Das Staatsrecht des Deutschen Reiches . Von Dr. Paul Laband, Professor d. Deutschen Rechts an der Universität Straßburg. Dritter Band. Zweite Abtheilung. Nebst einem das ganze Werk umfassenden Sachregister. Freiburg i. B. und Tübingen 1882 Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen behält sich die Verlagshandlung vor. Druck von H. Laupp in Tübingen. Inhalts-Verzeichniß. Elftes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches. Seite Seite § 96. Einleitung 1 § 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit 18 § 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten 46 § 99. Die Gerichtsbarkeit des Reiches 54 § 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe 66 § 101. Die Gerichte 76 § 102. Die Staatsanwaltschaft 96 § 103. Die Rechtsanwaltschaft 109 § 104. Der Gerichtsdienst 125 § 105. Die Zeugenpflicht 154 § 106. Die Kosten und Gebühren 183 Zwölftes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches. I. Abschnitt. Das Reichsvermögen . § 107. Der Reichsfiskus 190 § 108. Das active Reichsvermögen 201 § 109. Die Reichsschulden 228 II. Abschnitt. Die Einnahmequellen des Reiches . § 110. Uebersicht 240 A. Die Zölle und Verbrauchssteuern. § 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen 242 § 112. Die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes 251 § 113. Die einheitliche Zoll- und Steuergesetzgebung 268 § 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern 283 § 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten und dem Reiche 292 § 116. Die Statistik des Waarenverkehrs und die statistische Gebühr 301 Inhalts-Verzeichniß. Seite B. Die Reichs-Stempelabgaben. § 117. Der Spielkarten-Stempel 306 § 118. Der Urkunden-Stempel 308 III. Abschnitt. Die Finanzwirthschaft des Reiches . § 119. Allgemeine Charakteristik 318 § 120. Die Einnahmen 322 § 121. Die Ausgaben 325 § 122. Die Matrikularbeiträge 330 IV. Abschnitt. Das Budgetrecht . § 123. Bedeutung und Feststellung des Etatsgesetzes 339 § 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes 353 § 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etats- gesetz 367 § 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung 376 Sach-Register 392 Stellen-Register 438 Elftes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches. §. 96. Einleitung. I. „Der Schutz des innerhalb des Bundesgebiets gültigen Rechtes“ gehört zu den Zwecken, zu welchen nach den Eingangs- worten der Verfassung der Norddeutsche Bund und ebenso das Deutsche Reich gegründet worden sind. Die Realisirung dieser Aufgabe mußte aber bei Errichtung des Norddeutschen Bundes zunächst den Einzelstaaten vollständig überlassen bleiben; ein Bundesgericht gehörte nicht zu den Organen, mit denen der neue Bundesstaat bei seiner Schöpfung ausgestattet werden konnte. Die Verfassung begnügte sich, den Einzelstaaten die Handhabung der Rechtspflege zur Pflicht zu machen, indem sie dem Bundesrath die Befugniß beilegte, Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, dieselben nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilen und, falls die Beschwerde für begründet gefunden wird, die ge- richtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. (Verf. Art. 77.) Die staatliche Aufgabe des Bundes wurde demnach beschränkt auf die Fürsorge, daß die Gliedstaaten das Recht schützen; eine eigene Gerichtsbar- keit behufs unmittelbarer Verwirklichung des Rechtsschutzes wurde dem Bunde nicht beigelegt Eine Ausnahme machten allein die gegen den Nordd. Bund gerichteten hochverrätherischen und landesverrätherischen Unternehmungen, für welche eine eigene — durch das Ober-Appellationsgericht der freien Städte zu Lübeck aus- zuübende — Gerichtsbarkeit des Bundes zwar nicht eingeführt, wol aber in Aussicht genommen wurde. Verf. Art. 75. Sodann ging der Natur der Sache . Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 1 §. 96. Einleitung. Dagegen wurde dem Bunde die Befugniß zugewiesen, den einzelnen Staaten die Normen vorzuschreiben, nach welchen sie den Rechtsschutz handhaben sollten, indem die Zuständigkeit des Bundes erstreckt wurde auf die gemeinsame Gesetzgebung „ über das gerichtliche Verfahren .“ Verf. Art. 4 Ziff. 13. Die Einzelstaaten sollten also zwar die Gerichtsbarkeit behalten, dieselbe aber nicht nach eigener Selbstbestimmung (in souverainer Weise) ausüben, sondern nach Anordnung des Reiches. Bis zum Erlaß dieser gemeinsamen Gesetzgebung blieb allerdings nicht blos die bunte Masse der partikularen Rechtsvorschriften über das Ver- fahren in Geltung, sondern der Autonomie der Einzelstaaten war auch ihre Fortbildung und Umgestaltung überlassen. Diese verfassungsmäßigen Prinzipien des Gerichtswesens in- volvirten zugleich den weiteren Grundsatz, daß die Bethätigungen der Gerichtsbarkeit jedes Einzelstaates nur innerhalb seines Ge- bietes staatsrechtliche Wirksamkeit haben konnten, da sie durchaus als Ausübung der den Einzelstaaten verbliebenen Herrschaft er- schienen. Um aber ein Zusammenwirken der Einzelstaaten zum Zweck der Rechtspflege zu ermöglichen, wurde dem Bund die Kom- petenz zugewiesen, „Bestimmungen über die wechselseitige Voll- streckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Re- quisitionen überhaupt“ zu erlassen. Verf. Art. 4 Ziff. 11. Durch diese 3 Punkte nämlich 1) Ausübung der Gerichts- barkeit Seitens der Einzelstaaten, 2) nach den vom Bund dar- über erlassenen Vorschriften und 3) unter gegenseitiger vom Bund zu normirender Verpflichtung zur Rechtshülfe, hatte die Verfassung des Norddeutschen Bundes die Grundform für die Gestaltung des Gerichtswesens festgestellt. In der Reichsverfassung sind die erwähnten 3 Sätze (Art. 77, Art. 4 Ziff. 13 u. Art. 4 Ziff. 11) zwar völlig gleich- lautend mit den entsprechenden Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes; bei der Gründung des Reiches war aber der wirklich bestehende Rechtszustand bereits erheblich umgestaltet und eine noch viel weiter reichende Veränderung desselben war in nach diejenige Gerichtsbarkeit auf den Norddeutschen Bund über, welche mit den vom Bund übernommenen Verwaltungszweigen in untrennbarem Zusam- menhang stand, nämlich die Konsulargerichtsbarkeit und die Marinegerichts- barkeit. §. 96. Einleitung. Aussicht genommen und vorbereitet. Der Norddeutsche Bund war in den wenigen Jahren seines Bestehens über die erwähnten Grund- linien hinausgegangen und hatte die verfassungsmäßig fixirten Punkte verschoben. Er hatte nämlich erstens eine eigene Gerichtsbarkeit des Bundes anerkannt und organisirt in dem Gesetz vom 12. Juni 1869 betreffend die Errichtung des Oberhandelsgerichts in Leipzig Siehe Bd. I. S. 360 ff. und dieses Gesetz ist bei der Errichtung des Deutschen Reiches als Reichsgesetz anerkannt und auf die süddeutschen Staaten und El- saß-Lothringen ausgedehnt worden. Ohne daß die Frage hier von Neuem erörtert werden soll, ob der Erlaß dieses Gesetzes zur Kompetenz des Norddeutschen Bundes gehörte oder nicht und ob das Gesetz mit dem Wortlaut der Bundesverfassung im Einklang steht oder nicht Das Gesetz ist in jedem Falle verfassungsmäßig zu Stande gekommen, da es im Bundesrath mit Zweidrittel-Majorität sanctionirt worden ist. Siehe oben Bd. I. S. 360 Anm. 3. Bd. II. S. 37 ff. , muß hier doch betont werden, daß es in Wahr- heit die weitaus erheblichste Aenderung bedeutete, welche der Ver- fassungszustand des Norddeutschen Bundes überhaupt von seiner Begründung bis zur Errichtung des Reiches erfahren hat. Hier wurden nicht den Einzelstaaten Vorschriften ertheilt, wie sie die Gerichtsbarkeit auszuüben haben, sondern in den zur Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts gehörenden Sachen wurde ihnen die Ge- richtsbarkeit dritter Instanz genommen und auf den Bund über- tragen. Soweit nicht prozessualische Vorschriften im Wege standen, d. h. soweit nicht die partikularen Regeln über die Rechtsmittel den Parteien die Möglichkeit abschnitten, die Rechtsstreitigkeiten an das Oberhandelsgericht zu ziehen, vermochten die Einzelstaaten jetzt nicht mehr durch ihre Gerichte unbedingt rechtskräftige Entscheidungen fällen zu lassen; denn diese Entscheidungen wurden nur unter der Voraussetzung rechtskräftig, daß sich die Parteien bei den Urtheilen der territorialen Gerichte beruhigten, indem sie die Einlegung eines Rechtsmittels unterließen. Es war daher der Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten in den zur Zuständigkeit des Ober- handelsgerichts gehörenden Angelegenheiten die Spitze abgebrochen; die von den Landesgerichten gefällten Urtheile waren in vielen Fällen nur noch Etappen im Prozeßgange, die eine Instanz, d. h. 1* §. 96. Einleitung. einen Prozeß abschnitt , aber nicht nothwendig den Prozeß be- endigten, nicht formelles Recht unter den Parteien schufen und nicht (definitiv) vollstreckbar waren. Eines der wichtigsten Hoheits- rechte, die das allgemeine Staatsrecht überhaupt kennt, war sonach durch das Gesetz v. 12. Juni 1869 — wenngleich in sachlicher Hinsicht in enger Abgränzung — von den Einzelstaaten auf den Bund übergegangen. Dies war eine Veränderung des Verhält- nisses zwischen Einzelstaat und Bund von prinzipieller Bedeutung. Zwar hat die Verfassung des Nordd. Bundes nirgends aus- drücklich bestimmt, daß der Bund keine eigene Gerichtsbarkeit haben solle oder daß den Einzelstaaten der Anspruch auf unge- schmälerten Vollbesitz dieses Hoheitsrechts zustehe; die sehr vage Fassung von Art. 4 Ziff. 13 ließ vielmehr einer Interpretation Raum, wonach die Bundesgesetzgebung „das gerichtliche Verfahren“ in jeder beliebigen Weise regeln konnte, also auch so, daß die Ge- richtsbarkeit den Einzelstaaten ganz oder theilweise genommen wurde. Allein es besteht darüber ja allseitige Uebereinstimmung, daß die Verfassung des Norddeutschen Bundes in der Art auszulegen war, daß den Einzelstaaten alle Hoheitsrechte verblieben sind, welche ihnen nicht durch die Verfassung entzogen wurden, da Zweck und Aufgabe dieser Verfassung darin bestand, nicht die Kompetenz der Einzelstaaten, sondern die Kompetenz der Bundesgewalt zu bestimmen und die Einschränkungen , welche die Hoheitsrechte der Einzelstaaten durch Gründung des Bundes erfuhren, festzu- stellen. Das Schweigen der Verfassung über die Errichtung eines Bundesgerichts bedeutete daher die Negirung einer eigenen Ge- richtsbarkeit des Bundes und dies wurde durch die Spezialanord- nungen der Verfassung hinsichtlich der Kompetenz des Bundesrathes bei Beschwerden über Justizverweigerung und hinsichtlich der Kom- petenz des Ober-Appellationsgerichts zu Lübeck bei Hochverraths- fällen in unzweifelhafter Weise bestätigt. Das Gesetz vom 12. Juni 1869 enthält daher zwar keine Abänderung derjenigen Sätze, welche die Verfassung des Nordd. Bundes ausdrücklich aus- spricht, wol aber brachte dieses Gesetz einen Rechtssatz über die Zuständigkeit des Bundes zur Anerkennung, den die Bundesver- fassung durch Stillschweigen ausgeschlossen hatte. Dem aus Art. 4 Ziff. 13 folgenden Satze: Die Bundesstaaten üben die Gerichts- barkeit nach Maßgabe der ihnen vom Bunde darüber ertheilten §. 96. Einleitung. Vorschriften aus — wurde implicite der Verfassungsgrundsatz bei- gefügt: sie üben sie auch nur in dem Umfange aus, den der Bund bestimmt d. h. soweit der Bund die Gerichtsbarkeit nicht durch eigene Organe ausübt. Da nun bei der Gründung des Reiches gleichzeitig mit der Verfassung auch das Ges. v. 12. Juni 1869 Geltung für das ganze Reich erhielt, so ergibt sich, daß die Verfassung mit der in diesem Gesetz enthaltenen Abänderung und Er- gänzung eingeführt worden ist und daß demnach der Schluß, welchen man aus dem Schweigen der Verf. des Nordd. Bundes über die Bundesgerichtsbarkeit ziehen mußte, aus dem Schweigen der Reichsverfassung nicht gezogen werden kann. Das Reich hatte vielmehr von Anfang an eine eigene Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die verfassungsmäßige Kom- petenz, den Umfang derselben zu bestimmen. Von dieser Befugniß hat das Reich auch einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, indem es seit dem 1. Oktober 1879 an die Stelle des Oberhandelsgerichts das Reichsgericht gesetzt hat, dem eine umfassende Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, sowie in einigen andern Angelegenheiten beigelegt worden ist. Der Norddeutsche Bund hat ferner in dem Gesetz v. 21. Juni 1869 Bundesgesetzbl. 1869 S. 305 ff. die in der Verf. Art. 4 Ziff. 11 in Aussicht genommenen Vorschriften über die Rechtshülfe erlassen. Während aber die Verfassung nur von der Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und der Erledigung von Requisitionen sprach, hat das Rechtshülfegesetz bereits das Prinzip angebahnt, daß die Bethätigungen der den Einzelstaaten zustehenden Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen ihre Wirkungen auf das ganze Bundesgebiet erstrecken. In Civilsachen wurde der Grundsatz anerkannt, daß wenn eine Rechtsstreitigkeit in einem Bundesstaate rechtshängig geworden oder rechtskräftig entschieden ist, die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte aller Bundesstaaten geltend gemacht werden kann Rechtshülfe-Ges. §. 19. ; daß die Ge- richte des Bundesgebiets sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten haben, ohne Unterschied, ob das ersuchende und das ersuchte Ge- §. 96. Einleitung. richt demselben Bundesstaate oder ob sie verschiedenen Bundes- staaten angehören Rechtshülfe-Ges. §. 1. ; daß das Ersuchen direct von Gericht zu Ge- richt ergeht §. 2 das. ; daß die in einem Bundesstaate ergangenen rechts- kräftigen Erkenntnisse im ganzen Bundesgebiete vollstreckbar sind §. 7 ff. das. und daß das in einem Bundesstaate eröffnete Konkursverfahren in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen und in Be- treff der Beschränkungen der Verfügungs- und Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners seine Wirkung in dem gesammten Bundes- gebiete äußert §. 13 das. . Aber auch in Strafsachen wurde im Prinzip die Verpflichtung zur Rechtshülfe unter allen Gerichten des Bundes anerkannt §. 20 das. , eine sehr ausgedehnte Pflicht zur Auslieferung ein- geführt, die sich auch auf die eigenen Angehörigen des ersuchten Staates erstreckt §. 21 ff. das. , die Nacheile der Sicherheitsbeamten in be- nachbarte Staatsgebiete gestattet §. 30 das. , ja sogar den Gerichten die Pflicht zur Vollstreckung der in einem anderen Bundesstaate er- lassenen Strafurtheile in nicht unerheblichem Umfange auferlegt §. 33 das. . Nachdem im Wege des Vertrages die Anwendung dieses Ge- setzes auf Baden und Südhessen ausgedehnt worden war Bundes-Ges. Bl. 1870 S. 67 ff. 607 ff. , er- folgte bei der Gründung des Reiches die Erklärung desselben zum Reichsgesetz. Im Deutschen Reich waren daher von Anfang an die Einzelstaaten in Betreff der Ausübung der Gerichtsbarkeit in eine viel innigere Wechselbeziehung zu einander gesetzt als bei Gründung des Norddeutschen Bundes; sie waren reichsgesetzlich verpflichtet, ihre Hoheitsrechte behufs Durchführung des Rechts- schutzes einander zur Verfügung zu stellen und in weitreichendem Umfange die gerichtlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Urteile gegenseitig anzuerkennen und zu vollstrecken. War formell auch die Gerichtsbarkeit ein Recht der Bundesstaaten und als solches in seiner Ausübung auf das Gebiet des einzelnen Staates be- §. 96. Einleitung. schränkt, so erstreckte sich materiell doch seine Wirksamkeit auf das ganze Bundesgebiet. Im Prinzip war es bereits entschieden, daß die Einzelstaaten hinsichtlich der Gerichtsbarkeit nicht isolirt und unabhängig sind, sondern daß sie zu einem einheitlichen Rechts- pflege-System verfassungsmäßig verbunden werden. Der vollen und consequenten Durchführung dieses Prinzips standen nur die großen Verschiedenheiten der Gerichtseinrichtungen und der Prozeß- ordnungen noch hindernd im Wege. Dieser dritte Punkt war der wichtigste; die Herstellung der in der Verf. Art. 4 Ziff. 13 erwähnten „gemeinsamen Gesetze über das gerichtliche Verfahren“ blieb die bedeutendste, aber freilich auch schwierigste Aufgabe. Auch ihre Lösung wurde bereits während des Bestehens des Norddeutschen Bundes in Angriff genommen. Verhältnißmäßig am leichtesten war die Abfassung der Civilpro- zeß-Ordnung Eine gute Darstellung der Entstehungsgeschichte der Deutschen Civil- prozeß-Ordnung mit sachlicher Charakterisirung der verschiedenen Entwürfe giebt Hellweg im Arch. f. civil. Praxis Bd. 61 S. 78—140. Daß auch die zahlreichen Kommentare zur Civilproz.O. die Abfassung derselben ausführ- lich darstellen, bedarf kaum der Erwähnung. . Schon zur Zeit des Deutschen Bundes (1862) war auf Veranlassung des Bundestages eine Commission zu Han- nover zusammengetreten, an welcher die Vertreter aller größeren Deutschen Staaten mit Ausnahme Preußens Theil genommen hatten, um den Entwurf zu einer für ganz Deutschland gemein- samen Civilprozeß-Ordnung auszuarbeiten. Diese Commission hatte im Jahre 1866 den (sogen. Hannöverischen) Entwurf festgestellt, der durch den Druck veröffentlicht wurde. Auch in Preußen war bereits 1864 ein Entwurf einer Prozeßordnung berathen und ver- öffentlicht worden. An diese beiden Arbeiten knüpfte der Nordd. Bund sofort an. Der Bundesrath beschloß schon am 2. Oktober 1867 die Einsetzung einer Commission, um den Entwurf einer Pro- zeßordnung in bürgerl. Rechtsstreitigkeiten unter Zugrundelegung des Preußischen und des in Hannover ausgearbeiteten Entwurfs anzufertigen. Im Juli 1870 wurde der Entwurf dem Bundes- rath überreicht, unter dem Vorbehalt ihn einer nochmaligen Re- vision zu unterziehen. (Sogen. Norddeutscher Entwurf.) Durch den Krieg mit Frankreich erfuhren diese Arbeiten nicht nur eine Unterbrechung, sondern in Folge des Hinzutritts der süd- §. 96. Einleitung. deutschen Staaten auch eine andere Richtung. Das Preuß. Justiz- ministerium unterwarf noch während des Krieges den Norddeutschen Entwurf einer Umarbeitung und gestaltete ihn zu einem Entwurf für eine Deutsche Civilprozeßordnung. Auf Beschluß des Bundes- rathes trat eine neue Commission zur Berathung dieses Entwurfs im September 1871 in Berlin zusammen, an welcher Vertreter der süddeutschen Staaten Antheil nahmen. Bereits im Frühjahr 1872 waren die Verhandlungen dieser Commission so weit gediehen, daß der revidirte Entwurf nebst dem Entwurf eines Einführungs- gesetzes dem Bundesrath vorgelegt werden konnte, der seinerseits noch einige Aenderungen an demselben vornahm. Bevor jedoch die Vorlage an den Reichstag erfolgte, waren noch die Entwürfe zu mehreren andern Gesetzen über das Gerichtswesen festzustellen. Der Reichstag des Norddeutschen Bundes hatte am 18. April 1868 den Beschluß gefaßt, den Bundeskanzler aufzufordern, Ent- würfe eines gemeinsamen Strafrechts und eines gemeinsamen Strafprozesses, sowie der dadurch bedingten Vorschriften der Ge- richtsorganisation bald thunlichst vorbereiten und dem Reichstage vorlegen zu lassen. Der Bundesrath, der diesem Beschluß zu- stimmte, erachtete es zugleich für geboten, daß zunächst mit dem materiellen Strafrecht begonnen werden müsse. Daher wurde erst nach Fertigstellung des Entwurfs eines Strafgesetzbuches f. den Norddeutschen Bund die Strafprozeßordnung in Angriff genommen und der Preuß. Justizminister durch Schreiben des Bundeskanzlers v. 12. Juli 1869 ersucht, die Aufstellung eines Entwurfes zu veranlassen Ueber die Geschichte der Strafproz.Ordnung vgl. außer den in den Kommentaren derselben enthaltenen Darstellungen die ausführliche und licht- volle Erörterung von Dochow in v. Holtzendorff’s Handbuch des Deutschen Strafprozeßrechts I. S. 105—137 und Binding , Grundriß des gem. Deut- schen Strafprozeßrechts. 1881. S. 21 ff. . Die Arbeiten, welche aus sachlichen, hier nicht weiter zu er- örternden Gründen mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbun- den waren, zogen sich bis zum Ende des Jahres 1872 hin, so daß der erste Entwurf mit Motiven im Januar 1873 dem Bundesrath vorgelegt werden konnte. Der Bundesrath beschloß, ihn einer Kommission zur Vorberathung zu überweisen, welche ihn in 3 Le- sungen einer Durcharbeitung unterwarf. Dieser zweite Entwurf §. 96. Einleitung. erfuhr aber vielseitige Angriffe, weil er die Schwurgerichte gänz- lich beseitigen und durch Schöffengerichte ersetzen wollte, und da vorauszusehen war, daß der Reichstag in die Aufhebung der Schwur- gerichte nicht willigen würde, so mußte der Entwurf einer noch- maligen Umarbeitung unterworfen werden, so daß er erst im Som- mer 1874 die Gestalt erhielt, in welcher er an den Reichstag ge- bracht worden ist. Daß die Ordnung des Prozeßverfahrens eine bestimmte Or- ganisation der Gerichte voraussetzt, ist selbstverständlich; die Civil- und Strafprozeß-Ordnungen mußten daher entweder selbst die er- forderlichen Anordnungen über die Zusammensetzung der Gerichte und ihr gegenseitiges Verhältniß enthalten oder sie mußten in dieser Hinsicht durch ein besonderes Gerichtsverfassungsgesetz ergänzt werden Ueber die Entstehungsgeschichte des Gerichtsverfassungsgesetzes vgl. die Erklärung des Justizministers Dr. Leonhardt in der Reichstagssitzung vom 25. Nov. 1876. (Stenogr. Berichte S. 358 ff.) . Demgemäß wurde gegen Ende des Jahres 1869 der Preußische Justizminister von dem Bundeskanzler ersucht, die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zu veranlassen, welcher die die Gerichtsverfassung betreffenden Vorschriften enthalte, so weit sie für die Civilrechtspflege nach der kommissarisch festgestellten Ci- vilprozeßordnung nothwendig wurden. Indeß ergab sich von selbst die Nothwendigkeit, nachdem man auch die Abfassung einer Straf- prozeßordnung in’s Auge gefaßt hatte, auch die Strafrechtspflege mitzuberücksichtigen. Der Preuß. Justizminister ging indessen über die Gränzen dieses Auftrages hinaus; er ließ einen Entwurf aus- arbeiten, der nicht nur die durch die Civil- und Strafprozeß-Ordnung nothwendig gemachten Vorschriften über die Gerichtseinrichtungen, sondern eine vollständige Regelung der Gerichtsverfassung enthielt, so daß er ohne Mitwirkung der Landesgesetzgebungen d. h. ohne Ausführungsgesetze der Einzelstaaten hätte in’s Leben treten können. Mit dieser Ausdehnung erklärten sich jedoch die Justiz- minister der größeren Deutschen Bundesstaaten, welche zu Berathun- gen über den Entwurf in Berlin sich versammelt hatten, nicht einver- standen und es ergab sich hieraus die Nothwendigkeit, den Entwurf nach diesem Gesichtspunkt umzuarbeiten d. h. aus einer vollstän- digen Regelung der Gerichtsverfassung eine fragmentarische zu §. 96. Einleitung. machen. Der so umgearbeitete Entwurf wurde am 12. November 1873 dem Bundesrath vorgelegt. Die Veränderungen, welche die Strafprozeß-Ordnung durch Aufnahme der Schwurgerichte erfuhr, machte eine nochmalige Revision auch dieses Gesetzentwurfs er- forderlich und der letztere wurde in der Gestalt, in welcher er dem Reichstage vorgelegt werden sollte, gleichzeitig mit dem Ent- wurf der Strafprozeß-Ordnung vom Bundesrath festgestellt. Dadurch, daß der Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes so- wohl für die Civilproz.O. als auch für die Strafproz.O. eine sehr wesentliche Ergänzung enthielt, ohne welche die beiden Prozeßord- nungen nicht praktisch anwendbar gewesen wären, war unter diesen drei Gesetzentwürfen ein innerer Zusammenhang entstanden, so daß keiner von ihnen ohne die beiden andern Gesetzeskraft erlangen konnte. Hieraus ergab sich, daß sie auch die weiteren legislatori- schen Stadien gemeinsam zu durchlaufen hatten. Die 3 Gesetz- entwürfe nebst den Entwürfen zu den dazu gehörenden 3 Einfüh- rungsgesetzen wurden dem am 29. Oktober 1874 eröffneten Reichs- tage vorgelegt Die Gesetzentwürfe nebst Motiven siehe in den Drucksachen des Reichs- tages von 1874/75 Nro. 4. 5. 6. und von ihm einer und derselben Commission, der sogen. Reichsjustizkommission, zur Vorberathung überwiesen Die Berathung erster Lesung im Reichstage siehe stenogr. Berichte 1874/75 I. S. 275 ff. . Da es unmöglich war, daß die Commission bis zum Ende der Reichstagssession ihre Aufgabe erledige, so wurde ihr durch das Reichsges. v. 23. Dez. 1874 (R.G.Bl. S. 194) die Ermächtigung ertheilt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der Session des Reichstages bis zum Beginne der nächsten ordentlichen Session desselben fortzusetzen und diese Befugniß wurde durch das Reichsges. v. 1. Februar 1876 (R.G.Bl. S. 15) erneuert. Die Kommission hat die drei Gesetzentwürfe nebst dem Entwurfe der Einführungs- gesetze in zwei Lesungen durchberathen; die Protokolle sind ge- druckt In einer offiziellen, nicht in den Buchhandel gekommenen Ausgabe und außerdem in den von Hahn veranstalteten Sammlungen der Materia- lien zu jedem der 3 Gesetze. worden; sie vertreten einen ausführlichen Kommissions- bericht und in manchen Theilen geradezu Motive. Ueberdies er- stattete die Kommission zusammenfassende schriftliche Berichte § 96. Einleitung. an den Reichstag Drucksachen des Reichstages v. 1876 Bd. II. Nro. 8. 9. 10 (auch bei Hahn a. a. O.) . In der Session des Reichstages von 1876 fand die zweite Berathung der drei Gesetzentwürfe statt Vgl. über das Gerichtsverf.Gesetz Stenogr. Berichte 1876 Bd. I. S. 135 —165; 175—388; über die Strafprozeß-Ordnung ebendas. S. 392—569; über die Civilprozeß-Ordnung ebendas. S. 167—175 und 388—392. Alle diese Ver- handlungen sind auch abgedruckt in den betreffenden „Materialien“ von Hahn . und nachdem es gelungen war, durch ein Kompromiß die zwischen dem Bundesrath und dem Reichstag hinsichtlich einiger Bestim- mungen der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsge- setzes bestehenden Differenzen auszugleichen, erhielten diese Gesetz- entwürfe in 3ter Lesung in der durch die Abmachungen des Kom- promisses gebotenen Fassung die Zustimmung des Reichstages Stenogr. Berichte 1876 Bd. II. S. 849—1004. . Hierauf wurden sie sanctionirt und publizirt; das Gerichtsver- fassungsg esetz nebst Einführungsgesetz unter dem Datum des 27. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 41 ff.), die Civilprozeßord- ordnung nebst Einführungsgesetz vom 30. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 83 ff.), die Strafprozeßordnung nebst Einführungsgesetz v. 1. Februar 1877. (R.G.Bl. S. 253 ff.). Als der Zeitpunkt, an welchem die 3 Gesetze im ganzen Umfange des Reichs gleich- zeitig in Kraft treten sollten, wurde der 1. Oktober 1879 be- stimmt §. 1 des Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Ges. Es wurde vorbehalten, daß durch Kaiserl. Verordnung unter Zustimmung des Bundesrathes ein früherer Termin festgesetzt werden, von diesem Vorbehalt wurde aber Seitens der Reichs- regierung kein Gebrauch gemacht. . Auf diese 3 Gesetze konnte indeß die im Art. 4 Ziff. 13 der R.V. vorgesehene Reichsgesetzgebung sich nicht beschränken; sie er- forderten vielmehr — theilweise durch ihren eigenen Inhalt — noch mehrfache Ergänzungen, wenn in Wirklichkeit das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen im ganzen Reichsgebiet einheitlich geregelt werden sollte. Zunächst wurde neben der Civilprozeßordnung und als wich- tigste Ergänzung derselben der Erlaß einer Konkursordnung in Aussicht genommen. Ein auf der Preuß. Konk.O. v. 8. Mai 1855 und dem zur Abänderung derselben erlassenen Ges. v. 12. März 1869 fußender Entwurf wurde auf Grund eines vom Bun- §. 96. Einleitung. desrath am 21. Febr. 1870 gefaßten Beschlusses im Preuß. Justiz- ministerium ausgearbeitet und nebst Motiven und Anlagen im November 1873 dem Bundesrath vorgelegt, welcher beschloß, daß dieser Entwurf einer aus angesehenen Juristen und Vertretern des Handelsstandes bestehenden Kommission zur Vorberathung über- wiesen werden sollte. Die Kommission trat im März 1874 in Berlin zusammen und brachte in 3 Lesungen einen revidirten Ent- wurf zustande, der von dem Bundesrathe nur in wenigen Punkten modifizirt wurde. Am 21. Januar 1875 wurde der Gesetzentwurf nebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes dem Reichstage vor- gelegt Motive in den Drucksachen des Reichstages von 1874/7 Nro. 200. und von ihm ohne wesentliche Veränderung in der Session von 1876 genehmigt Stenogr. Berichte 1876 S. 569 ff. . Die Konkursordnung trägt das Da- tum v. 10. Februar 1877 und ist gleichzeitig mit dem Gerichts- verfassungsgesetz (1. Okt. 1879) in Kraft getreten R.G.Bl. 1877 S. 351 ff. . Zur Ver- vollständigung dieser vom Reich geregelten Rechtsmaterie ist so- dann noch das Reichsgesetz v. 21. Juli 1879, betreffend die An- fechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, ergangen R.G.Bl. 1879 S. 277 ff. . Eine zweite wesentliche Ergänzung der Prozeßgesetzgebung be- traf die Ordnung der Rechtsanwaltschaft . Der von der Reichsregierung vorgelegte Entwurf eines Gerichtsverfassungsge- setzes enthielt hierüber keine Bestimmung; die Justizkommission des Reichstages ging dagegen von der Ansicht aus, daß die reichs- gesetzliche Regelung der Rechtsanwaltschaft nicht weniger nothwen- dig sei, wie die irgend eines andern Theils der Gerichtsverfassung, und fügte demgemäß dem Entwurfe des Gerichtsverfassungsge- setzes einen die Rechtsanwaltschaft betreffenden Titel hinzu, welcher die Billigung des Reichstages fand. Der Bundesrath erkannte zwar an, daß die Regelung der Rechtsanwaltschaft im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen müsse, erachtete aber die fragmentari- schen Bestimmungen, welche die Justizkommission in das Gerichts- verfassungsgesetz aufgenommen hatte, für nicht ausreichend Es fehlten namentlich die Bestimmungen über die Anwaltskammern, Ehrengerichte u. s. w. und §. 96. Einleitung. richtete an den Reichskanzler das Ersuchen, den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft ausarbeiten zu lassen. In Folge des Kompromisses, welches der dritten Lesung der Justiz- gesetze im Reichstage vorausging, strich der Reichstag aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und aus dem hierzu gehörenden Einfüh- rungsgesetz die auf die Rechtsanwaltschaft sich beziehenden Vor- schriften gegen die Zusage der Reichsregierung, daß dieselbe den Entwurf einer Rechtsanwaltsordnung dem Reichstag so frühzeitig vorlegen werde, daß das Gesetz gleichzeitig mit den Prozeßord- nungen in Geltung treten könne. Die Vorlage erfolgte in der Session von 1878 Entwurf mit Motiven in den Drucksachen v. 1878 Nr. 5. Kommissions- bericht ebendaf. Nr. 173. und führte zur Vereinbarung des Gesetzes, welches unter der Bezeichnung Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 Reichs-Ges.Bl. 1878 S. 177 ff publizirt worden und am 1. Oktob. 1879 in Gel- tung getreten ist. Eine dritte Ergänzung, deren die Prozeßordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz nothwendig bedurften, betraf das Kosten- und Gebühren-Wesen . Zur Regelung desselben wurden er- lassen das Gerichtskosten-Gesetz v. 18. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 141 ff.), die Gebührenordnung f. Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 166 ff.), die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige v. 30. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 173 ff.) Entwürfe und Motive zu den angeführten 3 Gesetzen in den Druck- sachen des Reichstages 1878 Nro. 76. Kommissions -Beschlüsse ebendas. Nro. 228. und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 S. 176 ff Entwurf nebst Motiven in den Drucksachen des Reichstages v. 1879 Nro. 6. Kommissions -Beschlüsse ebenda. Nr. 137. S. 224. . In Folge vielfacher Klagen über die unerträgliche Höhe der Gerichtsgebühren wurden einige Härten der erwähnten Gesetze gemildert durch das Reichsgesetz vom 29. Juni 1881, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher R.G.Bl. 1881 S. 178 ff. . Endlich war durch die Herstellung eines einheitlichen Civil- und Strafprozeßrechts auch Veranlassung gegeben, die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit , für welche das Preußische §. 96. Einleitung. Gesetz v. 29. Juni 1865 provisorisch in Geltung stand Siehe Bd. I. S. 366. , reichs- gesetzlich zu regeln und sie, soweit die Verschiedenheit der thatsäch- lichen Verhältnisse es gestattete, in Uebereinstimmung mit den Vor- schriften der Reichs-Prozeßgesetze zu bringen. Zu diesem Zwecke ist das Reichsgesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 197 ff.) erlassen worden Vgl. hiezu die Instruction des Reichskanzlers v. 10. Sept. 1879. (Centralbl. für das D. R. 1879 S. 575 ff.) . In den im Vorstehenden aufgeführten Gesetzen hat im Wesent- lichen die große Reform der Gerichtsverfassung und des Prozeß- rechts einen vorläufigen Abschluß gefunden Eine Anzahl kleinerer Gesetze, welche nur einzelne Fragen betreffen, sind in dieser Uebersicht übergangen worden, so z. B. das Ges. über den Sitz des Reichsgerichts v. 11. April 1877 (R.G.Bl. S. 415); das Ges. betreffend den Uebergang v. Geschäften auf das Reichsgericht v. 16. Juni 1879 (R.G.Bl. S. 157); die Verordnungen und das Gesetz betreffend die Begründung der Re- vision in bürgerl. Rechtsstreitigkeiten u. s. w. Bei den betreffenden Materien sind diese Gesetze, soweit sie hier überhaupt von Interesse sind, erwähnt worden. . Bevor aber auf eine Darstellung des hierdurch gegebenen Rechtszustandes einge- gangen wird, ist die allgemeine Bemerkung voranzuschicken, daß diese Reichsgesetzgebung weder das ganze Gerichtswesen und die ganze Gerichtsbarkeit geregelt hat, noch daß derjenige Theil des Gerichtswesens, welcher von der Reichsgesetzgebung betroffen wor- den ist, eine vollständige Regelung erfahren hat. Demgemäß findet die Gesetzgebung des Reiches in doppelter Beziehung ihre Ergänzung in der Landesgesetzgebung; die letztere enthält theils die erforderlichen Ausführungsb estimmungen zu den Reichs- gesetzen Ein übersichtliches Verzeichniß derselben giebt Binding a. a. O. S. 36 ff. , theils die selbständige Regelung eines Gebietes, welches von der Reichsgesetzgebung nicht beherrscht wird, sondern nur dem von derselben normirten Gebiete benachbart ist, so daß die Regelung desselben thatsächlich allerdings unter dem Einfluß der reichsgesetzlichen Einrichtungen und Anordnungen steht. II. Bei der Behandlung des Gerichtswesens des Deutschen Reiches entsteht eine eigenthümliche Schwierigkeit hinsichtlich der Auswahl und Abgrenzung der zu erörternden Lehren. Es kann nicht die Aufgabe einer Darstellung des Reichsstaatsrechts sein, den gesammten Strafprozeß und Civilprozeß, das Konkursverfahren, §. 96. Einleitung. die Ordnung der Anwaltschaft u. s. w. zu erörtern; das Gerichts- verfahren hat von jeher den Gegenstand eines besonderen, reich entwickelten Zweiges der Rechtswissenschaft gebildet, der nach sei- nem Stoff, seinen Quellen, seiner Literatur von dem Staatsrecht getrennt ist. Wenngleich die gesammte Wirksamkeit der Gerichte eine Entfaltung der staatlichen Thätigkeit ist, durch welche eine der wesentlichsten Staatsaufgaben realisirt wird, so ist doch das von ihnen zu beobachtende Verfahren nur an gewissen Punkten von staatsrechtlichen Prinzipien beeinflußt; im Wesentlichen beruht die Ordnung des Verfahrens auf technisch-juristischen Gesichts- punkten, deren Durchführung Garantien einer gerechten, unpartei- ischen und sachgemäßen Erledigung der Rechtsstreitigkeiten gewähren soll Daher können mehrere Staaten, deren Verfassungsrecht eingreifende Verschiedenheiten zeigt, doch ein im Wesentlichen übereinstimmendes Prozeß- recht haben. . Andrerseits kann aber die Aufgabe einer Darstellung des Staatsrechts auch nicht für genügend gelöst erachtet werden, wenn man nach dem Vorbilde der meisten deutschen Staatsrechts-Schrift- steller sich damit begnügt, die Unabhängigkeit des Richteramtes als ein Postulat der modernen Staats- und Rechtsidee hinzustellen und die Gränzen zwischen Justiz und Verwaltung mit größerer oder geringerer Breite zu behandeln. Diese Dürftigkeit in der Erörterung einer der wichtigsten staatlichen Lebensfunktionen steht mit der Ausführlichkeit, welche anderen weit untergeordneteren Theilen des Staatsbaues zugewendet zu werden pflegt, in einem auffallenden Contrast, und sie kann dadurch nicht ausgeglichen wer- den, daß man außer einigen scholastischen Definitionen und Ein- theilungen historische Exkurse über die Entwicklung des Gerichts- wesens und des Gerichtsverfahrens seit dem Mittelalter oder gar seit der Römerzeit einschaltet. Damit kann dem Bedürfniß nach einer wissenschaftlichen, zusammenhängenden, dogmatischen Erörte- rung der Rechtsgrundsätze, welche das Wesen und Wirken des Staates der Gegenwart beherrschen, nicht abgeholfen werden. Die Aufgabe ist vielmehr dahin zu bestimmen, daß die in der Gerichts- barkeit zur Anwendung und Ausübung kommenden Herrschaftsrechte des Staates nach ihren Voraussetzungen, ihrem Umfange und der Art ihrer Geltendmachung erkannt und dargestellt werden. Die Prozeßgesetze enthalten neben den umfangreichen Vorschriften über §. 96. Einleitung. das Verfahren im weitesten Sinne des Wortes, die man als die eigentlichen prozessualischen Rechtssätze bezeichnen kann, einen sehr erheblichen Bestand an staatsrechtlichen Normen. Dieser Bestand wird nach dem in der Deutschen Rechtsliteratur bestehen- den Herkommen in den Werken über Staatsrecht fast ganz über- gangen, in den Werken über Civil- und Strafprozeß im Ge- menge mit dem eigentlichen Prozeßrecht behandelt. Wenngleich zugegeben werden muß, daß diese Behandlung Seitens der Pro- zeßrechtsschriftsteller eine vollständige, den ganzen Stoff umfassende ist, so ist doch die Beleuchtung dieses Stoffes eine einseitige, da sie eben nicht vom Standpunkt des Staatsrechts , sondern von dem des Prozeßr echts aus geschieht und da in Folge dessen staatsrechtliche und prozessualische Regeln fortwährend mit einander verknüpft, niemals einander gegenüber gestellt werden. So wie das Strafgesetzbuch eine reiche Quelle für das Staatsrecht ist, deren Verwerthung nicht ausschließlich den Strafrechtsschriftstellern überlassen bleiben kann, so sind auch die Prozeßgesetze auf ihren staatsrechtlichen Inhalt zu untersuchen und für das Staatsrecht zu verwerthen. Es gilt dies in besonders hervorragendem Maaße von der Gerichtsverfassung , die eine ebenso wesentliche und erhebliche Bedeutung für das Behördensystem und die Aemter- verfassung des Staates wie für die Ordnung des Prozesses, der Zuständigkeitsnormen, des Verfahrens, der Rechtsmittel u. s. w. hat. Wenn es sonach für das öffentliche Recht jedes Staates als eine Aufgabe der Wissenschaft hingestellt werden muß, die staats- rechtlichen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit von den prozeß- rechtlichen Vorschriften über das gerichtliche Verfahren auszuson- dern, so bietet für das Staatsrecht des Deutschen Reiches die Ge- setzgebung über das Gerichtswesen noch eine andere Seite von sehr weitreichender Bedeutung dar. Sie steckt nämlich auf einem sehr umfassenden und wichtigen Gebiete die Gränzen ab, welche der Autonomie und Gerichtsgewalt der Einzelstaaten gezogen sind; sie legt den Einzelstaaten Verpflichtungen und Beschränkungen auf; sie normirt die ihnen auf dem Gebiet der Rechtspflege zustehenden Herrschaftsrechte; in ihr wird der Einfluß des unter den Einzel- staaten bestehenden bundesstaatlichen Verhältnisses und der über ihnen errichteten souveränen Reichsgewalt in Bezug auf die Rechts- pflege fixirt. §. 96. Einleitung. Von diesen Gesichtspunkten aus ist die folgende Darstellung unternommen. Freilich ist eine völlig scharfe Trennung der pro- zessualischen und der staatsrechtlichen Sätze über die Gerichtsbarkeit kaum möglich; bei vielen Punkten kann man zweifelhaft sein, ob sie dem einen oder andern Gebiete zuzuweisen seien. Auch die hier folgende Darstellung hätte sich noch auf manche andere Lehre erstrecken und dafür vielleicht den einen oder anderen Punkt über- gehen können; ich bin in dieser Hinsicht auf tadelnde Urtheile ge- faßt; aber der Versuch mußte einmal gewagt werden, auf diesem Gebiete die Gränzen des Deutschen Staatsrechts richtiger als es bisher geschehen ist und als es bisher wol auch möglich war, zu bestimmen. Nur einen Punkt möchte ich hier, um Mißverständnissen vor- zubeugen, noch besonders hervorheben. Die Zwangsmittel gegen die Parteien, welche der Staatsgewalt gesetzlich zu Gebote stehen, um im gerichtlichen Verfahren die materielle Wahrheit zu ermitteln und um das Urtheil zu vollstrecken, bieten zwar unzweifelhaft auch eine Seite für die staatsrechtliche Betrachtung dar; hier fallen aber die Regeln über die Voraussetzungen, den Umfang und die Formen der Geltendmachung fast vollständig mit den Regeln über das Prozeß-Verfahren zusammen. Ein näheres Eingehen auf diese Materien würde daher in der That dazu nöthigen, sehr umfang- reiche Partien des Straf- und Civilprozeßrechts hier aufzunehmen, die, aus dem Zusammenhange mit den übrigen Lehren des Pro- zeßrechts gerissen, des wissenschaftlichen Interesses ermangeln. Hier- hin gehören im Strafprozeß die Befugnisse der Gerichte und an- deren bei der Strafverfolgung mitwirkenden Behörden zur Beschlag- nahme, zur Durchsuchung, zur Verhaftung und vorläufigen Fest- nahme, zur Vorführung des Beschuldigten, sowie die gesammte Lehre von der Strafvollstreckung; im Civilprozeß der Zwang zum persönlichen Erscheinen der Parteien in Ehesachen Civilproz.O. §. 579. und im Kon- kurse Konk.Ordn. §. 93. 98. , die Editionspflicht Civilproz.O. §. 387 ff. 394 ff. Im Falle der §§. 133 u. 134 der Civilproz.O. handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Pflicht , sondern um ein Beweisrecht der Partei; die Nichtbefolgung der gerichtlichen und ebenfalls die gesammte Lehre Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 2 §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. von der Zwangsvollstreckung. Die Darstellung aller dieser Rechts- materien ist daher mit Vorbedacht hier übergangen worden. III. Auch eine Angabe der Literatur über das gegenwärtige Gerichtswesen des Deutschen Reiches scheint an dieser Stelle nicht erforderlich zu sein. Es ist allbekannt, eine wie große Zahl von Kommentaren, systematischen Werken, Abhandlungen u. s. w. durch den Abschluß der Reichs-Prozeßgesetzgebung hervorgerufen worden ist. Eine, auch nur einigermaßen vollständige Aufzählung dieser Werke würde einen großen Raum beanspruchen; sie erscheint um so entbehrlicher als die rechtswissenschaftlichen Zeitschriften, insbe- sondere die dem Civilprozeß und dem Strafprozeß vorzugsweise gewidmeten, sich angelegen sein lassen, alle diese Materie betreffen- den literarischen Erscheinungen zu verzeichnen. §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. I. Gerichtsbar ist dem Wortsinne nach Alles, was zum Geschäftskreise oder der Zuständigkeit der Gerichte gehört, was ge- eignet ist, vor Gericht gebracht und daselbst verhandelt und erle- digt zu werden; Gerichtsbarkeit im objektiven Sinne ist die Ge- sammtheit dieser Angelegenheiten; Gerichtsbarkeit im subjektiven Sinne ist die Befugniß, diese Angelegenheiten in rechtswirksamer Weise zu erledigen, resp. die zu ihrer Erledigung bestimmten Ge- richte einzusetzen und die Art und Weise der Erledigung zu regeln. Eine materielle , juristisch verwendbare Definition der Gerichts- barkeit aber kann nicht im Allgemeinen gegeben werden, so sehr man sich auch bemüht hat, eine solche aufzustellen, da unter der Bezeichnung „Gericht“ sehr zahlreiche und verschiedenartige Be- hörden verstanden werden und die Abgränzung der Geschäfte, welche den als Gerichten bezeichneten Behörden zugewiesen sind, eine wechselvolle und willkührliche ist. Nur mit Rücksicht auf ein be- stimmtes positives Recht und eine bestimmte positive Behörden- verfassung kann man die Gerichtsbarkeit definiren, d. h. alle diejenigen Angelegenheiten aufzählen, welche „gerichtsbar“ sind. Die Gerichtsbarkeit bildet den Gegensatz zu den durch die Ver- waltungsbehörden zu führenden Geschäften; aber dieser Gegensatz Anordnung hat daher keine Zwangsmittel, sondern lediglich prozessualische Nach- theile im Gefolge. §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. fällt nicht zusammen mit dem Gegensatz der Verwaltung und Recht- sprechung; denn die Gerichtsbarkeit umfaßt auch Verwaltungs- geschäfte, soweit dieselben nämlich den „Gerichten“ obliegen, und es kann andrerseits den „Gerichten“ die Erledigung gewisser Rechts- streitigkeiten entzogen und Verwaltungsbehörden übertragen sein. II. Nach den verschiedenen Kategorien von Gerichten oder nach den verschiedenen Kategorien der den Gerichten übertragenen Geschäfte lassen sich zahllose Eintheilungen der Gerichtsbarkeit aufstellen Eine Zusammenstellung solcher Eintheilungen ist praktisch und theore- tisch gänzlich werthlos; sie kann höchstens gewissen scholastischen Gewohnheiten und Neigungen entsprechen; für einen bestimmten praktischen oder theoretischen Zweck ist immer nur eine Eintheilung von Bedeutung . Für das Reichsstaatsrecht ist aber Eine Eintheilung der Gerichtsbarkeit von hervorragender Wichtigkeit, wonach das Ge- sammtgebiet derselben in zwei große Theile zerfällt. Der eine dieser beiden Theile wird gebildet von der ordentlichen strei- tigen Gerichtsbarkeit, der andere von allen übrigen zur Ge- richtsbarkeit gehörenden Bethätigungen der Staatsgewalt. Die eingreifende staatsrechtliche Bedeutung dieser Unterscheidung besteht darin, daß die Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbar- keit durch Reichsgesetze geregelt, die der übrigen Gerichtsbarkeit zur Zeit noch im Wesentlichen der Autonomie der Einzelstaaten überlassen ist, daß sonach das Verhältniß der Einzelstaaten zum Reich auf diesen beiden Gebieten ein wesentlich verschiedenes ist. Obgleich im Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- fassungsgesetz der Grundsatz sanctionirt ist, daß die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nur auf die ordentliche streitige Gerichts- barkeit und deren Ausübung Anwendung finden, hat die Reichsgesetz- gebung den Begriff der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht de- finirt. Das Gerichtsverfassungsgesetz hat aber im Art. 12 diejenigen Gerichte aufgezählt, durch welche die ordentliche streitige Gerichts- barkeit ausgeübt wird und im Art. 13 die Zuständigkeit dieser Ge- richte dadurch normirt, daß es ihnen alle bürgerlichen Rechts- streitigkeiten und Strafsachen zuweist, welche ihnen nicht entzogen sind, sei es durch gänzliche Versagung des Rechtsweges, sei es durch Errichtung besonderer Gerichte. Hienach läßt sich aus der Reichsgesetzgebung die formale Definition Daß die Anordnung des Art. 13 cit. eine sachliche Begränzung der gewinnen: 2* §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit umfaßt diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche vor die im Art. 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgezählten (sogenannten „ordentlichen“) Gerichte gehören. Im Einklange hiemit ist in den Einführungsgesetzen zur Civil- prozeßordnung und zur Strafprozeßordnung §. 3 bestimmt, daß diese Prozeßgesetze auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beziehentl. Strafsachen, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören, Anwendung finden; d. h. daß sie nur für die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit vom Reich erlassen sind. Nach dieser Definition der ordentlichen streitigen Gerichts- barkeit wird dieselbe durch folgende Begriffsmomente, die einer näheren Erörterung bedürfen, bestimmt: 1. Die „ streitige “ Gerichtsbarkeit ist nicht auf die Fälle beschränkt, in welchen ein Streit der Parteien zu entscheiden ist, sondern sie umfaßt auch diejenigen Rechtsangelegenheiten, in wel- chen der Beklagte den Anspruch des Klägers anerkennt oder die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung zugesteht. Als „streitig“ wird die Gerichtsbarkeit nur deshalb bezeichnet, weil dem Ver- klagten oder Angeklagten die Befugniß zusteht, Widerspruch gegen den Klageantrag zu erheben und deshalb die rechtliche Mög- lichkeit eines Streites gegeben ist. Die streitige Gerichtsbarkeit setzt Parteien voraus, welche unter einander einen Rechtsstreit haben können Vgl. Hauser , Gerichtsverfassung S. 53 ff. A. S. Schultze , Kon- kursrecht S. 144. . Diese rechtliche Möglichkeit ist maßgebend für die ganze Einrichtung der zur Handhabung der Rechtspflege be- stimmten Behörden und für die Struktur des Verfahrens; in der Erledigung des „Streites“ liegt der Schwerpunkt des Prozesses . Für den Begriff der streitigen Gerichtsbarkeit als einer staat- lichen Funktion ist aber „die Entscheidung eines Rechtsstreites“ nicht wesentlich , da einerseits die streitige Gerichtsbarkeit des Staates in zahlreichen Fällen ausgeübt wird, in denen es an einem Streit völlig gebricht, und andererseits die Entscheidung eines Rechtsstreites durch Urtheil auch ohne alle Mitwirkung staat- licher Behörden und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hoheits- Gerichtsbarkeit nicht enthält, wird von Löwe , Strafprozeßordn. S. 31 ff. sehr treffend dargelegt. §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. rechte erfolgen kann Durch Schiedsspruch oder durch Erkenntniß auswärtiger Gerichte, die im Inlande nicht Verwalter von staatlichen Hoheitsrechten sind, deren Ur- theile aber trotzdem unter gewissen Voraussetzungen hinsichtlich des unter den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses maßgebend sein können. Civilproz.O. §. 660. 661. . Zwar umfaßt die staatliche Aufgabe der Handhabung des Rechtsschutzes auch die Verhandlung und Ent- scheidung etwaiger Recht sstreitigkeiten ; aber es ist hierin nur ein accidentieller Bestandtheil dieser Aufgabe zu erblicken, welcher nur unter gewissen Voraussetzungen sich einmischt und welcher unbeschadet des Wesens der streitigen Gerichtsbarkeit auch fehlen kann. Hienach erhebt sich die Frage, worin denn das Wesen der streitigen Gerichtsbarkeit besteht und in welcher Weise die Staatsgewalt in ihr sich geltend macht . Es bedarf keiner Ausführung, daß die Beantwortung dieser Frage für das Verständniß des Gerichtswesens als eines Theiles des Staatswesens, ebenso aber auch für die Auffassung des Prozesses, der rechtlichen Natur der Klage, Streiteinlassung, Contumaz, des Urtheils u. s. w. maßgebend ist. Diese Lösung aber kann nicht gefunden werden von irgend welchen prozessuali- schen Rechtsbegriffen aus, die vielmehr erst aus ihr abgeleitet werden können, sondern nur aus dem Staatsbegriff und den an- erkannten Prinzipien über die Aufgaben des Staates. Hier ist nun mit Rücksicht auf die heutige Gestaltung der staatlichen Auf- gaben zwischen der Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegen- heiten und derjenigen in öffentlich rechtlichen zu unterscheiden. a ) In Betreff der bürgerlichen Rechtsverhältnisse erkennt der Staat die Freiheit der Individuen innerhalb der von der Rechtsordnung gezogenen Schranken an. Insoweit diese Schranken freien Spielraum lassen, hat der Staat kein Interesse daran, wie die privatrechtlichen Verhältnisse der Einzelnen gestaltet werden; er sichert den Individuen grade dadurch einen gewissen Kreis per- sönlicher Freiheit, daß er ihre privatrechtlichen Beziehungen nicht regelt, nicht inhaltlich fixirt. Er hat daher auch nicht die Auf- gabe darüber zu wachen, daß die in Folge dieser Freiheit begrün- deten Ansprüche im Einklang mit den objektiven Rechtsregeln realisirt werden. Das bürgerliche Unrecht als solches ruft nicht §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. die Repression des Staates hervor; er ist nicht der Wächter und Beschützer der Privatrechte um ihrer selbst willen; er statuirt viel- mehr ebenso wie in der Begründung, so auch in der Geltend- machung der Rechtsansprüche das Dispositionsrecht der Parteien Bülow , Dispositives Civilprozeßrecht (Arch. f. civil. Praxis Bd. 64) S. 12 ff. Ausgenommen sind nur diejenigen Verhältnisse, welche zwar in ge- wissen Beziehungen, z. B. prozessualisch, als privatrechtliche behandelt werden, an denen der Staat aber ein Dispositionsrecht der Parteien nicht anerkennt, weil sie öffentlich -rechtlicher Natur sind, wie z. B. die Ehe. . Der Staat hat daher kein unmittelbares Interesse, die Privatrechts- verhältnisse der ihm unterworfenen Individuen „festzustellen“ und seine Aufgabe kann unmöglich darin bestehen, den Parteien durch Urtheile der Gerichte authentische Belehrungen über das wechsel- seitige Maaß ihrer Ansprüche und Verpflichtungen zu ertheilen Aus diesem Grunde ist in Civilprozessen das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Civilpr.O. §. 279. . Die staatliche Aufgabe besteht vielmehr nur darin, den ihm unterworfenen Personen Rechtsschutz zu gewähren, d. h. den Landfrieden aufrecht zu erhalten und die Selbsthülfe auszuschließen und dafür dem Einzelnen mittelst der Staatsgewalt zu seinem Rechte zu verhelfen . Die Erfüllung dieser Aufgabe erkennt der Staat als seine Pflicht an und hieraus ergibt sich, daß der Einzelne ein Recht hat, die Gewährung des Rechtsschutzes vom Staat zu verlangen, so oft er derselben benöthigt ist Es bedarf wol kaum der Hervorhebung, daß das Recht, welches durch Anstellung der Klage ausgeübt wird, sich nicht gegen den Richter, sondern gegen den Staat richtet. Dessenungeachtet ist diese Verwechslung ziemlich häufig; sie macht sich namentlich auch bemerkbar in den Erörterungen von Wach in Grünhut’s Zeitschrift Bd. VI. S. 554 ff. und Bd. VII. S. 134 ff., wo sie zu sehr unhaltbaren Folgerungen führt. Der Richter kommt nur als Organ des Staates in Betracht und am Prozeß-Rechtsverhältniß ist nicht „der Rich- ter“, sondern der Staat betheiligt. Der Richter , welcher Recht weigert, verletzt allerdings nur seine Amtspflicht ( Wach VI. S. 555) und hiergegen ist durch Beschwerde bei der höheren Instanz und durch die Mittel der Dis- ciplinargewalt Abhülfe zu gewinnen; dagegen der Staat , welcher Recht weigert, verletzt die aus seinem Zweck sich ergebende Schutzpflicht; hier giebt es dem souverainen Staat gegenüber keine Hülfe, in Deutschland gegen- über den Einzelstaaten eine Beschwerde an das Reich (Bundesrath) auf Grund des Art. 77 der R.V. . Die Klage ist demnach die Bitte um Gewährung dieser staatlichen Hülfe ; das Gesuch, ein subjectives Recht unter §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. den Schutz des Staates zu nehmen und dadurch seine Anerkennung und Verwirklichung zu sichern, eventuell sie zu erzwingen. Das Urtheil ist die Entscheidung über Gewährung oder Versagung dieser Bitte . Dieses Urtheil ist durch die Be- antwortung von zwei ganz verschiedenen Vorfragen bestimmt; erstens ob im concreten Falle alle diejenigen Voraussetzungen vor- handen sind, unter denen der Staat die Pflicht zur Einsetzung seiner Gewalt anerkennt, der Kläger also einen Anspruch gegen den Staat auf Gerichtshülfe hat, und zweitens ob dem Kläger gegen den Verklagten der von ihm behauptete Rechts- anspruch zusteht. Die erste Frage betrifft das staatsrechtliche (Prozeß-)Verhältniß, gehört also dem öffentlichen Rechte an; die zweite betrifft das dem Prozeß vorausgehende, zu demselben nur den Anlaß gebende Rechtsverhältniß und ist gewöhnlich eine privat- rechtliche Auf diesen, für die wissenschaftliche Erkenntniß des Civilprozeßrechts entscheidenden Gegensatz mit Nachdruck hingewiesen zu haben, ist das große Verdienst Bülow ’s. Vgl. dessen Lehre von den Prozeßeinreden und Prozeß- vorauss. Gießen 1868 S. 1 ff. und seine trefflichen Abhandlungen im Arch. f. civil. Prax. Bd. 62 S. 75 ff. Bd. 64 S. 8 ff. Vgl. ferner Degenkolb , Einlassungszwang und Urteilsnorm Leipz. 1877 S. 26 ff. und besonders die vorzügliche Ausführung Sohm ’s in Grünhut’s Zeitschr. Bd. IV. S. 467 ff. . Der Klageantrag braucht sich mit dem Anspruch an den Ver- klagten nicht zu decken; er kann auf einen Theil des Anspruchs gerichtet sein oder über ihn hinaus gehen; ja er kann wirksam ge- stellt werden, ohne daß dem Kläger in Wahrheit überhaupt ein gültiger Anspruch an den Verklagten zusteht Vgl. auch Wach , Vorträge über die Civilproz.O. S. 15 Anm. . Die Klage richtet sich — wenigstens nach dem heutigen Recht — nicht gegen den Verklagten mit dem Anspruch, daß er leiste , sondern gegen den Staat , mit dem Antrag, daß er den Verklagten zur Leistung zwinge . Der Kläger hat überhaupt gar keinen Rechtsanspruch an den Verklagten, daß dieser sich mit ihm in einen Prozeß ein- lasse, sondern er hat an den Verklagten nur den aus dem Privat- rechtsverhältniß resultirenden Anspruch auf Leistung . Von einer Einlassungspflicht des Verklagten, wenn eine solche bestünde Zu einer eingehenden Erörterung dieser in neuester Zeit vielfach be- handelten Streitfrage liegt an dieser Stelle keine Veranlassung vor. , könnte §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. nur gesprochen werden gegenüber dem Staate , nicht gegenüber dem Kläger Es kann keine Verpflichtung des Verklagten existiren, „Recht zu geben,“ wie Wach in Grünhut’s Zeitschr. Bd. VII. S. 171 in Uebereinstimmung mit einer weit verbreiteten Anschauung sagt; denn Recht giebt nur der Staat ; der Verklagte dagegen giebt dasjenige, worauf sein dare facere praestare oportere geht, also Geld, Gut u. s. w. . Einer solchen Einlassungspflicht bedarf es aber nicht, um den Verklagten der staatlichen Gerichtsbarkeit zu unter- werfen; denn die letztere, welche mit der Staatsgewalt identisch ist, ergreift die dem Staate unterworfenen Personen ohne ihren Willen und ohne ihr Zuthun Vgl. A. S. Schultze a. a. O. S. 147. . Es gibt keine „Pflicht, sich der Staats- gewalt zu unterwerfen“, sondern nur einen Rechtszustand des Unter- worfenseins unter die Staatsgewalt. In manchen Fällen gewährt der Staat ja auch wenigstens provisorisch oder unter Vorbehalten den verlangten Rechtsschutz auf einseitigen Vortrag des Klägers. Regelmäßig aber läßt der Staat, bevor er über den Klageantrag befindet, den Verklagten zur Vertheidigung und zur Erhebung des Widerspruchs zu. Der letztere kann eine doppelte Richtung haben. Er kann die staatsrechtliche Seite des Prozesses betreffen d. h. darauf gegründet werden, daß der Verklagte der Gerichts- barkeit des Staates nicht unterworfen sei oder daß dem Kläger für den von ihm behaupteten Anspruch aus materiellen oder for- mellen Gründen der Rechtsschutz des Staates nicht gewährt werden dürfe u. s. w. Er kann aber auch die privatrechtliche Grundlage der Klage betreffen d. h. denjenigen Anspruch des Klägers gegen den Verklagten, für dessen Durchführung in der Klage die Staats- hülfe verlangt wird. Alsdann ist zunächst festzustellen, ob der Kläger den von ihm behaupteten Rechtsanspruch darzuthun ver- mocht hat; diese Feststellung ist aber niemals das eigentliche End- ziel des Prozesses; sie ist nur präparatorisch für die Hauptentschei- dung, ob dem Kläger zur Durchführung seines Anspruches die Macht des Staates zu leihen sei oder nicht. Die Gerichte sind Verwalter der staatlichen Herrschermacht und ihre Urtheile sind keine von Staatswegen ertheilten Rechtsgutachten oder Wahr- sprüche, sondern Bethätigungen der Staat sgewalt . Dadurch, daß der Staat durch das Gericht als sein Organ in der formellen Weise des Urtheils den im Tenor bezeichneten Rechtsanspruch aner- §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. kennt, wird von ihm ein Recht in concreto Ueber den Unterschied zwischen dem „subjectiven Recht“ und dem „Recht in concreto “ d. h. der objectiven Feststellung des subjektiven Rechts vgl. Bähr , Rechtsstaat S. 6 Anm. 1 Bülow , Arch. f. civil. Prax. Bd. 62 S. 93 Anm. 72. A. S. Schultze a. a. O. S. 148. sanctionirt, wie im Gesetz ein Rechtssatz in abstracto; und ebenso wie das Gesetz nicht blos die Feststellung und Formulirung eines Rechtssatzes, sondern die Ausstattung desselben mit verbindlicher Kraft ist d. h. den Befehl enthält ihn zu befolgen, so ist auch das Urteil nicht blos Feststellung des concreten Rechts, sondern zugleich Befehl an den Verklagten, den Rechtsanspruch zu erfüllen, unter der Drohung, daß im Falle des Zuwiderhandelns auf Verlangen des Klägers die Befolgung dieses Befehls durch die Staatsgewalt und durch die physischen Machtmittel des Staates erzwungen werden würde Vgl. hierüber die eindringenden Untersuchungen von Degenkolb §§. 14 ff. Er sagt S. 100 vom älteren Deutschen Prozeß: „Der Urteilsim- perativ ist der Imperativ des Gesetzes.“ . Nur in dem letzteren Bestandtheil des Urtheils, in der Vollstreckbarkeitserklärung des Anspruchs, liegt die spezifisch staats- rechtliche Funktion Unter der „Vollstreckung“ ist in diesem Sinn nicht blos die Erzwing- ung von Handlungen, die Wegnahme von Werthobjekten u. dgl. zu verstehen, sondern ganz allgemein die Bereitstellung der staatlichen Macht zur Sicher- stellung des subjektiven Rechts. Hierin liegt die staatsrechtliche Bedeu- tung der „Rechtskraft“, die mit der prozessualischen Bedeutung nicht zusammenfällt. Die Macht des Staats steht hinter dem Urtheil und dieser Umstand genügt in der Regel, um den Verurtheilten zur Befolgung des Ur- theilsbefehls zu veranlassen, ohne daß es eigentlicher Exekutionsmaßregeln oder gar der Entfaltung physischer Macht bedarf; die Aussicht auf dieselben wirkt bereits als Zwang . Dies gilt auch von den sog. Feststellungsurtheilen (Civilproz.O. 231). . Dem scheint zwar der äußere Vorgang und der Wortlaut des Urtheils zu widersprechen; es wiederholt sich hier aber nur eine Erscheinung, die auf dem Gebiete des Staatsrechts uns mehrfach entgegentritt, daß nämlich der eigentlich maßgebende, den juristi- schen Vorgang enthaltende Akt zurücktritt gegenüber denjenigen Vorbereitungshandlungen, die aus thatsächlichen Gründen die über- wiegende praktische Bedeutung haben. Bei der Gesetzgebung liegt der Schwerpunkt thatsächlich in der definitiven Feststellung des Gesetzentwurfs (Findung der Rechtsregel), die Sanktion dagegen §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. entzieht sich fast der Wahrnehmung Vgl. Bd. II. S. 34. ; bei den Staatsverträgen besteht dasselbe Verhältniß hinsichtlich der Herstellung des völker- rechtlichen Vertrags und der staatlichen Vollziehbarkeitserklärung Vgl. Bd. II. S. 157 ff., . So ist auch bei der Erledigung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten die Feststellung des concreten Rechts allein von praktischer Wichtigkeit; daß der urtheilsmäßig anerkannte Rechtsanspruch unter den Schutz des Staates genommen und eventuell mit den staatlichen Macht- mitteln durchgeführt wird, versteht sich von selbst und braucht nicht besonders erklärt zu werden. Es genügt, wenn das Urtheil sagt, daß der Verklagte schuldig sei dem Kläger 100 zu zahlen; die Hauptsache, nämlich der staatliche Befehl an den Verklagten, auf Verlangen des Klägers diese Summe zu zahlen und die Drohung, daß der Staat nöthigenfalls dies erzwingen würde, bleibt als selbstverständlich fort Eine Hinweisung ist aber nicht ausgeschlossen; öfters wird dem Tenor die Klausel: „bei Vermeidung der Exekution“ hinzugefügt; im mittelalterlichen Verfahren schloß sich an die Findung des Urtheils (Wahrspruchs der Schöffen) das ihm entsprechende Gebot des Richters . Vgl. Planck , das Deutsche Gerichtsverf. im M.A. I. Bd. S. 301 ff. Parallelen aus anderen Rechtskreisen lassen sich leicht nachweisen. Vgl. Degenkolb a. a. O. S. 98 ff. . Hieraus wird es erklärlich, daß nach einer fast allgemein herrschenden, offenbar durch römisch rechtliche Prozeßinstitutionen beeinflußten Anschauung das Wesen des Ur- theils in der Entscheidung über das Rechtsverhältniß gesehen, da- gegen der dahinter stehende Befehl, dem Urtheil Folge zu leisten, als etwas Nebensächliches oder Zufälliges erachtet wird. Der wahre staatsrechtliche Charakter des rechtskräftigen Ur- theils wird klar, wenn man den Schiedsspruch und seine Wirkungen mit ihm in Vergleich stellt. In der Civil-Proz.-Ordn. §. 866 heißt es zwar: „Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils“; dies wird aber sofort durch die folgenden Bestimmungen in der bündigsten Weise wider- legt, indem in §. 867 aus bestimmten Gründen die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches zugelassen ist und nach §. 868 aus dem Schiedsspruche die Zwangsvollstreckung nur stattfindet, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausge- sprochen ist. Dem Schiedsspruch fehlt also gerade die für das §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. rechtskräftige Urtheil charakteristische Wirkung; er leitet seine Kraft aus dem Schiedsvertrag der Parteien ab und er wirkt daher nach Art des Vertrages ; das gerichtliche Urtheil leitet seine Kraft aus dem Herrschaftsrecht des Staates ab und wirkt daher nach Art des Befehles . Der Schiedsspruch schließt prozessualisch ebenso wie das Anerkenntnis die richterliche Prüfung und Beurtheilung des Rechtsanspruches aus, aber er stellt dem Berechtigten nicht die Zwangsgewalt des Staates zur Durchführung dieses Anspruchs zur Verfügung; hierzu bedarf es eines gerichtlichen Urtheils Sowohl im Röm. Formularprozeß als in dem mittelalterlichen Ver- fahren ist die Feststellung des Rechtsanspruchs ( judicium ) an Personen gewiesen, welche nicht Träger der Staatsgewalt sind, während die Gerichts gewalt ( imperium, bannum ) durch Organe des Staates ausgeübt wird. Erst seitdem die beamteten gelehrten Richter beide Funktionen vereinig- ten, konnte die Urtheilsfindung als Bethätigung eines staatlichen Hoheitsrechts, ja als der Kernpunkt der staatlichen „Rechtspflege“ aufgefaßt werden. . b ) Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist die Bedeutung der Gerichtsbarkeit eine etwas andere; sie ist hier nur die Form , in welcher staatliche Herrschaftsrechte durchgeführt werden. Es gilt dies insbesondere von der, uns hier vorzugs- weise interessirenden Strafgerichtsbarkeit . Der Staat hat die selbstständige Verpflichtung, gegen den Bruch der Rechtsordnung mittelst seiner Strafgewalt zu reagiren; er stellt nicht seine Macht einem Individuum zum Schutz seiner Rechte zur Verfügung, son- dern er übt diese Macht im eigenen Interesse, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung seiner eigenen Rechtsordnung aus. Es handelt sich also nicht um zwei von einander begrifflich verschiedene Rechts- beziehungen wie im Civilprozeß (Privatrechtsverhältniß und staat- liche Rechtshülfe), sondern um eine einheitliche Funktion, die Handhabung der Strafgewalt Vgl. Heinze , Zur Physiologie des Strafprozesses. Im Gerichtssaal Bd. 28 S. 561 ff. besonders S. 579. . Damit dieselbe aber in jedem einzelnen Falle ohne Willkühr und Parteilichkeit sich vollziehe, ist ihre Ausübung an einen gesetzlich bestimmten Weg gewiesen; die Vollstreckung der Strafe soll sich nicht nach Art der Rache unmit- telbar an die verbrecherische That schließen, sondern es soll ein Urtheil des Gerichts dazwischen treten, durch welches die Schuld und die Strafe nach Maßgabe der objectiven Rechtsnormen und §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. der Umstände des Falls festgestellt werden Sowie das Urtheil im Civilprozeß das Recht in concreto feststellt und sanctionirt, so wird dem Staat und dem Angeklagten durch das strafprozessua- lische Urtheil das Strafrecht in concreto gefunden. Hierauf beruht das gemeinsame Moment des Civil- und Strafprozesses und die Zusammenfassung beider zum Begriff „der streitigen Gerichtsbarkeit.“ Einen anderen Weg, um das gemeinsame begriffliche Merkmal der Civil- und Straf- gerichtsbarkeit zu bestimmen, schlägt Regelsberger ein in Pözl’s Kritischer Vierteljahresschrift Bd. IV. (1862) S. 52 ff. bes. S. 65 ff., dem im Wesent- lichen v. Gerber , Grundzüge §. 55 zustimmt, den ich aber nicht für rich- tig halte. . Diese Feststellung kann nicht ersetzt werden durch Schiedsspruch oder Anerkenntnis; sie erfolgt nicht um einen Streit zu schlichten; sie ist auch nicht bloß im Interesse des Angeschuldigten eingeführt, sondern sie soll den Staatselbst vor dem Mißbrauch seiner Staatsgewalt schützen und ihm eine Garantie gewähren, daß diese Gewalt nach den Ge- boten der Gerechtigkeit gehandhabt werde. Die Strafgerichtsbar- keit fällt daher staatsrechtlich mit der Strafgewalt selbst zusammen; der Strafprozeß ist gleichsam der Weg, den die letztere in jedem einzelnen Anwendungsfall zu durchlaufen hat In dem Urtheil des Reichsgerichts ( III. Strafsenat) v. 11. Juni 1881 (Entsch. in Strafsachen Bd. IV. S. 355 ff.) heißt es: „Die Auf- gabe des Strafprocesses in jedem konkreten Falle besteht darin, zu ermitteln und festzustellen, ob gegen den Angeklagten der Beweis einer strafrechtlichen Schuld geführt worden sei.“ Dies ist zu eng; der Strafprozeß ist in keinem Falle ein bloßes Beweis verfahren und sein Endziel ist nicht die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten, sondern die Verhängung einer Strafe oder die Freisprechung von derselben. . Während die Verurtheilung im Civilprozeß die Gewährung eines Antrages auf Entfaltung der Staatsgewalt ist, bedeutet die Verurtheilung im Strafprozeß die Erfüllung einer Bedingung (Voraus- setzung), an welche der Staat selbst die Ausübung seiner eigenen Gewalt gebunden hat Im Gegensatz hierzu beruht die Darstellung des Deutschen Strafver- fahrens von Planck (Göttingen 1857) auf der Anschauung, „daß die Pflicht des Verbrechers, sich der Strafe zu unterwerfen, den Gegenstand des Straf- verfahrens bildet“ und daß durch „die öffentliche Klage der Staat sein Recht auf Strafe“ gegen den Verbrecher gerichtlich geltend mache. S. 118 a. a. O. . 2. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit beschränkt sich auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und auf Straf- §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. sachen Gerichtsverf.Ges. §. 13. ; was nicht unter diese beiden Kategorien fällt, ist von ihr ausgeschlossen. a ) In der Reichsgesetzgebung wird der Begriff der bürger- lichen Rechtsstreitigkeit nirgends definirt; vielmehr wird in den Motiven zum Gerichtsverf.-Ges. S. 32 Hahn Materialien S. 47. ausdrücklich be- merkt, „daß dieser Begriff keine oder doch nur eine durchaus un- genügende Definition leide und daß es unausführbar sei, ihn ge- meinsam für alle deutschen Staaten zu präzisiren, daß dieser Be- griff aber ungeachtet seiner Verschiedenheit in den verschiedenen Gebieten des deutschen Reichs überall gesetzlich — sei es im ge- schriebenen oder ungeschriebenen Rechte — fixirt sei und daß dem- nach für die Bestimmung einer Sache als bürgerliche Rechtsstrei- tigkeit in erster Linie die Reichsgesetze, in weiterer Linie aber das Landesrecht des einzelnen Staates maßgebend sei Auch die Kommission des Reichstages lehnte es ab, in das Gerichtsverf. Ges. eine Bestimmung aufzunehmen, durch welche der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit definirt würde. Vgl. Protok. I. Les. S. 469 ff. (Hahn S. 672 ff.) .“ Den Gegensatz zur bürgerlichen Rechtsstreitigkeit bildet in der hier in Rede stehenden Beziehung die Streitigkeit des öffentlichen Rechts, d. h. die Streitigkeit über ein Rechtsverhältniß, welches gar nicht oder nicht ausschließlich zur Rechtssphäre der Individuen ge- hört, sondern als ein Theil der öffentlichen Rechtsordnung, als Ausfluß der staatlichen Hoheitsrechte oder der Regierungs- und Verwaltungsthätigkeit anzusehen und aus diesem Grunde der Privatdisposition der berechtigten oder verpflichteten Individuen ganz oder theilweise entrückt ist Vgl. das Urth. des Reichsgerichts v. 15. Febr. 1881. Entscheidungen in Civilsachen Bd. 3 S. 410 ff. Eine eingehende und beachtenswerthe Unter- suchung über den Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten giebt Hauser Gerichtsverfassung S. 51 ff. . Die Abgränzung des Privat- rechts von dem öffentlichen Rechte ist die Grundlage für den Gegen- satz der bürgerlichen und der nicht bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Diese Abgränzung ist nicht a priori zu finden, sondern sie ist be- dingt von dem in dem positiven Recht festgestellten Umfange und der Art der Geltendmachung der staatlichen Hoheitsrechte auf den verschiedenen Zweigen der staatlichen Thätigkeit. Für einen Theil dieser Thätigkeit hat das Reich durch seine Gesetze die Normen §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. aufgestellt und die Gränzen bezeichnet, bis zu denen sich das öf- fentliche Recht erstreckt; insoweit dient die Gesammtheit der Reichsgesetzgebung negativ zur Feststellung des Begriffes der bür- gerlichen Rechtssache; das Reich hat andererseits auch positiv durch eine sehr umfangreiche Privatrechtsgesetzgebung, z. B. das Handelsgesetzbuch und seine Ergänzungen, die Wechselordnung u. s. w., einen Kreis von Rechtsverhältnissen fixirt, welche „bürger- lich“ sind. Im Uebrigen aber ist es den Einzelstaaten und ihrer Gesetzgebung überlassen, diejenigen Rechtsverhältnisse, welche als öffentliche zu erachten und deshalb der Rechtssphäre der Indi- viduen entrückt sind, zu bestimmen. Im Wesentlichen gehen die verschiedenen Partikularrechte hierbei von gleichmäßigen Grund- sätzen aus, die sich aus der Natur der Sache und aus der Gleich- artigkeit der Lebensverhältnisse und Staatseinrichtungen ergeben, eine volle Uebereinstimmung in der Abgränzung der bürgerlichen Rechtsverhältnisse von denen des öffentlichen Rechts besteht aber keineswegs. b ) Sowie der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auf den Gegensatz von Privatrecht und öffentlichem Recht hinweist, so beruht der Begriff der Strafsache , der dem Begriff der öffent- lichen Rechtsstreitigkeit untergeordnet ist, auf dem Gegensatz des Strafrechts gegenüber der Administrativ- und Disciplinar-Zwangs- gewalt und den zur Durchführung derselben gegebenen Mitteln. Eine Rechtssache, bei welcher nicht die Anwendung eines Straf- gesetzes in Frage steht und das Endziel des Verfahrens bildet, ist keine „Strafsache“. Hier ist die Gränze verhältnißmäßig sicherer wie bei den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Zum großen Theil ist sie auch hier vom Reiche durch die Strafgesetzbücher und die einzelnen Strafgesetze, sowie durch einzelne Verwaltungsgesetze ge- zogen Vgl. Löwe Strafproz.O. S. 28 ff. (2. Aufl.) ; zum andern Theil ist sie durch die Landes strafgesetz- gebung bestimmt. Aber auch hier besteht keine vollständige Gleich- heit des Rechts, da die Autonomie der Einzelstaaten auf dem ihr überlassenen Gebiete den Kreis der staatlichen und gesellschaftlichen Interessen, die durch Strafsatzungen geschützt werden, verschieden abgegränzt hat. 3. Versagung des Rechtsweges . Wenngleich im §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. Allgemeinen davon auszugehen ist, daß die bürgerlichen Rechts- streitigkeiten und Strafsachen zur Entscheidung der Gerichte gestellt werden, die staats- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten da- gegen von anderen Behörden erledigt werden, so ist dieser Grund- satz doch in der Durchführung manchen Schwankungen und Modi- fikationen ausgesetzt. Insbesondere können gewisse Streitsachen, welche sich nach der Natur des zu Grunde liegenden Rechtsver- hältnisses als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder als Strafsachen charakterisiren, dennoch der Entscheidung durch die Gerichte entzo- gen und Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über- wiesen sein, weil sich an die Art der Behandlung und Erledigung dieser Angelegenheiten ein besonderes verwaltungsrechtliches oder politisches Interesse knüpft. Welche Angelegenheiten dies sind, ist nicht durch ein einfaches und gemeingültiges Prinzip bestimmt; es beantwortet sich vielmehr diese Frage in jedem Einzelstaate nach dem Gesammtinhalte seines Rechts. Von der ordentlichen Gerichts- barkeit ausgeschlossen sind demnach nicht nur alle Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach überhaupt keine bürgerlichen Rechtsstrei- tigkeiten oder Strafsachen sind, sondern auch diejenigen Rechtssachen, welche zwar an sich dem Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten oder Strafsachen sich unterordnen ließen, für welche aber kraft positiver Rechtsvorschrift die Zuständigkeit von Verwaltungs- behörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist. Das Reich hat für eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen die gesetzliche Anordnung getroffen, daß für sie der Rechtsweg nicht ausgeschlos- sen werden darf Vgl. die Zusammenstellung dieser Fälle bei Keller , Gerichtsverf.Ges. Note 5 u. 6 zu §. 13. Hauser a. a. O. S. 64 ff. Thilo , Gerichtsverf. Ges. S. 20 ff. , und ebenso für andere Fälle die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder des Bundesrathes anerkannt; im Allgemeinen aber hat das Reich es den Einzelstaaten über- lassen, die Zulässigkeit des Rechtsweges anzuerkennen oder zu ver- sagen und damit die Linie zu ziehen, welche die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit von andern staatlichen Functionen, insbesondere von der Verwaltung, abgränzt Motive z. Gerichtsverf.Ges. S. 33 (Hahn S. 48): „Die Frage, welche Sachen den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zuzuweisen sind, steht mit dem materiellen Rechte und dem inneren Staatsrechte der einzelnen . Damit ist zugleich den Einzel- §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. staaten die Befugniß gewährt, die Geltungssphäre der Reichsgesetze betreffend die Gerichtsverfassung und das Prozeßverfahren einzu- schränken oder auszudehnen; ja es ist ihnen mittelbar sogar ein Einfluß auf den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reiches gegeben, indem diejenigen Streitigkeiten, für welche der Rechtsweg bei den Landesgerichten versagt ist, auch nicht im Wege der Beschwerde oder Revision zur Entscheidung des Reichsgerichts gebracht werden können. 4. Ausschluß der ordentlichen Gerichte . Den Einzelstaaten steht es zwar frei — abgesehen von den in den Reichsgesetzen für einzelne Fälle getroffenen Spezialanordnungen — zu bestimmen, für welche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Straf- sachen der Rechtsweg gänzlich ausgeschlossen sein soll; insoweit der Einzelstaat aber den Rechtsweg gestattet, ist er dann nicht mehr befugt, die Verhandlung und Entscheidung den ordentlichen Gerichten zu entziehen und besonderen Gerichten zu übertragen. Hierzu ist nach dem Gerichtsverf.-Ges. das Reich allein berechtigt und es kann diese Befugniß in zweifacher Weise ausüben, theils indem es selbst besondere Gerichte bestellt und diesen gewisse Rechtssachen zuweist, theils indem es für gewisse Rechtssachen besondere Gerichte zuläßt und es den Einzelstaaten freistellt, ob sie von der Erlaubniß zur Errichtung derselben Ge- brauch machen wollen. Das Reich hat Beides gethan. Es hat besondere Gerichte bestellt , nämlich die Konsulargerichte Ges. über die Konsulargerichtsbark. v. 10. Juli 1879. und die Militärgerichte Siehe Bd. III. 1. S. 119. 253 ff. , wozu noch im Falle der Verhängung des Belagerungszustandes die Kriegsgerichte und Standrechte hinzu- kommen können Vgl. Bd. III. 1. S. 45 ff. . Es hat ferner besondere Gerichte zuge- lassen Gerichtsverf.Ges. §. 14. , nämlich die auf Staatsverträgen beruhenden Rhein- schifffahrts- und Elbzollgerichte Vgl. hierüber die Motive S. 34 (Hahn S. 49). , agrarische Gerichte Motive S. 35 (Hahn S. 50). , Gemeinde- Länder in unlösbarer Verbindung, sie ist in den verschiedenen Staaten ver- schieden beantwortet und es mußte in dem Gerichtsverfassungsgesetze, welches in den inneren Staatsorganismus der einzelnen Bundesstaaten und in das materielle Recht nicht eingreifen darf, von einer gemeinsamen Regelung dieser Frage Abstand genommen werden.“ §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. gerichte unter sehr einschränkenden Bedingungen Eine Gerichtsbarkeit der Gemeindebehörden existirte zur Zeit der Ein- führung der Justizgesetze nur in Württemberg und Baden. Vgl. Motive S. 37 (Hahn S. 51) und Protok. der Reichstagskommission. I. Lesung S. 121 ff. (Hahn S. 407) II. Les. S. 578 ff. (Hahn S. 755). Verh. des Reichstages. Stenogr. Berichte 1876/77 S. 190—204. (Hahn S. 1141.) Nach der Fassung, welche die Bestimmung in Folge des Reichstagsbeschlusses erhalten hat, ist es in Zweifel gezogen worden, ob überhaupt noch von einer Gerichtsbarkeit der Gemeindegerichte oder nur von Gemeinde- Schiedsämtern gesprochen werden könne, da jeder der beiden Parteien gegen das Urtheil die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zusteht; indessen ist zu beachten, daß wenn von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacht wird, das Urtheil des Gemeindegerichts von Rechts wegen vollstreckbar wird. , und Gewerbe- gerichte Motive S. 38 (Hahn S. 52). . Insoweit nun bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Straf- sachen diesen „besonderen“ Gerichten zugewiesen sind, was hinsichtlich der reichsgesetzlich bestellten ohne Weiteres eintritt, hinsichtlich der reichsgesetzlich zugelassenen eine Anordnung des Einzelstaates vor- aussetzt, scheiden auch diese Streitigkeiten aus dem Gebiete der „ordentlichen“ streitigen Gerichtsbarkeit aus und das Gerichtsver- fassungsgesetz sowie die Reichs-Prozeßordnungen werden für die- selben unanwendbar. Die reichsgesetzliche Bestellung besonderer Gerichte bedeutet die Schaffung eines singulären oder speziellen Gerichtsverfassungs- und Prozeßrechts für gewisse Kategorien von Rechtsstreitigkeiten; die reichsgesetzliche Zulassung besonderer Gerichte bedeutet eine Erweiterung der Autonomie der Einzelstaaten , indem dieselben die Ermächtigung erhalten, für gewisse Kategorien von Rechtsstreitigkeiten an die Stelle des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichsprozeßordnungen andere Rechtsvorschriften zu erlassen. Von dieser Autonomie können sie auch in der Art Gebrauch machen, daß sie die Gerichtsbarkeit zwar den ordentlichen Landesgerichten belassen, daß sie aber die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeits- normen abändern Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. Art. 3 Abs. 1. , daß sie in Strafsachen ein von der Straf- prozeßordnung Einf.Ges. z. Strafproz.Ordn. Art. 3 Abs. 2. und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein von der Civilprozeßordnung abweichendes Verfahren vorschreiben Einf.Ges. z. Civilproz.Ordn. Art. 3 Abs. 2. . Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 3 §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. Auch hinsichtlich derjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zwar den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind, für welche aber ein besonderes d. h. von den Vorschriften der Civilprozeß- Ordnung abweichendes Verfahren gestattet ist (Aufgebotssachen, erbschaftl. Liquidationsverfahren und Streitigkeiten, welche eine Zwangsenteignung betreffen), ist den Einzelstaaten eine beschränkte Autonomie zugestanden, indem sie im Wege der Landesgesetzgebung die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmen dürfen Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. §. 3 Abs. 3. . III. Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, in wie- weit die Einzelstaaten befugt sind, im Wege der Landesgesetzgebung die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und damit zugleich den Umfang der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit zu bestimmen. Gänzlich ausgeschlossen ist aber ein Eingriff in die gesetzlich nor- mirte Zuständigkeit der Gerichte für einen oder mehrere einzelne Fälle, sowohl im Wege der Autonomie als auch im Wege der Verwaltung Vgl. Motive S. 54 (Hahn S. 64). . „Ausnahmegerichte sind unstatt- haft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden Gerichtsverf.Ges. §. 16. Nur die Kriegsgerichte und Standrechte sind davon ausgenommen; ihre Errichtung setzt jedoch die Verhängung des Belagerungszustandes voraus . Vgl. Bd. III. 1. S. 45. Hinsichtl. Bayerns vgl. die Verhandlungen der Reichstags-Kommission I. Les. S. 142 ff. (Hahn S. 422 ff.) — Eine Anomalie war das in Elsaß-Lothringen durch V. des Generalgouvernem. v. 19. Dez. 1870 eingeführte ständige Kriegsgericht; es ist aufgehoben worden durch Gesetz v. 24. Januar 1881. (Ges.Bl. f. Els.- Lothr. S. 1.) .“ 1. Zur Sicherung dieses Verbotes hat das Reich den Grund- satz sanctionirt, daß die Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheiden. Auch dieses Prinzip hat aber eine weit- reichende Einschränkung erfahren, indem die Einzelstaaten ermäch- tigt worden sind, besondere Behörden einzusetzen, um Streitig- keiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu ent- scheiden. Für die Ausübung dieser Befugniß sind den Einzelstaaten jedoch vom Reich Normativ-Vorschriften ertheilt worden, durch welche den zur Entscheidung der Kompetenzconflicte eingesetzten Behörden §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. ein gewisses Maaß von Unabhängigkeit gesichert werden soll Gerichtsverf.Ges. §. 17 Abs. 2. . Diese Vorschriften betreffen die Zusammensetzung der Behörden und das Verfahren. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichsgericht (oder obersten Landesgerichte) oder einem Ober- landesgerichte angehören; die Mitglieder müssen für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt werden; eine Enthebung vom Amte kann nur unter den- selben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden. Die Einsetzung einer solchen Behörde entzieht den ordentlichen Gerichten nicht die Befugniß, in allen vor ihnen an- hängigen Sachen über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu ent- scheiden und ihre eigene Kompetenz zu prüfen; die „besondere Behörde“ entscheidet vielmehr nur in dem Falle, wenn ein Antrag darauf gestellt, der sog. Kompetenzconflict erhoben worden ist Das Gesetz erfordert einen Kompetenz conflict , d. h. nicht blos Zwei- fel über die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern „Streitigkeiten“ darüber zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten. , und ein solcher Antrag ist nur statthaft, so lange nicht durch rechts- kräftiges Urtheil des Gerichts feststeht, daß der Rechtsweg zulässig ist Gerichtsverf.Ges. §. 17 Ziff. 4. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es von Reichswegen erlaubt, daß die Erhebung des Kompetenzconflictes gegen ein rechtskräftiges Urtheil des Gerichts, welches die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint , landesgesetzlich für statthaft erklärt wird. Vgl. Keller Note 10 zu §. 17 cit. Es kann dies namentlich bei einem sogen. negativen Kompetenz- conflikt erforderlich sein, d. h. wenn weder die Gerichte noch die Verwaltungs- behörden zuständig sein wollen. . Das Verfahren der besonderen Behörde ist gesetzlich zu regeln; die Entscheidung muß in öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien erfolgen; an den Entscheidungen dürfen Mit- glieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken und diese Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf betragen. Der Einzelstaat kann auch die Entscheidung der Kompetenzcon- flicte dem Reichsgericht übertragen; da das letztere aber eine Reichs- behörde ist, also nicht zur unmittelbaren Disposition der Einzel- staaten steht, so muß der Einzelstaat einen Antrag bei der Reichs- regierung machen, auf Grund dessen das Reichsgericht durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes erlassene kaiserliche Verordnung 3* §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. zur Entscheidung dieser Streitigkeiten bestellt wird Einführungsges. z. Gerichtsverf.Ges. §. 17 Abs. 1. . Von dieser Befugniß hat bisher nur Bremen Gebrauch gemacht Verordn. v. 26. Sept. 1879. R.G.Bl. S. 298. . Da das Reichsgericht in dem in Rede stehenden Falle an Stelle einer besonderen Landesb ehörde entscheidet, so ist seine Kompetenz auch an dieselben Voraussetzungen und Schranken gebunden. Die Landesbehörde kann nun selbstverständlich nur Kompetenzstreitig- keiten unter den Behörden des betreffenden Staates erledigen, über die Hoheitsrechte anderer Bundesstaaten und die Art ihrer Geltend- machung steht ihr keine Entscheidung zu. Mithin kann die Aus- nahme von dem Grundprinzip, daß die Gerichte über die Zulässig- keit des Rechtswegs entscheiden, überhaupt nur Platz greifen, wenn der Kompetenzconflict von der Behörde desjenigen Staates erhoben wird, dem das mit der Sache befaßte Gericht angehört. Dagegen ist weder die Behörde eines andern Bundesstaates noch irgend eine Reichsbehörde Vgl. hierüber die Aeußerungen der Abgg. von Puttkamer u. Dr. Bähr in der Reichstagskommission. Protok. S. 487 ff. (Hahn S. 686.) befugt, den Kompetenzconflict zu erheben und andererseits erstreckt sich die Rechtskraft der Urtheile einer zur Entscheidung von Kompetenzconflicten eingesetzten Behörde nur auf das Kompetenzverhältniß der Behörden des betreffenden Staates und ist für die Gerichte und Verwaltungsbehörden eines anderen Staates unmaßgeblich. Dies Alles gilt auch dann, wenn das Reichsgericht zum Kompetenzconflicts-Gericht bestellt ist. 2. Der Grundsatz, daß die Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden, erstreckt sich nicht blos in materieller Rücksicht auf die Frage, wie weit das Gebiet der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit reicht, sondern auch auf die formellen Vorbedingungen, von denen das Beschreiten des Rechtsweges ab- hängig gemacht ist. Soweit nicht in der Straf- und Civilprozeß- Ordnung reichsgesetzlich Ausnahmen anerkannt sind, darf die Rechts- verfolgung im Wege des Straf- und Civilprozesses nicht erschwert oder versagt und namentlich nicht von der Vorprüfung einer Ver- waltungsbehörde abhängig gemacht werden Es ist dies nicht zu verwechseln mit der Autorisation zur Prozeßführung, welche untergeordnete Behörden oder die Verwaltungen von Gemeinden, Kor- porationen, Stiftungen u. s. w. einholen müssen. Dieses Erforderniß ist ledig- . Jede Anordnung §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. dieser Art käme im praktischen Resultat auf eine theilweise oder eventuelle Justizverweigerung hinaus und widerspräche sowohl dem allgemeinen Rechtsbewußtsein des Volkes als auch der ausdrück- lichen Vorschrift der Reichsverfassung Reichsverf. Art. 77. . Dessenungeachtet hat auch in dieser Beziehung die Reichsgesetzgebung eine Ausnahme gedul- det. Sie hat die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt gelassen, durch welche die strafrechtliche oder civilrechtliche Verfolgung öffent- licher Beamten wegen der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen — entweder im Falle des Verlangens einer vorgesetzten Behörde oder unbe- bedingt — an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist Einführungsges. z. Gerichtsverf.Ges. §. 11 Abs. 2. Vgl. hierzu Hauser a. a. O. S. 129 ff. u. Löwe , Strafprozeßordn. S. 14 ff. . Durch diese „Vorentscheidung“ ist festzustellen, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amts- befugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshand- lung schuldig gemacht habe. Fällt diese Vorentscheidung im ver- neinenden Sinne aus, so ist die Beschreitung des Rechtsweges so- wohl im civilprozessualischen als im strafprozessualischen Verfahren abgeschnitten; fällt die Vorentscheidung bejahend aus, so hat dies keine weitere Wirkung, als daß eine Vorbedingung für die Eröff- nung des Prozesses erfüllt ist; für das in diesem Prozesse urthei- lende Gericht ist jene Vorentscheidung nicht bindend. Um jedoch eine Bürgschaft zu geben, daß die Vorentscheidung nicht nach Will- kühr gefällt und zur Versagung des Rechtsweges mißbraucht werde, hat das Reichsgesetz die Vorschrift ertheilt, daß in den Bundes- staaten, in welchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundesstaaten dem Reichs- gerichte zusteht Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. §. 11 Ziff. 2. Die Vorschriften des §. 11 cit. beruhen auf einem Kompromiß. In zweiter Lesung hat der Reichs- tag noch auf der Forderung beharrt, daß die civil- und strafrechtl. Verfolgung der Beamten wegen Verletzung der Amtspflichten an keinerlei erschwerende Voraussetzungen geknüpft werde. Vgl. Stenogr. Berichte 1876 S. 373 ff. (Hahn S. 1447.) . Die Kompetenz des Reichsgerichtes ist in die- sem Falle daher eine subsidiäre, nur in Ermangelung eines Ver- lich eine Folge des Dienst-Aufsichtsrechts. Die Fortdauer der hierüber bestehen- den Rechtsvorschriften ist anerkannt in der Civilproz.O. §. 50. §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. waltungsgerichtshofes begründete; wenn diese Voraussetzung aber gegeben ist, so tritt die Kompetenz des Reichsgerichts kraft Ge- setzes ein, ohne daß es einer besonderen kaiserl. Verordnung be- darf, durch welche die Vorentscheidung dem Reichsgericht zugewiesen wird Aus demselben Grunde hört aber auch die Zuständigkeit des Reichsge- richts ipso jure auf, wenn in dem betreffenden Staate nachträglich ein Ver- waltungsgerichtshof errichtet wird. . Diese Zuständigkeit des Reichsgerichts ist nur in Elsaß- Lothringen und Mecklenburg begründet, da in diesen Staaten die Vorentscheidung im Falle des Verlangens der vorgesetzten Behörde erforderlich ist Els.Lothr. Ges. v. 4. Nov. 1878 §. 11. (Gesetzbl. f. Els.Lothr. S. 67), Mecklenb. Schwerin’sche Verordn. v. 5. Mai 1879 (Reg.Bl. S. 101) und Meck- lenb.Strelitz’sche Verordn. vom gleichen Tage. (Offiz. Anzeiger S. 137). Vgl. Löwe Note 3 u. 7 zu §. 11 cit. , oberste Verwaltungsgerichtshöfe dagegen nicht bestehen. IV. Hinsichtlich der Frage, welche Personen der ordent- lichen streitigen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, muß man zwischen dem prozessualischen und dem staatsrechtlichen Ge- sichtspunkt unterscheiden. In der ersteren Beziehung handelt es sich um den sogenannten Gerichtsstand d. h. um die Zustän- digkeit eines oder mehrerer bestimmter Gerichte in einer concreten Prozeßsache, gleichsam um die Lokalisirung und Vertheilung der Gerichtsbarkeit nach Rücksichten der Zweckmäßigkeit und Billigkeit auf die einzelnen Gerichte. Die Gerichtsbarkeit an sich muß über Jemanden begründet sein, ehe die Frage aufgeworfen werden kann, durch welche Gerichtsbehörde sie verwirklicht wird. Mittelbar kön- nen aber die Vorschriften der Prozeßordnungen über den Gerichts- stand zur Begränzung der Gerichtsbarkeit dienen; denn insofern nach diesen Vorschriften kein einzelnes Gericht im concreten Falle eine Zuständigkeit hat, ist die Gerichtsbarkeit selbst ausgeschlossen. Daher kömmt den Regeln über den Gerichtsstand mittelbar aller- dings eine staatsrechtliche Bedeutung zu; insbesondere auch eine internationale; denn sie begränzen zugleich die inländische Gerichts- barkeit gegen die Gerichtsbarkeit der anderen Staaten. Dieses mittelbare Interesse des Staatsrechts bietet aber keine ausreichende Rechtfertigung, um an dieser Stelle näher auf die complicirte §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. Lehre vom Gerichtsstande einzugehen, die stets als ein Theil der Prozeßrechtswissenschaft angesehen und behandelt worden ist. Vom staatsrechtlichen Gesichtspunkte aus ist dagegen die Frage, welche Personen der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, identisch mit der Frage, welche Personen der Staatsgewalt unterworfen sind; denn die Gerichtsbarkeit als Ganzes ist ja nichts Anderes als eine bestimmte Aeußerung der Staatsgewalt. Nur ist die Möglichkeit gegeben, daß der Staat auf die Ausübung dieses Hoheitsrechts gewissen Personen gegenüber ganz oder zum Theil verzichtet, gegen die er andere Herrschaftsrechte zur Geltung bringt, daß er sie von seiner Gerichtsbarkeit eximirt . Den Einzelstaaten ist diese Befugniß hinsicht- lich der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit entzogen ; sie dürfen keine Exemtionen ertheilen Hiervon macht nur der in §. 18 Abs. 1 des G.V.G. erwähnte Fall eine Ausnahme. Siehe die folgende Anmerkung. . Der Kreis der Personen, welche der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ist durch das Reich festgestellt. Dasselbe hat lediglich folgende Befreiungen anerkannt, welche theils auf völker- rechtlichen, theils auf staatsrechtlichen Gründen beruhen. 1. Befreiungen aus Gründen des Völker- rechts . a ) Exterritorialität und in Folge derselben vollständige Exem- tion von der ganzen inländischen Gerichtsbarkeit genießen die Chefs und Mitglieder der bei dem deutschen Reiche beglaubigten Mis- sionen Gerichtsverf.Ges. §. 18 Abs. 1. Ausgenommen ist nur der selten vor- kommende Fall, daß solche Personen reichsangehörig sind; alsdann sind sie von der inländischen Gerichtsbarkeit nur dann befreit, wenn der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat. . Dasselbe gilt von ihren Familienmitgliedern, ihrem Ge- schäftspersonal und von solchen Bediensteten derselben, welche nicht Deutsche sind Gerichtsverf.Ges. §. 19. Die Exterritorialität des Geschäftsp ersonals ist eine unbedingte, die des Dienstp ersonals ist auf Nichtdeutsche beschränkt. . Die Exterritorialität erstreckt sich jedoch nicht auf den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Gerichtsverf.Ges. §. 20. Civilproz.O. §. 25. . Die im deutschen Reiche angestellten Konsuln sind von der §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. inländischen Gerichtsbarkeit nur befreit, insofern dies in Verträgen des deutschen Reiches mit anderen Mächten vereinbart worden ist Gerichtsverf.Ges. §. 21. Der Staatsvertrag ist daher auch für den Umfang der Befreiung von der inländischen Gerichtsbarkeit maßgebend. . b ) Gesandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger Mächte, welche nicht bei dem Reich, sondern nur bei einem Bun- desstaate beglaubigt sind, und ebenso diplomatische Vertreter eines Bundesstaates bei einem andern Bundesstaate gelten nur diesem Bundesstaate gegenüber als exterritorial und sind deshalb auch nur von der Gerichtsbarkeit dieses Staates, nicht von derjeni- gen der übrigen Bundesstaaten oder des Reiches eximirt Gerichtsverf.Ges. §. 18 Abs. 2. ; sie können daher bei allen Gerichten außerhalb des Bundesstaates, bei welchem sie beglaubigt sind, im Wege des Civilprozesses und des Strafprozesses verfolgt werden, wofern nur ein Gerichtsstand für sie begründet ist. Für die Exemtion in dem Bundesstaat gel- ten im Uebrigen auch für diese Gesandtschaften die in den §§. 19 und 20 des Gerichtsverf.-Ges. aufgestellten Regeln. c ) Die Mitglieder des Bundesrathes haben gemäß Art. 10 der R.V. Anspruch auf den üblichen diplomatischen Schutz, d. h. sie sind, soweit sie nicht preußische Staatsangehörige sind, der preußischen Staatsgewalt gegenüber exterritorial und wie Gesandte der deutschen Bundesstaaten beim König von Preußen anzusehen Vgl. Bd. I. S. 240. . Demgemäß sind sie auch von der preußischen Gerichtsbarkeit in gleichem Umfange wie diplomatische Geschäftsträger dieser Art be- freit. Ihr allgemeiner Gerichtsstand bestimmt sich nach §. 16 der Civilproz.-Ordnung und dem entsprechenden §. 11 der Strafproz.- Ordnung. 2. Befreiungen aus Gründen des Staatsrechts . a ) Aus dem Wesen des Monarchenrechts folgt, daß die Be- hörden des Staates gegen den Landesherrn und die Mit- glieder der landesherrlichen Familie keine staatlichen Herrschaftsrechte und Zwangsmittel zur Anwendung bringen können und daß es daher grundsätzlich eine Gerichtsbarkeit des Staates gegen den Souverain und seine Familie nicht gibt. Dies gilt aber nicht von den vermögensrechtlichen Verhältnissen des Monarchen und seiner Familienglieder, indem das Vermögen von §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. der Person getrennt gedacht und dem Landesherrn in ähnlicher Art gegenübergestellt wird wie der Fiskus dem Staat als öffent- lichrechtlicher Persönlichkeit. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse stehen unter der allgemeinen Rechtsordnung und unterliegen auch hinsichtlich der Verfolgung von Rechtsansprüchen im Allgemeinen dem sonst geltenden Recht. Indeß sind hinsichtlich des Gerichts- standes oder hinsichtlich der Zusammensetzung der zur Entscheidung solcher Streitigkeiten berufenen Gerichtsbehörden in manchen Staaten besondere Vorschriften ergangen und es ist bisweilen hin- sichtlich der familienrechtlichen Verhältnisse und Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte ausgeschlossen. Diese Sonderstellung der Landesherren und ihrer Familien hat die Reichsgesetzgebung fortbestehen lassen und sie gemäß der bundesstaatlichen Einigung der deutschen Staaten nicht nur für jeden Landesherrn und seine Familie innerhalb seines Staatsgebietes sondern im ganzen Bundes- gebiet zur Geltung gebracht. Soweit besondere Vorschriften in dieser Richtung nicht bestehen, kommt allerdings das allgemeine Recht zur Anwendung. Demgemäß ist reichsgesetzlich angeordnet, daß in Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landes- herrlichen Familien, sowie der Mitglieder der fürstlichen Familie Hohenzollern die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, der Civilprozeßordnung und der Konkurs- ordnung nur insoweit Anwendung finden, als nicht besondere Vor- schriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten Einführungsgesetze z. Gerichtsverf.Ges. §. 5, zur Strafproc.Ordn. §. 4, zur Civilproz.O. §. 5, zur Konk.Ordn. §. 7. . Diese Reichsgesetze haben daher in Ansehung der in Rede stehenden Personen nur subsidiäre Gel- tung und es folgt hieraus, daß nicht blos die zur Zeit der Ein- führung der Reichsgesetze bestehenden, sondern auch die später er- lassenen hausgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften den Vorrang vor den Reichsgesetzen haben. Aufgehoben ist jedoch die in einigen Staaten Nach Angabe der Motive S. 210 (Hahn S. 184) Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Sachsen-Meiningen; nach den Ausführungen des Abg. Gaupp auch Württemberg. Protok. I. Les. S. 438 (Hahn S. 649). in Geltung gewesene Beschränkung, wonach der Rechtsweg bei Klagen gegen den Landesherrn von der Einwilligung desselben abhängig war, §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. für vermögensrechtliche Ansprüche Dritter d. h. nicht zur landesherrlichen Familie gehörender Personen Einf.Ges. z. Civilproz.Ordn. §. 5. . b) Zu den Vorrechten, welche den mediatisirten ehe- mals reichsständischen Familien bei Gründung des Rhein- bundes und des deutschen Bundes eingeräumt worden sind, ge- hörten auch Privilegien hinsichtlich des Gerichtsstandes und Exem- tionen von der Gerichtsbarkeit. Mit den Veränderungen der Staats- und Gerichtsverfassung im Laufe des Jahrhunderts sind diese Sonderrechte meistens aufgehoben oder gegenstandslos geworden und die Reichsgesetzgebung hat sie für das Gebiet der ordentlichen strei- tigen Gerichtsbarkeit Nur für diese, nicht für Akte der sogen. freiwilligen Gerichtsbarkeit, Erbesregulirungen, Vormundschaftssachen und andere Familienangelegenheiten u. s. w. vollends beseitigt; nur einen Rest derselben hat sie fortbestehen lassen, nämlich „das landesgesetzlich den Standes- herren gewährte Recht auf Austräge“ Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Ges. §. 7. . Der Sinn dieser An- ordnung ist einigermaßen schwer zu verstehen wegen der sehr son- derbaren Bedeutung, in welchem das Wort „Austräge“ hier ver- wendet ist Die Kommentare zu der angeführten Gesetzesstelle geben keine genügende Aufklärung. . Seinem wörtlichen und ursprünglichen Sinne nach bedeutet das Wort ein schiedsrichterliches Verfahren. In- sofern nun ein solches auf einem für den einzelnen Streitfall unter den Parteien vereinbarten Vertrage beruht, ist die Zulassung des- selben keine Exemtion von der Gerichtsbarkeit Siehe oben S. 26 ff. und kein Vorrecht eines bestimmten Standes. Zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reiches hatten aber die reichsunmittelbaren Personen ein Recht darauf, daß Klagen, welche von Personen gleichen oder höheren Ranges gegen sie angestrengt wurden, nicht vor Territorialgerichten oder Reichs-Untergerichten, sondern vor einer geordneten Austrägal- Instanz entschieden wurden. In dieser Gestalt bedeutet das Recht auf Austräge eine Exemtion von der Reichs- und Territorial-Ge- richtsbarkeit. Der ursprüngliche Sinn des Instituts wurde jedoch insoweit festgehalten, als Austräge nur bei Privatklagen zugelassen waren, dagegen in Kriminalsachen nicht statt- §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. fanden Vgl. die Darstellung von Hermann Schulze . Einleitung in das Deutsche Staatsrecht §. 86. . Allein ein incorrecter Sprachgebrauch verallgemeinerte die Bedeutung des Wortes „Austräge“, so daß statt des positiven Sinnes „Schiedsgericht“ darunter jeder Ausschluß der landesherr- lichen Gerichtsbarkeit verstanden wurde und das „Recht auf Aus- träge“ gleichbedeutend mit Befreiung von der Gerichtsbarkeit wurde. In diesem incorrecten Sinne wurde das Wort verwendet von der Rheinbundsacte Art. 28, welche den Mediatisirten in Kriminals achen Pairsg erichte zusicherte und dies in folgender Art ausdrückte: En matière criminelle les princes et comtes actuellement régnans et leurs héritiers jouiront des droits d’austrègues c’est à dire d’être jugés par leurs pairs etc. Dem entsprechend bestimmt die Kgl. Baierische De- claration v. 1807 A. Ziff. 11: „In peinlichen Fällen, mit Ausnahme von Militair-Ver- brechen, genießen die subjicirten Fürsten und Grafen und ihre Erben das Recht einer Austrägal-Instanz, nämlich durch Richter ihres Standes gerichtet zu werden . Da die Deutsche Bundesacte von 1815 Art. XIV. bestimmte, daß diese Baierische Verordn. v. 1807 in allen deutschen Bundesstaaten als Basis und Norm bei Feststellung des Rechts- zustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren untergelegt werden sollte, so wurde in mehreren deutschen Staaten den Standesherren in Strafsachen ein Gericht von Standesgenossen gewährt Vgl. die Nachweisungen bei Zachariä , Deutsches Staats- u. Bundes- recht. I. §. 98 Note 7 (3. Aufl. S. 526). und hierauf mißbräuchlich der Ausdruck Austrägal - Instanz angewendet. So bestimmt z. B. der durch die Preußische Ver- ordnung vom 12. Nov. 1855 §. 3 in Kraft erhaltene §. 17 der Instr. vom 30. Mai 1820: „In peinlichen Sachen, mit Ausnahme der im Kgl. Dienste begangenen Verbrechen, genießen die Häupter der standesherrlichen Familien, sofern sie nicht den Gerichtsstand eines Obergerichtes vorziehen, einen privilegirten Gerichtsstand vor Austrägen .“ Auf diesen „besonderen Gerichtsstand vor Aus- trägen in Strafsachen“ nehmen die Motive des Regierungs-Entw. zum Einführungsges. zum Gerichtsverfassungsges. S. 212 ( Hahn I S. 185) Bezug und in diesem Sinne ist §. 7 cit. zum Gesetz er- §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. hoben worden Vgl. Protok. der Kommission S. 441. (Hahn I. S. 651.) . Hieraus folgt, daß in dem §. 7 der Ausdruck „Austräge“ nicht in seiner eigentlichen und wörtlichen Bedeutung, sondern in der seit Anfang dieses Jahrhunderts üblich gewordenen zu verstehen ist, und es ergeben sich hieraus folgende Rechtssätze: α) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Standes- herren von der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht befreit und ihre Austräge stehen unter den allgemeinen Regeln von Schiedsverträgen und dem schiedsrichterlichen Verfahren. (Civilproz.O. §§. 851 ff.) β) In peinlichen Sachen sind die Standesherren von der ordentlichen Gerichtsbarkeit befreit und mit dem Recht auf Aus- träge ( Pairsgerichte ) in demjenigen Umfange ausgestattet, in welchem ihnen dieses Privilegium bei Einführung des Gerichts- verfassungsgesetzes „landesgesetzlich gewährt war “. Ein solches Vorrecht kann durch Landesgesetz nicht mehr neu eingeführt oder ausgedehnt werden. γ) Insoweit hienach die Standesherren der ordentlichen strei- tigen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, kömmt ihnen keinerlei privilegirter Gerichtsstand , weder in bürgerlichen Rechtsstrei- tigkeiten noch in Strafsachen, zu Vgl. Motive z. Gerichtsverf.Ges. S. 57. (Hahn S. 66.) . V. So wenig die Einzelstaaten befugt sind, Befreiungen von der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit zu gewähren, ebensowenig ist es ihnen gestattet, die letztere oder deren Ausübung zu verleihen oder unter irgend einem Rechtstitel zu übertragen. „ Die Ge- richte sind Staatsgerichte Gerichtsverf.Ges. §. 15. .“ Der Ausdruck „Staats- gerichte“ steht hier nicht im Gegensatz zu Reichsg erichten, über die das Gerichtsverfassungsgesetz selbst ja Bestimmungen trifft, sondern im Gegensatz zu Privatgerichten . Hierdurch sind alle in Deutschland noch vorhanden gewesenen Reste einer patrimonialen, communalen oder kirchlichen Gerichtsbarkeit Eine Uebersicht über die durch das Gerichtsverfassungsgesetz beseitigten Reste der Privatgerichtsbarkeit geben die Motive S. 47 ff. (Hahn S. 58 ff.) definitiv und voll- ständig beseitigt und auch für die Zukunft ist es den Staaten unter- sagt, Rechte dieser Art zu ertheilen Der reichsgesetzlich sanctionirte Grundsatz bezieht sich aber nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. . Dasselbe gilt von dem §. 97. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. Präsentationsrecht für Anstellungen bei den Gerichten, das sich als ein Rest der ehemaligen Privatgerichtsbarkeit vielfach, namentlich zu Gunsten der Standesherren, erhalten hatte. Demnach ist die Anzahl der Subjekte, welchen die ordentliche streitige Gerichtsbar- keit zusteht, durch die im Art. 1 der Reichsverf. gegebene Auf- zählung der Staaten, zu denen noch das Reich selbst nebst dem Reichsland Elsaß-Lothringen hinzukommen, abschließend begränzt Auch die Ansprüche des Hauses Schönburg auf Ausübung eigener Gerichtsbarkeit wurden nicht anerkannt. Vgl. die Protokolle der Reichstags- kommission I. Les. S. 130 ff. (Hahn S. 414 ff.) Stenogr. Berichte des Reichst. 1876/77 S. 207 ff. (Hahn S. 1166 ff.) . Dagegen ist es den Deutschen Staaten unbenommen, unter ein- ander Verträge zu schließen, durch welche ein Staat die Gerichts- barkeit ganz oder zum Theil einem anderen Bundesstaat oder auch dem Reich zur Ausübung überträgt. Es können unter den Staaten nach Analogie der Militärkonventionen Siehe Bd. III. 1. S. 26 ff. oder der Vereinbarungen über die Postverwaltung Vgl. Bd. II. S. 289 ff. auch Gerichtskonventionen ge- schlossen werden. Insbesondere können auch zwei oder mehrere Deutsche Staaten sich zur gemeinschaftlichen Ausübung der Gerichtsbarkeit vereinigen und zu diesem Zwecke gemeinschaftliche Gerichte bestellen; es ist dies in zahlreichen Fällen theils wegen der geographischen Lage theils wegen der Kleinheit der einzelnen Staatsgebiete geschehen Vgl. Motive zum Gerichtsverf.Ges. S. 31. (Hahn S. 47). . Demgemäß giebt es zwei Arten von Gerichtskonventionen; durch die einen wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit in gewissem Umfange einem anderen Staate über- tragen, durch die anderen werden Gerichtsgemeinschaften vereinbart. Gerichtskonventionen der ersteren Art sind lediglich zu Gunsten Preußens abgeschlossen worden. Die Gerichtsbarkeit im Fürsten- thum Waldeck Auf Grund des Vertrages v. 24. Nov. 1877 u. des Waldeck’schen Ge- setzes v. 1. September 1879 (Regierungsbl. S. 79). und den fürstl. lippischen Enclaven Lipperode und Stift Cappel Vertrag zwischen Preußen u. Lippe vom 4. Januar 1879 Art. 7 ff. wird im vollen Umfange von den Preußi- schen Gerichten gehandhabt; es sind ferner unterstellt das Fürsten- thum Birkenfeld dem Preuß. Landgericht zu Saarbrücken und §. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. dem Oberlandesgericht zu Köln Vertrag zwischen Preußen u. Oldenburg v. 20. August 1878. , das Fürstenthum Schwarz- burg-Sondershausen dem Preuß. Landgericht zu Erfurt und dem Oberlandesgericht zu Naumburg Vertr. zwischen Preußen u. Schwarzburg-Sondershausen v. 7. Oct. 1878. , das Herzogthum Anhalt dem Preuß. Oberlandesgericht zu Naumburg Vertrag zwischen Preußen u. Anhalt v. 9. Okt. 1878. und das Fürsten- thum Lippe (mit Ausnahme der oben erwähnten Enclaven) dem Preuß. Oberlandesgericht zu Celle Vertrag v. 4. Januar 1879. . In den angeführten Fällen sind den auf die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit verzichtenden Staaten Präsentationsrechte eingeräumt worden. Gemeinschaftlich sind zur Zeit folgende Gerichte: Die Landgerichte zu Meiningen, (zwischen Preußen, Meiningen, Coburg-Gotha) Vertrag v. 17. Oktob. 1878. , zu Rudolstadt (zwischen Preußen, Meiningen und Schwarzb.-Rudolstadt) Vertrag v. 17. Oktob. 1878. zu Gera (zwischen Sachsen-Weimar und Reuß j. L.) Vertrag v. 18. Mai 1878. nebst den Schwurgerichten zu Gera und Mei- ningen, (zwischen Preußen und den Thüringischen Staaten) Vertrag v. 11. Nov. 1878. und das Landgericht zu Lübeck (zwischen Oldenburg und Lübeck) Vertrag v. 29/30 Sept. 1878. Indirect ist hiedurch das Oldenb. Für- stenthum Lübeck der Gerichtsbarkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit unterworfen. ; ferner die Oberlandesgerichte zu Jena (thüringische Staaten und Preußen) Vertrag v. 19. Febr. 1877 u. 23. April 1878. , zu Hamburg (drei Hansestädte) Vertrag v. 30. Juni 1878. , zu Olden- burg (Herzogth. Oldenburg und Fürstenth. Schaumburg-Lippe) Vertr. v. 23. Okt. 1878. und zu Rostock (beide Mecklenburg) Mecklenb. Ausführungsges. v. 17. Mai 1879 §. 29 ff. . §. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. I. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit . Hinsichtlich der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit ist das Verhältniß der Deutschen Staaten sowohl unter sich als gegen das §. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. Reich nach bundesstaatlichen Prinzipien geordnet; die Einzelstaaten sind zwar zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen berufen, aber sie üben dieses Recht nicht isolirt, sondern als Glieder einer höheren Einheit aus und sie sind bei dieser Ausübung nicht souverain, d. h. durch ihren eigenen freien Willen bestimmt, sondern sie sind durch die vom Reiche als einer höheren Potenz ihnen ertheilten Vorschriften gebunden . Die praktische Tragweite dieses staatsrechtlichen Prinzips ergiebt sich aus folgenden Erörterungen: 1. Es ist oben bereits hervorgehoben worden, daß die staats- rechtliche Bedeutung des Urtheils in der Ausstattung desselben mit Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit besteht, d. h. in dem staat- lichen Befehl dem Urtheil zu genügen, widrigenfalls die physische Macht des Staates dazu verwendet werden würde, das Urtheil durchzuführen. Die Rechtskraft eines Urtheils beruht auf der Zwangsgewalt, dem Herrscherr echt, des Staates und ist deß- halb wie die Staatsgewalt selbst territorial begränzt; sie reicht nicht über das Gebiet des Staates hinaus, dem das Gericht an- gehört. Dies gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere Staaten einen Rechtshilfe-Vertrag abgeschlossen haben, durch welchen sie sich gegenseitig zur Vollstreckung rechtskräftiger Urtheile verpflichten. Hier wirkt die „Rechtskraft“, welche ein Urtheil in dem Gebiete des einen Staates erlangt hat, in den Gebieten der anderen Staaten nur prozessualisch d. h. in dem Ausschluß einer nochmaligen richterlichen Erörterung und Prüfung des Streits; sie besteht in der Anerkennung und Ausdehnung des Rechtssatzes res judicata jus facit inter partes auch auf den Fall, daß ein ausländisches Gericht das Urteil gefällt hat. Dagegen wirkt sie nicht in staats- rechtlicher Richtung; rechtskräftig im letzteren Sinne d. h. voll- streckbar wird das Urtheil des auswärtigen Gerichts im Inland nur dadurch, daß das inländische Gericht es für vollstreckbar er- klärt. Mag durch den Rechtshilfe-Vertrag hierzu auch eine weit- reichende und an leicht erfüllbare Voraussetzungen geknüpfte Ver- pflichtung begründet sein, immer beruht die Vollstreckbarkeit des Urtheils im Inlande auf dem Befehl der einheimischen , nicht dem der fremden Staatsgewalt. Dieser Grundsatz, der unter unabhängigen Staaten mit Noth- wendigkeit gilt, weil er aus dem Wesen der Souveränetät der §. