Gestaltungen ist. Andere Beziehungen lassen sich nicht denken, oder sind wenigstens that- sächlich nicht vorhanden 3 ). Das besondere Wesen dieser menschlichen Verhältnisse er- gibt sich aus der Stellung eines jeden derselben in der ganzen Reihenfolge; und so wird namentlich die Eigenthümlichkeit des Staates erst durch seine Auffassung als ein Glied der ganzen Kette von Gestaltungen und durch seine Vergleichung mit der- selben vollständig und allseitig klar. Eine umsichtige Unterscheidung der verschiedenen Lebenskreise ist ein Fortschritt der neueren Wissenschaft, und es ist nicht zu läugnen, daß die socialistischen und communistischen Lehren den Anstoß zu einer vollständigeren Durchdenkung der menschlichen Verhältnisse gegeben haben. Bis dahin pflegte die Staatsphilosophie sich damit zu begnügen, den Menschen einer- seits als abstractes Einzelwesen, andererseits als Theilnehmer an einem vollendeten einzelnen Staatsorganismus zu betrachten. Was dazwischen und was darüber hinauslag, blieb ganz unbeachtet. Die Folgen von dieser un- vollkommenen Auffassung waren denn nun aber: eine unrichtige Erklärung der Entstehung des Staates; eine mangelhafte Darstellung seines Inhaltes und seiner Aufgabe; die Nichtbeachtung der allgemeinen Weltstellung des Einzelnen und des Staates. Im Uebrigen hat die Wissenschaft allerdings hier noch manche Frage zu lösen. — Da der Schwerpunkt dieses Fort- schrittes der Wissenschaft in der Lehre von der Gesellschaft liegt, so ist deren Literatur auch über die allgemeinen Fragen des menschlichen Zusam- menslebens nachzusehen. — S. dieselbe unten, § 5. Mit Unrecht würde das Volk als ein besonderer, einerseits vom Stamme, andererseits vom Staate verschiedener Lebenskreis aufgeführt. Entweder wird Volk in dem Sinne eines großen Stammes genommen; dann aber ist eine nochmalige Aufführung unlogisch und überflüssig. Oder aber man versteht darunter die sämmtlichen Einwohner eines Staates ohne Rücksicht auf ihre etwaige verschiedene Abstammung und auf ihre sonstigen Organisationen, wo denn Volk lediglich das Subjekt des Staates ist und nicht abgesondert von demselben betrachtet werden kann. Allerdings weichen die Auffassungen anderer Schriftsteller von der vorstehenden Aufzählung der verschiedenen Lebenskreise ab. So stellt z. B. Ahrens in seiner organischen Staatslehre (Wien, 1850) zwei parallele Entwickelungsreihen auf: Einzelner Familie Gemeinde Volk Völkerverein Menschheitsverein Religion Sittlichkeit Wissenschaft Erziehung Kunst Industrie Recht Zur Erreichung der Menschheitszwecke sei denn aber eine Vereinigung beider Reihen und eine gegenseitige Durchdringung derselben nöthig. — G. Ricci dagegen nimmt in seiner Schrift Del Municipio (Livorno, 1847) sieben „Einheiten“ als Entwickelungsstufen an; und zwar die Patrizische Familie; den Stamm; die Kaste; die Corporationen; die Lehre; den Bezirk; die Ge- meinde. — Es ist aber unmöglich, hiermit einverstanden zu sein. Was Ahrens betrifft, so fallen vor Allem einige offenbare Mißgriffe auf; so namentlich die Auffassung der Gemeinde als eine Steigerung der Familie, während sie ein gesellschaftlicher Kreis mit bedeutender staatlicher Einwirkung ist; ferner die Trennung des Völker- und des Menschheitsvereines, welche doch offenbar dasselbe sind; endlich die Aufstellung von Erziehung und Industrie als besondere Lebensaufgaben, obgleich sie nur Mittel, nicht Zwecke sind. Sodann aber ist die ganze Auffassung in so ferne eine wesentlich verfehlte, als sie die Gesellschaft ganz ausläßt, und deren verschiedene mög- liche Mittelpunkte den übrigen Gestaltungen des menschlichen Zusammen- lebens als Aufgaben zuweist. Die Aufzählung Ricci’s dagegen ist theils unlogisch, weil die von ihm angeführten Zustände ganz verschiedenen Ideen- reihen angehören; theils unvollständig, weil die erfahrungsgemäß vorhan- denen Kreise des menschlichen Zusammenlebens durch die von ihm ange- führten lange nicht erschöpft werden. § 2. 2. Der einzelne Mensch und sein Lebenskreis. Jeder zum Dasein gekommene Mensch hat einen Lebens- zweck , und zwar seinen eigenen . Keiner ist blos wegen Anderer da, nur ein Mittel für fremde Zwecke; denn alle Menschen sind mit gleichartigen, wenn schon dem Grade nach verschiedenen, körperlichen und geistigen Kräften ausgestattet; bei allen folgt die Entstehung, der Lebensverlauf und der Tod denselben Gesetzen; und bei allen ist hinsichtlich des Zustandes nach dem Tode dieselbe Wahrscheinlichkeit. Zur Erreichung dieses Lebenszweckes ist der Mensch sittlich verpflichtet, also auch berechtigt. Die Erreichung aber ist bedingt durch die Aneignung der nöthigen Mittel, das heißt deren Auffindung und Beziehung auf die eigene Person. Soweit diese Mittel Sachen sind, ist Erwerb, Besitz und — weil sonst keine Sicherung des Besitzes und Gebrauches wäre — ausschließliches Eigenthum die Folge. Gegenüber von anderen Menschen aber, welche zu gleichen Lebenszwecken berufen und daher in denselben nicht zu stören sind, entsteht theils gemeinschaftliche Erstrebung desselben Zweckes, theils gegenseitiges Dienen. Diese beiden letzten Verhältnisse sind aber wieder theils von der Natur selbst gegeben, theils sind sie freiwillig. In dem einen wie in dem andern Falle muß jeder Einzelne die Persönlichkeit aller Betheiligten achten, d. h. denselben ebenfalls die Erreichung ihres eigenen Lebens- zweckes gestatten. Die Bestimmung des Lebenszweckes ist aus den Bedürf- nissen und Anlagen der menschlichen Natur zu entnehmen, da keine äußere für alle Menschen geltende Aucto- rität ihn feststellt. Der Mensch ist nun aber, seiner Natur nach, ein sinn- lich vernünftiges Wesen . 1. Zwecke und Mittel des Menschen als sinnliches Wesen: Erhaltung des Körpers durch Nahrung, Kleidung, schützende Wohnung, Bewahrung der Gesundheit. — Die zu dem Ende dienenden Mittel sind: Jagd, Fischfang, Viehzucht, Ackerbau, Gewerbe; hiezu dienen aber wieder: Vorrichtungen, Vor- räthe, d. h. Privateigenthum, Entfernung schädlicher Ein- wirkungen. Fortpflanzung des Geschlechtes. — Als Mittel also: Ein- gehung von Geschlechtsgemeinschaft, Erziehung der Kinder, in Folge dessen erbliches Eigenthum. Sinnlicher Lebensgenuß. — Zu dem Ende: Besitz von Ueberflüssigem und Verfeinertem. 2. Zwecke und Mittel des vernünftigen Wesens. Ausbildung des Verstandes und Erwerbung von Kennt- nissen. — Mittel: Mittheilung der Gedanken in verschiedener Weise, Unterricht und Unterrichtsanstalten. Des Sittengefühles. — Mittel: eigene Thätigkeit; aber Unterstützung derselben durch Entfernung von Zwang und Ver- führung. Des religiösen Gefühls und Glaubens. — Somit: Lehre, gemeinschaftlicher Gottesdienst nach der Ueberzeugung der Ein- zelnen. Der Einbildungskraft und des Geschmacks. — Mittel und Folge: Kunstschöpfung und -Uebung. Unzweifelhaft ist eine gleichzeitige Befriedigung aller dieser Bedürfnisse und eine harmonische Ausbildung aller dieser Kräfte das Ideal des menschlichen Daseins. Es kann jedoch bei der unendlichen Mehrzahl der Menschen nur von einer theil- weisen Annäherung die Rede sein, theils schon der subjectiven Unvollkommenheit der natürlichen Anlagen wegen, theils wegen Ungunst der äußern Verhältnisse. Namentlich nimmt die Erhaltung des physischen Lebens bei den Meisten einen allzu- großen Theil der Zeit und Kraft in Anspruch, als daß genügende Verfolgung der geistigen Zwecke statthaben könnte. Selbst ganze Zeitalter und Völker sind durch die äußeren Verhältnisse und die aus denselben sich ergebenden Gesittigungszustände zu ein- seitiger Ausbildung verurtheilt. Wo aber nicht das Vollständige erreicht werden kann, ist es Gebot der Vernunft, das Unerläß- liche vor dem Unwesentlicheren und die Voraussetzung vor dem Bedingten anzustreben, bei der Ausführung aber die Verhält- nißmäßigkeit der Mittel im Auge zu behalten. Es ergibt sich hieraus nachstehende in der großen Mehr- zahl der Fälle als Norm dienende Reihenfolge der Lebenszwecke: Erhaltung des eigenen Lebens und der Gesundheit, (als Bedingung alles Weiteren); Fortpflanzung des Geschlechtes, (als Bedingung der Fort- dauer); Sittliche und religiöse Bildung, (als Grundlage des Zu- sammenseins und Richtung für das ganze Leben). Verstandesbildung, und zwar der allgemeinen vor der be- sonderen wenn auch höheren, (als hauptsächlichstes Mittel zur Erreichung der übrigen Aufgaben). Geschmacksbildung, (einerseits weniger nothwendig als die übrigen geistigen Richtungen, andererseits nur als Blüthe dieser gedeihend); Behaglicher Lebensgenuß, (theils Folge der Erreichung der bisherigen Aufgaben, theils erst erlaubt, wenn diese vollständig gelöst sind). Es ist vielleicht ein Unglück, aber kein Unrecht, wenn der einzelne Mensch aus allgemeinen oder besondern Ursachen diese ganze Reihenfolge der Lebenszwecke durchzuleben nicht vermag; wohl aber ist es unvernünftig, und also unsittlich, wenn er das natürliche Verhältniß derselben verkehrt 1 ). Durch die Verfolgung dieser verschiedenen Zwecke und durch die Beibringung der Mittel zu ihrer Erreichung zieht jeder einzelne Mensch einen Lebenskreis um sich , dessen Mittelpunkt er selbst, dessen Umkreis aber die ganze übrige Welt ist. Durch das Nebeneinanderbestehen unzähliger Menschen in Raum und Zeit aber wird ein Nebeneinander- liegen ebenso vieler gleichartiger Lebenskreise hervorgerufen. Der Umfang und Inhalt dieser einzelnen Daseins- und Thätigkeits- sphären ist nach den besondern Verhältnissen der Persönlichkeiten allerdings sehr verschieden; allein gleichmäßig ist das Wesen aller, nämlich: erlaubte Selbstsucht und zurückbe- ziehen alles Aeußern auf die Person . Ebenso sind die Gesetze, welche der Einzelne in seinem Kreise zu befolgen hat, für Alle die gleichen. Diese Gesetze haben nicht nur eine verschiedene Begründung, sondern auch einen verschiedenen Inhalt, je nachdem sie ein Verhältniß des Menschen zu regeln bestimmt sind. Sie sind religiöser Art, wenn sie aus der Glaubenslehre stammen und über das Verhältniß des Menschen zur Gottheit Vor- schriften geben; sittlich , wenn sie von der eigenen Vernunft des Menschen vorgeschrieben sind und es sich von rein ver- nünftiger Pflicht gegen die eigene Person und gegen andere Geschöpfe handelt; rechtlich , insoferne sie die Erwerbung der zur Erreichung der Lebenszwecke erforderlichen Nothwendigkeiten auf eine äußerlich erzwingbare Weise anordnen; Klugheits- regeln , welche über die Wahl zwischen mehr oder weniger Zweckmäßigem Vorschriften geben, und zwar namentlich auch in wirthschaftlichen Dingen. Richtig aufgefaßt widersprechen sich diese verschiedenen Gattungen von Gesetzen nicht, und können sich nicht widersprechen, weil die Natur des Menschen, aus welcher sie hervorgehen und auf welche sie sich beziehen, keinen Widerspruch in sich zuläßt. Bei unvollkommener Auf- fassung freilich mögen Zusammenstöße unter ihnen vorkommen. Sache der verschiedenen Wissenschaften ist es, Lehren zu geben, durch welche solche Collisionen verhütet und beseitiget werden 2 ). Wenn freilich die Natur des Menschen unvollständig, wo nicht gar ganz falsch, aufgefaßt wird, ergeben sich auch andere Lebensbestimmungen als die angegebenen; allein eben ihre Einseitigkeit ist der unmittelbare Beweis ihrer Unrichtigkeit. Wenn z. B. der Mensch lediglich nur in seinem Ver- hältnisse zur Gottheit und etwa als auf einer Vorbereitungsstufe zu einem anderen Leben befindlich dargestellt wird, wird ganz übersehen, daß er außer- dem auch noch zu mitlebenden Menschen in Beziehungen steht und sein Leben auf dieser Erde einen Sinn und Zweck haben muß, daß dieses einen unmittelbaren Inhalt hat. Oder aber ist es ebenfalls falsche Philosophie, wenn der Lebenszweck des Menschen lediglich im Glücke oder Genusse gesucht wird. Einmal ist Glück nur das Gefühl der Erreichung eines bestimmten Zustandes, also nur eine Folge und nicht die Sache selbst, und zwar eine sich selbst ergebende und somit nicht erst besonders zu erstrebende Folge. Zweitens aber kann möglicherweise die Erreichung eines Genusses mit der Erstrebung eines nothwendigen, vielleicht sehr hochstehenden, Lebenszweckes im Widerspruche sein, wenn nämlich dieser Genuß die Frucht eines Zustandes ist, der durch die Unterlassung einer Pflicht oder einer Anstrengung gewonnen würde. Der Mensch soll und darf genießen; aber nur insoferne er seine Lebensaufgaben mehr oder weniger vollständig erreicht. Die Gesetze für den in seinem besonderen Lebenskreise sich bewe- genden Menschen sind von der Wissenschaft allseitig bearbeitet, und auch, soweit sie sich dazu eignen, durch äußerliche Auctorität festgestellt. So die Religionslehren für Glauben und Handeln, theils als philosophisches System, theils als positives göttliches Gebot. So die Sittenlehre; das Privatrecht sowohl in seiner naturrechtlichen als in seiner positiven Begründung; endlich die wirthschaftliche Klugheitslehre. Diese geordneten Nachweisungen des Richtigen sind die Grundlagen eines vernünftigen menschlichen Lebens, allein sie sind nicht die einzigen möglichen und nothwendigen Systeme von Auf- klärungen und Vorschriften. Die verschiedenen Thätigkeiten des einzelnen Menschen und ihre Erzeugnisse sind nämlich zwar berechtigt und unent- behrlich; allein es darf nicht vergessen werden, daß sie blos den einzelnen Menschen, höchstens wieder im Verhältnisse zum einzelnen Menschen, be- trachten, somit keineswegs den ganzen Reichthum der Lebensgestaltungen erschöpfen. § 3. 3. Die Familie. Das egoistische, das heißt auf sich selbst bezogene, Leben der Persönlichkeit ist ein nothwendiger und berechtigter Zustand, da der Mensch zunächst an sich und für sich da ist. Aber der- selbe kann in solcher Vereinzelung nicht gedacht werden, und noch weniger so leben; theils weil er schon in einer Verbindung von Menschen geboren wird und nur in einer solchen am Leben bleibt, theils weil er seine Lebenszwecke bei einem ato- mistischen Verhalten nicht zu erreichen vermag. Ein Natur- stand in diesem Sinne ist eine Unmöglichkeit, besteht nie und nirgends; und es war daher auch ein vollkommen falscher und irreleitender Ausgangspunkt, wenn frühere Staatslehrer (Hobbes, Rousseau, Kant) einen solchen ihren Theorieen von dem Wesen und der Entstehung des Staates zu Grunde legten. Bleibende Verbindungen sind dem Menschen unbedingt nothwendig, auch auf den untersten Stufen der Gesittigung und bei den einfachsten Lebenszwecken. Allerdings ist bei diesen Genossenschaften freier Wille des Einzelnen nicht ganz ausgeschlossen, und es findet bei allen, mehr oder weniger, ein Zusammentreffen von Natur- nothwendigkeit und Willkühr statt; doch ist die erstere bei mehreren solcher Verbindungen so vorwiegend, daß sie überall stattfindet. Die erste, einfachste und nothwendigste dieser menschlichen Verbindungen ist die Familie 1 ). Dieselbe wird gegründet von Einem Mann und einer oder mehreren Frauen 2 ). Ihr nächster Zweck ist der der Geschlechts- gemeinschaft unter den Stiftern und die Fortpflanzung des menschlichen Geschlechtes; dann aber dient sie auch zum innigsten gemüthlichen und verständigen Zusammenleben, so wie zum ge- meinschaftlichen Erwerbe und Genusse der nothwendigen Lebens- bedürfnisse. Im Allgemeinen ist ihre Entstehung und Dauer für die Gründer eine physische, eine psychische und eine wirthschaft- liche Nothwendigkeit; doch kommt in jedem einzelnen Falle noch freie Wahl dazu und bestimmt Zeit und Personen. Für die aus der geschlechtlichen Verbindung der Stifter Entstehenden aber ist sie eine unfreiwillige Thatsache, was die Geburt in einer bestimmten Familie und das Leben in derselben während der ersten Jahre betrifft; freiwillig jedoch wird die Fortsetzung nach erlangter Selbstständigkeit des Kindes. Die Dauer ist naturgemäß verschieden. Für die Gründenden erlischt sie erst mit dem Leben, indem mit dem Aufhören des einen Zweckes um so mehr Gewohnheit und Hülfsbedürfniß entsteht. Für die in der Familie Erzeugten tritt der Wille zur Trennung ein mit dem Bedürfnisse eine eigene Familie zu gründen und mit Erwerbung der Mittel hiezu. Im letzteren Falle ist übrigens mit der Trennung fortwährende Befreundung gar wohl vereinbar, und sogar durch sittliche Gebote verlangt. Die einzelne Fa- milie ist somit ein wesentlich vorübergehendes Verhältniß, die angebliche Fortdauer derselben Familie durch Jahrhunderte aber eine Reihenfolge von Familien, welche freilich durch erbliches Eigenthum, überlieferte Sitten und vielleicht von Ge- schlecht zu Geschlecht übergehende Eigenschaften etwas Gemein- schaftliches haben mögen, auch durch positives Recht zu einer künstlichen Einheit verbunden werden können. Der um eine Familie sich bildende Lebenskreis schließt mit ihr ab und wird von ihr ganz ausgefüllt. Die Familie weist ihrer Natur nach Fremdes ab, soweit von ihrem eigensten Wesen die Rede ist. Deßhalb können und müssen zwar viele Familien zu gleicher Zeit bestehen; eine Verbindung derselben zu gemeinschaftlicher Erreichung der Familienzwecke tritt jedoch nicht ein, sondern es kann ein weiterer Kreis nur durch Zu- ziehung eines ferneren Principes zum Behufe einer anderen höheren Gestaltung des menschlichen Zusammenlebens stattfin- den 3 ). Die physische Kraft der Familie ist deßhab auch klein; allein ihre sittlichen, körperlichen und wirthschaftlichen Wirkungen für den einzelnen Theilhaber sind dennoch höchst bedeutend und durch nichts Anderes ersetzbar. Der Egoismus der abstracten Persönlichkeit erhält in der Familie eine wesentliche Veränderung. Allerdings besteht er fort bei der Gesammtheit gegenüber von anderen Familien, und es bezieht auch eine Familie die ganze außer ihr stehende Welt auf sich zurück und betrachtet sich als deren Mittelpunkt. Da- gegen tritt unter den Mitgliedern der Familie ein weitreichendes Aufgaben der Persönlichkeit und Selbstsucht ein, und sie gehen, wo nicht ganz so doch großentheils, in dem Vereine und gegen- seitig in einander auf. Daher ist denn auch die Familie die erste und die größte Schule der Sittlichkeit; und es fehlt da, wo das Familienleben ungesund ist, an dem wesentlichsten An- halte und Antriebe zu rein vernünftigem Handeln. Auch die höheren Gestaltungen des Zusammenlebens kränkeln in solchem Falle bemerkbar, weil die Grundlage unsicher und faul ist 4 ). Die Familie steht unter denselben Arten von Gesetzen, wie das Einzelleben und allerdings jede Gestaltung des mensch- lichen Lebens. Es gibt also rechtliche, sittliche, religiöse und wirthschaftliche Regeln für die Familie. Vor Allem werden die Verhältnisse der Frauen, als deren ganzes Dasein vorzugs- weise in der Familie stattfindet und weit weniger in die anderen Formen des menschlichen Zusammenlebens eingreift oder durch diese bedingt wird, durch die Familie in allen Beziehungen be- stimmt, während sie wieder ihrerseits den größten Einfluß auf Gedeihen oder Verfall derselben haben 5 ). Die wissenschaftliche Bearbeitung des Gedankens und der Einzel- heiten des Familienlebens ist durch die socialistische und communistische Bewegung sehr gefördert worden, indem die verlangte Aufhebung der Familie eine ernstere Prüfung ihres Wesens und ihrer Geschichte hervorrief. Man sehe: Bosse , R., Familienleben. Stuttgart u. Tübingen, 1835. — La- boulaye , E., Histoire de la propriété foncière en Occident. Par., 1839. — Ders ., Recherches sur la condition civile et politique des femmes depuis les Romains jusqu’ à nos jours. Par., 1843. — Schützen- berger , F., Les lois de l’ordre social. Par., 1849, Bd. I, S. 249 sq. — Königswarter , L. J., Histoire de l’organisation de la famille en France. Par., 1851. — Morgan , L., Woman and her master; or a history of the Female Sex. Ed. 2. I. II. Lond., 1855. — Riehl , W. H., Die Familie. Stuttg. u. Tüb., 1855. Die Bildung einer Familie aus mehreren Männern und Einer Frau, wie sie aus Thibet berichtet wird, ist eine solche sittliche Ungeheuer- lichkeit, daß sie nicht als eine Art, sondern als eine scheußliche Entartung bezeichnet werden muß. — Die aus Einem Manne und mehreren Frauen bestehende Familie des Orientes ermangelt auch der richtigen sittlichen Grund- lage, und die Einrichtung ist die Quelle großer Uebel aller Art, namentlich auch staatlicher; allein sie läßt doch noch einen Organismus zu, weil Ein Haupt des Ganzen vorhanden, somit Einheit des Gehorsams und der Wirthschaft möglich ist. Ausnahmsweise mögen verheirathete Kinder in engster Verbindung mit der älterlichen Familie bleiben, z. B. zur gemeinschaftlichen Bewirth- schaftung eines Gutes oder zu solchem Betriebe eines Gewerbes; allein nicht nur sind es doch nur seltene und durch besondere Verhältnisse hervorgerufene Fälle, sondern es ist auch ein schwieriges, weil in seinem innersten Wesen falsches, Verhältniß. Eine solche Verbindung kann nämlich auf die Dauer nur aufrecht erhalten werden entweder durch Aufgeben der erlaubten Selbst- sucht der Einen oder der Anderen, oder durch Verwandlung des sittlichen und natürlichen Bandes in einen rechtlichen Vertrag; in beiden Fällen also doch nur durch Beeinträchtigung des Kernes der Sache. — Wo aber gar solche Vereinigungen mehrerer Familien zu Einem Hausstande nicht aus dem freien Willen der Betheiligten, sondern durch ein äußeres Gebot ent- stehen und bestehen, wohl selbst Nichtverwandte zusammengezwängt werden, (wie z. B. in den Hauscommunitäten der östereichischen Militärgränze,) da ist eine solche sog. Familie nur eine staatliche Einrichtung unter einem fremdartigen Namen und in einer falschen Form. Von welcher bedeutenden staatlichen Wirkung ein sittlich gesunder Zustand des Familienlebens bei einem Volke ist, mag ein Vergleich von England und Italien beweisen. Dort ist der ernste, sittliche Grund des Familienlebens ebenso unzweifelhaft der Halt und die Quelle eines kräftigen staatsbürgerlichen Sinnes und der Fähigkeit zur gesetzlichen Freiheit, als bei den Italienern im Gegentheile die Fäulniß des häuslichen Lebens die letzte Ursache der hoffnungslosen staatlichen Zerrüttung ist. Alle überschwängliche Hochstellung der Volksthümlichkeit und alle Verschwörungen und staatlichen Meuchelmorde werden dem unglücklichen Volke keine Freiheit und Selbst- ständigkeit verschaffen, so lange der Einzelne nicht in der Familie Pflicht- erfüllung, Achtung gegen natürliches Gesetz und Selbstbeherrschung sieht und selbst übt. Daß im Oriente die Vielweiberei die sittliche Ursache der Willkührherrschaft ist, weil sie in jedem Hause eine solche nöthig macht, dadurch aber Jeden an sie gewöhnt, wird ohnedem allgemein zugegeben. So gewiß eine Sicherstellung und Hochhaltung des Weibes in der Familie ein Beweis und eine Quelle von Gesittigung ist; und so unbestreit- bar Sklaverei und unwürdige Behandlung desselben gleichen Schrittes geht mit Barbarei: ebenso verkehrt nach entgegengesetzter Richtung ist die soge- nannte Emancipation der Frauen, d. h. deren Losreißung von ihrem natür- lichen Boden, dem Wirken in der Familie, und ihr Eintreten in das öffent- liche Leben und in die Wirksamkeit der Männer, in welcher jene verwildern, während diese die Ruhe und die Sittlichung des Hauses verlieren. Die Durchführung dieser krankhaften Folge wäre für Niemand verderblicher, als für die Weiber selbst, und zugleich eine völlige Zerstörung der Familie und was daraus folgt. § 4. 4. Der Stamm. Aus der einzelnen Familie kann sich allmälig durch immer fortschreitende Abzweigung der erwachsenen Kinder und die so- mit in geometrischem Verhältnisse zunehmende Anzahl eigener Familien ein Stamm entwickeln. Derselbe besteht also aus lauter näher oder entfernter Verwandten, und läßt sich, geschicht- lich oder wenigstens mythisch, auf einen gemeinsamen Stamm- vater zurückführen 1 ). Eine solche gemeinschaftliche Abstammung hat natürliche und nothwendige Folgen, und bildet auf gewissen Stufen der Ge- sittigung und unter geeigneten äußeren Verhältnissen eine eigen- thümliche Stufe des organischen Zusammenlebens. Die natürlichen Folgen sind eine gemeinschaftliche Grund- beschaffenheit der körperlichen Erscheinung und der geistigen Anlagen. Damit ist denn auch eine gemeinschaftliche Lebens- weise und Lebensauffassung gegeben; woraus sich denn wieder gleiche Bedürfnisse, sowie die Neigung und die Befähigung zu gleichen Befriedigungsmitteln entwickeln. Diese Aehnlichkeit des eigenen Seins und der äußern Zustände schließt das Band um so fester, welches die natürliche Verwandtschaft und die ge- schichtliche Ueberlieferung zuerst schlingt. Je schärfer aber sich diese Eigenthümlichkeiten ausprägen, im Gegensatze mit anderen Stammesgenossenschaften, mit welchen eine Berührung stattfindet, desto inniger wird das Zusammenhalten der Verwandten und desto schroffer und leicht feindseliger die Trennung von den Fremden. Auf diese Weise bilden verwandte Stämme, d. h. solche, welche sämmtlich Sprossen aus einer weit tiefer liegenden, vielleicht geschichtlich nicht einmal mehr nachweisbaren Wurzel sind, ein mehr oder weniger festes Ganzes, während der einzelne dieser Stämme immerhin wieder seine Eigenthümlichkeiten und seine eigenen Interessen hat und bewahrt 2 ). Die Wahl- verwandtschaft ist namentlich dann besonders groß, wenn Ein gemeinschaftlicher religiöser Glauben geblieben ist. Durch das Zusammensein der Stammverwandten wird ein höheres Gesammtleben erzeugt, welches theils die Erreichung einzelner gemeinschaftlicher Interessen mit gemeinschaftlichen Kräften möglich macht, theils eine neue erweiterte Idee der menschlichen Verhältnisse erzeugt. Dieses Verhältniß ist kein mit Freiheit und Bewußtsein gebildetes, sondern ein naturwüchsiges im eigentlichen Sinne des Wortes; daher denn auch die Grund- lage keine rechtliche, sondern eine geschichtliche, und vielleicht eine sittliche und religiöse. Das durch den Stamm entstehende Gesammtleben ist keineswegs nothwendig ein organisirtes, sondern zunächst ein psychologisches und physiologisches. Ein Stamm mag sich vollkommen als ein Gemeinschaftliches fühlen und wissen, ohne jemals eine alle Genossen umfassende gemeinschaft- liche Einrichtung gehabt zu haben. Die hauptsächlichste und beste Folge der Gruppirung zu Stämmen bestet darin, daß die Eigenthümlichkeiten der Race intensiv gesteigert, ausgebildet und befestigt werden. Hiedurch entwickelt sich aber die Verschiedenheit in der Einheit des Menschengeschlechts und wird die Erreichung der verschiedenen möglichen Lebensaufgaben der Menschheit vor- bereitet. Von der Familie unterscheidet sich der Stamm wesentlich dadurch: daß er nicht blos vorübergehend ist, sondern sich immer wieder durch neue Geburten innerhalb des Gesammtkreises fort- setzt; daß keine die sämmtlichen Genossen umfassende Gemeinschaft- liches der wichtigsten Lebensinteressen und kein gegenseitiges sitt- lichkeit Ineinanderaufgehen der Mitglieder stattfindet, sondern nur eine Gleichartigkeit des Daseins; daß endlich Zusammenlegung von Kräften nicht der Mittelpunkt des ganzen Verhältnisses, sondern nur Zufall ist. Wenn z. B. ein Stamm wesentlich Viehzucht treibt, so kann allerdings gemeinschaftliches Eigenthum stattfinden, wenigstens in Beziehung auf die Ausschließung Fremder von einem bestimmten Gebiete; bei einem hauptsächlich gewerbenden Stamme bleibt dagegen jede einzelne Familie in ihrem Eigenthume und in ihrer Beschäftigung scharf gesondert. Ebenso ist eine Vereinigung aller verwandter Stämme zu einem gemeinsamen staatlichen Ganzen weder nothwendig noch auch immer thatsächlich vorhanden. Der Stamm ist somit der geschichtliche Durchgang von der einzelnen Persönlichkeit und der Familie zu den höheren mensch- lichen Lebenskreisen; an sich nicht von großer Bedeutung und Wirkung, wohl aber als die körperliche und geistige Grundlage übereinstimmender Lebensansichten und Bedürfnisse, und somit der Möglichkeit und Nothwendigkeit höherer Forderungen so wie entsprechender Mittel und Organisationen. Bei steigender Ge- sittigung und der Bildung größerer Bevölkerungsmassen tritt der Stamm wieder in den Hintergrund zurück, während Persön- lichkeit und Familie ihre volle Bedeutung behalten. Stamm darf nicht verwechselt werden mit Race oder mit Nationa- lität. — Unter Race hat man die verschiedenen gleichbleibenden Spielarten des Menschengeschlechtes zu verstehen, welche sich durch den ganzen Bau des v. Mohl , Encyclopädie. 2 Körpers, namentlich die Farbe der Haut, den Gesichtswinkel, die Beschaffen- heit der Haare u. s. w. unterscheiden. Eine solche Race kann in eine große Anzahl einzelner Stämme zerfallen, welche bei gemeinschaftlichem Grund- typus dennoch genealogisch vollkommen getrennt sind und deren Mitglieder auch wohl wieder eine specifische Familienähnlichkeit in Körper und Geist haben. Ebenso kann möglicherweise andererseits ein Stamm aus einer ursprünglichen Vermischung verschiedener Racen sich bilden, und dann eine Mischung von den Eigenschaften beider darbieten. — Mit Nationalität ist Stamm in doppelter Beziehung nicht gleichbedeutend. Einmal, insoferne ein Volk, im politischen Sinne des Wortes, aus einer Vereinigung mancher und möglicherweise sehr verschiedener Stämme bestehen kann, so daß die ihm als Ganzes eigenthümlichen Eigenschaften und Neigungen keineswegs mit denen des einzelnen Stammes zusammenfallen, sondern vielmehr gerade ein Erzeugniß ihrer Mischung sind; wobei denn freilich eine andere Frage ist, ob nicht ein aus Einem Stamme erwachsenes Volk, dessen Nationalität somit auch nur eine einfache ist, große staatliche Vortheile hat. (Ein großartiges Beispiel dieser Art bietet die Bevölkerung der Vereinigten Staaten von Nord- amerika dar, deren angelsächsischer Grundcharakter durch keltische und deutsche Beimischung schon jetzt wesentlich verändert ist und im Laufe der Zeit nothwendig eine ganz eigenthümliche Entwickelung erhalten muß.) Zweitens aber darf die Nationalität insoferne nicht mit Stammeseigenthümlichkeit ver- wechselt werden, als die eine Nationalität bildenden Eigenschaften keineswegs sämmtlich Folgen einer gemeinschaftlichen Abstammung und also einer Körper- und Geistesverwandtschaft sind, sondern noch durch eine Menge anderer Ereignisse und Zustände bewerkstelligt werden, so z. B. durch gewerbliche, staatliche, geschichtliche u. s. w. Es ist sehr wohl denkbar, daß ein und der- selbe Stamm, wenn er sich in verschiedenen Staaten ausgebildet hat, all- mälig sehr abweichende Nationalitäten bildet. Man nehme z. B. die Deutschen und die Schweizer, die Holländer und die flämischen Belgier, die Beduinen und die Fellahs. Die verschiedenen Stämme der Hellenen, ebenso die verschiedenen slavischen Stämme sind Beispiele theilweiser und beharrlicher Trennung innerhalb einer gemeinschaftlichen Abkunft. § 5. 5. Die Gesellschaft. Die Erfahrung zeigt, daß sich bei allen irgend zahlreicheren und in der Gesittigung vorgeschritteneren Bevölkerungen manch- fache gleichförmige Beziehungen und zum Theile bleibende Gestal- tungen einzelner Bestandtheile dieser Menschenmenge vorfinden. Der Mittelpunkt dieser Verhältnisse ist ein bedeutendes fortdauerndes Interesse, welches den sämmtlichen Betheiligten ein gemeinschaft- liches Ziel des Wollens und Handelns gibt, dadurch aber auch gleiche Sitte und Lebensansichten, gemeinschaftliche Einrichtungen, endlich mehr oder weniger ausgebildete und bewußte Organismen erzeugt. Durch diese Gleichförmigkeit der geistigen, körperlichen und wirthschaftlichen Richtungen, durch Zusammenlegung der Kräfte und, wenigstens zuweilen, durch Wirksamkeit der Organi- sation können solche Lebensgestaltungen eine große Macht besitzen, und auf ihre Genossen und auf Dritte in weiterer oder engerer Weise wesentlich einwirken. Ihre Entstehung ist in letztem Grunde eine ganz naturwüchsige, und sie sind keineswegs künst- lich, etwa durch Staatsanordnung, erzeugt, sondern durch die gemeinschaftlichen Beziehungen zu einer und derselben Thatsache entstanden. Ihr Umfang und die Zahl ihrer Theilnehmer ist äußerst verschieden. Oft beschränken sie sich auf eine einzelne Oertlichkeit, (so die Gemeinden), oder ist nur eine verhältniß- mäßig kleine Anzahl von Menschen dabei betheiligt, (z. B. bei kirchlichen Sekten, gewissen Adelsklassen); dagegen erstrecken sie sich aber auch über große Bevölkerungstheile und sogar über mehr als Ein Land und Einen Welttheil, (die großen Kirchen, die Nationalitäten). Die Theilnahme ist keineswegs in dem Sinne ausschließlich, daß derselbe Mensch nur Mitglied einer derselben Genossenschaft sein könnte; sondern vielmehr mag Jeder, je nach seiner Betheiligung bei geeigneten Interessen, einer größeren oder kleineren Anzahl zu gleicher Zeit angehören. (So kann z. B. ein ungarischer Magnat zu gleicher Zeit in seiner Betheiligung bei diesem Stande, bei der magyarischen Nationa- lität, bei der katholischen Kirche, bei den Interessen des großen Grundeigenthumes, vielleicht endlich als Mitglied einer Gemeinde, erscheinen, sich fühlen und handeln). 2* Diese gemeinschaftlichen Zustände und Organismen werden gesellschaftliche genannt; die Gesammtheit derselben in einem bestimmten Lande ist die Gesellschaft 1 ). Die Zahl dieser gesellschaftlichen Kreise ist weder an sich und überhaupt, noch für ein concretes Land von vorne herein feststellbar, sondern sie wird durch das thatsächliche Vorhanden- sein der maaßgebenden Interessen bei einem concreten Volke und zu bestimmter Zeit geordnet. Wo Interessen groß und bleibend sind, dienen sie zum Kerne gesellschaftlicher Kreise; aber auch nur dann. Unbedeutende Verhältnisse vermögen näm- lich keine hinreichende Anziehungskraft und keine Nöthigung zu einem für Alle wirkenden Organismus zu üben; und blos vorübergehende wenngleich große Interessen können keine dauern- den Gestaltungen hinterlassen. Natürlich ist hierbei sehr Vieles subjectiv; und es kann ein Verhältniß zu einer Zeit oder bei einem Volke von der größten gemeinschaftlichen Wichtigkeit er- scheinen, während es bei anderen Menschen und auf anders gesittigten Stufen wenig beachtet wird. Nichts ist daher unter sich abweichender, als der gesellschaftliche Zustand verschiedener Völkerschaften und selbst desselben Volkes zu verschiedenen Zeiten. — Bei Völkern der Neuzeit und von europäischer Gesittigung sind übrigens erfahrungsgemäß folgende 2 ) Interessen auch Mittelpunkte gesellschaftlicher Kreise: 1. Die Gemeinschaft der Nationalität und der Sprache . Wenn verschiedene Stämme oder gar Racen einem größern, sei es geographischen sei es politischen, Ganzen ange- hören, tritt unter den zusammengezwängten leicht eine Zu- sammenschaarung der Nächstverwandten und ein Gegensatz der Einen gegen die Andern ein; und es ist dies von um so größerer Bedeutung, als gewöhnlich auch noch Religions-, Stände-, und Besitzverhältnisse mit ins Spiel kommen. Daher denn Abson- derung im Raume, oder wenigstens im Umgange; verschiedene Sitten und Bedürfnisse; oft Haß, Verfolgung und Unterdrückung. Am schärfsten ausgeprägt und am schwersten verschmelzbar sind gesellschaftliche Kreise dieser Art, wenn sie durch eine schon im Aeußeren auffallende Raceverschiedenheit bedingt sind. 2. Die gemeinschaftliche Abstammung von ge- schichtlich ausgezeichneten oder rechtlich bevor- zugten Familien . Sowohl der Stolz auf eine solche Her- kunft, als die Bemühung zur Erhaltung der Bevorzugung können zu einem sehr festen Bande unter den Betheiligten und zu einer schroffen Absonderung derselben von allen Plebejern führen. Hieran knüpfen sich dann leicht noch eigene Sitten, vorzugs- weiser Betrieb bestimmter Lebensbeschäftigungen, vielfache gegen- seitige Verwandtschaft. Ein solcher gesellschaftlicher Kreis mag sich aber über die Grenzen Eines Staates hinaus erstrecken, wenn die geschichtlichen und die besonderen rechtlichen Verhält- nisse in solcher Ausdehnung und in wesentlicher Gleichartigkeit vorliegen, somit die Gleichheit der Interessen sowie der geistigen und äußeren Zustände eine Solidarität auch unter weit aus- einander wohnenden Genossen erzeugt. 3. Die gemeinschaftliche persönliche Bedeutung . Die durch Bildung, genügenden Besitz und staatlichen Einfluß an der Spitze einer Bevölkerung Stehenden haben, auch wenn keine bevorzugte Geburt dazu kömmt, eine gemeinsame Stellung und gleiche natürliche Interessen gegenüber von der großen Menge. So die Aufrechterhaltung feinerer Sitte; die Bewah- rung des natürlichen Einflusses für Begabung und Bildung; das Bestehen höherer Culturanstalten, u. s. w. Dieser Mittel- punkt ist naturgemäß und berechtigt; allein er ist weniger fest und zu abgesonderter formeller Gestaltung lange nicht so geeignet, als z. B. die Geburtsaristokratie, dieß aber wegen Unbestimmtheit der Gränzen der Genossenschaft und wegen Verschiedenheit der Ansprüche. Es sind also die Optimaten, die Gentry, die Hono- ratioren eines Volkes immerhin eine bemerkliche und wichtige gesellschaftliche Gestaltung, allein doch weit weniger besonders und ausgeschieden, als der Adel, und in der Regel ohne eine eigene äußere Organisation. Auch hier geht eine, freilich ziemlich laxe, Wahlverwandtschaft durch die Betheiligten aller Völker derselben Gesittigungsart. 4. Gleiche Beschäftigung . Allerdings kann dieselbe, wo Mitwerbung besteht, sogar ein Grund von Spaltung und persönlicher Feindschaft sein; allein einmal treten diese stören- den Beziehungen thatsächlich nicht immer ein unter Gleichbe- schäftigten, sodann sind für Denkende und Leidenschaftslose die Gründe des Zusammenschließens der Genossen und der Ab- sonderung von Fremden weit überwiegend. Gleiche Beschäftigung bringt übereinstimmende Lebensanschauungen und Sitten; das Gedeihen aller Einzelnen hängt vielfach von denselben äußeren Umständen ab; diese bedingen häufig eine gleiche Ordnung des täglichen Lebens, und geben gemeinschaftliche Widersacher und feindselige äußere Gestaltungen. Daher denn eine naturgemäße Neigung nicht nur zu einem gleichartigen Verhalten gegenüber von den Umgebungen, sondern selbst zu einer kräftigen Zusam- menlegung der Einzelnkräfte und zu einer bestimmten Organi- sation für gemeinschaftliche Erstrebung der von Allen getheilten Vortheile. Wenn sich mit diesen Zuständen, wie leicht geschehen mag, auch noch Erblichkeit, staatliche Einrichtungen oder religiöse Vorschriften verbinden, so wird dieser gesellschaftliche Kreis ein ebenso fester als bedeutsamer. Kaum bedarf es dabei der Be- merkung, daß, je nach dem thatsächlichen Vorhandensein gemein- samer Arbeiten, verschiedene einzelne Kreise dieser Art neben einander bestehen können, welche unter sich wieder in den ver- schiedensten freundlichen oder gegnerischen Beziehungen sein mögen. Beispiele festester Ordnung und reichster Gliederung dieser Art sind die Kasten Hindostans oder Egyptens; schon abgeschwächt sind die Zünfte und Gilden; noch loser endlich die gemeinschaftlichen Kreise der Bürger und Bauern, der Ge- werbenden und Kaufleute überhaupt, der Fabrikarbeiter und Fabrikbesitzer, u. s. f. 5. Gemeinschaftliche Verhältnisse des Be- sitzes ; und zwar in zwei Beziehungen: a. Größe des Besitzes. Ungleichheit des Vermögens gibt in der Regel eine verschiedene Lebensstellung, sowohl was den Einfluß auf Andere als was die Forderungen an die Ge- sammtheit betrifft. Daran knüpfen sich dann verschiedene Sitten und Sympathieen. Zu allen Zeiten haben die Reichen, die mittelmäßig Begüterten und die Armen scharf unterschiedene Abtheilungen der Gesellschaft gebildet, und ihre Interessen sind häufig, entweder in der Wirklichkeit oder doch in der Meinung der Betheiligten, ungleichartig und selbst feindselig gewesen. Daher denn ein natürliches Zusammenhalten, beziehungsweise Abstoßen; nicht selten sogar die furchtbarsten Kämpfe, namentlich wo der Reichthum der Einen die Ursache der Armuth der Andern zu sein schien, oder sonst das Uebergewicht des Reichthums miß- braucht wurde. Eine förmliche Organisation der verschiedenen Vermögensklassen ist allerdings nicht immer vorhanden, besonders nicht aller zu gleicher Zeit; allein theils besteht der Einfluß der verschiedenen Größe des Besitzes auch ohne eine äußere Ein- richtung, und macht sich in einem Gefühle der Gemeinschaftlichkeit und einem Bedürfniße gleichen Handelns geltend, theils kommt selbst eine Organisation nicht selten vor, entweder als eigene staatliche Einrichtung (Censusklassen), oder durch eine Verbindung mit anderweitigen gesellschaftlichen Gestaltungen, z. B. den Ge- burtsständen und den Beschäftigungsarten. In Fällen der letzteren Art tritt natürlich das eigenthümliche Interesse jeder Klasse sehr entschieden hervor und wird fest von den Genossen geschützt; freilich wohl auch grimmig angefeindet von den Un- genossen und weniger Begünstigten. Ein erst in neuerer Zeit im Großen entwickelter, in allen seinen bedenklichen Folgen noch nicht einmal ganz überschaubarer gesellschaftlicher Kreis dieser Gattung ist der des Proletariates. b. Art des Besitzes. Von wenigstens eben so großer Bedeutung ist die verschiedene Beschaffenheit des Besitzes, nament- lich ob derselbe in Grund und Boden oder in fahrender Habe besteht. Die erstere Art begünstigt eine Neigung zum Be- harren und erzeugt in Denen, welche selbst die Bebauung betreiben, einen kräftigen Menschenschlag; außerdem in roheren Zuständen eine trotzige Unabhängigkeit, in verfeinerten aber eine Abneigung gegen staatliche Aenderungen und gegen vorzugsweise Berücksichtigung der Persönlichkeit. Der Besitz fahrender Habe dagegen, namentlich der von Geldkapitalien, macht eher geneigt zum Kosmopolitismus in gutem und schlechtem Sinne, zu immer neuen Unternehmungen und zur Beweglichkeit; womit sich freilich auch oft eine feige Scheu vor Gewalt und selbst vorübergehender Unruhe verbindet. Eine scharf durchgreifende Sonderung der beiden Gattungen von Besitzern ist freilich insoferne nicht vor- handen, als derselbe Mann Vermögen von beiderlei Art haben kann; auch pflegt eine förmliche Organisation nach der Ver- schiedenheit des Besitzes nicht zu bestehen: dennoch ist im großen Ganzen der Unterschied und die Wirkung des Grundbesitzes und des Reichthumes an fahrender Habe unverkennbar und der ganze Zustand einer Bevölkerung wesentlich ein anderer, je nachdem dieselbe überwiegend aus der einen oder der andern Art von Besitzenden besteht. 6. Die Gemeinschaft der Religion . Ein gemein- schaftlicher Glaube und Cult ist für die meisten Menschen ein höchst bedeutendes Interesse, und die Beschaffenheit der Religion in verständiger und sittlicher Beziehung von dem größten Ein- flusse auf den gesammten geistigen, zum Theil auch auf den wirthschaftlichen Zustand. Das naturgemäße Verhältniß ist, wenigstens bei einem Volke von wesentlich gleichartiger Ge- sittigung, Bekenntniß Aller zu derselben Religion. In diesem Falle fällt dasselbe und seine Wirkung zusammen mit der Nationalität. Ebenso ist es in vielfachen Beziehungen bedeutend und ersprießlich, wenn der äußeren Abgränzung einer Be- völkerung auch der Abschluß ihrer religiösen Einrichtung ent- spricht. Allein gewöhnlich weicht hiervon freilich die Wirk- lichkeit ab; und dieß zwar nach zwei entgegenstehenden Seiten hin. Einerseits nämlich sind sehr häufig innerhalb derselben, in andern Beziehungen eine Einheit bildenden, Bevölkerung verschiedene religiöse Ueberzeugungen, und somit auch verschiedene kirchliche Organisationen; andererseits erstrecken sich manche dieser Glaubensgemeinschaften und der denselben entsprechenden Kirchen weit über den einzelnen Staat oder das einzelne Volk hinaus. Die Folgen hiervon sind nun aber in Beziehung auf verschiedene neben und durch einander bestehende Religio- nen, wo nicht nothwendigerweise so doch oft, eine scharfe, die übrigen gesellschaftlichen Gestaltungen wunderbar durchschnei- dende und zersetzende Absonderung der verschiedenen Gläubigen, häufig bittere Feindschaft und Verfolgung, auf die Dauer ver- schiedene Lebensrichtung und Gesittigungsstufe unter Stammes- genossen und sonst Gleichgestellten; bei einer Weltausdehnung einer Kirche dagegen eine Verbindung mit Menschen, welche in jeder andern Beziehung unter verschiedenen Einflüssen stehen und deren sonstige Interessen nichts weniger als gleichartig sind, überdies möglicherweise zwingende Beziehungen zu einem außer- halb des Landes stehenden und von dessen Einrichtungen und Gewalten ganz unabhängigen Religionshaupte oder zu son- stigem kirchlichen Mittelpunkte. Die Bedeutung dieser Zu- stände für die verschiedenen Stufenfolgen des Zusammenlebens der Menschen kann aber, wie leicht einzusehen, kaum hoch genug angeschlagen werden. 7. Das enge räumliche Beisammenwohnen . Aus der blosen Thatsache des örtlichen Zusammenseins entsteht eine Anzahl von Interessen, welche von wenigstens relativer Bedeutung für die Betheiligten sind. So die Ordnung von Weg und Steg, die Reinlichkeit der Straßen und Plätze, die Beschaffung von Brunnen und Abzugsleitungen; dann aber auch die Regelung der Märkte, mancher Gewerbe, die Erhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei Tag und Nacht; die Bestellung gemeinschaftlicher Schulen und Kirchen. Alle diese Zwecke erfordern die Gewinnung einer Uebereinstimmung, Zu- sammenlegung der Kräfte, zweckmäßige Anwendung derselben: folglich eine Organisation. Auf diese Weise bildet sich die Ge- meinde als ein durchaus nothwendiger gesellschaftlicher Kreis überall, wo Menschen nahe beisammen wohnen. Daß der Staat diese Gestaltung oft auch als kleinsten geographischen Verwaltungsbezirk ansieht, und ihre, für ganz andere weit näher liegende Zwecke bestimmte, Organisation vielfach zur Durchführung seiner eigenen Zwecke gebraucht, ist ein erst später dazu kommendes Verhältniß, welches allerdings thatsächlich das Wesen der Gemeinden bedeutend zu ändern pflegt, aber doch deren gesellschaftliche Grundlage nicht aufhebt 2 ). Das geistige und stoffliche Ergebniß der zahlreichen ge- sellschaftlichen Kreise für das Leben der Menschen und für die Erreichung ihrer Zwecke ist ein höchst verschiedenes, je nach- dem das eine oder das andere Interesse in den Vordergrund tritt; ferner nach dem Verhalten und dem Bildungsgrade der Betheiligten, so wie nach dem Mangel oder der Festigkeit einer Organisation; endlich je nachdem sich die verschiedenen Lebens- kreise durchdringen und zersetzen, oder nur in Raum und Zeit neben einander liegen. Die Folgen können sehr gut, aber auch sehr verderblich sein. Sie mögen mit den Richtungen der übrigen, einfacheren und zusammengesetzteren, Lebenskreise des Menschen zusammenfallen und sie dann stärken und steigern, oder aber sie hemmen, verändern, ganz aufheben; sie können ihrer Macht nach vorwiegen und ein Volk vorzugsweise in Anspruch nehmen, aber auch, bei großer Gleichförmigkeit seiner Bestandtheile und Interessen, zurücktreten, oder vielmehr einfach mit dem Wesen desselben zusammenfallen. Willkührlich bestimmbar sind übrigens weder die gesellschaftlichen Kreise selbst, noch ihre Folgen; sondern beide stammen natürlicher und unvermeidlicher Weise aus den Thatsachen. Diese letzteren sind zwar vielleicht, ganz oder theilweise, aus menschlichem Willen hervorgegangen, oder können auch wohl mit Bewußtsein abgeändert werden; allein wenn sie einmal bestehen und so lange sie bestehen, haben sie ihren nothwendigen Verlauf und ihre Wirkung. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die gesellschaftlichen Kreise nicht außer ihren natürlichen psychologischen, sittlichen und Zweckmäßigkeits-Gesetzen auch bindenden äußeren Normen zu folgen haben. Einmal ordnet nicht selten die positive Religion manche gesellschaftliche Verhältnisse. Zweitens aber können auch für die Gesellschaft aus allen Quellen, welche überhaupt Rechte erzeugen , Zwangsvorschriften entstehen. So aus der Vernunft ein natürliches Recht, d. h. Feststellung der nothwen- digen Mittel zur Erreichung der Zwecke; aus Gewohnheit und allgemeinem Rechtsbewußtsein ein positives Recht, oft mit sehr empfindlichen Folgen für die Dawiderhandelnden; endlich aus zuständiger äußerer Auctorität schriftliches Gesetz 3 ). Die itzt gewonnene Auffassung der Gesellschaft als eines eigenen Lebenskreises, welcher verschieden ist einerseits vom Einzelleben und dessen Er- weiterung zu Familie und Stamm, andererseits vom Staate und dessen höheren Zusammensetzung, ist eine wissenschaftliche Thatsache von großer Bedeutung. Es war selbst der Begriff der Gesellschaft ein unmöglicher, solange die Staats- philosophie keine andere Auffassung von der Entstehung, dem lebendigen Inhalte und der Aufgabe des Staates hatte, als eine Zusammensetzung desselben unmittelbar aus den einzelnen und vereinzelten Persönlichkeiten. Unzweifel- haft haben die Socialisten Verdienste um die Neuerung; aber freilich nicht nur selbst in Lehre und Anwendung ganz falsche Bahnen eingeschlagen, sondern auch manche Andere zu dem Irrthume verführt, die Gesellschaft lediglich aus dem Gesichtspunkte der Wirthschaft, d. h. der Befriedigung der nothdürftigen Lebensbedürfnisse, aufzufassen, und als Gesetze derselben nur wirthschaftliche, somit nur Zweckmäßigkeitsvorschriften, anzuerkennen. Daher sind denn auch die zahlreichen Schriften der Socialisten und die kaum minder häufigen Beurtheilungen derselben von nur sehr mittelbarer, hauptsächlich negativer, Bedeutung für die Gesellschaftswissenschaft; und auch andere Schriftsteller, welche — mit mehr oder weniger Glück und unter sich sehr abweichend — die Gesellschaft in ihrer wahren Bedeutung, nämlich als eine der allgemeinen menschlichen Lebensgestaltungen, zu erörtern gesucht haben, leiden zum großen Theil an einer Ueberschätzung des wirthschaftlichen Gesichtspunktes. — Es sind übrigens hauptsächlich folgende Schriften zu bemerken: Schlözer , A. L., Allgem. Staatsrecht. 1793, S. 31 u. ff. — Hegel , G. W. T., Philosophie des Rechts. Berlin, 1821. — Eisenhart , G., Philosophie des Staats. Leipzig, 1843. — Herbart , J. F., Allgem. praktische Philosophie. (Ausgabe von Hartenstein, Bd. VIII. ) — Stein , L., Geschichte der socialen Bewegung in Frankreich. Leipzig, 1850. (Bd. I, der Begriff der Gesellschaft.) — Ahrens , H., Die organische Staatslehre. Bd. I. Wien, 1850. — Riehl , W. H., Die bürgerliche Gesellschaft. Stuttgart u. Tübingen, 1851. — Widmann , A., Die Gesetze der socialen Bewegung. Jena, 1851. — Winter , A., Die Volksvertretung in Deutsch- lands Zukunft. Göttingen, 1852. — Meine eigene Ansicht, sowie eine Beurtheilung der vorstehenden Schriften, habe ich gegeben in der Tübinger Zeitschrift für St.W., 1851; und in der Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. Erlangen, 1855, Bd. I, S. 67 u. ff. — Eine Wider- legung des ganzen Gedankens einer Ausscheidung der Gesellschaft unternimmt Bluntschli , Krit. Uebersch. d. d. Gesetzgeb., Bd. III, 2, S. 229 fg. Seiner Ansicht nach ist die Eintheilung des Rechtes in öffentliches und Privat-Recht genügend; zerfällt das öffentliche Recht in Staats- und in Kirchenrecht erheben sich über die Einseitigkeit des Einzellebens und nähern sich dem öffentlichen Rechte die Familie und die verschiedenen gesellschaftlichen Ver- bindungen zu gemeinsamen Zwecken; sind öffentliches und Privatrecht nicht absolut getrennt, sondern es giebt Uebergangsinstitute, welche beide verbinden, bald von der einen, bald von der andern Seite ausgehend und in die ent- gegenstehende hinüberreichend. Damit ist denn nun aber ein Zwischen- zustand zugegeben; und die Frage ist nur: ob es wissenschaftlich richtiger ist, diesen in seinen Eigenthümlichkeiten zu begreifen und als solchen auszuson- dern, oder ihn in unbestimmter Schwebe und unklarer Vermischung nach zwei Seiten hin zu lassen? Hier scheint denn nun aber über das richtige Verfahren kein Zweifel obwalten zu können, wenn es sich einmal davon handelt, die Gestaltungen des menschlichen Zusammenlebens in ihrem Wesen und in ihrem Unterschiede aufzufassen. Bluntschli tadelt, a. a. O., S. 251 fg., daß — die Ausscheidung einzelner gesellschaftlicher Kreise einmal angenommen — nicht auch die Fa- milien und die politischen Partheien zu ihnen gerechnet, sondern jene als ein eigener Lebenskreis aufgefaßt, diese ganz übergangen worden seien. Alle Merkmale des gesellschaftlichen Kreises seien auch bei ihnen vorhanden. — Beides ist mit Vorbedacht geschehen. Daß eine Familie auch gemeinsame Interessen hat, ist ganz richtig; allein dieselben sind nur mehr oder weniger zufällige Folgen, nicht aber der Zweck der Verbindung und ihr Wesen, welche vielmehr in der Ergänzung der menschlichen Persönlichkeit durch eine Person verschiedenen Geschlechtes und in der Fortpflanzung bestehen. Dieß ist nun etwas so Eigenthümliches, und der daraus für die menschliche Persönlichkeit entstehende Einfluß ist so ganz verschieden von den aus gemeinschaftlicher Verfolgung eines äußeren Zweckes sich ergebenden Zuständen, daß die beiden Arten von Lebenskreisen nicht vermischt werden dürfen. Der Familie gehört unzweifelhaft eine Stelle in der Gesammtschilderung der verschiedenen Gestaltungen des menschlichen Zusammenlebens; allein damit nicht gleich- bedeutend ist Aufnahme unter die gesellschaftlichen Kreise. Was aber die politischen Partheien betrifft, so ist allerdings einzuräumen, daß sie große Ähnlichkeit mit den im Vorstehenden aufgeführten gesellschaftlichen Gestaltungen haben, und es wäre somit vielleicht ihre Einbegreifung unter dieselben zu rechtfertigen; dennoch scheint es richtiger, ihrer als einer specifischen Er- scheinung des Staatsl ebens zu gedenken, (s. unten, § 21,) indem sie doch lediglich nur im Staate, und zwar nur in bestimmten Arten desselben, möglich sind, sie auch überhaupt nur in Beziehung auf staatliche Bestre- bungen und Zustände bestehen. Die Anerkennung der Gesellschaft als eines eigenthümlichen Lebens- kreises, welcher nicht zusammenfällt weder mit dem Leben des Einzelnen noch mit Einrichtungen des Staates, hat sowohl eine formelle als eine sachliche Bedeutung. In ersterer Beziehung, indem sie eine logisch rich- tige Ordnung der Staats- und der Rechtswissenschaft möglich macht und namentlich manchen Lehren, welche bisher zwischen Staats- und Privat- recht hin und her geschoben wurden, weil sie in der That keinem von beiden angehören, ihre gehörige Stellung anweist. Daß hierdurch ein ganz neues Gebäude von Wissenschaften entsteht, mag beschwerlich und störend für die hergebrachten Anschauungen sein; es ist dieß jedoch kein Widerlegungsgrund. In sachlicher Beziehung aber ist einleuchtend, daß bei einer Anerken- nung der Gesellschaft einerseits die Nothwendigkeit eintritt, die Regeln für das Verhalten des Staates gegen diese wichtige Lebensgestaltung auszu- sondern und zu durchdenken, andererseits aber der Staatswissenschaft die Regelung großer Verhältnisse abgenommen ist und diese auf ihre eigene Grundlage gestellt werden, während bisher dem Staate Fremdartiges zuge- theilt, und also von ihm Unmögliches oder Falsches verlangt wurde. Letzteres gilt sowohl vom Rechte als von der Politik. § 6. 6. Der Staat. Der Mensch ist durch Familie, Stamm und Gesellschaft wesentlich in seinen äußeren und inneren Lebenszwecken geför- dert. In allen drei Kreisen wirken die Kräfte Anderer gemein- schaftlich mit den seinigen zur Erreichung mannchfachen Nutzens, welchen er vereinzelt niemals gewonnen hätte. Allerdings hat er auch Andern seinerseits beizustehen; allein der Gewinn eines jeden Theilhabers ist immer ohne allen Vergleich größer als seine Einlage, weil die Gesammtheit specifisch andere Güter schafft, als der Einzelkraft möglich wären selbst bei angestreng- tester Verwendung, und weil die Genossenschaft jeden Einzelnen geistig entwickelt. Doch ist der Zustand auch bei voller Entwicklung und Thätigkeit der bisher besprochenen Formen des Zusammenlebens ein noch gar unvollkommener; und zwar in mehreren Be- ziehungen. 1. Die Regeln für die verschiedenen naturwüchsigen Formen des Zusammenlebens sind zum großen Theil nicht durch eine äußere Auctorität gegeben, sondern folgen nur aus der Natur der Sache. Daher sind sie denn nicht bestimmt genug für alle vorkommenden Einzelheiten; sie werden keines- wegs von Allen und unter allen Umständen anerkannt; und sie sind, ohne äußeres Beurtheilungszeichen, veränderlich je nach der wechselnden Auffassung. Daher denn Zweifel, Streit, mög- licherweise Zerrüttung. 2. Es besteht in den bisher besprochenen Lebenskreisen keineswegs überall eine genügende, immer bereit stehende, jeder unberechtigten Störung überlegene Gewalt. Damit aber ist die Erreichung der gerechten Forderungen der Genossen und die Erhaltung des betreffenden Organismus in Frage gestellt. 3. Im Begriffe der Gesellschaft liegt, wie bereits bemerkt, das Merkmal einer bestimmten räumlichen Begränzung nicht; und ebensowenig die Nothwendigkeit einer gleichmäßigen Aus- dehnung aller gesellschaftlichen Kreise derselben Art über dasselbe Volk. Nun ist aber doch eine scharfe Abscheidung der ver- schiedenen Abtheilungen des Menschengeschlechtes durchaus noth- wendig zur Ordnung des Zusammenlebens, weil nur auf diese Weise ein bestimmter Plan für eine Organisation, eine Be- rechnung der Maßregeln, eine sichere Bezeichnung der Be- rechtigten und Verpflichteten, die Bildung und Anerkennung einer ausreichenden gemeinschaftlichen Gewalt denkbar ist 1 ). 4. Endlich und hauptsächlich aber hat die Gesellschaft nur ein theilweises, bruchstückliches und zufälliges Zusammen- leben. Nicht aus innerer, für Alle gleicher Nothwendigkeit, sondern je nach den thatsächlichen Verhältnissen bilden sich die einzelnen gesellschaftlichen Kreise; in andern, vielleicht eben so wichtigen, Beziehungen kommt eine geordnete und wirksame Ge- nossenschaft gar nicht zu Stande, weil das Interesse dafür nicht dauernd, verbreitet oder stark genug ist. Oft finden ganz analoge Zustände eine ganz verschiedenartige gesellschaftliche Organisation. Selbst Widersprüche unter den gesellschaftlichen Gestaltungen und entschieden falsche Richtungen derselben sind nicht unmöglich. Soll also die Gesammtheit aller menschlichen Lebenszwecke genügend, unter sich übereinstimmend und unbestritten verfolgt werden; soll es ferner an den entsprechenden Mitteln zur Zweck- erreichung und an dem Gehorsame gegen die Leitung nicht fehlen: so muß für jeden thatsächlich zusammengehörenden, von anderen getrennten, und innerhalb eines bestimmten Theiles der Erdoberfläche lebenden Theil des Menschengeschlechtes ein einheit- licher und kräftig ausgestatteter Organismus bestehen, welcher die einzelnen Persönlichkeiten, die Familien, die Stämme und die gesellschaftlichen Kreise dieses Volkes zusammenfaßt. — Dieser Organismus aber ist der Staat 2 ). Auch er also ist lediglich ein Mittel zur Erreichung menschlicher Zwecke, somit von den übrigen Lebenskreisen wohl nach Umfang, Ordnung, Macht und sachlicher Aufgabe ver- schieden, nicht aber in seinem letzten Zwecke 3 ). Er verhält sich zu den Verschiedenheiten der übrigen Gestaltungen als aus- gleichende Einheit; zu Widerspruch und Unvernunft als über- wältigende Nöthigung; zu Unvollständigkeit und maßloser Aus- dehnung als Ausfüllung und Begränzung. — Damit soll aber nicht etwa gesagt sein, daß er nur als eine geschichtlich später eintretende Bildungsform betrachtet werden könne. Die Ent- stehung eines Staates kann zwar mit dem Vorhandensein ein- zelner Persönlichkeiten und weniger Familien nicht zusammen- fallen, weil er zahlreiche Theilnehmer und Verhältnisse, eine räumliche Ausdehnung und die geistigen und stofflichen Bestand- theile einer Macht voraussetzt, er auch zur Ordnung so ein- facher und weniger Verhältnisse gar nicht nöthig wäre; dage- gen ist seine Entstehung und Entwickelung an und mit dem Stamme und mit der Gesellschaft gar wohl denkbar, und müssen diese keineswegs in ihrer Entfaltung ihm vorangegan- gen sein. Eben so wenig hören die sonstigen naturwüchsige- ren Formen des menschlichen Zusammenlebens mit der vollen Wirksamkeit des Staates auf; vielmehr können alle übrigen Lebenskreise, namentlich auch die Gesellschaft, sich in dem Staate vortrefflich bilden und gedeihen. Er ist ja nicht ihre Aufhebung, sondern ihre Ergänzung; sie dagegen bilden seinen Zweck und seinen sachlichen Inhalt. Auch der Staat steht unter den verschiedenen Gesetzen, welche überhaupt das menschliche Leben regeln; also unter denen des Rechtes, der Sittlichkeit, der Religion und der Klugheit. Ihre Ineinanderpassung ist Sache des praktischen Verstandes und der Wissenschaft. Es wird sogleich, § 7, erörtert werden, in wie ferne ein allgemeines Weltreich schließlich möglich und nützlich ist. Zunächst sind die allgemein bestehenden Verhältnisse ins Auge zu fassen. Diese zeigen nun aber eben eine Abtheilung des Menschengeschlechtes in eine Anzahl von gleichzeitigen aber wesentlich verschiedenen und sich ferne von einander haltenden Völker- schaften. Nähere Ausführung über Begriff und Wesen des Staates s. unten, § 11 u. 12. Hier handelt es sich nur von der Bezeichnung seiner Stelle in der Reihe der menschlichen Lebenskreise und von seinen Verhältnissen zu diesen. — Im Uebrigen vergleiche man über das Verhältniß des Staates im Allgemeinen zu dem Wesen des Menschen und zu dem Medium, in welchem sich dieser bewegt, Planta , P. C., Die Wissenschaft des Staates oder die Lehre von dem Lebensorganismus. I. II. Chur, 1852; und ( Vollgraff ) Erster Versuch einer Begründung der allgemeinen Ethnologie. I—III. Marburg, 1851—55. Die Nachweisung des Staates als eines logisch nothwendigen Glie- des in einer ganzen Reihe von menschlichen Lebensgestaltungen beweist am besten die Unhaltbarkeit einer naturphilosophischen Auffassung. Wenn der Staat nicht mehr und nicht weniger ist, als eine der Einrichtungen, welcher die Menschen bedürfen zu Erreichung ihrer verschiedenen Zwecke; und wenn jede dieser Einrichtungen eine ihrer speciellen Bestimmung angepaßte Form und einen entsprechenden Inhalt hat: so kann verständiger Weise von einem mystischen Zusammenhange des Staates mit dem menschlichen Organismus, sei es nun dem geistigen oder dem körperlichen, nicht die Rede sein. Eine solche Vergleichung mag Geist und Witz zeigen; allein über das Wesen des Staates und über die ihm nothwendigen Einrichtungen kann aus einer Vergleichung der verschiedenen Staatsbehörden mit dem Verstande, dem Willen, der Einbildungskraft, oder gar mit Gehirn, Nase und Nabel weder klares Verständniß noch im Leben Anwendbares gewonnen werden. Es verstößt bekanntlich gegen die ersten Gesetze der Logik und Arithmetik, wesent- v. Mohl , Encyclopädie. 3 lich ungleichartige Dinge mit einander zu vergleichen. Ungleichartig find nun aber einmal der einzelne menschliche Körper oder Geist, und die zum Wollen oder Handeln bestimmten Einrichtungen eines Staates. — Solche naturphilosophische Auffassungen des Staates tauchen von Zeit zu Zeit immer wieder auf, theils aus einer ganzen krankhaften Richtung einer Zeit, theils aus individueller mystischer und dichterischer Anlage. In neuerer Zeit sind namentlich folgende Schriften zu nennen: Nibler , J. B., Der Staat aus dem Organismus des Universums entwickelt. Landshut, 1805. — ( Wangenheim , K. v.,) Die Idee der Staatsverfassung. Frankfurt, 1815. — Bluntschli , J. C., Psychologische Studien über Staat und Kirche. Zürich, 1844. — Rohmer , Th., Die vier Parteien. Zürich, 1844. § 7. 7. Die Staatenverbindungen. Allerdings hat jeder einzelne Staat die Aufgabe, das ein- heitliche Leben seines Volkes herzustellen, und zwar in allen Beziehungen und unter Berücksichtigung aller berechtigten Zwecke der sämmtlichen in demselben enthaltenen Lebenskreise; und ein jeder Staat soll in dieser Rücksicht völlig abgeschlossen und ge- nügend sein. Dennoch ist die vernünftige Ordnung des mensch- lichen Zusammenlebens nicht beendigt mit der vereinzelten Thä- tigkeit jedes besonderen Staates. Vielmehr entstehen über diese hinaus noch dreierlei Aufgaben, damit aber ein noch sehr erwei- teter Lebenskreis. Erstens erzeugt das Nebeneinanderbestehen mehrerer Staaten das Bedürfniß einer Ordnung unter ihnen und ihren Theilnehmern, und gibt zu gleicher Zeit das Mittel der Befriedigung. Zweitens kann die Unvollkommenheit einzel- ner concreter Staaten die Gründung gemeinschaftlicher Er- gänzungsanstalten veranlassen. Drittens endlich gewährt das Zusammenwirken vieler, im Ideale aller, Staaten die Mög- lichkeit der Erreichung weiterer bedeutender Vortheile und so- gar der Gründung eines höhern Zusammenlebens der gesamm- ten Menschheit 1 ). 1. Das Nebeneinanderbestehen mehrerer Staaten erfordert namentlich in folgenden Verhältnissen ein übereinstim- mendes Wollen und Handeln: Zunächst hinsichtlich des Verkehres der Einzelnen über die Grenzen ihres eigenen Staates hinaus, sei es nun mit fremden Staaten als solchen, sei es mit den Bürgern derselben. Die Gründe zu solchem Verkehre sind mannchfach und nöthigend. Namentlich: gegenseitiger Austausch von Lebensbedürfnissen jeder Art, da kein Land und kein Volk einerseits alles erzeugt, was es bedarf, andererseits alles verbraucht, was es hervor- bringt und was anderen nützlich ist; Einsammlung von Kennt- nissen und Erfahrungen außerhalb der eigenen Landesgränzen; Gesundheitsrücksichten u. s. w. Je gesittigter und vielseitiger ein Volk ist, desto größer ist auch das Bedürfniß seiner An- gehörigen nach solchem auswärtigen Verkehr (Türken, Hotten- totten und Botokuden reisen gar nicht, Spanier nicht viel). Die immer steigende Leichtigkeit des Verkehres steigert auch die Möglichkeit, und die Lust zu demselben. Aus solchen Be- ziehungen des Einzelnen zum Auslande ergeben sich dann aber auch Verhältnisse desselben zu den fremden Staaten als solchen und zu deren Regierungen. So z. B. Verlangen nach Schutz, Begehren nach Unterstützung, Forderung von Rechtshilfe, Fol- gerungen aus Uebertretungen der Gesetze. Sodann können auch ganze gesellschaftliche Kreise, wenn schon seltener und in der Regel verschwommener, in Beziehun- gen zu gleichartigen Gestaltungen innerhalb der Gränzen an- derer Staaten stehen. Dadurch tritt denn aber ebenfalls die Nothwendigkeit einer Ordnung von Verhältnissen, sowohl mit Einzelnen als mit Regierungen, ein. So z. B. bei gleichen Kirchen, gleichen Ständen, gleichen Racen. Endlich kommen die Staaten selbst als Einheiten in viel- fache Berührungen mit anderen gleichzeitig bestehenden Staa- ten. Feststellung der Gränzen, Selbständigkeit der Willens- 3* bestimmungen und Einrichtungen, Gleichheit der Interessen gegenüber von Dritten, Verschiedenheit der Lebensrichtung, Ver- tretung einzelner Angehörigen in deren Beziehung zum Aus- lande, geben vielfache Veranlassung zu Verhandlungen und Ver- abredungen; wohl aber auch zu Streitigkeiten und Feindschaft. Eine vernünftige Ordnung aller dieser Verhältnisse ist unerläßlich, sowohl weil eine Unklarheit oder ein in Handlun- gen übergehender Widerstreit in den auswärtigen Beziehungen die inneren Einrichtungen im eigenen Lande stören, als weil Zwiespalt mit den Nachbarn nicht nur die Beziehungen der einzelnen Bürger zu denselben gefährden, sondern auch die diesseitige Gesammtheit in ihren Ansprüchen und vielleicht selbst in ihrem Dasein bedrohen würde. Diese vernünftige Ordnung der internationalen Verhältnisse aber kann wieder von verschie- denen Gesichtspunkten ausgehen, nämlich vom sittlichen, reli- giösen, rechtlichen, wirthschaftlichen und von dem der Klugheit. Am nothwendigsten und ausgiebigsten ist freilich eine rechtliche Ordnung; und deßhalb ist denn auch diese (das Völkerrecht), die bei weitem häufigste und bestimmteste, während eine Fest- stellung des aus den übrigen Gesichtspunkten sich ergebenden Gesammtlebens zum Theil eine höhere Gesittigung verlangt, zu welcher Völker nur seltener sich aufschwingen, (wie z. B. die Ordnung der internationalen Beziehung nach den Geboten des reinen Sittengesetzes,) zum Theile schwer in bestimmte und un- wandelbare Regeln zu bringen ist, (wie namentlich die Klug- heitslehre für die auswärtigen Verhältnisse.) 2. Die Unzulänglichkeit einzelner , besonders klei- nerer, Staaten ist allerdings ein großer Fehler; allein um so nothwendiger ist eine Ergänzung. Am wenigsten vom Begriffe eines genügenden Staates entfernt sind diejenigen, welche zwar ihren Organismus leidlich zu bewerkstelligen nnd damit we- nigstens den größeren Theil der Aufgaben im Inneren zu lösen im Stande sind, welchen aber die Macht zu einer immer sicheren Vertheidigung gegen Außen fehlt. Weit weniger ent- sprechen gerechten Forderungen solche Staaten, welche die sach- lichen und geistigen Mittel nicht besitzen, um alle nothwen- digen Einrichtungen genügend zu treffen, und bei welchen namentlich solche Anstalten unvollkommen oder ganz unmöglich sind, deren Gedeihen durch eine große Anzahl von Theilneh- mern oder eine ausgedehnte Gebietsstrecke bedingt ist. (Oberste Gerichte; Hochschulen; Posten; Eisenbahnen; ein Zollsystem.) Im ersten Falle genügt eine Verbindung mehrerer schwäche- rer Staaten zu einem bloß völkerrechtlichen Ganzen, in wel- chem die innere Selbstständigkeit und Regierung der einzelnen Genossen unangetastet bleibt, und nur zur Abwehr gegen Außen gemeinschaftliche Verabredungen und Anstalten getroffen sind; also ein Staatenbund . Noch schwächere und unzu- reichendere Staaten dagegen müssen sich zu ihrer Ergänzung der Bildung einer gemeinschaftlichen, über ihnen allen stehenden und Schutz und Hülfe in ausreichendem Maaße gewähren- den Staatsgewalt unterwerfen, damit aber an diese einen entsprechenden Theil ihrer eigenen Souveränität abtreten. Hier- durch entsteht ein doppeltes Verhältniß, Bundesstaat ge- nannt, dessen bezeichnende Eigenthümlichkeit das Vorhandensein von zwei Gewalten mit entsprechenden Organisationen ist. — Bei- derlei Staatenverbindungen sind allerdings von mannchfachen Schwierigkeiten und Mängeln begleitet, und bleiben immer nur Nothbehelfe im Vergleiche mit großen einheitlichen Staaten; allein unter gegebenen Umständen sind sie doch eine unentbehr- liche und naturgemäße Gliederung des menschlichen Zusammen- lebens. Die Einrichtung beider Vereinigungsarten ist verschie- den. Bei einem bloßen Staatenbunde ist ein beständiges Or- gan der Gesammtheit nicht eben unerläßlich, und es mag auch durch nur zeitweise Zusammenkünfte und selbst durch schrift- lichen Verkehr das Gemeinschaftliche verabredet werden. Doch wird allerdings auch hier die Ueberwachung der vertragsmäßi- gen Leistungen sowie der Verkehr unter den Genossen erleich- tert sein durch einen gemeinschaftlichen beständigen Rath, in welchem die Mitglieder, vielleicht mit verschiedenem Stimmrechte je nach ihrer Bedeutung und Leistung, vertreten sind. Natür- lich nimmt aber eine solche Versammlung niemals die Eigen- schaften einer Regierung an, sondern bleibt immer eine Zu- sammenkunft von Abgeordneten selbstständiger und nur zu einzelnen Zwecken verbündeter Staaten. Ein Bundesstaat dage- gen bedarf einer förmlichen Staatsgewalt, eines eigenen In- habers derselben, einer regelmäßigen Organisation der unter- geordneten Behörden, kurz einer Verfassung und Verwaltung. Im Uebrigen kann sowohl der Hauptgedanke eines solchen gemeinschaftlichen Staates, als die Form der Ausführung verschieden sein, je nach der Art der einzelnen verbundenen Staaten und nach der Zweckmäßigkeit. 3. Was endlich die Ausbildung eines höhern Gesammt- lebens der Menschheit durch Zusammenwirken der einzelnen Staaten, oder etwa auch Staatenverbindungen, betrifft, so ist einleuchtend, daß in derselben Weise, wie die Erreichung der Lebenszwecke der einzelnen Persönlichkeit durch Zusammenlegung der Kräfte, Theilung der Arbeit und gegenseitige geistige An- regung vieler Menschen gefördert wird, ähnliche Vortheile entstehen müssen, wenn ganze staatliche Vereine zu einem orga- nischen Wirken zusammentreten. In einem solchen Vereine wäre nicht nur Rechtsschutz ausgiebig beschafft; sondern es könnten auch durch großartige Anwendung einer Seits von Mittel- und Kraft-Zusammenlegung anderer Seits von örtlicher Ar- beitstheilung sachliche und geistige Güter geschaffen werden, zu deren Erzeugung die Mittel der einzelnen, wenngleich zu den nächsten Zwecken genügenden, Staaten niemals hinreichen wür- den; auch könnten bei so engem Verbande die irgendwo ge- machten Verbesserungen überall Eingang finden; durch alles dieses aber würde dem menschlichen Dasein ein höheres Ziel ge- steckt, das ganze Leben gehoben werden. Begreiflich gehört jedoch schon zur Auffassung eines solchen organischen Lebens vieler Staaten, und noch mehr zu der folgerichtigen und vollständi- gen Durchführung, ein hoher Grad von Gesittigung, und müs- sen einem solchen Zustande viele und lange Ordnungen der internationalen und der bundesstaatlichen Verhältnisse aus nie- dereren Gesichtspunkten und auf tieferen Stufen vorangehen. Erst einer späten Zukunft ist daher die Erreichung einer sol- chen Organisation der gesammten Menschheit vorbehalten, wenn sie je überhaupt eintritt. Dann werden sich auch wohl die hierzu passenden Formen finden, deren vorzeitige Erörterung von keinerlei Nutzen wäre 2 ). Bis jetzt sind kaum vereinzelte und nicht immer bewußte Anfänge zu einer solchen höheren Ausbildung des Zusammenlebens gemacht, und selbst die Wis- senschaft ist erst mit dem Begreifen der Aufgabe beschäftigt 3 ). Es würde geringe Einsicht in die Geschichte der Entwicklung des Menschengeschlechtes im Allgemeinen und des Völkerrechtes im Besondern beweisen, wenn aus dem jetzigen noch unvollkommenen Zustande der inter- nationalen Ordnung im Gegensatze mit anderen vorgerückteren Seiten des Lebens geschlossen werden wollte, daß die Menschen eine höhere Stufe der- selben nicht zu erreichen vermögen. Die Fortschritte in diesen Verhältnissen sind allerdings außerordentlich langsam; allein die Gesittigung hat doch einen bedeutenden Weg zurückgelegt, namentlich seit dem classischen Alter- thume, welches den Fremden nur als rechtlosen Feind aufzufassen vermochte. Es ist daher die Hoffnung gar nicht aufzugeben, daß auch noch eine weitere Steigerung zunächst des rechtlichen Bewußtseins, dann aber allmälig auch der ganzen sittlichen Auffassung eintreten werde. Jedenfalls ist die Staaten- verbindung in ihren verschiedenen Auffassungen als das abschließende Glied in der Reihenfolge der menschlichen Lebenskreise aufzuführen, da dieselbe eine logische Nothwendigkeit ist und wenigstens unvollkommene Anfänge bereits bestehen. Die Forderung eines endlichen rein vernünftigen Verhaltens der Staaten zu einander ist keineswegs bedingt durch die Annahme eines allge- meinen Wel tstaates und einer gemeinschaftlichen Regierung aller Völker von einem Mittelpunkte aus. Es lassen sich nicht nur andere freiere Ge- staltungen denken, sondern es ist vielmehr die Unmöglichkeit einer solchen centralen Weltregierung höchst wahrscheinlich. — Gelegentlich mag bemerkt sein, daß der Ausdruck „Staatenstaat“, anstatt Bundesstaat, in so ferne ein verkehrter ist, als hier keine höhere Ordnung besteht, welche eine Vielzahl von Staatenindividuen zu einer Alles durchdringenden und zu weiteren Leistungen befähigten Einheit verbindet, sondern nur ein gewöhnlicher staatlicher Organismus, welcher allerdings zwei verschiedene Mittelpuncte der Gewalt hat, einen centralen und einen in jedem Gliederstaate, der aber mittelst beider nur das zu erreichen strebt, was in einem einheitlich eingerichteten Staate die alleinige Staatsgewalt leistet. Auch steht die Centralgewalt nicht nur mit Staaten, sondern auch mit den einzelnen Bürgern in unmittelbaren Verhältnissen. Kein Theil des menschlichen Zusammenlebens ist noch so wenig in seiner vollen Bedeutung aufgefaßt, oder gar im Leben genügend geordnet, als das Verhältniß der Staaten zu einander. Einmal ist schon im gewöhn- lichen täglichen Verkehr unabhängiger Staaten mit einander von den ver- schiedenen Gesichtspunkten fast ausschließlich nur der rechtliche im Leben und in der Wissenschaft aufgefaßt, und z. B. eine Durcharbeitung nach dem Sittengesetze theoretisch kaum versucht, in der Anwendung ganz außer Frage; davon ganz abgesehen, daß selbst diese rechtliche Auffassung sehr beschränkt und unzureichend zu sein pflegt. Sodann ist die Lehre von der Zusammen- legung verschiedener kleinerer Staaten zu größeren Ganzen kaum noch der Gegenstand allgemeinerer Erörterungen gewesen. Man begnügt sich mit der Darstellung des positiven Rechtes der einzelnen concreten Gestaltungen dieser Art, und höchstens mit einer Angabe des rechtlichen Unterschiedes zwischen den beiden Gattungen solcher Staatenverbindungen. Allein von einer tiefen Erörterung der Fälle, in welchen die Selbstständigkeit der einzelnen Staaten aufzugeben ist, und von einer Feststellung der Grundsätze, welche die Wahl der Gattung und die der besondern Form regeln sollte, namentlich aber von einer Auffassung dieses ganzen Verhältnisses aus andern als rein rechtlichen Gesichtspunkten, ist gar keine Rede. Daher ist denn auch Alles in solchen Verhältnissen dem Zufalle überlassen und es wird der menschlichen Leiden- schaft und Kleinlichkeit nicht einmal theoretisch Leitfaden und Zügel gegeben. Endlich ist auch das Gesammtleben der ganzen Menschheit nur verhält- nißmäßig selten und ungenügend erörtert. Nur wenige Schriftsteller machen hievon eine Ausnahme, indem sie wenigstens versuchen, die Grundlagen eines höhern, allgemein menschlichen Standpunktes aufzufinden. Man vergleiche: Zachariä , Vierzig Bücher, 2. Aufl., Bd. V, S. 152 fg. — Gagern , H. C. von, Kritik des Völkerrechts. Leipzig, 1840. — Fallati , J., Die Genesis der Völkergesellschaft (in der Tübinger Zeitschrift für St.W., 1844). — Kaltenborn , C. von, Kritik des Völkerrechts. Leipzig, 1847. — Laurent , L., Histoire du droit des gens. I—V. Gand, 1855. — Die Bemühungen der Friedensgesellschaften und Congresse sind zwar wohl- gemeint und beharrlich; allein schwerlich wird es ihnen gelingen, auf dem von ihnen gewählten Wege ein Ergebniß zu erzielen. Ist es doch einleuch- tend, daß Selbsthülfe unter Staaten, also Krieg, erst dann entbehrt werden kann, wenn durch die Steigerung der gesammten Gesittigung in den inter- nationalen Verhältnissen eine rohe Verletzung Anderer und ein Pochen auf größere Gewalt zur sittlichen Unmöglichkeit geworden ist. Verständigerweise müßte also auf die Herstellung der Bedingungen, nicht aber auf die Er- reichung einer der Folgen, hingearbeitet werden. Letztere würden sich schon von selbst ergeben. S. über die Friedensfreunde und ihre schriftstellerischen Arbeiten meine Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. I, S. 438 u. ff. II. Literarische Vorbemerkungen. § 8. 1. Verhältniß der Staatswissenschaften zu anderen wissenschaft- lichen Kreisen. Alle menschlichen Verhältnisse können eine wissenschaftliche Bearbeitung erhalten, d. h. eine gründliche Erforschung ihres Wesens; Auffindung und Formulirung der Gesetze, welchen sie folgen, und zwar nach den verschiedenen möglichen Be- ziehungen; endlich Darlegung der Folgerungen für Denken und Handeln. Auch ist das geschichtliche Wissen zum Bewußt- sein zu bringen. Je nach der Verschiedenheit des Hauptgegen- standes bilden sich die großen Wissenschaftskreise. Diese Möglichkeit liegt denn namentlich auch vor für die Organisationen des Zusammenlebens der Menschen; und zwar scheidet sich die Wissenschaft derselben nicht nur von den Durch- denkungen und Darstellungen der übrigen menschlichen Be- ziehungen, z. B. von den Erforschungen der geistigen und der körperlichen Natur des einzelnen Menschen oder seiner Be- ziehungen zu der Welt im Ganzen und zu Gott; sondern sie zerfällt auch wieder in sich in verschiedene Hauptabtheilungen, je nachdem eine bestimmte Art des Zusammenlebens der Vor- wurf ist, also das Verhältniß des Einzelnen zum Einzelnen und, als nothwendige Ergänzung hievon, die Familie, der Stamm und die Nationalität, die Gesellschaft, der Staat und die Staatenverbindung. Jede dieser Hauptabtheilungen aber be- steht wieder aus gesonderten Systemen, welche entstehen, je nachdem man vom Gesichtspunkte des Rechtes, der Sittlich- keit, der Religion, oder der Zweckmäßigkeit ausgeht. Gewöhnlich sind allerdings nur die Lebenskreise der ein- zelnen Persönlichkeit und der Familie, sowie die des Staates Gegenstand ausführlicher und geordneter wissenschaftlicher Be- handlung. Das Leben des Stammes und der Gesellschaft ist bisher nur sehr bruchstückweise und gelegentlich berücksichtigt, und also nicht zu einer Gesammtheit von Lehren und Kennt- nissen ausgebildet worden; die Beziehungen der Staatenver- bindungen aber sind ungetrennt von der Wissenschaft des ein- zelnen Staates behandelt. Hier ist folglich noch ein weites Feld für nothwendige und nützliche geistige Thätigkeit offen. Wenn nämlich etwa auch die Ausarbeitung der Gesammtwis- senschaft des Stammes weniger dringend und fruchtbringend sein mag, weil das Stammes-Leben am wenigsten zur Er- reichung der menschlichen Lebensaufgaben beiträgt: so ist eine vollständige wissenschaftliche Bearbeitung der Gesellschaft um so größeres Bedürfniß. Auch wäre ohne Zweifel eine voll- ständige Ausscheidung der gesammten internationalen Discipli- nen von den Erörterungen über den einzelnen Staat nicht nur logisch richtig, sondern auch in sachlicher Beziehung fördernd; doch mag zugegeben werden, daß bei einer solchen Trennung Wiederholungen schwer zu vermeiden wären, und ist es wahr, daß in beiden Fällen Staaten Gegenstand der Betrachtung sind und nicht specifisch verschiedene menschliche Verhältnisse. Ein richtiges System der Staatswissenschaften muß unter allen Umständen sich völlig frei halten von solchen einzelnen Erörterungen und ganzen Disciplinen, deren Gegenstand nicht der Staat ist. Dieselben sind für sie höchstens Vorkenntnisse, und ihre Ergebnisse für den Staat bloß insoferne von Bedeutung, als sie die Ordnung von Lebenskreisen erörtern, welche sach- lich in dem einheitlichen Organismus des Staates inbegriffen sind, und welche der Staat, je nach ihrer relativen Bedeutung, zu schätzen und bei etwaiger Unzureichenheit ihrer eigenen Mit- tel mit seiner größeren Kraft zu fördern hat. Es liegen also außerhalb eines richtig gezogenen Kreises nicht nur die Lehren vom Privatrechte, von dem Glauben und der Sittlichkeit des Einzelnen und der Familie, die Regeln für die Lebensklugheit der Einzelnen, (unter welchen besonders die allgemeinen Sätze der Wirthschafts- lehre zu bemerken sind;) sondern auch die Wissenschaften von der Gesellschaft im Ganzen und von ihren einzelnen Kreisen 1 ). Zu den letztern gehören denn namentlich die Lehren über Recht und Dogma der Kirche, über Stände und Gemeinden, (inso- ferne nicht der Staat seinerseits eine Ordnung derselben für nothwendig findet,) von den Organisationen der Beschäftigung. Und nur aus den oben angeführten Gründen mögen dagegen die Wissenschaften vom Leben des einzelnen Staates und von den internationalen Gemeinschaften zusammen genommen sein und ein, natürlich gegliedertes, Ganzes bilden. Eine richtige Sonderung einerseits und vollständige Ab- schließung andererseits ist aber nicht etwa bloß logisches Bedürfniß, sondern sie hat auch noch den wesentlichen sachli- chen Vortheil, daß dem Staate keine Aufgaben ganz verschie- dener menschlicher Lebensordnungen aufgedrängt, ihm somit auch falsche Rechte und Pflichten zugeschoben werden. Eine vermeintliche größere Vollständigkeit ist hier eine gefährliche Verzerrung. Der Umfang der auf diese Weise aus dem Kreise der Staatswissen- schaften ausgeschiedenen Disciplinen ist sehr bedeutend, und es fehlt viel, daß dieselben bereits sämmtlich bearbeitet wären. — Was zunächst die Wissenschaft von der Gesellschaft betrifft, so erfordert sie, wenn sie nicht organisch, sondern (was für die meisten Zwecke bequemer ist) nach den ver- schiedenen Gesichtspunkten äußerlich geordnet wird, nachstehende Entwicklung: I. Dogmatische Gesellschaftswissenschaften . 1. Allgemeine Gesellschaftslehre , d. h. Begründung des Begriffes und der allgemeinen Gesetze, der verschiedenen Bestand- theilt und Zwecke. 2. Gesellschaft srechtswissenschaft : 1. philosophisches Gesellschaftsrecht; 2. positives Gesellschaftsrecht (z. B. der Stände, der Gewerbe- genossenschaften, der Kirchen.) 3. Gesellschaft ssittenlehre : 1. philosophische; 2. positive d. h. religiöse. 4. Gesellschaft szweckmäßigkeitslehre (sociale Politik). Hier denn namentlich ein großer Theil der Nationalökonomie. II. Geschichtliche Gesellschaftswissenschaften . 1. Geschichte der Gesellschaft und ihrer Kreise. 2. Statistik der Gesellschaft. Es bedarf nun aber nur eines Blickes auf diese Aufzählung, um ein- zusehen, daß zwar nicht wenige einzelne Theile dieser verschiedenen gesell- schaftlichen Disciplinen bearbeitet sind, zum Theil schon von Alters her, zum Theil erst in neuerer Zeit; daß aber auch ebenso große Lücken noch bestehen. Und überdieß ist klar, daß es für die richtige Ausbildung der Gesellschafts- wissenschaft höchst nachtheilig sein muß, wenn diese stückweisen Bearbeitungen ohne Bewußtsein des gemeinschaftlichen Mittelpunktes, somit ohne Zusammen- hang unter sich, damit aber ohne gegenseitige Aufklärung und ohne För- derung einer Einsicht in das Wesen der Gesellschaft selbst behandelt werden. Allerdings ist in neuester Zeit hier eine Verbesserung eingetreten. — Weit vollständiger als die Lehre von der Gesellschaft ist, und zwar zum Theil seit ältester Zeit, die Wissenschaft von der einzelnen Persönlichkeit bearbeitet, wie sich aus nachstehender Aufzählung der verschiedenen Abthei- lungen dieses Ganzen ergibt. I. Allgemeine Lehre von der menschlichen Persönlichkeit (Psycho- logie und Physiologie.) II. Persönlichkeits recht : a. philosophisches Privatrecht; b. positives Privatrecht. III. Sittenlehre für den einzelnen Menschen und die Familie: a. philosophische Moral; b. religiöse. IV. Lebensklugheitslehre a. Lehre über den Umgang mit Menschen; b. Volkswirthschaftslehre, soweit sie sich auf den Güterverkehr von Einzelnen mit Einzelnen bezieht. Hier ist denn also weniger nachzuholen; und es handelt sich, vom Stand- puncte der Staatswissenschaft, hauptsächlich nur von der bewußten und vollständigen Ausscheidung aller und jeder Lehre vom Einzeln-Leben. § 9. 2. Von Encyclopädieen überhaupt und von denen der Staats- wissenschaften insbesondere. Unter Encyklopädie einer Wissenschaft versteht man eine voll- ständige Uebersicht über deren gesammten Umfang und über den Inhalt aller ihrer Theile. Wenn aber eine solche Bearbeitung nicht eine bloße Zusammenwürfelung unverbundener Mittheilun- gen sein soll, so hat sie nach Umfang, Absicht und Methode nachstehende Forderungen zu erfüllen 1 ): Dem Umfange nach ist die Gesammtheit derjenigen einzelnen Lehren und ganzen Systeme aufzunehmen, welche ihren Mittelpunkt in dem Gegenstande der fraglichen Wissen- schaft haben. Fremdartiges ist auszuschließen. Mit andern Worten: es müssen alle Wissenschaften einer bestimmten Gat- tung aufgenommen sein, und nur diese . Die Aufgabe einer Encyklopädie kann eine dreifache sein. — 1. Sie kann dienen zur ersten Einleitung in das Studium der betreffenden Wissenschaft. In diesem Falle ist die Hauptsache: scharfe Bezeichnung der Grundbegriffe; Hervor- hebung der wichtigsten Sätze und Andeutung der bedeutendsten Streitfragen; richtige logische Ordnung der Haupttheile; ein Umriß der Ausbildungs-Geschichte und der Bücherkunde. — 2. Ein anderer Zweck mag sein, der größeren Lesewelt eine leichtfaßliche, somit nicht tief unter die Oberfläche eindringende allein gefällige, Uebersicht über ein wissenschaftliches Gesammt- gebiet zu geben. Hier handelt es sich davon, den Gegenstand, die hauptsächlichsten Lehren von demselben und die berühmtesten Entdecker und Schriftsteller in großen Hauptzügen darzustellen und geschickt zu gruppiren. Weder eine gelehrte Behandlung noch eine technisch scharfe Feststellung der Begriffe und Füh- rung der Beweise ist an der Stelle; wohl aber eine übersicht- liche Anschaulichkeit und eine Lebendigkeit der Gedanken. Von Einzelheiten sind hauptsächlich die auffallenden, die vielbespro- chenen und die augenblicklich bedeutendsten zu berücksichtigen. — 3. Endlich mag eine Encyklopädie für die mit dem Gegenstande bereits im Einzelnen Vertrauten als Kritik des Systemes, der Methode und der hauptsächlichsten Lehrsätze bearbeitet sein. Bei dieser Auffassung wird Bekanntschaft mit dem ganzen Stoffe und mit den hauptsächlichsten Leistungen im Gebiete vorausge- setzt, dagegen hauptsächlich hingestrebt auf die genau richtige Feststellung und Formulirung der Grundwahrheiten, auf die Andeutung der sich hieraus für die verschiedenen Disciplinen entwickelnden Folgerungen, auf die logisch richtige Anordnung und Ineinanderfügung der Gesammtheit und der einzelnen Ab- theilungen, endlich auf die Richtigstellung der fruchtbarsten oder bestrittensten Fragen im Geiste des ganzen Organismus der Wissenschaft. — Es ist nicht möglich, diese drei verschiedenen Aufgaben in demselben Werke zu verfolgen. Was endlich die Methode betrifft, so ist bei jeder En- cyklopädie eine doppelte möglich 2 ). Entweder begnügt man sich mit einer äußeren Ordnung des Stoffes nach Maßgabe der gewöhnlich bearbeiteten Einzel-Disciplinen, deren jede unter ihrem herkömmlichen Namen, in ihrem ganzen Umfange, aber ins Kleine gezeichnet, dargestellt wird, und welche nur als Ganze in eine logische Reihenfolge und Verbindung gebracht werden. Oder aber es wird eine organische Darstellung des Stoffes des gesammten Wissenschaftskreises versucht, so daß die Gegenstände nach ihrem innern Zusammenhange aufgefaßt und vorgeführt werden, jeder einzelne besprochene Gegenstand aber seine all- seitige Erledigung, somit seine Erörterung aus dem Standpunkte aller einzelnen Disciplinen, erhält 3 ). — Auch hier schließen sich beide Methoden gegenseitig aus, und die Wahl ist je nach der Aufgabe zu treffen, welche man sich bei der ganzen Arbeit ge- setzt hat. Für eine erste Einleitung in das Studium ist die äußerlich ordnende Methode die entschieden brauchbarere, für eine wissenschaftliche Kritik dagegen die organische Behandlung vorzuziehen. Eine gemeinfaßliche Uebersicht für bloße Liebhaber mag nach Belieben die eine oder die andere Behandlungsweise wählen. Eine Anwendung dieser Sätze auf eine Encyklopädie der Staatswissenschaften führt zu nachstehenden Sätzen: Erstens sind sämmtliche staatswissenschaftliche Kenntnisse und Lehren zu berücksichtigen, d. h. alle Disciplinen, deren Mittel- punkt der Staat ist, sei es nun, daß sie das lehren, was der Staat zu thun hat und was in Beziehung auf ihn beobachtet werden soll, sei es, daß sie von den thatsächlichen Zuständen des Staats berichten. Alle anderen, auf den Staat sich nicht wesentlich beziehenden Wissenschaften sind aber auszuschließen. Von den aufzunehmenden Fächern verursachen die über Thatsachen berichtende keinerlei Schwierigkeit. Offenbar sind ihrer zwei, aber auch nur so viele. Entweder nämlich kann erzählt werden, wie staatliches Leben, im Allgemeinen oder in einzelnen bestimmten Fällen, in der Zeit verlaufen ist; oder aber mag dargestellt sein, wie die staatlichen Zustände in einem bestimmten Augenblicke sich gestaltet haben. Also Staatsgeschichte und Statistik . — Weiter ausgeholt muß werden zur richtigen Feststellung der lehrenden Staats- wissenschaften. Und zwar ist es hier vor Allem nöthig zu un- tersuchen, welchen Arten von Gesetzen der Mensch hinsichtlich seines Lebens im Staate unterworfen ist, aus wie vielen verschiedenen Standpunkten also Forderungen an ihn gestellt, Lehren gegeben werden können. Es lassen sich nun aber dreierlei 4 ) Arten solcher Gesetze unterscheiden. Zunächst Rechtsg esetze. Vor Allem muß nämlich das einheitliche Leben im Staate in eine äußere Ordnung gebracht sein, welcher sich jeder Theilnehmer zu unterwerfen hat, und welche im Nothfalle durch äußeren Zwang aufrecht erhalten werden kann. In einem Chaos kann der Zweck des Zusam- menlebens nicht erreicht werden, und auf ein freiwilliges, ver- nünftiges Handeln ist nicht bei Allen und in allen Fällen zu rechnen; vielmehr muß genau bestimmt sein, was die Gesammt- heit dem Einzelnen zu leisten und wie sich dieser zu ihr und zu ihren Einrichtungen und Organen zu verhalten hat, ferner, daß und wie Derjenige, welcher durch Mißverständniß oder üblen Willen stören würde, zum Gehorsam gegen das für Alle Bestehende und Bestimmte gezwungen wird. Und zwar muß diese Rechtsordnung sowohl im inneren Leben des einzelnen Staates hergestellt sein, als im Verhältnisse zu coeristirenden Staaten. In beiden Beziehungen können aber, wie sich von selbst versteht, die Satzungen nicht willkürlich und von Unbe- fugten aufgestellt werden, sondern sie müssen von einer zu ihrer Aussprechung und Aufrechterhaltung befähigten Macht aus- gehen. Diese kann denn nun aber entweder die Wahrheit des Gedankens sein, welcher dem Zwecke des concreten Staates entspricht, oder eine berechtigte äußere Auctorität. Durch die Feststellung einer äußeren Nothwendigkeit ist die unentbehrliche Grundlage des staatlichen Lebens gewonnen, und es reicht dieselbe auch in der Hauptsache aus zu Erreichung der Zwecke desselben. Allein der Mensch steht doch auch noch unter einem höheren Gesetze, als dem der blos äußeren Ord- v. Mohl , Encyclopädie. 4 nung, und es können nicht alle Leistungen des Staates und alle Handlungen der Einzelnen im Staate, welche an sich mög- lich und wünschenswerth sind, durch Zwang erreicht werden. Bei freiem gutem Willen ist Manches, was über die blos äußere Ordnung hinausliegt, zu erzielen, und es ist dieses sogar gerade das Beste. Da nun der Mensch überhaupt und in allen seinen Lebensbeziehungen unter dem Gesetze der Sitt- lichkeit steht, das heißt, schuldig ist, in allen Fällen nach Grundsätzen reiner Vernünftigkeit zu handeln: so hat er auch die sittliche Verpflichtung, im Staatsleben aus freiem Willen immer und überall, also auch da wo er nicht äußerlich ge- zwungen ist noch gezwungen werden kann, das Vernünftige zu wollen und zu thun. Die aus der sittlichen Aufgabe des Menschen im Staate sich entwickelnden Regeln bilden dann das Staatssittengesetz , die Staatsmoral; und auch sie umfaßt sowohl das innere Leben des einzelnen Staates, als das Verhältniß zu anderen in Zeit und Raum nebenliegenden gleichen Gestaltungen 5 ). Endlich leuchtet auch noch ein, daß das gesammte Han- deln der Menschen im Staate unter dem Gesetze der Zweck- mäßigkeit und Klugheit steht. Erst wenn ein an sich richtiger Gedanke auf zweckmäßige Weise, also namentlich mit Anwendung der richtigen Mittel, ausgeführt ist, erfüllt er seine Absicht; und umgekehrt wird auch der beste und nothwendigste Plan scheitern, vielleicht zum Schaden ausschlagen, wenn er in einer unpassenden Weise vollzogen wird. Es reicht nicht hin, das Gerechte und das Gute zu wollen, sondern es muß dasselbe auch auf verständige Weise geschehen; und die Be- folgung der zu einem solchen Ergebnisse führenden Regeln ist ebenso gut Verpflichtung für den Menschen im Staate, als die Einhaltung der Forderungen des Rechtes und der Sitt- lichkeit. Auch die Herrschaft des Zweckmäßigkeitsgesetzes er- streckt sich aber über alle Theile und Beziehungen des Staats- lebens, so daß es nicht nur für alle Staatsgattungen und -Arten Politik giebt, sondern ebenso gut eine innere, wie eine äußere. Offenbar verlangt nun eine vollständige Uebersicht über die wissenschaftliche Bearbeitung des Staatslebens eine Berück- sichtigung sämmtlicher Lehren, welche aus der Anwendung dieser drei Arten von Gesetzen auf das einheitliche Zusammenleben der Menschen entstehen. Diese Berücksichtigung kann aber auf verschiedene Weise vor sich gehen. Es ist nämlich hier ebenfalls an und für sich möglich, jede einzelne Frage aus allen drei Gesichtspunkten zu betrachten und sie auf solche Weise vollstän- dig zu erläutern und umsichtig festzustellen. Allein wenn, wie oben ausgeführt wurde, wenigstens für bestimmte Zwecke einer Encyklopädie die äußerliche Ordnung vorzuziehen ist, so mögen die aus den drei verschiedenen obersten Anschauungen entstehen- den Sätze auch in geschlossenen Lehrsystemen vereinigt gehalten und in logischer Neben- und Unter-Ordnung zu dem beab- sichtigten übersichtlichen Ganzen zusammengestellt werden. — In gegenwärtigem Werke ist diese letztere Anordnung befolgt. Was aber die aus einer Encyklopädie der Staatswissen- schaften auszuschließenden Fächer betrifft, so ist hier (vgl. oben, § 8) vor Allen aufmerksam zu machen auf sämmt- liche Wissenschaften der übrigen menschlichen Lebenskreise, und auf alle blos allgemeinen menschlichen Vorkenntnisse. Demge- mäß sind denn namentlich zurückzuweisen: das natürliche Privatrecht; die gesammten Gesellschaftswissenschaften; die ganze Wirthschaftslehre, mit Ausnahme der polizeilichen Unterstützung der Vermögensthätigkeit der Bürger und der Staatshaushal- tungskunde oder Finanzwissenschaft 6 ); endlich die Kenntnisse und Fertigkeiten, welche einem Staatsmanne seine formelle Thä- tigkeit erleichtern oder ihm Einfluß auf seine Umgebung ver- schaffen. 4* Eine zweite Forderung an eine richtig bearbeitete und zur ersten Anweisung des Studiums taugliche Encyklopädie der Staatswissenschaften geht dahin, daß die einzelnen staatlichen Disciplinen womöglich so dargestellt und benannt werden, wie sie sich gewohnheitlich ausgebildet haben. Es ist also so- wohl eine nicht gebräuchliche Spaltung, als eine ungewöhn- liche Zusammenfassung verschiedener Lehren zu einem neuen Ganzen zu vermeiden; und ebenso hat man es bei den herge- brachten technischen Bezeichnungen zu belassen, selbst wenn sich richtigere oder sprachlich reinere finden ließen. Unwesentliche Aenderungen dieser Art bringen keinen fühlbaren Nutzen, wäh- rend sie leicht die bisher überkommenen Anschauungen verwirren und das Bekanntwerden mit der bestehenden Literatur stören. Freilich ist damit nicht gesagt, daß logische Fehler bei- behalten oder offenbare Lücken nicht ausgefüllt werden dürfen. Ist es auch nicht Aufgabe einer Encyklopädie reformatorisch in der Wissenschaft aufzutreten, so hat sie doch Form und Stoff derselben in untadelhafter Weise darzustellen und nicht zur Verewigung von Fehlern hinzuwirken. — So ist es denn im vorliegenden Falle offenbar einer Seits zu tadeln, wenn das internationale Recht in ein Völkerrecht, ein Staatenrecht und eine Diplomatie zerlegt, oder wenn eine eigene Culturwissenschaft aus Theilen der inneren Staatskunst gebildet und somit deren Inhalt aus dem Zusammenhange ge- rissen wird; wie es andererseits Mißbilligung verdient, wenn die allgemeine Staatslehre, also die Feststellung der allgemeinen Begriffe vom Staate, seinem Wesen und seinen Beziehungen, mit dem philosophischen Staatsrechte einheitlich verbunden bleibt. Hieraus ergiebt sich denn folgende Umgränzung und Ein- theilung einer — wohlbemerkt äußerlich geordneten — Ency- klopädie der Staatswissenschaften als die richtige: I. Dogmatische Staatswissenschaften . 1) Allgemeine Staatslehre 7 ). 2) Oeffentliches Recht . A. Staatsr echt: a) philosophisches, b) positives (Patriarchie; Patrimonialstaat; Theo- kratie; antiker Staat; der Rechtsstaat der Neueren; Despotie). B. Völkerr echt: a) philosophisches, b) positives (europäisches). 3) Staat ssittenlehre 8 ). 4) Staat skunst . (Stoffliche Grundlagen; politische Psychologie; innere Staatskunst — also Verfassungs- und Verwaltungs-Politik, letztere: Organisations- lehre, Justiz-Politik, Polizeiwissenschaft, Finanzwissen- schaft; — auswärtige Politik.) II. Historische Staatswissenschaften . 1) Staatengeschichte. 2) Statistik. Weitere Ausführungen über die an eine Encyklopädie der Staatswissen- schaften zu machenden Forderungen, sowie über die Bedeutung einer solchen für Wissenschaft und Leben s. in meiner Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. I, S. 111 u. ff. Eine alphabetische Anordnung des Stoffes ist gar keine wissen- schaftliche Bearbeitung. Wenn daher ein Werk den gesammten Stoff der Staatswissenschaften in eine größere Anzahl von Abschnitten nach Schlag- worten zerkleinert und diese in der Buchstabenreihe ordnet, so mag etwa der einzelne dieser Abschnitte wissenschaftlichen Sinn und Werth haben, auch vielleicht deren Gesammtheit den ganzen Stoff der Staatswissenschaften enthalten; allein von einer systematischen Entwickelung der Gedanken und einer Uebersicht über den Stand der polititischen Disciplinen, gleichgültig für welchen Zweck, kann keine Rede sein. Davon ganz abgesehen, daß die, bei einem solchen Werke kaum vermeidliche Verschiedenheit der Verfasser und ihrer Ansichten anstatt innerer Einheit vielmehr Widerspruch der einzelnen Bestandtheile zu erzeugen pflegt. Der Nutzen solcher Bücher besteht lediglich in der leichtern Auffindung einer gewünschten einzelnen Kenntniß; es kann aber keiner der drei als berechtigt bezeichneten Zwecke einer Encyklopädie damit erreicht werden. Nur zur Gewinnung einer möglichsten Vollständigkeit der Bücherkenntniß und wegen der allerdings anerkennenswerthen Tüchtigkeit der Bearbeitung einzelner Abschnitte in den besseren Werken dieser Art werden daher auch solche Schriften unten aufgeführt werden. Vielleicht ließe sich das Verhältniß der beiden Bearbeitungsmethoden kurz so bezeichnen, daß die äußerliche Ordnung eine „Encyklopädie der .... Wissenschaften,“ die organische Bearbeitung dagegen eine „Encyklopädie der .... Wissenschaft“ liefere. Damit wäre denn auch der Streit entschieden, ob Encyklopädie der Staatswissenschaften oder der Staatswissenschaft zu setzen sei. Es käme auf die Methode in jedem einzelnen Falle an. Es sind oben, § 6, vier Arten von Gesetzen, als auch für den Staat, wie für die übrigen Gestaltungen des menschlichen Zusammenlebens, maaßgebend angegeben worden, nämlich außer dem Rechte, der Sittenlehre und der Zweckmäßigkeit auch noch die Religion . Es möchte somit scheinen, als gehöre zu einer vollständigen Entwicklung der gesammten Staatswissenschaft auch eine religiöse Staatslehre . — Dieß mag denn auch im Allgemeinen und als logische Forderung zugegeben werden; auch ließen sich wohl einzelne Culturzustände in der Geschichte auffinden, in welchen Religionsgesetze für den Staat bestanden, die somit auch wissen- schaftlich entwickelt werden könnten. Allein bei den Völkern christlich-europäischer Gesittigung hat sich eine solche Staatswissenschaft gar nicht entwickelt, und hat sich auch nicht entwickeln können. Die christliche Religion stellt keine eigenen für das Staatsleben besonders bestimmten Gebote auf, sondern begnügt sich mit sittlichen für den einzelnen Menschen bestimmten Vor- schriften, welche er dann natürlich auch, als Individuum, auf sein Verhält- niß zum Staate und im Staate anzuwenden hat. So gewiß nun also unsere ganze Sittenlehre, folglich auch die Staatssittenlehre, von christlichen Anschauungen durchdrungen ist und sein soll, so ist doch kein Stoff zu einer eigenen Staatsreligion vorhanden. Wenn allerdings in einem Theile der christlichen Welt und während eines bestimmten Zeitabschnittes der Staat auf angebliche religiöse Sätze gebaut worden ist, so daß sich eine christliche Theokratie entwickelte: so ist dieß einer Seits nie die Auffassung der ge- sammten Christenheit gewesen, anderer Seits längst diese Auffassung wieder aufgegeben. Als geschichtliche und literarische Erscheinung wird diese Er- scheinung im Staatsleben gehörigen Ortes Erwähnung geschehen; allein die Aufnahme einer religiösen Staatslehre in das Gesammtsystem der Staats- wissenschaften würde ebensowenig der itzigen allgemeinen Weltanschauung, als dem Stande der Wissenschaft entsprechen. Unmöglich kann man mit Stahl , Rechts- und Staatslehre, Buch II, Kap. 2, den Unterschied zwischen Recht und Moral im letzten Grunde darin finden, daß das Recht das sittliche Handeln der Menschen in Beziehung auf die Norm und Ordnung des Gemeinlebens sei, die Moral dagegen der sittlich vollendete Wille des Einzelnen in Beziehung auf Einzelne . Einer Seits ist eine äußerlich bestimmte und erzwingbare Feststellung der gegenseitigen Verhältnisse unter Einzelnen auch ohne alle Beziehung auf den Staat und ohne Vermittlung durch denselben denkbar und nothwendig. Unrecht zwischen Einzelnen soll schon an und für sich und wegen der Er- reichung der individuellen Lebenszwecke nicht sein, keineswegs blos weil da- durch die Ordnung des Zusammenlebens gestört würde. Anderer Seits aber ist gar nicht einzusehen, warum der sittlich vollendete Wille des Men- schen nur für die verhältnißmäßig weniger wichtigen Beziehungen zu Ein- zelnen in Anspruch genommen werden sollte, nicht aber auch zur bestmöglichen Beschaffenheit und Wirksamkeit des Allen gemeinschaftlichen Lebensverhältnisses des Staates. Auch wenn man die Sittlichkeit als vollendete Persönlichkeit auffaßt, ist doch offenbar die Vollendung erst dann erreicht, wenn auch gegenüber von der Gesammtheit das Richtige geleistet wird. Zwar kann, bei der allgemeinen Unvollkommenheit und sittlichen Mangelhaftigkeit der Menschen, der Staat nicht blos auf Moral gestellt sein; es bedarf vor Allem äußere, im Nothfalle erzwingbare Ordnung durch das Recht: allein dieß hindert nicht, daß das Höhere auf die itzt gesicherte Grundlage gebaut, das Feinere der zuerst aufgestellten gröberen Stütze beigefügt werde. Die Bezeichnung „Nationalökonomie,“ „Staatswirthschaftslehre,“ » éco- nomie politique, » darf nicht zur Aufnahme der Wirthschaftslehre unter die Zahl der Staatswissenschaften verführen. Wenn, selbstredend, eine Staats- wissenschaft nur eine solche Lehre ist, welche sich mit dem Staate beschäftigt: so ist einleuchtend, daß die Nationalökonomie, welchen Namen man ihr auch immer geben mag, nur zu ihrem geringeren Theile diesem Kreise angehört. Die sämmtlichen allgemeinen Lehren derselben, also über Gut, Werth, Preis, Kapital, Arbeitskräfte und Arbeitstheilung, Erzeugung und Verzehrung der Güter, Kredit, Verhältniß der verschiedenen Beschäftigungsarten unter einander u. s. w., haben mit dem Staate gar nichts besonderes zu thun, und gelten für jeden menschlichen Lebenskreis, von dem der einzelnen Persönlichkeit an aufwärts. Nur also da, wo es sich von Forderungen an den Staat zur Unterstützung in wirthschaftlichen Dingen mittelst der Gesammtkraft oder von dem eigenen Haushalte des Staates handelt, gehören die Lehren der Wirthschaftswissenschaft in den Kreis der staatlichen Disciplinen, wo sie denn, je nach Zweck und System des Einzelnen, als eigene und besonders bezeich- nete Wissenschaften (ökonomische Politik und Finanzwissenschaft), oder nur als Theile der gesammten innern Staatskunst behandelt werden mögen. Diese nur theilweise Anerkennung als Staatswissenschaft hindert aber natür- lich eine innerlich und äußerlich vollständige und einheitliche Bearbeitung der Wirthschaftswissenschaft nicht; nur muß sie in solcher Ausdehnung nicht verlangen, ganz und gar in den Kreis der politischen Disciplinen auf- genommen zu werden. Daß auch die meisten übrigen Theile der Wirth- schaftslehre Vorkenntnisse für staatliches Handeln sind, berechtigt sie durchaus nicht zur Einreihung unter die staatlichen Lehren. Es verhält sich mit ihnen, wie z. B. mit der Lehre von Besitz und Eigenthum, von Pfändern und Testamenten, oder mit den Vorschriften über Ausbildung der verschiedenen Truppengattungen und den Regeln für die Ausrüstung eines Belagerungs-Trains. Auch diese Regeln bilden deßhalb keineswegs einen Theil der Staatswissenschaften, weil der Staat Einrichtungen treffen muß, um rechtliche Verhältnisse im Nothfalle zu schützen, und also allerdings der Staatsmann einen Begriff von ihrem Wesen haben soll; oder weil die Aufstellung einer genügenden Vertheidigungsmacht eine Aufgabe der Politik ist, und somit der Staatsmann wissen muß, daß für verschiedene Waffen- arten eine verschiedene Ausbildungszeit nöthig ist, oder daß die Beschaffung der Geschütze Geld kostet. — Es ist zwar hier nicht der Ort, es näher aus- zuführen, doch mag es immerhin bemerkt sein, daß die übliche Dreitheilung der deutschen Wirthschaftswissenschaft in Volkswirthschaftslehre, Volkswirth- schaftspflege und Finanzwissenschaft noch keineswegs die logisch richtige Ein- theilung des Stoffes gibt. Offenbar muß nämlich die Volkswirthschaftslehre zerfallen: in die Erörterung der ganz allgemeinen Begriffe jeder Wirthschaft; in deren Anwendung auf das Güterleben des Einzelnen und der Familie; endlich in die Anwendung auf die Wirthschaft in der Gesellschaft. Und ebenso wird die Volkswirthschaftspflege zu völliger logischer Klarheit und zur sachlichen Richtigkeit nur dann gelangen, wenn auch hier zwischen der Hülfe des Staates für den Einzelnen und für die verschiedenen gesellschaft- lichen Kreise wohl unterschieden wird. Wenn es etwa Anstoß finden sollte, daß hier (wie im vorstehenden § bei den Gesellschaftswissenschaften) eine allgemeine Staatslehre als eine eigene dogmatische Staatswissenschaft neben dem öffentlichen Rechte, der Staatsmoral und der Staatsklugheitslehre aufgeführt ist; und wenn vielleicht die Einwendung Platz zu greifen scheint, daß jeder über den Staat aufzustellende dogmatische Grundsatz zu einer der eben genannten drei großen Disciplinen gehören müsse, somit kein Raum nach richtigen Denkgesetzen für eine vierte Lehre sei: so diene Nachstehendes zur Rechtfertigung. Aller- dings muß, wenn eine bestimmte Einrichtung oder Handlung des Staates gefordert wird, dieselbe aus dem Gesichtspunkte des Rechts, der Sittlichkeit oder der Zweckmäßigkeit begründet werden, und es bilden sich vollständige Lehrgebäude der auf diese drei Grundlagen zu stellenden Grundsätze; allein eben weil das menschliche Leben im Staate nicht blos Einer Gattung von Grundsätzen unterliegt, so kann auch das allgemeine Wesen desselben nicht genügend und ohne erzwungene Verschiebungen in Einem jener be- sonderen Lehrgebäude erörtert werden, sondern bedarf es hierzu einer um- fassenderen Grundlage. Diese allgemeine Darlegung der Natur des Staates soll nun aber eben die allgemeine Staatslehre geben. Gewöhnlich werden diese Grundbegriffe im philosophischen Staatsrechte untergebracht; aber dann bleibt nur die Wahl, sie entweder durch einseitige Beachtung des Rechts- standpunktes zu verstümmeln, oder aber in einer angeblich rechtlichen Dis- ciplin Sätze vorzutragen und Betrachtungen anzustellen, welche weder eine rechtliche Grundlage, noch eine Bedeutung für das Recht haben. Nur solche Staatslehrer, welchen der Staat überhaupt ausschließlich Rechtsanstalt ist, können folgerichtig auch sein ganzes Wesen lediglich aus dem Stand- punkte des Rechtes auffassen. Daher denn allerdings unter der Herrschaft der Kant’schen Schule von Allgemeiner Staatslehre nichts vernommen wurde. Allein eben dieser Standpunkt ist ein ungenügender und überwundener. Die Staatssittenlehre ist allerdings ein verhältnißmäßig selten be- arbeiteter Theil der Staatswissenschaften; und es möchte somit scheinen, als verstoße deren Aufnahme gegen den aufgestellten Grundsatz, daß die herkömmlichen Eintheilungen beizubehalten seien. Da jedoch, (wie unten, § 76 f.), nachgewiesen werden wird, die Erörterung der staatlichen Verhältnisse aus dem Gesichtspunkte der Sittlichkeit ein nothwendiger Bestandtheil einer vollständigen wissenschaftlichen Bearbeitung des gesammten Staatslebens ist, so ist eine Berücksichtigung der häufig vernachläßigten Lehre kein Fehler, sondern vielmehr eine doppelte Pflicht. Es soll nur vermeidliche Verwirrung vermieden, nicht aber Lückenhaftigkeit beibehalten werden. § 10. 3. Die Literatur der Encyclopädieen der Staatswissenschaften. Die Zahl der Schriften, welche eine vollständige Uebersicht über die Staatswissenschaften zu geben beabsichtigen, ist ziemlich groß, namentlich der von Deutschen verfaßten; allein ein großer Theil derselben ist werthlos, entweder weil sie gleich von An- fang an falsch angelegt waren, oder weil sie durch Weiteraus- bildung der Wissenschaft ungenügend geworden sind. Deßhalb wäre eine bibliographisch vollständige Aufzählung derselben hier zwecklos. Es genügt an einer Kenntniß der mehr oder minder brauchbaren Schriften; unter diesen aber ist es billig, die be- sonders ausgezeichneten besonders hervorzuheben. I. Systematische Werke . 1. Aeußerlich ordnende . a ) Kürzere Uebersichten , (vorzüglich zur Ein- leitung in das Studium bestimmt). Schlözer , A. L., Allgemeines Staatsrecht und Staats- verfassungsrecht. Voran: Einleitung in alle Staatswissen- schaften. Encyklopädie derselben. Metapolitik. Göttingen, 1793. Sehr kurz und nicht vollendet, aber geistreich. Hinweisung auf die Gesellschaft. Rössig , C. G., Entwurf einer Encyklopädie und Metho- dologie der St.W. Leipzig, 1797. Jacob , v., Einleitung in das Studium der Staatswissen- schaften. Halle, 1819. Kronburg , Frh. v., Encyklopädie und Methodologie der praktischen Staatslehre. Dresden, 1821. Hegel , G. W. F., Grundlinien der Philosophie des Rechts, oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Berlin 1820; 2. Aufl. von Gans, 1840. Großartig und gedankenreich; geistreich in Unterscheidung der ver- schiedenen Lebenskreise; aber auch manche Mißgriffe und schwerfällige Scholastik enthaltend. Eiselen , J. F. G., Handbuch des Systems der St.W. Breslau, 1821. Hegel’sche Schule, aber selbstständig und vielfach klarer. Ebenfalls scholastische Form. Pölitz , K. H. L., Grundriß für encyklopädische Vorträge über die gesammten St.W. Leipzig, 1825. Schön , J., Die Staatswissenschaft, geschichtsphilosophisch begründet. Breslau, 1831. Dem Umfange nach unvollständig, aber lebensfrisch und gedanken- reich. Bülau , F., Encyklopädie der St.W. Leipzig, 1832; 2. Aufl., 1856. Nach Umfang und Eintheilung richtig; gefällige Darstellung; doch ohne tieferes wissenschaftliches Eingehen. Die zweite Auflage ist sehr verbessert. b ) Gemeinfaßliche Schriften . Pölitz , K. H. L., Die St.W. im Lichte unserer Zeit. I—V. Leipzig, 1823 u. 24; 2. Aufl., 1827 u. 28. Dem Umfange nach ziemlich vollständig, doch mit Zuziehung nicht hergehöriger Disciplinen und fehlerhafter Spaltung Anderer; viele Literatur. Dem Inhalte nach seichte und geistlose Breite. Brougham , Lord H., Political philosophy. I—III. London, 1844. Weder vollständig noch vollendet; allein von staatsmännischer Auf- fassung und voll reicher Belehrung, namentlich über positive Staats- einrichtungen. Ungewitter , F. G., Populäre Staatswissenschaft oder staatswissenschaftliches Handbuch. Halle, 1845. Struve , G. v., Grundzüge der Staatswissenschaft. I—IV. Mannheim, 1847—48. c ) Werke von wissenschaftlicher Haltung . Réal , G. de, La Science du Gouvernement. I—VIII. Aix-la-Chapelle, 1751—1764. 4°. — Eine deutsche Ueber- setzung von J. P. Schulin: Die Staatskunst. I—VI. Frank- furt, 1761—1767. Das erste umfassende Werk über den Gegenstand; inhaltreich und in einzelnen Theilen jetzt noch brauchbar. Voß , Ch. D., Handbuch der allgemeinen Staatswissen- schaften. I—VI. Leipzig, 1796—1802. Zachariä , K. S., Vierzig Bücher vom Staate. I—V. Stuttgart, 1820—1832; 2. Ausg. (völlige Umarbeitung). I—VII. Heidelberg, 1839—1843. Wunderliche Anordnung; vielfache Sophistik und Spielerei; aber überreich an Gedanken und Kenntnissen und dadurch von höchstem Werthe für den Sachverständigen. Rotteck , C. v., Lehrbuch des Vernunftrechts und der Staatswissenschaften. I—IV. Stuttgart, 1829—1835. Theils zu viel, theils zu wenig dem Umfange nach, auch einseitig in der Richtung; allein voll Verstand, Zweckbewußtsein und kräftigen Willens. Eckenthal , D. G. v., Allgemeine Staatslehre. I—III. Neustadt, 1833—1835. Schmidthenner , F., Zwölf Bücher vom Staate, oder Systematische Encyklopädie der Staatswissenschaften. Bd. I. und III. Gießen, 1839—1843. Unvollendet und mit nicht zur Sache gehöriger Gelehrsamkeit; aber gründlich und verständlich. Eisenhart , H., Philosophie des Staates oder allgemeine Socialtheorie. I. II. Leipzig, 1843—44. 2. Organisch entwickelnde Werke . Rößling , J. C. H., Die Wissenschaft von dem einzig richtigen Staatszwecke. Erlangen, 1811. Lips , A., Die Staatswissenschaftslehre oder Encyklopädie und Methodologie der Staatswissenschaften. Leipzig und Er- langen, 1813. Fritot , A., La Science du publiciste. I—XI. Paris, 1821—23. Ganz verkehrt. Hagen , K. H., Von der Staatslehre und von der Vor- bereitung zum Staatsdienste. Königsberg, 1839. Ahrens , H., Die organische Staatslehre. I. Wien, 1850. Noch unvollendet; wichtig hauptsächlich wegen der Gesellschaftslehre. Stein , L., System der Staatswissenschaft. I. II. Stutt- gart und Tübingen, 1852—57. Unvollendet, aber kaum mit Glück durchführbar wegen unverständ- licher Scholastik. Morgenstern , L. v., Mensch, Volksleben und Staat im natürlichen Zusammenhange. I. II. Leipzig, 1855. Geist- und kenntnißreich. II. Alphabetische Encyklopädien . Rotteck , C. v., und Welker , C., Staatslexikon oder Encyklopädie der Staatswissenschaften. 1. Aufl. I—XV. und Supplem. I—IV. Altona, 1834—1845; 2. Aufl. I—XII. 1845—1848; 3. Aufl. Leipzig, 1857 ff. Allerdings ungleich, doch mit vielen tüchtigen Abschnitten; mehr für das Leben als für die Wissenschaft geschrieben. Die dritte Auflage noch lange nicht vollendet. Dictionnaire politique: Encyclopédie du langage et de la science politiques. Avec une introduction de Garnier Pagés. Publ. par E. Duclerc et Pagnerre . 2 de éd. Paris, 1843. Wissenschaftlich unbedeutend; von ultra-liberaler Richtung. Political Dictionary, forming a work of universal reference, both constitutional and legal. I. II. London, 1845—46. Verständig und brauchbar, namentlich für englische Einrichtungen und Ansichten. Hermann vom Busche (Baumstark in Freiburg), Populäres Staatslexicon. Stuttgart, 1852. Bluntschli , J. C. und Brater , K., Deutsches Staats- wörterbuch. I—IV. Stuttgart und Leipzig, 1856 ff. Von ernstem wissenschaftlichem Geist und entsprechender Form; ge- mäßigt-freisinnige Richtung. Noch lange nicht beendigt, aber in raschem Fortschreiten. Wagener , H., Staats- und Gesellschafts-Lexicon. Ber- lin, 1858. Im Sinne der reactionären Parthei. Kaum erst begonnen. Ueberdies finden sich theils in der großen Krünitz ’schen Oekonomischen Encyklopädie, theils in Weiske ’s Rechtslexicon, theils endlich in dem Brockhausen’schen Conversations- lexicon und dessen verschiedenen Fortsetzungen, sowie den französischen und nordamerikanischen Nachahmungen desselben, vielfache und zum Theil vortreffliche Abhandlungen aus dem Gebiete der Staatswissenschaften 1 ). Eine ausführlichere Aufzählung und Beurtheilung der Encyklopädieen der Staatswissenschaften s. in meiner Geschichte und Literatur der St.W., Bd. I, S. 113—163. I. Dogmatische Staatswissenschaften. 1. Allgemeine Staatslehre. § 11. 1. Begriff und Zweck des Staates. Aus der Entwickelung der verschiedenen menschlichen Le- benskreise (s. oben, § 1—7) hat sich die Bedeutung und der Zweck des Staates im Allgemeinen ergeben. Eine genaue Be- griffsbestimmung ist denn nun aber folgende: Der Staat ist ein dauernder einheitlicher Organismus derjenigen Einrichtungen, welche, geleitet durch einen Gesammt- willen sowie aufrecht erhalten und durchgeführt durch eine Ge- sammtkraft, die Aufgabe haben, die erlaubten Lebenszwecke eines bestimmten und räumlich abgeschlossenen Volkes, und zwar vom Einzelnen bis zur Gesellschaft, zu fördern 1 ). Erläuterung und Rechtfertigung dieser Auffassung des Staates ergiebt sich aus nachstehenden Bemerkungen. Der Staat muß eine dauernde Einrichtung sein, weil Lebenszwecke bestehen und Schutz und Hülfe zur Er- reichung derselben nothwendig ist, so lange überhaupt Men- schen vorhanden sind. Das Bedürfniß einer staatlichen Ein- richtung ist also niemals ganz befriedigt, vielmehr erneuert sich dasselbe in jedem Augenblicke. Bloß vorübergehende Anstalten wären also durchaus ungenügend; und wenn je ein Staat auf- hört, so muß alsbald ein neuer an dessen Stelle treten, wenn v. Mohl , Encyclopädie. 5 nicht eine große Anzahl menschlicher Verhältnisse alsbald in die größte Verwirrung und Noth gerathen soll. Insoferne mag denn auch der Staat eine „ewige“ Einrichtung genannt wer- den, obgleich die concrete einzelne Erscheinung desselben verän- derlich ist, und zwar dieses nicht bloß thatsächlich und zufällig, sondern auch nach ihrem Begriffe und ihrer Berechtigung, in- dem die verschiedenen Gesittigungsstufen der Völker auch ver- schiedene Formen und Leistungen des Staates verlangen. Der Staat muß aber auch ein einheitlicher Orga- nismus sein, theils aus den äußeren Gründen der Ordnung, Sicherheit und Verhältnißmäßigkeit, theils aus innerer Noth- wendigkeit, damit die Zerfahrenheit und Einseitigkeit der ein- zelnen menschlichen Bestrebungen sich zu einem höheren Ganzen vereinigen. Wie die einzelnen Kräfte und Bestrebungen des Individuums in der Persönlichkeit zu einem organischen Ganzen verbunden sind: so die verschiedenen Kräfte und Richtungen eines Volkes im staatlichen Organismus 2 ). Zur Bezeichnung des Inhaltes oder der Theile des staat- lichen Organismus ist es nothwendig, das weiteste Wort zu wählen, weil dieselben nach Form und Bestimmung höchst ver- schiedenartig sind. Sie müssen daher als Einrichtungen bezeichnet sein, und nicht etwa als Gesetze, Rechtsnormen u. dgl. Letztere sind allerdings Bestandtheile des Staates; aber sie sind es nicht allein. Wenn der Staat eine organische Einheit sein soll, so muß er auch von einem Gesammtwillen geleitet und angewen- det werden, weil sich sonst Wiederspruch zwischen den einzelnen Handlungen und Theilen ergeben und Verwirrung entstehen würde. Hiermit ist übrigens nicht gesagt, daß die Leitung der Staatsthätigkeit nur durch Uebereinstimmung des Willens aller einzelnen Theilhaber möglich sei. Wo immer ein Wille als zur Leitung des Staates befugt und tauglich erachtet ist, oder wo sich ein solcher Wille der Gesammtheit der Theilnehmer bis zur Unmöglichkeit eines Widerspruches als maßgebend darstellt: da ist ein Gesammtwille vorhanden. So ist z. B. ein göttli- cher Wille, falls von einem Volke eine unmittelbare staatliche Vorsehung geglaubt wird, der Gesammtwille desselben; ebenso der Wille eines oder mehrerer Mächtiger, welchen aus innerer Achtung oder aus Furcht nicht widersprochen werden will oder kann: aber allerdings mag auch durch allgemeine Abstimmung der Gesammtwille gebildet werden. Das Wesentliche ist, daß der Staat durch einen unwidersprochenen obersten Willen in Einheit zusammengehalten und angewendet wird. Die Gesammtkraft ist nöthig im Staatsleben, weil nur durch eine Zusammenlegung der einzelnen Kräfte diejenige Macht gebildet werden kann, welche nothwendig ist zur Be- kämpfung der äußeren Hindernisse für die menschlichen Lebens- zwecke, deren Beseitigung eben die Kräfte der Einzelnen nicht gewachsen sind. Ueberdies ist zu bedenken, daß nicht alle Theil- nehmer am Staate beständig vernünftig handeln und denken, und daß nicht selten bloße Verstandesgründe nicht ausreichen, um sie zur Anerkennung des auch von ihnen im Allgemeinen ge- wollten Zweckes des Staates und der zu seiner Durchführung nöthigen Mittel zu bewegen. Der Staat ist also oft in der traurigen Nothwendigkeit, das logisch Nothwendige zu erzwin- gen. Da aber der Umfang eines solchen staatswidrigen Ge- barens möglicherweise sehr groß sein kann, und doch der Staat alsbald aufhören würde, wenn sein Wille nicht der höchste bliebe: so muß die ihm zu Gebote stehende Kraft eine unter allen Umständen überwältigende sein. Diese aber ist eben nur die Gesammtkraft. Daß die vom Staate zu fördernden Lebenszwecke uur er- laubte sein können, bedarf nicht erst eines Beweises. Eine Einrichtung zur Durchführung unerlaubter Aufgaben wäre 5* selbst unerlaubt. Was aber erlaubt sei, läßt sich freilich nicht im Allgemeinen, sondern nur im einzelnen Staate und Falle angeben. Hierbei wird denn allerdings von der Ansicht aus- gegangen, daß mehrere und verschiedene Lebens- zwecke denkbar seien; zu dieser Annahme ist denn aber auch alle Berechtigung. Die menschliche Natur ist so reich mit geistigen und körperlichen Kräften ausgestattet, und deren be- sondere Geltendmachung und Ausfüllung ist so sehr in den Willen des Einzelnen gestellt, oder hängt vielmehr so bestimmt von der gesammten Entwickelungsstufe des Volkes ab, daß kei- neswegs nur ein einzelner bestimmter Lebenszweck für alle Zei- ten und Völker gesetzt werden darf. Es kann also auch nicht blos Einer in den Begriff des Staates aufgenommen werden. Hiermit soll natürlich nicht gesagt sein, daß alle diese verschie- denen Lebenszwecke gleichbedeutend seien und gleich hoch stehen. Vielmehr ist zuzugeben, daß einzelne nur für Menschen auf nie- deren Bildungsstufen genügen, andere aber sich entwickeln und verstärken mit der allgemeinen geistigen Ausbildung. Es ist also die Ansicht, daß Alles, was sich folgerichtig aus der menschlichen Natur entwickelt, auch berechtigt ist. Aller- dings wird mannchfach angenommen, daß die Förderung einer harmonischen Ausbildung der allein richtige Staats- zweck sei; dies ist jedoch ein Irrthum. Eine harmonische Entwickelung des ganzen Wesens ist allerdings das höchste Lebensziel und Ideal menschlicher Beschaffenheit; allein es ist nicht nur die Erreichung dieses Zustandes, sondern selbst schon seine Begreifung, nur unter der Bedingung höherer Gesittigung möglich. Minder organisirte Menschen und weniger entwickelte ganze Völker müssen sich mit der Auslebung einzelner Kräfte begnügen. Zu Weiterem sind sie gar nicht fähig; also kann es auch ihre Aufgabe und Pflicht nicht sein. Die Handhabung einer größern oder kleinern Anzahl einzelner und untergeordneter Kräfte ist nun aber nicht etwa nur eine unvollkommene Lösung der Auf- gabe einer Harmonie, sondern sie ist etwas specifisch Verschie- denes. Daher denn auch die Aufgabe des Staates nicht bloß für jene letzte und höchste Stufe gestellt werden muß, sondern ebenso selbstständig und berechtigt auch für die Erreichung der übrigen natürlichen Zustände ist. Wenn ein ganzes Volk bis zur Erstrebung einer harmonischen Ausbildung gediehen ist, so ist dies freilich um so besser für dasselbe, und auch sein Staat muß einem solchen wünschenswerthen Zustande entsprechen; allein deßhalb hören andere Zustände nicht auf, und auch für sie muß gesorgt werden 3 ). Daß sich aus dieser Verschieden- heit der Zwecke der Völker verschiedene Gattungen von Staa- ten ergeben, wird unten, § 14, nachgewiesen werden; welche Aufgabe nun aber auch eine solche Gattung verfolgt, ein Staat bleibt sie immer. Die Beschränkung des Staatsbegriffes auf einen einzelnen, dem Beurtheiler etwa besonders genehmen, Zweck ist somit ein logischer Fehler, und enthält überdies die Quelle vielfachen und großen Unrechtes. Unter Volk ist hier nur eine einheitlich und räumlich zusammen wohnende und somit von anderen ähnlichen Zusammen- schaarungen verschiedene Menschenmenge verstanden; nicht aber eine Einheit, welche jede Beimischung fremden Stammes aus- schließt und dagegen alle zur selben Nationalität Gehörige umfaßt. Gleiche Abstammung der Bevölkerung eines Staates hat aller- dings große politische Vortheile; aber eine nothwendige Be- dingung des Staatsbegriffes ist sie nicht, wie sich dies aus der Erfahrung ergibt. (Vergl. übrigens unten, § 16.) Daß zum Begriffe eines Staates auch ein besonderes Gebiet gehört, ist unzweifelhaft, weil die Ausdehnungsgränze seiner Aufgaben und Mittel bestimmt und seine unbehinderte Wirksamkeit innerhalb derselben gesichert sein muß; allein es ist bei der so eben gegebenen Bestimmung dessen, was unter Volk staatlich zu verstehen ist, überflüssig, die räumliche Grundlage noch einmal besonders hervorzuheben. Daß der Staat die Förderung sämmtlicher Lebens- kreise , welche in seiner Bevölkerung sich thatsächlich vorfinden, und somit ihren Zweck bilden, zur Aufgabe hat, erhellt aus der Hülfsbedürftigkeit ihrer Aller. Allerdings sind die Leistungen des Staates von verschiedenem Umfange, je nachdem die eigene Kraft der natürlichen Vergesellschaftungen größer oder kleiner ist, und nach dem Grade der Entwicklung, welche die Ge- sittigung diesen besonderen Kräften gegeben hat; aber selbst die größten gesellschaftlichen Kreise und die höchsten Culturzustände können ihrer doch nicht ganz entbehren 4 ). Eine große Verar- mung der Wissenschaft und vielfache Versäumniß und Verkehrt- heit im Leben ist dadurch entstanden, daß lange, und zwar nicht blos von rechtsphilosophischen Schulen sondern auch im gemeinen Bewußtsein, nur die einzelne Persönlichkeit und ihre Zwecke in Verbindung mit dem Staate gebracht worden sind; und es wäre manche übertriebene Forderung und Feindselig- keit gegen den Staat in der Neuzeit vermieden worden, wenn immer anerkannt gewesen wäre, daß die Gesellschaft, wie sie nun auch immer sei, einen Anspruch an den Staat habe 5 ). Endlich ist nur Förderung , nicht aber vollständige Uebernahme der Lebenszwecke des Volkes vom Staate gefordert. Es ist allerdings möglich, daß dieser seine Theilnehmer voll- ständig absorbirt und er an ihrer Stelle lebt und handelt. Die Staaten des klassischen Alterthumes und einzelne Theokra- tien sind Belege hiervon. Allein es ist dieß keineswegs immer der Fall; und es ist recht gut, daß dem nicht so ist. Theils beschränkt eine so weitgehende Thätigkeit des Staates die einzelne Persönlichkeit und die ganze Bedeutung ihres Daseins auf der Erde allzusehr; theils kann der Staat nur sehr schwer die Mittel zu einer solchen allumfassenden Ersetzung der Selbst- bestimmung der Einzelnen erwerben. Es wird kaum einer ernsthaften Vertheidigung bedürfen, daß bei der Begriffsbestimmung des Staates ein bestimmter und ein allgemei- ner Zweck desselben stillschweigend vorausgesetzt ist. Zwar wird das erstere theils bei einer naturphilosophischen Auffassung des Staates, so z. B. von A. Müller , Elemente der Staatskunst, Bd. I, S. 27 fg. ausdrücklich geläugnet, theils wenigstens von Schleiermacher , System der Sittenlehre, S. 274 fg. übergangen; das andere aber von K. L. v. Haller , in seiner Restauration der Staatswissenschaften, in Abrede gestellt: allein der Irrthum liegt in allen diesen Fällen zu Tage. — Daß die naturphilosophische Schule den Staat als ein organisches Gebilde nicht im Sinne einer vielseitigen und reichen Einrichtung mit einem gemeinschaftlichen Mittelpunkte und Zwecke, sondern als ein naturwüchsiges Erzeugniß der Weltordnung mit einer den lebendigen Wesen ähnlichen Natur betrachtet, ist oben § 6, Anm. 3, bereits erwähnt, diese Ansicht aber auch widerlegt; und in der That zeigt sich die bloße Spielerei einer solchen Anschauung am deutlichsten hier, wo sie, an sich folgerichtig, keinen eigenen Zweck für den Staat anerkennt, und somit jedes Haltes zur Feststellung eigener Regeln seines Handelns und zur Beurtheilung seiner Leistungen entbehrt. Wenn also namentlich Müller behauptet, der Staat sei sowenig für den einzelnen Menschen, als dieser für den Staat da, sondern es seien vielmehr beide in ungetheilter Gemeinschaft der Ausdruck eines göttlichen Gedankens, sowie die Schnecke nicht für die Schale und diese nicht für jene bestimmt sei, sondern beide zusammen die Form eines Lebens bilden: so ist allerdings bei physischen Naturerzeugnissen, welche zusammen ein Ganzes bilden, das Verhältniß von Mittel und Zweck nicht vorhanden, und es stehen alle Theile auf gleicher Linie; allein ganz anders doch da, wo Menschen und eine Einrichtung für dieselben in Frage stehen. Hier ist es geradezu abgeschmackt und un- würdig, von einer gleichen Bedeutung beider zu reden; und eine unabweis- bare Forderung der Vernunft ist es, daß eine jede Einrichtung auch einen Zweck habe, also einen Zweck für Menschen, wenn sie durch menschliche Kräfte gebildet und gehandhabt wird. — Wenn aber Schleiermacher, a. a. O., den Begriff des Staats lediglich in dem, gleichviel wie hervortretenden, Gegen- satze von Obrigkeit und Unterthanen findet, ohne diesem Verhältnisse irgend eine Bestimmung zu geben: so mag damit, wie übrigens auch die Absicht ist, zwar der Unterschied zwischen der naturwüchsigen Horde (dem Stamme) und einem bewußt geordneten Gemeinwesen bezeichnet sein, allein es ist doch nur die äußere Form dieser weiteren Entwicklungsstufe der menschlichen Ver- bindungen angegeben. Die Obrigkeit muß nun aber nothwendig ihr Recht zu befehlen auf einen verständigen Grund stützen, und es müssen die Unter- thanen eine zureichende Ursache des Gehorchens haben. Diese Begründung in etwas Anderem, als in der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zu finden, ist unmöglich. Ein Befehl ohne bestimmten Zweck ist rohe Willkühr, wo nicht Wahnsinn; ein Gehorsam ohne Zweck aber völlige Verläugnung der Persönlichkeit und der sittlichen Pflicht. — Haller seinerseits erklärt das Zustandekommen des Staates aus einem Aggregate von einzelnen Verträgen, bei welchem Jeder der Betheiligten seinen besondern Zweck habe. Abgesehen nun davon, daß diese Auffassung höchstens auf den Patrimonialstaat Haller’s paßt, und schon nicht auf seinen eigenen Priesterstaat oder seine freien Ge- meinden: so ist es überhaupt eine ganz willkührliche Annahme, daß in Be- ziehung auf den Staatszweck die Auffassungen thatsächlich ganz auseinander- laufen und auseinanderlaufen müssen. Die Erfahrung zeigt vielmehr, daß sehr große Einigkeit herrschen kann, was denn auch ganz begreiflich ist, weil diese Forderungen aus dem ganzen Gesittigungsstande hervorgehen. Es mag sein, daß sich nicht alle einzelnen Individuen des Staatszweckes mit gleicher Klarheit bewußt sind oder gar eine schulgerechte Bezeichnung desselben zu geben vermöchten: damit ist aber gar wohl eine allgemeine Ueberein- stimmung über das, was vom Staate zu verlangen sei, vereinbar. Selbst bei einem aus einem Aggregate von Privatverträgen bestehenden Patri- monialstaate ist ein völliges Auseinanderlaufen der Zwecke unmöglich, und auch ihm liegen einige gemeinschaftliche Zwecke zu Grunde, namentlich gegen- seitiger Schutz und wirthschaftliche Vortheile. Mit besonderer Kraft, wenn schon in anderer Enkwicklung als hier geschieht, hebt die Nothwendigkeit der Einheit im Staate hervor: Rößler , C., System der Staatslehre. Leipzig, 1857. Ueber die verschiedene Möglichkeit der menschlichen Lebenszwecke sehe man namentlich: Welker , C. Th., Letzte Gründe von Recht, Staat und Strafe. Gießen, 1813. — Duden , G., Ueber die wesentlichen Verschieden- heiten der Staaten und die Strebungen der menschlichen Natur. Köln, 1822. — Vollgraff , C., Die Systeme der praktischen Politik. Gießen, 1828. (Letzterer freilich wunderlich übertreibend.) Vergl. Dupont-White , L’individu et l’état. Éd. 2. Par., 1858. Es kann nur als ein Beweis verkehrten Scharfsinnes betrachtet werden, wenn der Staat als ein Uebel erklärt wird, (so von K. S. Za- chariä), oder wenn die Staatlosigkeit, Anarchie, (von Proudhon), als letztes Ziel gesetzt ist. Daß der Staat die Willkühr der Einzelnen beschränkt, ist ganz richtig; allein wenn diese Beschränkung, wie es sein soll, nur gegen unvernünftige und ungesellschaftliche Willkühr gerichtet ist, so ist sie weit entfernt ein Uebel zu sein, vielmehr ein großes Glück. Auch kann die Be- reithaltung einer Gewalt zur Durchführung der nöthigen Beschränkung nicht als etwas Beklagenswerthes betrachtet werden, da sie zur Erreichung des Zweckes unerläßlich ist. Wer aber den Zweck will, muß verständigerweise auch die Mittel wollen. Was aber Proudhon’s Verlangen betrifft, so ist der Staat eine Ergänzung der allzuschwachen Einzelkraft und ein Schutz gegen Unvernunft. Er möchte also vielleicht entbehrt werden für das Zu- sammenleben von Engeln, niemals aber für das von Menschen. Hiermit aber ist natürlich wohl vereinbar, daß die Staatsgewalt schwächer werden darf, wenn sich ein Volk zur Selbstbesorgung einer größeren Anzahl von Angele- genheiten befähigt hat. Vergl. Rößler , Allgem. Staatslehre, S. 363 fg. § 12. 2. Kritik anderer Auffassungen. Theils absichtliche Fehler, theils der Wunsch, bestimmte praktische Sätze schon auf den Begriff des Staates selbst zu stützen, haben eine große Menge abweichender Begriffs- bestimmungen vom Staate erzeugt. Eine Nachweisung der Unrichtigkeit der bemerkenswertheren dient zur wenigstens negativen Befestigung der eigenen Auffassung und bewahrt vor durchgreifenden Irrthümern 1 ). Es lassen sich aber fünf Arten solcher unrichtiger Be- griffsbestimmungen unterscheiden, von welchen jede wieder mancherlei Spielarten in Worten oder Nebenbeziehungen in sich faßt. 1. Der Staat soll eine zum allgemeinen Glücke seiner sämmtlichen Theilhaber bestimmte Verbindung von Menschen sein. (Baco; Thomasius; Bentham.) — Diese anscheinend höchst wohlwollende und zu den besten Folgen führende Auf- fassung hält eine nähere Prüfung aus mehr als Einem Grunde nicht aus. — Vor Allem ist sie unklar. Es ist nämlich zweifelhaft, ob subjectives oder objectives Glück verstanden wird; d. h. der Zustand thatsächlicher allgemeiner Zufriedenheit, oder eine Sach- lage, mit welcher Jedermann zufrieden sein sollte. Daß diese beiden Zustände nicht nothwendig dieselben sind, leuchtet ein; und somit ist nicht einmal dem Wortlaute nach unzweifelhaft, was denn über das Wesen des Staates ausgesagt werden will. — Zweitens aber ist jedes der beiden möglichen Glieder der Alternative unrichtig. Versteht man nämlich unter Glück subjectives Wohlbefinden, so besteht jenes in einem individuellen Urtheile und Gefühle der Staatstheilnehmer. Nach aller Kennt- niß von den Menschen aber ist es geradezu eine Unmöglichkeit, alle und jede einzelnen Individuen durch dieselbe Handlungs- weise, durch denselben Zustand zufrieden zu stellen. Ueberdies besteht gar keine Sicherheit dafür, daß gerade die dem Staate möglichen Maßregeln ein solches Gefühl der Zufriedenheit hervorrufen können; ja nicht einmal dafür, daß die Vernunft- mäßigkeit eines Zustandes diese Wirkung unter allen Umständen hervorbringt. In dieser Voraussetzung also wird dem Staate eine unmögliche Aufgabe gesetzt. Wird aber Glück im objectiven Sinne gewonnen, so müßte vor Allem angegeben sein, welches denn der Zustand sei, mit welchem Alle zufrieden zu sein die Verpflichtung haben. Dies geschieht nun aber nicht; und so ist über Aufgabe und Wesen des Staates gar nichts gesagt. — Drittens ist es eine falsche Auffassung von der Berechtigung des Menschen hinsichtlich seines irdischen Lebens. Derselbe hat in seinem gegenwärtigen Dasein unzweifelhaft bestimmte Aufgaben zu erfüllen; und zu den hierzu nothwendigen Mitteln ist er allerdings berechtigt. Unter Aufgaben und Mitteln ist nun aber Glück weder aus den geistigen noch aus den körper- lichen Eigenschaften des Menschen, und eben so wenig aus seiner wahrscheinlichen künftigen Bestimmung nachweisbar. Wenn also die Erreichung der Lebensaufgabe und der Besitz der dazu dienlichen Mittel den Einzelnen glücklich macht: so ist dies zwar ein angenehmer Zufall und braucht nicht von der Hand gewiesen zu werden; allein nicht dadurch erfüllt er seinen Lebenszweck, und nicht dazu werden ihm die für letzteren nöthigen Mittel gegeben, also unter anderen der Staat. Die Lebensaufgabe bleibt ganz dieselbe, ob ihre Anstrebung glücklich macht, oder nicht. — Viertens endlich ist die in Frage stehende Begriffsbestimmung insoferne höchst gefährlich, als dadurch der vollständigsten Unterdrückung der Persönlichkeit und jeder Art von Zwingherrschaft Thüre und Thor geöffnet ist unter dem Vorwande, und selbst vielleicht bei der Absicht, das allgemeine Glück herzustellen 2 ). 2. Der Staat wird als eine Rechtsanstalt aufgefaßt. — Diese Begriffsbestimmung, so lange sie anch die herrschende war, geht nicht in das Wesen der Sache ein und ist eine viel zu enge. Unzweifelhaft hat der Staat die Aufgabe, das Recht, soweit es dazu seiner Hülfe bedarf, zu schützen; auch mag gerne zugegeben werden, daß der Rechtsschutz die erste und unerläßlichste Bedingung des menschlichen Zusammenlebens ist: allein damit ist weder gesagt, daß die Hervorhebung dieser Aufgabe den eigentlichen Kern der Sache trifft, noch daß der Staat sonst keine Zwecke zu erfüllen hat. In ersterer Beziehung ist nämlich zu bemerken, daß der Rechtsschutz nicht seiner selbst wegen verlangt wird, sowie das Recht überhaupt nicht an und für sich einen Werth hat, sondern nur als Bedingung anderer wünschenswerther und nothwendiger Zustände 3 ). Um das eigentliche Wesen des Staates zu erforschen, muß man also tiefer dringen und den letzten Grund seines Bestehens darlegen; dieser ist nun aber nicht die Herstellung einer Rechtsordnung, welche selbst nur ein Mittel ist, sondern vielmehr Förderung menschlicher Lebenszwecke. Was aber die Enge der Bestimmung betrifft, so ist zweierlei klar. Einmal, daß thatsächlich nicht nur vereinzelte Beispiele sondern ganze große Gattungen von Staaten bestehen, deren Inhalt und Richtung in bloßer Rechtsordnung, schon dem ersten Anblicke nach, nicht aufgeht. So z. B. die Theokratie, der Staat des classischen Alterthumes, welcher eine allgemeine Einheit des Volkslebens durchführte, u. s. w. Die fragliche Begriffsbestimmung schließt also einen wesentlichen Theil der von ihr zu begreifenden Zustände aus. Sodann aber ist in jedem Staate, welcher Art er immer sei, weit mehr zu leisten, als bloßer Rechtsschutz. Jeder Blick ins tägliche Leben zeigt, daß auch noch vielfache Hülfe und Unterstützung in solchen Beziehungen gefordert und geleistet wird, wo von einem Rechte gar die Rede nicht ist. So z. B. Bewahrung gegen schädliche Einwirkung der Naturkräfte, Er- leichterung von Verkehr, Förderung der gesammten geistigen Ausbildung u. s. w. Selbst die vollkommenste, von Menschen gar nie erreichbare, Herstellung der Rechtsordnung würde den thatsächlich vorhandenen Bedürfnissen eines Volkes durchaus nicht genügen; dieses also auf keiner Gesittigungsstufe eine volle Berücksichtigung der Gründe finden, welche einen einheit- lichen Organismus des Zusammenlebens nothwendig machen 4 ). 3. Der Staat wird erklärt als eine Gesellschaft zur Herstellung des Menschheitszweckes . — So gewiß nun der Staat eines der Mittel ist, um die Erreichung menschlicher Lebenszwecke zu fördern, so darf doch dieser allgemeinen Dienst- leistung weder der beschränkte Sinn unterlegt werden, daß nur ein einzelner bestimmter Zweck den Menschen gesetzt und erlaubt, und also auch nur dieser die berechtigte Aufgabe des Staates sei; noch ist es richtig, dem Staate die unmittelbare und eigene Erreichung der menschlichen Zwecke zu übertragen. — Die Unzulässigkeit der ersteren Annahme ist bereits nachgewiesen (s. § 2 und 11). Auf welche Weise denn also auch immer der Eine Menschheitszweck bestimmt würde, immer wäre er nur theilweise wahr, hinsichtlich aller andern Zustände aber würde eine Ungerechtigkeit begangen oder eine Unmöglichkeit verlangt. Und hieran wird nicht etwa dadurch etwas geändert, daß der Zweck möglichst hoch und weit gesteckt würde, oder daß man ihn in der harmonischen Ausbildung aller Kräfte fände. Weniger entwickelte Völker haben auch ein Recht zu bestehen und ihre Einrichtungen nach den Zwecken zu treffen, welche mit ihrer Bildungsstufe übereinstimmen und aus der- selben hervorgehen. Die Aufdringung einer Lebensaufgabe, welche erst bei weiterem Verlaufe ihrer Geschichte und vielleicht erst in viel späterer Zeit faßlich und also möglich für sie ist, wäre jetzt noch unerreichbar und widersinnig, und überdies eine unerlaubte Beeinträchtigung wirklich bestehender Bedürfnisse. Eine solche Auffassung des Staates ist ein wahres Prokrustes- bett. — Dem Staate aber unmittelbar die Erreichung eines Lebenszweckes, welcher Art dieser auch sei, zu übertragen, heißt die Lebensaufgabe und Berechtigung des einzelnen Menschen, und somit auch des ganzen Volkes, beseitigen. Der Mensch hat das Recht und die Pflicht, sein Leben selbst zu leben und demgemäß auch die Zwecke desselben selbst zu erstreben. Nur da, wo ihn seine Kräfte verlassen, soll er sich nach Hülfe, unter anderem des Staates, umsehen. Wenn aber der Staat selbst die Verfolgung dieser Zwecke ausschließlich in die Hand nimmt, so wird das Verhältniß geradezu umgekehrt. Ueberdieß wird durch eine solche Alles verschlingende und sich vordrängende Thätigkeit desselben der Bürger zum Mittel seines eigenen Mittels gemacht, und so ein widersinniges Verhältniß erzeugt, indem der Staat zu seinem Handeln Mittel bedarf, er aber diese nur von seinen Theilnehmern erhalten kann 5 ). 4. Ferner wird der Staat als ein irdisches, allerdings unvollkommenes, Abbild des allgemeinen Gottes- reiches erklärt, und ihm dabei die Aufgabe gestellt, diesem letzteren so nahe als möglich zu kommen. (F. Schlegel, de Maistre, Stahl.) — Eine ausschließende religiöse Lebensauf- fassung ist eine berechtigte; allein sie ist nicht die einzig mög- liche und vernünftige, somit auch nicht die allein berechtigte. Nicht nur ist ein die übrigen geistigen Eigenschaften und Bedürfnisse des Menschen ebenfalls berücksichtigendes Leben durchaus, und vielleicht selbst noch in höherem Grade als ein einseitig religiöses, gestattet; sondern es kann einem Volke auch nicht zum Vorwurfe gereichen, wenn es durch seine Gesittigungsstufe oder durch den Drang der äußeren Verhältnisse zu nächster Berücksichtigung der materiellen Lebensaufgaben veranlaßt ist. Wenn also auch einem Volke, welches eine ausschließlich religiöse Richtung hat, das Recht nicht bestritten werden kann, sein Leben darnach einzurichten, und also auch den Staat folgerichtig anzupassen: so folgt daraus noch nicht, daß andere Völker, oder dasselbe Volk zu anderer Zeit, diese Lebensansicht und Staatseinrichtung auch haben müssen. Die Theokratie ist unter Umständen eine vollständig vertheidigbare und selbst nothwendige Staatseinrichtung; allein sie ist nicht die einzig denkbare und wirkliche. Also ist eine solche Begriffs- fassung logisch zu enge und praktisch sehr bedrohlich. Wird aber gar, wie dieß bei den Anhängern dieser Lehre in der Regel, wo nicht immer, der Fall ist, die religiöse Lebensauf- fassung ausschließlich auf ein bestimmtes Dogma gestützt, so entsteht daraus entweder eine bis zur Verzerrung gehende Verengerung des Staatsbegriffes, oder folgt ein allgemeiner Glaubenszwang 6 ). 5. Wenn aber endlich, der Zweck des Staates in der Herstellung einer sittlichen Einheit des Lebens, in der Herrschaft des Sittengesetzes gefunden wird, (Aristoteles, Hegel, Rößler): so ist hier nur eine negative Wahrheit ausgesprochen. Unzweifelhaft soll und darf der Mensch, also auch die organisirte Einheit eines Volkes, keinen unsittlichen Zweck verfolgen und keine unsittlichen Mittel anwenden; allein hiermit ist eine bestimmte, durch den Staat zu erreichende Aufgabe noch nicht gesetzt. Die Ansichten darüber, was rein vernünftig, also sittlich sei, sind auf verschiedenen Gesittigungsstufen der Ein- zelnen und ganzer Völker sehr verschieden, sowohl dem Gegen- stande als dem Umfange nach. Offenbar muß, wenn dem Begriffe des Staates ein Inhalt und seinem Handeln ein bestimmtes, beurtheilbares Ziel gesetzt werden will, auch die gegen- ständliche Aufgabe des organisirten Zusammenlebens bestimmt werden. Geschieht dieß aber, dann laufen auch bald die Forderungen auseinander je nach den subjectiven Auffassungen und den äußeren Verhältnissen; und es bleibt also nichts übrig, als — wie in der oben, § 11, aufgestellten Begriffsbestimmung geschehen ist — die Förderung sämmtlicher nicht unvernünftiger Lebenszwecke als Aufgabe zu erklären. Wollte aber etwa nur ein einzelner positiver Zustand als der ausschließlich sittliche und somit erlaubte anerkannt werden, so entstünde daraus dieselbe ungerechtfertigte Beschränkung, wie sie durch einen ausschließlich religiösen Glauben erzeugt würde. Der verküm- mernde und ungerechte Zwang weltlicher Philosophie ist ebenso unerträglich, als der eines religiösen Dogma’s. Auch darf nicht übersehen werden, daß eine große Menge ganz und gar nicht unvernünftiger Lebenszwecke mit der Sittlichkeit un- mittelbar gar nichts zu thun haben, (so namentlich alle Be- mühungen um eine Herrschaft über die Naturkräfte,) und doch unzweifelhaft Gegenstand der staatlichen Fürsorge sind. Ent- weder müßte also in Beziehung auf diese der Umfang der staatlichen Aufgabe in unerlaubter und unnützlicher Weise beschränkt, oder ihre Einbeziehung auf erkünstelte und unwahre Art erschlichen werden. Ersteres ist practisch, dieses aber wissenschaftlich unzulässig. Noch ist es übrigens nicht überflüssig, auch noch solche in der Feststellung des Staatsbegriffes begangene Fehler bemerk- lich zu machen, welche zwar nur einzelne Merkmale betreffen und somit auf den Kern der Sache nicht eingehen, aber doch, von bedeutenden Auctoritäten begangen, einen weitreichenden schädlichen Einfluß ausüben könnten. Hierher gehört vor Allem die, schon von Grotius in den Begriff vom Staate aufgenommene, Bestimmung, daß derselbe eine Gesellschaft freier Menschen sei. Die persönliche Freiheit aller Staatstheilnehmer ist allerdings eine glückliche Frucht vorgeschrittener Gesittigung; allein eine unerläßliche Bedingung des organischen einheitlichen Zusammenlebens ist sie nicht. Auch bei einer theilweise persönlichen Unfreiheit des Volkes ist noch ein Staat denkbar. Unzählige Beispiele aus allen Welt- theilen und Zeitaltern beweisen es. Sehr häufig und von ganzen rechtsphilosophischen Schu- len wird das Merkmal der vertragsmäßigen Bildung und Leitung in den Begriff aufgenommen. Wie immer es sich nun auch mit der rechtlichen Entstehung der Staaten, und namentlich mit der Begründung derselben durch einen Vertrag, verhalten mag: immerhin ist Doppeltes einleuchtend. Einmal, daß auch hier die Geschichte in den meisten Fällen Anderes nachweist; was denn wieder verbietet, die Begriffsbestimmung so zu fassen, daß die Mehrzahl der thatsächlich vorhandenen Zustände gar nicht darunter paßt. Sodann, daß es überhaupt ganz venünftige Veranlassungen zur Bildung eines Gesammt- willens gibt, welche weder auf einem Vertrage ursprünglich beruhen, noch in der Form eines solchen sich aussprechen. So z. B. die allgemeine sittliche Unterwerfung unter ein natürliches Stammesoberhaupt, die Befolgung eines für wahr erachteten göttlichen Gebotes u. s. w. Mit einem Worte: durch Vertrag kann vielleicht in bestimmten Fällen ein Staat entstehen; aber es ist keineswegs die einzige und somit nothwendige Weise der Entstehung, folglich auch kein wesentlicher Bestandtheil des Begriffes. Wenn das Merkmal der Unabhängigkeit , Souverä- nität, ebenfalls häufig aufgenommen wird: so ist dies in doppelter Beziehung unrichtig. Einmal zeigt die tägliche Er- fahrung, daß es politische Gestaltungen gibt, welche in jeder Beziehung die Aufgabe eines Staates erfüllen und die Rechte eines solchen ausüben, aber doch nicht ganz unabhängig von einer außer ihnen stehenden Gewalt sind. Solchen Verbin- duugen ist die Bezeichnung als Staat niemals verweigert wor- den. Zweitens aber würde durch die Aufnahme einer solchen Bestimmung ein für allemal die Möglichkeit vernichtet, die Staaten einer vorgeschrittenen Gesittigung zu einer höhern Gesammteinrichtung zu vereinigen, falls diese nicht selbst wieder ein Staat wäre, was doch nicht durchaus nothwendig und selbst nicht immer möglich ist. Endlich erscheint es von vorne herein unzulässig, daß Eisenhart, (Philosophie des Staats, Bd. I. S. 117 ff.) den Staat als „arbeitstheiligen“ Verein von Menschen zu Erreichung ihrer Zwecke bezeichnet. Arbeitstheilung ist allerdings eine wichtige Form der menschlichen Beschäftigung jeder Art, und es mag gerne zugegeben werden, daß in jedem irgend gebilde- ten Staate nicht nur die Bevölkerung das Gesetz der Arbeits- theilung zur reichlicheren und besseren Erzeugung von Gütern anwendet, sondern auch der Staat selbst seine Organe nach diesem Grundsatze abtheilt und beschäftigt: allein es trifft diese Zweckmäßigkeitsregel das Wesen des Staates auch nicht ent- fernt und gibt keinerlei Aufschluß über seine Aufgabe oder über seine Verschiedenheit von anderen menschlichen Vereinen. Auch hier hat die Absicht, eine bestimmte Gestaltung im Leben (und zwar namentlich verschieden berechtigte Stände) schon auf den allgemeinsten Begriff des Staates selbst zu stützen, die Ver- fälschung dieses letzteren veranlaßt. Uebersichten über die verschiedenen Staatsbegriffe sind namentlich zu finden in: Raumer , F. v., Ueber die geschichtliche Entwickelung von v. Mohl , Encyclopädie. 6 Staat, Recht und Politik. Leipzig, 1826; 2. Aufl. 1831. — Murhard , F., Der Zweck des Staates. Göttingen. 1832. — Struve , G. v., Grund- züge der Staatswissenschaft, Bd. I, S. 1 u. ff. — Rößler , Staatslehre, S. 283 fg. Zu welchen Folgen es führt, wenn als Zweck des Zusammenlebens die allgemeine Wohlfahrt in objectivem Sinne angenommen wird, beweisen namentlich die Staatsplane des Socialismus und Communismus, sowie ein großer Theil der sogenannten Staatsromane. In allen diesen gefähr- lichen, freilich auch geistreichen und von ihrer kritischen Seite wohl zu be- achtenden Schriften wird mit dem Dasein und den Lebensverhältnissen der Menschen ganz nach Belieben umgesprungen. Von einer Achtung der Persönlichkeit und der einzelnen Lebenszwecke, ja nur von einer Rücksicht auf die gemeinsten Gebote der Sittlichkeit und Schicklichkeit, von einer Be- rücksichtigung der psychologischen Erfahrung und der allgemeinen Wirthschafts- gesetze pflegt gar keine Rede zu sein. Diese Weltverbesserungen würden alle Freiheit so gründlich vernichten, daß keine Strafanstalt eine unbedingtere und härtere Beschränkung auflegen könnte. Vergl. meine Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften Bd. I, S. 65 u. ff. Nicht gut zu begreifen ist, wie Hartenstein , Grundbegriff der ethischen Wissenschaften, S. 519, einer Seits der Ansicht sein kann, der Begriff des Staates beruhe darauf, daß jeder Einzelne Schutz für seine Privatinteressen bei der Macht suche, und daß deßhalb das erste und drin- gendste Bedürfniß des Staates eine Rechtsordnung sei; er anderer Seits aber behauptet, daß das Recht nicht als Mittel zu anderen Zwecken, sondern selbst als Zweck erscheine, auf dessen Erreichung für den Staat die eigene innere Würde beruhe. Hier ist offenbarer Selbstwiderspruch. Wenn die Aufgabe des Staats Gewährung von Schutz für die Zwecke Dritter ist, und hierzu das Recht als erste Bedingung nöthig ist, so ist dasselbe offenbar ein Mittel und nicht selbst Zweck. Ob die Gesammtheit des Staates und seiner Einrichtungen an „die Idee des Rechtes gebunden ist“, mit andern Worten, ob die Rechtsordnung über den ganzen Staat ausgedehnt sein muß, macht hierin keinen Unterschied. Die Auffassung des Staates als einer bloßen Rechtsanstalt beginnt mit Pufendorf , ist von Kant lange unbestritten auf den Thron erhoben worden und hat endlich in der liberalen deutschen und französischen Schule ihre höchste Ausbildung, aber auch ihr wissenschaftliches Ende erreicht. Ein Nachhall davon ist noch das Gerede über den Unterschied von Rechts- und Polizeistaat. — Belustigend ist es, anzusehen, wie sich Anhänger dieser Ansicht drehen und wenden, den Worten und Begriffen Gewalt anthuend, wenn sie den doch gar zu unabweisbaren weitergehenden Forderungen des Lebens auf ihrer engen Grundlage Befriedigung verschaffen wollen. Man sehe z. B. Behr , W. J., Polizeiwissenschaftslehre. Würzburg, 1848. — Nichts ändert es offenbar in der Sache, wenn etwa die einzelnen Beziehungen, in welchen Recht gehandhabt werden soll, aufgezählt werden; wie dies z. B. von Bitzer , System des natürlichen Rechts (Stuttg., 1841,) geschehen ist. Durch alle Aufzählungen kommt man aus der zu engen Auffassung nicht heraus. — Höchst wunderlich ist es aber gar, wenn K. S. Zachariä , in seinen Vierzig Büchern vom Staate, unterscheiden will zwischen dem praktischen und natürlichen Zwecke des Staates, als ersten aber bloß den Rechtsschutz anerkennt, weil Weiteres zu theuer wäre, und als natürlichen Zweck Förderung der allgemeinen menschlichen Bildung zugibt. Nicht nur wäre Beschränkung auf Recht das Theuerste, wie denn auch die Erfahrung zeigt, daß die Staaten in ihrem und des Volkes Geldinteresse noch Anderes leisten; sondern es ist überhaupt unstatthaft, den als „natürlich“ erkannten Zweck des Staates kurzweg aus Zweckmäßigkeitsgründen zu verlassen. Jeden- falls muß derselbe auch im Leben angestrebt werden; und erreicht man ihn aus Mangel an Mitteln nicht vollständig, so ist wenigstens das Ziel festzuhal- ten und das Mögliche zu leisten. — Zu bemerken ist hierbei übrigens, daß, wenn auch Ahrens Realisation der Rechtsidee als Staatszweck aufstellt, er nur den Worten nicht aber auch dem Sinne nach hierher gehört. Er versteht nämlich unter jener Aufgabe überhaupt die Herbeischaffung sämmt- licher zu Erreichung der menschlichen Zwecke erforderlichen Mittel. Dies ist aber etwas ganz Anderes und viel Weiteres. Eine besondere Stelle unter den Theorieen, welche einen allge- meinen Menschheitszweck für den Staat in Anspruch nehmen, ist die Hegel ’sche besonders hervorzuheben wegen der großartigen Eigenthüm- lichkeit ihrer Entwicklung. Hegel stellt als Zweck des Staates, weil als Zweck des vernünftigen menschlichen Handelns die Objectivirung des Sitten- gesetzes auf. Seine Entwickelung ist aber folgende. Der Mensch hat eine dreifache Stufe des Betragens: 1. Recht, d. h. äußerliche Achtung des Andern, ohne daß es auf die Gesinnung dabei ankömmt; 2. Moral, wobei der Mensch lediglich nach seiner Gesinnung verfährt; 3. Sittlichkeit, die Vermittelung des rein Aeußerlichen und rein Innerlichen. Die Sittlichkeit hat sich aber wieder zu bewegen in drei auf einander folgenden Kreisen: 1. in der Familie; 2. in der Gemeinde, d. h. dem unbewußten Vereine mehrerer Familien; 3. in der bürgerlichen Gesellschaft, wo sich die streitenden Interessen leicht versöhnen. Die Bethätigung der Sittlichkeit in der bürger- lichen Gesellschaft, also die höchste Steigerung des vernünftigen Willens, ist der Staat. — Hier ist denn aber, abgesehen von der Unrichtigkeit in der Auf- zählung der Lebenskreise, und abgesehen ferner von der Unmöglichkeit, das Sittengesetz in seinem ganzen Umfang durch die äußeren Mittel des Staates herzustellen, eine Haupteinwendung zu machen, welche allen solchen einzelnen 6* Menschheitszwecken in ihrer Benützung als Staatszweck entgegensteht. Es muß doch auch ein organisches Zusammenleben für diejenigen Volkszustände bestehen, welchen diese höchste Staatsaufgabe noch nicht erreichbar ist. Die Begriffsbestimmung ist also zu eng. Es wird der Wahrheit der christlichen Religion und der Verpflichtung eines Bekenntnisses zu derselben kein Eintrag gethan, wenn bei der Er- forschung des Staatszweckes auch andere thatsächlich vorhandene Lebensauf- fassungen berücksichtigt werden. Unmöglich kann nämlich davon ausgegangen werden, daß alle Völker, weil sie sich zum Christenthume nicht bekennen und zum Theil schon der Zeit nach sich nicht dazu bekennen konnten, gar keinen Staat oder nur einen zweck- und sinnlosen gehabt haben. Wenn also auch wirklich die christliche Weltanschauung die letzte und höchste Ge- sittigungsstufe ist; und wenn auch ferner, (was übrigens hier weder unter- sucht noch zugegeben wird,) gerade die Stahl’sche Auffassung des Christen- thums die Wahrheit ausschließend erfaßt: so folgt daraus nur, daß für Völker dieses Glaubens ein entsprechender Staatszweck geboten ist; keines- wegs aber, daß Völker von anderer Gesittigung nicht berechtigt sind, auch einen Staat zu haben und diesen nach ihren Bedürfnissen zu bestimmen. Erst wenn sie einmal Christen sind, tritt die nun passende Staatsaufgabe auch für sie ein. Die wissenschaftliche Feststellung des Staatsbegriffes muß aber alle an sich logisch möglichen Arten des Staates umfassen. Mit einem Worte, eine christliche Theokratie, werde sie nun folgerichtig oder folgewidrig entwickelt, ist nicht die einzig denkbare noch die einzig wirkliche Staats- gattung; ihr specifischer Begriff ist daher auch nicht maßgebend für andere. § 13. 3. Von der Entstehung des Staates. Die Geschichte zeigt, daß die vielen in die Erscheinung getretenen Staaten auf sehr verschiedene Weise entstanden sind. Einige haben sich stille und fast unmerklich entwickelt aus kleineren Stämmen und Gutsherrschaften; andere sind durch Religionsstifter geordnet worden; bei Dritten hat eine mächtige Persönlichkeit zum Mittelpunkte einer Krystallisation gedient; sehr viele sind durch Eroberungen und sonstige offene Gewalt entstanden; einzelne unläugbar durch Vertrag. Begreiflich entsteht die Frage: ob diese Verschiedenheit der thatsächlichen Entstehung von Bedeutung sei für das Leben und die Wirksamkeit der Staaten, namentlich ob ihre Rechts- beständigkeit im Allgemeinen und die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen dadurch berührt werde? Allerdings hängt das Wesen eines menschlichen Zustandes und die Wirkung desselben für die Betheiligten nicht in jeder Beziehung von der rechtlichen Form seiner Entstehung ab. Es kann ein Verhältniß auf eine Weise ins Leben treten, welche vom Standpunkte des Rechtes aus nicht vertheidigt werden kann, und doch mag es Nutzen stiften; und umgekehrt ist es möglich, daß sich gegen die Entstehung einer Anstalt oder eines sonstigen menschlichen Zustandes rechtlich gar nichts einwenden läßt, und daß doch dieselben ihren Zweck verfehlen oder sonst zu Klagen Veranlassung geben. Allein richtig ist es doch immer, daß sowohl eine rechtlich unanfechtbare Fortdauer als eine Rechtsbeständigkeit der einzelnen Handlungen bedingt ist durch einen rechtlichen Ursprung, indem wer gar nicht das Recht hat vorhanden zu sein, auch das Recht nicht in Anspruch nehmen kann fortzubestehen, und daß, wer nicht rechtlich existirt, auch keine rechtlichen Wirkungen erzeugen kann. Selbst ein nützlicher Zustand ist somit durch einen ursprünglichen Fehler in der Entstehung auf eine gefährliche Weise in Frage gestellt und kann nur durch sehr günstige anderweitige Eigenschaften Verzeihung finden. Auch hängt die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein bestehender Zustand gültig abgeändert werden könne, in mannchfachen Beziehungen mit der Art der Entstehung zusammen, indem ein schwächeres Recht, als welches den ursprüngliche Zustand erzeugte, eine gültige Veränderung mit demselben nicht vornehmen kann. So denn nun auch im Staate; und es ist in der That die Frage nach dem zureichenden Rechtsgrunde seines Entstehens von großer Bedeutung. Der Inhalt seiner Leistungen ist freilich durch die Art seiner Begründung nicht nothwendig bedingt; auch wird keineswegs bloß eine rechtliche Unangreif- barkeit seiner Zustände verlangt: allein da es für die Sicherheit der menschlichen Verhältnisse von großem Werth ist, daß die Fortdauer der bestehenden Staatseinrichtung nicht leicht in Frage gestellt, noch die Gültigkeit der einzelnen Handlungen schon aus allgemeinen Gründen in Zweifel gestellt werden kann; und da die Unanfechtbarkeit einer für nothwendig erach- teten Verbesserung sehr wünschenswerth ist: so müssen die Grundsätze über die rechtliche Entstehung des Staates allerdings möglichst klar gemacht und festgestellt werden. Die große Meinungsverschiedenheit in diesem Punkte 1 ) wird aber hauptsächlich von Mangel an Unterscheidung und an bestimmter Stellung der Fragen veranlaßt. Es sind nämlich offenbar drei Fragen getrennt aufzustellen und zu beantworten: 1. Ist das Bestehen von Staaten überhaupt rechtlich erlaubt? 2. Reicht, wenn dem so ist, die allgemeine Berechtigung zu Entstehen und Bestehen schon aus für alle thatsächlichen Fälle einer Staats-Begründung, oder sind auch noch bei jedem con- creten Vorkommen nähere rechtliche Bedingungen und Forderungen zu erfüllen? 3. Welche rechtlich unanfechtbare Begründungs- arten des Staates gibt es also? Zu 1. Was die allgemeine Frage betrifft, so ist diese un- zweifelhaft und unbedingt zu bejahen. Da nämlich der Mensch nur in einem Staate die verschiedenen Kreise seines Lebens sicherstellen und deren Zwecke erreichen kann, (s. oben, § 6): so ist das Dasein solcher Verbindungen unter allen Umständen, zu jeder Zeit und bei jedem Volke erlaubt. Der allgemeine zureichende Grund, welcher zur rechtlichen Gültigkeit eines jeden Geschäftes nothwendig ist, besteht hier in völlig genügendem Maaße. Daß also überhaupt Staaten begründet werden und bestehen, kann einer rechtlichen Anfechtung nicht unterliegen. Zu 2. Hiermit ist aber freilich nicht gesagt, daß wegen der allgemeinen Zulässigkeit von Staatenbildungen die Art und Weise, wie der einzelne Staat ins Leben tritt, rechtlich gleich- gültig ist, oder keinen weiteren Bedingungen unterliegt. Wie zulässig und selbst nothwendig ein Verhältniß im Allge- meinen auch sei, so mögen doch im einzelnen Falle bei der Zustandebringung solche, formelle oder sachliche, Fehler begangen werden, daß es vom Rechtsstandpunkte aus gar nicht besteht. So ist z. B. eine durch Zwang oder Täuschung zu Stande gebrachte Ehe ungültig, so erlaubt die Ehe an sich ist; so ist ferner eine von Verfügungsunfähigen ausgehende Veräußerung nichtig, obgleich an sich Eigenthumsübertragung stattfindet; und ist ein unter dem Einflusse wesentlicher Täuschung zu Stande gekommener Vertrag nichtig, wenn schon aus einer gegenseitigen Willenserklärung Rechtsverhältnisse entstehen können. Da nun nicht einzusehen ist, warum gerade bei dem Zustandekommen des staatlichen Verhältnisses andere Principien gelten sollten, als die sonst im Rechte maaßgebenden; so ergeben sich für dasselbe nach zwei Seiten hin unbezweifelbare Sätze. — Einer Seits steht fest, daß sämmtliche Grundlagen, aus welchen überhaupt eine Verpflichtung rechtlich entstehen und auf welche ein Verhältniß rechtlich gestellt werden kann, bei einer Staats- gründung Anwendung erleiden. Es ist somit eben so falsch, zu behaupten, daß ein Staat nur durch einen allseitigen Vertrag der Theilnehmer rechtlich entstehen könne, als zu läugnen, daß er auf diese Weise gar nicht zu begründen sei 3 ). Vorausgesetzt, daß die Vertragenden sämmtliche For- derungen einhalten, welche bei gültiger Eingehung eines Ver- trages beachtet werden müssen, mag ein Staat unzweifelhaft durch eine ausdrückliche Uebereinkunft der Genossen errichtet werden. Allein es ist diese Art der Rechtsbegründung keines- wegs die einzige mögliche. Neben ihr stehen auch noch andere zureichende Ursachen, und unter diesen solche, welche sogar weit leichter angewendet werden können. Auf der anderen Seite ist unbestreitbar, daß auch bei der Gründung eines Staates Fehler begangen werden können, welche dem rechtlichen Bestande des concreten Zustandes zuwider sind und eine Aner- kennung desselben vom Rechtsstandpunkte aus nicht zulassen. Es ist nicht wohl thunlich, alle diese möglichen Fehler aufzu- zählen; aber unzweifelhaft gehören namentlich nachstehende Fälle hierher: a) wenn die Gründenden lediglich durch willkürliche Ge- walt, somit ohne Zustimmung des Volkes, ohne eine höhere genügende Auctorität und ohne innere Nothwendigkeit, die Vereinigung erzwingen und die Formen derselben feststellen 2 ); b) wenn absichtliche oder unabsichtliche Täuschung über das Wesen des zu gründenden Staates oder über hauptsächliche Formen desselben obwaltet, somit über Zweck und Mittel; c) wenn Bedingungen gestellt aber nicht erfüllt werden; d) endlich wenn in einer neuen Staatseinrichtung die Lebenszwecke nur eines Theiles des Volkes berücksichtigt, dagegen die der Uebrigen vollständig vernachlässigt sind. Zur näheren Erläuterung ist dabei noch zweierlei zu bemerken. — Einmal unterliegt es keinem Anstande, daß ein anfänglich unrechtlicher Zustand nachträglich verbessert und aus einem nur thatsächlichen in einen rechtlich gültigen verwandelt werden kann. Namentlich ist dieß möglich durch eine spätere freie Zustimmung zu einem ursprünglich unberechtigt aufer- legten Staatsverhältnisse; und zwar kann auch hier die Zu- stimmung nicht bloß durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch stillschweigend durch beweisendes, actives oder passives, Benehmen erfolgen. Durch eine solche nachfolgende Anerkennung mag aber nicht blos dies fehlende Recht überhaupt gegeben, sondern selbst jede bisher vorgekommene Handlung des betreffen- den Staates ratihabirt werden; und ein Beweis späterer still- schweigender Zustimmung ist es namentlich, wenn die anfänglich Widersprechenden sich der eingeführten Ordnung nicht blos ruhig fügen, sondern sich derselben zu ihren eigenen Zwecken positiv bedienen. — Zweitens aber ist es gut, darauf aufmerk- sam zu machen, daß es nicht als ein allgemeiner Grund zur Verwerfung der Rechtsgültigkeit einer Staatsgründung geltend gemacht werden kann, wenn die von dem neuen Vereine in Aussicht gestellten Leistungen nicht vollkommen gleich für alle Bestandtheile der Bevölkerung sind. Da der Staat nur ein Mittel zu Erreichung menschlicher Lebenszwecke ist, diese aber bei den verschiedenen Bestandtheilen desselben Volkes verschieden sein können; so ist eine Ungleichheit der Wirkungen rechtfertigbar, im concreten Falle vielleicht sogar nothwendig. Und selbst wenn etwa die Unzureichenheit ein- zelner Einrichtungen, damit aber die theilweise Nichtbefriedigung gewisser Theile der Bevölkerung, vorläge, so würde daraus nur die Verpflichtung zu einer Verbesserung, nicht aber die Ungül- tigkeit des ganzen Zustandes sich ergeben, falls nur das Wesen des Staates dem Lebenszwecke des Volkes im Ganzen ent- spräche. Zu 3. Aus dem Vorstehenden erhellt denn aber, daß namentlich nachstehende einzelne Arten der Staatenbegründung als rechtlich, und somit als rechtliche Folgen erzeugend, aner- kannt werden müssen. Erstens, sämmtliche Begründungen durch Vertrag der Betheiligten. Hierbei sind denn aber wieder zwei wesentlich verschiedene Unterarten zu unterscheiden: die Fälle, in welchen die Gesammtheit der zur Grün- dung eines Staates Willigen sich durch eine ausdrückliche Verabredung Aller mit Allen vereinigt und das Nähere fest- stellt; sodann aber diejenigen Verhältnisse, in welchen sich eine größere oder kleinere Anzahl von Einzelnen oder von Gemein- schaften mittelst einzelner Verträge einer bestehenden Gewalt freiwillig anschließt und unterordnet, auf diese Weise aber durch Ansammlung einzelner Bestandtheile ein Ganzes allmälig bildet. Hier können die Verhältnisse der einzelnen Zutretenden zu dem gemeinschaftlichen Mittelpunkte wesentlich verschieden sein; und es entsteht doch rechtsgültig ein Staat, wenn nur alle Vertragenden frei zustimmen und also ihre Befriedigung finden, und wenn ein einheitlicher Gedanke die Einzelheiten zu einem Organismus bildet 4 ). Zweitens die Begründung durch eine berechtigte Auctorität . Diese kann aber ebenfalls wieder von zweierlei Art sein. Vor Allem eine religiöse Auctorität. Wenn ein Volk nicht blos an eine göttliche Weltregierung überhaupt, sondern an eine besondere und namentlich nationelle Vorsehung lebendig glaubt, so ist eine unmittelbare Stiftung des Staates durch einen göttlichen Befehl eine logische Möglichkeit und ein religiöses Bedürfniß für dasselbe 5 ). Falls nun also eine solche besondere göttliche Anordnung und Fürsorge als thatsächlich erfolgt gelehrt und geglaubt wird, ist auch der daraus entstehende Staat rechtlich gültig gegründet. Sämmtliche Theilnehmer erkennen die anordnende Auctorität als unbedingt maßgebend an. Ob diese Religion im Allgemeinen und ihre Lehre von einer un- mittelbaren göttlichen Staatsgründung insbesondere von anderen Völkern ebenfalls für wahr erachtet und getheilt wird oder nicht, ändert nichts an der subjectiven Verbindlichkeit der Be- theiligten, folglich auch nichts am ojectiven Rechtsstande. Sodann kann möglicher Weise die staatsgründende Auc- torität eine väterliche sein. Wenn sich nämlich ein Stamm unter Beibehaltung patriarchalischer Sitte und Lebensanschauung bis zur Nothwendigkeit eines festeren und kräftigeren Organismus entwickelt hat; und wenn die Ansicht von der Zweckmäßigkeit einer neuen Ordnung auch von dem mit väterlichem Ansehen bekleideten Stammeshaupte oder den mit gleichem Ansehen aus- gerüsteten Aeltesten getheilt wird: so kann der Staat von diesen Personen, deren Willen für die Uebrigen aus sittlichen Gründen und aus Gewohnheit Gesetz ist, mit Rechtsverbindlichkeit ein- seitig angeordnet werden. Endlich ist aber auch noch, drittens, die Gründung eines Staates als im concreten Falle rechtlich erfolgt anzuerkennen, wenn dieselbe zwar mit Gewalt und unter Widerspruch Bethei- ligter erfolgt ist, sie aber nachweisbar unter den thatsächlich gegebenen Umständen die einzige Möglichkeit war, der Gesammtheit des Volkes einen Zustand zu verschaffen, in welchem es die durch seine Gesittigungsstufe hervorgerufenen Lebenszwecke erreichen konnte. — Ein solcher Fall setzt zweierlei Thatsachen voraus. Einmal das Bestehen einer physischen Gewalt, welche das fragliche Volk bisher verhindert hat und auch künftig zu verhindern droht, die seinen Lebenszwecken entsprechende Staats- einrichtung zu erlangen; und zwar mag diese Gewalt die eines barbarischen Gewaltherrschers, etwa eines Eroberers, die einer oder mehrerer anarchischer Partheien, oder endlich die eines gegenüber von seinen Colonieen ungerechten und dieselben selbst- süchtigen Absichten aufopfernden Mutterlandes sein. Zweitens die Vergeblichkeit der zur Herstellung einer entsprechenden Staatsordnung versuchten friedlichen und regelmäßigen Schritte. Hier kann denn nur Gewalt die den angeborenen Verpflich- tungen und Berechtigungen der menschlichen Natur feindlich entgegenstehende Gewalt beseitigen; der Staat aber, welcher durch die für die Menschheitszwecke siegreich kämpfende Macht hergestellt ist, hat eine vollkommene Berechtigung zu bestehen, als das einzige Mittel zur Erreichung einer innerlich und äußer- lich nothwendigen Aufgabe 6 ). Ob nun die eine oder die andere dieser rechtlich gültigen Staatsgründungen wirklich vorliegt, ist in jedem einzelnen Falle nach den Thatsachen zu entscheiden, und es ist natürlich keine Einwendung gegen die Zulässigkeit der einen Begründungs- art, daß in einem andern Falle eine andere vorliegt und dort als gültig anerkannt wird. Beide können berechtigt sein, jede in ihrer Art und auf ihrer besonderen Grundlage. Auch darf nicht übersehen werden, daß möglicher Weise bei einem und demselben Volke zu verschiedenen Zeiten neue Begründungen des Staatswesens (nicht bloße Verbesserungen des Bestehenden) vorkommen können, wenn entweder durch innere Unruhen die bisherigen Einrichtungen völlig zerstört, durch neue wesentlich verschiedene Lebensauffassungen völlig andere Zwecke entstanden, oder durch äußere Ereignisse Veränderungen in Umfang und Bestandtheilen herbeigeführt worden sind. In solchen Fällen kann bei demselben Volke im Lause der Zeit eine Staatsgründung auf ganz verschiedenen Grundlagen und doch gleichmäßig recht- lich erfolgen. Die Frage über die rechtliche Entstehung des Staates ist nicht nur vielfach, sondern auch mit großer Leidenschaft behandelt worden. Die Mei- nungen scheiden sich zuerst in zwei Haupttheile, je nachdem nur Eine Art der Begründung als zuläßig angenommen wird, oder aber mehrere Arten zugelassen sind. Beide sind aber wieder sehr gespalten. Unter den Ver- theidigern einer einzigen ausschließlichen Gründungsart verlangen nämlich die Einen (so namentlich die ganze Kant ’sche Schule), Begründung durch allge- meine Verträge; Andere (wie Stahl , Philosophie des Rechts II, 2, S. 137 ff.) erkennen nur göttliche Stiftung; Dritte endlich (namentlich Haller , Restauration, Bd. I, S. 18 ff.) wollen ausschließlich den Einfluß natürlicher Macht gelten lassen. Hierüber sind sie denn aber unter sich in heftiger Fehde begriffen. Ebenso sind die Auffassungen Derjenigen, welche verschiedene Gründungsmöglichkeiten annehmen, mannchfach ab- weichend, und zeichnen sich auch nicht alle durch Klarheit der Gedanken aus. Hierher gehören z. B. Zachariä , K. S., Vierzig Bücher vom Staate, Buch 2; Schmitthenner , Zwölf Bücher vom Staate, Bd. I, S. 10 ff.; Bluntschli , Allgemeines Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I, S. 201 ff.; Zöpfl , Staatsrecht, Bd. I, S. 51 ff. Die Versuche, den Staat auf die Gewalt zu begründen, sind längst als in sich widersprechend und als sittlich verwerflich anerkannt; so z. B. Languet ’s Vindiciae contra tyrannos; Graswinkel ’s be- rüchtigtes Buch: De juribus majestatis (1642). Allein immer wieder taucht, aus leicht begreiflichen Ursachen, der Versuch auf, die thatsächliche Gewalt auch als die an sich und zu Allem berechtigte darzustellen — Nicht ganz leicht ist es, den bestimmten Sinn der (hauptsächlich von Zöpfl , Staatsrecht, Bd. I, S. 73 ff., vertretenen) Theorie zu finden, nach welchen die Vernünftigkeit des Staates der metaphysische Grund seiner Gültigkeit, die Macht dagegen sein geschichtlicher Rechtsgrund sein soll. Es scheint nämlich doch außer Zweifel, daß ein geschichtlicher Rechtsgrund nur das Dasein eines geschichtlichen d. h. positiven Rechtszustandes erklären kann, nimmermehr aber die Frage zu beantworten vermag, wie man sich die Gültigkeit eines Verhältnisses überhaupt, also aus allgemeinen Gründen zu erklären habe. Nun ist aber nur Letzteres die Frage in vorliegendem Falle. Und was überhaupt die große Bedeutung betrifft, welche der Macht als solcher beigelegt werden will, so ist solche zwar von Bedeutung für die Durchführung eines Grundsatzes, nicht aber im mindesten für dessen Wesen und Werth. Sie beweist Stärke, nicht aber Recht; sie ist ein Mittel, nicht aber ein Zweck. Die Entwickelung der Vertragstheorie nimmt eine sehr große Stelle in der Geschichte der Staatswissenschaften, und namentlich des natürlichen Staatsrechtes, ein. Die Grundlage wurde gelegt von H. Grotius ; allein die Lehre hat in der Literatur aller neueren Culturvölker Entwicklung und Fortsetzung gefunden. So unter den Engländern, namentlich durch Hobbes , (Elementa philosophica de cive. Par., 1642; und Leviathan. Lon- don, 1651;) Locke , (Two treatises on government. Lond., 1680). Algernon Sidney , (Discourses concerning government. Lond., 1698.) In Holland U. Huber , (De jure civitatis. Ed. 4. Francof., 1705); Spinoza , (Tractatus theologico-politicus. 1670). In Frankreich vor Allem und mit unberechenbaren Wirkungen für die ganze Welt: J. J. Rousseau , (Du contrat social, zuerst 1752); und nach ihm die ganze revolutionäre und die spätere constitutionelle Schule des Landes. In Deutsch- land schließt sich schon Pufendorf an Grotius an; allein die eigentliche Feststellung und vieljährige allgemeine Verbreitung fand hier hauptsächlich statt durch Kant , (Mataphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. 2. Aufl., 1798). Während mehr als eines Menschenalters behaupteten nur seine Schüler das wissenschaftliche Feld, unter diesen denn aber namentlich Feuerbach, Gros, Krug, Rotteck . Von den Italienern gehören hier- her Lampredi , (Juris publici universalis theoremata. I. II. Li- burn., 1777); Baroli , (Diritto naturale. I—VI. Crem., 1837); To- lomei (Corso elementale di diritto naturale. I—III. Padov., 1849); und Soria di Crispan (Philosophie du droit public. Éd. 3. I—IX. Brux., 1853. 1854). S. Ausführlicheres in meiner Geschichte und Lite- ratur der Staatswissenschaften, Bd. I, S. 227 ff. — Gegner der Vertrags- theorie sind aber unter Anderen: Haller , Restauration der St.W. Bd. I, S. 295 ff.; Schleiermacher , System der Sittenlehre, S. 275 ff.; Thilo , L., Der Staat. Breslau, 1827; Zachariä , K. S., Vierzig Bücher vom Staate, Bd. I, S. 73 ff.; Stahl , Philosophie des Rechts, Bd. II, Abth. 2. S. 141 ff.; Zöpfl , Staatsrecht. 4. Aufl. Bd. I, S. 70 ff. — Hätte die Widerlegung sich darauf beschränkt, die aus- schließende Gültigkeit der Vertragstheorie zu bekämpfen, oder handgreif- liche Fehler einzelner ihrer Anhänger zu widerlegen, so z. B. die Annahme eines atomistischen Naturzustandes unverbundener Einzelner oder die lächer- liche Reihenfolge verschiedener förmlicher Grundverträge: so wäre sie voll- ständig berechtigt und nützlich gewesen. Allein sie hat das Ziel weit über- schossen durch die Bemühung, die Unmöglichkeit eines Vertrags überhaupt nachzuweisen, und schadet ihrer Wirksamkeit durch ganz unstichhaltige Gründe. Leicht nämlich ist die Unrichtigkeit nachstehender Argumente einzusehen: 1. Eine Staatsgründung durch Vertrag sei eine thatsächliche Unmöglichkeit, und in der That auch nie wirklich dagewesen. Hier ist einfach zu fragen: warum denn auf gleicher Gesittigungsstufe, gleichartigen äußeren Bedürfnissen und gesellschaftlichen Zuständen, endlich namentlich bei einfachen Verhältnissen eine allgemeine Uebereinstimmung ganz unmöglich sein soll? Und mit Recht darf die Keckheit oder Unwissenheit scharf getadelt werden, welche das sogar häufige thatsächliche Vorkommen von Staatsbegründungen mittelst Vertrages abläugnen will. Man denke nur z. B. an die Gründung so vieler nord- amerikanischer Staaten bis in die neueste Zeit herunter; an die Gründung dieses Bundesstaates selbst; an die vielen in Europa durch Vertrag zu Stande gekommenen Verfassungen u. s. w. — 2. Ein Vertrag setze bereits den Staat voraus, dieser könne also nicht durch Vertrag entstehen. (Schleier- macher.) Hier ist eine schwer zu begreifende Verwechslung zwischen bestimmter Form eines Vertrages, (welche allerdings möglicherweise nur durch Gesetz, also Staat, bestehen kann,) oder aber zwischen den Bedingungen der Ausführbarkeit eines Vertrages, und dem rechtlichen Wesen einer bindenden Willensvereinigung. Warum diese letztere nicht soll zu Stande kommen und eine verpflichtende Kraft haben können ohne Zuthun einer Obrigkeit, ist in der That nicht einzusehen. Auch ist kein Grund hierfür angegeben worden. — 3. Durch einen Vertrag könne nur die Form der Entstehung, nicht aber das Wesen der Staatsgewalt erklärt werden. Antwort: Dieß ist auch gar die Absicht nicht; sondern im Gegentheile will gerade nur die Ent- stehung begründet werden. Das Wesen des Staates an sich und das seiner Gewalt beruht allerdings auf ganz andern Gründen. — 4. Der Staat werde auf diese Weise durch menschliche Willkühr geschaffen; dieser könne es nun auch belieben, gar keinen einheitlichen Organismus zu wollen. Hier ist nun freilich zuzugeben, daß, wo gar kein Staat besteht, auch keiner zu begründen ist; allein dies ist die Frage gar nicht. Die allgemeine Noth- wendigkeit des Staates bleibt auch bei der Vertragstheorie vollständig aner- kannt; es handelt sich nur von der rechtlichen Art seiner Begründung, wo und wann diese Nothwendigkeit ihre Wirkungen äußert. Mehr aber kann keine Theorie leisten, welches auch ihr besonderer Inhalt sei. — 5. Ein Vertrag könne auch gegen die Freiheit gewendet werden. Allerdings; es handelt sich aber nicht davon, welche gewünschte oder mißliebige Folgesätze sich etwa ergeben aus der richtigen Ansicht über die Staatsgründung, solche nur, welche dieß sei. Ist die Freiheit nicht schon vollständig gesichert durch die Entstehung des Staates selbst, so müssen eben nachträglich Mittel zu ihrer Bewahrung aufgefunden werden. — 6. Ein Vertrag beruhe schließlich doch auch nur auf Uebermacht, nämlich der Menge. Hier liegt eine offen- bare Begriffsverwechslung vor. Daß die Mehrheit mehr Macht hat als die Minderheit, ist freilich klar; ebenso, daß häufig die anfänglich einer ver- schiedenen Meinung Zugewendeten sich der Mehrheit anschließen müssen, weil sie nicht im Stande wären, ihren nächstgelegenen Wunsch abgesondert ins Leben treten zu lassen, und sie also, wenn auch nicht gerne so doch rechtlich gültig, eine späte Zustimmung geben: allein völlig irrig ist es, das Entstehen der Verbindlichkeit und des rechtlichen Zustandes als eine Folge der Uebermacht der Mehrheit darzustellen, während sie doch lediglich aus der allgemeinen Uebereinstimmung der Willen hervorgeht. — 7. Die gemeinsame Anerkennung eines Verhältnisses brauche nicht auf einem Ver- trage zu beruhen, sondern könne entweder aus dessen jedem Menschen ein- leuchtenden Wahrheit hervorgehen, so z. B. die Anerkennung allgemeiner physikalischer Thatsachen oder Gesetze, oder aus der Nothwendigkeit einer verständigen Ordnung. Die Annahme der ersteren Möglichkeit ist einfache Sophistik. Es handelt sich nicht von der Ursache, warum eine Erscheinung der Sinnenwelt von jedem Einzelnen gleichmäßig aufgefaßt oder ein Natur- gesetz von Allen erkannt wird; sondern von der Frage: wie der menschliche Wille in Beziehung auf Zusammenleben rechtlich gebunden werden könne. Was aber die Entstehung und allgemeine Anerkennung eines Verhältnisses aus einem verbreiteten Gefühle einer, sittlichen oder stofflichen, Nothwendig- keit betrifft, so ist durch Nothwendigkeit nur die Thatsache des Vorhanden- seins im Allgemeinen erklärt, aber noch keineswegs der Rechtsgrund der Erscheinung im einzelnen Falle und die Gültigkeit ihrer besonderen Form. Ist es nun auch richtig, daß dieser Rechtsgrund nicht ausschließlich durch vertragsmäßige Zustimmung der Betheiligten entstehen kann, so sollte doch wenigstens unter Rechtsgelehrten darüber kein Streit sein, daß Vertrag jeden Falles ein mögliches und erlaubtes Mittel hierzu ist. — Nicht erst einer ernstlichen Vertheidigung bedarf es, um von einer verständigen Ver- tragstheorie die Vorwürfe ferne zu halten, welche ihr wegen des Mißbrauches mit dem Begriffe der Volkssouveränität gemacht werden. Die Begründung eines Staates durch Vertrag setzt keineswegs die Annahme einer ursprüng- lichen Ausübung der Staatsgewalt durch Alle, oder eines Rechtes zu rein willkührlichen Aenderungen voraus. Es ist eines der Verdienste der Haller ’schen Restauration der Staats- wissenschaften, daß sie die Möglichkeit einer allmäligen Staatsgründung durch eine Reihenfolge von einzelnen und verschiedenartigen Verträgen schutz- und hülfebedürftiger Personen oder Corporationen mit Einem Mächtigen ausführlich begründet hat. Diese Auffassung als eine unwürdige anzugreifen, ist lächerlich; sie als eine mit Nothwendigkeit zur Unfreiheit führende dar- zustellen, handgreiflich unrichtig; ihr endlich die Vertheidigung jedes Un- rechtes schuld zu geben, ganz grundlos. Der Fehler der Haller’schen Ansicht liegt ganz wo anders; nämlich in ihrer geschichtlich und wissenschaftlich un- gerechtfertigten Ausschließlichkeit, und in der halb wahnsinnigen Heftigkeit ihrer Angriffe auf alle Andersdenkende. Nur als eine folgewidrige und äußern Zwecken angepaßte Ab- schwächung und Verkehrung der göttlichen Stiftung des Staates kann es betrachtet werden, wenn Stahl einen mittelbaren göttlichen Ursprung der (fürstlichen) Staatsgewalt auszuführen sucht. Wer den einzelnen Staat und seine Einrichtungen auf Gottes Gebot stellt, der bedarf keiner philoso- phischen Begründung und keines Beweises, daß der Staat eine sittlich-recht- liche Anstalt, als solche aber vernünftig und nothwendig sei. Jenes Gebot genügt vollkommen. Auch kann er folgerichtig nur zur Theokratie gelangen; eine Mischung aber von geschichtlichem und rationellem Rechte und von göttlichem Auftrage ist logisch unmöglich. Nicht also, weil die Gewalt an sich und als solche Recht schafft, sondern weil sie unter gegebenen Umständen das einzige Mittel zur Erreichung eines nothwendigen Zweckes ist, wird eine Staatsgründung mittelst ihrer Anwendung gegen ungerechte Verhinderung als rechtlich unangreifbar aner- kannt. Jede andere erlaubte Begründung ist wünschenswerther, häuptsächlich aus Zweckmäßigkeitsrücksichten; allein deßhalb ist doch auch gegen die schließ- liche Anwendung im wirklichen Nothfalle nichts einzuwenden, man müßte denn behaupten wollen, daß Willkühr und Unrecht befugt seien, die Erreichung der Lebenszwecke Dritter zu verhindern, und daß der Mensch nicht berechtigt sei, unvernünftige Hindernisse wegzuräumen, blos weil sie ihm entgegenstehen. Das gesunde natürliche Gefühl hat sich niemals darüber täuschen lassen, daß die Begründung des griechischen Staates gerechtfertigt war, weil unter der türkischen Barbarei eine auch nur theilweise Verfolgung vernünftiger Lebenszwecke unmöglich war. Die innere Berechtigung herangereifter Colo- nieen zu eigener Staatsgründung ist zum Axiom geworden, weil nur ein eigener Staat den aus höherer Gesittigung entsprossenen Lebenszwecken ge- nügt. Wer würde das Recht der Handlungsweise und das rechtliche Be- stehen des daraus hervorgehenden Erzeugnisses bezweifeln, wenn es einem Einzelnen oder einer Anzahl gelänge, in einem größeren oder kleineren Theile des mittel- oder südamerikanischen Festlandes einen Staat an die Stelle der dort herschenden Anarchie zu setzen? — Daß eine ähnliche Vertheidigung gewaltsamer Umänderungen in bereits bestehenden Staaten statt findet, (s. unten, § 22,) benimmt der Beweiskraft für die Erlaubtheit einer Neugründung nichts. Derselbe Rechtsgrund kann in thatsächlich verschiedenen Verhältnissen zu verschiedenen Handlungsweisen befugen. Von selbst versteht sich, daß unter Neugründung nicht auch schon blose Aenderungen und Verbesserungen eines im Wesentlichen bleibenden Staatswesens begriffen sind. Ihre Berechtigung beruht auf anderen Voraus- setzungen. Allein eben so klar ist auch, daß nicht blos von Reform die Rede sein kann, wenn eine in dem ganzen Wesen und in der Hauptaufgabe, vielleicht selbst in den äußeren Bestandtheilen verschiedene Gestaltung eines allerdings längst bestehenden Staatszustandes eingetreten ist. Alexander’s asiatisches Reich war eine ganz selbstständige Schöpfung; das spanische Mexiko keine Fortsetzung des Staates der Aczteken; Wilhelm der Eroberer gründete einen ganz neuen Staat in England; die Niederlande von 1815, Belgien im Jahre 1830 waren neu gegründete Staaten. In allen solchen Fällen steht die Frage über die Berechtigung zur Gründung eines Staates offen. § 14. 