O snabruͤckische G eschichte allgemeine E inleitung von Justus Moͤser, Hochfuͤrstl. Osnabr. Justitzrath und geheimer Referendarius, Ritterschaftl. Syndicus und Advocatus Patriae. Osnabruͤck 1768 Zu finden in der Schmidischen Buchhandlung. Vorrede . D er Vorsatz eine Geschichte meines Vaterlandes zu schreiben, ist bey mir sehr spaͤt entstanden; und seit- dem ich mich daran gewagt habe, oft unterbrochen worden. Der seelige Professor Lodman, mein Freund von der ersten Kindheit an, hatte, wie ich glaube, von der Natur einen Trieb dazu empfangen. Denn schon im zehnten Jahre seines Alters fieng er an damit zu spielen; und ich theilte ihm nachher das- jenige gern mit, was ich zufaͤlliger Weise fand. Al- lein der Tod hat ihn mir und seinem Vorsatze zu fruͤh entrissen. Seine Monumenta Osnabrugensia er- schienen noch fuͤr seinem Ende; und seine Geschichte, so weit solche fertig geworden ist, beruhet bey seinen Erben. Meine Absicht war anfangs mir solche aus- zubitten und gemein zu machen; hiernaͤchst aber die * 2 Ge- Vorrede. Geschichte der letzten Jahrhunderte wovon ich in der Folge bessere Nachrichten erhielt, als ihm das Gluͤck gegoͤnnet hatte, selbst auszuarbeiten. Und in dieser Absicht wandte ich zuerst, nachdem ich bereits zwan- zig Jahre mit Arbeiten von ganz andrer Art beladen gewesen, einige ersparete Stunden darauf, um die noͤthigen Auszuͤge zu machen. Bey der Arbeit aber fuͤhlte ich bald, daß die neuern Zeiten durchaus das Licht der alten noͤthig haͤtten. Jch ward daher zuerst genoͤthiget bis zu der Epoche des mit Herzog Hein- rich dem Loͤwen gesprengten Großherzogthums Sach- sen zuruͤck zu gehen. Wie ich hier war, muste ich die Verfassung unter Carln dem Grossen haben, und endlich um solche recht anzulegen in die aͤltesten Zeiten hinauf gehen. Hier waͤre mir die Arbeit meines Freundes beson- ders noͤthig gewesen; und ich wuͤnsche noch immer, daß solche von seinem geschickten Vettern, der sich be- reits durch gluͤckliche Proben zeigt, der Welt bekannt werden moͤge. Denn ich habe vieles uͤbergangen, was nicht zu meiner Absicht gehoͤrte; und unser beyder Gesichtspunkt ist sehr von einander unterschieden ge- wesen; indem ich vorzuͤglich die Geschichte unsrer Rech- te, Sitten und Gewohnheiten zu entwickeln mich be- muͤhet, und die Begebenheiten ziemlich nach dieser Absicht geordnet habe; er aber mit aller ihm eignen Genauigkeit die Vorfaͤlle, ohne solchen eine gewisse Richtung zu diesem oder jenem Ziele zu geben erzaͤhlet und beschrieben hat. Mein Freund wuͤrde Fehler ver- mie- Vorrede. mieden haben; ich aber habe nothwendig sehr oft ge- fehlt, indem man sich gegen das funfzigste Jahr seines Alters nicht ungestraft in ein Feld wagt, worin man in seinen Lehrjahren voͤllig unbekannt gewesen; ich kann selbst einiges davon anfuͤhren. Da meine Zeit zu kurz war: so gieng ich uͤberall unmittelbar zu den Quellen; und meine wenige Be- kanntschaft mit ihnen machte, daß ich alles neu zu ent- decken glaubte. Das Vergnuͤgen, welches ich dabey empfand, verfuͤhrte mich zu unzaͤhligen Ausschweifun- gen; wovon ich mit ziemlicher Strenge eine unge- heure Menge nachwaͤrts verworfen, doch aber nach dem mir vorgesteckten kleinen Ziel, noch viel zu viel beybehalten habe. Ein ander Fehler ist, daß ich den Anfang zum schreiben auf Reisen waͤhrend dem letzten Kriege ge- macht, und mir erst jede Sache nach ihrer Moͤglich- keit vorgestellet, und solche hernach zu Hause vielleicht nicht mit genugsamer Unpartheylichkeit gegen die Be- weise gepruͤfet habe. Daher kann einiges einen schein- baren Hang nach der Hypothese behalten haben. Denn diese pflegt ihren ersten Liebhaber doch noch im- mer heimlich und unsichtbar zu verfolgen. Manches aber ist sicher, wie ich jetzt sehe, zu weit ausgeholet; und ich haͤtte verschiednes weit naͤher aus der Reichs- Vogteylichen Verfassung haben koͤnnen, was ich aus den aͤltern Zeiten zu weit gesucht habe. Jndessen glaube ich doch eben dadurch, daß ich auf eine sonder- bare Art verfahren, und nicht sofort den gewoͤhnlich- * 3 sten Vorrede. sten Weg eingeschlagen bin, manches auf eine neue Art gewandt und viele historische Wahrheiten moͤgli- licher und wahrscheinlicher erzaͤhlet zu haben, als an- dre, welche entweder mit Sammlen den Anfang ma- chen, und dann mit ermuͤdetem Geiste die Feder an- setzen, oder nur blos ein schlechtes Gebaͤude verbessern. Vielleicht habe ich auch darin gefehlet, daß ich die Charakter der vorkommenden Personen niemals in ei- nem besondern Gemaͤhlde entworfen, und nur sehr sel- ten einige Betrachtungen mit eingestreuet habe. Jch bin aber gewiß, daß die erstern sehr viel von meiner eignen Erfindung behalten haben wuͤrden, und halte in Ansehung der letztern dafuͤr, daß in der Geschichte, so wie auf einem Gemaͤhlde blos die Thaten reden, und Eindruck, Betrachtung und Urthel jedem Zu- schauer eigen bleiben muͤssen. Jm Alter, und fast in jeder Periode des Lebens sehen wir die Begebenheiten von einer ganz andern Seite an, machen ganz neue Betrachtungen daruͤber, und vertragen diejenigen nicht mehr, welche uns in juͤngern Jahren die praͤch- tigsten schienen. Daher thut in der Geschichte die Handlung, wenn sie moralisch vorgestellet oder mit ihren Ursachen und Folgen erzaͤhlet wird, und schnell und stark fortgehet eben das was sie auf der Schau- buͤhne thut. Sie erweckt, naͤhrt und fuͤllet die Auf- merksamkeit der Zuschauer mehr als alle dabey ange- brachte Sittenlehre; die oft zur Unzeit eine Thraͤne von demjenigen fordert, der uͤber die Handlung lachen muß. Jch habe mir auch wohl nicht wenig geschadet, daß ich Vorrede. ich diese meine Einleitung (welche eigentlich zu einer historischen Logic dienen, und daher vielleicht nicht Erzaͤhlungsweise geschrieben seyn sollte,) nicht erst ganz entworfen, sondern solche immer so, wie ein Bogen fertig wurde, in die Presse geschickt habe. Da ich unter sehr vielen Zerstreuungen schrieb, und niemals glaubte, daß ich so viel als ein Alphabet auf einmal zu Stande bringen wuͤrde: so suchte ich mir gewisser maßen meine eigne Arbeit zu stehlen; und wenigstens alle Monat einen Bogen in die Druckerey zu liefern. Je weiter ich kam je mehr lernte ich. Allein da die Bogen immer abgedruckt waren: so konnte ich nicht wieder einlenken; und muß mich jetzt begnuͤgen, wenn die Geschichte meiner Fehler andre fuͤrsichtiger macht. Fast hatte ich mich entschlossen den Abdruck ganz wie- der zu unterdruͤcken; oder ihn doch erst blos als ein Manuscript guten Freunden zur Verbesserung auszu- theilen; es sind auch wuͤrklich bereits uͤber zwey Jahr, daß solcher geruhet hat. Endlich aber wage ich es doch ihn mit dieser Vorrede noch zu begleiten und ihn als einen blossen Versuch dem guͤtigen Leser zu em- pfehlen. Was ich am mehrsten fuͤhlte, war dieses, daß un- fre Sprache eine Verraͤtherin der edlen Freyheit ge- worden war, und den Ausdruck verlohren hatte, welcher sich zu meinen Begriffen paßte. Die aͤltesten Geschichtsschreiber von Deutschland haben nicht in unser Sprache geschrieben, und dem starken deutschen Koͤrper ein ganz fremdes Colorit gegeben. Wie man aber anfieng unsre Muttersprache zu gebrauchen: so hatte die Lehnsverfassung die gemeine Freyheit schon * 4 gefes- Vorrede. gefesselt, und die Sprache der vorherigen Verfassung theils verdunkelt, theils zu einem andern Verstande umgebildet, und theils unverstaͤndlich gemacht. Oft hat daher meine Empfindung mit den Worten ge- kaͤmpft, und ich bin nicht selten in der Versuchung gewesen auf die Geschichte einzelner Worte, welche immer von Jahrhundert zu Jahrhundert einen andern Sinn erhalten haben, auszuschweifen. Da ich aber in manchen Anmerkungen schon bis ans rothe Meer gekommen war: so konnte ich meiner eignen Critik nicht weiter entwischen. Doch bin ich noch so weit nicht bekehrt, um eine Vorrede ohne Ausschweifung schliessen zu koͤnnen. Die Geschichte von Deutschland hat meines Ermes- sens eine ganz neue Wendung zu hoffen, wenn wir die gemeinen Landeigenthuͤmer, als die wahren Be- standtheile der Nation durch alle ihre Veraͤnderungen verfolgen; aus ihnen den Koͤrper bilden und die gros- sen und kleinen Bediente dieser Nation als boͤse oder gute Zufaͤlle des Koͤrpers betrachten. Wir koͤnnen so denn dieser Geschichte nicht allein die Einheit, den Gang und die Macht der Epopee geben, worin die Territorialhoheit, und der Despotismus, zuletzt die Stelle einer gluͤcklichen oder ungluͤcklichen Aufloͤsung vertritt; sondern auch den Ursprung, den Fortgang und das unterschiedliche Verhaͤltnis des Nationalcha- rakters unter allen Veraͤnderungen mit weit mehrer Ordnung und Deutlichkeit entwickeln, als wenn wir blos das Leben und die Bemuͤhungen der Aerzte be- schreiben, ohne des kranken Koͤrpers zu gedenken. Der Einfluß, welchen Gesetze und Gewohnheiten, Tugen- Vorrede. Tugenden und Fehler der Regenten, falsche oder gute Maaßregeln, Handel, Geld, Staͤdte, Dienst, Adel, Sprachen, Meynungen, Kriege und Verbin- dungen auf jenen Koͤrper und auf dessen Ehre und Ei- genthum gehabt; die Wendungen, welche die Gesetz- gebende Macht oder die Staatseinrichtung uͤberhaupt bey diesen Einfluͤssen von Zeit zu Zeit genommen; die Art, wie sich Menschen, Rechte und Begriffe allmaͤh- lich gebildet; die wunderbaren Engen und Kruͤm- mungen, wodurch der menschliche Hang die Territo- rialhoheit empor getrieben und die gluͤckliche Maͤßi- gung, welche das Christenthum, das deutsche Herz, und eine der Freyheit guͤnstige Sittenlehre gewuͤrket hat, wuͤrde sich wie ich glaube, solchergestalt in ein vollkommenes fortgehendes Gemaͤhlde bringen lassen und diesem eine solche Fuͤllung geben, daß der Histo- rienmahler alle uͤberfluͤßige Groupen entbehren koͤnnte. Diese Geschichte wuͤrde vier Hauptperioden haben. Jn der ersten und guͤldnen war noch mehrentheils jeder deutscher Ackerhof mit einem Eigenthuͤmer oder Weh- ren besetzt; kein Knecht oder Leut auf dem Heerbanns- gute gefestet; alle Freyheit, als eine schimpfliche Ausnahme von der gemeinsamen Vertheidigung ver- haßt; nichts als hohe und gemeine Ehre in der Na- tion bekannt; niemand, ausser dem Leut oder Knech- te einem Herrn zu folgen verbunden; und der gemeine Vorsteher ein erwaͤhlter Richter, welcher blos die Urtheile bestaͤtigte, so ihm von seinen Rechtsgenossen zugewiesen wurden. Diese guͤldne Zeit daurete noch guten Theils, wiewohl mit einer auf den Hauptzweck schaͤrfer anziehenden Einrichtung unter Carln dem * 5 Gros- Vorrede. Grossen. Carl war aber auch der einzige Kopf zu die- sen antiken Rumpfe. Die zweyte Periode gieng allmaͤlig unter Ludewig dem frommen und schwachen an. Jhm und den un- ter ihm entstandenen Partheyen war zu wenig mit Bannalisten, die blos ihren Heerd und ihr Vaterland bey eigner Kost und ohne Sold vertheidigen wollten, gedienet. Er opferte aus Einfalt, Andacht, Noth und falscher Politik seine Gemeinen den Geist- lichen, Bedienten und Reichsvoͤgten auf. Der Bi- schof, welcher vorhin nur zwey Heermaͤnner ad latus behalten durfte, und der Graf oder Oberste, der ihrer viere zum Schutze seines Amts und seiner Familie be- urlauben konnte, verfuhren mit den Reichsgute nach Gefallen, besetzten die erledigten mansos mit Leuten und Knechten, und noͤthigten die Wehren sich auf gleiche Bedingungen zu ergeben. Henrich der Vogler suchte zwar bey der damaligen allgemeinen Noth das Reichs-eigenthum wieder auf; und stellete den Heer- bann mit einigen Veraͤnderungen wieder her. Allein Otto der Grosse schlug einen ganz andern Weg ein und gab das gemeine Gut denjenigen Preis, die ihm zu seinen answaͤrtigen Kriegen einige glaͤnzende und wohlgeuͤbte Dienstleute zufuͤhrten. Jhm war ein Ritter, der mit ihm uͤber die Alpen zog lieber als tau- send Wehren, die keine Auflagen bezahlten, und keine andre Dienstpflicht als die Landes-vertheidigung kannten. Seine Groͤsse, das damalige Ansehn des Reichs und der Ton seiner Zeiten machten ihn sicher genug zu glauben daß das deutsche Reich seines Heer- banns Vorrede. banns niemals weiter noͤthig haben wuͤrde. Und so wurde derselbe voͤllig verachtet, gedruckt und verdun- kelt. Der Missus oder Heerbanns-commissarius welcher unter Carln dem Grossen allein die Urlaubs- paͤsse fuͤr die Heermaͤnner zu ertheilen hatte, verlohr sein Amt und Controlle, Commissariat und Commando kam zum groͤsten Nachtheil der Land-eigenthuͤmer und der ersten Reichs-matrikel in eine Hand. Jn der dritten Periode, welche hierauf folgte ist fast alle gemeine Ehre verschwunden. Sehr wenige ehrnhaften Gemeine haben noch einiges Reichs-gut in dominio quiritario. Man verlieret so gar den Na- men und den wahren Begrif des Eigenthums, und der ganze Reichsboden verwandelt sich uͤberall in Lehn- Pacht-Zins- und Bauer-gut, so wie es dem Reichs- oberhaupte, und seinen Dienstleuten gefaͤllt. Alle Ehre ist im Dienst; und der schwaͤbische Friederich bemuͤhet sich vergeblich der kayserlichen Krone, wor- in ehedem jeder gemeiner Land-eigenthuͤmer ein Kleinod war, durch blosse Dienstleute ihren alten Glanz wieder zu geben. Die verbundene Staͤdte und ihre Pfal-buͤrger geben zwar der Nation Hofnung zu einem neuen gemeinen Eigenthum. Allein die Haͤnde der Kayser sind zu schwach und schluͤpfrich, und an statt diese Bundes-genossen mit einer magna charta zu begnadigen, und sich aus allen Buͤrgen und Staͤd- ten ein Unterhaus zu erschaffen welches auf sichere Weise den Untergang der ehmaligen Land-eigenthuͤ- mer wieder ersetzt haben wuͤrde, muͤssen sie gegen sol- che Verbindungen und alle Pfalbuͤrgerschaft ein Reichsgesetze uͤbers andre machen. Rudolph von Habs- Vorrede. Habsburg sieht diesen grossen Staatsfehler wohl ein, und ist mehr als einmal darauf bedacht, ihn zu ver- bessern. Allein Carl der IV. arbeitet nach einem den vorigen ganz entgegen gesetzten Plan, indem er die mittlere Gewalt im Staat wieder beguͤnstigt, und Wenzels grosse Absichten, welche den Reichsfuͤrsten nicht umsonst verhaßt waren, werden nie mit gehoͤ- riger Vorsicht oft durch gehaͤßige Mittel und insge- mein nur halb ausgefuͤhrt. Alle sind nur darauf be- dacht die Dienstleute durch Dienstleute zu bezaͤhmen, und waͤhrender Zeit in Daͤnnemark der Landeigen- thum sich wieder unter die Krone fuͤget; in Spanien der neue Heerbann, oder die Hermandad der mittlern Gewalt mit Huͤlfe der klugen Jsabelle das Gleichge- wichte abgewinnt; und in der Schweiz drey Bauern gemeine Ehre und Eigenthum wiederherstellen, wurde die Absicht des Bundschuhes und andrer nicht undeutlich bezeichneter Bewegungen von den Kaysern kaum em- pfunden. Sigismund thut etwas, besonders fuͤr die Friesen; und Maximilian sucht mit allen seinen guten und grossen Anstalten wohl nichts weniger, als die Gemeinen unter der mittlern Gewalt wieder hervor- und naͤher an sich zu ziehen. Allein so fein und neu auch die Mittel sind, deren er sich bedient: so scheinet doch bey der Ausfuͤhrung nicht allemal der Geist zu wachen, der den Entwurf eingegeben hatte. Mehr als einmal erforderte es in dieser Periode die allgemeine Noth, alles Lehn-Pacht-Zins- und Bau- er-wesen von Reichswegen wieder aufzuheben, und von jedem Manso den Eigenthuͤmer zur Reichsverthei- digung aufzumahnen. Denn nachdem die Lehne erb- lich Vorrede. lich geworden, fielen solche immer mehr und mehr zu- sammen. Der Kriegsleute wurden also weniger. Sie waren zum Theil erschoͤpft; und wie die aus- waͤrtigen Monarchien sich auf die gemeine Huͤlfe er- hoben, nicht im Stande ihr Vaterland dagegen al- lein zu vertheidigen. Allein eine so grosse Revolution waͤre das Werk eines Bundschuhes gewesen. Man muste also auf einem fehlerhaften Plan fortgehen, und die Zahl der Dienstleute mit unbelehnten, unbe- guͤterten und zum Theil schlechten Leuten vermehren, allerhand Schaaren von Knechten errichten, und den Weg einschlagen, worauf man nachgehends zu den stehenden Heeren gekommen ist. Eine Zeitlang reich- ten die Cammerguͤter der Fuͤrsten, welche ihre Macht auf diese Art vermehrten, zu den Unkosten hin. Man wuste von keinen gemeinen Steuren; und in der That waren auch keine steuerbare Unterthanen vorhanden, weil der Bauer als Paͤchter sich lediglich an seinen Contrakt hielt, und sein Herr frey war, wenn er als Gutsherr fuͤrs Vaterland, und als Vasall fuͤr seinen Lehnsherrn den Degen zog. Die Cammerguͤter wur- den aber bald erschoͤpft, verpfaͤndet oder verkauft. Und man muste nunmehr seine Zuflucht zu den Lehn- leuten und Gutsherrn nehmen, um sich von ihnen eine ausserordentliche Beyhuͤlfe zu erbitten; und weil diese wohl einsahen, daß es ihre Sicherheit erfordere, sich unter einander und mit einem Hauptherrn zu verbin- den: so entstanden endlich Landstaͤnde und Landschaf- ten; wozu man die Staͤdte, welche damals das Hauptwesen ausmachten, auf alle Weise gern zog. Alle noch uͤbrige Gesetze aus der guͤldnen Zeit, worin Vorrede. worin die Reichs mansi mit Eigenthuͤmern besetzt ge- wesen waren verschwanden in dieser Periode gaͤnz- lich; wozu die Staͤdte, diese anomalischen Koͤrper, welche die Sachsen so lange nicht hatten dulden wol- len, nicht wenig beytrugen, indem sie die Be- griffe von Ehre und Eigenthum, worauf sich die saͤch- sische Gesetzgebung ehedem gegruͤndet hatte, verwirre- ten und verdunkelten. Die Ehre verlohr so gleich ih- ren aͤusserlichen Werth, so bald der Geldreichthum das Landeigenthum uͤberwog; und wie die Handlung der Staͤdte unsichtbare heimliche Reichthuͤmer ein- fuͤhrte, konnte die Wehrung der Menschen nicht mehr nach Gelde geschehen. Es musten also Leib- und Le- bensstrafen eingefuͤhrt, und der obrigkeitlichen Will- kuͤhr verschiedene Faͤlle zu ahnden uͤberlassen werden, worauf sich die alten Rechte nicht mehr anwenden, und bey einer unsichtbaren Verhaͤltnis keine neue fin- den lassen wollten. Die Freyheit litt dardurch unge- mein, und der ganze Staat arbeitete einer neuen Ver- fassung entgegen, worin allmaͤhlig jeder Mensch eben wie unter den spaͤtern roͤmischen Kaysern, zum Buͤr- ger oder Rechtsgenossen aufgenommen, und seine Ver- bindlichkeit und Pflicht auf der blossen Eigenschaft von Unterthanen gegruͤndet werden sollte. Eine Ver- fassung wobey Deutschland haͤtte gluͤcklich werden koͤnnen, wenn es seine Groͤsse immerfort auf die Handlung gegruͤndet, diese zu seinem Hauptinteresse gemacht und dem persoͤnlichen Fleisse und baaren Ver- moͤgen in bestimmten Verhaͤltnissen gleiche Ehre mit dem Landeigenthum gegeben haͤtte, indem als- dann die damals verbundene und maͤchtige Staͤdte das Vorrede. das Nationalinteresse auf dem Reichstage mehren- theils allein entschieden, Schiffe, Volk und Steuren bewilligt, und die Zerreissung in so viele kleine Terri- torien, deren eins immer seinen privat Vortheil zum Nachtheil des andern sucht, wohl verhindert haben wuͤrden. Der vierten Periode haben wir die gluͤckliche Lan- deshoheit oder vielmehr nur ihre Vollkommenheit zu danken. Jhr erster Grund lag in der Reichsvogtey, welche sich nach dem Maasse erhob und ausdehnte, als die Carolingische Grafschaft, wovon uns keine ein- zige uͤbrig geblieben, ihre Einrichtung, Befungnis und Unterstuͤtzung verlohr. Aus einzelnen Reichsvogteyen waren edle Herrlichkeiten erwachsen. Wo ein edler Herr ihrer mehrere zusammen gebracht und vereiniget hatte, war es ihm leicht gelungen, diese Sammlung zu einer neuen Grafschaft erheben zu lassen und sich damit die Obergerichte in seinen Vogteyen zu erwer- ben. Fuͤrnemlich aber hatten Bischoͤfe, Herzoge, Pfalzgrafen und andre kayserliche Representanten in den Provinzien die in ihren Sprengeln gelegne Vog- teyen an sich gebracht, und sich daruͤber mit dem Grafenbann, und auch wohl um alle fremde Gerichts- barkeit abzuwenden, mit dem Freyherzogthum und der Freygrafschaft belehnen lassen. Der Adel, die Kloͤster und die Staͤdte, welche nicht unter der Vog- tey gestanden, hatten sich zum Theil gutwillig den kay- serlichen Representanten unterworfen, und der Kayser hatte zu einer Zeit da noch keine Generalpacht erlaubt und bekannt war, sich ein Vergnuͤgen daraus ge- macht, die mit vielen Beschwerden und mit wenigem Vor- Vorrede. Vortheil begleitete Ausuͤbung der Regalien, wozu er sonst eigne Localbeamte haͤtte bestellen muͤssen, den hoͤchsten Obrigkeiten jedes Landes zu uͤberlassen, und solchergestalt sein eignes Gewissen zu beruhigen. Hie- zu war die Reformation gekommen und hatte allen Landesherrn oͤftere Gelegenheit gegeben diejenigen Rechte, welche sich aus obigen leicht folgern liessen, in ihrer voͤlligen Staͤrke auszuuͤben, insbesondre aber die Schranken welche ihnen ihrer Laͤnder eigne von der kayserlichen Gnade unabhaͤngige Verfassung entgegen gesetzt hatte ziemlich zu erweitern, indem sie die Voll- macht dazu theils von der Noth entlehnten, theils von dem Hasse der streitenden Religionspartheyen gutwil- lig erhielten. Und so war es endlich kein Wunder, wann beym westphaͤlischen Frieden, nachdem alles lange genug in Verwirrung gewesen, diejenigen Reichsstaͤnde, welche nach und nach die Vogtey, den Grafenbann, das Freyherzogthum und die ganze Vollmacht des missi in ihren Landen erlangt hatten, die Bestaͤtigung einer vollkommenen Landeshoheit; andre hingegen, welche nur die Vogtey gehabt, je- doch sich der hoͤhern Reichsbeamte erwehret hatten, die Unmittelbarkeit und in Religionssachen eine noth- wendige Unabhaͤngigkeit erhielten. Wenn man auf die Anlage der deutschen Verfas- sung zuruͤck gehet: so zeigen sich vier Hauptwendun- gen, welche sie haͤtte nehmen koͤnnen. Entweder waͤre die erste Controlle der Reichsbeamte per missos ge- blieben. Oder aber jede Provinz haͤtte einen auf Le- benszeit stehenden Statthalter zum Controlleur und Ober- Vorrede. Oberaufseher aller Reichsbeamten erhalten. Oder ein neues Reichsunterhaus haͤtte den Kronbedienten die Wage halten muͤssen; wenn man den vierten Fall nemlich die Territorialhoheit nicht haͤtte zulassen wol- len. Die erste Wendung wuͤrde uns reisende und pluͤndernde Bassen zugezogen haben, oder alle Kayser haͤtten das Genie von Carln dem Grossem zu einem bestaͤndigen Erbtheil haben muͤssen. Jn der andern wuͤrden wir mit der Zeit wie die Franzosen das Opfer einer ungeheuren Menge von Reichs-Generalpaͤchtern geworden seyn. Schwerlich wuͤrden auch unsre Schul- tern die dritte ertragen haben, oder die verbundnen Handelsstaͤdte in Ober- und Niederdeutschland haͤtten uns zugleich die Handlung durch die ganze Welt, so wie sie solche hatten, behaupten und das ganze Reichs- Krieges- und Steuer-wesen unter ihrer Bewilligung haben muͤssen. Und so ist die letztere, worin jeder Lan- desfuͤrst, die ihm anvertraueten Reichsgemeinen als die seinigen betrachtet, sein Gluͤck in dem ihrigen fin- det und wenigstens seinem Hause zu gefallen nicht al- les auf einmal verzehrt, allenfals aber an dem aller- hoͤchsten Reichsoberhaupte noch einigen Wiederstand hat, gewiß die beste gewesen, nachdem einmal grosse Reiche entstehen, und die Landeigenthuͤmer in jedem kleinen Striche, Staͤdte und Festungen unter sich dulden, geldreiche Leute an der Gesetzgebung Theil nehmen lassen und nicht mehr befugt bleiben sollten sich selbst einen Richter zu setzen und Recht zu geben. Dabey war es ein Gluͤck so wohl fuͤr die catholi- schen als evangelischen Reichsfuͤrsten, daß der Kayser ** sich Vorrede. sich der Reformation nicht so bedienet hatte, wie es wohl waͤre moͤglich gewesen. Luthers Lehre war der gemeinen Freyheit guͤnstig. Eine unvorsichtige Anwen- dung derselben haͤtte hundert Thomas Muͤnzers erwek- ken, und dem Kayser die vollkommenste Monarchie zuwenden koͤnnen, wenn er die erste Bewegung recht genutzt, alles Pacht-Lehn- und Zins-wesen im Reiche gesprengt, die Bauern zu Landeigenthuͤmern gemacht, und sich ihres wohlgemeinten Wahns gegen ihre Lan- des-Gerichts- und Guts-herrn bedienet haͤtte. Allein er dachte zu gros dazu; und eine solche Unternehmung wuͤrde nachdem der Ausschlag gewesen waͤre, die groͤßte oder treuloseste gewesen seyn. Jndessen verlohr sich in dieser Periode der alte Be- grif des Eigenthums voͤllig; man fuͤhlte es kaum mehr, daß einer Rechtsgenos seyn muͤsse, um ein echtes Eigen- thum zu haben. Eben so gieng es so wohl der hohen als gemeinen Ehre. Erstere verwandelte sich fast durch- gehends in Freyheit; und von der letztern: honore qui- ritario: haben wir kaum noch Vermuthungen, ohner- achtet sie der Geist der deutschen Verfassung gewesen, und ewig bleiben sollen. Religion und Wissenschaf- ten hoben immer mehr den Menschen uͤber den Buͤr- ger, die Rechte der Menschheit siegten uͤber alle be- dungene und verglichene Rechte. Eine bequeme Phi- losophie unterstuͤtzte die Folgerungen aus allgemeinen Grundsaͤtzen besser als diejenigen, welche nicht ohne Gelehrsamkeit und Einsicht gemacht werden konnten. Und die Menschenliebe ward mit Huͤlfe der christlichen Religion eine Tugend, gleich der Buͤrgerliebe, der- ge- Vorrede. gestalt, daß es wenig fehlte oder die Reichsgesetze selbst haͤtten die ehrlosesten Leute aus christlicher Liebe ehrenhaft und zunftfaͤhig erklaͤrt. Die Schicksale des Reichsgutes waren noch sonder- barer. Erst hatte jeder Mansus seinen Eigenthuͤmer zu Felde geschickt; hernach einen Bauer aufgenom- men, der den Dienstmann ernaͤhrte; und zuletzt auch seinen Bauer unter die Vogelstange gestellet. Jetzt aber muste es zu diesen Lasten auch noch einen Soͤld- ner stellen, und zu dessen Unterhaltung eine Landsteuer uͤbernehmen, indem die Territorialhoheit zu ihrer Er- haltung staͤrkere Nerven, und das Reich zu seiner Vertheidigung groͤssere Anstalten erforderte, nachdem Frankreich sich nicht wie Deutschland in einer Menge von Territorien aufgeloͤset, sondern unter unruhigen Herrn vereiniget hatte. Von nun an ward es zu ei- ner allgemeinen Politik das Reichseigenthum so viel moͤglich wieder aufzusuchen, und zur gemeinen Huͤlfe zu bringen. Der Kayser unterstuͤtzte in diesem