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. Staatsgewalt folgt, ist durch das bundesstaatliche Verhältniß der Deutschen Staaten beseitigt und durch das Prinzip ersetzt worden, daß die (staatsrechtliche) Rechtskraft der Entscheidungen und End- urtheile der ordentlichen Gerichte sich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Wirkungen der bei einem Gerichte eingetretenen Rechtshängigkeit, sowie in Bezug auf die verpflichtende Kraft der zur Erledigung der Prozesse erforderlichen richterlichen Gebote oder Verbote an Personen, die sich im Bundes- gebiet befinden Vgl. Motive zum Gerichtsverfassungsges. S. 189. (Hahn S. 168.) Kommissionsbericht S. 66 a. E. (Hahn S. 974.) . Mithin übt jeder einzelne Staat eine Gerichtsbarkeit über das ganze Bundesgebiet aus und weder die Gültigkeit noch die Erzwingbarkeit der von seinen Gerichten erlassenen Befehle ist da- von bedingt, daß die Personen, an welche sie gerichtet sind, gerade diesem Staate angehören oder in seinem Gebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. In dieser Beziehung bedarf es daher keiner Rechtshilfe unter den Staaten; sie wäre gegenstandslos Vgl. unten §. 100. . Die Durchführung dieses Prinzips ist aber nur möglich, wenn für die Gerichte sämmtlicher Bundesstaaten dieselben Zuständigkeitsnormen gelten, weil sonst die Gerichtsgewalten der verschiedenen Staaten mit einander in Collision gerathen würden. Daher ist die Ge- richtsbarkeit jedes einzelnen Staates zwar nach der einen Seite sehr erheblich erweitert, indem sie auf das ganze Bundesgebiet sich erstreckt; nach der anderen Seite aber wesentlich beschränkt, indem sie nur nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte ausgeübt werden darf. Die in den Reichsgesetzen enthaltenen Regeln über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte setzen der Gerichtsbarkeit d. h. der Staats- gewalt der Einzelstaaten feste Gränzen und entkleiden sie dadurch des Merkmals der Souveränetät. 2. Die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit jedes Bundesstaats über das ganze Bundesgebiet erfordert nicht nur einheitliche Nor- men über die Zuständigkeit der einzelnen Gerichte, sondern auch eine Garantie für gleichmäßige und übereinstimmende Auslegung und Handhabung der Gesetze (Rechtsnormen). Diese Garantie kann §. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. der Natur der Sache nach nur in der Uebertragung der Gerichts- barkeit letzter Instanz auf das Reich selbst, in der Errichtung eines obersten Reichsgerichts bestehen. Auch hierdurch erleidet die Ge- richtsbarkeit der Einzelstaaten eine wesentliche Beschränkung, sie wird durch die Gerichtsbarkeit des Reiches nicht nur ergänzt, son- dern beherrscht; es fehlt ihr die selbstständige Spitze, sie läuft in die Gerichtsbarkeit des Reiches ein, wo sie erst ihren Abschluß findet Vgl. den folgenden Paragraphen. . Dies wird selbstverständlich dadurch in keiner Weise modifizirt, daß nicht in allen Prozeßsachen die Entscheidung des Reichsgerichts eingeholt werden kann, die Zuständigkeit des letzteren vielmehr durch das Rechtsmittelsystem bestimmt und an gewisse Voraussetzungen gebunden ist; denn diese Voraussetzungen sind prozeßr echtlicher, nicht staatsrechtlicher Natur; sie beruhen auf technischen Erwägungen und dem Bedürfniß nach einer gewissen Oekonomie des Verfahrens; sie finden in ganz derselben Weise auch in dem Rechtsmittelsystem des souveränen Einheitss taates Berücksichtigung Deßhalb kann die Annahme Binding’ s, Grundriß des Strafprozeß- rechts S. 44, „daß nicht nur die Gerichtsbarkeit des Reiches souverain ist sondern auch die der Einzelstaaten, soweit ihre Gerichte sich als höchste Instanz darstellen“, — nicht als zutreffend erachtet werden; sie beruht auf einer Ver- mengung prozeßrechtlicher und staatsrechtlicher Gesichtspunkte. . Dagegen ist der erwähnte Grundsatz modifizirt worden durch eine reichsgesetzliche Anordnung von spezifisch staatsr echtlichem Charakter. Das Einf.Ges. zum Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt nämlich in §. 8 Abs. 1: „Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Ver- handlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Reichs- gerichts gehörenden Revisionen und Beschwerden in bürger- lichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesge- richte zugewiesen werden.“ Wenn der thatsächliche Zustand der Deutschen Gerichtsverfassung dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wirklich entspräche, so würde die letztere in dem ganzen Bau des Deutschen Verfassungs- rechts eine hervorragende Anomalie bilden; nicht das Reich als die übergeordnete souveräne Potenz würde den Hoheitsrechten der Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 4 §. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. ihm untergeordneten Staaten Maaß und Ziel setzen, sondern die Einzelstaaten würden befugt sein zu bestimmen, ob sie die Gerichts- barkeit in der Revisionsinstanz selbst ausüben oder dem Reich zu- weisen wollen; die Zuständigkeit des Reichsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wäre nur eine subsidiäre , durch den that- sächlichen Verzicht der einzelnen Staaten auf Errichtung eines obersten Landesgerichts bedingte. In Wirklichkeit verhält sich dies glücklicher Weise anders. Zunächst hat das Reichsges. v. 11. April 1877 über den Sitz des Reichsgerichts (R.G.Bl. S. 415) die An- wendung dieser Rechtsvorschrift auf das Königreich Sachsen , in dessen Gebiet das Reichsgericht seinen Sitz erhalten hat, ausge- schlossen und Sachsen hat in Folge dessen nur ein Oberlandes- gericht errichtet. Ebenso haben Württemberg und Baden sich mit der Errichtung je eines Oberlandesgerichts begnügt und in den kleineren Staaten war die Etablirung von mehr als einem Ober- landesgericht von selbst thatsächlich ausgeschlossen. Es bleiben daher nur zwei Staaten übrig, in welchen die im angef. Gesetz aufgestellte Voraussetzung des Nebeneinanderbestehens mehrerer Oberlandesgerichte thatsächlich verwirklicht ist, nämlich Preußen und Bayern. Preußen hat darauf verzichtet, von der im §. 8 cit. ihm eingeräumten Befugniß Gebrauch zu machen; der einzige Deutsche Staat, in welchem dieser Artikel praktische Bedeutung erlangt hat, ist demnach Bayern , welches durch Landesgesetz v. 23. Februar 1879 Gesetz- u. Verordnungsbl. 1879 S. 273 ff. Art. 42 ff. ein oberstes Landesgericht in München errichtet hat. In Wahrheit ist daher §. 8 cit. Nichts Anderes als die auf fast allen Gebieten des Reichsstaatsrechts wiederkehrende clausula baiuvarica, die Anerkennung eines Sonderrechts Bayerns, nur daß es in diesem Falle nicht wie sonst mit klaren Worten, sondern in sonderbarer Verhüllung Ausdruck gefunden hat Insbesondere bemühen sich die Motive zum Gerichtsverf.Ges. S. 24. 25 (Hahn S. 42) durch viele Redensarten die wahre Tendenz des §. 8 zu ver- decken. Treffender sind die Gründe für denselben entwickelt von dem Bayer. Justizminister v. Fäustle in der ersten Berathung im Plenum des Reichs- tages. Stenogr. Berichte 1874 S. 319 ff. (Hahn S. 260) und besonders in den Verhandlungen der Reichstagskommission Protok. I. Les. S. 451 ff. (Hahn S. 659). Die sachlichen Gründe, durch welche die Bestimmung gerechtfertigt . §. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. Allein dieselbe ist mit einer sehr wesentlichen Einschränkung versehen, ohne welche sie eine Lockerung der bereits erfolgten Ein- fügung Bayerns in den Reichsorganismus bewirkt hätte. Die Zuständigkeit des Reichsoberhandelsgerichts nämlich erstreckte sich auch auf Bayern, ohne daß es diesem Staate freigestanden hat, durch Landesgesetz sich derselben zu entziehen, und das Reich hatte die rechtliche Befugniß, von der es auch in zahlreichen Fällen Ge- brauch gemacht hat, die Zuständigkeit des Reichsoberhandelsgerichts durch besondere Reichsgesetze auszudehnen. Dies ist von dem Reichsoberhandelsgericht auf das Reichsgericht übertragen worden; die Vorschrift des §. 8 Abs. 1 cit. findet demnach keine Anwendung auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zustän- digkeit des Reichsoberhandelsgerichts gehört haben oder welche durch besondere Reichsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen werden Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. §. 8 Abs. 2. Hinsichtlich der Entschei- dung der Vorfrage, ob das oberste Landesgericht oder das Reichsgericht zu- ständig ist, sind die Vorschriften des Ges. v. 12. Juni 1869 §§. 18 u. 20 ana- log übertragen worden. Einf.Ges. zur Civilproz.O. §. 7. . Uebrigens gelten die reichsgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren, ferner die allgemeinen Anordnungen des Gerichtsver- fassungsgesetzes und die besonderen das Reichsgericht betreffenden Vorschriften desselben, soweit dieselben analog anwendbar sind, auch für das Bayerische oberste Landesgericht als Behörde der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. §. 10 und dazu die Motive S. 212 (Hahn S. 185). . 3. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit bildet einen Theil der den Einzelstaaten verbliebenen oder ihnen vom Reich übertra- genen Selbstverwaltung in dem Bd. I S. 95 fg. (besonders S. 104) dargelegten Sinn. Die Einzelstaaten sind verpflichtet, die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit nach den im Gerichtsverfassungs- gesetz und den Prozeßordnungen gegebenen Vorschriften zu hand- haben. Die Ueberwachung der Einzelstaaten, daß sie dieser Ver- pflichtung nachkommen, liegt dem Kaiser ob, die derselbe vermittelst wird, treffen nur zu für die Zeit bis zum Erlaß eines allgem. Deutschen Civil- gesetzbuches und in diesem Sinne ist der Vorbehalt des §. 8 von vielen Seiten als ein nur provisorischer angesehen worden. Vgl. die citirten Verhandlungen der Reichstagskommission v. 12. Febr. 1876. Protok. S. 447 ff. 4* §. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. des dem Reichskanzler unterstellten Reichsjustizamtes bewirkt Reichsverf. Art. 17. . Wenn hierbei Mängel hervortreten, deren Abstellung die Regierung des Einzelstaates trotz einer Anregung des Reichskanzlers verwei- gert, so entscheidet der Bundesrath über die richtige Auslegung und Handhabung der Reichsgesetze Reichsverf. Art. 7 Ziff. 3. . Für die Gerichtsbarkeit gel- ten keine, von diesen allgemeinen Prinzipien abweichende Regeln und es ist demnach hier einfach auf die Erörterungen zu verwei- sen, welche Bd. I S. 255—261 und Bd. II S. 232—237 gegeben worden sind. Nur ist selbstverständlich hierbei zu beachten, daß soweit die Regierungen der Einzelstaaten nicht befugt sind, auf die Thätigkeit der Gerichte einzuwirken, auch der Reichskanzler nicht befugt ist, den Regierungen gegenüber unter Berufung auf das kaiserl. Beaufsichtigungsrecht eine Kontrole und Kritik über die Handhabung der Gerichtsbarkeit auszuüben oder die Unabhängig- keit der Gerichte anzutasten. Die Kompetenz des Reichskanzlers und event. des Bundesrathes ist im Wesentlichen auf die Beauf- sichtigung der Justizverwaltung beschränkt, insbesondere darauf, daß in den Einzelstaaten die im Gerichtsverfassungsgesetz vorge- zeichneten Behörden-Organisationen wirklich durchgeführt, die er- forderlichen Gerichte, Staatsanwaltschaften u. s. w. errichtet und mit qualifizirten Beamten besetzt werden und daß die Gerichte bei ihren Amtsverrichtungen vor unerlaubten Einwirkungen der Ver- waltungsbehörden u. dgl. gewahrt bleiben Vgl. Bd. I. S. 305. . Der Fall einer Justiz- verweigerung kann auf dem Gebiet der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit seit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze nicht leicht vorkommen; sollten unvorherzusehende Umstände ihn dennoch herbeiführen, so würde gemäß Art. 77 der R.V. der Bundesrath die Beschwerde zu prüfen und die Abhülfe zu bewirken haben Siehe Bd. I. S. 267. 268. . II. Die reichsgesetzlich nicht normirte Gerichts- barkeit . Das gesammte Gebiet der Gerichtsbarkeit, welches nicht unter die Kriterien der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit fällt, ist der freien Autonomie und Verwaltung Seitens der Einzelstaaten §. 98. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. überlassen, wobei allerdings die Reichsgesetze über Strafrecht, bürgerliches Recht und über die verschiedenen Gebiete des öffent- lichen Rechts der Selbstbestimmung der Einzelstaaten erhebliche Schranken setzen. Für das Reichsstaatsrechts bietet diese Materie keinen Anlaß zu speziellen Erörterungen; es gelten keine anderen Rechtsregeln als diejenigen, welche sich aus dem allgemeinen Unterordnungs- Verhältniß der Bundesstaaten unter die Reichsgewalt ergeben; in dieser Beziehung ist auf die Erörterungen Bd. II S. 231—232 zu verweisen. Da die Bestellung und Organisation der Behörden, durch welche diese Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, den Einzelstaaten über- lassen ist, so steht es ihnen auch frei, dazu die ordentlichen Gerichte zu verwenden und die Zuständigkeit derselben und das von ihnen zu befolgende Verfahren vorzuschreiben. Nur in einer Beziehung ist den Einzelstaaten hier eine Schranke gezogen; es ist ihnen verboten, andere Geschäfte der Verwaltung als diejenigen der Justizverwaltung den ordentlichen Gerichten zu übertragen Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. Art. 4. Ueber den Kreis der Geschäfte, welche zur Justizverwaltung gehören, vgl. die Verhandlungen der Reichstags- kommission Protot. I. Les. S. 436 ff. (Hahn S. 647). Abg. Dr. Lasker zählt dahin: „Alle Geschäfte, welche zur Herbeiführung und Vollziehung des Richterspruchs erforderlich seien; auch äußere Angelegenheiten, sofern sie zu dem bezeichneten Zwecke erledigt werden müssen; unter diesen Gesichtspunkt falle auch die Beschaffung der Schreibmaterialien, die Aufsicht über die Straf- anstalten.“ . Hierdurch ist der Grundsatz von der Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, welcher bei Einführung der neuen Gerichts- verfassung in allen deutschen Staaten bis auf ein Paar unbedeu- tende Ausnahmen landesrechtlich bereits durchgeführt war, reichs- gesetzlich sanctionirt worden, so daß den Einzelstaaten jede Ab- weichung von demselben unmöglich gemacht worden ist. Wenngleich daher die praktische Wirkung dieser Bestimmung nur gering war, so kömmt ihr doch staatsrechtlich eine große Tragweite zu, indem sie eine einschneidende Beschränkung der Autonomie der Einzel- staaten enthält. Das Reich verbietet aber nur, Verwaltungsge- schäfte den ordentlichen „Gerichten“ zu übertragen, nicht den „Richtern“; d. h. es müssen gesonderte „Behörden“ für die §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. Rechtspflege und für die Verwaltung eingerichtet werden, da- gegen kann derselbe „Beamte“ gleichzeitig ein richterliches Amt und ein Verwaltungsamt führen Vgl. Kommissionsbericht zum Gerichtsverfassungsgesetz S. 75. (Hahn S. 981.) . §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. 1. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit . Unter den im §. 12 des Reichsgesetzes aufgeführten ordent- lichen Gerichten befindet sich auch ein Gericht des Reiches, das „Reichsgericht“. Da nun die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen begreift, welche den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind, so ist die ordent- liche streitige Gerichtsbarkeit des Reiches identisch mit der Zu- ständigkeit des Reichsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen , gleichviel durch welches Gesetz die Zuständigkeit des Reichsgerichts begründet ist, und gleichviel welches Verfahren von dem Reichsgericht zu be- folgen ist. Diesem Begriffe gemäß erstreckt sich die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit des Reiches auf folgende Gegenstände. 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf die Entscheidung a) über die Rechtsmittel der Beschwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen der Reichskonsuln und Reichs- Konsulargerichte Konsulargerichtsbarkeitsges. §. 18 Abs. 3. Vgl. unten sub II. . b) über die Rechtsmittel der Beschwerde und Revision gegen die Entscheidungen und Endurtheile der Oberlandesgerichte der einzelnen Bundesstaaten Gerichtsverfassungsges. §. 135. , ausgenommen die bayerischen, nach Maßgabe des oben S. 49 ff. erörterten §. 8 des Einf.Ges. zum Ge- richtsverf.Ges. Es ergibt sich hieraus, daß die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen das Rechtsmittel der Revision gestattet ist, zugleich ebensoviele Einschränkungen der Gerichtsbarkeit des Reiches sind und das Verhältniß derselben zur Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten bestimmen. Die Voraussetzungen der Revision sind aber von §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. zwiefachem Charakter, theils sind sie rein prozeßrechtlicher Natur, theils haben sie eine staatsr echtliche Bedeutung und stehen mit dem Verfassungs- und Rechtszustande des Reiches in Zu- sammenhang. Rein prozeßr echtlich sind die Vorschriften, daß die Revision nur stattfindet gegen die in der Berufungsi nstanz von den Oberlandesg erichten erlassenen Endurtheile Civilproz.O. 507. , das Reichsgericht also nur in dritter Instanz entscheidet; ferner daß sie nicht auf unrichtige Feststellung oder Beurtheilung des Thatbe- standes gestützt werden kann; sowie das Erforderniß der sogen. Revisionssumme (Betrag des Streitgegenstandes von 1500 Mark) Civilproz.O. 508. Ausnahmen ebendas. 509 in Verbindung mit Ge- richtsverf.Ges. §. 70 Abs. 2. . Dieselben Vorschriften können in den Prozeßordnungen aller Staaten mit den verschiedensten Verfassungen, namentlich auch im isolirten Einheitsstaate gelten: sie beruhen ausschließlich auf technisch-prozessualischen Rücksichten und geben zu einer staatsrecht- lichen Erörterung keinen Anlaß. Anders verhält es sich mit dem von der Reichsgesetzgebung für das Rechtsmittel der Revision auf- gestellten Erforderniß, daß dasselbe nur darauf gestützt werden kann: „Daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichs- gesetzes oder eines Gesetzes, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, beruhe Civilproz.O. 511. . Es besteht hiernach ein Unterschied zwischen Reichsg esetzen und Landesg esetzen (partikulären Rechtsnormen); die behauptete Verletzung der ersteren genügt unbedingt zur Begründung der Re- vision, die Verletzung der letzteren nur dann, wenn ihr Geltungs- bereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts — also über einen Oberlandesgerichts-Bezirk — hinaus erstreckt Vgl. hiezu die kritischen Erörterungen von John in der Zeitschrift f. die Deutsche Gesetzgebung ꝛc. von Behrend und Dahn. VII. S. 161 ff. . Diese Unter- scheidung beruht auf dem verschiedenartigen Interesse, welches das Reich an der gleichmäßigen Auslegung und Handhabung der Ge- setze hat; dasselbe ist theils ein materielles theils ein nur formelles. Insoweit das Reich den Rechtszustand im ganzen Bundesgebiet einheitlich geregelt hat, darf diese Einheit nicht durch eine abwei- chende Auslegung der Landesgerichte theilweise aufgehoben oder §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. in Frage gestellt werden, sondern es muß eine für das ganze Bundesgebiet maßgebende richterliche Instanz zur Wahrung der Einheit bestehen. Dieselben Gründe, welche zur Errichtung des Reichs-Oberhandelsgerichts und zur allmäligen Ausdehnung seiner Kompetenz führten, rechtfertigen die gesetzliche Anerkennung des allgemeinen Grundsatzes, daß die Auslegung eines Reichsgesetzes zur Entscheidung des Reichsgerichts gebracht werden könne. Die Frage, welches Recht das Reich gesetzt hat, wird in dem concreten Rechtsfalle definitiv beantwortet vom Reich selbst durch sein höch- stes Gericht, nicht vom Einzelstaat Dies gilt übrigens auch in dem Falle, wenn das Reichsgesetz etwa nur für den Bezirk Eines Oberlandesgerichtes Geltung hat. . Die Anordnung in §. 8 Abs. 2 des Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. giebt die Möglichkeit, diesem Grundsatze auch für Bayern vollständig Geltung zu verschaffen. Für diejenigen Materien aber, für welche das Reich einen einheitlichen Rechtszustand nicht hergestellt, sondern die Vielgestal- tigkeit der Partikularrechte fortbestehen gelassen hat, besteht für das Reich kein Interesse daran, wie diese Gesetze ausgelegt wer- den, wol aber, daß nicht widersprechende Auslegungen derselben Rechtsnormen sich behaupten können, ohne daß in der Gerichts- verfassung des Reiches die Möglichkeit einer Ausgleichung des Widerspruches geboten ist. Denn da die Gerichtsbarkeit jedes Ein- zelstaates und die Rechtskraft der Urtheile sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, so muß mit Rücksicht auf die Sicherheit der Rechtsprechung und auf das Vertrauen des Volkes zur Rechts- pflege dafür Sorge getragen werden, daß nicht unter den Gerichten des Bundesgebietes hinsichtlich einer und derselben Rechtsfrage ein unlöslicher Dissens bestehe. Für diejenigen Rechtsnormen, welche nur innerhalb des Bezirkes eines Oberlandesgerichtes gelten, ist durch die Rechtsprechung des letzteren die Einheitlichkeit der Rechtsan- wendung verbürgt und die Möglichkeit eines dauernden Widerstreites mehrerer hinsichtlich des Instanzenzuges von einander unabhängiger Gerichte ausgeschlossen; wenn dagegen eine Rechtsnorm außer in dem Bezirk des Berufungsgerichtes mindestens noch in dem Bezirk eines Deutschen Oberlandesgerichts Geltung hat, so muß die An- rufung des Reichsgerichts gestattet sein, um den Einklang der Rechtsauslegung unter den Oberlandesgerichten zu sichern Wenn die Rechtsnorm nur in dem Bereich Eines Oberlandesgerichts, . §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. Freilich wird dieser Erfolg durch die Bestimmung des §. 511 nicht vollständig erreicht, sondern nur für den regelmäßigen Fall, daß die Gerichte nach der lex fori entscheiden; wenn in einer Rechtssache ausländisches Recht oder das Recht eines andern, wenn- gleich zum Deutschen Reich gehörenden, Rechtsgebietes von einem Oberlandesgerichte in Anwendung zu bringen ist, kann das letztere von der Auslegung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichen, ohne daß durch das Rechtsmittel der Revision die Entscheidung des Reichsgerichts herbeigeführt werden kann Vgl. Eccius in Gruchot’s Beiträgen zur Erläuterung des Deutschen Rechts. Bd. 24 S. 23 ff. und Reuling , revisible und nichtrevisible Rechts- normen. Berlin 1880. (Separat-Abdr. aus der Jurist. Wochenschr. v. 1880.) . Aber auch abgesehen von dieser Beschränkung der Tragweite des im §. 511 cit. aufgestellten Prinzips ist das letztere selbst nicht ein absolut durchgreifendes, sondern es sind Modifikationen desselben nach beiden Richtungen gestattet. Mit Zustimmung des Bundesraths kann durch Kaiserl. Verordnung bestimmt werden, sowohl daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungs- bereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revision nicht begründe, als auch, daß die Verletzung von Ge- setzen, obgleich deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revision begründe Einf.Ges. z. Civilproz.O. Art. 6. . Die erste dieser beiden Abweichungen betrifft namentlich die Partikular- gesetze älterer Zeit, deren Geltungsgebiete in Folge der Territorial- veränderungen oder der Umgestaltung der Gerichtsverfassung getheilt worden sind, so daß sie gegenwärtig in den Bezirken mehrerer Staaten bezieh. mehrerer Oberlandesgerichte liegen In dieser Beziehung hat die V. v. 28. Sept. 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 299) den Grundsatz aufgestellt, daß die Revision auf die Verletzung anderer Gesetze als derjenigen des gemeinen oder französ. Rechts nur gestützt werden kann, wenn dieselben über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus für den . außerdem aber in einem ausländischen Gebiet Geltung hat, was hinsicht- lich zahlreicher in Elsaß-Lothringen geltender französischer und der in Schles- wig-Holstein geltenden dänischen Gesetze zutrifft, so ist die Revision nicht be- gründet, obgleich der Wortlaut des §. 511 der Civilproz.O. einer andern Aus- legung Raum giebt. Denn in diesem Falle kann ein Widerstreit zwischen meh- reren Deutschen Oberlandesgerichten nicht entstehen. Vgl. auch Endemann II. S. 454. Dieses Prinzip hat auch Anerkennung gefunden in der V. v. 28. Septemb. 1879 §. 2. (R.G.Bl. S. 299.) §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. Die andere Modifikation beruht im Einzelnen auf sehr ver- schiedenen Gründen, deren nähere Erörterung für das Reichs- staatsrecht kein Interesse hat; zu erwähnen ist nur, daß die Re- vision auf die Verletzung einiger Gesetze gestützt werden kann, die zwar formell nur für einen Bundesstaat erlassen sind, materiell aber in mehreren übereinstimmend gelten, wie die neueren auf Grund des Preuß. Berggesetzes erlassenen Berggesetze oder das Badische Landrecht (Französ. Recht) Vgl. die V. v. 28. Sept. 1879 §. 7 ff. und das Gesetz v. 15. März 1881 (R.G.Bl. S. 38.) . Eine auf Grund des §. 6 des Einf.Ges. zur Civilproz.O. er- lassene Verordnung ist dem Reichstage bei dessen nächstem Zusam- mentreten zur Genehmigung vorzulegen. Ertheilt der Reichstag die Genehmigung, so erlangt die Verordnung formelle Gesetzes- kraft, d. h. sie kann nur im Wege der Reichsgesetzgebung abge- ändert oder aufgehoben werden Vgl. Bd. II. S. 95. ; versagt der Reichstag die Ge- nehmigung, so tritt die Verordnung für die am Tage des Reichs- tagsbeschlusses noch nicht anhängigen Prozesse außer Kraft Einf.Ges. z. Civilproz.O. Art. 6 Abs. 2. Auf Grund desselben ist die V. v. 28. Sept. 1879 (R.G.Bl. S. 299) ergangen, welcher der Reichstag in seiner Sitzung v. 10. April 1880 die Genehmigung ertheilt hat, jedoch mit Ausschluß des §. 3 R.G.Bl. 1880 S. 102. Vgl. über die Verordnung die vor- trefflichen Erörterungen von Eccius a. a. O. S. 20—50. . c) Die im Vorstehenden erörterte Kompetenz des Reichsge- richts erstreckt sich nicht auf die vor dem Inkrafttreten der Civil- prozeß-Ordnung anhängig gewordenen Prozesse: auf dieselben fin- den vielmehr bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung, insofern nicht die Landesgesetz- gebung die Civilprozeß-Ordnung auch auf solche Prozesse in Geltung setzt Einf.Ges. z. Civilproz.O. §. 18. . Demgemäß bleibt bis zur völligen Erledigung aller am 1. Oktober 1879 anhängig gewesenen Civilprozesse die ganzen Umfang mindestens zweier Deutscher Bundesstaaten oder zweier Pro- vinzen Preußens oder einer preußischen Provinz und eines anderen Bundes- staates Geltung erlangt haben. Für Bayern findet diese Anwendung hinsicht- lich der vom obersten Landesgerichte zu entscheidenden Sachen keine Anwen- dung; hier sind lediglich 5 Partikularrechte älterer Zeit, deren Geltungsbereich in Bayern ein sehr geringer ist, als solche bezeichnet, auf welche die Revision nicht gestützt werden kann. §. 6 der angef. Verordnung. §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. landesgesetzlich bestimmte Kompetenz der obersten Landesg erichte bestehen und ebenso die Befugniß der Einzelstaaten, im Wege der Autonomie (Landesgesetzgebung) zu bestimmen, in welchem Ver- fahren und von welcher Behörde die Beendigung dieser Prozesse erfolgen solle. Reichsgesetzlich ist aber den Einzelstaaten die Mög- lichkeit eröffnet worden, die Verhandlung und Entscheidung der- jenigen Sachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen von dem obersten Landesgerichte zu erledigen gewesen wären, dem Reichs- gerichte zuzuweisen Auch die bei dem Reichs-Oberhandels-Gericht anhängig gewesenen Sachen sind auf das Reichsgericht übergegangen. Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. §. 14; desgleichen die beim Appellat.Ger. zu Stettin anhängig gewesenen Kon- sulargerichts-Sachen. Konsular-Gerichtsbarkeits-Ges. §. 50. . Es geschieht dies auf Antrag des Bundesstaates durch eine mit Zustimmung des Bundesraths er- lassene Verordnung Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Ges. §. 15. . Von dieser Befugniß haben Gebrauch ge- macht Preußen, Baden, Oldenburg, Anhalt, Schwarzburg-Sonders- hausen, Waldeck, Hamburg, Bremen, Lübeck Kaiserl. Verordnungen v. 26. Sept. 1879 R.G.Bl. S. 287 ff. . Behufs Erledig- ung dieser Prozesse können mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordn. bei dem Reichsgerichte vorübergehend Hilfssenate eingerichtet werden, deren Zusammensetzung und Ge- schäftsvertheilung der Reichskanzler bestimmt Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Ges. §. 16. Auf Grund desselben sind die Kaiserl. Verordn. v. 27. Sept. 1879 (R.G.Bl. S. 299) und der Erlaß des Reichskanzlers v. 28. Septemb. 1879 ergangen. Vgl. auch Geschäfts-Ordnung des Reichsgerichts vom 8. April 1880 (Centralbl. S. 190 ff.) §§. 30—32. . d) Auch in denjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann die Gerichts- barkeit letzter Instanz auf Antrag des betreffenden Bundes- staates mit Zustimmung des Bundesrathes durch Kais. Verordnung dem Reichsgerichte übertragen werden Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Ges. §. 3 Abs. 2. Insoweit dies geschehen ist, gehören diese Sachen in letzter Instanz gemäß dem oben §. 97 entwickelten Begriff zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. . Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag beim Reich gestellt werden kann, bestimmen sich nach dem inneren Staats- recht des betreffenden Bundesgliedes, insbesondere auch die Be- antwortung der Frage, ob die Regierung ohne Zustimmung des §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. Landtages zur Stellung des Antrages befugt ist. Aus der Aus- drucksweise des Reichsgesetzes, welches einen Antrag des „Bundes- staates“ verlangt, kann nicht gefolgert werden, daß die Bundes- regierungen hierzu nicht befugt seien; denn der Antrag wird in allen Fällen von der Landesregierung im Namen des Staates beim Bundesrath gestellt. Dem Bundesrath ist es zwar unbe- nommen, die Legitimation der betreffenden Regierungen zu prüfen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet, sondern er kann die Verant- wortung für den Antrag der Regierung überlassen. Ist aber ein- mal die Kaiserl. Verordnung gemäß §. 3 Abs. 2 cit. formell ord- nungsgemäß ergangen, so ist die Rechtsgültigkeit derselben unab- hängig von der Entscheidung der Frage, ob die betreffende Landes- regierung den Antrag bei der Reichsregierung befugter oder unbe- fugter Weise gestellt hat Vgl. Bd. I. S. 119 ff. Bd. II. S. 86 ff. Auch die Prot. der Reichs- tagskomm. S. 433. (Hahn 645.) . Von der Befugniß zur Stellung eines solchen Antrags haben Gebrauch gemacht hinsichtlich der in erster Instanz zur Zuständig- keit der Generalkommissionen oder der diesen entsprechenden Be- hörden gehörenden Rechtsstreitigkeiten über Gemeinheitstheilungen, Zusammenlegungen von Grundstücken, Ablösungen u. s. w. Preußen, Anhalt, Weimar, Meiningen, beide Schwarzburg, Waldeck und Schaumburg-Lippe Kaiserl. Verordn. v. 26. Septemb. 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 287) und Verordnungen vom gleichen Tage S. 291 ff. ; ferner hinsichtlich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Landesherren und der Mit- glieder des landesherrlichen Hauses Preußen, Hessen und Waldeck Kaiserl. Verordn. v. 26. Septemb. 1879 §. 2 (R.G.Bl. S. 288); Ver- ordn. von demselben Tage für Hessische Sachen (S. 289); für Waldeck’sche Sachen §. 2 (S. 295.) . 2. In Strafsachen . Das Reichsgericht ist zuständig: a) in erster und letzter Instanz für die Untersuchung und Entscheidung in den Fällen des Hochverraths und des Landesver- rathes, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind Gerichtsverf.Ges. §. 136 Ziff. 1. Der erste Senat des Reichsgerichts hat bei diesen Fällen die Funktionen der Strafkammer zu versehen, während . Hierdurch ist Art. 75 der Reichsverf. aufgehoben § 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. worden, durch welchen prinzipiell bereits die Gerichtsbarkeit des Reichs für Strafsachen der bezeichneten Art anerkannt war Vgl. hiezu die Motive des Gerichtsverf.Ges. S. 149 ff. (Hahn S. 137.) . Zu- gleich ist angeordnet worden, daß in Sachen, in denen das Reichs- gericht in erster Instanz erkannt hat, das Begnadigungsrecht dem Kaiser zusteht und die Vollstreckung von Todesstrafen erst dann zulässig ist, wenn die Entschließung des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen Strafproz.O. 484. 485. . b ) in zweiter und letzter Instanz zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen die Urtheile und Entscheidungen der Konsularge- richte Ges. über die Konsulargerichtsbark. §, 36. . Auch in diesen Sachen steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu ebendas. §. 42. . c ) in zweiter und letzter Instanz für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Schwurgerichte Gerichtsverf.Ges. §. 136 Ziff. 2. . Das Rechtsmittel kann nur darauf gestützt werden, daß das Urtheil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe Strafproz.Ordn. §. 376. . d ) in zweiter und letzter Instanz für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen erstinstanz- liche Urtheile der Strafkammern der Landgerichte, sofern das Rechtsmittel nicht ausschließlich auf Verletzung einer in den Lan- desgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird Gerichtsverf.Ges. §. 136 Ziff. 2. Hierbei ist zu beachten, daß die Zu- ständigkeit des Reichsgerichts nicht nur dann begründet ist, wenn das Rechts- mittel der Revision auf Verletzung eines Reich sstrafg esetzes oder der Straf- prozeß-Ordnung gestützt wird, sondern auch dann, wenn behauptet wird, daß das Urtheil der Strafkammer auf Verletzung einer vom Reich sanctionirten staats rechtlichen oder privat rechtlichen Rechtsnorm beruht, was auch bei Strafurtheilen nicht unmöglich ist. Vgl. auch Löwe Note 3 zu §. 123 a. a. O. . In dieser Beschränkung kömmt derselbe staatsrechtliche Gesichtspunkt zur Gel- tung wie bei der Bestimmung der Zuständigkeit des Reichsgerichts in das Hauptverfahren vor dem vereinigten zweiten und dritten Strafsenate statt- findet. §. 138 a. a. O. §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das vom Reich einheitlich geregelte Strafrecht und Strafprozeßrecht muß gleichmäßig gehandhabt und ausgelegt werden und der Regulator dafür kann nur das vom Reiche selbst eingesetzte Gericht sein. Insoweit dagegen auf dem Gebiete des Strafrechts die Autonomie der Einzelstaaten sich er- streckt, kann ihnen auch die Wahrung gleichmäßiger Handhabung der landesgesetzlichen Vorschriften überlassen werden. Demgemäß entscheiden die Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der Revision, wenn nur die Auslegung landesgesetzlicher Rechtsnormen in Frage steht Gerichtsverf.Ges. §. 123 Ziff. 3. Dies trifft aber auch dann zu, wenn die Revision darauf gestützt wird, daß die Strafkammer die Landesgesetze eines anderen Bundesstaates verletzt habe; §. 123 cit. erfordert nur die behauptete Verletzung einer „ in den Landesgesetzen “ enthaltenen Rechtsnorm. . In Strafsachen konnte sich aber die Reichsgesetzgebung mit der Unterscheidung zwischen Reichsgesetzen und Landesgesetzen begnügen; eine Berücksichtigung von partikulären Rechtsnormen, welche über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Geltung haben, fiel von selbst fort, da durch das Reichsstrafgesetzbuch und die dazu ergangenen Ergänzungen auf dem Gebiet des Strafrechts ein Rechtszustand hergestellt worden ist, der für das Civilrecht erst durch die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs des Reichs ein- treten wird. Um aber in Staaten mit mehreren Oberlandesgerichten eine widerstreitende Auslegung des Landesstrafrechts zu verhüten, ist diesen Staaten die Befugniß eingeräumt worden, die Verhand- lung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Revisionen und Beschwerden in Strafsachen ausschließ- lich einem oder mehreren Oberlandesgerichten zuzuweisen Einf Ges. zum Gerichtsverf.Ges. §. 9. Hiervon haben die beiden, allein in Betracht kommenden Staaten Preußen und Bayern Gebrauch gemacht. Preuß. Ausführungsges. zum Gerichtsverf.Ges. v. 24. April 1878 (Preuß. Ges. Samml. S. 230) §. 50. Bayerisches Ausf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. v. 23. Febr. 1879 (Bayr. Ges. u. Verordn.Bl. S. 273.) Art. 41. . e ) In dritter Instanz ist das Reichsgericht in Strafsachen regelmäßig nicht zuständig. In denjenigen Fällen, in welchen die Strafkammern der Landgerichte in der Berufungsinstanz urtheilen Es sind diejenigen Fälle, welche in erster Instanz von den Schöffen- gerichten abgeurtheilt werden. Strafproz.O. 354. Gerichtsverf.Ges. §. 76. , geht die Revision gegen ihre Urtheile an die Oberlandesgerichte Gerichtsverf.Ges. §. 123 Ziff. 2. . §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. Jedoch kann an Stelle derselben die Zuständigkeit des Reichsge- richts begründet werden in Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher, in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle, sofern die Staats- anwaltschaft bei der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht den Antrag stellt, daß der Fall zur Entscheidung des Reichsgerichts gebracht werde Gerichtsverf.Ges. §. 136 Abs. 2. . Bei den Reichssteuergesetzen ist eine gleichmäßige Anwendung der zur Sicherung ihrer Durchführung gegebenen Vor- schriften für den Reichsfiskus von hervorragendem Interesse und aus diesem Grunde die wenigstens fakultative Zuständigkeit des Reichsgerichts erforderlich. Es handelt sich hier um eine Modifi- kation eines prozeßrechtlichen Grundsatzes aus einem staatsrecht- lichen Motive. II. Die besondere streitige Gerichtsbarkeit . Da der Begriff der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit durch zwei Momente bestimmt wird, so hat er auf dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit selbst einen doppelten Gegensatz: die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche durch besondere Gerichte ausgeübt wird, und die Ge- richtsbarkeit der ordentlichen Gerichte in andern Rechtsstreitig- keiten als in bürgerlichen Prozessen und Strafsachen. In beiden Beziehungen steht dem Reich eine Gerichtsbarkeit zu. 1. Die besonderen Reichsgerichte zur Entschei- dung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen . a ) Die Konsulargerichte Der Bd. I. S. 366 ff. dargestellte Rechtszustand ist durch das Reichs- gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 197) modifizirt worden. . Die Konsulargerichtsbarkeit des Reiches ist räumlich beschränkt auf diejenigen Länder, in welchen ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsvertrag gestattet ist Konsular-Gerichtsb.Ges. §. 1 Abs. 1. Vgl. Brauer , die Deutschen Justizgesetze und die Konsulargerichtsbarkeit. Berlin 1879 S. 122 ff. . Diese Länder sind zur Zeit China (Preuß.) Staatsvertrag v. 2. Sept. 1861 (Preuß. Ges.S. 1863 S. 265) Art. 37. 38. , Siam (Preuß.) Staatsvertr. v. 7. Sept. 1862 (Pr.Ges.S. 1864 S. 717) Art. 9 ff. , §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. Japan (Zollvereins) Staatsvertr. v. 20. Febr. 1869 (B.G.Bl. 1870 S. 1.) Art. 5 u. 6. , Persien Staatsvertr. v. 11. Juni 1873 (R.G.Bl. 1873 S. 351) Art. 13. , sowie die Türkei mit den ihrer Ober- hoheit unterworfenen Ländern Auf Grund des Herkommens, das zum Theil einen Stützpunkt in dem alten preußisch-türkischen Vertrage v. 1761 hat. , unter denen auch Tunis inbe- griffen ist. Die Veränderungen in dem Territorialbestande der Türkei, welche durch den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 307) festgesetzt worden sind, haben zunächst eine Ver- änderung der bestehenden Konsular-Gerichtsbarkeit nicht hervorge- rufen; die Fortdauer derselben im bisherigen Umfange ist viel- mehr ausdrücklich anerkannt worden für Bulgarien Berliner Vertrag Art. 8 Abs. 4. , Ser- bien ebendas. Art. 37 Abs. 3. , Rumänien ebendas. Art. 49. , sowie für die türkische Provinz Ost- Rumelien ebendas. Art. 20. . Auch in Bosnien und der Herzegowina , welche Länder unter Oesterreichische Verwaltung genommen worden sind, ist die Konsulargerichtsbarkeit durch den Berliner Vertrag nicht in Fortfall gekommen; das Reichsgesetz vom 7. Juni 1880 (R.G.Bl. S. 146) hat jedoch die Ermächtigung ertheilt, daß die dem Konsul des Deutschen Reiches in Serajewo für Bosnien und die Herzego- wina zustehende Gerichtsbarkeit mit Zustimmung des Bundesrathes durch Kaiserl. Verordnung eingeschränkt oder außer Uebung gesetzt werden kann. Auf Grund dieser Ermächtigung ist durch Verordn. vom 23. Dezember 1880 (R.G.Bl. S. 191) die Konsulargerichts- barkeit in Bosnien und der Herzegowina vom 1. Januar 1881 ab mit der Maßgabe außer Uebung gesetzt worden, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in diesen Ländern der Oester- reichischen Gerichtsbarkeit unterworfen sind. In Egypten ist die Gerichtsbarkeit der Deutschen Konsuln durch die auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1874 (R.G.Bl. S. 23) erlassene Kaiserl. Verordn. v. 23. Dezemb. 1875 (R.G.Bl. S. 381) eingeschränkt worden Zur Zuständigkeit der Deutschen Konsuln gehören nur noch bürgerliche Klagen um Mobilien und Geldschulden, bei welchen beide Parteien deutsche Reichsangehörige oder Schutzgenossen sind, ferner Statusfragen, und Strafsachen mit Ausschluß der im §. 3 der cit. Verordnung aufgeführten Fälle. . Die in dem Gesetz v. 1874 ent- §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. haltene Zeitbeschränkung auf die Dauer von 5 Jahren ist aufge- hoben worden durch das Reichsgesetz v. 5. Juni 1880 (R.G.Bl. S. 145) und die auf Grund desselben erlassene Kaiserl. Verordn. v. 23. Dezemb. 1880 (R.G.Bl. S. 192). Hinsichtlich der der Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen ist die Konsulargerichtsbarkeit beschränkt auf die in den Konsular- gerichtsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Reichsangehörigen und Schutzgenossen Konsulargerichtsbark.Ges. §. 1 Abs. 2. Ueber den Begriff der Schutz- genossen vgl. Bd. II. S. 272 ff. . In sachlicher Beziehung erstreckt sich die Gerichtsbarkeit der Konsulargerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf alle Pro- zesse, welche nach dem Gerichtsverf.Gesetz und der Konkursordnung den Amtsgerichten und Landgerichten zugewiesen sind, in Straf- sachen auf alle Fälle, welche zur Kompetenz der Schöffengerichte und Strafkammern gehören Konsulargerichtsbark.Ges. §. 12 Abs. 1. . Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehöriges Verbrechen, so hat der Konsul die zur Strafverfolgung erforder- lichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen, sowie die Untersuchungs- handlungen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet, vor- zunehmen ebendas. §. 31. . b ) Die Marine-Strafgerichte . Vergl. darüber oben Bd. I S. 369 und Bd. III. 1. S. 134. 253 ff. 2. Die Gerichtsbarkeit des Reichsgerichts in an- dern Angelegenheiten als in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten und Strafsachen . a ) Das Reichsgericht entscheidet über die Berufung gegen Er- kenntnisse des Patentamtes im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme eines Patents Patentges. §. 32. (Vgl. Bd. II. S. 487.) Reichsges. v. 16. Juni 1879 §. 1. (R.G.Bl. S. 157.) . b ) Die disciplinarischen Befugnisse des Reichs-Ober- handelsgerichts sind auf das Reichsgericht übergegangen Reichsges. v. 16. Juni 1879 §. 1. (R.G.Bl. S. 157.) Vgl. auch Rechts- anwalts-Ordn. §. 90. (Ehrengerichtshof. Siehe unten §. 103.) . c ) Das Reichsgericht ist zuständig zur Entscheidung der ihm Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 5 §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. durch Art. 71 Ziff. 1 und Art. 76 der Hamburger Verfassung v. 13. Okt. 1879 zugewiesenen Streitfragen zwischen dem Ham- burger Senat und der Bürgerschaft Reichsges. v. 14. März 1881. (R.G.Bl. S. 37.) . 3. Ueber die Gerichtsbarkeit des Reiches zur Entscheidung von Streitigkeiten nicht privatrechtlicher Natur zwischen verschiedenen Bundesstaaten nach Art. 76 der R.V. vgl. Bd. I S. 268 ff. §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. Der Grundsatz, daß die Gerichte des Bundesgebietes sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen gegenseitig Rechtshülfe zu leisten haben, ohne daß es einen Unterschied macht, ob das ersuchende und das ersuchte Gericht demselben Bundes- staate, oder ob sie verschiedenen Bundesstaaten angehören, ist be- reits in dem Gesetz des Norddeutschen Bundes v. 21. Juni 1869 anerkannt worden, dessen Geltung zunächst durch Staatsvertrag auf Baden Vertrag v. 14. Januar 1870. (B.G.Bl. S. 67.) und Südhessen Vertrag v. 18. März 1870 nebst Protok. v. 15. Nov. 1870. (B.G.Bl. S. 607. 617.) , sodann bei der Reichsgründung ver- fassungsmäßig auf das ganze Reichsgebiet ausgedehnt worden ist Verfassung des Deutschen Bundes Art. 80. I. Nr. 19. (B.G.Bl. 1870 S. 648.) Für Bayern: Reichsges. v. 22. April 1871 §. 6. (R.G.Bl. S. 89), für Elsaß-Lothr.: Reichsges. v. 11. Dezemb. 1871. (R.G Bl. S. 445.) . Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind aber mit der Einführung einer gleichmäßigen Gerichtsverfassung und einer gemeinrechtlichen Prozeßordnung zum Theil überflüssig zum Theil unanwendbar geworden, und soweit sie noch praktische Bedeutung behalten haben, sind sie in die Reichsjustizgesetze, insbesondere in das Gerichtsver- fassungsgesetz übergegangen. Das Gesetz vom 21. Juni 1869 regelt aber die gegenseitige Rechtshülfe in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten und in Strafsachen ohne Unterscheidung und Ein- schränkung, während das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeß- ordnungen nur für die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit Geltung haben Vgl. Motive zum Gerichtsverf.Ges. S. 189. (Hahn S. 167.) . Demgemäß sind hinsichtlich der Rechtshülfe- Leistung drei Kategorien von gerichtlichen Angelegenheiten zu unter- scheiden: §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. 1. In Betreff der zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit ge- hörenden Rechtssachen kommen die Vorschriften des Gerichts- verfassungsgesetzes und der Prozeßordnungen zur Anwendung. 2. In Betreff derjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der besonderen Gerichte gehören, sind die Vorschriften des Rechtshülfe-Gesetzes v. 21. Juni 1869 in Geltung geblieben. 3. Für alle übrigen Rechtssachen, insbesondere für die Gerichts- barkeit der Verwaltungsgerichte, der Disciplinargerichte, für die gesammte freiwillige Gerichtsbarkeit und für die den Ge- richten aufgetragenen Geschäfte der Justizverwaltung fehlt es an reichsgesetzlichen Normen und es besteht überhaupt keine reichsgesetzlich sanctionirte Pflicht zur Gewährung ge- genseitiger Rechtshülfe; es kommen vielmehr die Partikular- rechte und die unter den einzelnen Staaten abgeschlossenen Verträge zur Anwendung. I. Rechtshülfe auf dem Gebiet der ordentlichen strei- tigen Gerichtsbarkeit . 1. Die Gerichtsbarkeit oder Gerichtsgewalt jedes Deutschen or- dentlichen Gerichtes erstreckt sich, wie S. 47 ff. ausgeführt wurde, auf das ganze Reichsgebiet und auf alle in demselben sich auf- haltenden Personen; dagegen hat jedes Gericht einen räumlich ab- gegränzten Amtsbezirk mit der Bedeutung, daß es Amtshand- lungen außerhalb seines Bezirks regelmäßig nicht vornehmen darf Gerichtsverf.Ges. §. 167. . Aus diesen beiden Sätzen ergiebt sich der Umfang, in welchem das Verlangen und die Gewährung von Rechtshülfe er- forderlich ist. Alle Erkenntnisse, Entscheidungen und Verfügungen eines Gerichtes sind für das ganze Reichsgebiet ebenso rechtswirk- sam wie für den speziellen Amtsbezirk des Gerichts; es bedarf daher keiner Vermittlung oder Beihülfe eines andern Gerichts, um den gerichtlichen Befehlen oder Urtheilen die Rechtswirksamkeit beizulegen. Demnach sind nicht blos alle rechtskräftigen Urtheile im ganzen Reichsgebiete vollstreckbar, sondern jedes Gericht kann auch an Personen, die sich außerhalb seines Gebietes befinden, rechtsverbindliche Befehle erlassen, insbesondere Zustellungen und 5* §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. Ladungen, indem es sich zum Zweck der Behändigung seiner Ver- fügungen an den Adressaten der Post oder eines im Bezirk des Zustellungsortes bestellten Gerichtsvollziehers bedient; die Hülfe eines andern Gerichts ist hiezu nicht erforderlich Vgl. Motive zum Gerichtsverf.Ges. S. 189 ff. 194. (Hahn 168. 171.) Die Verwendung eines Gerichtsvollziehers ist dadurch erleichtert, daß Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsschreiber wegen Ertheilung eines Auftrages an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung des Gerichtsschreibers des Amts- gerichts in Anspruch nehmen dürfen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. Es handelt sich hierbei um keine Rechtshülfe; die Vermittlung des Gerichtsschreibers soll nur dem Uebelstande abhelfen, daß das Gericht die Namen der Gerichtsvollzieher in anderen Gerichtsbezirken häufig nicht kennt. Der vom Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittel- bar von der requirirenden Behörde beauftragt. Gerichtsverf.Ges. §. 162. Endemann Civilproz.O. I. S. 155. . Dies ist der Sinn des §. 161 des Gerichtsverf.Ges. „Die Herbeifüh- ruug der zum Zwecke von Vollstreckungen, Ladungen und Zu- stellungen erforderlichen Handlungen erfolgt nach Vorschrift der Prozeßordnungen ohne Rücksicht darauf, ob die Handlungen in dem Bundesstaate, welchem das Prozeßgericht angehört, oder in einem andern Bundesstaate vorzunehmen sind.“ Dagegen kann ein Gericht außerhalb seines Amtsbezirks nicht thätig werden, insbesondere keinen Augenschein einnehmen, keine Durchsuchungen vornehmen, keine Zeugen oder Sachverständigen abhören, keine Termine abhalten u. s. w. Wenn daher in einem Verfahren in Folge der Vorschriften der Prozeßgesetze eine rich- terliche Handlung erforderlich wird, welche in einem andern Gerichtsbezirk als in dem des Prozeßgerichts vorzunehmen ist, so muß das Gericht dieses andern Bezirks um Vornahme der Hand- lung ersucht werden Der Ausdruck „Rechtshülfe“ wird auch von dem Falle angewendet, daß ein im Instanzenzug vorgesetzees Gericht (z. B. ein Landgericht oder Oberlandesgericht) ein Amtsgericht seines eigenen Bezirks um Vornahme einer richterlichen Handlung ersucht und die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- gesetzes umfassen auch diesen Fall; vgl. Löwe Note 6 zu Titel 13 des G.V.G.’s für das Reichsstaatsrecht ist aber die gegenseitige Verpflichtung der Staaten einander durch ihre Gerichtsbehörden Rechtshülfe zu leisten, vor- wiegend von Interesse. . Von diesem Prinzip giebt es jedoch eine zwiefache Ausnahme; wenn nämlich das Amtsgericht des Ortes seine Zustimmung zur §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. Vornahme der Amtshandlung Seitens des ersuchenden Gerichts ertheilt und wenn Gefahr im Verzuge ist; in dem letzteren Falle ist nur dem Amtsgericht des Ortes Anzeige zu machen Gerichtsverf.Ges. §. 167. . Ob das Amtsgericht des Orts, welches um Ertheilung der Zustimmung ersucht worden ist, dieselbe ertheilen oder versagen will, ist ganz und gar in sein amtliches Ermessen gestellt; eine Beschwerde we- gen verweigerter Zustimmung findet nicht statt Keller a. a. O. S. 208. : andererseits hat das Prozeßgericht allein darüber zu befinden, ob Gefahr im Ver- zuge ist, ohne sich in Verhandlungen darüber mit dem Amtsgericht des Ortes einlassen zu müssen. Auf der Berücksichtigung der Gefahr im Verzuge beruht fer- ner die im Anschluß an die Bestimmung des Rechtshülfegesetzes §. 30 getroffene Anordnung des §. 168 des G.V.G.’s, daß die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates ermächtigt sind, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundes- staates fortzusetzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen. Der Ergriffene ist aber unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuführen. 2. Das Ersuchen um Rechtshülfe ist immer an das Amts - gericht zu richten, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll, ohne Unterschied, welcher Ordnung das ersuchende Gericht ist Gerichtsverf.Ges. §. 158. . Nur wenn in einem andern Gerichtsbezirke eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder ein Verurtheilter zum Zweck der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden soll, ist das Er- suchen an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte des Bezirks zu richten ebendas. §. 164. . 3. Das ersuchte Amtsgericht darf das Ersuchen nicht ab- lehnen, außer wenn ihm selbst die örtliche Zuständigkeit mangelt, das Ersuchen also an ein unrichtiges Amtsgericht gerichtet ist In diesem Falle kann die Ablehnung auch in der Weise erfolgen, daß das irrthümlich requirirte Gericht das Ersuchen an das ortszuständige Amts- gericht abgiebt. , oder wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des er- §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. suchten Gerichts verboten ist ebendas. §. 159. Der letztere Fall kann — wie die Motive S. 191 (Hahn S. 169) hervorheben — bei der Verschiedenheit des materiellen Rechts und bei der Möglichkeit, daß vor die ordentlichen Gerichte bürgerliche Rechts- streitigkeiten und Strafsachen gewiesen werden, für welche die Prozeßordnungen nicht maßgebend sind, auch gegenwärtig noch praktisch werden. Daß auch ab- gesehen hiervon Fälle dieser Art vorkommen können, zeigen die treffenden Erörterungen von Herzog in Busch’s Zeitschrift f. Deutsch. Civilproz. II. S. 362 ff. . Geht das Ersuchen von einem Gericht aus, welches dem ersuchten Gericht im Instanzenzuge vor- gesetzt ist, so ist eine Ablehnung des Ersuchens unbedingt un- statthaft, und zwar auch dann, wenn das höhere Gericht einem andern Staate angehört Vgl. die oben S. 45 ff. angeführten Gerichtskonventionen. . Entsteht über die Zulässigkeit des Ersuchens ein Streit, so entscheidet auf Antrag der Betheiligten oder des ersuchenden Gerichts das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung desselben ist nur dann anfechtbar, wenn sie die Rechtshülfe für unzulässig er- klärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören; über die Beschwerde entscheidet das Reichsgericht Gerichtsverf.Ges. §. 160. Ueber die prozessualische Behandlung der Be- schwerde, die hier nicht interessirt, vgl. Motive S. 192 ff. (Hahn S. 170.) . Betrifft das Ersuchen die Ablieferung eines Verurtheilten oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, ist dasselbe also nach §. 164 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu richten, so geht die Beschwerde gegen den Staatsanwalt, der das Ersuchen ablehnt, nicht an ein Gericht, da die Staatsanwalt- schaft in ihren Amtsverrichtungen von den Gerichten unabhängig ist, sondern an den Staatsanwalt des Oberlandesgerichts und die weitere Beschwerde an die Landesjustizverwaltung (Ministe- rium) Motive S. 195 a. E. (Hahn S. 172.) . 4. Aus dem Grundsatz, daß die Strafurtheile eines Deutschen Gerichts im ganzen Reichsgebiet vollstreckbar sind, folgt noch nicht, daß ein Deutscher Staat verpflichtet ist, die Lasten auf sich zu nehmen, welche mit der Vollstreckung der von den Gerichten an- derer Staaten verhängten Freiheitsstrafen verbunden sind; es kann vielmehr streng genommen nur verlangt werden, daß der Verur- §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. theilte zum Zweck der Vollstreckung an den Staat, dessen Gerichte die Strafe verhängt haben, abgeliefert werde. Dieser Grundsatz ist jedoch modifizirt worden Im Anschluß an §. 33 des Rechtshülfe-Gesetzes. , indem die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe, welche die Dauer von 6 Wochen Ueber die Berechnung der Dauer der Freiheitsstrafe vgl. Löwe Note 7 zu §. 163 des G.V.G. nicht übersteigt, demjenigen Bundesstaate auferlegt worden ist, in welchem der Ver- urtheilte sich befindet Ger.Verf.Ges. §. 163. . Die staatsrechtliche Bedeutung dieser Rechtsvorschrift ist folgende: a ) Der §. 163 stellt keine allgemeine Regel über den Ort der Vollstreckung von Freiheitsstrafen auf, sondern er regelt nur das Verhältniß der einzelnen Bundesstaaten zu einander . Er bestimmt insbesondere nicht, daß eine Freiheitsstrafe unter 6 Wo- chen in demjenigen Gerichtsbezirk zu vollstrecken ist, in welchem der Verurtheilte sich befindet; es ist vielmehr die Bestimmung hier- über den Einzelstaaten völlig überlassen. Geht das Ersuchen um Rechtshülfe demnach an eine Staatsanwaltschaft, die demselben Staate angehört wie das Gericht, welches das Urtheil gefällt hat, so kann das Ersuchen ebensowohl auf Vollstreckung wie auf Ab- lieferung gerichtet werden und es bestimmt sich ausschließlich nach dem Partikularrecht und den Anordnungen der Justizverwaltungen, wann das Eine oder das Andere geschehen solle. Nur für das Verhältniß von Staat zu Staat wirkt die Vor- schrift des §. 163 als ein Verbot , die Ablieferung des Verur- theilten über die Landesgränze zu verlangen, beziehentl. einem solchen Verlangen, falls es gestellt wird, zu willfahren Die Behörden des Aufenthaltsortes des Verurtheilten sind also nicht blos berechtigt , die Auslieferung abzulehnen, wie Endemann I. S. 156 annimmt, sondern sie sind dazu verpflichtet. Keller Anm. 3 zu §. 163 Löwe Note 4 zu diesem §. Der letztere bemerkt zutreffend, daß die Bundes- staaten auch nicht befugt sind, durch Staatsverträge die Zulässigkeit der Ablieferung zu erweitern. . b ) Die im §. 163 enthaltene Vorschrift betrifft nur die Frei- heitsstrafen, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen, dagegen stellt das Gesetz keinerlei Regel auf über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen von längerer Dauer. Mit dem argumentum a contrario ist aus dem §. 163 nicht zu schließen, daß Strafen §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. von längerer Dauer in demjenigen Staate vollstreckt werden müssen , dessen Gerichte sie verhängt haben, sondern nur daß der Staat, in dessen Gebiet der Verurtheilte sich aufhält, nicht ver- pflichtet ist , sich der Strafvollstreckung zu unterziehen. Es ist diesem Staate demnach reichsgesetzlich unverwehrt, freiwillig dies auf sich zu nehmen, und folglich können die Einzelstaaten auch unter einander Staatsverträge schließen, durch welche sie hinsicht- lich der Strafvollstreckung weitergehende Verpflichtungen als die im §. 163 cit. ihnen reichsgesetzlich auferlegten gegen einander übernehmen Vgl. Protok. der Reichstags-Kommission I. Lesung. S. 9 (Hahn S. 323). . 5. Das Gerichtsverfassungsgesetz hat noch nach einer andern Richtung die gleichmäßige Handhabung der Rechtspflege gesichert, indem es dem von der Rechtshülfe handelnden (13ten) Titel die Bestimmung hinzugefügt hat: „Die in einem Bundesstaate be- stehenden Vorschriften über die Mittheilung von Akten einer öffent- lichen Behörde an ein Gericht dieses Bundesstaates kommen auch dann zur Anwendung, wenn das ersuchende Gericht einem anderen Bundesstaate angehört“ Gerichtsverf.Ges. §. 169. . Es bezieht sich diese Vorschrift nicht eigentlich auf die Rechtshülfe, da sie nicht die Verpflichtung der Gerichte zur Vornahme einer richterlichen Handlung begründet, sondern die Pflicht „öffentlicher Behörden“ zur Vorlegung ihrer Akten bei Gericht betrifft. Sie normirt auch keineswegs die Vor- aussetzungen und den Umfang dieser Pflicht; sie überläßt es viel- mehr vollkommen den Regierungen der Staaten Anordnungen über die Mittheilung von Akten an die Gerichte zu treffen; sie stellt lediglich die Regel auf, daß diese Anordnungen dieselben für die Gerichte der anderen Bundesstaaten wie für die eigenen Gerichte sein müssen §. 169 Beruht auf dem im Art. 3 Abs. 1 der R.V. sanctionirten Grund- princip. Vgl. Bd. I. S. 176 ff. Die Vorschrift ist von der Reichstagskom- mission in das Gesetz aufgenommen worden. Vgl. Protok. I. Lesung S. 17 ff. (Hahn S. 327.) . Jedoch ist ein Bundesstaat niemals verpflichtet, die Akten seiner Behörden unmittelbar dem Gericht eines andern Bundesstaates vorzulegen, sondern stets nur durch Vermittlung eines inländischen Amtsgerichts, an welches das Ersuchen um Mit- theilung zu richten ist. §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. 6. Die Bundesstaaten sind verpflichtet, die gerichtliche Rechts- hülfe einander unentgeldlich zu leisten. Nur die baaren Auslagen , welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung entstehen, sind der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu er- statten, wenn diese Behörden verschiedenen Staaten angehören; in allen anderen Fällen können weder Gebühren noch baare Auslagen liquidirt werden. Auch bei der Strafvollstreckung darf für die allgemeinen Kosten der Gefängnißverwaltung u. dgl. Aufwendungen Nichts in Anrechnung gebracht werden, weil diese Kosten nicht baare Auslagen sind, welche durch die Strafvollstreckung in dem einzelnen concreten Falle entstehen Gerichtsverf.Ges. §. 165 Abs. 1 u. 2. Es ist noch besonders in Rück- sicht auf die Länder mit französ. Einregistrirungs-System hervorgehoben, daß „Stempel-Einregistrirungsgebühren oder andere öffentliche Abgaben, welchen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke nach dem Rechte der ersuchten Behörde unterliegen, außer Ansatz bleiben.“ eod. Abs. 4. . Dieser Grundsatz gilt aber nur für das Verhältniß der Staaten zu einander, nicht für die Verpflichtung der Parteien zur Tragung der Kosten des Ver- fahrens. Wenn eine zahlungspflichtige Partei vorhanden ist, was bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten regelmäßig, bei Strafsachen dann der Fall ist, wenn der Angeklagte rechtskräftig verurtheilt worden ist, so sind von derselben die Kosten der Rechtshülfe zu ersetzen und die ersuchende Behörde ist verpflichtet, die Kosten ein- zuziehen und den eingezogenen Betrag der ersuchten Behörde zu übersenden Gerichtsverf.Ges. §. 165 Abs. 3. Soweit die Einziehung der Kosten nicht gelingt, trägt die ersuchte Behörde den Ausfall; ebenso sind die Kosten der Rechtshülfe in Strafsachen für sie verloren, wenn der Angeschuldigte wäh- rend des Verfahrens stirbt, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn es zur Freisprechung führt u. s. w., weil es in allen diesen Fällen an einer ersatzpflichtigen Partei fehlt. . II. Rechtshülfe in Sachen der streitigen Gerichts- barkeit, welche zur Zuständigkeit der besonderen Gerichte gehören Vgl. Endemann , Die Rechtshülfe im Norddeutschen Bunde. In der Zeitschrift f. Gesetzgebung u. Rechtspflege in Preußen Bd. 3 S. 398 ff. (Auch besonders erschienen.) . 1. Die Pflicht der Gerichte des Bundesgebietes, sich gegen- seitig Rechtshülfe zu leisten, ist auch hinsichtlich derjenigen bürger- §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. lichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche nicht zur ordent- lichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören, reichsgesetzlich anerkannt und zwar darf die Rechtshülfe von dem ersuchten Gericht auch dann nicht verweigert werden, wenn es die Zuständigkeit des er- suchenden Gerichts nicht für begründet hält Rechtshülfe-Ges. v. 21. Juni 1869 §. 1. . Es ist aber reichsgesetzlich keine Sicherheit dafür gegeben, daß die besonderen Gerichte der einzelnen Staaten nach übereinstim- menden Grundsätzen organisirt sind und daß sie nach gleichmäßigen Prozeßordnungen verfahren; es besteht hinsichtlich derselben also im Wesentlichen noch derselbe Zustand, wie er vor Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Gerichte überhaupt bestanden hat. Deshalb sind die im Rechtshülfegesetz gegebenen Vorschriften über die Voraussetzungen und die Art der Rechtshülfeleistung für die zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gehörigen Rechtssachen in Geltung verblieben. Für die Konsulargerichtsbarkeit des Reiches sind jedoch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshülfe (Tit. 13) für anwendbar erklärt worden Konsulargerichtsbarkeitsges. §. 13. . 2. Ueber die Zulässigkeit der zu leistenden Rechtshülfe und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung wird ausschließlich von den Gerichten des Staates, welchem das ersuchte Gericht ange- hört, im geordneten Instanzenzuge entschieden Rechtshülfe-Ges. §. 38. . Die Regeln der §§. 159 und 160 des Gerichtsverf.Gesetzes finden keine analoge Anwendung; insbesondere ist die Kompetenz des Reichsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden wegen verweigerter Rechtshülfe nicht begründet, wenn sie demselben nicht nach Maßgabe der Vor- schrift in §. 3 Abs. 2 des Einführungs-Gesetzes zum Gerichtsverf. Gesetze besonders übertragen worden ist Siehe oben §. 99 S. 59 ff. . 3. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen den Anord- nungen des Gerichtsverfassungs-Gesetzes und denjenigen des Rechts- hülfe-Gesetzes hinsichtlich der Strafvollstreckung. Während die von den ordentlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen von nicht län- gerer als sechswöchentlicher Dauer unbedingt von demjenigen Bun- desstaat zu vollstrecken sind, in dessen Gebiet der Verurtheilte sich §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. befindet (Ger.V.Ges. §. 163), gilt für die von den besonderen Gerichten verhängten Strafen noch die weitere Einschränkung, daß die strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Bundesstaates , in welchem sich das ersu- chende Gericht befindet, verübt ist Rechtshülfe-Ges. §. 33 Abs. 1. . Dieselbe Einschränkung gilt hinsichtlich der Auslieferung Rechtshülfe-Ges. §. 21 ff. ; auch darf im Falle der Aus- lieferung die Untersuchung oder Strafvollstreckung auf andere Handlungen oder Strafen, als diejenigen, wegen welcher die Aus- lieferung erfolgt war, nicht erstreckt werden Rechtshülfe-Ges. §. 34. . Diese Vorschriften sind deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, weil die Mi- litairgerichte „besondere“ Gerichte sind und demnach auf die Re- quisitionen derselben nicht die Vorschriften des Gerichtsverf.Gesetzes, sondern diejenigen des Rechtshülfe-Gesetzes Anwendung finden Das Gleiche gilt von den im Falle eines Belagerungszustandes einge- setzten Kriegsgerichten und Standrechten. . III. Rechtshülfe Seitens der Gerichte in Sachen, welche nicht zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören . Den Staaten ist die gegenseitige Pflicht zur Leistung der Rechtshülfe in andern als den vom Gesetz v. 21. Juni 1869 be- troffenen Sachen reichsgesetzlich nicht auferlegt; dagegen besteht eine solche Verpflichtung in folgenden Fällen: 1. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamte Rechts- hülfe zu leisten Patentgesetz §. 31. (R.G.Bl. 1877 S. 508.) . 2. Die Gerichte sind verpflichtet, den Anträgen der See- ämter in Betreff der Untersuchung von Seeunfällen zu ent- sprechen Ges. v. 27. Juli 1877 §. 20. (R.G.Bl. S. 553.) . 3. Endlich ist noch zu erwähnen, daß die Deutschen und die Oesterreich-Ungarischen Gerichte und Behörden zu gegenseitiger Rechtshülfe bei Verfolgung und Bestrafung von Uebertretungen der Zollgesetze verpflichtet sind Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Oesterr.-Ungarn vom 23. Mai 1881 Art. 10. (R.G.Bl. S. 125). Die näheren Anordnungen über die Leistung der Rechtshülfe sind enthalten in dem Zollkartel §§. 17—24. (R.G.Bl. 1881 S. 137 ff.) . §. 101. Die Gerichte. §. 101. Die Gerichte. Da jede Prozeßordnung eine bestimmte Gerichtsverfassung zur Voraussetzung hat und sich auf diese bezieht, so hat die Gesetzgebung des Reiches bei Erlaß gemeinrechtlicher Prozeßordnungen auch die Grundzüge der Gerichtsorganisation für das ganze Bundesgebiet einheitlich regeln müssen. Um die Struktur und den Aufbau der Gerichtsverfassung und den Platz, welchen die einzelnen Gerichte dabei einnehmen, richtig würdigen und den Zusammenhang des Ganzen klar übersehen zu können, ist es aber nothwendig, daß man die Gerichtsordnung von zwei ganz verschiedenen Gesichtspunkten aus betrachtet, die man als deu prozessualischen und den organisatorischen oder verwaltungsrechtlichen be- zeichnen kann. Von dem prozessualischen Gesichtspunkte aus er- scheinen die Gerichte als beschließende und erkennende Behörden und ihr gegenseitiges Verhältniß ergiebt sich aus ihrer Zuständigkeit und ihrer Unter- und Ueberordnung im Instanzenzuge. Vom organisatorischen Gesichtspunkte aus betrachtet sind die Ge- richte administrative Bildungen, Bestandtheile des staatlichen Behördensystems, die zwar zu Zwecken der Rechtspflege geschaffen und dieser Bestimmung gemäß eingerichtet sind, die aber als solche gar keine oder wenigstens regelmäßig keine prozessualen Functionen ausüben. Es ergeben sich hiernach zwei Systeme von Gerichten, je nachdem die letzteren nach prozessualen oder nach organisatorischen Rücksichten gruppirt werden; beide Ordnungen stehen mit einander in einem engen Zusammenhang und beeinflussen sich gegenseitig, sind aber doch von einander verschieden. Für den Civil- und Strafprozeß hat jene, für das Staatsrecht diese Seite der Ge- richtsverfassung das überwiegende Interesse; in dem vom Reich erlassenen Gerichtsverfassungsgesetz sind beide Seiten in kunstvoller, aber wenig übersichtlicher Weise mit einander verschlungen. I. Die Ordnung der Gerichte in Bezug auf das Streitverfahren Es handelt sich im Folgenden nicht um eine vollständige Darstellung . Die moderne Gerichtsverfassung ist dadurch in sehr eigen- thümlicher Weise ausgezeichnet, daß die zur Rechtsprechung consti- §. 101. Die Gerichte. tuirten Organe des Staates nicht gleichmäßig und nach demselben Grundprinzip gebildet sind, sondern daß die Zusammensetzung der rechtsprechenden Gerichte eine andere ist in bürgerlichen Prozessen als in Strafsachen, eine andere in großen und wichtigen Rechts- sachen als bei Prozessen um geringere Streitgegenstände, eine andere endlich in den verschiedenen Instanzen. Die Gegensätze, um welche es sich hierbei handelt, bestehen hauptsächlich darin, daß zur Entscheidung und Urtheilsfällung entweder Einzelrichter oder Collegien berufen werden, daß die letzteren entweder aus lauter im Staatsdienst angestellten, juristisch gebildeten berufsmäßigen Beamten oder aus richterlichen Beamten und Laien zusammenge- setzt werden, daß endlich die Zahl der Mitglieder der Spruch- collegien verschieden ist. Daß diese Verschiedenheiten der Structur der Gerichte zugleich tief eingreifende Verschiedenheiten des gericht- lichen Verfahrens zur Folge haben, bedarf hier keiner näheren Darlegung. Von diesen Gesichtspunkten aus sind auf dem Gebiete der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit folgende Kategorien von Rechtsstreitigkeiten und ihnen entsprechend folgende Arten respective Reihen von Gerichten zu unterscheiden. 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten . Dieselben zerfallen in zwei Klassen, die man in Kürze als kleine und große Rechtssachen bezeichnen kann. a ) Die kleinen Rechtssachen sind vermögensrecht- liche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von 300 Mark nicht über- steigt Gerichtsverf.Ges. §. 23 Ziff. 1. , mit Ausnahme der in §. 70 Abs. 2 des Gerichtsver- fassungsgesetzes aufgeführten Ansprüche; ferner ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes die in §. 23 Ziff. 2 des Ge- richtsverfassungs-Gesetzes aufgeführten Streitigkeiten; endlich die Konkurse Konkurs-Ordn. §§. 64. 202. 208 Abs. 3. . Für diese Rechtssachen sind zuständig in erster Instanz die Amtsrichter , das sind zum Richteramt befähigte, berufsmäßig dieser Lehre, welche ihren Platz nur in Werken über das Prozeßrecht finden kann; sondern nur um die Hervorhebung derjenigen Grundprinzipien, ohne deren Kenntniß auch die organisatorische Seite der Gerichtsordnung nicht ver- ständlich ist. §. 101. Die Gerichte. angestellte Einzelrichter Gerichtsverf.Ges. §. 22 Abs. 2. . In zweiter Instanz entscheiden als Berufungs- und Beschwerdegerichte die Civilkammern der Landgerichte Gerichtsverf.Ges. §. 71. ; es sind dies Collegien, welche aus drei zum Richter- amt befähigten, berufsmäßigen Richtern bestehen Gerichtsverf.Ges. §. 77. . Ein Rechts- mittel gegen Endurtheile der Civilkammern und eine Entscheidung in dritter Instanz findet nicht statt. b ) Die zweite Kategorie umfaßt alle bürgerlichen Rechts- streitigkeiten, welche nicht den Amtsgerichten (Einzelrichtern) zuge- wiesen sind Gerichtsverf.Ges. §. 70. , also alle vorstehend nicht aufgeführten civilrechtlichen Ansprüche. Dieselben werden in erster Instanz abgeurtheilt von den Civilkammern der Landgerichte in der Besetzung von drei be- rufsmäßigen Richtern oder, wenn durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, der aus einem der in §. 101 des Gerichts- Verf.Ges. aufgeführten Rechtsverhältnisse herrührt, von den Kam- mern für Handelssachen , wo solche von der Landesjustiz- verwaltung gebildet worden sind Gerichtsverf.Ges. §. 100. — Die Verhandlung des Rechtsstreites erfolgt aber nur dann vor der Kammer für Handelssachen, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat, oder wenn bei einer vor die Kammer für Handelssachen gehörigen, aber vor die Civilkammer gebrachten Klage der Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen beantragt hat; auch ist der Prozeß auf Antrag vor die Civilkammer zu verweisen, wenn die Klage durch Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhält- nisses erweitert oder eine Widerklage erhoben wird und die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen ge- hört. Gerichtsverf.Ges. §. 102. 104. 105. Das Nähere über die Zuständig- keitsverhältnisse der Civilkammern und der Kammern f. Handelssachen gehört in die Darstellung des Civilprozesses; hier ist nur der Grundsatz hervorzuheben, daß die Civilkammern die regelmäßigen Gerichte sind, denen eine all- gemeine Kompetenz zusteht, während die Kammern für Handelssachen als Spezial-Kommissionen für besondere Arten von Rechtsstreitigkeiten an- zusehen sind. . Die Kammern für Handels- sachen als entscheidende Collegien bestehen aus einem berufsmäßigen Richter als Vorsitzenden und zwei dem Kaufmannsstande angehö- renden Handelsrichtern; sämmtliche Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. In Streitigkeiten, welche sich auf das Rechtsverhält- §. 101. Die Gerichte. niß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein erfolgen Gerichtsverf.Ges. §. 109. Motive S. 139 a. E. (Hahn S. 129.) . In zweiter Instanz entscheiden über die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde die Civilsenate der Oberlandesge- richte in der Besetzung von fünf rechtsgelehrten Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden Gerichtsverf.Ges. §. 123 Ziff. 1. u. 4. §. 124. . In dritter Instanz erkennt auf das Rechtsmittel der Revi- sion Ueber die Voraussetzungen desselben siehe oben S. 55. , beziehentl. der Beschwerde, ein Civilsenat des Reichs- gerichts In Bayern des obersten Landesgerichtshofes nach den oben S. 51 entwickelten Kompetenzbestimmungen. in der Besetzung von sieben rechtsgelehrten Mitglie- dern mit Einschluß des Vorsitzenden Gerichtsverf.Ges. §. 135. 140. . 2. Strafsachen . Die Straffälle sind in Beziehung auf die Gerichtszuständigkeit in drei Klassen zu theilen, zu denen noch als eine besondere Aus- nahmsklasse die zur ausschließlichen Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Fälle des Hochverraths und des Landesverraths gegen Kaiser und Reich hinzutreten Gerichtsverf.Ges. §. 136 Ziff. 1. Siehe oben S. 60. . Die Eintheilung in diese drei Klassen beruht in der Hauptsache auf der dem materiellen Straf- recht zu Grunde liegenden Eintheilung der strafbaren Handlungen in Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen Reichs-Strafgesetzb. §. 1. ; sie fällt aber mit dieser Eintheilung keineswegs vollkommen zusammen, vielmehr ist die Zuständigkeit der Gerichte mittlerer und unterster Ordnung er- heblich erweitert Vgl. die ausführlichen Erörterungen hierüber in den Motiven z. Ge- richtsverf.Ges. S. 65 ff. (Hahn S. 72) und über das positive Recht des Reichs Löwe zu §. 1 der Strafprozeß-Ordnung; Schwarze in v. Holtzendorff’s Hand- buch des Strafprozeßrechts II. S. 555 ff. und die Uebersicht in Binding’s Grundriß §. 26. . Ihr entsprechen als Spruchbehörden erster Instanz die Schöffengerichte, die Strafkammern und die Schwur- gerichte. 1. Die Schöffengerichte sind Collegien, welche aus einem gelehrten Richter (Amtsrichter) und zwei Schöffen be- §. 101. Die Gerichte. stehen Gerichtsverf.Ges. §. 26. . Die letzteren üben im Allgemeinen, d. h. insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt Dieselben betreffen lediglich die Entscheidungen über die Zusammen- setzung des Schöffengerichts selbst. Gerichtsverf.Gesetz §§. 52. 53. 54. 56. Vgl. auch Strafproc.Ordn. §. 31. Da diese Lehre nur ein strafprozessualisches, kein staatsrechtliches Interesse darbietet, so ist hier nicht näher darauf einzugehen. , während der Hauptverhand- lung das Richteramt im vollen Umfange und mit gleichem Stimm- rechte wie der Amtsrichter aus ebendas. §. 30 und dazu die Motive S. 75. (Hahn S. 80.) . Bei Forst- und Feldrügesachen kann die Mitwirkung der Schöffen durch Anordnung der Landes- gesetze ausgeschlossen werden Einf.Ges. zur Strafproc.Ordn. §. 3 Abs. 3. , so daß alsdann der Amtsrichter als Einzelrichter entscheidet; auch kann der Amtsrichter im Falle der Vorführung des Beschuldigten mit Zustimmung der Staats- anwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur Hauptverhandlung schreiten, wenn der Beschuldigte nur wegen Uebertretung verfolgt wird und die ihm zur Last gelegte That eingesteht Strafproc.Ordn. §. 211 Abs. 2. . Die Zuständigkeit der Schöffengerichte erstreckt sich auf alle Uebertretungen, auf die im §. 27 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Vergehen, sowie auf diejenigen Strafsachen, deren Verhandlung und Entscheidung ihnen von den Strafkammern der Landgerichte gemäß §. 29 und 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes überwiesen werden. In zweiter Instanz entscheiden über Beschwerden und Be- rufungen gegen Entscheidungen und Urtheile der Schöffengerichte die Strafkammern Gerichtsverf.Ges. §. 72 Abs. 1. §. 76. und zwar in der Hauptverhandlung in der Besetzung mit 5 Mitgliedern, wenn es sich um ein Ver- gehen handelt, in der Besetzung mit 3 Mitgliedern bei Ueber- tretungen und in den Fällen der Privatanklage Gerichtsverf.Ges. §. 77. . Laienrichter nehmen an der Entscheidung in keinem Falle Theil. In dritter Instanz entscheiden die Strafsenate der Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz ebendas. §. 123 Ziff. 2. , gleich- viel ob die Revision auf eine Verletzung des Reichsrechts oder des §. 101. Die Gerichte. Landesrechts gestützt wird Nur in dem Falle des §. 136 Abs. 2 des Gerichtsverf.Gesetzes (Zu- widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle) kann die Entscheidung in dritter Instanz an das Reichsgericht gebracht werden. Vgl. oben S. 63. . Die Revision kann jedoch nicht be- gründet werden mit der Behauptung, daß eine Rechtsnorm über das Verfahren verletzt worden sei, mit alleiniger Ausnahme der Vorschrift des §. 398 der Strafproz.Ordnung Strafproz.Ordn. §. 380. Der in Bezug genommene §. 398 betrifft den Fall, daß ein Urtheil in der Revisionsinstanz aufgehoben und die Sache an ein Gericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen worden ist. . Die Straf- senate entscheiden in der Besetzung von fünf rechtsgelehrten Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden Gerichtsverf.Ges. §. 124. . 2. Die Strafkammern sind in erster Instanz zuständig hinsichtlich aller Vergehen , welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören Jedoch kann in den im §. 75 a. a. O. aufgezählten Fällen bei Eröff- nung des Hauptverfahrens durch Beschluß der Strafkammer die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengericht überwiesen werden. , und derjenigen Verbrechen , welche im §. 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführt sind; sie sind ferner ausschließlich zuständig — gleichviel ob die That als Ueber- tretung, Vergehen oder Verbrechen zu erachten ist — bei Zuwider- handlungen gegen die im §. 74 a. a. O. aufgeführten Gesetze. Die Strafkammern bestehen nur aus berufsmäßigen Richtern und ent- scheiden in der Hauptverhandlung in der Besetzung mit fünf Mit- gliedern, sonst in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Gegen Endurtheile der Strafkammern in erster Instanz ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig; über dasselbe entschei- den die Strafsenate der Oberlandesgerichte , sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesge- setzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird, die Strafsenate des Reichsgerichts , wenn die Verletzung von Reichsrecht be- hauptet wird Gerichtsverf.Ges. §. 123 Ziff. 3. §. 136 Ziff. 2. . Die Strafsenate des Oberlandesgerichts entschei- den in der Besetzung von fünf Mitgliedern, die Strafsenate des Reichsgerichts in der Besetzung von sieben Mitgliedern ebendas. §. 124. §. 140. . Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 6 §. 101. Die Gerichte. Eine dritte Instanz ist in denjenigen Sachen, welche in erster Instanz vor die Strafkammern gehören, nicht gewährt. Ueber Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern entscheiden stets die Strafsenate der Oberlandesgerichte, gleichviel ob die Beschwerde auf Verletzung von landesrechtlichen oder von reichsrechtlichen Vorschriften gegründet ist ebendas. §. 123 Ziff 5. . 3. Die Schwurgerichte sind Gerichte erster Instanz zur Aburtheilung derjenigen Verbrechen , welche nicht zur Zuständig- keit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören ebendas. §. 80. . Sie sind ferner zuständig für die durch die Presse begangenen straf- baren Handlungen, so weit diese Zuständigkeit nach den Landes- gesetzen bei Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bereits ge- gründet war Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Ges. §. 6. . Es ist dies der Fall in Baiern und Württemberg und theilweise in Baden und Oldenburg Vgl. Motive z. Gerichtsverf.Ges. S. 102 ff. (Hahn S. 101); ferner Keller S. 246. Löwe Note 5 zu §. 6 cit. . Die Schwurgerichte sind aus zwei Collegien zusammengesetzt, einem Collegium von drei berufsmäßigen Richtern und einem Collegium von zwölf Geschwo- renen Ueber die „Bildung der Geschworenenbank“ vgl. Strafpr.O. §§. 278 ff. . Das letztere ist nur zur Entscheidung der Schuldfrage Ueber den Begriff der Schuldfrage vgl. Strafproc.O. §. 262; über die rechtliche Bedeutung des Spruchs der Geschworenen für das Urtheil des Ge- richts Strafproc.Ordn. §. 314 ff. berufen, das erstere zu allen Entscheidungen, welche von den er- kennenden Gerichten zu erlassen sind; werden solche Entscheidungen außerhalb der Dauer der Sitzungsperiode erforderlich, so erfolgen sie durch die Strafkammern der Landgerichte Gerichtsverf.Ges. §. 81. 82. Die Motive S. 105 (Hahn S. 103) sagen: „Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zu Grunde, daß das Schwurgericht für die ganze Sitzungsperiode einen besonderen Gerichtskörper bil- det, welcher für diese Zeit die Thätigkeit der Strafkammer in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen absorbirt.“ . Ueber das Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Schwurgerichte entscheiden die Strafsenate des Reichsgerichts Gerichtsverf.Ges. §. 136 Ziff. 2. . §. 101. Die Gerichte. II. Die Organisation der Gerichte . Das Gerichtsverfassungs-Gesetz §. 12 zählt vier Arten von ordentlichen Gerichten auf: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandes- gerichte und das Reichsgericht. Diese Gerichte als solche sind aber keine beschließenden und erkennenden Organe der ordentlichen Rechts- pflege Außerhalb des Gebietes der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit können den Gerichten Geschäfte zugewiesen werden, welche durch Verhandlungen und Beschlußfassungen in pleno zu erledigen sind. Plenarbeschlüsse des Reichs- gerichts sind erforderlich in den Fällen der §§. 128. 129. 131 des Gerichts- verf.Gesetzes, sowie zur Erledigung der im §. 141 ebendas. gestellten Aufgabe. (Ausarbeitung der Geschäftsordnung.) , sie sind keine Gerichte im eigentlichen und engen Sinne des Prozeßrechts, sondern sie sind staatliche Behörden, bei wel- chen die Prozeßgerichte gebildet werden oder aus deren Mitte die Prozeßgerichte hervorgehen. Man könnte sie gleichsam die Kadres nennen, innerhalb deren die erkennenden Gerichte zur Ent- stehung kommen. Damit soll aber keineswegs gesagt werden, daß diese Behörden nur für die Justizverwaltung Bedeutung haben. Diese Organisationen sind vielmehr auch für das Prozeßrecht von der größten Wichtigkeit. Durch dieselben wird bewirkt, daß die einzelnen von den Prozeßordnungen erforderten Gerichte nicht isolirt neben einander stehen, sondern zu größeren einheitlichen Behörden zusammengefaßt werden, so daß die Zuständigkeit der Einzelrichter und Spruchcollegien im Verhältniß zu der sie um- fassenden Gerichtsbehörde lediglich als eine Vertheilung der Geschäfte , als eine innere Angelegenheit der letzteren erscheint. Die Prozeßordnungen und andern Gesetze können demgemäß die richterlichen Geschäfte den Gerichtsbehörden als solchen auftragen und die letzteren nach Außen als einheitliche Anstalten des Staates behandeln. Dadurch wird die Gerichtsverfassung wesentlich ver- einfacht; die vielen, nach den verschiedenen Arten von Streitsachen so verschieden constituirten Prozeßgerichte verschwinden unter der gemeinsamen Firma und einheitlichen Organisation der erwähnten Gerichts anstalten ; sie sind gleichsam nur „Erscheinungsformen“, in denen die letzteren thätig werden. Eine Hauptwirkung dieser Einrichtung besteht darin, daß die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ohne Rücksicht auf die Bildung der verschiedenen Spruch- 6* §. 101. Die Gerichte. behörden einheitlich geregelt werden kann; die Gerichtsbezirke entsprechen den im §. 12 cit. aufgeführten „Gerichten“. Man kann daher z. B. nicht von einem Gerichtsbezirk der Civilkammer, sondern nur von einem Gerichtsbezirk des Landgerichts sprechen, während andererseits die sachliche Zuständigkeit genau genommen nicht für das Landgericht, sondern für seine verschiedenen Kammern normirt ist. So erscheinen die Gerichte, wie sie §. 12 cit. aufführt, als diejenigen Behörden , welche die staatliche Gerichtsgewalt hand- haben, und in diesem Sinne sagt das erwähnte Gesetz mit Recht: „Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte u. s. w. ausgeübt.“ Hierdurch werden zugleich sehr zahlreiche Zweifel und Streitigkeiten hinsichtlich der Kompetenz vermieden. Sodann hat diese administrative Zusammenfassung der Gerichte den Nutzen, daß sie eine erhebliche Ersparniß hinsichtlich der An- zahl der erforderlichen Richter und Beamten ermöglicht, da die- selben Richter und Beamten an mehreren Spruchkollegien Theil nehmen und sich gegenseitig vertreten, sowie die anderweitigen ge- richtlichen Geschäfte zweckmäßig unter sich vertheilen können. Man darf daher wol behaupten, daß das gesetzgebungs- politische und administrative Problem bei der Ordnung der Ge- richtsverfassung gerade darin besteht, die durch prozessualische Rück- sichten und Bedürfnisse gebotene Vielgestaltigkeit der in den einzelnen Prozessen zur Beschlußfassung und Urtheilsfällung erfor- derlichen Organe mit einer einfachen Gliederung der Gerichte als Behörden zu verbinden. Je mehr nun aber die Gerichtsver- fassung als Behördensystem sich unterscheidet von der Gerichtsver- fassung als Prozeßinstitution, je verschiedener das Gericht als Staatsanstalt von dem Gericht im Prozeßverfahren ist, desto größere politische und juristische Bedeutung erlangt die Art und Weise, wie die für den einzelnen Fall oder für die einzelnen Kategorien von Fällen zuständigen Prozeßgerichte gebildet werden, auf welchem Wege sie aus dem Gerichte als Behörde hervorgehen. Dieser Punkt ist für das heutige Deutsche Staatsrecht von großer Wichtigkeit. Das Reich hat einerseits den Einzelstaaten eine sehr ausgedehnte Freiheit und Selbstständigkeit hinsichtlich der Einrichtung, Dotirung und Organisation der Gerichtsbehörden über- lassen und — abgesehen natürlich von dem Reichsgericht — nur §. 101. Die Gerichte. die äußersten Grundlinien des Justizbehördensystems gezogen; es hat andererseits aber sehr genaue und zwingende Vorschriften da- rüber gegeben, wie die für die verschiedenen Gattungen von Streit- sachen erforderlichen, beschließenden und urtheilenden Spruchcolle- gien constituirt sind und wie sie aus diesen Behörden gebildet werden. Dies ist eine der wichtigsten Schranken, welche auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit der Hoheit der Einzelstaaten durch die souveräne Staatsgewalt des Reiches gezogen worden ist In dem Entwurf der Regierungen fanden sich Bestimmungen darüber nicht; die Aufnahme derselben in das Gerichtsverfassungs-Gesetz ist vorzugs- weise dem Abg. Dr. Lasker zu danken. Vgl. Protok. der Reichstagskommiss. I. Les. S. 335 ff. (Hahn S. 569). II. Lesung S. 628 ff. (Hahn S. 794 ff.) . Im Einzelnen gelten für die vier Klassen von ordentlichen Gerichten folgende Regeln: 1. Die Amtsgerichte Gerichtsverf.Ges. §. 22. . Sie bilden den Rahmen für die Einzelrichter (Amtsrichter) und die Schöffengerichte. a ) Die Organisation der Amtsgerichte ist den Einzelstaa- ten völlig freigegeben; sie haben insbesondere die Befugniß, die Zahl der Richterstellen an jedem Amtsgericht zu bestimmen. Ist das Amtsgericht mit mehreren Amtsrichtern besetzt, so erledigt jeder derselben die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. Die Landesjustizverwaltung hat die allgemeinen Anordnungen über die Geschäftsvertheilung zu treffen. Hierbei kann sie nach Gegen- ständen oder nach räumlich begränzten Bezirken oder nach beiden Rücksichten zugleich die Vertheilung der Geschäfte vornehmen. Wo- fern den einzelnen Amtsrichtern bestimmte räumlich abgegränzte Bezirke zugewiesen werden, entstehen innerhalb des Amtsgerichts- bezirkes mehrere Jurisdictionsbezirke der Einzelrichter. Der Be- zirk des Amts gerichts ist also nicht identisch mit den Gerichts- bezirken der die Rechtsstreitigkeiten entscheidenden Amts richter . Allein die Abgränzung dieser Amtsrichter-Bezirke erscheint lediglich als ein Akt der Geschäftsvertheilung, also der Gerichtsverwaltung; die Kompetenz des Amtsgerichts erstreckt sich als eine einheitliche über sämmtliche dazu gehörende Amtsrichterbezirke und es kann jeder Zeit gemäß den von der Justizverwaltung getroffenen Be- stimmungen unter den bei demselben Amtsgericht angestellten Richtern nicht nur eine gegenseitige Vertretung, sondern auch ein Austausch §. 101. Die Gerichte. der Geschäftskreise stattfinden Vgl. Motive S. 58. (Hahn S. 67.) . Die Vorschrift: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ bedeutet demnach in Betreff der Amtsgerichte, welche mit mehreren Richtern besetzt sind, nicht einen völligen Ausschluß der Einwirkung der Justizverwaltung auf die Bestimmung des Richters für den concreten Fall, sondern nur eine Beschränkung der freien Auswahl auf die bei dem ein- zelnen Amtsgericht angestellten Richter. Wegen der verhältnißmäßig geringen Wichtigkeit der zur Kompetenz der Amtsgerichte gehören- den Sachen hat das Reich keine gesetzlichen Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise aus den Mitgliedern des Amtsgerichts die in den einzelnen Fällen beschließenden und erkennenden Richter bestimmt werden. b ) Aus demselben Grunde ist die Bestellung von Hülfsrichtern an den Amtsgerichten vom Reiche an keinerlei erschwerende Be- dingung geknüpft; der Satz des §. 10 des Gerichtsverf.Gesetzes: „Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Befähigung zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bleiben unberührt“, gilt für die Amtsgerichte ohne Einschränkung. Demnach steht es den Staaten frei zu gestatten, daß die durch Einzelrichter auszu- übende Gerichtsbarkeit statt einem auf Lebenszeit angestellten Richter, einem auf bestimmte oder unbestimmte Zeit beauftragten Kommis- sarius übertragen, und zu einem solchen Kommissarius Jemand bestellt werde, der den reichsgesetzlichen Vorschriften über die Fähigkeit zum Richteramte nicht genügt hat. Die Justizverwal- tungen der Einzelstaaten sind in dieser Hinsicht lediglich durch die Landesgesetze beschränkt. c ) Die Schöffen gerichte werden „bei den Amtsgerichten“ gebildet Ger.Verf.Ges. §. 25. , d. h. sie sind keine besonderen, für sich organisirten Behörden, sondern nur Spruchkollegien, welche im System der Justizbehörden unter den Amtsgerichten mit inbegriffen sind; eine prozessuale Form der Amtsgerichte Vgl. Motive z. Gerichtsverf.Ges. S. 31. (Hahn S. 47.) . Dem Amtsrichter treten für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen zwei Schöf- fen zur Seite a. a. O. §. 26. . Wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, so steht es der Landesjustizverwaltung frei, unter den- §. 101. Die Gerichte. selben denjenigen zu bestimmen, welcher den Vorsitz des Schöffen- gerichts führt, oder anzuordnen, daß der Vorsitz von ihnen ab- wechselnd geführt werden soll; auch kann in diesen Anordnungen nach Belieben eine Aenderung getroffen werden Wenn einem Amtsrichter der Vorsitz im Schöffengericht genommen und die Erledigung anderer Geschäfte bei demselben Amtsgerichte übertragen wird, so findet §. 8 des Ger.Verf.Ges. hierauf keine Anwendung, d. h. der Richter hat dagegen kein Widerspruchsrecht. . Dagegen ist eine Einwirkung der Verwaltung auf die Auswahl der bei dem einzelnen Fall mitwirkenden Schöffen ausgeschlossen, indem die Reihenfolge, in welcher die zur Leistung des Schöffendienstes be- stimmten Personen an den Sitzungen Theil nehmen, vorher be- stimmt wird Das Nähere siehe unten §. 104. I. . d ) Jedem Amtsgericht, gleichviel ob es mit einem oder meh- reren Richtern besetzt ist, steht ein Einzelrichter vor, welcher die- jenigen geschäftlichen Angelegenheiten zu erledigen hat, die dem Amtsgericht als Gesammtbehörde obliegen, insbesondere die Ver- waltungsgeschäfte Dahin gehört z. B. die Aufsicht und Fürsorge für die zum Gebrauch des Amtsgerichts dienenden Lokalitäten, Inventarstücke u. s. w. , sowie die allgemeine Dienstaufsicht über die Subalternbeamten des Gerichts — und falls dasselbe mit mehreren Richtern besetzt ist, auch über diese, soweit es sich um die Ver- theilung und Erledigung der Geschäfte handelt Gerichtsverf.Ges. §. 22. Vgl. über den Sinn des Wortes „Dienst- aufsicht“ die Protok. der Reichstagskommission I. Lesung S. 152 (Hahn S. 430). . 2. Die Landgerichte . Dieselben umfassen die Civilkam- mern und Strafkammern, die Schwurgerichte und die Kammern für Handelssachen. Ueber die Einrichtung der Landgerichte als Gesammtbehörden und die Art der Bildung der Prozeßgerichte gelten folgende reichs gesetzliche Anordnungen. a ) Die regelmäßigen und wesentlichen Spruchbehörden der Landgerichte sind die Civil- und Strafkammern ; dieselben müssen bei allen Landgerichten gebildet werden Gerichtsverf.Ges. §. 59. . Die Zahl der zu bildenden Kammern hängt ebenso wie die Größe des Landge- richtsbezirks von der Anordnung der Einzelstaaten ab. Welche Geschäfte den Civilkammern und welche den Strafkammern oblie- gen, ist in den Prozeßordnungen bestimmt. An der Spitze des §. 101. Die Gerichte. Landgerichts steht der Präsident, der zugleich den Vorsitz in einer Kammer übernimmt; den Vorsitz in den übrigen Kammern führen Directoren. Bei der Bildung der einzelnen Kammern kömmt nun Dreierlei in Betracht: die Bestimmung des Vorsitzenden, die Be- stimmung der Mitglieder und, falls mehrere Kammern derselben Art gebildet werden, die Vertheilung der Geschäfte unter dieselben. α) Der Vorsitz in den einzelnen Kammern wird für das ganze Geschäftsjahr im Voraus bestimmt; der Präsident ist befugt, die Kammer zu wählen, welcher er vorsitzen will; die Vertheilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern erfolgt durch den Präsi- denten und die Directoren nach Stimmenmehrheit, indem die Stimme des Präsidenten im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag giebt Gerichtsverf.Ges. §. 61. Wenn die Directoren, nachdem der Präsident seine Wahl getroffen, über die Zutheilung der übrigen Kammern sich unter einander verständigen, kann demnach der Präsident nicht widersprechen. . Ist der ordentliche Vorsitzende einer Kammer verhindert, den Vorsitz zu führen, so vertritt ihn dasjenige Mitglied der Kammer , welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienst- alter der Geburt nach das älteste ist a. a. O. §. 65 Abs. 1. Vom Vorsitz ausgeschlossen ist daher ein zur Vertretung des ständigen Vorsitzenden der Kammer zugewiesener Ergänzungs - richter, auch wenn derselbe dem ältesten ordentlichen Mitgliede der Kammer im Dienstalter vorgeht. Urth . des Reichsgerichts v. 2. März 1880. Entsch. in Strafsachen I. S. 238. . Daher ist es ausge- schlossen, daß der Präsident oder Director im Laufe des Geschäfts- jahres in einer andern Kammer als der ihm zugetheilten den Vor- sitz in einzelnen Sachen übernimmt oder mit einem andern Vor- sitzenden die Kammer wechselt Auch ist es für ausgeschlossen zu erachten, daß Jemand den Vorsitz in mehreren Kammern führt. Vgl. Hauck , Gerichtsv.Ges. S. 99 ff. . β) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf die Dauer desselben die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern, so- wie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Ver- treter bestimmt. Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden a. a. O. §. 62 Abs. 1. . Da jede Willkühr in der Zusammen- setzung der Beschluß- und Spruchcollegien für den einzelnen Fall ausgeschlossen sein soll, so sind diese Anordnungen so zu verstehen, daß für jedes einzelne ständige Mitglied ein bestimmter Vertreter §. 101. Die Gerichte. bestellt wird und daß auch die Reihenfolge festgesetzt wird, in welcher die verschiedenen Mitglieder der Kammern und ihre regel- mäßigen Vertreter für die einzelnen Sitzungen einzutreten haben Vgl. Keller Note 4 u. 5 zu §. 62. . Eine Aenderung in der Zusammensetzung der Kammern kann im Laufe des Geschäftsjahres nur angeordnet werden, wenn dies in Folge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird Gerichtsverf.Ges. §. 62 Abs. 2. . Die Bestimmung der ständigen Mitglieder der Kammern und ihrer regelmäßigen Vertreter er- folgt durch „das Präsidium“; dasselbe besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, den Directoren und dem nach dem Dienstalter ältesten Mitgliede des Gerichts; die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit mit Stichentscheid des Präsidenten §. 63 a. a. O. . Dagegen hat der Präsident selbstständig im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes einen zeitweiligen Ver- treter desselben zu bestimmen §. 66 a. a. O. . γ) Dieselben Vorschriften finden sinngemäße Anwendung auf die Vertheilung der Geschäfte unter die Kammern derselben Art §. 62. 63 a. a. O. . Innerhalb der Kammer vertheilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder §. 68 ebendas. . b ) Außer den erwähnten Kammern sind bei den Landgerichten d. h. am Sitze derselben und aus den Mitgliedern derselben. Untersuchungsrichter zu bestellen. Die Zahl derselben be- stimmt sich nach dem Bedürfniß; die Bestellung erfolgt ebenfalls auf die Dauer eines Geschäftsjahres, aber nicht durch das Präsi- dium des Landgerichts, sondern durch die Landesjustizverwaltung §. 60 a. a. O. . Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Untersuchungsrichter zugleich Mitglied einer Civil- oder Strafkammer ist Motive S. 93. . c ) Eine anomale Bildung bei den Landgerichten entsteht durch die Errichtung einer detachirten Strafkammer an dem Sitze eines zum Landgerichtsbezirke gehörenden Amtsgerichts Das Gesetz §. 78 spricht zwar von der Bildung der Strafkammer „bei . §. 101. Die Gerichte. Dieselbe kann nur erfolgen durch spezielle Anordnung der Landes- justizverwaltung und nur aus einem einzigen Grunde, nämlich wegen großer Entfernung des Landgerichtssitzes; einer solchen Kammer kann für den Bezirk eines oder mehrerer, zum Landge- richtsbezirk gehörender Amtsgerichte entweder die gesammte Thätig- keit der Strafkammer des Landgerichts oder ein Theil dieser Thä- tigkeit zugewiesen werden. Sowohl die Begränzung des Bezirks als die Zuweisung und Abgränzung der Thätigkeit erfolgt durch Anordnung der Landesjustizverwaltung §. 78 Abs. 1 cit. . Man darf aber eine derartige Strafkammer sich nicht als eine gewöhnliche Landgerichts- Strafkammer denken, welche nur entfernt von dem Sitze des Land- gerichts und mit Beschränkung ihrer Zuständigkeit für einen abge- gränzten Theil des Landgerichtsbezirkes errichtet wird. Ihre Bil- dung unterliegt vielmehr sehr abweichenden Regeln Vgl. §. 78 Abs. 2 a. a. O. . Dieselbe kann nicht nur mit Mitgliedern des Landgerichts, sondern auch mit Amtsrichtern desjenigen Bezirks, für welchen die Kammer gebildet wird, besetzt werden. Sie erhält einen ständigen Vorsitzenden , den die Landesjustizverwaltung ernennt. Derselbe braucht nicht Landgerichts-Director zu sein; er kann aus den Mitgliedern des Landgerichts oder den Amtsrichtern des Bezirks genommen werden. Er gehört nicht zum Präsidium des Landgerichts und das letztere hat keinen Einfluß auf die Zuweisung des Vorsitzes in einer aus- wärtigen Strafkammer. Er wird ständig ernannt d. h. nicht blos auf die Dauer eines Geschäftsjahres und auch nicht auf belie- bigen Widerruf; ist der Vorsitz aber als Nebenamt mit einem Haupt- amt verbunden, so erfolgt die Ernennung nur für die Dauer des Hauptamtes. Es kann keinem Mitgliede des Langerichts wider seinen Willen der Vorsitz in einer auswärtigen Strafkammer als Amtsob- liegenheit übertragen werden. Ferner werden die Amtsrichter , welche den Strafkammern angehören sollen, durch die Landesjustizver- einem Amtsgericht“; dies bezieht sich aber nur auf den örtlichen Sitz der Kammer, nicht auf die Stellung derselben in dem Organismus der Gerichts- behörden. Die detachirte Strafkammer gehört nicht zum Amtsgericht, sondern zum Landgericht. Der von ihr handelnde §. 78 cit. hat demgemäß in dem von den Landgerichten handelnden fünften Titel des Gerichtsverf.Gesetzes Platz gefunden. §. 101. Die Gerichte. waltung berufen; aber nur auf die Dauer des Geschäftsjahres. Dagegen finden hinsichtlich der Mitglieder des Landgerichts, welche der auswärtigen Strafkammer zugewiesen werden sollen, die Vor- schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung; sie werden also durch das „Präsidium“ des Landgerichts bezeichnet. d ) Eine andere anomale Bildung bei den Landgerichten sind die Kammern für Handelssachen . Dieselben können bei den Landgerichten errichtet werden, soweit die Landesjustizverwal- tung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt; ihre Zuständigkeit kann für den ganzen Bezirk des Landgerichts oder für örtlich ab- gegrenzte Theile desselben normirt werden; sie können am Sitz des Landgerichts oder an andern Orten des Landgerichtsbezirks ihren Sitz erhalten Gerichtsverf.Ges. §. 100. . Ihnen gehört nur ein berufsmäßiger Richter an, der zugleich den Vorsitz führt. Ueber die Art und Weise, wie derselbe bestellt wird, hat das Reichsgesetz Nichts be- stimmt; es hat nur die negative Bestimmung getroffen, daß die für die Bildung der Civilkammern und die Bestellung ihrer Vor- sitzenden in den §§. 61—66 gegebenen Vorschriften auf die Kam- mern für Handelssachen keine Anwendung finden Gerichtsverf.Ges. §. 67. und es hat zu- gelassen, daß für eine außerhalb des Landgerichtssitzes errichtete Kammer auch ein Amtsrichter zum Vorsitzenden ernannt werde Gerichtsverf.Ges. §. 110. . Auch über die Ernennung der Handelsrichter hat das Gesetz keine andere Bestimmung, als daß dieselbe auf gutachtlichen Vor- schlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organes für die Dauer von drei Jahren erfolgt ebendas. §. 112. ; weder die Zahl, noch die Reihenfolge der Dienstleistung, noch die Stellvertretung ist vom Reiche geregelt. Den Einzelstaaten ist demnach eine fast unbeschränkte Autonomie hinsichtlich der Einrichtung der Kammern für Handels- sachen gewährt. e ) Endlich gehören auch die Schwurgerichte nach dem System der Gerichtsbehörden zu den Landgerichten; ihre organi- sche Verbindung mit den letzteren ist aber freilich eine sehr lose. Sie unterscheiden sich von den bisher erörterten Spruchgerichten schon dadurch, daß sie nicht ständig existiren, sondern nur perio- §. 101. Die Gerichte. disch „bei den Landgerichten“ zusammentreten. Die Anberaumung der Sitzungsperioden steht der Landesjustizverwaltung zu, falls nicht landesg esetzlich hierüber andere Vorschriften bestehen. Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von dem Präsidenten des Oberlandes gerichts ernannt, welcher hier- bei die Auswahl unter sämmtlichen Mitgliedern des Oberlandes- gerichtes und aller zu dem Bezirke des Oberlandes gerichts gehörigen Landgerichte hat ebendas. §. 83 Abs. 1. . Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die beiden andern richterlichen Mitglieder des Gerichts Siehe §. 81 das. , so- wie die etwa beizuziehenden Ergänzungsrichter Gerichtsverf.Ges. §. 194 Abs. 2. werden dagegen vom Präsidenten des Landg erichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts bestimmt ebenda §. 83 Abs. 2. . Die Verbindung des Schwurgerichts mit demjenigen Land- gericht, an dessen Orte es zusammentritt, zeigt sich auch darin, daß, so lange die Ernennung des Vorsitzenden nicht erfolgt ist, der Vor- sitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeß- ordnung dem Vorsitzenden des Gerichts zugewiesenen Geschäfte er- ledigt §. 83 cit. Abs. 3. . Auch kann die Strafkammer des Landgerichts bestimmen, daß einzelne Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze des Landgerichts, sondern an einem anderen Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien §. 98 a. a. O. Ueber die „geschäftlichen Rücksichten“, welche zu einem solchen Beschluß Anlaß geben können, vgl. die Motive S. 110. (zu §. 79 des Entwurfs.) . Obgleich nach diesen Anordnungen der Regel nach zu jedem Landgericht ein Schwurgericht gehört, so ist doch eine Abweichung von dieser Regel, d. h. die Zusammenlegung mehrerer Landge- richtsbezirke zu einem Schwurgerichtsbezirke gestattet, damit — wie die Motive S. 110 sagen — „die Landesjustizverwaltung die Abgrenzung der Landgerichtsbezirke mit Rücksicht auf die sonstige Thätigkeit der Landgerichte in der geeignetsten Weise treffen kann, ohne hierbei durch die besondere Rücksicht auf die Bildung der Schwurgerichte bei jedem Landgerichte beengt zu werden.“ Wenn §. 101. Die Gerichte. die Landesjustizverwaltung von dieser Befugniß Gebrauch macht, so hat das Landgericht d. h. die Strafkammer desselben. , bei welchem die Sitzungen des Schwur- gerichts abgehalten werden, und der Präsident desselben die ihnen in den §§. 82—98 des Gerichtsverf.Ges. zugewiesenen Geschäfte für den ganzen Schwurgerichtsbezirk wahrzunehmen, und die Mitglieder des Schwurgerichts (mit Einschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden) können aus der Zahl der Mitglieder aller im Schwurgerichtsbezirk belegenen Landgerichte genommen werden a. a. O. §. 99. . Die Berufung der Geschworenen erfolgt nach den im Gerichts- verf.Ges. §. 85 ff. und in der Strafproz.Ordn. §. 278 ff. gege- benen Vorschriften Vgl. unten §. 104. . f ) Eine für alle bei den Landgerichten zu erledigenden richter- lichen Geschäfte, und für alle bei ihnen zu bildenden Spruchbe- hörden gleichmäßig zu entscheidende Frage betrifft die Zulässigkeit der Zuziehung von Hülfsrichtern . Im Allgemeinen gilt auch für die Landgerichte die im §. 10 des Gerichtsverf.Ges. auf- gestellte Regel, daß „die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Befähigung zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte unberührt bleiben.“ Insbesondere gilt dies auch für diejenigen landesgesetzlichen Bestimmungen, nach welchen richterliche Geschäfte nur von ständig — d. h. nach §. 6 des Gerichtsverf. Ges. lebenslänglich — angestellten Richtern wahrgenommen werden können §. 69 Abs. 3. . Aber auch diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zeitweilige Wahrnehmung einer Richterstelle oder die zeitweilige Vertretung eines Richters durch eine zum Richteramt nicht be- fähigte Person zulassen, sind „unberührt“ geblieben, da eine im Entwurf der Justizkommission enthaltene, dies ausdrücklich verbie- tende Bestimmung aus dem §. 69 des Gerichtsverf.Gesetzes ge- strichen worden ist, sonach also eine Ausnahme von der Regel des §. 10 für die Landgerichte nicht gemacht worden ist Anderer Ansicht Keller zu §. 69 Anmerk. 3. . Die Ernennung von Hülfsr ichtern darf aber Seitens der Justizverwaltung nur auf den Antrag des Präsidiums (nicht des §. 101. Die Gerichte. Präsidenten) erfolgen §. 69 Abs. 1 a. a. O. In dem Antrage ist, wie sich von selbst ver- steht, das Bedürfniß nachzuweisen, und zwar muß dasselbe so geartet sein, daß ihm einerseits nicht durch die ständig ernannten Mitglieder des Landgerichts gemäß §. 62 u. §. 66 a. a. O. abgeholfen werden kann, und daß es andrer- seits nicht als ein dauerndes anzusehen ist, welches eine Erhöhung der Anzahl der ständigen Mitglieder des Gerichts nothwendig macht. . Wird zum Hülfsrichter ein bereits stän- dig angestellter Richter verwendet, so kommen hinsichtlich der Ver- tretung die landesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung §. 69 cit. Abs. 3. ; wenn dagegen ein nicht ständig angestellter Richter einem Landgerichte als Hülfsrichter beigeordnet wird, so sind die Landesjustizverwal- tungen an die Beobachtung von zwei reichsgesetzlichen Bestimmungen gebunden, welche die Unabhängigkeit des Hülfsrichters von der Justizverwaltung sichern sollen; nämlich erstens, daß die Beiord- nung, wenn sie auf bestimmte Zeit erfolgte, vor Ablauf dieser Zeit, und wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgte, so lange das Bedürfniß, durch welches sie veranlaßt wurde, fortdauert, nicht widerrufen werden darf In der Justizkommission des Reichstags ist wiederholt konstatirt wor- den, daß „unwiderruflich“ bedeuten solle „nicht ohne Zustimmung des Mitgliedes widerruflich.“ ; und zweitens, daß wenn mit der Ver- tretung eine Entschädigung verbunden ist, diese für die ganze Dauer im Voraus festzustellen ist §. 69 cit. Abs. 2; vorbehaltlich einer etatsmäßigen Erhöhung der Be- züge. Protok. S. 651. (Hahn S. 811.) . 3. Die Oberlandesgerichte . Die Organisation der- selben ist deshalb sehr einfach, weil bei ihnen nur die regel- mäßigen Spruchcollegien, die „Civil- und Strafsenate“, gebil- det werden Gerichtsverf.Ges. §. 120. . An der Spitze des Gerichtshofes steht ein Präsi- dent; den Vorsitz in den Senaten führen Senatspräsidenten §. 119 cit. ; das „Präsidium“ wird gebildet aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den beiden ältesten Mitgliedern (Räthen) des Gerichts. Nach dem Wortlaute des Gesetzes, welches „Civil- und Straf- senate“ und neben dem Präsidenten eine Anzahl von Senatspräsidenten erfordert, kann es nicht zweifelhaft sein, daß an jedem Oberlandes- §. 101. Die Gerichte. gerichte mehrere Senate gebildet werden müssen und daß regelmäßig besondere Senate für Civilsachen und besondere für Strafsachen zu errichten sind; indeß kann es nicht für geradezu ausgeschlossen erachtet werden, daß einem Senate die Erledigung von Civil- und Strafsachen übertragen wird So bestimmt beispielsweise die elsaß-lothring. Verordn. vom 29. April 1880 (Gesetzbl. S. 121), daß bei dem Oberlandesgerichte in Colmar zur Er- ledigung der Civilsachen drei Senate bestehen und daß der dritte Senat zu- gleich Strafsenat ist. . Ueber die Vertheilung des Vorsitzes und über die Zuweisung der Räthe zu den einzelnen Senaten, hinsichtlich der Geschäfts- vertheilung, und hinsichtlich der Ordnung der Vertretung im Falle der Verhinderung gelten die für die Landgerichte gegebenen Vor- schriften auch für die Oberlandesgerichte. Zu Hülfsr ichtern dürfen jedoch nur ständig angestellte Richter berufen wer- den §. 121 u. 122 a. a. O. . Den Einzelstaaten ist im Uebrigen eine Beschränkung nicht auferlegt; die im §. 69 cit. enthaltenen Vorschriften über die Hülfs- richter bei den Landgerichten sind auf die Oberlandesgerichte nicht für anwendbar erklärt; den Einzelstaaten ist es jedoch freigestellt, die Voraussetzungen und Bedingungen der Verwendung von ständig angestellten Hülfsrichtern bei den Oberlandesgerichten zu regeln und auch dieselbe gänzlich auszuschließen. 4. Das Reichsgericht Vgl. den Artikel „Reichsgericht“ von John im von Holtzendorff’schen Rechtslexicon. 3. Aufl. Bd. 3 S. 386 ff. . Die Organisation des Reichs- gerichts ist derjenigen der Oberlandesgerichte conform; es wird mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senats- präsidenten und Räthen besetzt; es werden Civil- und Strafsenate gebildet, deren Anzahl der Reichskanzler bestimmt. Zu dem „Präsidium“ sind die vier ältesten Mitglieder (Räthe) des Ge- richts zuzuziehen; im Uebrigen finden die in den §§. 61—68 ge- gebenen Vorschriften über den Vorsitz in den Senaten, die Bildung der letzteren, die Vertheilung der Geschäfte, die Vertretung im Falle der Verhinderung Anwendung. Dagegen ist die Zuziehung von Hülfsrichtern für unzulässig erklärt §. 132—134 a. a. O. . Eigenthümlich ist dem Reichsgericht eine Einrichtung, welche §. 102. Die Staatsanwaltschaft. dazudien en soll, im Interesse einer einheitlichen und sichern Recht- sprechung Widersprüche zwischen den Urtheilen der Senate zu ver- hüten; nämlich die Verhandlung und Entscheidung von Rechtssachen vor vereinigten Senaten — und zwar in Civilsachen vor den vereinigten Civilsenaten und in Strafsachen vor den vereinigten Strafsenaten. Die Verweisung vor die vereinigten Civil- oder Strafsenate findet statt, wenn in einer Rechtsfrage ein Civil- senat von einer früheren Entscheidung eines anderen Civilsenats oder der vereinigten Civilsenate oder ein Strafsenat von einer früheren Entscheidung eines andern Strafsenats oder der vereinigten Strafsenate abweichen will §. 137 a. a. O. Eine Verweisung findet also nicht statt, wenn in der Entscheidung einer Rechtsfrage ein Civilsenat von der früheren Entschei- dung eines Strafsenats oder vice versa abweichen will. Motive S. 152. (Hahn S. 139.) . Die Zahl der Richter, welche bei Entscheidungen der vereinigten Senate mitwirken sollen, ist nicht bestimmt; nur ist die Theilnahme von mindestens zwei Drittheilen aller Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden erforderlich und die Zahl der Mitglieder, welche eine entscheidende Stimme führen, muß eine ungerade sein §. 139 a. a. O. . Der Geschäftsgang bei dem Reichsgericht wird durch eine, vom Plenum desselben auszuarbeitende und vom Bundesrath zu be- stätigende Geschäftsordnung geregelt §. 141 a. a. O. . Dieselbe ist am 8. April 1880 vom Reichskanzler bekannt gemacht und im Centralbl. des Deutschen Reichs 1880 S. 190—196 abgedruckt worden. Die über die Organisation des Reichsgerichts gegebenen Vor- schriften finden auch auf die nach §. 8 des Einf.Ges. zum Gerichts- verfassungs-Ges. errichteten obersten Landesgerichte, das heißt also auf den Kgl. Bayerischen Obersten Landes-Gerichtshof in München, entsprechende Anwendung §. 10 des Einf.Gesetzes zum Gerichtsverf.Ges. . §. 102. Die Staatsanwaltschaft Vgl. Schwarze in v. Holtzendorff’s Handbuch des Strafprozeßrechts Bd. II. S. 582 ff. . I. Die Prozeßordnungen erfordern bei allen Strafsachen und bei gewissen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Ehesachen, Entmün- §. 