4. Die Verschiedenheit der Staaten. Da die durch den Staat zu fördernden Volkszwecke nach Art und Ausdehnung sehr verschieden sein können, und da die Begründung der Staaten ebenfalls auf mannchfache Weise möglich ist: so ist eine Verschiedenheit derselben nach Inhalt und Form vorweg zu vermuthen. Und diese Vermuthung wird durch die Erfahrung reichlich bestätigt. Sowohl die Geschichte als die Umschau in der Gegenwart zeigt große Abweichungen nicht nur in einzelnen Theilen des Organismus, sondern auch in der ganzen Richtung. v. Mohl , Encyclopädie. 7 Eine untadelhafte und umfassende Eintheilung dieser ver- schiedenartigen Erscheinungen ist nicht bloß logisches Bedürfniß, sondern sie dient auch zur Erleichterung und Richtigkeit in der Aufstellung von Grundsätzen jeder Art für das staatliche Leben. Ihre Feststellung ist somit eine wichtige Aufgabe für die Wissen- schaft 1 ). Dabei versteht es sich aber von selbst, daß die Hauptabtheilung nach den wesentlichen Unterschieden geschieht, und erst die Unterabtheilungen nach Formen oder Zahlenverhält- nissen gemacht werden dürfen. Ein anderes Verfahren reißt innerlich Zusammengehörendes auseinander und wirft grund- sätzlich Verschiedenes zusammen. Auch bedarf es wohl nicht erst einer Rechtfertigung, wenn sich auch die Wissenschaft mit der Aufzählung und Ordnung derjenigen Staatszustände begnügt, welche bereits in die Crscheinung getreten sind, und bloß denkbare staatliche Gestaltungen unberücksichtigt bleiben. Die Zahl schon der ersteren ist groß genug. Staatsgattungen aber mögen die Hauptabtheilungen genannt werden, welche je diejenigen Staaten umfassen, die aus derselben wesentlichen Lebensanschauung hervorgehen und denselben Hauptzweck ver- folgen; Staat sarten dagegen sind deren Unterabtheilungen, zusammengestellt je nach der Gleichheit wichtiger Formen. Hieraus ergibt sich denn nachstehende Eintheilung 2 ): Erste Hauptgattung. Staaten, welchen die hausväter- liche Gewalt zu Grunde liegt und welche die Ordnung eines Stammeslebens zum Zwecke haben. Dieselben sind aller- dings die niederste Stufe des einheitlichen Zusammenseins auf begrenztem Raume, und sie stehen den naturwüchsigen Zuständen eines bloß gesellschaftlichen Zustandes noch sehr nahe; aber sie müssen doch bereits den Staaten zugezählt werden, wenn eine wirkliche gemeinsame Gewalt anerkannt ist, und wenigstens die nothwendigsten Einrichtungen zur Ordnung und ihrer Hand- habung getroffen sind. Patriarchalische Staaten . Zweite Hauptgattung. Staaten, welche auf dem Glauben an eine unmittelbare göttliche Stiftung und an eine fortdauernde unmittelbare Leitung der menschlichen Dinge durch göttliche Anordnung beruhen; d. h. Theokratieen . Dieselben zerfallen in zwei wohl zu unterscheidende Arten: In reine Theokratieen, das ist in solche Staaten, in welchen die Leitung der religiösen und der politischen Dinge in derselben Hand liegt, somit Kirche und Staat ein und dasselbe Ganze bilden, und das gesammte Leben auf der Erde lediglich in dem Verhältnisse des Menschen zur Gottheit aufgefaßt wird. Nothwendig sind hier die Priester auch die Leiter aller gemein- schaftlichen Angelegenheiten, welcher Art diese auch sein mögen. Gemischte oder dualistische Theokratieen. Hier wird dem Erdenleben wenigstens so weit Eigenthümlichkeit und selbststän- diger Werth zugeschrieben, daß ihm eine von der Besorgung der überirdischen Beziehungen gesonderte Leitung, übrigens immer nach Maßgabe göttlicher Gebote und in der von der Gottheit angeordneten Form, eingeräumt wird. Hier besteht also eine eigene Laienregierung für die weltlichen Dinge, und eine besondere Leitung der religiösen und kirchlichen Angelegen- heiten; beide untrennbar verbunden durch dasselbe göttliche Gesetz, und beide beruhend auf derselben göttlichen Auctorität. Nur darin kann Verschiedenheit und möglicher Weise Streit bestehen, ob das Religionshaupt, welches jeden Falles in Sachen des Glaubens und des Cultes selbstständig und die höchste Macht ist, auch eine obere Leitung der weltlichen Dinge hat, so daß das Haupt der letzteren nur ein mittelbarer Statthalter Gottes ist; oder ob die beiden Gewalten, jede in ihrem Kreise, auf gleicher Höhe stehen und unabhängig von einander den sie betreffenden Theil der göttlichen Anordnung vollziehen 3 ). Dritte Hauptgattung. Staaten, deren Bestandtheile sich in abgesonderten Gruppen und Stellungen um eine Macht 7* schaaren, um unter deren Schutz und in der Regel auf deren Gebiet ihren einzelnen erlaubten Zwecken sicher nachzugehen. Sowohl die Leistungen der Macht als umgekehrt die Gegen- leistungen und die Unterwerfungsbedingungen der einzelnen Bestandtheile mögen hier verschiedenartig sein, nur bleibt immer die Selbstständigkeit und Ursprünglichkeit der den Mittelpunkt bildenden Macht, und andererseits der Anspruch auf Schutz. Es sind dies die Patrimonials taaten. — Eine eigenthüm- liche Spielart dieser Staatsgattung ist der militärische Lehenstaat , in welchem die kriegerische gegenseitige Ver- theidigung der Kern und fast der ganze Inhalt des Zusammen- lebens ist. Die vierte Hauptgattung besteht aus denjenigen Staaten, welche sich die möglichste Innigkeit und Zufriedenstellung eines Gemeinlebens aller einzelnen Bürger als Zweck vorsetzt; so zwar, daß der Einzelne in der Gesammtheit ganz aufgeht und er keine besonderen nur ihm eigenthümlichen Lebens- zwecke verfolgt. Jeder Einzelne betrachtet und fühlt sich hier nur als ein Bestandtheil des großen Ganzen, und bringt dessen Gedeihen seine Persönlichkeit zum Opfer. Es ist dies der classische oder antike Staat , so bezeichnet, weil die Griechen und Römer diese Lebensauffassung hatten. Derselbe zerfällt übrigens in drei verschiedene Arten: erstens Monarchie , wo die Regierungsgewalt einer einzelnen Person zusteht, sei es nun, daß dieselbe durch Wahl der Bürger, oder nach erblichem Ansehen und Rechte, oder auch wohl durch unwiderstehliche Macht in den Besitz kömmt; zweitens, Aristokratie , d. h. die Regierung einzelner Ausgezeichneter, welche entweder durch Abstammung aus be- stimmten berühmten Familien, durch Verdienste oder durch Vermögen zu diesem Vorzuge berufen sind; drittens endlich Demokratie , wenn die Gesammtheit der Bürger sich die Leitung der allgemeinen Angelegenheiten selbst vorbehält, und in voller Versammlung darüber beschließt 4 ). Fünfte Hauptgattung. Der Rechtsstaat der Neuzeit. Derselbe steht in doppeltem Gegensatze, einerseits gegen die Theokratie, andererseits gegen den antiken Staat. Gegen jene, insoferne dem gegenwärtigen Leben auf der Erde ein Selbstzweck, und zwar als solcher die möglichst vollständige Ausbildung aller menschlichen Kräfte, eingeräumt und die Ord- nung des Zusammenlebens in diesem Sinne verlangt, das Glaubensleben aber nur als eine einzelne Seite dieser Ent- wickelung betrachtet und die Organisation desselben nur auf ihren unmittelbaren Bereich und Zweck beschränkt wird. Gegen den Staat der alten Völker aber insoferne, als der Zweck und Nutzen des Staates nicht erst in einem gedeihlichen Gesammt- leben sondern in der unmittelbaren Befriedigung des Einzelnen und der besonderen gesellschaftlichen Kreise gesucht wird. Der Einzelne geht hier so wenig im Ganzen, der Mensch so wenig im Bürger unter, daß vielmehr umgekehrt der Staat seine Leistungen nach den subjectiven vernünftigen Forderungen der Einzelnen ausdehnt und zusammenzieht, und der Einzelne nur wegen der Erreichung seiner menschlichen Zwecke Bürger ist. — Die Arten dieser großen Staatsgattung sind in erster Linie nach denselben Bestimmungsgründen einzutheilen, wie im antiken Staate; also sind auch hier Fürstenh errschaften, Regierungen der Vornehmen , endlich Volksh errschaften zu unterscheiden. Allein es haben sich auch einzelne dieser Arten weiter entwickelt und abgezweigt; namentlich die Monarchie und die Demokratie. Es zerfällt nämlich die erste im neuzeitigen Rechtsstaate in eine unbeschränkte , eine ständische und eine Fürstenherrschaft mit Volksvertretung , je nachdem die Regierungsgewalt Einer Person ohne äußere Schranken für die Art der Anwen- dung übertragen ist, oder aber gewisse Classen des Volkes Antheil an der Regierung haben, oder endlich die Gesammtheit der Bürger eine Anzahl Männer aus ihrer Mitte abordnet zur Wahrung der allgemeinen Interessen und Rechte gegenüber von etwaiger Mißregierung des Staatsoberhauptes. Die Demo- kratie des Rechtsstaates aber ist entweder eine reine , wenn die Bürger unmittelbar zu einer Versammlung zusammentreten, oder eine repräsentative , wenn die Regierung des Volkes durch gewählte Vertreter aus den verschiedenen Bezirken des Landes besorgt wird, welche dann im Auftrage und Namen der Gesammtheit zusammentreten und die allgemeinen Geschäfte besorgen. Sechste Hauptgattung. Despotieen , d. h. Staaten, in welchen lediglich der Wille des Einen Herrschers Gesetz und die von ihm vorgeschriebene Richtung Zweck der Gesammtheit ist. Hier ist also von selbstständigen Ansprüchen der Einzelnen nicht die Rede; überhaupt hat das ganze Zusammenleben keine höhere Aufgabe, als die Willkühr des Oberhauptes durchzu- führen und die Mittel dazu zu liefern. Nur soweit es sein eigener Vortheil oder seine persönliche Laune und Gesinnung ist, findet Schutz und Förderung der Unterthanen Statt. Das Volk ist nur der Person des Einen wegen vorhanden. Es liegt in der Natur der Sache, daß keine verschiedene Arten dieser Staatsgattung bestehen; militärische Gewaltherrschaft ist hier die einzige mögliche Form 5 ). Nicht zu verwechseln mit dieser Verschiedenheit der Haupt- aufgaben und der Grundformen der Staaten ist die, zuerst von Montesquieu versuchte, Aufstellung verschiedener Geistesrichtun- gen, welche die einzelnen Staatsarten durchdringen und beleben. Als solche Principien hat er selbst für die Fürstenherrschaft die Ehre, für die Freistaaten die Tugend (Vaterlandsliebe), für die Despotieen die Furcht angegeben; nach ihm aber ist der Gedanke vielfach gewendet und zum Theil ins Abentheuerliche verdreht worden. Ganz richtig ist nun ohne Zweifel, daß jede eigenthümliche Lebensanschauung auch eine entsprechende Sinnes- weise und vorherrschende Neigungen und Leidenschaften erzeugt; ebenso ist unläugbar, daß sich eine solche Geistesbeschaffenheit auch im Staatsleben geltend macht; und es ist namentlich Sache der Staatsklugheit, einen so bedeutenden Hebel in jedem einzelnen Falle richtig zu erkennen und geschickt anzu- wenden; allein diese Gemüthsstimmungen sind nicht die Grund- lagen, sondern vielmehr die Folgen der wesentlichen Staaten- verschiedenheiten, sie sagen nichts aus über die zu lösenden Aufgaben, und sie begründen keine Rechte und Pflichten. Es ist somit eine Frage von nur untergeordnetem Interesse, ob die angegebenen Geistesrichtungen wahr und ob sie erschöpfend angegeben sind. Im Uebrigen wäre es wohl am richtigsten, als vorwiegende Stimmung im patriarchalischen Staate naive Stammesliebe anzunehmen; im Patrimonialstaate Festhaltung des individuellen Rechtes, verbunden mit kriegerischem Geiste in der besonderen Form des Lehenstaats; in der Theokratie gläubige Frömmigkeit; im antiken Staate Gemeinsinn und Aufopferungsfähigkeit; im Rechtsstaate der Neuzeit vielseitigen Bildungstrieb, aber auch Selbstsucht erlaubter und unsittlicher Art, mit verschiedenen Abstufungen je nach den einzelnen Formen, z. B. in der unbeschränkten Monarchie als Ehrgeiz, in der Volksherrschaft als Unabhängigkeitssinn, in Erbstaaten mit Volksvertretung als Eifersucht und Mißtrauen; in der Despotie endlich sittliche Verworfenheit und Feigheit. Die Literatur über die Verschiedenheit der Staatsarten ist sehr groß. Man sehe z. B.: Heeren , Ideen über Politik, 2. Aufl., Bd. I, S. 978 fg. — Schleiermacher , Ueber die Begriffe der verschiedenen Staatsformen (Abhandl. der Berl. Akad., 1814). — Welker , Letzte Gründe. — Duden , Verschiedenheit der Staaten. — Grundsätze und Ansichten über Staatsformen und deren Ableitung aus dem Wesen des Staates selbst. Leipzig, 1832. — Leo , H., Naturlehre des Staates. Halle, 1833. — Rohmer , Th., Die vier Parteien, S. 126 fg. — Bluntschli , Psychologische Studien über Staat und Kirche. S. 229 ff.; Ders. , Allgemeines Staatsrecht, Bd. I, S. 237 ff. — Zächariä , Vierzig Bücher, 2. Aufl., Bd. III, S. 4 ff. Der Versuche zu einer Eintheilung der Staaten nach ihren Ver- schiedenheiten gibt es sehr viele. Eine vollständige Aufzählung und Beur- theilung derselben wäre jedoch eben so zeitraubend als wenig belehrend; und die beste Kritik liegt ohnedem in der Aufstellung des wahren Eintheilungs- grundes. Daher denn hier nur einige wenige Beispiele und Bemerkungen. — Die bekanntlich schon bei Herodot vorkommende und von Aristoteles ( Polit., III, 4, 1) ausführlich besprochene Eintheilung der Staatsverfassungen nach der Zahl der Regierenden war vollkommen richtig innerhalb des Kreises des antiken Staates, und somit als Unterabtheilung dieser Staatsgattung. Allein unvollkommen war sie schon zur Zeit ihrer Aufstellung in so ferne, als sie die asiatischen, den Griechen doch nicht unbekannten, Theokratieen und Despotieen nicht berücksichtigte; und geradezu unbegreiflich ist es, daß man auch später, als neue Weltanschauungen noch weitere Grundverschiedenheiten von Staaten erzeugt hatten, bei diesem Eintheilungsgrunde stehen bleiben konnte. Eine Eintheilung, welche den Papst oder die Chalifen, Ludwig den Vierzehnten, einen König von Polen, den constitutionellen König von Eng- land, endlich den König von Dahome als staatsrechtliche Wesen derselben Art zusammenwirft, trägt ihre Fehlerhaftigkeit an der Stirne; und alle Flickereien haben das Uebel nur vermehrt, weil sie zu der Benützung eines blos untergeordneten äußerlichen Eintheilungsgrundes in der Regel noch den weiteren Fehler eines Herausfallens aus dem Eintheilungsprincipe fügten. Hierher gehören die Eintheilung von Montesquieu in Monarchieen, Republiken und Despotieen, von Heeren in Republiken, Autokratieen und Despotieen, von Machiavelli, J. v. Müller, Schmitthenner in Monarchieen und Republiken, von Haller in Fürstenthümer und freie Communitäten, von welchen die ersteren wieder in Staaten der Patrimonialherren, Priester oder Kriegshäupter zerfallen; endlich von Bluntschli in Ideokratieen, Demokratieen, Aristokratieen und Monarchieen, welche sämmtlich wieder mehrere Unterabtheilungen haben. Was aber Schleiermacher in der oben, Anmerk. 1, angeführten Abhandlung über das Verhältniß der drei Formen zu der geistigen Entwicklung der Bevölkerung sagt, ist zwar sehr geistreich und erklärend für das Bestehen derselben in den einzelnen Fällen: aber die Nichtunterscheidung wesentlich verschiedenartiger Zustände und die Unvollständigkeit der Aufzählung wird dadurch nicht beseitigt. Anscheinend tiefer geht allerdings die (schon von Aristoteles angedeutete) Eintheilung Kant’s und vieler Franzosen, z. B. Lanjuinais’ und Destutt’s de Tracy , welche die Staaten eintheilen in solche, die das allgemeine und solche, die das besondere Beste wollen; allein sie ist als Ordnungsprincip sämmtlicher staatlicher Erscheinungen wo möglich noch unhaltbarer. Es ist nämlich einleuchtend: 1. daß sämmtliche Staaten, mit einziger Ausnahme der Despotie, die Berücksichtigung des allgemeinen Besten von sich behaupten; 2. daß das sowohl nach Form als nach Aufgabe Allverschiedenartigste bunt zusammengeworfen wird. — Endlich ist die Vergleichung der Staaten mit den Altern des menschlichen Lebens, also die Annahme von Staaten der Kindheit, des Jünglingsalters u. s. w. (wie dies Welcker und Rohmer thun, Bluntschli aber vertheidigt) nur ein mehr oder weniger dichterischer oder witziger Vergleich, aber keine wissenschaftliche Auffassung und keine Grundlage für Forderungen im Leben. Daß Völker alt oder jung seien, ist eben so wenig ein klarer Verstandesbegriff oder eine richtige politische Erklärung, als wenn zwischen männlichen und weiblichen Völkern unter- schieden wird. Solche Bezeichnungen sind Phrasen oder Bilder der Phantasie und machen in der Wissenschaft einen fremdartigen, fast unheimlichen Eindruck. So wenig es Billigung finden kann, wenn dem Rechtsstaate der Neuzeit eine ausschließende religiöse Grundlage gegeben werden will, während doch seine Aufgabe eine gleichzeitige und gleichmäßige Förderung aller mensch- lichen Kräfte und Bedürfnisse ist, und sich die religiöse Ausbildung zu ihm nicht anders verhält, als die Übung jeder andern geistigen Kraft: so ist es auf der andern Seite ebensowenig gerechtfertigt, wenn die Theokratie nicht als eine eigene Hauptgattung der Staaten erkannt wird. Es zeugt in der That von wenigem Nachdenken oder von gar geringer geschichtlicher Kenntniß, wenn völlig über eine Staatsart weggegangen wird, welche in allen Welttheilen und in allen Zeitaltern vorgekommen ist, deren einzelne Beispiele oft einen Jahrtausende langen Bestand darbieten, und deren Gesetzgebungen wir über- dies weit vollständiger besitzen, als die der meisten andern Staaten. Die Theokratieen sind, auch wenn sie lediglich nur aus dem Standpunkte des öffentlichen Rechtes und der Staatsklugheit betrachtet werden, von dem höchsten Interesse für jeden denkenden Menschen, und es ist in ihnen mehr Menschenkenntniß und Kühnheit verwendet, als vielleicht in allen übrigen Staatseinrichtungen zusammen. Vergl. Bluntschi , St.-Wörterb., Bd. I, S. 250 fg. Die Nichtunterscheidung des Staates der Neuzeit von dem der Griechen und Römer ist insoferne verzeihlich und begreiflich, als die äußeren Formen und Unterarten beider ungefähr gleich sind, und man somit versucht sein kann, das in gleiche Unterabtheilungen Zerfallende für selbst gleichartig zu halten. Allein bei genauerem Eindringen in den Geist der beiden Staatsgattungen zeigt sich ein unversöhnbarer Widerspruch zwischen dem Gemeinleben der Alten und der atomistischen Selbstsucht der Neueren. Es ist deßhalb eben so verkehrt, wenn Beispiele und Lehren aus dem Staats- leben der Alten ohne Weiteres jetzt als maßgebend benützt werden wollen, als wenn wir unsere modernen Anschauungen in die Erklärung der Ereig- nisse jener Zeit hineintragen. Es war tief geschmacklos und ein Beweis von großer Unwissenheit, wenn in der großen französischen Umwälzung die wirklichen oder angeblichen Lehren und Einrichtungen Griechenlands und Roms als unmittelbar anwendbar betrachtet und bei jeder Gelegenheit als Muster aufgestellt wurden. Sie stehen nothwendig als etwas ganz Fremd- artiges und in keinen organischen Zusammenhang zu Bringendes zu unserm neueren Leben. Und ist je ein Leser gewesen, welcher nicht das Gefühl hatte, daß selbst in Machiavelli’s staunenswerthen Betrachtungen die antike geschichtliche Grundlage verschiedenartig und nichts beweisend sei? Davon nicht zu reden, daß der hauptsächlichste Widerwille, welcher ganze Bevöl- kerungen gegen alle Staatsplane des Communismus erfüllt, schließlich, Vielen freilich unbewußt, auf der Scheu vor der Aufgebung des erlaubt- selbstischen Daseins und vor dem Eintritte in ein allumfassendes Gesammt- leben beruht. Was Spartaner ertragen konnten und was sie mächtig machte, wäre für uns härter als Negersklaverei; und das platonische Ideal von Recht und Glückseligkeit ist uns, ganz folgerichtig mit unserer Lebensauf- fassung, der Gipfel der Unnatur und fast Barbarei. — Man vergleiche über die Staatsansicht der Alten: Vollgraff , Antike Politik (Band II. seines Systemes der praktischen Politik); Kaltenborn , Die Vorläufer des Hugo Grotius, S. 29 ff. Die Despotie wird häufig als die Entartung der unbeschränkten Fürstenherrschaft aufgefaßt, oder wohl gar letztere für gleichbedeutend mit ihr gehalten. Dies ist durchaus unrichtig. Der Grundgedanke beider Staatsarten ist ein wesentlich verschiedener. In der unbeschränkten Monarchie des Rechtsstaates ist von dem Zwecke dieser Staatsgattung nicht das Min- deste aufgegeben, und der Fürst hat alle Pflichten und nur diejenigen Rechte, welche aus der Erfüllung jenes Zweckes hervorgehen. Nicht die Durch- führung seiner subjectiven Laune und die Erreichung seines persönlichen Wohlbefindens ist hier der anerkannte Zweck des Staates; und das Uebermaß von Vertrauen, welches alle äußere Nöthigung des Staatsoberhauptes zu folgerichtigem und verfassungsmäßigem Handeln unnöthig findet, mag zwar unvorsichtig und durch die Erfahrung nicht gerechtfertigt sein, allein es ist keine Aufgebung eines Grundsatzes, und überhaupt liegt nur eine Zweck- mäßigkeits- und keine Principien-Frage dabei vor. Die Despotie ist eine durchaus selbstständige Gestaltung des Zusammenlebens der Menschen. Daß sie ein sittlich durchaus nichtswürdiges Volksleben voraussetzt, ändert nichts im Begriffe und in der Thatsache; rechtfertigt also auch nicht ein völliges Uebergehen in der Wissenschaft. Hier ist sittlicher Ekel so wenig an der Stelle, als es ein physischer bei Forschungen über Thiergattungen wäre. Aller- dings gibt die Despotie wenig Stoff zu rechtsphilosophischen Entwicklungen; allein eine denkbare und vielfach bestehende Staatsgattung ist sie immerhin. — Daß also Tyrannei und Despotie nicht gleichbedeutend sind, bedarf wohl nicht erst der Bemerkung. Tyrannei ist gewaltthätiger Mißbrauch der Staats- gewalt, welche bei jeder Art und Form nicht selten vorkommen kann, während dagegen eine Despotie nicht nothwendig tyrannisch zu sein braucht, sondern selbst milde und wohlthätig sein mag. § 15. 5. Die Staatsgewalt. Schon in dem Begriffe des Staates liegt als wesentliches Merkmal das Vorhandensein einer befehlenden, ordnenden und durchführenden Macht. (s. oben § 11.) Diese ist die Staats- gewalt 1 ). Sie besteht theils aus der Befugniß , das Erforderliche zu thun; theils aus den Mitteln der Ausführung und Ge- horsamserzwingung. Letztere sind wieder theils menschliche Kräfte, und zwar sowohl geistige als körperliche; theils Geld und Werkzeuge. Die rechtliche Grundlage der Staatsgewalt ist die- selbe, auf welcher der Staat selbst ruht, also die Lebensan- schauung und das Bedürfniß des Volkes; sie ist nur die Verkörperung dieses Bedürfnisses. In einer Theokratie z. B. beruht die Staatsgewalt auf dem göttlichen Befehle; in einem Patrimonialstaate auf der Hausmacht Dessen, um welchen sich die einzelnen Schutzbedürftigen sammeln; im neuzeitigen Rechts- staate auf dem gemeinschaftlichen freien Willen der Theilhaber. Mit Einem Worte, wer die Berechtigung eines Staates zugibt, erkennt auch die Berechtigung seiner Gewalt. Die Größe der Staatsgewalt läßt sich grundsätzlich nur auf negative Weise bestimmen. Sie darf nämlich nicht zu schwach sein für ihre Aufgabe; vielmehr muß sie zu jeder Zeit jeden möglichen Widerstand von Menschen gegen die Ausführung der Staatszwecke niederschlagen, und jedes unter den gegebenen Umständen irgend besiegbare Naturhinderniß beseitigen können. Sie ist also, nicht bloß thatsächlich sondern auch rechtlich, ver- schieden in den verschiedenen Staatsgattungen und Arten; und zwar nicht bloß mit Berücksichtigung der Bevölkerung des Ge- bietes und der Nachbarn, sondern auch nach der Aufgabe des einzelnen Staates. Je zahlreicher und bedeutender die Zwecke eines solchen sind, desto größer muß auch seine Gewalt sein. Sie wächst also, namentlich auch im Rechtsstaate der Neuzeit, mit der Vielseitigkeit der Ausbildung von Volk und Staat, und höchstens mag eine gleichzeitige Steigerung der Sittlichkeit und des Rechtsgefühles des Volkes einen Abzug gestatten. Die Staatsgewalt bedarf zu ihrer Anwendung und Wirk- samkeit eines bestimmten Trägers oder Inhabers ; es kann aber dieser kein anderer sein, als diejenige physische oder moralische Person, welcher die Ordnung und Leitung des Staatswesens zusteht. Also das Stammeshaupt, der Landes- herr, der Fürst, die Vornehmen, die Volksversammlung u. s. w. Dieser Inhaber mag etwa, wo er selbst nicht anwesend und nicht thätig sein kann, einen größeren oder kleineren Theil seiner Gewalt an Untergeordnete übertragen; und in ausgebildeten Staaten ist eine weite Verzweigung und künstliche Abstufung solcher übertragenen Gewalttheile unvermeidlich. Aber niemals kann von einer völligen Unabhängigkeit der theilweisen und untergeordneten Träger die Rede sein; immer muß über ihnen der rechtliche Inhaber der gesammten Gewalt und der Urheber ihres Rechtes stehen, so daß sich in ihm die Machtvollkommen- heit, Souveränität, vereinigt. Unrichtig ist der Gedanke, daß der rechtliche Besitz der Staatsgewalt immer bei dem gesammten Volke sei. Es ist dies weder wahr hinsichtlich des Ursprungs, (wie denn z. B. in dem Patrimonialstaate oder in der Theokratie die Staats- gewalt durch eine ganz verschiedene Macht gegründet wird;) noch ist dem so in Betreff der Innehabung, und zwar nicht blos in den eben genannten Staatsgattungen, sondern in allen Formen des Staates, in welchen ein von der Volksversamm- lung oder den wählenden Bürgern verschiedenes collectives oder einzelnes Staatsoberhaupt besteht. Und noch weniger würde aus einer ursprünglichen Begründung durch das Volk, oder selbst aus einer anfänglichen Innehabung von Seiten desselben die Befugniß zu einer beliebigen Zurücknahme in eigene Ausübung folgen 2 ). Der Machtvollkommenheit des Staates und seines Hauptes entspricht natürlich die Verpflichtung zum Gehorsam bei der Ge- sammtheit und den Einzelnen, und zwar in der Ausdehnung, wie solche das Wesen des einzelnen Staates, mit anderen Worten der Zweck desselben, erfordert. Ueber diese innere Berechtigung hinaus geht denn aber auch die natürliche Pflicht nicht. Der staats- bürgerliche Gehorsam ist somit in allen Staaten nur ein bedingter oder verfassungsmäßiger; aber freilich sind die Bedingungen und Grenzen sehr verschieden. Daß die Grenze im einzelnen Falle nicht immer leicht zu bestimmen, in einzelnen Staats- gattungen, so namentlich in der Theokratie und in der unbe- schränkten Fürstenherrschaft, sehr weit hinausgerückt ist, ändert an der Wahrheit des Satzes nichts. Je nach dem Grund- gedanken der einzelnen Staatsgattungen ist denn auch die Rich- tigkeit des Satzes, „daß Gott mehr zu gehorchen sei als den Menschen,“ zu beurtheilen. Derselbe ist rechtlich nur wahr in der Theokratie; in den andern Staaten hat er nur eine sittliche Bedeutung, und kann nur insoferne von Wirkung sein, als sich ein Staatsbefehl unvereinbar erzeigt mit der anerkannten Lebensansicht des Volkes, also mit der letzten Grundlage des organischen Zusammenlebens. Der Staatsgewalt kommen folgende Eigenschaften zu: 1. Sie ist ausschließend , und also untheilbar . Mehrere obersten Gewalten, welchen die Staatsgenossen gleichen Gehorsam schuldig wären, würden schon dem Begriffe eines Organismus, d. h. der Einheit in der Vielheit, widersprechen; außerdem müßte die unvermeidliche Verschiedenheit der Befehle zur Verwirrung und Auflösung führen. Wo eine staatliche Gestaltung insoferne eine zusammengesetzte ist, als ein Theil der Staats-Zwecke zunächst durch eine Anzahl von untergeord- neten Organismen besorgt wird, der Rest aber einem höheren einheitlichen Ganzen zusteht, (also namentlich in einem Bundes- staate,) da ist eine scharfe Scheidung der beiderseitigen Aufgaben, somit auch eine entsprechende Zutheilung von Rechten und von Macht, unerläßlich 3 ). 2. Sie ist ewig , d. h. sie hört nicht auf durch den Tod oder den sonstigen Wegfall des zeitigen Inhabers; sondern geht vielmehr alsbald über auf einen neuen Besitzer, falls sich nicht der Staat zu gleicher Zeit ganz auflöst 4 ). Es sind daher in allen Gattungen und Arten von Staaten Bestimmungen nothwendig, wie es in solchem Falle zu halten ist. Selbst wenn der neue Inhaber nur unter Bedingungen eintreten kann, berührt die Frage nach Erfüllung derselben zwar die Person des Beanspruchenden, nicht aber die Dauer und das Wesen der Staatsgewalt selbst. 3. Sie ist allumfassend , und zwar in dem Sinne, daß sie ihre Wirkung auf das ganze Gebiet und auf die sämmt- lichen Staatstheilnehmer erstreckt. Wie weit die einzelnen Hand- lungen und menschlichen Verhältnisse ihr unterworfen sind, hängt freilich von dem Wesen und von den einzelnen Gesetzen des concreten Staates ab. 4. Sie ist, endlich, keiner Verantwortlichkeit unterworfen. Dieß ist schon logisch nothwendig, weil eine Verantwortlichkeit einen Höheren voraussetzt, gegen welchen die Rechtfertigung zu erfolgen und welcher ein Urtheil auszusprechen hat. Ein über der Staatsgewalt stehender Höherer ist aber nicht vorhanden; wäre doch sonst eben dieser der Inhaber der Staatsgewalt, und dann über ihm Niemand mehr. Außerdem ist aber eine Verantwortlichkeit des Inhabers der obersten Gewalt eine practische Unmöglichkeit, und schon der Versuch einer Geltendmachung ein großes Unglück. Jenes ist der Fall, weil Niemand Den zwingen und einem Befehle unterwerfen kann, welcher über die gesammte Macht des einheitlich geord- neten Volkes verfügt; Unglück aber ist die unvermeidliche Folge auch nur eines Versuches, weil ein solcher nothwendig einen erbitterten inneren Kampf hervorrufen muß. Nur eine bereits gestürzte und durch eine neue mächtigere ersetzte Staatsgewalt kann mit Erfolg (wenn schon mit Unrecht) zur Verantwortung gezogen werden; daher ist auch der Anblick eines solchen Vor- falles von so hochtragischer Wirkung. Allgemeine Literatur über Staatsgewalt und Souverainität: Feuer- dach , A., Antihobbes, oder über die Grenzen der höchsten Gewalt. Erfurt, 1798. — Ancillon , F., Ueber Souverainität und Staatsverfassung. Berlin, 1816. — Zachariä , K. S., Vierzig Bücher. Bd. I, S. 82 ff. — Schmitthenner , F., Ueber das Wesen der Staatsgewalt, (in Bülau’s Jahrb., 1841, S. 431). — Zöpfl , H., Staatsrecht. Bd. I, S. 76 ff. — Humboldt , W. von, Ideen über die Grenzen der Wirksamkeit des Staates. Breslau, 1851. — Dupont-White , L’individu et l’état. Éd. 2, Par., 1858. Die Lehre von der ursprünglichen und unveräußerlichen Souverai- nität des Volkes ist zu aller Zeit bei tiefgehenden staatlichen Bewegungen von Feinden der bestehenden Gewalt behauptet und als ein mächtiges Angriffsmittel benutzt worden. So von F. Hotman in seinen Kämpfen gegen Heinrich III. und die Ligue; von Junius Brutus und Buchanan im Anfange der englischen Umwälzung. Bald hat sie jedoch auch Gegner gefunden, z. B. an Hugo Grotius. (Man sehe diese ältere Literatur bei Hertius , Opusc. Bd. I, dissert. 9.) Die meiste Verbreitung und der größte Einfluß ist dieser Ansicht jedoch durch J. J. Rousseau verschafft worden. Von ihm an ist unzähligemale gelehrt worden, daß die Staatsgewalt (Sou- verainität) nur dem Volke rechtlich zustehe, nur in seinem Auftrage aus- geübt werden könne, und in jedem Augenblicke von ihm wieder an sich gezogen, selbst ausgeübt oder anderwärtig vergeben werden dürfe. Die beste Widerlegung dieser Sätze, welche dem Wesen der meisten Gattungen und Arten des Staates geradezu widersprechen und mit welchen eine feste also vernünftige Staatseinrichtung unvereinbar ist, liegt in einer richtigen Auf- fassung des Wesens so wie der verschiedenen Zwecke und Arten des Staa- tes, und es kann also statt alles Anderen auch hier darauf verwiesen werden. Diejenigen aber, welche in übergroßem Eifer jakobinischen Grund- sätzen nur durch eine ebenso einseitige Hervorhebung einer göttlichen, patri- monialen oder geschichtlichen Fürstenmacht begegnen zu können glauben, sind selbst schuld daran, wenn ihrer allzu ausschließenden und dadurch unrichtigen Lehre eine ebenso einseitige und unzulässige nicht ohne Schein von Glück entgegengesetzt wird. Völliger Unsinn ist es freilich unter allen Umständen, wenn nicht blos von der Souverainität des ganzen Volkes, sondern auch von der eines jeden Einzelnen gesprochen wird. Dies heißt den ganzen Begriff und die Möglichkeit nicht nur des Staates sondern selbst jedes menschlichen Vereines bis zur Familie herunter läugnen. — Die an sich sehr einfache Frage über den rechtlichen Inhaber der Staats- gewalt ist wegen des groben Mißbrauches, welcher hier wiederholt getrieben wurde, über die Gebühr vielfach und ausführlich behandelt. Man sehe z. B. Murhard , F., Die Volkssouverainität im Gegensatze der Legitimität. Kassel, 1732. — Thilo , L., Die Volkssouverainität in ihrer wahren Gestalt. Breslau, 1833. — Maurenbrecher , Die deutschen regierenden Fürsten und die Souverainität. Frankfurt, 1839. — Bluntschli , Allgemeines Staatsrecht. Bd. II, S. 1 fg. Im entschiedenen Widerspruche mit dem Satze, daß die Staats- gewalt eine einheitliche und untheilbare sei, steht die bekannte, schon von Aristoteles vorgetragene, später von Locke mächtig erfaßte, endlich haupt- sächlich durch Montsquieu verbreitete, Lehre: daß die Staatsgewalt in drei wesentlich verschiedene Bestandtheile zerfalle, und daß in jeder freien Ver- fassung eine völlige Trennung derselben und eine Uebertragung an physisch verschiedene von einander unabhängige Personen oder Körperschaften statt- finden müsse. Die Unrichtigkeit dieses Gedankens ist zwar jetzt fast allgemein in der Wissenschaft anerkannt; jedoch erst nachdem er die größten Verwirrungen in der Lehre und den größten Schaden im Leben angerichtet hatte. Sind doch zahlreiche Verfassungen auf seiner Grundlage angelegt worden mit immer gleich schlechten Wirkungen für Ordnung und für Freiheit. — Dieser so allgemeine und lange andauernde Beifall ist in der That schwer zu begreifen, da die Lehre eben so sehr den zu ihrer Stützung angeführten Thatsachen als den ersten Grundsätzen der Logik und der Staatsklugheit widerspricht. Thatsächlich nicht richtig ist es nämlich, daß die englische Verfassung ein schlagendes Beispiel dieser Dreitheilung sei. Unlogisch ist es: 1. die Richter überall der ausübenden Gewalt als gleich hohes Ein- theilungsglied an die Seite zu setzen, während die Gerichte doch ebenfalls nur die Gesetze anwenden und ausüben, und somit die sogenannte rich- terliche Gewalt nichts weiter ist, als ein Theil der ausübenden; 2. weil Gesetzgebung und Ausübung lange nicht die ganze Aufgabe und Thätigkeit des Staates und den Zweck der Staatsgewalt erschöpfen, somit diese Ein- theilung der letzteren ganz unvollständig ist. Politisch untauglich ist die Lehre sodann aus verschiedenen Gründen. Zunächst schon, weil die Uebertragung blos eines Theils der Staatsgeschäfte an eine bestimmte Person weder einen einseitigen Mißbrauch derselben, noch eine Verbindung mehrerer derselben zu gemeinschaftlicher Unterdrückung verhindert. Sodann aber, weil bei einer solchen Zerreißung der Staatsgewalt anstatt geordneten Zusammenwirkens zum allgemeinen Wohle weit wahrscheinlicher bitterer Streit und gegenseitiges Hemmniß, sowie anstatt gesetzlicher Freiheit nur Anarchie entstehen würde. Diese Ausstellungen sind aber durch die vielfachen Flickarbeiten von B. Con- stant u. A. entweder gar nicht berührt oder zum Theil sogar noch verstärkt worden. Der Gedanke und Nutzen der Volksvertretung aber beruht glück- licher Weise so wenig auf dieser falschen Spaltung der Staatsgewalt, daß er vielmehr mit derselben ohne Zwang an Worten und Begriffen gar nicht vereinbar ist. — Vergl. über Vorstehendes meine Literatur und Geschichte der Staatswissenschaften. Bd. I , S. 271 ff.; Bluntschli , Allgem. Staatsrecht. 2. Aufl., Bd. I , S. 397 fg.; Stahl , Lehre vom Staate. 3. Aufl., S. 198 fg. Die Ewigkeit der Staatsgewalt ist, für eine Monarchie, bezeichnend ausgedrückt durch das französische Sprüchwort: le Roi est mort; vive le Roi! § 16. 6. Bürger und Unterthan. Es ist möglich, daß der Mensch zu demselben Verhältnisse theils als Berechtigter, theils als Verpflichteter steht, und natürlich hat er dann in beiden Beziehungen verschiedenen Gesetzen zu folgen. So denn auch im Staate. Es gibt zwar einzelne Staatsgattungen, wie z. B. die Despotie und wohl auch die Theokratie, in welchen das Verhältniß der Verpflichtung fast ausschließlich hervortritt; allein in der großen Mehrzahl der- selben sind die Theilnehmer sowohl zu bestimmten Ansprüchen v. Mohl , Encyclopädie. 8 an den Organismus der Gesammtheit berechtigt, als anderer- seits zu gewissen Leistungen verpflichtet. Dies allerdings in verschiedenem Maße; und das Urtheil über die Leistungen eines Staates so wie über den Grad der von ihm gewährten Freiheit bestimmt sich eben darnach, ob mehr Leistungen oder mehr Berechtigungen vorliegen. In den meisten Staatsgattungen also findet der Begriff von Unterthan und von Bürger Anwendung auf jede Person, mit einziger Ausnahme des Staatsoberhauptes. Unter- than ist der Staatsgenosse insoferne er zu gehorchen und zu den Gesammtlasten beizutragen hat. Als Bürger aber ist er zu bezeichnen, insoferne er die Förderung seiner Zwecke vom Staate zu verlangen befugt ist; mit besonderem Nachdruck aber ist er so genannt, wo und soweit er an der Leitung des Staates selbst, zur Vergewisserung dieser seiner Ansprüche, gesetzlichen Antheil nimmt. Wenn alle Diejenigen, welche der Staatsgewalt unter- worfen sind, als Unterthanen bezeichnet werden müssen, so sind auch Solche hiervon nicht ausgenommen, welche eine aus- nahmsweise berechtigte Stellung in anderen Beziehungen haben. So z. B. in einer Monarchie die sämmtlichen Prinzen des Hauses, vom Thronfolger an; die Regenten früher unabhängiger Staaten, welche aber jetzt einem größeren einverleibt und seiner Gewalt unterworfen sind; die Häupter kirchlicher Genossen- schaften innerhalb des Staates, welchem sie nach Wohnort und sonstigen bürgerlichen Verhältnissen angehören 1 ). Die Stellung eines Unterthanen ist weder rechtlos noch ehrenrührig. Nicht rechtlos, weil die Verpflichtungen nur gesetzlich bestimmte sind, und weil neben ihrer Leistung derselben Person auch Ansprüche, vielleicht sogar sehr weitgehende, zustehen, da mit der Unter- werfung unter den Staatsgedanken und unter dessen Handhabung die mannigfachsten Rechte und ein genügender Schutz gegen Vergewaltigung gar wohl vereinbar sind. Nicht ehrenrührig aber, weil die sittliche Würde des Menschen unter der Aner- kennung einer nützlichen und nothwendigen Einrichtung, also auch der Handhabung der Staatsgewalt, nicht leidet. In der Regel ist das Unterthanenverhältniß ein bleiben- des und ausschließendes . Jenes, weil man dem Staate im Zweifel für das ganze Leben angehört; dieses, weil man naturgemäß nur Angehöriger Eines Volkes und Eines ein- heitlichen Organismus ist. Doch sind Ausnahmen möglich. Einmal vorübergehend, während des Aufenthaltes in einem fremden Staate, dessen Mitglied man allerdings durch das Betreten seiner Grenzen nicht wird, dessen Gesetzen und Ein- richtungen aber man während des Aufenthaltes zu folgen hat. Ein Fremder ist nicht schuldig, zur Aufrechterhaltung des gastlichen Staates positiv beizutragen; allein er darf dessen Einrichtungen und Gesetze in keiner Weise stören und ist in- soferne denselben unterthan. Sodann kann, zweitens, durch Ansässigkeit in zwei Staaten ein Doppelverhältniß entstehen, wo denn in Beziehung auf die sachlichen Verhältnisse den beiden betreffenden Staaten zu gehorchen ist, in persönlichen jedem während der Dauer des Aufenthalts, bei nur einmal möglichen je nach einer Wahl. Endlich noch drittens, wenn der Unter- than eines Staates (gesetzliche Erlaubniß vorausgesetzt) in den Dienst eines anderen tritt. Hier ist er Unterthan des letztern während der ganzen Dienstzeit, kann aber mannchfach auch in Unterthanenverhältnissen zu dem angebornen Staate bleiben, und kehrt auch wohl nach Aufhören des besondern Verhältnisses ausschließlich zu dem letzteren zurück. — Nicht zu verwechseln natürlich mit einem solchen doppelten Unterthanenverhältnisse ist die Stellung Solcher, welche Theilnehmer an einer colle- gialisch geordneten Staatsgewalt sind, z. B. in einer Aristokratie oder reinen Demokratie. Bei diesen kommt allerdings zu dem 8* einfachen Bürgerrechte auch noch das Mitregierungsrecht, und sie mögen in Beziehung auf dieses, und namentlich so lange sie in seiner Ausübung begriffen sind, besondere Vorzüge genießen; allein nur der Gesammtheit einer solchen regierenden Körperschaft steht die Staatsgewalt zu, und das einzelne Mit- glied ist Unterthan in allen seinen Lebensbeziehungen, mit einziger Ausnahme dieser Theilnahme. Die Berechtigungen des Staatsbürgers als solcher zerfallen in drei Arten. Die eine begreift die Forderungen auf Erfüllung der allgemeinen Staatszwecke, und sie besteht theils in Ansprüchen, welche durch die positiven Gesetze des concreten Staates aus- drücklich anerkannt sind, theils aus bloßen Schlußfolgerungen, welche aus der Natur des Staates überhaupt und der betreffen- den Staatsgattung insbesondere folgerichtig abgeleitet werden können. Eine zweite Art sind die negativen Freiheitsrechte des Einzelnen, d. h. die Bestimmung, welche jedem Staatstheil- nehmer gegenüber von der Staatsgewalt und ihrem Inhaber die Erlaubniß zu gewissen Handlungen und die Befreiung von gewissen Behandlungen zuschreibt. Endlich bilden, aber aller- dings nicht in allen Staatsarten, die Berechtigung zur Theil- nahme an Regierungshandlungen, eine dritte Kategorie. Wenn in neuerer Zeit die in der zweiten Abtheilung befindlichen hauptsächlich staatsbürgerliche Rechte genannt werden, so ist diese Bezeichnung an und für sich unrichtig, weil zu enge; sie beweist aber das große Gewicht, welches eben jetzt, ganz folgerichtig mit der ganzen Lebensauffassung auf diese negative Freiheit gelegt wird. Zu anderen Zeiten, z. B. im classischen Alterthume, standen die Ansprüche auf Mitregierung, die poli- tischen Rechte, in erster Reihe. Nichts kann übrigens unter allen Umständen verkehrter sein, als bei den Besitzern ausge- dehnter staatsbürgerlicher Rechte keine Unterthanenschaft aner- kennen zu wollen 2 ). Es ist in unserer Zeit sehr gewöhnlich, das ganze Ver- hältniß des Einzelnen zum Staate, und zwar sowohl die Seite der Ansprüche als die der Verpflichtungen, lediglich aus dem Gesichtspunkte des Rechtes aufzufassen. Dies ist insoferne begreiflich, als bei dieser Auffassung sich herausstellt, wieviel im Nothfalle mit Gewalt erzwungen werden kann, und als eine solche Gewaltanwendung bei der menschlichen Unvollkom- menheit von besonderem Werthe ist. Allein eine solche Betrach- tungsweise ist doch eine ganz einseitige, also falsche. Der Mensch hat auch in diesen Verhältnissen des Zusammenlebens, wie in allen sonstigen, noch anderen Gesetzen zu folgen, als denen des Rechtes; nämlich denen der Sittlichkeit und der Klugheit. Wenn ein Unterthan dem Gemeinwesen nur das leistet, wozu er gezwungen werden kann, so bleibt er freilich straffrei und rechtlich unbescholten. Allein leicht ist es möglich, daß ihm das Sittengesetz der Sache oder der Form nach viel weiter Gehendes auflegt; und dann erfüllt er seine Pflicht nicht, und wird das Gemeinwesen sich nicht gut befinden, wenn er nicht auch dieser Auflage Folge leistet. Ebenso ist damit nicht Alles gethan, wenn die Leistungen des Staates gegen den Bürger hinter dem strengen Rechtsgesetze nicht zurückbleiben, und somit Weiteres nicht erzwungen werden kann; seine Aufgabe ist es auch, die Forderungen der Zweckmäßigkeit und Klugheit zu beachten, weil nur auf diese Weise wirklich das erreicht wird, was unter den gegebenen Umständen das Beste und möglich ist. Auch ist sicher nicht zu längnen, daß der Inhaber einer Staatsgewalt sich mit seiner Pflicht und seinem Gewissen durch eine scharfe Einhaltung der Rechtsvorschriften noch lange nicht abfindet; sondern daß er, falls seine Mittel dazu reichen, so weit zu gehen hat, als das Sittengesetz verlangt. Das Recht ist freilich die Grundlage und die Vorbedingung alles Weiteren; aber es ist nicht die ganze mögliche Vollendung. Wenn es im deutschen Reiche verboten war, die Reichsfürsten als Unterthanen des Kaisers zu bezeichnen, so war dies begründet nicht etwa in ihrem hohen Range, sondern vielmehr in ihrem Besitze der Landeshoheit, welche ein Theil der Staatsgewalt war und die sie folglich mit dem Kaiser theilten. Jetzt aber mag ein Standesherr von noch so alter und großer Abstammung sein, noch so viele Vorrechte und so fürstliches Vermögen besitzen, er ist jetzt Unterthan, weil er eine Staatsgewalt über sich hat. Die Behauptung, daß man dem Gesetze unterthan sei, nicht aber einem Menschen, ist nicht etwa blos ein müßiger Wortstreit, sondern sie ist positiv unrichtig. Der Staatsgenosse ist der Staatsgewalt unterthan, nicht blos wo sie Gesetze vollzieht, sondern wo sie überhaupt in ihrem Rechte ist. Dagegen war, wenn man bis auf Harspaltereien genau sein will, richtig, daß die Minister Louis Philipp’s sich in ihren Berichten an den König nicht „Unterthanen“ sondern „Diener“ nennen sollten. Ihre amt- lichen Schreiben an das Staatsoberhaupt erließen sie als dessen Organe und somit „Diener,“ nicht als Unterthanen im Allgemeinen. Dagegen waren die Franzosen im Ganzen nach der Julirevolution so gut wie vor derselben „Unterthanen.“ — Im Uebrigen fit a potiori denominatio . Daher mag immerhin in einem Staate, wo die Verpflichtungen vorwiegen, wie z. B. in Rußland, der Staatsgenosse in allen Fällen und Beziehungen Unterthan genannt werden, also auch, wenn gelegentlich von Rechten desselben die Rede ist; und umgekehrt mag in Nordamerika immer nur von Bürgern die Rede sein, auch da, wo sie gehorchen oder wenigstens gehorchen sollten. Es ist bezeichnender, als löblich und klug, daß in der itzigen Zeit ausschließlich nur von den Rechten und nicht auch von den Verpflichtungen der Staatsgenossen die Rede ist, und zwar nicht blos in den Gesetzen, sondern auch in theoretischen Bearbeitungen. Unwillkürlich und unbewußt drückt sich darin ein doppelter Grundzug unserer staatlichen Zustände aus: einmal, die selbstsüchtige Atomistik unserer ganzen Lebens- und Staats- anschauung; zweitens aber das tiefe Mißtrauen gegen den guten Willen und die Leistungen der Regierungen. Auch die fast durchgängige völlige Nichtbesprechung der sittlichen Pflichten und der Klugheitsrücksichten des Bürgers ist bemerkenswerth; und es darf in ihr ohne Zweifel eine Nach- wirkung der so lange herrschenden ausschließlichen Auffassung des Staates als einer blosen Rechtsanstalt erblickt werden. Im positiven Staatsgesetze kann freilich nur das, was auch erzwingbar ist, vorgeschrieben werden; allein einmal hindert dieß keineswegs die Aufnahme auch von Verpflichtun- gen des Bürgers; sodann stünde es jeden Falls der Wissenschaft frei, in ihren Forderungen allseitig zu sein. — Manches Richtige sagt in dieser Beziehung Stahl , Lehre vom Staate, 3. Aufl., S. 518 fg.; einiges auch Schmitthenner , Zwölf Bücher, Bd. III, S. 383 fg. und Mor- genstern , Der Mensch, Bd. I, S. 103 fg.: Die Uebrigen schweigen meist ganz von den Verpflichtungen der Unterthanen, und zwar schon von der rechtlichen, gar aber von den noch weiter gehenden. In Welcker ’s Staatslexikon z. B. ist gar kein eigener Artikel „Unterthan.“ § 17. 7. Das Volk. Die Gesammtheit der Theilnehmer des Staats bildet das Volk oder die Nation . In diesem staatlichen Sinne ist es völlig unrichtig, nur einzelne Classen als Volk zu bezeichnen; sei es nun, daß man hierunter nur die untern Schichten der Bevölkerung oder daß man etwa einen bevorzugten Stamm so nennt; und gleichgültig, ob man für einen solchen Theil aus dieser Benennung Vorrechte oder Benachtheiligungen ableiten will. Dem Volke gehören die Vornehmen so gut wie die Geringen, die Reichen so gut wie die Armen an; und wenn und so lange ein Staat ein Ganzes ist, bilden auch die zu diesem Ganzen vereinigten gesammten oder bruchstücklichen Nationalitäten eine Einheit 1 ). In staatlicher Beziehung kommen aber beim Volke in Betracht: die Zahl; die Abstammung; die Gesetze des mensch- lichen Lebens; der Grad der Bildung. 1. Die Zahl der Bevölkerung ist von mannchfacher und großer Bedeutung, und zwar sowohl die absolute Größe derselben, d. h. die Gesammtzahl der innerhalb des Staates lebenden Menschen, als die relative Größe, d. h. das Ver- hältniß dieser Zahl zu dem Flächeninhalte des Landes. — In erster Beziehung ist im Allgemeinen eine große Zahl von günstigen Folgen und also wünschenswerth. Sie ist, wenigstens in den meisten Fällen, die hauptsächlichste Bedingung der Macht und der Sicherstellellung des Staates gegen Außen. Sie steigert, im Innern, das Nationalgefühl; ermöglicht eine mächtige öffent- liche Meinung; liefert die zu einer ausgebildeten und mit zahl- reichen Organen versehenen Verfassung und Verwaltung noth- wendigen geistigen Kräfte; macht manche nützliche Einrichtung, welche zahlreiche Betheiligung voraussetzt, ausführbar; gestattet (was in despotischen Staaten von großem Werthe sein kann) ein in der Menge verborgenes Leben. — Die relative Größe einer bestimmten Bevölkerung aber entscheidet darüber ob der Staat im Zustande einer Untervölkerung, einer Uebervölkerung oder in dem einer zwar dichten aber doch durch die vorhandenen Subsistenzmittel genügend zu ernährenden Bevölkerung sich befin- det; wovon denn wieder die mannchfaltigsten und wichtigsten Folgen für allgemeines Wohl und Wehe abhängen, so wie viele und tief einschneidende Einrichtungen und Gesetze 2 ). 2. Die Abstammung . — Das Menschengeschlecht zerfällt in eine Anzahl von Racen , d. h. in Abtheilungen von wesentlich verschiedenen und sich immer gleich bleibenden Eigenthümlichkeiten der Körper- und Geistesbeschaffenheit; die Race aber wieder in Stämme , d. h. in gleichbleibende Ab- schattungen derselben Hauptgattung, mit ebenfalls bestimmt aus- geprägten und dauernden besonderen Eigenschaften. Der Unter- schied der Racen ist hauptsächlich physiologisch, und erscheint äußerlich in der Hautfarbe und in der Schädelform; die Ver- schiedenheit der Stämme aber ist mehr psychologisch und zeigt sich zunächst in der Sprache. Diese Abstammungsverhältnisse sind aber nicht etwa nur in physiologischer und psychologischer Hinsicht merkwürdig, sondern auch von großer Bedeutung für alles staatliche Leben. Vor Allem ist nicht jede Race für jedes Clima von der Natur bestimmt. Es gibt Himmelsstriche und Oertlichkeiten, welche für die Angehörigen bestimmter Racen höchst nachtheilig sind, oder ihnen wenigstens angestrengte Arbeit nicht gestatten. In solchen Gegenden können dieselben also keinen eingenen Staat gründen, und höchstens in geringer An- zahl und als herrschende Classe bestehen. Sodann erzeugt die Race- und die Stammeseigenthümlichkeit auch eine entsprechende Lebensweise, damit aber verschiedene Gesittigung, und folglich auch verschiedene Forderungen an das Wesen und an die ein- zelnen Einrichtungen des Staates. Wenn es auch nicht richtig ist, daß bestimmte Racen und Stämme schon von Natur unfähig zu jeder höheren Entwicklung und zu beständiger Dienstleistung gegen die begabteren Abtheilungen bestimmt seien: so ist doch eine Verschiedenheit der Anlagen und somit eine bleibende Ver- schiedenheit der staatlichen Forderungen und Leistungen unbe- streitbar. Welche Bedeutung dieser Umstand für das Recht und für die Staatsklugheit hat, fällt in die Augen. Endlich hat das Nebeneinandersein der verschiedenen und sich mehr oder weniger abstoßenden natürlichen Abtheilungen des Menschen- geschlechtes die mannchfachsten und wichtigsten Einflüsse auf das Verhalten und auf die Schicksale der Staaten, sei es nun, daß Nachbarn verschiedenen Stammes gegen einander stehen, oder daß gar die Bevölkerung desselben Staates aus verschie- denartigen Bestandtheilen zusammengesetzt ist 3 ). 3. Der Verlauf des menschlichen Lebens ist Natur- gesetzen unterworfen, welche durch die Regelmäßigkeit ihrer Wirkungen Staunen und fast Grauen erregen. So namentlich das Gleichbleiben der Zahlenverhältnisse zwischen beiden Ge- schlechtern, die Fruchtbarkeit der Ehen, die mittlere Dauer des Lebens, die Regelmäßigkeit der Sterblichkeit in den verschiedenen Altersstufen. Diese Gesetze sind so eingerichtet, daß sie sich zwar bei dem einzelnen Menschen nicht immer fühlbar und erkennbar machen, wohl aber vollkommen darstellen sowohl bei einer großen Anzahl gleichzeitig Lebender, als in einer längern Aufeinanderfolge der Fälle, folglich in Raum und in Zeit. Die klimatischen Verhältnisse, die Lebensweise, mannchfache öffentliche Einrichtungen bringen wohl in den Formeln dieser Gesetze einige Abweichungen, ins Günstige oder Ungünstige, hervor; allein theils sind diese Verschiedenheiten nur von geringer Bedeutung, theils sind sie ebenfalls in bestimmten Kreisen und Oertlichkeiten beständig und können somit zu praktischen An- wendungen für das Leben in Berechnung genommen werden. Sowohl ihre Kenntniß im Allgemeinen als die Auffindung der einzelnen örtlichen Abweichungen ist also eine wichtige Aufgabe für Wissenschaft und Leben 4 ). Beispiele ihrer Brauchbarkeit für staatliche Zwecke sind aber unter anderen folgende: a. Die Berechnung des wahrscheinlichen künftigen Ganges der Bevölkerung; woraus sich denn höchst wichtige Schlüsse für das richtige Verhalten des Staates in Beziehung auf Steigerung, Verminderung oder Gleicherhaltung der jetzigen Menschenzahl ergeben. b. Die Kenntniß des Bestandes der verschiedenen Alters- klassen; nothwendig zur richtigen Ordnung der für gewisse Altersstufen zu treffenden Einrichtungen, z. B. der Schulen, der Versorgungshäuser u. s. f., sodann zur Beurtheilung mannch- facher Leistungsmöglichkeiten, wie der Militärpflicht, der Be- zahlung von Kopfsteuern, der Abgebung von Wahlstimmen u. dgl. c. Die Gewinnung sicherer thatsächlicher Grundlagen für zahlreiche Hülfsanstalten, z. B. der Wittwenkassen, Lebensver- sicherungen, Pensionsgesetze, Leibrenten. d. Die Entdeckung schädlicher örtlicher Einwirkungen auf Gesundheit und Leben der Menschen, wenn diese sich in abnormer Weise äußern bei bestimmten Altersstufen, Beschäftigungen, Oertlichkeiten. e. Der Nachweis regelwidriger Zustände in einzelnen Theilen des geselligen Lebens, namentlich etwa in der Zahl der Ehen, der unehelichen Kinder, der Wittwen. 4. Der Grad der Bildung . — Wenn nicht die ganze bisher festgehaltene Auffassung von dem Wesen und den Zwecken des Staates falsch war, so bedarf die staatliche Wich- tigkeit der Gesittigung eines Volkes nicht erst eines besonderen Nachweises. Hängt doch selbst, wenigstens auf die Dauer und wo keine übermächtige ungerechte Gewalt hindert, die ganze Verfassung und Einrichtung des Staates von derselben ab. Außerdem ist Wissen Macht; sittliche gesunde Bildung die sicherste Grundlage eines gedeihlichen Zustandes der Familie und der Gesellschaft; endlich die Art und Höhe der religiösen Bildung entweder eine große Stütze oder ein ebenso bedeuten- des Hinderniß, zuweilen selbst der Mittelpunkt des staatlichen Lebens. Nicht blos der populus Romanus begriff sowohl die Plebejer als die Patrizier in sich; sondern es soll dieß bei jeder Nation der Fall sein. Jede Beschränkung auf nur einen Theil der Bevölkerung ist ein Unrecht und ein großer Nachtheil. Eine Verfassung, welche — wie die frühere ungarische — zum populus nur den Adel rechnet, die große Mehr- zahl aber nur als misera plebs contribuens behandelt, muß nothwendig die Entwicklung des Landes hemmen und verdient den Untergang. Aber ebenso kann nur eine verächtliche Beschmeichelung der großen Menge oder eine bewußte demagogische Wühlerei die höheren Bildungs-, Vermögens- und Standesverhältnisse als vom Volke geschieden und ihm feindlich entgegen- gesetzt darstellen. So ungerecht und nachtheilig eine Vernachlässigung der Rechte und Interessen der Mehrzahl ist, eben so ungerechtfertigt und sündhaft gegen die wahre Ausbildung und Gesammtheit ist eine Losreißung derselben von denjenigen Classen, welche das höchste unter gegebenen Umständen Erreichbare bereits erlangt haben. Diese sind Vorbilder und Führer, nicht Feinde, und ihre besseren Zustände nicht zu vernichten, sondern allgemein zu machen. Da die meisten, wenn auch nicht alle, staatlichen Beziehungen der Bevölkerungszahl in das Gebiet der Politik einschlagen, so ist das Nähere unten, § 89, zu ersehen. Die Verschiedenheit der Racen des Menschengeschlechtes ist der Gegenstand höchst zahlreicher Untersuchungen und vielfachen Streites gewesen, und zwar vom naturwissenschaftlichen, theologischen, sprachlichen, geschichtlichen und geographischen Standpunkte aus. Aus dieser großen Literatur dürften namentlich nachstehende Werke für den Gebrauch in den Staatswissenschaften hervorzuheben sein: Prichard , Lectures on physiology, zoology and the natural history of man. Ed. I. Lond., 1819; Ed. by Norris. Lond., I. II. 1856. — Agassiz , The diversity of origin of human races. In dem Christian examiner. Bost., 1850. — Gobineau , Cte. de, Essais sur l’inégalité des races humaines. I—IV. Par., 1853/5. — Nott , J. C. and Gliddon , H. R., Types of mankind. I. II. Philad., 1856. — Dies ., Indigenous races of the earth. Philad., 1857. — Mit unmittelbarer Anwendung auf den Staat aber ist der Gegenstand vorzugsweise besprochen von: Comte , Ch., Traité de législation. Éd. 2, Bd II. und III. — Zachariä , K. S., Vierzig Bücher vom St., Bd. II, S. 146 fg. — Stahl , Staatslehre, 3. Aufl., S. 161 fg. — Courtet de Lisle , La science politique fondée s. l. science de l’homme, on études des races humaines. Par., 1838. — ( Voll- graff , K.,) Ethnographie und Ethnologie. Marbg., 1853. — Man sehe im Uebrigen auch über diese Beziehungen der Bevölkerung zum Staate Weiteres unten, § 37. Die Lehre von den menschlichen Lebensgesetzen ist vielfach bearbeitet. Abgesehen von den Theorieen über die Wirkungen der Bevölkerungen auf die wirthschaftlichen und die sonstigen gesellschaftlichen Verhältnisse, wie sie von Platon und Aristoteles an, namentlich aber seit dem großen Umschwunge durch R. Malthus von kaum zählbaren Schriftstellern und in den verschiedensten Richtungen dargelegt sind, haben hier namentlich diejenigen Schriften eine Bedeutung, welche die Feststellung und Berechnung der Thatsachen sowie die Aufsuchung der bestimmenden Naturgesetze (Bevölkerungs-Statistik und Populationistik) unternehmen. So namentlich: Süßmilch , J. P., Gött- liche Ordnung in den Veränderungen des Menschengeschlechtes. 4. Aufl. I—III. Berl., 1775. — Casper , J. L., Die wahrscheinliche Lebensdauer. Berl., 1835. — Quetelet , A., Sur l’homme et le developpement de ses facultés. I. II. Brux., 1836. — Moser , L., Die Gesetze der Lebens- dauer. Berl., 1839. — Bernoulli , C. H., Populationistik oder Bevöl- kerungswissenschaft. Ulm, 1840. — Derselbe , Neue Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik. Ulm, 1843. — Horn , J. F., Bevölkerungswissen- schaftliche Studien aus Belgien. Bd. I. Leipz., 1854. — Eine Uebersicht über die gesammte Literatur der Bevölkerungs-Wissenschaft s. in meiner Geschichte und Literatur der St.-W. Bd. III, S. 443 fg. § 18. 8. Das Staatsgebiet und die Erdbeziehung der Völker. Das Leben des Menschen geht auf der Erde vor sich und er ist an diese mit allen seinen Bedürfnissen angewiesen. Ohne einen entsprechenden, mittelbaren oder unmittelbaren, Antheil an der Erde kann er gar nicht bestehen; je leichtere und reich- lichere Gelegenheit zur Befriedigung der Forderungen seiner physischen Natur geboten ist, desto mehr Wohlbehagen findet statt, und desto ungestörter kann auch zur Erreichung der geistigen Zwecke aufgestiegen werden. Dasselbe ist der Fall bei allen zusammengesetzten Lebensgestaltungen bis hinauf zum Staate. Ohne den Besitz eines Landes mag ein Volk eine herum- ziehende Horde bilden, aber es lebt nicht in einem Staate; ohne eine entsprechende Beschaffenheit des Landes kann der Staat seine Aufgabe gar nicht oder nur mit großer Beschwerlichkeit lösen. Auch für die Staatswissenschaften sind daher die Erd- beziehungen von der höchsten Bedeutung 1 ). 1. Vor Allem ist eine Bestimmtheit des Gebietes , d. h. eine sichere Feststellung der Grenzen, nöthig. Ohne diese ist kein Abschluß des Staates sowohl in Beziehung auf die eigenen Theilnehmer als auf Nichtangehörige; somit beständige Gefahr von Streit über den Gehorsam, keine Mög- lichkeit einer festen gehörigen Ordnung, Ungewißheit über die Ausdehnung der Aufgabe und der zu ihrer Erreichung nöthigen Mittel. Zuweilen ist die geographische Lage eines Landes von der Art, daß die Natur selbst die Grenzen und damit die Ge- sammtheit des zusammengehörigen Gebietes festgestellt hat; und in diesem Falle ist jede Abweichung einer Quelle von Hader und von Unsicherheit. Eine Nichtanerkennung oder Verletzung der Grenzen von Seiten Dritter ist nicht bloß ein sachlicher Nachtheil, sondern eine Untergrabung des concreten Daseins des Staates. 2. Die vielfachsten Folgen hat die Größe des Gebietes, und zwar sowohl die absolute als die relative, (Letzteres theils im Verhältniß zur Bevölkerungszahl, theils im Vergleiche mit anderen Staaten verstanden). — Die absolute Größe bestimmt, Ausnahmen abgerechnet, die Zahl der Bevölkerung; und ist von großer Bedeutung für die Vertheidigungsfähigkeit gegen fremde Einfälle; entscheidet über die Möglichkeit der Einführung gewisser Staatsformen, z. B. der reinen Demokratie, einer patriarcha- lischen Regierung; gibt oder verweigert eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Verschiedenheit der Naturerzeug- nisse. Im Allgemeinen ist eine bedeutende Ausdehnung des Staatsgebietes von Vortheil und, wo möglich, zu erstreben; doch bringt die Beschränktheit der menschlichen Kräfte und die große Zahl der aus Raum und Zeit entstehenden Schwierig- keiten die Nothwendigkeit einer Begränzung auf das Ueber- schaubare und Erreichbare mit sich 2 ). — Inwieferne die Größe des Gebietes im richtigen Verhältnisse zur Bevölkerungszahl stehen muß, ist bereits im vorstehenden § angedeutet worden. Im Vergleiche mit anderen, entweder benachbarten oder doch sonst einflußreichen, Staaten aber ist die Größe des Landes von Bedeutung, weil sie, je nach ihrer Ausdehnung, als ein Element der Kraft und Vertheidigungsfähigkeit oder aber der Schwäche und Abhängigkeit erscheint. Hier findet ein bestimmtes und bleibendes Maaß natürlich nicht statt, da die wünschens- werthe Ausdehnung durch veränderliche fremde Thatsachen be- stimmt ist. 3. Das tellurische Verhältniß (die Lage auf dem Erdballe) hat namentlich zwei Beziehungen zum Staatsleben: a) Sie bedingt das Klima . Hierdurch wird aber, wenigstens zum Theile, weiter bestimmt: Die Fruchtbarkeit des Landes; die Lebensweise, damit aber auch die Bildung des Volkes, sowie ein Theil der Gesetze und Einrichtungen; der Handelsverkehr je nach Ueberfluß und Bedürfniß; endlich sogar mannchmal die äußere Sicherheit, z. B. durch ungesunde Hitze, Sandwüsten, Eis. Im Uebrigen zeigt allerdings vielfache Erfahrung, daß die Wirkungen des Klima nicht unbedingt maßgebend sind, der Mensch vielmehr durch Beharrlichkeit und Kenntnisse große Ungunst desselben überwinden kann, und umgekehrt die günstigste Himmelsbeschaffenheit nicht sicher stellt gegen Verfall von Volk und Staat, wenn es ihm an den sittlichen oder intellectuellen Bedingungen gebricht 3 ). b) Von höchster Wichtigkeit für den friedlichen Verkehr mit andern Völkern ist eine Lage des Landes an den großen Wasserwegen. — Vor Allem ist günstig der Besitz einer mit gutem Hafen versehener Küste am offenen Weltmeere ; (schon weniger natürlich die Lage an einer geschlossenen See.) Tief ins Land einschneidende Meeresarme sind Vermittler von Reich- thum und Bildung; und ein Land, welches keinen Ausweg an die See hat, wird sich nie zu einer Weltstellung erheben. — Sowohl Bedingung einer vollständigen Benützung der Lage am Meere, als eine große Erleichterung des inneren Verkehres ist sodann, zweitens, der Besitz eines großen Stromgebietes mit allen seinen Zuflüssen. Ein solches bildet für Gewerbe, Handel und Gesittigung ein natürliches Ganzes, und der schiffbare Strom ist die bequemste und wohlfeilste Vermittelung von Einfuhr und Ausfuhr, also von Bedürfniß und Ueber- fluß, bis in das Herz des Landes 4 ). — Allerdings gewähren Erfindungen der Neuzeit die Möglichkeit, fehlende Wasserver- bindungen durch ebenfalls leicht benützbare und wohlfeile Land- wege wenigstens theilweise zu ersetzen; doch kann von einer völligen Gleichstellung des Nutzens beider Verbindungsarten nicht die Rede sein. 4. Ferner ist die geometrische Figur eines Staats- gebietes nichts weniger als gleichgültig, und zwar sowohl für die inneren Einrichtungen und die Leichtigkeit aller Verbindungen unter den Theilen desselben Ganzen, als in internationalen Beziehungen. In der Regel ist möglichste Gedrängtheit und Abrundung der wünschenswertheste Zustand. 5. Endlich ist noch die geologische Beschaffenheit des Staatsgebietes von mannchfachem Einflusse auf die wirth- schaftlichen, gesellschaftlichen, damit aber auch auf die politischen Zustände der Menschen. a) Von ihr hängt ab die Reichlichkeit, Güte und Ver- theilung der Quellen , damit denn aber eine der Hauptbe- dingungen nicht bloß der Landwirthschaft und der Gewerbe, sondern überhaupt des Vorhandenseins von Menschen. b) Die Beschaffenheit des Bodens bedingt vielfach die Art und den Reichthum der Vegetation . Nachhülfe durch mensch- liche Kunst ist allerdings möglich, aber doch nur innerhalb gewisser Grenzen. c) Von größter Bedeutung ist die Art und die Menge der im Boden enthaltenen Mineralien . Ob Eisen, Kohlen, Gold, Silber u. s. w. innerhalb des Staates erschlossen werden oder nicht, bestimmt wesentlich die Thätigkeit, den Reichthum, die Macht eines Volkes, wenigstens wenn es sich über die untersten Bildungsstufen erhoben hat. Daß aber der Wille und die Einsicht der Menschen hier nicht zur Erzeugung des Fehlenden, sondern nur zur Auffindung des Vorhandenen beitragen können, ist auch in staatlicher Beziehung beach- tenswerth. d) Die Beschaffenheit des Bodens ist von Einfluß auf die Zahl und Art der menschlichen Ansiedelungen , und zwar sowohl hinsichtlich der Bevölkerungszahl, als in Beziehung auf die Vertheilung und Beschaffenheit der Wohnorte. Beides aber ist nicht ohne Wichtigkeit für die Wirthschaft und überhaupt für die Gesittigung und das staatliche Leben. Die Lehre von dem Einflusse der Gebietsbeschaffenheit auf das Leben der Staaten ist keineswegs so gründlich und umfassend bearbeitet, als die Wichtigkeit und das Naheliegen des Gegenstandes mit sich bringen sollte. (Vergl. die unten in § 86, Anmerk 1 angeführten Schriften.) Bis itzt sind nur einzelne Gesichtspunkte hervorgehoben, und diese zum Theil verkehrt genug behandelt. Wenn z. B. Montesqieu allerdings das Verdienst hat, auf die Bedeutung des Klima für die körperlichen und geistigen Eigenschaften eines Volkes, und somit für Gesetze und Verfassungen aufmerksam zu machen: so hat er doch die ganze Wahrheit, fast wie absichtlich, dadurch verfehlt, daß er nur auf Wärme und Kälte ein Gewicht legt, in letzterer aber die Quelle aller Mannhaftigkeit und Tugend findet. Und Ch. Comte ( Traité de legislation ) hat den Fehler wahrlich dadurch nicht verbessert, daß er der Hitze die sittlichenden und geistigenden Eigenschaften beimißt, der Kälte aber Stumpfmachung und Unbeweglichkeit. Ueber die Nachtheile der übermäßigen Ausdehnung eines Reiches geben höchst belehrenden Aufschluß das römische Reich und Rußland. Jenes sowohl zur Zeit seiner Blüthe, wo die entlegenen Provinzen unter der Raubsucht der Statthalter seufzten, als zur Zeit seines Verfalls, wo es sich so vieler gleichzeitigen und weit von einander anstürmenden Feinde nicht zu erwehren wußte; dieses durch die Verdorbenheit seiner Beamten und die Barbarei der entfernt liegenden Theile. — Wenn die Vereinigten Staaten von Nordamerika ein ungeheures Gebiet wenigstens jetzt noch mit steigendem Wohlstande und Gedeihen auszufüllen vermögen, so ist die Möglichkeit hierzu gegeben durch die förderative Verfassung, welche kräftiges örtliches Leben verbindet mit einheitlicher Leitung. Daß der Einfluß des Klima nicht der den Volkscharakter allein oder auch nur hauptsächlich bedingende ist, beweist am besten einerseits die Un- gleichheit verschiedener Bevölkerungen unter dem Einflusse eines und desselben Klima, andererseits das Gleichbleiben des Nationalcharakters unter ver- schiedenen Himmelsstrichen. Man vergleiche die alten Römer mit den jetzigen; man sehe die Verschiedenheiten der im türkischen Reiche gemischt unter einander lebenden Stämme: oder auf der andern Seite die Gleich- förmigkeit der angelsächsischen Bevölkerung in allen Welttheilen; die Fort- dauer der französischen Eigenthümlichkeiten in Canada und in Louisiana. Damit ist aber natürlich nicht gesagt, daß die Beschaffenheit von Himmel und Boden von keinem Einflusse auf die Menschen und also auf die Staaten sei; nur darf das Verhältniß nicht blos stückweise aufgefaßt und gewürdigt, und muß Uebertreibung vermieden werden. Von welcher Wichtigkeit der Besitz eines ganzen Stromgebietes bis zum Meere ist, zeigt z. B. der Missisippi; von welchem Nachtheile dagegen ein nur zerstückelter Besitz und die Unterbindung des unteren Stromlaufes durch eine fremde Macht, erhellt andererseits aus den Zuständen des Rhein- und des Donaugebietes. v. Mohl , Encyclopädie. 9 § 19. 9. Verfassung und Verwaltung. Der Staat bildet allerdings begrifflich ein einheitliches Ganzes, und somit muß denn auch seine ganze Einrichtung eine in sich übereinstimmende sein. Es wäre eben so wenig recht, als logisch und klug, wenn ein Theil dem andern, oder wenn die Einzelheit und Ausführung dem höheren Grundsatze wider- sprechen würde. Hiermit wohl vereinbar ist jedoch nicht nur (was sich von selbst versteht) eine Verschiedenheit des Gegen- standes und nächsten Zweckes einer staatlichen Thätigkeit, falls dieselbe nur innerhalb des gezogenen Kreises bleibt; sondern auch eine größere oder geringere Bedeutung der einzelnen staat- lichen Anstalten und Anordnungen, je nachdem dieselben selbst- ständig bestimmen oder nur Gegebenes ausführen, oder nachdem der von ihnen zu schaffende Nutzen ein größerer oder kleinerer ist. Und da auch noch insoferne eine wesentliche Verschiedenheit der einzelnen Theile des Staatsorganismus stattfindet, als die einen dauernd und unveränderlich, andere dagegen je nach den wechselnden Bedürfnissen ebenfalls wechselnd sind: so ist eine Abtheilung nach diesen Rücksichten für die Wissenschaft und das Leben nicht nur gestattet, sondern selbst nützlich und in manchen Beziehungen nothwendig. Diese Eintheilung nach Beständigkeit, Bedeutung und Bestimmungskraft ist nun aber die jetzt sehr geläufige in Ver- fassung und Verwaltung 1 ). Verfassung ist die Summe der Einrichtungen und Bestim- mungen, welche den concreten Staatszweck feststellen, den zu seiner Verwirklichung bestimmten Organismus in den wesent- lichen Grundzügen ordnen und erhalten, die zur Durchführung nöthige Staatsgewalt nach Form, Grenzen und Inhaber bezeich- nen, endlich die Verhältnisse zwischen den Staatsangehörigen (Einzelnen sowohl als gesellschaftlichen Kreisen) und der Ge- sammtheit grundsätzlich regeln. Die Verwaltung dagegen ist die Gesammtheit der Vor- schriften und Handlungen, welche dazu bestimmt sind, den Inhalt der Verfassung in allen einzelnen vorkommenden Fällen zur Anwendung zu bringen und demgemäß das ganze Leben im Staate einheitlich zu leiten. Die Verfassung ist also die Grundlage, der Grundsatz, das Ruhende und Feste; die Verwaltung aber das sich Bewegende und Wechselnde, die Wirksamkeit und die Anwendung im Staate 2 ). Jeder Staat hat eine Verfassung; nur natürlich ist, bei der Verschiedenheit der Staatszwecke und der dadurch bedingten Einrichtung, eine große und wesentliche Abweichung unter den Verfassungen sowohl nach Inhalt als nach Form. Auch ist keines- wegs nothwendig, daß die Verfassungsbestimmungen in eigens dazu bestimmten Urkunden vollständig gesammelt, oder daß sie überhaupt schriftlich verzeichnet seien; die Grundsätze können an verschiedenen Orten zerstreut ausgesprochen, oder wohl gar nur in Gewohnheit begründet sein; da die einzelnen Einrichtungen aus verschiedener Zeit stammen und von verschiedenen Auctori- täten herrühren 3 ). Endlich ist eine große Ausführlichkeit der Verfassungsnormen keineswegs eine Bedingung und Sicherstellung ihrer Zweckmäßigkeit und Festigkeit. Eine solche Ausdehnung ist oft die zufällige Folge langwieriger Streitigkeiten, deren Wiederkehr man dadurch zu beseitigen hofft, oder eines verkehrten gesetzgeberischen Bestrebens, für alle möglichen Fälle zum Voraus auch schon die Entscheidung zu geben. Ganz unrichtig ist es, die Verfassung eines Staates lediglich als einen Theil der Rechtso rdnung aufzufassen. Allerdings hat sie, und selbst vorwiegend, rechtliche Beziehungen, theils weil sie auch für die Rechtsordnung des concreten Staates 9* die obersten Grundsätze bestimmt, theils aber auch, weil die meisten ihrer Bestimmungen entweder eine Befugniß ertheilen oder einen Gehorsam verlangen, also ein Rechtsverhältniß gründen. Die Entwicklung des Verfassungsrechts ist daher allerdings eine stofflich wichtige Aufgabe und ein wesentlicher Theil des Landes-Rechtssystems. Allein die Verfassung steht, wie jedes menschliche Verhältniß, auch noch unter den Gesetzen der Sittlichkeit und der Klugheit, und es ist Sache der Wissen- schaft, auch diese Seiten des Verfassungslebens zu entwickeln, sowohl hinsichtlich der Begründung als der Entwicklung. — Und noch entschiedener selbst tritt es bei der Verwaltung hervor, daß sie nicht blos Rechtsanstalt ist. Allerdings soll sie kein Unrecht sein und kein Unrecht begehen, allein die Richtigkeit einer Ausführung im Einzelnen und die Behandlung von Men- schen und Dingen zum Behufe der Erreichung bestimmter Zustände steht vorzugsweise unter dem Gesetze der Zweckmäßigkeit. Eine Verwaltungseinrichtung kann ganz gerecht und doch sehr unge- nügend und selbst schädlich, eine Verwaltungshandlung rechtlich ganz unanfechtbar und doch höchst verwerflich sein. Nur eine ganz einseitige und dadurch falsche Auffassung des ganzen Staatslebens kann sich mit bloser Gesetzmäßigkeit begnügen. Die Frage nach der rechtlichen Zustandebringung einer Verfassung, und die nach der Möglichkeit einer Abänderung derselben, bedarf keiner besonderen Beantwortung. Beides fällt vollständig zusammen mit der rechtlichen Entstehung und Abän- derung des concreten Staates selbst. Ueber das Verhältniß der Verfassung zur Verwaltung sind aber nachstehende Sätze maßgebend: 1. Die Verwaltung muß in Geist und Form durchaus verfassungsgemäß sein. Ein Widerspruch zwischen Grundsatz und Anwendung, zwischen Allgemeinem und Besonderem, zwi- schen einem Organismus und seiner Thätigkeit ist jedenfalls gegen die Gesetze des Denkens und der Zweckmäßigkeit, in den meisten Fällen überdies gegen die Forderungen des Rechtes und der Sittlichkeit. Eine mehrfach begründete Nothwendigkeit ist es also, daß jede concrete Verfassungsart auch eine besondere ihr eigenthümliche Verwaltungsweise hat; und nichts kann verkehrter sein, als einzelne Verwaltungstheile ohne Weiteres in einen fremden Staatsgrundgedanken zu verpflanzen ohne vorgängige Untersuchung, ob sie hier auch verfassungsgemäß und also folgerichtig und ausführbar sind. Nicht nur stören sie im Verneinungsfalle die innere Einheit, sondern es ist höchst zweifelhaft, ob auch nur der stoffliche Nutzen bei fremden Umgebungen und Voraussetzungen erreicht, nicht vielleicht gar das Gegentheil bewerkstelligt wird. 2. Die Verwaltung kann sich keine eigenen Zwecke frei setzen, sondern hat sich lediglich an diejenigen zu halten, welche durch die Verfassung gegeben sind. Verfassung und Verwaltung decken sich allerdings insoferne nicht ganz, als mancher Grundsatz, und selbst manche in die Sinnenwelt tretende Einrichtung der Verfassung zu keiner Thätigkeit und Ausübung unmittelbarer Veranlassung gibt; allein die Verwaltung ist ganz innerhalb des Gedankens der Verfassung. 3. Da jedoch verschiedene Mittel zur Erreichung eines und desselben Zweckes dienlich sein können, und die Zweckmäßig- keit je nach Zeit und Zweck der Anwendung unter denselben welchselt, ohne daß deßhalb das Ziel selbst im Mindesten verän- dert würde oder an Erreichbarkeit verlöre; so ist eine Veränderung in Verwaltungssachen noch keineswegs ein Beweis, sei es vom Willen sei es von der Thatsache, eines Verlassens der bis- herigen Verfassung. So lange die Abweichungen vom Bisherigen noch logisch folgerichtig unter den Verfassungsgrundsatz zu begreifen sind, ist dabei nur von einer Frage der Zweckmäßig- keit die Rede. Auch die Verwaltung soll nicht ohne überwiegende Gründe geändert werden, weil dieß immer Mühe und Kosten verursacht, den Bürger ungewiß macht über Rechte und Pflichten, dem Beamten die Gewohnheit und Sicherheit des Handelns nimmt, am Ende auch wohl eine gewohnte kleine Unvollkommen- heit bequemer ist als eine neue Verbesserung. Allein unzweifel- haft kommen Veränderungen in der Verwaltung häufiger mit Fug und Recht vor, als dieß in der Verfassung der Fall ist, welche nur geändert werden darf, wenn eine wesentliche Ver- änderung in der ganzen Lebensauffassung des Volkes erfolgt ist, oder mindestens der bestehende allgemeine Organismus sich erfahrungsgemäß als untauglich zur Ausführung des Grund- gedankens erwiesen hat 4 ). 4. Die Verwaltung hat somit die Aufgabe, die wirksamsten, die sichersten, die einfachsten und die am wenigsten beschwerlichen und kostspieligen Ausführungsmaßregeln ausfindig zu machen. Theils kann selbst der Erfolg durch die richtige Wahl der Mittel bedingt sein; theils hat der Staat, bei den großen Forderungen, welche allerseits an ihn gemacht zu werden pflegen, alle Ursache, seine Mittel zu Rathe zu halten und sie nicht nutzlos zu verschwenden; theils endlich darf er den Bürgern keine weiteren Beiträge oder sonstige Belästigungen zur Durch- führung seiner Verwaltung zumuthen als die nothwendigen, d. h. die den Zweck wirklich erfüllenden. Da nun aber die Verwaltung nicht sowohl in Grundsätzen und Einrichtungen, als hauptsächlich in Handlungen besteht, so genügen bei ihr keineswegs passende allgemeine Befehle, sondern sie hat auch in jedem einzelnen ihr durch die Verfassung mittelbar oder unmittelbar zur Besorgung gestellten Falle mit richtiger Per- sonen- und Sachkenntniß, umsichtig und klug, aber auch schnell, kräftig und, wenn es sein muß, muthig zu handeln. Der jetzt so geläufige Unterschied zwischen Verfassung und Verwal- tung ist ein verhältnißmäßig neuer, wenigstens in der formellen Behandlung und Eintheilung der Wissenschaft. Von den Publicisten des vorigen Jahr- hunderts hat keiner seinen Stoff auf diese Weise eingetheilt, und auch keiner die sachlichen Grundsätze über das Wesen beider Seiten des Staatslebens und über ihr Verhältniß zu einander erörtert. Erst die, durch die Amerikaner Sitte gewordene, Abfassung von eigenen Verfassungsurkunden hat das Be- wußtsein eines wesentlichen Unterschiedes unter den Theilen des Staatsorganis- mus und den Handlungen der Staatsgewalt allmälig erweckt; und dieser Ursprung des Begriffes zeigt sich deutlich in einigen ganz falschen aber dennoch sehr verbreiteten Auffassungen. So spricht man z. B. von „ver- fassungslosen“ Staaten, während man damit blos den Mangel einer systematischen schriftlichen Zusammenstellung der Grundbestimmungen bezeich- nen will. Oder man rechnet nicht blos formell, sondern auch sachlich, zu der „Verfassung“ eines Landes, was immer in der Verfassung surkunde steht, obgleich hierunter sehr unbedeutende Dinge gelegentlich vorkommen können. — Auch in der Wissenschaft ist noch große Unklarheit und Unbe- stimmtheit in der Feststellung des Begriffes der Verwaltung. Man vergl. Krug , W. T., Ueber Staatsverfassung und Verwaltung. Königsb., 1806. ( Wangenheim , K. v.) Die Idee der Staatsverfassung. Frankfurt, 1816. Schlözer , Ch. v., Ueber Staatsverf. und Staatsverw. nach Fiev é e. Lpz., 1816. Zachariä , H. A., Deutsches Staatsrecht. 2. Ausg. Bd. II, S. 1; Zöpfl , Deutsches Staatsrecht. 4. Aufl. Bd. I. S. 30; Hoff- mann , in der Tübinger Zeitschrift für St.-W. 1844, S. 191; Stahl , Lehre vom Staate, 3. Aufl., S. 205 (kurz und gut.) Viele zerstreute Bemerkungen bei Gagern , Resultate der Sittengeschichte, Bd. IV. Hieraus folgt denn auch, daß manche Gegenstände des Staatslebens nicht ausschließlich dem einen oder dem andern Theile zugewiesen werden dürfen, sondern ihrem obersten Grundsatze nach der Verfassung angehören, in ihrer einzelnen Besorgung aber lediglich der Verwaltung. So ist z. B. die Fest- stellung der allgemeinen Kriegsdienstpflicht ein Verfassungsgrundsatz, dagegen die Aushebeordnung eine Verwaltungsnorm; und gar die tausend Geschäfte bei deren Anwendung sind lediglich Verwaltungssachen. Oder der Grundsatz der Preßfreiheit einerseits; die Handhabung der Preßpolizei (Einlieferung von Pflichtexemplaren, Cautionsauflegungen, Anstellung von Anklagen u. s. w.) andererseits. Die in Hunderten von Fällen sich wiederholende Ausarbeitung und Bekanntmachung von Verfassungsurkunden ist allerdings ein weltgeschichtliches Ereigniß, weil sich in dem ungefähr gleichen Inhalte derselben die Ansichten der Völker von europäischer Gesittigung über das, was dem Staate noth thue, hier so unverkennbar ausspricht, wie zu keiner anderen Zeit in irgend einer Weise geschehen ist. Noch mehr aber vielleicht deßhalb, weil durch die häufige Wiederholung derselben Gedanken gewisse Forderungen von Recht und Freiheit sich immer weiter und immer tiefer verbreitet haben, so daß sie zum Angelpunkte großer Begebenheiten geworden sind, und es voraussichtlich noch lange Zeit bleiben werden. Auch soll nicht in Abrede gestellt sein, daß die systematische Aufzählung und die stylistische Zusam- mendrängung der Verfassungspunkte in einer Urkunde die Anwendung im Leben sowohl, als die Auslegung in der Wissenschaft sehr erleichtert, überdies die Bekanntschaft mit ihnen in weiten Kreisen des Volkes fördert. Allein bei aller Anerkennung ihrer Bedeutsamkeit müssen doch auch fühlbare Nachtheile dieser Art von Grundgesetzen zugegeben werden. Da sie nur die allgemeinsten Sätze enthalten und enthalten sollen, so ist einerseits die Aufstellung unrichtiger oder unausführbarer Normen wohl möglich, andererseits eine Ver- änderung der ganzen Grundlage des Staates oder wenigstens einzelner seiner Haupttheile allzusehr erleichtert. Hierzu kömmt noch, daß die Ausführung der lakonischen Bestimmungen einer Verfassungsurkunde oft sehr lange auf sich warten läßt, wodurch denn das üble Beispiel eines nicht befolgten Gesetzes gegeben ist und große Widersprüche sowie unlösbare Zweifel entstehen. Endlich ist durch diese Form der Staatsfeststellung die gefährliche Unsitte aufgekommen, die Gesetze fremder Völker kurzweg nachzuahmen, während sie weder dem diesseitigen Bedürfnisse entsprechen, noch die Bedingungen zu ihrer Ausführung vorhanden sind. Mit einem Worte: wenn eine Ver- fassungsurkunde das scharf und richtig zusammengedrängte Ergebniß eines ganzen und vollendeten staatlichen Lebensprocesses ist, und wenn sie lange genug unverändert besteht, um in allen ihren Theilen durch gewöhnliche Gesetze und deren Uebung ausgeführt werden zu können: dann ist sie ein naturgemäßer Abschluß, eine richtige Form und eine gute Grundlage. Wenn sie aber nur der Schaum ist, welchen ein heftiges Wogen der politischen See aufwirft, so ist sie vorübergehend und bietet keinen Ankergrund, ist also besten Falles eine leere Täuschung, möglicherweise die Veranlassung zu Unheil. Ein Hauptgrund der falschen Auffassung von Verfassung und Verwaltung als bloser Rechtsi nstitute ist wohl, daß die Grundfragen über den Staat in dem philosophischen Staatsrechte, und nicht in einer allgemeinen Staatslehre behandelt zu werden pflegen, wo denn natürlich der rechtliche Gesichtspunkt der einzig zulässige ist. Man sehe z. B. die Behandlung des Gegenstandes in Schmitthenner ’s Zwölf Büchern vom Staate, Bd. III, S. 410 fg. — Im Uebrigen ist diese einseitige Auffassung keines- wegs der einzige hier vorkommende Fehler. Ebenso tadelnswerth ist die verhältnißmäßig sehr geringe wissenschaftliche Beschäftigung, welche dem Verwaltungsgebiete überhaupt zu Theil zu werden pflegt. Diese hat aber wohl wieder eine doppelte Ursache. Einmal ist allerdings in einer Zeit, welche einer Neugestaltung des Staatslebens bedürftig ist, die Feststellung der leitenden Grundsätze das nächstliegende Bedürfniß. Ein zweiter und weit häufigerer Grund aber ist Unkenntniß und Bequemlichkeit. Um über Fragen der Verwaltung, sei es nun aus rechtlichem oder politischem Stand- punkte, irgend eine Ansicht zu haben und äußern zu können, sind positive Kenntnisse sowie Einsicht in das Leben und in die bestehenden Geschäfts- einrichtungen nothwendig. Diese zu erwerben ist aber mühseliger, als über allgemeine Grundsätze, betreffend die Freiheitsrechte, die Volksvertretung u. ogl., etwas leidlich Anhörbares vorzubringen. § 20. 10. Die Gesetze der Staaten. Ein Gesetz ist eine befehlende Norm, welche von einer zuständigen Auctorität im Staate zur Nachachtung von Seiten der Betheiligten bekannt gemacht ist. — Nicht alle Verhältnisse des Zusammenlebens, ja nicht einmal alle Rechtsverhältnisse, müssen gerade durch Gesetze geregelt werden. Es mag auch Vertrag, Autonomie, d. h. selbstständige Berechtigung Einzel- ner zu einer Gehorsamsforderung, oder endlich Gewohnheits- recht, d. h. freiwillige, aus gemeinschaftlicher Rechtsanschauung entstandene Anerkennung von Seiten der Betheiligten, menschliche Verhältnisse bindend ordnen. Aufgabe des Staates ist es: theils solche Verhältnisse, welche durch eigene Thätigkeit der Betheiligten entweder nicht verpflichtend für Dritte, oder nicht bestimmt und zweifelhaft genug festgestellt werden können, seiner- seits durch Gesetze zu regeln; theils aber seine eigenen Ein- richtungen und Vorschriften auf diese Weise bekannt zu machen und sicher zu stellen. Da in dem Begriffe des Gesetzes eine strenge Verbindlichkeit zur Befolgung liegt, so können selbstredend nur solche Forderungen durch ein Gesetz aufgestellt werden, deren Ausführung im Nothfalle mit Zwang durchgesetzt werden kann 1 ). Gegegenstand der Staatsgesetzgebung sind also: einer- seits Rechtsverhältnisse der Einzelnen und der verschiedenen in der Einheit des Staates begriffenen untergeordneten Lebens- kreise, soweit hier ein Bedürfniß nachhelfender Vorschriften vor- liegt; andererseits die Formen und Einrichtungen der Gesammt- heit, deren Benützung und Befolgung nicht in den freien Willen der Theilnehmer gestellt werden soll und kann. Wo eine solche Zwangsordnung bei einfachen Interessen an der Stelle ist, wie namentlich in vielen polizeilichen Dingen, ist Gesetzgebung Recht und Pflicht. Die Gesetze werden nach ihrer Bedeutsamkeit und, was damit gewöhnlich zusammenhängt, nach ihrer Beständigkeit in verschiedene Arten getheilt 2 ): Verfassungsg esetze sind diejenigen, welche — gleich- gültig ob in gedrängter systematischer Form und als geschlossene Urkunden, oder als einzelne Ausführungen — das Wesen der Staatsgattung und die häuptsächlichsten Formen der Staatsart bestimmen. In der Hauptsache beschäftigen sie sich mit dem Organismus der Gesammtheit soweit dieser ein beständiger sein soll. Allein insoferne auch Beziehungen Einzelner, oder einzelner gesellschaftlicher Kreise zu einander oder zu der Ge- sammtheit von so großer Wichtigkeit erachtet werden, daß ihre Feststellung bezeichnend für das Wesen des concreten Staates erscheint und sie vor Aenderungen möglichst sicherge- stellt werden sollen: mögen sie ebenfalls unter die Verfassungs- gesetze aufgenommen sein. Einfache Gesetze sind diejenigen befehlenden Normen, welche nur Einzelheiten und Folgerungen betreffen, doch aber auf eine bleibende und feierliche Weise festgestellt werden wollen. Sie haben natürlich in ihren Vorschriften den Geist und den positiven Inhalt der Verfassungs- oder Grundgesetze zu beachten und weiter zu entwickeln. Innerhalb dieses letzteren Kreises können sie in geordneter Weise geändert werden; doch sind auch sie allerdings zunächst für die Dauer bestimmt. Bloße Verordnungen oder Verfügungen sind Be- fehle, welche zwar auch von der Staatsgewalt im Ganzen oder von einem ausdrücklich dazu ermächtigten Organe desselben er- lassen werden, und welchen ebenfalls von den Betheiligten Ge- horsam zu leisten ist; welche aber doch nur weitere Ausbildungen der höheren Gattungen von Gesetzen enthalten, oder unbedeutende Angelegenheiten ordnen. Natürlich müssen solche Befehle vor Allem verfassungs- und gesetzmäßig sein. Bei allen diesen Gattungen der Gesetze ist die Allge- meinheit des Befehles wesentliche Eigenschaft. Sie sind also zur künftigen Befolgung für alle Fälle, welche logisch unter ihren Gedanken fallen, und für alle Personen, welchen die Pflicht des Gehorsams nach dem Willen des Staates obliegt, gegeben. Diese Allgemeinheit unterscheidet sie von den Staatsentscheidungen in einzelnen bestimmten Fällen, (z. B. von Urtheilen,) welche zwar auch Zwangskraft haben, aber nur für bezeichnete Einzelne und für die einzelne Frage. Regelung eines bestimmten Rechts- falles durch ein besonderes Gesetz ist unzulässig, soweit es sich von bereits vollendeten Thatsachen handelt, indem hier die be- stehenden Grundsätze maßgebend sind. Die Befugniß zur Erlassung von Gesetzen steht ausschließend dem Staatsoberhaupte zu, indem die Erlassung solcher allge- meiner Befehle nur von Einem Punkte ausgehen kann, wenn nicht unlösliche Verwirrung erfolgen soll, und weil die Durch- führung des Gebotenen schließlich von ihm abhängt. Hiermit wohl vereinbar ist jedoch die Theilnahme einer größern oder kleinern Anzahl sonstiger Staatstheilnehmer an der Vorbereitung und Feststellung der Gesetze, oder die Uebertragung des Rechtes zur Erlassung untergeordneter Vorschriften an bestimmte Organe des Staatsoberhauptes. Im ersten Falle geschieht nichts gegen den Willen des Staatshauptes und ist bei ihm immer die letzte Entscheidung, somit seine Stellung sowie seine Mitwirkung zur Durchführung gewahrt. Bei einer theilweisen Ueberlassung an Untergeordnete aber mag für innere Einheit der Befehle durch die Verpflichtung zur Vorlegung an den Höheren und durch ein Aenderungsrecht desselben leicht gesorgt werden 3 ). Derjenige, welchem das Recht zur Erlassung eines Gesetzes zusteht, hat ebenfalls die ausschließende Befugniß zur authen- tischen Auslegung , d. h. zu einer in allen künftigen Fällen bindenden Erklärung über den eigentlichen Willen des Gesetz- gebers. Verschieden hiervon ist die Anwendung eines Gesetzes auf den einzelnen Fall durch die zustehenden Behörden, sowie die doctrinäre Auslegung durch die Wissenschaft. In diesen beiden Fällen ist allerdings auch die wahre Absicht des Gesetz- gebers zu erforschen und das Gesetz in derselben anzuwenden, beziehungsweise auszulegen: allein die Auffassung der unteren Behörde hat keine Zwangskraft für das Staatsoberhaupt, son- dern erhält erst durch dessen ausdrückliche oder stillschweigende Billigung allgemeine Bedeutung; die blos theoretische Auslegung aber ist lediglich eine Privatmeinung, welche unmittelbar Nie- mand verpflichtet, und deren ganze Bedeutung von ihrer logischen Richtigkeit abhängt 4 ). Das Gesetzgebungsrecht erstreckt sich über alle Theile und Beziehungen des Staatslebens (nicht etwa blos auf die Rechts- ordnung); dennoch ist dieselbe in sachlicher Beziehung nach mehreren Seiten hin beschränkt 5 ). Einmal kann der Gesetzgeber nicht zur Leistung von phy- sisch Unmöglichem verpflichten 6 ). ( Ad impossibilia non datur obligatio ). Zweitens ist es unerlaubt, ein Gesetz für ganz unab- änderlich und für alle Zeiten feststehend zu erklären. Die Gültigkeit der Befehle des Staates beruht in letzter Instanz auf dem concreten Grundgedanken des Vereines, d. h. auf dem Lebenszwecke des Volkes. Da es nun unmöglich ist, den letzteren ein für allemal festzustellen, einer Veränderung desselben aber auch der Staat mit allen seinen Einrichtungen zu folgen hat: so ergiebt sich die Unmöglichkeit eines ganz unabänderlichen Gesetzes von selbst. Nicht zu verwechseln damit sind Erschwe- rungen leichtsinniger und häufiger Aenderungen ohne wirkliches Bedürfniß. Solche sind nicht blos erlaubt, sondern selbst nützlich. Sodann darf einem Gesetze keine rückwirkende Kraft gegeben werden; d. h. es können nur die seit der Veröffent- lichung der neuen Norm entstehenden Verhältnisse und Hand- lungen nach deren Bestimmungen vorgenommen, beurtheilt und geregelt werden, die unter der bisher geltenden Gesetzgebung zu Stande gekommenen dagegen sind nach der Norm dieser letzteren zu behandeln. Der Unterthan hat durch Befolgung der be- stehenden Gesetze seine Pflicht erfüllt und ein Recht auf die durch eine solche Handlungsweise zu Stande gekommenen Zu- stände und Ansprüche erworben; es wäre offenbare Gewaltthat, ihn derselben wieder zu berauben, weil der Gesetzgeber nachträg- lich seinen Willen geändert hat. Ferner dürfen wohlerworbene Privatrechte nicht durch ein Gesetz verletzt werden, weil sonst die ganze Rechtsordnung in Frage gestellt und namentlich ihr Hauptnutzen, die Sicherheit und Zuverläßigkeit der Zustände, zerstört wird. Ausnahmen treten nur in solchen Fällen ein, wo einer Seits ein großer allgemeiner Nachtheil aus einer unverletzten Erhaltung des Rechts Einzelner entstände, anderer Seits eine Geldentschädigung möglich ist (Zwangsenteignung). — Von einer Unveränderlich- keit öffentlicher Rechte ist dagegen keine Rede, weil sie nicht selbstständiges Eigenthum des damit Beliehenen, son- dern nur ein Ausfluß der allgemeinen Staatszwecke und Ein- richtungen sind. Wenn also diese in gültiger Weise durch die Gesetzgebung geändert werden, so erfolgt auch die daraus sich er- gebende Veränderung persönlicher Zustände von selbst und ohne Anspruch auf Entschädigung. Endlich kann der Gesetzgeber keiner seiner Normen eine Gültigkeit gegen eine höhere Art von Gesetzen geben; also nicht einfachen Gesetzen gegen Verfassungsgesetze, oder Verord- nungen gegen einfache Gesetze. Dieß ist unabweisbare Forderung der Logik; und eben so unabweisbar ist denn auch der Schluß, daß ein Gesetz von unmöglichem Inhalte auch nicht befolgt werden kann und sogar nicht befolgt werden darf, sei es vom einfachen Bürger, sei es von den zur Vollziehung der gültigen Gesetze bestimmten Behörden 7 ). Eine nothwendige Bedingung der Vollziehbarkeit der Ge- setze ist deren Bekanntmachung an sämmtliche Betheiligte. Es kann Gehorsam gegen einen Befehl nicht verlangt werden, wenn selbst sein Vorhandensein nicht bekannt ist. Nicht nur ist selbstredend von einer Straffälligkeit wegen Nichtbeachtung eines Nichtbekannten keine Rede, sei es nun für einfache Staats- bürger oder für untergeordnete Beamte; sondern es kann sich sogar begeben, daß der Grundsatz des blos verfassungsmäßigen Gehorsames, also der Berechtigung zu einem Widerstande, zur Anwendung kömmt, falls die Vollziehung des nicht bekannt gemachten Gesetzes im Widerspruche steht mit dem Inhalte der bisher bestehenden Normen, deren Aufhebung nicht angekündigt ist. — Die Mittheilung an die zum Gehorsame zu Verpflichtenden muß, des Zweckes willen, wirklich und nicht blos dem Scheine nach erfolgen. Sie hat also auf eine Weise zu geschehen, welche eine Bekanntschaft mit dem neuen Gesetze den Betheiligten wirk- lich möglich macht. Also nicht an einem ungewöhnlichen Orte, wo die Benachrichtigung nicht gesucht wird; nicht in einer Form, welche den zwingenden Befehl nicht erkennen läßt; nicht in einer Weise, welche die Gedächtnißeinprägung erschwert; nicht in einer unverständlichen Sprache 8 ). (Wo also namentlich in demselben Reiche von verschiedenen Stämmen der Gesammt- bevölkerung verschiedene Sprachen gesprochen werden, ist eine Bekanntmachung der Gesetze in jeder derselben nothwendig.) Vielfach sind die Forderungen, welche an die Tüchtig- keit einer Gesetzgebung gemacht werden müssen, und es betreffen dieselben sowohl den Inhalt als die Form 9 ). Dem Inhalte nach sind einer Gesetzgebung nachstehende Eigenschaften nothwendig: Folgerichtige Durchführung des concreten Staatsgedankens in allen seinen Anwendungen auf das Zusammenleben. Wo geradezu ein Widerspruch mit den obersten Bestimmungen der Verfassung stattfindet, tritt unmittelbare Ungültigkeit ein (s. oben); allein es sind auch weniger plumpe Abweichungen möglich, welche dann den Staat in seinem Wesen verkrüppeln und das Bewußtsein des Bürgers von Recht und Pflicht trüben, ohne daß sie unter den Begriff von formalen Selbstwidersprüchen gebracht werden könnten. Auch solche sind zu vermeiden. Nur wenn das Ganze gleichsam aus Einem Gusse ist, entsteht auch eine Gleichförmigkeit der Wirkungen. Besonders genau ist diese Forderung ins Auge zu fassen nach der Einführung wesentlicher Neuerungen in der Verfassung eines Staates, damit weder einerseits Ueberreste der früheren jetzt fremdartig gewordenen Zustände in entfernteren Theilen des Staatsorganismus stehen bleiben, noch andererseits Einrichtungen unterlassen werden, welche zu einer vollständigen Geltendmachung des Neuen nöthig wären. Die lange Dauer einer Verfassung und überhaupt einer Gesetzgebung ist namentlich auch deßhalb von so großem Werthe, weil es dann weder an Zeit noch an Gelegenheit fehlte, die sämmtlichen Schlußfolgerungen wirklich zu ziehen. Und sehr bedenklich ist dagegen die Herübernahme der Gesetzgebung eines fremden Staates, wie vortrefflich diese an sich und in ihrem Ursprungslande sein mag, weil eine voll- ständige innere Uebereinstimmung mit dem diesseitigen Staats- gedanken kaum zu erwarten steht. Befriedigung des wirklichen Bedürfnisses . Der Staat ist nicht seiner selbst wegen da, sondern um die Zwecke des Volkes zu fördern. Hieraus folgt denn, daß auch die Gesetzgebung lediglich eine entsprechende Ordnung der Dinge zur Aufgabe hat. Sie soll weder mehr noch weniger leisten, als zu jeder gegebenen Zeit verlangt wird; und am wenigsten ist sie dazu bestimmt, etwaigen Liebhabereien der Gewalthaber zu dienen oder Versuche anzustellen. Die Befriedigung des wahren Bedürfnisses setzt aber die Erfüllung nachstehender Be- dingungen voraus: Genaue Erforschung des Thatbestandes . Wenn der Gesetzgeber schützen und fördern soll, so muß er die Wirk- lichkeit kennen. Befehlende Anordnungen, welche auf fal- schen thatsächlichen Voraussetzungen beruhen, leisten besten Falles nicht genug, wahrscheinlicherweise aber schaden sie geradezu. Je genauer also sowohl die Bedürfnisse nach Gegenstand und Umfang bekannt sind, und je genauer die Einsicht in die zu ihrer Befriedigung etwa vorhandenen Mittel ist: desto sicherer und wirksamer kann der Gesetz- geber vorgehen. Alle Vorkehrungen, welche zu Verschaffung einer solchen Umsicht dienen können, müssen daher je nach Beschaffenheit des Falles angewendet werden. Dieselben sind namentlich: Berichte sachvertrauter Behörden; Abhörung kundiger Zeugen (Enqu ê ten); statistische Arbeiten; Einbe- rufung Sachverständiger zur Bearbeitung oder Begutachtung der Entwürfe; Preßfreiheit; Berathungen in Ständever- sammlungen 10 ). Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und fremder Gesetzgebungen. Der Entschluß, fremden richtigen Gedanken zu folgen, muß allerdings frei bleiben; denn es ist nicht nur eine Erleichterung der Arbeit, das von Andern bereits Geleistete zu benützen, sondern in der That eine große sittliche und politische Schuld, Besseres zu unterlassen aus Selbstüberhebung und vermeidbarer Unwissenheit. Mittel: Beiziehung von Männern der Wissen- schaft; Bekanntmachung der Entwürfe vor deren schließlicher Feststellung; Aufforderung zur Beurtheilung und Beloh- nung derselben; genügende Büchersammlungen; Reisen Sachverständiger ins Ausland. Beschränkung der Gesetzgebung auf allgemein gefühlte Bedürfnisse und auf den richtigen geographischen Um- fang. Eine allzugroße Thätigkeit der Gesetzgebung er- zeugt leicht Verwirrung in den Befehlen, unsichere Kennt- niß der Beamten und Bürger, schließlich Nichtbeachtung. Es kann daher auch des Guten zu viel geschehen, und dieses dann in Uebel umschlagen. Pedantisch und unge- recht aber ist es, Einrichtungen, welche nur einem mehr oder weniger ausgedehnten örtlichen Bedürfniße entsprechen, auf Alle auszudehnen, und diese dadurch zu belästigen. In großen Reichen sind Provinzialgesetzgebungen natur- gemäß. Verhältnißmäßigkeit der Mittel . Die Leistungen des Staates sind ihrem Gegenstande und Werthe nach sehr verschieden; ebenso die Mittel zu ihrer Durchführung nach dem Aufwande an geistiger und körperlicher Kraft. Nutzen und Mittel müssen selbstredend in jedem einzelnen Falle in richtigem Verhältnisse stehen. Wenn also ein Gesetz nur einem verhält- nißmäßig geringeren Bedürfnisse abhelfen, es dagegen weitläufige Einrichtungen, zahlreiche Beamte, großen Geldaufwand erfordern, oder den Bürgern viele Zeit kosten würde: so wäre seine Er- lassung unverständig, auch wenn an und für sich gegen den Inhalt nichts einzuwenden wäre. Namentlich muß darauf ge- v. Mohl , Encyclopädie. 10 sehen werden, ob nicht die richtige Vollziehung eines Gesetzes ein ungewöhnliches Maß von Geisteskräften erforderte. Da der Staat über große Männer jeden Falles nicht in bedeutender Zahl zu verfügen hat, dieselben auch wohl theuer zu stehen kommen werden, so müssen sie, so weit sie vorhanden sind, für die wichtigsten öffentlichen Angelegenheiten aufgespart werden, und minder Bedeutendes, was aber ohne ihre Hülfe gar nicht zu Stande kommen könnte oder verkehrt wirken würde, hat zu unterbleiben. Der allgemeine Stand der Bildung eines Volkes bedingt die Gesetzgebung desselben in doppelter Weise: einmal hinsichtlich der daraus entstehenden Forderungen an das Leben und an den Staat; zweitens hinsichtlich der zur Ausführung bereiten Geisteskräfte. Eine gute Form der Gesetze setzt folgende Eigenschaften voraus: Beschränkung auf Grundsätze und Vermeidung klein- licher Casuistik. Natürlich muß der Gesetzgeber, wenn er ver- schiedene Vorschriften für verschiedene Gattungen von Fällen geben will, dieses ausdrücken; allein es ist nicht nur unmöglich, alle kleineren Abschattungen der Verhältnisse aufzufinden und für jede derselben eine eigene Entscheidung zu geben, sondern es führt schon der Versuch zu einem solchen Eingehen in die feinsten Unterschiede zu großen Schwierigkeiten bei der Anwen- dung, da die Unterordnung der in der Wirklichkeit sich zu- tragenden einzelnen Fälle unter einen allgemeinen Satz weit leichter und weit sicherer ist, als die analoge Anpassung der nächsten kleineren Bestimmung. Für ganz eigenthümliche Fälle, deren Behandlung nach dem allgemeinen Grundsatze widersinnig wäre, mag den Behörden der nöthige Spielraum, dem Staats- oberhaupte ein Begnadigungs- und Dispensationsrecht zustehen. Kürze und Einfachheit der Fassung . Deutliche Gedanken können immer auch deutlich ausgedrückt werden, und hoffentlich ist der Gedanke des Gesetzgebers ein bestimmter. Da die Gesetze nicht blos für die Beamten und die Männer der Wissenschaft, sondern auch, und zwar zunächst, für das Volk bestimmt sind, so ist eine Gemeinfaßlichkeit des Ausdrucks Vortheil und Pflicht. Hiermit ist Schärfe der Fassung und, an der rechten Stelle, der Gebrauch technischer (genau erklär- ter) Ausdrücke gar wohl vereinbar 11 ). Eine systematische Zusammenstellung der ganzen Gesetzgebung über einen ganzen Theil des Staatslebens (Codi- fication) ist nur da an der Stelle, wo der Gegenstand voll- ständig durchgearbeitet ist, und wo also voraussichtlich die zu gebenden Vorschriften im Ganzen und im Einzelnen eine längere Dauer haben werden. Wo aber eine häufige Aenderung der Befehle des Staates durch den Wechsel der Verhältnisse und Bedürfnisse nöthig ist; oder wo die Gedanken über die richtige Ordnung einer Staatsthätigkeit oder eines Verhältnisses der Bürger unter sich noch zu keinem Abschlusse gekommen sind, somit man sich noch im Zustande der Versuche befindet: da sind einzelne Gesetze weit besser an der Stelle, weil sie nach Bedürfniß geändert werden können, ohne daß Verwirrung und Unklarheit in die Normen gebracht und das Ansehen des Gesetz- gebers beeinträchtigt wird. Von der einzelnen Gesetzgebung und ihrer Verbesserung mag zu Consolidationen ganzer Ab- schnitte, von diesen aber zur Codification vorgeschritten werden. Es ist ein offenbarer Irrthum, wenn man den Gesetzgeber in Beziehung auf Beweggründe, Zwecke und Gegenstand auf das Rechts- gebiet beschränken will. Wahr ist allerdings, daß das Gesetz niemals und in keiner Beziehung befehlen soll, was nicht nöthigenfalls erzwungen werden kann, damit sich der Gesetzgeber nicht lächerlich mache und der Mißachtung verfalle: allein aus welchen Gründen und zu welchem Vortheile der Befehl gegeben wird, ist dann gleichgültig, wenn er nur überhaupt gerechtfertigt ist. Da nun das menschliche Leben jeden Falles auch unter den Vorschriften der Sittlichkeit und der Klugheit steht, überdieß ein Volk unter allgemein 10* anerkannten religiösen Normen stehen kann: so ist sowohl der Gesichtskreis als die Wirksamkeit des Gesetzgebers weit gesteckt, nur muß immer sein Befehl erzwingbar sein. Gewöhnlich wird der Unterschied zwischen Verfassungsgesetzen, ein- fachen Gesetzen und Verordnungen nur bei den repräsentativen Formen des modernen Rechtsstaates gemacht. Dieß ist jedoch irrig. Allerdings tritt hier die Verschiedenheit der Befehle schon der Form nach besonders deutlich hervor, und bestehen eigene Grundsätze über das Recht zur Erlassung dieser drei Arten von Gesetzen; allein ein Unterschied unter den befehlenden Nor- men liegt in der Natur der Sache und kommt daher bei jeder Staats- gattung vor, nur mit andern Benennungen und Folgerungen für die Handhabung. So sind z. B. in einer Theokratie die heiligen Bücher die Verfassung; die späteren Befehle der Religionshäupter aber die einfachen Gesetze oder, in tieferer Abstufung, die Verordnungen. So unterschied man in den mittelalterlichen Patrimonialstaaten sehr wohl zwischen den Landes- privilegien, Landesgrundfesten, Freiheitsbriefen; den einfachen Landtags- abschieden, Manifesten und Gesetzen; endlich den Kanzleierlassen, Decreten u. s. w. — S. über die verschiedenen Arten von befehlenden Normen mein Staatsrecht des Königreichs Württemberg, 2. Aufl., Bd. I, S. 193 fg. — Schmitthenner , Zwölf Bücher vom St., Bd. III, S. 362 fg. — Stahl , Lehre vom Staate, 3. Aufl., S. 272 fg. — Bluntschli , Allgem. Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I, S. 476 fg. Es ist schwer begreiflich, wie Zachariä , Vierzig Bücher, das Bestehen eines Gewohnheitsrechtes neben der (geschriebenen) Gesetzgebung des Staates durch das Fortbestehen eines Gesetzgebungsrechtes des Volkes neben dem des Staatsoberhaupres erklären will. Offenbar ist hier eine völlige Verwechselung von Begriffen. Recht, d. h. erzwingbare Verpflichtung zu bestimmten Handlungen, kann aus verschiedenen Quellen herrühren, und so unter Anderem aus Gewohnheit, nämlich aus dem allgemeinen Rechts- bewußtsein des Volkes. Etwas ganz Anderes aber ist das Recht zur Gesetzgebung, d. h. zum Ausspruche eines Befehles im Namen des Staates. Dieses Recht kann nur dem Staatsoberhaupte zustehen, soll nicht Anarchie entstehen. Ueber Auslegung der Gesetze s. namentlich: Zachariä , K. S., Versuch einer allgemeinen Hermeneutik des Rechts. Lpz., 1805. — Thibaut , A. F. J., Theorie der logischen Auslegung. Alt., 1806. — Mailher , Traité de l’interpretation des lois. Par., 1822. — Savigny , System des R. R. Bd. I, S. 206 fg. — Günther , C. F., Betrachtungen über das Gesetz im Staate. Lpzg., 1842. Ueber die Schranken des Gesetzgebungsrechtes s. Vollgraff , K., Die historisch-staatsrechtlichen Grenzen moderner Gesetzgebung. Marbg., 1830. — Zachariä , Vierzig Bücher, Bd. IV., S. 20 fg. — Wipper- mann , Beiträge zum Staatsrechte, S. 119 fg. Beispiele von Gesetzen, welche physische Unmöglichkeiten anordnen, sind nicht so ganz selten. So die Feststellung eines beständigen Gold- und Silberwerthes; die Anordnung einer unveränderlichen Leistung an Naturalien u. dgl. Dieß ist die berüchtigte Frage über den bloß verfassungsmäßigen Gehorsam, oder, auf einen einzelnen besonders wichtigen Fall bezogen, die Frage: ob der Richter ein verfassungswilliges, übrigens formell untadehaftes Gesetz oder eine gesetzwidrige Verordnung anzuwenden habe? Eine aus- führliche Erörterung über den Gegenstand sowie über die, sehr zahlreiche, Literatur in Betreff desselben s. in meiner Geschichte und Literatur der St.-W., Bd. I, S. 320 fg. Nur die Gewöhnung an das täglich vor Augen Liegende, wie immer es sei, macht es begreiflich, daß uns der entsetzliche Unsinn nicht auffällt, welcher in der Anwendung von Gesetzbüchern in fremden und sogar ausgestorbenen Sprachen liegt, also in einer Ordnung des täglichen Lebens, welche der Menge der Bürger völlig unverständlich und unzugänglich ist, obgleich sie nach deren Satzungen leben müssen. Literatur über die Gesetzgebung als Wissenschaft und als Kunst: Iselin , J., Versuch ü. d. Gesetzgebung. Zürich, 1759. — Filangieri , Scienza della legislazione, Buch I. — Zachariä , K. S., Die Wissen- schaft der Gesetzgebung. Lpz., 1806. — Ders ., Vierzig Bücher vom St., Bd. IV, S. 1 fg. — Bentham , J., Influence of time and place in matters of legislation; Nomography; Essay on the promulgation of laws; Papers rel. to Codification. (Vgl. meine Geschichte u. Literatur der Staatsw., Bd. III, S. 610 fg.) — Mundell , A., Philosophy of legislation. Lond., 1834. — Gerstäcker , F., Systematische Darstellung der Gesetzgebungskunst. I—IV. Lpz., 1837. — Kitka , J., Ueber das Ver- fahren bei Abfassung der Gesetzbücher. Brünn, 1838. — Morgenstern , Mensch, Volksleben und Staat. Bd. I, S. 284 fg. — Bluntschli , Allg. Staatsrecht, 2. Aufl., Bd, I, S. 476 fg. — Mein Artikel „Gesetz“ in Bluntschli’s Staatslexikon. Bd. IV. Außerdem enthalten die Schriften über das parlamentarische Verfahren, also von Jefferson, May, Cushing, sehr nützliche Beispiele und Winke, wenigstens über Ein Stadium der Gesetz- gebung in einem Staate mit Volksvertretung. Hoffentlich wird eine Zeit kommen, welche es ganz unbegreiflich finden wird, wie man jemals Gesetze machen konnte ohne große statistische Vorarbeiten, ohne parlamentarische Enqueten, ohne Anhören, wohl gar gegen den Rath, von Sachverständigen; also ohne irgend eine sichere Kenntniß der Thatsachen und der Bedürfnisse. Itzt freilich werden noch genug Gesetze ohne solche Vorbereitung gemacht; sie sind aber auch darnach. Manche scharfsinnige Bemerkung über die allgemeinen Forderungen an eine der Form und dem Inhalte nach gute Gesetzgebung s. bei Zachariä , Vierzig Bücher vom St., Bd. IV, S. 22 fg. § 21. 11. Die Parteien im Staate. Geschichte und Kenntniß der Gegenwart zeigen, daß in manchen Staaten das ganze öffentliche Leben bewegt wird durch das Ringen verschiedener Parteien um die Herrschaft und um die Durchführung ihrer Auffassungen. Zuweilen dauern diese Kämpfe Jahrhunderte lang fort und bestimmen das Schicksal der Staaten und der Völker; das Bemühen um den Sieg artet wohl in blutigen Streit und in vernichtende Verfolgung Einzelner und ganzer Classen aus. Die Parteien aber sind in der Regel gebildet aus einflußreichen gesellschaft- lichen Kreisen, besonders nach den Momenten der Geburt, des Be- sitzes und der Religion. — Diese Gestaltung des staatlichen Lebens ist jedoch keine nothwendige und allgemeine. Bei anderen Völkern oder in denselben Staaten zu anderen Zeiten findet sich keine Spur von solchem gemeinschaftlichem Handeln und seinen Folgen 1 ). Das häufige Vorkommen und die tiefgreifende Wichtigkeit der Erscheinung erfordert eine Erörterung schon in der allge- meinsten Lehre vom Staat. Was zunächst den Begriff der Partei betrifft, so ist dieselbe wohl zu unterscheiden von Faction und von Zusammen- schaarung. — Eine Faction ist eine Anzahl von eng ver- bundenen Personen, welche einen unerlaubten selbstischen Zweck durch gemeinschaftliche Anwendung aller zum Ziele führender Mittel, also auch unrechtlicher und unsittlicher, zu erreichen strebt. Sie ist sich ihres Zweckes und ihrer Mittel genau be- wußt, gegen Außen abgeschlossen, im Innern aber fest gegliedert; möglicherweise hält sie ihren Bund und ihre Mittel geheim. Die Dauer der Vereinigung erstreckt sich eigentlich nur auf die Erreichung des Zweckes; doch mag die Sicherstellung des- selben ein längeres Zusammenhalten erfordern. — Eine Zu- sammenschaarung dagegen mag es genannt werden, wenn eine bestimmte wichtige Frage die Leidenschaften und Wünsche der Bürger so lebhaft beschäftigt, daß die eine bestimmte Art der Entscheidung gemeinschaftlich Wollenden sich öffentlich an einander anschließen und gemeinschaftliche Schritte thun, dies jedoch ohne eine bestimmte Organisation oder Abgrenzung und ohne Nothwendigkeit eines Zusammenhaltens in andern Be- ziehungen, jedenfalls aber ohne Fortdauer der Gemeinschaft nach Erreichung des Zweckes. Die angewendeten Mittel können möglicherweise ungesetzliche, namentlich gewaltthätige, sein, nicht wohl aber unehrliche, als zu welch’ letzteren sich nicht so Viele und einander bis jetzt ganz Fremde offen zusammenfinden würden. — Eine staatliche Partei dagegen ist die Gesammtheit der- jenigen, welche der Staatsgewalt aus Ueberzeugung einer recht- lichen, sittlichen oder politischen Nothwendigkeit eine bestimmte Richtung geben, gewisse staatliche Einrichtungen und Zustände herstellen, zu dem Ende aber, je nach der concreten Verfassung, entweder die Regierung selbst auf gesetzliche Weise erwerben oder doch wenigstens einen bestimmenden Einfluß auf sie aus- üben wollen. Eine Partei hat ein Staatsideal im Auge, von welchem sie sich Wohlergehen für Alle, natürlich also auch für ihre eigenen Mitglieder, verspricht; nicht aber unmittelbar und ausschließlich eine selbstische Absicht. Sie ist sich ihres Zweckes bewußt, bekennt sich offen zu demselben und sucht möglichst viele Anhänger zu gewinnen. Jede ausgebildete und lebens- kräftige Partei hat eine mehr oder weniger ausgeprägte äußere Gestaltung und selbstanerkannte Führer 2 ). Die Mittel mögen allerdings bei hochgehender Leidenschaft auch gewaltthätig und selbst unsittlich sein; allein im Wesen der Sache liegt dieses nicht. Die Dauer einer Partei hängt von dem Bestande und von der Thatkraft der ihr zu Grunde liegenden Ueberzeugung ab. Durch Gewalt kann sie nur äußerlich unterdrückt werden; dagegen bringt Ueberzeugung von der Unmöglichkeit oder Un- richtigkeit des Zieles allmälig Gleichgültigkeit gegen dasselbe; oder führt ein neues mächtigeres Interesse ein Zurücktreten der Theilnehmer und vielleicht ein schnelles Ende herbei. Nicht selten zerfallen auch Parteien nach erreichtem Siege, sei es nun aus persönlichem Zwiespalt über die Beute, sei es aus Mei- nungsverschiedenheit über die Art und Ausdehnung der Fol- gerungen. Aus Vorstehendem ergibt sich nun 1. der Grund, warum Parteien in gewissen Staaten vorhanden sind, in anderen dagegen fehlen. Parteien sind unmöglich in denjenigen Staaten, in welchen die Unterthanen keinen gesetzlichen Antheil an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten haben können, oder wo sie wenigstens mit Uebermacht von der Staatsgewalt in gleichmäßigem Gehorsame gehalten werden. So z. B. in einer reinen Theokratie oder in einer unbeschränkten Monarchie. In anderen Staatsformen liegt eine lebendige und weitverbreitete Theilnahme an den Staatsangelegenheiten nicht im Geiste des Zusammenlebens. Wenn also auch die Bildung von Parteien hier nicht rechtlich und thatsächlich unmöglich ist, so ist sie doch nicht zu er- warten. Beispiele hiervon sind die Patriarchie und der Patri- monialstaat. Endlich mag es sich auch da, wo ein regeres öffentliches Leben und Raum für ehrgeiziges Streben ist, zu- weilen (freilich wohl nur auf kurze Zeit), begeben, daß entweder allgemeine Uebereinstimmung herrscht, oder eine vollständige Abspannung gegen alle staatliche Zustände gleichgültig macht, so daß also keine Meinungsverschiedenheiten oder keine wün- schenswerthen Ziele vorliegen. — In gewöhnlichen und gesunden Zeiten bestehen dagegen Parteien in allen Staaten mit freierer Bewegung der Bürger und bei Streben nach irgend einer Ent- wickelung. Nie ist ein zu erreichender neuer Zustand ohne alle Schattenseiten, nie der zu verlassende ohne alle Vortheile; beides wenigstens für Minderheiten. In der Regel können verschiedene Wege zu demselben Ziele eingeschlagen werden. Oft ist neben einer neu auftauchenden Richtung eine frühere noch nicht er- storben, oder machen sich verschiedene mächtige Interessen neben einander in verschiedenen Theilen der Gesellschaft geltend. Am gewissesten sind Parteien da, wo das Volk selbst gesetzlichen Antheil an der Regierung hat, und also eine Entscheidung da- rüber, was mit dem Staate geschehen soll, unmittelbar oder mittelbar den Massen zusteht. So also in beiden Formen der Volksherrschaft und in dem Fürstenstaate mit Volksvertretung. 2. Es liegt keineswegs im Wesen der Partei, daß sie immer der Regierung feindlich gegenüberstehe; vielmehr muß jede Partei verständigerweise dahin streben, die Regierung in ihrem Sinne zu leiten und also dieselbe mit ihren Anhängern zu besetzen. Hat sie dieses erreicht, so ist nicht Bekämpfung, sondern vielmehr Kräftigung und Aufrechterhaltung der Regierung ihre Aufgabe. Bei einem staatlich durchgebildeten Volke werden also irgend verständige Parteien niemals suchen, die Regierung an sich unmöglich zu machen, oder Forderungen aufstellen, welche keine Verwaltung zu erfüllen im Stande wäre; sondern sie werden nur eine concrete ihren eigenen Auffassungen entgegen- stehende, eben jetzt am Ruder befindliche Regierungsweise zu beseitigen suchen, hierbei aber nichts verlangen, was sie nicht selbst, falls sie zur Gewalt kämen, ausführen könnten oder wollten. Leicht erklärlich ist daher, warum conservative Parteien, wenn sie im Widerspruche befindlich sind, eine richtigere und staatsmännischere Stellung zur bestehenden Regierung und über- haupt zu den öffentlichen Dingen einzunehmen pflegen 3 ). 3. Ganz unklar ist die oft gehörte Forderung, eine Regie- rung müsse sich frei halten von den Parteien, ein wahrer Staatsmann über den Parteien stehen. Vielmehr hat eine Re- gierung sich auf die Partei zu stützen, welche mit ihrer Richtung und Handlungsweise übereinstimmt; ja in einem freieren Staate wird es die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten sehr er- leichtern, wenn die Regierung geradezu aus der mächtigsten Partei ihre hauptsächlichsten Organe nimmt und in deren Sinne überhaupt den Staat führt. Eine Regierung außerhalb aller Parteien ist ein utopisches Ideal, welches in der Wirklichkeit leicht in eine bloße Faction umschlägt und Gefahr läuft, von allen Seiten als dynastische Selbstsucht oder als stumpfsinnige Beamtenherrschaft gehaßt und angegriffen zu werden. Ebenso soll der Staatsmann zwar insoferne über den Parteien stehen, als es ihm gebührt, ihrer aller Wesen genau zu kennen und ihre Vorzüge und Schwächen zu beurtheilen; aber in der Hand- habung der öffentlichen Gewalt muß er sich auf die beste der- selben stützen und sie in seinem Sinne leiten. Nur etwa für die Person des Fürsten ist die Forderung, ganz außerhalb den Parteien zu stehen, in so weit begründet, als er sich mit keiner derselben persönlich und unauflöslich verbinden soll, sondern sich so zu allen, an sich nicht geradezu feindseligen, zu verhalten hat, daß er nach Umständen und ohne Verläugnung der eigenen Vergangenheit seine Räthe wechseln kann. 4. Unzweifelhaft ist ein heftiger Parteikampf, namentlich bei langer Dauer und abwechselndem Glücke, also bei unge- fähr gleicher Stärke der Gegner, mannchfach unbehaglich und schädlich. Es wird der ruhige Fortgang der Geschäfte gestört, möglicherweise eine tiefe Zerrissenheit der gesellschaftlichen Zu- stände bis ins Familienleben herunter erzeugt; die öffentlichen Männer nützen sich im leidenschaftlichen Widerstreite der Ge- sinnungen vor der Zeit und oft unverdient ab; die Maßregeln der siegenden Partei sind nicht selten gehässig und ungerecht, oder selbstsüchtig; im schlimmsten Falle kann es zu großer Zer- rüttung und selbst zum blutigen Bürgerkriege kommen. Allein der Nutzen eines lebendigen und mehrseitigen Antheiles am öffentlichen Wesen ist doch überwiegend. In solchem Zustande ist Unthätigkeit und stumpfe Gleichgültigkeit bei den Inhabern der Gewalt unmöglich; immer wieder, und zwar auf den ver- schiedenen Seiten, werden bedeutende Männer zu Einfluß empor- gehoben; strenge Ueberwachung durch Gegner veranlaßt Ver- meidung grober Fehler; ein Abschluß der wichtigsten Staats- fragen und eine billige Ausgleichung in Betreff derselben ist nur nach einer lebendigen Durchkämpfung derselben möglich; bürgerliche Freiheit endlich wird nicht geschenkt noch mit einem Griffe erhascht, sondern nur im langen Kampfe errungen. Ein Parteileben also kennt Stürme, nicht aber Fäulniß und Still- stand. 5. Eine ungefähr gleiche Macht der Parteien und die Ermüdung eines unentschieden gebliebenen Kampfes bringt zu- weilen eine Uebereinkunft zu gemeinschaftlicher Leitung des Staates hervor, Coalitionsministerien, Vertheilung der öffent- lichen Stellen oder des Einflusses auf die öffentlichen Ange- legenheiten unter den Partheien, u. dgl. Dies kann jedoch auf die Dauer und von Nutzen nur da sein, wo entweder die Ge- gensätze nie bedeutend waren, oder wo sie sich durch aufrichtiges gegenseitiges Nachgeben ausgeglichen haben. Dann mögen auch mehrere Parteien bleibend zu einer neuen gemeinschaftlichen ver- schmelzen. In der Regel jedoch ist eine solche Verbindung nur ein halbe Maßregel und höchstens ein Waffenstillstand. Nach einer kürzeren oder längeren Zeit gegenseitigen Mißtrauens, großer Unthätigkeit in den wichtigsten Geschäften und oft eines allseitigen Verlustes an Ansehen reißt das Unzusammengehörige wieder auseinander und die Spaltung ist tiefer und bitterer als vorher. Nur in den oben angedeuteten Fällen ist daher zu einem solchen Versuche zu rathen. — Nicht zu verwechseln mit solchen Verbindungen bisheriger Gegner zu gemeinsamer Regierung sind Vereinigungen mehrerer Parteien zu gemein- schaftlicher Bekämpfung eines Gegners; solche sind an sich naturgemäß und häufig auch wirksam. Auf eine Dauer der Freundschaft nach erreichtem Siege ist jedoch nicht zu rechnen. 6. Gegenstand der Parteibestrebungen kann jede Be- ziehung des Staatslebens sein, z. B. Verfassungsform, Freiheit oder straffe Regierung, Religionsübung, Erbfolgerecht, Verhalten zum Auslande u. s. w. Am dauerndsten und wohl auch am heftigsten sind diejenigen Parteien, welche auf einer gesellschaft- lichen, namentlich auf einer kirchlichen, Grundlage ruhen. In freien Staaten aber werden zu allen Zeiten zwei Partei- richtungen sein; eine auf Befestigung und Erweiterung der negativen Freiheitsrechte gehende, und eine, welche Kraft der Regierung und Ordnung anstrebt. Beide können wieder in sich gespalten sein, je nachdem sie in Zwecken und Mitteln gemäßigt oder der rücksichtslosen Durchführung aller Folgerungen zugeneigt sind. In solchem Falle mögen dann auch die beiden äußersten Parteien sich in Gewaltthätigkeit ähneln und selbst mehr Vor- liebe zu einander haben, als zu ihren eigenen milderen Mei- nungsgenossen. Dabei sind nicht selten die Parteien durch Einfluß der Racen und Stämme, geschichtlicher Vorgänge, reli- giöse Zwistigkeiten auf wunderbare Weise verquickt und zer- setzt 4 ). Es ist unstaatsmännisch, irgend einer politischen Partei unbedingt den Vorzug vor allen andern zuzusprechen; je nach den wechselnden Bedürfnissen der Zeiten und der Bölker, nach der Persönlichkeit der Führer, nach den zufälligen Leidenschaften und Launen kann Nutzen und Schaden, Lob und Tadel sehr Verschiedenen zufallen. 7. Nicht zu verwechseln schließlich mit den Parteien inner- halb desselben Staatsgedankens ist der Zustand, wenn ein Staat anfängt, der Lebensauffassung des Volkes oder eines namhaften Theiles desselben überhaupt nicht mehr zu genügen, und sich in Folge dessen bei einer größern oder kleinern Anzahl der Plan zu einer vollständigen und nöhigenfalls gewaltsamen Umänderung ausbildet. Hier ist denn kein Ringen mehr um eine gesetzliche Erwerbung von Einfluß, sondern vielmehr der Anfang einer Auflösung und im günstigen Falle einer völligen Neugestaltung. Ueber Parteien s. Rohmer , Th., Die vier Parteien. Zürich, 1844; eine geistreiche aber vielfach verschrobene Schrift, selbst nur Parteierzeugniß in dogmatischem Gewande. Vgl. Welcker ’s Staatslexikon, 2. Aufl. Bd. X, S. 479 ff. Sehr verschieden von naturgemäßer und unschädlicher Gestaltung der Parteien, nämlich von der freiwilligen Anerkennung bestimmter Männer als Vorkämpfer und Häupter, dem Bestande eigener Organe zur Vertretung der gemeinschaftlichen Meinung, endlich dem Gebrauche gewisser Mittel zur Förderung der Zwecke, sind förmlich gegliederte Organisationen, welche einer Partei eine befehlende Gewalt, regelmäßig vertheilte untergeordnete Behörden, einen genau geregelten Zusammenhang und eine Verfügung über Geld und Menschenkräfte geben. Eine solche Einrichtung ist ein Staat im Staate und kann möglicherweise der gesetzlichen Gewalt unwiderstehliche Hindernisse in den Weg legen. Besonders bedenklich ist, wenn sich die Mitglieder zu unbedingtem Gehorsame verpflichten, vielleicht sogar nach den Befehlen geheimer Oberen. Parteiorganismen dieser Art sind unverträglich mit einem geordneten Staatswesen, und mit ihnen ist, welches immer ihr wirklicher oder angeblicher Zweck sei, ein Kampf auf Leben und Tod gerechtfertigt, überdies auf die Dauer nicht zu vermeiden. Beispiele solcher Vereine sind die Jacobiner, die Carbonari, der badische Landesausschuß von 1849. Ein großer Beweis von der politischen Durchbildung des englischen Volks ist es, daß dasselbe zwar wohl zur Durchführung eines bestimmten Zweckes eine formellen Organisation der Anhänger desselben duldet, (wie ihn z. B. die Anticornleague besaß;) daß aber eine fortdauernde Unterordnung unter einem obersten Rath und eine dadurch zu Stande kommende bleibende und im Allgemeinen auf öffentliche Angelegenheiten anwendbare Macht von der ge- meinen Meinung als unverträglich mit Staat, Gesetz und Recht betrachtet und nimmermehr geduldet wird. Wenn Parteien in Geheimbündelei, Eidesleistung und regelmäßigen Verkehr ausarten, dann sind sie Verschwörungen oder Kindereien, nicht aber natürliche Gestaltungen eines gesunden staatlichen Lebens. Sehr belehrend hinsichtlich der Folgen einer größeren oder kleineren staatlichen Ausbildung ist eine Vergleichung des Benehmens englischer Par- teien und des von den deutschen Liberalen nach der Bewegung von 1848 be- folgten. Während jene, wenn sie durch Erlangung der Mehrheit im Parliamente an das Ruder gekommen sind, die Uebernahme der Regierung durch die bedeutendsten Männer aus ihrer Mitte als ihren eigenen Triumph betrachten und nun dem bestehenden Ministerium treu zur Stütze dienen: wendete sich die deutsche constitutionelle Partei alsbald von ihren bisherigen Stimm- führern ab, als diese, und mit ihnen die bisher angestrebten Maßregeln, unerwartet den Sieg errungen hatten. Ministeriell zu sein und zu heißen, erschien ihnen ein Vorwurf, ohne Rücksicht darauf, wer die Minister waren und was sie thaten. Bei so geringer Einsicht mag man wohl zu einem beständigen ohnmächtigen Bekritteln von Regierungsmaßregeln, niemals aber zur eigenen Handhabung der Staatsgewalt befähigt sein. Parteien auf rein staatlicher Grundlage waren oder sind z. B. die Whigs, Tories und Radicalen in England, die Hüte und Mützen in Schwe- den, die Conservativen, Liberalen und Republikaner auf dem ganzen euro- päischen Festlande, die Republikaner und Demokraten in Nordamerika. Parteien mit religiöser Färbung: Guelfen und Ghibellinen; die Puritaner und Inde- pendenten; die Hugenotten und Liguisten; die Geusen und die Spanisch- gesinnten. Parteien auf gesellschaftlicher Grundlage: Patrizier und Plebejer in Rom; die Geschlechter und die Zünfte der deutschen und italienischen Städte; die Normannen und die Angelsachsen nach Wilhelm dem Eroberer; die Weißen und die Farbigen in den Antillen. Bedeutsame Verquickungen ver- schiedener Grundlagen sind aber unter Andern in Irland, wo keltische Abstammung und katholische Kirche im Gegensatze mit Sachsenthum und Protestantismus stehen; oder in Ungarn, wo magyarische Nationalität mit Freiheitsideen sich verbindet. § 22. 12. Von Aenderung und Untergang der Staaten. Es kann sich begeben, daß der Staat seinem Zwecke, also der Förderung der concreten Lebensaufgabe des Volkes, nicht entspricht. Und zwar sind hier vier Fälle möglich: 1. Der Staat ist immer ungenügend gewesen wegen mangelhafter Grundanlage. Es kann etwa die Staatsgewalt zu schwach angelegt, der zur Erreichung der Aufgaben nöthige Behördenorganismus nicht bestellt, eine mit dem Wesen des bestimmten Staates unvereinbare Thatsache nicht beseitigt, eine dem Geiste und den Gewohnheiten des Volkes zuwider laufende Verfassungsform gewählt worden sein 1 ). 2. Die Staatseinrichtungen sind allmälig in Verderb- niß übergegangen , so daß sie nicht mehr zweckgemäß wirken, vielleicht positiv schaden 2 ). 3. Die zur Erhaltung des Staates in seiner bisherigen Weise zu bringenden Opfer sind zu schwer geworden, sei es wegen Steigerung der Forderungen, sei es wegen vermin- derter Leistungsfähigkeit 3 ). 4. Die Lebenszwecke des Volkes haben sich geändert , so daß z. B. an die Stelle einer gläubig frommen Auffassung eine bloß verstandesmäßige, an die Stelle eines vegetativen Stammeslebens eine vielseitig thätige Entwickelung aller Kräfte getreten ist, oder daß ein bisher den Zwecken eines anderen Landes willenlos dienendes Volk seine eigenen Zwecke verfolgen, ein von der Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten ausgeschlossenes bei denselben mitwirken will 4 ). Eine Verbesserung offenbarer Mißstände, und namentlich also eines Widerspruches zwischen Mittel und Zweck, ist logisch, rechtlich und sittlich nothwendig; und jede Bestimmung, welche eine Unveränderlichkeit von Staatseinrichtungen unbedingt fest- stellt, ist deßhalb widersinnig und unerlaubt. Nur wer einen, mit der Geschichte in vollkommenstem Widerspruch stehenden, völligen Stillstand des ganzen geistigen Lebens der Völker, und zu gleicher Zeit ein Gleichbleiben aller ihrer sachlichen Bedürf- nisse behauptete, könnte dieses läugnen. Vor Allem aber ist die lange Dauer eines ungenügenden staatlichen Zustandes kein Grund der Heiligung desselben, vielmehr ein um so gerechterer Grund zu endlicher Verbesserung. Dagegen leuchtet auf der andern Seite ein, daß nicht jede Art der Abänderung eine erlaubte und wünschenswerthe ist. Vielmehr muß sie auf eine rechtlich unangreifbare Weise vorge- nommen werden und dem Inhalte nach zweckgemäß sein 5 ). Sinnlos namentlich ist es, einer Staatsbehörde deßhalb, weil sie mit Verbesserung der bestehenden Zustände beauftragt ist, Befreiung von allen Gesetzen des Rechts, der Sittlichkeit und der Zweckmäßigkeit, ein Recht zum Unrechte, eine Aufgabe zur Unvernunft zuzuschreiben. Sie hat keine andere außer- gewöhnliche Befugniß, als die der Nichtbeachtung etwaiger Verbote einer nothwendigen Veränderung 6 ). Demgemäß ist denn, zu 1, eine gänzliche Veränderung der bestehenden Ver- fassung allerdings unerläßlich, wem dieselbe so verkehrt und ungenügend ist, daß von einer bloß theilweisen Verbesserung Nichts zu hoffen steht. Allein ebenso unzweifelhaft hat man sich mit der Ausmärzung nur einzelner schlechter Anstalten zu begnügen, wenn damit die Herstellung eines gesunden und richtig fungirenden Organismus bewerkstelligt werden kann. Wenn also namentlich schon durch Veränderungen in der Ver- waltung und in der gewöhnlichen Gesetzgebung das Bedürfniß befriedigt würde, ist ein Umsturz der Verfassung weder zweck- mäßig noch erlaubt. Zu 2. Nicht übermäßig schwierig ist die Aufgabe einer Verbesserung, wo bloß entweder Mißbräuche bei einer an sich guten Einrichtung oder Verderbniß einzelner Theile des in der Hauptsache gesunden Ganzen vorliegen. Hier helfen Verbote und Gebote, neue Ueberwachungen, Austausche guter Ein- richtungen mit schlechten. Weit schwieriger natürlich ist eine Verbesserung, wenn die Fäulniß bereits den ganzen Organismus ergriffen hat. Hier wird es eben so sehr am guten Willen der zu den Verbesserungen verfassungsmäßig Berufenen, als wohl auch an den sachlichen Mitteln zur Hülfe fehlen. Ein solcher Staat geht gewöhnlich seinem völligen Untergange entgegen, und es sind eigentlich nur zwei Mittel einer Ver- jüngung vorhanden: ein großes Unglück, welches das Volk bis zu seinen innersten Tiefen aufrüttelt, dadurch jede noch vor- handene gute Kraft in Thätigkeit bringt und alles Unhalt- bare und Faule zerschmettert; oder aber ein großer Mann, welcher mit beherrschender Einsicht und eisernem Willen den Augiasstall säubert. Letzterer ist nun aber nicht nach Belieben zu haben; und das Heilmittel des Unglücks, welches freilich auf die Dauer nicht ausbleiben wird, mag leicht auch den Kranken tödten 7 ). Zu 3. Eine Verminderung unerträglich gewordener Lasten ist in doppelter Weise möglich. Entweder durch Aufgebung von Staatszwecken, welche zwar an sich begründet und nützlich sind, aber doch nicht den Kern der Aufgabe ausmachen; oder aber durch Vereinigung mit einem andern Staate, so daß eine Ersparung in den höheren Regierungsausgaben stattfindet. Ersteres Mittel wird bei örtlich beschränkter Vaterlandsliebe und bei Eitelkeit und Selbstsucht der bisher Herrschenden we- niger Widerstand finden, dagegen eine bleibende Verkümmerung des Staatsnutzens zur Folge haben. Dagegen ist, wenn die gänzliche Aufgebung der bisherigen Selbstständigkeit eines Staates ein allzu großes Opfer erscheint, durch Gründung eines Bun- desstaates wenigstens ein erklecklicher Theil eigenen Lebens zu retten 8 ). Zu 4. Für eine ganz neue Lebensrichtung kann lediglich eine entsprechende Umgestaltung des Staates in seinem ganzen Wesen Befriedigung verschaffen. Eine geringere Aenderung erreicht den Zweck nicht und führt zu großen Folgewidrigkeiten v. Mohl , Encyclopädie. 11 im Staatsorganismus. Aber allerdings ist eine so durchgreifende Umgestaltung mit großen Schwierigkeiten verbunden, weil sich kaum erwarten läßt, daß die neue Lebensauffassung alsbald von Allen einstimmig angenommen wird, und namentlich die im bisherigen Staate besonders Bevorzugten sich schwer zur freiwilligen Aufgebung ihrer Vortheile entschließen; daher wird hier in der Regel nur langer Kampf und Gewaltsamkeit der Mittel zum Ziele führen. Versäumniß rechtzeitiger und ausreichender Verbesserungen ist nicht nur unsittlich und unrecht, sondern auch unklug. Die nächste Folge ist ein Kränkeln des Staatslebens, immer weiter um sich greifende Unzufriedenheit, staatliche Verschlechterung der Bürger und allgemeines Mißbehagen. Bei längerer Fortdauer aber und in besonders schweren Fällen werden Empörungen und gewaltsame Umsturzversuche nicht ausbleiben, deren Folgen sodann im besten Falle vielfaches Unglück Einzelner, auf lange Zeit wirkende Erschütterungen der Grundlagen alles gesell- schaftlichen Lebens, endlich unglückliche Uebergangszustände sind, leicht aber auch blutige Bürgerkriege, ungeheure Verbrechen, gründliche Zerrüttung des Volkswohlstandes und fortdauernde neue Bewegungen sein können. Genügende und zeitige Ver- besserung auf gesetzlichem Wege ist also das einzige, aber auch ein sicheres Vorbeugungsmittel. Natürlich ist ein solches nicht zu verwechseln mit feigem und kopflosem Nachgeben gegen unbe- rechtigte Forderungen von Minderheiten oder gegen lärmende Aufwallungen von Pöbelhaufen. Weder in der Wissenschaft noch im Leben läßt sich die schwierige und kitzliche Frage umgehen: ob zu einer gewaltsamen Auflehnung der Bürger und einer gegen den Willen der bis- herigen Machthaber durchzuführenden Aenderung ein Recht bestehe, wenn gewünschte Umgestaltungen des Staates nicht freiwillig und auf friedlichem, gesetzlichem Wege erfolgen? Unendlich besser ist es freilich, wenn diese Frage nicht zur praktischen Beantwortung gestellt wird; und Diejenigen, welche durch Selbstsucht und Eigensinn die Nothwendigkeit einer that- sächlichen Lösung herbeiführen, machen sich des größten politi- schen Fehlers und des höchsten sittlichen Vergehens schuldig. Allein da die Vermeidung einer theoretischen Antwort auf die Frage die im Leben etwa vorkommenden Fälle nicht erledigt, im Gegentheile eine besonnene Erörterung Klarheit und somit Nutzen schafft: so erscheint die Aufstellung nachstehender Sätze als nöthig. Vor Allem müssen diejenigen Verhältnisse ausgeschieden werden, bei welchen unter keinen Umständen von einem Rechte zu einer gewaltsamen Umgestaltung des Staates die Rede sein kann. — Zunächst sind es alle diejenigen Fälle, in welchen die gewöhnlichen gesetzlichen Mittel noch nicht vollständig erschöpft sind. Ein Nothfall ist ja nicht vorhanden, wo noch regel- mäßige Hülfe angerufen werden kann. Von selbst ergibt sich dabei, wie wohlthätig auch in vorliegender Beziehung Staats- einrichtungen sind, welche der Stimme des Volkes in geord- neter Weise Gehör verschaffen. — Ebensowenig besteht ein Recht zu irgend einem gewaltthätigen Schritte, wenn das Bedürfniß der Umgestaltung noch kein allgemeines ist. Der Staat ist zur Förderung der Lebenszwecke des ganzen Volkes bestimmt, nicht aber für die abweichenden Auffassungen einer Minderheit; und ganz gleichgültig ist es hierbei, ob eine Minderzahl geistig weiter fortgeschritten zu sein glaubt als die Masse. In letzterer Voraussetzung mag sie die Gesammtheit durch Belehrung nach sich zu ziehen suchen; allein bis zur Erreichung dieses Zieles hat sie keine Befugniß zur Aufdrängung ihrer vereinzelten Plane. Je folgeschwerer jeder Versuch einer gewaltsamen Auflehnung gegen das Bestehende ist, und je leichter er fehlgeschlagen und dann die Uebel nur noch ver- 11* schlimmern kann: desto unerlaubter und unkluger ist jede Uebereilung, und also namentlich jeder Plan, welchem nicht voraussichtlich die überwiegende Mehrheit des Volkes zustimmen wird. — Endlich noch ist kein Grund zur Umgestaltung des Staates, wenn dieser, falls er verfassungsmäßig regiert wird, den Bedürfnissen und Wünschen des Volkes entspricht, und nur zufällig eben jetzt der zeitige Inhaber der Staatsgewalt (sei dieser eine physische oder moralische Person) ungesetzlich und tyrannisch verfährt. Hier mag es sich von der Entfernung des Schuldigen aus der von ihm mißbrauchten Stellung han- deln; nicht aber von einer Aenderung der Staatseinrichtungen. Vielmehr tritt, wenn jene persönliche Beseitigung thatsächlich und rechtlich durchgeführt ist, der nach den bestehenden Gesetzen Nächstberechtigte an die Stelle des Vertriebenen ein, mit dem Auftrage und mit der Warnung, die verletzte Verfassung wieder herzustellen und selbst zu achten. Es bleibt also für eine erlaubte Revolution nur der einzige Fall, wenn nach Erschöpfung aller verfassungsmäßigen Mittel zur Abhülfe oder, was dem gleich kommt, bei gesetzwidriger Verschließung derselben die von der Gesammtheit des Volkes zur Befriedigung einer neuen Lebensrichtung als nothwendig angesehene Einrichtung mit Gewalt vorenthalten wird. Hier tritt offenbar ein Nothrecht des Volkes ein; und zwar ein um so entschiedeneres, als die Erreichung höherer menschlicher Lebens- zwecke in Frage steht. Ein Recht zur Bewahrung des unge- nügend gewordenen Zustandes kann für Niemand bestehen, da ein Staat, welcher den concreten Lebenszecken des Volkes im Wege ist, keine Berechtigung hat; und die Stellung, welche der zu solcher Vertheidigung Geneigte in dem unerlaubt gewor- denen Staate etwa einnimmt, macht keinerlei Unterschied in dem Mangel an Berechtigung. Mag es etwa auch, aus Mangel an positivem Gesetze, kein rechtliches Verbrechen sein, der neuen Lebensauffassung und ihren Folgen zu widerstehen: so verdient eine solche Haltung doch sittlich und vom Stand- punkte der Zweckmäßigkeit aus den härtesten Tadel. Ebenso bedarf es nicht erst der Bemerkung, daß die Art des abzuän- dernden Staates keinerlei Unterschied in dem Rechte ihn zu verändern macht. Eine Theokratie z. B., welche den Glauben des Volkes verloren hat, ist so wenig berechtigt weiter zu bestehen, als ein patriarchalischer Staat, dessen geringe Leistungen erwei- terten Lebensanforderungen nicht mehr entsprechen. Dies die Antwort vom rechtlichen Standpunkte aus; allein nicht aus den Augen dürfen die großen Schwierigkeiten gelassen werden, welche sich bei der Durchführung solcher außergesetz- licher Schritte ergeben. Schon der Umstand, daß zu gewalt- samen Maßregeln gegriffen werden muß, beweist, daß ernstlicher Widerstand, sei es von bisherigen Gewalthabern sei es von einer Minderzahl, in Aussicht steht. Vielleicht, und selbst wahrscheinlich, mischen sich auch fremde Staaten aus Besorgniß der Ansteckung oder aus Lust in der Verwirrung zu gewinnen, in den Streit. Leicht also möglich, daß viele Jahre erbitterten und verheerenden Kampfes die Folge einer solchen Bewegung sind. Der Nationalwohlstand und die Gesittigung können in einem Meere von Blut untergehen; Verfolgungen, Hinrichtungen und Vertreibungen Einzelner und ganzer Parteien Glück und Leben von Tausenden vernichten. Dabei ist ein guter Erfolg nichts weniger als sicher, wäre es auch nur deßhalb, weil der Erschöpfung und Verzweiflung oft auch eine verhaßte und dem ursprünglichen Bemühen noch so entfernte Herrschaft als einen Rettungsanker erscheint. Vielleicht ist sogar der aus den Fugen gebrachte Staat nicht wieder in irgend eine bleibende Ordnung zu bringen. Die verschiedenen Bestandtheile des Volkes treten feindselig auseinander und bekämpfen sich, da keiner übermächtig ist, mit abwechselndem Glücke, und führen durch eine Reihenfolge immer neuer Umwälzungen eine gänzliche Auflösung von Staat und Gesellschaft herbei. Endlich noch ist es außerordentlich schwierig, vor dem Eintritte der Thatsachen den wahren Stand der Volksgesinnung zu kennen und also die Rechtmäßigkeit und die Räthlichkeit von Gewaltmaßregeln zu beurtheilen. Aeußerungen Einzelner, und wären sie noch so laut und noch so entschieden, geben keinen Maßstab. Selbst eine anscheinend allgemeine Volksstimmung mag nur augenblick- liche Regung auf der äußersten Oberfläche sein; über die Nachhaltigkeit selbst einer tiefer gehenden Bewegung liegt keine Gewißheit vor. Auf solche Weise ist ein Mißlingen sehr wohl möglich; ein solches aber führt nicht nur über die Urheber und ihre hauptsächlichsten Genossen schweres Unglück, sondern stürzt auch noch ungezählte Andere in Elend und Verschlechterung ihrer bisherigen Zustände. — Aus all dem ergibt sich nun, daß es eine gleichmäßige Forderung des Rechtes, der Sittlich- keit und der Klugheit ist, keine gewaltsamen Aenderungen im Staate zu unternehmen, wo irgend ein Zweifel über das allge- meine Bedürfniß und irgend eine Möglichkeit der Zufrieden- stellung mit dem Bisherigen vorhanden ist. Es ist nicht blos feige Folgewidrigkeit und Gesinnungslosigkeit, welche bei Revo- lutionen nach dem Erfolge urtheilt; sondern in der That gibt hier nur der Sieg auch das Recht, weil nur aus jenem auf das Vorhandensein der Bedingungen des letzteren geschlossen werden kann 9 ). Schlagende Beispiele von Staatseinrichtungen, welche vom ersten Anfange an falsch waren, weil sie an einer Schwäche der öffentlichen Gewalt litten, ließen sich in Menge aus der Geschichte der seit 1789 entstandenen Verfassungen anführen. So z. B. die sämmtlichen Grundgesetze, welche der Familie der ersten französischen Verfassung (von 1791) angehörten; ferner die Cortesverfassung mit allen ihren Nachahmungen. Aber auch die polnische, die un- garische Verfassung. Namentlich sind ferner die Einrichtungen mancher Staaten- bünde zu nennen, welche von Anfang an angeborener Schwäche kränkelten, nur Unsegen und Unzufriedenheit erzeugten und in der Regel mit großer Unehre endeten. So z. B. die nordamerikanische Conföderation von 1781; die schweizerische Eidgenossenschaft von 1815; der deutsche Bund. — Fälle von Staatseinrichtungen, welche von Anfang an nichts taugten, weil sie dem Geiste und den Gewohnheiten des Volkes unangemessen waren, sind dagegen der Einheitsstaat für die Schweiz im J. 1798; die verschiedenen Republiken in Frankreich; repräsentative Demokratieen in den spanischen Kolonieen. Beispiele: Das deutsche Reich vor seinem Ende; das französische Königthum vor der Revolution; die venetianische Aristokratie im 18. Jahrh.; das englische Parliament vor der Reform; die Türkei (falls diese jemals etwas taugte.) Um von dem römischen Reiche im Westen und Osten, von dem Mongolenreiche u. s. w. nicht zu reden. Klägliche Fälle solcher Unzureichenheit aus Mangel an Mitteln zur Erreichung der Staatszwecke waren die Hunderte von deutschen Zwergstaaten vor den Secularisationen und Mediatisirungen zu Anfang des 19. Jahr- hunderts; und sehr verbreitet ist wohl die Ueberzeugung, daß die Aufhebung unmöglich gewordener Zustände lange nicht weit genug gegangen sei. Auch sind einzelne der Schweizer Kantone, Monaco u. s. w. hier zu nennen. Hierher gehört der Uebergang deutscher Patrimonial-Staaten in den Rechtsstaat; die Lossagung herangewachsener Kolonieen vom Mutterlande, wie z. B. in Nordamerika; die Umwandlung so vieler europäischer unbe- schränkter Fürstenthümer in Repräsentativ-Staaten. Wie im Leben nicht selten die Bestrebungen nach einer Aenderung unklar in Zwecken und Mitteln sind, z. B. die Bekämpfung eines Zustandes sich verwandeln kann in einen Streit mit einer Person, welche der Träger desselben ist; oder wie umgekehrt die Bekämpfung eines tyrannischen Staats- oberhauptes zu einem Angriffe auf die bestehende Staatsordnung selbst führt: so liegen auch in der Literatur die Erörterungen über das Widerstandsrecht gegen gesetzwidrige Regierungshandlungen oder schlechte Fürsten in bunter Vermischung mit den Lehren und den Streitschriften über das Recht zu der Aenderung der Staatsverfassung. Eine scharfe Sonderung beider Gattungen von Schriften ist daher nicht möglich, so wesentlich verschieden auch ihr Gegenstand ist. Die Schriften über blos verfassungsmäßigen Gehorsam sind zusammengestellt in meiner Geschichte und Literatur der Staatswissen- schaften, Bd. I, S. 320 ff.; von Werken über das Recht und die Politik der Revolutionen im e. S. sind aber folgende zu bemerken: Aristoteles , Polit., lib. V. — Volney , C. F. de, Les Ruines. Par., 1791. — Fer- rand , A. de., Théorie des révolutions. I—IV., Par., 1817. — Ehr- hard , Ch. D., Ueber das Recht des Volks zu einer Revolution. Jena, 1795. — Murhard , Fr., Das Recht der Nation zur Erstrebung zeitgemäßer ihrem Culturgrade angemessener Verfassungen. Frankfurt, 1832. — Roux , A dissertation on the ruins or revolutions of Empires. Lond. , 1832. — Zachariä , K. S., Vierzig Bücher, Bd. III , S. 76 fg. — Stahl , Lehre vom Staate, 3. Aufl., S. 541 fg. Mit Entschiedenheit muß der häufig aufgestellten und befolgten Lehre entgegengetreten werden, daß eine verfassunggebende Versamm- lung von allen Rechtsverpflichtungen befreit sei und alle Zustände im Staate ganz nach ihrem Belieben ordnen könne. Wenn gültig entschieden ist, daß wesentliche Aenderungen in den bisherigen Staatseinrichtungen getroffen werden sollen, so hört freilich selbstredend jedes Recht auf, welches sich auf die Erhaltung und Ausübung der zu ändernden Theile des Staatsorganismus bezieht; und ebenso klar ist, daß der Gesetzgeber berechtigt ist, die der neuen Ordnung der Dinge entsprechenden Rechte festzustellen. Allein Verhältnisse, welche nicht in den Kreis des zu Aendernden fallen, unterliegen deßhalb, weil Anderes neu gestaltet wird, keiner besondern Gewalt, sondern sind nach den gewöhnlichen Grundsätzen zu behandeln und zu achten. Außerdem ist zu bemerken, daß, wo Privatrechte durch die Anderungen berührt werden, ein Anspruch auf Entschädigung besteht; und es ist, ganz abgesehen vom Rechtspunkte, eine strenge Beobachtung dieses Grundsatzes schon aus Klug- heitsgründen nöthig. Theils erspart man durch ein gerechtes Verfahren den neuen Einrichtungen Widerwillen und spätere Angriffe, theils zeigt mehr- fache Erfahrung, daß noch nach langer Zeit bei einer günstigen Wendung der Verhältnisse Entschädigungsforderungen vorgebracht werden und dann schwer zu tragen sind. Wie ein Staat bei ursprünglich gesunder Grundlage durch Geist- losigkeit und Erlahmen aller Springfedern ganz zu Grunde gehen kann, so daß er beim ersten Stoße als ein Schutthaufen in sich zusammenfällt; wie aber auch das Volk durch ein solches Unglück aufgerüttelt und gestählt werden kann: dies zeigt Preußen in den Jahren 1806 und 1813. Nicht so glücklich ist das gesammte Deutschland gewesen, als es sich davon gehandelt hat, an die Stelle seines elend verkommenen und elend zu Grunde gegangenen Reiches eine neue Ordnung zu setzen. Nur unvollkommenes Flickwerk ist an die Stelle getreten, durch welches weder Ehre, noch Recht, noch endlich Wohlfahrt der Nation gesichert wurde. Möge es ihm beschieden sein, noch durch eine rechtzeitige und gründliche Verbesserung das sonst unvermeidlich eintretende Unglück von sich abzuwenden! Der Untergang wäre sicher genug; ob aber auch ein glücklicher Aufschwung darauf folgen würde, ist unge- wiß. Jedenfalls wären ohne Zweifel die Leiden der Unglückszeit unermeßlich, und die zur Aufraffung nöthigen Anstrengungen ohne Vergleich größer, als die zu einer Vorbeugung und Verbesserung nöthigen. Welchen Weg Staaten einzuschlagen haben, die zu selbstständigem Bestande keine Mittel haben, zeigt der Vorgang der Vereinigten Staaten von Nordamerika; ferner die Schweiz im Jahre 1848. Freilich war hier keine persönliche Eitelkeit und keine Sorge für das Interesse Einzelner zu überwinden! Es ist gleich unrichtig, die Revolutionen als ein unvermeidliches Naturereigniß anzusehen, welches gar keinen Berechnungen und keinen sitt- lichen Gesetzen unterworfen sei, und welches man denn eben mit allen seinen Folgen, etwa wie ein Erdbeben, über sich ergehen lassen müsse; und sie zu betrachten als eine unerlaßbare Sünde gegen die göttliche Weltordnung, als ein in keiner Weise zu entschuldigendes Unrecht, und als eine unvermischte Masse von Verbrechen und Uebeln, welche unter allen Umständen auf Tod und Leben zu bekämpfen und deren Urheber und Theilnehmer als der Aus- wurf der Menschheit zu bezeichnen seien. Mit einem Worte, weder der mechanische Fatalismus von Thiers und anderen Franzosen, noch die süßliche Theologie und die handgreiflichen Begriffsverwechslungen und Trug- schlüsse Stahl’s geben die Wahrheit. Gewaltsame Umwälzungen sind keine blose Naturgewalt und Thatsache, weil sie die logisch richtigen Folgen mensch- licher Fehler und Leidenschaften sind, und schon in ihren Ursachen vermie- den, möglicherweise selbst noch im Verlaufe durch stärkere Gegenmittel auf- gehalten werden können. Unrecht und Unsittlichkeit aber sind sie nur, wenn sie ohne zureichende Rechtfertigung begonnen wurden, d. h. wegen unwichtiger Beschwerden, ohne vernünftige Aussicht auf Erfolg, und so lange noch andere regelmäßige Mittel zur Abhülfe vorhanden waren. Allerdings führen sie in der Regel unermeßliche Uebel und Verbrechen mit sich; allein die größere Hälfte der Schuld trifft Diejenigen, welche durch Beharren auf unerträglichem Widersinne und Unrechte zu einem so fürchterlichen und so unsicheren Heilmittel hingedrängt haben. Die Frage ist schließlich eben hier, wie noch in einigen andern Fällen des Staatslebens, ob der Mensch Gewalt und Unrecht bis zu wesentlicher Beeinträchtigung seiner ganzen Lebenszwecke widerstandslos zu tragen verpflichtet und sittlich berechtigt ist? ob es im Staatsleben keinen Zustand der Nothwehr gibt? Natürlich begreift eine aus Mannesgefühl und aus Achtung vor Menschenrecht hervorgegangene Ant- wort weder die Rechtfertigung ehrgeiziger oder mit dem Leben zerfallener Verschwörer, noch die Vertheidigung und Verschleterung von Grausamkeiten, als angeblich revolutionärer Mittel, in sich. Wer aber die Rechts- und Sittlichkeitsfragen in Beziehung auf diesen, durch Stillschweigen doch nicht ganz zu vermeidenden Zustand, scharf ins Auge faßt und grundsätzlich zu beantworten sucht, ist nicht etwa ein Feind, sondern im Gegentheile ein vorsorgender Freund begründeten Rechtes und allgemeinen Wohlergehens. 2. Öffentliches Recht. A. Staatsrecht. a. Philosophisches Staatsrecht . § 23. 1. Begriff desselben. Das philosophische Staatsrecht ist das System derjenigen Rechtss ätze, welche die Befugnisse und Verpflich- tungen sämmtlicher Staats-Theilnahme, als solcher, feststellen, insoserne sich diese Sätze einerseits auf das innere Leben des einzelnen Staates beziehen, andererseits aus dem Wesen des Staates überhaupt und seiner einzelnen Gattung und Art ins- besondere mit logischer Nothwendigkeit folgen. Es verdienen also hauptsächlich vier Punkte eine nähere Betrachtung. 1. Die Feststellung eines Staatsbegriffes und die allge- meine Wahl einer passenden Form für denselben reicht zur Ordnung des Zusammenlebens lange nicht aus. Soll der Zweck erreicht werden, so muß der concrete Organismus in allen seinen Theilen in Wirksamkeit treten und müssen alle einzelnen im Staatsleben vorkommenden Fälle des Handelns der Staatsgewalt unterworfen werden. Dies darf aber natürlich nicht willkührlich und grundsatzlos geschehen, sondern nach logisch richtigen Regeln. 2. Das Staatsrecht umfaßt die Rechtsverhältnisse sämmt- licher Staatstheilnehmer als solcher. Die richtige Abgrenzung des Gegenstandes erfordert eine doppelte Rücksicht: einerseits Ausdehnung auf alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche so- wohl Einzelne als ganze Classen und gesellschaftliche Kreise in Beziehung auf das Zusammenleben im Staate haben; anderer- seits die Beschränkung auf Sätze, welche staatliche Verhältnisse regeln. Demgemäß zerfällt der Inhalt des Staatsrechtes vom Standpunkte der dadurch betroffenen Personen aus in zwei große Abtheilungen: a) Die Rechtsforderungen des Staatsoberhauptes . Ihm ist aufgetragen, den Zweck des Staates zu verwirklichen; zu dem Ende aber theils die erforderlichen stehenden Ein- richtungen zu treffen und aufrecht zu erhalten; theils im einzelnen Falle zu entscheiden und auszuführen. Hierzu bedarf er einer gesicherten Stellung und des Rechtes, in dem erforderlichen Umfange Befehle zu geben und ihre Ausführung zu erzwingen und überwachen. Dieser recht- lichen Stellung entspricht aber andererseits die Verpflichtung aller Uebrigen, d. h. sämmtlicher Unterthanen, zu Gehor- sam, Achtung und Mitwirkung. b) Die rechtlichen Forderungen der Unterthanen an den Staat. Der Staat hat die Lebenszwecke des concreten Volkes zu fördern; dem Volke aber steht in seiner Gesammt- heit und in seinen einzelnen thatsächlichen Bestandtheilen auf die möglichst vollständige Erfüllung dieser Bestimmung ein vollkommenes Recht zu, welches schon in dem Begriffe des Staates begründet ist, dann aber durch Uebernahme des Gehorsams und der Leistung weiter befestigt wird. Die daraus entspringenden Forderungen sind schließlich gegen das Staatsoberhaupt gerichtet, weil dieses die Per- sonifikation des Staates und der Inhaber der zur Aus- führung nöthigen Staatsgewalt ist. Was die Einrich- tungen zur Durchführung betrifft, so sind sie freilich mannch- fach abweichend in den verschiedenen Staatsgattungen und deren Unterarten; allein ins Rechtsgebiet gehören sie immer, wie sie stofflich beschaffen sein mögen, da auch hier Durchsetzung gegen abgeneigten Willen anwendbar ist, und die Gewährung der den Unterthanen je nach dem concreten Staatszwecke zustehenden Vortheile nicht der Willkühr überlassen, sondern ein bestimmt erworbener Anspruch der- selben ist. 3. Das Staatsrecht beschäftigt sich lediglich mit dem innern Staatsleben. Es wird also der Staat grundsätzlich als etwas in sich Abgeschlossenes betrachtet; nur das Leben innerhalb der physischen Grenzen des Gebietes und der beson- deren Aufgabe des concreten Staatsgedankens wird geregelt und nach seiner rechtlichen Seite festgestellt. Dabei ist denn freilich wohl zu beachten, daß in jedem Staate, weil er nun doch thatsächlich nicht allein in Raum und Zeit besteht, schon bei seiner inneren Organisation das Vorhandensein fremder Staaten nicht unberücksichtigt bleiben kann, damit für Nothfälle die Mittel zur Erlangung des diesseitigen Rechtes bereit seien, und weil die Verhältnisse einzelner Staatstheilnehmer, selbst im inneren Leben, durch Beziehungen zum Auslande auf eine die Thätigkeit des Staates in Anspruch nehmende Weise berührt werden können. Die hierdurch veranlaßten Einrichtungen und Grundsätze berücksichtigen also zwar wohl die Thatsache ander- weitiger Staaten; allein sie machen doch einen Theil des innern Organismus aus, und sie sind daher auch bei der wissenschaft- lichen Darlegung der rechtlichen Grundsätze für das Innere zu beachten. Nöthig ist dabei freilich, wenn Verwirrung der Grenzen vermieden werden soll, eine scharfe Unterscheidung zwischen der im innern Staatsleben zur Erscheinung kommenden Bedingungen oder Folgen einer Regelung der auswärtigen Ver- hältnisse, und diesen selbst, welche dem Völkerrechte anheim- fallen 1 ). 4. Die Ableitung der Rechtssätze aus dem Wesen des Staates überhaupt und der Gattungen und Arten desselben insbesondere ist das Bezeichnende des philosophischen Staats- rechtes, im Gegensatze des positiven. Ein Gesetz kann bestehen, entweder weil es von einer äußeren, mit entsprechender Macht begleiteten Auctorität ausgeht; oder aber weil es sich aus einer inneren Nothwendigkeit ergiebt, somit ohne äußeren Zwang und Befehl. Ein Widerspruch zwischen beiden Arten von Ge- setzen ist an und für sich nicht nothwendig, weil das positiv vorgeschriebene auch an sich vernünftig sein kann und sogar sein soll. Allein nicht nur kann das positive Gesetz bestimmter und in den Einzelnheiten ausführlicher sein, während dagegen das aus innerer Nothwendigkeit rührende in der Regel um- fassender und durchgreifender ist; sondern es sind allerdings selbst Widersprüche nicht unmöglich. Wenn nämlich die positive Auctorität entweder eine falsche Auffassung von ihrer Aufgabe hat, oder wenn sie glaubt, wegen thatsächlicher Verhältnisse eine vollkommene Durchführung des Vernünftigen nicht anordnen zu können: so mag allerdings zwischen dem philosophischen und dem positiven Rechte ein größerer oder kleinerer Unterschied sein. In diesem Falle gilt jedes der beiden verschiedenen Gesetze auf seinem Gebiete, und keines wird durch das Bestehen und die relative Richtigkeit des andern beeinträchtigt. Welche Anwendung im Leben sodann solche von einander abweichende Gesetze finden, ist eine andere, hier nicht weiter zu besprechende Frage. Der letzte Grund der Gültigkeit des philosophischen Rechtes ist seine logische Nothwendigkeit zu Erreichung des concreten, vernünftigen Lebenszweckes, und es hat somit auf diesem Stand- punkte keine Bedeutung, was entweder nicht nothwendig als Mittel oder nicht vernünftig nach seinem Zwecke ist. Eben aber weil aus dem Wesen des Staates und seiner Arten das philosophische Recht herfließt, ist dasselbe aus zwei wesentlich verschiedenen Bestandtheilen zusammengesetzt: nämlich aus Sätzen, welche sich aus dem allgemeinsten Wesen des Staates überhaupt ergeben, und welche daher gleichmäßig gültig sind für alle ein- zelnen Staatsgattungen und deren Formen; und aus solchen, welche nur die Folgen der besonderen Abschattungen des Staats- gedankens sind und nur für diesen besonderen Kreis gelten. Mit anderen Worten: das philosophische Staatsrecht zerfällt in ein allgemeines und in ein besonderes der einzelnen von der Vernunft anerkannten Gattungen und Arten von Staaten. Es ist unlogisch und unbequem, wenn die auf die äußeren Ver- hältnisse sich beziehenden Lehren aus dem innern Staatsleben und einige der angrenzenden Theile des Völkerrechtes zu einer eigenen Staatswissenschaft, „Staatenrecht“ genannt, verarbeitet werden, gleichsam zu einem neutralen Gebiete zwischen Staatsrecht und Völkerrecht. Entweder gehört eine Vorbereitungs- einrichtung und ein Folgesatz noch zu der Ordnung des innern Lebens, oder sie betreffen schon die Verhältnisse mehrerer von einander unabhängigen Staaten. Danach mag dann leicht ausgeschieden werden, und es bildet das innerlich Zusammengehörige auch äußerlich Ein Ganzes. — A. M. ist Held , System des Verfass.-Rechtes, Bd. I, S. 26. § 24. 2. Geschichte des philosophischen Staatsrechtes. Die wissenschaftliche Bearbeitung des philosophischen Staats- rechtes zerfällt in die drei Abschnitte des Alterthums, des Mittel- alters und der neueren Zeit, deren jeder durch eine ganz ver- schiedene Auffassung des Staates bezeichnet ist. I. Das klassische Alterthum . Die hauptsächlichsten Bearbeiter auch dieses Zweiges der Philosophie waren die Griechen; die Römer schlossen sich nur als Schüler und Nachfolger an. Ein günstiges Geschick hat die Hauptschriften beider Völker erhalten, nämlich Platon ’s beide Werke „vom Staate“ und „von den Gesetzen“; die „Po- litik“ des Aristoteles ; endlich Cicero ’s „Abhandlung über den Staat,“ (letztere freilich nur verstümmelt.) Es ist somit eine Kenntniß und Beurtheilung der Leistungen des classischen Alterthums in diesem Fache wohl möglich. Wie dies zu jeder Zeit geschieht und wie es auch gar nicht anders wünschenswerth ist, geht das philosophische Staatsrecht der Griechen und Römer nicht etwa von einer rein subjectiven Auffassung des einzelnen Schriftstellers und von einer indi- viduellen Lebensanschauung aus; sondern es ruht wesentlich auf der herrschenden Volksansicht von Leben und Staat, und sucht nur diese zu verallgemeinern und wissenschaftlich zu be- gründen. Zum Verständniße der Literatur ist daher ein Begreifen jener Ansicht nothwendig. Es sind nun aber hauptsächlich zwei Punkte der hellenischen Lebensanschauung maßgebend. Der erste ist der Mangel einer Achtung des Menschen als solchen. Nur der Bürger, insoferne und weil er an der Leitung des Gesammtwesens Antheil nimmt, hat einen Werth; diesem Verhältnisse aber wird sowohl die Individualität und das an- geborene Recht des Berufenen selbst, als, wenn es nöthig ist, das Recht Anderer zum Opfer gebracht. Bei dem Bürger geht der Mensch ganz auf im Staatstheilnehmer; Fremde aber sind rechtlos, die arbeitenden Classen blose Werkzeuge, Sclaven einer Nothwendigkeit. Der andere Punkt ist die Auffassung des Staates nicht als einer Ordnung des Zusammenlebens, sondern als ein Gesammtleben. Der einzelne Bürger verfolgt im Staate keine eigenen und selbstständigen Zwecke, sondern er ist ein or- ganischer Bestandtheil des Ganzen und lebt nur für die Zwecke und in den Zwecken desselben. Das Wohl des Ganzen ist insoferne auch sein eigenes, als es sich auf ihn, den Bestandtheil, reflektirt. Der Staat ist nicht seinetwillen da, sondern umgekehrt er für den Staat, und dieser letztere muß als ein lebendiger Organismus, welcher hoch über dem einzelnen Menschen nicht nur an Macht, sondern auch an Recht steht, betrachtet werden. — Hierzu kommt noch, daß wenigstens bei den Griechen Recht und Sittlichkeit nicht scharf genug getrennt wurden, und daher, wenn irgend ein Zustand vernünftig erschien, die formelle Be- fugniß zu seiner Herstellung nicht bezweifelt wurde. Mitten in dieser Anschauung stehen nun die beiden Plato- nischen Werke, und sie sind, als deren geistreicher und uner- schrocken durchgeführter Ausdruck, von hoher culturgeschichtlicher Bedeutung. Im Uebrigen sind sie allerdings unter sich wieder sehr verschieden. In den Büchern vom „Staate“ wird das volle Platonische Ideal dargestellt, und der Idee des an sich Guten (der Gerechtigkeit) Ausführung verschafft. Das Ergebniß ist eine vollständige Verwendung eines jeden Einzelnen für die Gesammtheit, und zwar gerade in der Weise, wie er hierzu paßt. Weder Körper, noch Geist, noch Vermögen gehören dem Einzelnen, aber es wird ihm das höchste menschliche Glück da- durch zu Theil, daß das Ganze in vollster Blüthe ist. — Von diesem Ideal steigt Platon in den „Gesetzen“ bedeutend herab, indem er seine Forderungen nach der Leistungsfähigkeit der Menschen beschränkt. Allein selbst hier ist von angeborenem Rechte des Menschen keine Rede, Nicht nur sind Sclaverei, Zurück- setzung der Kaufleute und aller Gewerbenden beibehalten; sondern es soll auch das Leben des freien, d. h. mitregierenden, Bürgers bis in das Innerste seines häuslichen Lebens hinein nach dem vermeintlichen Nutzen der Gesammtheit geregelt sein. Ganz anders ist die Behandlungsweise des Aristoteles; deßhalb aber seine Grundansicht keineswegs eine verschiedene. Er schafft kein Ideal, sondern verhält sich kritisch zu dem Bestehenden. Seine Hauptaufgabe ist, die Eigenthümlichkeiten der ihm bekannten Formen des Staates je nach ihrer Bedeutung für das allgemeine Wohl zu untersuchen und hieran Rathschläge zu knüpfen; allein auch er geht von dem Gedanken eines Ge- sammtlebens aus und bemißt darnach die Rechte und Pflichten des Einzelnen. Cicero’s Werk ist von weit geringerer Selbstständigkeit und Bedeutung, und schließt sich vielfach an Aristoteles an. II. Das Mittelalter . Die in der christlichen Religion begründete Werthschätzung des Menschen als solchen und der dem antiken Leben völlig fremde Sinn einer werkthätigen Bruderliebe gaben dem Zu- sammenleben eine ganz andere Richtung und Bedeutung, sobald das Christenthum die allgemeine Lebensauffassung bestimmte. Schon hierin lag die Nothwendigkeit einer neuen Staatsphilo- sophie; das Leben der Menschen hatte einen Selbstzweck be- kommen, und jeder Einzelne hatte für sich und für Andere eine von Gott selbst gegebene Bestimmung. Hierzu kam aber noch, daß sich eine ganz neue Ansicht von dem Zusammenleben im Staate bildete. Die neue christliche Weltanschauung glaubte an eine höchste Leitung der menschlichen Angelegenheiten durch die Gottheit selbst. Ein die gesammte Christenheit umfassender Weltstaat, von welchem die einzelnen Länder nur unterge- ordnete Theile ausmachten, erschien ihr aber das befohlene Mittel. Daß sie die Regierung dieses heiligen römischen Reiches der Chri- stenheit zwischen einem geistlichen und einem weltlichen Haupte theilte, brachte hierin keine wesentliche Aenderung. Der Zweck, nämlich die Pflegung eines gottgefälligen christlichen Lebens, war derselbe auf den beiden Seiten des Gottesreiches, der geistlichen und der weltlichen, nur mit verschiedenen Formen und Mitteln. Das Jahrtausend nach Zerstörung des römischen Reiches v. Mohl , Encyclopädie. 12 war wissenschaftlich wenig thätig; daher denn auch die Zahl der Schriften über philosophisches Staatsrecht aus der ganzen Zeit des Mittelalters eine gar geringe ist. Dennoch fehlt es nicht ganz an Darstellung des Staatsgedankens; ja sie zerfallen sogar in mehrere wohl zu unterscheidende Abtheilungen. Einmal nämlich begab sich, daß die eben angedeutete christ- liche Lebensansicht gerade von den Gebildeten häufig nicht ge- theilt wurde, indem diese das geringe Maß ihres Wissens aus den Schriften der antiken Völker schöpften, damit aber auch eine heidnische Lebensphilosophie einsaugten. So entstanden zwei im Grunde verschiedene Behandlungen der allgemeinen Fragen über den Staat. Die eine war der richtige Ausdruck der allgemeinen Volksansicht, also eine christlich theokratische; die andere dagegen schloß sich an die Philosophie der Alten, namentlich an die aristotelische, soweit sie dieselbe verstand, an. Letztere war zwar eine Pflanze aus anderem Himmelsstriche und hatte nur ein kränkliches Leben, da sie des gesunden Bodens einer lebendigen Volksanschauung entbehrte; allein sie erschien leicht als die vor- nehmere, weil die gelehrte. Auf die Wirklichkeit freilich hatte sie nicht den mindesten Einfluß. Ein anderer Unterschied bestand darin, daß innerhalb der christlichen Staatsauffassung wieder ein scharfer Zwiespalt war. Wie schon im Leben Streit zwischen den Kaisern und den Päpsten, den Welfen und den Ghibellinen um die Herrschaft war; und wie hier einerseits für den Papst, als den geistlichen Statthalter Gottes auf Erden, das Recht der Oberherrschaft auch in weltlichen Angelegenheiten verlangt, auf der andern Seite für den Kaiser, als den ebenfalls gotteingesetzten Träger des weltlichen Schwertes, Unabhängigkeit in den Dingen dieser Erde gefordert ward: so fanden beide Ansichten ihre Vertretung auch in Schriften. Es gab ein welfisches und ein ghibel- linisches philosophisches Staatsrecht. Unter den Schriften des Mittelalters sind denn namentlich folgende bezeichnende Beispiele dieser drei Richtungen: Christlich-theokratisch mit Begünstigung des geistlichen Ober- hauptes sind: Thomas von Aquino , ( De rebus publicis et principum institutione; ) und Isidorus Isolanus , ( De regum principumque institutis. ) Auf christlicher Grundanschauung mit ghibellinischer Rich- tung stehen z. B.: Dante , ( De monarchia; ) Marsilius , ( De translatione imperii; ) P. von Andlo , ( De imperio romano-germanico. ) Von den an die Griechen und Römer sich Anschließenden sind vorzugsweise zu nennen: Egidius Romanus, Engel- bertus Admontensis, F. Patricius , vor Allen aber Macchiavelli in seinen Abhandlungen über Livius. Völlig mundgerecht für unsere wissenschaftlichen Bedürfnisse und Formen sind diese Theorien freilich erst gemacht worden von J. H. Majer , F. K. Eichhorn und Stahl . III. Die neuere Zeit . Die scholastisch-theokratische Philosophie des Mittelalters wurde durch ein doppeltes Ereigniß zerstört. Eines Theiles durch eine Umwandlung der Wissenschaft, welche ihrerseits wieder theils von dem allgemeinen Wiedererwachen der klassischen Bil- dung, theils von Bacon’s neuer Methode der Untersuchung her- rührte; anderen Theiles durch die Reformation, mit welcher die Lehre von dem Einen christlichen Weltstaate unvereinbar war, und welche überhaupt zu verständigem Prüfen auf allen geistigen Gebieten den Anstoß gab. Die Wirkung trat jedoch erst lang- sam ein, da zunächst kirchliche Streitigkeiten die allgemeine Theil- nahme fesselten. Als Gründer einer neuen Staatsrechtsphilosophie trat Hugo Grotius auf, welchen sein Bemühen, ein philosophisches Recht 12* für die gegenseitigen Verhältnisse der Völker zu finden, zu einer allgemeinen Untersuchung der letzten vernünftigen Quellen des Rechtes überhaupt und des Staatsrechts insbesondere führte. Er war es, welcher die rechtliche Entstehung der Staaten auf einen allgemeinen Vertrag aller Theilnehmer gründete, und als Ursache der Eingehung solcher Verträge lediglich das Bedürfniß eines geordneten Zusammenlebens annahm. Völlige Unbe- schränktheit des Einzelnen war ihm der ursprüngliche rechtliche Zustand; möglichst geringe Beschränkung auch im Staate For- derung des Rechtes und der Zweckmäßigkeit. Unter den ver- schiedenen Einrichtungen eines Staates ließ er die Wahl lediglich nach Gründen der Nützlichkeit. Dieser rationalistische Grundgedanke fand allseitigen Anklang, bildete sich jedoch bei den verschiedenen europäischen Völkern in abweichender Art weiter aus, je nachdem äußere Bedürfnisse und Erfahrungen oder die Eigenthümlichkeiten der geistigen Auf- fassung Einfluß übten. Zuerst wurde die neue Vertragstheorie vom Staate in England aufgefaßt und weiter durchgebildet. Hier legte der große Kampf der Stuarts gegen die Volsfreiheit das Bedürfniß nahe, eine allgemeine Grundlage zur Vertheidigung der An- strebungen im Leben zu haben. Und zwar stützten sich sowohl die Anhänger der Stuarts als ihre Gegner auf die Lehre von der Entstehung der Staatsgewalt durch freien Vertrag. An der Spitze der Ersteren stützte Th. Hobbes (in seinen beiden Werken: De cive, und Leviathan ) die unbeschränkte Fülle der königlichen Gewalt auf eine unwiderrufliche Uebertragung, zu welcher die Furcht vor allgemeiner Rechtlosigkeit dränge. Ihm gegenüber leiteten die Verantwortlichkeit der obersten Ge- walt Locke und A. Sidney ebenfalls aus der Gründung durch Vertrag ab. Die Revolution von 1688 enschied zuerst thatsächlich den Sieg der letzteren Auffassung; allmälig, wenngleich langsam, wurde auch in der Wissenschaft die Lehre vom unbedingten Gehorsam in England verlassen. Große Beiträge zu seiner Ausbildung hat das philosophische Staasrecht später in diesem Lande nicht erhalten. De Lolme führte in ge- mäßigtem Sinne und als wissenschaftliche Grundlage der Ein- herrschaft mit Volksvertretung die Lehre vom Rechtsstaate mit französischer Färbung weiter aus. Godwin und Bentham bildeten sie in republikanischem Sinne durch; Burke machte die Bedeutung der fürstlichen Gewalt und der vornehmen Gesell- schaftsklassen geltend; Bowyer ( Commentaries on universal public law, 1854) sucht endlich itzt die verständige Grundlage mit einer positiv religiösen zu verbinden. Auch in Holland mußte sich die Lehre vom Rechtsstaate gegen Vertheidiger der unbeschränkten und auf göttlicher Grün- dung ruhenden Regierungsgewalt durchkämpfen. Als Vertreter der ersteren Ansicht haben sich Th. Graswinkel und J. F. Horn einen Namen gemacht; ihnen gegenüber steht vor Allem U. Huber ( De jure civitatis, 1705), namentlich dadurch ausgezeichnet, daß er die Gründung des Staates durch Vertrag nicht blos auf die Furcht vor äußerer Gewaltigung, sondern hauptsächlich auf das gesellschaftliche und sittliche Wesen des Menschen stützt. Nachdem die großartige Erscheinung B. Spinoza’s auf dem staatsrechtlichen Gebiete ohne merklichen Einfluß vorübergegangen war, haben sich in viel späterer Zeit den Tex und De Wal im Geiste der deutschen Rechtsphilo- sophie der Vertragslehre wieder entschieden zugewendet. In Frankreich kam eine Ausbildung des philosophischen Staatsrechtes erst durch Montesquieu und J. J. Rousseau in wissenschaftliche Blüthe. Der Erste setzte sich allerdings in seinem weltberühmten Werke „über den Geist der Gesetze“ (1748, überarbeitet 1757) nicht blos eine rechtliche Theorie zum Ziele; allein er fügte den bisherigen Auffassungen wesentlich Neues bei. Theils machte er darauf aufmerksam, daß die physische Beschaffenheit des Wohnortes von bestimmendem Ein- flusse auf die geistigen Eigenschaften der Völker sei, somit auch auf ihre staatlichen Bedürfnisse und Leistungsfähigkeiten; theils suchte er für die verschiedenen Staatsformen die entsprechende Sinnesweise der Völker auf; theils endlich lehrte er die Staats- gewalt spalten und jede ihrer Wirkungsarten, zum Schutze des Rechtes und der Freiheit, abgesonderten Personen übertragen. Auch war er es, welcher die Verbindung einer Volksvertretung mit dem erblichen Königthume als die beste Form des neuzei- tigen Staates anpries, und dadurch zu ihrer Verbreitung mehr als irgend ein Anderer beitrug. — Rousseau dagegen (haupt- sächlich in seiner Schrift Du contrat social, 1752) führte die Lehre von der ursprünglichen Freiheit und Gleichheit der Menschen und von der Gründung des Staates durch Vertrag mit Bered- samkeit und anscheinend scharfer Logik bis zu ihren äußersten Folgesätzen durch. Ihm ist der Zweck des Staates das gleiche Wohl Aller, das Recht des Volkes auf Freiheit aber unver- äußerlich. — Die Wirkung beider Schriftsteller war eben so tief als anhaltend, und sie zeigt sich namentlich sehr deutlich in der zahlreichen Literatur, welche die große französische Staatsumwälzung gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts hervorrief. Die Wortführer der gemäßigteren Ansicht, wie z. B. Necker, Mounier, Malouet , schlossen sich wesentlich an Montesquieu an; die Anhänger des völligen Umsturzes und der Republik dagegen an Rousseau, so namentlich Sieyes, Condorcet, Target, Gudin . Unter dem Kaiserreiche war eine Entwickelung des philosophischen Staatsrechtes aus äußeren Gründen nicht möglich; wohl aber brachte die Rückkehr der Bourbonen einen großen Aufschwung, und zwar nach zwei verschiedenen Seiten hin. Einmal nämlich entstand eine wissen- schaftlich weit ernstere, politisch umsichtigere und namentlich in der Lehre von der Volksvertretung für das ganze Festland maßgebende Schule von Anhängern des Rechtsstaates. So namentlich B. Constant, Rossi, Guizot u. A. Dann aber trat auch eine neue theokratische Auffassung und eine heftige Bekämpfung des neuzeitigen Staates auf, am besten vertreten durch de Maistre, Bonald und Ballanche . In Deutschland knüpft sich die Behandlung des phi- losophischen Staatsrechtes ganz unmittelbar an H. Grotius an. Pufendorf war der Erste, welcher dessen Lehre auf den hohen Schulen verkündete. Ihm folgte Thomasius und später Wolf ; sämmtlich Anhänger der Vertragstheorie und des Rechts- staates, wenn schon in etwas verschiedener Anffassung und Ausführung. Die formell beste Begründung aber, die rein- lichste Erörterung und die weiteste Verbreitung erhielt diese Auffassung vom Staate durch Kant (Metaphysische Anfangs- gründe der Rechtslehre, 1798). Die Zahl der Schriftsteller beläuft sich allein in Deutschland in die Hunderte, und unter diesen sind viele berühmte und tüchtige Männer. So unter Anderen Hoffbauer, Bauer, Krug, Gros, Rotteck , namentlich aber auch Martini , dessen Lehrbuch Jahrzehnte lang in Oesterreich vom Staate geradezu anerkannt war. — Später hat sich allerdings größere Selbstständigkeit gezeigt und es besteht in Deutschland jetzt eine weit größere Anzahl von rechtsphilosopischen Schulen als in irgend einem andern Lande. Als die bedeudenteren derselben erscheinen die Her- bart’s che, die Krause’s che, jetzt vorzüglich vertreten durch H. Ahrens , endlich die Hegel’s che. Davon nicht zu reden, daß auch in Deutschland ein theils berechtigter, theils unbe- rechtigter Rückschlag gegen die atomistische Vereinzelung der Menschen, gegen die Auffassung des Staates als einer bloßen Rechtsanstalt und gegen seine Begründung durch Vertrag ein- getreten ist. Dies aber nach zwei Seiten hin. Einerseits haben K. L. v. Haller und Jarke die fürstliche Gewalt wieder auf selbstständiges Recht zu stellen versucht; andererseits wollen A. Müller, Stahl und Krauß der Staatsgewalt einen gött- lichen Ursprung geben, freilich in wesentlich unter sich verschiedener Weise. — Ein natürliches Bedürfniß drängt daher gerade in Deutschland und eben jetzt zu einer Staatsrechtsphilosophie, welche den verschiedenen möglichen und berechtigten Auffassungen vom Staate und seinen Zwecken gleichmäßig gerecht wird, das heißt eine jede derselben in ihrer relativen Wahrheit, aber auch nur in dieser, anerkennt. Den besten Versuch dieser Art hat Bluntschli gemacht, (Allgemeines Staatsrecht, 2. Aufl., 1857.) Da in Italien von jeher die äußeren Zustände einer freien Entwickelung der Lehre vom Staate wenig günstig waren, so ist nicht sowohl zu wundern, daß von dem begabten Volke hier nicht so viel geschah, wie in anderen Ländern, als vielmehr, daß noch so Vieles geleistet ist. Freilich finden sich erst gegen der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts einschlagende Schriften; seit dieser Zeit aber nicht wenige. Die Mehrzahl der Italiener bekennt sich zu der Rechtsstaatsphilosophie, namentlich nach der Auffassung Kant’s , welche über Oesterreich zu ihnen drang; und es gehören hierher, außer dem schon ältern Lampredi , namentlich Baroli, Rinaldini, Tolomei und Soria di Crispan . Eine andere Anzahl folgt der Krauße’schen Lehre, namentlich Melchiorre, Ambrosoli und Bon- compagni . Ganz selbstständig, höchst gedankenreich, aber auch von ungenießbarer Form sind die Werke Romagnosi’s . Endlich sind auch noch die Werke zu erwähnen, welche in den Vereinigten Staaten von Nordamerika erschie- nen sind. Daß hier bloß Anhänger des Rechtsstaates sind, bedarf nicht erst der Bemerkung; solcher aber enthält diese junge Literatur schon mehrere von bemerkenswerther Bedeutung. Ab- gesehen von Denjenigen, welche sich die Vertheidigung der Lostrennung von Cngland zur Aufgabe gestellt hatten, (wie Payne, J. Adams und Livingstone,) sind namentlich zu nennen die berühmten Verfasser des Föderalisten: A. Hamilton, Jay und Madison ; außerdem aber auch, mehr oder weniger, die Ausleger der positiven Gesetze des Landes, also Marshal, Story , und vor allen der geistreiche Vertheidiger des Südens und der Sklaverei Calhoun . Die Geschichte des philosophischen Staatsrechtes ist vielfach bearbeitet; nachstehende Schriften geben, namentlich in ihrer Verbindung, eine reich- haltige Uebersicht: Glafey , A. F., Geschichte des Rechts der Vernunft. Leipz., 1739. — Stahl , H. F., Geschichte der Rechtsphilosophie. 3. Aufl. Heidelberg, 1853. — Hinrichs , H. F. M., Geschichte der Rechts- und Staatsprincipien seit der Reformation. I—III. Leipz., 1848—1852. — Fichte , J. H., die philosophische Lehre von Recht, Staat und Sitte in Deutschland, Frankreich und England von der Mitte des 18. Jahrhunderts. Leipz., 1850. — Mohl , R., die Geschichte und Literatur der Staatswissen- schaften. Bd. I. Erlangen, 1855. S. 217 u. ff. — Vorländer , F., Geschichte der philosophischen Moral, Rechts- und Staatslehre der Engländer und Franzosen. Marb., 1855. — Blakey , R., History of the political literature from the earliest times. I. II. Lond., 1855. — Fehr , J., Entwickelung und Einfluß der politischen Theorien. Insbr., 1855. § 25. 