Plan die Fuͤrsten. Diese untersuchten die Rechte der Dienst- leute, der Geistlichen und der Staͤdte in Ansehung des Reichseigenthums; und bemuͤheten sich so viel moͤglich solches auf eine oder andre Art wieder zum Reichs-Land-kataster zu bringen. Der Rechtsgelehr- samkeit fehlte es an genugsamer Kenntnis der alten Verfassung, und vielleicht auch an Kuͤhnheit, die Grundsaͤtze wieder einzufuͤhren, nach welcher wie in England von dem ganzen Reichsboden eine gemeine Huͤlfe gefordert werden mogte. Das Steuerwesen gieng also durch unendliche Kruͤmmungen und quere ** 2 Pro- Vorrede. Processe in seinem Laufe fort. Geistliche, Edelleute und Staͤdte verlohren vieles von demjenigen was sie in der mittlern Zeit und bey andern Vertheidigungs- anstalten wohl erworben und verdienet hatten. Der Landesherr ward durch die Nutzung des gemeinen Reichseigenthums maͤchtiger. Ehrgeiz, Eyfersucht und Fantasie verfuͤhrten ihn zu stehenden Herren; und die Noth erforderte sie anfaͤnglich. Der Kayser sahe sie aus dem grossen Gesichtspunkte der allgemeinen Reichsvertheidigung gern, erst ohne sie nach einem sichern Verhaͤltnis bestimmen zu wollen, und bald ohne es zu koͤnnen. Jedoch ein aufmerksamer Kenner der deutschen Ge- schichte wird dieses alles fruchtbarer einsehen, und leicht erkennen, daß wir nur alsdenn erst eine brauch- bare und pragmatische Geschichte unsers Vaterlandes erhalten werden, wenn es einem Manne von gehoͤriger Einsicht gelingen wird, sich auf eine solche Hoͤhe zu setzen, wovon er alle diese Veraͤnderungen, welche den Reichsboden und seine Eigenthuͤmer betroffen, mit ihren Ursachen und Folgen in den einzelnen Thei- len des deutschen Reiches uͤbersehen, solche zu einem einzigen Hauptwerke vereinigen, und dieses in seiner ganzen Groͤsse ungemahlt und ungeschnitzt, aber stark und rein aufstellen kann. Wie vieles wird aber auch ein Gatterer noch mit Recht fordern, ehe ein Ge- schichtschreiber jene Hoͤhe besteigen und sein ganzes Feld im vollkommensten Lichte uͤbersehen kann. Jndes- Vorrede. Jndessen bleibt ein solches Werk dem deutschen Ge- nie und Fleisse noch immer angemessen, und belohnt ihm die Muͤhe. Der maͤchtige und reissende Hang grosser Voͤlkervereinigungen zur Monarchie und die unsaͤgliche Arbeit der Ehre oder nach unser Art zu re- den der Freyheit, womit sie jenem Hange begegnen, oder ihrer jetzt fallenden Saͤule einen bequemen Fall hat verschaffen wollen, ist das praͤchtigste Schauspiel was dem Menschen zur Bewunderung und zur Lehre gegeben werden kann; die Berechnung der auf beyden Seiten wuͤrkenden Kraͤfte und ihre Resultate sind fuͤr den Philosophen die erheblichsten Wahrheiten: Und so viele grosse Bewegungsgruͤnde muͤssen uns aufmun- tern unsre Nation diese Ehre zu erwerben. Sie muͤs- sen einem jeden reizen seine Provinz zu erleuchten, um sie dem grossen Geschichtschreiber in dem wahren Lichte zu zeigen. Das Costume der Zeiten, der Stil jeder Verfassung, jedes Gesetzes und ich moͤgte sagen jedes antiken Worts muß den Kunstliebenden vergnuͤgen. Die Geschichte der Religion, der Rechtsgelehrsam- keit, der Philosophie der Kuͤnste und schoͤnen Wissen- schaften ist auf sichere Weise von der Staatsgeschichte unzertrennlich und wuͤrde sich mit obigen Plan vorzuͤg- lich gut verbinden lassen. Von Meisterhaͤnden ver- steht sich. Der Stil aller Kuͤnste ja selbst der De- peschen und Liebesbriefe eines Herzogs von Richelieu steht gegeneinander in einigem Verhaͤltnis. Jeder Krieg hat seinen eigenen Ton und die Staatshand- ** 3 lun- Vorrede. lungen haben ihr Colorit, ihr Costume und ihre Ma- nier in Verbindung mit der Religion und den Wis- senschaften. Rußland giebt uns davon taͤglich Bey- spiele; und das franzoͤsische eilfertige Genie zeigt sich in Staatshandlungen wie im Roman. Man kann es so gar unter der Erde an der Linie kennen, wo- mit es einen reichen Erzgang verfolgt und sich zu- wuͤhlt. Der Geschichtsschreiber wird dieses fuͤhlen, und allemal so viel von der Geschichte der Kuͤnste und Wissenschaften mitnehmen, als er ge- braucht, von den Veraͤnderungen der Staatsmo- den Rechenschaft zu geben. Zur Geschichte des westphaͤlischen Friedens ge- hoͤrt eine grosse Kenntnis der Grundsaͤtze, welche seine Verfasser hegten. Man wird von einer spaͤ- tern Wendung in den oͤffentlichen Handlungen keine Rechenschaft geben koͤnnen, ohne einen Thomasius zu nennen; und ohne zu wissen, wie unvorsichtig er seine Zeiten zum raisonniren gefuͤhret habe. Der Stil des letztern Krieges ist daran kenntbar, daß alle Partheyen sich wenig auf den Grotius beru- fen, sondern sich immer an eine bequeme Philoso- phie, welche kurz vorher in der gelehrten Welt herrschte, gehalten haben. Die neue Wendung welche ein Strube der deutschen Denkungsart da- durch giebt, daß er wie Grotius Geschichtskunde, Gelehrsamkeit und Philosophie maͤchtig verknuͤpft, ist Vorrede. ist auch an verschiedenen Staatshandlungen merk- lich. Das oͤffentliche Vertrauen der Hoͤfe beruhet auf solchen Grundsaͤtzen und solchen Maͤnnern. Und ihr Name mag wohl mit den Namen der groͤsten Feldherrn genannt werden. Brechen end- lich Religionsmeinungen in buͤrgerliche Kriege aus: so wird ihre Geschichte dem Staate vollends erheb- lich. Die Eigenliebe opfert Ehre und Eigenthum fuͤr ihre Rechthabung auf. Der Sieger gewinnt allezeit zu viel; er fesselt wie in Frankreich zuletzt Catholiken und Reformirte an seinen Wagen ...... Aber wehe dem Geschichtsschreiber, dem sich der- gleichen Einmischungen nicht in die Haͤnde draͤngen; und bey dem sie nicht das Resultat wohlgenaͤhrter Kraͤfte sind. Doch es ist Zeit, daß ich von meiner Aus- schweifung zuruͤckkehre. Jch habe meinem Leser nur noch zu sagen, wie ich, wenn mir GOtt Le- ben und Gesundheit verleihet, den ersten Theil meiner Geschichte, welcher bis dahin gehet, daß unsre Bischoͤfe die Bestaͤtigung saͤmtlicher nach und nach an sich gebrachten Reichsvogteyen, und die Grafenbaͤnne daruͤber vom Kayser erhalten haben, bald zu liefern gedenke. Man wird alsdann schon den Block, woraus die Landeshoheit gebildet wird, aus dem rauhen gearbeitet, und die Zuͤge erschei- nen sehen, welche ihre kuͤnftige Gestalt verrathen. Jch hoffe uͤbrigens meine Goͤnner und Freunde, de- nen Vorrede. nen ich die Geschichte unsers Vaterlandes hiemit zu uͤbergeben anfange, werden solche mit einigen Vergnuͤgen lesen. Eine Familie nimmt insgemein Antheil an den Zufaͤllen der ihrigen, und die Ge- schichte unsers kleinen Staats ist die Erzaͤhlung der Begebenheiten unserer naͤchsten Angehoͤrigen. Der Zirkel, fuͤr welchen solche einige Wichtigkeit haben, wird zwar sehr klein seyn. Allein ich ent- sage mit Freuden der Begierde in einer grossen Gesellschafft zu glaͤnzen, wenn ich ihnen ein haͤusli- ches Vergnuͤgen als das edelste und noͤthigste unter allen verschaffen kann. Die Erkenntlichkeit so ich meinem Vaterlande schuldig bin, macht mir diese Selbstverleugnung nicht schwer; und wenn der- maleinst ein deutscher Livius aus dergleichen Fami- liennachrichten eine vollstaͤndige Reichsgeschichte ziehen wird: so werde ich nicht fuͤr den kleinsten Plan gearbeitet haben. Erster Erster Abschnitt Kurze Einleitung in die aͤlteste Verfassung. §. 1. Die heutigen Namen verschiedener Staaten sind nicht alt. D as Stift Osnabruͤck hat gleich andern Spren- geln den Namen von dem Orte seiner Bischoͤf- lichen Kirche bekommen. Vorhin und ehe diese Stiftung geschehen, ist also wol ein Ort, aber kein Staat oder Land gleiches Namens vorhanden ge- wesen. Allein auch dieser Ort kann kein grosses Al- terthum haben, indem die Einwohner Deutschlandes lange keine Staͤdte und Doͤrfer duldeten. Eine gleiche Vorstellung kann man sich von allen benach- barten Stiftern und Grafschaften machen. Sie sind nach einem Staͤdtgen, Schlosse oder Dorfe benannt. Und wenn man uͤber ihren bekannten Ursprung hin- ausgeht: so verlieren sich ihre heutigen Namen und Graͤnzen, und alles vermischt sich in einer dunklen Ferne, so bald man in die Zeiten steigt, worinn die Deutschen noch keine Kriege mit den Roͤmern fuͤhr- ten. Es lassen sich also von der Herkunft unsrer A Vor- Osnabruͤcksche Geschichte Vorfahren, und von ihren ersten Einrichtungen und Kriegen nur allgemeine Vermuthungen wagen. Viel- leicht haben sie eben so gut als andre Voͤlker ihre Helden und Dichter gehabt, und sind beydes Thaten und Lieder vergessen. Nullos Germanorum populis urbes habitari, satis notum est; ne pati quidem inter se junctas sedes. TACIT. G. 16. §. 2. Die wahren Landes-Einwohner woh- nen noch einzeln. Etwas merkwuͤrdiges aber ist es wol, daß die wah- ren Landes-Einwohner insgesamt noch einzeln auf ab- gesonderten und insgemein rings umher aufgeworfenen Hoͤfen wohnen, welche kein allgemeines Maaß oder Verhaͤltniß zu einander haben: Ein Erb-Kotte deren bald drey bald vier auf ein Voll-Erbe gerech- net werden, ist oft groͤsser als dieses; und zwischen Erbe und Erbe, besonders auf der Heide, ist der groͤste Unterscheid. Jeder scheinet sich im Anfange so viel genommen zu haben, als er hat noͤthig gehabt und gewinnen koͤnnen, da wo ihm ein Bach, Gehoͤlz oder Feld gefallen. Und so ist gemeiniglich die erste Anlage der Natur. Jn keiner Urkunde und in keinem Lehn-Briefe findet man eine Hube oder einen Acker oder ein Vorling Landes. Morgen trift man nur vor Staͤdten oder in Eschen an. Der Bauer besitzet Stuͤcken Landes, Kaͤmpe, und andre Plaͤtze, welche das Gepraͤge ei- ner alten Maaße nicht an sich haben, und jetzt nach Scheffel-saat uͤberschlagen werden. ( b ) Er- erster Abschnitt. Erbe, ganze und halbe wie auch Erb Kotten scheinen die ersten Pflanzungen zu seyn; und ruͤhrt es wol daher, daß solche allein in der Bauerschaft zur Krie- ges-Runde und in der Mark, zur Mannzahl gehoͤren. Mark-Kotten hingegen deren jetzt 6 und 8, auch wol 16 auf ein Erbe gehen, sind dem Ansehen nach ein spaͤter Anflug, und haben weder Echt-Wort oder Wahre, noch Stimme in der Gemeinheit, mithin die Regel wider sich, und nicht mehr Recht, als ihnen er- weißlich zugestanden worden. Sie sind als geringe arme Leute schwerlich zu gemeinen Lasten und Vortheilen ge- zogen; bis man ihnen endlich etwas gegoͤnnet und auf- gelegt, mithin einige Gemeinschaft zugestanden hat. Kott oder Kotte bedeutet noch jetzt ein bedecktes Loch, eine Huͤtte tugurium von Kotten tegere. S. WACH- TER v. Kott. Man sagt auch Koͤtterey, wie im Franzoͤsischen Cotterie, Cotteraux, Cotarellus; alles aus einer Quelle. S. MENAGE v. Cotterie; Cotte d’armes, Cottillon. Doch sind die Franzoͤfischen Cotterets eher eine Art von Hausgenossen oder Hof-hoͤrigen Leuten. Colunt discreti ac diversi ut sons ut nemus ut campus placuit. Suam quisque domum spatio circumdat. TACIT. l. c. §. 3. Und haben sich schwerlich als Colonien angebauet. Unsre Gegenden sind daher auch wol schwerlich durch einen allgemeinen Voͤlker-Zug angebauet wor- den. Denn unter solchem giebt es gemeiniglich kleine Verbindungen und Freundschaften, welche sich gern zusammen halten, und nicht so ungleich theilen. Die Doͤrfer, welche auf solche Art angebauet zu seyn scheinen, sind wol zuerst mit und bey den Kirchen und A 2 hoͤch- Osnabruͤcksche Geschichte hoͤchstens bey den Bruͤcken und Muͤhlen entstanden. Denn fast keines hat eine gerechte Feldmark, und viele muͤssen ihre Aecker von den benachbarten Hoͤfen pach- ten, auch wol einen Grundzins dahin entrichten; zum Zeichen daß sie auf einem fremden Grunde, und zwar zu einer Zeit angeleget worden, wo sie sich schon nicht mehr nach Nothdurft ausdehnen konnten. Jn keinem Lehnbriefe findet sich ein Zehnte mit dem Ausdruck: in oder vor dem Dorfe. Die Dorf-Gesessene be- sitzen auch ordentlich keine Hoͤfe, thun daher keine Krieges-oder Landes-Fuhren, und sind nicht Leib- eigen, sondern Wirthe, Kraͤmer, Handwerker und dergleichen neu angezogene Leute. Dorf nennet man hier blos den Ort, wo die Einwohner zusammen wohnen, und ein Distrikt einzelner Wohner heißt die Bur, oder auch die Bauerschaft. §. 4. Die Staͤdte sind auch keine Colonien. Eben das laͤßt sich von den Landstaͤdten sagen. Jhre Lage auf den Stifts-Graͤnzen zeiget ihre Be- stimmung, wie ihren neuern Ursprung. Die Ge- schichte kennet ihren Anfang und Wachsthum noch. Und uͤberhaupt werden sich in allen Staͤdten, wenig- stens in Niederdeutschland, Spuren nnd Nachrichten von allgemeinen Grund-Zinsen und Word-Geldern finden, welche deutlich beurkunden, daß uͤberall der Boden, worauf Buͤrger und versammlete Leute woh- nen, schon vor ihnen einen Herrn gehabt habe, folg- lich nicht urspruͤnglich durch eine erobernde Colo- nie erster Abschnitt. nie gewonnen sey; doch scheinen unsre Staͤdte und Doͤrfer mehr im Schutz als auf Herrlichkeit ent- standen zu seyn. Dergleichen findet man in Griechenland und Jtalien. Wenigstens hat dort jede Stadt ihren Ursprung gern einer erobernden Colonie, und ihren Namen einem an- fuͤhrenden Helden zugeschrieben. Dies war das dortige Costume, nach welchem unsre griechischen und lateini- schen Gelehrten des XV und XVI Jahr-hunderts die deutsche Geschichte mit Fabeln beluden. Es wird dieses deutlicher unten gezeiget werden, wenn ich von den Freyen handle. §. 5. Die ersten Einwohner haben sich ver- muthlich in aller Freyheit nieder- gelassen. Menschen welche sich solchergestalt einzeln, mit aller Bequemlichkeit und Sicherheit anbaueten, darf man auch wol die natuͤrliche Vermuthung der Freyheit zu statten kommen lassen. Wenigstens zeigt sich hier in kei- nem einzigen Dorfe ein urspruͤnglicher Edelhof, mit eini- ger Gerichtsbarkeit uͤber dasselbe. Die Edelhoͤfe lie- gen vielmehr gleich den Erben einzeln und abgesondert, zum Theil ohne geschlossene Hofmarken, oder, wie man solche hier nennet, Frechten, Wellen, Boͤrden und Aroden, ohne Muͤhlen-Brau- und Back-Zwang. Jhre Leibeigne sind bis auf einige sehr wenige, insgesamt Goͤdings-pflichtig, und keiner jetzt ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen. Und ob man wol deutliche Spuren findet, es auch als A 3 noth- Osnabruͤcksche Geschichte nothwendig annehmen muß, daß dem Adel alle Ge- richtsbarkeit in wahren Boͤrden und Wellen und uͤber diejenige von ihren Leibeignen, so nicht in der Gogra- fen Folge stehen, ehedem zugestanden habe: so laͤßt sich daher doch keine weitere Folge auf andre ziehen. Frechte ist wol von Friede auf Westphaͤlisch Frehe. Denn man nennt noch alle Absonderungen des Eigen- thums von der Gemeinheit, als dem natuͤrlichen Zu- stande des Krieges, Befriedigungen. Welle koͤmmt nicht von Wall oder Wald; sondern bedeutet einen Bezirk einen Kreis. Daher ist Welle eine Axe, wellen, Kugeln werfen, wie das Wasser thut wenns kocht; welzen, walzen, Welt orbis, und das Englische hweel ein Rad. Auf aͤhnliche Art nennt man oft einen Garten ums Haus, den Um- gang, den Umlauf. Wellner sind die Eingesesse- ne solcher Wellen. Borde signifie un ancien domaine. MENAG. h. v. Bortland est dominicum, quod quis habet ad mensam suam; sive terra dominicalis, adliche Laͤnderey. BRACTON. IV. tract. 3. c. 9. n. 5. Bordarii sind Leute so in der Boͤrde wohnen. SPELLMAN. v. Bordarius. Bördevogt prae- fectus bordatiorum. Alles von Bord, ein Rand; und Boͤrde ist also eine abgesetzete eine bezirkte Sache und ϰατ̕ εξοχην, ein adlicher oder herrlicher Befang. Viele von Adel haben hier im Stifte einen an sich Schatz-pflichtigen Leibeignen unter dem Tittel eines Boͤrde-Vogts im Jahr 1667, als der Land-Schatz eingefuͤhret wurde, frey erhalten. Doch ist mir das Wort Boͤrde in aͤltern einheimischen Urkunden nie vorgekommen, auch sonst hier so sehr nicht im Gebrauche. Arode wird eigentlich nur im Muͤnsterischen gebraucht; und ist von Ar- und ode, Edel-gut: Aroͤder find diejenigen so auf der Arode wohnen. ( c ) Al- erster Abschnitt. Der Muͤhlen-Brau- und Back-Zwang diesseits der Weser, ist, wo er sich findet, fast noch bey Menschen- Gedenken eingefuͤhrt; jedoch war in der Carolingischen Verfassung die Anlage dazu gemacht. Jch werde in der Folge zeigen, daß in der Gografen- Folge, als dem alten Heer-Bann, zur Zeit wie sie noch ihre Ehre hatte, kein Leibeigener seyn koͤnnen; und alle unsere Goͤdings-pflichtige Leibeigene sich spaͤter salvo nexu jurisdictionis Gogravialis in Herren-Dienst begeben haben. §. 6. Daher findet sich wenig von Herr- lichkeiten u. d. gl. Von alten Befaͤngen, Begriffen, Baͤnnen, Cantons, Baronien, Herrschaften und andern der- gleichen Herrlichen Bezirken findet sich auch kei- ne genugsame Nachricht. Schloͤsser, und was da- bey vertheidigt wird, reichen wol nur in die mittlern Zeiten und Freye Hagen nicht hoͤher. Die Luft macht nirgends eigen, wie sie wol in strengen Be- faͤngen thut; und die Dienste Goͤdings-pflichtiger Leibeigenen sind fast durchgehends gemessen. Die Worte Cent, Centbarkeit, Frais, Fraisliche und Malefixische Obrigkeit, hoͤrt man in unser gan- zen Gegend nicht. Es giebt wenige Gehaͤge, und die Jagd scheinet vor Carln dem Grossen mit dem echten Land-Eigenthume verknuͤpft gewesen zu seyn. Meyer-Hoͤfe findet man viele und fast in jeder Bauerschaft einen, bald mit bald ohne Zeichen besondrer Vorzuͤge; bisweilen auch noch mit einiger Jagd berechtiget. A 4 ( a ) Bey Osnabruͤcksche Geschichte Bey der einzigen alten Burg zu Holte wird Herrlich- keit verliehen. Jedoch von aller Herrlichkeit, welche ehedem mit dergleichen Reichs-vogtey darauf haftete, entbloͤsset. Freye Hagen sind Bezirke welche spaͤter von der Gogra- fen-Folge, oder dem Heer-Bann befreyet worden. S. §. 43. MEINDERS hat ein ganzes Werk de judiciis centenariis Francorum \& Saxonum geschrieben, aber zum Ungluͤck keine Cent in Westphalen gefunden. Die Gowge- richte haben mit den Suevischen Centen wenig ge- mein. GRVPE in obs. rer. Germ. 27. scheinet nicht un- deutlich zu erkennen, daß dergleichen in ganz Sachsen nicht gewesen seyn koͤnnen; wovon der Grund in dem Unterschiede der Suevischen und Saͤchsischen Verfas- sung zu suchen. Jch beruͤhre hier noch nicht die Unter- abtheilungen der Gowen, welche Carl der Grosse noth- wendig hat machen muͤssen. Jm Nieder-Stift Muͤnster und zwar daselbst im Sa- terlande, welches man weder zu Wagen noch zu Pferde durchreisen kann, und wohin vielleicht der Ban- nus regius super foresto nicht mit Nachdruck hat reichen koͤnnen, jagt noch jetzt der Bauer, und laͤßt keinen Edel- mann zu. Jn der Provinz Groͤningen jagen die Land- Eigenthuͤmer nach dem Maasse ihrer Laͤnderey, 12 Mo- nat, 6 Monat und 3 Monat. Doch ist letztere Ein- richtung erst kuͤrzlich gemacht worden; indem sie vorhin ohne Unterschied jagten. Und man sieht leicht zum vor- aus, daß diejenigen, so nur 3 Monat jagen duͤrfen, in kurzer Zeit keine Hunde und bald darauf auch keine Jagd erster Abschnitt. Jagd weiter haben werden. Die Feuer Roͤhre, welche sich der eine geschwinder als der andre anschafte, ma- chen hier schon einen grossen Unterschied in der Jagd, indem sehr viele Bauren mit Schneppen-Fluchten und Strick-Jagden berechtiget sind, welche sich aber nicht mit Feuer-Roͤhren wagen duͤrfen. Fischereyen in ofnen Fluͤssen haben noch viele Bauren, so weit ihre Gruͤnde reichen; auch selbst im Duͤmmer-See. Blos einige Buͤrgmaͤnner haben verliehene Jagden, vermuthlich aus der Ursache, weil sie nicht von eignem Lande, sondern aus ihrer Bestallung jagen. Es wird sich dieses unten naͤher erlaͤutern. §. 7. Die jetzigen Abtheilungen schlagen darauf nicht ein. Die jetzige Abtheilung in Kirchspiele ist nicht aͤlter als die Kirchen; und die Gow-Gerichte wor- in das Stift vertheilet ist, sind hoͤchstens von der Zeit Carls des Grossen. Die Aemter mit ihren Unter-abtheilungen den Vogteyen werden wir noch spaͤter aus den Reichs-Vogteyen entstehen, und durch die Regalien anwachsen sehen. Die Bauerschaften, sind wol nur Unter-abtheilungen der Gow-Gerichte, doch wiederum ohne scheinbare Verhaͤltniß zu einander. Die Erbe allein, und ihre Namen welche sich mit ihren Besitzern nicht veraͤn- A 5 dern, Osnabruͤcksche Geschichte dern, koͤnnen ein wahres Alterthum haben. Und solchergestalt fuͤhren alle Spuren dahin zuruͤck, daß die ersten Bewohner dieser Gegend keine Herrlichkeit uͤber sich erkannt, sondern bey ihrer Ankunft sich einzeln, erbar, und unverbunden niedergelassen haben moͤgen. Zuerst war blos Reichs-Drost im Stifte; und darin waren die Grafen Obersten. Nachher ist Land-Drost aufgekommen; und unsre jetzigen Drosten sind Ober- sten uͤber die Land-Folge. Und hierinn gruͤndet sich auch der Tittel: Ober-Hauptmann. Drost heißt zwar im lateinschen Dapifer. Das beweist aber nur, daß der zeitige Dapifer zugleich das Commando uͤber die Bischoͤfliche eigne Folge gehabt habe. Droste koͤmmt von trustis fidelis. Die trustes und antrustio- nes sind in dem Fraͤnkischen Stil zu bekannt um ihrer hier zu erwehnen. Trustees sind noch Vorsteher in England. Trustis heißt auch ein Distrikt worinn fide- les wohnen. v. du FRESNE v. trustis und SOMNER. in dict. A. S. v. Truth; Reichs-Drost ist protectio Cae- sarea in docum. beym SENKENB. de judicio Cam. hod. adj. XX. p. 128. Man muß die jetzigen Voͤgte von den alten Reichs- oder Edel-Voͤgten advocatis wohl unterscheiden. Diese waren Hauptleute im Reichs-Heer-bann; jene sind Hauptleute in der Land-Folge. Es ist der alte nom de guerre, welcher bey einzelnen Wohnern billig fester steht, als bey andern, die zu- sammen, und ihrem Hauptmann unter Augen woh- nen. ( d ) Jch erster Abschnitt. Jch bediene mich des Worts erbar im aͤltesten Ver- stande, weil frey allezeit verdaͤchtig; niemand aber er- bar ist, als der ein eignes Haupt in republica hat, und keinem andern angehoͤrig ist. Adel ist honor eminens; Ehre aber honor communis. Erster macht optimum; letztere aber virum bonum. Und obgleich nichts veraͤnder- licher ist, als die Curialien; und viri boni \& optimi gar bald auch in der Zahl angehoͤriger Leute erblickt werden; so glaube ich doch nicht zu viel zu wagen, wenn ich voraussetze, daß erbar in den aͤltesten Zeiten einem unabhaͤngigen Manne zugekommen sey. Spaͤter, wie schon alles diente, wurde erbar ein Tittel des Adels, und jetzt wird nicht leicht eine Fuͤrstliche Regierung ih- ren guͤnstigen guten Freunden oder lieben Getreuen, Ehre geben, das ist erbar oder ersam schreiben, falls sie nicht eine Wuͤrde haben, oder von Adel sind. §. 8. Jenseits der Weser sind die Sputen anders. Eine ganz andre Einrichtung findet man in den Ge- genden jenseits der Weser, und vielleicht jenseits der Linie welche vorher die Herzogthuͤmer Ostphalen und Engern von Westphalen geschieden hat. Dort bestehen die Doͤrfer aus Bauerhoͤfen und Anspaͤn- nern, welche zusammen geruͤckt sind und ihre gemein- schaftliche Feld-Flur haben. Was ein jeder besitzt scheinet Maaß und Verhaͤltnis zu einander; und die Hand einer ordnenden Macht oder Kunst zu ver- rathen. Die Gerichtsbarkeit, welche hier der Gow- grafe hat, ist dort bey den Aemtern; oder es hat sie der Edelmann. Der Gowgrafe, wo er sich noch findet, ist ein verdunkelter und schlechter Bedienter. Ganze Doͤr- Osnabruͤcksche Geschichte Doͤrfer; Zehnten vor Doͤrfern; Jagden und Ge- richtsbarkeiten gehen dort zu Lehen, und der Edelhof liegt vielfaͤltig im Dorfe, oder nahe daran. Statt der Leibeignen zeigen sich Erb-Zins-Leute; und man findet Muͤhlen-Brau- und Back-Zwang. Die Bauerhoͤfe werden nach ihren Besitzern genannt; und ihre Pflichten sind einfoͤrmiger und von andrer Art. Man spricht von Ober- und Untergerichten; ge- schlossenen und ungeschlossenen Gerichten, Dinastien welche gemeinen Edelhoͤfen entgegen gesetzt werden; vom Jagd-Regal und sehr vielen andren Rechten und Gewohnheiten wovon man in Westphalen und in unserm Stifte keine Spur findet. Jch setze die Weser als eine grosse Haupt-Linie, wuͤnsch- te aber doch, daß jemand die wahre Graͤnze wo der Leibeigenthum verschwindet, und die Anspaͤnner in Doͤr- fern zu wohnen anfangen u. f. w. genauer bestimmen moͤgte. Die Graͤnz-Zeichen habe ich angegeben. Die Ursachen welche THOMAS. in d. de hom. prop. \&c. §. 8. NOLTEN in d. de Sing. præd. rust. Br. p. 48. GOEBEL de jure \& jud. rust. l. 22. von dem jenseits der Weser er- loschenen Leib-eigenthum angeben, reichen nicht zu. Der Erb-Zins-Meyer wird gleich dem Leib-eignen pro conductore perpetuo gehalten. Jch bin auch voͤllig ver- sichert, daß die jetzigen dergleichen sind, nachdem die ersten Besitzer laͤngst abgestorben sind. Es ist doch aber immer eine gewaltige Hypothese, daß einige wenige Personen, Grund-Herrn so vieler Bauerhoͤfe gewesen, und solche gegen Erb-Zins verliehen haben. Jch wuͤrde die Zins-Fruͤchte, die Dienste und andre Leistungen der Erb-Zins-Meyer, allemal eher als eine gemeine alte Auflage ansehen, welche der gemeine Heerbann, zur Zeit wie man ihn nicht mehr gebrauchen konnte, dem- oder den jenigen entrichtet, welche fuͤr ihm zu Felde zie- hen musten. Der Heerbann ist dem Lehn-Dienst; und der Lehn-Dienst den Soldaten gewichen. §. 9. erster Abschnitt. §. 