102. Die Staatsanwaltschaft. digungssachen) die Thätigkeit einer von den Gerichten verschiedenen Behörde, welche die Bezeichnung Staatsanwaltschaft führt. Hier- durch ist die Einrichtung einer solchen bei dem Reichsg ericht er- forderlich gemacht und den Einzelstaaten die Ver- pflichtung auferlegt worden , für das Bestehen von Behörden Sorge zu tragen, welche bei den Landesgerichten die der Staatsanwaltschaft reichsgesetzlich zugewiesenen Geschäfte wahr- nehmen. Die prozessualischen Obliegenheiten und Befug- nisse der Staatsanwaltschaft sind in den Prozeßordnungen normirt; sie bieten kein spezifisch staatsrechtliches Interesse dar. Für das Reichsstaatsrecht von Belang sind nur die vom Reiche er- lassenen Anordnungen, welche die freie Willensbestimmung der Einzelstaaten hinsichtlich der Organisation dieser Behörden be- schränken, sowie die Vorschriften über das gegenseitige Verhältniß der staatsanwaltschaftlichen Behörden verschiedener Einzelstaaten und des Reichs zu einander, welche im Interesse einheitlicher und gleichmäßiger Handhabung der Rechtspflege im Bundesgebiet er- lassen worden sind. Durch die Identität der staatlichen Aufgabe, an deren Er- füllung sowohl die Gerichte als auch die Staatsanwaltschaften mitzuwirken berufen sind, ist eine Uebereinstimmung in der Glie- derung beider Gattungen von Behörden, sowie eine gewisse Ana- logie der für dieselben erlassenen reichsgesetzlichen Vorschriften ge- boten. Es gelten demnach zuvörderst auch hier die beiden ober- sten Grundsätze, welche die deutsche Gerichtsverfassung überhaupt beherrschen, nämlich: 1. Alle zum Zwecke der Rechtspflege dienenden Behörden, mithin auch die Staatsanwaltschaften, sind Landesb ehörden und ihre Mitglieder Landesb eamte. Ausgenommen ist allein, wie das Reichsgericht selbst, so die beim Reichsgericht bestehende Staats- anwaltschaft. Den Einzelstaaten steht daher die Einrichtung und Besetzung dieser Behörden, die finanzielle Dotirung derselben, die Ernennung, Entlassung und Pensionirung der dazu gehörenden Beamten, die Dienstaufsicht über dieselben, die Regelung der Dis- ciplinar- und anderen Dienstverhältnisse u. s. w. zu. 2. Bei Ausübung dieser in der Staatsgewalt der Einzel- staaten enthaltenen Hoheitsrechte besteht aber ein erheblicher Unter- schied zwischen dem Gebiete der ordentlichen streitigen Gerichts- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 7 §. 102. Die Staatsanwaltschaft. barkeit und den anderen Gebieten der Rechtspflege. Die Thätig- keit der Staatsanwaltschaft ist nur auf ersterem reichsgesetzlich geregelt und deshalb auch nur hier die Organisation und Glie- derung der Staatsanwaltschaft in ihren Grundzügen vom Gerichts- verfassungsgesetz vorgezeichnet worden; auf den übrigen Gebieten der Gerichtsbarkeit können die Einzelstaaten sowohl die materiellen Amtsverrichtungen und Obliegenheiten der Staatsanwälte als auch die Einrichtung der Staatsanwaltschaft nach Belieben normiren. Die Autonomie der Einzelstaaten ist auf diesen Gebieten eine völlig freie und demgemäß sind die kraft dieser Autonomie getrof- fenen Anordnungen und Einrichtungen kein Gegenstand des Reichs- staatsrechts; auf dem Gebiete der ordentlichen streitigen Gerichts- barkeit dagegen sind die Einzelstaaten auch hinsichtlich der Staats- anwaltschaften ziemlich beengenden Vorschriften unterworfen. II. Die Uebereinstimmung in der Gliederung der Gerichte und der Staatsanwaltschaften und das in den Prozeßordnungen geregelte Zusammenwirken beider Behörden ist reichsgesetzlich gewährleistet durch das im §. 142 des Gerichtsverf.Ges. ausgesprochene Princip: „ Bei jedem Gerichte soll eine Staatsanwalt- schaft bestehen .“ Es ist nun im vorhergehenden Paragraphen dargelegt worden, daß das Wort Gericht einen doppelten Sinn hat, einen prozeßrechtlichen und einen staatsrechtlichen (verwaltungs- rechtlichen). Diese Unterscheidung kehrt auch bei der Staatsan- waltschaft wieder. Die behördliche Organisation der Staats- anwaltschaft folgt der Gliederung der Gerichts behörden ; das staatsanwaltschaftliche Amt dagegen wird ausgeübt bei den be- schließenden und erkennenden Spruchg erichten. In letzterer Hin- sicht bemerken die Motive S. 163 (Hahn S. 147): „Die sach- liche Zuständigkeit der verschiedenen Organe der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach der Zuständigkeit desjenigen Gerichts, welchem das Organ der Staatsanwaltschaft zugetheilt ist. Maßgebend sind diejenigen Normen, welche die Zuständigkeit der erkennenden Gerichte regeln.“ Dagegen entspricht der vierfachen Abstufung der Gerichte in Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Reichs- gericht eine vierfache Gliederung der Staatsanwaltschaft Gerichtsverf.Ges. §. 143. Indem das Gesetz hier neben den Amtsge- richten die Schöffengerichte und neben den Landgerichten die Schwurgerichte und die §. 102. Die Staatsanwaltschaft. örtliche Zuständigkeit der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Be- hörden wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für welches sie bestellt sind ebendas. §. 144 Abs. 1. . In diesem Sinne spricht das Reichsgesetz von der „Staatsanwaltschaft eines Gerichts“, trotzdem es ausdrücklich den Grundsatz anerkennt, daß die Staatsanwalt- schaft in ihren Amtsverrichtungen von den Gerichten unabhängig ist ebendas. §. 151. . III. Das Gerichtsverfassungsgesetz überläßt zwar den Einzel- staaten die Einrichtung der Staatsanwaltschaft, es enthält aber einige Vorschriften, durch welche für diese Organisation ein be- stimmtes Grundprinzip aufgestellt wird. Dasselbe ist dem für die Or- ganisation der Gerichtsbehörden maßgebenden gerade entgegengesetzt. Die Staatsanwaltschaft soll nämlich eine einheitliche Behörde sein, bei welcher die ihr angehörenden Beamten den dienstlichen Wei- sungen ihrer Vorgesetzten hinsichtlich ihrer Amtsverrichtungen Folge zu leisten verpflichtet sind. Der Ausdruck „Staatsanwaltschaft“ um- faßt daher die Gesammtheit der bei den verschiedenen Gerichten zur Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Functionen bestellten Staatsanwälte; die „Staatsanwaltschaft eines Gerichts“ ist nur eine staatsanwaltschaftliche Station ; alle diese Stationen sind in einer einheitlichen Behördenorganisation verbunden, für deren Ge- sammtheit es keine andere Bezeichnung giebt als „Staatsanwaltschaft“, allenfalls unter Hinzufügung des Einzelstaates, dem sie angehört Für das Verständniß des Gerichtsverfassungs-Gesetzes ist eine eigen- thümliche Terminologie desselben beachtenswerth. Bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten wird das Amt der Staatsanwaltschaft ausgeübt durch einen oder mehrere „ Amtsanwälte “ (§. 143 Ziff. 3); dieselben gehören zu den „Beamten der Staatsanwaltschaft“ (§. 144. 147. 148), sie versehen „das Amt der Staatsanwaltschaft“ (§. 146); allein sie werden unter der Bezeich- nung „Staatsanwälte“ nicht mitbegriffen. Diese Terminologie ist auch für die Auslegung der Strafprozeßordnung sowie der landesgesetzl. Ausführungsbe- stimmungen und der Gerichtskonventionen zu beachten. . Von diesem Grundprinzip aus ergeben sich drei Folgesätze, durch deren gesetzliche Sanctionirung das Reich die Durchführung dieses Prinzips in den Einzelstaaten gesichert hat, nämlich: 1. Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen aufführt, verwischt es den Gegensatz zwischen den Gerichtsbehörden und den erkennenden Gerichten. 7* §. 102. Die Staatsanwaltschaft. Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen Gerichtsverf.Ges. §. 147 Abs. 1. ; und zwar, wie die Motive zum Gerichtsverf.Gesetz S. 165 (Hahn S. 149) er- läuternd bemerken, nicht nur den allgemeinen Anordnungen, sondern auch den in einer speziellen Strafsache ergehenden Anweisungen. Sie haben nicht das Recht einer selbstständigen und unabhängigen, durch die eigene Rechtsüberzeugung allein bestimmten Entscheidung hinsichtlich ihrer Dienstverrichtungen; sie sind nicht nur der Auf- sicht, sondern auch der Leitung eines Chefs unterworfen Vgl. hierüber auch die Verhandlungen der Reichstags-Kommission. Protok. I. Les. S. 415 ff. (Hahn S. 632 ff.), sowie des Plenums des Reichs- tages. Stenogr. Berichte 1876 S. 310 ff. (Hahn S. 1341 ff.) . Die Leitung steht dem Reichskanzler hinsichtlich der am Reichsgericht bestellten Reichsanwaltschaft (Ober-Reichsanwalt und Reichsanwälte), der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltlichen Be- amten des betreffenden Bundesstaates zu Gerichtsverf.Ges. §. 148 Abs. 1 u. 2. , also in allen Fällen einem Verwaltungsc hef. Demgemäß hat die Reichsgesetzgebung die dienstliche Stellung der Beamten der Staatsanwaltschaft nicht mit denjenigen schützenden Garantien ausgestattet, welche die Un- abhängigkeit der Richter gewährleisten sollen, sondern es den Einzel- staaten überlassen, darüber Anordnungen zu treffen. Den Ober- Reichsanwalt und die Reichsanwälte aber hat das Gesetz aus- drücklich für nicht richterliche Beamte erklärt ebendas. §. 149 Abs. 1. Dieselbe Bestimmung findet sich hinsichtlich der Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte in zahlreichen Ausführungsgesetzen der Einzelstaaten. und sie denjenigen Beamten zugezählt, welche durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können Gerichtsverf.Ges. §. 150 Abs. 2. . Im Zusammenhange mit dieser abhängigen und wenig gesicherten dienstlichen Stellung der Staatsanwälte steht das reichsgesetzliche Verbot, denselben die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte und eine Dienstaufsicht über die Richter zu übertragen ebendas. §. 152. . 2. Aus der einheitlichen centralistischen Organisation der Staatsanwaltschaft folgt aber nicht nur die Oberleitung des Justiz- ministeriums über die gesammte Staatsanwaltschaft des Einzel- §. 102. Die Staatsanwaltschaft. staates, beziehentl. des Reichskanzlers über die Reichsanwalt- schaft, sondern auch die einheitliche Direction der einzelnen Staats- anwaltschaften (staatsanwaltschaftlichen Stationen), welche an den Gerichten bestellt sind. Dieselben können weder eine collegialische Verfassung haben noch aus mehreren gleichberechtigten, von ein- ander unabhängigen Mitgliedern bestehen, sondern sie müssen einer einheitlichen Spitze unterstellt sein. Wenngleich der an einem Ge- richte bestellten Staatsanwaltschaft mehrere Beamte zugewiesen werden, so ist doch nur Einer Staatsanwalt im eigentlichen Rechts- sinne; die Andern sind nur seine Gehülfen oder Vertreter. Das Reichsgesetz vermeidet zwar, ihnen die Bezeichnung Staatsanwalts- gehülfen beizulegen, es stellt sie aber in scharfen juristischen Gegen- satz zu dem „ ersten “ Beamten der Staatsanwaltschaft eines Ge- richts. Die dem letzteren „beigeordneten“ Personen gelten als dessen Vertreter , sie werden als von ihm beauftragt ange- sehen, auch ohne daß sie für die einzelnen Amtsverrichtungen den Nachweis eines besonderen Auftrages zu erbringen brauchen Gerichtsverf.Ges. §. 145. ; sie führen daher ihre amtlichen Geschäfte unter der Verantwort- lichkeit des „ersten Staatsanwalts“, der als ihr unmittelbarer Vorgesetzter anzusehen ist und dessen Anweisungen sie Folge zu leisten verpflichtet sind Ob dieser Grundsatz auch auf das Verhältniß mehrerer bei demselben Amtsgerichte bestellter Amts anwälte Anwendung findet, ist der Anordnung der Einzelstaaten anheimgegeben. Motive S. 162 a. E. 164. (Hahn S. 147. 148.) . 3. Der Grundsatz, daß Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden soll, findet auf die Staatsanwaltschaft keine ana- loge Anwendung und die Regeln des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Geschäftsvertheilung bei den Gerichtsbehörden, durch welche jede Willkühr in Betreff der Auswahl oder der Zusammensetzung der erkennenden Spruchcollegien für den einzelnen Fall ausgeschlossen werden soll, bilden einen scharfen Gegensatz zu den für die Staats- anwaltschaft geltenden Vorschriften. Abgesehen von den in der örtlichen Begränzung der Zuständigkeit liegenden Schranken hat die Verwaltung das Recht und die Pflicht, für die Wahrnehmung der staatsanwaltschaftl. Verrichtungen die dafür geeignetste Per- sönlichkeit auszuwählen. Nur die an den Gerichten bestellten Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschafts-Stationen) haben eine §. 102. Die Staatsanwaltschaft. rechtlich begränzte Zuständigkeit, aber nicht die einzelnen Beamten innerhalb derselben. Die Zuständigkeit der letzteren wird vielmehr umschlossen und gleichsam absorbirt von der des Vorgesetzten. Dem- gemäß sind die „ersten“ Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwalt- schaft selbst zu übernehmen oder mit Wahrnehmung derselben einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauf- tragen Ger.V.Ges. §. 146 Abs. 1. Der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Oberstaatsanwalt) hat daher unter dem Personal der Staatsanwaltschaft bei sämmtlichen zum Oberlandesgerichts-Bezirk gehörigen Gerichten die freie Auswahl hinsichtlich der Zuweisung einzelner Sachen oder Geschäfte. Er kann jedoch nur eine solche Person wählen, welche die gesetzlich erforderte Qualifikation zur Verrichtung des betreffenden Amtsgeschäftes hat; insbesondere dürfen Amtsanwälte nur bei den Amtsgerichten (Schöffengerichten) das Amt der Staatsanwaltschaft versehen. ebendas. Abs. 2. . Hierdurch ist nicht nur die Möglichkeit geboten, für wichtige Sachen, an deren Durchführung in einer gewissen Richtung der Staatsbehörde gelegen ist, erprobte oder besonders hervor- ragende Kräfte heranzuziehen, sondern auch den Grundsatz, daß die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen haben, im einzelnen Falle in Einklang zu setzen mit der wünschenswerthen Berücksichtigung der etwa ab- weichenden persönlichen Auffassung, welche der zunächst zuständige Beamte von der Rechtsfrage oder dem Thatbestand gewonnen hat. IV. Die Einheit der Staatsanwaltschaft ist zunächst durch- geführt und verwirklicht innerhalb der einzelnen Bundesstaaten; jeder Staat hat seine Staatsanwaltschaft, die nur von ihm ab- hängig ist. Das Reich hat keine Oberleitung über die Staatsanwaltschaften der Einzelstaaten; es besteht keine Centralbehörde um die Thätig- keit dieser verschiedenen Staatsanwaltschaften im Bundesgebiete in Einklang und Uebereinstimmung zu erhalten. Die Reichsanwalt- schaft bildet eine den Staatsanwaltschaften der Einzelstaaten neben- geordnetes Verwaltungsressort, nicht eine ihnen übergeordnete Auf- sichts- und Beschwerde-Instanz. Die Justizministerien der Einzel- staaten sind die letzten Quellen, aus denen die Beamten der Staats- anwaltschaft ihre dienstlichen Anweisungen empfangen und Beschwer- §. 102. Die Staatsanwaltschaft. den über Handlungen oder Unterlassungen der Staatsanwälte finden hier ihre definitive Erledigung Dieser Grundsatz ist auch in allen Gerichtskonventionen anerkannt, in- dem den Regierungen der Einzelstaaten die Aufsicht und Leitung der Staats- anwaltschaft in allen aus den betreffenden Staatsgebieten er- wachsenen Rechtsangelegenheiten eingeräumt worden ist, gleichviel in welcher Weise die Ernennung und die Dienstverhältnisse der Beamten der Staatsan- waltschaft im Uebrigen geregelt sind. Vgl. die Verträge von Preußen-Olden- burg (Birkenfeld) Art. 6 Abs. 2 und Schlußprot. Ziff. IV. Preußen-Schwarzb.- Sondershausen Art. 6 Abs. 2 u. Schlußprot. IV. Preußen-Anhalt Art. 5. Preußen-Lippe Art. 4. Ferner den Thüringischen Vertrag Art. 20. Preußen- Meiningen-Koburg (Meiningen) Art. 19 Abs. 2. Preußen-Meiningen-Rudolstadt (Rudolstadt) Art. 18. Weimar-Reuß j. L. (Gera) Art. 14. Hansestädte Art. 27. Oldenburg-Lübeck Art. 28. Oldenburg-Schaumburg-Lippe Art. 16. . Jedoch die Ueberwachung der Ausführung der Reichsge- setze, welche nach Art. 17 der R.V. dem Kaiser zusteht, erstreckt sich auch auf diejenigen Reichsgesetze, durch welche die Organisation und Thätigkeit der Staatsanwaltschaften normirt wird; dem Kaiser liegt daher allerdings die Fürsorge ob, daß auch diese Gesetze von dem Einzelstaate wirklich ausgeführt und richtig gehandhabt werden. Diese Ueberwachung erfolgt aber nicht in einem unmittel- baren Eingreifen in die Behandlung der einzelnen Sache und nicht in der Form eines direkten Verkehrs mit den Staatsanwaltschaften der einzelnen Staaten, sondern lediglich durch Verhandlung mit der Regierung des betreffenden Bundesstaates nach Maßgabe der Bd. II. S. 235 ff. dargestellten Regeln. Von dieser controlliren- den Verwaltung des Reiches hinsichtlich der Staatsanwaltschaften der Bundesstaaten ist wol zu unterscheiden die unmittelbare Ver- waltung der Reichsanwaltschaft, welche unter den Bd. II. S. 238 entwickelten Grundsätzen steht. Beide Verwaltungsaufgaben wer- den unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers von dem Reichs- justizamt durchgeführt. Aus der Einheitlichkeit der Staatsanwaltschaft in jedem Ein- zelstaat und aus der Verpflichtung der Beamten der Staatsan- waltschaft den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzu- kommen, ergiebt sich, daß die Grundsätze des Gerichtsverfassungs- gesetzes über die Rechtshülfe auf den Verkehr der Staatsan- waltschaften nicht anwendbar sind. Während die Requisitionen der Gerichte, abgesehen von den §. 102. Die Staatsanwaltschaft. im §. 159 Abs. 2 des Gerichtsverf.Gesetzes aufgeführten Aus- nahmen, von dem ersuchten Gerichte nicht abgelehnt werden dürfen, gilt von den Requisitionen der Staatsanwaltschaften der gleiche Grundsatz nicht, und zwar auch nicht von dem Verkehr der staats- anwaltschaftlichen Behörden unter einander, denn dieser Grundsatz würde die ersuchte Behörde dem Willen einer einem andern Bundesstaate angehörenden und von dem Justizministerium des letzteren geleiteten Behörde unterwerfen und damit die Einheit- lichkeit der Staatsanwaltschaft auflösen und den ersuchten Beamten in einen unlöslichen Conflict versetzen zwischen der Pflicht, den dienstlichen Anweisungen des Vorgesetzten gehorsam zu sein, und der Pflicht, dem Ersuchen der requirirenden Behörde nachzukommen, wofern zwischen den letzteren und den dienstlichen Anweisungen des Vorgesetzten ein Widerspruch besteht. Wenn die Staatsanwalt- schaft die Mitwirkung einer andern Behörde beansprucht, kommen vielmehr folgende Regeln zur Anwendung, gleichviel ob die requi- rirte Behörde demselben Staate angehört oder einem andern Bun- desstaate: 1. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Amtsrichter um die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung ersucht, so hat der Amtsrichter zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist Strafproz.Ordn. §. 160 Abs. 2. ; es besteht also gerade der entgegengesetzte Grundsatz wie ihn §. 159 Abs. 1 des Gerichtsverf.Gesetzes für das Ersuchen der Gerichte aufstellt. 2. Wenn das Ersuchen an eine, dem requirirenden Staats- anwalt nicht dienstlich untergebene, staatsanwaltschaftliche Behörde gerichtet wird, so hat die letztere nach freiem Ermessen zu prüfen, ob sie nach Maßgabe der ihr ertheilten dienstlichen Anweisungen dem Ersuchen Statt zu geben habe oder nicht. Lehnt sie die Erledigung ab, so ist dagegen nur der Weg der Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig; die definitive Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit darüber, ob dem Ersuchen Folge zu leisten sei oder nicht, ruht also bei dem Justizministerium, welchem der requirirte Staatsanwalt untergeordnet ist. Falls sich hieraus eine Differenz unter den Regierungen verschiedener Bundesstaaten ergiebt, so würde dieselbe nach Art. 17 der R.V. durch den Kaiser §. 102. Die Staatsanwaltschaft. (Reichskanzler) beziehentl. nach Art. 7 Ziff. 3 der R.V. durch Be- schluß des Bundesrathes ihre Ausgleichung finden müssen Vgl. Bd. I. S. 260 u. Bd. II. S. 235. . Vgl. jedoch unten sub V. Ziff. 3. 3. Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und in dieser Eigenschaft ver- pflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte bei den Landge- richten ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten Gerichtsverf.Ges. §. 153 Abs. 1. ; ihnen gegenüber bedarf es daher keines Ersuchens, sondern sie werden mit der Vornahme der fraglichen Handlung beauftragt . Die Staatsanwaltschaft ist aber auch befugt, durch die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes eines anderen Bezirks Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eid- licher Vernehmungen, vornehmen zu lassen und das Ersuchen un- mittelbar an diese Behörden und Beamten zu richten, welchem die letzteren zu genügen verpflichtet sind Strafproz.Ordn. §. 159. . Allein diese Pflicht können sie in dem Falle nicht erfüllen, wenn sie dadurch in Widerspruch treten würden mit den von ihrer vorgesetzten Behörde ihnen er- theilten dienstlichen Anweisungen oder Aufträgen und ebenso kann ein Zwang zur Erledigung der Requisition gegen sie nur von der vorgesetzten Behörde d. h. dem Staatsanwalt am Landgericht des Bezirks ausgeübt werden. Falls daher die requirirte Polizeibehörde sich weigert, dem Ersuchen Folge zu geben, so muß der ihr vorgesetzte Staatsanwalt am Landgericht ersucht werden, daß er sie mit der Vornahme der verlangten Handlung beauftrage, und es reduzirt sich alsdann der Fall auf den soeben unter Ziff. 2 erörterten. V. Der Grundsatz von der Einheit und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft jedes einzelnen Bundesstaates hat einige wich- tige Ausnahmen erfahren, welche mit der Gerichtsverfassung in engem Zusammenhang stehen. 1. Der Ober-Reichsanwalt ist zwar nicht Vorgesetzter der Staatsanwälte und kann ihnen daher im Allgemeinen keine Befehle ertheilen, in denjenigen Sachen aber, für welche das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist Vgl. Gerichtsverf.Ges. §. 136 Ziff. 1 (oben S. 60). , haben alle Beamte §. 102. Die Staatsanwaltschaft. der Staatsanwaltschaft aller Bundesstaaten seinen Anweisungen Folge zu leisten Ger.Verf.Ges. §. 147 Abs. 2. . 2. Den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Ober- landesgerichten und den Landgerichten steht das Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks zu Gerichtsverf.Ges. §. 148 Ziff. 3. . Insoweit nun der Bezirk eines Land- gerichts oder Oberlandesgerichts aus Gebieten mehrerer Bundes- staaten besteht, erstreckt sich diese Zuständigkeit und die mit ihr verbundene Befugniß, dienstliche Anweisungen und Befehle zu er- theilen, über die Behörden und Beamten dieser verschiedenen Staatsgebiete, und es tritt daher hinsichtlich der Einheit und Ge- schlossenheit der Staatsanwaltschaft mit Einschluß der Amtsanwälte und der Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes an die Stelle des Staates der Gerichtsbezirk . Die durch das Gerichts- verfassungsgesetz erforderten und vertragsmäßig begründeten Ge- richtsgemeinschaften modifiziren nicht nur die Ausübung des den einzelnen Bundesstaaten zustehenden Rechts der Gerichtsverwal- tung, sondern zugleich auch die Ausübung derjenigen Hoheitsrechte, welche durch die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft verwirklicht werden, und es zeigt sich auch auf diesem Gebiete, auf welchem die Einzelstaatsgewalt so wenig als möglich eingeschränkt worden ist, die Wirkung des bundesstaatlichen Verhältnisses, welches die Deutschen Staaten zu einer höheren Einheit verbindet Vgl. jedoch hinsichtlich der Leitung der Staatsanwaltschaften durch die Landesjustizverwaltungen in den Gerichtsgemeinschafts-Bezirken oben S. 103. Note 1. . 3. Dasselbe gilt von einem andern ähnlichen Falle. Da die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt wird, für welches sie bestellt sind, so steht die Verfolgung einer strafbaren Handlung nur der Staatsanwaltschaft desjenigen Gerichts zu, bei welchem nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung der Gerichtsstand begründet ist Motive S. 163 a. E. (Hahn S. 148.) . Können sich nun die Beamten der Staatsanwalt- schaft verschiedener Bundesstaaten nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der §. 102. Die Staatsanwaltschaft. ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft Ein solcher existirt nur für die Gebiete, für welche Gerichtsgemeinschaften bestehen. ; in Ermangelung eines solchen der Oberreichsanwalt Gerichtsverf.Ges. §. 144 Abs. 3. . VI. Nach dem Gerichtsverfassungs-Gesetz §. 151 ist die Staatsanwaltschaft in ihren Amtsverrichtungen von den Gerichten unabhängig und eine in sich geschlossene und einheitlich geleitete Behörde; durch die Strafprozeß-Ordnung ist jedoch dieses Prinzip durchbrochen worden. Es gilt für die Betreibung der Strafverfolgung Seitens der Staatsanwaltschaft das sogenannte Legalitäts prinzip; d. h. die Frage, ob eine Strafverfolgung eintreten soll oder nicht, ist nicht nach Zweckmäßigkeitsrücksichten, politischen Erwägungen u. dgl. zu entscheiden, sondern die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet , soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, wegen aller ge- richtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen „einzuschreiten“, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen Strafproz.Ordn. §. 152 Abs. 2. . In dieser Gesetzesvorschrift ist ein staatsrechtliches Prinzip ersten Ran- ges enthalten; es sichert dem Einzelnen den Schutz der Strafge- setze, indem es die Gewährung desselben dem arbiträren Ermessen d. h. der Willkühr der Staatsanwaltschaft entzieht. Allein immer- hin hat die Staatsanwaltschaft im einzelnen Falle zu prüfen, ob nach dem ihr vorgelegten Material die zur Anzeige gebrachte Hand- lung als strafbar und als gerichtlich verfolgbar zu erachten ist und ob zureichende thatsächliche Anhaltspunkte zum Beweise der strafbaren Handlung vorhanden sind. Wenn die Prüfung dieser Fragen einzig und allein der Staatsanwaltschaft überlassen bleibt, so ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sich hierbei andere Gesichtspunkte geltend machen als die durch die Gerechtigkeit ge- gebenen; denn der zuständige Beamte der Staatsanwaltschaft hat ja nicht nach eigener und unabhängiger Ueberzeugung, sondern nach den ihm ertheilten Befehlen der ihm vorgesetzten Behörde zu han- deln; es könnte daher die Versagung oder Gewährung des straf- gerichtlichen Schutzes von Parteirücksichten oder von Rücksichten auf die amtliche oder sociale Stellung des Beschuldigten oder von irgend welchen anderen tendenziösen Erwägungen abhängig gemacht §. 102. Die Staatsanwaltschaft. werden Der Beamte der Staatsanwaltschaft ist nach Gerichtsverf.Ges. §. 147. 148 verpflichtet, auch einem Befehl seines Vorgesetzten resp. der Justizverwal- tung, eine begründete Klage nicht zu erheben, Folge zu leisten. Vgl. Löwe Anm. 8 zu §. 152 der Str.Pr.O. (S. 394. 2. Aufl.) . Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber einen Weg eröffnet, um die Frage, ob im concreten Falle die gesetzliche Pflicht der Staatsanwaltschaft zum Einschreiten begründet ist oder nicht, von einer unabhängigen d. h. richterlichen Behörde ent- scheiden zu lassen Vgl. Fuchs in Holtzendorff’s Handbuch I. S. 450 ff. Voitus Kom- mentar z. Strafproz.O. S. 211 ff. Löwe zu §. 152 Abs. 2 u. bes. zu §. 170. Schwarze Kommentar S. 313 ff. . Wenn die sachlich zunächst zuständige Staats- anwaltschaft einem bei ihr angebrachten Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge giebt oder nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens verfügt, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe hiervon zu benach- richtigen Strafproz.O. §. 169. . Gegen diesen Bescheid steht dem Antragsteller, wofern er zugleich der Verletzte ist Der Begriff des „Verletzten“ ist in der Strafproz.Ordn. nicht definirt und in der Literatur streitig. Löwe a. a. O. S. 418 führt aus, daß als Verletzter Jeder anzusehen ist, in dessen Rechtssphäre die strafbare Handlung unmittelbar oder mittelbar irgendwie eingegriffen hat oder im Falle der Vollendung eingegriffen haben würde. Ebenso Schwarz a. a. O. S. 316. Dagegen fassen den Begriff wesentlich enger Voitus S. 212 und Fuchs S. 453. , nicht nur die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu, sondern auch gegen den ablehnenden Bescheid des letzteren binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung Strafproz.O. §. 170 Abs. 1. Um frivole oder unbegründete Anträge möglichst zu verhüten, ist vorgeschrieben worden, daß der Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß. . Zuständig zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht, in anderen Sa- chen das Oberlandesgericht a. a. O. §. 170 Abs. 3. . Erachtet das Gericht den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage und die Staatsanwaltschaft ist alsdann zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet a. a. O. §. 173. . Hierdurch wird freilich ebensowohl die §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von den Gerichten als die einheitliche Leitung der Staatsanwaltschaft durch ihren Chef durch- brochen; der Beschluß des Strafsenats des Oberlandesgerichts ent- hält einen für den Staatsanwalt maßgebenden Befehl . Allein es ist nicht zu verkennen, daß die bloße Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung an sich schon als eine Schutzwehr gegen einen tendenziösen Mißbrauch des sogen. Anklage-Monopols der Staatsanwaltschaft wirkt Freilich nur in denjenigen Fällen, in denen ein „Verletzter“ vorhanden ist; wo durch eine strafbare Handlung lediglich die öffentliche Ordnung ver- letzt ist, fehlt die rechtliche Garantie gegen eine parteische Handhabung des Anklagerechts aus politischen oder persönlichen Motiven. Vgl. Geyer Lehrb. des Strafprozeßrechts (1880) S. 407 ff. und daß hierin die wichtigste Bedeutung und der eigentliche Werth der Einrichtung zu sehen ist, nicht in der materiellen Entscheidung der einzelnen Fälle, in denen der Verletzte von diesem Recht Gebrauch macht. §. 103. Die Rechtsanwaltschaft Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878. R.G.Bl. S. 177. (Entwurf mit Motiven in den Drucksachen des Reichstages v. 1878 Nr. 5. Kommissionsbericht ebendas. Nr. 173 Verhandlungen des Reichs- tages v. 1878 Stenograph. Berichte Bd. I. S. 12 ff. Bd. II. S. 1237 ff. S. 1461 ff. Zu vergleichen sind auch die Verhandlungen der Justiz-Kommission des Reichstages über das Gerichtsverf.Ges. S. 257 ff. 404 ff. 495 ff. 721 ff. Gebühren-Ordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879. R.G.Bl. S. 176. (Entwurf in den Drucksachen des Reichstags v. 1879 Nr. 6. Ver- handlungen des Reichstages v. 1879 Stenogr. Berichte Bd. I. S. 17 ff. Bd. II. S. 894 ff. 1573. 1679.) Kommentare zur R.A.O. von Völk Nördlingen 1878, von Fr. Meyer Berlin 1879 (in „Die Justizgesetzgebung des Deutschen Reichs von Sarwey und Thilo II. Abth. 1. Bd.) und von Sydow Berlin 1879. Vgl. auch En- demann Civilprozeß Bd. III. S. 553 ff. Kommentar zur Gebührenordnung von Fr. Meyer 1879 (a. a. O. II. Abth. 3. Bd.) . Die rechtliche Ordnung der Rechtsanwaltschaft im Deutschen Reiche ist bisher vom Standpunkt des Staatsrechts aus noch nicht betrachtet worden und doch ist sie durch die bundesstaatliche Ordnung des Gerichtswesens, ja man kann fast sagen durch die ganze bundesstaatliche Ordnung des Reiches beherrscht und aus diesem Grunde nicht ohne staatsrechtliches Interesse. Es sollen §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. hier nur diejenigen Punkte hervorgehoben und erörtert werden, welche das öffentliche Recht betreffen; eine vollständige Dar- stellung der Rechtsanwalts-Ordnung gehört nicht in den Rahmen des Reichs staats rechts; ebensowenig das Verhältniß zwischen Rechtsanwalt und Partei. Das staatsrechtliche Interesse beruht auf dem engen Zusam- menhange der Anwaltschaftsordnung mit der Gerichtsverfassung und in Folge dessen mit den staatlichen Hoheitsrechten. In dieser Beziehung hat nun aber die Organisation der Rechtsanwaltschaft einen höchst eigenthümlichen Charakter, der sich aus einer eigen- artigen Doppelstellung des Rechtsanwalts herleitet. In dem Berufe des Rechtsanwalts sind zwei Stellungen verbunden, die sonst ganz getrennt sind, ja meistens unvereinbar scheinen, nämlich die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes und der Betrieb eines Privatgewerbes; freilich decken sich beide nicht vollkommen; das Geschäft des Rechtsanwalts umfaßt auch Vieles Andere als die Ausübung öffentlich rechtlicher Functionen, aber immerhin bildet diese den wichtigsten Theil seines Gewerbes. Wenn gesagt wird, der Rechtsanwalt bekleide ein öffentliches Amt, so muß daran erinnert werden, was oben Bd. I. S. 383 ff. bereits ausgeführt worden ist, daß der Begriff des Amtes und der- jenige des Beamten keineswegs zusammenfallen. Der Rechtsan- walt hat ein öffentliches Amt und er ist doch kein Beamter Beides wird ausdrücklich bestätigt im Strafgesetzbuch §. 31. Abs. 2. u §. 359. Siehe oben Bd. I. S. 384. ; er versieht sein Amt nicht kraft einer Dienstpflicht , sondern er macht aus der Uebernahme des Amtes ein Gewerbe . Auch sind die den Inhalt seiner Amtsthätigkeit bildenden Geschäfte nicht Staatsgeschäfte im stricten Sinne; sie gehören nicht zur Verwal- tung der staatlichen Herrschaftsrechte, zur unmittelbaren Verwirk- lichung der staatlichen Aufgaben; der Rechtsanwalt hat überhaupt nicht Geschäfte des Staates als eines individuellen Rechts subjects wahrzunehmen, wol aber Geschäfte, die in der objectiven Rechts- ordnung des Staats als nothwendig zur Durchführung der staat- lichen Aufgaben vorausgesetzt und begründet sind. Die Prozeß- ordnungen des Reiches setzen nämlich die Theilnahme von Rechts- anwälten an der Führung der Prozesse voraus. Die Civilprozeß- §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. Ordn. hat im §. 74 die unbedingte und ausdrückliche Vorschrift aufgestellt, daß die Parteien vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen; und die Strafproz.Ordn. hat die Form des contradictori- schen Anklage-Verfahrens durchgeführt, sie gestattet ausnahmslos dem Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Ver- theidigers zu bedienen, sie erklärt für gewisse Sachen die Bestellung eines Vertheidigers für nothwendig und sie geht von der Annahme aus, daß in der Regel Rechtsanwälte zu Vertheidigern gewählt oder bestellt werden Strafproz.Ordn. §. 138. 144. . Daß bei den Gerichten Rechtsanwälte „zugelassen“ sind, daß überhaupt Personen vorhanden sind, welche als rechtsverständige Prozeßbevollmächtigte, Anwälte und Verthei- diger sich mit der Vertretung der Parteien und der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen befassen, wird in den Prozeßordnungen als selbstverständlich vorausgesetzt. Nur unter dieser Annahme sind die Vorschriften der Prozeßordnungen durchführbar, die staat- liche Aufgabe der Handhabung des Rechtsschutzes soll und kann nach Maßgabe des bestehenden Rechts nur unter Mitwirkung von Rechtsanwälten realisirt werden. Die berufsmäßige Thätigkeit der Rechtsanwälte ist demnach für den Staat nothwendig; sie ist ein durch die staatliche Rechtsordnung selbst erforderter Faktor der Rechtspflege und man kann daher die Rechtsanwaltschaft in der- selben Weise wie die Staatsanwaltschaft als eine Institution an- sehen, welche einen Bestandtheil der Gerichtsverfassung im weiteren Sinne bildet. Zwar läßt sich von fast allen Berufsarten und Ge- werben sagen, daß sie für die gedeihliche Entwicklung und das Bestehen des Staates nothwendig oder nützlich sind, aber während die übrigen Gewerbe wirthschaftlichen oder gesellschaftlichen Bedürf- nissen dienen, hat der Rechtsanwalt sein Arbeitsfeld auf einem Gebiet, das ganz eigentlich zur Entfaltung der wesentlichsten Staats- thätigkeit dient; er ist ein Mitarbeiter an der Rechtspflege. In diesem Sinne sind die Berufsgeschäfte des Rechtsanwalts als ein öffentliches Amt zu bezeichnen. Hieraus ergeben sich aber zahlreiche Consequenzen. Der Staat, welcher die Function des Rechtsanwalts dem System seines Gerichtswesens einverleibt, muß §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. auch die Garantien dafür haben, daß diese Thätigkeit den von ihm gestellten Anforderungen entspreche. Er muß daher die Be- dingungen normiren, unter welchen er Jemanden zur Rechtsanwalt- schaft zuläßt, er muß über die Amtsführung der Rechtsanwälte eine gewisse Aufsicht führen, eine Disciplinargewalt organisiren, unter gewissen Voraussetzungen auch die Entfernung aus dem Amte ermöglichen; er kann ferner den Rechtsanwälten gewisse spezielle Amtspflichten auferlegen. Ja es kann dieser Gesichtspunkt so weit festgehalten werden, daß die Rechtsanwälte geradezu wie Staats- beamte behandelt, von der Regierung für bestimmte Stellen er- nannt, versetzt, entlassen werden u. s. w. und daß sie von anderen Staatsbeamten sich hauptsächlich nur dadurch unterscheiden, daß sie nicht einen festen Gehalt beziehen, sondern auf die für ihre Amtsverrichtungen zu erhebenden Gebühren angewiesen sind. Das war im Wesentlichen der Standpunkt des früheren Preußischen Rechts. Andererseits kann man davon ausgehen, daß wenngleich die Thätigkeit der Rechtsanwaltschaft im Ganzen einen integrirenden Bestandtheil der öffentlichen Rechtspflege bildet, doch im einzelnen Falle die Arbeit des Rechtsanwalts im Interesse der Privatper- sonen gegen Entgeld in Anspruch genommen wird und daß sie nicht Staatsgeschäfte im eigentlichen Sinn versehen, sondern für eigene Rechnung ihren Kunden Dienste leisten. Von diesem Ge- sichtspunkte aus erscheint die Praxis des Rechtsanwalts als eine gewerbliche Thätigkeit, bei welcher der Staat nicht direct interessirt ist, sondern für welche er nur die Bedingungen des Betriebes normirt. Von dieser Grundlage aus gelangt man zu dem soge- nannten System der freien Advokatur und die Rechtsanwalts-Ord- nung ist alsdann lediglich ein besonderer Theil der Gewerbe - Ordnung. Würde nun die Reichsgesetzgebung eines dieser beiden Sy- steme angenommen und consequent durchgeführt haben, so würden keinerlei staatsrechtliche Schwierigkeiten entstanden sein und die Rechtsanwalts-Ordnung keinen Anlaß zu staatsrechtlichen Erörte- rungen darbieten. Falls man die Rechtsanwälte als Beamte vel quasi behandelt hätte, so würde jeder Landesherr für seine Ge- richte und der Kaiser für das Reichsgericht die erforderliche An- zahl von Rechtsanwälten zu ernennen haben; die amtliche Thätigkeit §. 108. Die Rechtsanwaltschaft. derselben wäre auf die Gränzen des betreffenden Staatsgebietes resp. auf die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts beschränkt; man hätte es den Einzelstaaten überlassen können, die Geschäfts- und Dienstverhältnisse ihrer Rechtsanwälte zu regeln. Von dieser Anschauung gingen die Bundesregierungen bei dem ersten Entwurf des Gerichtsverf.Gesetzes aus, welcher gar keine Bestimmungen über die Rechtsanwaltschaft enthielt Die jetzt geltende Rechtsanwalts-Ordnung hat ihren ersten Ursprung in Anträgen, welche in der Reichstags-Kommission bei Berathung des Gerichts- verfassungsgesetzes gestellt worden sind. Vgl. Protok. I. Les. S. 257 bis 317. (Hahn S. 509 ff.) . Würde man andererseits das System der freien Advokatur eingeführt haben, so hätte in nothwendiger Consequenz des Art. 3 der Reichsverf. und der allgemeinen Prinzipien der Gewerbe-Ord- nung das Reich nur die Bedingungen für die Zulassung zu diesem Gewerbebetriebe zn regeln gehabt, im Uebrigen wäre die Aus- übung desselben im ganzen Bundesgebiete frei und jeder Beschränk- ung durch die Einzelstaaten entzogen gewesen, etwa wie der Ge- werbebetrieb der Aerzte oder der Seeschiffer. Die Reichsgesetzgebung hat aber einen Mittelweg eingeschlagen; sie hat die Rechtsanwaltschaft in einer Weise geordnet, die äußerst complizirt ist, weil sie zum Theil den Amts charakter der Rechts- anwaltschaft und die demselben entsprechenden Hoheitsrechte der Einzelstaaten, zum Theil die Freiheit des Gewerbe betriebes zur Grundlage genommen hat. Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist freigegeben, aber doch zugleich an die staatliche Zulassung geknüpft; sie erstreckt sich auf das ganze Reich und ist doch zugleich lokali- sirt; der Rechtsanwalt hat amtliche Obliegenheiten, die er unter gewissen Umständen auch wider seinen Willen erfüllen muß, er ist einer Disciplinargewalt unterworfen, aber er hat andererseits keinen staatlichen Vorgesetzten und keine Beamtendienstpflichten; die Rechtsan- waltsordnung ist ebensowohl eine Ergänzung des Gerichtsverfassungs- gesetzes als der Gewerbeordnung. Für das Reichsstaatsrecht aber ist es namentlich von Wichtigkeit die Gränzlinie festzustellen, inner- halb deren den Einzelstaaten noch die Bethätigung von Hoheits- rechten und die Durchführung eines eigenen staatlichen Willens verblieben ist; von einer „Souveränetät“ der Einzelstaaten ist auch Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 8 §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. hier so wenig wie auf anderen Gebieten des staatlichen Lebens etwas wahrzunehmen. I. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft . 1. Der oberste Grundsatz ist der, daß Niemand Rechtsanwalt werden kann, ohne daß er von der Landes justizverwaltung (be- ziehentl. beim Reichsgericht vom Präsidium desselben) zugelassen worden ist R.A.O. §. 3. 99. , daß die Zulassung aber nicht vom freien Belieben der Landesjustizverwaltung abhängig ist, sondern daß die Ent- scheidung über die Zulassung nach den vom Reich erlassenen Vor- schriften getroffen werden muß. In diesem Satze findet ein im ge- genwärtigen Deutschen Reichsrecht häufig wiederkehrendes Prinzip eine neue Anwendung: die formale Ausübung der Hoheitsrechte geht im einzelnen Falle von der Einzelstaatsgewalt aus, die ma- terielle Regelung aber, wie das Hoheitsrecht zu handhaben ist, wird vom Reich gegeben; der Einzelstaat bringt dem Unterthanen gegenüber seinen Willen zur Geltung, er empfängt aber vom Reich den Befehl, was er wollen muß und wie er den Willen zu erklären hat. So wie den Einzelstaaten die sogenannte Justiz- hoheit verblieben ist, aber Gerichtsverfassung und Prozeßordnungen, also der Inbegriff der Rechtsnormen über die Ausübung der Ju- stizhoheit, vom Reich ihnen vorgeschrieben sind, so kömmt ihre Ju- stizhoheit (Staatsgewalt) auch zur Anerkennung, indem sie den Rechtsanwälten die Zulassung ertheilen oder versagen, aber ihr Wille ist hierbei kein freier, sondern ein vom Reich gebundener. 2. Befähigt zur Rechtsanwaltschaft ist nur derjenige, wel- cher die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat R.A.O. §. 1. Uebergangsbestimmungen ebendas. §. 108. ; in Er- mangelung dieser Voraussetzung darf die Zulassung nicht ertheilt werden. Die Bedingungen für die Befähigung zum Richteramt sind nun aber vom Reich nicht ausreichend geregelt, indem es an Vorschriften und Kontrolen hinsichtlich der beiden juristischen Prü- fungen fehlt; in Folge dessen ist keine Landesjustizverwaltung ge- halten, die in einem anderen Staate bestandenen Prüfungen an- zuerkennen Gerichtsverf.Ges. §. 2. Siehe unten §. 104. II. , sie soll aber auch andererseits hieran nicht durch §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. Landesgesetz gehindert werden. Hieraus ergiebt sich für die Zu- lassung zur Rechtsanwaltschaft ganz dasselbe Resultat, wie für die Anstellung in einem Richteramt; die Justizverwaltung jedes Staates kann den in einem anderen Bundesstaate bestandenen jurist. Prü- fungen Wirksamkeit zuerkennen oder versagen. 3. Berechtigt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver- langen ist Jeder in demjenigen Staate, in welchem er die zum Richteramte befähigende Prüfung bestanden hat, und sein Antrag darf nur aus den in der Rechtsanwaltsordnung bezeichneten Grün- den abgelehnt werden R.A.O. §. 4. Bei einem mehreren Bundesstaaten gemeinsamen Gerichte muß Jeder zugelassen werden, der in einem dieser Staaten die Fähigkeit zum Richteramte erlangt hat. . Diese Gründe zerfallen in zwei Kate- gorien; die einen sind solche, wegen deren die Zulassung abge- lehnt werden muß ebendas. §. 5. , die anderen solche, wegen deren sie versagt werden kann ebendas. §. 6. ; die ersteren, denen praktisch die größere Be- deutung zukömmt, betreffen den Mangel der Ehrenhaftigkeit und Unbescholtenheit, den Betrieb einer mit dem Beruf oder der Würde eines Rechtsanwalts nicht vereinbaren Beschäftigung, kör- perliche Gebrechen oder Schwäche der geistigen und körperlichen Kräfte u. dgl. Ueber die einzelnen Bestimmungen, deren nähere Erörterung kein staatsrechtliches Interesse hat, vgl. die Kommentare zur R.A.O. von Völk S. 26 ff. und von Meyer S. 17 ff. . Soweit bei der Beurtheilung dieser Abwei- sungsgründe ein diskretionäres Ermessen Platz finden kann, ist überdies der Landesjustizverwaltung die selbstständige Entschei- dung entzogen; sie ist an das Gutachten des Vorstandes der An- waltskammer gebunden R.A.O. §. 5 Ziff. 4. 5. 6. Wird die Zulassung versagt, so ist auf Verlangen des Antragstellers über den Grund der Versagung im ehrengericht- lichen Verfahren zu entscheiden. Vgl. §. 16 ebendas. und sie hat in allen Fällen vor der Entscheidung dieses Gutachten einzuholen ebendas. §. 3. Abs. 2. . Durch diese Bestim- mungen ist allerdings die Rechtsanwaltschaft de facto für Alle, welche die juristischen Prüfungen bestanden haben und vollkommen an Recht, Ehre und Gesundheit sind, innerhalb des Staates , in welchem die Prüfung abgelegt worden ist, freigegeben ; die 8* §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. Zulassung ist nichts weiter als eine formale Anerkennung, daß kein Ausschließungsgrund vorliegt Unter den 3 fakultativen Versagungsgründen des §. 6 modifizirt nur der erste dieses Prinzip. Er gestattet den Landesjustizverwaltungen, die Zu- lassung zu versagen, „wenn der Antragsteller, nachdem er die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt hatte, während eines Zeitraums von drei Jahren weder als Rechtsanwalt zugelassen ist, noch ein Reichs-, Staats- oder Gemeinde- amt bekleidet hat, noch im Justizdienst oder als Lehrer des Rechts an einer Deutschen Universität thätig gewesen ist.“ Hierdurch ist denjenigen Personen, welche zwar die jurist. Prüfungen bestanden haben, später aber längere Zeit hindurch von einer mit der Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts in innerem Zusammenhange stehenden Beschäftigung sich ferngehalten haben, zwar nicht die Fähigkeit, wol aber der Rechts-Anspruch auf Zulassung versagt worden. . 4. Die Zulassung ist lokalisirt d. h. sie erfolgt bei einem bestimmten Gerichte R.A.O. §. 8. . In gewissen gesetzlich bestimmten Fällen ist der bei einem Gerichte zugelassene Anwalt auch bei einem an- dern, an dem Orte seines Wohnsitzes befindlichen Kollegialgericht oder bei dem Oberlandesgericht oder auch selbst bei einem benach- barten Landgericht zuzulassen; die Entscheidung darüber ist nicht der Landesjustizverwaltung anheimgegeben, sondern von dem Gut- achten des Oberlandesgerichts abhängig gemacht R.A.O. §. 9. 10. 12. . Hierbei ist nicht das Interesse des Antragstellers, sondern dasjenige der Rechts- pflege Ausschlag gebend und daher das Gutachten darauf zu rich- ten, ob die Zulassung dem Interesse der Rechtspflege förderlich sei. Der freien Entschließung der Landesjustizverwaltung ist es jedoch anheimgegeben, Rechtsanwälte, welche an einem Landgericht zugelassen sind, dessen Bezirk einem gemeinschaftlichen Ober- landesgericht unterstellt ist, bei dem letzteren zuzulassen, auch wenn dasselbe an einem andern Orte seinen Sitz hat R.A.O. §. 11. Vgl. über einen ähnlichen Fall (in Hessen) §. 114 das. . Wer in einem Staate zur Zulassung berechtigt ist, hat unter sämmtlichen Gerichten dieses Staates die freie Auswahl; nur wenn an einem Gerichte ein Richter angestellt ist, welcher mit dem Antragsteller verwandt oder verschwägert ist, kann die Zulassung an diesem Gerichte ver- sagt werden R.A.O. §. 14. . Dagegen ist die Landesjustizverwaltung nicht be- fugt, die Zahl der Rechtsanwaltsstellen bei den einzelnen Gerichten §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. des Landes zu fixiren oder den Antrag auf Zulassung wegen man- gelnden Bedürfnisses zurückzuweisen R.A.O. §. 13. . Demgemäß kann ein Rechts- anwalt auch nach freiem Belieben das Gericht, bei dem er zuge- lassen ist, mit einem andern Gericht desselben Staates vertauschen und dort die Zulassung begehren, welche ihm nur versagt werden kann, wenn gegen ihn eine Klage im ehrengerichtlichen Verfahren erhoben ist oder gegen ihn innerhalb der letzten zwei Jahre im ehrengerichtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als 150 Mark erkannt worden ist R.A.O. §. 15. . Unter diesen Be- schränkungen ist daher die Freizügigkeit der Rechtsanwälte anerkannt. Die Zulassung bei dem Reichsgericht erfolgt durch das „Präsidium des Reichsgerichts“ Siehe oben S. 95. , welches nach freiem Ermessen entscheidet R.A.O. §. 99. Nur kann es Niemanden zulassen, dem die Befähigung zum Richteramt mangelt oder ein gesetzlicher Ausschließungsgrund (§. 5) ent- gegensteht. . Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Reichs- gericht ist mit der Zulassung bei einem andern Gericht unver- einbar R.A.O. §. 100 Abs. 1. . 5. Nach der ersten Zulassung wird der Rechtsanwalt in öffent- licher Sitzung des Gerichts auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten vereidigt R.A.O. §. 17. . Bei jedem Gericht ist eine Liste der bei demselben zugelassenen und vereidigten Rechtsanwälte zu führen; erst mit der Eintragung beginnt die Befugniß zur Aus- übung der Rechtsanwaltschaft R.A.O. §. 20. . Stirbt der Rechtsanwalt oder giebt er die Zulassung auf oder wird dieselbe zurückgenommen (siehe unten) oder verliert er durch Urtheil die Fähigkeit zur Aus- übung der Rechtsanwaltschaft, so ist die Eintragung in der Liste zu löschen R.A.O. §. 24. . Eintragungen und Löschungen sind von dem Gericht durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. II. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte . 1. Befugniß zum Gewerbebetrieb . Es sind in dieser Beziehung drei Kategorien von Rechtssachen zu unter- scheiden: a) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, (Ci- vilproz.Ordn. §. 74; im sogen. Anwaltsprozeß ), kann nur ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung als Prozeßbevollmächtigter übernehmen; jedoch ist jeder Rechtsanwalt befugt in der mündlichen Verhand- lung die Ausführung der Parteirechte und falls ihm der bei dem Prozeßgericht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Vertretung überträgt, auch diese zu übernehmen R.A.O. §. 27. Nur die bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsan- wälte dürfen bei keinem anderen Gerichte auftreten und von einem bei dem Reichsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt nicht vertreten werden. R.A.O. §. 100 Abs. 2. §. 101. . b) In denjenigen Sachen, auf welche die Strafprozeßordnung, die Civilproz.Ordnung und die Konkursordnung Anwendung finden, ist jeder Rechtsanwalt auf Grund der Zulassung bei einem Gericht befugt, vor jedem Gericht innerhalb des Reichs Ver- theidigungen zu führen, als Beistand aufzutreten und soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist (vor den Amtsgerichten), die Vertretung zu übernehmen R.A.O. §. 26. Ausgenommen die Rechtsanwälte am Reichsgericht. . Durch diese Bestimmung sind demnach die territorialen Gränzen der Justizhoheit beseitigt; soweit im ganzen Reich ein einheitliches Verfahren, eine einheitliche Ge- richtsverfassung, und eine gemeinverbindliche Rechtskraft der gericht- lichen Urtheile besteht, soweit wirkt auch die von einem Staate ertheilte Zulassung als Rechtsanwalt auf das ganze Bundesgebiet. Die sogen. Lokalisirung der Rechtsanwälte schließt nicht den Ge- werbebetrieb derselben im ganzen Bundesgebiet aus; sie wirkt nur hinsichtlich der Vertretung im Anwaltsprozeß Nur hat die Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten , welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozeßgerichts wohnhaften Anwaltes entstehen. R.A.O. §. 18 Abs. 5. Vgl. Civilproz.Ordn. §. 87 Abs. 2. . c) In denjenigen Sachen, in welchen die drei Reichsprozeß- gesetze nicht zur Anwendung kommen, gleichviel ob sie vor den §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. ordentlichen Gerichten oder vor besonderen Gerichten verhandelt werden, bestimmt sich die Befugniß zur Ausübung der Rechts- anwaltschaft ausschließlich nach den Vorschriften der Landesgesetze. Die Autonomie, welche den Einzelstaaten hinsichtlich der nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Sachen verblieben ist, erstreckt sich consequenter Weise auch auf die Rechtsanwaltschaft. 2. Pflicht zur Uebernahme von Aufträgen . Im Allgemeinen besteht für den Rechtsanwalt keine Verpflichtung, Auf- träge, durch welche seine Berufsthätigkeit in Anspruch genommen wird, anzunehmen; sein eigenes Erwerbs-Interesse erscheint als eine genügende Garantie, um seine Dienstleistungen dem Publikum, welches dieselben wünscht, zu sichern. Es ist im Gegentheil dem Rechtsanwalt zur Pflicht gemacht, seine Berufsthätigkeit zu ver- sagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch ge- nommen wird, wenn er in derselben Sache bereits einer andern Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat und wenn er in derselben Angelegenheit bereits als Richter thätig gewesen ist R.A.O. §. 31. . Dem Rechtsanwalt ist nur die Pflicht auferlegt, denjenigen, der seine Dienste beansprucht, nicht darüber im Ungewissen zu lassen, daß er sie ihm nicht gewähren wolle; er muß ihm die Ablehnung des Antrages ohne Verzug anzeigen, widrigenfalls er den durch die Verzögerung erwachsenen Schaden ersetzen muß R.A.O. §. 30. . Allein da die Thätigkeit eines Rechtsanwalts im Prozeß theils durch Gesetz erfordert wird theils durch die Beschaffenheit unseres materiellen und Prozeß-Rechts factisch vielfach unentbehrlich ist, so muß eine Abhülfe gegen die Gefahr gegeben sein, daß eine Partei außer Stande ist, die Dienste eines Rechtsanwalts zu finden. In diesem Sinne liegt dem Rechtsanwalt im Gegensatz zu dem ge- wöhnlichen Privatgewerbetreibenden eine öffentliche Dienst- pflicht ob, zu deren Erfüllung er Seitens des Staates angehalten werden kann. Es geschieht dies in der Art, daß das Prozeßgericht einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnet ; die Auswahl desselben erfolgt durch den Vor- sitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei diesem zugelassenen §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. Rechtsanwälte R.A.O. §. 36. Gegen die Verfügung steht der Partei und dem Rechts- anwalt die Beschwerde nach Maßgabe der Civilproz.Ordn. §. 530 ff. zu. . Eine Beiordnung erfolgt im Civilprozeß in denjenigen Sachen, in welchen eine Vertretung durch Anwälte ge- boten ist, wenn der Partei das Armenrecht bewilligt worden ist Civilproz.Ordn. §. 106 ff. Auch in solchen Fällen, in denen eine Ver- tretung durch Anwälte nicht geboten ist, R.A.O. §. 34. oder wenn sie einen zu ihrer Vertretung geneigten Anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint R.A.O. §. 33; jedoch kann der Rechtsanwalt einen Gebühren-Vorschuß verlangen. §. 38. , und in Entmündigungs- sachen Civilproz.Ordn. §§. 609. 620 Abs. 3. 626 Abs. 2. . Im Strafprozeß kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen einen Rechtsanwalt zum Vertheidiger bestellen Strafproz.Ordn. §. 141. 144. R.A.O. §. 39. . Außerdem haben die Rechtsanwälte die gesetzliche Verpflich- tung, den im Vorbereitungsdienste bei ihnen beschäftigten Referen- daren Anleitung und Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben R.A.O. §. 40. . 3. Residenzpflicht . Der Rechtsanwalt muß an dem Orte des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen R.A.O. §. 18. Daselbst sind auch für die Fälle, in denen ein Rechts- anwalt bei mehreren Gerichten zugelassen ist, Vorschriften über den Wohnsitz gegeben. , und falls er auch bei einem andern Gericht zugelassen ist, muß er einen an dem Ort desselben wohnhaften ständigen Zu- stellungsbevollmächtigten bestellen R.A.O. §. 19 Abs. 1. . Wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz binnen drei Monaten seit Mittheilung des die Zulassung aussprechenden Bescheides nicht genommen hat oder seinen Wohn- sitz aufgiebt, muß die Zulassung desselben zurückgenommen werden; ist der Rechtsanwalt bei einem Gericht, an dessen Ort er nicht wohnhaft ist, zugelassen worden, so ist die Zulassung bei diesem Gericht zurückzunehmen, wenn er einen Monat lang versäumt hat, einen dort wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen R.A.O. §. 21. . Wenn der Rechtsanwalt sich über eine Woche hinaus von seinem §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. Wohnsitze entfernen will, muß er für seine Stellvertretung sorgen Ueber die Bestellung des Stellvertreters siehe R.A.O. §. 25. und dem Vorsitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, sowie dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, Anzeige machen und den Stellvertreter benennen R.A.O. §. 29. . 4. Der Rechtsanwalt ist endlich in derselben Art wie der Staatsbeamte zu einem achtungswürdigen Verhalten in Ausübung seines Berufes sowie außerhalb desselben verpflichtet R.A.O. §. 28. . III. Anwaltskammern . Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zuge- lassenen Rechtsanwälte, sowie die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte sind zu gewerblichen Innungen vereinigt, welche die Bezeichnung Anwaltskammern führen R.A.O. §. 41 Abs. 1. §. 102 Abs. 1. Die bei dem Obersten Landes- gericht in München zugelassenen Rechtsanwälte gehören zur Kammer des Ober- landesgerichts-Bezirks. §. 105. . Die Zuge- hörigkeit zur Anwaltskammer tritt für alle Rechtsanwälte des Be- zirks von Rechtswegen ein. Die Kammer ist vermögensfähig R.A.O. §. 49 Ziff. 5. , hat einen Vorstand, dessen Mitglieder durch Wahl bestimmt wer- den ebenda §. 42 ff. , sie hält Versammlungen ab ebenda §. 52 ff. ; sie kann die Geschäftsord- nung für sich und den Vorstand feststellen §. 48 Ziff. 1. und den Mitgliedern Beiträge zur Bestreitung des für die gemeinschaftlichen Angelegen- heiten erforderlichen Aufwandes auferlegen §. 48 Ziff. 2. . Die Kammer hat ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts §. 41 Abs. 2. und der Präsident des letzteren hat die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vor- standes zu führen und über Beschwerden, welche denselben betreffen, zu entscheiden §. 59. Das Oberlandesgericht (nicht der Präsident) kann gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kammer oder des Vorstandes aufheben. — Für die Rechtsänwälte am Reichsgericht tritt das letztere an die Stelle des Ober- landesgerichts. §. 98. . §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand hat die Disciplinar-Strafgewalt über die Mit- glieder zu handhaben, auf Antrag Streitigkeiten unter den Mit- gliedern der Kammer oder zwischen einem Mitgliede und dessen Auftraggeber zu vermitteln, Gutachten auf Erfordern der Landes- justizverwaltung oder der Gerichte zu erstatten und das Vermögen der Kammer zu verwalten a. a. O. §. 49. . Sowohl der Vorstand als auch die Kammer sind berechtigt, Vorstellungen und Anträge, welche das Interesse der Rechtspflege oder der Rechtsanwaltschaft betreffen, an die Landesjustizverwaltung zu richten a. a. O. §. 50. . Der Anwaltskammer bei dem Reichsgericht steht dieselbe Befugniß gegenüber dem Reichs- kanzler zu ebenda §. 98. . Die Geschäfte des Vorstandes werden unentgeldlich geführt ebenda §. 51. ; die Wahl zum Mitgliede darf nur derjenige ablehnen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, und wer die letzten vier Jahre Mitglied des Vorstandes gewesen ist, für die nächsten vier Jahre ebenda §. 45. . Der Vorsitzende hat jährlich der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht einen schriftlichen Bericht über die Thätigkeit der Kammer und des Vorstandes zu erstatten ebend. §. 61. Hinsichtlich des Reichsgerichts vgl. §. 98. . IV. Disciplinar-Strafgewalt . Die Rechtsanwälte sind in Hinsicht auf die Verletzung der ihnen obliegenden Berufspflichten einer Disciplinargewalt unter- worfen, welche sich in ihrem Begriff und Wesen von der Discipli- nargewalt über Beamte in Nichts unterscheidet Vgl. Bd. I. S. 447 ff. . Die Hand- habung derselben ist den Vorständen der Anwaltskammern über- tragen, wie ja auch bei andern Gewerbetreibenden die Innungs- vorstände eine, bisweilen weitreichende Disciplinargewalt haben; nur ist freilich bei der Ausübung der Disciplinargewalt über Rechts- anwälte der Staat in höherem Grade interessirt als bei anderen Gewerben. Durch das Reichsgesetz ist daher nicht nur die Hand- habung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte bis in das Ein- zelne geregelt, sondern es ist auch eine Mitwirkung der Staats- §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. behörden (Gerichte und Staatsanwaltschaft) gewährt und den Ur- theilen der Disciplinar-Spruchbehörden formelle Rechtskraft (Voll- streckbarkeit) beigelegt worden. Im Einzelnen gelten folgende Rechtssätze: 1. Die Disciplinarstrafen sind die gewöhnlichen, nämlich Warnung, Verweis, Geldstrafe (bis zu 3000 Mark) und — an Stelle der Entfernung aus dem Staatsdienst — Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft R.A.O. §. 63. Vgl. Bd. I. S. 453. . Jede Handlung oder Unterlassung, welche eine Pflicht verletzung darstellt, kann das disciplinarische Ein- schreiten begründen, ohne Rücksicht darauf ob auch ein öffentliches Strafverfahren wegen desselben Thatbestandes eintritt oder nicht; jedoch ist während der Dauer des öffentlichen Strafverfahrens das Disciplinarverfahren unstatthaft R.A.O. §. 65. Hier werden dieselben Grundsätze wiederholt, welche das Reichsbeamtengesetz §. 77. 78 aufgestellt hat. Vgl. Bd. I. S. 455 ff. . Eine Verletzung der dem Rechts- anwalt obliegenden Pflichten kann aber erst verübt werden, nach- dem diese Pflichten begründet sind, d. h. nach der Zulassung; deshalb ist im Allgemeinen ein disciplinarisches Vorgehen wegen Handlungen, welche ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung be- gangen hat, unstatthaft; ausgenommen sind nur solche Handlungen, welche die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft begründen R.A.O. §. 64. . 2. Als Disciplinarbehörde erster Instanz fungirt der Vorstand derjenigen Kammer, welcher der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage angehört. Der Vorstand übt diese Funktion aus unter der Bezeichnung als Ehrengericht und in der Besetzung von fünf Mitgliedern a. a. O. §. 67; nämlich dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei vom Vorstande gewählten Mitgliedern, für welche zugleich Stellvertreter in bestimmter Reihenfolge bezeichnet werden. . Für das Verfahren kom- men die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen zur Anwendung; dieselben sind jedoch durch eine große Zahl von besonderen Vorschriften ergänzt und abgeändert a. a. O. §. 66 ff. . Die Verrich- tungen der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte wahrgenommen a. a. O. §. 92. ; mit der Führung §. 103. Die Rechtsanwaltschaft. der Voruntersuchung wird ein Richter durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts beauftragt a. a. O. §. 71. ; als Gerichtsschreiber ist ein dem Vorstande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter Rechtsanwalt zuzuziehen ebend. §. 81. . Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig ebenda §. 89; beziehentl. das Reichsgericht §. 98. , für das Verfahren gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung ebenda §. 91. . 3. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig a. a. O. §. 90 Abs. 1. . Ueber dasselbe entscheidet der Ehrenge- richtshof , welcher aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mit- gliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte Sie werden gemäß §§. 62. 63. 133 des Gerichtsverf.Gefetzes bestimmt, beziehentlich von der Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres auf die Dauer desselben gewählt. R.A.O. §. 90 Abs. 2 u. 3. Die Mitglieder des Ehrengerichts- hofes können nicht zugleich dem Ehrengericht angehören. R.A.O. §. 102 Abs. 2. Ueber die Bestimmung der Stellvertreter siehe §. 90 Abs. 4 u. 5. besteht. Auf das Verfahren finden im Allgemeinen die Regeln der Strafproz.- Ordn. Anwendung So wie die in §. 91 citirten Paragraphen der R.A.O. ; die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden von der Reichsanwaltschaft wahrgenommen. 4. Die Vollstreckung einer auf Geldstrafe lautenden Entschei- dung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Ur- theile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; sie wird von dem Schrift- führer des Vorstandes betrieben. Die Geldstrafen fließen zur Kasse der Kammer a. a. O. §. 97. . Lautet das Urtheil auf Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft, so tritt diese mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Der Schriftführer des Vorstandes hat den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt zugelassen war und der Landesjustizver- waltung hiervon Anzeige zu machen unter Mittheilung einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Ab- schrift der Urtheilsformel a. a. O. §. 96. . V. Die Gebühren und Auslagen , welche die Rechts- §. 104. Der Gerichtsdienst. anwälte für ihre Berufsthätigkeit erheben dürfen, sind vom Reich in der Gebühren-Ordnung v. 7. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 176) ge- regelt. Dieses Gesetz findet ebenfalls nur Anwendung auf die zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtsangelegen- heiten; die Gebühren für andere Berufsverrichtungen unterliegen der Autonomie der Einzelstaaten. VI. In den Konsulatsgerichtsbezirken findet die R.A.O. keine Anwendung; weder ist die Befähigung zur Rechts- anwaltschaft an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden, noch ist ein Recht auf Zulassung anerkannt und ebenso wenig be- steht eine Disciplinarordnung. Vielmehr hat der Konsul nach eigenem Ermessen die Personen zu bestimmen, welche zur Aus- übung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, und er kann die Zu- lassung widerrufen. Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche der Antrag auf Zulassung abgelehnt oder die ertheilte Zu- lassung zurückgenommen wird, ist die Beschwerde an den Reichs- kanzler statthaft Konsulargerichtsbarkeits-Ges. §. 11 und hierzu die Instrukt. v. 10. Sep- tember 1879. (Centralbl. f. d. Deutsche Reich S. 575 ff.) . Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechts- anwaltschaft zugelassenen Personen ist in ortsüblicher Weise be- kannt zu machen und dem Reichskanzler anzuzeigen. Die Gebüh- renordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879 findet auch in den streitigen Rechtssachen, welche bei den Konsulatsgerichten anhängig sind, Anwendung, jedoch nur subsidiär d. h. soweit nicht die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt sind Konsulargerichtsbarkeits-Ges. §. 44. . §. 104. Der Gerichtsdienst. Dieselben Rechtsformen, in denen überhaupt der Staat die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Arbeitskräfte und Dienste sich verschafft, finden auch auf dem Gebiete der Rechts- pflege Anwendung. Von diesen Formen Vgl. Bd. I. S. 385 ff. bietet die Dienstmiethe, d. h. der privatrechtliche Vertrag des Fiskus mit Privat- personen über Arbeitsleistungen, der für die Justizverwaltung nicht minder wichtig und unentbehrlich ist wie für die andern Verwal- tungszweige, kein staatsrechtliches Interesse dar. Die öffentlich rechtliche Pflicht zur Uebernahme und Führung gerichtlicher §. 104. Der Gerichtsdienst. Geschäfte kann aber ebenso wie die militärische Dienstpflicht auf zwei verschiedenen Rechtsgründen beruhen, entweder auf einem staat- lichen Zwang , d. h. auf einer gesetzlichen Anordnung, welche der Unterthan befolgen muß , ohne daß es auf seine Einwilligung hierzu ankömmt, oder auf einem öffentlich rechtlichen zweiseitigen Rechtsgeschäft , durch welches der Unterthan freiwillig zur Führung gerichtlicher Amtsgeschäfte sich verpflichtet. Aber auch die freiwillige Uebernahme von Gerichtsgeschäften kann wieder in doppelter Weise erfolgen; entweder nämlich durch Eintritt in den berufsmäßigen Staatsdienst , wodurch sich der Beamte dem Landesherrn zur Leistung staatlicher Arbeit verpflichtet und sich ihm behufs Uebernahme eines Amtes zur Verfügung stellt, oder ohne Begründung eines Staatsdienst-Verhältnisses durch unent- geldliche Uebernahme einer richterlichen Stellung in der Gestalt des Ehrenamtes . Hiernach sind in staatsrechtlicher Hinsicht drei Arten von Gerichtsdiensten zu unterscheiden, der gesetzliche Gerichtsdienst der Schöffen und Geschworenen, der berufsmäßige Dienst der Justizbeamten und der Ehrendienst der Handelsrichter und Beisitzer der Konsulargerichte. Daß unter diesen Arten von Diensten derjenige der berufsmäßigen Staatsbeamten von über- wiegender Bedeutung und Wichtigkeit ist, beruht nicht auf dem Wesen der Gerichtsbarkeit, sondern auf dem eigenthümlichen Cha- rakter unseres Rechts, insbesondere des Privatrechts, und der da- durch bedingten Verfassung der Gerichte. I. Der gesetzliche Gerichtsdienst Vgl. Hermann Seuffert , Erörterungen über die Besetzung der Schöffengerichte und Schwurgerichte. Breslau 1879. Schwarze in v. Holtzen- dorff’s Handbuch des Strafprozeßrechts Bd. II. (1879) S. 567 ff. und Bin- ding Grundriß S. 63 ff. . Die Pflicht zum Dienst als Schöffe und Geschworener ent- spricht, trotz aller Verschiedenheit in Betreff ihres Inhaltes und ihrer thatsächlichen Verwirklichung, sowohl ihrem Rechtsgrunde als ihrer juristischen Gestaltung nach der allgemeinen Wehrpflicht; und ebenso wie die letztere gehört die allgemeine Gerichtspflicht zu den- jenigen Unterthanenpflichten, welche die ursprünglichsten und tiefsten Grundlagen des Staates bilden, auf denen die ältesten Verfassungen wesentlich beruhten. Der moderne Staat macht freilich von dieser §. 104. Der Gerichtsdienst. Unterthanenpflicht einen sehr beschränkten Gebrauch und dem ent- sprechend ist die thatsächliche Bedeutung der allgemeinen Gerichts- pflicht und die durch sie bewirkte Belastung der Unterthanen un- endlich geringer als dies bei der allgemeinen Wehrpflicht der Fall ist, so daß die staatsrechtliche Gleichartigkeit beider nicht nur dem Volke, sondern auch den Juristen kaum zum Bewußtsein kömmt. 1. Die allgemeine Gerichtspflicht ist die staats- bürgerliche Verpflichtung zur Dienstleistung in den Gerichten des Staates. Der Dienst besteht in der Theilnahme an der Urtheils- findung und Beschlußfassung und an den hiezu erforder- lichen, in den Prozeßordnungen näher geregelten gerichtlichen Ver- handlungen und Geschäften. Ein solcher Dienst wird vom Staat gegenwärtig aber nur in Anspruch genommen bei der Strafrechts- pflege und auch hier nur bei den Schöffengerichten und bei den Schwurgerichten, so daß die allgemeine Gerichtspflicht keine andere Verwendung findet als in der Wahrnehmung der Funktionen eines Schöffen oder eines Geschworenen Hierzu kömmt noch als ein Anhängsel die Dienstleistung der Vertrauens- männer in dem Ausschuß, welcher die Jahreslisten aufstellt. Siehe unten Ziff. 4. . An und für sich erzeugt die Gerichtspflicht so wenig wie die Wehrpflicht eine subjektive Ver- pflichtung zu einer bestimmten Dienstleistung; hierzu ist in jedem einzelnen concreten Falle der hinzukommende Befehl des Staates, die Einberufung als Schöffe oder Geschworener, erforderlich Vgl. oben Bd. III. 1. S. 139. . 2. Die Gerichtspflicht ist eine staatsbürgerliche oder Unterthanen-Pflicht; der Ausländer ist ihr nicht unterworfen; nur Staatsangehörige sind zur Mitwirkung an der staatlichen Gerichts- barkeit berufen und verpflichtet. So wie nun aber im Deutschen Reich die Strafgerichtsbarkeit der Einzelstaaten sich auf das ganze Reichsgebiet erstreckt und in letzter Instanz in der Gerichtsbarkeit des Reichs zusammengefaßt ist, so kömmt auch bei Leistung der Gerichtspflicht nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die Reichs - angehörigkeit in Betracht. Jeder Deutsche ist verpflichtet, der Einberufung zum Schöffen- oder Geschworenendienst bei dem Ge- richt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, Folge zu leisten, gleichviel ob er dem betreffenden Bundesstaate angehört oder nicht Die passende Analogie hiezu bildet wol nicht das Reichstagswahlrecht, auf welches Seuffert S. 16 hinweist, sondern der Grundsatz, daß die . §. 104. Der Gerichtsdienst. Ausländer sind aber nicht nur vom Gerichtsdienst frei , sondern sie sind auch gesetzlich zur Wahrnehmung der Funktionen eines Schöffen oder Geschworenen für unfähig erklärt Gerichtsverf.Ges. §. 31. 84. . Die Rechtsregeln über die Voraussetzungen, die Geltend- machung, den Umfang und die Erfüllung der gesetzlichen Gerichts- dienstpflicht sind vom Reich festgestellt; der Autonomie der Einzel- staaten ist in dieser Hinsicht ein sehr enger Spielraum gestattet. Dies beruht theils auf dem Einfluß, welchen diese Regeln auf die Zusammensetzung und den Charakter der erkennenden Strafgerichte ausüben, theils auf dem soeben dargelegten Grundsatz, daß diese Dienste von allen Reichsangehörigen im ganzen Bundesgebiete in Anspruch genommen werden können. Es zeigt sich hierin ein bemerkenswerther Gegensatz zwischen der gesetzlichen und der frei- willig übernommenen Gerichtsdienstpflicht, welche nur gegenüber dem Gerichtsherrn (Dienstherrn) besteht und deren Regelung fast ganz der Landesgesetzgebung überlassen ist. 3. Die Gerichtspflicht ist eine allgemeine Unterthanen- pflicht, von welcher es keine anderen Befreiungsgründe giebt als die im Gesetz anerkannten. Mit Rücksicht auf die Natur der zu leistenden Dienste ist aber der Kreis der Personen, von denen die- selben wirklich verlangt werden, durch Rechtssätze erheblich be- schränkt Es wird hier ganz abgesehen von den thatsächlichen Verhältnissen, welche viele Personen als ungeeignet zur Leistung von Gerichtsdiensten erschei- nen lassen, insbesondere Mangel an Kenntnissen, untergeordnete sociale Stellung u. drgl. . Diese Beschränkungen beruhen zum Theil darauf, daß die Dienste der Schöffen und Geschworenen in der Führung eines öffentlichen Amtes bestehen und daher diejenigen Personen dazu nicht berufen werden sollen, welche zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes dieser Art unfähig oder untauglich sind oder welche sich in einem öffentlichen Dienstverhältniß bereits befinden, mit welchem das Schöffen- und Geschworenen-Amt unvereinbar scheint. Zum andern Theil beruhen die Beschränkungen der Dienstpflicht auf billiger Berücksichtigung solcher persönlicher Verhältnisse, welche Wehr pflicht am Ort des dauernden Aufenthalts zu erfüllen ist. Siehe Bd. III. 1. S. 148. §. 104. Der Gerichtsdienst. die Erfüllung für den Verpflichteten besonders drückend machen. Der Staat kann solche Verhältnisse bei der Gerichtspflicht in einem viel größeren Maaße wie bei der Wehrpflicht berücksichtigen wegen des geringen Umfanges, in welchem die gesetzlichen Gerichtsdienste zur Verwendung kommen. Hieraus ergeben sich folgende vier Ka- tegorien: a) Ausgeschlossen von dem Schöffen- und Geschworenen- dienst als unfähig zur Bekleidung des Amtes sind diejenigen Personen, welche in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Be- fähigung dazu verloren haben, oder gegen welche das Hauptver- fahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann , sowie Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver- fügung über ihr Vermögen beschränkt sind Gerichtsverf.Ges. § 32. 85 Abs. 2. . Außerdem sind — wie oben S. 128 bereits bemerkt wurde, Ausländer unfähig das Amt eines Schöffen oder Geschworenen zu bekleiden. Die Mit- wirkung einer solchen, von der Ausübung des Richteramtes kraft des Gesetzes ausgeschlossenen Person an dem Urtheil ist eine Verletzung des Gesetzes, auf welche die Revision gestützt werden kann Strafprozeß-Ordn. §. 377 Ziff. 2. Der Amtsrichter hat daher von Amts- wegen darauf zu sehen, daß kein Unfähiger auf die Dienstlisten (Jahreslisten, Vorschlagslisten) gesetzt werde. . b) Untauglich zum Amte eines Schöffen und Geschwore- nen, so daß sie zu demselben nicht berufen werden sollen , sind Personen mit geistigen oder körperlichen Gebrechen Der Grund, weshalb man solche Personen nicht gesetzlich für unfähig zur Ausübung des Schöffen- und Geschworenen-Amts erklärt hat, war der, daß man frivole Nichtigkeitsbeschwerden wegen angeblicher körperlicher oder geistiger Gebrechen eines Schöffen oder Geschworenen verhüten wollte. Vgl. Protok. der Reichstagskomm. I. Lesung S. 219 ff. (Hahn S. 480.) ; Personen, welche das 30te Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunter- stützung Vgl. über diesen Begriff Seuffert a. a. O. S. 19 ff. aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letz- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 9 §. 104. Der Gerichtsdienst. ten Jahren empfangen haben Gerichtsverf.Ges. §. 33. Ziff. 3 §. 85 Abs. 2. Maßgebend für die Feststellung des Lebensalters, Dauer des Wohnsitzes und den Empfang einer Armenunter- stützung ist die Zeit der Aufstellung der Urliste. (Siehe unten.) , sowie Dienstboten Gerichtsverf.Ges. §. 33 Ziff. 5. §. 85 Abs. 2. . Das Verbot, solche Personen zum Gerichtsdienst heranzuziehen, ist kein prozeß- rechtliches, sondern ein verwaltungs rechtliches; d. h. es ist ein an die Behörden gerichtetes Verbot, eine solche Person einzu- berufen (auf die Liste zu setzen); wenn sie aber trotz des Verbotes an einem Urtheil als Schöffe oder Geschworener mitgewirkt hat, so begründet dies keine Nichtigkeit desselben. Andrerseits ist das Verbot von Amtswegen zu berücksichtigen und die Geltendmachung desselben an keine Frist gebunden. c) Ungeeignet zur Ausübung des Schöffen- oder Geschwor- nenamtes wegen eines andern öffentlichen Dienstverhält- nisses (sogen. Incompatibilität ) sind Minister und Mit- glieder der Senate der freien Hansestädte; sowie diejenigen Reichs- beamten und Landesbeamten, welche auf Grund der Gesetze jeder- zeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können Unter diesem Ausdruck lassen sich m. E. die auf Widerruf oder Kün- digung angestellten Beamten nicht subsumiren. Anderer Ansicht Seuffert S. 61. ; ferner richterliche Beamte Hierunter sind richterliche Justiz beamte zu verstehen, nicht Verwal- tungsbeamte, welche ein richterliches Nebenamt versehen oder eine Verwaltungs- jurisdiction ausüben. Vgl. Seuffert S. 25 ff. Keinen Unterschied macht es aber, ob die richterlichen Beamten an einem ordentlichen Gericht oder an einem Sondergericht angestellt sind. Vgl. Löwe S. 49 Note 3 a . , Beamte der Staatsanwaltschaft und gericht- liche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; sodann Religionsdiener und Volksschullehrer, und endlich die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militärpersonen Gerichtsverf.Ges. §. 34. 85 Abs. 2. Ueber den Begriff dieser zuletzt erwähnten Militairpersonen vgl. §. 38 des Milit.Ges. und dazu die Erörte- rungen oben Bd. III. 1. S. 244 u. S. 263 Note 3. . Den Einzelstaaten ist es überdies freigestellt, im Wege der Landesgesetzgebung noch andere „höhere Verwaltungsbeamte“ zu bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen Nach der canonistisch-scholastischen Redeweise würde man das Verbot als ein impedimentum impediens tantum bezeichnen können. §. 104. Der Gerichtsdienst. nicht berufen werden sollen Gerichtsverf.Ges. § 34 Abs. 2. . Von dieser Ermächtigung haben die meisten Staaten Gebrauch gemacht Vgl. von den Ausführungsgesetzen zum Gerichtsverf.Gesetz Preußen §. 33. Bayern §. 23. 34. Sachsen §. 24. Württemberg Art. 19. Baden §. 4. Hessen Art. 15. Mecklenburg-Schwerin (und Strelitz) §. 7. 27. Großh. Sachsen §. 16. 24. Oldenburg Art. 1. (Fürstenth. Lübeck Art. 13. Fürstenth. Birkenfeld Art. 16.) Sachsen-Mei- ningen §. 18. 27. Sachsen-Altenburg §. 20. 32. Coburg- Gotha §. 17. 25. Anhalt §. 21. 32. Sondershausen §. 18. 27. Rudolstadt §. 15. 23. Waldeck Art. 4. Reuß ä. L. §. 16. 24 Reuß j. L. §. 16. 24. Bremen §. 74. 81. — Ueber die Bedenken, zu wel- chen einige dieser Ausführungsgesetze, namentlich das Hessische , hinsichtlich ihres Verhältnisses zu §. 34 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes Anlaß geben, vgl. Seuffert S. 44 ff., woselbst eine übersichtliche Darstellung der Ent- stehungsgeschichte des §. 34 sich findet. . Die rechtliche Bedeutung dieses Verbotes ist dieselbe wie sie unter b) dargethan worden ist. d) In Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse sind befugt, die Berufung zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen ab- zulehnen : Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versamm- lung; Aerzte; Apotheker, welche keine Gehülfen haben; Personen, welche das 65te Lebensjahr vollendet haben; Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts ver- bundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen; sowie Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschwo- renen oder an wenigstens 5 Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben Gerichtsverf.Ges. §. 35. 85 Abs. 2. . Die Einzelstaaten sind nicht befugt, an- deren als den hier aufgeführten Klassen von Personen die gleiche Berechtigung einzuräumen Daher können sie z. B. auch den Häuptern und Angehörigen der ehe- mals reichsständischen oder reichsritterschaftl. Familien Befreiung von der Pflicht zum Schöffen- oder Geschworenendienst nicht gewähren. . Hinsichtlich dieser Personen besteht weder ein prozeßrechtliches Verbot ihrer Mitwirkung an der Urtheilsfindung, noch ein ver- waltungsrechtliches Verbot ihrer Einberufung; sie genießen eine Befreiung von der Gerichtspflicht , die lediglich auf einer Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse beruht, deren Gel- tendmachung daher auch von ihrem Belieben abhängt. 9* §. 104. Der Gerichtsdienst. 4. Entscheidung über die Dienstpflicht . a) Die Urliste . Der Vorsteher einer jeden Gemeinde (oder Gemeindeverbandes) hat alljährlich ein Verzeichniß aller in der Gemeinde wohnhaften Personen anzufertigen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können. In dieser der Rekrutirungs-Stammrolle vergleichbaren Urliste sind demnach alle Gemeinde-Mitglieder aufzuführen, welche nicht gesetz- lich als unfähig (§. 32), untauglich (§. 33) oder unverwendbar (§. 34) zum Schöffen- und Geschwornen-Dienst bezeichnet sind. Die Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Ein- sicht auszulegen, nachdem der Zeitpunkt der Auslegung vorher öffentlich bekannt gemacht worden ist Die näheren Anordnungen über die Art der Auslegung und Bekannt- machung sind den Einzelstaaten überlassen. Löwe Note 3 zu §. 36 des G.V.G. . Innerhalb dieser Frist kann von Jedem Auch von demjenigen, der nicht gerichtsdienstpflichtig ist. Vgl. Motive S. 82. Seuffert S. 2. Keller S. 65. Löwe Note 1 zu §. 37 des G.V.G. gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden; das Begehren kann auf Streichung oder auf Hinzufügung von Per- sonen oder auf Berichtigung in der Bezeichnung der eingetragenen Personen gerichtet sein. Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und den ihm erforderlich erschei- nenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks und benach- richtigt denselben von den nach Absendung der Urliste etwa er- forderlich werdenden Berichtigungen. Der Amtsrichter stellt die Urlisten des Bezirks zusammen; er prüft, ob die öffentliche Be- kanntmachung und Offenlegung stattgefunden hat und veranlaßt die Abstellung etwaiger Mängel Gerichtsverf.Ges. §. 36—39. §. 85 Abs. 1. . b) Die Dienstlisten . Zur Entscheidung über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen und zur Auswahl der Personen, welche als Schöffen und Geschworene einzuberufen sind, tritt bei dem Amtsgericht alljährlich ein Ausschuß zusammen, der aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem Staatsverwaltungsbeamten und sieben aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählten Vertrauensmännern besteht Der Verwaltungsbeamte wird von der Landes-Regierung ernannt; die Wahl der Vertrauensmänner erfolgt nach Anordnung der Landesgesetze durch . Er bietet eine gewisse Analogie §. 104. Der Gerichtsdienst. mit den Ersatzbehörden dar (Bd. III. 1. S. 155 ff.) Zur Beschlußfähig- keit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Verwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner; die Beschluß- fassung erfolgt nach Majorität mit Stichentscheid des Vorsitzenden. Gegen die Entscheidungen des Ausschusses über die gegen die Ur- liste erhobenen Einsprachen findet Beschwerde nicht statt Gerichtsverf.Ges. §. 40. 87. Nur für den Fall, daß der Ausschuß Je- manden trotz erhobener Einsprache auf die Geschworenen -Vorschlagsliste setzt, ist seine Entscheidung nicht endgültig. Siehe unten. . Im Uebrigen ist das Verfahren behufs Auswahl der Schöffen von dem Verfahren behufs Auswahl der Geschworenen verschieden. α) Die Schöffenliste . Die Landesjustizverwaltung be- stimmt die Zahl der Schöffen, welche für jedes Amtsgericht erfor- derlich sind, in der Art, daß voraussichtlich Jeder höchstens zu fünf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird (Haupt- schöffen), sowie die Zahl derjenigen Personen, welche an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hülfsschöffen). Der Ausschuß wählt aus der berichtigten Urliste für das nächste Geschäftsjahr die erforderliche Zahl von Hauptschöffen und er wählt ferner unter den im Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Um- gebung wohnenden Personen die Hülfsschöffen. Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden bei jedem Amts- gericht in gesonderte Verzeichnisse ( Jahreslisten ) aufgenommen. Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Aus- loosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt Der Amtsrichter zieht das Loos, der Gerichtsschreiber nimmt über die Ausloosung ein Protokoll auf. ; die Reihenfolge, in welcher die Hülfsschöffen zum Ersatz herange- zogen werden, ist vom Ausschuß festzustellen. Die Tage der ordent- lichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im Voraus bestimmt Gerichtsverf.Ges. §. 42—45. Wird eine außerordentliche Sitzung er- orderlich, so findet dafür eine besondere Ausloosung statt. ebenda §. 48. . β) Die Geschworenenliste . Die Bildung der Geschwore- nenliste unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch von der Bildung die Vertretungen der Communalverbände, event. durch den Amtsrichter. Sämmt- liche Ausführungsges. der Einzelstaaten enthalten die erforderlichen Bestim- mungen. §. 104. Der Gerichtsdienst. der Schöffenliste, daß der oben erwähnte Ausschuß nicht ein Wahl- recht, sondern nur ein Vorschlagsrecht hat. Die Landesjustizver- waltung bestimmt die Zahl der von jedem Amtsgerichtsbezirke zu stellenden Geschworenen und der Ausschuß erwählt aus der Ur- liste die dreifache Anzahl von Personen, welche er für das nächste Geschäftsjahr zu Geschworenen präsentirt. Das Verzeich- niß derselben heißt Vorschlagsliste . Diese wird nebst den Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe aufgenommenen Per- sonen beziehen, an den Präsidenten des Landgerichts übersendet. Das Landgericht entscheidet in einer Sitzung, an welcher 5 Mit- glieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren Theil nehmen, endgültig über die Einsprachen und wählt sodann aus der Vorschlagsliste die bestimmte Zahl von Hauptgeschworenen und Hülfsgeschworenen; die letzteren unter den am Sitzungsorte des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnenden Per- sonen. Die Verzeichnisse der Haupt- und Hülfs-Geschworenen heißen Jahreslisten . Aus den in die Jahresliste eingetragenen Hauptgeschworenen werden von dem Präsidenten des Landgerichts für jede Schwurgerichts-Periode 30 Hauptgeschworene ausge- loost Die Ausloosung erfolgt spätestens 2 Wochen vor Beginn der Schwur- gerichts-Sitzungen in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, an welcher der Präsident und zwei Mitglieder Theil nehmen in Gegenwart des Staatsanwalts. Der Gerichtsschreiber nimmt darüber ein Protokoll auf. ; das Verzeichniß derselben heißt die Spruchliste ; es ist vom Landgericht dem ernannten Vorsitzenden des Schwurge- richts zu übersenden Gerichtsverf.Ges. §§. 85—92. . Die in der Spruchliste aufgeführten Geschworenen sind ver- pflichtet bei den Sitzungen des Schwurgerichts zu erscheinen; an der Urtheilssprechung nehmen aber nur 12 Geschworene Theil Gerichtsverf.Ges. §. 81. , welche man mit dem Namen „ Geschworenenbank “ bezeichnet. Die Bildung der Geschwornenbank erfolgt bei Beginn der Haupt- verhandlung gemäß dem in der Strafprozeß-Ordnung §§. 278 ff. normirten Verfahren. 5. Die Einberufung zum Gerichtsdienst . a) Die Schöffen werden zur Leistung des Gerichtsdienstes einberufen, indem der Amtsrichter sie von ihrer Ausloosung und §. 104. Der Gerichtsdienst. von den Sitzungstagen, an welchen sie in Thätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntniß setzt Gerichtsverf.Ges. §. 46. . Diese Benachrichtigung hat zugleich die Be- deutung der Gestellungsordre für die angegebenen Sitzungstage. Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf überein- stimmenden Antrag der betheiligten Schöffen von dem Amtsrichter bewilligt werden, jedoch nur, wofern die in den betreffenden Sitzun- gen zu verhandelnden Sachen noch nicht bestimmt sind ebendas. §. 47. . Wird die Zuziehung von Hülfsschöffen erforderlich, so werden sie durch den Amtsrichter berufen und zwar in der Regel nach der Reihen- folge der Jahresliste Vgl. §. 49 a. a. O. und hierzu die Erläuterungen von Löwe . . Die in der Spruchliste verzeichneten Ge- schworenen werden von dem für das Schwurgericht ernannten Vorsitzenden zur Eröffnungssitzung des Schwurgerichts unter Hin- weis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens geladen; zwischen der Zustellung der Ladung und der Eröffnungssitzung soll thunlichst die Frist von einer Woche, jedoch mindestens von drei Tagen liegen §. 93 ebenda. . b) Gegen die Einberufung zum Schöffendienst kann von dem Einberufenen reclamirt werden; die Befreiungsgründe Das Gerichtsverfassungsgesetz nennt die Excusationsgründe „Ablehnungs- gründe“; den Ausdruck „Ablehnung“ verwendet aber gleichzeitig die Straf- proz.Ordn. (und ebenso die Civilprozeß-Ordnung §. 42 ff.) für den Fall, daß ein Richter, Schöffe oder Geschworener von einer Partei als unfähig oder ungeeignet erklärt wird, in dem concreten Falle eine richterliche Thätig- keit auszuüben. Die „Ablehnung“ im letzteren Sinn betrifft die Constituirung des Gerichts und die Gründe, auf welche sie gestützt werden kann, sind pro- zeßrechtlicher Natur; die „Ablehnungsgründe“ des Gerichtsverfassungs- gesetzes dagegen betreffen die Dienstpflicht und sind verwaltungsrecht- licher Natur. Diese Unterscheidung ist praktisch von Belang bei der Beur- theilung der Revision, Strafproz.O. §. 377 Ziff. 1—3; denn die Prozeß-Par- teien haben ein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Constituirung des Gerichts, aber nicht an der richtigen Geltendmachung der Gerichtsdienstpflicht. sind innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden ist, oder falls ihre Ent- stehung oder Bekanntwerdung in eine spätere Zeit fällt, binnen einer Woche von diesem Zeitpunkt an, geltend zu machen. Ueber §. 104. Der Gerichtsdienst. das Gesuch entscheidet der Amtsrichter nach Anhörung der Staats- anwaltschaft, gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde unstatt- haft. Wenn nicht die Dienstpflicht überhaupt in Abrede gestellt wird, sondern nur Entbindung von der Dienstleistung an bestimm- ten Sitzungstagen wegen eingetretener Hinderungsgründe bean- tragt wird, so hat der Amtsrichter über das Gesuch zu befinden; er kann auch die Gewährung davon abhängig machen, daß für den Antragsteller ein anderer für das Dienstjahr bestimmter Schöffe eintritt §. 53. 54 a. a. O. . Wenn die zum Geschworenen dienst einberufenen Personen Befreiungs- oder Hinderungsgründe geltend machen, so erfolgt die Entscheidung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch die richterlichen Mitglieder, und so lange das Schwurgericht nicht zu- sammengetreten ist, durch den ernannten Vorsitzenden des Schwur- gerichts. Beschwerde findet nicht statt §. 94 Abs. 1. a. a. O. . c) Es kann vorkommen, daß Personen, welche zum Schöffen- oder Geschworenendienst bereits einberufen worden sind, nachträg- lich von der wirklichen Leistung des Dienstes ausgeschlossen oder befreit werden müssen und zwar auch dann, wenn sie selbst keinen Antrag darauf stellen oder einem gestellten Antrage widersprechen. Die Gründe hierzu können theils die Dienstpflicht, theils das Rich- teramt betreffen, oder mit andern Worten entweder verwaltungs- rechtlicher oder prozeßrechtlicher Art sein. Das erste ist der Fall, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergiebt, daß ein auf die Jahresliste oder Spruchliste gesetzte Person zur Ausübung des Schöffen- oder Geschworenen- Amtes unfähig ist Gerichtsverf. §. 31. 32. oder nicht berufen werden soll Gerichtsverf.Ges. §. 33. 34. ; das letztere ist der Fall, wenn Gründe vorhanden ist, kraft denen eine zum Schöffen- oder Geschworenendienst einberufene Person in der con- creten Prozeßsache von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge- setzes ausgeschlossen ist Strafproz.Ordn. §. 22. 31. 32. , oder von einer Partei abgelehnt werden darf Strafproz.Ordn. §. 24. . Das Verfahren, um diese Personen von der Mitwirkung §. 104. Der Gerichtsdienst. an der Verhandlung und Entscheidung fern zu halten, ist aber verschieden, je nachdem es sich um einen Schöffen oder um einen Geschworenen handelt. α) Schöffen . Ergiebt sich nachträglich, daß eine Person, die auf der Jahresliste steht, zum Schöffenamt unfähig ist, so wird sie von der Liste gestrichen; wenn Umstände eintreten oder be- kannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung dieser Person zum Schöffenamte nicht erfolgen soll, so unterbleibt fernerhin, ohne daß eine Streichung stattfindet, die Heranziehung derselben zur Dienstleistung Fällt im Laufe des Geschäftsjahres das Berufungshinderniß fort, so kann ein solcher Schöffe, da er auf der Liste stehen geblieben ist, wieder zum Dienst einberufen werden. Vgl. Keller Note 5 u. 6 zu §. 52 des Gerichts- verf.Ges. . Die Entscheidung über das Vorhandensein der Unfähigkeit oder der Gründe, welche die Berufung ausschließen, erfolgt durch den Amtsrichter allein nach Anhörung der Staats- anwaltschaft und des betheiligten Schöffen, ohne daß eine Beschwerde gegen die Entscheidung statthaft ist Gerichtsverf.Ges. §. 52. . Ueber die Ausschließung oder die Ablehnung von Schöffen aus prozeßrechtlichen Grün- den entscheidet der Amtsrichter nach den in der Strafprozeß-Ord- nung §. 24 ff. gegebenen Vorschriften Strafproz.Ordn. §. 31 Abs. 2. ; gegen den Beschluß, durch welchen ein Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, findet überhaupt kein Rechtsmittel statt und der Beschluß, durch welchen das Gesuch zurückgewiesen wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urtheil, an dessen Findung der Schöffe Theil genommen hat, angefochten werden Strafproz.Ordn. §. 28. . β) Geschworene . Das Verfahren behufs Bildung der Geschworenenbank giebt Gelegenheit die Unfähigkeits-, Ausschlie- ßungs- und Ablehnungsgründe zugleich zur Erledigung zu brin- gen Dies ist wol der Grund, warum §. 52 des Gerichtsverf.Ges. in dem von den Schwurgerichten handelnden Titel weder in Bezug genommen noch mutatis mutandis wiederholt worden ist. Anderer Ansicht Seuffert S. 4. . Von den in der Spruchliste aufgeführten Personen sind von der Ausloosung diejenigen auszuscheiden, welche zum Ge- schwornen-Amt unfähig oder von der Ausübung des Amts in der zu verhandelnden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Die §. 104. Der Gerichtsdienst. Ausscheidung eines Geschworenen erfolgt nach Anhörung desselben durch Beschluß der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; Beschwerde ist unstatthaft Strafprozeß-Ordn. §. 279. Dagegen kann durch Revision das Urtheil angefochten und dieselbe darauf gestützt werden, daß ein Unfähiger oder kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes Ausgeschlossener als Geschworener mit- gewirkt hat. Strafproz.Ordn. §. 377. Ziff. 1. . Ein für unfähig Erklärter ist in der Spruchliste zu streichen. Ueber die „Ablehnung“ von Geschwo- renen findet ein richterlicher Spruch überhaupt nicht statt; die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben das Recht, von den ausgeloosten Geschworenen so viele abzulehnen, als Namen über zwölf in der Urne sich befinden; die eine Hälfte der Ablehnungen steht der Staatsanwaltschaft die andere dem Angeklagten zu. Die Angabe von Gründen ist unzulässig Strafproz.Ordn. §. 282 ff. Die Bildung der Geschwornenbank wird in der Reichsgesetzgebung nicht unter dem Gesichtspunkt der Gerichtspflicht, sondern unter dem des Straf verfahrens betrachtet und ist deshalb nicht im Gerichtsverfassungsges., sondern in der Strafprozeßordnung geregelt worden. Vgl. Motive z. Gerichtsverf.Ges. S. 108 a. E. 109. (Hahn S. 106.) . 6. Der aktive Gerichtsdienst . a) Der Dienst der Schöffen und Geschworenen besteht in der Wahrnehmung eines richterlichen Amtes Gerichtsverf.Ges. §. 31. 84. Strafgesetzb. §. 31. Abs. 2. . Schöffen und Ge- schworene sind zwar keine „Beamte“ und haben weder die An- sprüche noch die Verpflichtungen, welche aus einem durch An- stellung begründeten Dienstverhältniß hervorgehen, wol aber haben sie alle Rechte und Pflichten, welche mit der Führung eines öffent- lichen Amtes verbunden sind Vgl. Bd. I. S. 383. 384. ; sie genießen einerseits den staat- lichen Schutz bei Ausübung des Amtes, und sie unterliegen andrer- seits bei schuldbarem Mißbrauch der ihnen übertragenen Amtsge- walt den Bestimmungen dee Strafgesetzbuchs über Verbrechen und Vergehen im Amte Siehe Bd. I. S. 433 ff. Für Geschworene und Schöffen kömmt in dieser Beziehung aber lediglich Strafgesetzb. §. 334 (Bestechung) in Betracht, da die Motive ihrer Abstimmung bei der Urtheilssprechung jeder Controle entrückt sind. . Der Inhalt der mit dem Schöffen- und Geschworenen-Amt verbundenen Obliegenheiten bestimmt sich durch die Vorschriften der Strafprozeßordnung; äußerlich betrachtet besteht §. 104. Der Gerichtsdienst. er in der Theilnahme an den Sitzungen des Gerichts und in der Abstimmung über die nach Maßgabe der Prozeßordnung vorge- legten Fragen Bei den in der Spruchliste aufgeführten Geschworenen besteht der active Dienst zunächst nur darin, sich rechtzeitig in der Sitzung einzufinden; die Pflicht zur Theilnahme an der Verhandlung und Urtheilsfindung ist nur eine eventuelle und wird nur bei denjenigen Geschworenen verwirklicht, mit welchen die Geschworenenbank besetzt wird. . Kein Schöffe oder Geschworener darf sich wäh- rend der Verhandlung entfernen, ohne daß der Vorsitzende des Ge- richts es gestattet und eine Unterbrechung der Verhandlung an- ordnet Strafproz.Ordn. §. §. 225. 227. , und kein Schöffe oder Geschworener darf die Abgabe seiner Stimme verweigern, auch nicht aus dem Grunde, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist Gerichtsverf.Ges. §. 197. . In prozessualischer Hinsicht sind die Funktionen der Schöffen und die der Geschworenen allerdings sehr erheblich verschieden; die Schöffen üben während der Hauptver- handlung das Richteramt in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrechte wie die Amtsrichter aus Gerichtsverf.Ges. §. 30. , die Geschworenen dagegen haben als ein von den richterlichen Mitgliedern des Schwurge- richts gesondertes Collegium zu berathen und nur die ihnen vor- gelegten, die Schuld des Angeklagten betreffenden Fragen mit Ja oder Nein zu beantworten Strafprozeß-Ordn. §. 290 ff. . Zu den gemeinsamen Pflichten der Schöffen und Geschworenen gehört die Amtsverschwiegenheit über den Hergang bei der Berathung und Abstimmung Gerichtsverf.Ges. §. 200. . Schöffen und Geschworene werden vereidigt Landes gesetze können den Mitgliedern gewisser Religionsgesellschaften den Gebrauch bestimmter Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestatten. ; die Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung, ihre Beeidi- gung gilt für die Dauer des Geschäftsjahres Gerichtsverf.Ges. §. 51, woselbst die Eidesformel festgestellt ist. ; die Geschworenen nach Bildung der Geschworenenbank in Gegenwart derjenigen An- geklagten, über welche sie richten sollen Strafproz.Ordn. §. 288. Daselbst auch die Eidesformel. . b) Der Umfang der Dienstpflicht. Hinsichtlich des Schöffen- §. 104. Der Gerichtsdienst. dienstes gilt die Regel, daß der einzelne Hauptschöffe an höchstens fünf Sitzungstagen im Jahre den Dienst zu leisten hat Gerichtsverf.Ges. §. 43 Abs. 2. ; wenn die Geschäfte jedoch die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen, so kann eine Mehrbelastung der Schöffen noth- wendig werden, welche dieselben sich gefallen lassen müssen Gerichtsverf.Ges. §. 48 Abs. 1. . Auch müssen sie bis zur Beendigung der Sitzung ausharren, wenn die Dauer derselben sich über die dafür anberaumte Zeit (Sitzungstag) hinaus erstreckt ebendas. §. 50. . Die Dienstpflicht der Geschworenen be- schränkt sich auf eine Sitzungsperiode des Schwurgerichts; diejenigen Geschworenen, welche bereits in einer Sitzungsperiode ihre Verpflichtung erfüllt haben, werden daher in demselben Ge- schäftsjahr bei einer späteren Feststellung der Spruchliste der Aus- loosung nur dann wieder unterworfen, wenn dies von ihnen selbst beantragt wird ebendas. §. 91 Abs. 2. Wenn sich die Sitzungsperiode über den End- termin des Geschäftsjahres hinaus erstreckt, so bleiben die zu der- selben einberufenen Geschworenen bis zum Schlusse der Sitzungen zur Mitwirkung verpflichtet ebenda §. 95. . Die Dienstpflicht der Hülfsschöffen und Hülfsgeschworenen ist nur eine eventuelle Dienstpflicht, deren Umfang sich durch das Bedürfniß nach Maßgabe der thatsächlichen Umstände bestimmt. In einem und demselben Geschäftsjahre soll Niemand zugleich zum Geschworenen und zum Schöffen bestimmt werden ebenda §. 97. Es handelt sich hier nicht um die „Unvereinbarkeit des Schöffen- und Geschworenen-Amtes“, wie Seuffert S. 65 meint, sondern um eine Begränzung des Umfangs der Dienstpflicht. Niemand soll doppelt belastet werden. und wer in einem Geschäftsjahre den Dienst als Geschworener oder an wenig- stens 5 Sitzungstagen den Dienst als Schöffe geleistet hat, kann in dem folgenden Jahre die Einberufung ablehnen ebenda §. 35 Ziff. 2. §. 85 Abs. 2. . c) Die Gegenleistung des Staates . Die Erfüllung der Gerichtsdienstpflicht ist eine unentgeldliche Leistung Das Gerichtsverfassungs-Ges. drückt dies in der Art aus, daß es die Aemter der Schöffen und Geschworenen für „Ehrenämter“ erklärt. §. 31. 84. ; die §. 104. Der Gerichtsdienst. Gegenleistung des Staates für dieselbe ist die Gewährung des Rechtsschutzes, die Aufrechthaltung der Rechtsordnung Auch in dieser Hinsicht gelten von der Gerichtspflicht dieselben Grund- sätze wie von der Wehrpflicht. Vgl. Bd. III. 1. S. 171. . Nur für die Reisekosten erhalten Geschworene und Schöffen, sowie die Ver- trauensmänner des Ausschusses, eine Vergütung, deren Höhe von den Einzelstaaten bestimmt wird Gerichtsverf.Ges. §. 55. §. 96 Abs. 1. . 7. Die Verletzung der Dienstpflicht . a ) Die schuldbare Nichterfüllung der Dienstpflicht wird an Geschworenen und Schöffen sowie an den Vertrauensmännern des Ausschusses mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis zu 1000 Mark und dem Ersatz der verursachten Kosten bestraft In den §§. 46 u. 93 ebenda ist angeordnet, daß die Einberufung der Schöffen und Geschworenen „unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens“ erfolgen soll. Darauf hat man die Meinung gestützt, daß wenn die Androhung der Bestrafung in der Ladung unterblieben ist, eine Verurtheilung wegen Nicht- erscheinens unstatthaft sei. Seuffert S. 82 Löwe Note 2 zu §. 56 (in der zweiten Auflage hat jedoch Löwe seine Ansicht geändert). Allein die §§. 46 u. 93 enthalten nur Vorschriften für die Amtsrichter und Schwurgerichtsvor- sitzenden über Geschäfte der Gerichtsverwaltung; im §. 56, der den Thatbestand des Delicts bestimmt, ist die Bestrafung von einer „Androhung“ derselben oder von einer „ordnungsmäßigen“ Ladung nicht abhängig gemacht und die Nicht- beachtung der Vorschrift des §. 46 oder 93 Seitens des Richters giebt dem Schöffen oder Geschworenen kein Recht, sich seinerseits der Erfüllung der Ge- richtspflicht zu entziehen. Uebereinstimmend Keller S. 70. . Der Thatbestand kann darin bestehen, daß der zum Dienst Einberufene sich ohne genügende Eutschuldigung nicht rechtzeitig einfindet oder darin, daß er sich seinen Obliegenheiten entzieht z. B. durch Verwei- gerung des Eides oder der Abstimmung, oder auch durch sein Ver- halten während der Verhandlung. Das Verfahren ist nicht das strafprozessualische, sondern ein außerordentliches. Die Verurthei- lung wird, ohne daß es vorheriger Ladung und rechtlichen Ge- hörs des Säumigen bedarf, nach Anhörung der Staatsanwalt- schaft vom Amtsrichter hinsichtlich der Schöffen und Vertrauens- männer, von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts hin- sichtlich der Geschworenen ausgesprochen. Diesem Verfahren ohne Gehör entspricht es, daß die Verurtheilung einen nur provisorischen Charakter hat; sie kann ganz oder theilweise zurückgenommen wer- §. 104. Der Gerichtsdienst. den, wenn nachträglich genügende Entschuldigung stattfindet Die Zurücknahme erfolgt von denselben Richtern; ist die Sitzungsperiode des Schwurgerichts geschlossen, durch die Strafkammer des Landgerichts. Ge- richtsverf.Ges. §. 82. . Dem Verurtheilten steht das Rechtsmittel der Beschwerde nach den Vor- schriften der Strafprozeß-Ordnung zu Gerichtsverf.Ges. §. 56. 96 Abs. 2. . b ) Die Vorspiegelung unwahrer Thatsachen als Ent- schuldigung um sich dem Dienst als Geschworener oder Schöffe zu entziehen, bildet den Thatbestand eines Vergehens und ist mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bedroht Strafgesetzb. §. 138. . Die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren bestimmen sich nach den Vor- schriften der Strafprozeß-Ordnung. II. Der berufsmäßige Justizdienst . Die Regeln, welche im Allgemeinen für das Staatsbeamten- Verhältniß gelten, finden auch auf die Justizbeamten Anwendung; die im Reichsdienst angestellten Justizbeamten stehen daher unter den Vorschriften des Gesetzes v. 31. März 1873, die Landesjustiz- beamten unter den partikulären Gesetzen über die Rechtsverhält- nisse der Staatsdiener. Das Reich hat in dieser Beziehung die Autonomie der Einzelstaaten nicht beschränkt und die fortdauernde Vielgestaltigkeit der Dienstverhältnisse der Justizbeamten im Reich zugelassen. Es ist dies ein staatsrechtlich sehr bedeutsamer Unter- schied zwischen der Regelung des Gerichtswesens und derjenigen des Militärwesens. Während die den Einzelstaaten gelassene Kon- tingentsherrlichkeit nicht als ein Hinderniß angesehen worden ist, die Dienstverhältnisse der Offiziere und Militärbeamten materiell ganz gleichmäßig für sämmtliche Staaten und Kontingente zu re- geln, wurde es als ein in der Gerichtsherrlichkeit oder Justizhoheit der einzelnen Staaten begründetes Recht derselben erachtet, daß ihnen die rechtliche Normirung der Dienstverhältnisse der Justiz- beamten überlassen bleibe Vgl. die Verhandlungen des Reichstages v. 18. Nov. 1876. Stenogr. Berichte S. 179 ff. (Hahn S. 1121 ff.) Die realen Gründe des Unterschiedes bestehen theils darin, daß eine volle Gleichmäßigkeit der militärischen Ein- richtungen durchgeführt werden sollte, die für die gerichtlichen Einrichtungen . Nur die Form , in welcher sich §. 104. Der Gerichtsdienst. diese Autonomie zu bethätigen habe, ist für einige Punkte vom Reich festgestellt worden, indem die Landesjustiz verwaltungen die Ermächtigung erhalten haben, die Geschäftseinrichtung der Ge- richtsschreiberei bei den Landesgerichten, sowie die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Voll- streckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) zu be- stimmen Gerichtsverf.Ges. §. 154. 155. Für das Reichsgericht sind die entspre- chenden Bestimmungen vom Reichskanzler zu erlassen. . Das gewöhnliche Dienstverhältniß der Justizbeamten wird aber in eingreifender Weise modifizirt, wenn dem Beamten ein Richtera mt übertragen wird. Für diesen Fall treten besondere Vorschriften in Kraft, um die Unabhängigkeit der Richter zu ver- stärken und zu sichern Nicht die „Anstellung im Justizdienst“, sondern die Uebertragung des Richteramtes ist entscheidend; wenn ein Richter in die Justizverwaltung oder in die Staatsanwaltschaft übertritt, verlieren daher die für richterliche Beamte geltenden besonderen Vorschriften ipso jure ihre Anwendbarkeit auf ihn; andrerseits kann auch gewissen in anderen Ressorts angestellten Beamten mit Rücksicht auf das von ihnen verwaltete Amt die rechtliche Sonderstellung der richterlichen Beamten gewährt werden, z. B. den Auditeuren, Mitgliedern von Verwaltungsgerichten u. s. w. . Demgemäß hebt sich aus der Gesammt- masse der Beamten und insbesondere aus derjenigen der Justiz- beamten als eine rechtlich ausgezeichnete Kategorie die der rich- terlichen Beamten hervor. Nur für die verhältnißmäßig kleine Zahl von richterlichen Beamten des Reichs hat die Reichs- gesetzgebung die dienstlichen Rechtsverhältnisse vollständig geregelt; hinsichtlich der richterlichen Beamten der Einzelstaaten hat die Reichsgesetzgebung sich darauf beschränkt, der Autonomie der letz- teren durch Aufstellungen von Normativbestimmungen Schranken zu ziehen. 1. Normativbestimmungen für die richterlichen Landesbeamten . a ) Damit eine einigermaßen gleiche Vorbildung der richter- lichen Beamten im ganzen Bundesgebiete gesichert werde, ist die Fähigkeit zum Richteramt von Reichswegen an gewisse Voraus- nicht beabsichtigt wurde, theils und vorzüglich darin, daß die Kosten des Heerwesens vom Reich, diejenigen des Gerichtswesens von den Einzelstaaten bestritten werden. §. 104. Der Gerichtsdienst. setzungen gebunden, von denen kein Einzelstaat abgehen darf. Um die Qualifikation zu erwerben, ist die Ablegung „zweier Prüfungen“ erfordert. Der ersten Prüfung muß ein mindestens dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität vorangehen und von diesem Zeitraum sind wenigstens drei Halbjahre auf einer Deutschen d. h. im Bundesgebiete gelegenen Universität zu ver- bringen. Zwischen der ersten und zweiten Prüfung muß ein Zeit- raum von mindestens drei Jahren liegen, der im Dienste bei den Gerichten und bei den Rechtsanwälten zu verwenden ist, auch zum Theil bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden kann Ger.Verf.Ges. §. 2 Abs. 1—3. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, den Referendaren Anleitung und Beschäftigung zu geben. R.A.O. §. 40. Siehe oben S. 120. Die Beschäftigung bei den Rechtsanwälten ist obligato- risch; die Landesjustizverwaltung kann nicht davon dispensiren. Vgl. Stenogr. Ber. des Reichst. 1876 S. 175 ff. . Auf diese wenigen Bestimmungen, die nur eine ganz äußerliche Ord- nung der Ausbildung für das Richteramt enthalten, hat sich die Reichsgesetzgebung beschränkt. Es fehlt nicht nur eine materielle Regelung des Universitätsstudiums Auch die Ablegung des Abiturienten-Examens auf einem Gymnasium ist reichsgesetzlich nicht erfordert. und der Art und Weise des Vorbereitungsdienstes, sondern insbesondere auch eine allgemeine Prüfungsordnung Der Grund für diese Zurückhaltung war die Rücksicht auf die sogen. Justizhoheit der Einzelstaaten; der Regierungs-Entwurf des Gerichtsverf.Ges. enthielt gar keine Bestimmungen über die Befähigung zum Richteramt; was das Gesetz darüber sagt, ist erst von der Reichstagskommission hinzugefügt worden. Vgl. die interessanten Verhandlungen derselben in den Protokollen 1. Lesung S. 73 ff. (Hahn S. 371 ff.) . Den Einzelstaaten ist daher der Erlaß von Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, über die Gegenstände der Prüfungen, über die Art und Weise, in welcher dieselben vorzunehmen sind, über die an die Kandidaten zu stellenden Anforderungen u. s. w., überlassen. Ebenso ist es den Einzelstaaten freigestellt, die Beschäftigung der Referendarien bei den Gerichten, Rechtsanwälten und Staatsanwaltschaften zu regeln und die Vertheilung der Vorbereitungszeit zu bestimmen; ja sie dürfen sogar anordnen, daß ein Theil der letzteren, jedoch höchstens ein Jahr, im Dienste bei Verwaltungsbehörden verwendet werden muß oder verwendet werden darf Gerichtsverf.Ges. §. 2. Abs. 4. . Die reichsgesetzlich §. 104. Der Gerichtsdienst. vorgeschriebenen Zeiträume von je 3 Jahren für das Universitäts- studium und für den Vorbereitungsdienst sind übrigens nur Mi- nimalanforderungen, über welche die Einzelstaaten hinausgehen dürfen Gerichtsverf.Ges. a. a. O. und über die sie zum Theil hinausgegangen sind. Hie- nach fehlt es an allen reellen und praktisch wirksamen Garantien dafür, daß die Vorbildung der richterlichen Beamten in den ver- schiedenen Bundesstaaten eine übereinstimmende und das von ihnen erforderte Maaß von Kenntnissen das gleiche ist und demgemäß konnte das Reich auch keinen Zwang dahin ausüben, daß die in einem Bundesstaate bestandene Prüfung oder verwendete Vorbe- reitungszeit von allen anderen Bundesstaaten anerkannt werde. Nur fakultativ ist den Bundesstaaten die Befugniß gewährt, den- jenigen, der in einem andern Bundesstaate die erste Prüfung be- standen hat, zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zwei- ten Prüfung zuzulassen, ferner die in einem andern Bundesstaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit anzurechnen ebendas. §. 3. , und endlich solchen Personen richterliche Aemter zu übertragen, welche in einem andern Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben ebendas. §. 5. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf diejenigen Per- sonen, welche in einem Bundesstaate vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverf.- Gesetzes die Fähigkeit zum Richteramte erworben haben, selbst wenn die Er- fordernisse der früheren Gesetze unter dem vom Gerichtsverf.Ges. aufgestellten Minimum zurückgeblieben waren. . Außerdem sind die ordentlichen öffentlichen Lehrer des Rechts an den Deutschen Universitäten reichsgesetzlich als zum Richteramte befähigt erklärt worden ebendas. §. 4. . Die vom Reich vorgeschriebenen Erfordernisse um die Fähig- keit zum Richteramt zu erlangen, sind aber für die Einzelstaaten nur dann obligatorisch, wenn es sich um die dauernde Verleihung eines wirklichen Richte ramtes handelt, nicht um die zeitweilige Wahrnehmung richterlicher Geschäfte. In diesem Punkte hat das Gerichtsverf.Ges. die landes- gesetzlichen Bestimmungen „unberührt“ gelassen ebenda §. 10. ; der Autonomie der Einzelstaaten ist es daher anheim gegeben zu bestimmen, daß Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 10 §. 104. Der Gerichtsdienst. Personen, denen die reichsgesetzlich erforderte Fähigkeit zur Be- kleidung eines Richteramtes fehlt, dennoch fähig sind, die mit einem Richteramte verbundenen Geschäfte „zeitweilig“ wahrzunehmen. In- deß ist hier eine Unterscheidung zu machen. Die zeitweilige Wahr- nehmung richterlicher Geschäfte kann entweder einzelne richterliche Handlungen, z. B. Vernehmung von Zeugen, Aufnahme von Er- klärungen, Vereidigungen u. s. w., oder den gesammten zu einem richterlichen Amte gehörenden Geschäftskreis betreffen Vgl. auch Protok. der Reichstagskommiss. II. Lesung S. 648 ff. (Hahn S. 809.) . Hinsichtlich des Erlasses von Vorschriften über die Uebertragung einzelner richterlicher Geschäfte an Personen, denen die Fähigkeit zum Richteramt mangelt, sind die Einzelstaaten gänzlich ungehindert Die Ausführungsgesetze der meisten Einzelstaaten gestatten, daß Refe- rendare mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte betraut werden, erklären sie aber für unfähig zur Urtheilsfällung, zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, zur Entscheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Ver- haftungen, sowie zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffen- gerichte und Schwurgerichte. So Preußen §. 