3. Bedeutung des philosophischen Staatsrechts für Leben und Wissenschaft. Der im Leben stehende und wirkende Staat bedarf bei der Unvollkommenheit der menschlichen Bildung eines positiven Rech- tes, d. h. eines von einer anerkannten Auetorität ausgehenden, von Allen ohne Weiteres anerkannten und von der Gesammt- Gewalt gehandhabten Befehles. Die aus dem Wesen des Staates mittelst geregelten Denkens entwickelte Lehre, also das philo- sophische Staatsrecht, hat nun eine solche äußere Kraft nicht; sondern führt nur eine logische, aber keine thatsächliche Nothwendigkeit mit sich. Dennoch hat ein System solcher rein aus der Vernunft entwickelten und nur auf ihre innere Wahr- heit gestüzten Sätze nicht nur eine Wichtigkeit für die Wissen- schaft; sondern sie ist auch von unmittelbarer Bedeutung für das Leben, bei richtiger Anwendung und innerhalb bestimmter Schranken 1 ). Wissenschaftlich , d. h. zur allseitigen Aufklärung des Menschen über sich selbst und die Welt, ist das philosophische Staatsrecht in doppelter Richtung bedeutsam. — Einmal ist es immerhin von großem Interesse, zu wissen, welche Zwangs- verbindlichkeiten für den Menschen aus seinem Leben in einer bestimmten Staatsgattung schon mit innerer Nothwendigkeit entstehen; mit andern Worten, welche Beschränkungen an Freiheit und Selbstbestimmung den Menschen unvermeidlich treffen, weil er überhaupt nicht außerhalb des Staates leben kann, und der sogar in bestimmten staatlichen Zuständen je nach seiner Ge- sittigungsstufe leben soll. Die Vergleichung der Vortheile des staatlichen Zusammenlebens mit den zu seiner Durchführung nöthigen Opfern ist immer ein sehr wichtiger Beitrag zum Begreifen des irrdischen Daseins, sei es nun, daß die Waag- schaale nach der einen oder der andern Seite sich senke. — Zweitens gibt das philosophische Staatsrecht einen unentbehrlichen Beitrag zur Beurtheilung der concreten Zustände jedes Volkes und zu jeder Zeit. Es gibt nämlich dasselbe einen Maßstab an die Hand, inwieferne in jedem einzelnen Falle der vorliegende Staatsgedanke vollständig ausgeführt ist, und er namentlich die berechtigten Forderungen der Theilnehmer erfüllen kann; ferner ob in der besondern Wirklichkeit nicht zwangsweise Lasten auf- gelegt sind, welche sich aus der Natur der Sache allein nicht rechtfertigen lassen. Allerdings ist es möglich, daß auch noch andere unbeseitigbare Umstände von Einfluß waren auf die Ausdehnung und Höhe der positiven Verpflichtung; allein jeden- falls ist eine Kenntniß des an sich Nothwendigen zur Beur- theilung erforderlich. Für Geschichte und Statistik ist die Feststellung eines solchen Maßstabes geradezu unerläßlich. Von noch vielfacherem Werthe ist das philosophische Staats- recht für das Leben . — Völlig verkehrt wäre es freilich, einem, wenn auch noch so richtigen, rechtsphilosophischen Satze eine Zwangskraft im einzelnen Falle einzuräumen. Noch weit weniger kann davon die Rede sein, daß ein solcher Satz einem unzweifelhaft positiven Gesetze vorgezogen werde; das publicirte Gesetz bleibt verbindlich für den Bürger, so lange es nicht auf ordnungsmäßigem Wege abgeändert ist, (abgesehen jetzt von den seltenen Ausnahmsfällen, welche etwa eine gewaltsame Auflehnung gegen die positive Auctorität rechtfertigen). Es liegt dies sowohl im Begriffe des Rechts, als es von der Staatsklugheit angerathen wird. Wohl aber ist das philo- sophische Staatsrecht zu nachstehenden Zwecken im Leben ver- wendbar: Einmal kann ein vollständiges System desselben zur Entdeckung von Lücken in einer bestehenden Gesetzgebung hinführen, auch ehe sich dieser Mangel durch Nachtheile im Leben auf empfindliche Weise bemerklich gemacht hat. Wenn diese Einsicht in die Unvollkommenheit des Bestehenden recht- zeitig benützt wird, so mag dadurch manchem Leiden oder mancher Schwäche ganz vorgebeugt werden. Zweitens dient das philosophische Recht zur sachlichen Kritik der bestehenden positiven Gesetzgebung, und gibt somit nicht nur Veranlassung zur Vornahme von Verbesserungen, sondern selbst den Inhalt dieser letztern 2 ). Daß dabei auch noch manche andere Verhältnisse zu erwägen sind, so z. B. geschichtliche Begründung von Zuständen, an welche sich vielfache Interessen oder theuer gewordene Gewohnheiten knüpfen, unver- hältnißmäßiger Aufwand, auswärtige Beziehungen, Forderungen des Sittengesetzes u. s. w., versteht sich freilich von selbst. Das abstracte Recht ist nicht das einzige Gesetz, unter welchem die menschlichen Lebensverhältnisse stehen; und der Mensch muß sich nur allzu häufig mit relativ Gutem begnügen 3 ). Drittens mag das philosophische Recht nicht selten mit Nutzen verwendet werden zur Auslegung zweifelhafter Stellen der Gesetze. Wenn es sich nämlich davon handelt, den wahr- scheinlichen Willen des Gesetzgebers zu erforschen, und wenn weder sprachliche noch geschichtliche Nothwendigkeit zu einer bestimmten Auslegung drängt: so ist die Annahme, daß die aus der Natur des concreten Rechtsinstitutes stammende Be- stimmung auch wirklich vom Gesetzgeber gewollt worden sei, der naturgemäße Weg zur richtigen Erkenntniß; und es besteht sogar zu dieser Auffassung, bis zu etwa geführtem Gegenbeweise, eine Verpflichtung, weil folgerichtiges Denken und bewußte Absicht beim Gesetzgeber vorausgesetzt werden müssen. — Diese Benützung des philosophischen Staatsrechtes ist namentlich in den neuzeitlichen Rechtsstaaten von häufiger Anwendung, weil es hier ausgesprochen und von allen Seiten anerkannt ist, daß der Staat in der Wirklichkeit die aus seinem innersten Wesen hervorgehenden Forderungen so viel als möglich zu erfüllen habe. Viertens endlich hat die Entwickelung von Rechtssätzen aus der Natur des Staates den Nutzen, daß sie das Rechts- bewußtsein stärkt und entwickelt. Der Bürger erfährt auf diese Weise, was an sich sein sollte, und er bekommt einen höheren Maßstab für seine Forderungen an sich und Andere. Wenn ein solcher Geist die Masse durchdringt, so ist eine Ver- fehlung des Staatszweckes durch gedankenloses Halten am Her- vorgebrachten oder durch schlechte Regierung weit schwieriger. In allen menschlichen Verhältnissen ist wahr, daß „Wissen Macht ist.“ Nicht erst bemerkt braucht zu werden, daß alle diese nützlichen Anwendungen des philosophischen Staatsrechtes durch- aus bedingt sind durch das Aufstellen einer richtigen Lehre. Falsche Theorieen führen gerade zu entgegengesetzten Ergebnissen. Namentlich deßhalb ist es denn auch von höchster Bedeutung, daß die wesentliche Verschiedenheit der Staatsgattungen und ihrer Arten begriffen wird, indem allerdings nichts nach- theiliger für Benützung in der Wissenschaft und im Leben sein kann, als das Durcheinanderwerfen verschiedenartiger Begriffe und ihrer Folgerungen. Die nicht selten bei Männern des positiven Wissens zu findende Mißachtung des philosophischen Rechtes rührt von mehreren in Beziehung auf jene Wissenschaft begangenen Fehlern, aber auch von Mißverständnissen her. — Einmal ist nicht zu läugnen, daß nicht selten die Natur und die Bedeutung des philosophischen Rechtes weit genug verkannt wird, um dem- selben eine unmittelbare Macht auf das positive Recht einräumen und letzteres in einem Widerspruchsfalle selbst auf seinem eigenen Gebiete, nämlich bei der Anwendung im Leben, zurücksetzen zu wollen. Hiergegen sich auf- zulehnen hat der Vertreter des positiven Rechtes alle Befugniß. Allein es geht aus einem solchen Mißbrauche nicht hervor, daß das philosophische Recht in dem ihm gebührenden Kreise, nämlich in der Belehrung darüber, welche Zwangseinrichtungen im Staate als an sich vernünftig gefordert werden können, unbefugt und unwahr ist. — Ein zweiter Irrthum besteht darin, daß man dem philosophischen Rechte Mangel an Bestimmtheit vor- wirft, und ihm deßhalb Werth abspricht. Natürlich kann, wo es sich lediglich von einer Darlegung der aus dem Wesen einer Sache abzuleitenden Sätze handelt, ein Eingehen in alle möglichen Einzelfragen nicht erwartet werden; auch lassen sich Formen, Zahlbestimmungen u. dgl. aus der inneren Natur eines Verhältnisses sehr selten ableiten. Allein es ist eben thöricht, dergleichen Besonderheiten und Zufälligkeiten vom philosophischen Rechte zu erwarten, und es kann der Wissenschaft selbst nicht zum Vorwurfe gereichen, wenn sie eine Frage unbeantwortet läßt, welche gar nicht an sie hätte gerichtet werden sollen. Wenn aber die behauptete Unbestimmtheit darin besteht, daß Sätze eines bestimmten einzelnen Bearbeiters nicht klar gedacht oder nicht deutlich ausgesprochen sind, so kann die etwaige Unfähigkeit eines einzelnen Unberufenen kein verständiger Vorwurf gegen die Sache selbst sein. Es ist gar wohl möglich, die Sätze des philosophischen Staatsrechtes mit voller logischer Schärfe auszudrücken; und auch das positive Recht hat wahrlich viele Ausleger, deren Antworten ohne Befriedigung lassen. — Eine dritte Quelle der Mißachtung, und vielleicht die reichlichste derselben, ist die große Meinungsverschiedenheit der Schriftsteller über philosophisches Staatsrecht. Es wird einer Lehre jede Beachtung verweigert, über deren Inhalt ihre eigenen Bearbeiter im größten Widerspruche seien. Wem unter den Streitenden oder wenigstens Abweichenden denn gefolgt werden könne und solle? Daß man seine Wahl zu treffen hat unter den verschiedenen Auffassungen, ist allerdings richtig; ebenso kann nicht geläugnet werden, daß gar vieles Unrichtige und selbst gründlich Verkehrte über philosophisches Staatsrecht geschrieben ist. Allein einen Grund gegen die Wissenschaft an sich und gegen ihren richtigen Gebrauch kann diese Verschiedenartigkeit und theilweise Unrichtigkeit nicht abgeben. Der verständige Leser hat das Wahre aufzufinden; und er kann es auch. Wenn aber gedankenlose und nur flüchtig mit dem Gegenstande sich Beschäftigende sich nicht zu helfen wissen, so ist dies nicht mehr und nicht weniger, als in jeder allgemeinen Wissen- schaft geschieht. — Endlich soll nicht verhehlt werden, daß viertens, die meisten Systeme des philosophischen Staatsrechts insoferne eigene Schuld an einem gerechten Tadel tragen, als sie die Möglichkeit einer verschiedenen vernünftigen Staatsauffassung nicht zugeben. Hierdurch werden sie, so richtig sie die einzelnen von ihnen gewählten Staatsgedanken bearbeiten mögen, einseitig und beziehungsweise unrichtig. Doch ist hier nicht schwer zu helfen. Es braucht blos die fälschlich für unbedingt wahr ausgegebene Lehre als eine nur relativ richtige erkannt und gebraucht zu werden. Ein zum Mindesten unrichtiger Ausdruck ist es übrigens, wenn Schmitthenner , Zwölf Bücher, Bd. III, S. 12 fg., dem philosophischen Staatsrechte die Bedeutung beilegt, eine „sittliche“ Beurtheilung des con- creten Staates zu liefern. Wenn Recht und Sittlichkeit, wie doch ohne Zweifel sein muß, in der Wissenschaft getrennt werden, und wenn das Staatsrecht die Grundsätze für die rechtliche, die Staatsmoral die Grundsätze für die sittliche Seite des Staatslebens liefert: so ist klar, daß das erstere nicht zu einem Urtheile über Fragen des letzteren bestimmt und befugt ist. Selbst angenommen, was hier dahin gestellt bleiben soll, daß der Staat vorzugsweise eine „ethische“ Anstalt sei, so muß doch das engere rechtliche Gebiet immer nach seinen eigenen Principien aufgefaßt werden. Damit wohl vereinbar ist die Anstellung einer sittlichen Beurtheilung; nur muß diese, um ihrer eigenen Richtigkeit willen und damit der Rechtsordnung nicht Gewalt geschehe durch Anwendung eines fremdartigen Maaßstabes, auf ihrer eigenen Grundlage ruhen. Wenn sich Napoleon darüber beklagte, daß Frankreich durch die „Ideologen“ zu Grunde gerichtet worden sei, so ist dies nur sehr bedingt richtig, und beweist in jedem Falle nichts gegen die ächte Wissenschaft. Allerdings ist in keinem andern Lande der Welt eine so gründlich verkehrte Anwendung von rechtsphilosophischen Sätzen gemacht worden; allein es ist, ganz abgesehen von allen den übrigen Ursachen, welche den übeln Verlauf der großen staatlichen Bewegungen verschuldeten, wohl zu bedenken, daß die rechtsphilosophischen Lehren, welche hier zur Anwendung gebracht wurden, schon an sich vielfach ganz unrichtig waren, und daß sie überdieß, wie sie nun waren, ohne Berücksichtigung der thatsächlichen Umstände mit logischer Starrheit zur Anwendung gebracht wurden. Wenn ein Haus, das gegen die Grundsätze der Statik und ohne Beachtung des Untergrundes errichtet worden ist, einstürzt: so trägt nicht die Wissenschaft die Schuld hiervon, sondern gerade im Gegentheile die Unkenntniß und verkehrte Anwendung derselben. § 26. 4. Grenzen gegen andere Gebiete geistiger Thätigkeit. Außer der Grenzbestimmung zwischen Staatsrecht einerseits und Staatssittenlehre und Politik andererseits, ist auch noch gegenüber von anderen geistigen Gebieten eine scharfe Abgrenzung des ersteren nothwendig, und zwar ist namentlich Sorge zu tragen, daß sich die rechtliche Auffassung des Staates nicht verlaufe in das Recht anderweitiger menschlicher Zustände, welche dem Staate mehr oder weniger nahestehen. Es wäre dies nicht blos eine Störung formaler wissenschaftlicher Grenzen, sondern es müßte auch zu sachlich unrichtigen Sätzen führen, weil die verschiedenen menschlichen Lebenskreise, je nach ihren besonderen Zwecken, verschiedene Gesetze der Nothwendigkeit anerkennen. 1. Unterschied vom Staats- und Privatr echt. Im Allgemeinen ist hier die Grenze klar gezogen, indem feststeht, daß alle diejenigen Rechtsnormen und Anstalten, welche die Verhältnisse des Einzelnen und der Familie (als der nothwendigen Ergänzung der Persönlichkeit) gegenüber von anderen Einzelnen und Familien regeln, Gegenstand des Privatrechtes; dagegen die Vorschriften über die organisirte Einheit des Volkslebens und über die von der Gesammtheit ausgehende Ergänzungshülfe, sowie über die zur Durchführung nöthigen Anstalten und Mittel Sache des Staatsrechtes sind 1 ). Doch ist es nöthig, das gegenseitige Verhältniß in einigen Beziehungen schärfer ins Auge zu fassen. — Einmal nämlich hat der Staat, obgleich die Ordnung der Privatrechts-Sphären zunächst nicht seine Aufgabe ist, doch die Pflicht, und also auch das Recht, die objectiven Grundsätze für Regelung des Privat- rechtes durch befehlende Normen festzustellen, soweit nicht Ge- wohnheitsrecht oder Autonomie für einen solchen Anhalt gesorgt haben. Theils nämlich müssen allgemein anerkannte Grundsätze vorhanden sein, wenn und wo gar kein oder kein sicher erkenn- barer Einzelwille vorliegt. Theils sind den Privaten solche Bestimmungen über ihre Angelegenheiten, welche dem öffentlichen Wohle entschieden zuwider laufen, ganz zu verbieten. Theils endlich macht der nur allzu wahrscheinliche unrechtliche Wille oder der Starrsinn Einzelner weitläufige und verbreitete Ein- richtungen nothwendig zur Abwehr künftiger Störungen im Privatrechte (bürgerliche Rechtspolizei), zur Aufstellung eines genügenden Gerichtswesens, endlich zur Vollziehung der gesproche- nen Urtheile. Die Befugniß zu allen diesen Anordnungen, sowie deren formelle Feststellung ist nun Theil des Staats- rechtes, während die Rechtsordnung selbst, welche dadurch bewerkstelligt wird, Gegenstand des Privatrechtes bleibt. — Sodann aber sind einzelne Persönlichkeiten mit dem Staate wesentlich verbunden und unentbehrliche Organe desselben, geben aber doch ihre Persönlichkeit nicht auf; sie sind weder Sklaven des Staates noch bloße Gedankenwesen. Diese stehen also in doppelten Rechtsbeziehungen. In staatsrechtlichen, insoferne sie Bestandtheile des Staatsorganismus sind und er und sie gegen- seitig auf einander einwirken; in privatrechtlichen, insoferne sie außerhalb dieser staatlichen Stellung leben und zu Menschen und Sachen in Verhältniß stehen. Eine Sonderung dieser beiden Beziehungen ist nun zwar nicht unmöglich, aber sie ist schwierig; und es muß in jedem einzelnen Falle immer unter- sucht werden, ob ein concretes Rechtsverhältniß eine Folge der Stellung im Staatsorganismus oder der rein menschlichen Verhältnisse ist. Aus praktischen Gründen kann allerdings eine ungetrennte Behandlung beider Seiten zweckmäßig scheinen, und dann ist es Sache der freien Wahl, welchem von beiden großen Rechtsgebieten die Darstellung eingefügt werden will. So z. B. das Privatfürstenrecht, die Rechte der Beamten, Volksvertreter u. s. w. — Endlich steht der Staat selbst inso- ferne in privatrechtlichen Beziehungen, als er, zur Durchführung der ihm obliegenden Leistungen, im Besitze von Eigenthum und anderen nutzbaren Rechten ist; mit anderen Worten, als Fiscus. Es wäre nun allerdings nicht unmöglich und nicht grund- sätzlich ungerecht, für diese Vermögensverhältnisse des Staates andere Grundsätze festzustellen, als für die gleichnamigen Eigen- thumsverhältnisse von Privaten; und es würde dann eine solche besondere Gesetzgebung ohne Zweifel logisch richtig in das Gebiet des Staatsrechtes fallen: allein es ist (freilich mit nicht unbeachtenswerthen Ausnahmen im römischen Rechte) für nütz- licher und anständiger erachtet worden, den Vermögen besitzenden Staat den für die Privaten geltenden Grundsätze unterzuordnen. Damit wird nun ein Theil der Rechtssphäre des Staates in das Privatrecht gerückt und die Grenze zwischen beiden ver- schoben, was denn aber, wie gesagt, nicht in der Natur der Sache liegt, sondern die Folge positiv rechtlicher Bestimmungen ist, welche in den einzelnen Staaten nach Belieben geordnet sein mögen 2 ). 2. Unterschied von Staatsr echt und Gesellschafts - recht. — Die Anerkennung der Gesellschaft, als eines eigen- thümlichen, vom Staate einerseits und von den Beziehungen der Persönlichkeit andererseits verschiedenen Lebenskreises bringt v. Mohl , Encyclopädie. 13 die Nothwendigkeit einer Trennung der betreffenden Rechtssysteme mit sich; erleichtert sie aber auch. Früher war hier große Verwirrung und ein unlösbarer, weil ein unlogischer, Streit über die Zutheilung. So z. B. bei dem Rechte der Gemeinden, der Zünfte, der Kirchen, des Adels, welche alle bald dem Privat-, bald dem Staatsrechte angefügt wurden, und somit manchmal eine unnöthige doppelte, zu anderen Malen gar keine Berücksichtigung fanden 3 ). Die richtige Abtheilung zwischen Staatsrecht und Gesellschaftsrecht ist leicht zu finden, indem es nicht wohl zweifelhaft sein kann, zu welchem von beiden Gebieten ein bestimmter Lebenskreis gehört; ob er nämlich ein Theil des bewußten staatlichen Organismus, oder ob er ein naturwüchsiges Ergebniß eines menschlichen Interesses ist. Doch ist auch hier ein Zusammentreffen beider Gebiete in zwei Punkten bemerkbar. Einmal wird der Staat in der Regel in der Lage sein, die volle Feiheit des einzelnen gesellschaftlichen Kreises insoweit beschränken zu müssen, als zur Erhaltung der Einheit des Gesammtorganismus nöthig ist. Ein solches Eingreifen kann denn aber im Gebieten und Verbieten, in Abwehr und in positiver Einrichtung bestehen. Zweitens hat der Staat bei allen oder doch bei den meisten gesellschaftlichen Kreisen ergän- zend und unterstützend aufzutreten, wo deren eigene Kräfte zur Erreichung des nützlichen Zweckes nicht genügen. Hier findet leicht eine mannchfache Betheiligung bei den Einrichtungen und Handlungen eines solchen Kreises statt, und somit also auch ein Zusammentreffen von Rechten. In beiden Fällen muß die Grenze zwischen den beiden Rechtsgebieten so gezogen werden, daß jedem derselben diejenigen Sätze und Lehren zufallen, in dessen Wesen sie ihre oberste Begründung finden. Also gehört z. B. eine etwaige Gesetzgebung über die Organisation der Zünfte, über deren Abscheidung von einander, über politische oder gerichtliche Vorrechte ihrer Mitglieder u. dgl. in das Staatsrecht; während Rechtsverhältnisse der verschiedenen Classen von Zunftgenossen zu einander, die Ansprüche der Mitglie- der an die Gesellschaftskassen, die innere Disciplin der Ge- nossenschaften Theile des Gesellschaftsrechtes sind. Oder es sind die landständischen Rechte des Adels im Staatsrechte, seine Corporationseinrichtungen im Gesellschaftsrechte zu behandeln. Kirchenpragmatiken, Concordate, Staatsaufsichtsbehörden über die Kirche gehören in das Staatsrecht; die Organisation der Kirche, die Zuständigkeit der kirchlichen Behörden, die Gewalt über die Laien in das Gesellschaftsrecht. — Daß bei dieser Eintheilung der bisherige Schematismus der Rechtswissenschaft geändert werden muß, ist beschwerlich, bringt aber nützliche Folgen. 3) Verhältniß des Staatsrechtes zu dem Strafr echte und zu den Processen . — Strenge genommen sind die Anord- nungen des Staates über die äußeren Mittel und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zur Ertheilung von Rechtssprüchen organische Theile des Staatsrechtes 4 ). Allein die große gesetzgeberische, wissenschaftliche und praktische Thätigkeit in diesen Beziehungen hat eine Ausscheidung des Strafrechtes und der beiden Processe herbeigeführt, und die Lehren darüber zu selbstständigen juristischen Disciplinen ausgebildet. So wenig systematisch dies nun auch ist, so mag es aus Zweckmäßig- keitsgründen doch sein Bewenden dabei behalten; nur ist freilich kaum zu vermeiden, daß einzelne Punkte, bei welchen der Staat oder das Staatsoberhaupt nicht blos als befehlende Gewalten, sondern auch als die Gegenstände von Rechtsbestim- mungen erscheinen, oder wo es sich von allgemeinen staats- bürgerlichen Rechten handelt, im Staatsrechte entweder aus- schließlich, oder wenigstens gleichmäßig behandelt werden. Fälle dieser Folgewidrigkeit sind: das Begnadigungs- und Aboli- tionsrecht, die Majestäts- und Hochverrathsverbrechen, die 13* Ministerverantwortlichkeit; ferner die Bestimmung über Gleichheit vor dem Gesetze, über Bewahrung vor ungerechtfertigtem Ver- hafte, das Verbot von Vermögenseinziehung. Diese beiderseitige Begriffsbestimmung ist schon so häufig, wenn auch mit verschiedenem Wortausdrucke, ausgesprochen worden, daß sie als allgemein angenommen betrachtet werden kann. Man vergl. z. B. Savigny , System des r. R., Bd. I, S. 22 fg.; Puchta , Cursus der Institutionen, Bd. I, § 21; Stahl , Rechtsphilosophie, 2. Aufl., Bd. II, 1, S. 239; Zachariä , H. A., D. Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I, S. 2 fg. — Zuwei- len werden zur näheren Erläuterung zwei Regeln über den Unterschied zwischen Staats- und Privatrecht aufgestellt: 1. das Privatrecht könne nach dem Willen der Betheiligten geändert werden, das Staatsrecht aber nicht; 2. im Staatsrechte sei der Berechtigte verpflichtet, sein Recht auszuüben, nicht aber so im Privatrechte. Vgl. Bluntschli , Allgemeines Staatsrecht, 2. Aufl., S. 3; Zöpfl , d. Staatsrecht, 4. Aufl., Bd. I, S. 27; Gerber , Ueber öffentliche Rechte, S. 29 fg. Diese Regeln haben nun allerdings eine theilweise Wahrheit; allein sie sind nicht richtig ausgedrückt, und es finden viele Ausnahmen statt. — Zu 1. Es ist ein, mindestens theilweise, unrichtiger Ausdruck, daß das Privatrecht vom Einzelnen geändert werden könne. Der Einzelne kann allerdings in der Regel sein subjectives Recht nach Willen ändern, einseitig oder durch Vertrag; allein soweit das Recht objectiv feststeht, sei es durch Gewohnheit, durch Gesetzgebung oder durch Richterspruch, kann er es nicht ändern. Oft muß er sogar subjectiv den vom Staate gesetzten oder auf Gewohnheit beruhenden Regeln gehorchen. Der Einzelne mag z. B. die Bedingungen einer Pachtung feststellen, auch anders als das Gesetz sie als Regel anordnet; allein er kann nicht nur an dem Gesetzbuche nichts ändern, sondern er muß sich auch subjectiv den Vor- schriften über Testamentsabfassung oder Notherbenrecht fügen, wenn seine Anordnungen zu Recht bestehen sollen. — Zu 2. Der sogenannt Berechtigte im Staatsrechte hat in der Regel einen Auftrag zu vollziehen oder ist die Personification einer Anstalt; und insoferne muß er allerdings handeln. Eine solche Handlung als Recht zu bezeichnen ist jedoch unpassend. Soweit der Betheiligte in Frage steht, ist die Vollziehung, richtig ausgedrückt, eine Verpflichtung, und auf eine solche kann der Verpflichtete allerdings nicht verzichten. Dagegen gibt es allerdings auch im Staatsrechte freie Rechte im eigentlichen Sinne, bloße Befugnisse; und diese stehen denn ganz in der Verfügung des Berechtigten. Fälle dieser Art sind: das Petitions-, Asso- ciations-, Preßfreiheitsrecht der Bürger; oder das Veto, das Begnadigungs- recht, das Recht der Ehren und Belohnungen für den Fürsten. — Im Uebrigen sollte es nicht erst der Bemerkung bedürfen, daß Staats- Recht und öffentliches Recht keineswegs gleichbedeutende Ausdrücke sind. Oeffentliches Recht ist ein viel weiterer Begriff, als Staatsrecht, indem es alles Recht in sich begreift, was nicht lediglich die Verhältnisse Einzelner, als solcher, betrifft. Es umfaßt also außer dem Staatsrechte auch das Völkerrecht und, ohne Zweifel, das Gesellschaftsrecht. Es bedarf wohl keines Beweises, daß der Satz Bluntschli’s (Allg. Staats-R., Bd. I, S. 3,): „die Rechte des Fiscus gehören dem Privatrechte an, weil der Staat, insoferne er ein ausschließendes Vermögen hat, einer Privatperson gleich und als Fiscus selbst Privatperson ist,“ eine petitio principii ist. Das ist ja eben die Frage: ob der Staat mit seinem Eigenthum den Grundsätzen unterworfen sei, welche Ein- zelne zu befolgen haben? In der „Ausschließlichkeit“ des Besitzes kann der Grund nicht liegen; denn der Staat besitzt unzählige Rechte ausschließlich, welche damit noch nicht in das Privatrecht fallen. Es ist unbegreiflich, daß die offenbare Unmöglichkeit, manche Theile des Rechtslebens entweder im Staatsrechte oder im Privatrechte mit irgend einer logischen Befriedigung unterzubringen, oder auch nur dieselben auf eine zufriedenstellende Weise unter denselben zu vertheilen, nicht schon längst auf das Vorhandensein eines von diesen beiden Rechtssphären verschiedenen Zustandes aufmerksam gemacht hat. Leicht freilich ist die Sache abgemacht, wenn man mit Held , System des Verfassungsrechtes, Bd. I, S. 18, „alles übrige Recht,“ welches nicht Staatsrecht sei, als Privatrecht bezeichnet. Damit ist aber weder ein positiver Begriff des Privatrechtes gegeben, noch der Verwirrung vorgebeugt, welche in einer so großen und das Verschiedenartigste umfassenden Maße entstehen muß. Gar zu domitianisch ist die wohl auch schon aufgeworfene Frage: ob denn das Gesellschaftsrecht, falls man ein solches zugebe, zum Privat- oder zum Staatsrecht zu rechnen sei? Darin liegt ja eben das Wesen der Gesellschaft, daß sie weder dem Staate noch dem Privatleben angehört. Vgl. Held , System des Verf.-Rechtes, Bd. I, S. 19 fg. § 27. 5. Eintheilung des philosophischen Staatsrechtes. Die aus dem Wesen des Staates entwickelten Rechts- Grundsätze zerfallen ihrem Gegenstande und ihrer Bedeutung nach in mehrere Gattungen, deren Verschiedenheit auch im Systeme berücksichtigt werden muß. Zunächst nämlich sind die Lehren entweder allgemeine , das heißt jeden Staat ohne weitere Unterscheidung der Gattung und der Art betreffende; oder besondere , welche nur das Wesen einer bestimmten einzelnen Staatsgattung oder Staatsart darlegen. — Das philosophische Staatsrecht zerfällt demgemäß in ein allgemeines und in eine Anzahl von besonderen 1 ). Eine zweite Verschiedenheit der Lehrsätze aber ist die Abtheilung in Verfassungs - und in Verwaltungsr echt, (s. oben, § 19.) — Auch die philosophische Rechtslehre vom Staate unterscheidet zwischen den Grundgedanken des Staates und den einzelnen Ausführungsmitteln, wenn es schon in der Natur der Sache liegt, daß der aus allgemeinen Vernunfts- grundsätzen abgeleiteten Lehren der zweiten Gattung wenigere sind, als derer, welche die Verfassung regeln. Die Ausführung steht allerdings auch unter dem Rechtsgesetze; allein die Haupt- sache ist doch auf allgemeinem Standpunkte die Zweckmäßigkeit. Beim positiven Staatsrechte ist das Verhältniß des Umfanges beider Theile gerade das umgekehrte. Daß dagegen eine Eintheilung des Staatsrechtes in ein inneres und ein äußeres weder als zweckmäßig noch als logisch erkannt werden kann, ist bereits erörtert worden 2 ). Gewöhnlich wird nur das positive Staatsrecht in ein allgemei- nes und ein besonderes getheilt; wobei dann darüber noch Streit sein kann, ob und wie weit für eine Anzahl bestimmt bezeichneter Staaten (z. B. der sämmtlichen deutschen, schweizerischen, nordamerikanischen) ein allgemeines positives Recht thatsächlich bestehe. Die Ursache, warum dieselbe Eintheilung so selten bei dem philosophischen Staatsrechte vorgenommen wird, man dieses sogar sehr häufig kurzer Hand „allgemeines“ benennt, ist lediglich darin zu suchen, daß man diesem die falsche Bestimmung zu geben pflegt, die Rechtsnormen für das in ein bestimmtes philosophisches System passende Staat sideal zu entwickeln, (welches dann allerdings nur Eins sein kann,) anstatt von ihm die Entwicklung des Wesens des Staates überhaupt in allen seinen möglichen Verschiedenheiten zu verlangen. S. oben, § 23, S. 172. I. Allgemeines philosophisches Staatsrecht . 1. Verfassungsrecht. § 28. a. Persönliches Rechtsverhältniß des Staatsoberhauptes. Die Handhabung und Anwendung der zur Aufrechter- haltung des Staates und zu Erreichung seiner Zwecke bestimmten Gewalt muß einer physischen oder moralischen Person 1 ) zustehen. Diese ist das Staatsoberhaupt , welches somit als Ver- körperung der Staatsgewalt und als Vertreter des concreten Staates erscheint 2 ). In allen Staaten, in welchen diese Stellung einer phy- sischen Person oder einer kleinen Anzahl von Personen ge- bührt, ist das Staatsoberhaupt ununterbrochen in Wirksam- keit. Wo aber eine zahlreiche Versammlung an der Spitze des Staates steht, tritt dieselbe nur in kürzern oder längern Zwischenräumen zusammen, und es ist somit nur während dieser Zeit die Möglichkeit einer Ausübung von Rechten und Pflichten vorhanden. Nothwendig ist also in solchen Fällen, daß ein Beauftragter des Staatsoberhauptes, (welcher ebenfalls wieder eine physische oder moralische Person sein kann,) beständig vorhanden sei, theils zur Ausführung des vom Staasoberhaupte Beschlossenen, theils zur Beobachtung und zur Vorbereitung der Geschäfte für die regelmäßigen Versammlungen der obersten Behörde, theils endlich zur Ergreifung der in unvorhergesehenen dringenden Fällen nothwendigen Maßregeln. Am verwickeltsten ist das Verhältniß in einer repräsentativen Demokratie, in welcher der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt, nämlich die Gesammtheit der stimmberechtigten Bürger, in sichtbarer Einheit niemals erscheint, sondern nur durch Wahlen und vielleicht durch Abstimmungen in Bezirksversammlungen seinen Willen kund thut, während der größte Theil der Aufgabe eines Staats- oberhauptes durch dazu bestimmte Stellvertreter besorgt wird, seien diese nun Versammlungen von Abgeordneten oder oberste ausübende Beamte. — In einer Theokratie mag die Gott- heit selbst theoretisch als das Staatsoberhaupt angenommen sein, und dann auch ihren Willen durch Orakel, Inspirationen u. s. w. mittheilen, wenn nicht gar in menschlicher Gestalt als Incarnation sichtbar sein; in der Regel wird jedoch ein Statt- halter die Stelle des Staatsoberhauptes hier vollständig ver- treten. Von der höchsten Bedeutung sind natürlich die Bestim- mungen über die Bezeichnung der Person des Staatsoberhauptes und über das ihr auf die Leitung der Staatsgeschäfte zustehende Recht. Dieselben sind aber sehr verschieden in den verschiedenen Gattungen und Arten des Staates. Zum Theile sind sie durch die besondere Natur der einzelnen Staatsart ein für allemal gegeben; zum Theile aber steht eine Wahl unter verschiedenen Möglichkeiten offen. In dem letztern Falle sind die den Aus- schlag gebenden Erwägungen großentheils politischer Art, d. h. sie fließen aus Zweckmäßigkeitserwägungen, und es ist daher auch ihre nähere Auseinandersetzung der Staatskunst vorzube- halten. (S. dieselben unten, § 94.) Die feststehenden Bestim- rechtlicher Art sind aber folgende: 1. Persönliche Befähigung . — In keiner einzigen Staatsgattung ist jedes menschliche Individuum zum alleinigen oder getheilten Besitze und zur Ausübung der Staatsgewalt rechtlich befähigt. Unter allen Umständen müssen die zur Besorgung ernster Geschäfte nothwendigen geistigen und kör- perlichen Eigenschaften vorhanden sein; dann aber liegt auch noch die Erfüllung besonderer Bedingungen in dem Wesen sehr vieler Staatsarten. Selbst in der Volksherrschaft steht der Mitbesitz der Staatsgewalt nur einer Minderzahl zu; und in den meisten Staaten sind sogar nur ganz Wenige, vielleicht zu jeder Zeit immer nur Einer, vollständig befähigt. Wie immer aber die positiven und die negativen Bestimmungen gestellt sein mögen, niemals kann ein Mangel an denselben durch noch so bedeutende anderweitige Eigenschaften oder Verdienste ersetzt werden; und selbst wenn durch Irrthum oder Täuschung eine Besitzergreifung bereits vor sich gegangen wäre, würde dieselbe wieder vernichtet durch Entdeckung der Wahrheit. Ebensowenig kann durch eine Privatübereinkunft unter blos einem Theile der näher oder entfernter Berufenen die Ordnung des Anrechtes geändet oder der Mangel einer nothwendigen Eigenschaft nach- gesehen werden. Einer solchen Abweichung müßte jeden Falles erst eine in gültiger Weise vorgenommene Abänderung des bestehenden Rechtes vorangehen. Die am häufigsten verlangten Eigenschaften sind denn aber nachstehende: a) Abstammung von bestimmten Geschlechtern . — Es läßt sich keineswegs schon aus dem Wesen des Staates an sich ableiten, daß nur Solche, welche einer bestimmten Familie oder einem engeren Stamme angehören, mit der Gesammtgewalt bekleidet sein müssen; auch gibt die Abkunft von einem ausgezeichneten oder wenigstens mit der Leitung von Geschäften betrauten Vorfahren nicht die mindeste Sicherheit für eigene Befähigung. Abstammung von bestimmten Geschlechtern ist daher keine im gesammten Staatsleben als nothwendig nachzuweisende Eigenschaft. Dennoch tritt diese Bestimmung wenigstens in einer großen Anzahl von Staaten in erste Linie. Wenn nämlich auch nicht mit dem allgemeinsten Begriffe vom Staate verbunden, so ist sie doch bei bestimmten einzelnen Arten wesentlich nothwendige Folge des besonderen Gedanken. So liegt es denn namentlich schon im Begriffe der Patriarchie, der Aristokratie und des Erbkönigthums, und ist somit hier eine rechtliche Nothwendigkeit, daß nur die Mitglieder bestimmter Familien im Besitze oder Mitbesitze der Staats- gewalt sein können; und auch in der Theokratie mag dasselbe nicht nur ohne Widerspruch mit dem Grundge- danken, sondern, je nach dem Inhalte des Dogmas, sogar in folgerichtigem Zusammenhange festgestellt sein. In den übrigen Staatsformen freilich ist die Abstammung entweder von keiner rechtlichen Bedeutung, wie im hausherrlichen Staate, wo der Gutsbesitz entscheidet; oder sie ist sogar geradezu ausgeschlossen, wie im Wahlkönigthume, in gewissen Formen der Theokratie und in den beiden Formen der Volksherrschaft. — Wo nun aber für die Besitzer oder Mitbesitzer der Gewalt diese Bedingung gestellt ist, da knüpfen sich auch folgerichtig manche weitere Bestimmungen an. Zunächst über die Ehen in den berechtigten Ge- schlechtern, so daß von deren Einhaltung die Vererbung der Fähigkeit auf die Nachkommen abhängt. Es darf nichts ungewiß bleiben oder mit dem Grundgedanken im Wider- spruche sein. Ferner muß in denjenigen Staatsarten, welche nur Einen Inhaber der Staatsgewalt kennen, bestimmt sein, wer von den sämmtlichen, zur Inne- habung der Staatsgewalt im Allgemeinen Befähigten der Nächstb erechtigte ist; mit anderen Worten, es muß außer dem Erbfolgerecht auch die Erbfolge-Ordnung geordnet werden. Endlich ist zu entscheiden, ob etwa durch letzt- willige Verordnung des Besitzenden, durch Annahme an Kindesstatt, durch freiwillige Abtretung die Regel geän- dert werden kann oder nicht; was Alles besser verneint wird. b) Körperliche und geistige Fähigkeit zur Besor- gung von Geschäften . — Ohne Zweifel ist es selbst an den höchsten menschlichen Eigenschaften nicht zu viel, wenn es sich von einem ausschließlichen oder doch wesentlich bestimmenden Einflusse auf die Leitung eines Staates handelt. Dennoch ist es nicht wohl möglich, einen positiven Nachweis solcher ungewönlicher Befähigung von den nach dem concreten Staatsgedanken zur Inhabung der Staatsgewalt Berufenen zu verlangen. Theils würden hieraus unlösbare Widersprüche mit den persönlichen Be- rechtigungen (z. B. durch Geburt) entstehen; theils lassen sich keine sicheren und von grobem Mißbrauche bewahr- ten Prüfungsmittel denken. Zuweilen möchte es sogar, wenn die Forderungen irgend hoch gespannt wären, ganz an Befähigten und also Berechtigten fehlen, oder wenigstens der ganze Charakter einer Staatsform verkehrt werden. (Wie z. B. in einer Volksherrschaft, wenn nur Einer oder ganz Wenige aus sämmtlichen Bürgern tauglich erfunden würden.) Man muß sich also mit negativen Forderungen begnügen, das heißt nur Diejenigen ausschließen, welche unzweifelhaft ganz unfähig an Körper und Geist sind. So weit muß aber gegangen werden; das Gegentheil wäre, und zwar in allen Staatsarten, geradezu widersinnig und somit rechtlich unmöglich. Natürlich schließt übrigens die Feststellung der allgemeinen Grundsätze eine Untersuchung des Thatbestandes im einzelnen streitigen Falle so wenig aus, daß sie vielmehr vorausgesetzt werden muß. — Von der größsten Bedeutung ist natürlich die ganze Frage in Staaten mit einem einzigen Oberhaupte, weil hier einer Seits die Persönlichkeit von entscheidendem Einflusse auf Wohl und Wehe des Ganzen, anderer Seits die Aus- schließung Unfähiger mit besonderen Schwierigkeiten ver- bunden ist, da sich so leicht Leidenschaften und Ränke ein- mischen, auch manche Frage entschieden werden muß, bei deren Beantwortung das Bessere der Feind des Guten sein kann. Ein Eingehen in alle Einzelheiten würde hier zu weit führen; doch lassen sich zwei allgemeine Sätze als Anhaltspunkte aufstellen. Einmal, daß sämmtliche nach der Verfassung bei der Bildung des Staatswillens betheiligte Personen und Korporationen bei einem solchen hochwichtigen Beschlusse, von welchem die Gesetzlichkeit und die Ruhe einer ganzen Regierungsperiode abhängen kann, ihre Stimme in gewohnter Weise abzugeben haben 3 ). Zweitens, daß es zwar nicht folgerichtig aber für den Staat zuträglicher ist, einen persönlich Unfähigen nicht ganz auszuschließen, sondern ihm dem Scheine nach die Regierung zu lassen und nur einen Stell- vertreter zur Ausübung zu bestellen. Namentlich bei Minder- jährigkeit muß in denjenigen Staatsarten, in welchen eine bestimmte Person zur Uebernahme der Staatsgewalt durch Geburt berechtigt und eine einstweilige Stellvertretung denk- bar ist, diese letztere angeordnet werden, weil sich eine solche Unfähigkeit zu einer genau bestimmten Zeit von selbst verliert, ein bleibender Verlust der Staatsgewalt aber wegen eines nur vorübergehenden Mangels als sehr unbillig erscheint. Uederdies wäre hier, wenigstens in vielen Fällen und bei bereits vorgerückter Jugend, die Ent- scheidung, ob im concreten Falle wirklich eine die rechtliche Erwerbung verhindernde Unfähigkeit vorliege, schwer zu tref- fen, und ist daher eine Ausgleichung in der Weise räthlich, daß einerseits die im Augenblicke des Anfalles bestehende Minderjährigkeit von der Erwerbung nicht ausschließt, andererseits der Eintritt der Selbstregierung in allen Fällen und ohne Unterscheidnng der persönlichen Fähigkeit auf eine bestimmte sichernde Zeit hinausgerückt wird. c) Bekenntniß zu einer bestimmten Religion . — Diese Eigenschaft ist natürlich unerläßlich in der Theokratie, und kaum zu missen in der Patriarchie und im klassischen Staate; dagegen hat sie rechtlich keine Beziehung zu irgend einer andern Staatsart, namentlich nicht zu den verschie- denen Formen des Rechtsstaates, dessen vielseitiger Zweck durch den Bekenner einer jeden Religion erreicht werden kann, falls er nur überhaupt auf der entsprechenden Ge- sittigungsstufe steht. 2. Rechtliche Erwerbung . — Der blose Besitz ge- wisser Eigenschaften reicht zum Besitze oder Mitbesitze der Staatsgewalt höchstens in der Aristokratie und in der Demo- kratie aus, vorausgesetzt daß auch hier nicht etwa nur eine be- stimmte Zahl Berechtigter besteht, und nicht wenigstens die wirkliche Ausübung durch die Erfüllung gewisser Formen, z. B. Leistung eines Eides, Nachweis der Wehrhaftigkeit u. s. f. be- dingt ist. In allen andern Fällen muß die Staatsgewalt noch besonders erworben werden, um rechtlich im Besitze zu sein. Dies aber setzt Doppeltes voraus: nicht-rechtswidriges Offenstehen der in Frage befindlichen Stelle, also Erledigung durch Tod, frei- willigen Rücktritt, gesetzliche Entfernung u. s. f.; zweitens aber rechtmäßiger Uebergang gerade an den Betheiligten, also nach den Bestimmungen der Erbfolgeordnung bei erblichem Rechte, durch gesetzliche Wahl oder Ernennung, durch rechtsgültige Er- werbung der Herrschaft in einem Patrimonialstaate. — Eine Erwerbung, bei welcher diese Bedingungen fehlen, ist Usur- pation ; eine solche gibt kein Recht, sondern ist nur ein that- sächliches Verhältniß, in der Mehrzahl der Fälle sogar ein Verbrechen 4 ). Ob durch spätere Handlungen der anfängliche Fehler geheilt werden kann, hängt davon ab, ob die im einzelnen Falle erforderlichen Eigenschaften von dem Betreffenden erworben werden können, und ob der zum Besitze eigentlich Berechtigte auf eine gültige Weise beseitigt ist, überhaupt kein näher Be- rechtigter besteht. Restauration ist der nach einer unrecht- lichen Unterbrechung erfolgende Wiedereintritt des Berechtigten. Die Regierung eines unrechtmäßigen Zwischenherrschers erzeugt zwar für diesen selbst niemals Rechte; wohl aber können für Dritte aus dem anfänglich blos thatsächlichen Zustande mannch- fache Rechtsverhältnisse entstehen, wenn der eigentlich Berechtigte verständigerweise keine Hoffnung auf Wiederlangung seines Be- sitzes mehr hat. Die höchste Nothwendigkeit ist nämlich Fort- dauer des Staates, und es ist nicht unerlaubt sich zu Demjenigen in Verhältnisse zu setzen, welcher unter den gegebenen Umständen dieselbe allein gewährt. Auch kann Derjenige, welcher nicht im Stande ist den Schutz der Staatsgewalt zu gewähren, nicht verlangen, daß ihm die rechtlichen Folgen dieser schützenden Macht zu gute kommen. 3. Dauer des Besitzes der Staatsgewalt . — Die Staatsgewalt selbst dauert so lange als der Staat; der Inhaber derselben aber wechselt, und zwar sowohl durch Been- digung des Lebens des Berechtigten, als durch Aufhören der Berechtigung. In dem letzteren Falle ist eine Beibehaltung der Stellung über die Dauer des Rechtes hinaus Usurpation, und erzeugt alle Folgen einer solchen für den unberechtigt gewordenen Besitzer und für Dritte. Die Gründe der Been- digung sind nachstehende: a) der Tod des Inhabers; b) der Verlust der persönlichen Befähigung zur Erwerbung und Bekleidung der Stelle des Staatsoberhauptes oder einer Mitausübung der obersten Gewalt; c) der Ablauf einer bestimmten Besitzzeit, falls nur für diese und nicht auf Lebenslang die Berechtigung erworben ist, wie z. B. bei einer nur zeitweisen Wahl oder bei einer Stellvertretung bis zur eigenen Befähigung eines Dritten; d) die völlige Umwandlung des Staates, falls diese eine veränderte Inhabung der Staatsgewalt in sich begreift und sie auf rechtlich gültige Weise zu Stande gekom- men ist; e) die Entziehung der Staatsgewalt wegen Mißbrauches derselben; f) der freiwillige Rücktritt, da ein Zwang zur Beibehaltung der Regierung weder aus Rechts- noch aus Klugheits- gründen vertheidigbar ist. Der Rücktritt kann jedoch nur vollständig, unwiderruflich und ohne Bedingungen, welche die verfassungsmäßige Staatsgewalt beeinträchtigen wür- den, geschehen; g) die Vertreibung durch äußern Feind, sobald jede vernünf- tige Hoffnung auf Wiedererwerbung erloschen ist. Auf Unmögliches gibt es kein Recht und der Staat kann ohne berechtigten Inhaber der Staatsgewalt nicht bestehen. 4. Anerkennung der Regentenhandlungen der Vorgänger . — Durch den Wechsel der Person wird die Staatsgewalt selbst nicht geändert, und ihre Handlungen haben nicht deßhalb eine Gültigkeit, weil sie von einem bestimmten Menschen vorgenommen sind, sondern weil sie von dem recht- lichen Inhaber auf formell untadelhafte Weise und innerhalb seiner Zuständigkeit erfolgten. Somit hängt denn auch die Dauer ihrer rechtlichen Kraft nicht davon ab, ob der sie Ver- anlassende persönlich noch im Besitze der Macht ist, sondern davon, ob aus sachlichen oder formellen Gründen eine Ver- änderung eintrat. Ein Nachfolger kann daher Regierungs- handlungen seiner Vorgänger nur soweit aufheben, als er berechtigt ist, seine eigenen früheren Handlungen einseitig zu ändern. Die Form der Regierung und die etwaige Zahl der Theilnehmer an der Staatsgewalt macht hier keinen Unter- schied, und vorstehende Sätze gelten nicht bloß in einer Für- stenherrschaft 5 ). Vollkommen begriff- und verstandlos ist es allerdings, in denjenigen Staaten, deren Oberhaupt eine moralische Person ist, die einzelnen physischen Personen, aus welchen dieselbe gebildet ist, als „Souveräne,“ als Inhaber der Staatsgewalt oder als Staatsoberhäupter zu bezeichnen, nur der Collectivperson kommt diese Eigenschaft sammt ihren Rechten zu. Allein nicht zu läugnen ist, daß jeder Einzelne, insoferne er als Bestand- theil der Collectivperson gedacht wird und handelt, im Mitbesitze der Staatsgewalt ist. Hiermit ist die rechtliche Stellung und Verpflichtung als Unterthan in allen übrigen Beziehungen sehr wohl vereinbar Ueber die persönlichen Rechtsverhältnisse eines Staatsoberhauptes s. zunächst die oben in § 15, Anm. 1, angeführte Literatur; sodann noch besonders: Maurenbrecher , R., Die deutschen regierenden Fürsten und die Souveränität. Frankf., 1839. — Bluntschli , Allgemeines Staats- recht, Bd. I, S. 335 ff. — Zachariä , H. A., Deutsches Staatsrecht, Bd. I, S. 284 u. ff. — Zöpfl , Staatsrecht, 4. Aufl., Bd. I, S. 76 u. ff. — Held , System des Verfass.-Rechtes, Bd. II, S. 115 fg. Unter keinen Umständen darf in einer repräsentativen Monarchie die Mitwirkung der Ständeversammlung bei der Herstellung des Beweises einer persönlichen Unfähigkeit das zunächst zum Throne Berufenen übergangen werden. Es gereicht ihrer Untersuchung und Anerkennung eben so sehr zum Schutze der Rechte des zu Entfernenden, als zu der Sicherstellung der Rechte des eintretenden Stellvertreters. Ueberdieß hat das Volk ein Recht auf eine bestimmte Ueberzeugung, daß der von ihm geforderte Gehorsam gegen den Stellvertreter auch wirklich rechtlich begründet sei. Einseitige Er- klärungen von irgend einer Seite gewähren nicht dieselbe Gewißheit; und welche rechtliche Kraft Beschlüsse von Personen und Vereinigungen haben sollen, denen sonst keine Zuständigkeit in Staatsangelegenheiten zur Seite steht, (wie etwa eines Familienrathes,) ist ohnedem nicht einzusehen. Selbst zu geheimen Sitzungen ist in einer so wichtigen, jeder Unklarheit und Unge- wißheit möglichst zu entziehenden Angelegenheit nicht zu rathen. Ueber die rechtliche Stellung eines Usurpators und eines Zwischen- herrschers s. folgende Schriften: Pfeiffer , B. W., Inwiefern sind Regierungshandlungen eines Zwischenherrschers verbindlich? Kassel, 1818. — Schaumann , Die rechtlichen Verhältnisse des legitimen Fürsten, des Usurpators und des Volkes. Kassel, 1820. — Stickel , F. F., Beitrag zu der Lehre von den Handlungen eines Zwischenherrschers. Gießen, 1825. — Zachariä , H. A., Ueber die Verpflichtungen restaurirter Regierungen, in der Tüb. Zeitschr. f. St.-W., Bd. IX, S 79 fg. — Zöpfl , D. Staats-Recht, Bd. II, S. 2 fg. — Bluntschli , Allgem. Staatsr., Bd. II, S. 47 fg. Die Lehre von der Verbindlichkeit der Regierungshandlungen der Vorfahren ist sehr vielfach bearbeitet. Siehe die Literatur darüber bei Zachariä , Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I, S. 353; beson- ders aber: Kamptz , A. H. von, Erörterungen der Verbindlichkeit des weltlichen Reichsfürsten aus den Handlungen seiner Vorfahren. Neustrelitz, 1800. — Eberts , Versuch über die Verbindlichkeit der Handlungen eines Regenten für seinen Regierungsnachfolger. Landshut, 1819. — Reyscher , in der Zeitschr. f. deutsch. R. Bd. II, S. 68 u. ff. § 29. b. Von den Regierungs- (Hoheits-) Rechten. Das Staatsoberhaupt hat die Aufgabe, den Staat in allen einzelnen dazu geeigneten Fällen in Thätigkeit treten zu lassen, das heißt zu regieren. Natürlich ist sowohl der Umfang als die Richtung der Regierungsthätigkeit und der dazu erforder- lichen Rechte je nach dem Zwecke der Staatsgattungen ver- schieden; und folgerichtig müssen auch die einzelnen Einrich- tungen und Formen hiernach verschieden bestimmt sein. Allein, was innerhalb dieser Aufgabe liegt, darf und soll, mittelbar oder unmittelbar, allein oder unter Theilnahme von Seiten der Unterthanen 1 ), von dem Staatsoberhaupte geschehen; und was außerhalb dieses Zweckes ist oder gar mit demselben im Wi- derspruche steht, muß unterbleiben. Die Frage über die Be- rechtigung und Verpflichtung im einzelnen Falle ist zunächst nach den Gesetzen des bestimmten Staates zu entscheiden; in Ermangelung solcher aber muß die Antwort aus dem Wesen des Staates überhaupt und der besondern Gattung und Art desselben im Einzelnen abgeleitet werden. Der blose Mangel einer ausdrücklichen Hervorhebung eines Rechtes ist noch kein Grund, dasselbe ganz in Abrede zu stellen; die Ent- scheidung richtet sich darnach, ob dasselbe ein nothwendiges Mittel zur Erreichung eines unzweifelhaften und verfassungs- mäßigen Staatszweckes ist 2 ). Wenn es sich aber von der Erhaltung und Rettung des Staates bei plötzlich einbrechender Gefahr handelt, und keine Zeit oder Möglichkeit einer Abhülfe v. Mohl , Encyclopädie. 14 im ordentlichen gesetzlichen Wege ist, da steht dem Staatsober- haupte sogar das Recht zu, mit Verletzung bestehender Einrich- tungen und Rechte das Nothwendige vorläufig vorzukehren 3 ). Wegen der Verschiedenheit der Zwecke und der aus ihnen hervorgehenden Formen der Staaten kann, wie bemerkt, von einer völligen Uebereinstimmung der Hoheits- oder Regierungs- rechte nicht die Rede sein; doch mögen etwa nachstehende als in allen Gattungen und Formen des Zusammenlebens bestehend betrachtet werden: 1. In Beziehung auf das innere Staatsleben. a) Sorge für Aufrechterhaltung der Rechtsordnung , als unerläßliche Bedingung der Erreichung jedes Lebens- und Staatszweckes, wie beschränkt oder wie ausgedehnt derselbe auch sei. Hierzu gehört denn aber: 1) Hinwirkung auf möglichste Unzweifelhaftigkeit und auf genügenden Umfang der Rechtsnormen, sei es durch Thätigkeit der Gesetzge- bung, sei es durch Ordnung des Gewohnheitsrechtes, sei es durch Feststellung des Gerichtsgebrauches; 2) Bestel- lung der Einrichtungen zur Abwehr erst drohender Rechts- störungen (Präventivjustiz); 3) Einsetzung von Gerichten zur Widerherstellung des bereits gestörten Rechtes, sei es in bürgerlichen, sei es in Strafsachen, und Bewerkstel- ligung einer ungestörten und rechtzeitigen Wirksamkeit dieser Gerichte; 4) Vollziehung der gefällten und in Rechtskraft übergegangenen Urtheile. Inwieferne sich diese Regenten- thätigkeit nun durch gesetzgeberische Anordnungen oder durch persönliches und unmittelbares Handeln des Staatsober- hauptes zu äußern hat, hängt theils von den positiven Vorschriften des concreten Staates ab, theils von der Natur der einzelnen Handlungsweise. In manchen Staaten und selbst in ganzen Staatsgattungen hat das Mißtrauen in die Fähigkeiten oder in den leidenschaftlosen rechtlichen Willen des Staatsoberhauptes Beschränkungen seiner persönlichen Thätigkeit als rathsam erscheinen lassen; so z. B. hinsichtlich der alleinigen Erlassung von Rechts- gesetzen, hinsichtlich der Leitung und der Entscheidung der einzelnen Rechtsfälle u. s. w. Dann ist, bei der großen Wichtigkeit der Sache, die Einhaltung der Beschränkungs- vorschriften eine der ersten Regentenpflichten und der wichtigsten Unterthanenrechte. Aber alle solche Maßregeln rühren doch nur aus Zweckmäßigkeitsgründen, sind nur Ausnahmen von der Regel, und grundsätzlich hat daher das Staatsoberhaupt die ganze Aufgabe zu erfüllen, steht ihm im Zweifel eine Berechtigung und eine Pflicht zu 4 ). b) Anwendung der Staatsgewalt zur Gewährung einer Hülfe für die einzelnen Unterthanen sowie für die thatsächlich vorhandenen gesellschaftlichen Gliederungen des Volkes in allen Fällen, in denen nach dem Wesen der Gattung, welcher der Staat angehört, Thätigkeit von seiner Seite Verpflichtung ist, weil die eigene Kraft der zunächst Betheiligten zur Erreichung ihrer Zwecke nicht ausreicht. Dieser Theil der Thätigkeit des Staats- oberhauptes ist außerordentlich verschieden nach Umfang und Richtung. Sehr klein und kaum merklich in einem haus- väterlichen oder einem hausherrlichen Staate, macht er sich in einer Theokratie in allen Beziehungen des Lebens fühlbar, jedoch ausschließlich zur Durchführung der religiösen Ge- bote und der von denselben vorgeschriebenen Lebensord- nung, und ist er mit kaum erschwingbaren Aufgaben belastet im Rechtsstaate, wo die Ausbildung der sämmtlichen mensch- lichen Kräfte Lebenszweck des einzelnen Menschen, die eben so weit gehende Förderung also Pflicht des Staates ist. Wie groß oder klein jedoch die Aufgabe des Staatsober- 14* hauptes hier sein mag, immer hat sich dieselbe in verschie- denen Beziehungen und Einrichtungen zu äußern. Theils nämlich als beständige und allgemeine Beaufsichtigung der Zustände und Bedürfnisse des Volkes, damit nichts Nöthiges versäumt werde und nichts Gemeinschädliches vor sich gehe. Theils als Sorge für gesetzliche Normen, wenn in Beziehung auf die Hilfsleistungen Rechte und Pflichten der Bürger ausdrücklich und bleibend festzustellen, nothwendige Formen für ihr Verhalten oder das der Behörden vorzuschreiben, un- erläßliche Bedingungen und bestimmte Verfahrensarten an- zuordnen sind. Theils als Bestellung der verschiedenen Arten von Behörden, welche unter oberster Leitung des Staatsoberhauptes, in seinem Auftrage und an seiner Statt, deßhalb aber und der Ordnung wegen in genau vorgezeich- neter Zuständigkeit und Verfahrensweise, die einzelnen Fälle der Staatshülfe zu besorgen haben. Theils als eigene Entscheidung der wichtigsten streitigen oder nichtstreitigen Fälle, welche der Entscheidung von Beamten nicht überlassen werden wollen; namentlich auch damit Einheit des Staats- willens erhalten bleibe. Theils endlich als Beschaffung, Verwaltung und Anweisung der entsprechenden sachlichen Mittel zur Vollbringung aller dieser Aufgaben. — Auch hier mag Besorgniß vor Mißbrauch oder Untüchtigkeit in einzelnen Beziehungen zu Beschränkungen der alleinigen Thätigkeit des Staatsoberhauptes führen, und können dann die Eingränzungen je nach den Formen der concreten Ver- fassung verschieden formulirt sein; allein dieselben sind auf diesem Gebiete der Staatsthätigkeit noch mehr, als die bei der Rechtspflege beliebten, bloße Ausnahmen und die Besorgung der Hülfsleistung des Staates ist wesent- lich in den persönlichen Willen des Staatsoberhauptes gestellt. 2. In Beziehung auf die auswärtigen Verhältnisse des Staates. Es ist nicht bloß Grundsatz des positiven Völkerrechtes, sondern es liegt in dem innersten Wesen der Sache, daß der Staat in allen seinen Beziehungen zu anderen gleichzeitigen Staaten ausschließlich durch sein Oberhaupt vertreten ist, und daß nur dieses (natürlich möglicherweise auch durch einen Beauf- tragten) rechtsgültig für die Gesammtheit fordern, entscheiden und handeln kann. Gegenüber von anderen Staaten nämlich erscheint der Staat als eine Einheit; der Wille desselben kann nur durch die physische oder moralische Person ausgesprochen und gehand- habt werden, welche an der Spitze steht und über die gesammte Macht desselben gebietet, auch im Innern den Gehorsam gegen Verabredungen und Beschlüsse erzwingt. Jede selbständige Thätigkeit von nur untergeordneten und nur theilweisen Orga- nen würde zur Verwirrung führen und das Ganze weder berechtigen noch verpflichten. Daher steht dem Staatsober- haupte hier zu: a) die gesammte friedliche Vertretung des Staates gegen Außen; also das active und passive Gesandtschaftsrecht, die Leitung von Verhandlungen mit fremden Staaten, der Abschluß von Verträgen mit denselben, die Handhabung aller völkerrechtlichen Verhältnisse im Innern des Landes, sowie die Vertretung der einzelnen Bürger im Auslande. Nur in einigen Arten des Rechtsstaates kann eine Mit- wirkung von Unterthanen bei den Verträgen überhaupt oder wenigstens bei denjenigen Gattungen und Bedingun- gen derselben stattfinden, welche in die innere Gesetzge- bung oder in das Geldwesen des Staates eingreifen. b) Die Schützung der Rechte des Staates durch die völker- rechtlich gestalteten Gewaltmittel , also durch Retor- sionen, Repressalien oder Krieg. In Beziehung auf den letzteren allerdings findet in denjenigen Staatsarten eine Mitwirkung der Unterthanen statt, in welchen dieselben im Ganzen oder in ihren einzelnen Classen nur zu einer bestimmten Dienstleistung verbunden sind, zu weiterem also ihre freiwillige Zustimmung geben müssen. Es sind dieses aber theils die Patrimonialstaaten, theils die freieren Arten des Rechtsstaates. 3. Zur Ansführung sämmtlicher Aufgaben des Staates ist die Aufbringung und Verwendung entsprechender Mittel unerläßlich. Auch sie ist grundsätzlich dem Staatsoberhaupte überlassen. Die zur Durchführung erforderlichen Mittel beste- hen aber hauptsächlich in der erforderlichen Anzahl und Art von untergeordneten Beamten ; in gewaffneter Macht ; und in Geld oder Gut. a) Ueber das dem Staatsoberhaupte zustehende Recht, Behör- den zu bestimmen, dieselben mit den nöthigen Beamten zu versehen und Geschäftsordnung so wie Zuständigkeist fest- zustellen, siehe, des Zusammenhanges wegen, unten, §. 33 und 34. b) Zu Erreichung der Staatszwecke ist bewaffnete Macht in zwei wesentlich verschiedenen Fällen nöthig: zur Ver- theidigung gegen Angriff oder Unrecht auswärtiger Staa- ten; und zur Ueberwindung eines ungesetzlichen Willens im Innern, welcher durch die Einwirkung von Behörden und durch Strafrechtspflege nicht gebrochen werden kann. Die gewaffnete Macht ist der schärfste Ausdruck der Staats- gewalt; mit logischer Nothwendigkeit gebührt ihre Anwen- dung, folglich aber auch die Herstellung ihrer Schlagfer- tigkeit, dem Inhaber der Staatsgewalt; und zwar ganz gleichgültig, aus welchen Bestandtheilen dieselbe besteht, ob aus Land- oder Seemacht, aus stehenden Truppen oder aus Bürgerwehr. Dabei macht theils die militärische Brauchbarkeit der Truppen, theils die Sicherung des Staates und der einzelnen Bürger gegen Gewaltthätigkeit bewaff- neter Banden einen unbedingten Gehorsam der unter den Waffen Stehenden gegen den Befehl des Staatsoberhauptes nöthig. Die Unterordnung der bewaffneten Macht unter einen von dem Staatsoberhaupte unabhängigen Befehl hätte entweder Zerrüttung der Staatseinheit oder Unter- werfung des nur noch scheinbaren Staatshauptes unter den Feldherrn zur Folge; Ungehorsam des Heeres aber ist die gefährlichste aller Anarchieen, und ist ihr selbst der Mißbrauch des Gehorsams zur Durchführung ungesetz- licher Regierungshandlungen vorzuziehen 5 ). — Hiermit wohl vereinbar sind Gesetze, und also, je nach der Staats- art, Einwirkungen weiterer Factoren des Staatswillens in Betreff der Größe, Art und Zusammensetzung der bewaff- neten Macht, ihrer Verpflegung, der ordentlichen oder außerordentlichen Verwendung im Innern zur Aufrecht erhaltung der Ordnung; ferner Bestimmungen über Mit- wirkung zu Erklärung von Krieg und Frieden. Nothwendig ist nur, daß die vorhandene Macht zu Niemands Befehl steht, als zu dem des Staatsoberhauptes, und daß sie nicht durch das Einreden Vieler und Nichtsachverständiger un- brauchbar gemacht werden kann. c) Theils bittere Erfahrungen von Aussaugung und Ver- schwendung, theils große Empfindlichkeit in Allem, was Besitz und Eigenthum betrifft, haben häufig eine größere Beschränkung der Staatsoberhäupter hinsichtlich der Auf- bringung und Verwendung der Geldmittel hervorgerufen, als in anderen, vielleicht an sich wichtigeren, Beziehungen für nöthig erachtet ward. In ganzen Staatsgattungen und Arten, so namentlich in den hausväterlichen und hausherrlichen Staaten und in der Fürstenherrschaft mit Ständen oder Volksvertretung, kann das Staatsoberhaupt weder über die Art noch über die Größe der Geldleistun- gen allein und nach Belieben bestimmen, sondern es ist die Zustimmung der Zahlenden selbst in verschiede- nem Maße erforderlich. Dennoch bleiben mit Nothwen- digkeit dem Regenten auch in Beziehung auf die Wirth- schaft des Staates große Rechte. Abgesehen von der Be- stimmung oder wenigstens Mitbestimmung der Leistungen des Volkes, liegt ihm nämlich ob: die ganze Einrichtung für den richtigen Einzug der Beiträge von den Einzelnen, die oberste Leitung und Aufsicht über die Verwaltung und Verrechnung des gesammten Staatseigenthumes, die wirk- liche Anordnung der Ausgaben. Falls die Bedürfnisse des Staates ganz oder theilweise aus eigenem Grundbesitze oder aus Gewerben bestritten werden, steht dem Staats- oberhaupte auch noch die Leitung der bestmöglichen Be- wirthschaftung dieser Einkommensquellen zu. Es ist nicht richtig, wenn die Rechte des Staatsoberhauptes ohne Weiteres als gleichbedeutend mit dem Inhalte der Staatsgewalt angenommen und daher häufig nicht besonders neben diesem betrachtet werden. In mehreren Staatsgattungen und Staatsarten ist dem allerdings so, und in keinem richtig organisirten Staate kann dem Staatsoberhaupte die Einwirkung auf irgend eine Aufgabe des Staates ganz entzogen sein: allein rechtlich und politisch möglich ist es immerhin, daß in bestimmten Fällen die Anwendung der Staatsgewalt nicht einseitig und in jeder Beziehung von dem Staats- oberhaupte abhängt. Darin eben besteht ja die größere oder kleinere poli- tische Freiheit, ob eine Theilnahme der Unterthanen bei gewissen wichtigen Staatshandlungen stattfindet, oder nicht. Es ist nicht blos kurzsichtig und thörigt, sondern geradezu unrecht- lich, (weil ein Hinderniß für die Erreichung der Staatszwecke,) wenn einer gesetzlichen Aufzählung der Rechte der Staatsgewalt und des Oberhauptes insbesondere ausdrücklich die Bestimmung beigefügt ist, daß ihm weitere Befugnisse nicht zustehen. Hier liegt offenbar die gleich schlimme Alternative in einem nicht berücksichtigten aber thatsächlich eintretenden Falle vor: daß entweder der naturgemäß zum Handeln Berufene, also im Zweifel das Staatsoberhaupt, das positive Gesetz übertreten und sich vielleicht großen Schwierigkeiten und übler Verantwortung aussetzen muß, um einen Staats- zweck nicht unerfüllt zu lassen; oder daß Nothwendiges aus blos formellen Gründen unterbleibt. Eine Aufzählung und Vertheilung der Rechte unter die verschiedenen Organe des Staatswillens mag immerhin stattfinden; allein es muß die rechtliche Möglichkeit eines im Allgemeinen verfassungsgemäßen Handelns offen bleiben, wenn der Gesetzgeber eine Veranlassung übersehen hatte. Wohl zu unterscheiden von dem Satze, daß das Staatsoberhaupt ein in der logischen Folgerichtigkeit der gesetzlichen Bestimmungen liegendes allein nicht ausdrücklich ausgesprochenes Recht in Anspruch zu nehmen habe, ist die Lehre, daß ihm ein Nothrecht zustehe, welches bis zur vorübergehenden Hintansetzung wirklich bestehender Rechte gehe. Eine solche Dictatur beruht zwar auch auf dem Grundsatze, daß das zur Erreichung des Staatszweckes Nothwendige geschehen dürfe und müsse: allein sie hat eine ganz andere Richtung und Tragweite. Es ist hier das Recht der Nothwehr. Man hat sich nicht selten bemüht, wenigstens den Eintritt des Falles durch bestimmte Formen festzustellen, damit unnöthige Willkühr vermieden werde, (so z. B. die Aufhebung der Habeas-Corpus-Acte durch Parliamentsschluß, die Be- schränkung des Belagerungszustandes auf bestimmte Fälle oder Fristen u. s. w.;) es ist aber einleuchtend, daß dieß eine Folgewidrigkeit und entweder ein schädliches Hemmniß oder eine leere Warnung ist. Wenn die Noth auch die Beschränkung zu durchbrechen gebietet, so muß es ebenfalls geschehen und ist es ebenfalls gerechtfertigt. Vgl. Zachariä , D. Staats-Recht, 2. Aufl., Bd. II, S. 119 fg.; Bluntschli , Allg. Staats-R., 2. Aufl., Bd. II, S. 108 fg. Unzweifelhaft hat die Erfahrung gelehrt, daß eine unmittelbare Leitung und Entscheidung von streitigen Rechtssachen durch die Staatsober- häupter selbst manchen Nachtheilen unterliegt; und zwar gilt dies wenigstens ebensosehr von republikanischen Oberhäuptern als von monarchischen. Die Bestellung von unabhängigen Richtern, d. h. also von solchen, welche lediglich nur nach ihrer Einsicht und Ueberzeugung von dem objectiven Stande des Rechtes im einzelnen Falle zu verfahren befugt und verpflichtet sind, ist daher allerdings sehr räthlich. Aber die Beschränkung des Staatsoberhauptes in dieser Beziehung ist doch strenge als Ausnahme und somit ein- schränkend zu erklären; und es bleibt daher selbst da, wo jene Einrichtung auf das gewissenhafteste eingehalten wird, immerhin noch ein bedeutender Theil der Rechtsordnung unter den Inhaber der Staatsgewalt gestellt. Kabinetsjustiz ist da eine schwere Regentensünde, wo sie grundgesetzlich unter- sagt ist; allein nur weil dies und soweit dies der Fall ist. Es hat zu jeder Zeit Staaten gegeben, welche das eigene Rechtsprechen des Staatsoberhauptes zugelassen und selbst verlangt haben, und in diesen wird der Regent gerade wegen einer großen persönlichen Thätigkeit in dieser Beziehung gepriesen. So ist es von jeher in den patriarchalischen Staaten gewesen; so hat sich die souveräne Volksversammlung in den classischen Staaten gewisse Fälle zur Entscheidung vorbehalten; so waren die römischen Imperatoren, die deutschen Kaiser, der heilige Ludwig von Frankreich Richter in ihren Reichen; und auch jetzt noch ist das französische Staatsoberhaupt, wenigstens dem Rechte nach, der oberste Richter in Sachen der Verwaltungsjustiz. Die ganze Frage wird gewöhnlich nur von Einer Seite untersucht; offenbar kann aber auch die Unabhängigkeit der Richter zu weit ausgedehnt und Aber- glauben mit ihr getrieben werden. Auch die Gerichte dürfen keinen Staat im Staate bilden. Vgl. einer Seits: Klüber , J. L., Die Selbstständig- keit des Richteramtes, Frankf., 1832; Pfeiffer , B. W., Die Selbststän- digkeit und Unabhängigkeit des Richteramtes. Götting., 1851. Anderer Seits: van Lennep , J. F., De partibus, quas reges habuerint ha- beantque etiam nunc in administranda justitia. Amst., 1849; Zachariä , D. Staats.-R., Bd. II, S. 205 fg.; Bluntschli , Allgem. Staatsr., Bd. II, S. 91 fg. Beispiele verkehrter Einrichtungen sind nicht etwa blos im Lehenstaate das Waffenrecht aller seiner Vasallen, oder das Bestehen von Krongroßfeldherrn und von Haustruppen in Polen; sondern sie kommen auch in unserer Zeit gar nicht selten vor, freilich immer mit der Strafe auf dem Fuße. So z. B. die Bestimmung der französischen verfassunggebenden Versammlung, welche die Verfügung über die National- garde der Regierung ganz entzog; so das Verlangen im J. 1848, die Heere auf die Verfassung zu beeidigen; so die Duldung von berathenden Clubs im französischen Heere. Und schwerlich ist die im Jahre 1858 vorgekommene Hervorrufung von Zuschriften aller einzelnen Abtheilungen des französischen Heeres vereinbar mit staatlichen und völkerrechtlichen Auf- forderungen. § 30. c. Die Unverantwortlichkeit und der höchste Rechtsschutz des Staats- oberhauptes. Unzweifelhaft kann ein Inhaber der Staatsgewalt Fehler begehen in seiner Leitung der Staatsgeschäfte, ja selbst schwere Rechtsverletzungen. Ebenso unzweifelhaft ist, daß solche Handlungen sittlichen Tadel verdienen; und bei unerträglichen Mißbräuchen mag ein Recht zum Widerstande und selbst zur Entfernung des Tyran- nen von der mißbrauchten Regierung eintreten. Eine rechtliche Verantwortlichkeit des Staats- oberhauptes und eine Bestrafung desselben wegen der von ihm begangenen Gesetzesverletzungen findet jedoch nicht statt. Theils wäre eine solche Verantwortlichkeit ein Widerspruch in sich. Verantwortlich kann man nur gegen einen Höheren sein; ein Staatsoberhaupt hat aber Niemand über sich. Theils aber wäre eine Anordnung hierzu nicht ausführbar gegen den Ueber- mächtigen; überdieß schon der Versuch höchst gefährlich, weil er leicht zu noch weiterem Unrechte und zu gänzlichem Gesetzes- umsturze anreizen, dadurch aber zu innerem Kampfe und viel- leicht zur völligen Unterjochung führen würde. Hier ist nur die Wahl zwischen zwei Uebeln; Unverantwortlichkeit und Straf- losigkeit ist aber das geringere 1 ). — Dieser Satz gilt sowohl von physischen als von moralischen Personen, welche im Be- sitze der Staatsgewalt sind. Die rechtlichen Folgen dieses Verhältnisses sind aber nach- stehende: Gegen einen schließlichen Ausspruch des Staatsoberhauptes oder eine vollendete Handlung desselben findet eine Berufung nicht statt. Dieselbe ist gültig, wenn sie innerhalb der Zustän- digkeit, in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und ohne Verletzung einer ausdrücklich verbietenden oder gebietenden Grundbestimmung erfolgt ist, auch wenn sie offenbar unsittlich oder schädlich wäre. In wieferne eine rechtsverletzende Regie- rungshandlung von den zunächst dadurch Betroffenen zu achten ist, ergibt sich aus den Grundsätzen über den bloß verfassungs- mäßigen Gehorsam; jedenfalls sind die dagegen anzuwendenden Schutzmittel bloße Thatsachen und keine formal gültigen Rechts- handlungen. Es ist ein Zustand der Nothwehr und kein Prozeß. Eine Wiederaufhebung einer schädlichen oder rechtswidrigen Regentenhandlung ist allerdings eine sittliche Pflicht des Staats- oberhauptes; es steht jedoch zu deren Herbeiführung (die eben angedeuteten höchsten Nothfälle abgerechnet) den Unterthanen kein anderes Mittel zu, als Herbeiführung einer besseren Ein- sicht und eines richtigeren Willens durch Bitten und Vorstel- lungen. Möglicherweise ist sogar die Wiederaufhebung nicht mehr möglich, wenn nämlich bereits von Dritten Rechte daraus erworben worden sind. In solchem Falle kann nur von Ent- schädigung die Rede sein; und auch diese ist nur billig, nicht aber strenges Recht, soweit die in Frage stehende Handlung formell gültig war. Die Nichtverantwortlichkeit erstreckt sich nicht weiter, als auf die Person des Staatsoberhauptes. Bei allen übrigen Staatstheilnehmern, und ständen sie demselben noch so nahe, besteht weder die logische Unmöglichkeit noch die politische Be- denklichkeit einer Anklage und eines Richterspruches. Auch darf die Erwägung nicht abhalten, daß ein mitschuldiges Staatsober- haupt ungestraft bliebe; die übrigen Schuldigen können immer- hin für den ihnen zur Last fallenden Antheil an dem Unrechte zur Verantwortung gezogen werden, und das Strafrecht ver- langt keineswegs, daß entweder sämmtliche Schuldige bestraft werden, oder alle straffrei ausgehen. — Die in den Repräsen- tativ-Verfassungen ausgesprochene Verantwortlichkeit der Minister ist also weder eine Eigenthümlichkeit dieser Staatsgattung, noch eine, rechtlich tadelnswerthe, Unterschiebung eines Unschuldigen für den nicht erreichbaren Schuldigen, selbst nicht bloß eine politische Warnungsmaßregel; sondern nur ein genauer festge- stellter Fall eines ganz allgemeinen Verhältnisses 2 ). Nicht zu verwechseln mit der staatsrechtlichen Unverant- wortlichkeit ist der höhere Schutz , welcher dem Staats- oberhaupte zukömmt, und welcher sich darin äußert, daß Ver- letzungen der staatlichen Stellung desselben mit absolut hohen Strafen bedroht sind, Vergehen gegen die Persönlichkeit dessel- ben aber mit strengeren Strafen, als wenn dieselben Hand- lungen gegen eine Privatperson begangen worden wären. Es können sogar Handlungen, welche vollkommen straflos sind gegenüber von Unterthanen, zu Verbrechen erklärt sein, falls sie in Beziehung auf das Staatsoberhaupt begangen werden. Hochverrath ist die Antastung der Regierungsrechte, wenn sie in einer Anmaßung derselben von Seiten eines Unterthanen oder in der gewaltsamen Verhinderung des Staatsoberhauptes an der Ausübung seiner Rechte besteht. Ebenso jeder Angriff auf Leib und Leben des Regenten und auf seine persönliche Freiheit. Majestätsverbrechen aber ist eine Ehrenbeleidigung desselben. — Die Rechtfertigung dieser Sätze und Einrichtun- gen liegt in Doppeltem. Einmal steht nach der gesammten Auffassung gewisser Staatsgattungen dem Oberhaupte eine besondere sittliche oder religiöse Würde und Bedeutung zu, deren Verletzung also auch ein besonders schweres Vergehen ist. So z. B. in der Patriarchie, in welcher Kindespflicht gegen das Stammeshaupt zu bewahren ist; in der Theokratie, deren Oberhaupt wo nicht die verkörperte Gottheit selbst doch jeden- falls ein von ihr besonders Begnadigter und dadurch Gehei- ligter ist; nach den, feierlich unklaren, Anschauungen Vieler auch der Fürst eines Rechtsstaates oder einer Hausherrschaft, als welcher durch besondere göttliche Gnade zu dieser Stellung berufen sei. Zweitens aber muß, und zwar durchaus in jeder Staatsgattung und Staatsform und auch bei ausschließend verständiger Anschauung, das Recht und die Person des Ober- hauptes aus Zweckmäßigkeitsgründen gegen Vergewaltigungen möglichst gesichert werden. Je größer die Gefahr ist, welcher ein Theilnehmer am Staate und gar ein Organ desselben aus- gesetzt ist, desto entschiedener muß auch der ihm gewährte Rechtsschutz sein. Eine besondere Bedrohung findet aber bei dem Staatsoberhaupte vor allen Anderen statt, weil er berufen ist, dem ungesetzlichen Willen und den selbstischen Leidenschaften überall entgegenzutreten, und er somit der Rache und dem Jäh- zorne ganz besonders blosgestellt wird. Auch kommt in Betracht, daß sich Ehrgeiz durch die Antastung seiner Rechte Bahn zu zu brechen versuchen könnte, dadurch aber die Staatsordnung den bedenklichsten Gefahren ausgesetzt wäre 3 ). Ganz in derselben Weise faßt Bluntschli , Allgem. Staatsr., Bd. II, S. 69 fg. die Sache auf. — Im Uebrigen ist die Entscheidung nicht immer auf diese Seite gefallen. Wenn nämlich auch die Rechtsansicht der Römer und ihre Neigung zu einem starken Regimente für die Unver- antwortlichkeit war, so fand das Gegentheil statt im älteren deutschen Staatsleben. In den germanischen Staaten war Verantwortlichkeit der Fürsten vielfach anerkannt, selbst die des deutschen Kaisers von den Kurfürsten beansprucht. Ob nun minderer Mannesmuth oder größere staatliche Einsicht die Ursache sei, mag unentschieden bleiben; unzweifelhaft ist jeden Falles, daß die allgemeine Ansicht der neueren Zeit sich für die Unverantwortlichkeit ausspricht; und nicht einverstanden kann man sich erklären, wenn Bluntschli, a. a. O., dieses auf die Fürstenthümer beschränken, die republikanischen Staatsoberhäupter aber einer Verantwortlichkeit unterwerfen will. Allerdings enthalten die neueren republikanischen Verfassungen Vor- schriften über Anklagen gegen die gewählten Präsidenten, Gouverneure, Bundesräthe u. s. w., und über die zu ihrer Aburtheilung bestimmten Gerichte; allein es handelt sich hier gar nicht von Staatsoberhäuptern im rechtlichen Sinne des Wortes, sondern vielmehr von obersten Beamten des eigentlichen Staatsoberhauptes, nämlich des Volkes selbst, welchem in letzter Instanz die Staatsgewalt zusteht. Die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Ver- antwortlichkeit von Beamten kann aber keinem Zweifel unterliegen. — Wollten aber etwa die Prozesse gegen Karl I. und gegen Ludwig XVI. als Beweise einer Annahme und Geltendmachung von Verantwortlichkeit ange- führt werden, so ist zu bedenken, daß diese Verfahren keine rechtsbegründeten Handlungen, sondern revolutionäre Thatsachen waren. Eben weil die recht- liche Ordnung der Dinge bei diesen Anklagen vollständig mißachtet und verkehrt ward, machen dieselben so gewaltigen Eindruck und bilden sie die Spitze der auf den Umsturz alles bestehenden Staatsrechtes gerichteten Bestrebungen. Ueber Minister-Verantwortlichkeit s. unten, § 59. Durch die Behauptung einer allgemeinen rechtlichen Nothwendig- keit strenger Bestrafung des Hochverraths und der Majestätsverbrechen will natürlich dem Unsinne und der Barbarei, welche in Willkührherrschaften und in Zeiten niedrigen Sklavensinnes in diesen Beziehungen schon hervor- getreten sind, das Wort nicht geredet werden. Auch soll entwürdigende Bestrafung solcher Vergehen, wie z. B. kniefälliges Abbitten vor einem bloßen Bilde, nicht vertheidigt sein. § 31. d. Rechte und Pflichten der Unterthanen. Den Rechten des Staatsoberhauptes entsprechen natürlich die Verpflichtungen der Unterthanen vollkommen, beide Begriffe decken sich gegenseitig. Wo immer also und wie- weit das Staatsoberhaupt zu handeln und zu befehlen berechtigt ist, da haben die Unterthanen zu gehorchen; und zwar, je nach der Art des Falles, entweder durch einfaches Unterlassen oder durch thätige Leistung. Im Falle des Ungehorsames wird die Staatsgewalt gegen sie angewendet, und erfolgt entweder eine der Schwere des Falles angemessene Strafe oder ein unmittel- barer Zwang durch Anwendung von Uebergewalt 1 ). Je größer und ausgedehnter die Zwecke einer Staatsgattung sind, desto weiter gehen auch die Verpflichtungen der Staatsangehörigen; und es steht die negative Freiheit im umgekehrten Verhältnisse zur Gesittigung 2 ). Aber ganz aus denselben Gründen hört auch die Pflicht des Unterthanen mit der Berechtigung des Staates und seines Oberhauptes auf. Einem Befehle, zu dessen Ertheilung kein Recht besteht, ist offenbar Niemand Folgsamkeit schuldig. Auch dies sind Correlate; und der Grundsatz des blos verfassungsmäßigen Gehorsames gilt durchaus in allen Staats- gattungen. Der einzige Unterschied zwischen den Staaten ist hier nur der, daß das Recht zu befehlen nach dem Wesen und der Verfassung des einen weiter geht, oder weniger scharf for- mulirt ist, als bei anderen. Ebenso stehen natürlich den Verpflichtungen und Aufgaben des Staatsoberhauptes die Rechte der Unterthanen gegenüber 3 ). Es sind aber dieselben doppelter Art, je nachdem den Unter- thanen als Folge des besondern Wesens der Staatsart eine Mitwirkung bei der Ordnung und Leitung der öffentlichen Angele- genheiten zusteht, oder sie Leistungen des Staates für ihre persön- lichen und geselligen Verhältnisse zwar zu verlangen aber diesel- ben passiv zu empfangen haben. Ersteres sind die politischen Rechte; im letzteren Falle bestehen staaatsbürgerliche Rechte im engern Sinne. Beide zusammen werden wohl auch, freilich nicht bestimmt genug, mit dem Namen der verfassungs- mäßigen oder der Grundrechte bezeichnet. Staatsbürgerliche Rechte stehen in jeder Gattung und Art des Staates den Unterthanen zu; politische Rechte sind eine Zugabe in nur ein- zelnen Staaten. Beide aber sind natürlich nicht zu verwechseln mit privatrechtlichen Ansprüchen, welche ein Bürger etwa, in Folge besonderer Beziehungen zum Staate, besitzen mag, und welche mit dem Wesen und der Allgemeinheit des gegenseitigen Verhältnisses nichts zu thun haben 4 ). 1. Staatsbürgerliche Rechte im engern Sinne. Die Ansprüche, welche der einzelne Unterthan schon als Theilnehmer an der Staatsverbindung für seine Person zu machen berechtigt ist, sind ihrem Inhalte nach sehr verschieden nach der Gattung, d. h. nach dem Zwecke, der Staaten. Im allgemeinen philosophischen Staatsrechte können sie nur formell oder ihrer Richtung nach bezeichnet werden. a ) Das Recht einer bleibenden Theilnahme am Staate . Der Staat ist eine nothwendige Anstalt zur Er- reichung des Lebenszweckes; und zwar ist die Theilnahme ge- rade an einem bestimmten Staate ein Bedürfniß für die concrete Gesittigung und für die äußeren Verhältnisse der Meisten. Da nun nicht die Menschen des Staates wegen, sondern viel- mehr der Staat der Menschen wegen vorhanden ist; da ferner die Regierung des Staates sich den Umfang und die Gegen- stände ihrer Thätigkeit nicht nach ihrem Belieben zu wählen, sondern vielmehr die thatsächlich vorhandenen anzuerkennen und zu besorgen hat, so besteht kein Recht, Solche, welche auf recht- liche Weise Mitglieder des Staatsverbandes geworden sind, aus demselben zu verweisen, und sie gegen ihren Willen entweder einem bestimmten anderen Staate zuzutheilen, oder zur Auf- suchung irgend einer neuen Verbindung zu zwingen. Wer einem Volke angehört, hat das Recht in demselben zu leben und zu sterben und die für dasselbe bestehenden Anstalten mit zu genießen. Somit können denn namentlich Abtretungen von Gebietstheilen sammt ihren Bewohnern oder Austauschungen solcher mit anderen Staaten blos mit der Zustimmung der Be- theiligten geschehen. Nur, wenn ein Staatsangehöriger eine mit dem Zwecke des concreten Staates und mit seinen Ein- richtungen durchaus unvereinbare Gesinnung thatsächlich und nach- haltig erwiesen hat, mag eine Ausscheidung desselben zur Strafe und als Vorbeugungsmaßregel rechtlich angeordnet werden. Es steht aber eine solche Verfügung der Todesstrafe zunächst, weil sie ebenfalls die ganze Lebensbestimmung ändert und alle bis- herigen Verbindungen des Zusammenseins abbricht; ihre An- ordnung muß daher im einzelnen Falle durch analoge, wenn schon etwas schwächere, Gründe gerechtfertigt sein, wie sie die Zuerkennung einer Lebensberaubung erfordert. — Dagegen steht dem Unterthanen ein Recht auf freiwillige Verlassung des Staates, also ein Auswanderungsrecht, unbedenklich zu. Ein Mensch, welcher in seinem bisherigen Staatsverbande seine wesentlichen Lebenszwecke nicht erreichen kann, hat nicht nur die Befugniß sondern sogar die sittliche Pflicht, denselben zu verlassen und sich einen geeigneteren zu suchen. Ob sein Weg- zug die geistigen und sachlichen Kräfte des bisherigen Staates vermindert, ist gleichgültig, da nicht der Mensch ein Mittel für den Staat, sondern dieser ein Mittel für den Menschen ist. v. Mohl , Encyclopädie. 15 Nur versteht sich, daß der zu einer Auswanderung Lusttragende durch seine freiwillige Handlung nicht von der Erfüllung bereits eingegangener Verpflichtungen befreit wird, mag er diese nun gegen die Gesammtheit oder gegen Einzelne eingegangen haben. Je nach der Art dieser Verpflichtungen kann er daher entweder bis zur vollständigen Leistung zurückgehalten oder zur Bestellung genügender Sicherheitsleistung genöthigt werden. Auch werden die privatrechtlichen Beziehungen, welche Verpflichtungen in der Wahl des Aufenthaltsortes auflegen und die Willkür brechen, durch die Lust auszuwandern nicht aufgehoben 5 ). b ) Recht auf Gewährung der Vortheile , welche die betreffende Staatsart jedem einzelnen Theilnehmer in Aussicht stellt. Eine willkürliche Verkürzung Einzelner oder ganzer Classen geht gegen den obersten Staatsgedanken und ist das höchste mögliche Unrecht von Seiten des Staates. Die Gewährung ist also nicht eine Gnade, welche auch nach Belieben entzogen werden kann; sondern sie ist förmliche Rechtspflicht von Seiten des Staates und seines Oberhauptes, deren eigenes Vorhandensein durch diese Leistung bedingt ist. Bei einer nachweisbaren und nicht zu beseitigenden Unzuläng- lichkeit der Mittel muß wenigstens das Gesetz der Verhältniß- mäßigkeit beobachtet werden. Vor Allem ist also wenigstens das zur Erhaltung des Daseins Unentbehrliche zu leisten, na- mentlich der Rechtsschutz. Ueber das Weitere entscheidet die Wichtigkeit, diese nach dem Durchschnitte verständiger menschlicher Schätzung berechnet. Es muß also insbesondere die Bedingung vor dem dadurch Bedingten hergestellt werden; ferner geht das für Viele bedeutende dem vor, was nur für eine kleinere An- zahl von Wichtigkeit ist. Schwierig allerdings ist eine untadelige Abwägung der geistigen und der sachlichen Güter. Endlich ist noch zu bemerken, daß die Lebenszwecke des gerade bestehenden Geschlechtes den größeren Vortheilen der zukünftigen Gene- rationen nicht zum Opfer gebracht, aber ebensowenig den Nach- kommen das Dasein und die volle Auslebung desselben durch Vor- wegnahme der ihnen unentbehrlichen Mittel erschwert werden darf. c ) Das Recht ungestörter Entwickelung der Per- sönlichkeit und der gesellschaftlichen Verhältnisse , soweit nicht die Zwecke und Einrichtungen des besonderen Staates im Wege stehen. Allerdings ist hier eine große Ver- schiedenheit unter den Staaten. Während einzelne Gattungen, wie z. B. der klassische Staat und die Theokratie, einen großen Theil des ganzen Menschen für sich in Beschlag nehmen, wird im hausherrlichen Staate die Eigenthümlichkeit der Person und der gesellschaftlichen Klasse kaum nennenswerth berührt, und bleibt auch im Rechtsstaate die einzelne Persönlichkeit grundsätz- lich sehr selbstständig, wennschon hier der große Umfang der Ansprüche an den Staat eine gleiche Größe der Forderungen seinerseits zur Folge hat. Nirgends ist jedoch eine vollständige Aufhebung der einzelnen Persönlichkeit und ihrer Zwecke durch den concreten Staatszweck gegeben. — Als die am weitesten verbreiteten Ansprüche erscheinen aber folgende: das Recht freier ungefährlicher Beschäftigung und der Uebung sowohl geistiger als körperlicher Kräfte, somit vor Allem Befreiung von Sklaverei und Hörigkeit 6 ); das Recht, die eigene Wirthschaft nach Gut- dünken einzurichten; das Recht der freien Gedankenäußerung und der Bekanntschaft mit fremden Gedanken; Religionsfreiheit 7 ); das Recht, mit Anderen in freiwillige Vereinigung zur gemein- schaftlichen Betreibung erlaubter Privatangelegenheiten zu treten. — Im Uebrigen ergibt sich aus demselben Grunde, aus welchem überhaupt die Beschränkung und Einfügung der Privatrechte für die Staatseinheit nothwendig ist, auch die Befugniß des Staates, eine im Allgemeinen der freien Auslebung überlassene Thätigkeit zu beschränken, wenn die volle Freiheit eine große Störung des Staates zur Folge hätte. 15* d ) Der Anspruch auf gerechtes und schonendes Verfahren der Staatsbehörden in Beziehung auf Verhaftung, Haus- suchung und Beschlagnahme von Briefen . Solche Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind allerdings nicht ganz zu vermeiden, namentlich als Mittel zur Entdeckung und Bestrafung von Verbrechen; allein der Bürger kann mit Recht verlangen, daß sie nur in den durch eine Staatsnothwendig- keit gebotenen Fällen und in dem mit der Erreichung des Zweckes vereinbarlichen mildesten Grade vorgenommen werden. Deßhalb ist denn auch eine eigene gesetzliche Feststellung der zu einer Verhaftung u. s. w. berechtigenden Veranlassungen und die Einräumung schützender Formen gegen einen Mißbrauch der obrigkeitlichen Gewalt (Habeas-Corpus-Acte) wo nicht unbe- dingt nothwendig, so doch höchst nützlich. e ) Das Recht auf Schutz des Eigenthumes gegen willkürliche und ungerechte Beeinträchtigungen von Seiten des Staates und seiner Behörden. Es ist kaum ein Staat denkbar, in jedem Falle kein irgend entwickelter, welcher nicht Beiträge aus dem Vermögen der Bürger verlangen müßte, als Mittel zu Erreichung seiner Aufgabe; allein dieß muß nach Gesetz und Recht geschehen, also nur nach allgemeinen Normen, mit strenger Einhaltung der Verhältnißmäßigkeit, unter Entschädigung für außerordentliche, aus öffentlichen Gründen nicht zu ver- meidende Eingriffe in das Eigenthum nur Einzelner (Zwangs- enteignung). f ) Recht der Beschwerde wegen Nichterfüllung gerechter Ansprüche oder bei Erduldung positiven Unrechtes. Das ganze Recht des Staates ist schließlich auf seine Förderung der mensch- lichen Lebenszwecke gegründet; und nur um diese zu erreichen lebt der Mensch im Staate. Nun ist allerdings Irrthum und lückenhafte Erfüllung der Aufgabe möglich, in Folge der Un- vollkommenheit der menschlichen Natur; aber eben wegen dieser Möglichkeit muß auch ein Recht aufmerksam zu machen und Besserung zu verlangen für den Nichtbefriedigten bestehen. Daher denn die Verpflichtung des Staates, nicht blos ein Recht der Beschwerde und Bitte einzuräumen, sondern auch Anstalten zur Herbeiführung einer gründlichen Untersuchung und, eintretenden Falles, einer Abstellung der Beschwerden zu treffen. 2. Politische Rechte der Unterthanen. Die Theilnahme der Unterthanen an den Staatsangelegen- heiten verhält sich zu den verschiedenen Gattungen und Arten von Staaten auf sehr verschiedene Weise. In einigen derselben, so namentlich in der Theokratie, in der unbeschränkten Fürsten- herrschaft und auch wohl in der Aristokratie, ist eine solche selbst schon dem Begriffe des concreten Zusammenlebens zuwider. In anderen Gattungen und Arten dagegen liegt diese Theilnahme in dem besonderen Gedanken, und bildet wohl selbst dessen Eigen- thümlichkeit. So in der Fürstenherrschaft mit Ständen oder mit Volksvertretung. In dritten Staatsarten mag eine solche Theilnahme bestehen oder auch nicht, ohne daß der besondere Begriff und Zweck durch das Vorhandensein einer größeren oder kleineren Mitwirkung der Bürger wesentlich ausgebildet, oder er durch die Abwesenheit derselben beeinträchtigt wäre. Dies ist der Fall in den hausväterlichen und hausherrlichen Staaten. Die Theilnahme der Unterthanen kann aber eine dreifache sein. — Einmal nämlich mag ihnen eine gesetzliche Mitwirkung zu bestimmten Handlungen der Staatsgewalt zustehen, sei es nun, daß sie das Recht in ihrer Gesammtheit, oder daß sie es durch Stellvertreter oder Beauftragte auszuüben haben. Dies kann der Fall sein bei der Gesetzgebung, bei der Feststellung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, bei auswärtigen Verträgen, bei Krieg und Frieden. — Zweitens ist eine Befugniß denkbar, die Regierungshandlungen in irgend einer bestimmten Form zu überwachen und sich dadurch gegen Nachläßigkeit, üblen Willen oder Gesetzwidrigkeit zu schützen, wobei wieder die Be- zeichnung der zur Einschreitung geeigneten Fälle entweder eine genau begrenzte sein oder ganz allgemein die Rechte und In- teressen des Volkes begreifen kann. — Drittens endlich kann eine ausschließliche Besorgung gewisser Staatsgeschäfte angeordnet sein, sei es für die Gesammtheit der Unterthanen, sei es für einzelne Abtheilungen derselben oder allenfalls für Stellver- treter. So z. B. bei gewissen Theilen der Provinzialverwaltung, bei der Rechtspflege (durch Geschworene), beim Armenwesen, bei einzelnen Unterrichtsanstalten u. s. w. In welchen Beziehungen diese verschiedenen Arten von Theilnahme Platz zu greifen haben, unterliegt nicht sowohl einer Entscheidung des Rechtes als der Staatsklugheit. Sehr viel hängt namentlich von dem Stande der Gesittigung des Volkes ab, sowohl der allgemeinen als der staatlichen insbe- sondere. Je höher die erste steht, desto umfassendere Ansprüche an die Leitung der Staatsangelegenheiten werden gemacht werden; und je entwickelter die letztere ist, desto unbedenklicher mag ein Theil der öffentlichen Geschäfte vom Volke selbst besorgt werden. Eine Hauptregel ist aber unter allen Umständen, daß jede Ver- änderung von bestehenden Rechten, sei es nun durch neue Ge- setze sei es durch thatsächliches Gebaren, einer Mitwirkung der Betheiligten unterstellt werden muß. Die rechtlichen Folgerungen aus der Einräumung politischer Rechte sind im Allgemeinen nachstehende: Vor Allem können solche Regierungshandlungen, welche der Inhaber der Staatsgewalt entweder nicht einseitig oder gar nicht vornehmen soll, nur unter der Voraussetzung der wirk- lichen Ausübung des betreffenden Rechtes der Unterthanen rechtsgültig zu Stande kommen. Eine Unterlassung der Bei- ziehung der Bürger hat also jedenfalls Ungültigkeit des Ange- ordneten zur Folge, möglicherweise auch Verantwortlichkeit und Bestrafung der Schuldigen (nur nicht des Staatsoberhauptes selbst.) Ob in dringenden Nothfällen und bei einer Unmög- lichkeit die gesetzliche Mitwirkung rechtzeitig zu beschaffen ein vorläufiges einseitiges Vorgehen des Staatsoberhauptes und eine erst nachträgliche Gutheißung der Berechtigten stattfinden kann, hängt zunächst von positiven Bestimmungen ab; rechtlich erlaubt, und selbst nothwendig, ist aber ein formell ungesetzliches Verfahren, wenn aus dem Einhalten der Regel Gefahr für den Staat selbst entstünde. (S. oben, § 29.) Ebenso ist es Sache der positiven Gesetzgebung festzustellen, ob der erste Anstoß zu gemeinschaftlich vorzunehmenden Hand- lungen von der einen oder von der andern Seite zu geschehen hat; füglich mag dabei nach Zweckmäßigkeitsgründen verfahren werden. Im Allgemeinen ist wohl eine beiden Theilen zustehende Berechtigung das Richtige. Die zur verständigen Ausübung eines politischen Rechtes nothwendigen Bedingungen und vorbereitenden Handlungen müssen den Berechtigten zustehen, etwa unter Feststellung solcher Formen und Grenzen, daß Störung der öffentlichen Ordnung, des regelmäßigen Ganges der Regierung und der dem Staats- oberhaupte verbleibenden Rechte vermieden bleibt. Hierher ge- hören namentlich die Befugnisse der Berechtigten, sich zur recht- zeitigen Vornahme ihrer Aufgaben zu versammeln, Verstän- digungen über bevorstehende Wahlen zu treffen, ungestörte Ver- bindung mit den bei einer bestimmten Handlung besonders Be- theiligten zu pflegen, Mittheilungen an Gewaltgeber oder Inte- ressenten über Thätigkeit und Erfolg derselben zu machen 8 ). In dem Begriffe des Rechtes der Mitwirkung liegt es schon selbst, daß die zu einer solchen Berufenen persönlich keine Verantwortlichkeit oder Unbill wegen des Inhaltes oder der Form ihrer Thähigkeit ausgesetzt sein können, vorausgesetzt daß sie sich in den Schranken ihrer Zuständigkeit halten und nicht ihrerseits die Rechte des Staatsoberhauptes und seiner Organe beeinträchtigen. Sache der Staatsklugheit ist es, die Bestim- mungen über begründete Verantwortlichkeit so zu treffen, daß sie nicht zu einer Einschüchterung und thatsächlichen Aufhebung des freien Mitwirkungsrechtes mißbraucht werden können. Im Falle einer Nichtübereinstimmung zwischen der Staats- gewalt und den zur Mitwirkung berechtigten Bestandtheilen des Volkes tritt zunächst mit rechtlicher Nothwendigkeit eine Unter- lassung der in Frage stehenden Staatshandlungen ein. Die Einheit des Staatsorganismus ist jedoch nicht hergestellt, noch den Bedürfnissen des Lebens Rechnung getragen, wenn nicht für die Fälle unausgleichbarer Meinungsverschiedenheit eine gesetzliche Entscheidung angeordnet ist 9 ). Dasselbe gilt von denjenigen Bestimmungen, in welchen den Unterthanen nur eine Controle bereits geschehener Regie- rungshandlungen zusteht, falls sich ein entschiedener Widerspruch über den Rechtspunkt ergibt. Bis zu einer solchen höheren Entscheidung oder in Ermangelung einer solchen, ist das ange- fochtene Recht der Regierung vollkommen eben so gut, als das der Widersprechenden, und sie ist nicht schuldig dem gegenthei- ligen Verlangen sich zu fügen, blos weil es gestellt ist. Wie immer aber ein Streit zwischen dem Staatsoberhaupte und mitberechtigten Bestandtheilen des Volkes geartet sein mag, in keinem Falle steht den zu einer Theilnahme Berechtigten die Befugniß zu, solche Handlungen zur Wahrung ihrer Stellung vorzunehmen, welche mit dem Bestehen des Staates unvereinbar sind. Ein etwaiges Ueberschreiten von der einen Seite er- mächtigt nicht anderer Seits zu einer Auflösung des Staates und zur eigenen Nichterfüllung von Verpflichtungen. Daher denn namentlich eine zur Erzwingung von Rechtsschutz von Seite einer Ständeversammlung beschlossene allgemeinen Steuer- verweigerung ein durchaus unerlaubter Schritt ist. Die Ver- sammlung mag alle ihre ungerechtfertigt erscheinenden Ausgaben verweigern, ebenso die ihr schädlich oder unrechtlich dünkenden Einnahmearten verwerfen; es steht ihr ferner zu, Beschwerden und, vielleicht, gerichtliche Klagen gegen verfassungswidrig han- delnde untergeordnete Organe des Staatswillens vorzubringen: aber sie kann nicht dem Staate die gesammten zu seinem Bestande und zur Erfüllung seiner Rechtspflicht nothwendigen Mittel verweigern 10 ). Die nach Vorgängen in Nordamerika und in Frankreich vielfach unternommene Zusammenstellung der staatsbürgerlichen und politischen Rechte in kurzen Sätzen, (Erklärungen der Menschen und Bürgerrechte, Grundrechte u. s. w.,) ist ein be- denkliches Unternehmen, welches eine sehr richtige formelle Be- handlung und eine verständige Handhabung verlangt, wenn es nicht mannchfaches Uebel erzeugen soll. Auf der einen Seite mögen nämlich solche allgemeine Grundsätze allerdings einen Wendepunkt in der ganzen Staatsrichtung bezeichnen und fest- stellen, auch für die Gesetzgebung eine Norm zu baldiger Weiter- ausführung abgeben. Auf der andern Seite aber kann leicht eine allzuweite Fassung große Verlegenheiten für verständige Einzel- bestimmungen bereiten und, bis überhaupt eine Ausbildung erfolgt ist, schwere Verwirrung in dem bestehenden Rechte und große Mißverständnisse veranlassen 11 ). Eine gesetzliche Verkündigung solcher allgemeinster Sätze ist daher nur dann räthlich, wenn dadurch eine wesentliche Veränderung in dem Staate scharf be- zeichnet und der Ausgangspunkt für eine neue Gesetzgebung bleibend festgestellt werden soll, überdieß eine baldige Entwicklung durch einzelne und unmittelbar ausführbare Gesetze in Aussicht steht. Auch ist die überlegteste Fassung nach Inhalt und Form dringend nothwendig; und es bleibt wohl immer das räthlichste, diesen kurzen Sätzen ausdrücklich nur eine Verbindlichkeit für den Gesetzgeber zuzuschreiben, bis zu deren Erfüllung aber das bestehende Recht als fortdauernd zu erklären. Die Anwendung von Strafen wegen Ungehorsams der Unterthanen gegen die Staatsgewalt ist das regelmäßige Mittel zur Erzwingung der gesetzlichen Ordnung. Sie ist im Allgemeinen genügend und weniger ver- letzend für die Menschenwürde als ein unmittelbarer physischer Zwang. Letzterer aber kann doch nothwendig sein, wo das zu befürchtende Uebel nicht wieder gut zu machen wäre, oder wo der ganze Bestand der Staatseinrich- tung auf dem Spiele steht, endlich wo die Frechheit in der Auflehnung gegen die Gesetze allzu groß und von gefährlichem Beispiele ist. So also z. B. bei Feuer- und Wassersnoth, bei offener Widersetzlichkeit im Kleinen oder Großen, bei gewaltsamer Störung der Ordnung oder einer gleichar- tigen Bedrohung von Rechten, zur Aufrechterhaltung von Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten. Unzweifelhaft wird der Nomade, der Vasall in einem militärischen Lehensstaate oder der Stadtbürger in einem hausherrlichen Staate weit weniger vom öffentlichen Wesen und für dasselbe in Anspruch genommen, als der Bürger eines neuzeitigen Rechtsstaates. Allein letztere Einrichtung leistet auch ihren Angehörigen weit mehr. Man vergleiche die Zustände eines Beduinen oder eines Ritters im Mittelalter mit denen eines jetzigen Fran- zosen, Engländers oder Deutschen. Allgemeine Literatur über die staatsbürgerlichen und politischen Rechte: mein Staats-R. des Königr. Württemberg, 2. Aufl., Bd. I, S. 323 fg. — Vogel , E., Darstellung der Rechte und Verbindlichkeiten der Unterthanen. Lpz., 1841. — Ottow , Die Grundrechte des deutschen Volkes. Frankf., 1849. — Schützenberger , F., Les lois de l’ordre social. Par., 1849, Bd. I, S. 202 fg. — Soria de Crispan , J., Philosophie de droit public. Brux., 1853, Bd. I und II. — Zachariä , D. Staatsrecht, Bd. I, S. 398 fg. — Zöpfl , D. Staats-R., Bd. II, S. 202 fg. — Held , System des Verf.-Rechtes, Bd. II, S. 543 fg. — Bluntschli , Allg. Staatsr., Bd. II, S. 476 fg. Die häufige Vermischung der staatsbürgerlichen Rechte im engeren Sinne und der politischen Rechte der Unterthanen, wie sie nicht nur in der Lehre, sondern auch häufig genug in der Gesetzgebung, z. B. in Ver- fassungsurkunden, vorkömmt, ist nicht blos eine theoretische Verwirrung, sondern hat auch im Leben schädliche Folgen. Sie veranlaßt nämlich zweierlei Massen von Rechten, welche gar wohl von einander getrennt sein können, als mit einandergehend in Verleihung und Versagung zu behandeln. Es beweist wohl ein großes staatliches Selbstgefühl, wenn nach dem englischen Staatsrechte die allegiance des Bürgers, nach russischem das Unterthanenverhältniß rechtlich gar niemals aufhören kann, und wenn das französische Recht bei einer Auswanderung annimmt, daß sie avec esprit de retour geschehe; und in dieser Beziehung nimmt sich das in allen deutschen Verfassungen so hochgestellte Recht der Auswanderung etwas kläglich aus: allein jene unlösbare Staatsleibeigenschaft ist rechtlich nicht zu vertheidigen. Man mag das Gefühl beneiden, welches dem Irrthume zu Grunde liegt; aber es sollte eben dem Gefühle des Einzelnen überlassen bleiben, ob er in seinem mächtigen und die Volkseigenthümlichkeit befrie- digenden Vaterlande bleiben kann und will, oder nicht. In Betreff der Sklaverei geht der Rechtsanspruch gegenüber vom Staate nicht blos dahin, daß er selbst keinen Unfreien in seinem Privat- besitze habe oder gar die ganze Bevölkerung in ein solches Verhältniß bringe; sondern es wird von ihm auch gefordert, daß er zwischen Unter- thanen unter sich keinerlei Eigenthum an der Person gestatte. Zunächst ist dieß allerdings eine privatrechtliche Frage; allein da einer Seits einem Un- freien die vom Staate in Aussicht gestellten Vortheile nicht erreichbar sind, andererseits der ganze Zustand von Sklaverei, Leibeigenschaft u. s. w. nur unter dem Schutze der Staatsgesetze bestehen kann: so ist es immerhin auch eine unmittelbar an die Staatsgewalt zu stellende Forderung, d. h. also ein staatsbürgerliches Recht, daß er keinerlei Unfreiheit dulde. Die Gewäh- rung dieses Rechtes ist sogar die erste Pflicht, da es Bedingung der Ver- folgung aller weiteren Lebenszwecke ist. — Allerdings ist in ganzen Arten und Gattungen von Staaten, so im klassischen Staate, in den orientalischen Gewaltherrschaften und Theokratieen, in den slavischen Rechtsstaaten der Gegenwart, ja selbst, zu ihrer ewigen Schmach, in der repräsentativen Demokratie der Vereinigten Staaten Leibeigenschaft und Sklaverei im groß- artigsten Maaße vorhanden gewesen und noch vorhanden: dennoch kann die Forderung der Beseitigung als eine fast allgemeine gestellt werden. Bei keiner einzigen Staatsart, den classischen Staat etwa abgerechnet, bringt schon ihr Wesen selbst die Sklaverei mit sich, sondern ist überall nur eine zufällige Folge von Mangel an Gesittigung und von Eigennutzen. Nicht erst der Bemerkung bedarf es, daß Gedanken- und Gewissens- freiheit zwar wohl ein Kleinod für die Bürger der meisten Staatsgattungen, dagegen grundsätzlich unverträglich mit der Theokratie ist. Ob diese nun ge- nügenden Ersatz für die Verweigerung dieses staatsbürgerlichen Rechts gewährt durch die Sicherstellung des Glaubens und durch eine religiöse Ordnung des ganzen Lebens, ist eine Frage, bei deren Beantwortung die Meinungen weit auseinander gehen. Es ist schwer zu sagen, ob die Mittelchen, durch welche nicht selten die selbstständige und überlegte Ausübung von politischen Rechten verhindert werden will und jeden Falles verkümmert wird, unrechtlicher, armseliger oder, der dadurch erzeugten Erbitterung und Abneigung wegen, unkluger sind. Sie sind ein Beweis von Mangel an Muth und Aufrichtigkeit, und helfen überdieß in der Regel nicht einmal zum nächsten Zwecke. Eine Regierung, welche dergleichen anordnet oder auch nur duldet, spricht sich selbst ein entsetzliches Urtheil. Unläugbar ist es eine große Unvollkommenheit in den repräsenta- tiven Monarchieen, daß bei einer unheilbaren Meinungsverschiedenheit zwi- schen dem Staatsoberhaupte und den Unterthauen eine rechtlich gültige und eine verständige Entscheidung nicht besteht. Mit dem einfachen Nichthan- deln ist natürlich in vielen Fällen nicht gedient; und ein einseitiges Handeln kann doch auch nicht gestattet sein, wenn nicht der ganze Gedanke gegen- seitiger Mitwirkung völlig untergraben werden soll. Eine dem Regenten gestattetete Auflösung der widrig gestimmten Versammlung und die Anord- nung neuer Wahlen ist ein in ihren Folgen sehr unsicheres, in manchen Zeiten schwer anwendbares Mittel, und findet überdies gegenüber von nicht gewählten Vertretern gar nicht statt. Die beiden jetzt thatsächlich getroffenen Auskünfte, nämlich der um jeden Preis zu erlangende Einfluß der Regierung auf die zur Mitwirkung berechtigte Versammlung, oder aber das parlamentarische System, bieten zu schweren Bedenken Grund. Ersteres bringt die ganze staatliche Sittlichkeit in Gefahr, und ist doch nicht zuver- lässig; letzteres setzt eine große und dauernde Unterwerfung der persönlichen Fürstengewalt unter die Mehrheit des Volkes voraus und hat große Schwankungen in der Leitung des Staates im Gefolge. In einem ganz vereinzelt stehenden, völlig unabhängigen Staate mag die Auffindung einer allen Forderungen entsprechenden Einrichtung eine Unmöglichkeit sein; da- gegen ist bei kleineren Staaten, welche zu einem über ihnen stehenden Bundesstaate vereinigt sind, die Bestellung einer unparteiischen und mit genügender Gewalt ausgerüsteten Entscheidungs-Behörde ohne Zweifel zu bewerkstelligen. Nicht die innere Fehlerhaftigkeit des Gedankens hat daher das völlige Scheitern des vom deutschen Bunde beschlossenen Schiedsgerichtes für die Streitigkeiten zwischen Regierungen und Ständen herbeigeführt; sondern die einseitig den Regierungen überlassene, somit den Unterthanen keine Gewähr der Unparteilichkeit gebende Zusammensetzung des Gerichtes. Bei allseitigem aufrichtigem Willen könnte durch Bestellung eines tüchtigen Bundesgerichtes ein Vortheil geschaffen werden, welcher manche Nachtheile der Kleinstaaterei ausglieche. Ueber wenige Gegenstände des Staatslebens herrschen so verwirrte Begriffe, wie über das vermeintliche Recht der Steuerverweigerung in den neuzeitigen Staaten mit Volksvertretung. Nicht nur wird von den Meisten das Recht zu einer solchen Verweigerung grundsätzlich angenommen, sondern dasselbe sogar als die Hauptstütze und das Hauptmittel des Systemes der Volksvertretung erklärt. Als thatsächlichen Beweis der Möglichkeit und Nützlichkeit aber pflegt man sich theils auf die Weigerung mittelalterlicher Stände gegen außerorbentliche Verwilligungen, theils auf England zu berufen. Hier ist nun vor Allem diese letztere Berufung ganz unpassend. Theils nämlich besteht in England das parlamentarische System, während auf dem ganzen Festlande die dualistische Auffassung der Volksvertretung herrscht, was denn zur Folge hat, daß dort nur einer im Unterliegen begriffenen Partei die Mittel zur Fortführung ihrer Herrschaft entzogen, hier aber die Regierung, ja der Staat selbst gelähmt würde. Theils aber ist thatsächlich in England von einer Verweigerung der gesammten Steuern seit einer festen Regelung der Verfassungsgrundsätze gar keine Rede mehr; sondern höchstens wird die Verweigerung irgend einer kleinen Einnahme oder Ausgabe als Probe benützt, ob das Ministerium noch die Mehrheit im Unterhause habe. Und ebensowenig ist die Berufung auf die Handlungsweise der älteren Stände schlagend. In diesen hausherrlichen Staaten war und blieb die Hauptsache der Staatseinnahmen und Ausgaben ganz unberührt durch eine solche Verhandlung. Bei den Verweigerungen der Stände handelte es sich hier nur von Anmuthung zu außerordentlichen Leistungen, zu deren Er- füllung keine rechtliche Verpflichtung war. Aber auch abgesehen hiervon ist der Gedanke, dem Staate alle Mittel zu seinem Bestande und zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu versagen und hierin einen Schutz der Volksrechte zu erblicken, geradezu widersinnig. Wie kann von einem Rechte, die bestimmtesten Verpflichtungen des Staates nicht zu erfüllen, verständigerweise gesprochen werden, und wie kann eine solche Auflösung aller Dinge ein Rechts- schutz sein? Auch vergesse man nicht, daß die Stände nur mit der Staats- gewalt zusammen zu wirken, nicht aber zur unbedingten Unterwerfung derselben durch Aushungerung berufen sind. — Nicht zu verwechseln natürlich mit einer solchen Steuerverweigerung aus politischen Gründen ist ein Nicht- eingehen der Stände in einen größern oder kleinern Theil des Finanzplanes, und das hieraus hervorgehende Verlangen derselben, daß zweckmäßigere Besteuerungsvorschläge gemacht werden mögen. Eine solche Meinungsver- schiedenheit hat eine ganz andere rechtliche Bedeutung und ist viel leichter zu lösen. Vgl. Schützenberger , a. a. O. — Die schärfste, zum Theil freilich auch übertreibende, Kritik einer Erklärung von Menschen- und Bür- gerrechten hat Bentham geliefert in den beiden Schriften: The book of fallacies; und Anarchical fallacies. S. Works, Bd. II, S. 189 fg.; 480 fg. Beide sind auch von Dumont französisch bearbeitet worden; s. die Brüßler Ausgabe der Oeuvres de J. Bentham, Bd. I. § 32. e. Die Vertreter allgemeiner Rechte. In manchen Staatsarten gehört eine Vertretung allgemei- ner Rechte des Volkes oder einer seiner Theile durch eine dazu bestimmte kleinere Anzahl zum Wesen der Verfassung und zwar sowohl als Wahrung staatsbürgerlicher, wie als Aus- übung politischer Rechte. So vor Allem in der repräsentativen Demokratie, in der repräsentativen Monarchie und in der Mo- narchie mit Ständen; möglicherweise und nicht grundsätzlich, sondern mehr zufällig, auch in einzelnen Fällen des hausherr- lichen Staates. Der Zweck ist, Schutz gegen Mißregierung zu erlangen, ohne die Verwirrung, die Geschäftsverzögerung und die Leidenschaftlichkeit, welche unmittelbare Mitwirkung der Menge herbeiführen könnte; ferner der, in großen Gebieten und bei zahlreichen Bevölkerungen wenigstens eine mittelbare Theil- nahme sämmtlicher Bürger zu ermöglichen 1 ). Ausübung politischer und Vertheidigung allgemeiner staats- bürgerlicher Rechte durch Stellvertreter ist zuerst in den ger- manischen Staaten des Mittelalters vorgekommen 2 ). Dem classischen Staate war der Gedanke unbekannt, und er ist auch in der That nicht verträglich mit dessen Wesen, nämlich dem Aufgehen des Einzelnen in der Gesammtheit, und mit der daraus folgenden unmittelbaren Theilnahme an den öffentlichen Ange- legenheiten. Hier konnte wohl eine Beschränkung des einen Staatsorganes durch ein anderes (z. B. des Senates durch die Volkstribunen) stattfinden; nicht aber eine Gegenüberstellung des Volkes und der Staatsgewalt und die Uebertragung des höchsten Ehrenrechtes Vieler auf einen Einzigen. Unzweifelhaft ist eine Besorgung der im Staatsleben zustehenden Rechte durch Vertreter eine große Abschwächung der dem Einzelnen zustehen- den Befugniß, und unter Umständen fast nur noch eine Fiction derselben. Allein in den großen Staaten der Neuzeit ist diese Einrichtung doch eben die einzige Möglichkeit einer Theilnahme der Menge; und daß sie Allen Schutz gewähren kann, beweist die Erfahrung. Die wesentlichste Frage bei dem ganzen Verhältnisse ist: ob die Vertreter nach einem bindenden Mandate zu handeln haben; oder ob ihnen nur eine allgemeine gesetzliche Zustän- digkeit als Richtschnur gegeben ist, innerhalb deren sie sich nach eigener Ueberzeugung bewegen? Vom Standpuncte des Rech- tes aus ist allerdings wohl ein Mandats-Verhältniß das natür- lichste; jedoch auch ein freierer Auftrag keine innere Unmöglich- keit. Aus Zweckmäßigkeitsgründen muß dem letzteren unbedingt der Vorzug gegeben werden, indem bei feststehenden Aufträgen der einzelnen Bevollmächtigten weder eine Uebereinstimmung unter diesen selbst leicht möglich wäre, noch auch eine Verhand- lung mit der Regierung Nutzen schaffen könnte. Alle that- sächlichen Berichtigungen oder bessere Gründe wären wirkungslos; eine noch so feste neue Ueberzeugung der Vertreter hätte kei- nerlei Wirkung; und eine Meinungsverschiedenheit zwischen diesen und der Regierung könnte nicht etwa durch gegenseitiges Nachgeben ausgeglichen werden, sondern müßte immer mit einem vollständigen Scheitern des Planes endigen, wenn sich nicht das Staatsoberhaupt unbedingt fügen wollte. Allerdings ist bei solcher Unabhängigkeit der Abgeordneten eine ernstliche Mei- nungsverschiedenheit zwischen ihnen und den Vertretenen möglich; und es kann selbst eine absichtliche Täuschung oder eine Selbst- täuschung der Wähler über die staatlichen Ansichten und über die persönlichen Zwecke des Gewählten stattfinden. Allein dieß ist in so ferne von geringer Bedeutung, als dadurch die Handlun- gen des Vertreters nicht ungültig werden, vielmehr seine im Namen und im allgemeinen Auftrage der Vertretenen abgegebene Erklärungen verbindlich für diese bleiben. Dem sittlichen und poli- tischen Uebelstande der Meinungsverschiedenheit kann nach Ablauf der gesetzlichen Vertretungszeit durch eine neue Wahl abgeholfen werden, während die indessen auflaufenden Nachtheile reichlich durch die Vortheile der freien Stellung überwogen sind. — Eine nothwendige Folge hiervon ist denn aber, daß es den zur Abordnung eines Vertreters Berechtigten nicht gestattet sein kann, demselben während der Dauer seiner Dienstzeit einen förmlichen Auftrag zu geben, oder ihn etwa zur vorzeitigen Niederlegung seiner Stelle aufzufordern. Auch Letzteres wäre nichts Anderes, als ein mittelbarer Zwang. Und eben so wenig entspricht es dem Systeme, wenn der sich um eine Abordnung Bewerbende zum Voraus ins Einzelne gehende Zusicherungen über den Inhalt seiner künftigen Erklärungen und über die Art seiner Handlungen gibt. Ein solches Versprechen wäre zwar nicht rechtlich, wohl aber sittlich vollständig bindend; und doch ebenfalls abgelegt vor näherer Kenntniß der Gründe Anderer, namentlich der Regierung, häufig vor vollständiger Bekanntschaft mit den Thatsachen, endlich ohne Rücksicht auf die im Augenblicke des einstigen Handelns obwaltenden Verhältnisse und Schwierigkeiten 3 ). Ueber das Recht an der Bestellung eines Vertreters An- theil zu nehmen, actives Wahlrecht , entscheidet die Beant- wortung der Vorfrage: ob man die Mitwirkung zu Staatsgeschäften aus dem Gesichtspuncte eines dem einzelnen Befugten zuste- henden Rechtes, oder ob man es als einen zu Erreichung all- gemeinen Nutzens dienenden Auftrag aufzufassen hat? — Im ersten Falle kann man sich der Folgerung nicht entziehen, daß jeder durch seine allgemeine Stellung bei den zu besorgenden Geschäften irgendwie persönlich Betheiligte ohne alle weitere Berücksichtigung sonstiger Eigenschaften, falls nur Verfügungs- fähigkeit vorhanden ist, auch die Befugniß habe, zu der Bestel- lung des gemeinschaftlichen Stimmführers mitzuwirken. Nur wird verlangt werden müssen, daß das Recht der Betheiligung bei der Ernennung im Verhältnisse der Betheiligung bei den zu vertretenden Interessen und Rechten abgestuft sei. Es wird also bei der Wahl der Vertreter allgemeiner Rechte auch das allgemeinste Stimmrecht, zur Vertretung besonderer Kategorieen von Rechten aber ein dem Umfange nach beschränktes und der Betheiligung nach abgestuftes Wahlrecht stattfinden. — Bei der anderen Voraussetzung dagegen muß es nicht nur die haupt- sächlichste, sondern sogar die einzige Rücksicht sein, zwar die sämmtlichen mit dem erforderlichen Verständnisse der vorzuneh- menden Handlung ausgerüsteten Bürger, aber auch nur solche, zur Mitwirkung bei der Wahl aufzufinden. Alsdann ist eine beliebige Bezeichnung von wünschenswerthen geistigen oder ding- lichen Eigenschaften, eine gänzliche Ausschließung aller sittlich Unzuverlässigen oder intellectuell Unbrauchbaren, endlich wohl selbst eine Herbeiziehung persönlich zwar nicht Betheiligter, aber zur Vornahme einer tauglichen Wahl besonders Geeigneter, folgerichtig und zweckmäßig. — Offenbar ist nun die letztere Auffassung die richtigere. Sie verspricht einerseits eine Be- rücksichtigung des allgemeinen Staatsgedankens und des gesamm- ten Organismus, auf der anderen Seite aber eine möglichst wirksame Vertretung der besonderen in Frage stehenden Rechte und Interessen; mit einem Worte: gute Wahlen. Bei der Ueberlassung der Ernennungen an die Berechtigten dagegen besteht keinerlei Gewähr, daß dieselben in der That ihre Auf- gabe richtig begreifen, und daß sie nicht in einem selbstischen, staatsfeindlichen Sinne vorgehen. Da ein Gesetz nur allge- meine Vorschriften zu geben, nicht aber die Eigenschaften einzelner bestimmter Menschen zu beurtheilen vermag, so kann natürlich die Bezeichnung der zu Wahlen besonders Befähigten nicht anders als nach Kategorieen geschehen. Wenn sich nun auch hierbei in einzelnen Fällen das thatsächliche Vorhandensein der an- genommenen Eigenschaften nicht erwahren wird: so ist diese v. Mohl , Encyclopädie. 16 unvermeidliche Folge der Unvollkommenheit menschlicher Einrich- tungen doch weit weniger nachtheilig, als wenn kurzweg und ganz im Allgemeinen von der Betheiligung bei einem Rechte auf eine sittliche und geistige Befähigung zur Vornahme einer schwierigen Handlung geschlossen würde 4 ). Eben so fallen die Bestimmungen hinsichtlich des passiven Wahlrechtes , d. h. hinsichtlich der Berechtigung die angetra- gene Vertretung gewisser Rechte und Interessen anzunehmen, verschieden aus, je nachdem die Gewählten als der Ausdruck des persönlichen Anspruches oder als die Erkorenen der Einsich- tigen betrachtet werden. — Im ersten Falle ist nur eine Wahl aus der Mitte der Vollberechtigten selbst folgerichtig. Die Inhaber eines bestimmten Rechtes haben, in dieser Voraus- setzung, einen gewissen Antheil an den Staatsgeschäften; eine unmittelbare Ausübung durch Alle ist unthunlich, und muß auf einzelne im Namen Aller Handelnde beschränkt werden. Diese Stellvertreter sind also ein Ausschuß der Berechtigten, und müssen aus ihrer Mitte genommen sein. Mit anderen Worten: hier deckt sich das passive und das active Wahlrecht; und wie die Befugniß zur Theilnahme überhaupt von dem Besitze eines Rechtes abhängig gemacht ist, so muß letzterer auch als genügende Sicherheit für die zur Handhabung der fraglichen Stellung erforderliche Befähigung gelten. — Ist dagegen die Wahl besonders Befähigten übertra- gen, so liegt die Bezeichnung der zu Ernennenden je nach ihrer Tauglichkeit gleichfalls im weiteren Verfolge desselben Gedankens. Hier kann denn also ein weit ausgedehnteres und selbst ein nach wesentlich verschiedenen Eigenschaften bemessenes passives Wahl- recht gar wohl stattfinden. Je mehr man sich bemüht hat, einsichtsvolle Wähler zu erhalten, desto freiere Wahlen können ihnen überlassen sein. — Daß erbliches Recht zur Rechtsver- tretung gegenüber von der Regierung nur mit der ersteren Ansicht vereinbar ist, versteht sich von selbst. Hier hat sie denn aber auch bei einem ungewöhnlich großen und in seiner Fort- dauer erblich gesicherten Maße von Rechtsbesitz lediglich nichts Auffallendes oder Widersprechendes. Ebenso mag hier die Be- kleidung gewisser Aemter, mit welchen entsprechende Rechte verbunden sind, als genügende Berechtigung und Befähigung betrachtet werden. Ueber das Wesen der Rechtsvertheidigung und der Theilnahme an Staatsangelegenheiten durch Vertreter sehe man unter Anderen: ( Thilo ,) Was ist Verfassung und was Volksrepräsentation? Breslau, 1835. — Sismonde de Sismondi , J. C., Études s. l. constitutions des peuples libres. Brux., 1836. — Cherbuliez , A., Théorie des garanties constitutionelles. I. II. Paris, 1838. — Möhl , A., Ueber das Repräsentativsystem. Mannh., 1840. — Witzleben , C. D. von, Die Grenzen der Volksrepräsentation in der constitutionellen Monarchie. Leipz., 1847. — Meine Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. Bd. I, S. 265 u. ff. Unger , F. W., Geschichte der deutschen Landstände. I. II. Han- nover, 1844. — Guizot , F., Histoire des origines du gouvernement réprésentatif. I. II. Brux., 1851. Vgl. Dahlmann , Politik, 2. Aufl., S. 164. Die Meinungsverschiedenheit der Theoretiker über das richtige Wahl- system und die Unzufriedenheit im Leben über die bestehenden Einrichtungen stammen beide aus der herrschenden Unklarheit über den zu befolgenden Grundgedanken. Wenn man zu gleicher Zeit dem Systeme der Berechtigung Rechnung trägt durch eine gleichmäßige Vertheilung der Wähler über das ganze Land, aber auch dem Systeme der Einsicht durch die Vorschrift von Eigenschaften, welche mit dem Gesammtauftrage der Versammlung in keinem sachlichen Zusammenhange stehen, sondern nur wünschenswerthe geistige Kräfte sichern sollen: so ist man in unlösbarem Widerspruche mit sich selbst. Kommt nun aber noch dazu, daß die Garantie der Wählereinsicht und -Absicht ausschließlich in Vermögensverhältnissen gesucht wird, so steigt nothwendig die Verwirrung im Systeme und die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. Die ihr Recht Anrufenden sind zum größern oder kleinern Theile ausgeschlossen, und zwar durch den verhaßtesten aller Unterschiede, den des Vermögens; die ihrer Tauglichkeit zur Vornahme guter Wahlen sich Bewußten aber verlangen, und mit Recht, die Berücksichtigung anderer Eigenschaften, als die des Vermögens und der hieraus zur Noth abzuleitenden besseren allgemeinen Bildung und erhaltenden Gesinnung. Nachbesserungen im Ein- 16* zelnen, z. B. die Beifügung einzelner Kategorieen von sog. Kapacitäten, machen das Uebel nur schlimmer, weil die Folgewidrigkeiten immer zahl- reicher. Hier kann nur eine klare Entscheidung für das eine oder für das andere System helfen, wo dann freilich bei der Wahl des Berechtigungssystemes die Schwierigkeit einer richtigen, verhältnißmäßigen Zutheilung von Wahlrechten, bei dem Fähigkeitssysteme der Vorwurf willkührlicher Heraus- ziehung und eine große Unbeliebtheit des Gedankens selbst zu besiegen ist. Durchaus folgerichtig in sich ist allerdings das System des allgemeinen Wahlrechtes; allein es geht von einer wesentlich falschen Unterstellung aus, nämlich von der thatsächlichen Gleichheit aller Rechte, während nur Gleich- heit der Rechtsfähigkeit besteht. — Vorschläge zu ebenfalls folgerichtigen, aber nach der Größe und dem Gegenstande der zu vertretenden Rechte und Interessen abgestuften, Wahlsystemen sind gemacht von: Winter , A., Die Volksvertretung in Deutschlands Zukunft. Gött., 1852; von dem unge- nannten Verfasser der Abhandlung: Das Repräsentativ-System, seine Mängel und deren Abhülfe, in der D. Viertel-J.-Schr., 1852, Nr. 3; und von Bluntschli , Allgem. Staats-R., Bd. I, S. 428 fg. — Sehr beachtens- werthe Bemerkungen über die Nachtheile eines allgemeinen Stimmrechtes s. bei Sismondi , Études s. l. constitutions des peuples libres. Brux., 1836, S. 37 fg. 2. Verwaltungsrecht. § 33. a. Ueber Verwaltungsrecht im Allgemeinen. Wenn es Aufgabe der Verwaltung ist, den gesammten Inhalt der Verfassung in allen einzelnen vorkommenden Fällen zur Geltung zu bringen; wenn sie zu diesem Zwecke vollstän- dig verfassungsgemäß und überdieß zweckmäßig und ausreichend sein muß (s. oben, § 10): so zerfällt ihre Thätigkeit in zwei Hauptabtheilungen. Erstens hat sie die Mittel aufzufinden, zu ordnen und bereit zu halten, um allen vorkommenden Fällen quantitativ und qualitativ gewachsen zu sein; mit anderen Worten, es müssen die für die verschiedenen Richtungen ihrer möglichen Thätigkeit erforderlichen Behörden bestellt, mit Amtsanweisungen versehen und mit den entsprechenden sachlichen Mitteln aus- gerüstet sein. Zweitens aber hat die Verwaltung wirklich zu handeln , wo und wie es sich gebührt. Die rechtlichen Folgen dieser Aufgabe sind aber nach- stehende: 1. Die Zahl der Verwaltungsbehörden sowie der einer jeden derselben zugetheilten Personen muß so groß sein, daß dieselben überhaupt im Stande sind, die ihnen zufal- lenden Geschäfte rechtzeitig und doch überlegt und gründlich zu erledigen. Je gesittigter ein Volk ist, desto größer und und verschiedenartiger sind auch die Ansprüche an Anstalten und Hülfen, welche nur durch vereinigte Kräfte beschafft werden können. Allerdings mag die gesellschaftliche und staatliche Bil- dung eines solchen vorangeschrittenen Volkes die Richtung nach einer immer freieren Entfaltung der Privatkraft und nament- lech nach der Befriedigung möglichst vieler Bedürfnisse durch freiwillige Vereinigung und außerstaatliche Organisation der Einzelnkräfte ( selfgovernment ) nehmen, dadurch aber auch dem Staate manche Leistungen ersparen; allein theils tritt diese Rich- tung keineswegs nothwendig ein bei steigender Gesittigung und bei einer aus ihr folgenden Steigerung der Unterstützungsan- sprüche, theils bleiben auch bei dem selbstthätigsten Volke immer- hin Bedürfnisse, zu deren genügender Befriedigung die Kräfte der Einzelnen nicht ausreichen. Im allgemeinen ist also der Satz wahr, daß mit dem Steigen der Gesittigung auch die Anfor- derungen an den Staat sich vermehren. Mit ihrem Steigen aber muß die Ausdehnung der Behörden ebenfalls wachsen 1 ). — Eine Einrichtung der Behörden nach dem Grundsatze der Ar- beitstheilung wird zur Förderung der Geschäfte vorzungsweise beitragen. Nothwendig ist auch die Möglichkeit einer außer- ordentlichen Hülfe bei einem ungewöhnlichen Geschäftsandrange. 2. Dagegen ist jeder Ueberfluß an Stellen oder Personen verwerflich; und zwar nicht bloß als ein Hemmniß rascher Erledigung und als eine Verschwendung von geistigen Kräften, endlich als eine Veranlassung zum Vielregieren; son- dern namentlich auch als ein Unrecht gegen den steuerpflichtigen Bürger. Möglichste Einfachheit der Formen, Vermeidung pe- dantischer und zweckloser Controlen, endlich, wo es nur immer die Rechtssicherheit und das Bedürfniß allseitiger Erwägung ge- stattet, Uebertragung der Geschäfte an Einzelne anstatt an Kollegien, sind die hauptsächlichsten Mittel zur Beschränkung der Verwaltungsorgane auf den wirlichen Bedarf. 3. Eine Verzögerung der schließlichen Entscheidung des Staates über die Zeit hinaus, welche eine gründtiche Bear- beitung und die Möglichkeit einer Berufung an höhere und daher voraussichtlich einsichtsvollere und unparteiischere Behör- den erfordert, ist ebenfalls ein Unrecht gegen die Unterthanen. Daher denn gefordert werden muß, daß Verschleppungen durch den bösen Willen der einen Partei vorgebeugt sei; daß die Beamten ihre volle Kraft auf die Erledigung der vorliegenden Fälle verwenden; endlich daß gründliche, häufige und unver- muthete Untersuchungen durch Vorgesetzte Kenntniß vom Stande der Geschäfte geben und das Auflaufen von Rückständen ver- hindern. 4. Die Verpflichtung der Verwaltung zum Handeln ist eine verschiedene, je nachdem ein Fall vorliegt, in welchem der Staat nur auf besonderes Anrufen des Betheiligten einzuschrei- ten hat, oder er schon aus allgemeinen Gründen und ohne besondere Aufforderung Einzelner thätig sein soll. Das Erstere findet statt theils in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wo ein Richter nur ist, wo ein Kläger auftritt; theils in denjeni- gen Fällen polizeilicher Unterstützung, in welchen der Zweck der Staatseinrichtung auch dann erreicht wird, wenn sie nicht mit Zwang allgemein durchgeführt ist, sondern sie nur dem Einzelnen einer Nachhülfe Bedürftigen zur Verfügung gestellt zu sein braucht. Aus eigenem Antriebe dagegen hat der Staat zu handeln einerseits in der ganzen Präventivjustiz, sowie da, wo die Bestrafung einer Rechtswidrigkeit die Aufgabe ist; andererseits wo die polizeiliche Unterstützung ein so allgemeines Bedürfniß ist, daß ihr unaufgefordertes Eintreten als überall und immer erwünscht erachtet werden kann; drittens endlich überall, wo von der Aufrechterhaltung und Durchführung des Staatsorganismus, einzelner Verfassungsbestimmungen oder von der Beschaffung der Staatsmittel die Rede ist 2 ). Sowohl ein unzeitiges und unverlangtes Handeln, als ein nachlässiges oder böswilliges Stillesitzen der Verwaltung ist ein Unrecht, wenn das Gegentheil Pflicht war. 5. Wenn der Unterthan durch ein ungerechtfertigtes Ein- schreiten oder ein unrichtiges Unterlassen der Verwaltung in Schaden gekommen ist, so ist er zu einer Entschädigungs- forderung berechtigt. Ob die Klage zunächst gegen den fehlenden Beamten oder gegen den gesammten Staat zu richten sei, hängt davon ab, ob die fragliche Handlung nach gesetzlichen Vorschriften selbstständig von den Beamten vorzunehmen war, (wie namentlich gerichtliche Handlungen von einem Richter,) oder ob sie von einer zuständigen höheren Gewalt, wenn auch nur im Allgemeinen, angeordnet wurde. Auch in dem ersteren Falle hat übrigens der Staat subsidiarisch zu haften, wenn der Beamte nicht zahlungsfähig ist, weil jeden Falles der Bürger durch den Staat genöthigt war, sich gerade an den bestimmten Beamten zu halten und dessen Amtshandlung als eine Aeuße- rung des Staatswillens anzuerkennen. Von selbst versteht sich, daß nicht bloß Begehungen, sondern auch Unterlassungen zu einer Entschädigung berechtigen, wenn die Verletzung durch eine richtige Ausübung des Aufsichtsrechtes von Seiten der Staats- gewalt hätte verhütet werden können 3 ). 6. Die Wohlfeilheit der Staatsverwaltung ist zwar nicht die oberste Rücksicht, vielmehr muß vor Allem der Zweck erreicht und das hierzu erforderliche Maß von Mitteln aufge- wendet werden; allein es ist allerdings rechtliche Pflicht gegen den Bürger, ihm nur die unvermeidlichen Lasten aufzuladen. Somit muß Alles unterlassen werden, was zu Erreichung der Zwecke nicht nothwendig ist, bestehe dieses nun in überflüssigen Einrichtungen und Personen, oder in einer luxuriösen Ausstat- tung der Verwaltung. Namentlich sind größere Beamtengehalte, als nothwendig ist zur Gewinnung der ensprechenden geistigen Kräfte oder zur Bewahrung der Ehrlichkeit in Geldsachen, durch- aus verwerflich 4 ). Es beweist ein völliges Verkennen der Aufgaben des jetzigen Staates, wenn zuweilen der kleine Regierungsaufwand in früheren Zeitabschnitten als Muster aufgestellt wird. Die Zeiten des Patrimonialstaates, welcher kaum etwas Rechtspflege, und selbst diese nur theilweise, gewährte, von allen jetzigen Einrichtungen der Präventivjustiz und der gesammten polizeilichen Thätigkeit aber gar nichts wußte, z. B. nichts von Gesundheitspolizei, von Staatsfürsorge für die Armuth, von öffentlichem Unterrichtswesen jeder Art, von Staatssammlungen für Kunst und Wissenschaft, von Posten, Land- straßen, Kanälen, Eisenbahnen, Telegraphen, — diese Zeiten sind vorüber. Also kann auch von einer Besorgung einer Verwaltung durch einen Kanzler, wenige Räthe in der Kanzlei oder von Haus aus, und einige Schreibers- knechte nicht mehr die Rede sein. Wer den Zweck will, muß auch die Mittel wollen; wer die Gesittigung genießen will, muß sie bezahlen. Voll- kommen unverständig ist es daher, wenn zuweilen Ständeversammlungen eine Erweiterung der Verwaltungsmittel nicht bewilligen, trotzdem daß der zu besorgenden Gegenstände bei vermehrter Bevölkerung oder neu entstandenen Richtungen der Staatsthätigkeit weit mehr geworden sind. Das einzige Mittel, die immer steigenden Forderungen an die Staatsverwaltung und die natürlich mit ihrer Gewährung gleichen Schritt haltende Vermehrung der Staatsausgaben zu beschränken, ist eigene Besorgung gemeinschaftlicher Ange- legenheiten durch wohl organisirte Privatkraft, namentlich durch Belebung der gesunden gesellschaftlichen Bestandtheile des Volkes. Ob aber diese Besorgung gerade wohlfeiler zu stehen kommt, ist eine ganz andere Frage. Zunächst verschwindet der Posten nur aus den Staatsr ech- nungen. Ganz falsch ist es, den Satz, daß wo kein Kläger sei, auch kein Richter bestehe, auf solche Zweige der Staatsthätigkeit zu übertragen, in welchen entweder aus allgemeinen Gründen des öffentlichen Wohles, oder wegen allgemeiner Verbreitung des individuellen Bedürfnisses eine beständige Thätigkeit der Staatsorgane aus eigenem Antriebe nöthig ist. Selbst bei der Bestrafung von Rechtsverletzungen bedarf es nach richtiger Auffassung des Strafrechtes, keiner besonderen Aufforderung des Verletzten; und wo eine solche ausnahmsweise noch gefordert wird, wie z. B. bei Ehrenver- letzung, Hausdiebstahl, Ehebruch u. s. w., geschieht es lediglich aus einer (ob richtigen?) Schonung des Gefühls und nicht aus Grundsatz. Ueber diese ebenso wichtige als schwierige Frage s. Zachariä , A. H., Deutsches Staatsrecht, Bd. II, S. 53 (und die zahlreiche angeführte Lite- ratur;) Zöpfl , D. Staatsrecht, Bd. II, S. 793 fg. — Wenn Letzterer den Staat nicht haftbar erklärt für rechtswidrige Handlungen eines Richters, so ist dies im Widerspruche mit dem von ihm selbst für die Haftpflicht der Verwaltung angeführten Grunde, nämlich daß der Staat die Einrichtung der Behörden als die seinige anerkennt und die Bürger nöthigt, sich der- selben und der von ihm bestellten Beamten zu bedienen. Dieß ist bei den Gerichten eben so gut der Fall, wie bei Verwaltungsämtern. Dieser Ansicht ist auch K. S. Zachariä , Vierzig Bücher, Bd. I, S. 99. Eine höchst verkehrte Sparsamkeit ist ein allzuniederer Ansatz der Beamtengehalte, wenn weder den gesteigerten Preisen der Lebensbedürfnisse noch dem in andern Beschäftigungsarten zu gewinnenden Einkommen Rech- nung getragen wird. Dies kann nur zu einer Verunsittlichung der Beam- tenschaft, (welche dem Volke viel theurer zu stehen kommt, als genugsame rechtliche Gehalte) und zur Verscheuchung der Männer von Begabung und Selbstgefühl aus dem Staatsdienste führen. Es entspricht sogar der mensch- lichen Natur, wenn einige höhere Gehalte, als sie die strenge Nothwendig- keit erforderte, als Preise für ungewöhnliche Brauchbarkeit und Leistung im Staatsdienste ausgesetzt werden. Obgleich nur Wenige sie erlangen können, streben doch Viele, sie durch besonderes Verdienst zu erreichen. Die Eine glänzende Stellung des Lordkanzlers von England treibt Hunderte von Advokaten zu angestrengtester Arbeit. § 34. b. Die Staatsbeamten. Von selbst leuchtet ein, daß sogar in dem kleinsten Staate das Staatsoberhaupt die Gesammtgewalt nicht selbst und nicht allein anwenden kann zur Erfüllung der Zwecke des Zusam- menlebens und zur Handhabung der hierzu bestehenden und nothwendigen Rechte, sondern daß ihm hierzu eine den Leistun- gen quantitativ, qualitativ und örtlich entsprechende Anzahl von Organen zu Gebote stehen muß, mit anderen Worten, daß Staatsdiener verschiedener Art nothwendig sind 1 ). Ebenso ist klar, daß sowohl die Ordnung und die Sicherung der Dienst- leistung, als die Verpflichtung der Unterthanen zum Gehorsam gegen die Beauftragten der Staatsgewalt eine unzweifelhafte und ausschließliche Bezeichnung Derjenigen verlangt, welche das Recht und die Obliegenheit zur Besorgung bestimmter Ge- schäfte haben. Eine solche Einrichtung ist natürlich der Grund und der Gegenstand vielfacher Rechtsverhältnisse. Zwar hat die Ver- schiedenheit der Staaten nicht unbedeutenden Einfluß auf letztere; doch lassen sich nachstehende allgemein gültige Grundsätze auf- stellen 2 ): I. Recht der Ernennung . Im Wesentlichen muß es dem Staatsoberhaupte zustehen, Diejenigen zu bezeichnen, welche als seine untergeordneten Ge- hülfen und unter seinen Befehlen die Regierungshandlungen besorgen. Die Organe des obersten Inhabers der Staats- gewalt müssen, wenn nicht innere Zerrüttung und vielfaches Hemmniß folgen soll, desselben Geistes sein, wie er selbst. Der nöthige Gehorsam erfordert, daß dieselben von ihm abhängig seien; endlich kann die Erkundung nach den Tauglichsten und die Bekanntschaft mit bereits erworbenen Verdiensten am leich- testen von Dem geschehen, welcher an der Spitze aller Geschäfte steht und von allem im Staate Vorgehenden Bericht erlangen kann. Daher ist denn allgemeine Regel, daß die Beamten in den verschiedenen Zweigen des Staatsdienstes in Einherrschaften vom Staatsoberhaupte ernannt, von regierenden moralischen Personen aber gewählt werden. — Die einzigen Ausnahmen sind folgende: 1. In großen Staaten mögen untergeordnete Aemter von näher gerückten höheren Behörden besetzt werden, damit das Staatsoberhaupt nicht bedeutenderen Geschäften dadurch entzogen werde, wohl auch zur Vermeidung von Verschleppung. In sehr ausgedehnten Reichen, oder wo ganze Provinzen ent- fernt von dem Mutterlande durch Statthalter regiert werden, muß diese Uebertragung der Ernennung bis zu hohen Posten heraufgehen. Ebenso ist in Kriegszeiten das Recht, Beförde- rungen augenblicklich vorzunehmen, für den Befehlshaber eines entfernt von dem Staatsoberhaupte gegen den Feind stehenden Heeres wo nicht unerläßlich, doch wenigstens höchst räthlich, sowohl zur Erweckung höchsten Eifers, als zu beständiger Instandhaltung der Organisation der Truppen 3 ). 2. Wo die Verwaltung eines Geschäftes unter der allei- nigen Verantwortlichkeit des vorgesetzten Beamten geschieht, (wie z. B. bei einem Kassenamte), ist es gerecht, diesem einen wesent- lichen Einfluß auf die Ernennung der ihm untergeordneten Gehülfen einzuräumen. 3. Zuweilen mag auch die Besetzung von Stellen den Un- terthanen überlassen sein, entweder um einem demokratischen oder aristokratischen Bestandtheile einige Rechnung zu tragen, oder im Vertrauen auf den Geist bestimmter Klassen. Letzteres mag dann selbst in ganz unbeschränkten Fürstenherrschaften vor- kommen, wie z. B. in Rußland bei den Adelswahlen 4 ). II. Gewinnung der Beamten . Die Besetzung der einzelnen Stellen kann, ohne Rechts- beeinträchtigung, auf mehr als Eine Weise geschehen. 1. Durch Reihedienst , so also, daß die Versehung bestimmter Geschäfte nach einer bestimmten Reihenfolge unter den Bürgern abwechselt, und in der Regel nur auf kürzere Zeit von jedem versehen wird. 2. Durch Zwangsauswahl , also durch Bezeichnung Einzelner, welche auch gegen ihren Willen, aber als vollstän- dige rechtliche Pflicht, eine bestimmte Stelle auf bestimmte Zeit zu übernehmen haben. Natürlich dürfen auch in solchem Falle nur Taugliche ausgewählt werden, und möglicherweise ist es deßhalb nothwendig, und dann auch gerechtfertigt, die Bevöl- kerung in Abtheilungen zu bringen. 3. Durch freien Vertrag mit dem Staate . Ent- weder mag der Staat unter Anbietung gewisser Vortheile und unter Feststellung gewisser Befähigungsbedingungen dazu auf- fordern; oder aber kann auch das Anerbieten zur Uebernahme eines Amtes von dem Bewerber ausgehen. Die Feststellung allgemeiner gesetzlicher Normen über Befähigungsbedingungen einerseits und Leistungen des Staates andererseits ändert an dem rechtlichen Verhältnisse einer freien Uebereinkunft im ein- zelnen Falle lediglich nichts ab, sondern dient nur zur Abkür- zung und zur größeren Bestimmtheit der Verhandlungen. Mög- licherweise kann das Anerbieten sowohl von der einen als von der anderen Seite auf ganze Gattungen von Aemtern sich erstrecken, oder auch nur bestimmte einzelne Aemter betreffen 5 ). 4. Durch Vertrag mit dem Inhaber der Stelle . Vorausgesetzt, daß bestimmte Aemter nach dem positiven Rechte eines Staates als Gegenstand privatrechtlichen Besitzes erklärt sind, und daß dem Inhaber eine Abtretung seines Eigenthumes an Dritte ebenfalls auf privatrechtlichem Wege gestattet ist, (eine Einrichtung, gegen welche sich vom politischen Standpuncte aus Viel einwenden lassen mag, die aber keine rechtliche Unmöglich- keit enthält:) kann die Erwerbung eines Amtes durch jegliche Art von Verträgen unter Privaten geschehen. So namentlich durch Kauf. Wenn hierbei der Staat eine Aufsicht führt oder gewisse Bedingungen vorschreibt, um seine Interessen möglichst zu wahren, so ändert dieß nichts an der privatrechtlichen Natur des Geschäftes 6 ). 5. Durch Erbgang nach bestimmtem Erbfolgerecht oder Erbfolgeordnung. Natürlich auch nur unter Voraussetzung einer bestimmten gesetzlichen oder rechtlichen Verleihung eines erblichen Rechtes. Die Wahl unter diesen verschiedenen Mitteln ist wesentlich eine Frage der Zweckmäßigkeit. Vom rechtlichen Standpuncte aus ist nur soviel zu bemerken, daß zu einem Zwange keine Nothwendigkeit und somit auch kein Recht vorhanden ist, so lange die nöthige Anzahl Freiwilliger ohne allzugroße Opfer für den Staat zu gewinnen ist; ferner, daß die Unter- thanen ein förmliches Recht auf eine tüchtige Besorgung der öffentlichen Geschäfte haben, und daß somit diejenigen Besetzungs- arten der öffentlichen Aemter, welche nicht einmal einen Versuch zur Beschaffung der nöthigen Eigenschaften machen, nicht bloß unzweckmäßig, sondern auch rechtlich verwerflich sind; drittens endlich, daß bei einer zwangsmäßigen außerordentlichen Ueber- tragung, bei welcher nicht alle Befähigten gleichmäßig in An- spruch genommen werden, den über ihren persönlichen Antheil hinaus Beigezogenen eine Entschädigung für ihre Zuvielleistung gebührt 7 ). Unter Berücksichtigung dieser Sätze und bei Zu- rathehaltung der Nützlichkeitsrücksichten ergeben sich denn fol- gende Regeln: Eine Reihenfolge in der Auflegung von Dienstlei- stungen ist an sich gerecht, und der Unterschied des Vermögens namentlich ist kein Grund zu einer Ungleichheit. Die verschie- dene Größe des Besitzes rechtfertigt eine verhältnißmäßige Stufenfolge der sachlichen Leistungen an den Staat, da dieser seinerseits in gleicher Verschiedenheit das Vermögen schützt und fördert; dagegen verhält sich der Staat zur Person der Bürger auf gleiche Weise, und so haben denn auch Alle gleichmäßig mit der Person einzustehen, wo dieß überhaupt nöthig ist. Es fällt jedoch in die Augen, daß der Mangel an Vorberei- tung für die besondere Dienstleistung, die geringe persönliche Befähigung vieler der bloßen Reihe nach Aufzufordernder, end- lich der durch eine gleiche Vertheilung der Last erzeugte häufige Wechsel der Dienstleistenden nur bei ganz wenigen öffentlichen Geschäften eine Versehung nach Reihenfolge zuläßt; namentlich etwa bei einigen Sicherheitsdiensten, bei gewissen einfachen Ge- schäften der Rechtspflege u. s. w. In allen anderen Fällen wäre eine Besetzung öffentlicher Aemter nach der Reihenfolge nicht nur unzweckmäßig, sondern selbst ein förmliches Unrecht gegen die Unterthanen, deren Ansprüche an den Staat auf solche Weise gar nicht befriedigt werden können. Eine Zwangsauswahl hat, außer bedeutenden recht- lichen Bedenken, namentlich auch das gegen sich, daß bei allen Dienstleistungen, welche eigene geistige oder sittliche Anstren- gung von Seiten jedes einzelnen Ausführenden verlangen, auf eine solche bei Gezwungenen nicht zu rechnen ist. Es können also nur solche Geschäfte durch Unfreiwillige besorgt werden, deren pünktliche Versehung durch Aufsicht und Strenge erzwun- gen werden kann. Dies ist denn hauptsächlich der Fall bei gewöhnlichem Kriegs- oder Seedienste; möglicherweise, namentlich wenn nur Gebildetere beigezogen werden, bei einigen Dienstleistungen zu örtlichen Rechts- oder Polizeizwecken, z. B. zur Dienstleistung als Geschworne, Sachverständige und dgl. 8 ). Da nun Uebertragung der Staatsgeschäfte in Erbrecht oder durch Privatvertrag sowohl wegen möglicher völliger Untauglichkeit, als aus vielen weiteren Zweckmäßigkeitsgründen außer Frage ist: so bleibt als Regel die Besetzung der Aemter durch freien Vertrag . III. Maßregeln zur Sicherstellung einer gu- ten Besetzung . Unzweifelhaft liegt eine möglichst gute Besetzung der Staats- ämter im eigenen wahren Interesse des Regenten oder der sonst zur Verleihung Berechtigten. Eine sittliche und rechtliche Pflicht ist sie ohnedem. Schlechte Gründe verschiedener Art können jedoch, auch erfahrungsgemäß, Neigung zur Bevorzugung min- der Tauglicher erwecken; daher sind denn folgende Bestimmun- gen, deren Zweck eine Nöthigung zur Wahl des Besten und jedenfalls zur Entfernung Untauglicher ist, gerecht und zweck- mäßig: 1. Bezeichnung der zum Staatsdienste unter allen Um- ständen überhaupt Unfähigen ; also namentlich der Weiber, der Entmündigten, der Verbrecher, der Fremden (mit Vorbe- halt der Befähigung durch Aufnahme in das Staatsbürger- recht). Ungerechtigkeit dagegen ist der Ausschluß Solcher, welche ein Amt während einer bestimmten Zeit bisher bekleideten. Solche können leicht die einzig Tauglichen sein, und ein leben- diger öffentlicher Geist mag eine stumpfe Gewohnheit unpassen- der Wiedererwählung beseitigen. 2. Formelle Aufstellung des Grundsatzes, daß immer der beziehungsweise Tüchtigste zu nehmen sei. Als Durch- führungsmittel aber bieten sich dar: a ) Befähigung eines jeden an sich Tüchtigen zur Bekleidung jedes Amtes, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt. b ) Feststellung von Prüfungen und Probezeiten; wobei eine gesetzliche Aufzählung diejenigen Aemter bezeichnen muß, deren Bekleidung durch eine bestimmte Art von Prüfungen bedingt ist 9 ). c ) Begutachtung sämmtlicher Bewerber durch eine vorgesetzte, wo möglich collegialische, Behörde; d ) Nichtanerkennung des Dienstalters als Beförderungsgrund, mit einziger Ausnahme solcher höherer oder besser bezahlter Stellen, welche keine andere Befähigung als die zum bis- her bekleideten niederen Amte ausreichenden verlangen; und auch hier nur, wenn alle übrigen Verhältnisse gleich sind. e ) Besetzung der Stellen, erst nach bereits eingetretener Er- ledigung, also Verbot aller Anwartschaften. IV. Rechtliche Natur des Staatsdienstver- hältnisses . Es ist ein ganz verkehrter Scharfsinn, das Staatsdienst- verhältniß unter irgend eine der privatrechtlichen Vertragsarten bringen und darnach die rechtlichen Eigenschaften desselben be- messen zu wollen. Theils ist überhaupt von Vertrag bei allen öffentlichen Diensten, welche der Reihenfolge nach oder durch Zwangsaushebung auferlegt sind, gar keine Rede, und doch finden natürlich auch hier Rechtssätze Anwendung. Theils ist selbst da, wo wirklich ein Vertrag vorliegt, dieser kein privat- rechtliches, sondern ein dem öffentlichen Rechte angehöriges Verhältniß eigenthümlicher Art, welches einfach nach den in der Sache liegenden Grundsätzen zu bemessen und nach seinem Ge- genstande zu bezeichnen ist. Die rechtlichen Folgerungen aus dem Staatsdienstverhältnisse sind denn aber hauptsächlich nach- stehende: 1. Verpflichtung zur vollständigen Besorgung des Dienstes. Die Vollziehung der übertragenen und übernom- menen Aufgabe ist gegenüber von den Unterthanen ein Recht, gegenüber vom Staatsoberhaupte eine Pflicht, und sie kann daher keineswegs nach Belieben geleistet oder unterlassen wer- den, sondern muß vielmehr vollständig, soweit eine geistige und körperliche Möglichkeit vorliegt und es vom Staate verlangt wird 10 ), geschehen. Doch liegt es nicht in der allgemeinen Natur des Dienstverhältnisses, daß der Staat über die ganze Zeit eines öffentlichen Dieners verfügen kann, auch über die Besorgung des besonderen Dienstes desselben hinaus. Solches mag nur dann verlangt werden, wenn es im Vertrage zur ausdrücklichen Bedingung gemacht ist, oder es sich aus der be- sonderen Natur eines zwangsweise übertragenen Dienstes ergibt, z. B. beim Kriegsdienste. Ebenso bringt die Uebernahme eines Amtes noch keineswegs die Verpflichtung mit sich, jede ander- weitige Stelle und jeden andern vom Staate anzuweisenden Aufenthaltsort anzunehmen. Dieß kann nur etwa gefordert werden, wenn allgemeine Bedingungen einer Dienstpragmatik jedem Dienstverhältnisse zu Grunde liegen und diese der Regie- rung ein solches Recht zusprechen. 2. Gehorsam gegen die Dienstbefehle der Vorgesetzten, welche dagegen die Verantwortlichkeit zu übernehmen haben. Nur bei Aufträgen, welche ein offenbares Verbrechen enthalten, ist Berechtigung zur Zurückweisung. — Eine eigenthümliche Ausnahme von dieser Verpflichtung zum Gehorsam in Dienst- sachen besteht in den Einherrschaften mit Volksvertretung, indem hier die Befehle des Staatsoberhauptes der Gegenzeichnung eines Ministers bedürfen, welche dann ihrerseits die volle Ver- antwortlichkeit dafür übernehmen. Für sie ist nämlich keine unbe- dingte Verpflichtung zur Uebernahme der Gegenzeichnung, sondern immer die Wahl zwischen dieser und der Niederlegung des Amtes. 3. Verantwortlichkeit wegen Mißbrauch des Amtes , und zwar nach zwei Richtungen. — Einerseits gegen- über von dem Staatsoberhaupte . Das übertragene Amt darf nur zum öffentlichen Nutzen, nicht aber zum Privatvor- theile des Dieners, noch viel weniger zu Begehung von Rechts- widrigkeiten angewendet werden. Ebenso ist die möglichst voll- ständige Vollziehung der ertheilten Aufgabe und die Vermeidung jeder Nachlässigkeit im Dienste Rechtspflicht. In beiden Fällen erfolgt Strafe nach den allgemeinen oder nach besonderen Ge- setzen, und es ist das Recht und die Pflicht des Staatsober- v. Mohl , Encyclopädie. 17 hauptes, die Vornahme des betreffenden Rechtsverfahrens zu veranlassen. Es ist kein Grund vorhanden, für diese Verant- wortlichkeit gegen das Staatsoberhaupt andere Behörden und Formen anzuwenden als die gewöhnlichen richterlichen. — Andererseits gegen die Unterthanen oder deren Vertre- ter . Wenn ein öffentlicher Diener durch rechtswidrige Hand- lung oder Unterlassung die Rechte eines Bürgers oder der Ge- sammtheit derselben verletzt, so ist er staffällig und, je nach den Umständen, zum Ersatze verpflichtet. Im Zweifel hat der Ver- letzte selbst den Richter anzugehen, und sind die gewöhnlichen Gerichte zuständig. Doch sind zuweilen eigene Behörden be- stimmt zur Uebernahme der Ueberwachung und zur Anstellung der Klagen; ebensowohl besondere Gerichte zuständig, sei es für gewisse Gattungen von Beamten, sei es für bestimmte Arten von Vergehen. So z. B. die Volkstribune in Rom, der Justiza major in Aragon und die volksvertretenden Versammlungen der Neuzeit, als Kläger; die Pairskammern und die Staatsgerichts- höfe, als Richter. — Ueber die subsidiäre Verpflichtung des Staates zur Entschädigung, s. § 33, S. 247. 4. Verschwiegenheit in Amtssachen . Es ist wünschenswerth, daß die Verwaltung im Ganzen möglichst öffent- lich sei; allein sehr verschieden hiervon ist ein Ausplaudern der dem einzelnen Beamten durch sein Amt, und nur durch dasselbe, zur Kunde kommenden Geheimnisse des Staates oder Einzelner, namentlich wenn daraus Schaden entsteht. Hier ist Verletzung eines anvertrauten Gutes. 5. Dagegen hat der Beamte seinerseits vom Staate zu verlangen: a) den gesetzlichen oder besonders versprochenen Gehalt seiner Stelle; b) besondern Schutz gegen Vergewaltigungen im Amte oder wegen desselben; c) Vertretung durch den Staat in sämmtlichen durch allgemeine oder besondere Dienstanweisungen angeordneten amt- lichen Handlungen. Eine eigene Dienstpragmatik, welche die Pflichten und die Rechte der Staatsdiener ausdrücklich und ausführlich feststellt, gibt beiden Theilen eine sichere Grundlage, vermeidet Zweifel bei der Entscheidung von Rechtsfragen, und erspart ausführliche Verhandlungen und Verabredungen bei der Uebertragung des einzelnen Amtes. V. Dauer des Verhältnisses . Zur Vermeidung von Willkür, welche zum Schaden des einzelnen Dieners eine ihm gegen seinen Willen aufgetragene Verpflichtung ungebührlich verlängern, oder ein freiwillig über- nommenes Amt gegen Wunsch und Vortheil des Bekleidenden, und vielleicht der Gesammtheit, vor der Zeit entziehen möchte, ist eine gesetzliche Feststellung der Dauer des Staatsdienstes unerläßlich. Dieses Gesetz muß aber eine doppelte Richtung einhalten. Bei den Reihediensten und den Zwangsübertragungen ist eine Beschränkung auf das geringste mit der tüchtigen Ver- sehung vereinbare Zeitmaß eine rechtliche Forderung des Unter- thanen. Bei den durch Vertrag bestellten Aemtern aber ist eine Fortsetzung des Verhältnisses während der vollen Leistungsfähig- keit der richtige Grundgedanke. Häufiger Wechsel der Beamten hat vielfache Nachtheile hinsichtlich der Geschäftsgewandtheit und Sachkenntniß, der Ausführung weitaussehender Plane, der Folge- richtigkeit der Staatsverwaltung, endlich der Thatkraft gegen das Ende der Amtszeit; überdieß führt eine Unsicherheit hinsichtlich der Dauer der Aemter nicht selten zu einer ver- brecherischen Ausbeutung derselben als Ersatz für das bald wieder wegfallende Einkommen. Auch kann der Staat mit Billigkeit und namentlich mit Erfolg nur dann bedeutende Be- dingungen hinsichtlich gründlicher Vorbereitung zum Dienste 17* stellen, wenn er seinerseits nicht blos eine vortheilhafte und ehrenvolle, sondern auch eine sichere Stellung gewährt. Als Regel muß daher gelten, daß ein Beamter lediglich nur durch Urtheil und Recht von seiner Stelle entlassen werden kann 11 ); und daß ihm, wenn der Staat etwa seiner Dienstleistung nicht mehr bedarf oder dieselbe nicht länger wünschenswerth erscheint, wenigstens sein Gehalt und sein durch das Amt erworbener Rang unverkürzt verbleibt. Nur bei denjenigen Aemtern, welche unentgeltlich von Freiwilligen versehen werden, und deren Be- kleidung somit keine ernährende Lebensstellung, sondern vielmehr ein Opfer ist, mag ein häufigerer und selbst ein unfreiwilliger Wechsel ohne Schaden und ohne Unbilligkeit stattfinden. Ebenso treffen die Gründe für Erschwerung der Entlaßbarkeit wenigstens nicht in ihrer vollen Stärke bei solchen Dienern zu, von welchen nur mechanische Arbeiten verlangt werden. — Die Ertheilung von Ruhegehalten bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Alters, ferner die Unterstützung von Wittwen und Waisen ist keine rechtlich nothwendige Folge des Staatsdienstvertrages; sondern vielmehr Sache der Berechnung, ob auf diese Weise, oder durch die Gewährung höherer, einen Ueberschuß lassender Gehalte die natürlichen Forderungen jedes Dienstkandidaten in diesen Beziehungen am besten für den Staat und für die Be- amten erfüllt werden. Die neuerlichen, zuerst von Haller in seiner Restauration der St.-W. gemachten, Versuche den Begriff und die Benennung des Staatsd ienstes wieder auszumerzen und an deren Stelle fürstlichen Dienst zu setzen, sind geschichtlich und begrifflich ganz richtig in Beziehung auf den Pa- trimonials taat; und sie sind somit auch ein folgerichtiges Mittel für Diejenigen, welche überhaupt diese Staatsart wieder zurückführen und sie als die allein berechtigte darstellen möchten. Ebenso klar ist aber auch, daß die Gegner dieser Auffassung und Absicht dem widerstreben müssen. Die Gesetzgebungen und Verfassungen aller jetzigen Staaten sind ohnedem entgegen. — Wenn aber etwa dieser Umtausch deßhalb vorgenommen werden wollte, damit den Beamten blinder Gehorsam auch gegen verfassungswidrige Befehle angemuthet werden könnte: so wäre nicht nur Zweck und Mittel gleich niederträchtig, sondern auch nicht einzusehen, was dadurch für das System der Regierungswillkür gewonnen sein sollte. Ein ehrlicher Mann gibt sich auch in einem Privatdienstverhältnisse zu einer Schlechtigkeit nicht her, und ein Schurke verkauft sich ebensogut im Staatsdienste an das Unrecht. Vergl. Stahl , die Staatslehre, 3. Aufl., S. 308. — Im Uebrigen sind die im gegenwärtigen § entwickelten Rechtssätze, wiewohl billig und in der großen Mehrzahl der Staaten anwendbar, mit Uebergehung der Besonderheiten des Patrimonialstaates dargelegt. Ueber das Staatsdienstverhältniß sehe man: Moser , K. F. von, der Herr und der Diener. Frankf., 1759. — Seuffert , S. J. M., Von dem Verhältnisse des Staats und der Diener des Staats. Würzb., 1793. — Von der Becke , A. F., Von Staatsämtern und Staatsdienern. Heilbronn, 1797. — ( Scheffner ,) Gedanken und Meinungen über Manches im Dienst. 1—4. Königsb., 1802—1821. — Gönner , N. T., Der Staatsdienst. Landshut, 1808. — Brewern , G. von, Das Ver- hältniß der Staatsverwaltungsbeamten im Staate. Leipz. u. Riga, 1835. — Heffter , A. W , , Ueber die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener. (In dessen Beitr. zum D. Staats- und Fürstenrecht, S. 106 u. ff.) — Meister- lin , F., Die Verhältnisse der Staatsdiener. Kassel, 1838. — Schmit- thenner , Zwölf Bücher, Bd. III, S. 502 fg. — Seybold , F. von, Das Institut der Aemter. München, 1854. — Morgenstern , Mensch, Volksleben und Staat, Bd. I, S. 175 fg. — Zachariä , H. A., Deutsches Staats- und Bundesrecht. 2. Aufl. Bd. II, S. 17 u. ff. — Bluntschli , Allg. Staatsrecht. 2. Aufl., Bd. II, S. 115 fg. Sehr belehrend sind die Klagen Wellington’s (in der Sammlung seiner Dienstschreiben), daß ihm, weil er keine Beförderungen vorzunehmen berechtigt sei, ein Hauptmittel zur Einwirkung auf das Heer fehle — Wie viel zweckmäßiger waren die Berechtigungen, welche dem französischen Ober- befehlshaber in der Krim 1855 ertheilt waren! Die Ernennungen der sämmtlichen Komitatsbeamten durch den Adel war der klarste Beweis, wie mächtig das aristokratische Element in der alten ungarischen Verfassung war. Bekannt ist aber auch, auf welchem niedern Standpunkte die königliche Gewalt eben durch diese Abgetrenntheit der Beam- ten stand. Es ist schwer zu begreifen, warum Manche (so jetzt auch wieder Zachariä und Bluntschli, a. a. O.) der Begründung des Staatsdienerver- hältnisses durch Vertrag so sehr entgegen sind. Die Thatsache, daß die öffentlichen Dienste durch Angebot einer- und Annahme andererseits in jedem einzelnen Falle zu Stande kommen, ist doch unläugbar; und ebenso, daß eine solche Zustandebringung eines Rechtsverhältnisses ein Vertrag ist. An dieser rechtlichen Natur der Entstehung ändert der Inhalt der dem Beamten vom Staatsoberhaupte verliehenen Rechte, und namentlich die Frage, ob dieselben die Natur von Privilegien haben, durchaus nichts. Die Rechte gegenüber von den Unterthanen und die Pflichten gegen den Staat und dessen Haupt werden durch den Umstand, daß der Träger dieses Verhält- nisses dasselbe vertragsmäßig übernahm, nicht im Mindesten geändert. Da die höhern Beamten notorisch nicht im Reihendienste eingetreten sind, noch mit Gewalt ausgehoben werden, sondern sie sich um das Amt freiwillig melden und es ihnen aus freiem Entschlusse übertragen wird, oder umge- kehrt, das Anerbieten an sie geschieht und sie es ohne Zwang annehmen: so liegen doch offenbar alle Erfordernisse eines Vertrages, und die keines andern Rechtsverhältnisses vor. Völlig abgeschmackt ist es freilich, diesen Vertrag unter eine der Formen der Innominatkontracte des römischen Rechtes, oder unter das Mandatsverhältniß, das precarium und die locatio con- ductio operarum zu zwängen. — S. Schmitthenner , a. a. O. Nicht zu verwechseln mit dem deutschen Diensthandel des 18. Jahr- hunderts, jener unglaublichen Schlechtigkeit und Anzeige von Fäulniß, ist das System, welches gewisse Aemter als ein Privateigenthum des jewei- ligen Inhabers betrachtet, und daher diesem (nicht dem Staate oder dem Fürsten) Abtretung durch Kauf gestattet. Unzweifelhaft ist diese ganze Auf- fassung verkehrt und hat dasselbe, wo nicht ungemischt doch vorherrschend, große Nachtheile. Allein es ist ein öffentlich anerkanntes rechtliches Ver- hältniß und kein Verbrechen. So z. B. das Eigenthumsrecht an die Offi- ziersstellen im englischen Landheere; so in Frankreich vor der Revolution das Privatrecht an viele Richterstellen, und auch jetzt noch an die Stellen der Notare, der Anwälte ( avoués ) und der Wechselagenten. — Ueber die Nachtheile einer solchen Einrichtung s. Bellet , V., Offices et officiers ministeriels. Par., 1850; zu vertheidigen sucht sie: Bataillard , Ch., Du droit de propriété et de transmission des offices ministeriels. Par., 1840. Eine der schreiendsten Ungerechtigkeiten in unserem jetzigen Staats- leben ist die geringe Entschädigung, welche die zwangsmäßig in das Heer Eingereihten erhalten, und welche kaum über die nothwendigste Lebenser- haltung während des Dienstes hinausgeht. Freilich wäre mit einer wirklichen Entschädigung für die Störung des ganzen Lebenszweckes oder mindestens für die Verfügung über die besten Jugendjahre die Größe der jetzigen stehenden Heere unvereinbar. Ob aber deren Verminderung ein Unglück wäre, ist billig die Frage. Belege, daß auch höhere Aemter im Wege der Zwangsüber- tragung besetzt werden können, sind z. B. die Senatorenstellen in Hamburg, die Sherifstellen in England u. s. w. Die Staatsprüfungen sind hier nur vom rechtlichen Standpunkte aufgefaßt. Daß das System, wenn die Forderungen der Ausdehnung oder dem Inhalte nach übertrieben werden und unverständig sind, auch großen Schaden anrichten kann, namentlich durch Verhinderung einer freieren allge- meinen menschlichen Bildung; und daß Prüfungen überhaupt kein Mittel zur Erkundung jeglicher Art von guten Eigenschaften sind: ist freilich eine leidige Wahrheit, welche sich eben jetzt aller Orten aufdrängt. Das Uebel ist zum Theil so groß geworden, daß man sich gegen alle Prüfungen überhaupt erklären möchte, wären dieselben nicht einiger Schutz gegen Begünstigung unbrauchbarer Verwandter oder Hochgeborener. — Vgl. den Aufsatz: Ueber Staatsdienstprüfungen, in der D. Viertel-J.-Schr., Nr. XVI, S. 79 fg.; Morgenstern , Mensch, Volksleben und Staat, Bd. I, S. 191 fg. Die Ausübung des Amtes geschieht im Auftrage des Staates und zu dessen Zwecken und in keiner Weise als ein Privatrecht des Dieners und zu seinem Nutzen. Wenn also die höhere Staatsgewalt von dem Beamten die gänzliche oder theilweise Einstellung seiner Thätigkeit verlangt, so mag dieß zu mißbilligen sein und vielleicht, je nach der Verfassung des concreten Staates, zu Beschwerden und weiteren Rechtshandlungen eines zum Schutze der Gesetze und gesetzlichen Einrichtungen Berechtigten (z. B. der Stände- versammlung) Veranlassung geben: aber der Beamte selbst hat keine Befug- niß, trotz des Verbotes weitere amtliche Handlungen vorzunehmen, und wären solche ohne Gültigkeit. Eine andere oben, S. 260, beantwortete, Frage ist die über die Fortdauer der Ansprüche eines Beamten an Gehalt und Rang auch nach entzogenem Dienstauftrage. Gewöhnlich wird der volle gerichtliche Schutz gegen willkürliche Entfernung aus dem Amte nur den mit einer Richterstelle Beauftragten gewährt, Verwaltungsbeamten dagegen nur eine geringere Sicherstellung in Aussicht gestellt, etwa Spruch einer obersten collegialischen Behörde oder dgl. In ganzen Ländern, z. B. in Frankreich, ist nicht einmal davon die Rede, sondern das Schicksal der Verwaltungsbeamten ganz in die Willkür der Regierung gegeben. Hierzu ist durchaus kein Grund, vielmehr der Mangel an einer Sicherstellung der Verwaltung höchst nachtheilig. Daß bei den Richtern noch ein weiterer Grund zum Schutze im gewissenhaft besorgten Amte kömmt, nämlich das Verlangen nach einer unabhängigen Rechtspflege, ist wahr; allein sämmtliche andere Gründe für eine gesicherte Stellung sprechen auch für die Vewaltungsbeamten. Es darf kühn behauptet werden, daß die, wenigstens gewöhnliche, Sicherstellung der Verwaltungsbeamten in Deutschland ein, vielleicht nicht gehörig anerkanntes, Correctiv vielfach un- günstiger politischer Zustande ist; und so lange Frankreich seine Verwaltungs- beamten der Willkür Preis giebt, werden alle Bemühungen um wissen- schaftliche Vorbereitung und um Integrität vergeblich sein, und wird sich über- dieß die Verwaltung als das gewissenlos gefügige Werkzeug jedes Gewaltherr- schers erweisen. Die angebliche Nothwendigkeit einer vollkommenen politischen Uebereinstimmung unter allen Organen des Staates erfordert keineswegs eine Zerstörung der Grundlage einer guten Verwaltung, indem auf offen- baren Ungehorsam mit Fug und Recht Entlassung durch ein Strafurtheil folgt, bei entschiedener Unverträglichkeit eines bedeutenden Mannes aber eine einfache Enthebung von den Geschäften unter Belassung der rechtlichen Stellung ausreicht, und sicher im großen Ganzen das weit geringere Uebel ist. § 35. c. Von der Verwaltung der Rechtspflege. Die Aufgabe des Staates, eine feste Rechtsordnung her- zustellen und zu erhalten, ist nur dann erfüllt, wenn sowohl die Vorbeugung von Rechtsstörungen als die Wiederherstellung des gestörten Rechts ins Auge gefaßt und in beiden Beziehungen das für menschliche Kräfte Mögliche geleistet ist. Zu dem Zwecke ist dann aber die Berücksichtigung der nachstehenden Forderungen nothwendig: I. Die Sorge für Abwehr erst drohender Rechtsstörungen, Präventivjustiz , — auch wohl, aber unpassend, „Rechts- polizei“ und zum Theil „freiwillige Gerichtsbarkeit“ genannt — ist naturgemäß der erste Theil der Leistung. Es entspricht besser der Idee einer festen und allgemeinen Rechtsordnung und ist für die Betreffenden weit zuträglicher, wenn Rechtsstörungen gar nicht vorkommen, als wenn sie, vielleicht spät und unvoll- kommen, wieder verbessert werden. Die Vorsorge muß sich aber auf alle Arten von Rechten erstrecken, welches immer die Gegenstände und die Träger derselben seien, und ob es sich von einer gewaltsamen verbrecherischen Verletzung oder von einer unbegründeten Anzweiflung des Rechtes handle. Mit andern Worten, die Präventivjustiz hat sowohl den Staat als die Privaten zu schützen und hat sowohl Verbrechen als unbegründete bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. Die Grenze ihrer Aufgabe ist lediglich einerseits die Beschränktheit der menschlichen geistigen und körperlichen Kraft überhaupt, andererseits die dem Bürger zur Erreichung seiner erlaubten Zwecke zuzugestehende persönliche Freiheit. Theils aus letzterem Grunde, theils weil eine Rechtsstörung durch bloße Abläugnung eines andererseits behaupteten Anspruches eine minder gefährliche Handlung ist, als ein gewaltsamer Eingriff, sind daher auch die Aufgaben der vorbeugenden Rechtspflege enger gesteckt in bürgerlichen als in Strafsachen. — Im Uebrigen versteht sich, daß diesem Theile der Rechtspflege nur diejenigen Einrichtungen und Handlungen des Staates zuzuzählen sind, welche ausdrücklich und aus- schließlich die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung zum Gegenstande haben. Allerdings hat jede Vorkehrung oder Ein- wirkung, welche eine größere Gesittigung erzeugt, auch eine erhöhte Achtung vor dem Rechte zur Folge. Und ebenso wird eine stracke Wiederherstellung bereits gestörter Rechte für Viele ein Grund zu gänzlicher Unterlassung einer Störung sein, weil ihnen eine solche anstatt eines Vortheiles nur Strafe oder wenigstens Zurückweisung und Unannehmlichkeiten bringt. Allein diese guten Folgen treten doch nur nebenbei ein, und die sie erzeugenden Staatseinrichtungen haben zunächst und hauptsächlich andere Zwecke, welchen gemäß sie auch einzurichten sind. Nicht nur richtige Logik, sondern auch Berücksichtigung der sachlichen Aufgaben erfordert daher ihre völlige Ausscheidung aus dem Systeme der Präventivjustiz. Der selbstständige Zweck und die eigenthümliche Beschaffen- heit der zur Abwehr von Unrecht bestimmten Staatseinrichtungen erfordert die Aufstellung eigener, nur für diesen Theil der Staatsthätigkeit berechneter Grundsätze. Die wesentlichsten der- selben sind aber folgende: 1. Keinerlei Gattung von möglichen Rechtsstörungen ist grundsätzlich ausgenommen von der Thätigkeit der Präventiv- justiz. Die bei strafbaren Handlungen, namentlich aber bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten etwa eintretenden Unterlassungen von Vorbeugungsmaßregeln sind Ausnahmen, welche nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemacht werden, und somit auf die Fälle von überwiegendem Nutzen der freien Willkür be- schränkt werden müssen. 2. Nur Rechtsverletzungen sind Gegenstand der Präven- tivjustiz; nicht also auch Verletzungen von Interessen durch Dritte, unsittliche Handlungen, oder schädliche Unternehmungen des Menschen gegen sich selbst. 3. Dagegen darf dieselbe ihre Thätigkeit nicht versagen, wenn eine unrechtliche Handlung zwar bereits begonnen hat, aber vielleicht Fortsetzung und Beendigung der Rechtsstörung verhindert werden kann. Natürlich bleibt die Strafe für den bereits begangenen Theil des Unrechtes den Gerichten vorbehalten. 4. Die Präventivjustiz ist zum Handeln berechtigt, sobald eine Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß die Rechtsordnung gestört werden will. Diese Wahrscheinlichkeit muß, zur Ver- meidung von Willkür und Mißgriffen, sowohl eine objective als eine subjektive sein, wobei in letzterer Beziehung ganze Kategorieen von Personen unter stehende Normen gebracht werden können; aber die Grundsätze über Beweis, sei es im bürger- lichen sei es im strafrechtlichen Verfahren, finden keine An- wendung, da die Aufgabe der Vorbeugung nicht ist, eine bestimmte Thatsache unter einen allgemeinen Grundsatz zu stellen, wozu natürlich vor Allem erst das Vorhandensein der That- sache feststehen muß; sondern vielmehr die Beurtheilung der Frage: ob eine künftige, also eine noch gar nicht vorhandene Thatsache voraussichtlich einzutreten drohe, aber noch verhindert werden könne? Jene Beweisgrundsätze sind aber blos auf den Nachweis bereits vollendeter Thatsachen berechnet. 5. Der Staat wartet nicht auf eine Klage, um einem bedrohtem Rechte seinen vorbeugenden Schutz angedeihen zu lassen; vielmehr handelt er, sobald ihm aus zureichenden Gründen die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Rechtsverletzung vorliegt. 6. Je wichtiger das bedrohte Recht ist, und je weniger der bereits Verletzte wieder in den vorigen Stand versetzt oder vollständig entschädigt werden kann, desto kräftiger und um- fassender müssen die Abwendungsmaßregeln sein. — Dasselbe gilt von besonders frechen oder sehr häufigen Störungen. 7. Beschränkungen in der präventiven Thätigkeit des Staates treten ein: a) Wenn sachliche und geistige Unmöglichkeit oder auch nur große Unwahrscheinlichkeit des Gelingens von Vorbeugungs- maßregeln vorliegt. Nicht nur würde in solchem Falle die Kraft des Staates zwecklos verschwendet, sondern auch sein Ansehen geschwächt; überdies die natürliche Freiheit ohne entgegenstehenden Gewinn beschränkt. b) Eine Staatshülfe unterbleibt, wo und soweit der Ein- zelne durch Anwendung eigener Kraft und Vorsicht und inner- halb der gesetzlichen Ordnung sich selbst zu schützen vermag. Auch bei dieser Schutzaufgabe darf und will der Staat nicht an der Stelle des Einzelnen handeln und so wenig dessen Frei- heit verkümmern als die Pflichten desselben auf sich nehmen; sondern er tritt nur ein, wo eine Gesammtkraft nöthig ist. c) Eine Beschränkung bereits bestehender Rechte Einzelner darf als Vorbeugungsmittel nur da gebraucht werden, wo andere Mittel nicht ausreichen, und wo das zu schützende Recht dem des Schutzes wegen zu beschränkenden an Bedeutung wenigstens gleichsteht. Ueberhaupt ist die Anwendung unverhältnißmäßiger Mittel unerlaubt. d) Eine Entschädigung für eine zugefügte Beschränkung ist zwar nicht dem zu Beschützenden selbst, wohl aber Dritten, welche in der Durchführung der Schutzmittel in ihrem Besitze gekränkt werden, zu gewähren. II. Die wiederherstellende Rechtspflege zerfällt in zwei wesentlich verschiedene Abtheilungen: in die bürger- liche Rechtspflege (Civiljustiz), und in die Strafrechtspflege (Criminaljustiz). 1. Die bürgerliche Rechtspflege hat die Aufgabe, alle Streitigkeiten unter Staatsangehörigen zu schlichten, welche über das Vorhandensein oder über die Grenzen und Bedingungen eines Privatrechtes entstanden sind, und hat die Herstellung der gesetzlichen Rechtsordnung in dem besonderen Falle zu be- wirken. Es muß dabei immer auf das Anrufen eines der Betheiligten gewartet werden, weil bei einer freiwilligen Nach- giebigkeit des in Anspruch Genommenen oder in seiner Forderung Zurückgewiesenen gar keine Rechtsstörung vorliegt, indem es Jedem freisteht, seine Ansprüche nach Gutdünken zu beschränken oder aufzugeben. — Die zur Schlichtung des Streites dienen- den Normen, sind entweder die besonderen für den concreten Fall getroffenen Verabredungen und rechtlich befugten einseitigen Feststellungen; oder aber das allgemeine Recht des Landes (Gesetz oder Gewohnheit), wo solches entweder in Ermangelung besonderer Bestimmung zur Anwendung kömmt, oder wenn es solche grundsätzlich ausschließt. — Zwei Gattungen von Rechts- streitigkeiten erfordern besondere Berücksichtigung. Einmal solche, bei welchen die Rechtsordnung des Staates mit einem aus- wärtigen Verhältnisse in Berührung kommt. Also wenn ein dem Staate Fremder an einen diesseitigen Unterthanen eine For- derung stellt; wenn ein im Staatsgebiete gelegenes Gut Gegen- stand des Streites unter Fremden ist; endlich wenn für eine unter der Herrschaft eines fremden Gesetzes zu Stande gekom- mene Handlung diesseits Gültigkeit in Anspruch genommen wird. Zweitens diejenigen Fälle, bei welchen ein Streit wegen angeblich verletzten Rechtes zwischen einem Unterthan als solchen und dem Staate als befehlender Macht obwaltet. Für die erstgenannten Fälle (des internationalen Privatrechtes) bedarf es nicht sowohl eigener Behörden oder eines besonderen Ver- fahrens, als vielmehr der Aufstellung ausreichender und den Forderungen des Völkerrechts gemäßer gesetzlicher Bestimmungen. In der andern Beziehung aber muß vor Allem bestimmt werden, ob die streitende Staatsgewalt einfach als Partei vor die ge- wöhnlichen Gerichte zu treten hat, oder ob hier eigene Behörden, etwa unter Anwendung eines besonderen Verfahrens, das Urtheil fällen. Die letztere Einrichtung erscheint, trotz vielfachen Wi- derspruches, das Richtige, sowohl wenn die Stellung der Staats- gewalt zum Unterthanen, als wenn die hier nothwendige genaue Kenntniß der Verwaltungsgesetze und Zwecke ins Auge gefaßt wird. 2. Die Strafrechtspflege beruht auf der allgemeinen Ueberzeugung, daß einem Unterthanen ein entsprechendes Uebel zuzufügen sei, wenn er gegen ein ausdrückliches Gebot oder Verbot des Staates, also mit besonderem Ungehorsame und gewaltthätig oder hinterlistig, ein Recht der Gesammtheit oder Einzelner verletzt habe. Diese Ueberzeugung wird allerdings von Verschiedenen auf verschiedene Weise rechtlich begründet; und es ist auch nicht ohne wichtige Folgen, ob Abschreckung, Wiedervergeltung, Vertheidigung der Rechtsordnung, Wieder- aussöhnung mit derselben, oder irgend eine andere Begründung des Strafrechtes angenommen wird: allein über die Berechtigung zu einer Bestrafung und über die Nothwendigkeit derselben ist vollkommene Uebereinstimmung. Ebenso ist darüber bei Niemand ein Zweifel, daß eine Strafe nur da eintreten darf, wo der Staat ausdrücklich bei einer Uebertretung ein Uebel angedroht hat; ferner, daß eine Strafe nur dann zuerkannt und voll- zogen werden darf, wenn genügend nachgewiesen ist, daß die verbotene Handlung wirklich und daß sie von einer bestimmten Person begangen wurde; endlich, daß der Thäter zurechnungs- fähig, auch nicht etwa in gerechter Nothwehr begriffen war. Die vom Gesetze anzudrohenden Strafübel müssen verhältniß- mäßig, d. h. mit der Wichtigkeit des verletzten Rechtes steigend oder fallend sein; sie dürfen keine zwecklosen, unberechenbaren und das Gefühl empörenden, also auch Dritte entsittlichenden Leiden zufügen; vielmehr sollen sie sowohl den Gestraften als Dritte, welche von der Sache Kunde erhalten, rechtlich zu bessern geeignet sein. 3. Beide Arten der wiederherstellenden Rechtspflege geben im Uebrigen noch zu folgenden Forderungen vom Rechtsstand- punkte aus Veranlassung: Vor Allem ist das Bedürfniß einer sehr ausgedehnten Gesetzgebung einleuchtend. Wenn auch Gewohnheitsrecht und vielleicht, je nach der Verfassung des Staates, autono- mische Bestimmungen in größerem oder kleinerem Maße bestehen sollten, so verlangt doch sowohl die Strafrechtspflege eine aus- führliche Feststellung aller verbotenen Handlungen und der darauf gesetzten Strafen, also auch die Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse ein wohlgeordnetes und höchst umfangreiches System von Regeln. In beiden Beziehungen machen die Veränderungen in den Lebenseinrichtungen und in der Gesittigungsstufe der Völker von Zeit zu Zeit Umgestaltungen nothwendig. Auch das Verfahren sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als in Straffällen muß strenge durch Gesetz geregelt sein, damit nicht im einzelnen Falle Streit und Verzögerung entstehe, Jeder die ihm zur Seite stehenden Rechtsgründe vorzubringen vermöge, und jede Willkür von Seiten der Rechtsbeamten des Staates unmöglich sei. Die Gründe, warum die zur Besorgung der Rechtspflege zu bestellenden Behörden hinsichtlich der Behandlung und der Entscheidung des einzelnen Falles unabhängig , d. h. keinen Befehlen des Staatsoberhauptes oder eines Beamten desselben ausgesetzt sein dürfen, sind bereits im Allgemeinen erörtert. (S. oben, § 29, Anmerk. 4) Eine nähere Betrachtung des Gegenstandes sührt denn nun aber noch zu nachstehenden Sätzen: Einer Seits ist wohl zu bemerken, daß die zu Zwecken der Unabhängigkeit geforderte Ausnahmestellung nur den Ge- richten , und auch diesen nur insoferne sie bestimmte einzelne Rechtssachen leiten und entscheiden, zukommt. Es haben also, erstens, die zur allgemeinen Beaufsichtigung und Inganghaltung der Rechtspflege bestimmten Behörden, wie namentlich das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft, keine solche Stellung in Anspruch zu nehmen. Sodann sind auch die rich- terlichen Behörden hinsichtlich der ihnen etwa aufgetragenen anderweitigen Geschäfte oder in Betreff des rein formellen Theiles ihrer richterlichen Thätigkeit von den Befehlen des Staatsoberhauptes keineswegs ausgenommen. In solchen Be- ziehungen verhalten sie sich wie alle übrigen Staatsbeamten. Endlich ist kein zureichender Grund, der gesammten Präventiv- justiz eine solche Unabhängigkeit einzuräumen. Allerdings dürfen auch ihre Geschäfte, wo es sich von wohlerworbenen Rechten der Bürger handelt, nur nach Vorschrift der Gesetze vor sich gehen, und können auch hier keine willkürlichen allgemeinen oder besonderen Anordnungen der Regierungsgewalt Platz greifen; allein abgesehen hiervon muß der Staatsgewalt, zur sichern Abwendung von Uebeln, die Erlassung von Befehlen und die Anordnung von Vollzugsmaßregeln zustehen. Anderer Seits erfordert die Erreichung des Zweckes der gerichtlichen Unabhängigkeit, nämlich der Fernehaltung persön- lichen Einflusses der Staatsgewalt auf die einzelne Rechtssache, daß nicht blos eine Ertheilung von Befehlen an den mit einem Processe beschäftigten Richter untersagt ist, sondern auch die Zuständigkeit nicht willkürlich bestimmt werden kann, vielmehr ein für allemal gesetzlich geregelt wird. Nur dann nämlich ist es unmöglich gemacht, an der Stelle eines voraussichlich ge- wissenhaften und Einflüsterungen unzugänglichen Richters einen gefügigeren aufzustellen. Es muß also der Grundsatz gelten, daß Niemand seinem natürlichen Richter entzogen werden darf, nämlich dem durch die Gerichtsordnung des Staates ein für allemal für zuständig über Person oder Gegenstand erklär- ten. Es findet also weder Verweisung an einen in dem con- creten Processe nicht zuständigen Richter, noch gar die Nieder- setzung eigener Ausnahmegerichte für eine größere oder kleinere Anzahl bestimmter Fälle statt. — Ausnahmen sind nur gerecht- fertigt entweder durch einen genügenden Recusationsgrund oder in dringender Noth, wenn die Erhaltung des Staates vorüber- gehend außerordentliche Maaßregeln, und namentlich auch eine schnellere und mit wenigeren technischen Schwierigkeiten umgebene Rechtspflege erfordert 6 ). Endlich ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß weil sowohl die bürgerliche als die Strafrechtspflege für die Aufrecht- erhaltung der Rechtsordnung im ganzen Umfange des Staats- gebietes und bei allen der Staatsgewalt bleibend oder vorüber- gehend Unterworfenen zu sorgen hat, Niemand der Zutritt zum Richter verschlossen werden darf. Sache des Letz- teren ist es, Verlangen zurückzuweisen, welche nicht für die Thätigkeit der Gerichte geeignet sind; allein von einer subjec- tiven Rechtlosigkeit kann bei Niemand die Rede sein, auch nicht bei dem Verbrecher oder dem Fremden. Ueber Rechtspflege vom Standpunkte des Staates s. Zachariä , Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. II, S. 203 u. ff., und die daselbst angeführte Literatur; namentlich aber Bluntschli , Allg. Staatsr., Bd. II, S. 193 fg. (bei welcher trefflichen Ausführung nur zu bedauern ist, daß Handhabung der Rechtsordnung und Gerichtsverfahren als gleichbedeutend genommen, dadurch aber die ganze vorbeugende Rechtspflege ausgeschlossen ist.) — Ueber die Präventivjustiz insbesondere s.: Pöhlmann , System der Staatsthätigkeit zum Schutze der Privatrechte. Baireuth, 1829; und mein System der Präventivjustiz. 2. Aufl., Tüb., 1845. Die Präventivjustiz hat allerdings immer noch um ihre wissen- schaftliche Anerkennung zu ringen, indem sie, gegen alle richtige Logik und ohne Berücksichtigung des wesentlich verschiedenen Inhaltes, unter ganz andere oberste Grundsätze gebracht, gewöhnlich als ein Bestandtheil der Polizei, als die sogenannte Rechtspolizei, betrachtet und behandelt wird. Wenn es nun aber weder richtig ist, daß die Polizei grundsätzlich die Ab- wendung künftiger Uebel zum Gegenstande hat; noch die sachlichen und formellen Grundsätze über die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung dieselben sind, wie die über die Förderung der Interessen der Bürger; wenn es ferner für die Herstellung einer durchaus genügenden und untadelhaften Rechtspflege nur förderlich sein kann, wenn die sämmtlichen Aufgaben derselben als ein Ganzes behandelt werden: so ist es wahrlich Zeit, daß die Abwendung künftiger Rechtsstörung als eine Justiz- (wenn auch nicht Gerichts-) Sache anerkannt und nach Rechtsgrundsätzen behandelt wird. Der Grundsatz, daß in Rechtsgeschäften nach bloßer Wahrschein- lichkeit verfahren werden könne und müsse, widerstreitet allerdings der Auf- fassung der Rechtsgelehrten; dies aber nur darum, weil diese gewöhnlich Rechtspflege und Richtersprüche für gleichbedeutend erachten. Wenn es aber Aufgabe des Staates ist, erst drohenden Rechtsstörungen zum Voraus zu begegnen, und wenn für den Menschen die Zukunft nur mehr oder weniger wahrscheinlich, niemals aber gewiß ist: so muß man sich eben in die un- sicherere Grundlage des Handelns da fügen, wo eine Gewißheit nicht möglich ist. Der Unterschied ist am Ende übrigens nicht einmal so sehr groß, weil auch die wiederherstellende Rechtspflege gar häufig genöthigt ist, auf den Grund größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit zu handeln, und dies sowohl in bürgerlichen als in Strafsachen. Ueber das internationale Privatrecht und seine Literatur siehe un- ten, § 59. Während in Frankreich das Bestehen einer eigenen Verwaltungs- rechtspflege nicht nur theoretisch vollkommen anerkannt ist, sondern auch deren wissenschaftliche Bearbeitung dem Umfange und dem Werthe nach den bedeutendsten Theil des öffentlichen Rechts bildet: wird in Deutschland immer noch über die Zulässigkeit des Begriffes gestritten und gilt es bei Vielen fast für einen Verrath an Recht und Gerechtigkeit, einen solchen Theil der Rechtspflege anzuerkennen. Die natürliche Folge dieser falsch angewendeten Gewissenhaftigkeit ist aber nicht etwa ein größerer Rechtsschutz, v. Mohl , Encyclopädie. 18 sondern entweder eine Ueberlassung der zwischen dem Unterthanen und dem Staate streitigen Fälle an die gewöhnlichen Verwaltungsbehörden und an deren weit ungebundenere Willkür, oder, besten Falles, ein Verfahren ohne wissenschaftliche Durchbildung, ohne Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhältnisse, somit ohne Gewährleistung für den Sieg des Rechtes. — Die deutsche Literatur, im Wesentlichen eine polemische, ist denn aber nach- stehende: Gegen die Zulässigkeit einer Verwaltungsrechtspflege sind: Mittermaier , Archiv f. d. civil. Praxis, Bd. IV u. Bd. XII. — Hofacker , Jahrbücher, Bd. I u. II. — Pfeiffer , Praktische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft, Bd. III. — Minigerode , Was ist Justiz- und was Administrativsache? Darmst., 1835. — Jordan , Art. Administrativjustiz in Weiske’s Rechtslerikon , Bd. I. — Kuhn , Das Wesen der deutschen Administratrvjustiz. Dresd., 1843. — Vertheidiger der Verwaltungsrechtspflege dagegen sind: ( Köstlin ,) Ueber Verwaltungsjustiz. Stuttg., 1823. — Weiler , Ueber Verwaltung und Justiz. Mannh., 1826. — Pfizer , C. von, Ueber die Grenzen zwischen Verwaltung und Civiljustiz. Stuttg., 1828. — Nachtrag dazu. Stuttg., 1833. — Funke , Die Verwaltung in ihrem Verhältnisse zur Justiz. Zwickau, 1838. — Pöhlmannn , Das Wesen der administrativ contentiösen Sachen. Würzb., 1853. — Ueber die höchst zahlreiche französische Literatur s. meine Ge- schichte und Literatur der St. W., Bd. III, S. 193 fg. S. Bluntschli , a. a. O., S. 202 fg. § 36. d. Von der Polizeiverwaltung. Der Staat hat nicht bloß Rechtsordnung im Volke zu erhalten, sondern er soll auch unmittelbar durch Anwendung der Gesammtkraft die Lebenszwecke der Bürger , also ihre Interessen, möglichst fördern . Der Umfang dieser Thätig- keit ist allerdings in den verschiedenen Staaten ein sehr abwei- chender, je nach der Gesittigungsstufe des betreffenden Volkes und nach der Größe der dem Staate zu Gebote stehenden Mittel. Allein selbst in den unentwickeltsten Volkszuständen und in den einfachsten Staatsgattungen kann diese Wirksam- keit nicht ganz fehlen, und ihre Bedeutung steht in geradem Verhältnisse zur geistigen und sachlichen Entwickelung. Die wissenschaftliche Gesammtbezeichnung dieser Thätigkeit ist Polizei 1 ). Die Regeln aber, welche der Staat auf die- sem weiten Felde seiner Thätigkeit zu befolgen hat, sind dop- pelter Art; einerseits Sätze der Zweckmäßigkeit, wie nämlich die gewünschte einzelne Nachhülfe am sichersten, am leichtesten und am wohlfeilsten zu bewerkstelligen sei, andererseits Rechts- grundsätze, indem auch bei der Förderung der Interessen dem Rechte wenigstens nicht entgegengehandelt werden darf, wenn auch dessen Pflege nicht unmittelbar beabsichtigt ist. Die erstere Gattung der Regeln ist wesentlich positiven Inhaltes und bil- det den bezeichnenden Theil der wissenschaftlichen Bearbeitung der Polizei; die Rechtsregeln dagegen sind mehr negativ, indem sie nur lehren was zu vermeiden ist, und etwa nach bestimmter Seite hin die Grenzen der Staatsthätigkeit feststellen 2 ). — Nur die letzteren können hier im Staatsrechte Berücksichtigung finden. Der Staat hat die rechtliche Pflicht, polizeiliche Maßregeln zu treffen, bestehen diese nun aus bleibenden Einrichtungen oder aus einzelnen Handlungen, wenn sich in Beziehung auf ein Interesse der Bürger nachstehende Umstände vereinigen: 1. Rechtliche und gesetzliche Erlaubtheit des Zweckes . Die Polizei hat, wie eben bemerkt, zwar nicht für die Rechtsordnung im Staate zu sorgen; allein dennoch kann sie die Aufgabe nicht haben, den Bürger zu unterstützen, wenn sein Interesse dem Inhalte nach oder in der Ausführung unver- einbar mit dem Rechte wäre. Nicht nur würde der Staat durch eine solche Hülfe mit sich selbst in Widerspruch gerathen, indem er einerseits das Recht förderte, andererseits es selbst störte; sondern es bleibt überhaupt die Aufrechthaltung der Rechtsordnung die erste Aufgabe des Staates, weil sie die Er- reichung aller übrigen ermöglicht. 