9. Vielleicht aber auch nur aus einer zufaͤlligen Ursache. Ein so merklicher Unterscheid setzt grosse und wichti- ge Veraͤnderungen voraus. Vielleicht hat die lang- wierige Gefahr vor den Normaͤnnern, Sklaven, Wenden, Hunnen und andern Voͤlkern in jenen Ge- genden eine strengere Krieges-Verfassung und einen bestaͤndigen Feldherrn erfordert, welcher die einzel- nen Wohner in Rotte zusammen ruͤcken lassen, um sie mit mehrer Bequemlichkeit zu uͤben; und allezeit marschfertig zu haben. Und vielleicht hat ein solcher, durch die allgemeine Noth berechtiget, Hauptleute uͤber sie gesetzet, welche die Kriegesrolle oder den Heerbann vollzaͤhlig gehalten, und den Leibeigenthum verhindert haben. Denn jeder Goͤdingspflichtiger Leib- eigener ist ein Ausreisser. Wenigstens zeugen die vielen verliehenen Gerichtsbarkeiten, Jagden und Doͤrfer von einer alten Bestallung. Und Niederge- richte, welche fast nur auf die nothwendige Zucht der Krieges-Leute gehen, scheinen den alten Hauptmann im Heerbann zu verrathen. Die Menge dieser Hauptleute, welche alles ihrige nur aus einer Be- stallung hatten, mogte dem Adel auf Allode leicht Gelegenheit geben sich hoͤher zu halten; indem wol anfaͤnglich ein Hauptmann nur nach seinem persoͤnli- chen Verdienste angesetzet wurde. Der Muͤhlen- Brau- und Back-Zwang kann zu dem Gehalt des Hauptmanns gehoͤret; und eine bessere Krieges- Einrichtung die alte Gografschaft gesprenget |haben. Jch entscheide dieses alles nicht; sondern bemerke nur, daß Osnabruͤcksche Geschichte daß sich von allen diesen Merkmalen, welche zu sol- chen Vermuthungen zuruͤck fuͤhren, nichts in unserm Stifte und nichts diesseits der angenommenen Linie findet. Der Streit uͤber die Regalitaͤt der Jagden in Westphalen ist daher auch lange unerhoͤrt gewesen, und eine Folge der Umstaͤnde, die sich in jenen Gegen- den darbieten. Jch werde den Beweiß hievon vollfuͤhren, wenn ich die muͤhseligen Anstalten Carls des Grossen zur Erhaltung der Kriegesrolle gegen den Leibeigenthum, beybringen werde. Carl der Grosse ist nur gar zu lange als der Stifter des Leibeigenthums in Westphalen angeklaget worden, er, der alles gethan, was moͤglich gewesen, um ihn zu verhindern. Der Muͤhlen-Brau- und Back-Zwang uͤber Untertha- nen die nicht sub dominio sondern sub imperio stehen, kann nur eine gemeine Auflage und keines weges ein Herrn-Recht seyn. Und Goͤdings pflichtige Unterthanen stehen sub imperio und nicht sub dominio principis. §. 10. Und noch verschiedner unter den Sueven. Noch weiter entfernt sich die alte Suevische Ver- fassung von der unsrigen. Caͤsar sagt. „Unter „den Germaniern besitzt keiner gewisse Aecker oder „Bezirke zum Eigenthum, sondern ihre Obern und „Vorsteher weisen nach ihrem Gutachten den Voͤl- „kern und Familien, welche sich zusammen gethan „haben, das noͤthige Land an, welches sie besaͤen und „das folgende Jahr wieder verlassen muͤssen. Sie „meinen, ohne diese Vorsorge, wuͤrden die Leute sich „zu sehr an ihr Eigenthum gewoͤhnen und daruͤber die Lust erster Abschnitt. „Lust und den Geist des Krieges verlieren; oder eine „Begierde nach groͤssern Besitzungen bekommen und „die Schwaͤchern verschlingen; sich auch nach und „nach bequemlicher anbauen und verzaͤrteln, oder „wol gar Reichthuͤmer erwerben und sich nach einer „natuͤrlichen Folge beneiden und zanken. Es diene „auch endlich nicht wenig dazu, das gemeine Volk „bey gutem Willen zu erhalten, wenn es sehe, daß „der Vornehme es nicht besser habe, als der Gemei- „ne und Beyde sich mit gleicher Nothdurft befriedi- „gen.„ Dies sind die Worte CAESARIS de B. G. VI. und TA- CITVS groupirt ihm nach, wenn er sagt, arva quotannis mutant, \& superest ager. Denn sonst lehrte ihm eine andre Erfahrung, suam quemque domum spatio circum. dare, welches sich von Leuten nicht sagen laͤßt, die keine Bezirke zum Eigenthum besitzen sollen. §. 11. Diese scheint das Werk der Kunst. Allein diese ganze Beschreibung schließt auf unsre Gegenden nicht. Hier haben sich keine Familien zu- sammen gethan. Heide, Sand, Mohr und Gebuͤrge, woraus unser Stift groͤstentheils besteht, erfordern eine vieljaͤhrige Zubereitung, anhaltenden Bau und keine solche Veraͤnderung. Die Natur liebt Eigen- thum; und der Plan, welchen Caͤsar angiebet, hat ein kriegerisches Genie zum Urheber, das den Staat in seine Absichten gezwungen hat. Dies war ohn- streitig bey den Sueven vorher gegangen; und Caͤsar kannte keine andere Germanier. Jn dem Suevischen Plan verliert der grosse Besitzer und der Adel; Osnabruͤcksche Geschichte Adel; und die Kriegeslast, so anderwaͤrts mit dem Land-Erbe verknuͤpft war, faͤllt anf jeden Kopf, wel- ches irgend eine Revolution verraͤth, die mit Huͤlfe des grossen Haufens, oder in der groͤsten Noth ist vorgenommen worden. Caͤsar hatte zwar zweymal eine Erscheinung diesseits des Niederrheins gewagt. Allein er war doch nur haupt- saͤchlich von der Suevischen Einrichtung belehrt. Der Sueven ihre Abtheilung in hundert Land-Regimenter; ( centum pagos ) ihre 10000 Mann leichte Grenadier; ( quos ex omni juventute delectos ante aciem ponebant ) ihre 10000 leichte Dragoner; die Abrichtung ihrer Pferde, welche in ihrer Ordnung blieben, wenn gleich der Dragoner abstieg und zu Fusse focht; ihre koͤnig- liche Regierung; ihre grosse Politik, sich lieber mit klei- nen einheimischen Pferden zu behelfen, als von einem fremden Markte abzuhangen; das Ansehen, welches sie sich uͤberall erwurben; nam Suevis ne quidem Deos im- mortales pares esse, satebantur Tencteri \& Vbii beym CAES. de B. G. VI. 7. und mehrere andre Umstaͤnde beweisen augenscheinlich, daß bey ihnen eine grosse Veraͤnderung in der natuͤrlichen Anlage vorgegangen sey. Jch uͤber- lasse es den Gelehrten, die grosse Ursache einer so wich- tigen und ausnehmend starken Kriegs-Verfassung anzu- geben. Ariovist war zwar ein Genie, wie man schon daraus erkennt, daß er gleich sein Lager nur eine Meile vom Roͤmischen nahm; den Caͤsar des andern Tages tournirte; ihm damit die Zufuhr abschnitt; darauf ein Haupttreffen vermied; die Roͤmer mit Scharmuͤtzeln, weil er ihnen in der Anzahl leichter Truppen uͤberlegen war, aufzureiben suchte; in der Schlacht selbst aber, durch eine der schnellesten Wendungen, den Roͤmern ihre Artillerie unbrauchbar machte, gleich ihren linken Fluͤ- gel uͤber den Haufen warf - - - - Allein Ariovist war nicht der Schoͤpfer seines Volks. Denn eben die Reu- terey, welche Caͤsar ( de B. G. VI ) bewunderte und als die einzige beschreibt, fand sich schon einige hundert Jahr vor- erster Abschnitt. vorher auf einem Zuge in Jllyrien. Veniebant decem mil- lia equitum, pat numerus peditum \& ipsorum jungentium cursum equis \& in vicem prolapsorum equitum vacuos ca- pientium ad pugna equos. LIV. XXXXIV. 26. Sie wird zwar hier aus dem Munde und nach der Gewohnheit der Griechen, die Gallische Reuterey genannt, eben wie PLUTARCH in Aem. Paulo und LIVIVS. IV. 57. \& Epit. Lib. LVI. Die Bastarnen an der Donau Gal- lier nennen. Sie ist aber kenntbar genug, und die Grie- chen nannten alle Voͤlker von dieser Seite Gallier, wie CLVVER. in Germ. ant. l. 2. 3 sattsam erwiesen, ob er gleich auf diese Reuterey nicht verfallen. ARISTOTEL. scheint die Suevische Verfassung gekannt zu haben, und beurtheilt sie gruͤndlich. Πολιτ. II. 5. §. 12. Schluß und Uebergang. Jn einer solchen Anlage als die Suevische war lie- gen Keime zu ganz andern Entwickelungen, welchen wir hier nicht weiter nachgehn duͤrfen. Das Schwaben- Recht muste sich in der Folge ganz anders bilden als Sachsen-Recht, und Maͤnner auf Westphaͤlischer Erde gebohren, musten sich groͤsser duͤnken, als die- jenigen welche jenseits der Weser in ein Dorf und unter der Zucht eines Hauptmanns zusammen gezogen waren. Anlaß genug zu einem gegenseitigen Wi- derwillen, welcher noch jetzt nicht voͤllig erstickt und nach der Carolinger Zeit entstanden ist. Doch auch Westphalen hat sich nicht durchgehends gleich bleiben koͤnnen. Die Gegenden nach dem Nieder- rhein haben wie alle Graͤnzen kriegerischer Nationen leicht von ihrer urspruͤnglichen Verfassung etwas verlohren, nachdem sie lange Zeit den Roͤmern und Franken zum Kampf-Platze dienen muͤssen. Die B Unsri- Osnabruͤcksche Geschichte Unsrigen hingegen haben den Einfluß so grosser Ursa- chen weniger empfinden, und so wie bey ihren einzel- nen Wohnungen also auch bey manchem alten Rechte bleiben koͤnnen. Man mag also bey ihnen den Plan der Natur wol verfolgen, besonders da die Geschichte sich auf denselben bestaͤndig zuruͤckzieht. Es ist besonders daß dasjenige was einige Voͤlker An- fangs erniedriget hat, gerade das Mittel ihrer groͤssern persoͤnlichen Freyheit geworden. Die Hauptmannschaf- ten jenseits der Weser, welche fast alles Erbe in Heuer- gut; und die Mannors, welche in England vieles in Cop- pyhold verwandelt haben, waren in ihrem Ursprunge schimpfliche Ketten; und find in der Folge oͤffentliche Wehren gegen den Leib-eigenthum geworden. Doch ha- ben Erstere auch sehr oft zu Herrschaften, Herr- lichkeiten und andern den Staat verschlingenden Uebeln die erste Gelegenheit gegeben. Man findet in den spaͤtern Zeiten, daß sich die Westphaͤ- linger bey ihren Nachbaren verhaßt gemacht haben; und die Ursache davon scheinet in einem Stolze der Ersten, welcher sich auf eine besondre Freyheit gruͤndete, ge- legen zu haben. Wenn zu einem Frey-Schoͤpfen die Geburt auf Westphalischer Erde erfordert wur- de: so scheinet der Nachdruck dieser Forderung darinn zu ruhen, daß er ein Freeholder seyn, oder Erb-Gut besitzen muste; und daß jenseits der Weser sich damals alles bereits ad colonatum geneiget hatte. Wenigstens findet man davon keine Spur vor Henrich dem Vogler; und die Spruͤchwoͤrter: daß der Teu- fel die Westphaͤlinger aus dem Sacke ge- schuͤttet habe; imgleichen, daß sie ohne Treu und Glauben waͤren, charakterisiren Leute, die zer- streuet wohnten, und deren man vor einem ordentlichen Richter nicht recht maͤchtig werden konnte. Ein Vor- wurf der diejenigen nicht traf, welche in geschlossenen Haupt- erster Abschnitt. Hauptmannschaften lebten, folglich geschwind belangt und zu Erfuͤllung ihrer Verbindungen angehalten werden konnten. §. 13. Die erste Anlage der Natur. Solche einzelne Wohner waren Priester und Koͤnige in ihren Haͤusern und Hofmarken. Sie richteten uͤber das Leben ihrer Familie und Knech- te, ohne einander Rechenschaft zu geben. Jeder Hof war gleichsam ein unabhaͤngiger Staat, der sich von seinem Nachbaren mit Krieg oder Friede schied. Jeder Hausvater handhabete seinen eignen Hausfrie- den; und wie sie sich mehrer Sicherheit halber enger verbanden, ward diese Befugnis nicht aufgehoben. Keine Obrigkeit, und vielleicht nicht einmal eine gemeine Gottheit erstreckte sich in eines Mannes Wehre. Das gemeine Recht kam wie billig dem Hausrechte nur zu Huͤlfe. Si publice consulatur Sacerdos civitatis; sin privatim ipse paterfamilias precatus Deos. TAC. in G. c. 10. Man sagte daher paterna majestas. S. MARCIL. Int. L L. XII. Tabb. c. 24. und uͤberhaupt ist die Koͤnigliche Gewalt des Vaters in seinem Hause der Natur so gemaͤs, ARIST. Πολ. l. 2. daß das Gegentheil erwiesen werden muß; zu verstehn bey einzelnen Wohnern. Denn die Buͤrger- liche Gesellschaft hat schon mehrere Ketten, wie mehrere Absichten. Die Roͤmer merkten diesen grossen Unter- schied so bald nicht; und brachten zuerst viele laͤndliche Jdeen in die Stadt. Das verschiedene Alter dieser Re- publick liesse sich fast nach der allmaͤhligen Ausartung ih- res Bauer-Rechts in Buͤrger-Recht berechnen. Jhre erste Anlage kann schwerlich von solchen Leuten gemacht seyn, die bereits nach einem Griechischen Stadt Rechte gelebet hatten. B 2 (c) GE- Osnabruͤcksche Geschichte GEBAVER in diss. de patr. pot. 2. glaubt, daß solches zu Rom nicht ohne eine Art von Hausgerichte geschehen koͤnnen; und die von ihm angefuͤhrten Exempel beweisen auch, daß es so geschehen sey. Bey den Deutschen aber findet sich blos, daß der Mann, wenn er uͤber seine Frau Gericht gehalten, ihre naͤchste Anverwandten dazu gezo- gen habe. Accisis crinibus nudatam coram propinquis ex- pellit domo maritus ac per omnem vicum verbere agit. TAC. in G. c. 19. Jn der buͤrgerlichen Gesellschaft sind domestica zuerst ad rem publicam gezogen. Das Haus eines Mannes ist bey allen Voͤlkern sein Hei- ligthum gewesen. Und so lange aus demselben der ge- meine Friede nicht gebrochen wird, hat eine blosse Obrigkeit, welche nemlich ohne Herrlichkeit ist, kein Recht sich solches eroͤfnen zu lassen. Gegen einen Frie- debrecher aber wird jure belli nicht jure imperii verfahren. Die Regel ist allemal diese: Quid est sanctius quid omni religione munitius quam domus unius cujusque civium? hic aræ sunt, hic foci; hic dii penates, hic sacra, religiones ce- rimoniæ continentur; hoc perfugium ita sanctum omnibus, ut inde abripi neminem fas sit. CIC. pro domo 41. l. 21. 28. ff. de in jus voc. Jch kann daher mir auch gar nicht vorstellen, daß die Macht einer gemeinen oder oͤffentlichen Gottheit, aus deren Vollmacht die Obrigkeit in theokratischen Ver- fassungen handelte, sich ins Haus erstrecket habe. Es waͤre ein crimen læsæ paternæ majestatis gewesen, wenn die Familie im Hause den oͤffentlichen Gott anbeten wol- len. Denn ausser dem, daß dadurch Kinder und Knechte mit ihrem Herrn in communionem sacrorum publicorum gekommen waͤren: so haͤtten nach dem alten Costume, wo diejenigen, welche Jsraels Gott anbeteten auch Jsraels Unterthanen waren, Knechte und Kinder aus der vaͤter- lichen Gewalt ohne Mittel unter die Obrigkeitliche tre- ten muͤssen. Wehre heißt bey uns des Bauren Haus und innerer Hofraum. Wehrfester ist der Hauswirth. Jch finde nicht erster Abschnitt. nicht daß ein Haus in der Stadt oder im Dorfe jemals die Wehre genennt worden. Auch ein Mark-Kotter hat keine Wehre; es liegt also noch ein sensus eminens darinn; also daß keiner Wehre gehabt, als wer im Heerbann gestanden. Quisque a duodecimo ætatis anno sit in hundredo \& decima \& plegio liberali qui VVera vel Witte vel jure liberi dignus curat æstimari L L. Henrici I. c. 8. beym WILK. p. 241. Jnsgemein bedeutet Wehre so viel als Obhut, S. GRVPE in obs. rer. \& ant Germ. 24. Und ein Wehr ist der Mann der in seiner eignen und keiner fremden Obhut gestanden hat. Denn Wehr bedeutet auch Virum. Es hat dieser Satz noch seinen Nutzen in einer vollstaͤn- digen Erklaͤrung des juris aperturæ; des juris asylorum; und der Frage: ob eine Landes Obrigkeit das Recht habe, sich das Haus eines Edelmanns eroͤfnen zu lassen, wenn kein casus fractæ pacis publicæ vorhanden? Der- gleichen Sachen werden jetzt alle philosophisch entschie- den, und das ist sehr bequem. §. 14. Erste wahrscheinliche Vereinigung in Marken. Die gemeinschaftliche Nutzung eines Waldes, Wei- degrundes, Mohrs, oder Gebuͤrges, wovon ein jeder seinen noͤthigen Antheil nicht im Zaune haben konnte, vereinigte dem Anschein nach zuerst ihrer einige in unsern Gegenden. Wir nennen dergleichen gemein- schaftliche Reviere Marken; und Markgenossen waren vielleicht die ersten Voͤlker da wo man sich ein- zeln anbauete. Unser ganzes Stift ist in Marken, worin Doͤrfer und einzelne Wohnungen zerstreuet lie- gen, vertheilet, und die Graͤnzen derselben treffen mit keiner Landes-Amts-Gerichts-Kirchspiels- oder B 3 Bauer- Osnabruͤcksche Geschichte Bauerschafts-Graͤnze zusammen. Natur und Be- duͤrfnis scheinen allein die Eintheilung gemacht zu ha- ben; und man schließt daher daß sie aͤlter als alle uͤbrigen sind. Dem gemeinen Grunde und was dar- auf war, musten sie nothwendig einen Frieden wuͤrken, sich wegen einer bestimmten Nutzung und ge- wisser Rechte und Bruch-Faͤlle vergleichen, Auf- seher und Richter erwaͤhlen, und gewisse Tage zur all- gemeinen Versammlung haben. Eine Land Charte nach Marken wuͤrde vielleicht die beste Nachweisung in der alten Geographie seyn. Die Mark liegt immer in Friede; das ist: kein Ge- nosse darf sich seines Antheils nach Willkuͤhr gebrauchen, ohne den Frieden zu brechen, und Bruch-faͤllig zu wer- den. Beym Schluß eines jeden Holz Gerichts wird der Mark-Friede gemeiniglich ausdruͤcklich erneuert, oder auch nur auf das Holz und den Graß Anger erstreckt; indem man in grossen Marken, wo viel Heide ist, die willkuͤhrliche Abnutzung der Letztern frey laͤßt, und in den Frieden nicht mit einschließt. Die Markgenossen bewilligen den Frieden; und nur alsdenn, wenn sie dar- uͤber nicht eins werden koͤnnen, tritt das Holzrichterliche Amt ein. Solches muß allemal zum Frieden und nicht zum Unfrieden gehn. Bruͤche heissen die Strafen freyer Leute. Ein Knecht kann gestrafet; ein freyer Mann aber nur gebruͤch- tet werden. Auch dieses ist eine aus der alten deutschen Verfassung bey uns uͤbrig gebliebene Redens-Art; und man heißt die Straf- oder Land-Gerichte Bruͤchten- Gerichte. Der Bruch aber ist unterschieden, so wie einer am Land-Dorf-Kirchen-Schloß-Mark- Religions- oder Profan-Frieden gebrochen. §. 15. erster Abschnitt. §. 15. Jhre jetzige Verfassung ist noch wie die aͤlteste. So ist noch jetzt unsre Mark-Verfassung. Die wahren Genossen setzen sich selbst ihr Recht. Der Mark-Richter, Ober-Erb-Exe oder Holzgraf, wie er jetzt insgemein heißt, erkennet darnach in oͤffentlicher Versammlung, unter freyem Himmel; vollstreckt das Urtheil mit gemeiner Huͤlfe; durch Pfandung auf ofner Mark; und schließt den Uebertreter zu- letzt von der Gemeinschaft aus, wenn er sich nicht bequemen will; ohne sich an seine Person und Guͤter vergreifen zu duͤrfen. Jeder Genosse ohne Un- terscheid des Standes folgt dem Markgerichte, das er mit bekleidet; dem Richter welchen er sich erwaͤh- let, und der Abrede die er mit bewilliget hat. PIPER vom Marken-Recht in Westph. im I und II Ab- schn. hat zuerst gelehret, daß jeder Markgenosse vordem ein Leibeigner des Holzgrafen; und die ganze Mark ihm als Grund-Herrn zustaͤndig gewesen sey. Jch lasse dieses als moͤglich zu, wo saͤmtliche Markgenossen dem Holzgrafen zur Urkunde ein Grund-Word- oder Weide-Geld entrichten. Sonst aber, und hier im Stifte ist die Vermuthung fuͤr die Genossen. Die Heringhaͤuser waͤhlen noch jetzt ihren Holzgrafen. Und Graf ist Beamter aber kein Herr. Einige Marken haben erst in diesem Jahr hundert von der Landes-Obrigkeit der Ordnung wegen einen Holzgra- fen bekommen. Vorhin straften sich die Genossen jaͤhr- lich unter einander bey der Bank; und an einigen Orten geschieht dieses noch, eben wie in Gilden und Zuͤnften. B 4 ( b ) Jst Osnabruͤcksche Geschichte Jst kein Zeichen einer Herrlichkeit; Herrliche Gerichte wurden vor dem im Hofe oder im Hause gehalten. Waͤre der Holzgrafe Markherr: so wuͤrde die Pfandung durch einen Frohnen geschehn. Sie geschieht aber durch die Mahl-Leute, welches gemeine Maͤnner sind; Jn etlichen Marken, geht jedoch auch ein Holzgrafen Die- ner mit. Die Pfande werden unter gemeine Ver- wahrung gestellt. Die Pfandung wuͤrde den Leibeignen bis an seinen Heerd verfolgen, wenn der Holzgrafe ein Herr aller Genossen gewesen waͤre. Zwar pfandet der Holzgrafe jetzt auch oft im Hause. Allein blos mit gutem Willen des Be- sitzers, und zu seinem besten; um ihm kein lebendig Pfand von der Mark zu nehmen; oder ihm viele Kosten zu machen. Jeder Schuldner kann seinen Glaͤubiger, und so auch der schuldge Genosse, dem Holzgrafen ein Pfand folgen lassen. So wenig der Glaͤubiger als der Holz- grafe sind aber befugt, ihn mit Gewalt im Hause zu pfanden. Man soll ihm seinen Brunnen fuͤllen, seinen Backofen einschlagen (beydes zu verstehen auf gemeiner Mark) und ihn von aller Gemeinschaft ausschliessen. S. die Juͤlichsche Policey-Ordn. und die Auszuͤge beym PIPER l. c. n. 2. 3. in app. Der Adel und die Geistlichen koͤnnten sonst dem Holz- gerichte nicht folgen. Zwar haben beyde, obschon der Holzgraf uͤber Leib und Eigenthum nicht zu gebieten hat, bisweilen nicht folgen wollen. Allein mit Unrecht. Man findet die Exempel des Gegentheils beym PIPER l. c. in app. n. 3. p 180. 184. Und in Sachen des Pastors Crusen zu Engter, gegen die Mahileute wurde den 29. Jan. 1718. bey der Canzley zu Recht erkannt, „daß der Pastor als „ein Markgenosse sich in marcalibus nach Holzgraͤflicher „ jurisdiction zu richten und folglich den ihm angesetzten „Holz-Bruͤchten zu erlegen und dadurch das ihm abge- „pfandete Fuder Heu zu redimi ren schuldig sey.‟ S. LODTMAN in pof. Jur. Marc. Osn. th. 2. Auf eine An- frage erster Abschnitt. frage des Abten zu Jburg haben die Stifts-Staͤnde ein- mal Gutachtlich dafuͤr gehalten, daß der Holzgrafe ei- nen Verbrecher zum ehrlichen Pfahl verdammen koͤnne. Allein noch zur Zeit ist solches niemals in einer Mark fuͤr Recht gewiesen; in keiner Mark ist ein Pfahl oder Gefaͤngniß, welches sich nothwendig finden muͤste, wenn die Genossen Leibeigne des Holzgrafen gewesen waͤren. Und so bald der Holzgrafe jene Befugnis gegen einen Genossen haͤtte: so koͤnnte der Adel dem Gerichte nicht folgen. Es finden sich zwar die grausamsten und laͤcherlich- sten Leibesstrafen in den Holtings-Urtheilen; PIPER l. c. und KRESS vom Archid. Wesen in app. p. 140. Allein nie gegen einen Genossen; sondern allezeit ge- gen einen Unberechtigten oder Ausmaͤrker. Und hoͤchstens gegen einen der den heiligen Schnat-Baum faͤllet, und solchergestalt nicht den Mark-Frieden son- dern den Gottes Frieden bricht. Und man hat diese Strafen gar nicht fest setzen, sondern nur damit anzeigen wollen, daß ein Ausmaͤrker nicht des Mark- Friedens und der pœnæ conventionalis genoͤsse, sondern als ein Feind der Gnade und Willkuͤhr seines Ueber- winders leben muͤsse. Dies ist der esprit de loi. Und das beruͤhmte Roͤmische Gesetze de Sectione debitoris in partes hat wol ebeu den Sinn; und soll so viel bedeu- ten, daß der unvermoͤgende Schuldner seiner Glaͤubiger Gnade leben muͤsse; weil der Richter beyden nicht wei- ter helfen koͤnnen. Das Gerichte geht an, wenn der Holzgraf oder Unter- holzgraf die Bank spannet, das ist, mit der Hand eine Spanne auf dem gemeinen Tisch, wobey man sich setzt, gemessen, und dabey Hand und Mund verboten hat. S. MASCOV. in notit. jur. Osn. VII. §. 6. Diese Feyerlichkeit, welche nur noch an einigen Orten, als zu Alfhausen ꝛc. beachtet wird, hat die Wirkung, daß von diesem Augenblick an, der Gerichts-Friede zu dem Mark-Frieden tritt. Denn so bald wie die Span- nung geschehn, gehoͤren Schlaͤgerey und Scheitwort, welche bey der Bank vorfallen, zur Ahndung des Holz- B 5 gra- Osnabruͤcksche Geschichte grafen; vorher und nach aufgehobnem Gericht, wenn sich die Markgenossen auch an den Holzgrafen vergriffen, wuͤrde nicht er, sondern das Amt die Bestrafung haben. §. 16. Es sind mehrere dergleichen Jnnun- gen und Gerichte. Alle Arten von Gemeinschaften erforderten auf gleiche Weise einen Richter oder Schiedsmann; und die Mannigfaltigkeit der deutschen Gerichte ruͤhrt eben daher, daß jede Genossenschaft, eben wie jetzt unsre Jnnungen, ihre besondre Richter und Vorsteher hat- te, welche mit den Genossen nothduͤrftiges Recht fan- den. Daher kam es, daß oft einer drey Fuß uͤber der Erde, und ein ander darunter richtete, wenn die Genossen verschieden, und ein Theil derselben z. E. Blumwarig. der andre aber bloß Dustwarig war. Denn die Gesellschaft zur Mast konnte mit ihrem Richter nicht uͤber die Gesellschaft zum Brandholze richten. Wir haben mit unsern Begrif- fen von Grundherrlichkeiten und Erbgerichtsbar- keiten alle diese so begreiflichen Anlagen verdorben. Ein Grundherr richtet uͤber die Wurzel wie uͤber den Stamm, und laͤßt sich nicht drey Fuß uͤber die Erde weisen. Jn einem extr. prot. conf. cum Teckl. vom 8. Apr. 1652 heißt es: „Canzler Lohhausen versetzte es waͤre ein gros- „ser Unterscheid zwischen dem Holzgrafen zu Liene und im „Hagischen; massen Tecklenburgenses in diesem nichts „weiter als den Holzhieb drey Fuß uͤber der Erden zu „bestrafen, und zu Mastzeiten das Recht haͤtten, eine „sichere Anzahl Schweine zu treiben; uͤbrige excessus ge- „hoͤrten zur cognition der Jburgischen Beamte; die auch „des- erster Abschnitt. „desfalls in continua possessione bestanden ꝛc. wie durch Exempel erwiesen wirb. Jch koͤnnte mehrere dergleichen Faͤlle anfuͤhren. Eichen und Buͤchen werden Blumenholz genannt; und die in einem Walde zu Zimmer Holz und zur Mast be- rechtiget sind, heissen Blumwarige oder vollwa- rige Genossen. S. die Rechtsweisung vom Speller- walde in der Anl. n. I. beym PIPER l. c. in app. Wahre ist der Theil, den ein Voller Genosse in der Gemeinheit zu wahren hat. Manches Erbe hat zwey Wahren; und manches adliches Haus sechs und meh- rere Wahren Eine echte Wahre oder ein Echt- Wort wird oft derjenigen Befugnis entgegen gesetzt, die ein ander, etwan jure servitutis in einer Mark erlangt hat; oft aber auch fuͤr die Advocatie oder Gutsherrlich- keit selbst genommen. Und zwar also, daß alle Guts- herrn Echt-Wort; ihre Coloni aber gleichsam Unecht- Wort; oder aber bloß die Adlichen Echt-Wort ha- ben, indem sie ihre Guͤter vollkommen und nicht bloß zum Bau besitzen. Vermuthlich ist es mit der Erb-exen- schaft eben so; indem in einigen Marken alle Guts- herrn in andern aber gewisse Adliche| nur Erb-exen heissen. Erb-exe scheinet mir nicht von Erb- axt; sondern von Erb-echt herzukommen, und dem unechten Erben, nemlich dem Colono entgegen zu stehen. Dust ist Unterholz; bey den Englaͤndern Staub. Eben so wenig als eine Gaͤrber-Gilde uͤber die Schuster- Gilde urtheilen kann, ohnerachtet sie beyde mit Leder zu schaffen haben. HEINEC. de orig. \& ind. jurisd. patr. hat insbesondre die alte Herrlichkeit uͤber die Knechte zur Quelle der Grund- Gerichte gemacht. Jch wende gegen seine Thesin nichts ein. Sie muß aber sehr vorsichtig angewandt werden. Und die Anwendung, die er davon gemacht hat, ist so mager daß sie seinen Nahmen nicht verdienet. §. 17. Osnabruͤcksche Geschichte §. 