2, sämmtliche thürin- gische Staaten, beide Lippe, Elsaß-Lothringen, Oldenburg u. a. Aehnlich Sachsen §. 21. Baden §. 11. Auch die 3 freien Städte . ; hinsichtlich der zeitweiligen Uebertragung eines Richte ramtes an eine zur Bekleidung desselben unfähige Person sind sie dagegen durch die Vorschriften des §. 122 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Berufung von Hülfsrichtern in die Civil- und Strafsenate der Oberlandesgerichte beschränkt In Betreff der Hülfsrichter bei Landgerichten vgl. oben S. 93. . Auch dürfen Staats- anwälte richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen Gerichtsverf.Ges. §. 152. . b ) Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit Gerichtsverf.Ges. §. 6. ; dasselbe gilt zwar auch von der überwiegenden Mehrzahl der anderen Beamten, insbesondere der berufsmäßig vorgebildeten, hinsichtlich der Richter ist aber den Einzelstaaten jede Abweichung von dieser Regel verboten . c ) In derselben Weise ist in Betreff der vermögens- rechtlichen Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstverhält- nisse dasjenige vom Reichsgesetz zum zwingenden Recht erklärt, was bei andern Beamten regelmäßig stattfindet, nämlich daß die Richter §. 104. Der Gerichtsdienst. ein festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren beziehen Ger.Verf.Ges. §. 7. Der Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Ver- wendungen (siehe oben Bd. I. S. 462 ff.) wird hiervon nicht berührt. und daß ihnen zur Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt der Rechtsweg freisteht Gerichtsverf.Ges. §. 9. Vgl. Bd. I. §. 43. . d ) Die wichtigste Modifikation der allgemeinen Regeln über das Beamtenverhältniß zu Gunsten der richterlichen Beamten be- trifft die Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension und Dienstentlassung Vgl. Bd. I. §. 44. 45. . Abgesehen von den Fällen, in welchen die Suspension vom Amte kraft Gesetzes eintritt, kann ein Richter wider seinen Willen nur auf Grund einer richterlichen Entscheidung dauernd oder zeitweise seines Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden Gerichtsverf.Ges. §. 8. Abs. 1. . Das Verfahren zur Herbeiführung einer solchen richterlichen Entscheidung sowie die Gründe, auf welche sie gestützt werden kann, müssen im Wege des Gesetzes bestimmt werden ebendas. So lange in einem Bundesstaat ein solches Gesetz nicht er- lassen ist, bleibt die Geltung des §. 8 suspendirt. Einf.Ges. zum Gerichtsverf. Ges. §. 13. Diese Bestimmung ist nach ihrer praktischen Bedeutung eine clausula bajuvarica. Nach dem bayerischen Recht hat die Landesregierung die Befugniß, im Interesse des Dienstes einen Richter an eine andere Richter- stelle gleicher Klasse oder zeitweilig oder dauernd in den Ruhestand zu versetzen; dafür ist dem Richter verfassungsmäßig die Unentziehbarkeit des Titels, Ranges und vollen Gehaltes auch im Ruhestand gewährleistet. Diese Rechtssätze sind für Bayern aufrecht erhalten worden, bis im Wege der Landesgesetzgebung eine Regelung nach dem im Gerichtverf.Gef. §. 8. aufgestellten Prinzip erfolgt. Vgl. die Verhandlungen der Reichstagskommiss. Protok. II. Les. S. 569 ff. (Hahn S. 748 ff.) u. S. 758 (Hahn S. 892). . Hierdurch ist ausgeschlossen, daß ein Richter wider seinen Willen „im Interesse des Dienstes“, d. h. nach Belieben der Ver- waltungsbehörden oder aus Zweckmäßigkeitsrücksichten versetzt oder aus dem Dienste entlassen werde; es ist zu jeder Veränderung seiner dienstlichen Stellung im Wege der Verwaltungsverfügung seine Einwilligung erforderlich. Eine Ausnahme hiervon ist nur für den Fall einer Veränderung in der Organisation der Gerichte 10* §. 104. Der Gerichtsdienst. oder ihrer Bezirke anerkannt; bei einer Gerichts-Reorganisation sind die Landesjustizverwaltungen befugt, unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht, auch niederer Ordnung, oder Entfernungen vom Amte, jedoch immer nur unter Belassung des vollen Gehalts zu verfügen ebenda §. 8 Abs. 3. Außerdem sind die Landesjustizverwaltungen er- mächtigt worden, innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gerichts- verfassungs-Gesetzes bei nothwendiger Einziehung von Richterstellen die unfrei- willige Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht von gleicher Ord- nung unter Belassung des vollen Gehalts und Erstattung der Umzugskosten zu verfügen. Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Ges. §. 21. . Es ist ferner durch die angeführten Bestimmungen des §. 8 den Einzelstaaten eine gewisse Schranke gezogen hinsichtlich der Regelung der Disciplinarverhältnisse; die Richter sind vor Will- kührlichkeiten der Justizverwaltung geschützt und haben im Falle einer Disciplinar-Verfolgung einen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf richterliche Entscheidung Jedoch nur, sofern es sich um Versetzung oder Entlassung aus dem Amte handelt; über die Verhängung anderer Disciplinarstrafen (Verweise, Geldstrafen) hat das Reichsgesetz gar keine Bestimmung getroffen, durch welche den Einzelstaaten eine Norm vorgeschrieben worden wäre. . Dagegen fehlt es an einer materiell gleichmäßigen Regelung des Disciplinarrechtes für die richterlichen Beamten; das Reichsgesetz hat nicht einmal die allge- meinsten Grundprincipien darüber aufgestellt, weder über die Gründe, aus denen Suspension, Versetzung oder Entlassung zulässig ist, noch über das Disciplinarverfahren, noch endlich über die Bildung und Zusammensetzung der richterlichen Disciplinarbehörden. In allen diesen Beziehungen ist die Autonomie der Einzelstaaten eine sachlich ganz unbeschränkte und nur an die formale Schranke gebunden, daß der Weg der Gesetzgebung innegehalten werde. Endlich ist hervorzuheben, daß die Tragweite des §. 8 nicht so weit reicht, als sein Wortlaut zu sagen scheint; er bezieht sich nur auf ein disciplinarisches Einschreiten und läßt die ander- weitigen Vorschriften über die unfreiwillige Versetzung oder Ent- lassung der Richter aus ihrem Amte unberührt; so namentlich die Anordnung, daß gewisse Verwandte oder Verschwägerte nicht Mit- glieder desselben Gerichtes sein können Vgl. z. B. Bayer. Ausf.Ges. v. 23. Febr. 1879 Art. 5. Hessisches Ges. v. 31. Mai 1879 Art. 2. Mecklenburg-Schwerin §. 73. Mecklenburg-Strelitz und daß also, wenn §. 104. Der Gerichtsdienst. Mitglieder eines Gerichtes sich verschwägern, eines von ihnen sein Amt niederlegen oder eine Versetzung sich gefallen lassen muß, sowie die Bestimmungen über die Emeritirung von Richtern bei Erreichung eines gewissen Lebensalters Protok. I. Les. S. 575 (Hahn S. 753 vgl. auch S. 919). . 2. Das Dienstverhältniß der richterlichen Reichs- beamten . Richterliche Reichsbeamte sind nur der Präsident, die Senats- präsidenten und die Räthe des Reichsg erichts Zu den „richterlichen Reichsbeamten“ gehören allerdings auch die Marine- Auditeure, vgl. Bd. I. S. 369, auf dieselben finden aber nicht die Vorschriften des Gerichtsverf.Gesetzes, sondern die Regeln des Militärrechts Anwendung. Siehe oben Bd. III. 1. S. 119 ff. S. 134. ; dagegen sind die mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Reichskonsuln nicht richter- liche Beamte Dies wird im §. 13 des Konsulargerichtsbarkeits-Gesetzes durch das argumentum e contrario bestätigt, indem nur Titel 13—16, nicht auch Titel 1 und 9 des G.V.G. auf die Konsulargerichte für anwendbar erklärt werden. . Für die richterlichen Reichsbeamten gelten die Vorschriften des Reichsbeamten-Gesetzes v. 31. März 1873, welche jedoch durch folgende, dem Gesetz v. 12. Juni 1869 über die Er- richtung des Reichsoberhandelsgerichts nachgebildete, Bestimmungen modifizirt sind: a ) Befähigt zum Mitgliede des Reichsgerichts ernannt zu werden, ist jeder, welcher in einem Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramte erlangt und das fünfunddreißigste Lebens- jahr vollendet hat Gerichtsverf.Ges. §. 127 Abs. 2. . Die Ernennung erfolgt vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrathes §. 127 Abs. 1 ebenda. Diese Mitwirkung des Bundesrathes ist Gegen- stand lebhafter Verhandlungen gewesen. Vgl. Protok. I. Les. S. 391 ff. (Hahn S. 612 ff.) ; Präsentationsrechte ein- zelner Staaten für gewisse Stellen oder nach einem bestimmten Turnus sind gesetzlich nicht anerkannt. b ) Die Anstellung geschieht auf Lebenszeit und gegen ein festes Gehalt Ger.Verf.Ges. §. 6. u. 7. . c ) Die vorläufige Enthebung (Suspension) vom Amte tritt §. 67. Lübeck §. 5. Hinsichtl. Elsaß-Lothr. siehe Keller Note 4 zu §. 8 des Gerichtsverf.Gesetzes. Auch die Verträge über die Errichtung gemeinsamer Ge- richte enthalten z. Th. Bestimmungen dieser Art. §. 104. Der Gerichtsdienst. von Rechtswegen ein, wenn gegen ein Mitglied des Reichsgerichts die Untersuchungshaft verhängt wird, und zwar für die Dauer derselben; es kann außerdem durch Plenarbeschluß des Reichs- gerichts nach Anhörung des Ober-Reichsanwalts die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes von seinem Amte ausgesprochen wer- den, wenn gegen dasselbe das Hauptverfahren wegens eines Ver- brechens oder Vergehens eröffnet worden ist Ger.Verf.Ges. §. 129. . d ) Die Entfernung eines Mitgliedes des Reichsgerichts aus dem Amte unter Verlust des Gehaltes kann durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts nach Anhörung des Mitgliedes und des Ober- Reichsanwalts ausgesprochen werden, wenn das Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheits- strafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt worden ist Ger.Verf.Ges. §. 128. Daneben finden selbstverständlich auch die Be- stimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs §. 31 u. §. 33. §. 35 Abs. 2 Anwendung. Vgl. Bd. I. S. 490. . e ) Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Er- füllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird, trotzdem aber die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt und auch der Aufforderung binnen einer bestimmten Frist diesen Antrag zu stellen, nicht Folge leistet, so kann nach Anhörung des Mitgliedes und des Ober-Reichsanwalts durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen werden Ger.Verf.Ges. §. 131. Das Ruhegehalt berechnet sich — abweichend von den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes gemäß den im §. 25 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes v. 12. Juni 1869 bereits sanctionirten Regeln. Gerichtsverf.- Ges. §. 130. Vgl. Bd. I. S. 472. 473. . III. Der Gerichtsdienst im Ehrenamt . 1. Die Handelsrichter werden ernannt und zwar auf gut- achtlichen Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes be- rufenen Organs Gerichtsverf.Ges. §. 112. Den Einzelstaaten ist die nähere Bezeichnung dieses Organes überlassen. . Das Reichsgesetz sagt zwar nicht ausdrück- lich, von wem die Ernennung erfolgt; da alle Staatsämter aber im Zweifel vom Staatsoberhaupt verliehen werden, so ist dies bei §. 104. Der Gerichtsdienst. dem Mangel einer entgegenstehenden Bestimmung auch von dem Amt der Handelsrichter anzunehmen, und sämmtliche Ausführungs- gesetze der Einzelstaaten, welche sich überhaupt mit dem Institut der Handelsrichter beschäftigen, bestätigen dies ausdrücklich Vgl. die Ausführungsgesetze zum Gerichtsverf.Gesetz für Preußen §. 7. Bayern Art. 1. Württemberg §. 21. Baden §. 8. Braun- schweig §. 6. Elsaß-Lothringen §. 1. In den freien Städten übt der Senat das Ernennungsrecht aus. Lübeck §. 4. 29. Bremen §. 85. Hamburg §. 76. . In dieser landesherrlichen Ernennung der Handelsrichter liegt der prinzipielle Gegensatz zwischen dem Rechtsgrund ihrer Dienstpflicht und demjenigen der Dienstpflicht der Schöffen und Geschworenen; es findet nicht eine durch Gesetz geregelte Heranziehung zur Aus- übung einer allgemeinen Unterthanenpflicht statt, sondern die Berufung einzelner , als besonders geeignet erachteter Per- sonen durch den freien, durch einen gutachtlichen Vorschlag gelenkten Entschluß des Landesherrn. Dem entsprechend hat das Reichsgesetz auch keine Verpflich- tung zur Uebernahme des Amtes eines Handelsrichters sanctionirt und die Weigerung mit keiner Strafe bedroht. Es fehlt zwar andererseits an einer ausdrücklichen Bestimmung, daß das Amt abgelehnt werden kann, und es sind daher die Einzelstaaten aller- dings formell nicht gehindert, im Wege der Landesgesetzgebung die Annahme der Ernennung für obligatorisch zu erklären Es wird dies auch in den Motiven zum Gerichtsverf.Ges. S. 134 (Hahn S. 125) hervorgehoben. Gebrauch davon haben nur Bremen (Ausf. Ges. §. 87) und Hamburg (Ausf.Ges. §. 77) gemacht. ; aber die ganze rechtliche Gestaltung, welche diese Institution im Gerichts- verfassungsgesetz erhalten hat, deutet darauf hin, daß das Amt eines Handelsrichters Niemandem wider seinen Willen aufgedrungen werden soll Dies gilt thatsächlich auch in Bremen und Hamburg; wer nicht Handelsrichter werden will , wird auch nicht dazu ernannt. . Es ergiebt sich dies schon daraus, daß das Reichs- gesetz zwar die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes geregelt, aber nicht die Exkusationsg ründe festgestellt hat, daß ferner der Dienst der Handelsrichter nicht auf die Theilnahme an einigen Sitzungen beschränkt ist, sondern sich auf einen Zeitraum von län- gerer Dauer erstreckt, und daß endlich die Handelsrichter in Bezug §. 104. Der Gerichtsdienst. auf ihre Rechte und Pflichten den richterlichen Beamten gleichge- stellt werden Diese Auffassung findet auch eine Bestätigung in den Motiven S. 129 (Hahn S. 121), woselbst es heißt: „Auch ein Ersatz der dem Handelsrichter für die etwaigen Reisen zum Gerichtsort erwachsenden Kosten kann ihm nicht zugesichert werden. Der außerhalb des Gerichtsorts wohnhafte Kaufmann, der eine Ernennung als Handelsrichter annimmt, läßt sich dadurch gefallen , daß der Staat während seiner Amtsperiode auf seine Dienste am Gerichtsort rechnen kann.“ . Die Regelung der Dienstverhältnisse der Handelsrichter ist im Allgemeinen den Einzelstaaten überlassen; das Reichsgesetz hat sich darauf beschränkt, einige Normativbestimmungen aufzustellen, an welche die Einzelstaaten gebunden sind. Auch hierin zeigt sich die staatsrechtliche Gleichartigkeit des Dienstverhältnisses der Han- delsrichter und der berufsmäßigen richterlichen Beamten und der Gegensatz zu der gesetzlichen Dienstpflicht der Schöffen und Ge- schworenen. 2. Aus diesen Erörterungen ergiebt sich, daß die Handels- richter Beamte sind; ihre Dienstpflicht beruht auf einer von ihnen acceptirten Anstellung, einem öffentlichrechtlichen Dienstvertrage . Der oben Bd. I. §. 37 entwickelte Begriff des „Beamten“ paßt vollkommen auf den Handelsrichter. Dem entspricht es, daß das Reichsgesetz ihnen ausdrücklich „während der Dauer ihres Amtes in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten“ zuschreibt Gerichtsverf.Ges. §. 116. . Sie haben daher die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Amtsgeschäfte, sie bedürfen eines Urlaubs , um davon dispensirt zu werden, sie sind zur Bewahrung des Amts- geheimnisses verbunden Deshalb sind im §. 200 des angef. Ges., welcher den Schöffen und Geschworenen die Amtsverschwiegenheit auferlegt, die Handelsrichter mit Recht übergangen, da sich für sie diese Pflicht von selbst aus ihrer Beamtenstellung ergiebt. ; sie müssen in demselben Umfange wie andere Richter den Befehlen der vorgesetzten Behörden Folge lei- sten; sie haben insbesondere auch die Pflicht eines achtungswür- digen Verhaltens in und außer dem Amt; die für Richter be- stehenden Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Titel, Or- den und Ehrenzeichen, von Geschenken oder Belohnungen u. s. w. finden auch auf sie Anwendung. Die Handelsrichter sind daher §. 104. Der Gerichtsdienst. auch der Beamten disciplinarg ewalt unterworfen und zwar nach den für richterliche Beamte geltenden Regeln, soweit nicht Landesgesetze für sie spezielle Vorschriften enthalten Daher unterliegt auch ihr außeramtliches Verhalten der Discipli- nargewalt. Vgl. Motive S. 137 (Hahn S. 127.) . Ebenso sind die Handelsrichter im Sinne des Strafgesetzbuchs als Beamte anzusehen; sie fallen unter die im §. 359 desselben ge- gebene Begriffsbestimmung, während Schöffen und Geschworene nicht darunter fallen Vgl. Oppenhof Strafgesetzb. 5. Ausgabe. Note 16. u. 18 zu §. 359. . Auch die Vorschrift des Gerichtsverf.Ges. §. 34 Ziff. 5 findet auf sie Anwendung Motive S. 80 (Hahn S. 84). . 3. Dagegen ist der Staatsdienst der Handelsrichter kein be- rufsmäßiger ; sie führen das Amt als Ehrenamt, das heißt unentgeldlich Gerichtsverf.Ges. §. 111. ; es finden daher auch die Regeln über Be- förderung, Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhe- stand auf sie keine Anwendung; namentlich gilt für sie nicht das landesgesetzliche Verbot des Gewerbebetriebes oder des Eintritts in den Vorstand oder Aufsichtsrath eines Aktienvereins oder einer Erwerbsgesellschaft. 4. Die Regeln über die Befähigung zum Richteramt gelten für Handelsrichter nicht Gerichtsverf.Ges. §. 11. ; dagegen ist die Befähigung zu diesem Amt an folgende 4 Voraussetzungen geknüpft Gerichtsverf.Ges. §. 113 Abs. 1. : a ) Reichsangehörigkeit, b ) Vollendung des dreißigsten Lebensjahres, c ) Wohnsitz in dem Bezirke der Kammer für Handelssachen, d ) zum Handelsrichter kann nur ernannt werden, wer als Kaufmann oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen oder eingetragen gewesen ist; an Seeplätzen können Handelsrichter auch aus dem Kreise der Schifffahrtskundigen ernannt werden ebenda §. 114. . Ausgeschlossen sind außer den Personen, denen aus strafrechtlichen Gründen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter fehlt, §. 105. Die Zeugenpflicht. diejenigen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver- fügung über ihr Vermögen beschränkt sind ebendas. §. 113 Abs. 2. . 5. Der Grundsatz, daß die Ernennung der Richter auf Lebens- zeit erfolgt, findet auf Handelsrichter keine Anwendung; sie werden für die Dauer von drei Jahren ernannt, können aber nach Ablauf dieser Zeit wieder ernannt werden ebenda §. 112. . Wenn ein Handelsrichter während dieser Zeit eine derjenigen Eigenschaften verliert, von denen die Befähigung zum Handelsrichteramt abhängig ist, so er- folgt seine Enthebung vom Amte, falls er dieselbe nicht selbst bei dem Landesherrn (oder Senat) beantragt, durch Richterspruch. Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung des Betheiligten durch den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts ebenda §. 117. . 6. Die Beisitzer der Konsulargerichte sind den Han- delsrichtern in Beziehung auf die staatsrechtliche Natur ihrer Amts- führung an die Seite zu stellen; auch sie werden für einen ge- wissen Zeitraum ernannt , es besteht keine Verpflichtung das Amt zu übernehmen, und dasselbe wird als Ehrenamt d. h. unentgeldlich geführt. Die Ernennung erfolgt durch den Konsul , eine kaiserliche Bestallung wird nicht ertheilt; die Amts- periode dauert ein Jahr , nach dessen Ablauf eine Wieder-Er- nennung derselben Personen gestattet ist. Fähig zu Beisitzern er- nannt zu werden sind alle „achtbaren Gerichtseingesessenen“ und in deren Ermangelung alle sonstigen achtbaren Einwohner des Konsularbezirks; es ist also nicht einmal die Reichsangehörigkeit ein absolutes Erforderniß Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879. §. 7. . §. 105. Die Zeugenpflicht Wahlberg in Grünhut’s Zeitschrift Bd. I. (1874) S. 171 ff. Do- chow , der Zeugnißzwang. Jena 1877. Fr. Oetker in Goltdammer’s Archiv Bd. 26 S. 113 ff. v. Schrutka-Rechtenstamm , Zeugnißpflicht und Zeugnißzwang im österr. Civilproz. Wien 1879. Geyer in v. Holtzen- . I. Die Verpflichtung, einer Behörde auf Erfordern eine Aus- sage über das Wissen oder Nichtwissen von Thatsachen zu machen, §. 105. Die Zeugenpflicht. kann auf einem zwiefachen Rechtsgrunde beruhen: auf Vertrag oder auf Gesetz . Das ältere germanische Recht kannte nur die freiwillig übernommene, vertragsmäßige Zeugenpflicht ( testes ro- gati, tracti Ebenso das Römische Recht vor Justinian für den Civilprozeß; vgl. Wetzell Civilprozeß §. 23 Note 38 (S. 214) v. Schrutka a. a. O. S. 33 ff. ); erst allmälig wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Zeugnißablegung für gewisse Fälle anerkannt und nach und nach in weiterem Umfang durchgeführt Eine nähere Darstellung dieser für die gesammte Rechtsgeschichte wich- tigen Entwicklung kann hier nicht gegeben werden. . Die vertragsmäßige Zeugenpflicht ist im Wesentlichen eine Pflicht gegen die Partei , wenngleich der Staat zur Erzwingung ihrer Erfüllung behülflich ist; die gesetzliche Zeugenpflicht ist ihrer Natur nach eine Pflicht gegen den Staat , und zwar auch dann, wenn sie nur auf den Antrag einer Partei und im Vermögens- Interesse derselben in Anspruch genommen wird. Die freiwillig übernommene und die gesetzliche Zeugenpflicht sind ihrer Natur und ihrem Ursprung nach grundverschiedene Rechtsbildungen, welche verschiedenen Zuständen des Staates und des Rechtsschutzes ent- sprechen. Im heutigen Recht sind nur noch Reste der vertrags- mäßigen Zeugenpflicht in dem Institut der Solennitäts- und Ur- kundszeugen vorhanden; die Zeugenpflicht ist gegenwärtig eine auf Gesetz beruhende öffentlichrechtliche Verpflichtung, welche der Staat auferlegt und deren Erfüllung er im öffentlichen Interesse und mit den Mitteln der Staatsgewalt erzwingt. Die gesetzliche Zeugenpflicht ist begrifflich nicht beschränkt auf die Verpflichtung, den Gerichten Aussagen zu machen und noch viel weniger objectiv auf Thatsachen, welche in einem Straf- prozeß oder Civilprozeß von Erheblichkeit sind; sie kann allen Be- hörden gegenüber bestehen und für alle denkbaren staatlichen Zwecke in Anspruch genommen werden. Ihrer historischen Ausbildung gemäß ist aber die Zeugenpflicht eine Gerichtsp flicht; sie wurde vom Staate nur für die Zwecke der Rechtspflege in Anspruch ge- nommen, nachdem die auf zufälliger Kenntniß beruhende Aussage dorff’s Handbuch des Strafproz. I. S. 268 ff., sowie dessen Lehrb. des Straf- prozeßrechts S. 510 ff. v. Lilienthal in v. Holtzendorff’s Rechtslexi- con (3. Aufl.) Bd. III. S. 1420 ff. Daselbst S. 1432 ein Verzeichniß der Li- teratur. §. 105. Die Zeugenpflicht. von Privatpersonen als ein im Prozeß zulässiges Beweismittel Anerkennung gefunden hatte. Man darf aber diese beiden Dinge, die prozessualische Zulässigkeit des Zeugenbeweises und die staatsrechtliche Zeugenpflicht nicht verwechseln Wenn ein Prozeßverfahren wie das altgermanische einen Zeugenbeweis überhaupt nicht oder nur in ganz engen Gränzen kennt, so giebt es allerdings auch keine gesetzliche Zeugenpflicht; es kann aber der Zeuge nbeweis ohne gesetzliche Zeuge npflicht eingeführt werden und zwar nicht blos der Beweis mit Urkundszeugen, die unter Einwilligung beider Parteien gleich beim Ab- schluß des Rechtsgeschäfts als Zeugen designirt worden sind, und sich gegen Entgeld (Wissenspfennige, Urkundsgeld) oder unentgeldlich zur Ablegung des Zeugnisses für den Fall, daß dasselbe erforderlich wird, verpflichtet haben, son- dern auch der Beweis mit Zeugen aus zufälliger Kenntniß, deren Ausfindig- machung und Production den Parteien überlassen ist. Die Geschichte des mittelalterlichen Prozeßrechts bietet in dieser Beziehung einen reichen Stoff. . Für das Staatsrecht kömmt nur die letztere in Betracht; für die wissenschaftliche Erkenntniß ihrer Voraussetzungen, ihres Umfanges und ihres Inhaltes ist es aber von größter Wichtigkeit, die Grund- sätze des Prozeßrechts über den Zeugenbeweis und die Grundsätze des Staatsrechts über die Zeugenpflicht scharf auseinanderzuhalten; es kann einerseits im Prozeß ein Zeugenbeweis ohne correspon- dirende Zeugenpflicht gestattet sein und es kann andererseits eine Zeugenpflicht auch außerhalb des Prozesses durchgeführt werden. Regelmäßig ist aber im heutigen Recht die eidliche Vernehmung von Zeugen nur den Gerichten übertragen und ebenso kann der Zwang zur Erfüllung der Zeugenpflicht regelmäßig nur von den Gerichten geübt werden. Aus diesen Gründen erscheint die Zeugenpflicht im Großen und Ganzen als eine zu Zwecken der Rechtspflege be- stehende Last und ihre Geltendmachung als eine Bethätigung der Gerichtsbarkeit . Soweit die letztere vom Reich geordnet ist, erstreckt sich diese Regelung auch auf die Zeugenpflicht, nicht blos auf den Zeugenbeweis. Es ergiebt sich hieraus ein sehr wichtiger und in seinen prak- tischen Consequenzen weitreichender Satz, nämlich daß eine einheit- liche, umfassende und gleichmäßige Normirung der Zeugenpflicht in Deutschland fehlt. Nur für die zur ordentlichen strei- tigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten ist in den drei Reichsprozeßordnungen und außerdem für einzelne spezielle Fälle in besonderen Reichsgesetzen die Zeugenpflicht reichsgesetzlich aner- §. 105. Die Zeugenpflicht. kannt und hinsichtlich ihres Umfanges und der Art und Weise ihrer Geltendmachung geregelt worden. Die Einzelstaaten können in dieser Beziehung das Maß der Zeugenpflicht weder einschränken noch ausdehnen, da dies eine Abänderung reichsgesetzlicher Anord- nungen sein würde, wozu die Einzelstaaten außer Stande sind. Dagegen ist für alle anderen Angelegenheiten, mögen sie zum Ge- biet der Gerichtsbarkeit gehören oder zu dem der Verwaltung, mögen sie der Kompetenz der ordentlichen Gerichte zugewiesen oder anderen Behörden übertragen sein, die Zeugenpflicht der autonomen Regelung der Einzelstaaten überlassen. Soweit aber nicht durch Landesgesetze in diesen Sachen eine Zeugenpflicht begründet ist, besteht eine solche nicht; die Vorschriften der Strafprozeß- und Civilprozeß-Ordnung finden außerhalb des Gebietes der ordent- lichen streitigen Gerichtsbarkeit an und für sich d. h. wenn sie nicht durch besondere landesgesetzliche Anord- nung auch auf andere Angelegenheiten für anwendbar erklärt worden sind. keine Anwen- dung. In allen von den erwähnten Reichsgesetzen nicht berührten Fällen ist daher lediglich nach dem Partikularrecht der Einzelstaaten zu beurtheilen, wer zeugenpflichtig ist, in welchen Angelegenheiten und gegen welche Behörden die Pflicht zur Ablegung des Zeug- nisses erfüllt werden muß und welche Rechtsfolgen die Nichter- füllung hat Uebereinstimmend Löwe Note 6 zu §. 51 und Note 1 zu §. 69 der Strafproz.Ordn. u. v. Lilienthal a. a. O. S. 1428. . Da uns hier nur eine Darstellung des Reichss taatsrechts obliegt, so fällt dieser ganze Theil der Lehre von der Zeugen- pflicht, für den es an reichsgesetzlichen Vorschriften gänzlich man- gelt, außerhalb unserer Aufgabe; wir beschränken uns im Folgen- den ausschließlich auf die Darstellung der reichsgesetzlich geordneten Zeugenpflicht. II. Das Recht auf Erfüllung der Zeugenpflicht . Es handelt sich hier um die Frage, welche Behörden können die Ablegung eines Zeugnisses verlangen und in welchen Angelegen- heiten? Auch hier ist die scharfe Trennung der prozessualischen und der staatsrechtlichen Seite an die Spitze zu stellen. Der Satz, daß ein Beamter zur Vernehmung von Zeugen befugt ist, kann einen doppelten Sinn haben; einen prozessualischen d. h. §. 105. Die Zeugenpflicht. daß die von ihm vorgenommene Befragung und Vereidigung des Zeugen und die von ihm verfaßte Protokollirung seiner Aus- sage eine ordnungsmäßige, den Formvorschriften über das Ver- fahren entsprechende ist; oder einen staatsrechtlichen , d. h. daß sein Befehl, der Zeugenpflicht zu genügen, ein verbindlicher und zwingender ist. So ist z. B. die einem Reichskonsul vom Reichskanzler auf Grund des §. 20 des Konsulatsgesetzes ertheilte Befugniß zur eidlichen Vernehmung von Zeugen von lediglich pro- zessualischer Bedeutung; sie begründet für Niemanden eine staats- rechtliche Verpflichtung, sich zeugeneidlich vernehmen zu lassen Sie steht in dieser Beziehung auf einer Linie mit den Bestimmungen der Ausführungsgesetze zum Gerichtsverf.Gesetz darüber, ob Referendare be- fugt sind, Zeugen eidlich zu vernehmen oder nicht. . Befugt die Erfüllung der Zeugenpflicht zu gebieten, sind: 1. Die ordentlichen Gerichte in den zu ihrer Kom- petenz gehörenden Strafsachen Strafproz.Ordn. §. 48 ff. , bürgerlichen Rechts- streitigkeiten Civilproz.Ordn. §. 338 ff. , und Konkursen Concurs-Ordn. §. 67. . Der Staatsanwaltschaft steht in Strafsachen die Befugniß nicht zu, die Ablegung eines Zeug- nisses zu verlangen Die Staatsanwaltschaft ist zwar nach §. 159 der Strafproz.O. befugt, „Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicher- heitsdienstes vornehmen zu lassen“, aber nur soweit das Publikum frei- willig sich bereit finden läßt, den Beamten der Staatsanwaltschaft oder Polizei Auskunft zu geben; eine Verpflichtung hierzu ist in keinem Falle begründet und kann auch landesgesetzlich hinsichtlich der zur ordentlichen strei- tigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten nicht eingeführt werden. , und noch viel weniger haben die Polizei- behörden ein solches Recht; ist zum Zweck der Vorbereitung der öffentlichen Klage eine Zeugenvernehmung erforderlich, so muß die Staatsanwaltschaft den Amtsrichter um Vornahme dieser Handlung ersuchen Strafproz.O. §. 160. . Ebensowenig steht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem Schiedsrichter diese Befugniß zu; zwar können Schieds- richter — wie die Civilproz.Ordn. §. 861 sagt — Zeugen vernehmen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen, ohne daß sie dieselben vereidigen dürfen; diese Befugniß aber hat jeder Mensch von selbst, §. 105. Die Zeugenpflicht. ohne daß er einer gesetzlichen Ermächtigung dazu bedarf. Ergiebt sich in einem schieds richterlichen Verfahren die Nothwendigkeit, je- manden zur Ablegung eines Zeugnisses anzuhalten oder ihm einen Zeugeneid abzunehmen, so muß auch hier ein Antrag an das or- dentliche Gericht gemacht werden Civilproz.Ordn. §. 862. . 2. Die Konsulargerichte haben in demselben Umfange und nach denselben Regeln wie die ordentlichen Gerichte die Be- fugniß zur Erzwingung der Zeugenpflicht, da auf das Verfahren dieser Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkurs- sachen die Civilprozeß-Ordnung und die Konkurs-Ordnung Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879 §. 14. 15. und auf das Verfahren in Strafsachen die Strafprozeß-Ordnung ebendas. §. 21 ff. für anwendbar erklärt sind Eine spezielle Bestätigung der Befugniß des Konsuls zur eidlichen Ver- nehmung von Zeugen findet sich ebendas. §. 39. . 3. Die durch §. 26 des Gesetzes gegen die Socialdemokratie v. 21. Oktob. 1878 eingesetzte Kommission zur Entscheidung über Beschwerden hat das Recht zur Zeugenvernehmung und zur Geltendmachung des Zeugenzwanges nach Maßgabe der Civil- prozeßordnung Ges. v. 21. Okt. 1878 §. 27 Abs. 1. R.G.Bl. S. 357. . 4. In einer Reihe von Fällen, die nicht zur ordentlichen strei- tigen Gerichtsbarkeit gehören, ist reichsgesetzlich die Zeugenpflicht anerkannt; jedoch hinsichtlich der Geltendmachung derselben eine bemerkenswerthe Unterscheidung gemacht. Die Behörden, zu deren Ressort diese Angelegenheiten gehören, sind befugt in dem von ihnen einzuschlagenden Verfahren Zeugen zu vernehmen, ohne daß sie der Mithülfe der Gerichte bedürfen, falls der Zeuge ihren Anordnungen Folge leistet; in Beziehung auf die Erzwingung der Zeugnißablegung dagegen, also in staatsrechtlicher Hin- sicht, müssen diese Behörden sich an die ordentlichen Gerichte wen- den, denen es zur Pflicht gemacht ist, einem darauf gerichteten Ersuchen zu entsprechen. Es besteht also die Zeugenpflicht zwar diesen Behörden gegenüber, ihre Erfüllung aber kann nur mittel- bar von denseben erzwungen werden. Diese Fälle sind folgende: a ) Die Postbehörden sind im Strafverfahren bei Post- §. 105. Die Zeugenpflicht. und Portodefraudationen befugt, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen. Weigert sich ein Zeuge der Vorladung Folge zu leisten, so wird er dazu auf Requisition der Postbehörden durch das Gericht „in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen“ angehalten Gesetz über das Postwesen v. 28. Okt. 1871 §. 38 (R.G.Bl. S. 355). . b ) Das Patentamt kann im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme eines Patentes die Ver- nehmung von Zeugen anordnen. Auf die Zeugen finden die Vor- schriften der Civilprozeß-Ordnung auch hinsichtlich der Erfüllung der Zeugenpflicht Anwendung Patentgesetz v. 25. Mai 1877 §. 29 (R.G.Bl. S. 507). . Jedoch erfolgt die Festsetzung einer Strafe gegen Zeugen, welche nicht erscheinen, oder ihre Aus- sage oder deren Beeidigung verweigern, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen auf Ersuchen durch die Gerichte Patentges. §. 31. . c ) Die Seeämter und das Ober-Seeamt sind bei der Untersuchung von Seeunfällen zur Vernehmung von Zeugen be- fugt. Ueber die Zeugenpflicht finden die Vorschriften der Straf- proz.Ordn. entsprechende Anwendung. Die Festsetzung und Voll- streckung von Strafen gegen Zeugen, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen erfolgt aber auf Ersuchen durch das zuständige Gericht Ges. betreffend die Untersuchung von Seeunfällen vom 27. Juli 1877 §. 19. 30 (R.G.Bl. S. 553. 555). . d ) Die Ehrengerichte der Rechtsanwalts-Kammern haben die Befugniß zur Vernehmung von Zeugen und es besteht ihnen gegenüber die Zeugenpflicht in dem durch die Strafprozeß- Ordnung normirten Umfang Rechtsanwalts-Ordn. §. 66. 86. ; die Verhängung von Zwangsmaß- regeln und die Festsetzung von Strafen zur Durchführung der Zeugenpflicht erfolgt aber auf Ersuchen durch das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Zeuge seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat Rechtanwalts-Ordn. §. 87. . 4. Es ist mehrfach die Behauptung aufgestellt worden, daß durch §. 40 des Rechtshülfe-Gesetzes eine allgemeine , durch die Gerichte geltend zu machende Zeugenpflicht begründet sei. Das erwähnte Gesetz lautet: „Jeder [Nord] Deutsche ist verpflichtet, §. 105. Die Zeugenpflicht. auf Anordnung des Civil- oder Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Vernehmung als Zeuge zu erscheinen, auch wenn er einem andern Bundesstaate angehört.“ Würde diese Bestimmung in der That die Bedeutung haben, daß man verpflichtet ist, jeder Anordnung eines Gerichts, sich als Zeuge vernehmen zu lassen, nachzukommen, so wäre die Zeugenpflicht ihrem Umfange nach eine unbeschränkte und nur an die formelle Voraussetzung gebunden, daß ihre Erfüllung durch ein Gericht geltend gemacht werde. Mit andern Worten: jede Behörde irgend welcher Art könnte in allen Angelegenheiten, gleichviel was sie betreffen, jeden Deut- schen zur Zeugenaussage zwingen, indem sie sich zu diesem Behufe an das zuständige Gericht wendet und dasselbe um die Verneh- mung des Zeugen ersucht. Die vorstehend unter Ziff. 4 aufge- führten Fälle wären nur einzelne Anwendungen eines ganz allge- meinen Prinzips des öffentlichen Rechts. In dieser Beziehung ist nun aber — bevor auf den wirklichen Sinn des citirten Gesetzes eingegangen wird — ein Punkt hervorzuheben, der in der Pra- xis selbst von den angesehensten Gerichtshöfen öfters übersehen worden ist. Man muß nämlich unterscheiden zwischen der Pflicht der Gerichte, einem Ersuchen anderer Behörden zu genügen, und der Pflicht des Unterthanen zur Ablegung des Zeugnisses. Es ist im Allgemeinen davon auszugehen, daß sich alle Behörden eines Staates gegenseitig zu helfen und zu unterstützen haben und daß sie nicht befugt sind, amtliche Ersuchen zurückzuweisen, wofern die- selben nicht die Vornahme einer in den Gesetzen verbotenen oder ihre Zuständigkeit überschreitenden Handlung ihnen zumuthen. Dies gilt von den Gerichten nicht minder wie von anderen Behörden. Wenn daher irgend eine Behörde in irgend einer Angelegenheit die eidliche Vernehmung eines Zeugen für erforderlich erachtet, so steht Nichts im Wege, das zuständige Gericht um diese Verneh- mung zu ersuchen und das letztere wird dieses Ersuchen der Regel nach nicht ablehnen dürfen, vorausgesetzt, daß der bezeichnete Zeuge bereit ist, eine eidliche Aussage zu machen. Auch wer nicht ver- pflichtet ist, sich vernehmen zu lassen, wird ja in sehr vielen Fällen dennoch sein Zeugniß nicht verweigern und die Funktion des er- suchten Gerichts besteht darin, dieses Zeugniß in eine authentische und beweisfähige Form zu bringen. Ganz verschieden davon ist aber die Frage, ob Jemand wider seinen Willen gezwungen wer- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 11 §. 105. Die Zeugenpflicht. den kann, ein Zeugniß abzulegen. Die Pflicht eines Gerichts, einer Requisition zu genügen, schließt nicht die Pflicht des Einzelnen in sich, zur Erledigung dieser Requisition mitzuwirken, und verleiht dem Gericht nicht die Befugniß einen Zwang auszuüben, der in den Gesetzen nicht begründet ist. Im Falle der berechtigten Zeug- nißverweigerung würde daher das requirirte Gericht dem Ersuchen dadurch genügen, daß es die Zeugnißverweigerung constatirt. Was nun die erwähnte Bestimmung des Rechtshülfe-Gesetzes anlangt, so bezieht sich dieselbe gar nicht auf den objektiven Umfang der Zeugenpflicht, sondern auf den subjektiven , d. h. auf den Kreis der verpflichteten Personen. Der Schwerpunkt der Rechtsvorschrift liegt in den Worten: „auch wenn er einem andern Bundesstaate angehört.“ Das Gesetz verfügt, daß jeder Deutsche nicht blos den Gerichten des Staates, welchem er angehört, sondern allen Gerichten im ganzen Bundesgebiet gegenüber zeugenpflichtig ist; aber es sagt nicht, daß jeder Deutsche in unbedingter und unbeschränkter Weise zeugenpflichtig ist. Das Rechtshülfe-Gesetz ließ vielmehr in dieser Beziehung die Landesgesetze unberührt und hat dies in unzweifelhafter Weise ausgesprochen, indem es der er- wähnten Bestimmung den Satz beifügte: „Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Personen, welche nach dem am Wohnsitze derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich vor Gericht zu erscheinen oder in der betreffenden Sache Zeug- niß abzulegen .“ Soweit demnach objektiv eine Zeugenpflicht nach den Partikularrechten nicht bestanden hat, ist eine solche auch durch das Rechtshülfegesetz nicht eingeführt worden. Außerdem ist nicht zu übersehen, daß sich dieses Gesetz überhaupt nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen bezieht und neben den Anordnungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der drei Reichsprozeßordnungen nur noch für diejenigen bürgerlichen Rechts- streitigkeiten und Strafsachen, welche nicht zur „ordentlichen“ strei- tigen Gerichtsbarkeit gehören, in Geltung steht, aber nicht auf Verwaltungssachen anwendbar ist. 6. Nach diesen Erörterungen ist nun auch die ziemlich schwie- rige Frage zu entscheiden, ob im Disciplinar -Verfahren gegen Beamte eine erzwingbare Zeugnißpflicht besteht und in welchem Umfange. Hier ist zunächst der Gedanke abzuweisen, daß die Vor- schriften der Civilprozeß -Ordnung analoge Anwendung finden §. 105. Die Zeugenpflicht. könnten, wie Dochow a. a. O. S. 58 vorschlägt. Denn wenn es auch ganz richtig ist, daß die Handhabung der Disciplinarge- walt an Stelle der Contraktsklage auf Leistung steht und den Zweck hat, die Erfüllung der Dienstpflicht des Beamten zu er- zwingen Vgl. Bd. I. S. 447 ff. , so ist doch eben die Disciplinaranklage keine bürger- liche Contraktsklage, sondern ein statt derselben gegebenes Mittel und das Disciplinarverfahren ist keinenfalls „eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, welche vor die ordentlichen Gerichte gehört.“ Ebensowenig ist aber die Strafprozeß -Ordnung an und für sich hier maßgebend. Das Disciplinar-Verfahren ist zwar dem Strafverfahren nachgebildet und eine große Zahl der in der Strafprozeß-Ordnung enthaltenen Regeln kann auf das Disci- plinarverfahren entsprechende Anwendung erhalten, aber diese Aus- dehnung setzt eine Anordnung des Gesetzgebers voraus. Denn die Strafprozeß-Ordnung v. 1. Febr. 1877 ist nicht , wie vielfach behauptet wird Vgl. die Erörterung in der Deutschen Verkehrszeitung 1877 S. 134 ff. , eine allgemeine Strafprozeß-Ordnung, welche für jedes auf Verhängung einer Strafe gerichtete Verfahren sub- sidiär in Anwendung gebracht werden kann, sondern sie ist reichs- gesetzlich nur eingeführt für diejenigen Strafsachen, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören . Selbst wenn man daher — was unrichtig wäre — die Disciplinarsachen als eine Unterart der Strafsachen ansehen wollte, so fehlt es bei ihnen doch immer noch an der Voraussetzung, daß sie vor die ordent- lichen Gerichte gehören. Auch ist wol zu beachten, daß wenn man auch in prozessualer Hinsicht die Adoptirung des in der Straf- prozeßordnung den ordentlichen Gerichten vorgeschriebenen Ver- fahrens Seitens anderer Behörden für unbedenklich erachten könnte, dies doch nicht in gleicher Weise von den staatsrecht- rechtlichen Verpflichtungen der Unterthanen Geltung hat. Auf Grund der Strafprozeßordnung kann daher ein Zeugnißzwang im Disciplinar-Verfahren nicht geltend gemacht werden. Hieraus folgt aber freilich nicht, daß ein solcher Zwang überhaupt nicht zulässig sei; er kann vielmehr durch andere Gesetze begründet sein Vgl. Löwe Note 1 zu §. 69 der St.Proz.O. . In dieser Hinsicht sind folgende Rechtssätze festzuhalten. 11* §. 105. Die Zeugenpflicht. a ) Die Einzelstaaten sind hinsichtlich des Disciplinarrechts völlig autonom und von Reichswegen ungehindert, die Zeugen- pflicht für Zwecke der Disciplin einzuführen. Soweit durch ältere Gesetze eine Zeugenpflicht und ein Zeugenzwang im Discplinar- verfahren begründet war, ist durch Einführung der Strafprozeß- Ordnung Nichts daran geändert worden wol aber möglicher Weise durch die landesgesetzlich ausgesprochene gänzliche Aufhebung der älteren Gesetze. . Auch steht es den Einzelstaaten völlig frei, die Bestimmungen der Strafproz.-Ordnung über die Zeugenpflicht auf das Disciplinarverfahren mit oder ohne Veränderungen für anwendbar zu erklären. Ein näheres Eingehen auf den Rechtszustand, der in dieser Hinsicht zur Zeit in den ein- zelnen Bundesstaaten besteht, liegt nicht in unserer Aufgabe; es genügt die Darlegung des Prinzips Vgl. für Preußen: v. Lilienthal a. a. O. S. 1429, dessen Erörte- rung auf dem richtigen Prinzip beruht. . b ) Für das Reichsstaatsrecht kömmt ausschließlich das Reichsbeamten-Gesetz v. 31. März 1873 in Betracht. Dasselbe enthält zwar keine Vorschrift, welche ausdrücklich und zweifellos die Zeugenpflicht im Disciplinarverfahren sanctionirt, aus dem Zusammenhange seiner Bestimmungen ergibt sich dies aber als der Wille des Gesetzgebers. Zunächst ist ein contradiktorisches Verfahren mit Beweiserhebungen gerade in Disciplinarsachen ohne den Zeugenzwang nur schwer durchführbar, da es einem wegen Verletzung der Dienstpflicht zur Verantwortung gezogenen Beamten verhältnißmäßig leicht gelingen wird, die Belastungszeugen zur Verweigerung der Aussage zu bestimmen, wenn dies von ihrem freien Belieben abhängig ist. Der Gesetzgeber kann daher ver- nünftiger Weise nicht ein bestimmt geartetes Disciplinarverfahren anordnen, zugleich aber die zur Durchführung desselben unentbehr- lichen Machtmittel versagen wollen. Das Reichsbeamten-Gesetz enthält ferner mehrfache Bestimmungen, welche das Recht zum Zeugenzwang stillschweigend voraussetzen. Nach §. 94 werden die Zeugen in der Voruntersuchung vernommen und nach Befinden vereidigt; nach §. 96 kann die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Voruntersuchung, also auch die Vernehmung weiterer Zeugen beantragen; nach §. 106 muß die Vernehmung der Zeugen auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten in der §. 105. Die Zeugenpflicht. mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Thatsachen erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll; nach §. 107 ist die Vernehmung eines Zeugen durch einen beauftragten Be- amten gestattet, wenn dem Erscheinen desselben vor der Disciplinar- kammer Krankheit, große Entfernung oder andere unabwendbare Hindernisse entgegenstehen; hierdurch ist e contrario die Gestellungs- pflicht des Zeugen anerkannt, wenn dergleichen Entschuldigungs- gründe nicht vorliegen; es wäre aber sinnlos, die Pflicht der Zeugen vor der Disciplinarkammer zu erscheinen, aber nicht die Pflicht ihr eine Aussage zu machen, gesetzlich anzuerkennen. Hier- nach ergiebt sich als der Sinn des Gesetzes, daß die Zeugenpflicht im Disciplinarverfahren gegenüber den Disciplinarkammern und dem Disciplinarhofe (§. 116 Abs. 4 des Ges.) besteht Vgl. auch den S. 163 N. 2 citirten Aufsatz in der Deutschen Verkehrs- zeitung. Anderer Ansicht ist v. Lilienthal a. a. O. . In dem Reichsgesetz fehlen aber Vorschriften über die Gel- tendmachung des Zeugenzwanges und über die zulässigen Zwangs- mittel. Diese Unvollständigkeit blieb bei dem Erlasse des Gesetzes nicht unbemerkt; man war sich bewußt, daß die Vorschriften des Beamtengesetzes über das Disciplinarverfahren einer Ergänzung bedürfen und diese Ergänzungen sollten die Strafprozeß-Ordnungen der Einzelstaaten bieten In den Motiven zum Reichsbeamtengesetz (vgl. Drucksachen des Reichstages 1872 Nr. 9) S. 43 ff. ist dies wiederholt hervorgehoben; nament- lich heißt es daselbst S. 44: „Ueber die Beweisaufnahme, namentlich die Ver- nehmung von Zeugen, deren Vorladung, Zwang zum Erscheinen und Beeidigung, werden die Regeln des gewöhnlichen Strafver- fahrens gelten müssen .“ . An die Stelle der letzteren ist jetzt die Reichs-Strafprozeß-Ordnung getreten und so ergiebt sich denn als Resultat, daß die Vorschriften derselben über die Zeugenpflicht und den Zeugenzwang im Disciplinar-Verfahren gegen diejenigen Be- amten, auf welche das Reichsbeamtengesetz v. 31. März 1873 An- wendung findet, Geltung haben. III. Die zeugenpflichtigen Personen . Die Zeugen- pflicht ist keine Unterthanenpflicht Die Ansicht, daß die Zeugenpflicht eine staatsbürgerliche Pflicht sei, ist sehr verbreitet. Auch Dochow a. a. O. S. 28 ff. hält noch an ihr fest; ebenso Glaser in v. Holtzendorff’s Rechtslexicon III. S. 1403 (3. Aufl. 1881). wie die Wehrpflicht oder wie die Gerichtspflicht der Schöffen und Geschworenen, sondern sie ist §. 105. Die Zeugenpflicht. lediglich der Reflex eines Zwanges, den die Staatsgewalt zum Zweck der Handhabung des Rechtsschutzes ausübt, sie ist ein An- wendungsfall des Gehorsams gegen die Gerichtsgewalt. Nicht die persönliche Staats- oder Reichsangehörigkeit ist eine Voraus- setzung der Zeugenpflicht, sondern dieselbe trifft jeden, der that- sächlich d. h. räumlich der Staatsgewalt unterworfen ist. Es ergeben sich hieraus folgende Consequenzen: 1. Personen, welche sich im Inlande aufhalten, sind zeugenpflichtig, gleichviel ob sie reichsange- hörig oder fremd sind . Hiervon sind nur diejenigen Per- sonen ausgenommen, welche von der Gerichtsgewalt eximirt sind; das sind die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, denen die fürstliche Familie Hohenzollern gleichgestellt ist, und die Chefs und Mitglieder der beim Deutschen Reich be- glaubigten Missionen nach näherer Anordnung der §§. 18—21 des Gerichtsverfassungsgesetzes Vgl. oben S. 39 ff. Vgl. Motive zum Gerichtsverf.Ges. S. 56. (Hahn S. 65 a. E.) . Durch diese auf der staats- rechtlichen oder völkerrechtlichen Stellung der erwähnten Personen beruhenden Exemtion wird aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß sie als Zeugen vernommen werden können , wenn sie dazu sich bereit finden lassen Für die Vernehmung der Landesherren und der Mitglieder der landes- herrlichen Familien ist in der Strafproz.Ordn. §. 71 und in der Civilproz.O. §. 340 ein besonderes Verfahren angeordnet oder gestattet Durch diese Vor- schriften wird keine staatsrechtliche Zeuge npflicht dieser Personen d. h. die Zulässigkeit eines staatlichen Zwanges gegen dieselben anerkannt, sondern nur eine Abweichung von dem gewöhnlichen Verfahren für den Fall eingeführt, daß eine der erwähnten Personen geneigt ist, eine Zeugenaussage zu machen. In der Literatur über die Reichsprozeß-Ordnungen wird dies durchweg über- sehen, aber wol nur, weil hier die staatsrechtlichen Gesichtspunkte gegenüber den prozeßrechtlichen überhaupt zu kurz kommen. . Abgesehen von diesen Personen giebt es keine Befreiungen von der Zeugenpflicht in ab- stracto, d. h. keine persönliche Exemtion von der allgemeinen Ver- pflichtung, dem Befehle der Gerichte zur Ablegung eines Zeugnisses zu gehorchen; die Fälle, in welchen eine Verweigerung des Zeug- nisses gestattet ist, treffen nicht die Zeugenpflicht, sondern setzen besondere Umstände der concreten Prozeßsache voraus. So wenig es Befreiungen von der Zeugenpflicht giebt, eben- §. 105. Die Zeugenpflicht. sowenig giebt es eine rechtliche Unfähigkeit zur Erfüllung derselben Auch der wegen Meineids Verurtheilte ist im Falle des §. 161 des Strafgesetzb. nicht unfähig zur Ablegung einer Zeugenaussage, sondern nur zur Ableistung eines Zeugen eides . Vgl. Strafproc.O. §. 56 Ziff. 2 Civil- proc.Ordn. §. 358 Ziff. 2. Dagegen kennt das Strafgesetzb. Art. 34 Ziff. 5 die Strafe der Unfähigkeit „Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein“; dies ist aber kein Fall der gesetzlichen Zeugenpflicht, sondern der freiwilligen Uebernahme einer Notariatsfunction ( vertragsmäßigen Zeugenpflicht). . Es kann zwar prozessualische Gründe geben, wonach gewisse Personen überhaupt oder für besondere Fälle als untauglich zur Erbringung eines Zeugenbeweises erachtet werden und solange das Prozeßrecht der sogen. formellen Beweistheorie folgte, gab es bekanntlich solche Gründe in erheblicher Zahl; der- artige Vorschriften des Prozeßrechts über den Zeugenbeweis sind aber wol zu unterscheiden von den Regeln des Staatsrechts über die Zeugenpflicht. 2. Personen, welche sich im Auslande befinden, sind nicht zeugenpflichtig, ohne Unterschied ob sie reichsangehörig sind oder einem fremden Staat an- gehören ; denn die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht über die Gränzen des Bundesgebietes hinaus. Nur in denjenigen Fällen, in denen ausnahmsweise im Auslande eine Gerichtsbarkeit des Reiches oder der Bundesstaaten ausgeübt wird, besteht inner- halb des Umfanges derselben auch eine Zeugenpflicht; diese Aus- nahmen sind die Konsulargerichtsbarkeit Konsulargerichtsbark.Ges. §. 14. 21. und die Gerichtsbarkeit der Marine- und Militärgerichte, wenn Marinetheile oder Truppen- körper sich im Auslande befinden. Allerdings können auch Personen, die sich im Auslande auf- halten, in den vor inländischen Gerichten schwebenden Rechtssachen als Zeugen vernommen und zu diesem Zwecke entweder vor das inländische Gericht (eventuell vor einen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen befugten Reichskonsul) geladen oder auf Grund einer Requisition vor dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verhört wer- den. Allein im ersten Falle ist es von dem freien Willen des Zeugen abhängig, ob er sich zum Zwecke seiner Vernehmung an das inländische Gericht begeben will; einen Zwang kann das letz- tere gegen ihn weder thatsächlich ausüben, noch ist es rechtlich dazu §. 105. Die Zeugenpflicht. befugt und demgemäß ist eine Zeugenpflicht im staatsrechtlichen Sinne hier nicht vorhanden. Im Falle der Requisition eines aus- ländischen Gerichts aber ist die Erfüllung der Zeugenpflicht Gehor- sam gegen die Staatsgewalt (Gerichtsbarkeit) des Staates, in dessen Gebiet sich der Zeuge aufhält, nicht Gehorsam gegen das requirirende Gericht. Der ersuchte Staat stellt seine Gewalt dem ersuchenden Staate zu Diensten, ohne Unterschied ob das Ersuchen durch Vermittelung des auswärtigen Amtes und der diplomatischen Vertretung oder direct von Gericht zu Gericht ergeht. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Staat sich durch Staatsvertrag dem Deutschen Reich verpflichtet hat, Requisitionen um Zeugen- vernehmungen zu genügen Dies ist geschehen für Zeugenvernehmungen in nicht politischen Strafsachen in den sog. Auslieferungsverträgen mit Italien v. 31. Oktob. 1871 §. 12 (R.G.Bl. S. 454), mit der Schweiz v. 24. Jan. 1874 Art. 12 (R.G.Bl. S. 118), mit Belgien v. 24. Dezember 1874 Art. 13 (R.G.Bl. 1875 S. 84), mit Luxemburg v. 9. März 1876 Art. 13 (R.G.Bl. S. 229), mit Brasilien v. 17. Septemb. 1877 Art. 14. (R.G.Bl. 1878 S. 303), mit Schweden und Norwegen v. 19. Januar 1878 Art. 12. 13. (R.G.Bl. S. 121), mit Spanien v. 2. Mai 1878 Art. 13 (R.G.Bl. S. 223). . Hiernach ist auch die öfters erörterte Controverse, ob hinsichtlich der Vernehmung eines im Auslande wohnenden Zeugen das Recht des Prozeßgerichts oder das Recht des requirirten Gerichts zur Anwendung komme, leicht zu ent- scheiden; man muß nur auch hier die prozessualischen Sätze von dem Zeugenbeweis und die staatsrechtlichen Sätze von der Zeugen- pflicht auseinander halten. In wiefern eine Person ein beweis- fähiges Zeugniß ablegen kann, welche Beweiskraft ihre Aussage hat, welche Formen bei ihrer Vernehmung zu beobachten sind, um ihrer Aussage Beweiskraft zu sichern u. s. w., ist von dem Pro- zeßgericht nach seinem Prozeßrecht zu beurtheilen, da dies einen integrirenden Bestandtheil der dem Prozeßgericht obliegenden Er- ledigung des Rechtsstreites bildet; dagegen ob Jemand zeugen- pflichtig ist oder das Zeugniß verweigern darf und welche Rechts- folgen eine unbegründete Weigerung nach sich zieht, ist von dem ersuchten Gericht und zwar nach dem Recht, welches im Gebiet desselben gilt, zu beurtheilen, da es sich hier lediglich um Aus- §. 105. Die Zeugenpflicht. übung der Gerichtsgewalt desjenigen Staates handelt, in dessen Gebiet und unter dessen Schutz der Zeuge sich befindet Vgl. v. Bar Internation. Privat- u. Strafrecht S. 458 ff. 578. Bülow im civil. Arch. Bd. 64 S. 51 ff. Schrutka a. a. O. S. 245 ff. . IV. Aus der dargelegten juristischen Natur der Zeugenpflicht als eines bloßen Reflexes der staatlichen Gerichtsgewalt ergiebt sich noch ein anderer Unterschied gegen die Gerichtspflicht. Die letztere ist räumlich beschränkt auf den Gerichtsbezirk, in welchem der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat; die Zeugenpflicht dagegen erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet, entsprechend der Ge- richtsbarkeit der ordentlichen Gerichte. Es kann daher ein Gericht zwar der Regel nach nur innerhalb seines Bezirks einen Zeugen vernehmen und vereidigen, es kann aber den Befehl sich vor ihm zur Erfüllung der Zeugenpflicht einzufinden, an jede im Bundes- gebiet befindliche Person mit verbindlicher Kraft erlassen. Das Gericht hat daher hinsichtlich der außerhalb seines Bezirks wohn- haften Zeugen die Wahl zwischen zwei Wegen zur Geltendmachung der Zeugenpflicht, entweder die Ladung behufs unmittelbarer Vernehmung, die durch die Mündlichkeit des Verfahrens und das Prinzip der freien Beweiswürdigung als die Regel geboten und in vielen Fällen unentbehrlich ist, oder die Requisition des zuständigen Amtsgerichts um Vernehmung des Zeugen zu Proto- koll Die Voraussetzungen, unter welchen die Vernehmung des Zeugen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (ausnahmsweise) angeordnet werden kann, sind normirt in der StrafprozeßO. §. 222 u. in der Civilproz.O. §. 340. . Ein Recht auf die letztere Art der Vernehmung haben die zeugenpflichtigen Personen nicht; ausgenommen sind hiervon nur folgende Kategorien: 1. Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb desselben auf- halten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. Zu einer Ab- weichung hiervon bedarf es in Betreff des Reichskanzlers der Ge- nehmigung des Kaisers, in Betreff der Minister der Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder der Senate der Hanse- städte der Genehmigung des Senats, in Betreff der übrigen vor- §. 105. Die Zeugenpflicht. bezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vor- gesetzten Strafproz.Ordn. §. 49 Abs. 1. u. 3. Civilproc.O. §. 347 Abs. 1 u. 3. . 2. Die Mitglieder des Bundesrathes sind während ihres Auf- enthaltes am Sitze des Bundesrathes an diesem Sitze, und die Mitglieder einer Deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und d. h. wenn beide Voraussetzungen zusammentreffen. Löwe Note 8 zu §. 49 cit. ihres Aufenthalts am Orte der Ver- sammlung an diesem Orte zu vernehmen. Zur Abweichung hier- von bedarf es in Betreff der Mitglieder des Bundesraths der Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Genehmigung der letzteren Strafproc.Ordn. §. 49 Abs. 2 u. 3. Civilproz.O. §. 347 Abs. 2 u. 3. . V. Der Inhalt der Zeugenpflicht . Die Zeugen- pflicht hat einen dreifachen Inhalt und löst sich demnach in drei Bestandtheile auf, die in mancher Hinsicht verschiedenen Regeln unterliegen, nämlich die Pflicht vor Gericht zu erscheinen (Ge- stellungspflicht), die Pflicht die wahrheitsgemäße Aussage zu ma- chen (Zeugnißpflicht) und die Pflicht, den Zeugeneid zu leisten. 1. Die Gestellungspflicht . Wer von einem Gericht als Zeuge geladen ist, muß diesem Befehle gemäß sich vor dem Gericht stellen; dies gilt auch von den eben erwähnten hohen Beamten u. s. w., welche im §. 49 der Strafproc.O. u. im §. 347 der Civilpr.Ordn. aufgeführt sind; ihr Privilegium besteht allein darin, daß die Gestellungspflicht für sie auf die Gerichte eines gewissen Ortes beschränkt ist. Die Gestellungspflicht ist derjenige Bestandtheil der Zeugenpflicht, der den weitesten Umfang und eine unbedingte Erzwingbarkeit hat; auch diejenigen Personen, welche im gegebenen Falle zur Verweigerung der Aussage gesetzlich be- rechtigt sind, müssen der Ladung Folge leisten. Eine ordnungs- mäßige Ladung muß den Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens enthalten, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten überdies die Bezeichnung der Parteien und die Thatsachen, über welche die Vernehmung erfolgen soll Strafproz.O. §. 48 Abs. 1. Civilproc.O. §. 342. Die Ladung erfolgt auf Anordnung des Gerichts. Im Strafprozeß werden jedoch die zur Haupt - verhandlung erforderlichen Ladungen von der Staatsanwaltschaft bewirkt und . Die Verletzung der Gestellungs- §. 105. Die Zeugenpflicht. pflicht von Seiten eines ordnungsmäßig geladenen Zeugen hat folgende Wirkungen: a ) der ausgebliebene Zeuge ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer Geldstrafe bis zu 300 Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu 6 Wochen zu verurtheilen. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt werden Dagegen ist eine öftere als zweimalige Bestrafung des Zeugen in dem- selben Prozeß oder wegen desselben Gegenstandes der Befragung ausgeschlossen. In den Kommentaren zur Strafproz.O. wird öfters der „wiederholten“ Ladung die „neue Ladung“ gegenübergestellt, so daß z. B. ein Zeuge erst zur Vor- untersuchung, dann zur Hauptverhandlung u. s. w. immer von Neuem und jedesmal wiederholt geladen und für sein Ausbleiben bestraft werden könnte. Dadurch würde die Absicht des Gesetzes, die Ungehorsamsfolgen auf ein Ma- ximum zu begränzen, vereitelt werden. Der prozessualische Begriff der Ladung und die Sylbenstecherei, ob eine Ladung eine „neue“ oder eine „wiederholte“ sei, kann nicht allein entscheiden; es kommt auch auf den Gesichtspunkt an, daß die Zeugenpflicht eine öffentliche Last ist, deren Schwere sich durch die Folgen ihrer Nichterfüllung wesentlich mit bemißt, so daß diese Folgen nicht in das Unbegränzte ausgedehnt werden dürfen. Vgl. Voitus Kontro- versen II. S. 19 ff.. woselbst die Aeußerungen der Kommentatoren mitgetheilt sind. Die richtige Ansicht wird vertreten besonders von Geyer in Holtzen- dorff’s Handbuch I. S. 271 und von Bindung Grundriß S. 115, indeß hat der erstere seine Meinung geändert. (Lehrbuch des Strafprozeßrechts S. 513.) . Eines Antrages auf Verhängung der Strafe bedarf es auch in Civilprozessen nicht. Ist das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt, so unterbleibt die Verurtheilung in Strafe und Kosten; erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so wer- den die gegen den Zeugen getroffenenen Anordnungen wieder auf- gehoben Strafproz.Ordn. §. 50 Abs. 1 u. 2. Civilpr.O. §§. 345. 346. . Diese Strafen haben den Charakter der Ordnungsstrafen zwar entweder auf Anordnung des Vorsitzenden des Gerichtes oder aus eigener Entschließung. Strafproc.O. §§. 213. 220. 221 Abs. 2; und dem Angeklagten steht das Recht zu, Personen auch unmittelbar laden zu lassen, indem er den Gerichtsvollzieher mit der Ladung beauftragt. ebendas. §§. 219. 38. Im Civil- proceß wird die Ladung der Zeugen von dem Gerichtsschreiber unter Bezug- nahme auf den Beweisbeschluß ausgefertigt und von Amtswegen zugestellt. Civilproz.Ordn. §. 342. Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde. Strafproc.O. §. 48 Abs. 2. Civilproc.O. §. 343. Vgl. hierzu die „Feststellung des Begriffs Militärbehörde“ im Centralbl. des D. R.1880 S. 480. §. 105. Die Zeugenpflicht. wegen Verletzung der Gehorsamspflicht, grade so wie dies von der Verletzung der Melde- oder Gestellungspflicht der Wehrpflichtigen oder von der Verletzung der Gerichtspflicht der Schöffen und Ge- schworenen gilt. Das unentschuldigte Ausbleiben eines ordnungs- mäßig geladenen Zeugen bildet nicht den Thatbestand eines De- licts im Sinne des öffentlichen Strafrechts, sondern einen Unge- horsamsfall gegen einen staatlichen Spezialbefehl und die Strafe hat demgemäß nicht den Charakter einer öffentlichen Strafe, son- dern eines Mittels um die gehörige Erfüllung der Gehorsams- pflicht zu sichern Geyer a. a. O. . Die Verurtheilung in Strafe und Kosten er- folgt daher ohne Einleitung eines besonderen Strafverfahrens durch dasjenige Gericht, vor welches der Zeuge geladen war (Prozeß- gericht, auch die Civilkammern, Untersuchungsrichter, requirirter Richter), als Incidentpunkt des Prozesses, in welchem die Ladung erfolgt ist Vgl. z. B. Civilproz.O. §. 365. . Nur gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt die Festsetzung und Vollstreckung der Strafe auf Ersuchen durch das Militärgericht Dem Militärgericht steht nicht blos die Ausmessung und Vollstreckung der Strafe, sondern auch die Entscheidung über die Strafbarkeit zu. Siehe Voitus Kontroversen I. S. 20 ff. . b ) Der ausgebliebene Zeuge kann zwangsweise vorge- führt werden; in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten jedoch nur im Falle wiederholten Ausbleibens. Die Vorführung einer dem ak- tiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militärperson erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde Strafproz.O. §. 50. Civilproz.O. §. 345 Abs. 2. Centralbl. 1880 S. 481. . Die zwangsweise Vorführung wird durch die Verurtheilung des Zeugen in Kosten und Ordnungsstrafe nicht ausgeschlossen. c ) Wer, als Zeuge berufen, sein Ausbleiben durch Vorspiege- lung einer unwahren Thatsache entschuldigt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft Strafgesetzb. Art. 138 Abs. 1. Vgl. über die entsprechende Vorschrift bei der Gerichtspflicht oben S. 142, bei der Wehrpflicht III. 1 S. 146. 154. . Dies ist ein öffentliches Delict, auf welches die Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Straf- proceß-Ordnung uneingeschränkt Anwendung finden; es handelt sich hierbei nicht um Sicherung oder Erzwingung des Gehorsams, §. 105. Die Zeugenpflicht. sondern um Bestrafung eines Vergehens; daher werden auch durch diese Bestrafung die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungs- strafen nicht ausgeschlossen Strafgesetzb. Art. 138 Abs. 3. . 2) Die Pflicht zur Aussage (Zeugnißpflicht) . Der Zeuge ist verpflichtet über seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Re- ligion, Stand u. s. w.) und über diejenigen Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Frage betreffen, Auskunft zu ertheilen und im Zusammenhange anzugeben, was ihm über den Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist Strafproc.O. §§. 67. 68. Civilproc.O. §§. 360. 361. . Die Erfüllung dieser Pflicht kann jedoch von dem Zeugen unter gewissen Umständen abgelehnt werden, wenn er durch Abgabe des Zeugnisses in eine Collision mit seinem eigenen Interesse oder mit andern Pflichten, auf die der Staat Rücksicht nimmt, gerathen würde. Diese Aus- nahmen von der Zeugenpflicht sind von sehr verschiedener recht- licher Natur; denn die letztere bestimmt sich nicht nach dem Wesen der Zeugenpflicht, sondern nach dem Wesen derjenigen Interessen oder Pflichten, auf deren Berücksichtigung die Ausnahmen beruhen. Es besteht namentlich darin eine Verschiedenheit, daß der Grund der Verweigerung entweder im eigenen Interesse des Zeugen oder seiner Angehörigen oder in einem ihm fremden Interesse liegen kann, da sich hiernach bestimmt, ob die Verweigerung des Zeug- nisses von dem eigenen Belieben des Zeugen oder von dem Willen eines Dritten abhängig ist. Die Ausnahmen von der Pflicht zur Zeugenaussage sind demgemäß auf zwei Kategorien zurückzu- führen: a ) Im eigenen Interesse des Zeugen . Die Angehörigen des Beschuldigten (im Strafprozeß) oder einer Partei (im Civilprozeß) sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und vor ihrer Vernehmung hierüber zu belehren. Als Angehörige gelten in dieser Hinsicht der Verlobte, der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, und diejenigen Personen, welche in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, §. 105. Die Zeugenpflicht. nicht mehr besteht Strafproz.Ordn. §. 51. Civilproz.O. §. 348 Z. 1—3. . In Civilprozessen darf jedoch auch der An- gehörige einer Partei das Zeugniß nicht verweigern über die Er- richtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errich- tung er als Zeuge zugezogen war In der Zuziehung eines Urkundszeugen und der Uebernahme der Funktion eines solchen liegt der Abschluß eines Zeugen vertrages , welcher eine weitergehende Zeugnißpflicht als die auf Gesetz beruhende begründet. , ferner über Geburten, Ver- heirathungen oder Sterbefälle von Familiengliedern, sowie über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; endlich über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen Civilproz.O. §. 350 Ziff. 1—4. . In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann andererseits die Aus- kunft verweigert werden auf Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren; oder deren Beantwortung ihm oder einem seiner An- gehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgungen zuziehen würde; endlich deren Beantwortung ihm oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vermögens- schaden verursachen würde, jedoch auch hier mit Ausschluß der im §. 350 der Civilpr.O. aufgeführten Fälle Civilproz.O. §. 349. . Es ist diese Beschrän- kung der Zeugenpflicht schon durch die praktische Erwägung ge- boten, daß sonst ein Prozeß zu dem Zwecke angestellt werden könnte, um von Jemandem eine Zeugenaussage zu seinem eigenen Nachtheil zu erzwingen; sie ist aber auch abgesehen hiervon be- rechtigt, da der Staat seinen Unterthanen und Schutzgenossen keine Pflicht auferlegen soll, welche dieselben nöthigen könnte, sich selbst oder ihre Angehörigen zu verrathen, zu beschädigen oder zu ent- ehren. Dessenungeachtet ist im Strafprozeß dieses Prinzip nur in sehr unvollkommener Weise und in sehr engen Gränzen anerkannt worden, indem der Gesetzgeber von der Annahme aus- geht, daß im strafprozessualischen Verfahren ein Mißbrauch des Zeugnißzwanges zu andern Zwecken als den durch die Strafrechts- pflege gebotenen nicht zu befürchten sei und daß das staatliche §. 105. Die Zeugenpflicht. Interesse an der Strafrechtspflege dem Privatinteresse vorgehe. Demnach ist ein Zeuge nur berechtigt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde Strafproz.O. §. 54. Vgl. hierzu die Bemerkungen von Löwe . . b ) Im fremden Interesse . Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, und alle anderen Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Ver- schwiegenheit sich bezieht Civilproz.O. §. 348 Abs. 1 Ziff. 4. 5. . Hierher gehört auch die Pflicht zur Bewahrung des Dienstgeheimnisses Seitens der Beamten; die Wir- kung dieser Pflicht reicht aber weiter, indem die Beamten zur Ver- weigerung des Zeugnisses nicht blos berechtigt, sondern dienstlich verpflichtet sind. Der Richter soll in den angegebenen Fällen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch dann berücksichtigen, wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, indem er die Vernehmung der Zeugen auf solche Thatsachen nicht zu richten hat, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur Ver- schwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt werden kann Civilproz.O. §. 348 Abs. 3. . Da dieser Weigerungsgrund aber nicht im eigenen Interesse des Zeugen wurzelt, sondern im Interesse desjenigen, dessen Geheimniß er kennt, so fällt das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses fort, wenn der Zeuge von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ent- bunden ist Civilproz.O. §. 350 Abs. 2. Hinsichtlich der Reichsbeamten siehe Reichs- beamtengesetz §. 12 (Bd. I. S. 422). . Auch dieses Prinzip ist aber im Strafprozeß sehr erheblich eingeschränkt; der Staat berücksichtigt die Pflicht zur Verschwiegen- heit in großem Umfange, wo es sich um einen Streit über ver- mögensrechtliche Interessen handelt, dagegen in viel geringerem Maaße bei der Strafverfolgung. Hier sind zur Verweigerung der Aussage nur berechtigt: Geistliche in Ansehung desjenigen, was §. 105. Die Zeugenpflicht. ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; Verthei- diger des Beschuldigten in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut ist, falls sie nicht von der Ver- pflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind; und unter der gleichen Einschränkung Rechtsanwälte und Aerzte in An- sehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes anver- traut ist Strafproz.O. §. 52. . Oeffentliche Beamte sind nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, die Zeugenaussage auch im Straf- prozeß zu verweigern, und es ist den Gerichten verboten, sie über solche Umstände zu vernehmen. Auch diese Beschränkung der Zeug- nißpflicht fällt aber fort, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde des Beamten (oder bei Beamten außer Dienst die ihnen zuletzt vor- gesetzt gewesene Dienstbehörde) die Vernehmung desselben geneh- migt Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaisers, für die Minister der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Se- nate der freien Hansestädte der Genehmigung des Senats. , und diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reiches oder eines Bundesstaates Nachtheil bereiten würde Strafproz.O. §. 53. . Wird die Ablegung des Zeugnisses ohne Grund oder nach Verwerfung des vorgeschützten Grundes verweigert Ueber das Verfahren behufs Entscheidung über die Zeugnißpflicht vgl. Civilproz.O. §. 351—354 und Strafproz.O. §. 55. , so hat dies vollkommen analoge Wirkungen wie die Verletzung der Gestellungs- pflicht des Zeugen, nämlich: a ) Der Zeuge ist in die durch die Zeugnißverweigerung ver- ursachten Kosten , sowie zu einer Geldstrafe bis zu 300 M. und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen Strafproz.O. §. 69 Abs. 1. Civilproz.O. §. 355 Abs. 1. . Die Strafe hat den Charakter der Ordnungsstrafe und es gilt von ihr in allen Beziehungen was oben S. 172 von der Ordnungsstrafe wegen unentschuldigten Ausbleibens gesagt ist. b ) Es kann auf den Zeugen ein Zwang zur Ablegung des Zeugnisses ausgeübt werden, indem das Prozeßgericht (der §. 105. Die Zeugenpflicht. Untersuchungsrichter ꝛc. ꝛc.) ihn in Haft nehmen läßt. Die Haft darf nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in der Instanz ausgedehnt werden, da mit diesem Zeitpunkt die wesent- liche Voraussetzung für Erfüllung der Zeugenpflicht fortfällt. Das Maximum der Zwangshaft beträgt im Strafprozeß die Zeit von 6 Monaten und bei Uebertretungen die Zeit von 6 Wochen Strafproz.O. §. 69 Abs. 2 u. 4. In dem Verfahren zur Untersuchung der Seeunfälle findet die Anordnung der Haft zur Erzwingung eines Zeug- nisses nicht statt . Reichsges. v. 27. Juli 1877 §. 19 Abs. 2. . In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann die Zwangshaft nur im Falle wiederholter Weigerung des Zeugen und nur auf Antrag der Pro- zeßpartei angeordnet werden und es finden auf dieselbe die Vor- schriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren entspre- chende Anwendung Civilproz.O. §. 355 Abs. 2. In Entmündigungssachen kann die Anord- nung der Haft von Amtswegen erfolgen. Civilpr.O. §. 597 Abs. 4. . Hiernach hat die Partei, welche den An- trag stellt, die Kosten, welche durch die Haft entstehen, einschließ- lich der Verpflegungskosten von Monat zu Monat vorauszuzahlen und die Haft darf die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigen Civilproz.O. §§. 792. 794. . Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an- gehörende Militärperson erfolgt die Festsetzung und Vollstreckung der Strafe und der Zwangshaft auf Ersuchen durch das Militär- gericht Strafproz.O. §. 69 Abs. 5. Civilproz.O. §. 355 Abs. 4. . 3. Die Pflicht zur Eidesleistung . Der Zeuge muß vor seiner Vernehmung den Eid leisten, daß er nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts verschwei- gen und nichts hinzusetzen werden Da die „Vernehmung“ des Zeugen auch die Personal- und General- fragen mitumfaßt, so muß die Beeidigung des Zeugen vor der Beantwortung derselben erfolgen. Urth. des Reichsgerichts v. 30. Nov. 1881. (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 3 S. 80.) ; die Vereidigung kann jedoch aus besonderen Gründen bis nach Abschluß der Vernehmung aus- gesetzt werden, in diesem Falle lautet die Eidesformel assertorisch, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe Strafproz.O. §§. 60. 61. Civilproz.O. §§. 356. 357. . Der Schwur erfolgt unter Anrufung Gottes, „des Allmächtigen und All- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 12 §. 105. Die Zeugenpflicht. wissenden“ und schließt mit den Worten „So wahr mir Gott helfe“ Strafproz.O. §. 62. Civilproz.O. §. 443. ; der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mit- glied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religions-Gesell- schaft abgiebt Strafproz.O. §. 64. Civilpr.O. §. 446. . Aus dem Inhalt des Eides folgt, daß alle Gründe, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, ihn auch von der Eidesleistung befreien; dagegen kann der Zeuge zur eid- lichen Versicherung der Thatsache, auf welche er die Weigerung des Zeugnisses stützt, angehalten werden, wenn er dieselbe nicht in an- derer Art glaubhaft zu machen vermag Strafproz.O. §. 55. Civilpr.O. §. 351 Abs. 2. . Allein die Pflicht zur Eidesleistung tritt nicht in allen Fällen ein, in denen der Zeuge eine Aussage gemacht hat oder sie zu machen bereit ist; vielmehr bestehen folgende Ausnahmen: a ) Der Eid darf nicht abgenommen werden solchen Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht voll- endet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Ver- standesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; sowie denjenigen Personen, welche rechtlich unfähig sind, den Zeugeneid zu leisten Strafproz.O. §. 56 Ziff. 1 u. 2. Civilpr.O. §. 358 Ziff. 1 u. 2. Vgl. Strafgesetzb. Art. 161. . b ) Unbeeidigt zu vernehmen sind im Civilprozeß Personen, welche bei dem Ausgange des Rechtsstreits unmittelbar betheiligt sind Civilproz.O. §. 358 Ziff. 4; jedoch kann das Prozeßgericht die nach- trägliche Beeidigung anordnen. ; im Strafprozeß diejenigen Personen, welche hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden That als Theil- nehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig oder bereits verur- theilt sind Strafproz.O. §. 56 Ziff. 3. — Die streitige Frage, ob im Strafverfahren auch außer den Fällen der §§. 56. 57 die Beeidigung eines vernommenen Zeugen unterbleiben darf , ist rein prozessualischer Natur, denn sie betrifft nicht die Zeugenpflicht, sondern das Zeugenbeweis-Verfahren. Eine Erörterung derselben giebt Voitus Kontroversen Bd. I. S. 176 ff. 295 ff. . §. 105. Die Zeugenpflicht. c ) Wer zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, weil er zum Beschuldigten in einem Verhältniß der Angehörigkeit steht, dessenungeachtet aber eine Aussage macht, kann die Beeidigung des Zeugnisses verweigern und ist über dieses Recht zu belehren. Wenn er zur Leistung des Eides bereit ist, hängt es von dem richterlichen Ermessen ab, ob er unbeeidigt zu vernehmen oder zu beeidigen ist Strafproz.O. §. 57. . Ebenso sind in Civilprozessen Zeugen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, weil sie Angehörige einer Partei sind, oder welche die Auskunft über Fragen ablehnen dürfen, deren Beantwortung ihnen oder einem ihrer Angehörigen einen unmittelbaren Vermögens-Schaden verursachen, oder zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu- ziehen würde, welche dessenungeachtet aber eine Zeugenaussage machen, von der Eidesleistung frei; das Prozeßgericht kann je- doch ihre nachträgliche Beeidigung anordnen Civilproz.O. §. 358 Ziff. 3. . d ) In Civilprozessen können die Parteien auf die Beeidigung von Zeugen verzichten Civilproz.O. §. 356 Abs. 2. . Die unberechtigte Weigerung der Leistung des Zeugeneides hat ganz dieselben Rechtsfolgen wie die unberechtigte Verweigerung der Aussage, nämlich Verurtheilung zu den durch die Eidesver- weigerung verursachten Kosten, Geldstrafe bis zu 300 M., an deren Stelle im Unvermögensfall Haft bis zu sechs Wochen tritt, und nach Ermessen des Gerichts Haft zur Erzwingung der Eides- leistung Civilpr.O. §. 355. Strafproz.O. §. 69. . VI. Die Gegenleistung des Staates . Die Zeugen- pflicht ist nicht unentgeltlich zu erfüllen. Jeder Zeuge ohne Unterschied des Berufes, Alters oder Geschlechts erhält auf sei- nen Antrag eine Entschädigung für Zeitversäumniß, wofern mit der letzteren nach der Lebensstellung des Zeugen eine Beeinträch- tigung seines Erwerbes verbunden ist Gebührenordnung v. 30. Juni 1878 §. 2. 5. . Wenn das Erscheinen des Zeugen eine Reise erforderlich macht, so hat er außerdem An- spruch auf Erstattung der Kosten, welche durch die Reise und den 12* §. 105. Die Zeugenpflicht. Aufenthalt am Orte der Vernehmung verursacht werden Civilpr.O. §. 366. Strafproz.O. §. 70. Verordn. über die Errichtung des Patentamts v. 18. Juni 1877 §. 12 (R.G.Bl. S. 536). Gebühren-Ordn. §. 6 ff. . Dieser Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse, wenn die Ladung des Zeugen von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. In Civilprozessen kann das Gericht die Ladung davon abhängig machen, daß der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der Staatskasse wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwach- senden Auslagen hinterlegt Civilpr.O. §. 344. . In Strafprozessen kann der Ange- klagte Personen, deren Ladung der Richter ablehnt, unmittelbar laden; einer solchen Ladung braucht der Zeuge aber nur Folge zu leisten, wenn ihm die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniß baar dargeboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird; auf Antrag des Angeklagten kann jedoch das Gericht die Uebernahme auf die Staatskasse be- schließen Strafproz.O. §. 219. . Die Höhe der zu zahlenden Gebühren und Entschädigungen ist in der Gebühren-Ordnung vom 30. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 173) bestimmt. Sie gilt für alle ordentlichen Gerichte im ganzen Bundes- gebiet und für die Konsulargerichte Ges. über die Konsular-Gerichtsbarkeit §. 44. . Wenn der Zeuge außerhalb des Bezirks des Gerichtes, vor welches er geladen ist, seinen Aufenthaltsort hat und die Gebühren nach dem Rechte des Aufenthaltsortes höher sind, so können die höheren Beträge gefordert werden Gerichtsverf.Ges. §. 166 Abs. 2. Nach der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ist es zweifelhaft, ob sie auch auf die im Ausland wohnenden Zeugen und die höheren Gebührensätze des ausländischen Rechts bezogen werden darf. Sie ist von der Reichstagskommission (Protok. I. Lesung S. 10 ff. Hahn S. 323 ff.) beschlossen worden mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Gebührensätze, welche damals innerhalb des Bundesgebietes be- standen haben und zwar bei Erörterung der Vorschriften des Gerichtsver- fassungsgesetzes über die Rechtshülfe , welche ja nur unter den Gerichten des Bundesgebietes Geltung haben (abgesehen von den Konsulargerichten). Da- her erklärt sich, daß die Bestimmung in dem Titel von der Rechtshülfe ihren Platz gefunden hat, wohin sie ihrem Inhalte nach nicht gehört . Durch den Erlaß einer Zeugen-Gebühren-Ordnung für das ganze Reich ist je- . §. 105. Die Zeugenpflicht. VII. Die Pflicht zur Erstattung sachverständiger Gutachten ist der Zeugenpflicht analog. Nicht nur prozeßrecht- lich steht der Beweis durch Sachverständige hinsichtlich des Ver- fahrens zum großen Theil unter denselben Regeln wie der Zeugen- beweis, sondern auch staatsrechtlich sind beide Pflichten gleich- artig Auf die Verschiedenheit zwischen der Stellung der Zeugen und der Stellung der Sachverständigen im Prozeß ist hier nicht näher einzugehen. Vgl. hierüber Seuffert Civilprozeß-Ordnung S. 433 ff. Schwarze Straf- proz.Ordn. S. 207 und die daselbst Citirten. Ferner Wach Vorträge S. 57 ff. und Binding Grundriß S. 109 ff. und insbesondere die eingehende histori- sche und dogmatische Erörterung von Obermeyer Die Lehre von den Sach- verständigen im Civilprozeß. München 1880. . Nur insofern macht sich ein erheblicher Unterschied bemerk- bar, als die freiwillige Uebernahme dieser Pflicht in weitem Um- fang zur Anwendung kommt, so daß die gesetzliche Verpflich- tung nur subsidiär geltend gemacht wird. Es sind gutachten- pflichtig Civilproz.O. §. 372. Strafproz.O. §. 75. : 1) Personen, welche zur Erstattung von Gutachten der erfor- derten Art öffentlich bestellt sind, also sich zur Erstattung derselben freiwillig verbindlich gemacht haben. 2) Personen, welche sich zur Erstattung des Gutachtens in der concreten Rechtssache vor Gericht bereit erklärt haben. 3) Personen, welche die Wissenschaft, die Kunst oder das Ge- werbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, öffent- lich zum Erwerbe ausüben oder zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. doch die Voraussetzung, von welcher §. 166 ausgeht, in Wegfall gekommen und Abs. 2 kann keine Anwendung finden, wenn der Zeuge innerhalb des Bundes- gebietes sich aufhält. Da nun aber die erwähnte Gebühren-Ordnung und das Gerichtskostengesetz gleichzeitig in Kraft getreten sind und nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber eine Anordnung erläßt, und gleichzeitig die Voraus- setzungen ihrer Anwendbarkeit beseitigt, so muß diese Anordnung so ausgelegt werden, daß sie eine rechtliche Wirksamkeit behält, und dies ist nur der Fall, wenn man sie auch auf diejenigen vor ein inländisches Gericht geladenen Zeu- gen, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort haben, bezieht. Auch praktische Erwägungen sprechen hierfür; da der Staat keine gesetzlichen Zwangsmittel gegen solche Zeugen hat, sondern darauf angewiesen ist, daß die letzteren frei- willig der Ladung Folge leisten, so würde er seinem eigenen Interesse durch ungenügende Entschädigung des Zeugen entgegenhandeln. §. 105. Die Zeugenpflicht. Wenn Personen zur Erstattung von Gutachten gewisser Art öffentlich bestellt sind, so sollen andere Personen nur dann als Sachverständige berufen werden, wenn besondere Umstände es er- fordern Civilproz.O. §. 369 Abs. 2. Strafproz.O. §. 73. ; hierin liegt die Anerkennung der Subsidiarität der ge- setzlichen Begutachtungspflicht. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug- niß zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Ver- weigerung des Gutachtens Strafproz.O. §. 76 Abs. 1. Civilproz.O. §. 373. Desgleichen gilt das Verbot, einen öffentlichen Beamten als Sachverständigen zu vernehmen, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienst- lichen Interessen Nachtheile bereiten würde. ; die Unterschiede, welche in dieser Beziehung zwischen dem Strafverfahren und dem Civilprozeß hin- sichtlich der Zeugenpflicht bestehen, gelten daher auch für die Pflicht als Sachverständiger zu fungiren. Allein praktisch ist dies von geringer Bedeutung; denn das Gericht ist befugt, „auch aus an- deren Gründen“ d. h. nach freiem Ermessen einen Sachverstän- digen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens zu ent- binden, und da nach der Natur der Sache die Fähigkeit zur Be- gutachtung nicht wie die zur Zeugenaussage auf eine oder einige in- dividuell bestimmte, unvertretbare Personen beschränkt ist, sondern den Behörden und Parteien fast immer die Auswahl unter einer größeren Zahl von Sachverständigen frei steht, so kann man trotz der formellen Anerkennung der gesetzlichen Begutachtungspflicht annehmen, daß in der Regel Niemand gegen seinen begründeten Widerspruch zur Abgabe gerichtlicher Gutachten angehalten wird. Dem entspricht es, daß ein Zwang zur Abgabe des Gutachtens durch Vorführung oder durch Haft nicht ausgeübt werden darf. Ist ein zur Erstattung des Gutachtens (freiwillig oder gesetzlich) verpflichteter Sachverständiger gegen den Befehl des Gerichts un- gehorsam, indem er auf Vorladung nicht erscheint oder indem er sich weigert, das Gutachten zu ertheilen oder den erforderlichen Eid zu leisten, so ist er zum Ersatz der dadurch verursachten Kosten und in eine Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark zu verurtheilen, die im Falle wiederholten Ungehorsams noch einmal und zwar bis zu 600 Mark verhängt werden kann Strafproz.O. §. 77. Civilproz.O. §. 374. Gegen Militärpersonen im . Die Substituirung §. 106. Die Kosten und Gebühren. einer Freiheitsstrafe im Unvermögensfall ist unzulässig. Der Sach- verständige hat nicht nur auf Entschädigung für Zeitversäumniß und auf Erstattung der ihm verursachten Kosten, sondern außerdem auf angemessene Vergütung für seine Mühewaltung Anspruch Strafprozeß-Ordn. §. 84. Civilproz.O. §. 378. Verordn. über die Ein- richtung des Patentamts v. 18. Juni 1877 §. 12 (R.G Bl. S. 536). . Die näheren Vorschriften hierüber sind in dem Gesetz v. 30. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 173) enthalten. §. 106. Die Kosten und Gebühren Pfafferoth , Das Deutsche Gerichtskostenwesen 2. Aufl. 1880. (In Sarwey und Thilo’s Justizgesetzgebung II. Abth. 2. Bd.). . Zwischen der staatsrechtlichen Gestaltung des Heerwesens und derjenigen des Gerichtswesens im Deutschen Reiche besteht eine der wesentlichsten Verschiedenheiten darin, daß die Kosten des gesamm- ten Heerwesens gemeinschaftliche sind, dagegen die Kosten des Ge- richtswesens von demjenigen getragen werden, dem die Gerichts- barkeit zusteht, also in der Hauptsache von den Einzelstaaten und nur hinsichtlich der durch Reichsbehörden ausgeübten Gerichtsbar- keit von dem Reiche. Da die Gerichtsbarkeit aber zugleich eine Quelle sehr erheblicher Einnahmen ist, so gilt der gleiche Grund- satz selbstverständlich auch von den Gerichtsgefällen; sie bilden ein Correlat der mit Ausübung der Gerichtsbarkeit verknüpften Finanz- lasten. Man kann Beides in dem Grundsatz zusammenfassen: Das Reich und die Einzelstaaten üben die ihnen zustehende Ge- richtsbarkeit für eigene Rechnung aus. Hierin liegt der Grund für die erheblich größere Freiheit der Selbstverwaltung der Einzelstaaten auf dem Gebiet der Rechtspflege wie auf dem- jenigen des Heerwesens. Allein von einer souveränen Selbstbe- stimmung der Einzelstaaten ist auch in dieser Hinsicht keine Rede; sie sind vielmehr in den wichtigsten Beziehungen durch die vom Reiche aufgestellten Normen gebunden und auf die Anwendung derselben in den einzelnen Fällen beschränkt. Es gilt dies nament- lich von denjenigen Einnahmen, welche einen unmittelbaren Zu- sammenhang mit der Gewährung des Rechtsschutzes in den ein- zelnen Rechtssachen haben und die deshalb mit der Einheitlichkeit activen Dienst erfolgt die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe auf Ersuchen durch die Militärgerichte. §. 106. Die Kosten und Gebühren. der Gerichtsorganisation und des gerichtlichen Verfahrens gleich- mäßig geregelt werden mußten, von den Prozeßkosten. Um das Verhältniß der Autonomie der Einzelstaaten zu der Gesetzgebung des Reiches zu bestimmen, ist daher im Wesentlichen folgende Unterscheidung zu machen: Die Autonomie der Einzelstaaten besteht hinsichtlich aller der- jenigen Kosten, welche als Staatsverwaltungskosten von den Staatskassen zu tragen sind, da in dieser Hinsicht für das Reich keine Veranlassung zur Bevormundung der Einzelstaaten gegeben war; dagegen greift die Reichsgesetzgebung Platz hinsicht- lich aller derjenigen Kosten, welche von den Parteien zu tragen sind, und zwar auch dann, wenn die Beträge zunächst von der Staatskasse zu zahlen und von den Parteien nur eventuell ihr zu ersetzen sind, wie z. B. Gebühren für Zeugen und Sachverständige. Aus diesem Prinzip ergiebt sich, daß sich die Autonomie der Einzelstaaten erstreckt: auf alle sächlichen Ausgaben der Gerichtsverwaltung, auf die Höhe der Reisekosten, welche den Schöffen, Geschworenen und Mitgliedern des Ausschusses zur Auf- stellung der Dienstlisten zu gewähren sind, und insbesondere auf die Normirung der Gehalte und anderen Diensteinkünfte sowie der Pensionsverhältnisse aller im Justizdienste berufsmäßig ange- stellten Beamten mit Einschluß der richterlichen. Für die Justiz- beamten giebt es keine vom Reiche aufgestellten Normalbesoldungs- sätze wie für die Offiziere und Militärbeamten. Dagegen erstreckt sich die Reichsgesetzgebung unter Ausschluß der einzelstaatlichen Autonomie für den Bereich der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit auf folgende Punkte: 1. Die Verpflichtungsgründe zur Zahlung oder zur Erstattung von Prozeßkosten. Dieselben sind in den Prozeß- Ordnungen bestimmt Strafproz.O. §§. 497—505. Civilproz.O. §. 87 ff. u. a. O. Gerichts- kostengesetz §. 86 ff. . Die Frage, wer zur Tragung der Prozeß- kosten verpflichtet ist, bildet einen Nebenbestandtheil jeder rechts- hängigen Sache und ist in jedem einzelnen Falle ex officio durch richterliche Entscheidung festzustellen Strafproz.O. §. 496. Civilproz.O. §. 279 Abs. 2. . Eine nähere Erörterung dieser Verpflichtungsgründe ist ohne staatsrechtliches Interesse; sie §. 106. Die Kosten und Gebühren. beruhen auf dem durch die Natur der Sache gebotenen Prinzip, daß derjenigen Partei die Kosten des Verfahrens oder einzelner Theile desselben aufzuerlegen sind, welche diese Kosten veranlaßt hat Hierüber finden sich Erläuterungen in sämmtlichen Kommentaren zu den 3 Prozeßordnungen. Ferner für den Strafprozeß : Meves in v. Holtzendorff’s Handbuch Bd. II. S. 497, Wieding in v. Holtzendorff’s Rechtslexikon Bd. II. S. 567 und Binding Grundriß S. 147 ff. — Für den Civilprozeß : Endemann Civilproz. Bd. III. S. 577 ff. Hin- schius im citirten Rechtslexikon Bd. II. S. 569 und besonders Fitting Reichscivilprozeß §. 94 ff. — Vgl. auch Menger in Grünhut’s Zeitschrift Bd. VII. S. 656 ff. . Hervorzuheben ist in dieser Hinsicht nur, daß die noth- wendigen Auslagen, welche einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten erwachsen sind, der Staats- kasse auferlegt werden können Strafproz.O. §. 499 Abs. 2. §. 505 Abs. 1. . 2. Die Verpflichtungsgründe zur Sicherheits- leistung . Im Strafprozeß kann vor der gerichtlichen Ent- scheidung über einen Antrag auf Strafverfolgung dem Antrag- steller die Leistung einer Sicherheit für die durch das Verfahren über den Antrag und durch die Untersuchung der Staatskasse und dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten durch Be- schluß des Gerichts auferlegt werden Strafproz.Ordn. §. 174. . In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bei Strafsachen in dem Verfahren auf erhobene Privatklage besteht eine zweifache Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, sowohl dem Gegner als dem Fiskus gegenüber. a ) Der Gegenpartei ist auf deren Verlangen Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten von einem Ausländer , wel- cher als Kläger auftritt, soweit nicht eine der im §. 102 Ziff. 1—5 der Civilpr.O. aufgeführten Ausnahmen begründet ist Civilproz.Ordn. §. 102. 103. Strafproz.O. §. 419. . b ) Dem Fiskus ist Sicherheit für die Kosten unter dem Namen „ Gebührenvorschuß “ zu leisten. Der Gebührenvor- schuß ist von dem Antragsteller für jede Instanz zu entrichten, auch von dem Widerkläger und im Falle wechselseitig eingelegter Rechts- mittel von jeder Partei Gerichtskostenges. §. 81. ; ferner im Konkursverfahren von dem §. 106. Die Kosten und Gebühren. Antragsteller bei dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach dem Ablaufe der Anmeldefrist, und bei dem Antrag auf Anordnung einer Sicher- heitsmaßregel (Konk.O. §. 183 Abs. 2) Gerichtskostenges. §. 82. ; endlich in Strafsachen von dem Privatkläger oder demjenigen, welcher als Privatkläger eine Berufung oder Revision einlegt oder Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, sowie von dem Nebenkläger, welcher eine Berufung oder Revision einlegt Gerichtskostenges. §. 83. . In Strafsachen beträgt der Gebührenvorschuß 10 Mark für jede Instanz, in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten soviel, wie die höchste Gebühr, welche für einen Akt der Instanz zum Ansatze kommen kann; für Ausländer, welche als Kläger auftreten, wird der Betrag verdreifacht, wofern nicht eine der im §. 85 Ziff. 1—6 des Gerichtskostengesetzes aufge- führten Ausnahmen begründet ist Gerichtskostenges. §. 81. 83. 85. . Außerdem ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und im Strafverfahren auf erhobene Privat- klage bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit wel- cher baare Auslagen verbunden sind, ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß an den Antragsteller zu zahlen Gerichtskostenges. §. 84. . 3. Befreiungsgründe von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren oder des Gebührenvorschusses können im Wege der Au- tonomie von jedem Staate für das Verfahren vor seinen Gerichten anerkannt werden; demgemäß sind die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für gewisse Rechtssachen oder für gewisse Personen in dem Verfahren vor den Landesgerichten Gebührenfreiheit gewähren, durch die Reichsgesetzgebung unberührt geblieben Gerichtskostenges. §. 98 Abs. 2. . Für das Verfahren vor dem Reichsgerichte kann die Befreiung von Gebühren durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ge- währt werden Gerichtskostenges. §. 98 Abs. 3. . Jedoch sind reichsgesetzlich folgende Befreiungen von Gebühren und Gebührenvorschuß anerkannt: a ) Volle Gebührenfreiheit steht zu dem Reich in dem §. 106. Die Kosten und Gebühren. Verfahren vor den Landesgerichten und den Bundesstaaten in dem Verfahren vor dem Reichsgerichte Gerichtskostenges. §. 98 Abs. 1. Die Gebührenfreiheit involvirt aber nicht die Befreiung von der Pflicht, die erwachsenden Auslagen zu ersetzen. In dem Gerichtskostengesetz werden durchweg Gebühren und Auslagen scharf von einander unterschieden. . b ) Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten und einstweilige Befreiung von der Berichtigung der rückstän- digen und künftig erwachsenden Gerichtskosten, einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen baaren Auslagen, sowie der Stempelsteuer erlangt eine Partei in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten durch Bewilligung des Armenrechts Civilproz.O. §. 107 Ziff. 1 und 2. Die Vorschriften der Civilproz.O. über das Armenrecht finden auch auf Konkurssachen Anwendung. Konk.O. §. 65. . Auf Be- willigung des Armenrechts hat nur Anspruch, wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nothwen- digen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten Der Nachweis ist zu führen durch eine „von der obrigkeitlichen Be- hörde“ der Partei ausgestelltes Zeugniß. Civilproz.O. §. 109 Abs. 2. ; es ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts- vertheidigung muthwillig oder aussichtslos erscheint Civilproz.O. §. 106 Abs. 1. . Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist ebendas. Abs. 2. , was in der Regel nur durch Abschluß eines Staatsvertrages geschehen kann Vgl. z. B. die Vereinbarung mit Belgien v. 18. Oktober 1878, mit Luxemburg v. 12. Juni 1879, mit Italien v. 1. Oktob. 1879 (R.G.Bl. 1879 S. 316. 318. 312.) . Ueber das Ge- such um Bewilligung des Armenrechts entscheidet das Prozeßge- richt und zwar erfolgt die Bewilligung für jede Instanz besonders Civilproz.O. §§. 109. 110. 117. 118. Daher kann nach Erledigung einer Instanz für dieselbe das Armenrecht nicht mehr bewilligt werden. Beschl. des Reichsgerichts v. 27. Juli 1880. Entscheidungen in Civilsachen Bd. II. S. 378. . Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergiebt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist, und es erlischt mit dem Tode der Person, welcher es bewilligt ist Civilproz.O. §§. 112. 113. . Sobald die Partei, der §. 106. Die Kosten und Gebühren. das Armenrecht gewährt ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande ist, besteht für sie die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war Civilproz.O. §. 116. . c ) Den Gerichten ist die Befugniß ertheilt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für ab- weisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Un- kenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebüh- renfreiheit zu gewähren Gerichtskostengesetz §. 6. . 4. Reichsgesetzlich festgestellt ist die Höhe der Gebühren für das gerichtliche Verfahren Gerichtskostengesetz §. 18—78. Gesetz v. 29. Juni 1881 (R.G.Bl. S. 178 ff.) Art. 1. sowie das Verzeichniß derjenigen baaren Auslagen, welche außer den Gebühren erhoben werden dürfen Gerichtskostenges. §. 79. Ges. v. 29. Juni 1881 Art. 2. . Dasselbe gilt von den Gebühren und Auslagen, welche Gerichtsvollzieher für die ihnen obliegenden Geschäfte in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen erheben dürfen, jedoch nur insoweit eine der 3 Prozeßordnungen Anwendung findet Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 166 ff.). Ges. v. 29. Juni 1881 Art. 3. . In dieser Hinsicht ist indessen der Autonomie der Einzelstaaten ein, freilich sehr beschränkter, Spielraum gewährt §§. 24 u. 25 der citirten Gebühren-Ordnung. . Endlich sind auch die den Zeugen und Sachverständigen in den zur ordentlichen strei- tigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtssachen zu gewährenden Ver- gütungen in dem Reichsges. v. 30. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 173) festgesetzt. 5. Zum Zweck der Einziehung von Gebühren und Auslagen sind die Behörden im ganzen Bundesgebiet einander Beistand zu leisten verpflichtet. Die näheren Anordnungen hierüber sind vom Bundesrath zu erlassen Gerichtskostengesetz §. 99. . Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 23. April 1880 eine „An- weisung“ beschlossen Dieselbe ist abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1880 S. 278. . §. 106. Die Kosten und Gebühren. Ueber die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansatz kommenden Kosten ist vom Bun- desrath am 21. Juni 1879 eine „Dienstweisung“ beschlossen wor- den Abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1879 S. 473 ff. . Ueber die Kosten und Gebühren der Konsularge- richte vgl. §. 44 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit und die hierzu ergangene Instruction des Reichskanzlers v. 10. Sep- tember 1879 Centralbl. f. das D. R. 1879 S. 578. . Zwölftes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches. Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen. §. 107. Der Reichsfiskus Vgl. außer meinen Erörterungen in Hirth ’s Annalen 1873 S. 408 ff. Seydel „Das D. Reich als Privatrechtssubject“ in Behrend und Dahn’s Zeitschrift f. die Deutsche Gesetzgebung Bd. VII. S. 226 ff. (1874); Böhlau Mecklenburgisches Landrecht Bd. III. 1. Abth. S. 4 ff. (1880); Reincke „Betrachtungen über Entstehung und Rechtsstellung des Deutschen Reichsfiskus“ in (Gruchot’s) Beiträgen zur Erläuterung des Deutschen Rechts von Rassow und Küntzel. Bd. 23 S. 481 ff. (1879). . I. Die Frage, ob das Deutsche Reich in vermögensrechtlicher Beziehung nach Art einer Societät oder nach Art einer Korporation constituirt ist und ob es nicht blos eine Reichskasse als Vereins- kasse, sondern einen wirklichen Reichsfiskus als selbstständiges Vermögenssubject giebt, ist in der Verfassungs-Urkunde selbst nicht unmittelbar und ausdrücklich beantwortet. Der Ausdruck „Bundes- fiskus“ oder „Reichsfiskus“ kommt darin nicht vor; ebensowenig ist ein selbstständiges Vermögen des Reiches erwähnt. Es giebt nur „gemeinschaftliche“ Einnahmen und Ausgaben der „Reichskasse“, deren Differenz durch „Beiträge der einzelnen Bundesstaaten“ ge- deckt werden soll; auch kann in Fällen eines außerordentlichen Be- dürfnisses die Aufnahme einer Anleihe „zu Lasten des Reiches“ erfolgen Vgl. R.V. Art. 70. 73; ferner Art. 38. 39. 49. 53. . Die Annahme einer privatrechtlichen Persönlichkeit ist durch diese Bestimmungen nicht nothwendig geboten; sie lassen die Construction eines unter den Bundesmitgliedern bestehenden Ge- §. 107. Der Reichsfiskus. sellschafts-Verhältnisses zu Annalen a. a. O. S. 408. Die Ansicht, daß im Nordd. Bunde ein Bundesfiskus juristisch nicht existirte, wurde von v. Martitz Betrachtungen ꝛc. S. 35 vertreten, dem Seydel a. a. O. S. 227 zustimmt. ; und es hat wol auch thatsächlich bei der Errichtung des Norddeutschen Bundes darüber keine Klarheit bestanden, ob sich der Begriff des Fiskus dem neu geschaffenen politischen Organismus werde einfügen lassen oder ob das die Ver- fassung des Zollvereins beherrschende Societätsprincip auch in das neue Bundesverhältniß werde herübergenommen werden können und sich als ausreichend erweisen würde. Für die Finanz wirth- schaft des Bundes war das zuletzt erwähnte Princip nicht nur Anfangs maßgebend, sondern noch gegenwärtig beherrscht es das Finanzwesen des Reiches. Allein die Existenz eines Reichsfiskus im juristischen Sinne des Wortes d. h. als eines von der privatrechtlichen Persönlichkeit der Bundesglieder verschiedenen und ihnen gegenüber unabhängigen Privatrechtssubjekts ergiebt sich aus der staatsrechtlichen Natur des Reiches als eines Bundesstaats. Denn da es ein unbezweifelter Satz des gemeinen Rechts ist, daß jeder Staat ipso jure eine selbst- ständige, unabhängige privatrechtliche Persönlichkeit hat, ohne daß sie ihm durch ausdrückliche Gesetzesbestimmung beigelegt zu werden braucht, so nimmt auch der Bundesstaat, der ja ein wahrer und wirklicher Staat ist, an dieser allgemeinen Eigenschaft aller Staaten Theil Annalen S. 409. 410. Uebereinstimmend Böhlau S. 5. Zorn in v. Holzendorff’s Rechtslexicon Bd. III. S. 376. . Seitdem der Deutsche Bundesstaat seine politische Thätig- keit entfaltet und fortgebildet hat, ist auch in der Gesetzgebung der Reichsfiskus positiv anerkannt worden und die rechtliche Existenz desselben unterliegt zur Zeit keinem Zweifel mehr Die Gesetze aus der Zeit des Nordd. Bundes vermeiden Anfangs noch den Ausdruck „Bundesfiskus“ und umschreiben ihn mit Worten wie Bundes- mittel, Bundeskosten, Bundeskasse oder durch Angabe der zu seiner Vertretung befugten Behörde. Siehe die näheren Nachweisungen Annalen S. 410 a. E. Die Bezeichnung „Bundesfiskus“ findet sich zuerst in dem Gesetz v. 1. Juni 1870 über die Flößerei-Abgaben. Seit Gründung des Deutschen Reiches da- gegen wird der Ausdruck „Reichsfiskus“ in der Reichsgesetzgebung durchweg angewendet. . II. Der Reichsfiskus ist identisch mit dem Reich; er bezeichnet das Reich als Vermögenssubjekt. Daraus folgt, daß es nur §. 107. Der Reichsfiskus. Einen Reichsfiskus giebt. Sowie das Reich in staatsrechtlicher Hinsicht eine Person, d. h. ein einheitliches Subjekt von Hoheits- rechten ist, trotz der großen Verschiedenheit der Formen und Regeln, welche für die Ausübung der einzelnen Hoheitsrechte gelten, so ist auch das Reich in privatrechtlicher Hinsicht eine Person d. h. ein einheitliches Subjekt von Vermögensrechten, unbeschadet der Mannig- faltigkeit von Vorschriften, nach denen die Verwaltung der ver- schiedenen Vermögensmassen sich richtet. Da die einzelnen Ver- mögensmassen (Fonds) aber theils rechnungsmäßig von einander gesondert werden müssen, um sie ihrem bestimmungsmäßigen Zweck zu erhalten, theils die Verwaltung derselben im engsten Zusammen- hange mit der Organisation der einzelnen Ressorts geordnet ist, so liegt es nahe, den Reichsfiskus dieser Gliederung entsprechend zu specialisiren und z. B. einen „Postfiskus“ oder „Marinefiskus“ aus dem allgemeinen Reichsfiskus herauszuheben. Dieser Sprach- gebrauch findet sich auch in der Reichsgesetzgebung z. B. Militärpensionsgesetz v. 27. Juni 1871. §. 116. ; er darf aber nicht dazu verleiten, mehrere von einander selbstständige d. h. als Personen des Privatrechts constituirte Specialfisci des Reiches an- zunehmen. Es sind nur Bezeichnungen des einheitlichen Reichs- fiskus mit Bezug auf einzelne Fonds oder einzelne Verwaltungs- zweige. Hieraus ergiebt sich eine für das Finanzrecht sehr wichtige Con- sequenz. Durch die Einheit des Reichsfiskus ist es nämlich absolut ausgeschlossen, daß unter den Spezial- oder Ressort-Fisci Rechts- verhältnisse irgend welcher Art bestehen; nur formell d. h. rech- nungsmäßig können und müssen die einzelnen Stationen des Fiskus mit einander wie selbstständige Rechtssubjekte verkehren So können sie z. B. von einander Gebühren und Kosten, ja sogar Ab- gaben erheben, einander Vorschüsse machen, Vermögensobjekte sich übertragen, Vereinbarungen unter einander treffen. Prozesse unter verschiedenen Sta- tionen desselben Fiskus sind dagegen als unzulässig zu erachten; denn, wenn es auch denkbar ist, daß in der Form des Civilprozesses ein gerichtliches Urtheil darüber herbeigeführt wird, ob ein gewisser Anspruch oder eine gewisse Verbindlichkeit zu diesem oder jenem fiskalischen Vermögenscomplex gehört, so gebricht es doch an der für jeden wirklichen Prozeß unentbehrlichen Verschieden- heit der Parteien. , um die Ordnung und Uebersichtlichkeit der Staatswirthschaft aufrecht zu erhalten, sowie auch in einer umfangreichen Privatwirthschaft die §. 107. Der Reichsfiskus. einzelnen Kassen oder Fonds rechnungsmäßig wie verschiedene Per- sonen behandelt zu werden pflegen. Dagegen ist es unmöglich, daß der Verwaltung eines Ressorts actuell wirksame, reell existirende Ansprüche gegen den Reichsfiskus oder ein anderes Ressort desselben zustehen; da eine Person nicht vermögensrechtliche Verpflichtungen gegen sich selbst haben kann. Dieser Satz gilt auch von solchen Fonds, welche durch Gesetz einem bestimmten Zweck in der Art zugewiesen worden sind, daß der Regierung jede anderweitige Verwendung untersagt ist, z. B. vom Reichskriegsschatz oder dem Invalidenfonds; sie sind zwar verwal- tungsrechtlich von dem übrigen Vermögen des Reichs ausgeschieden, aber nicht der Substanz nach Treffend äußert sich hierüber Böhlau S. 10. . Andererseits sind vom Fiskus des Reiches wohl zu unter- scheiden solche Vermögensmassen, welche der Verwaltung einer Reichsbehörde unterstellt sind oder welche mittelbar den Interessen des Reiches dienen, deren Eigenthum aber nicht dem Reiche zusteht. Dies gilt insbesondere von der Reichsbank Vgl. Bd. II. §. 73. und von den vom Reiche verwalteten Stiftungen Kaiser-Wilhelm-Stiftung f. die Angehörigen der Deutschen Reichs-Post- verwaltung. (Ges. v. 20. Juni 1872 R.G.Bl. S. 210.) Generalstabsstiftung. (Ges. v. 31. Mai 1877 R.G.Bl. S. 523.) Garantiefonds der mittelst Kgl. Ordre v. 26. Dezemb. 1871 zu Berlin begründeten „Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine“. (Gesetz vom 29. April 1878 Art. I. (R.G.Bl. 1878 S. 85.) . Völlig verschieden vom Reichsfiskus ist auch der Fiskus von Elsaß-Lothringen; denn wenngleich die Landeshoheit über das Reichsland dem Reich zusteht, so ist doch die Finanzwirthschaft des Landes von der des Reiches ganz ebenso getrennt, wie die Finanz- wirthschaft der Bundesstaaten Siehe Bd. I. §. 55. . III. Das Nebeneinanderbestehen des Reichsfiskus und der Fisci der Einzelstaaten ist durch das bundesstaatliche Verhältniß selbst gegeben; es entspricht der Doppelstaatsgewalt des Reiches und der Bundesglieder. Die Unterscheidung der beiden Fisci ist aber nicht in allen Fällen eine einfache und zweifelsfreie. Im Allgemeinen gilt der in der Natur der Sache begründete Rechts- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 13 §. 107. Der Reichsfiskus. satz, daß die vermögensrechtlichen Befugnisse und Verpflichtungen des Reichs, beziehungsweise der Einzelstaaten, den Verwaltungs- befugnissen entsprechen, daß demnach in allen Ressorts, auf welche sich die Selbstverwaltung der Einzelstaaten erstreckt, die bei Aus- übung der letzteren entstehenden vermögensrechtlichen Verhältnisse den betreffenden Staats fiskus angehen, während für den Reichs- fiskus Rechte und Verbindlichkeiten nur aus denjenigen Rechts- geschäften entstehen, welche entweder durch Reichsbehörden oder von Landesbehörden im Namen des Reiches abgeschlossen wer- den. Dieser Rechtssatz darf aber nicht verwechselt werden mit der verbreiteten Annahme, daß der Reichsfiskus diejenigen Ressorts umfasse, welche für Rechnung des Reiches verwaltet werden. Wenngleich die Reichsverwaltung meistens für Rechnung des Rei- ches, die Selbstverwaltung der Einzelstaaten für Rechnung der letz- teren geführt wird, so trifft dies doch keineswegs immer zu. Ins- besondere wird die Verwaltung der Militär-Angelegenheiten von den Einzelstaaten für Rechnung des Reiches und nach den im Reichs- etat gegebenen Ansätzen geführt; der „Militärfiskus“ ist aber nicht Reichsfiskus, sondern er ist identisch mit dem Fiskus derjenigen Staaten, welche eine selbstständige Militärverwaltung haben Vgl. Bd. III. 1. S. 8. 57 ff. 310 u. 311. Eine Ausnahme besteht hinsicht- lich der Vergütungen für Erfüllung der Militärlasten und für die Rayonbe- schränkungen; siehe Bd. III. 1. S. 316 ff.. . Ebenso wird die Erhebung der Zölle und Verbrauchsabgaben von den Einzelstaaten für Rechnung des Reiches besorgt; aber auch hier ist der „Zoll- und Steuerfiskus“ unbestritten Landesfiskus Vgl. das Urth. des Reichsger. v. 1. Juli 1881. Entsch. in Civilsachen Bd. V. S. 41 ff. . Andererseits war der „Postfiskus“, abgesehen von Bayern und Württemberg, schon zu der Zeit Reichsfiskus, als noch gemäß Art. 51 der R.V. die Postüberschüsse den Einzelstaaten zu Gute gerechnet wurden Vgl. darüber Annalen a. a. O. S. 513 ff. , und insoweit gegenwärtig die von Reichs- behörden erhobenen Abgaben theilweise den Einzelstaaten zuge- wiesen werden, treffen doch die vermögensrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, welche aus diesen Verwaltungsgeschäften resul- tiren, den Reichsfiskus allein. In allen Fällen, in denen die Ein- zelstaaten Verwaltungsgeschäfte für Rechnung des Reiches oder §. 107. Der Reichsfiskus. die Reichsbehörden Verwaltungsgeschäfte für Rechnung der Einzel- staaten versehen, entstehen zweierlei vermögensrechtliche Be- ziehungen; Dritten gegenüber wird formell der Fiskus des- jenigen Gemeinwesens verpflichtet und berechtigt, zu dessen Ver- waltungskompetenz das betreffende Geschäft gehört; materiell aber wird das pekuniäre Resultat auf denjenigen Fiskus übertragen, für dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird. IV. Die Vertretung des Reichsfiskus bestimmt sich durch die Organisation der Reichsbehörden und durch die Kompe- tenz, welche den einzelnen Behörden und Beamten nach den Vor- schriften der Gesetze und Verordnungen zusteht. In dieser Be- ziehung ist auf die Darstellung der einzelnen Verwaltungen zu ver- weisen, bei welcher auch auf die Vertretung des Fiskus Rücksicht genommen worden ist Vergleiche auch Böhlau a. a. O. S. 11 ff. . Als allgemeiner Grundsatz ist festzuhalten, daß subsidiär , d. h. soweit nicht durch besondere Anordnung einer andern Behörde die Vertretungsbefugniß ertheilt ist, die Ver- tretung des Reichsfiskus dem Reichskanzler zusteht. Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften regeln auch die Ver- tretung des Fiskus in Prozessen und zwar sind es meistens die oberen Behörden, welche zur Prozeßführung berufen sind Vorschriften dieser Art finden sich in den Reichsgesetzen in großer Zahl. Beispiele hierfür sind folgende: Ges. über die Portofreiheiten v. 5. Juni 1869 (B.G.Bl. S. 141) §. 7. Postgesetz v. 28. Oktob. 1871 (R.G.Bl. S. 347) §. 13. Flößerei-Abgaben-Gesetz v. 1. Juni 1870 §. 2 (B.G.Bl. S. 313). Militärpensions-Gesetz v. 27. Juni 1871 §. 116. Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 §. 34. Festungsrayon-Gesetz v. 21. Dez. 1871 §. 42. Reichs- beamtengesetz §. 151—153. Instruction f. den Rechnungshof v. 5. März 1875 §. 18 (Bd. I. S. 357). — Spezielle Vorschriften bestehen hinsichtlich derjenigen Behörden, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten den Militär-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilproz.Ordn. zu vertreten haben. Verzeichnisse derselben sind bekannt ge- macht im Centralbl. des D. R. 1881 S. 385 (Preußen); S. 446 (Sachsen); S. 472 (Württemberg); 1882 S. 92 (Bayern). . Mit- telbar bestimmt sich hierdurch auch der Gerichtsstand des Reichsfiskus , indem §. 20 der Civilproz.Ordnung den Grund- satz sanctionirt hat: „Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten.“ 13* §. 107. Der Reichsfiskus. Der Reichsfiskus hat demnach, obgleich er eine einheitliche Rechtspersönlichkeit ist, keinen einheitlichen allgemeinen Gerichts- stand; der letztere bestimmt sich vielmehr nach den Geschäftskreisen der zur Prozeßvertretung berufenen Behörden. Dessenungeachtet ist dieser Gerichtsstand des Fiskus keine Singularität; er ent- spricht dem Gerichtsstande der Niederlassung nach §. 22 der Civilproz.Ordn. Jede fiskalische Station ist einer Niederlassung im Sinne dieses Paragraphen gleichzuachten und als „Zweignieder- lassung“ des (einheitlichen) Reichsfiskus zu bezeichnen. V. Für den Reichsfiskus gelten in jedem Rechtsgebiete die- jenigen Rechtsregeln, welche die dort geltende Gesetzgebung hin- sichtlich des einheimischen Staatsfiskus aufstellt; er nimmt daher auch Theil an den landesgesetzlich anerkannten fiskalischen Privi- legien. Es folgt diese Regel aus der Natur des Bundesstaates. Eine Anzahl von Aufgaben des Staates sind an das Reich über- gegangen, deren Durchführung nicht blos vermittelst der Ausübung von Hoheitsrechten (Staatsgewalt), sondern auch vermittelst des Abschlusses vermögensrechtlicher Geschäfte erfolgt oder welche ver- mögensrechtliche Verhältnisse hervorbringen. Dieselben Gründe, auf denen die Nothwendigkeit beruht, daß jeder Staat zugleich Subjekt von Herrschaftsrechten und von Privatrechten ist, führen auch zu der Consequenz, daß, soweit die Reichsgewalt an die Stelle der Einzelstaatsgewalt getreten ist, auch der Reichsfiskus die Stelle des Landesfiskus eingenommen hat und daß demnach die Rechts- grundsätze, welche vor der Gründung des Bundes für den ein- heitlichen Fiskus des Staates gegolten haben, nunmehr sowohl für den Reichsfiskus als auch für den Landesfiskus in Geltung stehen Vgl. Annalen a. a. O. S. 411. Uebereinstimmend: Seydel a. a. O. S. 236 ff. Dernburg Preuß. Privatr. I. §. 57 (3. Aufl. S. 122) Meyer Staatsrecht §. 208. Mandry der civilrechtl. Inhalt der Reichsgesetze S. 114. Zorn im Rechtslexicon a. a. O. S. 376. Böhlau S. 17. Schulze , Deutsches Staatsrecht I S. 578 und besonders Reincke a. a. O. S. 486 ff. Auch das Preuß. Obertribunal hat diese Ansicht gebilligt, Entscheidungen Bd. 70 S. 217 ff.; freilich mit sehr bedenklicher Motivirung. Eine Anwen- dung hat dieselbe auch gefunden im Reichsgesetz v. 25. Mai 1873 §. 1 Abs. 2. Vgl. auch Reichsstempel-Gesetz v. 1. Juli 1881 §. 