2. Sittliche Untadelhaftigkeit des Interesses und der zur Ausführung erforderlichen Mittel. Die eigene Thätig- 18* keit des Staates zur positiven Förderung der Sittlichkeit des Volkes ist allerdings in den verschiedenen Staatsgattungen eine sehr verschiedene, und ist in manchen derselben, so namentlich im Rechtsstaate, eine solche vielleicht gar nicht vorhanden. Allein selbst gegen die Sittlichkeit zu handeln oder die Unsittlichkeit beim Volke durch Anwendung der allgemeinen Kraft zu fördern, kann natürlich unter keinen Umständen sein Recht und seine Pflicht sein. Nicht weil er der Sittlichkeit feindselig ist, be- schäftigt er sich mit ihr nicht; sondern weil man (gleichgültig jetzt mit welcher Richtigkeit) der Ansicht ist, daß nur das eigene innere Wollen des Menschen Sittlichkeit sei und Sitt- lichkeit erzeuge, dieses Wollen aber vom Staate weder abhänge noch ausgehe. 3. Unzweifelhafte und zwar allgemeinere Nützlichkeit des Zweckes. Daß nutzloses Treiben nicht durch Verwendung der Staatskraft, also auf Kosten der einzelnen Bürger, geför- dert werden dürfe, ist ein Verlangen des gesunden Menschen- verstandes; doppelt aber so, weil in der Regel die Forderungen an Staatshülfe umfassender sein werden, als die dem Staate zu Gebote stehenden Mittel, somit die Förderung von nutz- losen Verlangen eine Unmöglichkeit der Unterstützung von nütz- lichen Zwecken zur sicheren Folge hatte. — Die Forderung einer allgemeinen Nützlichkeit des zu unterstützenden Zweckes ist allerdings nicht im Wesen der Sache selbst begründet; viel- mehr ist ein menschlicher Lebenszweck deßhalb keineswegs uner- laubt oder auch nur unwichtig, weil nur Einzelne ihn verfol- gen; und es wäre sicherlich sehr wünschenswerth, wenn der Staat im Stande wäre, auch ganz vereinzelte aber an sich vernünftige Zwecke zu fördern. Allein die Unzureichenheit der Mittel nöthigt hier zu einer Beschränkung; und da es ohne Zweifel verständiger und gerechter ist, das Bedürfniß Vieler dem Wunsche Weniger oder ganz Einzelner vorzuziehen, so kann über die Richtung, in welcher die Grenze zu ziehen ist, kein Zweifel obwalten. 4. Unzureichenheit der Privatkraft . Der Staat hat nicht unmittelbar für die Erreichung sämmtlicher Lebens- zwecke aller seiner einzelnen Theilnehmer zu sorgen, sondern nur Schutz und Hülfe da zu gewähren, wo die Kräfte der Einzel- nen nicht ausreichen. Es ist sowohl das Recht, als die Pflicht, und endlich der Nutzen der Unterthanen, in Verfolgung ihrer Zwecke bis zu der äußersten Grenze der ihnen selbst zu Gebote stehenden Mittel zu gehen; und zwar gilt dieß nicht etwa nur von dem vereinzelten Individuum, sondern die Selbstständigkeit hat auch da einzutreten, wo Gesammtkräfte, sei es von frei- willigen Vereinen sei es von gesellschaftlichen Kreisen, die Mittel liefern. Jede Hülfsthätigkeit des Staates in Fällen, wo Pri- vatkräfte ausgereicht hätten, ist einerseits eine Beeinträchtigung der zur Bildung der Staatsgewalt und zur Lieferung der von ihr benöthigten Mittel verpflichteten Bürger, andererseits der natürlichen Freiheit der zunächst Betheiligten. Ueberdieß wer- den in der Regel die letzteren ihre Bedürfnisse und die Befrie- digungsmittel selbst am besten kennen, wird ferner ihre Thatkraft und Geschicklichkeit durch eigene Uebung gesteigert, und hat endlich die Gewährung einer unnöthigen Staatshülfe einen Mangel an Mitteln zur Leistung nöthiger Unterstützung zur Folge. Nur durch folgerichtigste Festhaltung dieser Grenzlinie zwischen der Thätigkeit des Staates und der Privaten ist stören- des und sachlich nachtheiliges Schwanken in Gesetzgebung und Verwaltung zu vermeiden. — Von höchster Bedeutung für die polizeiliche Wirksamkeit des Staates ist daher die fröhlichste Ausbildung des Vereinswesens und eine kräftige Organisation der dazu geeigneten gesellschaftlichen Kreise. Die mit Recht beklagte übergroße polizeiliche Thätigkeit unserer Zeit ist zu einem nicht unbedeutenden Theile die nothwendige Folge der atomistischen Auflösung des Volkslebens, welche die von dem Mittelalter sich losringende Gesittigung bezeichnet. Freilich zum Theile auch eine vermeidliche Folge der Angst des bösen Ge- wissens vor allem Vereinswesen und der übergroßen Lust zu regieren. — Natürlich steht es übrigens dem Staate zu, poli- zeilich zu handeln, wenn die Privatkräfte zwar wohl Einiges aber Ungenügendes zu Stande zu bringen vermöchten. Ebenso hat der Staat das Ganze zu übernehmen, wenn die Bethei- ligten wohl einen Theil der fraglichen Maßregeln genügend besorgen könnten, allein die doch nicht zu entbehrende ergän- zende Staatshülfe nur bei vollständigem Zusammenhange und Ineinandergreifen ihrer Einrichtungen das Gewünschte zu lei- sten vermag. Im Wesen der polizeilichen Unterstützung des Staates liegt die freiwillige Benützung derselben durch die Bürger; dennoch treten freilich auch viele Fälle ein, in welchen der Staat Zwang eintreten läßt. Dieß ist namentlich in drei Fällen unvermeidlich. Vorerst, wenn die Maßregel überhaupt den beabsichtigten Zweck nur erfüllen kann, falls sie ganz allge- mein geachtet und durchgeführt ist. Zweitens, um bei einer vom Staate getroffenen Einrichtung Ordnung und Uebersicht zu erhalten; wo es denn immerhin dem Einzelnen freistehen mag, von der ganzen Anstalt Gebrauch zu machen oder nicht, er jedoch, wenn er sie in Anspruch nimmt, sie in bestimmter Weise gebrauchen muß. Drittens endlich zur Strafe, wenn der Bürger eine Staatseinrichtung beeinträchtigen und ihren Nutzen für Dritte verhindern würde 3 ). — Erst in zweiter Linie steht die Frage, ob die Polizeibehörden des Staates zur Ausführung des Zwanges selbst berechtigt sind, oder ob sie die Hülfe anderer Zweige der Staatsthätigkeit in Anspruch zu nehmen haben. Im Allgemeinen kann an der eigenen Zustän- digkeit kein Zweifel sein, da bei einer richtigen Organisation der Staatsgewalt jeder Theil derselben auch mit den Mitteln ausgerüstet ist, sich zu erhalten und seine Zwecke zu erreichen. Es muß daher namentlich auch der Polizei das Recht zustehen, in den erforderlichen Fällen den Gehorsam durch unmittelbare Nöthigung der Widerspenstigen zu erzwingen; und es ist auch, wenn der Zwang in Strafen besteht, an sich kein Grund vorhan- den, den Polizeibehörden die Zuerkennung derselben zu entzie- hen. Doch mag immerhin die Rücksicht auf das bedächtigere Verfahren der Gerichte und auf ihre größere Uebung in Er- wägung von Rechtssätzen zu der Ausnahme bewegen, daß bei hochgehenden Strafen die Polizei nur als Klägerin auftritt, ein Gericht aber die Untersuchung und Urtheilsfällung über- nimmt 4 ). Der Begriff der Polizei ist allerdings einer der bestrittensten in den gesammten Staatswissenschaften, so zwar, daß eine eigene ausgedehnte Literatur darüber besteht, und selbst bis auf die neueste Zeit die Grundan- schauung der Bearbeiter sehr verschieden ist. Die Schuld davon trägt theils Unklarheit über das Wesen und über die Aufgaben des Staates im Allgemeinen, namentlich die Vermischung von verschiedenen Staatsgattungen; theils unwissenschaftliches Kleben an fehlerhaften positiven Einrichtungen und Gesetzen; theils endlich die Unfähigkeit zur logischen Beherrschung einer großen Menge zwar sachlich und formell aber doch nicht in ihrem letzten Grunde verschiedener Staatsthätigkeiten. Siehe hierüber mein System der Polizeiwissenschaft, Bd. I, Einleitung. In dem hier festgehaltenen Sinne sind die obersten Grundsätze und die einzelnen Anstalten der Staatspolizei entwickelt in meinem eben an- geführten Werke: Die Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechts- staates. I. II. 2. Aufl. Tüb., 1844. Daselbst auch die Geschichte und die weitere Literatur der Wissenschaft. Beispiele von gerechtfertigtem Zwange bei Polizeieinrichtung. — Wegen der Nothwendigkeit einer allgemeinen Befolgung zum Behufe der Erreichung des Zweckes: bei den Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten; bei den Vorschriften zur Abwendung von Feuersgefahr; bei der Entfernung schädlicher Gewerbeeinrichtungen aus der Nähe der Wohnorte; bei dem Verbote Geld zu prägen u. s. w. — Wegen Erhaltung der nothwendigen Ordnung: bei der Einrichtung von Apotheken; bei Leihhäusern; Findelhäusern; bei der Benützung der Posten, der Landstraßen oder Kanäle; beim Besuche öffent- licher Lehranstalten oder verschiedenen Sammlungen des Staates. Ein bezeichnendes Beispiel von der unergründlichen Begriffsver- wirrung hinsichtlich der polizeilichen Thätigkeit des Staates ist die Auffassung der Meisten, mit Einfluß der Gesetzgebungen, über das Wesen und über die Erlaubtheit der Polizeistrafen . Während auf der einen Seite, voll- kommen sinnlos, die unbedeutenderen Rechtsverletzungen, z. B. kleine Dieb- stähle, Verbalinjurien u. dgl., Polizeiv ergehen genannt werden und deren Bestrafung den Polizeibehörden übertragen ist: werden manche Fälle von Verletzungen bloßer Polizeimaßregeln unter die Verbrechen gereiht, ja wird überhaupt der Polizei die Berechtigung streitig gemacht, in ihren eigenen Angelegenheiten Strafen zu erkennen. Letzteres geschieht denn namentlich auch deßhalb, weil sie nicht unbefangen sei und in eigner Sache richten würde; wie wenn die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Staatsein- richtung ein persönliches Interesse der Beamten wäre und Unparteilichkeit ausschlösse, und wie wenn nicht auch die Gerichte ganz in demselben Ver- hältnisse zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung stünden und somit eben- falls, als betheiligt, Rechtsverletzungen nicht bestrafen dürften! § 37. e. Vom Kriegswesen. Die noch unvollkommene Gesittigung der Völker und ihrer Oberhäupter nöthigt alle Staaten, zur Vertheidigung gegen Außen nach Kräften gerüstet zu sein. Auch läßt die Möglich- keit ausgedehnter oder hartnäckiger Auflehnungen gegen die Staatsgewalt im Innern die Bereithaltung einer bewaffneten Macht als Bedürfniß erscheinen. Die Einrichtung dieses gewal- tigen und große Opfer erfordernden Mittels ist ein wichtiger Theil der Verwaltung, und auch hier die Einhaltung mancher Rechtsforderungen zu verlangen 1 ). Wenn Vertheidigung der Gesammtheit und ihres Orga- nismus nöthig ist, so folgt mit logischer Nothwendigkeit, daß jeder Bürger die Verpflichtung hat, dazu beizutragen; und zwar sowohl, wenn es verlangt wird, durch persönliche Leistungen, als durch Beischaffung der Geldmittel. — Der persönliche Dienst mag auf verschiedene Weise eingerichtet sein. Vor Allem kann allgemeine Verpflichtung aller (versteht sich waffenfähiger) Männer stattfinden; dieser aber wieder in der Form eines Reihedien- stes, als allgemeine Bürgerwehr, oder endlich durch Zwangs- aushebung Einzelner; und es unterliegt keinem Zweifel, daß wenn eine dieser Leistungsarten von den zuständigen Factoren des Staatswillens als die nothwendige oder auch nur als die zweckmäßigste Form der Rüstung erkannt ist, sie von den da- durch Betroffenen übernommen werden muß 2 ). Doch ist eine solche allgemeine Dienstpflicht nicht die einzige Möglichkeit, eine bewaffnete Macht zu bilden. Dieselbe läßt sich auch durch Anwerbung einzelner Freiwilliger, welchen entsprechende Vor- theile in Aussicht gestellt werden, zu Stande bringen; oder durch die Annahme fremder Miethtruppen in geschlossener und eingeübter Organisation; endlich ist noch die Bildung von Militärcolonieen oder die Ausscheidung eigener Kriegerstämme denkbar. Vom Standpuncte des Rechtes ist keines dieser Rü- stungsmittel zu beanstanden, keines aber auch entschieden zu bevorzugen; die Wahl unter denselben, — falls sie überhaupt einer allgemeinen Dienstpflicht der Bürger vorgezogen werden, — beziehungsweise eine geschickte Verbindung, ist somit Sache der Gesetzgebung. Diese muß dann einerseits die Zweckmäßigkeit, d. h. die Gewinnung einer ausreichenden bewaffneten Macht beach- ten; andererseits das Recht des Bürgers, weder in persönlichen noch in Geldleistungen über das Nothwendige hinaus in Anspruch genommen zu werden, so wie die möglichste Sicherstellung gegen Mißbrauch des Heeres zu verfassungs- und gesetzwidrigen Un- ternehmungen im Inlande 3 ) berücksichtigen. — Sodann aber handelt es sich auch noch neben der Beschaffung der Mann- schaft, um die übrigen Theile der Kriegsrüstung, und ist die Beibringung der Mittel hierzu Pflicht der Unterthanen. So also um Festungen, Waffenvorräthe, Kasernen, Sold u. s. w. Da die Aufgabe eine dauernde ist, so erscheint natürlich auch die Leistung als eine regelmäßige. Wenn aber auch zur Her- stellung der Waffenrüstung ausnahmsweise ein außerordentlicher Eingriff in das Eigenthum des Einzelnen unvermeidlich ist, mag er ebenfalls vollzogen werden, unter Beobachtung der allge- meinen Vorschriften für gesetzliche Enteignung und gegen genü- gende Entschädigung. So z. B. bei der Abtretung von Grund- stücken zu Befestigungswerken, oder von kriegstauglichen Pferden. Den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze auch in diesen Dingen aufrecht zu erhalten, ist von der höchsten Wich- tigkeit, da es sich von so großen Lasten und so tief eingreifenden Opfern, selbst der Persönlichkeit, handelt. Und zwar gilt die Forderung nicht etwa bloß von Geldabgaben und von der per- sönlichen Verpflichtung zum Waffendienste im Großen und Ganzen, sondern auch von der Ordnung innerhalb desselben und von manchen anderweitigen Ansprüchen, welche zu mili- tärischen Zwecken gestellt zu werden pflegen. — Aus diesem Gesichtspuncte ist namentlich die Bildung besonders begünstig- ter und besser gehaltener Abtheilungen im Heere (Garden und dergleichen) auch rechtlich zu verwerfen, wenn eine solche Ein- richtung nur als Zierrath und Spielerei dient, und nicht zur Belohnung besonderer Tapferkeit und zur Bildung eines zu- verlässigen Rückhaltes. — Ferner muß, aus demselben Rechts- grunde, eine Einquartierung von Soldaten in den Häusern der Bürger wo möglich vermieden, jedenfalls aber eine vollständige Entschädigung gewährt werden 4 ). — Endlich mag zwar unter Umständen die Ausschreibung von Lieferungen an Lebensmitteln oder sonstigen Bedürfnissen, oder die Stellung von Pferden und Fuhrwerken zur Fortbringung von Heergeräthschaften nicht zu vermeiden sein: allein eine vollständige Ausgleichung muß schnell erfolgen. Von größter Wichtigkeit sowohl für das Recht als für die Brauchbarkeit des Heeres sind die Bestimmungen über die Be- fehlshaberstellen. Hier macht aber die Verschiedenheit der Staatsgattungen und der Zusammensetzung der Heere einen sehr wesentlichen Unterschied. Während der Befehl in Lehen- staaten den Vasallen je nach ihrer Abstufung von Rechtswegen und in Folge des Lehenvertrages gebührt; er in Aristokratieen ein wesentliches Recht der jüngeren Mitglieder der herrschenden Geschlechter ist; bei Miethtruppen vielleicht dem eine bestimmte Mannschaftszahl Stellenden der Befehl über dieselbe zufällt: muß bei einem aus allen Klassen der Bevölkerung gebildeten Heere einzig die Brauchbarkeit und das Verdienst zu den An- führerstellen befähigen. Eine Bevorzugung der Geburt oder eine Beförderung von bloßen Günstlingen ist nicht nur ein großer Fehler, weil dabei der Sporn zu Auszeichnungen weg- genommen wird und Talent sowie Erfahrungen unbenützt blei- ben, sondern es ist auch ein schreiendes Unrecht. Ueber die bei der bewaffneten Macht des Staates zur Sprache kommenden Rechtsfragen, (freilich zum Theile vermischt mit politischen und technischen Erwägungen,) s. Stahl , Staatslehre, 3. Aufl., S. 565 fg.; Morgenstern , Mensch, Volksleben und Staat, Bd. I, S. 412 fg.; Bluntschli , Staats-R., 2. Aufl., Bd. II, S. 162 fg. Es ist eine ganz unnöthige Ziererei und Heuchelei, wenn man die Verpflichtung der Bürger im Heere zu dienen als ein besonderes Ehren- recht darzustellen sucht. Daß Führung der Waffen gegen den Wunsch der Betreffenden wesentlich eine Verpflichtung ist, und zwar eine schwere, bleibt trotz aller Schönrederei Jedem klar, am meisten den Betroffenen selbst. Allein eine richtige Auffassung des Verhältnisses schadet der Durch- führung des nothwendigen Opfers keineswegs. Im Gegentheil wird ja durch Verkleidung der Verpflichtung in ein Recht die erstere auf einen ganz falschen Boden gestellt. Diese letztere Rücksicht ist es, welche die Bildung einer bewaffneten Macht aus freiwillig angeworbenen Söldlingen, namentlich aus Fremden, bedenklich erscheinen läßt. Solche lassen sich natürlich, da sie keine nähere Rücksicht haben als das Verhältniß zum besoldenden Dienstherren, leichter zur Unterstützung von rechts- und freiheitsfeindlichen Planen eines ehr- geizigen und gewaltthätigen Staatsoberhauptes verwenden. Doch kann selbst hier keine allgemein gültige Verwerfung ausgesprochen werden. Einen Be- weis, daß Miethtruppen keineswegs mit Nothwendigkeit ein Mittel zur Unterdrückung der Freiheit und ein Werkzeug in den Händen der Gewalt- herrschaft und, sondern daß man sogar aus, übertriebener Rücksicht auf Recht und Freiheit der Bürger zu ihnen seine Zuflucht nimmt, hat England schon zu wiederholten Malen gegeben. Freilich ist hier eine mächtige Ein- richtung zur Sicherung der verfassungsmäßigen Freiheit und ein kräftiges Rechtsbewußtsein im ganzen Volke eine genügende Schutzwehr gegen jeglichen Mißbrauch. Es wird also immer darauf ankommen, ob die allgemeine Gestaltung des staatlichen Lebens eine solche Bildung des Heeres erträgt. Das englische Gesetz, welches die Einquartirung von Soldaten in Bürgerhäusern unbedingt untersagt, ist zwar aus den gräulichen Miß- bräuchen, welche die beiden letzten Stuarts in dieser Beziehung trieben, geschichtlich wohl zu erklären; allein die nothwendigen Folgen einer Unter- bringung marschirender Truppen in Wirthshäusern, nämlich große Kost- spieligkeit und bedenkliche Erschwerung der Beweglichkeit des Heeres, lassen eine Uebertragung des Grundsatzes auf andere Länder nicht als zweckmäßig erscheinen. § 38. f. Von den auswärtigen Angelegenheiten. Die Aufgabe einer Regierung hinsichtlich der Verhältnisse zu anderen Staaten ist eine doppelte. Zunächst hat sie die Rechte und die Interessen der Gesammtheit im Auslande zu zu wahren, dagegen aber auch die Pflichten derselben gegen fremde Staaten zur Ausführung zu bringen. Zweitens aber ist es auch ihre Pflicht, einer Seits die Rechtsansprüche und den erlaubten Vortheil ihrer einzelnen Unterthanen zu vertreten und sie in deren Verfolgung zu unterstützen, wenn fremde Staaten denselben nicht gerecht werden wollen und die eigenen Bemühungen der Privaten zur Gewinnung eines richtigen Ver- ständnisses nicht ausreichen; anderer Seits die Einzelnen abzu- halten, die Rechte fremder Staten und deren Bürger vom dies- seitigen Gebiete aus zu verletzen. Die Veranlassung der Thä- tigkeit ist dabei, je nach der Veranlassung, eine verschiedene. In allgemeinen Angelegenheiten wird von Amtswegen gehan- delt, sobald irgendwie sichere Kunde von der Nothwendigkeit eines Einschreitens vorliegt. Unterstützung der Privaten wird gewährt auf Anfuchen derselben und nach genügendem Nach- weise ihres Rechtes. Eine Ueberwachung und Nöthigung der Einzelnen endlich erfolgt, sowohl wenn fremde Staaten Schutz verlangen und den Beweis liefern, als wenn die eigene Auf- sichtsführung Kenntniß von begangenen oder beabsichtigten Rechtsverletzungen bringt. Die Ausführung dieser verschiedenen Regierungsaufgaben findet allerdings in der Hauptsache gegenüber von fremden Staaten und im Auslande statt, und gehört daher auch die Erörterung ihrer rechtlichen Seiten dem Völkerrechte und nicht dem Staatsrechte an. Dennoch fällt auch ein Theil derselben in das Gebiet der inneren Verwaltung und ihres Rechtes. Einmal nämtich ist die Bestellung der Behörden zur Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten und die Ernennung der ein- zelnen dabei verwendeten Beamten lediglich Sache des inneren Rechtes, und nur in denjenigen Fällen, in welchen einzelne dieser Beamten in das Ausland geschickt werden und außer- halb des Staatsgebietes amtliche Handlungen vorzunehmen haben, kommen völkerrechtliche Bestimmungen und Gewohnheiten zur Anwendung. Sodann aber hat der Staat, beziehungsweise das Staatsoberhaupt, auch gegenüber von den eigenen Unter- thanen rechtliche Verpflichtungen hinsichtlich der Verhältnisse zum Auslande zu erfüllen, deren Feststellung und Einhaltung denn lediglich Gegenstand des inneren Landesrechtes und deren Handhabung Theil der Verwaltung ist 1 ). Was zuerst die zur Besorgung internationaler Geschäfte bestimmten Behörden und Beamten betrifft, so sind die- selben theils und hauptsächlich eigens dazu bestellt; theils aber haben auch die dem inneren Dienst zunächst gewidmeten Be- hörden in manchen Fällen zu wirken. Von den Beamten der ersteren Art ist der kleinere Theil im Inlande mit der Leitung und Zusammenfassung der Geschäfte beauftragt, der andere Theil befindet sich in verschiedenen völkerrechtlichen Stellungen (als Gesandte, Consuln, Hülfsbeamte, Commissäre u. s. w.) im Auslande, um hier im Namen und mit dem Gewichte des Staates die oben angedeuteten Aufgaben zu lösen. Es ist kein Grund vorhanden, in Beziehung auf diese Beamten, ihre Er- nennung, ihre Dienstrechte sowie Dienstverpflichtungen andere Grundsätze anzunehmen, als die überhaupt für die Staatsdiener bestehenden. Nur mag (freilich vielleicht nicht ganz zweckmäßig) bei Consuln der Fall eintreten, daß sie dem Staate gar nicht als Unterthanen angehören und sich auch durch Uebernahme des bestimmten Amtes nicht in dieses Verhältniß begeben wol- len, sondern in allen den übernommenen Dienst nicht betreffen- den Beziehungen Angehörige ihres heimathlichen Staates und allen Gesetzen desselben unterworfen bleiben. In Beziehung auf das Amt freilich stehen sie unter den durch den besonderen Dienstvertrag oder durch eine allgemeine Dienstpragmatik aus- gesprochenen Rechtspflichten. Als eine gegenüber von den Bürgern bestehende rechtliche Pflicht der Regierung kann aber die genügende Vornahme nach- stehender, die auswärtigen Angelegenheiten betreffenden Hand- lungen verlangt werden: Einziehung möglichst genauer und vollständiger Nachrich- ten über den Stand der Rechte und Interessen des Staates und seiner Angehörigen im Auslande. Ganz begründet ist hierbei die Forderung, daß die im Auslande bestellten Agenten auch solche Verhältnisse ins Auge zu fassen haben, welche zwar nicht unmittelbar den Staat als Macht oder die Regierung betreffen, allein deren Kenntniß für die geistige Bildung oder für die Gewerbe und den Handel des Landes von Nutzen sein können. — Demgemäß ist denn auch die Auswahl dieser Beam- ten zu treffen. Rechtzeitige und kräftige Eröffnung von Unterhand- lungen mit fremden Staaten, wo eine Uebereinkunft mit den- selben zur Sicherung eines Rechtes oder zur Gewinnung eines Vortheiles nöthig ist. Auch dürfen die betreffenden Behörden nicht außer Augen lassen, daß der Staat nicht seiner selbst wegen besteht, sondern zur Förderung der Lebenszwecke seiner Angehörigen; sodann, daß eine Regierung der allgemeinen Ge- sittigung oder Wohlfahrt auch seine Macht vermehrt. Abschluß von Verträgen oder, je nach der Beschaffen- heit des Falles, einseitige Feststellung von Grundsätzen , durch welche das richtige Verhältniß zum Auslande hergestellt und die höhere Aufgabe des Zusammenlebens der Völker beför- dert wird. — In wieferne die Unterthanen, namentlich vermit- telst ihrer Vertreter, einen Antheil an der Abschließung solcher Verträge und der Feststellung solcher Grundsätze haben, hängt von der Verfassung des einzelnen Staates ab. Die rechtliche Natur desselben im Verhältnisse zum Auslande wird übrigens jeden Falles durch die Art, wie der Staatswille im Innern zu Stande kömmt, nicht geändert. Strengste Einhaltung der allgemeinen rechtlichen und der durch besondere Verabredung festgestellten Rechtsverpflich- tungen gegen fremde Staaten, wobei namentlich zwei Gegen- stände besonders zu erwähnen sind. Einmal, Sorge dafür, daß die diesseitigen Unterthanen die Rechte Fremder, und zwar sowohl ganzer Staaten als einzelner Angehöriger derselben, nicht auf eine strafbare Weise verletzen. Zweitens, umfassende Feststellung derjenigen Rechtssätze, welche der Staat, namentlich auch durch seine Gerichte, in denjenigen Fällen zur Anwen- dung bringt, in welchen seine Mithülfe zur Rechtssicherung Dritter nöthig ist. Es ist ein offenbarer Fehler, daß derjenige Theil der Besorgung auswärtiger Angelegenheiten, welcher im Innern des Landes und durch innere Behörden geschieht, oder welcher im Innern des Landes zur Aus- führung kommt, von den Darstellungen des öffentlichen Rechtes ganz über- gangen wird. Die Systeme des Staatsrechtes schieben die ganzen Erör- terungen dem Völkerrechte zu, welches seiner Seits sich, und zwar mit größerem Rechte, gar nicht darum bekümmert, weil sie nicht internationalen sondern einseitigen und inneren Rechtes seien. Nur die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsoberhauptes in den auswärtigen Beziehungen und, vor- kommenden Falles, die gleichnamigen Rechte der Ständeversammlungen werden etwa besprochen. Damit ist aber der Gegenstand lange nicht erschöpft. § 39. g. Von der Finanzverwaltung. Schon die Ausführung der Verfassung, noch mehr aber die Instandhaltung der bisher geschilderten Verwaltungszweige erfordert einen sehr beträchtlichen Aufwand von materiellen Mitteln , also von Geld und Geldeswerth. Daß dieselben von dem Volke, welches den Staat bildet und dessen Vortheile genießt, beigeschaft werden müssen, ist eine logische Nothwendig- keit. Wer den Zweck will muß auch die Mittel wollen. Und ebenso unzweifelhaft ist, daß die rechtzeitige Betreibung, die Bereithaltung und Bewahrung, endlich die sachgemäße Ver- wendung dieser Mittel eine Aufgabe der Regierung ist 1 ). Möglicherweise mag in solchen Staaten, deren Verfassung einen Schutz der Unterthanen gegen Mißregierung erlaubt und ver- langt, bei der Feststellung von Einnahmen und Ausgaben und zur Ausübung einer Controle über die wirkliche Ausführung des Beschlossenen eine Theilnahme der Staatsbürger in irgend einer Weise stattfinden; allein die Ausführung und somit die eigentliche Handhabung des ganzen Staatshaushaltes steht immer der Regierung zu, und bildet einen Haupttheil der Verwal- tung 2 ). Eine grundsätzliche Ausnahme in diesen allgemeinsten Lehren macht nur der Patrimonialstaat, in welchem die Bestrei- tung der Regierungskosten in erster Linie Sache des Staats- oberhauptes ist, und wo die Unterthanen, wenigstens so weit es sich von ursprünglicher rechtlicher Verpflichtung handelt, nur bestimmte Leistungen und zwar an den Fürsten zu tragen haben 3 ). Die Beibringung der für die Staatsausgaben erforderlichen Mittel kann auf verschiedene rechtlich gleich erlaubte Weise ge- schehen. Die zwei hauptsächlichsten Systeme sind aber: Aus- scheidung eines eigenen Staatsgutes aus dem gesammten Natio- nalvermögen, damit aus dessen Einkünften die Staatsbedürfnisse bestritten werden; oder aber Einforderung von Beiträgen un- mittelbar aus dem Vermögen der Staatsbürger. Das Staats- gut kann denn aber wieder aus verschiedenen Arten von ein- träglichem Besitze bestehen, namentlich aus Grundeigenthum, aus Gewerben und aus Kapitalen; und bei den beiden ersten Arten mag wieder entweder zufälliger, das heißt nach den all- gemeinen Regeln des Privatrechtes erwerbbarer, Besitz sein, oder aber ausschließliches, nur dem Staate rechtlich mögliches Eigen- thum, Monopol oder Regal. Natürlich können beide Haupt- systeme auch verbunden werden, so daß der aus einem unzu- reichenden Staatsgute nicht zu deckende Theil der Staatsbedürf- nisse von den Unterthanen zugeschossen wird. Vom rechtlichen Standpunkte aus sind beide Systeme gleich unanfechtbar, und es ist daher nur eine Frage der Zweckmäßig- keit und der thatsächlichen Verhältnisse, ob und wieweit das eine oder das andere ergriffen werden will und kann. Ebenso sind sämmtliche Arten des Staatsbesitzes an sich rechtlich zuläßig. Selbst Monopole können, wenn sie nur dem Staate ein ent- sprechendes Einkommen gewähren, vertheidigt werden, obgleich sie allerdings vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Klug- heit mehr als Einer Anfechtung ausgesetzt sind. Nur mag im Allgemeinen bemerkt sein, daß bei einer großen wirthschaftlichen Ausbildung des Volkes das Staatsgut, namentlich insoferne es aus Gewerben besteht, einen entschieden höhern Ertrag geben wird, wenn es in die Hände Einzelner übergeht und von diesen v. Mohl , Encyclopädie. 19 bewirthschaftet wird, und daß also in solchen Verhältnissen dessen Veräußerung volkswirthschaftlich zweckmäßig ist. Ebenso mag es sich wohl begeben, daß ein dem Staate zustehendes Monopol so viele Hemmnisse bereitet, daß sein mittelbarer Nachtheil den Nutzen für die Staatskasse überwiegt. Ob aber nicht auch dann rechtliche Gründe zu ihrer Beibehaltung nöthigen können, ist eine andere, lediglich nach den Verhältnissen des concreten Falles zu beantwortende Frage. Im Einzelnen sind hinsichtlich der Aufbringung des Staats- bedarfes folgende rechtliche Sätze zu bemerken: Das Volk ist schuldig, die zur Erreichung der Staatszwecke erforderlichen Mittel beizubringen; allein diese Verpflichtung erstreckt sich nur auf das wirklich Nothwendige . Weder zur Betreibung von bloßen Liebhabereien, noch zur luxuriösen Ausstattung der öffentlichen Anstalten und Beamten, noch end- lich gar zu Unsittlichkeiten und Thorheiten des Staatsoberhauptes oder Anderer hat es die Pflicht, Abzüge an seinem Vermögen zu machen. — Zu dem Nothwendigen gehört übrigens — außer den rechtlichen Verbindlichkeiten — nicht blos die Sorge für die sachlichen Lebensgüter, sondern auch, entsprechend der Gesittigungsstufe des Volkes, die Förderung der geistigen Bildung 3 ). Eine nothwendige Ausgabe ist die standesmäßige Unterhaltung des Staatsoberhauptes . Selbst in solchen Staaten, in welchen die Ausübung der Staatsgewalt einer moralischen Person zusteht, können Ausgaben für diesen Zweck nöthig sein; jedenfalls aber in allen einheitlich regierten Staaten. Lediglich der Patrimonialstaat macht hier grundsätzlich eine Ausnahme, als in welchem die ganze Regierung ein Pri- vatrecht und eine Folge des Privatbesitzes eines großen eigenen Vermögens ist. — Auch diese Ausgabe für das Staatsoberhaupt findet aber ihre Grenze in dem wirklich Nothwendigen. Und nur eine Zweckmäßigkeitsfrage ist es, ob die Ausstattung des Staatsoberhauptes ein für allemal, etwa durch Ueberlassung entsprechender Domänen, oder ob sie von Zeit zu Zeit und bei passenden Gelegenheiten geschieht. Natürlich kann das einmal Festgestellte und Angenommene nur mit allseitiger Zustimmung wieder geändert werden. Widrigen Streit wird es vermeiden, wenn genau festgestellt ist, welcherlei Ausgaben als persönliche und somit vom Staatsoberhaupte zu tragende gelten sollen, welche andere aber der Staatskasse, als für die Gesammtheit gemacht, zur Last fallen. Die Verwaltung des Staatsgutes steht, wie jede andere Regierungsaufgabe, unter der obersten Leitung des Staatsoberhauptes . Dieselbe darf jedoch zu keinem andern Zwecke geschehen, als um der Staatskasse den größtmöglichen nachhaltigen Ertrag zu verschaffen. Das Staatsgut hat nament- lich nicht den Zweck, dem persönlichen Vergnügen des Staats- oberhauptes zu dienen, oder begünstigten Beamten, Pächtern oder Günstlingen ein unverhältnißmäßiges Einkommen zu ge- währen. Eine Benützung dieser Art ist unmittelbares Unrecht gegen die steuerpflichtigen Unterthanen. Nur da, wo ein Stück des Staatsgutes auch noch zur Erreichung anderer öffentlicher Zwecke verwendet wird, mag der direkte Ertrag in den Hinter- grund treten 4 ). Hinsichtlich der von den Unterthanen zu leistenden Bei- träge ist zu unterscheiden zwischen dem Ertrage der Hoheits- rechte (Regalien) und den Steuern . Bei beiden ist aller- dings strenge Gerechtigkeit zu beobachten, und der oberste Grund- satz muß verhältnißmäßige Gleichheit der Beiträge sein. (Eine absolute Gleichheit wäre, bei der großen Verschiedenheit der Forderungen aus Regalien und der steuerbaren Vermögen, weder thatsächlich möglich, noch wäre sie gerecht, da die Staatsanstalten von Verschiedenen in sehr verschiedenem Maaßstabe in An- 19* spruch genommen, auch der Reichere mehr geschützt und er in Bedeutenderem gefördert wird.) Im Uebrigen sind die bei beiden Erträgnißarten zu befolgenden rechtlichen Grundsätze ver- schieden. — Die Hoheitsrechte , Regalien, bestehen in Ein- nahmen, welche aus Veranlassung der Ausübung eines Rechtes des Staatsoberhauptes verlangt werden. So z. B. der Ertrag von Geldstrafen, von Taxen und Sporteln für Concessionen und Gnadenbezeugungen, die Einnahme für Abtretung des Bergregals an Unterthanen u. s. w. Die Erhebung muß na- türlich auf einem Gesetze oder auf einem Gewohnheitsrechte be- ruhen, und darf nur nach den festgestellten Größenverhältnissen geschehen. Der Einzug zur Staatskasse aber kann keinem Zweifel unterliegen, auch wenn die Zahlungspflicht in unmittel- barem Zusammenhange mit einer Handlung des Staatsober- hauptes steht, da dieser nicht für seine Person, sondern als Regent eine solche Handlung vornimmt. Der eigentliche Grund zu Forderungen dieser Art mag ein sehr verschiedener sein. Theils hängen sie mit geschichtlichen Verhältnissen zusam- men, theils soll dadurch auch wohl mißbräuchliche Benützung der Staatsanstalten verhindert werden. Im Uebrigen ist es allerdings nicht zu billigen, wenn solche Regierungshandlungen, auf welche der Unterthan ein förmliches Recht hat, ihm erst noch besonders verkauft werden; noch zu rechtfertigen, wenn an sich nachtheilige Maßregeln gegen eine Taxe verwilligt werden, oder überhaupt etwas des Geldes wegen geschieht, was ohne eine solche Einnahme aus Gründen des öffentlichen Wohles unterblieben wäre. — Die Steuern werden unmittelbar aus dem Vermögen der Bürger und lediglich auf den Grund hin erhoben, daß er zur Erhaltung des Staates eventuell einzu- stehen hat. Ohne Zweifel entspricht den Forderungen des Rechtes eine allgemeine Einkommensteuer am meisten. Wenn aber diese ohne allzu große Schwierigkeiten nicht erhoben werden kann, so steht eine Vermögenssteuer vom Rechtsstandpunkte aus ihr am nächsten. Nur unvollkommene und plumpe Nothbehelfe sind die Belastung einzelner Gattungen von Vermögen oder Einkommen oder gar die Besteuerung einzelner Handlungen, welche auf den Besitz von Vermögen oder Einkommen schließen lassen. Das auf den ersten Anblick durchaus gerecht erscheinende System einer verhältnißmäßigen Bezahlung für jede Dienst- leistung des Staates in der Form von Taxen und Sporteln, hält wenigstens als ausschließendes und auf die Beischaffung des gesammten Staatsaufwandes berechnetes System eine nähere Prüfung nicht aus. Theils erforderte es unerträgliche Schrei- berei und Kontrole; theils wäre es in der Wirklichkeit unge- recht, weil Diejenigen, welche zufällig in unmittelbarer Berührung mit dem Staate kämen, z. B. Rechtsschutz von ihm verlangten, auch für alle Diejenigen bezahlen müßten, welche einen zwar nur indirekten allein vielleicht höchst bedeutenden Nutzen vom Bestehen des Staates und seiner Anstalten hätten 5 ). Die Befreiung von einer sonst allgemeinen Beitrags- pflicht ist nur da gerechtfertigt, wo die stracke Durchführung des Grundsatzes unbillig oder widersinnig wäre; oder etwa als besondere Belohnung und zur Aufmunterung bei Unter- nehmungen von öffentlichem Nutzen. Dagegen ist eine Steuer- befreiung ganzer Stände, als solcher, eine handgreifliche Unge- rechtigkeit gegen Diejenigen, welche nun neben ihrem richtigen Antheile auch noch den Ausfall von den Begünstigten über- nehmen müssen. Doppelt aber ist dem so, wenn die Be- vorzugten den höheren Ständen angehören, welche ohnedem thatsächlich den größten Nutzen vom Staate haben. Da den Unterthanen nur die Verpflichtung obliegt, das für Staatszwecke wirklich Nothwendige zu liefern, so ergibt sich eine sparsame und ehrliche Verwaltung der öffent- lichen Gelder, und überhaupt des Staatseigenthums, als eine Rechtspflicht der Regierung. Dieselbe ist aber namentlich in zwei Richtungen zu erfüllen. — Vorerst muß für die möglichste Sparsamkeit bei den Verwaltungskosten , besonders bei dem Steuereinzuge, gesorgt werden. Ohne Verwaltungs- kosten ist freilich der Staatshaushalt nicht zu betreiben, und es kann dabei sogar, wie im Privathaushalte, eine falsche Sparsam- keit stattfinden; allein es darf doch nie vergessen werden, daß diese Kosten immer ein Uebel sind, welches auf das kleinste Maaß beschränkt werden muß, und daß die Steuerpflichtigen nur zur Erreichung der auch ihnen zu Gute kommenden Staats- zwecke Abzüge aus ihrem Vermögen zu dulden haben, nicht aber um Finanzbeamten, Steuerpächtern u. dgl. ein reichliches Ein- kommen zu verschaffen. Jeder Einnahmezweig also, welcher nur eine verhältnißmäßig kleine reine Einnahme in die Staats- kasse liefert, ist nicht blos unzweckmäßig, sondern auch ungerecht. — Zweitens aber ist zu bedenken, daß nur sorgfältig be- wahrtes und redlich verwaltetes Staatsgeld wirklich seinen Zweck erfüllen, nämlich zu öffentlichen Ausgaben ver- wendet werden kann, durch Betrug oder Diebstahl entfremdetes aber, oder durch Nachläßigkeit verschleudertes den Beitrags- pflichtigen nutzlos abgenommen ist, von diesen sogar im Zweifel zum zweitenmale bezahlt werden muß, da die Staatsbedürfnisse ungedeckt bleiben. Demnach ist die strengste Pünktlichkeit in der Aufbewahrung und die größte Sparsamkeit in der Verwendung aller Staatseinnahmen, und überhaupt des Staatsgutes, nicht blos ein Vortheil für den Haushalt des Staates, sondern eben- sosehr auch strenge Rechtspflicht. Die Veruntreuung öffentlicher Gelder muß mit besonders strengen Strafen bedacht werden, und ist die unnachsichtige Vollziehung dieser Gesetze Rechts- und Gewissenspflicht des Staatsoberhauptes. Es ist nicht mehr als billig, daß die jeweil Lebenden auch die Ausgaben für die von ihnen selbst angeordneten und ihnen zum Nutzen gereichenden Staatseinrichtungen selbst tragen; und sie sind nicht berechtigt, das, was sie selbst zu leisten hätten, späteren Geschlechtern aufzubürden. So ergibt es sich denn als allgemeiner Grundsatz, daß die Aufnahme von Staats- schulden vom Rechtsstandpunkte aus zu verwerfen ist. Nur wenn ein ebenfalls auf die Nachkommen übergehender Vortheil von mindestens gleicher Bedeutung mittelst einer Schuld er- worben wird, findet das Verfahren keinen rechtlichen Anstand 6 ). Wenn aber, wie sich dies allerdings begeben mag, eine uner- läßliche Ausgabe nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden kann, z. B. der Aufwand für einen Vertheidigungskrieg, und somit allerdings eine Schuldenaufnahme nicht zu vermeiden ist: muß wenigstens gefordert werden, daß dieselbe in so kurzer Zeit getilgt werde, daß die Handelnden selbst auch noch die Folgen tragen. Eine wissenschaftliche Behandlung des Staatshaushaltes kann, namentlich bei den Einnahmen, auch Erörterungen vom Rechtsstandpunkte aus nicht wohl vermeiden; daher denn die besseren Schriften dieser Gattung auch für das Verwaltungsrecht von Bedeutung sind. So denn namentlich das Hauptwerk, Rau ’s Finanzwissenschaft, (3. Aufl., 1850.) Von den Lehrern des Staatsrechtes ist namentlich Bluntschli , (Allgem. Staatsrecht, Bd. II, S. 369 fg.) auch hier bemerkenswerth durch Klarheit der Gedanken und richtiges Urtheil über das Ausführbare; Stahl aber (Staatslehre, S. 576 fg.) durch geistreiche und kecke Scheingründe. Eine eigene ausführliche Erörterung des gesammten Staatshaushaltes aus dem Gesichtspunkte des Rechtes scheint nicht zu bestehen. Wenn in einzelnen Fällen ständische Korporationen nicht blos die Verwilligung und die Kontrole der Staatsgelder haben, sondern selbst eine eigene Finanzverwaltung führen, d. h. Einnahmen erheben und Staatsaus- gaben unmittelbar bezahlen: so mag eine solche Einrichtung in vorange- gangenen Erfahrungen von Mißbräuchen des Staatsoberhauptes eine ge- schichtliche Erklärung finden, aber Billigung kann ihr nicht zu Theil werden, da sie die Einheit der Staatsgewalt zersplittert, die Stellung der Stände ganz verkehrt und leicht zu den widerwärtigsten Streitigkeiten und zu neuen Mißbräuchen Veranlassung gibt. Gar keinen Sinn hat aber eine solche Abweichung vom Grundsatze, wenn Ständen nur die Verwaltung eines Theiles des Staatshaushaltes eingeräumt ist, ohne daß sie eine der zu leistenden Ausgabe entsprechende eigene Einnahme haben; (wie z. B. in Württemberg ihnen die Besorgung der Staatsschuldenkasse überwiesen ist.) Hier kann nur Geschäftsvermehrung die Folge sein, ohne irgend eine weitere Sicherung der Steuerpflichtigen. Ueber die Eigenthümlichkeiten des Patrimonialstaates s. unten, § 41. — Bei der völligen Abweichung des Haushaltes dieser Staatsgattung konnte an gegenwärtiger Stelle keine weitere Rücksicht auf die für sie geltenden Regeln genommen werden. Das Staatsgut ist geschichtlich allerdings nicht aus rationellen Gründen gestiftet, sondern hauptsächlich bei der Verwandlung der Patrimonial- und Lehensstaaten in Rechtsstaaten aus den Familiengütern der Fürsten enstanden. Allein wenn einmal auf eine rechtlich gültige Weise vorhanden, ist auch seine Verwaltung und Verwendung nach allgemeinen Grundsätzen zu betreiben. Ob die Verwaltung mit Beachtung des Rechtes der fürstlichen Familien vor sich ging, ist eine thatsächliche Frage, welche nach dem Verlaufe eines jeden einzelnen Falles entschieden werden muß. — Daß die persönliche Stellung des Staatsoberhauptes eine unabhängigere ist, wenn die Familiengüter bei- behalten und nicht gegen eine Civilliste ausgetauscht werden, mag richtig sein. Allein hieraus ergibt sich die rechtliche Unmöglichkeit einer Abtretung noch keineswegs; und ob diese Unabhängigkeit sich auch für das Volk vor- theilhaft erweist, ist überhaupt eine zweite Frage. Vielfach ist Streit darüber erhoben worden, ob im Staate die Aus- gaben nach den Einnahmen, oder die Einnahmen nach den Ausgaben zu bestimmen seien? Diese Frage ist nicht mit einer einfachen Bejahung oder Verneinung zu erledigen. Einerseits nämlich ist einleuchtend, daß die Regel der Privatwirthschaft, die Ausgaben unbedingt nach den Einnahmen zu richten, im Staatshaushalte deßhalb keine nothwendige Anwendung findet, weil die Einnahmen nicht fest begrenzt sind, sondern in Nothfällen auf das ganze Volksvermögen zurückgegriffen werden kann. Auch darf nicht ver- gessen werden, daß der Staat Zwecke zu erfüllen hat, welche höher als Vermögensrücksichten stehen, und daß ihm unbedingte rechtliche Verpflich- tungen obliegen. Andererseits ist aber auch unzweifelhaft, daß eine Ueber- spannung der Kräfte in kürzerer oder längerer Zeit eine gänzliche Zerstörung der wirthschaftlichen Grundlagen des Lebens zur Folge haben müßte, und daß der Bürger wohl verpflichtet ist, das zur Erreichung der Staatszwecke Nothwendige aufzubringen, nicht aber auch Ueberflüssiges herstellen muß. Hieraus ergibt sich denn, daß soweit von Erreichung der wesentlichen Staatszwecke und von Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten die Rede ist, sich die Einnahmen nach den Ausgaben zu richten haben; hinsichtlich des blos Nützlichen oder gar des zur Zierde Gereichenden die Einnahmen maß- gebend sind. Die Eintheilung eines Budgets in einen bleibenden und einen veränderlichen Theil, von welchen jener alle unbedingt nothwendigen Aus- gaben enthält, dieser dagegen je nach den Umständen und Möglichkeiten steigt und fällt, ist daher gar nicht zu verwerfen. Eine geistreiche Vertheidigung der Lehre, welche nur Bezahlung für die einzelne Dienstleistung des Staates anerkennt liefert: Krehl , Beiträge zur Bildung der Steuerwissenschaft. Stuttg., 1819. Allein keine Wider- legung könnte die völlige Unausführbarkeit so schlagend nachweisen, als diese aus der Auseinandersetzung selbst erhellt. — Völlig unbegründet ist es aber, wenn Stahl , a. a. O., jede Steuerlehre, welche von der Ver- pflichtung des einzelnen Bürgers zu einem Beitrage zu den Staatszwecken ausgeht, in dieselbe Kategorie setzt, ihr vorwerfend, daß sie fälschlich das Verhältniß des Bürgers zum Staate als eine Dienstmiethe, locatio operarum, auffasse; und wenn er dann seiner Seits die Steuern als aus dem gesammten Socialvermögen des Staates, ehe der Erwerb in Privat- eigenthum übergehe, genommen und zu nehmend darstellt. Letztere Auf- fassung ist ein ganz haltloses Phantasiegebilde, welches keine Prüfung aushält sei es vom rechtlichen, sei es vom volkswirthschaftlichen Stand- punkte. Das Volksvermögen ist nur ein Aggregat alles Einzelnbesitzes, und Alles, was in irgend einer Steuerform an den Staat bezahlt wird, muß erst von dem Bezahlenden erworben worden, also sein Privateigenthum gewesen sein. Aber auch die Beschuldigung einer atomistischen Auffassung und eines Ver- kennens des wahren Verhältnisses des Menschen zum Staate und im Staate ist hier lediglich nicht an der Stelle. Es ist nicht von einer Asse- curanz für Schutz und nicht von Abonnement auf Staatsleistungen die Rede, sondern von der durch den einfachen Menschenverstand gebotenen Verpflichtung des ganzen Volkes, die für seine einheitliche Organisation und deren von ihm gewollte Leistungen sich als nöthig ergebenden Mittel auf- zubringen. Eben weil die Gesammtheit auf einer bestimmten Gesittigungs- stufe gemeinschaftliche Zwecke hat, muß sie auch die Mittel aufbringen. Wenn aber das ihr als Gesammtheit zustehende Vermögen (Domänen, Regalien u. s. w.) hierzu nicht ausreicht, so müssen die Einzelnen, nach irgend einem gerechten Maßstabe, das noch Fehlende zuschießen. Eine andere Auffassung und eine andere Forderung scheint in der That gegen die Grund- gesetze des Denkens zu gehen. Ein Beispiel von Staatsschulden, welche man mit gutem Gewissen auch auf spätere Geschlechter übergehen lassen kann, geben die für die Er- bauung der Eisenbahnen aufgenommenen Gelder. Freilich ist auch hier vorausgesetzt, daß keine spätere Erfindung dieses Verkehrsmittel vor Rück- zahlung der darauf verwendeten Summe unnütz machen werde. II. Besonderes philosophisches Staatsrecht . § 40. 1. Der patriarchalische Staat. Wenn ein Volk sich dem Stammesleben noch nicht ent- wunden hat, somit es weder eine vielfach gegliederte Gesellschaft, noch auch eine vorgeschrittene Entwickelung der wirthschaftlichen Verhältnisse besitzt; wenn ferner das religiöse Bedürfniß nicht sehr entwickelt ist: so ist eine patriarchalische Regierung das Naturgemäße 1 ). Die Grundlage dieser Staatsgattung ist die gemeinschaft- liche Art und Lebensauffassung von Stammverwandten, die Ausschließlichkeit des Bedürfnisses mit solchen und als solche zusammenzuleben, und die hieraus folgende Freundlichkeit der der Gesinnungen und Einfachheit der Forderungen. Ein solches Volk ist zufrieden, wenn die nothwendigsten Grundsätze für friedliches räumliches Nebeneinanderleben feststehen; wenn für eine Schlichtung etwaiger Streitigkeiten gesorgt ist; und wenn endlich eine Einrichtung zur gemeinschaftlichen Abwehr äußerer Feinde besteht. Zur Erreichung dieser Zwecke genügen denn aber wenige und einfache Bestimmungen. Cs wird die ge- wünschte Ordnung weniger durch Recht als durch Sittengesetz geleitet; und bestehen weniger ausdrückliche Verordnungen als Gewohnheiten. Selbst so einfache Einrichtungen bedürfen jedoch einer Re- gierung. In der Natur der Sache liegt es nun aber nicht gerade, daß diese Leitung einem Einzelnen, als dem anerkannten Haupte des Stammes und Staates, übertragen sei; möglicher- weise könnte auch eine Versammlung sämmtlicher Familienväter, oder auch ein kleinerer Rath von Aeltesten über die gemeinschaft- lichen Angelegenheiten entscheiden, die wenigen bestehenden Ein- richtungen beaufsichtigen und leiten, und erforderlichen Falles das Zusammenwirken der Gesammtkraft anordnen. Die Aner- kennung eines einzigen Hauptes ist jedoch theils dem Familien- leben am analogsten, theils für so einfache Zustände das Ge- eignetste. Auch die nähere Bestimmung, wer das einheitliche Ober- haupt sei, ist nach Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen. Entweder mag Wahl eintreten, sei es aus dem ganzen Stamme sei es aus einzelnen bevorzugten Geschlechtern; oder kann sich nach Erbrecht die Führung des Stammes bei den unmittelbaren Nachkommen des anerkannten Gründers erhalten. Letzteres ist wohl das Natürlichere. Ueberdies würden sich die Nach- theile einer Wahl des Staatsoberhauptes auch in diesen ur- sprünglichen Zuständen zuweilen fühlbar machen. — Sehr wohl verbindbar mit der Bestellung eines einzelnen Hauptes, welcher Art dasselbe immer sei, ist jedoch die gelegentliche Be- rathung mit einer Anzahl von Aeltesten, oder die Einberufung einer allgemeinen Versammlung bei einer Lebensfrage für Alle. Zwei Regierungsaufgaben des Oberhauptes stehen in erster Linie: das Richteramt und die Anführung im Kriege. Wenn die Religion des Volkes es erlaubt, so ist auch die Bekleidung der Stelle eines Oberpriesters naturgemäß, und sie wird zur Erhöhung des Ansehens und der Macht des Stammeshauptes viel beitragen. Wie beschränkt oder ausgedehnt übrigens die Aufgabe eines solchen Oberhauptes immer sei, jeden Falles beruht sie auf einem mehr sittlichen Grunde und auf Gewohnheit, als auf scharf ausgesprochenen und festgestellten Rechtsverhältnissen. Seine Stellung, und auch die ihm obliegenden Leistungen so wie die ihm zur Verfügung überlassene Mittel, sind die eines Hausvaters. Dieß zeigt sich in dem Maaße und in der von den Umständen bestimmten Veränderlichkeit seiner Handlungen, in der Art des von ihm verlangten Gehorsams und in dem Rechte so wie der Wahl der Bestrafung. — Von stehenden untergeordneten Beamten ist, schon aus Mangel an einer ge- nügenden Beschäftigung, nicht die Rede. Höchstens mögen Unter- anführer im Kriege oder Aufseher über einzelne bestimmte ge- meinschaftliche Anstalten oder Interessen bestehen. — Ebenso ist kaum ein Grund zu regelmäßigen Staatsabgaben; wogegen denn freilich andererseits der Staat außer einer formalen Ordnung des Zusammenlebens nichts leistet. Selbst ein öffentliches Ein- kommen des Oberhauptes ist nicht nöthig. Derselbe lebt, wie alle Anderen im Stamme, von seinem Vermögen, z. B. seinen Heerden; und er lebt wie die Anderen. Für die geringe Mühe des Regierens ist er reichlich belohnt durch das größere An- sehen und vielleicht durch einen bedeutenderen Antheil an der Kriegsbeute oder den Geschenken von Fremden. Wie das Ganze rein naturwüchsig ist und auf Herkommen ruht, so besteht in einem solchen Staate auch kaum eine förm- liche schriftliche Gesetzgebung. Das Meiste ist Gewohnheits- recht; und wenn je eine neue besondere Verabredung zu treffen ist, so mag sie ebenfalls dem Gedächtnisse anvertraut bleiben. (Daher denn auch der naturgemäße Einfluß der Aeltesten des Stammes.) Eine Ausnahme findet nur da statt, wo eine Religionsurkunde zu gleicher Zeit Bestimmungen über Recht und Staat enthält. Eine so einfache und so wenig kräftige Einrichtung ist na- türlich auch nur für die einfachsten Verhältnisse geeignet. Nicht nur können blos kleine Völker auf beschränktem Gebiete durch eine so geringe Gewalt in Ordnung und Zucht gehalten werden; sondern es verbietet auch der Mangel an Mitteln die Schaffung von Einrichtungen zur Forderung irgend höherer Lebenszwecke oder zu einer kräftigen Unterstützung sachlicher Interessen. So- bald sich ein Volk über die niedrigste Gesittigungsstufe erhebt, kann es mit dem hausväterlichen Staate und dessen Leistungen nicht mehr zufrieden sein. Am wenigsten taugt dann aber die Beibehaltung des Grundsatzes der Patriarchie, nämlich des na- türlichen Ansehens und Rechtes des Familienhauptes, in Ver- bindung mit einer großen physischen Gewalt und mit der Einrichtung einer künstlichen Verwaltung. In einem solchen Falle tritt äußerste und herabwürdigende Gewaltherrschaft unter dem Vorwande und unter der Form des väterlichen Rechtes auf 2 ). Ueber die wissenschaftlich wenig bearbeitete Gattung des patriarcha- lischen Staates s. Leo , H., Studien zu einer Naturlehre des Staates. — Schmitthenner , F., Zwölf Bücher vom Staate. Bd. III, S. 26 u. ff. Ein Beispiel von der großen Härte des auf wesentlich andere Ver- hältnisse übergetragenen Grundsatzes der Patriarchie gewährt China. § 41. 2. Die Patrimonialherrschaft. Das Bestehen eines Patrimonialstaates ist bedingt: einerseits durch das Vorhandensein einer Macht, welche auf großem Besitze, (etwa auch auf persönlichen Eigenschaften,) beruht, somit an und für sich besteht, nicht durch Uebertragung künstlich geschaffen ist und nicht erst durch Anerkennung Dritter Bedeutung erhält; andererseits durch eine Lebensauffassung, welche Besitz und Erwerb, sowie rechtliche Sicherung derselben voranstellt, höhere Forderungen aber nicht macht. In diesem Falle begibt es sich naturgemäß, daß die eines Schutzes ihrer Person und ihrer Habe Bedürftigen sich um die Gewährung desselben an den Mächtigen wenden, oder von ihm seinerseits angegangen werden, und so durch Vertrag über gegenseitige Leistungen, oder durch stillschweigende Uebereinkunft und Ge- wohnheit das gewünschte Verhältniß zu Stande kömmt. — Hierbei macht es denn aber keinen wesentlichen Unterschied, ob der in Frage stehende Mächtige ein Einzelner oder eine moralische Person (z. B. eine Stadtgemeinde) ist. Ebenso ist es keineswegs eine Nothwendigkeit, daß sämmtliche in das Schutz- verhältniß Tretende den gleichen Rechtszustand erhalten. Je nach dem Grade ihres Schutzbedürfnisses und nach ihrer Fähig- keit zu Gegenleistungen mögen vielmehr Einzelne oder ganze Abtheilungen besondere Rechte und Verpflichtungen haben 1 ). Die Gesittigung eines Volkes, welchem diese Staatsgattung paßt, mag schon eine etwas höhere sein, als die eines im einfachen Familienleben befangnen Stammes, namentlich mag gar wohl schon Ackerbau und Handwerk im Schutze einer solchen Ordnung betrieben werden. Weniger freilich eignet sich der Patrimonialstaat auch noch zur Befriedigung höherer geistiger Bedürfnisse oder zur Förderung solcher sachlicher Interessen, welche große und kostbare Einrichtungen voraussetzen. Einerseits würde es bei den beiderseits genau bemessenen Leistungen sowohl an Beibringung entsprechender Mittel von Seiten der Schutzge- nossen, als an der Verpflichtung von Seiten des Herrn fehlen; andererseits kann überhaupt ein höheres geistiges Leben nicht stattfinden in einer solchen engen privatrechtlichen und privat- wirthschaftlichen Auffassung, und in einer so bruchstückartigen und zufälligen Ordnung des Zusammenlebens. Der Fürst übt in diesem Staate keine blos übertragene Macht aus, und bekleidet keine ihm unter Bedingungen über- lassene Würde. Er ist nicht blos für die Zwecke des Volkes vorhanden, und am wenigsten nur dessen erster Beamter. Viel- mehr besitzt er seine Macht aus eignem Rechte und als Privat- eigenthum; und ebenso sind die Folgerungen und die Verab- redungen sein persönliches Recht, das er zu seinem Nutzen und nach seinem Belieben übt, so lange er nicht gleich guten Rechten Dritter begegnet. Er ist nicht vom Volke erwählt und auf den Thron erhoben worden, sondern im Gegentheile hat er das Volk um sich gesammelt und durch seinen Schutz gemeinheitlich gegründet. — Die Erwerbung der fürstlichen Macht und ihrer sachlichen Grundlage erfolgt auf jegliche Weise, durch welche überhaupt Rechte und Eigenthum erworben werden können: also durch Erbschaft, Kauf, Tausch, Heirath, Occupation u. s. w. Namentlich mag Eroberung die Grundlage sein, wenn nur dieselbe später in ein Recht verwandelt worden ist, sei es durch Anerkennung des bisherigen Besitzers, durch Verjährung oder wie immer. Die Regierung eines Patrimonialstaates ist im Wesentlichen Besorgung der eigenen Angelegenheiten des Machthabers zu seinen Zwecken und mit seinen Mitteln. Die Besorgung allge- meiner Angelegenheiten ist nur eine Folge der besonderen Ver- hältnisse und Verabredungen, welche durch die Ausdehnung des Schutzes und der Gewalt über die Zugewendeten entstanden sind. Eine Scheidung der Behörden für den Hofhalt und für die Privatgüter und der für den Staatsdienst bestimmten findet daher hier nicht statt; im Gegentheile sind die sämmtlichen Be- amten im persönlichen Dienste des Fürsten und zur Besorgung seiner Angelegenheiten bestimmt, in welcherlei Verbindung er sie ihnen auftragen mag. — Damit ist aber keineswegs gesagt, daß der Fürst im Verhältnisse zu seinen Vasallen und Unter- thanen nach Willkür zu handeln berechtigt sei. Vielmehr sind ganz dieselben Verbindlichkeiten hier vorhanden, welche über- haupt den menschlichen Verkehr regeln. Zunächst also müssen solche rechtliche Verbindlichkeiten strenge eingehalten werden, welche durch Verträge, einseitige Feststellung oder Gewohnheitsrecht zwischen dem Fürsten und den Unterthanen entstanden sind, sei es nun, daß sie die Gesammtheit umfassen oder nur einzelne oder Abtheilungen betreffen 2 ). Sodann aber ist es sittliche und religiöse Pflicht des Fürsten, seine Gewalt, auch wo er nicht förmlich rechtlich verpflichtet ist, und darüber hinaus, zum Wohle seiner Nebenmenschen, zunächst aber seinen Schutzbefohlnen, nach bestem Wissen und Gewissen anzuwenden. Ein Macht- haber solcher Art, welcher nur die feststehenden Rechtsverhält- nisse anerkennt und handhabt, gibt allerdings keinen Grund zu rechtlicher Beschwerde; allein er erfüllt durch diese kahle Be- schränkung auf das äußerlich Erzwingbare seine höheren Pflichten nicht, welche doch um so größer sind, als ihm die Vorsehung bedeutende Mittel Gutes zu thun zugewiesen hat. Unter diesen Umständen ist denn die Stellung der Unter- thanen trotz der wesentlich selbstischen Stellung des Herrn durch- aus keine rechtlose; im Gegentheile mögen Allen oder wenigstens Einzelnen sogar bedeutende Ansprüche an den Fürsten zustehen. Aber diese Rechte stehen lediglich auf einer positiven Grundlage, und es kann nichts aus allgemeinen Sätzen und aus dem Wesen eines nach irgend einem Ideale geordneten Zusammen- lebens verlangt werden. Die zur Erreichung von Lebenszwecken über die festgestellten Leistungen des Fürsten hinaus erforder- lichen Anstalten sind von den Betreffenden durch Anwendung ihrer eigenen Kräfte zu bewerkstelligen; woran sie denn aber auch vom Fürsten in keiner Weise gehindert werden dürfen. Leicht zu begreifen ist daher auch, daß sich gerade in Patrimo- nialstaaten die Organisation der Gesellschaft entwickelt. Es widerspricht dem Verhältnisse zwischen dem ursprünglich Mächtigen und den unter Bedingungen in seinen Schutz Ein- getretenen nicht, — wenn es schon auch nicht unbedingt noth- wendig ist, — daß den Unterthanen, als den Schwächeren, eigene Sicherleistungen für die unverkürzte Gewährung der ihnen zustehenden Rechte, sowie zur Verhinderung einer unbe- fugten Ueberspannung der von ihrer Seite schuldigen Leistungen zustehen. Nur versteht sich von selbst, daß durch eine solche Einrichtung das Wesen der gesicherten Rechte nicht verändert wird. Weder erhalten dieselben eine andere Grundlage, noch eine Ausdehnung über die ursprüngliche Absicht und Bestimmung mung hinaus. — Diese Gewährleistungen können nun aber sehr verschiedener Art sein. Eine sittliche Sicherung sollen Eide, etwa beim Regierungsantritte, oder feierliche Erneuerungen der ausgestellten Urkunden und dgl. geben. Durch Bestellung eines Gerichtes kann Klagen auf streng rechtlicher Grundlage abge- holfen werden, (wo dann freilich die Befugniß und die Macht zur Vollstreckung des Urtheiles schwierig zu ordnen ist.) Endlich können Versammlungen, sei es der einzelnen Berechtigten sei es von Stimmführern und Vertretern ganzer Gattungen, mit dem Rechte einer Beschwerdeführung versehen sein, diesem aber Nach- druck geben dürfen durch Verweigerung ordentlicher oder außer- ordentlicher Leistungen. Es widerstrebt sogar dem Wesen dieser Staatsgattung nicht, wenn zur vollständigen Sicherung von Unterthanenrechten diesen eine Mitwirkung bei Regierungshand- lungen eingeräumt ist. Da die Regierung Privatrecht ist, so mag der Besitzer desselben Antheil an ihr nehmen lassen, gleich- sam Dienstbarkeiten einräumen, ohne daß aus allgemeinen staat- lichen Gründen eine Grenze hier nachgewiesen werden könnte 3 ). Aber eben so gewiß können andererseits die Berechtigten keine nicht ausdrücklich eingeräumte Befugnisse aus allgemeinen ide- ellen Auffassungen des Staatslebens ableiten. Soweit Brief und Siegel gehen, so weit geht auch ihr Recht; aber nicht ein Haar breit weiter. Und ebenso ist die Bildung ihrer Versamm- lungen theils nach den bestimmten Verabredungen, theils nach der etwaigen Verschiedenheit der zu vertretenden Rechte geregelt, nicht aber nach allgemeinen Gedanken von Rechtsgleichheit u. dgl. Die Ausdehnung der Verwaltung eines Patrimonialstaates hängt lediglich ab von den in jedem einzelnen Falle bestimmten gegenseitigen Leistungen. Allgemein gültige Sätze sind in dieser Beziehung nicht zu bilden; doch mögen nachstehende als im Durchschnitt anwendbar betrachtet werden. — Einer häufigeren und ausgeführteren schriftlichen Gesetzgebung steht hier nichts v. Mohl , Encyclopädie. 20 im Wege. Im Gegentheil erfordert die unzweifelhafte Fest- stellung der Leistungen von beiden Seiten, sowie die Ordnung der Sicherungsanstalten eine genaue Aufzeichnung; und an sie schließt sich denn von selbst die gleiche Feststellung der übrigen Rechte und Verhältnisse an. — Die Gerichtsbarkeit, und somit die Errichtung und Besetzung von Gerichten, ist zwar keine unbedingt nothwendige Aufgabe des Patrimonialstaates, indem möglicherweise die Unterthanen selbst Einrichtungen zur Auf- rechterhaltung der Rechtsordnung unter sich treffen können; allein weitaus in den meisten Fällen wird allerdings gerade die Sicherstellung des Rechtes die Hauptgrundlage des ganzen gemeinschaftlichen Verhältnisses sein, und deßhalb die Bestellung der hierzu nothwendigen Anstalten dem Staatsoberhaupte ob- liegen. Hiermit sind dann aber Ausnahmsgerichte, befreite Ge- richtsbarkeit, Theilnahme der Stände an der Gerichtsbesetzung u. s. w. gar wohl vereinbar. — Von nur geringer Bedeu- tung pflegen die polizeilichen Anstalten in einem Patrimonial- staate zu sein. Die ganze Gesittigungsstufe, und namentlich auch der volkswirthschaftliche Zustand, welche in dieser Staats- gattung ihre Befriedigung finden, erfordern eine größere Aus- dehnung solcher Hülfeleistung noch nicht. Ueberdies sind die Beiträge der Unterthanen zu den allgemeinen Lasten in der Regel nicht von solcher Bedeutung, daß sie große Ausgaben ge- statteten. — Grundsätzlich sollte der Staatshaushalt im Patri- monialstaate ein sehr einfacher sein, indem die von den Unter- thanen in Folge der Aufnahme in das Schutzverhältniß zu machenden Leistungen in die Kasse des Fürsten fallen, und hier mit der Hauptsache, dem Vermögen des Landesherrn selbst, von denselben Beamten und nach den gleichen Grundsätzen verwaltet werden. Allein theils die zur Sicherstellung gegen Mißbräuche auch in wirthschaftlichen Dingen getroffenen Anstalten, theils die den Unterthanen im Ganzen oder einzelnen Abtheilungen derselben unmittelbar verbleibenden Einrichtungen und Ausgaben bringen doch gewöhnlich eine weit verwickeltere Form der Haus- haltung zuwege. Es bestehen getrennt neben einander eine Finanzverwaltung des Fürsten und eine des Landes, nicht selten selbst nach Vermögensverwaltungen einzelner Stände; jede mit verschiedenen Einnahmen, Ausgaben, Verrechnungen und viel- leicht Schulden. Die Verbindung zwischen diesen verschiedenen Haushaltungen findet aber theils durch Bezahlung bestimmter verabredeter Summen von der einen an die andere, theils durch Zusammenlegung von beiden Seiten zu gemeinschaftlichen Aus- gaben statt. Von selbst versteht sich, daß Schulden des Fürsten von den Unterthanen so wenig zu tragen sind, als umgekehrt die ihrigen von ihm. Nur wenn eine ursprüngliche oder nach- trägliche Uebernahme erfolgt, tritt eine Verbindlichkeit zur Be- zahlung einer ursprünglich fremden Verpflichtung ein, gegen welche dann nicht selten staatliche Rechte verschiedener Art ein- geräumt werden müssen 4 ). — Auch die Verpflichtung zum Kriegsdienste ist hier nicht nach allgemeinen Grundsätzen festgestellt, sondern bestimmt sich nach den besonderen Verabredungen des Schutzverhältnisses, und es mögen die Leistungen der einzelnen Stände hier sehr verschieden sein, ohne daß von einem Unrechte die Rede sein könnte. Weitergehende Leistungen an persönlichem Dienste und an Geld müssen freiwillig von den Unterthanen übernommen werden, und es findet daher auch, soweit von außer- ordentlichen Beiträgen die Rede ist, eine Mitberathung und Zustimmung zum Kriege selbst statt. Aus eignen Mitteln, mit den regelmäßig Verpflichteten oder mit Geworbenen mag da- gegen der Fürst nach Belieben Krieg führen. Im Uebrigen sind dreierlei verschiedene Formen des Pa- trimonialstaates zu unterscheiden: der hausherrliche Staat, bei welchem ein großer fürstlicher Grundbesitz den Mittelpunkt gibt; die militärische Lehensmonarchie , in welcher ein 20* Eroberer ein Land unter seine Getreuen vertheilte mit der Bedingung gegenseitigen gewaffneten Schutzes; endlich eine herr- schende Stadtgemeinde , welche unterworfenen Landschaften Schutz gewährt und befiehlt. Im letzteren Falle kann jede Art der Volksherrschaft oder der Regierung bevorzugter Geschlechter in der herrschenden Gemeinde bestehen, ohne daß hierdurch etwas Wesentliches im Verhältnisse zu den Unterthanen geän- dert wäre. Unzweifelhaft das beste Werk über das allgemeine Recht des Patri- monialstaates ist Haller’s Restauration der Staatswissenschaften, und zwar in ihrer ganzen Ausdehnung, mit einziger Ausnahme der Darstellung der geistlichen Staaten. Der Grundfehler des Ganzen, nämlich die un- richtige Verallgemeinerung des Patrimonialprincipes auf alle Gattungen von Staaten, ist natürlich nicht von Bedeutung, wo es sich nur vom Patrimonialstaate handelt. — Vollgraff (Systeme der praktischen Politik, Bd. III und IV ) schadet einer richtigen Grundansicht über die Verschiedenheit des antiken Staates und der Staaten der Neuzeit durch Uebertreibungen und abentheuerliche Behauptungen, namentlich aber dadurch, daß er die sämmt- lichen Fürstenthümer der germanisch-slawischen Völker bis zur Gegenwart nur als Patrimonialstaaten gelten lassen will, damit aber grundsätzlich Ver- schiedenes durcheinander wirft. — Die sehr ausführliche geschichtliche Ent- wicklung des Patrimonialstaates bei Schmitthenner , Zwölf Bücher, Bd. III, S. 26 fg. ist weder klar in dem Grundgedanken, noch kann der dargestellte Hergang als der wirkliche und die große dabei aufgewendete Gelehrsamkeit in Sprache und Alterthümern als eine wohl angebrachte an- erkannt werden. — Bluntschli erwähnt, (Allgem. Staatsr., Bd. I, S. 339 fg.) nur des Lehensstaates im europäischen Mittelalter. Es ist eine sehr richtige Bemerkung von Bluntschli , Allgem. Staats-R., Bd. I, S. 347, daß der Lehensstaat (besser überhaupt der Patri- monialstaat) vorzugsweise Rechtss taat sei. Allein die überwiegende Ge- wohnheit, den modernen Staat so zu bezeichnen, — obgleich Rechtsordnung nur der kleinere Theil seiner Thätigkeit ist, — macht es nicht räthlich, jenem diese Benennung zu geben. Es ist eine merkwürdige Verkennung des eigenen Vortheiles und eine grobe Verwirrung der Begriffe, wenn diejenige Partei, welche die möglich geringste Beschränkung der fürstlichen Rechte bei Volksvertretung anstrebt und zu dem Ende den Grundsatz, daß der Fürst im wesentlichen Besitze der Staatsgewalt zu bleiben habe, sogar zur gesetzlichen Anerkennung gebracht hat, zu gleicher Zeit auch den Rechtsstaat wieder in einen Patri- monialstaat zu verwandeln bemüht ist. Gerade im Patrimonialstaate findet weder grundsätzlich noch thatsächlich eine solche genaue Beschränkung der ständischen Rechte statt, vielmehr kann hier Mitregierung der Unterthanen in jedem beliebigen Maße bestehen ohne Verletzung des Grundgedankens. Die Ausdehnung solcher Rechte ist lediglich eine thatsächliche Frage und eine Folge von Zufällen und äußeren Nothwendigkeiten. Es entspricht sowohl dem Rechte als dem Vortheile beider Theile, wenn im Patrimonialstaate die Wirthschaft des Fürsten (oder der herrschenden Gemeinde) und die des Landes möglichst scharf getrennt und die Rechtstitel genau bestimmt und immer unzweifelhaft erhalten werden. Hier ist z. B. auf eine Ueberlassung der Domänen des Fürsten an das Land so wenig ein Anspruch, als auf eine Einziehung des Eigenthums der Unterthanen von Seiten des Herrn. Und wenn die Behandlung des Kammergutes als Staatsgut in einigen deutschen Staaten so heftigen Widerspruch von Seiten der fürstlichen Inhaber gefunden hat und noch findet, so wäre nicht der mindeste Grund zum Tadel, würde es sich von Patrimonialstaaten handeln. Es ist vielmehr die folgewidrige Mischung dieser Staatsgattung mit dem neuzeitlichen Rechtsstaate, oder der unausführbare Versuch, letzteren wieder umzuwandeln in die frühere Patrimonialherrschaft, was Mißstimmung erregt und das Gefühl der Unhaltbarkeit erweckt. — Daß übrigens bei einer rein durchgeführten Haushaltung eines Patrimonialstaates wunderliche und un- zweckmäßige Verwaltungseinrichtungen entstehen, darf nicht verwundern, muß vielmehr in den Kauf genommen werden. So z. B. herr- und landschaftliche gemeinschaftliche Schuldenzahlungs-Deputationen, dergleichen Schloßbau-Deputationen u. s. w. § 42. 3. Die Theokratie. Nicht wenige Religionen lehren, daß das Leben der Men- schen von einer göttlichen Macht unmittelbar geleitet werde, und daß sich diese namentlich auch die Anordnung und Leitung der staatlichen Zustände vorbehalte. Bald ist diese Fürsorge auf ein bestimmtes einzelnes Volk beschränkt, welches dadurch als Liebling der Gottheit erklärt ist; bald spricht eine Weltreligion dieß für Alle aus. Wo der Glaube an eine solche Lehre maßge- bend ist für das ganze Leben eines Volkes, da erzeugt er denn auch einen entsprechenden Staat, welcher in seinem innersten Wesen, und damit auch in allen seinen Einrichtungen, wesentlich verschie- den von anderen Organisationen des Zusammenlebens ist 1 ). Die rechtliche Begründung dieser Staatsgattung hat nicht die mindeste Schwierigkeit. Die Verpflichtung der Gläubigen, sich allen aus einem göttlichen Befehle folgenden Einrichtungen und Gesetzen zu unterwerfen, unterliegt natürlich weder Zweifel noch Bedingung; und es mag auch den Vorschriften, welcher Art sie sein mögen, mit Vertrauen und Freudigkeit gefolgt werden, da sie von der höchsten Weisheit herrühren und nur zeitliches und ewiges Wohl der Menschen bezwecken. Selbst anscheinend schädliche Einrichtungen sind ohne Kritik aufzuneh- men, da ihnen ein höherer verborgener oder entfernter Nutzen zuzuschreiben ist. Aber natürlich ist der volle Glaube an die betreffende Religion unerläßliche Voraussetzung. Wo dieser wankt, ist auch der ganze Staat in Zweifel gestellt; und wenn eine andere religiöse Ueberzeugnng positiv eingetreten ist, hat auch der bisher geglaubte Staat weder Sinn noch Berechtigung mehr. Im Uebrigen ist der Inhalt der zur Grundlage die- nenden Religion von keiner wesentlichen Bedeutung. Auch irr- thümliche Lehren vermögen einen Staat zu gründen, falls nur überhaupt eine unmittelbare Einwirkung der Gottheit auf mensch- liche Angelegenheiten mit ihrem Wesen vereinbar ist, und wenn und in so ferne sie Glauben bei einem Volke finden 2 ). Ein Staat, welcher auf solche unmittelbare Anordnung der Gottheit gegründet ist, und (nach dem Glauben seiner An- gehörigen) unter unmittelbarer Leitung einer göttlichen Macht steht, ist eine Theokratie 3 ). Die Annahme einer solchen Staatsgattung hat aber nicht nur für den religiösen Glauben nichts Unmögliches, sondern es kann sich auch das vernünftige Denken dieselbe aneignen, falls nur überhaupt eine unmittel- bare Einwirkung der Gottheit als eine sittliche und logische Möglichkeit angenommen ist. Da ein System von richtigen Schlußfolgerungen auf dieser Grundlage errichtet werden kann, so gibt es auch ein philosophisches Staatsrecht der Theokratie. Die Glaubenslehre über die Art des göttlichen Eingreifens in die staatlichen Angelegenheiten und über die Mittheilung des göttlichen Willens, kann eine sehr verschiedene sein, ohne daß hieraus ein wesentlicher Unterschied für die rechtliche Natur des Staates entstünde. Ob eine Incarnation der Gottheit, oder eine Verkündung ihres Willens durch Inspiration, Orakel und Ausfluß eines heiligen Geistes, oder ob endlich eine blei- bende Uebertragung an eine gotterleuchtete und heilige Priester- schaft als die Form der göttlichen Regierung gelehrt und geglaubt wird, ist in Beziehung auf die Staatsleitung an sich gleichgültig, da in allen diesen Fällen der letzte Grund des Rechtes und der Rechtspflicht in einem unzweifelhaften göttlichen Befehle besteht 4 ). — Von wesentlicherer Bedeutung ist dagegen der Unterschied, ob in einer Theokratie das religiöse und das welt- liche Leben als untrennbar verbunden und sich gegenseitig voll- kommen durchdringend angenommen, danach denn auch kein Unterschied zwischen Staat und Kirche aufgestellt wird, sondern nur Eine allgemeine Lebensordnung besteht, deren Haupt und Lenker ein regierender oberster Priester ist; oder ob die Ordnung der irdischen Angelegenheiten zwar immer nach dem unmittel- baren Befehle der Gottheit, aber doch als ein getrennter Orga- nismus besteht, und neben ihr, aber nur für die religiösen Dinge und für das Leben über die Erde hinaus, als zweite Anstalt die Kirche eingerichtet ist, wo denn ein weltliches und ein religiöses Haupt neben einander besteht. Die erstere, offen- bar folgerichtigere, Auffassung und Anordnung mag die reine oder ungetheilte Theokratie genannt werden; die andere ist als dualistisch zu bezeichnen. Beide Formen haben allerdings die wichtigsten Grundlagen mit einander gemein, allein die Folgerungen im Einzelnen sind verschieden. Zunächst von den in sämmtlichen Glaubensstaaten gleich- mäßig bestehenden obersten Principien. In jedem Staate dieser ganzen Gattung ist die Reli- gionslehre die Hauptsache. Dieselbe enthält nämlich nicht nur die Glaubenssätze über das Verhältniß des einzelnen Men- schen zu Gott und zu der Welt, die Vorschriften über den Cultus und über die Stellung und die geistige Macht der Priester, ferner etwa sittliche Vorschriften; sondern auch die Rechtsgrundlagen für den Staat, für die Regierungsbefugnisse des Staatsoberhauptes, endlich für die Einrichtung des Zu- sammenlebens. Die Erhaltung des allgemeinsten und vollsten Glaubens an diese Religionslehre ist daher auch die wichtigste Aufgabe des Staates. Unduldsamkeit gegen Ungläubige oder Andersgläubige ist in der Theokratie keine Härte und Rechts- verletzung, sondern lediglich Selbstvertheidigung des Staates. Ein Angriff auf einen Glaubenssatz ist nicht blos Gottlosigkeit, sondern zu gleicher Zeit Hochverrath. In jeder Form der Theokratie ist ferner eine Einrichtung unentbehrlich, welche als eine unmittelbare Einholung des Willens der Gottheit gilt und als solche geglaubt wird, weil selbst in einer noch so ausführlichen Verfassung und Gesetz- gebung doch unmöglich für alle im Laufe der Zeit vorkommenden Fragen schon zum Voraus eine Antwort und für alle allmälig ent- stehenden Bedürfnisse schon eine Befriedigung enthalten sein kann. In welcher Form und unter welchen Voraussetzungen diese Einholung des gesetzgeberischen und obersten verwaltenden Willens der Gottheit stattfindet, ist rechtlich gleichgültig; nur verlangt der Zweck Zugänglichkeit zu jeder Zeit, und darf die Entschei- dung keiner der regelmäßigen Leitung des Staates ferner stehenden Gewalt anvertraut sein, damit kein Widerspruch ent- stehe. Von selbst versteht sich ein unbedingter Gehorsam aller Gläubigen gegen eine solche höchste Entscheidung; und eine Theilnahme der Unterthanen und Laien an solchen obersten Aussprüchen des Staatswillens, oder gar ein Recht zur Kritik und zum Widerspruche, ist geradezu undenkbar. Höchstens mag eine Theilnahme der Unterthanen an der Gesetzgebung und Regierung in der dualistischen Theokratie bei denjenigen Be- ziehungen stattfinden, welche wesentlich dem weltlichen Staate an- gehören und unter der Leitung des weltlichen Oberhauptes stehen. Da die Einheit und die Festigkeit des Glaubens, welche für die Theokratie Lebensbedingung ist, durch die ganze Bildung des Volkes bedingt ist, so muß in jeder Theokratie nicht nur die gesammte Erziehung sondern auch die Wissenschaft und Literatur ausschließlich und vollständig in den Händen der Priesterschaft sein. Lehren, welche, und wäre es auch erst in entfernterer Folge, nicht zusammenstimmen mit den Religions- satzungen, können in dieser Staatsgattung keine Berechtigung oder auch nur Duldung haben. Namentlich ist eine freie Erörterung der Wahrheit der Staatsreligion, eine subjektive Auslegung der heiligen Schriften und eine kritische Untersuchung der geschichtlichen Thatsachen in denselben ganz außer Frage. Selbst Wissen- schaften, welche sich mit entfernter liegenden Gegenständen be- schäftigen, dürfen zu keinen Ergebnissen gelangen, welche mit der kirchlich bestehenden Lehre unvereinbar sind. Ein daraus entstehender sachlicher oder intellektueller Schaden kann dabei vom Standpunkte des Staates nicht in Betracht kommen; nur um diesen Preis erhält sich eine Theokratie auf die Dauer. Fängt ein Volk an, eine freie Bildung und eine ungefesselte Forschung nach Wahrheit höher anzuschlagen, als die Bewahrung seines Glaubens, dann ist eine Umwandlung der bisherigen Staatsgattung in irgend eine andere nahe bei der Hand; freilich auch durchaus berechtigt, weil dann der Glaubensstaat der Lebensauffassung und den daraus sich ergebenden Lebenszwecken nicht mehr entspricht 5 ). Gleichheit der Staatstheilnehmer vor dem Gesetze ist in der Theokratie nicht möglich. Wenn auch sämmtliche Laien, hoch oder nieder, in gleicher Unterordnung unter der geistigen Gewalt in Religionssachen stehen, so muß doch jedenfalls für die Priester ein besonderes Recht bestehen. Ihnen, als den Gottgeweihten und der Gottheit Näherstehenden, gebühren Vor- rechte vor den Laien; namentlich können sie ihren Gerichtsstand nur bei ihren eigenen Oberen haben. Von höchster Bedeutung für die Theokratie ist die Bestim- mung über die Erwerbung der Priesterwürde . Es gibt aber nur zwei folgerichtige Erwerbungsarten: entweder Geburt aus einer erblichen Priesterkaste, oder Aufnahme durch eine heilige und unerlöschliche Weihe. Im letzteren Falle ist Ehe- losigkeit der Priester unerläßlich, damit nicht Unheiliges von Heiligen entstehe, und der Priester nicht nähere Verhältnisse habe, als die zu seinem Stande, der Kirche und dem Staate. Endlich noch gilt für jede Theokratie die Forderung, daß die Priesterschaft und überhaupt die ganze religiöse Einrichtung wirthschaftlich selbstständig und von dem guten Willen der Laien unabhängig sei. Daher denn namentlich der Grundsatz der Unantastbarkeit und Unveräußerlichkeit alles Grundeigen- thumes der Kirche. Die äußere Einrichtung einer Theokratie ist dagegen aller- dings sehr verschieden, je nachdem dieselbe eine reine oder eine dualistische ist. Natürlich ist die erstere Art weit leichter zu organisiren, als die verwickeltere Verbindung von Priester- und Laien-Regiment. In der reinen Theokratie steht an der Spitze der Ver- einigung von Staat und Kirche die Personifikation oder der Statthalter Gottes. Er ist der Leiter aller geistlichen und welt- lichen Angelegenheiten; zu seiner Berathung und, wenn es nöthig sein sollte, zu seiner Beschränkung steht ihm eine Ver- sammlung von Obersten der Priesterschaft zur Seite. Unter ihm bereitet sich eine wohlgeordnete Hierarchie von Priestern über den ganzen Staat aus, zu gemeinschaftlicher Besorgung der religiösen Aufgaben und der verschiedenen Staatsgeschäfte Als Verfassungsurkunde dienen die heiligen Schriften; die Kirchen- gesetze aber enthalten die weitere Ausführung. Passend werden die Tempel zu Gerichtshöfen und zu sonstigen öffentlichen Ge- schäften verwendet. Eine strenge Ceremonialgesetzgebung dringt bis in das Innerste des täglichen und häuslichen Lebens, da- mit die ungetrennte Verbindung von Kirche und Staat, Re- ligion und Gesetz immer vor Augen bleibe und der Priester alle Lebensverhältnisse beherrsche. — Nur die Ordnung der bewaffneten Macht bietet hier eine ernste Schwierigkeit. Es ist zwar möglich, daß die Religion eine kriegerische sei, und dann mögen die Priester des Kriegsgottes auch in den Waffen geübt und die Anführer des Heeres sein; allein in der Regel widerstreitet das Wesen der religiösen Lehre einer solchen Ein- richtung. Dann bleibt nur die für das Bestehen der Verfas- sung gleich gefährliche Wahl der Bildung eines eigenen zwar sehr bevorzugten aber doch untergeordneten Kriegerstammes, oder die Uebertragung der Vertheidigung an Miethtruppen und deren Anführer 6 ). Bei einer dualistischen Theokratie ist die Abtheilung der Geschäfte zwischen dem geistlichen und dem weltlichen Ober- haupte die höchste Aufgabe, von deren glücklicher Lösung alles weitere Recht und das Schicksal des Staates abhängt. Im Allgemeinen ist natürlich kein Zweifel darüber, daß dem geist- lichen Haupte die Leitung aller religiösen Angelegenheiten ge- bührt; allein im Einzelnen entstehen darüber nothwendig Schwie- rigkeiten, was von den blos mittelbaren Unterstützungsanstalten der Kirche überwiesen werden soll; und hauptsächlich ist es eine schwere Aufgabe, Einrichtungen zu treffen, welche die Ueber- einstimmung zwischen beiden Gewalten erhalten beziehungsweise wiederherstellen können, ohne daß die eine derselben ihre Selbst- ständigkeit in dem ihr gebührenden Kreise verliere. Die Erfah- rung zeigt, daß kirchliche Erziehung des Laienfürsten, Verwen- dung der Priester zu den gelehrteren Staatsgeschäften und die Furcht vor Kirchenstrafen und Bann nicht immer hinreichen, um dem obersten Priester bestimmenden Einfluß zu verschaffen. Große Stetigkeit und lange Dauer ist im Wesen der Theo- kratie begründet; und sie steht auf doppelt fester Grundlage, weil sie neben dem weltlichen auch ein geistiges Schwert führt. Doch besteht sie nur unter der Voraussetzung eines festen und allgemeinen Glaubens. Weder ist sie also der Staat für Völker, welche überhaupt keine wesentlich religiöse Auffassung vom Leben haben, noch hat sie das Recht und die Kraft zu bestehen, wenn eine neue Entwickelung der Gesittigung den bisherigen Glauben des Volkes lockert oder ganz ändert. Entweder verwandelt sie sich dann, im Kampfe um ihre Erhaltung, in die härteste Zwingherrschaft, welche Leib und Seele grausam in Fesseln hält, oder sie geht über in eine andere Staatsgattung. Das Staatsrecht der Theokratie ist von allgemeinem Standpunkte aus weit weniger bearbeitet, als die theoretische und geschichtliche Wichtigkeit dieser Staatsgattung erwarten läßt. Nur Haller hat in seiner Restau- ration, Bd. IV u. V, dies ausführlich gethan, und unzweifelhaft ist dieser Abschnitt des Werkes nicht der unbedeutendste; doch ist die Auffassung zu enge, weil lediglich nur die christliche Theokratie des Mittelalters berücksich- tigend, und ist es ein schiefer Gedanke, die geistlichen Staaten unter das Patrimonialprincip zu stellen. — Eine klassische Entwicklung des Rechtes der Theokratie hätte Stahl in seiner Staatslehre geben können, wenn er seine Grundanschauung von der göttlichen Institution des Staates folge- richtig entwickelt hätte. Nun geht aber ein tiefer Riß durch das ganze System, indem weltliches Fürstenthum auf die übersinnliche Grundlage erbaut, beide aber nicht durch Gedanken, sondern durch Worte verbunden sind. — Bluntschli , im Allg. Staatsrechte, Bd. I, S. 250 fg. erörtert die Theokratie nur aus geschichtlichem und aus politischem Gesichtspunkte, nicht aber auch aus rechtlichem. — Hauptsächlich muß man sich daher aus solchen Werken unterrichten, welche eine mehr oder weniger ausführliche Nachricht von einzelnen bestehenden Theokratieen geben. Als solche sind dann aber namentlich von Werth: Ueber die Braminentheokratie: Menu ’s Gesetzbuch und Bohlen , Ueber das alte Indien; über die jüdische Theokratie: Michaelis ’s Mosaisches Recht, Leo ’s Geschichte des jüdischen Staates, Hüllmann ’s Staatsverfassung der Israeliten, Duncker ’s Geschichte des Alterthums, Bd. I; über die Buddhistischen Theokratieen: Turner ’s und Huc ’s Reisen nach Thibet und Prinsep ’s Schilderung des Buddhaismus; über Egypten: die Werke von Wilkinson, Bunsen u. s. f.; über Peru endlich: Prescott ’s Eroberungsgeschichte. Wenn Haller der Meinung ist, daß nur die wahre d. h. die christliche Religion, einer Theokratie auf lange Zeit zur Grundlage dienen könne, falsche Religionen dagegen zwar auch zu dieser Staatsgattung benützbar seien, ihr jedoch keine Dauer gewähren: so widerspricht dem die Geschichte geradezu. Von sämmtlichen bekannten Theokratieen hat gerade die katho- lisch-christliche die kürzeste Zeit bestanden und sich auch am wenigsten voll- ständig entwickelt. Offenbar thut auch die Wahrheit, d. h. der Inhalt einer religiösen Lehre, hier nichts zur Sache, sondern kömmt es blos darauf an, ob sie das Dogma einer unmittelbaren göttlichen Leitung menschlicher Dinge zuläßt, ob dasselbe zu staatlichen Zwecken benützt wird, und ob das Volk treu und beständig glaubt. Dies Alles kann aber auch bei Religionen stattfinden, welche wir für falsch erachten. Gewöhnlich wird in den Begriff einer Theokratie die Hinweisung auf ein Leben nach dem Tode aufgenommen, so daß der Staat als eine Erziehungsanstalt für diesen spätern Zustand erscheint. Dies ist bei den meisten Theokratieen thatsächlich richtig; aber es ist dieses Dogma doch nicht nothwendig für die Gründung eines Glaubensstaates. Der Mittelpunkt des Gedankens ist die Einrichtung und Leitung des Staates nach unmittelbarem göttlichem Befehle, dieser kann dann aber auch das Leben blos auf dieser Erde ins Auge fassen. Schwerer zu leiten wird eine Theokratie freilich sein, wenn ihren Häuptern die Anweisung auf ein glückliches Dasein nach einem in Glauben und Gehorsam zugebrachten Leben und die Bedrohung mit un- nennbaren, vielleicht ewigen Strafen abgeht. Daß jede Art der Verbindung zwischen der Gottheit und dem sicht- baren Staatsoberhaupte verwendet werden mag, wenn nur überhaupt eine angenommen ist, und daß man dem Gläubigen keck Vieles bieten kann, zeigt die Erfahrung. Nicht blos Papst und Kaiser und die Unfehlbarkeit des Ersteren, haben eine Theokratie gebildet; sondern auch die Incarnation Buddha’s im Großen Lama, die Abstammung Manu Capac’s von der Sonne und die Nachfolge des Propheten bei den Chalifen haben gleich gut für Theokratieen gepaßt. Es ist ganz unverständig, über Unduldsamkeit und Verfinsterungs- sucht der christlichen Theokratie zu klagen und etwa als schlagendes Beispiel Galliläi anzuführen. Eine Theokratie beruht nun einmal auf unbedingtem Glauben; dieser aber hat keinen größeren Feind, als ein Wissen, welches unvorsichtig aufgestellte Erzählungen oder Lehrsätze der heiligen Bücher oder der späteren Kirche als unmöglich nachweist. Das Verbot eines solchen Wissens mag ein verzweifeltes Mittel sein; aber es ist in der That das einzige, wenn überhaupt die Theokratie erhalten werden will. Ein Kriegsgott erleichterte die Einrichtung der bewaffneten Macht in der muhamedanischen, der mexikanischen und der peruanischen Theokratie; zu eigenen Kriegerkasten entschloß man sich in Indien und Egypten, freilich mit großen Opfern und beständiger innerer Gefahr; am schwächsten war die Einrichtung der christlichen Theokratie, welche unverbunden und selbstständig ein weltliches Schwert neben das geistliche stellte. § 43. 4. Der klassische Staat. Vollkommen verschieden von allen anderen Auffassungen des organischen Zusammenlebens war die der klassischen Völker des Alterthums, d. h. der Griechen und Römer. Da dieselbe aber eine vernünftige Grundlage hat, so ist sie nicht etwa blos bei einer vollständigen Uebersicht der geschichtlich ins Leben ge- tretenen Staatseinrichtungen ins Auge zu fassen, sondern sie kann und muß auch in ihrer wissenschaftlichen Allgemeinheit behandelt werden und bildet so, unter der Benennung des klassischen (oder des antiken ) Staates einen Theil des philosophischen Staatsrechts 1 ). Der Grundgedanke dieser Staatsgattung ist ein möglichst vollkommenes Gemeinleben , in welchem die einzelne Persönlichkeit ihre Befriedigung findet, aber auch vollkommen aufgeht. Im Uebrigen mag die Richtung dieses Gemeinlebens, und der Zweck, welchen sich dasselbe setzt, je nach der Ge- sittigung und den äußeren Verhältnissen des Volkes verschieden sein: Krieg und Herrschaft; Wissenschaft und Kunst; Gewerbe und Handel. Weiter entwickelt ergibt denn nun aber die Grundanschauung des vollkommenen Gemeinlebens folgende wesentliche Sätze: Der einzelne Mensch kann nur in ausnahmsloser und inniger Verbindung mit seinem ganzen Stamme seine vollendete Aus- bildung und Ergänzung erhalten. Das Wesen der Gesammtheit strömt auf jeden Bestand- theil zurück, und so ist deren Blüthe und Glück zu gleicher Zeit auch die Lebenserfüllung des Einzelnen. Die rechtlich nothwendige Folge hiervon ist, daß jeder Einzelne seine beson- deren Zwecke entweder ganz aufgeben, oder sie jedenfalls denen der Gesammtheit unterordnen und zu deren Unterstützung dienen lassen muß. Es kann dies, wenn es für zweckmäßig erachtet wird, bis zur Aufgebung des Privateigenthums, des abgeson- derten Familienlebens, selbst des ausschließlichen ehelichen Rechtes gehen. Nicht einmal auf das Leben ist ein unbedingtes Recht, wenn dasselbe im Widerspruche mit dem öffentlichen Nutzen steht; so sind z. B. schwächliche Kinder auszusetzen. Ueber die Lebensbeschäftigung des Einzelnen bestimmt, — wenigstens kann dies theoretisch verlangt werden, — nicht er selbst, sondern der Staat je nach den Anlagen. Gemeinschaftliche öffentliche Er- ziehung ist ohnedem unerläßliches Mittel. Die Verfolgung einer geistigen Richtung, welche mit der der Gesammtheit nicht übereinstimmt, wäre ein schweres Vergehen, und mag also verboten und bestraft werden. Selbst Erfindungen oder neue Gewohnheiten können Gegenstand von Verbot und Verfolgung sein, wenn sie den Kern der bestehenden Volkseigenthümlichkeit zu ändern drohen. Daß jeder Bürger dem Heere eines solchen Staates angehört, versteht sich ebensosehr von selbst, als daß er überhaupt Aemter, Aufträge und Lasten zu übernehmen hat, zu welchen er besonders tauglich erfunden wird. Dagegen nimmt aber auch der Bürger vollen Antheil an dem Staatsleben. Er bringt seine Zeit auf dem öffentlichen Platze oder in verfassungsmäßigen Versammlungen und Ge- schäften zu; er hat Anspruch an den Genuß aller Güter und Vortheile, welche dem Staate gehören; er kann vollständigen Unterhalt vom Staate verlangen, wenn seine eignen Mittel nicht ausreichen; ein Schutz im Auslande gebührt ihm als einem integrirenden Theile des Staates. Die härteste Strafe nach der Lebensberaubung ist Verbannung, als welche von allen Gewohnheiten und Zwecken des ganzen Daseins aus- schließt. Der wesentliche Unterschied zwischen dieser Lebens- und Staatsauffassung und der aller neueren Völker fällt in die Augen. Bei den Alten dient der Einzelne dem Staate und findet in dessen Wohl mittelbar auch die Befriedigung seiner Zwecke; bei den Neuen ist der Staat für alle Einzelnen da, und er findet seinen Ruhm in dem Wohle der Bürger. Dort besteht die Freiheit in der Theilnahme an der Regierung, hier im möglichst wenig regirt werden. Im antiken Staate sind die Leistungen des Bürgers ein Ausleben seiner Persönlichkeit, im neuzeitlichen eine Beschränkung derselben. Bei den Griechen und Römern war die Volksherrschaft, bei uns ist fürstliche Regierung der richtigste Ausdruck des Staatsgedankens 2 ). In ein solches festgeschlossenes und in sich durchaus einiges Ganzes können Fremde keine Aufnahme erhalten. Wenn sie, aus Nützlichkeitsgründen, geduldet werden, so bilden sie eine vollkommen gesonderte Klasse, welche von allem eigentlichen staatlichen Rechte ausgeschlossen ist, und deren Nachkommen erst, vielleicht nach mehrern Geschlechtern, wenn sie sich voll- ständig eingelebt haben, als Bürger aufgenommen werden können. Dasselbe gilt von Unfreien und Freigelassenen; und es ist ein Beweis von schon weit vorgeschrittener Zersetzung und Fäulniß, wenn solche schnell und in ganzen Massen aufgenommen werden. — Haussklaverei ist ein kaum vermeidlicher Zustand in einem solchen Staate, damit der Bürger, während Andere für ihn arbeiten, den Staatsgeschäften und überhaupt dem öffentlichen Leben sich widmen kann. Der möglichen Formen dieser Staatsgattung sind es drei. Eigentlich ist nur die reine Volksherrschaft ganz folgerichtig, und zwar in der Weise, daß jeder Bürger un- mittelbar an den Staatsangelegenheiten Antheil nimmt, und seine Stimme dabei zählt. Nicht blos vereinbar damit, son- dern die allein richtige Ausführung ist es freilich, wenn der Stimmantheil eines Jeden nicht blos nach der Kopfzahl, sondern nach seiner Bedeutung für das Gemeinwesen und Gemeinleben bemessen wird. Es mögen daher immerhin die Reicheren, welche mehr steuern und kostspieligen Waffengattungen angehören, ein ausgiebigeres Stimmrecht besitzen; oder können geschichtlich aus- gezeichnete Geschlechter, deren Gewohnheiten und Haltung das Wesen des gemeinschaftlichen Lebens bestimmen, auch besonders gehört werden. Von einer bloßen Stellvertretung der geringeren Bürger kann jedoch keine Rede sein. Der ganze Gedanke ist unvereinbar mit dieser Staatsauffassung und dem Verhältnisse des Einzelnen zu der Gesammtheit; der Einfluß des persönlich weniger Bedeutenden mag ein geringerer sein; aber sein Antheil am Staate ist unter allen Umständen ein unmittelbarer. — Zur Vorbereitung der Geschäfte einerseits, namentlich zur Ver- hinderung unüberlegter oder factiöser Beschlüsse, und zur Aus- führung des Beschlossenen andererseits sind natürlich Vorkeh- rungen erforderlich, welche die Ruhe und Handlungsfähigkeit Weniger mit Gefahrlosigkeit für das Recht der Gesammtheit verbinden. Diese bestehen wesentlich in der Wahl eines klei- neren Senates, welchem die Prüfung und vorläufige Billigung der Anträge an die Volksversammlung, so wie die Ueberwachung und Vollstreckung zusteht; in der Bestellung von öffentlichen v. Mohl , Encyclopädie. 21 Rednern, welche die Gründe und Gegengründe der Vorschläge vor dem versammelten Volke zu erörtern haben; in der, übrigens nur auf kurze Zeit und vielleicht selbst durch bloses Loos zu vollziehenden, Wahl der nöthigen Beamten; endlich in der Be- drohung mit Strafen für schädliche Anträge an die Versamm- lung. Zur Gewältigung außerordentlicher Gefahren mag noch eine Uebertragung der gesammten Staatsmacht auf einzelne Wenige stattfinden; aber nur auf kurze Zeit und unter strenger Verantwortlichkeit; und ist sogar wohl ein Ostracismus, also die zeitweile Beseitigung eines durch seine hervorragende Per- sönlichkeit und durch seine Verdienste der Gemeinfreiheit gefähr- lichen Bürgers, unvermeidlich. Aber auch eine aristokratische Regierungsform ist ver- einbar mit dem Grundgedanken des klassischen Staates, jedoch allerdings mittelst einer etwas künstlicheren Auslegung. Wenn nämlich davon ausgegangen wird, daß Jeder nach seinen Fähig- keiten zu dem Gesammtleben beizutragen habe, und daß es das natürliche Recht und die vernünftige Pflicht der Besten sei, zu regieren; wenn ferner als Erfahrungssatz angenommen wird, daß höhere Eigenschaften bei denjenigen Bürgern vorausgesetzt werden können, welche in bestimmten äußeren Stellungen sich befinden, also entweder von geschichtlich ausgezeichneten Ge- schlechtern abstammen, oder im Besitze großen, namentlich an- geerbten Reichthumes sind; wenn endlich der Masse der Bürger ein Antheil an dem öffentlichen Leben, wenn auch nicht an der Regierung, unverkümmert erhalten wird: so läßt sich eine Uebertragung der obersten Leitung an die vermuthlich Besten zur Noth vereinigen mit der Aufrechterhaltung eines allgemeinen Gesammtlebens. Ja, es haben Männer von hervorragender gei- stiger Kraft und solche, welche unter den Nachtheilen einer Volksregierung zu leiden hatten, selbst im Alterthume die ari- stokratische Regierungsweise für die vorzüglichste erklärt 3 ). Am stärksten ist natürlich unter solchen Umständen die Aristokratie da, wo sie sich mit dem Priesterthume verbindet. — Gegen Mißbrauch der Gewalt auf Kosten der Menge sind immerhin Einrichtungen möglich und räthlich. So z. B. die Bestellung von Volkstribunen, deren Zustimmung zu den Gesetzen noth- wendig ist. Am wenigsten paßt für den klassischen Staat die beständige Regierung eines Einzelnen , weil hier ein staatliches Gemeinleben doch kaum noch etwas Anderes als eine bloße Dichtung ist, und namentlich die Zwecke und Interessen des Einen, nicht aber die Bedürfnisse und Anschauungen der Ge- sammtheit den Ausschlag geben. Am leidlichsten ist diese Re- gierungsart in der Form einer bloßen Magistratur; allein auch so muß sie gefürchtet und gehaßt sein, daher auch in der Regel schnell wieder ein Ende finden 4 ). Ueber das Wesen des klassischen Staates s. Welcker , K. Th., Letzte Gründe, S. 342 u. ff. — Vollgraff , K., Antike Politik. Gießen, 1828. — Hermann , K. F., Griechische Staatsalterthümer 4. Aufl. Heidelb., 1855. — Plaß , Die Tyrannis. I. II. Bremen, 1852. — Bluntschli , Allgem. Staatsrecht, Bd. I, schildert zwar die drei verschie- denen Formen des klassischen Staates in ihren Eigenthümlichkeiten, allein er faßt diese Staatsgattung nicht als ein Gesondertes, sondern vertheilt ihre verschiedenen Erscheinungen nach dem secundären, blos formellen Ein- theilungsgrunde der Zahl der Regierenden. Eine große Verwirrung in theoretischen Sätzen und in Rathschlägen für das Leben ist schon häufig dadurch entstanden, daß der klassische Staat nicht unterschieden wurde von dem Rechtsstaate der Neuzeit, und so Lehren und Erfahrungen des ersteren ohne Weiteres als anwendbar erachtet wurden für die Verhältnisse der Gegenwart. Daß dies bei dem Erwachen der Bil- dung und Gelehrsamkeit nach dem Mittelalter geschah, ist begreiflich, indem theils das Wesen des Rechtsstaates sich noch nicht deutlich entwickelt hatte, theils überhaupt das wenige vorhandene Wissen auf den Resten der griechischen und römischen Gesittigung beruhte. So konnte denn Bodinus in seinem großen Werke über den Staat durchweg von den Ansichten der Alten aus- gehen; und selbst Machiavelli lehnte seine Betrachtungen an den römi- schen Staat an. Allein ein Beweis von halber Bildung oder von Gedanken- 21* losigkeit ist es, wenn der Fehler auch jetzt noch gemacht wird, wo Thatsachen und Begriffe viel klarer vorliegen. Die Politik des Aristoteles verliert ihren Werth als ein Meisterstück menschlichen Scharfsinns nicht, wenn ihr eine unmittelbare Bedeutung für unser jetziges Leben nur da eingeräumt wird, wo sie die Forderungen und die Folgen der allgemeinen menschlichen Natur, also Unverändertes und Unveränderliches bespricht, nicht aber in der Erörterungen specifisch griechischer Staatsgedanken und Einrichtungen. Ueber die theils offene theils versteckte Bekämpfung der Volksherr- schaft durch Sokrates und seine Schule s. meine Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. Bd. I, S. 71 u. ff. Wie sehr die Herrschaft eines Einzelnen dem hellenischen Geiste widerstrebte, mag schon der Umstand beweisen, daß eine Tyrannis niemals über das zweite Geschlecht hinaus aufrecht erhalten werden konnte. 5. Der Rechtsstaat. § 44. a. Allgemeine Sätze. Ganz auf den Boden der nüchternen Verständigkeit stellt sich der Mensch, wenn er einerseits dem Leben auf der Erde einen selbstständigen und unmittelbaren Zweck beimißt, anderer- seits aber die Entwickelung seiner sämmtlichen Kräfte zunächst als vereinzelte Persönlichkeit und als rein individuelle Aufgabe zu erreichen strebt. Bei dieser Lebensauffassung setzt er sich ein bewußtes und höheres Ziel, sucht dieses aber weder in einer ausschließlich religiösen Entwickelung, noch in einem vollstän- digen Aufgehen in einer größeren Gemeinschaft; sondern vielmehr in einer möglichst allseitigen Auslebung seines ganzen Wesens. Diese Begreifung des Daseins auf der Erde hat großen Einfluß auf jede Ordnung des Zusammenseins von Menschen. In erster Linie steht bei solcher Auffassung allerdings die ver- einzelte Persönlichkeit selbst und die Familie mit ihren erlaubt- egoistischen Zwecken, und mit dem Rechte und der Pflicht zur Verfolgung derselben durch eigene Kräfte, soweit diese reichen. Aber natürlich ist auch hier das Bedürfniß einer Verbindung mit Anderen, namentlich einer gesellschaftlichen Gliederung und eines einheitlichen Staates. Zu gesellschaftlichen Kreisen treten Diejenigen zusammen, welche ein ihnen allen gemeinschaftliches Interesse einzeln nicht erreichen können und daher zu einer frei- willigen Verbindung zusammentreten, oder auch ohne bestimmte bewußte Absicht durch gleiche Lage der Verhältnisse eine größere Gemeinschaft bilden. Die Vereinzelung bleibt somit die Regel; der gesellschaftliche Kreis aber ist eine Ergänzung aus Noth- wendigkeit. Und ebenso verhält es sich um eine Stufe höher mit dem Staate. Nur die Unzureichenheit der gesellschaftlichen Verbindungen, und das Bedürfniß einer Ordnung und Rechts- erhaltung unter denselben drängt zu einem allumfassenden und einheitlichen Staate. Grundsatz bleibt auch hier, die Selbst- thätigkeit des Einzelnen und in zweiter Reihe die der gesell- schaftlichen Kreise; beides jedoch wird ergänzt und geordnet durch den einheitlichen Gedanken und die Gesammtmacht des Staates. Es ist aber die Aufgabe des letzteren eine doppelte. Er- stens, Aufrechterhaltung der Rechtsordnung im ganzen Bereiche der Staatskraft, als ein Bedürfniß und ein Gut an sich und als die Bedingung alles Weiteren. Zweitens, die Unterstützung vernünftiger menschlicher Zwecke, wo und insoweit die eigenen Mittel der einzelnen oder bereits zu kleineren Kreisen ver- einigten, Betheiligten nicht ausreichen. — Hierbei ist also weder von einem das ganze Leben durchdringenden frommen Glauben, noch von höher oder niederer gespannten gemüthlichen Regungen die Rede, sondern lediglich von einer klaren und berechnenden Verstandesansicht. Das dadurch entstehende Verhältniß ist ohne Zweifel wegen der Verbindung von Selbstbestimmung und von kräftiger Unterstützung zur Ausbildung aller dem Menschen verliehenen Kräfte ein wesentlicher Fortschritt in der Entwicke- lung des Menschengeschlechtes; ob es aber dessen höchste und letzte Vollendung ist, wie Manche eitel wähnen, unterliegt nicht geringen Bedenken. Wenn aber dieser Staatsgattung der Name Rechtsstaat gegeben worden ist, so ist die Bezeichnung in mehr als Einer Beziehung keine glückliche, namentlich keine vollständige; allein es scheint doch besser, die weit verbreitete beizuhalten, um keine Verwirrung zu veranlassen 1 ). Das Zustandekommen des Rechtsstaates mag allmählig und auf geschichtlichem Wege erfolgen, wenn sich ein Volk von einer anderen Gesittigungsstufe, anfänglich vielleicht langsam und un- bewußt, zu der blos verständigen Lebensauffassung entwickelt. Es ist aber ebensowohl möglich, daß eine Gründung und Ein- richtung mit klaren Bewußtsein der Betheiligten und durch förmliche Verabredung unter denselben zu Stande kömmt. — Eine bestimmte Regierungsform ist bei dieser Staatsgattung nicht aus innerer Nothwendigkeit geboten oder aus äußeren Gründen allein möglich. Vielmehr mag jede Ordnung der Staatsgewalt Anwendung erleiden, welche nur überhaupt die vollständige Erreichung der oben bezeichneten beiden Hauptauf- gaben in Aussicht stellt. Namentlich ist die unmittelbare Theil- nahme aller Genossen an der Regierung nur eine Frage der Zweckmäßigkeit, und ihre Ausführung wesentlich bedingt theils durch den Umfang des Volkes und Gebietes, theils durch den Bildungsgrad der Menge. In allen Formen des Rechtsstaates sind jedoch, als un- mittelbare Folgerungen aus dem Grundgedanken, bestimmte Rechte der einheitlichen Gewalt, und ebenso gewisse Ansprüche der einzelnen Theilnehmer und der thatsächlich bestehenden gesell- schaftlichen Kreise vorhanden 2 ). 1. Die eigenthümlichen Rechte der Staatsgewalt sind folgende: Anspruch auf gleichen verfassungsmäßigen Gehor- sam sämmtlicher Theilnehmer am Staate, sei es in ihrer per- sönlichen Eigenschaft, sei es als Mitglieder von Korporationen oder gesellschaftlichen Kreisen. Da der Rechtsstaat die Lebens- zwecke aller seiner Bürger gleichmäßig zu fördern beabsichtigt, so haben alle auch gleiche Verpflichtung gegen ihn, und eine Ausnahme oder Begünstigung Einzelner in Beziehung auf Lei- stung und Gehorsam ist unvereinbar mit dem Wesen dieser Staatsgattung, überdieß eine Ungerechtigkeit, mindestens eine unbillige Ungleichheit, gegenüber von den zur vollen Verflich- tung Angehaltenen. Berechtigung zur Vornahme aller Maßregeln , welche zur Erreichung des Staatszweckes erforderlich sind. Für gewöhnlich sind natürlich die regelmäßigen Vorschriften und Formen der Verfassung einzuhalten; allein in außerordentlichen Fällen muß auch ein Recht zu entsprechenden ungewöhnlichen Handlungen in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Gesetzgebung die Befugniß nicht ausdrücklich ausspricht. Ein solches Recht steht allerdings, verständigerweise, der Regierung jedes Staates zu, welcher Gattung diese immer angehöre; allein im Rechtsstaate ist es besonders hervorzuheben, da einer Seits derselbe bei seiner weiten Aufgabe leichter in den Fall kommt, es zu gebrauchen, anderer Seits die Vereinigung einer solchen außerordentlichen Befugniß mit den Verfassungsformen mehrerer Arten des Rechtsstaates schwer zu bewerkstelligen ist. Die Auf- gabe des Staates ist hier nicht, wie im Patrimonialstaate, auf einzelne genau umgrenzte Fälle beschränkt; und die Staats- gewalt kann nicht, wie etwa in einer Theokratie, die ihr feh- lende Macht von einer außer und über ihr stehenden, in ihrer Berechtigung unanfechtbaren Gewalt erhalten: sondern man muß in der rein verständigen, zur Umfassung des ganzen menschlichen Lebens bestimmten und ein geschlossenes Ganzes bildenden Einrichtung sich einfach auf den logischen Satz stützen, daß wer den Zweck will, auch die Mittel wollen muß; und es ist der Muth und die Einsicht erforderlich, in Nothfällen die nur für die gewöhnlichen Zustände berechnenden Schranken durchbrechen zu lassen. Hiermit ist, je nach der besondern Form eines Rechtsstaates, immerhin im einzelnen Falle eine Verant- wortlichkeit vereinbar, welche die besondere Dringlichkeit einer Hülfe und die Unzureichenheit der gewöhnlichen Mittel nach- zuweisen nöthigen kann. Entscheidung darüber, ob bei dem einzelnen Anspruche auf Unterstützung ein Interesse von hinreichender Wichtig- keit und Allgemeinheit vorliege, um eine Verwendung der Ge- sammtkraft zu rechtfertigen. Unzweifelhaft hat im Rechtsstaate jeder Einzelne das Recht, die Förderung seiner subjectiven Le- benszwecke vom Staate zu verlangen. Allein ebenso unzweifel- haft ist, daß die Möglichkeit dieser Hilfe ihre Gränze findet in den dem Staate zu Gebote stehenden Mitteln, und daß es vernünftig ist, in einem Collisionsfalle dem allgemeineren Nutzen einen beschränkteren vorzuziehen (S. oben, § 36, S. 276). Die Entscheidung nun aber, welches Interesse den Vorzug ver- diene, kann nicht der Schätzung des einzelnen nach Förderung Begehrenden überlassen sein, sondern muß dem Staatsoberhaupte als dem Vertreter des Ganzen und dem, welcher die Uebersicht über alle Bedürfnisse und Mittel hat, zustehen, wenn nicht die Verwirklichung der Staatszwecke und selbst der Bestand des Staates der Selbstsucht, dem Eigensinne, der Unkenntniß Ein- zelner preiß gegeben sein soll. Recht des Staatsoberhauptes auf entsprechendes Ein- kommen aus dem Volksvermögen, indem die betreffende phy- sische oder moralische Person die Regierung nicht als eine Privatsache und zu Erreichung persönlicher Zwecke führt, son- dern sie nur die Personification der Staatsgewalt ist und die Zwecke des Volkes anzustreben hat. — Nur in der reinen Demokratie findet wohl, wenn auch nicht streng rechtlich so doch aus überwiegenden Zweckmäßigkeitsgründen, eine Aus- nahme statt, weil jeder vollberechtigte Bürger Mitglied der regierenden Volksversammlung ist, und also schließlich jeder sich selbst bezahlen würde, oder, bei Vertheilung der Steuern nach dem Vermögen, der ärmere Bürger von dem reicheren unter- halten werden müßte, was mit der Gleichheit und der Gleich- berechtigung nach beiden Seiten hin schwer vereinbar wäre. 2. Als allgemeine Rechte der Staatsgenossen im Rechtsstaate ergeben sich aber nachstehende Ansprüche 3 ): Vorerst Gleichheit vor dem Gesetze , d. h. Berück- sichtigung der Lebenszwecke Aller ohne Unterschied auf persön- liche Verhältnisse, und objektive Anwendung der allgemeinen Norm ohne Rücksicht auf Rang, Stand u. s. w. des Einzelnen. Zweitens, nicht nur Berechtigung zur Verfolgung jedes an und für sich erlaubten Lebenszweckes , sondern auch Unter- stützung in den dazu geeigneten Fällen. Als erlaubt aber ist anzuerkennen, was weder mit unzweifelhaften Rechten Dritter im Widerspruche ist, noch die bestehende Staatseinrichtung und die von dem Staate obliegende Erfüllung der allgemeinen Zwecke stört. Die einzigen gerechtfertigten Ausnahmen sind solche Be- schäftigungen, deren ungefährlicher Betrieb durch gewisse nicht näher aufzuweisende Eigenschaften bedingt ist; sodann, vielleicht Beschränkungen, welche die Last der öffentlichen Armenversor- gung und das Heranwachsen eines Proletariates nicht allzu groß werden lassen. — Drittens, gleicher Anspruch aller Be- fähigten auf Antheil an öffentlichen Geschäften , so- weit eine solche nach der besonderen Art des Staates den Unter- thanen überhaupt zusteht, sei es nun als Bekleidung von Aemtern, als unmittelbares Stimmrecht, oder als aktive und passive Betheili- gung bei einer Vertretung. Eine unerläßliche Bedingung hierbei ist jedoch die Befähigung, indem vernünftigerweise die Ausübung eines Rechtes einem dazu nicht Befähigten nicht zustehen kann. Es versteht sich, daß die Befähigung theils durch persönlichen Nachweis, theils aber, und zwar in den meisten Fällen, durch die Erfüllung gewisser gesetzlicher und allgemeiner Bedingungen geliefert wird. — Viertens, persönliche Freiheit , indem die Unterwerfung eines Staatsgenossen unter einen andern durch Sklaverei, Leibeigenschaft oder Hörigkeit irgend einer Art jenem die Verfolgung seiner Lebenszwecke rechtlich nicht gestattet, was im geraden Widerspruche mit dem Grundgedanken des Rechtsstaates ist. — Fünftens, Freiheit der Gedanken- äußerung in jeder Form, als welche ein unentbehrliches Mittel ist zur allseitigen geistigen Ausbildung, auf welchen die Bürger des Rechtsstaates einen unbeschränkten Anspruch haben. Von selbst versteht sich jedoch, daß durch Form und Inhalt einer Gedankenäußerung keine Rechte verletzt werden dürfen, und daß hiergegen sowohl Strafen als vorbeugende Maßregeln vorzukehren sind, letztere soweit es ohne Beinträchtigung des ganzen Anspruches geschehen kann. — Sechstens, freie Re- ligionsübung , soweit nicht dem Rechte Einzelner oder der Gesammtheit dadurch Eintrag gethan oder die Verfassung und der einheitliche Organismus des Staates dadurch gestört wird. Ein Bürger, dessen religiöse Ueberzeugungen unvereinbar sind mit dem rechtlich bestehenden Staate, kann wegen dieser sub- jektiven Auffassung weder eine Veränderung des der Gesammt- heit passenden Staatsgedankens verlangen, noch straflos unge- horsam sein. Ihm bleibt nichts übrig, als den Staat zu ver- lassen. Und auch ein ganzer religiöser Verein (Kirche oder Secte), dessen Lehre oder äußere Einrichtung unvereinbar ist mit dem Gedanken des Rechtsstaates oder mit der Verfassung im concreten Falle, hat so wenig ein Recht sich aufzudrängen, als irgend eine andere gesellschaftliche mit den Staatszwecken unvereinbare Gestaltung. Hat er so großen Umfang und so tiefen Einfluß, daß er eine seiner Auffassungen gemäßere Staatsgattung herbeizuführen im Stande ist, so mag er dafür auf gesetzlichem Wege wirken; bis dahin aber hat sich die Min- derzahl zu fügen, und der sittliche Grund der abweichenden Ansicht giebt keine Berechtigung zum Ungehorsam gegen das bestehende Gesetz 4 ). — Siebentens, Recht der Ortsverände- rung . Der Bürger eines Rechtsstaates gehört demselben nicht blos an, insoferne er Mitglied einer bestimmten Genossenschaft ist, sondern er ist ein Theil des großen Ganzen, und das ganze Staatsgebiet ist sein Vaterland. Wo er also innerhalb desselben seine Zwecke am besten erreichen kann, mag er sich aufhalten. Hiermit sind Bestimmungen über besondere Be- dingungen zur Erwerbung von Korporationsrechten und aus- nahmsweise Vorschriften über gezwungene Eingrenzung oder Ausweisung von Verdächtigen und über Unterstützung Bedürf- tiger wohl vereinbar. — Achtens endlich, die Befugniß zur Bil- dung freiwilliger Vereine zu gemeinschaftlicher Verfol- gung erlaubter, d. h. nicht unrechtlicher und nicht gemeinschäd- licher Zwecke. Inwieferne auch staatliche Aufgaben durch solche Vereine erstrebt werden dürfen, hängt von der Verfassungsart ab. Wo das Volk grundsätzlich von der eigenen Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten ganz ausgeschlossen ist, da hätten freiwillige Vereine zur Erlangung eines solchen Ein- flusses keinen erlaubten Zweck, und wären im Widerspruche mit dem Gedanken der Verfassung. Dagegen sind sie an der Stelle, wo und inwieweit sie die Ausübung politischer Rechte durch die Bürger vorbereiten und erleichtern. Die Literatur über das philosphische Staatsrecht des Rechtsstaates ist höchst ausgedehnt, namentlich deßhalb, weil von einer nur allzu großen Anzahl von Schriftstellern das philosophische Staatsrecht überhaupt nur auf dieser Grundlage anerkannt und bearbeitet ist. Die Mehrzahl aller neuern politischen Schriften, und zwar sämmtlicher Culturvölker, ist rechtsstaatlichen Inhaltes, auch wo sich die Verfasser dieser Richtung nicht bewußt sind. Vgl. oben, § 24, S. 127; und, ausführlicher, meine Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. I, S. 215 u. ff. Die so zahlreichen neuern Verfassungsurkunden haben zu einem wesentlichen Theile auch die Bestimmung, die Grundsätze über die allgemeinen Rechte des Staatsoberhauptes und der Bürger im Rechtsstaate genau zu formuliren. Daß sie im Ganzen glücklicher gewesen sind in richtiger Fest- stellung der ersteren Gattung von Rechten, als hinsichtlich der Unterthanenrechte, muß zugegeben werden; namentlich ist man unläugbar in Zeiten großer Aufregung weiter in der Einräumung von Freiheitsrechten gegangen, als sich mit einer kräftigen Regierung und mit der Erhaltung der Ordnung im Staate verträgt. Doch folgt hieraus noch nicht, daß solche Formulirungen staatsbürgerlicher Rechte ganz zu unterlassen seien; sondern es ist nur eine vorsichtige Fassung und eine richtige Behandlung nothwendig. Vergl. das hierüber in § 31, Seite 232, Gesagte. — Daselbst (Seite 234) auch die Literatur über die staatsbürgerlichen Rechte. Die Rechtsverhältnisse der Unterthanen, wie sie sich überhaupt in sämmtlichen Gattungen von Staaten aus dem Wesen der organisirten Ein- heit des Volkslebens ergeben, sind oben, § 31, Seite 229, erörtert. In jeder einzelnen Staatsgattung treten jedoch, je nach der besonderen Natur derselben, eigenthümliche Modificationen dieser Rechte ein. Eine genauere Bezeichnung dieser letzteren ist namentlich im Rechtsstaate angedeutet, theils wegen dessen unmittelbarer Bedeutung für die Gegenwart, theils weil die Rechte der einzelnen Staatstheilnehmer in keiner andern Staatsgattung in gleichem Grade ausgebildet und ausgedehnt sind. Nichts mag leichter zugegeben werden, als daß die Feststellung eines richtigen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche thatsächlich eine sehr schwere Aufgabe der Staatskunst ist, namentlich in Beziehung auf die katholische Kirche, bei deren ungeheurem Umfange, mächtiger Organisation, eben so schlauer als zäher Ueberlieferung, endlich und hauptsächlich aber wegen ihrer wesentlich theokratischen Richtung und Lehre. Dagegen ist die Auffindung des richtigen rechtlichen Grundsatzes höchst einfach, vorausgesetzt, daß man weder dem Staate gelegenheitlich ein ungebührliches Regiment in kirchlichen Angelegenheiten verschaffen, noch den Beistand der Kirche zur Niederhaltung eines politischen Aufstrebens bedienen will, was dann durch Ueberantwortung wesentlicher Rechte des Staates und durch ungebührliche Gleichstellung der Kirche mit dem Staate erkauft werden muß. Schlagende Beispiele von Fehlern in beiden Richtungen bietet freilich, trotz aller Erfahrung, selbst die neuere Zeit. So auf der einen Seite Preu- ßen; auf der andern Oesterreich und, wenn schon in geringerem Grade, Frankreich. § 45. b. Die einzelnen Arten des Rechtsstaates. Der Zweck des Rechtsstaates hat keineswegs eine bestimmte Form der Regierung zur nothwendigen Folge; vielmehr kann jede Gestaltung der Staatsgewalt, welche eine Förderung der sämmtlichen menschlichen Lebenszwecke erlaubt und in Aussicht stellt, rechtlich stattfinden. Nur eine Frage der Zweckmäßigkeit ist es somit, welche von den verschiedenen möglichen Formen den Vorzug verdiene, und es ist auch die Reihe der rechtlich möglichen Arten noch keineswegs als für immer abgeschlossen zu betrachten. Bis jetzt sind drei verschiedene Hauptarten von Einrich- tungen 1 ) aufgefunden worden, von welchen zwei wieder in Unterarten zerfallen. Entweder nämlich steht die Staatsgewalt dem Volke , d. h. den sämmtlichen zur Ausübung politischer Rechte nach den Gesetzen des concreten Staates befähigten Staatsbürgern, zu; wobei denn wieder der wichtige Unterschied stattfindet, daß in der reinen Demokratie die Berechtigten in einer großen Versammlung zusammentreten, zu Berathungen und Beschlußnahmen, in der Volksherrschaft mit Vertretung dagegen die Bürger zunächst aus ihrer Mitte eine verhältniß- mäßig kleine Anzahl von Stellvertretern wählen, welchen so- dann die Ausübung der dem Volke zustehenden Rechte über- lassen wird. — Oder aber steht die höchste Gewalt einer klei- neren Anzahl von ausschließlich berechtigten Geschlechtern zu, welche dieselbe gemeinschaftlich führen. Der Grund dieser Be- rechtigung kann ein verschiedener sein, z. B. Abstammung von bestimmten Vorältern, oder Besitz einer bezeichneten Art und Größe von Vermögen; aber der Gedanke der ausschließlichen Bevorzugung ist immer derselbe 2 ). — Oder endlich ist der In- haber der Staatsgewalt ein, sei es durch Wahl sei es durch Erbrecht dazu bernfener Einzelner. Hierbei ist denn aber wieder eine dreifache Möglichkeit. Zunächst kann das Staatsoberhaupt die Gewalt unumschränkt besitzen, d. h. ohne daß dem Ge- brauche derselben äußere Schranken gesetzt oder irgend Jemand Mitberechtigungen eingeräumt wären. Sodann ist eine Theil- nahme der verschiedenen Stände an bestimmten Regierungs- rechten möglich, theils zur Schätzung der Unterthanenrechte, theils zur Verstärkung der Einsicht und der Kraft der Regie- rung. Endlich mögen Vertreter des ganzen Volkes die Befugniß haben, den Inhaber der Staatsgewalt von Aus- schreitungen und Mißbräuchen abzuhalten, hierzu aber theils mit dem Rechte der Theilnahme an bestimmten Geschäften, theils mit einem Klagerechte ausgerüstet sein. So wichtig nun auch die Wahl unter den verschiedenen möglichen Arten des Rechtsstaates ist, so werden doch die recht- lichen Grundlagen der ganzen Staatsgattung durch diese Ver- schiedenheit der Form der Staatsgewalt nicht geändert. Na- mentlich gibt die unbeschränkte Handhabung derselben der regie- renden Versammlung Bevorzugter, oder einem Einzelherrscher keineswegs das Recht, ganz nach ihrem Belieben zu verfahren und die allgemeinen Zwecke des Rechtsstaates abzuändern oder zu verstümmeln. Der ganze Unterschied besteht nur darin, daß solche Staatsoberhäupter in der Aufsassung und Ausführung an Niemands Zustimmung oder Mitwirkung gebunden, sondern lediglich an die Achtung des Rechtes durch sittliche und reli- giöse Gründe gewiesen sind. (Despotie ist eine ganz andere Staatsgattung, nicht aber etwa nur eine hart angewendete un- beschränkte Einherrschaft im Rechtsstaate). — Hiermit ist aber natürlich nicht gesagt, daß die allgemeinen Gründe, welche ein Volk überhaupt zu einer Aenderung des Staates berechtigen, nicht auch ihre Anwendung finden auf die Wahl unter den verschiedenen Unterarten des Rechtsstaates. Da vielmehr die Eigenthümlichkeit jeder dieser Formen von großer Wichtigkeit für die Erreichung der Zwecke des Volkes im Rechtsstaate ist, je nach der concreten Gesittigungsstufe und nach den äußern Umständen, so findet die Lehre von Verbesserungen im Staate und nöthigenfalls von gewaltsamen Aenderungen (s. oben, § 22) auch im Innern dieser einzelnen Staatsgattung ihre volle An- wendung. Der Umstand, daß auch der klassische Staat des Alterthums die drei Formen der Monarchie, der Aristokratie und der Demokratie kannte, hat zu dem Irrthume beigetragen, als ob diese Dreitheilung die überhaupt für alle Staaten gültige sei. Es ist aber vielmehr zufällig, daß auch die Erreichung der Zwecke des Rechtsstaates mit diesen drei Formen vereinbar ist; wie denn nicht nur das Grundverhältniß derselben zu dem besondern Staatsgedanken ein wesentlich verschiedenes von den Verhältnissen im klassischen Staate ist, fondern auch die einzelnen Formen in beiden Staats- gattungen wesentlich abweichender Art sind. Die Aristokratie hat keine Unterarten, indem eine Theilnahme des Volkes an der Regierung, also etwa eine repräsentative Aristokratie, zwar nicht rechtlich unmöglich wäre, wohl aber aus Klugheitsgründen zu allen Zeiten unterlassen worden ist. § 46. α . Die Volksherrschaften . Die Volksherrschaft, und zwar in ihren beiden Formen, beruht auf dem doppelten Satze: daß es ein natürliches Recht jedes selbstständigen und urtheilsfähigen Menschen sei, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen, und somit denn auch das Recht der gesammten Bürger, die staatlichen Geschäfte zu ordnen; sodann, daß immer die Minderzahl sich der Mehrzahl bei Beschlüssen über gemeinschaftliche Rechte und Interessen zu fügen habe 1 ). Durch den ersten Satz wird die Regierung eines Einzelnen oder Einzelner, sei es nun aus eigenem oder aus übertragenem Rechte, grundsätzlich ausgeschlossen. Der zweite Satz aber ist die unerläßliche Bedingung der Ordnung und Handlungsfähigkeit bei jeder Vielheit von Personen. Eines be- sonderen rechtlichen Beweises bedarf die Berechtigung aller per- sönlich Befähigten zur Theilnahme an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten bei der rationalistischen und egoistisch atomi- stischen Lebensauffassung, welche dem Rechtsstaate zu Grunde liegt, allerdings nicht. Es ist die gemeinschaftliche Besorgung zwar nicht die einzige rechtlich mögliche Art 2 ), (und in dieser Beziehung wird nicht selten die demokratische Ansicht über die Gebühr ausgedehnt;) allein es ist einleuchtend daß sie berechtigt ist, sobald keine höhere, vom Willen des einzelnen Menschen unabhängige Macht als Grundlage des Staates angenommen wird. Nicht so einfach ist eine rechtliche Begründung der Herr- schaft der Mehrheit. So begreiflich sie nämlich auch dann ist, wenn der Grundsatz durch allgemeine Zustimmung für künftige Fälle festgestellt ist: so wenig versteht sich an und für sich, daß ein Mensch seine Lebenszwecke und seine Ueberzeugung von der besten Durchführungsweise aufzugeben hat, weil Andere ver- schiedener Ansicht sind. Die einzige, aber freilich auch durch- schlagende, wirkliche Rechtfertigung ist die praktische Nothwen- digkeit der Sache. Wenn nicht der Staat in jedem Augenblicke auseinanderfallen soll, so muß nach einer bestimmten und nach einer einheitlichen Norm gehandelt werden, auch wo Meinungs- verschiedenheit besteht. Da nun weder nach Recht, noch nach Billigkeit gefordert werden kann, daß die Vielen sich den We- nigen fügen; auch nicht anzunehmen ist, daß sich die Wahrheit vorzugsweise bei der Minderzahl befinde: so bleibt nichts übrig, als die Ansicht der Mehrzahl auszuführen. Daneben hat die Minderzahl immer das Recht, durch alle erlaubten Mittel die Ueberzeugung für sich zu gewinnen und dadurch früher oder später die Mehrheit zu erlangen; auch mögen immerhin Ein- richtungen getroffen sein, welche die Minderzahl gegen Willkür und Unterdrückung, wenigstens in bestimmten Beziehungen und in bereits festgestellten Verhältnissen, zu sichern geeignet sind 3 ). In jeder Volksherrschaft sind die Bestimmungen über die Erwerbung des Bürgerrechtes , und somit über die Theilnahme an den Staatsangelegenheiten, von der höchsten Be- deutung, indem sie über die Eigenschaften der regierenden Ge- walt entscheiden. Hier ist denn einerseits jede Ausschließung selbstständiger und zur Mitbesorgung der allgemeinen Angelegen- heiten intellectuell und sittlich befähigter Staatsgenossen unzwei- felhaft ein Unrecht. Andererseits aber ist eben so klar, daß Solche, bei welchen eine Unfähigkeit zur Besorgung der Geschäfte er- wiesenermaßen vorliegt, oder deren Verhältnisse vernünftiger- weise keine Selbstständigkeit der Entscheidung annehmen lassen, beseitigt werden müssen. Daher denn mit Recht Weiber und Kinder als geistig unbefähigt, Verbrecher und tolle Verschwender als sittlich unzuverlässig, in Privatdiensten Stehende, Haus- söhne und der öffentlichen Armenunterstützung Verfallene als unselbstständig ausgeschlossen werden. Auch mag es wohl ge- rechtfertigt werden, wenn Fremde entweder gar nie oder besten Falles erst nach langjährigem Aufenthalte zur Theilnahme zu- gelassen werden, weil bei ihnen eine verschiedene Grundan- schauung in staatlichen Fragen und eine ungenügende Kenntniß von Personen und Dingen mit Recht zu vermuthen steht 4 ). Da der Staat regiert werden muß, und da es in der Demokratie von höchstem Interesse ist, daß dieses in der That nach dem Sinne der Mehrzahl des Volkes geschehe: so kann füglich die Theilnahme des Einzelnen an den öffentlichen Ge- schäften nicht bloß als Recht , sondern als Pflicht aufgefaßt, und somit im Nothfalle erzwungen werden. Die in jeder der beiden Arten der Volksherrschaft beson- ders geltenden Sätze sind nachstehende: I. Die reine (autokratische) Demokratie . v. Mohl , Encyclopädie. 22 Die Gründung und Erhaltung eines Staates, welcher durch eine Volksversammlung regiert werden soll, ist keines- wegs blos Sache des Willens, sondern sie ist vielmehr bedingt durch mehrfache äußere Verhältnisse, ohne deren gleichzeitiges Vorhandensein eine solche Regierungsform thatsächlich unaus- führbar, dann aber auch rechtlich unerlaubt ist, weil etwas Unmögliches nicht Recht sein kann. Diese Bedingungen sind aber: 1. Beschränkung des Gebietes und der Volks- zahl auf ein so geringes Maß, daß die gesammten Bürger sich, nach Bedürfniß der Geschäfte, häufig und schnell genug versammeln können, und daß die Größe der von ihnen gebil- deten Versammlung die Möglichkeit der Ausfüllung durch eine menschliche Stimme nicht überschreitet. 2. Möglichkeit, die vorkommenden Geschäfte ohne Hin- derniß durch klimatische Verhältnisse in offener Ver- sammlung zu besorgen; also entweder ein beständig milder Him- melsstrich, oder eine solche Einfachheit der ganzen Staatsver- hältnisse, daß die nöthigen Beschlüsse in jedem Jahre zu günstiger Zeit getroffen werden können. 3. Wirthschaftliche Befähigung der Bürger, den Staatsgeschäften die nöthige Zeit zu widmen. Dies ist für die Masse, falls man nicht zu dem unerlaubten und vielfach ver- derblichen Mittel der Haussklaverei greifen will, kaum anders möglich, als bei sehr einfachem gewerblichem oder landwirth- schaftlichem Betriebe und bei wenigstens leidlicher allgemeiner Wohlhabenheit. Außerdem muß fast noch in gleiche Reihe mit diesen Grundbedingungen die Abwesenheit bedeutender und bleibender Verschiedenheiten in der Zusammen- setzung des Volkes gestellt werden. Wenn die Mitglieder der Volksversammlung in Beziehung auf wesentliche Eigen- schaften nicht etwa blos individuell, sondern in ganzen Massen verschiedenartiger Beschaffenheit sind, so wird theils eine häufige Abweichung in den Anschauungen und Forderungen, theils eine gegenseitige Abneigung daraus hervorgehen. Dieß kann nur nachtheiligen Einfluß auf die Ruhe und Gegenständlichkeit der Berathungen in der Versammlung äußern, und zerstört die Gemeinschaft des Ausgangspunktes für Beschlüsse und Hand- lungen. Fälle dieser Art sind z. B. Verschiedenheit des Stammes oder gar der Race und Religionsverschiedenheit. Da diese Bedingungen bei der großen Mehrzahl der gegen- wärtigen gesittigten Völker und der bestehenden Staaten nicht vorhanden sind, so ist denn auch an eine Einführung und Auf- rechterhaltung der reinen Demokratie in der Regel nicht zu denken, und alle dahin gerichteten Bestrebungen erscheinen als sinnlos und unberechtigt 5 ). In den ausnahmsweise für eine reine Volksherrschaft ge- eigneten Fällen ist nun aber vor Allem eine Abtheilung unter den öffentlichen Geschäften in der Richtung zu machen, daß zwar grundsätzlich alle Entscheidungen, welche dem Staatsober- haupte zustehen, der Versammlung vorbehalten bleiben, diejenigen Handlungen aber, welche zu der Berathung und Be- schlußnahme einer großen Menge ungeeignet sind, oder welche wenigstens einer solchen vorangehen und nachfolgen müssen, für die Behandlung eines Ausschusses ausgeschieden werden. Hierher gehören denn: als ungeeignet an sich für eine größere Versammlung, die ganze laufende Verwaltung, jede unmittel- bare Aufsicht und alles wirkliche Handeln; als einer Vorberei- tung bedürftig, wichtige Anträge; endlich als der Ausführung angehörig, die Entwerfung der Vollziehungsanweisungen und die Einwirkung auf den einzelnen Fall oder Menschen, sowie die wirkliche Herbeischaffung der Mittel. Auch die Entziehung jeg- licher Rechtspflege, und zwar in bürgerlichen wie in staatlichen 22* Sachen, und deren Ueberlassung an eigene selbstständige Ge- richte ist im höchsten Grade räthlich, da die sämmtlichen Gründe, welche schon in Einherrschaften die Nichteinmischung des Staats- oberhauptes in die einzelne Rechtssache als zweckmäßig erschei- nen lassen, in noch weit höherem Grade bei einer Volksregierung eintreten 6 ). Demgemäß bleibt denn für die regierende Volksversamm- lung: die Feststellung der, anderwärts vorbereiteten, Gesetze jeder Art; die Beschlußfassung über Krieg und Frieden, sowie über Verträge mit dem Auslande; die Anordnung der Ab- gaben und der persönlichen Dienstleistungen der Bürger; die Wahl der höheren Beamten; die Anklage (aber nicht das Ur- theil) wegen Amtsvergehen und Staatsverbrechen, sowie anderer- seits die Zuerkennung von öffentlichen Belohnungen. — Sehr nothwendig ist die Feststellung einer strengen und die Geschäfte fördernden Versammlungsordnung. Das Recht eine Stimme abzugeben in Staatsangelegenheiten ist nicht nothwendig gleich- bedeutend mit dem Rechte als Redner in der Versammlung aufzutreten. Räthlich ist ferner eine Berechtigung und Ver- pflichtung gewisser Beamter zur Einberufung außerordentlicher Volksversammlungen; sowie das Bestehen einer gesetzlichen Form zur Uebertragung außerordentlicher Berechtigungen an Einzelne in Fällen dringender Gefahr und großer Verwicklung. Bei der Bestellung des kleineren Rathes oder Senates ist allerdings die Berechtigung eines der Volksherrschaft fremden Elementes sorgfältig zu vermeiden; dagegen ist es sehr zweck- mäßig, wenn derselbe die besten Staatsmänner der Republik in sich begreift. Es wird also zwar Wahl vom Volke und aus dem Volke die einzige Art der Besetzung sein, allein längerer und höherer Dienst in Staatsämtern, so wie reiferes Alter passend als Eintrittsbedingung vorgeschrieben sein. Häufige Neu- wahlen haben die Uebereinstimmung der staatlichen Richtung zwischen der großen Versammlung und dem Senate und die Verbindung der einzelnen Mitglieder der letzteren mit ihren Mitbürgern sicher zu stellen. Daß die hauptsächlichsten Beamten im kleineren Rathe sitzen, versteht sich von selbst. Im Uebrigen kann die Wahl aller Beamten immer nur auf eine bestimmte kurze Zeit stattfinden, damit dieselben nicht durch den Einfluß des Amtes sich den Weg zu verfassungswidriger Gewalt bahnen. Die Beschäftigungen aller Bürger mit Staatsangelegenheiten und die, wenigstens regelmäßige, größere Einfachheit der Ein- richtungen und Verhältnisse in einer Volksherrschaft vermindern die Nachtheile einer solchen Besetzung der Stellen. Von den staatsbürgerlichen Rechten ist in einer Volksherrschaft das Recht der freien Gedankenäußerung und das Recht zu Versammlungen und Vereinen von besonderem Werthe; ebenso eine möglichst freie Gemeindeverfassung, theils als folge- richtige Anwendung des Gedankens der Volksherrschaft, theils als unerläßliche Uebung in der Selbstregierung. Dagegen lassen sich in dieser Staatsgattung strenge Sittengesetze zur Aufrechterhaltung der Volkseigenthümlichkeit, und selbst tief einschneidende Bestimmungen zur Verhinderung sowohl über- mäßigen Reichthums als unabhängig machender Armuth zur Erhaltung der Gleichheit unter den Bürgern rechtfertigen. II. Die Volksherrschaft durch Vertretung (re- präsentative Demokratie). Das Nichteintreten der oben angedeuteten sachlichen Be- dingungen einer reinen Volksherrschaft mittelst allgemeiner Ver- sammlung, verbunden mit der Abneigung gegen eine Beherrschung durch einen Einzelnen oder durch Wenige, haben unter den Völkern der Neuzeit den Gedanken erzeugt, sich zwar volksthümlich aber doch nur mittelst Abgeordneter aus der Mitte der Bürger zu regieren. In den meisten Fällen, doch nicht in allen und nicht nothwendig, kam hierzu noch die Ueber- zeugung von der Nothwendigkeit der Gewaltentheilung zum ver- meintlichen Schutze des Rechtes und der Freiheit. Es ist ein- leuchtend, daß diese Staatsform auch für die zahlreichsten Völker, bei ausgedehntem Gebiete, in jedem Klima und bei verwickelten und vielfachen Staatsaufgaben Anwendung erleidet. Die einzige thatsächliche Voraussetzung, nicht sowohl der Ein- führung als des Bestandes und Gedeihens, ist das Vorhandensein einer allgemein regen Theilnahme an den öffentlichen Ange- legenheiten. Das wichtigste Gesetz in einer Volksherrschaft durch Ver- tretung ist die Bestimmung über die Wahl der Vertreter . Da es in dem Begriffe einer Volksherrschaft liegt, allen selbstständigen und nicht aus einem besonderen Unfähigkeits- grunde ausgeschlossenen Bürgern Antheil an der Leitung des Staates zu geben; so muß in der vorliegenden Staatsform die Betheiligung an den Wahlen der Vertreter als ein Recht und nicht als ein Auftrag betrachtet werden. Es kann somit nicht etwa nur besonders befähigten Bürgern das aktive Wahlrecht einge- räumt sein; auch widerspricht der in der Volksherrschaft unbe- dingt geltende Grundsatz der Rechtsgleichheit einer Abtheilung der Wähler nach Ständen, Interessen u. s. w. Etwaige Nach- theile einer so weit ausgedehnten Betheiligung sind als unver- meidliche Folgen der Verfassungsart zu tragen 7 ). Dagegen ist es keineswegs dem Gedanken einer Volksregierung zuwider, wenn die, natürlich hier doppelt nothwendige, Tüchtigkeit der Gewählten, durch Beschränkungen des Passivwahlrechtes gesichert werden will; also z. B. durch mittelbare Wahlen oder durch Be- dingungen vorangegangener Dienstleistungen und reiferen Alters. Auch besteht kein rechtliches Hinderniß, die Vertreter des Vol- kes, wenn dieß für zweckmäßig erachtet werden sollte, in ver- schiedene Abtheilungen mit abweichenden Rechten zu bringen, und diese dann auch auf verschiedene Weise wählen zu lassen. Die Stellung der vertretenden Körperschaft ist im Allgemeinen die einer allgemeinen Volksversammlung, da ihr die Rechte der Gesammtheit verfassungsmäßig übertragen sind. Doch bedarf es nicht erst eines Beweises, daß sich das Volk auch, wenn und so weit es dies für nothwendig oder passend erachtet, einzelne Gegenstände seiner schließlichen Ge- nehmigung oder Verwerfung (in Bezirksversammlungen und mit Zusammenzählung aller abgegebenen Stimmen) vorbehalten kann. Bei Beschlüssen über Verfassungsfragen und gar über Verfassungsänderungen ist ein solches Veto des gesammten Volkes selbst als rechtlich nothwendig zu verlangen 8 ). — Im Uebrigen macht es allerdings in den Befugnissen und Geschäften der Versammlung einen großen Unterschied, ob die Besorgung der Verwaltung einer von der Versammlung getrennten phy- sischen oder moralischen Person anvertraut ist oder ob auch sie durch die Körperschaft geschieht 9 ). — Im ersteren Falle be- schränkt sich der Auftrag der Versammlung auf die Feststellung der allgemeinen Normen, also auf Gesetzgebung, Feststellung der Abgaben und Dienste, und auf Genehmigung der Staats- verträge; sodann auf die Ueberwachung der handelnden Regierung. Die zur Verwaltung bestimmte Person aber hat die Hand- habung der Staatsgewalt, soweit dies zu dem Zwecke der Ausführung der Staatszwecke nothwendig ist. Sie unter- scheidet sich jedoch, namentlich in zwei Punkten, von einem aus eigenem Rechte Regierenden. Einmal stehen ihr nur die bestimmt übertragenen Rechte und Geschäfte zu, und sie kann, selbst in dringenden Fällen, diese nicht aus der Natur der Staatsauf- gabe ergänzen, sondern es ist Sache des Volkes, durch den Beschluß einer Verfassungsergänzung oder einer außerordent- lichen Maßregel nachzuhelfen. Zweitens aber ist sie verant- wortlich für die Ausübung der ihr anvertrauten Gewalt; grund- sätzlich dem gesammten Volke als dem rechtlichen Inhaber der Staatsgewalt, nach positiven Bestimmungen aber möglicherweise besonders dazu Berechtigten, etwa der vertretenden Versammlung oder einem Theile derselben. — Ist dagegen die Versammlung der vom Volke gewählten Vertreter verfassungsgemäß auch mit der Leitung der Verwaltung beauftragt, so erweitert sich der Kreis ihrer Thätigkeit sehr bedeutend. Natürlich kann sie nur in den wichtigeren Fällen selbst die Anordnungen treffen; allein sie mag allerdings durch Ausschüsse aus ihrer Mitte oder nach Berichterstattung oberster Beamten die Zügel der Regierung führen. Eine nothwendige Folge der Einrichtung ist selbstredend die beständige Anwesenheit der ganzen Versamm- lung, indem zwar wohl Gesetzgebung und selbst Ausübung einer Ueberwachung von Zeit zu Zeit unterbrochen werden mag, nie- mals aber die oberste Leitung der Verwaltung, welche in jedem Augenblicke zum Handeln bereit sein muß. Die Beantwortung der Frage, ob eine von der vertretenden Körperschaft verschiedene Regierung zu bestellen sei, ist nun aber aus Zweckmäßigkeitsgründen, nicht aber aus rechtlicher Noth- wendigkeit zu geben, da jene Versammlung wie eben bemerkt, den Auftrag, die Verwaltung zu besorgen, von dem eigentlichen Inhaber der Staatsgewalt immerhin erhalten kann, und sie keineswegs unbedingt unfähig zu seiner Erfüllung ist. In Abrede ist freilich nicht zu ziehen, daß die unzweifelhaft weit zweckmäßigere Einrichtung einer abgesonderten Verwaltungs- behörde dem Wesen der Staatsart keineswegs widerspricht, viel- mehr dieselbe, wenn beschlossen, nach allen Regeln der Ver- waltungspolitik durchgeführt werden mag. Ob dabei die oberste Leitung der Geschäfte einem Einzelnen oder einigen Wenigen, also einem Directorium, überlassen werden will, ist zwar keine unbedeutende, doch aber nur eine untergeordnete Frage. In allen Fällen freilich müssen die Betreffenden von dem Volke gewählt sein. Die staatsbürgerlichen Rechte der Einzelnen erfor- dern in der repräsentativen Demokratie keine eigenthümlichen Bestimmungen aus Grund des besondern Staatsgedankens; nur versteht sich, daß sie auch in dieser Volksherrschaft möglichst weit ausgedehnt sein müssen. Ueber Volksherrschaften sehe man: Gagern , Resultate der Sitten- geschichte. Bd. III. Die Demokratie. — Zachariä , Vierzig Bücher vom Staate, 2. Aufl, Bd. III, S. 192 u. ff. — Brougham , Political phi- losophie, Bd. III. — Billard , F., De l’organisation de la république. Éd. 2, Par., 1848. — Bluntschli , Allgemeines Staatsrecht, Bd. I, S. 265 u. ff. — Besonders belehrend ist hier das Studium der Gesetze concreter Beispiele; so z. B. einer Seits der athenischen Verfassung (wie sie z. B. von Hermann und von Böckh geschildert ist) anderer Seits das der Vereinigten Staaten von Nordamerika (in rechtlicher Beziehung am besten dargestellt vou Story , politisch aber von Tocqueville .) Es ist eine vollkommen verkehrte Auffassung, die Volksherrschaft als die einzig vollständig gerechtfertigte Form des Rechtsstaates zu betrachten. Die Hauptfrage ist offenbar die Erreichung sämmtlicher Zwecke der ebenge- nannten Staatsgattung, und die Form der Regierung ist nur ein Mittel dazu. Falls also andere Regierungsformen ebenfalls zur Erreichung dieser Zwecke dienen, sind sie vollständig eben so berechtigt, und wenn etwa gar erwiesen werden könnte, daß sie besser dazu dienen, so würden sie sogar berechtigter sein. — Ebenso ist es ungegründet, daß die Volksherrschaft allein des Menschen würdig sei. Des vernünftigen Menschen würdig ist es, die besten Mittel für seine Zwecke zu wählen, und nöthigenfalls selbst auf eine Freiheit zu verzichten, wenn dies die Bedingung eines wichtigen Vor- theiles ist. Die Begründung des Entscheidungsrechtes der Mehrheit hat namentlich den übertriebenen Freiheitsfreunden der neuesten Zeit viele Mühe gemacht, und es sind eben so künstliche als absurde Beweisführungen vorgenommen worden. Diese Versuche mußten mißglücken, weil diese Herrschaft in der That sich nicht auf ein Recht stützt, sondern vielmehr eine Rechtsverletzung ist, sobald man nicht die praktische Nothwendigkeit als einen Rechtsgrund annimmt. Man vergl. z. B. Fröbel , J., System der socialen Politik, Bd. II, S. 95 u. ff. Die Vereinigten Staaten bieten gegenwärtig ein merkwürdiges Beispiel dar von der Nothwendigkeit einer richtigen Begründung des Bür- gerrechtes in einer Volksherrschaft; und zwar dieses nach zwei Seiten zu gleicher Zeit hin. Auf der einen Seite nämlich bringt die Verwechselung der angeborenen Menschenrechte mit der Befähigung zu Staatsgeschäften zu dem verkehrten Bestreben, das aktive und folgerichtigerweise auch das passive Wahlrecht selbst auf die Weiber auszudehnen. Auf der andern Seite hat die offenbar zu kurz gegriffene Aufnahme Eingewanderter in das volle Bürgerrecht nach blos 5 Jahren zu der großen Bewegung der Knownothings geführt. So völlig verkehrt die erste Richtung ist, so vollständig berechtigt ist die zweite, (natürlich abgesehen von ungesetzlichen Gewaltthätigkeiten und Rohheiten.) Bei den jetzigen großen Forderungen der Völker an die Leistungen des Staates, welche natürlich entsprechende Mittel voraussetzen, die ihrer- seits nur von einem größern Gebiete und einer zahlreichen Bevölkerung geliefert werden können, ist die Bildung reiner Volksherrschaften jetzt kaum noch in ganz einzelnen Ausnahmsfällen von vereinzelten Städten oder Hir- tenlandschaften möglich, je weiter daher der demokratische Geist um sich greift, desto größer muß auch die Verbreitung der in der Form der Ver- tretung geordneten Volksherrschaft werden, da nur diese die Bedingung der Macht und der Selbstregierung des Volkes vereinigt. — Diese Staats- form hat sich denn auch sogleich ausgebildet, sobald sich in den neuzeitigen größeren Staaten Abneigung gegen Einherrschaft Bahn brach. So in Holland, namentlich aber in England in dem Kampfe mit den Stuarts, und in Amerika bei der Befreiung von England. Anders freilich Aristoteles , welcher in der besten Demokratie namentlich die Gerichtsbarkeit dem ganzen Volke übergeben will. So richtig im Allgemeinen die Ansicht ist, daß die Befugniß an einer staatlichen Wahl Antheil zu nehmen, nicht vom Standpunkte des persönlichen Rechtes aufgefaßt, sondern als ein Auftrag oder als ein Amt betrachtet werden muß: so verhält sich dies doch anders in der Volksherr- schaft durch Vertretung. In der Volksherschaft geht man überhaupt von dem angebornen Rechte des Einzelnen, an der Regierung Theil zu nehmen, aus. Will oder kann nun dieses Recht aus äußeren Gründen nicht selbst ausgeübt, sondern soll es an einen Stellvertreter übertragen werden: so hat der Einzelne bei der Wahl seines Vertreters allerdings ein Recht und keinen Auftrag. Und wenn Bluntschli , Allg. Staats-R., Bd. I, S. 284 fg., auch in der repräsentativen Demokratie den verschiedenen Bestandtheilen und Interessen im Volke, namentlich also dem Vermögen, der Bildung, in Berufs- und Lebensweise, eine deren Verhältniß zum Ganzen gemäße Ver- tretung sichern will: so sind diese politischen Rücksichten ohne Zweifel an sich ganz beachtenswerth, allein es kann ihnen in einer Volkswirthschaft keine Geltung eingeräumt werden, da sie den Grundgedanken der Staatsform geradezu widersprechen. Erster Grundsatz des Rechtes und der Politik ist es, folgerichtig zu sein; und in keiner Staatsform, welche sie auch sei, können die Vorzüge aller übrigen, auch die im Grundsatze verschiedenen mit einge- schlossen, vereinigt werden. — Vollkommen verkehrt und auf falsche Art geistreich ist es, wenn Zachariä , a. a. O., S. 206, gar der Repräsen- tativ-Demokratie die Absicht unterlegt, durch eine „Wahlaristokratie“ die Demokratie zu mäßigen. Die Aufgabe ist ja nicht, dem wirklichen Willen des rechtmäßigen Inhabers der Staatsgewalt einen andern unterzuschieben, sondern vielmehr diesem mit möglichster Sicherheit den wahren Ausdruck zu verschaffen. Und daß die Häupter und Stimmführer der politischen Mei- nungen immer nur wesentlich gemäßigter seien, als die Masse, ist auch eine völlig willkürliche Annahme, welche den Thatsachen keineswegs ent- spricht. Unzweifelhaft sind solche unmittelbare Abstimmungen des ganzen Volkes von mannchfachen Nachtheilen und Gefahren begleitet, (vergl. Bluntschli , a. a. O., S. 280); allein auch hier müssen die rechtlich nothwendigen Folgen des obersten Grundsatzes getragen werden. — Die Bemerkung, daß in den Vereinigten Staaten Verfassungsabänderungen durch eigens gewählte zahlrreichere Versammlungen beschlossen werden, ist that- sächlich keineswegs richtig. Solche „Conventionen“ bereiten allerdings die Abänderungsbeschlüsse vor; allein in der Regel behält sich das Volk die Schlußabstimmung vor. So verwarf z. B. im Jahre 1853 das Volk von Massachusetts die von der Convention vorbereiteten Verfassungsänderungen. S. Krit. Zeitschr. für auswärt. Rechtsw., Bd. XXVII, S. 283 fg. Der Beispiele von Besorgung der Regierungsgeschäfte durch die vertretende Versammlung selbst und ohne eine von ihr verschiedene Ver- waltung sind allerdings selten; und, was noch schlimmer ist, sie sind sämmtlich nur in Zeiten revolutionärer Aufregung und Unordnung, nicht aber als regelmäßige Einrichtung vorgekommen. So z. B. in England unter dem Langen Parlamente, in Amerika (so weit das Beispiel paßt) während des Revolutionskrieges beim Congresse, in Frankreich beim Natio- nalconvente. Es läßt sich also aus diesen Vorgängen für die Theorie wenig entnehmen; und dies um so weniger, als wenigstens hinsichtlich der beiden europäischen Vorkommnisse die Geschichte sich nur sehr ungenügend mit dieser Seite der Zustände beschäftigt hat. Das Beispiel der Vereinigten Staaten, welche mit Aufstellung einer gesonderten Regierung vorangegangen sind, hat auch wohl eine Wiederholung des Versuches, alle Geschäfte Einer Versamm- lung zu übertragen, für künftig unwahrscheinlich gemacht, selbst für wenig geordnete Zustände. Wenigstens ist in Frankfurt im Jahre 1848 alsbald die Bestellung einer von der Versammlung verschiedenen Regierung beschlossen worden. § 47. β . Die Aristokratie . Die Aristokratie ist diejenige Form des Rechtsstaates, in welcher die Staatsgewalt von verhältnißmäßig We- nigen besessen und ausgeübt wird, und zwar aus eigenem Rechte . — Eine bestimmte Verhältnißzahl ist nicht anzu- geben; nur müssen allerdings, wenn der Begriff aufrecht erhal- ten sein soll, die Regierenden in entschiedener Minderheit gegenüber von der Gesammtmenge des Volkes sein. Der Besitz der Gewalt aus eignem Rechte aber ist nothwendig, weil offenbar Derjenige oder Diejenigen, welchen eine Ernennung der Re- gierenden und eine Uebertragung der Staatsgewalt zustünde, die eigentlichen Inhaber der letzteren wären, und somit die Aristokratie gar keine eigenthümliche Staatsart, sondern nur eine mehr oder weniger zweckmäßig eingerichtete Form entweder der Monarchie oder der repräsentativen Demokratie bildete. Wahl-Aristokratie ist ein Widerspruch in sich selbst 1 ). Im positiven Rechte mag die Erwerbung der Gewalt von Seiten einer Minderzahl auf verschiedene Weise vor sich gehen; soll aber die Aristokratie im Systeme des philosophischen Staats- rechtes eine Stelle einnehmen, so muß ein zureichender Grund für diese Bevorzugung nachgewiesen werden können. In Er- mangelung einer unbedingten logischen Nothwendigkeit reicht freilich auch hier zu einem berechtigten Dasein eine entschiedene Tauglichkeit zur Erreichung des Zweckes des Rechtsstaates aus. Auf den ersten Blick bieten sich zweierlei Gründe einer solchen Tauglichkeit bestimmter Weniger dar: ein entschiedener thatsächlicher Einfluß auf die Gesellschaft und das Volk; und der Besitz ausgezeichneter Eigenschaften zu einer guten Regierung. In dem ersten Falle besitzt nämlich die regierende Minderheit die Mittel, die aus ihrem Willen hervorgegangenen Staats- einrichtungen ohne Widerstand durchzusetzen; im andern Falle werden die zur Leitung der allgemeinen Angelegenheiten Be- fugten das Beste wollen und vollbringen. — Eine nähere Prüfung zeigt jedoch, daß der Besitz großen Einflusses an sich noch keine rationelle Begründung eines ausschließenden Regie- rungsrechtes ist. Persönlicher Einfluß der Inhaber der Staats- gewalt stellt zwar die Herstellung von Ordnung und Gehorsam, also allerdings große Vortheile in Aussicht; er gibt jedoch keineswegs Sicherheit für eine den gerechten Forderungen des Volkes entsprechende Regierungsweise. Im Gegentheile ist eher eine Ausbeutung des Staates für die abgesonderten mit mate- rieller Macht durchzusetzenden Zwecke der Minderzahl zu erwarten. Unzweifelhaft haben große Interessen Anspruch auf genügende Berücksichtigung im Staate, und es ist gute Politik für jede Regierungsgewalt, sich wo möglich auf Einzelne oder Partheien zu stützen, welche einen großen Einfluß haben. Dieß ist jedoch keineswegs gleichbedeutend mit einer ausschließlichen Ueberlassung der Staatsgewalt an Diejenigen, welche in der Lage sind, mächtig auf ihre Umgebungen einzuwirken, sei es nun durch ungewöhn- lichen Besitz, sei es durch eine geistige Suprematie. Macht also ist kein verständiger Grund zur ausschließlichen Ueber- tragung von weiterer Gewalt und zu ausschließenden Rechten auf Beherrschung Dritter. — Anders allerdings der Besitz ausgezeichneter Eigenschaften zu guter Besorgung der Staats- geschäfte. Auch dieser Vorzug gibt zwar strenge genommen noch kein Recht; allein es ist wenigstens vernünftig, Denjenigen die Besorgung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu über- tragen, welche sie voraussichtlich besser als Andere besorgen werden. Auch mag ohne Anstand zugegeben werden, daß solche besondere Tauglichkeit immer nur bei einer verhältnißmäßig unbedeutenden Minderheit vorhanden ist. Wenn sich also ein sicheres Mittel findet, die zur Regierung vorzugsweise taugliche Minderzahl zu bezeichnen, so ist eine Aristokratie als rationell begründet und rechtlich erlaubt zu erklären. In diesem enscheidenden Punkte gebricht es nun freilich an vollständiger Sicherheit, und ist man auf das Feld der Mög- lichkeiten und Wahrscheinlichkeiten gestellt. Eine gesellschaftliche oder staatliche Minderheit, deren sämmtlichen einzelnen Ange- hörigen höhere Tüchtigkeit zu Staatsgeschäften mit innerer Nothwendigkeit zustände, ist um so weniger aufzufinden, als eine Wahl, wie bereits bemerkt, nicht verträglich ist mit den Grundgedanken der concreten Staatsform. Es bleibt also nur übrig, solche Verhältnisse aufzusuchen, in welchen we- nigstens mit Wahrscheinlichkeit eine besondere Taug- lichkeit zu erwarten steht. Als die einzigen Zustände dieser Art bieten sich denn nun aber dar die Abstammung von bestimmten Geschlechtern, welche sich in den öffentlichen An- gelegenheiten erfahrungsgemäß ausgezeichnet haben, und der Besitz großer Reichthümer. Allerdings haben beide That- sachen keine nothwendige und unmittelbare Beziehung zur Fähigkeit und zum Willen, gut zu regieren; allein Wahrschein- lichkeitsschlüsse lassen sich doch ziehen. Die Abstammung von tüchtigen und berühmten Vorfahren erweckt bei guter Erziehung und leidlicher eigener Anlage den Entschluß, nicht nachstehen zu wollen; frühe Vorbereitung zu öffentlichen Geschäften gibt Kenntnisse und Uebung; ehrenhafte Ueberlieferung in der Familie erweckt Selbstgefühl und vornehme Gesinnung. Der Besitz großen Vermögens aber gewährt alle Mittel zu höherer Aus- bildung, hält Noth und deren erniedrigende Folgen im Wollen und Handeln ferne, reizt wohl zur Auszeichnung auch in an- dern Beziehungen. Diese Vermuthungen sind an sich nicht unverständig; unglücklicherweise stehen ihnen aber auch weniger günstige Wahrscheinlichkeiten und sogar entschiedene Nachtheile zur Seite. Nicht in Abrede kann nämlich gestellt werden, daß möglicherweise die Abstammung von bevorzugten Geschlechtern und der Besitz großen Vermögens auch üble und namentlich einer guten Regierung ungünstige Eigenfchaften entwickelt; jener vorzugsweise Hochmuth, selbstsüchtiger Kastengeist, Abneigung gegen ernste Arbeit, dieser aber widrigen Geldstolz, banausische Gesinnung, Verweichlichung. Und jeden Falles ist einleuchtend, daß die auf die eine oder die andere Weise Ausgeschiedenen nicht alle staatliche Tüchtigkeit des ganzen Volkes in sich be- greifen und somit ihre Alleinberechtigung das gemeine Wesen brauchbarer Kräfte beraubt; ferner, daß die völlige Aus- schließung der Mehrheit bei Vielen, und zwar bei den Kräftigsten und Ehrgeizigsten am meisten, Neid und Haß erzeugen kann. Die Frage ist also: ob die in Aussicht zu nehmende Re- gierungs-Tüchtigkeit als so bedeutend, ihr thatsächliches Ein- treten als so sicher, und ihr Vorwiegen über die ungünstigen Umstände als so entschieden angenommen werden kann, daß die Uebetragung der Staatsgewalt als vernünftig begründet erscheint? — Diese Frage ist hinsichtlich einer Vermögensaristokratie zu verneinen. Die guten Eigenschaften einer solchen sind weder von entscheidendem Belange noch hinreichend zulässig; und die nur möglichen so wie die jeden Falles zu erwartenden Nach- theile so beträchtlich, daß sich die Gründung einer Regierung auf sie nicht rechtfertigen läßt. Mehr spricht für die Geburts- aristokratie , da ihre specifischen Eigenschaften eine unmittel- bare Beziehung zur Handhabung von Staatsgeschäften haben, ihre vermuthlichen Fehler weniger nachtheilig erscheinen, ihre Ausschließlichkeit durch Aufnahme einzelner hervorragender Kräfte außerhalb ihres Kreises nützlich gebrochen werden kann, und sie sogar, erfahrungsgemäß, geringeren Widerwillen erweckt, als die Bevorzugung großen Reichthums. Reicht dies nun auch nicht hin, um der Aristokratie eine ganz unanfechtbare rationelle Begründung zu geben, so rechtfertigt es doch wohl, wenn diese Staatsform nicht ganz aus Philosophie des Rechtsstaates ver- wiesen wird. Ihre Zulassung nun aber angenommen, so erfordern nach- stehende einzelne Sätze eine nähere Betrachtung. Unzweifelhaft die wichtigste Bestimmung in einer Aristokratie ist die Bestimmung der Geschlechter , welchen das Recht zur Regierung zustehen soll. Nicht nur darf über diese Berechtigten an sich kein Zweifel obwalten, sondern es muß auch genaue Bestimmung über die Familienrechte, namentlich über das Eherecht, getroffen sein. — Eine unbedingte Abge- schlossenheit der Zahl der regierungsbefugten Geschlechter ist nicht nur keine rechtliche Nothwendigkeit, sondern sie ist sogar ein großer politischer Fehler, weil sie dem Verdienste und Ehr- geize keine gesetzliche Bahn eröffnet, und weil sie ausgestorbene Familien zu ersetzen nicht gestattet. Eine, wenngleich seltene, Eröffnung des „Goldenen Buches“ muß daher möglich sein, und eine entsprechende gesetzliche Einrichtung dafür bestehen. In dem Gedanken der Aristokratie ist kein Grund aufzu- finden, welcher eine Verschiedenheit der Berechtigung im Schooße derselben ausschlösse. Vielmehr ist, wenn thatsäch- lich bei einem Theile der Geschlechter ein minderer Anspruch auf Bevorzugung vorliegt, auch eine nur theilweise Einräumung von Rechten angezeigt 2 ). — Ebenso verträgt es sich mit dem Wesen der Einrichtung gar wohl, und muß sogar aus Zweck- mäßigkeitsgründen gefordert werden, daß persönlich Unbe- fähigte ausgeschlossen sind; ja, daß alle auf den Zutritt zu Staatsgeschäften Anspruch machende Mitglieder gesetzliche Beweise ihrer Brauchbarkeit liefern und, vielleicht, eine bestimmte Dienst- laufbahn in untergeordneter Stelle erst durchlaufen müssen, ehe sie in die regierende Körperschaft aufgenommen werden 3 ). Je nach der Zahl der Berechtigten mag in einer Aristo- kratie entweder die Gesammtheit derselben in Einer Versammlung die Regierung führen; oder aber kann es nothwendig werden, eine Eintheilung in einen großen und in einen engeren Rath zu machen. In diesem Falle fällt dem letzteren die Vor- bereitung der Geschäfte, die Ueberwachung und die höchste Ver- waltung, vielleicht die Besorgung der geheim zu haltenden Angelegenheiten zu; der vollen Versammlung aber die Gesetz- gebung, die Beschlußnahme in besonders wichtigen Fällen des inneren und des äußeren Staatslebens, endlich wohl auch die Aemterbesetzung. Theils die Uebung in Staatsgeschäften, theils die Noth- wendigkeit einer politischen Zuverlässigkeit erfordert die Besetzung aller irgend wichtigen Aemter im Staate durch Mitglieder der Geschlechter; kluges Mißtrauen gegen die eigenen Genossen aber macht einen häufigen Wechsel in den Stellen räthlich 4 ). Falls es für zweckmäßig erachtet wird, zum Vorsitze in der regierenden Versammlung und etwa an die Spitze der Ver- waltungsbehörden einen einzelnen Mann bleibend zu stellen, so kann dies doch nur ein formeller Vorzug sein, eine sichtbare Personifikation der Staatsgewalt; alle wirklichen Regierungs- rechte müssen den Versammlungen der gesammten Berechtigten vorbehalten bleiben. Am wenigsten verträgt sich die Erblichkeit einer solchen Stellung mit der Sicherheit der Geschlechter- herrschaft. Abgesehen von der staatlichen Stellung und also im Privat- leben ist das einzelne Mitglied der Aristokratie Unterthan und den Gesetzen Gehorsam schuldig. Bevorzugungen auch im Privatrechte sind allerdings nicht unverträglich mit den obersten Grundsätzen; allein ebenso wenig auch die Auflegung besonderer Beschränkungen oder Verbindlichkeiten, falls diese aus allge- meinen Gründen zur Erhaltung des Ansehens oder der Sicher- heit der Aristokratie für nothwendig erachtet werden 5 ). Zu eigenthümlichen Grundsätzen hinsichtlich der Rechtsver- v. Mohl , Encyclopädie. 23 hältnisse der Staatsbürger ist kein Grund vorhanden; die ge- wöhnlichen Forderungen des Rechtsstaates genügen, sind aber auch vollständig ausführbar. Eine Vertretung der Unterthanen gegen- über von der Regierung ist zwar keine logische und rechtliche Unmöglichkeit; allein es sprechen sehr gewichtige Klugheitsgründe dagegen, indem jede Einrichtung solcher Art zu einem bestän- digen Kampfe zwischen dem aristokratischen und demokratischen Elemente führt, hierbei aber die Menge leicht den Sieg auf die Dauer davon trägt 6 ). Literatur über Aristokratieen: Gagern , Resultate der Sittenge- schichte. Bd. II. Aristokratie. — Zachariä , Vierzig Bücher, Bd. III, S 173. — Brougham , Political philosophy, Bd. II. — Bluntschli , Allgem. Staatsrecht, Bd. I, S. 289 u. ff. — Die Hauptsache ist jedoch das Studium tüchtiger aristokratischer Verfassungen so namentlich der von Sparta, von Rom, von Venedig und von Bern. Ein merkwürdiges Beispiel von einer inneren Abtheilung in der Aristokratie ist das venetianische »Serrar del consiglio,« wodurch die größere Anzahl der Geschlechter von der Erwerbung der höchsten Würden ausge- schlossen wurde. Vortreffliche Einrichtungen zur staatsmännischen Erziehung der jüngeren Mitglieder der Aristokratie bestanden in Rom durch den regelmäßi- gen Stufengang in der Bekleidung öffentlicher Aemter; sodann in Bern theils durch dieselbe Einrichtung, theils aber durch die frühzeitige Bildung der ganzen Jugend in Staatsgeschäften mittelst eines Scheinbildes der Regierung, in welchem alle wirklichen Aemter ebenfalls verliehen und die im Leben vorkommenden Geschäfte zur Uebung betrieben wurden. Ein Uebermaß von Mißtrauen war es, wenn die venetianische Aristokratie in späterer Zeit den Befehl des Landheeres keinem aus ihrer eigenen Mitte mehr anvertraute, sondern einen fremden Feldherrn miethete. Wenn der Aristokratie irgend eine Aufgabe zufällt, so ist es die Führerschaft im Kriege. Gegen einen Mißbrauch des Ruhmes und des Einflusses eines Feldherrn zu ehrgeizigen eigenen Planen lassen sich genügende Vorkehrungen treffen, so lange die ganze Staatsform überhaupt noch Lebensfähigkeit hat. Fehlt diese aber, so fällt die Aristokratie um so schneller zusammen, wenn sie selbst die Gewohnheit des Kriegsbefehles verlor. Die Ueberwachung der venetianischen Nobili durch den Rath der Zehn und die Staatsinquisitoren, sodann die vielfachen besonderen Be- schränkungen derselben durch Gesetz und Gewohnheit beweisen deutlich, daß ausschließende Theilnahme an Staatsgeschäften und große persönliche Rechts- beschränkung gar wohl Hand in Hand gehen können. Wenn die Geschichte zeigt, daß eine reine Aristokratie eine der festesten und ausdauerndsten Staatsformen ist, so zeigt sie ebenso unzweifel- haft, daß eine Mischung von Aristokratie und Demokratie zur Ursache von fortdauernden inneren Unruhen wird. Man sehe Rom, die italienischen Städte des Mittelalters, selbst viele der deutschen Reichsstädte. Auch wenn die Theilnahme der Demokratie in der Form einer vertretenden Versamm- lung stattfände, würde das Ergebniß kein anderes sein. § 48. γ . Die Monarchieen . Der Besitz der gesammten Staatsgewalt eines Rechtsstaates durch ein einzelnes menschliches Individuum, und somit die Aufgabe desselben, die zahllosen und schwierigen Anwendungen zu den Zwecken dieser Staatsgattung anzuordnen und zu leiten, scheint allen Forderungen der Vernunft zu widersprechen, sowohl wenn man das Maß der menschlichen Fähigkeiten, als wenn man die Möglichkeit einer vollständigen Unbrauchbarkeit des Berechtigten, oder endlich das Recht und die Würde aller übrigen Staatstheilnehmer ins Auge faßt. Die Geschichte zeigt jedoch nicht nur, daß die meisten, sondern daß namentlich auch die größten und gebildetsten Völker diese Regierungsform haben, sondern auch, daß sie im Ganzen bessere Ergebnisse liefert, als die übrigen anscheinend vernünftigen Einrichtungen. Ein ge- naueres Nachdenken läßt aber die Gründe einsehen. Das häufige Bestehen der Einherrschaft im Rechtsstaate erklärt sich leicht daraus, daß es thatsächlich gar manche mögliche Ausgangspunkte für diese Form der Regierung gibt. Der Besitz der obersten Gewalt kann nämlich geschichtlich ange- bahnt sein durch die bereits bedeutende Stellung eines Indivi- duums in einer anderen Staatsgattung, wenn sich diese in einen Rechtsstaat verwandeln will; oder sie mag die Folge des Glanzes und der Leistungen einer großen Persönlichkeit sein, welche nach 23* übereinstimmender Anerkennung hoch über Allen steht und Jeg- liches besser vermag als Andere; ferner ist auch bei Völkern, welche zu einem Rechtsstaate reif sind, die Thatsache des Besitzes einer großen Macht schon oft hinreichender Grund zu wider- spruchsloser Unterwerfung und zur Erwartung von Schutz und Hülfe gewesen; endlich mag ein klares Bewußtsein der Vortheile der Einherrschaft zu freiwilliger Einführung derselben bewegen. — Was aber die Gründe der wenigstens vergleichungs- mäßigen Vorzüglichkeit der Leistungen betrifft, so bestehen sie in der hier obwaltenden starken Zusammenfassung der Staatsgewalt; in der Einheit und Stetigkeit der von einem Einzelnen ausgehenden Regierungsplane; in der möglichen Schnelligkeit der Entschließung und des Befehls; in der Fähig- keit zu einer Ortsveränderung und einer persönlichen Anwesenheit des Staatsoberhauptes, da wo diese noth thut; endlich in der über die Interessen und Leidenschaften der Einzelnen und der Parteieen emporragenden Stellung des Fürsten. Aller- dings ist die Einrichtung eine gewagte, indem das Schicksal des Staates und des Volkes auf eine einzelne Persönlichkeit gestellt ist, keine der möglichen Bezeichnungen dieser Person aber eine Sicherheit gewährt, daß dieselbe in Gesinnung, Verstand und Thatkraft wirklich die nöthige Höhe habe; und weil sogar in der eigenthümlichen Stellung eines solchen Herrschers nur zu viele Gründe besonderer Verderbniß liegen. Allein hieraus folgt keineswegs die vernünftige Nothwendigkeit einer Verwerfung des ganzen Gedankens, sondern nur die Zweckmäßigkeit der Aufsuchung von Einrichtungen, welche die schwachen Seiten zu verbessern geeignet sind ohne die eigenthümlichen Vortheile zu zerstören 1 ). Es besteht eine doppelte rechtliche Möglichkeit zur Er- werbung der Fürstenwürde im Rechtsstaate. Entweder Wahl durch Solche, welchen im einzelnen Staate das Recht hiezu zusteht; oder Erbgang nach bestimmten Grundsätzen. Die Entscheidung zwischen diesen beiden Arten den Thron zu besetzen ist allerdings von der höchsten Wichtigkeit für das Schicksal von Volk und Staat; allein sie ist nicht sowohl aus Rechts-, denn aus Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen, und daher auch ihre Erwägung der Staatskunst zuzuweisen. (S. unten, § 94.) Auf dem Standpunkte des Rechtes sind nur wenige Sätze hervorzuheben. In Fürstenthümern, welche nach dem Grundsatze der Erb- lichkeit besetzt werden, ist die genaueste, jeden Zweifel und jeden ungerechtfertigten Anspruch unmöglich machende Bezeich- nung der mit einem Erbrechte Versehenen das oberste und das wichtigste Staatsgesetz. Dasselbe hat denn aber nicht blos die Bedingungen der Berechtigung überhaupt festzustellen, sondern mit eben so großer Unzweifelhaftigkeit die Reihenfolge des An- spruches unter den im Allgemeinen Berechtigten. Es muß also sowohl das Erbfolg erecht als die Erbfolg eordnung , und zwar letztere unter allen überhaupt möglichen Voraussetzungen 2 ), geregelt werden, so daß in jedem Augenblicke sowohl die Frage, wer überhaupt einen Anspruch auf die Regierung zu machen hat, als die, wer von den Berechtigten itzt gerade der Nächst- berechtigte ist, klar entschieden vorliegt. Zu dem Ende sind Bestimmungen zu treffen: über das Erbrecht der Weiber; über die Ehen in der fürstlichen Familie 3 ); über die Gestaltung oder Unmöglichkeit von Adoptionen; über die einen Ausschluß nach sich ziehenden persönlichen Mängel; über den Fall des Aussterbens aller gesetzlich Berechtigten. Im Falle einer Wahl-Monarchie dagegen muß das aktive und passive Wahlrecht, die Form der Vornahme, endlich die Verwesung des Reiches während der Erledigung geordnet sein. Im Wesen des Rechtsstaates im Allgemeinen oder seiner monarchischen Form insbesondere, ferner in dem Gedanken die Regierung durch Wahl zu übertragen, liegen keine Gründe an sich, gerade diese oder jene Form des Verfahrens, oder eine bestimmte Ausdehnung und Beschränkung der activen und der passiven Rechte vorzuschreiben; eine richtige Ordnung der schwie- rigen Angelegenheit ist lediglich Sache der Staatsklugheit. Doch mag schon aus Rechtsgründen verlangt werden, daß nur die Befähigung zur Vornahme einer richtigen Wahl und die zur Führung einer tüchtigen Regierung einen Anspruch gebe, und daß also von einem allgemeinen Rechte des Volkes zur Vor- nahme der Wahl und von einer rechtlichen Fähigkeit eines jeden Bürgers, gewählt zu werden, keine Rede sei. Auch liegt es schon in dem rechtlichen Verhältnisse des Einzelnen zur Ver- fassung und in den zu einer Abänderung derselben vorgeschriebenen Formen, daß Verabredungen zwischen Wählern und einem Bewerber über Beschränkung seiner Regierungsrechte, Gewährung ungesetzlicher Begünstigungen, Aufhebung mißliebiger Gesetze von keinerlei Verbindlichkeit sind und keinen begründeten Anspruch geben können. Erfahrungsgemäß sind drei Arten der Einherrschaft im Rechtsstaate vorhanden. Dieselben finden aber sämmtlich auch im philosophischen Staatsrechte eine Stelle, indem ihre Eigen- thümlichkeiten auf verständigen Gründen beruhen. Die eine berücksichtigt nämlich vor Allem die Vortheile der einheitlichen Gewalt, während die beiden andern den Besorgnissen vor Miß- brauch und Unfähigkeit Rechnung tragen 4 ). 1. In der unbeschränkten Einherrschaft (absoluten Monarchie) steht dem Regenten die ganze Staatsgewalt ohne alle äußere Beschränkung und ohne alle Theilnahme der Unter- thanen zu. Allerdings soll er dieselbe lediglich zur Voll- ziehung der Zwecke des Rechtsstaates gebrauchen, namentlich jedes Unrechtes und jeder Willkür sich enthalten; auch gilt der Grundsatz des blos verfassungsmäßigen Gehorsames der Unter- thanen vollkommen. Allein die Einhaltung jener Aufgabe ist nur dem eigenen Rechtsgefühle und dem Gewissen des Fürsten übertragen; und für die sichere und ruhige Anwendung des den Unterthanen zustehenden Widerstandsrechtes ist keine Form gegeben. Diese Regierungsform sichert somit im vollsten Maße die freie Verwendung der Gesammtkraft zu den dem Staats- oberhaupte als nützlich und nothwendig erscheinenden Zwecken; allein sie gibt keinerlei Gewährleistung dafür, daß nur öffent- liche Zwecke von ihm verfolgt werden, und sie läßt die Möglichkeit offen, daß einer Seits die gerechten Forderungen der Bürger nicht erfüllt, anderer Seits diese aber mit Lasten überbürdet oder in ihren Rechten gekränkt werden. Die Frage, ob in der unbeschränkten Einherrschaft eine Verfassungs-Urkunde oder eine Anzahl von Grundgesetzen mög- lich oder nützlich sei, ist eine ziemlich müßige. Nichts hindert allerdings die Bezeichnung einzelner Gesetze mit solchen Namen; auch ist es mit dem Wesen der Staatsform vereinbar, denselben eine besondere Bedeutung beizulegen, eine vorzugsweise strenge Einhaltung derselben auch von Seiten des Staatsoberhauptes zu verlangen, und sie von ihm, etwa bei der Krönung, ver- sprechen zu lassen: allein ein besonderer Nutzen wird dadurch kaum erreicht. Weder ist durch die Verstärkung der sittlichen Pflicht die wirkliche Beachtung gesichert, noch auch nur der unbeschränkte Gesetzgeber gehindert, Aenderungen, Zusätze oder auch völlige Zurücknahmen anzuordnen. In ähnlicher Weise verhält es sich denn auch mit der gewöhnlichen Gesetzgebung. Unzweifelhaft ist es Pflicht des Staatsoberhauptes, dahin zu wirken, daß dieselbe genügend dem Umfange nach und möglichst gut in Form und Inhalt sei. Auch ist es wohl möglich, Einrichtungen zu treffen, welche eine gute Vorbereitung und Ausarbeitung herbeizuführen geeignet sind, etwa vorgängige Anhörung eines Rathes und dergl. Allein schließlich bildet doch eben der ausgesprochene Wille des Fürsten selbst die befehlende Norm. — Natürlich kann übrigens auch hier Gehorsam nur verlangt werden, wenn der Befehl unzweifelhaft und wenn er den zur Befolgung Verpflichteten eröffnet ist. Es sind also über die Form der Gesetzgebung und über die Art der Bekanntmachung feststehende Regeln noth- wendig; und wenn sich der Fürst dabei Bedingungen auflegt, z. B. die Einhaltung gewisser Formen der Befehle, so hat eine Versäumniß derselben formelle Ungültigkeit im einzelnen Falle zur Folge. Die öffentlichen Beamten sind keine Privatdiener des Fürsten, sondern dessen untergeordnete Gehülfen bei der Staatsleitung; allein selbstverständlich haben sie in Staatsgeschäften keinen von seinem Befehle unabhängigen Willen und kein Recht zu einem endgültigen Widerspruche, sondern es ist ihre Pflicht, den Auf- trag des unbeschränkten Oberhauptes auszuführen. Eine andere staatsrechtliche Verantwortlichkeit, als die gegen den Fürsten, besteht für sie nicht. Nur eine Unabhängigkeit der Gerichte ist auch hier an der Stelle; ja hier doppelt nothwendig. Die Rechte der Unterthanen sind übrigens die allgemein im Rechtsstaate bestehenden; nur können sie keinerlei politisches Recht in Anspruch nehmen, welches mittelbar oder unmittelbar eine Theilnahme an der Regierung oder eine Beschränkung des fürstlichen Willens gewähren würde 5 ). 2. Die durch Stände beschränkte Monarchie . Da weder sittliche Gründe, noch die Furcht vor thatsäch- lichem Widerstand erfahrungsgemäß den Inhaber der Staats- gewalt immer abhalten von Mißbrauch derselben, und somit Rechte sowohl als Interessen der Unterthanen durch den Regenten selbst Noth leiden können: so liegt der Gedanke nahe, dadurch Schutz zu gewähren, daß den Unterthanen selbst ein Regelmäßiger Einfluß auf die Regierung eingeräumt werde. Dieser kann nun zunächst in einem Rechte zu Beschwerden und nöthigenfalls zu förmlichen Klagen bestehen; wird aber zweckmäßigerweise in bestimmten Fällen auch auf eine Mitwirkung bei Regierungs- handlungen ausgedehnt. Weil nämlich in manchen und gerade in den wichtigsten Fällen, so z. B. bei der Gesetzgebung, im Staatshaushalte, bei Verträgen mit Auswärtigen u. s. w., die Wiedergutmachung eines bereits zugefügten Unrechtes oder Schadens durch eine spätere Beschwerde schwer und sogar un- möglich ist, so erscheint eine vorbeugende Maßregel als weit vorzüglicher. Eine solche ist denn aber in einer Betheiligung der Unterthanen selbst zu finden, weil mit Recht angenommen werden darf, daß sie mit Willen zu ihrer eigenen Beschädigung nicht zustimmen werden, Unkunde der Verhältnisse und falsche Beurtheilung derselben aber durch Auswahl tüchtiger Männer und durch zweckmäßige Verhandlung beseitigt werden kann. Allerdings verliert das Staatsoberhaupt durch eine solche Ein- richtung an Selbstständigkeit und an Macht zur Durchsetzung seiner Auffassungen; allein es gewinnt dagegen reichlich an Verminderung seiner sittlichen Verantwortlichkeit, an Beruhigung der öffentlichen Meinung und an wünschenswerthem Zustande der Angelegenheiten 6 ). — Diese Einwirkung der Unterthanen kann denn nun aber auf verschiedene Weise organisirt sein. Eine dieser Arten, welche auch in ihren Grundzügen vielfache geschichtliche Anwendung gefunden hat, beruht auf dem Grund- gedanken, den beabsichtigten Einfluß auf die Regierungshand- lungen je immer denjenigen Abtheilungen des Volkes einzu- räumen, deren Rechte und Interessen zunächst in Frage stehen. Es wird also das Volk in seine gesellschaftliche Klassen oder in Stände zerlegt und diesen je in den sie betreffenden Ange- legenheiten Aufsicht, Klagerecht und ausnahmsweise Mitwirkung eingeräumt. Bei ganz allgemeinen, d. h. die Gesammtheit des Volkes betreffenden, Fällen können dann auch alle Stände zu- sammen wirken 7 ). Hierbei ist dann aber hauptsächlich auf dreierlei zu sehen. Vorerst darauf, wer die berechtigten Klassen sein sollen, und wer den Willen derselben auszusprechen hat. — Verständigerweise läßt sich der erste Punkt nicht von vornherein bestimmen, sondern es ist auf die concreten Ver- hältnisse jedes einzelnen Staates Rücksicht zu nehmen. Die geschichtliche Ausbildung der Gesellschaft muß zur Grundlage dienen, und die Erreichung des Zweckes verlangt ebenso auf der einen Seite, daß neu entstehende, mit eigenthümlichen Rechten und Interessen versehene gesellschaftliche Klassen be- rücksichtigt, als andererseits, daß solche Stände, welche im Laufe der Zeit ihre Bedeutung verloren haben, ausgeschieden werden. Aus diesen Gründen ist denn namentlich die, in früheren geschichtlichen Zuständen allerdings begründet gewesene, Eintheilung des Volkes in Geistlichkeit, Adel und Städte keines- wegs eine unveränderliche, oder auch nur eine thatsächlich jetzt noch genügende. Je ausgebildeter das Leben eines Volkes ist, desto zahlreichere Abtheilungen werden sich unterscheiden lassen. — Die Geltendmachung der Rechte des einzelnen Standes aber kann aus leicht begreiflichen Gründen nur selten durch die Gesammtheit aller seiner Mitglieder unmittelbar stattfinden; sondern es müssen berechtigte Stimmführer bestellt werden, welche sowohl gegenüber der Regierung als Bevollmächtigte ihrer Genossen auftreten, als diese letzteren selbst durch ihre Handlungen verpflichten. In vielen Fällen, namentlich bei nicht förmlich organisirten und zahlreichen gesellschaftlichen Klassen, wird die Einrichtung eigens dazu bestimmter Wahlen das natür- liche und richtige Mittel sein. Wo jedoch ein Stand ohnedem schon zur Besorgung seiner Angelegenheiten berechtigte Vorsteher und Organe hat, sind diese ohne Zweifel auch gegenüber von der Regierung die richtigen Vertreter. Wahlen sind jedoch keine nothwendige Form der Theilnehmer an den öffentlichen Ange- legenheiten. Bei minder zahlreichen und durch ihre äußern Verhältnisse auch zu einem Zeit- und Geldaufwande befähigten Ständen mag ohne Anstand die Gesammtheit persönlich erschei- nen; nur darf daraus kein Uebergewicht der Stimmen gegen- über von den andern Ständen abgeleitet werden. Zweitens müssen die rechtlichen Formen und Folgen einer Ausübung des Beschwerderechtes festgestellt sein. Die Hauptsache ist hier natürlich die Auffindung eines passenden, d. h. in Staatssachen verständigen und nach allen Seiten hin unabhängigen, Richters. Nur die eigene Zusammensetzung eines Staatsgerichtshofes wird hier allen Forderungen entsprechen, übrigens auch sie schwierig sein. 8 ). Drittens endlich müssen die Fälle genau bestimmt sein, in welchen die ausnahmsweise Mitwirkung der Stände bei der Vornahme von Regierungshandlungen stattfindet. Die Hauptrücksicht hierbei ist die Schwierigkeit oder gar Unmög- lichkeit einen gemachten Fehler wieder vollständig gut zu machen. Wo in einer bedeutenden Beziehung solches klar vorliegt, ist vorgängige Mitberathung und Zustimmung an der Stelle. Dabei darf aber auch auf der andern Seite das Bedürfniß nicht überschritten werden, damit nicht der wesentliche Vorzug der Einherrschaft, nämlich die Leichtigkeit und Schnelligkeit des Entschlusses und der Ausführung, allzu oft und ohne über- wiegenden Grund verloren gehen. Es ist demnach nicht räthlich, daß die Theilnahme der Unterthanen-Korporationen über die wichtigeren Fälle der Gesetzgebung, die Ordnung des Staats- haushaltes und namentlich des Steuerwesens, endlich etwa über Verträge mit dem Auslande, welche die Rechte und Interessen der Unterthanen berühren, hinausgehe. Dafür muß freilich gesorgt sein, daß die Einräumung der Rechte nicht vereitelt werde durch Verhinderung der gesetzlichen Thätigkeit der Stände. Es sind also bestimmte Zeitpunkte für regelmäßige Versamm- lungen derselben festzustellen, und muß außerdem noch der Fürst das Recht und die Pflicht zu außerordentlichen Einberufungen in dringenden Fällen haben. Eine Zusammenstellung aller gesetzlichen Bestimmungen über diese Verhältnisse in einer Urkunde ist zwar nicht nothwendig, aber ganz zweckmäßig. Jedenfalls müssen dieselben sicher gestellt sein gegen willkürliche und leichtsinnige Verände- rungen, was namentlich durch Erschwerung der Abänderungs- formen bewerkstelligt werden kann. 3. Die Einherrschaft mit Volksvertretung . Der bisher erörterte Gedanke der Sicherstellung mag aber auch auf die Weise aufgefaßt und ausgeführt werden, daß nicht den einzelnen Bestandtheilen des Volkes, sondern seiner Gesammtheit ein Recht zur Vertheidigung und Mitwirkung gegenüber von dem Staatsoberhaupte eingeräumt ist. Es erscheinen also hier nicht Stimmführer der wichtigeren gesellschaftlichen Kreise, sondern Vertreter der Gesammtheit. Diese mögen allerdings auch die Rechte und die Interessen Einzelner wahren, weil diese Bestandtheile des Ganzen sind; allein ihre Aufgabe besteht doch zunächst in der Vertretung der Gesammtheit als solcher. Es ist also hier nicht der gesellschaftliche Inhalt und die natürliche Gliederung des Volkes berücksichtigt, sondern die im Staate sich darstellende Einheit desselben; und es soll allgemeine Rechts- sicherheit und Wohlfahrt nicht durch Fürsorge im Einzelnen be- werkstelligt, sondern umgekehrt der Zustand der Einzelnen durch die Wahrung der Gesammtansprüche in zufriedenstellender Weise geordnet werden. Regierung, als solche, und Unterthanen, ebenfalls als solche, stehen einander gegenüber, sich gegenseitig beschränkend und scharfe Wache haltend 9 ). Die Bezeichnung der Berechtigten und verbindlich machenden Stimmführer mag an sich auf verschiedene Weise geschehen; so durch Wahl nach der Kopfzahl und in gleichmäßigen geo- graphischen Wahlbezirken, oder durch erbliche Uebertragung an bestimmte Geschlechter, selbst durch Ernennung des Fürsten u. s. w.; allein logisch richtig und zu gleicher Zeit staatlich zweckmäßig ist nur eine solche Bezeichnung, welche Sicherheit gewährt für thätige Ausübung des Auftrages und für wirkliche Ueberein- stimmung mit der allgemeinen Anschauung des Volkes. Dies ist denn aber doch nur wesentlich der Fall bei einer von Zeit zu Zeit sich wiederholenden Wahl. Die Theilnahme an dieser muß einerseits so weit ausgedehnt sein, daß sie wirklich ein Ausdruck der allgemeinen Stimmung ist; andererseits ist es geradezu unverständig die Theilnahme daran auf Solche aus- zudehnen, welchen voraussichtlich die Einsicht oder der Wille zur Vornahme einer guten Wahl abgeht. Nicht aus dem Ge- sichtspunkte eines allgemeinen Bürger- oder gar Menschenrechtes, sondern aus dem eines wichtigen staatlichen Auftrages an die dazu Befähigten ist hier die Wahl aufzufassen 10 ). Die Berechtigung des ganzen Volkes in seiner Einheit gegenüber von der Regierung erfordert folgerichtig die Bildung nur Einer Versammlung von Vertretern ; und wenn etwa zur Gewinnung eines vollständigen Ausdruckes aller in Folge vorhandenen Auffassungen und Kräfte noch eine andere Bezeichnung von Vertretern neben den allgemeinen Wahlen nach Kopfzahl für nöthig erachtet sein sollte, so wäre auch deren Eintritt in die gemeinschaftliche Versammlung das zu- nächst Richtige. Nur aus überwiegenden Gründen der Zweck- mäßigkeit kann daher eine Abtheilung in mehrere Versamm- lungen gutgeheißen werden; und wenn denn auch solche Gründe, namentlich in der mehrfachen Berathung und in der gegen- seitigen Mäßigung, aufzufinden sind, so bleibt doch die Ein- richtung immerhin von zweifelhaftem Rechte und kann leicht zu einer Verfälschung der Volksstimme führen. Das oben, bei der durch Stände beschränkten Monarchie, hinsichtlich des Beschwerderechtes und der Mitwirkung Bemerkte findet bei einer allgemeinen Volksvertretung ebenfalls Anwendung. Auch hier ist die Theilnahme an Regierungshand- lungen nur Ausnahme; grundsätzlich bleibt die ganze Staats- gewalt und deren Anwendung dem Fürsten, und ist im Zweifel eine Regierungshandlung derer vorläufigen Zustimmung der Volksvertretung nicht bedürftig, wohl aber nachträglich einer Beschwerde oder Klage ausgesetzt. Es bedarf also in der reprä- sentativen Monarchie ebenfalls einer genaueren Bezeichnung der Regierungshandlungen, bei welchen die Volksvertretung das Recht der Mitwirkung in Anspruch zu nehmen hat; nur ver- steht es sich von selbst, daß diese Bestimmungen ganze Katego- rieen begreifen können, und daß alsdann die Versammlung in jeden einzelnen logisch unter derer Begriff kommende Fälle zuständig ist. Von besonderer Bedeutung ist die Sicherstellung der Volksvertreter gegen Störungen in der Ausübung ihres Auftrages, sei es nun, daß eine solche durch Einschüchterung und Beeinträchtigung besonders thätiger oder mißliebiger Mit- glieder, oder durch eine Verhinderung des Zusammentrittes der ganzen Versammlung von der Regierung versucht werden möchte. Mag etwa auch in ersterer Beziehung in einem Lande mit fest- gewurzeltem Rechts- und Freiheitssinne und mit unerschütter- licher Selbstständigkeit der Gerichte auf besondere Einrichtungen verzichtet werden können, so muß in weniger rechtsfesten Zu- ständen eine unbedingte Unantastbarkeit der Volksvertreter wegen Anträgen und Abstimmungen in der Versammlung und ein Schutz gegen hinterlistige und störende Anklagen wegen angeb- licher Privatvergehen festgestellt sein 11 ). Gegen Unterlassungen der Einberufung der ganzen Versammlung und gegen vorzeitige Auflösungen derselben schützt aber, außer der gesetzlichen Fest- stellung einer regelmäßigen Einberufungsfrist, die Verwilligung der Staatseinnahmen und Ausgaben auf eine nur mäßige Zeit, also eine Maaßregel, welche ohnedem schon durch die Unmög- lichkeit einer Voraussicht auf lange Zeit geboten ist 12 ). Höchst wünschenswerth wäre eine Anstalt, durch welche ein ernstliches Zerwürfniß zwischen Regierung und Volksver- tretern und die daraus hervorgehende Stockung in den Staats- geschäften mit Einsicht und Unparteilichkeit geschlichtet werden könnte. Da nun aber höchstens in einem Staatenbunde für die halb souverainen Gliederstaaten desselben, nicht aber auch für ganz unabhängige und vereinzelt stehende Staaten eine höhere Macht dieser Art aufzufinden ist: so bleibt zunächst nur das unsichere und ungenügende Mittel einer Auflösung und Neuwahl der Volksvertretung als gesetzlicher Versuch zur Wieder- herstellung der Einhelligkeit. — Durch allseitige Anerkennung und aufrichtige Handhabung des parlamentarischen Sy- stemes , nämlich der Wahl des Ministeriums im Sinne der Mehrheit der Volksvertretung, wird freilich thatsächlich das Eintreten unlöslicher Verwirrungen zum größten Theile ver- hindert. Aber dieses System läßt sich nicht durch Gesetz be- fehlen, sondern setzt ein staatlich sehr durchgebildetes Volk und namentlich große, feste und genau formulirte Parteien voraus; ferner die Einwilligung des Fürsten, seine persönlichen An- sichten den politischen Nothwendigkeiten zu unterordnen und von seinem Einflusse auf die Staatsangelegenheiten Vieles an seine obersten Räthe abzugeben. Beide Voraussetzungen sind aber der theuer erkaufte Preis langen und entschieden durch- gekämpften staatlichen Ringens, und lassen sich nicht durch bloße Beschlüsse oder durch das Verlangen Einzelner verwirklichen 13 ). Literatur über die Monarchie: Vollgraff , Systeme der Politik, Bd. III, S. 207 u. ff. — Hoffmann , Die staatsbürgerlichen Garantieen 2. Aufl., Bd. I, S. 13 u. ff. — Zachariä , Vierzig Bücher, Bd. III, S. 97 u. ff. — Stahl , Staatslehre, 3. Aufl., S. 236 u. ff. — Bluntschli , Allgem. Staatsrecht, Bd. I, S. 312 fg. — Gagern , H. E. v., Resultate der Sittengeschichte. Die Fürsten. — Hinrichs , H. F. W., Die Könige. Lpz., 1852. Die Erbfolgeordnung mag an sich nach verschiedenen Grundsätzen geregelt sein; so z. B. als Erstgeburtsrecht, als Seniorat oder Majorat, selbst nach Auswahl durch den Vater; und wenn nur die Bestimmungen unzweifelhaft und erschöpfend sind, so läßt sich vom Rechtsstandpunkte nichts dagegen einwenden. Politisch sind sie dagegen keineswegs gleich empfehlens- werth. S. Weiteres unten, § 95. Auch über die Bestimmungen zur Regelung des Ehrenrechtes in erbfürstlichen Familien s. unten, § 95. Wenn Bluntschli , a. a. O., sechs verschiedene Hauptformen der Monarchie aufzählt, nämlich: das hellenische und altgermanische König- thum; das altrömische Königthum; das fränkische Königthum; die Lehens- monarchie; die absolute Monarchie; und die constitutionelle Monarchie: so sind die einheitlichen Regierungsformen ganz verschiedener Staatsgattungen zusammengestellt, und es hängt dies mit der, freilich nicht folgerichtig fest- gehaltenen, allgemeinen Eintheilung der Staaten nach der Zahl der Regie- renden zusammen. Ob in dieser Voraussetzung die oben angegebene Auf- zählung vollständig und ob sie in allen Beziehungen richtig ist, mag hier dahin gestellt bleiben; der Gattung des Rechtsstaates gehören jeden Falles nur die drei Formen der unbeschränkten, der durch Stände beschränkten und der durch allgemeine Volksvertretung beschränkten Fürstenherrschaft an. Ueber unbeschränkte Monarchie s. Filmer , Patriarcha, or the natural power of Kings. Lond., 1669. — Bossuet , Politique tirée des propres paroles de la Sainte Écriture. Par., 1704. 