17. Einige Beyspiele davon. Jch finde es unnoͤthig die verschiedenen Arten dieser Gemeinschaften und Rechtsfindungen zu beruͤhren. Jhre Einrichtung war eben so, wie die in den Marken; und der Gegenstand nur verschieden. Genossen eines Esches; einer Koppel; einer Heimschnat, eines Kirchen-Friedens, einer Weisung, eines Lohes, eines Mohres und andrer gemeinen Sachen, hatten andre Vortheile und andre Rechte. Niemand als ein Genosse konnte solche erkennen und weisen; und der Richter mogte so wenig als der Amts-Meister sich einer besondern Grund-Herrschaft anmassen. Jetzt hat der Landes-Herr verschiedene Bruchfaͤlle dieser Art zu strafen; und seit dem alle solche kleine Gemeinschaften in einen Staat erwachsen, koͤmmt es ihm zu, dafuͤr zu sorgen, daß sie ihren Vor- theil nicht zum Nachtheil des Ganzen suchen. Allein dieses bey Seite gesetzt, ist er in solchen Faͤllen bloß Richter und nicht Landes-Herr, und der Verlust sei- ner Bruch-Faͤlle darf ihm kein Recht geben, sich den loͤblichen Absichten einer solchen Jnnung zu wi- dersetzen. Wenn die ganze Gemeinde eins ist hat er nichts zu scheiden. Gemeiniglich fuͤhren dergleichen Junungs-Abschiede, den Nahmen von Sprachen oder Abreden, und sind die Bauer-sprachen, Bauer-gerichte, Hecken-sprachen und andre be- kannt. Esch ist ein gemeines Feld, das mehrere zusammen bauen. Hier erkennen die Genossen uͤber die Land- oder Wannen-Wege, uͤber die Betreibung der Stoppeln, uͤber erster Abschnitt. uͤber Pflug art, uͤber die Befriedigung und alles was zum Besten des Esches ist. Dies heißt vielfaͤltig die Bauersprache, welche jaͤhrlich gleich dem Holzge- richte abgehalten wird. Bisweilen ist auch der Holz- grafe zugleich im Esche Richter entweder weil der Esch aus der Mark genommen, und ihm das Richt amt ge- lassen, oder aber weil er als ein zufaͤlliger Genosse dazu erwaͤhlet ist. Koppel kann eben das bedeuten, weil es jede Gemein- schaft anzeigt; wird aber eher fuͤr eine gemeinschaftliche Weide genommen. Vor die Koppelsprache wuͤrde also Trifft und Uebertrifft gehoͤren. Heimschnaet ist insgemein in der gemeinen Mark ein Strich, welcher zwar zur Viehweide allen Genossen offen ist, zum Plaggenmatt aber einem Dorfe oder einer Bauerschaft allein gehoͤret. Erster wird auch wol der Kirchen-Friede, weil die Kirche im Dorfe liegt, genannt; hat aber sonst kein Heiligthum von der Kirche. Die Genossen einer Heimschnaet, finden also ihr eigen Recht uͤber Plaggenmatt, und was dazu gehoͤret; aber nicht uͤber Zuschlaͤge, Viehtrifft ꝛc. dieses gehoͤret fuͤr alle Markgenossen. Eine Weisung ist eben das; begreift aber auch wol Holztheil. Loh wird mehr vom Holze gebrauchet, welches ein oder mehrere Genossen zur Holznutzung vor sich, im uͤbrigen aber gemein haben. Loh begreift mehr als Dußtheil. Letzters ist nur ein privativer Unterholz- theil in der ofnen Mark. Wer bloß Recht zum Dußtheil hat, darf keine Eichen und Buͤchen darinn setzen, weil er sonst mit der Zeit den Eichel-Fall behaupten, und die Markgenossen zwingen wuͤrde, zur Mast-Zeit dafuͤr zu huͤten. Wenn die Mohr-Genossen ein winklichtes Mohr haben, muͤssen sie nothwendig sich einer gewissen Linie verglei- chen; damit einer den andern nicht absticht. Vor die Mohr- Osnabruͤcksche Geschichte Mohr-sprache gehoͤren also die Bruch Faͤlle, wenn jemand ausser dem Winkel sticht; oder die Mohr-Wege nicht breit genug laͤßt ꝛc. Alle diese Sprachen sind nun zwar mit dem Holzgerichte vereiniget, um der Rich- ter nicht zu viel zu machen. Jnzwischen koͤnnen sie doch davon unterschieden seyn; und es hat seinen Nutzen die- ses zu wissen. Wo sich ein grosses Mohr findet, ist der Verkauf des Torfes ausserhalb der Mark, nicht so leicht verboten; und es stechen die Koͤtter und Heuerleute gleich den Voll-Erben, weil Ueberfluß da ist. So wie aber diese Rechte bloß den Reichthum zum Grunde ha- ben: so muß auch der Mangel andre hervorbringen koͤnnen. Wenn z. E. in einem Esche bisher Recht gewesen ist, daß keiner vor einen gewissen Tag, um der Stoppel- weide willen, seinen Morgen pfluͤgen duͤrfen, und der Richter davon den Bruͤchten genossen: jetzt aber saͤmt- liche Genossen jenes Gesetz auf heben: so kann der Rich- ter sich dieser Verordnung nicht widersetzen. Wo der Landes-Herr Stoppel-Richter ist, muß er sich lediglich nach der Vereinbarung der Genossen richten. Von die- sen haͤngt es ab, ob sie die Stoppeln vor oder nach Bar- tholomaͤi, gehuͤtet oder ungehuͤtet, betreiben wollen. Der Bruchfall gehoͤret hernach dem Landes-Herrn als Richtern. Eben so auch in der Mark. Wenn saͤmtliche Genossen uͤber die Theilung eins sind: so kann der Holz- graf, weil er seine Bruchfaͤlle dabey verlieret, sich der Theilung nicht widersetzen. §. 18. Andre Vereinigung wegen Leib und Erbe. Durch alle diese kleinen Frieden in beschlossenen und unbeschlossenen Gemeinschaften war aber noch keines Mannes Leib und Erbe gesichert. Hieruͤber konnten alle diese verschiedenen Genossen kein Recht wei- erster Abschnitt. weisen; und der Hausvater der auf seinem Hofe als Koͤnig herrschte, hatte seinem Nachbaren nichts zu befehlen. Sie musten also noch einen besondern Frieden errichten, wodurch sie sich einander Leib und Eigenthum gewaͤhreten. Aller Wahrschein- lichkeit nach haben sie solchen nach dem Mark-Frieden gebildet; und schwerlich koͤnnen Menschen einen ed- lern Plan ihrer Vereinigung erwaͤhlen, als sich alle Nordische einzelne Wohner im Anfange erwaͤhlet haben. Friede ist der bequemste und gluͤcklichste Ausdruck, des- sen man sich in diesem Falle bedienen konnte; und ehe ein Fuͤrst den bannum einführte, war alles fredum; und aller Bann-Bruch Friede-Bruch. Dies ist die hoͤchste Gerichtsbarkeit; welche entweder ex dominio oder ex directorio yel imperio fließt. Letztere ist jetzt die regalis; und um zu wissen, von welcher Art eine Gerichtsbarkeit sey; muß man untersuchen ob die dar- unter stehende Leute, ehedem zum gemeinen Heerbann, oder zu eines Herrn Hofe gehoͤret haben. Und da ist meine Meinung, daß wo die Gerichts-gesessene zur ge- meinen Landfolge kommen; es sey nun, daß sie durch den Gerichts-Herrn oder durch das Amt bestellet wer- den, die Vermuthung pro regali jurisdictione; und wo sie im Gegentheil nicht folgen, die Vermuthung pro patri- moniali sey. Die Gruͤnde wird man in der Folge sehen. Und das macht auch, daß der Adel jenen Gemeinheits- Gerichten folgen kann, weil dort keine Frage von Leib und Gut war. §. 19. Formul dieser andern Vereinigung. Es muste ihnen nothwendig seltsam vorkommen, daß ein Nachbar den andern zum Tode oder zu einer Lei- Osnabruͤcksche Geschichte Leibes-Strafe verdammen sollte. Ein schlimmer Looß hatte keiner von seinem Feinde im Unfrieden zu besor- gen; und es verlohnte sich nicht der Muͤhe einen ge- meinen Frieden zu errichten, um Leib, Ehre und Gut durch Urtheil zu verliehren. Jhre Vereinigung gieng also lediglich auf Rettung und Erhaltung. Auf diesen grossen und vielleicht noch uͤberdem ge- heiligten Grundsatz baueten sie ihre Verfassung, und man wird fast im ganzen Norden kein Volk finden, welches ihn nicht zum Eckstein genommen habe. Wo ein Gesetzgeber davon abgegangen ist, hat er seine Vollmacht dazu von einer Gottheit entlehnt. Jeder Verbrecher und selbst der Moͤrder konnte daher sein Blut und seinen Leib loͤsen. Aufmerksamen Lesern der Geschichte wird dieses nicht entgehn. Alle Leib-und Lebens-Strafen sind zuerst in curia Domini zu Rechte gewiesen. Den Deutschen kam dieses seltsam vor. Vt primum togas \& severiora armis jura viderunt, arma duce Arminio corripiunt. FLOR. IV. 12. Bey ihnen hieß es: Cæterum neque animadvertere, neque vincire neque verberare quidem nisi Sacerdotibus permissum; non quasi in pœnam nec dutis jussu , sed velut Deo imperante, quem adesse bellantibus credunt. TAC. in G. 7. Und dieses galt bloß, wie man sieht, im Heere, wo eine strengere Krieges-Zucht nothwendig war. Silen- tium per Sacerdotes quibus tum \& coercendi jus est impe- rntur. ib. c. 11. Ausser dem Heere hatte also der Priester keinen goͤttlichen Beruf zum schlagen. Eben so uͤbergiebt das Parlement in England, cui tum (und nicht anders) coercendi jus est, die Gewalt uͤber Leben und Tod dem Feldherrn zur Krieges-Zeit. Die Roͤmischen Buͤrger hatten gleiche Rechte. Das ganze Volk konnte keinem Buͤrger ein Haar kraͤnken. Aqua \& ignis war alles was es ihm nehmen konnte; und dies ist die Ausschliessung eines erster Abschnitt. eines Mitgliedes aus der Gesellschaft, welche jeder Bund von Rechtswegen hat. Denn aqua \& ignis ist von gemei- nem Wasser und Brandholze zu nehmen. Der servus pœ- næ gab zwar hernach eine Wendung gegen jenen Grundsatz ab. Oder es hies: vitæ necisque potestatem sibi vindicarun: primum in plebejos obscuros. AMM. MARC. XXIII. Allein die Regel blieb; und in Gallien opferte man die Uebelthaͤ- ter den Goͤttern, was vor eine feine Wendung der Gesetzge- benden Macht! weil man sie nicht an Leib und Leben strafen konnte. CAES. de B. G. VI. Auch noch wird ein Edel- mann seines Adels, und ein jeder seiner Wuͤrde beraubt, ehe er an seinem Leibe leiden kann. Diese Wuͤrde schei- net jeder Haus-Herr in den alten Verfassungen gehabt zu haben, und die Jsraeliten welche Moses aus Egypten fuͤhrte, und die, weil sie lange zu Haufen und zum Heere versammlet blieben, eine strenge Krieges-Zucht noͤthig hatten, schienen sich um des willen bey den uͤbrigen Voͤl- kern eine so allgemeine Verachtung zugezogen zu haben; weil sie auf Befehl Gottes viele Leib-und Lebens-Stra- fen, anbey lauter Gesetze und wenige Willkuͤhren, Sprachen, Abschiede, oder populiscita und plebi- scita hatten. Die Strafen hiessen daher compositiones; oder composi- tiones legales; S. du FRESNE h. v. Luitur etiam homicidium certo armentorum ac pecorum nu- mero TAC. G. 21. It. LL. BAI. T. I. 7. 3. II. 1. 4. Es hieß daher aber vielleicht auch oftmal bey der vitiosiori progenie: magnas mihi debes referre gratias eo quod paren- tes tuos interfecerim, de quibus accepta compositione au- rum \& argentum superabundant in domo tua. GREG. TVR. IX. 19. §. 20. Mit Huͤlfe des Wehrgeldes. Zu einer solchen Einrichtung gehoͤrte nothwendig, daß ein jeder seine gewisse fest-stehende Taxe oder Wehrung empfieng; damit der beleidigte Theil seine C For- Osnabruͤcksche Geschichte Forderung nicht uͤbertreiben konnte: und daß solche im voraus verglichen und bestimmet wurde, damit der Schuldige nach seiner eignen Bewilligung ver- urtheilet werden konnte. Denn diese, und nicht ein willkuͤhrliches Gesetze nach der That, worinn die Partheyen ohnedem schwerlich uͤbereingekommen seyn wuͤrden, mogte ihn verbinden. Man hies solche ins- gemein das Wehr-geld Je hoͤher ein Preis war den einer auf seine Person erhielt, je mehr war er ge- sichert. Und der Unterschied des Wehrgeldes konnte die Klassen der Menschen; ihren verschiedenen Rang; und die Verhaͤltnis in allen Genugthuungen uͤberaus wohl bestimmen. Wer das Wehrgeld, wie es verglichen war, nicht bezahlen wollte, genos des gemeinen Friedens nicht weiter, und mogte seine Gefahr stehen. Er nahm und gab in der oͤffentlichen Versammlung weiter kein Recht; und keiner durfte ihm helfen, ohne ebenfalls von der Gesellschaft aus- geschlossen zu werden. Die leibeigne Magd hat jetzt ihre Wehrung noch; wel- che dem Gutsherrn unter dem Nahmen von Bette- mund bezahlet wird, wenn sie geschwaͤcht ist; und der Gutsherr wuͤrde auf gleiche Art fuͤr einen erschlagenen Knecht noch jetzt das Wehrgeld haben, wenn es nicht abgeschaffet waͤre. Wehre ist hier valor. Man sagt Geld und Geldes-ge- wehr. Wehrgeld ist also valoris valor. WACHTER v. Wehrgeld giebt eine andre Ableitung. Jene vom SPELLMAN. v. VVergeld ist wohl die beste. Der Koͤnig Eduard uͤbersetzt: VVere quod sit redemtionis suæ pretium in LL. tit. 12. beym WILK. p. 199. Unter den Angelsachsen war das Wehrgeld des Koͤnigs 30000 Thrymse; des Erzbischofen 15000; des Bischofen und erster Abschnitt. und Aldermanns 8000; des Generals 4000; des Prie- sters und Thans 2000 ꝛc. Die Englaͤnder wissen aber nicht recht mehr was sie aus den Thrymsen machen sollen. S. SPELLMAN h. v. WILKINS in gloss. ad LL. Angl. v. Manca und SELDEN. tit. hon ed. l. p. 204. Die Rech- nung scheinet aber so schwer nicht. Thrymse hat den Nahmen de tribus tremissibus, welche bey den Sachsen den schweren Solidum ausmachten. v. L L Sax. §. 17. beym LINDENB. p. 478. Und nun angenommen daß dieser schwere Solidus, gegen einen andern noch schwerern, welchen die Mercier hatten, sich wie unser courant zur specie verhalten habe: so ist die Stelle in jud civit. Lond. beym WILK. p. 71., wo 266⅔ Thrymse gegen 200 Soli- dos Mercios gerechnet werden, nicht irrig wie SPELL- MAN und andre davor gehalten haben. Parentibus occisi fiat emendatio aut guerra eorum portetur LL. Edw. conf. §. 12. Eine richtige Folge ihres Grund- satzes. §. 21. Und einer Gesamt-Buͤrgschaft. Es wurde weiter dazu erfordert, daß man sich ein- ander diese Wehrung versicherte, und sich dafuͤr mit gesamter Hand verbuͤrgte. Diese Buͤrgschaft mogte gleichsam die Stelle der obrigkeitlichen Obhut vertre- ten, und der Grund seyn, warum an einigen Orten ein Theil des Wehrgeldes der Gemeinheit, an andern aber dem Koͤnige entrichtet werden mußte. Durch jede Erhoͤhung des Wehrgeldes wurde die ge- meine Buͤrgschaft schwerer. Sie muste also wohl mit gemeiner Bewilligung geschehen, und der vornehmste Privat-Dienst mogte daher eines Menschen oͤffentliche Wehrung nicht erhoͤhen. Vielleicht zeigt dieses eini- ger massen den Grund warum der Kayser die C 2 Quelle Osnabruͤcksche Geschichte Quelle alles Adels ist. Ohne Zweifel heiligte ein Priester diese Gesamt-Buͤrgschaft zum Gottes-Frie- den. Denn auch dieser hatte Antheil am Wehr- gelde. Jn den spaͤtern Zeiten stand blos der Koͤ- nig in des Volkes und das Volk in des Koͤnigs Obhut. Benachbarte Voͤlker vereinigten sich gern miteinander uͤber das Wehrgeld, damit sie sich darnach einander Genug thun und einen Krieg ab- wenden konnten. Noch in den spaͤtern Zeiten waren diese Buͤrgschaften im Gebrauch. S. L L. Edowardi §. 20. beym WILK. p. 202. und dies war zu einer Zeit, wo man noch kein Geld hatte noch nothwendiger. Die Eingesessene eines Ge- richts waren die einzigen welche ihres Mitgenossen Hof und Land an sich nehmen, und ihre Buͤrgschaft tod saͤen konnten. Pars mulctæ regi vel civitati, pars ipsi qui vindicatur vel propinquis ejus exsolvitur. TAC. G. 12. Das Roͤmische Reich ist aus der Gesamt Buͤrgschaft ver- pflichtet, jedem Reichsgenossen zu seinem Rechte zu ver- helfen. Das Recht eines Mannes mißt sich nach seinem Stande. Und kein einzelner Reichs-Stand, sondern nur derjenige, der die allgemeine Vollmacht hat, kann die Gesamt-Buͤrgschaft mit einer Standes-Erhoͤhung be- schweren. Dies ist der Kayser; und er sorgt fuͤr die Ruͤck-Buͤrgschaft dadurch, daß er nur hinlaͤnglich An- gesessene erhoͤhet. STRABO L. IV. p. 197. Ed. par. de 1620. Maxime judicia de cæde Druidis commissa sunt, quorum multus est proventus. Von den 30000 Thrymsen (S. §. 20. n. c. ) bekam 15000 das Volk; und das uͤbrige der Verwandte. S. jud. civ. Lond. beym WILK. p. 71. Man wird dieses zu seiner Zeit bey den Franken und Sachsen sehen. §. 22. erster Abschnitt. §. 22. Wie weit sich diese Buͤrgschaft erstreckt. Endlich folgte es von selbst daß jeder Hausvater fuͤr seine Kinder, Gesinde und andre, die er auf seine Gruͤnde nahm, nothwendiger Buͤrge werden und bis auf ihre Wehrung haften mußte. Blos einen Gast konnte er drey Tage beherbergen ohne fuͤr ihn einzustehen; und jeder Fremde war ein nothwendiger Feind, so lange er keinen Buͤrgen hatte. Denn keiner war befugt auf die Rechnung der gemeinen Buͤrgschaft unsichere Leute aufzunehmen und zu hegen. Und der Fremden Schutz, die Geleits-Gerechtigkeit, das Recht Fremde ohne Buͤrgschaft zu herbergen, oder ein Wirthshaus zu halten, mußte in der Folge zu den Obrigkeitlichen Befugnissen gehoͤren. Der Wild- fang oder wie es bey uns heißt, der Biester-Freyen Sterbfall ist damit verknuͤpft. Und man findet leicht den Grund warum alle Fremde anfaͤnglich als Knechte angesehen wurden. Mit ihrer Haut konnten sie da- mals noch wenig bezahlen, und man borgte ihnen dar- auf das Geleit nicht wie jetzt. Deswegen wird der Hausherr propriæ familiæ fidejussor genannt in LL. Cnuti II. 8. Diese Buͤrgschaft liegt auch schon in dem System einzelner Wohner. Wie denn uͤberhaupt die Lehre von dem Wehrgelde ganz systema- tisch, und von dem groͤßten Einfluß in die deutsche Rechtsgelehrsamkeit ist. So wenig einer schaͤdlich Vieh auf die Gemeinheit laufen lassen darf, ohne den Scha- den zu bezahlen; eben so wenig kann er unsichere Leute hegen, ohne fuͤr sie einzustehen, und sie wenigstens dem Beschaͤdigten darzustellen, noxæ dare. Quilibet homo habeat suam fidejussionem \& fidejussor illum ad quodlibet C 3 jus Osnabruͤcksche Geschichte jus ducat \& custodiat. LL. Edgari II. 6. Qui voluerit se teneri pro libero, sit in plegio. Guil. Conq. L. 64. Si quis hospitaverit privatum, poterit eum habere noctibus duabus tanquam liospitem --- quem si tertia nocte hospi- tatus suerit, habeat eum ad rectum tanquam de propria fa. milia. LL. Edovardi c. 27. beym WILK. p. 202. Und da- hin zielet auch das deutsche Sprichwort: Ein dreytaͤgi- ger Gast ist jedem eine Last. Dieses Gesetz that eine seltsame Wirkung auf die Hoͤflichkeit der Deutschen. Wenn ein Gast von ihnen gieng: so wurden sie mon- stratores proximi hospitii \& comites. TAC. G. 21. Denn wenn der Fremde unter dem Wege zum naͤchsten Nacht- Lager etwas verbrochen haͤtte: so wuͤrde der erste Wirth fuͤr ihn haben bezahlen muͤssen. Und dies ist vermuthlich die Ursache warum der Gast hostis hies. Wie der Fremde endlich in den Koͤnigs- Schutz kam: genoß der Koͤnig ⅔ des Wehrgeldes; und da folglich der Koͤnig fast sein ganzes Haupt hatte: so beerbte er ihn auch als Knecht. Weil keiner als derjenige, der die gemeine Vollmacht hatte, die gemeine Buͤrgschaft beschweren konnte. Und in dieser Hinsicht gehoͤret der Juden-Schutz ad regalia; Die Regalitaͤt des Geleits, des Schutzes ꝛc. beruhet darin, daß ein Fremder auf gemeine Rechnung ohne Buͤrgschaft geduldet wird. Und wer haͤtte ein Wirthshaus halten wollen; wenn er dem Staat vor alle aufgenommene Gaͤste haften muͤssen? §. 23. Einige Folgen hieraus. Das eigentliche Wehrgeld eines Erschlagenen gehoͤrte aber dessen naͤchsten Verwandten, wenn er keinem Herrn angehoͤrig gewesen war. Diese wa- ren aber auch dagegen verbunden fuͤr ihn zu haften; also daß der Gemeinheit eigentlich nur die Waͤhr- Buͤrg- erster Abschnitt. Buͤrgschaft gegen Benachbarte oblag. Vermuthlich liegt hierinn der Grund des Mit-Eigenthums, welches eine Familie zusammen an allen Guͤtern hatte; und warum ein Herr ohne ihre Bewilligung solche nicht veraͤussern, vermachen und beschweren konnte. Denn ihre Buͤrgschaft wuͤrde sehr gefaͤhrlich gewesen seyn, wenn sie nicht gleichsam ein gesetzmaͤßiges Unterpfand, oder jenes Mit-Eigenthum daran gehabt; oder wenn auch nur die Vormundschaften eine ander Linie als die Erbfolgen gehalten haͤtten. Die Entlassung aus der Vaͤterlichen oder Herrlichen Gewalt, war gewisser massen die Aufkuͤndigung der bisherigen Buͤrgschaft. Sie muste daher oͤffentlich geschehen; und eine Ver- aͤnderung in der eingefuͤhrten Erb-Folge sehr schwer, und ohne eine allgemeine Einwilligung nicht vorzunehmen seyn weil die Ordnung der Buͤrgschaft dadurch verruͤcket wurde. Wie die Leibes-Strafen aufkamen, und Hof-Recht Voͤlker-Recht wurde, mogte diese Noth-Haft der Verwandten mit Recht das grausame Gesetz der Sachsen heissen. Was der Priester bekam, konnte die Versoͤhnung oder Suͤhnde; das was der Koͤnig oder der Staat bekam, ein Bruͤchte; und was die Verwandte be- kamen Wehrgeld heissen. Allein die Schriftsteller nennen eins durchs ander Werigeldum, und man sieht leicht, wie sich diese verschiedene Begriffe verwechseln koͤnnen; da im Grunde alles von der Wehrung kam. Suscipere tam inimicitias seu patris seu propinqui quam a- micitias necesse est. Nec implacabiles durant. Luitur enim etiam homicidium certo armentorum vel pecorum numero. Recipitque satisfactionem (i. e. Werigeldum) universa do- mus. TAC. G. 21. C 4 ( c ) Osnabruͤcksche Geschichte HOFMAN in Obs. Iur. Germ. l. 3. und andre finden dieses Gesetz hart, weil solchergestalt die Unschuldigen fuͤr den Schuldigen bestraft wurden. Allein einmal hatte die Buͤrgschaft durch das Wehrgeld seine bestimmte Graͤn- zen, und war in den mehrsten Faͤllen gesichert. Es ver- pflichtete den Vater zur guten Kinderzucht; und den Herrn zur Wahl eines guten Gesindes; verknuͤpfte die Verwandschaften; verhinderte die Hegung unsicherer Leute, womit jetzt oft ein Land beladen wird; und der Staat haftete mit Recht in subsidium, wenn er Land- streicher ohne Buͤrgen duldete. Uebergab er einer Gott- heit; oder einer Obrigkeit die Vollmacht, auf die ge- meine Buͤrgschaft Geleit zu geben: so war dieses seine Schuld. Kurz die Ungerechtigkeit dieser Verfassung ent- stand nicht eher, als bis gewaltige Herren Laͤnder er- oberten; die urspruͤnglichen Contrahenten in Untertha- nen verwandelten; und Leute fuͤr einander haften lassen wollten, die dazu ihren Willen nicht gegeben hatten. Mit der Monarchie muste also dieses Gesetz nicht lange bestehen koͤnnen. Heredes successoresque sui cuique liberi; \& nullum testa- mentum. Si liberi non sunt proximus gradus in successione fratres; patrui; avunculi. TAC. G. 20. Nullus heredem suum exheredem faciat. LL. Saxon. 54. beym LIN- DENBR. p. 478. Jn Daͤnnemark wird noch jetzt des Koͤnigs Erlaubnis zu einem guͤltigen Testament erfor- dert. Beylaͤuffig muß ich hier erinnern, daß ich die vorangezogene LL Sax. fuͤr eine spaͤtere und unsichere Rapsodie halte. Das oͤftere: morte moriatur; ist im Mosaischen Styl; der zwar oft von Koͤnigen aber nie von Voͤlkern affectiret worden; und die æstimationes vul- nerum sind ausschweifend. z. E. ambo testiculi 1440. Schilling: d. i. nach damaliger Wehrung in l. fin. ib. 86400 Scheffel Haber. Der lex crudelissima Saxonum, welchen K. Ludewig der Fromme aufhob, ist bekannt; man streitet aber uͤber dessen Jnhalt. Jch vermuthe daß die Aufhebung in bessern Latein, sonst aber in terminis Childeberti II. reg. Franc. erster Abschnitt. Franc. gefaßt gewesen: De homicidio ita jussimus observa- ri ut quieunque ausu temerario alium sine causa occiderit, vitæ periculum feriatur; \& nullo pretio redemtionis se re- dimat aut componat. Et si forsitan convenerit, ut ad so- lutionem quisque descendat, nullus de parentibus \& amicis ei adjuvat. Nisi qui præsumserit ei aliquid adjuvare suum Werigeldum omnino componat. Quia justum est ut qui injuste novit occidere discat juste morire. Cap I. 18. beym BALVZ. In LL. Edmundi §. f. wird den Verwandten das beneficium derelinquendi homicidam unter dem Be- dinge gestattet, daß sie ihm kein Essen und Trinken rei- chen und auch an seinem Wehrgelde keinen Antheil ha- ben sollten. Jm Stift Osnabruͤck verlohr sich das Wehr- geld im XV Sæc. wovon zu seiner Zeit. Jm Daͤnischen wurden im Jahr 1540 die Verwandte von der Mithaft befreyt. S. HEIMERICH in der Nordfres. Chronick III. 5. p. 246. §. 24. Nebst der Nothwendigkeit die Bruͤch- ten-Taxen festzusetzen. Die Richterliche schwankende Willkuͤhr wurde zu- gleich durch das Wehrgeld ungemein verhindert; und um derselben endlich auch nicht den geringsten moͤgli- chen Raum zu geben: so wurden alle Wunden nach der Maasse berechnet, alle Glieder auf das sorgfaͤltig- ste gezaͤhlet; und jedes zu einem besondern Anschlag gebracht. Der Richter behielt nicht die Macht von dem linken Zaͤhe auf den rechten zu schliessen. Sein Amt war die Gemeine zu fragen; und dieser ihre Pflicht, Recht nach der Abrede zu weisen. Aus einem hartnaͤckigen Triebe zur Freyheit verbann- ten sie alle moralische Bewegungs-Gruͤnde, weil Einbildung und Laune zu viel dabey wuͤrken. Sie C 5 dul- Osnabruͤcksche Geschichte duldeten keine geschriebene Gesetze, und uͤberall wo dergleichen eingefuͤhret wurden, geschahe es von O- brigkeiten welche die Gesetzgebende Macht des Volks untergraben wollten. Denn so bald ein Richter die Gesetze und nachwaͤrts die Rechtweisungen und Auslegungen in einem Buche hatte: so fragte er nicht das Volk, sondern sein Buch und zuletzt fremde Ausleger und Rechte. Das Archiv der Gesetze war in dem Gedaͤchtnis aller Maͤnner. Die Markge- nossen haben sich allein bey diesem Rechte erhalten; weil das Maͤrker-Recht nie beschrieben und durch das Roͤmische nicht ist ersetzet worden. Die ganze alte Rechtsgelehrsamkeit schien keinen wichti- gern Gegenstaud zu haben. Si pollex abscindatur XX Sol. Si pollicis unguis abscindatur III Solidis emendetur. Si quis indicem digitum VIII Sol. \&c. LL. Aethelst. beym WILK. p. 5. Und man findet dergleichen fast in jeder alten Dorf-Ordnung. S. LL. Burg. tit. XI. §. 48. LL. Baj. tit. 3. c. I. LL. Rip. tit. 1. 2. LL. Fris. tit. 22. L. Sal. tit. 19. \&c. Man lacht jetzt uͤber dergleichen alte Gesetze; und laͤßt sich dafuͤr von jeder Obrigkeit als ein Knecht nach Willkuͤhr strafen. Es wird aber kein Land seyn, worinn sich nicht noch eine gewisse Bruͤchten-Taxe fin- det; so daß z. E. eine Ohrfeige, ein Schlag ꝛc. seine gewisse feststehende Geldstrafe hat; welche ein Beamter nicht verhoͤhen soll. S. von ungewoͤhnlichen Bruͤchten in den Bischofl. Osn. Capit. beym KRESS. in app. p. 3. Ss. Das Geschichtgen von der Ohrfeigen- Taxe zu Rom, da einer fuͤr 25 Asses allen Leuten ins Gesichte schlug, beweiset das Alterthum dieser Taxe; und auch wiederum dieses, daß dasjenige was bey ein- zelnen Wohnern gut ist, sich in der buͤrgerlichen Gesell- schaft nicht schickt. Der Schatten des damaligen Richterlichen Amts zeigt sich erster Abschnitt. sich noch in dem Pfandspiel. Der Richter fraͤgt: was soll der thun dem das Pfand gehoͤrt? Man siehet daß ein Genie das Wehrgeld erfunden habe; und man wuͤrde die Alten fuͤr sehr dumm ansehen, wenn man glaubte, daß sie quantitatem actionum moralium nicht gekannt haͤtten. Allein in ihren Rechtsweisungen haben sie nicht leicht darauf zuruͤckgesehen; und die Ge- fahr hat ihnen geahndet, welche die Freyheit dadurch erlitten hat, daß man dem Richterlichen Arbitrio hierin so viel nachgegeben hat. Alle geschriebene Gesetze der Longobarden, Franken, Sachsen, Gothen, Burgundier ꝛc. sind von Obrigkei- ten, die ihre Herrschaft fest-setzen wollen, befoͤrdert wor- den; wie der Augenschein zeiget. Es ist sonst merkwuͤr- dig daß die Angelsachsen auch nicht einmal die Straf- Fasten der Bischoͤflichen Willkuͤhr uͤberlassen wollten. S. den modum imponendi pœnitentiam inter LL. Eadgari beym WILK. p. 89. oder WHELOC. p. 71. Die Fasten sind darinn auf jedes Verbrechen bey Jahren, Wochen und Tagen zu Recht gewiesen. Und MONTESQ. im Espr. de Loix XI. 6. bemerkt mit Recht, daß die Angelsachsen diesen Geist der Freyheit aus den deutschen Waͤldern mit gebracht haͤtten. Daher war es unmoͤglich einen Mann ausserhalb seiner Heymath zu Recht zu stellen. Man muß aber auch vor- aussetzen, daß er auf ein frey Geleit reisete und nicht als Knecht verurtheilet werden konnte. Nicht blos Ge- sandten, sondern alle geleitete Personen geniessen billig dieses Rechts; und im H. R. R. alle oͤffentliche Bediente. Blos als Knecht kann einer ausserhalb seinem Vaterlan- de verdammet werden; und in dessen Ruͤcksicht heißt es: Peregrina judicia generali sanctione prohibemus. Quia in- dignum est ut ab externis judicetur, qui provinciales \& a se electos debet habere judices. S. ANSEGISI. Coll. Ca- pit. Caroli M. \& Lud. P. VII. 230. §. 