29. Die entgegengesetzte Mei- nung wird nur von Förster Theorie und Praxis des preuß. Privatrechts IV. S. 395 ff. vertheidigt; seine Deduction beruht aber auf der unrichtigen Unterstellung, daß der Reichsfiskus in den Gebieten der Bundesstaaten, insbe- sondere in Preußen, als ein fremder Fiskus anzusehen sei. . §. 107. Der Reichsfiskus. Der Reichsfiskus hat demnach kein einheitliches Recht; insoweit die Verschiedenheit der Partikularrechte im Bundesgebiet noch fortbesteht, trifft dieselbe auch den Reichsfiskus, und insoweit das Partikularrecht der Fortbildung und Veränderung durch die Autonomie der Einzelstaaten unterliegt, können die Rechtsvor- schriften über die privilegia fisci nicht nur hinsichtlich des Landes- fiskus, sondern auch hinsichtlich des Reichsfiskus im Wege der Landesgesetzgebung abgeändert werden Siehe Annalen a. a. O. S. 412. Reincke S. 496. Dies ist auch anerkannt und als „ein bedenklicher Zustand“ bezeichnet worden von dem Bundeskommissar v. Möller in der Sitzung des Reichstages v. 26. April 1873 (Stenogr. Berichte I. S. 356). . Es kann sich nun aber im einzelnen Rechtsfalle die Frage er- heben, welches der verschiedenen Partikularrechte auf den Reichs- fiskus in Anwendung zu bringen ist. Da ein Sonderrecht für den Fiskus in dieser Hinsicht nicht besteht, so müssen die allgemeinen, freilich controversen Regeln über die örtliche Geltung der Rechts- sätze Platz greifen. Für die dinglichen Rechte, namentlich für die Rechtsverhältnisse an Grundstücken gestaltet sich die Beantwortung der Frage einfach; sie sind nach den statuta rei sitae zu beur- theilen. Ebenso einfach und zweifellos ist der Satz, daß in Betreff der Form der Geschäfte das Recht des Ortes, an welchem der Vertrag abgeschlossen worden ist, entscheidet. Für die materielle Beurtheilung der Schuldverhältnisse kömmt in der Regel das Recht des Erfüllungsortes zur Anwendung; als Erfüllungsort ist aber in der Mehrzahl der Fälle der Wohnort des Schuldners anzusehen. Demnach muß in vielen Fällen die Frage, nach welchem Rechte die Verpflichtungen und Vorrechte des Reichsfiskus zu beurtheilen sind, praktisch zusammenfallen mit der Frage: Wo hat der Reichsfiskus seinen Wohnsitz ? Diese Frage ist ganz ebenso zu beantworten, wie es oben hinsichtlich des allgemeinen Gerichts- standes geschehen ist. Jede zur Vertretung des Reichsfiskus be- fugte Behörde (fiskalische Station) ist als eine Zweignieder- lassung des Reichsfiskus anzusehen, deren amtlicher Sitz für den zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Kreis von Geschäften ein (Spezial-)Wohnsitz des Reichsfiskus ist. Berlin ist daher zwar der generelle Wohnsitz des Reichsfiskus, weil der Reichs- kanzler dort seinen Amtssitz hat, dem, wie bereits erwähnt worden §. 107. Der Reichsfiskus. ist, eine generelle, subsidiäre Befugniß zur Vertretung des Reichs- fiskus zusteht; daneben giebt es aber so viele Spezial-Wohnsitze des Reichsfiskus als es mit Vertretungsbefugniß ausgestattete Reichsbehörden giebt. Als das Resultat dieser Erörterung ist da- her der Satz zu formuliren, daß die Rechtsverhältnisse des Fiskus nach dem Rechte des Ortes zu beurtheilen sind, an welchem die im concreten Falle zur Vertretung des Fiskus zuständige Behörde ihren Amtssitz hat Vgl. die treffenden Ausführungen von Reincke S. 495 ff. Dagegen behauptet Dernburg a. a. O., daß das Reich in Berlin sein Quasidomizil habe und daher der Reichsfiskus der Regel nach den Rechtsgrundsätzen des in Berlin geltenden preußischen Landrechts resp., insoweit dasselbe in Betracht kommen könnte, des märkischen Provinzialrechts unterstehe (S. 121 Note 10), und er erklärt es (S. 122 Note 12) für selbstverständlich, daß auch nichtpreußische Stationen des Reichsfiskus die gleichen fiskalischen Vorrechte wie die in Preußen selbst belegenen haben, da der Reichsfiskus eine einheitliche Persönlichkeit ist. Aber dieser Grund beweist Nichts; denn auch physische Personen, die doch ge- wiß einheitlich sind, können mehrere Wohnsitze haben und nach verschiedenen Rechten beurtheilt werden. . Unter den privilegia fisci lassen sich drei Gruppen unter- scheiden: 1. Prozessualische Vorrechte . Dieselben sind durch die Reichsjustizgesetze auf folgende beschränkt: a ) Das Reich ist in dem Verfahren vor den Landesgerichten von Zahlung der Gebühren befreit Gerichtskostenges. §. 98. . b ) In Konkursen steht die Reichskasse in Ansehung der zu- rückgehaltenen oder in Beschlag genommenen zoll- und steuerpflich- tigen Sachen dem Faustpfandgläubiger gleich Konkurs-Ordn. §. 41 Ziff. 1. , und sie hat einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung hinsichtlich ihrer Forde- rungen wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind Konkurs-Ordn. §. 54 Ziff. 2. . c ) Aufrechterhalten sind die landes gesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, insoweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden Einf.Ges. zur Civilproz.Ordn. §. 15 Ziff. 4. . 2. Privatrechtliche Privilegien . Eine Aufzählung §. 107. Der Reichsfiskus. der Bestimmungen der einzelnen Partikularrechte ist ohne staats- rechtliches Interesse, zumal dieselben den modernen Rechtsanschau- ungen und der gegenwärtigen Staatsauffassung größtentheils so wenig entsprechen, daß das zu erwartende Reichscivilgesetzbuch vor- aussichtlich sie erheblich einschränken oder ganz beseitigen wird Vgl. über das Römische Recht, dessen Bestimmungen zum großen Theil antiquirt sind Weiske in seinem Rechtslexicon Bd. IV. S. 303 ff. Für Preußen: Förster IV. S. 394 und Dernburg I. §. 57; für Bayern Roth Bayer. Civilrecht I. §. 34; für Württemberg Rey- scher Privatrecht III. §. 777; für Kgr. Sachsen : B. G. Schmidt Vor- lesungen I. §. 22 S. 71; für das Französ . Recht: Dalloz Jurisprudence générale Tome XXXVII. Art. Priviléges et hypothèques nro. 533 ff., Aubry et Rau Cours de droit civil français (4. édit.) §. 263 bis. (III. S. 177 ff.) v. Möller ’sche Sammlung der in Els.Lothr. geltenden Gesetze Bd. I. B. Note 671. 673. 689. . 3. Steuerbefreiungen . Die Steuerfreiheit ist das prak- tisch wichtigste Vorrecht des Fiskus. Im Einzelstaate versteht sich die Freiheit des Fiskus von allen für die Staatskasse zu erhebenden direkten Steuern, Stempelabgaben und Gebühren von selbst wegen der Identität des Fiskus und der Staatskasse. Für den Reichsfiskus folgt aus diesem Argument aber nur die Freiheit desselben von denjenigen Abgaben, welche in die Reichskasse fließen; dagegen besteht kein in der Sache selbst liegendes Hinderniß, daß der Reichsfiskus Steuern und Gebühren den Einzelstaaten zn ent- richten habe, sowie andererseits auch die Fisci der Einzelstaaten der Besteuerung durch die Bundesgewalt unterworfen sind und Gebühren an die Reichskasse zahlen. Indeß ist für den Fiskus des Reiches die Freiheit von Staats steuern anerkannt, theils weil der Reichsfiskus in jedem einzelnen Bundesstaate als ein- heimischer Fiskus zu erachten ist und die Verwaltungsthätigkeit des Reichs im Interesse der Gesammtheit ausgeübt wird, theils weil die Kosten des Reiches von den Bundesgliedern gemeinschaft- lich zu tragen sind. In letzterer Beziehung ist zu beachten, daß die Kosten des Reiches, soweit sie nicht durch die eigenen Einnah- men des letzteren gedeckt werden, durch Matrikularbeiträge der Einzelstaaten aufgebracht werden und daher den letzteren nicht die Befugniß zugestanden werden kann, durch eine in ihr Belieben gestellte Steuergesetzgebung sich Gegenforderungen gegen den Reichs- fiskus zu verschaffen, die sie gegen die Matrikularbeiträge auf- §. 107. Der Reichsfiskus. rechnen könnten. Eine ausdrückliche Anerkennung hat der Rechts- grundsatz, daß der Reichsfiskus in jedem Gliedstaate des Bundes dem Landesfiskus gleichgestellt ist, in dem Gesetz vom 25. Mai 1873 §. 1 Abs. 2 gefunden: „Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen ding- lichen Lasten sind die im Eigenthum des Reiches befindlichen Gegenstände den im Eigenthume des einzelnen Staates be- findlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt.“ Auch die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ge- sammten Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen- und Ge- werbesteuern Bankgesetz v. 14. März 1875 §. 21 (R.G.Bl. S. 183). . Dagegen besteht durchaus kein Grund, aus welchem der Reichs- fiskus in irgend einem Theile des Bundesgebietes eine bessere Stellung als der Landesfiskus beanspruchen könnte. Von diesem Prinzip aus ist die bestrittene Frage zu ent- scheiden, ob der Reichsfiskus der Kommunal -Besteuerung unter- liegt. Insoweit der Landesfiskus von der Entrichtung der Kom- munalsteuer befreit ist, wird auch dem Reichsfiskus das gleiche Recht zuzusprechen sein, da dieselben Gründe, auf denen die Kom- munalsteuerfreiheit des Landesfiskus beruht, auch für den Reichs- fiskus Geltung haben, weil auch dieser einheimischer Fiskus ist. Wenn dagegen in einem Bundesstaate die Finanzwirthschaft der Kommunen auf Grund der Landesgesetze in der Weise geregelt ist, daß fiskalisches Eigenthum oder ein fiskalischer Gewerbebetrieb zu den Kosten des Gemeindehaushalts beitragspflichtig ist, so muß dies den Reichsfiskus in demselben Umfange wie den Landesfiskus treffen, da ja auch den Etablissements des Reiches die kommunalen Einrichtungen und Anlagen in vollem Maaße zu Gute kommen. Hinsichtlich der von den Kommunen erhobenen Grundsteuer - und Gebäudesteuer -Beträge ist dies durch das citirte Reichs- gesetz ausdrücklich anerkannt; für die indirecten Abgaben (städtisches Octroi, Gassteuer u. dgl.) versteht sich die Steuerpflicht von selbst; auch der Entrichtung einer Kommunal- Gewerbesteuer kann sich der Reichsfiskus nicht entziehen, falls er ein steuerpflich- tiges Gewerbe betreibt Die Post und Telegraphie ist als industrielles Unternehmen . Dagegen ist es in hohem Grade zwei- §. 108. Das active Reichsvermögen. felhaft, ob der Reichsfiskus von den Kommunen einer Einkom- mensteuer unterworfen werden kann. In der Praxis wird dies von den Reichsbehörden verneint und die Reichsregierung hat in der Session des Reichstages von 1874/75 den Entwurf eines Ge- setzes vorgelegt, welches ausdrücklich aussprechen sollte, daß das Reich von allen „auf das Einkommen“ gelegten Steuern frei sein sollte; der Entwurf hat jedoch nicht die Zustimmung des Reichs- tages erhalten Drucksachen des Reichstages II. Sess. 1874/75 Nr. 22. Der Entwurf gelangte überhaupt nicht über die erste Lesung hinaus, bei welcher sich eine große Meinungsverschiedenheit ergab. Vgl. Stenogr. Ber. I. S. 143 ff. 266 ff. Die formalen Gründe für die Befreiung des Reichsfiskus, welche aus der Sou- veränetät des Reiches hergenommen worden sind, beweisen allerdings zu viel, da sie gegen jede Belastung des Reichsfiskus, auch mit der Grundsteuer, sprechen würden; dagegen sind die sachlichen Bedenken gegen die lokale Be- steuerung des Reichseinkommens in der That schwerwiegend. Für die Steuer- pflicht des Reichsfiskus erklärt sich Walcker in Hartmann’s Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Praxis des öffentl. Rechts II. S. 121 ff. (1876.) . §. 108. Das active Reichsvermögen. Das fiskalische Vermögen zerfällt in zwei Arten, die sowohl in finanzwissenschaftlicher als in staatsrechtlicher Hinsicht vielfach verschiedenen Regeln unterstellt sind, nämlich in Finanzvermögen und in Verwaltungsvermögen Vgl. meine Abhandlung über das Reichsfinanzrecht in Hirth’s Annalen 1873 S. 412 ff. Eine ziemlich vollständige und großentheils wortgetreue Re- produktion meiner Ausführungen findet sich bei v. Rönne Staatsr. des D. R. II. 1. S. 70 ff. (2. Aufl. 1877). . Unter Verwaltungsvermögen sind alle diejenigen Werthobjecte zu verstehen, welche den für die Erfüllung der staatlichen Zwecke und Aufgaben erforderlichen Apparat bilden, also zum Dienste der Behörden und zum Betriebe der Staatsanstalten gehören: das nicht anzusehen; dagegen würde, wenn das Tabaksmonopol eingeführt werden sollte, der Betrieb einer Tabaksmanufactur zweifellos als industrieller Gewerbebetrieb zu erachten sein. Auch den Reichsbank -Niederlassungen ist Befreiung von der Kommunalsteuer nicht gewährt; es folgt dies mittelst argum. e contrario aus §. 21 des Bankgesetzes und ist positiv bei den Ver- handl. des Reichstages ausgesprochen worden. Stenogr. Berichte 1874/75 Bd. II. S. 1342 ff. Vgl. auch die hiermit übereinstimmende Entscheidung des bayer. Verwaltungs-Gerichtshofes v. 17. Dez. 1880 (bei A. Reger Ent- scheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Bd. I. S. 427 ff.) §. 108. Das active Reichsvermögen. Inventar des Staates. Die charakteristische Eigenschaft dieser Vermögensobjekte besteht darin, daß sie nicht freies, disponibles Kapital, sondern hinsichtlich ihrer Verwendung durch ihre Zweck- bestimmung gebunden sind Dies schließt aber weder den Kapitalswerth noch den finanziellen Nutzen dieses Vermögens aus, da die Benutzung und Verwendung desselben Seitens der Verwaltungsbehörden den Baaraufwand (z. B. die Zahlung von Mieths- preisen für Amtslokale) erübrigt oder vermindert. . Das Finanzvermögen dagegen dient nicht direct den Staatszwecken, sondern setzt die Regierung durch seinen Kapitalswerth oder dessen Erträge in die Lage, einen Theil der für die Durchführung der Staatszwecke erforderlichen Kosten bestreiten zu können; es ist werbendes oder wirth- schaftliches Vermögen des Staates. Da Erwerb, Besitz und Verwaltung dieses Vermögens nicht selbst einen Zweck des Staates bilden, sondern demselben nur indirect die Erfüllung seiner Auf- gaben erleichtern sollen, so ist die Anlage und Verwaltung dieser Kapitalien eine freie , d. h. lediglich durch politische und finanz- wissenschaftliche Rücksichten bestimmte. Das Verwaltungsvermögen ist wesentliches , durch den Staatszweck erfordertes Vermögen des Fiskus; das Finanzvermögen ist zufälliges , durch die hi- storische Entwicklung der Finanzwirthschaft dem Fiskus überliefertes Vermögen. Als Subject des Finanzvermögens erscheint der Staat als Kapitalist, der sein Vermögen zu seinem pekuniären Vortheil ausbeutet; als Subject des Verwaltungsvermögens stellt der Fis- kus sein Vermögen dem öffentlichen Dienst zu Gebot. Daraus ergiebt sich, daß das Finanzvermögen im Wesentlichen unter den allgemeinen Regeln des Privatrechts steht, während dieselben hin- sichtlich des Verwaltungsvermögens durch verwaltungsrechtliche Sätze nicht unwesentlich modifizirt sind. A. Das Finanzvermögen . Weder der norddeutsche Bund noch das Deutsche Reich haben bei ihrer Entstehung freies, werbendes Vermögen besessen, da den Bundesgliedern die Abtretung eines solchen an das Reich nicht auferlegt wurde. Durch den glücklichen Ausgang des Französischen Krieges aber ist das Deutsche Reich früher, als es nach der natür- lichen Entwicklung seiner Finanzwirthschaft zu erwarten gewesen ist, in den Besitz von Finanzvermögen gekommen, indem ein Theil §. 108. Das active Reichsvermögen. der Kriegskosten-Entschädigung zur Bildung eines solchen verwendet wurde. Hierher gehören: I. Die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen . Durch den Zusatz-Artikel 1 zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 hat die Deutsche Regierung die in den abgetretenen Gebiets- theilen gelegenen, früher der Französischen Ostbahn-Gesellschaft ge- hörig gewesenen Eisenbahnen für den Preis von 325 Millionen Francs (260 Mill. Mark), die auf die Französische Kriegsentschä- digung in Abzug gebracht worden sind, erworben. Dieses Besitz- thum ist seitdem theils durch Beschaffung von Betriebsmitteln und Ausrüstungsgegenständen verbessert, theils durch den Erwerb oder die Herstellung neuer Strecken sehr erheblich vermehrt worden. Die Geldmittel hierzu sind zum größten Theile vom Reich bewilligt worden, insbesondere durch die Reichsgesetze vom 22. Nov. 1871 (R.G.Bl. S. 396); vom 15. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 209), vom 18. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 143); vom 21. Mai 1877 (R.G.Bl. S. 513); vom 8. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 93), vom 9. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 195) und vom 24. Mai 1881 (R.G.Bl. S. 93). Hier- zu treten jedoch noch Bewilligungen der Bezirke und Gemeinden und andere Subventionen. Die Länge der durch den Frankfurter Frieden erworbenen Strecken betrug 763,19 Kilometer; hinzuge- kommen sind bis Ende 1881 528,48 Kilometer (ungefähr 69 %), so daß zu diesem Zeitpunkte der Gesammtbesitz des Reiches an im Betriebe befindlichen Eisenbahnstrecken 1291,67 Kilom. betrug. Die gesammten Herstellungs- und Ausrüstungskosten des Bahnnetzes ergeben eine Summe von rund 433 Millionen Mark; indeß ist hierbei in Betracht zu ziehen, daß der gemäß dem Frankfurter Frieden an die Ostbahn gezahlte Kaufpreis die wirklichen Her- stellungskosten der damals vorhandenen Strecken um rund 91½ Mill. Mark übersteigt, so daß sich der gegenwärtige Kapitalwerth des Reichseisenbahn-Netzes auf ungefähr 342 Millionen Mark berechnet. Im Zusammenhange mit der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen hat die Reichsregierung auch den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in dem Großherzogthum Luxemburg bis zum 31. Dezember 1912 übernommen Frankfurter Friedensvertrag. Zusatz-Art. 1 §. 2 Ziff. 6 (R.G.Bl. 1871 S. 236) Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg v. 11. Juni 1872. Reichsges. v. 15. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 329). . Für die Ausrüstung, §. 108. Das active Reichsvermögen. Erneuerung und Vervollständigung derselben sind bis zum Schlusse des Etatsjahres 1880/81 ebenfalls rund 5½ Millionen Mark ver- wendet worden. Obwohl diese Eisenbahn mit den im Eigenthum des Reiches stehenden wie ein einheitliches Unternehmen verwaltet wird, so ist doch die Rechnungsführung eine gesonderte Die Grundsätze, nach welchen die Betriebsrechnung aufzustellen ist, sind in dem erwähnten Vertrage §. 11 vereinbart. (R.G.Bl. 1872 S. 334.) Her- vorzuheben ist hier, daß von dem von der Deutschen Verwaltung auf die Ver- besserung der Bahn verwendeten Kapital, und zwar vom Tage der Veraus- gabung ab, 5 Prozent Zinsen den Betriebsausgaben hinzuzurechnen sind. . Von der Netto-Einnahme sind vorweg zu bestreiten die an die Wilhelm- Luxemburg-Gesellschaft zu zahlende Jahrespacht von 2 Mill. Mark und ein Betrag zum Zwecke der Amortisirung des von der deut- schen Verwaltung zur Verbesserung der Bahn innerhalb des abge- laufenen Betriebsjahres aufgewendeten Kapitals, dessen Höhe der- art zu bemessen ist, daß bei jährlicher Fortzahlung des gleichen Betrages die völlige Tilgung bis zum Schlusse der Pachtzeit er- möglicht wird. Der verbleibende Rest wird zum vollen Betrage behufs allmäliger Erstattung der von der Großherzogl. Regierung der Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft gewährten Staatssubvention von 8 Millionen Franks an die luxemburgische Regierung gezahlt. So lange die Subvention nicht völlig erstattet ist, verzichtet die Deutsche Regierung auf jede Theilnahme an dem aus dem Unter- nehmen sich ergebenden Reingewinn. Nach vollständiger Rück- zahlung der Subvention wird der disponible Rest des Nettoertrages zu gleichen Theilen zwischen Luxemburg und dem Deutschen Reiche getheilt §. 12 des citirten Vertrages. Nach den bisherigen finanziellen Ergeb- nissen des Betriebes der Luxemburgischen Eisenbahnen ist die Wahrscheinlich- keit sehr gering, daß das Unternehmen dem Reichsfiskus einen Gewinn ab- werfen wird. . Die obere Leitung der Reichseisenbahnen-Verwaltung ist einem Reichsamt übertragen, welches durch Erlaß v. 27. Mai 1878 von dem Reichskanzleramt abgezweigt und als eine besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Centralbehörde constituirt worden ist Reichsgesetzbl. 1879 S. 193. . II. Der Kriegsschatz Reichsgesetz v. 11. Nov. 1871 (R.G.Bl. S. 403). Motive zum . 1. Aus der von Frankreich ent- §. 108. Das active Reichsvermögen. richteten Kriegsentschädigung wurde der Betrag von 40 Millionen Thalern (120 Mill. Mark) zur Bildung eines in gemünzten Gelde verwahrlich niederzulegenden Kriegsschatzes verwendet, über welchen nur zu Ausgaben für Zwecke der Mobilmachung verfügt werden darf Die Bildung des Reichskriegsschatzes wurde in dem Gesetz v. 11. Nov. 1871 §. 1 an die Bedingung geknüpft, daß der Preußische Staatsschatz, welcher für den Norddeutschen Bund als Kriegsschatz gedient hatte, aufgehoben werde. Diese Bedingung ist durch das Preuß. Ges. v. 18. Dezemb. 1871 (Gesetz-Samml. S. 593) erfüllt worden. . Die Verwendung des Schatzes setzt daher nicht nothwen- dig voraus, daß ein Krieg des Reiches bereits ausgebrochen sei oder bevorstehe, sondern jede Mobilisirung des Heeres oder eines Theiles desselben, gleichviel aus welchen Gründen dieselbe ange- ordnet wird, ist genügend um die Inanspruchnahme des Kriegs- schatzes zu rechtfertigen. Erstreckt sich die Mobilmachung auf das Bayerische Kontingent, so ist ein entsprechender Theil des Schatzes dem König von Bayern zur Bestreitung der Mobilmachungskosten zur Verfügung zu stellen, weil das Prinzip der gleichen Verthei- lung der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht auch auf Bayern Anwendung findet, jedoch so, daß diesem Staate die selbst- ständige Verwaltung und Verausgabung zusteht Vgl. Stenogr. Ber. a. a. O. S. 30 u. oben Bd. III. 1. S. 57. . Die Verwen- dung des Schatzes darf nur erfolgen auf Grund einer Kaiserlichen Anordnung, so wie ja eine solche auch stets zur Mobilmachung des Heeres oder eines Theiles desselben erforderlich ist Hinsichtlich des bayerischen Kontingents siehe oben Bd. III. 1. S. 40. . Die kaiserliche Anordnung bedarf der vorgängig oder nachträglich ein- zuholenden Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 1 Abs. 2. Mit Recht hebt Meier in v. S. 401 hervor, daß nicht zu ersehen ist, welche rechtliche Folgen eintreten, wenn nach thatsächlich erfolgter Verwendung des Reichskriegsschatzes die Ge- nehmigung versagt wird. ; zweifellos kann dieser Vorschrift auch in der Art genügt werden, daß die Zustimmung des Bundesrathes vorgängig, diejenige des Reichstages nachträglich eingeholt wird. Regierungs-Entwurf in den Drucksachen des Reichstages v. 1871. 2. Sess. Nro. 5; Kommissionsbericht ebendas. Nr. 30; Verhandlungen Stenogr. Berichte I. S. 24 ff. 117 ff. 148 ff. Vgl. Ad. Wagner in v. Holtzendorff’s Jahrbuch III (1874) S. 152 ff. Ernst Meier in v. Holtzendorff’s Rechtslexicon Bd. III. S. 397 ff. §. 108. Das active Reichsvermögen. 2. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes ist dem Reichs- kanzler übertragen. Die Regeln, nach welchen dieselbe zu führen ist, sind durch eine unter Zustimmung des Bundesrathes zu er- lassende kaiserliche Verordnung festzustellen Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abs. 1. . Diese Verordnung ist unter dem 22. Januar 1874 ergangen Reichsgesetzbl. 1874 S. 9 ff. . Sie verfügt die Niederlegung des Schatzes in dem Juliusthurm der Citadelle von Spandau und die Einsetzung einer Rendantur und eines vom Reichskanzler zu bestellenden Curators behufs Rechnungsführung und Beaufsichtigung. Sie regelt die Rechnungsführung, Buch- führung und Revision der Bestände und trifft Anordnungen, um jede Gefährdung oder mißbräuchliche Verwendung des Schatzes zu verhüten. 3. Die Verwaltung ist unter die Kontrole der Reichsschulden- Kommission gestellt; dieselbe erhält von dem Reichskanzler alljähr- lich eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes und außerdem in kürzester Frist Mittheilung von allen in An- sehung desselben ergehenden Anordnungen und vorkommenden Ver- änderungen. Sie hat die Befugniß, sich von dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichskriegs- schatzes Ueberzeugung zu verschaffen Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abs. 2. . Zu diesem Zwecke hat der Curator die Reichsschulden-Commission zu den jährlich vorzuneh- menden Revisionen einzuladen und er ist verpflichtet, so oft die Kommission es außerdem für nöthig findet, sich von dem Vor- handensein und der sicheren Aufbewahrung des Schatzes Ueber- zeugung zu verschaffen, das hierzu Erforderliche zu veranlassen Verordn. v. 22. Januar 1874 §. 15. . Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrathe und dem Reichstage bei deren regelmäßigem jährlichen Zusammentritt Be- richt zu erstatten Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abs. 3. . 4. Der Reichskriegsschatz hat keine laufenden Einnahmen, da er in gemünztem Gelde deponirt ist Unter „Geld“ sind nur die reichsgesetzlich anerkannten Zahlungs- mittel zu verstehen. Vgl. Bd. II. §. 74. Ausgeschlossen sind daher nicht blos Metallbarren und Reichskassenscheine, sondern auch ausländische Gold- und Silbermünzen. ; er kann daher in keinem §. 108. Das active Reichsvermögen. Falle über den gesetzlich fixirten Betrag von 120 Mill. Mark hin- aus anwachsen. Aber auch im Falle einer eingetretenen Vermin- derung ist die Wiederherstellung desselben durch gesetzlich feststehende Einnahmen nicht gesichert. Nur solche Einnahmen des Reiches sind zu seiner Wiederherstellung zu verwenden, welche aus andern als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen fließen Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 2 Ziff. 1. . Hierher gehören die sogenannten „außerordentlichen“ Einnahmen der einzelnen Reichsverwaltungen nicht , denn sie sind im Etat vorgesehen. Da nun der Fall, daß der Reichsfiskus durch Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse u. s. w. baare Kapitalien erwirbt, praktisch nicht leicht vorkömmt, so ist wol nur daran zu denken, daß nach einem glücklich beendigten Kriege der Reichsschatz aus einer etwa vom Besiegten entrichteten Kriegskosten-Entschä- digung wieder aufgefüllt werden kann, ohne daß hierzu die Genehmigung des Reichstages erforderlich ist Vgl. Meier a. a. O. S. 400. . Ab- gesehen hiervon kann der Reichskriegsschatz nur nach den im Reichs- haushalts-Etat zu treffenden Bestimmungen ergänzt werden Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 2 Ziff. 2. . III. Der Invalidenfonds . 1. Unter diesem Namen wurde ein Kapital von 187 Millionen Thalern (561 Mill. Mark) aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung entnommen, um die Bestreitung derjenigen Ausgaben sicher zu stellen, welche dem Reiche auf Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 Vgl. oben Bd. III. 1. S. 277 ff. zur Last fallen R.G. v. 23. Mai 1873 §. 1 (R.G.Bl. S. 117). . Zu den letzteren treten hinzu die auf Grund der Novelle zum Pensionsgesetz vom 4. April 1874 von der Reichs- kasse zu leistenden Zahlungen R.G. v. 4. April 1874 §. 24 (R.G.Bl. S. 29). Auch die Kosten, welche durch die Bearbeitung der Invalidensachen in Folge des Krieges von 1870/71 erwachsen, werden aus dem Invalidenfonds bestritten, indem die be- treffenden Beträge als Zuschüsse zu den Militärkosten den 4 Staaten mit eigner Militärverwaltung gezahlt werden. R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7. . Da sich jedoch herausstellte, daß die Erträge und Bestände des Fonds durch die Bestreitung dieser Ausgaben nicht aufgebraucht werden, so wurden noch andere Zah- lungen auf den Invalidenfonds übernommen, welche mit dem ur- §. 108. Das active Reichsvermögen. sprünglichen Zweck des letzteren in sachlicher Beziehung stehen. Diese Leistungen sind bis jetzt folgende: a ) Vom 1. April 1877 ab die Ausgaben des Reichs an Pen- sionen und Unterstützungen für Angehörige der vormals schleswig- holsteinischen Armee und deren Wittwen und Waisen R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 Ziff. a. (R.G.Bl. S. 495). . b ) Vom gleichen Zeitpunkt ab die dem Reichshaushalt zur Last fallenden Siehe oben Bd. III. 1. S. 275. 276. Pensionen und Pensionserhöhungen für Militär- personen und Militärbeamte der Landarmee und der Marine, welche vor 1870/71 invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär- dienstes unfähig geworden sind, sowie Pensionen und Unterstützungen für Hinterbliebene der in den Kriegen vor 1870/71 gefallenen Mi- litärpersonen der Landarmee und der Marine R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 Ziff. b. u. c. (R.G.Bl. S. 495). . c ) Vom 1. April 1878 ab auch die bisher aus preußischen und oldenburgischen Landesfonds gezahlten Pensionen und Unter- stützungen an frühere Angehörige der vormals schleswig-holstein- schen und der dänischen Armee, sowie an Wittwen und Waisen solcher Angehöriger und die bisher aus sächsischen Landesfonds gezahlten Zuschüsse zu Militärpensionen und Unterstützungen R.G. v. 17. Juni 1878 Ziff. 1 u. 2 (R.G.Bl. S. 127). . d ) Vom gleichen Tage ab die Ehrenzulagen an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 R.G. v. 2. Juni 1878 §. 4 (R.G.Bl. S. 100). Vgl. Bd. III. 1. S. 292 ff. . e ) Vom 1. April 1879 ab die auf Grund der Zusatzkonven- tion zum Frankfurter Frieden v. 11. Dezemb. 1871 Art. 2 zu zahlenden Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und deren Angehörige R.G. v. 30. März 1879 §. 2 Ziff. 1. (R.G.Bl. S. 119.) . f ) Vom gleichen Zeitpunkte ab die bisher aus dem Etat für die Verwaltung des Reichsheeres gedeckten Kosten der Invaliden- institute R.G. v. 30. März 1879 §. 2 Ziff. 2. Siehe Bd. III. 1. S. 289 Note 2. . g ) Von demselben Tage an sind auch die aus dem Dispo- sitionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen und Er- ziehungsbeihülfen für Wittwen und Kinder der in Folge des §. 108. Das active Reichsvermögen. Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächst ver- storbenen Militärpersonen bis zur Höhe von 350000 Mark jähr- lich aus den Mitteln des Invalidenfonds zu bestreiten R.G. v. 30. März 1879 §. 3. . Endlich ist zu erwähnen, daß die Kosten, welche durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds selbst entstehen, aus den Erträgen desselben bestritten werden R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7. Nur die Ausgaben an Wittwen- und Waisengeldern für Hinterbliebene von Beamten der Verwaltung des Reichs- invalidenfonds fallen gesetzlich nicht diesem zur Last, sondern sind aus allge- meinen Reichsmitteln zu bestreiten. . Unter den vorstehend aufgeführten Beträgen sind die Zahlun- gen der Invalidenpensionen u. s. w. in Folge der Kriege vor 1870, ferner die Zahlungen an ehemalige französ. Militärpersonen und endlich die Kosten der Invalideninstitute solche, an denen Bayern wegen der ihm zustehenden eigenen Militärverwaltung keinen An- theil zu tragen hat Die Pensionen ꝛc. ꝛc. auf Grund der Reichspensionsgesetze von 1871 und 1874 werden auch für das bayerische Kontingent unmittelbar für Rech- nung des Reichsinvalidenfonds bezahlt. Ebenso sind die Pensionen u. s. w. für die Angehörigen der ehemals schleswig-holst. Armee gemeinschaftlich zu tragen auf Grund des Vertrages v. Versailles v. 23. Nov. 1870 Art. 79 Ziff. 9 u. Ziff. 27. ; demgemäß wird ihm zur Bestreitung gleich- artiger Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Invalidenfonds eine Summe überwiesen, welche nach dem Verhältniß der Kopf- stärke des bayerischen Kontingents zu jenen der übrigen Theile des Reichsheeres bemessen wird R.Ges. v. 11. Mai 1877 §. 1 Abs. 2 (R.G.Bl. S. 495). R.G. vom 17. Juni 1878 letzter Abs. (R.G.Bl. S. 128). R.G. v. 30. März 1879 §. 2 Abs. 2 (R.G.Bl. S. 119). . 2. Bei Bestimmung der Höhe des Invalidenfonds ist die Ge- setzgebung davon ausgegangen, daß durch die aus ihm zu bestrei- tenden Ausgaben nicht nur der Zinsenertrag, sondern nach und nach auch der Kapitalbestand des Fonds aufgebraucht werden soll. Von diesem Gesichtspunkt aus ergeben sich die Grundsätze, welche für die Verwaltung des Fonds maßgebend sind und welche sich dahin zusammenfassen lassen, daß die dem Fonds überwiesenen Gelder in der Art zinsbar anzulegen sind, daß sowohl der Zins- ertrag als das Kapital sichergestellt und die allmählige Verwen- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 14 §. 108. Das active Reichsvermögen. dung des letzteren ermöglicht wird. Um jede gewagte Speku- lation auszuschließen, bestimmt das Gesetz selbst die Kategorien von Werthpapieren, in denen die Anlage des Fonds erfolgen darf, ebenso die Art und Weise ihrer Verwahrung und Verwerthung Ges. v. 23. Mai 1873 §§. 2—5. Ges. v. 23. Febr 1876 §. 1 (R.G.Bl. S. 24). Ges. v. 30. März 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 119). . Obgleich nun der Invalidenfonds durch die gesetzliche Zweck- bestimmung und abgesonderte Verwaltung als ein besonderer Ver- mögenscomplex aus dem allgemeinen Reichsvermögen ausgeschieden ist, so besteht doch zwischen ihm und dem allgemeinen Staatshaus- halt des Reiches ein enger Zusammenhang, da die aus dem In- validenfonds zu bestreitenden Ausgaben nothwendige sind, zu deren Leistung das Reich auch ohne die Existenz jenes Fonds ver- pflichtet wäre und die es daher in dem Falle, daß der Invaliden- fonds aufgebraucht sein würde, fortleisten müßte. Aus diesem Grunde sind für jedes Jahr die Zinseinnahmen des Reichs-In- validenfonds und die zur Ergänzung derselben flüssig zu machenden Kapitalbestände im Reichshaushalts-Etat festzusetzen. Zinsen- überschüsse wachsen dem Reichs-Invalidenfonds unter keinen Umständen zu, sondern sind in die Reichskasse abzuführen und in die Einnahmen des Reichshaushalts-Etats einzustellen Ges. v. 23. Mai 1873 §. 7. . Wenn dagegen durch eine Mehreinnahme an Zinsen und durch eine Minder- ausgabe an Pensionen u. s. w. der Kapitalzuschuß in der im Reichshaushalts-Etat vorgesehenen Höhe nicht erforderlich wird, so fällt der hierdurch ersparte Betrag nicht als Einnahme der Reichs- kasse zu, sondern er verbleibt dem Kapitalbestande des Invaliden- fonds, sowie im umgekehrten Falle ein Mehrbedarf durch einen höheren Kapitalzuschuß des Invalidenfonds zu decken wäre. Wenn durch das Erlöschen der auf den Invalidenfonds angewiesenen Pensionen, und anderen Zahlungsverpflichtungen Activbestände des Invalidenfonds entbehrlich werden, so ist über die Verwendung derselben durch Reichsgesetz Bestimmung zu treffen Ges. v. 23. Mai 1873 §. 15. d. h. die disponibel gewordenen Beträge sind nicht von Rechtswegen als Einnahmen im Etat in Ansatz zu bringen, sondern sie bleiben so lange ein freies, keinem bestimmten Zweck gewidmetes Aktivver- §. 108. Das active Reichsvermögen. mögen des Reiches, bis über die Verwendung desselben die Ueber- einstimmung des Bundesrathes und des Reichstages erzielt wird Die Zinsen dieses Fonds würden dagegen etatsmäßige Einnahmen bilden d. h. dem Fonds nicht zuwachsen. Ges. v. 23. Mai 1873 §. 7. . 3. Für die Verwaltung des Fonds ist eine besondere Behörde mit dem Amtssitz in Berlin errichtet worden, deren staatsrechtliche Stellung, Zusammensetzung und Geschäftsthätigkeit bereits oben Bd. I. S. 351 ff. erörtert worden ist Hinzuzufügen ist, daß der von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern zu leistende Eid nunmehr in öffentlicher Sitzung des Reichsgerichts (statt Reichs- Oberhandelsgerichts) zu schwören ist. Reichsges. v. 16. Juni 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 157). . Sie ist unter die fort- laufende Aufsicht der Reichsschulden-Kommission gestellt, welche befugt ist, sich jederzeit Ueberzeugung davon zu verschaffen, in welcher Weise die Kapitalmittel des Fonds zinsbar belegt sind, Revisionen vorzunehmen und Bemerkungen und Ansichten über die Geschäftslage und Geschäftsführung der Verwaltung zugehen zu lassen, welche diese zum Gegenstande einer Beschlußnahme machen muß Ges. v. 23. Mai 1873 §. 13. Vgl. auch §. 4 ebenda. . Ueber ihre Thätigkeit und über die Ergebnisse der Ver- waltung des Reichs-Invalidenfonds erstattet die Reichsschulden- Kommission dem Reichstage bei seinem jährlichen regelmäßigen Zu- sammentritt Bericht und legt ihm mindestens in jedem dritten Jahre (seit 1879) eine Bilanz vor, in welcher außer den Aktiv- beständen der zeitige Kapitalwerth der dem Fonds obliegenden Verbindlichkeiten speziell angegeben sein muß Ges. v. 23. Mai 1873 §. 14. . Zur Wahrnehmung dieser Geschäfte ist die Reichsschulden- Kommission durch 5 Mitglieder verstärkt worden, von denen zwei vom Bundesrath und drei vom Reichstage gewählt werden; an den übrigen Geschäften der Kommission nehmen diese Mitglieder nicht Theil Ges. v. 23. Februar 1876 §. 13 (R.G.Bl. S. 24). . IV. Durch die Französische Kriegskosten-Entschädigung ist das Reich in die Lage versetzt worden, für die Herstellung von noth- wendigen oder nützlichen Bauten Fonds zu reserviren. Obgleich diese Fonds von Anfang an dazu bestimmt sind, aufgebraucht zu werden, vertheilt sich doch die thatsächliche Verwendung derselben 14* §. 108. Das active Reichsvermögen. auf einen längeren Zeitraum und während desselben tragen die nicht verbrauchten Bestände Zinsen, welche der Reichskasse zu- fließen und als Einnahme in dem Etat aufzuführen sind. Für diese Zeit sind die in Rede stehenden Fonds daher werbendes (Finanz-)Vermögen des Reiches. Hierhin gehören zur Zeit Ein großer Theil dieser Beträge ist bestimmungsgemäß verwendet und bereits aufgebraucht; die Aufzählung derselben ist ohne staatsrechtliches Interesse. noch folgende Kapitalbestände: 1. Der Reichs-Festungsbaufonds . Das Gesetz vom 30. Mai 1873 R.G.Bl. 1873 S. 123. hat den Betrag von 216 Millionen Mark zur zeitgemäßen Umgestaltung und Ausrüstung der Deutschen Festun- gen (ausgenommen die in Elsaß-Lothringen befindlichen) reservirt und davon 57 Mill. M. dem Reichskanzler für 1873 und 1874 zur Verfügung gestellt, aus dem Restbetrag einen besondern Fonds gebildet, welcher nach Maßgabe des Gesetzes über den Reichs- Invalidenfonds v. 23. Mai 1873 zinsbar angelegt Modifikationen der Vorschriften über die Anlage des Fonds sind in Art. III Abs. 1 des citirten Gesetzes enthalten. Die Geschäftsanweisung vom 11. Juni 1874 (R.G.Bl. S. 104) findet mit Ausnahme des §. 9 auch auf den Festungsbaufonds Anwendung (§. 16 der citirten Geschäfts-Anweisung). und von der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Kontrole der Reichs-Schulden- kommission verwaltet wird. Die Zinsen einnahmen des Fonds wachsen dem letzteren nicht zu, sondern sind im Etat als Einnahme anzusetzen und zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben zu verwenden Ges. v. 30 Mai 1873 Art. III Abs. 3. ; die aus dem Fonds zu leistenden Ausgaben sind daher ausschließlich durch Flüssigmachung von Kapitalbeständen zu bestreiten Art. III Abs. 2 eod. und die Höhe dieser Beträge ist durch die Reichs- haushalts-Etats der betreffenden Jahre festzustellen Art. II u. VII eod. . Aus diesem Fonds sind vorschußweise auch andere Ausgaben als die im Art. I. des Gesetzes v. 30. Mai 1873 vorgesehenen bestritten und die Rückerstattung der varauslegten Beträge aus anderen Einnahmen des Reiches vorgesehen worden Sämmtliche Etatsgesetze des deutschen Reiches seit dem Ges. v. 25 Dez. 1875 (R.G.Bl. S. 325) enthalten im §. 7 darüber Anordnungen. . §. 108. Das active Reichsvermögen. Ein besonderer Fonds zur Wiederherstellung, Vervollständigung und Ausrüstung der in Elsaß-Lothringen gelegenen Festungen, sowie zur Erbauung und Einrichtung von Kasernen, Lazareth- und Maga- zinanstalten in den offenen Garnisonstädten von Elsaß-Lothringen ist durch Gesetz v. 8. Juli 1872 Art. I. der französ. Kriegskosten- Entschädigung entnommen worden R.G.Bl. 1872 S. 289. . Er ist durch Ges. v. 9. Febr. 1875 §. 1 auf 128942850 M. erhöht worden R.G.Bl. 1875 S. 59. und überdies sind für die Kosten der Erweiterung der Umwallung von Straßburg noch diejenigen 17 Millionen Mark bestimmt worden, welche von der Stadt Straßburg für die durch diese Hinausschiebung der Umwallung entbehrlich werdenden Grundstücke zu entrichten sind Ges. v. 14 Febr. 1875 §. 1 (R.G.Bl. S. 62). . Es beruht diese Summe darauf, daß die Herstellung der neuen Umwallung von Straßburg 20 Millionen M. erforderte, während das Ges. v. 8. Juli 1872 für diesen Zweck nur 3 Mill. M. zur Verfügung gestellt hatte Der Vertrag zwischen dem Reichsfiskus und der Stadt Straßburg ist am 2. Dezember 1875 geschlossen worden (Drucks. des Reichstags v. 1875 Nro. 186). Von dem Betrage von 17 Mill. ist in Abzug zu bringen der Preis für das vom Reich zurückerworbene Terrain für die Universitätsbauten; der Rest (15965373 M.) ist vom Jahre 1879 ab in Jahresraten von einer Million abzutragen und ist unverzinslich . Da die Kosten der Herstellung der neuen Umwallung aber sogleich bei der Vornahme der Arbeit gedeckt werden mußten, so ist gerade hierfür der Reichsfestungsbaufonds in Anspruch genom- men worden. Vgl. S. 212 Note 7. . Eine abgesonderte Verwaltung ist für den elsaß-lothringischen Festungsfonds nicht eingerichtet worden; ebenso wenig ist eine Bestimmung über die während der Bauzeit aufgelaufenen Zinsenerträge ergangen; für dieselben gelten daher diejenigen Grundsätze, welche von den Zinsenerträgen der französ. Kriegskosten-Entschädigung überhaupt gelten d. h. sie sind als ein Accessorium der letzteren zu behandeln. 2. Der Reichs-Eisenbahnbaufonds . Insoweit die- jenigen Beträge, welche §. 1 des Ges. v. 18. Juni 1873 für Her- stellung und Verbesserung der Reichseisenbahnen aus der französ. Kriegskosten-Entschädigung angewiesen hat, erst im Jahre 1874 und später zur Verwendung kommen, sind dieselben vom Reichs- kanzler nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 2 u. 3 des Ge- §. 108. Das active Reichsvermögen. setzes über den Invalidenfonds vom 23. Mai 1873 zinsbar an- zulegen Ges. v. 18. Juni 1873 § 2 (R.G Bl. S. 144). Modifizirt durch das Ges. v. 23. Febr. 1876 §. 2. . Die aufkommenden Zinsen wachsen dem Fonds nicht zu, sind daher alljährlich in den Reichshaushalts-Etat aufzu- nehmen. 3. Der Reichstagsgebäudefonds . Das Ges. vom 8. Juli 1873 §. 1 Ziff. 3 R.G.Bl. 1873 S. 217. reservirte aus der Französ. Kriegs- kosten-Entschädigung den Betrag von 24 Mill. Mark für Errichtung des Reichstagsgebäudes und bestimmte, daß dieser Fonds bis zur gesetzlichen Verfügung darüber nach den Bestimmungen im Art. III. des Gesetzes über den Festungsbaufonds zinsbar anzulegen und zu verwalten ist. Die Zinsen wachsen nach der Anordnung dieses Gesetzes dem Fonds zu. Da sich aber die Entscheidung über die Ausführung des Bau’s, namentlich über den Bauplatz, in uner- warteter Weise verzögerte und in Folge dessen der Fonds in einem das Bedürfniß übersteigenden Maße anwachsen mußte, so ordnete das Gesetz vom 11. Mai 1877 §. 2 R.G.Bl. 1877 S. 496. an, daß die Zinsen dieses Fonds demselben fortan nur insoweit zuwachsen, als über die- selben nicht durch den Reichshaushalts-Etat zur Bestreitung anderer Ausgaben Bestimmung getroffen wird d. h. daß sie als Einnahme in Ansatz zu bringen sind Der Vollständigkeit wegen mag hier erwähnt werden, daß auch die aus der Reichskasse für den Bau eines allgemeinen Kollegienhauses in Straß- burg auf Grund der Etatsgesetze überwiesenen Mittel zeitweilig zinsbar ange- legt worden sind und daß der hiervon bis zum Schluß des Etatsjahres 1880/81 aufgekommene Zinsenertrag in Folge eines Monitums des Rechnungshofes als Einnahme des Reiches verrechnet worden ist. (Uebersicht ꝛc. für 1880/81 S. 372.) . V. Die gewerblichen Betriebe des Reiches sind abgesehen von den Reichseisenbahnen, der Post- und Telegraphenanstalt und dem Antheil des Reiches an dem Reingewinn der Reichsbank folgende: 1. Das Reich giebt in Gemeinschaft mit Preußen unter dem Titel „ Deutscher Reichs- und Preußischer Staats- Anzeiger “ eine täglich in Berlin erscheinende Zeitung heraus, welche namentlich zur Insertion amtlicher Kundmachungen dient. §. 108. Das active Reichsvermögen. An dem Reinertrage dieses Preßunternehmens ist der Preußische Fiskus mit ⅔, der Reichsfiskus mit ⅓ betheiligt Im Etat für 1882/83 ist die Einnahme des Reiches aus diesem Be- triebe auf 37940 M. beziffert. . 2. Die Reichsdruckerei . Durch das Reichsges. v. 23. Mai 1877 R.G.Bl. 1877 S. 500. wurde der Reichskanzler ermächtigt, das von Decker’sche Grundstück in Berlin nebst der darauf befindlichen Druckerei (für den Betrag von 6780000 Mark) käuflich zu erwerben. Die de- finitive Disposition über das Grundstück wurde bis dahin vorbe- halten, daß über die Baustelle für das zu errichtende Reichstags- gebäude die Entscheidung getroffen ist; der Betrieb der Druckerei wurde inzwischen fortgeführt, jedoch mit der Beschränkung auf die unmittelbaren Zwecke des Reiches und des Preußischen Staates. Das Reichsges. v. 15. Mai 1879 R.G.Bl. 1879 S. 139. Motive zum Gesetzentwurf in den Drucksachen des Reichstages von 1879 Nro. 152. ermächtigte den Reichskanzler, auch die Preuß. Staatsdruckerei käuflich für das Reich zu erwerben (für 3573000 Mark) und dieselbe mit der ehemaligen v. Decker’- schen Druckerei zu verschmelzen. Die hierdurch hergestellte „Reichs- druckerei“ soll vorwiegend für die Bedürfnisse des Reiches und des Preußischen Staates verwendet werden; ausnahmsweise ist es dieser Anstalt aber auch gestattet, von Privatpersonen Werke zum Druck anzunehmen, durch deren Veröffentlichung wissenschaftliche oder Kunstinteressen wesentlich zu fördern sind Vgl. Drucksachen des Reichstages v. 1879 Nr. 272 S. 1622. . Im Allgemeinen gilt die reichsgesetzliche Vorschrift, daß die Bestimmungen über den Umfang des Betriebes der Reichsdruckerei alljährlich durch den Reichshaushalts-Etat getroffen werden R.G. v. 15. Mai 1879 §. 3 (R.G.Bl. S. 139). Im Etat für 1882/83 ist der Ueberschuß der Reichsdruckerei auf 1051240 M. veranschlagt. . Die Verwaltung der Reichsdruckerei erfolgt durch eine dem General-Postmeister unterstellte Behörde, welche die Be- zeichnung „Direktion der Reichsdruckerei“ führt Bekanntmachung v. 29. Juli 1879 (Centralbl. des d. R. 1879 S. 493). . VI. Die Betriebsfonds . Da diese Fonds durch die Be- dürfnisse der Verwaltung nicht absorbirt werden, sondern nach vollständiger etatsmäßiger Leistung aller Einnahmen und Aus- §. 108. Das active Reichsvermögen. gaben als Kassenüberschuß erscheinen und — falls sie aus irgend einem Grunde entbehrlich werden sollten — zur freien Verfügung des Reiches stehen, so sind sie dem Finanzvermögen desselben zu- zuzählen Hier ist aber nur von den ständigen Betriebsfonds die Rede, nicht von vorübergehenden Verstärkungen der Betriebsmittel der Reichskassen durch Begebung von Schatzscheinen. Vgl. unten §. 109. I. . Ihr wirthschaftlicher Nutzen besteht darin, daß die mit der Benutzung des Verwaltungscredits verbundenen Kosten und Aufwendungen erspart werden. Die erste Anlage solcher Fonds erfolgte durch das Etatsgesetz für 1872, indem auch für dieses Bedürfniß die Mittel der Befriedigung aus der französ. Kriegs- kosten-Entschädigung genommen worden sind Vgl. Annalen 1873 S. 415 fg. und die daselbst in Bezug genom- mene Denkschrift in den Drucksachen des Reichstags II. Sess. 1871 Nro. 111. . Die damals für diese Zwecke bestimmten Summen wurden aber im Laufe der Jahre mit dem wachsenden Umfang der Finanzwirthschaft des Reiches ungenügend und mußten erhöht werden. Insbesondere hat das Etatsgesetz für 1882/83 diesem Bedürfniß Abhülfe verschafft Vgl. den detaillirten Nachweis dieses Bedürfnisses in der Denkschrift zum Etatsgesetz-Entwurf S. 49 ff. (Drucks. des Reichstages 1881/82 Nr. 5). . Der Betriebsfonds zerfällt aber wieder in 4 verschiedene Fonds: a ) Der Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse ist durch den Etat von 1872 in Höhe von 6 Millionen Mark dotirt worden. Er dient generell allen auf Rechnung des Reiches zu führenden Verwaltungen, für welche nicht einer der nachfolgend bezeichneten Spezialfonds bestimmt ist Insbesondere sind die Legationskasse , sowie die Gesandtschaften und Konsulate aus diesem Fonds mit Betriebsmitteln in Höhe von 750000 M. ausgestattet worden. . Zur vorübergehenden Verstärkung dieses Fonds ist der Reichskanzler durch die Etatsgesetze der ein- zelnen Jahre zur Ausgabe von Schatzanweisungen ermächtigt wor- den Durch das Etats-Gesetz v. 15 Febr. 1882 §. 3 (R.G.Bl. S. 11) ist der Maximalbetrag derselben auf 70 Millionen Mark erhöht worden. . b ) Der Betriebsfonds der Reichsdruckerei . Derselbe ist durch das Etatsgesetz für 1882/83 mit 400000 Mark ausgestattet worden. c ) Der Betriebsfonds der Reichs-Post - und Telegra- phenverwaltung ; durch das Etatsgesetz für 1872 wurde der- §. 108. Das active Reichsvermögen. selbe auf 5250000 M. festgesetzt, durch das Etatsgesetz für 1882/83 um 8750000 M. erhöht, so daß derselbe 14 Mill. M. beträgt. An diesem Betriebsfonds haben Bayern und Württemberg keinen Antheil, da sie die Post- und Telegraphenverwaltung selbständig und für eigene Rechnung führen; demgemäß haben sie auch zur Bildung dieses Fonds nicht beigetragen. d ) Ausstattung der Truppenkassen . Für diesen Zweck hat der Etat für 1872 die Summe von 18810000 M. ausge- worfen. Da das Reich eine eigene Militärverwaltung nicht hat, so ist diese Summe antheilsmäßig den vier Staaten mit eigener Kontingentsverwaltung als „eiserner Vorschuß“ d. h. als unkünd- bares und unverzinsliches Darlehen vom Reiche überwiesen worden. B. Das Verwaltungsvermögen . Bei Errichtung des Norddeutschen Bundes wurden der Bun- desgewalt einzelne Verwaltungszweige ganz oder theilweise über- tragen, ohne daß eine Bestimmung darüber getroffen wurde, welche Rechte dem Bunde an den, diesen Verwaltungszweigen dienenden Vermögensobjekten zukommen. Eine völlige Neuausstattung ist für diese Verwaltungen nicht erfolgt; die Bundesbehörden, welche an Stelle der bisherigen Landesbehörden traten, übernahmen zu- gleich mit ihren Amtsgeschäften auch den dienstlichen Gebrauch des Verwaltungsinventars. Hierzu kamen dann aber sehr bald Neu- anschaffungen, Reparatur- und Erweiterungsbauten und andere Erwerbungen aus Bundesmitteln. An diesem Zustande ist durch die Gründung des Reiches Nichts geändert worden; die Reichs- verfassung enthält ebensowenig wie die Verf. des Nordd. Bundes eine Regelung dieser Materie. Thatsächlich wurden durch die Reichsgründung die Verhältnisse aber noch complizirter, da außer dem Eigenthum des Reiches und der Einzelstaaten nun auch noch das Eigenthum des Nordd. Bundes in Betracht kam und weil den süddeutschen Staaten Sonderrechte hinsichtlich des Militärwesens und der Post- und Telegraphenverwaltung eingeräumt wurden, welche auch für die Rechte an den Vermögensstücken dieser Ver- waltungen von Belang waren. Das gesammte Verwaltungs-Inventar des Reichs zerfiel nun nach privatrechtlichen Gesichtspunkten in zwei große Massen, die sich als Eigenthum des Reichsfiskus und als Eigenthum der Landes- §. 108. Das active Reichsvermögen. fisci gegenüberstanden. Die erstere wurde gebildet durch alle seit Gründung des Reiches ( resp. Nordd. Bundes) aus Reichsmitteln angeschafften Vermögensstücke; die letztere aus den von den Einzel- staaten eingebrachten Vermögensobjekten, welche zur Ausstattung der auf das Reich übergegangenen Verwaltungen gehörten. Daß die vom Reiche selbst angeschafften Gegenstände Eigenthum des Reiches sind, ist selbstverständlich und unbestritten; dagegen konnte es fraglich erscheinen, ob nicht das Reich mit Uebernahme der Verwaltungsthätigkeit auch in das Eigenthumsrecht an den Aus- rüstungsgegenständen dieser Verwaltungen succedirt sei. Vom Standpunkt des Civilrechts aus war dies aber zu verneinen. Denn für eine Enteignung so großer Vermögensmassen der Einzelstaaten zu Gunsten des Reichsfiskus war weder in dem Wortlaut der Reichsverfassung noch in der Natur der Institutionen des Reiches ein Grund vorhanden. In Uebereinstimmung hiermit hat der Präsident des Bundeskanzleramts wiederholt erklärt, daß Seitens der Bundesregierungen davon ausgegangen wird, „daß das un- bewegliche Eigenthum, wie es bei dem Uebergange dieser Ver- waltungen auf den Bund vorhanden war, im Eigenthum derjenigen Staaten verblieben ist, welchen dieses Eigenthum zur Zeit des Ueberganges auf den Bund zustand“ Vgl. Stenogr. Berichte 1867 S. 244 ff., 1868 S. 309. 314. 341. 512, 1870 S. 282 und 1873 S. 22 ff. Hinsichtlich des beweglichen Eigenthums war die entgegengesetzte Auffassung schon seit 1868 festgehalten worden. Dies war theoretisch zwar sicherlich falsch, praktisch aber nicht abzuweisen, da das bewegliche Verwaltungseigenthum zum überwiegend größten Theil aus ver- brauchbaren Gegenständen besteht, die durch die Verwaltungsthätigkeit selbst consumirt werden. Vgl. Annalen 1873 S. 426 und die Erklärung des Staatsministers Delbrück in der Sitzung des Reichstags v. 18. März 1873. Stenogr. Berichte S. 23. Ferner Seydel in Behrend’s Zeitschrift Bd. VII S. 230 fg. . Diese vom civilrecht- lichen Standpunkte aus sich ergebende Unterscheidung widersprach aber dem praktischen Bedürfniß. In den einzelnen Verwaltungs- ressorts waren Gegenstände, die aus der Zeit der Landesverwal- tung stammten, mit Gegenständen, die auf Bundeskosten angeschafft waren, zu einem einheitlichen Complex vereinigt und ihre privat- rechtliche Herkunft konnte nicht berücksichtigt, ja im Laufe der Zeit vielleicht nicht einmal festgestellt werden. Auch war das Eigen- thumsrecht an diesen Gegenständen nicht von Belang, da das Ver- §. 108. Das active Reichsvermögen. waltungsvermögen, wenngleich dasselbe dem Fiscus privatrechtlich gehört, doch nicht von ihm im Vermögensinteresse ausgebeutet wird. Die Führung der Verwaltungsgeschäfte ist undenkbar ohne die Verfügung über den hierzu erforderlichen Apparat und dem- gemäß wäre die Abtretung von Verwaltungen an das Reich ohne gleichzeitige Uebertragung des Gebrauchs- und Verfügungsrechts über die zur Ausstattung dieser Verwaltungen bestimmten Gegen- stände widersinnig gewesen. Soweit in Folge der Reichsorgani- sation Geschäfte und Aufgaben der Verwaltung von den Einzel- staaten auf das Reich übergegangen sind, ebensoweit hat das Reich auch die Befugniß überkommen, das fiskalische Vermögen der Einzelstaaten zum Zweck der Erledigung dieser Geschäfte und Auf- gaben in demselben Umfange zu benutzen, wie dies den entspre- chenden Verwaltungsbehörden der Einzelstaaten zugestanden haben würde. Durch dieses Recht des Reiches zum Gebrauch war die civilrechtliche Unterscheidung zwischen den Vermögensstücken des Reichs und denjenigen der Einzelstaaten praktisch wieder auf- gehoben und das Inventar der einzelnen Reichsverwaltungen ver- waltungsrechtlich zu einer Einheit verbunden worden. Theo- retisch war das Verhältniß nicht anders zu construiren, als daß das Reich an den von den Einzelstaaten eingebrachten Gegen- ständen das Eigenthum des Landesfiskus behufs Er- füllung der Verwaltungsaufgaben auszuüben befugt sei Vgl. Annalen a. a. O. S. 425. . Diese „Ausübung“ des fremden (landesfiskalischen) Eigen- thums ist aber von der Ausübung des eigenen (reichsfiskalischen) in einer , nicht unwichtigen Beziehung verschieden und zwar in Folge der eigenartigen Natur des Verwaltungseigenthums. Da diese nämlich auf der Zweckbestimmung der einzelnen Vermögens- stücke beruht, so verlieren die letzteren den Charakter des Ver- waltungsinventars und werden freies (Finanz-) Vermögen des Fiskus, sobald sie für die Zwecke der Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden. Die dem Reich gehörenden Gegenstände werden hiernach, wenn sie für die Verwaltung entbehrlich werden, Finanzvermögen des Reichsfiskus; die den Einzelstaaten ge- hörigen, Finanzvermögen des betreffenden Landesfiskus. Die blos verwaltungsrechtliche Einheit löst sich mit dem Wegfall des sie §. 108. Das active Reichsvermögen. begründenden Bandes, des verwaltungsmäßigen Gebrauches, und die privatrechtliche Verschiedenheit der Eigenthumsrechte tritt wieder hervor. Hierbei ist aber zu beachten, daß die Frage, unter wel- chen Umständen die Verwaltungseinheit aufhört und in welchem Umfange das privatrechtliche Eigenthum des Landesfiskus wirk- sam wird, zu mancherlei Zweifeln Veranlassung giebt, insbesondere wenn ein Grundstück veräußert und aus dem Erlös ein anderes angeschafft worden ist, wenn es für ein anderes Verwaltungs- ressort Verwendung gefunden hat, wenn es aus Reichsmitteln ver- größert, reparirt, umgebaut worden ist u. s. w. In diesen und anderen Fällen kann jede Abweichung in der theoretischen Auffas- sung leicht zu sehr verschiedenen praktischen Resultaten führen. Um diese Unsicherheit zu beseitigen und die in der Reichs- verfassung vorhandene Lücke auszufüllen, wurde das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Ge- brauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegen- stände vom 25. Mai 1873 erlassen R.G.Bl. 1873 S. 113. Gesetz-Entw. mit Motiven in den Druck- sachen des Reichstages IV. Sess. 1873 Nro. 6. Kommissions-Bericht ebendas. Nro. 51. Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr. Be- richten I. S. 22 ff. 355 ff. . Nach dem von den Regierungen vorgelegten Entwurf sollte das Gesetz nur das von den Einzelstaaten auf das Reich über- gegangene Verwaltungsvermögen betreffen und demgemäß nur das aus diesem Uebergange sich ergebende Rechtsverhältniß des Reichs zu den Einzelstaaten regeln; durch die Commission des Reichstages wurden aber eine Anzahl von Bestimmungen hinzu- gefügt, die auf alles Reichsvermögen, auch das vom Norddeut- schen Bunde und vom Reiche selbst angeschaffte sich beziehen. In Folge dessen enthält das erwähnte Gesetz zwei Reihen von Rechts- regeln, die nur äußerlich mit einander verbunden sind, logisch aber mit einander in keinem Zusammenhange stehen. An dieser Stelle kommen nur diejenigen Bestimmungen in Betracht, welche den von den Einzelstaaten auf das Reich übergegangenen Verwaltungs- apparat betreffen Die andere Reihe von Anordnungen wird gebildet durch §. 1 Abs. 2 (u. Abs. 3), welche bereits oben S. 200 erörtert worden sind, und durch §§. 10 bis 12, welche das Budgetrecht betreffen und unten §. 123 ff. zur Darstellung kommen werden. . §. 108. Das active Reichsvermögen. Das Gesetz hat die Schwierigkeiten, welche sich aus der oben entwickelten, aus der Natur der Sache hergeleiteten Con- struction ergeben können, dadurch zu beseitigen unternommen, daß es dem Reich an den von den Einzelstaaten übernommenen Ver- waltungsapparaten das Eigenthum zugewiesen, den Einzel- staaten jedoch an den entbehrlich werdenden Gegenständen das Rückfallsrecht vorbehalten hat. Thatsächlich wurde dadurch an dem Rechtszustand, wie er bereits vor Erlaß des Gesetzes aus theoretischen Gründen herzuleiten war, keine wesentliche Aenderung hervorgerufen; es wurde aber das formale Fortbestehen des Landes-Eigenthums an zahlreichen Inventarstücken der Reichsver- waltungen vermieden. Zu einer wirklich einheitlichen Vermögens- masse wurde freilich auch hierdurch das Reichsverwaltungs-Inven- tar nicht gemacht; es zerfällt nach wie vor in zwei Massen, nur daß diese sich nicht mehr als Eigenthum des Reichsfiskus und Eigenthum der Landesfisci, sondern als dominium perpetuum und dominium revocabile (temporale) des Reichsfiskus charakte- risiren. Dieses Prinzip ist im Einzelnen in folgender Weise durchge- führt worden: 1. Das Gesetz greift viel weiter als seine Ueberschrift sagt. Es betrifft nicht nur das Inventar der Reichsverwaltungen , sondern alle dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungs- mäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Ver- waltung gewidmeten Gegenstände Gesetz §. 1 Abs. 1. . Da das Reich für die Centralbehörden und deren dienstliche Bedürfnisse aus eigenen Mitteln Dienstgebäude u. s. w. angeschafft hat, die den Einzel- staaten verbliebenen Verwaltungen aber der Regel nach auf Kosten derselben geführt werden, so kommen überhaupt nur vier Ver- waltungen in Betracht: die Marine, die auswärtigen Angelegen- heiten, die Post und Telegraphie und das Heerwesen. a ) Die Marine-Verwaltung . Dieselbe ist nach Art. 53 der R.V. zweifellos eine Reichsverwaltung. Sie ist an die Stelle der ehemaligen Preußischen Marine-Verwaltung getreten, da kein anderer Staat außer Preußen bei Errichtung des Nordd. Bundes, beziehentlich des Deutschen Reiches, eine Kriegsmarine §. 108. Das active Reichsvermögen. hatte. Durch das Ges. v. 25. Mai 1873 §. 1 ist daher ausge- sprochen, daß alle Vermögensobjekte, welche dem Preußischen Ma- rinefiskus vor Errichtung des Norddeutschen Bundes gehört haben, Fahrzeuge aller Art und ihre Ausrüstung, Magazine, Werften, Hafenanlagen, Docks u. s. w., in das Eigenthum des Reiches übergegangen sind. b ) Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen- heiten . Hinsichtlich des Konsulatwesens ist es ebenfalls zweifellos, daß die Verwaltung desselben eine unmittelbare, auf Kosten des Reiches geführte und ausschließliche Reichsverwaltung ist, und daß sonach alle Vermögensobjekte der Einzelstaaten, welche vor Eintritt derselben in den Bund zum Dienste der Konsulats- verwaltung bestimmt waren, Reichseigenthum geworden sind. Auf die süddeutschen Staaten findet dies jedoch thatsächlich keine An- wendung, da bei dem Eintritt derselben in den Bund die Organi- sation der Norddeutschen Bundeskonsulate bereits durchgeführt war und nach der Reichsgründung dieselben einfach in Reichskonsulate umgewandelt wurden. Unter den Staaten des Nordd. Bundes aber kam wieder nur Preußen in Betracht, da die etwa vorhan- denen Ausrüstungsgegenstände der Landeskonsulate der übrigen Staaten nicht in Anspruch genommen wurden. Zweifelhafter ist die Anwendung des Gesetzes auf die diplo- matische Vertretung. Denn da den Einzelstaaten das active Gesandtschaftsrecht durch die Reichsverfassung nicht entzogen wor- den, vielmehr das Nebeneinanderbestehen von Reichs- und Landes- gesandtschaften gestattet ist, so kann man, streng genommen, nicht sagen, daß die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten von den Einzelstaaten auf das Reich übergegangen ist; es ist viel- mehr die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten des Rei- ches als ein neues Verwaltungsressort des Reiches neben die ( de jure fortbestehenden) Verwaltungen der auswärtigen Ange- legenheiten der einzelnen Bundesstaaten getreten. In der That haben ja auch einzelne Staaten, insbesondere Bayern, ihr actives Gesandtschaftsrecht und demgemäß ihre Verwaltung der auswär- tigen Angelegenheiten in beschränktem Umfange fortgeführt. Von der Anwendung des Gesetzes vom 25. Mai 1873 auf das Inven- tar der auswärtigen Aemter und Gesandtschaften dieser Staaten ist auch niemals die Rede gewesen. Dasselbe muß nun auch für §. 108. Das active Reichsvermögen. Preußen gelten und von diesem Gesichtspunkt aus könnte man das Eigenthum des Reichsfiskus an dem Preußischen Ministerial- gebäude des auswärtigen Amtes und an den Preußischen Ge- sandtschaftshotels bestreiten. Allein da die Identität des Kaisers und des Königs von Preußen zur Folge hat, daß die Gesandten des Reiches zugleich Preußische Gesandte sind und das Auswär- tige Amt des Reiches zugleich als Preuß. Ministerium der aus- wärtigen Angelegenheiten fungirt, so hat thatsächlich hier ein Uebergang der Preuß. Verwaltung in eine Reichsverwaltung statt- gefunden und demgemäß hat sich das Preußische Verwaltungs- eigenthum dieses Ressorts in Reichseigenthum umgewandelt. c ) Die Post- und Telegraphen-Verwaltung ist nach der complizirten Kompetenz-Abgränzung in Art. 50 der R.V. verfassungsmäßig nur theilweise Reichsverwaltung, zum andern Theil Landesverwaltung; dagegen sind nach Art. 49 der R.V. die Kosten des Post- und Telegraphenwesens aus Reichsmitteln zu bestreiten. Hier wird also die Fassung des §. 1 Abs. 1 des Ges. v. 25. Mai 1873 von Erheblichkeit; sie überträgt dem Reich das Eigenthum an dem gesammten Post- und Telegraphen-Inventar aller Bundesstaaten, ohne Rücksicht auf die denselben verbliebenen Verwaltungsbefugnisse. Ausgenommen sind jedoch Bayern und Württemberg , da diese beiden Staaten nicht nur die Selbst- verwaltung des Post- und Telegraphenwesens behalten haben, sondern dieselbe auch für eigene Rechnung führen. d ) Die Heeresverwaltung . Obgleich es eine Reichs- Militärverwaltung nicht giebt, sondern die einzelnen Staaten ihre Kontingente selbst verwalten, so wird doch diese Verwaltung auf Kosten und für Rechnung des Reiches geführt; das Gesetz vom 25. Mai 1873 findet daher auf das gesammte Inventar der Mili- tärverwaltungen der einzelnen Bundesstaaten Anwendung Es ist selbstverständlich, daß die Anordnungen des Gesetzes auch an Stelle der Vereinbarungen in der Hessischen Militärconvention Art. 20 und in der Badischen Militärconvention Art. 11 getreten sind. Vgl. darüber An- nalen S. 430. Eine materielle Veränderung der Rechte ist übrigens da- durch kaum herbeigeführt worden. . Hierin liegt gerade die große praktische Tragweite der in dem Gesetz ge- wählten Wortfassung, da weitaus der größte Theil des Verwal- tungsvermögens dem dienstlichen Gebrauch des Militärs gewidmet §. 108. Das active Reichsvermögen. ist. Daß die Ausdehnung des Gesetzes auf das Militärinventar durch die Gemeinsamkeit der Militärlasten und des Etats der Heeresverwaltung mit Nothwendigkeit geboten war, unterliegt keinem Zweifel; juristisch aber entsteht hieraus die sonderbare Consequenz, daß die mit eigener Militärverwaltung ausgestatteten Einzelstaaten zwar alle Rechtsgeschäfte der Heeresverwaltung führen und durch dieselben obligatorisch berechtigt und verpflichtet werden, daß überhaupt der Militärfiskus im Allgemeinen als Landesfiskus anzusehen ist Vgl. oben S. 194. , daß aber das Eigenthum an sämmtlichen zum Dienste der Heeresverwaltung bestimmten Gegenständen dem Reich zusteht Daß hierdurch die ohnehin verwickelten Rechtsverhältnisse des soge- nannten Militärfiskus noch mehr complizirt werden, ist einleuchtend. . Auch hinsichtlich der Festungen gilt derselbe Grund- satz. Nur auf die Bayerische Heeresverwaltung und auf das liegende und bewegliche Inventar der bayerischen Festungen findet das Gesetz v. 25. Mai 1873 keine Anwendung Auf die Württembergische Militärverwaltung findet das Gesetz Anwendung, was nach seinem Wortlaut und nach den Verhandlungen über den Entwurf zweifellos ist. Vgl. Seydel a. a. O. S. 235. ; denn Bayern führt die Heeresverwaltung, wenngleich nach Maßgabe der An- sätze des Reichsetats für die übrigen Kontingente, auf eigene Kosten; die Verwaltung des bayerischen Kontingents ist demnach nicht eine „verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltende Verwaltung“ Vgl. Bd. III. 1. S. 57 ff. 76 fg. . 2. Als der Zeitpunkt, in welchem sich der Uebergang des Eigenthums oder der anderen dinglichen Rechte von dem Bundes- staat auf das Reich vollzieht, ist nach dem Wortlaut des §. 1 cit. „der Zeitpunkt des Uebergangs der Gegenstände in eine solche (d. h. verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltende) Ver- waltung anzusehen“. Diese, von der Reichstagskommission her- rührende Fassung ist juristisch nicht gerade als gelungen zu be- zeichnen; denn wann und wie geht ein Werthobjekt „in eine Ver- waltung über“? Der wahre Sinn ist der, daß das Inventar der einzelnen Verwaltungen in dem Zeitpunkt Reichseigenthum ge- worden ist, in welchem das Reich die Kosten der betreffenden Ver- waltung übernommen hat. Die unklare Formulirung beruht §. 108. Das active Reichsvermögen. darauf, daß man die Form der Deklaration vermeiden wollte und doch ein Gesetz mit rückwirkender Kraft erlassen mußte. Das Ge- setz erklärt in Wirklichkeit nichts Anderes, als daß diejenigen Dis- positions- und Nutzungsrechte, welche das Reich an dem Inventar der auf Reichskosten übernommenen Verwaltungen erlangt hat, als „Eigenthum“ zu bezeichnen seien In Wirklichkeit hat das Gesetz dem Reichsfiskus kein neues Recht gewährt, sondern nur die juristische Oualität der dem Reichsfiskus zustehenden Rechte declarirt. Vgl. auch die Erklärung des Berichterstatters des Reichs- tages, Becker (Oldenburg), Stenogr. Ber. 1873 S. 378. . Dies gilt auch von den- jenigen, unter die Bestimmungen des Gesetzes fallenden Grund- stücken, an welchen nach der lex rei sitae nur durch Umschreibung im Grundbuch Eigenthum übergehen kann, gleichviel ob diese Um- schreibung wirklich erfolgt ist oder nicht. Denn einerseits hat die Bestimmung des Reichsgesetzes den Vorrang vor allen Landes- gesetzen, andererseits betrifft das Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 nicht die Rechtswirkungen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte, sondern diejenigen eines staatsrechtlichen Vorgangs. Aber wenngleich der Eigenthumsübergang auf Grund des Reichsgesetzes von der er- folgten Umschreibung im Grundbuch nicht abhängig ist, so giebt doch dieses Gesetz dem Reichsfiskus einen Rechtstitel, um die Um- schreibung der einzelnen Grundstücke bei den Grundbuchsämtern zu beantragen. 3. Das Gesetz v. 25. Mai 1873 spricht nicht blos von den- jenigen Verwaltungen, welche thatsächlich zur Zeit seines Er- lasses aus Reichsmitteln unterhalten worden sind, sondern es spricht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aus, welcher in allen Fällen Geltung hat, in denen die Kosten einer Verwaltung auf die Reichs- kasse übernommen werden. Würden z. B. die Kosten der Zoll- verwaltung, sei es im ganzen Reichsgebiet, sei es in einzelnen Theilen (Elsaß-Lothr.) auf den Reichsetat übernommen, so würde das Ges. v. 25. Mai 1873 auch auf das Inventar dieser Ver- waltung in Anwendung kommen. 4. Der Eigenthums-Uebergang betrifft alle dem dienstlichen Gebrauche der erwähnten Verwaltungen gewidmeten Gegenstände, ohne Unterschied ob sie beweglich oder unbeweglich sind. Da aber hinsichtlich der Grundstücke und ihrer Zubehörden mancherlei Zweifel möglich sind, ob sie unter die Kategorie des Verwaltungsinventars Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 15 §. 108. Das active Reichsvermögen. zu ziehen sind oder nicht, so hat das Gesetz im Interesse der Einzelstaaten gewisse Grundstücke von dem Uebergang in das Eigenthum des Reiches ausdrücklich ausgeschlossen §. 2 des angef. Ges. ; nämlich: a ) Grundstücke, welche nach den in den einzelnen Bundes- staaten geltenden Bestimmungen der Benutzung des Staatsober- hauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden Hauses gewidmet sind. b ) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwal- tung des Reichs Sollte richtiger heißen: „Grundstücke, welche bei der Uebernahme der Kosten einer Verwaltung auf das Reich“ ꝛc. Bei einer Buchstaben-Auslegung würde diese Gesetzesbestimmung auf die Militärverwaltung nicht anwendbar sein, was der Absicht des Gesetzgebers widerspräche. dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweise überlassen sind. c ) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines im Besitze derselben Reichsverwaltung Auch hier ist unter „Reichsverwaltung“ die Militärverwaltung mit Ausnahme der Bayerischen mitzuverstehen. be- findlichen Grundstücks von einem Bundesstaate gemachten Aus- gaben nach den darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind. d ) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwal- tung des Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem Dienstzweige mit verrechnet wurden. 5. Für den Fall, daß ein Grundstück zu einem Theil von einer Reichsverwaltung, zu einem andern Theile von einer Landes- verwaltung benutzt wird, ist das alleinige Eigenthum der letzteren verblieben; die Reichsverwaltung behält nur das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange §. 2 Ziff. 5 des Ges. . Hat das Grundstück neben der Benutzung zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen noch sonst finanzielle Erträgnisse abgeworfen (z. B. Grasnutzungen), so ist demjenigen Staat, von welchem das betreffende Grundstück auf das Reich übergegangen ist, dafür eine feste Geldrente zu gewähren §. 3 eod. . Ebenso sind alle Zahlungen oder andere Leistungen, welche von einer Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem §. 108. Das active Reichsvermögen. Grundstück oder einem Theil desselben bisher an einen Bundes- staat zu entrichten waren, demselben unvermindert fort zu gewäh- ren §. 9 Ziff. 2. . Im Uebrigen sind alle Verfügungen, welche in Betreff der in das Eigenthum des Reiches übergegangenen Gegenstände vor dem 1. Januar 1873 getroffen sind, sowie alle Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger, von dem Uebergang des Eigen- thums unberührt geblieben §. 9 Ziff. 1 u. Ziff. 3. . 6. Wenn ein Grundstück für die Verwaltung des Reiches entbehrlich oder unbrauchbar wird, ohne daß ein Ersatz für das- selbe nothwendig ist, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundesstaate zurückzugeben, aus dessen Besitz es in die Verwaltung des Reichs übergegangen war §. 6 a. a. O. . Dieses Heimfallsrecht tritt aber nicht schon dann ein, wenn das Grundstück für denjenigen Dienst- zweig , dem es bisher gewidmet war, entbehrlich oder unbrauch- bar wird, sondern nur in dem Falle, daß es für die Reichsver- waltung überhaupt keine Verwendung mehr finden kann §. 4 a. a. O. Die Verwendung ist daher auch nicht auf die oben an- geführten 4 Verwaltungen beschränkt, sondern das Grundstück kann jeder be- liebigen Reichsverwaltung zum dienstlichen Gebrauch überwiesen werden. Vgl. über die Rechtsgrundsätze, welche in dieser Hinsicht vor Erlaß des Reichsge- setzes v. 25. Mai 1873 aus allgemeinen Prinzipien herzuleiten waren, meine Erörterungen in Hirth’s Annalen 1873 S. 428 ff. . Auch ist der Reichsfiskus befugt, ein für die Reichsverwaltung entbehr- lich oder unbrauchbar gewordenes Grundstück zu veräußern; je- doch muß in diesem Falle der Erlös aus dem Verkaufe dazu be- stimmt werden, durch die Erwerbung eines anderen Grundstücks oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Gebietedes- selben Bundesstaates einen Ersatz für das entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen §. 5 a. a. O. Daß der Ersatz für denselben Dienstzweig be- schafft wird, ist nicht vorgeschrieben; nur im Gebiete desselben Bundes- staates muß er effectuirt werden. Durch die Anordnungen dieser beiden Paragraphen (4 u. 5) ist das Heimfallsrecht praktisch ausgeschlossen; denn jedes Grundstück wird in allen Fällen entweder in einem andern Dienstzweige ver- . 15* §. 109. Die Reichsschulden. Eine abweichende Regel ist jedoch für diejenigen Grundstücke sanctionirt, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet sind. Sie dürfen keinem andern Dienstzweige der Reichsverwal- tung (ausgenommen die Marineverwaltung) überwiesen werden; sie fallen vielmehr an den Landesfiskus zurück, wenn sie für die Militärverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden, und we- der nach §. 5 ein Ersatz für sie zu beschaffen noch ihre Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich ist §. 7 Abs. 1 a. a. O. Auch diese Erleichterung des Heimfalls ist nicht von praktischer Bedeutung; denn es wird schwerlich vorkommen, daß die Mi- litärverwaltung ein ihr gehöriges Grundstück herausgiebt, ohne Ersatz dafür zu beanspruchen. . Insbe- sondere sind auch im Falle der Erweiterung der Umwallung einer Reichsfestung die hierdurch entbehrlich werdenden Militär-Grund- stücke nicht an den betreffenden Landesfiskus zurückzugeben, sondern sie sind zu verkaufen und der Erlös ist zu den Kosten der Er- weiterung zu verwenden Reichsges. v. 30. Mai 1873 Art. IV Abs. 1. Art. V (R.G.Bl. S. 124). . Nur für den Fall der Einziehung einer Befestigung ist das Heimfallsrecht von praktischem Werthe; die Rückgabe der in diesem Falle entbehrlich werdenden Grundstücke erfolgt aber erst nach Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung nothwendigen Einebnungsarbeiten und nur gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten §. 7 Abs. 2 a. a. O. . Die Höhe der letzteren bestimmt die oberste Behörde der Festungsverwaltung So ist §. 8 a. a. O. zu verstehen. . §. 109. Die Reichsschulden Meine Abhandlung in Hirth’s Annalen 1873 S. 435 ff. v. Rönne Staatsrecht des Deutschen Reiches Bd. II. 1. S. 85 ff. . I. Die Unterscheidung zwischen Finanzvermögen und Ver- waltungsvermögen findet auch Anwendung auf die passiven Ver- wendet werden oder doch mindestens verkauft werden können, um mit seinem Erlöse für irgend ein anderes Bedürfniß der Verwaltung ein Grundstück zu erwerben, zu erweitern, auszubauen u. s. w. Namentlich die Militärverwal- tung wird stets dafür Verwendung haben. Die Entscheidung, ob ein Ersatz erforderlich sei, steht auch nicht etwa dem Bundesrath oder einem Ausschuß desselben zu, sondern der obersten Behörde derjenigen Reichsverwaltung, in deren Besitz sich das Grundstück befindet. §. 8 a. a. O. §. 109. Die Reichsschulden. mögensbestandtheile eines Staates und erlangt hier eine besondere rechtliche Wichtigkeit. Denn was das Verhältniß des Staates zu den Gläubigern anlangt, so ist dasselbe bei den Finanzschulden ein rein privatrechtliches, bei welchem der Gläubiger gleichbe- rechtigt dem Fiskus auf dem Boden des Civilrechts gegenüber- steht; bei den Verwaltungsschulden dagegen mischt sich dem rein civilrechtlichen Verhältniß in vielen Fällen ein öffentlichrechtliches bei, welches die civilrechtliche Seite des Verhältnisses bedingt und beeinflußt Vgl. hierüber Bd. II. S. 212 ff. . Staatsrechtlich zeigt sich der Unterschied vorzüglich darin, daß die Regierung zur Contrahirung von Finanzschulden an und für sich nicht ermächtigt ist, sondern der besonderen Ermächtigung durch ein Gesetz bedarf, weil die Ausnutzung des Staatscredits außerhalb der ordentlichen, durch die Verfassung und Gesetzgebung geregelten Aufgaben der Staatsverwaltung liegt. Dagegen ist die Entstehung von Verwaltungsschulden theils eine unmittelbare Folge der Gesetzgebung selbst, welche dem Fiskus laufende Geldverpflichtungen auferlegt, z. B. die Zahlung von Pensionen, Entschädigungen, Subventionen u. dgl., theils eine noth- wendige Consequenz der Führung der Verwaltung. Die Regierung bedarf daher keiner besonderen Autorisation zur Uebernahme dieser Schulden; sie ist vielmehr durch den allgemeinen Verwal- tungs-Auftrag befugt, mit gültiger Wirksamkeit für den Fiskus alle diejenigen Schulden zu contrahiren und zu bezahlen, welche aus der Durchführung dieses Verwaltungs-Auftrages nach Maß- gabe der bestehenden Gesetze sich ergeben. Das positive Recht des Deutschen Reiches zieht aber die Grenzlinie zwischen beiden Arten von Schulden etwas anders. Art. 73 der R.V. bestimmt: „In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe , sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.“ Es ist nicht zu bezweifeln, daß dieser Artikel im Wesentlichen die Finanzschulden treffen will. Im Zusammenhange mit Art. 69 bis 72, welche die Einnahmen und Ausgaben des Reiches behan- deln, bezieht der Art. 73 sich auf den Fall, daß die durch Reichs- §. 109. Die Reichsschulden. gesetze der Verwaltung zur Verfügung gestellten Einnahmen nicht ausreichen für die durch außergewöhnliche Aufwendungen gestei- gerten Ausgaben, so daß der Reichscredit in Anspruch ge- nommen werden muß, um der Reichsverwaltung die erforderlichen Mittel zuzuführen. Dagegen ist es sachlich ebenso unmöglich als dem Wortlaut des Artikels widersprechend, für jede Uebernahme einer Schuldverbindlichkeit Seitens des Reiches den Weg der Reichsgesetzgebung für erforderlich zu halten; es versteht sich viel- mehr von selbst, daß auch die Verwaltung des Reichs so gut wie die Verwaltung jedes andern Gemeinwesens fortwährend Obliga- tionen zu Lasten des Reiches contrahiren muß und dazu innerhalb des ihr im Allgemeinen überwiesenen Geschäftskreises bevollmächtigt ist. Der Artikel 73 jedoch unterscheidet nicht in sachlicher Weise zwischen Finanz- und Verwaltungsschulden, sondern er normirt seine Vorschrift nach einem formellen Gesichtspunkt, indem er diejenigen civilrechtlichen Geschäfte, welche vorzugsweise zur Con- trahirung von Finanzschulden dienen, nämlich Anlehen und Bürg- schaftsleistung, der Regierung nur auf Grund eines Reichsgesetzes gestattet. Er verbietet also der Reichsregierung nicht direkt die Ausbeutung des Reichscredits ohne spezielle gesetzliche Genehmi- gung, sondern er erschwert ihr nur diese Ausbeutung, indem er die beiden praktisch wichtigsten Mittel dazu verschließt. Die Folge davon ist, daß auch Finanzschulden ohne vorherige reichsgesetzliche Ermächtigung contrahirt werden können , wenn nur die beiden erwähnten Rechtsgeschäfte vermieden werden; daß dagegen ande- rerseits Creditoperationen der laufenden Verwaltung, welche durch die etatsmäßigen Ausgaben und Einnahmen ihre vollständige Er- ledigung finden, doch der besonderen Genehmigung durch Gesetz alsdann bedürfen, wenn sie in der Form der Anleihe oder Bürg- schaftsleistung erfolgen. Der erste dieser beiden Fälle ist praktisch nicht von Belang Daß er aber nicht völlig ausgeschlossen ist, beweist der Annalen S. 446 Note 1 von mir angeführte Fall, in welchem es sich um eine Finanzschuld von 150 Mill. Mark handelte. Vgl. Drucksachen des Deutschen Reichstages I. Sess. 1871 Nro. 42. , um so mehr der zweite. Durch die Etatsgesetze wird nämlich alljährlich der Reichs- kanzler ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs- fonds der Reichskasse nach Bedarf Schatzanweisungen bis §. 109. Die Reichsschulden. zu einem bestimmten Maximalbetrage auszugeben. Die Nothwen- digkeit dieser vorübergehenden Creditbenutzungen beruht vorzugs- weise darauf, daß in den Wintermonaten die Ausgaben für das Militärwesen sehr erheblich den monatlichen Durchschnittsbetrag übersteigen, während sie in den Sommermonaten unter demselben zurückbleiben, daß dagegen die Einnahmen aus den Zöllen und Verbrauchssteuern gerade in den ersten Monaten des Jahres hinter dem monatlichen Durchschnitt zurückbleiben In den 6 Wintermonaten vom November bis April verbraucht die Militärverwaltung ⅝, in den 6 Sommer-Monaten ⅜ ihres Etats. . Sollen daher nicht die Einzelstaaten der Reichsverwaltung Vorschüsse leisten, so muß die Reichskasse in die Lage versetzt werden, den zeitweiligen Mehr- bedarf der Militärverwaltung über die effektiven Einnahmen durch Anlehen auf kurze Frist zu decken, indem in den Sommermonaten der reichlichere Eingang der Zölle und Verbrauchssteuern verbun- den mit dem Minderbedarf der Militärverwaltung der Reichskasse die Rückzahlung dieser Anleihe ermöglicht. In ähnlicher Weise ist für die Durchführung des Münzwesens, für die Vorausanschaffung der Reichseisenbahn-Verwaltungen, für den Postanweisungs-Verkehr, für den Centralkassen-Verkehr des Reichs vorübergehend das Bedürfniß nach baaren Betriebsmitteln in einem höheren Grade als zu anderen Zeiten des Etatsjahres vorhanden Vgl. die Denkschrift zu dem Entwurf des Etatsgesetzes für 1872, sowie die Denkschrift zu dem Entwurf des Etatsgesetzes für 1882/83 S. 52 fg. . Es wäre unzweckmäßig, die Reichskasse mit einem, auch für die Zeit des größten Bedürfnisses genügenden Betriebs- fonds auszustatten, da derselbe das ganze Jahr hindurch Zinsen kosten würde, während der Schatzanweisungscredit nach dem Maße des Bedürfnisses in Anspruch genommen werden kann. Die Schatzanweisungen haben in finanzieller Beziehung recht eigentlich den Charakter der Verwaltungsschuld und sind geeignet, den Gegensatz der Verwaltungs- und Finanzschulden sowie die Tragweite des Art. 73 der R.V. zu veranschaulichen. Alle Aus- gaben, zu deren Bestreitung diese Schulden contrahirt werden, finden durch die etatsmäßigen Einnahmen Deckung; könnten alle Einnahmen und Ausgaben des ganzen Jahres an Einem Tage erfolgen, so wäre keinerlei Creditoperation erforderlich. Der Vor- schuß, dessen die Reichskasse bedarf, hat nicht den Charakter eines §. 109. Die Reichsschulden. Deficits, sondern eines bloßen Kassenvorschusses, einer Diskonti- rung der im Laufe des Jahres zu erwartenden Einnahmen. Da aber die Beschaffung dieses Vorschusses in der Form der An- leihe erfolgt, so findet der Art. 73 der R.V. Anwendung und ist alljährlich die gesetzliche Ermächtigung des Reichskanzlers zur Ausgabe von Schatzscheinen staatsrechtlich nothwendig. II. Die Reichsanleihen . Da das Deutsche Reich der Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes und vermögensrecht- lich mit ihm identisch ist, so sind alle Schulden des Norddeutschen Bundes ipso jure auf das Reich übergegangen Vgl. die vom Präsidenten des Reichskanzleramtes in der Sitzung des Reichstages v. 7. Dezember 1870 (Stenogr. Berichte S. 132) abgegebene Erklärung. . Die Franzö- sische Kriegskosten-Entschädigung bot jedoch die Mittel, sowohl die vom Norddeutschen Bunde zur Bestreitung der Ausgaben für die Kriegsmarine und die Küstenvertheidigung aufgenommene Anleihe als auch die Kriegsanleihen des Norddeutschen Bundes vollständig zu tilgen Reichsges. v. 8. Juli 1872 Art. VI. (R.G.Bl. S. 292) und Reichsges. v. 28. Oktob. 1871 (R.G.Bl. S. 343). Vgl. Annalen a. a. O. S. 438. . Nachdem aber die Kriegskosten-Entschädigung aufge- braucht war, hat das Reich im Wege des Credits fast alljährlich bedeutende Summen aufgenommen und zwar sowohl in der Form der Schatzanweisungen mit fester Umlaufszeit als in der Form der verzinslichen Schuldverschreibungen ohne bestimmten Fälligkeits- termin Die letztere Form wird in der Terminologie der Reichsgesetzgebung und im Verkehr speziell mit dem Namen „Reichsanleihe“ bezeichnet. Die in dieser Form aufgenommene Reichsschuld berechnet sich, nach den Erläuterungen in der Anlage X zum Etatsgesetz für 1882/83, am 1. Oktober 1882 auf etwa 350 Millionen Mark. . Was die Rechtsgrundsätze über die Reichsanleihen anlangt, so sind dreierlei Kategorien zu unterscheiden, unter welche die in den einzelnen Anleihegesetzen des Reiches enthaltenen Bestimmungen zu bringen sind. Man kann sie einander gegenüberstellen als die verfassungsrechtlichen, die privatrechtlichen und die verwaltungs- rechtlichen; die ersteren betreffen die rechtlichen Voraussetzungen, unter welchen die Reichsregierung eine Anleihe aufnehmen darf; die zweiten beziehen sich auf das Verhältniß des Reichsfiskus zu den Darlehnsgläubigern; die dritten haben die Verwaltung der Reichs- §. 109. Die Reichsschulden. schuld, ihre Kontrole, Rechnungslegung u. s. w. zum Gegenstande Der Ausdruck „Anleihegesetz“ kann daher sehr Verschiedenes bedeuten, je nachdem man an die eine oder andere Kategorie von Bestimmungen denkt. Die bisherige deutsche Literatur ist auch hier weit entfernt davon, die Rechts- begriffe zu fixiren und zu unterscheiden. Dies gilt z. B. von den Bemer- kungen in dem Aufsatz von v. Martitz (in der Zeitschrift f. die gesammte Staatswissensch. 36. Bd. 1880 S. 207 ff.) hinsichtlich der Anleihegesetze (S. 232). Vgl. G. Meyer in Grünhut’s Zeitschrift Bd. VIII. S. 22. . 1. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze . Die Aufnahme einer Anleihe ist der Abschluß eines privatrechtlichen Geschäfts, also ein Verwaltungsakt ; sie kann niemals, nach keiner Verfassung und unter keinen Umständen ein Akt der Gesetz- gebung sein, weil es sich gar nicht um einen einseitigen Willensakt des Staates, sondern um einen Vertrag des Fiskus mit Dritten handelt. Eine Anleihe „beruht“ daher niemals auf einem Gesetz, sie wird niemals „durch ein Gesetz“ oder „im Wege eines Gesetzes“ aufgenommen, sondern stets im Wege der Verwaltung und in der Form des bürgerlichen Rechtsverkehrs Sie bildet in dieser Hinsicht den Gegensatz zur Contribution ; die sogenannte Zwangsanleihe ist eine Unterart der letzteren; ihre Be- zeichnung als „Zwangsanleihe“, die in sich selbst einen Widerspruch enthält, ist eine scherzhafte oder sarkastische. . Demgemäß drückt sich der Art. 73 der R.V. nicht correct aus, wenn er bestimmt: „In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe . . . . zu Lasten des Reichs erfolgen “. Der „Weg der Reichsgesetzgebung“ führt niemals bis zur Auf- nahme einer Anleihe, weil er nicht bis zu den Creditgebern führt, sondern ein Stück vorher aufhört. Der selbstverständliche und zweifellose Sinn des Artikels ist vielmehr, daß die Regierung für den Verwaltungsakt der Creditbeschaffung die im Wege der Gesetz- gebung zu ertheilende Zustimmung des Bundesrathes und Reichs- tages bedarf. Ein „Anleihegesetz“ (in diesem Sinne) hat daher auch niemals einen materiellen Rechtsi nhalt, stellt keine Rechts- regel weder des öffentlichen noch des privaten Rechts auf, sondern es enthält lediglich die Ermächtigung der Reichsregierung zum Abschluß eines bestimmten einzelnen Rechtsgeschäftes; es ist ein for- melles Gesetz, dessen Inhalt eine Verwaltungsm aßregel betrifft Vgl. Bd. II. S. 59 ff. 209 ff. . §. 109. Die Reichsschulden. Dem entspricht die stereotype Formel, welche in sämmtlichen Anleihegesetzen des Nordd. Bundes und des Deutschen Reiches für den Hauptparagraphen derselben verwendet wird. Sie lautet: „Der Reichskanzler wird ermächtigt , die zur Bestreitung der . . . . Ausgaben erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von . . . . . . . Mark im Wege des Credits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Be- schaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche . . . . Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.“ Mit dieser Bestimmung ist der wesentliche Bestandtheil eines Anleihegesetzes abgeschlossen; alles Uebrige, was sonst noch in den Anleihegesetzen sich findet, könnte — wie gleich ausgeführt werden wird — fehlen. Dem Art. 73 der R.V. ist mit diesem ersten Paragraphen der Anleihegesetze vollständig genügt Dies würde übrigens auch dann der Fall sein, wenn der Anleihever- trag vom Reichskanzler schon vorher mit den Creditgebern vereinbart worden ist und vom Bundesrath und Reichstag hiezu die Genehmigung in der für Gesetze vorgeschriebenen Form ertheilt wird. . Allein die Ermächtigung zum Abschluß der Anleihe kann beschränkt werden, indem dem Reichskanzler gewisse Bedingungen vorgeschrieben werden, welche er bei dem Creditgeschäft beobachten muß, so daß er das letztere anders als unter diesen Bedingungen nicht contrahiren darf. Dies ist in der That der Fall hinsichtlich der Bedingungen der Rückzahlung der Schuld. Das Gesetz vom 6. April 1870 B.G.Bl. 1870 S. 65. hat bestimmt, daß die in Aussicht genommene (damals einzige) Anleihe des Nordd. Bundes in der Art contra- hirt werden sollte, daß den Inhabern der Schuldverschreibungen kein Kündigungsrecht zustehe, daß dagegen dem Nordd. Bunde das Recht vorbehalten bliebe, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Ka- pitalbetrages binnen einer gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündi- gen Außerdem enthält das Gesetz noch die gänzlich inhaltlose und selbst- verständliche Bestimmung, daß die Tilgung des Schuldkapitals durch Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen erfolgen kann, wenn im Bundeshaushalts-Etathierfür Mittel bestimmt wer- den . Es ist dies blos eine phrasenhafte Umschreibung des Satzes, daß eine Verpflichtung des Bundesfiskus zur Tilgung des Schuldkapitals nicht besteht. . Diese Bestimmung ist in allen Anleihegesetzen des Deutschen §. 109. Die Reichsschulden. Reiches wiederholt worden, indem §. 2 des Reichsgesetzes vom 27. Januar 1875 (R.G.Bl. S. 18) auf das Gesetz vom 6. April 1870, und jedes der folgenden Anleihegesetze auf den §. 2 des Reichsgesetzes vom 27. Januar 1875 verweist. Diese Bestimmungen enthalten eine Einschränkung oder vielmehr Declaration des Hauptparagraphen; sie erklären, daß unter einer „verzinslichen Anleihe“ kein Zinsdarlehen , sondern eine wiederkäufliche Rente gemeint ist Der Ausdruck „Anleihe“ umfaßt Beides; die Preußischen Anleihen waren ursprünglich zinsbare Darlehen; durch die sogenannte „Consolidation“ sind sie in wiederkäufliche Renten verwandelt worden. Das Ges. v. 9. Nov. 1867 (B.G.Bl. S. 157) hatte den Abschluß eines tilgbaren Darlehens für den Nordd. Bund in Aussicht genommen; noch ehe es aber ausgeführt wurde, setzte das Ges. v. 6. April 1870 das System der Rentenschuld (consolidirten Anleihe) an die Stelle. und sie beschränken daher die dem Reichskanzler ertheilte Ermächtigung, „Geldmittel im Wege des Credits flüssig zu machen“, auf die Emission von Rentenschuld- scheinen. Auch hinsichtlich der Ausgabe der Schatzscheine ist die dem Reichskanzler ertheilte Ermächtigung durch die Anordnung eingeschränkt, daß die Dauer ihrer Umlaufszeit den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf Ges. v. 27. Januar 1875 §. 3. In sämmtlichen späteren An- leihegesetzen des Reiches in Bezug genommen. . Hiernach ist die in den Anleihegesetzen dem Reichskanzler er- theilte Vollmacht auf folgende Sätze zu reduziren: er darf im Wege des Credits eine gewisse Summe aufnehmen und zwar ent- weder als Rentenschuld, deren Tilgung dem Reichsfiskus vorbe- halten bleibt, oder als verzinsliche Darlehensschuld mit fest be- stimmten, die Frist eines Jahres (von der Emission) nicht über- schreitenden Fälligkeits-Terminen. Im Uebrigen sind die Modali- täten des Creditgeschäftes der freien Vereinbarung des Reichs- kanzlers mit den Kapitalisten überlassen. Obwohl nach dem Wortlaut sämmtlicher Anleihegesetze des Reiches die eben erwähnte Vollmacht dem Reichskanzler ertheilt wird, so lehrt doch ein Blick in das Reichsgesetzblatt, daß diese Vollmacht immer zunächst erst eine zweite Vollmacht im Ge- folge hat, welche dem Reichskanzler in der Form eines von ihm contrasignirten Kaiserlichen Erlasses ertheilt wird Zu sämmtlichen Anleihegesetzen gehören solche Erlasse. Zu den Gesetzen . Diese Er- §. 109. Die Reichsschulden. lasse sind alle nach demselben Formular abgefaßt; sie genehmi- gen auf Grund der darin bezeichneten Gesetze die Aufnahme der Anleihe, bestimmen die Beträge, über welche die auszugebenden Schuldverschreibungen lauten sollen, sowie die Höhe und Zahlungs- termine der Zinsen; sie wiederholen die in den Anleihegesetzen enthaltenen Anordnungen über die Tilgung und sie ermächtigen den Reichskanzler, hienach die weiteren Anordnungen zu treffen. Abgesehen von den Bestimmungen über die auszufertigenden Ap- points und über die Zinsen haben daher diese Kaiserlichen Erlasse vollkommen denselben Inhalt wie die Anleihegesetze. In formeller Beziehung ist es unbestreitbar incorrect und anstößig, daß eine und dieselbe Anordnung zweimal erlassen wird; das erste Mal vom Kaiser unter Zustimmung von Bundesrath und Reichstag und das zweite Mal wieder vom Kaiser „auf Grund“ jener ersten Anordnung; man sollte meinen, daß der bereits durch Reichsgesetz ermächtigte Reichskanzler nicht nochmals ermächtigt zu werden braucht. Materiell aber liegt in dieser Praxis ein tiefer Sinn; die Anleihegesetze wollen etwas Anderes bedeuten als ihr Wortlaut sagt oder sie werden wenigstens anders ausgelegt als nach ihrem buchstäblichen Sinn. Gemäß dieser Usual-Interpretation gilt nicht der Reichskanzler, sondern der Kaiser als ermächtigt, eine Reichsanleihe aufzunehmen, und demnach ist ein Erlaß des Kaisers an den Reichskanzler, durch den demselben die Beschaffung der Geldmittel aufgetragen wird, erforderlich Indirect ist dies auch reichsgesetzlich anerkannt. Da nämlich die Reichsschulden-Verwaltung die Schuldverschreibungen und Coupons ausfertigt und zwar gemäß §. 2 des Ges. v. 9. Nov. 1867 — der in den folgenden An- leihegesetzen stets in Bezug genommen ist — „ nach besonderer Anord- nung des Bundespräsidiums “, so kann der Reichskanzler ohne einen speziellen Kaiserl. Erlaß der Reichsschulden-Verwaltung diese Ausfertigug nicht austragen. Hierauf beruht die gesetzliche Nothwendigkeit jener Erlasse. . Die in den An- leihegesetzen gewählte Ausdrucksweise ist incorrect Die Incorrectheit der Fassung wäre übrigens leicht zu vermeiden. Im . vom 27. Januar 1875, 3. Januar 1876, 3. Januar 1877, 10. Mai 1877, 23. Mai 1877 und 21. Mai 1877 der Erlaß v. 14. Juni 1877 (R.G.Bl. S. 531); zu den Gesetzen vom 29. April 1878, 8. Mai 1878 und 12. Juni 1878 der Erl . v. 14. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 125); zu den Gesetzen vom 30. März 1879 und v. 15. Mai 1879 der Erl. v. 13. Juni 1879 (R.G.Bl. S. 152); zu den Gesetzen v. 9. Juli 1879 und v. 26. März 1880 der Erl. v. 13. Okt. 1880 (R.G.Bl. S. 187) u. s. w. §. 109. Die Reichsschulden. Sowie die Aufnahme einer Anleihe, so ist auch die Kündi- gung und Tilgung derselben ein Rechtsgeschäft des Vermögens- verkehrs, also ein Verwaltungsg eschäft, kein Akt der Gesetz- gebung (im materiellen Sinn). Da aber dieses Geschäft in die Finanzwirthschaft des Reiches nicht minder tief eingreift, wie die Aufnahme der Anleihe, so ist auch hierzu die Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages, „der Weg der Gesetzgebung“ für erforderlich erklärt. Zwar nicht in der Reichsverfassung, wol aber nach dem typischen Inhalt sämmtlicher Anleihegesetze und auch hier nur in einer versteckten Weise, indem dem Reich das Recht vorbehalten ist, die Schuldverschreibungen der einzelnen Renten-Emissionen „binnen einer gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündigen“ Gesetz v. 6. April 1870 §. 4 Abs. 1 (B.G.Bl. S. 65). . Hiernach braucht zwar nur die Bestimmung der Kündigung sfrist durch Gesetz zu erfolgen; aber es versteht sich von selbst, daß der Bundesrath und der Reichstag diese Frist nur dann festsetzen werden, wenn sie die Tilgung der Schuld überhaupt beschließen wollen Daß die R.V. über die Tilgung der Anleihen keine Bestimmung ent- hält, beruht darauf, daß bei Darlehenss chulden, welche amortisirt oder an bestimmten Terminen fällig werden, der Tilgungsmodus schon bei der Con- trahirung der Anleihe festgestellt wird. Vgl. das Anleihe-Gesetz des Nordd. Bundes v. 9. Nov. 1867 §. 3. . Demgemäß hat auch das Reichsgesetz vom 28. Oktob. 1871 (R.G.Bl. S. 343) sich nicht auf die Feststellung der Kündigung sfrist beschränkt, sondern „den Reichskanzler er- mächtigt, die . . . . Anleihe des vormal. Nordd. Bundes zur Ein- lösung . . . . mit einer Frist von drei Monaten kündigen zu lassen“. 2. Die privatrechtlichen Regeln . Das Rechtsverhält- niß zwischen dem Fiskus und den Anleihegläubigern bestimmt sich nach der Art der Kreditbeschaffung; es ist bei Emission von Anschluß an die in Preußen übliche Formulirung bestimmte das Anleihe- gesetz des Nordd. Bundes vom 9. Nov. 1867 §. 1: „Zur Bestreitung der außer- ordentlichen Bedürfnisse für . . . . sind die erforderlichen Geldmittel . . . . durch eine verzinsliche Anleihe zu beschaffen“; fügte dann aber im §. 10 hinzu: „Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Bundeskanzler übertragen“; während es treffender gewesen wäre zu sagen: „Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt nach Anordnung des Bundespräsidiums (Kaisers)“. Vgl. §. 2 dieses Gesetzes. Schon das Bundesgesetz v. 21. Juli 1870 über die Kriegsanleihe (B.G.Bl. S. 491) hat die in die Reichsgesetzgebung übergegangene Formel. §. 109. Die Reichsschulden. Schatzscheinen das Darlehn , bei Emission von Schuldverschrei- bungen ohne Fälligkeit die Rentenschuld ; beide in derjenigen juristischen Gestaltung, welche durch die Obligationsform der „Werthpapiere“ (Scripturobligationen) gegeben ist. Die in Be- tracht kommenden Rechtssätze ergeben sich aus der Natur der Sache und den Vorschriften des Civilrechts. Das einzelne Anleihegesetz ist an und für sich nicht der geeignete Platz, um sie zu sanctio- niren, da es nicht die Regelung, sondern die Benutzung des Rechts- instituts zum Zweck hat. Indeß hat die Reichsgesetzgebung ein- zelne Punkte, in Ermangelung eines gemeinen Civilgesetzes, in den Anleihegesetzen normirt. Es sind folgende zwei: a ) Die Verjährung . Nicht erhobene Zinsen (Renten) ver- jähren in vier Jahren, von der Verfallzeit an gerechnet Ges. v. 6. April 1870 §. 5 Abs. 2. (In sämmtlichen Anleihegesetzen wiederholt.) ; ebenso die Zinsen auf Schatzanweisungen; die in Schatzanweisungen ver- schriebenen Kapitalbeträge verjähren binnen 30 Jahren nach Ein- tritt des in jeder Schatzanweisung angegebenen Fälligkeitstermins Ges. v. 9. Nov. 1867 §. 8 Abs. 2. (In sämmtlichen Anleihegesetzen wiederholt.) . b ) Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden. Dasselbe ist geregelt in dem Gesetz vom 9. Nov. 1867 §. 6 und dem Ges. v. 12. Mai 1873 Reichs-Ges.Bl. 1873 S. 91. , deren Anordnungen in den einzelnen Anleihegesetzen des Reiches ausdrücklich in Bezug genommen sind. Diese Anordnungen wer- den nunmehr ergänzt durch die Civilprozeß-Ordn. §§. 823 ff., sind aber, sofern sie abweichende Vorschriften enthalten, der Civilproz. Ordn. gegenüber in Kraft erhalten durch §. 13 des Einf.Ges. zur Civilproz.Ordnung. Im Uebrigen beruhen die Rechte der Gläubiger auf vertrags- mäßiger Abrede (dem Begebungsvertrag), nicht auf Gesetz, und wenn auch scheinbar in den Anleihegesetzen und kaiserlichen Er- lassen gewisse Seiten des Rechtsverhältnisses geregelt werden, so sind diese Vorschriften doch zunächst nur Befehle an den Reichs- kanzler, wie er contrahiren solle, und mithin ist ihr Inhalt aller- dings identisch mit den Vertragsabreden Vgl. über Gesetze dieser Art Bd. II. S. 214 ff. . §. 109. Die Reichsschulden. 3. Die Verwaltung der Reichsschuld . Dieselbe ist durch das Reichsgesetz vom 19. Juni 1868 (B.G.Bl. S. 339 ff.) geregelt worden; dasselbe bezieht sich zwar nur auf die Marine- Anleihe des Nordd. Bundes, ist aber auf alle späteren Anleihen des Reiches durch die betreffenden Anleihegesetze für anwendbar erklärt worden. Die in diesem Gesetz aufgestellten Grundsätze sind folgende: a ) „Bis zum Erlaß eines definitiven Gesetzes über die Bundes- schulden-Verwaltung“ ist die Wahrnehmung der mit der Verwal- tung der Reichsschulden verbundenen Geschäfte der Preußischen „ Hauptverwaltung der Staatsschulden “ unter der obe- ren Leitung des Reichskanzlers übertragen Preußen empfängt dafür vom Reich eine Vergütung von jährlich 12 500 M. als Beitrag zu den Kosten dieser Behörde. . Die amtliche Thä- tigkeit und staatsrechtliche Stellung dieser Behörde ist bereits oben Bd. I. S. 349 ff. erörtert worden. b ) Die Aufsicht über die Reichsschulden-Verwaltung liegt der Reichsschulden-Kommission ob, deren Zusammensetzung und Aufgabe Bd. I. S. 354 fg. dargestellt worden ist. c ) Die dem Reichskanzler obliegenden Geschäfte der Finanz- verwaltung werden von dem ihm unterstellten „ Reichsschatz- amt “ wahrgenommen Erl. v. 14. Juli 1879. R.G.Bl. S. 196. . d ) In allen Anleihegesetzen des Reiches ist vorgeschrieben, daß über die Ausführung derselben dem Reichstage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft zu geben ist Ges. v. 27. Januar 1875 §. 5 (R.G.Bl. S. 19). In den späteren An- leihegesetzen in Bezug genommen. . e ) Endlich enthalten die Anleihegesetze übereinstimmend einen Satz, der auf den ersten Blick selbstverständlich und inhaltslos er- scheint, nämlich daß die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden müssen Gesetz v. 27. Januar 1875 §. 4. ; indeß kann dieser Satz unter Umständen eine praktische Bedeutung erlangen, die aber erst unten bei Darstellung des Budgetrechts erörtert werden kann. §. 110. Uebersicht der Einnahmequellen. III. Reichsbürgschaften . Im Art. 73 der R.V. ist die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs der Auf- nahme einer Anleihe gleichgestellt worden und es gelten die im Vorstehenden entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze in völlig gleicher Weise von beiden Arten von Rechtsgeschäften. Das Reich hat noch keine Veranlassung gehabt, ein Geschäft dieser Art abzu- schließen; dagegen ist es als Rechtsnachfolger des Nordd. Bundes in ein solches Schuldverhältniß eingetreten. Durch das Gesetz vom 11. Juni 1868 B.G.Bl. 1869 S. 33 fg. ist „das Bundespräsidium ermächtigt worden“, in Gemeinschaft mit Großbritannien, Frankreich und Oesterreich die Garantie für ein von der Donauschifffahrts-Kommission behufs Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der Donaumündungen contrahirtes Anlehen zu übernehmen. Bisher ist vom Deutschen Reiche eine Zahlung auf Grund dieser Bürg- schafts-Obligation nicht gefordert worden Vgl. hierüber die näheren Angaben in meiner Abhandlung in Hirth’s Annalen 1873 S. 439, die sich auch bei v. Rönne II, 1. S. 90 wiederfinden. . IV. Reichskassenscheine . Vgl. über dieselben Bd. II. S. 438; es ist daselbst bereits hervorgehoben worden, daß dieselben nicht den juristischen Charakter des Papiergelds haben, sondern unverzinsliche, auf den Inhaber lautende Schuldscheine des Reiches sind und daß demgemäß die Funktionen der Reichsschulden- Verwaltung und der Reichsschulden-Kommission sich auch auf sie erstrecken. Zweiter Abschnitt. Die Einnahmequellen des Reiches. §. 110. Uebersicht. Als „gemeinschaftliche“ Einnahmen des Reiches sind im Art. 70 der R.V. bezeichnet: 1. Die Erträge der Zölle und der gemeinschaftlichen (im Art. 35 der R.V. aufgezählten) Verbrauchssteuern . 2. Die Betriebsüberschüsse aus dem Post - und Telegraphen- wesen . 3. Die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre. §. 110. Uebersicht der Einnahmequellen. Hierzu kommen: 4. Die Erträge des Reichsvermögens, nämlich a ) die Ueberschüsse aus dem Betrieb der Reichseisen- bahnen ; b ) der Gewinn aus dem Betriebe der Reichsdruckerei ; c ) der Antheil am Reingewinn der Reichsbank Bankges. v. 14. März 1875 §. 24 (R.G.Bl. S. 177). nebst dem Ertrage der Banknoten-Besteuerung Siehe Bd. II. S. 397. 404. ; d ) die Zinsen aus belegten Geldern und die flüssig gemachten Bestände der einzelnen Fonds; e ) die Zuschüsse aus Reichsanleihen . 5. Die mit den Verwaltungen des Reichs unmittelbar verbun- denen Einnahmen, nämlich a ) die Gebühren , welche für die Amtshandlungen der Reichsbehörden zu entrichten sind; b ) die finanziellen Neben-Nutzungen des Verwaltungs- vermögens (durch Vermiethung oder Verpachtung u. dgl.), sowie der Erlös für entbehrlich oder unbrauchbar gewor- dene Grundstücke, Materialien, Maschinen, Pferde u. dgl.; c ) die Wittwen- und Waisengeld-Beiträge der Reichsbeamten der Civilverwaltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. April 1881 (R.G.Bl. S. 85). 6. Die Reichsstempel-Abgaben und zwar a ) für Spielkarten, b ) für Wechsel, sowie für Werthpapiere, Schlußnoten, Rech- nungen und Lotterieloose. Von diesen Einnahmequellen sind hier nur zwei Kategorien im Einzelnen darzustellen, nämlich die Zölle und Verbrauchssteuern und die Stempelabgaben; hinsichtlich der übrigen ist auf die Dar- stellung der einzelnen Verwaltungszweige und des Reichsvermögens zu verweisen Ausgenommen sind nur, abgesehen von den etwaigen Ueberschüssen der Vorjahre, die Wittwen- und Waisengeld-Beiträge der Civil- beamten. Diese Lehre hat ihren Platz bei der Darstellung der Rechtsverhält- nisse der Reichsbeamten und kann nicht wegen des zufälligen Grundes, daß diese Darstellung (Bd. I. S. 382 ff.) vor Erlaß des Reichsges. v. 20. April 1881 abgeschlossen und veröffentlich worden ist, aus dem Zusammenhang ge- rissen und an dieser Stelle nachgeholt werden. . Es ist hierbei aber zu bemerken, daß hier nur Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 16 §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. von der verwaltungsrechtlichen Ordnung dieser Einnahmequellen die Rede ist, während ihre Bedeutung und rechtliche Stellung in der Finanz wirthschaft des Reiches im folgenden Abschnitt zu erörtern sein wird. A. Die Zölle und Herbrauchssteuern v. Aufseß in Hirth’s Annalen des Deutschen Reiches Bd. 13 (1880) S. 609—831. Rud. Delbrück Der Artikel 40 der Reichsverf. Berlin 1881. . §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen. I. Durch übereinstimmende Zollgesetze, gleichartige Einrich- tungen der Zollverwaltung und Gemeinschaftlichkeit der Zollein- nahmen war für den größten Theil des jetzigen Bundesgebietes schon lange vor der Gründung des Norddeutschen Bundes die materielle Einheit des Zollwesens hergestellt. Der Deutsche Zoll- verein war nicht nur ein kräftiges Band, welches die Mehrzahl der Deutschen Staaten in der Zeit, als sie souverain waren, zu- sammenhielt; er war nicht nur in wirthschaftlicher und politischer Hinsicht eine Vorstufe, von der aus die staatliche Neugestaltung Deutschlands angebahnt wurde, sondern die in dem Zollverein aus- gebildeten Einrichtungen wurden auch zum großen Theil in die Bundesverfassung herübergenommen und bilden theilweise noch jetzt einen Bestandtheil des Reichsstaatsrechts. Die Geschichte des Zoll- vereins kann man mit Recht als die Vorgeschichte des Deutschen Reichs bezeichnen Ueber die Geschichte und die Verfassung des Zollvereins vrgl. nament- lich v. Festenberg-Packisch Die Geschichte des Zollvereins. Leipzig 1869 und Weber Der Deutsche Zollverein. Leipzig 1869. 2. Aufl. 1872. . Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes wurde der Zollverein, wie er zuletzt durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 constituirt war, allerdings in sehr erheblicher Weise umgestaltet und zwar ebensowohl hinsichtlich der in den Norddeutschen Bund eintretenden Staaten als hinsichtlich der Süddeutschen Staaten. In Betreff der ersteren wurde das Vereinsverhältniß ersetzt durch ein staatliches; an die Stelle der Vereinbarung trat die Verfas- sung, an die Stelle der Kündbarkeit und des Abschlusses auf be- stimmte Zeit die Unkündbarkeit und ewige Dauer, an die Stelle des Erfordernisses der Einstimmigkeit zu allen Abänderungen der §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. Zollgesetze und Einrichtungen der Weg der Gesetzgebung und Ver- ordnung; an die Stelle der Vertheilung der Erträge der Zölle und Verbrauchsabgaben an die Vereinsmitglieder trat die Ver- wendung dieser Einnahmen zur Bestreitung der Bundesausgaben. Wenngleich die Grundsätze, nach welchen die Zollverwaltung und die Erhebung der Zölle und Abgaben im Zollverein geregelt waren, im Allgemeinen auch im Norddeutschen Bunde beibehalten worden sind, so war doch der Verein als solcher unter den Mitgliedern des Bundes nicht mehr vorhanden, sondern durch die staatliche Einheit des Bundes absorbirt worden. Eine praktisch besonders wichtige Folge dieses Prinzips bestand darin, daß die einheitliche Regelung des Zollwesens auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile des Norddeutschen Bundes, welche dem Zollverein nicht angehört hatten, Anwendung fand, insoweit nicht die Ver- fassung des Norddeutschen Bundes selbst Ausnahmen festsetzte Nordd. Bundesverf. Art. 40 Abs. 2. . Auch hinsichtlich der Süddeutschen Staaten war der Zollverein, wenngleich er thatsächlich während des Krieges von 1866 fort- dauerte, rechtlich durch den Ausbruch des Krieges und durch den staatlichen Untergang eines Theiles der Vereinsmitglieder aufge- löst worden. In den einzelnen mit Preußen abgeschlossenen Friedens- verträgen (Art. 7 derselben) wurde dies von sämmtlichen Süd- deutschen Staaten anerkannt, gleichzeitig aber vereinbart, daß die Zollvereinsverträge wieder in Kraft treten sollten mit dem Vor- behalt, daß jeder Contrahent befugt sei, sie jederzeit sechs Monate nach geschehener Aufkündigung zu lösen. Dieses Kündigungsrecht benutzte Preußen als Handhabe, um eine Reform des Zollvereins herbeizuführen und es gelang der Preußischen Regierung, den Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867 zu Stande zu bringen Vgl. Thudichum Verfassungsrecht des Nordd. Bundes S. 39 ff. . Dieser Vertrag war von 5 Contrahenten, dem Norddeutschen Bunde und den 4 Süddeutschen Staaten geschlossen; er begründete ein Vereins verhältniß mit bestimmter Dauer (31. Dezember 1877), das aber stillschweigend von 12 zu 12 Jahren verlängert werden konnte; er erhielt die Vereinbarungen der älteren Zoll- und Han- delsvereinigungs-Verträge in Kraft, soweit sie nicht durch diesen Vertrag selbst abgeändert worden sind; er führte aber die ver- 16* §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. fassungsmäßigen Formen und Organe der Gesetzgebung und Ver- waltung des Norddeutschen Bundes in analoger Weise für die Erledigung der Vereinsgeschäfte ein (Zollvereins-Gesetze, Zollver- eins-Verordnungen, Zollvereins-Präsidium, Zoll-Bundesrath, Zoll- Parlament) Vgl. die eingehende Darstellung bei Thudichum S. 581 ff. . Durch die Gründung des Deutschen Reiches fand auch dieser Zollverein sein Ende; das Rechtsverhältniß unter seinen Mitglie- dern wurde in derselben Weise umgestaltet, wie durch die Errich- tung des Norddeutschen Bundes das Verhältniß unter den zu demselben vereinigten Staaten. Zwar wurden durch den Art. 40 der R.V. die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 8. Juli 1867 in Kraft erhalten, soweit sie nicht durch die Vor- schriften dieser Verfassung abgeändert sind, aber der Grundsatz, daß das Reichsgebiet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet bildet, die ausschließliche Befugniß des Reiches zur Gesetzgebung über Zölle und über die im Art. 35 aufgeführten Verbrauchsab- gaben, das Verordnungsrecht des Bundesrathes, die Ueberwachung der Behörden der Einzelstaaten durch den Kaiser u. s. w. sind verfassungsmäßig festgestellt und an keinen von dem Willen der Einzelstaaten abhängigen Endtermin geknüpft Vgl. Hänel Studien I. S. 123 ff. . Die Bezug- nahme auf die Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages im Art. 40 der R.V. darf nicht zu der irrthümlichen Ansicht verleiten, als bestünde neben dem staatsrechtlichen Reichsverband unter den Deutschen Staaten noch ein besonderer vertragsmäßiger Zollver- band. Der Inhalt der Bestimmungen ist hierfür unerheblich; Alles, was Inhalt eines Gesetzes sein kann, kann auch zum Inhalt eines Staatsvertrages gemacht werden und umgekehrt; entscheidend ist allein der Rechtsgrund , auf welchem die verbindliche Kraft der Bestimmungen beruht, ob auf dem gegenseitigen Versprechen gleichberechtigter Contrahenten oder auf dem Befehl einer über- geordneten staatlichen Potenz Vgl. Bd. II. S. 152 ff. , und dieser Rechtsgrund ist eben dadurch geändert worden, daß die Verfassung die Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages „ in Kraft erhalten “ hat Diese Bestimmungen sind selbstverständlich unter der Voraussetzung eines vertragsmäßigen Vereinsverhältnisses abgefaßt und da sie bei der Grün- . §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. Die wichtige praktische Consequenz hiervon ist in dem Art. 40 selbst gezogen, daß nämlich diese Bestimmungen in Kraft bleiben , „so- weit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Art. 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden“. Auch daß die Ausdeh- nung dieser Bestimmungen auf Elsaß-Lothringen im Wege der Ge- setzgebung erfolgt ist, bestätigt, daß hier Reichsrecht, nicht Ver- tragsrecht, in Rede steht. Hierdurch wird aber nicht ausgeschlossen, daß gewisse in dem Zollvereinigungsvertrage enthaltene Bestimmun- gen für einzelne Staaten Sonderrechte begründen, deren Abände- rung nur mit Zustimmung des berechtigten Staates (Art. 78 Abs. 2 der R.V.) erfolgen darf Vgl. Bd. I. S. 113 ff. Es gereicht mir zur besonderen Befriedigung, daß meine, von mehreren Seiten angefochtene Auffassung der Sonderrechte, die Zustimmung einer so gewichtigen Autorität wie Delbrück a. a. O. S. 1 ff. gefunden hat. . Die Verweisung des Art. 40 der Reichsverfassung auf den Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 schließt aber zugleich die Fortgeltung noch anderer Anordnungen in sich. Denn Art. 1 des erwähnten Vertrages enthält die Bestimmung, daß „die Zoll- vereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841, vom 4. April 1853 und vom 16. Mai 1865 nebst den zu ihnen gehörenden Separatartikeln zwischen den vertragenden Theilen ferner in Kraft bleiben, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind“; und in dem hierzu gehörenden Schlußprotokoll wird festgesetzt: „Die Verabredung, welche im Art. 1 des Vertrages über die Wirksamkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen näheren Bestim- mungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge ge- hörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Verein- dung des Reiches nicht umredigirt worden sind, so stehen sie noch jetzt in dieser Formulirung in Kraft. Aus dieser rein äußerlichen Fassungsform kann aber natürlich nicht geschlossen werden, daß das Vereinsverhältniß materiell noch fortbesteht. §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. barungen Anwendung finden.