4. — Mur- hard , F., Die unumschränkte Fürstenherrschaft, Kassel, 1831. — Ganz verkehrt ist freilich, wenn von dem Letztgenannten die unumschränkte Ein- herrschaft des Rechtsstaates als gleichbedeutend mit Despotie, ja sogar mit Tyrannei genommen wird, während doch Despotie eine ganz andere Staats- gattung, Tyrannei aber ein in jeder Regierungsform möglicher Mißbrauch der Gewalt ist. — Weit besser: Bluntschli , Allgem. Staats-R., Bd. I, S. 348 fg.; und Stahl , Staatslehre, 3. Aufl., S. 454 fg. Allgemeine Erwägungen über den Gedanken einer Rechtsvertheidigung durch Stellvertreter sind bereits oben, § 32, Seite 238 fg., angestellt worden. Ueber die Einzelnheiten der Ausführung, aus dem Standpunkte der Zweck- mäßigkeit, s. unten, § 98. Die Vertretung nach verschiedenen gesellschaftlichen Klassen wird gewöhnlich für gleichbedeutend genommen und mit Aufrechterhaltung oder gar Wiedereinführung der sogenannten Feudalstände, während sie vielmehr, richtig aufgefaßt, eine Bekämpfung der falschen Maßregel ist, die ver- schwundene Organisation der germanischen Gesellschaft an die Stelle der Wirklichkeit zu setzen. Als der Gipfelpunkt dieses verkehrten und in seiner practischen Anwendung für Fürst und Volk gleich verderblichen Unwesens mag bezeichnet werden: Zimmermann , G., Die Vortrefflichkeit der constitutionellen Monarchie für England und deren Unbrauchbarkeit für die Länder des europäischen Continentes. Hannov., 1853. — Richtigere und namentlich einen allgemeinen Standpunkt einnehmende Erörterungen des Systemes sind: Liebe , Der Grundadel und die neuen Verfassungen. Leipz., 1844. — Stahl , Staatslehre, 3. Aufl., S. 365 u. ff. — Das Repräsentativsystem, seine Mängel und seine Heilmittel. In d. Viert.-Jahr- Schrift, 1852, Nr. 3. — Winter , A., Die Volksvertretung in Deutsch- lands Zukunft, Gött., 1852. Ueber Staatsgerichtshöfe und deren Zusammensetzung s. unten, § 97. Die Literatur über die constitutionelle Monarchie ist außerordentlich zahlreich, und zwar ist sowohl der Grundgedanke selbst, als die weitere Entwicklung desselben in den Einzelheiten des Staatsorganismus von den verschiedensten Standpunkten aus und von Schriftstellern aller gesittigten Völker bearbeitet worden. Siehe eine Zusammenstellung und Beurthei- lung in meiner Geschichte und Literatur der St.-W., Bd. I, S. 267 bis 320. Es ist ein Beweis von Schwäche des Denkens, wenn man nicht zu unterscheiden vermag zwischen der in der Demokratie jedem selbstständigen Bürger zustehenden Antheile an den Wahlen und dem nur an Taugliche zu gebenden Wahlauftrage in der repräsentativen Monarchie. Im ersten Falle muß man sich die Folgen des allgemeinen Stimmrechtes, welche sie auch seien, gefallen lassen, weil dieses Recht wesentlich im Gedanken der ganzen Staatsart wurzelt; diese Nachtheile aber ohne Noth in die Volksvertretung der Einherrschaft überzutragen, ist sinnlos. Hier kann der Bürger nur verlangen, daß sein Recht gegen Regierungsmißbrauch bewahrt, und daß die hierzu tauglichste Art der Vertretung gewählt werde; nicht aber, daß er zu einer staatlichen Handlung zugezogen sei, auch wenn er zu ihrer richtigen Vollbringung persönlich unfähig ist, und er also den Zweck durch seine Mitwirkung in Gefahr setzen würde. Ueber den besonderen Schutz der Mitglieder von Ständeversamm- lungen s. ( Lappenberg ) Die Privilegien der Parlamentsmitglieder. Ham- burg, 1848. Der berühmte Geschichtsforscher vergißt jedoch bei seiner Bekämpfung solcher Vorrechte, daß nicht jedes Land eine Unabhängigkeit v. Mohl , Encyclopädie. 24 der Gerichte, eine unwiderstehliche öffentliche Meinung und einen durchge- bildeten politischen Sinn hat, wie England. Unter den Mitteln zur ununterbrochenen Wirksamkeit einer Volks- vertretung ist die Bestellung von Ausschüssen nicht ausgeführt, obgleich diese allerdings den Zwischenraum zwischen einer Versammlung und der andern ausfüllen, und sich vom rechtlichen Standpunkte aus lediglich nichts gegen sie einwenden läßt. Allein man kann bei ihnen, laut der Lehre der Geschichte, der Alternative nicht entgehen, entweder nur geringen un- mittelbaren Einfluß auf die Regierungshandlungen einzuräumen, damit aber die Ausschüsse ziemlich nutzlos zu machen, oder aber ihnen eine bedeutende Stellung zu geben, welche sie dann allmälich gebrauchen, um sich an die Stelle der wahren Volksvertretung zu setzen, was schließlich das Verkommen der ganzen Anstalt zur Folge hat. Letzteres war der Hergang in gar vielen deutschen Ländern. Ueber das parlamentarische und das dualistische System der Volks- vertretung in der Einherrschaft s. meine Geschichte und Literatur der Staats-W. Bd. I, S. 188 u. ff. § 49. 6. Despotie. Die Despotie , Zwangsherrschaft, ist diejenige Staats- gattung, in welcher die gesammte Staatsgewalt in den Händen eines Einzelnen ruht, diesem aber keine außer seiner eigenen Willkür liegende Aufgabe gestellt ist, und wo somit das Staats- oberhaupt bloß Rechte und keine Pflichten, das gesammte Volk aber nur Pflichten und keine Rechte hat. Die Despotie ist demgemäß weder zu verwechseln mit un- beschränktem Königthume, noch mit Tyrannei. — Allerdings sind dem absoluten Monarchen ebenfalls äußere Schranken in der Ausübung der Staatsgewalt nicht gezogen; allein er hat diese Gewalt lediglich zur Erfüllung der Zwecke derjenigen Staatsgattung anzuwenden, welcher das concrete Volk ange- hört. Dieses hat ein Recht hierauf, (wenn schon kein gehörig geschütztes;) und die Richtung sowohl als die Art der Regie- rung ist eine Pflicht für den Fürsten, (wenn gleich keine Vor- kehrungen bestehen zu regelmäßiger Erzwingung der Erfüllung.) Der Despot dagegen hat grundsätzlich für keinen Lebenszweck des Volkes zu sorgen; sein augenblicklicher Wille ist für ihn und für Andere der einzige Gegenstand des organisirten Zu- sammenlebens. — Tyrannei dagegen ist jede ungerechte Gewalt- ausübung. Sie ist kein normaler und grundsätzlicher Zustand, wie die Despotie, sondern vielmehr immer die Verletzung eines solchen. Dem tyrannisch Behandelten stehen Gesetze und Rechte zu, allein sie werden thatsächlich verletzt; während in der Des- potie gar kein Gesetz und kein Recht besteht, als das des Herr- schers. Tyrannische Regierung kann bei ungünstiger Gestaltung der Verhältnisse und bei rechtswidrigem Willen einflußreicher Personen in jeder Staatsgattung und Staatsform vorübergehend vorkommen, selbst in der Demokratie; die Despotie ist eine be- stimmte Form des staatlichen Daseins. Ein Despot kann un- zweifelhaft in jedem Augenblicke herb und ungerecht und somit tyrannisch handeln, allein es ist auch ein gerechtes und selbst mildes Verfahren von seiner Seite möglich, ohne daß deßhalb das Wesen seiner Stellung und der Staatsart sich änderte 1 ). Despotieen haben, laut Ausweis der Geschichte, zu allen Zeiten bestanden; und fast scheint es sogar, als ob diese, einem gesittigten Volke allerdings unbegreifliche und unerträgliche, Staatsart gewissen Himmelsstrichen und Menschenracen an- gemessen sei. In andern Fällen ist sittlich ganz zu Grunde gerichteten oder von Barbaren unterjochten Völkern ein solcher Zustand auferlegt worden 2 ). Wie dem nun aber auch sein mag, und wie immer sich die Erscheinung erklären läßt: jeden Falles fordert eine vollständige wissenschaftliche Behandlung des Staates die Erörterung auch dieser Gattung desselben; und un- zweifelhast haben nicht nur die geschichtlichen Disciplinen den Bestand und die Entwicklung der Thatsachen darzulegen, sondern auch die dogmatischen Wissenschaften das Wesen der besondern Gestaltung zu erörtern und die daraus sich ergebenden Schluß- 24* folgerungen zu ziehen. Am lohnendsten ist dabei offenbar die Aufgabe der Staatssittenlehre, indem ihr in erster Linie ob- liegt, das Unvernünftige und Unerlaubte einer solchen Lebens- auffassung nachzuweisen und auf Beseitigung des ganzen Zu- standes zu dringen; sie aber auch noch eventuell dadurch Nutzen stiften kann, daß sie dem Despoten, während des Bestandes der Zwangsherrschaft, eine wohlthätige Anwendung seiner unge- messenen Gewalt als Gewissenspflicht empfiehlt. Weniger erfreu- lich ist schon, was der Staatskunst zufällt. Zwar mag es immer den kalten Scharfsinn reizen, die Mittel anzugeben, durch welche die rein subjektive Gewaltherrschaft eines Einzelnen fest be- gründet und gegen innere und äußere Feinde geschützt werden kann; und es zeigt ein weltberühmtes Beispiel, daß hier selbst ein wissenschaftliches Meisterwerk geliefert werden mag 3 ); allein es widerspricht doch eine solche Untersuchung dem sittlichen Ge- bote, und sie erscheint dem natürlichen Gefühle als ein fluch- würdiger Mißbrauch von Wissen und Nachdenken. Weniger hassenswerth weil weniger gefährlich, aber auch geistig in weit geringerem Maaße ansprechend ist endlich die Bearbeitung der Despotie vom Standpunkte des philosophischen Staatsrechtes. Dasselbe hat allerdings nicht die Aufgabe, die rechtliche Seite idealer Staatszustände zu entwickeln, vielmehr wird nur von ihm verlangt, daß es die Rechtssätze aufstelle, welche sich aus dem Begriffe und dem Wesen der verschiedenen Staats- formen ergeben, und in so ferne ist auch die Despotie ein mög- licherweise von ihm zu besprechender Gegenstand. Aber nicht nur ist ein Zustand unbedingter Berechtigung auf der einen, und absoluten Mangels an Rechtsforderungen auf der andern Seite ein magerer Stoff für wissenschaftliche Erörterungen; sondern hauptsächlich ist es widrig, sich mit einer so tief stehenden und verächtlichen Lebensanschauung zu beschäftigen. Doch ver- steht sich von selbst, daß auch hier die richtige Behandlung nicht in einer Verschleierung und künstlichen Abwendung der mit lo- gischer Nothwendigkeit sich ergebenden Folgerungen, sondern vielmehr in deren Auffindung und Nachweisung besteht. So steht denn an der Spitze der Grundsatz, daß die Wil- lensäußerung des Staatsoberhauptes verbindliche Norm, also Gesetz , ist, sobald sie ausgesprochen ward und so lange sie aufrecht erhalten werden will. Weder ist eine be- stimmte Form der Mittheilung oder Bekanntmachung nothwendig, noch kann der Inhalt, so ungerecht oder verderblich er sein mag, als ein Grund der Ungültigkeit geltend gemacht werden. Zwar mögen auch hier bestimmte Anordnungen als bleibende Vor- schriften angesehen werden und bekannt gemacht seyn; und es ist sogar möglich, einzelnen derselben eine besondere Bedeutung als Grundgesetzen beizumessen: allein auch solche sind nicht nur im einzelnen Falle einer Verletzung durch einen besonderen Befehl ausgesetzt, sondern sie können in jedem Augenblicke durch eine neue Anordnung des Staatsoberhauptes zurückge- nommen oder geändert werden. So lange die Gesetze und ihre verschiedenen Arten bestehen, gelten auch in der Despotie sowohl für Beamte als für Unterthanen Regeln über ihr gegenseitiges Verhältniß, ihre Auslegung und Anwendung; aber es ist keine Sicherheit ihres Bestandes, und die Erlaubniß der zur Geltend- machung im einzelnen Falle kann nach Belieben genommen werden. — Die einzige Gattung von Vorschriften, welche der Willkühr des Staatsoberhauptes entgegen gestellt sein mögen, sind Religionsgesetze. Nicht nur ist deren Bestand seinem Belieben entzogen; sondern es ist auch gefährlich für ihn, sie bei einzelnen Gelegenheiten zu mißachten. In ihnen allein mag sich also ein, freilich nicht dem Staat zu verdankender, Schutz finden 4 ). Die Beamten sind die persönlichen Diener und Begün- stigten des Herrschers; einen andern Willen und Auftrag, als die blinde Vollstreckung seiner Befehle haben sie nicht. Von Erfüllung gesetzlicher Bedingungen zu Bekleidung eines Amtes ist so wenig die Rede, als von einem Rechte auf dasselbe; die Ernennung steht lediglich in dem Belieben des Herrn; ebenso die Erlassung oder Versetzung auf eine andere Stelle. Abthei- lung nach Geschäftsgegenständen ist natürlich auch hier erfor- derlich; doch erscheint Vereinigung von bürgerlicher und mili- tärischer Amtsgewalt durch alle Stufen der Verwaltung als das beste Mittel zur strackesten Handhabung des Gehorsams. Verantwortlichkeit von Beamten findet nur statt gegenüber vom Staatsoberhaupte; folgerichtigerweise in dem von ihm jedesmal beliebten Maaße und mit den von ihm ausgesprochenen Folgen. Falls der Despot die Handhabung seiner Gewalt ganz oder theilweise an einen einzigen Günstling (Wesir) übertragen will, so steht ihm dieß nach Belieben frei, und ebenso das Ausmaaß der einem solchen überlassenen Rechte. Je weiter diese Stell- vertretung geht, desto ungestörter mag sich der Herr selbst dem Genusse und dem Müssiggange überlassen. Doch versteht sich von selbst, das auch gegenüber von einem solchen Träger der Gewalt dem Staatsoberhaupte Absetzung und Bestrafung oder gelegentliches eigenes Handeln völlig frei steht 5 ). — Unab- hängigkeit der Gerichte besteht nicht, indem sowohl in Straf- als in bürgerlichen Sachen der Ausspruch des Staatsober- hauptes formales Recht ist, wenn und wie er erfolgt. Auch Untergeordneten mag ein solches Recht willkürlicher Rechts- sprechung in beliebiger Ausdehnung und Abstufung übertragen sein. Hiermit sind übrigens selbst volksthümliche Formen der Rechtspflege in den gewöhnlichen Fällen wohl vereinbar. Es sind dieß Angelegenheiten, bei welchen der Herrscher persönlich nicht interesirt ist. Das einzige Regierungsmittel der Despotie ist physische Gewalt , und Furcht der einzige Beweggrund für die Unter- thanen, Gehorsam zu leisten. Die Ordnung und Getreuerhal- tung einer zur Niederhaltung jeder Widersetzlichkeit vollkommen genügenden bewaffneten Macht ist daher die wichtigste Aufgabe der Staatsgewalt. Das Heer mag, je nach den geschichtlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen des einzelnen Staates, aus den Abkömmlingen des erobernden Stammes, aus Miethtruppen oder aus zwangsweise Ausgehobenen bestehen; jeden Falles haben die Unterthanen alles zu leisten, was zur Erhaltung und Zu- friedenstellung derselben für nöthig erachtet wird. Von Rechten der Unterthanen ist schon begrifflich keine Rede. In jedem Augenblicke kann das Staatsoberhaupt und jeder seiner Diener, so weit ein solcher die Befugniß dazu erhalten hat, über Leib und Leben, Ehre und Gut ver- fügen. Ob Einrichtungen zur Anbringung von Beschwerden und Bitten bestehen, ist Sache der Willkür und Gnade; jeden Falles ist eine Suspensivkraft für eingelegte Rechtsmittel nicht im Geiste der Despotie. Was etwa zur Förderung von In- terressen der Unterthanen geschieht, z. B. für Unterrichtszwecke, Verkehrsförderung, öffentliche Gesundheitspflege u. s. w., ist lediglich Geschmack und Sache der Gnade, sei es nun daß Eitelkeit, Liebhaberei oder natürlich sittliches Pflichtgefühl die Anordnung veranlassen mag. — Falls das Staatsoberhaupt es für nützlich erachtet, mögen immerhin Versammlungen von Unterthanen ein- berufen werden, sei es zur Berathung des Herrschers selbst, sei es, örtlich, um untergeordneten Beamten mit Rath und That zur Hand zu sein; allein von einem selbstständigen Rechte zur Mitwirkung, von einer Verhinderung des nicht für gerecht oder dienlich Erachteten ist keine Rede. Auch in diesem Verhältnisse bleibt der mittelbar oder unmittelbar geltend gemachte Wille des Oberhauptes die einzige gültige Norm und das einzige Recht. Die Literatur über den despotischen Staat ist nicht zahlreich; am wenigsten ist der Gegenstand auf dem Standpunkte des philosophischen Staatsrechtes bearbeitet. Man sehe: Montesquieu , Esprit des lois, Liv. II, ch. 5; Liv. III, ch. 8 und 9. — Welcker , K. Th., Letzte Gründe von Recht, Staat und Strafe, S. 13 fg. — Zachariä , Vierzig Bücher, Bd. III, S. 126 fg. — Stahl , Rechtslehre, 3. Aufl., S. 457. — Bluntschli , Staats-Wörterbuch, Art. „Despotie.“ Wenn Welcker , a. a. O., die Despotie als den Staat der „Sinn- lichkeit“ bezeichnet und in ihr deßhalb die der Kindheit der Völker und die ihrem Greisenalter angemessene Regierungsform erkennt: so ist dieß weder geschichtlich richtig, noch theoretisch zu vertheidigen. Einer Kindheit der Völker, (wenn denn doch der Vergleich der Gesittigungszustände mit den menschlichen Altersstufen beibehalten werden soll,) entspricht nicht der Gewaltstaat, son- dern die Patriarchie oder etwa der Patrimonialstaat; und daß bei einem dem Verfalle zugehenden Volke Despotie regelmäßig stattfinde, ist ebenfalls nicht zu behaupten. Mangel an Sittlichkeits- und Rechtsgefühl bei den Regierenden und, falls es despotische Zustände auf die Dauer ertragen soll, eine gleiche Gesinnung bei dem Volke, sind die Bedingungen dieser Staats- gattung; ein solcher minderer Gesittigungszustand ist aber unter verschiedenen Voraussetzungen und in mancherlei Entwickelungsstadien möglich. S. Machiavelli ’s Buch von Fürsten. Daß die schließliche Absicht des großen Florentiners nicht die Dauer der Despotie, sondern diese ihm nur ein nächstes Mittel zur Erreichung eines vaterländischen Wunsches war, ändert nichts in dem sachlichen Inhalte des Werkes, als einer Politik der Despotie. — Auch Zachariä , a. a. O., gibt treffliche Beiträge zu einer Staatskunst der Zwangsherrschaft. Kein schlagenderer Beweis von der inneren Entsetzlichkeit der Despotie, als daß der Koran, trotz seiner Nichtanerkennung der Menschenwürde, doch noch eine Art von Schutz gegen die Launen der mohamedanischen Herr- scher ist. Feine Bemerkungen über das Wesirat, als eine natürliche Folge der Despotie, bei Montesquieu , Buch II, Kap. 5. b. Positives Staatsrecht . § 50. 1. Begriff, Zweck und Arten des positiven Staatsrechtes. Nicht blos die aus dem Wesen des Staates und aus den verschiedenen möglichen Auffassungen des Grundgedankens mittelst logischer Schlußfolgerungen abzuleitenden Rechtssätze lassen eine wissenschaftliche Behandlung zu und erfordern eine solche; sondern es ist dies auch der Fall hinsichtlich derjenigen Normen, welche in einem bestimmten einzelnen Staate zur Regelung desselben von einer zuständigen Auctorität ausge- sprochen sind. Für die Ordnung des wirklichen Lebens genügen die Sätze des philosophischen Staatsrechtes nicht. Theils sind sie nicht immer zweifellos; theils steigen sie nicht in alle Ein- zelheiten der täglichen Vorfälle herab; theils und hauptsächlich aber haben sie nur eine logische Wahrheit, aber keine zwingende äußere Gewalt. Es bedarf also eines bestimmt ausgesprochenen, ausführlichen und äußerlich gültigen Rechtes. Auch dieses kann und muß denn aber wissenschaftlich bearbeitet werden, d. h. es sind dessen oberste Grundsätze und leitende Regeln aufzufinden, die Folgesätze aus denselben zu ziehen, und ist das Ganze in eine systematische Ordnung zu bringen. Eine solche Behandlung ergibt denn aber eine eigene Abtheilung der Staatswissenschaften, das positive Staatsrecht , welches folglich ist: die syste- matische Darstellung sämmtlicher das innere Leben eines, einiger oder aller in der Wirklichkeit bestehenden Staaten ordnen- den, von einer zuständigen Auctorität ausgehenden Rechtssätze. Die Beschäftigung mit dem positiven Staatsrechte mag in sehr verschiedenem Umfange geschehen; entweder nämlich nur so, daß das öffentliche Recht eines einzelnen bestimmten Staates wissenschaftlich dargestellt wird, oder aber in umfassenderer Weise, und zwar in letzter Vollendung als Darstellung des gesammten positiven Staatsrechtes, so weit von demselben überhaupt ge- nügende geschichtliche Kenntniß vorhanden ist. Das positive Staatsrecht ist also ein allgemeines oder ein besonderes ; jenes aber wieder in sehr verschiedener Ausdehnung, je nach- dem eine größere oder kleinere Anzahl von Staaten gemein- schaftlich berücksichtigt ist. Von selbst versteht sich, daß eine Gleichartigkeit unter solchen Staaten vorhanden sein muß, welche eine gemeinschaftliche Darstellung erhalten sollen, sei nun diese Verwandtschaft eine geschichtliche und nationale, oder eine innere auf gleicher Lebensauffassung beruhende 1 ). Nicht sowohl im Wesen der beiden Darstellungsweisen, als vielmehr in den Bedürfnissen für das Leben und in den äußeren Darstellungs- möglichkeiten liegt es aber, wenn das Recht eines einzelnen Staates weit ausführlicher erörtert zu werden pflegt, als dies bei den Zusammenfassungen einer größern Anzahl geschieht. Daß die sämmtlichen Sätze eines positiven Rechtes zu behandeln sind, also nicht blos solche, welche die Verfassung betreffen, sondern auch die die Verwaltung ordnenden, ist durch den Begriff eines wissenschaftlichen Systemes geboten. Wenn etwa auch einzelne Abtheilungen der letzteren durch eigene Gat- tungsnamen bezeichnet werden, wie z. B. Polizeirecht, Finanz- recht u. dgl., so treten sie dadurch aus ihrer Verbindung mit dem Ganzen und aus ihrer logischen Unterordnung unter das- selbe nicht heraus 2 ). Aufgabe einer geschickten Bearbeitung ist es, bei untergeordneterem nicht in allzu große Einzelheiten ein- zugehen, (falls nicht gerade die Darstellung der letzteren die Aufgabe einer monographischen Arbeit ist.) Auch die im positiven Staatsrechte zu behandelnden Rechts- sätze betreffen sämmtlich das innere Leben der Staaten. In- soferne sie die Verhältnisse von Staat zu Staat regeln, sind sie Gegenstand des Völkerrechtes. Nur wenn eine Norm auf der Grenze zwischen beiden Gebieten liegt, also zwar das Ver- hältniß zu fremden Staaten betrifft, aber innerhalb der eigenen Grenzen ihre Ausführung findet und somit einen Theil des eigenen Staatsorganismus ausmacht, (z. B. eine Bestimmung über die bei Ratificationen von völkerrechtlichen Verträgen ein- zuhaltenden Formen, oder eine Feststellung über das sogenannte internationale Privatrecht:) mag sie, je nach dem Bedürfnisse, auch in den Kreis des Staatsrechtes gezogen werden. Die zuständige Auctorität , welche Rechtssätze für das innere Staatsleben aufstellen darf, ist nach der Gattung des einzelnen Staates sehr verschieden; die entscheidende Frage ist, ob sie im bestimmten einzelnen Falle als Quelle der Rechts- bildung und Gesetzgebung anerkannt ist. Es mag also mit gleicher Gültigkeit für das positive Recht und als gleich sichere Grundlage für eine wissenschaftliche Bearbeitung desselben der Befehl ausgehen von Gott selbst oder einem von ihm gesetzten Statthalter; von dem gesammten Volke; von einem aus eigenem Rechte und mit selbstständiger Macht regierenden Fürsten u. s. w. Je nach der Verfassung ist vielleicht die Zustimmung mehrerer Factoren nothwendig. Keinem Zweifel unterliegt dabei, daß auch im Staatsrechte Gewohnheitsrecht gültig sein kann, sobald nur die in der betreffenden Staatsart zur Bildung eines Rechts- satzes regelmäßige beauftragte Autorität die allgemeine Ueber- zeugung von der Nothwendigkeit eines Satzes ausdrücklich oder stillschweigend theilt. Zweck der wissenschafttichen Bearbeitung eines positiven Staatsrechtes ist die Auffindung und Begründung derjenigen Maßregeln, durch welche die allgemeine Aufgabe des concreten Staates, somit seine Gattung und seine Art, festgestellt ist, welche die Befugnisse und Pflichten der Staatsgewalt einerseits und die Unterthanen andererseits ordnen, welche endlich sich an den Organismus und an die Formen der Behörden knüpfen. Die Aufgabe ist also nicht erschöpft, wenn nur diejenigen Sätze aufgeführt und behandelt werden, welche ausdrücklich in einem Gesetze enthalten sind; sondern es müssen vielmehr einerseits die leitenden Grundsätze aus den vielleicht zunächst nur Einzel- nes und Untergeordnetes bestimmenden positiven Normen aus- gezogen, und andererseits die weiteren Folgerungen aus den ausdrücklich aufgestellten Sätzen entwickelt werden. Namentlich ist im Falle einer Unklarheit das Gesetz richtig auszulegen, und im Falle eines inneren Widerspruches dieser darzulegen und möglichst zu beseitigen. Eine Lücke in dem positiven Rechte ist anzuzeigen und, bis zur Ausfüllung, anzugeben, wie vorkom- menden Falles eine Entscheidung nach Analogie, also nach dem muthmaßlichen folgerichtigen Willen des Gesetzgebers gefunden werden kann. Kritik des bestehenden Rechtes ist keine wesentliche Aufgabe; aber da sie zum richtigen Verständnisse und zur Be- richtigung etwaiger Fehler des Bestehenden dient, erscheint sie als nützliche Zugabe, vorausgesetzt, daß der wirkliche Bestand des Rechtes nicht nach blosen Wünschen verdreht und abgeän- dert, sondern er vor Allem in seiner Wahrheit dargelegt und daran erst Urtheil und Verbesserungsvorschlag geknüpft wird. Der Nutzen einer tüchtigen wissenschaftlichen Darstellung eines positiven öffentlichen Rechtes ist eben so vielseitig als groß. Für die Angehörigen des betreffenden Landes selbst gibt sie eine sichere und geordnete Belehrung über ihre Rechte und Pflich- ten hinsichtlich des staatlichen Zusammenlebens; und dieß zwar für alle Arten von Theilnehmern, also für das Staatsoberhaupt selbst, für die verschiedenen ihm untergeordneten Beamten und Organe, für die Unterthanen im Ganzen und für deren einzelne Klassen, endlich, vorkommenden Falles, für die zur Vertretung der Unter- thanenrechte bestimmten Corporationen und einzelnen Personen. Jedem wird mitgetheilt, was er zu leisten und was er zu for- dern hat; selbst für schwierige und seltene Fälle mögen die entscheidenden Grundsätze zum voraus aufgesucht und bereit gehalten werden; die ganze rechtliche Folgerung aus einem Verhältnisse liegt vor Augen. Allerdings hindert auch die beste wissenschaftliche Bearbeitung gelegentliche Uebertretungen von Gesetz und Recht nicht, indem bloße Lehre üblen Willen, Lei- denschaft, Irrthum und Unwissenheit nicht zu verhindern ver- mag; allein sie erschwert immerhin die Begehung von ungesetz- lichen Handlungen oder die Unterlassung von rechtlichen Pflichten, theils durch Aufklärung der zunächst Betheiligten, hauptsächlich aber durch die Verbreitung eines klaren Rechtsbewußtseins in der ganzen Menge, welches die sicherste Stütze des gesetzlichen Zustandes ist. Die Kenntniß des Rechtes fremder Staaten dagegen nützt (abgesehen von etwaigen Fällen unmittelbaren Gebrauches) durch die von ihr hervorgerufene Vergleichung mit den eigenen Zuständen. Diese werden deutlicher, sei es daß das Fremde im Wesentlichen übereinstimme, sei es daß es abweiche. Sehr schwer ist es, in einer Encyklopädie der gesammten Staatswissenschaften dem positiven Staatsrechte eine geeignete Behandlung angedeihen zu lassen. Selbst für ein Werk von sehr beträchtlichem Umfange ist der Stoff überwältigend um- fangreich, wenn eine Reihenfolge von Darstellungen des Rechtes aller bedeutenderen und merkwürdigeren Staaten beabsichtigt wird. Und es kommt noch dazu einer Seits die große Schwie- rigkeit, um nicht zu sagen Unmöglichkeit, für den Darsteller, in so vielen verschiedenen Rechtssystemen genügend bewandert zu sein, anderer Seits das Bedenken, ob nicht die Leser vor einer so großen Zahl von positiven Rechtssätzen, bei welchen Wider- holung unvermeidlich und die nur zum geringsten Theile durch unmittelbare Anwendbarkeit näher gerückt sind, erschreckt und ermüdet zurücktreten werden. In einem gedrängteren encyklo- pädischen Werke dagegen ist an die Aufnahme von ausführ- licheren Entwicklungen der einzelnen Rechtssysteme gar nicht zu denken; selbst nicht, wenn von jeder Gattung oder Art auch nur ein einzelner Staat als Beispiel herausgegriffen werden wollte. Eine bloße skizzenhafte Aufzählung aber hat gar keinen Sinn und Nutzen; erst durch die scharfe und umsichtige Entwicklung im Einzelnen wird im positiven Staatsrechte wissenschaftlich und für das Leben Vortheil geschafft; eine solche ist aber im engen Raume unmöglich. — Unter diesen Umständen muß denn in jedem einzelnen Falle dem Wissen und der Ge- schicklichkeit des Verfassers eines umfassenden encyklopädischen Werkes die richtige Auswahl und die belehrende Darstellung einer Anzahl von positiven Staatsrechten anheimgestellt werden; für kürzere Schriften aber bleibt kaum ein anderer verständiger Ausweg offen, als sich lediglich zu beschränken auf eine Nach- weisung der relativen Bedeutung dieses Theiles der staatlichen Disciplinen, auf eine Erörterung der richtigen Behandlungsweise und etwa einen Fingerzeig über die Literatur, Alles mit völliger Uebergehung der einzelnen Staaten und ihres Rechtes. Mit anderen Worten, es kann sich hier nur davon handeln, die Stellung der bestimmten Wissenschaft im Gesammtgebiete zu bezeichnen, nicht aber davon, ihren Inhalt ins Kleine gezeichnet aufzuweisen. Jeden Falles wird im Nachstehenden nur auf diese Weise verfahren 3 ). Beispiele der verschiedenen möglichen Bearbeitungsarten des allge- meinen positiven Staatsrechtes sind namentlich nachstehende: — Erstens, Zusammenfassungen national verbundener Staaten; also das gemeine deutsche Territorialstaatsrecht, oder Darstellungen aus dem Staatsrechte sämmtlicher Schweizerkantone, der nordamerikanischen in der Union befindlichen Staaten, allgemeines Recht der hellenischen Staaten. — Zweitens Zusammenstellungen nach der inneren Einheit des Staatsgedankens; wie z. B. allgemeines constitutionelles Staatsrecht, gemeinschaftliches Recht der Theokratieen u. s. f. — Drittens, Gemeinschaft der geographischen Lage; allgemeines positives Staatsrecht der europäischen Staaten. — Viertens, Zusammenfassung nach der Zeit; Staatsrecht des Mittelalters, der Reformationszeit u. dgl. Nur bei völlig unklarem Denken ist es möglich, neben das Staats- recht oder gar neben das Verwaltungsrecht als coordinirte Wissenschaften noch ein Polizeirecht, Armenrecht, Kameralrecht u. dgl. zu stellen. Es ist geradezu unbegreiflich, wie in den Encyklopädieen der St.-W. das positive Staatsrecht behandelt zu werden pflegt. Gewöhnlich ist es, ohne Zweifel im Gefühle der Schwierigkeit einer brauchbaren Behandlung, ganz übergangen; wo es aber berücksichtigt wird, sind in der Regel nur ein- zelne Formen des Staates berücksichtigt, diese dann aber wohl in endloser Wiederholung ganz gleichartiger Bestimmungen. So z. B. eine Reihenfolge von Rechtssystemen constitutioneller Staaten. Ausgezeichnet in dieser Be- ziehung ist nur Lord Brougham ’s Political philosophy, welche vor- treffliche Schilderungen verschiedener staatsrechtlicher Zustände liefert. § 51. 2. Methode der Bearbeitung. Das in einem oder in mehreren Staaten gültige positive Staatsrecht läßt sich in dreierlei verschiedenen Weisen wissen- schaftlich behandeln, nämlich: 1. dogmatisch; 2. geschichtlich; 3. vergleichend. 1. Eine dogmatische Darstellung gibt ein vollständiges System der in einem festgestellten Augenblicke (gewöhnlich in der Gegenwart) bestehenden und gültigen Rechtssätze nach ihrem gleichzeitigen Inhalte und Umfange. Es sind also vor Allem die leitenden Grundsätze aufzustellen, sei es nun daß dieselben vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen wurden, sei es daß sie sich aus der wissenschaftlichen Untersuchung ergeben. Ihnen werden die näheren Bestimmungen über einzelne Theile des staatlichen Lebens angereiht, welche ihrerseits aus der Geschichte, aus dem Wortlaute der Gesetze, aus nachweisbarem Gewohn- heitsrechte, endlich aus dem Geiste des Systemes richtig ausgelegt werden. Ueberall müssen die Folgesätze logisch ent- wickelt, die Zweifel, Widersprüche und Lücken gehörigen Ortes erwähnt und nach Thunlichkeit beseitigt werden. Der richtig gestellte Stoff ist sodann nach der Verschiedenheit der Gegen- stände sachgemäß einzutheilen; es muß vom Allgemeinen zum Besonderen, vom Satze zu den Folgerungen fortgeschritten werden. Zum Beweise der Richtigkeit des Angeführten und zur Erleichterung näheren Nachschlagens sind die Belege der ein- zelnen Behauptungen genau zu geben; eine Anführung litera- rischer Hülfsmittel und Gewährsmänner ist wenigstens nützlich. — Durchweg ist also hier die Absicht, das im Augenblicke der Darstellung Gültige in seinem ganzen Umfange zu lehren; und natürlich ist es Pflicht und Ehrensache, nur die objective Wahr- heit, diese aber ganz zu geben, ohne verfälschende Begünstigung irgend eines Faktors des Staatslebens oder einer eigenen poli- tischen Absicht. Geschichtliche Mittheilungen werden nur gemacht, wo und soweit dieselben unentbehrlich sind zum Verständnisse eines neuesten Rechtszustandes. 2. Die geschichtliche Behandlung besteht in einer Er- zählung der allmäligen Entwickelung des gegenwärtig gültigen Rechtssystemes. Wo möglich muß dieselbe mit den ersten über- haupt vorhandenen Nachrichten von dem in Frage stehenden Staate, also mit den geschichtlichen Anfängen des Volkes und seines einheitlichen Organismus, beginnen und ununterbrochen bis zur Gegenwart herablaufen; jedenfalls und wenigstens aber von der letzten wesentlichen Umgestaltung des jetzigen Staates ausgehen und, nach Erläuterung der Bestandtheile dieses Aus- gangszustandes, auf die eben angeführte Weise bis zur Gegen- wart fortschreiten. Hierbei sind denn nicht nur die Haupt- grundzüge der ganzen Verfassung, sondern auch alle einzelnen staatsrechtlichen Institute ins Auge zu fassen. Die Kunst und der Nutzen einer richtigen geschichtlichen Behandlung besteht wesentlich in einer Verbindung der Einzelheiten zum Ganzen und in einer Erläuterung jener durch dieses. Wo eine wesent- liche Aenderung im Grundgedanken des Staates oder in den Formen seiner Verfassung eingetreten ist, muß ein Abschnitt gemacht und der Gegensatz des Frühern zu der neuen Gestaltung erläutert werden. Von der allgemeinen Geschichte des Landes und Volkes, sowie von der persönlichen Geschichte der Regenten darf nur soviel aufgenommen werden, als zum Verständnisse der staatsrechtlichen Handlungen und Zustände unentbehrlich ist; in der Hauptsache wird Kenntniß dieser Seite der Geschichte voraus- gesetzt. Von privatrechtlichen Gegenständen können nur diejenigen Berücksichtigung finden, welche untrennbar mit dem öffentlichen Rechte verbunden sind oder zur Erläuterung eines Punktes desselben dienen 1 ). Der letzte Abschnitt einer solchen Rechts- geschichte ist natürlich eine gedrängte Darstellung des jetzt Be- stehenden. — Aufsuchung und Entscheidung von Streitfragen und Ziehung von Folgerungen ist hier nur dann an der Stelle, wenn dergleichen ins Leben getreten ist und zu Thatsachen Ver- anlassung gegeben hat. Dagegen erscheint es nöthig, auch solche Rechtsanstalten zu entwickeln, welche später wieder ganz ver- schwunden sind, da dieselben zu ihrer Zeit einen ergänzenden Bestandtheil des Rechtes ausmachten. Großes Wissen und gesunder geschichtlicher Sinn sind die Hauptbedingungen einer guten geschichtlichen Leistung, während rechtswissenschaftliche Durchbildung und scharfe Logik als Haupterfordernisse einer dogmatischen Darstellung hervortreten. 3. Vergleichende Darstellung. Weniger zur Ver- ständniß der Einzelheiten eines Rechtsganzen, als zu einer allgemeinen Uebersicht theils über die allgemeine Stellung einer Staatseinrichtung zu dem staatlichen Leben überhaupt, theils über den relativen Werth der einzelnen Bestimmungen des concreten Rechts dient eine Nebeneinanderstellung des Rechtes verschiedener Staaten. Hier ist denn sowohl das Gemeinsame v. Mohl , Encyclopädie. 25 als das Verschiedenartige hervorzuheben, Verständniß und Beur- theilung aber durch Gegenüberstellung zu ermitteln. Eine Ver- gleichung dieser Art kann übrigens, wenn sie wirklich ihren Zweck erreichen, nämlich das bestehende Recht des bestimmten Staates kennen lehren soll, nur mit verwandten Zuständen und Rechtssystemen vorgenommen werden. Eine Zusammen- stellung mit ganz Fremdartigem gibt zwar wohl stark in die Augen fallende Gegensätze, bietet aber keinerlei Anleitung zur Erläuterung des diesseits bestehenden Rechtes, zur Ausfüllung seiner Lücken, zur Kritik der einzelnen Sätze und Institute. Eine richtige Vergleichung kann aber sowohl gleichzeitige als gleichartige Staaten umfassen; und es ist an sich sowohl eine Nebeneinanderstellung verschiedener stofflicher Entwicklungen als verschiedener Systeme denkbar. Die Form der Darstellung mag entweder tabellarisch oder nach bestimmter Reihenfolge der Gegenstände angelegt sein; Auslegung schwieriger Stellen und Weiterführung der Lehre ist natürlich hier nicht die Aufgabe. Jede dieser drei Behandlungsarten hat ihren eigenthüm- lichen Werth, welcher durch keine der beiden andern ersetzt werden kann. Eine tüchtige dogmatische Darstellung setzt sowohl das Staatsoberhaupt als die Unterthanen ins Klare über ihre Rechte und über ihre Pflichten im Staate; gibt den Beamten und den Volksvertretern Anleitung zur richtigen Auffassung ihrer Auf- gaben und zeichnet ihr Handeln im einzelnen Falle vor; belehrt den Gesetzgeber über den Stand der Rechtsentwickelung, über deren Lücken und Widersprüche, so wie über die Folgerungen, welche die Wissenschaft aus seinen Bestimmungen ziehen muß, weist ihm also das Feld und die Richtung neuer Thätigkeit an. Dadurch, daß die Streitfragen auf eine umsichtige und rein- wissenschaftliche Weise besprochen und entschieden sind, wird bei gutem Glauben Zank vermieden und eine richtige Behandlung des einzelnen vorkommenden Falles vorbereitet. Begründete Ausstellungen und an rechter Stelle angebrachte Wünsche machen aufmerksam und bahnen Verbesserungen an. Ein Werk dieser Art ist also eine Stütze des Rechtes, eine Veranlassung zu Besserem, und ein bequemes Hülfsmittel bei den Vorkommnissen des täglichen Lebens. — Dagegen besteht hier freilich auch die Gefahr, daß eine falsche aber den Schein der Wahrheit tragende Darstellung unrichtige Auslegungen begünstige, unbegründete Forderungen hervorrufe oder wenigstens unterstütze, bisher Gesichertes zweifelhaft mache, und überhaupt an die Stelle des wirklich bestehenden Rechtes eine nur subjective Auffassung oder gar Absicht setze. Jedenfalls ist der Vortheil für Kritik, Ver- besserung und Zukunft größer, als für Pietät und Erhaltung des Bestehenden. Der bezeichnende und in der That höchst bedeutende Nutzen einer guten rechtsgeschichtlichen Darstellung ist das wahre Ver- ständniß des concreten Rechts. Man wird durch Kenntniß des wirklichen Herganges bewahrt vor falschen Voraussetzungen, wie sich solche aus Unwissenheit in der Geschichte oder aus der Anwendung fremdartiger und an sich falscher Systeme leicht ergeben. Durch die Erzählung früherer Versuche und Fehler wird gewarnt vor falschen Schritten, namentlich vor Belebungs- versuchen bereits verstorbener Anstalten. Ein geschichtlicher Sinn bewahrt vor Sprüngen in Aenderungen. — Als nach- theilig dagegen ergibt sich, daß eine solche Behandlungsweise des Rechtes mehr für das Wissen als für die richtige und sichere Behandlung des Lebens leistet; daß leicht eine Verwechs- lung von geschichtlich richtiger Darstellung mit theoretischer und praktischer Löblichkeit entsteht; daß der Blick mehr rückwärts, als auf Verbesserung und Vorschreiten gerichtet wird. Die Rechtsgeschichte ist eine nothwendige Vorkenntniß für den Staats- 25* mann und für den Gelehrten; aber für den Bürger und für den gewöhnlichen Beamten hat sie geringen Werth, und auch jene dürfen nicht mit ihr abschließen. Die vergleichende Darstellung endlich ist weder für das praktische Leben noch für die Wissenschaft gründlich genug oder zu unmittelbarer Verwendung brauchbar; wohl aber liefert sie Stoff zum Nachdenken und lehrt fremde gute Einrichtungen kennen. Nur allzu häufig freilich begibt sich, daß sie in tabel- larische Geistlosigkeit oder nutzlos wiederholende Breite ausartet. Nimmermehr kann sie den Hauptstamm der literarischen Bear- beitung eines öffentlichen Rechtes bilden, sondern nur eine gelegentliche mehr oder weniger nützliche Beigabe. Es darf wohl bei aller Anerkennung der großen Leistungen eines Eichhorn und seiner Schule, die Frage aufgeworfen werden, ob die jetzt in Deutschland ganz allgemein gewordene Darstellung der gesammten, sowohl das Privat- als das öffentliche Recht umfassenden, Rechtsgeschichte ein Vor- theil für das richtige Verständniß der beiden Haupttheile des vaterländischen Rechtes ist? Unzweifelhaft ist nämlich der Stoff hierdurch für die Zeit, den Fleiß und das Gedächtniß der Meisten zu groß geworden; auch ist das Zu- sammensuchen des je zu einem Haupttheile Gehörigen wenigstens für den Anfänger eine schwierige Aufgabe. So gewiß daher einzelne Hauptwerke, welche organisch das gesammte Rechtsleben umfassen und die Geschichte dieses Organismus geben, als Grundlage und vollständige Belehrung höchst dan- kenswerth ja unerläßlich sind; und so unzweifelhaft auch die Bearbeitung des öffentlichen Rechtes noch als unvollkommen anzusehen ist, so lange es der Literatur eines Volkes noch an einer allgemeinen rechtsgeschichtlichen Darstellung fehlt: so darf doch nicht die ganze Wissenschaft in einer solchen aufgehen. Namentlich in Deutschland wäre es wohl an der Zeit, daß auch wieder abgesonderte rechtsgeschichtliche Erzählungen für Staats- und für Privatrecht gegeben würden. Es mag des Guten auch zu viel geschehen. In Frankreich und England findet das Gegentheil statt. § 52. 3. Quellen und Hülfsmittel. Das positive Staatsrecht nimmt seinen Stoff aus ver- schiedenen Quellen. 1. Aus dem geschriebenen Rechte, d. h. aus den von einer zuständigen gesetzgebenden Gewalt erlassenen und in ge- höriger Weise bekannt gemachten Vorschriften. Wenn auch nicht in allen Staaten, so doch in den meisten, und wenn nicht immer mit derselben Bezeichnung, theilen sich die geschriebenen Gesetze in die Kategorieen der Grund- oder Verfassungsgesetze, der einfachen Gesetze, endlich der Verordnungen und Erlasse. Man sehe über diese Eintheilung, ihre Bedeutung und ihre Folgen oben, § 20, S. 138. 2. Aus dem Gewohnheitsrechte , d. h. denjenigen Rechtssätzen, welche die Gesammtheit der Staatstheilnehmer, oder auch wohl eine bestimmte Gattung derselben, als ver- bindlich für sich anerkennen, obgleich dieselben nicht von einer förmlich bestellten gesetzlichen Gewalt ausgegangen und bekannt gemacht sind. Es ist also das allgemeine Rechtsbe- wußtsein, bestätigt und nachgewiesen durch wirkliche Uebung, welches den Grund der Verbindlichkeit enthält, und keinem Be- theiligten gestattet, von der bestimmten Ansicht abzuweichen. Auch im öffentlichen Rechte sind solche Rechtsgewohnheiten üb- lich, und hier sogar vorzugsweise nothwendig, indem es nicht zu allen Zeiten gelingt oder für räthlich erachtet wird, schrift- liche Gesetze über staatsrechtliche Fragen zu erlassen, diese aber doch einer festen Beantwortung bedürfen. Da nur bei Zustim- mung aller Betheiligten ein Gewohnheitsrecht entsteht, so leuchet ein, daß die Gültigkeit eines dem öffentlichen Rechte angehö- rigen Satzes dieser Art durch die, ausdrückliche oder stillschwei- gende, Zustimmung des Staatsoberhauptes bedingt ist. Wo solche fehlt, ist das allgemeine Rechtsbewußtsein wesentlich mangel- haft; und überdies würde, falls die Gewohnheit der Einwilli- gung des Staatsoberhauptes entbehren könnte, dieses letztere möglicherweise gegen seinen entschiedenen Willen zur Anerken- nung und wohl selbst zur Ausführung von Grundsätzen und Einrichtungen genöthigt sein, was schon gegen den Begriff seiner Stellung ist. Dagegen ist kein Grund einzusehen, warum ein aufrichtigerweise zu Stande gekommenes Gewohnheitsrecht nicht ebensowohl ein bestehendes, gebietendes oder verbietendes, Gesetz sollte beseitigen können, als es über eine noch nicht geordnete Frage Bestimmungen zu geben vermag. In dem einen wie in dem andern Falle ist die allgemeine Ueberzeugung von der recht- lichen Nothwendigkeit einer bestimmten Ordnung vorhanden, und ist sie der Grund einer Verpflichtung 1 ). 3. Aus der Analogie . Da angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber folgerichtig denkt und in Uebereinstimmung mit sich selbst will, so ist auch der Schluß gerechtfertigt, daß er über einen Punkt, den zu ordnen er thatsächlich unterlassen hat, nach Anleitung der in wesentlich verwandten Fällen von ihm selbst angewendeten Grundsätze entschieden haben würde, wenn er Veranlassung gehabt hätte, sich über ihn auszusprechen. In einem solchem Falle wird also zwar nur ein vermutheter Wille des Gesetzgebers anerkannt und zur Anwendung gebracht, allein mit logischer innerer Berechtigung; und es gilt dieselbe Schlußfolge gleichmäßig vom Urheber eines schriftlichen Gesetzes wie von den Begründern eines Gewohnheitsrechtes. Auch bei den letzteren muß und kann ein mit sich einiges Denken voraus- gesetzt werden; nur ist allerdings wohl zuweilen der Beweis, von welchen obersten Grundsätzen ein Gewohnheitsreicht aus- gehe, schwieriger zu führen. — Natürlich kann übrigens eine Vermuthung nur dann aufgestellt werden, wenn ein ausdrücklich ausgesprochener Satz nicht vorhanden ist, und nur in Beziehung auf solche Gegenstände, welche in ihren wesentlichen Eigen- schaften denen ähnlich sind, deren Recht auf sie angewendet werden soll. Gerade die Vermuthung eines logisch wichtigen Denkens und gleichmäßigen Wollens muß ja zu der Annahme führen, daß der Gesetzgeber einen wesentlich verschiedenen Fall auch wesentlich abweichend entschieden haben würde, wenn er in der Lage gewesen wäre, sich auszusprechen. Noch weniger bedarf es eines Beweises, daß der Wille eines dem Staate ganz fremden Gesetzgebers, und wäre die Aehnlichkeit der Fälle noch so schlagend, kein Recht im diesseitigen Staate schafft. Von dem Willen einer fremden Staatsgewalt läßt sich kein lo- gisch nothwendiger Schluß auf die Ansichten und auf den Willen des einheimischen Gesetzgebers machen. Beispiele fremder Staats- einrichtungen mögen zum Nachdenken und zur Nachahmung er- muntern, allein eine zwingende Gewalt haben sie nicht 2 ). 4. Aus dem philosophischen Staatsrechte. Aller- dings haben die lediglich aus dem Wesen des Staates über- haupt abgeleiteten Sätze keine äußerlich zwingende Kraft, und ist insoferne das philosophische Staatsrecht keine Ergänzung, sondern vielmehr ein Gegensatz des positiven. Allein wenn in einem bestimmten Falle weder ein schriftliches oder Gewohnheits- recht vorliegt, noch auch nur nach Analogie geschlossen werden kann, und doch das thatsächlich vorliegende Verhältniß eine rechtliche Ordnung, die aufgeworfene Frage eine Antwort ver- langt: so bleibt kein anderes Mittel zu einer Entscheidung zu gelangen, als mittelst einer philosophisch rechtlichen Entwickelung denjenigen Rechtssatz zu finden, welcher vernünftigerweise in einem Staate der vorliegenden Art und Gattung zu gelten hat. Nicht also, weil einem solchen Satze eine äußere Zwangskraft beiwohnt, sondern weil, in Ermangelung jedes positiven Be- fehles, es unvernünftig wäre anders zu handeln, ist er zu be- folgen. Es kömmt hier ein ähnlicher, nur erweiterter Schluß von der Folgerichtigkeit des Gesetzgebers zur Anwendung, wie bei der Analogie. Man hält sich nämlich hier an den allge- meinen Staatsgedanken, welchen der Gesetzgeber ausdrücklich oder stillschweigend zu Grunde gelegt hat, während bei der Analogie ein besonderer Ausspruch Grund der Vermuthung ist 3 ). — Daß nur die philosophisch richtige Lehre der be- sonderen Staatsgattung, welcher der in Frage stehende Staat angehört, zur Beantwortung benützt werden darf, sollte unter diesen Umständen nicht erst erwähnt werden müssen. Ueber Gewohnheitsrecht im Allgemeinen sehe man: Puchta , G. F., Das Gewohnheitsrecht. I. II. Erlangen, 1828 u. 1837. — Beseler , G., Volksrecht und Juristenrecht, Leipz., 1843. — Thöl , H., Volksrecht, Juristenrecht u. s. w. Rostock, 1846. — Ueber Gewohnheitsrecht im öffent- lichen Rechte insbesondere aber mein Württembergisches Staatsrecht, Bd. I, S. 75 u. ff. Schlagende Beweise von falscher Anwendung der Analogie als Rechtsquelle geben manche Bearbeitungen des allgemeinen deutschen Terri- torialstaatsrechtes, insoferne dieselben in unzähligen Fällen einen Satz für ganz Deutschland gültig aufstellen, blos weil er in einigen Staaten positives Recht ist. — Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei übrigens ausdrück- lich bemerkt, daß es keine unerlaubte Anwendung der Analogie eines fremden Staatsrechtes ist, wenn aus dem Geiste einer Staatsverfassung argumentirt wird, welche nachweisbar der diesseitigen Gesetzgebung zum Vorbilde gedient hat. Nur gelten dann die Sätze nicht deßhalb, weil sie in einem andern Staate Rechtens sind, sondern deßhalb, weil sie auch diesseits wenigstens in ihren Grundlagen angenommen sind. So unzweifelhaft unrichtig es ist, wenn blos vernunftrechtliche Sätze ohne Weiteres und so lange noch positive Rechtsquellen vorhanden sind, sodann ohne Bezeichnung ihrer Abstammung, für positives Recht gegeben werden: ebensowenig kann auf der andern Seite bezweifelt werden, daß in Ermangelung aller positiven Entscheidung auf das Wesen des Staates und seiner besonderen Einrichtung zurückgegangen werden darf und selbst muß. Welche andere Norm soll denn in solchem Falle gelten, als die rein vernunftmäßige? Das spaßhafte alte Wort: „Hie hört das Rostocker Stadtrecht auf und fängt der gesunde Menschenverstand an,“ hat einen ganz guten Sinn; nur muß das positive Recht wirklich ganz zu Ende sein. Oder soll in einem solchem Falle etwa die menschliche Unvernunft anfangen?? § 53. 4. Literatur des positiven Staatsrechtes. Es ist eine räumliche Unmöglichkeit die unermeßliche Li- teratur des positiven Staatsrechtes aller Zeiten und aller Völker irgendwo gemeinsam und vollständig aufzuführen. Die Auf- zählung der über das öffentliche Recht auch nur eines einzelnen Staates erschienenen Schriften füllt, wo sie unternommen ist, um- fassende Werke 1 ). Selbst eine Hervorhebung der ausgezeichneteren Schriften dieser Gattung unterliegt großen Schwierigkeiten wegen der Menge der bearbeiteten Rechte, und weil nicht selten schon Monographieen wichtige Beiträge liefern oder wissenschaftlich vorzüglich gearbeitet sind. Auch eine Geschichte der Bearbeitung des positiven Staats- rechtes aller Völker läßt sich weder in Kurzem geben, noch ist sie auch nur gehörig vorbereitet. In Beziehung auf die wenigsten Staaten ist eine Literatur-Geschichte dieser Art vor- handen 2 ). Die einzige Aufgabe der nachstehenden Bemerkungen kann daher sein, wenigstens diejenigen Bücher zu nennen, deren Dasein schon aus Gründen allgemeiner Bildung nicht unbekannt bleiben darf, oder welche bei Bearbeitung von positiv staats- rechtlichen Fragen zunächst unentbehrlich sind. I. Werke, welche das positive Recht mehrerer Staa- ten umfassen. 1. Sammlungen von Grundgesetzen . — Aller- dings sind nur etwaige Einleitungen und Anmerkungen in solchen Sammlungen Gegenstand wissenschaftlicher Arbeit; den- noch darf, weil hier die Grundlagen alles positiven Rechts gegeben werden, Bekanntschaft mit ihnen nicht fehlen. Eine größere Anzahl von Staaten verschiedener Nationalität und Verfassung berücksichtigen: Martens , G. F. von, Samm- lung der wichtigsten Reichsgrundgesetze. Band I. Göttingen, 1794. (Sehr brauchbar für ältere Zustände.) — De la Croix , Constitutions des princ. états de l’Europe et de l’Amerique. Paris, 1791; éd. 3, 1802. I—IV. — Pölitz , K. H. L., Die Constitutionen der europäischen Staaten I—III. Leipz., 1817 u. ff.; 2. Aufl. fortgesetzt von Bülau. I—IV, 1. Leipzig, 1832—1848. (Umfassend; gute Uebersetzungen; un- vollendet abgebrochen.) — Dufau, Duvergier et Guadet , Collection des constitutions. I—IV. Paris, 1821—30. — Schubert , F. W., Die Verfassungsurkunden und Grund- gesetze. I. II. Königsb., 1848 u. 1850. (Beste Bearbeitung, aber nicht vollendet.) — Rauch , A., Parlamentarisches Taschen- buch. I—VII. Erlang., 1848 u. ff. 16. (Umfassende aber schlechte Sammlung der neueren Grundgesetze.) Nur bestimmte Staatengruppen berücksichtigen folgende Sammlungen: 1. Die nordamerikanischen Freistaaten besitzen eine große Anzahl von Schriften, welche die Verfassungsurkun- den der Union und der einzelnen Staaten enthalten. So z. B. The Constitutions of the U. S. Philad., 1791. — Bigelow , J. R., The Americans own book, or Constitu- tions etc. Ed. 2. Newyork, 1848. Eine vergleichende Zu- sammenstellung aber gibt: Smith , Comparative view of the Constitutions. Ed. 2. 1812. — Die Verfassungen der schweizerischen Kantone geben: ( Usteri ,) Handbuch des schwei- zerischen Staatsrechts. 2. Aufl. Aarau, 1821. — Snell , L., Handbuch des schweizerischen Staatsrechts. I. II. Zürich, 1839 und 1844. (Enthält sehr gute Erläuterungen geschichtlicher, statistischer und literarischer Art.) — Die deutschen Verfas- sungsurkunden gibt am besten: Zachariä , H. A., Die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart. Gött., 1855. Erste Fortsetzung. Gött., 1858 (sehr vollständig.) — Eine systematische Zusammenstellung aber liefert: Zangen , G. L. von, Die Verfassungsgesetze deutscher Staaten. I—III. Darmst., 1828—36. 2. Bearbeitungen . Es fehlt bis jetzt an einem Werke, welches auch nur in annähernder Vollständigkeit und Brauch- barkeit das positive öffentliche Recht einer Anzahl der wichtigsten Staaten darstellte. Noch am meisten nähert sich einer Lösung der Aufgabe das schon öfter genannte Werk von Lord Brougham , Political philosophy. Eine sehr ungenügende tabellarische Darstellung gibt Bisinger , J. C., Vergleichende Darstellung der Staatsverfassungen. Wien, 1818. Nicht tief eingehend, allein einige beachtenswerthe Staaten darstellend ist Eisen- hart , H., Die gegenwärtige Staatswelt. Bd. I. Lpz., 1856. II. Unter den wissenschaftlichen Bearbeitungen des Rechtes einzelner Staaten sind wieder die rechtsgeschichtlichen Werke von den dogmatischen zu unterscheiden. 1. Rechtsgeschichtliche Werke. — Die Bearbeitung von Staatsalterthümern und die Erforschung des geschichtlichen Ursprunges einzelner öffentlicher Einrichtungen ist zu allen Zeiten Gegenstand wissenschaftlicher Thätigkeit gewesen. Zum Beweise dienen die berühmten Werke von Pfefinger (Vi- triarius illustratus), Datt (De pace publica), oder von Spelman (namentlich sein Glossarium), Madox ( Baronia Anglica und Geschichte der Exchequer; von Du Tillet (Recueil de lois françaises), Limnäus ( Notitia regni Franciae ). Erst in neuerer Zeit jedoch ist die ganze Ent- wickelung der Staats- und Rechtseinrichtungen der wichtigsten Völker mit klarem Bewußtsein des Zweckes, in umfassender Vollständigkeit und mit geschichtlicher Kunst geschrieben worden. Nachdem nämlich in Deutschland Pütter in der „Historischen Entwickelung der Staatsverfassung“ den Weg, wenn auch nur theilweise, gezeigt hatte, erreichte Eichhorn in seiner Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte das Ziel auf bewundernswerthe Weise. Neben ihm gab J. Grimm auch für das Staatsrecht Beiträge mit unerreichter Gelehrsamkeit. Sie haben eine große Schule gebildet, welche selbstständige Werke von bleibendem Werthe lieferte und weit über die Gränzen Deutschland’s hinaus von Eifluß auf die Wissenschaft ist. Für Deutschland gehören hierher die Arbeiten von Zöpfl, Walter, Waitz , Gengler u. A. In Frankreich hatten schon vor der Revo- lution Viele und nicht ohne Erfolg, allein selten mit rein wissenschaftlicher Absicht die Verfassungsgeschichte ihres Vater- landes bearbeitet; zuletzt Fräulein von Lezardi è re mit großer Gelehrsamkeit. Einen neuen Anstoß und ungleich höheren Auf- schwung gaben später Thierry und Guizot (dieser namentlich in der Histoire de la civilisation en France .) Endlich ist der Gegenstand in deutscher Art und mit deutscher Rechts- gelehrsamkeit von Klimrath , von Warnkönig und Stein , sodann von Schäffner bearbeitet worden. Für England ist die angelsächsische Zeit bearbeitet worden von Turner, Phil- lips, Palgrave und, ganz vortrefflich, von Kemble ; die normannische Zeit von Philipps, Thierry ; die Gesammt- heit aber hauptsächlich von Millar , von Lappenberg und Pauli und vor Allen von Hallam in seinen beiden vor- trefflichen Werken der Geschichte des Mittelalters und der Ver- fassungsgeschichte von England. Die flanderische Rechtsgeschichte hat Warnkönig zuerst aus der Quelle dargestellt. Endlich verdienen noch die staats- und rechtsgeschichtlichen Arbeiten von Schweizern über ihr Vaterland alle Anerkennung, so namentlich die von Bluntschli über Zürich, von Blumer über die sämmtlichen kleineren Demokratieen, von Segesser über Luzern. — Die Zahl der staatsgeschichtlichen Monographieen, vorab der deutschen, ist kaum überschaubar. 2. Systematische Werke. a. Hausherrliche Staaten. — Die einzelnen deutschen Territorien waren zwar keine völlig unabhängigen Staaten, und es spielt daher auch auch in der Darstellung ihres öffent- lichen Rechtes die Beziehung zu Kaiser und Reich eine bedeu- tende Rolle; dennoch mögen die höchst zahlreichen Arbeiten über dieselben immerhin als bezeichnende Beispiele von Systemen der Patrimonialregierung gelten. So z. B. Vieles, was J. J. Moser in seinem großen Werke über allgemeines deutsches Staatsrecht und in zahlreichen Monographieen dargestellt hat; dann aber namentlich Weiße ’s sächsisches Staatsrecht, Breyer ’s Elementa j. p. Wirtembergici; Hagemeister ’s mecklen- burgisches Staatsrecht. Außerdem sind auch die Schriften über ungarisches Staatsrecht hier von Bedeutung, so z. B. von Rosenmann, Gustermann , vor Allem aber von Cziraky ( Conspectus j. p. regni Hungariae ). b. Theokatieen . — Leider sind zuverlässige und wissen- schaftlich tüchtige systematische Darstellungen des Rechtes von Theokratieen nicht häufig; doch bestehen gute Arbeiten über den jüdischen Priesterstaat von Michaelis , (Mosaisches Recht,) Hüllmann u. A.: von der Verwaltung des Chalifates gibt Hammer Nachricht; und die Grundsätze des christlichen heiligen Römischen Reiches im Mittelalter sind sogar vielfach erörtert worden, am gelehrtesten von Pütter , am geistreichsten von Majer (die beiden höchsten Würden des H. R. Rs.). c. Der klassische Staat. — Die Bearbeitung der griechischen und römischen Staatszustände war schon dadurch geboten, daß unsere Gesittigung zu einem wesentlichen Theile auf der Literatur dieser Völker ruht, bei den Römern überdies durch der Bedeutung ihres bürgerlichen Rechtes für uns. So fehlt es denn auch keineswegs an vortrefflichen Schriften über diese Staatsgattung. Das griechische Staatsrecht ist erläutert durch Schömann, K. F. Herrmann, Göttling, Wachs- muth ; in einzelnen Theilen von O. Müller, Böckh und Plaß . Das römische Staatsrecht aber kennen wir durch Heineccius, Hugo , vor Allem aber durch Niebuhr ’s unsterbliches Werk, und was dann die Neueren, wie Huschke (Servius Tullius), Hopfgarten, Mommsen, Becker u. A. dazu gethan. d. Demokratieen des Rechtsstaates . — Von ein- fachen Volksherrschaften der Neuzeit sind wohl nur die Rechte der deutschen freien Städte und einzelner Schweizerkantone bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wissen- schaftlich. So namentlich die Darstellungen des Hamburger Staatsrechtes von Bueck und von Westphalen ; von der Schweiz aber die kürzeren Darstellungen bei Simmler und in Meister ’s eidgenössischem Staatsrecht; ausführlicher in Snell ’s Handbuch und in den betreffenden Bänden des „Gemäldes der Schweiz.“ Eine sehr ansprechende Monographie über Zug hat Renaud bearbeitet. — Desto ausgiebiger ist die Literatur über die repräsentative Demokratie. Zwar sind die hauptsäch- lichsten Werke dieser Gattung Darstellungen von Bundesein- richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im Wesentlichen nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach demselben Grund- gedanken organisirt sind, wie einzeln stehende Staaten dieser Art. So können denn die Schriften von Bluntschli und Stett- ler über die Schweiz, namentlich aber die von R. Mohl, Rawle, Kent, Walker und vor a. A. von Story für die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte Werk ist eine Zierde der gesammten Literatur des Staats- rechtes. e. Aristokratieen . — Am bezeichnendsten für diese Staatsart sind ohne allen Zweifel die Darstellungen des vene- tianischen Staates, von welchen denn namentlich Contarini (De magistratibus et rep. Venetorum), Maier (Beschreibung von Venedig), und Curti ( Mémoires sur la Rép. de Venice ) ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch ist es wohl erlaubt die Bearbeitungen des polnischen Staatsrechtes hierher zu zählen, z. B. also die Schriften von Chewalkowski, Lengnich und Weisenhorst . f. Unbeschränkte Einherrschaften . — Beispiele von Bearbeitungen dieser Verfassungsart sind die von Perez Valiente über Spanien; von Liberatore und Bianchini über Neapel und Sicilien; von Schlegel über Dänemark. Auch mögen, trotz des theilweisen Vorhandenseins unmächtiger Provinzialstände, die sämmtlichen Bearbeitungen des früheren französischen Staatsrechtes hierher gezählt werden, von welchen (abgesehen von den, zum Theile vortrefflichen, monographischen Arbeiten) besonders Fleury und Guizot zu nennen sind. Ebenso, und zwar unter gleicher Nichtberücksichtigung der nur dem Namen nach bestehenden Stände, die Schriften über öster- reichisches Staatsrecht, welche freilich größtentheils blos das Verwaltungsrecht betreffen. So die zahlreichen und ausführ- lichen Werke von Graf Barth-Barthenheim, Schopf, Engelmayer u. s. w.; aus der jüngsten Zeit aber die, an Geist, Methode und staatswissenschaftlichem Gesichtskreise unendlich höher stehenden, Werke von Stubenrauch und Czörnig . g. Einherrschaften mit Volksvertretung . — Die Zahl der systematischen Bearbeitungen dieser Art von öffentlichem Rechte ist höchst zahlreich, und unter denselben manche meisterhafte Leistungen. Das englische Staatsrecht be- handeln die, zum Theil weltberühmten Werke von Blackstone (zuerst 1765, eine 21ste Ausgabe vom Jahr 1844, ungerechnet viele Auszüge, Commentare und Bearbeitungen für Amerika,) Stephen, Brougham, Homersham Cox und Bowyer . Von Frankreich handeln unter Anderen Paillet und Lafer- ri è re ; namentlich aber ist hier die ebenso umfangreiche als aus- gezeichnete Literatur des Verwaltungsrechtes zu bemerken, welche in einer nirgendwo anders auch nur entfernt erreichten Weise die leitenden Grundsätze festsetzt, die Folgerungen scharfsinnig und nach allen Seiten hin zieht, das rechtliche Verfahren in streitigen Fällen vorzeichnet. Hier glänzen denn die Namen von Cormenin, Degerando, Dufour, Macarel u. v. A. Eine Bearbeitung des allen deutschen Staaten gemein- samen positiven Rechtes, namentlich also auch des in der großen Mehrzahl derselben geltenden Rechtes der Volksvertretung, ist sehr häufig und in berühmt gewordenen Werken mitgetheilt. So von Klüber, Jordan, Zöpfl, Zachariä, Held . Von einzelnen deutschen Staaten aber sind bearbeitet worden: Preußen von Simon, Jakobson und (trefflich) von Rönne ; Bayern von von Cucumus, Moy und namentlich Pözl ; Sachsen (ungenügend und unvollendet) von Bülau und Milhauser ; Württemberg von R. Mohl ; Kurhessen (wenig löblich) von F. Murhard ; Großherzogthum Hessen von Weiß ; Sachsen-Weimar von Schweizer . Außerdem bestehen in allen diesen Staaten noch höchst zahlreiche Monographieen, namentlich auch über Verwaltungsrecht. Den deutlichsten Begriff von dem unermeßlichen Umfange, welchen die Literatur eines positiven Staatsrechtes bei längerem Bestande des Staates und bei einer die schriftstellerische Thätigkeit begünstigenden Gesittigungs- richtung des Volkes erreichen kann, gibt das deutsche Staatsrecht. Schon zu Zeiten des Reiches füllten die, kaum zuweilen mit kritischen Bemerkungen begleiteten, Titel der vorhandenen Schriften bedeutende und selbst wieder bändereiche Werke; und die Zahl der seitdem erschienenen Bearbeitungen ist verhältnißmäßig eben so groß. Ueber die ältere Literatur sehe man z. B. mehrere Schriften von J. J. Moser ( Bibliotheca juris publici, 3 Bde.; Neueste Geschichte der d. Staatsrechtslehre; Neueste Bibliothek des allg. d. St.-R.’s.), Hoffmann , namentlich aber von Pütter (Literatur des d. Staatsrechtes, 3 Bde.) und von dessen Fortsetzer Klüber (Literatur.) Die neueren Werke füllt aber ein bedeutender Theil der seitdem erschienenen rechtswissenschaftlichen Literatur-Verzeichnisse von Ersch, Schletter und Walther . — Nicht geringer ist die Zahl der Schriften über das fran- zösische Staatsrecht, wie sich schon aus den, keineswegs vollständigen, Auf- zeichnungen in Le Long , Bibliothèque historique oder in dem von Dupin vervollständigten Verzeichnisse in Camus , Lettres sur la profession d’avocat ergibt. Es mag ununtersucht bleiben, aus welchem Grunde im positiven Staatsrechte die in andern Fächern reichlich versuchte Geschichte der wissen- schaftlichen Bearbeitung und literarischen Thätigkeit so selten unternommen wird; Thatsache ist, daß Schriften dieser Art in der Literatur der meisten Cultur-Völker vergeblich gesucht werden. Nichts dieser Art besteht z. B. in Frankreich, England, Italien. Nur in Deutschland hat sich das Bedürfniß oder die Liebhaberei an solchem Wissen thätiger gezeigt. Moser , namentlich aber Pütter (in den oben, Anm. 1, angegebenen Schriften) haben für das ältere deutsche Staatsrecht Bedeutendes geleistet; eine Herabführung des von ihnen Begonnenen bis zur Gegenwart ist versucht in meiner Ge- schichte und Literatur der St.-W., Bd. II. In eben diesem Werke habe ich denn auch, soweit Hülfsmittel und Raum es gestatteten, ähnliche Arbeiten unternommen für das positive Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Nordamerika, der Schweiz, Englands und Frankreichs. v. Mohl , Encyclopädie. 26 B. Völkerrecht. 1. Philosophisches Völkerrecht . § 54. 1. Begriff des philosophischen Völkerrechtes. Das Nebeneinandersein verschiedener Staaten in Raum und Zeit erzeugt das Bedürfniß einer Rechtsordnung für ihr gegenseitiges Verhältniß. Schon das tägliche Zusammenleben verschiedener Staaten erfordert eine rechtliche Regelung, damit nicht die mannchfachen Berührungen, in welchen sie sowohl mit Gesammtheiten als mit einzelnen Theilnehmern kommen, zu beständigen Streitigkeiten, damit aber in Ermangelung einer gemeinschaftlichen höhern Gewalt zur Selbsthülfe und somit zu einem allgemeinen Zustande der Gewalt und der Herrschaft des Stärkeren führen. Außerdem muß aber das rechtliche Zusam- mensein der coexistirenden Staaten auch noch aus dem höheren Gesichtspunkte betrachtet werden, daß eine friedliche und gegen- seitig freundliche Haltung desselben die Bedingung einer höheren allgemeinen Ausbildung der Menschen ist. Viele erlaubte Zwecke Einzelner und ganzer Völker können innerhalb der engen Grenzen des besondern Staates nicht erreicht werden, sondern erfordern eine freiere Bewegung auch auswärts und ein Zusammenwirken von Kräften verschiedener Nationalität. Je verbreiteter und inniger ein solcher außerstaatlicher Verkehr ist, desto näher kömmt er dem Ideale des menschlichen Gesammtlebens 1 ). Daß aber ein solches weiteres Ausleben nur unter dem Schutze einer eben so weit verbreiteten und anerkannten Rechtsordnung möglich ist, bedarf ebensowenig eines Beweises, als daß diese Ordnung auf allgemeinen innerlich wahren Grundsätzen beruhen muß. Eine vollständige Erfüllung dieser Forderungen wäre vor- handen, wenn die Rechtsordnung unter den Staaten sich mit allgemeiner Anerkennung über die ganze Erde verbreitete; und es ist auch denkbar, daß bei immer weiter fortschreitender und sich ausbreitender Gesittigung derselben Art eine solche allge- meine Weltrechtsordnung in künftigen Jahrhunderten Möglich- keit und Bedürfniß wird. Zunächst aber ist die Entwickelung des menschlichen Geschlechtes so weit noch nicht vorgeschritten, und es ist daher nicht nur dem nächsten praktischen Bedürfnisse Genüge geleistet, sondern überhaupt alles vernünftig Mögliche geschehen, wenn eine gemeinschaftliche Rechtsordnung je für die- jenigen Staatengruppen festgestellt wird, deren Gesittigung eine wesentlich gleiche ist, welche also dieselben Grundanschauungen von Recht und Sittlichkeit und dieselben äußerlichen Forde- rungen haben. Größeres und Weiteres bleibt der Zukunft über- lassen, sowie die Gegenwart bereits Größeres und Weiteres leistet, als die Vergangenheit es vermochte und wollte 2 ). Zunächst ist also bei der Rechtsordnung unter den Staaten immer nur von der Regelung des Zusammenlebens der Völker von europäischer Gesittigung die Rede; und zwar nicht etwa blos, wo es sich von positiven Feststellungen handelt, sondern eben- sogut bei Aufstellung allgemein vernünftiger Rechtssätze. Auch die letzteren sind nur dann ein gemeinschaftliches Bedürfniß, und 26* haben nur dann eine allgemeine Anerkennung zu verlangen, wenn sie Mittel zur Erreichung einer wesentlich gleichen Lebens- aufgabe sind. Für Völker von ganz anderen Grundanschauungen sind sie weder verständlich noch ein Mittel zu einem Zwecke, somit auch nicht verbindlich. Einer Ausbreitung des europäischen Völkerrechtes muß eine Ausbreitung der europäischen Gesittigung vorangehen 3 ). Die gemeinschaftliche Rechtsordnung unter den dazu ge- eigneten Staaten kann ebensogut, wie die Rechtsordnung inner- halb des einzelnen Staates, von einem doppelten Gesichtspunkte aufgefaßt und auf einer doppelten Grundlage entwickelt werden. Einmal nämlich so, wie sich die Forderungen aus dem Ge- sichtspunkte der allgemeinen Vernunftmäßigkeit ergeben, soweit sie an sich wahr und innerlich sind; dann aber auch als eine geordnete Zusammenstellung der ausdrücklich verabredeten Grund- sätze oder überhaupt auf einer äußeren Auctorität beruhenden Regeln. Die Gesammtheit der auf ersterer Grundlage beruhenden Sätze ist das philosophische Völkerrecht 4 ); seine Stelle unter den Staatswissenschaften aber nimmt es ein, wenn es logisch richtig begründet und systematisch entwickelt ist. Eine Gültigkeit im Leben hat es natürlich nur insoferne in Anspruch zu nehmen, als diese überhaupt wissenschaftlich begründeten, aber von keiner äußeren Auctorität aufgenöthigten Sätze zukömmt. Es lehrt also das, auf dem Boden der europäischen Gesittigung, an sich Wahre; steckt für die zuständigen Gewalten des wirklichen Le- bens ein ideales Ziel auf; dient zur Kritik des Bestehenden vom allgemeinen menschlichen Standpunkte; und mag endlich als die Richtschnur der Vernunft auch zur unmittelbaren An- wendung dienen, wenn es an positiver Norm fehlt. Es ist wo nicht eine falsche, so doch jedenfalls eine sehr zweifelhafte und bestreitbare Auffassung, wenn Mehrere — so namentlich Fallati und Laurent — als letzte Aufgabe der menschlichen Entwickelung die Gründung eines allgemeinen Weltstaates und somit eines das gesammte Menschenge- schlecht umfassenden einheitlichen Organismus aufstellen. Man kann das Gesetz der Harmonie auch wesentlich anders auffassen, nämlich als wesent- lichen Einklang getrennt bleibender Vielheiten. Jedenfalls ist die Erreichung eines solchen Zieles im höchsten Grade zweifelhaft und in die Ferne gerückt, und bedarf es zunächst und noch auf lange einer wissenschaftlichen Grund- lage für die rechtsphilosophische Auffassung der jetzt bestehenden und nach aller Wahrscheinlichkeit noch während ungezählter Generationen allein mög- licher Verhältnisse. Das richtige letzte Ziel des philosophischen Völkerrechtes ist somit kein Weltstaatsrecht, sondern ein Weltstaatenrecht. Vgl. meine Anzeige von Laurent , Histoire du droit des gens, in der Zeitschr. für Rechtsw. des Ausl., Bd. XXIV, S. 313 fg. Nichts hat der wahren wissenschaftlichen Entwickelung des philoso- phischen Völkerrechtes so sehr geschadet als die, freilich schon von Grotius veranlaßte namentlich aber von der Kant’schen Schule festgehaltene und ausgebildete, Annahme, daß dasselbe nichts Anderes sei, als eine Anwendung der Sätze des philosophischen Privatrechtes auf unabhängige moralische Personen. Nicht nur ist schon äußerlich die Anwendung der für physische Individuen und für ihr Verhältniß zu ihres Gleichen gültigen Rechtssätze auf moralische Personen theils ganz unmöglich wegen Mangels an ent- sprechenden Verhältnissen, theils wenigstens höchst gezwungen und schief; sondern die Hauptsache ist, daß auf diese Weise die besondere Aufgabe der Rechtsordnung unter Staaten, nämlich die Annäherung an eine Weltrechts- ordnung, gar nicht einmal ins Auge gefaßt wird. Es fehlt somit an der richtigen Grundlage der gemeinsamen Rechtsverbindlichkeit und an der Ver- folgung des eigenthümlichen Zieles. Mit Einem Worte, ein solches philo- sophisches Völkerrecht ist leer, hohl und falsch zu gleicher Zeit. Hierin liegt denn auch der Grund, warum die wissenschaftliche Bearbeitung des philo- sophischen Völkerrechtes so lange vollkommen im Stocken war. Die Annahme verschiedener und auf wesentlich abweichender Grund- lage ruhender Lehren des Völkerrechtes, des philosophischen sowohl als des positiven, beruht auf denselben Gründen, welche eine Annahme verschiedener und doch gleichberechtigter Systeme des philosophischen Staatsrechtes verlangen, nämlich auf der Anerkennung der Berechtigung verschiedener rechtlicher Lebens- auffassungen und daraus stammender Gesittigungsarten. Sie steht und fällt also mit dieser letzteren. Siehe oben, § 14, Seite 97. Strenge genommen ist allerdings der Ausdruck „Völkerrecht“ nicht ganz richtig, indem nicht die Völker, sondern ihre organischen Einheiten, die Staaten, die hier in Frage stehenden Rechtssubjecte sind. Es ist aber doch die Bezeichnung beizubehalten, weil die Worte „Staatenrecht“ und „Staats- recht“ durch ihren allzu nahen Gleichlaut leicht Verwechslung veranlassen. Das jetzt häufig angewendete Wort „internationales Recht“ ist ein frem- des, und außerdem derselben Ausstellung ausgesetzt, wie der Ausdruck „Völkerrecht.“ § 55. 2. Geschichte des philosophischen Völkerrechtes. Aus dem Vorstehenden erhellt, daß jedes Völkerrecht zwei Bedingungen voraussetzt: das thatsächliche Vorhandensein ver- schiedener, unabhängiger, unter keiner höhern gemeinschaftlichen Gewalt stehender Staaten; und das allseitige Anerkenntniß der Berechtigung zum besonderen Bestehen und zur Verfolgung ge- wisser Lebenszwecke. Da in der europäischen Staatengruppe diese beiden Bedingungen nicht zu allen Zeiten vollständig vor- handen waren, so erklärt sich denn auch, daß die Entwickelung der Wissenschaft des philosophischen Völkerrechtes eine verhält- nißmäßig sehr späte war. Es sind drei 1 ) verschiedene Zeitabschnitte wohl zu unter- scheiden. Im klassischen Alterthume sind kaum entfernte An- klänge und Anfänge vorhanden, weil die Gesittigung nicht so weit vorgeschritten war, um in dem Fremden einen vollständig und gleichmäßig Berechtigten zu erkennen. Eine Rechtsauffas- sung, welche den Fremden und den Feind mit demselben Worte bezeichnete ( hostis ), und welche alle nicht zu der eigenen Na- tionalität gehörigen Stämme als rechtlose Barbaren betrachtete, war keine Grundlage für ein Völkerrecht. Wenn daher auch, wie nicht zu läugnen ist, einige billige und menschliche Rück- sichten in einzelnen Beziehungen unter den Staaten des Alter- thumes stattfanden, wie z. B. hinsichtlich der Herolde, Gesandten, des Gastrechtes u. s. w.; und wenn bei bestimmten Völkern sogar von einzelnen völkerrechtlichen Einrichtungen die Rede ist, wie z. B. bei den Hellenen von den Amphiktyonen, den ge- meinschaftlichen Heiligthümern und Spielen, bei den Römern aber von einem priesterlichen Collegium feciale und einem jus fcciale: so beruhten jene Grundsätze nur auf unklaren Ge- fühlen, welche nicht auf Grundsätze zurückgeführt und nicht in Folgerungen entwickelt wurden, diese Uebungen dagegen auf vereinzelter und grundsatzloser Sitte. Ueberdies bezogen sich alle diese Anklänge an ein Völkerrecht lediglich nur auf die Kriegsart. Von einer Wissenschaft des Völkerrechtes überhaupt und von einem philosophischen Völkerrechte insbesondere war gar keine Rede; und selbst die so meisterhaft und fein ausgebildete römische Rechtswissenschaft kannte nicht einmal den Begriff, wie sich aus der bekannten Eintheilung des Rechtes in jus naturale, jus gentium und jus civile ergibt, von welchen das jus gentium nichts weniger als ein Völkerrecht in unserem Sinne, sondern nur die Gesammtheit der bei verschiedenen Völkern zufällig gleich- mäßig geltenden Rechtssätze jeglicher, namentlich auch privat- rechtlicher, Art ist. Im Alterthume also ist der Ursprung der wissenschaftlichen Bearbeitung des philosophischen Völkerrechtes nicht zu suchen 2 ). Ebensowenig kann er aber im Mittelalter gefunden werden, nur freilich hier aus einem ganz andern Grunde. Der Begriff eines Völkerrechtes bestand nämlich auch jetzt nicht; allein nicht deßhalb, weil ein europäisches Volk dem andern keine vollständige Berechtigung des Daseins und überhaupt kein Recht zugestanden hätte, sondern vielmehr, weil nach der großartigen Weltanschauung dieser Zeit die gesammte Christenheit nur ein einziges Gottesreich bildete, an dessen Spitze der Papst und der Kaiser standen, und in welchem die einzelnen National- staaten nur als untergeordnete Provinzen ihren Platz fanden. Hier mochte denn nun wohl die christliche Sittenlehre gemein- schaftliche Vorschriften auch über das Verhalten zu fremden christlichen Staaten geben, auch das canonische Recht einzelne Vorschriften für Fürsten und ganze Völker enthalten: allein dies gab doch nur die Grundlage für eine Staatsmoral oder für eine kirchliche Pflicht, nicht aber für ein Völkerrecht, dem es schon an der unerläßlichen Voraussetzung, nämlich dem that- sächlichen Vorhandensein völlig unabhängiger und von einander getrennter Staaten fehlte. Allerdings war im wirklichen Leben von der festen Gliederung des heiligen römischen Reiches und von einem bethätigten Gehorsame seiner Gliederstaaten unter das gemeinschaftliche weltliche Haupt nicht viel zu sehen. Da aber die ganze Wissenschaft auf der großen Fiction beruhte, so konnten von ihr die thatsächlichen Abweichungen wohl getadelt, nicht aber zu einem Lehrsysteme verarbeitet werden 3 ). Auch die allgemeine ritterliche Kriegssitte war kein Ausgangspunkt für das Völkerrecht, da sie nicht blos zwischen Staat und Staat geübt wurde, sondern auch im Staate bei jeder Privatfehde, und somit ein besonderes Verhältniß zwischen Staat und Staat nicht hervortreten ließ, noch ordnete. Daß aber das Verhältniß zu den nichtchristlichen, namentlich den muhamedanischen Staaten, ebenfalls nicht auf den Begriff und die Nothwendigkeit eines Völkerrechtes führte, lag in der Nichtanerkennung der Berechti- gung von Heiden. Mit solchen war man wohl in unversöhn- lichem Kriege, nicht aber auf der Grundlage gemeinschaftlicher Erstrebung höherer Lebenszwecke 4 ). So waren denn erst in der neueren Zeit die Bedingungen einer wissenschaftlichen Bildung des Völkerrechtes gegeben. Durch die Reformation zerfiel das einheitliche christliche Reich auch dem Gedanken noch, und so machte sich die Nothwendigkeit eines Rechtes unter den unabhängigen und gleichstehenden Staaten immer fühlbarer. Zunächst freilich stand die Rechtsphilosophie noch nicht auf der Stufe, um eine unantastbare Begründung und eine tadellose Entwickelung zu Stande zu bringen. Die Anlehnung an das römische Recht konnte nur zur Verdunke- lung der Aufgabe und zu falscher Methode führen 5 ). Erst Hugo Grotius war es, welcher diese Schwierigkeit zu besiegen verstand. Gedrängt durch das Bedürfniß, für die ganz verwilderten internationalen Zustände seiner Zeit und namentlich für die ohne Recht und Sinn unternommenen Kriege eine rechtliche Norm aufzufinden, entwarf er sein großes Werk über das Recht des Kriegs und Friedens; um seine Sätze aber auf eine unerschütterliche Grundlage zu stellen, schickte er dem eigentlich völkerrechtlichen Systeme eine allgemeine Rechtsphi- losophie voraus. Sein Grundgedanke war, die Sätze des natürlichen Privatrechtes anzuwenden auf die Verhältnisse unter den Staaten; als Beweismittel aber brauchte er in bunter Mischung sowohl geschichtliche Thatsachen als allgemeine recht- liche Argumentation 6 ). Von ihm ab hat das philosophische Völkerrecht eine wissen- schaftliche Bearbeitung behalten, und ist dieselbe von Zeit zu Zeit verbessert worden. Es gingen nämlich zwei verschiedene Richtungen von Grotius aus. Die eine hielt sich mehr an die Thatsachen und an das positive Recht unter den Staaten, wie sich dieses allmälig ausbildete; die andere aber, von welcher zunächst hier die Rede ist, bemühte sich das Ideal des Rechts- verhältnisses unter den Völkern immer sicherer zu begründen und wissenschaftlich vollkommen zu entwickeln. Es lassen sich aber, abgesehen von den unmittelbaren Nachfolgern und Aus- legern des Grotius, hauptsächlich drei verschiedene Richtungen hierbei unterscheiden. Den ersten bedeutenden Schritt zur Vervollkommnung that der berühmte deutsche Philosoph Christian Wolf ; (wie denn überhaupt die ganze weitere Entwickelung des philoso- phischen Völkerrechtes Deutschen zu danken ist.) Sein großes Verdienst ist, daß er neben das Princip der Freiheit im Völker- verkehre d. h. der Unabhängigkeit und der gleichen Berechtigung derselben, die Forderung der Ordnung, von ihm civitas maxima genannt, setzte, und dadurch, wenn auch zunächst noch kein letztes stoffliches Ziel, so doch eine zwingende Beschränkung und eine Form aufstellte. Unglücklich freilich war seine Methode, nämlich eine Art von mathematischer Beweisführung. — Diese Lehre Wolf’s hat sehr lange die Wissenschaft beherrscht, und ist selbst jetzt noch vielfach benützt; doch nicht unmittelbar in seinem eigenen Werke, sondern in der leichteren und geschmackvolleren, auch durch die französische Sprache verbreiteteren Bearbeitung des Schweizers Vattel . Wenigstens für Deutschland wurde dann aber gegen das Ende des 18. Jahrhunderts die Wolf’sche Schule verdrängt durch Kant und die große Anzahl seiner Anhänger. Diese neue Bearbeitung war jedoch für das Völkerrecht nur insoferne eine Verbesserung, als eine schärfere Bestimmung des Rechts- begriffes zu Grunde gelegt ward, und vor Allem die Ent- wickelung in einer richtigern rechtswissenschaftlichen Weise vor sich ging. Ein Rückschritt sogar hinter Wolf wurde in dem wichtigen Punkte gemacht, daß man die besondere Eigenthüm- lichkeit des Völkerlebens und die Nothwendigkeit einer Aufstellung eigener rechtlicher Grundsätze für dasselbe nicht erkannte, sondern einfach zu der Anwendung des natürlichen Privatrechtes auf die Verhältnisse zwischen Staat und Staat zurückkehrte. Die innere Falschheit dieser Auffassung trägt denn auch die Schuld, daß die zahlreichen Schriften dieser Schule die Wissenschaft des philosophischen Völkerrechtes nur wenig gefördert haben und das Gefühl des Leeren, Erzwungenen und Unvollständigen hinterlassen. Erst in den letzten Jahren ist durch eine richtige Material- kritik ein bedeutender weiterer Schritt geschehen 7 ). Durch den älteren Gagern, Fallati , namentlich aber Kaltenborn und Laurent ist das Bedürfniß einer allgemeinen Weltrechts- ordnung erwiesen und die daraus hervorgehende eigenthümliche Aufgabe des philosophischen Völkerrechtes begründet und ent- wickelt worden. Diese neue Schule ist allerdings noch in ihrem Beginne, allein sie ist ohne Zweifel die Lehre der Zukunft. Ein Zurückgehen in der Geschichte des philosophischen Völkerrechtes hinter die Hellenen und Römer, und also namentlich auf die frühern asiatischen Kulturvölker, mag zwar eine schöne Aufgabe für gelehrte Forschungen, und das Ergebniß derselben ein merkwürdiger Beitrag zur Geschichte der Gesittigung des Menschengeschlechtes sein: allein zur Geschichte unseres europäischen philosophischen Völkerrechtes trägt es nichts bei. Die ganze Lebensauffassung dieser Völker ist eine so wesentlich verschiedene von der unsrigen, und ihre geistige Entwicklung hat so geringen unmittelbaren Einfluß auf den jetzigen Europäer gehabt, namentlich auf deren völkerrechtliche Anschauung, daß das Ganze etwas Fremdartiges und Unzusammenhängendes bleibt. Damit ist natürlich dem gelehrten Werthe der Schriften oder Abschnitte von Laurent, Müller-Jochmus, Hälschner nichts benommen. Ueber das Völkerrecht der Hellenen und Römer ist namentlich das Werk von Laurent , Bd. II u. III, sowie Müller-Jochmus und Osenbrüggen ( De jure belli et pacis Romanorum ) nachzusehen. Ueber die Eintheilung der römischen Rechtsgelehrten aber in jus naturale, jus gentium und jus civile siehe Dirksen im Rheinischen Museum für Jurisprudenz. Bd. I; Puchta , Gewohnheitsrecht, Bd. I, S. 24 u. fg.; Voigt , Die Lehre vom jus naturale, rectum et bonum und jus gen- tium der Römer. Leipz., 1856. Wenn Aegidi (in der Erlanger theolog. Zeitschr., Bd. XXXIV, S. 143) die Weltauschauung des Mittelalters „das Völkerrecht des heiligen römischen Rechtes“ nennt: so enthält dieser geistreiche Ausdruck doch einen Widerspruch in sich. Völkerrecht in einem Reiche kann nicht bestehen, wenigstens nicht in der Wissenschaft. Ueber die völkerrechtlichen Ansichten des Mittelalters sehe man Ward , R., Enquiry into the foundation and history of the law of nations in Europe. I. II. London, 1795; Pütter , K. Th., Bei- träge zur Völkerrechtsgeschichte. Leipz., 1847. Die ersten unvollkommenen Versuche des neuzeitigen Völkerrechtes sind hauptsächlich von Oldentorp (1539), Henning (1550), Winkler (1615). Am meisten benützt hat Grotius jedoch wohl das Werk von Al- bericus Gentilis ( De jure belli, 1588). — Vollständige Nachrichten über diesen Theil der Literatur gibt: Kaltenborn , K. von, Die Vor- läufer des Hugo Grotius. Leipz., 1848. Hugo Grotius ( Hugh de Groot ) war geboren in Delft im Jahr 1583. Sein weltberühmtes Werk schrieb er als Verbannter in Frankreich im Jahre 1624. Lebensbeschreibungen desselben in großer Anzahl s. bei Ompteda , Literatur des Völkerrechtes, Bd. I, S. 179 u. ff.; ein späteres Werk dieser Art hat Luden verfaßt. — Die unmittelbaren Nachfolger und Commentatoren von H. Grotius sind namentlich Pufendorf, Thomasius, Gundling, Cocceji, Achenwall. Merkwürdig ist, daß Hegel das philosophische Völkerrecht gänzlich unberücksichtigt gelassen und somit auf dasselbe weder seine Methode noch seine Auffassung des Rechtes angewendet hat. Das Versäumniß ist nach- geholt durch die, im nächsten § zu nennende, Abhandlung von Fallati ; ob ganz im Sinne des Meisters, steht freilich dahin. § 56. 3. Literatur des philosophischen Völkerrechtes. In weit größerer Ausdehnung und mit bedeutenderem Erfolge, als in den meisten übrigen Staatswissenschaften, ist die Literatur-Geschichte des Völkerrechtes bearbeitet, sei es nun, daß der noch nicht ungewältigbar angewachsene Stoff zu einer Beschäftigung reizte, sei es, daß die wissenschaftliche Begründung der Disciplin eine genaue Ueberschau und Sichtung der ver- schiedenen Auffassungen räthlich erscheinen ließ. Leicht ist es also, eine genügende Kenntniß von dem, im Verhältnisse zu dem noch kurzem Bestande der Wissenschaft beträchtlichen, Bestande der vorhandenen Schriften zu erlangen. 1. Ueber die Geschichte des philosophischen Völker- rechtes sind vor Allem nachzusehen: Ompteta , H. L. von, Literatur des Völkerrechts. I. II. Regensburg, 1785; Hin- richs , H. F. W., Geschichte des Natur- und Völkerrechtes. I—III. Leipz., 1848 u. fg., (freilich kaum lesbar;) Kal- tenborn , in der vorstehend angeführten Schrift über die Vorläufer des H. Grotius; Wheaton , H., Histoire du Droit des Gens. Leipz., 1841, und später weitere Auflagen, (mit unerquicklicher Vermengung von politischer Geschichte und Literatur, sowie von positivem und philosophischem Völkerrechte;) endlich meine Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. I, S. 337 u. fg. 2. Die neueste Entwickelung des Staatsrechtes ist vorbereitet und als nothwendig nachgewiesen hauptsächlich in folgenden Schriften: Gagern , H. C. von, Kritik des Völker- rechtes. Leipz., 1840, (geistreiche aber unsystematische Erör- terungen); Fallati , J., Genesis der Völkergesellschaft, in der Tübinger Ztschr. für St.-W. Bd. I, (auf Hegel’scher Grund- lage, aber in selbstständiger Weiterführung von großartiger Auffassung, doch wohl im letzten Ziele verfehlt;) Kalten- born , K. von, Kritik des Völkerrechtes. Leipz., 1847, (un- zweifelhaft dem gründlichsten und verständigsten Werke dieser Art, und dem Beginne eines neuen Abschnittes der Wis- senschaft.) 3. Der Systematik des Völkerrechtes , also der inneren und äußeren Anordnung und die Abrundung des zu einem vollständigen Lehrgebäude gehörigen Stoffes, hat Bul- merincq (Systematik des V.-R’s. Bd. I, Dorp., 1858) ein ausführliches und von großer Sach- und Bücherkenntniß zeu- gendes Werk gewidmet. Zunächst handelt es sich allerdings von der richtigen Ordnung des positiven Völkerrechtes; allein da die Gründe für die Beantwortung der Fragen, was im Völkerrechte zu besprechen sei, und unter welchen leitenden Gesichtspunkten so wie in welcher Reihenfolge dieß zu geschehen habe, in ihrer tieferen Begründung immer auf das Wesen der Aufgabe an sich und den Grundgedanken des ganzen Verhält- nisses führen, so kommt die Untersuchung auch wesentlich der philosophischen Seite des Völkerrechtes zu Gute. 4. Systematische Werke über das philosophische Staats- recht bestehen in großer Anzahl; es genügt jedoch, da nament- lich die zur Kant’schen Schule gehörigen Schriften sehr große Aehnlichkeit mit einander haben, von jeder Richtung nur die hervorragendsten zu nennen. Die Grundlage des gesammten philosophischen Völkerrechtes ist, wie bereits bemerkt, das Werk von Hugo Grotius : De jure belli et pacis libri tres, erste Ausgabe Paris, 1625. 4. Dasselbe hat so häufige Auflagen erhalten, als wohl irgend ein anderes neueres Buch; schon Ompteta zählt 45 Ausgaben der lateinischen Urschrift. Ebenso ist es in alle lebende Sprachen übersetzt; zuletzt noch, mit einem Commentar, 1855 von Whewell in Cambridge ins Englische 1 ). Das völkerrechtliche System von Wolf bildet einen Theil seines großen Werkes über das philosophische Recht. Der aus- führliche Titel, welcher zu gleicher Zeit Bericht erstattet über die Richtung der Arbeit, lautet: Ch. de Wolf , Jus gentium, methodo scientifica pertractatum, in quo jus gentium naturale ab eo, quod voluntarii, pacticii et consuetudinarii est, accurate distinguitur. — Die spätere Bearbeitung, welche das in jeder Beziehung, mit einziger Ausnahme der Form, weit bessere Grundwerk vollkommen verdrängt und eine, an sich kaum verdiente, Weltberühmtheit erlangt hat, führt den Titel: E. de Vattel , Droit des Gens, ou principes de la loi naturelle, appliqués etc. Die erste Auflage erschien im Jahre 1778; seit der Zeit ist es sehr häufig neu heraus- gegeben und in die meisten lebenden Sprachen übersetzt worden, und noch immer geht in Europa und Amerika die weitere Ver- breitung fort. Vergl. hierüber meine Geschichte der St.-W. a. a. O., S. 386 u. fg. Von der Kant’schen Schule möchten namentlich folgende Schriften zu nennen sein. Unter den Deutschen: Zachariä , K. S., Vierzig Bücher vom Staate, Bd. V; von den Italienern Baroli , P., Diritto naturale privato et publico. I—V. Crem., 1837; Tolomei , G., Corso di Diritto naturale. I—III. Padua, 1848; unter den Franzosen: Rayneval , G. de, Institutions de Droit de la Nature et des Gens. Ed. 2. I. II. Paris, 1832; unter den Portugiesen: Pin- heiro-Ferreira , S., Cours de Droit interne et externe. I. II. Par., 1830. Im letztern Werke ist der Atomismus der Kant’schen Rechts- und Staatsanschauung auf die Spitze getrieben und zu gleicher Zeit das Völkerrecht von einem radical poli- tischen Standpunkte aufgefaßt 2 ). Die neue Auffassung der Wissenschaft erwartet noch eine systematische Ausführung der Grundsätze, welche in ihrer allge- meinen Berechtigung nachgewiesen sind. Als die besten Ausgaben von H. Grotius gelten die bei Bleau in Amsterdam erschienenen, namentlich die vom Jahre 1646; sodann die Aus- gaben cum notis Gronovii et Barbeyracii, Amst., 1720 u. 1735. (Nach- gedruckt in Leipzig, 1758.) Ausführliche Nachrichten über die neuere Literatur des philosophischen Staatsrechtes siehe in meiner oben angeführten Geschichte der Staats- wissenschaften, Bd. I. § 57. 4. Die Grundgedanken des philosophischen Völkerrechts. Sämmtliche Rechtsverhältnisse zwischen unabhängigen Staa- ten sind, insoferne diese der europäischen Gesittigung angehören, Folgerungen aus drei Sätzen, deren eigene Richtigkeit kaum eines Beweises bedarf. 1. Grundsatz der Souverainität oder unabhängigen Persönlichkeit des einzelnen Staates. Jeder thatsächlich abge- sonderte und zu einem organischen Ganzen abgeschlossene Staat hat sein eigenes Dasein, welches der Ausdruck der allgemeinen Lebensanschauung seines Volkes ist oder wenigstens sein soll. Die aus diesem besonderen Dasein hervorgehenden eigenen Zwecke verfolgt er mit seinen eigenen Mitteln. Ueber die Zulässigkeit, weil Vernünftigkeit, seiner Zwecke und seiner Mittel hat er nur selbst zu entscheiden; ein Dritter, sei dieser ein Einzelner oder eine Körperschaft, ist nicht berechtigt, ihm Anschauungen aufzudrängen, welche ihm fremd sind, oder ihn zu Handlungen zu nöthigen, welche mit seinen Lebensauffassungen im Wider- spruche stehen 1 ). Ob Nicht-Genossen seine Art zu sein billigen, ist ganz gleichgültig, da die Berechtigung dieser Lebensgestaltung lediglich auf der eigenen inneren Wahrheit, und nicht auf der zufälligen Billigung Anderer beruht; ebenso steht ihm die freie Anwendung aller ihm nothwendig scheinenden Mittel zu, so lange deren Bestand oder Handhabung nicht mit den gleichen Rechten Dritter in Widerspruch kömmt. Mit anderen Worten, jeder selbstständige Staat ist im Zustande negativer Freiheit gegenüber von allen andern Staaten, hat aber auch die gleiche Freiheit dieser zu achten. 2. Grundsatz der Verkehrsnothwendigkeit . So- wohl die einzelnen Menschen und gesellschaftlichen Kreise, wie die Staaten als Ganzes, können nicht selten ihre Zwecke durch ein ausschließlich innerhalb der Grenzen ihres Gebietes gehal- tenes Leben nicht erreichen, sondern sie müssen zu ihrer vollständigen Auslebung mit fremden Menschen und Dingen, und hinsichtlich der ersteren sowohl mit einzelnen als mit ganzen Staaten, in Verbindungen treten. — Was nämlich die Staaten betrifft, so haben sie sich besonders mit anderen Staaten zu verständigen über die Grenzen gemeinschaftlicher Rechte, damit nicht aus der Ungewißheit Hader und Unrecht entstehe; sie können veranlaßt sein zur Verabredung gemeinschaftlicher nützlicher Einrichtungen, deren Wirkungen entweder über die eigenen Grenzen hinaus- gehen, oder zu deren Anlage und Unterhaltung der einzelne Staat zu schwach wäre; sie mögen sich mit fremden Staaten zu gemeinsamen Schutzmaßregeln verbinden, wenn sie von dem- selben Feinde bedroht sind; sie werden endlich nicht selten eines ihrer Angehörigen sich gegenüber von einem andern Staate anzunehmen haben, wenn jener sein Recht oder seinen erlaubten Vortheil nicht mit eigener Kraft zu erreichen oder zu schützen vermag. Außerdem kommt ein Staat zu einzelnen Bürgern fremder Staaten in ein rechtliches Verhältniß, wenn dieselben das diesseitige Gebiet betreten oder innerhalb desselben wirksame Handlungen vornehmen. Auch ist dieses möglich in Beziehung auf gesellschaftliche Kreise, welche theils auswärts, theils dies- seits Genossen, Einrichtungen und Interessen haben. — Die einzelnen Staatsgenossen (und gesellschaftlichen Kreise) treten aber sowohl mit fremden Staaten als mit den einzelnen Ange- hörigen mannchfach in Verbindung. Mit den Staaten selbst, insoferne sie das Gebiet derselben besuchen zur Verfolgung ihrer persönlichen Zwecke, hier nun aber für die Dauer ihres Aufent- haltes unter der öffentlichen Gewalt und unter den Gesetzen stehen; sodann hinsichtlich solcher Handlungen, welche irgendwie in dem fremden Gebiete in die Erscheinung gelangen oder dort eine Regung oder Hülfe erfordern. Mit fremden Einzelnen oder gesellschaftlichen Kreisen aber kommen sie in Berührung, insoferne die Erreichung irgend eines menschlichen Zweckes eine Mitwirkung derselben erfordert, oder dieselben auch ohne ihr Zuthun durch eine Handlung diesseitiger Bürger in ihren Rechten oder Interessen thatsächlich berührt werden. Es ist kaum ein menschlicher Lebenszweck zu denken, ob er nun die Person, das Vermögen, die geistigen oder die leiblichen Ver- hältnisse betreffe, welcher nicht zu solchen Verhältnissen im Auslande Veranlassung geben könnte. — Offenbar wäre es nun eine Verhinderung der Erreichung erlaubter Lebenszwecke, wenn sich ein Staat gegen alle Fremde vollkommen abschließen, mit denselben nicht nur selbst keinerlei Verbindungen eingehen, sondern ihnen auch keine Betreibung ihrer Angelegenheiten in seinem Gebiete grundsätzlich gestatten wollte. Ein solcher ganz abgesperrter Staat würde nicht nur seinem eigenen Volke im v. Mohl , Encyclopädie. 27 Ganzen und im Einzelnen einen Theil der möglichen Förderung der Lebenszwecke vorenthalten, ja sie sogar positiv an der eigenen Verfolgung derselben hindern; sondern er würde auch andern Staaten und deren Bürgern denselben Nachtheil zufügen. Anstatt das Seinige nach Kräften zur besten Erreichung der Menschheitszwecke beizutragen, wäre er ein offenbares Hinderniß. Daher liegt die Verpflichtung klar vor, daß ein Staat mit fremden Staaten und deren Angehörigen in gegenseitigen Ver- kehr selbst zu treten und den Verkehr anderer zu gestatten hat. Nur unter zwei Voraussetzungen findet eine Ausnahme von dieser Verpflichtung statt. Einmal wo und insoweit der Staat selbst oder seine Angehörigen durch einen solchen Verkehr in ihrem Rechte und erlaubten Vortheile verletzt würden. Zweitens aber, wo nach der Gesittigungsstufe oder wenigstens nach der concreten Handlungsweise eines fremden Staates ein Verkehr auf gegenseitig gleicher Grundlage nicht stattfinden kann 2 ). 3. Grundsatz der Ordnung in der Gemeinschaft . Das Zusammenleben in Raum und Zeit und der gegenseitige Verkehr bedürfen aber einer rechtlichen Regelung. Einerseits muß die Souverainetät mit den aus ihr fließenden Ansprüchen und Folgerungen gegenseitig anerkannt sein. Andererseits sind die Bedingungen und die Formen des Verkehres sowohl der Gesammtheiten als der Einzelnen, sowie die rechtlichen Grenzen desselben festzustellen. Ohne eine solche Ordnung würde häufiger Streit, Selbsthülfe und vielfache Störung der Lebensaufgaben nicht vermieden werden können. Die Mittel zu dieser Ordnung aber sind: Anerkennung einer Weltrechtsordnung; besondere Verträge; Gesandtschaften; Mittel zur Schlichtung von Zwistig- keiten, z. B. Schiedsgerichte; endlich Zwangsmittel, also Re- torsion und Krieg. Selbst im letztern Falle aber ist eine recht- liche Ordnung dieses thatsächlichen Vertheidigungsmittels noth- wendig, damit Barbarei und unnöthige Leiden vermieden werden. Das letzte Ziel der Verkehrsordnung unter den Staaten bleibt immer ein ungestörtes Rechtsverhältniß, mit anderen Worten der ewige Frieden. Wenn denn aber unzweifelhaft die einzige richtige Systematik einer Wissenschaft diejenige Eintheilung und Reihenfolge des Stoffes ist, welche aus dem Wesen der Sache selbst und aus der zu erfüllenden Aufgabe entspringt: so folgt auch, daß eine zuerst getrennte Behandlung dann aber schließliche Verbindung der drei bisher besprochenen obersten Grundsätze die formelle Ordnung des Völkerrechtes zu bilden hat 3 ). Ein Zwang gegen Dritte, das diesseitig für ersprießlich und richtig Erachtete ebenfalls anzuerkennen und auszuüben, mag sich vielleicht in kirch- lichen Dingen vertheidigen lassen, jedoch selbst hier nur unter gewissen reli- giösen Voraussetzungen, welche keineswegs von Jedermann zugegeben wer- den; unter keiner Voraussetzung aber im staatlichen und rechtlichen Leben. So lange die eigene freie Lebensentwickelung von Fremden nicht gehemmt oder bedroht ist, haben wir kein Recht, ihnen unsere Lebensauffassung auf- zudringen. — Ebenso ist die Kleinheit eines Staatsvereines kein Grund zu einer Verminderung seiner Selbstständigkeit. Falls er und seine Angehö- rigen mit schwachen Mitteln zur Erreichung der Staatszwecke zufrieden sind, ist die Bedingung eines eigenen staatlichen Daseins erfüllt, und steht die Souverainetät auch einer solchen kleinen Verbindung rechtlich fest. Die Verpflichtung zur Unterhaltung und Gestattung eines geord- neten Verkehres zu erlaubten Zwecken ist weder in der Auffassung des Völ- kerrechtes von Hugo Grotius, noch in der von Kant enthalten. Höchstens bricht das dunkle Gefühl einer solchen Nothwendigkeit durch den atomistischen Egoismus, welcher die Souverainetät als die einzige rechtliche Grundlage der Völkerverhältnisse kennt, unwillkürlich und folgewidrig durch, wie z. B. bei der Forderung des passagium innoxium. Erst mit der Anerkennung einer allgemeinen Verkehrsberechtigung und Verpflichtung wird nun aber wirklich das Völkerrecht zu einem Beförderungsmittel der Menschheitsaufgabe, und verliert sich der letzte Rest des Barbarenthumes, welches nur den eigenen Staat und höchstens die Stammesgenossen als berechtigt erkannte, und ein commercium mit denselben zuließ. Nur eine freie Anerkennung des Grund- satzes aber macht auch eine Ausbildung desselben in allen seinen Folgerungen möglich, und bringt dadurch endlich Ordnung und rechtswissenschaftliche Schärfe in eine ganze Anzahl von Lehren, welche bisher nur einem unbestimmten Gefühle oder einer grundsatzlosen Gewohnheit anheimgefallen waren. Es ist 27* daher unzweifelhaft die Aufnahme dieses Grundsatzes die wichtigste Verbes- serung, welche die Wissenschaft des philosophischen Völkerrechtes seit ihrer Gründung erhalten hat. Es bedarf keines Beweises, wie vollkommen unlogisch oder, weil für die Eigenthümlichkeit des Völkerrechtes gar nicht berechnet, unbrauchbar die gewöhnlichen Eintheilungen der Völkerrechtslehre sind. Die Eintheilung in Recht des Friedens und Recht des Krieges ist schon deßhalb zu verwerfen, weil sie das gesammte Recht und eine der möglichen Folgen des Unrechtes als auf gleicher Stufe stehend und das Verhältniß mit gleicher Berechtigung theilend darstellt. Sie ist aber auch unlogisch, indem sie einerseits gar keinen Ordnungsgrund für die einzelnen rechtlichen Zustände und Fragen enthält, andererseits den Krieg fälschlich als einzige Folge des Unrechtes darstellt. Eine Eintheilung der völkerrechtlichen Lehren nach den Kategorieen irgend eines Civilrechtes ist handgreiflich falsch, weil hier ganz fremdartige Ge- sichtspunkte eine sachlich unrichtige Auffassung und ein formell unklares Durcheinanderwerfen zur Folge haben. Wie weit endlich eine blos register- mäßige Aufzählung von Rechten und Verbindlichkeiten von jeder wissenschaft- lichen Beherrschung des Stoffes ist, und wie wenig es bei einer solchen Be- handlung möglich ist, den inneren Zusammenhang der Sätze und ihre sich gegenseitig bedingende Wahrheit nachzuweisen, bedarf nicht erst eines Beweises. Vergl. Kaltenborn , Kritik des Völkerrechtes, S. 273 u. fg. und Bul- merincq , Systematik des Völkerrechtes. Dorpat, 1858. 5. Die einzelnen Lehren. § 58. a. Die Souveränität. Das selbstherrliche Dasein eines Staates begreift eine Reihe von Rechten in sich, deren vollständige Anerkennung und Achtung von anderen Staaten gefordert und im Nothfalle erzwungen werden darf. 1) Das Recht auf ein eigenes staatliches Dasein , d. h. das Recht als ein besonderer und unabhängiger Staat zu bestehen. Weder die Vereinigung einer Anzahl von Men- schen zu einem eigenen Staate, noch die Trennung der bisher in einem Staate verbunden Gewesenen und die Bildung mehrerer Staaten aus der bisherigen Einheit darf von Fremden bean- standet werden. Das Eine und das Andere ist lediglich nach Grundsätzen des inneren Staatsrechtes zu beurtheilen und unterliegt der Entscheidung Dritter nicht. Sobald ein Staat thatsächlich besteht, ist er auch, eben weil er besteht, in seiner ganzen Berechtigung von den übrigen Staaten anzuerkennen und als ebenbürtig zu behandeln. Die, eine neue Gestaltung etwa bestreitenden, Ansprüche bisher Berechtigter heben die Thatsache des selbstständigen Daseins und die rechtlichen Fol- gerungen aus demselben für die übrigen Staaten nicht auf 1 ). 2) Das Recht, die den concreten Volkszwecken und der Bildungsstufe entsprechende Regierungsform zu wählen. Die Verfassung eines jeden Staates ist lediglich seine Ange- legenheit; und ebenso ist die Frage, ob eine Veränderung mit rechtlicher Gültigkeit vor sich gegangen sei, nur nach den Grundsätzen des positiven und beziehungsweise allgemeinen Staatsrechtes zu unterscheiden, somit unter allen Umständen nur von den Staatstheilnehmern selbst. Der einzige Fall einer Berechtigung zur Einsprache gegen die inneren Einrichtungen eines fremden Staates ist, wenn sich aus denselben entweder die Absicht oder jedenfalls die thatsächliche Folgerung einer Rechtsverletzung Dritter und die Unmöglichkeit eines geordneten Nebeneinanderbestehens ergiebt. Aber auch dann ist in erster Linie nur die Beseitigung solcher antisoeialer Grundsätze oder Einrichtungen zu verlangen 2 ). 3) Das Recht auf ungestörten Gebrauch der Kräfte innerhalb und außerhalb des eigenen Gebietes, natür- lich in den Schranken des Rechtes. Kein Staat darf durch Fremde verhindert werden, in seinem Innern die ihm beliebigen Einrichtungen zur Entwickelung geistiger, physischer nnd wirth- schaftlicher Kräfte, oder zu seiner Vertheidigung und zur Ver- stärkung seiner öffentlichen Gewalt zu treffen. Ebenso steht es jedem Staate frei, die ihm zu Gebote stehenden Gelegenheiten zur Ausdehnung seines Handelns und seiner Schifffahrt zu benützen oder Kolonieen in herrenlosen Ländern anzulegen. Zu solchen Zwecken steht es ihm auch frei, seine Gesetze über Ge- werbthätigkeit, Ein- und Ausfuhr nach seinen Bedürfnissen zu ordnen, vorausgesetzt, daß er die allgemeine Verpflichtung zur Förderung des Verkehres unter den Menschen beachtet. 4) Das Recht, mit anderen Staaten in Verbindung zu treten , sei es zur Verstärkung der eigenen Sicherheit, sei es zur Erreichung von Vortheilen; nur darf natürlich die Verabredung nicht gegen das Recht und gegen die Unabhängig- keit Dritter gerichtet sein. Selbst das Aufgeben eines größeren oder kleineren Theiles der eigenen staatsrechtlichen und völker- rechtlichen Souverainität zum Behufe des Eintrittes in einen größern Staatenbund oder Bundesstaat steht völkerrechtlich jedem Staate frei, indem Dritte kein Recht darauf haben, kleine und unmächtige, weil vereinzelte, Nachbarn zu haben. 5) Das Recht auf Ehre und äußere Achtung . Nicht nur ist der Staat eine Vereinigung von Einzelnen und ist somit eine Verletzung seiner Ehre eine Beleidigung jedes Genossen, und schon deßhalb ein Unrecht; sondern er ist auch, in seiner Einheit und als selbstständig betrachtet, eine Gesittigungs- anstalt, welche ihres Zweckes wegen Anerkennung und Achtung verlangt. Diese Anerkennung hat sich aber namentlich zu äußern gegenüber von dem Staatsoberhaupte, als der Personifikation des Ganzen. Selbstverständig ist freilich, daß der einzelne Staat, sei es nun wegen eines angeblich höhern Zweckes seines ganzen Daseins sei es wegen einer selbstgegebenen besonderen Würde seines Hauptes, keine ungewöhnlichen Ehrenrechte in Anspruch nehmen kann. In seinem Innern mag er nach Be- lieben seine Selbstschätzung durch Formen und durch materielle Satzungen ausdrücken; aber gegenüber von anderen Staaten, welche ganz dasselbe Recht für ihre Zwecke und Formen haben, steht er auf gleichem Boden. Größere Rücksicht auf Mäch- tigere ist Sache der Klugheit und Schicklichkeit, nicht aber des Rechtes. 6) Das Recht auf Vergrößerung , soweit dies ohne Verletzung Anderer geschehen kann. Die dadurch entstehende größere Macht ist für andere Staaten nur ein Grund zu Vor- sicht und etwa zu schützenden Vorkehrungen, aber weder ein Rechtsgrund zu einer Verhinderung des an sich Erlaubten, noch eine Befugniß zu einer ungerechten Vergrößerung der eigenen Macht 3 ). So gewiß einem Staate weder zugemuthet werden kann noch es ihm zusteht, den empörten Bestandtheil eines anderen Staates sogleich als selbstständig anzuerkennen, auf die Gefahr hin daß derselbe alsbald wieder von der rechtmäßigen Obrigkeit unterworfen werde: ebensowenig kann er verhindert sein, einen thatsächlich bestehenden und voraussichtlich seine Un- abhängigkeit nachhaltig bewahrenden Staat anzuerkennen, weil etwa eine frühere Regierung ihre Ansprüche auf Gehorsam noch nicht aufgegeben hat. Die Streitigkeiten über diese Rechtsfragen sind von den zunächst Betheiligten allein zu erledigen; für Dritte ist die Thatsache eines selbstständigen und wahrscheinlich gesicherten Daseins die einzige Rücksicht. Daher ist denn auch die Einziehung eines Verkehres mit solchen neuen Staaten weder eine Ab- läugnung des etwaigen Rechtes einer früheren Regierung, noch eine Be- leidigung derselben; vielmehr kann im Gegentheile ein thatsächlich selbst- ständiger Staat sich für verletzt erachten, wenn er von anderen Staaten wegen eines von ihm nicht anerkannten Anspruches innerer staatsrechtlicher Art nicht anerkannt werden will. Eine so späte völkerrechtliche Anerkennung, wie sie z. B. der Schweiz erst im westphälischen Frieden, oder Holland zu derselben Zeit zu Theil wurde, ist nicht nur lächerlich, sondern unrecht. Ueber das Recht der Staaten zu einer Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates (Intervention) haben die Ansichten noch in der neuesten Zeit mehrfach und entschieden gewechselt, freilich nicht sowohl aus Rechts- als aus politischen Gründen. Während die heilige Allianz das Recht einer Intervention in Anspruch nahm, ist bei den späteren wiederholten Umgestaltungen Frankreichs und den Folgen derselben die Nicht- intervention fast eben so allgemein und noch weit ängstlicher verlangt worden. Auch die Literatur ist getheilt. Während wenigstens Einzelne die Inter- vention vertheidigen, so z. B. Kamptz , Erörterung des Rechtes der Mächte in die Verfassung eines einzelnen Staates sich einzumischen. Berl., 1821, und Battur , Traité de droit politique, Par., 1823, Bd. II , S. 296 fg.: wird dieselbe von den Meisten entschieden verworfen, so namentlich von Vattel , Liv. II, Ch. 54; Kant , Zum ewigen Frieden, S. 11; Mar- tens , Précis du droit des gens, éd. 3. S. 77; Heiberg , Das Recht der Nichtintervention. Leipz., 1842; Rotteck , H. von, Das Recht der Einmischung. Freiburg, 1845; Wheaton , Élémens du droit inter- national, éd. 2, Bd. I, S. 77 fg.; Heffter , Völkerrecht, § 44; Rotteck , K. von, und Scheidler , Art. Intervention im Staatslexikon, 2. Aufl. Die außerordentliche Folgewidrigkeit des wirklichen Staatslebens in diesem Punkte gibt Beispiele für jede mögliche Meinung, kann aber freilich die Lehre selbst nicht beeinträchtigen. Der berühmte Mittelpunkt der europäischen Politik, das Gleich- gewicht, mag sich auf Erwägung des Vortheiles stützen; allein ein Recht , andere Staaten an Vergrößerungen zu hindern oder wenigstens eine gleiche eigene Vergrößerung zu verlangen, ist sicherlich nur in dem Falle vorhanden, wenn jene fremde Vergrößerung eine unabwendbare Gefahr für die Sicherheit anderer Staaten ist. Und auch dann muß die ausgleichende eigene Vergröße- rung an sich gerechtfertigt sein, weil eine ungerechte Bedrohung von Seiten eines Fremden nicht zur Begehung eines eigenen Unrechts gegen einen Dritten befugt. — Sehr zahlreich ist die Literatur über das europäische Gleichgewicht, freilich zum großen Theile mehr Betrachtungen und Vorschläge aus dem Standpunkte der Politik, als aus dem des Völkerrechtes enthaltend. S. dieselbe verzeichnet bei Ompteda , Literatur des V.R’s, Bd. II, S. 485 fg.; Kamptz , Neue Literatur, S. 97 fg; Klüber , Völkerrecht, Ausg. von Morstadt, § 42, Anmerk. a ). § 59. b. Die Uebung des Verkehres. Aus dem Rechte, den zu der eigenen Ausbildung und Auslebung nöthigen und mit gegründeten Ansprüchen Dritter vereinbaren Verkehr zu pflegen, und aus der Verpflichtung einen solchen zu gestatten, ergeben sich nachfolgende Sätze 1 ): 1) Ein Staat, welcher sich gegen friedlichen und geord- neten Verkehr mit andern Staaten vollständig und grund- sätzlich abschließt , und zu dem Ende den Eintritt aller Angehöriger fremder Staaten in sein Gebiet und den Verkehr seiner Unterthanen mit Auswärtigen verbietet oder thatsächlich unmöglich macht, stellt sich ganz außerhalb des gemeinschaft- lichen Rechtsbodens. Er läugnet die gemeinschaftliche Aufgabe der Staaten zur möglichsten Förderung der allgemeinen Ge- sittigung, und er hindert Andere, soviel an ihm ist, ihre Lebenszwecke zu erfüllen. Es ist daher kein Unrecht, ihn mit Gewalt zur Aufgebung einer solchen Vereinzelung zu zwingen; und jedenfalls kann er nicht verlangen, daß im Uebrigen die Regeln des Völkerrechtes, soweit ihm dieselben nützlich und bequem sind, auf ihn angewendet werden 2 ). — Nicht hierher zu zählen ist jedoch der Fall, wenn ein Staat den Verkehr mit bestimmten fremden Völkern vorzugsweise begünstigt und diesen deßhalb positive Vorrechte einräumt. Die übrigen können hierüber nur dann sich beklagen, wenn ihnen die Rechte versagt werden, welche sich aus den allgemeinen Grundsätzen über Zulassung ergeben. Die Schwierigkeiten einer ungleichen Mit- werbung müssen sie zu überwinden suchen. Daß Retorsion zur Beseitigung einer solchen Verschiedenheit der Verkehrsrechte angewendet werden kann, versteht sich freilich von selbst. 2) Nicht blos als ein Beweis von Achtung, sondern als ein förmliches Recht kann verlangt werden, daß eine Regierung amtliche Mittheilungen annehme, welche ihr von anderen Staaten gemacht werden wollen, indem nur unter dieser Voraus- setzung eine gegenseitige Auseinandersetzung der Wünsche und Ansprüche möglich ist, durch die Abweisung einer Mittheilung aber man sich in die Unmöglichkeit versetzt, begangenes Unrecht auch nur in Erfahrung zu bringen. Einer förmlichen Ab- schließung gleich zu erachten ist natürlich das Bestehen auf Ver- kehrsformen, welche mit der Gleichberechtigung anderer Staaten nicht vereinbar oder ehrverletzend für dieselben sind 3 ). Nicht einbegriffen dagegen in die Verpflichtung einer Zugänglichkeit ist: a. Die Annahme einer Gesandtschaft . Mündliche oder schriftliche Verhandlung an Ort und Stelle mit einem besonders dazu Abgeordneten ist kein unumgänglich nothwen- diges Mittel zur Kenntnißnahme und Verständigung; es ist also kein Recht vorhanden, weiter als ungestörte schriftliche Mittheilung zu verlangen. Am wenigsten kann die Annahme einer stehenden Gesandtschaft oder gar einer bestimmten Person als Gesandten für eine allgemeine Rechtspflicht erklärt werden. b. Der Verkehr untergeordneter Behörden mit fremden Staaten. Nur das Staatsoberhaupt selbst vertritt den Staat gegen. Außen; nur an ihn also oder an die von ihm ausdrücklich dazu Bestellten kann eine Eröffnung von einer fremden Regierung gemacht oder gar ein Verlangen gestellt werden. Die Verhandlung eines fremden Staatsoberhauptes mit einem diesseitigen Untergeordneten ist eine grobe Verletzung, weil sie die Nichtanerkennung des übergangenen Staatsober- hauptes in sich begreift. Der Verkehr eines Untergeordneten mit einem Untergeordneten dagegen ist jedenfalls nutzlos, weil ihnen doch beiderseits die Befugniß abgeht, eine Verpflichtung für ihren Staat zu übernehmen oder zu erwerben; sie könnte aber auch leicht eine Mißachtung und eine Störung der fremden Staatsordnung sein. 3) Jeder Staat hat die Verpflichtung, sich zu einer be- stimmten Regelung der Grenzen mit den Nachbarstaaten zu vereinigen, indem eine solche die erste Bedingung eines friedlichen Nebeneinanderseins und eines geordneten Verkehres ist. 4) Jeder Staat hat die Verpflichtung, einen ihm unschäd- lichen Verkehr fremder Staaten und ihrer Angehörigen auch in seinem Gebiete zu gestatten und hierzu einen geordneten Ge- brauch der Land- und Wasserwege und der sonstigen Verkehrsanstalten einzuräumen. Zu dem Ende sind Fremde zur Betreibung aller an sich rechtlich erlaubter Zwecke in das Gebiet zuzulassen, und ist ihnen der erforderliche Aufenthalt zu gestatten. Daß sie keine Rechte in Anspruch nehmen können, welche der Einheimische selbst nicht genießt, versteht sich von selbst; es ist vielmehr dem Staate freigestellt, ihnen solche Beschränkungen aufzulegen, welche das Wohl der eigenen Unterthanen oder die ungestörte Erreichung der Staatszwecke verlangt. So kann z. B. den Fremden Einkauf und Ausfuhr von Lebensmitteln verboten werden, wenn Mangel im Lande ist und man die Maßregel für zweckmäßig zur Erhaltung der nothwendigen Lebensbedürfnisse erachtet; oder es mag die Aus- fuhr von Kriegsbedürfnissen verboten werden, wenn der Staat selbst rüstet. Der Staat mag seinem Bürger den Betrieb bestimmter Gewerbe vorbehalten, wenn er überhaupt einer unbedingten Beschäftigungsfreiheit nicht huldigt, sondern schon unter seinen eigenen Angehörigen Beschränkung der zu selbst- ständigem Gewerbbetriebe Berechtigten, z. B. durch Zunftein- richtungen, Concessionssysteme u. s. w., für nöthig erachtet. Jedenfalls hat der Ausländer während seines ganzen Aufent- haltes innerhalb der Landesgrenzen sich den Gesetzen im Allge- meinen und in Beziehung auf den besonderen Zweck seines Aufenthaltes zu unterwerfen; er ist in den Beziehungen des Privatrechtes und des Verkehres zeitweiser Unterthan und hat die allgemeine Ordnung des Landes zu achten. Auf Ent- schuldigung wegen Unkenntniß der Gesetze hat er keinen Anspruch; es war seine Sache, sich mit denselben bekannt zu machen. Vollkommen berechtigt ist auch der Staat, von dem einzelnen Fremden, welcher Zulassung verlangt, Ausweis über die Ehren- haftigkeit seiner Person und über die Erlaubtheit seines Aufent- haltszweckes zu verlangen, Solche aber gänzlich zurückzuweisen oder wieder zu entfernen, deren vorgängiges Leben neue Rechts- verletzungen oder sonstige Nachtheile erwarten läßt, welche einen diesseits nicht erlaubten Zweck verfolgen, oder welche bereits seit ihrem Eintritt über die Grenzen Gesetzesverletzungen begangen haben 4 ). 4) Aehnlich verhält es sich mit der bloßen Durchreise der Angehörigen fremder Staaten und mit der Durchfuhr ihrer Waaren . Beides ist grundsätzlich zu gestatten; und namentlich darf einem rückwärtsliegenden Staate der Bezug der ihm nothwendigen Lebensmittel und der Rohstoffe für seine Ge- werbe nicht untersagt werden. Nur haben sich natürlich auch blos durchreisende Fremde während ihres Aufenthaltes im Lande nicht nur den örtlichen Rechts- und Polizeigesetzen zu unter- werfen und sind hinsichtlich ihrer innerhalb des Gebietes begangenen Handlungen nach diesseitigen Gesetzen zu beurheilen; sondern sie haben auch in Beziehung auf die Durchfuhr ihrer Waaren und auf die Benützung der Verkehrswege und Mittel die bestehenden Anordnungen zu befolgen und etwa verlangte billige Entschädigung für den Gebrauch zu leisten. Eine Gleich- stellung mit den eigenen Unterthanen des Staates können sie rechtlich nicht verlangen. Von den zahlreichen Schriften über das völkerrechtliche Verkehrsrecht sind namentlich folgende zu bemerken: Hanker , H., die Rechte und Frei- heiten des Handels der Völker, nach dem Völkerrecht und der Moral. Hambg., 1782. — Steck , Essais s. divers sujets relatifs au commerce et à la navigation. Berl., 1794. — Reimarus , J. R. H., Le commerce. Amst. et Par., 1808. — Zachariä , K. S., Vierzig Bücher, Bd. V, S. 240 fg. (Allerdings auf die falsche Grundlage eines „Weltbürgerrechts“ gestellt.) — Massé , Le droit commercial dans ses rapports avec le droit des gens. I—IV. Par., 1844. Die grundsätzliche Abschließung China’s und Japan’s gegen alle Fremde ist ein Beweis von Barbarenthum und die in neuesten Zeiten ver- suchte und zum Theil gelungene Nöthigungen derselben zu einem freieren Verkehre ist nicht nur wegen ihrer wirthschaftlichen Folgen ein Gewinn, son- dern kann vom Rechtsstandpunkte aus vertheidigt werden. Allerdings haben die genannten asiatischen Staaten das Recht, ihre inneren Einrichtungen nach ihrem Belieben und Bedürfnisse zu treffen; aber sie haben nicht das Recht, den von ihnen bewohnten Theil der Erde für die Verfolgung der Lebenszwecke anderer Völker ganz unzugänglich zu machen. Derselbe Tadel trifft freilich die früheren europäischen Kolonialgesetze, namentlich die spanischen. Die in einigen halbbarbarischen asiatischen Staaten von fremden Gesandten verlangten Cäremonien, wie z. B. der chinesische Kotu, sind Bei- spiele von Verkehrsformen, welche einer völligen Abschließung gleichkommen, indem von Vertretern unabhängiger Staaten als Bedingung der Zulassung und des Eintretens in amtlichen Verkehr Ehrenbezeugungen verlangt werden, welche auf ein Unterordnungsverhältniß hinweisen. Kein verständiger Mensch wird unnöthige und widersinnige Paßplacke- reien anrathen oder auch nur vertheidigen. Ebenso ist eine vollkommene Willkühr in der Zurückweisung oder Wiederentfernung Fremder aus dem Staatsgebiete nicht nur gehässig, sondern geradezu völkerrechtswidrig. Es muß hier nach bestimmten Grundsätzen gehandelt werden und eine Nicht- zulassung oder Ausweisung nur in genau bezeichneten Fällen erweisbarer Gefährlichkeit für die eigene Rechtsordnung oder die Verfolgung der eigenen Staatszwecke stattfinden können. Allein man hat sich doch hier auch vor Uebertreibungen nach der andern Seite hin zu hüthen, und darf der Staat nicht, in übergroßer Sorge für die Wünsche Fremder, in die Unmöglichkeit versetzt werden, seine eigene Sicherheit zu wahren und den Ansprüchen seiner eigenen Unterthanen auf Schutz ihrer Rechte und Interessen zu entsprechen. Wenn also z. B. die englische und amerikanische Gesetzgebung jedem Fremden ohne Unterschied den Zutritt in das Land gestattet, so daß der Regierung kein Recht zur Abhaltung oder Wiederentfernung zusteht, so ist dies kein Grund zur Aufstellung eines gleichlautenden allgemeinen Satzes im Völkerrechte, vielmehr ist jenes besondere Verhalten in dreifacher Beziehung ein Fehler. Einmal wird dadurch ein Schutz der eigenen Bürger gegen gefährliche Fremde unmöglich gemacht, somit zu Gunsten Solcher, welche zu keinem Anspruche an den Staat berechtigt sind, eine Pflicht gegen das eigene Volk und Land nicht erfüllt. Zweitens aber entsagt der Staat ohne Grund und Noth einem Vertheidigungsmittel, dessen er selbst zur Wahrung seiner Rechte leicht sehr bedürftig sein könnte. Endlich wird England und Amerika durch diese un- bedingte Selbstverpflichtung zur Aufnahme Fremder in die Unmöglichkeit versetzt, den von einem gesittigten Staate mit Recht zu verlangenden Bei- trag zu einer Weltrechtsordnung zu leisten. Die Abneigung der Engländer gegen eine Alienbill beruht auf achtungswerthem Grunde, ist aber ein Miß= verständniß und wird zu weit getrieben. Die von fremden Staaten häufig geführten Beschwerden sind zum großen Theile gerechtfertigt, und die in der Hinweisung auf die Landesgesetzgebung bestehende angebliche Entschuldigung ist durchaus nichtig. Darin eben besteht der Vorwurf, daß die Landesgesetz- gebung mit den Forderungen des Völkerrechtes nicht übereinstimmt. Vgl. meine Revision der völkerrechtlichen Lehre vom Asyle, in der Tüb. Zeitschr. für Staatsw., 1853, S. 461 fg. c. Ordnung der Gemeinschaft. § 60. α . Grundsätze . Die Herstellung eines rechtlichen Zusammenlebens unter europäisch gesittigten Völkern ist durch die Befolgung nachstehender Grundsätze bedingt: 1) Jeder Staat ist verpflichtet, in seinem Verhalten zu andern coexistirenden Staaten in allen Fällen nach Rechts- grundsätzen zu verfahren, nicht aber nach Eigennutzen und gewaltthätig. Mit andern Worten, er hat das Bestehen eines Völkerrechtes und die allgemein verpflichtende Kraft desselben anzuerkennen. 2) Der Staat hat nicht blos in den von ihm unmittelbar ausgehenden Handlungen die Rechte anderer Staaten zu achten, sondern er hat auch die Verpflichtung, seine Unterthanen von Verletzungen fremder Staaten und ihrer Angehörigen abzu- halten; hierzu denn aber theils die entsprechenden gesetzlichen Normen, so weit es nothwendig ist mit Strafandrohung, an- zuordnen, theils in den dazu geeigneten Fällen thatsächliche Ver- hinderung eintreten zu lassen. Nur wenn er beweisen kann, daß er Alles, was in seinem Rechte und in seiner Macht lag, zum Schutze der Fremden gethan hat, ist er frei von Vorwürfen wegen Fahrlässigkeit oder gar Mitschuld. Auszuliefern an einen beleidigten Staat zur Bestrafung durch denselben hat übrigens der Staat seine eigenen Unterthanen nicht, sondern nur durch die eigenen Gerichte die eigenen Gesetze gegen sie anzuwenden. 3) Die Verpflichtung, zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Rechtsordnung beizutragen , legt jedem Staate eine doppelte Aufgabe auf. Einmal hat er die Regeln festzustellen, nach welchen die zwischen Fremden und Ein- heimischen entstandenen Rechtsverhältnisse zu beurtheilen und zu entscheiden sind. Zweitens muß er seine strafende Gerechtigkeit wirken lassen, wo es einer Thätigkeit derselben zur Wieder- herstellung eines verletzten fremden Rechtes bedarf. — In erster Beziehung ist auf eine gerechte Weise zu bestimmen, welche rechtliche Wirkungen fremdländischen Formen der Rechtsgeschäfte einzuräumen seien, ob und wie weit die nach fremdem Gesetze entstandenen Statusrechte diesseits anerkannt werden, nach welchem Rechte im Auslande abgeschlossene Geschäfte oder im Inlande mit Ausländern entstandene Verhältnisse sachlich zu beurtheilen sind, welche Zwangskraft einem fremden gerichtlichen Urtheile diesseits zukömmt u. s. w. — Eine Forderung an die strafrechtliche Thätigkeit des Staates oder wenigstens an eine Beihülfe zu fremdstaatlicher Thätigkeit ist dagegen in solchen Fällen vorhanden, wenn zwar der diesseitige Staat und seine Bürger nicht verletzt worden sind, auch die fragliche Handlung von einem Ausländer oder im Auslande begangen wurde, der zunächst betheiligte Staat aber in thatsächlicher Unmöglichkeit zur Herstellung der Rechtsordnung sich befindet, während diesseits eine Einwirkung auf den Schuldigen möglich ist. Daher sind a. fremde Flüchtige an den Staat auszuliefern, gegen dessen Gesetze sie sich in schwerer Weise vergangen haben, sobald ihre Schuld nachgewiesen oder wenigstens überwiegend wahrscheinlich gemacht ist, auch nach den Einrichtungen des betreffenden fremden Staates eine gerechte und menschliche Be- handlung erwartet werden kann. Ausnahmen bestehen also nicht nur gegenüber von barbarischen Staaten überhaupt, sondern namentlich auch bei angeblich politischen Verbrechern, als bei welchen das Unrecht der Unterliegenden keineswegs immer un- zweifelhaft ist, auch nicht immer auf leidenschaftlose Gerechtigkeit gezählt werden kann. b. Eigene Unterthanen, welche im Auslande ein Ver- brechen begangen, der Bestrafung desselben aber sich durch Rückkehr in die Heimath entzogen haben, sind nach den dies- seitigen Gesetzen zu bestrafen, sobald dies verlangt und die Schuld der Angeklagten nachgewiesen wird 1 ). 4) Streitigkeiten zwischen fremden Staaten, bei welchen diesseitige Rechte oder Interessen nicht betheiligt sind, sind von den Betheiligten selbst zu erledigen und haben sich Dritte nicht in dieselben zu mischen. Jeder Staat hat also das Recht und die Pflicht der Neutralität bei fremden Kriegen, und zwar für sich und für seine Unterthanen. Während des Streites unter den Fremden bleibt der Neutrale in seinen bisherigen Verhältnissen zu beiden Theilen, und es darf ihm aus der Fortsetzung seiner freundschaftlichen Beziehungen zu beiden kein Vorwurf gemacht werden, noch ein Nachtheil zugehen, wogegen er aber auch seinerseits sich jeder, selbst blos mittelbaren, Be- günstigung eines der Streitenden sorgfältig zu enthalten hat. Eine Ausnahme von der Neutralitätspflicht tritt jedoch bei solchen Handlungen ein, welche zwar zunächst den Staat noch nicht selbst verletzt haben, allein eine gemeingefährliche Ver- letzung des Völkerrechtes enthalten. So z. B. bei Anstrebung einer allgemeinen Herrschaft, bei allgemeiner Aufstellung rechts- widriger Grundsätze, bei Verletzung eines Gesandten u. dgl. 2 ). 5) Alle auf einem besondern Rechtstitel beruhende Ver- pflichtungen gegen einen fremden Staat sind strenge einzuhalten. So also zunächst die aus einem förmlichen Ver- trage herrührenden; sodann aber auch die nur gleichsam in einem Vertrage begründet sind, (z. B. Rückerstattung einer Zah- lung, deren Zweck wegfiel;) endlich die aus einer rechtswidrigen Handlung ( ex delicto ) folgenden, wo Entschädigung und Ent- schuldigung zu leisten ist. 6) Zur Verfolgung der Rechte und der Interessen gegen- über von anderen Staaten bestehen sowohl friedliche Mittel, als für den Nothfall gewaltsame . Die letzteren können im Völkerrechte nicht entbehrt werden, da über unabhängigen Staaten kein Richter besteht, sie somit im Falle einer Verletzung oder Bedrohung sich alsbald im Zustande der Nothwehr befinden. Natürlich dürfen aber die gewaltsamen Mittel erst dann ange- wendet werden, wenn die friedlichen zu keiner Abhülfe geführt haben oder thatsächlich nicht anwendbar sind. Auch im Falle ihrer Anwendung aber sind nicht nur die allgemeinen Forderungen der Menschlichkeit möglichst zu beachten, sondern es tritt auch der Gegner nicht überhaupt in einen Zustand der Rechtslosig- keit. Somit bleiben alle Rechtsverhältnisse zwischen den Strei- tenden, welche nicht Gegenstand des Haders sind, noch zum Behufe der Durchführung von Gewaltmaßregeln unterbrochen werden müssen, fortwährend bestehen 3 ). 7. Es ist die sittliche und die rechtliche Pflicht aller Staaten, solchen allgemeinen Maßregeln zuzustimmen, welche eine Schlichtung von internationalen Rechtsstreitigkeiten in gerechter, einsichtiger und erfolgreicher Weise in Aussicht stellen. Ewiger Friede bleibt das letzte Ziel des Verhaltens der Staaten zu einander, wenn schon dasselbe thatsächlich noch weit entfernt ist 4 ). Es ist allerdings der Wissenschaft, trotz vielfacher und ernstlicher Bemühungen, noch nicht gelungen, die Grundsätze über die Mitwirkung der Staaten zu einer allgemeinen Weltrechtsordnung zweifellos und mit allge- meiner Zustimmung festzustellen. Vielmehr laufen, auch noch in neuester Zeit, die Ansichten über das, was hier Rechtens sei, weit auseinander. Es ist jedoch zu hoffen, daß die große Thätigkeit, welche eben jetzt in diesem eben so wichtigen als ansprechenden Rechtstheile herrscht, allmählig zu einer Vereinigung führen wird, nur muß freilich zu diesem Zwecke ein höherer, nämlich ein völkerrechtlicher, Standpunkt eingenommen und die Entscheidung nicht aus denjenigen Regeln gezogen werden, welche beim Widerspruche verschiedener Rechte eines und desselben Staates zur Anwendung kommen. — Die Literatur über das s. g. internationale Privatrecht ist höchst zahlreich und zerfällt in zwei durch einen weiten Zeitraum getrennte Hälften. Von den älteren Werken sind namenttich die von Boullenois, Byn- kershoek, Dumoulin (Molinäus), Hertius, Huber, Roden- v. Mohl , Encyclopädie. 28 burg und P. Voet zu bemerken; von neuen dagegen die von Story, Burge, C. G. Wächter, Fölix und Mass é . Die strafrechtliche Seite der Frage ist vom Standpunkte des Völkerrechtes aus bearbeitet von Berner, R. Mohl und Bulmerincq . Ueber das Ganze aber s. meine Ge- schichte der Staatsw., Bd. I, S. 441 u. fg. Ueber Neutralität s. namentlich: Galiani , F., Dei doveri dei prin- cipi guerregianti verso i neutrali. Nap., 1781. (Deutsch von Cäsar, 1790). — Samhaber , Ueber Rechte und Verbindlichkeiten neutraler Na- tionen. Würzb., 1791. — Sodann die betreffenden Abschnitte in den Sy- stemen des Völkerrechts von J. J. Moser, (Versuche, Bd. X ), Martens, Klüber, Wheaton, Oke Manning, Heffter. Die Frage, ob ein Krieg alle Verträge zwischen feindlichen Mächten aufhebe, und wenn, ob für immer oder nur für die Dauer des Krieges, ist Gegenstand großer Meinungsverschiedenheit, und zwar nicht blos in der Wissenschaft. Eine unbedingte Bejahung beruht offenbar in letztem Grunde auf dem unrichtigen und selbst völlig barbarischen Gedanken der völ- ligen Rechtlosigkeit des Feindes. Ohne richtige Unterscheidung der verschie- denen Gegenstände der Verträge ist die Frage gar nicht beantwortbar; mit Anwendung einer solchen Unterscheidung aber sehr leicht. Ueber den vielfach, aber in der Regel mehr mit gutem Willen als mit scharfem Denken besprochenen ewigen Frieden, und über die, namentlich in jüngster Zeit sehr zahlreiche Literatur desselben s. meine Geschichte der Staatsw., Bd. I , S. 438 u. fg. β . Die friedlichen Mittel . § 61. aa. Gesandtschaften. Die erste Nothwendigkeit zur Herstellung und Erhaltung eines rechtlichen Verhältnisses zwischen Staaten ist eine gegen- seitige Verständigung über Forderungen und Gegenforderungen, deren Gründe u. s. w. Solche Verständigungen aber werden, wo nicht nothwendigerweise so doch am zweckmäßigsten, durch mündlichen Verkehr bewerkstelligt. Da nun die Staatsober- häupter selbst nur ausnahmsweise persönlich zusammenkommen und verhandeln können, so ist die Abordnung von Bevollmäch- tigten, also von Gesandten , eines der häufigsten und unent- behrlichsten völkerrechtlichen Vorkommnisse 1 ). Ein Gesandter ist wesentlich ein vom Staatsoberhaupte zur Besorgung von Staatsgeschäften an das Oberhaupt eines andern Staates abgeordneter Bevollmächtigter. Er hat sich, selbstverständlich, sowohl über seine Vollmacht im Allgemeinen als über seinen Auftrag zur Besorgung des besondern Geschäftes auszuweisen, und seine Handlungen haben für den ihn absen- denden Regenten persönlich, sowie für den Staat nur insoweit Verbindlichkeit, als er wirklich Auftrag hatte oder wenigstens seine freiwillige Geschäftswaltung nachträglich anerkannt wurde. Wem ein Staat eine solche Bevollmächtigung übertragen will, ist seine eigene Sache; und nach Grundsätzen des philosophischen Völkerrechtes besteht auch kein rechtlicher Unterschied unter den Gesandten je nach ihrem sonstigen Range im vaterländischen Staatsdienste oder nach dem Gegenstande ihres Auftrages. Die einzige Frage ist, ob sie wirklich und gehörig bevollmächt sind. Da nur das Staatsoberhaupt den Staat gegenüber von Außen vertritt, so kann ein Gesandter auch nur von ihm ab- geordnet werden, und kann eine Gesandtschaft nur an ein Staatsoberhaupt gerichtet sein. Untergeordnete Staatsbeamte wie hoch immer ihre Stelle sein mag, haben weder aktives noch passives Gesandtschaftsrecht; höchstens mag, durch eine aus- drückliche Erklärung, dem Staathalter einer getrennten und weit entlegenen Provinz oder Kolonie ein solches Recht im Bereiche seiner Amtsthätigkeit eingeräumt sein 2 ). Die Annahme einer Gesandtschaft ist nicht unbedingte Rechtspflicht, da möglicherweise Mittheilungen und Verstän- digungen auch noch auf andere Weise erfolgen können; nur ist freilich in der Regel die Ablehnung ein Beweis von ent- schiedener persönlicher Ungunst oder von geringer Neigung zur Ordnung der Verhältnisse. Noch weniger besteht eine Ver- bindlichkeit, mit einer bestimmten Person als Gesandten zu verkehren; und wenn auch kein Recht in Anspruch genommen 28* werden kann, von einem fremden Staate die Absendung einer ihm bezeichneten Persönlichkeit zu verlangen, so mag doch die Wahl zwischen blos schriftlichem Verkehre und der Bezeichnung eines nicht widrigen Gesandten gelassen werden. Die Möglichkeit, Gesandte zu schicken und mittelst derselben Staatsgeschäfte zu betreiben, ist bedingt durch eine vollständige Unverletzlichkeit ihrer Person. Theils wäre es unbillig, einen Abzusendenden Mißhandlungen von Seiten der beschickten Staatsgewalt auszusetzen, und wäre es unklug einen so gefähr- lichen Auftrag anzunehmen; leicht würde sich also das ganze Mittel zur Verbindung unter den Staaten unanwendbar er- weisen. Theils aber kann der mit einem Gesandten Beschickte keine richterliche Gewalt oder Herrscherbefugniß über denselben in Anspruch nehmen, da dieser nicht sein Unterthan ist und auch keine Verpflichtung hat, seine Handlungen nach dem Ge- fallen des Beschickten einzurichten. Die Beschädigung eines Gesandten ist daher, weil sie ebensosehr ein großes Unrecht als äußerste Erschwerung einer Rechtsordnung unter den Staaten ist, zu allen Zeiten als eine der größten Verletzungen des Völkerrechtes und als eine Handlung feiger Barbarei be- trachtet und wo möglich gerächt worden. — Was aber vom Gesandten persönlich gilt, gilt auch von den ihm zur Hülfe beigegebenen Personen, deren Anwesenheit und Mitwirkung für ihn unentbehrlich ist; und muß auch, nach Grundsätzen des philosophischen Rechtes, auf sein Eigenthum und vor Allem auf seine Briefschaften ausgedehnt werden. Zweifelhaft mag sein, ob es erlaubt ist, einen Gesandten, welcher sich innerhalb der Grenzen des beschickten Landes eines Verbrechens schuldig macht, oder der sich weigert, eine innerhalb desselben eingegangene privatrechtliche Verbindlichkeit zu erfüllen, daselbst vor Gericht zu stellen und die Gesetze des Landes auf ihn anzuwenden. Einerseits nämlich ist ganz richtig, daß ihn sein Auftrag, Staatsgeschäfte zu betreiben und sein Recht zu dem Ende einen Aufenthalt zu machen, nicht befugt zur Be- gehung einer Gesetzwidrigkeit in dem fremden Gebiete, und daß er zu solchem Zwecke weder gesendet noch angenommen worden ist; andererseits liegt die Möglichkeit eines Mißbrauches der Gerichtsbarkeit unter dem falschen Vorwande eines begangenen Verbrechens ebenfalls klar vor. Wo nicht absolute Nothwen- digkeit so doch dringende Klugheitsregel ist daher die Befreiung fremder Gesandten von jeder Art von Gerichtsbarkeit, sei es in bürgerlichen sei es in Strafsachen; dagegen aber auch ebenso unzweifelhaft das Recht des verletzten Staates, einen solchen Gesandten zurückzuschicken und seine gerichtliche Behandlung vom Heimathstaate zu verlangen 3 ). Polizeiliche Gesetze und sonstige Anordnungen allgemeiner Wohlfahrt hat ein Gesandter insoweit zu beachten, als ihre allgemeine unverbrüchliche Haltung Bedingung ihrer Wirkung ist. Der Abgeordnete eines fremden Staates hat kein Recht, durch seine Anwesenheit die öffentliche Ordnung des beschickten Staates und die Erreichung der Zwecke desselben zu hindern. Wenn jedoch eine Einrichtung nur die Ordnung eines Unter- thanenverhältnisses oder die Leistung einer staatsbürgerlichen Pflicht betrifft, ist er, als Fremder, von ihrer Befolgung aus- genommen 4 ). Nachweisungen über die Literatur des Gesandtschaftsrechtes s. unten, § 72. Es ist also keine von der Kritik des philosophischen Völkerrechtes verurtheilte Anomalie, sondern eine nothwendige Ausnahme, wenn die Oberstatthalter der englischen Besitzungen in Asien ein auf asiatische Staaten und Verhältnisse beschränktes, innerhalb dieses Kreises aber vollständiges Gesandschaftsrecht ausüben. Die obersten Beamten abgesonderter Provinzen, welche in erreichbarer Nähe ihres eigenen Staatsoberhauptes leben, mögen etwa Commissäre oder sonstige Abgeordnete ohne gesandtschaftlichen Charakter an benachbarte Regierungen absenden, allein ein Gesandtschaftsrecht steht ihnen nicht zu. Die sogenannte Exterritorialität des positiven europäischen Völker- rechtes ist eine bloße Rechtsfiction, welche nicht einmal zur Verdeutlichung des Verhältnisses beiträgt. Nicht weil von einem Gesandten angenommen werden muß, daß er sich gar nicht im Gebiete des beschickten Staates auf- halte und gleichsam eine Enclave seines eigenen Staates im fremden Ter- ritorium bewohne, ist er von jeder staatlichen Einwirkung der beschickten Gewalt auf seine Person frei zu erklären; sondern weil eine Unterordnung unter den fremden Staat die Absendung von Gesandschaften bedenklich erscheinen lassen und die Erreichung ihres Zweckes in Frage stellen, somit eines der wirksamsten Mittel zur Herstellung und Erhaltung eines friedlichen und rechtlichen Verhältnisses unter den Staaten schwer anwendbar machen würde. — Deßhalb kann denn auch ein Asylrecht des Gesandten für seine Wohnung aus Gründen des philosophischen Rechtes nicht in Anspruch ge- nommen werden, wennschon allerdings die Betretung derselben zur Nach- forschung nach einem Verbrecher mit großer Vorsicht und ohne Beeinträch- tigung der Person, des Gefolges und des Besitzes des Gesandten vorge- nommen werden muß. Mit Recht wird ein Gesandter der Gesetzgebung über Gesundheits-, Feuer-, Eisenbahn-Polizei u. s. w. gleich jedem andern Bewohner des Landes unterworfen; nicht aber den Conscriptionsgesetzen, der Schulpflicht für die Kinder, den Anordnungen über die Landesreligion u. dgl. § 62. bb. Staatsverträge. Wenn sich auch die gegenseitigen Rechte der Staaten in ihren Grundlagen aus dem Wesen der Verhältnisse entwickeln lassen, so bleibt doch bei solch allgemeiner Ableitung vieles unbestimmt, und es mag auch die Beweisführung von anderer Seite in Abrede gezogen werden. Schon bei gutem Glauben, noch mehr aber bei bewußt schlimmer Absicht können daher leicht Streitigkeiten entstehen. Ein wesentliches Mittel zur Be- seitigung derselben ist die Abschließung von Verträgen , durch welche Rechte und Verbindlichkeiten klar festgestellt, in allen ihren Einzelheiten verfolgt und von allen Betheiligten ausdrücklich anerkannt werden. Enthält eine Verabredung auch noch keine Gewährleistung ehrlicher Einhaltung; so erschwert sie doch die Begehung offenbaren Unrechtes in mehr als einer Beziehung 1 ). Da durch einen Vertrag mit einer auswärtigen Macht der ganze Wille des Staates gebunden und die Staatsgewalt zu seiner Einhaltung verpflichtet wird, so kann ein gültiger Abschluß nur durch das Staatsoberhaupt selbst oder in seinem ausdrücklichen Auftrage und mit seiner Genehmigung geschehen. Uebrigens ist die Verabredung auch dann verpflichtend für den Staat, wenn der Auftrag zwar ein allgemeiner war, er aber nicht überschritten wurde; und es bedarf in solchem Falle keiner nochmaligen Genehmigung von Seiten des Staatsoberhauptes 2 ). — Natürlich findet die Forderung auf mittelbare oder unmit- telbare Theilnahme des Staatsoberhauptes in Beziehung auf sämmtliche Contrahenten statt. Ein Vertrag, welcher von einem Staatsoberhaupte einerseits mit einem Untergeordneten andererseits geschlossen wäre, hätte nicht nur keine Verbindlich- keit für die Regierung des Letzteren, sondern wäre überdies eine grobe Verletzung der übergegangenen Staatsgewalt. Eine Ausnahme findet nur da statt, wo und soweit ein Statthalter oder ähnlicher Beamter eine ausgesprochene und anerkannte Befugniß zu völkerrechtlicher Selbstbestimmung hat. Verträge zwischen zwei Staatsoberhäuptern, welche rein persönliche Angelegenheiten derselben betreffen, und somit gar keine staatlichen Angelegenheiten ordnen, gehören dem Völkerrechte nicht an, und können nur durch eine plumpe Ver- wechselung oder offenbaren Mißbrauch der Gewalt in den Bereich desselben gezogen und mit den Mitteln desselben aufrecht erhalten werden. Die Gültigkeit eines Staatsvertrages unterliegt densel- ben Bedingungen, welche bei den Verträgen überhaupt einzuhalten sind. Es muß also der Gegenstand der völkerrechtlichen Ver- abredung physisch und rechtlich möglich sein; die Vertragenden müssen dispositionsfähig sein; es darf kein wesentlicher Irr- thum über Sachen oder Personen stattfinden; kein Betrug des einen Vertragenden gegen den andern; keine unmittelbare Nöthigung zum Eingehen, welche einen freien Entschluß un- möglich machte. An einen Vertrag, welchem die nöthigen Be- dingungen der Gültigkeit fehlen, sind natürlich beide Partheien nicht gebunden; es bleiben aber die früheren Ansprüche in ihrer vollen Gültigkeit, und überdieß steht dem durch fremde Schuld bei der Nichtzustandebringung Verletzten ein Anspruch auf Schadenersatz zu. — Im Einzelnen mag noch Folgendes bemerkt sein: Eine die rechtliche Gültigkeit des Vertrages anfechtende Nöthigung ist da nicht vorhanden, wo die Nichteingehung zwar wohl voraussichtlich einen Nachtheil zur Folge hätte, die Zustimmung jedoch nicht physisch erzwungen, sondern zwischen ihr und dem Nachtheile die freie Wahl gelassen wird 3 ). Der Gegenstand eines Staatsvertrages kann jeder beliebige Punkt des öffentlichen Lebens sein, also sowohl die Ordnung von Rechten als die von Interessen, und mag eben- sogut das ganze Verhältniß zweier Staaten zu einander, als nur ganz einzelne Punkte betreffen. Ferner ist jede Art von Vertrag, durch welche überhaupt von einer moralischen Person ein Recht eingeräumt und erworben werden kann, völkerrechtlich zulässig. Also z. B. Kauf-, Schenkungs-, Leihe-, Tausch-, Darlehensverträge u. s. w. Auch hindert nichts, einem Vertrage zwischen zwei Staaten aufschiebende oder wiederaufhebende Be- dingungen, ferner Nebenverabredungen zur Verstärkung der Vollziehungsverpflichtung beizufügen; etwa die Leistung feier- licher Versprechen, Uebergabe von Pfändern, Verabredung von Conventionalstrafen. Die durch einen Vertrag verabredete Leistung muß an sich rechtlich möglich sein; und es erhält ein Staatsoberhaupt namentlich durch ein in einem Vertrage gegebenes Versprechen kein Recht zur Begehung einer Handlung, welche ihm an und für sich nach der Verfassung des Staates nicht zusteht. Sein eigener einseitiger Wille vermag diese nicht zu ändern, und der Inhaber einer fremden Staatsgewalt hat gar keine Zustän- digkeit noch Einräumungsbefugniß. So ist also nach Grund- sätzen des philosophischen Völkerrechtes namentlich ein Offensiv- bündniß rechtlich ungültig, d. h. ein Vertrag zu gemeinschaftlicher kriegerischer Bekämpfung eines Dritten, wobei der Zweck nicht blos Vertheidigung des eigenen Rechtes, sondern ein freiwilliger und selbstständiger Angriff auf dessen Dasein oder Selbststän- digkeit wäre. Ebenso ein Vertrag auf gemeinschaftlichen Wider- stand gegen eine gerechte Forderung eines dritten Staates. Ferner kann ein Staatsoberhaupt durch einen Vertrag mit einem Auswärtigen kein Recht zur Nichtberücksichtigung eines verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechtes der Stände oder zur Beseitigung eines Rechtes der Unterthanen erwerben 4 ). Die Dauer der völkerrechtlichen Verträge ist nicht an die Person der abschließenden Staatsoberhäupter gebunden, welche nicht als Individuen, sondern als Träger der fort- dauernden Staatsgewalt gehandelt, und nicht ihren eigenen Willen, sondern den des ganzen Staates gebunden haben. Weder der Tod eines der abschließenden Regenten, noch selbst eine in einem der vertragenden Staaten vorgefallene Ver- fassungsveränderung hebt die Gültigkeit der für den Staat geschlossenen Verträge auf; sondern es gehen die daraus ent- standenen Rechte und Verbindlichkeiten auch auf den Nachfolger oder auf die neue Regierung über, wie immer sie entstanden sein mag. Dagegen ist es möglich, einen Vertrag nur auf eine bestimmte Zeit abzuschließen, wo denn, falls keine rechts- zeitige Verlängerung erfolgt, die ganze Verabredung mit Ablauf der Frist erlischt und das ursprüngliche Verhältniß, wie es vor dem Vertrage war, vollständig wieder eintritt. Aus innern Gründen hört die Gültigkeit eines auf unbestimmte Zeit abge- schlossenen und ursprünglich rechtskräftig gewesenen Vertrages nur dann auf, wenn eine thatsächliche oder rechtliche Unmög- lichkeit der Weiterleistung eintritt; wobei aber Doppeltes zu bemerken ist. Einmal ist es keinem der Contrahenten gestattet, durch eine eigene freiwillige Handlung sich in die rechtliche Unmöglichkeit einer Weiterleistung zu versetzen. Zweitens aber ist als eine thatsächliche Unmöglichkeit zu erachten, wenn die Weiterleistung mit dem Fortbestehen des Staates in Beziehung auf Unabhängigkeit, Erreichung seiner allgemeinen Zwecke oder Erhaltung der unentbehrlichen Mittel unvereinbar wäre 5 ). Die Staatsverträge sind zwar, namentlich in früheren Zeiten, viel- fach Gegenstand von Bearbeitungen gewesen, (s. Ompteda , Bd. II , S. 583 fg.; Kamptz , S. 270 fg.;) auch bildet ihre Erörterung, selbstver- ständlich, einen wesentlichen Theil der allgemeinen Systeme des Völker- rechtes: allein es gebricht doch bis jetzt an einer gründlichen und erschöpfenden monographischen Behandlung. Die besondere Ratifikation der Staatsverträge durch die beiderseitigen Staatsoberhäupter, ist allerdings nach positivem europäischem Völkerrechte unerläßlich, auch wenn eine ganz allgemeine und unbedingte Vollmacht zur Abschließung ertheilt war. Das philosophische Völkerrecht kennt jedoch eine so weitgehende Nothwendigkeit nicht, da offenbar ein rechtlicher Grund nicht vorhanden ist, welcher eine Bevollmächtigung auf die Unterhandlung beschränkte, die Abschließung aber ausschlösse. Es ist Sache des Auftrag Gebenden, die Gränzen seiner Vollmacht nach Umständen und allgemeinen Klugheitsregeln zu bestimmen; allein rechtlich mag er unzweifelhaft Auftrag bis zum völligen Abschlusse ertheilen. Am wenigsten kann eingeräumt werden, daß bei einer Ratifikation ein unbedingt gegebenes Versprechen nach Gut- dünken zurückgezogen werden könne. Bei der Anwendung des Satzes, daß ein erzwungener Vertrag un- gültig sei, muß mit großer Vorsicht und offener Rechtlichkeit verfahren werden, wenn nicht namentlich die Gültigkeit aller Friedensschlüsse, somit gerade der wichtigsten aller Verträge, in Frage gestellt sein soll. Ein Friedens- schluß mag ungültig sein, wenn das besiegte Staatsoberhaupt persönlich in den Händen des Gegners war und hier mit physischer Gewalt oder Drohung persönlicher Gefahr zum Abschlusse genöthigt wurde. Allein die bloße Unmöglichkeit, den Krieg weiter fortzusetzen, ist kein Grund zur spätern Nicht- haltung des Vertrages, indem hier die volle freie Wahl zwischen den Folgen eines weiteren unmächtigen Widerstandes und der Gewinnung des Friedens mittelst bestimmter Opfer offen stand. Ganz mit Recht wird von den Ständeversammlungen deutscher Bundesstaaten den Regierungen bestritten, daß sie sich durch ein Bundes- gesetz, d. h. durch einen von ihnen selbst und zwar einseitig geschlossenen Vertrag, von der Einhaltung einer Verfassungsbestimmung befreien können. Aber diese Beweisführung ist nur insoweit richtig, als es sich von neuen d. h. nicht schon in den Grundgesetzen des Bundes enthaltenen Verab- redungen handelt. Wo ein Bundesgesetz nur eine richtige Folgerung aus den Verfassungen aller einzelnen Staaten erzeugt und dem Rechte nach vor- angehenden Grundgesetzen ist, ist derselbe kein neuer Vertrag, sondern nur die erlaubte und somit für alle Angehörigen eines deutschen Staates ver- bindliche Folgerung aus einem gültigen Vertrage. Durch die Zugestehung eines Grundsatzes gibt man allerdings nicht jeden andern beliebigen Grundsatz auch zu, wohl aber die sämmtlich logisch richtigen Folgesätze. Die Dauer der Staatsverträge ist Gegenstand vielfältigen Streites und einer sehr zahlreichen Literatur. Es bestehen mehr als 80 eigene Schriften über diese Frage; s. Ompteda und Kamptz , Literatur, und Dresch , L., Ueber die Dauer der Volksverträge. Landshut, 1808. Die Meinungen gehen durch die ganze Reihe der Möglichkeiten von der An- nahme einer Befreiung von der eingegangenen Verpflichtung wegen einsachen Nachtheiles bis zur starrsten Behauptung unverbrüchlicher Einhaltung des gegebenen Wortes, auch wo augenblicklicher Untergang die Folge wäre. § 63. cc. Sicherungsmaaßregeln. Nicht blos bei vertragsmäßigen Zusicherungen, sondern überhaupt bei allen Rechtsverhältnissen zwischen Staat und Staat kann ein Zweifel in den aufrichtigen Willen zur Ein- haltung des bestehenden Rechtes obwalten, sei es nun blos von Seiten eines der Betheiligten, sei es gegenseitig. Es ist daher ein natürlicher und ein rechtlich durchaus unanfechtbarer Gedanke, durch besondere Vorkehrungen den schwachen Willen zu befestigen oder die Verletzung thatsächlich schwieriger zu machen. Solche Vorkehrungen können theils, wie bereits bemerkt, durch Neben- bestimmungen der Verträge selbst angeordnet sein, theils aber selbstständig, wohl selbst von Dritten, ergriffen werden. Nicht blos die üblichsten, sondern voraussichtlich auch die wirksamsten Mittel dieser Art sind nachstehende: 1. Die Uebernahme einer Garantie durch einen in der Hauptsache unbetheiligten Staat 1 ). Allerdings nicht ein- seitig und unaufgefordert, wohl aber mit Zustimmung der zunächst Betheiligten, kann ein Dritter die Erklärung abgeben, für die vollständige Aufrechterhaltung eines bestimmten Rechts- verhältnisses in der Art einstehen zu wollen, daß er sich selbst, im Nothfalle mit seiner ganzen Macht, gegen denjenigen der unmittelbar Betheiligten, welcher die ihm zufallende Verpflich- tung nicht erfülle, wenden und ihn, sei es allein sei es mit den zunächst Verletzten gemeinschaftlich, zur vollständigen Er- füllung seiner Verpflichtung nöthigen werde. In solchem Falle steht dem Garanten ein Recht zur Beurtheilung der gegenseitigen Handlungen der Betheiligten zu, und somit allerdings auch die eigene Entscheidung darüber, ob der Fall einer Einschreitung eingetreten sei. Ueber andere Verhältnisse der Betheiligten, als die ausdrücklich als Gegenstand der Garantie erklärt sind, steht dem Dazwischentretenden keinerlei Einmischung zu. — Zu bemerken ist hierbei noch, daß eine Garantie auch in Beziehung auf innere staatsrechtliche Verhältnisse eines bestimmten Staates übernom- men werden kann; so z. B. in Betreff der Aufrechterhaltung einer Verfassung, der Beobachtung einer Amnestie, der Gewäh- rung von Religionsfreiheit u. dgl. Hierdurch entsteht also nur ein Verhältniß zwischen zwei Staaten und zwar in Beziehung auf ein Verhältniß, welches an und für sich und abgesehen von dem besonderen Vertrage, der Einwirkung fremder Staaten ganz entzogen ist. Eine solche Garantie sichert nicht ein Rechts- verhältniß zwischen Staat und Staat, sondern zwischen Staats- oberhaupt und Unterthanen. Die Uebernahme kann nur stattfinden, wenn sämmtliche verfassungsmäßige Faktoren des Staatswillens ihre Zustimmung gegeben haben. 2. Die Bestellung von Unterpfändern . Die Ueber- gabe von werthvollen Sachen an den zu einer Leistung Berech- tigten mit der Befugniß, dieselben bis zur völligen Erfüllung seiner Forderung in Besitz zu behalten, ist ein sehr geeignetes Mittel die Einhaltung und wo möglich die Beschleunigung der Leistung zu sichern, weil erst dann die volle Verfügung über das eigene Gut zurückkehrt. Doppelt groß ist die Sicherheits- leistung, wenn der von dem Fordernden eingenommene Besitz militärische Vortheile gegenüber dem zur Leistung Verpflichteten gewährt, dieser also im äußersten Falle um so leichter mit Waffengewalt zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit angehalten werden kann. Die rechtliche Dauer des Besitzes eines Unter- pfandes erstreckt sich bis zur vollständig erfolgten Leistung der in Frage stehenden Verbindlichkeit; auf die Erzwingung ander- weitiger Rechtsverhältnisse darf sie nicht ausgedehnt werden. Eine blos theilweise Erfüllung der Verpflichtung berechtigt zu einer entsprechend theilweisen Zurückforderung des Pfandgegen- standes nur in dem Falle, wenn hierüber ausdrücklich etwas verabredet ist. Im Uebrigen kann eine Verpfändung nur im Wege des Vertrages zwischen dem Verpflichteten und dem Be- rechtigten zu Stande kommen, nicht aber etwa durch ein ein- seitiges Zugreifen des Berechtigten; wenigstens so lange es sich von friedlichen Mitteln und nicht von Selbsthülfe handelt. 3. Die Stellung von Geißeln . Wenn Personen von Einfluß und an deren unbeschädigtem Dasein dem Staate und seinem Oberhaupte viel gelegen sein muß, einem andern Staate in Gewahrsam übergeben werden bis zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit, so mag hierin eine große sittliche Nöthigung zur möglichst vollständigen und schleunigen Erfüllung der Leistung liegen. In solchem Falle hat der zur Forderung Berechtigte die Befugniß, die Geißeln nach seinem Gutdünken in engem Gewahrsam an dem ihm dazu tauglich scheinenden Orte zu halten, und zwar bis zu vollständiger Leistung der Verpflichtung; eine Mißhandlung oder gar Tödtung der Geißeln steht ihm jedoch nicht zu, selbst bei offenbar böswilliger Nicht- leistung des Versprochenen. Bei der Unsicherheit des Mittels einerseits und der Härte desselben für Unschuldige andererseits wird übrigens dies Mittel im friedlichen Völkerverkehre wenig angewendet; eher noch nach ausgebrochenem Kriege zur Sicher- stellung bestimmter Forderungen oder zur Bewahrung gegen Hinterlist. Die im Mittelalter häufig vorkommende Uebernahme der Garan- tieen durch große Vasallen ist mit den jetzigen Auffassungen des Verhält- nisses zwischen Staatsoberhaupt und Unterthan ganz unvereinbar. Eine Garantie und den daraus möglicherweise folgenden Zwang gegen das Staats- oberhaupt kann jetzt nur noch ein fremder Staat übernehmen, da es Va- sallen, welche die Macht zu einer Nöthigung des Landesherren und im Kriegsrecht gegen denselben hätten, im neuzeitlichen Staate nicht mehr gibt. § 64. dd. Schiedsrichter und Vermittler. Wenn Streitigkeiten zwischen zwei Staaten durch die unter ihnen selbst gepflogenen Verhandlungen nicht geschlichtet werden können, und doch von beiden Seiten der Wunsch zu einer friedlichen Beilegung besteht: so ist immer noch das Mittel einer für beide Theile freundlich gesinnten und auf Vermeidung eines gewaltsamen Zustandes gerichteten Einmischung dritter Staaten möglich. Die Benützung einer solchen Möglichkeit ist aber nicht blos sittliche Pflicht der Streitenden, damit thunlichst Uebel vermieden werde; sondern sie ist sogar eine Forderung des Rechtes, da zur Selbsthülfe nur geschritten werden darf, wenn jedes friedliche Rechtsmittel nutzlos erschöpft ist. — Im Uebrigen kann diese Einmischung Dritter doppelter Art sein. Eine Vermittelung tritt da ein, wo ein dritter bei dem Streite unbetheiligter Staat sich anbietet, die Streitpunkte in einer für beide Theile gleich wohlwollenden Gesinnung mit denselben zu besprechen und einen Ausgleichungsvorschlag zu machen. Da von einem selbstständigen Rechte der Einmischung in fremde Angelegenheiten nicht die Rede ist, so kann das ganze Verfahren nur mit freiwilliger Zustimmung aller Theile vor sich gehen; und wenn der Versöhnungsversuch nicht gelingt, so tritt der Vermittler wieder in seine unbetheiligte Stellung zurück. Eine bewaffnete Vermittelung mit der Folge, daß sich der Vermittler gegen denjenigen der Streitenden, welcher durch seine Hartnäckigkeit die Schuld des Scheidens trägt, mit Waffen- gewalt wendet, ist nach allgemeinen Grundsätzen nur in dem Falle gerechtfertigt, wenn der Vermittler bei Fortdauer des Streites selbst gegen seinen Willen in derselben gezogen werden oder sonst Beeinträchtigungen erleiden würde 1 ). Ein noch wirksameres Mittel zur Beilegung völkerrecht- licher Streitigkeiten ist die Wahl eines Schiedsrichters , welcher nach Anhörung beider Theile einen förmlichen Spruch über die Rechtsfrage ertheilt. Das Eintreten eines solchen Urtheiles kann auf doppelte Weise herbeigeführt werden. — Entweder nämlich haben bestimmte Staaten überhaupt für den Eintritt von Streitigkeiten die Unterwerfung unter einen schiedsrichterlichen Ausspruch verabredet. In diesem Falle ist der Aufruf des Schiedsrichters, die Führung der Sache vor ihm und die Befolgung seines Spruches einfache Vertragspflicht; und höchstens mag darüber Zweifel und Streit entstehen, ob der Streitfall zu einer bestimmten Gattung von Meinungsver- schiedenheiten gehöre, wenn nämlich nicht für alle und jede, sondern nur für bestimmte Arten von Streitigkeiten Unterwerfung unter ein Schiedsgericht verabredet ist. — Oder aber wird ohne vorgängige allgemeine Verabredung und somit blos für einen einzelnen bereits ausgebrochenen Streit die Vorlegung des Rechtspunktes an einen Schiedsrichter verabredet, wo sich denn die Zuständigkeit des letzteren und eine Verbindlichkeit seinen Spruch anzuerkennen strenge auf den einzelnen verabredeten Fall beschränkt. — Da die Uebernahme des Schiedsrichteramtes dem darum angegangenen Staate Beschwerde verursacht, und er sogar möglicherweise selbst dadurch in Streitigkeiten verwickelt werden kann: so ist die Uebernahme eines Schiedsgerichtes in den freien Willen des dazu Aufgeforderten gestellt. Nur ist natürlich eine Thätigkeit im einzelnen Falle Verpflichtung, wenn das Amt für eine ganze Gattung von Streitigkeiten ein für allemal übernommen ist. Bei einem Vermittelungsversuche finden bestimmte Formen des Verfahrens nicht statt; vielmehr ist es hier lediglich der Klugheit des Vermittlers anheimgestellt, auf welche Weise er seinen Ausgleichungsvorschlag den beiden streitenden Theilen am leichtesten eingänglich zu machen glaubt. Dagegen sind an ein schiedsgerichtliches Verfahren wesentliche rechtliche Forderungen zu stellen. Es müssen hier vor dem Spruche beide Theile mit ihren Vorbringen und den Beweisen für dieselben gehört werden; eine unheilbare Unfähigkeit des Schiedsrichters, z. B. wegen eigener Betheiligung, vernichtet dessen Zuständigkeit; ein auf nachweisbare Täuschungen gestützter Ausspruch ist unverbindlich für den Benachtheiligten; eben so der Spruch eines nachweisbar bestochenen oder sonstwie unehrlichen Richters; endlich hat ein den verabredeten Zuständigkeitskreis des Schiedsgerichtes über- schreitendes Verfahren desselben keine verpflichtende Kraft für die Parteien. Der Schiedsrichter hat zur ordnungsmäßigen Leitung des Verfahrens und zur Gewinnung einer eigenen rechtlichen Ansicht die Befugniß, prozeßleitende Decrete und Be- weisinterlocute zu erlassen; freilich ohne daß er eine obrigkeit- liche Gewalt zu beanspruchen hätte und eine Nichtbefolgung von Seiten eines der Streitenden eine andere Folge hätte, als eine Unterbrechung des ganzen Verfahrens. Für die wirkliche Aus- führung des gefällten Urtehiles zu sorgen, ist weder die Pflicht noch das Recht des Schiedsrichters, falls nicht solches aus- drücklich verabredet wurde. An sich hat der schiedsrichterliche Spruch lediglich die rechtliche Bedeutung eines Vergleiches unter den Streitenden; er ist also endgültig und keiner weitern Be- rufung fähig, aber er ist kein Befehl einer über den Parteien stehenden Macht. Eine immer weitergehende und allmälig zur allgemeinen Zwangsgewohnheit werdende Benützung von Schiedsgerichten ist ohne Zweifel als der nächste große Fortschritt zu rechtlicher Ordnung der internationalen Verhältnisse zu betrachten. Der- selbe kann jedoch nur durch Ausbildung der allgemeinen Gesittigung, nicht aber durch eine Zwangsmaßregel bewerk- stelligt werden. Ueber Vermittlung s. vornämlich: Bielefeld , Institutions po- litiques, Bd. II, S. 152 fg. — Heinichen , Ueber Vermittlungen. In der Minerva, Oct. 1813, S. 1 fg. — Steck , Essais sur plusières ma- tières, S. 3 fg. Vgl. Haldimand , A. G. S., de modo componendi contro- versias inter aequales. Ludg. Bat., 1738. 4. γ . Die gewaltsamen Mittel . § 65. aa. Retorsion. Der Staat ist zur Vertheidigung seiner Rechte befugt; wenn daher sämmtliche friedliche Mittel vergeblich versucht sind, so befindet er sich, in Ermangelung einer höheren gemein- schaftlichen Gewalt, im Zustande der Nothwehr. In diesem Falle mag er sich denn auch gewaltsamer Mittel zur Verthei- digung seines Rechtes bedienen, wobei nur die Forderung zu v. Mohl , Encyclopädie. 29 stellen ist, daß dieselben nicht über das erlaubte Ziel hinaus- gehen und ihrerseits selbstständige und unnöthige, somit nicht erlaubte Rechtsverletzungen werden. Das gelindeste dieser thatsächlichen Schutzmittel ist die Anwendung von Retorsion . Es besteht aber dieselbe darin, daß der Staat gegenüber von einem andern Staate, welcher seine Rechte verletzt hat, unfreundliche und den Interessen des- selben nachtheilige Maßregeln ergreift. Der Zweck solchen Verfahrens ist ein doppelter. Theils soll der Gegner auf die widrigen Folgen eines unbilligen oder geradezu ungerechten Benehmens aufmerksam gamacht, dadurch aber zur Zurücknahme seiner beschwerenden Handlungen veranlaßt werden. Theils aber sucht man insoferne eine bessere Stellung gegen ihn ein- zunehmen, als ihm die Zurücknahme der neuen Maßregel als Gegenleistung für die Wiederaufhebung der von ihm ausgehen- den Verletzung in Aussicht gestellt wird. Die Retorsion erscheint als gerechtfertigt, insoferne sie wirklich die Wieder- herstellung der gestörten Verhältnisse bewerkstelligen kann; allein das Lob der Sicherheit gebührt ihr nicht, weil möglicherweise ein trotziger Gegner selbst noch mehr gereizt und zu neuen mißliebigen Handlungen veranlaßt werden kann. Der Gegenstand einer Retorsion kann jegliches internationale Verhältniß sein und braucht mit den vom Gegner zuerst vorgenommenen Störungen sachlich nicht zusammenzu- hängen. Der Staat kann also, wenn er dieses zweckmäßig findet, auf einem ganz andern Felde, als wo er angegriffen ist, retorquiren 1 ). Unter allen Umständen aber darf eine Retorsion kein förmliches Unrecht wider den Gegner enthalten, sondern nur in einer ihm widrigen und nachtheiligen Maßregel bestehen. Die Erduldung eines Unrechtes befugt zwar zur Beweisung eines Unwillens, zur Zurückziehung einer bisher erzeigten Gunst und zur Anwendung eines unmittelbaren Zwanges in Vertheidigung des verletzten Rechtes, aber nicht zur Zufügung eines selbstständigen Unrechtes. — Ob die Regierung eine Re- torsionsmaßregel in eigner Machtvollkommenheit anordnen kann, oder ob sie hierzu der Mitwirkung anderer Faktoren des Staats- willens, z. B. der Ständeversammlung, bedarf, hängt von dem sachlichen Inhalte der Anordnung ab, und es fällt die Beur- theilung hierüber lediglich dem Staatsrechte anheim 2 ). Wesentlich verschieden von der Retorsion ist die Repres- salie , welche wesentlich in der Zufügung eines Unrechtes wegen zuerst erlittener Beeinträchtigung besteht 3 ). Obgleich sowohl der Zweck als die Wirkung einer solchen Maßregel die gleichen, wie die einer Retorsion sind, so kann doch, aus den eben angeführten Gründen, das philosophische Völkerrecht die Zufügung eines bewußten und selbstständigen Unrechtes nicht billigen. Daß das positive europäische Völkerrecht Repressalien nicht ver- wirft, ändert in dieser Auffassung nichts; vielmehr muß die Forderung gestellt werden, daß diese Uebung als ein Rest unge- sittigter Rachsucht aufgegeben werde. Beispiele von Retorsionen sind: Auflegung eines hohen Differenzial- zolles auf die Waaren des Gegners, falls er zuerst einem diesseitigen Ge- werbeinteresse unbillig zu nahe getreten ist; die Zurücknahme freiwillig eingeräumter und nicht durch Vertrag gesicherter Bevorrechtungen der Ange- hörigen des fremden Staates in diesseitigem Gebiete; die Aufkündigung von Verträgen zu gemeinschaftlicher Beschaffung von Vortheilen, deren größere Hälfte dem Gegner zu Gute kömmt; eine Schifffahrtsakte im Falle der Er- schwerung des diesseitigen Handels mit den Kolonieen des Gegners u. s. w. Nur durch ein Gesetz, also mit Zustimmung der Stände, kann unter Anderem eine retorquirende Zollerhöhung oder die Aufhebung einer Begünstigung der Fremden in der Prozeßordnung erfolgen; dagegen mag die Regierung auch in einem konstitutionellen Staate einseitig vorgehen bei der Entziehung des Exequatur für Consuln, bei der Verweigerung einer längeren Benützung diesseitiger Anstalten durch den fremden Staat oder seine Angehörigen, bei der Aufhebung eines Vorrechtes, welches lediglich Fremden zugute kam, deren Rechtswächter die diesseitigen Landstände nicht sind. Repressalien werden geübt, wenn wegen einer ungerechten Hinrich- 29* tung eines diesseitigen Angehörigen unschuldige Bürger des fremden Staates diesseits ebenfalls hingerichtet werden; wenn eine ungerechtfertigte Wegnahme diesseitigen Eigenthums durch den fremden Staat das Eigenthum seiner Bürger im diesseitigen Gebiete zerstört oder demselben definitiv entzogen wird; wenn als Wiedervergeltung für eine in diplomatischen Verhältnissen erzeugte Ungunst ein rechtsgültig bestehender und vom Gegner nicht ver- letzter Vertrag einseitig gebrochen wird. § 66. bb. Abbrechen der Verbindung. Die beständige Verbindung zweier Staaten durch Gesandt- schaften und sonstigen regelmäßigen Verkehr ist theils ein Zeichen guten Vernehmens, theils gereicht es beiden Staaten zum Vor- theile in mancherlei Beziehungen. Ein völliges Abbrechen dieser Verbindung ist daher ein zulässiges Mittel, um einen ver- letzenden Gegner, auf welchen andere geringere Maßregeln keinen Eindruck machten, zur Besinnung zu bringen. Einerseits wird dadurch ein starkes Gefühl der Verletzung und der Entschluß, sich Unrecht nicht weiter gefallen zu lassen, ausgedrückt, dadurch aber möglicherweise eine Verbesserung des gegnerischen Beneh- mens hervorgerufen. Sodann aber kann der aus dem Auf- hören jedes geordneten freundlichen Verkehres entstehende Nachtheil eine Veranlassung zu einer Wiederannäherung geben, damit der frühere vortheilhafte Zustand wieder zurückkehre 1 ). Die Abbrechung des Verkehres darf, wenn sie nicht selbst in Rechtsverletzung ausarten soll, nicht ausgedehnt werden auf Verweigerung solcher Leistungen, welche entweder allgemeine Rechtspflicht oder durch bestimmte Verträge festgestellt sind; sondern es kann in diesen Beziehungen nur insoferne der Gegner beeinträchtigt werden, als alle Erleichterungen wegfallen, welche durch den regelmäßigen Verkehr dem zu einer Leistung Berechtigten zugehen. Dagegen ist die Verweigerung jeder nicht rechtlich zu fordernden Gefälligkeit, sei es für den Staat sei es für Einzelne, eine erlaubte und nothwendige Folge einer solchen unfreundlichen Stellung. Daß dabei der sich abwendende Staat ebenfalls Nachtheile erleidet, liegt in der Natur der Sache, ist aber kein entscheidender Grund zur Unterlassung, wenn die Erlangung größerer Vortheile mit Wahrscheinlichkeit von der Ergreifung des Mittels erwartet werden kann. Die Anordnung der in Frage stehenden Maßregel ist lediglich Sache des Staatsoberhauptes; und es bedarf dasselbe, auch in Staaten mit Volksvertretung, keiner Zustimmung zu einem solchen Schritte, da die Anknüpfung und Unterhaltung der Verbindungen mit dem Auslande ganz ihm anheimfällt, und die übrigen Factoren des Staatswillens, selbst in jenen Staaten, deren Verfassungen hier den Volksrechten die weitesten Ein- räumungen machen, erst da mitzuwirken anfangen, wo es sich von der Feststellung einer Verbindlichkeit für den Staat oder dessen Angehörige handelt, also zur Genehmigung von Verträgen oder zur Erlassung der durch Verabredung mit Fremden nothwendig gewordenen Gesetze. Die Einführung dieses gewaltsamen Schutzmittels im positiven europäischen Völkerrechte ist als ein Zeichen weiter fortschreitender Ge- sittigung zu begrüßen, indem in Fällen, welche früher zu einer unmit- telbaren Eröffnung von Feindseligkeiten geführt hätten, jetzt doch noch ein letzter Zwischenversuch zur Wiederherstellung eines allen Theilen nützlichen Verhältnisses gemacht wird. Die Wissenschaft hat übrigens bis jetzt dem ganzen Verhältnisse ihre Aufmerksamkeit noch nicht zugewendet. Selbst in den Systemen des Völkerrechtes findet sich keine Erörterung über das Ab- brechen der diplomatischen Verhältnisse, als über einen bestimmten völker- rechtlichen Zustand. § 67. cc. Krieg. Wenn alle friedlichen sowie die weniger eingreifenden gewaltsamen Mittel vergeblich angewendet worden sind, oder wenn der Staat unmittelbar mit Gewalt überzogen wird: so bleibt zur Vertheidigung des Rechtes schließlich nichts übrig als Krieg , d. h. Abwehr des Unrechtes mit bewaffneter Hand. Der Staat ist in solchem Falle in der Lage eines in Nothwehr befindlichen und zur Selbstvertheidigung zu Ergreifung der äußersten Mittel genöthigten, also auch berechtigten, Indivi- duums 1 ). Das Mittel des Krieges ist allerdings ein unsicheres, weil keineswegs mit Nothwendigkeit der Sieg auf Seiten des Rechtes ist; er ist ein gewagtes Mittel, weil im Falle des Unterliegens nicht nur die beabsichtigte Abwehr des Unrechtes nicht erreicht, sondern leicht noch eine weitere und vielleicht größere Verletzung an Recht und Interessen zugefügt wird; er ist endlich ein Mittel, welches selbst im besten Falle mit den schmerzlichsten Opfern erkauft wird und unzähliges mensch- liches Elend unvermeidlich im Gefolge führt: allein er ist in der That die „ultima ratio regum,“ und er ist unvermeid- lich, wenn nicht schießlich jedes Recht der Gewaltthat blos- gestellt sein soll 2 ). Daß ein Krieg nur zur Vertheidigung des Rechtes und zwar nur nach Erschöpfung aller andern Mittel geführt werden darf; daß er ferner nur bei einer entsprechenden Größe des zu schützenden Rechtes vernünftiger- und sittlicherweise zu unter- nehmen ist; endlich daß er, der mit den Kräften des ganzen Staates und mit den mannchfachsten Leiden des ganzen Volkes und einzelner Bürger unternommen wird, ebenfalls nur wegen allgemeiner staatlicher Rechte und nicht etwa aus persönlichen Gründen der Staatsoberhäupter zu führen ist: liegt in der Natur der ganzen Maßregel und ihrer schweren Folgen. Ein ohne Nothwendigkeit unternommener Krieg ist ein ebenso großes Unrecht gegen das eigene als gegen das feindliche Volk. Nur ein Vertheidigungskrieg (im rechtlichen, nicht im strategischen Sinne genommen) ist rechtlich erlaubt. Die förmliche Ankündigung eines beabsichtigten Krieges ist Rechtspflicht, weil möglicherweise der Gegner durch diesen Beweis des jetzt zur Ausführung kommenden ernstlichen Willens noch im letzten Augenblicke von seinem Unrechte zurücktreten, dadurch aber den ganzen Krieg und alle für denselben zu bringen- den Opfer ersparen kann 3 ). Da der einzige erlaubte und vernünftige Zweck des Krieges Vertheidigung des bedrohten Rechtes ist: so ist auch die er- laubte Dauer des Krieges durch die Erreichung dieses Zweckes bedingt. Wenn also die Rechtssicherung vollständig erreicht ist, muß Frieden geschlossen werden; und eine Weiter- führung des Krieges, sei es nun aus Rache sei es zur Ge- winnung von Vortheilen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, wäre eine selbstständige und schwere Rechtsverletzung. Nur versteht sich von selbst, daß in der Rechtssicherung nicht blos die Abtreibung des Angriffes im gegenwärtigen Falle begriffen ist, sondern auch die Erwerbung einer Sicherstellung gegen spätere Wiederholung unrechtlichen Gebarens, sowie die Er- langung einer vollständigen Entschädigung für die Kosten und Uebel des durch gegnerisches Unrecht aufgenöthigten Krieges. — Auch die Fortsetzung eines Krieges ist ein Unrecht, wenn durch die Erfahrung die Unmöglichkeit der Erreichung des Zweckes erwiesen ist, also die Hoffnung auf eine wirksame Besiegung des Gegners aufgegeben werden muß. Daß in solchem Falle der Streitpunkt nicht erledigt ist, macht insoferne keinen Unter- schied, als er erwiesenermaßen auf diese Weise nicht erledigt werden kann. Das Wesen des Krieges besteht in der Bekämpfung und in der Vernichtung der Vertheidigungsmittel des Gegners durch Anwendung von Waffengewalt. Was also hierzu dient, ist erlaubt; und jede Beschädigung des Friedens, welche zur Brechung seines Widerstandes nichts beiträgt, ist ungerechtfer- tigt und unter Umständen, namentlich gegen Wehrlose und Schuldlose begangen, eine Barbarei. Das philosophische Völ- kerrecht kennt insoferne keine unerlaubte Art der Kriegführung, als es die Anwendung jeder Art von Waffen und jede Weise des Angriffes gestattet, welche den Widerstand des Feindes zu brechen, also namentlich seine Vertheidiger und seine Verthei- digungsmittel unschädlich zu machen geeignet ist. Herkommen und ritterliche Sitte sind keine Rechtsverbindlichkeit, wo es zum Aeußersten gekommen ist. Dagegen aber verbietet das natürliche Recht allerdings die Anwendung solcher Kampfarten oder über- haupt Behandlungen des Feindes, welche zwar Einzelnen schweren Schaden zufügen, allein auf die Macht zum ferneren Widerstande und auf den Willen zum Nachgeben von keinem Einflusse sind. Bemächtigung oder Zerstörung des Eigenthumes von ein- zelnen Bürgern des feindlichen Staates ist nur dann gestattet, wenn dies zu Zwecken der Kriegführung nützlich ist, wenn also entweder dadurch die Waffenfähigkeit des Feindes beein- trächtigt oder die eigene Führung des Kriegs erleichtert und gesichert wird. So können denn also unzweifelhaft Gebäude zu Kriegszwecken zerstört, die zur Ernährung des feindlichen Heeres dienenden Lebensmittel weggenommen oder vernichtet, die zur Erhaltung der eigenen Streitmacht erforderlichen Gegenstände benützt und im Nothfalle angeeignet werden 4 ). Man mag selbst, als äußerste Maßregel, zu einer allgemeinen Verheerung eines Landstriches schreiten, wenn dieselbe wirklich das einzige Mittel zur Erreichung eines bedeutenden kriegerischen Zweckes ist, z. B. zur Deckung eines Rückzuges oder zur Vertreibung des Feindes aus einer festen Stellung durch Entziehung der noth- wendigen Lebensmittel. Aber durchaus unerlaubt, weil von keinem Einflusse auf den Gang des Krieges, ist die Vernich- tung oder Verstümmelung öffentlicher zu friedlichem Gebrauche dienender Gebäude, Denkmale, Sammlungen u. s. w.; ebenso die Wegnahme oder Zerstörung von Privateigenthum, welches zur Ernährung des Krieges nicht dienen kann, oder dessen Vernichtung die Widerstandskraft des Feindes nicht mindert 5 ). Die Tödtung bewaffneter Feinde ist unvermeidlich, solange dieselben im Widerstande verharren. Allein sie muß aus Gründen des Rechtes und der Menschlichkeit beschränkt werden auf die unvermeidlichen Fälle. Es ist also nicht nur unerlaubt, Feinde, welche zur Niederlegung der Waffen und zur Aufgebung jeder fernern Theilnahme am Kriege bereit sind, zu tödten; sondern es müssen auch in denjenigen Fällen, in welchen eine Niederlegung der Waffen auf eine geeignete Vorstellung hin erwartet werden kann, der Bekämpfung immer erst Auffor- derungen zur Ergebung vorangehen. So z. B. vor der Be- lagerung und namentlich vor der Erstürmung einer Festung; ferner an eine vollkommen eingeschlossene Abtheilung auf freiem Felde. Ebenso ist zur Erhaltung des Lebens von Gefangenen und von verwundeten Feinden möglichste Sorgfalt zu tragen. Gefangene namentlich dürfen in Sicherheit gebracht und während der Dauer des ganzen Krieges in Gewahrsam gehalten, nicht aber mißhandelt oder gesundheitszerstörenden Entbehrungen aus- gesetzt werden 6 ). Der Zustand von Feindseligkeit zwischen zwei Staaten hebt die gegenseitige Rechtsfähigkeit und die Verpflichtung zur gegenseitigen Einhaltung des Rechtes nicht auf, soweit es sich nicht von der Bekämpfung selbst und den dazu nothwen- digen Mitteln handelt. Daher bleibt auch während der Dauer eines Krieges die Möglichkeit, bindende Verträge mit dem Feinde zu schließen, und die Verpflichtung, dieselben zu halten. Ja es ist sogar eine besonders ängstliche Einhaltung solcher Verabredungen nothwendig, weil nur unter dieser Voraussetzung auf eine Willigkeit des Gegners zur Eingehung gerechnet werden kann, gerade aber solche während der Dauer eines Krieges geschlossene Verträge zur Verminderung der Uebel desselben und zur Anbahnung des Friedens dienlich und nothwendig sind. So namentlich Waffenstillstandsverträge, Verabredung von De- markationslinien, Verträge über Auswechselung von Gefangenen u. dgl. Ueber die Berechtigung zum Abschluß eines solchen Vertrages entscheidet die Art desselben. Dasjenige Organ des Staatswillens, welches zur Vornahme der Handlungen, deren Arten durch Vertrag geregelt werden sollen, berechtigt ist, hat auch das Recht, diesen Vertrag zu schließen. So also kann ein selbstständiger militärischer Befehlshaber mit dem ihm gegen- überstehenden Feinde jeden Vertrag schließen, welcher sich auf ihre gegenseitigen kriegerischen Handlungen bezieht, z. B. Capi- tulationen, örtliche Waffenstillstände u. dgl.; allein er darf nicht über den Bereich seines Befehles hinausgehen, sei es in räum- licher Beziehung oder hinsichtlich solcher Personen, welche ihm nicht untergeordnet sind, sei es in rechtlicher Hinsicht, indem er Angelegenheiten ordnete, welche mit der Kriegsführung nichts zu thun haben, oder gar ohne Auftrag vom Staatsoberhaupte über die Weiterführung des Krieges überhaupt entschiede. Je nach dem Inhalte eines Vertrages mit dem Feinde kann also mög- licherweise eine Genehmigung eines Höheren oder des Staats- oberhauptes selbst nöthig sein. Ehrenhaftigkeit und Klugheit fordern, dem Feinde Nachricht von etwaigen besonderen Be- schänkungen des Vertragsrechtes eines Befehlshabers zu geben, damit nicht der in Folge einer späteren Verweigerung etwa entstehende Nachtheil einer Hinterlist und einem Mißbrauche des Vertrauens zugeschrieben werde. Der letzte Zweck des Krieges ist Wiederherstellung des Rechtes und also des Friedens. Es dürfen daher die krieg- führenden Staaten die Möglichkeit nicht abschneiden, zu diesem Ziele zu gelangen. Folglich darf nicht erklärt werden, daß keinerlei Verbindung mit dem Feinde statthaben, keinerlei Mit- theilung von demselben angenommen werden werde, oder daß der Krieg, ohne alle Rücksicht auf etwaige Beilegungsvorschläge, bis zu völliger Vernichtung des Gegners werde geführt werden. Vielmehr ist es eine völkerrechtliche Verbindlichkeit, die Mittel zu einer Aussöhnung offen zu lassen und Mittheilungen von dem Feinde anzunehmen; natürlich unter Vorbehalt aller noth- wendigen Vorsichtsmaßregeln gegen etwaigen Mißbrauch oder gegen Ueberlistung. Erörterungen über das Kriegsrecht bilden einen großen Theil der Literatur des Völkerrechtes, wie denn die wissenschaftliche Bearbeitung des letzteren gerade mit diesem Gegenstande begonnen hat, und sie selbst bis in die neueste Zeit, freilich in fascher Auffassung, oft genug in die zwei Hälften des Friedens und Kriegs-Rechtes zerfällt. Außer den betreffenden Abtheilungen in allen Systemen und fast unzähligen Erörterungen einzelner Fragen, (vgl. Ompteda , Bd. II, S. 614 fg. und Kamptz , S. 317 fg.) sind namentlich folgende ausführliche Besonderwerke vorhanden: Albericus Gentilis , De juri belli, zuerst Oxon, 1588, 4. — Koch , J. G. F., Europäisches Land- und Seekriegsrecht. Erl. 1778. Die Literatur über die Unrechtlichkeit und Widersinnigkeit des Krieges ist durch die Bemühungen der Friedensgesellschaften sehr vermehrt worden. Man kann einem großen Theile der Schilderungen von dem durch den Krieg erzeugten Elende und von den ungeheuren Kosten nicht nur der Kriege selbst, sondern schon der regelmäßigen Bereithaltung für einen solchen, nämlich der stehenden Heere, vollständig zustimmen; allein es ist damit nicht das Mindeste gewonnen zur Beseitigung der Kriege, solange nicht eine voll- ständige Unmöglichkeit der Rechtsverletzung eines Staates durch einen anderen, oder eine höhere richtende Gewalt über alle Staaten gegeben ist. An Beides aber ist zunächst nicht zu denken, und so muß noch für unbestimmte Zeit das Kriegsrecht einen leidigen aber unentbehrlichen Theil selbst des philosophischen Völkerrechtes bilden. Die Ankündigung eines Krieges wird häufig als Ehrensache be- trachtet, damit sich der Feind nicht über einen unvorhergesehenen Ueberfall beschweren könne. Es mag dahingestellt bleiben, inwieferne eine solche Be- nachrichtigung ritterliche Pflicht ist; eine rechtliche Verbindlichkeit, den Feind erst zu warnen, damit er sich in der Festhaltung des begangenen Unrechtes gehörig verstärken möge, besteht sicher nicht. Eine solche kann nur aus der Möglichkeit eines Nutzens der letzten Drohung abgeleitet werden. Im Uebrigen ist die Sache von geringer praktischer Bedeutung, da Kriege jetzt nicht mehr aus dem Stegreife geführt werden können. Es ist vielleicht richtige Klugheitsrücksicht, wenn ein in feindliches Gebiet eingedrungenes Heer seine Bedürfnisse nicht wegnimmt, sondern be- zahlt; Rechtspflicht ist es nicht. Wenn ein Staat zur Vertheidigung seines Daseins oder seiner Rechte zur Ergreifung der Waffen genöthigt wurde, so kann er sich die Führung des Krieges auf Kosten des unge- rechten Gegners nach Möglichkeit erleichtern. Falls die Ausschreibung von Lieferungen im feindlichen Lande eine Ungleichheit der Last für die dortigen Bürger veranlaßt, so ist es Sache ihrer Regierung, nach wiederhergestelltem Frieden eine Ausgleichung auch dieses Theiles der Kriegskosten zu veran- stalten, nicht aber Aufgabe des eingefallenen Heeres, sich nach den Steuer- rollen des Feindes und nur im Verhältnisse des besetzten Landestheiles zum ganzen Reiche zu ernähren. Die Wegnahme des Eigenthumes feindlicher Bürger auf der See, sowie die Beschlagnahme solchen Eigenthumes, welches sich bei Ausbruch der Feindseligkeiten im diesseitigen Gebiete befindet, kann lediglich aus dem Gesichtspunkte einer Ueberwälzung der Kriegskosten auf den Feind ver- theidigt werden. Freilich gehörte zu einer vollständigen Rechtfertigung des Verfahrens, daß ein Ersatz solcher Verluste durch den eigenen Staat des Be- schädigten Sitte wäre. Da nun aber dem nicht so ist, so läßt sich auch die Wegnahme nur soweit rechtfertigen, als überhaupt die Verwendung feind- lichen Privateigenthums zu Kriegszwecken gerechtfertigt ist, d. h. also, wenn es zur Ausführung militärischer Operationen erforderlich oder zur Ernährung und Ausrüstung des Heeres unmittelbar dienlich ist. Ein entschiedener Schritt zu höherer Gesittigung in völkerrechtlichen Dingen, weil eine Schonung Un- schuldiger, würde es sein, wenn einst eine allseitige Verzichtleistung auf diese Art von Selbsthülfe stattfände. Eine unverzeihliche und zu gleicher Zeit, bei dem vielfachen Wechsel des Kriegsglückes, unbegreifliche Roheit ist die nur allzu häufige schlechte Behandlung von Kriegsgefangenen während der Verbringung an einen Sicherheitsort. Der entwaffnete Feind darf natürlich von Wiederergreifen der Waffen und von der Rückkehr zu seinem Heere mit Gewalt abgehalten werden; allein eine menschliche und seine Gesundheit nicht gefährdende Be- handlung ist folgewidrig, wenn ihm das Leben im Kampfe geschenkt wurde. Der Vortheil des Grundsatzes kommt beiden streitenden Theilen gleich- mäßig zu. 2. Positives europäisches Völkerrecht . § 68. 