25. Osnabruͤcksche Geschichte §. 25. Von den eigentlichen Genossen der zweyten Vereinigung. Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, daß man diese Vereinigung eine Manie, und deren Eingesesse- ne Maͤnner genannt habe. Jch muß mich wenigstens dieser Ausdruͤcke bedienen; und in der Mark nennt man noch jetzt die gewahreten Genossen Maͤnner oder Erb-Maͤnner. Es ist weiter fast nothwendig, daß einzelne Wohner, welche sich wegen Leib und Gut vereinigen und verbuͤrgen, aus ihrer Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-Last machen; indem es sehr unbillig sein wuͤrde, jeden Kopf mit gleicher Last zu beschweren. Jch kann diese Erb-Last mit Recht die Wehre heissen; Und also war der wahre Genosse dieser Vereinigung ein Mann der eine Wehre oder Civil-Wort-Staͤtte besas. Das Ge- gentheil von diesem waren Leute. Und der Leut ist derjenige, der keine eigne Wehre besitzet, sondern einem andern angehoͤret. Man wird auch leicht ein- sehen, daß so wie die gemeine Obhut, welche aus der Gesamt-Buͤrgschaft entstand, eine Vollmacht der Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich- keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Maͤnner zu Leuten werden musten. Und daß man endlich in den neuern Zeiten nur eines Schlusses noͤthig gehabt habe um Kayser und Koͤnige zu so genannten Grund- und Territorial-Herrn zu machen. Denn der Leut besitzt kein echtes Eigenthum. Jn den Woͤrtern Germania, Ingermania, Caramania \&c. ver- erster Abschnitt. vertritt Mania unser heutiges Reich. Und der Unter- scheid zwischen beyden ist wol; daß jenes einen freyen; dieses einen bedeckten Waffen-Verein anzeiget. Jn je- nem ladet der erwaͤhlte Koͤnig oder Heerfuͤhrer die Maͤn- ner zur Heer-Versamlung ein, und diese Einladung heißt Mannitio. Libertatis autem vitium est, ut jussi non conveniunt. TAC. G. 11. Jn diesem ist Aufbot, ban- nus. Das Wort Mannia erhielt sich eine Zeitlang; und man sagte noch unter den Fraͤnkischen Koͤnigen: Comes cum Arimannia; an statt comes cum comitatu vel banno suo. Man sieht dieses am deutlichsten in Capit. ap. BA- LVZ. T. I. p. 207. wo es noch in rubro nach dem alten Stil heißt: de mannitione in hostem; in nigro aber steht: similiter \& qui jussionem regiam in hoste bannitus irruperit. HINCMAR ad Ep. Franc. cit. PYTH. v. Mannire in gloss. ad Cap. beym BALVZ T. II. giebt uns den Schluͤssel da- von in folgenden: Prius per manninas veniebant, excogita- verunt quidam ut per bannos venirent ad placita; quasi propterea melius esset, ne ipsas manninas alterutrum solve- rent. Hoc ideo facientes ut ipsi bannum acciperent. Das heißt auf gut deutsch: die Amts-Bruͤder vertagten sich bis dahin bey Strafe einer Viertel-Tonne Biers, welche sie unter sich vertrunken. Der Gildemeister aber ließ sie nun bey Strafe des Bann-Bruchs aufbieten, damit er das Geld allein behielte. Dergleichen Veraͤnderungen erlebet man noch diese Stunde bey den Holzgerichten. An einigen Orten werden noch jetzt die Edelleute blos avisirt und nicht citirt. S. Designation etlicher Perso- nen so durch die Bischoͤfe von Wuͤrzburg mit avisamen- ten ꝛc. in STRUVERS Reichs-Archiv. T. III. p. 330. Spaͤter hiessen sie Arimanni, liberi Erimanni. S. DU FRESNE v. Arimanni. Das Wort Gow dessen sich hier etliche bedienen schei- net mir unbequem, weil es eben wie Reich einen be- deckten Verein anzeigt. Wenn z. E. hundert Hoͤfe an einem austretenden Flusse liegen: so wird jeder Hof; aber nicht jeder Kopf, zur Unter- Osnabruͤcksche Geschichte Unterhaltung des Deiches verpflichtet seye. Natur und Billigkeit bringen dieses mit sich. Ein anders ist bey ziehenden Voͤlkern; wo keine Hoͤfe; sondern Leiber zu verthaidigen sind. Die Sueven standen auf ziehenden Fuß, weil sie mit ziehenden Voͤlkern zu kriegen hatten; und daher ihre Wehre verstaͤrken musten, wovon unten. Wehre ist allezeit tutela \& defensio; diese giebt das ca- put civile; und sie macht valorem. Kinder und Knechte sind non valeurs in oͤffentlichen Lasten. Ein Mann hieß daher auch Vir. Wehr. Anglos. VVaer. Goth. VVair \&c. alles zu verstehen von dem Manne capite civili præditus. Wir haben diese Begriffe mit der Freyheit verlohren; und man fuͤhlet es auch bey dem ersten Buche der Insti- tutionum Iustin. daß die lateinische Sprache einen glei- chen Verlust erlitten, und keine Worte hatte, jene unter- schiedene Verhaͤltnisse in statu politico auszudruͤcken. Vir ward schon wie unser Mann von jedem Menschen maͤnnlichs Geschlechts gebraucht; die Begriffe des Tri- bonians kaͤmpfen vielfaͤltig mit seinen Worten. Er kann seinen Plan de his qui sui vel alieni juris sunt, aus Man- gel des Ausdrucks so wenig erschoͤpfen als gehoͤrig ver- binden. Wenn Wehre caput ist; wie denn Bar noch jetzt dafuͤr gebrauchet wird. S. PELLETIER v. Bar. So sind Let und Lit membra und der Ausdruck ist ganz passend. Wo der Koͤnig caput omnium ist, verwandelt sich alles in Leute; und dieses scheinet mir der Grund zu seyn, warum bey zunehmender Koͤniglichen Gewalt das VVere- geld sich in Leutegeld verwandelte. Die ersten Leute mogten kein eignes Wehrgeld ha- ben. Wie aber alle Maͤnner Leute wurden; so be- hielten sie ein eignes Leutegeld. §. 26. Von ihrer Krieges-Verfassung. Jn Ruͤcksicht auf den Krieg war die Mannie eine Heer- erster Abschnitt. Heermannie oder ein Heerbann. Und weil dazu niemand einen Knecht an seinen Platz schicken mogte: so war der Stand eines Mannes oder Heer-Mannes nothwendig ein Ehrenstand. Wenn sie auszogen geschahe es unter der Fahne Got- tes; und nicht unter der Fahne eines Herrn. Jhr erwaͤhlter Richter zu Hause war ihr Oberster im Fel- de. Sie dienten, wenn man es einen Dienst nennen kann, ohne Eid und ohne Sold; und fochten fuͤr ihren eignen Heerd; Bruder bey Bruder, Nachbar bey Nachbar. Der Richter mahnte sie auf, ohne Ge- bot; und der Priester war im Nahmen Gottes der General-Gewaltiger. S. §. 25. die n. a. b. Das bannire folgte dem mannire; der Heribannus der Arimania; und der Bannalisi dem Mann. Wenn es erlaubt gewesen waͤre einen Knecht an seinen Platz zu schicken: so wuͤrde des Richters Knecht bald die Stelle des Obersten vertreten haben. Der Wehr oder Mann muste also selbst kommen; und der Krieges- Stand ein nothwendiger Ehren-Stand werden. Mann muste auch daher ein Ehrenwort seyn; weil es in der zweyten Periode, wie der Lehn-Dienst den Heer- bann verdrungen hatte, dem Lehnmanne gegeben wurde. Gleiches Schicksal hatte Bar oder Baro, unter den Franken, indem es in eben dieser Periode, dem Koͤnigs-Leut beygelegt wurde. Effigies \& signa quædam detracta lucis in prælium ferunt. TAC. G. 7. Hinc veteranarum cohortium signa; inde de- promtæ sylvis lucisque ferarum imagines, ut cuique gent i inire prœlium mos est --- obstupefecerant obsessos. Hist. IV. 22. Non casus nec fortuita conglobatio turmam aut cuneum fa- cit, sed familiæ \& propinquitates. TAC. G. 7. Bey dieser Vor- Osnabruͤcksche Geschichte Voraussetzung musten z. E. alle Piqueniers, alle Lanz- Knechte, alle Dragoner in einem Bezirk zusammen woh- nen. Jch vermuthe aber doch, daß dieses nur in der Suevischen Verfassung (S. §. 10.) Statt haben koͤnnen. Und in dieser mogten auf solche Art die Longobarden insgesamt einige Cantons Lanzen-Traͤger ausmachen. Denn L ongobardus ist Λογχοφόϱος und Λαγϰια eine Lan- ze ist ein uraltes Gewehr der Celten. DIOD. SIC. V. GELL. XV. 20. Weil die Macht der Infanterie damals auf der Lanze beruhete: so mogten sich die Longobarden leicht in Ansehen setzen. TAC. G. 40. S. §. 25. n. a. S. §. 19. n. a. §. 27. Und Aehnlichkeit mit den Mark- Genossen. Die Mannie mogte im uͤbrigen nach der Mark gebildet seyn. Die Versammlung geschahe unter offenen Himmel; der Richter wurde erwaͤhlt; das Recht von den Maͤnnern gewiesen; und das Ur- theil mit gemeiner Huͤlfe vollzogen; die Ausschliessung aus der Gesellschaft war ihre letzte Befugnis; und der Mann blieb in seinem Hause Anfangs noch immer sicher. Weil aber nicht alle Sachen vor den jaͤhr- lichen fest-stehenden Versammlungen abgethan wer- den konnten: so schoͤpften sie einige weise Maͤnner aus ihrem Mittel, mit welchen sich der Richter oͤfter versammlen, und die Streitigkeiteu entscheiden konnte. Man hieß diesen engern Ausschuß Schoͤpfen Da diese nicht anders als aus ihrem Mittel genommen werden konnten: so muste ein Schoͤpfe nothwendig ein Mann und kein Leut seyn; und seine vollkomme- ne Wehre besitzen. Da weiter keine Buchstaben im Ge- erster Abschnitt. Gebrauch waren: so mußten alle guͤltige Handlungen vor Gerichte oder doch vor einigen Schoͤpfen ge- schehen; und in Ewigkeit richtig seyn, wenn sie uͤber aller Maͤnner Gedenken nicht anders gewesen wa- ren. Es mußte lediglich derjenige Zeugniß geben koͤnnen, welcher dem Gerichte beywohnen konnte, folglich seine Wehre besaß. Und wie endlich der Ge- brauch aufkam, sich zu gewissen Sachen einen Rich- ter zu waͤhlen: so musten in der That die dabey be- findliche Zeugen erwaͤhlte Schoͤpfen; und die deutschen Zeugen von den christlichen Zeugen gar sehr unterschieden seyn. Eliguntur in iisdem conciliis \& principes (Vorsteher) qui jura per pagos vicosque reddunt. Centeni singulis ex plebe comites consilium \& authoritas adsunt. TAC. G. 12. Die Ursache warum diese Wahl in conciliis majoribus geschahe, mogte diese seyn, weil die ganze Nation wissen muste, wie die gemeine Botschaft, welche von einem Vorsteher zum andern gieng, das Jahr durch laufen sollte. Auf gleiche Art muß jetzt der Beamte wissen, wer das Jahr Bauer Richter sey. Denn an diesen werden die Befehle gesandt. Der numerus centenarius scheint sich, auf die enregimenti rten Sueven eher als auf andre zu beziehn. Diese centeni comites sind keine Schoͤpfen, sondern der ganze Gerichts-Umstand. So bald alles versammlet ist; hoͤret die Vollmacht des Ausschusses auf. Am Goͤdinge, am Holt-dinge ꝛc. giebt es keine Schoͤpfen, weil es jaͤhr- liche ungebotene Dinge sind, wobey jeder erscheinen muß. Ein anders ist beym Bottinge; beym Gow-gerichte ꝛc. vor welchen bloß verbotete oder verabladete Personen er- scheinen. BRVMMER de Scabinis hat die Sache nur verworren. Und eben so geht es andern mit der Lehre de Sagi-Baronibus, Racimburgis, Heimburgis, Senatori- bus, Sapientibus \&c. Man unterscheidet den Scabinum in libero populo nicht genug von den Sages barons in cu- D ria Osnabruͤcksche Geschichte ria regis; und von den Rath-buͤrgern in curia municipali. Jus curiæ \& jus populi ist unterschieden. Seit dem aber die Wehren sich in Leute verwandelt; ist der Schoͤpfe auch zu Hofe gegangen; und der Rath-buͤrger oder weise Mann in curia, Schoͤpfe titulirt worden. Die Noth brachte endlich ein Gesetze hervor, daß man bey den Sachsen einem Contumaci das Haus anzuͤnden, und ihn auf solche Art heraus bringen konnte. Allein man durfte ihn nicht heraus hohlen. S. LL. Hlotar. \& Eadrici §. 16. \&c. STIERNHELM de jure Sueon. c. 5. Dies ist die deutsche Verjaͤhrung ultra hominum, i. e. Dingpflichtiger Maͤnner memoriam. Man sieht daher auch leicht den Grund, warum keiner Zeuge seyn konn- te, als wer zu demselben Dinge, wofuͤr die Sache ge- hoͤrte, pflichtig war; und warum folglich jeder Zeuge eine Wehre oder Erb-Echt (Orf-acht.) eigen Gut be- sitzen muste, weil er sonst kein Dinapflichtiger seyn konn- te; und warum diese Art der Verjaͤhrung bey den Roͤ- mern, welche Buchstaben hatten, und in den Zeiten, worinn man Gerichts-Scheine nahm, minder erfordert wurde. DREYER in tr. de cespitalit. requis. in testibus hat noch einen andern Gesichts-punkt erwaͤhlet. Die christliche Religion, welche das Zeugniß des Menschen dem Zeugniß des Wehren gleich gemacht; und die Lan- des-Hoheit welche alles in Leute umgeschmolzen, con- trastirt besonders mit diesem Theile der deutschen Rechts- gelehrsamkeit. Der deutsche Zeuge ist ein Scabinus electus. Und ein er- waͤhlter Richter mit dreyen solchen Zeugen, gab eiu gerichtliches Document, nachdem judex cum tribus scabinis ad figuram judicii genug war. Daher ist das Testamentum coram parocho \& tribus testibus; und das In- strumentum coram Notario \& tribus testibus, einem gericht- lichen gleich geachtet worden. Parochus \& Notarius sind hier electi judices; und die Zeugen scabini electi. Es hat dieses noch seinen taͤglichen Nutzen und besonders in adli- erster Abschnitt. adlichen Familien Vertraͤgen, welche nach diesen Grund- saͤtzen nicht gleich als instrumenta privata zu betrachten sind. §. 28. Noch einige allgemeine Anmerkungen daruͤber. Jn Sachen welche nicht durch die ordentliche Versammlung, durchs Geschrey, oder durch schoͤpfenbare Maͤnner erwiesen oder entschieden werden konnten, musten sie ihre Zuflucht zur Gottes-Probe und zum Gottes-Urtheil nehmen. Und vielleicht fuh- ren sie damit sicherer als wir mit unserm Reinigungs- Eyde. Auch darinn zeigt sich der Geist der Frey- heit, daß sie zweifelhafte Sachen lieber durchs Loß, durchs Wiehern eines Pferdes und durch das Ge- schrey der Voͤgel, als durch Macht und Willkuͤhr entscheiden lassen wollten. Oeffentliche Ver- brechen kannte man nicht; und oͤffentliche Anklaͤ- ger noch weniger. Dagegen aber war der belei- digte Theil zur Klage oder zur Fehde verbunden; eine kluge Wendung, um den Folgen vorzubeu- gen welche aus ihrem Grundsatze: Wo kein Klaͤger ist da ist auch kein Richter, entstehen konnten. Wer eine Beleidigung einsteckte, wurde wie der Schuldige verbannt. Die ordentliche Versamlung geschiehet stato die \& tem- pore. Das Geschrey aber ist die ausserordentlich zu- sammen gerufene oder zusammen geschriene Versam- lung. Eben so ist ein Goͤding von dem Schrey- Goͤding unterschieden. Wir sprechen jetzt noch: der Glockenschlag fuͤr die Eingepfarrete. D 2 ( b ) Die Osnabruͤcksche Geschichte Die Alten creditirten nicht so viel auf Gottes Langmuth als wir beym Eyde thun. Wir fuͤhlen dies in der War- nung fuͤr den Mein-Eyd, worin man die zeitlichen Strafen geschwinder kommen laͤßt. Der Mensch will den Meineydigen bey lebendigem Leibe schwinden sehen. Auspicia sortesque ut qui maxime observant. Proprium quoque gentis equorum præsagia \& hinnitus observare. TAC. G. 9. 10. Diesen Glauben naͤhret die Freyheit. Ein Caͤsar laͤßt die heiligen Voͤgel vertrinken wenn sie nicht fressen wollen. Mit Christi Geburt sollen alle Orakel aufgehoͤret haben. Allein Christi Geburt faͤllt in die erste Zeit der Roͤmischen Monarchie. Jn angehenden Staaten ist erst alles delictum privatum. Dieses haͤngt dem neuen Buͤrger aus dem Zustande, worin er einzeln wohnte, noch lange nach. Bald wenn das Band des Staats zu seiner Vollkommenheit gediehen, wird alles als eine Beleidigung der oͤffentlichen Ruhe betrachtet, und delictum publicum; zuletzt aber crimen læsæ majestatis. Sylla machte schon viele quæstiones pub- licas und Caͤsar muste solche nothwendig vermehren. l. 2. §. 32. ff. de O. I. Jene Gradation zeiget sich in der Geschichte aller Staats-Verfassungen. Der accusator publicus und die actiones populares entste- hen gemeiniglich am Ende der ersten Periode einer buͤr- gerlichen Verfassung; der processus inquisitorius aber zu Anfang der letztern, wenn der Despotismus Wurzeln fassen will; und Hofrecht gemeines Recht werden soll. Inimicitias suscipere necesse est. TAC. G. 12. Jn England hat der Koͤnig actionem de subdito amisso, wenn sein Unterthan ermordet und keiner von den Ver- wandten Klaͤger ist. Diese Action gruͤndet sich in der koͤniglichen Obhut, wodurch die Maͤnner zu Leuten ge- worden. Einen Leut kann sein Herr raͤchen. Der Mann aber kennt eigentlich keinen Herrn; sondern nur einen Rectorem societatis, regem oder Koͤnig. Denn Koͤnig ist von koͤnnen, wie la podesta von posse. Ein officium fisci, welches sich ihm zum Champion auf- drin- erster Abschnitt. dringen wollte, wuͤrde ihm schimpflich scheinen; und ein Gesetz de non transigendo super futto seltsam. Bey den Holzgerichten heißt es jetzt sogar: Fiscus klagt. Allein ein solcher gefaͤhrlicher Mißbrauch verdiente Ahn- dung. So gar ein Vater-mord haͤtte koͤnnen ungerochen blei- ben; wenn nur ein einziger Sohn und Thaͤter vorhan- den gewesen waͤre. Daher mußte der naͤchste Ver- wandte zur Rache verbunden werden. Dies ist der alte gesetzmaͤssige Grund des Duells, welches jetzt den Leuten im Hofrecht verboten ist. §. 29. Von dem Wehr-Gute. Dies mag genug seyn von den Rechten der Weh- ren, Maͤnner, oder Erben Wehr-Gut oder Erbe, so dunkel es auch jetzt ist, wird nach dem was ich angefuͤhrt leicht erkannt, und von un- wehrigen Gute unterschieden werden koͤnnen. Man wird einsehen, warum letzters kein Erb-Echt-Eigen- thum verleihen koͤnnen; und wie beydes von der blossen Feste, nach welcher unsre jetzigen mehrsten Bauren das Erbe unter haben unterschieden sey. Es ist dieses noͤthig zu wissen, weil mit der eigentlichen Civil-Wehre, die wir jetzt Gutsherrlichkeit nennen, noch fast alle die alten Rechte der Wehren verknuͤpft sind, und ohne den Begrif derselben deutlich fest zu setzen, die Entstehung unser Land-Staͤnde nicht wohl beschrieben werden kann. Jch will nur noch hinzu fuͤ- gen, daß nothwendig eines jeden Person von seinem Gute habe mit abhangen; und ein Wehr oder Mann, der sich auf ein unwehrig Gut gesetzt, oder ein Wehrgut von andern gehalten, seinen Stand verlie- ren muͤssen. Eine gleiche Nothwendigkeit zeigt sich D 3 dar- Osnabruͤcksche Geschichte darin; daß niemand zu einem wahren eignen Haupte gelangen koͤnnen; ohne das Eigenthum einer Wehre zu haben. Der Unterschied zwischen wehrigen und unwehrigen Gute; hat sich wie der inter res mancipi \& nec mancipi verlohren. Und zwar aus gleichen Ursachen, wie sie denn auch wohl von einerley Beschaffenheit sind. Auf dem Jtaliaͤnischen Grunde und dem Hofgewehr haftete eine Zeitlang das onus defensionis publicæ allein; und keiner als ein wehriger Mann, civis Romanus, konnte solchen besitzen, weil alle andre Haͤnde manus mortuæ waren. So bald man aber anfieng den modum defensionis publi- cæ \& contributionis zu veraͤndern; verlohr sich der Unter- scheid inter res mancipi \& nec mancipi. Und dies ist auch der Fall in Deutschland, nachdem der Koͤtter wie der Erbe ad defensionem publicam steuret; und der miles per- pctuus fuͤr den Wehren ficht. Es giebt zweyerley Haupt-Erden; als die edle alleu noble und gemeine alleu roturier. Von der erstern im folgenden. Die letztere ist sehr verdunkelt. Doch findet man noch verschiedene Landmaͤnner, welche das ihrige in franco tenemento haben. Jn Engelland ist dieses Freehold ; BRACTON glaubt es waͤren villani privilegia- ti; Allein der Chief justice Holt bemerkt mit Recht, daß sie ihre Freyheit nicht ex privilegio haben. They are coæ- val with the Government or at least as ancient as any esta- tes or Tenures what so ever. 1. Salk. 57. beym NELSON of Copyho’d oder de lege maneriorum tit. ancient. De- mesne §. 10. p. 28. Von vielen Bauerhoͤfen, deren Be- fitzer keine Gutsherrn sondern eigne Wehre haben, laͤßt sich ein gleiches sagen. S. GRVPE in Obs. for. von Diensten c. II. §. 10. 11. 14. Koͤtter, Brinkliger ꝛc. sind unwehrige Leute, weil ihre geringe Laͤnderey, ob sie solche gleich eigenthuͤmlich be- sitzen, keine Civil-Wehre hat. Es ist dies kein so ge- nanntes Erb echt-Gut, welches wie ein Wehrgut, seinen Eigen- erster Abschnitt. Eigenthuͤmer zum Free-Holder und zum Gutsherrn macht. Der freye Koͤtter muß daher in die Hode gehn; und Hode hebt noch jetzt allen Free-Hold alles echte Eigenthum auf. Wovon unten. Der contractus colonarius, sollte die Feste firma la ferme heissen; so wie der colonus noch der Wehr-fester genannt wird. Die lateinische Uebersetzung dieses Worts: vestitura und investitura \&c. haͤtte unsrer Sprache diesen guten Ausdruck bewahren sollen. Es hies sonst: cum terra cœpisset vestiri \& a cultoribus coli. S. notit. de 993. beym MARTENE in Coll. ampl. T. I. col 349. Der Wehrfester wird jetzt noch auf dem Erbe befestiget mit den Worten: dat he dat bowen en telen möge. Te- len ist pflanzen; wovon noch Telge eine junge Eiche. Einer Vertheidigung, Vermannung oder Verdienung wird dabey gar nicht erwehnt. Jch bemerke dieses nur gegen diejenige welche den alten statum ingenuitatis lediglich nach der Geburt abmessen. Jn Staͤdten und z. E. zu Rom konnten cmancipati ma- numissi latini und deditii zeitiger das Buͤrger Recht er- langen. Die Art in Staͤdten zu wohnen, zu leben, sich zu bereichern, und onera civica zu tragen, ist aber sehr von der Art einzelner Wohner unterschieden. Und ich sehe noch nicht, wie bey letztern der Sohn eines ingenui, wenn er nicht auf der Wehre geblieben, sein Geschlecht in Ehren fortpflanzen koͤnnen; oder warum er die ge- meine Landes-Vertheidigung tragen sollen; falls er keine Wort-Staͤtte besaß. Ehre und Wehre, honos \& onus koͤnnen nicht wohl getrennet seyn. §. 30. Dritte Vereinigung zu gemeinsamen Staaten. Wie sich mehrere dergleichen kleine Verbindungen D 4 oder Osnabruͤcksche Geschichte oder Mannien ihrer Sicherheit wegen zusammen thaten, und einen Staat bildeten, verfolgten sie fast denselben Plan. Eine Maunie hatte so wenig der andern als ein Hausvater dem andern zu gebieten. So viele Mannien, so viele unterschiedene Versam- lungen, Rechts-findungen und Rechte; eben wie noch jetzt in unsern Marken, welche zwar zusammen in einer Staats-Verbindung stehen, ihre Mark-Ver- samlungen aber nicht gemein haben. Die von ihnen bisweilen erwaͤhlete Koͤnige, so lange sie nicht gesal- bet waren, hatten nichts mehr im Grossen als die Richter im Kleinen. Ehre, Leib und Erbe eines Mannes waren ihrer Erkenntnis nicht unterworfen. Auch selbst im Heerzuge nicht. Die Verbannung war auch hier alles, und jeder Staat war oder hielt sich nicht weiter berechtiget. In pace nullus communis magistratus. CAES. de B. G. VI. Weil die Strafe, so der Priester im Heerzuge auszuuͤben hatte, nicht ducis jussu fed velut Deo imperante geschahe. TAC. G. c. 7. Die Salbung scheinet mir der actus sym- bolicus zu seyn, wodurch die priesterliche Gewalt den Koͤnigen mit Bewilligung des Volkes uͤbertragen wor- den. Vollkommene Koͤnige waren Priester und Koͤ- nige zugleich. Rex Ancus rex idem hominum phœbique sacerdos. VIRG. Aen. III. Wobey SERVIVS anmerkt: majorum erat hæc consuetudo ut rex etiam esset sacerdos vel pontifex. Von dieser Art war auch Melchisedeck. Wie die Roͤmer ihre Kuͤnige vertrieben: so machten sie gleich regem sacrificulum, um jene gedoppelte Macht zu trennen. Und wie sie ihre Freyheit wieder aufgaben: so uͤbertrugen sie dem Octa- vio pontificatum maximum, welches vermuthlich zu dem Tittel erster Abschnitt. Tittel Augustus Heilig Anlaß gab, da die Roͤmischen Schriftsteller keine rechte Ursache davon anzugeben wissen. GESLER in seiner Rethorik Strasb. 1493. unterschei- det noch spaͤt gesalbte und gemeine Koͤnige. Der impetus quasi divinus, welcher den Priester zur Strafe berechtigen muste, scheinet einen gleichen Grund mit un- serm Dei gratia zu haben. Denn ob zwar LVDEWIG in Comm. ad aur. bullam. T. 1. p. 8. solches fuͤr eine Erfin- dung der Pfaffen haͤlt: so ist es doch weit wahrschein- licher, daß es die nota characteristica imperii vel cujusli- bet alterius supremi directorii sey; und daß der Herr, der solches aus seinem Tittel laͤßt, titulum possessionis suæ veraͤndere. Denn die Herrschaft uͤber Knechte oder das dominium hat keine gratiam Dei zum Grunde. Die Maͤnner oder Wehren stehn lediglich unter einem Herrn von Gottes Gnaden, der sie impetu quasi divino verurtheilet und bestraft; anstatt daß Knechte a Dominis proprio impetu \& ira impune TAC. G. 25. getoͤdtet wer- den koͤnnen. Dieser Unterscheid giebt hiernaͤchst den wahren Charakter der Territorial-Hoheit. Ein Herr von ganz Europa wuͤrde kein Koͤnig seyn; nicht gesalbt, nicht gekroͤnt, und nicht gehuldigt werden. Die Unter- lassung der Kroͤnung verwandelt regnum in Dominium. Ein Reichs-Fuͤrst kann noch jetzt auf dem Reichstage bloß aus der Gemeinschaft des Reichs-Friedens gesetzet werden. Wenn man ihn hiernaͤchst weiter verfolget: so geschiehet es jure belli vel curiæ. §. 31. Vom Adel. Jn dieser dritten Vereinigung zeigen sich Edle und Maͤnner. Die Rechte der Letztern haben wir bisher gesehen. Allein es haͤlt schwer den Ursprung der Er- stern anzugeben. Jnsgemein macht man alles zu Herrn und Knechten, um einen bequemen Plan zu haben; oder man glaubt der Krieges-Stand habe D 5 ge- Osnabruͤcksche Geschichte gewisse Menschen geadelt. Ersters ist falsch; und Letzters unbestimmt. Es giebt kriegerische Nationen ohne Adel; und in Deutschland hat der Wehr zu Fusse und zu Pferde gedient. Das Wahrschein- lichste ist, daß man ausser dem gemeinen Heerbann, worin alle Wehren die Waffen ergriffen, gleich Anfangs annoch einige besondre und bestaͤndige Reuter erwaͤhlt und solche gegen diese vorzuͤgliche Last fuͤr ihre Personen von gemeinen Diensten; und fuͤr ihr Wehrgut von der gemeinen Reihe-Last befreyet, dieses auch wohl merklich vergroͤssert habe. Auf diese Art glaube ich daß unter den freyen nordischen Natio- nen Adel und Allode zuerst entstanden; und der be- staͤndige Reuter zu dem Nahmen und zu der Ehre gelanget sey, womit er noch jetzund pranget. Wenigstens wuͤrde er in Westphalen noch jetzt auf diese Art entstehen koͤnnen; wenn er noch nicht vor- handen waͤre. Denn das ordentliche Mittel jeman- den zur Uebernahme einer vorzuͤglichen Beschwerde zu vermoͤgen, ist die Anweisung einiger Gruͤnde aus der gemeinen Mark. Und die Allode kann zuerst aus ei- ner solchen Anweisung und deren Befreyung entstan- den seyn. Jn der Suevischen Verfassung ist dieses wohl ausser Zweifel; und ein vernuͤnftiger Mann wird die 10000 Reuter in der Suevischen Avantgarde (S. §. 