“ Hiernach hat der Art. 40 der R.V. die Gesammtheit aller bei Erlaß der R.V. in Geltung gewesenen Bestimmungen, welche unter den Mitgliedern des Zollvereins ver- abredet worden waren, in Kraft erhalten, soweit sie nicht durch die Reichsverfassung abgeändert worden sind, und hierdurch ist eine volle Continuität zwischen der vertragsmäßigen Ordnung des Zoll- vereins und der reichsverfassungsmäßigen Regelung des Zollwesens hergestellt Delbrück S. 4. . In Folge dessen kann es bei einzelnen Fragen er- forderlich sein, auf die älteren Verträge, Schlußprotokolle und Beschlüsse der General-Zollvereins-Conferenzen bis zum Jahre 1833 zurückzugehen. Thatsächlich verringert sich allerdings dieses an und für sich sehr umfangreiche Material dadurch erheblich, daß die späteren Verträge meistens die in Geltung erhaltenen Sätze der früheren wiederholen und daß namentlich der Vertrag vom 16. Mai 1865 eine Codifikation der wichtigsten damals geltenden Vereinsfestsetzungen enthält. II. Obwohl die Anordnung, daß die Zollvereins-Satzungen rechtliche Geltung behalten, durch einen Artikel der Reichsver- fassung getroffen worden ist, so haben doch die einzelnen Bestimmungen der Zollvereinbarungen dadurch nicht den Charakter von Verfassungsvorschriften erhalten. Es ergiebt sich dies aus dem Artikel 40 selbst, welcher die Klausel beifügt: „so lange sie nicht auf dem im Art. 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden“. Nur Art. 78 betrifft den Weg der Verfassungsänderung; Art. 7 dagegen, der seinerseits wieder auf Art. 5 zurückweist, bezieht sich auf den Weg der Gesetzgebung und der Verwaltungs-Verordnung In der Verf. des Nordd. Bundes trat das Recht des Bundesrathes, Anordnungen der Zollvereinsverträge durch Beschlüsse abzuändern, dadurch noch deutlicher hervor, daß das Verordnungsrecht des Bundesrathes nur in dem Abschnitt über das Zoll- und Handelswesen Anerkennung gefunden hatte (Art. 37) und Art. 40 auf diesen Artikel Bezug nahm. . Wenn hiernach die Abände- rung des Zollvereins-Vertrages auf verschiedenen Wegen, auf dem des Verfassungsgesetzes, des einfachen Gesetzes und des Bundesrathsbeschlusses für zulässig erklärt wird, so ergiebt sich, daß auch die staatsrechtliche Bedeutung der einzelnen Vertrags- bestimmungen eine verschiedene ist und daß der Art. 40 neben §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. seiner für alle Zollvereinssatzungen gemeinsamen Anordnung das Anerkenntniß dieser fortdauernden Verschiedenheit enthält. Zum Verständniß dieses Satzes dient Folgendes. Bei den Zollvereinsverträgen war wie bei allen Staatsver- trägen die völkerrechtliche und die staatsrechtliche Wirkung zu unterscheiden. In völkerrechtlicher Beziehung hatten alle Bestimmungen derselben eine und dieselbe Wirkung, sie er- zeugten gegenseitige Rechte und Pflichten der vertragschließenden Staaten. Ganz unabhängig davon war die staatsrechtliche Be- deutung der verabredeten Bestimmungen in den einzelnen Staaten, je nachdem dieselben in den Bereich des eigentlichen Verfassungs- rechts, der Gesetzgebung oder der Verwaltung eingriffen Vgl. Bd. II. S. 152 ff. Hänel Studien I. S. 124 ff. . Durch den Art. 40 ist die völkerrechtliche Bedeutung und Kraft erloschen und aus dem übereinstimmenden Recht der verbundenen Staaten ist ein einheitliches Recht des Reiches geworden; dies ist die für alle Zollvereinssatzungen gemeinsame Anordung. Aber diese Er- hebung der Gesammtmasse der Zollvereinssatzungen zum Reichs- recht ist in derjenigen Qualifikation erfolgt, welche den einzelnen Bestimmungen nach ihrem Inhalt und mit Rücksicht auf die ver- fassungsrechtlichen Grundsätze des Reiches zukommt. Hiernach zerfallen die in Geltung erhaltenen Regeln der Zollvereinsverträge in 3 Klassen: in Verfassungs vorschriften, in Gesetzes vor- schriften und in Verwaltungs vorschriften. Welche Bestim- mungen in jede dieser drei Klassen gehören, ist weder bei der Ab- fassung der Norddeutschen Bundesverfassung noch bei der Berathung der Reichsverfassung festgestellt worden, und zwar — wie der Präsident des Bundeskanzler-Amtes auf eine an ihn gerichtete An- frage in der Sitzung des Reichstages vom 7. Dezember 1870 er- klärte — weil diese Klassifikation nicht nur schwierig und zeit- raubend, sondern auch geeignet sein würde, „eine Menge von Fragen diskutabel zu machen, die von der Art sind, daß sie eigent- lich nur dadurch zu Fragen werden, wenn man darauf gestoßen wird, sie als solche zu behandeln“ Stenograph. Berichte der II. außerordentl. Sess. des Reichstages von 1870 S. 126 fg. Seydel Kommentar S. 180 fg. Hänel S. 126. . Die Gesetzgebung hat die Lösung dieser Schwierigkeiten der Praxis und der Wissenschaft überlassen und die letztere hat nicht angestanden, sich dieser Auf- §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. gabe zu unterziehen. Es sind namentlich die vorzüglichen Unter- suchungen von Hänel (Studien I. S. 120 ff.) und von Del- brück (Art. 40 der R.V.) diesem Zweck gewidmet. Aus den Bestimmungen der Zollvereins-Verträge scheidet in dieser Beziehung ganz aus, was durch die Reichsverfassung oder durch Reichsgesetze entweder aufgehoben ( resp. abgeändert) oder gedeckt ist. Denn hinsichtlich dieser Bestimmungen ist der Text der Reichsverfassung und der Reichsgesetze an die Stelle der Zollvereinsverträge getreten Eine Zusammenstellung solcher Anordnungen bei Hänel S. 129 ff. . Was den übrigen Inhalt der Verträge anlangt, so kommen für die staatsrechtliche Klassifizirung der Vorschriften folgende Punkte in Betracht: 1. Die Zollvereins-Verträge enthalten Bestimmungen über Gegenstände, auf welche die Kompetenz des Reiches zur Gesetzgebung sich nicht erstreckt ; z. B. über die inneren Verbrauchs-Abgaben der Einzelstaaten Insbesondere kömmt hier der Art. 5 des Zollvereins-Vertrages von 1867 in Betracht, der sowohl hinsichtlich der ausländischen wie der inländischen Erzeugnisse das Besteuerungsrecht der Einzelstaaten bestimmten Normen unter- wirft. Vgl. Hänel S. 138 ff. Delbrück S. 25 ff. , über die Chausseegelder und anderen Wege-Abgaben Zollv.V. Art. 22: Delbrück S. 84 ff. u. a. Da diese Be- stimmungen im Art. 40 der R.V. aufrecht erhalten worden sind, ohne daß dem Reich die Befugniß zur Gesetzgebung über diese Angelegenheiten zugewiesen worden ist, so ist jede Abänderung dieser Bestimmungen eine Abänderung des Art. 40 selbst und kann folglich nur unter Beobachtung des Art. 78 Abs. 1 erfolgen; diese Bestimmungen sind daher verfassungsrechtliche . 2. Als verfassungsmäßige Anordnungen sind ferner diejenigen Bestimmungen anzusehen, welche auf dem Gebiete des Zollwesens die Rechte der Einzelstaaten gegen die des Reiches abgränzen ; insbesondere die Vorschriften im Art. 18 des Zollvereins-Vertrages über das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht, im Art. 19 über die Erhebung und Ver- waltung der Abgaben u. s. w. Hänel S. 136. Delbrück S. 80 fg. . Sie sind als Ergänzungen des Art. 36 der R.V. zu erachten. §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. 3. So weit die Bestimmungen der Zollvereinsverträge Ange- legenheiten betreffen, welche unter die verfassungsmäßige Kompe- tenz des Reiches zur Gesetzgebung fallen, können dieselben auf dem Wege der Reichsgesetzgebung aufgehoben und abgeändert werden, da sie ja auch auf diesem Wege neu erlassen werden könnten Hänel S. 131. ; sie bilden daher die Gruppe der Bestimmungen mit einfacher Ge- setzeskraft. 4. Die schwierigste Aufgabe würde die Abgränzung der Be- stimmungen mit Gesetzeskraft von den Verwaltungs-Anordnungen sein, wenn nicht in dieser Beziehung schon während des Zollvereins selbst ein äußeres Kriterium für diese Unterscheidung geschaffen worden wäre. Nach der Erneuerung des Zollvereins im Jahre 1864 wurde in dem Vertrage vom 16. Mai 1865 die Gesammtmasse der gültigen Bestimmungen in zwei Gruppen nach staatsrechtlichem Gesichtspunkte vertheilt; alle Bestimmungen, denen die vertrags- schließenden Regierungen formell legislativen Charakter bei- legten, wurden in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen; alle Bestimmungen von administrativer Natur wurden in das Schlußprotokoll gestellt Auch bei der Vorlage an die Landtage der contrahirenden Staaten wurde diese Bedeutung der Trennung der beiden Urkunden hervorgehoben. Vgl. für Preußen die Denkschrift zum Zollvereinsvertrage in den Anlagen zu den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses 1865 IV. S. 1538 ( Hänel S. 127 Note 18). . Bei der Redaktion des Zollvereinsvertrages v. 8. Juli 1867 wurde dieselbe Form der Unterscheidung beibehalten und die Vertheilung des Stoffes zwi- schen Hauptvertrag und Schlußprotokoll nicht abgeändert Hänel S. 126 ff. Delbrück S. 5 fg. . Hieraus ergiebt sich, daß alle — noch in Geltung stehenden — Bestimmungen des Haupt vertrages v. 8. Juli 1867, sowie derje- nigen Verabredungen, welche in demselben in Bezug genommen und als Bestandtheile des Vertrages erklärt worden sind Die im Art. 3 §. 7 des Vertrages erwähnten Gesetze, nämlich das Zoll- gesetz, die Zollordnung, der Zolltarif und die „Grundsätze, betreffend das Zoll- strafgesetz“ sind durch das Zollgesetz von 1869 und die andern spätern Reichs- gesetze ersetzt worden, also nicht mehr von Belang. Ueber die schwierige Frage, inwieweit das Zollkartel v. 11. Mai 1833 noch Bedeutung hat, vgl. Delbrück S. 18 ff. , formelle §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens. Gesetzeskraft haben. Dagegen haben die Abreden des Schluß- protokolls , sowie selbstverständlich alle vom Bundesrath zur Ausführung des Zollvereinsvertrages beschlossenen Regle- ments u. s. w. die Kraft von Verwaltungs- Verordnungen . 5. Der Zollvereinsvertrag v. 16. Mai 1865 und ebenso der Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867 enthielten zwar eine vollständige Codifikation der die Gesammtheit des Zollvereins betreffen- den Abreden, aber keine vollständige Zusammenstellung aller noch gültigen Bestimmungen der früheren Verträge. Daneben sind vielmehr in Geltung geblieben diejenigen Bestimmungen, welche sich auf die besonderen Verhältnisse einzelner Staaten beziehen, sei es, daß dieselben bei dem Anschluß der letzteren festgestellt wurden, oder sei es, daß sie in Folge der Entwickelung der Zoll- vereins-Einrichtungen veranlaßt wurden Delbrück S. 4 u. S. 6. . Hinsichtlich dieser Be- stimmungen, welche durch den Art. 40 der R.V. ebenfalls in Kraft erhalten wurden, so weit sie bei Erlaß der R.V. noch Geltung hatten, fehlt es daher an einem formellen Kriterium dafür, ob sie als gesetzliche Anordnungen oder als Verwaltungsvorschriften an- zusehen sind und es kann daher diese Frage nur nach dem In- halt der Festsetzung beurtheilt werden Delbrück S. 6. . Uebrigens sind diese Bestimmungen nicht von erheblicher Bedeutung. Hervorzuheben ist aber, daß gerade diese besonderen Vorrechte einzelner Staaten im Verhältniß zur Gesammtheit unter dem Schutze des Art. 78 Abs. 2 der R.V. stehen. III. Durch die Continuität zwischen dem Deutschen Zollverein und dem Zollwesen des Reiches sind die prinzipiellen Grundlagen des letzteren bestimmt worden; ja es hat dieser historische Zu- sammenhang über dieses begränzte Gebiet hinaus auf die gesammte Organisation des Reiches eingewirkt. Namentlich besteht eine un- verkennbare und staatsrechtlich wie politisch hochbedeutsame Con- gruenz zwischen der Ordnung des Militärwesens, Gerichtswesens und Zollwesens; in allen drei Zweigen der staatlichen Thätigkeit Dahin gehören z. B. die besonderen Begünstigungen der Meßplätze Braunschweig, Frankfurt a. M., Leipzig und Frankfurt a. O. Vgl. Delbrück S. 61 fg.; die besonderen Vorrechte einzelner Staaten in Betreff der Chaussee- geld-Tarife ( Delbrück S. 85 fg.). §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. lassen sich dieselben verfassungsmäßigen Grundlinien wiederfinden. Für das Zollwesen sind es folgende Grundprinzipien: 1. Das Reichsgebiet ist ein einheitliches Zoll- und Handels- gebiet, innerhalb dessen freier wirthschaftlicher Verkehr stattfindet. Reichsverf. Art. 33. Es entspricht dies der Einheit des Reichs- heeres und der Erstreckung der Gerichtsbarkeit über das ganze Reichsgebiet. 2. Die Zollgesetzgebung ist eine einheitliche und steht aus- schließlich dem Reiche zu, R. V. Art. 35, und die Verwaltungs- vorschriften und Einrichtungen, welche zur Ausführung der Zoll- gesetzgebung dienen, sind gleichartige und übereinstimmende für alle Staaten und deshalb vom Bundesrathe zu beschließen. R.V. Art. 37 u. Art. 7. Es entspricht dies der Einheitlichkeit des Militärrechts und des Gerichtsverfassungs- und Prozeßrechts. 3. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle nach Maßgabe der Reichsgesetze und Bundesrathsbeschlüsse steht den Einzelstaaten zu; R.V. Art. 36. Sie haben die Selbstverwaltung auf diesem Gebiete, wie sie die eigene Gerichtsbarkeit und Gerichtsverwaltung und (verfassungsmäßig) die Kontingentsherrlichkeit und eigene Heeresverwaltung haben. Dem Reich steht nur die Kontrole dar- über zu, daß die Einzelstaaten die Selbstverwaltung den Reichs- gesetzen gemäß führen. Diese drei Grundprinzipien und die praktischen Gestaltungen derselben werden nun im Einzelnen darzustellen sein. §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. I. Das Grundprinzip, welches in der R.V. an die Spitze des das Zoll- und Handelswesen betreffenden Abschnittes ( VI ) gestellt worden ist, lautet: „Deutschland bildet ein Zoll- und Handels- gebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgränze.“ Verfassungs- mäßig fällt daher das Zollgebiet mit dem Bundesgebiet zusammen; dieser Grundsatz ist aber nach zwei Richtungen durchbrochen, indem einerseits Gebiete, die nicht zum Reich gehören, dem Zollgebiet angeschlossen sind (Zollannexe), und andererseits einzelne Theile des Bundesgebiets von der Zollgränze ausgenommen sind (Zoll- exclaven). 1. Art. 2 des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli 1867 be- stimmt: „In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. Gebietstheile einbegriffen, welche dem Zoll- und Handelssysteme der vertragenden Theile oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Anschlußverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse.“ Hierdurch wird nicht nur die Ausdeh- nung des Zollgebietes auf außerdeutsche Gebiete anerkannt, son- dern zugleich auch die Berücksichtigung der Anschlußverträge hin- sichtlich dieser Gebiete zugestanden Ueber die Bedeutung, welche der Artikel in den früheren Zollver- einsverträgen hatte, vgl. Delbrück S. 8. Die Behauptung, daß wegen dieser Zollannexe neben dem Reichsverbande unter den Bundesstaaten noch ein vertragsmäßiges Zollvereins-Verhältniß fortdauere, ist haltlos und von Hänel und Delbrück bereits in überzeugender Weise widerlegt worden. . Der Artikel unterscheidet zwei Arten von Annexen, je nachdem dieselben dem Zoll- und Handelssystem der Gesammtheit oder einem der betheiligten Staaten angeschlossen sind; beide Kategorien sind thatsächlich vor- handen, aber freilich nur in je einem Anwendungsfalle. a ) Das Großherzogthum Luxemburg ist durch Staatsver- trag Der erste Anschlußvertrag des Großherzogthums ist vom 8. Febr. 1842, der letzte vom 20/25. Oktober 1865. „dem Zollsystem des Königreichs Preußen und der mit diesem zu einem Zollverein verbundenen Staaten“ beigetreten und hat gleichzeitig auf jede Mitwirkung bei der Verwaltung und Ent- wicklung der Zollvereinsangelegenheiten verzichtet, seine Vertretung in dieser Hinsicht vielmehr Preußen übertragen. Der Luxembur- gische Anschlußvertrag ist aber von Preußen zugleich im Namen der übrigen Zollvereinsstaaten abgeschlossen und von den letzteren ratifizirt worden; er begründete demnach ein Gemeinschaftsver- hältniß zwischen Luxemburg und sämmtlichen Vereinsmitglie- dern. Nach Einführung der Reichsverf. trat an die Stelle der letz- teren das Reich, d. h. an die Stelle des Vereins der Bundesstaat. Anerkannt wurde die Fortdauer des Rechtsverhältnisses in dieser Gestalt implicite durch die Uebereinkunft v. 11. Juni 1872 wegen Uebernahme der Wilhelm-Luxemb. Eisenbahnen § 14, indem zu- gleich die Kündigung desselben ausgeschlossen wurde, so lange die erwähnten Eisenbahnen von einer Reichsbehörde verwaltet und betrieben werden R.G.Bl. 1872 S. 337. . Durch den Vertrag ist zwischen dem Reich und Luxemburg der gegenseitige Anspruch auf freien Verkehr und Gemeinschaft der Zollerträge begründet. §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. b ) Die zu Tyrol gehörende Gemeinde Jungholz ist durch den zwischen Bayern und Oesterreich vereinbarten Vertrag vom 3. Mai 1868 dem „bayerischen Zoll- und indirekten Steuersystem“ angeschlossen worden Vgl. Delbrück a. a. O. S. 9. . Durch diesen Vertrag wurden Rechte und Pflichten nur zwischen Bayern und Oesterreich begründet; dem Reich gegenüber hat er nur mittelbar eine Wirkung, indem Bayern so angesehen wird, als gehörte die Gemeinde Jungholz zu seinem Gebiete Zwischen Oesterreich und dem Deutschen Reich besteht hinsichtlich der Gemeinde Jungholz kein Vereinsverhältniß. Socii mei socius meus socius non est. Im Zollbundesrath wurde der Bayrisch-Oesterreichische Vertrag, wie Delbrück a. a. O. bezeugt, durch die Bemerkung erledigt, daß bei seinem Inhalte nichts zu erinnern sei. . 2. Die Zulässigkeit von Zollexclaven ist in der Reichs- verfassung selbst anerkannt worden und zwar sind auch hier zwei Kategorien zu unterscheiden. a ) Art. 33 Abs. 1 der R.V. fügt dem angegebenen Prinzip die Ausnahme bei: „Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgränze nicht geeigneten einzelnen Ge- bietstheile.“ Zur Ergänzung dieser Bestimmung dient Art. 6 des Zollvereinsvertrages, in welchem die Zollexclaven vollständig auf- gezählt sind; gegenwärtig ist dieses Verzeichniß aber nicht mehr dem thatsächlichen Zustand entsprechend, da ein erheblicher Theil dieser Gebiete in die Zollgemeinschaft eingeschlossen worden ist Der Art. 6 cit. führt unter den Zollexclaven noch auf: die Großher- zogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, das Herzogthum Lauenburg und die Hansestadt Lübeck, weil zur Zeit, als die Verhandlungen über den Zollvereinsvertrag begannen, der Einschluß dieser Gebiete in die Zollgemeinschaft noch nicht feststand; dagegen war dies hinsichtlich Schleswig- Holsteins und des Fürstenth. Lübeck der Fall, die deshalb unerwähnt geblieben sind. Delbrück S. 44. 45. . Im Artikel 6 wird der Ausschluß dieser Gebiete als ein vor- läufiger bezeichnet und bestimmt, daß, sobald die Gründe auf- gehört haben, welche die volle Anwendung des Zollvertrages auf den einen oder andern der zum Nordd. Bunde gehörenden Ge- bietstheile zur Zeit ausschließen, der Bundesrath des Zollvereins auf Veranlassung des Präsidiums des Nordd. Bundes über den Zeitpunkt Beschluß faßt, in welchem die Bestimmungen der Artikel §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. 3—5 und 10—20 des Zollvereinsvertrages in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten. Es ergiebt sich hieraus, daß den in Betracht kommenden Einzelstaaten kein Widerspruchs- recht gegen die Einbeziehung ihrer Gebiete oder Gebietstheile zu- steht Delbrück a. a. O. S. 43 ff. macht eine Ausnahme hiervon zu Gunsten Hannovers (jetzt Preußens) und Oldenburgs wegen Geestemünde und Brake. Allein vor Errichtung des Norddeutschen Bundes war in allen Fällen zum Einschluß einer Exclave die allseitige Zustimmung der Ver- einsstaaten erforderlich, für ein Sonder recht in dieser Beziehung also kein Raum. Es war daher rechtlich gleichgültig, ob der vorläufige Ausschluß jener beiden Orte auf finanziellen oder auf handelspolitischen Motiven be- ruhte. Da weder in dem Zollvereinsvertrag von 1867 noch in der Nordd. Bundesverf. für Geestemünde und Brake eine Abweichung von dem gemeinen Recht festgesetzt wurde, sind auch diese beiden Exclaven dem letzteren unter- worfen. und daß ebensowenig ein Akt der Gesetzgebung zur Besei- tigung oder Beschränkung einer Zollexclave erforderlich ist. An die Stelle des Zollbundesrathes ist seit der Errichtung des Reiches der Bundesrath getreten, dessen Kompetenz überdies durch Art. 7 Ziff. 2 der R.V. begründet ist. Nachdem verfassungsmäßig neben dem Grundprinzip der Identität von Bundesgebiet und Zollgebiet auch die Zulässigkeit des Ausschlusses von Gebietstheilen „wegen ihrer Lage“ anerkannt worden ist, handelt es sich bei jeder einzel- nen Exclave nur um eine Anwendung dieser Regeln auf den einzelnen Fall, also um eine Handhabung oder Ausführung des Gesetzes, nicht um eine Abänderung desselben; und ebenso, wenn in einem Falle, in welchem die Ausnahme bisher zugelassen war, wegen veränderter Umstände die Grundregel in Anwendung ge- bracht wird Ein Verzeichniß der gegenwärtig noch vorhandenen Zollexclaven siehe bei v. Aufseß und Delbrück S. 42. Der Anschluß der Stadt Altona ist vom Bundesrath am 22. Mai 1880 vorbehaltlich der näheren Modifikationen beschlossen worden. . b ) Art. 34 der R.V. lautet: „Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgränze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.“ Da dieser Artikel Anlaß zu zahlreichen Streitfragen gegeben hat, so scheint ein näheres Eingehen auf seinen Inhalt §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. geboten Abgesehen von den gelegentlichen Ausführungen in den umfassenderen Darstellungen des Reichsstaatsrechts und namentlich in Hänel ’s Studien I. S. 200 hat der Preuß. Antrag v. 19. April 1880 betreffend den Einschluß der Hamburgischen Vorstadt St. Pauli in das Zollgebiet Veranlassung zu zahl- reichen Erörterungen des Art. 34 gegeben. Soweit dieselben sich in Zeitungen u. dgl. finden, können sie hier unmöglich citirt und näher berücksichtigt werden, schon wegen ihrer zahllosen Menge; ebenso sehe ich ab von den vielen volks- wirthschaftlichen, handelspolitischen, historischen und phantastischen Abhand- lungen über die Freihafenfrage. Unter den staatsrechtlichen Erörte- rungen steht in erster Linie und überragt an wissenschaftlicher Bedeutung alle übrigen der anonyme Aufsatz in den Preußischen Jahrbüchern Bd. 46 S. 494 fg. (1880). Vgl. ferner die Ausführung in der Fachzeitschrift „Das Deutsche Wollengewerbe“ Nro. 15. 1879. (Grünberg.) — Die Preuß. Denkschrift zur Begründung des Antrages v. 19. April 1880. — Art. 34 der R.V. und der Antrag Preußens v. 19. April 1880. Hamburg, J. F. Richter. — Die Aufsätze in der Deutschen Rundschau, 1880 Heft 10. Preuß. Jahr- bücher Bd. 45 Heft 6 und Im neuen Reich, Juliheft 1881. Von besonderer Wichtigkeit sind die Verhandlungen des Reichstages 1880 S. 1071 ff. u. S. 1264 ff. 1881 S. 389 ff. 393 ff. 471 ff. 1881/82 S. 39 ff. 777 ff. 813 ff. Einen trefflichen Ueberblick über den Verlauf der Angelegenheit und die ge- sammte Literatur giebt die Abhandlung von Gustav Tuch in Schmoller ’s Jahrb. Bd. VI Heft 1 S. 113—232 (1882). . Es ist von vornherein klar, daß er im Gegensatz stehen muß zu Art. 33 Abs. 1, da er sonst durch den letzteren gedeckt und überflüssig sein würde. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß dieser Gegensatz in den Schlußworten des Artikels beruht, „bis sie ihren Einschluß … beantragen“; d. h.: während hinsicht- lich der übrigen Zollexclaven der Bundesrath nach freiem Ermessen zu beschließen hat, ist der Einschluß der Hansestädte Hamburg und Bremen von ihrem Antrage abhängig gemacht Daß bei Gründung des Nordd. Bundes die Erwartung bestand, daß die Hansestädte dem Zollgebiet einst beitreten werden, ist vielfach constatirt worden; insbesondere in der Preuß. Denkschrift vom 19. April 1880 und in mehreren Reichstagsreden des Reichskanzlers. Dagegen ist ihnen eine Rechts - pflicht nicht auferlegt worden; die Worte „bis sie ihren Einschluß beantragen“ enthalten eine reine Potestativbedingung ( si voluerint ). Die entgegengesetzte von v. Treitschke Pr. Jahrb. Bd. 45 S. 630 ff. und Stenograph. Berichte des Reichstages 1881 S. 389 u. a. aufgestellte Ansicht widerspricht dem Wort- laut und dem logischen Zusammenhange der Art. 33 u. 34. — Vgl. Wolff- son Stenogr. Berichte 1880 S. 1073 und Rickert ebendas. S. 1078. . Zu Zweifeln hat zunächst Anlaß gegeben das Verhältniß des Art. 34 der R.V. zu Art. 6 des Zollvereinsvertrages; denn in §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. dem letzteren werden die Hansestädte Bremen und Hamburg nicht den übrigen Zollexclaven gegenüber gestellt wie in der R.V., sondern unter ihnen mit aufgezählt, so daß auch auf sie das Wort „vorläufig“ in dem Eingang des Art. 6 und die Bestimmung in Abs. 2 hinsichtlich der Beschlußfassung des Bundesrathes über ihre Aufnahme in das Zollgebiet Anwendung finden. In der Nordd. Bundesverfassung dagegen fehlt das Wort „vorläufig“ und ein Antrag, dasselbe einzuschalten, wurde vom verfassungbe- rathenden Reichstag abgelehnt Stenograph. Berichte des constit. Reichstages 1867 S. 500. . Dieser scheinbare Widerspruch zwischen dem Zollvereinsvertrag und der Nordd. Bundesverf., aus welcher der Art. 34 der R.V. unter Weglassung der bereits 1868 in die Zollgemeinschaft eingetretenen Hansestadt Lübeck herüberge- nommen worden ist, erklärt sich sehr leicht. Der Zollvereinsver- trag ist vom Nordd. Bunde als einheitlichem Subjekte mit den süddeutschen Staaten abgeschlossen worden; die Nordd. Bundesverf. dagegen betraf das Verhältniß unter den Staaten des Nordd. Bundes. Im Verhältniß zu den süddeutschen Staaten wurde da- her der Ausschluß von Hamburg und Bremen ganz ebenso wie der der übrigen Gebietstheile des Nordd. Bundes normirt; ihnen gegenüber wurde der Ausschluß als ein vorläufiger behandelt, für sie wurde die Aufnahme der Hansestädte nicht von einem Antrage der letzteren, sondern von einer Mittheilung des Präsidiums des Nordd. Bundes abhängig gemacht; für sie war die Bestimmung eine völkerrechtliche Abrede mit dem Nordd. Bund Im Art. 6 des Zollvereinsvertrages werden die Zollexclaven auch in 2 Gruppen getheilt, aber nach einem ganz anderen Prinzip als in der Nordd. Bundesverfassung; Art. 6 zählt unter Ziff. 1 die Gebietstheile des Nordd. Bundes, unter Ziff. 2 die Gebietstheile der süddeutschen Staaten (Badens) auf, welche ausgeschlossen blieben. . Der Art. 34 dagegen betraf das staatsrechtliche Verhältniß innerhalb des Nordd. Bundes; er sollte den staatlichen Zwang gegen die Hansestädte zum widerwilligen Eintritt in das Zollgebiet ausschließen Uebereinstimmend Lasker Stenogr. Berichte 1880 S. 1309. . Nach- dem das völkerrechtliche Zollvereins-Verhältniß zwischen dem Nord- deutschen Bunde und den süddeutschen Staaten in Wegfall gekom- men und durch das verfassungsrechtliche ersetzt worden ist, kann nur noch Art. 34 der R.V. maßgebend sein. Es folgt ja auch §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. aus der ausdrücklichen Anordnung im Art. 40, daß in allen Fällen, in denen zwischen den Bestimmungen der R.V. und denjenigen des Zollvereinsvertrages ein Widerspruch besteht, die Verfassungsbe- stimmungen Geltung haben Ganz unrichtig ist das Verhältniß aufgefaßt worden von Edg. Lö- ning in Hirth’s Annalen 1875 S. 366, der die sonderbare Ansicht aufstellt, Art. 34 der Nordd. Bundesverf. sei durch Art. 6 des Zollvereinsvertrages ab- geändert worden und diese Abänderung sei durch Art. 34 der Reichsver- fassung wieder rückgängig gemacht worden. . Es ist ferner in Zweifel gezogen worden, ob die Vorschrift des Art. 78 Abs. 2 auf das im Art. 34 den beiden Hansestädten gewährleistete Recht anwendbar sei. Man hat dies aus dem Grunde verneint, weil in der Norddeutschen Bundesverfassung eine dem Art. 78 Abs. 2 entsprechende Anordnung fehlte und nur den Süd- deutschen Staaten bei ihrem Eintritt in das Reich Reservatrechte, die unter dem Schutze des Art. 78 Abs. 2 stehen, eingeräumt worden seien Hänel Studien a. a. O. Denkschrift des Centralvereins der Wollen- fabrikanten bei Tuch a. a. O. S. 155; ferner v. Kardorff Stenograph. Berichte 1881 S. 395. . Diese Deduction ist falsch. Die R.V. Art. 78 Abs. 2 kennt das Wort „Reservatrechte“ gar nicht, sondern spricht nur von denjenigen Vorschriften der R.V., „durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammt- heit festgestellt sind“. Daß diese Ausdrucksweise auch auf die im Art. 34 den Hansestädten eingeräumten Rechte buchstäblich paßt, ist unleugbar; es ist daher völlig unerheblich, ob man die Be- zeichnung Reservatrechte in einem engeren oder weiteren Sinne zu verwenden pflegt und ob man das im Art. 34 der R.V. erwähnte Recht so nennt oder nicht. Daß aber in der Verfassung des Nordd. Bundes der Art. 78 Abs. 2 fehlte, ist ganz ohne Belang, nachdem die Reichsverfassung den Grundsatz ohne Einschränkung aufgenommen hat; überdies folgt der letztere auch ohne aus- drückliche Anerkennung aus dem Begriff und Wesen der Sonder- rechte von selbst Vgl. Bd. I. S. 117 ff. . Der Art. 34 wäre überhaupt bedeutungslos, wenn er auch ohne Zustimmung von Hamburg resp. Bremen auf- gehoben werden könnte; denn die Nothwendigkeit dieser Zustim- mung ist eben das einzige unterscheidende Kriterium zwischen den Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 17 §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. Exclaven des Art. 34 und denjenigen des Art. 33 Abs. 1 der R.V. Sowohl in der Literatur als bei den parlamentarischen Erörterungen war das auch die überwiegende Ansicht; statt aller andern Citate genügt die folgende Aeußerung des kompetentesten Beurtheilers der Frage, des Fürsten Bismarck Stenogr. Berichte 8. Mai 1880 S. 1269: „Mir sind Suggestio- nen von anderer Seite und aus Hamburg gemacht, daß dieses ganze Freihafen- recht Hamburgs kein Singularrecht sei, sondern daß der Art. 34 durch Gesetz, wenn nicht 14 Stimmen widersprechen, aus der Welt geschafft werden könne. Ich habe darauf mit großer Bestimmtheit und auch schriftlich nach Hamburg erklärt, daß ich dieser Deduktion nicht beistimmen könne, sondern daß das Recht auf den Freihafen nur mit Ham- burgs Bewilligung aufhören könne , und daß ich, so lange ich mitzureden hätte, auch darüber wachen würde, daß es nicht eingeschränkt werde auf kleinere Gränzen als diejenigen, welche nothwendig sind, damit es seiner Bezeichnung in vollkommener und loyaler Weise entspreche.“ Vgl. ferner G. Meyer Staatsrechtl. Erörterungen S. 73. Windthorst Stenogr. Berichte S. 1082 und besonders Delbrück Stenogr. Berichte 1881 S. 396. . Sodann ist die Frage aufgeworfen worden, ob Art. 78 Abs. 1 der R.V. bei einer Veränderung der Freihafenstellung der beiden Hansestädte Anwendung finde, d. h. ob hierzu der Weg der ver- fassungsändernden Gesetzgebung beschritten werden müsse. Auf den ersten Anschein könnte man sich für Bejahung der Frage ent- scheiden, da eine Aenderung des Art. 34 doch ganz gewiß eine Veränderung der Verfassung sei So namentlich Löning a. a. O. S. 366 und Lasker Stenogr. Berichte 1880 S. 1085, desgleichen Windthorst ebendaselbst S. 1083. . Allein dies beruht auf einer Verkennung des Sinnes dieses Artikels; er will nicht Bremen und Hamburg vom Zollgebiet excludiren und ihre Freihafenstellung an- befehlen, sondern er will ihnen den Einschluß in die Zollgränze so lange erlassen, bis sie es beantragen. Art. 34 hat mit dem zweiten Satz von Art. 33 Abs. 1 das gemein , daß beide Ver- fassungsbestimungen Ausnahmen von dem im ersten Satz des Art. 33 an die Spitze gestellten Prinzip zulassen ; die Beseitigung einer dieser Ausnahmen ist sonach keine Veränderung, sondern eine voll- ständigere Verwirklichung des obersten verfassungsmäßigen Grund- satzes. Art. 34 enthält keine objektive Rechtsregel, welche den im Art. 33 an die Spitze gestellten Grundsatz theilweise aufhebt, son- dern sie begründet subjektive Rechtsbefugnisse, welche seine voll- kommene Durchführung hindern können. Wenn die beiden Hanse- §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. städte sich in das Zollgebiet aufnehmen lassen, so wird hierdurch Art. 34 nicht verändert , sondern erledigt , indem die Hanse- städte von dem ihnen vorbehaltenen Recht, ihren Einschluß in die Zollgränze zu beantragen, Gebrauch machen. Die Beschlußfassung über die Aufnahme und über die Modalitäten derselben steht als- dann gerade ebenso wie hinsichtlich der Exclaven des Art. 33 Abs. 1 dem Bundesrath zu. Dem Reichstag gebührt hierbei weder ein Recht der Zustimmung noch ein Veto. In dieser Weise ist auch im Norddeutschen Bunde bei der Aufnahme von Lübeck und bei der Aufnahme einzelner Gebietstheile von Hamburg und Bremen verfahren worden, ohne daß die Verfassungsmäßigkeit dieses Weges in Zweifel gezogen worden ist Vgl. Hänel Studien I. S. 200 und Stenogr. Berichte des Reichs- tages 1882 I. Sess. S. 39 und namentlich Fürst Bismarck Stenogr. Be- richte 8. Mai 1880 S. 1270. . Auch die Bedeutung des Wortes „Hansestädte“ ist Gegenstand einer großen Meinungsverschiedenheit geworden Vgl. Wolffson im Reichstag 1880 Stenogr. Ber. S. 1074; Rickert ebendas. S. 1078. Fürst Bismarck a. a. O. Ferner Preuß. Jahrb. Bd. 45 S. 637. Die Schrift: Art. 34 der R.V. und der Antrag Preußens u. s. w. (Hamburg 1880) S. 19 ff. Die Citate bei Tuch a. a. O. S. 168 und na- mentlich Preuß. Jahrb . Bd. 46 S. 497 ff. , indem bei Er- örterung des Preuß. Antrages betreffend St. Pauli die Behaup- tung aufgestellt worden ist, daß unter „Hansestädte“ nicht das Staats gebiet, sondern das Stadt gebiet von Bremen und Ham- burg zu verstehen sei. Diese Ansicht ist völlig unrichtig. Zu- vörderst wäre die Bestimmung hinsichtlich Bremens sinnlos, da der Freihafen in Bremerhafen, also in ziemlich großer Entfernung von der Stadt Bremen sich befindet. Sodann ist die erwähnte Ansicht mit der grammatischen Auslegung des Art. 34 unverein- bar. Die Worte: „die Hansestädte Bremen und Hamburg“ bilden das Subjekt des ganzen Satzes, auf welches auch die Worte „bis sie ihren Einschluß beantragen“ sich beziehen. Der Antrag kann aber nur von den Staaten Bremen und Hamburg gestellt wer- den; das Wort „ sie “ kann also nur diese Staaten bedeuten und mithin ist es logisch unmöglich, den am Anfang des Satzes ge- brauchten Ausdruck „Hansestädte“ und die Worte „ ihren Ein- schluß“ in einem anderen Sinne zu verstehen. Auch werden sowohl 17* §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. im Eingang der Verfassung des Nordd. Bundes als in mehreren Reichsgesetzen und Staatsverträgen die Staaten Lübeck, Bremen und Hamburg als „ Hansestädte “ bezeichnet In dem von der Preuß. Regierung im Jahre 1866 vorgelegten ur- sprünglichen Verfassungsentwurf stand das Wort „Städte“; in dem dem ver- fassungberathenden Reichstage vorgelegten Entwurf war es durch das Wort „Hansestädte“ ersetzt. . Allein der Art. 34 bestimmt nicht, daß das ganze Staatsgebiet von Bremen und Hamburg außerhalb der Zolllinie gelassen werde, sondern nur: „mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des um- liegenden Diese Worte wurden vorzüglich mit Rücksicht auf Altona, das gemein- schaftlich mit Hamburg außerhalb der Zollgränze gelassen werden sollte, hin- zugefügt. Gebietes“. Der „Zweck“, der hier als maßgebend hingestellt wird, ist die Erhaltung der Freihäfen. Insofern daher Theile des Hamburgischen oder Bremischen Staatsgebietes aus irgend einem andern Grunde als aus der Rücksicht auf den Ver- kehr in und mit dem Freihafen außerhalb der Zollgränze geblieben sind, findet das im Art. 34 der R.V. begründete Sonderrecht auf sie keine Anwendung. Die Verfassung kennt aber überhaupt nur zwei Motive für die Zulassung von Exclaven, entweder die zur Zollbewachung ungeeignete Lage (Art. 33) oder das Freihafen- Interesse (Art. 34). Die Abgränzung beider Arten von Exclaven steht nach Art. 7 Ziff. 2 der R.V. dem Bundesrath zu , da auch hinsichtlich der Freihafen- Exclaven es sich hierbei lediglich um eine Maßregel zur Ausfüh- rung der Bundesverfassung handelt. Endlich ist es bestritten, ob der Bundesrath, nachdem er ein- mal Gebiete von Bremen und Hamburg, die ihrer Lage nach zum Einschluß in die Zollgränze geeignet sind, außerhalb der letzteren gelassen und dadurch anerkannt hat, daß ihr Ausschluß mit Rück- sicht auf die Freihafenstellung erfolgt ist, später ohne die Zustim- mung der Bremer und resp. Hamburger Landesregierung die ge- troffenen Festsetzungen verändern könne Diese Frage bildete den eigentlichen Kernpunkt des Streites über den Preuß. Antrag v. 19. April 1880. Vgl. die Excerpte bei Tuch S. 155. 163. 165; insbesondere Preuß. Jahrb . Bd. 46 S. 502 und Staatsminister Hofmann Stenogr. Berichte des Reichstags 1880 S. 1295. . Diese Frage ist vom Standpunkt des Staatsrechts aus m. E. zu bejahen. Durch §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. Veränderungen der thatsächlichen Verhältnisse verschiedenster Art, deren Aufzählung und Erörterung hier zu weit führen würde, kann ein anfänglich ausgeschlossenes Gebiet für die Zwecke des Frei- hafens entbehrlich werden, oder es kann in Folge der gemachten Erfahrungen oder sorgfältigerer Ermittelungen der Bundesrath die von ihm zuerst beschlossene Abgränzung als unzweckmäßig und zu weitreichend erkennen. Es liegt kein Grund vor, warum der Bundesrath nicht einen Ausführungsbeschluß zu Art. 34 der R.V. ebenso wie alle anderen nach Maßgabe des Art. 7 Ziff. 2 der R.V. gefaßten Beschlüsse solle abändern dürfen. Nur wird dabei freilich vorausgesetzt, daß der Bundesrath diese Befugniß nicht zur stückweisen Vernichtung oder Verstümmelung des den Hanse- städten im Art. 34 gewährleisteten Rechts mißbrauche. Alle diese Fragen haben den größten Theil ihres praktischen Interesses eingebüßt durch den zwischen dem Reichskanzler und dem Hamburgischen Senat abgeschlossenen Vertrag vom 25. Mai 1881 und das in Folge desselben ergangene Reichsgesetz v. 16. Fe- bruar 1882 R.G.Bl. 1882 S. 39 ff. , betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das Deutsche Zollgebiet Vgl. den Entwurf mit Motiven in den Drucksachen des Reichstages von 1881/82 Nro. 4. Verhandlungen darüber: Stenogr. Berichte ebendas. S. 101 ff. 777—841, S. 867. Vgl. ferner Tuch a. a. O. S. 205 ff. und Hirth ’s Annalen 1881 S. 489 ff. . Auf Grund der mit der Reichsregierung geführten Verhandlungen hat der Hamburgische Senat den Anschluß seines Staatsgebietes mit Ausnahme eines eigentlichen Freihafens an das Zollgebiet beantragt und der Bundesrath hat diesen Antrag genehmigt. Nunmehr ist die Begränzung des Freihafens und „des diesem Zweck entsprechenden Bezirks“ für Hamburg durch Staatsvertrag und durch ein denselben bestätigendes Reichsgesetz definitiv festge- stellt worden, so daß der Bundesrath einseitig keine Verände- rungen daran vornehmen kann, und es ist ferner sowohl im Art. 1 des Vertrages als im §. 1 des Reichsgesetzes anerkannt worden, daß auf dieses Freihafengebiet Art. 34 der R.V. fortdauernd Anwendung finde, so daß die Freihafen-Eigenschaft jenes Bezirks ohne Hamburgs Zustimmung weder aufgehoben noch eingeschränkt §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. werden kann Aus der „ fortdauernden Anwendung des Art. 34 der R.V.“ folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf Aufhebung des Freihafens einmal stellen sollte, vielleicht unter der bundes- freundlichen Einwirkung eines künftigen Reichskanzlers, der Bundesrath allein darüber zu entscheiden haben würde, ohne daß es eines Gesetzes bedürfte. Siehe oben S. 258 fg. Die Bemerkungen von Windthorst , Stenogr. Berichte 20. Januar 1882 S. 790, „daß §. 1 des Gesetzes nicht ein bloßer einfacher Gesetzesparagraph, sondern ein Verfassungsparagraph sei, so daß eine Abänderung desselben nur möglich sein würde, wenn nicht 14 Mitglieder des Bundesrathes widersprechen“, beruht auf einer mißverständlichen Auffas- sung des Art. 34 der R.V. . Der Anschluß der Stadt und des Gebiets von Hamburg nach dieser Vereinbarung wird nach dem 1. Oktober 1888 (nach Herstellung der erforderlichen Bauten und Einrichtungen) an einem vom Bundesrath festzustellenden Tage erfolgen. 3. Da zum Bundesgebiete selbstverständlich auch die Strom- läufe gehören, so bedürfte es kaum der Hervorhebung, daß auch die letzteren und zwar auch mit ihren unteren, von Seeschiffen be- fahrenen Theilen, von der gemeinschaftlichen Zollgränze mit ein- geschlossen werden, wenn nicht hinsichtlich der unteren Elbe (von Hamburg bis zur Mündung) bis vor Kurzem eine Ausnahme be- standen hätte, deren Aufhebung der Gegenstand lebhaften Streites und vielfacher Meinungsverschiedenheit gewesen ist Vgl. namentlich die Abhandlung in den Preuß. Jahrbüchern Bd. 46 S. 503 ff. Die Hamburgische Brochüre : „Die Freiheit der Elbschifffahrt. Geschichtl. Erläuterungen der staatsrechtl. Sachlage. Hamburg 1880. — Tuch a. a. O. S. 175 ff. und aus den umfassenden Verhandlungen des Reichstages von 1880 die Erörterungen von Delbrück S. 1265 fg., Fürst Bismarck S. 1268, besonders Hofmann S. 1295, sowie die Ver- handlungen von 1882 I. Session S. 635 ff. . Wenn man zunächst von der Elbschifffahrts-Akte v. 1821 und der Behauptung, daß durch dieselbe die sogenannte Zollvereins-Aus- lands-Eigenschaft der unteren Elbe gesetzlich begründet sei, ab- sieht, so folgt aus den vorhergehenden Erörterungen, daß der Bundesrath berechtigt ist, den Einschluß der unteren Elbe ganz ebenso wie den aller andern Zollexclaven zu beschließen, mag man nun den bisherigen Ausschluß des Stromes auf Art. 33 Abs. 1 oder auf Art. 34 der Reichsverf. zurückführen. Die Behauptung aber, daß dieses Recht des Bundesrathes durch die Elbschifffahrts- Akte beschränkt sei, ist unbegründet, auch wenn man selbst zugeben §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. wollte — was indeß unrichtig wäre — daß die in der Elbschiff- fahrts-Akte vereinbarte völlige Freiheit der Schifffahrt die Freiheit vom Waarenzoll einschließt. Denn die Elbschifffahrts-Akte ist ein Staatsvertrag unter den Uferstaaten, hat also nur die Kraft der Landesgesetze und ist mithin, so weit diese Uferstaaten Glieder des Deutschen Reiches geworden sind, durch entgegenstehende An- ordnungen der Reichsgesetze aufgehoben Vgl. Bd. II. S. 195 ff. . Für das Verhältniß unter den Deutschen Staaten sind demnach die Anordnungen der Reichsverfassung Art. 33. 34. 40 und insbesondere Art. 7 Ziff. 2 in ihrem Zusammenhange maßgebend und Oesterreich ist der einzige Staat, für welchen die völkerrechtliche Bedeutung der Elbschifffahrts-Akte ungeschmälert fortbesteht. Daraus ergiebt sich, daß Oesterreich allein gegen die Verlegung der Zollgränze an die Mündung der Elbe, gleichviel ob dieselbe im Wege des Bundes- rathsbeschlusses oder im Wege des Reichsgesetzes verfügt wird, die formelle Berechtigung des Einspruches erheben könnte; daß dagegen in staatsrechtlicher Beziehung im Deutschen Reiche die Elbschifffahrts-Akte der Verfassung gegenüber nicht in Betracht kommt. Der Bundesrath hat nun durch Beschluß vom 8. Dezemb. 1881 die Unterelbe einschließlich der in derselben befindlichen Elb- inseln vom 1. Januar 1882 ab dem Deutschen Zollgebiet ange- schlossen Centralbl. des Deutschen Reichs 1881 S. 464. Auch der Reichstag hat sich schließlich hiermit einverstanden erklärt, indem er die Kosten des An- schlusses im Etatsgesetz für 1882/83 genehmigt und nur durch eine Resolution ausgesprochen hat, daß er hierdurch kein „Präjudiz“ für die ihm zustehende Mitwirkung habe herbeiführen wollen. Sitzung v. 14. Januar 1882. Stenogr. Berichte S. 656. 657. und gleichzeitig Vorschriften über die Befreiung der nach und von Hamburg transitirenden Schiffe von zollamtlicher Behandlung erlassen. 4. Das Bundesgebiet umfaßt bekanntlich in völkerrechtlicher Hinsicht auch den Meeressaum auf Kanonenschußweite von der Küste aus. In einem solchen Sinne kann aber der Grundsatz, daß das Bundesgebiet von einer gemeinschaftlichen Zollgränze um- schlossen werde, nicht verstanden werden, da sonst die Waaren zoll- pflichtig wären noch ehe sie an das Land gebracht werden können. Vielmehr bestimmt in dieser Beziehung §. 16 Abs. 2 des Zoll- §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. gesetzes vom 1. Juli 1869 Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 320. : „Wo das Vereinsgebiet durch das Meer begrenzt wird, bildet die jedesmalige den Wasserspiegel be- grenzende Linie des Landes die Zolllinie. Das Gleiche gilt, wo das Vereinsgebiet an andere Gewässer gränzt, sofern deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist“ Die Bestimmung steht in dem Abschnitt des Zollgesetzes, welcher die Ueberschrift trägt: „Einrichtungen zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles“ und hat mit der Frage wegen Abgränzung der Zollexclaven gar keinen Zusammenhang. Unrichtiger Weise ist ein solcher hervorgesucht worden bei den Erörterungen über den Zollanschluß der unteren Elbe, namentlich vom Fürsten Bismarck . Stenogr. Berichte 1880 S. 1268; die richtige Be- deutung des §. 16 cit. ist klargestellt worden von Lasker ebendas. S. 1309. . Die praktische Bedeutung dieser Anordnung betrifft vorzugsweise die Frage, in welchem Augenblick die Zollpflichtigkeit eintritt und eventuell der Thatbe- stand einer Zolldefraudation perfekt wird. II. Die sachliche Bedeutung des Grundprinzips, daß Deutschland ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet bildet, ist im Art. 33 Abs. 2 ausgesprochen: „Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jedem anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.“ Die Tragweite dieses Grundsatzes ergiebt sich aus den Artikeln des Zollvereins- vertrages, die zum Theil lediglich den Zweck haben, diese Conse- quenzen zu entwickeln und sicher zu stellen. 1. Den Einzelstaaten ist es nicht unbedingt verboten, Abgaben von Verbrauchsgegenständen zu erheben; diese Befugniß ist aber durch eine Reihe von Sätzen überaus beschränkt: a ) Ausgeschlossen ist die Erhebung irgend einer weiteren Ab- gabe von allen vom Auslande eingeführten Gegenständen, welche vom Reich bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen vom Zentner belegt sind, mit Ausnahme der auf die weitere Verarbei- tung oder bei Getränken auf deren Umsatz (Cirkulation) allgemein gelegten Steuern Zollvereinsvertrag Art. 5. I. Als Fabrikations- steuern sind aber lediglich zugelassen die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs sowie die Mahl- und Schlacht- steuer, und hinsichtlich der Cirkulationssteuer von Getränken gilt der . §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. b ) Hinsichtlich der inländischen Produkte und der vom Auslande eingeführten Erzeugnisse, welche nicht mehr als 15 Gro- schen Zoll zu tragen haben, ist es den Einzelstaaten zwar freige- stellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizube- halten, neu einzuführen, zu verändern oder aufzuheben; dergleichen Abgaben sollen aber für jetzt d. h. bis zur Abänderung im Wege der verfassungsändernden Gesetz- gebung, da es sich um eine Modifikation des Art. 40 der R.V. handeln würde. Siehe oben S. 248. nur auf folgende Erzeugnisse gelegt werden dürfen: Wein, Most, Cider und Essig; ferner Mehl und andere Mühlenfabrikate und Backwaaren; endlich Fleisch, Fleischwaaren und Fett Zollvereinsvertrag Art. 5. II. §. 2. . Außerdem ist Bayern, Württemberg und Baden die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres und Elsaß-Lothringen diejenige des Bieres vorbehalten ge- blieben R.V. Art. 35 Abs. 2. R.G. f. Els.Lothr. vom 25. Juni 1873 §. 4 (R.G.Bl. S. 161). . Für die Besteuerung des Weines sind außerdem Maxi- malsätze für die Werth- und Gewichtssteuer fixirt worden Zollvereinsvertrag a. a. O. . c ) Das hiernach sich ergebende Verbot der Besteuerung trifft nicht blos die Erhebung einer Abgabe für Rechnung der Einzel- staaten, sondern auch für Rechnung von Kommunen und Korpo- rationen. Nur in Elsaß-Lothringen sind die bestehenden Bestimmun- gen über das Octroi der Gemeinden in Geltung erhalten worden R.G. v. 25. Juni 1873 §. 5 (R.G.Bl. S. 162). . d ) Insoweit hienach, sei es für Rechnung der Einzelstaaten, sei es für Rechnung der Kommunen, Steuern erhoben werden dürfen, muß eine Gleichmäßigkeit der Behandlung in der Art statt- finden, daß das Erzeugniß eines andern Bundesstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten besteuert wer- den darf Vgl. hinsichtlich der Staatssteuern Zollvereins-Vertrag Art. 5. II. §. 3 . Dasselbe gilt auch hinsichtlich der vom Auslande ein- Satz, daß sie bei ihrer ersten Einlage (das ist diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unmittelbar folgt), von jeder inneren Steuer befreit bleiben. Zollv.-Vertr. a. a. O. §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. geführten Erzeugnisse, insofern dieselben mit einer inneren Steuer Seitens der Einzelstaaten überhaupt belegt werden dürfen Zollvereins-Vertr. Art. 5. I. Abs. 1 a. E. . 2. Durch das unter den vorstehend bezeichneten Schranken fortbestehende Recht der Einzelstaaten zur Erhebung von Verbrauchs- abgaben erleidet der Grundsatz der Verkehrsfreiheit innerhalb des Bundesgebietes Modifikationen. a ) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Her- vorbringung oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes ge- legt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Ein- fuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen; sogenannte Uebergangssteuer Zollvereins-Vertr. Art. 5. II. §. 3 Ziff. d. Durch die Zulässigkeit der Uebergangssteuer wird daher das im §. 8 des Zollgesetzes vom 1. Juli 1869 kategorisch ausgesprochene Prinzip: „Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, sind unzulässig“ — modifizirt. . Nur in denjenigen Staaten, welche zum Norddeutschen Bunde gehört haben, darf von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Trauben- most eine Uebergangsabgabe nicht erhoben werden Zollvereins-Vertr. ebendas. Ziff. e. Die Bestimmung ist durch Art. 40 der R.V. in Geltung erhalten geblieben und begründet, wie Delbrück Art. 40 S. 32 mit Recht bemerkt, ein Sonderrecht der Süddeutschen Staaten, das unter dem Schutze des Art. 78 der R.V. steht. . Entspre- chende Bestimmungen gelten hinsichtlich der Kommunalsteuern Zollvereins-Vertr. Art. 5. II. §. 7. . b ) Andererseits können diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf einen Konsumtionsgegenstand gelegt haben, diese Steuer bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereins- staaten unerhoben lassen oder den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten; jedoch in keinem Falle mehr als bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Aus- lande gewährt wird und als die wirklich bezahlte Steuer beträgt und nicht früher, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angränzenden Bundesstaate oder in dem Lande des Be- stimmungsortes nachgewiesen worden ist Zollv.Vertr. Art. 5. II. §. 4 u. §. 7. Die Erstattung der inneren Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein war, abgesehen . und hinsichtlich der Kommunalsteuern ebendas. §. 7, woselbst zugleich die Con- sequenzen dieses Prinzips näher detaillirt sind. §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. c ) Ein Verzeichniß der hiernach zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben und der zu erstattenden Ausfuhrvergütungen ist von den betreffenden Einzelstaaten dem Bundesrath einzureichen und bei jeder Veränderung der Beträge ist hiermit der Nachweis zu verbinden, daß sie den angegebenen Grundsätzen entsprechen Zollv.Vertr. a. a. O. §. 5. Verzeichnisse siehe im R.G.Bl. 1877 S. 9 ff. 1880 S. 25. 189. 190. 1881 S. 116. 232. . Ueber eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Abgabensatz den Vorschriften des Zollvereinsvertrages gemäß normirt ist oder nicht, entscheidet der Bundesrath auf Grund des Art. 7 Ziff. 3 der R.V. Delbrück a. a. O. S. 36. 37. Vgl. Bd. I. S. 255 ff. . d ) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit be- troffenen inländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden; jedoch sind besondere Verein- barungen unter den betheiligten Staaten über einen anderen Mo- dus zugelassen Zollv.Vertr. a. a. O. §. 6 Abs. 1. . Die zur Sicherung der Steuererhebung erfor- derlichen Anordnungen sind vom Bundesrath zu beschließen und in einer den Verkehr möglichst wenig beschränkenden Weise zu normiren Zollv.Vertr. a. a. O. §. 6 Abs. 2. Die jetzt geltenden Bestimmungen beruhen auf dem provisorisch vereinbarten Regulativ v. 8. Mai 1841; sie sind mit den späteren Abänderungen zusammengestellt als Anlage zu dem Els.Lothr. Gesetz v. 14. Dezemb. 1872 (Gesetzbl. f. Els.Lothr. 1872 S. 779 ff.). Vgl. ferner Centralbl. f. d. D. R. 1874 S. 127. . e ) Die Erhebung von Durchfuhr-Abgaben ist unbedingt und ausnahmslos den Einzelstaaten untersagt Zollv.Vertr. Art. 3 §. 1. Art. 5. II. §. 1. Zollgesetz v. 1. Juli 1869 §. 6. ; ebenso die Erhebung von Ausgangsabgaben Zollv.Vertr. Art. 4 Abs. 1. . 3. Die Einzelstaaten sind nicht berechtigt, die Einfuhr von Waaren in ihr Gebiet zu verbieten oder durch lästige Bedingungen irgend welcher Art zu erschweren, und ebensowenig sind sie befugt, Ausfuhrverbote zu erlassen, da ein solches Verbot sowohl gegen Art. 33 Abs. 1 als gegen Art. 35 der R.V. verstoßen würde Die im Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Zollvereinsvertrages enthaltenen Be- . von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, im Zollv.Vertr. a. a. O. Ziff. d untersagt; diese Bestimmung ist jedoch aufgehoben worden durch das R.G. v. 19. Juli 1879 §. 5 (R.G.Bl. S. 260). §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. Reichsgesetzlich ermächtigt und verpflichtet zur Anordnung geeigneter Verkehrsbeschränkungen sind die Verwaltungsbehörden der Einzel- staaten aber zur Verhütung der Verbreitung oder Einschleppung der Rinderpest und anderer übertragbarer Seuchen der Hausthiere R.G. v. 7. April 1869 §. 1. 2. 9. 10 (B.G.Bl. S. 105). R.G. v. 23. Juni 1880 (R.G.Bl. S. 153) §. 6 ff. . Auch zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen dürfen die Einzelstaaten die erforderlichen Maßregeln ergreifen, jedoch dürfen im Verhältniß von einem Staat zum andern keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet Zollv.Vertr. Art. 4 Abs. 5. . Daß im Falle von Epidemien außer den Regierungen der Einzelstaaten auch der Bundesrath für den ganzen Umfang oder einen Theil des Bundesgebiets zur Anordnung vvn Be- schränkungen hinsichtlich des Waarenverkehrs berechtigt ist, ergiebt sich aus dem Zollgesetz v. 1. Juli 1869 §. 2 in Verbin- dung mit §. 167 Abs. 2 das. und Art. 7 Abs. 2 der R.V. Hinsichtlich der Beschränkung des Personen verkehrs und anderer Sicherheitsmaßregeln ist dagegen der Bundesrath nicht zuständig, so lange nicht das Reichsgesetz über die Medizinalpolizei erlassen ist, wozu das Reich nach Art. 4 Ziff. 15 der R.V. kompetent ist; denn Ausführungs bestim- mungen können zu einem Gesetze, das noch gar nicht vorhanden ist, nicht be- schlossen werden. . §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung und -Einrichtungen. I. Die Gesetzgebung . I. Die Einheit der Gesetzgebung über das gesammte Zoll- wesen, sowie über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewon- nenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups ist dadurch in der vollständigsten Weise ge- stimmungen sind nicht mehr anwendbar, was Seydel Comment. S. 166 mit Unrecht annimmt. Denn sie regeln nur das Verhältniß zwischen dem Nord- deutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten, dagegen lassen sie das Ver- hältniß des ersteren zu seinen Mitgliedern unberührt. Durch die Gründung des Reichs ist dieses internationale Verhältniß durch ein staatsrechtliches er- setzt worden. Vgl. Bd. I. S. 195 und übereinstimmend Delbrück a. a. O. S. 24. §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. sichert, daß die Kompetenz zur Gesetzgebung über die angeführten Angelegenheiten dem Reich ausschließlich zusteht. R.V. Art. 35 Abs. 1. Den Einzelstaaten ist demnach hinsichtlich dieser Gegenstände die Befugniß zur Sanction von Rechtsregeln aller Art gänzlich entzogen; sie dürfen nicht nur — was sich von selbst versteht — keine Rechtsvorschrift contra legem imperii erlassen, sondern auch nicht praeter legem d. h. zur Ergänzung der Reichsgesetze, und endlich auch nicht intra legem d. h. zur Ausführung der Reichs- gesetze, außer auf Grund einer besonderen reichsgesetzlichen Er- mächtigung. Dadurch, daß die gesetzliche Regelung einer Materie der Machtsphäre der Einzelstaaten entzogen ist, verlieren die letz- teren zugleich die rechtliche Fähigkeit, über diese Materie Staats- verträge mit fremden Staaten abzuschließen Vgl. Bd. II. S. 194 ff. . Diese Grundsätze gelten auch von den Hansestädten Bremen und Hamburg und den übrigen Zollexclaven; denn wenn auch in diesen Gebieten die Erhebung der Reichs zölle unterbleibt, so ist es doch den Staatsgewalten jener Gebiete nicht freigestellt, eine PartikularZollgesetzgebung für dieselben zu erlassen Vgl. meine Abhandl. in Hirth’s Annalen 1873 S. 449, insbesondere auch über den eine Zeit lang von Hamburg erhobenen geringen Werthzoll. . II. Die ausschließliche Gesetzgebungs-Kompetenz des Reiches umfaßt das gesammte Zollwesen , also nicht blos die Ent- scheidung darüber, welche Waaren einem Zoll unterworfen sind nebst dem Zolltarif , sondern auch die Vorschriften über Zoll- befreiungen, über die Erhebung des Zolles, über die Einrichtungen zur Beaufsichtigung der Erhebung, die zollpolizeilichen Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, über die Nieder- lagen unverzollter Waaren, über Verkehrs-Erleichterungen und Befreiungen u. s. w. Ferner die Regeln über die Organisation der Zollbehörden und deren amtliche Befugnisse, Strafbestimmungen für Kontrebande und Defraudation, Anordnungen hinsichtlich des Strafverfahrens, endlich über die Maßregeln, welche in den Zoll- ausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforder- lich sind. Die Gesammtheit dieser Materien ist, abgesehen von den hier in Betracht kommenden und noch in Geltung stehenden Bestim- §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. mungen des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli 1867, gegenwärtig geregelt in folgenden Gesetzen: 1. Das Zollgesetz v. 1. Juli 1869 Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 317—369. Denkschrift zu dem Entw. des Gesetzes in den Aktenstücken des Zollparlaments 1869 Nr. 4. Vgl. hierzu Hirth’s Annalen 1869 S. 511 ff. v. Aufseß ebendas. 1880 S. 650. . Dasselbe ist eine umfassende Kodifikation des Zollverwaltungsrechts und des Zoll- strafrechts, und ist an die Stelle der im ehemaligen Zollverein im Jahre 1836 vereinbarten Satzungen, nämlich des Zollgesetzes, der Zollordnung und der „Grundsätze, betreffend das Zollstraf- gesetz“, getreten. Das Zollgesetz ist streng genommen kein Reichs- gesetz . Es ist im Zollverein nach Maßgabe des Vertrages vom 8. Juli 1867 vereinbart worden und demgemäß zur Entstehung gekommen als ein gleichlautendes Gesetz der fünf zum Zollverein verbundenen Staaten d. h. des Norddeutschen Bundes, Bayerns, Württemberg’s, Badens und Hessen’s; bei der Gründung des deutschen Reiches ist es nicht unter den Gesetzen des Norddeutschen Bundes, welche zu Reichsgesetzen erklärt worden sind, mit aufgeführt worden Vgl. Art. 80 der mit Baden und Hessen vereinbarten Verfassung (B.G.Bl. 1870 S. 647). Bayer. Verfassungsvertrag III. §. 8 (R.G.Bl. 1871 S. 21). Reichsges . v. 16. April 1871 §. 2 (R.G.Bl. S. 63). Vermuth- lich empfand man kein praktisches Bedürfniß, ein Gesetz, welches im ganzen Reichsgebiet gleichmäßig in Geltung stand, als Reichsgesetz einzuführen. ; dem- nach ist keine Veränderung hinsichtlich des Rechtsgrundes seiner Geltung eingetreten. Allein praktisch ist dies in Betreff der Gesetz- gebungs-Befugniß unerheblich; denn da den Einzelstaaten die Be- fugniß zur Gesetzgebung in Zollsachen gänzlich entzogen ist, so sind sie außer Stande, an dem Vereinszollgesetz irgend eine Ver- änderung vorzunehmen, und es ist mithin die gleichmäßige Geltung des Zollgesetzes im Reichsgebiete ebenso gesichert, als wäre es ausdrücklich zum Reichsgesetz erklärt worden Dagegen kann der angeregte Punkt zu großen Schwierigkeiten bei der Interpretation derjenigen Gesetzesvorschriften führen, welche sich auf „Reichs- gesetze“ beziehen. Es gilt dies besonders von der Bestimmung des Art. 5 des Einführungs-Gesetzes zur Strafproz.Ordn.: „Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Strafprozeßordnung nicht berührt.“ Man wollte damit gerade auch gewisse Bestimmungen der Zoll- und Steuergesetze aus der Zeit des Zollvereins in Geltung erhalten und war sich wol kaum be- wußt, daß diese Gesetze gar keine „Reichsgesetze“ sind. . §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. In Elsaß-Lothringen ist das Gesetz eingeführt worden durch das Ges. v. 17. Juli 1871. Ges.Bl. S. 37; hier hat es gemäß den Ausführungen Bd. II S. 135 ff. den Charakter des wirklichen Reichsgesetzes. 2. Das Gesetz des Norddeutschen Bundes , betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete aus- geschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen, vom 1. Juli 1869 Bundesgesetzbl. 1869 S. 370. Auch dieses Gesetz ist im Zollverein zu Stande gekommen. . Das Gesetz ist in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen Bremischen Gebietstheilen eingeführt worden durch das Reichsgesetz v. 28. Juni 1879. (R.G.Bl. S. 159.) 3. Das Reichsgesetz , betreffend den Zolltarif des deut- schen Zollgebietes vom 15. Juli 1879 R.G.Bl. 1879 S. 207. Abgeändert durch Reichsges. v. 6. Juni 1880 (R.G.Bl. S. 120) hinsichtlich des Flachszolles; ferner durch die Reichsgesetze vom 19. und 21. Juni 1881 (R.G.Bl. S. 119. 121). . Gemäß § 6 dieses Gesetzes können „Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 50 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden“. (Sogen. Retorsionszoll.) Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch kaiserliche Ver- ordnung angeordnet; die Verordnung ist aber dem Reichstag sofort, oder wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen und sie ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt Nach dem Wortlaut des Gesetzes verliert die Verordnung durch die Versagung der Genehmigung nicht ipso jure ihre Geltung, sondern sie ist „außer Kraft zu setzen“, wozu eine Kaiserl. Verordnung erforderlich ist. Dies ist eine Abweichung von dem sonst in der Reichsgesetzgebung verfolgten Prinzip. Vgl. Bd. I. S. 514. Bd. II. S. 76 fg. u. S. 149. . 4. Hinsichtlich der Zoll- und Steuervergehen kommen neben den besondern Vorschriften der Zoll- und Steuergesetze Vgl. insbesondere das Zollgesetz v. 1869 §§. 134—165 und Einf.Ges. zum Strafgesetzb. §. 2. die all- gemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs und hinsichtlich des §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. gerichtlichen Strafverfahrens die Anordnungen der Strafprozeß- Ordnung § 459 ff. zur Anwendung. 5. Das Zollkartel vom 11. Mai 1833 ist im Zollvereins- vertrag Art. 3 § 7 in Geltung erhalten worden. Durch die Straf- prozeß-Ordnung und das Gerichtsverf.-Gesetz hat es zwar dieselbe hinsichtlich der gerichtlichen Strafverfolgung und der Rechtshülfe eingebüßt Mit alleiniger Ausnahme des Verhältnisses zwischen den zum Reich gehörenden Staaten und Luxemburg. ; dagegen hat es noch jetzt Wirksamkeit hinsichtlich derjenigen Anordnungen, welche außerhalb des Kreises der Justiz- gesetze liegen Delbrück S. 22. Mit Oesterreich-Ungarn ist bei Gelegenheit des Handelsvertrages v. 23. Mai 1881 ein besonderes Zollkartell vereinbart wor- den. R.G.Bl. 1881 S. 133. . III. Die Gesetzgebung über die im Art. 35 der R.V. erwähnten Verbrauchs-Abgaben ist zur Zeit folgende: 1. Die Salzsteuer ist reichsgesetzlich noch nicht geregelt; die Erhebung derselben beruht im ganzen Reichsgebiet auf der unter den Staaten des Zollvereins geschlossenen Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 und den auf Grund derselben erlassenen überein- stimmenden (Partikular-)Gesetzen Im Nordd. Bunde das Gesetz vom 12. Oktober 1867 (Bundes- Gesetzbl. 1867 S. 41 ff. S. 49 ff.); in Baden Ges. v. 25. Okt. 1867; in Hessen Ges. v. 9. Nov. 1867; in Bayern Ges. v. 16. Nov. 1867; in Württemberg Ges. v. 25. Nov. 1867; in Elsaß-Lothringen Ges. v. 17. Juli 1871 Art. 1. . Von den letzteren gilt ganz dasselbe, was vom Vereinszollgesetz oben dargethan worden ist; obwohl die Salzsteuer-Gesetze keine Reichsgesetze sind, ist dennoch den Einzelstaaten die Befugniß entzogen, an diesen Gesetzen irgend eine Aenderung vorzunehmen, so daß sie ihrer Wirkung nach den Reichsgesetzen gleich stehen Vgl. meine Abhandlung in Hirth’s Annalen 1873 S. 451. . Die Abgabe von dem im Inlande gewonnenen Salze beträgt 6 Mark für den Zentner Nettogewicht Für das vom Auslande eingeführte Salz beträgt der Zoll nach dem Tarif vom 15. Juli 1879 Nro. 25 lit. t 6 Mark 40 Pf. für den Zentner; wenn es seewärts eingeführt wird, 6 Mark. und ist von den Produzenten oder Steinsalz-Berg- werksbesitzern zu entrichten. Befreit von dieser Abgabe ist das Salz, welches zu einem der in § 20 des Ges. v. 12. Okt. 1867 aufgeführten Zwecke verabfolgt wird; abgabenfreie Verabfolgung §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. ist von der Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeord- neten Kontrolemaßregeln abhängig und die Einzelstaaten sind ermächtigt, zur Bestreitung der durch die Kontrole erwachsenden Kosten vom abgabenfreien Salz eine Kontrolgebühr bis zu 20 Pf. vom Zentner von den Salzempfängern zu erheben. 2. Die Zuckersteuer Vgl. v. Aufseß a. a. O. S. 682 ff. ist ebenfalls noch nicht durch ein Reichsgesetz normirt; es gilt im ganzen Zollgebiet zur Zeit das im Zollverein promulgirte Gesetz v. 26. Juni 1869 B.G.Bl. 1869 S. 282 fg. , welches außer der Steuer vom inländischen Rübenzucker auch den Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Ausfuhr-Vergütung für inländischen Zucker festsetzt. Die Abgabe vom inländischen Zucker wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben und beträgt 80 Pf. vom Zollzentner. Durch den Zoll- vereinsvertrag v. 8. Juli 1867 Art. 3 § 7 ist überdies die Ueber- einkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865 in Kraft erhalten worden und diese erhält wieder im Art. 1 drei frühere, die Zuckerbesteuerung betreffende Verein- barungen aufrecht. In dem hierzu gehörenden Separat-Artikel I. ist festgestellt, daß „das Gesetz, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, nebst der zu dessen Ausführung erlassenen Instruction für die Steuerbehörden, mit den darauf bezüglichen Verabredungen unter den Vereins-Regierungen, auch ferner in Kraft bleibt“. Dieses Gesetz ist auf der Generalkonferenz des Jahres 1845 vereinbart worden, normirt die allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften über die Erhebung und Kontro- lirung der Steuer, sowie die Strafen wegen Zuwiderhandlungen und das Verfahren, und ist in den einzelnen, an der Vereinbarung betheiligten Staaten als Landesgesetz eingeführt worden; in Preußen als Verordnung vom 7. August 1846. (Preuß. Ges.S. 1846 S. 335) Vgl. Delbrück a. a. O. S. 19. v. Aufseß S. 683 fg. . Durch das im Zollverein vereinbarte Gesetz vom 2. Mai 1870 (B.G.Bl. 1870 S. 311) ist § 13 dieser „Verord- nung“ aufgehoben und zugleich bestimmt worden, daß in denjenigen Theilen des Zollvereinsgebiets, in welchen die erwähnte Verord- nung noch nicht in Wirksamkeit ist, dieselbe vom 1. Sept. 1870 an in Kraft tritt. Mit dieser Modifikation hat demnach diese Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 18 §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. Verordnung die Kraft des Nordd. Bundesgesetzes resp. in den süddeutschen Staaten des Landesgesetzes erhalten, kann aber nur durch Reichsgesetz abgeändert werden. In Elsaß-Lothringen ist das Ges. v. 26. Juni 1869 eingeführt worden durch das Reichs- gesetz v. 17. Juli 1871. Art. 1 (Gesetzbl. f. Els.-L. S. 37); da- gegen ist die im Ges. v. 2. Mai 1870 erwähnte „Verordnung“ in Elsaß-Lothringen nicht eingeführt worden. 3. Die Tabaksteuer Vgl. v. Aufseß a. a. O. S. 689 ff. ist gegenwärtig geregelt durch das Reichsgesetz v. 16. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 245) Zur Ausführung dieses Gesetzes hat der Bundesrath Vorschriften er- lassen, welche unter dem 25. März 1880 im Centralbl. f. d. D. R. S. 153 ff. bekannt gemacht geworden sind. Vgl. ferner „die Dienstvorschriften betreffend die Besteuerung des Tabaks“ vom 29. Mai 1880 (ebenda S. 327 ff.). . Dieselbe ist für den inländischen Tabak der Regel nach eine Gewichtssteuer und beträgt vom Jahr 1882 an für 100 Kilogramm nach Maßgabe des Gewichts des Tabaks in fermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifem Zustande 45 Mark R.G. v. 16. Juli 1879 §. 2. ; für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt eine Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein und die Steuer beträgt vom Jahre 1882 ab für ein Quadratmeter der mit Tabak bepflanzten Grundfläche jährlich 4,5 Pfennige a. a. O. §. 23. Der Eingangszoll beträgt von je 100 Kilogramm vom Rohtabak 85 M., von Cigarren und Cigarretten 270 M., von anderen Tabaks- fabrikaten 180 M. a. a. O. §. 1. Ueber die Höhe der Ausfuhr-Vergütung vgl. ebendas. §. 30. 31. Ueber die Verwendung von Surrogaten und deren Besteuerung vgl. den Bundesraths-Beschluß v. 27. November 1879 (Centralbl. des D. R. S. 753 ff.). . 4. Die Branntweinsteuer Vgl. Thudichum Verfassungsrecht des Nordd. Bundes S. 504 ff. v. Aufseß a. a. O. S. 715 ff. Delbrück a. a. O. S. 92 fg. . Nach der R.V. Art. 35 Abs. 2 ist in Bayern, Württemberg und Baden die Besteuerung des inländischen Branntweins der Landesgesetzgebung vor- behalten; und es ist nur hinsichtlich der Ausübung dieses Hoheits- rechts bestimmt worden: „die Bundesstaaten werden „ihr Bestreben“ darauf richten eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen“. Die süd- deutschen Staaten sind daher verpflichtet, jede solche Veränderung ihrer Branntweinsteuer-Gesetzgebung zu unterlassen, durch welche §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. die Verschiedenheit von dem Norddeutschen Prinzip noch mehr vergrößert oder überhaupt die Herstellung der Uebereinstimmung erschwert werden würde. Die Gesetzgebungskompetenz des Reiches erstreckt sich hienach nur auf die Gebiete des ehemal. Norddeutschen Bundes, Südhessen und Elsaß-Lothringen. Ein einheitlicher Gesetz- gebungsakt für diese Gebiete fehlt; die Besteuerung der Brannt- wein-Bereitung und die Herstellung der Steuer-Gemeinschaft beruht vielmehr noch jetzt auf folgenden Gesetzen: a ) Nachdem durch Staatsverträge vom Jahre 1833 zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Zoll- und Handels- verein eine gleiche Besteuerung der Branntweinfabrikation nach den Preußischen Gesetzen, Gemeinschaftlichkeit des Steuerertrages und freier Verkehr mit Branntwein zwischen diesen Gebieten ein- geführt und dadurch der Grund zur Branntweinsteuer-Gemeinschaft gelegt worden war, traten später das Herzogthum Braunschweig, das Fürstenthum Lippe, das Königreich Hannover und das Groß- herzogthum Oldenburg derselben bei. Eine neue Festsetzung erfuhr dieses Verhältniß durch den Vertrag zwischen Preußen, Sachsen , den zum Thüringischen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten und Braunschweig über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864. Derselbe bestimmt im Art. 1: „Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung der Branntwein-Fabrikation wird in Sachsen, im Thüringischen Zoll- und Handelsverein und in Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. Durch die Besteuerung der Braunt- wein-Fabrikation soll ein Steuerbetrag von 19/16 Groschen für das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent Al- koholstärke nach Tralles gesichert bleiben“. Oldenburg ist diesem Vertrage durch einen mit Preußen ge- schlossenen unkündbaren Staatsvertrag vom 27/30. April 1867 bei- getreten Preuß. Ges.-Sammlung 1867 S. 881. und in den von Preußen neu erworbenen Provinzen (mit Ausnahme der Zollexclaven) ist die in den alten Landes- theilen gesetzlich bestehende Branntweinbesteuerung durch die Ver- ordnung vom 11. Mai 1867 eingeführt worden Preuß. Ges.S. 1867. S. 633. . Außerdem waren der Preußischen Verwaltung hinsichtlich dieser Steuer Ge- 18 * §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. biete oder Gebietstheile einiger kleiner Staaten angeschlossen. Wegen ihrer geographischen Lage blieben das Großherz. sächs. Vorder- gericht Ostheim und das Sachsen-Kob.-Gotha’sche Amt Königs- berg außerhalb der Branntweinsteuer-Gemeinschaft. In diesem, aus den vorstehenden Angaben ersichtlichen Ge- biete bestand bereits vor Entstehung des Nordd. Bundes (1. Juli 1867) auf Grund von Verträgen und Landesgesetzen Gleichheit und Gemeinschaftlichkeit der Branntweinbesteuerung. Verfassungs- mäßig wurde dieselbe bestätigt durch Art. 40 der Verf. des Nordd. Bundes: „Die Bestimmungen ..... in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864 ..... bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundes- staaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert werden“. Hierdurch sind die materiell gemeinsamen Landesgesetze der erwähnten Staaten in ein formell gemeinverbindliches Bundes gesetz ver- wandelt worden Eine Ergänzung hat diese Gesetzgebung erfahren durch das Bundes- gesetz v. 8. Juli 1868 betreffend die subsidiäre Haftung des Brennerei-Unter- nehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuergesetze durch Ver- walter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. B.G.Bl. 1868. S. 404 ff. . b. Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 8. Juli 1868 Bundes-Gesetzbl . 1868 S. 384 ff. Hierzu Verordn. v. 29. Juli 1868. (S. 465); V. v. 19. Okt. 1868 (S. 513) V. v. 5. Juni 1869 (S. 241); V. v. 29. Dez. 1871 (S. 483). hat die in Preußen und in den am Vertrage vom 28. Juni 1864 betheiligten Staaten geltenden Vorschriften über die Besteuerung des Branntweins eingeführt in dem zum Nordd. Bunde gehörenden Theil des Großherz. Hessen, in den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, im Herzogthum Lauenburg, in der Hansestadt Lübeck und deren Gebiet und in den in die Zolllinie des Zollvereins gezogenen und noch zu ziehenden Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen Durch das Reichsges. v. 16. Nov. 1874 (R.G.Bl. S. 134) ist dieser Grundsatz ausgedehnt worden auf alle Zollexclaven, welche in die gemeinschaftl. Zollgrenze eingeschlossen werden, sofern nicht daselbst die Branntweinbesteuerung verfassungsmäßig der Landesgesetzgebung vorbehalten ist. (Baden.) . c. Durch Vertrag zwischen dem Nordd. Bunde und Hessen §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. vom 9. April 1868 Bundes-Gesetzbl. 1868 S. 466 fg. ist dieselbe Branntweinsteuer-Gesetzgebung uebst Gemeinschaft des Ertrages und Freiheit des Verkehrs auch für Südhessen zur Geltung gebracht worden. Für Südhessen beruht demnach die Besteuerung des Branntweins auf Landes- gesetz , das aber in Folge des Art. 35 der R.V. nur im Wege der Reichsgesetzgebung abgeändert werden kann. d. Durch Reichsgesetz v. 16. Mai 1873 ist „die Wirk- samkeit des Reichsgesetzes ( ! sic ) vom 8. Juli 1868 auf Elsaß- Lothringen ausgedehnt“ worden R.G.Bl. 1873 S. 111. Gesetzbl. f. Els.Lothr. 1873 S. 67. . e. Für die Hohenzollern ’schen Lande ist durch Gesetz des Norddeutschen Bundes v. 4. Mai 1868 die Branntweinbesteuerung in einer, von der im übrigen Gebiet der Branntweinsteuer-Gemein- schaft geltenden Gesetzgebung sehr verschiedenen Weise besonders normirt worden B.G.Bl. 1868 S. 151. . f. Endlich ist durch das Reichsgesetz v. 19. Juli 1879 R.G.Bl. 1879 S. 259. der Bundesrath ermächtigt worden, für Branntwein, welcher inner- halb des Gebietes der Branntweinsteuer-Gemeinschaft zu gewerb- lichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, verwendet wird, unter den von ihm vorzuschreibenden Bedingungen und Kontrolen die Branntweinsteuer nach demjenigen Satze zu vergüten, welcher bei der Ausfuhr von Branntwein vergütet wird Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Bundesrath das Regulativ v. 23. Dez. 1879 erlassen. Centralbl. 1879 S. 781 ff. . 5. Die Biersteuer Vgl. v. Aufseß S. 704 ff. . Das Gesetzgebungsrecht des Reiches ist verfassungsmäßig hinsichtlich des Bieres ganz ebenso beschränkt wie hinsichtlich des Branntweins d. h. in Bayern, Württem- berg und Baden ausgeschlossen R.V. Art. 35 Abs. 2. Von diesen 3 Staaten gilt auch das, was oben S. 274 hinsichtlich der Branntweinsteuer gesagt ist. . Das Reich hat aber auch Elsaß-Lothringen außerhalb der Biersteuergemeinschaft ge- lassen und die Besteuerung des inländischen Bieres „der inneren Gesetzgebung“ bis auf Weiteres vorbehalten R.G. v. 25. Juni 1873 § 4. R.G.Bl. S. 161. ; es hat endlich das Großherzogl. sächs. Vordergericht Ostheim und das Sachsen- §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. Koburg-Gothaische Amt Königsberg mit Rücksicht auf die geographische Lage dieser Bezirke von der reichsgesetzlichen Bier- besteuerung eximirt Diese Bezirke sind nach Maßgabe besonderer Staatsverträge dem Bayerischen Biersteuer-System angeschlossen. Die betreffenden Verträge sind citirt bei v. Aufseß S. 704 Note 4 und S. 705 Note 11. . Für das hiernach übrig bleibende Gebiet des deutschen Reiches, soweit dasselbe innerhalb der Zoll- linie liegt, ist die Besteuerung der Bierbereitung geregelt durch das Reichsgesetz vom 31. Mai 1872. R.G.Bl. S. 153 ff. Die Steuer ist nach den verschiedenen zur Bierbereitung zur Ver- wendung kommenden Stoffen abgestuft von 2 Mark bis 4 Mark für jeden Zentner Zugleich wurde der Bundesrath ermächtigt, die von Malzsurrogaten zu entrichtende Steuer von 4 Mark, vorbehaltlich der nachträglichen Geneh- migung des Reichstages, zu ermäßigen. . Die im §. 44 Abs. 2 dieses Gesetzes den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie dem Fürsten- thum Reuß ä. L. ertheilte und wiederholt prolongirte Befugniß, für privative Rechnung einen höheren Steuerbetrag von Malz- schrot zu erheben, ist am 31. März 1878 erloschen Reichsges. v. 23. Dezemb. 1876. R.G.Bl. S. 237. . II. Die Zoll- und Steuer-Verordnungen . 1. Eine wirkliche Einheit der Rechtssätze und Gleichheit der Einrichtungen in Betreff der Zölle und Verbrauchsabgaben, wie sie unerläßlich ist um die Gemeinschaft der Erträge und die Frei- heit des Verkehrs im Bundesgebiet herzustellen, hätte sich nicht erreichen lassen, wenn nur die Befugniß, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen, den Einzelstaaten entzogen und auf das Reich übertragen worden wäre. Der Art. 35 der R.V. würde einen schiefen und zugleich unzulänglichen Sinn erhalten, wenn man die Worte „das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen u. s. w.“ auf die Gesetzgebung im formellen Sinne bezöge. Denn entweder müßte dann das Reich sämmt- liche , das Zoll- und Steuerwesen betreffenden Vorschriften im Wege der Reichsgesetzgebung erlassen, auch solche, die ihrem Wesen und Inhalt nach hierzu thatsächlich nicht geeignet sind; oder es wäre die Gleichartigkeit der Zoll- und Steuer-Verwaltung gefährdet, §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. indem die Staaten innerhalb des von der Reichsgesetzgebung ge- steckten Rahmens im Wege der Verordnung die Grundsätze über Tarifirung, Klassifizirung, Veranlagung, Erhebung der Gefälle, Kontrolirung u. s. w. in verschiedener Art und Richtung weiter ausbilden könnten. Indem der Art. 35 der R.V. dem Reich aus- schließlich die „Gesetzgebung“ über das gesammte Zollwesen und die 5 Verbrauchssteuern zuweist, will es vielmehr die Regelung dieser Staatsthätigkeit der Kompetenz der Einzelstaaten entziehen und dieselbe der Centralgewalt übertragen, ohne Unterschied ob diese Regelung in der Form der Gesetzgebung oder in der Form der Verordnung erfolgt Vgl. Bd. II S. 62 63. . Bei der Betrachtung des Zoll- und Steuerwesens zeigt sich mit derselben Deutlichkeit wie bei allen andern Verwaltungszweigen, daß die Unterscheidung der Gesetzgebung und Verordnung im for- mellen Sinn sachlich inhaltslos ist. Denn einerseits enthalten die Reichsgesetze über das Zoll- und Steuerwesen eine große Masse von Vorschriften, welche nicht die Rechtssphäre der Individuen gegenüber der Staatsgewalt, resp. der Einzelstaaten gegen das Reich, abgrenzen, sondern welche lediglich die Organisation und Thätigkeit der Zoll- und Steuerbehörden normiren, welche also ihrem Inhalte nach Verwaltungsvorschriften sind Vgl. Bd. II S. 209 fg. ; andererseits begnügen sich die Reichsgesetze in sehr zahlreichen Beziehungen damit, allgemeine Rechtsgrundsätze hinzustellen oder die Zulässig- keit gewisser Abweichungen von der Rechtsregel anzuerkennen, überlassen aber die Feststellung der näheren Durchführung der Regel oder die Normirung der Voraussetzungen und Bedingungen der zugelassenen Modifikationen, des Umfanges der letzteren u. s. w., also Vorschriften von Rechts inhalt, dem Verordnungswege Vgl. Bd. II S. 68 und übereinstimmend Hänel Studien II S. 72. . Die Behauptung, daß die Rechtssätze über das Zoll- und Steuerwesen in den Zoll- und Steuer gesetzen , die Verwal- tungsregeln über dieselben Materien in den Zoll- und Steuer- Verordnungen enthalten seien, steht in offenkundigem Wider- spruch mit dem wirklichen Inhalt dieser Gesetze und Verordnungen. Wer diese Gesetze und Verordnungen kennt, muß zugeben, daß §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. sowohl Rechtsregeln wie Verwaltungsregeln theils in der Form des Gesetzes, theils in der Form der Verordnung sanctionirt worden sind. Ein durchgreifendes und prinzipielles Merkmal, welche Regeln in der einen, und welche in der andern Form zu erlassen sind, fehlt; nur im Allgemeinen ergiebt sich aus der Natur der Sache, daß Vorschriften von größerer Wichtigkeit, umfassenderer Geltung, dauernderer Bedeutung in den Gesetzen, geringfügigere, leichter wechselnde oder speziellere Anordnungen in den Verord- nungen enthalten sind. Es wiederholt sich bei dem Zoll- und Steuerwesen dieselbe Erscheinung, auf welche bereits bei der Dar- stellung des Post- und Telegraphenwesens und des Heer- und Marinewesens hingewiesen worden ist. 2. Auch bei der Errichtung und Fortbildung des ehemaligen Zollvereins konnten sich die deutschen Staaten, wenn sie die Zwecke dieses Vereins wirklich erreichen wollten, nicht darauf beschränken, Rechtsregeln über die Verpflichtung zur Zoll- und Steuer-Ent- richtung und über die hiermit zusammenhängenden Materien zu vereinbaren, sondern sie mußten auch übereinstimmende Verwaltungs- maßregeln treffen und ein gleichmäßiges Verfahren der Behörden und eine conforme Handhabung der Normen sicherstellen. Der Zollverein schuf daher von Anfang an für seine Mitglieder sowohl gemeinschaftliches öffentliches Recht als gemeinschaftliche Ver- waltungsregeln. Zu einer formellen Unterscheidung von gesetz- lichen und verordnungsmäßigen Vorschriften war aber keine Ver- anlassung gegeben, da der Zollverein gemäß seiner juristischen Natur als eines völkerrechtlichen Verhältnisses überhaupt nur eine einzige Rechtsform für seine Festsetzungen hatte, nämlich die des Staatsvertrages . Nur in wie weit die Durchführung der unter den Mitgliedern des Vereins getroffenen Vereinbarungen in den einzelnen Staaten der Genehmigung der Volksvertretungen be- durfte, bestimmte sich nach ihrem Inhalte und dem partikulären Verfassungsrecht; für das gegenseitige Verhältniß der Staaten zu einander hatten alle Vereinbarungen dieselbe formelle Rechts- kraft Siehe oben S. 244 ff. . Dagegen machte sich in anderer Beziehung eine Ver- schiedenheit der Verabredungen geltend. Die wichtigeren, grund- legenden, auf die Dauer berechneten, für die Errichtung, Fort- §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. bildung oder Erweiterung des Vereins wesentlichen nahm man in die formellen Verträge auf; die Spezial-Vorschriften oder Abreden von untergeordneter oder vorübergehender Wichtigkeit formulirte man in Protokollen oder wies sie besonderen Verhandlungen zu. Auch bedurfte man einer Einrichtung, um während der in den Ver- trägen vereinbarten Perioden, für welche der Verein geschlossen war, Verständigungen unter den Mitgliedern über die Abstellung von Mängeln, die sich heraus gestellt hatten, oder über die Erledigung von Detailfragen zu ermöglichen; insbesondere auch um Meinungs- Verschiedenheiten unter den Regierungen über die Auslegung und Handhabung der Vereinsabreden auszugleichen. Diesem Zwecke dienten die regelmäßig abgehaltenen General-Konferenzen der Zollvereinsstaaten, deren Beschlüsse rechtlich ebenfalls den Charakter vertragsmäßiger Vereinbarungen hatten Vgl. Bd. I S. 257. . Durch die Gründung des Nordd. Bundes und die Erweiterung des letzteren zum Reich trat an die Stelle der völkerrechtlichen Conferenz das staatliche Organ und man kann daher mit Recht in Bezug auf die sachliche Kompetenz den Bundesrath als den Nachfolger der Zollvereins-Konferenzen bezeichnen. In der Verfassung des Nordd. Bundes wurden die Befugnisse des Bundesrathes im Art. 37 in dem das Zoll- und Handelswesen betreffenden Abschnitt und nur in Beziehung auf dieses normirt und es ist unbestritten, daß die Tendenz dieses Artikels darauf gerichtet war, dem Bundesrath alle Funktionen zu übertragen, welche von der General-Zollconferenz ausgeübt worden waren. An die Stelle der völkerrechtlichen Form traten aber die staatsrechtlichen Formen und demgemäß unterschied der Art. 37 unter Ziff. 1 und 2 die Gesetzgebung mit Einschluß der Staatsverträge mit auswärtigen Staaten und die Verord- nungen. In der Reichsverfassung ist diese Unterscheidung beibe- halten, jedoch auf alle zur Kompetenz des Reiches gehörenden Angelegenheiten erweitert und daher in den vom Bundesrath handelnden Abschnitt als Art. 7 gestellt worden. Allein die Fassung der Norddeutschen Bundesverfassung und ebenso diejenige der Reichsverfassung giebt dem erwähnten Ge- danken nicht den vollen Ausdruck. Der gemeinschaftlichen Gesetz- gebung werden gegenüber gestellt: „die zur Ausführung der Reichs- §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung ꝛc. gesetze erforderlichen Verwaltungsv orschriften und Einrich- tungen“. Es bleibt demnach eine Lücke; es fehlt die verfassungs- mäßige Ermächtigung des Bundesrathes zur Beschlußfassung über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Rechtsvor- schriften Vgl. Bd. II S. 72. 233. . Die landläufige Verwechslung des formellen Be- griffes „Verordnung“ mit dem materiellen Begriff „Verwaltungs- vorschrift“, die dadurch verschuldet ist, daß beide scheinbar den- selben Gegensatz haben, nämlich „das Gesetz“ — freilich in zwei ganz verschiedenen Bedeutungen dieses Wortes — sowie der Doppel- sinn, welcher in dem Ausdruck „Ausführung eines Gesetzes“ ver- borgen ist (siehe Bd. II S. 70), haben bei der Abfassung der Nordd. Bundesverf., sowie der Reichsverfassung die erwähnte Lücke verdeckt. Allein sie ist in anderer Weise ausgefüllt worden, so daß sie sich thatsächlich nicht fühlbar macht. Sämmtliche Zoll- und Steuergesetze des Norddeutschen Bundes und Reiches enthalten nämlich zahlreiche und umfassende Delegationen für den Bundesrath, durch welche demselben theils im Allgemeinen der Erlaß der Ausführungsbestimmungen theils für besondere Gegen- stände die Abfassung von Regulativen übertragen wird. Auf Grund derselben hat der Bundesrath eine große Masse von Re- gulativen beschlossen, welche ihrem Inhalte nach zum Theil wahre Spezialgesetze sind Vgl. meine Abhandlung in Hirth’s Annalen S. 478, Hänel Studien II. S. 85 und die ausführlichen Nachweisungen bei v. Aufseß a. a. O. S. 650 ff. Die ungenügende Art der Verkündigung gesetzvertretender Bundesrathsverordnungen wird von Hänel a. a. O. S. 88 ff. nachdrücklich gerügt. Vgl. oben Bd. II. S. 91. . Sollte sich aber das Bedürfniß herausstellen, Vorschriften von rechtlichem Inhalte (Rechtssätze) hinsichtlich einer der im Art. 35 aufgeführten Angelegenheit zu erlassen, ohne daß durch ein Reichsgesetz eine Ermächtigung hierzu dem Bundesrath oder einem andern Organ des Reiches ertheilt worden ist, so läßt die Reichsverfassung hierfür keinen andern Weg zu, als den der Reichs- gesetzgebung. Den Einzelstaaten ist die Befugniß hierzu durch Art. 35 der R.V. ausdrücklich entzogen; der verfassungsmäßige §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. Ausschluß der Landesgesetzgebung involvirt auch den Ausschluß des Verordnungsweges. 3. Der Erlaß von Verwaltungsv erordnungen ist dem Bundesrath nicht im vollen Umfange übertragen; Art. 7 Ziff. 2 der R.V. spricht nur von den „ allgemeinen “ Verwaltungs- vorschriften. Die Verwaltung selbst ist den Einzelstaaten über- tragen und diese Selbstverwaltung schließt auch ein jus statuendi ein. Die Verschiedenheit der Behörden-Verfassung, der Gemeinde- Ordnungen, der Polizeigesetze u. s. w. und ebenso die Verschieden- heiten der lokalen Verhältnisse, Verkehrsbedürfnisse und Lebens- gewohnheiten müssen bei der Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- abgaben in vielen Beziehungen berücksichtigt werden und daraus ergiebt sich für die Verordnungsgewalt der Landesregierungen ein gewisser Spielraum. Nur soweit finanzielle, handelspolitische oder andere öffentliche Interessen eine Gleichmäßigkeit der Ver- waltung erfordern, ist eine für sämmtliche Bundesglieder gemein- same Instanz erforderlich nnd so wie die Vereinbarungen der ehe- maligen Generalzollconferenzen sich auf Angelegenheiten dieser Art beschränkten, so hebt auch die Kompetenz des Bundesraths aus Art. 7 Ziff. 2 der R.V. keineswegs die Befugniß der Landes- regierungen und Landesbehörden auf, Verordnungen für die Ver- waltung behufs Ausführung der Reichsgesetze und Bundesraths- beschlüsse zu erlassen. Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Verwaltungs-Verordnungen der Einzelstaaten halten müssen, ist aber nicht blos durch die Reichsgesetze und Rechtsverordnungen des Reichs sondern auch durch die Verwaltungsverordnungen desselben gezogen. §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. I. „Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen“. R.V. Art. 36 Abs. 1. In diesem Satz spricht die Reichsverfassung ein Grundprinzip aus, das in analoger Art auch bei den meisten andern Verwaltungszweigen wiederkehrt. Dem Reiche ist die Be- fugniß zugewiesen, die Verwaltung zu regeln und zu beauf- sichtigen , die Einzelstaaten sind berechtigt, sie zu führen . Das Reich ist daher verfassungsmäßig in keinem Theile des Bundes- §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. gebiets zur Erhebung der im Art. 35 der R.V. aufgeführten Ab- gaben befugt. Auch durch die Worte „soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat“ wird keine Kompetenz für das Reich reservirt, sondern die Fortgeltung derjenigen Beschränkungen einzelner Bundes- staaten und der diesen entsprechenden Machterweiterungen anderer Bundesglieder anerkannt, welche durch die Zollvereinsverträge und durch die unter den Mitgliedern des Zollvereins abgeschlossenen Separatverträge begründet sind. Die unter den Bundesstaaten abgeschlossenen Zoll- und Steuerkonventionen sind inner- halb der von der Verfassung aufgestellten Rechtsschranken aufrecht erhalten und zugelassen, wie die Post-, Militair- und Gerichts- Konventionen Siehe Bd. II S. 289. Bd. III. 1. S. 26. Bd. III. 2. S. 45. . Unter den Zoll- und Steuerkonventionen sind ganz ebenso wie unter den Gerichtskonventionen zwei Arten zu unterscheiden; entweder ist durch dieselben unter mehreren Staaten eine gemeinschaftliche Zoll- und Steuer-Verwaltung errichtet worden, oder es ist die Verwaltung eines Gebietes einem andern Staate übertragen worden. Das erste ist geschehen durch den Vertrag wegen Errichtung des Thüringischen Zoll- und Handels- Vereins Der ursprüngliche Vertrag ist vom 10. Mai 1833; die letzte Festsetzung vom 27. Juni 1864. , das andere durch eine Anzahl von Verabredungen, durch welche einige kleinere Gebiete der Preußischen Zollverwaltung angeschlossen worden sind Die Worte „innerhalb seines Gebietes“ im Art. 36 Abs. 1 sind be- deutungslos und streng genommen im Widerspruch mit den vorhergehenden Worten „soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat“, da die letzteren gerade den Fall betreffen, daß ein Bundesstaat außerhalb seines Gebietes Verwaltungs- befugnisse ausübt. Die Gebiete, in denen Preußen vertragsmäßig die Reichssteuern erhebt, sind einige mecklenburgische Ortschaften, der größere Theil des Oldenburg. Fürstenthums Lübeck, Gebietstheile von Hamburg und Bremen und die Fürstenthümer Lippe, Waldeck und Pyrmont, und Schaumburg-Lippe. Vgl. Erläuterungen zum Reichs-Etat f. 1882/83. XIV S. 3. . Eine Modifikation des Prinzips, daß jedem Staat in seinem Gebiete die Verwaltung der Zölle und Steuern zusteht, ist ferner dadurch herbeigeführt worden, daß das Reichsgebiet mit dem Zoll- gebiet nicht zusammenfällt, nämlich in den Hansestädten. In den- selben sind auf Grund von Uebereinkünften mit diesen Städten durch Bundesrathsbeschlüsse Kaiserliche Hauptzollämter §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. eingerichtet worden, welche den zunächstgelegenen Zolldirektionen dienstlich unterstellt worden sind; das Hauptzollamt in Bremen der Provinzialsteuer-Direktion in Hannover, die in Lübeck und Hamburg der Provinzialsteuer-Direktion in Altona. Durch den mit Hamburg abgeschlossenen Vertrag v. 25. Mai 1881 über den Zollanschluß ist im Art. 3 ausbedungen, daß die gesammte Zoll- und Steuerverwaltung im Hamburgischen Staatsgebiet, mit Ausnahme der in Holstein belegenen Enklaven und des Zollamts in Cuxhaven, von Hamburgischen Behörden und Beamten ausgeübt wird, und im Art. 9 ist festgesetzt worden, daß „bis zum Eintritt Hamburgs in den deutschen Zollverband, die Verwaltung des Hauptzollamtes auf Preußen übergeht, falls der Bundesrath die Aufhebung des gemeinschaftlichen Hauptzollamtes als solchen beschließen sollte.“ In dem Entwurf des Etatsgesetzes für 1882/83 ist bemerkt, daß, soweit nicht die Kaiserl. Hauptzollämter in den Hansestädten in Folge des Einschlusses der letzteren in die Zoll- linie auf die Staaten, in welchen sie bisher ihren Sitz haben, übergehen, sie den Grundsätzen der Zollverträge entsprechend auf- zulösen seien Anlage XIV zum Etatsgesetz-Entw. 1882/83 S. 9. . Bisher ist die Auflösung indeß noch nicht erfolgt. II. In Folge des im Art. 36 Abs. 1 der R.V. sanctionirten Prinzips ist es jedem einzelnen Staate überlassen, die Behörden zu organisiren, durch welche die Erhebung der Zölle und Abgaben, sowie die Kontrole derselben erfolgt. Die Bezeichnung und Zusam- mensetzung dieser Behörden, die Regelung ihrer Competenz und des Instanzenzugs, die Anzahl der zu errichtenden Aemter, die Ernennung und Entlassung der Beamten, die Normirung ihres Diensteinkommens und die Handhabung der Disciplinargewalt steht im Princip den Einzelstaaten zu. Aber die Ausübung dieses Rechts ist durch die Reichsgesetzgebung geregelt und beschränkt. Denn die gemeinsame Gesetzgebung setzt einen bestimmten Ver- waltungsapparat behufs ihrer Durchführung voraus und die Ein- heit dieser Gesetzgebung müßte sich zum großen Theile als illusorisch erweisen, wenn nicht auch die Gleichartigkeit der Verwaltung durch eine übereinstimmende Einrichtung des dafür erforderlichen Appa- rates von Behörden gesichert wäre. Demgemäß ist in dem Zoll- vereinsvertrage vom 8. Juli 1867 Art. 3 §. 6 bestimmt §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. worden, daß die Verwaltung der gemeinsamen Zölle und Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Län- dern des Gesammtvereins unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht werden soll. Insbesondere ist dann noch im Art. 16 Z. 4 des- selben Vertrages vereinbart worden, daß man auch ferner darauf bedacht sein wird, durch Feststellung allgemeiner Normen die Be- soldungsverhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen Die Aufstellung dieser allgemeinen Normen ist bisher noch nicht erfolgt. . Der Art. 19 ordnet an, daß die Beamten und Diener bei den Local- und Bezirksstellen für die Erhebung und Aufsicht zwar von der Landesregierung ernannt werden, daß aber diese Behörden „nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft“ Vgl. Delbrück S. 81. nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen. Es ist ferner durch denselben Artikel die Bildung von drei Instanzen vorgeschrieben, indem in jedem der Vereinsstaaten die Local- und Bezirksbehörden einer, oder im Falle des Bedürfnisses mehreren Zolldirectionen untergeben sein sollen, welche ihrerseits wieder dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind „In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche Generalinspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den Zollbehörden der anderen (Vereins-)Staaten die Stelle einer Zolldirektion“. Zollvereins-Vertr. Art. 19 Abs. 4. . Die Amtsbefugnisse und dienstlichen Verrichtungen der Zoll-Erhebungs- und Abfertigungsstellen, also der Hauptzollämter und Nebenzoll- ämter sind durch das Zollgesetz vom 1. Juli 1869, namentlich in den §§. 128—133 festgestellt. Ebenso ergiebt sich der Wirkungs- kreis der Zolldirectionen großen Theils aus den Bestimmungen des Zollvereinsvertrages und des Zollgesetzes; soweit dies nicht der Fall ist, soll der Wirkungskreis der Directivbehörden durch eine von dem Bundesrathe festzustellende Instruction normirt werden, welche indeß zur Zeit noch nicht erlassen worden ist. Der Art. 40 der Reichsverfassung hat diese Bestimmungen des Zollvereinsvertrages in Geltung erhalten; ihre Durchführung ist daher nicht nur innerlich begründet und gewährleistet durch die §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. Gleichartigkeit der dienstlichen Verrichtungen, sondern sie ist auch äußerlich durch Bestimmung der Reichsverfassung zur Rechts- pflicht der einzelnen Staaten erklärt. III. Das Reich hat für die laufende Zoll- und Steuerver- waltung keine oberste Direktivbehörde. Es ist nicht wie bei der Post- und Telegraphen-Verwaltung eine Linie gezogen, welche die untere von der oberen Verwaltung trennt und die letztere dem Reiche zuweist; es giebt keine Generalzoll- und Steuerdirection des Reiches als höchste Instanz in allen der Reichsgesetzgebung unterliegenden Zoll- und Steuerverwaltungssachen. Das Finanz- ministerium oder die demselben entsprechende Behörde des einzelnen Staates ist die oberste Centralstelle und die höchste Instanz für die gesammte Zoll- und Steuerverwaltung in dem Gebiete dieses Staates. Die Zoll- und Steuerämter und die Bezirks- oder Provinzialbehörden stehen daher in keinem directen amtlichen Schrift- wechsel und dienstlichen Verkehr mit dem Reichskanzleramt oder dem Bundesrath, sondern ausschließlich mit der obersten Landes- behörde für Zoll- und Steuerangelegenheiten. Sie empfangen Dienstinstructionen und Aufträge nur von der letzteren und haben nur an diese ihre amtlichen Berichte zu erstatten. Die Mitglieder dieser Behörden stehen in keinem Dienstverhältniß zum Reich, sie werden nicht aus der Reichskasse besoldet, nicht für den Kaiser und das Reich vereidigt und die gesetzlichen Bestimmungen über die Reichsbeamten finden auf sie keine Anwendung. Der Antheil des Reiches bei der Verwaltung der Reichszölle und Abgaben ist vielmehr nach einem durchaus andern Prinzip wie bei der Post- und Telegraphenverwaltung geordnet. Der Grund hiefür ist ein historischer. Die Zoll- und Steuergemeinschaft stammt aus einer Zeit, als die einzelnen Deutschen Staaten noch völlig souverain waren, wo man also keine gemeinsame, nach Art eines Ministeriums organisirte, oberste Verwaltungsbehörde con- stituiren konnte, sondern wo man sich darauf beschränken mußte, jedem Vereinsmitgliede die Befugniß einzuräumen, die Verwaltung in den verbündeten Staaten durch Delegirte zu kontroliren Die Zollvereinskontrole war bereits durch die grundlegenden Verträge von 1833 im Wesentlichen so geordnet worden, wie sie bis zur Reorganisation des Zollvereins im Jahre 1867 fortdauerte; die späteren Verträge, insbesondere der vom 16. Mai 1865 Art. 31 und 32 und Schluß- . §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. Dieses Prinzip ist die Grundlage geblieben, auch nachdem der Zollverein den Charakter eines völkerrechtlichen Vertrages abgelegt hat und zur staatlichen Institution des Reiches geworden ist; nur mit der Modification, daß nunmehr nicht jeder einzelne Staat diese Delegirten ernennt und in seinem Auftrage und Interesse zu den andern Staaten entsendet, sondern daß das Reich im Gesammt- interesse diese Kontrolbeamten den Behörden der einzelnen Staaten zuweist. Es giebt demnach neben den ordentlichen, mit den eigent- lichen Verwaltungsgeschäften betrauten Beamten, welche Landes- beamte sind, eine Kategorie von Reichsbeamten, die man als außerordentliche Beamte der Zoll- und Steuerverwaltung bezeichnen kann. Sie zerfallen in zwei Klassen, je nachdem sie den Zoll- oder Steuerämtern oder den Directivbehörden beigeordnet sind; die ersteren heißen Kontroleure, die letzteren „Reichsbevoll- mächtigte für Zölle und Steuern“. Die Stationsbeamten oder Kontroleure sind den Bevollmächtigten dienstlich untergeordnet und empfangen von ihnen amtliche Aufträge. Diese Reichskommissare haben nicht das Recht, Ver- fügungen zu erlassen Zollvereinsvertr. Art. 20 Abs. 3. ; sie bilden keine Instanz in der ordent- lichen Zoll- und Steuerverwaltung, sie haben keine Stimme bei der Beschlußfassung der collegialisch organisirten Behörden; sie sind überhaupt nicht Mitglieder derselben. Sie haben vielmehr die Stellung von Procuratoren des Reiches; sie sind Gesetzes- wächter und Vertreter der fiscalischen, handelspolitischen und volks- wirthschaftlichen Interessen des Reiches gegenüber den Behörden der Einzelstaaten. Ihre Funktionen bestehen daher nicht in einem Antheil an der Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte, sondern in der vollständigen Kenntnißnahme von der Art und Weise, wie dieselben erledigt werden, und in der Monirung von Fehlern und Mängeln, welche dabei zu Tage treten Zollvereinsvertr. Art. 20 Abs. 4. . Zu diesem protok. hierzu Ziff. 16, erhalten die älteren Vereinbarungen aufrecht. In diesen Verabredungen war namentlich festgestellt, welche Staaten „Zollvereins- bevollmächtigte“ ernennen können und zu welchen Zolldirectionen, und es war vereinbart, daß jeder dieser Beamten als Kommissar sämmtlicher Vereins- staaten (mit Ausschluß desjenigen, bei dessen Behörde er accreditirt ist), fungiren solle. Vgl. die näheren Angaben bei v. Aufseß a. a. O. S. 797 fg. §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. Zwecke haben sie das Recht, nach Belieben Einsicht in alle Acten, Bücher, Rechnungen und Register sowohl der Directivbehörde, welcher sie zugewiesen sind, als aller zum Bezirk derselben ge- hörenden Zoll- und Steuererhebungs-Behörden zu nehmen. Sie haben ferner das Recht, allen Sitzungen der Directivbehörde bei- zuwohnen, und alle Verfügungen und Anweisungen, welche die Directivbehörde oder deren Vorstand in Beziehung auf die Ver- waltung der gemeinschaftlichen Abgaben an die ihr untergeord- neten Behörden ergehen läßt, müssen vor der Ausfertigung dem Reichsbevollmächtigten, sofern er am Orte anwesend ist, zur Ein- sicht im Concepte vorgelegt und dürfen nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa beigesetzt hat. Sie sind ferner befugt, den Grenz- und Revisionsdienst auf der Zolllinie, sowie das Verfahren bei der Zoll- und Steuer-Erhebung in dem ihnen überwiesenen Gebiete zu visitiren. Endlich haben sie die Rech- nungen über die gemeinschaftlichen Abgaben zu prüfen Schlußprotok. v. 8. Juli 1867 Nr. 15 Z. 2 (B.G.Bl. S. 110). Vgl. v. Aufseß S. 803 ff. . Durch diese Anordnungen ist die vollständige Kenntnißnahme der Bevollmächtigten von dem gesammten Geschäftsgange der Zoll- und Steuerbehörden in dem ihnen überwiesenen Bezirke gesichert und die Einzelstaaten führen die ihnen überlassene selbstständige Zoll- und Steuerverwaltung gewissermaßen vor den Augen des Reiches. Dagegen ist der Bevollmächtigte des Reiches nicht befugt, in die Verwaltung selbst einzugreifen und bemerkten Mißständen und Mängeln selbst abzuhelfen. Er darf sein Visa nicht verweigern oder verzögern, selbst wenn ihm die vorgelegte Verfügung den bestehenden Gesetzen nicht entsprechend zu sein scheint, sondern er darf nur seine abweichende Ansicht motivirt auf dem Concepte vermerken und verlangen, daß die Directivbehörde wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse der fraglichen Verfügung an das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte. Ebensowenig darf er bei seinen Revisionen der Grenzzoll- und Steuerämter Befehle an die Zoll- oder Steuerbeamten ertheilen oder Administrativ-Anord- nungen erlassen; er ist vielmehr darauf beschränkt, bei der be- treffenden Directivbehörde die schleunige Abstellung der von ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag zu bringen. Findet der Be- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 19 §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. vollmächtigte bei der Prüfung der Rechnungen Unrichtigkeiten, so kann er Erinnerungen dagegen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die dem Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzu- halten. Wenn der Bevollmächtigte zur Geltendmachung seiner ab- weichenden Ansicht in irgend einer Beziehung sich veranlaßt sieht, so hat dies regelmäßig zunächst nicht die Einmischung des Reiches zur Folge, sondern eine Ueberprüfung und Entscheidung der streitigen Frage Seitens der höchsten Verwaltungsstelle des be- treffenden Staates. Denn die Organe des Reiches können nicht eingreifen, so lange innerhalb des Einzelstaates der Instanzenzug nicht erschöpft ist. Die Intervention des Reichskommissars hat daher unmittelbar nur die Wirkung, daß die betreffende Angelegen- heit zur Kenntniß und Entscheidung der vorgesetzten Behörde ge- bracht wird. Erst wenn die Entscheidung ergangen ist und dieselbe dem Bevollmächtigten den Gesetzen oder dem Interesse des Reichs nicht entsprechend erscheint oder wenn Seitens der obersten Ver- waltungsbehörde für die von dem Bevollmächtigten bemerkten Uebelstände nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen wird, oder wenn mehrere betheiligte oberste Behörden sich untereinander nicht ver- ständigen können, hat der Bevollmächtigte die Angelegenheit bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen. Eine auf diesen Grundsätzen beruhende Instruction Dieselbe ist noch nicht erlassen; sie wird aber thatsächlich ersetzt theils durch die Festsetzungen der Zollvereins-Verträge und die Beschlüsse der General- conferenzen theils durch die Beschlüsse des Bundesrathes. Eine übersichtliche Zusammenstellung derselben giebt v. Aufseß a. a. O. bestimmt das Geschäftsverhältniß der Bevollmächtigten und der den Haupt- ämtern beigeordneten Kontroleure. Die erwähnten Beamten sind unmittelbare Reichsbeamte, welche der Kaiser, jedoch nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- rathes für Zoll- und Steuerwesen, ernennt und den Zoll- oder Steuerämtern und den Directivbehörden der einzelnen Staaten beiordnet R.V. Art. 36 Abs. 2. Ein Verzeichniß der Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure mit Angabe der Behörden, denen sie beigegeben sind, findet sich bei v. Aufseß S. 810 fg. . Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Kontroleure §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. und Bevollmächtigten werden aus der Reichskasse bestritten. Bis jetzt werden diese Reichsämter jedoch nur kommissarisch verwaltet, so daß die Beamten, welche sie bekleiden, aus dem dienstlichen Verhältniß in denjenigen Staaten, denen sie angehören, nicht voll- ständig ausscheiden Daß auch andere als preußische Beamte bei der Kontrole der Zölle und Abgaben verwendet werden, ist im Schlußprotok. zum Zollvereins- Vertr. v. 8. Juli 1867 Nro. 15 Ziff. 1 zugesichert worden. Diese Bestimmung ist in Geltung geblieben in der Gestalt, daß der Kaiser auch nichtpreußische Beamte zu Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleuren unter Berücksich- tigung der Wünsche der betreffenden Regierungen ernennt. . Die von den Reichsbevollmächtigten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen sind dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorzulegen R.V. Art. 36 Abs. 3. . Ueber die rechtliche Natur und Bedeutung dieser Beschlüsse und über das Verhältniß derselben zu der dem Kaiser verfassungsmäßig zustehen- den Ueberwachung der Einzelstaaten vgl. die Erörterungen Bd. I. S. 255 ff. IV. Da die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres in Bayern, Württemberg und Baden der Landesgesetz- gebung vorbehalten ist und der Ertrag dieser Abgaben in die Landeskasse fließt, so fällt selbstverständlich auch die Verwaltungs- kompetenz des Reiches hinsichtlich der Erhebung der Branntwein- und Brausteuer in diesen drei süddeutschen Staaten gänzlich fort. Hinsichtlich der Brausteuer gilt dasselbe von Elsaß-Lothringen. Es steht demnach weder den Reichsbevollmächtigten und Reichs- kontroleuren in den Süddeutschen Staaten irgend eine Wirksamkeit in Bezug auf die Verwaltung der Getränkesteuern zu (in Elsaß- Lothringen mit Ausnahme der Branntweinsteuer), noch hat der Kaiser oder der Bundesrath ein Aufsichts- oder Verordnungsrecht. Entsprechend dieser Sonderstellung der drei Süddeutschen Staaten ist denselben andrerseits durch Art. 7 Abs. 4 der R.V. das Stimm- recht bei allen Bundesrathsbeschlüssen, welche die Branntwein- und Bierbesteuerung betreffen, entzogen, da diese Angelegenheiten unzweifelhaft zu denjenigen gehören, welche den Süddeutschen Staaten weder mit dem übrigen Reiche noch untereinander „gemein- schaftlich“ sind. Es ist für diesen Zweig der Finanzverwaltung 19* §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten ꝛc. durch die Reichsverfassung derselbe Zustand thatsächlich conservirt worden, welcher durch den Zollvereinsvertrag von 1867 geschaffen worden war; innerhalb des vollen Bundesrathes, der dem ehe- maligen Zollvereinsbundesrathe entspricht, scheidet sich für die Ange- legenheiten der Branntwein- und Bierbesteuerung der ehemalige Bundesrath des Norddeutschen Bundes, verstärkt durch den Hinzu- tritt von Südhessen, aus Daß Hamburg und Bremen an den Beschlüssen über die Besteuerung von inländischem Branntwein und Bier Antheil haben, ist zweifellos und ergiebt sich daraus, daß diese Staaten und die übrigen Zollexclaven ein der Abgabe entsprechendes Aversum an die Reichskasse zahlen. Vgl. Thudichum in v. Holtzendorffs Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege des Deutschen Reichs I. S. 23. . Auch in dem Ausschuß des Bundes- rathes für Zoll- und Steuerwesen können die Süddeutschen Staaten keine Stimme bei Angelegenheiten führen, welche die Besteuerung von inländischem Branntwein und Bier betreffen. Nach Außen hin aber ist die Unterscheidung zwischen Norddeutschem Bundes- rath und Zollvereinsbundesrath gänzlich beseitigt; auch wenn die von den Süddeutschen Staaten ernannten Mitglieder nicht mit- gestimmt haben, ist es immer der Bundesrath des Deutschen Reiches, welcher den Beschluß gefaßt hat. V. Im engsten Zusammenhange mit dem Selbstverwaltungs- recht der einzelnen Staaten steht die Jurisdiktion derselben über Zoll- und Steuerkontraventionen Ueber die Möglichkeit, Streitfragen hinsichtlich der in die Reichskasse fließenden Abgaben zur Entscheidung des Reichsgerichts zu bringen, siehe oben S. 63. und demgemäß hat jeder Staat „in seinem Gebiete“ auch das Begnadigungs- und Strafverwand- lungsrecht; die Einzelstaaten sind aber verpflichtet, auf Verlangen periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrath mitzutheilen Zollv.V. v. 1867 Art. 18. . §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten und dem Reich. I. Der Ertrag der Zölle und der im Art. 35 der R.V. auf- geführten Verbrauchssteuern, soweit die letzteren der Reichsgesetz- gebung unterliegen, fließt nach Art. 38 der R.V. in die Reichs- §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten ꝛc. kasse Ueber die Bedeutung und über die Modifikationen dieses Grundsatzes siehe unten §. 122. ; die Einzelstaaten führen daher die Verwaltung dieser Abgaben für Rechnung des Reiches und sowie der einzelne Staat die von ihm erhobenen Einnahmen an die Reichskasse abzuliefern (beziehentl. zu verrechnen) hat, so müßten ihm andererseits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die auf die Erhebung und Ver- waltung verwendeten Kosten erstattet werden. Nach dem gegen- wärtig geltenden Rechte ist aber nur die Einnahmen-Gemeinschaft, nicht die Kosten-Gemeinschaft vollständig durchgeführt; es bestehen auch in dieser Hinsicht die Einrichtungen des Zollvereins im Wesent- lichen fort. Da der letztere eine Zoll- und Steuersocietät souverainer Staaten war, so konnte der Etat für die Zoll- und Steuerver- waltung nicht für das ganze Zollgebiet einheitlich festgestellt wer- den, sondern seine Aufstellung war ebenso wie die Organisation der Behörden den einzelnen Vereinsmitgliedern überlassen. An- dererseits konnte man auch nicht den Grundsatz durchführen, daß jeder Staat die von ihm nach eigenem Belieben aufgewendeten Kosten dem Verein in Rechnung stellen dürfe, weil die Verschieden- heit der Behördenverfassung, der Besoldungs- und Pensionsver- hältnisse und der Verwaltungs-Einrichtungen der einzelnen Staaten eine zu große Ungleichheit der Liquidationen zur Folge gehabt hätte und weil die Gefahr hervorgerufen worden wäre, daß die einzelnen Staaten auf Kosten der Gesammtheit einen unnöthigen Beamten-Luxus trieben. Endlich verbot es sich von selbst, die Kosten der Erhebung und Verwaltung einfach den Einzelstaaten aufzubürden, weil die Höhe dieser Kosten sich nach der Länge der Auslandsgrenze und nach der Gruppirung der Productions- und Handelsgebiete bestimmt und daher sich sehr ungleich vertheilt. Es war vielmehr geboten den Ersatz der Erhebungs- und Ver- waltungskosten in der Art zu normiren, daß die Einzelstaaten eine Entschädigung empfangen, die im Verhältniß zu den von ihnen für die Gesammtheit gemachten Leistungen und Aufwendungen steht, daß sie im Uebrigen aber die Zoll- und Steuerverwaltung für eigene Rechnung führen. Hieraus ergiebt sich zugleich eine Verschiedenheit hinsichtlich der Behandlung der einzelnen Abgaben, welche im Art. 38 der R.V. in folgender Weise sanctionirt worden ist. §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten ꝛc. 1. Hinsichtlich der Zölle . Die Einzelstaaten sind be- rechtigt von den Zollerträgen diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, „welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzb ezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind“. Diese dem Art. 11 des Zollv.-Vertr. v. 1867 entnommene Bestimmung findet ihre Ergänzung in dem Art. 16 Abs. 1 desselben Vertrages, welcher hinsichtlich der Erhebungs- und Verwaltungskosten folgende vier Grundsätze festgestellt hat: 1. „Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, viel- mehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkom- menden Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zoll- direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Per- sonals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollver- waltung entstehen. 2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Auf- sichts- oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen , welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berech- nenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der im Art. 11 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden. 3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver- hältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht. 4. Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Fest- stellung allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen“. Aus Ziff. 2 dieser durch Art. 40 der R.V. in Kraft erhal- tenen Vereinbarungen ergiebt sich zunächst, daß die den Einzel- §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten ꝛc. staaten zu Gute kommenden Beträge in „Pauschsummen“ festzu- stellen sind; d. h. daß die Einzelstaaten nicht die wirkliche Ver- ausgabung der ihnen zur Verfügung stehenden Summe speziell nachzuweisen brauchen und daß etwaige Ersparnisse ihnen ver- bleiben. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch für die Gehalte und Pferdegelder der Beamten; sie dürfen für Stellen, welche thatsächlich nicht besetzt gewesen sind, nicht liquidirt werden, wofür die praktische Erwägung ins Gewicht fällt, daß sonst die Einzel- staaten Stellen offen halten könnten, um die dafür ausgeworfenen Beträge zu ersparen, unbekümmert darum, daß die Sicherheit der Kontrole und der Grenzbewachung darunter leidet Andererseits können Zuschüsse zur Pauschsumme bewilligt werden, wenn in einem Jahre mehr Stellen einer bestimmten Zollbeamten-Kategorie vorhanden gewesen sind, als der Pauschsummen-Etat aufführt, insofern das Bedürfniß derselben vor oder bei der definitiven Abrechnung vom Bun- desrathe anerkannt wird. Vgl. v. Aufseß S. 782. Ferner werden beson- ders vergütet die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der zum Schutze einzelner Strecken der Seegrenze erforderlichen Zollwachtschiffe. Del- brück S. 69. . Auch die Kosten der Legitimationsschein-Ausfertigung dürfen nur nach der wirklichen Ausgabe liquidirt werden. Es ergiebt sich ferner aus den angeführten Bestimmungen, daß die Selbstverwaltung der Einzelstaaten hinsichtlich der Organi- sation der Grenzzollämter beschränkt ist. Bei dem gemeinsamen In- teresse aller Vereinsstaaten an der Einrichtung des Zoll-Erhebungs- und Grenzzollschutzdienstes unterlag dieselbe schon im alten Zoll- verein der Beschlußfassung der General-Konferenzen, an deren Stelle nunmehr der Bundesrath getreten ist. Der letztere hat dem- nach die Hauptzollämter, Nebenzollämter I. Klasse und Ansage- posten Hinsichtlich der Nebenzollämter II. Klasse, welche nicht zugleich Ansage- posten sind, ist dem Ermessen der Einzelstaaten freier Spielraum gewährt. Vg. v. Aufseß S. 780. , sowie die Anzahl der bei diesen Aemtern und im Grenz- schutzdienste zu verwendenden Beamten festzustellen, wobei natür- lich auf die örtlichen Verhältnisse, namentlich auf die Beschaffen- heit der Grenze Rücksicht genommen werden muß Diese Kosten bestimmen sich daher nicht nach der Länge der Auslands- grenze, sondern nach der durch die örtlichen Verhältnisse erforderten Anzahl von Beamten. Vgl. Delbrück a. a. O. Note 2. . Aus dieser §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten ꝛc. Festsetzung ergiebt sich, eine wie große Anzahl von Beamten jeder einzelnen Kategorie das Bundesglied anzustellen hat. Es ist ferner für jede Beamten-Kategorie der Minimal-Gehaltssatz, sowie der Satz für Pferde-Unterhaltungsgelder und Reisediäten festgestellt und es berechnet sich hieraus die Pauschsumme, welche den Grenz- staaten für diese Zwecke zur Verfügung steht. Außerdem werden nach der Meilenzahl der Grenzlänge die sachlichen Kosten für den Büreaudienst, die Baukosten und Umzugskosten, die Kosten der Nebenzollämter II. Klasse u. s. w. veranschlagt. Nach diesen Grundsätzen ist der sogenannte Pauschsummen- Etat vom Bundesrath festzusetzen Die Feststellung erfolgte auf der XI. General-Zollconferenz zu Darm- stadt im Jahre 1854, sie wurde aber wiederholt den Bedürfnissen entsprechend verändert, insbesondere so oft durch die Ausdehnung des Zollgebietes sich die Grenzlängen veränderten. Von der eingreifendsten Bedeutung war in dieser Hinsicht der Zollanschluß Elsaß-Lothringens. Eine neue Feststellung der Normalsätze erfolgte durch Beschluß des Bundesrathes v. 28. Juni 1872. Vgl. v. Aufseß S. 780. . Da jedoch die wirklichen Kosten, welche den Staaten erwachsen, die Normalsätze des Pausch- summen-Etats erheblich übersteigen, und dieses Mißverhältniß besonders stark bei denjenigen Staaten sich geltend macht, welche eine im Verhältniß zum Flächeninhalt und zur Bevölkerung des Landes lange Auslandsgrenze zu bewachen haben, so ist einigen Staaten ein Zuschuß zur eigentlichen Pauschsumme gewährt wor- den Auch diese Fälle stammen zum Theil aus der Zeit des Zollvereins her; durch den Zollanschluß Elsaß-Lothringens wurde auch eine Veränderung dieser Festsetzungen erforderlich. Elsaß-Lothringen selbst wurde gestattet, die den dortigen Zoll- und Salzsteuer-Beamten gewährten Stationszulagen zu zwei Dritteln ihres Betrages, jedoch höchstens 300,000 M., dem Reiche in Rechnung zu stellen. Vgl. die näheren Angaben bei Delbrück a. a. O. S. 70—72. . Fest bestimmte Regeln, nach denen die Bewilligung und Abgrenzung dieser Zuschüsse zu erfolgen hat, lassen sich weder aus den Zollvereins-Verträgen noch aus der Praxis des Bundes- rathes herleiten; es entscheidet vielmehr in jedem einzelnen Falle die billige Rücksichtnahme auf die Umstände. Art. 16 Abs. 1 des Zollv.V. hat die Gemeinschaft der Erhebungs- und Verwaltungs- kosten übrigens mit der Klausel ausgeschlossen: „soweit nicht aus- nahmsweise etwas Anderes verabredet ist“. Solche Ausnahmen §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten ꝛc. waren zum Theil schon während des Zollvereins vereinbart. Gegenwärtig werden auf gemeinschaftliche Kosten, d. h. aus Mit- teln des Reiches bestritten die Besoldungen, Zulagen und andern Bedürfnisse der Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure, die Ausgaben für das Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau und das statistische Amt und insbesondere die durch den Einschluß der Unterelbe in das Zollgebiet erwachsenen fortdauernden Kosten der Begleitung und Ueberwachung, welche zwar von Preußen bestritten, in der Pauschsumme Preußens aber mit in Ansatz gebracht werden Die Frage, ob der Bundesrath befugt sei, die Pauschsumme um der- artige Beträge zu erhöhen, ist sehr streitig. Dagegen erklärt sich Delbrück a. a. O. S. 73; indeß ist ihm wol kaum der Beweis fester Grenzen für die Befugniß des Bundesrathes gelungen. Vgl. auch die Verhandlungen des Reichstages v. 1881/82 Stenogr. Berichte S. 635 ff. 655 ff. . 2. Hinsichtlich der Salzsteuer bestimmt Art. 38 der R.V. in Uebereinstimmung mit Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 und des Art. 11 Abs. 2 Ziff. 3 litt. b des Zollvereins.V. v. 1867. , daß nur diejenigen Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhe- bung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden, in Abzug zu bringen sind Die Vergütungssätze für die Besoldung der Salzsteuerbeamten sind durch Bundesrathsbeschluß v. 14. Dez. 1872 normirt worden. v. Aufseß S. 785. . Es ist daher hier vollkommen dasselbe Prinzip, wie bei den Zöllen analog zur Anwendung gebracht worden und auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. 3. Hinsichtlich der übrigen Steuern hat Art. 38 der R.V. ein anderes Prinzip für die Schadloshaltung der Einzel- staaten adoptirt. Es ist nicht ein Normaletat veranschlagt und der Betrag desselben den einzelnen Bundesgliedern als Pausch- summe bewilligt worden, sondern mit Rücksicht auf die schwanken- den, von Ernte-Ergebnissen, Handelsconjuncturen und anderen nicht vorauszusehenden Einflüssen abhängigen Erträge dieser Steuern, welche auf die für ihre Erhebung und Kontrole erforderlichen Kosten einen unmittelbaren Einfluß ausüben, und mit Rücksicht auf die Art und Weise der Erhebung und Kontrole ist den Einzel- staaten eine Tanti è me des von ihnen erhobenen Steuerquantums bewilligt worden. Dasselbe ist bei der Branntwein- und Bier- steuer verfassungsmäßig auf 15 Prozent der Gesammteinnahme §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten ꝛc. fixirt; bei der Zuckersteuer und Tabakssteuer ist die Fest- stellung des Vergütungssatzes der Beschlußfassung des Bundes- rathes überlassen. Er ist bei der Zuckersteuer auf 4 Prozent festgesetzt worden Bundesraths-Beschl. v. 17. April 1871. (Prokok. § 140.) Siehe v. Aufseß a. a. O. ; bei der Tabaksteuer erhalten die Bundes- staaten einerseits für die Anbaukontrole einen festen Betrag pro Ar der mit Tabak bepflanzten Flächen (20 Pf. pro Ar) anderer- seits 2 Prozent der Brutto-Einnahme Bundesraths-Beschl. v. 9. April 1880. Vgl. Anlage zum Etat für 1882/83 XIV. S. 15. . II. Eine Folge der den Einzelstaaten überlassenen Selbstver- waltung ist die pekuniäre Haftung derselben für die von ihnen abzuliefernden oder zu verrechnenden Steuerbeträge. In dieser Beziehung enthält Art. 16 Abs. 2 des Zollv.V. v. 1867 die noch jetzt in Geltung stehende Bestimmung, daß die Staaten sich ver- bindlich machen, „für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicher- heit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits ein- gezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände er- hoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüen- theilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.“ III. Die Einzelstaaten sind verpflichtet , den reichsgesetz- lich normirten Steuerbetrag zu erheben. Da diese Verpflichtung nicht blos auf dem finanziellen Interesse des Reiches, sondern eben- sosehr auf dem volkswirthschaftlichen und handelspolitischen beruht, so kann es den einzelnen Staaten nicht freigestellt sein, durch Ueber- nahme des Ausfalles auf die Staatskasse Zoll- oder Steuer- befreiungen oder Begünstigungen zu gewähren Entschädigungen, welche in einem oder dem andern Staate den vor- mals unmittelbaren Reichsständen oder an Kommunen oder einzelne Privat- berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen, sind von dem Landesfiskus zu tragen. Zollvereins-Vertr. v. 22. März 1833 Art. 25; Zollv.V. v. 1867 Art. 15 Abs. 2. . Mit der im Art. 35 der R.V. vorgeschriebenen Einheit des Handelsg ebietes wäre ein solches Verfahren unvereinbar. Hieraus ergibt sich: §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten ꝛc. 1. Die Einzelstaaten dürfen keine Begünstigungen der Einfuhr von Fabrikstoffen durch Freipässe oder Begünstigungen der Ausfuhr von Fabrikaten durch Rückzölle und Prämien einseitig zugestehen Zollv.V. v. 1867 Art. 13 und dazu Protokoll v. 3. April 1833. Ueber die den Erbauern von Seeschiffen zu gewährenden Vergünstigungen für die nicht speciell nachweisbaren Eisen-Bestandtheile sind die jetzt geltenden Vor- schriften in der vom Bundesrath festgesetzten „Nachweisung“ vom 5. Dezemb. 1879 enthalten. (Centralbl. 1880 S. 5.) Vgl. Delbrück S. 60. . Dagegen ist es den Staaten gestattet, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung eingehen zu lassen; dies gilt insbesondere von Gegenständen, welche für die Hofhaltung der Landesherren und ihrer Regentenhäuser oder für die bei ihren Höfen akkreditirten diplomatischen Vertreter eingehen. „Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleich- ung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung Zollv.V. v. 1867 Art. 15. Für die beim Deutschen Reich beglaubigten Gesandten wird der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet. Bundesraths-Beschl. v. 29. April 1872. . 2. Die Einzelstaaten dürfen ebensowenig nach eigenem Belieben Zoll- und Steuer- Credite gewähren. Es ist einleuchtend, daß jede Creditgewährung eine Erleichterung und Herabsetzung des Zoll- und Steuerbetrages in sich schließt, daß es daher nicht in das freie Belieben des einzelnen Staates gestellt sein kann, die Creditfrist in unbeschränkter Weise auszudehnen und dadurch zu Gunsten seiner Angehörigen eine bedeutende Ungleichheit der Be- steuerung einzuführen Bei Gründung des Zollvereins im Jahre 1833 (Protok. v. 29. Nov. zu Art. 10 a ) wurde zunächst noch die Bewilligung der Zoll- und Steuer- credite dem Ermessen jeder Vereins-Regierung überlassen. . Die vom Reichstage wiederholt ange- regte gesetzliche Feststellung allgemeiner Bedingungen für die Gewährung von Zoll- und Steuercrediten ist noch nicht erfolgt; dagegen sind durch Beschlüsse des Bundesrathes für die Eingangs- abgaben und Verbrauchssteuern die Credi tfristen , die Minimal- und Maxima lbeträge , die Art und Weise der Sicherstellung u. s. w. §. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten ꝛc. festgesetzt worden Die näheren Nachweisungen bei v. Aufseß S. 755 ff., die aber nicht mehr vollständig dem gegenwärtigen Stande der Vorschriften entsprechen. . In den Zollvereins-Verträgen war der Grund- satz festgehalten worden, daß die Zollcredite der Gesammtheit ge- genüber als Baarbestände zu behandeln seien Protok. v. 29. Nov. 1833 zu Art. 10 a des Vertrages von 1833. ; durch das R.G. v. 4. Dezember 1871 §. 3 R.G.Bl. 1871 S. 413. wurde dagegen festgesetzt, daß die Bundesregierungen die Zölle und Abgaben erst dann an die Reichs- kasse abzuliefern haben, sobald die Beträge nach den bestehenden Gesetzen und den über die Fristen der Zoll- und Steuercredite getroffenen Verabredungen für ihre Kassen fällig geworden sind Vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 504 ff. . 3. Jeder Staat mit eigener Zoll- und Steuerverwaltung hat über die von ihm verwalteten Geschäfte Rechnung zu legen. Die erforderlichen Vorschriften darüber enthält der Art. 39 der R.V. im Anschluß an Art. 17 des Zollvereins-Vertr. v. 8. Juli 1867. Zur Ausführung und Ergänzung derselben hat der Reichskanzler im Einverständniß mit dem Ausschuß des Bundesrathes für Rech- nungswesen am 13. Januar 1872 nähere Bestimmungen erlassen Abgedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff. . Nachdem aber durch das R.G. v. 29. Februar 1876 (R.G.Bl. S. 121) der Anfang des Etatsjahrs für den Reichshaushalt auf den 1. April 1877 verlegt worden ist, wurden diese Bestimmungen durch den Bundesraths-Beschluß v. 18. März 1878 erheblich ver- ändert Abgedruckt bei v. Aufseß S. 774 ff. . Die Rechnungen zerfallen in Monats-, Quartal- und Jahresrechnungen, von denen die letzteren Haupt- oder Finalrech- nungen, die beiden andern nur provisorische Nachweisungen sind. Die Unterbehörden legen die Rechnungen nicht direct dem Reiche, sondern ihren vorgesetzten Behörden ab; die von den Directiv- behörden der Bundesstaaten geprüften und nach Hauptübersichten, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, zusammenge- stellten Quartalsrechnungen werden an den Ausschuß des Bundes- rathes für das Rechnungswesen eingesandt, welcher auf Grund derselben von 3 zu 3 Monaten den von der Kasse jedes Bundes- staates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig feststellt. §. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs ꝛc. Die definitive Bestellung erfolgt auf Grund der Finalabschlüsse durch Beschluß des Bundesrathes Vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 507 fg. . §. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs und die statistische Gebühr Vgl. v. Scheel die deutsche Handelsstatistik. In Schmoller’s Jahr- buch 1882. Erstes Heft S. 23 ff. v. Aufseß a. a. O. S. 755 ff. . Aus der Einheit des Zoll- und Handelsgebiets, der gemein- samen Handels- und Tarifpolitik und der Gemeinschaft der Zoll- und Verbrauchsabgaben folgt die Nothwendigkeit einer gemeinsamen Statistik des Waarenverkehres, der Productionsverhältnisse, der Zoll- und Steuer-Einnahmen und der Bevölkerungsbewegung. Schon während des Zollvereins wurde diesem Bedürfniß durch das bei Gründung desselben in Berlin errichtete „Zentralbureau des Zoll- vereins“ Rechnung getragen und seit dem Jahre 1872 ist zur Be- arbeitung dieser Angelegenheiten das Kaiserliche Statistische Amt eingesetzt worden Vgl. über die Entstehungsgeschichte desselben Bd. I. S. 317 fg. und die daselbst Note 3 citirten Abhandlungen von Meitzen . Ueber die im Jahre 1872 getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Statistik des Waarenverkehrs ist auch zu vergleichen die Darstellung in der vom Statist. Amt herausgegebenen „Statistik des Deutschen Reichs“ Band III. 1873 S. 1 ff. . Um demselben das erforderliche Ma- terial für eingehende und zuverlässige Znsammenstellungen über den Eingang, Ausgang und Durchgang von Waaren zu verschaffen und um eine sichere Grundlage für die Maßnahmen der Zoll- und Handelspolitik zu gewinnen, ist durch das Reichsgesetz vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des Deutschen Zollgebietes mit dem Auslande R.G.Bl. 1879 S. 261. — Die Grundlage des Gesetzes bildet der Bericht v. 27. Febr. 1878, den die vom Bundesrath eingesetzte Kommission für Reform der Statistik des auswärtigen Waarenverkehrs erstattet hat. Druck- sachen des Bundesrathes 1877/78 Nr. 40. (Auch abgedruckt in den „Monats- heften zur Statistik“ Bd. 43 Heft 1 1880.) Auf ihm beruhen die Motive des Gesetzentwurfs. Drucks. des Reichstages 1878 Nr. 179 und 1879 Nr. 217. Kommissionsbericht ebenda Nr. 330. Verhandlungen des Reichstages Stenogr. Berichte 1879 Bd. II. S. 1639 ff. Bd. III. S. 2082 ff. 2231. Ausfüh- rungsbestimmungen zu dem Gesetze, sowie Dienstvorschriften zur Handhabung desselben, welche der Bundesrath beschlossen hat, sind im Centralbl. des D. R. 1879 S. 676 ff. und S. 687 ff. bekannt gemacht. Vgl. ferner die , vom 1. Jan. 1880 §. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs ꝛc. ab eine allgemeine Pflicht zur Anmeldung der die Zollgrenze über- schreitenden Waaren und zur gleichzeitigen Entrichtung einer Ab- gabe eingeführt worden. I. Die Anmeldepflicht . 1. Anzumelden sind alle Waaren, welche über die Grenzen des Deutschen Zollgebietes ein-, aus- oder durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen aus dem Zollgebiet durch das Aus- land nach dem Zollgebiet, nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland. Ausgenommen sind lediglich die in §. 5 des Zolltarif-Gesetzes v. 15. Juli 1879 aufgeführten, vom Eingangs- zoll befreiten Gegenstände, ohne Rücksicht auf die Menge, sowie Sendungen anderer zollfreier Waaren im Gewichte von 250 Gramm oder weniger R.G. §. 1. . Die Anmeldung muß die Gattung jeder Waare nach deren spezieller Benennung und Beschaffenheit angeben und zwar nach den Positionen des statistischen Waarenverzeichnisses R.G. §. 2 Abs. 1 u. 4. Das „Statistische Waarenverzeichniß“ ist vom Bundesrath am 16. Dezemb. 1879 beschlossen und im Centralbl. des D. R. 1879 S. 855 ff. bekannt gemacht worden; es klassifizirt die Waaren unter 605 Nummern. . Das Gewicht verpackter Waaren ist netto anzumelden, und zwar in der Regel für jede Gattung besonders; doch genügt für Kolli, welche nur eine Waarengattung enthalten, das Bruttogewicht unter Angabe der Verpackungsart R.G. § 2 Abs. 2. Ausnahmsweise können die Zolldirectivbehörden bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren eine allgemeine Bezeichnung des Gesammtinhalts des Kollo und die Angabe des Gesammt-Bruttogewichts nebst Verpackungsart zulassen, ebendas. Abs. 3. Vgl. hierzu §. 15 der Ausführungs- bestimmungen. . 2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittelst Uebergabe eines Anmeldescheines; beim kleinen Grenzverkehr d. h. bei dem nachbar- lichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt gelegen sind, genügt mündliche Anmel- dung R.G. §. 3 Abs. 1. Ausführungsbestimmungen §. 8. . An Stelle der Anmeldescheine tritt bei zollpflichtigen Bestimmungen betreffend die Nachweisung des Waarenverkehrs zur See über die Haupthäfen des Zollgebiets v. 29. Januar 1880 (Centralbl. S. 73 ff.) und die Bestimmungen über die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen v. 30. Juni 1881. (Centralbl. S. 330 ff.) §. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs ꝛc. Waaren die Zoll- oder Steuerdeclaration; dieselbe ist aber durch Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waare, sowie bezüg- lich der Gattung und Menge den Vorschriften dieses Gesetzes ge- mäß zu ergänzen R.G. §. 4. . 3. Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk ; ausnahmsweise können auch andere Zoll- oder Steuerämter zu Anmeldestellen bestellt werden R.G. §. 3 Abs. 2. 3. Für die mittelst Zoll- oder Steuer declaration angemeldeten Waaren fungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen, auch wenn sie im Binnenbezirk ihren Sitz haben, als Anmeldestellen, ebenda §. 4 Abs. 3. . Außerdem sind im Grenzbezirk noch andere Anmeldestellen nach Bedürfniß zu errichten; insbeson- dere können den Gemeindehörden im Grenzbezirk an solchen Orten, an denen sich ein Zollamt nicht befindet, die Geschäfte einer An- meldestelle gegen entsprechende Vergütung aufgetragen werden. Die Errichtung solcher Anmeldestellen (außer den Zollämtern) liegt den Landesregierungen ob Ausführungsbestimmungen §. 3 Abs. 1. . Jeder Anmeldestelle im Grenz- bezirk ist von der Zolldirection eine bestimmte Strecke der Zoll- grenze zuzutheilen; ausnahmsweise, namentlich in Seehandels- plätzen, kann sie auch auf eine bestimmte Verkehrsart beschränkt werden Ebendas. Abs. 2. 3. 6. . Die Anmeldestellen sind zur Revision der Waaren durch äußere Besichtigung befugt und es liegt ihnen ob, ohne Verzug die Anmeldescheine zu prüfen und erforderlichen Falles deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waarenbefund zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu veranlassen R.G. §. 8. . 4. Verpflichtet zur Anmeldung der Waaren ist der Waaren- führer . Zur Ausstellung des Anmeldescheins dagegen ist der Absender verpflichtet; für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Ausschlüsse wohnt, der Waarenführer verantwortlich R.G. §. 5. . Oeffentliche Transport- R.G. §. 3 Abs. 2. R.G. §. 3 Abs. 1. §. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs ꝛc. anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig Güter befördern, dürfen nach dem Auslande gerichtete Waaren nur dann befördern, wenn ihnen ordnungsmäßige Anmeldescheine überwiesen worden sind R.G. §. 6. Vgl. Ausführungsbestimmungen §. 9. ; bei der Einfuhr von Gütern können sie den Absender in der Ausstellung des Anmeldescheins vertreten, falls er weder im deutschen Zollgebiet noch in den Zollausschlüssen wohnt R.G. §. 5. Abs. 1. . 5. Der Bundesrath kann beim Postverkehr, bei Sendungen vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim kleinen Grenzverkehr, bei der Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken, sowie in Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse Erleichterungen bezüglich der Anmeldepflicht eintreten lassen R.G. §. 9. Diese Erleichterungen sind festgestellt worden in den Aus- führungsbestimmungen §.§. 12 ff. . II. Die statistische Abgabe . 1. Bei jeder schriftlichen Anmeldung ist eine Abgabe zu entrichten Sie wird im Gesetz als „statistische Gebühr“ bezeichnet; sie wird aber nicht entrichtet von dem Verpflichteten für eine in seinem Interesse erforderte Thätigkeit der Behörden, sondern es wird im Gegentheil im öffentlichen In- teresse dem Waarenführer eine ihn belästigende Thätigkeit (die Anmeldung) und außerdem noch die Bezahlung einer Abgabe auferlegt, für welche daher die Bezeichnung „Gebühr“ nicht recht angemessen erscheint. In Wahrheit ist die Abgabe ein, freilich geringfügiger, Ein- und Ausfuhr-Zoll. . Sie beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben Deklaration aufgeführten Waaren, wenn dieselben verpackt sind, für je 500 Kilogr. 5 Pf., wenn dieselben unver- packt sind, für je 1000 Kilogramm 5 Pf., für die Massengüter, welche im §. 11 Ziff. 3 des Gesetzes bezeichnet sind Das Verzeichniß derselben, welches der Bundesrath festgestellt hat, ist im Centralbl. f. d. D. R. 1880 S. 318 ff. veröffentlicht. , 10 Pf. für je 10,000 Kilogr. und für die im §. 11 Ziff. 4 aufgeführten Thiere für je 5 Stück 5 Pfennige. Für Bruchtheile oder Mengen- einheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. Befreit von der Abgabe sind R.G. §. 12. : a) Waaren, welche unter Zollkontrole versendet, oder auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht Jedoch mit Ausnahme der einer Zollabfertigung unterworfenen zoll- , oder nach §. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs ꝛc. Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt oder endlich zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses von Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden. b) Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt oder aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden Durch die Befreiung dieser Waaren von der Abgabe soll der Zweck erreicht werden, die Durchfuhr-Güter von den Einfuhr- und den Ausfuhr- gütern statistisch zu trennen. . c) Die Postsendungen. 2. Haftbar für die Entrichtung der Gebühr ist derjenige, welcher zur Zeit, wo die Anmeldung stattzufinden hat, Inhaber (natürlicher Besitzer) der Waare ist R.G. §. 13 Abs. 2. . Dies ist in der Mehrzahl der Fälle der Waarenführer; das ihm nach Art. 409 des H.G.B’s. am Frachtgut zustehende Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Ansprüche, welche ihm aus der Erfüllung der Anmelde- und Ge- bührenpflicht erwachsen R.G. §. 18. . 3. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch Verwendung von Reichs-Stempelmarken auf den Anmeldescheinen oder den sie vertretenden Papieren (Zolldeclarationen) R.G. §. 13 Abs. 1. Die Stempelmarken werden von den Postanstalten verkauft. Ausf.Bestimmung §. 17. . Die für die Kon- trolirung der Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die statistische Gebühr Anwendung Ebenda §. 15. . 4. Der Ertrag der sogen. statistischen Gebühr fließt in die Reichskasse R.G. §. 11 Abs. 1. Nach dem Etat für 1882/83 ist der Brutto- Ertrag derselben auf 500,000 M. veranschlagt. ; den Bundesstaaten wird jedoch für die ihnen durch die Statistik des auswärtigen Waarenverkehrs erwachsenden Kosten eine vom Bundesrath festzustellende Vergütung gewährt R.G. §. 14. Hier kommen die Ausgaben für Anmeldeposten und säch- liche Verwaltungskosten in Ansatz; nach dem Etat für 1882/83 betragen diese Vergütungen zusammen 15,000 M. . Außer- dem erhalten die drei Postverwaltungen für den Verkauf der freien Waaren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollkontrole bei einem Amte im Innern in den freien Verkehr gesetzt werden. Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 20 §. 117. Der Spielkarten-Stempel. Stempelmarken eine Provision von 2½ Prozent der Brutto- Einnahme Im Ganzen ist in dem Etat für 1882/83 die Rein-Einnahme von der statistischen Gebühr auf 464,000 M. veranschlagt, während die bei dem statisti- schen Amte durch die Bearbeitung der Statistik des Waarenverkehrs mit dem Auslande erwachsenden Ausgaben 300,000 M. betragen. . III. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz v. 20. Juli 1879 und der in Folge desselben erlassenen Ausführungsbestim- mungen von Seiten der Waarenführer und inländischen Absender werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark geahndet. Die Vorschriften der Zollgesetze finden auf sie Anwendung und die Organe der Zollverwaltung haben die Beobachtung der Vor- schriften dieses Gesetzes zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen R.G. §. 16. 17. . B. Die Reichs-Stempelabgaben. §. 117. Der Spielkarten-Stempel. I. Durch das Gesetz vom 3. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 133) wurden Spielkarten vom 1. Januar 1879 an unter Aufhebung aller Landesstempelabgaben einer zur Reichskasse fließenden Stempel- abgabe unterworfen, welche 0,30 Mark für jedes Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern, 0,50 Mark für jedes andere Spiel beträgt. Die Steuer wird zwar durch Abstempelung der Karten entrichtet, ist aber sowohl ihrer wirthschaftlichen Natur als ihrer juristischen Gestalt nach eine Verbrauchsabgabe und den im Art. 35 der R.V. aufgeführten Besteuerungen von inländischen Erzeugnissen völlig analog. Dieser Natur der Steuer entspricht es, daß Spiel- karten, welche unter amtlicher Kontrole in das Ausland ausgeführt werden, der Abgabe nicht unterliegen R.G. v. 3. Juli 1878 §. 1 Abs. 2. . Die Abgabe trifft in gleicher Höhe die vom Auslande in das Bundesgebiet eingehen- den, wie die im Inlande fabrizirten Spielkarten Für die in das Zoll gebiet eingeführten Karten ist außerdem noch der tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten; dies gilt selbstverständlich auch von den in den Zollexclaven abgestempelten und von dort in das Zollgebiet ein- geführten Karten. . Die Errich- tung von Spielkartenfabriken und die Fabrikation von Spielkarten §. 117. Der Spielkarten-Stempel. unterliegt im Interesse der Steuerkontrole ähnlichen Beschränkungen, wie sie für die Herstellung abgabepflichtiger Verbrauchsgegenstände angeordnet sind; ebenso müssen sich sowohl die Inhaber von Karten- fabriken wie die Händler mit Spielkarten steuerliche Revisionen der Geschäftsräume und Vorräthe gefallen lassen R.G. §§. 4—9. . Spielkarten, welche nicht mit dem in dem Gesetz erforderten Stempel versehen sind, unterliegen der Einziehung R.G. §. 10 Abs. 1. . Wer Karten, welche mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, feilhält, veräußert, ver- theilt, erwirbt, damit spielt oder solche wissentlich in Gewahrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von 30 Mark R.G. §. 10 Abs. 2. . Für Fabrikanten, Importeure und Händler von Spielmarken sind be- sondere, höhere Strafsätze angedroht R.G. §§. 11—16. Hinsichtlich der Strafver- folgung gelten im Uebrigen dieselben Vorschriften wie sie bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze zur Anwen- dung kommen R.G. §§. 17—20. . II. Die Erhebung und Verwaltung des Spielkarten- stempels erfolgt durch die Zoll- und Steuer behörden. Die näheren Vorschriften darüber sind vom Bundesrath zu erlassen R.G. §. 21. Die Ausführungsvorschriften nebst dem Regulativ be- treffend den Betrieb der Spielkartenfabriken und den Bestimmungen über die Nachversteuerung der Spielkarten sind unter dem Datum des 6. Juli 1878 veröffentlicht im Centralbl. des D. R. 1878 S. 403 ff. Eine Zusammen- stellung der sonstigen Ausführungsbestimmungen giebt v. Aufseß a. a. O. S. 745 fg. . Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure üben in Bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche sie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern zu üben haben R.G. §. 22. . Die in den vorhergehenden Paragraphen dargestellten Regeln finden daher auch auf diese Abgabe Anwendung Die Maximalfrist für den Steuerkredit ist gesetzlich auf 3 Monate fixirt; der Kredit kann nur gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden. Die Gewährung von Steuererlaß oder Ersatz ist nur gestattet, wenn gestempelte inländische Karten bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu be- . 20 * §. 118. Der Urkunden-Stempel. Diese Regeln können aber nur innerhalb des Zollgebietes vollständig Platz greifen, da in den Exclaven eine Zollverwaltung nicht vorhanden ist. Dessenungeachtet wird von den letzteren nicht statt des Spielkartenstempels ein Aversum entrichtet, sondern das Gesetz v. 3. Juli 1878 gilt auch in den Zollausschlüssen des Bundesgebiets. Der Bundesrath ist aber ermächtigt für diese Gebietstheile Bestimmungen darüber zu treffen, welcher Steuer- stelle die daselbst eingeführten Spielkarten anzumelden und wie der Ausgang der zur Ausfuhr oder Durchfuhr durch das Bundes- gebiet angemeldeten Spielkarten, sowie der Handel mit Spiel- karten zu kontroliren ist, unter welchen Bedingungen Großhändlern ein Lager ungestempelter Spielkarten bewilligt werden darf, und endlich, inwieweit eine Ueberwachung der Ausführung des Gesetzes durch Reichsbeamte stattzufinden hat und in welcher Weise die Einnahme an Spielkartenstempel zu verwalten und zur Reichskasse abzuführen sind R.G. §. 26. Alle diese Vorschriften sind in der S. 307 Note 6 citirten Bundesraths-Verordnung vom 6. Juli 1878 enthalten. . III. Jedem Bundesstaate werden an Erhebungs- und Ver- waltungskosten fünf Prozent der in seinem Gebiete zur Erhebung gelangenden Stempelabgaben von Spielkarten vergütet R.G. §. 23. . §. 118. Der Urkunden-Stempel Gesetz, betreffend die Wechselstempel steuer im Nordd. Bunde vom 10. Juni 1869 (B.G.Bl. S. 193). Entw. mit Motiven in den Drucks. des Reichstages v. 1869 Nr. 154. Kommissionsbericht ebenda Nr. 230. Verhandlungen in den Stenogr. Berichten Bd. I. S. 858 ff. 1187 ff. 1280. Das Gesetz ist in den Südd. Staaten und in Elsaß-Lothringen eingeführt und durch das Reichsgesetz v. 4. Juni 1879 (R.G.Bl. S. 151) theilweise abgeändert worden. Kommentare zum Wechselstempel-Gesetz von Hoyer Berlin 1871 und Meves Erlangen 1875. Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben . Vom 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185). Entwurf mit Motiven in den Drucksachen des Reichstages v. 1880 Nr. 96, von 1881 Nr. 59. Kommissionsbericht Drucksachen 1881 Nr. 162. Verhandlungen in den Stenogr. Berichten 1881 S. 551 ff. 1340 ff. . I. Einer zur Reichskasse fließenden Abgabe unterliegen: 1. Gezogene und eigene Wechsel , welche im Bundesgebiete stimmten Fabrikräumen durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauch un- tauglich geworden sind. R.G. §. 7. §. 118. Der Urkunden-Stempel. in Umlauf gesetzt werden R.G. v. 10. Juni 1869 §. 1. Befreit von der Abgabe sind die vom Auslande auf das Ausland gezogenen nur im Ausland zahlbaren Wechsel, sowie die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in das Aus- land remittirt werden. . Den Wechseln stehen in dieser Be- ziehung gleich die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, mit Ausnahme der Platzanweisungen und Cheks, der für eine bestimmte Person ausgestellten Akkreditive und der Banknoten Ebendas. §. 24. . Die Entrichtung der Abgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird Ebendas. §. 6. . Die Abgabe beträgt bei einer Wechselsumme bis 1000 M. von je 200 M. 10 Pf., von jedem ferneren 1000 M. 50 Pf. mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird R.G. v. 4. Juni 1879 Art. I. (R.G.Bl. S. 151). . Ist die Wechselsumme in einer anderen Währung als der Reichswährung ausgedrückt, so erfolgt zum Zwecke der Berech- nung der Abgabe die Umrechnung der Wechselsumme nach Maß- gabe des laufenden Kurses, sofern nicht der Bundesrath für gewisse Währungen allgemeine zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt R.G. v. 10. Juni 1869 §. 3. R.G. v. 4. Juni 1879 Art. I. Die jetzt geltenden Festsetzungen sind am 19. Januar 1882 beschlossen worden. Sie sind publizirt im Centralbl. d. D. R. 1882 S. 26. . 2. Aktien und für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen . Inländische Papiere, welche unter diese Kategorien fallen, unterliegen der Steuer, wenn sie nach dem 1. Oktober 1881 ausgegeben worden sind; ausländische, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht 1677 ff. Eine Bearbeitung des Gesetzes mit Angabe der Materialien und Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Paragraphen in Hirth’s Annalen 1881 S. 768 ff. §. 118. Der Urkunden-Stempel. oder Zahlungen darauf geleistet werden. Interimsscheine unter- liegen der Steuer unter den gleichen Voraussetzungen wie die Werthpapiere selbst. Befreit von der Abgabe sind Renten- und Schuldverschreibungen des Reiches und der Bundesstaaten, sowie inländische Renten- und Schuldverschreibungen, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird, und die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abge- stempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien. Die Ab- gabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Sie beträgt für inländische und ausländische Aktien 5 Promille vom Nenn- werthe, für inländische und ausländische Renten- und Schuld- verschreibungen 2 Promille vom Nennwerthe Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente. , und für in- ländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypotheken- banken oder der Transportgesellschaften 1 Promille vom Nenn- werthe. Wenn ausländische Werthpapiere, welche vor dem Inkraft- treten des Stempelgesetzes (1. Oktober 1881) ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vor- gelegt worden sind, so ist an Stelle der prozentualen Abgabe eine fixe Stempelabgabe zu entrichten gewesen, und zwar für Aktien 50 Pfennig, für Renten- und Schuldverschreibungen 10 Pfennig für jedes Stück Reichsges. v. 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185) §. 1 und in dem dazu gehörigen Tarif Nr. 1—3. . 3. Im Bundesgebiete ausgestellte Schlußnoten und Rech- nungen über den Abschluß oder die Prolongation oder die Bedingungen des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf- Tausch- oder Lieferungsgeschäfts, welches Wechsel, aus- ländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werth- papiere oder Mengen von solchen Sachen oder Waaren, die nach Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, zum §. 118. Der Urkunden-Stempel. Gegenstande hat, beziehentlich über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche. Die Steuer beträgt für jedes Schriftstück der bezeichneten Art 20 Pfennig, und für eine Schlußnote, welche ein Zeitgeschäft betrifft, eine Mark. Betrifft eine Schlußnote mehr als ein Ge- schäft, so ist für jedes einzelne dieser Geschäfte der Stempel zu verwenden. Werden Schlußnoten oder Rechnungen in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen ausgestellt, so unterliegt jedes Stück der Abgabe, sobald es aus den Händen des Aus- stellers geht. Befreit von der Abgabe sind Schlußnoten und Rech- nungen, sofern der Werth des Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr als 300 M., bei Waarengeschäften nicht mehr als 1000 M. beträgt, ferner Schlußnoten, welche nur sogenannte Kontant- geschäfte über Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder Silber zum Gegenstande haben; endlich Telegramme und Briefe über die bezeichneten Geschäfte, wenn die Briefe auf Entfernungen von mindestens 15 Kilometern brfördert werden R.G. v. 1. Juli 1881 §§. 6 ff. und Tarifnummer 4. . 4. Lotterieloose , sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld oder anderen Gewinnen. Die Steuer beträgt bei inländischen Loosen fünf Pro- zent vom planmäßigen Preise (Nennwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise, bei ausländischen Loosen fünf Prozent von dem Preise der einzelnen in das Bundesgebiet eingeführten Loose. Befreit von der Abgabe sind die Loose der von den zuständigen Behörden genehmigten Ausspielungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken R.G. v. 1. Juli 1881 §§. 12 ff. und Tarifnummer 5. . II. Die Entrichtung der Steuer wird bewirkt: 1. Bei Wechseln und den ihnen gleichgestellten Papieren, bei Schlußnoten und bei Rechnungen durch Verwendung der Reichsstempelmarke oder eines mit dem erforderlichen Reichs- stempel versehenen Blanketts Seitens der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten R.G. v. 10. Juni 1869 §. 13. R.G. vom 1. Juli 1881 §. 7. Bei Schlußnoten ist regelmäßig ein gestempeltes Formular zu verwenden und nur der erforderliche Mehrbetrag der Abgabe (wenn die Schlußnote mehrere Ge- schäfte betrifft), ist durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. . Der Bundesrath hat die Vorschriften §. 118. Der Urkunden-Stempel. über die Art der Verwendung der Marken zu erlassen R.G. v. 10. Juni 1869 §. 13 Ziff. 2. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 21. Die jetzt geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wechselstempelmarken sind eut- halten in der Bekanntmachung v. 16. Juli 1881 (R.G.Bl. 1881 S. 245 fg.) hinsichtlich der übrigen Stempelmarken in den Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881 Ziff. 10 (Centralbl. f. d. D. R. 1881 S. 287) und der Nach- tragsverordnung vom 10. März 1882 (Centralbl. S. 107 ff.) . Stempel- marken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen R.G. v. 10. Juni 1869 §. 14. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 22. . Wer der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel-Abgabe nicht rechtzeitig genügt, wird mit einer Geldstrafe belegt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt R.G. v. 10. Juni 1869 §. 15 Abs. 1. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 8. Das letztere Gesetz bestimmt zugleich, daß die Strafe mindestens 20 M. für jedes stempelpflichtige Schriftstück beträgt. . 2. Bei Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat R.G. v. 1. Juli 1881 §. 2 Abs. 1. Nach demselben Gesetz (§. 2 Abs. 2) hat der Bundesrath zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Be- dingungen der Verpflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt wer- den kann. In den Ausführungs-Vorschriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 2 c. hat der Bundesrath jedoch bestimmt, daß die Abstempelung ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf der Vorderseite des Werthpapiers erfolgt und daß eine Verwendung von Stempelmarken zu Werth- papieren nicht stattfindet , weder Seitens der Behörde noch Seitens des Verpflichteten. . Welche Behörden zur Ab- stempelung der Werthpapiere zuständig sind, bestimmen die Landes- regierungen R.G. §. 26 Abs. 2. ; dieselben haben mindestens an jedem Börsenplatze eine Steuerstelle zu ermächtigen Ausführungsbestimmungen v. 7. Juli 1881 Ziff. 1 Abs. 2. . Die Verletzung der Pflicht zur Abgaben-Entrichtung zieht eine Geldstrafe nach sich, die dem 25fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 Mark für jedes Werthpapier beträgt R.G. §. 3 Abs. 1. . §. 118. Der Urkunden-Stempel. Der Emittent stempelpflichtiger inländischer Werthpapiere ist überdies bei Strafe von 50—500 M. verpflichtet, bevor die Pa- piere zur Zeichnung aufgelegt werden oder zu weiteren Einzah- lungen auf solche aufgefordert wird, der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzahlungen Anzeige zu erstatten R.G. §. 4 Abs. 1 u. 3. Das vom Bundesrath für diese Anzeige fest- gestellte Formular siehe Centralbl. 1881 S. 301. . 3. Hinsichtlich der Lotterieloose ist zwischen Privat- und Staatslotterie zu unterscheiden. a) der Privat-Unternehmer einer Lotterie oder Ausspielung muß der zuständigen Steuerbehörde spätestens am 7. Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich die plan- mäßige Anzahl und den planmäßigen Preis der Loose anmelden Auch die Behörde, welche die Genehmigung zur Veranstaltung der Lotterie ertheilt hat, muß davon der zuständigen Steuerbehörde unverzüglich Mittheilung machen. Ausführungsvorschriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 13. und gleichzeitig die Abgabe für die Loose einzahlen oder Stundung derselben bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des Betrages oder ohne solche beanspruchen R.G. §§. 12. 13. Ausführungsvorschriften 12 a. Die Bedingungen für Stundung der Abgabe sind von den Landesregierungen festzustellen. Ausf.Vorschr. 15. . Dient die Ausloosung zu Wohlthätigkeitszwecken und wird aus diesem Grunde die Befreiung von der Abgabe in Anspruch ge- nommen, so ist der Anmeldung der Nachweis des wohlthätigen Zweckes beizufügen. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung ent- scheidet die Directivbehörde Ausführungsvorschriften 12 b. . Nach Feststellung des Abgaben- betrages oder der Steuerbefreiung sind sämmtliche Loose von der Steuerbehörde mittelst Stempelaufdrucks abzustempeln. Ungestem- pelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden Ausf.Vorschr. 14. Der Stempel hat die Aufschrift „Versteuert“ oder „Stempelfrei“; nur bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waaren- Verloosungen kann von der Abstempelung der abgabefreien Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde. Die näheren Vorschriften darüber sind von den Landesregierungen zu er- lassen (ebendas. Abs. 3). . §. 118. Der Urkunden-Stempel. Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens binnen 3 Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfangs der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten Reichsgesetz §. 14. Das Formular f. die Anmeldung siehe Centralbl. 1881. S. 303. . Ueber die Abstempelung gelten dieselben Vorschriften wie für Privatlotterien; jedoch findet Stundung der Steuer nicht statt Ausf.Vorschr. Ziff. 16 Abs. 1. . Die Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtungen wird mit einer Geldstrafe im fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe geahndet; ist die Zahl der abgesetzten Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von 250—5000 M. ein R.G. §. 16. Daselbst ist zugleich bestimmt, daß gegen den Unter- nehmer inländischer Lotterien und gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Loose besorgt, die Strafe mindestens auf 250 M. festzusetzen ist. . b) Von den Lotterieverwaltungen der deutschen Bundesstaaten wird die Stempelsteuer in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt; eine Ab- stempelung der Loose findet nicht statt R.G. §. 18. . Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am 15. Tage nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abge- setzten Loose und den Preis der Loose anzuzeigen, worauf das Reichsschatzamt die zu entrichtende Steuer festsetzt Ausf.Vorschr. 18. Zur Zeit bestehen Staatslotterien in Preußen, Sachsen, Mecklenburg, Braunschweig und Hamburg, welche zusammen eine jährliche Steuer von rund 5,500,000 M. zu entrichten haben. . III. Das Verhältniß des Reiches zu den Einzel- staaten hinsichtlich der Stempel-Abgabe ist Folgendes: 1. Diejenigen Urkunden, welche der zur Reichskasse fließenden Stempel-Abgabe unterliegen, sind der Besteuerung Seitens der Einzelstaaten entzogen R.G. v. 10. Juni 1869 §. 25. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 5 Abs. 1 u. 2. §. 11. §. 20. ; ebenso die in den Reichsgesetzen von der Stempelsteuer befreiten Werthpapiere und Urkunden. Die landes- gesetzlichen Vorschriften über die Entrichtung von Abgaben, §. 118. Der Urkunden-Stempel. Gebühren, Taxen u. dgl. sind nur in folgenden Punkten in Gel- tung geblieben: a) Hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem Hypo- thekenbuche (Grundbuche) R.G. v. 1. Juli 1881 §. 5 Abs. 3. . b) Hinsichtlich der gerichtlichen oder notariellen Beur- kundungen der unter Nr. 4 a des Tarifs bezeichneten Geschäfte, und der von solchen Urkunden ertheilten Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Auszüge; sowie hinsichtlich der Schriftstücke, welche von den Staatsverwaltungen der Bundesstaaten über die erwähnten Geschäfte aufgenommen oder ausgestellt werden. Diese Beurkun- dungen und Schriftstücke sind von der Reichsstempel-Abgabe aus- geschlossen und nur den landesgesetzlichen Abgaben unterworfen R.G. v. 1. Juli 1881 §. 9 lit. a. und lit. b. . c) Verträge über die unter 4 a des Tarifs bezeichneten Sachen und Waaren, welche weder als gewerbliche Betriebsmaterialien noch zur Wiederveräußerung bestimmt sind, und Auktionen und Auktionsprotokolle unterliegen nicht der Reichsstempel-Abgabe, sondern den landesgesetzlichen Steuervorschriften; werden aber in diesen Fällen von Mäklern oder anderen Unterhändlern Schrift- stücke (Schlußnoten n. dgl.) ausgestellt, so ist für diese die Reichs- stempelsteuer neben den landesgesetzlichen Abgaben zu entrichten R.G. a. a. O. lit. c. und lit. d. . d) Werden stempelpflichtige Schlußnoten (Tarifnummer 4 a ) öffentlich beglaubigt, so finden die betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften über Stempel und Gebühren für Beglaubigungen neben den Bestimmungen des Reichsgesetzes Anwendung R.G. §. 10. . 2. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Reichsstempelgesetze sind vom Bundesrathe zu erlassen Für das Ges. v. 1. Juli 1881 versteht sich dies von selbst wegen R.V. Art. 7 Ziff. 2; das Wechselstempel-Gesetz, bei dessen Erlaß es an einer entsprechenden Verfassungs-Vorschrift fehlte, ertheilte dem Bundesrath diese Er- mächtigung speziell im §. 28. Vgl. über die im Wechselstempel-Gesetz dem Bundes- rath zugewiesenen Befugnisse meine Abhandl. in Hirth’s Annalen 1873 S. 468. . Dahin gehören namentlich die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der zu verwendenden Stempel- marken und gestempelten Formulare und die Feststellung der §. 118. Der Urkunden-Stempel. Bedingungen, unter welchen für verdorbene Marken und For- mulare, sowie für Stempel auf verdorbene Werthpapiere Er- stattung zulässig ist R.G. v. 1. Juli 1881 §. 21. Vgl. hierzu Ausf.Vorschriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 19. . Das Wechselstempelgesetz hat jedoch gerade hinsichtlich dieser Anordnungen das Bundespräsidium (den Kaiser) zum Erlaß derselben ermächtigt R.G. v. 10. Juni 1869 §. 22. . Der Bundesrath hat ferner außer den bereits mehrfach erwähnten „Ausführungsvorschriften“ zu den einzelnen Paragraphen des Stempelgesetzes gleichzeitig „Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung“ der Stempel- abgaben, insbesondere über die Führung der Register, erlassen Sie sind abgedruckt im Centralbl. des D. R. 1881 S. 304 ff. . Treten bei der Handhabung der beiden Stempelgesetze Mängel hervor, namentlich Meinungsverschiedenheiten unter den Directiv- behörden der Einzelstaaten in Betreff der Auslegung, so ist der Bundesrath auf Grund des Art. 7 Ziff. 3 der R.V. zuständig, darüber zu beschließen. 3. Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe steht den Einzelstaaten zu. Die Landesregierungen bestimmen die zu- ständigen Steuerstellen, versehen sie mit den erforderlichen An- weisungen und führen die Dienstaufsicht und Kontrole. Nur der Debit der Wechsel stempelmarken und gestempelten Wechselfor- mulare wird von den Postanstalten besorgt Vgl. Bekanntmachung v. 13. Dezemb. 1869 (B.G.Bl. S. 695) und Bekanntmachung v. 11. Aug. 1871 (R.G.Bl. S. 323). , so daß ein Theil der Verwaltung der Wechselstempelsteuer mit der Postver- waltung verschmolzen ist Vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 469. . Den Einzelstaaten ist auch die Beauf- sichtigung der ordnungsmäßigen und vollkommenen Entrichtung der Stempelabgabe überlassen. Die in den Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die gleichen Pflichten und die gleichen Rechte hin- sichtlich der Reichsstempelsteuer, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen R.G. v. 10. Juni 1869 §. 20. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 27 Abs. 1. . Ueberdies sind außer den Steuerbehörden auch alle Reichsbehörden, Staats- und Kommunal-Behörden und Beamten, welche amtlich §. 118. Der Urkunden-Stempel. mit den steuerpflichtigen Urkunden sich zu befassen haben, sowie die Notare verpflichtet, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zu- widerhandlungen gegen die Reichsstempelgesetze bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen R.G. v. 10. Juni 1869 §. 21. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 28. Die Aufzählung der zur Kontrole und Anzeige verpflichteten Behörden ist in den beiden Gesetzen nicht übereinstimmend. . Die Central-Verwaltungs- stellen der Bundesstaaten haben die Durchführung dieser Anord- nungen zu beaufsichtigen und die ihnen untergebenen Behörden mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen. Eine besondere Art der Kontrole ist durch das R.G. vom 1. Juli 1881 §. 27 Abs. 2 den Landesregierungen zur Pflicht gemacht. Dieselben haben geeignete Beamte zu bestimmen, welche nach näherer Vorschrift des Bundesrathes Diese Vorschriften sind enthalten in den oben citirten „Bestimmungen“ v. 7. Juli 1881 Ziff. 16. Centralbl. 1881 S. 306. 307. die stempelpflichtigen Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit- oder Versicherungsanstalten, Handels- und gewerblichen Unter- nehmungen, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeit- geschäften bestimmten Anstalten periodisch bezüglich der Stempel- verwendung zu prüfen haben. So lange die Landesregierungen geeignete Beamte nicht bestimmt haben, sind diese Revisionen von den Reichs-Zollbevollmächtigten und Kontroleuren vorzunehmen. Die Oberaufsicht über die den Einzelstaaten überlassene Ver- waltungsthätigkeit steht gemäß Art. 17 der R.V. dem Kaiser zu; sie wird unter Verantwortlichkeit und Leitung des Reichskanzlers durch das Reichsschatzamt geführt Ueber die Abrechnungen hinsichtlich der Erträge der Stempel-Abgaben und über die von den Landesbehörden und dem Reichsschatzamte aufzustellenden Uebersichten sind die näheren Anordnungen enthalten in den „Bestimmungen“ Ziff. 12. (Centralbl. 1881 S. 305 fg.) . 4. In Betreff des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Reichsstempelgesetze, hinsichtlich der Strafvollstreckung, Strafmilderung und des Straferlasses im Wege der Gnade kommen die entsprechenden Vorschriften der Zollgesetze zur Anwendung. Die erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus §. 119. Allgemeine Charakteristik der Finanzwirthschaft. desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist Ges. v. 10. Juni 1869 §. 18 Abs. 1. Ges. v. 1. Juli 1881 §. 24. . Die Verwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheits- strafe im Unvermögensfalle findet nicht statt; auch darf zur Bei- treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden Ges. v. 10. Juni 1869 §. 15 Abs. 3. Ges. v. 1. Juli 1881 §. 25. . Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln zu leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung von Stempelsteuer-Hinterziehungen dienlich sind Ges. v. 10. Juni 1869 §. 19. Ges. v. 1. Juli 1881 §. 24. . 5. Jedem Bundesstaate wird von der Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder ge- stempelten Blankets oder durch baare Einzahlung von Reichs- stempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien , der Betrag von zwei Prozent gewährt Ges. v. 10. Juni 1869 §. 27. Ges. v. 1. Juli 1881 §. 31. Das Wechselstempelgesetz normirte den Antheil der Einzelstaaten bis zum Ende des Jahres 1871 auf 36 Prozent, bis Ende 1873 auf 24 Prozent, bis Ende 1875 auf 12 Prozent und von da ab dauernd auf 2 Prozent. . Außerdem erhalten die drei Postverwaltungen für den Vertrieb der Wechselstempelmarken und Blankets eine Entschädigung von 2½ Prozent der Brutto-Einnahme. Dritter Abschnitt. Die Finanzwirthschaft des Reiches. §. 119. Allgemeine Charakteristik. Die Finanzwirthschaft des Reiches ist ihrem Grundprinzip nach eine Gesellschafts wirthschaft In meiner Darstellung des Reichsfinanzrechts in Hirth’s Annalen 1873 ist die Finanzwirthschaft des Reiches als eine Mischung von Staatswirth- schaft und Sozietätswirthschaft charakterisirt; ich habe mich jedoch überzeugt, daß diese Auffassung juristisch unhaltbar ist. . Der Grund dafür ist theils ein historischer, indem die Nordd. Bundesverfassung anknüpfte an die unter den deutschen Staaten bereits vorhandenen Verbände, deren Institutionen sie zum Theil conservirte, so daß die im ehe- §. 119. Allgemeine Charakteristik der Finanzwirthschaft. maligen deutschen Bunde, dem Postverein und namentlich dem Zollverein geltend gewesenen Grundsätze nachwirkten, theils ein sachlicher, indem durch die mehreren Bundesgliedern eingeräumten Sonderrechte innerhalb des Reichsverbandes besondere Einnahme- und Ausgabe-Gemeinschaften geschaffen worden sind. Der Gegen- satz zwischen der Staatswirthschaft und der Societätswirthschaft besteht darin, daß bei der ersteren Einnahmen und Ausgaben nicht blos gemeinschaftliche, sondern einheitliche und ungetheilte sind, während bei der letzteren die gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben auf die Mitglieder vertheilt werden, so daß die bei dieser Vertheilung sich ergebenden Quoten als Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Mitglieder erscheinen. Bei der Finanz- wirthschaft des einheitlichen Staates giebt es keine Sonderein- nahmen oder Sonderausgaben der einzelnen Theile des Staates, sondern die Einheitlichkeit der Staatspersönlichkeit beherrscht auch die Wirthschaft und das Vermögen des Staates. Andererseits giebt es bei consequent durchgeführter Gesellschaftswirthschaft nur Einnahmen und Ausgaben der Mitglieder; denn daß diejenigen Einnahmen und Ausgaben, welche unter sämmtliche Mitglieder nach demselben Maßstabe vertheilt werden, gegen einander auf- gerechnet werden und nur die Differenz zur Vertheilung kommt, ist lediglich eine Rechnungsmanipulation zum Zweck der Verein- fachung; in Wirklichkeit giebt es keine Einnahme und keine Aus- gabe einer Societät, die nicht dem Effekte nach eine Einnahme oder Ausgabe der Mitglieder wäre. Thatsächlich kann diese juristische Natur der gesellschaftlichen Wirthschaft verdunkelt werden, wenn sich zufällig die von den einzelnen Mitgliedern zu leistenden Beiträge mit den ihnen zu Gute kommenden Einnahme-Antheilen vollständig decken; dagegen zeigt sich der Charakter der Gesellschafts- wirthschaft im Gegensatz zur einheitlichen Wirthschaft juristischer Personen in zwei Erscheinungen, nämlich: 1) Es kann Ausgaben und Einnahmen geben, welche nicht sämmtlichen Mitgliedern gemeinsam sind, oder an denen nicht sämmtliche Mitglieder in demselben Verhältniß Antheil haben. 2) Wenn Einnahmen und Ausgaben sich nicht vollständig decken, so ist der sich ergebende Aktiv- oder Passivsaldo auf die Mitglieder zu vertheilen. Diese Repartition der Differenz ist der prägnanteste Ausdruck §. 119. Allgemeine Charakteristik der Finanzwirthschaft. der Gesellschaftswirthschaft; die letztere würde in dem Finanzwesen des Reichs am reinsten und vollständigsten durchgeführt sein, wenn sämmt- liche Ausgaben durch Matricularbeiträge von den einzelnen Staaten bestritten würden. Aber auch die sogenannten „eigenen“ Einnahmen des Reiches ändern an dem juristischen Prinzip nichts, denn auch sie kommen thatsächlich auf Matrikularbeiträge der Einzelstaaten hinaus. Soweit sie zur vollen Deckung der Ausgaben nicht hin- reichen, verringern sie den durch baare Zahlungen der Mitglieder auszugleichenden Passivsaldo; falls sie aber die gemeinschaftlichen Ausgaben übersteigen, bildet die Differenz einen an die Mitglieder zu vertheilenden Ueberschuß, der sich juristisch seinem Wesen nach von dem Reingewinn irgend einer anderen Gesellschaft des Privat- rechts oder des öffentlichen Rechts nicht unterscheidet. Daß bei der Errichtung des Norddeutschen Bundes und noch in bestimmterer Durchbildung bei der Gründung des Reiches die Gestaltung der Finanzwirthschaft nach dem Sozietätsprinzip orga- nisirt wurde, ergiebt sich aus mehreren Bestimmungen der Ver- fassung zur Evidenz. Nach Art. 38 haben die drei süddeutschen Staaten an dem Ertrage der Branntwein- und Biersteuer „keinen Theil“; im Art. 51 wurde für eine Reihe von Jahren ein Maß- stab für die Berechnung prozentualer „Antheile“ an dem Post- überschuß festgestellt und bestimmt, daß den einzelnen Staaten die sich ergebenden „Quoten“ auf ihre „sonstigen Beiträge“ zu Reichs- zwecken zu Gute gerechnet werden sollen Vgl. die ausführliche Darstellung dieser zur Zeit nicht mehr prak- tischen Einrichtungen in meiner Darstellung des Reichsfinanzrechts in Hirth’s Annalen 1873 S. 513 ff. ; nach Art. 62 müssen die zur Bestreitung des Aufwandes für das Heer bestimmten „Beiträge“ von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichs- kasse fortgezahlt werden; nach Art. 70 ist die Differenz der „ge- meinschaftlichen“ Ausgaben gegen die „gemeinschaftlichen“ Ein- nahmen „durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten“ aufzu- bringen Andererseits sind auch die disponiblen Beträge der Französ. Kriegs- kosten-Entschädigung nicht blos auf die fünf verbündeten Staaten, sondern auch innerhalb des Nordd. Bundes auf die Mitglieder desselben vertheilt worden. . Im Einklange mit dieser societätsmäßigen Gestaltung der Finanzwirthschaft steht die bereits oben S. 190 hervorgehobene §. 119. Allgemeine Charakteristik der Finanzwirthschaft. Thatsache, daß in der Verfassung der Reichsfiskus dem Wort und dem Begriffe nach fehlt. Allein es ist andererseits unverkennbar, daß nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes die Gesellschaftswirthschaft nach verhältnißmäßig kurzer Zeit thatsächlich hätte verschwinden müssen. Denn es gab nach dieser Verfassung nur Ausgaben, die allen Staaten und zwar nach gleichem Maße gemeinschaftlich waren und ebenso hätte es nach Ablauf der für die Vertheilung der Postüberschüsse normirten Uebergangszeit nur Einnahmen gegeben, an denen alle Staaten im gleichen Maße Antheil hatten, so daß es lediglich der Einführung von Bundes- steuern behufs Beseitigung der Matrikularbeiträge bedurft hätte, um die Bundes-Finanzwirthschaft aus der gesellschaftlichen Rechts- form in die korporative (staatliche) überzuleiten. Durch den Beitritt der süddeutschen Staaten und durch die Entwicklung des Finanzwesens des Reiches ist dieser Weg ver- lassen worden. Durch die den süddeutschen Staaten eingeräumten Reservatrechte auf dem Gebiete des Post- und Telegraphenwesens und der Verbrauchs-Abgaben und durch die besondere Stellung Bayerns in Betreff des Militair- Eisenbahn- und Heimathwesens sind Complexe von Einnahmen und von Ausgaben gebildet worden, an denen nicht sämmtliche Staaten gleichmäßig betheiligt sind. Dasselbe ist in anderen Beziehungen durch die Verhältnisse Elsaß- Lothringens herbeigeführt worden. Namentlich ist aber ein prin- zipiell entscheidender Schritt dadurch geschehen, daß bei der Er- höhung der Zölle und der Tabakssteuer durch das Reichsgesetz vom 15. Juli 1879 §. 8 und ferner durch das Reichsstempelgesetz v. 1. Juli 1881 §. 32 die Matrikularbeiträge der Einzelstaaten nicht vermindert oder abgeschafft worden sind, sondern daß im Gegentheil das System der Matrikularbeiträge und eventuell das der Ueberschuß-Vertheilung eine neue Anerkennung und verstärkte Bedeutung erlangt hat. Unter den Unebenheiten, welche die Reichsverfassung auf- weist, ist die hervorragendste und bemerkenswertheste die, daß, während auf allen anderen Gebieten das bundesstaatliche Prinzip obwaltet, die Finanzwirthschaft des Reiches von dem förderalistischen Prinzip beherrscht wird. Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 21 §. 120. Die Einnahmen. §. 120. Die Einnahmen. Den von den Einzelstaaten zur Bestreitung der Ausgaben des Reiches zu zahlenden „Beiträgen“, stehen diejenigen Einnahmen gegenüber, „welche zur Reichskasse fließen“. Man pflegt sie, „eigene“ Einnahmen des Reiches zu nennen; im Art. 70 der R.V. selbst werden sie richtiger als „gemeinschaftliche Einnahmen“ (der Bundes- staaten) bezeichnet. Als Einnahmen des Reiches kann man sie nur in dem Sinne charakterisiren, daß sie verfassungsmäßig oder reichs- gesetzlich zur Bestreitung von Ausgaben des Reiches bestimmt sind, von den Einzelstaaten diesem Zweck nicht entzogen werden können, vielmehr aus der Finanzwirthschaft der Einzelstaaten ganz aus- scheiden und von der Finanzgewalt des Reiches beherrscht werden; sowie man etwa die Erträgnisse des Gesellschaftsvermögens eigene Einnahmen der Societät im Gegensatz zu den Zuschüssen der Gesellschafter nennen kann und sowie man die Einlagen der Gesell- schafter als „eigenes Vermögen der Societät“ im Gegensatz zum Privatvermögen der Sozii bezeichnen kann, weil die letzteren nicht befugt sind, ihre Einlagen den Gesellschaftszwecken zu entziehen. Nicht alle Staaten nehmen aber an allen diesen Ein- nahmen Theil; es bestehen vielmehr unter ihnen folgende Ein- nahme-Gemeinschaften: 1. Allen Staaten gemeinsam sind die Erträge des Reichsvermögens, die Gebühren, welche für die Amtshandlungen der Reichsbehörden zu entrichten sind, die Erträge der Reichs- stempel-Abgaben mit Einschluß der statistischen Gebühr, die Er- träge der Zölle, der Salzsteuer, Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer. Von den Zöllen, Verbrauchsabgaben und Stempelsteuern fließen in die Reichskasse nur diejenigen Erträge, welche sich nach Abzug der Ausfuhr-Vergütungen und anderen Rückerstattungen und der den Einzelstaaten verbleibenden Entschädigungen für die Erhebungs- und Verwaltungskosten ergeben Vgl. Reichsverf. Art. 38 Abs. 2. Reichsstempelges. v. 1. Juli 1881 §. 32. . Die Einnahme-Gemeinschaft aus den Zöllen und den erwähnten Verbrauchsabgaben erstreckt sich auch auf die vom Zollgebiet ausgeschlossenen Gebietstheile, für welche von den betreffenden Staaten ein entsprechender Beitrag zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums §. 120. Die Einnahmen. entrichtet wird. Der Berechnung derselben wird die ortsan- wesende Bevölkerung, wie sie bei der letzten Volkszählung con- statirt worden ist, zu Grunde gelegt; d. h. es wird von den Zoll- ausschlüssen an die Reichskasse ebensoviel für jeden Kopf ihrer Bevölkerung gezahlt als der wirkliche Netto-Ertrag der Reichs- steuern und Zölle für den Kopf des Zollgebietes ergiebt Bundesrathsbeschluß v. 25. Mai 1878 (Protok. §. 333), citirt bei v. Aufseß a. a. O. S. 779 Note 1. . Da aber der Netto-Ertrag dieser Einnahmen erst nach Abschluß der Jahresrechnungen definitiv festgestellt werden kann, so modifiziren sich hiernach auch die budgetmäßigen Ansätze der Aversionalsummen. Die von den betreffenden Staaten monatlich an die Reichskasse abzuführenden Beträge Nach dem Reichsges. v. 4. Dez. 1871 §. 3 Abs. 2 (R.G.Bl. S. 413) sind die Aversionalbeträge an den nämlichen Terminen zur Reichskasse abzu- führen, wie die Zölle und Steuern, deren Stelle sie vertreten. , sind nur vorläufige Zahlungen à Conto des Aversums. Da nun aber in großen Handelsstädten und Ver- kehrscentren der Verbrauch zoll- und steuerpflichtiger Gegenstände bei weitem den durchschnittlichen Consum eines ausgedehnten Zoll- gebietes übersteigt, theils wegen des großen Fremdenzusammen- flusses theils wegen des größeren Lebensaufwandes der ein- heimischen Bevölkerung, so würden Hamburg und Bremen, wenn sie im Zollgebiete eingeschlossen wären, an Zöllen und Verbrauchs- abgaben erheblich mehr als den durchschnittlichen Kopfbetrag für die Reichskasse vereinnahmen. Aus diesem Grunde tritt zu dem, nach Maßgabe der Zoll- und Steuer-Einnahme des Reiches zu berechnenden Kopfbeträgen für die städtische und vorstädtische Be- völkerung von Hamburg und Bremen Auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung v. 1. Dezemb. 1880 hat der Bundesrath am 28. März 1882 die der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legende Bevölkerungsziffer für Bremen auf 101,341, für Hamburg auf 343,484 Köpse festgestellt. noch ein fester Zuschlag hinzu Nach einem Beschluß des Bundesrathes des Nordd. Bundes von 1867 wurde der Zuschlag nur von der städtischen Bevölkerung erhoben und betrug für sämmtliche Verbrauchsabgaben und Zölle 3 Mark für den Kopf. Bei der Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1878/79 wurde vom Reichs- tage durch eine Resolution die Frage angeregt, ob nicht eine Erhöhung des Zuschlages geboten sei. In Folge dessen wurde vom Bundesrath eine Kom- mission eingesetzt, und auf den Bericht derselben (Drucksachen des Reichstags . 21* §. 120. Die Einnahmen. 2. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns sind gemeinschaftlich die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichs- heeres und des allgemeinen Militär-Pensionsfonds, da hinsichtlich der finanziellen Verwaltung des Heerwesens zwischen Bayern und den übrigen Staaten keine Gemeinschaft besteht. 3. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns und Würt- tembergs sind gemeinsam die Ueberschüsse der Post- und Telegraphenverwaltung . 4. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem- bergs und Badens sind gemeinschaftlich die Einnahmen aus der Besteuerung des Branntweins Auch hier ist die Netto- Einnahme zu verstehen, das ist derjenige Betrag, welcher von der Brutto-Einnahme nach Abzug der gesetzlichen Rück- vergütungen, Erstattungen, Ausfuhr-Bonifikationen und der den Einzelstaaten gebührenden 15 Prozent Erhebungs- und Verwaltungskosten übrig bleibt. sowie die Uebergangs- abgaben vom Branntwein, welcher aus den Gebieten der 3 genannten Staaten in das Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft eingeführt wird. Zu dieser Gemeinschaft gehören auch die Zollausschlüsse, abgesehen von den Badischen; von ihnen wird daher der entspre- chende Betrag in Gestalt einer Aversionalsumme erhoben Ueber den Zuschlag in Hamburg und Bremen vgl. oben S. 323 Note 4. Zu den Exklaven dieser Gemeinschaft gehören auch die Aemter Ostheim und Königsberg. Vgl. oben S. 276. . 5. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem- bergs, Badens und Elsaß-Lothringens sind gemein- schaftlich die Einnahmen aus der Brausteuer , die Uebergangs- abgaben für Bier und die an Stelle dieser Steuern zu entrichten- den Aversa der Exklaven Auch bei dieser Gemeinschaft sind die Aemter Ostheim und Königsberg als Exklaven mit Aversen betheiligt. Vgl. S. 277 fg. . 6. Da bei dem Kriege mit Frankreich der Norddeutsche Bund und Südhessen eine einheitliche kriegführende Macht bildeten, so bestand sowohl hinsichtlich der Kosten der Kriegführung als hin- sichtlich des Antheils an der von Frankreich gezahlten Kriegskosten- 1879/80 Nr. 22; auch in Hirth’s Annalen 1880 S. 531) vom Bundesrath am 12. März 1880 (Prot. §. 176) beschlossen, vom Etatsjahr 1880/81 an den Zu- schlag auf die vorstädtische Bevölkerung Hamburgs und Bremens auszu- dehnen und auf 5 Mark pro Kopf zu erhöhen; hiervon entfallen auf die Branntweinsteuer 0,64 23 M., auf die Brausteuer 0,28 63 M., der Rest auf die allen Staaten gemeinschaftlichen Abgaben und Zölle. §. 121. Die Ausgaben. Entschädigung eine Gemeinschaft zwischen dem Norddeutschen Bunde und Südhessen, welche bis in die Gegenwart insoweit ihre Wir- kungen erstreckte, als noch Fonds, welche aus der Kriegskosten- Entschädigung stammten, zur Realisirung und Verwendung kommen Ueber die Vertheilung und Verwendung der Kriegskosten-Entschädigung vgl. die ausführliche Darstellung in Hirth’s Annalen 1873 S. 417 ff. . 7. Aus dem Bestehen dieser verschiedenen Gemeinschaften er- gibt sich als nothwendige Folge, daß auch die etwaigen Ueber- schüsse der Vorjahre, welche nach Art. 70 der R.V. zur Bestrei- tung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen, nicht gleichmäßig allen Bundesstaaten zu gute kommen. Es ist vielmehr zu unterscheiden, aus welcher Quelle die Ueberschüsse stammen; Einnahme-Ueber- schüsse an Branntwein- und Brausteuer gebühren ausschließlich den Staaten der Branntwein- und Brausteuergemeinschaft; an Einnahme- Ueberschüssen der Reichspostverwaltung haben Bayern und Würt- temberg keinen Antheil. Dieselbe Unterscheidung ist bei denjenigen Ueberschüssen zu machen, welche durch Minderausgaben entstehen. § 121. Die Ausgaben. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß die Ausgaben des Reiches von sämmtlichen Staaten gemeinsam getragen werden, da die Thätigkeit des Reichs im Gesammtinteresse aller seiner Mit- glieder erfolgt. Nur soweit für einen einzelnen Zweig dieser Auf- gabe die Fürsorge des Reiches für ein bestimmtes Staatsgebiet ausgeschlossen und die Territorial-Staatsgewalt an die Stelle ge- setzt ist, scheidet die letztere auch aus der Gemeinschaft der Aus- gaben aus, welche für diesen Zweck verwendet werden. Da eine derartige Exemtion eines Bundesmitgliedes aber immer eine Aus- nahme von der Regel bildet, die durch einen besonderen Rechtssatz oder durch besondere thatsächliche Verhältnisse begründet sein muß, so ist es nicht erforderlich, alle diejenigen Ausgaben des Reiches aufzuzählen, welche allen Mitgliedern gemeinsam sind, sondern es genügt, diejenigen Ausgaben zu erörtern, an welchen nicht sämmt- liche Mitglieder des Reiches gleichmäßig participiren. Einige der- selben sind seit der Gründung des Reiches durch die Einführung der meisten norddeutschen Bundesgesetze in den süddeutschen Staaten, durch die Uebernahme der vom Norddeutschen Bunde bewilligten §. 121. Die Ausgaben. Subventionen, Pensionen und Entschädigungen auf gemeinsame Reichskosten und durch die Tilgung der Norddeutschen Bundes- Anleihe fortgefallen. Gegenwärtig sind die folgenden Ausgaben- Ungleichheiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vor- handen: 1. Die Kosten des Bundesamtes für das Heimaths- wesen treffen Bayern und Elsaß-Lothringen nicht mit, da das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz in Bayern Die Ausdehnung des Gesetzes auf Bayern ohne dessen Zustimmung ist ausgeschlossen durch den Vertrag von Versailles v. 23. Nov. 1870 Art. III. §. 1 u. R.V. Art. 4 Ziff. 1. und Elsaß-Lothringen nicht eingeführt ist. 2. Die Kosten des Eisenbahnamtes werden nur zu 10% von der Gesammtheit aller Staaten getragen; an den übrigen 90% hat Bayern keinen Antheil, da gemäß Art. 46 Abs. 2 der R.V. die Thätigkeit dieser Reichsbehörde Bayern gegenüber im Wesentlichen ausgeschlossen ist Vgl. Bd. I S. 342. In demselben Verhältniß partizipiren die Staaten an den Einnahmen des Reichseisenbahnamts für verkaufte Drucksachen und an Wittwen- und Waisengeldbeiträgen. . 3. Die Kosten für die Kontrole der Branntwein- und Biersteuer und der Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier werden von Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen nicht mitgetragen. 4. An den Kosten der Post- und Telegraphenver- waltung sind Bayern und Württemberg nur mit einem Beitrage zu den Ausgaben für die Centralverwaltung betheiligt Nach dem Etat für 1882/83 ist dieser Beitrag für beide Staaten zu- sammen auf 29,268 M. festgestellt. Vgl. die näheren Angaben in Hirth’s Annalen 1873 S. 494. . 5. Die Thätigkeit des Rechnungshofes hat für die ver- schiedenen Theile des Reiches eine sehr verschiedene Ausdehnung, theils wegen der Selbstständigkeit der Bayerischen Militärverwaltung und der Bayerischen und Württembergischen Post- und Telegraphen- verwaltung, theils wegen des Ausschlusses der Süddeutschen Staaten von der Getränkesteuer-Gemeinschaft, endlich wegen der ihm ob- liegenden Prüfung sämmtlicher Rechnungen über die Verwaltung §. 121. Die Ausgaben. von Elsaß-Lothringen Außerdem lag dem Rechnungshof die Prüfung der Kriegsrechnungen des Nordd. Bundes ob; die hierdurch entstandenen Kosten sind aus dem An- theil des Nordd. Bundes an der Französischen Kriegskosten-Entschädigung be- stritten worden. . In Folge dessen vertheilen sich auch die Kosten des Rechnungshofes in verschiedener Weise: a. Elsaß-Lothringen trägt zu den Gesammtausgaben mit einem Aversalbetrage bei, welcher die Kosten für die Kontrole des Landeshaushaltes deckt Eine spezifizirte Berechnung desselben findet sich in dem Entwurf des Etatsgesetzes für 1882/83 Anlage XI S. 5. Der Beitrag beziffert sich auf 42,013 M. . b. Im Uebrigen werden die Ausgaben für den Rechnungshof in der Art vertheilt, daß 30 Procent von der Gesammtheit aller Staaten, 51 Procent von allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, 19 Procent von allen Staaten außer Bayern und Württemberg getragen werden. 6. In dem Etat des Reichsschatzamtes findet sich ein Beitrag zu den Ausgaben des Preußischen Civil-Kabinets; da sich die Thätigkeit dieser Behörde in Reichssachen aber zum großen Theil auf elsaß-lothringische Angelegenheit bezieht, so ist vereinbart worden, daß die Hälfte dieses Beitrages der Reichskasse aus elsaß- lothringischen Landesfonds erstattet wird Das elsaß-lothringische Aversum beträgt nach dem Etat für 1882/83 3150 M. . 7. Die gleichmäßige Vertheilung der Kosten für die Reichs- gesandtschaften auf die einzelnen Staaten ist in dreifacher Weise modificirt: a. Das dem Reiche zustehende Gesandtschaftsrecht schließt nicht aus, daß nicht auch die Einzelstaaten Gesandtschaften zur Besorgung ihrer speciellen Landesangelegenheiten halten Vgl. Bd. II S. 241 fg. . Da, wo ein Ein- zelstaat von dieser Befugniß Gebrauch macht, wird den Reichsge- sandtschaften ein Theil ihrer Geschäftslast abgenommen und es erscheint deshalb unbillig, daß ein Staat, welcher eine Landesge- sandtschaft unterhält, an den Kosten, welche die an demselben Orte bestehende Reichsgesandtschaft verursacht, mit seinem vollen matri- kularmäßigen Antheile participirt. Man hat sich demgemäß bei §. 121. Die Ausgaben. Feststellung des Reichshaushaltsetats für 1871 dahin geeinigt, jedem Staate, welcher Landesgesandtschaften unterhält, die Hälfte seines Matrikularbeitrages zu den jährlichen Besoldungsausgaben für die- jenigen Bundesgesandtschaften, an deren Sitze sich eine Landesge- sandtschaft des betreffenden Staates befindet, zu erlassen Diesem Grundsatze gemäß, genießen folgende Staaten Nachlässe: Sachsen 5190 M., Württemberg 8690 M. und Braunschweig 616 M. — Der Reichstag hat sich in der I. Session 1871 in einer Resolution für die Beseiti- gung der Nachlässe, soweit sie nicht in den bestehenden Verträgen ausdrücklich bedungen worden sind, ausgesprochen. . Da diese Nachlässe auf Kosten sämmtlicher Bundesstaaten gewährt werden, so ist zunächst ihr Gesammtbetrag den von der Gemein- schaft zu tragenden Ausgaben hinzuzurechnen, von der hieraus sich ergebenden Summe der matrikularmäßige Antheil der einzelnen Staaten zu ermitteln und von diesem Antheil dann den Landes- gesandtschaften unterhaltenden Staaten der ihnen zukommende Nach- laß in Abzug zu bringen Vgl. die Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1871 unter N. 2. . b) Bayern ist in dem Schlußprotokoll zu dem Vertrage vom 23. Nov. 1870, betr. den Beitritt Bayerns zum Deutschen Bunde im Art. VII. die Zusicherung ertheilt worden, daß die Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, vom Kaiser Vollmacht erhalten werden, die Reichs- gesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten, wogegen Bayern zugesichert hat, „daß die Bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten“. Im An- schluß hieran bestimmt der Art. VIII. desselben Protokolls, daß in Anbetracht dieser Leistungen der Bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unter- hält, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten den Bundes- gesandten nicht obliegt, das Reich bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Reiches der Bayerischen Regie- rung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen habe. §. 121. Die Ausgaben. Bei der Aufstellung des Etats für 1871 hat man die Größe dieser Vergütung dahin normirt, daß Bayern der volle matrikular- mäßige Beitrag zu den Besoldungs-Ausgaben derjenigen Reichs- gesandtschaften, an deren Sitze Bayerische Landesgesandtschaften bestehen, nachgelassen wird Der Nachlaß beträgt für Bayern 106,974 M. . c ) Preußen andererseits zahlt dafür, daß die Reichsgesandt- schaften zugleich die besonderen Preußischen Landesangelegenheiten besorgen, dem Reiche eine Aversionalsumme von 90,000 Mark. 8. Der weitaus wichtigste Unterschied in der Beitragspflicht zu den Ausgaben des Reiches betrifft die Verzinsung und eventuell Rückzahlung der Reichsschuld . Zwar haftet das ganze Reich als einheitliches Rechtssubjekt sämmtlichen Gläubigern für den vollen Betrag der Schulden; unter den Mitgliedern des Reiches aber vertheilen sich die Leistungen, um dieser Haftung zu genügen, in ungleicher Weise. Ein großer Theil der Anleihen ist nämlich für Zwecke der Reichs-Militairverwaltung aufgenommen und trifft aus diesem Grunde Bayern nicht mit; ein anderer Theil ist für Zwecke der Reichspost- und Telegraphen-Verwaltung verwendet worden und trifft aus diesem Grunde Bayern und Württemberg nicht mit. Ganz dasselbe gilt von den Schatzscheinen, welche zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsfonds der Reichskasse jährlich aufgenommen werden, indem auch von diesen ein Theil für die Reichsmilitairverwaltung und ein anderer Theil für die Reichs- postverwaltung verwendet wird Siehe oben S. 231. . Hiernach ergeben sich in Be- treff der Reichsschulden drei Finanzgemeinschaften: diejenige aller Bundesstaaten, diejenige aller Bundesstaaten außer Bayern und diejenige aller Bundesstaaten mit Ausnahme von Bayern und Württemberg Nach einer im Etats-Entwurf für 1882/83 Anlage X enthaltenen Nachweisung betrug am 1. April 1881 bei einem Gesammtkapital der 4 % Reichsschulden von (rund) 268 Mill. Mark der Antheil der Gemeinschaft aller Bundesstaaten (rund) 188 Mill., der Antheil aller Staaten außer Bayern (rund) 35 Mill., der Antheil der Staaten außer Bayern und Württemberg (rund) 45 Mill. In demselben Verhältniß vertheilen sich die Beiträge für die Verzinsung. Durch die später ausgegebenen Summen haben sich diese Beträge und die zwischen ihnen bestehenden Differenzen erhöht. . 9. Endlich ergiebt sich aus den im Vorstehenden aufgeführten §. 122. Die Matrikularbeiträge. Verschiedenheiten, daß auch die Deckung eines Deficits, welches sich bei der Finanzverwaltung für eine Wirthschaftsperiode ergeben hat, nicht gleichmäßig auf alle Bundesstaaten zu vertheilen ist, sondern daß bei den einzelnen Minder-Einnahmen oder Mehr- Ausgaben, aus denen der Fehlbetrag hervorgeht, diejenige Finanz- gemeinschaft den Ausfall zu decken hat, welche die betreffende Einnahme oder Ausgabe angeht. Es kommen hier namentlich in Betracht die Gemeinschaft der Militair-Ausgaben, die Gemeinschaft der Post- und Telegraphenverwaltung, die Gemeinschaft der Brannt- wein- und Biersteuer und die 3 Gemeinschaften der Reichsschulden. §. 122. Die Matrikularbeiträge. I. Die eigenthümliche Disharmonie in der Gestaltung des Reichsfinanzwesens, welche sich daraus ergiebt, daß das Reich wie jeder andere Staat die sogen. Finanzhoheit oder Finanzgewalt, ins- besondere die Besteuerung und das Finanzgesetzgebungsrecht hat, daß aber die Finanzwirthschaft des Reiches materiell eine Gesellschafts- wirthschaft ist, prägt sich auch an den Matrikularbeiträgen aus. Sie erscheinen einerseits als Steuern , die das Reich alljährlich den Einzelstaaten auferlegt, andererseits als Societäts- beiträge , welche die Bundesglieder zu leisten haben. Die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung beruht einerseits auf dem formellen Rechtstitel des Reichshaushaltsgesetzes Der dauernde gesetzliche Rechtstitel für die Verpflichtung der Einzel- staaten zur Zahlung der Matrikularbeiträge besteht in der Vorschrift des Art. 70 der R.V.; dieselbe läßt aber das Maaß dieser Verpflichtung unbe- stimmt. Das Etatsgesetz setzt für jedes Jahr dieses Maaß fest und macht durch diese Determination der Vorschrift des Art. 70 die Verpflichtung der Einzelstaaten realisirbar. , andererseits auf dem materiellen Rechtstitel der Mitgliedschaft des Reichs- verbandes und des Antheils an den Reichsausgaben, der, civil- rechtlich angesehen, sie als Societätsobligation qualifiziren würde. Der formelle Rechtstitel des Etatsgesetzes begründet die Legitima- tion des Reichskanzlers, die Zahlung der Beiträge von den Bundes- regierungen in budgetmäßiger Höhe zu fordern und die staats- rechtliche Legitimation der Bundesregierungen, die Zahlungen aus Landesmitteln zu leisten R.V. Art. 70. . Erweisen sich jedoch die budget- §. 122. Die Matrikularbeiträge. mäßigen Matrikularbeiträge als unzureichend zur Deckung der Reichsausgaben, sei es weil die sogen. eigenen Einnahmen des Reichs hinter dem budgetmäßigen Anschlage zurückgeblieben sind oder weil die Ausgaben den budgetmäßigen Anschlag überstiegen haben, so äußert der materielle Verpflichtungsgrund seine rechtliche Wirkung und es bleibt für die Bundesstaaten die Verpflichtung bestehen, den noch fehlenden Betrag nachzuzahlen. Es gibt in der Reichswirthschaft kein wahres Deficit im formalen Sinne des Finanz- rechts, so lange die einzelnen deutschen Staaten solvent sind, weil in den Matrikularbeiträgen eine subsidiäre und alle Bedürfnisse umfassende Einnahmequelle von unbeschränktem Umfange gegeben ist. Die Zahlungspflicht der Einzelstaaten zu nachträglichen Matri- kularbeiträgen muß aber erst festgestellt werden durch Vermittlung eines Gesetzes, die materielle Zahlungsverpflichtung muß mit der formellen Fixirung derselben, wie sie im Etat erfolgt ist, durch Ergänzung oder Abänderung des Etats in Einklang gesetzt, dem materiellen Verpflichtungsgrund ein formeller zugefügt werden. Denn theils haben die zur (Etats-) Gesetzgebung berufenen Organe zu prüfen, ob die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, welche die nachträgliche Erhöhung der Matrikularbeiträge verursachen, staats- rechtlich gerechtfertigt erscheinen, theils steht ihnen die Befugniß zu, den Mehrbedarf auf andere Art als durch Matrikularbeiträge, z. B. durch Einführung einer Steuer oder durch Aufnahme einer Anleihe, zu decken. Daher ist ein Versuch des Bundeskanzlers, im Jahre 1868 Matrikularbeiträge über die Höhe des budget- mäßigen Betrages hinaus mit Rücksicht auf die materielle Ver- pflichtung der Einzelstaaten zur antheilsmäßigen Deckung sämmt- licher Ausgaben zu erheben Die beiden von dem Ausschusse des Bundesraths für Rechnungswesen unter dem 3. und 15. Juli 1868 in diesem Sinne verfaßten Berichte sind abgedruckt in Hirth’s Annalen 1869 S. 274—284. , mit Recht als im Widerspruch mit der Verfassung stehend zurückgewiesen worden, und die Einzelregie- rungen würden nicht einmal ihren Landesvertretungen gegenüber legitimirt sein, Matrikularbeiträge über den im Reichsbudget fest- gesetzten Etat hinaus an die Reichskasse zu zahlen. Uebrigens ist die vom Reichstage genehmigte Erhöhung der Matri- kularbeiträge auf Grund der stattgefundenen und ihm mit- getheilten Mehrausgaben wohl zu unterscheiden von der Genehmi- §. 122. Die Matrikularbeiträge. gung der Etats-Ueberschreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben selbst (vgl. darüber unten). Die Nachweisung des faktischen Finanz- ergebnisses hat nur die Bedeutung einer Motivirung für die ander- weitige Feststellung der Matrikularbeiträge; die letztere schließt aber nicht die selbstständige Prüfung der Nothwendigkeit und Angemessenheit der im Etat nicht vorgesehenen oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehenen Ausgaben aus Vgl. den Kommissionsbericht des Deutschen Reichstages vom 24. April 1871. Drucksachen I. Session 1871 Nr. 62. . II. Dieses Nebeneinanderbestehen zweier Verpflichtungsgründe für die Entrichtung der Matrikularbeiträge, eines formellen — den man als den staatsrechtlichen bezeichnen kann — und eines materiellen — den man sich als privatrechtlichen denken kann — hat die Möglichkeit gegeben, die Matrikularbeiträge formell beizubehalten auch ohne daß ein materielles Bedürfniß für dieselben vorhanden ist. Dies ist geschehen durch den oben bereits erwähnten § 8 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1879 R.G.Bl. 1879 S. 211. Vgl. hierüber die Stenogr. Berichte des Reichs- tages 1879 S. 2177 ff. u. 2241 ff. Die Aufnahme der Bestimmung in das Gesetz beruht auf einem von der Kommission des Reichstages genehmigten Antrage, der bei den Verhandlungen als der von Frankenstein ’sche be- zeichnet worden ist. und durch das Reichsstempelgesetz vom 1. Juli 1881 § 32 R.G.Bl. 1881 S. 192. . Nach den Bestimmungen des Art. 70 der Reichsverfassung sollten die Matrikularbeiträge nur dazu dienen, denjenigen Betrag der gemeinschaftlichen Ausgaben aufzubringen, welcher nicht gedeckt werden kann durch die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, durch die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und aus den Erträgen der etwa einzuführenden Reichs- steuern. Im Art. 38 Abs. 2 der R.V. ist außerdem ausdrücklich angeordnet, daß der in die Reichskasse fließende Ertrag der Zölle und Verbrauchssteuern aus der gesammten von diesen Finanz- quellen aufgekommenen Einnahme nach Abzug der dort unter Z. 1—3 aufgeführten Beträge bestehe. Nach der Reichsverfassung sollten daher die Matrikularbeiträge nur subsidiär zur Erhe- bung kommen, d. h. falls der Gesammtbetrag der im Art. 70 auf- §. 122. Die Matrikularbeiträge. geführten Einnahmen nicht ausreichend ist zur Deckung der Aus- gaben, und nur provisorisch , d. h. „so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind“. Durch die erwähnten Gesetze sind diese Grundsätze der Reichsverfassung durchbrochen worden. Das Ges. vom 15. Juli 1879 § 8 Abs. 1 bestimmt: „Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer , welcher die Summe von 130 Mill. Mark in einem Jahr über- steigt, ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.“ … Es wird also nicht der gesammte Ertrag der Zölle und Ver- brauchsabgaben gemäß Art. 38 und 70 der R.V. zur Bestreitung der Bedürfnisse des Reiches verwendet, sondern nur eine fest be- stimmte Summe des Ertrages, ohne Rücksicht, ob dieselbe zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben genügt oder nicht. Uebereinstimmend hiemit bestimmt das Ges. v. 1. Juli 1881 § 32: „Der Ertrag der Abgaben fließt . . . . in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen heran- gezogen werden, zu überweisen.“ Trotzdem also eine Reichssteuer eingeführt worden ist, deren Ertrag „in die Reichskasse fließt“, so wird der letztere doch nicht gemäß Art. 70 der R.V. zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben verwendet, sondern er fließt nur durch die Reichskasse hindurch und theilt sich in Arme, die in die Landeskassen der Einzelstaaten ein- münden. Die Reichsgesetze von 1879 und 1881 wollen materiell das Defizit beseitigen und in Beziehung auf die Finan zwirths chaft an die Stelle der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten Matrikular- Antheile derselben an den Ueberschüssen des Reichs setzen Für das Etatsjahr 1882/83 besteht allerdings noch ein Mehrbetrag der Matrikularbeiträge über die an die Einzelstaaten zu überweisenden Summen; derselbe ist aber nicht mehr von Erheblichkeit. ; formell aber haben sie einerseits die Beitragspflicht und andererseits den Anspruch auf den Einnahme-Antheil neben einander bestehen lassen, so daß beide zu gesonderter rechtlicher Existenz gelangen und sich erst nachträglich durch Kompensation theilweise wieder aufheben. §. 122. Die Matrikularbeiträge. Für die Finanzwirthschaft führen daher die in Rede stehenden Vorschriften der Reichsgesetze kein anderes praktisches Resultat herbei, als wenn die Matrikularbeiträge abgeschafft worden wären und nur die Ueberschüsse der „eigenen“ Einnahmen des Reiches über die Gesammtsumme der Ausgaben zur Verthei- lung gebracht würden; nur die Abrechnung zwischen den Einzel- staaten und der Reichskasse hätte in diesem Falle eine andere Ge- stalt. Dagegen liegt die Bedeutung der reichsgesetzlichen Anord- nungen auf dem Gebiete des Budgetrechts ; sie haben zur Folge, daß derjenige Betrag, welchen die Einzelstaaten aus den ihnen zukommenden Zoll-, Tabaksteuer- und Stempel-Einnahmen an die Reichskasse unter dem Namen von Matrikularbeiträgen wieder zurückzugeben haben, durch das Etatsgesetz festgestellt wer- den muß Die Majorität des Reichstages glaubte hierdurch sogen. „konstitutionelle Garantien“ für das Ausgabenbewilligungsrecht zu schaffen. Für praktisch er- heblich kann ich dieselben aber nicht erachten. Ohne den Grundsatz des §. 8 würde durch das Reichsetatsgesetz (die Ausgaben-Bewilligung) festgesetzt werden, welche Summe zur Vertheilung an die Einzelstaaten übrig bleibt; mit dem Grundsatz des §. 8 wird durch das Etatsgesetz bestimmt, welcher Betrag in der Form der Matrikularbeiträge compensando von dem Antheil der Einzel- staaten (oder via versa ) in Abzug gebracht wird. Dies kommt auch politisch auf dasselbe hinaus. Fürst Bismarck erklärte im Reichstag: „Der Streit macht mir ungefähr den Eindruck, wie das bekannte Wort bonnet blanc oder blanc bonnet oder ob ich spreche von einem schwazen Tuchrock oder von einem Rock von schwarzem Tuch; weiter finde ich einen Unterschied nicht, jeder weitere Unterschied, den Sie hineinlegen, ist fingirt, widerspricht der Sachlage und widerspricht unserer Verfassung“. Stenograph. Berichte 1879 Bd. III S. 2193. . Das Rechtsverhältniß zwischen dem Reich und den Einzel- staaten ist hierdurch sehr complizirt worden. Die Einzelstaaten erheben die Zölle, die Tabaksteuer und die Stempelsteuer und werden also zunächst Eigenthümer des in ihren Zoll- und Steuer- kassen eingegangenen Geldes; sie erheben aber diese Abgaben für gemeinschaftliche Rechnung der Bundesstaaten ( für die Reichs- kasse ) und sind demnach für den ganzen von ihnen erhobenen Betrag, abzüglich der Rückvergütungen und Erhebungskosten, Schuld- ner des Reichsfiskus. Das Reichsschatzamt berechnet sodann nach dem Gesammterträgniß dieser Steuern diejenigen Summen, welche den einzelnen Bundesstaaten zu überweisen sind, und zieht hievon §. 122. Die Matrikularbeiträge. wieder den auf die betreffenden Staaten entfallenden Matrikular- beitrag ab. Nach dem Resultat dieser Hin- und Her-Rechnung ergibt sich, welche Beträge der Einzelstaat an die Reichskasse zu zahlen oder aus ihr zu empfangen hat. Der Grundsatz aber, daß die gesammten Erträge der Zölle, Verbrauchsabgaben und Reichssteuern — nach den verfassungs- mäßigen Abzügen — „in die Reichskasse fließen“, wird scheinbar dadurch gewahrt, daß im Etatsgesetz der volle Ertrag der Zölle, Tabaksteuer und Stempelabgaben als Einnahme des Reiches figurirt, daneben aber im Etat des Reichsschatzamtes als „Ueber- weisungen an die Bundesstaaten“ der veranschlagte Reinertrag der Zölle und der Tabaksteuer, soweit er die Summe von 130 Mill. Mark übersteigt, und der veranschlagte Reinertrag der Stempelabgaben als Ausgaben des Reiches aufgeführt werden Die praktische Bedeutung des sogen. von Frankenstein ’schen Antrages (§. 8 Abs. 1 cit. ) besteht lediglich in dieser budgetrechtlichen » amoe- nitas juris «. . III. Ueber die Veranschlagung der Matrikularbeiträge bestimmt Art. 70 der R.V., daß dieselbe nach Maßgabe der Bevöl- kerung zu erfolgen habe, ohne jedoch darüber eine Erklärung zu geben, wie die Bevölkerungsziffer festgestellt werden solle. Im Jahre 1869 beschloß der Bundesrath des Nordd. Bundes, daß die „ ortsanwesende staatsangehörige Bevölkerung“ der Be- rechnung der Matrikularbeiträge zu Grunde zu legen sei Nach diesem Maßstabe ist in dem Bundesetat für 1870 die Veran- schlagung erfolgt. Drucksachen des Reichstages 1869 Nr. 69 a. E. S. 246. . Ab- gesehen von dem Bedenken, ob es sachlich irgendwie berechtigt ist, bei der Vertheilung der Beiträge die Staatsangehörigkeit der in den Gebieten der Einzelstaaten sich aufhaltenden Personen in Betracht zu ziehen Der Reichstag sprach sich in einer Resolution dagegen aus. Stenogr. Berichte 1871 II. Sess. Bd. I S. 647. , ist durch dieses Verfahren die Incongruenz entstanden, daß bei der Vertheilung der Matrikularbeiträge ein anderer Maßstab zur Anwendung kam, wie bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten. Man hat daher den ursprünglichen Berechnungsmodus wieder verlassen und nach einem im Bundes- rath zuerst für das Jahr 1874 getroffenen und seitdem alljährlich erneuerten und vom Reichstage gebilligten Uebereinkommen den §. 122. Die Matrikularbeiträge. Grundsatz zur Anerkennung gebracht, daß die ortsanwesende Bevölkerung (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit) der Be- rechnung zu Grunde zu legen sei Vgl. die Berechnung der definitiven Höhe der Matrikularbeiträge in der „Uebersicht der Ausgaben und Einnahmen ꝛc.“ für das Jahr 1874 An- lage V. S. 125. . Seitdem die Erträge der Zölle, der Tabaksteuer und der Stempelabgaben mit den Matri- kularbeiträgen zur Kompensation kommen, ist die Zugrundelegung einer und derselben Bevölkerungsziffer für beide Vertheilungen selbstverständlich und der Bundesrath hat demgemäß am 28. März 1882 auch mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1880 den Beschluß erneuert, daß die definitive Fest- stellung der Matrikularbeiträge, ebenso wie die Abrechnung über die gemeinsamen Zoll- und Steuer-Einnahmen nach Maßgabe der ortsanwesenden Bevölkerung zu erfolgen habe. IV. Der von jedem einzelnen Staate zu entrichtende Matri- kularbeitrag läßt sich definitiv erst nach Beendigung des Etatsjahres feststellen, da er sich nicht nach den veranschlagten, sondern nach den wirklichen Einnahmen und Ausgaben berechnet. Die von den einzelnen Staaten im Laufe des Jahres zu machenden Zahlungen, welche der Reichskanzler gemäß Art. 70 der R.V. bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages Der Reichskanzler ist nicht verpflichtet, die Matrikularbeiträge in ihrem vollen budgetmäßigen Betrage zu erheben. Liefern die sogen. eigenen Reichseinnahmequellen unerwartete Ueberschüsse, so können die Matrikular- beiträge theilweise unerhoben bleiben; nur müssen alle Staaten in dieser Be- ziehung gleichmäßig behandelt werden. einzufordern befugt ist, werden gleichsam nur à Conto geleistet. Sowie im Falle eines Deficits eine Nachforderung an die Einzelstaaten erfolgen muß, so ist in dem Falle, daß die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, der zu viel erhobene Betrag an Matri- kularbeiträgen zurückzuzahlen. Um jedoch die Unbequemlichkeiten und Kosten wiederholter Hin- und Herzahlungen zu vermeiden, kann ein anderer Weg eingeschlagen werden, welcher zu demselben Resultate führt; man setzt nämlich in den Haushaltsetat des folgen- den Jahres den etwaigen Fehlbetrag als Ausgabe, den etwaigen Ueberschuß als Einnahme des Reiches ein und erhöht, beziehentlich vermindert, hierdurch um die gleiche Summe den von den Einzel- §. 122. Die Matrikularbeiträge. staaten durch Matrikularbeiträge aufzubringenden Betrag. Hierbei ist aber bei der Ausrechnung des auf jeden einzelnen Staat ent- fallenden Antheils darauf zu achten, daß nicht alle Reichseinnahmen und ebensowenig alle Reichsausgaben sämmtlichen Bundesgliedern gemeinsam sind Beispiele für die Berechnung der Matrikularbeiträge, wie sich die- selben nach dem wirklichen Ergebnisse des Reichshaushalts stellen, so wie für die Antheile der einzelnen Staaten an dem Fehlbetrage und an dem Ueber- schusse eines Wirthschaftsjahres, enthalten die alljährlich dem Reichstage vor- gelegten „Uebersichten der Reichs-Ausgaben und Einnahmen“ Vgl. z. B. die Uebersicht für 1880/81 Anlage V u. VI. ; ja es kann der Fall eintreten, daß in einem und demselben Wirthschaftsjahre die budgetmäßige Höhe der Ma- trikularbeiträge sich für einige Staaten zu niedrig und für andere Staaten zu hoch erweist und daß daher die ersteren noch Nach- zahlungen zu machen haben, während die andern ein Guthaben auf die für das folgende Jahr zu leistenden Matrikularbeiträge behalten Dieser Fall der im ehemaligen Nordd. Bunde nicht möglich war, ist gleich im ersten Jahre der Reichswirthschaft (1871) eingetreten; die Südd. Staaten hatten zusammen 16,842 Thlr. zu wenig, die Staaten des Nordd. Bundes 5,230,956 Thlr. zu viel gezahlt. Das Reichsgesetz vom 20. Juni 1872 verpflichtete demgemäß die Südd. Staaten zur Nachzahlung der entsprechenden Summen, während im Etat von 1873 den Staaten des ehemaligen Nordd. Bundes bei der Berechnung ihrer Matricularbeiträge 5,187,339 Thlr. zu gut gerechnet worden sind. (Vgl. Hirth’s „Annalen“ 1872 S. 1628.) .“ V. In Folge der sozietätsmäßigen Gestaltung der Finanz- wirthschaft des Reiches besteht zwischen der Reichskasse und den Landeshauptkassen ein dauerndes Abrechnungsverhältniß. Einer- seits erheben die Staaten für Rechnung des Reiches Einnahmen an Zöllen, Verbrauchsabgaben, Wechsel- und Stempelsteuern, Gebühren und anderen Verwaltungsrevenüen, welche nebst den Aversen für Zölle und Verbrauchsabgaben, beziehentlich für die Branntwein- und Biersteuer, und den Matrikularbeiträgen, sowie den etwa aus der Reichskasse empfangenen baaren Vorschüssen das Debet der Landeskassen bilden; andererseits leisten sie für Rech- nung des Reiches Ausgaben, insbesondere diejenigen Staaten, welche eigene Heeresverwaltung führen; und sie haben Ansprüche auf Erstattung der von ihnen für Rechnung des Reiches geleisteten Zahlungen, auf die ihnen zukommenden Antheile an den Brutto- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 22 §. 122. Die Matrikularbeiträge. erträgen der Verbrauchsabgaben und Stempelsteuern u. s. w. und auf die ihnen zu überweisenden Einnahmen der Reichskasse. Zur Nachweisung dieses wechselseitigen Soll und Haben sind von den Landeshauptkassen monatliche Abrechnungen aufzustellen und an die Reichshauptkasse spätestens bis zum 15. des nächstfolgenden Monats in doppelter Ausfertigung einzusenden. Demgemäß sind sowohl die Matrikularbeiträge als auch die Aversen jeden Monat mit einem Zwölftel des budgetmäßig veranschlagten Betrages in Rechnung zu stellen. Außerdem sind Vierteljahresrechnungen anzufertigen, in welchen nach den im Art. 39 der R.V. enthaltenen Regeln Uebersichten über die Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben, sowie an Stempelabgaben u. s. w. aufgestellt werden. Diese Uebersichten werden auch der Berechnung der an die Einzelstaaten zu über- weisenden Erträge der Zölle und Tabaksteuer zu Grunde gelegt R.G. v. 15. Juli 1879 §. 8 (R.G.Bl. S. 211). . Die definitive Abrechnung und Ausgleichung des Saldo erfolgt auf Grund der Jahresrechnungen (sogen. Finalabschlüsse). De- taillirte Vorschriften zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen der Bundesstaaten sind am 13. Januar 1872 vom Reichskanzler im Einverständniß mit dem Ausschusse des Bundesrathes für Rechnungswesen erlassen worden Sie sind abgedruckt, nebst den dazu gehörenden Formularen in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff. Sie sind bereits oben S. 300 erwähnt worden. . In Folge der Verlegung des Etatsjahres auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März ergab sich die Nothwendigkeit, die Bestimmungen über die Abrechnungen zu modifiziren. Die gegen- wärtig geltenden Vorschriften sind vom Bundesraths-Ausschuß für das Rechnungswesen unter Zustimmung des Reichskanzlers am 3. April 1878 beschlossen worden Protokoll des Bundesraths 1878 S. 222. Drucksachen desselben Nr. 61. Im Centralbl. des D. Reiches sind diese Vorschriften nicht abgedruckt worden, wol aber im Preußischen Ministerialbl. f. d. ges. innere Verwaltung 1878 S. 146. Dieselben haben mehrfache Ergänzungen erhalten; unter denselben sind hervorzuheben die vom Bundesrath am 7. Juni 1880 beschlossene „An- leitung zur Aufstellung der Uebersichten über die Besteuerung des Tabacks“ (Centralbl. 1880 S. 420 ff.) und namentlich die „Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Ges. v. 1. Juli 1881 zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben“ Ziff. 12—15 (Centralbl. 1881 S. 305. 306). . §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. Vierter Abschnitt. Das Budgetrecht Vgl. über diese in der neueren Literatur vielfach behandelte Lehre: Fricker , Steuerbewilligung und Finanzgesetz, in der Tübinger Zeitschr. für die gesammte Staatswissenschaft Bd. XVII (1861). Gneist , Budget und Gesetz, 1867 und derselbe Gesetz und Budget, Berlin 1879. Laband , Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der Preuß. Verf.Urk. Berlin 1871 und derselbe in Hirth’s Annalen 1873 S. 524 ff. Herm. Schulze , Das Finanz- recht der Reichs- und Landtage; in Grünhut’s Zetischr. f. d. Privat- und öffentl. Recht der Gegenw. Bd. II. S. 161 ff. und in seinem Lehrb. des deutschen Staatsrechts I. (1881) S. 582 ff. v. Martitz , Betrachtungen über die Verf. d. Nordd. Bundes 1868 und desselben Abhandlung: Ueber den constitut. Begriff des Gesetzes, in der Tübinger Zeitschr. f. d. ges. Staats- wissensch. Bd. XXXVI. (Auch separat gedruckt Tübingen 1880.) Georg Meyer , Der Begriff des Gesetzes und die rechtliche Natur des Staats- haushaltsetats; in Grünhut’s Zeitschr. Bd. VIII. S. 1 ff. (eine, in den meisten Punkten sehr treffende Widerlegung der von v. Martitz neuerdings aufgestellten Behauptungen). Ferner v. Rönne , Staatsrecht d. Deutschen Reichs II. 1 S. 143 ff., G. Meyer , Staatsrecht §. 204 und §. 209 und Zorn in v. Holtzendorff’s Rechtslexikon (3. Aufl. 1881) Bd. III. S. 382. — Die hier folgende Darstellung ist im Wesentlichen eine Bearbeitung der von mir 1873 in Hirth’s Annalen gegebenen. . §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. I. Für die staatsrechtliche Würdigung des Budgetgesetzes ist die oben Bd. II. §§. 56 ff. entwickelte Unterscheidung der Gesetze im materiellen und formellen Sinne maßgebend. Nach der daselbst gegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes im materiellen Sinne als der rechtsverbindlichen Anordnung eines Rechtssatzes ergiebt es sich von selbst, daß der Etat kein Gesetz im materiellen Sinne ist, da er keine Rechtssätze enthält. Der Etat ist eine Rechnung und zwar nicht über bereits geleistete Ausgaben und erhobene Einnahmen, sondern über künftig zu erwartende Einnahmen und Ausgaben; er ist ein sogenannter Voranschlag . Er korrespon- dirt mit der nach Ablauf der Wirthschaftsperiode zu legenden Rechnung über die wirklichen Einnahmen und Ausgaben. Eine Rechnung aber enthält keine Regeln, am wenigsten Rechtsregeln, sondern Thatsachen ; sie referirt durch kurze, mit Zahlen ver- sehene Angaben die bereits erfolgten oder vorherzusehenden Ein- nahmen und Ausgaben. Der Etat begründet der Regel nach keine 22* §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. rechtliche Verpflichtung zu Einnahmen oder zu Ausgaben, sondern er setzt diese rechtlichen Verpflichtungen voraus und stellt ihre finanziellen Resultate lediglich zusammen. Jede größere Wirthschaft erfordert einen Wirthschaftsplan und eine Rechnungslegung in gewissen regelmäßigen Zeitabschnitten; die Aufstellung eines Voranschlages gehört demgemäß zu den un- erläßlichen Erfordernissen einer geordneten Staatswirthschaft. Die Nothwendigkeit der Budget-Aufstellung ist nicht die Folge irgend einer Verfassungsform, ist nichts Charakteristisches der constitu- tionellen Monarchie, ist keine Errungenschaft der neueren politischen Entwicklung, sondern sie ergiebt sich aus der Größe und dem Um- fang der Staatswirthschaft. Sowie es zu der Sorgfalt jedes ordentlichen Wirthes gehört, für ein Unternehmen, welches bedeu- tende Aufwendungen erfordert, einen Voranschlag zu machen, so hat man auch lange vor Einführung der konstitutionellen Staats- form ebensowohl die Aufstellung eines Staatshaushalts-Etats als Voranschlag für die Kosten der Verwaltung, wie die nachträgliche Ablegung und Prüfung der Rechnungen als unerläßliche Erforder- nisse einer geordneten Staatsverwaltung anerkannt Gneist Gesetz und Budget S. 162. Schulze Lehrb. I. S. 683. . Weder die Aufstellung des Etats für einen zukünftigen, noch die Kontrole der Rechnungen über einen vergangenen Zeitraum hat daher etwas zu schaffen mit der Gesetzgebung als der staat- lichen Regelung der Rechtsordnung, sondern gehört lediglich zur Verwaltung und das Recht, welches die Volksvertretung in beiden Beziehungen verfassungsmäßig hat, indem ihr der Etat zur Genehmigung, die Staatsrechnungen zur Decharge vorgelegt wer- den müssen, charakterisirt sich als ein sehr wesentlicher Antheil an der Verwaltung und als eine ausgedehnte Kontrole derselben; durch dieselbe wird die Lehre von der Theilung der Gewalten auf das Entschiedenste widerlegt und praktisch auf einem großen und wich- tigen Gebiete beseitigt. Wenn demnach Art. 69 der R.V. den Satz enthält, „der Reichs- haushalts-Etat wird durch ein Gesetz festgestellt “, so ist der Sinn desselben der: „der Reichshaushalts-Etat wird ebenso wie ein Gesetz oder im Wege der Gesetzgebung festgestellt“. Die praktische Bedeutung des Satzes liegt also in der Anordnung, §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. daß der Reichshaushalts-Etat nur unter Zustimmung des Bundes- raths und des Reichstags festgestellt werden kann und daß die verfassungsrechtlichen Regeln über das Zustandekommen eines Reichsgesetzes auch auf die formelle Behandlung des Reichshaus- halts-Etats Anwendung finden Uebereinstimmend G. Meyer Lehrb. §. 209. . Dagegen ist aus den ange- führten Worten darüber Nichts zu entnehmen, welche materielle Rechtswirkung der Feststellung des Haushaltsetats zukommt v. Martitz wendet sich in der erwähnten Abhandlung gegen die Unterscheidung von Gesetzen im formellen und im materiellen Sinne und schreibt dem Etatsgesetz in allen seinen Positionen materielle Gesetzeskraft zu; eine kritische Prüfung seiner, meines Erachtens durchaus unhaltbaren und in sich selbst widerspruchsvollen Behauptungen erfordert ein ausführlicheres Eingehen auf seine Erörterungen, als an dieser Stelle möglich ist und muß für eine andere Gelegenheit vorbehalten werden. Er schießt jetzt ebenso sehr über das Ziel hinaus wie er es in entgegengesetzter Richtung in seinen „Betrachtungen“ 1868 gethan hat, wo er S. 99 den Art. 69 der Verf. „eine geradezu absurde Bestimmung“ nennt und wo er es S. 101 für eine juristische „Monstrosität“ erklärt, den Etat „Gesetz“ zu nennen. . Aus dem im Art. 69 der R.V. sanctionirten Prinzip ergiebt sich im Einzelnen Folgendes: 1. Zur Feststellung des Etats ist die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse des Bundesraths und des Reichstages erfor- derlich und ausreichend. Falls jedoch der Etat die bestehenden Einrichtungen auf dem Gebiete des Militairwesens, der Kriegs- marine und der im Art. 35 bezeichneten Abgaben unmittelbar oder mittelbar verändern oder ihre Aufrechterhaltung unmöglich machen würde, giebt nach Art. 5 Abs. 2 der R.V. im Bundes- rathe die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen, also für Verwerfung des Etats ausspricht Vgl. Bd. I. S. 280. Bd. II. S. 36. . Art. 5 Abs. 2 beschränkt sich nicht auf die Beseitigung gesetzlicher Anordnungen durch neue Gesetze, sondern er spricht ganz allgemein von „bestehenden Ein- richtungen“, gleichviel ob dieselben auf Gesetzen oder Verord- nungen oder Verwaltungsmaßregeln beruhen; andererseits spricht der Art. 5 Abs. 2 nur von „Gesetzesvorschlägen“, nicht von Ver- waltungsmaßregeln; da aber der Etatsentwurf formell wie ein Gesetzesvorschlag zu behandeln ist, so findet die Regel des Art. 5 Abs. 2 auf ihn Anwendung. §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. Dagegen ist die Bestimmung im Art. 7 Abs. 4 der R.V. auf die Beschlußfassung des Bundesrathes über den Etat nicht an- wendbar Vgl. Bd. I. S. 246. , weil die Regelung des Reichshaushaltsplanes eine allen Bundesgliedern gemeinsame Angelegenheit ist, die Feststellung des Reichshaushalts im Ganzen aber von der Beschlußfassung über die einzelnen Positionen sich nicht trennen läßt. 2. Art. 78 Abs. 2 der R.V., wonach diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abge- ändert werden können, erstreckt seine Wirkung auch auf die Beschluß- fassung über den Etat. Denn eine Abänderung der Sonderrechte einzelner Staaten kann auch ohne formelle Aufhebung bestimmter Artikel der Verfassungsurkunde dadurch eintreten, daß man sie thatsächlich nicht berücksichtigt und dazu bietet gerade der Etat vielfache Gelegenheit. Der verfassungsmäßige Schutz der Reservat- rechte wäre illusorisch, wenn man sie von Jahr zu Jahr durch das Etatsgesetz ohne Zustimmung der berechtigten Einzelstaaten suspendiren könnte. 3. Das ordnungsmäßig beschlossene Etatsgesetz ist gemäß Art. 17 der R.V. vom Kaiser auszufertigen und zu ver- kündigen . Es ist dies das Recht des Kaisers, zugleich aber auch seine verfassungsmäßige Pflicht Vgl. Bd. II. S. 41 ff. . Die Publikation erfolgt nach der Vorschrift im Art. 2 der R.V. vermittelst des Reichs- gesetzblattes; das Etatsgesetz nebst dem ihm beiliegenden Haus- halts-Etat muß unverändert in derjenigen Form erfolgen, welche durch die übereinstimmenden Beschlüsse des Bundesraths und des Reichstages festgestellt worden ist. Die Verantwortlichkeit dafür trägt der Reichskanzler. II. Art. 69 der R.V. bestimmt: „Alle Einnahmen und Aus- gaben des Reiches müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden“. Hierin sind folgende Regeln enthalten: 1. Die Wirthschaftsperiode des Reiches ist verfassungsmäßig auf ein Jahr bestimmt worden; es muß daher für jedes Jahr §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. ein besonderes Etatsgesetz festgestellt werden und dasselbe muß die Einnahmen und Ausgaben des ganzen Jahres umfassen. Die Wirthschaftsperiode des Reiches fiel anfänglich mit dem Kalender- jahr zusammen; durch das Reichsgesetz vom 29. Febr. 1876 R.G.Bl. 1876 S. 121. wurde jedoch festgesetzt, daß das Etatsjahr für den Reichshaushalt vom 1. April 1877 ab mit dem 1. April beginnt und mit dem 31. März schließt In Folge dieses Gesetzes mußte ein besonderer Etat für das Viertel- jahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 festgestellt werden. R.G. v. 23. Dez. 1876 (R.G.Bl. S. 239). Ein solcher Quartals-Etat steht mit der unzweideutigen und klaren Anordnung des Art. 69 im Widerspruch. Wäre die Theorie richtig, daß Gesetze, welche einer Verfassungsbestimmung widersprechen, trotzdem sie formell ordnungsmäßig zu Stande gekommen sind, ungültig seien, so müßte man consequenter Weise auch dieses Etatsgesetz für ungültig erklären , weil nicht vorher Art. 69 der R.V. eine entsprechende Verände- rung oder Ergänzung erfahren habe. An solchen Consequenzen erweist sich die Unrichtigkeit der erwähnten Theorie. Vgl. Bd. II. S. 37 ff. . 2. Im Zusammenhange damit steht der Satz des Art. 71 Abs. 1, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben in der Regel für ein Jahr bewilligt werden. Aber auch, wenn von der eben daselbst gestatteten Ausnahme, daß Ausgaben in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden können, Gebrauch gemacht wird, sind in den Etat jedes Jahres diejenigen Beträge einzu- stellen, welche in dem betreffenden Jahre zur Verwendung kommen sollen. Dies gilt namentlich von dem Falle, daß für größere Bauten oder andere Anlagen Gesammtsummen bewilligt werden, welche nach und nach im Laufe mehrerer Jahre aufgebraucht wer- den Die Reichsgesetzgebung hat diesen Grundsatz in einer erheblichen Zahl von Fällen und ganz consequent zur Geltung gebracht. Anwendungsfälle sind: R.G. v. 8. Juli 1872 Art. II. (R.G.Bl. S. 290). R.G. v. 23. Mai 1873 (Invalidenfonds) §§. 6. 7. (R.G.Bl. S. 119). R.G. v. 30. Mai 1873 (Festungs- baufonds) Art. II. (R.G.Bl. S. 123). R.G. v. 12. Juni 1873 Art. II. a. E. (R.G.Bl. S. 128). R.G. v. 14. Febr. 1875 §. 2 Abs. 2 (R.G.Bl. S. 62). R.G. v. 17. Febr. 1876 §. 3 (R.G.Bl. S. 21). . Denn nach Art. 69 der R.V. müssen alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr veranschlagt werden, so daß eine vollständige Uebersicht des gesammten Finanzplanes gewonnen wird. 3. Als Regel stellt der Art. 69 die Vorschrift auf, daß alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches in einem einheitlichen §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. Etat zusammengestellt werden. Die Verfassung spricht immer nur von dem Reichshaushalts-Etat, der durch ein Gesetz festgestellt wird. Es sollen also nicht die Etats der einzelnen Verwaltungs- zweige getrennt festgestellt werden. Indeß ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß, nachdem der Etat bereits festgestellt ist und bevor das Etatsjahr, auf welches er sich bezieht, begonnen hat oder doch wenigstens zum größten Theil abgelaufen ist, neue Aus- gaben sich als nothwendig erweisen oder daß neue Einnahmequellen eröffnet oder alte verschlossen werden, z. B. durch Veränderung der Steuergesetzgebung. In einem solchen Falle ist der Erlaß eines oder mehrerer Nachtragsetats durch den Wortlaut des Art. 69, daß alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr veranschlagt , und des Art. 71, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben für ein Jahr bewilligt werden sollen, geboten und die Zulässigkeit von Nachtrags-Etats ist durch die Praxis wiederholt anerkannt worden Nachtragsetats sind in großer Zahl erlassen worden; fast in jedem Jahr ergab sich dazu Veranlassung. . 