1. Bestand und Quellen desselben. Wie im innern Staatsleben eine blos philosophische Ent- wickelung von Rechtssätzen nicht genügt, so ist sie auch, und zwar ganz aus denselben Gründen, für die sichere Ordnung des Rechtes zwischen Staat und Staat nicht ausreichend. Auch hier bedarf es allgemein anerkannter und von einer zuständigen Auctorität ausgehender und aufrecht erhaltener Sätze 1 ). Doch ist allerdings insoferne ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Arten von positivem öffentlichen Recht, als das Staats- recht von einer unzweifelhaft zuständigen, genau umgrenzten und mit den nothwendigen Ausführungsmitteln genügend ver- sehenen höheren Gewalt ausgeht; das positive Völkerrecht dagegen, in Ermangelung einer über den unabhängigen Staaten stehenden gesetzgebenden Gewalt, nur auf der freiwilligen Anerkennung der Staaten beruhen kann, und auch eine genügende Macht zur Durchführung im Falle einer Verletzung keineswegs immer vorhanden ist. Eine Folge hiervon ist denn, daß, namentlich im Falle blos stillschweigender Zustimmung, das thatsächliche Vorhanden- sein oder mindestens der Umfang der Gültigkeit eines positiven völkerrechtlichen Satzes zweifelhaft sein mag. Auch ist erklärlich, daß sich die positiven Entscheidungen nicht gleichmäßig über alle Theile der äußeren Staatenverhältnisse erstrecken, son- dern offenbare und empfindliche Lücken bestehen, deren Aus- füllung erst von einer günstigen Gelegenheit und von einem Weiterschreiten der allgemeinen Gesittigung abhängt. Es ist somit nicht nur ein wissenschaftlicher Fehler, sondern auch ein für das bürgerliche Leben bedenkliches Unternehmen, wenn das System eines positiven Völkerrechtes nicht auf die nachweisbar vorhandenen Thatsachen beschränkt, sondern nach einem logischen Ideale ausgeführt und in seinen mangelhaften Theilen mit willkürlichen Behauptungen oder mit blos philosophisch rechtlichen Sätzen ergänzt wird. Auch das für die Staaten europäischer Gesittigung 2 ) ge- genwärtig geltende positive Völkerrecht steht vollkommen auf diesen Grundlagen. Es sind, dem Bedürfnisse gemäß, positive Sätze über das gegenseitige rechtliche Verhalten dieser Staaten in größerem Umfange vorhanden; allein sie beruhen sämmtlich nicht auf einer gesetzgebenden Gewalt, sondern nur auf aus- drücklichem oder stillschweigendem Uebereinkommen einer größeren oder kleineren Anzahl von Staaten, sie sind also hinsichtlich ihres Bestands und Umfanges einzeln nachzuweisen, und keines- wegs vollständig erschöpfend. Ein entschiedener Mißgriff ist es, wenn ein Satz über seine gerechtfertigte Tragweite hinaus ver- allgemeinert, also namentlich eine für einen bestimmten einzelnen Fall getroffene Verabredung als eine allgemeine und bleibende, eine von einigen wenigen Staaten ausgesprochene Anerkennung als eine für alle gültige ausgegeben wird. Die Quellen des positiven europäischen Völkerrechtes sind demgemäß doppelter Art: 1. Ausdrückliche Verträge zwischen europäischen Staa- ten. Dieselben zerfallen wieder in zwei Gattungen von we- sentlich verschiedener Bedeutung für das Recht; nämlich in allgemeine , welche die sämmtlichen europäischen Staaten binden, weil sie sämmtlich, mittelbar oder unmittelbar, an den- selben Antheil genommen und sie anerkannt haben; und besondere , welche nur zwischen einer größern oder geringern Anzahl von kleinern Staaten zu Stande gekommen sind. Die Zahl der ersteren ist nicht so bedeutend 3 ); desto größer, ja völlig unzählbar, ist dagegen die Menge der besonderen Ver- träge. Ihre Bedeutung für ein allgemeines europäisches Völkerrecht beruht hauptsächlich auf dem Umstande, daß sie, obgleich völlig unabhängig von einander zu Stande gekommen, doch über viele Punkte wesentlich Gleichartiges festzustellen, welche Uebereinstimmung denn auf eine gemeinschaftliche, durch die Thatsache nachweisbare Grundansicht vom Völkerrechte hinweist. 2. Gewohnheitsrecht . Auch abgesehen von den in ausdrücklichen Verträgen schriftlich festgestellten Sätzen ist eine ganz bedeutende Anzahl von Rechtssätzen unter den europäischen Staaten in Uebung, und zwar nicht blos als freiwillige gegen- seitige Einräumungen und internationale Höflichkeit, sondern anerkannt als förmliche Rechtspflicht eines jeden gesitt gten Staats. Das Dasein eines Gewohnheitsrechtes ist natürlich in jedem einzelnen Falle zu erweisen, was denn geschehen mag theils durch Aufzeigung einer thatsächlich beständigen Befolgung, theils aber auch durch den Nachweis ausdrücklicher Behauptung ihrer Gültigkeit von Seiten maßgebender Staaten. Ihre Ver- bindung unter einander und mit den vertragsmäßig festgestell- ten Sätzen zu einem Ganzen ist eine schwierige, aber keine unmögliche Aufgabe. Das Bestehen eines positiven europäischen Völkerrechtes ist allerdings schon häufig in Zweifel gezogen worden; allein die Gründe sind in der That sehr schwach. Wenn nämlich der Mangel an ausreichenden schriftlichen Be- stimmungen als Grund der Abläugnung dienen soll, so beruht dieses auf einem handgreiflichen Verkennen der Natur des Rechtes überhaupt. Daß nicht blos geschriebenes Gesetz Rechtsquelle ist, braucht doch nicht erst er- wiesen zu werden. Nicht schlagender ist die Einwendung, daß die vorhan- denen Quellen zur Bildung eines vollständigen Systemes nicht ausreichen. Dies ist richtig, und eine ungebührliche Verallgemeinerung oder sonstige ungerechtfertigte Ausdehnung des vorhandenen positiven Rechtes ist ein nicht streng genug zu rügender Fehler; allein damit ist die richtige Aufstellung und Anwendung des Rechtsstoffes, so weit er geht, sehr wohl vereinbar. Wenn aber endlich gar dem positiven Völkerrechte deßhalb das Dasein be- stritten werden will, weil seine Sätze nicht erzwingbar seien, (wie Puchta , Gewohnheitsrecht, und Wippermann , Beiträge zum Staatsrechte, will,) so ist theils die Behauptung an sich nicht richtig, indem eine Erzwingung durch die Kraft eines einzelnen oder mehrerer Staaten allerdings möglich ist, theils findet eine offenbare, aber kaum verzeihliche, Verwechselung zwischen er- zwingbar dem Gedanken nach und thatsächlich erzwingbar im einzelnen Falle hier statt. Nur Erzwingbarkeit im ersteren Sinne ist aber ein Merkmal des Rechtsbegriffes; thatsächlich und aus zufälligen Gründen nicht erzwingbar kann jedes, auch das anerkannteste und positivste Recht sein. — Die Frage über das Bestehen eines positiven europäischen Völkerrechtes ist, abgesehen von den einschlagenden Stellen der Systeme, erörtert in folgenden Schriften: Martens , G. F. von, Von der Existenz eines positiven europäischen Völkerrechtes. Göttingen, 1784. — Pütter , K. Th., Beitrage zur Völker- rechtsgeschichte u. s. w. Leipz., 1843. — Kaltenborn , K. von, Kritik des Völkerrechtes, S. 169 u. fg. Unter den Staaten europäischer Gesittigung sind in Beziehung auf das Völkerrecht immer auch die amerikanischen Staaten zu verstehen, und zwar nicht blos wegen des allgemeinen Charakters ihrer Bildung überhaupt und ihrer Rechtsanschauung insbesondere, sondern namentlich auch deßhalb, weil sie das europäische Völkerrecht bei ihrer Entstehung als unabhängige Staaten ausdrücklich als auch für sie bindend anerkannt haben. Das Näm- liche wird wohl seiner Zeit der Fall sein bei den in Australien und andern Welttheilen sich vorbereitenden Staaten europäischer Gesittigung. Eine andere Frage ist freilich die, ob nicht sachliche Veränderungen im positiven Völker- rechte durch diese Theilnahme der neuen Staaten allmälig eintreten werden. Wenigstens die Nordamerikaner scheinen entschiedene Lust hierzu zu haben. Beispiele von Verträgen, welche alle europäischen Völker formell binden, sind die Wiener Congreßakte vom Jahre 1815 und die Aachener Verabredung über die Rangklassen der diplomatischen Agenten. Der Sache nach allgemein verbindlich waren aber z. B. der westphälische Frieden, der Frieden von Utrecht. Wenigstens eine große Anzahl von Staaten verpflichtete sich bei den beiden Seeneutralitäten, bei der heiligen Allianz. Endlich ist ein allgemeiner Völkerrechtssatz über die Unerlaubtheit des Sklavenhandels zwar nicht durch einen einzelnen Vertrag, aber durch viele ganz auf derselben Grundlage ruhende Einzelverträge zu Stande ge- kommen. § 69. 2. Geschichte und Literatur. Bei der ersten wissenschaftlichen Bildung des Völkerrechtes durch Hugo Grotius war philosophisches und positives Völkerrecht nicht sogleich getrennt, und es diente das letztere hauptsächlich, freilich fälschlich, als thatsächlicher Beleg für die Richtigkeit rechtsphilosophischer Sätze. Dennoch läßt sich von Grotius an eine Reihe von Schriftstellern verfolgen, welche das positive Völkerrecht, mehr oder weniger bewußt und mehr oder weniger ausschließlich, behandelten, so z. B. Zouch (Zuchäus) 1650, S. Rachel , 1676; Textor , 1680. Auch wurden einzelne Gegenstände von diesem Standpunkte aus besonders bear- beitet, so namentlich z. B. das Gesandtenrecht von Wicque- fort . Das eigentliche Verdienst einer scharfen Absonderung des lediglich auf positiven Satzungen beruhenden Rechtes vom philosophischen sowie einer umfassenden systematischen Bearbeitung des ersteren gebührt jedoch J. J. Moser . Schon als jüngerer Mann hatte er einige, zunächst wenig beachtete, kleinere Handbücher verfaßt; dann aber machte er in hohem Alter zwei sehr umfassende Werke bekannt; seinen „Versuch eines neuesten europäischen Völkerrechtes,“ 12 Bände, 1777—1780, und seine „Bei- träge zum neuesten europäischen Völkerrecht,“ 8 Bände, 1778 bis 1780 1 ). Diese Grundlage ließ freilich in wissenschaftlicher Beziehung, und zwar sowohl was den höhern geschichtlichen Zusammenhang der Thatsachen, als was die scharfe Formulirung der daraus abgeleiteten Grundsätze betrifft, zunächst noch Vieles zu wünschen übrig; auf ihr wurde jedoch bald rüstig weiter gebaut, und die noch zu stellenden Forderungen fanden allmählig Erfüllung. Zunächst waren es deutsche Staatsgelehrte, welche sich Verdienste im positiven Völkerrechte erwarben, wie besonders G. F. von v. Mohl , Encyclopädie. 30 Martens und Klüber ; später nahmen auch andere Völker lebendigen Antheil an der weiteren Ausbildung, so daß itzt nicht nur von der Alleinherrschaft der Ersteren auf diesem Felde keine Rede mehr ist, sondern sie sogar allmählig nachstehen. Die Zahl sowohl der Systeme als der Bearbeitungen einzelner Theile und Fragen ist eine sehr beträchtliche geworden, und es ist dieser Zweig der Rechtswissenschaft mehr als irgend ein anderer eine Weltliteratur, weil nur das positive Völkerrecht für alle Culturvölker eine gemeinschaftliche unmittelbare Geltung hat. Die bis in die jüngste Gegenwart reichende Thätigkeit läßt mit Sicherheit auch auf noch fernere Ausbildung und Vervollständigung zählen 2 ). Eine wesentlich verschiedene Behandlung des Stoffes und somit etwa eine Reihenfolge von Schulen ist bis jetzt nicht zu unterscheiden. Die, allerdings vorhandenen, Verschieden- heiten der einzelnen Werke beruhen auf der Eigenthümlichkeit der Verfasser und sind von untergeordneter Bedeutung. Zur Gewinnung einer Uebersicht ist daher eine Abtheilung nach den Gegenständen der Bearbeitung und gelegentlich nach der Natio- nalität der Verfasser zweckmäßig. Die Geschichte des positiven Völkerrechtes ist mannchfach bearbeitet, und zwar sowohl die Geschichte der äußeren Er- scheinungen als die der Bearbeitungen derselben. Vielleicht wäre eine schärfere Trennung der politischen und der Literar- geschichte zweckmäßig, obgleich allerdings nicht zu läugnen ist, daß Thatsachen und Lehren hier vielfach in Wechselwirkung stehen. Als Hauptwerke in dieser Beziehung sind aber namentlich folgende zu merken. Der Engländer R. Ward gibt in seiner (bereits oben, § 55, angeführten) Enquiry into the history of the law of nations in Europe, I. II. Lond., 1795, eine kurze Geschichte des Völkerrechtes im Alterthume und eine ausführlichere des Mittelalters. Der Amerikaner H. Wheaton entwickelt in seiner Histoire du progrès du droit des gens en Europe (zuerst französisch erschienen in Leipzig 1841, später in wiederholten französischen und englischen Auflagen) sowohl die Geschichte der völkerrechtlich wichtigen Ereignisse vom west- phälischen Frieden bis zum Wiener Congresse, als den Verlauf der wissenschaftlichen Bearbeitung in dieser Zeit. Vor Allem aber hat der Belgier F. Laurent in einer Histoire du droit des gens (Gent, seit 1850, bis jetzt 5 Bde.) ein Werk von der staunenswerthesten Gelehrsamkeit und Vollständigkeit geliefert, welches freilich bis jetzt nur das Morgenland, das klassische Alterthum und den Anfang des Mittelalters umfaßt, in dieser Ausdehnung aber die Handlungen der Staaten und die Leistungen der Schriftsteller in gleicher Vortrefflichkeit bespricht. Die Zahl der Systeme in allen Sprachen und von Schriftstellern der verschiedenen Völker ist sehr beträchtlich. — Unter den Deutschen hat Martens (in seinem Précis du droit de gens, zuerst 1788,) sich den Ruhm musterhafter Klarheit und Bestimmtheit in den Grundsätzen und richtiger Methode in der Behandlung des geschichtlichen Stoffes erworben, dadurch aber seinem Werke während fast zweier Menschenalter eine Herrschaft über Europa hinaus verschafft. Später hat Klüber ( Droit des gens moderne, 1819; deutsch: Euro- päisches Völkerrecht, 1821) seine große Literaturkenntniß auch in diesem Fache bewährt, namentlich aber A. W. Heffter (Das europäische Völkerrecht der Gegenwart, zuerst 1844) ein durch rechtswissenschaftliche Schärfe und gründliche Erwägung ausgezeichnetes Handbuch geliefert. — Unter den Engländern haben sich in rascher Reihenfolge Manche neuester Zeit ausge- zeichnet. So namentlich Oke Manning ( Commentaries, 1839) durch vorzügliche Behandlung der handelsrechtlichen Fragen; R. Wildman , ( Institutes, 1850, ) durch Anführung vieler rechtlich bedeutender Fälle und Beurtheilung derselben 30* nach englischer Rechtsauffassung; R. Phillimore , ( Commen- taries, 1854, ) durch vortreffliche juristische Methode, ächt wissenschaftlichen Sinn und große Gelehrsamkeit. — Amerika kann bereits zwei tüchtige systematische Arbeiten aufweisen. Kent hat seinem berühmten großen Werke über das amerika- nische Recht eine zwar gedrängte aber höchst stoffreiche und trefflich behandelte Uebersicht über das positive Völkerrecht ein- verleibt; und der bereits genannte Gesandte Wheaton hat in einem ausführlichen und im Ganzen sehr beachtenswerthen Systeme ( Elements, zuerst englisch 1836, seitdem wiederholt in französischen und englischen neuen Auflagen,) den Stoff mit europäischer Gelehrsamkeit aber vom amerikanischen Stand- punkte dargestellt. — Von Spaniern haben sich J. M. de Pando , ( Elementos, 1843, ) durch ein tüchtiges und aus- führliches System, E. de Ferrater , (Codigo, 1846), und A. Riquelme ( Elementos, 1849, ) wenigstens durch mannchfache tüchtige Einzelheiten ihrer Arbeiten ausgezeichnet. — In Ruß- land, welches in jüngster Zeit die Pflege der Völkerrechtswissen- schaft sehr begünstigt, hat Kapustin eine von der gründ- lichsten Kenntniß des Gegenstandes zeugende Uebersicht begonnen. — Selbst von dem Südamerikaner A. Bello , ( Principios, 1840, ) ist ein ganz brauchbares Handbuch vorhanden. — Daß Frankreich gar keine nennenswerthe systematische Darstellung der positiven völkerrechtlichen Verhältnisse, welche es im Leben so vortrefflich zu handhaben weiß, geliefert hat, ist in der That schwer begreiflich. Unter den Gegenständen des positiven Völkerrechtes, welche monographisch vorzugsweise bearbeitet sind, zeichnen sich namentlich nachstehende aus: Die Rechtsverhältnisse der diplomatischen Agenten sind der Gegenstand vielfacher Erörterungen; namentlich werden die Consuln einer großen Menge von Schriften besprochen. Das Recht und die Geschäfte der Gesandten sind vor Allem erörtert von Wicquefort , A. de, L’ambassadeur et ses fonctions. A la Haye, 1680; J. J. Moser , Versuch, Bd. III und IV, und Versuche, Bd. III und IV ; Martens , K. von, ( Guide diplomatique, 4. Aufl., 1857); Graf Garden , ( Traité de diplomatie, 1833); und A. Miruss , (Gesandtschaftsrecht, 1847); von dem Ersteren mit der meisten Sachkenntniß, von dem Letzteren mit großer Ausführlichkeit. Unter den Werken über das Consulatwesen zeichnen sich aber namentlich A. von Miltitz , ( Manuel des Consuls, 1837, ) durch staunenswerthe Vollständigkeit und Gelehrsamkeit, H. B. Oppenheim , (Lehrbuch, 1854,) durch den Versuch eines allgemeinen positiven Consulatrechtes aus. Die außerordentlich wichtigen Rechtsverhältnisse des See- handels in Krieg und Frieden sind in einer großen Menge von Schriften und zum Theil vortrefflich bearbeitet. Von Franzosen haben namentlich Th. Ortolan ( Règles interna- tionales, zuerst 1845,) und G. Mass é , ( Droit commercial, 1844), unter den Deutschen A. Miruss , (Seerecht, 1838,) und K. von Kaltenborn , (Seerecht, 1851,) den Gegenstand in seinem ganzen Umfange dargestellt. Die Frage über den Handel der Neutralen in Kriegszeiten , ein seit der Mitte des 18. Jahrhunderts nicht blos für die Literatur, sondern auch für das Verhalten der Staaten im Leben unbe- rechenbar wichtiger Gegenstand, ist geschichtlich, casuistisch und doctrinell in einer ganzen Bibliothek erörtert. Glücklicherweise hat steigende Gesittigung den früher mit so wüthendem gegen- seitigem Eifer geführten Streit über die Unantastbarkeit feind- lichen Gutes in neutralen Schiffen und über die rechtlich erlaubte Ausdehnung einer Seeblokade zum großen Theile geschlichtet. Es legt hiervon die jüngste Literatur bereits Zeugniß ab; von Seiten englischer Schriftsteller freilich nicht ohne Widerwillen. Endlich ist noch der reichen Literatur für das interna- tionale Privatrecht zu gedenken, welche wenigstens zur guten Hälfte sich mit den positiven Bestimmungen der Staaten beschäftigt. S. über dieselbe oben, § 60. Selbstverständlich sind die Sammlungen von völ- kerrechtlichen Verträgen nicht nur stoffliche Grundlagen, für jede wissenschaftliche Bearbeitung des positiven internatio- nalen Rechtes, sondern auch unentbehrliche Hülfsmittel für den im Leben thätigen Staatsmann. Deßhalb ist denn auch die Zahl dieser Zusamenstellungen sehr bedeutend, und es befinden sich unter denselben höchst umfangreiche Werke. Sie zerfallen in zwei Gattungen: in allgemeine Vertragssammlungen, welche die völkerrechtlichen Verträge einer größeren Anzahl von Staaten und während eines größeren Zeitabschnittes umfassen, und in besondere , welche nur die von einem einzelnen Staate ab- geschlossenen oder die auf einen bestimmten Gegenstand sich beziehenden Vereinbarungen enthalten. — Für die erstere Ab- theilung bleibt Du Mont ’s großes Corps universel diplo- matique, (Amsterdam, 1726 u. fg. mit der Fortsetzung von Barbeyrac und Rousset , 13 Theile in Fol.) für alle Zeiten eine treffliche Grundlage. Ergänzungen bis in die neueste Zeit herunter geben aber Wenck ( Codex juris gen- tium, 1781, ) und namentlich Martens , ( Recueil des traités, zuerst 1790, in verschiedenen Auflagen und von ver- schiedenen Fortsetzern weiter geführt bis zur Gegenwart). Eine Auswahl haben getroffen K. von Martens und F. von Cussy , ( Recueil manuel, ) F. W. Ghillany , (Diploma- tisches Handbuch, 1854). — Von den besonderen Vertragssamm- lungen verdienen aber namentlich theils wegen der Wichtigkeit der betreffenden Staaten, theils wegen der Vollständigkeit der Mittheilung eine besondere Erwähnung: die Sammlungen der englischen Staatsverträge von Rymer (3. Aufl. 1739,) und von L. Hertslet , (1827 fg., blos Handelsverträge enthaltend); die französischen Handlungs- und Schifffahrtsverträge von A. von Hauterive und F. von Cussy (vom westphäli- schen Frieden an, 1833 u. fg.); die vortreffliche spanische Sammlung von Abreu und Capmany , (1740 u. fg.) und deren Fortsetzung von Del Cantillo (1843); die amt- liche Sammlung der Verträge des hauses Savoyen, bear- beitet von Datta (1836 fg.); die sehr vollständigen Samm- lungen der Verträge der Vereinigten Staaten von Nordamerika von Elliot , (1834) und von Minot (1844); endlich die neuestens begonnene Sammlung der österreichischen Verträge von Neumann (1855). Ueber die Verdienste Moser ’s um das positive Völkerrecht s. meine Geschichte der Staatsw., Bd. II , S. 412 u. fg. Es gibt wohl kein zweites Beispiel in der Geschichte der Wissenschaften, daß ein achtzigjähriger Mann noch die Grundlage einer neuen Wissenschaft in solcher Ausdehnung legte. Die Literaturgeschichte und Bibliographie des Völkerrechtes ist reichlicher bedacht als die der meisten Staatswissenschaften. Man sehe: Ompteda , D. L. H. von, Literatur des Völkerrechts. I. II. Regensburg, 1785. — Kamptz , K. A. von, Neue Literatur des Völkerrechts. Berl., 1817. (Fort- setzung von Ompteda’s Werk.) — Mohl , R., Die neue Literatur des Völkerrechts, in der «Geschichte und Literatur der St.W.» Bd. I, S. 335 bis 470. — Twiss, T., Two introductory lectures on international Law. Lond., 1856. 3. Einzelne Lehren. § 70. a. Gebiet und Eigenthumsrecht der Staaten. Das europäische Völkerrecht stellt eine Reihe von Grund- sätzen über das Gebiet der Staaten auf, welche sich aus allgemeinen Rechtsbegriffen nicht ableiten lassen, aber auf be- stimmtester Gewohnheit beruhen. Vor Allem ist zu bemerken, daß das Gebiet eines Staates nicht blos aus Land-, sondern auch aus Wassergebiet bestehen kann. Letzteres zerfällt wieder in das Eigenthums- und Sou- veränitätsrecht an Grenzflüssen und Landseen, und in Eigen- thum an Theilen des Meeres. — Bei Grenzflüssen und Land- seen geht das Hoheitsrecht der anliegenden Uferstaaten bis in die Mitte des Wassers, falls keine andere Linie ausdrücklich verabredet ist. Letzteres ist aber bei Flüssen sehr häufig der Fall, insoferne der sog. Thalweg, d. h. der natürlich tiefste Rinnsal des Flusses, welchem abwärts segelnde Schiffe folgen, als Grenze festgestellt zu werden pflegt. — Das Meer dagegen ist zwar in seinen offenen Theilen keiner Besitzergreifung durch einen einzelnen Staat rechtlich fähig, und früher hierauf etwa erhobene Ansprüche sind jetzt allgemein als unzulässig erkannt. Dagegen werden folgende besondere Meeresstrecken zum Gebiete der betreffenden Staaten gerechnet: 1. der längs der ganzen Küste sich erstreckende Streifen des Meeres 1 ); 2. ein rings vom Gebiete desselben Staates eingeschlossenes Meer, dessen Zufahrt von Uferfestungswerken aus vertheidigt werden kann; 3. Meer- engen, deren beide Ufer demselben Staate gehören und deren Durchfahrt vom Ufer aus beherrscht wird 2 ). — Auf solchem Wassergebiete steht dem besitzenden Staate die ganze Fülle der Hoheitsrechte zu, wie auf einem Landgebiete. So denn: aus- schließende Gerichtsbarkeit in Civil- und Strafsachen; Erhebung von Abgaben von Fremden und ihren Waaren, unter Umständen selbst bei bloßer Durchfahrt; das Recht der Ausschließung fremder Kriegsschiffe und Anspruch auf vollständige Neutralität bei einem Seekriege dritter Mächte; Fischerei mit Ausschluß der Fremden; Recht auf Anerkennung der Herrschaft durch symbolisches Cäremoniell beim Schiffsgruße u. dgl. In völkerrechtlicher Bedeutung ist Staatseigenthum , somit vom Staate gegen jede fremde Beeinträchtigung vertretbar, Alles was innerhalb der Grenzen liegt. Es besteht also das- selbe: 1. aus den Staatsdomänen; 2. aus der Gesammtheit des Privatgrundbesitzes; 3. aus dem herrenlosen Gute inner- halb der Grenzen. Quidquid est in territorio est de territorio . Von eigentlichen Bestimmungen über die Erwerbung von Staatsgebiet sind namentlich die Grundsätze über Occupation herrenloser Länder zu bemerken. Eine solche Besitzergreifung ist ein allgemein anzuerkennender Erwerbstitel, und kann nicht blos bei einem etwa neuentdeckten Lande, sondern auch bei einem längst bekannten aber von keiner völkerrechtlich anerkannten Macht besessenen Gebiete stattfinden. Nur als privatberech- tigte, nicht aber als völkerrechtlich anzuerkennende Eigen- thümer werden hierbei (freilich nicht eben zur Ehre der euro- päischen Gesittigung) sogenannte wilde oder barbarische Völ- kerstämme betrachtet 3 ). Zu einer, völkerrechtliche Ansprüche begründenden, Besitzergreifung gehört jedoch, daß auf dem Lande selbst irgend ein Hoheitsakt, z. B. Aufstellung des Wappens oder einer Flagge, vollzogen und damit die förm- liche Erklärung einer Besitzergreifung verbunden worden ist. Besitzerwerbung durch Verjährung findet nach dem europäischen Völkerrechte nicht statt. Der Grundsatz, daß das Meer längs der Küste zum Staatsgebiete gehört, ist allgemein anerkannt, aber die Ausdehnung dieses Gebietstheiles streitig. Von den früher beiweitem größeren Ansprüchen ist man schon seit längerer Zeit ziemlich allgemein zu der Beschränkung auf denjenigen Meeresstrich zurückgekommen, welcher vom Ufer aus mit Kanonen bestrichen werden kann. Doch macht z. B. England viel weiter gehende Rechte noch jetzt geltend. Weit bestrittener sind die Grundsätze über das Eigenthumsrecht an ringsum vom Staatsgebiete eingeschlossenen Meeren und an Meerengen. Gewöhnlich bestehen hierüber besondere Verträge, und allgemein anerkannt ist, daß die Durchfahrt durch eine Meerenge, welche zwei offene Meere ver- bindet, nicht untersagt oder mit Bedingungen beschwert werden darf. Eine eigenthümliche Ausnahme bildete das dänische Recht auf den Sundzoll. Die Nichtanerkennung des Eigenthumsrechtes Wilder an ihr Land ist schon in unzähligen Fällen durch Besitzergreifung ganzer Inseln, Länder und selbst halber Welttheile, sowie durch Grenzregelungen ohne alle Theil- nahme der ursprünglichen Bewohner bethätigt worden, und ist unzweifelhaft die Quelle schreienden Unrechtes gegen die schwächeren Ureinwohner und der allmäligen aber sicheren Ausrottung derselben gewesen. Inwieferne durch solche Gewaltthätigkeiten die Ausdehnung der europäischen Gesittigung und Race bewerkstelligt, dadurch aber eine große Förderung der Menschheits- zwecke angebahnt worden ist, mag verschieden beurtheilt werden; eine voll- ständige Rechtfertigung der Beraubung und des Gewaltmißbrauches ist jedoch schwerlich damit zu begründen. § 71. b. Die Unabhängigkeit der Staaten. Nach europäischem Völkerrechte genügt die bloße Thatsache eines selbstständigen Bestehens nicht, um einem Lande und seinen Bewohnern die Stellung und das Recht eines unab- hängigen Staates zu verschaffen. Vielmehr muß ein neuer Staat von den bisher bereits bestandenen anerkannt sein, wenn er Anspruch auf Gleichberechtigung, namentlich auf actives und passives Gesandtschaftsrecht, auf Vertragsrecht und auf rechtmäßige Kriegführung, machen will. Diese Anerkennung wird oft lange verzögert von Seiten solcher Staaten, welche aus Rechts- oder Vortheilsgründen die Entstehung des neuen Staates nicht gerne sehen, und es ist die Verweigerung zwar wohl ein Grund zum Abbrechen jedes Verkehres und zur Be- zeigung des Mißvergnügens durch unfreundliche Maßregeln, nicht aber zu einem Kriege. Bei empörten Provinzen oder Kolonieen erfolgt die Anerkennung von Seiten der meisten Staaten erst dann, wenn die frühere Regierung in die Los- trennung und selbstständige Gestaltung gewilligt hat. Eine frühere Anerkennung ist von Seiten der noch Ansprüche machenden alten Regierung nicht selten als eine Kriegsursache behandelt worden 1 ). Ebenso abweichend von den Grundsätzen des philosophischen Völkerrechtes sind die Aufstellungen des positiven europäischen Rechtes hinsichtlich der einem Staate zustehenden Ausdehnung seines Gebietes und seiner Macht . Das System des Gleichgewichtes ist hiernach nicht blos ein politischer Wunsch und ein vortheilhafter Zustand, sondern ein förmliches Rechts- verhältniß, dessen Aufrechterhaltung jeder andere Staat ver- langen und im Nothfalle erzwingen kann, und dessen Verletzung sogar ein Rechtsgrund zu einer allgemeinen Verbindung der übrigen Staaten gegen die einseitig vorgehende Macht abgibt. — Es sind bei diesem Systeme früher nur die Besitzungen in Europa selbst und in dessen nächster Nähe in Betrachtung gekommen, Erwerbungen in andern Welttheilen dagegen der Lust und Gelegenheit des Einzelnen freigestellt geblieben. Ein ähn- liches, aber allerdings noch in der ersten Entwickelung begriffenes, System bildet sich jedoch allmälig in Amerika, wo wenigstens von Seiten der Vereinigten Staaten die Erwerbung neuer Be- sitzungen von Seiten europäischer Staaten als unerlaubt be- hauptet wird 2 ). Hinsichtlich des Cäremoniells und der Ehrenrechte erkennt das positive Völkerrecht eine Gleichheit unter sämmt- lichen Staaten nicht an; vielmehr findet eine bestimmte Rang- verschiedenheit statt. Dieselbe ist allerdings wesentlich auf die Thatsache der Macht gegründet, allein sie hängt doch auch von dem verschiedenen Titel der Staatsoberhäupter und von dem Alter desselben ab. Die Haupteintheilung ist die in Staaten königlichen Ranges und in solche, welchen dieser nicht gebührt. Zu den ersten gehören alle Monarchieen von den Kaiserthümern bis zu den Großherzogthümern; auch ist die Gleichberechti- gung mächtigen Republiken niemals versagt worden. — Nicht zu verwechseln übrigens mit diesen Rangbestimmungen ist die Eintheilung in Großmächte und in Staaten zweiten, dritten u. s. w. Ranges, welche nur ein thatsächliches Machtverhältniß, nicht aber einen bestimmten Rang mit daran geknüpften for- malen Rechten bezeichnet. — Streitigkeiten über die Präcedenz haben den Frieden von Europa schon sehr ernstlich bedroht, und wenn auch in neuerer Zeit dieselben möglichst umgangen wer- den, so sind doch die Ansprüche keineswegs rechtlich aufgegeben, sondern es wird nur von ihnen durch gemeinsame Uebereinkunft und ohne rechtliche Folgerung Umgang genommen 3 ). — Eine Folge dieser Rangverhältnisse ist denn auch, daß es einem Staate zwar wohl freisteht, in seinen innern Beziehungen und amtlichen Formen sich nach Belieben Titel und Cäremoniell- ansprüche beizulegen, eine Aenderung des Herkömmlichen aber im Verkehre mit dem Auslande nur mit dessen Zustimmung stattfindet 4 ). Die Grundsätze über das Einmischungsrecht eines Staates in die inneren Angelegenheiten eines anderen, nament- lich in seine Verfassung, haben im europäischen Staatenleben die größten Schwankungen erlitten, und sind keineswegs als schließlich festgestellt zu betrachten. Am weitesten in den Ein- mischungsansprüchen ging die heilige Allianz. Daß aber auch auf anderer Grundlage und in anderer Richtung sehr weitgehende Ansprüche an eine bestimmte Gestaltung eines Staates erhoben werden können, beweisen die gemeinschaftlichen Forderungen der großen christlichen Mächte auf eine völlige Umgestaltung der Verfassung des türkischen Reiches (im Jahr 1856). — Eingriffe in die bloße Verwaltung eines fremden Staates wer- den unbedingt als rechtswidrig betrachtet; und es mag nur im einzelnen Falle wegen einer vermeintlichen Rechtsverletzung durch die Behörden eines andern Staates Abhülfe und vielleicht Ent- schädigung verlangt werden. Nur die Vereinigten Staaten von Nordamerika halten sich hinsichtlich der Anerkennung neuer Staaten unbedingt an die Thatsache des selbststän- digen Bestehens und verzichten ausdrücklich auf jede Untersuchung des Rechtsgrundes. Der Keim eines amerikanischen Gleichgewichts- und Ausschließungs- systemes ist die sogenannte Monroe doctrine. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß bei steigender Macht des Staatenbundes der Anspruch auf Beschränkung der europäischen Mächte sich nicht begnügen wird mit Verhinderung neuer Erwerbungen, sondern daß auch das Aufhören des Besitzes von Kolonieen in Amerika und in dessen nächsten Umgebungen als ein mit Gewalt aufrecht zu erhaltender Grundsatz wird ausgesprochen werden. America for the Americans. Die große Wichtigkeit, welche in früherer Zeit den Rangverhältnissen unter den europäischen Staaten und dem ganzen damit zusammenhängenden Cäremonialwesen beigelegt wurde, ist psychologisch sehr merkwürdig. Eine höchst zahlreiche und in die größten Einzelnheiten und Feinheiten eingehende Literatur beweist die Ausdehnung der Beschäftigung mit dem Gegenstande und die Bedeutung, welche man demselben im Leben zuschrieb. S. dieselbe bei Ompteda und Kamptz . Eine Uebersicht über die wesentlichen Fragen gibt Günther , Völkerrecht in Friedenszeiten. Altenb., 1787, Bd. I, S. 199 u. fg. Den neuesten Zustand enthält Mosheim , F. A., Ueber den Rang der europäischen Mächte. Sulzbach, 1819. So gebraucht z. B. England vielfach in seinem inneren amtlichen Sprachgebrauche die Bezeichnung » imperial «, ohne daß es die Kaiserwürde gegenüber von dem Auslande in Anspruch nähme oder von diesem frei- willig erhielte. § 72. c. Das Gesandtschaftsrecht. Das positive Völkerrecht hat die Verhältnisse und Ansprüche der Gesandten in großer Ausführlichkeit ausgearbeitet und Mancherlei bestimmt, was aus allgemeinen Vernunftgrund- sätzen nicht abzuleiten ist 1 ). Vor Allem sind drei wesentlich verschiedene Gattungen diplomatischer Agenten zu unterscheiden. 1. Gesandte , d. h. Beamte, welche zur Besorgung der politischen und der rechtlichen Angelegenheiten zwischen Staat und Staat an eine auswärtige Regierung gesendet wer- den, sei es zur Erledigung einer bestimmten einzelnen Ange- legenheit sei es für sämmtliche zwischen beiden Regierungen zu verhandelnden Geschäfte. Dieselben zerfallen wieder in vier verschiedene Rangklassen , welche jedoch nicht hin- sichtlich der eigentlich völkerrechtlichen Stellung, sondern nur in Beziehung auf Ehrenrechte und Cäremoniell abgestuft sind. Es sind nämlich: a. Botschafter oder Ambassadeure . Nach früherer Auffassung nicht blos zur Besorgung der Staatsgeschäfte, sondern auch zur Vertretung der Person des Staatsober- hauptes bestimmt; jetzt aber nur noch durch besondere, sowohl gegenüber von dem beschickten Hofe, als im Ver- kehre mit anderen Gesandten in Anspruch zu nehmende Ehrenrechte ausgezeichnet. b. Außerordentliche Gesandte und bevollmäch- tigte Minister ; die gewöhnlichen Häupter der Ge- sandtschaften von größeren Staaten an Regierungen wenigstens ähnlichen Ranges. Die Bezeichnung „außer- ordentlich“ hat längst aufgehört etwas anderes als ein Titel zu sein. Die ihnen zustehenden Ehrenrechte sind immer noch groß, doch stehen sie hierin entschieden den Botschaf- tern nach. c. Noch tiefer in diesen Beziehungen stehen die Minister- residenten , eine durch den Aachener Congreß im Jahre 1818 eingeschobene Klasse, zu weniger kostspieliger Ver- tretung von und bei kleineren Staaten. d. Geschäftsträger , zwar berechtigt zur Besorgung aller amtlichen Angelegenheiten, allein mit geringen Etiquette- ansprüchen; in großen Staaten nicht bei dem Staatsober- haupte selbst, sondern nur bei dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt. Die Stelle kann eine bleibende sein, aber auch nur in einem vorübergehenden Auftrage bestehen, welcher während der Erledigung einer Gesandt- schaft oder der persönlichen Abwesenheit des Gesandten einem untergeordneten Beamten ertheilt ist. Der völkerrechtliche Schutz, die Berechtigung zur Vornahme jeder Gattung von Geschästen und die Vertretung der schickenden Regierung sowie ihrer Unterthanen ist bei allen Arten von Gesandten gleich; und ebenso sind die Handlungen der verschie- denen Arten von Gesandten vor dem Rechte gleichbedeutend, es sei die Erwerbung von Ansprüchen oder die Uebernahme von Verbindlichkeiten in Frage. Nicht jeder Staat hat jedoch das Recht, jede ihm beliebige Art von Gesandten zu schicken, sondern kleinere Staaten müssen sich mit den untergeordneten Rangstufen begnügen; immer aber wird gegenseitige Beschickung mit Gesandten gleichen Ranges verlangt. Nebenpersonen bei Gesandtschaften, welche zwar nicht das Recht selbstständiger Geschäftsführung für ihre Regierung, wohl aber einen Anspruch auf völkerrechtlichen persönlichen Schutz haben, sind: Gesandtschaftsräthe, Secretäre, Offiziere, Attach é s; wohl auch Dolmetscher, Kaplane u. s. f. 2. Consuln , d. h. Beamte zur Wahrung der Handels- sowie Schifffahrtsrechte und -Interessen in einem fremden Lande. Mit der Besorgung allgemeiner politischer oder überhaupt anderer als den Verkehr der einzelnen Unterthanen betreffenden Geschäfte sind sie grundsätzlich nicht beauftragt; doch finden Ausnahmen statt, theils in Abwesenheit jeder Art von Gesandtschaft und in besonderem Auftrage, theils aber in der Levante, d. h. gegenüber von muhamedanischen Staaten und von den höheren örtlichen Beamten derselben. Namentlich werden Consuln nicht selten verwendet, wenn die noch nicht vollständig geordneten völkerrechtlichen Verhältnisse, z. B. die noch nicht förmlich erfolgte Anerkennung eines neuen Staates, die Absendung einer förmlichen Gesandtschaft nicht gestatten. Ein Staat kann Consuln nicht nur neben seiner Gesandtschaft, sondern sogar eine größere Anzahl derselben an verschiedenen Orten des fremden Landes bestellen; häufig sind sie nicht einmal eigentliche Beamte des bestellenden Staates oder auch nur dessen Unterthanen, son- dern Kaufleute des Landes, in welchem Consulatgeschäfte zu besorgen sind. Sie haben keine Beglaubigung bei dem fremden Staatsoberhaupte, müssen aber von diesem anerkannt sein, (das Exequatur erhalten,) und es kann ihnen auch die Befugniß wieder einseitig von der Landesregierung entzogen werden, wenn diese Ursache hat, mit ihnen unzufrieden zu sein. Wo sie nicht, die Stelle von Gesandten vertreten, haben sie auch die völker- rechtliche Unabhängigkeit nicht in Anspruch zu nehmen. — Im Uebrigen gibt es drei Classen von Consuln: a. Generalconsuln , Leiter des ganzen Consulatwesens in einem größeren Bezirke; (doch auch wohl blos Titel.) b. Consuln , bestimmt zur Besorgung der Geschäfte an einem bestimmten Handelsplatze; dem Generalconsul unter- geordnet, wo ein solcher besteht. c. Consularagenten und Viceconsuln , einem ein- fachen Consul zugetheilt oder an einem für den Bestellenden weniger wichtigen Platze 2 ). 3. Außergewöhnliche diplomatische Agenten , d. h. Personen, welche zur Besorgung von Geschäften mit einem fremden Staate beauftragt sind, ohne jedoch förmlich als Ge- sandte oder Consuln bestellt und anerkannt zu sein. Sei es daß eine Mission geheim gehalten werden will, sei es daß nur ein bestimmtes Geschäft von einem besonders dazu geeigneten Manne besorgt werden soll, sei es endlich, daß die Bestellung einer förmlichen Gesandtschaft als überflüssig erscheint; kurz aus verschiedenen Gründen mag ein Auftrag ertheilt werden, dessen Uebernahme weder den vollen völkerrechtlichen Schutz, noch Anspruch auf Ehrenrechte, noch endlich eine Befugniß zur Besorgung irgendwelcher anderer Geschäfte verleiht. Fälle dieser Art sind: a. die sogenannten Négociateurs sans qualité, d. h. im Geheimen und ohne förmliche Beglaubigung zur Besorgung politischer Angelegenheiten abgesendete Personen; möglicherweise weder Beamte noch auch nur Unterthanen der sie bestellenden Regierung, zuweilen selbst Frauen. b. Commissarien , zur Besorgung eines einzelnen, na- mentlich besondere technische Kenntnisse erfordernden, Ge- schäftes in einem fremden Staate beauftragte Beamte. Sie haben sich mit ihrem Auftrage, commissorium, auszu- weisen, aus welchem denn auch der Umfang ihrer Berech- tigung, z. B. ob bis zur Abschließung eines Vertrages gehend, ihr Verhältniß zu der Gesandtschaft ihres Staates u. s. w., sich ergibt. c. Agenten , zunächst zur Besorgung der Privatangelegen- heiten des Staatsoberhauptes an einem fremden Orte be- stimmt, dann aber wohl auch, in Ermangelung regelmäßiger diplomatischer Vertretung gelegentlich zu Staatsgeschäften gebraucht. In letzterem Falle sind sie mit einem Empfeh- lungsschreiben ( lettre de provision ) zu versehen. Das positive Völkerrecht erkennt das Recht eines jeden Staates, diplomatische Agenten jeder Art anzunehmen oder zurückzuweisen , sowie das Recht, deren Sendung auch wider ihren Willen aufzuheben, in vollem Umfange an. Ebenso können bestimmte Personen verbeten werden. Doch ist eine be- hutsame Ausübung dieses Rechtes nicht nur eine Forderung der Klugheit, sondern auch Gewohnheit; die Wegschaffung einer fremden Gesandtschaft ist ein beinahe feindseliger Schritt, welcher auch in der Regel der Eröffnung eines Krieges kurz vorangeht. Nach Gewohnheitsrecht sind sowohl zum Beginne einer Gesandtschaft, als bei dem freundlichen Aufhören einer solchen gewisse Formen und Urkunden unerläßlich. Der neue Gesandte erhält, namentlich wenn er mit der allgemeinen Be- sorgung der Geschäfte beauftragt ist, ein allgemeines Beglau- v. Mohl , Encyclopädie. 31 bigungsschreiben (Creditiv), welches er in mehr oder weniger feierlicher Audienz zu übergeben hat; die zu einem Congresse, Bundestage oder zur Erledigung eines einzelnen bestimmten Geschäftes abgeordneten Gesandten werden mit einer Vollmacht versehen. Strenge genommen beginnt die Gesandtschaft sowie der volle Genuß der gesandtschaftlichen Rechte erst mit der Entgegennahme dieser Urkunden. — Beim Aufhören einer Ge- sandtschaft wird ein Abberufungsschreiben übergeben und erhält der bisherige Gesandte ein Recreditiv von dem beschickten Staats- oberhaupte. — Bei Consuln finden nur Ernennungsdecrete, bei Commissarien blos Vollmachten statt 3 ). Sämmtliche zu den Gesandten im weiteren Sinne gehö- rigen Personen (nicht aber auch Consuln und diplomatische Agenten ohne Gesandteneigenschaft) haben Unantastbarkeit ihrer Person und vollständige Unabhängigkeit von der beschickten Re- gierung in großem Maße in Anspruch zu nehmen. — Die Unverletzlichkeit der Person eines Gesandten findet nicht blos in Beziehung auf Handlungen statt, welche von der be- schickten Regierung ausgehen möchten, sondern auch gegenüber von den einzelnen Unterthanen, welche wegen Verletzung eines Gesandten strenge zu bestrafen sind. Auch die sämmtlichen Untergeordneten eines Gesandten, seine Familie und seine Diener- schaft genießen diesen völkerrechtlichen Schutz. Weniger gewis- senhaft ist die europäische Gewohnheit, nicht eben zu ihrer Ehre, hinsichtlich des schriftlichen Verkehres der Gesandten. — Die Befreiung von jeder Botmäßigkeit gegen den beschickten Staat die s. g. Exteritorialität der Gesandten, geht nach posi- tivem Völkerrechte sehr weit, und begreift namentlich folgende Rechte in sich: gänzliche Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit , sei es in bürgerlichen sei es in Staatssachen. Selbst wegen einer während der Dauer der Gesandtschaft begangenen Handlung kann ein Gesandter nur bei seinen einheimischen Gerichten be- langt, und mag höchstens seine Abberufung verlangt werden; Freiheit des Gottesdienstes innerhalb der gesandt- schaftlichen Wohnung; Befreiung von allen Abgaben an den Staat, sowie von Einhaltung der Polizeianordnungen, falls nicht deren ausnahmslose Befolgung in der Natur der Sache liegt, wie z. B. bei gewissen Vorschristen der Gesundheits-, der Feuer-, der Reinlichkeits- polizei; Asylrecht , d. h. Unbetretbarkeit der Wohnung des Ge- sandten zur Vornahme von Verhaftungen oder sonstigen ge- richtlichen und polizeilichen Handlungen, es müßte denn mit Zustimmung des Gesandten geschehen. Auch Unterthanen des beschickten Staates werden im Gebiete des Gesandten durch dieses Recht geschützt 4 ). Ueber die Literatur des Gesandschaftsrechtes s. oben, §. 69, S. 469, und meine Geschichte der St.-W., Bd. I, S. 408 u. fg. Das Consulatwesen hat sowohl hinsichtlich der Zahl der Consulate als in Betreff der Verwendung von Consuln zu eigentlich diplomatischen Geschäften in neuerer Zeit eine immer steigende Bedeutung erhalten, na- mentlich seitdem die Absendung besoldeter Consuln häufiger geworden ist. Es ist daher auch die rechtliche Lehre über diesen Gegenstand in einem Uebergange begriffen, und es werden sich wohl mit der Zeit bestimmtere Unterscheidungen der verschiedenen Arten von Consuln und ihrer Rechte aus- bilden; wie denn schon jetzt die gewöhnlichen Handelsconsuln, die Con- suln in der Levante und die abgeschickten besoldeten Consuln mit wesentlich diplomatischen Aufträgen nicht viel mehr als den Namen gemeinschaftlich haben, und namentlich die beiden letzten Gattungen den Gesandten sehr nahe kommen. Ueber das bis ins Kleinliche ausgebildete Cäremonial- und Form- wesen des gesandtschaftlichen Verkehres s. namentlich das oben, 369, ange- führte Werk von K. von Martens . Viel Belehrendes enthält auch Kölle , F., Betrachtungen über Diplomatie. Stuttg. u. Tüb., 1838. Hinsichtlich der in der Exteriorialität begriffenen Rechte fand in früheren Zeiten noch größere Strenge und weitere Ausdehnung statt, als dies jetzt verlangt und bewilligt wird. Namentlich ist von einem unbe- 31* dingten Asylrechte, oder gar einem Quartierrechte, nicht mehr die Rede, wenigstens nicht wenn offenbarer Mißbrauch statt fand, und bei besonders drin- genden Fällen. Auch die Befreiung von Abgaben hat wenigstens hinsichtlich der zollfreien Einfuhr von Gegenständen zum Gebrauche der Gesandtschaften in Folge argen Mißbrauches beinahe überall bedeutende Beschränkungen erlitten, und ist jetzt gewöhnlich entweder auf eine gewisse Zeit oder auf eine be- stimmte Zollsumme beschränkt. § 73. d. Das Kriegsrecht. Der eigenthümlichen Bestimmungen des europäischen Völ- kerrechtes über das Recht Krieg zu führen und über das bei einem solchen zu beobachtende Verhalten sind verhältnißmäßig nicht viele noch bedeutende 1 ). Auch hier gilt der Grundsatz, daß nur eine rechtmäßige Regierung zur Kriegführung befugt ist. Von nicht aner- kannten Gewalten angeordnete Feindseligkeit gelten als Ver- brechen und werden an den Theilnehmern bestraft. Ebenso gilt der Grundsatz im Allgemeinen, daß nur die nach den Gesetzen ihres Staates zur Waffenführung Berufenen An- theil an kriegerischen Handlungen nehmen dürfen, ebenfalls bei Strafe als Anführer oder Räuber behandelt zu werden. Doch be- stehen hier zwei Ausnahmen, von welchen die eine löblich, die andere dagegen sehr verwerflich ist. Einmal nämlich ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, daß eine entgegenstehende bewaffnete Truppe als regelmäßiger und völkerrechtlich zu behandelter Feind zu betrachten ist, sobald dieselbe eine förmliche militärische Organisation angenommen hat und ihrerseits den Krieg auf herkömmliche Weise führt. Natürlich ist mit dieser Anerkennung der Gewaffneten als ehren- werther Feinde keineswegs auch eine rechtliche Anerkennung ihrer Sache oder eine Straflosigkeit der den Gewaltzustand hervor- rufenden und leitenden Personen ausgesprochen 2 ). Sehr zu tadeln dagegen ist die, zwar in den neuesten Fällen europäischer Kriege thatsächlich nicht ausgeübte aber grundsätzlich noch keineswegs aufgegebene, Theilnahme von Pri- vatpersonen am Seekriege auf eigene Faust und als Gewinn- unternehmen. Allerderdings erfordert die Ausübung der Ka- perei die Ausstellung eines Kaperbriefes für jedes einzelne dazu bestimmte Schiff von Seiten einer rechtmäßigen Kriegs- macht; allein solche Briefe werden nicht blos an Einheimische und Fremde gegeben, somit auch an Solche, welche in keiner Art und Weise bei der Sache betheiligt sind; sondern es wird auch der ganze Gedanke einer erlaubten Kriegführung, nämlich der Besiegung des Gegners durch Staatskräfte, verlassen, in- soferne der Angriff hier lediglich aus dem Gesichtspunkte des Gewinnes von dem sich freiwillig dazu Meldenden geführt wird. Ueberdies artet dieser Privatseekrieg sehr leicht in Gewaltthat und Grausamkeit aus, so daß zur Seeräuberei kaum noch ein weiterer Schritt ist 3 ). Beim Ausbruche eines Krieges sind nach positivem Völkerrechte Maßregeln Sitte, welche nicht mit Nothwendigkeit aus dem Wesen des Zustandes folgen. So namentlich die Abberufung aller Unterthanen aus Civil- und Militärdiensten des jetzt feindlichen Staates, und zwar bei schweren Strafen; die Zurückberufung selbst der in keiner Verbindung mit der feindlichen Regierung stehenden, in deren Gebiet sich bisher aufhaltenden diesseitigen Bürger; die Unterbrechung jedes Ver- kehres, Geschaftes, selbst Briefwechsels mit Personen innerhalb der feindlichen Grenzen, ebenfalls bei leichteren oder schweren Strafen; endlich wohl auch die Beschlagnahme des den Unter- thanen der feindlichen Macht zustehenden, im diesseitigen Ge- biete befindlichen Privateigenthumes, bald mit mehr bald mit weniger Strenge, in der Regel wenigstens der Schiffe und ihrer Ladungen. Nachsicht in allen diesen Dingen wird als ein frei- williger Beweis milder Gesinnung, nicht aber als Pflicht be- trachtet. Hinsichtlich des Verfahrens gegen bewaffnete Feinde verlangt das positive Völkerrecht einige Milderung des allge- meinen Grundsatzes, daß sie mit List oder Gewalt vertheidi- gungsunfähig gemacht, also gefangen genommen, verwundet und getödtet werden dürfen. Es ist nämlich gewohnheitsrechtlich nicht erlaubt: einen Preis auf den Kopf eines rechtmäßigen Gegners zu setzen; Meuchelmord gegen Feinde zu üben; Brunnen und Lebensmittel zu vergiften, oder Gefangene mit ansteckenden Krankheiten zurückzusenden; vergiftete oder nutzlos grausame Waffen zu gebrauchen. In allen diesen Fällen sind nicht nur Repressalien gestattet, sondern es wird namentlich auch Todes- strafe gegen die auf solche verbotene Weise Kriegführenden ver- hängt. — Eine Tödtung des Feindes ist nicht gestattet, wenn derselbe zur Niederlegung der Waffen bereit ist und um sein Leben bittet, vorausgesetzt daß ein solcher sich vorher keiner völkerrechtswidrigen Handlung selbst schuldig gemacht hat, und daß Bewachung von Gefangenen mit der eigenen Sicherheit vereinbar ist. Zu dem Ende müssen belagerte Festungen vor dem Sturme zur Ergebung aufgefordert und muß die bedingungs- lose Anerbietung zur Gefangengebung angenommen werden. Die Person unbewaffneter Unterthanen des Feindes, selbst der sogenannten Nichtstreitenden beim Heere, darf nicht muthwillig und absichtlich verletzt werden; namentlich ist Ver- wundung oder Tödtung von Wehrlosen und Gewalt an Frauen gegen das Völkerrecht. Eine traurige Ausnahme macht freilich die Behandlung auch der nichtkriegerischen Einwohner einer mit Sturm genommenen Stadt. Hinsichtlich des Eigenthumes des Feindes gelten nach- stehende besondere Grundsätze: Das bewegliche Eigenthum des feindlichen Staates selbst ist nach strengem Rechte gute Beute des Siegers. Wenn dieses Recht nicht in seiner vollen Strenge ausgeübt wird in Beziehung auf Gegenstände, welche nicht zur Kriegführung dienen, so ist dies freiwillige Schonung. Doch gilt muthwillige Zerstörung, namentlich wenn es Werke der Gesittigung betrifft, als roher Mißbrauch der Gewalt, während allerdings die Wegführung als Siegeszeichen gestattet ist. — Das bewegliche Eigenthum von friedlichen Privatpersonen soll grundsätzlich nicht beschädigt oder weggenommen werden; doch steht es einem in Feindes Land stehenden Heere zu, seine Bedürfnisse durch Auflegung von unentgeltlichen Lieferungen zu decken. Ebenso ist es einem in Feindes Land stehenden Sieger gestattet, die von ihm besetzten Gebietstheile vorläufig zu eigenem Vortheile zu verwalten und namentlich die Steuern für die Kriegskasse einzuziehen. — Bewegliche Habe von feindlichen Militärper- sonen ist im Falle ihrer Gefangennehmung oder sonstigen Be- mächtigung Beute des Siegers, wenn nicht ausdrücklich eine Ausnahme durch einen Vertrag bedingt ist. Zu bemerken ist dabei, daß eine solche Beute durch vierundzwanzigstündigen Besitz rechtlich in Eigenthum übergeht, so daß es, nach Ablauf dieser Zeit zurückerobert, von dem frühern Eigenthümer dem neuesten Besitzer nicht abverlangt werden kann. Unbewegliches Eigenthum des Feindes geht für den- selben durch die bloße Thatsache der zeitweisen Besitzergreifung nicht verloren. Private igenthum dieser Art bleibt in seinem Rechtstitel durch einen feindlichen Einfall ganz unangetastet; und nur insoferne kriegerische Maßregeln eine augenblickliche Besetzung und Benützung erfordern, mag es vorübergehend be- einträchtigt werden; in diesem Falle ist auch gänzliche Umwand- lung und selbst Zerstörung desselben nicht unerlaubt, auch eine Entschädigung dafür nicht üblich. Dasselbe gilt von Staats - eigenthum im engeren Sinne. Das völkerrechtliche Eigen- thum des Staates dagegen, d. h. der ausschließende Anspruch auf ein Gebiet, kann in Folge eines Kriegs verloren gehen, jedoch rechtlich erst durch die förmliche Abtretung im Friedens- schlusse. Bis dahin ist der Besitz nur thatsächlich. Eigenthümliche Grundsätze gelten in Beziehung auf Schiffe und auf die Ladung derselben. Nicht nur die Kriegsschiffe des Staates, sondern auch Handelsschiffe, welche feindlichen Privatpersonen angehören, sind im Falle der Wegnahme gute Beute, und zwar gleichgültig, ob die Wegnahme durch Staats- schiffe, durch Kaper oder vom Ufer aus erfolgt. Uebergang in das Eigenthum des Wegnehmenden erfolgt jedoch erst, wenn Schiff oder Ladung in Sicherheit gebracht ist, wozu denn aber auch das Verbringen in den Schutz einer Flotte gehört. Eine spätere Wiedernahme bringt das Schiff dem füheren Eigen- thümer unter folgenden Modalitäten zurück: wenn die Wieder- nahme durch ein Kriegsschiff des Staates in den ersten 24 Stun- den nach der Wegnahme erfolgt, unentgeltlich, nach Ablauf dieser Frist gegen Vergütung eines Werththeiles; wenn ein Kaper die Reprise macht, in den ersten 24 Stunden gegen Er- legung der Hälfte des Werthes, nach dieser Zeit gar nicht. — Uebrigens genügt bei Privatschiffen die bloße Thatsache der Wegnahme nicht zur Erwerbung des Eigenthumes, sondern ein weggenommenes Schiff dieser Art muß vor ein Prisengericht gebracht und von diesem dem Wegnehmenden zugesprochen werden 4 ). Die während der Dauer eines Krieges vorkommenden Verträge zwischen den Kriegführenden haben nach positivem Völkerrechte nachstehende Eigenthümlichkeiten: Der zu einer Mittheilung an den Feind Abgesendete hat sich demselben offen, bei Tag und ohne Verkleidung zu nähern, widrigenfalls er als Spion behandelt werden kann. Vor Beschädigung durch Waffen hat er sich durch Anwendung bestimmter Zeichen, zur See namentlich durch Aufsteckung der Parlamentärsflagge, zu schützen. Eine Verletzung desselben bei vollständiger Einhaltung der Vorsichtsregeln ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht; es steht jedoch jedem Kriegführenden frei, den Ort, die Zahl und die Form feindlicher Annäherungen nach seinem Belieben besonders zu bestimmen und davon Nach- achtung zu verlangen. Im Falle einer Uebertretung der allge- meinen oder der besonderen Regeln findet Anwendung von Waffen rechtlicher Weise statt. Waffenstillstände können entweder ganz örtlich sein, oder einen größern Kriegsschauplatz umfassen, oder endlich die ganze Kriegführung zwischen den streitenden Mächten einstellen. Eine Berechtigung zum Abschlusse der beiden ersten Arten steht dem an Ort und Stelle befindliche höchsten militärischen Befehlshaber zu. Abschluß eines unzweckmäßigen Vertrages dieser Art mag den Fehlenden gegenüber von seiner eigenen Regierung verantwortlich machen, allein der Feind erwirbt jedenfalls ein Recht auf Einhaltung der Verabredung. Allge- meine Einstellungen sämmtlicher Feindseligkeiten dagegen sind, weil sie auch eine große politische Tragweite haben, der Ge- nehmigung der beiderseitigen Staatsoberhäupter unterworfen. Zur Abschließung von Kapitulationen sind regelmäßig die an Ort und Stelle den obersten Befehl Führenden berechtigt, und es bedarf zu ihrer rechtlichen Verbindlichkeit keiner Geneh- migung der Staatsregierung, wenn sich die Bedingungen nicht über die militärischen Verhältnisse und etwa über die unmittel- bare Behandlung der Einwohner einer belagerten Festung hinaus erstrecken. Außergewöhnliche Beschränkungen des Befehlenden in diesem Rechte und die daraus folgende Nothwendigkeit einer Ratifikation sind dem Feinde vor dem Abschlusse des Vertrages zur Nachachtung mitzutheilen 5 ). Wenn die europäischen Völker auch noch nicht so weit in der Ge- sittigung gediehen sind, daß sie sich des ebenso unsicheren als rohen Mit- tels des Krieges ganz enthalten: so ist doch gegenüber von den Sitten des Alterthums und selbst des Mittelalters schon in manchen Beziehungen eine entschiedene Milderung und Menschlichkeit eingetreten. Namentlich geht eine entschiedene Richtung dahin, den Krieg für die dem Heere nicht angehörigen Bürger weniger nachtheilig zu machen. Von einer Verwirkung der Freiheit und des ganzen Eigenthums der Einwohner eines eroberten feindlichen Be- zirkes oder gar von Ausrottung der ganzen Bevölkerung ist keine Rede mehr. Auch Verheerungen des feindlichen Gebietes sind nur noch aus mi- litärischen Zwecken erlaubt und jede muthwillige Beschädigung dieser Art gilt als eine völkerrechtswidrige Barbarei. Der einzige Rest alter Unsitte ist die Wegnahme feindlicher Handelsschiffe und ihrer Ladungen. — Selbst die Forderung eines Lösegeldes von einem gefangenen Feinde hat ganz aufge- hört, und es findet jetzt entweder gegenseitiger Austausch während des Krieges oder wenigstens beiderseitige unentgeltliche Entlassung aller Gefan- genen beim Friedensschlusse statt. — Mögen diese Milderungen des Kriegs- rechtes die Vorboten immer weitergehender Menschlichkeit sein! Der früher aufgestellte Grundsatz, daß nur Uniformirte als regelrechte Feinde behandelt werden, hat seit den amerikanischen und fran- zösischen Revolutionskriegen nicht aufrecht erhalten werden können, indem die Mittel dieser Staaten zur herkömmlichen Ausrüstung und Bekleidung der von ihnen aufgebotenen großen Massen nicht ausreichten, diese aber doch Bestandtheile der gesetzlichen Kriegsmacht waren. Da jedoch die Beschrän- kung der Kriegsübel auf das möglichst enge Maß durch die Beseitigung aller Freibeuterschaaren und durch die Fernhaltung der dem Heere nicht regel- mäßig angehörigen Bevölkerung des Landes bedingt ist: so dürfen auch jetzt noch Diejenigen mit aller Strenge behandelt werden, welche die Waffen gegen einen in das Land eingefallenen Feind ergreifen, ohne zu der ge- setzlich angeordneten und vom Staate anerkannten Kriegsmacht zu gehören. Glücklicherweise sind nicht nur in den letzten europäischen Kriegen keine Kaperbriefe mehr ausgestellt worden, sondern es bildet auch die gegen- seitige Verzichtung auf dieses Kriegsmittel einen Theil des Pariser Friedens von 1856. Allein da wegen der Weigerung der Vereinigten Staaten, dieser Verabredung beizutreten, diese unselige Art von Seekrieg doch noch keines- wegs als ganz aufgegeben betrachtet werden kann, so ist auch jetzt noch die Literatur über diesen Gegenstand zu beachten. Eigene Monographien darüber sind: Martens , G. F. de, Essai conc. les armateurs. Goetting., 1795. — Berg van Middelburgh , F. E., Verhandeling over de afschaffing van de kaapvaahrt. Utr., 1828. — Wurm , C. F., in Rot- tecks und Welckers Staatslexikon, Art. Prise. Das Nähere über die Wegnahme, die Wiedernahme und die ge- richtliche Verurtheilung von Schiffen ist in den Werken über das Seerecht nachzusehen. Mehrere Beispiele von bitteren Klagen und von lange nachdauerndem Hasse wegen nicht eingehaltener Kapitulationen, und zwar namentlich wegen Verweigerung der Ratifikation nach bereits begonnener Vollziehung der Ueber- gabe, zeigen, wie äußerst sorgfällig in solchen Fällen verfahren werden muß. Und es ist auch einleuchtend, daß die Folgen einer Ueberschreitung der Be- fugniß zum Abschlusse einer Kapitulation nicht den der gewöhnlichen Regel vertrauenden Feind, sondern das eigene Heer und zunächst den sich ver- fehlenden Befehlshaber treffen müssen. § 74. e. Die Verbündeten. Es ist wohl nicht löblich, daß nach dem bestehenden Ge- wohnheitsrechte bei den Bündnissen zum Behufe gemein- schaftlicher Kriegführung Mancherlei zugelassen wird, was der Natur der Sache nicht entspricht. So ist es denn nach positivem Völkerrechte nicht unerlaubt, daß Staaten, welche bei einem Streitpunkte unmittelbar gar nicht betheiligt sind, sich doch an einen der Kriegführenden anschließen und ebenfalls in das Feld rücken. Es ist ferner nach diesem Rechte nicht verboten, auch Offensiva llianzen zu schließen, und zwar sogar allgemeine, d. h. in jedem Falle eines von dem Verbündeten beschlossenen Angriffskrieges geltende, als besondere, nur auf den gemein- schaftlichen Angriff eines bestimmten Staates berechnete. Ein solcher Angriff mag die Einmischung weiterer Staaten auch auf der anderen Seite veranlassen; aber er gilt nicht als eine grundsätzliche Verletzung des Völkerrechtes. Dagegen mag man sich wohl mit der Eigenthümlichkeit einverstanden erklären, daß nach bestehenden Ansichten der Ver- bündete eines Feindes nicht unter allen Umständen als über- haupt im Kriege begriffen betrachtet und demgemäß auch in jeder Beziehung als Feind behandelt wird. Wenn nämlich ein Staat nur in Folge eines allgemeinen und nicht auf den vorliegenden Fall besonders gerichteten Bündnisses sich dem in einen Krieg geratheten Verbündeten anschließt, dabei aber seine Mitwirkung strenge auf das verabredete Maß von Truppen oder Geldleistungen beschränkt, ohne anderweitige feindselige Schritte zu thun: so steht dem Gegner die Wahl zu, ob er nur die wirklich gegen ihn fechtenden Truppen eines solchen Verbündeten feindlich behandeln, im Uebrigen aber friedliche Verhältnisse fortdauern lassen will; oder ob er (wozu er allerdings voll- kommen berechtigt ist) die Theilnahme am Kriege als einen Grund zu allgemeinen Feindseligkeiten zu betrachten geneigt ist. Im ersteren Falle werden die Kriegsübel auf das möglichst enge Feld beschränkt 1 ). Beispiele solcher nur theilweisen Kriegführung gegen Alliirte gab u. a. Rußland im Jahre 1812, wo es Preußen und Oesterrreich nur so weit als im Kriege mit sich begriffen betrachtete, als in Erfüllung früherer allgemeiner Verträge dieser Staaten mit Frankreich eine bestimmte Anzahl ihrer Truppen Bestandtheile des großen Einfalls-Heeres bildeten. Vollen Krieg hat dieselbe Macht dagegen, und wohl vollkommen mit Recht, an Sardinien erklärt, als dieses im Jahre 1855 mit England und Frankreich ein Bündniß nach bereits ausgebrochenem Kriege schloß. § 75. f. Das Recht der Neutralen. Mannchfach sind die Eigenthümlichkeiten, welche das posi- tive Völkerrecht in der Lehre über die Neutralität dritter Staaten während der Dauer eines Krieges darbietet; und kei- neswegs mögen sämmtliche Abweichungen von den einfachen Sätzen des philosophischen Rechtes als gerecht und billig geprie- sen werden. Vielmehr ist auf diesem Gebiete Mißbrauch der Gewalt und Selbstsucht lange grell hervorgetreten. Schon das Recht und die Verpflichtung zur Neutralität im Allgemeinen ist nicht so bestimmt, wie es sein sollte. Zwar steht es auch nach positivem europäischen Völkerrechte jedem unabhängigen und nicht etwa durch besondere Kriegsbündnisse verpflichteten Staate zu, bei einem Kriege zwischen Dritten neutral zu bleiben; allein eine rechtliche Verpflichtung, sich der Theilnahme an fremden Händeln zu enthalten, besteht grund- sätzlich nicht. Hierüber entscheidet lediglich der Vortheil und die Klugheit des einzelnen Staates. Wer Theilnahme an einem ihm dem ursprünglichen Gegenstande des Streites nach fremden, Kriege für angemessen findet, hat natürlich die thatsächlichen Folgen zu tragen; aber eine vom europäischen Völkerrechte verbotene Handlung begeht er durch seine Einmischung nicht. — Eine bemerkenswerthe Ausnahme hiervon ist, daß einzelne Staaten unbedingt und zu einer beständigen Neutralität durch allge- meine europäische Bestimmungen verpflichtet sind; so namentlich die Schweiz und Belgien, früher Krakau. Auch ist es eigen- thümlich, daß einzelne Provinzen der kriegführenden Macht, natürlich in Folge besonderer Verabredung zwischen den Krieg- führenden, neutral bleiben können; wie z. B. im Kriege von 1733 die österreichischen Niederlande für neutral erklärt waren. Was nun aber die einzelnen Rechte und die Pflich- ten der Neutralen betrifft, so bestehen allerdings im Allge- meinen keine Bestimmungen, welche sich nicht schon aus der Natur der Sache ergäben. Es wird auch nach positivem Rechte verlangt, daß ein neutraler Staat keinem der beiden Krieg- führenden irgendwelchen Vorschub bei seinen kriegerischen Unter- nehmungen leiste, dagegen ihm denn auch die Fortdauer jeder freundlichen Beziehung nach beiden Seiten hin gestattet 1 ). Unter keinen Umständen darf ein neutraler Staat in seinem Gebiete, oder mit Benützung desselben, kriegerische Maßregeln von der einen oder von der anderen Seite zugeben; und es ist eine gegen seinen Willen vorgenommene Handlung letzterer Art eine so schwere Verletzung seiner Rechte, daß er augenblicklich Krieg deßhalb an den seine Unabhängigkeit verletzenden Staat erklären kann, und er sogar, wenn seine Verhältnisse es irgend erlauben, durch seine Ehre zu diesem Schritte genöthigt ist 2 ). — Dagegen bietet das ganze Verhältniß des Handels der Neutralen zur See große Schwierigkeiten dar. Hier sind nämlich die Interessen der großen kriegführenden Seemächte in entschiedenem Widerspruche mit denen der gewöhnlich neutral bleibenden Handelsstaaten, und zwar in einer ganzen Reihe von Fällen; und es sind daher auch die völkerrechtlichen Auf- stellungen über das zu beobachtende Verhalten sehr verschieden je nachdem sie von einer Seite ausgehen 3 ), auch hat ihre Durchführung sehr gewechselt, je nachdem die Seemächte, vorab England, in der Lage waren, ihren Vortheil durchzuführen, oder sie sich des guten Willens der Neutralen durch Nachgiebig- keit von ihrer Seite zu versichern hatten. Erfreulich ist übrigens allerdings, daß sich neuerer Zeit auch hier das positive Völker- recht den Forderungen der Humanität sichtbar nähert; wie namentlich das Vorgehen in dem russischen Kriege von 1854 u. f. beweist, wo selbst England, wenn auch noch nicht grund- sätzlich und für immer, so doch thatsächlich und für jetzt, in den Hauptpunkten den von ihm früher entschieden bestrittenen Forderungen der Neutralen nachgab 4 ). Die wesentlichsten Punkte, um welche es sich hier handelt, sind aber uchstehende: Keinem Zweifel unterliegt, daß neutrale Schiffe auch während eines Seekrieges die Hafen der kriegführenden Mächte besuchen und Waaren ein- und ausführen dürfen; jedoch ist eben so allgemein und im Grundsatze zugegeben, daß Kriegs- contrebande kein Gegenstand der Einfuhr sein darf. Hier- unter versteht man alle Gegenstände, welche der Kriegführung zu Lande und zur See dienen; allein nicht bestimmt erledigt ist die Frage, welcherlei Waaren hierher zu rechnen seien? Wenn nämlich auch kein Streit ist über die sogenannten unmittelbaren Kriegsbedürfnisse, also Waffen aller Art, Pferde-Rüstungen, Kriegsschiffe, Pferde, Pulver und Geschoß: so ist über die blos mittelbaren Kriegsbedürfnisse, als da sind Schiffbaumaterialien, Rohstoffe zur Verfertigung von Waffen und Pulver, Stein- kohlen, endlich Lebensmittel, die Meinung verschieden; und auch in dem neuesten Falle sind hier die Forderungen der Neu- tralen keineswegs vollständig anerkannt worden. Ebenfalls dem Grundsatze nach unzweifelhaft ist der Satz, daß Neutrale einen blokirten Seehafen oder Küstenstrich nicht besuchen dürfen. Allein großer Streit war lange darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Blokade vorhanden sei, und es sind namentlich drei wesentlich verschiedene Grundsätze auf- gestellt worden. Ein engster, allein allerdings jetzt allgemein verlassener, Begriff der Blokade erkennt eine solche nur da an, wo ein Schiff unmittelbar beim Einlaufen einer Beschießung von Schiffen, welche vor dem Hafen liegen, oder von Strand- batterieen aus zu bestehen hätte. Nach einer zweiten Aufstellung ist eine Blokade schon dann vorhanden, wenn ein ansegelndes Schiff offenbar Gefahr läuft, von kreuzenden Kriegsschiffen angehalten zu werden. Am weitesten ging die von England und Frankreich lange geübte Blokade auf dem Papier, d. h. die von einer kriegführenden Macht ausgegangene Erklärung, daß eine bestimmte friedliche Küste, möglicherweise das ganze friedliche Land, im Blokadezustande sei, und zwar dieses ohne Rücksicht darauf, ob thatsächlich eine entsprechende Seemacht zur wirklichen Durchführung der Blokade vorhanden war oder nicht. Es scheint jedoch nach den Vorgängen des letzten See- krieges, daß sich auch die großen Seemächte zu der Einräumung entschlossen haben, eine Blokade zwar durch Erklärung her- zustellen, dies aber nur zu thun, wo und so lange eine der Durchführung entsprechende Seemacht wirklich abgesendet ist. Ein dritter Streitpunkt ist die, namentlich in Beziehung auf den Kolonialhandel sehr wichtige, Frage, ob die Neutralen während der Dauer des Krieges eine Art von Handel mit einer der kriegführenden Mächte treiben dürfen, welcher ihnen in Friedenszeiten nach den Gesetzen dieses Staates nicht zusteht? Hier scheinen allerdings die Seemächte bei ihrer Verneinung der Frage das volle Recht auf ihrer Seite zu haben. Noch wichtiger aber, als alles bisherige, ist die Beant- wortung der Frage: ob frei Schiff frei Gut mache? und unfrei Schiff unfrei Gut ? Mit anndern Worten: ob die in einem neutralen Schiffe befindlichen Waaren eines Feindes weggenommen werden dürfen, oder ob sie vielmehr, als auf neutralem Boden gelegen, nicht anzutasten seien? sodann: ob die Waare eines Neutralen, welche auf einem feindlichen Schiffe gefunden werde, mit diesem zur guten Prise werde, oder ob sie, als Eigenthum eines Befreundeten, freizugeben sei? Ist auch die letztere Frage, weil selten ein Neutraler Waaren auf Schiffen einer kriegführenden Nation versendet, nicht von großer practischer Bedeutung, so ist dies um so mehr der Fall in Beziehung auf die erstere Frage, und zwar nach zwei Seiten hin. Einmal, weil deren Bejahung auch einer schwächeren Seemacht wenigstens einen Theil ihres Ausfuhrhandels während der Dauer des Krieges erhält; sodann weil dieselbe den Neu- tralen einen großen Gewinn durch Frachthandel in Aussicht stellt. Die ältesten Seegesetze, namentlich das Consolato del mar, leugneten, daß frei Schiff frei Gut mache; und während später die Neutralen die Freiheit mit größtem Eifer vertheidigten, hielten die großen Mächte, namentlich England, das Recht zur Wegnahme feindlicher Waaren von neutralen Schiffen ebenso bestimmt aufrecht. In dem jüngsten Kriege der West- mächte mit Rußland dagegen haben auch sie die Freiheit, zunächst für diesen Krieg später als Grundsatz, anerkannt. Ein letzter Streitpunkt ist endlich noch der, ob Handels- schiffe, welche unter dem Schutze eines Kriegsschiffes ihres Staates, unter Convoi , segeln, von den Kriegsschiffen der kriegführenden Mächte angehalten und in Beziehung auf den Inhalt ihrer Ladungen untersucht werden dürfen, oder ob das Wort des convoiirenden Befehlshabers als genügender Beweis eines rechtlich erlaubten Inhaltes angenommen werden müsse? Diese Frage, welche zu blutigem Zusammenstoße mit Neutralen geführt hat, verliert freilich ihren Werth großentheils, wenn der Grundsatz, daß frei Schiff frei Gut mache, bestehen bleibt. Die Verletzung der Grundsätze hinsichtlich des den Neutralen zustehenden Handelsrechtes wird von Seiten der dadurch benach- theiligten kriegführenden Macht mit Confiscation von Schiff und Ladung bestraft, wenn der Fehlende auf der That ertappt wird. Doch kann diese Strafe nur in Folge des Urtheiles eines Admiralitätsgerichtes eintreten, dessen Verfahren, wenigstens im Wesentlichen, eine gleichtautende europäische Gewohnheit feststellt 5 ). Wenn das Recht und die Pflicht der Neutralen gegenüber von den kriegführenden Mächten auch wohl dahin formulirt wird, daß der Neutrale beiden kriegführenden Theilen gleiche Begünstigungen einräumen müsse: so ist dies insoferne nicht richtig, als der Neutrale grundsätzlich gar keine Be- günstigung des Krieges vornehmen soll, thatsächlich aber überdies eine voll- kommen gleiche Begünstigung beider Parteien, theils der geographischen Lage derselben, theils der Verschiedenheit ihrer Bedürfnisse wegen, kaum je möglich ist. Ein Neutraler wird sich daher sehr leicht Unannehmlichkeiten aussetzen, wenn er der einen Macht, welche dessen bedarf, Kriegsbegünstigungen that- sächlich angedeihen läßt, der andern aber, welche der Lage der Sache nach keinen Gebrauch davon machen kann, nur mit Worten dieselbe Unterstützung anbietet. v. Mohl , Encyclopädie. 32 Ein weltgeschichtliches Beispiel rücksichtsloser Verletzung eines neu- tralen Gebietes ist der Zug eines französischen Heeres durch das preußische Franken im österreichischen Kriege von 1805; und wohl allgemein wird es als ein unentschuldbarer Mangel an Selbstachtung und als der verderblichste politische Fehler betrachtet, daß Preußen die Beleidigung nicht alsbald durch eine Kriegserklärung erwiderte. Die Literatur über den Seehandel der Neutralen ist außerordentlich zahlreich. Nicht nur bildet die Besprechung des Gegenstandes einen Haupt- inhalt aller Systeme des positiven Völkerrechtes, sondern es bestehen auch sehr viele Monographieen. Von den letzteren vertheidigt die strengen An- sichten Englands am besten Jenkinson, Ch. (nachmals Lord Liverpool) Discourse on the conduct of Great Britain in respect to neutral na- tions during the present war. Lond., 1757. Von den Schriften für die Rechte der Neutralen sind namentlich zu erwähnen: Hübner , M., De la saisie des bâtimens neutres etc. à la Haye, 1759. — Totze , La liberté de la navigation. Lond. et. Amst., 1780. — Büsch , J. G., Ueber das Bestreben der Völker, einander in ihrem Seehandel recht weh zu thun. Hamburg, 1800. — Jouffroy , Le droit des gens maritime. Par., 1806. — ( Biedermann ,) Manuel diplomatique sur le dernier état de la controverse concernant les droits des neutres. Leipz., 1814. Hautefeuille , L. B., Des droits et des devoirs de nations neutres en temps de guerre maritime. I—IV. Par., 1848. Die Geschichte des ganzen Verhältnisses aber hat, wennschon mit sichtbarer Hinneigung zu den älteren englischen Ansichten, entwickelt: Reddie , J., Researches in ma- ritime international law. I. II. Edingb., 1844. Den neuesten Zustand dieser Lehre entwickelt eine Reihe von Schriften, welche während des englisch russischen Krieges erschienen sind, namentlich von Lock, Hosack, Thomson, Hazlitt und Roche . Das Nähere s. in meiner Geschichte der St.W., Bd. 1, S. 424 u. fg. Ueber das Verfahren der Prisengerichte und über die von den- selben zur Anwendung kommenden Grundsätze gibt sehr belehrende Aus- kunft: Jakobsen , F. J., Seerecht des Kriegs und Friedens. Altona, 1815. — Derselbe . Handbuch über das praktische Seerecht der Engländer und Franzosen. I. II. Hamburg, 1803. 3. Staats-Sittenlehre. § 76. 1. Begriff und Nothwendigkeit der Staats-Sittenlehre. Die kategorischen Forderungen, welche zum Behufe einer grundsätzlichen Aufstellung und Durchführung der Staatsein- richtungen an sämmtliche Staatsgenossen gestellt werden, sind — wie bereits oben, § 9, S. 49, ausgeführt ist, — doppelter Art. Die eine, bisher besprochene, Gattung betrifft die Her- stellung der äußeren Ordnung und läßt sich auch durch äußere Mittel erzwingen; die andere dagegen verlangt einen vernünf- tigen Willen von jedem Einzelnen in Beziehung auf das Zu- sammenleben, und ihre Erfüllung hängt lediglich von dem Einflusse der Betreffenden ab. Die Forderungen der ersteren Art sind die des Rechtes , und zwar die des philosophischen, insoferne sie nur aus einer logischen Nothwendigkeit hervorgehen, oder des positiven, wenn sie durch eine zuständige Auctorität als Befehle ausgesprochen sind; die der zweiten Art aber sind die der Sittlichkeit , und sie beruhen ausschließlich auf dem Gewissen des Menschen. Das Verhältniß der beiden Systeme von Forderungen zu einander liegt klar vor. — Hinsichtlich des Gegenstandes sowohl, als des Umfanges der beabsichtigten Wirksamkeit stehen sie völlig gleich. Beide beziehen sich auf das einheitlich 32* geordnete Zusammenleben der Menschen im Staate, und zwar in dessen sämmlichen Verhältnissen und Formen. Demnach ist das innere und das äußere Leben des Staates, die Verfassung eben so gut als die Verwaltung, nach den Forderungen des Rechtes und nach denen der Sittlichkeit zu ordnen und zu hand- haben; auch finden beide gleichmäßig ihre Anwendung auf sämmtliche Gattungen und Arten von Staaten. Wenn einmal eine bestimmte Form des Zusammenlebens aus der allgemeinen Gesittigung eines Volkes hervorgegangen ist, so ist dieselbe nicht nur äußerlich zu ordnen, logisch auszubilden und in allen Beziehungen aufrecht zu erhalten, sondern es besteht auch die sittliche Pflicht für sämmtliche Theilnehmer, das unter diesen gegebenen Umständen Vernünftige zu wollen und zu vollbringen. Das Gewissen verlangt, daß die naturgemäße und also berech- tigte und selbst nothwendige Gestaltung des Zusammenlebens mit freiem Willen und mit Anwendung aller verfügbaren Kräfte vollständig, ehrlich und möglichst nützlich durchgeführt werde. — Eine wesentliche Verschiedenheit zwischen Staatsrecht und Staatsmoral findet dagegen insoferne statt, als das erstere lediglich die äußere Ordnung, so weit diese durch sinnliche, im Nothfalle erzwingbare Mittel durchgesetzt werden kann, herzu- stellen hat, die Sittlichkeit dagegen über diese, freilich vor Allem nothwendige aber doch durch die Unvollkommenheit der menschlichen Kräfte enger gezogene Grundlage hinausgeht. Theils verlangt sie für die erzwingbaren Leistungen auch noch eigenen guten Willen der Betheiligten; theils fordert sie selbst die Vornahme solcher Handlungen, welche rein vernünftig aber nicht erzwing- bar sind, sei es nun, weil die Nothwendigkeit ihres Eintre- tens oder wenigstens ihr Maaß wesentlich von der subjectiven Beurtheilung des Einzelnen abhängt und somit eine all- gemeine und gleichförmig zu handhabende Regel nicht aufgestellt werden kann, sei es, weil die Handlung Anstrengungen und Opfer voraussetzt, welche über die gemeine, für Alle gültige Regel hinausgehen und deren Auferlegung also von Seiten der Staats- gewalt die Gleichheit des Rechtes nicht gestattet. Und zwar verlangt das Sittengesetz hierbei von dem Staatsgenossen Doppeltes: einmal, daß er selbst das völlig Vernunftgemäße an- strebe und sich dabei von seiner sinnlichen Natur weder zurück- halten noch über die richtigen Grenzen treiben lasse; zweitens, daß er die Zwecke Anderer achte wie die seini- gen, und sie vorkommenden Falles fördere, soweit seine Kräfte gehen und nicht eigene mindestens gleich wichtige Zwecke ihn in Anspruch nehmen 1 ). Von einem grundsätzlichen Widerspruche zwischen den Forderungen des Rechtes und der Sittlichkeit kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein; und wenn auch ohne Zweifel das Recht manche Bestimmung trifft, welche sich nicht schon mit logischer Nothwendigkeit aus den Gesetzen der reinen Bernünftigkeit ableiten läßt, sondern mit einem gewissen Grade von Willkür eine zweifelhafte Frage entscheidet, so ist doch auch ein solcher Theil der Rechtsordnung der Sittlichkeit an sich keineswegs zuwider, von ihr vielmehr als ein Theil der uner- läßlichen äußeren Ordnung zu achten und zu fördern. — Doch ist allerdings in Einem Falle ein Zusammenstoß möglich. Wenn nämlich das positive Recht, gebietend oder verbietend, eine Regel aufstellt oder eine Einrichtung anordnet, welche unver- einbar ist mit rein vernünftigem Wollen und Handeln, so widerspricht einer Seits das Gewissen eines jeden mit dem verfehlten Befehle in Berührung Kommenden einer Vollziehung desselben, und bedroht doch das Recht den Ungehorsam mit Strafe oder anderen Nachtheilen. Die Erwägung daß das Recht hier auf falschem Wege sei, hilft nicht aus der Klemme. Einmal besteht es, und ist auch bereit sein Gebot mit Gewalt durchzusetzen; sodann ist die Aufrechterhaltung der Rechtsord- nung eine so nothwendige Vorbedingung auch des gesitteten Lebens, daß eine Anerkennung derselben immer auch eine bedeu- tende sittliche Pflicht ist. Der letztere Grund entscheidet. Es muß der Fall als eine Collision sittlicher Pflichten aufgefaßt und somit der Erfüllung der bedeutenderen der Vorzug gege- ben werden. Welche derselben höher anzuschlagen sei, läßt sich immer nur im einzelnen Falle entscheiden. Im Zweifel wird aber die Befolgung der Rechtsnorm vorgehen; nicht als solche, sondern weil die Aufrechterhaltung der gesammten Rechtsord- nung, wie sie besteht, von hoher Bedeutung für das ver- nünftige Zusammenleben der Menschen ist. Sollte jedoch in einzelnen Fällen die Gewissensforderung eine unter keinen Um- ständen zurückzustellende sein, so hat der Betreffende ihr zu folgen und die daraus sich ergebenden Nachtheile, namentlich also auch die vom Rechte angedrohten Strafen, als unvermeid- liche Uebel über sich ergehen zu lassen. Sittliche Pflicht der Staatsgewalt ist es denn freilich auch, dem Widerkehren solch’ unglücklichen Widerspruches durch schleunige Aenderung des positiven Rechtes vorzubeugen, unter Umständen auch in dem bereits thatsächlich vorliegenden Falle der Gewissenstreue durch Begnadigung zu Hülfe zu kommen. Ueber das Verhältniß der Sittlichkeit und der Staats- sittenlehre zur Politik , s. unten, § 84. Kaum erst eines Beweises sollte es bedürfen, daß auch die Wissenschaft vom Staate den Standpunkt der Sittlichkeit nicht vernachlässigen darf. Nicht nur wird durch eine regel- gerechte Entwickelung der sittlichen Staatspflichten das Bewußt- sein derselben gestärkt, ihr Inhalt klarer gemacht, und dadurch zu ihrer häufigeren und besseren Befolgung Veranlassung ge- geben 2 ); sondern es ist diese Beachtung auch ein theoretisches Bedürfniß. Nur dann nämlich sind alle möglichen Seiten des Lebens der Menschen im Staate erörtert, und die Gesetze dieser verschiedenen Auffassungen durch Gegensatz und wechselseitiges Eingreifen erläutert, wenn auch die rein vernünftige Auffassung dargelegt und neben das Erzwingbare auch das nur Wün- schenswerthe gestellt ist. So gewiß zu einem vollendeten Systeme der Staatswissenschaft außer dem kahlen Rechte auch die Lehre der Klugheit, die Politik, gehört: ebenso sicher muß die Moral in ihren Forderungen gehört werden 3 ) Es ist also weder ein Beweis von wissenschaftlicher Umsicht, noch von allgemeiner menschlicher Gesittigung, daß die Staats-Sittenlehre, die schon im Leben geringere Berücksichtigung findet als das Recht und die Klug- heit, von der Theorie vollständig vernachlässigt zu sein pflegt; noch ist es eine Entschuldigung oder ein genügender Ersatz, wenn die rein philosophischen und die theologischen Moralsysteme auch die Pflichten des Menschen im Staate beachten 4 ). Folgende Beispiele mögen die Verschiedenheit des Rechtes und der Sittlichkeit in Beziehung auf das Staatsleben zeigen. Unzweifelhaft giebt das Recht einem constitutionellen Monarchen die Initiative bei Gesetzen und das Veto bei Anträgen der Stände; und es kann vom Rechts-Standpunkte aus nichts eingewendet werden, wenn die Initiative häufig und lästig oder aber auch allzu spärlich gebraucht wird, während die Ausübung des Veto gegenüber von bloßen Bitten (ohne strenges Recht) gar keine rechtliche Grenze hat. Dagegen verlangt die Sittenlehre eine gewissenhafte Benützung dieser fürstlichen Befugnisse; also eine bereitwillige und wohlüberlegte An- wendung der Initiative in allen Fällen, in welchen durch ein neues Gesetz etwas Gutes gestiftet werden kann, und eine Verzichtung auf das Veto, wo eine Bitte vernünftig und billig ist. Eine entgegengesetzte Handlungsweise, bei welcher Eigensinn, Eigennutzen, Trägheit, Rachsucht u. s. w. der Be- weggrund zur Ausübung des Rechtes wäre, ist zwar nicht unrecht, aber höchst unsittlich. = Das Recht hat ferner vom Bürger nichts zu verlangen, als daß er die gesetzlichen Verbote achte und die gesetzlichen Leistungen er- fülle; die Moral aber verlangt von ihm noch, je nach den Umständen, frei- willige Förderung des allgemeinen Besten, Muth zur Beseitigung von Ge- fahren und zu Bekämpfung von Unfug, ungezwungene Opfer in Zeiten der Noth und Gefahr. — Ein Staatsbeamter endlich, welcher nur die in seinem Dienstvertrage verabredete Thätigkeit entwickelt, welcher den Staat nicht be- trügt und sich vom Unterthanen nicht bestechen läßt, erfüllt allerdings seine Rechtspflicht, ist aber dabei doch nur ein gemeiner Miethling, wenn er nicht alle seine Kräfte anstrengt, um so vieles und so gutes zu leisten, als er überhaupt vermag. Seine Sittlichkeit fängt da erst an, wo das Recht aufhört. — Und so noch bei unzähligen weitern Gegensätzen oder Ergän- zungen, wo überall das natürliche Gefühl mit der blosen Rechtserfüllung nicht zufrieden ist, weil es erachtet, daß nicht die volle Schuldigkeit gethan sei, und es doch keine Hülfe und Begründung seiner Forderung findet, wenn ihm der Unterschied zwischen Recht und Sittlichkeit nicht klar vorliegt. Es würde wenig Menschenkenntniß verrathen, wenn von einer häu- figeren und besseren Bearbeitung der Staats-Sittenlehre ein sehr großer Ein- fluß auf die allgemeine Handlungsweise der Menschen im Staate erwartet werden wollte; allein unzweifelhaft trägt es doch zu dem vorherrschend selbstischen Gebaren so Vieler bei, daß niemals von weitergehenden For- derungen an den Bürger, den Beamten, den Volksvertreter, den Fürsten die Rede ist, als wozu sie nach strengem Rechte gezwungen werden können. Der ohnedem so oft mißverstandene und falsch angewendete Begriff des Rechtss taates gibt eine Veranlassung weiter, nicht mehr zu thun, als was das äußere Gesetz verlangt, während dieses doch nur das Wenigste, nicht aber das Höchste befiehlt. Von einer eigenen Literatur der Staats-Sittenlehre ist bis jetzt nicht die Rede. In den Systemen der Staatswissenschaften ist die Staatsmoral, freilich unbegreiflich genug, ausnahmslos ganz übergangen. Ebensowenig besteht eine besondere Monographie über dieselbe. Die philosophischen und theologischen Systeme der Ethik behandeln allerdings auch die Pflichten des Menschen im Staate und gegen den Staat; allein theils sind für diese Schriften die Beziehungen zum Staate doch nur ein untergeordneter Ab- schnitt der Anwendung, daher häufig stofflich sehr knapp gehalten; theils aber ist, in der Regel, die Bearbeitung nicht von der Art, daß sie den Bedürfnissen des Staatsgelehrten entspräche. Die den Verfassern zu Ge- bote stehenden Kenntnisse von Staatsleben pflegen doch nur äußerlich und bruchstücklich zu sein, und lassen daher eine vollständige und ganz richtige Auffassung der Fragen nicht zu. Nicht selten ist die Methode und Dar- stellungsweise technisch schwerfällig, und sogar nur unter Voraussetzung des Studiums eines ganzen philosophischen Systemes überhaupt verständlich. Die theologischen Bearbeitungen ruhen auf einer jeden Falles nur für christ- liche Staaten brauchbaren Grundlage, und haben leicht eine Neigung zu gemüthlicher erbaulicher Betrachtung, anstatt scharfer wissenschaftlicher Fest- stellung. Davon gar nicht zu reden, daß fast immer, welcher Gattung diese Systeme angehören mögen, die Gränzen gegen Staatsrecht und gegen Politik nicht eingehalten sind, zum Theile grundsätzlich. — Zu den gut ge- meinten aber mehr erbaulichen als wissenschaftlichen Darstellungen gehören Mosheim ’s ( Miller ’s) Sittenlehre der H. Schrift, Bd. IX, Gött., 1770, S. 1—343; und Reinhard ’s System der christlichen Moral, 4. Aufl., Bd. III, S. 541—604. Auch Hirscher , Christliche Moral, 5. Aufl., Bd. III, S. 693—743, neigt sich dieser Auffassung zu; abge- sehen davon, daß das Machtliche zu sehr vorwaltet. Lediglich ein System des philosophischen Staatsrechtes liefert: Wirth , J. U., System der spe- culativen Ethik. Heilbr., 1841, Bd. II, S. 167—390. Zu technisch phi- losophisch gehalten ist der Abschnitt in G. Hartenstein ’s Grundbegriffen der ethischen Wissenschaften. Lpz., 1844, S. 234—294, und 487—574. Zwar anerkennenswerthe, aber sehr kurze und zum Theil ganz fragmentari- sche Bemerkungen sind enthalten in J. G. Fichte ’s Systeme der Sitten- lehre (1798), S. 305—335; in Schleiermacher ’s Entwurf eiues Sy- stems der Sittenlehre (herausg. von A. Schweizer,) S. 274—290; und in Marheinecke ’s System der theologischen Moral, S. 530—555. So bleibt denn eigentlich nur R. Rothe ’s Theologische Ethik, Bd. III, 2, S. 840 bis 1009, wo sich denn allerdings Fülle des Stoffes, Wissenschaftlichkeit der Behandlung und besonnener Freimuth zu einem trefflichen Ganzen ver- binden. Nur stimmt leider die grundsätzliche Vermischung von Moral und Politik mit der in gegenwärtiger Darstellung festgehaltener Trennung der verschiedenen Gesetze für das praktische Leben der Menschen nicht überein. § 77. 2. Die obersten Grundsätze der Staats-Sittenlehre. Auch das sittliche Leben ist nach bewußten Grundsätzen, und nicht blos nach Gefühlen einzurichten. Doppelt so im Staate, wo es in Berührung kömmt mit dem Rechte und mit der Klugheit, welche beide bestimmten Regeln folgen und unklare Gefühlseinwirkungen entweder gar nicht beachten, oder durch dieselben in Verwirrung gebracht werden würden. Auch ist nur bei der Aufstellung bestimmter Grundsätze eine wissenschaftliche Bearbeitung möglich. Es sind nun aber zwei wesentlich verschiedene Verhältnisse, für deren sittliches Gebaren Grundsätze aufgestellt werden müssen. — Zuerst für den Staat selbst , als Gesammtheit und Einrichtung. Es ist zwar eine falsche Auffassung, den Staat lediglich als eine sittliche Anstalt zu betrachten, und so- mit allen und jeden in die Erscheinung tretenden Staaten eine und dieselbe sittliche Aufgabe, und zwar dann folgerichtig keine andere, als die Erstrebung der höchsten für den Menschen über- haupt erreichbaren inneren Vernunftmäßigkeit zuzuweisen. Der Staat ist vielmehr eine durch die Unzureichenheit der übrigen einfacheren Verbindungen unter den Menschen hervorgerufenes Erzeugniß des Bedürfnisses, und sein Wesen so wie seine Auf- gabe ergibt sich mit logischer Nothwendigkeit aus den, zu ver- schiedenen Zeiten und bei verschiedenen Völkern wesentlich ver- schiedenen, Zuständen der Cultur. Hieraus folgt denn auch, vom Standpunkte der Sittlichkeit aus, eine eigene Aufgabe für jede Staatsgattung, und selbst für jede Unterart derselben, welche eben darin besteht, den in seiner Eigenthümlichkeit auf- gefaßten besonderen Staatszweck mit freiem Willen und mit Anstrengung aller Kräfte durchzuführen und ihn bis zu seiner ideellen Volkommenheit zu heben. Reine Vernunftmäßigkeit ist nicht da vorhanden, wo etwas erstrebt wird, was unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist und von den Betreffenden nicht gewollt werden kann, sondern da, wo das an sich erlaubte Vorhandene redlich und mit Aufopferung sinnlicher und selbstischer Vortheile gewollt wird. So also, wie die Verschiedenheit der Staaten eine Verschiedenheit der obersten Rechtsgrundsätze er- zeugt, so verlangt sie auch eine derselben entsprechende Eigen- thümlichkeit der sittlichen Forderungen. — Das zweite staatliche Verhältniß, für welches sittliche Grundsätze aufgestellt werden müssen, ist das Benehmen des einzelnen Staatstheil- nehmers im gemeinschaftlichen Leben und in seiner Beziehung zu dem Staate und dessen Organen und Einrichtungen. Die allgemeine Verpflichtung, vernünftig zu wollen und zu handeln und aus freiem Willen das irgend mögliche Zuträgliche zu fördern, kann keinem Zweifel unterliegen; in stofflicher Beziehung gehen aber die Forderungen hier sehr auseinander, einer Seits je nach der persönlichen Stellung des Einzelnen zum Staate, anderer Seits aber je nach der Gattung und Art im Staate selbst. Dieser Verschiedenheit der Beziehungen unerachtet lassen sich doch wenigstens einige ganz allgemeine Sätze aufstellen, welche den sittlichen Forderungen an das Staatsleben als oberste Anhaltspunkte dienen. Welchen besondern Zweck nämlich auch ein bestimmter Staat verfolge, bleibt er doch unter allen Umstän- den eine einheitliche Einrichtung zur Förderung gemeinschaftlicher Lebenszwecke eines Volkes; und wie abweichend auch, je nach den Aufgaben und Formen der verschiedenen Staatsgattungen und -Arten die Verhältnisse der einzelnen Genossen sein mögen, immer sind sie doch, sei es einflußreiche und herrschende sei es dienende, Mitglieder der Einheit. — Was nun aber I, zunächst die für das sittliche Verhalten der Staaten selbst aufzufindenden Grundsätze betrifft, so ist offenbar 1. Grundlage für eine vernünftige Gestaltung der Ein- richtungen und gleichlaufende Richtung des Handelns die un- verrückte Festhaltung des Satzes, daß der Staat nicht zur Befriedigung der Wünsche und Interessen nur Einzelner, son- dern zur Förderung der aus der concreten Gesittigung des gesammten Volkes sich ergebenden Lebenszwecke besteht, so ferne diese einer Unterstützung durch eine einheitliche Macht und Ordnung bedürfen. Je nach der nothwendigen oder freigewählten Staatsform können einzelne Personen oder ganze Stände bevorzugt sein; allein es dürfen diese Ausnahms- stellungen nicht zur Hauptsache gemacht werden, sondern es muß der Zweck der Gesammtheit in dem freien Willen der Staats- gewalten allem vorgehen und rückhaltlos verfolgt werden. Die Behauptung: «l’état, c’est moi» ist nicht nur eine logische und eine thatsächliche Unwahrheit, sondern eine grobe Unsitt- lichkeit, von wem und wo immer sie aufgestellt werden mag. 2. Nicht nur vereinbar hiermit, sondern sogar nur eine weitere Ausführung desselben Grundsatzes ist die For- derung, daß die besonderen Gedanken jeder Staats- gattung und Staatsform in seinem innersten Wesen begriffen und in allen Beziehungen durchgeführt werden soll. Ein Wieder- spruch einzelner Einrichtungen mit dem Principe, rühre er aus Geistesträgheit oder aus Selbstsucht, stört nothwendig die be- stehenden und befugten Lebenszwecke einer größeren oder kleineren Anzahl, beeinträcht für sie den aus dem Staate zu ziehenden Nutzen, ist somit unbillig gegen sie und unsittlich. 3. So gewiß es sittliche Pflicht ist, die bestehende Staats- einrichtung mit allen erlaubten Mitteln und mit freiem Willen aufrecht zu erhalten, so lange dieselbe der Lebensrichtung des Volkes im Ganzen entspricht: ebenso gewiß ist es Forderung der Sittlichkeit, die zu jenem Zwecke verliehenen Mittel nicht länger zu gebrauchen, wenn die veränderte Gesittigung auch eine andere Staatsaufgabe nothwendig macht. In dem eben angegebenen Falle ist Aenderung der Verfassung das einzige Vernünftige, und also Gewissenspflicht. Natürlich ist es denn auch sittliche Pflicht eines jeden Urtheilsfähigen, und namentlich der Einflußreichen, sich von dem wahren Verhalten der Thatsachen bestmöglich zu überzeugen und dabei etwaigen persönlichen Interessen keinen Spielraum zu lassen. 4. Die Anerkennung der vernünftigen Zwecke Dritter und deren freiwillige und aufrichtige Förderung, wo eine solche wünschenswerth ist und ohne Zurücksetzung eigener gleich wich- tiger Zwecke geschehen kann, ist unzweifelhafte Forderung des Sittengesetzes. Dies findet denn auch Anwendung im Ver- hältnisse von Staat zu Staat . II. Hinsichtlich des rein vernünftigen Verhaltens Ein- zelner im Staate sind aber nachstehende allgemeine, somit von etwaigen besonderen Stellungen und Verhältnissen absehende, Sätze aufzustellen: 1. Jeder Mensch hat den Staat, in welchem er im Wesentlichen seinen concreten vernünftigen Lebenszweck erreichen kann und durch die Gesammteinrichtung gefördert findet, nicht nur anzuerkennen und unangetastet zu lassen, sondern er soll auch denselben positiv achten und ihn, wo ihm dieses nöthig erscheint, mit Wort und That fördern und vertheidigen . Dagegen darf niemand sich einem Staate anschließen, in welchem er seinen vernünftigen Lebenszweck nicht zu erreichen vermag. Entweder muß er einen solchen, wenigstens relativ unsittlichen, Staat durch erlaubte Mittel zu ändern suchen; oder aber er hat denselben zu verlassen. Nur Letzteres steht ihm frei, wenn die überwiegende Mehrzahl der Bürger ihre vernünftigen Zwecke im Staate, wie er itzt ist, erreichen zu können überzeugt ist. 2. Jeder hat die Befugniß und die Pflicht, die ihm zu- stehenden Rechte soweit geltend zu machen, als dies zur Er- reichung seiner vernünftigen Zwecke nöthig ist. Die Zwecke Anderer braucht er nicht über die eigenen zu stellen, falls sie nicht von entschieden größerer Bedeutung sind; ja er ist selbst sittlich dazu nicht befugt. Dagegen gehen die vernünftigen Zwecke der Gesammtheit , oder wenigstens Vieler, den Zwecken nur Einzelner vor; und wo gar die Durchführung eines Anspruches für den Berechtigten nicht nothwendig, für Andere dagegen nachtheilig ist, muß sie jeden Falles unterlassen werden 1 ). 3. Jede Rechtsverpflichtung gegen Dritte ist pünktlichst, d. h. gutwillig, rechtzeitig , und ohne Belästigung des Berechtigen , einzuhalten. Eine feste Rechtsordnung ist Grundbedingung der Erreichung aller Lebenszwecke; ihre Achtung und Förderung daher auch wichtige sittliche Pflicht. Auch wenn ein Recht nicht die ganze vernünftige Forderung erfüllt, ist es zu achten so lange es besteht, und nur durch erlaubte Mittel kann auf dessen Verbesserung hingewirkt werden. Ausnahmsweise ist jedoch die Verletzung einer Rechtsforderung sittlich erlaubt, wenn ihre Erfüllung unvereinbar wäre mit der Erreichung eines geistig oder sachlich entschieden höher stehenden menschlichen Zweckes; nur muß natürlich von dem Uebertre- tenden die Folge der Verletzung, z. B. Strafe, getragen werden 2 ). 4. Das allgemein Nützliche ist dem Besonderen , das Wichtige dem Unbedeutenden vorzuziehen, wo immer eine Wahl ist. Im Zweifel aber ist es Pflicht, dasjenige zu unternehmen, wozu man die meiste Befähigung hat, und wo man also am sichersten Nutzen zu bewirken im Stande ist; nicht aber etwa das Angenehmere oder Glänzendere. 5. Endlich noch sind die Gebote des Sittengesetzes nicht blos auf den Inhalt der Handlungen, sondern auch hinsichtlich der Vollziehungsweise einzuhalten. Auch bei letzterer kann eine unnöthige, und somit unsittliche, Beeinträchtigung Dritter stattfinden, z. B. durch Verzögerung, Unfreundlichkeit, Rücksichtslosigkeit u. s. w. Bei einer Collision von eigenen und von fremden Zwecken, wo so- mit die Pflicht eintreten kann die geringeren persönlichen Zwecke den ent- schieden wichtigeren fremden nachzustellen, ist kein äußerer Maßstab zur ge- genseitigen Schätzung dieser Zwecke anwendbar. Hier entscheidet nur die eigene aufrichtige Ueberzeugung, welche aus der allseitigen Ueberlegung der concreten Verhältnisse hervorgeht und somit keiner allgemeinen Regel unter- worfen werden kann. Auch macht die äußere Lage der Dinge einen großen Unterschied. Wenn z. B. die Erhaltung der Familie die ganze Kraft und Zeit eines Mannes verlangt, oder wenn er durch die Betreibung einer nützlichen Kunst oder Wissenschaft vollständig in Anspruch genommen ist: so ist er sittlich vollkommen befugt, in gewöhnlichen Zeiten der Be- sorgung von öffentlichen Geschäften sich zu entziehen. Allein anders, wenn entweder in besonderer Gefahr der Staat aller Kräfte bedarf, welche über- haupt verfügbar sind, oder wenn ein wichtiger Zweck nur durch die Wirk- samkeit eines dazu vorzugsweise Befähigten erreicht werden mag. Wohl zu unterscheiden von der Frage, in welchen Fällen ein Rechts- gebot aus rechtlichen Gründen und straflos unbeachtet gelassen werden kann, z. B. in Fällen von Nothwehr, wegen physischer Unmöglichkeit der Leistung oder wegen eines von einer höheren Auctorität ausgehenden Be- fehles, ist die Frage: ob und wann ein rechtliches Gebot des Staates aus sittlichen Gründen verletzt werden dürfe, und dann auch solle? Daß dieß jeden Falles nur selten geschehen darf, ist allerdings schon dadurch be- gründet, daß die rechtliche Ordnung des Staates die Grundlage und Vor- bedingung der Erreichung menschlicher Lebenszwecke ist, und daß ein großer Theil ihres Nutzens in der Zuverlässigkeit ihrer Aufrechterhaltung besteht. Allein damit ist nicht bewiesen, daß es nicht wenigstens einzelne Verhältnisse geben kann, in welchen es sittliche Pflicht ist, ein gesetzliches Gebot wissent- lich und willentlich zu verletzen, weil dessen Vollstreckung entschieden unver- nünftige Folgen hätte und großen unmittelbaren Schaden brächte. Unzwei- felhaft ist die in einem solchen Falle obwaltende Collition der Pflichten einer der schwierigsten, und es muß verlangt werden, daß nicht blos mit Rein- heit des Gefühles und der Absicht, sondern auch mit möglichster Umsicht und Sachkenntniß verfahren werde. Die für Verletzung des Gesetzes angedrohte Strafe kann übrigens kein Entscheidungsgrund für die Beachtung des Ge- setzes sein; vielmehr muß ihre Erstehung, auch wenn ihr mit Sicherheit entgegen gesehen werden kann, als eine der Erfüllung der sittlichen Pflicht zu bringendes weiteres Opfer betrachtet werden, und es erhöht noch die Aus- sicht auf sie das sittliche Verdienst des Entschlusses. In wie ferne es dann anderer Seits für die Staatsgewalt sittliche Pflicht sein kann, die rechtlich verdiente Strafe durch Begnadigung zu beseitigen, ist eine zweite, ebenfalls schwierige, Frage. § 78. 3. Die Methode. Folgerichtig mit der Behandlung des philosophischen Staats- rechtes und in Uebereinstimmung mit den so eben, § 76 und 77, erörterten Ansichten über die einer jeden Gattung und Art der Staaten eigenthümlichen sittlichen Grundsätze, wäre wohl die Darstellung der Staatssittenlehre zu zerlegen in so viele einzelne in sich abgeschlossene Erörterungen, als es solche Be- sonderheiten gibt. Da jedoch einer Seits die Wissenschaft bis itzt zu einer solchen Durcharbeitung des Stoffes noch nicht gelangt ist 1 ), anderer Seits die Nebeneinanderstellung der durch die Verschiedenheit der Staaten hervorgerufenen Lehren auch ihre unzweifelhaften Vortheile darbietet: so scheint es für die durch eine Encyklopädie beabsichtigten Ueberschau zu genügen, wenn in Beziehung auf hauptsächlichste staatliche Beziehungen die Anwendung des Sittengesetzes nachgewiesen, dabei denn aber auch die bei den verschiedenen Staatsformen sich ergebenden Eigenthümlichkeiten besonders hervorgehoben werden. Hierbei ist es wohl am Platze zu bemerken, daß bei einer zweifelhaften und vielleicht von der Theorie noch nicht bearbei- teten Frage der Staatssittenlehre namentlich zwei Regeln im Auge zu behalten sind: 1) Vor Allem ist das besondere Wesen des concreten Staates, also seine Gattung und Form, scharf aufzufassen, damit die Handlungsweise über deren sittliche Nothwendigkeit man mit sich zu Rathe geht, auch wirklich im Einklange mit den allgemeinen Aufgaben und dem rings um beobachteten Verhalten sei. Es ist nicht blos möglich einen fremdartigen Rechtssatz störend in eine für ihn nicht passende Staatsart hineinzutragen; sondern dieß kann eben so gut auch bei sittlichen Normen ge- schehen, und ist dann nicht minder verkehrt. 2) Selbst wenn der zum Handeln Berufene für seine Person auf einer andern Gesittigung steht, als das übrige Volk, und ihm somit die dem letztern entsprechende und von ihm aufrecht erhaltene Staatsart nicht genügt: so hat er doch in allen vorkommenden Fällen das für die beste Durchführung der bestehenden Einrichtungen taugliche Verfahren einzuhalten und diese mit freiem Willen so wie nach besten Kräften zu fördern. Einerseits können nur auf diesem Wege die Vortheile gewonnen werden, welche in der, vielleicht unvollkommenen, Ge- staltung des Zusammenlebens möglich sind. Andern Theiles ist dann erst der Beweis, daß das Volk sich zu einer andern An- schauung vom Staatszwecke zu erheben und die nöthigen Aen- derungen vorzunehmen habe, schlagend zu führen, wenn das Bestehende mit bestem Wissen und Gewissen vollzogen wurde und es dennoch in seinen Erfolgen nicht genügt. — Mit einer solchen Anerkennung des Thatsächlichen ist immerhin das Recht und die sittliche Pflicht einer theoretischen Aufklärung über Besseres, sowie die entschiedene Abweisung durchaus unvernünf- tiger, also unbedingt unsittlicher, Handlungsweisen im einzelnen Falle wohl vereinbar. Die Verschiedenheit der Staaten und die daraus sich ergebende Mannch- faltigkeit des sittlichen Verhaltens ist — so weit meine Kenntniß der betref- fendenden Literatur geht — nirgends auch nur mit einem Worte in den Systemen der Sittenlehre berücksichtigt. In den auf philosophischer Grund- lage errichteten erklärt sich dies unschwer, indem hier das in das betreffende allgemeine System passende Ideal des Staates ausschließlich berücksichtigt wird. Weniger Grund haben die theologischen Lehrgebäude der Moral, da der christliche Charakter des Staates, welchen sie allerdings voraussetzen und verlangen, sich gar wohl mit verschiedenen Auffassungen des Zusammen- lebens verträgt. Am meisten nähert sich noch Hartenstein , Grund- begriffe der ethischen Wissenschaften, S. 530 fg., einer Anerkennung der ver- schiedenen Staatsaufgaben; doch kommt es auch hier nicht zur klaren Ein- sicht und zu einer bestimmten Forderung. Diese Auffassung wird vielleicht Widerspruch erfahren, weil das Ge- wissen immer und überall dasselbe sei, somit auch immer nur dieselben Forderungen stellen könne. Dem ist allerdings so unter gleichen äußeren Bedingungen; allein eben so richtig ist, daß unter verschiedenen Voraus- setzungen und zu verschiedenen Zwecken auch verschiedenes Handeln Gewissens- pflicht wird. So ist es z. B. im modernen Rechtsstaate sittliche Pflicht, Gedanken- und Gewissensfreiheit zu fördern; sicher aber nicht in einer Theo- kratie. In einer Patriarchie ist es sittliche Forderung an den Bürger, das Oberhaupt mit kindlicher Ehrfurcht zu betrachten; dazu ist in einem Patri- monialstaate kein Grund, also auch keine Pflicht. Der klassische Staat verlangt auch von dem freien Willen seiner Theilnehmer ein so weit gehendes Aufgehen des Einzellebens in dem Wohle der Gesammtheit, wie es in keiner anderen Staatsgattung sittliche Aufgabe ist. In einer absoluten Monarchie haben nicht nur die Lehren über die sittlichen Pflichten eines Wählers und eines Abgeordneten gar keine Stelle, sondern es ist überhaupt das ganze vernünftige Verhalten zu einem Befehle des Inhabers der Staatsgewalt in einer Einherrschaft mit Volksvertretung und in einem unbeschränkten Fürsten- thume wesentlich verschieden. v. Mohl , Encyclopädie. 33 4. Das Sittengesetz im innern Staatsleben. § 79. a. Die sittliche Aufgabe der Verfassung. Die Verfassung eines Staates ist weder eine Bewahranstalt für Alterthümer noch ein Erziehungsmittel, sondern die Grund- lage des Zusammenlebens, wie solches aus dem concreten Ge- sittigungsstande des Volkes in der Gegenwart entspringt. Wenn nun unzweifelhaft verschiedene Gesittigungsstufen der Völker bestehen, so ist es eine Forderung der Vernunft, die Verfassung der jemaligen thatsächlich erreichten Stufe anzupassen, und es darf namentlich die Ansicht von der größern Vorzüglichkeit einer andern Lebensanschauung nicht dazu verführen, die dieser letz- teren entsprechenden Einrichtungen auch einem dazu nicht geeig- neten Zustande aufzudrängen. Mit anderen Worten, es ist nicht blos Forderung des Rechtes und der Klugheit, sondern auch der reinen Sittlichkeit, nach der relativen und nicht nach der absoluten Güte einer Verfassung zu streben 1 ). Demgemäß sind vom sittlichen Standpunkte aus an die Verfassung eines Staates nachstehende Forderungen zu stellen: 1. Dieselbe muß so eingerichtet sein, daß der gesammte sittliche Inhalt des bestehenden Lebenszweckes sich im Staate entwickeln kann und von demselben, soweit dies nöthig ist unterstützt und gefördert wird. Ausnahmen zu Ungunsten einzelner Volksklassen oder erlaubter Lebensrichtungen sind unsittlich 2 ). 2. Unvernünftige einzelne Einrichtungen sind un- erlaubt, theils an sich, theils weil sie die volle Entwickelung des vernünftigen und also allein sittlichen Staatszweckes stören 3 ). 3. Einräumungen von Rechten über das Bedürfniß hinaus , sei es daß allgemeine Staatszwecke sei es daß ein- zelne an sich erlaubte Lebenseinrichtungen überflüssig gefördert werden, sind unsittlich, weil dadurch Dritten unnöthige Be- schränkungen und Verpflichtungen auferlegt werden, somit die Entwickelung ihrer Persönlichkeit ohne Nothwendigkeit ge- stört ist 4 ). 4. Eine Verfassung welche gar keinen vernünftigen Lebenszweck des Volkes anerkennt oder voraussetzt, (wie z. B. die Despotie,) sondern dasselbe lediglich als Mittel für fremde Zwecke behandelt, ist unheilbar unsittlich. 5. Jede Verfassung mag unbeanstandet Maßregeln treffen, welche ihre Aufrechterhaltung und Entwicklung sicher zu stellen geeignet sind; allein sie darf auch nicht unterlassen, einen ge- setzlichen und nicht unnöthig erschwerten Weg zu bestimmen für eine etwaige frühere oder spätere Ausdehnung des Le- benszweckes des Volkes, also auch für Verfassungsäu- derungen 5 ). Wenn Rothe , Ethik, Bd. III, S. 900 u. fg., verlangt, daß die Verfassung eines jeden Staates „die Realisirung der vollendeten sittlichen Gemeinschaft“ anzustreben habe, so vermag man dem nicht beizustimmen, indem die Aufgabe der Sittlichkeit nicht darin besteht, etwas unter gegebenen Umständen Unerreichbares zu wollen, sondern vielmehr das unter den vor- handenen Umständen Vernünftigste. In wie ferne der Gang der Geschichte nachweist, daß die Völker eine entschiedene Richtung auf die Verwirklichung des sittlichen Zweckes nehmen, mag dahin gestellt bleiben; jeden Falles haben sie dieses Ziel, und zwar in sehr verschiedenen Abstufungen, noch nicht er- reicht, und die für ihr Zusammenleben nöthigen Einrichtungen müssen nach den jetzigen Bedürfnissen desselben berechnet sein. Ein Verstoß gegen die Forderung, daß der gesammte sittliche Inhalt des Volkslebens in der Verfassung ausgeprägt sei, würde z. B. in einer Patriarchie begangen, in welcher zwar wohl den väterlichen Rechten des Regenten, nicht aber den kindlichen Ansprüchen der Unterthanen Rechnung getragen wäre; oder in einem Rechtsstaate, welcher eine ausschließende Staatskirche anerkennte, Sklaverei duldete, keine Sittenpolizei in den dazu geeigneten Fällen hätte; oder endlich in einem hausherrlichen Staate, welcher ausschließlich die Ansprüche der großen Gutsbesitzer förderte, die kleineren aber ganz unberücksichtigt ließe. 33* Hier muß denn unterschieden werden zwischen unbedingt Unver- nünftigem und nur bedingt Verwerflichem, je nachdem eine Einrichtung in jeder Art von Staat sinnlos und zweckwidrig ist, weil ein geordnetes Zu- sammenleben überhaupt unmöglich machend, oder sie nur im Widerspruche mit einer bestimmten Staatsgattung steht. — Unbedingt unvernünftige Ein- richtungen sind z. B.: Befreiungen ganzer Klassen Leistungsfähiger von jeder Tragung der Staatskosten; unantastbare Asyle für Verbrecher; unlös- barer Dualismus im Staatswillen; das liberum veto eines einzelnen Unterthanen oder Mitgliedes einer regierenden Versammlung. — Nur be- dingt unvernünstig ist dagegen eine Ueberlassung der Rechtspflege an die Priester einer bestimmten Religion, in so ferne diese Einrichtung allerdings in der großen Mehrzahl der Staaten weder dem Verhältnisse des Staates zu den kirchlichen Gesellschaften nach dem Begriffe und Bedürfnisse der Rechts- pflege entspricht, sie dagegen in einer Theokratie als ganz folgerichtig und selbst nothwendig erscheint. So das allgemeine Gebot einer öffentlichen Ge- sammterziehung aller Kinder, welches nur in dem klassischen Staate eine genügende Rechtfertigung findet, überall sonst aber in die Ansprüche auf individuelle Entwicklung und in die Rechte der Aeltern eingreift. Ferner die Untersagung von Versammlungen zur Besprechung staatlicher Fragen, als welche zwar nicht in einer Demokratie oder in einer repräsentativen Monarchie, wohl aber in einer unbeschränkten Fürstenherrschaft, einer Ari- stokratie, einer Theokratie an der Stelle ist. Ueber das Bedürfniß hinaus gehende und somit unsittliche Rechte sind: eine allzu große Civilliste; eine Ausdehnung des Begriffs des Maje- stätsverbrechens auf unschuldige Handlungen; Einräumung von Rechten an die Staatsbeamten, welche weder durch die Nothwendigkeit einer Gewinnung tüchtiger Männer für den öffentlichen Dienst, noch durch das Bedürfniß einer hinreichenden Macht zur Führung des Amtes geboten sind. — Nicht wohl der Bemerkung bedarf es, daß die Verschiedenheit der Staaten auch in dieser Beziehung einen großen Unterschied macht. Persönliche Bevor- rechtungen einer Priesterschaft mögen z. B. in einer Theokratie nützlich und nöthig sein, während sie im Rechtsstaate keinen Zweck haben und somit ein Anspruch auf Gleiches als eine unsittliche Anmaßung zu verwerfen ist. Die im klassischen Staate ganz zweckmäßige Sitten-Censur und Luxus-Polizei ist in solcher Weise und Ausdehnung in allen jenen Staatsgattungen verwerf- lich, welche kein gemeinschaftliches Leben aller ihrer Theile beabsichtigen. Am schwierigsten wird die Erfüllung dieser sittlichen Pflicht in der Theokratie sein, weil ihr doch nicht zugemuthet werden kann, selbst einen Zweifel in die unbedingte Wahrheit und ewige Dauer der von der Gottheit selbst angeblich ertheilten Gesetze auszusprechen. — Im Uebrigen vgl. J. G. Fichte , System der Sittenlehre, S. 468. § 80. b. Die sittlichen Pflichten des Staatsoberhauptes. Unzweifelhaft hat Jeder, welcher auch nur einen kleinen Antheil an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten hat, sittliche Pflichten in dieser Beziehung; doch treten diese vor- zugsweise bei Solchen hervor, welche in Folge der concreten Staatseinrichtungen als Einzelne mit der Handhabung der Staatsgewalt betraut sind. Von je größerem Einflusse ihr persönliches Benehmen für die Erreichung der allgemeinen Zwecke, also für das Wohl und Wehe des ganzen Volkes ist, desto größer ist auch ihre sittliche Aufgabe, alles in ihren Kräften Stehende zu thun, um ihre Stelle möglichst vollständig auszufüllen und nützlich zu machen. Höhe des Rechtes und Ausdehnung der Pflicht stehen in unmittelbarem Verhältnisse. Und zwar besteht kein Unter- schied, ob das Staatsoberhaupt durch Bewerbung und Wahl, oder ob es durch Zufall der Geburt in die so einflußreiche und für ein ganzes Volk wichtige Stellung gelangt. In jenem Falle ist es Gewissenssache, die abgelegten Versprechen zu hal- ten und das gewonnene Vertrauen zu rechtfertigen. Für den durch Geburt Berufenen aber ist es Gebot, den vor Tausenden Anderer, eben so sehr oder selbst mehr Geeigneter, zuge- fallenen Vortheil durch Erfüllung der ganzen Aufgabe nach- träglich möglichst zu verdienen. — Ebenso wird das Recht, die Regierung niederzulegen, zur einleuchtenden Pflicht, wenn Er- fahrung und Selbsterkenntniß einen Inhaber der Staatsgewalt von seiner Unfähigkeit zur genügenden Ausführung der Stellung überzeugt haben, oder wenn eine spätere Beeinträchtigung der Kräfte durch ein Unglück eingetreten ist. So wenig es löblich und erlaubt ist, vor blosen Gefahren und Schwierigkeiten oder aus Bequemlichkeit zurückzutreten, so tadelnswerth ist eine Festhaltung, welche nur zum Unheile für Staat und Volk aus- schlagen kann 1 ). Die Verschiedenheit der Staatsarten ist natürlich von großem Einflusse auf die besonderen Forderungen, welche an das sittliche, über das erzwingbare Recht hinausgehende, Ver- halten der zur Leitung der Staatsangelegenheiten Berufenen zu stellen sind. Je mit dem Zwecke des Staates ändert sich auch die Aufgabe für die Leitenden und Ausführenden. — In einer Patriarchie ist es Pflicht des Oberhauptes, daß es wirklich von väterlichen und verwandtschaftlichen Gesinnungen gegen die Mitglieder des Stammes durchdrungen sei und überhaupt das ganze Verhältniß als ein rein menschliches auffasse. — Ein Patri- monialstaat verlangt jeden Falles streng rechtliche Sinnesweise, welche nicht an dem Buchstaben der Verträge und Satzungen klebt, noch weniger durch Benützung von Scheingründen und schlauen Ausflüchten Versprechungen zu umgehen oder Ungebühr- liches zu erlangen strebt; allein mit Fug kann auch noch von dem Mächtigen und zur Ertheilung von Wohl und Wehe Be- fähigten verlangt werden, daß er über das Recht hinaus Billig- keit übe, freies Wohlwollen zeige und seiner Seits bei passenden Gelegenheiten mehr leiste, als wozu er strenge genommen ge- nöthigt ist. Namentlich ist es in diesem Verhältnisse Pflicht, eine augenblickliche Verlegenheit der Unterthanen, im Ganzen oder Einzelnen, nicht zu wohlfeiler Erkaufung einer unverhältniß- mäßigen bleibenden Leistung auszubeuten. — In der Theokratie ist jeden Falles demüthiges Erkennen der göttlichen Gnade, streng nach den religiösen Satzungen eingerichtetes Leben, vor- wiegendes Streben nach dem Höheren und Geistigen Gewissens- pflicht; in einer getheilten Theokratie aber kömmt noch sowohl für das geistige als für das weltliche Haupt die schwierige Aufgabe hinzu, die Stellung des Mitregenten nicht unnöthig zu er- schweren durch äußerste Verfolgung des eigenen Rechtes, Frieden zu erhalten durch Nachgiebigkeit in erlaubten Dingen, die verfassungsmäßige Stellung und Würde aber mit Muth und Beständigkeit aufrecht zu halten. — Wenn erfahrungsgemäß die sittlichen Gefahren einer Volksherrschaft (im klassischen Staate sowohl, als im neuzeitlichen Rechtsstaate), namentlich Neid und Undankbarkeit gegen verdiente Männer, Gewaltthätigkeit gegen Außen, Leichtfertigkeit und Uebereilung in den Beschlüssen, Wankelmuth im Festhalten sind: so liegen auch die Pflichten sehr nahe, welche vor andern in dieser Staatsform der regie- renden Gewalt obliegen. — Die Aristokratie verlangt dagegen von jedem Einzelnen der zur Herrschaft Berufenen vorzugsweise Mäßigung, persönliche Fähigmachung zum öffentlichen Dienste, Aufopferung wo es Noth ist, vornehmen Sinn. — Die an den Fürsten im Rechtsstaate an sich und wegen des großen und immer noch wachsenden Umfanges der Aufgaben dieser Staats- gattungen zu stellenden sittlichen Forderungen sind so bedeutend, daß man sich der Unvollkommenheit der menschlichen Natur erinnern muß, um nicht Unmögliches zu verlangen. Bei einem unbeschränkten Monarchen tritt namentlich einer Seits die Pflicht beständiger Zurückdrängung selbstischer Zwecke und Neigungen, anderer Seits die Nothwendigkeit angestrengtester Thätigkeit und Aufmerksamkeit in allen Theilen des, schließlich von ihm allein bestimmten, Staatslebens in erste Linie. Für Fürsten, welche eine Volksvertretung neben sich haben, ist auf- richtiges Ergeben in die Beschränkung ihrer persönlichen Macht und Bewahrung von Wohlwollen gegen die zur Mitwirkung Berufenen eine wichtige, leider nicht eben leichte, Aufgabe 2 ). Im Uebrigen sind namentlich nachstehende einzelne For- derungen, mit nur untergeordneten Abänderungen, in allen Arten und Formen des Staates an einzelne Inhaber der Staatsgewalt zu stellen: 1. Ein Staatsoberhaupt hat seine wahre staatliche Aufgabe aufzufassen; also weder sich eine Stellung, Würde oder Berechtigung beizulegen, welche nicht verfassungsgemäß und nothwendig ist, noch auch einseitig nur diejenigen Beschäf- tigungen herauszugreifen, welche ihm subjectiv zusagen, unan- genehme aber nothwendige dagegen zu vernachlässigen 3 ). 2. Ein Staatsoberhaupt ist dem Staate seine ganze Zeit und Kraft schuldig. Auch bei der angestrengtesten Thätigkeit bleibt doch immer, namentlich in einem größeren Staate, aus der unermeßlichen Aufgabe Vieles unerreicht; um so unsittlicher ist daher Trägheit, blos mechanische Geschäfts- führung, Vergnügensucht, Hingebung an Spielereien. 3. Der an der Spitze aller Geschäfte Stehende, von dessen persönlicher Entscheidung und Richtung so Vieles abhängt, ist sittlich verpflichtet, zur Erkundung der Wahrheit und des Thatbestandes der öffentlichen Angelegenheiten. Eine absichtliche oder wenigstens gerne getragene Selbsttäuschung über unbefriedigte Bedürfnisse und begründete Unzufriedenheit, oder über die Untauglichkeit und den schlechten Willen untergeord- neter Organe ist nicht nur eine unkluge Verblendung, sondern ein sittlich höchst tadelnswerthes Hinderniß der Erfüllung von Regentenpflichten. Daher denn gefordert werden muß: Zugäng- lichkeit für jeden Hülfesuchenden; fleißige eigene Einsicht von wichtigen Verhandlungen so wie von den thatsächlichen Zuständen der Staatseinrichtungen und der verschiedenen Landestheile; Vermeidung von unbedingtem Vertrauen in Günstlinge; Aus- dehnung persönlicher Bekanntschaften und Besprechungen über einen abgeschlossenen Kreis hinaus 4 ); strenge Bestrafung von Täuschung und amtlicher Lüge; endlich Gestattung von Preß- freiheit, wo dieselbe nur irgend vereinbar ist mit der Verfassung des Staates. Dagegen ist es ebenfalls Pflicht, geheime Zu- trägereien abzuweisen, namenlosen Anklagen zu mißtrauen, ein Spionensystem ferne zu halten. 4. Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit im ganzen Regentenleben. Blos heuchlerische und scheinbare Haltung der Gesetze, Vorschiebung öffentlicher Zwecke bei selbstischen Absich- ten, hinterlistige Abnützung der Personen oder Parteien, Un- aufrichtigkeit gegen die eigenen Beamten, verderben den ganzen Geist des Volkes und der Staatsverwaltung und verhindern vieles Gute; sie sind also unsittlich. 5. Da von der Brauchbarkeit und Ehrlichkeit der Beamten die Wirksamkeit der Staatseinrichtungen zum großen Theile abhängt, so ist die bestmögliche Besetzung der Aemter eine der wichtigsten Pflichten des Regenten. Wenn auch nicht rechtlich, so fällt doch sittlich die ganze Schuld des Uebels, welches schlechte Staatsbeamte verursachen, auf das Staats- oberhaupt, welches sie ernannt hat. Mit Recht muß daher verlangt werden, daß das Staatsoberhaupt nicht nur selbst den aufrichtigen Willen habe und die erforderliche Mühe anwende zur bestmöglichen Besetzung aller öffentlichen Stellen; sondern daß es auch allgemeine Einrichtungen treffe, welche geeignet sind, die Tüchtigsten in jedem einzelnen Falle zu seiner Kennt- niß zu bringen und Unbrauchbare ferne zu halten. Dies kann aber selbst dann verlangt werden, wenn der freie Wille des Regenten empfindlich dadurch beschränkt würde. Unter allen Umständen verwerflich ist namentlich: ausschließliche Bevorzugung einzelner Stände zu gewissen Aemtern, weil dadurch einerseits Befähigte entfernt, andererseits Unfähige aufgenöthigt werden; unverdiente Beförderung persönlicher Lieblinge; Zurücksetzung tüchtiger aber persönlich dem Regenten nicht angenehmer Männer; Verleihung von Staatsämtern zur Belohnung von Unsittltch- keiten , z. B. von politischem Verrathe, von Dienstleistungen unehrenhafter Art u. s. f. 6. Ein richtiges System der Belohnungen und Strafen ist einer der wichtigsten Hebel einer guten Verwal- tung und greift überdies fördernd in das ganze Volksleben ein. Die sittliche Pflicht des Regenten ist, weder schlaffe Weichlich- keit noch leidenschaftliche Härte bei den Strafen, bei den Be- lohnungen aber nur Berücksichtigung wahren Verdienstes obwalten zu lassen 5 ). Persönliche Beziehungen dürfen weder bei den Strafen noch bei den Belohnungen eingreifen; namentlich also soll das Begnadigungsrecht nur da, wo es in den beim ein- zelnen Falle obwaltenden Umständen begründet ist, nicht aber etwa zur Verherrlichung von Familienfesten oder persönlichen erfreulichen Ereignissen gebraucht werden. 7. Die Stellung eines Staatsoberhauptes bringt große Ausgaben mit sich; entsprechende Einnahmen sind daher noth- wendig, und es ist nicht unsittlich sie zu verlangen. Wohl aber ist es eine Verletzung der sittlichen Pflicht, die Geldfor- derungen an den Staat zu den persönlichen Ausgaben über das wirkliche Bedürfniß hinaus zu steigern, wobei nicht außer Acht zu lassen ist, daß nicht Prunk und Verschwen- dung, sondern im Gegentheile Einfachheit der äußeren Erscheinung wahre Größe und Würde ist, und daß Luxus an der Spitze allmälig die ganze Gesellschaft durchdringt und das Volk zur Verarmung und Entsittlichung führt. Es ist nicht blos ein Beweis von kleinlicher Gesinnung und Mangel an wahrer Bildung, sondern wahrhaft unsittlich, wenn die großen einem Staatsoberhaupt persönlich zur Verfügung gestellten Mittel auf eine nichtige Weise vergeudet, nicht aber zu bedeutenden und bleibenden Werken und für höhere Bildung verwendet werden. 8. Wohlwollen und Wohlthätigkeit sind Pflich- ten des Hochgestellten und des Reichen; um so mehr also eines Staatsoberhauptes. Doch ist nicht blos Härte und Geiz, son- dern auch schlaffe Weichheit und Mangel an Unterscheidung und Nachdenken hier ein Fehler. 9. Ein musterhaftes Privatleben ist bei einem Staatsoberhaupte nicht blos an und für sich und persönlich eine Pflicht, sondern es wird deren Vernachlässigung durch das weithin sichtbare Beispiel in besonders hohem Grade tadelns- werth. Je leichter von ihm ein schlechter Lebenswandel geführt werden kann, desto größer ist auch das Verdienst von Mäßigung und Entsagung. 10. Endlich muß in auswärtigen Angelegenheiten des Staates Verträglichkeit und Billigkeit verlangt werden, damit nicht Zerwürfnisse mit Fremden ohne Noth entstehen. Jeder Krieg hat so unendliches Elend und Unglück in seinem Gefolge, daß eine muthwillige Herbeiführung eines solchen eine unverantwortiich schwere sittliche Schuld ist. Dagegen soll allerdings ein Staatsoberhaupt auch die Rechte und den Vor- theil seines Staates in auswärtigen Beziehungen persönlichen Rücksichten nicht zum Opfer bringen, sondern auch hier Eifer, Uneigennützigkeit und Muth zeigen. Es ist eine völlige Verkehrtheit, die Pflicht zur Regierungsnieder- legung von Seiten eines zur Besorgung der Geschäfte unfähig Gewordenen dadurch beseitigen zu wollen, daß die Uebertragung der Staatsgewalt für eine von der Vorsehung ausgehende Aufgabe erklärt wird, deren Ablehnung Ungehorsam und Sünde sei. Gerade auf diesem religiösen Standpunkte muß anerkannt werden, daß die Entziehung der unerläßlichen Fähigkeiten eben- falls eine zu beachtende göttliche Schickung ist; und es muß in der- selben einer Seits eine von Allen unweigerlich zu befolgende Hinweisung auf einen neu angeordneten Zustand der Dinge, und anderer Seits eine Verpflichtung zu persönlicher Demüthigung unter den sogar thatsächlich aus- gedrückten Willen der Vorsehung erblickt werden. Mit großem Rechte macht Rothe , Ethik, Bd. III, S. 922, auf die besondere Schwierigkeit einer aufrichtigen Anerkennung des constitutio- nellen Principes in der Zeit des Ueberganges von unbeschränkter Regierung zu beschränkter, aber auch auf die besondere Pflicht guten Willens unter diesen Umständen aufmerksam. Allerdings haben auch die Unterthanen in solcher Zeit besondere Verpflichtung zu Vertrauen und zur Nachgiebigkeit in untergeordneten Punkten. Nicht bloß eine Geschmacklosigkeit und ein religiöser Fehler, sondern auch eine große sittliche Schuld ist es, wenn ein Staatsoberhaupt im Wider- spruche mit der Geschichte und mit dem rechtlichen Charakter des Staates seiner Stellung und Person eine Heiligkeit und göttliche Unverantwortlichkeit beilegt. Dies kann nur zu einer Ueberhebung über die Pflichten und zu einer falschen Stellung zu den Unterthanen führen. Das Bewußtsein einer besonderen Begünstigung durch die Vorsehung darf nur zur Demuth und zu der angestrengtesten Pflichterfüllung, nicht aber zu einer Selbstvergötte- rung und zur Versäumung der Aufgabe führen. Hermetische Abschließung der persönlichen Umgebung eines Fürsten und Beschränkung des Umganges auf eine bevorrechtete Klasse bringt, neben der Verarmung des geistigen Lebens, auch die Unmöglichkeit einer richtigen Kenntniß der Thatsachen und der Menschen. Sie ist daher ebenso sehr gegen die sittliche Pflicht des Staatsoberhauptes, als sie lächerlich und lang- weilig ist. — Starke aber wahre Aeußerungen über die Nichtigkeit und Ver- derblichkeit eines abgeschlossenen Hoflebens s. bei Fichte , Beiträge z. Be- richtigung der Urtheile über die französische Revol., Werke, Bd. VI, S. 241; Schleiermacher , Politik, S. 168; Rothe , Ethik, Bd. III, S. 934. § 81. c. Die sittlichen Pflichten der Bürger gegen den Staat. Es sind drei wesentlich verschiedene Zustände zu unter- scheiden: 1. wenn der Staat unzweifelhaft der Lebensansicht des Volkes entspricht und auch seine Einrichtungen im Wesentlichen folgerichtig sind; 2. wenn zwar im Ganzen kein Widerspruch zwischen dem Gedanken des bestehenden Staates und der Gesittigung des Volkes vorhanden ist, wohl aber im Einzelnen bedeutende Aen- derungen als nothwendig erscheinen; 3. wenn der Lebenszweck des Volkes und das Wesen der bestehenden Staatseinrichtungen in entschiedenem Wider- spruche steht. Zu 1. Einem vollständig genügenden Staate hat sich der Bürger ganz anzuschließen. Also soll er denselben nicht blos nicht verletzen, sondern ihn auch, soweit er als Einzelner dazu befähigt ist, zu fördern und gegen innere und äußere Angriffe zu vertheidigen suchen. Er hat also, wenn dadurch ein Nutzen gestiftet wird und die Staatsordnung es zuläßt, auch freiwillige Dienste zu leisten, in seinem Lebens- kreise Schaden abzuwehren durch Wort und That, ungesetzlichen oder gemeinschädlichen Bestrebungen Anderer entgegenzutreten, wenn ein negatives Verhalten von seiner Seite die schlechten Bemühungen fördern oder ihnen auch nur den Anschein einer allgemeinen Billigung verleihen würde, namentlich aber wenn die regelmäßige bürgerliche Gewalt nicht ausreichen sollte 1 ). Von selbst versteht sich, daß in allen Fällen des gewöhnlichen Lebens die Gesetze und Einrichtungen eines zu Recht bestehen- den Staates von den Unterthanen nicht nur pünktlich und vollständig, sondern auch freudig und freiwillig zu befolgen sind. Auch wo der Zwang der öffentlichen Gewalt nicht hin- reicht, oder wenn die Entdeckung einer Uebertretung nicht zu befürchten ist, muß jede, allgemeine oder besondere, Verpflich- tung erfüllt werden; so namentlich in gewissenhafter Bezahlung der Abgaben und Leistung der persönlichen Dienste. Im Falle einer von der Behörde aus guten Gründen verlangten Auskunft ist rücksichtslose und unerschrockene Wahrheit Bürgerpflicht. Eine, versteht sich gesetzlich ausgesprochene, Strafe soll mit Anerkennung des begangenen Unrechtes und mit dem Entschlusse einer Vermeidung von Rückfällen hingenommen werden. Wenn aber der Staat einem Einzelnen ein, formelles oder materielles, Unrecht zufügen will, so hat dieser in erster Linie nicht nur das Recht, sondern selbst (in Rücksicht auf die ebenfalls mittel- bar bedrohte Gesammtheit) die Pflicht, alle gesetzlichen Mittel zu der Abwendung der Ungesetzlichkeit anzuwenden. Gelingt dieses nicht, so ist er zu einfachem Nichtgehorchen, sog. passivem Widerstande, befugt. Will ihm aber endlich entweder die Be- jahung einer entschieden ungesetzlichen oder unsittlichen Handlung zugemuthet oder ein unersetzlicher Verlust zugefügt werden, so ist er sittlich selbst bei einer thätlichen Widersetzlichkeit nicht zu tadeln 2 ). Und was hier von Einzelnen, in ihren individuellen Rechten Bedrohten und Verletzten gilt, ist auch Recht und Pflicht für Alle, wenn die Gesammtheit durch einen Verfassungs- bruch der Staatsgewalt in die Gefahr versetzt ist, die ihren Lebenszwecken entsprechende Einrichtung des Zusammenlebens zu verlieren 3 ). — Diese sämmtlichen Forderungen bestehen aber selbst dann, wenn der Staat zwar der vereinzelten subjectiven Ansicht eines Bürgers nicht entspricht, er aber unzweifelhaft der Ausdruck der Bedürfnisse des Volkes im Ganzen ist. Zu 2. Wo eine theilweise Verbesserung staat- licher Zustände wirkliches Bedürfniß ist, da hat auch der einzelne Bürger die Pflicht, von seinem Standpunkte aus und mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf gesetzlichem Wege die Aenderung anzustreben und zu erleichtern. Da hier im We- sentlichen eine genügende Staatsordnung vorausgesetzt ist, so dürfen allerdings die Aenderungsmittel das Bestehende nicht in seinem Wesen in Gefahr setzen oder erschüttern; allein die Mittel zur Verbesserung müssen nach der Kraft des Widerstandes bemessen werden. Zunächst ist es Pflicht, der eigenen Ueber- zeugung eine allgemeine Verbreitung zu verschaffen zu suchen; bei eigensüchtigem Beharren der Feinde des Besseren mag dann zu Versuchen vorgeschritten werden, die öffentliche Meinung zu beleben und durch Einhelligkeit mächtig zu machen; endlich kann einem geschlossenen Widerspruche auch eine feste Organi- sation der Verbesserer und ein entschiedenes Parteihandeln ent- gegengesetzt werden. Doch erfordert nicht blos die Klugheit, sondern auch die sittliche Pflicht große Vorsicht. Vor Allem muß darauf gesehen werden, daß die Bewegung nicht zu weit gehe und sie auch solche Theile der Staatsordnung ergreife, bei welchen eine Veränderung nicht nothwendig und wünschens- werth ist. Es darf daher eine Agitation weder mit solchen Genossen begonnen werden, welche voraussichtlich weitere und schädliche Plane haben, falls man nicht derselben beständig Herr zu bleiben die Gewißheit hat; noch soll sie in einer Zeit bereits bestehender großer Aufregung begonnen werden, damit nicht die Staatsgewalt so großen Bedrängnissen ganz erliege. Sodann darf kein Gebrauch von an sich unsittlichen Parteimitteln gemacht werden; z. B. also von Verleumdung der Gegner, Bestechung, gewaltsamer Einschüchterung Andersdenkender, Be- schützung schlechter Parteigenossen. Ferner sind geheime Ver- bindungen zu vermeiden, weil solche sehr leicht in Förderung unerlaubter Zwecke und zu Benützung schlechter Mittel aus- arten. Höchstens mögen geheime Verabredungen dann entschul- digt sein, wenn der offenen Benützung des Rechtes ungerechte Gewalt entgegengesetzt wird. — Nicht erst der Bemerkung bedarf es, daß es auch sittliche Pflicht ist, jeder Bemühung um eine Aenderung im Staate eine ernstliche eigene Prüfung der Rich- tigkeit und Möglichkeit der beabsichtigten Einrichtung voran- gehen zu lassen, und daß ein neuer Gedanke nicht schon deßhalb unterstützt werden darf, weil er von einer gewöhnlich das Richtige wollenden Partei ausgeht, oder er sich für freisinnig ausgibt. Es gibt auch eine ungesunde und schädliche Huma- nität; und es ist widersinnig, in einer Schwächung der noth- wendigen Staatsgewalt einen Gewinn für Recht und Freiheit zu sehen. Für Diejenigen also, welche sich bei einem Bestreben nach einer Staatsveränderung betheiligen wollen, ist Erwerbung der Voraussetzungen eines selbstständigen Urtheiles unerläßliche Aufgabe. — Daß keine Veränderung der allgemeinen sittlichen Pflichten des einzelnen Unterthanen gegen die zunächst noch zu Recht bestehende Staatsordnung während des Ganges der Ver- besserungsbemühungen eintritt, bedarf nicht erst eines Beweises 4 ) Zu 3. Bei einem der Entwickelungsstufe des Volkes durchaus nicht genügenden staatlichen Zustande ist eine ernstliche Hinwirkung auf eine wesentliche Aenderung nicht nur erlaubt, sondern entschiedene Pflicht. Auch hier darf die richtige Reihenfolge der Bemühungen nicht verlassen werden; nur mögen sich allerdings die Mittel zur Durchsetzung der berechtigten Forderungen im Nothfalle bis zu thatsächlicher Durchsetzung steigern. Unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen dieser äußerste und in vielen Richtungen höchst gefährliche Schritt rechtlich nicht mehr zu tadeln ist, hat eine Erörterung bereits gefunden, (s. oben, § 22, S. 162 fg.;) daß deren strengste Einhaltung auch vom sittlichen Standpunkte aus Pflicht ist, versteht sich von selbst 5 ). Da eine Revolution nur ein Zustand thatsächlichen Wi- derstandes gegen ein thatsächliches Unrecht ist, und da sie über- haupt rechtlich und sittlich nur dann eine Vertheidigung finden kann, wenn sie ein besseres Recht und eine höhere menschliche Gesittigung erstrebt, so ergiebt sich, daß die zu einem solchen äußersten Mittel Getriebenen von der Einhaltung der For- derungen des allgemeinen Rechtes und des Sittengesetzes keines- wegs befreit sind. Eine Revolution ist nicht an die Formen des bestehenden positiven Rechts gebunden, eben weil sie dieses ändern will; allein sie ist kein Freibrief für jede Gewalt- that und Schändlichkeit 6 ). Es ist ein Beweis von völliger Gedankenlosigkeit, wenn Erfüllung der Bürgerpflicht und sittliche Ehre nur und unter allen Umständen auf Seiten der Widerspruchspartei gefunden werden will. Wenn die staat- lichen Zustände befriedigend, und die Regierung gerecht und nützlich thätig ist, so ist nicht ein Angriff auf sie, sondern ein treues Festhalten an ihr Pflicht, weil Forderung der Vernunft. In einem solchen Falle ist selbst ein negatives Stillsitzen bei Angriffen auf das Bestehende nicht blos unklug und feig, sondern auch geradezu unsittlich. Eine weite Verbreitung einer dieser einfachen Wahrheit entgegengesetzten Ansicht ist freilich auch ein Beweis von allgemeinen schlechten Zuständen, weil nur unter deren Eindruck eine solche Verkehrtheit möglich ist. Der letztere Satz wird sehr häufig von den bedeutendsten Auctori- täten in der Sittenlehre bestritten; so z. B. von Marheinecke , Theologi- sche Moral, S. 303 fg.; Kant , Zum ewigen Frieden, Werke, Bd. V, S. 411; Rothe , Moral, S. 978: ihre Auffassung ruht aber auf einem falschen Grundsatze. Es wird nämlich entweder, z. B. von Kant, davon ausgegangen, daß die Staatsgewalt eine unbedingt unwidersteh- liche sei; während sie doch nur zur Durchführung des Staatszweckes, nicht aber des Unrechtes, besteht, also nur bedingtes Recht hat; oder aber wird angenommen, von Rothe, daß die Weigerung des Gehorsams gegen die ungesetzlich handelnde Obrigkeit auch Ungehorsam gegen die wirkliche und wohlberechtigte Obrigkeit in sich schließe, während doch gerade zwischen beiden unterschieden wird, und auch unterschieden werden kann und soll. Die Ge- fahr, welche der bis zu thatsächlichem Widerstande getriebene Bürger läuft, ist allerdings eine große, und die Wenigsten werden den Muth haben, einer sittlichen Pflicht wegen sich derselben auszusetzen; allein dieß ändert nicht nur nichts an dieser Pflicht selbst, sondern erhöht nur das Verdienstliche ihrer Erfüllung. Von einer Aufhebung des Staates durch die Anerkennung eines Widerstandes kann aber nicht die Rede sein, da die Ueberzeugung von dem selbst allseitigsten Eintreten eines solchen im Falle absolut ungesetzlicher und unsittlicher Befehle lediglich die Unterlassung dieser zur Folge hätte, also sogar eine Verbesserung und Kräftigung des Staates. Einverstanden hiermit sind hiermit die meisten Moralisten, so z. B. Schleiermacher , Christl. Sitte, S. 268 fg.; Harleß , S. 242; Rothe , Bd. III, S. 979. Ist dieß nun aber nicht ein offenbarer Wider- spruch mit der Läugnung der sittlichen Berechtigung des Einzelnen zu einem unvermeidlich gemachten Widerstande? Wenn z. B. Rothe die Recht und Pflicht des Widerstandes gegen einen Staatsstreich damit begründet, daß die Staatsgewalt in solchem Falle sich selbst „ gegen den Staat auflehne ,“ daß sie „rebellire“ : so ist wesentlich gar kein anderes Verhältniß vor- handen, als bei der verfassungswidrigen Verletzung eines Einzelrechtes. Wer wird behaupten wollen, daß wenn in einem Lande z. B. eine Verbesserung der Wahlordnung oder auch die Einführung einer Volksvertre- tung angestrebt, eine Umgestaltung der Rechtspflege, der Armenpolizei u. s. w. verlangt wird, der sich dabei betheiligende Einzelne bis zur Erlangung des Gewollten Steuern defraudiren, Lügen über das Staatsoberhaupt aus- streuen, der Verpflichtung zum Heerdienste sich entziehen dürfe? Es unterliegt keinem Zweifel, daß der berüchtigte Satz der franzö- sischen Conventsverfassung; „die Empörung sei die heiligste der Pflichten“, in solcher Allgemeinheit ausgedrückt, geradezu Unsinn und Barbarei ist; aber nimmermehr wird sich auf der andern Seite ein gesundes sittliches Gefühl einreden lassen, daß es gegen die Gewissenspflichten gehe, im Nothfalle auch v. Mohl , Encyclopädie. 34 mit Gewalt einem Zustande der Dinge ein Ende zu machen, welcher eine Erfüllung der menschlichen Lebenszwecke nicht gestattet. Selbstvertheidigung ist nicht unsittlich; aber es muß Grund zu einer solchen sein. — Ueber die, allerdings bedingte, sittliche Berechtigung von Revolutionen vgl. Fichte , Naturrecht, Werke, Bd. III, S. 182; Ammon , Christliche Sittenlehre, Bd. III, 2, S. 91 fg.; Rothe , Bd. III, S. 982 fg. — Andere sind allerdings anderer Ansicht. So z. B. Marheineke , Theologische Moral, S. 550; Hartenstein , Ethische Wissenschaften, S. 528 fg. Man kann nicht bestimmt genug der namentlich von Thiers in die Welt gebrachten Lehre entgegentreten, daß alle in einer Revolution be- gangenen Verbrechen nur eine unvermeidliche Folge des ganzen Zustandes und daher den Gesetzen der sittlichen Verantwortlichkeit nicht unterworfen seien. Verkehrt ist es freilich, die Handlungen einer revolutionären Gewalt nach offen ausgebrochenem Kampfe an den Maßstab einer Civilprozeßord- nung zu halten; allein ein Mann, welcher im Aufstande gegen die bis- herige Ordnung der Dinge begriffen ist, wird dadurch keineswegs berechtigt zu selbstsüchtigen Schurkereien oder zur Grausamkeit. In allen Verhältnissen steht der Mensch unter dem Gebote der Sittlichkeit. § 82. d. Besondere sittliche Pflichten der mit Staatsgeschäften Betrauten. Auch die dem Staatsoberhaupte untergeordneten Organe des Staatswillens haben die sittliche Pflicht, über die erzwingbare rechtliche Verbindlichkeit hinaus Gutes für den Staat zu wirken. Die gesetzliche oder vertragsmäßige Ver- bindlichkeit ist ein Wenigstes was geleistet werden muß bei Vermeidung von Vorwürfen und Strafe; wer aber weiter leisten kann, ist dazu sittlich verpflichtet, weil der Mensch in allen Verhältnissen so viel Gutes leisten soll, als er vermag. Manche an sich sehr wichtige Leistung läßt sich auch gar nicht als rechtliche Verbindlichkeit formuliren, weil sie auf inneren und freiwilligen Entschlüssen beruht und somit nicht erzwungen werden kann. I. Sittliche Pflichten der Beamten . Außer der Vollbringung aller vorgeschriebenen Arbeit in bestimmter Menge und Güte, der Reinheit in Geldsachen, der Verschwiegenheit im Amte, endlich dem Gehorsame und der besondern Treue gegen den Staat und dessen Oberhaupt, sind noch vom rein sitttlichen Standpunkte aus nachstehende Forderungen an alle in öffentlichen Aemtern Stehende zu machen: 1. Eigener Eifer für möglichst gute Erreichung des Zweckes, für welchen das Amt besteht. Blos formale Straf- losigkeit genügt dem Gewissen nicht; vielmehr fordert dieses: Nachdenken über Zwecke und Mittel; Arbeit über das vor- geschriebene Maß hinaus, wo dies nöthig und nützlich ist; Aufmunterung von Genossen und Untergeordneten; Anwendung des persönlichen Einflusses zur Bewerkstelligung amtlichen Nutzens. Dies Alles aber auch bei unangenehmen Geschäften; eifrige Besorgung von Liebhabereien ist noch keine Sittlichkeit. 2. Aufrichtigkeit und Wahrheit gegen oben ; im Nothfalle also auch Muth und Verzichtung auf Vortheile, wenn die Erfüllung dieser Pflicht mit Ungunst aufgenommen wird. 3. Wohlwollen , Mitgefühl und Freundlichkeit nach unten . 4. Gerechte Würdigung und entsprechende Förderung tüch- tiger Untergeordneter . Unschädlichmachung schlechter und Gleichgültigkeit gegen die Verdienste eines Untergeordneten oder gar neidische und selbstsüchtigtige Verheimlichung derselben ist nicht blos in Beziehung auf den darunter Leidenden verwerflich, sondern auch als ein Nachtheil für den Staat, welchem die Verwendung eines tüchtigen Mannes in einer einflußreicheren Stelle dadurch entzogen wird. Ebenso ist eine Schonung eines schlechten Beamten nach vergeblicher Warnung oder nach grobem Vergehen entschieden unsittlich, sei es nun, daß die Nachsicht nur aus schlaffer Weichlichkeit sei es daß sie gar aus eigenen schlechten Absichten geschehe. 34* 5. Gewissenhaftigkeit in der Verschaffung von eigenen Vortheilen . Nicht blos wo ein Gewinn mittelst einer rechtlich verbotenen Handlung erworben werden kann, sondern auch wo die Erlangung dem Staate oder den Bürgern nachtheilig wäre, ist die Nachsuchung und Annahme sittlich unerlaubt. 6. Fortbildung in der intellectuellen Befähigung zum Amte. Ein Stehenbleiben auf dem Standpunkte des jungen Mannes, welcher dem Staate seine Tauglichkeit zum Eintritte in den öffentlichen Dienst nachzuweisen hat, kann für das ganze Leben um so weniger genügen, als theils Vieles von dem Erlernten unvermeidlich wieder vergessen wird, theils die für einen höheren und wichtigen Wirkungskreis erforderlichen Kenntnisse und Gedanken andere sind, als welche von dem Anfänger verlangt werden. Ein Beamter thut seine Schuldig- keit nicht, wenn er aus Trägheit in Ansichten und Planen um ein Menschenalter zurück ist 1 ). II. Der Volksvertreter . Man ist um so mehr befugt, entschiedene sittliche Ansprüche an Diejenigen zu stellen, welche die Vertretung der Volksrechte gegenüber der Regierung übernommen haben, weil diese Auf- gabe, wenigstens bei der großen Mehrzahl, nämlich allen Ge- wählten, eine selbstgegebene ist, und Jeder, welcher sie über- nimmt, die große Verantwortlichkeit derselben wohl kennt. Die besonderen Forderungen aber sind: 1. Furchtlosigkeit nach Oben und Unten . Das Letztere ist keineswegs das Leichtere von Beiden, indem ein gewissenhaftes Aussprechen der Wahrheit leicht die Beliebtheit beim Volke kosten kann, was mannchfache Unannehmlichkeiten und besonders ein Verlust der Stelle bei einer neuen Wahl zur Folge hat. Allein der Volksvertreter ist nicht zur blinden Vertheidigung der jeweiligen öffentlichen Meinung, sondern zu der des Rechtes und des öffentlichen Wohles bestimmt. 2. Verschmähung selbstischer Zwecke , falls diese mit dem öffentlichen Wohle im Widerspruche stehen. Allerdings rechtlich nicht strafbar, wohl aber sittlich verwerflich, sind daher u. a.: Ränke zum Sturze eines tüchtigen Ministeriums, um an dessen Stelle zu kommen; Befriedigung der Eitelkeit durch ein Aufsehen machendes, aber störendes oder gar schädliches Auftreten; ungerechtfertigter Widerspruch gegen Regierungs- maßregeln aus falscher Popularitätssucht; Unterstützung der Regierung gegen bessere eigene Ueberzeugung, um Vortheile für sich oder die Seinigen zu erwerben. 3. Treue gegen die Partei , solange deren Richtung im Wesentlichen der eigenen Ueberzeugung entspricht. Nur durch eine wohlgeordnete Parteiorganisation ist in Staaten mit Volksvertretung etwas Wirksames zu erreichen; daher hat sich der Einzelne unterzuordnen, solange nicht seine Ueberzeugung sondern nur seine Selbstschätzung und Eitelkeit in Frage steht 2 ). III. Der Geschworenen . 1. Unparteilichkeit und Gerechtigkeit gegen jeden Angeklagten. Weder die politische Partei, noch das gegen- seitige Bekenntniß, die gesellschaftliche Stellung des Ange- klagten, oder endlich die Art des angeschuldigten Verbrechens dürfen zu Gunsten oder Ungunsten einen Ausschlag geben. 2. Muth ; und zwar nicht etwa blos gegenüber von einer ungerechtfertigten Zumuthung der Regierung, sondern auch gegenüber von einer aufgeregten und voreingenommenen öffentlichen Meinung, so wie gegenüber von den Drohungen einer Partei oder der Verbrechensgenossen. 3. Angestrengte Aufmerksamkeit auf die Verhand- lungen so wie eigene selbstständige Prüfung der Sachlage und der von beiden Seiten vorgebrachten Beweise. Je weniger das Gesetz den Geschworenen an ein bestimmtes Beweissystem bindet, oder von ihm eine Erklärung über die Gründe seines Aus- spruches verlangt: desto mehr ist er in seinem Gewissen gebun- den, mit Aufwendung seiner ganzen Geisteskraft die Wahrheit zu erforschen, um nicht leichtsinnig oder gedankenlos, einen unschuldigen Mitbürger zu verurtheilen, oder der Rechtsordnung im Staate einen Schlag zu versetzen. 4. Endlich hat der Geschworene Standhaftigkeit zu erweisen in der Festhaltung des von ihm nach gewissenhafter Prüfung für richtig erachteten Urtheiles. Eine Nachgiebigkeit aus Schwäche, aus Gleichgültigkeit oder aus Bequemlichkeit führt ihn entweder zur Theilnahme an einem Justizmorde oder zur Betheiligung bei einer Schwächung des Rechts im Staate 3 ). Allerdings ist es dann auch Aufgabe für den Staat, dem Beamten die pekuniären Mittel zu einer seiner Stellung entsprechenden Fortbildung nicht zu versagen. Wer sich und seiner Familie nur eben und kaum die nothwen- digsten Bedürfnisse verschaffen kann, vermag keine Mittel auf weitere Aus- bildung zu verwenden. Es verräth vollständige Unkenntniß der Thatsachen und Möglich- keiten, wenn dem Volksvertreter unbedingtes Freihalten von allem Partei- wesen als sittliche Pflicht auferlegt werden will. Ohne bestimmte Plane und Verabredung Gleichgesinnter ist hier kaum etwas zu erreichen; daher denn ein Anschluß an Solche, — welcher niemals ohne Aufopferung eines Theiles eigener Liebhabereien und ohne Verzichtleistung auf manche Befriedigung der Eitelkeit und des Ehrgeizes geschehen kann, — sogar verlangt werden muß, und zwar auch vom sittlichen Standpunkte aus. Damit ist denn selbstständiges Handeln in wichtigen Fällen, falls die Partei einen falschen Weg einschlägt und sie sich hiervon nicht abbringen läßt, wohl vereinbar, und sogar eine der schönsten, aber auch der schwersten, Pflichten eines Volksvertreters. Die Abfassung und Verbreitung einer guten gemeinfaßlichen Be- lehrung über die sittliche Seite der Aufgabe eines Geschworenen wäre wohl nicht überflüssig. § 83. 5. Das Sittengesetz in den auswärtigen Verhältnissen. Es ist ein häßlicher Flecken in der europäischen Gesitti- gung, daß das Sittengesetz in den Verhältnissen von Staat zu Staat so wenig beachtet wird, und daß man sich sogar der Verletzung öffentlich rühmt als eines Beweises von Staatsklug- heit. Nur allzu oft sind hier Mittel und Zwecke gleich schlecht, und zwar selbst bei Solchen, welche sich in ihrem Privatleben einer unehrenhaften Handlung niemals schuldig machen würden, und die selbst im innern Staatsleben vor einer offenbaren Im- moralität zurückträten. Um so entschiedener ist die Aufgabe der Wissenschaft; und allmälig kann sie doch wohl der bessern Ge- sinnung einen Weg bahnen 1 ). Als die gewöhnlichen Unsittlichkeiten im Völkerverkehre er- scheinen hauptsächlich nachstehende Handlungen: 1. Unterdrückung der Schwächeren ; entweder völ- lige Vernichtung derselben durch Eroberung, oder doch Dienst- barmachung derselben zu fremden Zwecken, Nichtbeachtung ihrer gerechten Forderungen u. dgl. — Forderung der Sittlichkeit ist aber nicht blos die gleiche Achtung der Rechte Mächtiger und Unmächtiger, sondern selbst Unterstützung und Forthülfe der Schwächeren und nöthigen Falles Vertheidigung gegen unge- rechte Angriffe Dritter. 2. Neidische und eifersüchtige Verhinderung der inneren Entwickelung anderer Staaten, namentlich in Beziehung auf Verfassung, auf Beilegung von kirchlichen und staatlichen Streitigkeiten, auf Handel und Gewerbe. Der Fehler ist ein um so größerer, als die Mittel nicht weniger schlecht sind, wie die Zwecke, da nur zu oft außer offener und roher Gewalt auch Bestechung von Beamten, Ränke mit Partei- häuptern, Aufmunterung und Unterstützung von Anführern, absichtliche Bestärkung einer fremden Regierung auf einer schlechten Bahn angewendet werden. — Lehre der Sittlichkeit ist aber hier: in jedem Falle Erhaltung vor jeder Störung; aber auch positive Unterstützung, wo dies ohne eigenen Nachtheil ge- schehen kann. 3. Verkennung der Verpflichtung, den Verkehr unter den Völkern zum Behufe einer möglichsten Steigerung des materiellen Wohles und der Gesittigung zu fördern. Sei es aus verkehrter Auffassung der eigenen Selbstständigkeit, sei es aus Gleichgültigkeit und Trägheit, sei es endlich zur Erhaltung untergeordneter und mit den Nutzen einer freieren Bewegung und eines Zusammenwirken in gar keinem Verhältnisse stehender Vortheile werden dem Zutritte Fremder, dem Tausche von Waaren, vielleicht selbst dem Wandern der eigenen Bürger ins Ausland Schwierigkeiten in den Weg gelegt, Anträge zur Er- leichterung der Verbindungsmittel abgewiesen, gemeinschaftliches Wirken zur Erreichung höherer geistiger und sachlicher Zwecke abgelehnt. Daß gerade entgegengesetztes Verhalten Forderung der Civilisation und des Sittengesetzes ist, bedarf keines Be- weises. 4. Anwendung unsittlicher Mittel zur Er- langung von Kenntnissen über die Absichten anderer Staaten; also z. B. heimliche Erbrechung von Briefen, Be- stechungen, Ränke aller, selbst gemeinster Art, z. B. mit Buhlerinnen eiuflußreicher Männer u. dgl. — Hier sind denn Offenheit, Ehrlichkeit, Ehrenhaftigkeit die Gebote des Sitten- gesetzes. 5. Kriegführung ohne vorangegangene Erschöpfung aller friedlichen Mittel zu gerechter Erledigung der obwaltenden Streitigkeiten, oder aus unbedeutenden , vielleicht selbst ungerechten, Gründen . Jeder Krieg ist ein unermeßliches Uebel für beide Theile durch Menschenverlust, Familienjammer, Verbreitung von Unsittlichkeit, Zerstörung von Kapital, Unter- bleiben von Verbesserungen. Ein Krieg ist also sittlich nur im äußersten Nothfalle, und überdieß nur zur Vertheidigung großer Rechte gestattet. Vielmehr muß vor Allem Unterlassung aller unbilligen Forderungen und Verträglichkeit in sämmtlichen Verhält- nissen zum Auslande gefordert werden. Kriegführung aus bloßer Ruhmsliebe, aus Eroberungslust oder Habsucht, und selbst wegen unbedeutender Beschwerden unternommen, ist die größte sittliche Unthat, welche ein Mensch begehen kann, weil keine andere schlechte Handlung mit so weit ausgedehnten und selten eine mit so schweren Leiden für die Mitmenschen verbunden ist; und auch wenn Krieg aus gerechten Ursachen, also zur Verthei- digung wichtiger Rechte, geführt werden muß, ist eine vor- gängige Anwendung aller wirksamen und ehrenhaften Beile- gungsmittel unerläßliche Pflicht. Daher sind nicht nur dem einzelnen Falle eines entstehenden Zerwürfnisses Unterhandlungen und Vorschläge zu billiger Beseitigung des Beschwerdegrundes anzuwenden; sondern es ist hauptsächlich auch eine hohe sittliche Aufgabe für sämmtliche gesittigte Staaten, auf die allgemeine Einführung einer friedlichen und gerechten Einrichtung zur friedlichen Entscheidung von internationalen Streitigkeiten, (etwa von Schiedsgerichten,) hinzuwirken und sich der zu Stande gebrachten wirklich zu bedienen 2 ). 6. Duldung unnöthiger Uebelzufügung im Kriege, z. B. gegen friedliche Einwohner, muthwillige Zerstörungen von Eigenthum, Aussaugung eroberter feindlicher Provinzen über das Bedürfniß des eigenen Heeres hinaus. — Hier ist dann strengste Mannszucht, Humanität und Mäßigung im Verlangen Pflicht. Eine sittliche Betrachtung der internationalen Verhältnisse wird von Publicisten sehr selten angestellt; mit Ausnahme etwa der Schriftsteller über den ewigen Frieden und der Stimmführer der Friedens-Congresse, welche aber, freilich zum großen Theile durch ihre eigene Schuld, der Lächer- lichkeit verfallen sind. Mehr Berücksichtigung findet der wichtige Gegenstand in den allgemeinen Systemen der Sittenlehre. Man sehe z. B. Hirscher , Moral, Bd. III, S. 706 fg.; Marheineke , Theolog. Moral, S. 551 fg.; Schleiermacher , Christl. Sitte, S. 274 fg., 485; Rothe , Moral, Bd. III, S. 951 fg. Dieß steht nicht im Widerspruche mit dem oben, § 67, Anmerk. 2, über die rechtliche Erlaubtheit des Krieges Gesagten. Dort ist der Krieg als eine Nothwendigkeit der Selbstvertheidigung gefordert in thatsächlicher Er- mangelung einer gerechten Entscheidung von Streitigkeiten unter unabhän- gigen Staaten. Sehr wohl vereinbar damit ist Hervorhebung der Pflicht, die Gesittigung bis zu allgemeiner Einführung völkerrechtlicher Schiedsgerichte zu steigern. 4. Staatskunst . (Politik.) § 84. 1. Begriff und Umfang der Staatskunst. Durch die bisher erörterten Staatswissenschaften wird das Wesen des Staates nachgewiesen, und wird gezeigt, was vom Standpunkte des Rechtes aus im innern und äußern Staats- leben sein muß, und was nach den Forderungen der Sittlichkeit sein soll. Diese Lehren bilden allerdings die Grundlage des geordneten theoretischen Wissens vom Staate; allein sie erschöpfen es nicht. Noch bedarf es nämlich einer Ausfindigmachung und Ordnung der zweckgemäßen Mittel zur Erreichung der verschiedenen Aufgaben des Staates. Je höher ein Ziel steht und aus je verschiedeneren ein- zelnen Bestandtheilen ein Ganzes zusammengesetzt ist, desto zahlreicher sind auch die möglichen Wege zur Erreichung des Zweckes. Da nun aber dieselben keineswegs gleich empfehlens- werth sind, ein falsch gewähltes Mittel aber besten Falles un- nöthigen Aufwand von Kraft und Zeit erfordert, überdies leicht nur einen Theil der gewünschten Vortheile verschafft, möglicher- weise sogar die ganze Absicht vereitelt: so ist es Aufgabe der menschlichen Weisheit, das beste Mittel für den besten Zweck aufzufinden. Da aber auch diese Auswahl am sichersten nicht blos im subjectiven und augenblicklichen Falle und nach den Eingebungen der individuellen Begabung und Erfahrung ge- troffen wird, sondern sich vielmehr allgemeine Grundsätze über das richtige Verhältniß von Zweck und Mittel überhaupt und für die besonderen menschlichen Aufgaben finden lassen: so ist auch hier eine wissenschaftliche Behandlung und eine geordnete Lehre denkbar und rathsam. Eine Klugheitslehre läßt sich für die verschiedenen Zweige des menschlichen Handelns entwerfen, und ist auch für manche derselben längst bearbeitet. So z. B. für die Wirksamkeit der Kirche, für die der Schule, für die gewöhnlichen Verhältnisse des häuslichen und des Familien- lebens u. s. w. Der Staat, als eine Einheit sehr mannchfaltiger Einrich- tungen und bestimmt zur Erreichung hoch gesteckter Aufgaben, bedarf einer richtigen Auswahl zweckmäßiger Mittel mehr, als jede andere Gestaltung menschlicher Dinge. Die Feststellung der obersten Grundsätze und das klare Bewußtsein des Zweckes muß allerdings vorangehen, und ist maßgebend für die Mittel; allein die richtige Auswahl unter diesen ist Bedingung des Ge- lingens, eine Auffindung der Regeln hiefür aber weder über- flüssig, noch auch nur leicht. — Nicht überflüssig, weil zwar allerdings der gesunde Verstand einzelne allgemeine Regeln für Zweckmäßigkeit des menschlichen Handelns überhaupt unschwer auffindet und ohne viele wissenschaftliche Entwickelung oder ge- lehrten Apparat als richtig nachweist, allein damit für die Ent- scheidung im einzelnen Falle noch gar wenig gewonnen ist. Besten Falles bleiben nämlich solche Regeln ganz im Allge- meinen stehen, und bedürfen also immer noch einer sachlichen Vermittelung; sehr häufig aber kann von einer Wahl überhaupt nur dann die Rede sein, wenn die verschiedenen möglichen Mittel erst einzeln geprüft und unter den verschiedenen Voraus- setzungen, welche die Gattung und Art des concreten Staates, der größere oder kleinere Reichthum, die Zahl und die Eigen- thümlichkeit des Volkes, oder welche der allgemeine Zustand von Krieg und Frieden mit sich bringt, erörtert sind. Mit Einem Worte, eine allgemeine Zweckmäßigkeit und Klugheits- lehre reicht nicht aus; es bedarf noch einer besondern staat- lichen 1 ). — Die Bearbeitung einer solchen ist aber auch nicht leicht, theils wegen der großen Menge von Aufgaben, welche ein Staat (namentlich ein Rechtsstaat) zu erreichen hat, wegen der mannchfachen Hindernisse, die sich theils durch Fehler der menschlichen Natur, theils durch die große Kostspieligkeit oder den sonstigen Kraftaufwand mancher Staatsanstalten aufthürmen; theils wegen der Nothwendigkeit, die neben einander bestehenden Anstalten vor gegenseitiger Beeinträchtigung und Durchkreuzung zu bewahren. Die Schwierigkeit steigt sogar mit der Gesittigung eines Volkes, insoferne ein solches um so größere und um so vielseitigere Forderungen an den Staat stellt, als seine eigene geistige Natur sich freier entfaltet und seine Verhältnisse zu der Außenwelt vielseitiger und beherrschender werden. Wird nun diese Lehre von den Staatsmitteln wissenschaftlich bearbeitet, d. h. in ihren obersten Grundsätzen erkannt und in ihren Folgerungen systematisch entwickelt, so tritt sie als Staats- kunst oder Politik in die Reihe der dogmatischen Disciplinen ein, und mag dann als die Wissenschaft von den Mitteln, durch welche die Zwecke der Staaten so vollständig als möglich in der Wirklichkeit erreicht werden , bezeichnet sein 2 ). Da der Staat in keiner seiner Beziehungen ohne Mittel bestehen und wirken kann, so erstreckt sich auch die Wissenschaft von diesen Mitteln über das ganze Gebiet des einheitlichen Zu- sammenlebens. Es gibt somit eine Verfassungs- und eine Ver- waltungspolitik, eine Politik des inneren und eine des äußeren Staatslebens; bei jener aber ist wieder die Lehre vom zweck- mäßigen formellen Organismus unterschieden von den Grund- sätzen über die sachlich richtige Besorgung der einzelnen Auf- gaben, und es bilden sich eigene Abtheilungen für die beste Einrichtung der Rechtspflege, der Polizei, des Staatshaus- haltes, der bewaffneten Macht, der friedlichen Verhältnisse zu dem Auslande u. s. w. — Manche dieser Abtheilungen haben sich unter eigenen Namen zu besonderen Disciplinen ausge- bildet, wie z. B. die Finanzwissenschaft, die Polizeiwissenschaft, die Diplomatie, die Lehre von der Präventivjustiz u. s. w. Natürlich ist dies aber weder ein Grund, die entsprechende Abtheilung in einem vollständigen Systeme der Staatskunst zu übergehen, noch eine Veranlassung, dieselben höher zu stellen als andere ebenbürtige, zufällig bis jetzt mit keiner besondern Bearbeitung und einer eigenen Benennung versehene, Abschnitte 3 ). Nichts ist leichter, als allgemeine Klugheitsregeln aufzustellen; z. B. daß das Mittel nicht im Widerspruche mit dem Zwecke stehen dürfe; daß nur wirksame Mittel zu wählen seien; daß unter den wirksamen die sichersten den Vorzug verdienen; daß bei gleicher Sicherheit die größere Wohlfeilheit entscheide, u. dgl. Allein nichts ist auch einleuchtender, als das mit solchen Sätzen für die Erreichung eines bestimmten Zweckes lediglich nichts gewonnen ist, und daß namentlich der Staatsmann zur theoretischen Vorbereitung für ein richtiges Handeln einer weit mehr ins Einzelne gehenden Lehre in Be- treff des Verhaltens zu den verschiedenen concreten Staatszwecken und über die Eigenschaften sowie das gegenseitige Verhalten der verschiedenen staat- lichen Einrichtungen bedarf. Man sehe z. B. die allerdings geistreichen und von Beobachtung und Menschenkenntniß zeugenden, aber von jeder unmit- telbaren Anwendbarkeit in einer bestimmten Frage fernen Sätze in K. S. Zachariä ’s Vierzig Büchern, Bd. II, S. 240 fg. — Die auch wohl zu Tage getretene Mißachtung jeder theoretischen Politik ist unverständig. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung ersetzt allerdings niemals den Mangel an gesundem Urtheile und an praktischem Sinne; allein eine bloße natura- listische Klugheit kommt schwer auf leitende allgemeine Grundsätze und somit zu einem folgerichtigen Gesammtverfahren, und niemals kann sie das po- sitive Wissen im einzelnen Falle unnöthig machen. Daß die Leiter der staatlichen Geschicke sehr häufig der Wissenschaft ganz fremd sind, ist wahr genug; allein die Frage ist gerade, ob sich dieses nicht in ihren Handlungen nur allzu häufig zeigt. Die Begriffsbestimmungen der Politik gehen den Worten nach aller- dings sehr auseinander; allein in der Hauptsache stimmen sie — abgesehen von offenbaren logischen Fehlern — doch in der Regel überein, und der Streit dreht sich mehr um Worte als um die Sache. So wird z. B. der Begriff der Politik von Schlözer (Staatsgelahrtheit, S. 15,) dahin be- stimmt, daß sie geordnete Anzeige von den Staatsgeschäften zu machen und die Mittel zu deren zweckmäßigsten Besorgung anzugeben habe. Spittler (Politik, S. 3,) bezeichnet sie als die Wissenschaft der besten Einrichtungen des Staates. Luden (Politik, S. 36) verlangt von ihr Entwicklung der Maximen der Staatsweisheit. Zachariä (Vierzig Bücher, Bd. I, S. 170) stellt ihr die Aufgabe, unter den verschiedenen Wegen, welche zum Ziele führen, den besseren zu wählen. Bülau , (Encyklopädie, 2. Aufl., S. 267) bezeichnet sie als die Lehre von den Mitteln zu der Erreichung der Zwecke des Staates. Handgreiflich unrichtig ist es freilich, wenn zuweilen die ge- sammte Staatswissenschaft als Politik bezeichnet wird, oder wenn anderer- seits nur eine einzelne Seite des staatlichen Lebens, z. B. das Verhalten zum Auslande, ihr als Gegenstand angewiesen ist. Eine polemische Erörte- rung der verschiedenen Definitionen mag füglich unterbleiben, da in der Hauptsache kein Zweifel besteht. Wenn man den Grundgedanken festhält, daß die Politik die Lehre von den Staatsmitteln ist, und wenn es klar ist, daß die Polizeiwissen- schaft oder gar die Culturpflege und die Volkswirthschaftspflege nur eben einzelne Abschnitte der Verwaltungspolitik sind, so verurtheilen sich jene Systeme von selbst, welche neben einer Verwaltungspolitik und als coor- dinirten derselben die eben genannten Disciplinen aufhören. Der Fehler ist derselbe, wie wenn neben einem Systeme des bürgerlichen Rechtes und auf gleicher Stufe mit demselben die Lehre von dem Pfandrechte, von den Ver- trägen u. s. w. aufgeführt werden wollte. § 85. 2. Verhältniß der Staatskunft zum Recht und zur Sittlichkeit. Es läßt sich nicht läugnen, daß häufig bei der Besorgung von Staatsangelegenheiten Maßregeln ergriffen werden, welche Vortheile versprechen, dagegen mit dem Rechte und den Geboten der Sittlichkeit nicht vereinbar sind. Auch ist es eine weitver- breitete Annahme, daß die wissenschaftliche Politik Rathschläge ertheilen könne, welche mit den Grundsätzen der übrigen dog- matischen Staatswissenschaften sich nicht vereinigen lassen, ja daß sogar ihr Wesen in dieser Verschiedenheit der Auffassung bestehe. Dies ist denn ein handgreiflicher Irrthum, und jene that- sächliche Handlungsweise verdient Tadel, nicht aber Empfehlung. — Schon logisch kann von einem Widerspruche der Lehren der Politik und des Rechtes und der Moral nicht die Rede sein. Wenn nämlich jene die Wissenschaft von den Staatsmitteln ist, d. h. wenn sie anzugeben hat, auf welche Weise am zweck- mäßigsten die feststehenden Aufgaben des Staates erreicht werden können; wenn ferner diese Aufgaben unzweifelhaft durch das Recht und durch das Sittengesetz bestimmt sind: so ist es ja ein völliger Widerspruch in sich, solche Ausführungsmittel als die zweckmäßigsten zu empfehlen, welche die Aufgaben zerstören, zu deren Lösung sie bestimmt sind. Zweckmäßig kann ein Mittel schon nach den Gesetzen des Denkens nur dann sein, wenn es nach Geist und Richtung mit der Aufgabe überein- stimmt. — Ein Widerspruch darf aber auch aus dem ferneren Grunde nicht zugelassen werden, weil die Leitung einer so ver- wickelten Anstalt, wie der Staat ist, nur dann ohne Verwir- rung vor sich gehen kann, wenn eine innere Uebereinstimmung zwischen den verschiedenen Theilen und eine Gleichförmigkeit in der Handlungsweise stattfindet. Nicht nur würden da, wo in dem einen Falle das Recht und die Sittlichkeit als die leitenden Normen aufgestellt, in einem anderen Falle aber die Erreichung von Gewinn mit bewußter Verletzung dieser Grundsätze verfolgt wäre, die Leistungen des Staatsorganismus ganz unvereinbar unter sich sein, sondern es müßten auch sowohl die Beamten des Staates als die Bürger in eine unlösbare Verwirrung gestürzt werden, hinsichtlich dessen, was sie zu leisten und zu fordern hätten. Wie wollte sich der Staat auf sein Recht berufen und dasselbe nöthigen Falles mit Gewalt durchführen, wenn er selbst, da wo es ihm augenblicklich taugte, dasselbe mit Füßen träte? Ein solcher Widerspruch in der eigenen Hand- lungsweise könnte nur seine Berechtigung in ihren Grund- lagen schwächen, und ein allgemeines Raub- und Betrugsystem an die Stelle der ewigen Ordnung setzen. — Endlich bedarf es nicht erst eines Beweises, daß die allgemeinen Gesetze für das menschliche Handeln auch für das Zusammenleben der Menschen gelten, und daß das, was der Einzelne für sich nicht thun darf, auch nicht von Mehreren und für Mehrere geschehen kann. Vielmehr muß die Ansicht auch in dieser Frage festge- halten werden, daß das organisirte Zusammenleben der Menschen dieselben auf eine höhere Stufe der Entwickelung aller ihrer Kräfte und Zwecke stellt; und wenn also je ein Unterschied in der Gültigkeit der Rechts- und Sittengesetze stattfindet in dem Leben des Einzelnen und in dem Gesammtleben des Staates, so kann dieser nur darin bestehen, daß an die höhere Stufe des menschlichen Daseins auch noch höhere und rechtliche sittliche Forderungen gemacht werden. Es mag sich also immerhin begeben, daß in einem be- stimmten einzelnen Falle durch Verletzung des Rechtes oder der Sittlichkeit ein größerer sachlicher Vortheil erreicht werden könnte, als durch deren Beobachtung; allein ein solches Verfahren ist eben unbedingt unerlaubt, und kann daher auch nicht als das zweckmäßigste empfohlen werden. Der Unterschied in der An- strengung oder im schließlichen Gewinne ändern hierin nichts; und es ist daher höchstens noch als ein Nebengrund anzuführen, daß eine unrechtliche und unsittliche Politik wenigstens auf die Dauer und in ihren mittelbaren Folgen auch eine schlechte ist, nämlich Nachtheile im Gefolge hat, welche den unmittel- baren Gewinn der Schlechtigkeit überwiegen. Zur richtigen v. Mohl , Encyclopädie. 35 Einsicht in letzterer Beziehung gehört freilich ein weiterer Ueber- blick und ein längerer geschichlicher Verlauf. Ueber das Verhältniß der von den verschiedenen dogma- tischen Wissenschaften aufgestellten Lehren zu einander sind demnach im Einzelnen folgende Sätze gültig 1 ): 1. Wenn Recht, Sittenlehre und Staatskunst mit einander übereinstimmen, so muß die in Frage stehende Maßregel unter allen Umständen durchgeführt werden, da eine Bestätigung aus so verschiedenen Standpunkten unbedingt für die Richtigkeit und selbst Nothwendigkeit spricht. 2. Wenn eine von der Politik angerathene Handlungs- weise zwar vom Rechte und von der Sittlichkeit nicht verlangt, sie aber von ihnen auch nicht verworfen wird, so mag sie immerhin ausgeführt werden, falls sie bei näherer Prüfung wirklich Vortheil verspricht. 3. Collidirt dagegen ein in sachlicher Beziehung von der Klugheitslehre empfohlener Schritt mit dem Rechtsgesetze, so muß er unterbleiben; und zwar ist es gleichgültig, ob das positive oder das allgemeine Recht den Widerspruch erhebt. Im ersteren Falle ist allerdings der Beweis des Widerspruches leichter zu führen und dieser selbst für das gemeine Verständniß augenfälliger; allein da Heilighaltung des Rechtes die Grund- lage allen Zusammenlebens ist, so darf vom Staate auch nicht gegen das Wesen des Rechtes gehandelt werden. — Ausnahmen treten nur in folgenden Fällen ein: a. Wenn ein zu Geld anschlagbares Recht eines Einzelnen der zweckmäßigen Vollziehung einer allgemeinen Aufgabe entgegen steht, so kann dasselbe gegen volländige Ent- schädigung bei Seite gesetzt (expropriirt) werden. Hier ist einmal keine wirkliche Beeinträchtigung wegen der Ent- schädigung; zweitens kein Mißbrauch zu fürchten, eben wegen derselben; endlich steht dem, im Zweifel allerdings zu achtenden, Wunsche des Einzelnen auf ungestörte Aus- legung die Erreichung der Zwecke Vieler oder Aller über- wiegend gegenüber. b. In Nothfällen, d. h. zur Rettung des Staates, geht dessen Erhaltung dem Rechte der Einzelnen vor, auch wenn keine Entschädigung geleistet werden kann 2 ). Die Möglichkeit der Coexistenz ist überhaupt die Bedingung des Rechtes, so unter Einzelnen, wie zwischen Einzelnen und Vielen. Hier kann nur die Stärke entscheiden und die ist auf Seite des Staates. Großmuth und Selbstaufopferung mögen Einzelne etwa üben; aber der in der Erfüllung seiner Aufgabe für ein ganzes Volk begriffene Staat ist nicht dazu ermächtigt. Natürlich muß jedoch eine solche Rechtsverletzung auf das beschränkt werden, was als nothwendig zur Erreichung der Rettung erscheint; und ist der regelmäßige und gesetzliche Zustand wieder herzustellen, sobald derselbe zur Bewältigung der Gefahren ausreicht. 4. Hinsichtlich der Collisionen zwischen Politik und Sit- tengesetz ist zwar richtig, daß das letztere noch von keinem Staate ausdrücklich als Richtschnur anerkannt worden ist; da aber die Einhaltung desselben von Allen und für Alle als unbedingte menschliche Pflicht feststeht, namentlich ein Bestehen der Gesellschaft ohne Moral undenkbar, jene aber der nächste Inhalt des Staates ist; und da eine Trennung des Staats- mannes in zwei verschiedenen Personen, von denen die eine, dem Privatleben angehörige, unter der Herrschaft des Sitten- gesetzes stünde, die andere, mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigte, von demselben entbunden wäre, als widersinnig ver- worfen werden muß 3 ): so ergibt sich unzweifelhaft das Zurück- stehen politischer Rathschläge gegen die moralischen Pflichten als allgemeiner Grundsatz. Die Größe des augenblicklichen Vortheiles, welcher durch die Verletzung einer sittlichen Pflicht 35* erlangt werden könnte, ist so wenig eine Rechtfertigung einer solchen Handlungsweise, daß vielmehr die Ueberwindung der Versuchung gerade um so entschiedener verlangt werden muß. Es bedarf also nicht einmal der Beiziehung des an sich übri- gens ganz richtigen Grundes, daß ehrliches Benehmen, wenig- stens auf die Dauer, auch die richtigste Politik sei 4 ). — Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist jedoch hierbei noch eine doppelte Bemerkung nöthig: a. Die Benützung objectiver Thatsachen zu Erreichung eines an sich erlaubten Zweckes widerspricht dem sittlichen Ge- setze nicht. Ob Diejenigen, welche die in Frage stehen- den Thatsachen erzeugt haben, hierbei ihrer Seits sittlich verfahren sind, oder nicht, macht für das diesseitige Han- deln keinen Unterschied. Die Pflicht des Staatsmannes, wie überhaupt des Menschen, besteht nicht darin, alle und namentlich auch die seiner Besorgung gar nicht zustehende Verhältnisse in der Außenwelt erst nach dem Sittengesetze zu regeln, ehe er sie als existirend annehmen darf; sondern er hat nur seiner Seits und bei dem, was er vornimmt, das Sittengesetz zu achten. Die Verantwortlichkeit für fremdes Thun bleibt dem Fremden überlassen; und wenn ein Mangel an Sittlichkeit bei Andern die Erreichung unserer, an sich erlaubten, Zwecke erleichtert, so wäre es thöricht, und in Beziehung auf die eigenen Lebensaufgaben sogar tadelnswerth, hiervon keinen Gebrauch zu machen, oder eine solche Thatsache nicht in Berechnung zu nehmen. Erst da beginnt eigene Unsittlichkeit, wo ein fremder Fehler nicht blos als eine Thatsache betrachtet und be- handelt, sondern wo er von diesseits angeregt und befördert wird 5 ). b. Die Verpflichtung, das Sittengesetz nicht dem Vortheile zu opfern, hebt die Grundsätze über die sog. Collision sittlicher Pflichten nicht auf. Wenn also allerdings einer Seits selbst der größte Vortheil nicht mittelst Ver- letzung eines Sittengesetzes erworben werden soll; anderer Seits die sittlichen Pflichten an und für sich einander vollkommen gleich stehen, eigentlich nur verschiedene Aus- drücke desselben Gesetzes sind: so ist doch, wo eine Un- möglichkeit gleichzeitiger und gleichmäßiger Vollziehung mehrerer sittlicher Anforderungen vorliegt, eine Wahl unter denselben nothwendig. Bei dieser Abwägung kann denn aber, eben wegen der Gleichheit der sittlichen Pflicht, lediglich die Wichtigkeit des Gegenstandes die Entscheidung an die Hand geben. Hieraus ergibt sich denn namentlich: daß diejenige Handlung vorzuziehen ist, welche der größeren Anzahl von Menschen Förderung vernünftiger Lebens- zwecke verschafft; daß ein dauernder Nutzen einem vorüber- gehenden vorgeht, namentlich also z. B. die Begründung einer lange andauernden Wirksamkeit einem einzelnen, wenngleich glänzenden Falle; daß die Erhaltung gesichert werden muß, ehe an die Förderung gedacht werden kann; daß die Ausbildung der geistigen Kräfte der Bevölkerung höher steht als die der sinnlichen Güter, (insoferne nicht letztere überhaupt die Möglichkeit zu jeder Gesittigung ge- währen,) unter den geistigen Zwecken aber Sittlichkeit und Religion der bloßen Verstandesbildung vorzuziehen ist, letztere aber der ästhetischen Verfeinerung. Auch kann keinem Streite unterliegen, daß die Erfüllung der Pflichten gegen den eigenen Staat im Zweifel denen gegen Fremde vorgeht 6 ). Das Verhalten der Politik zum Rechte und zur Moral ist der Ge- genstand sehr vielfacher schriftstellerischer Erörterungen gewesen; namentlich ist der Widerspruch von nützlichen Maßregeln und von sittlichen Forderungen vielfach besprochen. Schon die ganze zahlreiche Literatur über Macchiavelli’s Schrift von Fürsten gehört wesentlich hierher. Dann aber sind namentlich noch folgende besondere Werke zu merken: Garve , Ch., Verbindung der Moral und Politik. Breslau, 1788. — Berg , G. H. von, Versuch über das Verhältniß der Moral zur Politik I. II., Heilbronn, 1790. — Droz , G., Applications de la morale à la politique. Paris, 1815. — Lieber , F., Political ethics. I. II. Boston, 1839. Beispiele von zweckmäßigem Unrecht in Nothfällen sind: Dictatur, auch wo sie der Verfassung unbekannt ist; caveant Consules, ne res- publica detrimentum capiat; Suspension von Verfassungsgesetzen in Bürgerkriegen; Erklärung einer unruhigen Provinz in Belagerungsstand, u. s. w. — Vgl. Grundsätze der Realpolitik. Stuttg., 1853. Es ist (z. B. von Luden) der Versuch gemacht worden, eine Verschie- denheit des Sittengesetzes für das Privatleben und für die staatliche Stellung dadurch zu rechtfertigen, daß man die Herstellung der zweckmäßigen öffent- lichen Zustände als die höchste sittliche Pflicht eines Regenten aufstellt, nun aber behauptet, folgerichtig sei die Erzielung jedes zu diesem Zwecke füh- renden Mittels ebenfalls Aufgabe, etwas Gebotenes aber könne nicht uner- laubt sein, wie immer unter anderen Umständen darüber geurtheilt werden müsse. Offenbar liegt hier aber eine plumpe petitio principii vor. Daß das Staatsoberhaupt die Aufgabe hat, den Staat möglichst gut einzurichten und zu verwalten, unterliegt allerdings keinem Zweifel; allein damit ist noch keineswegs gesagt, daß nun auch jedes beliebige, an und für sich noch so tadelnswerthe Mittel verwendet werden dürfe. Darum handelt es sich ja eben, ob der Zweck das Mittel heilige? Diese Frage ist nach allgemeinem Zugeständnisse zu verneinen für alle Verhältnisse des Privatlebens, das heißt wo nur die Lebenszwecke Einzelner in Frage stehen; warum sie nun aber in staatlichen Verhältnissen, also dann, wenn Viele betheiligt sind, sollte bejaht werden müssen, ist durchaus nicht einzusehen. Nicht die Ausdehnung der Wirkungen einer Handlung, sondern ihre innere Vernuuftmäßigkeit ent- scheidet über ihre Sittlichkeit, und eine unsittliche Handlung bleibt unter allen Umständen eine unerlaubte. Mit derselben Logik würde man zwar einen kleinen Diebstahl bestrafen, einen großen aber billigen. Es ist eine merkwürdige Erscheinung, daß sich so Viele und nicht etwa blos grundsatzlose Weltleute, sondern auch ehrliche Theoretiker zu der Anerkennung des Grundsatzes, daß das Sittengesetz wegen politischer Vor- theile nicht verletzt werden dürfe, nicht entschließen können; so z. B. Garve und Berg. Ihre Ausnahmen und Beschränkungen sind auf verschiedene Weise begründet. So will Berg wenigstens einer unsittlichen Bedrohung un- sittliche Mittel entgegensetzen lassen; Garve aber findet eine für die Gesammtheit überwiegend nützliche Maßregel gar nicht unsittlich, weil die Vorschriften der Moral überhaupt nur wegen des glücklichen Zusammenlebens der Menschen vorhanden seien. Die Irrthümer liegen jedoch zu Tage; und am wenigsten kann man sich durch das ihnen zu Grunde liegende Gefühl verführen lassen, daß es unverständig und unwürdig sei, sich durch die Unsittlichkeit eines Dritten beeinträchtigen zu lassen, wenn es dieser nur schlau genug treibe. Zu einem solchen Nachtheil ist allerdings weder der Einzelne für sich, noch der Staatsmann für die Gesammtheit verpflichtet; allein man hat sich nicht durch Erwiederung der Schlechtigkeit, sondern, und zwar überdies weit zweckmäßiger und sicherer, durch genaue Aufmerksamkeit und kräftiges Entgegentreten zu schützen. Wer wird z. B. verlangen, daß in einem Kriege aus der Feigheit oder strafbaren Achtlosigkeit des feindlichen Feldherrn kein Vortheil gezogen, daß nicht bei Verhandlungen mit einer fremden Regierung die Eitelkeit eines Gesandten oder des Fürsten selbst klug benützt, eine von einem Ver- räther freiwillig angebotene Mittheilung zurückgewiesen werde? Die Gränz- linie zwischen sittlich Erlaubtem und Verbotenem ist allerdings zuweilen fein; doch mag sie bei einiger Aufmerksamkeit erkannt werden. Während z. B. Bestechung eines fremden Beamten zur Begehung einer Pflichtwidrig- keit unerlaubt ist, als Verführung zu einer Unsittlichkeit, erscheint ein Geschenk zur Gewinnung für unser gutes Recht nicht als tadelnswerth. Es ist unsittlich, in einer einflußreichen Zeitung ein Lügensystem zu erkaufen zur Verdeckung ehrgeiziger Pläne oder zur Vertheidigung begangenen Un- rechts; nicht aber, das Blatt zur Gewinnung der öffentlichen Meinung für eine gute Sache zu bewegen. Stolz und Vertrauen auf gerade Mittel mögen die Anwendung heimlichen und indirecten Handelns verwerfen; dieß hat aber mit Sittlichkeit nichts zu thun, und kann sogar, wenn dadurch ein nütz- licher Zweck verfehlt wird, in entschiedenen Fehler umschlagen. Wie es sich immer mit dem Streite der Ethiker über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflichtcollision verhalten mag; und wenn etwa auch bei den Vertheidigern des Bestehens manches Mißverständniß mitunterlaufen mag (s. die scharfsinnigen Bemerkungen von Rothe , Ethik, Bd. III, S. 60 fg.): so läßt sich doch nicht in Abrede ziehen, daß der Fälle sehr viele sind, in welchen aus verschiedenen Gesichtspunkten sittliche Forderungen hin- sichtlich derselben Handlung an denselben Menschen gemacht werden. Und ebenso unläugbar ist, daß nicht dem Zufalle oder der Willkür die Entschei- dung, welche Forderung vorgehen soll, überlassen werden kann, sondern ein Gesetz für die Auswahl gesetzt werden muß. Die Frage ist nur, ob, (wie z. B. Rothe a. a. O. will,) die Wahl dem subjektiven Ermessen des Handelnden, was „gerade in diesem Augenblicke gerade von ihm bestimmt“ mit Hinblick auf seine allgemein sittliche Aufgabe verlangt werde, überlassen werden soll; oder ob ein äußerer und objectiver Maaßstab gefunden werden kann, (wie dieß andere Moralisten, z. B. Reinhard, Ammon, Hirscher, Baum- garten-Crusius u. s. w., vielfach versucht haben.) Letzteres erscheint nun aber als das Richtigere; da unzweifelhaft ein Verhältniß von größerem Werthe für die vernünftigen Lebenszwecke der Menschen ist, als ein anderes, somit auch jenes, bei an sich für den Handelnden gleicher Bedeutung der Pflichten, dem minderwichtigen vorgezogen werden muß, wenn nicht beide erreicht werden können. Es möchte schwer sein, dem natürlichen Ver- stande und Gefühle die Unrichtigkeit dieser letzteren Anschauung beizu- bringen. — Was nun aber den objectiven Maaßstab der Wichtigkeit be- trifft, so mag dieser allerdings falsch aufgestellt werden, — wie denn so viele Abweichungen unter den Anhängern dieser Lehre stattfinden; — allein dieß ist kein Grund gegen die Sache selbst, sondern nur eine Nöthigung zu genauer Prüfung. § 86. 