11.) wohl nicht zu einer Art von heutigen Edel-Leuten machen. Und zur Zeit wie die Roͤmer mit 100000 Mann uͤber den Nieder-Rhein ruͤckten, und nicht etwan allen Deut- schen, sondern lediglich den Voͤlkern in einem Theil von Westphalen und Nieder-Sachsen, die blutigsten Schlach- ten lieferten; wurde etwas mehr, als eine kleine bestaͤn- dige erster Abschnitt. dige Reuterey erfordert; um die Roͤmische Cavallerie ad certamen ambiguum zu bringen. TAC. Ann. II. 21. Zu Rom waren equites ϰατ̕ ἐξοχην; und ein gemeiner equitatus, oder ein Buͤrger-Bann zu Pferde. Diesen Unterscheid nehme ich auch in Deutschland an, und ver- pflichte mich ihn zu erweisen. Hier aber ist der Ort dazu nicht. Mit dem Worte Soldat ist es fast eben so. Wenn jetzt in einem verzweifelten Falle der Arrier-Bann auf- geboten wuͤrde: so muͤßten ohnstreitig alle Bauren, wel- che nach einen gemeinen Vogel schiessen oder ehedem geschossen haben, d. i. die ganze Amts- oder Gografen- Folge gegen den Feind ziehen. Man wuͤrde aber diese sehr uneigentlich Soldaten oder Besoldete nennen. Der Adel mogte in der ersten Periode der eigentliche be- staͤndige Soldat zu Pferde seyn; in der zweyten waren es die Lehn-Leute; und in der dritten die Geworbenen. Jn allen dreyen Perioden aber ist der Heer-Bann bald mehr bald weniger gebraucht, geuͤbt, verachtet, und auf- geboten worden; so wie es Noth und Umstaͤnde erfordert haben. Das onus defensionis liegt von Natur den Land- Eigenthuͤmern auf, ob sie gleich bald mit Ausweisungen einiger Alloden; bald mit einigen Koru-Fruͤchten; und zuletzt mit Gelde andre fuͤr sich gedungen und in den Be- sitz eines bestaͤndigen Ehren-Standes gesetzet haben. §. 32. Und seinen Rechten. Vermuthlich war zuerst nur ein Adel; und dieser nothwendig mit dem Eigenthume einer Allode verknuͤpft. Da er aus der gemeinen Reihe gesetzt war: so erschien er daheim in keiner Versamlung der gemeinen Maͤnner; nahm und gab daselbst kein Recht, sondern schied sich von andern mit Krieg und Frieden. So lange man keinen besondern Gottes- oder Osnabruͤcksche Geschichte oder Land-Frieden errichtete und einen Koͤnig; oder die allgemeine National-Versamlung zu dessen Handhabung erwaͤhlete. Hier unterwarf er sich dem National-Abschiede welchen er mit bewilligt hatte; fiel in den Unfrieden, wenn er sich der verabredeten Genugthuung wegerte; und der Richter der Nation oder der Koͤnig verfuhr gegen ihn, wie der Richter einer Mannie gegen den Mann oder Wehren. Die geringe Anzahl der Edlen und ihre Entfernung aus einander machte besondre jaͤhrliche fest-stehende edle Versamlungen zum Recht-weisen unnoͤthig. Sie konnten also nicht anders als bey der allgemeinen National- Versamlung; und bey dieser lediglich uͤber den Bruch eines Gottes- Koͤnigs- oder Land- Friedens besprochen werden. Daher mogten sie sich in den uͤbrigen Faͤllen durch die Waffen und durch Austraͤge scheiden; und endlich mit dem Ein- lager diejenige Unsicherheit heben, welche aus dem Mangel eines Obrigkeitlichen Zwangs nothwendig entstehen muste. Beym TACIT. in G. 13. koͤmmt zwar schon eine insigni s nobilitas vor. Allein jeder Nobilis haͤtte allezeit nur einen Sohn und Nachfolger haben muͤssen; wenn nicht so gleich im dritten und vierten Glied der Besitzer der Allode ei- nen grossen Vorzug vor seinen irrenden Vettern erhalten sollen. In Gallia eorum hominum qui aliquo sunt numero atque honore genera sunt duo alterum est Druidum alterum cst equitum. CAES. de B. G. VI. Aus diesen beyden Quellen muß so wohl der hohe als niedre Adel entsprungen seyn. Es ist dieses eine nothwendige und unentbehrliche Hypo- these; die nachfolgende Carolingische Regiments-Rolle ist gerade die Mannliste in der aͤltern Mannie gewesen. Und ich werde zeigen, daß der Adel von Carl dem Grossen nicht entolli rt wurde. ( c ) Das erster Abschnitt. Das wesentliche Stuͤck des Adels, der ausser Dienst lebt, ist, daß er keinem Kayser, Koͤnige, Fuͤrsten oder Herrn anders als aus dem gemeinen Reichs- oder Land-Frie- den verhaftet sey. Eadwardum regem in pacis defensorem to mundboren petebant. CHRON. SAX. ad ann. 921. Die Befugniß der Reichs-Gerichte und der Canzleyen gruͤn- det sich in Ansehung ihrer auf dem Reichs- und Land- Friedebruch; Und es ist kein Fuͤrstenthum in Nieder- Sachsen und Westphalen, worin der Adel nicht den Bi- schof, Herzog oder Grafen zum Land-Friedens-Handhaber erwaͤhlet habe. Jch werde solches bey der Geschichte des XIV. und XV. Sæc. naͤher zeigen. Dies ist der Grund des disparis nexus subdititii, welchen die Vertheidiger der Reichs-Ritterschaften verfehlet haben. Der Abgang der Fraͤnkischen und Schwaͤbischen Herzoge hat die Reichs- Ritterschaft nicht unmittelbar gemacht. Sie war es vorher. Er ist nur die Ursache; daß es dem dortigen Adel an Gelegenheit gefehlet, den Reichs General in de- fensorem pacis ferner zu erwaͤhlen. Daher ist der Reichs- Adel urspruͤnglich nicht besser als der Adel in den jetzt geschlossenen Landen. Man rechne auf jede Quadrat-Meile vier Edle; und dies ist fast die heutige Proportion: so wird es sich nicht der Muͤhe verlohnen einen separatum conventum nobilium zum Urthel und Recht-finden anzunehmen; zumahl da ihre Graͤnzen und Guͤter sich nicht beruͤhrten. Hiehin rechne ich das. Licet apud concilium accusare quo- que \& discrimen capitis intendere. TAC. G. 13. zu verste- hen von dem Heer-Lager; wo man im Gottes-Frieden versamlet war, nam Deum adesse bellantibus credebant, ib. c. 7. und der Priester den Gottes-Frieden hand- habete. Kann man einen andern Grund, als diesen angeben, warum das jus belli privati das jus austregarum und ob- stagii bloß dem Adel zugestanden habe? Und wuͤrden jetzt Souverains aus Mangel eines gemeinschaftlichen Rich- ters, andre Rechtsmittel gegen einander haben? §. 33. Osnabruͤcksche Geschichte §. 33. Von dem Gefolge oder dem aͤltesten Dienst-Adel. Da sich der Adel von der Allode nicht trennen laͤßt, wofern man nicht annehmen will, daß ein Staat Herrnlose unangesessene Reuter geduldet; oder jedem Reuter erlaubt habe, ein gemeines Wehrgut von der Reihe-Last zu befreyen: so konnte es nicht fehlen; oder die juͤngern Soͤhne der Edlen musten bey ihren Vaͤtern bleiben; oder sich bey ihren Verwandten in Dienste geben. Es blieb ausser dem geistlichen Stand gar keine andre moͤgliche Versorgung fuͤr sie uͤbrig; und so entstand etwas, was man Gefol- ge oder Begleitung nannte; woraus der Dienst- Adel seinen Ursprung genommen zu haben scheinet. Auf einer Seite war es eine unendliche Beschwerde fuͤr den Besitzer der Allode, der einen solchen Schwarm von Verwandten und nothwendigen Muͤßiggaͤngern um sich haben, kleiden und ernaͤhren muste. Auf der andern Seite aber gab ihm ein grosses Gefolge der edelsten Juͤnglinge Gewicht und Ansehen; Und der gemeine Heerbann, welcher allezeit mit Muͤhe in Bewegung gesetzt wird, und dessen Heerzuͤge mit den groͤsten Schwierigkeiten ver- knuͤpft sind, bediente sich oft der Gelegenheit, denje- nigen der das groͤste Gefolge hatte, fuͤr Korn und Fruͤchte zu dingen, daß er einen Krieg, welcher eine allgemeine Aufsitzung erfordert haͤtte, allein uͤber- nahm. Auf solche Weise mogte es geschehen, daß oft in einem ganzen Jahr-hundert, der gemeine Heer- bann nicht aufgeboten, folglich ungeuͤbt und von dem be- erster Abschnitt. bestaͤndigen Reuter verachtet wurde. Auf eine gleiche Weise konnte es geschehen, daß zuletzt der gemeine Heerbann, da man ihn nicht leicht brauchen konnte, zur gemeinen Vertheidigung nichts als Korn lieferte, und die Fuhren verschafte. Die Druiden in Gallien waren insgesamt von Adel; CAES. de B. G. VI. und vermuthlich Cadets de famille; die mit allgemeiner Bewilligung Gott zu ihrem Haupte und Buͤrgen hatten, um nicht entweder bey ihren Ver- wandten zu dienen; oder als Herrn-lose Geschoͤpfe be- handelt zu werden. So lange man den Heerbann oder die National-Militz nicht von dem comitatu nobilium unterscheidet; ist es nicht moͤglich den Begrif von der deutschen Krieges- Verfassung in Ordnung zu bringen. TACIT. G. 13. 14. 15. redet bloß von diesem comitatu; nachdem er vorher c. 5 -- 13. die ordentliche National-Militz beschrieben. Magnum comitatum non nisi vi belloque tuentur. Exigunt enim principis su r liberalitate illum bellatorem equum, il- lam cruentam victricemque frameam. Nam epulæ quan- quam incompti, largi tamen apparatus pro stipendio cedunt; materia munificentiæ per bella \& raptus. Nec arare terram aut exspectare annum tam facile persuaseris quam vocare hostes ac vulnera mereti. TAC. G. 14. Hieraus machen viele einen Schluß auf die ganze Nation. Hæc dignitas, hæ vires magno semper electorum juvenum globo circumdari; in pace decus in bello præsidium. ib. c. 13. Da im Heerbann jeder bey seiner eignen Kost diente: so giengen Weiber und Kinder mit zu Felde. ib. c. 7. und es muste ein gewaltiger Troß seyn. Ipsa plerumque fama bellum profligant. ib. c. 13. Divitiacus hatte ein Gefolge von 10-000 Mann. CAES. de B. G. I. Mos est civitatibus ultro ac viritim conferre principibus vel armentorum vel frugum, quod pro honore acceptum etiam ne- Osnabruͤcksche Geschichte necessitatibus subvenit. ib. c. 15. Dies sind die Wehren, welche den Edlen nicht als ihren Guts-Herrn, sondern ultro subsidia verwilligten; und sie pfluͤgten und saͤeten, so wol wie unsre Bauren. Jst es nicht mit unsern Beeden und don gratuits eben so gegangen? §. 34. Einrichtung des Dienst-Adels im Gefolge. Die edlen Gefolge hingegen blieben in bestaͤndiger Uebung und Ehre. Jhre Einrichtung war von dem gemeinen Heerbann voͤllig unterschieden. Es diente darin niemand von einem Wehrgute; sondern fuͤr Kost, Kleidung und Beute, und auf seines Herrn Pferde. Hier war die Fahne eines Herrn; Eyd; Verpflichtung; Aufbot; und Hof-Kriegs- Recht, welches zwar auch von Dienst-Leuten ge- wiesen wurde; aber auf dem Hofe ihres Herrn; unter seiner Oberrichterlichen Bestaͤtigung. Nachdem das Hof-Recht war, konnte einer Leib, Ehre und Le- ben verwuͤrken; und die Gesetze musten an einem sol- chen bestaͤndigen Hof-Lager, und bey so vielen taͤglich versamleten muͤßigen Leuten unendlich strenger werden; als fuͤr einzelne Wohner. Der Herr des Gefolges Hatte auch den Sterbfall; und man schien keine andre Art der Unterwuͤrfigkeit als die Knechtschaft zu kennen. Dies blickt aus allen Anstalten der Alten hervor. Si civitas in qua orti sunt longa pace \& otio torpeat pleti- que nobilium adolescentium petunt ultro eas nationes, quæ tum bellum aliquod gerunt. TAC. G. 14. Es ist die Ge- schichte unser ehmaligen Partisans; die ein Corps errich- teten, erster Abschnitt. teten, und damit von einem Herrn zum andern zogen. S. §. 33. n. c. Cum ventum in aciem turpe principi virtute vinci; turpe comitatui virtutem principis non adæquare. Iam vero in- fame in omnem vitam ac probrosum superstitem principi suo ex acie recessisse. Illum defendere, tueri sua quoque sortia facta gloriæ ejus assignare, præcipuum sacramentum est. Principes pro victoria pugnant; comites pro principe. TAC. G. 15. Man vergleiche diese Einrichtung mit der Beschreibung des Heerbanns: da heißt es, tertius dies cunctatione coeuntium absumitur. c. 11. Dies geschieht noch in jedem Krieges-Recht; und werden Gemeine mit zugezogen. Das Krieges-Recht ist allemal strenger als Voͤlker-Recht. Der Herr auf der Allode wuͤrde Muͤhe gehabt haben seine Toͤchter gegen eine solche Menge haͤußlicher und edler Aufwaͤrter zu versichern, wann er nicht strenge Strafen gegen ihre Verheyrathung mit ihnen im Hof- Rechte weisen lassen. Ein Nachbar gegen den andern verschließt nur seine Thuͤr. Dies war die damalige Art zu denken; und von allen unsern Reichs-Beamten hat der Kayser ehedem den Sterbfall gezogen. Jn Engelland und Frankreich hat- ten die Koͤnige ein gleiches; und der einzige Tuͤrkische Kayser ist dabey geblieben. Auch noch wuͤrde ein Reichs- Fuͤrst, der als Officier dient, und im Felde bleibt, sei- nem General das beste Pferd lassen; und den Abschied oder seinen Frey-Brief loͤsen muͤssen. Die Gegner des Dienst-Adels ziehen aus dergleichen Zeit-Gebraͤuchen seltsame Folgen; und wenn sie denselben in Livrée fin- den: so vergessen sie, daß viele Reichs-Fuͤrsten sich in ihrer Mit-Fuͤrsten Uniforme kleiden; und die Worte: Sterbfall, Freybrief, Livrée \&c. nur ihren alten aͤusserlichen Wehrt verlohren haben. Die deutsche Knechtschaft sollte billig wie die diminutio capitis in maximam mediam und minimam unterschieden; auch ein jus postliminii angenommen werden. Es ist E sonst Osnabruͤcksche Geschichte sonst nicht moͤglich die Lehre davon in ihr rechtes Liecht zu setzen. Es muß eine Knechtschaft, wie z. E. unser heutiger Leibeigenthum, gewesen seyn, welche den Adel peremtorie aufhob, so daß er durch den Freybrief gar nicht wieder hergestellet wurde. Es muß eine andre Knechtschaft gewesen seyn, welche ihn nur so lange als die Dienst-Zeit waͤhrete, aufhob; so daß durch den Frey- brief der Adel quasi jure postliminii wieder auflebte. §. 35. Von der Krieges-Zunft im Gefolge. Allem Ansehen nach ward im Gefolge der Krieg Zunft-maͤßig gelernet. Und muste selbst der Sohn eines Koͤnigs oder Fuͤrsten seine Dienst-Jahre aushalten, und erst Junge und Knape wer- den, ehe man ihn zum Meister oder Ritter machte. Dieses erhob den Dienst sehr. Und diejenige irren welche dem Dienst-Adel aus seinem Jungen- und Knapen-Stande jetzt einen Vorwurf machen. Rit- terschaft und Knapschaft machen den Edelmann nicht; wohl aber zu gewissen Zeiten eine Vermuthung fuͤr seine edle Geburt. Als Knape erhielt er zuerst mit gewissen Feyerlichkeiten Schild und Pfriemen; Wenn er seine Lehr-Jahre ausgehalten hatte, reisete er vermuthlich auf Ebentheuer, oder aufs Krieges- Handwerk; und wenn er sich darinn mit Ruhm ver- halten, dann erhielt er als Ritter, oder auch oft als licentiirter Knape den Degen, wenn er die Rit- terliche Wuͤrde, welche ihn zu einen groͤssern Auf- wand verpflichtete, nicht verlangte. Jn beyden Faͤl- len hatte er Meister-Recht; und er konnte sich nun aus dem Gefolge begeben; und selbst Zunft-maͤßige Knapen halten. Jn eignem Dienste, wenn er eine Allo- erster Abschnitt. Allode besas; in fremden Dienste; wenn er, um nicht Herrenloß zu seyn, einen Buͤrgen oder Herrn haben muste. Jch wage hier eine Hypothese; deren Wahrscheinlichkeit ein jeder, der die Verwirrung in der Geschichte des deutschen Krieges-Wesens kennet, so fort empfinden wird. Jch habe sehr viele Gruͤnde dafuͤr; welche mir aber der Raum nicht gestattet hier auszufuͤhren. Nec rubor nobilibus adolescentulis \& principibus inter co- mites aspici. TAC. G. 13. Exempel von Koͤnigen und Herrn die sich zu Rittern schlagen lassen sind bekannt; Quin etiam gradus \& ipse comitatus habet judicio ejus quem sectantur; ib. Wie der grosse Czar Peter, Junge und Geselle wurde; bewunderte man ihn; und man er- fordert aus einem aͤhnlichen Grund-Satze noch, daß je- der von der Pike an dienen muͤsse. TAC. G. 13. Knapen und Ritter sind in ihrer Art Licen- tiati und Doctores. Fuͤrsten, Edle und Gemeine sind Doctores gewesen. Die Wuͤrde veraͤndert aber ihren Stand nicht. HENRJCH GESLER, Syndicus des grossen Raths zu Strasburg unterscheidet in seiner Rhetorik von 1493 dreyerley Ritter; als Edle, Bur und Buͤrger. Strenge sind sie alle drey. Allein der erste ist edel strenge; der andre streng und vest; der dritte aber bloß strenge. Jn den Reichs-Gesetzen heißt es auch oft: Fuͤrsten, Grafen, Landherrn, Ritter, Knechte edle und unedle. Jetzt sind dergleichen Ritter fast nur noch im Oesterreichschen, und unter den Reichs- Hofraths Agenten. Jn England ist aber dieser Esquire desto haͤufiger. Jch merke dieses um des willen an, weil LVDEWIG und andre grosse Gelehrte aus dem Tittel RJTTERSCHAFT, welchen jetzt eine adliche Landschaft fuͤhret, ein Vasallagium ministeriale, und andre gefaͤhrliche Folgen erzwingen wollen. Das corpus no- bilium ist mit dem Ritterschafts-Tittel auf eben die Art E 2 be- Osnabruͤcksche Geschichte beehret worden, als man von den Gelehrten sagt: Die Herrn Doctoren, wenn auch keiner den Gradum hat. Der Kunstgrif, wie mittelst des quasi ‒ vasallagii, die Landes-Versamlungen in Collegia ministerialium verwan- delt worden, gehoͤrt unter die spaͤtern arcana politica; und ist jetzt so dunkel, daß man den quasi vasallum jure homagii; und den verum jure ministeriali gar nicht mehr unterscheidet. Der Landes-Herr, welcher einen Krieg anfangen will, muß die Einwilligung des vasalli jure ho- magii haben; er braucht aber nur consilium ministerialis. Erstere dienen auf eigene Kost; letztere nicht. Und auf diese Art glaube ich, lassen sich die unterschiedenen Mei- nungen vereinigen. S. STRUBENS Nebenst. T. I. Obs. 4. §. 2. Das homagium oder Leudesamium ist die Verpflichtung, wodurch sich Edle und Wehren dem Lan- des-Herrn als Land-Friederichtern zur Handhabung des- selben verpflichten. Die Folge wird zeigen, wie Letz- tere dazu gezwungen; erstere aber dazu nach und nach gekoͤrnet worden. Die krumstaͤbischen Lehne sind dem Adel ziemlich aufgedrungen worden; und man hat gar nicht noͤthig ad feuda oblata seine einzige Zuflucht zu nehmen, um dieses oder jenes phænomenon zu erklaͤ- ren. Eben das laͤßt sich von den Reichs-Lehnen behaup- ten. Man gab manchem Herrn noch gute Worte zu, daß er eine Grafschaft annahm, und sein Allodium zur Caution verpflichtete. §. 36. Unterschied der Gefolge. Unter den Gefolgen selbst muste sich aber bald ein wichtiger Unterscheid zeigen. Wann einer von Adel das Gluͤck hatte zum Koͤnig erwaͤhlet zu werden: so mogte sich der Glanz dieser Wuͤrde leicht auf sein Ge- folge verbreiten. Des Koͤnigs Schalk war nun um einen Grad hoͤher als der Schalks-Knecht. Und die erster Abschnitt. die Geschichte des Menschen laͤßt nicht zweifeln, daß Macht und Wuͤrde nicht gar fruͤhzeitig darauf bedacht gewesen seyn sollten, ihr Gefolge immer mehr aus edlern Theilen zu besetzen. Noth und Umstaͤnde erforderten aber auch oftmals mindere Zaͤrtlichkeit; und nicht alle Zunftmaͤßige Krieger waren von edler Geburt. Mit dem Wort Adel verknuͤpfte man lange Zeit den Begrif der Durchleuchtigkeit; und versagte daher einem, so lange er im Dienste oder von einem Haupte beschattet war, den Tittel eines Edlen. Dieses setzte sie in die Verlegenheit sich Edel-gebohrn zu schreiben; um sich von andern im Gefolge, die nicht Edel-gebohrn waren, zu unterscheiden. Jn- zwischen und da eigentlich nur ein Adel moͤglich ist; und dieser so bald er die Decke oder den Dienst ver- laͤßt, in seinen angebohrnen Stand zuruͤck tritt, wel- ches aber nicht anders als durch die Erwerbung einer Allode geschehen kann; scheinet es nicht, daß der Dienst eine bestaͤndige Ungleichheit des Standes wirken sollte. Zuerst wohl nur in ordine militari; so wie die Garde oder la maison du Roy einen Vorzug vor andern Regi- mentern hat. S. ESTOR de min. §. 289. Es heißt zwar: Liberti non multum supra servos sunt; raro aliquod momentum in domo, nunquam in civitate ex- ceptis dumtaxat iis gentibus quæ regnantur. Ibi enim \& super ingenuos \& super nobiles ascendunt. TAC. G. c. 25. Und die Wahrheit wird durch unsre Zeiten bestaͤtiget. Jnzwischen hat Montesquiou wohl gefuͤhlt, daß der Adel die Stuͤtze der Monarchie sey, ob er gleich den Grund davon nicht entdeckt; welcher darinn liegt, daß der Adel sich ins Gefolge locken lassen, und die Wehren unterdruͤcken helfen. Ein Koͤnig der sein Gefolge also E 3 nicht Osnabruͤcksche Geschichte nicht edel, praͤchtig und wehrt gehalten haͤtte; wuͤrde gegen sein eignes Jnteresse gehandelt; und den Adel nicht auf seine Seite gezogen haben. Was damals das Gefolge that, ersetzt jetzt der miles perpetuus, und dieser ist die Ursache, daß man jetzt in Frankreich Vorschlaͤge zu voͤlliger Abschaffung des Adels wagen darf. Die Monarchie hat dieser Stuͤtze jetzt so sehr noͤthig nicht. Sie darf nur den Militair-Stand wie vordem den Adel heben. CRAMER de jur. \& prærog. nob. avit. II. 8. n. 6. haͤlt diejenigen, welche so gar den militem agrarium wovon Henrich der Vogler den neunten Mann zur Besatzung in die Staͤdte legte, nicht pro ingenuis \& equestris ordi- nis hominibus halten, risu \& sibilo dignos. Jch behaupte aber dem ungeachtet, daß diese milites agrarii, rustici ob- gleich keine coloni gewesen; Es waren Maͤnner die eigne Wehre; und unsre jetzigen Bauerhoͤfe in franco tenemento hatten. Man muͤste sonst eine grausame Menge von Edelhoͤfen annehmen, um eine einzige Besatzung her- aus zubringen. Durchlaucht, serenus illustris koͤmmt dem Unbeschatte- ten zu. Serenare aliquem heißt einen unmittelbar machen. S. KVCHENB. in Ann. Hass. Col. I. p. 138. Wer sich von seiner Geburt Hochgebohrn schreiben muß, beurkun- det damit, daß er actu sub umbra sey. Ohne diese Er- klaͤrung zu kennen, haben alle Reichs-Fuͤrsten ihr altes gebohren jetzt weg geworfen und die Grafen heben sich mit gleichem Rechte nach. Die Geschichte des Worts: gebohrn ist die controlle der Dienst-Zeit; und sie verdiente eine eigne Ausfuͤhrung. Jn den Laͤndern wo man gar keine Gebohrne hat; ist der Dienst schon uralt. Weil aber der Dienst-Adel nicht durchgehnds edlen Ur- sprungs ist; und er daher durch eine widrige Vermu- thung gedruͤckt wird: so wuͤrde solches nur von solchen Geschlechtern gelten, die nobilitatis originariæ sind; und woher dieser Beweiß? Daher daß man ihm die Ver- muthung zu statten kommen liesse bis das Gegentheil er- wiesen wuͤrde. §. 37. erster Abschnitt. §. 37. Noch einige Anmerkungen nebst dem Schluß. Dieses Meister-Recht scheinet zugleich den Sohn von der vaͤterlichen Gewalt befreyet; und ihm die Stimm-Gerechtigkeit in der oͤffentlichen Ver- samlung erworben zu haben; wenn er zugleich zu dem Eigenthum einer Allode gelangte. Daher es oͤffent- lich ertheilet werden muste. Unsre heutigen Rit- ter-Orden sind eine Nachahmung davon. Der Novitiat stellet die Lehr-Jahre fuͤr; und die drey Feld-Zuͤge sind die alten Ebentheuer. Jch darf aber dieses nicht weiter verfolgen. Zu meinem Endzweck ist es genug den gemeinen Heerbann von dem Gefolge der Edlen; und in diesem Gefolge wiederum die Ritterliche Zunft von der eigentlichen Dienstfolge unterschieden zu ha- ben. Es konnte einer dienen ohne Ritter zu seyn; und es konnte einer Ritter seyn und doch noch im Ver- bunde oder Dienste beharren, nachdem es seine Um- staͤnde zuliessen. Die Verordnung des Romulus, wodurch einem Vater erlaubt wurde seinen Sohn dreymal zu verkaufen. S. DION. HAL. XI. 28. mag hieraus erlaͤutert werden. BYNKERSH. de jure occ. lib. c. 1 T. II. opp. fuͤhlt die Nothwendigkeit einer Hypothese, daß dieser Verkauf nur auf gewisse Zeit gegolten haben muͤsse. Allein dies ist nicht genug zu jener allgemeinen Verordnung. Man nehme aber an, daß insgemein ein jeder Vater sein Kind erst als Jungen; und dann als Gesellen; einem Herrn uͤbergeben habe; so ist dies ein zweymali- ger Verkauf; und mit Ablauf der bestimmten Jahre fiel der Sohn in die vaͤterliche Gewalt nothwendig zuruͤck. E 4 Nun Osnabruͤcksche Geschichte Nun aber konnte ein Vater sich nicht mehr als noch ein- mal seines Rechts bedienen. Das war der dritte Ver- kauf. Si pater filium ter venumduit, liber esto. In ipso concilio vel principum aliquis vel pater vel propin- quus seuto srameaque juvenem ornat. TAC. G. 13. Bey den Longobarden konnte der Vater seinen Sohn nicht selbst in die Lehre nehmen und zum Meister machen; wie aus der Stelle beym PAVLO DIAC. de gest. Long. I. 23. wo des Koͤnigs Sohn, von einem auswaͤrtigen Koͤnige zum Ritter gemacht werden muste, zu schliessen ist. Bey den Franken aber konnte es der Vater thun. §. 