4. Der Art. 69 sagt: „Der Etat wird vor Beginn des Etatsjahres festgestellt“. Es entspricht dies der Natur des Etats als Voranschlags ; die Aufstellung eines Voranschlags von Einnahmen und Ausgaben, die bereits thatsächlich erfolgt sind, ist eine contradictio in adjecto . Wenn man den Schwerpunkt der Bedeutung des Etats in die Genehmigung oder Bewilligung von Einnahmen oder Ausgaben verlegt, dann ist seine nachträgliche Feststellung wenigstens logisch zulässig, wie ja nachträgliche Ge- nehmigungen von außeretatsmäßigen Ausgaben auch thatsächlich nicht selten vorkommen; wenn man aber die wahre Natur des Etats in einem Wirthschafts- Voranschlage erkennt, dann ist seine nachträgliche Aufstellung widersinnig. Die angegebenen Worte des Art. 69 schreiben einen Termin vor, bis zu welchem der Etat spätestens festgestellt werden muß; dagegen enthalten sie keine Vorschrift darüber, daß der Etat unmittelbar vor Beginn des Etatsjahres festgestellt werden müsse oder über die in dieser Hinsicht einzuhaltende Zeitgränze. Der Natur der Sache nach verbietet sich nun allerdings die Auf- stellung eines Voranschlags für eine noch ferne Wirthschaftsperiode, und die bisherige Praxis hat ausnahmslos daran festgehalten, in §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. jedem Jahre nur den Etat des nächstfolgenden Jahres festzu- stellen; dem Wortlaut der Reichsverf. würde es aber nicht wider- sprechen, wenn in einer Sitzungsperiode des Reichstages die Etats der beiden folgenden Jahre in zwei besonderen, je ein Etatsjahr betreffenden Gesetzen festgestellt würden. 5. Aus den erwähnten Vorschriften des Art. 69 in Verbindung mit der Anordnung des Art. 70 Abs. 1 der R.V., daß die gemein- schaftlichen Ausgaben in der Regel für ein Jahr bewilligt werden, ergibt sich der Grundsatz, daß nach dem Ablauf des Etatsjahres das Budget seine Kraft verliert und nicht als Normal- budget bis zur gesetzlichen Feststellung eines neuen Etats fort- wirkt. Es ist ferner das Bewilligungsrecht für alle gemeinschaft- lichen Ausgaben anerkannt, ohne daß hinsichtlich des Ordinariums eine andere staatsrechtliche Behandlung wie hinsichtlich des Extra- ordinariums vorgesehen worden ist Der Art. 71 Abs. 2 der R.V. entzog bis zum 31. Dez. 1871 die Aus- gaben für das Reichsheer der Bewilligung Seitens des Bundesrathes und des Reichstages. Die Aufstellung des Militäretats war vielmehr nach Art. 62 für diese Uebergangszeit dem Kaiser überlassen, welchem zur Bestreitung des Aufwands für das gesammte Deutsche Heer jährlich so viel mal 225 Thlr., als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Art. 60 der Reichsver- fassung beträgt, zur Verfügung gestellt worden sind. Der Kaiser war aber verpflichtet, den Etat über die Ausgaben für das Heer, nach Titeln geordnet, dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen; Bundesrath und Reichstag, die einander in dieser Hinsicht ganz gleich gestellt waren, hatten demnach auch hinsichtlich der Heeres- verwaltung das Recht der Kontrole und Kritik, nicht aber der Verweigerung von Ausgaben innerhalb der Grenzen des Pauschquantums. Durch das Gesetz vom 9. Dezember 1871 wurde die Fortgeltung dieser Bestimmungen bis zum Ende des Jahres 1874 ausgedehnt. . III. Ueber die Form des Etatsgesetzes enthält die Reichs- verfassung keine Bestimmung, obwohl nicht verkannt werden kann, daß dies ein Gegenstand von staatsrechtlicher Bedeutung ist. Die gegenwärtig beobachteten Grundsätze sind im Anschluß an das in Preußen und dem Norddeutschen Bunde beobachtete Verfahren durch die Praxis herausgebildet worden. Es sind folgende Punkte hervorzuheben: 1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Gesetz , betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats, und dem Etat selbst, welcher §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. als Anlage beigefügt ist. Das Gesetz kann materiell inhaltlos sein und sich darauf beschränken, zu constatiren, daß der Etat in Aus- gabe und Einnahme auf so und so viel Mark festgestellt ist, wobei herkömmlicher Weise die Summen der fortdauernden und der ein- maligen und außerordentlichen Ausgaben getrennt angegeben werden. Es kann das Gesetz aber überdies Anordnungen enthalten, welche mit der Finanzwirthschaft und der Ordnung des Reichshaushalts in Zusammenhang stehen, z. B. die Ermächtigung zur Contrahirung von Anleihen In diesem, sehr gewöhnlichen Falle enthält das Etatsgesetz dann auch die traditionellen Vorschriften der „Anleihegesetze“. Vgl. oben S. 232 ff. , zur Verwendung von Reichsvermögen, zur Er- hebung oder Nichterhebung von Einnahmen u. dergl. 2. Der Etat selbst besteht aus zwei Hauptabtheilungen, Aus- gabe und Einnahme. Der Ausgaben-Etat zerfällt wieder in zwei Theile, „Fortdauernde Ausgaben“ und „Einmalige Ausgaben“, und bei den letzteren findet sich hin und wieder insbesondere bei den Ausgaben für das Heerwesen, Post und Tele- graphie und Reichseisenbahnen. die Scheidung in den ordentlichen und außerordentlichen Etat. Die einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats sind solche, welche aus den regu- lären Einnahmen des Reichs gedeckt werden; die einmaligen Aus- gaben des außerordentlichen Etats dagegen werden aus den Be- ständen gewisser Spezialfonds (Festungsbaufonds, Eisenbahnbau- fonds u. s. w.) oder aus den Erträgen der Reichsanleihen gedeckt Art. 73 der R.V. nennt solche Ausgaben „außerordentl. Bedürfnisse“. . Die Ausgaben sind nach den Centralverwaltungsbehörden, die Einnahmen nach den Einnahmequellen gruppirt und nach Ka- piteln und Titeln zusammengefaßt. In der Gestalt, in welcher der Etat in dem Reichsgesetzblatt verkündet wird, sind die Summen und Bezeichnungen der einzelnen Kapitel und die Anzahl der Titel, in welches jedes Kapitel zerlegt ist, angegeben, was für die Rechnungslegung und Kontrole der Finanzverwaltung von Belang ist. Der Einnahme-Etat ist ein sogen. Netto-Etat, d. h. die Ein- nahmen werden mit demjenigen Betrage angesetzt, welcher der Reichskasse nach Abzug der Kosten und der den Einzelstaaten zu §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. gewährenden Antheile als reiner Ueberschuß verbleibt Hinsichtlich der Erträge der Zölle und der Tabaksteuer siehe oben S. 335. . Jedoch wird vor der Linie die Brutto-Einnahme und die Ausgabe ange- geben und die Differenz in der Hauptkolonne ausgeworfen. 3. Eine von den Etats der übrigen Verwaltungen abweichende Gestalt hat der Militär-Etat , theils wegen der Sonder- stellung Bayerns, theils weil das Reich das Heerwesen nicht selbst verwaltet Während der Uebergangszeit (bis 1874) wurde der vom Kaiser fest- gestellte Militair-Etat vom übrigen Etat gesondert verkündigt, so daß in dem Hauptetat nur die Gesammtsumme der Militair-Ausgaben aufgeführt wurde. . Hinsichtlich Bayerns kommt bei der Aufstellung dieses Etats die Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. Nov. 1870 III. § 5 Ziff. II. zur Anwendung, wonach der Geldbetrag, welcher für das Bayerische Contingent zu verwenden ist, im Reichsbudget in einer Summe ausgeworfen wird, während die Aufstellung der Spezial-Etats Bayern überlassen bleibt Vgl. Bd. III. 1 S. 57. . Die Frage nach der Form, in welcher diese Spezial-Etats in Bayern festgestellt werden und welchen Antheil die Bayerische Landesvertretung dabei hat, ist nach dem partikulären Staatsrecht Bayerns zu beurtheilen Vgl. darüber Seydel Commentar S. 235; G. Meyer Lehrbuch S. 550 fg. und die daselbst Note 14. angef. Schriften. . Materiell aber ist sowohl die Bayerische Regierung wie die Baye- rische Landesvertretung verpflichtet, bei der Feststellung dieser Spezial- Etats die Ansätze des Reichs-Etats nach Verhältniß zur Richtschnur zu nehmen, woraus sich von selbst die Nothwendigkeit ergibt, auch hinsichtlich der Form, der Eintheilung in Kapitel und Titel u. s. w. an den Reichsetat sich anzulehnen. Für die Berechnung der auf Bayern entfallenden Gesammtsumme sind zu berücksichtigen die fort- dauernden Ausgaben für das Reichsheer, die einmaligen Ausgaben des „ordentlichen Etats“ für das Reichsheer und die Ausgaben des allgemeinen Pensionsfonds für die Verwaltung des Reichsheeres. Derselbe Grundsatz der antheilmäßigen Berechnung der auf Bayern kommenden Summe findet auch Anwendung auf gewisse, aus dem Invalidenfonds zu bestreitende Ausgaben Vgl. R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 (R.G.Bl. S. 495) v. 17. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 127) und vom 30. März 1879 §. 2 (R.G.Bl. S. 119). Vgl. oben S. 209. . Für die übrigen Kontingente steht die Aufstellung der Spezial- §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. Etats dem Reiche zu und zwar werden für die drei Staaten mit eigener Militärverwaltung (Preußen, Sachsen, Württemberg) die Ausgaben bei den einzelnen Titeln in Parallel-Colonnen aufgeführt. 4. Die Matrikularbeiträge werden mit dem anschlagsmäßigen Netto-Betrage, den jeder einzelne Staat zu zahlen hat, im Budget aufgeführt, so daß die verwickelte Rechnung, durch welche die von jedem Staate zu zahlende Summe ermittelt werden muß, im Etats- gesetz selbst nicht bemerkbar wird. 5. Eine besondere Beilage zum Reichshaushalts-Etat bildet der Besoldungs- und Pensions-Etat des Reichsbank-Direktoriums. Derselbe wird zwar im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt, die Ausgaben erfolgen aber aus den Mitteln der Reichsbank Bankges. v. 14. März 1875 §. 28 (R.G.Bl. S. 185) Vgl. Bd. II. S. 385. . IV. Die Reichsverf. Art. 71 stellt zwar ganz allgemein die Regel auf, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben alljährlich bewil- ligt werden, aber sie normirt die wichtige Frage nicht, inwieweit die Bewilligung von Ausgaben res merae voluntatis und wieweit sie staatsrechtliche Pflicht des Reichstages sei, oder mit andern Worten, welche Ausgaben die Reichsregierung nur leisten dürfe, wenn Bundesrath und Reichstag sie übereinstimmend geneh- migt haben und welche Ausgaben staatsrechtlich nicht verweigert werden dürfen. Hält man den obersten Grundsatz des constitutio- nellen Staatsrechts fest, daß das bestehende Recht und die rechtlich begründeten Institutionen des Staats nur unter Uebereinstimmung von Souverain und Volksvertretung, nicht einseitig von einem dieser beiden Organe verändert werden dürfen, so ergibt sich als unab- weisliche Consequenz, daß der Reichstag nicht einseitig die bestehen- den Gesetze durch Verweigerung der zu ihrer Ausführung noth- wendigen Mittel suspendiren oder aufheben kann, daß es nicht alljährlich in sein Belieben gestellt sein kann, die Fortgeltung der Reichsgesetze und die Fortdauer der Reichsinstitute zu genehmigen oder zu unterdrücken Ueber diesen Grundsatz sind fast alle Deutschen Staatsrechtsschriftsteller einverstanden. Vgl. Zöpfl , Staatsr. Bd. II. §. 399. Zachariä , Staatsr. II. §. 222 (S. 515) und in den Gött. Gel. Anz. 1871 S. 362 ff. v. Gerber , Grundzüge §§. 50. 51 und im Literar. Centralbl. 1871 Sp. 61 fg. v. Mohl , Württemb. Staatsr. I. §. 109 S. 624. Mein Budgetrecht S. 11—14. . Es folgt demgemäß aus diesem Princip §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. der Rechtssatz, daß das Ausgabenbewilligungsrecht des Reichstages durch die bestehenden Reichsgesetze und Institutionen gebunden und beschränkt ist und daß Ausgaben, welche zur Durchführung und Aufrechthaltung derselben erforderlich sind, von ihm nicht verweigert werden dürfen. Dieser Rechtssatz ist auch in einer speciellen Be- ziehung durch die Reichsverf. ausdrücklich sanctionirt worden, näm- lich durch Art. 62 Abs. 4: „Bei der Feststellung der Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organi- sation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.“ Es ist dies keine Ausnahmebestimmung zu Gunsten des Militär-Etats, so daß bei der Feststellung der übrigen Ausgaben- Etats die gesetzlich feststehende Organisation der Reichsinstitutionen unberücksichtigt bleiben könnte, sondern es ist nur für den praktisch wichtigsten, politisch und finanziell hervorragendsten Theil des Etats das allgemeine Princip exemplificirt worden. Der Etat ist nicht ein Organisationsgesetz des ganzen Reiches für je ein Jahr, sondern ein Wirthschaftsplan; er setzt also eine gesetzlich feststehende Organisation als feste Grundlage voraus. Die Ausgaben zerfallen mithin hinsichtlich des Bewilligungs- rechts des Reichstages in zwei Kategorien, die man etwa als willkürliche und nothwendige im staatsrechtlichen Sinne bezeichnen kann. Die ersteren dürfen von dem Reichstage nach Belieben ver- weigert werden, und ihre Genehmigung hat den Charakter einer wirklichen Bewilligung, ohne welche die Reichsregierung zur Leistung dieser Ausgaben überhaupt nicht ermächtigt ist. Die andern dürfen nicht ohne Zustimmung des Bundesraths oder des berechtigten Gläubigers vom Reichstag verweigert werden. Ihre Bewilligung ist eine staatsrechtliche Pflicht des Reichstags Ernst Meier in v. Holtzendorff’s Encyklopädie I. S. 846. v. Bar , Im Neuen Reich 1871 S. 48 ff. Beseler in den Preuß. Jahrb. Bd. XXXIII. S. 589 ff. Ferner besonders Gneist , Gesetz und Budget S. 166 ff. Herm. Schulze in Grünhut’s Zeitschr. II. S. 190 ff. und Lehrb. des Deutschen Staatsrechts I. §. 208. G. Meyer , Staatsr. §§. 205 und 209 und in Grünhut’s Zeitschr. V III. S. 48 ff. Auch v. Martitz , S. 66 kommt im Resultat im Wesentlichen auf das Gleiche hinaus. Abweichender Ansicht ist unter den neueren Staatsrechts-Schriftstellern nur Zorn im Rechtslexicon III. S. 382. §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. und hat nicht den Charakter einer Zahlungsermächtigung für die Regierung, sondern eines Anerkenntnisses der Nothwendig- keit oder Angemessenheit der Ausgabe. Der eigentliche Rechtsgrund derselben ist unabhängig vom Etat in Reichsgesetzen oder Verträgen gegeben. Formell unterliegen zwar auch alle diese Ausgaben der Bewilligung des Reichstages, materiell aber ist diese Bewilligung keine wahre Bewilligung, weil der Reichstag nicht befugt ist, sie zu versagen. Was die Einnahmen des Reiches anlangt, so spricht die Reichsverfassung von einer Bewilligung derselben seitens des Reichstages oder durch das Etatsgesetz nicht . Die Einnahmen des Reiches beruhen vielmehr auf dauernden, einer jährlichen Ge- nehmigung nicht bedürftigen gesetzlichen Titeln. Die Einnahmen aus den Gebühren, die für die Reichskasse erhoben werden, aus den Stempelsteuern, aus den Zöllen und Verbrauchssteuern, aus den Reichs-Eisenbahnen, aus dem Reingewinn der Reichsbank, die Zinsen aus belegten Reichsfonds u. s. w. fließen in die Reichskasse, ohne daß die Ansätze des Etats von irgend welcher Bedeutung sind. Die letzteren haben ausschließlich den Charakter finanzwissen- schaftlicher und kalkulatorischer Schätzungen. Abgesehen von diesen Einnahmen aber sind folgende Rechtssätze aufzustellen: 1. Neue Einnahmequellen, für welche der Reichsregierung in den bisherigen Gesetzen ein Rechtstitel nicht gegeben war, können nur unter Zustimmung des Reichstages eingeführt werden, gleich- viel ob die Einnahme eine dauernde oder einmalige ist. 2. Die Regierung kann sich Einnahmen durch Contrahirung von Anleihen, gleichviel ob die letzteren als fundirte Schuld oder in Form von Schatzanweisungen emittirt werden, nur verschaffen, wenn sie durch ein Reichsgesetz dazu ermächtigt worden ist. R.V. Art. 73. 3. Die Regierung kann sich nicht ohne Zustimmung des Reichs- tages durch Veräußerung oder Verwendung von Reich sfinanz- vermögen Einnahmen verschaffen. Wenigstens ist bei der Ver- wendung der französischen Kriegsentschädigung dieser Grundsatz un- bestritten und allseitig anerkannt und wiederholt befolgt worden. Soweit durch Reichsgesetze Theile dieser Entschädigungsgelder be- stimmten Zwecken zugewiesen worden sind, können sie nicht einseitig von der Reichsregierung diesen Zwecken entzogen und anderweitig verwendet werden; eine spezielle Bestätigung hat dieser Grundsatz §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. hinsichtlich der Aktivbestände des Invalidenfonds durch das R.G. v. 23. Mai 1873 § 15 (R.G.Bl. S. 122) erhalten Vgl. oben S. 210. , und auch bei den übrigen, zum werbenden Vermögen des Reiches gehörenden Fonds oder Betriebsanstalten ergibt sich aus der in der Form des Gesetzes fixirten Zweckbestimmung derselben, daß die Regierung nicht befugt ist, sie zu einem andern Zwecke zu verwenden, wenn sie nicht in der Form des Gesetzes hiezu ermächtigt wird. 4. Hinsichtlich des Verwaltungsvermögens besteht zwar kein Rechtssatz, wonach die Veräußerung von unbrauchbar oder entbehrlich gewordenen Objekten an die Genehmigung des Bundesrathes und Reichstages gebunden wäre. Aber die Reichs- regierung kann die Einnahmen aus Veräußerungen solcher Gegen- stände nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwenden, welche nicht im Reichshaushalts-Etat aufgeführt sind, sondern muß sie im Etat als Einnahmen einstellen. Dieser Grundsatz ist zuerst für einen besonderen Anwendungsfall durch das R.G., betreffend die französ. Kriegskosten-Entschädigung, vom 8. Juli 1872 Art. IV. (R.G.Bl. S. 290) zur Anerkennung gebracht worden, indem daselbst bestimmt wurde: „Die Einnahmen aus der Veräußerung der entbehrlich werdenden Festungsgrundstücke oder solcher Grund- stücke, welche nach der Wiederherstellung und Vervollständigung der Festungen im Besitze der Militärverwaltung verbleiben, oder welche aus Reichsmitteln in Gemäßheit dieses Gesetzes erworben werden, dürfen nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages ver- ausgabt werden und sind, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, in dem nächsten Reichshaushalts- Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben be- stimmten Einnahmen einzustellen.“ Eine generelle und ganz umfassende Regelung hat dieser Punkt aber durch die §§ 10—12 des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1873 (R.G.Bl. S. 115) erhalten Vgl. oben S. 220 Note 2. . Gemäß der im Art. 69 der R.V. enthaltenen Regel ist im § 10 a. a. O. angeordnet worden, „daß alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materia- lien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besitz §. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. der Reichsverwaltung befinden, für jedes Jahr veran- schlagt und auf den Reichshaushalts-Etat ge- bracht werden müssen.“ Diese Bestimmung dient zunächst dem Zweck, daß der Etat eine vollständige Uebersicht der zu erwartenden Einnahmen liefern soll, und sie schneidet der Regierung eine außeretatsmäßige Einnahme, über deren Verwendung keine Verfügung getroffen ist, ab; sie gibt aber zugleich dem Bundesrathe und dem Reichstage die Befugniß, die in Aussicht genommenen Veräußerungen zu prüfen und zwar nicht blos in der Beziehung, ob die daraus zu erwartenden Einnahmen richtig veranschlagt sind, sondern auch hin- sichtlich der Zulässigkeit der Veräußerungen selbst. Hieraus ergibt sich das Recht des Bundesrathes und des Reichstages, die Ver- äußerungen von Verwaltungseigenthum des Reiches zu geneh- migen , beziehentlich zu untersagen . Dem entsprechend be- dürfen auch die Ueberschreitungen solcher Einnahme-Etats und außeretatsmäßige Einnahmen aus der Veräußerung der erwähnten Gegenstände der nachträglichen Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages. Hinsichtlich der im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke ist insbesondere (§ 11 a. a. O.) angeordnet wor- den, daß Einnahmen aus der Veräußerung derselben nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages verausgabt werden dürfen und daß solche Einnahmen, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-Etat ein- stellen sind. Von dieser Regel ist auch für den Fall keine Aus- nahme gemacht, daß der Erlös aus dem Verkaufe eines Grund- stücks ganz oder theilweise dazu bestimmt ist, ein anderes Grund- stück zu erwerben oder eine andere Baulichkeit zum Ersatz herzu- stellen. 5. Soweit durch die im Vorstehenden erwähnten ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen für die etatsmäßigen Ausgaben genügende Deckungsmittel nicht gegeben werden, muß der Reichstag Matrikularbeiträge bewilligen. Die Reichsregierung braucht sich einen Etat, der nicht balancirt, sondern mit einem Deficit abschließt, nicht gefallen zu lassen. Der Art. 70 schreibt ganz kategorisch vor, daß die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Reiches durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. ihrer Bevölkerung aufzubringen ist, und da nach Art. 69 alle Einnahmen des Reiches auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden müssen, so können Reichstag und Bundesrath sich der budget- mäßigen Festsetzung der Matrikularbeiträge in Höhe jener Differenz nicht entziehen. Es ist dies deshalb von Wichtigkeit, weil der Reichskanzler nicht nach Maßgabe des Bedürfnisses, sondern nur bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages die Matrikularbeiträge einzuziehen befugt ist. (Art. 70 a. E.) Vgl. oben S. 330 fg. . § 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes Die Regelung des materiellen Etatsrechts für das Reich ist wiederholt, aber ohne Erfolg, versucht worden. Dem Reichstage von 1872 bereits wurde ein Gesetzentwurf betreffend die Einrichtung und die Befugnisse des Rechnungs- hofes vorgelegt, welche einige darauf bezügliche Bestimmungen enthielt (Druck- sachen des Reichstages 1872 Nr. 10). Ueber denselben kam ein Einverständniß zwischen Bundesrath und Reichstag nicht zu Stande und zwar zum großen Theil wegen der hinsichtlich des materiellen Etatsrechts bestehenden Ver- schiedenheit der Ansichten. Um diese Hindernisse zu beseitigen wurde dem Reichstage im Jahre 1873 ein Gesetzentwurf, betreffend die Verwal- tung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs (Drucks. Nr. 116) vorgelegt, der aber nicht zur Erledigung kam. Im Jahre 1874 wurden dem Reichstage in beiden von ihm abgehaltenen Sessionen der Gesetzentwurf über den Rechnungshof, sowie der Gesetzentwurf über die Verwaltung der Ein- nahmen und Ausgaben wieder vorgelegt (Drucks. 1874 I. Sess. Nr. 13 und Nr. 12, II. Sess. Nr. 15 und Nr. 9). In der II. Session 1874 wurde über den letzteren Entwurf ein schriftlicher Kommissionsbericht erstattet, in welchem zahlreiche Abänderungen vorgeschlagen worden sind (Drucksachen 1874 II. Sess. Nr. 108); zur Beschlußfassung im Plenum des Reichstages gelangte der Be- richt aber nicht. Mit Rücksicht auf die Vorschläge des erwähnten Kommissions- berichts wurde der Gesetzentwurf umgearbeitet und dem Reichstage von 1875/76 vorgelegt (Drucksachen Nr. 100) und zwar ebenfalls wieder in Verbindung mit dem Gesetzentwurf über den Rechnungshof (Drucksachen Nr. 101); aber auch in dieser Session kamen die Gesetzentwürfe nicht zur Erledigung; dasselbe war in der Session von 1877 der Fall, in welcher beide Gesetzentwürfe noch- mals dem Reichstage vorgelegt wurden (Drucks. 1877 Nr. 15 und 16). . Die Reichsverfassung enthält so wenig wie die Preußische Verfassungs-Urkunde eine Andeutung darüber, welche rechtlichen Wirkungen dem gesetzlich festgestellten Haushalts-Etat zukommen. Dieselben sind daher auf wissenschaftlichem Wege aus der juristischen Natur des Etats herzuleiten. Hier treten nun die praktischen Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 23 §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. Konsequenzen des Satzes, daß der Etat, obgleich er formell in der- selben Art wie ein Gesetz festgestellt wird, dennoch materiell kein Gesetz, sondern ein Wirthschaftsplan ist, zu Tage. Der Etat ent- hält keine Rechtsregel , keinen Befehl und kein Verbot, sondern nur Zahlen , von höchst verschiedenartiger Bedeutung, welche nur in dem einen Punkt mit einander zusammenhängen, daß sie die Finanzwirthschaft des Reichs betreffen und in ihrer Gesammtheit dieselbe darstellen. Es ist daher auch zu unterscheiden zwischen den Wirkungen, welche der Haushalts-Etat als Ganzes hat, und welche sich an die einzelnen Positionen knüpfen. I. Der Reichshaushalts-Etat als Ganzes ist das von den höchsten Organen der Reichsgewalt festgestellte Programm der Reichsverwaltung . Seine Bedeutung reicht über die Sphäre des Finanzwesens weit hinaus. Die wirthschaftliche Ordnung des Staatshaushalts könnte auch erreicht werden, wenn man für jeden Verwaltungszweig der Regierung ein Pauschquantum zuwiese oder gar in einer einzigen Gesammtsumme die Geldmittel, welche der Regierung zur Verfügung gestellt werden sollen, bewilligte; solche, nach dem Belieben der Regierung zu verwendende Pauschsummen sind aber weit davon entfernt, ein Budget zu bilden. Bei der Aufstellung des Haushalts-Etats ist die Tendenz nicht lediglich auf die finanzielle Ordnung gerichtet; die Prüfung beschränkt sich nicht darauf, ob die Einnahmen es gestatten, gewisse Ausgaben zu leisten, sondern die Verwaltungsbedürfnisse selbst werden nach sachlichen Gesichtspunkten geprüft und controlirt, die Nothwendig- keit oder Nützlichkeit der Ausgaben wird anerkannt oder verneint nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Einrichtungen und der dem Staat (Reiche) obliegenden Aufgaben, und erst in zweiter Linie tritt die Sorge, Ausgaben und Einnahmen im Gleichgewicht zu erhalten, hinzu. Der Etat bildet daher für die Verwaltung die Richtschnur, welche sie, soweit es von ihrem Willen abhängt , befolgen muß. Daher ist der Etat als Ganzes bei der Rechnungslegung nach Vollendung des Geschäftsjahres zu Grunde zu legen und zwar auch nicht blos in finanzieller Beziehung, son- dern ganz allgemein zum Zweck der Kontrole der Verwaltung Seitens des Reichstags und Bundesraths. Die Regierung kommt nicht mit dem Nachweise durch, daß sie nicht mehr als die etats- mäßige Gesammtsumme verausgabt habe, oder daß die von ihr §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. geleisteten Ausgaben in den erhobenen Einnahmen ausreichende Deckung finden, sondern sie muß darlegen, daß sie die Verwaltung dem ihr vorgeschriebenen Programm gemäß geführt habe, und sie muß alle Abweichungen davon, auch Mehreinnahmen und Minder- ausgaben, unter Angabe der Gründe nachweisen. II. Niemals aber kann der Etat in dem Sinne festgestellt werden, daß Abweichungen von ihm überhaupt nicht vorkommen dürften Vgl. auch Schulze in Grünhut’s Zeitschrift II. S. 191 ff. und Lehr- buch I. S. 590 und G. Meyer in Grünhut’s Zeitschr. VIII. S. 46 ff. . Da er sich auf die Zukunft bezieht, so kann seine Fest- stellung nur mit demjenigen Grade der Sicherheit erfolgen, mit welchem man die Zukunft vorher sehen und vorher bestimmen kann. Gerade in finanzieller Hinsicht ist seine bindende Kraft am geringsten, da die Höhe der Ausgaben und Einnahmen zum großen Theil von thatsächlichen Verhältnissen bedingt ist, die theils nicht vom freien Willen abhängen, theils nicht mit Sicherheit vorher erkannt werden können v. Martitz Betrachtungen ꝛc. S. 99 sagt: „Gesetze gibt man, um sie auszuführen. Ein finanzieller Voranschlag läßt sich überhaupt nicht ausführen. Die Ausgaben und Einnahmen kommen ja in Wirklichkeit immer anders zu stehen als auf dem Papier“. v. Martitz , Ueber den constitut. Begriff ꝛc. S. 66 sagt: „Das Finanzgesetz (soll bedeuten Etatsgesetz) ist ein gesetzgeberischer Akt, durch welchen die Finanzverwaltung gesetzlich gebunden wird“. Beide Behauptungen sind halb richtig und halb Uebertreibungen in entgegengesetzter Richtung. . Aber auch die materiellen Gründe und Zwecke der Ausgaben lassen sich nicht mit absoluter Sicherheit vorher fixiren. Der Etat soll keine Schablone sein, in welche die Verwaltung durchaus gepreßt werden muß, sondern eben nur ein der Verwal- tung vorgezeichnetes Programm. Endlich normirt der Etat die Finanzwirthschaft für ein Jahr, während die faktische Erhebung von Einnahmen und Leistung von Ausgaben sich an diese Frist nicht binden läßt. Es ergibt sich demnach, daß Abweichungen von demselben vorkommen können, von rein finanzieller oder quan- titaver Natur, ferner von materieller oder qualitativer Art, endlich in temporärer Beziehung. 1. Die finanziellen oder quantitativen Abwei- chungen sind Minder-Einnahmen oder Mehr-Einnahmen, oder Minder-Ausgaben oder Mehr-Ausgaben. Die letzteren, welche praktisch namentlich von Bedeutung sind, heißen Etats-Ueber- 23* §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. schreitungen . Allen Arten von quantitativen Etats-Abweichungen gemeinsam ist der Grundsatz, daß sie bei der definitiven Rechnungs- legung nachgewiesen werden müssen und, soweit die Ab- weichung vom Etat auf einer Veränderung der bei der Etat- Feststellung vorausgesetzten Verhältnisse beruht, muß auch dieser Grund der Abweichung dargelegt werden. Dagegen von einer Genehmigung oder Bewilligung der quantitativen Ab- weichungen vom Etat, auch der Etats-Ueberschreitungen, kann nur in einem sehr beschränkten Maaße die Rede sein. Dieselben ent- stehen nämlich meistens nicht durch freie, oder auf Willensent- schließungen beruhende Handlungen der Regierung, sondern sie sind lediglich Folgen der fehlerhaften Veranschlagung im Etat selbst. Da die Höhe vieler Einnahmen und ebenso die Höhe vieler Aus- gaben nur nach Wahrscheinlichkeit und nach usancemäßigen Frac- tionen veranschlagt wird, so liegt es in der Natur der Sache, daß diese Anschläge mehr oder minder falsch sind und durch die wirk- lichen Ergebnisse rectificirt werden. Alle Minder-Einnahmen, Mehr- Einnahmen und Etats-Ueberschreitungen dieser Kategorie erscheinen daher lediglich als Thatsachen , welche zur Kenntniß des Bundesraths und Reichstags gebracht werden. Nur soweit die Etats-Ueberschreitung auf dem Willen der Regierung beruht, d. h. soweit es von ihrer Entschließung abhängig war, ob die Ausgabe nur in etatsmäßiger Höhe oder darüber hinaus geleistet werden sollte, hat die Etats-Ueberschreitung den Charakter einer Handlung , für welche die Regierung die Verantwortlichkeit trägt und für welche sie daher der Ratihabition des Bundesraths und Reichstages bedarf. Nur scheinbar steht damit im Wider- spruch, daß nach der bisher befolgten Praxis und nach der, in dem Entwurf eines Gesetzes über den Rechnungshof in Aussicht genommenen, Anordnung alle Etatsüberschreitungen dem Reichs- tage zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Es ist dadurch nur anerkannt, daß die Entscheidung der Frage, zu welcher der beiden angegebenen Kategorien eine Etatsüberschreitung gehört, nicht in das alleinige Ermessen der Regierung gestellt ist, sondern den höchsten Organen des Reichswillens zusteht. Aus diesem Grunde ist der Reichstag formell befugt, sämmtliche Etatsüber- schreitungen zu prüfen und zu genehmigen; materiell reducirt sich die Genehmigung derjenigen Mehrausgaben, die eine nothwendige §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. Folge factischer Verhältnisse z. B. einer eingetretenen Preissteigerung sind, auf die Anerkennung dieser Thatsache. Aus dieser Erwägung bestimmt sich zugleich der Begriff der Etatsüberschreitung nach anderer Beziehung. Es ist irrelevant, welches finanzielle Gesammtergebniß die Staatsrechnung aufweist. Wenn die Mehrausgabe bei einer Position durch die Minderaus- gabe bei einer andern gedeckt wird, so tritt zwar in finanzieller Hinsicht eine Compensation ein, aber dadurch wird nicht die Ab- weichung vom Etat aufgehoben, sondern es sind zwei Abwei- chungen in entgegengesetzter Richtung vorhanden, so daß für eine derselben oder selbst für beide die Responsabilität der Verwaltung bestehen bleiben kann. Nur soweit im Etat die Untervertheilung einer Summe der Regierung überlassen oder die gegenseitige Uebertragbarkeit zweier Summen zugestanden worden ist, reicht für die Regierung die Freiheit der Bewegung. Nicht auf die Gesammtsumme, welche die in einzelnen Titeln und Ka- piteln zusammengefaßten Positionen mit arithmetischer Nothwen- digkeit ergeben, sondern auf die selbständigen Bewilligungen be- stimmter Summen zu bestimmten Zwecken kommt es bei der Be- griffsbestimmung der Etats-Ueberschreitungen an Dieser in der früheren Preuß. Praxis häufig verkannte Satz ist näher ausgeführt und begründet worden in meinem Budgetrecht S. 59 ff. In der Praxis des Nordd. Bundes und des Deutschen Reichs ist der richtige Begriff der Etats-Ueberschreitungen anerkannt worden; zuerst bereits in einem Schrei- ben des Bundeskanzlers v. 24. September 1867, sodann in einer Resolution, welche der Nordd. Reichstag unter Zustimmung des Präsidenten des Bundes- kanzleramts und des Bundeskanzlers selbst in der Sitzung v. 28. März 1870 (Stenogr. Ber. S. 530) beschlossen hat. Dieser richtige Begriff sollte seine gesetzliche Sanction erhalten in den (nicht zu Stande gekommenen) Gesetzen über den Rechnungshof und über die Verwaltung der Einnahmen und Aus- gaben. Die daselbst in Aussicht genommene Bestimmung ist übereinstimmend mit einem Satze des §. 19 des Preuß. Gesetzes v. 27. März 1872 über die Oberrechnungskammer, welches thatsächlich auch für das Reich in Geltung steht. (Siehe unten.) Sie lautet: „Als Etatsüberschreitungen werden alle Mehr- ausgaben angesehen, welche gegen die einzelnen Kapitel des gesetzlich festge- stellten Reichshaushalts-Etats oder gegen die vom Reichstage genehmigten Titel der Spezial-Etats stattgefunden haben, sofern nicht einzelne Titel in den Etats als unter sich übertragungsfähig ausdrücklich bezeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgabe durch Minderausgabe bei anderen ausgeglichen wird. — Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes jede . §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. 2. Die materiellen oder qualitativen Abwei- chungen vom Etatsgesetz sind: Die Nichterhebung einer etats- mäßigen Einnahme oder die Erhebung einer im Etat gar nicht aufgeführten Einnahme, sowie die Nichtleistung einer etatsmäßigen Ausgabe oder die Leistung einer außeretatsmäßigen Ausgabe. a ) Die Nichterhebung einer etatsmäßigen Einnahme kann nicht vorkommen, so weit die Einnahmen durch Gesetze normirt sind, deren Ausführung von der Regierung nicht suspendirt werden darf, wie Zoll- und Steuergesetze und Gebührentarife. Wol aber kann die Regierung eine Einnahme unerhoben lassen, zu deren Erhebung sie nicht gesetzlich verpflichtet, sondern nur ermächtigt war. Dies gilt namentlich von der Begebung von Anleihen und von der Verwendung von Reichsfinanzvermögen zu Verwaltungszwecken. Wenn die übrigen Einnahmequellen unerwartet hohe Erträge ab- werfen, wenn gewisse etatsmäßige Ausgaben unterbleiben müssen, oder wenn die Zeitverhältnisse zur Veräußerung von Reichsver- mögen oder zur Negoziirung einer Anleihe besonders ungünstig sind, so kann die Regierung durch die ihr obliegende Sorgfalt bei der Verwaltung des Reichsvermögens verpflichtet sein, dergleichen außerordentliche Einnahmequellen unbenutzt zu lassen. Es wäre ein völliges Verkennen der Bedeutung des Etatsgesetzes, wenn man in demselben einen Befehl an die Regierung erblicken wollte, alle etatsmäßigen Einnahmen der Reichskasse zuzuführen. Das Gesetz, welches den Etat feststellt, läßt übrigens gewöhnlich keinen Zweifel darüber, daß es sich bei solchen Einnahmen nur um eine Ermächtigung der Regierung handelt. Im Reichsetat findet dies besonders Anwendung auf die Matricularbeiträge, welche der Reichskanzler theilweise oder ganz unerhoben lassen kann, wenn sie zur Bestreitung der Reichsausgaben entbehrlich erscheinen. b ) Die Erhebung einer nicht etatsmäßigen Einnahme ist eben- falls der Regierung unverwehrt; nur versteht es sich von selbst, daß sie einen gesetzlichen Titel für dieselbe haben muß, daß sie also insbesondere nicht durch eigenmächtige Contrahirung von An- leihen, Veräußerung von Reichsvermögen, Erhebung von ungesetz- Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschluß- fassung des Reichstages unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist “. (Gesetz- entw. über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben v. 1877 §. 9.) §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. lichen Abgaben sich dieselbe verschaffen darf. Es kann aber wol vorkommen, daß nach Feststellung des Etats ein Gesetz erlassen wird, welches eine neue dauernde oder einmalige Einnahme be- gründet, oder daß durch Rechtsgeschäfte (Schenkung, Legat, völker- rechtliche Verträge u. a.) oder in Folge gerichtlicher Urtheile der Reichskasse Einnahmen erwachsen. Einer Genehmigung zur Er- hebung von Einnahmen der letzten Kategorie Seitens des Reichs- tags bedarf es nicht; dieselben müssen aber bei der Rechnungs- legung zur Kenntniß desselben gebracht werden. Eine ausdrück- liche reichsgesetzliche Anerkennung, daß Einnahmen aus anderen als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen zu- lässig sind, ist in dem Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 2 enthalten, dem zu Folge solche Einnahmen zur Wiederherstellung des Reichs- Kriegsschatzes zu verwenden sind Vgl. oben S. 207. Der erwähnte Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben enthält im §. 3 die Anordnung: „ Unvorhergesehene Einnahmen und Ausgaben sind nach Anweisung dieses Gesetzes zur Kenntniß, beziehungsweise Genehmigung des Bundes- rathes und des Reichstages zu bringen“. Im §. 4 Abs. 3 wird noch hinzu- gefügt: „Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, sind als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen“.“ — Die Zulässigkeit solcher Einnahmen steht demnach ganz außer Frage. . c ) Die Nichtleistung einer etatsmäßigen Ausgabe kann als eine Abweichung von der in dem Etatsgesetz aufgestellten Ver- waltungsnorm erscheinen, für welche die Regierung politisch verantwortlich ist. Ist die Förderung gewisser Zwecke von den obersten Organen des Reiches, dem Bundesrath und Reichstag als nothwendig oder nützlich anerkannt und ein Kostenbetrag dafür ausgeworfen worden, so kann die Regierung des Reiches einer Rechtfertigung und Darlegung der Gründe, aus denen sie trotzdem die Leistung dieser Ausgabe unterlassen hat, sich nicht entziehen. Unter Umständen kann die Würde des Reichstages empfindlich verletzt werden, wenn er die Anfnahme einer gewissen Ausgabe in den Etat etwa aus eigener Initiative beschlossen und die Regie- rung zugestimmt hat, die letztere nachträglich aber die Lei- stung dieser Ausgabe und folglich die Förderung des betreffen- den Zweckes unterläßt. Staatsrechtlich aber erscheinen alle §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. Ausgaben-Positionen des Etats nur als Ermächtigung Es schließt dies nicht aus, daß nicht die Regierung, abgesehen vom Etatsgesetz, durch andere Gesetze zur Leistung gewisser Ausgaben ermächtigt sein kann, so daß das Etatsgesetz diese Befugniß nicht constituirt, sondern nur declarirt. Ebenso kann die Regierung zur Leistung gewisser Ausgaben gesetz- lich verpflichtet sein und darauf die Aufnahme dieser Ausgaben in den Etat beruhen; alsdann begründet der letztere nicht die Zahlungspflicht, da dieselbe auch ohne ihn bereits begründet ist. Vgl. mein Budgetrecht S. 55 ff. der Regierung, dieselben zu leisten, so daß ihre Nichtleistung oder Ersparung weder eine juristische Verantwortlichkeit begründet, noch einer Genehmigung des Reichstages bedarf. d ) Es bleiben somit nur noch übrig die außeretats- mäßigen Ausgaben . Daß die Regierung für dieselben die Bewilligung des Reichstages nachsuchen muß, folgt aus der oben dargelegten Bedeutung des Etats und ist, trotzdem die Verfassung des Deutschen Reichs keine darauf bezügliche Bestimmung enthält Wie beispielsweise die Preuß. Verf.Urk. Art. 104 Abs. 1. , von keiner Seite in Zweifel gezogen werden. Nur muß man die weitverbreitete Ansicht zurückweisen, als verübe die Regierung durch Leistung einer außeretatsmäßigen Ausgabe eine Gesetzwidrigkeit, eine Verletzung des Etatsgesetzes, für welche sie beim Reichs- tage um „Indemnität“ bitten müsse, die derselbe als Gnadenakt ertheilen oder versagen dürfe Vgl. auch Gneist , Gesetz und Budget S. 183. Schulze in Grün- hut’s Zeitschr. S. 192. . Dadurch, daß man eine Ausgabe in den Verwaltungsplan nicht aufgenommen hat, folgt doch sicher- lich nicht, daß man sie verboten habe. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist ihre Aufnahme vielmehr deshalb unter- blieben, weil man die Nothwendigkeit dieser Ausgabe nicht voraus- sehen konnte oder wenigstens nicht vorausgesehen hat Im Jahre 1870 und 1871 bestand ein großer Theil der außeretats- mäßigen Ausgaben in Kosten, die in Folge der Rinderpest entstanden waren und welche das Reich gemäß Ges. v. 7. April 1869 zu tragen verpflichtet ist. Was würde man dazu sagen, wenn derartige Ausgaben in den Etat aufge- nommen würden und dem Reichstage also zugemuthet werden sollte, zu be- willigen, daß in dem betreffenden Etatsjahre die Rinderpest in dem entspre- chenden Umfange stattfinden dürfe? . Es ist ein Spiel mit Worten, wenn man aus der Ausdrucksweise, daß der Etat durch Gesetz, d. h. formell im Wege der Gesetzgebung festgestellt werde, die Folgerung zieht, daß die Leistung außeretats- §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. mäßiger Ausgaben eine Ungesetzlichkeit, d. h. die Verletzung eines Gesetzinhalts sei v. Martitz , Betrachtungen S. 99 sagt: „Es ist ein baarer Un- sinn , jene Festsetzung, daß der jährliche Voranschlag über die Ausgaben und Einnahmen des Staates Gesetz sein soll, was er niemals sein kann, niemals gewesen ist, weder in Preußen noch in Belgien, noch in England noch in dem vermuthlich auf dem Monde liegenden Musterstaate, der nach allgemeinem con- stitutionellen Staatsrechte lebt“. v. Martitz , Ueber den const. Begriff ꝛc. S. 63 dagegen lehrt: „Das verabschiedete Budgetgesetz mit seiner Anlage, dem Staats- haushaltsetat ist im juristischen Sinne Gesetz und nicht bloß in einem äußerlichen oder formellen Sinne. Seine Kraft ist die des Gesetzes und nicht der Verfügung. Es enthält Normen, die eine rechtliche Verbindlichkeit auferlegen und nicht blos die periodische Richtschnur für die Finanzpolitik gewähren“. Meines Erachtens kommt der erstere v. Martitz, der dies für baaren Unsinn erklärt, der Wahrheit näher, wie der letztere. . Das Recht des Reichstags aber, die Nothwendigkeit und Angemessenheit aller Ausgaben mit zu prüfen und darüber mit zu entscheiden, geht ebensowenig dadurch verloren, daß diese Prüfung und Entscheidung nicht schon bei Aufstellung des allgemeinen Finanzplanes erfolgen konnte oder erfolgt ist. Sein im Art. 71 anerkanntes Ausgaben-Bewilligungsrecht erstreckt sich auf alle Ausgaben des Reichs, gleichviel ob sie im Etatsgesetz eine Stelle gefunden haben oder nicht. Daraus ergibt sich zugleich die Natur des Bewilligungsrechtes des Reichstages hinsichtlich der außeretatsmäßigen Ausgaben als vollkommen identisch mit seinem Recht der Mitwirkung bei der Etatsfeststellung selbst. Das Be- willigungsrecht des Reichstages ist kein ungebundenes und willkür- liches. Erkennt der Reichstag an, daß die Ausgabe aus rechtlichen oder faktischen Gründen nothwendig oder angemessen war, so in- volvirt dieses Anerkenntniß zugleich die Genehmigung; der Reichs- tag kann nicht zugleich die Nothwendigkeit einer geleisteten Ausgabe zugeben und ihre Bewilligung versagen. Der Unterschied zwischen den etatsmäßigen und außeretatsmäßigen Ausgaben besteht darin, daß der Reichskanzler, welcher bei den etatsmäßigen Ausgaben von der Verantwortlichkeit für ihre Nothwendigkeit und Angemessenheit frei ist, bei den außeretatsmäßigen Ausgaben diese Verantwortlich- keit bis zur Bewilligung durch den Reichstag trägt; die Befugnisse des Reichstags aber sind materiell dieselben bei etatsmäßigen und außeretatsmäßigen Ausgaben Uebereinstimmend Schulze Lehrb. I. S. 591. . §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. Die Bewilligung außeretatsmäßiger Ausgaben erscheint sonach sachlich stets als eine Ergänzung und Berichtigung des Haushalts- Etats; und wenn es möglich ist, die Genehmigung des Reichstages noch einzuholen, ehe die Ausgaben wirklich geleistet oder festgestellt sind, so erscheint die correkteste Form die, durch einen Nachtrags- etat , also in Gesetzesform, die Bewilligung zu constatiren. Ist jedoch die Ausgabe thatsächlich geleistet, resp. das Wirthschaftsjahr bereits ganz oder zum größten Theil abgelaufen, so widerspricht es der Logik, in Form eines Voranschlages die Bewilligung aus- zusprechen, und es wird demgemäß die Genehmigung in Form von Resolutionen des Bundesrathes und Reichstages ertheilt. Trotzdem ist diese Genehmigung mit der in Form des Etatsgesetzes ertheilten gleichartig, insofern sie eine nur vorläufige ist und die Regierung von der Pflicht der Rechnungslegung nicht entbindet. 3. Die temporären Abweichungen vom Etat bestehen entweder darin, daß Ausgaben Begrifflich fallen auch Einnahmen-Reste und anticipirte Einnahmen hierunter; sie bieten aber kein staatsrechtliches Interesse von praktischer Bedeutung. Sind Einnahme-Reste als Ist Einnahme in einer Jahresrechnung aufgeführt und sie erweisen sich später als uneinziehbar, so werden sie in der folgenden Rechnung zurückgerechnet. Ergiebt sich bei der Restverwaltung ein Einnahme-Ueberschuß, so wird er nach Art. 70 der Reichs- verf. bei dem Etat des folgenden Jahres zur Deckung der Reichsausgaben verwendet. Nach dem Entw. eines Gesetzes über die Verwaltung der Ein- nahmen und Ausgaben §. 27 (1877) ist für Matrikularbeiträge und für die nach Art. 39 der R.V. festgestellten Einnahmen an Zöllen und Steuern eine sechsmonatl. Frist zur nachträglichen Einziehung gewährt; Rückstände anderer Einnahme-Positionen sind auf die Rechnung des folgenden Jahres zu über- nehmen. am Ende des Jahres noch nicht erledigt sind oder daß sie bereits vor Beginn des Jahres geleistet worden sind und man unterscheidet dem entsprechend Restver- waltung und Vorschußverwaltung . a ) Die Restverwaltung . Es ist einleuchtend, daß die Staatskasse nicht alle Zahlungen, welche auf Rechnung des Etats eines bestimmten Jahres erfolgen sollen, bis zum 31. März effek- tuiren kann; eine Hinausschiebung der Zahlung kann z. B. noth- wendig werden durch eine Verzögerung der Lieferung bestellter Waaren oder Arbeiten oder durch Verzug in der Beibringung der erforderlichen Liquidationen, Beläge und Quittungen, oder durch §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. mora accipiendi des berechtigten Gläubigers. An und für sich ist die Restverwaltung erlaubt und ganz unvermeidlich; das Etats- gesetz steht derselben nicht entgegen, da dasselbe nicht die Kassen - verwaltung, sondern die Finanzwirthschaft betrifft und demgemäß der Regierung die erforderlichen Kassen-Manipulationen behufs Durchführung des Finanzplanes anheim stellt. Von Wichtigkeit ist es nur, die Grenze zwischen Restverwaltung und Aus- gabe-Ersparnissen zu ziehen. Hierbei ist zunächst das Princip maßgebend, daß nicht die Zahlung, sondern die Entstehung der Obligation entscheidet. Soweit der Fiscus zur Zahlung bereits obligirt ist, fällt die Annahme von Ersparnissen weg, wenngleich die Zahlung selbst erst nachträglich (während des neuen Etatsjahres) erfolgt. Aber auch darüber hinaus kann es vorkommen, daß selbst die Obligirung der Staatskasse erst nachträglich erfolgt, aber das Bedürfniß der Staatsverwaltung, welches dadurch gedeckt wird, noch dem abgelaufenen Jahre angehört; auch in diesem Falle ist keine Ausgaben-Ersparung vorhanden. Es läßt sich daher die Restverwaltung negativ dahin bestimmen, daß auf ihr Conto keine Ausgaben der laufenden Verwaltung genommen werden dürfen. Die nicht verbrauchten Fonds können überdies nicht in das Unend- liche asservirt werden wegen der Möglichkeit, daß noch nachträgliche Zahlungen à Conto früherer Jahres-Etats erforderlich werden könnten; sondern sie sind gemäß der Instruktion für die Preußische Ober-Rechnungs-Kammer vom 18. Dezbr. 1824, § 24, die provi- sorisch auch für den Rechnungshof des Deutschen Reichs bindende Kraft hat, am Ende des zweiten Jahres als erspart zu berechnen. Eine Abweichung von dieser engen Begrenzung der Restverwaltung tritt nur dann ein, wenn der Etat selbst die in ihm bewilligten Ausgabenpositionen für übertragbar von einem Jahre auf das andere erklärt Nach einer am 27. April 1871 beschlossenen Resolution des Reichs- tags soll bei Aufstellung des Etats hinsichtlich der übertragbaren Titel der- selben jedesmal erkennbar gemacht werden, wie viel von den übertragbaren Fonds in dem Vorjahre wirklich verwandt und wie viel daher von demselben für das laufende Jahr noch disponibel ist (Stenogr. Berichte S. 419—424). Die Reichsregierung hat ihre Zustimmung dazu erklärt und dem entsprechend diese Nachweisungen für die aus dem Jahre 1870 disponibel gebliebenen Be- stände der Morine- und Telegraphenverwaltung pro 1871 schon am 2. Nov. 1871 gegeben (Drucks. II. Sess. 1871 Nr. 36). . §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. Bei der Kommissionsberathung über den Gesetzentwurf betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. im Jahre 1874 wurden die in der Praxis befolgten Grundsätze und die Maßregeln zur möglichsten Einschränkung der Restverwaltung erörtert und unter Zustimmung der Regierungsvertreter in den Abänderungs- vorschlägen der Kommission formulirt Vgl. Drucksachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweise ab- gedruckt bei v. Rönne II. 1 S. 166 ff. . Der umgearbeitete Ent- wurf der Regierung hat diese Vorschläge im Wesentlichen aufge- nommen und liefert dadurch einen Ueberblick über die thatsächlich befolgten Regeln Vgl. den Entw. v. 1877 (Drucks. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die Motive S. 19 ff. . Hiernach ist im Allgemeinen eine abgeson- derte Restverwaltung beseitigt; bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds ist die Verwaltung der Ausgabenreste mit der laufenden Verwaltung vereinigt und der Nachweis über die Verausgabung der Reste ist in der Rechnung des folgenden Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Verwaltung zu führen Nach §. 32 des Entw. sind aber bei diesen Fonds in der Rechnung der Reichs-Hauptkasse gesondert nachzuweisen 1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand, 3) der aus dem Vorjahre übernommene Bestand. . Fonds, bei denen eine Uebertragung von einem Jahre in das andere zulässig ist, sind nur alle Bauf onds, ferner die zu einmaligen Ausgaben bewilligten, und endlich solche Fonds, für welche die Uebertragbarkeit im Etat ausdrücklich aner- kannt ist. Die bis zum Jahresabschluß nicht verwendeten Beträge bleiben für die in den beiden nächstfolgenden Jahren unter dem- selben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatssoll zur Verfügung, insofern nicht eine ausdrückliche Bemer- kung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit gestattet Entw. §. 26. . Nur für die Ausgaben für das Heer besteht mit Rück- sicht darauf, daß die Militärverwaltung nicht vom Reich selbst ge- führt wird und demgemäß Abrechnungen zwischen der Reichshaupt- kasse und den betreffenden Landeskassen erforderlich sind, auch hinsichtlich derjenigen Ausgabefonds, welche nicht von einem Jahre in das andere übertragbar sind, eine Restperiode von 6 Monaten §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. nach dem Bücherabschluß. Jedoch dürfen während der Restperiode auf die noch offen gehaltenen Fonds keine Ausgaben für das laufende Jahr und andererseits auf die Fonds des letzteren keine aus den offen gehaltenen Fonds zu bestreitende Ausgaben ange- wiesen werden Entw. §. 28. . b ) Die Vorschußverwaltung ist im Allgemeinen unter- sagt und höchstens insoweit zulässig, als sie lediglich als erfrühte Zahlungsleistung, als Kassen-Auslage, erscheint. Besonders wichtig aber ist es, die Vorschußverwaltung von den Etats-Ueber- schreitungen zu unterscheiden, da die letzteren sich leicht unter dem Deckmantel der ersteren verbergen können. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hier derselbe wie bei der Auseinanderhaltung der Restverwaltung von den Ausgaben-Ersparnissen. Wenn die laufenden Verwaltungsbedürfnisse eines Jahres in größerem Umfange, resp. mit der Aufwendung größerer Geldmittel, als der Etat dafür auswirft, befriedigt werden, so liegt stets eine Etats-Ueberschreitung vor, selbst wenn die ge- gründetste Hoffnung vorhanden ist, daß gerade mit Rücksicht auf diese vollständigere Befriedigung im folgenden Jahre ein geringerer Betrag als der gewöhnlich dafür im Etat ausgesetzte genügen werde Daher können z. B. Ausgaben der Telegraphen-Verwaltung zur Ver- mehrung von Telegraphen Leitungen oder zur Anschaffung von Grundstücken u. dgl. über den etatsmäßigen Betrag hinaus oder Mehrausgaben der Marine- verwaltung für Schiffsverpflegung, Materialien und Inventarien u. dgl., welche für das Bedürfniß des laufenden Jahres verwendet werden, nicht als Vor- schüsse, sondern als Etats-Ueberschreitungen angesehen werden. Ein hiervon abweichendes Verfahren der Jahre 1867 — 1869 ist vom Rechnungshof mit Recht gerügt und seine Incorrectheit von der Reichsregierung anerkannt wor- den. Vgl. die Denkschrift v. 6. Mai 1872 zu dem Gesetzentwurf, betr. die Regelung des Reichshaushalts vom Jahre 1871 S. 8 (Drucks. des Deut- schen Reichstags III. Session 1872 Nr. 59) und das Monitum des Rechnungs- hofes v. 11. Juni 1871 (ebend. Nr. 110). In Folge dessen wurde das R.G. v. 29. März 1873 (R.G.Bl. S. 59) erlassen, welches für die Etatsüberschrei- tungen „Indemnität“ bewilligte und Deckungsmittel anwies. . Auch wenn diese Hoffnung sich wirklich erfüllt, liegt im ersten Jahre eine Etats-Ueberschreitung, im zweiten eine Ausgaben- Ersparniß vor, die sich im finanziellen Resultate mit einander compensiren, aber nicht staatsrechtlich gegenseitig aufheben können. Es würde vielmehr in einem solchen Falle die Genehmigung des §. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. Reichstages zur Etats-Ueberschreitung des einen Jahres einzuholen, und andererseits die entsprechende Minder-Ausgabe des folgenden Jahres zu seiner Kenntniß zu bringen sein, in keinem Falle aber eine derartige Pseudo-Vorschuß-Verwaltung durch mehrere Jahre fortgeführt werden dürfen. Wenn dagegen für Bedürfnisse des folgenden Jahres bereits vorsorgliche Abhülfe geschaffen und dafür eine Zahlung à Conto des Etats des folgenden Jahres ge- leistet wird, so ist dies eine, mit den Regeln des Budgetrechts vereinbare Vorschußverwaltung, die nicht den finanziellen Wirth- schaftsplan, sondern blos das Kassen- und Abrechnungswesen be- rührt. Es soll demnach eine Vorschußleistung nur bei solchen Kassen vorkommen, welche mit Beständen abschließen dürfen und es sind die vorhandenen Bestände als Aktiva in einer den geleisteten Vorschüssen entsprechenden Höhe nachzuweisen, so daß die Vorschüsse rechnungsmäßig nicht als Mehrausgaben erscheinen Vgl. Instruct. f. die Ober-Rechnungs-Kammer v. 18. Dez. 1824 §. 23. Demgemäß hat der von der Reichsregierung ursprünglich vorgelegte Gesetz- entw. über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im §. 5 Abs. 5 die Bestimmung enthalten: „Etwa geleistete Vorschüsse sind in den Rechnungen nicht als verausgabt, sondern unter den Beständen nachzuweisen“. Die Kom- mission des Reichstages (Drucks. 1874 Nr. 108) verlangte jedoch, daß solche Vorschüsse unter den Etatsüberschreitungen nachgewiesen werden und die Regierung hat diesem Verlangen in dem revidirten Entwurf entsprochen. (Entw. v. 1877 §. 8 Abs. 2.) . Eine derartige Vorschußverwaltung kommt namentlich in ausgedehntem Maße bei der Armeeverwaltung vor, welche in billigen Jahren Naturalien-Reservevorräthe zum Zweck der Truppen- Verpflegung ansammelt und sie in Theurungsjahren mit zur laufen- den Konsumtion zieht und dann bei günstiger Konjunktur wieder ergänzt oder vermehrt Vgl. Drucksachen des Reichstages 1872 Nr. 143 S. 7. . Ueberdies muß freilich die Gefahr dafür übernommen werden, daß der Etat des folgenden Jahres für das fragliche Verwaltungsbedürfniß auch in der That einen Betrag auswerfen wird, was aber bei den fortdauernden Ausgaben meistens keinem Bedenken unterliegt. Auch diese Beschränkungen können übrigens durch ausdrückliche Anordnungen des Etatsgesetzes aufgehoben und die Ueberschreitung des etatsmäßigen Betrages des einen Jahres à Conto der Etats- summe des folgenden Jahres gestattet werden. §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. § 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz. I. Trotzdem Art. 69 der R.V. mit apodiktischer Bestimmt- heit sagt, daß der Reichshaushalts-Etat vor Beginn des Etatsjahres durch ein Gesetz festgestellt wird, so ist doch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Etatsgesetz thatsächlich vor Beginn des Etatsjahres nicht zu Stande kömmt. Der Grund für den Eintritt einer solchen Eventualität kann darin liegen, daß die Ueberein- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages über den Inhalt des Etatsgesetzes nicht zu erzielen ist; denn die Reichsverfassung kennt kein rechtliches Mittel, welches die Herstellung übereinstim- mender Majoritätsbeschlüsse der beiden Organe des Reiches sicher- stellte. Das Hinderniß kann aber auch dadurch gegeben sein, daß die Beschlußfassung der beiden Körperschaften nicht rechtzeitig er- folgt, so daß zwar begründete Aussicht auf Vereinbarung des Etats- gesetzes vorhanden ist, die Feststellung und Verkündigung desselben aber nicht vor Beginn des Etatsjahres sich ermöglichen läßt. Auch im letzteren Falle ist die Reichsregierung für einen Theil des Etats- jahres in der Lage, ohne Etatsgesetz die Verwaltung führen zu müssen. Die Reichsverfassung hat nicht angegeben, welche Rechts- grundsätze in einem solchen Falle Platz greifen; die letzteren müssen daher auf wissenschaftlichem Wege aus allgemeinen Rechtsprincipien hergeleitet werden. Es ist nicht zu bestreiten, daß die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reiches ohne Etatsgesetz der Reichsverfassung, d. h. dem in derselben als regelmäßig vorausgesetzten und ange- ordneten Zustande, widerspricht , und man kann es dabei als unerheblich auf sich beruhen lassen, ob ein solcher Zustand als „verfassungswidrig“ oder als ein „anomaler“ zu bezeichnen sei Mit besonderer Lebhaftigkeit wird die Frage, ob die eine oder andere Bezeichnung zutreffender sei, von v. Rönne S. 175 erörtert; er findet zugleich in meinen Ausführungen den Beweis, daß mir „der Begriff des konstitutionellen Budgetrechts völlig abhanden gekommen ist“. Das war nun freilich grade mein Bestreben, den traditionellen Begriff des „konstitutionellen“ Budget- rechts, der einer vorgefaßten politischen Theorie entsprungen ist, als haltlos darzulegen und ihn durch einen dem positiven Deutschen Staatsrecht besser entsprechenden zu ersetzen. . §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. Wesentlich ist nur, daß man zwei Punkte nicht übersieht; nämlich erstens, daß die Verfassung keine ausreichende Sicherheit geschaffen hat, um das Eintreten eines solchen Zustandes unmöglich zu machen und die etatslose Verwaltung auszuschließen, und zweitens, daß die Frage nach den Rechtssätzen, welche im Falle des nicht recht- zeitigen Zustandekommens des Etats Platz greifen, ganz unabhängig davon beantwortet werden muß, wen die Schuld an dem Nichtzu- standekommen trifft. Eine solche Schuld im subjektiven Sinne braucht überhaupt nicht vorzuliegen; bei gewissenhaftester Beob- achtung aller staatsrechtlichen und politischen Pflichten kann der Fall eintreten, daß Bundesrath und Reichstag über den Etat zu übereinstimmenden Mehrheitsbeschlüssen nicht gelangen oder nicht rechtzeitig gelangen, und falls in der That ein Verschulden obwaltet, so kann dasselbe ebensowohl auf Seiten des Reichstages oder auf Seiten des Bundesrathes wie auf Seiten der Reichsregierung (des Reichskanzlers) liegen Vgl. auch Schulze in Grünhut’s Zeitschr. S. 195 und Lehrb. I. S. 591. . Es kann daher nur irreführend sein, wenn man den thatsächlichen Zustand, daß ein Etatsgesetz nicht vorhanden ist, als eine „Verfassungs verletzung “ bezeichnet, da in diesem Worte stets das Moment subjektiven Verschuldens mit enthalten ist; eine solche Ausdrucksweise kann leicht dazu verleiten, das Vorhandensein einer subjektiven Schuld zu subintelligiren und durch diese Vorstellung die unbefangene Würdigung der Verhältnisse zu beeinflussen. Die Frage muß vielmehr ganz objektiv gestellt und beantwortet werden: Welche Rechtsregeln gelten für die Verwal- tung der Einnahmen und Ausgaben des Reiches, wenn bei Beginn des Etatsjahres das im Art. 69 der R.V. vorgeschriebene Etats- gesetz nicht vorhanden ist? Völlig willkürlich ist die Annahme von v. Martitz , Ueber den constit. Begriff ꝛc. S. 66 ff., daß in dem Falle, daß das Etatsgesetz nicht zu Stande gekommen sei, eine Krisis vorliege, „wo der Staat am Rande des Abgrundes stehe“; daß „hier unsere Wissenschaft aufhört“; daß „hier alle jurist. Con- struction vergeblich und müssig sei“ und „Fragen gestellt werden, die nicht mehr dem Bereiche des Rechts angehören“. Aehnlich Zorn a. a. O. S. 383. Gegen diese Phrasen wendet sich mit Recht G. Meyer in Grünhut’s Zeit- schrift VIII. S. 49 fg. . In der Praxis des Reiches hat man bisher, wenn ein solcher Fall eintrat, eine Aushülfe dadurch geschaffen, daß man den Etat §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. der abgelaufenen Wirthschaftsperiode für einen Monat erstreckte R.G. v. 26. März 1877, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Jan. 1877 bis 31. März 1877 auf den Monat April 1877 (R.G.Bl. S. 407) und R.G. v. 30. März 1878, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878. (R.G.Bl. S. 9). . Eine effektive Regelung der Reichsfinanzwirthschaft für den betreffen- den Monat wird dadurch weder bezweckt noch erreicht. Die Er- streckung erfolgt „bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaus- halts-Etats für das Etatsjahr … und vorbehaltlich der Aende- rungen, welche durch diese Feststellung sich ergeben“; die fortdauern- den Ausgaben werden zwar bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf ein Zwölftel der Ansätze des prolongirten Jahresetats bemessen, es wird aber außerdem die Zahlung derjenigen Mehrbeträge ge- stattet, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im Voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind; für die ein- maligen Ausgaben wird ebenfalls ein Zwölftel der im prolongirten Etat ausgeworfenen Beträge festgesetzt, sofern sie für dieselben Zwecke, für welche die letzteren bewilligt waren, bestimmt sind, und mit Ausnahme derjenigen Ausgaben, zu welchen die für das neue Etatsjahr erforderlichen Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen (oder vorschußweise aus dem Festungsbaufonds zu entnehmen) sein würden. Hinsichtlich der Einnahmen enthalten die Gesetze keinerlei Bestimmung, als die Anordnung, daß die Bundesstaaten die Matri- kularbeiträge bis zum 12. Theil der durch den prolongirten Etat festgestellten Summen einzuzahlen haben. Auch sind die Einnahmen und Ausgaben für den Monat April bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des zu erwartenden Haushalts-Etats zu verrechnen §. 3 der beiden citirten Gesetze. . Ein Wirthschaftsplan für die Verwaltung des Reiches ist also in einem solchen Gesetz nicht enthalten. Aber auch den Vorschriften der Reichsverfassung wird durch das in Rede stehende Auskunftsmittel nicht genügt; denn Art. 69 verlangt, daß „ alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr veranschlagt werden“; er kennt weder „Monats- Etats“, noch Etatsgesetze, welche blos die Ausgaben und die Ma- trikularbeiträge betreffen. Auch die Reichsfinanzverwaltung mit Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 24 §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. einem „vorläufig auf einen Monat erstreckten“ Etat ist im Hinblick auf Art. 69 der R.V. eine anomale Wenn man mit dem Art. 69 der R.V. Monats- oder Vierteljahres- Etats für verträglich hält, so ist nicht recht einzusehen, warum nicht auch Etats für Finanzperioden von zwei oder mehreren Jahren damit vereinbar sein sollen. Verfassungsgemäß sind allein Jahres etats. . Indessen, wenn man hiervon absehen und die provisorische Erstreckung des letzten Etatsgesetzes für die correcte und dem „con- stitutionellen Princip“ entsprechende Aushülfe anerkennen will, so ist damit die Frage keineswegs abgethan; denn so gut wie das Etatsgesetz selbst kann auch das Gesetz betreffend die vorläufige Erstreckung des vorigen Etats an Hindernissen aller Art scheitern. II. Geht man von der Vorstellung aus, daß das Budget- gesetz die alleinige und ausschließliche gesetzliche Grundlage für die Finanzwirthschaft sei, daß nur durch das Budget-Gesetz die Regie- rung staatsrechtlich ermächtigt werde, Ausgaben zu leisten und Ein- nahmen zu erheben Dies galt früher als „konstitutionell“ und wurde a priori als Axiom hingestellt. Vgl. die aus dem Jahre 1862 stammende Ausführung von Lasker , Zur Verfassungsgeschichte Preußens 1874 S. 355 ff. Diese Theorie wird jetzt noch vertheidigt von v. Rönne Staatsr. d. D. R. II. 1 S. 171. v. Martitz a. a. O. S. 65 und Zorn S. 382. , so kommt man folgerichtig zu dem Resultat, daß, wenn ein Budgetgesetz nicht zu Stande kommt, die Finanz- wirthschaft, d. h. überhaupt die staatliche Thätigkeit, stille stehen muß Vgl. mein Budgetrecht S. 76 ff. Uebereinstimmend Schulze in Grün- hut’s Zeitschr. S. 196 und Lehrbuch I. S. 591 fg. . An dieser absurden Consequenz erweist sich die Unrichtig- keit der Theorie; denn sie bedeutet die Desorganisirung und Auf- lösung des Staates. Hält man dagegen an der Bedeutung des Etatsgesetzes, wie sie in den vorhergehenden Erörterungen darge- legt worden ist, fest, so ergibt sich als das oberste Princip der Satz, daß, soweit die Regierung nur durch den Etat zur Er- hebung von Einnahmen und zur Leistung von Ausgaben ermächtigt ist, ihr diese Befugniß beim Mangel eines ordnungsmäßig zu Stande gekommenen Etats fehlt, daß dagegen diejenigen Befugnisse, welche die Regierung auf Grund dauernd wirksamer Ge- setze hat, ihr durch das bloße Nichtzustandekommen des Etats, also durch das Nichthinzutreten eines neuen formalen Rechtsgrundes, nicht entzogen werden, da es einer alljährlichen Prolongation oder §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. Bestätigung dieser Befugnisse nicht bedarf v. Rönne und Zorn freilich behaupten, daß Gesetze, welche staat- liche Institutionen dauernd normiren, hinsichtlich der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel „eines alljährlich zu erneuernden Ausführungs- gesetzes “ bedürfen. Darnach gäbe es im Staate überhaupt gar keine dauernde Institutionen und keine fortgeltenden Gesetze, sondern der gesammte Rechts- zustand des Staates wäre von Jahr zu Jahr in Frage gestellt und würde immer nur für eine Etatsperiode prolongirt. — v. Martitz , Betrachtungen ꝛc. S. 99 sagt: „Es ist eine unerhörte Frivolität zu behaupten, der Rechtsgrund, aus dem der Staat seine Ausgaben leistet, seine Einnahmen be- zieht, sei ein jährlich zu vereinbarendes Gesetz“. v. Martitz , Ueber den const. Begriff ꝛc. S. 65 dagegen behauptet: „ nur dem vorliegenden Etats- gesetze kann die Landesregierung zu Rechte die Vollmacht entnehmen, die Finanzverwaltung nach Maßgabe der in demselben genehmigten Etats, d. h. theils nach Anweisung theils nach Ermächtigung durch die einzelnen, beschluß- mäßig festgestellten Etatspositionen zu führen“. Ich halte diese letztere Be- hauptung zwar nicht für eine „unerhörte Frivolität“, aber für einen völligen Irrthum. . Aus diesem Princip ergeben sich hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen folgende Konsequenzen: 1. Die Ausgaben zerfallen mit Beziehung auf das Be- willigungsrecht des Bundesrathes und des Reichstages, wie oben S. 349 ausgeführt worden ist, in zwei Kategorien, rechtlich noth- wendige und willkürliche. a) Als „nothwendige“ im staatsrechtlichen Sinne sind nur diejenigen Ausgaben zu bezeichnen, zu deren Leistung die Regierung gesetzlich verpflichtet ist. Dahin gehören theils die giltig entstandenen vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Fiscus, theils die ihr gesetzlich obliegenden Verwaltungsaufgaben, die per- sönlichen und sachlichen Kosten der gesetzmäßig constituirten Behör- den, die Instandhaltung der Staatsanstalten u. s. w. Recht und Pflicht zur Leistung dieser Ausgaben bestehen auch ohne Etats- gesetz, und deshalb kann es nicht als Verfassungsverletzung ange- sehen werden, wenn die Regierung diese Ausgaben leistet, obgleich ein Etatsgesetz nicht verfassungsmäßig zu Stande gekommen ist. Man kann den Satz auch in der Art formuliren: Ausgaben, welche Bundesrath und Reichstag bei der Festsetzung des Etats aus recht- lichen Gründen nicht verweigern dürfen, sind von der Regierung auch in dem Falle, daß die gesetzliche Feststellung des Reichshaus- halts-Etats unterbleibt, zu leisten. 24* §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. Eine ausdrückliche Anerkennung hat dieser Grundsatz in der Reichsgesetzgebung gefunden hinsichtlich der Verpflichtungen, welche aus der Begebung von Anleihen und Schatzscheinen hervorgehen. Sämmtliche Anleihegesetze enthalten übereinstimmend den Satz, daß die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge der Reichsschulden- Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfall- zeit zur Verfügung gestellt werden müssen Ges. v. 27. Januar 1875 §. 4. Vgl. oben S. 239. . Diese Vorschrift enthält nicht die Klausel „nach Maßgabe des Reichshaushalts- Etatsgesetzes“ oder eine gleichbedeutende; sie gilt, gleichviel ob ein solches Gesetz verkündet worden ist oder nicht; sie schützt die Gläu- biger des Reichs vor der Gefahr, daß die Befriedigung ihrer An- sprüche von dem alljährlichen Zustandekommen des Etatsgesetzes abhängig sei. Allein unter den Ausgaben, die als rechtlich nothwendige zu charakterisiren sind, müssen wieder zwei Arten unterschieden werden; die einen sind auch der Höhe nach festbestimmte, von der „Be- willigung“ des Etatsgesetzes unabhängige; die anderen sind nur dem Rechtsgrunde nach nothwendige, ihrer Höhe nach aber ver- änderliche. In Betreff der ersteren hat die Aufnahme in das Etatsgesetz gar keine selbstständige Bedeutung; sie gewähren der freien Entschließung der gesetzgebenden Organe gar keinen Spiel- raum; sie müssen in den Etat aufgenommen werden, weil derselbe ein vollständiger Wirthschaftsplan ist und eben nicht blos eine Er- mächtigung zur Leistung von Ausgaben. Hinsichtlich dieser Aus- gaben hat daher auch das Fehlen eines Etatsgesetzes keine Bedeu- tung; die Regierung trifft keine andere Verantwortung, mag sie diese Ausgaben mit oder ohne Etatsgesetz leisten. Sind die Aus- gaben dagegen dem Betrage nach veränderlich, so enthält die Ver- anschlagung im Etat das übereinstimmende Anerkenntniß des Bundesraths und Reichstages, daß die im Budget ausgeworfene Summe in dem bestimmten Etatsjahre erforderlich oder an- gemessen sei, und die Regierung ist, wenn sie die Ausgabe innerhalb dieser Beträge leistet, von jeder Verantwortung frei. Ist dagegen ein Etatsgesetz nicht zu Stande gekommen, so hat die Regierung kein solches, sie im Voraus deckendes Anerkenntniß; sie §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. hat vielmehr bei der Rechnungslegung den Nachweis zu führen, daß die Ausgabe in der Höhe, in welcher sie geleistet worden ist, erforderlich und angemessen war, so daß allerdings ihre Lage er- heblich ungünstiger ist, als wenn sie auf Grund eines Etatsgesetzes verwaltet hat. Das Etatsgesetz des vorhergegangenen Jahres hat formell keine Geltung, thatsächlich werden aber meistens die in ihm enthaltenen, durch Uebereinstimmung der gesetzgebenden Körper- schaften festgesetzten Beträge einen Anhaltspunkt für die Beurthei- lung der Frage geben, ob die Regierung sich innerhalb der ange- messenen Summen gehalten habe. Uebrigens kann ja auch, wenn der Etat gesetzlich festgestellt worden ist, der budgetmäßig veran- schlagte Betrag sich thatsächlich als unzulänglich zur Bestreitung einer gesetzlich erforderten, also rechtlich nothwendigen, Ausgabe erweisen; der Regierung liegt auch in diesem Falle der Nachweis ob, aus welchen Gründen die Etatsüberschreitung geboten war, und man kann daher den Satz aufstellen, daß bei nicht zu Stande ge- kommenem Etat die Reichsregierung hinsichtlich aller nothwendigen, aber der Höhe nach nicht feststehenden Ausgaben in Bezug auf den ganzen Betrag derselben eine ähnliche Verantwortlichkeit trägt wie bei der Verwaltung auf Grund eines Etatsgesetzes hinsichtlich der Etats überschreitungen . b) Als „willkürlich“ im staatsrechtlichen Sinne sind alle Aus- gaben zu bezeichnen, zu deren Leistung für die Regierung keine Rechts pflicht besteht. Für solche Ausgaben bedarf die Regie- rung der Regel nach einer Ermächtigung durch das Etatsgesetz , falls nicht ausnahmsweise in einem speziellen Gesetze die Ermäch- tigung zu einer Ausgabe ertheilt ist, und demgemäß hat das Nicht- zustandekommen des Etatsgesetzes im Allgemeinen die Wirkung, daß die Regierung solche Ausgaben unterlassen muß. Allein aus thatsächlichen Gründen kann die Regierung in die Lage kommen, Ausgaben dieser Art leisten zu müssen. Die Befugniß hierzu be- ruht auf der allgemeinen Verpflichtung der Regierung, dringende Staatsinteressen wahrzunehmen; es ist widersinnig, die Staatsver- waltung unter die Fiction zu stellen, daß kein Staatsinteresse dringend, keine Ausgaben nothwendig sein können, deren Dring- lichkeit und Nothwendigkeit nicht vorher durch ein Gesetz aner- kannt worden ist. Auch bei vorhandenem Etatsgesetz kann der Fall eintreten, daß die Regierung Ausgaben für Zwecke leisten §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. muß, welche im Etatsgesetz gar nicht berücksichtigt worden sind, vielleicht gar nicht berücksichtigt werden konnten. Hinsichtlich solcher außeretatsmäßigen Ausgaben kommt die Regierung aber nicht mit dem Nachweise durch, daß die verwendete Summe für den be- treffenden Zweck angemessen und erforderlich war, sondern sie ist auch dafür verantwortlich, daß der Zweck der Ausgabe selbst durch ein dringendes Reichsinteresse geboten war. In dieser Lage befindet sich die Regierung, wenn sie ohne Etatsgesetz die Verwal- tung führt, hinsichtlich aller, nicht auf spezieller gesetzlicher Ver- pflichtung oder Ermächtigung beruhenden Ausgaben und man kann demgemäß den Rechtssatz aufstellen, daß bei nicht zu Stande ge- kommenem Etat die Regierung hinsichtlich aller, nicht auf speziellen Gesetzesvorschriften beruhenden Ausgaben eine ähnliche Verant- wortlichkeit trägt, wie bei der Verwaltung auf Grund eines Etats- gesetzes hinsichtlich der außeretatsmäßigen Ausgaben v. Martitz , Ueber den constit. Begriff ꝛc. S. 67 erklärt diesen Satz für rechtsirrthümlich, weil die Genehmigung der außeretatsmäßigen Ausgaben in einer andern Form erfolgt wie die Feststellung des Etats. (Siehe oben S. 361 fg.) Die logische Schlüssigkeit ist bei dieser Ausführung zu ver- missen. . 2. Die Einnahmen beruhen zum größten Theile auf Quellen, die von der alljährlichen Bewilligung unabhängig sind, insbesondere auf den dauernd giltigen Zoll- und Steuer- und Gebühren-Gesetzen und den Erträgen der Betriebsanstalten; hinsichtlich dieser Einnahmen ist daher die Verwaltung, wenn kein Etatsgesetz zu Stande ge- kommen ist, in ganz derselben Lage, als wenn die voraussichtlichen Erträge dieser Quellen im Etatsgesetz veranschlagt worden sind Zorn lehrt S. 382, daß auch die dauernd für die einschlägigen Materien vorhandenen Gesetze, um ausgeführt werden zu können, alljährlich eines neuen, besonderen Ausführungsgesetzes bedürfen, als welches das Budgetgesetz in seinen auf die Einnahmen bezüglichen Positionen sich darstellt. Die Gesetze selbst enthalten von dieser Ergänzungsbedürftigkeit Nichts, ebensowenig die Reichsverfassung. Wie sich Zorn die praktische Ausführung seiner Theorie denkt, ist schwer zu errathen. Sollen, wenn am 1. April eines Jahres das Etatsgesetz nicht publizirt ist, alle Waaren zollfrei eingehen, alle Verbrauchsabgaben aufhören, alle Postsendungen portofrei befördert werden u. s. w.? Auch v. Rönne S. 171 fg. vertritt dieselbe Ansicht; er entwickelt aber noch außerdem den von überwältigendem Scharfsinn zeugenden Lehr- satz, „daß zwar für das Reich materiell ein von der gesetzlichen Fest- stellung des Etats theilweise unabhängiges Recht auf die gedachten Einnahmen . §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. Eine Ausnahme besteht dagegen hinsichtlich folgender Einnahmen: a) Die Matrikularbeiträge . Dieselben können nicht erhoben werden, wenn es an einem gesetzlich festgestellten Etat fehlt, da nach Art. 70 der R.V. der Reichskanzler dieselben nur bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages ausschreiben darf, das Vorhandensein eines Budgets daher eine unerläßliche Voraussetzung hierfür ist. Demgemäß müssen in einem Jahre, in welchem es an einem Etatsgesetz gebricht, die Einnahmen aus den Zöllen und der Tabaksteuer, insoweit sie die Summe von 130 Mill. M. über- steigen, sowie die Einnahmen aus den Stempelsteuern auf Grund des Ges. v. 1. Juli 1881 im vollen Betrage den Einzelstaaten überwiesen werden. Siehe oben §. 122. Andererseits sind aber durch Art. 62 Abs. 2 der R.V. die einzelnen Bundesstaaten fort- dauernd verpflichtet Vgl. hierüber Bd. III. 1 S. 92 ff. , jährlich sovielmal 225 Thaler als die Kopfzahl der Friedensstärke ihrer Heeres-Kontingente beträgt, zur Reichskasse fortzuzahlen. Diese Verpflichtung ist von der gesetz- lichen Feststellung des Budgets nicht abhängig gemacht. Es erhebt sich nun die Frage, wie sich diese Verpflichtung zu den anderen Einnahmen des Reiches verhält. Ihr Zweck besteht, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 62 der R.V. und der Entstehungsgeschichte desselben ergiebt, darin, eine gewisse Summe zur Bestreitung des Aufwandes für das Heer sicher zu stellen Siehe Bd. III. 1 S. 94. . Daraus folgt, daß die Reichsregierung von den Erträgen der vom Etatsgesetz unab- hängigen Einnahmen denjenigen Theil, welcher nach Leistung der unerläßlichen anderen Ausgaben, zu denen die Reichsregierung gemäß den vorstehenden Erörterungen selbst ohne Etatsgesetz be- besteht, nicht aber für die die Geschäfte des Reiches verwaltende Reichs- regierung und deren (!) nach Art. 17 der R.V. verantwortlichen Kanzler .“ Also das Reich hat wol ein Recht auf die Portogebühren, aber die Post- behörden dürfen sie nicht erheben! Ein schöner Gedanke. — v. Martitz , Betrachtungen ꝛc. S. 100 sagt: „Ein jährlicher Staatshaushaltsplan hat nicht die Kraft, die gesetzlichen Landeseinkünfte in Jahresrenten zu verwandeln, weder in England noch in einem andern Staate, der die Gesetze des gesunden Menschenverstandes recipirt hat“. v. Martitz , Ueber den constitut. Begriff ꝛc., hat sich von den beengenden Fesseln der letzterwähnten Gesetze frei gemacht und vergleicht S. 65 die Forterhebung der gesetzlich fest- stehenden Einnahmen bei mangelndem Etatsgesetz einer — „Brandschatzung“. §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. fugt oder verpflichtet ist, übrig bleibt, zur Bestreitung der Militair- ausgaben zur Verfügung stellen muß und daß die einzelnen Staaten alsdann noch diejenige Summe zuzulegen verpflichtet sind, welche zur Completirung des Pauschquantums von 225 Thlr. für den Kopf erforderlich ist. Diese Summen würden an die Stelle der in Jahren mit gesetzlich festgestelltem Etat zu zahlenden Matrikular- beiträge treten Eine praktische Anwendung dürfte Art. 62 Abs. 2 der R.V. aller- dings schwerlich finden, schon deshalb, weil er für die Bestreitung des Auf- wandes für das Heer keine genügenden Mittel bietet; rechtlich aufgehoben ist er aber weder durch die Beendigung der Pauschquantumsperiode noch durch die Militair- und Finanzgesetzgebung des Reiches. Anderer Ansicht sind G. Meyer in Hirth’s Annalen 1880 S. 349 und v. Rönne II. 1 S. 177 fg. . b) Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichs- verwaltung befindlichen Grundstücke darf die Reichsregierung nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages verausgaben; sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, sind solche Einnahmen im nächsten Reichshaushalts-Etat ein- zustellen R.G. v. 25. Mai 1873 §. 11. Siehe oben S. 352. . Daraus folgt, daß wenn ein Etatsgesetz nicht zu Stande gekommen ist, die Reichsregierung Einnahmen dieser Art nicht verausgaben darf, sondern sie als disponibles Vermögen des Reiches aufbewahren muß, falls sie nicht die spezielle Genehmigung des Bundesraths und Reichstages zur Verwendung dieser Beträge erhalten hat. c) Ueber die Verwendung der bestimmten Zwecken reichsgesetz- lich zugewiesenen Fonds siehe oben S. 350 Ziff. 3. § 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung Meine Schrift über das Budgetrecht Berlin 1871 S. 68 ff. Die Abhandlung „Ueber den Rechnungshof mit besonderer Rücksicht auf das Deut- sche Reich“ in der Zeitschrift f. die ges. Staatswissenschaft Bd. 32 S. 479 ff. und Bd. 33 S. 23 ff. Meißner , die das Rechnungswesen des Preuß. Staates umfassenden Gesetze und Verordnungen, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, 2 Bde. Berlin 1878 1879. Vgl. auch den Artikel „Staatskassenverwaltung“ in v. Holtzendorff’s Rechts- lexikon Bd. III. S. 751. . I. Die Kontrole der Staatsrechnungen ist ein ebenso unab- weisliches Bedürfniß der Finanzwirthschaft wie die Aufstellung §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. des Etats und bei jeder Verfassungsform durch den Umfang der staatlichen Finanzwirthschaft und durch die Bedürfnisse der Ver- waltung selbst geboten. Das Staatsoberhaupt bedarf eines Organes, welches unabhängig von den verwaltenden Behörden die Thätigkeit der letzteren periodisch revidirt, um festzustellen, ob die letzteren nach den ihnen ertheilten Vorschriften und in einer dem Staats- interesse förderlichen Weise die Einnahmen erhoben und die Aus- gaben geleistet und das Vermögen des Staates bestimmungsgemäß und sorgfältig verwaltet haben. Im constitutionellen Staate kommt noch das weitere Moment hinzu, daß die Volksvertretung den ihr gebührenden Antheil an der Regelung der Finanzwirthschaft und Staatsverwaltung nicht wirksam ausüben und geltend machen könnte und daß ihre Theilnahme an der Festsetzung des Staatshaushalts- Etats sich als illusorisch und wirkungslos erweisen müßte, wenn nicht die gesammte Verwaltung einer umfassenden Kontrole durch eine unabhängige Behörde unterliegen und der Volksvertretung Rechenschaft darüber gegeben würde, daß die unter ihrer Mitwir- kung aufgestellten Normen thatsächlich bei Führung der Staats- geschäfte beobachtet worden sind. Auch bei der Errichtung des Norddeutschen Bundes bestand keine Meinungsverschiedenheit dar- über, daß die Verwaltung des Bundes zur Rechnungslegung ver- pflichtet sei und der Entlastung sowohl von Seiten des Bundes- rathes als von Seiten des Reichstages bedürfe. Dies fand im Art. 72 der Bundesverfassung Ausdruck; über die Art und Weise aber, wie die Verwaltungsrechnung geprüft und die Entlastung vorbereitet werden sollte, traf die Verfassung keine Bestimmung Ein don den Abgeordneten Duncker und Waldeck beantragtes Amen- dement, betreffend die Einsetzung eines Bundesrechnungshofes wurde vom verfassungberathenden Reichstage abgelehnt. . Es konnte dies auch in der That entbehrlich scheinen im Hinblick auf die Rolle, welche nach der ursprünglichen Anlage der Bundes- verfassung Preußen zugedacht war Vgl. Hänel Studien II. S. 10 ff. 56 ff. . Da die überwiegende Mehr- zahl aller Behörden, deren Rechnungen zu prüfen waren, Preußen angehörten oder aus Preußischen Behörden unmittelbar hervorge- gangen waren (Marine, Militair, Gesandtschaften, Konsulate u. s. w.), und da der König von Preußen in seiner Eigenschaft als Bundes- präsidium zugleich der Chef der gesammten Bundesverwaltung war, §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. so mußte es angemessen erscheinen, die in Preußen bestehenden Vorschriften und Einrichtungen auf die Bundesverwaltung einfach auszudehnen. Man hätte zwar eine besondere Rechnungs- behörde für die Finanzcontrole der Bundesverwaltung neben der Preußischen Oberrechnungskammer ohne Schwierigkeiten errichten können; dagegen hätte es große Unzuträglichkeiten im Gefolge haben müssen, wenn die Grundsätze über die Rechnungslegung und Rech- nungsprüfung, über die Funktionen der Rechnungsbehörde, über das Verhältniß derselben zu den Verwaltungsbehörden einerseits und zur Volksvertretung andererseits für die Bundesverwaltung anders normirt worden wären wie für die Preußische Staatsver- waltung. In Preußen war aber das durch Art. 104 der Ver- fassnngs -Urkunde verheißene Gesetz über die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer noch nicht erlassen worden, der Rechtszustand in dieser Beziehung also nicht definitiv geregelt; demgemäß mußte man auch im Norddeutschen Bunde zunächst von einer verfassungsmäßigen und definitiven Ordnung der Finanz- controle Abstand nehmen. Man begnügte sich daher, durch das Ges. v. 4. Juli 1868 (B.G.Bl. S. 433) die Kontrole der Staats- rechnungen des Nordd. Bundes für die Jahre 1867—1869 der Preußischen Oberrechnungskammer zu übertragen und das preußische Recht über die Revision der Rechnungen in complexu auf die Bundesverwaltung für anwendbar zu erklären. Diese Bestimmungen sind dann von Jahr zu Jahr auf die Verwaltungsrechnungen durch besondere Bundesgesetze erstreckt worden Vgl. die näheren Angaben Bd. I. S. 355 fg. . Mit der weiteren Ausbildung der Bundesverwaltung und der räumlichen und sachlichen Erweiterung, welche dieselbe in Folge der Reichsgründung erfahren hat, machte sich das Bedürfniß nach einer selbstständigen reichsgesetzlichen Regelung der Reichskontrole in ver- stärktem Maße geltend. Auch ist in Preußen das durch Art. 104 der Verf.-Urk. in Aussicht gestellte Gesetz am 27. März 1872 erlassen worden Preuß. Ges.Samml. 1872 S. 278 ff. Vgl. hierzu den Bericht der Kommission des Abgeordnetenhauses in den Drucksachen desselben von 1871/72 Nr. 148. und dadurch die Grundlage für ein entsprechendes Reichs- gesetz hergestellt worden. Der Reichskanzler legte daher dem Reichs- tage bereits im Jahre 1872 einen den Anordnungen des Preuß. §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. Gesetzes sich eng anschließenden Gesetzentwurf, betreffend die Ein- richtung und die Befugnisse des Rechnungshofes, vor; allein eine Uebereinstimmung zwischen dem Bundesrath und dem Reichstage war über denselben nicht zu erreichen Ueber die Differenzpunkte, an denen das Zustandekommen des Gesetzes scheiterte, vergleiche Hirth’s Annalen 1874 S. 214 ff. und besonders Zeitschr. f. die ges. Staatswissensch. Bd. 33 (1877) S. 23 ff. und ebensowenig glückte es in den folgenden Sitzungsperioden, in welchen der Gesetzentwurf wiederholt eingebracht wurde, zu diesem Ziele zu gelangen Siehe oben S. 353 Note *. Im Folgenden wird der Reichs-Gesetz- entwurf so, wie er im Jahre 1877 dem Reichstage mit Motiven vorgelegt worden ist (Drucksachen 1877 Nr. 16), citirt. . In Folge dessen mußte man sich damit begnügen, das im Jahre 1868 eingeschlagene Verfahren beizubehalten, d. h. von Jahr zu Jahr durch besondere Gesetze die Rechnungskontrole des Reichshaushalts der Preuß. Oberrechnungskammer unter der Benennung „Rechnungs- hof des Deutschen Reiches“ zu übertragen. Nur sind seit dem Jahre 1875 R.G. v. 11. Febr. 1875 (R.G.Bl. S. 61) betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Els.Lothr. für das Jahr 1874. an die Stelle der im Gesetz vom 4. Juli 1868 auf- geführten Vorschriften die nunmehr in Preußen geltenden Bestim- mungen, insbesondere diejenigen des erwähnten Gesetzes vom 27. März 1872, getreten Das Preuß. Ges. v. 27. März 1872 enthält keine vollständige Regelung der Finanzkontrole und hat die früheren Gesetze und Verordnungen nur inso- weit außer Kraft gesetzt, als sie seinen Bestimmungen zuwiderlaufen. Das Gesetz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Einrichtung, den Geschäfts- gang, die amtlichen Obliegenheiten und Befugnisse der Oberrechnungskammer zu bestimmen, über die materiellen Grundsätze der Finanzverwaltung (auch „materielles Etatsrecht“ genannt), welche zugleich materielle Grundsätze für die Finanzkontrole sind, enthält das Gesetz nur wenige, durch die Einführung der constitutionellen Staatsform erforderlich gewordene Vorschriften. Diese Regeln sind vielmehr enthalten in der, in der Preuß. Ges.Samml. nicht ver- kündeten, „ Instruktion für die Ober-Rechnungs-Kammer vom 18. Dez . 1824“, welche im Wesentlichen noch gegenwärtig in Geltung steht. Eine Bearbeitung derselben mit Angabe der zu ihrer Ergänzung, Erläuterung u. s. w. ergangenen Vorschriften findet sich bei Meißner a. a. O. Bd. I. S. 77 ff. Mit dieser Instruktion, die ihrem Inhalte nach sich zum großen Theil als ein Gesetz im materiellen Sinne des Wortes charakterisirt, ist nicht zu verwechseln die, lediglich den inneren Geschäftsgang betreffende Instruction des Reichskanzlers f. den Rechnungshof des D. R. v. 5. März 1875. (Bd. I. S. 356.) . §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. Es fehlt daher noch gegenwärtig für das Deutsche Reich an einer definitiven Festsetzung der Rechtsgrundsätze für die Rechnungs- kontrole und ebenso an einer definitiven Organisirung der damit betrauten Behörde und, falls in einem Jahre aus irgend welchem Grunde die gesetzliche Prolongation der bisherigen Einrichtung nicht erfolgen sollte, so würde eine wirkliche Gesetzgebungslücke entstehen; es gäbe keine Gesetzesvorschriften darüber, in welcher Art die durch Art. 72 der R.V. begründete Pflicht des Reichskanzlers zur Rech- nungslegung erfüllt werden sollte. Die hier folgende Darstellung muß sich natürlich darauf beschränken, den Rechtszustand, wie er seit dem Jahre 1875 von Jahr zu Jahr fortgeführt worden ist und thatsächlich besteht, zu erörtern. II. Der „Rechnungshof des Deutschen Reiches“ ist eine mit der Preußischen Ober-Rechnungskammer vereinigte, aber lediglich für die Zwecke der Reichsverwaltung bestimmte und auf Reichs- kosten unterhaltene Behörde, welche ihre Sitzungen getrennt von denjenigen der Preußischen Ober-Rechnungskammer hält und an deren Spitze ein besonderer Direktor steht, der dienstlich dem Präsi- denten der Ober-Rechnungskammer unterstellt ist Ueber das amtliche Verhältniß des Directors zum Präsidenten und zu den Mitgliedern, sowie über seine amtl. Befugnisse und Obliegenheiten vgl. die Instr. v. 5. März 1875 §. 6 und §§. 23 ff. . Die Organi- sation, der staatsrechtliche Charakter und der Wirkungskreis dieser Behörde sind bereits oben Bd. I. S. 355 ff. dargestellt worden. III. Was den Umfang der dem Rechnungshofe obliegenden Kontrole anbelangt, so erstreckt sich die letztere 1. auf die Revision aller derjenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des festgestellten Reichshaushalts-Etats und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, ingleichen der Rechnungen derjenigen An- stalten, Stiftungen und Fonds, welche aus Reichsmitteln unter- halten oder mit Zuschüssen bedacht werden und deren Verwaltung durch Reichsbeamte geführt wird Durch besondere reichsgesetzliche Anordnung ist auch die Revision der Rechnungen hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung der französ. Kriegs- kosten-Entschädigung, der Verwaltung des Invalidenfonds, des Kriegsschatzes und der Reichsbank dem Rechnungshofe übertragen worden. Vgl. Bd. I. S. 359. . Es reicht also die Kontrole des Rechnungshofes so weit wie die eigene Finanzwirthschaft des §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. Reiches. Demgemäß unterliegen ihr nicht diejenigen, durch die Gesetzgebung des Reiches geregelten Verwaltungszweige, welche der Selbstverwaltung der Einzelstaaten auf eigene Kosten überlassen sind. Insbesondere gilt dies von der Erhebung der Zölle und Ver- brauchssteuern, sowie von den Rechnungen der Militairverwaltung in Bayern; es ist nur die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Gesammtsumme nachzuweisen Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt der R.V. . Abgesehen von dieser aus dem Princip folgenden Begränzung der Thätigkeit des Rechnungshofes sind derselben durch positive Vorschrift entzogen: a) die Rechnungen über die in den Etats ausgesetzten Fonds zu geheimen Ausgaben Vgl. Preuß. Ges. v. 27. März 1872 §. 9 Abs. 3. Ein solcher Fouds findet sich im Reichsbudget nur in dem Etat des Auswärtigen Amtes. . Dagegen unterliegen die Rechnungen über die aus dem sogen. Dispositionsfonds bestrittenen Ausgaben der Rechnungsrevision. b) Rechnungen von untergeordneter Bedeutung sind nach herkömmlicher Begrenzung von der regelmäßigen Prüfung des Rechnungshofes ausgeschlossen; die Revision und Dechargirung der- selben ist den Verwaltungsbehörden überlassen. Der Rechnungshof soll jedoch von Zeit zu Zeit auch diese Rechnungen und Nachwei- sungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge Preuß. Ges. v. 27. März 1872 §. 11. Ein Verzeichniß dieser Rech- nungen findet sich als Anlage zu den Motiven des Reichsgesetzentwurfs. Druck- sachen 1877 Nr. 16 S. 26. Nach dem Gesetzentw. des Reichs §. 12 sollen Veränderungen der bisherigen Abgrenzung zulässig sein durch Kaiserl. Ver- ordnungen, welche in kürzester Frist dem Bundesrathe und Reichstage zur Kenntniß zu bringen sind. Analoge Vorschriften enthält §. 11 des Pr. Ges. . c) Hinsichtlich derjenigen Beträge, welche den einzelnen Trup- pentheilen des Deutschen Heeres und der Kriegsmarine zur Selbst- bewirthschaftung überwiesen werden, beschränkt sich die Prüfung des Rechnungshofes auf die Verausgabung derselben an die be- treffenden Truppentheile im Ganzen. Desgleichen wird die Inne- haltung der etatsmäßigen Brod- und Fourage-Competenz der Truppen und einzelnen Empfangsberechtigten von den Militair- Verwaltungsbehörden unmittelbar überwacht. In beiden Bezieh- ungen hat der Rechnungshof jedoch von Zeit zu Zeit durch Ein- §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. forderung der Nachweise nebst Belägen sich davon zu überzeugen, daß diese Verwaltung vorschriftsmäßig geführt wird Vgl. den Gesetzentw. des Reiches §. 10 und die eingehenden Erläu- terungen in den Motiven hierzu. . 2. Dem Rechnnngshofe liegt ferner ob die Kontrole über Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das gesammte nicht in Geld bestehende Eigenthum des Reichs Preuß. Ges. §. 10 Abs. 1 Ziff. 1. . Es sind dem- nach von den Reichsbehörden, Reichsbetriebsanstalten und Instituten entweder die vollständigen Inventarien über die vorhandenen Be- stände mit den Geldrechnungen zugleich einzusenden, oder es ist wenigstens die regelmäßige Führung der Inventarien unter An- gabe der Zugänge und Abgänge von Reichseigenthum nachzuweisen. Die Entscheidung darüber, welche von beiden Formen zur Anwen- dung zu bringen ist, bleibt der Bestimmung des Rechnungshofes nach Verschiedenheit der Kassen und Institute überlassen Preuß. Ges. §. 10 Abs. 2. Vgl. §. 20 der Instr. v. 18. Dez. 1824. . 3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die Verwaltung der Reichsschulden zu kontroliren Preuß. Ges. §. 1. . Auch muß er seine Aufsicht darauf erstrecken, daß die zur Kautionsleistung ver- pflichteten Reichsbeamten die Kautionen den Gesetzen gemäß hinter- legt haben und daß das Vorhandensein der bestellten Kautionen ordnungsmäßig nachgewiesen werde Instruct. v. 18. Dez. 1824 §. 4. . IV. Der Thätigkeit des Rechnungshofes ist eine dreifache Aufgabe gestellt, die Kontrole der Kassen- und Rechnungsführung, die Kontrole der Verwaltung und die Kontrole der etatsmäßigen Finanzwirthschaft Vgl. Instruct . v. 18. Dez . 1824 §. 1: „Der Zweck der Ober- Rechnungs-Kammer ist: a) durch die Revision der Rechnungen sich zu über- zeugen, daß die allgemeinen Grundsätze des von Uns genehmigten Staats- Verwaltungs-Systems festgehalten, im Geiste desselben wirklich administrirt, die einzelnen Verwaltungen nach den bestehenden Gesetzen, Verordnungen, In- structionen und Etats gewissenhaft geführt, Einnahmen und Ausgaben gehörig nachgewiesen, und die den Verwaltungen bewilligten Summen bestimmungs- mäßig verwendet werden, und b) nach den aus den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zu beurtheilen, ob und wo zur Beförderung des Staats-Zwecks Abänderungen nöthig oder doch räthlich sind“. . 1. Die Rechnungs-Kontrole umfaßt die kalkulatorische §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. Prüfung und Justificirung der Kassenrechnungen nebst der dazu gehörenden Beläge. Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rechnungshof bei der Verwaltungsbehörde abgenommen werden, nachdem sie nebst den Belägen in formeller und materieller Hinsicht vollständig geprüft und attestirt worden. Insbesondere muß bei jeder Rechnung von dem Kalkulator ausdrücklich beschei- nigt sein, daß die Rechnung und sämmtliche dazu gehörigen Beläge in calculo geprüft und richtig oder nur dasjenige dabei zu erinnern gefunden worden, was in dem beigefügten Kalkulatur-Protokolle enthalten sei. Finden sich gleichwohl bei der Revision der Rech- nungen Fehler des Kalkuls, welche bei der Abnahme ungerügt geblieben sind, so treffen den Kalkulator Ordnungsstrafen Instr. v. 18. Dez. 1824 §. 47 Abs. 1—3. . All- gemeine Anordnungen der Verwaltungsbehörden über die Kassen- verwaltung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß des Rechnungshofes zu bringen, damit derselbe auf etwaige Bedenken, welche sich von seinem Standpunkte ergeben, aufmerksam machen kann. Die Vorschrift über die formelle Einrichtung der Jahres rechnungen und Justifikatorien sind nach Vernehmung mit den betheiligten Verwaltungs-Chefs von dem Rechnungshofe zu erlassen Preuß. Ges. v. 27. März 1872 §. 14 Abs. 2 u. 3. Die Verwaltungs- chefs sind der Reichskanzler und die Chefs der 3 Kontingentsverwaltungen. Vgl. Reichsgesetzentw. §. 15. . Ebenso hat der Rechnungshof die Termine zur Ein- sendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledigung der da- gegen aufgestellten Erinnerungen festzustellen Preuß. Ges. §. 15. . Hinsichtlich der eingesendeten Rechnungen liegt dem Rechnungs- hof die Superrevision und Kontrole hinsichtlich der arithme- tischen Richtigkeit und der formellen Ordnungsmäßigkeit der Beläge und die Veranlassung der Erledigung der in dieser Hinsicht erho- benen Erinnerungen ob. 2. Die Kontrole der Verwaltung . Der Rechnungs- hof hat außer der Rechnungsjustifikation bei Prüfung der Rech- nungen die Revision darauf zu richten, „ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von Reichseigenthum, bei der Erhebung von Reichseinnahmen, soweit solche durch Reichsbehörden erfolgt, und bei der Ver- §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. wendung der Einkünfte des Reichs nach den bestehenden Ge- setzen und Vorschriften, unter genauer Beobachtung der maß- gebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist“ Preuß. Ges. §. 12 lit. a. Entw. des Reichsgesetzes §. 13. . Damit der Rechnungshof dieser Aufgabe nachkommen kann, sind demselben alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden und alle Verordnungen des Bundesraths, durch welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Reiches eine allgemeine Vorschrift gegeben oder eine schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, sogleich bei ihrem Ergehen mitzutheilen; ebenso alle auf die Rech- nungslegung bezüglichen Beschlüsse des Bundesrathes oder des Reichstages Preuß. Ges. §. 14 Abs. 1 u. 4 vgl. mit dem Entw. des Reichsges. §. 15. Instruct. v. 18. Dez. 1824 §. 43. . Dem Rechnungshof liegt eine Revision und Kritik der gesammten Verwaltung des Reiches ob, soweit dieselbe in den Rechnungsposten erkennbar wird. Die Monita des Rechnungshofes beziehen sich demnach nicht blos auf die kalkulatorische Richtigkeit der Rechnungen und auf Beitreibung von Defekten und Resten, sondern auch darauf, daß die einzelnen Einnahme- und Ausgabe-Posten im Einklang mit den bestehenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften sich befinden. Die Verwaltungsbehörden haben für die Erledigung dieser Monita, soweit sie dieselben als begründet anerkennen, Sorge zu tragen Der Rechnungshof ist berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft u. s. w. zu verlangen und er ist befugt, seinen Verfügungen nöthigenfalls durch Straf- befehle Folgeleistung zu sichern; auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung seiner Erlasse zu rügen. Preuß. Ges. §. 13 Abs. 1 §. 16. Vgl. den Entw. des Reichsges. §§. 14—17. Bundesges. v. 4. Juli 1868 §. 3 (B.G.Bl. S. 434) und v. 11. Febr. 1875. . Den Centralbehörden des Reiches, in letzter Instanz dem Reichs- kanzler, als dem alleinigen verantwortlichen Reichsminister und Verwaltungschef, liegt es ob, für die Erfüllung dieser Pflicht ein- zustehen und die ihm unterstellten Behörden und Beamten dazu anzuhalten Eine etwas abweichende Regel gilt hinsichtlich der Rechnungen der Militairverwaltung, da dieselbe zwar auf Rechnung des Reiches geführt wird, aber keine Reichsverwaltung ist, der Reichskanzler daher auch nicht als ihr Chef anzusehen ist. Die Monita des Rechnungshofes sind in letzter Instanz mit den Verwaltungschefs der drei Kontingente (Preußen, Sachsen, Württem- . §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. Im Einklange hiemit steht die Pflicht des Rechnungshofes, Bemerkungen darüber aufzustellen, inwiefern unter Billigung resp. Verantwortlichkeit der Centralbehörden des Reichs bei der Ver- waltung der Reichseinnahmen, Reichsausgaben und des Reichseigen- thums Abweichungen von den Bestimmungen der Gesetze und Ver- waltungsvorschriften stattgefunden haben. Mit dieser Funktion des Rechnungshofes verbindet sich die Pflicht desselben, die Zweckmäßigkeit der bestehenden Vor- schriften und Einrichtungen und der nach Maßgabe derselben ge- führten Finanzwirthschaft zu prüfen und sein Augenmerk darauf zu richten: „ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke Abänderungen nöthig sind“ Preuß. Ges. §. 12 lit. b. Instr. v. 18. Dez. 1824 §. 3 a. E. . Dieser Verpflichtung hat der Rechnungshof in der Art zu entsprechen, daß er nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres dem Kaiser einen Bericht über die Ergebnisse seiner Geschäftsthätigkeit abstattet, „welchem zugleich seine gutachtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam er- scheinen“ Preuß. Ges. §. 20. Instr. v. 18. Dez. 1824 §. 49 Abs. 2. Reichs- Gesetzentw. §. 20. . 3. Die Kontrole der etatsmäßigen Finanzwirth- schaft . Der Rechnungshof hat endlich zu prüfen, in wieweit die Verwaltung dem Etatsgesetz gemäß geführt worden ist. Dem eigentlichen Etatsgesetze stehen Nachtrags-Etats und andere, den Haushalts-Etat abändernde oder ergänzende Reichsgesetze sowie die vom Bundesrath und Reichstage bereits vorläufig genehmigten Etats-Ueberschreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben gleich Eine nach Titeln und Positionen der Spezial-Etats geordnete Nach- weisung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben ist . berg) zu erledigen und ebenso sind Ordnungsstrafen gegen die der Militair- disciplin unterstellten Rechnungsleger nicht vom Rechnungshof direct zu ver- hängen, sondern nach Antrag desselben von dem Chef der betreffenden Kon- tingentsverwaltung. Vgl. den Reichs-Gesetzentw. §. 17 Abs. 2 u. 3. Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2. 25 §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. Alle Abweichungen der faktischen Rechnungsresultate von den Soll- Ansätzen des Budgets, sowohl Minder-Einnahmen und Mehr-Aus- gaben als auch Mehr-Einnahmen und Ausgaben-Ersparnisse sind festzustellen. Aber auch hier beschränkt sich die Aufgabe des Rech- nungshofes nicht darauf, die Ziffern der Ist-Einnahme und Ist- Ausgabe denjenigen des Einnahme- und Ausgabe-Solls gegenüber zu stellen, sondern im Einzelnen zu revidiren, ob die Rechnungen über die geführte Verwaltung den Ansätzen des Etats entsprechend aufgestellt sind. Insbesondere ist bei jeder einzelnen Ausgabe-Post zu prüfen, ob sie bei demjenigen Fonds oder Spezialtitel in Rech- nung gestellt ist, welcher für diesen Zweck im Haushalts-Etat bestimmt ist; und ebenso bei jeder Einnahme-Post, ob er an der richtigen Stelle eingetragen ist. Ergiebt die Revision Etatswidrig- keiten (Fondsverwechselungen), so ist von dem Rechnungshof, soweit es ihm erforderlich scheint, die Ausgleichung unter den Fonds zu veranlassen. Nur durch diese Kontrole, daß jede Ausgabe in der Rechnungslegung an der dem etatsmäßigen Voranschlage ent- sprechenden Stelle erscheint, wird es ermöglicht, die Etatsüber- schreitungen und die Ausgabe-Ersparnisse auseinander zu halten und beide mit Vollständigkeit zu constatiren Auch darauf ist die Revision zu erstrecken, daß nicht unrichtige Ab- setzungen geleisteter Ausgabebeträge von den Einnahmen oder unrichtige Ab- setzungen vereinnahmter Beträge von Ausgabefonds in den Rechnungen unter- laufen. — Vgl. den Bericht der Ober-Rechnungs-Kammer zur allgemeinen Rechnung über den Preuß. Staatshaushalt des Jahres 1872, die hieran sich schließenden Verhandlungen des Preuß. Landtages und den Beschluß des Preuß. Staatsministeriums v. 25. Febr. 1878 bei Meißner a. a. O. Bd. II. S. 96—112. . Aber nicht nur die Zweckbezeichnungen der Titel, sondern auch die mit den ein- zelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen sind für die Verwendung der Fonds maßgebend und deshalb ist die Revi- sion des Rechnungshofes auch darauf zu richten, ob sich die be- treffenden Verwaltungsbehörden in Uebereinstimmung damit ge- halten haben. V. Die Entscheidungen des Rechnungshofes über die Richtig- jedesmal im nächsten Jahre , nachdem sie entstanden sind, dem Bundes- rath und Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen (vgl. Preuß. Ges. §. 19 Abs. 3), also vor der Revision der Rechnungen Seitens des Rech- nungshofes. §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. keit oder Unrichtigkeit der Rechnungen haben innerhalb der Verwaltung folgende Rechtswirkungen: 1. Wenn der Rechnungshof eine Rechnung als richtig fest- gestellt hat oder die von ihm erhobenen Erinnerungen von dem rechnungsführenden Beamten erledigt worden sind, so ist den letzteren von dem Rechnungshofe ein Anerkenntniß ( Entlastung ) zu ertheilen, welches die Wirkungen einer Quittung hat Preuß. Ges. §. 17 und die daselbst in Bezug genommenen §§. 146—153 Theil I. Tit. 14 des Allg. Landrechts. . Es kann demnach der Rechnungsführer nachträglich noch civilrecht- lich in Anspruch genommen werden wegen eines Rechnungsfehlers oder wegen eines Betruges oder einer Fälschung; dagegen ist durch das Urtheil des Rechnungshofes den Behörden gegenüber constatirt, daß die Verwaltung, soweit sie in der justifizirten Rechnung einen Ausdruck gefunden, ordnungsmäßig und im Einklang mit den in Betracht kommenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften geführt worden ist. Die Rechnungen über die Ausgaben des Rechnungs- hofes werden von dem Präsidenten desselben revidirt und sind dem Bundesrathe und Reichstage zur Prüfung und Entlastung vor- zulegen, da der Rechnungshof die letztere sich nicht selbst er- theilen kann. 2. Wenn der Rechnungshof Erinnerungen aufgestellt hat, welche nicht erledigt worden sind, so treten nach Verschiedenheit der Fälle verschiedene Folgen ein. Principiell ist festzuhalten, daß die Auf- gabe des Rechnungshofes eine im Wesentlichen kritische ist und daß er weder die Machtbefugnisse einer höchsten Verwaltungs- behörde hat, noch seinen Festsetzungen die Kraft richterlicher Urtheile zukömmt. Die von ihm erhobenen Monita erscheinen vielmehr gleichsam wie Anklagen gegen die rechnungslegende Behörde und in jedem Falle als einseitige Auslegungen der betreffenden Vorschriften oder Beurtheilungen des betreffenden Thatbestandes, welchem von Seiten der Verwaltungsbehörde eine andere Aus- legung oder Beurtheilung gegenübergestellt werden kann Vgl. Zeitschr. f. die ges. Staatswissensch. Bd. 32 S. 494 fg. . Hier- nach ist also ein Meinungsconflict zwischen Rechnungshof und Ver- waltung möglich; dieser Conflict ist aber nicht mit der rechnungs- legenden Unter- oder Mittelbehörde, sondern nur mit dem Ver- waltungschef, also bei den Reichsverwaltungen in letzter Instanz 25* §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. mit dem Reichskanzler, zum Austrag zu bringen. Demgemäß ist zu unterscheiden, ob die rechnungslegende Verwaltungsstelle oder die vorgesetzte Dienstbehörde derselben die Erinnerung des Rech- nungshofes für begründet anerkennt oder nicht. Ist das erstere der Fall, so gehört es zu den Pflichten des Beamten, gegen welchen das Monitum gerichtet ist, dasselbe zu erledigen, beziehentl. zu den Funktionen der ihm dienstlich vorge- setzten Behörde, für die Erledigung Sorge zu tragen. Ob eine Verfügung der letzteren Behörde genügt oder ob ein verwaltungs- gerichtliches oder civilgerichtliches Verfahren erforderlich ist, um für die Beitreibung der Defecte u. s. w. einen exekutorischen Titel zu erlangen, ist nach Lage des einzelnen Falles zu beurtheilen. Der Rechnungshof selbst kann gegen den Beamten nicht unmittelbar vorgehen, da ihm die Dienstgewalt fehlt Nur Auskunft kann er einfordern und Anordnungen hinsichtlich der Rechnungslegung treffen. Siehe oben S. 384 Note 3. , und ebensowenig kann er selbstständig gegen Dritte, gegen welche nach seiner Ansicht dem Reichsfiskus Ansprüche zustehen, die letzteren geltend machen. Da- gegen ergibt sich aus der dem Rechnungshof obliegenden allge- meinen Aufsicht der gesammten Verwaltung, daß er auch seine Kontrole darauf zu erstrecken hat, ob die von ihm festgestellten Defecte u. s. w. Seitens der hierzu verpflichteten Behörde wirklich eingezogen worden sind, und er kann diese Kontrole dadurch sichern, daß er die Eintragung solcher Beträge in das Einnahme-Soll späterer Rechnungen anordnet Vgl. die Motive zum angeführten Reichsgesetzentwurf S. 15 und Preuß. Ges. §. 17 a. E. . Bleibt jedoch zwischen dem Rechnungshofe und dem Verwal- tungschef (Reichskanzler) eine Meinungsverschiedenheit bestehen, welche durch die Notatenbeantwortung nicht erledigt werden kann, so muß die Entscheidung bei einer höheren Stelle durch den Reichs- kanzler herbeigeführt werden und bis dieselbe erfolgt ist, die Er- theilung der Decharge aufgeschoben werden. Welches Organ des Reiches zur Fällung der Entscheidung zwischen Rechnungshof und Verwaltungschef zuständig ist, bestimmt sich nach dem Gegenstand des Streitpunktes. Als Princip ist hierbei der aus der Natur der Sache sich ergebende Satz festzuhalten, daß über die richtige und angemessene Handhabung und Anwendung einer Vorschrift diejenige §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. Potenz authentisch entscheidet, welche diese Vorschrift erlassen hat und zur Abänderung derselben befugt ist. Nach diesem Grundsatz ist im Allgemeinen der Bundesrath als diejenige Behörde anzusehen, welche zur Entscheidung berufen ist, und diese Kompe- tenz ist durch Art. 7 Ziff. 3 der R.V. begründet; denn es handelt sich in der That um eine Beschlußfassung über „Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der allgemeinen Ver- waltungsvorschriften und Einrichtungen hervortreten“. Soweit je- doch die Monita sich auf die Ausführung von Anordnungen beziehen, zu deren selbstständigem Erlaß der Kaiser reichsgesetzlich ermächtigt ist, was namentlich hinsichtlich der das Militär- und Marinewesen betreffenden Einrichtungen Platz greift, ist der Zweifel durch eine kaiserliche Kabinets-Ordre zu entscheiden. Wenn andererseits bei dem vom Rechnungshof erhobenen Bedenken Vorschriften in Frage stehen, an deren Erlaß der Reichstag eine Mitwirkung ge- habt hat, so ist auch die Entscheidung des Reichstages über die Ertheilung oder Versagung der Decharge herbeizuführen Vgl. hierüber Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft Bd. 32 S. 505 ff. . Dies gilt also von allen Anordnungen, die im Wege der Reichs- gesetzgebung erlassen sind, und von allen vom Reichstage zum Gegen- stande einer Beschlußfassung gemachten Positionen des Reichshaus- halts-Etats. VI. Die Aufgabe des Rechnungshofes ist im constitutionellen Staate nicht darauf beschränkt, die Finanzverwaltung im Ver- waltungsinteresse zu controliren und zu revidiren; sondern auch unter den obersten Organen des Staates selbst den großen Schlußakt der ganzen Finanzverwaltung, die definitive Legung und Abnahme der Rechnung über den Staatshaushalt vorzubereiten . Dieser Rechtsakt selbst kann nur erfolgen zwischen dem verantwortlichen Chef der Verwaltung einerseits als Rechnungsleger, und den verfassungsmäßig zur Feststellung des Staatshaushalts-Etats berufenen Organen andererseits, also im Reich zwischen dem Reichskanzler und dem Bundesrathe und Reichstage. Der Antheil des letzteren an der Aufstellung des Budgets wäre zum größten Theile werthlos und unwirksam, wenn ihm nicht ein Antheil an der Abnahme der Rechnung über die vollführte Reichs- §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. finanzwirthschaft entspräche. Der Art. 72 der R.V. verpflichtet demgemäß den Reichskanzler, „über die Verwendung aller Ein- nahmen des Reichs dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen“ Eine Ergänzung dieser Rechnungslegung bilden die Bd. I. S. 516 fg. erörterten Berichte finanziellen Inhalts. . Der Reichstag ist nicht in der Lage, die ihm vorgelegte Rech- nung über den Reichshaushalt selbstständig einer in die Einzelheiten gehenden Revision zu unterziehen; es wäre dies eine Wiederholung der vom Rechnungshofe bereits vorgenommenen Arbeit und würde die Errichtung eines zweiten, parlamentarischen Rechnungshofes erforderlich machen. Vielmehr sollen die vom Rechnungshofe ge- leisteten Revisionsarbeiten und die in Folge derselben von ihm erhobenen Bemerkungen dem Reichstage nutzbar gemacht werden und seiner Beschlußfassung über Ertheilung oder Versagung der Entlastung zur Grundlage dienen. Demgemäß sind nebst der all- gemeinen Rechnung über den Jahreshaushalt des Reiches die Be- merkungen des Rechnungshofes, welche derselbe unter selbstständiger, unbedingter Verantwortlichkeit aufzustellen hat, dem Reichstage mit vorzulegen. Diese Bemerkungen haben sich auf alle drei Richtungen zu erstrecken, in denen dem Rechnungshofe die Kontrole obliegt: auf die kalkulatorische Uebereinstimmung der allgemeinen Rechnung mit den vom Rechnungshofe revidirten Kassenrechnungen; auf die etwaigen Abweichungen der Verwaltungsbehörden in Finanzsachen von gesetzlichen Vorschriften „von den Bestimmungen der auf die Einnahmen und Ausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Reichseigenthum bezüg- lichen Gesetze“. , und auf die Abweichungen der that- sächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben von den Ansätzen und Bewilligungen des Budgets, insbesondere zu welchen Etatsüber- schreitungen Siehe oben S. 357 über den Begriff der Etatsüberschreitungen. und außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung des Reichstages noch nicht beigebracht ist Preuß. Ges. §. 18. . Der Rechnungshof hat diesen Bemerkungen eine Denkschrift beizufügen, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der von ihm vorgenommenen Prüfung übersichtlich zusammenfaßt. Bundesrath und Reichstag ertheilen die Decharge jeder be- §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. sonders. Weder der Bundesrath noch der Reichstag dürfen dem Reichskanzler die Ertheilung der Decharge verweigern, wenn sie begründete Ausstellungen an der ihnen gelegten Rechnung nicht zu erheben vermögen. Denn es ist ein der Pflicht zur Rechnungs- legung entsprechendes Recht jedes Verwalters fremder Gelder, daß, wenn er ordnungsmäßig die Rechnung abgelegt hat, ihm die Ent- lastung nicht vorenthalten werden darf. Die Rechtswirkungen der ertheilten Decharge sind in privat- rechtlicher Beziehung die einer ordnungsmäßigen Quittung, in staatsrechtlicher die Entlastung des Reichskanzlers von der ihm bis dahin obliegenden Verantwortlichkeit. Die letztere freilich ist zur Zeit lediglich ein politisches Princip, kein ausgebildetes und prak- tisch anwendbares Rechts institut Vgl. Bd. I. S. 312 und Hensel in Hirth’s Annalen 1882 S. 53 fg. , und da, wo im Staatsrecht des Deutschen Reiches der eigentliche Eckstein des ganzen Verwal- tungsrechts und insbesondere des Budgetrechts stehen sollte, befindet sich zur Zeit eine der Ausfüllung bedürftige Lücke.