3. Die Verschiedenheit der politischen Lehren. Schon die allgemeine Staatslehre weist nach, daß der Staatsgedanke auf eine wesentlich verschiedene Weise aufgefaßt werden kann und aufgefaßt wird; mit anderen Worten, daß die Menschen ihrem geordneten Zusammenleben verschiedene Zwecke geben und dieses darnach einrichten. Im Staatsrechte, dann aber auch in der Staatssittenlehre, ist diese Verschieden- heit näher entwickelt und schärfer bestimmt worden, und es hat sich daraus namentlich in der, ausführlicher gehaltenen, Lehre vom öffentlichen Rechte eine beträchtige Reihe von Staats- Gattungen und Staatsarten ergeben. Für jede dieser Gattungen hat sich ein besonderes Recht herausgestellt, welches zwar nicht in allen, aber doch in vielen und wichtigen Punkten abweicht von dem Rechte der anderen. Nur in sehr seltenen Fällen hat bis itzt die Wissenschaft die Bedeutung dieser Verschiedenheit der Staaten auch für die Staatskunst anerkannt und durchgeführt. Weitaus die meisten Bearbeitungen sehen ganz ab hiervon und stellen nur eine einzige Reihe von Grundsätzen und Rathschlägen auf, welche somit als für alle Staaten gleich anwendbar erscheinen 1 ). Dieses Verfahren ist in der That schwer zu begreifen. Wenn nämlich die Güte einer Maßregel vor Allem davon ab- hängt, daß sie mit dem Zwecke der zu fördernden Anstalt übereinstimmt und diesen begünstigt; und wenn ferner nur in seltenen Fällen eine und dieselbe Handlungsweise gleich passend für verschiedene Zwecke ist: so ist einleuchtend, daß die Ver- schiedenheit des Staatsgedankens und des Staatsrechtes auch eine ebenso große Verschiedenheit der zu ihrer Befestigung und Förderung dienenden Mittel erfordert. Mag man auch zugeben, daß einzelne Erörterungen und Regeln überall passen, weil sie entweder überhaupt eine richtige Behandlung der Menschen lehren, deren Natur stets dieselbe ist; oder weil sie Zustände betreffen, in welchen die Verschiedenheit des Staatszweckes weniger her- vortritt, wie z. B. bei den Verhältnissen zu fremden Staaten; oder endlich, aber am seltensten, weil eine und dieselbe Ein- richtung für alle Staatsformen paßt: so bleibt dies Alles doch immer nur Ausnahme. Je genauer in die Einzelheiten des Staatslebens eingegangen und für jede derselben die zweckmäßige Handlungsweise aufgesucht wird, desto schärfer und unabweis- barer treten die Folgerungen der ursprünglichen Verschiedenheit hervor und desto weniger kann man sich dem Wahne überlassen, durch ein einziges System die Forderungen der Wirklichkeit an eine richtige Staatskunst zu erledigen. Weit eher in der That ließe sich noch Ein Recht für verschiedene Staatsarten, als eine gleich gute Politik für dieselben denken. Es ist daher durchaus nothwendig, daß eine umfassende wissenschaftliche Bearbeitung der Staatskunst in so viele Lehren zerfalle, als sich Arten von Staaten unterscheiden lassen; wobei denn allerdings nicht nur die Unterarten einer und derselben Gattung in vielen und gerade in den wichtigsten Beziehungen übereinstimmen werden, sondern auch einige allgemeine Grund- lehren für sämmtliche Gestaltungen des Staatsgedankens sich ergeben. Die Art und Weise der Behandlung mag übrigens auch hier eine doppelte sein. Entweder ist es möglich, jede einzelne Staatsgattung und Staatsart abgesondert zu behan- deln und so den Parallelismus auch in der Form vollständig durchzuführen; oder aber es mag nur Ein Lehrgebäude ent- worfen, hier aber bei jedem einzelnen Punkte eine Verschieden- heit von Rathschlägen gegeben und die Richtigkeit und Noth- wendigkeit ihrer Anwendung auf die verschiedenen Arten von Staaten gezeigt werden. Die Eigenschaften dieser beiden Darstellungsweisen verhal- ten sich ungefähr wie die Folgen der analogen zweifachen Behandlung des Staatsrechtes und der Staatssittenlehre. (Vgl. oben, § 14, 27 und 78.) Auch in der Politik wird es daher, wie bei der Staatsmoral, (aber nicht beim Staatsrechte,) den Bedürfnissen einer Encyklopädie besser entsprechen, wenn die Entwickelung der Lehrsätze nur einmal statt findet, hierbei aber nach Bedürfniß Rücksicht auf die verschiedenen Staatsarten genommen wird. Selbstverständlich aber ist wohl dabei, daß die Grundlage dieser systematischen Darlegung die zunächst stehende Staatsgattung, nämlich der Rechtsstaat der Neuzeit, ist, und daß bei diesem wieder zunächst die Form der repräsentativen Monarchie ins Auge gefaßt wird. Was durchaus gemein- schaftlich ist, z. B. hinsichtlich der sachlichen Grundlagen des Staatslebens oder auch einzelner Einrichtungen und Beziehun- gen, mag leicht als solches bezeichnet und etwa vorangestellt werden. Die Zahl der Schriften, welche die Politik einzelner bestimmter Staatsarten getrennt behandeln, ist außerordentlich klein. Macchiavelli allerdings hat wohl unterschieden zwischen der Politik eines Freistaates und der für einen Despoten passenden. Allein es hat dies wenige Nachfolger gefunden, und von Späteren gehören fast nur hierher die verschiedenen Makrobiotiken in Haller ’s Restauration der Staatswissenschaften und Vollgraff ’s nicht vollendetes Werk über die Systeme der praktischen Politik im Abendlande. Damit soll denn freilich nicht gesagt sein, daß die sämmtlichen übrigen Schriftsteller der bewußten Meinung gewesen seien, Lehren aufzustellen, welche gleichmäßige Anwendung in verschiedenen Gat- tungen von Staaten erleiden können; vielmehr sind sie häufig wohl davon ausgegangen, daß überhaupt nur ein einziger Begriff vom Staate sich ver- theidigen lasse, und also auch nur dieser eine wissenschaftliche Politik be- dürfe und verdiene. Obgleich sie also, formell, ganz allgemein vom Staate reden, haben sie doch in der That nur eine bestimmte Art desselben im Auge. Der für die Anwendung im Leben sich ergebende Nachtheil ist freilich derselbe, ob die ungebührliche Verallgemeinerung politischer Lehren auf einem Irrthume über das Wesen des Staates oder aus Gedankenlosigkeit hinsichtlich des Verhältnisses von Mittel und Zweck entspringt. § 87. 4. Literatur der Politik. Die Zahl der über Gegenstände der Staatskunst geschrie- benen Werke ist außerordentlich groß, weniger jedoch an ganzen Systemen, als an Bearbeitungen einzelner Abtheilungen und Fragen. An ausführlichen literargeschichtlichen und bibliogra- phischen Hülfsmitteln gebricht es 1 ). Die nachstehenden Mittheilungen haben den Zweck, die vorzüglichsten Arbeiten hervorzuheben, jedoch nur solche, welche das gesammte Gebiet der Politik zum Gegenstande haben. Be- arbeitungen einzelner Abtheilungen der Staatskunst werden bei diesen selbst angeführt. I. Systeme . 1. Auf den Grundlage der antiken Staats- ansicht . Zwar sind lange nicht alle von Griechen und Römern verfaßte Schriften über Staatskunst auf uns gekommen; den- noch vermögen wir uns durch die Schriften Platon ’s und Aristoteles ’ einen genügenden Begriff von der antiken Be- handlungsart der Wissenschaft zu machen, und ist namentlich in der Politik des Aristoteles ein für alle Zeiten gültiges Meisterwerk erhalten. Sowohl das Bezeichnende dieser Arbeiten an sich, als ihr Verhältniß zu einander ist bereits oben (§ 24) angedeutet worden; es genügt daher hier die Bemerkung, daß dieselben für die Politik des antiken Staates nicht weniger als für das Recht desselben von Bedeutung sind. Zu ihrem Ver- ständnisse ist eine durch viele Jahrhunderte sich hinziehende Reihe von Commentaren vorhanden. — Unter den Neueren, welche von dem Standpunkte des antiken Staates aus politische Lehren geben, ragen namentlich zwei hervor: Bodinus , J., De republica libri VI, zuerst 1577; und Vollgraff , K., Antike Politik. Gießen, 1828. (Auch als Bd. II. seiner Systeme der praktischen Poli- tik.) Jenes tiefgelehrte Werk ist ein Nachzügler der Aristote- lischen Philosophie des Mittelalters, jedoch schon mit bestimmtem Hereinspielen neuzeitlicher Staatsauffassung; wie dies in treff- licher Erläuterung nachweist Baudrillart , H., Jean Bodin et son temps. Par., 1853. Das deutsche Werk faßt das Wesen des antiken Staates mit Schärfe und Sachkenntniß auf. Nicht ohne Nutzen mag etwa auch noch K. S. Zachariä ’s Schrift über Cicero’s Werk vom Staate (Heidelb., 1823) be- nützt werden. 2. Auf der Grundlage religiöser Weltan- schauung . Vollständige Systeme der Politik auf religiöser Grundlage, also mit anderen Worten der Theokratie, haben namentlich Ad. Müller (Elemente der Staatskunst. I—III. Berlin, 1809) und K. L. von Haller (Makrobiotik der geistlichen oder Priesterstaaten, Bd. V. der Restauration) geliefert; Ersterer geistreich, phantastisch, spielend mit Gleichnissen; Letzterer mit großem Verstande und vollständiger Sachkenntniß. — Noch sind aber hier einige andere Arten von Schriften zu merken. Einerseits die mehr desultorischen Bemerkungen von F. von Schlegel (in seinen Vorlesungen über die Philosophie des Lebens, und über die Philosophie der Geschichte) und von J. De Maistre , Souvenirs de St. Pétersbourg, von welchen namentlich letztere ein großes politisches Verständniß beweisen. Andererseits aber die in systematische Form gebrachten Auszüge aus der Bibel; namentlich: Bossuet , Politique tirée des propres paroles de la Sainte Écriture; und, von einem Ungenannten, „Die Staatsweisheit der Bibel,“ 2. Aufl., Leipz., 1849. Der Erste belegt kurze Aphorismen mit ausführlichen Bibelstellen und lehrt unbeschränkte Fürstenherrschaft in unge- schminktester Weise; der Andere dagegen setzt ein vollständiges System der Politik eines constitutionellen Staates aus Bibel- stellen zusammen, oft mit schlagendem, nicht selten freilich auch nur mit gezwungenem Scharfsinne. 3. Auf der Grundlage des modernen Rechts- staates . Sowie im philosophischen Staatsrechte, so ist auch in der Staatskunst Montesquieu ’s großes Werk über den Geist der Gesetze eine Hauptgrundlage; wenn schon bei deren mehr auf Glanz als ruhige Wahrheit der Grundlage berechneter Bearbei- tung keineswegs immer Richtiges oder gar die volle Staats- weisheit gelehrt wird. — Nicht tief eindringend und allzu wortreich, aber voll edlen Eifers für Recht und öffentliches Wohl, sowie bewundernswerth in Berücksichtigung des Vater- landes und der persönlichen Verhältnisse des Verfassers ist die umfassende, jedoch nicht vollendete, Arbeit des Neapolitaners Filangieri ( La scienza della legislazione, zuerst 1780; in alle europäische Sprachen übersetzt. — Auf radikalem Standpunkte, mannchfach unanwendbar, aber wegen englischen Grundanschauungen bedeutend, sind des Schotten Craig , „Grundzüge der Politik“ ( Elements of polit. science, Edin- burgh, 1814; deutsch, jedoch verstümmelt, von Hegewisch). — Von Deutschen sind namentlich die Beiden, freilich nicht vollen- deten, Schriften von Luden und von Dahlmann zu bemerken. Ersterer suchte durch möglichste Steigerung der Staatskräfte und der Regierungsmacht die Mittel zu einem glücklichen Befreiungskampfe von fremder Uebermacht zu ge- winnen, und hoffte nach Erreichung dieses nächsten Zieles auf Erzielung von Freiheit und Recht im Innern. Bedeutender durch die Gesinnung und den sittlichen Eifer als durch staats- männische Ueberlegung gibt das Buch in einer Vergleichung mit Macchiavelli’s Schrift von Fürsten, welche einen ähnlichen Zweck verfolgt, einen schlagenden Beweis von der Verschieden- heit deutscher und welscher Volksthümlichkeit und von dem Vorschreiten der Gesittigung seit dem Mittelalter. Dahlmann’s Bruchstück ist formlos und stofflich unzureichend, allein ein höchst achtbares Ergebniß tiefer Forschung und ernsten Nach- denkens. — Geistreich und belehrend endlich ist des Deutsch- amerikaners F. Lieber größere Arbeit ( Political ethics ), die Anschauungen zweier Welttheile und europäische Gelehrsamkeit mit amerikanischem Freiheitssinn vereinigend. 4. Umfassende Systeme . Nur in der deutschen Literatur finden sich einige Werke, welche sich die Aufgabe setzen, die Politik der verschiedenen Staatsgattungen gleichmäßig zu bearbeiten; keines hat jedoch die große Aufgabe vollständig gelöst. Vollgraff ’s „Systeme der praktischen Politik im Abendlande“ (4 Bde., 1828,) sind bei weitem nicht vollendet; zeugen aber, soweit sie gehen, von Verständniß der eigenthümlichen Aufgaben der verschiedenen Staaten. — K. S. Zachariä ’s „Vierzig Bücher vom Staate“ behandeln auch die Staatskunst in ihrem vollen Umfange. Die betreffende Abtheilung des Werkes ist, wie das Ganze, voll Geist und Gedanken, gelehrt und anregend; allein auch wun- derlich abspringend und oft spielend, Auffallendes und Para- doxes nicht selten der Wahrheit vorziehend. II. Fragmentisten . Sehr groß ist die Anzahl der Bücher, welche zwar auf alle Theile der Staatskunst eingehen, sich aber keine systematische Ordnung und regelrechte Ausführung der ein- zelnen Gegenstände vorsetzen, sondern nur beliebige Punkte hervorheben und diese nach den Gedanken und Lebenserfah- rungen der Verfasser besprechen. Namentlich sind es Staats- männer, welche in der Zurückgezogenheit von Geschäften oder zur Erholung von denselben solche Bruchstücke niederzuschrei- ben und dadurch richtiges Handeln, jedenfalls Nachsinnen, zu erwecken suchen. Natürlich sind Schriften dieser Art nicht zum systematischen Unterrichte und überhaupt nicht für An- fänger bestimmt, wohl aber höchst belehrend für den Mann vom Fache, sei er nun Gelehrter oder zum Handeln berufen. Es ist hier nur möglich einzelne Beispiele hervorzuheben. — In erster Linie, sowohl nach Zeit als nach Bedeutung, stehen hier immer die unsterblichen Werke Niccolo Macchiavelli ’s, und zwar namentlich sein „Buch von Fürsten“ und seine „Be- merkungen über die 10 ersten Bücher von J. Livius.“ Im ersteren sucht er, selbst vor dem abscheulichsten Verbrechen nicht zurücktretend, alle Mittel auf, welche ihm dienlich dazu scheinen, eine gewaltige Regierungsmacht in die Hände eines Einzelnen zu legen, um sodann dieselbe zu großen vaterländischen Zwecken verwenden zu können. Im anderen Werke lehrt M. die Politik eines freien Volkes und eines freien Staates. In beiden zeigt sich der scharfsinnigste Verstand, und die feinste Beobachtungs- gabe, welche je in tiefverderbter Zeit und in einem unglücklichen Lande einem persönlich nicht fleckenlosen Menschen verliehen worden sind. — Vielleicht sittlich nicht besser, jedenfalls nicht größer, aber gebildeter, Gewaltthaten abgeneigt und in der Atmosphäre neuzeitlicher und germanischer Anschauungen lebend war der Schotte J. Hume , welcher, neben seinem großen Geschichtswerke, auch eine Sammlung politischer Abhandlungen ( Essays and treatises ) hinterlassen hat. Sein Grundgedanke ist, daß die besondere Volksthümlichkeit die Grundlage die Politik jedes Staates sein müsse. — Von tadelloser Gesinnung, be- geistert für gesetzliche Freiheit, namentlich in der Form des parlamentarischen englischen Systemes ist Hume’s, ebenfalls als Geschichtschreiber vorzugsweise berühmter, Landsmann Mac- aulay . Seine Abhandlungen ( Historical and critical essays ) schließen sich gewöhnlich an eine große geschichtliche Gestalt oder an ein bedeutendes historisches Werk an, und behandeln so die verschiedensten Fragen der Staatskunst in künst- lerischer Form wie mit staatsmännischem Blicke. — Von Deutschen sind hier vorzugsweise zu nennen: Möser ’s patrio- tische Phantasieen (zuerst 1774), eine Sammlung einfacher und unscheinbarer, nur im kleineren Kreise inneren Wohlergehens sich bewegender Aufsätze, welche aber von der vortrefflichsten Gesinnung und von der tiefsten Lebensweisheit erfüllt sind; — F. K. von Moser ’s „Moralische und politische Schriften“ (1763) und dessen „Politische Wahrheiten“ (1796), die bittern Lebenserfahrungen eines vornehmen und trotzigen Geistes, voll Kenntniß des verrotteten Fürstenthumes und Hofunwesens zu Ende des 18. Jahrhunderts, mit Drängen auf Pflichterfüllung; mehr Diagnose als Arznei; — H. C. von Gagern ’s „Resultate der Sittengeschichte“ (1808 u. fgg.), geistreiche, von Belesenheit und Nachdenken erzeugte, aber oft etwas wunderliche Gedanken eines erfahrenen Weltmannes; — Radowitz ’s „Gespräche aus der Gegenwart“ (zuerst 1846) vortreffliche Schilderungen der Eigenschaften und Bestrebungen der politischen Parteien der neuesten Zeit, in höchst anerkennenswerther Weise von an- fänglich unklareren und selbst phantastischen Anschauungen allmälig fortschreitend zu bewußter Auffassung von gesetzlicher Freiheit. III. Staatsromane . Weniger von der ernsten und zunftmäßigen Wissenschaft beachtet, als sie es in der That verdienen, sind jene Bücher, welche ein frei ersonnenes Gemälde von einem in der Wirklich- keit nicht bestehenden Staate geben und dadurch auch das wirk- liche Leben zu belehren suchen. Ohne Zweifel ist diese Form oft zu bloßer Spielerei und zu den thörichtesten Rath- schlägen mißbraucht worden; allein an und für sich bietet sie den nicht zu verachtenden Vortheil dar, die Folgen einer vor- geschlagenen Einrichtung anschaulich und Eindruck machend vorzuführen. Und da sie in der Regel nur von kühnen Neueren gewählt wird, welche für ihre Aenderungsvorschläge so wenig Anknüpfung in den bestehenden Verhältnissen finden, daß sie sie nur in einem ganz erdichteten Zustande glauben vortragen zu können: so ist das Erscheinen solcher Schriften immerhin als ein Zeichen der Zeit und nicht selten als ein Vorbote von ernstlichen Bewegungen zu betrachten. Manche Einrichtung ist jetzt allerwärts eingeführt, welche sich vor einigen Jahr- hunderten kaum in einem Gedichte zu zeigen wagte. — Im Uebrigen zerfallen die Staatsromane in zwei wesentlich ver- schiedene Gattungen: Die erste derselben begreift solche Schriften, welche be- stehende Staatsformen idealisiren, dadurch aber auf die gewöhn- lichen Fehler und Lücken des wirklichen Lebens aufmerksam machen wollen. Es gehören hierher z. B. Xenophon ’s Cyro- pädie, F é n é lon ’s Telemach und mehrere Schriften A. von Haller ’s. Daß diese Abtheilung weniger ansprechend und belehrend ist, liegt in der Natur der Sache. Die andere, freiere, Gattung schildert lediglich durch Ein- bildung geschaffene Staaten und Einrichtungen. Ihre Zahl ist ziemlich beträchtlich, und es sind ebenso bekannte als merk- würdige Bücher darunter. So namentlich die „Utopia“ des v. Mohl , Encyclopädie. 36 englischen Staatskanzlers Morus (zuerst 1516), welche der ganzen Gattung einen häufig gebrauchten Namen gegeben hat; die « Civitas Solis » des calabresischen Mönchs Campanella ; die „Reise nach Ikarien,“ verfaßt von dem französischen Com- munisten Cabet (1842) 2 ). Eine besondere Literaturgeschichte der Politik besteht nicht, sondern man ist auf die gelegentlichen und auch wohl fremdartigen Stoffen einge- sprengten Bemerkungen in den allgemeinen Werken über die Geschichte der Staatswissenschaften verwiesen. — Selbst die bibliographischen Mittheilungen sind nur fragmentarisch. Ersch ’s Literatur der Jurisprudenz und Politik (2. Aufl., 1823) ist theils auf deutsche Schriften, theils auf einen kürzeren Zeitabschnitt beschränkt; und meine Abhandlung über die „Allgemeine Literatur der Politik“ in Bd. III der Geschichte und Literatur der St.-W., hat nur die allgemeineren Werke zum Gegenstande. Eine ausführliche Schilderung der Staatsromane s. in meiner Geschichte und Literatur der St.-W., Bd. I, S. 167 fg. I. Die Grundlagen des Staatslebens . § 88. 1. Das Land. Schon in der allgemeinen Staatslehre (s. oben, § 18,) ist vorläufig auf die große Bedeutung hingewiesen worden, welche das Staatsgebiet nach seiner Größe und Beschaffenheit für die verschiedensten Seiten des menschlichen Zusammenlebens hat. Es bildet im eigentlichsten Sinne des Wortes die Grund- lage desselben; und wenn es denn Aufgabe der Politik ist, die Lehren über die richtigen Mittel zu Erreichung der Staats- zwecke anzugeben, so muß vor Allem untersucht werden, welche Beziehungen die verschiedenen Eigenschaften und Beschaffenheiten des Landes zum Staate haben. Dieselben liefern einen großen Theil jener Mittel, und eine umfassende Sorge für das Staats- beste beginnt daher mit ihrer genauen Kenntniß 1 ). Vortheil- haft für eine bestimmte Aufstellung der leitenden Sätze ist es dabei, daß die Verschiedenheit der Staaten, in der Hauptsache wenigstens, hier keine Berücksichtigung verlangt. 1. Zunächst kommt die Größe des Staatsgebietes in Betracht. Allerdings mag eine in Beziehung auf Fruchtbarkeit oder Verkehr besonders günstige oder ungünstige Lage, oder eine ausgezeichnete geistige Beschaffenheit der Bevölkerung, endlich ein Verhältniß zu den Nachbarn einen anomalen Einfluß aus- üben; allein im Allgemeinen sind nachstehende Sätze als maß- gebend zu betrachten: a. Ein großes Gebiet gewährt dem Staate die Möglichkeit, auch eine zahlreiche Bevölkerung mit selbsterzeugten Lebens- mitteln zu nähren. Es kann also hier der Ackerbau zur Grundlage der Volkswirthschaft gemacht, Gewerbe und Handel aber einer naturgemäßen Entwickelung überlassen werden; was denn theils auf die Sicherheit des Wohlstan- des, theils auf die polizeiliche Thätigkeit des Staates und auf die Feststellung des Staatseinkommens von großem Einflusse ist. b. Ein großes Gebiet bietet vielfache Vortheile zur Verthei- digung gegen einen einfallenden Feind, indem derselbe selbst nach einem Siege nicht leicht das Ganze überrennen und besetzen kann. c. In einem großen Gebiete, namentlich wenn sich dasselbe durch verschiedene klimatische Zonen erstreckt, wirken schädliche Elementarerreignisse nicht leicht auf die Ge- sammtheit. d. Der erforderliche Umfang des Gebietes ist nicht blos nach den unmittelbaren eigenen Bedürfnissen, sondern auch nach der Größe und Macht anderer Staaten, namentlich der benachbarten und derer, mit welchen Macht- und Vortheils-Beziehungen bestehen, zu bemessen. Wenn auch 36* nicht die Möglichkeit, die eigenen Zwecke zu erreichen, so doch die äußere Sicherheit ist durch eine zureichende Macht bedingt; eines der wesentlichsten Elemente aber ist ein genügendes Gebiet. Zunehmender Länderumfang eines Staates, namentlich wenn bei demselben ehrgeizige und Eroberungs-Gelüste anzunehmen sind, ruft daher auch bei den übrigen mehr oder weniger bedrohten Staaten ein Vergrößerungsbedürfniß oder eine Verbindung zur Wieder- verminderung des Gegners hervor. e. Im Uebrigen darf die Größe eines Staatsgebietes das von Menschenkraft und -Verstand zu gewältigende Maß nicht übersteigen, wenn nicht mannchfache Nachtheile daraus entstehen sollen. Es wird nämlich bei sehr weiten Ent- fernungen das Zusammenwirken der Staatseinrichtungen und die Verwendung der gesammten Mittel an einem gegebenen Punkte sehr erschwert, und geht hierdurch viele Kraft verloren; es werden manche Staatsausgaben durch die weiten Entfernungen ohne einen entsprechenden Nutzen vergrößert; die Uebersicht über die entfernter liegenden Landestheile und die in denselben befindlichen Regierungs- organe ist bleibend erschwert, überhaupt die genaue Kennt- niß so weit ausgedehnter Räume und die ihrer zerstreuten Bedürfnisse und Mängel nicht leicht zu erreichen; endlich hat ein weit ausgedehntes Land auch viele Nachbarn, mit welchen die Beziehungen nicht immer förderlich und sicher zu ordnen sind. 2. Von großer Bedeutung in staatlicher Beziehung sind sodann die Grenzen des Gebietes. — Die erste Forderung in dieser Beziehung ist, daß dieselben genau bestimmt und somit unzweifelhaft seien, damit nicht Streit darüber entstehe und überhaupt klar sei, bis wohin sich die Rechte und die Pflichten des Staates räumlich erstrecken. — Eine zweite und eine hoch- wichtige Forderung ist, daß die Grenzen mit den Endpunkten des naturgemäßen Thätigkeitsgebietes des Volkes zusammenfallen. In der Regel ist dies ein großes Stromgebiet mit allen Neben- zweigen bis in die Gebirge, oder auch wohl eine Mehrheit von solchen Gebieten; es mag aber eine Einfassung durch Meer oder durch Bergzüge ebenfalls das zusammengehörige Ganze bilden 2 ). — Ferner ist, da auf beständigen Frieden mit den Nachbarn nicht zu hoffen ist, zu wünschen, daß die Grenze eine leicht vertheidigbare militärische Stellung bilde; namentlich ist dies da nothwendig, wo ein anliegender Staat beständig feindselig gesinnt oder barbarisch ist. — Endlich hat es große Vortheile, wenn die Grenzen des Gebietes zusammenfallen mit denen der Nationalität des Volkes; und es kann dieser Gesichts- punkt sogar eine Abweichung von einem sonst natürlichen Grenz- zuge rechtfertigen. 3. Nicht gleichgültig ist die vom Staatsgebiete gebildete geometrische Figur . Doch sind hier die Verhältnisse von der Art, daß sich nicht leicht alle Vortheile zu gleicher Zeit erreichen lassen, sie sich vielmehr zum Theile gegenseitig aus- schließen. a. Je ähnlicher die Gestalt eines Landes einem Kreise ist, desto näher ist die Oberaufsicht und die leitende Gewalt selbst den entferntesten Punkten; desto schneller kann die ganze Kraft des Staates auf einen bestimmten Punkt geworfen werden; desto weniger Berührungspunkte mit dem Aus- lande sind vorhanden; endlich desto geringeren Einfluß übt Berührung mit fremdländischem Wesen auf die zusam- mengeballte Bevölkerung. — Von dieser Regel gibt es jedoch auch manche Ausnahme. So ist z. B. der Besitz einer lange gestreckten mit gutem Seehafen versehenen Küste immer ein Vortheil, selbst wenn das Hinterland einem andern Staate gehört. Ferner ist der Besitz eines Land- striches, welcher nothwendige Rohstoffe für Unterhalt oder Gewerbe liefert, auch dann nützlich, wenn die Regelmäßig- keit der Figur dadurch gestört werden sollte. Endlich ist eine lange Ausdehnung in der Richtung des Meridians vortheilhaft, falls dieselbe eine Verschiedenheit der natür- lichen Erzeugnisse zur Folge hat, dadurch aber sowohl der innere als der äußere Verkehr belebt wird. b. Nachtheilig ist es in der Regel, wenn das Staatsgebiet in verschiedene ganz getrennte Theile zerfällt. Nicht nur fallen dann die Vortheile der Abrundung weg, sondern es entstehen leicht auch bedenkliche Beziehungen zu dem Auslande. Liegt nämlich fremdes Land zwischen den ver- schiedenen Gebietstheilen, so ist der Staat vielfach abhängig von Fremden in Beziehung auf die Verbindung zwischen seinen Gebietstheilen, und es kann die Lage selbst gefähr- lich sein in Kriegszeiten. Liegt dagegen Meer dazwischen, so mag im Falle eines Seekrieges mit einem stärkeren Gegner die Verbindung leicht ganz unterbrochen und über- dies ein schwacher Punkt mit Sicherheit von diesem ange- griffen werden. Auch darf nicht übersehen werden, daß sich die Volksthümlichkeit in getrennten Gebietstheilen nicht mit derselben Gleichförmigkeit ausbildet. — Uebrigens finden auch von dieser Regel mannchfache und große Ausnahmen statt. Vor Allem ist das Verhältniß von Kolonieen ein ganz eigenthümliches. Dieselben sind, selbstredend, vom Mutterlande getrennt und in der Regel weit entfernt; dennoch können ihre Vortheile für Ent- wickelung von Gewerbe und Handel, für die Machtstellung des Staates und für seine Finanzen, für die Ausdehnung und für die Uebung der Seemacht, für die Unterbringung einer im Mutterlande überflüssigen Bevölkerung, bei rich- tiger Benützung von höchster Bedeutung sein 3 ). Sodann aber mag auch der Besitz ganz vereinzelt liegender und an sich weder zum Handeln noch zur Erzeugung einer größern Menge von Rohstoffen dienender Punkte mili- tärische und somit politische Vortheile darbieten, wenn jene nämlich leicht zugänglich und vertheidigbar, zu gleicher Zeit aber zur Beobachtung von Gegnern oder zu Stütz- punkten für Flotten und Heere geeignet sind 4 ). c. Endlich ist es eine unnatürliche und mannchfach schädliche Gestaltung des Gebietes, wenn ein anliegender Staat einen tief einlaufenden Winkel in das diesseitige Land bildet. Hierdurch wird nicht nur die Verbindung unter- brochen, manche finanzielle oder Sicherheitseinrichtung erschwert, sondern es kann auch in militärischen Beziehungen höchst bedenklich sein. 4. Ein Staat, welcher durch seine geographische Lage gehindert ist an dem Weltverkehre Antheil zu nehmen, bleibt nothwendig ärmer und unbedeutender, als seine sonstigen Hülfs- quellen es mit sich brächten. Eine solche Theilnahme ist aber bedingt durch die Erstreckung des Gebietes bis zum freien Weltmeere; und ein nur ungenügender Ersatz ist das Recht der Benützung einer Stromschifffahrt bis zum Meere oder die Theilnahme an guten Verbindungsmitteln zu Lande, also namentlich an ausgedehnten Eisenbahnsystemen. Bedürfniß für jeden größeren Staat ist es daher, wenigstens an Einem aus dem Inneren zugänglichen Punkte bis zum offenen Meere zu reichen 5 ). Eine Ausnahme machen hier höchstens ganz rohe und auf die Erzeugung der eigenen nothwendigsten Bedürfnisse beschränkte Völker, welche keinen nennenswerthen auswärtigen Verkehr haben; sodann etwa Theokratieeen, als welche sich überhaupt soviel als möglich vom Verkehre mit Andersgläubigen abschließen 6 ). 5. Sowohl für den Nationalreichthum und für die Zahl der Bevölkerung, als für die Größe der unmittelbaren Staats- mittel ist die Fruchtbarkeit des Gebietes von wesentlicher Bedeutung. Von einer freien Wahl und einer ins Große gehenden Bestimmung kann freilich nur da die Rede sein, wo es sich von der Gründung ganz neuer Staaten oder Kolonieen handelt; und hier ist denn auch die Berücksichtigung der natür- lichen Fruchtbarkeit erstes Gebot, dessen Vernachlässigung sich durch große spätere Opfer und durch geringeres Gedeihen bitter rächt. Doch mag immerhin in bereits bestehenden Staaten Vieles im Einzelnen zur Verbesserung der natürlichen Fruchtbarkeits- verhältnisse geschehen; und es ist eine wichtige Aufgabe für den Staat, in den dazu geeigneten Fällen die Gesammtkraft zu verwenden. Dies findet aber theils statt durch Förderung der Privat-Unternehmungen, theils durch unmittelbare Anwendung von Staatsmitteln zur Gewältigung großer Maßregeln, welche über die Kräfte der einzelnen Bürger oder freiwilliger Vereine hinausgehen. Es sind dies aber hauptsächlich Entwässerungen, sei es durch Abzugskanäle, sei es durch Eindeichung, sei es durch Bodenerhöhung; Bewässerungen, und zwar sowohl mit- telst Staatsanlage von Kanälen, als namentlich durch eine zweckmäßige allgemeine Gesetzgebung über das Wasserrecht; endlich Regelung der Feuchtigkeitsverhältnisse und dadurch der Temperatur mittelst richtiger Behandlung des Waldareals 7 ). Nicht erst der Bemerkung bedarf es übrigens, daß der Besitz sämmtlicher im Vorstehenden angedeuteter natürlicher Vortheile nur von vorübergehendem Nutzen, somit die Bemühung um Erlangung dieser Eigenschaften des Gebietes großentheils vergeblich ist, wenn das Vorhandene nicht erhalten und das Zusammengebrachte nicht beisammen gelassen wird. Ein Staat hat keine sichere Grundlage für Macht und Wohlergehen, wenn er nicht den natürlichen Vortheilen seines Gebietes den Grund- satz der Unveräußerlichkeit und Untheilbarkeit beifügt. Durch eine Theilung zersplittert sich die Macht gegen Außen und vermindert sich die Fähigkeit zur Erreichung allge- meiner Zwecke im Innern bei gleichzeitiger Vermehrung der Lasten der Unterthanen. Sie ist ein politischer Selbstmord, welchem glücklicherweise nicht nur das Interesse der Unterthanen, sondern auch das der Regierenden entgegen ist. Nur in seltenen Fällen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Trennung eines bisher ein- heitlichen Staates in mehrere von einander unabhängige Länder die Rede sein, nämlich wenn ein Reich über die oben angedeuteten möglichen Grenzen der Uebersicht und einheitliche Berwaltung hinaus ausgedehnt ist; sodann wenn Kolonieen in Bevölkerung, Wohlstand und Selbstständigkeitssinn weit genug vorgeschritten sind, um das Bedürfniß zur Lostrennung vom Mutterlande lebhaft zu empfin- den; endlich vielleicht, wenn alle Bemühungen, verschiedene je in eigenen Stammlanden ansässige Nationalitäten zu einem einheitlichen Ganzen oder wenigstens zu einem friedlichen Neben- einanderbestehen zu vereinigen, gescheitert sind. — Dafür aller- dings ist zu sorgen, daß nicht eine zweckmäßige Detail-Rege- lung der Grenzen oder sonst vortheilhafte kleinere Abtretungen und Austauschungen durch allzu unbedingtes Verbot von Ge- bietsveräußerung rechtlich unmöglich gemacht werden. Die Literatur über die Gebietsverhältnisse der Staaten ist, trotz der offenbaren Wichtigkeit der Sache und trotzdem daß sich in der Wirklichkeit ein großer Theil der auswärtigen Politik nur um Gebietsverhältnisse dreht, doch weder sehr zahlreich noch sehr bedeutend. Die meiste Beachtung ver- dienen noch: Die Erdbeziehung der Staaten. München, 1821. — Études de géographie, appliquées à la politique. Par., 1826. — Ueber das physische Element der Bildung und der Wechselverhältnisse der Staaten. Stuttg., 1833. — Cotta , B., Deutschlands Boden und dessen Einwir- kungen auf das Leben der Menschen. Leipz., 1854. — Manche geistreiche aber zerrissene Bemerkungen über das Verhältniß der Erdbeschaffenheit zu den Menschen und den Staaten giebt auch Zachariä , Vierzig Bücher vom Staate, Bd. II, S. 43 fg. — Sehr belehrend ist allerdings auch für rein politische Zwecke das Studium der Erdkunde, wie sich diese, vor allen durch Ritter’s Verdienst, auf ihren natürlichen Grundlagen und in großartiger Auffassung der Gestaltung und Gliederung der Erdoberfläche ausgebildet hat. Der Gipfel aller Gedankenlosigkeit und Verkehrtheit in dieser Be- ziehung ist die Abgränzung der neugegründeten Staaten in Nordamerika, welche lediglich noch willkürlich auf der Karte gezogen, in der Regel in rechten Winkeln sich schneidenden Linien bestimmt wird, ohne alle Berück- sichtigung der natürlichen Bodenbildung, also des Laufes der Flüsse, der Höhenzüge u. s. w. Hierdurch werden die nach allen Verkehrsverhältnissen untrennbarsten Landstriche künstlich verschiedenen Staaten zugewiesen und umgekehrt von der Natur getrennte Striche verbunden. Dieß hat schon jetzt, bei einer gemeinsamen obersten Regierung und bei vollkommenster Verkehrs- und Niederlassungsfreiheit im ganzen Gebiete der Union schweren Nachtheil in Beziehung auf mancherlei Staatseinrichtungen, z. B. Besteu- erung, Gerichtsbarkeit, Wegbau; allein vollkommen unhaltbar werden solche Gränzen sein, wenn einmal die einzelnen Staaten schärfer von einander getrennt sind, vielleicht die Union in mehrere Reiche zerfällt. In solchem Falle wäre eine vollständige Umgestaltung eines großen Theiles der Staaten- gränzen unerläßlich. Das Kolonialwesen hat sowohl im Leben und Handeln der Staaten, als in der Staatswissenschaft zu allen Zeiten eine große Rolle gespielt. Die asiatischen Despotieen, Rom, England und Spanien haben dieselben, wenn schon in verschiedener Form, zur Festhaltung von Eroberungen benützt; die Phönizier und Carthager zur Ausbreitung und Sicherstellung des Handels, und in noch weit großartigerem Maaße sind ihnen hierin die neueren See- mächte gefolgt; den Griechen haben sie zur Beseitigung von Uebervölkerung und zur Entfernung besiegter politischer Partheien gedient; selbst als Mittel der Bestrafung und zur Sicherstellung gegen Verbrecher sind Kolonieen ange- legt werden. Bald ist engster freundschaftlicher Verband das Mittel gewesen zu Erreichung des Zweckes und zur Bewahrung des Einflusses; bald wurde vollständige Beherrschung, Ausbeutung der natürlichen Erzeug- nisse, Unterdrückung alles selbstständigen staatlichen und gewerblichen Lebens als das richtige Mittel und Verhältniß angesehen; endlich ist in der neuesten Zeit, vorzüglich in England, allmählige Erziehung zur Selbstständigkeit als das nicht nur gerechteste, sondern auch auf die Dauer klügste Verfahren erkannt. Und ebenso hat die Theorie, je nachdem sie bestimmte Zustände und aus diesen hervorgegangene Erfahrungen vorzugsweise im Auge hatte, bald die Gewinnung, bald die Entledigung von Kolonieen, bald möglichste und selbstsüchtige Ausnützung, bald aber auch Kräftigung der eigenen In- teressen der Nebenländer als das richtige Verfahren gepriesen. Wenn aber hier viel Widerspruch und Unklarheit hervortrat, so lag die Ursache theils in den verschiedenen Systemen der Volkswirthschaft, theils in dem Mangel einer scharfen Unterscheidung zwischen den Arten und den verschiedenen un- gleichen Zwecken der Pflanzstaaten. — Ein großes Verdienst um die Ver- deutlichung und Bereinigung der Lehre hat sich Roscher erworben durch sein treffliches Werk: Kolonieen, Kolonialpolitik und Auswanderung. 2. Aufl., Lpz., 1856. Doch dürften deßhalb noch Ergänzungen an der Stelle sein, weil er die Kolonieen lediglich aus dem volkswirthschaftlichen Standpunkte betrachtet, während auch noch andere, rein politische, Rücksichten maßgebend sein können. Roscher faßt nämlich die Kolonieen aus einem vierfachen Ge- sichtspunkte auf: nämlich als: 1) Eroberungs-Kolonieen, in welchen Aus- beutung des Landes durch strenge Beherrschung desselben und seiner Be- wohner beabsichtigt sei; 2) Handels-Kolonieen, einerseits zum Einkaufe von dortigen Erzeugnissen und Handelsartikeln, anderer Seits zum Absatze und zur Vertreibung von Waaren bestimmt; 3) Ackerbau-Kolonieen, nach welchen Auswanderung geleitet und von welchen der Kauf von Gewerbeerzeugnissen des Mutterlandes erwartet werde; endlich 4) Plantagen-Kolonieen, zum Bau von tropischen Gewächsen, in der Regel mittelst Sclaven. Es fällt aber in die Augen, daß auch neben diesen wirthschaftlichen Zwecken und in mannchfacher bald Unterstützung bald Durchkreuzung derselben noch andere staatliche Absichten verfolgt werden können, woraus sich denn auch eine andere Eintheilung der Pflanzstaaten und Nebenländer ergäbe. So sind oben bereits Militär- und Strafkolonieen genannt worden; es hat schon religiöse Kolonieen gegeben; und es ist, namentlich in der neueren Zeit, bei der Anlegung neuer Nebenstaaten die Verbreitung der eigenen Nationalität in fremde Welttheile der nächste Zweck gewesen, dem sich dann freilich, wenigstens für den Anfang, auch Handels-, Auswanderungs- und Macht- Zwecke anschließen mögen. Durch diese Verschiedenheit und mannchfache Verquickung der Verhältnisse und Absichten wird der Gegenstand außer- ordentlich verwickelt, und in jedem Falle kann mit wenigen einzelnen Sätzen keine volle und überall anwendbare Wahrheit gegeben werden. — Die Lite- ratur über das Kolonialwesen ist sehr zahlreich, da sie theils allgemeine Werke, theils aber auch nur die Geschichte oder die Beurtheilung einzelner Kolonialzustände, endlich vielfache Rathschläge, und zwar ebenfalls wieder von umfassender Art oder für einzelne Fälle und Länder, enthält. Nur Beispielsweise kann daher hier zunächst hingewiesen werden, einer Seits auf die allbekannten umfassenderen Werke von Heeren , (Ideen über die Politik u. s. w. der Alten;) Raynal , (Histoire philosophique des Etablissemens dans les deux Indes;) Malo de Tuque , (Hist. de los estableci- mientos ultra-marinos;) Brougham , (Colonial polity of the european powers), anderer Seits auf die klassischen Schilderungen einzelner Kolo- nieen, so also Ulloa ’s vom spanischen Südamerika; ( Noticias segretas ) Depons ’ von Terra firma; Humboldt ’s von Mexiko und von Cuba; Bryan-Edwards ’ von Westindien; oder auf Bancroft ’s Geschichte der Kolonisation Nordamerika’s; endlich auch die politischen Erörterungen von: Talleyrand , (Essai s. l. avantages à retirer des colonies nou- velles in den Mém. de l’acad. des sciences pol.); Wakefield , (Eng- land and America;) Merivale , (Lectures on colonies and colonisation;) Cornwall Lewis (Government of dependencies;) Lechvalier , J., (Rapport s. l. questiones coloniales.) Weiteres, wenn auch lange nicht Vollständiges, ist zu finden bei Mac Culloch , Literature of polit. economy, S. 87 fg.; und in dem Dict. de l’écon. polit., art. «Colonies.» — Daß nicht alle Völker die zur Gründung, Heranziehung und Erhaltung einer Kolonie nöthigen sittlichen, wirthschaftlichen und staatlichen Eigen- schaften haben, zeigt die Erfahrung, und ist z. B. in sprüchwörtlicher Weise zu Ungunsten der Franzosen festgestellt. Ein in der Geschichte nicht wiederholtes Beispiel von Erwerbung geschickt gelegener Beobachtungs- und Stützpunkte gibt England, welches sämmtliche Welttheile mit einem Gürtel solcher vereinzelter Besitzungen all- mälig umstrickt hat. Eines der merkwürdigsten Beispiele unbezwinglichen Verlangens nach Erreichung des Meeres unter jeder Bedingung bietet die Besitzergreifung des Hafens von Cobija am Stillen Meere von Seiten des Staates Bolivia dar. — Sehr bezeichnend sind ferner die Bestrebungen Rußlands seit Peter dem Großen zu fahrbaren und freien Meeren zu gelangen; und es ist dieses Bedürfniß so unabweislich, das Verlangen so berechtigt, daß eine voll- ständige Erreichung des Planes nicht wird versagt werden können, so große Interessen andere Staaten auch dagegen haben mögen — Welch’ ein Fehler es war, daß Preußen Ostfriesland abtrat, ist wohl jetzt außer Streit. Ueber die Fruchtbarmachung ganzer Gebiete geben namentlich die solgenden Schriften Nachricht: Joubert de Passa , Voyage en Es- pagne, ou recherches sur les arrosages, sur les lois et coutumes, qui les régissent, I. II. Par., 1824. — Burger , Landwirth. Reise durch Oberitalien. Bd. II, S. 49 fg. — Nadault de Buffon , Les canaux d’arrosage. I. II. Par., 1843. — Mauny de Mornay , Pratique et législation des irrigations. I. II. Par., 1844. — Kasthofer , Betrach- tungen über die Veränderungen im Klima des Bernischen Hochlandes. Bern, 1822. — Moreau de Jonn è s , Ueber die Veränderungen in dem physischen Zustande der Länder durch Ausrottung der Wälder. Tüb., 1828. — Grebe , Die Beaufsichtigung der Privatwaldungen. Eisenach, 1845. § 89. 2. Die Bevölkerung. Der lebendige Bestandtheil des Staates ist das Volk, und für das Volk besteht der Staat. Auch über dieses Wechselver- hältniß ist in der allgemeinen Einleitungs-Wissenschaft das zunächst Bemerkenswerthe angegeben worden. (S. oben, § 17.) Da jedoch namentlich in der Politik die Beschaffenheit der Bevölkerung von großer und mannchfacher Bedeutung und dieselbe sowohl eine hauptsächliche Quelle als der wesentlichste Gegenstand der Staatsmittel ist: so muß sie auch noch im Näheren und Einzelnen untersucht werden. 1. Vor Allem ist die Zahl der Bevölkerung von Be- deutung; wobei denn aber wieder zu unterscheiden ist zwischen der absoluten Größe der Bevölkerung und der relativen , d. h. zwischen der Gesammtzahl der im Lande Lebenden, und dem Verhältnisse dieser Zahl zum räumlichen Umfange des Landes. a. Die absolute Größe der Bevölkerung ist vor Allem von großer Wichtigkeit für die Machtstellung des Staates, somit für seine Sicherheit und seinen Machteinfluß gegen Außen. Namentlich bei der immer fortschreitenden Ver- größerung einzelner Mächte, sowie bei der beständig zunehmenden Zahl der Heere, besitzen kleine Bevölkerungen die Mittel zur eigenen Sicherstellung in sehr geringem Grade; höchstens mag eine besonders günstige geographische Lage hier nachhelfen. Die Gattung und Art des Staates macht in dieser Beziehung keinen Unterschied 1 ). — Aber auch hinsichtlich des innern Staatslebens ist die Zahl von großer Bedeutung; und zwar theils von günstiger, theils von ungünstiger. Von günstiger insoferne, als unter einer großen Anzahl auch eine verhältnißmäßige Menge von tüchtigen Männern aller Art ist, was denn nament- lich bei solchen Regierungsformen sehr in Betracht kommt, welche eine besonders große Menge von Talenten erfor- dert, wie dies bei allen freieren Verfassungen der Fall ist, also in Volksherrschaften und in Staaten mit Ständever- sammlungen. Auch mag das nur bei einer zahlreichen Bevölkerung bedeutende Gewicht der öffentlichen Meinung als ein Vortheil betrachtet werden. Nachtheilig dagegen ist eine große Bevölkerung deshalb, weil die unter Vielen entstehenden Bedürfnisse und Forderungen die Oberauf- sicht der höchsten Behörden über so zahlreiche Geschäfte sehr erschweren, und auch die Gesetzgebung den hier entstehen- den vielfachen Verhältnissen schwer nachkommen kann. Mit einer bestimmten Staatsform, nämlich der reinen Demo- kratie, ist eine bedeutende Bevölkerung sogar völlig unver- träglich. Da übrigens diese Nachtheile in der Regel theils durch Einräumung einer ausgedehnteren Selbstregierung der untergeordneten Gebietstheile, theils durch Preßfreiheit zum großen Theile abgeholfen werden können; die Ein- führung einer reinen Volksherrschaft aber nur selten ein Wunsch und eine Möglichkeit, noch seltener ein Glück ist: so mag eine absolut große Bevölkerung immerhin im Wesentlichen als ein Vortheil bezeichnet werden. b. Die relative Größe einer Bevölkerung hat sehr ver- schiedene Folgen, je nachdem eine Uebervölkerung, eine zu geringe Bevölkerung, oder endlich eine zu den sicheren Nahrungsquellen in richtigem Verhältniß stehende Men- schenzahl vorhanden ist. Bei einer dünne über eine weite Oberfläche ausgebreiteten Bevölkerung ist einer Seits, wenn nicht allzu ungünstige Verhältnisse obwalten, große Leich- tigkeit für Erwerbung der nothwendigsten Bedürfnisse sowie von Grundeigenthum vorhanden. Auf der andern Seite bestehen aber auch Schwierigkeiten im Gewerbebetriebe wegen mangelnder Arbeitstheilung, schlechter und weiter Communikationswege und großer Entfernung der Kund- schaft, somit auch langsamer und geringer Capitalansamm- lung; ferner geringerer Stand der Bildung bei dem selteneren Verkehre der zerstreuten Einzelnen; endlich Be- schwerlichkeit in Besorgung der Staatsgeschäfte und in der Aufbringung größerer Macht an einem bestimmten Punkte 2 ). Gerade die entgegengesetzten Folgen treten aber in einem übervölkerten Lande ein. Hier wird große und vielfach abgetheilte Thätigkeit sein, leichte Ver- bindung jeder Art, Bereitwilligkeit zu aller Arbeit, ge- steigerte Gesittigung: dagegen aber auch sehr hoher Preis des Grundeigenthums, kleiner Lohn für die übermäßig angebotene Arbeit, vielleicht Mangel an nothwendigen Lebensbedürfnissen, in Folge dieser Verhältnisse aber zahl- reiche Armuth, Proletariat, mannchfache Verwilderung und große Verbrechenzahl 3 ). — Sehr begreiflich ist also die Forderung, daß die Dichtigkeit der Bevölkerung gerade in dem richtigen Verhältnisse stehe zu dem Umfange des Gebietes und den mit Sicherheit und Nachhaltigkeit vorhan- denen Erwerbsquellen. Nur in diesem Falle ist große wirthschaftliche und geistige Thätigkeit sammt ihren Folgen, sowie Kraft und Leichtigkeit der Regierung zu erwarten; ist weder Trägheit oder Barbarei, noch unbefriedigbarer Ruf nach Arbeit. Diese Verhältnisse sind aber in allen Staatsformen ganz die gleichen. Von großer Bedeutung für die sichere Kenntniß der Staats- verhältnisse und für die der öffentlichen Thätigkeit zu gebenden Richtung ist daher eine genaue und beständig auf dem Laufenden bleibende Kenntniß aller derjenigen Thatsachen und Naturgesetze, welche sich auf die absolute und relative Größe der Bevölkerung beziehen, und aus welchen sowohl der gegenwärtige Zustand nach allen Seiten hin, als auch die wahrscheinliche künftige Entwickelung derselben ersehen werden mag. Es ist diese Kenntniß zu einer eigenen Wissenschaft, zu der Bevölkerungs- wissenschaft , ausgebildet worden, welche zwar nicht selbst in die Reihen der Staatswissenschaften gehört, aber, etwa wie die Volkswirthschaftslehre, zu ihren unentbehrlichsten Voraus- setzungen 4 ). 2. Ebenfalls von großer politischer Wichtigkeit sind die Abstammungsverhältnisse der Bevölkerung. — Schon die Race und der Stamm, welchen das Volk angehört, ist nichts weniger als gleichgültig. Wenn auch die Behauptung unrichtig ist, das einzelne Abtheilungen des Menschengeschlechtes der natürlichen Anlagen zu höherer Gesittigung und zur selbst- ständigen Besorgung ihrer Angelegenheiten entbehren, also jeden Falles zu jeder staatlichen Einrichtung unfähig seien: so ist doch eine große Verschiedenheit der Geisteskräfte und Neigungen unter den Racen und Stämmen unläugbar. Es ist also Auf- gabe der Staatskunst, die angeborenen Eigenschaften jedes Volkes genau zu erkunden und nur die denselben entsprechen- den staatlichen Einrichtungen anzustreben. Rücksichtslosigkeit in dieser Beziehung muß bleibendes Unbehagen, auf die Dauer Verkümmerung eines Volkes hervorrufen 5 ). — Es sind aber auch noch zwei andere Erwägungen, welche schwer in die Wagschaale fallen. Erstens, ob die gesammte Bevölkerung des Staates einem und demselben Stamme angehört, oder ob sie aus verschiedenen Nationalitäten zusammengesetzt ist. Zweitens aber, ob der den Staat bewohnende Stamm vollkommen auch in ihm aufgeht, oder ob etwa Theile desselben in anderen Staaten leben. Von großem Vortheile ist die Stammeseinheit einer Be- völkerung, insoferne sich hier bei gleichen natürlichen Anlagen, denselben Sympathieen und Abneigungen, bei gleicher Geschichte und Sprache eine homogene Gesittigung bildet, welche über den einzuhaltenden Staatszweck im Ganzen und über die zu seiner Förderung taugenden Einrichtungen keinen Zweifel läßt, bei Einheit der Gesinnung auch eine Uebereinstimmung im staatlichen Handeln erzeugt, und überhaupt das gleichsam aus einem Gusse bestehende Volk viel leichter regierbar macht. Eine gemischte Bevölkerung gewährt diese Vortheile nicht; und es ist hier sogar möglich, daß entweder bei einer großen Verschieden- heit der natürlichen Anlagen und Neigungen, damit aber auch des Grades oder der Art der Gesittigung, eine einheitliche Ge- setzgebung zum Prokrustesbett wird, oder daß bei entschiedener gegenseitiger Abneigung der zusammengezwungenen Stämme tiefe Spaltungen, damit aber große Gefahren im Innern und gegen Außen bestehen. Verschiedenheit der Sprachen, fast immer mit verschiedener Abstammung verbunden, ist ein Grund gegenseitiger Trennung, erschwert überdies das gegen- seitige Verständniß von Regierung und Unterthanen außer- ordentlich, und führt leicht zu gewaltsamer Einführung einer Staatssprache, welche dann wieder mit äußerstem Widerwillen und mit bitterem Gefühle der Unterdrückung von allen anders redenden Stämmen aufgenommen wird 6 ). Am schlimmsten ist es, wenn die Bevölkerung nicht blos aus verschiedenen Stäm- men derselben Menschenart, sondern sogar aus verschiedenen Racen besteht. Und nicht immer kann sogar auf eine Aus- gleichung durch die Entstehung einer Blendlingsbevölkerung gerechnet werden. Leicht bildet diese nur einen neuen ganz abgesonderten Bestandtheil 7 ). Eine Verschmelzung verschiedener Volksthümlichkeiten ist zwar unter Umständen, nämlich bei nicht allzugroßer Verschiedenheit der Stämme, bei sehr geschickter Behandlung und nach langer Zeit möglich; allein da wo kein v. Mohl , Encyclopädie. 37 überwiegender Stamm als Mittelpunkt vorhanden ist, wo ganze große Völkerschaften neben einander und in geschiedenen Pro- vinzen wohnen, wo ein Stamm, dessen Umwandlung wün- schenswerth wäre, schon einen hohen Grad von Gesittigung erreicht hat und auf diesen stolz ist, endlich wo nicht blos ver- schiedene Stämme, sondern verschiedene Racen sind, muß selbst diese entfernte Hoffnung aufgegeben werden 8 ). Die einzige Staatsform, welche sich zu diesen auf die Natur des Menschen selbst gegründeten Verhältnissen anders verhält, ist diejenige, in welcher erbliche Kasten bestehen; im Zweifel also Theokratieen. Hier nämlich ist Stamm- und selbst Race-Verschiedenheit so wenig ein unbesiegbares Hinderniß, daß sie vielmehr eine natür- liche Veranlassung und feste Aufrechterhaltung abgibt. Die Zersplitterung Eines Volkes unter verschiedene Staaten ist ein an sich unnatürlicher Zustand und zieht daher auch viele üble Folgen nach sich. Es leidet die Kraft und die Höhe der geistigen Entwickelung; die Ausbildung einer bestimmten und gleichförmigen Sitte ist nicht wohl möglich; hauptsäch- lich aber ist schlimm, daß das Bewußtsein der Nationalität und das der Staatsangehörigkeit nicht zusammenfällt. Leicht entsteht bei einem solchen zersplitterten Volke eine größere An- hänglichkeit an die Nationalität, als an den besonderen Staat; ja es mögen dann die einzelnen Regierungen, welche die ver- schiedenen Bruchstücke beherrschen, Gegenstand tiefer und unheil- barer Abneigung sein, weil zunächst sie der Vereinigung im Wege stehen. Hieraus entstehen denn aber wieder, sowohl in den innern als in den äußeren Verhältnissen, unabsehbare und schwer durch irgend eine Staatskunst zu heilende Gefahren und sonstige Uebelstände 9 ). Eine der wichtigsten, freilich aber auch der schwierigsten Aufgaben ist daher eine Beseitigung einer solchen Trennung; eines der hauptsächlichsten Mittel aber da, wo eine einfache Vereinigung nicht möglich ist, besteht in der Errichtung von Bundesstaaten, welche wenigstens in manchen und hauptsächlichen Beziehungen Einheit schaffen. 3. Die Art und die Höhe der geistigen Bildung der Bevölkerung ist von doppelter Bedeutung für die Staats- kunst. — Einer Seits wegen des Einflusses, welchen dieselbe auf die Forderungen hinsichtlich der Gestaltung des gesammten Staatswesens hat. Die Lebenszwecke eines Volkes werden durch seine Gesittigung wo nicht ausschließlich so doch wesentlich bestimmt; und es ist also nicht blos Forderung des Rechtes, die Gattung und die Art der Staatseinrichtung danach zu ordnen, sondern ebenso sehr eine Aufgabe für die Staatsklug- heit, einer solchen Forderung zur richtigen Zeit und vollständig gerecht zu werden. Ein mit der Bildung der Bevölkerung nicht im Einklange befindlicher Staatsorganismus ist eine beständige Quelle bitterer Unzufriedenheit, sei es nun, daß der Staat in seinen Leistungen zurückbleibt hinter den Bedürfnissen, sei es daß er gar von einem wesentlich verschiedenen Lebensgedanken ausgeht und diesen darzustellen sucht. Leicht steigert sich bei fortgesetzter Festhaltung an dem Falschen und bei Hoffnungs- losigkeit, die gerechtfertigten Wünsche erreichen zu können, der Unmuth bis zu offenem Widerstande und zu gewaltsamem Umsturze. Jeden Falles verzehrt die Aufrechterhaltung des aufgedrungenen Zustandes die besten Kräfte in unfruchtbarem Kampfe und mit Beeinträchtigung der nothwendigen und nütz- lichen Leistungen. — Sodann aber sind die vorhandenen geistigen Kräfte und Fähigkeiten unentbehrliche Mittel zu Erreichung der Staatszwecke. Die sittliche Bildung ist die festeste Grund- lage eines gesunden Familienlebens uud von großer Bedeutung für die Gesellschaft; somit denn auch für den Staat. Je höher aber die Staatszwecke gesteckt sind und je ausgebildeter der Staatsorganismus ist, desto mehr geistige Kräfte nimmt er auch in Anspruch. Steigerung der Volksbildung und staatliches 37* Gedeihen stehen daher in beständiger Wechselwirkung; und es ist vergeblich und thöricht, eine Verfassung oder Verwaltung erstreben zu wollen, zu welcher die Gesittigung des Volkes die Vorbedingungen und die ausführenden Kräfte nicht enthält. 4. Ferner ist auch die körperliche Beschaffenheit einer Bevölkerung, also ihre Kraft und Gesundheit, von wesentlicher Bedeutung. Nicht die Zahl der Köpfe, sondern die Summe der verfügbaren Kraft ist die Bedingung des Gelingens, sowohl für die Erreichung der Zwecke der Einzelnen, namentlich für ihren Wohlstand, als auch, mittelbar und unmittelbar, für den Staat selbst. Ein kranker oder sonst untauglicher Mensch vermehrt nicht nur die geistige oder körperliche Habe des Volkes und Staates nicht, sondern zehrt sogar müßig von derselben; ein vor erreichter Leistungsfähigkeit in der Jugend Sterbender hat blos gekostet; ein zur Führung der Waffen Unfähiger ist eine weitere Aufgabe für die Vertheidigung, also eine Schwie- rigkeit anstatt eine Hülfe. Alle Mittel also, welche die kör- perliche Kraft der Bevölkerung steigern, sind fest anzufassen und, wenn nicht etwa höhere Rücksichten entgegenstehen, mit Eifer und Nachhaltigkeit anzuwenden. So namentiich eine sorg- fältige Medicinalpolizei, kräftigende Volkssitten, Ausdehnung der Waffenpflicht. 5. Endlich ist die gesellschaftliche Gliederung der Bevölkerung von höchster politischer Bedeutung. Aus ihr ergibt sich, wo die Schwerpunkte des staatlichen Lebens liegen; sie bestimmt einen großen Theil der Forderungen an die Staats- thätigkeit; nach ihr, als nach dem natürlichen Organismus des Volkes, hat sich auch die künstliche Organisation des Staates vielfach zu richten. Näheres über diese Seite des menschlichen Zusammenlebens ist jedoch bereits oben, § 2—5, angegeben. Die zur Selbstständigkeit und Sicherheit eines Staates nothwendige Zahl der Bevölkerung ist eine ganz andere geworden, seitdem die neuere Kriegskunst, namentlich durch Anwendung des Systemes der Conscription, so ungeheure Heere ins Feld führt. Dadurch sind Staaten, welche in früherer Zeit sogar eine beherrschende Stellung einnehmen konnten, zu ziemlich hülfloser Abhängigkeit von den großen Mächten herabgedrückt worden. Mit einer „Berliner Wachparade“ könnte jetzt selbst ein Friedrich der Große keinen Krieg mehr führen. Ein schlagendes Beispiel sowohl der erfreulichen als der schlechten Folgen einer für die Größe des Landes zu dünnen Bevölkerung liefern jetzt noch, und voraussichtlich auf lange Zeit, die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Ihre weiten menschenleeren Räume sind allerdings das ge- lobte Land für Solche, welche die Uebervölkerung mancher Theile Europa’s in Armuth und Aussichtslosigkeit hält, und welche, um den Preis eines halbbarbarischen Lebens, für sich, und noch mehr für ihre nächsten Nach- kommen, Grundeigenthum um wohlfeilen Preis und Nahrung im Ueber- flusse erwerben wollen. Allein die Vereinigten Staaten sind auch in ihrem Innern in geistigen, gesellschaftlichen und wirthschaftlichen Beziehungen um ganze Generationen zurück und zum Theile, eben der dünn verstreuten Be- völkerung wegen, in den schweren Anfängen der Gesittigung befangen. Sie haben allerdings nicht die Leiden, aber auch nicht die Vorzüge des alten Europa. — Ein anderes bezeichnendes Beispiel von den Nachtheilen einer relativ kleinen Bevölkerung bietet Rußland dar, dessen Unglück und haupt- sächlichstes Hinderniß sprüchwörtlich die „Entfernungen“ sind. Es ist eine der unbegreiflichsten Begriffsverwirrungen, wenn das Dasein und selbst die Möglichkeit einer Uebervölkerung von Manchen ge- läugnet wird. Mit den allgemeinen hohlen Sätzen, daß unter allen Um- ständen durch Arbeit ein Werth geschaffen werden könne, daß jedes Gut irgendwo im der Welt einen Verzehrer und also auch eine Bezahlung finden müße, endlich daß der Arbeiter für diese Bezahlung sich Lebensbedürfnisse verschaffen werde, es dann aber ganz gleichgültig sei, in welchem Lande diese ursprünglich erzeugt worden, ist offenbar gar nichts gesagt. Um Arbeits- erzeugnisse verkaufen zu können, muß ein Käufer vorhanden sein; um Lebensbedürfnisse einzukaufen, muß ein erreichbarer Verkäufer gefunden werden. Nichts ist aber ungewisser, als ob beides der Fall ist, wenn im Lande selbst die Arbeit keine Verwendung findet und die Lebensmittel nicht verkäuflich sind. Es kann dies sein; und wenn es sicher und nachhaltig so ist, so besteht allerdings keine Uebervölkerung. Es kann aber auch nicht so sein, oder wenigstens nicht immer und mit Sicherheit; dann aber ist Ueber- völkerung vorhanden, weil das eigene Land der Arbeit nicht bedarf und für den Arbeiter keine Lebensbedürfnisse hat. — Zum Beweise dienen doch gewiß manche Striche Deutschlands, der Schweiz, Irlands u. s. w., wo, aller- dings aus verschiedenen Ursachen allein eben thatsächlich, mehr Angebot von Arbeit als lohnende Verwendung ist. Wo die übermäßige Vertheilung des Bodens ein Ackerbauproletariat, das Verkommen des Handwerkers und die noch mangelhafte Organisation des Fabrikbetriebes ein Gewerbeproletariat erzeugt hat, und wo sich, bei der übermächtigen Mitwerbung anderer Länder die Gewerbeerzeugnisse nicht nach Belieben und in jeder wünschenswerthen Ausdehnung im Auslande verkaufen und gegen Lebensbedürfnisse eintauschen lassen: da muß bleibendes und großes Elend sein. Die Literatur über die Bevölkerungswissenschaft s. oben, § 17, Anmerkung 4. Die hauptsächlichsten Werke über die Stammes-Verschiedenheit des Menschengeschlechtes sind § 17, Anmerk. 3 angegeben. In politischer Be- ziehung, sind namentlich die daselbst genannten Schriften von Courtet de Lisle, Comte und Gobineau zu beachten. Wer kennt nicht die sehr ernsten Schwierigkeiten, welche die Ver- schiedenheit der Sprachen in Oesterreich verursacht? Oder die Uebel, welche in britisch Indien aus der unvollkommenen Kenntniß der Landessprachen von Seiten der europäischen Beamten entstanden sind? Selbst in der Schweiz sind die vier verschiedenen Sprachen ein Grund großer Mißstände. — Vgl. Morgenstern , der Mensch, Bd. I, S. 246 fg.; und besonders Rößler , C., System der Staatslehre, S. 527 fg. Beispiele dieser verschiedenen thatsächlichen Verhältnisse liegen in Menge vor, und eine genauere Betrachtung derselben weist auch die ange- deuteten politischen Folgen unzweifelhaft nach. So sind Frankreich, Spanien, England und Schottland, China (wie es scheint) Fälle großer Einheitlichkeit der Bevölkerung. Oesterreich aber, die Niederlande von 1815—1830, die Türkei bieten Beispiele dar von verschiedenstämmiger und deßhalb schwer zusammengehender Bevölkerung. Von der Unverträglichkeit ganz verschieden- artiger Racen in demselben Staatsleben aber zeugen die sämmtlichen ehe- maligen europäischen Kolonieen, in welchen Weiße, Indier und Neger ge- mischt leben sollen und sich gegenseitig tödtlich hassen. Hier ist denn auch die Vergeblichkeit der Hoffnung auf ein gemeinschaftliches Band und auf Versöhnung durch eine Mischrace an den Tag gelegt. Vollständig gelungen sind die Verschmelzungen der Briten, Angel- sachsen und Normannen zu dem englischen Volke; der Deutschen und Slaven auf dem rechten Elbufer; der Bretagner, Basken und Lothringer mit den Franzosen; der bunt zusammengesetzten Bestandtheile der europäi- schen Bevölkerung der Vereinigten Staaten. — Von keiner Ausgleichung der Verschiedenheit zu Einer Nationalität ist aber die Rede z. B. in Oester- reich; zwischen Polen und Russen; zwischen Deutschen, Franzosen und Italiänern in der Schweiz; zwischen Türken und Griechen. Deutschland, Italien! § 90. 3. Das Eigenthum. Besitz von Gütern , d. h. von Dingen, welche zu Er- reichung menschlicher Zwecke gebraucht werden, ist nicht minder eine Bedingung des Staates, als das abgeschlossene Gebiet und die Bevölkerung. Güter bedarf sowohl der Einzelne zur Er- reichung seiner Zwecke, als der Staat zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben; und je zahlreicher und größer diese Zwecke sind, desto bedeutender müssen auch die Güter sein. Es bedarf aber zweier Gattungen derselben, einmal der zum unmittelbaren Gebrauche nöthigen, sodann der zur Erzeugung neuer Dinge erforderlichen. (Ohne die entsprechende Zahl und Art der letzteren würde der Verbrauch bald den ganzen Vorrath auf- zehren.) Aus dieser Unentbehrlichkeit der Güter auch für die Staatszwecke ergeben sich aber nachstehende leitende Grundsätze: 1. Es sind in Beziehung auf das Güterwesen diejenigen von Privaten ausgehenden Einrichtungen zu begünstigen, welche die leichteste, reichlichste und nachhaltigste Erzeugung der für menschlichen Gebrauch nothwendigen Dinge in Aussicht stellen. 2. Der Staat hat für directe Einrichtungen zu sorgen, welche die Bewahrung und verständige Vermehrung der Güter sicherstellen. 3. Der Einzelne kann kein Recht in Anspruch nehmen, welches unvereinbar wäre mit der Beschaffung, Bewahrung und vollen Entwicklung des für das Volks- und Staatsleben noth- wendigen Güterwesens. 4. Die für den Staat, also für die Gesammtheit, noth- wendigen Güter müssen auf diejenige Weise ausgesondert werden, welche die richtigen Güterverhältnisse der Einzelnen am we- nigsten stört. Hieraus erhellt, daß die Beantwortung der beiden Fragen: welches rücksichtlich der Gütererzeugung und -Vertheilung der richtig organisirte Grundgedanke sei? und welche Größe des Nationalvermögens als staatlich wünschenswerth erscheine? eine Vorbedingung für jede Politik ist. I. Nach Erfahrung und Geschichte gibt es zwei wesentlich verschiedene Gütersysteme: das System der Bevorrechtung , d. h. Uebertragung der Güterquellen an ausschließlich Berech- tigte; und das System des gemeinen Rechtes , d. h. Aner- kennung der Persönlichkeit jedes Menschen im Verhältnisse zur Güterwelt. Beide Systeme sind verschiedener Auffassung fähig 1 ). 1. Das System der Bevorrechtung zerfällt in drei Modifikationen: a. Uebertragung des Grundes und Bodens an einen hierzu ausschließlich berechtigten Stand ; folg- lich Besitzlosigkeit der Mehrzahl und Nöthigung derselben entweder zu Gewerben oder zu landwirthschaftlicher Arbeit auf fremdem Eigenthum. — Hierbei ist wieder insoferne Verschiedenheit, als in solchen Fällen zuweilen die Gewerbe ebenfalls Monopol bevorzugter Klassen sein können, oder aber sie freigegeben sein mögen 2 ). b. Eintheilung des gesammten Volkes in erbliche Kasten , deren Rechte und Pflichten zu bestimmten Beschäftigungen unveränderlich und ausschließlich sind und auf jedes Mit- glied derselben übergehen 3 ). c. Ausschließliches Recht des Staates auf alle Güter- quellen . Hier sind somit einerseits alle Kapitale, Vorräthe, Grundstücke u. s. w. öffentliches Eigenthum, andererseits nimmt der Staat auch alle neuen Erzeugnisse zunächst für sich in Anspruch und in seinen Gewahrsam; die Einzelnen aber erhalten einen bestimmten Auftrag zur Erzeugung neuer Güter, andererseits einen ihren Bedürf- nissen entsprechenden Antheil aus den öffentlichen Vor- räthen 4 ). 2. Das System des gemeinen Rechtes . a. Bei dem Systeme der freien Mitwerbung wird, (natürlich immer unter Einhaltung der Rechtsregeln,) das Recht Aller anerkannt, jede Art von Privateigenthum in beliebiger Form und Größe zu erwerben; jede Art von Gütern auf die dem Einzelnen vortheilhaft scheinende Weise zu erzeugen; über das Eigenthum an Güterquellen und erzeugten Gütern nach Belieben zu verfügen, namentlich sie frei auszutauschen gegen andere Werthe. Eine Ver- pflichtung für Andere unfreiwillig und unentgeldlich zu arbeiten besteht nicht, mit einziger Ausnahme der an den Staat zur Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse zu liefernden Beiträge. Erblichkeit des Privateigenthums ist nothwendige Folgerung. b. Der Sozialismus geht von der Ansicht aus, daß eine Herrschaft des Kapitals über die Arbeit eine auf die Dauer unvermeidliche Folge des Systemes der freien Mit- werbung sei, hieraus aber Abhängigkeit, Armuth und Verbrechen entspringen; ihm ist daher die Arbeit das einzig gerechte Verhältniß des Menschen zur Güterwelt; eine Hülfe des Staates hierzu aber eine gerechte Forderung an ihn. — Dieser Gedanke spaltet sich aber wieder in zwei wesentliche Verschiedenheiten: α . Der St. Simonismus verlangt Einziehung des Grundeigenthums und der Kapitale durch den Staat, Vertheilung der Arbeitsquellen an die Einzelnen durch die Regierung je nach der Fähigkeit und Würdigkeit; Ueberlassung des Ertrages an den Einzelnen zu seinem persönlichen Genusse. Es besteht also hier noch Privat- eigenthum, jedoch nur an Selbsterworbenem und ohne Vererbung. β . Der Fourierismus dagegen will Grundeigenthum und Kapital ebenfalls einziehen, allein den bisherigen Besitzern Actienscheine ausstellen und außerdem Vor- kehrung zu gemeinschaftlicher großartiger Bewirthschaf- tung des auf solche Weise zusammengebrachten Gesammt- vermögens treffen. Der Einzelne hat somit doppeltes Einkommen: theils als Inhaber eines Actienscheines, theils als Arbeiter. Die Verschiedenheit des Genusses aber ist theils eine Folge des größeren oder klei- neren Actienbesitzes und somit zufällig und persönlich unverdient, theils durch Arbeit erworben und also rationell 5 ). c. Der Communismus geht von der unbedingten Gleich- heit aller Menschen aus und folgert hieraus eine eben so unbedingte Gleichberechtigung an alle Güter. Daher gestattet er denn kein persönliches Eigenthum, welches ihm Diebstahl an den Uebrigen ist; keinen Handel, den er für Betrug erklärt; kein Geld, als das sicherste Sklaverei- mittel; keine Familie und keine Ehe, als die Urquellen selbstsüchtiger Absonderung. — Die Ausführung aber wird auf doppelte Weise gedacht. Die Einen sind einfach für gleiche Vertheilung des gesammten Volksvermögens mit freiem Verfügungsrechte des Einzelnen über seinen Antheil; folgerichtigerweise für immer neue Vertheilung, sobald durch das ungleiche Gebaren der Einzelnen wieder ver- schiedene Größe des Besitzes eingetreten ist. Andere da- gegen sind für einen allgemeinen Zwang zur Arbeit und für gleiche Vertheilung des auf diese Weise für die Gesammt- heit Erworbenen. Eine Beurtheilung dieser verschiedenen Vermögensysteme ist zunächst vom Standpunkte des Rechtes, dann aber auch von dem der Zweckmäßigkeit vorzunehmen. Wie sie aber auch schließlich ausfallen mag, jeden Falles darf eine Untersuchung nicht unterbleiben. Die Folgen der Entscheidung für das eine oder das andere dieser Systeme sind von unübersehbarer Wich- tigkeit; und daß das in der Gesellschaft und dem Staate der Neuzeit eben Bestehende auch das Unverbesserliche und aus- schließend Richtige sei, kann doch nicht ohne Weiteres voraus- gesetzt werden 6 ). Das System der Bevorrechtung , in welcher Form es auch erscheinen mag, läßt sich weder von dem einen noch von dem andern Standpunkte aus rechtfertigen. — Rechtlich nicht, weil der Mensch zur Erreichung seiner Lebensaufgabe, nämlich zur Entfaltung seiner Persönlichkeit, ein Recht auf Benützung der äußeren Dinge in Anspruch nehmen muß, und zwar sowohl zu seiner Lebenserhaltung als zur Erreichung seiner besonderen Zwecke. Allerdings ist dieses Recht durch das gleiche Recht Anderer beschränkt; sowie für die zur Erhaltung und Gewinnung der Güter nothwendigen Maßregeln; allein die rechtliche Mög- lichkeit zur Aneignung und Benützung jeder Art von Gütern und zu jeder Art von Kraftübung muß bleiben. — Wirth- schaftlich aber ist das System der Bevorrechtung verwerflich, weil durch die Abhaltung der freien Thätigkeit einerseits und durch Zwangsbeschäftigung andererseits die dem Einzelnen passendste und daher auch für die Gesammtheit zuträglichste Verwendung von Kapital und Einsicht gehemmt und somit entweder völlige Unthätigkeit oder doch wenigstens minder vor- theilhafte Verwendung dieser Güterquellen erzeugt wird. Außer- dem fehlt dem ausschließlich Bevorrechteten der Sporn der Mitwerbung; er wird also ohne Zweifel schlechter und theurer, aus beiden Gründen auch weniger arbeiten. Nicht in Be- tracht hingegen kommt der etwaige Vortheil einer gesetzlichen Arbeitstheilung, indem dadurch die freiwillige und somit die dem Bedarf wirklich entsprechende, und damit weit zweckmäßigere verhindert wird. — Die einzelnen Arten der Bevorrechtung unterliegen überdies jede noch eigenen und zum Theile sehr gewichtigen Ausstellungen. Die Systeme des gemeinen Rechtes sind unter sich höchst verschieden, und namentlich steht das System der freien Mitwerbung dem Sozialismus und Communismus entschieden gegenüber. Das unbeschränkte persönliche Eigenthum und die freie Mitwerbung sind die Grundlage der jetzigen Zustände der gesittigten Völker mit allen ihren Wundern, aber auch mit häß- lichen wirthschaftlichen und sittlichen Flecken und mit großen Gefahren. Dieses System hat sich sehr schnell entwickelt, ist jedoch mit Ausnahme einiger weniger Länder, noch nicht völlig durchgeführt; sehr allgemein werden aber bereits die Nachtheile und Gefahren der Massenarmuth und die Uebel einer über- mäßigen und unsittlichen Mitwerbung gefühlt. Die hieraus entstandene Spannung der gesellschaftlichen Verhältnisse ist ebenso unangenehm als bedenklich. Leider steht eine Ueberein- stimmung über die Mittel sobald noch nicht zu erwarten. — Die unbedingten Anhänger der neuzeitigen Volkswirthschafts- lehre sehen den Grund der Uebel, (welches sie jedoch nur theilweise zugeben,) lediglich in der noch mangelhaften Aus- führung des Freiheitssystemes. Sie hoffen von der Aufhebung aller Beschränkungen möglichst große und individuelle Thätig- keit und die höchstmögliche Gütererzeugung. Für die Leiden der Einzelnen haben sie nur den Rath der Vorsicht und der Entsagung; der Untergang einzelner Theile der Gesellschaft in Folge übermächtiger Mitwerbung erscheint ihnen theils als unabwendbar, theils als selbstverschuldet durch nicht rechtzeitige Aenderung der Arbeit, jedenfalls nur als ein vorübergehendes Uebel. Hieran ist nun allerdings richtig, daß die folgewidrige Verbindung der neuen Freiheitsforderungen mit den Ueberresten früherer Bevorrechtungen ein Gewirre von sich selbst wider- sprechenden Uebeln erzeugt; allein die Freunde der freien Gestaltung der Dinge fehlen in dreifacher Beziehung. Einmal, daß sie die ursprünglichen Vortheile einer unbedingten Ver- äußerlichkeit und Theilbarkeit des Grundeigenthums für nach- haltig erachten, während diese nun während einiger Generationen ungetrübt erscheinen, dann aber in eine schädliche Zersplitterung des Bodens übergehen können. Zweitens ist das leichte Weg- gehen über die durch Mitwirkung Erdrückten eine harte Gedan- kenlosigkeit und der den Verunglückten zugeworfene Tadel wegen angeblich starrsinnigen Festhaltens an Ueberlebtem häufig sehr ungerecht. Endlich ist es eine kurzsichtige oder absichtliche Selbst- verblendung, wenn die in dem Systeme der freien Mitwerbung sich vielfach geltend machende Herzlosigkeit und Unsittlichkeit unbeachtet bleibt. Die daraus entstehende Uebermacht des Kapitals schafft allerdings Güter in Menge; allein sie hat auch, menschlich betrachtet, unselige Folgen. Der Mensch wird nur als Maschine betrachtet, nicht aber als ein Wesen mit Gefühl, mit geistigen und sittlichen Bedürfnissen, mit Genußfähigkeit. Geringe Kraft oder geistige Anlage ist ein Verbrechen, oder hat wenigstens die Folgen eines solchen; und das ganze Glück eines Volkes wird lediglich gemessen nach der Summe der von ihm erzeugten Güter. Völlig verkehrt ist daher der Gedanke, den Uebeln des bestehenden Systemes entgegenzutreten durch eine noch freiere Entwickelung desselben. — Eine andere Auf- fassung von den Uebeln und von den Hülfsmitteln haben die sogenannten Humanitarier . Diese erkennen die schlimmen Folgen des Concurrenzsystemes wohl an und beklagen die aus demselben entstehenden Leiden; allein sie erachten die Lehren der Volkswirthschaft als unangreifbar im Gebiete der Güterwelt, und sind daher gegen jede grundsätzliche Beschränkung der freiesten Bewegung. Beide Standpunkte suchen sie denn durch Bemühung um Verbesserung des Looses der Einzelnen zu ver- einigen, sei es indem sie dieselben zu dem unvermeidlichen Kampfe möglichst gut ausrüsten, z. B. durch Erziehung, Sittlichkeit, Religiosität, Sparsamkeit, sei es daß sie bestimmte Erscheinungen der Massenarmuth, etwa schlechte Wohnungen, schäd- liche Arbeitsplätze, Verfälschung der Lebensmittel, Hülflosigkeit in Krankheit und Alter u. s. w. durch Unterstützung und In- telligenz wegzuräumen bemüht sind. Unzweifelhaft sind alle diese Bemühungen vortrefflich und sittlich höchst löblich; allein sie stellen sich eine hoffnungslose Aufgabe. Wenn das Uebel nicht selbst angegriffen wird, sondern nur in seinen Folgen, so ist keine Heilung möglich. Die Aufgabe ist nicht: reichlich und zweck- mäßig Almosen zu geben, sondern sie ist, dafür zu sorgen, daß keine eines Almosens Bedürftigen vorhanden seien 7 ). — Nur durch eine vollständige Umwälzung des ganzen bestehenden Ver- mögens- und Wirthschaftssystemes glauben die Sozialisten und Communisten helfen zu können. An die Stelle der jetzigen Einrichtungen schlagen sie mannchfache und unter sich sehr verschiedene Zustände vor. So wie nun aber ihre oben bezeich- neten Angriffe auf das itzt bestehende System auf Mißverständ- nissen und Mißkennen der menschlichen Natur beruhen, und wie namentlich die Beseitigung des persönlichen Eigenthumes ganz unmittelbar zur Barbarei und allgemeiner Armuth führen würde: so sind auch die vorgeschlagenen Mittel ganz unhaltbar, entweder lächerliche Hirngespinnste oder Vorschläge zu der här- testen und allgemeinsten Zwangsarbeit. Von dieser Seite ist also nicht nur keine Verbesserung, sondern im Gegentheil Untergang aller Gesittigung und alles Rechtes zu erwarten. Da somit einer Seits die sämmtlichen Systeme der Bevor- rechtung unerlaubt und untauglich sind, anderer Seits Com- munismus und Sozialismus vernünftigerweise ganz außer Frage stehen, so bleibt allerdings nur das System der freien Mit- werbung übrig als Grundlage für ein richtiges Verhalten des Staates. Aber damit ist nicht gesagt, daß die unläugbaren und großen Schattenseiten desselben ohne Versuch einer Ver- besserung gelassen oder nur mit den äußerlichen und unzu- reichenden Vorkehrungen des Wohlwollens bekämpft werden dürfen. Vielmehr sind drei Forderungen zu stellen: 1. billige Berücksichtigung der Arbeiter bei der Vertheilung des Gewinnes; 2. erleichterte Ueberlassung von Kapital an persönlich tüchtige aber zu keiner sachlichen Sicherheitsleistung befähigte Gewerbende; 3. Sorge der Gesammtheit für arbeitsunfähig Gewordene. Die richtigen Mittel zu Erreichung dieser Zwecke sind allerdings noch nicht gefunden; es ist somit besser, die endliche Entdeckung derselben abzuwarten, als durch halbe oder verkehrte Maß- regeln Uebel und Gefahren fortzupflanzen, wo nicht gar zu erhöhen. II. Nicht blos das System des Vermögens, sondern auch die Größe desselben ist von politischer Bedeutung; und zwar sowohl die Größe des Staatsvermögens, als die des Besitzes der Einzelnen. Daß der Staat eine seinen Ausgaben entsprechende Ein- nahme haben muß, bedarf keines Beweises. Je nachdem also jene gestellt sind, ist auch für die Beibringung entsprechender Mittel zu sorgen. Im Uebrigen ist allerdings in dieser Be- ziehung ein sehr großer Unterschied unter den verschiedenen Staatsgattungen. Diejenigen derselben, welche niedereren Ge- sittigungsstufen entsprechen, namentlich also die Patriarchie und der Patrimonialstaat, haben auch nur Weniges zu leisten, und es ist daher auch kein bedeutendes Staatsvermögen nöthig 8 ). Auch in einer Despotie verlangt das Wesen der Einrichtung an sich nicht mit Nothwendigkeit bedeutende Mittel; doch mag allerdings Verschwendung des Fürsten oder eine sehr reichliche Bezahlung seiner einzigen Stütze, der bewaffneten Macht, For- derungen erzeugen, welche bis zur Erschöpfung aller Hülfs- quellen gehen. Bedeutend dagegen sind die Bedürfnisse einer Theokratie, weil einer Seits der Cultus und eine beherrschende Stellung der Priester große Summen kostet, und anderer Seits der Grundgedanke des Staates wohl verträglich ist mit der Befriedigung mancher höheren Lebenszwecke, z. B. mit Pflege der Kunst. In dem Gedanken des klassischen Staates lag ein Maßstab des öffentlichen Aufwandes an sich nicht, sondern es wurde die Größe der Ausgaben, und somit auch der erforder- lichen Einnahmen, erst durch die besondere Richtung und Ge- sittigungsstufe des gemeinschaftlich lebenden Volkes bestimmt. Bei kostspieligen Steigerungen, wie namentlich künstlerischen, konnte die Ausgabe sehr hoch sein, während einfacher lebende und rohere Völker sich mit Wenigem begnügten. Jeden Falles am höchsten gespannt sind die Ansprüche an die Größe des Staatseinkommens in dem modernen Rechtsstaate wegen der Vielseitigkeit seiner Leistungen; und hier mag man wohl den Satz aufstellen, daß das Staatsvermögen kaum groß genug sein könne. Auch darf hier mit Sicherheit auf stetig wachsende Forderungen gezählt werden. Die sich, namentlich durch Staatsförderung, steigernde Gesittigung des Volkes verlangt auch eine entsprechende Zunahme des Staatsvermögens, weil jede weitere Ausbildung des Menschen neue Forderungen von Leistungen des Staates zur Folge hat 9 ). Nur muß aller- dings vor doppeltem Mißverständnisse gewarnt werden. — Einmal vor der Verwechselung, oder wenigstens Gleichstellung, des für die Person des Staatsoberhauptes bestimmten Einkommens mit dem Staatsvermögen. Jenes hat eine Grenze, über welche hinaus eine Vermehrung nicht nur nicht nöthig oder zweckmäßig, sondern sogar schädlich ist. — Zweitens aber vor der Erwerbung von Staatsvermögen durch unerlaubte Mittel, zu welchen denn nicht nur unrechtliche und unsittliche, sondern auch unpolitische gehören. Namentlich darf die Thätigkeit und das Erwerbrecht der Einzelnen nur so weit zu Gunsten des Staatsschatzes be- schränkt werden, als dies unbedingt nothwendig ist. — Die Größe der Staatseinnahmen bestimmt übrigens nichts über die Art des dem Staate gebührenden Vermögens; vielmehr ist es eine wichtige, wenn schon erst in zweiter Linie stehende, Frage, ob das Einkommen des Staates aus den Erträgnissen eines eigenen, ihm als Gesammtheit angehörigen, Vermögensstammes fließt, oder ob es durch Beiträge aus dem Gute der einzelnen Bürger zusammengebracht wird. Die Zweckmäßigkeit eines eigenen Vermögens und seiner Größe hängt einer Seits ab von der wirthschaftlichen Ausbildung des Volkes, anderer Seits aber allerdings, wenigstens in einigen Fällen, auch von der Art des Staates. In einem Patrimonialstaate beruht der ganze Organismus des Zusammenlebens auf der Hausmacht des Fürsten; und hier ist also ein eigenes Vermögen desselben unerläßlich. Auch in einer Theokratie wird es zur Macht der regierenden Geistlichkeit beitragen, wenn die Kirche selbst großes Vermögen hat. Ein Rechtsstaat dagegen mag, und zwar in allen seinen Formen, mit und ohne Grundstaat bestehen und es entscheidet hier lediglich die volkswirthschaftliche Rücksicht. Anders wieder sind die politischen Verhältnisse des Ein- zelr eichthums. Zwar liegen im Allgemeinen die Vortheile eines bedeutenden und verbreiteten Wohlstandes der einzelnen Staatsgenossen am Tage, und es wird auch demselben in der Regel keine Grenze gesetzt oder gewünscht; dennoch sind auch schon mannchfach andere Auffassungen vorgetreten, zum Theil bei Gesetzgebern, welche den Ruf der höchsten Weisheit ge- nießen. Man hat nämlich, wenigstens in einzelnen Fällen, das Eigenthum der Privaten durchweg auf einer niederen Stufe v. Mohl , Encyclopädie. 38 zu erhalten gesucht, theils durch direkte Verbote des Besitzes gewisser Sachen oder der Ausübung gewisser Erwerbsarten, theils wenigstens durch indirekte Erschwerung oder Verhinderung von Gewerben. Als Gründe einer solchen freiwilligen Be- schränkung hinsichtich der Mittel zu Erreichung der Lebens- zwecke werden denn aber angegeben: die Verweichlichung und Verunsittlichung durch den Reichthum; die durch den Besitz entstehende Ungleichheit unter den Bürgern, welche zu innern Spaltungen, zu Beherrschung durch die Reichen, oder zu neidigem Haß der Proletarier führen könne; endlich der Anreiz fremder Habsucht zu Eroberungen und Ueberfällen. Diese Gründe sind denn nun aber doch höchstens in Volks- herrschaften so triftig, daß im Allgemeinen bescheidene und möglichst gleiche Vermögensverhältnisse verlangt werden kön- nen. In allen übrigen Staaten sind die Vortheile eines großen Besitzes bei den Bürgern weit überwiegend; und es ist somit von Seiten des Staates nicht auf Begrenzung und Niederhaltung, sondern im Gegentheile auf Steigerung hinzuwirken. Die Lehre von den verschiedenen Vermögenssystemen ist lange nicht mit der Gründlichkeit bearbeitet, welche die Wichtigkeit der Sache erfordert. Selbst in der unendlichen Mehrzahl der Werke über Volkswirthschaft ist das System des persönlichen Eigenthumes und der gleichen Berechtigung in Be- ziehung auf Eigenthum als sich von selbst verstehend und stillschweigend vor- ausgesetzt. Nur von Zeit zu Zeit stört ein Staatsroman oder, dann freilich gefährlicher, das Ausbrechen einer gegen das bestehende System gerichteten Massenbewegung dieses Stillleben. So müssen denn die Angriffe auf die verschiedenen Systeme und deren Vertheidigung mit Mühe gesammelt werden; und es fehlt noch immer an einem gründlichen Werke, welches die Besitzver- hältnisse in ihrem ganzen Umgange, das heißt sowohl mit Berücksichtigung der Geschichte als der Wissenschaft und im Hinblicke auf die verschiedenen Staats- arten, darstellte. Noch am meisten ist in den beiden letzten Jahrzehnten ge- schehen, seitdem Socialismus und Communismus eine Durchdenkung der Eigenthumsfrage besonders nahe legten. — Es sind somit dreierlei Gattungen von Schriften zur Zurechtfindung nöthig. Vorerst die Schristen der Socia- listen und Communisten. (S. die wichtigsten derselben sammt weiteren Nach- weisungen in meiner Literaturgeschichte der Staatswissenschaften, Bd. I, S. 8 u. fg.) Sodann die Kritiken dieser Bestrebungen und Schriften, namentlich die Schriften von Reybaud, Soudre , Mrs. Hennell, Stein . (A. a. O., S. 81 u. fg.) Endlich wenigstens die Anfänge einer allgemeinen wissenschaftlichen Darstellung unter diesen aber namentlich: Hildebrand , B., Die Nationalökonomie in Gegenwart und Zukunft. Bd. I. Frankf., 1848; Thiers , Du droit de la propriété. Par., 1849; Roscher , System der Volkswirthschaft, Bd. I, S. 123 u. fg. Fälle von ausschließender Berechtigung zum Besitze von Grund- eigenthum kommen hauptsächlich in Patrimonialstaaten vor; es mag jedoch diese eben so ungerechte als unwirthschaftliche Maaßregel auch in anderen Staatsgattungen nachgewiesen werden, namentlich in Folge des Einbruches eines erobernden Stammes oder bei einer übermächtig und über- müthig werdenden Aristokratie. Man sehe z. B. England nach Eroberung der Normannen; Ungarn, Polen und Rußland; das germanische Mittel- alter überhaupt. Einen Fall von Monopolisirung der Gewerbe durch die Einen neben Monopolisirung des Grundeigenthums durch Andere liefert die strenge Zunftordnung und das Gewerberecht der Städte, ebenfalls im Mittelalter. Jede Art von menschlicher Beschäftigung war durch ausschließende und erbliche Abgrenzung an bestimmte Kasten übertragen in den Theokratieen der Braminen und der egyptischen Priester. Wie unzerstörbar aber die, auf den ersten Blick so unerträglich scheinende, Einrichtung ist, wenn sich ein Volk erst einmal recht in sie eingelebt hat, beweist der Zustand Ostindiens bis zu diesem Augenblicke. Selten allerdings sind die Beispiele von einem Monopol des Staates in Beziehung auf alle Arten von Eigenthum und Gewerb. Doch ist wenigstens ein sehr merkwürdiger Fall dieser Art vorhanden in der Einrich- tung der Incas in Peru. S. Prescott , Conquest of Peru. Und wenigstens sehr nahe diesem Muster war die Dictatur von Dr. Francia in Paraguay. Bekannt ist, daß in den Staatsromanen dieser Zustand häufig als ein Ideal menschlicher Verhältnisse dargestellt wird, und daß eine Abtheilung der Communisten für ihn schwärmt. Bei dem Fourierismus ist sehr wohl zu unterscheiden zwischen dem Grundgedanken des ganzen Systemes und den Einzelheiten des Lebens im Phalanstere oder gar der geradezu thörichten Lehre von der Abwechs- lung der Arbeit und der Leidenschaft für zahlreiche Arten der Beschäf- tigungen. Jenes System hält allerdings auch keine ernstliche Prüfung aus; aber es fällt und steht nicht mit dem tollen Beiwerke, und es giebt sehr ernste Veranlassung zum Nachdenken. In dieser Beziehung ist lange und schwer gefehlt worden; und noch 38* erfüllt die Wissenschaft die ihr hier obliegende Anfgabe keineswegs ganz ge- nügend oder allgemein. Es läßt sich nicht läugnen, daß erst die socialisti- schen und communistischen Anfechtungen die Meisten aufmerksam darauf gemacht haben, wie unser ganzes jetziges Leben mit allen Wundern seiner Industrie und der Erfindungen wesentlich auf einem Vermögenssysteme ruht, welches keineswegs das einzig mögliche ist, ja sogar großen Anfechtungen offen liegt. Namentlich ließ sich die Nationalökonomie, welche doch so recht eigentlich die Wissenschaft dieses Zustandes ist, bis vor Kurzem nicht davon träumen, daß sie nur hypothetische Wahrheiten gebe und geben könne; und selbst jetzt pflegt sie von ihrer Unfehlbarkeit und Alleingültigkeit so über- zeugt zu sein, daß sie das Vorhandensein anderer wirthschaftlicher Grund- auffassungen ganz und gar übersieht. Dieß ist nun aber weder wissen- schaftlich noch klug. Es ist nicht nur verständig, sondern in der That sittliche und staat- liche Pflicht, unumwunden einzugestehen, daß der richtige Gedanke für eine gründliche Verbesserung der Nachtheile des Systemes der freien Mitwerbung noch nicht gefunden ist; nicht aber durch übertriebene Geltendmachung ein- zelner zweifelhafter oder mindestens untergeordneter Hülfsmittel eine Weisheit zu heucheln, welche nicht vorhanden ist, und eine Ruhe in Aussicht zu stellen, welche auf diese Weise nicht herbeigeführt werden kann. Damit ist dem guten Willen der Humanitarier und der theilweisen Brauchbarkeit ihrer Hülfsvorschläge sowie noch einer Menge anderer Besserungsmaßregeln nicht im mindesten zu nahe getreten. Es wird nur behauptet, daß noch so wohlthätige Mittel gegen einzelne Krankheitssymptome die Gefahr des constitutionellen Uebels nicht brechen, und daß nur Empirismus nicht aber rationelles Heilverfahren solche an die Hand gibt. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hier bemerkt, daß die Möglichkeit eines geringen Staatsvermögens in der Patriarchie und in dem Patrimonialstaate nur in Beziehung auf die unmittelbaren Leistungen des Staates zu Förderung der Volkszwecke ausgesprochen ist. Damit wohl ver- einbar ist ein großes eigenes Vermögen des Stammeshauptes und des Patri- monialfürsten, über welches sie zu ihren persönlichen Zwecken verfügen. In der Patrimonialherrschaft ist ein bedeutendes Vermögen des Herrn sogar Bedingung der Existenz des Staates; nur kömmt den Unterthanen, außer allgemeiner Schutz, grundsätzlich nichts davon zu Gute. Ein völliges Verkennen von Ursache und Wirkung war es, wenn man, und zwar sehr allgemein, vor etwa einem Menschenalter von der Einführung der Volksvertretung einer Seits kräftige Förderung aller gerechtfertigten Interessen der Völker, anderer Seits aber große Wohl- feilheit der Regierung erwartete. Der erstere Nutzen schloß das Eintreten des anderen selbstredend aus. Allerdings bringt eine tüchtige Ständever- sammlung Ordnung und Durchsichtigkeit in den Staatshaushalt, was ebenfalls ein großer Vortheil ist; und es soll auch nicht geläugnet werden, daß sie wahnsinnige und gewissenlose Verschwendung, wie solche zuweilen in unbe- schränkten Fürstenthümern gesehen wird, nicht aufkommen läßt: allein beides ist wohl vereinbar mit einem beständigen Steigen der regelmäßigen und nothwendigen Staatseinnahmen. Absolut wohlfeil mag eine Patriarchie, ein Patrimonialstaat, selbst eine Despotie sein; allein in demselben Ver- hältnisse leisten sie auch wenig. II. Innere Politik . 1. Verfassungspolitik. § 91. a. Berücksichtigung der geistigen und sachlichen Bedingungen der concreten Staatsart. Auch abgesehen davon, daß die rechtliche Begründung einer Verfassung überhaupt bedingt ist durch das Vorhandensein einer bestimmten Gesittigung und des daraus entspringenden Lebenszweckes des Volkes, setzt das Bestehen und Gedeihen einer Staatseinrichtung noch manche weitere geistige und sachliche Zustände voraus. Die Wahl der Verfassung ist also auch in dieser Beziehung keineswegs eine unbedingt freie; und ein Mißgriff rächt sich zum Mindesten durch ein schwächliches Leben der nicht indicirten Ordnung, leicht aber selbst durch förmliches Mißlingen und vielfaches Unglück 1 ). Falls die geistigen Bedingungen einer bestimmten Ver- fassung nicht vorhanden sind, wird entweder die Lösung einer Aufgabe unternommen, für welche keine ausreichenden Kräfte bestehen, was nur zu Mißvergnügen und Schaden führen kann; oder aber wird ein Zustand aufgedrungen, welcher der Neigung und Richtung des Volkes zuwider ist, wodurch eben- falls wieder bleibende Unzufriedenheit, bei kräftigen und unab- hängigen Völkern aber baldige Aenderung wo nicht Umsturz herbei geführt wird. Eine Verfassung mag wohl bei ihrer Gründung oder Verbesserung dem jetzigen Stande der Volks- Entwickelung voran sein und diese dann allmälig nach sich ziehen; allein die Keime des Weiteren und die Mittel zur all- mäligen Vervollkommung müssen jedenfalls und von Anfang an vorliegen. Sind dagegen die sachlichen Bedingungen nicht vorhan- den, so läßt sich auch eine dem Gedanken nach richtige, d. h. für das Volk an sich passende, Staatsordnung thatsächlich nicht gründen, jedenfalls auf die Dauer nicht erhalten. So ist denn für die Begründung und die Fortdauer eines hausväterlichen Staates einer Seits wirkliche Stammes- verwandtschaft der ganzen Bevölkerung als sachliche Voraus- setzung erforderlich; anderer Seits ist dessen Bestehen geistig bedingt durch geringe Bedürfnisse und somit eine niedere Bil- dungsstufe, ferner durch eine vorherrschende Vorliebe zum Stamme (Clan-Eigenschaft). — Der hausherrliche Staat erfordert einer Seits eine selbstständige, hauptsächlich auf Grundbesitz gestützte Macht des Oberhauptes, anderer Seits ebenfalls geringere Bildung, dagegen lebendigen Rechtssinn. Achtung vor Rangverhältnissen und geschichtlichem Herkommen ist zwar nicht unbedingt nothwendig, aber doch zuträglich. — In der Theokratie ist unbedingter religiöser Glaube Alles; Gleichgültigkeit oder gar Schwanken macht diese Staatsgattung völlig unmöglich. Bestimmte thatsächliche Zustände sind dagegen hier nicht erforderlich; am ehesten etwa noch abgeschlossene von dem großen Weltverkehre abgewendete Lage. — Die sämmtlichen Arten des Rechtsstaates setzen eine Verstandesansicht vom Leben voraus. Ein hoher Grad von Sittlichkeit ist weniger Bedürfniß, als Achtung vor dem bestehenden Rechte. Die Gesittigungsstufe mag im Uebrigen eine verschiedene sein, indem diese Staatsgattung je nach Bedürfniß oder Verlangen quali- tativ und quantitativ Verschiedenes zu leisten vermag. Als thatsächliche Grundlage aber ist (mit Ausnahme einer einzigen Unterart) ein größerer Umfang und ein ansehnliches Volksver- mögen erforderlich zur vollen Blüthe. Der an den Rechtsstaat gestellten Forderungen sind so viele und sie sind zum Theil so kostspielig, überdieß bedarf er so zahlreicher und bedeutender geistiger Kräfte, daß in kleinerem Raume und bei weniger und armer Bevölkerung die Mittel nicht gefunden werden. Außer- dem setzen aber die einzelnen Arten dieser Staatsgattung noch mancherlei besondere Zustände voraus. Die Demokratie namentlich bedarf eines lebendigen Sinnes für die allgemeinen Angelegenheiten und Hochstellung der Gleichheit. In ihrer Form als reine Volksherrschaft aber ist sie insbesondere und ausnahmsweise nur in einem beschränkten Gebiete möglich, sowie bei vorherrschender Vermögensgleichheit; während eine repräsentative Demokratie auch mit großer wirthschaftlicher Thätigkeit und somit Vermögensungleichheit wohl verträglich ist, falls sich nur die Abneigung gegen bevorzugte Stellung erhält. Eine Aristokratie fordert bei den herrschenden Geschlechtern Kraft, Sittenstrenge, staatsmännische Ausbildung, unabhängiges Vermögen; bei den Unterthanen jedenfalls unterwürfigen Sinn und entweder große Neigung zu wirthschaftlicher Thätigkeit oder sittliches Verkommensein. Eine Monarchie endlich setzt Pietät gegen die Stellung, wo nicht gegen die Person des Fürsten voraus; und es wird Eitelkeit des Volkes und Freude an Glanz und Auszeichnung mindestens zuträglich sein. Entwickelter Rechtssinn ist hiermit wohl vereinbar, nicht aber vorherrschen- des Streben nach Gleichheit. Zur glücklichen Durchführung der repräsentativen Form dieser Staatsart aber ist noch ins- besondere erforderlich: eine höhere politische Bildung des gesamm- ten Volkes; eine zahlreiche Bevölkerung, damit es an der nöthigen Zahl der befähigten Männer nicht fehle; verbreiteter Wohlstand zur Gründung von unabhängigen Stellungen; Mäßigung und ehrenhafte Gesinnung. — Eine Despotie ist nur bei einem Volke möglich, welches entweder sehr roh oder sittlich ganz verkommen ist; freilich erzeugt, in trauriger Wech- selwirkung, sie selbst solche Zustände weiter, und trägt sie daher auch, erfahrungsgemäß, die Bedingungen einer langen Dauer in sich selbst, so beklagenswerth und für die Menschenwürde demüthigend dies auch ist. Zu jeder Zeit sind einzelne Fälle vorgekommen, in welchen un- passende Verfassungen aufgedrungen wurden und mißglückten; allein seit dem Ausbruche der großen französischen Umwälzung ist dieser Fehler be- sonders häufig in Europa und Amerika gemacht worden. Die Folgen liegen aber auch zu Tage. Nicht nur sind Hunderte von Verfassungen, weil es ihnen an den günstigen Bedingungen der Lebensfähigkeit fehlte, in kürzester Zeit wieder zu Grunde gegangen, wo nicht gleich von Anfang an ein todter Buchstabe geblieben; sondern es ist auch unabsehbares Elend durch dieses Gebaren über zahlreiche Länder gekommen, weil sie nicht nur die, unter allen Umständen unvermeidlichen, Verluste der Aufhebung gewohnter Zustände und die Uebel der Uebergangszeiten zu tragen hatten, sondern sie sich in die neuen Gestaltungen gar nicht einzuleben, noch dieselben zu be- festigen wußten. Bei manchen läßt sich gar nicht absehen, wie für die völlig zerrütteten und verstörten Verhältnisse je wieder eine Ordnung ge- funden werden soll. So z. B. in den mittel- und südamerikanischen Staaten, welchen eine unglückliche Gedankenlosigkeit die repräsentative Demokratie aufdrang, für welche auch nicht eine einzige geistige Bedingung vorhanden war. Ist es doch selbst sehr zweifelhaft, ob die europäischen Völker roma- nischer Art genugsamen Sinn für rechtliche Freiheit besitzen, um diese Re- gierungsform, ja selbst um die Volksvertretung in der Monarchie, zu er- tragen. § 92. b. Durchführung des Grundgedankens der Verfassung. Geht man von den zwei an sich klaren Sätzen aus, daß die einzelnen Theile eines Organismus unter sich und mit dem Ganzen nicht im Widerspruche sein dürfen, wenn nicht Ver- wirrung und Auflösung erfolgen soll; sodann, daß ein Grund- satz erst dann seinen wahren Werth und Nutzen zu beweisen im Stande ist, wenn er in allen seinen Folgerungen entwickelt und zur Anwendung gebracht ist: so ergeben sich hieraus für die Verfassungspolitik nachstehende Forderungen: 1. Alle Folgerungen aus einem fremdartigen Staats- gedanken sind ferne zu halten. Weder die Aehnlichkeit der Form noch der Nutzen einer Einrichtung in deren einheitlichem Zusammenhange dürfen hierbei irre machen. Erstere beweist nichts für die innere Uebereinstimmung; die Erreichung des gleichen Nutzens aber ist unter anderen Voraussetzungen höchst zweifelhaft 1 ). 2. Selbst wenn eine Einrichtung einer andern Form derselben Staatsgattung angehört, ist vor ihrer An- nahme wohl zu untersuchen, ob sie nicht gerade mit dem spe- cifischen Unterschiede beider Formen zusammenhängt. Nur wenn sie eine Folgerung aus einem beiden Unterarten gemein- schaftlichen Grundgedanken ist, kann sie unbesorgt nachgeahmt werden; und auch dann noch erfordert es eine Untersuchung, ob nicht der zwischen den beiden Arten bestehende Unterschied wenigstens eine Modification erfordert 2 ). 3. Wenn ein Vortheil, welcher mit dem besonderen Wesen einer Staatsart zusammenhängt, auch in einem fremd- artigen Staate als wünschenswerth erscheint, so sind Mittel aufzusuchen, welche in Uebereinstimmung mit den letzteren stehen und wenigstens im Wesentlichen die gewünschte Wirkung haben. Natürlich sind hierbei etwaige Nebenwirkungen dieser neuen Maßregeln, ein besonderer Aufwand für dieselben u. s. w., auch in Berechnung zu nehmen 3 ). 4. Auf die allgemeine Durchführung eines ober- sten Gedankens ist namentlich in zwei Fällen besonders zu achten. Erstens, wenn ein ganz neuer staatsrechtlicher Zustand eingetreten ist. Leicht nämlich bleiben in solchem Falle folge- widrige und störend Reste der frühern Verfassung übrig; vor Allem in der Verwaltung, wenn die Verfassung gewechselt wurde. Eine solche Mischung stört sowohl die richtige Wür- digung als die Kräftigung der neuen Einrichtung. Zweitens aber, wenn allmälig entstandene thatsächliche Bedürfnisse oder weiter entwickelte theoretische Grundsätze einen bisher nicht erprobten Fortbau der Staatseinrichtung nöthig machen. Hier ist ebensowohl rechtzeitige Thätigkeit als genaue Festhaltung des Grundgedankens erforderlich 4 ). 5. Sobald ein Grundsatz als verfassungsgemäß anerkannt ist, muß auch eine entsprechende Einrichtung für seine als- baldige und vollständige Ausführung im Leben getroffen werden, theils weil er nur auf diese Weise wirklich nützt, theils damit keine falschen Anwendungen gemacht werden, theils endlich, damit nicht die Zögerung Mißtrauen und Un- muth errege 5 ). Mit diesen Sätzen steht allerdings die häufig und von großen Auctoritäten gepriesene Lehre im Widerspruche, daß eine Mischung der verschiedenen Regierungsgrundsätze und Formen die beste Politik sei, indem hierdurch die besonderen Nachtheile vermieden, dagegen die Vortheile sämmtlicher Formen, vereinigt werden. So wird z. B. eine Mischung von Mo- narchie, Aristokratie und Demokratie als das sicherste Mittel zur Erreichung von Kraft, zur Befriedigung des Ehrgeizes und zur Zufriedenstellung der Menge erklärt, und als ein Beispiel von dieser Verbindung auf die repräsentative Monarchie hingewiesen. Hier ist nun aber der Grundsatz irrig und das Beispiel falsch. Nicht zu verwechseln nämlich mit der klugen Beschränkung einer Kraft, welche mißbraucht werden könnte, ist die Mischung von zwei verschiedenen Grundsätzen in einer und derselben Einrichtung. Jene Maßregel mag zuträglich sein, diese aber führt nothwendig zu Verwirrung. Die reprä- sentative Monarchie aber als eine Mischung der genannten drei Staatsformen zu erklären, heißt das Wesen derselben ver- kennen und mit Worten spielen. Nur in Einem Falle mag etwa eine wirkliche Mischung von verschiedenartigen Gewalten sich empfehlen, zwar nicht grundsätzlich und für die Dauer, aber doch als nächstes Auskunftsmittel; nämlich als ein Vergleich nach hartem und unentschiedenem Kampfe der Par- teien 6 ). Wie zweckmäßig die Feststellung einer Civilliste erscheinen mag: nimmermehr wird sie in einem hausherrlichen Staate eingeführt werden können, da sie geradezu den Grundgedanken stört. Auf den Nutzen einer allgemeinen Lehr- und Lernfreiheit, auf Gewissensfreiheit muß in einer Theokratie verzichtet werden. In einem Rechtsstaate sind dagegen Kasten (falls man diese etwa für zuträglich erachten sollte) ganz unmöglich. Unbeschränkte Monarchie und durch Stände beschränkte Monarchie sind Unterarten derselben Staatsform; dennoch ist es nicht räthlich, Pro- vinzialvertretungen aus der letzteren in die erstere zu übertragen, weil sie in jener mannchfachen Nutzen gewähren. Sie gehen gegen den Grundge- danken des Unterschiedes, nämlich gegen die Unbeschränktheit der fürstlichen Gewalt. — Dem gewählten Präsidenten einer repräsentativen Demokratie kann das unbedingte Veto eines constitutionellen Fürsten nicht zugetheilt werden, da er kein Recht gegen den erklärten, mittelbaren oder unmittel- baren, Willen des Volkes hat. — Eine Modification wenigstens wird das einem Fürsten zustehende Begnadigungsrecht in den Händen eines solchen Präsidenten erleiden müssen, damit es nicht zu Parteizwecken mißbraucht oder gar seine Anwendung bei schwächerer Gewalt abgetrotzt werde. In einer absoluten Monarchie kann der Nutzen einer vielseitigen Erwägung der Gesetzesentwürfe nicht etwa durch Schaffung blos berathender Stände erreicht werden. Einerseits würden diese den Zweck nicht ganz er- reichen, und andererseits doch ein gefährlicher Anfang zur Beschränkung sein. Hier muß also die durch die Mitwirkung von Ständen erreichbare allseitige Durchdenkung der Gesetzesentwürfe so viel möglich durch einen zahlreich und verschiedenartig besetzten Staatsrath angestrebt werden, oder durch Auffor- derung der Sachverständigen zur Kritik. Die in einer Monarchie mögliche Zulassung aller Befähigten zu den Staatsämtern kann in einer Aristokratie nicht stattfinden, damit nicht von Verräthern die Herrschaft entwunden werde. Hier muß also die nothwendige Auswahl für die Aemter durch eine allgemeine und sorgfältige staatliche Erziehung aller Mitglieder der Aristo- kratie beschafft werden. Von folgewidrig beibehaltenen Resten früherer Verfassungen wim- melt namentlich auch das öffentliche Recht unserer Zeit. So z. B. die An- nahme einer göttlichen Auctorität im Rechtsstaate überhaupt; die aus- schließende Herrschaft der katholischen Kirche im constitutionellen Spanien; die den Ständen zustehende Verwaltung der Staatsschuldenzahlungskasse in Württemberg; die Bevorrechtung der Standesherren, der Ritterschaft in deutschen Staaten, welche Gleichheit vor dem Gesetze als Grundsatz auf- stellen. Die Vernachlässigung der Regel, daß von einem zugegebenen Grund- satze auch die Folgerungen schnell, ehrlich und vollständig zu ziehen seien, ist ohne allen Zweifel eine Hauptursache der nicht abreißenden inneren Kämpfe in den europäischen, namentlich auch in den deutschen Staaten, und des immer wieder hoch anschwellenden Unmuthes der Völker. Es ist eine gar schlechte Politik, aus Furcht oder in sonstigem Drange der Um- stände Grundsätze leichten Kaufes zuzugeben, deren Ausführung man später zu entgehen hofft. Nicht blos kann diese letztere Hoffnung sehr täuschen, sondern, was noch weit schlimmer ist, die geflissentliche Verzögerung und Verkümmerung der Ausführung bringt eine Regierung nothwendig in den Ruf der Doppelzüngigkeit, Unzuverlässigkeit und Feigheit. Die Folgen hiervon aber sind einerseits Verlust alles sittlichen Einflusses, andererseits, unter irgend begünstigenden Umständen, Steigerung der Forderungen bis zum Unmöglichen und Unvernünftigen. Auch ist bei solchen Hergängen eine politische Erziehung des Volkes, namentlich ein Sinn für gesetzliche Freiheit, ganz unmöglich, damit aber auch die Grundlage für innere Ruhe, Sicherheit und Berechenbarkeit der Zustände. Das System der Mischung verschiedener Staatsgrundgedanken ist zwar selbst von einem Aristoteles und Cicero empfohlen, und so von Nach- sprechern fast zum Axiom erhoben. Allein wenn man vorerst unter den als Beispiele des Gelingens angeführten Staaten diejenigen beseitigt, in welchen es sich nur von einer Beschränkung der Regierungsgewalt durch irgend ein populares Element handelt, also diejenigen, bei welchen von etwas ganz Anderem die Rede ist: so findet sich, daß eine wirklich ver- suchte Mischung immer zu den schwersten inneren Kämpfen führte, und entweder nur ein vorübergehender Zustand war oder den Staat in einen Abgrund stürzte. So die Kämpfe der Patrizier und Plebejer in Rom; so die inneren Kriege und ihre Gräuel in den italienischen Städten des Mittel- alters; oder die Zustände in Polen, in Schweden nach Karls XII. Tod u. s. w. — Anderer Meinung ist Lord Brougham , Political philosophy, Bd. III, S. 142 u. f. Das Richtige, jedoch kurz, s. bei Blunschli , Allgemeines Staatsrecht, Bd. I, S. 240 fg. Schon Tacitus sah die Schwierigkeit und jedenfalls den baldigen Untergang einer gemischten Ver- fassung klar ein. S. dessen Annalen, IV, 33. § 93. c. Richtige Ausstattung der Staatsgewalt. Wenn die Staatsgewalt ihren Zweck, die Durchführung des Staatsgedankens in allen Beziehungen, in allen Fällen und selbst gegen den größten möglichen Widerstand, zu er- reichen im Stande sein soll, so bedarf sie einer entsprechenden Macht , der Einheit , endlich der allgemeinen Berech- tigung . 1. Die Macht der Staatsgewalt muß jedenfalls so groß sein, daß sie den in den concreten Verhältnissen möglicher Weise vorkommenden ungesetzlichen Störungen schnell und ent- schieden begegnen kann. Es ist wünschenswerth, daß Angriffs- gelüsten gar keine verständige Hoffnung auf Erfolg zur Seite stehe, indem alsdann das doch Unerreichbare nicht einmal ver- sucht wird, während bei der Möglichkeit eines Erfolges die Schwierigkeit der Sache die Vorbereitungen und die Entschlossen- heit der Feinde nur steigert. Zu genügender Macht gehört aber theils ausreichendes Recht 1 ), theils entsprechende physische Ge- walt 2 ). Um aber auch außergewöhnlichen Gefahren vollkommen gewachsen zu sein, ohne daß doch in gewöhnlichen Zeiten eine Vergendung von Machtmitteln stattfände, muß die gesetzliche Möglichkeit einer außerordentlichen Steigerung auch der Staats- gewalt bestehen. Von einer Ausgleichung fehlenden Rechtes durch überflüssige Macht, oder umgekehrt, kann nicht die Rede sein, weil dadurch entweder, wenn des Rechtes zu wenig ist, die Regierung zu ungesetzlichen Handlungen getrieben wird, also auf einen abschlüssigen Pfad kommt, oder aber, wenn die Macht fehlt, ein offenbarer Bankbruch der Gewalt erfolgt. Vielmehr muß Recht für die Macht, und Macht für das Recht vorhan- den sein 3 ). Damit ist denn aber auch von selbst klar, daß die Größe der Staatsgewalt mit dem Steigen der Bevölkerung und mit der des Gebietes verhältnißmäßig zunehmen muß; während eine Vermehrung wegen steigenden Wohlstandes und größerer Betriebsamkeit eines Volkes weniger nöthig ist, indem in solchem Falle die größere Bedeutung der Privatkräfte eine Ueberweisung mancher bisher von der Regierung besorgten Vorkehrungen an die Bürger möglich macht. — Was nun aber die Mittel zur Herstellung einer genügenden zwingenden Macht betrifft, so ist darüber Manches zu bemerken, und nicht für alle Fragen ist eine zweifellose Antwort bereit. Jeden Falles müssen diese Mittel doppelter Art sein: Strafe und unmittelbare Ueberwältigung . In der Regel genügt aller- dings die Androhung und Vollziehung von Strafen; allein diese und die unmittelbare Anwendung von Gewalt schließen sich gegenseitig nicht aus. Und zwar mag sowohl, je nach der Art des Falles, Strafandrohung in erster Linie stehen, bei Mangel an Erfolg thatsächliches Einschreiten stattfinden; oder aber ist vor Allem der Wille des Staates durchzusetzen, dann aber Strafe wegen böser Absicht und angefangener Ausführung zu erkennen. — Vom politischen Standpunkte aus ist die Wirk- samkeit des Strafsystemes vor Allem zu beachten. Die Strafe soll abschrecken von Störung der Staatsordnung, und sie muß darauf berechnet sein. Auch wo kein Recht im engern Sinne des Wortes verletzt wird, ist daher die Zufügung eines entspre- chenden Uebels erlaubt, falls dieselbe dazu geeignet ist, die staatliche Thätigkeit wirklich zu sichern 4 ). Dabei versteht sich aber allerdings von selbst, daß auch die Forderungen des Rechtes an ein Strafsystem nicht mißachtet werden dürfen, indem es immer die erste Aufgabe des Staates bleibt, für Erhaltung der Rechtsordnung zu sorgen, und er sie also am wenigsten selbst verletzen darf. Die Strafe muß folglich jedenfalls verhältnißmäßig sein, darf nicht entsittlichend wirken, und kann nur nach genügend hergestelltem Beweise der Schuldhaftigkeit erkannt werden. Daß nur Gerichte Strafen erkennen dürfen, ist zwar in Beziehung auf abzuwendende Rechtsverletzungen außer Zweifel; dagegen ist die Zuständigkeit von Rechtsbehör- den keineswegs zuzugeben, wenn es sich von der Durchführung anderweitiger Aufgaben des Staates handelt. Möglicher Miß- brauch und die größere Uebung der Gerichte in Handhabung der Strafgewalt werden freilich zu einer Uebertragung des Strafrechtes in allen schwereren Fällen rathen. — Die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges dienende Macht muß eine nach den Bedürfnissen gegliederte und verschiedenartige sein, und ist auszuüben durch eigens dazu bestellte, körperlich und geistig tüchtige Agenten. Durchaus ist dafür zu sorgen, daß sie dem ihr möglicherweise entgegentretenden Ungehorsame ent- schieden überlegen sei. Dies erfordert denn aber dreierlei Vorkeh- rungen: eine in jeder einzelnen geschlossenen Gemeinde bleibend befindliche Gewalt, für die sich hier ereignenden Fälle; eine bewegliche und sich beständig bewegende Macht zur Beaufsich- tigung des ganzen Staatsgebietes; endlich einen bedeutenden Rückhalt für außerordentliche Umstände. Die regelmäßige ört- liche Macht wird gebildet durch die Polizeimannschaft der Ge- meinden, der Natur der Sache nach in der verschiedensten Abstufung von einem einzelnen Gemeindediener bis zu einem kleinen Heere 5 ). Eine Beiziehung der Bürger zu diesem Dienste kann rechtlich ohne Zweifel vertheidigt werden, und wird auch in besondern Fällen angewendet werden müssen; allein nur bei einem staatlich sehr ausgebildeten und dem Gesetze aus eignem Antriebe gehorsamen Volke kann viel hierauf gerechnet werden. Die bewegliche Macht des Staates zur Erzwingung von Gehorsam ist die Gensdarmerie, welche den Vortheil allseitiger Durchspähung, Eindruck machenden Auftre- tens und leichter Verstärkung in Fällen des Bedürfnisses für sich hat; dagegen freilich auch durch große Strenge bei Fehlern und genaue Amtsanweisungen von Mißbrauch der Gewalt ab- gehalten werden muß 6 ). Als Nachhut in besonders schweren Fällen kann entweder eine zahlreiche Bürgerwehr oder das stehende Heer gebraucht werden. Eine Verwendung der ersteren wird aller- dings empfohlen durch die leicht herzustellende große Anzahl, den sittlichen Einfluß ihres Auftretens, die mögliche Verbreitung der Anstalt über das ganze Land, endlich den geringen Aufwand für die Staatskasse; dagegen ist die Beschwerlichkeit für die Pflich- tigen, die große Störung in wirthschaftlicher Beziehung, haupt- sächlich aber der mögliche politische Mißbrauch der Volksbe- waffnung von solcher Bedeutung, daß wohl nur bei einem großen Bedürfnisse in einem concreten Staate und in bestimmten Zeiten für die Errichtung einer Bürgerwehr zu stimmen ist 7 ). Bei der Verwendung des stehenden Heeres zur Aufrechterhal- tung der Gesetze und der Regierungsanordnungen muß aller- dings dafür gesorgt werden, daß der Befehl dieser Dienste nur von den bürgerlichen Behöden ausgehe, und daß der Gebrauch der bewaffneten Macht weder das Bedürfniß überschreite noch die Gerechtigkeit verletze; allein grundsätzlich kann von einer rechtlichen Untauglichkeit des Heeres zu solch einem Dienste nicht die Rede sein. Vielmehr muß, wenn es zu diesem Aeußersten gekommen ist, mit voller Entschlossenheit und Kraft verfahren werden, damit nicht das letzte Mittel des Staates sich unwirksam erweise, damit aber dem Ungehorsame in seiner gefährlichsten Höhe zum Siege verholfen werde, d. h. die Staatsgewalt als vernichtet, damit aber der Staat als aufge- löst erscheine. 2. Hinsichtlich der nothwendigen Einheit der Staats- gewalt ist nicht sowohl der Grundsatz selbst erst noch zu beweisen (s. hierüber oben, § 15), als vielmehr nur auf die Fälle hin- zuweisen, in welchen nicht selten gegen ihn gefehlt wird. Dies ereignet sich aber a. zuweilen durch die Bestellung von Mitregenten , mit voller Regierungs-Gewalt. Entweder ist das eigentliche Staatsoberhaupt zur Selbstregierung noch fähig, oder es ist dem nicht so. In jener Voraussetzung ist eine Theilung der Geschäfte und der Macht überflüssig, und zu gleicher Zeit sehr bedenklich wegen der Möglichkeit von Zwiespalt, Eifersüchtelei, Ränken aller Art. Hat einen noch regie- rungsfähigen Fürsten ein unüberwindlicher Widerwille gegen die Weiterbesorgung der Staatsgeschäfte übernommen, so steht seinem völligen Rücktritte rechtlich nichts entgegen, und sittlich ist er dazu verbunden. Keineswegs aber soll er, etwa durch seine Umgebung aufgeregt, nur in ein- zelnen einer Laune oder einem selbstischen Vortheile ent- sprechenden Fällen ausnahmsweise ein Lebenszeichen von sich geben, dadurch aber die Plane des gewöhnlich han- delnden Mitregenten durchkreuzen und dessen Ansehen schwächen. Ist er aber unfähig geworden, so ist völliger Rücktritt das einzige Naturgemäße, die Bestellung eines Mitregenten dagegen eine Quelle von Unklarheiten und Schwierigkeiten, im Zweifel überdies von Ränken. b. Eine grundsatz- und sinnlose Theilung von Regierungs- rechten zwischen dem Oberhaupte und einer bevorzugten Klasse von Unterthanen ist die Gestattung von Patri- monialgerichtsbarkeit . Die Folgen der Einrichtung sind überdies: falsche staatsrechtliche Stellung sowohl der Patrimonialherren als ihrer Untergebenen; unnöthige also schädliche Vermehrung der Behörden; durchschnittliche ge- ringere Tüchtigkeit der Patrimonialbeamten; zweifelhafte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit derselben; Erschwe- v. Mohl , Encyclopädie. 39 rung nützlicher Verbesserungen in Gesetzgebung und Ver- waltung. c. Der Wirkung einer Theilung der Staatsgewalt gleich ist die Ausrüstung von Statthaltern , Vicekönigen u. dgl. mit vollständigen Regierungsrechten. Kömmt hierzu gar noch Erblichkeit, so folgt leicht Verlust der ganzen Provinz durch Usurpation. Eine entschuldigbare Ausnahme findet nur dann statt, wenn eine sehr weit vom Stammlande entfernte Besitzung in schwierigen inneren oder äußeren Verhältnissen steht, welche einen schnellen Entschluß an Ort und Stelle nothwendig machen. Auch hier ist aber wenigstens durch passenden Wechsel und durch gemessene Verantwortlichkeit des Stellvertreters dem Schlimmsten wo möglich vorzubeugen 8 ). 3. Die volle Berechtigung der Staatsgewalt ist unerläßlich zur Durchführung ihrer Aufgabe. Wenn Personen oder Verhältnisse innerhalb der Grenzen des Staates ihrem Bereiche entzogen sein könnten, so wäre für die Einreihung derselben in den Staatsorganismus nicht gesorgt, auch wür- den überdies anderweitige Störungen nicht wohl zu ver- meiden sein. Beispiele einer solchen Entziehung sind: das Bestehen von Asylen, welchen selbst der Staat flüchtige Ver- brecher nicht zu entziehen berechtigt ist; die Verleihung von Bevorrechtungen an Unterthanen von Seiten einer fremden Gewalt, namentlich wenn letztere ein bleibendes Schutzrecht in Anspruch nimmt 9 ); eine Uebertreibung der Zuständigkeit und Unabhängigkeit der Gerichte, besonders durch den Mangel einer Behörde für Zuständigkeitsstreitigkeiten, sowie durch den Mangel einer Verwaltungsrechtspflege. Als ein nachtheiliger Mangel an Recht der Staatsgewalt ist gar manche Bestimmung solcher Verfassungsurkunden zu bezeichnen, welche unter dem Drange ultra-demokratischer Forderungen entstanden sind. So z. B. die unbedingten Berechtigungen zu Volksversammlungen; ein der Einwir- kung des Staates ganz entzogenes Vereinsrecht; die absolute Verfassungs- widrigkeit eines Belagerungszustandes; Preßfreiheit, auch wenn sie zu ver- rätherischen Kundgebungen an einen Feind mißbraucht wird. Mangel an physischer Gewalt ist z. B. vorhanden in den amerika- nischen Gliederstaaten, seitdem sie bevölkerter sind und große Städte in sich schließen. Dieser Mangel ist denn schuld an den nicht seltenen empörenden Fällen von Gewaltthätigkeiten des Pöbels, aber auch an der Anwendung des Lynchgesetzes; er besteht ferner selbst bei der Bundesregierung, wenn sie z. B. amtlich erklären mußte, die zur Verhinderung von völkerrechtswidrigen Freischaarenzügen nöthigen Mittel nicht zu besitzen. An Mangel an Gewalt kranken überhaupt Bundesregierungen häufig; ebenso die Regierungen in halbrevolutionirten Ländern. Mangel an Gewalt in den Händen des deutschen Kaisers hat das Reich zu Grunde gehen lassen. Nicht zu verwechseln mit einer unzulässigen Ausgleichung von Recht und Macht ist die, allerdings zulässige und natürliche, Ausgleichung von Machtbestandtheilen. Außer der physischen Macht kann nämlich ein Staats- oberhaupt auch eine sittliche Macht besitzen, deren Anwendung die an sich nicht ausreichende äußerliche Gewalt ergänzt. So besteht z. B. für einen Theokraten die Möglichkeit geistliche Strafen, Kirchenbann, Interdict u. dgl. zu erkennen und damit einer ungenügenden militärischen Macht nachzuhelfen. Oder aber ist eine festbegründete und allgemeine Pietät gegen das Staats- oberhaupt ein nicht zu verachtendes Machtelement. Zwischen solcher gei- stigen Macht und einer physischen mag eine Verwechslung und Aus- gleichung stattfinden; und es kann vielleicht ein mit großer geistiger und nur schwacher physischer Macht ausgerüsteter Regent den Staatszweck voll- ständig zur Erfüllung bringen, während ein jedes sittlichen Einflusses be- raubtes Oberhaupt lediglich nur durch ein Uebermaß physischer Macht zu bestehen vermag. Die vielen und scharfsinnigen Untersuchungen über das Wesen und den Zweck der Strafe, sowie über das Recht des Staates zur Androhung und Vollziehung von Strafen, welche seit Beccaria bei allen gesittigten Völkern angestellt worden sind, leiden an dem großen Mangel, daß sie nur das Verhältniß der Strafe zur Rechtsverletzung erörtern, nicht aber deren Dienlichkeit und erlaubte Anwendbarkeit zur Aufrechterhaltung der Staatsordnung überhaupt. Von diesem Standpunkte aus nimmt denn wohl die durch ein Strafsystem zu bewirkende Abschreckung von Ungehorsam einen ganz andern Charakter an, als derselben auf dem engeren Felde der Rechtsordnung gebührt. Mag es daher sein, daß sich die Abschreckungs- theorie als Mittel der Rechtsordnung nicht ganz vertheidigen läßt, so ist sie nicht denselben Einwänden ausgesetzt, wenn es sich um Besiegung des 39* Ungehorsams gegen die Staatsgewalt handelt. Der Irrthum, Gesetzesver- letzung und Rechtsverletzung als gleichbedeutend zu nehmen, äußert auch hier seine Folgen. So einfach die Ordnung der Polizeimannschaft in kleineren Ge- meinden ist, so schwierig wird die Aufgabe in sehr großen Städten. Daß hier ohne einen sehr künstlichen Organismus und ohne das genaueste In- einandergreifen des Dienstes der Zweck völlig verfehlt würde, leuchtet eben so sicher ein, als daß nur eine militärische Ordnung das Wünschenswerthe leisten kann. Damit ist aber allerdings nicht gesagt, daß nicht etwaigen Sitten und selbst Vorurtheilen in Beziehung auf die blos äußere Er- scheinung der örtlichen Polizeimannschaft Rechnung zu tragen und die äußere Form des Militärischen möglichst zu beseitigen sei; nur darf natürlich der Zweck darunter nicht leiden. Musterhaft in dieser, wie in mancher andern, Beziehung ist die Einrichtung der englischen Polizei, wie sie Peel zuerst in London einführte und sie sich sodann allmälig fast über das ganze Land ausdehnte. Als Muster für die Einrichtung einer Gensdarmerie ist im Ganzen immer noch die französische Ordnung zu betrachten. Von welchen uner- träglichen und unzähligen Uebeln eine solche bewegliche Schutzmannschaft befreit und wie sehr sie zur Kräftigung der Staatsgewalt beiträgt, beweist am besten ein Vergleich der jetzigen Zustände Deutschlands mit denen zu Ende des 18. Jahrhunderts, wie sie sich aus den zahlreichen Schriften über das Gauner- und Bettlerwesen ergeben, oder eine Schilderung des Un- fugs in England vor Einführung der jetzigen Polizeimannschaft. Ueber letzteres s. Report on the Police of the Metropolis, 1819; Report on the establishment of an efficient Constabulary Force in the counties of England and Wales, 1839. Ueber die Zweckmäßigkeit und Einrichtung einer Bürgerwehr sind die Akten noch keineswegs geschlossen, und ist die rechte Mitte zwischen kindischem Spiele zur Verzierung von Festlichkeiten, unerträglicher Belästi- gung der wohlhabenderen Klassen und gefährlichem Janitscharenthum des Aufruhres noch nicht gefunden. Hier gilt denn also wohl zur Zeit noch die Regel: in dubiis abstine . Welche Folgen für den Bestand eines Reiches eine zu weit gehende Theilung der öffentlichen Gewalt haben kann, mag die Auflösung des deutschen Reiches in allmälig fast unabhängig werdende Kurstaaten, Herzog- thümer, Markgrafschaften u. s. w. zeigen; oder die Lostrennung von Egypten, von Serbien, der Donaufürstenthümer; das Zerfallen des Reiches des Moguls in Ostindien. Beispiele von Beeinträchtigung der Staatsgewalt durch Bevorrech- tungen einzelner Unterthanen von Seiten einer höheren äußeren Macht sind unter anderen: der von der Bundesgesetzgebnng in Deutschland den Standesherren gegenüber von den Landesgesetzgebungen eingeräumte Schutz; die Eingriffe der europäischen Gesandtschaften und Consulate in der Türkei zu Gunsten ihrer Landsleute, oder Solcher, welche sie in ihren Schutz aufnehmen; die allmäligen Aufreibungen der einheimischen Regierungen in Ostindien durch die Einmischung der Engländer zu Gunsten von Unter- thanen derselben. — In wie ferne Bekämpfung von Barbarei einen solchen Zustand sittlich rechtfertigt oder wenigstens entschuldigt, und überhaupt welcher Nutzen der eingreifenden fremden Macht zugeht, ist eine andere Frage. Hier ist zunächst nur von der politischen Wirkung für den beein- trächtigten Staat die Rede. d. Das Staatsoberhaupt. § 94. α. Die Person und die Bestellungsart . Die Leitung der Staatsgewalt sowie die Uebertragung derselben an eine bestimmte Person kann, sowohl was die Zahl der Berechtigten als was die Art der Bezeichnung betrifft, auf sehr verschiedene Weise geschehen. Es ist nämlich an sich mög- lich, daß ein Einzelner im Besitze der Staatsgewalt sei; oder aber kann es eine, größere oder kleinere, Mehrzahl von Per- sonen sein; und es ist denkbar, daß die Erwerbung einer solchen Stellung geschehe nach Erbgang, durch Ernennung von dazu Berechtigten, oder als gesetzliche Folge bestimmter Eigenschaften. Die Bestimmungen in diesen Beziehungen sind von großer Bedeutung, indem jede Modalität ihre eigenthüm- lichen Vortheile und Nachtheile hat, und es ist eine der wich- tigsten Aufgaben der wissenschaftlichen Staatskunst, genaue Begriffe über die naturgemäßen Eigenschaften jeder Einrichtung zu geben. Damit ist denn freilich nicht gesagt, daß je nach dem Ergebnisse dieser Prüfung eine freie Wahl unter sämmtlichen an sich möglichen Bestimmungen stattfinde. Die Personalfrage ist in der Regel, und zwar nach Zahl und Uebertragungsweise, durch die Gattung und Art des concreten Staates ein für allemal entschieden, und nur in verhältnißmäßig seltenen Fällen bleibt in der einen oder anderen Beziehung eine Entscheidung nach Abwägung von Gründen Für und Wider 1 ). Allein theils trägt eine richtige Einsicht in diese Verhältnisse viel bei zur umsichtigen Beurtheilung der verschiedenen menschlichen Zustände im Staate; theils mögen die Vortheile und Nachtheile der möglichen Bestimmungen den Ausschlag geben, wenn es sich überhaupt von einer Aenderung der bestehenden Staatsgattung oder Staatsart handelt. Zu einer Entscheidung vom Standpunkte der Zweckmäßig- keit ist denn namentlich die Untersuchung über eine doppelte Frage Vorbedingung: einmal, ob die Regierung eines Einzelnen oder Mehrerer größeren Vortheil verspricht; zweitens ob bei einer Einzelnregierung die Bezeichnung des Betreffenden besser durch Erbrecht oder durch Wahl geschieht? Hinsichtlich der Zahl der zur Regierung Bestimmten ist allerdings nicht zu läugnen, daß es eben nicht viele Menschen gibt, welche die mehrfachen und bedeutenden Eigenschaften des Körpers, Verstandes, der Gesinnung und der Thatkraft besitzen, deren Verein erst zur tüchtigen Leitung der Staatsangelegen- heiten befähigt. Es ist ferner einleuchtend, daß die Wahr- scheinlichkeit des Vorhandenseins dieser Eigenschaften eine um so kleinere ist, als überhaupt die Zahl der rechtlich in Betrach- tung Kommenden gering ist. Endlich ist von selbst klar, daß der Mangel der nothwendigen Eigenschaften von höchst gefähr- lichen Folgen für das Wohl des Staates und Volkes ist, weil keineswegs mit Sicherheit vorausgesetzt werden darf, daß der eigene Mangel durch Zuziehung ergänzender Rathgeber und Gehülfen aus eigenem Antriebe und aus bewußtem Gefühl der Schwäche ersetzt wird. Dagegen ist auf der andern Seite ebenso richtig, daß die Bezeichnung einer größeren Anzahl von Personen zu gemeinschaftlicher Regierung ihre eigenthümlichen Nachtheile darbietet. Zwar ist zu vermuthen, daß unter Mehreren sich die verschiedenen nöthigen Eigenschaften bei dem Einen oder bei dem Andern, vereinzelt oder in Mehrzahl vorfinden. Allein theils ist damit noch nicht gesagt, daß der Träger einer solchen Eigenschaft sich bei seinen Genossen den wünschenswerthen Einfluß verschaffen kann; Neid, Parteiung, persönlicher Wider- wille können mit mehr oder weniger Bewußtsein sich widersetzen. Theils ist bei einer Mehrzahl möglich, daß ganz widersprechende Eigenschaften in der Körperschaft vorhanden sind, welche sich dann gegenseitig aufheben und gar kein Ergebniß zu Stande kommen lassen. Theils endlich hat jede Berathung und Be- schlußnahme durch eine Mehrzahl ihre eigenthümlichen Nachtheile. Die Billigung ganz neuer und großer Gedanken durch ein Collegium ist keineswegs als selbstverständlich zu erwarten, da die Mittelmäßigkeit gewöhnlich in der Mehrheit ist. Die Ent- werfung und Ausarbeitung eines verwickelten Planes durch eine Mehrzahl hat große Schwierigkeiten, und selten wird die innere Folgerichtigkeit und Einheit dabei gewinnen. Die ent- schlossene Festhaltung eines Systemes oder auch nur eines einzelnen Vorsatzes wird häufig gefährdet durch die Verschieden- heit der Meinungen und durch die Nothwendigkeit, irgend eine Uebereinkunft zu treffen. Ein Geheimniß ist weit schwieriger zu bewahren; bei einer großen Anzahl ist es sogar ganz außer Frage. Die Berathungen und Beschlußnahmen einer Mehrzahl sind zeitraubend und können auch nicht in jedem Augenblicke ver- anstaltet werden, was bei den gewöhnlichen Geschäften schwer- fällig, bei dringenden sogar gefährlich ist. Unter Mehreren mag der Eine oder der Andere durch fremde oder durch Par- teien gewonnen und zum Verrathe, wenigstens zur Verzögerung gebraucht werden. Endlich kann sich eine Versammlung, na- mentlich eine größere, nicht an jeden Ort versetzen, wo die persönliche Anwesenheit des Staatsoberhauptes wünschenswerth ist; es ist ihr eine Einwirkung durch Persönlichkeit versagt; manche Aufgabe eines Staatsoberhauptes, wie z. B. den Befehl über Streitkräfte, kann sie unmittelbar gar nicht übernehmen. — Es stehen somit die Wahrscheinlichkeiten der Unvollkommen- heit und die Möglichkeiten der völligen Unbrauchbarkeit eines Einzelnen der unbedingten Gewißheit mannchfacher und schwerer Nachtheile einer Geschäftsbesorgung durch Mehrere gegenüber. Leicht also mag man da, wo eine vollkommene freie Wahl zwischen beiden Besetzungsarten offen steht, zwischen ihnen schwanken; und es werden im einzelnen Falle eher Nebenum- stände die Entscheidung geben, als allgemein durchschlagende Gründe. Bei einem Volke z. B., dessen große Zahl, höhere Gesittigungsstufe, ausgedehnte Gewerbthätigkeit, vielfache und schwierige Beziehungen zum Auslande vorzugsweise eine thätige, schnell gefaßte und mit sich selbst einige Leitung verlangen, bietet die Regierung eines Einzelnen eine größere Wahrschein- lichkeit zufriedenstellender Führung. Dasselbe ist der Fall bei einem durch Parteien tief zerrissenen Volke, oder da, wo, aus welcher Ursache immer, eine große Gleichgültigkeit gegen das Allgemeine oder eine große Verderbniß stattfindet. Dagegen mag in einfachen Verhältnissen, bei einem staatlich angeregten Volke und etwa nach sehr schlechten Erfahrungen in Betreff von Einzelnregierungen die Uebertragung der Staatsgewalt an Mehrere immerhin das Richtigere sein 2 ). Wo nun aber eine Regierung durch eine Mehrzahl besteht, sei es, daß sie durch den Grundgedanken des concreten Staates unvermeidlich gegeben ist, wie namentlich in einer Aristokratie und in einer reinen Demokratie, sei es daß sie unter mehreren Möglichkeiten gewählt wurde, da sind jeden Falles Vorkehrungen zu treffen, um die bei solcher Form mög- lichen Vortheile nach Thunlichkeit zu genießen, die eigenthüm- lichen Nachtheile aber so weit als möglich zu beschränken. Hierbei ist denn ein Unterschied zu machen zwischen solchen Versammlungen, deren Zahl schon verfassungsmäßig und nach dem Begriffe derselben beschränkt ist, und sehr zahlreichen Ver- sammlungen, welche einer möglichst großen Betheiligung zugäng- lich sein sollen. Bei kleineren Versammlungen ist zweierlei ins Auge zu fassen. Einmal, eine tüchtige Geschäftsausbildung sämmt- licher zur Theilnahme Berufener, wie eine solche sowohl noth- wendig zur Erreichung einer guten Regierung, als möglich bei den besonderen Verhältnissen der Berechtigten ist. Zweitens die Sorge dafür, daß die Zahl der zur Mitregierung Berufenen nicht allmälig sich allzu sehr verringere, was Verlust von Kraft und von Befähigung zur Folge hätte. Ersteres mag denn aber erreicht werden durch eine zweckmäßige Erziehung sämmtlicher zur Mitregierung einst Berufener, sowie durch frühe wohlgeordnete und vielseitige Uebung in Staatsgeschäften. Gegen allzu große Verminderung der Zahl hilft bei einer erblichen Aristokratie die Möglichkeit einer Aufnahme neuer Mitglieder, natürlich mit Verhinderung von Uebermaß; bei einer Regierung Bevorzugter dagegen, wo das Vermögen den Ausschlag gibt, ist vorübergehende Herabsetzung des Census räthlich, wenn die unverminderte Aufrechterhaltung der ganzen Summe die vollständige Ergänzung nicht gestattete. In reinen Volksherrschaften kann selbstredend von einer systematischen Erziehung aller Bürger zur Regierung nicht die Rede sein, und braucht man anderer Seits ein Erlöschen der Regierungsberechtigten nicht zu fürchten; vielmehr ist hier die Aufgabe, durch Ausschließung der nach ihren Verhältnissen wahrscheinlich Unfähigen eine übergroße Ausdehnung der Volks- versammlung zu verhindern und zu gleicher Zeit wenigstens eine negative Sicherstellung der Regierungsbefähigung zu er- halten. In der Hauptsache wird dies durch Vermögensbestim- mung zu erreichen sein; allein es mag auch noch durch andere Mittel nachgeholfen werden, wie z. B. durch Ausschließung der im Auslande Geborenen, sämmtlicher wegen schwerer Ver- gehen bereits Verurtheilter, oder Solcher, welche der Gesammt- heit die allgemeinen Dienstleistungen verweigert haben. Weit geringere Zweifel walten ob hinsichtlich der Frage, ob bei Einzelnregierungen Erbrecht oder Wahl die richtige Berufungsart sei? Trotz mannchfacher unläugbarer Unzuträg- lichkeiten ist der erblichen Besetzung unbedingt der Vorzug zu geben. Allerdings ist man bei derselben allen Zufälligkeiten der natürlichen Anlagen bloßgegeben; auch hat wohl die Aus- sicht auf den künftigen Anfall der Regierung und das Ver- derbniß durch eine selbstsüchtige und niedrig gesinnte Umgebung des künftigen Thronerben durchschnittlich größere Nachtheile zur Folge, als das Vorhandensein der reichlichsten Bildungsmittel und das frühe Hineinleben in die Ausnahmsstellung Vortheile verspricht. Allein wenn die Geschichte in irgend einem Punkte übereinstimmende Lehren gibt, so ist dies hinsichtlich der Ver- derblichkeit eines Wahlreiches. Alle Staaten, welche diese Regierungsform hatten, sind gerade an ihr zu Grunde gegangen. Und es ist dies auch leicht begreiflich. Vor Allem bietet eine Wahl schon an sich keine viel größere Wahrscheinlichkeit der Uebertragung an eine vollkommen taugliche Persönlichkeit dar, als der Zufall der Geburt, weil weitaus in der Regel nicht die Tugenden des Gewählten, sondern ganz andere Umstände die Ernennung bestimmen werden. Hierzu kommen aber noch als positive weitere Nachtheile: die allmälige Schwächung der noth- wendigen Regierungsgewalt durch Wahlkapitulationen; die Gefahr und Unordnung häufiger Interregnen; die Möglichkeit bestrittener Wahlen und daraus hervorgehende Bürgerkriege, Zerreißung des Staates, Einmischung Fremder; das immer neue Aufstehen hochgestellter Familien, welche auf Kosten der Gesammtheit reich gemacht und begünstigt werden; das sich wieder- holende Erwachen von Factionen, welche sich um die Ernennung ihrer Günstlinge streiten. So wenig verständig es nun also auch scheinen mag, dem bloßen Zufalle der Geburt die Regie- rung von Ländern und Völkern zu überlassen, und für so wenig würdig man dies auch halten mag: so nöthigen doch Erfahrung und ruhiges Nachdenken zur Bevorzugung dieser Besetzung des Thrones 3 ). Hinsichtlich der Zahl der mit der Staatsgewalt Betrauten ist eine freie Wahl nur etwa vorhanden: in der Patriarchie, wo sowohl die Re- gierung eines Stammeshauptes, als die einer Zahl von Aeltesten, endlich vielleicht eine allgemeine Versammlung möglich ist; in der Theokratie, wenn das Dogma ein oberstes Collegium von Priestern gestatten sollte; endlich in der repräsentativen Demokratie, (so weit es sich von der ausübenden Gewalt handelt,) wo ein Einzelner und eine kleinere oder größere Ver- sammlung denkbar ist. In Betreff der Uebertragungsweise ist in der Theokratie, und in der Monarchie, sowohl des klassischen als des modernen Staates, und in der Despotie eine Wahl zwischen mancherlei Einrichtungen möglich. Vergleichungen über die Eigenschaften der Einherrschaft und der Regierung von Mehreren sind häufig angestellt worden; freilich nicht immer mit Unbefangenheit und ohne vorgefaßte Vorliebe für eine bestimmte Regie- rungsweise. Man sehe z. B.: Godwin , Political justice, Bd. II, S. 1 u. fg.; Lord Brougham , Political philosophy, Bd. III, S. 109 u. fg.; Rotteck , Vernunftrecht und Staatswissenschaft, Bd. II, S. 177 u. fg., und Welcker ’s Staatslexikon, 2. Aufl., Bd. IX, Art. Monarchie. Ueber Erblichkeit und Wahl in der Einherrschaft s. Zachariä , 40 Bücher, S. 111 und fg.; Stahl , Rechts- und Staatslehre, Bd. II, S. 210 u. fg. § 95. β . Die Ordnung des erblichen Fürstenthums insbesondere . Der Uebergang der fürstlichen Gewalt nach Erbrecht ist ohne Zweifel das richtige System; allein es bedarf doch das- selbe noch einer Reihe von näheren Bestimmungen zur Siche- rung seiner Vorzüge und zur möglichsten Beseitigung seiner gefährlichen Eigenschaften. Die bedeutendsten dieser Maaßregeln sind nachstehende: 1. Ordnung der Ehen in den regierenden Familien. — Daß nur eheliche Kinder in der Regierung nachfolgen dürfen, ist nicht blos eine Berücksichtigung sittlicher Forderungen, son- dern ist auch der Unzweifelhaftigkeit der Ansprüche wegen noth- wendig. Wer von den aus einer Ehe Stammenden der nach bestimmten Grundsätzen Nächstberechtigte ist, kann nie zweifel- haft sein; wohl aber wäre jedem Truge, und somit jeder Un- gewißheit, Thür und Thor geöffnet, wenn auch angebliche uneheliche Kinder einen Anspruch geltend machen könnten. Eine nothwendige Folge hiervon ist denn namentlich, daß alle ge- setzlichen Vorschriften, welche die Thatsache und den Zeitpunkt der Eingehung einer Ehe zu beweisen bestimmt sind., in den regierenden Familien vorzugsweise eingehalten werden müssen. Es ist daher nicht blos vom Standpunkte des positiven Rechtes, son- dern weit mehr noch aus dem der Zweckmäßigkeit gegen den Begriff von Gewissensehen u. dgl. in den fürstlichen Familien ernstlichste Verwahrung einzulegen. Mit der Unzweifelhaftigkeit der Regierungsberechtigung geht einer der Hauptvortheile der Erbmonarchie, welcher für manche Schattenseiten derselben Ent- schädigung zu gewähren hat, verloren. — Die Staatsklugheit erfordert aber überdieß noch, daß die Ehen in den fürstlichen Familien einer Reihe von ganz eigenthümlichen Bestimmungen unterworfen werden, für welche in der Stellung von Privat- personen kein Bedürfniß vorhanden ist, und welche daher auch dem gemeinen Rechte des Landes fremd sein können und selbst müssen. Namentlich gehören hierher die beiden Satzungen, daß die Ehen in den fürstlichen Familien nur ebenbürtige seien, d. h. nur mit ebenfalls Fürstenmäßigen abgeschlossen werden können; und daß zu ihrer Gültigkeit die Zustimmung des Familien- und Staatsoberhauptes gehöre. Ersteres ist nothwendig, damit nicht die Verbindungen mit ärmeren und tiefer stehenden Familien immer wiederkehrende Veranlassungen zu ungerechten Begünstigungen solcher Verwandter und zu ihrer Bereicherung abgeben 1 ). Die besondere Zustimmung aber erscheint geboten, weil die Ehe eines zur Thronfolge Berufenen möglicherweise von unmittelbaren staatlichen Folgen ist, je nachdem sie eine Verbindung mit diesem oder jenem fremden Fürstenhause be- gründet. Die durch beide Bestimmungen allerdings entstehende ausnahmsweise Beschränkung der Mitglieder fürstlicher Familien kann nicht in Betracht kommen gegenüber von dem allgemeinen Vortheile; und sie ist insoferne nicht einmal unbillig, als die- selben Personen auch große Vortheile von ihrer Stellung ha- ben. Daß die Leichtigkeit, eine Neigungsheirath einzugehen, keineswegs eine größere Sicherstellung des ehelichen Glückes gewährt, ist überdieß, nach aller Erfahrung, nicht blos von fürstlichen Personen Erfahrungssatz. 2. Ausschließliches Erbrecht der Männer . — Viele Gründe vereinigen sich, um das Erbfolgerecht in Fürsten- thümern lediglich auf die Männer zu beschränken. Das ganze geistige Wesen der Frau eignet sich wenig zur Besorgung von Regierungsgeschäften, als welche folgerichtiges Denken, Festig- keit des Vorsatzes und nicht selten persönlichen Muth verlangen. Ihre Erziehung gibt ihnen nicht die hier erforderlichen Kennt- nisse; der zartere Körperbau und mannchfache ihm eigene Krankheitszustände stellen viele Unterbrechungen der Thätigkeit in Aussicht, und lassen Anstrengungen schwer ertragen. Ein Weib kann sich nicht an die Spitze des Heeres stellen, und überhaupt schwer mit persönlicher Einsicht und Wirkung die Vertheidigungsanstalten des Staates überwachen. Einzelne Beispiele von großen Fürstinnen beweisen hiergegen nichts, in- dem Staatseinrichtungen auf die Regel und nicht auf Aus- nahmen gestellt sein müssen 2 ). — Die einzige erlaubte Aus- nahme ergiebt sich, wenn bei völligem Aussterben des Manns- stammes nur entweder die Wahl eines ganz neuen regierenden Hauses oder die einmalige Uebertragung der Regierung an eine Frau freisteht. Hier ist das Letztere im Allgemeinen weniger bedenklich; jedoch ist ein ausschließendes Erbrecht des Manns- stammes auch in der neu zu gründenden Familie alsbald wieder Bedürfniß. 3. Bei einer Besetzung des Thrones nach Erbrecht sind mannchfache Fälle möglich, in welchen der durch die Erbfolge- ordnung zunächst Berufene zur eigenen Führung der Regie- rung, sei es nur vorübergehend sei es voraussichtlich bleibend, persönlich nicht befähigt ist. Daß bestimmte und wohl- erwogene Regeln über das Verhalten in solchen Fällen uner- läßlich sind, leuchtet ein; ebenso aber auch, daß nur der allgemeine Nutzen, nicht aber der Vortheil oder die Annehm- lichkeit des zunächst Betheiligten, die Entscheidung an die Hand geben kann. Eine weitere Ausführung dieser wichtigen Fragen ist jedoch an dieser Stelle nicht nöthig, da der Vortheil hier mit der, bereits oben, § 28, erörterten Nothwendigkeit einer genauen Bestimmung des Rechtes zusammenfällt. 4. Die Zweckmäßigkeit der Erbfolgeordnung , d. h. der Bestimmung, wer unter den im Allgemeinen Berechtigten der Nächstberechtigte sei, ist hauptsächlich durch deren Be- stimmtheit bedingt, und darauf also aller Bedacht zu nehmen. Jedoch ist der sachliche Inhalt dieser Bestimmungen auch keines- wegs gleichgültig. Wenn eine Erbfolgeordnung z. B., wie dies bei Seniorat und theilweise auch bei Majorat der Fall ist, regelmäßig nur alte Männer beruft, so ist dies ein Fehler, theils weil schwache Regierungen zu befürchten sind, theils der Nachtheile eines häufigen Thronwechsels wegen. Ferner ist ein häufiges Springen von einer Linie auf die andere, wie dies z. B. beim Majorate sein kann, nicht räthlich, da dies eine Unsicherheit der Stellung für die einzelnen Mitglieder des Hauses, und wohl auch großen Aufwand zur Folge hat. Am räthlichsten bleibt daher immer noch Primogenitur, wenn- gleich sie häufige Erbfolge von Minderjährigen zur Folge haben kann. 5. Sehr begreiflich ist der Wunsch in einer Monarchie, daß die Erziehung des künftigen Regenten, (somit eines jeden Prinzen vom Hause, da möglicherweise jeder derselben zur Regierung berufen sein kann,) sorgfältig und zweckmäßig sei. Soll nicht auf Kosten des Volkes und Staates eine ver- meidliche Unfähigkeit sich geltend machen, so muß ein Fürst bei seinem Regierungsantritte mannchfache theoretische Kenntnisse, Uebung in Geschäften, Menschen- und Landeskenntniß haben. Leider lassen sich hier nur Rathschläge, aber keine ihre Erfül- lung erzwingende Anstalten geben, indem eine gesetzliche Be- schränkung des väterlichen Erziehungsrechtes leicht umgangen wer- den könnte, dann aber durch Lüge und Verbitterung sogar Schaden angerichtet werden müßte 3 ). Unter den Rathschlägen aber möchten die wichtigsten die sein: daß nicht durch übertriebene Strenge und Ueberhäufung mit Unterricht die Selbstständigkeit gebrochen und Widerwille gegen geistige Bildung erweckt werde 4 ); daß der Nutzen, welchen eine gemeinschaftliche Erziehung mit Altersgenossen für Lernen und für Charakter hat, dem Fürsten- sohne nicht aus Hochmuth und falscher Etikette entzogen werden möchte; daß fürstliche Jünglinge ernstlich in Staatsgeschäften geübt, und nicht zur ausschließlichen geistestödtenden Spielerei mit dem Soldatenwesen und zur Verliederlichung durch Müßig- gang verurtheilt werden. 6. Von großer Wichtigkeit, nicht blos aus Gründen des Sittengesetzes sondern auch der politischen Zweckmäßigkeit ist endlich das Privatleben des Regenten und der Mitglieder der fürstlichen Familie. Je nach der Beschaffenheit desselben wird es Anhänglichkeit und Achtung oder das Gegentheil zu- ziehen, was denn in beiden Fällen auch in staatlichen Zu- ständen schwer in die Waage fallen kann. Ueberdies hat das Beispiel so hoch gestellter Personen immer einen großen Einfluß auf Sitten und Gewohnheiten des Volkes; jedenfalls verschlechtert ein schlimmes Beispiel. Wirksame und ausführbare gesetzliche Einrichtungen sind freilich auch hier nicht vorzuschlagen, mit einziger Ausnahme etwa einer hausgesetzlichen Bestimmung, durch welche dem regierenden Fürsten ein weitgehendes Auf- sichtsrecht über sämmtliche Mitglieder des Hauses eingeräumt wird; allein die Forderung der Staatskunst steht deßhalb nicht minder fest. Es zeugt in der That von geringem staatsmännischen Sinne, wenn Klüber , und von keinem ehrlichen Verhalten, wenn K. S. Zachariä bei allen sich darbietenden Gelegenheiten gegen den Grundsatz der Ebenbür- tigkeit der Ehen in fürstlichen Familien zu Felde gezogen sind. Romanen- empfindsamkeit ist hier ganz an der falschen Stelle, und eine sophistische Verdrehung von Geschichte und Hausgesetzen gerade in dieser Frage be- sonders schmählich, weil ungewöhnlich schädlich und gefährlich. — Nur in einem einzigen Falle können Mißheirathen auch von politischem Nutzen sein, wie bereits Spinoza scharfsinnig bemerkt hat. Wenn nämlich ein fürstliches Geschlecht allzu zahlreich, dadurch aber sich selbst und dem Lande zur Last geworden ist, mag eine Begünstigung von Ehen, aus welchen keine weiteren Erbfähigen entstehen, zweckmäßig sein. Es sollte nicht erst ausdrücklich bemerkt werden müssen, daß ein Uebergang der Regierung auf eine weibliche Linie verständigerweise nur stattfinden kann, wenn sämmtliche männliche Mitglieder des Hauses aus- gestorben sind. Das Beispiel der englischen Successionsordnung zeigt jedoch, daß eine Warnung hier nicht am unrechten Orte ist. Dadurch nämlich, daß hier Weiber nur beim Erbgange in direkter Linie ausgeschlossen sind, nicht aber wenn die Krone auf eine Nebenlinie übergeht, hat England Han- nover verloren und appanagirte Linien, welche voraussichtlich niemals zur Regierung gelangen, erhalten. Daß durch diese Erbfolgeordnung die Kö- nigin Victoria zum Throne gelangte, ist allerdings ein sehr günstiger Zufall und mag im einzelnen Falle als reichliche Entschädigung betrachtet werden; allein die Unrichtigkeit des Grundsatzes wird dadurch nicht geheilt. Nichts kann thörichter, weil unausführbarer, sein, als die Vorschriften der französischen Verfassung von 1791, der Cortes-Verfassung von 1812 u. s. w., welche die Erziehung des Thronerben in die Hände der Volksver- treter legen wollten. Welchen Erfolg würde eine solche von verhaßter Seite ausgehende Bezeichnung von Lehrern und Lehrgegenständen gegenüber von heimlichen Einwirkungen der Familie und der Umgebung haben können? Auch ist handgreiflich, daß mit einer verfassungsmäßigen Erziehung des vermuthlichen Thronfolgers allein noch sehr wenig gewonnen wäre, da niemals mit Be- stimmtheit zum Voraus angegeben werden kann, wer wirklich zur Regie- rung gelangen wird. Wenn früher darüber zu klagen war, daß Prinzen so gut wie gar nichts lernten: so wird jetzt wohl zuweilen der entgegengesetzte Fehler gemacht und durch Uebertreibung einer mechanischen Ordnung und durch Ueberhäu- fung mit Unterrichtsgegenständen froher Muth, freie Selbstbestimmung und Freude an Bildung gebrochen. Die Folgen sind in beiden Fällen ganz dieselben. § 96. γ . Zweckmäßige Ausübung der Regierungsrechte . Leichter kommt das Staatsrecht darüber ins Reine, welche Regierungsbefugnisse einem Staatsoberhaupte zustehen, als von der Staatskunst die Mittel zur zweckmäßigen Anwendung aus- findig gemacht werden. Nur von letzteren ist im Nachstehenden die Rede. 1. Die Oberaufsicht . — Eine fleißige und genaue Unterrichtung über das thatsächliche Verhalten aller staatlichen Zustände und Geschäfte ist von der höchsten Bedeutung. Sie gewährt Kenntniß von den geistigen und sachlichen Verhältnissen und Bedürfnissen des Landes, von dem Gange der Verwaltung, von der Persönlichkeit der Beamten, endlich ist sie Aufmunte- rung zur Pflichterfüllung für Viele. Mehr oder weniger kann eine solche Aufsicht in jeder Staatsform stattfinden; doch ist allerdings die Regierung Einzelner geschickter zur Ausübung, theils wegen des geringeren Zeitaufwandes für die Prüfung und Erledigung der einzelnen Geschäfte, theils wegen der leich- v. Mohl , Encyclopädie. 40 teren Möglichkeit einer Untersuchung an Ort und Stelle. Die richtigen Mittel sind übrigens: a. Einziehung von theils regelmäßigen, theils außerordent- lichen Berichten über alle Geschäftszweige; wobei sowohl auf gründliches Eingehen in die Gegenstände, als auf vollkommene Wahrhaftigkeit zu dringen ist. Natürlich muß der Inhalt auch gewissenhaft benützt und etwa vorge- brachten Klagen oder Vorschlägen schleunige und kräftige Aufmerksamkeit geschenkt werden; andern Falles artet die ganze Maßregel in hohle Form und Zeitverderb aus. Sowohl Tüchtigkeit der Mittheilungen als Berücksichtigung des Inhaltes ist aber nur dann zu erwarten und in der That auch nur dann möglich, wenn Berichterstattungen ausschließlich über wirklich bedeutende und kennenswerthe Verhältnisse, somit nicht in erdrückender Zahl verlangt werden 1 ). b. Unvermuthete und nicht allzu seltene persönliche Un- tersuchungen durch das Staatsoberhaupt selbst, also gelegentliche eigene Einsicht vom Zustande der Behörden und selbst Anwesenheit bei ihrer Geschäftsführung, Besuch der öffentlichen Anstalten und Arbeiten, Reisen in die verschiedenen Landestheile, aber ohne Prunk, mit Vermei- dung unnöthigen Aufwandes und mit ernstlichen örtlichen Untersuchungen. (In Staaten, an deren Spitze moralische Personen stehen, sind natürlich solche Untersuchungen durch Abordnungen vorzunehmen.) c. Unmittelbare Berührung mit dem einzelnen Bürger , sei es durch regelmäßige öffentliche Gehörstunden sei es bei gelegentlicher Begegnung 2 ). d. Errichtung eines statistischen Bureaus und Benützung der durch dasselbe gelieferten Nachrichten. Eine wohlge- ordnete und umfassende amtliche Statistik ist das einzige sichere Mittel zur Kenntniß des Umfanges der vom Staate zu besorgenden Aufgaben, der dazu vorhandenen Mittel, nämlich der Kräfte des Landes an Menschen und Gütern, endlich der thatsächlichen Folgen mancher Gesetze und Zu- stände. e. Vor der Einrichtung einer geheimen Polizei ist da- gegen zu warnen, weil diese weit mehr Schaden als Nutzen bringt. Die auf solche Weise erlangten Nachrichten sind sehr häufig unrichtig, wohl absichtlich verfälscht; Be- schuldigten wird keine Gelegenheit zur Vertheidigung und Aufklärung gegeben; die hier unvermeidliche Verwendung des Abschaumes der Bevölkerung zu vertrauten Dienst- leistungen wirkt entsittlichend und setzt den Verwendenden selbst in ein falsches Licht; die Kosten sind bedeutend; hauptsächlich aber wird durch das bloße Dasein einer solchen Späheanstalt das ganze Leben des Volkes ver- giftet durch Erweckung eines allgemeinen Mißtrauens und durch das Gefühl unverdienter Verdächtigung. Nur in zwei Fällen mag eine Ausnahme stattfinden. Einmal, ist in sehr großen Städten eine geheime Ueberwachung des zahlreichen und gefährlichen Raub- und Diebsgesindels kaum zu vermeiden. Zweitens aber kann weitverbreitetes Verschwörungswesen eine Verfolgung der geheimen Plane durch anscheinende Genossen erfordern. Letzterer Fall setzt allerdings einen sehr kranken Zustand des Staates voraus, und die Hauptsache wird eine gründliche Verbesserung des- selben durch alle taugliche Mittel sein; allein bis zum Gelingen einer dauernden Heilung hat das Bestehende ein Recht auf Schutz 3 ). 2. Die Gesetzgebung . — Eine befehlende Norm mag (die Abwesenheit bewußt schlechter Absichten angenommen) aus vier Gründen fehlerhaft ausfallen. Wegen Leidenschaft des 40* Befehlenden; wegen Mangels an Urtheil von seiner Seite; wegen Unkennntniß der thatsächlichen Zustände und Bedürfnisse; endlich wegen schlechter Form. — Den drei ersten und haupt- sächlichsten Fehlern läßt sich, soweit das Staatsoberhaupt in Frage steht, auf ein und dieselbe Weise begegnen, nämlich durch Einrichtungen, welche dasselbe nöthigen, die Ansichten Anderer erst zu hören, ehe sein schließlicher Ausspruch erfolgt. In diesem Falle ist zu erwarten, daß Dritte nicht von gleicher Leidenschaft beseelt sind, welche doch gewöhnlich etwas Persönliches ist; jeden Falles tritt genauere Ueberlegung ein; und es ist wenigstens wahrscheinlich, daß durch die Theilnahme Mehrerer auch eine größere Sachkenntniß erzeugt wird, natürlich unter Voraussetzung einer richtigen Bezeichnung der Personen. Das Verfahren hierbei ist ein wesentlich verschiedenes, je nachdem die Staatsgewalt von einem Einzelnen (etwa auch ganz Wenigen) oder von einer größeren Versammlung gehand- habt wird. Im ersten Falle sind zahlreiche, von dem Staats- oberhaupte möglichst unabhängige Männer mit dem Rechte zu versehen, ein beabsichtigtes Gesetz vor dessen Erlassung colle- gialisch zu berathen und entsprechende Anträge zu stellen. Je nach der Gattung und Art des Staates werden diese Räthe verschieden sein, und wird auch, je nach der Ausdehnung ihres Einspracherechtes, der Erfolg sich verschieden stellen; allein an- wendbar an sich und mehr oder weniger nützlich ist die Anstalt in jeder Einherrschaft. In einem hausväterlichen Staate sind die Stammesältesten naturgemäß berufen; im hausherrlichen Staate die bedeutendsten Vasallen; der unbeschränkte Fürst mag einen Staatsrath bestellen; in der constitutionellen Mo- narchie sind die Mitberathenden vom Volke gewählt. Selbst ein Despot kann eine Versammlung seiner obersten Diener einberufen, wenn er guten Rath verlangt. Jene Staatsformen dagegen, in welchen die höchste Gewalt bei einer großen Ver- sammlung ist, müssen auf eine der Berathung und Beschluß- nahme der Vielen vorangehende ruhige Erwägung, auf die Entwerfung eines folgerichtigen Planes und auf die Zusammen- fassung der auseinanderlaufenden Ansichten denken. Hier also ist eine Vorberathung von wenigen aber bedeutenden Männern, und zwar bei geschlossenen Thüren, nothwendig. Dies kann denn nun in einer reinen Volksherrschaft Aufgabe des Se- nates, in einer Aristokratie die des engeren Rathes sein; in der repräsentativen Demokratie übernehmen Ausschüsse gegenüber von der Versammlung die Vorberathung, die Ver- sammlung selbst aber gegenüber vom ganzen Volke, wo dieses ein Veto hat. — Was aber die schlechte formelle Fassung eines Gesetzes betrifft, so kann theils durch die bisher be- sprochenen Einrichtungen, theils durch Bestellung einer eigenen zur formellen Vollendung bestimmten Behörde geholfen werden, theils endlich mag von Jedem, welcher einen Aenderungsvor- schlag macht, gefordert sein, daß er denselben in vollständiger Ausarbeitung und so, daß er unmittelbar als Gesetz eingefügt werden kann, vorlege. 3. Die Rechtspflege . — Die Gründe, warum dem Staatsoberhaupte nur eine beschränkte Thätigkeit bei der Wie- derherstellung gestörter Rechtsverhältnisse zusteht, sind oben, § 35, bereits näher erörtert. Von Maßregeln, welche aus dem Standpunkte der Zweckmäßigkeit zu erörtern wären, kann daher nur bezüglich des Begnadigungsrechtes die Rede sein. Es ist eben so einleuchtend, daß ein solches Recht bestehen muß zur Beseitigung unbilliger Härten einer streng logischen Gesetzesanwendung, als dieses Recht nur dem Staatsober- haupte selbst zustehen kann. Bei der Anwendung dieses Rechtes wird nun unvermeidlicherweise subjektive Auffassung immer einen großen Spielraum haben, weil es sich von dem Gegen- satze billiger Beurtheilung und strengen Rechtes handelt; den- noch ist es wünschenswerth, daß Einrichtungen getroffen werden, welche eine möglichste Sicherung gegen unverdiente Ausübung der Begnadigung geben. Es sind hierbei je nach der Verschiedenheit der Staaten drei Fälle zu unterscheiden. Wenn die Staatsgewalt von einer größeren, aristokratischen oder demokratischen, Versammlung ausgeübt wird, ist eine vor- läufige Untersuchung und ein Antrag von einer engeren Be- hörde nothwendig, zu vorläufiger Feststellung der Thatsachen und zu überlegterer Abwägung der Gründe. Wenn dagegen das Begnadigungsrecht einem gewählten Haupte der ausübenden Gewalt zusteht, wie namentlich in repräsentativen Demokratieen, so erscheint die Mitwirkung eines Staatsrathes oder einer ähnlichen Behörde sehr an der Stelle, theils damit das Vor- recht nicht zu persönlichen und Partei-Zwecken mißbraucht werde, theils um den Regierungsvorstand vor Zudringlichkeit und vielleicht selbst Gewalt zu schützen. In Fürstenthümern endlich ist es räthlich, daß eine Ausübung des Begnadigungs- rechtes wie jede andere Regierungshandlung betrachtet werde, daher auch nur unter der Verantwortlichkeit eines für Recht und Zweckmäßigkeit haftenden Rathes der Krone vor sich gehe. — Die Ertheilung von massenhaften und ohne Untersuchung des einzelnen Falles eintretenden Begnadigungen, Amnestieen, ist nur ganz ausnahmsweise vereinbar mit einer kräftigen Rechtspflege und dem Ansehen der Regierung; vor Allem darf sie nie in Beziehung gesetzt werden mit persönlichen Schicksalen des Staatsoberhauptes 4 ). Am meisten ist zu einer solchen ausgedehnten Begnadigung zu rathen, wenn dadurch nach glück- licher Beendigung innerer Unruhen eine Versöhnung der Par- teien zuwege gebracht werden kann. Nur ist auch dann als unerläßliche Bedingung vorauszusetzen, daß die Gegner voll- ständig besiegt und zur bedingungslosen Unterwerfung geneigt sind. Eine Begnadigung noch trotziger Feinde wird entweder als ein Beweis von Schwäche, oder mit Hohn und mit Undank- barkeit aufgenommen, und bringt dem zur Unzeit Weichherzigen nur Nachtheil. 4. Bei der Vollziehung der Gesetze im Innern ist es eine Hauptaufgabe, das richtige Maß hinsichtlich der dem Staatsoberhaupte persönlich zuzuscheidenden Befehle zu treffen. Wenn nämlich auch allerdings bei einem regelmäßigen Ferne- stehen desselben leicht Willkür der Untergeordneten und Unord- nung einreißt, so verliert anderer Seits ein Staatsoberhaupt bei einer Ueberhäufung mit Einzelngeschäften die Uebersicht. Während er dann sich an Unbedeutendem müde arbeitet, mag leicht in wichtigen Dingen Willkür oder Unbotmäßigkeit der Diener herrschen. Je nach der Größe des Staates und nach der Menge der Geschäfte muß also eine passende Ausscheidung der Fälle geschehen, welche zur eigenen Entscheidung des Staats- oberhauptes zu gelangen haben. Daß eine collegialisch einge- richtete oberste Behörde nur eine kleinere Anzahl von Geschäften zu besorgen im Stande ist, bedarf überdieß nicht erst der Erwähnung. — Als sehr unzweckmäßig erscheint, wenn in einem monarchischen Staate, welcher Art er sei, das Staats- oberhaupt nicht persönlich mit den Vorständen der verschiedenen Verwaltungszweige arbeitet, sondern eine Mittelstufe (Kabinets- räthe u. dgl.) einschiebt, deren bequeme Behandlung des for- mellen Geschäftsganges durch Unkenntniß des Stofflichen theuer erkauft wird. 5. Ein mächtiges Mittel zur Förderung des Staatswohles ist ein richtiges System der öffentlichen Belohnungen . Ueber die sittliche Pflicht des Regenten in dieser Beziehung ist bereits gesprochen, (s. oben, § 80;) es liegen aber auch die Gründe der Staatskunst zu einer verständigen Handhabung dieses Mittels sehr nahe. Wenn nämlich einer Seits besondere Bemühungen und Verdienste eine sichere Aussicht auf Beloh- nung eröffnen, anderer Seits die vom Staate verliehenen Belohnungen wirklich auch einen entsprechenden Gewinn ver- leihen: so gereicht dies für Viele zu großer Aufmunterung, mehr als die erzwingbare Pflicht zu leisten. Der Beweggrund ist allerdings nicht der edelste und reinste; allein der durch die gesteigerten Anstrengungen erreichte Gewinn bleibt immer er- worben für den Staat. Warum in republikanischen Staaten öffentliche Belohnungen gar nicht oder nur in sehr unscheinbarer Form und von geringem Werthe sollten vorkommen können, wie zuweilen behauptet wird, ist nicht einzusehen; nur versteht es sich allerdings, daß keine Rechtsungleichheit und keine Gefahr für die Gemeinfreiheit durch die Art der Belohnung entstehen darf. — Als Belohnungsmittel kann an sich jeder Gegenstand gebraucht werden, welcher dem damit Beliehenen wirklich Ver- gnügen gewährt und über den der Staat rechtlich und sittlich verfügen kann. Die verschiedenen Gesittigungsstufen und Ge- wohnheiten der Völker werden also allerdings die Benützung sehr abweichender Auszeichnungen und Genußmittel räthlich machen; jedoch gehört Geld wohl überall darunter, weil es die Möglichkeit zur Befriedigung der meisten subjectiven Wünsche gewährt. Ob im einzelnen Falle der Aufwand bei einer hohen Stellung des zu Belohnenden und bei einem großen Verdienste desselben nicht ein unerschwinglicher werden kann, ist freilich eine andere Frage. — Was aber immer gegeben werde, Be- dingung einer richtigen Wirkung ist, daß die Belohnungen des Staates weder verschwendet werden, noch als kaum erreichbar erscheinen. Im ersteren Falle fällt die Auszeichnung und damit ein großer Theil der Belohnung und des Reizes derselben weg; eine den gewöhnlichen menschlichen Kräften nicht erreich- bare Belohnung aber ist so gut als gar nicht verheißen 5 ). 6. Der Befehl über die bewaffnete Macht ver- langt eine wesentlich verschiedene Einrichtung, je nachdem Mehrere oder ein Einzelner im Besitze der Staatsgewalt sind. — Im erstern Falle ist die Uebertragung an einen Untergeord- neten unvermeidlich, hierbei aber einer Seits für eine genügende Gewalt desselben über das Heer im Dienste zu sorgen, anderer Seits Vorkehrung zu treffen gegen möglichen ehrgeizigen Miß- brauch der anvertrauten Macht. Letzteres mag bewerkstelligt werden entweder durch häufigen Wechsel im Oberbefehle, was freilich seine sehr bedenklichen Seiten hat; oder durch Ernennung eines Fremden, welchem es an Anknüpfungspunkten und An- hang zu verrätherischen Unternehmungen fehlen würde; oder endlich, und zwar am zweckmäßigsten, durch strenge Ueber- wachung und Verantwortlichkeit des Ernannten. — In Ein- herrschaftem dagegen ist das Staatsoberhaupt selbst der natürliche Anführer der bewaffneten Macht; bei persönlicher Unfähigkeit oder Abneigung mag er einen Untergeordneten bevollmächtigen. Selbst in einer Theokratie ist die Führung der Waffen dem Staats- und Religionshaupte nicht unbedingt unmöglich, viel- mehr hängt dies von dem Geiste der betreffenden Religion ab. — Unter allen Umständen und in allen Staatsgattungen aber ist die Bestellung eines vom bürgerlichen Staatsoberhaupte verschiedenen und von ihm unabhängigen Oberfeldherrn wider- sinnig und verderblich. Zweierlei darf bei der Auflage regelmäßiger Berichte nicht ver- gessen werden. Einmal, daß der Beamte in der Zeit, während er Berichte abfaßt, der eigentlichen Aufgabe seines Amtes, dem Handeln, entzogen ist. Zweitens, daß die Verpflichtung zu Berichterstattungen solchen Beamten, welche weder die Gewohnheit noch die Lust haben, ihr Leben am Schreib- tische hinzubringen, unerträglich werden und sie ganz von Uebernahme des Amtes abhalten kann. Dieß ist nun aber bei unentgeltlich oder fast unentgeltlich Dienenden ein großer Fehler. Gerade die besten Männer, welchen es um die Sache nicht aber um die Anfüllung der Registraturen zu thun ist, werden dadurch verhindert, dem öffentlichen Wohle das Opfer zu bringen, zu dem sie unter anderen Umständen bereit wären; und leicht ist man dann genöthigt, zu weniger Tauglichen seine Zukunft zu nehmen. So hält z. B. in mehr als Einem Lande nur die übergroße Zahl der, außerdem noch gewöhnlich ganz nutzlosen, regelmäßigen Berichte tüchtige Bauern ab, die Stelle eines Gemeindevorstehers anzunehmen, welche dann nur zu oft in die Hände verkommener Schreiber fällt, zum gleich großen Schaden des Staates und der Gemeinde. Wenn in England die Friedens- richter viele Berichte zu machen hätten, würden sich die jetzigen Inhaber dieser wichtigen Stellen wohl nicht dazu drängen. Vgl. hierüber oben, § 80, Anmerkung 4. Ueber die Wirkungen einer geheimen Polizei ist nicht nur in jedem Lande, welches eine solche besitzt, leicht Erkundigung einzuziehen; sondern es gestehen selbst Solche, welche an der Spitze solcher Einrichtungen standen, manche Nachtheile unumwunden ein. Man sehe nur z. B. die Denkwürdig- keiten von Bourienne, Rovigo und Gisquet . Von der unbeschreib- lichen Nichtigkeit und Niederträchtigkeit des Treibens und der Nachrichten politischer geheimer Polizeien zeugen am besten die gelegentlich veröffent- lichten Mittheilungen aus ihren Papieren, so namentlich die sogenannten schwarzen Bücher, welche 1829 in Paris und 1855 in Dresden erschienen. — An einer systematischen und ausführlichen Darstellung der ganzen Ein- richtung, ihrer Mittel und des Aufwandes für sie gebricht es bis jetzt noch. Ausführlich zwar, aber nicht sehr zuverlässig, sind die Mittheilungen in Vidocq ’s Denkwürdigkeiten. Es beweist gar geringe staatliche Einsicht, wenn die Tagespresse so häufig auf die Ertheilung von Amnestieen bei Gelegenheit irgend eines er- freulichen Ereignisses in der regierenden Familie hinzuwirken sucht. Richtige Staatsweisheit ist, die gesammte Rechtspflege in allen ihren Beziehungen von den persönlichen Gefühlen und Interessen des Staatsoberhauptes ferne zu halten. Und überhaupt, was hat die Frage, ob eine gerichtlich erkannte Strafe gemildert werden könne, gemein mit einer Hochzeit oder einer Kind- taufe? Die gewöhnlich von der Staatskunst, und zwar im Leben sowohl als in der Wissenschaft gänzlich vernachlässigte Lehre von den öffentlichen Belohnungen ist vortrefflich bearbeitet in J. Bentham ’s Théorie des peines et des recompenses . — Eine höchst merkwürdige Erscheinung, welche, wenn sie einst verschwunden ist, kaum begreiflich sein dürfte, ist die fast in sämmtlichen europäischen Staaten seit dem Beginne des 19. Jahr- hunderts eingetretene Ausartung des Ordenswesens. Es findet hier eine Vermengung von Auszeichnung wirklicher Verdienste, äußerlicher Andeutung hohen Standes, wunderlicher gegenseitiger Höflichkeit, endlich berechnender Sparsamkeit bei Gastgeschenken statt. Daß es sich dabei nur von einer kleinen Zierrath und einem Stückchen seidenen Bandes handelt, ändert nichts an der Sache. Wenn und so lange die europäische Sitte diese an sich fast werthlosen Gegenstände wirklich als eine Staatsbelohnung anerkennt, ist es keine gute Politik, ein an sich so wohlfeiles und auch in anderen Be- ziehungen, z. B. durch die leicht anzubringenden Abstufungen, ganz taug- liches Belohnungsmittel durch übermäßige und unlogische Anwendung all- mählig werthlos zu machen. § 97. ε . Sicherstellung der Unterthanenrechte . Selbst die genaueste gesetzliche Feststellung der den Unter- thanen zukommenden Rechte schützt dieselben noch keineswegs gegen die Gefahr einer Verletzung durch die Regierung selbst . Es vereinigt sich vielmehr eine Reihe von Umständen zum Bestehen einer beständigen Gefahr. Nicht selten ist das Staatsoberhaupt bei strenger Einhaltung eines solchen Rechtes in einem von ihm für nützlich erachteten Plane gehemmt. In an- deren Fällen ist gemeinschädlicher Mißbrauch eines Rechtes durch den Besitzer nicht in Abrede zu ziehen. Sodann mag das Staatsoberhaupt bei Verfolgung selbstischer Neigungen und Leidenschaften, überhaupt bei verwerflichem Gebrauche seiner Macht auf solche Rechte stoßen. Endlich und haupt- sächlich liegt in jeder Macht ein Reiz, sie möglichst auszudeh- nen und entgegenstehende Schranken niederzuwerfen. Allerdings sind in jeden irgend geordneten Staaten Rechts- und Beschwerde- mittel angeordnet, welche auch gegen die einen Unterthanen verletzende Staatsgewalt angewendet werden mögen. Allein nicht nur ist die Nothwendigkeit, Zuflucht zu derselben nehmen zu müssen, immer hart und eine Quelle von Störungen und Unkosten; sondern es reichen auch gegen so mächtige Verletzungs- ursachen die gewöhnliche Befugniße zu Beschwerden keineswegs immer aus. Alles aber sogleich auf das gefähliche Recht des blos verfassungsmäßigen Gehorsams, also schließlich auf offenen Widerstand gegen die ungesetzlich handelnde Regierung, zu stellen, wäre eben so unklug als für den Staat verderblich. Es bedarf also eigener, zum Schutze dieser Rechte gegenüber von der Regierung ausdrücklich berechneter Einrichtungen; dies aber in jeder Art von Staat, die Volksherrschaften am wenigsten aus- genommen. Die zahlreichen Vorkehrungen, welche Geschichte und Staatskunde kennen lehren, lassen sich unter drei Gesichtspunkte bringen: sittliche und religiöse Einwirkungen auf den Willen des Staatsoberhauptes; Theilnahme an gewissen, besonders gefährlichen Regierungshandlungen von Seiten Solcher, welche bei der Vertheidigung der Bürgerrechte ein Interesse haben; Strafvorkehrungen gegen die Verletzenden oder ihre Gehülfen. 1. Sittlich-religiöse Einwirkungen lassen sich in doppelter Weise versuchen. Einmal, indem den betreffenden Gesetzen eine besondere Heiligkeit beigelegt wird, namentlich durch Zurückführung derselben auf göttliche Gebote und reli- giöse Dogmen. Zweitens durch Anordnung feierlicher Eides- leistungen des Staatsoberhauptes, sei es beim Regierungsantritte sei es bei andern Gelegenheiten. Das erste Mittel ist aller- dings nicht für alle Staatsgattungen gleich geeignet, namentlich paßt es für die trockene und selbstische Rechtsgrundlage des Patrimonialstaates und für die nüchterne Verstandesauffassung im Rechtsstaate wenig; doch ist eine vollständige Unanwend- barkeit, wenigstens bei einzelnen Gesetzen und Einrichtungen, auch hier nicht zu behaupten. Eine Eidesleistung dagegen ist überall anwendbar. — Es wäre jedoch unklug, sich allzuviel auf das eine und auf das andere zu verlassen. Die Geschichte zeigt und die Kenntniß des Menschen erklärt, daß solche Ver- sprechen oder heilige Vorschriften keinen unbedingten Schutz gegen Mißbrauch der Regierungewalt gewähren. Leidenschaft, Leichtsinn, Rohheit und Selbsttäuschung gehen darüber weg. Es muß also nach Kräftigerem Umschau gehalten werden. 2. Die schützende Theilnahme der Unterthanen an Regierungshandlungen beruht auf dem doppelten Gedanken, daß Niemand leicht seine Zustimmung zur Verletzung des eigenen Rechtes geben werde; und daß die meisten und wichtigsten Rechtsverletzungen gerade bei bestimmten einzelnen Handlungen der Regierungen vor sich gehen. Wenn man sich dabei aber, wenigstens in der unendlichen Mehrzahl der Fälle, mit einer Theilnahme nur Einzelner begnügt und diesen die Vertheidigung auch der Rechte der Uebrigen anvertraut, so geschieht dies, weil die Erlangung der Zustimmung aller Staats- bürger eine viel zu weit aussehende und schwerfällige Maßregel wäre. — Auch hier ist sicherlich der Gedanke an sich nicht unrichtig; doch ist auch, unmittelbar zunächst, von Vollkom- menheit keine Rede. Unläugbar hat die Sache insoferne große Bedenken, als einer Seits für einen in allen nöthigen Fällen eintretenden Schutz wegen Mangels an Einsicht, an Willen oder an Muth der Berufenen nicht eingestanden werden kann, und doch anderer Seits nothwendig ein Dualismus zwischen Regierung und Volk entsteht, welcher zu großen Hindernissen und Zwistigkeiten führen mag. Jedenfalls also muß nach der Auffindung solcher Vorkehrungen gestrebt werden, welche die Handhabung des Schutzes wirklich wahrscheinlich machen, und die doch die Staatsgewalt nicht in ihrem Wesen beschädigen 1 ). Hierzu ist denn aber nach Erfahrung und Nachdenken, noth- wendig: daß die Auswahl der Namens der Gesammtheit Zustim- menden auf eine Weise getroffen werde, welche das Vorhan- densein der nöthigen geistigen Eigenschaften mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten läßt; das die Verhinderung der Regierung im Unrechtthun auf die nothwendigen und nützlichen Fälle beschränkt und namentlich nicht so weit ausgedehnt werde, daß der Staat in Erfüllung seiner Rechte und Pflichten gehindert wäre; daß die Staatsgewalt nicht zersplittert werde in mehrere von einander ganz unabhängige Gewalten, die ein- ander gegenüberstehen und den Staat innerlich zerreißen; endlich daß für Fälle einer schleunig nothwendigen Re- gierungshandlung die nothwendigen Ausnahmen von den ge- wöhnlichen langsamen Rechtsbeschränkungen gemacht seien. Die nähere Ausführung des Gedankens unter Einhaltung dieser Verbindungen ist nun aber auf verschiedene Weise mög- lich; natürlich mit Abstufungen des Erfolges. a. So wie die Regierungsgewalt einem Manne übertragen ist, kann auch die Vetretung der Volksrechte einem Ein- zelnen (oder ganz wenigen Einzelnen) anvertraut sein. Ein solcher muß dann bei bestimmten Handlungen der Staatsgewalt beigezogen werden, so daß sie nur mit seiner Zustimmung rechtliche Gültigkeit erhalten; es mag ihm ferner das Recht eingeräumt sein zur Beseitigung bereits geschehener Verletzungen mit Beschwerden und Klagen aufzutreten. Zu seiner eigenen Sicherstellung ist ihm eine Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit wegen Amts- handlungen zuzusichern; eine von Zeit zu Zeit eintretende neue Wahl aber mag Eifer und Uebereinstimmung mit der Volksrichtung erhalten. — Die Wirksamkeit der Ein- richtung ist wohl an sich unzweifelhaft, aber sie beruht lediglich auf der Persönlichkeit, und ist insoferne keines- wegs gesichert. Ebenso ist einem Ehrgeizigen oder von gehässigen Leidenschaften Getriebenen große Macht gegeben zur Begehung von Unfug und zu gefährlicher Lähmung der Staatsgewalt. Die ganze Einrichtung ist also, wenn auch nicht unbedingt verwerflich, so doch jedenfalls großen Zweifeln blosgestellt 2 ). b. Geht man von der Ansicht aus, daß die Interessen und Rechte der Bürger wesentlich bestimmt seien durch ihre gesellschaftliche Stellung, sodann daß jeder die ihn zunächst berührenden Verhältnisse am genauesten kenne und am besten vertheidige, endlich daß das allgemeine Wohl aus der Befriedigung der Ansprüche aller Einzelnen bestehe: so folgt von selbst der Gedanke, zunächst jede einzelne Klasse der Unterthanen zur Vertheidigung ihrer besonderen Rechte zu berufen, und nur etwa das ganz Allgemeine mit den Vertretern Aller zu verhandeln. — Auch hier ist guter Erfolg zu erwarten, und namentlich nicht zu fürchten, daß kleinere gesellschaftliche und staatliche Kreise unter der Unbekümmertheit oder Abneigung der Mehrzahl zu leiden haben. Sodann hat diese Einrichtung den Vortheil, daß die Wahl der zur Vertheidigung ihrer Genossen Berufenen mit genauerer Kenntniß der Person und mit leichterer Beurtheilung der Befähigung geschieht. Allein die Einrichtung hat auch ihre Schattenseiten. Die Verhandlung und Uebereinkunft mit so verschiedenartigen und vielleicht zahlreichen Berechtigten ist nothwendig schwer- fällig; häufig wird eine übereinstimmende Anschauung der verschiedenen Vertretungen nicht zu bewirken sein, dadurch aber Ungleichheit in den staatsbürgerlichen Verhältnissen entstehen oder Nothwendiges ganz unterbleiben müssen; vor Allem aber kann der einheitliche Gedanke des Staates darunter leiden, wenn die Bürger in der Vertretung ihrer besonderen Angelegenheiten ausschließlich stecken bleiben und dann vieleicht gerade in den wichtigsten Angelegenheiten sich nicht als Gesammtheit fühlen und nicht als solche handeln 3 ). c. Theils die soeben angedeuteten Erwägungen, theils das der neuzeitigen Gesittigung entspringende Gefühl der Gleich- heit Aller vor dem Gesetze hat denn endlich zu der Auf- fassung geführt, nach welcher die Gesammtheit der Unterthanen ihre gemeinschaftlichen Rechte gegenüber von der Regierung durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte vertritt. Hier steht denn das gemeine Recht in erster Linie und Verletzungen einzelner Rechtszustände sind haupt- sächlich nur insoferne Gegenstand der Beschwerde, als auch sie gegen die allgemeine Aufgabe des Staates gehen. Die Wahl der Vertreter geschieht von der ganzen Menge, welche nur etwa, zur Erleichterung der Sache, nach Be- zirken und gleichen Volkszahlen abgetheilt ist. Wenn die vertretende Versammlung dessen ungeachtet oft in mehrere Abtheilungen zerfällt, so geschieht dies nicht zur besondern Vertheidigung verschiedener Rechtskreise, sondern zur Ver- hütung von Uebereilung und zur Gewinnung einer ge- mäßigteren und umsichtigeren Berathung. Von diesen verschiedenen Mitteln zur schützenden Theil- nahme der Unterthanen an Regierungshandlungen ist denn aber nicht in jeder Staatsart gleichmäßiger Gebrauch zu machen. Die Bestellung eines einzelnen Volkstribuns ist an sich sowohl in Monarchieen als in Aristokratieen anwendbar; und wenn sie auch hauptsächlich im klassischen Staate üblich war, so ist sie doch an und für sich keineswegs unmöglich auch im Rechts- staate der Neuzeit. Die Vertretung der einzelnen Stände paßt zunächst für den hausherrlichen Staat, in welchem sie auch geschichtlich entstand; allein wenn der Organismus der Gesell- schaft im neuzeitigen Rechtsstaate wieder mehr Beachtung ge- funden haben wird, dann kann, allerdings mit sehr wesentlichen Veränderungen, diese Form der Vertretung auch itzt wieder Verwendung finden. Zunächst jedoch ist die aus der Ge- sammtheit hervorgehende Vertretung der Auffassung der jetzigen Zeit am meisten angemessen; und zwar wird sie nicht blos in Fürstenthümern, sondern auch in Volksherrschaften gegenüber von der ebenfalls gewählten Obrigkeit angewendet. Daß dagegen nicht nur in einer Despotie, sondern auch in einer absoluten Monarchie keine dieser Anstalten zur Beschränkung des Staats- oberhauptes stattfinden kann, liegt schon im Begriffe solcher Staaten. Ebenso ist einleuchtend, daß Unterthanen-Kritik mit dem göttlichen Gebote in der Theokratie, auch wenn es durch Menschenmund vermittelt wird, nicht wohl verträglich, für den Gläubigen freilich auch nicht nöthig ist. In der reinen Volks- herrschaft endlich hat das Volk zwar wohl seine eigenen Lei- denschaften nicht aber ein formelles Unrecht zu fürchten, und bedarf also auch keines Schutzes dagegen. 3. Wie in allen menschlichen Verhältnissen, so mag auch hinsichtlich der Wahrung der staatsbürgerlichen Rechte ein richtig berechnetes System von Strafen gute Wirkung thun. Daß es jedoch, außer einer entsprechenden Abstufung der Strafübel, vorzugsweise eines einsichtsvollen und unerschrockenen Klägers und eines selbstständigen und mit der gehörigen Macht ausge- rüsteten Richters bedarf, ist nicht erst zu erweisen; leider ist namentlich die letztere Forderung in einer Anwendung auf ungesetzliche Regierungshandlungen sehr schwer zu erfüllen. — Hinsichtlich des Klägers steht vor Allem fest, daß nicht jedem Einzelnen aus dem Volke eine alsbald gerichtlich weiter zu verfolgende Klage zustehen kann. Eine solche Ausdehnung des Klagerechtes könnte zum schreiendsten Mißbrauche führen und die Bekleidung höherer Staatsämter ganz unmöglich machen, da auch der tüchtigste und rechtlichste Mann aus schlechten Gründen aller Art mit unerträglichem Zeitverluste und Verdrusse überschüttet werden könnte. Die angebliche Beschwerde des Ein- zelnen muß erst von einer dazu bestimmten Behörde geprüft und von derselben aufgenommen sein, wenn sie Wirkung haben soll. Diese Behörde mag denn nun aber eigens dazu bestimmt sein, oder kann die zur Vertheidigung der Volksrechte sonst v. Mohl , Encyclopädie. 41 schon bestehende Versammlung oder Person auch dieses Recht erhalten. — Um einen Richter zu finden, welcher Rechtskennt- niß, staatliche Einsicht, Unabhängigkeit und eine Eindruck machende Stellung mit einander verbinde, sind der Versuche schon gar manche gemacht worden, ohne daß auch nur einer derselben vor gegründeten Einwendungen gesichert wäre. Ein Oberhaus z. B., wo ein solches besteht, ist nicht unbefangen und nicht unbetheiligt genug; ein gewöhnlicher oberster Gerichts- hof bietet keine Sicherheit staatlicher Einsicht; ein eigens für solche Anklagen zusammengesetzter Staatsgerichtshof wird leicht bei schwierigen Principienfragen in seine verschiedenartigen Bestandtheile zerfallen anstatt dieselben zu einem Ganzen zu verschmelzen; rechtsgelehrte Richter sind zu formell, Geschworene leicht bewegt durch die augenblickliche Strömung der öffentlichen Meinung. Hier hat man sich denn mit dem am wenigsten Unvollkommenen zufrieden zu stellen. Dies ist denn aber wohl entweder, falls eine solche besteht, eine zahlreiche Pairskammer mit einem Zusatze hochgestellter Rechtsgelehrter; oder ein eigens zusammengesetzter Staatsgerichtshof, welcher zu gleichen Theilen aus einer Anzahl von der Regierung ernannter Mitglieder, gleichvielen durch eine mittelbare oder unmittelbare Volkswahl Bezeichneten, endlich aus einem dritten, sei es durch gemein- schaftliche Wahl sei es durch Loos oder dergl. zur Ausgleichung und Verbindung beigefügten, Elemente bestünde. — Als An- geklagter aber muß Jeder belangt werden können, welcher selbstständig die Regierungsgewalt zu Verletzungen der Volks- rechte zu verwenden im Stande ist; in Monarchieen jedoch mit Ausnahme des Fürsten selbst, dessen Antastung den Schlußstein des ganzen Gebäudes herausreißen würde, überdies ohne Zweifel ganz verzweifelte Angriffe auf das bestehende Recht hervorrufen könnte. — Im Uebrigen mag die ganze Einrich- tung sowohl mit einer sonstigen Volksvertretung in Verbindung gesetzt sein, oder aber für sich allein bestehen. Im erstern Falle hat das Vorhandensein anderer Bemühungen um die Vertheidigung der Bürger keine Straflosigkeit solcher Handlungen zur Folge, welche nicht verhindert werden konnten; nur darf natürlich eine Volksvertretung über solche Regierungshandlungen später keine Klage führen, zu welchen sie früher selbst ihre Zustimmung gab 4 ). Ueber die rechtlichen Verhältnisse einer volksvertretenden Versamm- lung s. das Nähere oben, § 32 und 48. Die römischen Volkstribunen, der aragonische Justiza major, und im Wesentlichen auch die spartanischen Ephoren sind Beispiele von der Be- trauung einzelner Männer mit der Rechtsvertretung gegenüber von der Re- gierung. Ueber den Justiza major s. Breyer , G. W. F., De Justitia Aragonum. Jen., 1800; über die spartanischen Ephoren: Wachsmuth , Hellenische Alterthumskunde, Bd. I, 1, S. 222 fg.; Schömann , An- tiquitates juris publici Graecorum, S. 127 fg.; über das römische Tri- bunal aber: Becker , W. A., Handbuch der röm. Alterthümer, Bd. II, 2, S. 244 fg.; Lange , L., Römische Alterthümer, Bd. I, S. 592 fg. Nicht zu verwechseln allerdings mit der geschichtlich ebenso falschen als politisch verkehrten Galvanisirung längst abgestorbener Stände und ihrer Vertreter ist die Auffassung der Volksrechte vom gesellschaftlichen Stand- punkte. Während jene Vertretungsart der Vergangenheit gehört, ist diese möglicherweise die Form der Zukunft, wenn es gelingt, die Vertretungen der einzelnen gesellschaftlichen Kreise zu einem das ganze Volk und den ganzen Staat umfassenden Ganzen zu verbinden, welchem die Besorgung der vor Allen gleichmäßig wichtigen Angelegenheiten obliegt. Näheres über diesen Gedanken s. in der Abhandlung: Das Repräsentativsystem, seine Mängel und die Heilmittel, (in der D. Viertelj.-Schrift, 1852, Nr. 3,) und Winter , A., Die Volksvertretung in Deutschlands Zukunft. Gött., 1852. Ueber das ganze System der Anklagen, namentlich aber über die verschiedenen Möglichkeiten der Zusammensetzung eines Staatsgerichtshofes, s. meine Verantwortlichkeit der Minister in Einherrschaften mit Volks- vertretung. Tüb., 1837. Vgl. auch Laboulaye , E., Essai s. l. lois criminelles des Romains conc. la responsabilité des magistrats. Par., 1845. 