38. Von der National-Versamlung. Edle und Wehren oder Gemeine waren also zwey neben einander stehende, und von einander unabhaͤn- gige Staͤnde. Letztere machten eigentlich den Koͤrper der Nation aus; und auf ihrer Bewilligung be- ruhete alles. Sie waren erstern zu Nichts verpflich- tet. Und es ist eine bewunderns-wuͤrdige Sache, daß sie sich in Sachsen bis auf Carln den Grossen in dieser vollkommenen Unabhaͤngigkeit, gegen die Macht der Gefolge haben erhalten koͤnnen, da sie kein Gesetz gehabt zu haben scheinen, wodurch die Gefolge auf gewisse Weise waͤren eingeschraͤnket wor- den; und der Adel auch damals schon Schloͤsser und Vestungen besaß. Jn der National-Versamlung erschienen beyde Staͤnde zusammen. Der Priester und keine andre Obrigkeit handhabete darin die Ord- nung. Es redete wer das Ansehen und die Geschick- lichkeit dazu hatte. Der Anfuͤhrer ward aus den Tapfersten erwaͤhlt; und mit dem Kriege hatte sein Amt ein Ende. (a) Sie erster Abschnitt. Sie heissen plebs, vulgus, multitudo, turba \&c. bey den Schriftstellern. De minoribus rebus principes consultant; de majoribus omnes. Ita tamen ut ea quoque quorum pe- nes plebem arbitrium est, apud principes pertractentur. ---- Vt turbæ placuit considunt armati. TAC. G. 11. Quia ultro principibus conferre solebant, quod pro honore accipiebatur. Ib. 15. Die Fuͤrnehmsten oder Edlen hatten suadendi potestatem. Validiore apud eos Arminio quando bellum suadebat. ---- Arminio sinerent --- suadente ; atro- ciora Inguimero \& læta barbaris Id. Ann. I. Mox rex vel princeps ---- authoritate suadendi magis quam jubendi po- testate. Id. G. 11. Ex plebe consilium \& authoritas. ib. c. 12. S. die Note i. Die Macht der Gefolge stuͤrzte die Roͤmische Freyheit. Wie bey den Buͤrger-Kriegen die Haͤupter der Partheyen eigne Truppen zu unterhalten sich heraus nahmen; und August z. E. allmaͤlig 30000 Mann eigner Haus-Trup- pen auf den Beinen hatte, muste nothwendig die Frey- heit erliegen. Wie Caͤsar in Gallien ankam, steckte diese ganze Nation schon in den Privat-Gefolgen einiger we- nigen Fuͤrsten; und STRABO IV. 197. bemerkt nur noch, antiquitus multitudinem unum belli ducem in Gallia dele- gisse. Daher sagte CAES. de B. G. VI. In Gallia plebs fere servorum loco habetur. Das war die Schuld der Ge- folge; und die Geschichte wird zeigen wie der plebs Saxo- nica auf eben die Art in servorum locum gekommen. Das Gesetz wodurch ein gar zu maͤchtiger und geliebter Buͤrger aus dem Staat gewiesen wurde, konnte einzel- nen Wohnern nicht so leicht einfallen; und die Mannie, oder Arimannie, erhielt sich, bis sie unter dem Tittel eines comitatus, eines honoris regni, oder einer Arman- diæ den Fuͤrsten zu Lehn gegeben wurde. Segest wurde vom Armin in seinem Schlosse belagert; und es muste schon eine ziemlich geraume Vestung seyn. TAC. Ann. I. 57. Silentium per sacerdotes --- mox rex vel princeps, prout E 5 ætas Osnabruͤcksche Geschichte ætas cuique prout nobilitas, prout decus, prout facundia eft, audiuntur. TAC. G. 11. Reges ex nobilitate; duces ex virtute sumunt --- \& duces exemplo potius quam imperio, si promti si conspicui; si ante aciem agant admiratione præsunt. TAC. G. 7. Non habebant regem iidem antiqui Saxones, sed satrapas plurimos suæ genti præpositos , qui ingruente belli articulo, mittunt æqualiter sortes \& quemcunque sors ostenderit, hunc tempore belli ducem ( Heretogan ) omnes sequuntur \& huic obtemperant. Peracto autem bello rursum æqualis potentiæ omnes fiunt satrapæ. Thonne that Gefecht and that Gewin geended war; thonne wæron hi eft efenrice and wæron alle ealdormen. BEDA hist. eccl. V. 11. Der Grund, worauf Carl der Grosse bauete, wird hiernechst zeigen, daß diese Satrapæ oder Ealdermans noch die alten Judices electi, deren TAC. in G. 12. gedenket, und keine Erb-Gerichtsherrn gewesen. §. 39. Von dem Priester als National- Beamten. Der Priester war es uͤbrigens welcher mehrere Manien zusammen; und Edle und Gemeinen im Gleichgewichte erhielt. Erstere waren durch die Menge leicht uͤberstimmt; Allein der Priester durfte ein Zeichen uͤbel deuten, wenn er merkte daß die Menge fehlen wuͤrde; und damit war die Versam- lung vor dasmal aufgehoben. Vermuthlich geschahe dieses so oft als es die Klugheit der Wenigern erfor- derte. Da das uͤbel gedeutete Zeichen allein die Ehre davon hatte: so schien diese Macht der Freyheit un- schaͤdlich. Der Priester allein hatte das Recht je- manden in der Versamlung ein Stillschweigen aufzulegen; und man wuͤrde ihm dieses nicht uͤber- lassen erster Abschnitt. lassen haben, wenn man haͤtte ein Himmels-Zeichen dazu gebrauchen koͤnnen. Der Priester war noth- wendig Edel. Denn wenn er zu einer Mannie o- der zu einer gemeinen Versamlung gehoͤret haͤtte: so wuͤrde sich eine andre von ihm nichts haben vorschrei- ben lassen. Man muß ihn deswegen als einen unab- haͤngigen geheiligten National-Beamten ansehn, der gleich dem Adel zwischen den Jnnungen gestanden, ohne zu einer einzigen ins besondre zu gehoͤren. Jhr Kirchen-Bann war erschrecklich. Si Dii prohibuerunt, nulla de eadem re in eundem diem consultatio. TAC. G. 10. Man weiß, daß durch eben dieses Kunst-Stuͤck der Rath zu Rom sich gegen die Macht der Menge erhielt. Ein Zeichen konnte aber nur vorher uͤbel gedeutet werden. Wenn das Volk ein- mal seinen Schluß gefaßt; wuͤrde es zu spaͤt und auch zu viel gewesen seyn einen foͤrmlichen Schluß vernich- tigen zu duͤrfen. Die Stimme des Volks war alsdenn die Stimme Gottes, und dagegen muste der Priester schweigen. Dergleichen Zeichen-Deutungen fehlen uns jetzt oft. Wenn bey den Roͤmern ein General sich zu- ruͤck ziehen, oder nicht zur Schlacht ausruͤcken wollte: so war ein gesehener Bienen-Schwarm; oder ein Neu- Mond, Ursache genug. Und die Armee glaubte des- wegen nicht, daß der Feind zu stark; oder ein ander Mangel vorhanden waͤre. Jn Ermanglung solcher Zei- chen muß jetzt oft ein General die wahre Ursache bloß geben, wenn ihn ein Vorwand der mangelnden Subsi- stenz nicht rettet. Silentium per sacerdotes. TAC. G. 11. Von den Galliern sagt CAES. de B. G. VI. dieses aus- druͤcklich; und es folgt von selbst. Als Wehr haͤtte er einer gemeinen Versamlung; und im Gefolge ei- nem Herrn angehoͤrt; niedriger kann man ihn nicht setzen; und also bleibt nichts als der Hoͤchste- oder Adels- Stand Osnabruͤcksche Geschichte Stand uͤbrig; welcher ihm auch allein das noͤthige An- sehen zum wahren National-Beamten geben konnte. In Arimannia sed non de Arimannia. Saerificiis interdicunt. Hæe pœna apud eos gravissima. Quibus ita interdictum est ii numero impiorum ac scelera- torum habentur; ab iis omnes decedunt; auditum eorum sermonemque desugiunt, ne quid ex contagione incommo- di accipiant; neque his petentibus jus redditur neque honos ullus communicatur. CAES. de B. G. VI. Die Macht der Priester gieng also ebenfalls nur auf die Ausschliessung aus der Gemeinheit; und keine National-Versamlung vergoß Blut. §. 40. Und seinem oͤffentlichen Unterhalt. Was wir jetzt Regalien heissen, wogte dero Zeit Gottes-Recht seyn; und zu dem Unterhalt des Prie- sters dienen. Wenigstens waren fast alle oͤffentliche Sachen, als Stroͤme, Salz-Quellen, Waͤlder und Thaͤler geheiligt und vermuthlich hatte der Prie- ster dem Wilde darinn einen Frieden gewuͤrket. Da die Eiche ein besonders Heiligthum hatte: so mogte das Brandholz gemein; das Bauholz aber geheiliget seyn; und der Priester in grossen National-Waͤldern die Mahl-Axt fuͤhren. Wenigstens konnte in sol- chen wozu mehrere Mannien gehoͤrten, diese keinem andern ohne Gefahr vertrauet werden. Er war zu- gleich der geheiligte Mittler und Schieds-Richter zwischen streitigen Edlen wie auch ganzen Mannien und Marken; und hatte das gluͤckliche Recht die streitigen Graͤnzen zu heiligen. Ein Recht welches man spaͤter aus einem Mißverstande auf hob; sich aber noch jetzt in unserm Stifte erhaͤlt. Da er uͤber- erster Abschnitt. uͤberhaupt den Gottes-Frieden handhabete; so mogte er auch die Bruchfaͤlle davon, oder das Suͤhn-Opfer und Suͤhnde-Geld haben. Und solchergestalt konnte sein Unterhalt auf mancherley Art bestimmet seyn, ohne daß er eine Allode oder ein Wehrgut be- sitzen mogte. Lucos \& nemora consecrant. TAC. G. c. 9. Arborum illis cultus \& amnium colliumque \& vallium. AGATH. hist. L. I. S. KEYSLER in ant. Sept. p. 62. Es ist nicht ganz un- wahrscheinlich, daß man spaͤter diese Gottes-Rechte folgen- der gestalt in Regalien verwandelt habe: Reges ante Clo- doveum sibi sylvarum atque aquarum, avium bestiarumque \& aliorum quoque elementorum finxisse formas, ipsasque ut Deum coluisse, eisque sacrifieia delibare consuetos. GREG. TVR. II. 10. Die Heiligung ersetzte solcher gestalt den bannum regium super foresto. Von den Salz-Quellen sagt TAC. Ann. XIII. 57. Religione insita eos maxime locos pro- pinquare cœlo, precesque mortalium a deis nusquam propius auditi. Inde indulgentia numinum illo in amne, illisque sylvis salem provenire -- Dieses scheinet mir der erste und wahre Grund zu seyn, welcher zu mehrer Heiligkeit mit vielen Ceremonien ver- huͤllet wurde. Man koͤnnte die Stelle des CLAVD. in laud. Stil. I. v. 228, wenn er das uͤberwundene Deutsch- land so vorstellet, Vt procul Hercyniæ per vasta silentia lunæ Venati tuto liceat; lucosque vetusta Relligione truces, \& robora numinis instar Barbarici nostræ ferìant impune bipennes. gar artig dahin deuten, als wenn der Wild-Friede nun aufgehoben; und die Mahl-Axt nicht mehr abzuwarten waͤre. Doch ist der wahre Sinn wohl anders. De omnibus fere controversiis publicis privatisque Druidæ constituunt --- Si de hereditate si de finibus controversia est decernunt. --- CAES. de B. G. VI. Dies gilt nun zwar bloß von den Galliern, und Caͤsar konnte mit Recht sa- gen, Osnabruͤcksche Geschichte gen, daß die Druiden daselbst de hereditate \& finibus rich- teten, nach dem der plebs daselbst in servorum locum ge- diehen war; und bereits in curia domini Recht nahm; mithin bloß von adlichen Erbschaften, wobey sie die Stelle der Austraͤge vertreten mogten, die Rede seyn konnte. Von Sachsen aber gilt dieses nur mit gehoͤri- riger Ermaͤssigung. Jn dem bekannten Indiculo paganiarum Synod. Lipt. v. 742 heißt es: de incertis locis quæ colunt pro sanctis. Man deutet dieses gemeiniglich auf Unstede. S. ECKHARD. in Comm. de R. Fr. or. T. I. p. 426. Allein wenn jetzt zwey Marken wegen ihrer Graͤnzen in Streit sind; so macht man den Raum, woruͤber beyde Theile nicht eins werden koͤnnen, zur Streit-Mark. Beyde Theile muͤssen sich dessen mit Holzhauen und Plaggen-schaufeln enthalten. Das beyderseitige Vieh aber kann das was darauf waͤchst mit dem Munde theilen. Und dies scheint mir obiges weit besser zu erlaͤutern; denn hier werden incerta loca geheiligt. Vermuthlich geschahe dieses aber ehedem mit mehrer Ceremonie und von dem Priester; weil ein Theil dem andern die Heiligung nicht gestattet haben wuͤrde. Von den Wild-Frieden in grossen Waͤl- dern muß ich noch anmerkeu, daß solcher schwerlich ad jus regium gekommen seyn wuͤrde, falls er nicht vorher ad jura sacerdotis gehoͤret. Den ordentlichen Lauf der Sache nach, haͤtte das Wild in den Mark-Frieden ge- hoͤren, und der Holzgraf solches unter sein Verbot neh- men muͤssen. Weil aber solches nur eine Mark um- schliessen kann; und bey der Wildbahn in weitlaͤufigen Gegenden und grossen Waͤldern mehrere Marken und Jnnungen interessirt waren: so muste ein hoͤherer Friede, welchen alle zu verehren schuldig waren eintreten. Carl der Grosse und die Christliche Religion sprengten den Gottes-Frieden; und so war es begreiflich, daß der ban- nus regius in locum vacuum trat, und absque violatione juris privatorum, eintreten konnte. S. §. 21. n. d. Wenn ein Verbannter wieder in den Frie- erster Abschnitt. Frieden aufgenommen wurde: so muste er der Parthey, dem Richter, und dem Priester genug thun. Die letz- tere Genugthuung ist von der christlichen Kirche in die Kirchen-Busse verwandelt worden; wie aus der Folge zu ersehen seyn wird. §. 41. Von der Religion des Staats und dessen Gottheit. Jch muß hier zugleich der Religion gedenken, in fo fern sie ein Band des Staats war. Man ver- ehrte ein allgemeines unsichtbares Wesen; und glaubte nicht, daß sich solches durch ein Bild vor- stellen oder in Tempel einsperren liesse. Der Grund dieses Glaubens lag aller Wahrscheinlichkeit nach darinn, daß das Bild und der Tempel eines National-Gottes auf der Erde keinen Platz haben konnte. Denn die Mark, worin Gott seinen Tem- pel hat, erhaͤlt bald einen Vorzug und leicht die Herrschaft uͤber andre, wie die Erfahrung bey allen Voͤlkern zeiget. Jm Heer-Lager war ein be- wegliches Goͤtter-Bild moͤglich und vielleicht noͤthig; um unter dem Schutz desselben, einer ver- samleten unabhaͤngigen Menge kraͤftiger zu gebieten und den Priester sichtbar zu unterstuͤtzen. ROVSSEAV in seinen contract social beschuldigt die Christ- liche Religion, daß sie diese Absicht zu sehr verlasse. Al- lein Christus ist auch der einzige von allen Religions- Stiftern der kein Reich von dieser Welt hat errichten wollen. Cæterum neque cohibere parietibus deos, neque in ullam humani oris speciem assimilare ex magnitudine cœlestium atbitrantur. Lucos \& nemora consecrant; deorumque no- mini- Osnabruͤcksche Geschichte minibus appellant secretum illud quod sola reverentia vident, TAC. G. 9. Es wuͤrde zu weitlaͤufig seyn dieses hier auszufuͤhren. Die Cathedrale beherrscht immer die uͤbrigen Pfarr- kirchen; und nothwendig musten verschiedene Nationen sich zu einem Sprengel vereinigen; so bald sie sich zu einer irgendwo fest-stehenden Gottheit halten wollten. Vbi regnator omnium Deus; ibi cætera subjecta \& paren- tia. TAC. G. 39. Der Tempel im Stamm Juda ver- sicherte diesem die Herrschaft; und ihn bauete der erste ruhige Monarch aus diesem Stamm. Bey einigen Na- tionen waren ein Haupt-Gott; und viele kleine Goͤtter um ihn. Letztere stelleten vermuthlich die kleinern Jn- nungen vor, welche sich dem Haupt-Gott unterworfen hatten. Die Cathedralen wurden so gar eine Zeitlang bloß Heiligen vom ersten Range geweiht; und den dar- unter stehenden Kirchen nur Heilige vom zweyten Rang erlaubt. Das Bild der Jsis bey den Sueven saß auf einem Renn- Schiff; und TACIT. G. 9. schließt daraus advectam esse religionem. Es koͤnnte dieses aber auch eben so sruͤh, und zumal bey einem ziehenden Volke, eine reisige Gottheit anzeigen. Die Bundes-Lade bey den Juden war beweglich; und wurde zuerst von einem Koͤnige auf eine bestaͤndige Stelle gebracht. Genug, daß eine allgemeine National-Gottheit nicht Erd- und Nagel-fest seyn konnte, ohne einer Provinz vor der andern einen Vorzug zu geben. §. 42. Von besondern Gottheiten. Deswegen aber konnte der besondere Gott einer Haushaltung, einer Jnnung, oder einer Mark, gar wohl sein Bild und seinen Tempel an einem verab- redeten oͤffentlichen Orte haben. Der Hausgott, er mogte nun aus einer seltenen Wurzel oder aus einem erster Abschnitt. einem andern Dinge, wovor die Einbildung sich beugen wollte, bestehen, war dem Hausvater unent- behrlich um seine Person gegen ein zahlreiches Ge- sinde nothduͤrftig zu heiligen, und sich gleichsam eine Freystatt in seinem eignen Hause zu geben. Jn der Mark waren Graͤnz-Goͤtter, wie jetzt Kreutze und heilige Schnat-Baͤume gegen den Eingrif der Nach- baren auch von gutem Nutzen; weil deren Verletzung so fort den Gottes-Frieden stoͤren, und den Priester zu dessen Handhabung erwecken muste. Man trug auch einige Mark-Goͤtter bey einer jaͤhrlichen Versamlung auf den Graͤnzen der Mark herum; und im Christenthum kam die Heiligen-Tracht an ihre Stelle. Die Mannie, da sie sich an keinen Baum oder Stein, sondern auf die Koͤpfe der Maͤn- ner schloß, und folglich nicht leicht einige Graͤnz- Streitigkeiten veranlassete, haͤtte in ihrer innern Verfassung am allerersten einer besondern Gottheit entbehren koͤnnen. Denn die einheimischen Streitig- keiten derselben konnten nach der Abrede leicht geschie- den werden, und hoͤchstens bey der Gottes-Probe und dem Gottes-Urtheile besondre Gottheiten noͤthig seyn. Doch lassen die so genannten Teufel-Gil- den auch einer andern Vermuthung Raum. Jch habe in einer Diss. de vet. Gallorum \& Germ. theo- log. mystica ehedem angenommen, daß man eine oͤffent- liche und heimliche Goͤtter-Lehre gehabt haͤtte; um die Widerspruͤche der Geschichtschreiber in Ansehung der sichtbaren und unsichtbaren deutschen Gottheiten zu ver- einigen; glaube aber nunmehr daß sich alles auf obige Art besser erklaͤren lasse. Jch gehe hier nicht ad species, und alles was von der F Deut- Osnabruͤcksche Geschichte Deutschen Goͤtter-Lehre gruͤndlichs gesagt werden kann, hat GRVPE in Obs. rer. \& ant. Germ. X. und es waͤre zu wuͤnschen, daß KEYSLERI Germania Gentilis, so wie es in dessen ant. Septent. p. 207. angezeigt ist, vollstaͤn- dig heraus gegeben wuͤrde. Jn dem Indiculo paganiarum heißt es dieser-wegen: de si- mulacre quod per campos portant. Und aus dem Leben der H. Maresvidis fuͤhret ECKHARD in Comm. de R. Franc. Or. T. I. L. XXIII. §. 51 eine Stelle an, worin ausdruͤcklich geboten wird, ut patronum ecclesiæ, pro gentilico ambarvali , in parochia longo ambitu circumfe- rant. Die Ambarvalia, oder Umdrachten hatten nun zwar noch einen andern Endzweck. Jnzwischen wird man doch nicht leicht eine Urkunde in unserm Stifte aus dem XV ten Jahrhundert finden, worin eine Mark- Schnaet beschrieben ist, ohne daß man der Hetligen- Tracht dabey erwehnet hat. Und wohin die Heili- gen-Tracht gieng; dahin gieng auch die Mark-Graͤnze. Jn einigen Marken haben noch die jaͤhrlichen May- Gaͤnge etwas aͤhnliches damit. Von der Zeit eines May Ganges faͤngt der oͤffentliche Besitz an. Was ein Mark-Genosse das ganze Jahr vorher eingezaͤunet hat, kann bey dem May-Gange ob vitium clandestinitatis so- fort wiederum eingerissen werden. So schließt ein Regiments-Canton lediglich auf seine en- rolli rte. Jch werde mich dieses Satzes sehr oft bey un- sern heutigen Territorial Graͤnz-Streitigkeiten bedienen. Eine Mark oder ein Dominium graͤnzt an Stein und Baum. Ein Amt aber schließt auf seine Eingesessene, fals nicht zufaͤllige Graͤnzen von Fluͤssen und Bergen vor- handen sind. Die heidnischen Sachsen musten bekannter massen bey der Taufe allen Teufel-Gilden entsagen. Und jedes Kirchspiel trat dagegen unter seinem Schutz Heiligen in eine Christen-Gilde. Daher heissen jetzt die Kirchen- Vorsteher auf dem Lande Gildemeister. §. 43. erster Abschnitt. §. 43. Von der geheiligten Redlichkeit. Da die Gewalt des Priesters auf keiner weltlichen Macht; sondern lediglich auf der Ehrfurcht der Men- schen beruhete: so war die Religion ausserordentlich verstaͤrkt; und bisweilen grausam; ausserdem aber die Redlichkeit mehr als eine gemeine Tugend; und gleichsam geheiliget. So daß jedes Versprechen die Kraft eines Ehren-Wortes und jede Treulosigkeit den Haß eines Meineydes mit sich fuͤhren mogte. Dieses trug sehr viel zur Erhaltung ihrer Verfassung bey. Und der Adel insbesondre wuͤrde mit einer gemeinen Redlichkeit sich nicht erhalten haben; weil er fast durch nichts, als sein Wort verbunden werden konnte. Doch waren Schimpf und Ehre ihre einzigen Mittel; und man bauete weniger auf kuͤnftige Strafen und Belohnungen. Dies beweisen die schrecklichen Ceremonien. Arcanus hinc terror, sanctaque ignorantia, quid sit idud quod tantum perituri vident. TAC. G. 40. So wie wir jetzt die moralische Tugend zur Christlichen erheben. Man sieht dieses aus verschiedenen Stellen; wovon ich nur eine wegen der Spiel-schulden anfuͤhren will: Victus voluntariam servitutem adit --- ea est in re prava pervicacia; ipsi sidem vocant. TAC. G. 24. Wenn die Fuͤrsten sich jetzt nicht aus ihrer Parole eine Religion machten; wo wuͤrden sie Credit finden? Auf die Hofnung, sie durch die Reichs-Gerichte zur Zahlung zu zwingen, borgte man ihnen gewiß nichts. Eben so war es mit dem Adel. Sein Credit beruhete auf seinem Worte. Der fides mercatorum hat etwas aͤhnliches da- mit. Der ganze Handel faͤllt: so bald die Sicherheit bloß durch Furcht fuͤr richterlichen Zwang und nicht durch einen soy oder ton de corps gewirket wird. F 2 (d) Nec Osnabruͤcksche Geschichte Nec aut sacris adesse aut consilium inire ignominioso fas; TAC. G. 6. So kann ein Mann, der sich zum Einlager verschrieben hat; und nicht einreitet; bey keiner adli- chen Versamlung erscheinen. An Orten wo Wechsel- Recht ist; und man dem Edelmann, wenn er nicht be- zahlt, so gleich den Land-Reuter zuschickt, ist aber jene Redlichkeit unnoͤthig. Eben so unnoͤthig war sie in der Stadt, wo der Buͤrgemeister den Buͤrger geschwind zur Zahlung anhalten konnte. Und dies ist auch die Ursache, warum man nur eine adliche und keine buͤrgerliche Pa- role hat; und warum zu unsern Zeiten, nachdem die ter- ritoria sich geschlossen, die adliche Parole minder in Be- trachtung koͤmmt weil ein jeder Glaͤubiger sich mehr auf das Hypotheken-Buch als des Schuldners Wort verlaͤßt. Zur Zeit aber, wie der Adel bloß einen Land-Friede- Richter und keinen Schuld-Richter erkannte; muste er alles in der Welt thun, um sein Wort zu heiligen, wo- fern er nicht seinen Credit verlieren wollte. Jn Spiel- Schulden gilt noch die Parole, bloß aus der Ursache, weil kein Richter da ist. Die Parole ist also auch eine Urkunde der alten Unabhaͤngigkeit des Adels. Jetzt kennt man fast nur noch ein Fuͤrstliches Wort. Die Christliche Religion scheinet den Begrif von Ehre etwas zu sehr geschwaͤcht zu haben. Doch sieht man an den Quaͤkern und Herrnhuͤtern wie es ihr nicht an an- dern staͤrkern Banden mangle, wenn sie nur gehoͤrig an- gestrenget werden. So viel aber ist gewiß, daß kuͤnfti- ge Strafen und Belohnungen, besonders nachdem die Vergebung der Suͤnden oft zu sehr erleichtert wird, das nicht wuͤrken, was ein gegenwaͤrtiger Schimpf wuͤrken kann. Die Hoͤlle macht keinen so lebhaften Eindruck als eine oͤffentliche Kirchen-Busse. §. 44. Von Knechten und angehoͤrigen Leuten. So viel von den Edlen, Maͤnnern und Priestern, wel- erster Abschnitt. welche zur National-Versamlung kamen. Alles was einem Herrn angehoͤrte, oder unter irgend einer Ge- walt, Hut, Pflege und Schutz stand, konnte darin unmoͤglich erscheinen, so lange die gemeine Vertheidi- gung dem Grunde anklebete. Oder Feste und Eigen- thum haͤtten gleiche Lasten tragen; und einerley Guͤter gleichsam mehrmalen versteuret werden muͤssen. Ein Mann haͤtte auch seine Knechte, Kinder und Freygelasse- ne, welche ihm zu Dienst und Dankbarkeit verpflichtet waren, fuͤr seine Richter erkennen; und seine Wohl- fahrt der Mehrheit knechtischer Stimmen unterwerfen muͤssen; eine Unanstaͤndigkeit wovor alle freye Voͤlker jederzeit einen Abscheu geheget haben. Ehe die Roͤmer Geld hatten und jeder Buͤrger noch von seiner Wort-Staͤtte dienen muste; war es etwas grosses Buͤrger zu seyn. So bald man Sold ausgeben konnte und Leute noͤthig hatte; wurde es leichter Buͤrger zu werden; und man gab den Freyen Wachszinsi- gen und Hode-Leuten, libertinis latinis \& dedititiis, bald Stadt-Recht; Wie zuletzt die ganze Armee aus Soͤldnern bestand; wurde die Wort-Staͤtte ganz ver- dunkelt; und alles was man noͤthig hatte mit dem Buͤr- ger Recht beschenkt. Eben so geht es uns mit unsern Soldaten. Fuͤr Sold gehn zehn Soͤhne von einem Ho- fe in den Krieg. Wenn sie aber vom Hofe dienen muͤsten: so wuͤrde ein Vater vieler Kinder der ungluͤck- lichste seyn. Der Gebrauch des Geldes; und die Ver- wandlung des Natural-Heer-Dienstes in Geld-Steuren, hat unser ganzes System veraͤndert. §. 45. Wahrscheinliche Ursachen des aͤltesten Leib-Eigenthums. Die ersten Knechte sind wol im Hause geboh- F 3 ren; Osnabruͤcksche Geschichte ren; und um getreues Gesinde zu haben, mogte das- jenige was ein Sohn oder Knecht erworben hatte, nach seinem Tode nicht aus dem Hause gefuͤhret wer- den duͤrfen. Wie der Hausvater aufing seine Kinder und Knechte neben sich in eine besondre Huͤtte zu setzen, verfolgte er leicht einen gleichen Grundsatz. Wenig- stens muste er sie gleichsam decken und vertreten, wo- fern er nicht seine Erb-Gruͤnde mit einer doppelten Pflicht beladen wollte. Da der Knecht unter diesem Schutze von aller oͤffentlichen Last befreyet blieb, so verzieh er sich vielleicht auch gern der Ehre; und jeder geringer Neubauer, gieng vermuthlich leicht unter ein solches oder ein andres Dach, um eine aͤhnliche Frey- heit, um Schutz und Buͤrgen zu erhalten. Die Edlen welche grosse Alloden hatten, und den Ackerbau ver- achteten, hatten keinen bequemern Weg ihr Land zu bauen als durch leibeigne Knechte; und man kann sa- gen daß es fast der einzige war; weil ein Wehr die Allode leicht in die gemeine Reihe gebracht, oder bey dem Mangel der Buchstaben, durch Verjaͤh- rung in sein Eigenthum verwandelt haben wuͤrde. Jhre Leute musten ihnen also angehoͤrig bleiben; und die Luft auf der Allode muste eigen machen, um aller Versplitterung zu begegnen. Die Furcht ein Wild- fang zu werden, zwang den Knecht zu bleiben; und machte jede Heymath angenehm, ehe und bevor Staͤdte eine Zuflucht der Fluͤchtlinge wurden, und Menschen ohne Acker und Pflug ernaͤhrten. Auf diese Art konnte sich schon eine grosse Menge leibeige- ner Leute in dem alten Deutschlande befinden. Es sind einige, wie POTTGIESSER de statu serv. II. 2. wel- erster Abschnitt. welche den Leib-Eigenthum von den Krieges Gefangenen herleiten. Allein das ist sehr unwahrscheinlich; und es ist nicht leicht einem fluͤchtigen Kriegesgefangenen so gut gegangen, daß man ihm einen Hof anvertrauet hat. Mehrere und wichtigere Gegen-Gruͤnde hat de SEL- CHOW. in Comm. de Stat. ing. I. 10. Andre glauben die Leute haͤtten sich zu Leib-eignen gespielt, weil TACIT. G. 24. sagt: Aleam sobrii inter seria exercent, tanta lucrandi perdendive temeritate, ut cum omnia defe- cerunt, extremo ac novissimo jactu de libertate \& corpore contendant. Sie muͤssen aber die Sache gar nicht uͤber- dacht haben. Das Spiel ist kein Laster einzelner Woh- ner; aber wol der muͤssigen Cadets im Gefolge. S. §. 33. Und wenn diese ihre Person verspielten: so muste sie der Herr nach unser Art zu reden von seiner Tafel hinterm Stuhl weisen. Dieserwegen fuͤgt Tacitus hin- zu: Servos conditionis hujus per commercia tradunt, ut se pudore victoriæ exsolvant. Haͤtte ein einzelner Wehr sich mit seinem Wehrgute aus der gemeinen Reihe, in den Leib-eigenthum spielen koͤnnen: so wuͤrde ihn der Gewinner sicher nicht verkauft haben: ut pudore se vi- ctoriæ exsolveret. Bey dem Mangel der Buchstaben, war zum sichern Be- weise, nichts als das Gedaͤchtniß der Versamlung uͤbrig. So bald nun ein Stuͤck Allode einem Wehren zur Heuer oder zum Bau waͤre untergeben worden: so haͤtte er nothwendig auf der Allode zu Hofe gehn; und dort der jaͤhrlichen Urkunde und Versamlung beywohnen; oder aber das Zeugniß Hof hoͤriger Leute gegen sich gelten lassen muͤssen. Beydes litte der damalige Gebrauch nicht. Die Liebe zum Vaterlande ist in einem Zeitpunkt be- ruͤhmt geworden, wo man in der Fremde ohne Geleit nichts als Wildfang oder Knecht seyn konnte. F 4 §. 46. Osnabruͤcksche Geschichte §. 