41* 2. Verwaltungspolitik. § 98. a. Die Hauptsysteme der Verwaltung. Welcherlei Aufgaben immer ein Staat sich vorsetze, so muß die Einrichtung seiner Verwaltung für gehörigen Vollzug der Befehle, für Vertheilung der Geschäfte nach einem ver- ständigen Plane, endlich für Tauglichkeit der einzelnen Behörden zur Besorgung ihrer Aufgaben sorgen. Zu diesem Zwecke ist denn eine Verständigung über die verschiedenen Haupt- systeme des Verwaltungsorganismus nothwendig. Es sind aber in dieser Beziehung dreierlei Verhältnisse zu untersuchen; die Gliederung der einzelnen Behörden und ihre Zusammenfügung zu einem mit dem Staatsumfange zu- sammenfallenden Ganzen; die den einzelnen Behörden zu gebende innere Einrichtung; die persönlichen Beziehungen der Staats- beamten zum Staate. 1. Der Behördenorganismus eines Staates kann verständigerweise nach einem doppelten Grundgedanken geordnet sein. — Entweder nämlich wird die ganze vom Staate zu be- sorgende Geschäftenmasse nach logischen Regeln und also mit Hinsicht auf ihren Gegenstand vertheilt, und jeder Abtheilung die den Bedürfnissen entsprechende Art und Anzahl von Behör- den angewiesen. Dies ist das sogenannte Realsystem , wohl besser als logisches bezeichnet. — Oder aber wird jedem einzelnen Theile des jetzigen Staates diejenige Verwaltungsein- richtung erhalten, an welche er von Alters her gewöhnt ist, ohne Rücksicht darauf, ob eine Uebereinstimmung mit dem Behördenorganismus in anderen Provinzen stattfindet. Nur diejenigen Staatsstellen und Einrichtungen, ohne deren Gleich- förmigkeit gar keine Einheit des Staates bestände, dieser sich vielmehr in mehrere unter demselben Oberhaupte stehende Staa- ten auflösen würde, sind in diesem Falle gemeinschaftlich. So denn namentlich die Verwaltung des Heeres, der auswärtigen Angelegenheiten, vielleicht, jedoch nicht mit derselben Nothwen- digkeit, die oberste Leitung der Finanzen, der Staatsrath, die Gesetzgebungsbehörde. Diese auf die Erhaltung des Herkömm- lichen gerichtete Organisation wird Provinzialsystem ge- nannt, wäre aber wohl bezeichnender als die geschichtliche unterschieden 1 ). Bei dem Realsysteme erscheint das ganze Staatsgebiet als eine zusammengehörige Einheit, welche in allen ihren Theilen völlig gleichförmig mit denselben Behörden und denselben sachlichen und formellen Verwaltungseinrichtungen versehen ist. Zu dem Ende werden die Geschäfte vor Allem in einige große Massen geschieden, je nach ihrer inneren Verwandtschaft, also nach den Hauptthätigkeiten des Staates; und zwar bildet die logisch richtigste Eintheilung fünf Massen, nämlich zwei für die Aufgaben im Innern: Rechtspflege und Polizei; zwei für die Besorgung der auswärtigen Verhältnisse: die Diplomatie und das Heerwesen; endlich noch die Herbeischaffung der sach- lichen Mittel für alle Zwecke des Staates, die Finanzen. In sehr ausgedehnten Staaten, oder wo eine bestimmte Thätigkeit aus örtlichen oder zeitlichen Gründen vorzugsweise zu berück- sichtigen ist, mögen aber auch einzelne Theile dieser großen, wesentlich verschiedenen Massen vom Stamme ausgeschieden und zu einer den übrigen coordinirten Hauptabtheilung er- hoben werden. So z. B. die Marine neben dem Landheere; die öffentlichen Bauten, die Förderung des Handels und der Industrie neben dem Polizeiministerium; eine eigene Verwaltung der Domänen ausgeschieden aus dem Staatshaushalte. — Wie viele solche Abtheilungen nun aber gebildet sein mögen, immer steht über allen diesen einzelnen Geschäftszweigen das Staatsoberhaupt mit gemeinschaftlicher Oberaufsicht und höchstem Befehle, so daß alle Fäden des gesammten Gewebes schließ- lich in seiner Hand zusammenlaufen. Unmittelbar unter ihm befindet sich an der Spitze einer jeden Hauptabtheilung (eines Departements oder eines Ministeriums) eine leitende Behörde. Dieser untergeordnet sind sodann die zur Ausführung bestimmten Staatsstellen, welche übrigens wieder in verschiedene Instanzen geordnet sein können, wobei sich denn immer die Zahl der gleichartigen Behörden nach Unten zu vergrößert, mit anderen Worten, der Umfang der Verwaltungsbezirke immer verkleinert, je tiefer sie stehen und mit je mehr Einzelheiten also sie zu thun haben. Da in den großen Hauptabtheilungen fast immer noch eine wesentliche Verschiedenheit der ihnen zu- getheilten Geschäfte stattfindet, so wird, in Verfolgung des Gesetzes der Arbeitstheilung, in den einzelnen Departements regelmäßig wieder eine Spaltung nach der näheren Verwandt- schaft vorgenommen, und es zerfällt also jedes derselben wieder in eine größere oder kleinere Anzahl von Dienstzweigen. So z. B. das Departement der Finanzen in die Verwaltung der Staatsgüter (vielleicht sogar wieder der Forsten, der Bergwerke besonders), der Steuern, des Bauwesens, der Kassenverwaltung und der Rechnungsablage; das des Innern in die Abtheilungen für Medicinalpolizei, für den Cultus, für Unterrichtswesen, für Straßen- und Wasserbau, für Gemeindeangelegenheiten, u. s. w. Sowohl die äußere Einrichtung und die Art des Geschäftsbetriebes, als auch die Zuweisung eigener geographischer Bezirke an die untergeordneten Stellen geschieht auf möglichst gleichförmige Weise, und zwar nicht nur für die Unterabthei- lungen desselben Departements, sondern auch für die Behörden der verschiedenen Hauptabtheilungen. — Auf diese Weise ent- steht ein systematisch eingetheiltes und in allen seinen Theilen übereinstimmendes Ganzes, welches sich mit einer mehrseitigen in eine Spitze zulaufenden Pyramide vergleichen läßt. Ein- zelne Ausnahmen von dem Systeme können durch besondere Verhältnisse geboten sein, kommen aber gegen die regelmäßige Ordnung des Ganzen nicht in Betracht. Ganz anders in einem Staate mit einer nach dem Pro- vinzialsysteme eingerichteten Verwaltung. Hier wird weder auf eine Gleichförmigkeit der Art und der Einrichtung der Behörden, noch auf eine gleiche Größe der geographischen Ver- waltungsbezirke gesehen; sondern wie in einem Theile des Staates eine Einrichtung der Geschäfte herkömmlich ist, wird sie ihm auch gelassen. Die ganze Gesetzgebung der einzelnen Provinzen kann eine verschiedene sein, die Benennung und die Zuständigkeit der Behörden ungleich, die Zahl der Instanzen abweichend; und wenn je eine Uebereinstimmung oder logische Abtheilung nach dem Gesetze der Arbeitstheilung stattfindet, so ist dies zufällig, im Ergebnisse nicht wesentlich und nicht durch- greifend. Von einem systematischen Ganzen ist also hier keine Rede, sondern nur von geschichtlicher Ueberlieferung. Die Wahl unter diesen beiden Systemen ist nicht so ganz leicht, als dies bei den formellen theoretischen Vorzügen des Realsystemes auf den ersten Blick etwa scheinen möchte. Aller- dings erleichtert das Realsystem die oberste Leitung des Staates durch seine Durchsichtigkeit und Gleichförmigkeit; es ist aus denselben Gründen für die Wirksamkeit einer Volksvertretung dienlich; es verstärkt durch die Uebereinstimmung und Schnellig- keit der Ausführung die Kraft der Regierung; es vereinfacht die Gesetzgebung; macht die Verwendung der Beamten in allen Theilen des Staates gleich möglich; erhöht endlich durch die Allgemeinheit seiner Wirkungen das nationale Bewußtsein und die öffentliche Meinung: dagegen ist es durch Vernichtung alter Gewohnheiten, wenigstens anfänglich, verletzend; trägt es den örtlichen Bedürfnissen und den Eigenthümlichkeiten der verschie- denen Volksstämme keine Rechnung, erbittert diese dadurch zunächst und vernichtet sie allmälig; verallgemeinert es einen gemachten Mißgriff einer höhern Behörde alsbald über das ganze Land; häuft es bei den obersten Stellen, namentlich bei den Ministerien selbst, eine kaum bewältigbare Geschäftenmenge an; und macht es diesen eine nähere Kenntniß der Personen und einzelnen Fälle unmöglich. Eine so eingerichtete Verwal- tung ist eine gewaltige, leicht handbare und regelmäßig wirkende Macht, aber es ist große Gefahr, daß sie in Formalismus und Mechanismus ausarte. Es gehört Geist dazu, sie zu organisiren; allein sie kann ohne Geist und Herz weiter betrieben werden 2 ). — Das Provinzialsystem hat nahezu die entgegen- gesetzten Eigenschaften. Anstatt eine Nationalität zu schaffen oder eine bestehende zu stärken, erhält sie kräftigen herkömm- lichen Sinn und Stammesart; an der Stelle leichten und gleichförmigen Befehles gewährt sie Zufriedenheit durch ihre Berücksichtigung des Gewohnten und durch genauere Bekannt- schaft auch der höheren Stellen mit den Bedürfnissen des ein- zelnen Falles; anstatt der Erleichterung der Geschäfte durch logische Arbeitstheilung gibt sie Zweckmäßigkeit derselben durch örtliche Zutheilung; ein Fehler bleibt in kleinerem Kreise, aber auch ein Nutzen ist nur örtlich; sie fördert Anhänglichkeit an das Bestehende, aber keine bewußte Vaterlandsliebe. — Unter diesen Umständen ist nun zwar wohl das Realsystem in der Mehrzahl der Fälle das räthliche, allein in Staaten, deren Bevölkerung aus wesentlich verschiedenen Nationalitäten mit ungleichem Gesittigungsstandpunkte und also abweichenden Lebens- ansichten und Bedürfnissen besteht, oder da, wo ein Gebiets- theil erst kürzlich und nicht mit voller Zustimmung desselben erworben worden ist, erscheint die Beibehaltung einer provin- ziellen Verschiedenheit der Verwaltung wenigstens zunächst noch als das Richtige. 2. Die Besorgung jedes Staatsgeschäftes kann, mit Ausnahme des wirklichen Handanlegens, einem einzelnen Beamten oder einer Mehrzahl übertragen sein 3 ). Die durchschnittlichen Folgen der beiden Besetzungsarten sind nach- folgende: a. Bei der Behandlung durch eine Mehrzahl (ein Collegium) ist gewiß : eine größere Summe von Erfahrung; Wider- spruch gegen excentrische Ansichten und besondere Neigungen oder Abneigungen Einzelner; Erschwerung von Bestechung; aber auch größerer Zeitaufwand und Schwerfälligkeit. Wahrscheinlich ist: umsichtigere Ueberlegung; Ent- deckung von Nachlässigkeiten oder Fehlern im Schließen; aber auch geringere Theilnahme an der Aufgabe; weniger Thatkraft und Folgerichtigkeit; Zurückweisung ungewöhn- lich geistreicher Gedanken und gewagter Unternehmungen. Möglich endlich ist: allmälige Gewinnung und feste Einhaltung von Erfahrungssätzen; dagegen auch geistlose Starrheit und träges Festhalten am Gewohnten. b. Bei der Uebertragung eines Amtes an einen Einzelnen aber ist gewiß : große Zeitersparniß, leichtere Beweglich- keit, das Gefühl des Alleinstehens mit heilsamen oder schädlichen Folgen je nach der Persönlichkeit, großer Ein- fluß der Talente, Neigungen und Fehler eines Einzelnen auf den Erfolg der Geschäfte, leichtere Möglichkeit der Einwirkung durch unerlaubte Mittel und von verschiedener Seite; wahrscheinlich : fühlbare Veränderung in der Verwaltung bei einem Wechsel der Person oder mit dem Alter, persönliche Anhänglichkeit der Untergebenen an einen tüchtigen Mann, aber auch schlechtere Besorgung solcher Geschäfte, welche der Eigenthümlichkeit des Beamten nicht zusagen; möglich endlich eine vollständige Vernachlässigung der ganzen Aufgabe. Da eine Verbindung beider Systeme zur Besorgung des- selben Geschäftskreises kaum ausführbar ist, wenigstens gerade für die hauptsächlichsten Geschäfte das eine oder das andere gewählt werden muß: so ist es wohl das Gerathenste, nach der Art der wesentlichen Aufgaben der Staatsstellen ihre Be- setzung zu bestimmen. Wo es sich also von möglichst allseitiger Erwägung, von der Benützung großer Erfahrung, von der Vermeidung von Einseitigkeiten und Wagnissen handelt, wird die betreffende Behörde collegialisch zu besetzen sein. Wenn hingegen persönliche Aufsicht, rasches Handeln, unmittelbares Auftreten und Bezahlen mit der eigenen Person Bedingung des Gelingens ist, ist ein einzelner Beamter mehr an der Stelle. Die Gefährlichkeit der letzteren Einrichtung ist sodann durch besonders sorgfältige Auswahl und durch strenge Verant- wortlichkeit zu mildern. — Zu der ersten Art von Behörden gehören namentlich die Gerichte 4 ), die oberste berathende Behörde, die leitenden Stellen der technischen Geschäftszweige; zu den mit einzelnen Beamten zu besetzenden aber die ausübenden und ausführenden Behörden, also namentlich, etwa mit Ausnahme der Gerichte, sämmtliche Behörden erster Instanz. 3. Von durchgreifender Wichtigkeit ist endlich noch die Art der Gewinnung der Beamten für den öffentlichen Dienst 5 ). Es sind hier an und für sich viererlei Möglichkeiten: unter allen Bürgern umgehender Reihendienst; Zwangsbezeich- nung Einzelner; Gewinnung unentgeltlich dienender Freiwil- liger; endlich Uebertragung an bezahlte, zwar freiwillig sich meldende, aber nur unter gewissen Bedingungen angenommene Bewerber. Die durchschnittliche Tüchtigkeit der auf diese ver- schiedene Weise Gewonnenen ist eine sehr verschiedene. — Wenn bei einem Reihendienste etwa auch die Alleruntauglichsten aus- geschlossen werden, so kann doch hier nur auf das gewöhnlichste Maß der geistigen Fähigkeiten und auf ganz elementare Bil- dung gerechnet werden, und muß sehr häufig mit den Personen gewechselt werden, wenn die Anstalt nicht ihren Charakter ver- lieren soll; dagegen ist allerdings die Zahl der zu Verwendenden sehr groß, der Aufwand für den Staat unbedeutend, wenn überhaupt einer nöthig ist, endlich möglicherweise allgemeiner Eifer 6 ). — Bei der Zwangsaushebung hat man die Wahl unter den Tauglichsten, und es kann auch der Zahl nach nicht leicht fehlen; aber diese Art der Uebertragung der öffentlichen Geschäfte ist eine große Härte gegen die Betroffenen, welche ihrer eigenen Lebensbestimmung entzogen werden. Auf guten Willen kann somit keineswegs immer gerechnet werden. Auch ist ein zeitweiser Wechsel nothwendig zur Vermeidung allzu großer Unbilligkeit, damit aber immer neue Anlernung Unge- übter und anfänglich mangelhafte Besorgung durch dieselben untrennbar verbunden 7 ). — Solche Männer, welche sich frei- willig anerbieten dem Staate unentgeltliche Dienste zu leisten, haben die Vermuthung eines höheren Pflichtgefühles, entschie- denen Eifers und entsprechender Kenntnisse für sich; ihr Aner- bieten gibt dem Staate die Möglichkeit bedeutender Ersparnisse; das sittliche und staatliche Ansehen solcher Beamten bei dem Volke wird bedeutend sein. Auf der andern Seite ist weder zu erwarten, daß solche Freiwillige überhaupt unangenehme, untergeordnete und mechanische Geschäfte übernehmen, noch daß sie ihre ganze Zeit dem öffentlichen Dienste zu widmen gedenken. Mit strengen Formen und großer Verantwortlichkeit würde man sie ganz verscheuchen. Es muß also entweder häufiger Wechsel oder eine große Anzahl gleichzeitiger Besetzungen stattfinden, und wird überhaupt nur bei einflußreicheren und zu gleicher Zeit leichter zu führenden Aemtern von solchen Freiwilligen die Rede sein. Daß aber überhaupt nur bei einem reichen und mit seinen öffentlichen Zuständen zufriedenen Volke die ganze Einrichtung denkbar ist, bedarf nicht erst des Beweises 8 ). — Bei freiwilligen aber um Bezahlung dienenden Bewerbern wird es, wenn nur die Gehalte entsprechend sind, nicht leicht an Auswahl fehlen; der Staat kann jede ihm nothwendig scheinende Bedingung der Befähigung aufstellen und ihre Einhaltung strenge fordern, namentlich vollständige theoretische oder prak- tische Vorbereitung; der innere Dienst mag lediglich nach Rück- sichten der Zweckmäßigkeit und nicht nach den Wünschen der Dienstleistenden eingerichtet werden; es bildet sich eine große Gewandtheit im formellen Geschäftsbetriebe, sowie vollständige Geschäftskenntniß und reiche Erfahrung bei lebenslänglicher Uebung aus; endlich entsteht aus den Beamten, welche die Besorgung der öffentlichen Geschäfte zu ihrer Lebensbestimmung gemacht haben, eine eigene Klasse der Gesellschaft, die sich fest an die Regierung anschließt und von dieser mit Leichtigkeit nach den verschiedenen Bedürfnissen verwendet wird. Dagegen ist freilich anderer Seits diese Einrichtung theuer; die Arbeit nicht selten die von Miethlingen; die Gesammtheit der Beamten den Bedürfnissen und Ansichten des Volkes mehr oder weniger entrückt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß von diesen vier verschie- denen Arten der Aemterbesetzung nur die Anwerbung bezahlter Freiwilliger vollständig durch alle Theile des Staatsdienstes durchgeführt werden kann, da sich bei der großen Verschieden- heit der menschlichen Neigungen, Kräfte und äußeren Verhält- nisse erfahrungsgemäß für alle Arten von Geschäften Bewerber finden. Dagegen kann von einem Reihendienste nur zur Be- sorgung von ganz einfachen und durch jeden gesunden Menschen sogleich zu besorgenden Geschäften die Rede sein; bei einem Systeme des Zwanges nur von solchen Diensten, deren Be- sorgung im Nothfalle mit Gewalt erzwungen werden mag, und deren Einübung nicht allzu lange Zeit in Anspruch nimmt; bereits erörtert aber ist, welcherlei Geschäfte allein für unent- geltlich dienende Freiwillige taugen. Daher ist es denn wohl das Richtige: so viele oder wenige Geschäfte, als sich irgend im concreten Staate dazu eignen, durch Reihedienst besorgen zu lassen; Freiwillige zu verwenden, wenn die wirthschaftlichen und staatlichen Verhältnisse des Landes es überhaupt möglich machen, und soweit solche Beamte verwendbar sind; den Rest aber mit bezahlten Bewerbern zu besetzen. Eine Zwangsüber- tragung muß dagegen vermieden werden, soweit es nur immer möglich ist. Freilich hat die Aufstellung ungeheurer Heere diese drückende Last unvermeidlich gemacht, theils der unerschwing- lichen Kosten einer Anwerbung wegen, theils zur regelmäßigen Gewinnung der Mannschaftszahl. Die Verschiedenheit der Staatsform ist nur von geringer Bedeutung in der Lehre von der allgemeinen Organisation der Verwaltung. Welcherlei letzte Zwecke der Staat auch zu verfolgen haben mag, immer müssen die vorkommenden Geschäfte gut besorgt werden; und immer ist dies von der Erfüllung derselben Bedingung abhängig. Es sind daher, außer den im Vorstehenden bereits eingeflochtenen, nur wenige Bemerkungen in dieser Beziehung zu machen. Wenn eine Staatsart eine besonders stracke Voll- ziehung der ertheilten Befehle und eine sehr fühlbare Gegenwart der Staatsgewalt verlangt, so sind Einzelnbeamte besser an der Stelle, als Collegien. Eine Despotie z. B. läßt gar keine andere Einrichtung zu. Wo es sich dagegen von Mäßigung der Gewalt handelt, wird der bedächtigere Gang einer Geschäfts- besorgung durch eine Mehrzahl gute Dienste leisten. Deshalb ist diese Einrichtung namentlich in der absoluten Monarchie des Rechtsstaates anzurathen, damit sie nicht in Gewaltherr- schaft ausarte. Je zahlreichere und verwickeltere Zwecke ein Staat zu erstreben hat, desto nöthiger ist eine logische Ab- theilung derselben, während zur Noth dieselbe Behörde mehrere einfachere Aufgaben verschiedener Art besorgen kann. Daher denn das Realsystem in dem Staate der Neuzeit entstanden ist, während der Patrimonialstaat mit weit geringerer Spaltung und Zahl der Stellen bestehen mochte. Freiwillige Dienst- leistungen endlich setzen einen Staat voraus, in welchem sich Vaterlandsliebe, Zufriedenheit und freie Bewegung entfalten kann; vergeblich wird man also in strengen Einherrschaften auf sie rechnen; und in Theokratieen ist ein Anerbieten Freiwilliger zur Ausführung der Gebote wohl kaum vereinbar mit dem Verhältnisse des Menschen zu der Gottheit. Ueber den Begriff und die verschiedenen Eigenschaften des Real- und des Provinzialsystemes s. vorzugsweise Malchus , C. A. von, Politik der inneren Staatsverwaltung. Heidelb., 1823, Bd. I. Das Realsystem ist übrigens eine verhältnißmäßig ganz neue Einrichtung. Sieht man ab von den allerdings, aber fast bewußtlos, gleichförmigen Einrichtungen einiger Kolonieen und der aus solchen entstandenen Staaten, so war Frank- reich der erste Staat, welcher ein logisch gebildetes Verwaltungssystem er- hielt. Die verfassunggebende Versammlung legte den Grund, und unter dem Consulate wurde das System zur formellen Vollkommenheit gebracht. Dieses Beispiel haben aber itzt fast alle andern europäischen Staaten allmälig nachgeahmt; zuletzt auch Oesterreich, welches freilich die An- wendbarkeit einer solchen Gleichförmigkeit auf seine verschiedenen Be- völkerungen und Verhältnisse erst noch zu erweisen hat. Nur England, welches auch in seiner Verwaltung das Geschichtliche nach Möglichkeit er- hält, mag noch als ein lebendes Beispiel von Provinzialverwaltung ange- führt werden. Eine ausführliche Erörterung über die Folgen des Realsystemes, namentlich aber über die daraus, wo nicht mit Nothwendigkeit so doch sehr leicht, entspringende Uebertreibung der Leitung aller Geschäfte aus dem Mittelpunkte und durch die obersten Behörden, (Centralisation), s. in meiner Geschichte und Literatur der St.-W., Bd. III, S. 197 fg. — Geistreiche Bekämpfungen des letzten, in Frankreich gar sehr zu Tage ge- tretenen, Uebels haben geliefert: Raudot , De la décadence de la France. éd. 2, Par., 1850; Ders., De la grandeur possible de la France. Par., 1850; Richard , F., De l’administration intérieure de la France. I. II., Par., 1851. Die verschiedenen Eigenschaften des Collegial- und des Bureau- systemes s. bei Malchus a. a. O., Bd. II, S. 1 u. fg.; nur ist zu be- merken, daß dieser Staatsmann dem Einzel-Systeme in größerer Aus- dehnung zugethan ist, als gerechtfertigt werden kann. Die seltene Behand- lung einer so wichtigen Frage ist ebenso sehr zu tadeln als zu beklagen. Unter den von den festländischen Ansichten ganz abweichenden Ein- richtungen Englands ist kaum eine merkwürdiger, als daß hier auf eine zahlreiche Besetzung der Gerichte gar kein Gewicht gelegt wird, vielmehr der größte Theil derselben, und darunter die wichtigsten, nur mit einem einzigen Richter besetzt sind. So ist der Lordkanzler, sind die Vicekanzler, die Richter bei den Assisen, der Admiralitätsrichter u. s. w. Einzelrichter. Man sucht hier die Sicherstellung einer tüchtigen Rechtspflege durch die Ge- winnung der ersten Männer des ganzen Standes der Rechtsgelehrten zu bewerkstelligen, und stellt daher diese nach Rang, Ansehen und Einkommen sehr hoch, damit aber möglichst über Versuchung und Unterwürfigkeit; das Uebrige wird sodann dem Pflichtgefühle und der Oeffentlichkeit überlassen. Nichts ist ungewisser, als ob dieses kecke System zurückstehe gegen unsere Auffassung, welche die Sicherung gegen Unfähigkeit und Verderbniß in col- legialischer Besetzung sucht, bei welcher man denn aber natürlich sowohl zu kleiner Bezahlung als zu Annahme von Mittelmäßigkeiten genöthigt ist. Vgl. oben, S. 253 fg. Die Reihenfolge ist in unserm neuzeitigen Staate fast ganz ver- schwunden. Wohl mit Unrecht; vorausgesetzt, daß solche Dienstleistung auf die rechte Art von Verwendung beschränkt ist. Die Nöthigung der Bürger zum Geschwornen-Dienste beweist, daß ein der öffentlichen Meinung und den Interessen des Einzelnen entsprechender Auftrag vortrefflich besorgt werden kann. Je höher die staatliche Bildung eines Volkes steht und je mehr es durch Erfahrung zu dem Bewußtsein kommt, daß die Regierung das allgemeine Beste will und auch wirklich leidlich zuwege bringt, desto mehr und desto höhere Geschäfte kann man dem Bürger reihenweise über- tragen; freilich findet auch das Umgekehrte in gegentheiligen Verhältnissen statt. Die merkwürdigsten Beispiele von Zwangspflicht, nämlich Nöthigung zu höheren Aemtern, geben England und Hamburg. Jenes, indem die Bekleidung des Sherifamtes auch gegen den Willen und bei Vermeidung einer schweren Geldbuße aufgetragen wird; dieses, indem sogar Theilnahme an der Regierung des Staates, nämlich Annahme der Senatorwürde, er- zwungen wird, und zwar bei der harten Strafe der Verbannung. Ueber das System der freiwillig und unentgeltlich Dienenden bleibt immer noch Vincke ’s Darstellung der innern Verwaltung Großbrittaniens meisterhaft; nur sind vielleicht die Lichtseiten zu sehr hervorgehoben. § 99. b. Die Politik der Rechtspflege. Die Forderungen, welche an eine tüchtige Justiz aus dem Gesichtspunkte des Rechtes gestellt werden müssen, sind bereits erörtert (s. oben, § 35, S. 264 fg.); ihre vollständige Er- füllung hängt jedoch vielfach von der Wahl zweckmäßiger Mittel ab. In dieser Beziehung sind dann nun aber vorzugsweise nachstehende Regeln ins Auge zu fassen 1 ): 1. Die erste Bedingung einer guten Ordnung der Rechts- pflege ist scharfe Bestimmung ihres Gebietes , damit die sämmtlichen mit irgend einem ihrer Zweige beauftragten Behörden zu einem Ganzen verbunden und von Fremdartigem ferne gehalten werden können; und zwar ist dies nicht etwa nur in einem Staate mit Realsystem logisch nöthig, sondern es ist überhaupt und bei jeder Organisation der Verwaltung Bedürfniß, weil nur dann die rechtlichen Geschäfte ausschließ- lich nach Rechtsgrundsätzen besorgt werden, ferner die ver- schiedenen Rechtsanstalten sich gegenseitig unterstützen. Zu dem Ende muß denn a. die gesammte Präventivjustiz (Rechtspolizei) als ein Bestandtheil der Rechtspflege herbeigezogen und mit den erforderlichen, ausschließlich für sie bestimmten Behörden versehen werden. Daß diese letzteren keine Gerichte sind, nicht nach gerichtlichen Formen zu verfahren haben, und daß somit ihre Beamten auch richterliche Eigenschaft nicht in Anspruch nehmen können, liegt allerdings im Begriffe der Sache; nichts desto weniger haben sie ihren von der Verwaltung i. e. S. ganz verschiedenen Wirkungskreis, und sind also auch nur mit diesem zu beauftragen. Nur bei den untergeordnetsten zum Beobachten und Ausführen bestimmten Agenten mag etwa eine Ausnahme gemacht und können dieselben auch noch zu andern Staatszwecken verwendet werden. b. Auch die Entdeckung begangener Verbrechen ist Sache der Rechtspflege (nicht der Polizei); und es müssen ihr deshalb die entsprechenden Befugnisse und Mittel eingeräumt werden. c. Da die Rechtspflege nicht blos Ansichten auszusprechen, sondern vielmehr dem Gesetze Wirksamkeit zu geben hat; da ferner die Würde des Amtes darunter leidet, wenn die Ausführung des Beschlossenen von anderen Behörden abhängt: so ergibt sich, daß auch die Vollziehung der gerichtlichen Urtheile Sache der Rechtspflege ist, und zwar sowohl in Civil- als in Strafsachen. Zu der unmittelbaren Handanlegung mögen etwa eigene Beamte bestimmt werden, allein die Leitung und Beaufsichtigung muß den Behörden der Rechtsordnung anheimfallen. d. Dagegen ist wohl in Beziehung wenigstens auf einen Punkt auch eine Folgewidrigkeit anzurathen. Sehr allge- mein ist bekanntlich die Einrichtung nach welcher den Gerichten die Bestrafung schwerer Polizeiü bertre- tungen und dagegen den Polizeibehörden die Be- strafung der leichtesten Rechtsv erletzung übertragen ist. Nichts ist nun allerdings leichter, als die logische Unrich- tigkeit dieser Bestimmung nachzuweisen; allein da einer Seits die größere Fertigkeit der Gerichte in Anwendung der rechtsschützenden Formen, (welche denn doch auch bei Strafen wegen polizeilicher Verfehlungen wohlthätig sind,) keinem Zweifel unterliegt, und da anderer Seits der Nach- theil und die Schwierigkeit, die Gerichte mit Bagatellsachen zu überladen, augenscheinlich sind: so scheint es hier in der That gerechtfertigt, zu Gunsten der Zweckmäßigkeit von dem strengen Systeme abzuweichen. v. Mohl , Encyclopädie. 42 2. Eine gute Ordnung der Gerichte erfordert vor Allem a. eine tüchtige persönliche Besetzung . Daß die allgemei- nen Maßregeln zur Bildung und Gewinnung unterrich- teter und ehrenhafter Beamten ebenfalls, und zwar mit besonderer Sorgfalt, angewendet werden, versteht sich von selbst. Es sind aber auch noch einige besondere Punkte zu beachten. — Die Zahl der Männer, welche die zu einem vollkommenen Richter nöthigen Eigenschaften in sich vereinigen, ist nicht eben groß. Je geringer also die Menge der Stellen ist, desto wahrscheinlicher ist es auch, daß dieselben ganz gut besetzt werden können. Daher erscheint denn die Beschränkung sowohl der Gerichte selbst als der bei denselben bestellten Beamten auf das geringste mögliche Maß als das an sich Richtige. Nur freilich setzt eine solche Uebertragung des Rechts- schutzes an Wenige und Vereinzelte eine kräftige öffent- liche Meinung und eine stätige Ueberwachung durch dieselbe voraus; somit solche Staaten, in welchen Preß- freiheit besteht und die Bürger auch freiwilligen Antheil an öffentlichen Angelegenheiten nehmen, die Regierung aber keine ungesetzlichen und unrechtlichen Eingriffe sich erlauben kann. Andere Staaten werden sich bei colle- gialisch und zwar möglichst stark besetzten Gerichten besser befinden. — Von Wichtigkeit ist sodann das System der praktischen Heranbildung der Dienstkandidaten. Hier ist eine Wahl aus dem Advokatenstande einer Heran- bildung mittelst Bekleidung untergeordneter Stellen aus zwei Gründen vorzuziehen. Einmal verschafft sie dem Stande der Sachwalter einen besseren Zugang; zweitens aber gibt sie die Möglichkeit, den künftigen Richter nach Kopf und Gesinnung genau zu kennen. b. Wie nothwendig es ist, die Richter mittelst aller erlaubter Mittel unabhängig von ungesetzlichem Einflusse, selbst- ständig im Amte und sicher gegen Versuchungen zu stellen, bedarf nicht erst eines Beweises. Hierzu dient nun aller- dings in erster Linie die Sicherstellung im Amte; allein es bedarf doch noch mehr. Zunächst eines genügenden Auskommens, damit nicht häusliche Noth zu Bestechlich- keit oder zu gewissenloser Nachgiebigkeit gegen die Regie- rung bewege. Sodann ein System der Beförderungen und Begünstigungen (durch Gehaltszulagen u. s. w.), welches der Willkür möglichst geringen Spielraum läßt. Endlich und hauptsächlich aber gibt Oeffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens eine so große Gewährleistung für ehrenhafte und geschickte Ausübung des Amtes, daß sie schon aus diesem Grunde allein eingeführt werden müßte. Wenn aber in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die volle Oeffentlichkeit aus Rücksicht auf die Parteien nicht passend erscheinen sollte, so läßt sich der Nutzen zum großen Theile auch schon durch eine beschränktere Zulassung zu den Ge- richtsschranken erreichen. c. Das gerichtliche Verfahren hat zwei nicht ganz leicht zu vereinigende Forderungen zu berücksichtigen: die der Gründlichkeit in Herstellung der Thatsachen und Be- weise; und die der Schnelligkeit der Erledigung. Durch strenge Fernhaltung inhaltsloser Formen, durch ein verständiges Beweissystem, welches an geeigneten Stellen, namentlich in Strafsachen, eine Entscheidung nach moralischer Ueberzeugung gestattet, durch Ausschluß überzahlreicher und mehr zur Verschleppung als zur Wahr- heitsauffindung geeigneter Rechtsmittel, endlich durch Be- schränkung der Instanzen auf das nothwendige Maß läßt sich zur Erreichung beider Anforderungen Bedeutendes leisten. 42* d. Abkürzung oder wo möglich gänzliche Vermeidung der Untersuchungshaft liegt ebensosehr im Vortheile der Angeschuldigten als des Staates und der Erreichung des Rechtszweckes. Gestattung von Sicherheitsleistung für unweigerliches Erscheinen vor Gericht in allen voraus- sichtlich nicht zu den höchsten Strafen führenden Fällen so wie Beseitigung eitler Furcht vor Collusionen macht dies möglich. e. Eine gute Advokaten-Ordnung ist nur um einen Grad weniger nützlich, als eine gute Einrichtung der Gerichte selbst, weil die meisten Rechtssuchenden lediglich in den Händen ihres Anwaltes sind. Die Hauptsache ist, daß durch bedeutende wissenschaftliche Bedingungen der Zulassung, durch eine ehrenvolle, einträgliche, unabhängige Stellung, endlich durch die Erhaltung der Möglichkeit einer höheren amtlichen Laufbahn die tüchtigsten Kräfte sich dieser Beschäftigung zuwenden, und nicht etwa blos Solche, welche keine Aussicht auf einen Staatsdienst haben. Von sehr zweifelhaftem Werthe, weil sie freie Be- wegung und Mitwerbung hindert und die Unabhängigkeit der Advokaten gefährdet, ist eine Beschränkung ihrer Zahl, oder gar eine, nach Belieben erfolgende oder verweigerte, Ernennung derselben durch die Regierung. Jeden Falles ganz verkehrt aber ist die Absicht jener Gesetzgebungen, welche den Gebrauch von rechtsgelehrten Anwälten ganz zu verhindern oder ihre Benützung durch Feststellung mög- lichst kleiner Gebühren wohlfeil zu machen suchen. Schon das Recht des Staates zu solcher Beschränkung, sei es der Freiheit des Hülfesuchenden sei es der Bedingung der Hülfeleistung, ist höchst zweifelhaft; ganz sicher aber ist, daß auch durch solche Maßregeln der Ehrenhaftigkeit des Advokatenstandes Abbruch gethan, dadurch aber der Ge- sammtheit, selbst in politischen Beziehungen, unberechenbarer Schaden zugefügt wird. 3. Da die Unabhängigkeit der Gerichte nicht ins Abenteuerliche und Gemeinschädliche zu übertreiben, son- dern auf die Leitung des einzelnen bürgerlichen oder Straf- verfahrens und auf die Fällung des dadurch herbeigeführten Urtheiles, sodann auf die den Richtern eingeräumten besondern Vorrechte im Amte zu beschränken ist: so hat in allen anderen Beziehungen ein Justizminister dieselbe Aufgabe, wie jeder andere Vorstand einer Hauptabtheilung der Verwaltung. Daher ist er denn berechtigt, vollständigste Oberaufsicht über alle Zweige der Rechtspflege zu führen, die Vorkehrungen zu einer tüchtigen und ausreichenden Besetzung der richterlichen und sonstigen Stellung in seinem Departement zu treffen, endlich selbst allgemeine sachliche und formelle Anordnungen, natürlich innerhalb seiner Zuständigkeit und des Gesetzes, zur Förderung der Rechtsordnung zu treffen. Ja selbst hinsichtlich der eigentlich richterlichen Geschäfte ist eine Beaufsichtigung und eine Ein- richtung, welche die Richter ihrer Seits zur strengen Einhaltung des Gesetzes auffordert, ganz an der Stelle. Eine gut geglie- derte und mit tüchtigen Beamten besetzte Staatsanwaltschaft, ohne deren Anwesenheit keine richterliche Handlung vor sich gehen kann und welche berechtigt ist, die Gerichte auf die bestehende Gesetzgebung aufmerksam zu machen auch im Noth- falle ein Rechtsmittel bei einem höhern Gerichte einzulegen, ist daher sehr zweckmäßig. Bei dem sonstigen unübersehbaren Reichthume der rechtswissenschaft- lichen Literatur ist es geradezu unbegreiflich, daß es in keiner Sprache ein Werk gibt, welches die gesammte Justizpolitik in irgend befriedigender Weise behandelte. (Gar zu ungenügend nämlich ist Gerstäcker , C. F. W., Darstellung der Gesetzgebungskunst. I—IV. Frankf., 1837.) Viel vortreff- liches liefert allerdings J. Bentham in seinen zahlreichen Schriften über Verbesserung des englischen Gerichtswesens; allein es ist auf die örtlichen concreten Zustände berechnet, nicht zu einem Systeme verarbeitet und zum Theile auch voll Paradoxie und verkehrten Scharfsinnes. — Ueber einzelne Fragen ist freilich Tüchtiges vorhanden. So z. B. bleibt Feuerbach ’s Werk über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit für alle Zeiten ein Meisterstück, trotz einzelner Mängel; Kitka , Verfahren bei der Abfassung von Gesetzbüchern, und Rousset , Redaction des lois, geben aus dem Leben gegriffene Regeln; während die berühmten Streitschriften Thibaut ’s und Savigny ’s über Codi- fikation die entgegengesetzten Seiten in dem großen Streite mit Geist vertreten, Geib aber (Reform des deutschen Rechtslebens) die Ergebnisse der wissen- schaftlichen Forschungen zum Abschlusse bringt. Ueber die Staatsanwalt- schaft hat Schenk , (Traité s. l. ministère public), Ortolan et Ledeau (Le ministère public en France) und L. Frei (Die Staats- anwaltschaft), über die Verhältnisse der Advokaten aber K. Steinacker (Die Aufgabe des Advokaten) sehr belehrend geschrieben. § 100. c. Die Politik der Polizeiverwaltung. Eine Unterstützung der vernünftigen und allgemeinen menschlichen Lebenszwecke durch Staatskräfte ist nur dann sach- lich vollständig, wenn sowohl die physische Persönlichkeit der Bürger, als deren geistige Interessen und endlich ihr Ver- hältniß zur Güterwelt ins Auge gefaßt sind. Der Umfang der polizeilichen Thätigkeit ist daher sehr groß, und je höher die Gesittigung eines Volkes steigt, je verbreiteter und bedeu- tender demgemäß dessen Lebensbeziehungen sind, desto um- fassender werden auch die Ansprüche an den Staat. Wenn nämlich auch mit steigender geistiger und wirthschaftlicher Ent- wickelung der Bürger die Fähigkeit derselben, ihre Bedürfnisse mit eigenen Mitteln zu erreichen, zunimmt, dadurch aber in manchen Beziehungen die Nothwendigkeit einer Staatsunterstützung aufhört: so wächst doch die Zahl und die Bedeutung der vom Staate verlangten Anstalten in noch höherem Maße. Nicht alle Staatsgattungen verpflichten sich freilich zu einer so weit gehenden oder überhaupt zu einer Förderung der blosen Inter- essen der Bürger, (wie z. B. der Patrimonialstaat oder gar die Despotie;) allein bei der Mehrzahl spielt sie rechtlich und that- sächlich eine große Rolle. Eine zweckmäßige Vollziehung ist daher auch ein sehr gefühltes Bedürfniß. — Da bei einem Volke von moderner europäischer Gesittigung die hier in Frage stehenden Forderungen am weitesten getrieben werden, so dient eine nähere Bezeichnung dessen, was hier paßt und nöthig ist, auch als Fingerzeig für andere Zustände und Staaten. Etwas weniger zu leisten ist immer leicht; und für das Uebrigbleibende dienen die Regeln der vollständigeren Leistung durchaus. 1. Herstellung der den Verhältnissen des Landes ange- messenen Volkszahl . — Weder eine zu dünne Bevölkerung, noch eine mit der Ernährungsfähigkeit im Mißverhältnisse stehende Ueberzahl ist wünschenswerth für die Einzelnen und für die Gesammtheit; sondern als der normale und die Entwicklung gün- stiger Verhältnisse begünstigende Zustand erscheint eine bedeutende und dadurch zu ernstlicher Arbeit genöthigte, jedoch nicht über die sicheren Unterhaltsmittel hinausgewachsene Volkszahl. Vgl. oben, § 89, S. 573. Da nun bei allen gesittigten Völkern von steigender Entwickelung entschiedene Gefahr einer Ueber- völkerung besteht: so wird — seltene Ausnahmsfälle abgerechnet — die Polizei in der Regel die schwierige und undankbare Aufgabe haben, dieser natürlichen Neigung der Menschen zur Vermehrung entgegenzuarbeiten. Die hierzu führenden Mittel bestehen zunächst in einer Auseinanderrückung der zu gleicher Zeit lebenden Generationen, d. h. in Erschwerung der Ehen und häuslichen Niederlassung vor vollständig begründetem Un- terhalte einer Familie; dann aber auch in Begünstigung von Auswanderung, wo denn freilich die vom Staate zu ergreifen- den Maßregeln wesentlich verschiedene sind, je nachdem der Menschenüberfluß in einer dem Staate selbst gehörigen Kolonie geleitet werden kann, oder aber derselbe an fremde Staaten abzulassen ist. 2. Wie immer die Zahl der Bevölkerung beschaffen sein mag, so ist es ein vernünftiger Wunsch aller Einzelnen und der Vortheil der Gesammtheit, daß jeder Lebende gesund sei , und möglichst lange am Leben bleibe . Allerdings wird hier ein verständiges Verhalten jedes Einzelnen, sorgfältige häusliche Pflege in gesunden und kranken Tagen, endlich ver- breiteter Wohlstand die Hauptsache sein; dennoch ist eine Nachhülfe des Staates in vielen Fällen unentbehrlich. Die- selbe umfaßt aber zweierlei Gattungen von Maßregeln: a. die Medicinalpolizei ; welche wieder die doppelte Aufgabe hat, einer Seits allgemeine Krankheitsursachen, deren Beseitigung die Kräfte der Einzelnen übersteigt, möglichst zu entfernen, anderer Seits die nöthigen Heil- mittel für dennoch eingetretene Erkrankungen zugänglich zu machen. In erster Beziehung handelt es sich von Schutzanstalten gegen ansteckende und endemische Krankheiten; von der Wegräumung schädlicher Einwirkungen auf die Kindererziehung; von Maaßregeln gegen Verfälschung der Lebensmittel; von Gesundmachung der Wohnorte. Der andere Zweck wird erreicht durch Erziehungsanstalten für ärztliches Personal jeder Art; Ordnung des Apotheken- wesens und der Gesundbrunnen; Anlegung von Heil- anstalten für verbreitete Uebel, welchen häusliche Pflege nicht gewachsen ist (z. B. Geisteskrankheiten); endlich Hülfe bei allgemeinen Seuchen. b. Die Vorkehrungen zur Abwendung einzelner äußeren Lebensgefahren , z. B. Sicherheitsschranken, nächt- liche Beleuchtung der Wohnorte, Beseitigung schadhaf- ter Gebäude, Entfernung gefährlicher Gewerbe oder Vorräthe. 3. Hülfe bei schwieriger Befriedigung der nothwendigen Lebensbedürfnisse . — Die Berech- tigung der Forderung ist einleuchtend; ebenso die Nothwendig- keit einer Staatshülfe in vielen Fällen, so gewiß es auch die nächste Pflicht eines Jeden bleibt, sich und den Seinigen das Nothwendige durch Arbeit zu verschaffen. Auch hier aber wird der Staat in doppelter Richtung in Anspruch ge- nommen. a. Die Theuerung nothwendiger Lebensbedürfnisse ist eine Quelle großer Uebel für die Mehrzahl der Einzelnen und für die Gesammtheit. Der nächste Grund ist natürlich ein Mißverhältniß der verkäuflichen Vorräthe zu dem Bedürf- nisse; ein sehr übler Umstand aber, daß bei drohender Theuerung es nicht bei dem materiellen Uebel bleibt, son- dern theils die Unmöglichkeit auch nur auf kürzeste Zeit der Lebensmittel zu entbehren, theils der gewöhnlich ein- reißende panische Schrecken vor einem Mangel die Preise weit über die Nothwendigkeit hinaus und ins Unerreich- bare steigert. Die in früherer Zeit den Staaten ange- mutheten und von ihnen auch vielfach vollzogenen Abwehr- und Erleichterungsmittel, z. B. Ausfuhrverbote, Vorraths- magazine, Preisfeststellungen u. dgl., hat nun zwar Erfahrung und eine richtigere Lehre nicht blos als nutzlos, sondern selbst als positiv schädlich erkennen lassen; dennoch bleibt allerdings dem Staate auch außer der allgemeinen Begünstigung der Urproduction, der unbedingten Auf- rechterhaltung des Handels mit Lebensmitteln und der Herstellung möglichst guter Verkehrswege, noch Manches zu thun übrig. So denn: möglichste Beschränkung des öffentlichen Verbrauches, verschärfte Aufsicht auf die mit Lebensmitteln handelnden Gewerbe, Herstellung von allge- meinen Speiseanstalten, Gewährung von Darleihen, viel- leicht Unterstützung der Beziehung großer Massen von Lebensmitteln aus dem Auslande. b. Noch weit regelmäßiger und in viel höherem Grade wird die öffentliche Unterstützung für Solche in Anspruch ge- nommen, welche schon in gewöhnlichen und günstigen Zei- ten nicht im Stande sind, sich und die Ihrigen mit den nothwendigsten Lebensbedürfnissen zu versehen; also die Armenpolizei . Ob solche Unterstützungsforderungen mit vollem Rechte gemacht werden können, mag bestreitbar sein; jedenfalls ist aber die Gewährung ebensosehr Men- schenpflicht als Klugheitsmaßregel. Leider sind nur die Mittel zur Erreichung des Zweckes kaum erschwingbar, und zum Theile ist noch nicht einmal das richtige Verhalten unzweifelhaft aufgefunden. Es muß hier nämlich wohl unterschieden werden zwischen der Sorge für Einzel- armuth und den wegen Massenarmuth (Pauperis- mus) zu ergreifenden Maßregeln. — Bei der Einzelarmuth, d. h. der Dürftigkeit, welche aus subjektiven Gründen des einzelnen Falles entsteht, muß natürlich vernünftigerweise vor Allem das Absehen auf Verstopfung der Ursachen gerichtet sein. Diese können denn aber entweder selbst- verschuldete sein, also Müßiggang, Liederlichkeit, vor Allem aber unvorsichtige Heirathen; oder aber zufällige, namentlich vorübergehender Mangel an Arbeit, Unfähig- keit zur Arbeit, Unglücksfälle u. s. f. Wie verschieden hier nun die Bemühungen sein müssen, um diesen Ar- muthsursachen zu begegnen, bedarf keiner Auseinander- setzung; ebensowenig aber auch, daß es niemals dem Staate gelingen wird, alle diese Quellen von einzelner Armuth zu verstopfen. Daher wird immer die Nothwen- digkeit daneben bleiben, Unterstützung für wirklich Verarmte zu gewähren. Auch diese aber erfordert wieder sehr ver- schiedene Anstalten. Theils nämlich sind die sogenannten Hausarmen, d. h. die noch nicht in vollkommene Dürftigkeit Verfallenen, je nach den Verhältnissen des einzelnen Falles mit dem Fehlenden zu versehen, theils aber vollkommen Hülflose in allgemeine Verpflegung zu nehmen, wozu denn, je nach den Verhältnissen, Waisenhäuser, Hospitäler, Invalidenhäuser u. dgl. zu errichten sind. Nur eine Nebenfrage, aber freilich eine höchst wichtige, ist es, ob der ganze Staat diese verschiedenen Ausgaben zu über- nehmen habe, oder ob sie, ganz oder theilweise, den ein- zelnen Gemeinden je für ihre Angehörigen zuzumuthen seien? Eine Verbindung allgemeiner, provinzieller und örtlicher Hülfen ist wohl die richtige Lösung. — Massen- armuth ist vorhanden, wenn der Mangel an nothwendigen Lebensbedürfnissen nicht eine Folge individueller Verhält- nisse ist, sondern durch allgemeine ungünstige Zustände großer Volksklassen und durch den Organismus der Gesellschaft oder der Gewerbethätigkeit erzeugt wird. Es gibt nun aber verschiedene Gattungen solcher Zustände. Eimmal Massenarmuth der ländlichen Bevölkerung, welche denn wieder durch zwei einander gerade entgegenstehende Zu- stände erzeugt sein kann, nämlich entweder durch eine solche Zersplitterung des Grundeigenthums, daß sich die Eigen- thümer nicht mehr von ihrem Antheile zu nähren ver- mögen, oder aber durch Latifundien, auf welchen zahlreiche Tagelöhner oder ungünstig gestellte kleine Pächter leben. Zweitens, Massenarmuth der Gewerbenden, erzeugt ent- weder durch die Erdrückung des handwerksmäßigen Be- triebes durch übermächtige innere oder äußere Mitwerbung, sodann und hauptsächlich aber durch den Fabrikbetrieb, wenn dieser entweder still steht oder zu niedern Arbeits- löhnen genöthigt ist. Daß in allen diesen Fällen von weitverbreiteter und aus allgemeinen Ursachen rührender Dürftigkeit nur, wenn überhaupt, durch sehr umfassende und tiefgreifende Staatsmaßregeln eine Abhülfe verschafft werden kann, ist einleuchtend; allein theils sind dieselben, wenn einmal das Uebel vorhanden ist, sehr schwer durch- zusetzen und besten Falles nur langsam wirkend, wie z. B. die Wiederherstellung einer richtigen Größe des Grund- eigenthumes, theils ist noch völlige Unklarheit über das richtige Mittel der Abhülfe, wie namentlich beim Gewerbe- proletariate. Hier ist denn nicht nur für die Thätigkeit des Staates noch ein unermeßliches Feld, sondern vor Allem auch für die wissenschaftliche Untersuchung. 4. Die Ausbildung der sämmtlichen geistigen Kräfte des Menschen erfordert äußere Mittel, welche nur zum geringen Theile im Bereiche der Einzelnen liegen, oder durch freiwillige Vereine und gesellschaftliche Kreise beschafft werden. Daher denn die Nothwendigkeit einer Staatshülfe. Im Einzelnen aber bedarf es a. zu Förderung der Verstandesbildung und Kennt- nisse vor Allem einer großen Anzahl von Unterrichts- anstalten, von der Dorfschule aufwärts bis zur Akademie der Wissenschaften; für die männliche und für die weib- liche Jugend; für allgemeine Bildung und für besondere Fächer. Je nach der Richtung der Gesittigung tritt die eine oder die andere Gattung solcher Anstalten in den Vordergrund; es können auch ganz neue Zweige von Unterrichtsanstalten nothwendig werden, wie z. B. in jüngster Zeit ein ganzes System von Gewerbeschulen entstand. Gesorgt aber muß werden für Häuser, für Lehrer und für Unterrichtsmittel. Manches wird hier allerdings den einzelnen Gemeinden überlassen werden können; aber oft und im Großen hat auch der Staat einzutreten, und in jedem Falle muß er das Ganze in- einandergreifend ordnen, überwachen und leiten. — Eine zweite Aufgabe sind sodann die Beischaffung der Mittel für Fortbildung des erwachsenen Geschlechtes durch öffent- liche Sammlungen, belehrende Vorträge, Reiseunterstützun- gen u. dgl. b. Die Ausbildung der Sittlichkeit ist zunächst Sache jedes Einzelnen und die der Kirche; doch sind immerhin auch For- derungen an den Staat zu stellen. Einer Seits nämlich kann nur er durch Strafgesetze sowohl einzelne Handlungen als ganze Vorkehrungen unterdrücken, welche die Absicht haben, zu Begehung von Unsittlichkeiten anzulocken, wie z. B. gewerbsmäßige Unzucht und Spielhäuser; anderer Seits hat die Staatsgewalt Aufsehen erregende Beispiele grober Un- sittlichkeit aus den Augen der Bürger zu entfernen, weil ihr Anblick sittlich abstumpft und weniger Festen positiv schädlich ist. c. Um die religiöse Ausbildung hat sich der Rechtsstaat (so wie überhaupt die Mehrzahl der Staaten) in normalen Zuständen und wenn er sich auf seinem Standpunkte hält, wenig zu bekümmern, da die großen gesellschaftlichen Kreise der Kirchen das Ganze übernehmen und in der Regel auch alle Mittel dazu besitzen. Doch entgeht er nicht allen Forderungen. Einmal ist, wenigstens für die Mehrzahl der Kirchen, an den höheren Unterrichtsanstalten Für- sorge zur wissenschaftlichen Ausbildung der Geistlichen zu treffen. Sodann bedürfen zuweilen kleine und arme reli- giöse Gemeinden einer Geldunterstützung, die ihnen auch dann zu gewähren ist, wenn sie der religiösen Ansicht der Mehrzahl des Volkes oder des Staatsoberhauptes nicht angehören. d. Die Ausbildung des Sinnes für das Schöne ist die zarteste Blüthe der Gesittigung, und sie setzt, wenn sie gesund und harmonisch ist, alle andern Arten von geistiger Bildung voraus. Sie ist daher jedenfalls auch erst dann vom Staate zu unterstützen, wenn den sämmtlichen bisher besprochenen Förderungen geistiger Zwecke Genüge geleistet ist. Auch muß, wenn nicht Mühe und Geld verloren sein soll, die natürliche Anlage eines jeden Volkes berück- sichtigt und auf die ihm besonders inwohnenden Anlagen die verfügbare Hülfe vorzugsweise gerichtet werden. Hier handelt es sich theils von Unterrichtsanstalten für Malerei, Sculptur, Musik u. s. w.; theils von der Schaffung und Zugängigmachung von Kunstsammlungen; theils von der Beschäftigung großer Künstler mit bedeutenden Arbeiten; theils endlich von der öffentlichen Aufstellung oder Auf- führung von Kunstwerken. 5. Die Hülfsaufgabe des Staates hinsichtlich des Gü- terbesitzes seiner Bürger zerfällt in drei wesentlich verschie- dene Abtheilungen. Erstens muß die Erwerbung von Gütern jeder Art möglichst erleichtert werden, damit die Thätigkeit und Sparsamkeit des Einzelnen keine für ihn unüberwindlichen Hindernisse finde. Zweitens handelt es sich davon, das bereits erworbene Vermögen gegen zufällige Wiederzerstörung zu schützen. Endlich sind diejenigen übermächtigen Schwierigkeiten zu besei- tigen, welche sich den einzelnen Arten von Wirthschaftsbetrieb, also der Erzeugung von Rohstoffen, den Gewerben und dem Handel entgegenstellen können. Die dem Staate hier obliegen- den Maßregeln sind so vielfach, nach den Entwickelungsstufen der Völker so verschieden, zum Theil so umfassend und kost- spielig, daß an dieser Stelle nicht sowohl eine vollständige Aufzählung und Begründung als nur eine bespielsweise Anfüh- rung versucht werden kann. a. Die Erleichterung des Erwerbes überhaupt ist wieder doppelter Art. — Einer Seits nämlich haben geschichtliche Gestaltungen und Gesetze den freien Erwerb von Grund- eigenthum erschwert, ihn wohl ganzen Klassen der Bevölkerung rechtlich unmöglich gemacht. Da nun die Erwerbung von Grund und Boden aus sittlichen, poli- tischen und wirthschaftlichen Gründen kein Monopol nur Einzelner sein darf, so muß auf Hinwegräumung des übergroßen Besitzes in den Händen Bevorrechteter hinge- arbeitet werden, also auf Verkauf der Staatsgüter, Verhin- derung des Besitzes in todter Hand, Wiederauflösung von Lehen und Fideicommißverbänden. Eine ebenso wichtige als schwierige und eine keineswegs noch zweifellos gelöste Frage ist dabei, ob die Veräußerung und Zerstückelung des Grundbesitzes vollkommen freigegeben, oder ob sie gewissen Grenzen unterworfen werden soll, so daß etwa eine verhältnißmäßige Anzahl von großen, mittleren und kleineren Grundbesitzungen bestimmt würde. Da es sich in allen diesen von der Aufhebung oder dem Neugründen von Gesetzen und Rechtszuständen handelt, so ist das Eintreten einer Staatsthätigkeit offenbar nothwendig. — Eine zweite Art von Unterstützung des Vermögenserwerbes besteht in der Förderung von Kapitalansammlung . Aller- dings kann Kapital, welches ja nichts anderes ist, als Uebersparung eines Theiles der Erzeugnisse über den Verzehr, nur von den Einzelnen selbst geschaffen werden; auch sind alle Vorspiegelungen von schnellerer Kapital- erzeugung als solche durch die Zinsen oder neue Erspar- nisse möglich ist, Selbsttäuschung oder Gaukelei: aber es gibt Einrichtungen, welche entweder durch leichte und sichere Anlegung schon der kleinsten Summen oder durch Zusammenhaltung von Zinsen und Zinseszinsen die Schaffung eines Kapitals erleichtern. Auch sie können und sollen im Allgemeinen von Privatpersonen eingerichtet und verwaltet werden; allein theils hat der Staat Aufsicht über solche Plane zu führen gegen Unkenntniß oder ab- sichtliche Täuschung; theils kann er zur Legung des ersten Grundes aufgefordert sein, wenn es hierzu an Muth oder an Mitteln fehlt; theils endlich sind nicht selten die Ver- hältnisse solcher Kapitalgesellschaften zu den öffentlichen Kassen zu regeln. So gehört denn die Lehre von Spar- kassen jeder Art, von Lebensversicherungen, von Actien- gesellschaften, von Wittwenanstalten u. dgl. in das Gebiet der polizeilichen Thätigkeit. b. Nur wenn das bereits Erworbene vor nutzloser Wie- derzerstörung gesichert wird , bleibt das Volks- vermögen auf gleicher Höhe; und nur wenn Derjenige, welcher einen unabwendbaren Verlust erlitten hat, einen leidlichen Ersatz findet, mag er in seiner bisherigen Wirth- schaft sich erhalten und weitere Güter hervorbringen. — Die Bewahrung der Habe gegen Zerstörung durch Feuer, Wasser, Thierkrankheiten ist nun freilich ebenfalls zunächst Sache der Eigenthümer, und keine Staatsmaßregel könnte die Aufsicht der Einzelnen ersetzen; allein gegen gewisse Gefahren vermögen doch nur große und zum Theil sehr kostspielige Anstalten zu schützen. Diese nun kann der Einzelne nicht errichten; und erfahrungsgemäß ist auch keine große Hoffnung auf freiwilliges Zusammenwirken. Daher denn wieder vom Staate Hülfe verlangt wird, und zwar namentlich: Einrichtung einer umfassenden Feuer- polizei, von der Verhütung eines Feuers an bis zur Löschung eines ausgebrochenen Brandes; Errichtung von Dämmen und andern Kunstbauten gegen Ueberschwemmung; Abwehr und Heilung von Thierkrankheiten. — Entschä- digung für bereits erlittene Vermögensbeeinträchtigung kann natürlich nur dann gewährt werden, wenn den Besitzer kein Vorwurf trifft; und die einzig verständige Art eines solchen Ersatzes ist die jedesmalige Vertheilung eines eingetretenen Schadens unter sämmtliche einem gleichen Unglücke Ausgesetzte, so daß jeder Einzelne nur Weniges zu tragen hat, der Beschädigte aber in wesentlich gleichen Vermögensverhältnissen bleibt. Auch hier bedarf es denn nicht selten einer Aufsicht auf Betrug und sonstige Verbrechen, wie nur die Obrigkeit sie gewähren kann, oder auch der Errichtung einer Musteranstalt bei noch mangelnder Erfahrung und zur Ermuthigung der Einzelnen. Es sind aber hauptsächlich Feuerversicherungsanstalten und Assecuranzen gegen Seeschaden, von denen es sich hier handelt. Bei steigender Bekanntschaft der Bürger mit solchen Anstalten mag sich der Staat immer mehr zurück- ziehen. c. Die Sorge für die Schaffung von Rohstoffen , also in der Hauptsache für die Landwirthschaft, umfaßt die Beseitigung von rechtlichen und gesetzlichen Hinder- nissen, welche einer freien und einsichtsvollen Benützung des Grundeigenthums im Wege steht, also der Zehnten und anderer ähnlicher Grundlasten, der Weideservituten, der Frohnden, des Verbots der Culturveränderung u. dgl.; sodann eine allgemeine, nach den verschiedenen Bedürfnissen, Mitteln und Fassungskräften abgestufte Belehrung, sei es durch Lehranstalten, sei es durch Schriften, sei es durch Vereine, sei es durch Ausstellungen oder Sammlungen; endlich eine Nachhülfe in denjenigen Fällen, in welchen die Mittel des Einzelnen ein Verbesserungsmittel nicht aufzubringen vermögen, also z. B. die Herbeischaffung edler Zuchtthiere, die Unternehmung von Versuchen auf öffentliche Kosten, die schnelle Verbreitung neuer Pflanzen. In welcher Weise hier die Polizei thätig zu sein hat, ist in der Hauptsache durch das Wesen des einzelnen Zweckes v. Mohl , Encyclopädie. 43 angezeigt; im Einzelnen freilich besteht mannchfacher Zweifel in der Lehre und in der Uebung, und zum Theile sind die Unternehmen sehr weit aussehend, mühevoll und kost- spielig. Eine Ausnahme von den gewöhnlichen Grund- sätzen bildet die dem Staate obliegende Thätigkeit hinsicht- lich des Waldbesitzes. Hier fordert nicht sowohl der Eigenthümer Unterstützung für seine Wirthschaft als viel- mehr die Gesammtheit Schutz gegen Waldverwüstung. Die den Gewerben zu verleihende Hülfe unterliegt zum Theile keinem grundsätzlichen Zweifel. So in Allem, was die Belehrung der Gewerbenden, ihre Aufmun- terung und Belohnung bei besondern Verdiensten u. dgl. betrifft. Wohl aber gehören einige andere Gattungen von Maßregeln zu den allerbestrittensten staatlichen Hand- lungen, über deren Vollziehung oder Unterlassung der heftigste Streit in der Theorie herrscht und auch die Gesetzgebungen der Staaten weit auseinandergehen. Dies ist theils der Fall bei der Frage über Gewerbefreiheit, theils hinsichtlich des Schutzes der einheimischen Gewerbe gegen eine übermächtige Mitwerbung Fremder, also in Betreff des Schutzzolles oder des Freihandels. Es ist nur möglich, diese Fragen anzudeuten, nicht aber können hier die, ohnedem durch Umstände und Voraussetzungen sehr bedingten, Auflösungen gegeben werden. Daß der Handel jedenfalls in demselben Grade besser gedeiht, in welchem er unbeschränkt der Einsicht, der Thätigkeit und den Mitteln jedes Einzelnen überlassen ist, wird von keiner Seite bestritten. Allein damit ist nicht gesagt, daß nicht der Staat vielfache und zum Theile höchst umfassende und kostspielige Unterstützungen zu geben habe. Es bedarf zur Erleichterung, Sicherstellung und Wohlfeilheit der Versendung von Waaren und Nachrichten, so wie der Reisen von Personen einer Reihe von Anstalten. Zunächst der Anlegung von Landstraßen und Brücken, der Schiffbarmachung von Flüssen und der Grabung von Kanälen, der Herstellung von Hafeneinrichtungen, Leucht- thürmen u. dgl.; sodann der Ausführung von Eisen- bahnen; endlich der Einrichtung von Posten zu Wasser und zu Land, jetzt auch der Telegraphen. Ferner einer richtigen Regelung der Märkte, der Feststellung des Maßes und Gewichtes, vor Allem aber der Ordnung des Geldwesens, sowohl des Metall- als des Papier- geldes, und der Creditpapiere. Wie weit durch die Unter- nehmungen von Privaten und Privatgesellschaften volle Be- friedigung dieser Bedürfnisse geschafft werden könne, ist sehr streitig. Als Regel darf wohl gelten, daß die Thätigkeit der Einzelnen scharfsichtiger, behender und gewandter ist, als die des Staates, dagegen die Einrichtungen der Re- gierungen mehr auf die Interessen der Gesammtheit gerichtet sind und auch solche Forderungen befriedigen, bei welchen unmittelbar kein Geld zu verdienen ist. Schwer fällt dabei freilich in die Wagschaale, daß durch die Anlage solcher Unternehmungen, z. B. der Eisenbahnen, dem Staate eine sehr beschwerliche Verwaltung und eine un- übersehbare, wenngleich möglicherweise sich gut verzin- sende, Schuldenlast zugetheilt wird. Ueber die polizeiliche Thätigkeit des Staates in der vorstehenden Auffassung s. meine Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechts- staates. 2. Aufl., Bd. I. II. Tübing., 1844. Daselbst denn auch die nähern Erörterungen über die einzelnen polizeilichen Anstalten und die hinsichtlich derselben bestehenden Streitfragen; ferner Nachweisungen der unübersehbaren Literatur. Ein weiteres Eingehen auf diese Punkte würde für eine Encyclopädie alles Maaß überschreiten. 43* § 101. d. Die Politik des Staatshaushaltes. Die finanzielle Thätigkeit des Staates unterscheidet sich wesent- lich von der in den andern Zweigen der Verwaltung hervortretenden, insoferne sie sich keinen selbstständigen Zweck setzt, sondern nur dazu bestimmt ist, die Mittel für die Zwecke des Staates her- beizuschaffen. Hieraus folgt denn Zweierlei. Erstens, daß die von der Finanzverwaltung herbeizuschaffenden Mittel ihrer Größe nach von den übrigen Dienstzweigen bestimmt werden; mit andern Worten, daß sich, wenigstens in Beziehung auf Nothwendiges, die Ausgaben nicht nach den Einnahmen, sondern umgekehrt die Einnahmen nach den Ausgaben zu richten haben. Zweitens aber, daß die Finanzverwaltung zur Herbeischaffung der von ihr zu liefernden Mittel sich keiner Maßregeln bedienen darf, welche mit den Zwecken des Staates, also namentlich mit der Aufrechterhaltung einer Rechtsordnung und mit der polizeilichen Förderung der Lebenszwecke des Volkes, unver- einbar wären. Es würde nicht nur der logische Fehler des inneren Widerspruches, sondern der noch weit größere einer Vernichtung des Zweckes durch die Mittel begangen. — Die Verschiedenheit der Staatsgattung ist nur in untergeordneten Dingen bestimmend für die Regelung des Haushaltes, da die Verhältnisse der Menschen zu der Güterwelt überall diesel- ben sind. Eine wohlgeordnete Finanzverwaltung hat demgemäß eine vierfache Aufgabe: erstens, die von den Leitern der übrigen Zweige der Staatsthätigkeit beanspruchten Geldforderungen, so wie die Nachrichten über die zu der Bestreitung etwa bereit liegenden Mittel zu sammeln und sie zu einem übersichtlichen, übereinstimmenden und folgerichtigen Ganzen zusammenzustellen; zweitens, die zur Deckung dieser Bedürfnisse nothwendigen Mittel aufzusuchen und herbeizuschaffen; drittens, die Ausgaben wirklich zu leisten, sei es unmittelbar und im Einzelnen, sei es im Großen durch Uebergebung von bedeutenderen Summen an die deren bedürftigen Verwaltungsbehörden; endlich, in dem ganzen Haushalte für Ordnung, Uebersicht und Sicherheit des vorhandenen Vermögens so wie für Rechnungsablegung zu sorgen. Zu 1. Der Nutzen einer vollständigen Zusammen- fassung des gesammten Staatshaushaltes in einer klaren, logisch angelegten und folgerichtig durchgeführten Uebersicht ist einleuchtend. Ohne eine solche ist jeden Falles Ungewißheit darüber, was die Staatseinrichtung im Ganzen und in den einzelnen Zweigen wirklich kostet, und kann dann auch kein Schluß auf das Verhältniß des Opfers zur Leistung, des Aufwandes zu dem Nationalvermögen gemacht werden, und ist es nicht möglich, die Größe der Ausgaben für bestimmte Staatseinrichtungen mit einander zu vergleichen; es mag sogar möglicherweise der Staat seinem wirthschaftlichen und politischen Untergange zutreiben, ohne daß eine rechtzeitige Warnung und ein aufrüttelnder Beweis der Thatsache statt- fände. — Zur Erlangung einer vollständigen und zuverlässigen Uebersicht ist aber mancherlei nöthig. a. Vor Allem darf im ganzen Gebiete der unmittelbaren Staatsthätigkeit und zu Zwecken derselben keine Ausgabe bestehen, welche der obersten Finanzbehörde unbekannt bliebe, und diese hat denn für die Verzeichnung unter der gehörigen Rubrik zu sorgen. Dieß gilt namentlich da, wo bei Gelegenheit einer Einnahme und zu deren Er- langung auch eine Ausgabe gemacht wird (z. B. Erhebungs- aufwand). Vermehrt nämlich auch die Aufzählung einer sogleich wieder verausgabten Einnahme die verfügbaren Mittel des Staates nicht, so ist sie doch nicht weniger von den Unterthanen erst beigeschafft worden und somit ihre Kenntniß nothwendig zur Uebersicht über die Ge- sammtlasten der letzteren. Es führt zu einer falschen Be- urtheilung der Verhältnisse, wenn nur der Rein-, nicht aber auch der Rohertrag der Steuern u. s. w. angegeben und in Rechnung genommen wird. Ferner darf es auch da nicht unterlassen werden, wo ein eigenes Vermögen oder eine besondere Einnahmsquelle zu Bestreitung einer Staats- anstalt besteht, so daß Einnahme und Ausgabe thatsächlich nicht durch die allgemeinen Kassen gehen. Auch hier ist, trotz der besonderen Form, Staatsaufwand. Endlich findet es statt bei etwaigen Staatsgewerben. b. Nothwendig ist sodann die Aufnahme der blos provin- ziellen oder örtlichen Ausgaben in die allgemeine Ueber- sicht, so ferne dieselbe auf Staatsrechnung und mit Staats- mitteln geschehen. Am leichtesten ist dieß natürlich zu bewerkstelligen, wenn dergleichen Bestreitungen überall im Lande nach denselben Grundsätzen und in denselben Formen geschehen; allein auch wo verschiedene Einrichtungen be- stehen, muß für übersichtliche Kenntniß gesorgt werden. c. Nicht blos die regelmäßigen Leistungen sind aufzunehmen, sondern auch außerordentliche, welche mit genügender Be- stimmtheit vorausgesehen werden können. Letztere werden am zweckmäßigsten getrennt gehalten. d. Sämmtliche Verwaltungszweige müssen verpflichtet sein, den Begehren der obersten Finanzbehörde hinsichtlich der formellen Behandlung und Berechnung sämmtlicher von ihnen besorgten Geldangelegenheiten Folge zu leisten, wenn sie auch sonst und in sachlicher Beziehung unabhängig sind. Zu 2. Unter den Deckungsmitteln des Staates stehen in erster Reihe die Erträgnisse des ihm selbst zustehenden Vermögens . Ein solches Vermögen kann bei jeder Art und Form des Staates vorhanden sein, und es hängt — mit einziger Ausnahme des Patrimonialstaates, in welchem ein be- trächtlicher Besitz des Staatsoberhauptes Grundlage des Be- stehens ist, — die Größe desselben nicht sowohl mit den zu verfolgenden öffentlichen Zwecken, als mit geschichtlichen Vor- kommnissen zusammen. Ebenso können Veränderungen in diesem Besitze eintreten, ohne daß dadurch das Wesen des concreten Staates oder der Umfang und die Art seiner Leistungen irgend dadurch berührt würden. Vielmehr ist die Frage, ob und welcher Besitz von eigenem Vermögen und namentlich von Grundeigenthum des Staates vortheilhaft sei, ganz verschieden zu beantworten je nach der wirthschaftlichen Ausbildung und nach der Zahl eines Volkes, und es ist keineswegs immer ein Beweis von Verkommen oder nachlässiger Verwaltung, wenn ein solcher Besitz allmälig abnimmt. So lange er jedoch be- steht, ist es Aufgabe der Finanzbehörde, denselben möglichst gut zu verwalten, d. h. den höchsten Reinertrag aus ihm zu ziehen, welcher nachhaltig und ohne Verletzung anderer staat- licher Ausgaben daraus gewonnen werden mag. — Das Gleiche ist der Fall bei den, in zweiter Linie in Betrachtung kommenden, Einnahmen aus Hoheitsrechten , welche zwar nicht der Vermehrung des Staatseinkommens wegen bestehen, allein weil und so lange sie aus andern Gründen eingehoben wer- den, sorgsam und möglichst nutzbringend zu verwalten sind. — Kommt es aber, drittens, zur Erhebung von Steuern , (und dieß ist in keinem Staate mit irgend verzweigten Zwecken und also Ausgaben zu vermeiden,) so steht eine Wahl zwischen den beiden Hauptgattungen, den directen und den indirecten, offen, und es ist nun Sache des umsichtigen Staatswirthes, diejenigen Auflagen zu wählen, welche einer Seits den größten und sichersten Ertrag gewähren, anderer Seits dem Bürger das geringste Opfer und Hemmniß bereiten. Der Gesammt- Zustand der Gesittigung und der Volkswirthschaft muß hier in jedem Lande das Nähere an die Hand geben. Unter allen Umständen können freilich directe Steuern ohne unvermeidlichen Ruin der Pflichtigen das reine Einkommen aus dem Besteue- rungsgegenstande dauernd nicht überschreiten; und wenn auch bei indirecten Steuern die höchste mögliche Grenze weniger be- stimmt nach einem allgemeinen Satze festgestellt werden kann, so ist doch durchweg einleuchtend, daß eine große Steigerung derselben entweder eine dem ganzen Dasein des Staates zu- widerlaufende Beeinträchtigung der Lebenszwecke der Bürger zur Folge hat, oder sie aber ihre eigene Absicht verfehlt, insoferne natürlich die steuerpflichtigen Handlungen möglichst unterlassen werden. Nicht selten wird sogar beides zu gleicher Zeit ein- treten. Im Uebrigen sind noch bei allen Arten von Abgaben folgende einzelne Zweckmäßigkeits-Regeln zu beachten: a. Eine Steuer darf in keiner andern Weise und zu keiner andern Zeit erhoben werden, als durch ein Gesetz an- geordnet ist, damit Jeder seine Vorkehrungen treffen kann. b. Eine Abgabe soll nicht früher erhoben werden, als die Regierung ihrer bedürftig ist, damit nicht das Geld unbe- nützt in den Kassen liegt. c. Jede Steuer muß in kleine Raten zerschlagen und darf nur zu solcher Zeit eingezogen werden, in welcher den Pflichtigen die Bezahlung möglich ist. d. Unter den möglichen Erhebungsarten hat, bei gleicher Sicherheit, die wohlfeilere den Vorzug, da nur der reine Ertrag der Steuern für die Staatsausgaben verfüg- bar ist. e. Auch bei dem Steuersysteme ist Alles zu vermeiden, was das Rechts- oder Sittlichkeitsgefühl des Volkes zerstören könnte; ebenso Quälereien und Eindringen in die Privat- verhältnisse, vor Allem wenn das Ergebniß derselben in keinem Verhältnisse zur Unannehmlichkeit stünde. Eine absolute Größe der dem Staate nöthigen und von ihm ohne Verderbniß des Volkes einzuziehenden Einnahmen ist allerdings nicht anzugeben; doch ist die Wichtigkeit nachstehender Grundsätze einleuchtend. Die Gesammtsumme der Staatsein- nahmen darf den gesammten Reinertrag der Volkswirthschaft nicht übersteigen, weil ein großer Theil der Staatsausgaben wirthschaftlich steril ist, somit das Volksvermögen sich um diesen Theil vermindert, und zwar beim Gleichbleiben einer solchen Höhe der Forderung in geometrischem Verhältnisse; sie darf aber nicht einmal regelmäßig so hoch steigen, weil sonst die durch Zufälle veranlaßten, doch nie ganz ausbleibenden, Lücken im Volksvermögen nicht ausgefüllt werden könnten, und somit ebenfalls allmälig Verarmung einträte. Je tiefer viel- mehr die Staatsausgabe unter diesem Reinertrage bleibt, desto besser für das Wohlergehen des Volkes und für etwa künftige vermehrte Bedürfnisse des Staates selbst. Wenn also, auch bei gewissenhaftester Wirthschaft, die Mittel für die noth- wendigen Ausgaben nachhaltig unter dieser Bedingung nicht beigebracht werden können, so bleibt nur die Wahl zwischen einer wesentlichen Veränderung und Herabstimmung der Staats- zwecke oder einer Vereinigung des Staates mit einem größeren und reicheren. In vorübergehenden außerordentlichen Fällen dagegen, wenn einerseits eine Ausgabe durchaus nöthig ist, andererseits aber regelmäßige Deckungsmittel fehlen und selbst durch eine verstärkte Beanspruchung der Steuerkräfte und durch besondere Ersparungsmaßregeln nicht beschafft werden können, mag zu einer Schuldenaufnahme geschritten werden. Soferne durch dieselbe ein den Zinsen mindestens gleichkommender Er- trag erworben wird, ist gegen die Maßregel unmittelbar wenig einzuwenden; doch darf auch hier nicht vergessen werden, daß möglicherweise der Ertrag sich mindern kann, während die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Kapital bleibt, und daß jedenfalls eine bedeutende Schuldenlast die Verwaltung des Staates erschwert und seinen Credit für künftige Fälle schmä- lert. Wenn aber gar, wie dies gewöhnlich der Fall ist, die aufgenommenen Summen auf eine nationalwirthschaftlich un- einträgliche Weise verbraucht werden, so ist der Schaden ganz offenbar, und möglicherweise wird der ganze Staat durch die übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten zerrüttet und gelähmt. Die Eingehung von Staatsschulden ohne zwingende Nothwen- digkeit ist daher ein ebenso großes Unrecht gegen die steuer- pflichtigen Unterthanen, als unklug im Interesse des Staates und der Regierung. Nicht erst der Bemerkung sollte es be- dürfen, daß eine Schuldenaufnahme jedenfalls nur auf die Weise gemacht werden darf, welche der Staatskasse die unter den vorliegenden Umständen größtmögliche Einnahme verschafft. Ebenso findet natürlich auch bei dieser Finanzmaßregel der Grundsatz Anwendung, daß der Staat niemals unternehmen darf, was gegen Recht und Sittlichkeit ist. Somit ist eine zu vermeidende Bereicherung von wucherischen Unternehmern und eine derartige formelle Gestaltung der Staatsschuldscheine, daß sie zum Gegenstande hohlen Börsenspieles dienen können, ein gleich beklagenswerther Mißgriff. Zu 3. Bei den Ausgaben ist für strenge Ordnung zu sorgen, damit nicht durch Bezahlung an Unberechtigte, durch Verwendung zu nicht gesetzlich festgestellten Ausgaben, durch Ueberschreitung genau bestimmter Kosten, oder endlich durch Nichtberichtigung fälliger Verpflichtungen die Staatskasse in Schaden oder die Haushaltung in Verwirrung gerathe. Wie auch die Form der Verfassung eines Staates sei, eine strenge Einhaltung des Ausgabe-Etats im Ganzen und im Einzelnen ist immer dringend nothwendig, und es darf namentlich eine Abweichung von den durch das Staatsoberhaupt anerkannten Summen ohne dessen Einwilligung niemals vorkommen. Daß in ständischen und in repräsentativen Staaten auch noch die Möglichkeit einer Verantwortung gegenüber von der Volksver- tretung hierzu kömmt, ist allerdings ein weiterer Grund zu gewissenhafter Pünktlichkeit, erzeugt aber keine eigenthümliche sachliche Pflicht. Auch in anderen Staatsarten soll ehrlich und pünktlich gewirthschaftet werden. — Daß übrigens nicht pe- dantisch an der Form gehalten werden darf, wenn die Errei- chung des Zweckes oder die Gewinnung eines großen Nutzens eine Abweichung verlangt, versteht sich, und zwar ebenfalls überall, von selbst. Zu 4. Sowohl die Rücksicht auf die Erreichung der be- absichtigten Staatszwecke, als die Verpflichtung zur möglichsten Schonung der steuerpflichtigen Bürger macht es dem Staate zur Pflicht, daß er bei der Verwaltung des Staatsvermögens die größte Ordnung und eine unerbittliche Strenge gegen alle dabei betheiligten Beamten handhabe. Es muß durch Ein- richtung des ganzen Geschäftsganges dafür gesorgt werden, daß alle Einnehmer von Staatsgeldern wirklich so viel einziehen, als sie beauftragt sind, und daß alles Eingezogene auch wirklich abgeliefert wird. Es ist für die sorgfältigste Aufbewahrung aller Staatsvorräthe an Geld und Geldeswerth Sorge zu treffen; und daß dieses wirklich geschehe und von dem Staatseigenthume nichts entfremdet werde, durch entsprechende Maßregeln, z. B. unvermuthete Untersuchungen, zu erzwingen. Auch wird zweck- mäßigerweise von allen Verwaltern von Staatsgut eine ent- sprechende Sicherheitsleistung verlangt werden. In bestimmten, nicht allzu langen Zeitabschnitten muß jeder Verwalter von Staatsgut, und namentlich von Staatsgeldern, regelmäßig Rechnung ablegen, d. h. aufzählen und mit Beweisen belegen, was er thun „sollte“, was er wirklich gethan „hat“, und womit er im „Reste“ geblieben ist. Diese Rechnungen aber sind von eigens dazu bestimmten zuverlässigen Behörden genau und in möglichst kurzer Zeit zu prüfen, aufgefundene Fehler auf das strengste zu verfolgen, sei es bis zu deren Aufklärung und Wiederherstellung, sei es durch Ueberweisung der Schuldigen an die strafende Gerechtigkeit. Auch hier ist Nachsicht gegen ungetreue oder nachlässige Verwalter Beeinträchtigung des eigenen Vortheiles und Unrecht gegen die Bürger, welchen bei einer Entfremdung von Staatsgeldern entweder pflichtmäßige Lei- stungen des Staates nicht zu Theil werden, oder welche doppelt bezahlen müssen zur Erreichung nur Eines Zweckes. Das anerkannt beste Werk über die Finanzwissenschaft sind Rau ’s Grundsätze der Finanzwissenschaft, 3. Aufl., Heidelb., 1850. Hier findet sich denn auch eine reiche und wohlerwogene Auswahl der Literatur über die einzelnen Fragen. III. Aeußere Politik . 1. Sicherstellung des Staates. § 102. a. Durch eigene Waffenrüstung. Vertheidigung gegen feindliche Angriffe wird noch für lange Zeiten, wenn nicht für immer, eine Nothwendigkeit für alle Staaten sein; und wenn es schon zu bedauern sein mag, daß die großen hierauf zu verwendenden Mittel der unmittel- baren Förderung menschlicher Lebenszwecke entzogen werden müssen, so kann doch nur die größte Kurzsichtigkeit oder eine thörichte Ueberspanntheit sie dem Staate verweigern wollen. Je höher vielmehr eine Gesittigung durch die Einrichtungen des Zusammenlebens gefördert ist, und je entschiedener man sie erhalten und noch zu steigern wünscht: desto unerläßlicher ist es, diejenigen Opfer zu bringen, welche zur Vertheidigung des Daseins der bedingenden Einrichtungen erforderlich sind 1 ). Die hierzu führenden Mittel sind verschiedener Art, be- stehen aber aus zwei Hauptgattungen, nämlich aus der eigenen Waffenrüstung und aus den Verbindungen mit anderen Staaten zu gemeinschaftlicher Vertheidigung. Bei der eigenen Waffenrüstung ist ebenfalls wieder zu unterscheiden zwischen der Vertheidigungsfähigkeit eines Staates, welche durch zweckmäßige Bildung des Gebietes und der Grenzen erlangt wird, und der Errichtung einer zur Bekämpfung der Feinde bestimmten bewaffneten Macht. 1. Die Vertheidigungsfähigkeit des Staatsge- bietes hängt theils von seiner Größe, theils von seiner geome- trischen Figur, theils endlich von der Art der Grenzen ab. Vergl. hierüber das oben § 88, S. 562 fg., Bemerkte. Zugefügt mag hier noch sein, daß ein Staat jede von Recht und Sitt- lichkeit gebilligte Gelegenheit zu ergreifen hat, um die zu seiner Sicherstellung wünschenswerthe Gestaltung des Gebietes zu er- langen; aber daß es auch ein Fehler ist, wenn die natürlichen Verhältnisse unbeachtet bleiben und der Staat sich ehrgeizig über Landstriche ausdehnt, welche jenseits der natürlichen Grenzen liegen und die Vertheidigungskraft eher schwächen als verstärken. — Wo keine der Kriegskunst entsprechenden Grenzen erlangt werden können, muß durch Befestigungen das Fehlende ersetzt werden. 2. Die bewaffnete Macht mag nach drei verschie- denen Hauptsystemen geordnet werden, von welchen jedes wieder seine Unterabtheilungen hat, deren Werth verschieden und deren Annahme oder Verwerfung also Bedingung des Urtheiles ist. Das System der allgemeinen Volksbewaffnung beruht wesentlich auf drei Grundgedanken: auf Erdrückung des Feindes durch die Menge der ihm Entgegengestellten; auf dem anzunehmenden Eifer der für Haus und Hof Kämpfenden; endlich auf die möglichste Ersparung von Kosten in Friedens- zeiten. Dagegen unterwirft man sich auch von vornherein den Nachtheilen einer geringeren Waffenbildung des einzelnen Kriegers, einer weniger sicheren Führung von Seiten der Anführer, endlich tiefen Eingriffen in das bürgerliche und häusliche Leben Aller. Das gesammte Urtheil ist ein sehr abweichendes, je nachdem eine der drei möglichen Formen des Systemes gewählt wird, nämlich der Landsturm , die Bürgerwehr (Nationalgarde), oder die Landwehr . Im ersten Falle wird die ganze waf- fenfähige Bevölkerung, kaum im Rohesten eingetheilt, bewaffnet und mit Anführern versehen, so wie ohne nennenswerthe Uebung im Kriegsdienste dem Feinde entgegengeworfen. Bei einer Bür- gerwehr sind zwar ebenfalls alle waffenfähigen Männer dienst- pflichtig; allein einerseits werden sie schon im Frieden, nach Maßgabe der Oertlichkeiten, zu militärischen Ganzen gebildet, mit Anführern versehen und wenigstens nothdürftig in den Waffen geübt, andererseits wird hinsichtlich der Verwendungs- weise und der Ausdehnung der Dienstpflicht ein Unterschied ge- macht je nach dem Alter, den Familienverhältnissen und, viel- leicht, nach freiwilligen Anerbieten zu besonderer Ausbildung. Eine Landwehr endlich beabsichtigt vollständige militärische Aus- bildung der gesammten jüngeren Mannschaft in möglichst kurzer Zeit und mit Entlassung der hinlänglich Geübten zur Betrei- bung bürgerlicher Geschäfte bis zu etwaiger Einberufung unter die Fahnen. — Hier ist nun klar, daß ein Landsturm weder auf lange Zeit im Felde gehalten werden, noch daß er geübten Feinden unter gewöhnlichen Umständen siegreichen Widerstand leisten kann. Es kann also von dieser Art der gewaffneten Macht nur entweder bei einem halbbarbarischen mit Jagd und Viehzucht ausschließlich beschäftigten Volke, oder in einer von Natur zur Vertheidigung sehr geeigneten Gegend, endlich etwa zur Vornahme eines gewaltigen aber verzweifelten einzelnen Stoßes die Rede sein 2 ). — Schon geeigneter zu längerer und künstlicher Kriegführung ist eine gut geordnete Bürgerwehr; doch liegen auch hier sehr bedeutende Bedenken vor. Entweder nämlich wird die Waffenübung fort und fort mit Ernst und Verwendung der nöthigen Zeit getrieben; dann wird der für die Gesittigung und für die Volkswirthschaft so nothwendige Grundsatz der Arbeitstheilung in bedeutendem Maße verletzt, und überdies allen erwachsenen Männern eine fortlaufende mehr oder weniger empfindliche Ausgabe verursacht. Oder aber es wird die Einübung nur mäßig getrieben bis zum Augen- blicke der Verwendung; dann ist eine Bürgerwehr nicht viel besser als ein Landsturm. Auch kann unter allen Umständen von einem länger dauernden Dienste der Familienväter außer- halb ihres Wohnortes nicht die Rede sein, und sind die An- führer nur zum geringsten Theile ihrer Aufgabe gewachsen. Nimmt man hierzu noch, daß die gegen einen äußeren Feind geringe Sicherheit gebende Einrichtung in den inneren Ver- hältnissen sehr gefährlich sein kann: so ist wohl bei gesittigten Völkern die Benützung von Bürgerwehr zu Kriegszwecken von sehr zweifelhafter Räthlichkeit. Jedenfalls müßte eine Zu- sammenziehung der jüngeren und unverheiratheten Mannschaft, oder die Bildung freiwillig aus der Menge Hervortretender zu eigenen Abtheilungen angestrebt werden, und nur bei diesen eine Verwendung im Felde stattfinden 3 ). — Bei weitem das beste militärische Ergebniß liefert die Landwehr, und sie mag daher sei es zu einer ordentlichen sei es zu einer außerordentlichen Vermehrung anderweitiger regelmäßiger Streitkräfte empfohlen werden. Doch darf die, auch hier unvermeidliche, Störung der bürgerlichen Verhältnisse und die Lästigkeit der während vieler Jahre fortbestehenden Dienstpflicht für alle Gewerbenden nicht übersehen werden; auch versteht sich von selbst, daß selbst eine gut eingerichtete Landwehr doch nur in Verbindung mit einem stehenden Heere (sei es nun daß die junge Mannschaft zur Ausbildung durch dieses gehe, sei es daß wenigstens die Landwehr sich an dasselbe enge anschließe,) allen Forderungen der Kriegskunst entspricht. Nicht also als die an sich beste, sondern nur als die unter Umständen allein anwendbare Ein- richtung der streitbaren Macht kann daher Landwehr empfohlen werden 4 ). Ein stehendes Heer entspricht vollkommen dem Grund- satze der Arbeitstheilung; es macht eine vollständige Ausbildung jedes einzelnen Bestandtheiles möglich; gestattet das Bestehen eines eigenen Anführerstandes, welcher mit dem Waffenwerke in allen seinen Beziehungen vollständig vertraut ist und das- selbe ausschließlich und gewerbmäßig treibt; es bedarf einer weit kleineren Anzahl so vollständig Geübter und gestattet daher eine weit größere Schonung der bürgerlichen Interessen und Fortschritte; eine bewaffnete Macht dieser Art ist in jedem Augenblicke, zu jeder Art von Dienstleistung und überallhin verwendbar. Dagegen ist nicht zu läugnen, daß der Aufwand für die Unterhaltung so vieler, jeder Arbeit entrückter Männer sehr kostspielig ist und zur unerträglichen Last werden kann; daß ein an blinden Gehorsam gewöhntes und beständig ver- fügbares Heer vom Staatsoberhaupte auch zur Verletzung der Gesetze und zur Unterdrückung der Freiheit gebraucht werden mag; daß stehende Truppen ehrgeizigen Regierungen die Mög- lichkeit unnöthiger Kriege und ungerechter Eroberungen gewähren; daß eine unbeschäftigte und nach Auszeichnung und Gewinn verlangende bewaffnete Macht gefährlich für den inneren Frieden und für die Freiheit der Beschlüsse des Staatsoberhauptes sein kann. Obgleich also ohne allen Zweifel eine sehr zweckmäßige Anstalt zur Vertheidigung, sind doch die stehenden Heere zu einer der größten Lasten der Völker geworden; und wenn sie auch nicht entbehrt werden können, so ist wenigstens der Wunsch und der Rath gerechtfertigt, sie durch eine geschickte Verbindung mit einer der übrigen Arten von Waffenrüstungen in den mög- lichst engen Schranken zu halten. — Im Uebrigen wird auch hier das Urtheil erst durch die Auswahl unter verschiedenen Möglichkeiten der Bildung eines stehenden Heeres abgeschlossen. Es kann nämlich ein solches bestehen: aus fremden Sold- truppen , welche als ein abgesondertes militärisches Ganzes von dem Staate unter gewissen Bedingungen angenommen und während einer bestimmten Zeit beliebig von ihm verwendet werden. Oder aber mag ein stehendes Heer zusammengesetzt sein aus einzeln angeworbenen freiwilligen Bürgern , so daß Keiner gegen seinen Willen im Heere dient. Endlich kann das Heer durch Zwangsauswahl (Conscription) zu- sammengebracht sein, wo denn, in der Regel wenigstens, nur die Anführer freiwillig und bleibend die Waffen führen, die Uebrigen aber durch das Gesetz während einer bestimmten Zeit zum Dienste im Heere bestimmt sind. Fremde Miethtruppen ersparen nun allerdings dem eigenen Volke Zeit- und Arbeits- verlust im Frieden, und Menscheneinbuße im Kriege; auch zeigt die Erfahrung, daß bei richtiger Behandlung der Einrichtung vortreffliche Truppen auf diese Weise gewonnen werden können: aber ein solches Heer kommt sehr theuer zu stehen, weil es sich nur gegen gute Anwerbungsgelder und reichlichen Sold ge- winnen läßt; es fehlt sodann nicht an Beispielen von Treu- lofigkeit und Unzuverlässigkeit; endlich können die Miethlinge jeder Gewaltherrschaft und Verfassungsverletzung zur Stütze dienen. Mit Recht werden daher fremde Soldtruppen von freiheitsliebenden Völkern verabscheut; eine ausschließende Ver- wendung derselben ist unter allen Umständen sehr gewagt; und die Nothwendigkeit, zu ihnen seine Zuflucht zu nehmen, ist v. Mohl , Encyclopädie. 44 ein Beweis von tiefer Krankheit eines Staates oder Regierungs- systemes 5 ). Die Anwerbung einzelner Freiwilliger aus dem Volke selbst ist jedenfalls eine Schonung der zu anderen Be- schäftigungen geneigten Bürger; und daß aus solchen Freiwil- ligen sehr tüchtige Truppen gebildet werden können, zeigt die Geschichte ebenfalls. Allein auch hier ist der zur Anlockung erforderliche Aufwand groß, das Heer kann nicht mit Sicherheit und Schnelligkeit auf jede dem Bedürfnisse entsprechende Höhe gebracht werden, wenn es aus irgend einem Grunde an Frei- willigen fehlt; die Angeworbenen gehören, zum großen Theile wenigstens, zum Abschaume der Bevölkerung, können nur durch eiserne Zucht in Ordnung erhalten werden, und erfordern eine eigene Kaste von Anführern, welche von der Mannschaft ganz verschieden und daher auch mit ihr militärisch nicht gehörig verbun- den ist. Ein reiches Volk mag daher etwa den Kern seines Heeres auf solche Weise bilden, aber immer wird es sich auch zur Anwendung einer der übrigen Arten von Waffenrüstung verstehen müssen 6 ). Die Bildung eines stehendeu Heeres durch Zwangsauswahl gewährt die großen Vortheile, daß dem Heere eine fast beliebige Stärke gegeben werden kann; daß es aus der Blüthe der Nation besteht und alle Bedingungen tüch- tiger Ausbildung, guten Verhaltens und intellectueller Anfüh- rung in sich vereinigt; daß es verhältnißmäßig wohlfeil ist. Aber freilich ist die gezwungene Einreichung für die dadurch Betroffenen eine schwere Last und nicht selten eine Zerstörung ihres ganzen Lebenszweckes; der volkswirthschaftliche Nachtheil einer Unterbrechung der Ausbildung und Arbeit so vieler kräf- tiger junger Männer ist höchst empfindlich; vor Allem aber verführt die Leichtigkeit der Ergänzung oder Steigerung der Truppenzahl zu einer Uebertreibung der Vertheidigungsbereit- schaft, welche die besten Kräfte der Völker im Frieden verschlingt. Wenn gar keine Ausnahme vom Eintritte gestattet wird, hat das System außerordentlich harte Folgen für die Gebildeten; werden aber Befreiungen zugelassen, so entsteht entweder eine Rechtsungleichheit oder eine Begünstigung des Reichthums. Diese Art die stehenden Heere zu bilden, ist daher allerdings in mi- litärischer Beziehung von hohem Werthe, dagegen zur kaum erträglichen Last für die meisten europäischen Völker geworden 7 ). Endlich mögen noch, freilich in seltenen Fällen, Militär- Kolonieen angelegt werden, deren gesammte männliche Be- völkerung sodann während des ganzen diensttüchtigen Alters zu den Waffen verpflichtet und auch in deren Führung von Jugend an geübt und ausgerüstet ist. Die unerläßlichen Bedingungen dieses Wehrsystemes sind der Besitz umfassender, zusammen- hängender und fruchtbarer Staatsländereien, welche noch gar nicht bevölkert sind: oder wenigstens verfügbar gemacht werden können; sodann eine gehörige Anzahl von Freiwilligen, welche sich und ihre Nachkommen einem solchen unablöslichen Soldatenleben ergeben wollen. Namentlich das erstere trifft in gesittigten Staaten nur sehr selten zu, und es ist daher die Einführung von Militär-Kolonieen in der Regel ganz außer Frage. Allein selbst wo sie möglich ist, muß die Anlage wohl überdacht und darf sie der Ausdehnung nach nicht übertrieben werden. Theils erfordert die erste Herstellung große Ausgaben; theils wird leicht in dieser erblichen Soldatenkasse ein Prätorianerthum ge- schaffen, welches der Regierung ebenso gefährlich sein kann, als den Rechten des übrigen Volkes; theils endlich würde bei einer Kolonisirung des ganzen Heeres die übrige Bevölkerung der Waffen ganz entwöhnt werden, was denn einerseits dessen Un- fähigkeit zur Vertheidigung auch in Nothfällen herbeiführen, andererseits die Macht der Militär-Kolonieen um so mehr steigern würde. Somit mag dieses System zur Vertheidigung der Grenzen gegen einen unruhigen Nachbar, zur Herrschaft in einem eroberten und ungerne gehorchenden Lande, oder endlich 44* zur nur theilweisen Bildung der bewaffneten Macht des Staates angewendet werden; aber nicht als ausschließliche Ein- richtung 8 ). Seestaaten haben außer dieser Beschaffung der Ver- theidigungsmittel zu Lande auch noch für Kriegsschiffe zu sorgen, theils zur Beschützung ihres Handels auf den Meeren und in fremden Hafen, theils zur Vertheidigung des Landes gegen seewärts erfolgende Angriffe, theils endlich, um möglicherweise einen durch das Meer getrennten Feind erreichen und zu gerechtem Frieden zwingen zu können. Die zur Her- stellung einer Seemacht erforderlichen Mittel an Schiffen und deren Ausrüstung, an Vorräthen aller Art, an sicheren und befestigten Kriegshafen, endlich an geübter Mannschaft sind unermeßlich; daher ist auch die gleichzeitige Herstellung einer Land- und einer Seemacht nur großen und mächtigen Reichen, wenn überhaupt, möglich. Der Mangel an bewaffneten Schiffen freilich gibt den überseeischen Handel eines Staates schutzlos preis, stellt den Staat in Ansehen und Macht weit tiefer, und zwingt ihm manche Demüthigung und Verle- genheit auf. Ueber die Einrichtung des Kriegswesens s. Xylander , J. R. von, Untersuchungen über das Heerwesen. München, 1831. — Ansichten über Volksbewaffnung und Volkskrieg. Glogau, 1835. — Bercht , A., Das Kriegswesen in Monarchieen. Frankf., 1841. Neuere Beispiele einer mehr oder weniger glücklichen Verwendung von Landsturm sind die Vertheidigung Tyrols im Jahre 1809, der roya- listische Krieg in der Vend é e, die Kämpfe der Araber in Algerien. Allein sie sämmtlich beweisen auch die innere Schwäche des Systemes, indem trotz großer Tapferkeit und Aufopferung und bei mächtiger Unterstützung durch die Beschaffenheit des Landes doch der Zweck nicht erreicht wurde. Die belehrendsten Ausweise über die Vortheile und Mängel, ja Gefahren einer Bürgerwehr, (Nationalgarde,) gibt die Geschichte Frankreichs vom Jahre 1789 bis 1852. Aus rein militärischem Gesichtspunkte sind namentlich die, nichts weniger als günstigen, Erfahrungen der ersten Re- volutionsseldzüge sehr beachtenswerth. Auch die Geschichte des nordameri- kanischen Befreiungskampfes ist ein wesentlicher, ebenfalls nicht sehr ermun- ternder Beitrag zur Würdigung dieser Art von Volksbewaffnung. Die am kräftigsten durchgeführte Landwehr hat Preußen; schon weit weniger brauchbar für Kriegszwecke ist die englische Miliz; nur als vor- übergehende Ergänzungen in Nothfällen dienen die Landwehren in Oesterreich und Rußland. Waräger, Condottieri, Landsknechte, Mameluken, Schweizer, Hessen und Braunschweiger, sowie die deutschen Legionen in englischem Sold sind Beispiele fremder Soldtruppen, zum Theile auch ihrer Tüchtigkeit. Zu welcher allgemeinen Zerrüttung und Unsicherheit freilich die ausschließliche Verwendung solcher Banden führen kann, zeigen die Zustände der italiäni- schen Staaten während der Verwendung der Condottieri. Schrieb doch schon Macchiavelli seine „Kriegskunst“, um zu Errichtung einer aus Bürgern be- stehenden bewaffneten Macht zu rathen. — Wie höchst gefährlich für die eigene Regierung Miethtruppen werden können, haben die britischen Sipoys in Bengalen im Jahre 1857 erwiesen. In ganz Europa ist nur England reich genug, sein stehendes Heer aus einzeln geworbenen Freiwilligen zusammen zu setzen; allein wiederholt und auf sehr bedenkliche Weise hat sich auch hier die Unmöglichkeit gezeigt, die unter gegebenen Umständen nothwendige Stärke des Heeres auf diese Weise zu erreichen. Dann wird entweder durch Zuziehung der Miliz und Annahme fremder Miethtruppen nachzuhelfen gesucht, oder müssen gegen große Subsidien auswärtige Mächte zu einer ungenügenden, unzuverläß- lichen und doch kostspieligen Beihülfe beigezogen werden. Die übeln Seiten des Conscriptionssystemes sind in drastischer Weise dargestellt von Schulz-Bodmer , W., Die Rettung der Gesellschaft aus der Militärherrschaft. Lzg., 1859. Ueber Militär-Kolonieen s. Hietzinger , C. B. von, Statistik der Militärgrenze des österreichischen Kaiserthums. I—III. Wien, 1820. — Lyall , Die russischen Militär-Kolonieen. § 103. b. Durch Bündnisse mit andern Staaten. Unzweifelhaft ist es sicherer und vortheilhafter, ein Unter- nehmen ausschließend mit eigenen Kräften zu machen, als sich mit Andern zu gemeinschaftlicher Ausführung zu verbinden, denn es ist ungewiß, ob man sich mit dem Verbündeten über die beste Führung zu vereinigen vermag, ob derselbe Wort hält, ob er ausdauert, ob nicht Zwistigkeiten über andere Gegenstände entstehen, u. s. w. Wenn also ein Staat mächtig genug ist, um sich mit seinen eigenen Kräften zu vertheidigen, so wird er im Allgemeinen wohl daran thun, dies auf seine Hand zu thun 1 ). Anders natürlich, wenn der Feind über- mächtig oder wenigstens nicht entschieden schwächer ist. In diesem Falle erfordert die Klugheit, daß man das kleinere Uebel wählt und sich um Verbündete umsieht, um mit diesen die Gefahr gemeinschaftlich abzuwehren. Ein fremder Staat kann sich zu einem gemeinschaftlichen Unternehmen aus doppeltem Grunde bereit finden. Entweder, weil er von dem uns bedrohenden Feinde für sein eigenes Dasein oder für seine Rechte ebenfalls zu fürchten hat, nament- lich wenn unser Untergang den Angriff auf ihn erleichtern würde. Zweitens aber, wenn wir im Stande sind, ihm für seine Hülfeleistung so große Vortheile in Aussicht zu stellen, daß sie die Nachtheile und Gefahren eines für ihn nicht noth- wendigen Krieges überwiegen. Es bedarf keines Beweises, daß Verbindungen der erstern Art theils sicherer sind, theils weniger Opfer für ihre Zustandebringung und Erhaltung er- fordern. — Ehe jedoch auf ein Bündniß eingegangen und im Vertrauen auf dasselbe ein gewagtes Unternehmen gemacht wird, ist sowohl der Umfang und die Nachhaltigkeit der Macht des zu einem Vertrage Geneigten zu untersuchen, als dessen Wil- lensfestigkeit nach Möglichkeit zu erforschen. Auch verdient es eine genaue Prüfung, ob nicht derselbe gegenüber von dem gemeinschaftlichen Widersacher außer dem mit uns gemeinschaft- lichen Verhältnisse auch noch ein besonderes Interesse habe, durch dessen Gewährung der Gegner ihn befriedigen und, viel- leicht zu sehr bedenklicher Zeit für uns, von dem Bündnisse ablösen könnte. Im letzteren Falle muß auch dieser Wunsch von uns sichergestellt werden können, wenn ein verlässiges Zu- sammenwirken stattfinden soll. Jedenfalls erfordert es die Klugheit, bei Eingehung eines Bündnisses sowohl den Fall der gegenseitig zu leistenden Hülfe, (den sogenannten casus foederis, ) als den zu erreichenden Zweck möglichst genau festzustellen. Sodann ist das beiderseitige Maß der Leistungen an Mannschaft, Geld und Rüstungen bündig zu bestimmen, sowie über Ergänzung und etwa nöthige Stei- gerung Verabredung zu treffen. Endlich muß die Führung des Befehles gegen den gemeinschaftlichen Feind bestimmt werden. In letzterer Beziehung ist das Nebeneinanderstehen verschiedener von einander unabhängiger Befehlshaber sehr bedenklich, indem leicht Meinungsverschiedenheit über die Kriegsführung oder sonstiges Zerwürfniß entstehen, dadurch aber die Einheit, Schnelligkeit und Kraft des Handelns gebrochen werden kann. Noch entschiedener zu verwerfen ist aber, nach aller geschicht- lichen Erfahrung, die Zuordnung von überwachenden und be- schränkenden Bevollmächtigten bei den höchsten Befehlenden, wenn die Führung ausschließend Einer Macht überlassen werden soll. Bei einer solchen Einrichtung kann Hemmung in den besten Planen und innere Zerrüttung des Heeres fast mit Sicherheit in Aussicht genommen werden 2 ). Die einzig richtige Maßregel ist also Uebertragung des vollen und unbeschränkten Oberbefehles an den Mächtigsten der Verbündeten, oder an den, welcher unbestreitbar den besten Feldherrn zu stellen im Stande ist. Wird dies nicht für thunlich erachtet, etwa wegen entschiedener Abneigung des Volkes und des Heeres ihr Ge- schick einem Fremden anzuvertrauen, so ist wo möglich eine getrennte Kriegsführung nach verabredetem gemeinschaftlichem Plane dem Nebeneinanderstehen Gleichberechtigter vorzuziehen. — Die Bezahlung von Subsidien an einen Verbündeten kann nöthig und vortheilhaft sein, wenn es demselben zwar weder an Menschen noch an Kriegslust, wohl aber an Geld fehlt. Nur sind natürlich die Verabredungen so zu treffen, daß nicht nur die Gegenleistungen genau bestimmt sind, sondern der Zahlende auch berechtigt ist, sich von der Einhaltung der Ver- sprechen zu überzeugen. Hinsichtlich der Dauer eines Bündnisses sind Verabredungen von geringer Bedeutung. So lange die Noth oder der Vortheil gemeinschaftlich ist, wird auch das Bündniß halten; fangen aber die Interessen an auseinanderzugehen, so sind Versprechungen nur ein schwaches Band ferneren Zusammenstehens. Doch mögen allerdings zweierlei Bindemittel zur Verstärkung des Vertrages in Anwendung gebracht werden. Einmal die In- aussichtstellung bedeutender Vortheile, und zwar mo möglich gerade solcher, an deren Erlangung dem Verbündeten subjektiv viel gelegen ist. Mißbrauch eines Verbündeten zum bloßen Werkzeuge und Unbilligkeit in Vertheilung des erlangten Ge- winnes sind schlechte Staatskunst. Zweitens kann für den Bruch des Bündnisses ein bedeutender positiver Nachtheil angedroht sein, zu dem Ende aber eine Verabredung stattfinden auf Ueberlassung von Faustpfändern, Besetzung von Festungen oder dergleichen. Freilich kein sicherer Ersatz für mangelnden Willen und Muth. Den zuverlässigsten Schutz gewährt ein Bündniß, wenn dasselbe zu einer über verschiedene gemeinschaftliche Beziehungen sich erstreckenden organischen Verbindung, und somit bis zu we- nigstens einer Analogie einheitlicher Macht ausgebildet wird. Eine solche enge Vereinigung mag denn nun aber ein Staa- tenbund oder ein Bundesstaat sein; je nachdem die Ver- bündeten sich ihre Souveränetät in inneren und äußeren Angelegenheiten vorbehalten und nur völkerrechtlich zu gemein- schaftlichem Schutze zusammentreten wollen, oder sie sich im Gefühle absoluter Unzuträglichkeit ihrer Macht selbst zu einer staatsrechtlichen Einordnung in ein einheitliches Ganzes verstehen. Vgl. oben, § 7, Seite 34. Als Kriegsanstalt ist natürlich von diesen beiden Bundesarten die letztere die entschieden kräf- tigere und schützendere; auch mag sie außer der Vertheidigung gegen Fremde noch eine Menge von Bedürfnissen befriedigen, welche von den vereinzelten Mitgliedern nicht bewältigt werden könnten: aber sie fordert die Aufopferung eines beträchtlichen Theiles der Selbstständigkeit sogar in inneren Dingen. Die Gründung eines Bundesstaates ist daher selbst in Republiken nur nach schweren Erfahrungen über die heimischen und äußeren Nachtheile einer Kleinstaaterei zu erwarten; Fürstenthümer gar bewegt erst die äußerste Gefahr von Außen oder im Innern dazu, weil hier zu der überall vorhandenen Abneigung einer Aufgebung voller staatlicher Persönlichkeit auch noch ein Abscheu der Regierenden und ihrer gesammten Familien gegen ein herabsteigen in ein Verhältniß des staatlichen Gehorsams kommt 3 ). Die Weltgeschichte ist voll von Beweisen der Unzuverlässigkeit und Wandelbarkeit der Bündnisse. Die Schwierigkeiten, eine zahlreiche Verbin- dung zusammenzuhalten und zu gutem Ende zu führen, sind gewöhnlich selbst in solchen Fällen kaum überwindlich gewesen, wo die höchste Gefahr durch einen übermächtigen Feind vor Augen lag. Wie belehrend sind in dieser Beziehung z. B. die Erfahrungen der großen Allianzen gegen Lud- wig XIV, der Verbindung gegen Friedrich den Großen, der ganze Hergang der europäischen Coalitionen und Kriegführungen gegen die französische Re- volution von 1792 bis zum zweiten Sturze Napoleons; endlich selbst wieder die Begebenheiten in deren jüngsten großen Berbündungskriege gegen Rußland! Wenn es eines Beleges für die behauptete Unzuträglichkeit einer Absendung von Bevollmächtigten zum Hauptquartiere eines Oberfeldherrn bedürfte, so würden ihn namentlich die unberechenbaren Nachtheile liefern, welchen die zur Ueberwachung Marlborough’s abgeordneten holländischen Commissäre der gemeinschaftlichen Sache zufügten. Es ist nicht zu viel ge- sagt, wenn vor Allem ihrer Stumpfheit, ihrem Neide und ihrem Eigen- sinne die Rettung Ludwig’s XIV. zugeschrieben wird. — Schwerlich kann es daher als ein glücklicher Gedanke erkannt werden, wenn in der Kriegs- ordnung des deutschen Bundes die Abordnung von Bevollmächtigten der verschiedenen Abtheilungen des Bundesheeres in das Hauptquartier des Oberfeldherrn angeordnet ist. Daß Demokratieen leichter zur Aufhebung ihrer Selbstständigkeit und zur Gründung eines Bundesstaates bewogen werden können, als Monarchieen, zeigt das Gelingen in Nordamerika und in der Schweiz, sowie das Miß- lingen in Deutschland. Wie wenig aber, auch nur zur wirklichen Her- stellung einer Macht in auswärtigen Angelegenheiten, durch einen bloßen Staatenbund geleistet wird, davon ist freilich ebenfalls Deutschland Zeuge, und zwar in steigendem Grade bei jeder neuen Probe. 2. Erlangung von Vortheilen. § 104. a. Die Gegenstände. Jeder selbstständige Staat hat allerdings die Aufgabe, die Zwecke des Zusammenlebens nach Maßgabe seines Grundge- dankens mit eigenen Kräften zu fördern. Dennoch ist in einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen Mitwirkung des Auslandes zu einer vollständigen Erreichung nothwendig. Theils nämlich vermögen kleinere Staaten nicht immer alle Bedürfnisse zu befriedigen, sei es aus Mangel an geistigen Kräften, sei es weil die pecuniären Mittel fehlen, sei es end- lich wo eine Anstalt zu ihrem Gedeihen einer breiten Grundlage und eines großen Spielraumes bedarf; theils kann überhaupt der Natur der Sache nach oft Ein Staat einen wünschens- werthen Zustand einseitig nicht herstellen, sondern es gehört dazu die Zustimmung und Mitwirkung anderer unabhängiger Staaten. In allen diesen Fällen muß der Staat, wenn er nicht sich selbst und den Seinigen schaden will, aus seiner Vereinzelung heraustreten und sich mit fremden Regierungen verständigen, bald zu einem gemeinschaftlichen Unternehmen, bald zur Gewinnung der Erlaubniß, die Einrichtung eines fremden Staates mit zu benützen, bald wenigstens zur Erzielung übereinstimmender Grundsätze für das im Uebrigen getrennt bleibende Handeln 1 ). Eine vollständige Aufzählung der Gegenstände, in Be- ziehung auf welche ein solcher friedlicher Verkehr wünschenswerth oder nothwendig ist, kann nicht aufgestellt werden, da sowohl das Bedürfniß, als die Erreichungsmöglichkeit sehr verschieden und durch die örtlichen Verhältnisse bedingt ist; wohl aber mag eine Reihe von Fällen hervorgehoben werden, in welchen Vereinigungen unter den Staaten besonders häufig und nütz- lich sind. 1. Aus dem Gebiete der Rechtsordnung sind es namentlich folgende Verabredungen: a. Ueber die gemeinschaftliche Abfassung von Gesetzbüchern . Daß eine gemeinsame Arbeit und ebenso die übereinstim- mende Anwendung des Zustandegebrachten vorzugsweise ein Bedürfniß für kleinere Staaten ist, versteht sich allerdings von selbst; es kann jedoch eine gemeinschaftliche Rechtsgesetz- gebung unter Umständen auch für größere Reiche ein Vor- theil sein, entweder nämlich wenn ein sehr lebendiger Ver- kehr zwischen ihren Angehörigen stattfindet, oder aber als Stütze und Trägerin einer gemeinsamen Volksthümlichkeit. Nothwendig ist übrigens in allen Fällen, wenn die Ge- meinschaft nicht bald wieder gelockert werden soll, eine Verabredung auch über spätere gemeinschaftliche Verbesse- rungen und authentische Auslegungen 2 ). b. Ueber ein gemeinschaftliches oberstes Gericht . Auch hier sind es hauptsächlich kleine Staaten, deren Verlangen nach einem gut besetzten, ganz unabhängigen und bei ge- nügender Mitgliederzahl dennoch vollständig beschäftigten Gerichte durch eine gemeinschaftliche Anstalt befriedigt wird; möglicherweise kann aber auch ein gemeinschaftlicher Kassationshof zur Erhaltung der gleichen Anwendung eines gemeinschaftlichen Gesetzbuches oder zu übereinstimmender und gemeinsamer Ausführung völkerrechtlicher Verabredungen zweckmäßig sein 3 ). c. Ueber gemeinschaftliche Strafanstalten . Natürlich nur zwischen kleinen Staaten zu verabreden. d. Ueber gegenfeitige Erfüllung gerichtlicher Requisi- tionen ; wobei denn am zweckmäßigsten der Grundsatz festgehalten wird, die Requisition eines ausländischen Ge- richtes gerade so zu achten, wie die eines einheimischen, also einer Seits keine größeren Schwierigkeiten oder be- sondere Bedingungen zu machen, aber auch anderer Seits kein Verlangen zu erfüllen, welches einem einheimischen Gerichte abgeschlagen werden müßte. e. Ueber die gegenseitige Gültigkeit von Richtersprüchen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten . Von den drei Möglichkeiten des Verhaltens zu fremdstaatlichen Rich- tersprüchen ist die grundsätzliche Nichtanerkennung derselben eine große Härte gegen Privaten und eine Läugnung der völkerrechtlichen Verpflichtung, zur Herstellung einer Welt- rechtsordnung mitzuwirken; die Anerkennung erst nach vorangegangener stofflicher Prüfung eine unvollkommene Maßregel und fast eine Beleidigung des fremden Staates; die vollständige gegenseitige Anerkennung dagegen eine Wohlthat für Viele und eine Grundlage zu richtigen Ver- hältnissen zwischen den Staaten. Natürlich wird übrigens auch in dem letzten Falle dem fremden Urtheile nur nach den diesseitigen Formen und innerhalb des diesseitigen ma- teriellen Rechtes Vollziehung gegeben. f. Ueber Auslieferung flüchtiger Verbrecher , mit Ausnahme der wegen politischen Vergehen Verfolgten. Endlich g. über gemeinschaftliche Vormundschaften und sonstige Vermögensverwaltung, wo ein unter obrigkeitlichem Schutze stehendes Vermögen in mehreren Staaten zerstreut ist, und also, in Ermangelung einer Verabredung unter denselben, von verschiedenen Behörden und nach verschie- denen Gesetzen auch abweichend und vielleicht widersprechend behandelt wird 4 ). 2. Noch weit reichlicher und auch wohl in ihren Folgen fühlbarer sind die Veranlassungen zu Verabredungen über ge- meinschaftliches Verfahren in polizeilichen Dingen. So denn namentlich folgende: a. Wenn eine regelmäßige und beträchtliche Auswan- derung stattfindet, ohne Zweifel also auch Bedürfniß ist, kann der Staat seinen scheidenden Bürgern noch schließlich eine große Wohlthat erzeugen, überdieß den ihm selbst zur Verminderung einer Uebervölkerung wünschens- werthen Abzug fördern, wenn er durch Verträge mit den- jenigen Staaten, nach welchen der Strom der Auswan- derung erfahrungsgemäß geht, einen Vertrag zu schließen sucht, welcher eine sichere Reise, eine geschützte Aufnahme und anfängliche Begünstigung der Niederlassung verschafft. b. Ueber Quarantäneanstalten mögen Verabredungen stattfinden zur Bewerkstelligung einer sichernden und einer gleichmäßigen Behandlung der Menschen und Waaren, damit weder die Gesundheitszwecke verfehlt, noch auch durch Einräumung gefährlicher Erleichterungen künstliche Ab- lenkungen der Handelszüge hervorgerufen werden. c. Der freie Handel mit Lebensmitteln ist gegen veraltete Ansichten und falsche Maßregeln der Theuerungs- polizei zu schützen. Ist der Vortheil auch zunächst auf Seite regelmäßig einführender Länder; so haben doch auch verkaufende Staaten Nutzen von einer festen Verab- redung zu vernünftigem Verfahren. d. Kleinere Staaten vermögen den Versicherungsan- stalten nur dann eine verlässige Grundlage zu gewähren, wenn sie sich mit Nachbaren über gegenseitige Zulassung verständigen. e. Die Volksbildung kann nicht nur in Ländern von geringerem Umfange und mit unzureichenden Mitteln ge- winnen durch Verabredungen über gemeinschaftliche Grün- dung und Erhaltung höherer Lehranstalten 5 ); sondern überhaupt und in allen Staaten durch Verträge über gegenseitigen Austausch literarischer Erzeugnisse, durch ge- meinsames Verbot des Nachdruckes, durch gelegentliche Aussetzung großer Belohnungen für allgemein wichtige Erfindungen. f. Die Sittenpolizei gewinnt durch gemeinschaftliche Verbote von Glücksspielen aller Art. g. Das Verhalten des Staates zur Kirche erfordert in doppelter Beziehung nicht selten eine Verabredung unter mehreren Regierungen. Einmal zu gemeinschaftlicher Grün- dung und Erhaltung höherer kirchlicher Anstalten, wenn Beihülfe der weltlichen Gewalt verlangt wird, z. B. von Bisthümern, Seminarien u. s. f. Zweitens aber zu ge- meinschaftlichem Verhalten gegenüber von mächtigen und ehrgeizigen Kirchenbehörden 6 ). h. Vielfache Beranlassung zu gemeinschaftlichen Bestimmungen gibt die Gewerbethätigkeit der beiderseitigen Unter- thanen. So z. B. zu Verabredung über gleichförmige Behandlung der Erfindungspatente; zu Verträgen über Zollwesen, welche sich dann bis zur Gründung bleibender und mächtiger Vereine zu gemeinschaftlicher Zollpolitik und Zolleinnahme ausbilden können; zu Verabredungen über gemeinschaftliche Regelung der Kinderarbeit. Vielleicht bringt die immer dringendere Nothwendigkeit, das ganze Fabrikwesen nach gemeinschaftlichen Grundsätzen zu behan- deln, später noch zu sehr ausgedehnten und tief einschnei- denden Verträgen über diesen wichtigen Theil der Volks- wirthschaft. i. Endlich gibt der Handel zu jeder Zeit Veranlassung zu nützlichen Verabredungen mit fremden Staaten. So schon überhaupt über möglichste Freiheit der Ein- und Ausfuhr, gegenseitige gerechte Behandlung der Kaufleute, Schiffer u. dgl.; sodann aber noch über zweckmäßige Einrichtung und Aneinanderreihung der Verkehrswege, über gute und wohlfeile Postverbindung, über gemeinschaftliches Maß und Gewicht, vielleicht Münzwesen; über gleichförmige Grund- sätze in Betreff der Banken, der Creditpapiere u. s. f. 3. Selbst in Finanzsachen mögen Verträge mit dem Auslande zu großem Vortheile gereichen. Abgesehen von den Verabredungen in Beziehung auf Zoll und Handel, welche natürlich auch ihre wichtige finanzielle Seite haben, sind z. B. Verträge in Betreff übereinstimmender Behandlung gewisser Abgaben oder der Erträgnisse aus Staatsmonopolien nützlich, sei es zur Vermeidung von Mißvergnügen in höher besteuerten Ländern, sei es zur Abschneidung von Schleichhandel 7 ). So- dann haben schon häufig Verabredungen über Staatsschulden stattgefunden, entweder zu ihrer Uebernahme oder zur Sicher- stellung derselben. Es ist nicht gerade ein löbliches Zeichen unseres Gesittigungsstandes, daß die äußere Politik der Staaten zwar Gegenstand der vielfachsten Ver- handlungen und auch zahlreichster schriftlicher Darstellung ist, hierbei aber hauptsächlich nur die Erwerbung von Gebiet und Macht, somit die Befrie- digung von Ehrgeiz, Eitelkeit und Habsucht ins Auge gefaßt wird, nur selten aber die so reichliche Möglichkeit, durch verständiges und wohlwollendes Entgegenkommen den Unterthanen im Einzelnen und im Ganzen solche Vor- theile zu verschaffen, welche der vereinzelt bleibende Staat ihnen nicht gewähren kann. Sogar die für die Regierungen auf diesem Wege zu erwerbenden Vortheile bewegen zu keiner häufigeren und eingehenderen Beachtung dieser Seite der internationalen Verhältnisse; und so wie schon das Völkerrecht das Recht des Krieges und blutigen Zwanges unendlich vollständiger aus- gebildet hat als das Recht des friedlichen Verkehres, so hat sich auch die wissenschaftliche Politik nur der gewaltthätigen oder listigen Seite des Staaten- verkehres zugewendet. Hier hat unläugbar die Wissenschaft noch eine schwere Schuld zu bezahlen. Ein Nutzen für das Leben wird aber hier um so leichter zu erreichen sein, als in der That die Uebung der Lehre vor- aus ist. Es ist allerdings nicht daran zu denken, daß die Staaten wirklich schon alle und jede Forderung erfüllen, welche hinsichtlich der internationalen Nutzensförderung gestellt werden können; allein im Ganzen muß ihnen das Zeugniß gegeben werden, daß sie hier thätiger sind als die Theorie. Nicht sowohl den Systemen, sondern weit mehr den Vertragssammlungen sind Grundsätze und Gegenstände zu entnehmen. Ein Beispiel gemeinschaftlich zu Stande gebrachter Gesetzgebung ist die deutsche Wechselordnung; und ein zweites noch weit bedeutenderes wird die, hoffentlich gelingende, Verabredung eines gemeinschaftlichen deutschen Handelsgesetzbuches sein. Wie nothwendig aber in solchem Falle ein weiterer Vertrag über ebenfalls gemeinsame Aufrechterhaltung und Fortbildung ist, beweist schon jetzt das Wechselgesetz, und würde unzweifelhaft in noch weit höherem Maaße des Handelsgesetzbuch zeigen. Die Ausführung hat ihre Schwierigkeiten; allein wer den Zweck will, muß auch die Mittel wollen. Gemeinschaftliche Gerichte sind nicht selten. In Deutschland schreibt sie die Bundesacte den kleineren Staaten geradezu vor; außerdem bestehen die gemischten Gerichte zur Entscheidung über Anklagen wegen Sklaven- handels u. s. w. Der ganze gegenwärtige Zustand des internationalen Privatrechtes (mit Einschluß der strafrechtlichen Fragen) beweist die Nothwendigkeit be- stimmter und ausgedehnter Verabredungen. Da die Lehre über diese schwie- rigen Gegenstände durchaus nicht feststeht, vielmehr die Ansichten auf das Bunteste gemischt sind und in den entgegengesetztesten Richtungen aus einander laufen, so ist es kein Wunder, daß auch die Uebung der ver- schiedenen Staaten sehr verschieden ist, und daß dieselbe Rechtsfrage von Land zu Land auf die abweichendste Weise behandelt wird. Daher dann große Rechtsunsicherheit für die Einzelnen und Veranlassung zu unzähligen Verwickelungen unter den Regierungen; aber auch die Unmöglichkeit, anders als durch Verträge unter den Staatsgewalten zu helfen. Ein höchst erfreuliches Beispiel dieser Art ist die Gesammtuniversität Jena. Ein, freilich die Probe nicht bestehender, Vorgang dieser Art war die Verabredung der die oberrheinischen Kirchenprovinz bildenden deutschen Staaten, gegenüber vom römischen Stuhle nach gemeinschaftlichen Grund- sätzen zu verfahren. Nicht selten sind Verträge über gemeinschaftlichen Salzpreis in be- nachbarten Ländern; ferner über gleiche Abgaben auf Getränke. § 105. b. Die Mittel. Von einem unmittelbaren Zwange gegen einen fremden Staat zum Behufe der Verwilligung eines Vortheiles für die diesseitigen Angehörigen kann natürlich nicht die Rede sein. So sehr auch die Sittlichkeit und der wohlverstandene eigene Vortheil dem Eingehen in so wohlthätige gegenseitige Verhält- nisse das Wort reden mögen: ein förmliches Recht auf die einzelne bestimmte Einrichtung besteht nicht. Nur mit freiem Willen des Nachbars ist die Verabredung zu Stande zu bringen, und es ist also Aufgabe der Staatskunst, eine solche Gesinnung hervorzurufen. Die hierzu dienlichen Mittel sind nach der Verschiedenheit der Personen und Verhältnisse mannchfacher Art, und eben darin besteht die Klugheit, den in jedem ein- zelnen Falle mächtigsten Beweggrund zu erkennen und sich dienst- bar zu machen. Doch lassen sich wenigstens über einige der hier zur Sprache kommenden Mittel allgemeinere Sätze auf- stellen. 1. Die Ueberzeugung von der Nützlichkeit einer beantrag- ten Verabredung ist durch diplomatische Unterhand- lungen anzubahnen und wo möglich zu bewerkstelligen. Die Führung derselben fällt eigenen Beamten, den Gesandten in ihren verschiedenen Abstufungen, regelmäßig zu, und bei streng technischen Gegenständen, deren Behandlung genaue Fachkenntnisse verlangt, werden wohl auch eigene Commissäre beauftragt. Sache des Gesandten ist es, einer Seits seine Regierung auf diejenigen Gegenstände aufmerksam zu machen, v. Mohl , Encyclopädie. 45 welche sich zu einem vortheilhaften Vertrage zu eignen scheinen, anderer Seits nach seiner persönlichen örtlichen Kenntniß den richtigen Zeitpunkt für die Verhandlung und die voraussichtlich zum Ziele führenden Mittel zu bezeichnen 1 ). Zu einer solchen Kenntniß in juristischen, polizeilichen und finanziellen Angele- genheiten bedarf es nun aber freilich anderer Vorbereitungen und anderer Interessen und Gewohnheiten, als blos höfische und aristokratische Gesandte haben können; und es ist daher auch auf regelmäßige und große Erfolge hier nicht zu rechnen, so lange nicht die ganze Bildung und Laufbahn dieser Gattung von Staatsbeamten der vollständigen Erfüllung ihrer Aufgaben besser angepaßt ist, als dies jetzt der Fall ist. Die Schwierig- keiten einer durchgreifenden Verbesserung sind allerdings groß, weil sich die Verwechslung der Person der Staatsoberhäupter und ihrer persönlichen Interessen und Liebhabereien mit den Aufgaben des Staates und dem Ernste derselben nirgends in dem Grade erhalten hat, als gerade in der auswärtigen Poli- tik; und so denn auch beim Gesandtenwesen. Doch bedarf es nur einer großartigeren Auffassung der Aufgabe und eines ehrlichen festen Willens, um auch in diesem Zweige des öffent- lichen Dienstes eine Verbesserung einzuführen, wie sie ander- wärts schon längst besteht 2 ). 2. Von den materiellen Mitteln zur Erwerbung eines internationalen Vortheiles steht die Einräumung eines Ersatzes in erster Linie. Wenn das Angebotene einen reinen Gewinn zu gewähren scheint, so wird ein Austausch keine großen Schwierigkeiten haben. Natürlich kann und soll nicht weiter geboten werden, als der zu erwerbende Vortheil an sich werth ist; allein sehr häufig trifft es sich, daß die Abtretung eines Werthes ein kleineres Opfer für den bisherigen Besitzer ist, als der durch die Erwerbung zu erlangende Vortheil sich für den andern Theil gestaltet oder wenigstens erscheint. Na- türlich muß mit genauer Sachkenntniß nicht nur der unmit- telbaren sondern auch der mittelbaren Folgen einer Einräumung verfahren werden; ebenso versteht sich, daß dem Gegner ein Vortheil in dem Maße angerechnet wird, in welchem er dem- selben nützt, und nicht danach, wie wenig etwa die Einräu- mung diesseits kostet: aber nichts ist verkehrter und dem eige- nen Vortheile hinderlicher, als wenn mit kleinlichem Neide dem Gegentheile jeder Vortheil mißgönnt wird, selbst wenn derselbe diesseits nicht einmal schadet. Es darf nie vergessen werden, daß der fremde Staat die von uns gewünschten Zugeständnisse nicht unseres, sondern vielmehr seines eigenen Vortheiles wegen macht, und daß jedenfalls nur derjenige Vertrag eine längere Dauer verspricht, bei welchem beide Theile ihre Rech- nung finden. 3. Ein allerdings zuweilen zum Ziele führendes, allein höchst gefährliches Mittel sind Retorsionen 3 ). Durch die Erwiderung einer unfreundlichen und nachtheiligen Handlungs- weise eines fremden Staates mittelst eines gleichen und selbst noch einschneidenderen Betragens von unserer Seite kann der- selbe vielleicht zur Besinnung gebracht oder eingeschüchtert wer- den, und insoferne ist das Mittel nicht unbedingt zu verwerfen; allein es ist ebenso möglich und sogar wahrscheinlich, daß der widerwillig gesinnte Nachbar durch eine Erwiderungsmaßregel erbittert und nicht blos in seinem Benehmen bestärkt, sondern sogar zu noch weiter gehenden nachtheiligen Schritten veranlaßt wird. In solchem Falle ist der Schaden aber ein doppelter. Einer Seits nämlich ist das Opfer, welches eine Retorsion fast immer erfordert umsonst gebracht; und anderer Seits ist der weitere zugefügte Nachtheil eine selbstherbeigeführte Verschlim- merung der bisherigen Lage. Aus bloßem Aerger und ohne genaue Untersuchung der Verhältnisse zu retorquiren ist thöricht, und überdies unrecht gegen die darunter leidenden eigenen 45* Angehörigen. — Deshalb ist denn Retorsion als Mittel zur Er- langung eines Vortheiles nur in zwei Voraussetzungen räthlich. Erstens wenn mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß der Gegner nachgeben wird; was denn wohl der Fall ist, wenn ihm entweder durch die diesseitige Maßregel etwas absolut Nothwendiges entzogen wird, oder wenn ein mächtiges Interesse in seinem Lande darunter leidet. Zwei- tens, wenn die Retorsion von einem bisherigen Opfer befreit, welches lediglich einem allgemeinen guten Verhältnisse gebracht wurde. Hier wird jedenfalls etwas gewonnen, mag nun der Gegner in dem eigentlichen Streitpunkte nachgeben oder nicht. Von den zahlreichen Werken über Unterhandlungskunst sind nament- lich folgende zu bemerken: Vera e Cuñiga , El embaxador. Hisp., 1621, 4 (oft übersetzt und neu herausgegeben.) — Callières , de, De la manière de négocier avec les souverains. Par., 1716 (und später noch oft, auch in Uebersetzungen.) — Pecquet , De l’art de négocier. Par., 1737. — Mably , Abbé, Les Principes de négociation. à la Haye, 1757. (noch oft.) — Die politische Unterhandlungskunst. Lpz., 1811. — Martens , Ch. de, Guide diplomatique. Par. et Lpz., éd. 3., 1851. — Traité complet de diplomatie. I—III. Par., 1833. — Kölle , F., Betrachtungen über Diplomatie. Stuttg. u. Tüb., 1838. — Eine Auswahl aus den Denkwürdigkeiten berühmter Unterhändler zu treffen, ist nicht leicht bei der großen Zahl und der sehr verschiedenartigen Bedeutsamkeit derselben. Die am häufigsten benützten sind etwa die Mittheilungen des Cardinals d’ Ossat (zuerst 1627); des Grafen d’ Avaux , (1648 u. 1752); des Präsidenten Jeannin (1651); des Grafen Brienne (1719); des Großpensionärs J. de Witt (1735); des Lords Malmesbury (1845). Jeden Falles gehören zur Ergänzung und Aneinanderreihung die allge- meinen geschichtlichen Werke über die völkerrechtlichen Verhältnisse, also namentlich von Flassan, Schöll und Klüber . Ueber die einem Diplomaten nöthigen Eigenschaften und Kenntnisse, so wie über die Bildungsschule derselben s. Dresch , L. v., Kleine Schriften. München, 1827, S. 11 fg.; Rehfues , Entwurf einer allgemeinen In- struction für die preußischen Gesandten. Stuttg., 1845. Vgl. oben, § 65, S. 449. II. Geschichtliche Staatswissenschaften. § 106. Begriff und Nutzen der geschichtlichen Staatswissenschaften. Ein vollständiges Verständniß des staatlichen Lebens er- fordert neben der theoretischen Lehre auch eine Kenntniß der Thatsachen, und zwar sowohl ihres Herganges, als ihres letzten Bestandes. In der allgemeinen Staatslehre wird der Begriff des Staates festgestellt und dessen Wesen in den hauptsächlich- sten Beziehungen erörtert. Die übrigen dogmatischen Staats- wissenschaften zeichnen vor, was mit dem Staate und in dem Staate zu geschehen hat, sei es vom Standpunkte des Rechtes aus, sei es von dem der Sittlichkeit, sei es endlich von dem der Zweckmäßigkeit. Allein hieraus ergibt sich noch nicht, wie das Leben im Staate in der Wirklichkeit war und ist. Dieses wird erst nachgewiesen durch die beiden geschichtlichen Staats- wissenschaften, nämlich durch die Staatsgeschichte und die Staatenkunde , deren erstere die genetische Entwickelung des gesammten staatlichen Lebens, so weit unsere Kenntniß reicht, die andere dagegen eine geordnete und vollständige Schilderung der staatlichen Zustände zu einer bestimmten Zeit, also das thatsächliche Ergebniß jenes Verlaufes mittheilt 1 ). Die Nothwendigkeit und Ersprießlichkeit einer solchen Kenntniß der Thatsachen liegt sehr nahe, und zwar für mehr als ein Bedürfniß. Einmal ist es schon in rein menschlicher Beziehung Bedürfniß, zu wissen, welche Schicksale unser Geschlecht in der hochwichtigen Beziehung seines geordneten Zusammenlebens durchlaufen hat, und in welchen Zuständen demzufolge es sich befindet. Diese Kenntniß gewährt den sichersten Schlüssel zum Verständnisse des Zweckes des menschlichen Lebens und zur Ein- sicht in den wahrscheinlichen weiteren Gang der Begebenheiten und Zustände des ganzen Geschlechtes. Zu gleicher Zeit ist sie für den, welcher Ursachen und Wirkungen zu erkennen und sie zu verbinden weiß, eine eindringliche Belehrung über die Bedeutung des Rechtes, der Sittlichkeit und der Klugheit, und über deren verhältnißmäßige Kraft. Das Leben im Staate ist allerdings nicht die einzige bedeutsame Seite des Daseins der Menschen auf der Erde; aber es ist eine der wichtigsten, und ohne seine vollständige Berücksichtigung ist an eine richtige Beantwortung des Räthsels unseres Daseins nicht zu denken. Dann aber dient, zweitens, Geschichte und Statistik für den Theoretiker , sowohl zur Erweiterung und Vervollän- digung seiner Anschauungen und Gedanken, als zur Prüfung seiner Lehrsätze. — Das wirkliche Leben ist immer weit reicher als die thätigste Einbildungskraft oder das schärfste analytische Denken. Die Thatsachen, welche die Geschichte oder die Er- zählung bestehender Zustände kennen lehrt, fordern daher viel- fach das Nachdenken über Fragen heraus, welche ohne jene Kenntniß gar nicht aufgeworfen würden, und sie machen auf Bedürfnisse und auf Gestaltungen des Zusammenlebens auf- merksam, welche dem bloßen theoretischen Scharfsinn entgehen würden, da er sich von einer Subjectivität doch niemals ganz frei machen kann. Eine theoretische Staatswissenschaft, welche nicht durch Benützung von Geschichte und Staatenkunde stofflich vervollständigt worden ist, muß nothwendig immer eine unvoll- kommene sein und kann die ganze Fülle der menschlichen Zu- stände nicht umfassen. — Allein eine ohne Berücksichtigung der in die Erscheinung getretenen Zustände bearbeitete Wissen- schaft läuft auch überdies noch Gefahr, sachlich unrichtige Grundsätze aufzustellen. Leicht nämlich geht eine rein theore- tische Lehre von einem höhern Grundsatze aus, welcher nicht ganz richtig ist; oder aber sie begeht einen Fehler in einer Schlußfolgerung. In beiden Fällen kommt sie nothwendig zu falschen Sätzen; und wenn denn auch die Entdeckung derselben und der Nachweis ihrer Unrichtigkeit durch rein theoretisches Verfahren nicht unmöglich ist, so ist doch die Auffindung auf diesem Wege weder leicht noch sicher, und es ist namentlich der Beweis der Unrichtigkeit auch eben ein theoretischer, somit selbst wieder möglichen Fehlern derselben Art unterworfen. Von höchster Bedeutung ist daher eine Probe der Richtigkeit durch geschichtliche Thatsachen. Diese weisen auf unbestreitbare Art nach, ob die allgemeinen Voraussetzungen, von welchen die Lehre ausgeht, auch der Wirklichkeit entsprechen, oder ob die Menschen und Dinge thatsächlich anders sind, als sie von der Wissenschaft angenommen wurden; und sie zeigen, welche Folgen die Anwendung eines bestimmten Satzes, sei es über- haupt, sei es unter gewissen Voraussetzungen, in der That hat. Wenn nun das Ergebniß, wie häufig genug der Fall sein wird, ein anderes ist, als nach den Sätzen der Lehre zu er- warten gewesen wäre, so entsteht eine nicht abzuweisende For- derung, die Gründe dieser Verschiedenheit aufzusuchen, dadurch aber zur Einsicht der Wahrheit zu gelangen und die Theorie zu verbessern. Die theoretischen Staatslehren leiden gar sehr unter der Unmöglichkeit, die auf wissenschaftlichem Wege gefun- denen Sätze durch ausdrücklich angestellte Versuche im Leben zu erproben, indem in den allerseltensten Fällen ein Theore- tiker in der Lage ist, die von ihm aufgefundenen und für wahr erachteten Principien auch unmittelbar an einem wirklichen Staate zu erproben. Der einzig mögliche Ersatz für diesen in der Natur der Sache liegenden Mangel ist die Aufsuchung von solchen Thatsachen in Vergangenheit oder Gegenwart, welche die Folgen der Anwendung des in Frage stehenden Satzes oder wenigstens eines sehr ähnlichen zu sein scheinen. In Er- mangelung eigener Versuche mag der politische Theoretiker auf diese Weise wenigstens die von Anderen unwillkürlich angestell- ten Experimente kennen und benützen 2 ). Endlich bedarf aber auch der praktische Staatsmann einer Kenntniß der geschichtlichen Staatswissenschaften. Sie liefern ihm das, was er vor Allem bedarf, nämlich Erfahrung; und sie lehren ihn den Schauplatz kennen, auf welchem er zu handeln hat, so wie die Elemente der Kraft und des Wider- standes, welche er benützen oder berechnen muß. Mag es immerhin richtig sein, daß die durch das eigene Handeln ge- machte Erfahrung einen klareren und wirksameren Eindruck macht, als die von Anderen und an fremden Verhältnissen gemachten Erlebnisse dieses zu thun vermögen; und gibt es unzweifelhaft eine unmittelbarere und lebendigere Anschauung, wenn staatliche Zustände durch eigene Beobachtung und durch ein in Mitte derselben zugebrachtes Leben erkannt worden sind: so liegt es nun einmal in der Natur der Sache, daß selbst der am günstigsten Gestellte nicht so Vieles und so Verschieden- artiges selbst erleben und nicht so weit und breit genaue per- sönliche Untersuchungen anstellen kann, als eine vollendete staatsmännische Ausbildung erfordert. Offenbar liegt also die Alternative nur so, daß sich entweder der Staatsmann hin- sichtlich der staatlichen Erfahrungen und Anschauungen theilweise mit fremden Erlebnissen und Beobachtungen begnügen muß, oder daß er ganz leer bleibt. Hier kann denn aber kein Zweifel über das Bessere sein. Wenn aber nicht selten, und zwar mit Recht, die Klage gehört wird, daß die Geschichte so wenig zur Belehrung und Warnung diene, so liegt die Schuld nicht an der Unbrauchbarkeit der Erfahrung und Erzählungen Anderer, sondern vielmehr an der nur allzu häufigen mangelhaften Bildung der Individuen oder an ihrer Trägheit im Denken und Ver- gleichen. Große geschichtliche und statistische Kenntnisse befähigen an sich noch nicht zum Staatsmanne; allein Unwissenheit ist noch weit weniger ein Grund vollkommener Größe und Tüch- tigkeit. Diese findet sich vielmehr nur da, wo Gesinnung und Geist mit theoretischem und thatsächlichem Wissen verbun- den sind. Es ist schwer zu begreifen, wie in einem großen Theile der Ency- klopädieen der Staatswissenschaften die geschichtlichen Disciplinen ganz über- gangen werden. Am wenigsten kann die Entschuldigung gelten, daß der Inhalt der Staatsgeschichte und Statistik sich auf eine irgend nutzbringende Weise nicht im Auszuge und zusammengedrängt in engem Raume geben lasse. Allerdings ist dies nicht möglich, und die verschiedenen von Pölitz u. A. angestellten Versuche einer solchen Zusammendrängung sind kläglich mißlungen, selbst wo sie einen über die Gebühr großen Raum in Anspruch nehmen; allein die Aufgabe einer vollständigen Uebersicht über sämmtliche Wissenskreise, deren Mittelpunkt der Staat ist, erfordert doch gewiß eine Bezeichnung der Stelle, welche die beiden geschichtlichen Wissenschaften in dem Gesammtsysteme einnehmen, und eine Hinweisung auf ihren Werth und auf die richtige Methode ihrer Bearbeitung. Dies aber mag auch in Kurzem geschehen. Vortreffliche Bemerkungen über die Anwendung von Versuchen zur Erforschung der Wahrheit und über die Unzulässigkeit der Anstellung ab- sichtlicher Versuche in den Staatswissenschaften, ferner über den theilweisen Ersatz derselben durch Beobachtung von Thatsachen s. bei Cornwall Lewis , G., Treatise on the methods of observation and reasoning in politics. Lond., 1852, Bd. I, S. 160 fg. 1. Staatsgeschichte . § 107. 1. Umfang und Eintheilung der Staatsgeschichte. Die Darstellung des geschichtlichen Herganges des Lebens der Menschen im Staate zerfällt in zwei Haupttheile: in die Geschichte des inneren Staatslebens der verschiedenen Völker; und in die Geschichte des gegenseitigen Einwirkens coexistiren- der Staaten, d. h. in die Geschichte der Staatensysteme 1 ). 1. Die innere Staatsgeschichte läßt sich in sehr ver- schiedenem Umfange auffassen und darstellen. — Vor Allem in welthistorischer Auffassung, wobei denn aber sogleich wie- der eine doppelte Behandlung möglich ist. Entweder wird, und es mag dies als das Jedeal gelten, die Entwicklung des staat- lichen Lebens aller gesittigten Völker von den ersten Anfängen beglaubigter Geschichte an gegeben, und also ein vollständiges Bild dieser Seite der gesammten Menschheitsgeschichte gewonnen. Oder aber kann auch nur ein kürzerer Theil der Geschichte zum Gegenstande genommen werden, dieser dann aber wieder in vollständiger Umspannung aller in diesen Abschnitt fallenden Staaten, ihrer Einrichtungen und Begebenheiten. In beiden Fällen ist es Aufgabe der historischen Kunst und eines richtigen Ein- blickes in die verschiedenen Haupt- und Nebenarten des Staats- gedankens den ungeheuren Stoff in natürliche Gruppen und Unterabtheilungen zu bringen. — In der Regel jedoch begnügt sich sowohl der Darsteller als der Leser mit weit geringerem Umfange, indem nur die Staatsgeschichte eines einzigen Volkes, oder höchstens einer einzelnen Gruppe von verwandten Stämmen, dargelegt wird. Hier wird denn von dem ersten Erscheinen des betreffenden Volkes in der Geschichte bis zur Gegenwart der Hergang der äußeren, d. h. räumlichen, Bildung des Staa- tes und die Entwickelung seiner einzelnen Anstalten und Grund- sätze in Verfassung und Verwaltung dargelegt. Es handelt sich davon, sowohl den Geist des Ganzen, als den Verlauf jeder wichtigeren Institution nachzuweisen; und begreiflicher Weise dürfen auch solche Gestaltungen des Staatslebens nicht übergangen werden, welche später vollständig erloschen sind, falls sie nur zu ihrer Zeit lebenskräftig und wirksam waren 2 ). — Sodann kann aber die innere Staatsgeschichte auch mono- graphisch bearbeitet werden. Hier wird denn die Geschichte einer einzelnen Einrichtung oder eines einzelnen Grundsatzes ausschließlich erzählt und auf andere Bestandtheile des Staats- lebens nur insoferne Rücksicht genommen, als sie zur vollstän- digen Begreifung des hervorgehobenen Theiles erforderlich sind. (So z. B. die Geschichte des Fürstenthums, oder der Volks- vertretung, des blos verfassungsmäßigen Gehorsams.) Im Uebrigen mag eine solche Monographie wieder in doppelter Weise angelegt sein; entweder nämlich als die allgemeine Ge- schichte der fraglichen Institutionen bei allen Völkern, welche sie überhaupt kennen, oder aber als Darstellung des nur in einem einzelnen Staate Vorgekommenen 3 ). — Endlich kann die innere Staatsgeschichte selbst noch in Form einer Bio- graphie erzählt werden, wenn nämlich an dem Gebaren eines sehr einflußreichen und namentlich wesentliche Umgestaltungen in seinem Vaterlande hervorbringenden Staatsmannes der Verlauf wichtiger staatlicher Ereignisse dargelegt wird. Hier spiegeln sich denn die Ausgangszustände, die Aenderungsgründe, die Mittel und die Hindernisse, der Verlauf, endlich der günstige oder ungünstige Erfolg auf dem Hintergrunde einer Persönlich- keit ab, zwar subjectiv aber scharf 4 ). Der Unterschied dieser verschiedenen Behandlungsweisen ist hier derselbe wie in der Geschichte überhaupt. Eine weltge- schichtliche Auffassung gewährt einen großen Ueberblick über den ganzen bisherigen Verlauf, weist jedem einzelnen Staate und jeder einzelnen Staatsart ihre relative Bedeutung an, und ermöglicht eine Wahrscheinlichkeitsrechnung über den weiteren Verlauf. Die Darstellung eines engeren Kreises kann weit mehr ins Einzelne gehen, dadurch ein gründlicheres Verständniß ermitteln, und namentlich, wenn die Geschichte der vaterländischen Einrichtungen erzählt wird, Stoff zu unmittelbarer Verwendung im Leben geben. Man lernt aus der Entstehung, dem Her- gange und der Erprobung das Wesen und den Werth der verschiedenen Staatsanstalten und die Richtigkeit oder Falschheit der leitenden Grundsätze kennen; namentlich aber wird man durch die Einsicht in das, was in der Wirklichkeit beabsichtigt war und geleistet wurde, bewahrt vor einer falschen, etwa der Analogie fremder Staatseinrichtungen entnommenen, Auffassung. In noch höherem Grade, aber freilich auf sehr beschränktem Felde, findet dieses statt bei bloßen Monographieen. Solche können allerdings keine richtige Einsicht in das ganze Staats- gebäude gewähren; sie sind aber das einzige Mittel, einen Gegenstand in allen seinen Beziehungen und in allen für das Leben und für die Wissenschaft nothwendigen Einzelheiten kennen zu lernen. Es mag zweifelhaft sein, ob die Thätigkeit des angehenden Schriftstellers mit solchen Einzelngeschichten begin- nen soll; jedenfalls muß aber das Studium mit ihnen schließen. Daß endlich die Lebensgeschichte und Lebensthätigkeit eines einzelnen Mannes nur selten, und zwar wo es besonders be- günstigten Naturen vergönnt ist in geeigneten Verhältnissen zu wirken, zum Träger staatsgeschichtlicher Mittheilungen gemacht werden kann, ist an sich klar; wo dies aber der Fall ist, tritt auch die Belehrung um so schärfer hervor, und ist namentlich die Anwendung auf andere ähnliche Verhältnisse um so leichter, weil Schwierigkeiten und Hülfsmittel auf eine Persönlichkeit bezogen und somit auch von anderen Individuen leichter aufge- faßt und verarbeitet werden können 5 ). 2. Die Geschichte der Staatensysteme läßt weder eine dem Umfange nach so ausgedehnte und das ganze Leben des Menschengeschlechtes umfassende Darstellung, noch eine so große Verschiedenheit der Behandlung zu. Dem Umfange nach ist sie nämlich weit beschränkter und sogar wesentlich lückenhaft, weil nicht auf jeder Gesittigungs- stufe ein regelmäßiges und bewußtes Zusammenleben und gegenseitiges Einwirken der coexistirenden Staaten vorhanden ist. Nicht nur sind Jahrtausende vergangen, ehe die in den verschiedenen Welttheilen liegenden Staaten irgendwelche Kennt- niß von einander nahmen und in irgendwelchen Beziehungen zu einander standen; sondern die Geschichte zeigt auch, daß selbst naheliegende Staaten und solche, welche gelegentlich feind- lich oder freundlich zusammentraten, während langer Zeitab- schnitte sich möglichst getrennt von einander hielten und kein gemeinschaftliches größeres Ganzes bildeten. Aufgabe einer wahrhaftigen Geschichte ist es daher, nur da Staatensysteme vorzuführen und den Verlauf ihres gemeinsamen Lebens zu schildern, wo in der That ein regelmäßiges Zusammenstehen und gegenseitiges grundsätzliches Einwirken stattfand. Ist es somit auch eine zu enge Auffassung, wenn nur von einem Systeme der europäischen Staaten, und auch bei diesen nur seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, die Rede zu sein pflegt; und darf namentlich in einer allgemeinen Geschichte dieser äußeren Staatenverhältnisse das gemeinschaftliche Leben der hellenischen Staaten, darf das Verhältniß Roms zu den all- mälig von ihm unterjochten übrigen Staaten, endlich das System des christlichen mittelalterlichen Weltreiches nicht über- gangen werden: so ist doch ein umfassendes, sich klar bewußtes, und nach Grundsätzen gehandhabtes Zusammenleben von Staa- ten hauptsächlich nur in Europa seit vier Jahrhunderten vor- handen gewesen, dieses daher auch der Hauptgegenstand der Darstellung. Die jüngste Ausdehnung desselben auf andere Welttheile ist der Beginn eines neuen Abschnittes dieser Ver- hältnisse, welche alle frühere weit hinter sich lassen wird nach Umfang und sachlicher Bedeutung; allein hier ist noch Alles in der ersten Gestaltung 6 ). Zu einer passenden Behandlungsweise der äußeren Geschichte des Staatenlebens ist nur ein doppelter Weg. Entweder näm- lich kann eine allgemeine Darstellung gewählt, d. h. die Geschichte eines ganzen Staatensystemes dargelegt werden; oder aber mag ein bestimmter einzelner Staat als Mittel- punkt genommen und auf ihn das Nebeneinanderbestehen und gegenseitige Einwirken der übrigen Staaten bezogen werden, natürlich insoweit er überhaupt dabei betheiligt ist. Auf die eine Art ergibt sich also z. B. die Geschichte des europäischen Staatensystemes, sei es in seiner Ganzheit sei es nur in ein- zelnen Zeitabschnitten, anderer Seits die Schilderung der Be- ziehungen Frankreichs, Englands u. s. f. zu den Welthändeln. Durch gute allgemeine Werke erhält man auch hier einen Ueberblick über den ganzen bisherigen Verlauf, ein Urtheil über das Betragen und die Bedeutung jedes einzelnen Staates, einen Ausgangspunkt für wahrscheinliche Voraussicht der Zu- kunft; eine localisirte Auffassung dagegen lehrt die Ursachen kennen, welche einem bestimmten wichtigen Staate seine Richtung und seine jetzige Stellung gegeben haben, lehrt Fehler mei- den und Vorzüge nachahmen, gibt endlich sichere Vermuthung darüber, wessen man sich auch künftig von ihm zu versehen hat. Beide Bearbeitungen verhalten sich also wie allgemeine Welt- und besondere Menschenkenntniß. Wenn mehrere encyklopädische Werke, z. B. die von Pölitz und von Bülau verfaßten, nur die Geschichte der Staatensysteme nicht aber die innere Staatsgeschichte als Theil der Staatswissenschaften aufführen, so kann dieß nur von dem falschen Gedanken herrühren, daß in einer Schrift solcher Art der Inhalt der Staatsgeschichte, wenn schon etwa gedrängt, mitzutheilen sei. Da dieß nun bei einer Geschichte der Staatensysteme we- nigstens bis zu einem gewissen Grade möglich, dagegen natürlich hinsichtlich der inneren Geschichte aller Staaten ganz außer Frage war, so wurde der (zu so verkehrtem Beginnen) ungefügige aber hauptsächlichste Theil der Wissen- schaft über Bord geworfen, anstatt daß eine Veränderung in der Methode vorgenommen worden wäre. Nähere Angaben über beide Behandlungsweisen der inneren staat- lichen Geschichte s. unten, § 109. Die Zahl der staatsgeschichtlichen Monographieen ist in den Litera- turen aller gesittigter Völker so bedeutend, daß jeder Versuch einer Aufzäh- lung an dieser Stelle unmöglich, die Hervorhebung nur einzelner Werke aber zwecklos wäre. Die zur Staatsgeschichte Deutschlands, Englands und Frankreichs gehörigen s. aufgeführt und beurtheilt in den betreffenden Ab- schnitten meiner Geschichte und Literatur der St.-W., Bd. II und III. Berühmte Abspiegelungen staatlicher Zustände in dem Leben einer Persönlichkeit sind z. B. Robertson ’s Geschichte Karl’s V; Prescott ’s Geschichte Philipp’s II.; Pertz ’s Lebensgeschichte Stein’s, Thier ’s Ge- schichte Napoleon’s I. als Consul und Kaiser. Ueber den Werth der Geschichte für den practischen Staatsmann s. die höchst scharfsinnigen, wenn vielleicht auch etwas überkritischen, Bemer- kungen von Cornwall Lewis , in Bd. I, S. 151 fg. des oben, § 106, Anmerk. 2, angef. Werkes. Näheres über die hier einschlagende Literatur s. unten, § 109. § 108. 2. Methode. In welcher Ausdehnung aber immer eine innere oder eine internationale Staatsgeschichte gegeben werden will, jeden Falles v. Mohl , Encyclopädie. 46 hat sie sich eine Reihe von bestimmten Aufgaben zu stellen und darf gewisse Forderungen nicht vernachlässigen. Vor Allem ist die ursprüngliche Stammeseigenthüm- lichkeit des betreffenden Volkes, die daher rührende Gesittigung, und die aus dieser wieder entspringende Gattung des Staates sowie dessen ursprüngliche Aufgabe und Form darzustellen. Diese Besonderheiten bilden die Grundlage der ganzen künftigen Entwickelung, und in der Regel ziehen sie sich als rother Faden durch alle späteren Aenderungen. Natürlich ist es eine Hauptaufgabe, etwaige spätere Umgestaltungen, sei es daß sie durch den Gang und den Inhalt der Gesittigung, sei es daß sie durch äußere Schicksale entstehen, sorgfältig nachzuweisen und ihren Einfluß auch auf das staatliche Leben zu zeigen. Zweitens muß die Entwickelung der Verfassung und Verwaltung des Staates geschildert werden; natürlich einer Seits mit vorzüglicher Hervorhebung des Wichtigen und Bezeichnenden; anderer Seits mit Nachweisung von Ursachen und Wirkungen so wie im Zusammenhange mit den äußeren Ereignissen. Von besonderer Wichtigkeit, aber auch schwierig, ist hier die Nachweisung des Einflusses fremder Einrichtungen und Gedanken, wo solche herübergenommen und den natur- wüchsigen Zuständen einverleibt werden, sei es in Folge äußeren Zwanges, sei es aus Ueberzeugung von deren Vortrefflichkeit 1 ). Nicht selten wird in der allmäligen Entwickelung eines Staates auch die Literatur eine große Rolle spielen; und so wenig eine Staatsgeschichte zur Aufzählung und Beurtheilung des Schrif- tenthumes im Allgemeinen bestimmt ist, so ist doch in solchem Falle eine Ausnahme zu machen 2 ). Jedenfalls ist, drittens, der Geschichte der Gesellschaft ein hauptsächlichstes Augenmerk zuzuwenden. Allerdings fällt dieselbe nicht zusammen mit der Geschichte des Staates, seiner Formen und seiner Erlebnisse; allein da die Gesellschaft das natürliche Ergebniß der großen im Volke thatsächlich vorhan- denen Interessen und Beziehungen ist, und da sie hauptsächlich als stofflicher Inhalt die Formen des Staates füllt, durch sie befriedigt wird oder gegen sie ankämpft: so dient eine richtige und genaue Kenntniß von ihr zum Verständnisse der Forderungen an den Staat und der daraus entstehenden inneren oder äußeren Bewegungen. Ein Staat, dessen Formen oder dessen Hand- lungsweisen im Widerspruche stehen mit mächtigen Bestand- theilen der Gesellschaft, ist in einem durchaus unnatürlichen Zustande, aus welchem sich entweder mächtige und vielleicht gewaltsame Aenderungen, oder auch möglicherweise ungewöhn- liche, glückliche oder unglückliche, Bestrebungen zur Stützung des Bestehenden und zur gewaltsamen Aufrechterhaltung stille aber gefährlich bedrohter Institutionen allein erklären lassen. Viertens müssen einzelne Begebenheiten oder Menschen Gegenstand ausführlicher Darstellung sein, falls dieselben entweder von entschiedenem Einflusse auf die Ent- wickelung der staatlichen Zustände waren, oder aber dieselben in besonders bezeichnender Weise den Geist einer Einrichtung oder eines Zeitabschnittes verkörpern. Endlich soll, fünftens, nicht blos das Entstehen und Blühen staatlicher Anstalten oder Richtungen, sondern auch das allmälige Verkommen und Absterben im Ganzen oder Einzelnen nach dem Zeitpunkte, nach Ursache und Verlauf, endlich in seinen Folgen nachgewiesen werden 3 ). Bei der Geschichte der auswärtigen Verhältnisse ist neben der Erläuterung der von den Regierungen ausgehenden Handlungen und der staatlichen Interessen im engeren Sinne auch das gegenseitige Verhalten der Völker zu einander zu berücksichtigen und in seinen Einzelheiten nachzuweisen. So also namentlich die Aehnlichkeit oder Verschiedenheit der ganzen geistigen Richtung derselben in Beziehung auf Religion, sittliche 46* Weltanschauung, Gewohnheiten, Höhe und Richtung der Bil- dung; ferner das Wesen ihrer wirthschaftlichen Thätigkeit und die daraus entstehenden Interessen freundlicher oder feindlicher Art; die Erinnerungen an früher erfahrene Unbilden und Kämpfe und die hieraus entstandenen nationellen Abneigungen oder Mitgefühle. Alle diese zwar nicht in Formen und Ge- setzen ausgedrückten Bestandtheile des Völkerlebens sind häufig von den größten Folgen auch für die Handlungsweise der ver- fassungsmäßigen Staatsorgane, selbst da, wo eine unmittelbare Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten der Masse des Volkes nicht zusteht, indem die Herrschenden theils selbst in der nämlichen geistigen Atmosphäre leben, theils doch Rücksicht zu nehmen haben auf die Neigungen und auf die Befähigungen der Bevölkerungen, auf welche sie sich stützen und durch welche sie wirken 4 ). Es ist unmöglich, alle denkbaren Fehler in der Behand- lung der Staatsgeschichte einzeln bemerklich zu machen und vor ihnen zu warnen; doch mögen einige, als besonders häufig vorkommend und in der That auch näher liegend, hervorgehoben werden. Vorerst ist die persönliche Geschichte der einzelnen Regenten kein Gegenstand für die Staatsgeschichte, in welcher dieselben nur insoferne einen Platz finden können, als sie bleibende und wesentliche Veränderungen im Staatsleben hervorgerufen haben. Wo möglich noch ungehöriger ist eine ins Einzelne gehende Geschichte der Kriege, welche lediglich nur in ihren Ergebnissen, falls diese von staatlicher Bedeutung sind, berück- sichtigt werden können. Ferner sind einzelne Ereignisse, und wären sie in andern Beziehungen noch so auffallend und merk- würdig, nur dann ein gehöriger Stoff zur Besprechung, wenn sie entweder Veranlassung zu einer neuen Entwickelung des staatlichen Lebens waren, oder wenn sie etwa als besonders bezeichnend für den Geist concreter staatlicher Zustände erscheinen. Endlich ist die Geschichte anderer Rechtstheile, so namentlich des Privatrechtes, kein Bestandtheil einer Staatsgeschichte, außer wo sie etwa von Einfluß auch auf die öffentlich-rechtlichen Zustände sind. Es soll nicht in Abrede gezogen werden, daß die Darstellung der geschichtlichen Entwickelung des gesammten Rechts- lebens eines Volkes eine wissenschaftlich wichtige und fruchtbare Aufgabe ist: allein dieselbe geht weit über den hier zunächst vorliegenden Zweck hinaus, und es ist überhaupt die Verbindung des Rechtes der Einzelnen und der gesellschaftlichen Kreise mit dem Staatsrechte von größerer Bedeutung für das richtige Verständniß des ersteren, als für die des letztgenannten 5 ). Bei einer Herübernahme fremdländischer Staatseinrichtungen ist es eine hauptsächliche Aufgabe der Geschichte, mit Bestimmtheit hervorzuheben, inwieferne solche angenommene Grundsätze und Anstalten bei der Verpflan- zung in ein anderes Medium mehr oder weniger wesentliche Veränderungen erfahren haben, und die Ursachen zu bezeichnen, welche die, oft so auf- fallende, Verschiedenheit der Wirkungen in beiden Ländern erzeugten. Ohne umsichtiges Eingehen in diese, oft nur innerlichen und erst allmälig hervor- tretenden, Verschiedenheiten ist große Gefahr einer ganz falschen Auffassung der Thatsachen und einer verkehrten Beurtheilung der Ursachen und Wir- kungen. Ein belehrendes Beispiel dieser Art sind die Veränderungen, welche das repräsentative System bei seiner Verpflanzung von England nach Frank- reich und so weiter in die übrigen europäischen Staaten erfuhr. Zum Beweise, von welchem weitgreifenden Einflusse die politische Literatur auf die Gestaltungen des Lebens und Staates sein kann, braucht nur auf die großen französischen Schriftsteller des 18. Jahrhunderts, oder unter den Engländern auf Delolme, Blackstone und Burke hingewiesen zu werden. Wie nothwendig es ist, auch das Verkommen und die praktische Unwirksamkeit von Staatsanstalten in der geschichtlichen Schilderung des öffentlichen Lebens mit Bestimmtheit und Wahrheit hervorzuheben, zeigt sehr deutlich ein Vergleich mancher früherer Werke über die Geschichte der deut- schen Reichsverfassung mit den wirklichen Zuständen gegen das Ende des Reiches. Nach Pütter’s Schilderung z. B. möchte es scheinen, als seien alle Einrichtungen gegen Ende des 18. Jahrhunderts noch vollständig lebens- fähig und wirksam gewesen, während sie doch zum größten Theile nur noch ein Schatten und mehr ein Hinderniß als eine Kraft waren. Hier wird eine richtige Einsicht in den wirklichen Zustand und in die Ursachen des plötzlichen schmählichen Zusammensturzes erst gewonnen, wenn die neuesten Schilderungen von Häusser, Biedermann u. A. verbunden werden mit denen der früheren Reichshistoriker. Ohne eine tüchtige Schilderung der Nationalitäten ist in vielen Fällen der eigentliche Grund der Erscheinungen im Staatsleben nicht ver- ständlich, namentlich in der Geschichte der Staatensysteme. Wieviel erklärt nicht z. B. die Ruhmsucht, die Eitelkeit, die Kriegstüchtigkeit, die Selbst- überschätzung des französischen Volkes, welche Eigenschaften in den Hand- lungen der Regierung nur ihren formulirten Ausdruck finden und diesem zur sichersten Stütze dienen? Die langsame Zähigkeit der Engländer, die persönliche Ehrenhaftigkeit der Einzelnen und die rücksichtslose Selbstsucht in öffentlichen Dingen gibt den Schlüssel zum Verständnisse mancher sonst unerklärlicher Handlungen und Erfolge ihrer Politik. Der Mangel an Gewissenhaftigkeit und an ritterlichem Ehrgefühle, sowie die große Selbst- zuversicht und die Gewinnlust der Nordamerikaner aber wird, so ist wenig- stens sehr zu fürchten, von wesentlichstem Einflusse auf die künftigen Zu- stände der gesittigten Welt sein, und vielleicht ganz neue Factoren für die Weltereignisse liefern. Bei der Beurtheilung des Werthes, welchen die neueren Staats- und Rechtsgeschichten in Anspruch zu nehmen haben, kommt vor Allem der Standpunkt des Benützenden in Betrachtung. Unzweifelhaft ist die Nebeneinanderstellung und gemeinschaftliche Entwickelung sämmtlicher Theile des ganzen Rechtswesens zunächst für den Rechtsgelehrten, dann aber auch für den Geschichtsforscher von großer Bedeutung, und solche können denn na- mentlich die Verdienste Eichhorn’s, als des Gründers dieser Behandlungs- weise, nicht hoch genug anschlagen. Allein für den Staatsmann ist das Ziel doch überschossen worden. So gewiß eine Ausdehnung der früheren hauptsächlich nur das Aeußere und die Formen berücksichtigenden ge- schichtlichen Darstellungen des staatlichen Lebens nothwendig war: so ist doch die jetzt gewöhnliche gleichmäßige Behandlung des gesammten Privat- rechtes, der Prozesse u. s. w. nicht nur kein Bedürfniß für ihn, sondern sogar eine Störung und eine Ablenkung vom eigentlichen Ziele. § 109. Literatur der Staatsgeschichte. Jedes allgemeine geschichtliche Werk berücksichtigt natürlich mehr oder weniger auch den Staat und seine Einrichtungen, sowie die Verhältnisse zum Auslande; und bei vielen bilden diese Gegenstände wenn auch nicht den einzigen so doch den hauptsächlichsten Stoff. Eine scharfe Ausscheidung der nur der Staatsgeschichte gewidmeten Schriften aus der unüberseh- baren Menge der geschichtlichen Arbeiten überhaupt ist daher nicht leicht zu treffen; und es sollen auch die im Nachstehenden zu nennenden Werke keineswegs eine vollständige Aufzählung bilden, sondern vielmehr nur als Beispiele und zur ersten Zu- rechtfindung dienen. Jedenfalls ist es zweckmäßig, die Geschichte der äußeren Verhältnisse, d. h. der Staatensysteme, zu unterscheiden von denjenigen, welche nur die innere Geschichte eines bestimm- ten einzelnen Staates oder einer Gruppe von Staaten behandelt. Die Geschichte des europäischen Staaten- systemes ist mit Bewußtsein des besonderen Zweckes, d. h. mit Ausscheidung aller anderen Seiten des menschlichen Lebens, schon von der Mitte des 18. Jahrhunderts an, und zwar namentlich in Deutschland, behandelt worden. Schon im Jahre 1741 schrieb J. J. Schmauß seine „Einleitung zu der Staatswissenschaft,“ welche die gegenseitigen Verhältnisse der europäischen Staaten im Ganzen und im Einzelnen von der Mitte des 15. Jahrhunderts an mit Kenntniß und Einsicht darstellte. Ihm folgte bald Achenwall (Geschichte der euro- päischen Staatshändel. Leipzig, 1756), welcher durch ein ge- drängtes Lehrbuch diese Auffassung der Geschichte zum Gegen- stande des Universitätsunterrichtes machte. Großen Ruf erwarb sich auf diesem Felde sodann Heeren , dessen „Geschichte des europäischen Staatensystemes“ (zuerst 1809) in vielen Auflagen und Uebersetzungen eine weite Verbreitung erhielt, und diese auch unzweifelhaft durch richtige Festhaltung des Gedankens, verständige Eintheilung des Stoffes und reiche Belesenheit ver- diente. Wenn hierauf Pölitz durch einige seiner marklosen Arbeiten (Geschichte des europäischen Staatensystemes, als Band III seiner Staatswissenschaften im Lichte unserer Zeit; und die Staatensysteme Europa’s und Amerika’s, 3 Bände, 1826) zwar die Zahl der Bücher vermehrte, nicht aber die Wissenschaft förderte: so ist Besseres zu rühmen von F. Bü- lau ’s Geschichte des europäischen Staatensystemes (3 Bde., 1837). Wirklich Bedeutendes ist aber geleistet worden von den beiden Deutschfranzosen Koch ( Tableau des révolutions de l’Europe, ed. 3, 1832, 2 Bde.) und Ancillon ( Tableau des révolutions du système politique, 1823, 4 Bde.) und ist vor Allem zu rühmen des Belgiers Laurent großes Werk über die Geschichte des Völkerrechtes (s. oben, § 69 S. 467), welches auch in Beziehung auf die Erzählung der äußeren Ereignisse Meisterhaftes liefert. Außerdem aber sind die be- rühmten Werke von Schlosser über die Geschichte des 18. Jahrhunderts, von Thiers über die Geschichte der französischen Staatsumwälzung und über die des Kaiserreiches, von Allison über die Zeit der französisch-englischen Kriege endlich Häusser ’s Deutsche Geschichte und Gervinus’ Neue Geschichte hierher zu zählen, wenn sie schon nur einen kürzeren Zeitabschnitt behandeln und sie sich nicht ausschließlich auf die auswärtigen Angelegenheiten beschränkt haben. Aelter und zahlreicher sind die Darstellungen der inneren Staatsgeschichte. Allerdings besteht wohl kein universalgeschicht- liches Werk, welches den Verlauf der inneren Entwickelung sämmtlicher, oder auch nur der bedeutendsten Culturstaaten zum ausschließlichen Gegenstande hätte, indem immer auch noch Schicksale von Personen und die andere Theile der Gesittigung betreffenden Ereignisse berücksichtigt sind. Doch ist eine bedeu- tende Anzahl von Schriften vorhanden, welche die Geschichte des inneren Staatslebens, wenn auch nicht ausschließlich so wenigstens genügend, erörtern, zum Theile in weit umspan- nender Ausdehnung, hauptsächlich aber mit Beschränkung auf bestimmte Länder. Unter den umfassenderen Werken dieser Art sind nament- lich zu nennen: J. von Müller ’s Vierundzwanzig Bücher allgemeiner Geschichte und Schlosser ’s Weltgeschichte; sodann, auf kürzere Abschnitte der Weltgeschichte beschränkt, M. Duncker ’s Geschichte des Alterthums; Spittler ’s Geschichte der euro- päischen Staaten; J. G. Eichhorn ’s Geschichte der drei letzten Jahrhunderte; Guizot ’s Histoire de la civilisation; Rau- mer ’s Geschichte Europa’s seit dem 15. Jahrhundert. Weit reicher noch ist die Literatur der Staatsgeschichte einzelner Länder 2 ). Ueber die Staatsgeschichte Griechenlands bestehen, neben vielen andern, die trefflichen Arbeiten des Engländers Grote , und der Deutschen Hermann, Wachsmuth und neuestens Curtius . Aus der fast überreichen Literatur über Rom ’s staatliche Entwickelung ragen hervor Niebuhr ’s großartiges Werk über die Anfänge, Mommsen ’s geistreiche Schilderung der Ent- wickelung, Gibbon ’s lebensvolle Darstellung des Endes. Für Frankreich beginnen die ersten Anfänge schon mit dem 16. Jahrhundert und gehen in ununterbrochener Folge bis auf die jüngste Zeit herunter. Aus der großen Anzahl der hierher gehörigen Werke sind namentlich hervorzuheben: Lim- naeus , Notitia regni Franciae, 1655; Mlle. de Lezar- dière , Théorie des lois politiques de la monarchie française, 1792, neue Auflage 1844; Laferrière , Histoire du droit français, bis itzt 5 Bde., 1836; Warnkönig und Stein , Französische Staats- und Rechtsgeschichte, 1846; Schäffner , Geschichte der Rechtsverfassung Frankreichs, 1850. Die Geschichte des englischen Staatslebens ist zwar nicht in einem die gesammte Dauer desselben umfassenden Werke dargelegt, wohl aber sind vortreffliche Arbeiten über größere Abschnitte derselben vorhanden, aus welchen unschwer das Ganze zusammengesetzt werden mag. Die angelsächsische Zeit haben Turner, Palgrave und Kemble , die normannische Zeit Madox und Philipps ; die Entstehung der parlamentarischen Verfassung bis zu der Revolution vom Jahre 1688 Hallam , die Geschichte des 18. Jahrhunderts Lord Mahon geschrieben und in glänzendster Weise hat Macaulay die Geschichte der Rettung und Befestigung der bürgerlichen Freiheit in England durch Wilhelm III. wenigstens begonnen. In Deutschland hat Möser durch seine Osnabrückische Geschichte an einem kleinen Lande meisterhaft gezeigt, wie von den ersten Ursprüngen an und aus dem Volkscharakter heraus die innere Entwickelung eines Staates darzustellen sei. Pütter gab eine sehr übersichtliche, aber doch in mehr als einer Be- ziehung höheren geschichtlichen Forderungen nicht entsprechende Schilderung der Entstehung und des Herganges der zu seiner Zeit noch bestehenden Einrichtungen des Reiches. Endlich aber stiftete Eichhorn durch sein großes Werk über die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte eine eigene Schule, welche in üppiger Blüthe steht und eine große Anzahl von umfassenden Werken und von Monographieen, sowohl über die Einrichtungen von Gesammt-Deutschland als über das staatliche Leben einzelner Landestheile, geliefert hat und noch liefert. Auf dieser Grundlage stehend haben sodann Bluntschli, Blumer, Segesser und Stettler reiche Beiträge zur geschichtlichen Kenntniß der Verfassung der Schweiz geliefert, Warnkönig die Rechtsgeschichte von Flandern bearbeitet, Macieiowski aber die slawische Rechtsgeschichte. Und selbst für die Vereinigten Staaten von Nordamerika ist bereits das Bedürfniß entstanden, den Ursprung und die Entwickelung ihrer staatlichen Einrichtungen gründlich festzu- stellen und zu entwickeln. Curtis, Reimann und Labou- laye haben dasselbe auf eine treffliche Weise befriedigt. Ein, freilich lange nicht vollständiges, Verzeichniß der Schriften über die Geschichte der äußeren Staatsverhältnisse s. in Klüber ’s Völker- recht, Ausgabe von Morstadt, S. 438 fg. Die Zahl der Schriften über die innere Staatsgeschichte ist allzu groß, als daß hier mehr denn bloße Andeutungen gegeben werden könnten. An einer vollständigen Bibliographie über diesen Theil der Staatswissen- schaften fehlt es allerdings, doch mögen verschiedene Abschnitte meiner Geschichte der Literatur und der Staatswissenschaften zu möglichst theilweiser Uebersicht dienen. So Bd. I, S. 476 u. fg. für die Schweiz; daselbst S. 536 u. fg. für die Vereinigten Staaten von Nordamerika; Bd. II, S. 8 u. fg. für England; daselbst 253 u. fg. für Deutschland; für Frank- reich, Bd. III, S. 24 fg. In Warnkönig ’s französischer Staats- und Rechtsgeschichte Bd. I, S. 9 u. fg. sind Nachrichten über die französische Literatur dieser Art gegeben. 2. Statistik . § 110. 1. Begriff und Umfang der Statistik. Nicht blos die Kenntniß des Werdens, sondern — und selbst wohl noch in höherem Grade — die Kenntniß des Ge- wordenen im Staatsleben ist nützlich und nöthig. Der neueste Zustand ist das Ergebniß aller vorangegangenen, die Folge aller Ursachen; nur auf das Bestehende kann eingewirkt werden; und nur bei einem richtigen und vollständigen Begreifen des Bestehenden ist eine zweckmäßige Einwirkung gesichert. Die Wissenschaft, welche die bestehenden Zustände kennen lehrt und erklärt, ist nun die Statistik . — Vielfach und mit Scharfsinn (freilich auch mit verkehrter Spitzfündigkeit) ist über die richtige Begriffsbezeichnung derselben gestritten worden, so daß eine eigene zahlreiche Literatur über das Wesen und den Zweck dieser jüngsten der Staatswissenschaften vorliegt 1 ). Wenn man sich jedoch nicht durch seine eigene Gelehrsamkeit verwirren und durch logischen Luxus zu nutzlosen Grübeleien verführen läßt, so ist die Sache äußerst einfach. Die Statistik ist die Wissenschaft der staatlichen und gesellschaft- lichen Zustände , weit in der Regel die Gegenwart schil- dernd, wohl aber auch befähigt zur Darstellung eines rückwärts- liegenden Zustandes, wo dessen Kenntniß wünschenswerth er- scheint 2 ). Es sind also bloße Thatsachen , welche die Statistik zu liefern hat. Die Gründe ihres Entstehens und Bestehens sind in der Geschichte zu suchen oder werden sie von den dogmati- schen Staatswissenschaften geliefert. Je reiner sich die Statistik an das Thatsächliche hält, desto weniger läuft sie Gefahr irre zu gehen, und zu desto vielfacherem und sichererem Gebrauche dienen ihre Mittheilungen. Sie liefert den Stoff zu Beweisen und für die Kritik; allein sie selbst soll nichts zu beweisen suchen und kein Urtheil fällen. Höchstens mag sie den unmittelbaren Zusammenhang einer Thatsache mit einer anderen angeben, vorausgesetzt daß derselbe ganz klar vorliegt und keinerlei Zweifel über Ursache und Wirkung besteht 3 ). — Auf welche Art die Thatsache sich äußert, und in welcher Form dieselbe am deut- lichsten auszudrücken ist, macht keinen Unterschied. Zuweilen wird dies am besten durch Zahlen geschehen; in anderen Fällen lassen sich Zustände durch Erörterungen mittelst Worten dar- legen; in dritten, selteneren, etwa auch graphisch. Alle diese Arten von Aufzeigung der Thatsachen sind gleich zulässig, wenn sie am gehörigen Orte angewendet sind; ganz unzulässig ist es aber, aus den Thatsachen, welche sich am kürzesten und schärfsten in Zahlen darstellen, eine eigene Abtheilung unter dem Namen der „politischen Arithmetik“ zu bilden, die übrigen aber als „beschreibende Statistik“ zusammenzufassen. Beides sind unzertrennliche, beständig abwechselnde und sich gegenseitig ergänzende Theile einer und derselben Zustands- wissenschaft 4 ). Der Umfang einer statistischen Darstellung mag höchst verschieden sein. Es läßt sich denken, (wennschon schwer dar- stellen,) daß in einer Universalstatistik die sämmtlichen Zustände aller bekannter Staaten in ihren sämmtlichen Beziehungen dar- gelegt werden. Allein es ist ebensowohl möglich, ein in sich vollendetes statistisches Bild von nur einem einzelnen Staate zu geben, ja nur von einem einzelnen Theile des staatlichen oder gesellschaftlichen Lebens. Es besteht also z. B. neben einer Statistik von Europa eine Statistik von Frankreich; es kann aber auch nur eine Statistik der Rechtspflege in Frankreich, oder des Unterrichtswesens in diesem Lande gegeben werden, ferner eine Statistik seines Ackerbaues, seiner Gewerbe, oder selbst nur einzelner Bestandtheile derselben, etwa des Bergbaues u. dgl. Je beschränkter der Umfang ist, desto leichter läßt sich ohne Verwirrung und Ermüdung in große Einzelheiten ein- gehen. Ob aber die allgemeinere Uebersicht oder das einzelste Wissen von größerem Werthe ist, hängt von dem Gebrauche in jedem besonderen Falle ab. Strenge genommen hat die Statistik nur staatliche Thatsachen zu melden; allein eine Berücksichtigung auch ge- sellschaftlicher Zustände dient nicht blos zur Belebung der Darstellung und zur Ausdehnung der Kenntnisse, sondern kann auch zur vollständigen Erreichung des nächsten Zweckes nicht wohl entbehrt werden, da die Gesellschaft die nächste Grundlage und der unmittelbare stoffliche Inhalt des Staates und somit das richtige Verständniß der Einrichtungen des letztern durch eine Einsicht in jene bedingt ist. Nur darf die Berücksichtigung der nicht unmittelbar staatlichen Zustände nicht auf solche Seiten des Volkslebens ausgedehnt werden, deren Regelung keine Aufgabe für den Staat ist und welche von keiner Bedeutung für die Schätzung seiner geistigen oder sach- lichen Kräfte sind. Durch die Schilderung politisch gleichgül- tiger Sitten oder bloßer Natur- und Kunstgegenstände wird die Grenzlinie zwischen Geographie, Ethnographik und Statistik zur Ueberbürdung und Verflachung der letzteren verrückt 5 ). Ein großer Irrthum ist es übrigens, wenn die Statistik sich beschränkt auf die Schilderung der sachlichen Zustände im Staate. Auch die geistigen Verhältnisse des Volkslebens sind von höchster Bedeutung für den Staat und vom Standpunkte desselben. Daß leichter eine Täuschung bei ihrer Erkundung stattfindet, als bei zählbaren und wägbaren Gegenständen, recht- fertigt nicht etwa ihre Nichtberücksichtigung, sondern erfordert nur eine richtige Methode der Erforschung und vielleicht eine andere Art von Darstellung. Die große Zahl der Schriften über den Begriff, das Wesen und die Methode der Statistik ist nicht sowohl ein wissenschaftlicher Gewinn als eine psychologische Merkwürdigkeit. Für den unbefangenen Blick liegt die Wahrheit klar vor; und je mehr Gelehrsamkeit und Scharfsinn auf diese Prolegomena der Statistik verschwendet werden, desto unklarer wird das Ergebniß, so daß man am Ende Gefahr läuft, den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr zu sehen. — Eine Aufzählung und Beurthei- lung dieser wunderlichen Literatur s. in meiner Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. III, S. 648 fg. Aus der großen Zahl der hier aufgeführten, zum Theil sehr umfangreichen, Schriften sind etwa fol- gende vorzugsweise zu merken: Schlözer , A. L., Theorie der Statistik. Gött., 1804. — Butte , W., Statistik als Wissenschaft, Landshut, 1808. — Cagnazzi , L. S., Elementi dell’ arte statistica. I. II. Nap., 1808. — Mone , F. J., Theorie der Statistik. Heidelb., 1824. — Gioja, M., Filosofia della statistica. I. II. Mil., 1826. — Dufau , P. A., Traité de statistique. Par., 1840. — Fallati , J. J., Einleitung in die Wissenschaft der Statistik. Tüb., 1843. — Knies , C. G. A., Die Statistik als selbstständige Wissenschaft. Kassel, 1850. — Jonak , E. A., Theorie der Statistik. Wien, 1856. Es liegt nicht im Begriffe der Statistik, daß nur die Gegenwart, also der jüngste Gesammtzustand des Staates, geschildert werde; vielmehr hat es gar keinen wissenschaftlichen Anstand, eine Statistik irgend eines, vielleicht längst verschwundenen, Staates zu einer beliebigen früheren Zeit zu entwerfen; z. B. eine Statistik des römischen Reiches zu Augustus Zeiten, oder Frankreichs unter Ludwig XIV. Die Schwierigkeit eines solchen Rückgreifens in die Vergangenheit ist nur eine thatsächliche und keine wis- senschaftliche, indem es in der Regel an gehörig ausführlichen und zuver- lässigen Quellen fehlt. Der so oft bekrittelte Satz Schlözer’s: daß die Geschichte eine sich bewegende Statistik und die Statistik eine stillstehende Ge- schichte sei, ist ebenso geistreich als in der Hauptsache richtig; und es ist daher lediglich Sache des Beliebens und der Kenntnisse, einen statistischen Durchschnitt in einer Geschichte zu machen, wenn und wo eine solche Ge- sammtübersicht über die Zustände wünschenswerth erscheint. Die Statistik ist vor Allem dadurch in Mißkredit gekommen, daß ihre Thatsachen willkührlich und oft vollkommen fälschlich als Ursache und Wirkung verbunden worden sind, oder daß wenigstens einseitig Eine Gat- tung von Thatsachen als Begründung eines Urtheiles und als Rechtferti- gung einer Forderung aufgeführt wurde, wo in der Wirklichkeit eine große Anzahl verschiedener Zustände zusammenwirkten, und sie also sämmtlich zu berücksichtigen waren. Dies ist aber offenbar kein Fehler der Wissenschaft, sondern nur ein Vorwurf für die sie unrichtig Benützenden. Ueber die Ueberschätzung der Zahlen und die Unzulässigkeit einer Zurückführung der gesammten Statistik auf Thatsachen, welche in Zahlen ausgedrückt werden können, s. meine Geschichte und Literatur der St.-W., Bd. III, S. 668. Wenn in früherer Zeit die gesellschaftlichen Zustände in der Regel in der Statistik vernachlässigt wurden und diese dadurch leer und formell erschien: so ist jetzt Gefahr zur Uebertreibung in entgegengesetzter Richtung. Abgesehen auch von falschem Geistreichthun in der Schilderung gesellschaft- licher Zustände, ist es eine Ueberschätzung derselben, wenn nur ihnen eine Wichtigkeit für das menschliche Leben und für die Erreichung seiner Zwecke zugeschrieben, die Einrichtungen und Grundsätze des Staates aber als etwas Gleichgültiges und blos Aeußerliches vernachlässigt werden. Ein Vorwurf in dieser Beziehung läßt sich den sonst so geist- und lehrreichen Arbeiten von Riehl nicht ersparen. § 111. 2. Die Quellen. Wenn eine statistische Schilderung nicht irre führen und Schaden stiften soll, anstatt zu belehren und zur Grundlage von Staatshandlungen zu dienen, so müssen ihre Angaben wahr und vollständig sein. Die Schwierigkeiten einer solchen Erkundung der That- sachen sind nun aber groß; theils wegen ihres häufig sehr bedeutenden Umfanges und ihrer großen Zahl, theils weil nicht selten der Forscher keinen Zutritt zu der vollständigen und genauen Wahrheit hat, sie ihm wohl aus Mißtrauen und Widerwillen absichtlich verheimlicht wird; theils endlich weil viele Arbeit und bedeutendes Geschick dazu gehört, die ge- wünschten Thatsachen abzulösen von ihren Umgebungen und Verbindungen. Die Folge hiervon ist nun aber eine doppelte. Einmal muß sehr genau zwischen den verschiedenen Quellen unterschieden werden, aus welchen statistische Angaben gezogen werden können. Nicht alle stehen auf gleicher Stufe der Zu- verlässigkeit, sei es nach dem Umfange sei es nach der inneren Wahrheit. Zweitens aber hat sich begeben, was sonst bei keiner Staatswissenschaft der Fall ist, daß in vielen Staaten amtliche Einrichtungen getroffen sind zur Auffindung und zur Bearbeitung des statistischen Stoffes, und daß sich überhaupt die Regierungen der Statistik in höherem Grade und unmittel- barer annehmen, als dies bei anderen Kenntnissen über den Staat der Fall ist. Die Quellen der Statistik zerfallen demgemäß in amt- liche und private . — Die ersteren sind aber wieder theils von eigens dazu bestimmten Behörden, statistischen Bureaus, gesammelt und bearbeitet, theils entstehen sie bei anderen Re- gierungsorganen, in der Regel zum Zwecke einer unmittelbaren Anwendung oder wenigstens Zurechtfindung in dem aufgetra- genen Geschäftskreise. Weder die einen noch die andern sind nothwendig zur Veröffentlichung bestimmt; und wenn diese auch bei den Arbeiten der statistischen Bureaus in größerem Maße stattfindet, so pflegt es um so weniger bei den statistischen Sammlungen der übrigen Behörden der Fall zu sein. Aller- dings macht die Stufe der politischen Gesittigung hier einen mächtigen Unterschied, insoferne nicht nur überhaupt freisinni- gere und ihrer guten Absichten sich bewußte Regierungen zu Mittheilungen geneigter sind, sondern namentlich auch die con- stitutionelle Staatsform häufige Veröffentlichungen staatlicher Zustände zur Folge hat. Je größer der Antheil der Bürger v. Mohl , Encyclopädie. 47 an den öffentlichen Maßregeln, und je mächtiger der Einfluß einer aufgeklärten öffentlichen Meinung in einem Lande ist, desto vollständiger und freiwilliger sind auch die statistischen Mittheilungen von Seiten der Regierung. Beispiele hiervon sind England, Belgien, Nordamerika. Aber auch Frankreich, Oesterreich und Preußen, Bayern, Baden u. A. haben Bedeutendes zu Tage gefördert 1 ). — Die von Privaten gesammelten und verarbeiteten statistischen Thatsachen sind natürlich von höchst verschiedenem Umfange und Werthe, je nach den Mitteln zur Erforschung der Wahrheit und nach der Absicht bei der Arbeit. Die Beobachtungen können blos gelegentlich und bei der Ver- folgung anderer Zwecke gemacht sein; oder aber werden die Forschungen absichtlich und systematisch angestellt. Ferner mag ein Einzelner statistische Thatsachen sammeln und zusammen- stellen, oder aber setzen sich freiwillige Vereine von Privatper- sonen diesen gemeinsamen Zweck und verfolgen ihn mit zusam- mengelegten Mitteln. Einzelne Vereine dieser letzteren Art haben Bedeutendes geleistet 2 ). Nur sehr selten sind die sämmtlichen statistischen Angaben über die Zustände eines ganzen Staates aus einer und der- selben Quelle zu schöpfen, indem gewöhnlich nur einzelne Ge- genstände von den amtlichen oder freiwilligen Arbeiten ins Auge gefaßt werden, und somit die sogenannte atomistische Statistik sowohl der Masse als der Zuverlässigkeit nach weit vorwiegt über die systematische und allumfassende. Sache der Wissenschaft ist es nun, die verschiedenen Quellen aufzufinden und zu einem möglichst befriedigenden und gleichförmigen Ganzen zu verarbeiten. Scharfsinn und Sach- kenntniß führen zu richtiger Beurtheilung des Grades der Zu- verlässigkeit der einzelnen Quelle und Nachricht; Pflicht der wissenschaftlichen Wahrhaftigkeit aber ist es, nichts zu über- schätzen, Lücken nicht willkührlich auszufüllen und die Quellen der Benachrichtigung anzugeben. Von amtlichen Bearbeitern läßt sich mit Recht eine größere Vollständigkeit und Ausführlichkeit verlangen; privatschriftstellern wird Unbefangenheit und rück- sichtslose Aufdeckung der ganzen Wahrheit leichter werden. Eine vergleichende Statistik entsteht, wenn die Mit- theilungen von den Zuständen verschiedener Staaten neben- einander gestellt und daraus denn die Verschiedenheiten oder Uebereinstimmungen derselben nachgewiesen werden. Eine Quelle im engeren Sinne ist eine solche Zusammenstellung natürlich nicht; dennoch kann sie Vieles lehren, was aus einer verein- zelten Darstellung nicht hervorgeht oder worauf wenigstens ohne solchen äußeren Anstoß die Aufmerksamkeit nicht leicht fällt. Natürlich hängt die Möglichkeit einer richtigen Vergleichung wesentlich davon ab, daß die Mittheilungen über die verschie- denen Staaten in Beziehung auf die Zuverlässigkeit gleich und daß sie nach derselben Methode gesammelt und dargestellt sind. Auch hier ist nicht die Wissenschaft, sondern der Leichtsinn, die Unwissenheit oder die vorgefaßte Absicht der Benützenden Schuld daram, wenn Ungleichartiges mit einander verglichen oder auf verschiedenen Voraussetzungen Beruhendes als gleichbeweisend angenommen wird. Die Zahl der amtlichen statistischen Bureaus und der Umfang ihrer Mittheilungen ist allmälig ein sehr beträchtlicher geworden. Kaum ist noch ein gesittigter größerer Staat, welcher nicht mehr oder weniger reichliche Beiträge zu seiner genaueren Kenntniß sammeln und veröffentlichen läßt. Eine vortreffliche, bei Gelegenheit des großen statistischen Congresses in Brüssel im Jahre 1853 gesammelte Uebersicht über die gesammte amtliche Statistik Europa’s und Amerika’s gibt Fallati in der Tübinger Zeitschrift für St.-W., 1853, S. 633 u. fg. Ueber den Stand der administrativen Statistik in Deutschland insbesondere s. denselben in der genannten Zeitschrift, 1850, S. 727 u. fg. Ein, freilich wohl nicht vollständiger, Versuch einer Aufzählung sämmtlicher amtlicher statistischer Arbeiten ist aber gemacht in meiner Geschichte und Literatur der St.-W., Bd. III, S. 691 fg. An einer vollständigen Uebersicht über die statistischen Vereine fehlt es. Einen belehrenden Beitrag hiezu gibt jedoch ebenfalls wieder Fallati , Die statistischen Vereine der Engländer. Tüb., 1840. § 112. 3. Geschichte und Literatur der Statistik. Die Statistik ist die jüngste der Staatswissenschaften, in- dem sie ein bewußtes Dasein und eine bestimmte Benennung erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts hat. Ihren, trotz seiner etymologischen Fehlerhaftigkeit, schnell in alle europäische Sprachen aufgenommenen Namen hat sie nämlich erst von Achen- wall in Göttingen erhalten. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, als seien nicht schon in sehr frühen Zeiten einzelne amtliche statistische Arbeiten vorgenommen worden. So ist z. B. Nachricht von Berichten über die Zustände des persischen Reiches unter den Achämeniden vorhanden; die Chinesen haben schon im Schu-king vielfache statistische Nachrichten; in Egypten scheint ein Kataster vorhanden gewesen zu sein. Kaiser Augustus ließ das römische Weltreich vermessen, die Bevölkerung zählen und vielfache sonstige Nach- richten zusammentragen; die spätere notitia dignitatum ist auf uns gekommen. Im Mittelalter sind frühe Verzeichnisse der Lehen und Reichnisse, Grundbücher und Urbarien entstanden; das Domesday book Wilhelm’s des Eroberers ist noch heute von praktischem Werthe. Die Berichterstattungen der venetia- nischen Gesandten enthalten einen Schatz von Nachrichten über die Zustände vieler europäischer Länder während mehrer Jahr- hunderte. Ebenso hat es nicht an schriftstellerischen Arbeiten Einzelner gefehlt, welche mit mehr oder weniger Recht als statistische be- zeichnet werden können. Schon unter den Griechen haben sich große Schriftsteller, wennschon wohl nicht mit scharfer wissen- schaftlicher Absonderung von Staatsrecht, Politik und Erdbe- schreibung, mit der Schilderung staatlicher und gesellschaftlicher Zustände beschäftigt, so namentlich Aristoteles in seinen Poli- tieen, Herakleides, vor Allem aber Dikaiarchos; leider sämmtlich nicht auf uns gekommen. Unter den Römern und Byzantinern sind wenigstens die Verwaltungseinrichtungen des Reiches be- schrieben worden, wie z. B. von Constantinos Porphyrogenetes. Besonders aber haben die Araber sich zahlreich mit Erdbeschrei- bung und dabei auch mit staatlichen Schilderungen beschäftigt, von welchen uns namentlich Abul-Feda, El-Massudi, Edrisi, Ibn-Haukal und Ibn-Batuta bekannt worden sind. (S. Wüstenfeld , Die Literatur der Erdbeschreibung bei den Arabern, in Lütte’s Zeitschr. f. Erdkunde, Heft 1.) Endlich schlossen sich noch gegen das Ende des Mittelalters Italiäner mit bereits bewußteren Arbeiten an; so namentlich Aeneas Silvius Piccolomini (Pius II. ), Macchiavelli, namentlich aber in etwas späterer Zeit Contarini, F. Sansovino u. G. Botero. In Frankreich zeichneten sich alsdann Peter d’Avity und seine Fortsetzer, in Holland die elzevirischen Republiken, in Deutsch- land Sebastian Münster aus. Jedoch, wie gesagt, erst gegen das 18. Jahrhundert be- gannen die wissenschaftlich bewußten Bemühungen. Nachdem schon Herrmann Conring die Staatenkunde zur Universitäts- wissenschaft gemacht hatte, stellten namentlich Achenwall und Gatterer die Grundlagen fest, schrieben Toze, A. Baumann und Büsching ausführlichere statistische Werke. Und da sich auch allmälig seit dem Ende des 17. Jahrhunderts die poli- tische Arithmetik mehr und mehr ausbildete und dadurch na- mentlich die Bevölkerungskunde eine sichere Grundlage bekam, so nahm sowohl die amtliche Beschäftigung mit dem Zustande der Staaten, als die statistische Privatschriftstellerei einen immer größern Aufschwung. Jetzt ist kein irgendwie gesittigtes Land, welches nicht, zum Theil in sehr großer Anzahl, statistische Werke in seiner Nationalliteratur aufzuzählen hätte 1 ). Zu bedauern ist, daß es keine vollständige und auch die neuesten Erscheinungen umfassende Bibliographie der Statistik gibt 2 ). Eine bloße Auswahl besonders bemerkenswerther Schriften zu treffen ist aber einerseits nicht genügend, anderer- seits insoferne ein vergebliches Unternehmen, als statistische Werke die schlimme, in der Natur der Sache selbst liegende, Eigenthümlichkeit haben, daß sie bald veralten und dem wirk- lichen Zustande der Dinge nicht mehr entsprechen. Eine tüch- tige statistische Arbeit mag daher allerdings auf längere Zeit als Anhaltspunkt und Muster für erneuerte Darstellung dienen, und sie wird jedenfalls mit der Zeit eine geschichtliche Quelle 3 ); allein immer wieder wird sie, so vortrefflich sie sein mag, durch neue Bedürfnisse und Darstellungen ver- drängt, und immer muß sich daher der Staatsmann und der Gelehrte nach neuen Erscheinungen und nach den jüngsten For- schungen und Darstellungen umsehen. Die gelehrte Bücher- kunde in diesem Fache ist also in beständigem Wandel begriffen. — Doch sind allerdings einzelne Namen für alle Zeiten fest- gestellt, insoferne ihre Träger das geleistet haben, was zu der gegebenen Zeit möglich und für diese Bedürfniß war. So denn unter den Deutschen A. Humboldt, Meusel, Malchus, Schubert, J. G. Hoffmann, Diterici, Hermann, Memminger, Engel, Becher, Czörnig, Rheden; unter den Engländern Sinclair, Mac-Culloch, Bowring, Mac-Gregor, Porter; unter den Ita- lienern Balbi, Romagnosi; unter den Franzosen Peuchet, Ch. Dupin, Schnitzler, Legoyt; unter den Belgiern Quetelet, Heuschling; unter den Schweizern Franzini, unter den Nord- amerikanern Warden, Seibert, Morse. Ueber die Geschichte der Statistik s. Fallati , Einleitung, S. 107 u. fg. Da Meusel ’s Literatur der Statistik, 2 Bde., 1806 und 1807, längst veraltet ist, so ist eine Bücherkunde des Faches nur mit großer Mühe und unvollständig zu erlangen. Am hülfreichsten sind noch: Ersch ’s Li- teratur der Geschichte und ihrer Hülfswissenschaften. Leipz. 1827; Heusch- ling ’s Uebersicht über die statistischen Literaturen von Frankreich und von Deutschland in dem Bulletin der belgischen Commission centrale; und Fallati ’s Anführungen in seiner mehrerwähnten „Einleitung.“ Es ist kaum möglich, die Bedeutung guter statistischer Werke für spätere Geschichtsforschung und Geschichtsschreibung hoch genug anzuschlagen, indem sie sowohl den allein richtigen Hintergrund geben, auf welchem sich die einzelnen Menschen und Handlungen in ihrer ganzen Bedeutung und Umgebung abheben, als namentlich auch die Kräfte und die Einrichtungen der Staaten kennen lehren, deren Erlebnisse zu schildern und begreiflich zu machen sind. Wie ganz anders würden wir die Geschichte von Athen und Sparta, von Karthago, von Rom, von Karl dem Großen u. s. w. ver- stehen, wenn wir gute gleichzeitige statistische Schilderungen dieser Länder und dieser Zeitabschnitte hätten! Die nach Jahrhunderten mit dem größten Aufwande von Gelehrsamkeit und Scharfsinn aus allen Arten von gelegentlichen Mit- theilungen und Bruchstücken zusammengesetzten Schilderungen bieten doch nur ein sehr lückenhaftes und nicht selten ohne Zweifel ein unrichtiges Bild dar.