46. Eine andre Ursache des Westphaͤli- schen Leib-Eigenthums. Allein dieser Plan, welchen die Natur darbietet, ist der Grund des Weftphaͤlischen Leibeigeuthums nicht. Denn da unsre Leibeigne insgesamt in der gemeinen Reihe sind; Steuer und Schatz unmittelbar geben; dem Goͤdinge folgen, oder davon befreyet sind; folglich in der alten Krieges-Rolle gestanden haben: so sind sie nicht von Anfang leibeigen gewesen. Caͤ- sar giebt die grosse Ursache einer gleichen Ver- wandlung in Gallien an: Hier, sagt er, sind die Wehren in die Knechtschaft versunken, nachdem sie sich durch lange Kriege und die dazu erfor- derlichen Ausgaben, erschoͤpft, verschuldet, und Preis gegeben hatten. Dies noͤthigte sie in die Hode und Dienstbarkeit der Maͤchtigern zu fluͤch- ten. Und dies ist auch die wahrscheinlichste Ursache des Westphaͤhschen Leibeigenthums. Schulden machen noch alle Tage aus Wehren Leibeigne, und diesem hin- reissenden Strome wiedersteht in Jahrhunderten kein einzelner Wohner, wofern er nicht wie jenseits der We- ser geschehn, unter einer maͤchtigen Hand in Rollen und Gerichtszwaͤngen gehalten wird. Die Wuͤrkungen der Hofrollen werden wir gleich sehen; und wir koͤnnen daher vermuthen, daß die Goͤdings-rollen eine gleiche Kraft gehabt haben wuͤrden, wenn sie bey dem Verfall des Heerbanns in einer aufmerksamen Hand waͤ- ren gehalten worden. Jndessen geht hieraus die Ursache herfuͤr, warum kein einziger Gutsherr seine Leibeigne in einem Bezirke besitzt und einige Ge- richts- erster Abschnitt. richtsbarkeit hat. Die Wehren konnten bey den Verfall des Heerbanns ihre Personen der Rolle; aber nicht dem Obersten oder Gografen seine Gerichtsbarkeit und Sporteln entziehen. Und so lan- ge er die behielt, verhinderte er das Verlaufen oder den Leibeigenthum nicht. Dies ist kein Wiederspruch. Goͤdings-Freyheit ist nur ein bestaͤndiger Urlaubs-Paß von dem jaͤhrlichen Muster Platze oder den ordentlichen Auszuͤgen, wor- unter auch die Halsgerichts-folge gehoͤret. Ein Goͤdings- freyer ist im uͤbrigen dem Schrey-Goͤding (S. §. 28.) und daher auch jetzt dem Gow-gericht noch unterworfen und von der Werbung zur Landes-Vertheidigung, den Krieges-Fuhren und dergleichen ausserordentlichen Vor- faͤllen nicht befreyet, wie man wol bisweilen behaupten wollen. Der Goͤdings-pflichtige muß noch jetzt am Goͤdinge jaͤhrlich erscheinen, oder sich mit 3 pf. oder einer andern Erkenntlichkeit entschuldigen. Sonst faͤllt er in den Grafen Bann-Bruch von 20 ß. De B. G. VI. Plerique ex plebe cum aut ære alieno, aut magnitudine tributorum aut injuria potentiorum premuntur sese in servitutem dicant nobilibus. In has eadem omnia sunt jura quæ dominis in servos. Es ist zu bewundern, daß man diese handgreifliche Ursache der Knechtschaft habe verfehlen koͤnnen; besonders da Caͤsar den Zustand in Gallien, und wie dort alles in drey oder vier Par- theyen, quæ plebem per læta per adversa afflictabant, ge- theilet war, so deutlich abmahlet. Die Freyheit in Gallien lebte aber wieder auf, wie maͤchtige Koͤnige eine Zeitlang die Gemeinen gegen den Adel brauchten. Wenn ein freyer Bauer sich jetzt verschuldet haͤtte: so wuͤrden ihn seine Glaͤubiger vom Erbe jagen. Um nun wenigstens die Feste daran zu behalten, sucht er einen Gutsherrn, der seine Glaͤubiger bezahlt, und ihn mit seinem Hofe zusammen uͤbernimmt. Er verliert seine F 5 Frey- Osnabruͤcksche Geschichte Freyheit; nutzt sie aber indirecte als ein Capital wenn das Zins-korn was er uͤbernimmt nur die Haͤlfte der Zinsen ausmacht, welche er seinen ordentlichen Glaͤubigern haͤt- te bezahlen muͤssen. S. §. 9. Der Gografe ist eigentlich nur Colonel Commendant, o- der Vice-Comes im Heerbann gewesen. §. 47. Von den Eigenhoͤrigen nach Haus- genossen Recht. Es giebt zweyerley Haupt-Classen von Eigenbehoͤ- rigen; Einige leben nach Hausgenossen- andre nach Ritter- oder Gutsherrn- Recht; und diese uͤbertreffen jene weit an der Zahl. Die Hausgenossen sind nach der Regel Personen-frey; jedoch in ei- ner Zwang-Hode, und die naͤchsten Schwerd-Ma- gen in der Hode erben. Jn allen ihren Rollen wird eines Heergeweddes und darunter eines Pferdes mit Sattel und Zaum, imgleichen der Sporn und Stiefeln mit allem uͤbrigen Feld-Geraͤthe gedacht. Bald vererbt solches frey bey der Wehr, bald muß es geloͤset werden; der Gutsherr zieht hiernaͤchst den vier- ten Fuß; oder auch wol nur das beste Pfand von der Verlassenschaft seines Hausgenossen. Dem Ansehen nach haben alle Rollen zuerst der Kirchen, und Nahmens derselben dem zeitigen Bischofe gehoͤ- ret. Das Domcapittel hat auch einige; und eine das Capittel zu St. Johan, welche unter den zeitigen Proͤbsten stehen; und zwar vermuthlich aus der alten Theilung. Einzelne Hausgenossen gehoͤren wol ei- nem Edelmann; durch Tausch oder Kauf, wenn sie in erster Abschnitt. in eine Rolle gehoͤren; durch eine urspruͤngliche Be- dingung, wenn sie sich in keiner Hofrolle befinden. Einenbehoͤrig bezieht sich auf die Gruͤnde, und ein Guts- Herr ist nicht gleich Hals-Herr. Ritter- und Gutsherrn-Recht koͤmmt oft synonimice vor; weil in dem 16 Sæc. besonders die Ritterliche Wuͤrde sehr stark Mode war. Jn dem Edicto Abbatis Corbej. v. 1348; so BOEHMER. in præf. ad Strodtmanni jus cur. lit. beygebracht, wird es uͤbersetzt: mos militarium sive ministerialium. Dies ist wenigstens die Regel. Wenn aber ein solcher Hof erledigt wird mag es leicht geschehen, daß der Gutsherr ihn mit einer Blut-eignen Person wieder be- setzt; daher denn einzelne Ausnahmen. Jn dem Hof- Rechte der Kirchspiele Venne und Hunteburg aber heißt es: „So dar ein Mann is welker dem gnaͤdigsten Land- „Foͤrsten des Stiffts Oßnabruͤck, einem ehrwoͤrdigen „Domcapittel oder sonst jemand anders egengehoͤrig „tho kuͤmpt und stervet: so iß unsem gnaͤdigsten Land- „Foͤrsten oder we der Gutsherr iß, verscheden dat Her- „wedde. Jß et aber ein frey Mann: so koͤmmt et dem „negesten Blode to, de sick mit Rechte de negeste darto „bekuͤnden kann.‟ Waͤre diese Regel richtig, wie ich glaube, da sich eben dieses wegen des Hammischen Heer- gewedes bey v. STEJNEN l. c. p. 1808 befindet, auch in dem Reckenbergischen Hof-Recht §. 13. auf die Ver- saͤumung des Hof-Rechts (wodurch einer sonst nach sei- nem Tode bellmuͤndig d. i. als ein Leibeigner beerbthei- let wird) der Verlust des Heergeweddes gesetzt ist: so koͤnnte man umgekehrt schliessen, daß uͤberall wo der Gutsherr das Heergewedde nicht zieht, die Bluts- Freyheit zu vermuthen sey. Nach den Rollen des Amt- hauses zum Reckenberge beym KRESS vom Archid. Wesen in app. p. 150; des Meyerhofes zu Wetter beym LVDOLF in Obs. T. I. 155; der Meyerhoͤfe zu Schledehausen, zu Belm, zu Dissen, zu Stockum, zu Gerden, (Amts Groͤnenberg) zu Backum, zu Rimsloh, zu Osnabruͤcksche Geschichte zu Wellingholzhausen, zu Bramsche, zu Nortrup, zu Starten, zu Brickwedde, zu Westerholt, zu Berafeld und zu Wedel, imgleichen der Schulzenhoͤfe zu Ankum, zu Ruͤssel und zu Neuenkirchen, bleibt das Hergewedde frey bey der Wehr. Jn den Rollen der Meyerhoͤfe zu Essen, zu Westram, zu Narbergen und zu Uphausen hin- gegen wird dem Gutsherrn das Heergewedde zuerkannt; und ist es merkwuͤrdig daß die drey erstern davon dem Domcapittel, und die vierte dem Capittel zu St. Johan gehoͤrt; folglich jene als Bischoͤfliche Rollen in diesem Stuͤck etwas besonders haben. Die Versamlung der an das Amt Voͤrden gehoͤrigen Hausgenossen ist im Jahr 1535 mit ihrer Bewilligung, doch ohne Nachtheil ihres Rechts aufgehoben; und habe ich davon, wie von mehrern keine Rollen gesehen. Es sind oft uͤber der- gleichen Rechte, und besonders daruͤber ob ein Hausge- nosse den Zwangdienst verrichten und den Frey-Brief loͤsen muͤsse, viele Jrrungen entstanden. Und man hat dabey erstlich nicht eingesehn daß die Hof-Rolle zugleich eine Zwang-Hode, mithin nicht allein die Guͤter in der Hof hoͤrigkeit; sondern auch die darauf sitzende Freye im Schutze wahre; zweytens daß eine Hode ehedem kei- ne Erbschaft ausfolgen lassen; und drittens daß die Er- gebung in eine Zwang-Hode oft eine Eigengebung ge- nannt werde. Der Mangel dieser Kenntnis ist Schuld, daß in den daruͤber an die Reichs-Gerichte gediehenen Processen, von beyden Theilen gefehlet worden. Woher kommt dieses Heergewedde bey Leuten, die zum Theil leibeigen sind und mit der Mistgabel dienen, wenn sie keine verdunkelte Wehren sind? Dies ist der Sterbfall; welchen in England der Lord of the manner in seinen Bezirk oft von Leuten zieht, die als Deputi rte im Unterhause sitzen. Er ist dort auch, wie bey uns, auf den vierten Fuß oder auf das beste Pfand; the best Beast wich the Tenant hath at his Death and in some Mannors the best piece of Plate. S. NELSON de Lege Maner. p. 113. v. Heriot. Costum, gefallen; nachdem der des Krieges-Dienstes entlassene Hausgenosse, ver- muth- erster Abschnitt. muthlich sein Feld Geraͤthe nicht wieder anschaffete, wie es einmal weggezogen war. Man findet davon Exempel, daß einzelne Eigenbehoͤrige sich bey ihrer Ergebung, oder in den Auflas-Briefen, Hausgenossen-Recht bedungen haben. Weil sie aber keine Hof sprachen haben; und also ihr Recht nicht in bestaͤndigen Gedaͤchtniß erhalten koͤnnen: so wird es bald verdunkelt. §. 48. Und ihrer Einrichtung. Jhre Hoͤfe heissen insgemein Rede-Hoͤfe; und ihre Vorsteher Redemeyer. Sie wohnen aber in keinem Bezirk; sondern einzeln, und mit den Ei- genbehoͤrigen nach Ritter-Recht vermischet. Sie be- stehen aus Erben, Halberben und Koͤttern. Jhre Goͤdings- Send- und Halsgerichts-Freyheit ist nur eine Ermaͤßigung der Regel; indem sie im uͤbri- gen dem Amt und Gowgericht folgen, Schatzung entrichten, und ihrem Gutsherrn gleich andern mit dem Spanne und der Hand dienen. So daß man fast gewiß behaupten kann, ihr Grund sey urspruͤng- lich kein andrer als derjenige, worauf Leibeigne sitzen; ihre beyderseitige Feste aber unterschieden. Sie versamlen sich jaͤhrlich an gewissen Pflicht-Tagen, auf dem Hofe ihres Meyers oder Schulzen, und halten die Hof-sprache. Der Meyer muß sie auf gewisse Weise verbitten und vertreten, und sie wollen auch wol zuerst von ihm gemahnet seyn. Er mahnt aber nur bey 3 ß, als dem gemeinen Jnnungs- Bruch. Die Hausgenossen erkennen ihn mit einer jaͤhrlichen Urkunde; thun ihm auch wol einige Beyhuͤlfe, und er giebt ihnen dafuͤr eine freye Zeh- rung, Osnabruͤcksche Geschichte rung, wenn sie sich versamlen, und verbittet und ver- tritt sie zu Rechte. Aus dem allen aber zeigt sich kei- ne Spur einer alten Gerichtsbarkeit; und der Meyer ist dem Guts- oder Hofes-Herrn nach einerley Grundsaͤtzen-verpflichtet. Daher, sagt man, weil sie allezeit bereit, auf West- phaͤlisch, rede seyn musten. Allein von einer solchen ungemessenen Dienst-Folge findet sich in ihren Hof-Rol- len keine Spur, und eher das Gegentheil. Man koͤnn- te eher sagen, es waͤren Reit - oder Sattel-Hoͤfe, weil sich Sattel und Zeug in ihrer Erbschaft befindet; gleich wie sie denn auch bey dem Abteylich-Werdenschen Hofe zu Berkhofen Sadelhoͤfer genannt werden. S. das Hofrecht bey v. STEJNEN in der Westph. Gesch. im VI St n. 14, und sie vielleicht um deswillen von dem Goͤding befreyet gewesen, weil sich dahin blos das Fußvolk versamlet. Alsdenn aber muͤste man annehmen, daß sie gemeine Reuter im Heerbann und nicht in der Bischoͤflichen eignen Folge gewesen, weil der Bischof wenn er den Sterbfall zieht, das Heergewedde frey vor- ab bey der Wehr lassen muß. Und weiter; daß die Reuterey ihre besondre Rolle, jedoch unter dem Befehl des Gografen gehabt, und sich bey dem Verfall des Heer- banns, dem heiligen Peter oder dem Bischofe unzer- trennt uͤbergeben habe. Daraus wuͤrde denn auch fol- gen, daß diejenigen Hausgenossen, wovon der Bischof, oder das Domcapittel das Heergewedde zieht, ehedem Reuter in der eignen Kirchen-Folge sub advocatis ec- clesiæ gewesen. Jn der Vredenschen Hofrolle beym STRODTMAN de jure curiali litonico p. 86. imgleichen in der Aspelschen bey v. STEJNEN l. c. p. 1779. kommt gerede und ungerede Gut vor; Unter letz- ten wird erworbener (allodial) Grund verstanden. Jm- gleichen heißt in der St. Pauls Hof-Rolle ib. p. 6. Die mobiliar Erbschaft auf einem Rede-Hofe; Rietschap. Und da Letzters vielleicht ehedem von der Heer-Geraͤth- schaft erster Abschnitt. schaft genommen worden: so kann ein Rede-Hof auch davon seinen Namen bekommen haben. So wohnen z. E. die zum Reichshof Westhofen gehoͤrige Leute in einer beschlossenen Graͤnze, und sie ziehen daher ihre Freyheit auf den Grund, indem sie sich Kluh- ten-frey nennen. S. v. STEJNEN in seiner Westph. Gesch. im VI St. p. 1550 und 1719. Dieser ihr freyer Kluhte ist vermuthlich eine alte Deutsche Land-Wehr, deren Eingesessene gegen eine uͤbernomme- ne Graͤnz Vertheidigung, von gemeinem Reichs-Dienste befreyet worden. Allein in unserm Stifte waren der- gleichen Reichs-Land-Wehren, unnoͤthig; Doch weil die Schloͤsser vordem Haͤuser genannt wurden; koͤnnen Hausgenossen zur Besatzung verpflichtet gewesen seyn, und um deswillen die Freyheit von dem gemeinen Aus- zuge erlangt haben. S. §. 46. n. a. Man moͤgte den Meyer daher majorem nennen, und ihn als Anfuͤhrern betrachten. S. §. 6. Denn wenigstens heißt allezeit der Hausgenossen Vorsteher Meyer oder Schulze. Allein unter einem Meyer gehoͤren oft ande- re Meyer; und die Umstaͤnde erlauben doch nicht zu glauben, daß letztere bloß Titular-Meyer sind; derglei- chen es sonst auch giebt. Jch beziehe mich hier auf saͤmtliche Hof-Rollen, welche sich weyland Jhro Koͤnigl. Hoheit Ernst August II. im Jahr 1721 von den Hausgenossen einschicken lassen. Urkunde ist bey den Bauren quælibet recognitio, und hier der Freyen Schilling ein Bekenntniß der Anhoͤ- rung. So beurkundet z. E. der Dust-Schilling, daß ein Bauer in der einen Mark wohne, und sein Dust- holz in einer andern habe, worinn er sonst kein Mark- Genosse ist. Plaggen- und Weide-Schillinge beurkunden, daß jemand das jus cespitandi \& pascendi nicht jure condominii sondern jure servitutis habe. Der- gleichen Urkunden verdienten gesamlet und von Regie- rungs Osnabruͤcksche Geschichte rungs wegen berichtiget zu werden, weil uͤber ihren wahren Verstand viele Processe sind. §. 49. Noch von einigen vermuthlichen Haus- genossen. Von einer gleichen Art moͤgen auch die Ra- vensbergischen, Tecklenburgischen, Lingischen und andre Freyen in unserm Stifte seyn; indem zur Zeit, als die Laͤnder noch nicht geschlossen waren, und jedes Amt bloß auf den Koͤpfen seiner Angehoͤrigen ruhete, dergleichen Pflegen, Hegungen und Hoden aus ei- nem Lande ins andre, nichts ungewoͤhnliches waren und sich auch viele Osnabruͤckische Freyen in den be- nachbarten Laͤndern befanden; welche aber so, wie die Aemter in Territorien verwandelt werden sollten, nach und nach ausgekauft und ausgetauschet wurden. Die Geßmoldischen Freyen wohnen in einem Ha- gen und moͤgen, weil sie Goͤdings-frey sind, aus der gemeinen Reihe gesetzet seyn, um als eine bestaͤndige Besatzung auf dem Hause Geßmel zu dienen; daher dann auch eine alte Burggraͤfliche Gerichts- barkeit dabey gewesen zu seyn scheinet. Auch zu Glandorf ist noch ein verdunkelter freyer Hag e; und moͤgen dergleichen mehr gewesen seyn. Die Wetter Freyen, welche ehedem an das Kloster Heer- se im Stifte Paderborn gehoͤret, und unter dem Grafen von Ravensperg, als edlem Vogte dieses Klosters, gestanden, scheinen ihre Rechte am be- sten erhalten zu haben. Jch rechne sie mit einigen Zweifel zu den Hausgenossen, weil zu der Zeit, als die saͤmtliche Beamte, die Haus- genos- erster Abschnitt. genossen-Rechte an den Bischof eingeschickt (S. §. 48. n. e. ) ihrer gar nicht erwehnt wird. Jm Gegentheil aber wurden die Tecklenburgischen Freyen, als der Car- dinal und Bischof Frauz Wilhelm im Jahr 1659 eine Nachricht von saͤmtlichen Hoden einzog, blos unter die Hodegenossen gerechnet; ohnerachtet in dem Fuͤrste- nauischen Amts-Berichte steht, „daß ein freyes Hode- „Gericht vom Grafen zu Tecklenburg gekauft waͤre; „und der Frey-richter oder Ding-graͤfe von den Freyen „jaͤhrlich am Freyen-stuhl zu Ankum erwaͤhlet wuͤrde; „woselbst auch die Freyen 1. pf. zur Urkunde bezahlten,‟ Sie fuͤgen hinzu: „der Landesherr zoͤge von ihnen das „Heergewedde und die Gerade, wenn keine Erben vor- „handen waͤren; und der erwaͤhlte Ding-graͤfe hielte die „Erbtaͤge.‟ Dieses aber schließt auf keine blosse Hode- genossen. Vielmehr ist es hoͤchst wahrscheinlich, daß die Tecklenburgischen Freyen gleichsam unmittelbare Haus- genossen des Grafen gewesen, weil sie ihren Unter-rich- ter waͤhlten, folglich an keinen gewissen Hof im Stifte hoͤrig waren. Diese Art der Besatzung geht vor dem Lehn-Dienst her. Wie letzter auf kam: entstanden Burgmaͤnner. Herman von Amelunxen wurde belehnt mit dem Hagen und Halsgerichte und Gerechtigkeiten meri \& mixti im- perii in der Freyheit Geßmelde uͤber alle derselben Frey- heit Jnwohner und Unterthanen freyen und eignen Leu- ten so weit der freye Hage sich erstreckte. S. das Lehn- Protocoll v. 1561. Dies Lehn ist aber nachher aufge- hoben, wie Geßmold an den zeitigen Bischof gekommen, und von ihm wieder vertauschet worden. Die Hagen haben fester geschlossen als die Rollen, und keinen in fremden Leibeigenthum fallen lassen; auch oft die Schrey-Goͤdings-Folge, wozu die andern Goͤdings- Freyen verpflichtet sind, verhindert. Das Kloster Heerse uͤberließ sein Recht den 21 Nov. 1613 an den Bischof Philip Sigismund; und bey dem allgemeinen Vergleich mit dem Churfuͤrsien von Bran- denburg als Grafen zu Ravensperg vom 13 May 1664 G gieng Osnabruͤcksche Geschichte gieng auch die edle Vogtey in so weit an unser Stift uͤ- ber. Wie das Klosier an das Amt Wetter (so wird es in den Briefen desselben aber nicht anderwaͤrts ge- nannt) gekommen, ist nicht bekannt; Es muß aber sicher aus einer Bischoͤflichen oder Graͤflichen Schenkung her- ruͤhren. Jhre Privilegien sind, wie sie beym LVDOLF in Obs. Cam. T. 1. obl. 155. siehen, von den zeitigen Bischoͤfen bestaͤtiget. Jch fuͤge denselben noch aus einer von ihnen in actis copeylich beygebrachten alten Hof-sprache v. 7 Jan. 1393 hinzu. Nos, sagen sie nulli domino de jure sumus astricti nisi gloriosæ Virgini Mariæ Reginæ cœli \& venera- bilibus Dominabus nostris Abbatissæ \& Capitulo secularis ecclesiæ Herisiensis ---- aliqui nostrum tenentur ecclesiæ Heresiensi prædictæ annuatim dare de bonis cjusdem eccle- siæ quæ possidemus integra debita vulgariter Vull-schuld, aliqui nostrorum tenentur eidem ecclesiæ annuatim dare di- midia debita vulgariter Half-schuld. Nach ihren Rollen haben sie testamenti factionem privilegiatam; doch kann dieses nur eine Auswahl unter gleich nahen huldi- gen und hoͤrigen Erbfolgern seyn; S. Stift Essen- sches Hofrecht bey v. STEJNEN l. c. p. 1764. Der- gleichen testamenti factio findet sich in den andern Hof- rollen nicht. Es ist aber doch nichts ungewoͤhnliches; wie die Vredischen und Lohnschen Hofrollen beym STROD. MAN l. c. zeigen. Bey dem Hofe zu Dissen, welchen Kayser Ludewig der Fromme curtem suam in Tissene nennt. S. LODTM. in mon. Osn. p. 80. muß ein gleiches herge- bracht seyn. weil der Hof-meyer oder Richter das Recht hat Testamenta aufzunehmen; dergleichen er wol zuerst bloß von Hof hoͤrigen aufnehmen koͤnnen. S. MASCOV. in not. jur. Osn. p. 213. §. 50. Von den Eigenbehoͤrigen nach Ritter- recht. Die Eigenbehoͤrigen nach Gutsherrn- oder Ritter- recht erster Abschnitt. recht sind der Regel nach leib-eigen. Jhre Kinder muͤssen daher den Zwang-Dienst thun; sich frey kau- fen; und verwechseln lassen. Wer eine Leibeigne schwaͤchet, muß dem Gutsherrn ihre Wehrung oder den Bettemund bezahlen. Sie haben keinen Ort zur Versamlung; keine Rolle; und kein Hof- recht. Der Gutsherr erbt nach ihrem Tode alles; und den Kindern bleibt nur Erb-recht am Hofe so lange sie nicht freygelassen sind. Sie beerbten auch ehedem ihre freyen Verwandte so wenig als diese von ihnen erbten; und daher ist auch der Guts- herr ihr Vormund. Nach dieser Grundlage kann man annehmen, daß der erste Leibeigne nach Ritter- recht, der uralte deutsche Leibeigene gewesen. Allein diejenige von unsern Eigenbehoͤrigen, welche sich in der gemeinen Reihe befinden, dem Amte und Goͤ- dinge folgen; zu gemeinen Beschwerden unmittelbar steuren; und folglich aller Vermuthung nach ehedem als Wehren im Heerbann gestanden haben, betrach- tet man nicht als alte Leibeigne; sondern setzt gleich- sam voraus, daß ein jeder seine besondern Bedingun- gen gemacht habe, und sieht deswegen darauf, wie es jeder Gutsherr hergebracht hat. Und dieses ist auch der Grund, warum Land-folge vor Herrn- Dienst; und gemeine Last vor Gutsherrliche Pacht geht, und der Landesherr als Handhaber der gemeinen Reihe und weil er die Goͤdings-rolle unter den Regalien zu Lehn traͤgt, dem Gutsherrn nicht gestattet, neue Pflicht auf seinen Hof zu legen; oder denselben unbesetzt zu lassen. Wo aber der Leibeigne Schatz-frey ist, und auf Allode sitzt, kommen ihm alle diese Vermuthungen nicht zu statten. G 2 ( a ) S. Osnabruͤcksche Geschichte S. §. 20. n. a. Alles dieses sind eigentliche criteria des Leib-Eigenthums; wovon man in der blossen Hode nichts weiß. Es ist uͤbrigens besonders, da in vielen Laͤndern das jus primæ noctis so beruͤhmt ist, und zu allerhand bon mots Gelegenheit gegeben hat, so gar daß in England eine Comoͤdie, the costum in the mannor genannt, dar- auf gebauet und noch im Jahr 1764 vor gestellt ist, daß dennoch in Westphalen auch nicht einmal eine Anspie- lung auf dieses Recht zu finden sey; weswegen ich ver- muthe, daß man nur diejenigen Gutsherrn, welche zu- gleich Gerichtsherrn gewesen, dazu berechtiget gehalten; und da sich dergleichen in Westphalen nicht finden, eben deswegen auch keine Spur davon habe. Es ist sonst ein vollkommen richtiger Schluß, daß derjenige der die Magd hat, auch dasjenige habe was sie in der ersten Braut- Nacht verlieren kann. Gleichwie man aber einen Knecht impune toͤdten konnte, und es nicht that; mithin die freye Macht seinen Knecht zu martern und zu toͤdten, nur als eine Urkunde des vollkommensten Eigenthums-Rechts anfuͤhrte: also glaube ich auch, daß der Anspruch eines Gutsherrn auf die erste Nacht, weiter nichts als eine wohl ausgedruͤckte Urkunde seiner vollkommenen Hals- Herrlichkeit gewesen, und zum Sprichwort geworden sey. Ob ein Gutsherr den Bettemund zum andernmal fordern koͤnne, ist einigemal gefraget worden. Da es keine Strafe, sondern eine blosse Wehrung ist: so schei- net mit dem erstenmal dem Gutsherrn alles bezahlt zu seyn. Jndem aber die Wehrung zugleich fuͤr den Bette- mund, das ist, pro violata lecti tutela, entrichtet wird; und jeder neuer Vorfall eine turbatio tutelæ ist: so ist, wiewol aus ganz seltsamen Gruͤnden pro affirmativa ge- sprochen worden. Eben wie zu Rom. Der filius emancipatus erbte nicht weiter; weil die vaͤterliche Wort-staͤtte, so wenig als ein westphaͤlischer Bauer-Hof unter mehrern Kindern ge- theilet werden konnte, und das Haus-gewehr, worin zu- erst die Mobiliar -Erbschaft bestand, bey der Wehr blei- ben muste. So wie aber Geld, und mit diesem das Mit- erster Abschnitt. Mittel ankam, ein Wehr-gut in seinem pretio repræsen- tativo zu theilen: kam auch der emancipatus zur Erb- schaft zuruͤck. Und in Westphalen fehlt schon nicht viel mehr, daß die Kinder das Gutsherrliche Erbe nicht in pretio repræsenti rt und gleich getheilet haben wollen. In praxi ist solches jetzt weggefallen, nachdem die vorsitzen- de Staͤnde, welche viele Eigenbehoͤrige haben, derselben Erbrecht an freyen Guͤtern den 7 Mart. 1711. und den 4 May 1712 attestirt; und den dritten Stand, welcher fuͤr freye Buͤrger sprach, uͤberstimmet haben. Ersters ist den veraͤnderten Sitten und Zeiten gemaͤß; wie denn auch zu Rom allmaͤhlig ein Knecht ex fideicommisso er- ben konnte. Allein letztere Meinung ist mehr nach dem System. Eben dieses kann man de servo teste sagen; welchen DE CRAMER in seinen Wetzlarischen Neben- stunden T. II. n. 2. obgleich gegen die Reichs-gesetze, pro teste habili in testamento erklaͤret. Es machen aber dergleichen obgleich vernuͤnftige Abweichungen a syste- mate, die Rechte unsicher. Jch verstehe darunter Reichs-Crais-Landes-Kirchspiels- und Bauerschafts-Beschwerden, zu deren Behuf vor- dem allein Auflagen gemacht wurden. Unsre jetzigen Schatzungen enthalten aber ein mehrers und sind eigent- lich Bewilligungen; daher solche, den Gutsherrlichen Paͤchten nicht schlechterdings vor-; sondern weil sie mix- ti generis sind mit denselben pari passu gehn. Man hat lange nach einem Rechtsgrunde gefragt, war- um ein Gutsherr mit Bewilligung seines Leibeignen, ein Erbe nicht theilen, beschweren, und einziehen koͤnn- te, wenn er die oͤffentlichen Abgaben davon entrichtete. Jch vermeine aber, daß das wahre principium in obigen zu suchen sey. §. 51. Von den Freyen. Nun sind noch die eigentlich so genannten Freyen G 3 uͤbrig; Osnabruͤcksche Geschichte uͤbrig; welche fast geringer als Knechte geachtet werden, so sehr auch die Knechtschaft mit der Freyheit zu streiten scheinet. Sie stehen wie die Hausgenossen in einer Hode; nur daß sie nicht wie diese von ihren Gruͤnden an eine gewisse Hode gebunden, son- dern ihrer Wahl uͤberlassen, oder, wie es heißt, Chur- muͤndig sind. Sie besitzen aber auch nur geringe Gruͤnde; und sind mehrentheils Mark-koͤtter; woran man leicht abnimmt, daß sie urspruͤnglich auf un- wehrigen Gute gesessen, daher zu keiner Rolle ge- hoͤrt, und als geringe arme Wohner die Freyheit ge- habt haben, sich einen Schutz-Heiligen nach eignen Gefallen zu waͤhlen, und demselben zur freyen Urkun- de jaͤhrlich ein Pfund Wachs, einen Pfennig, oder ei- nen Schilling zu bringen; wie sie denn auch insge- mein mit den Wachs-zinsigen Leuten zusammen gesetzet werden. Jn so weit sind sie also blosse Hode- und keine Haus-genossen. Sie haben keine Ver- samlung und keinen eignen Richter, sondern lassen sich mit Erlegung einer Erkenntlichkeit ein- und aus-schrei- ben, und schicken jaͤhrlich ihren Freyen-Schilling oder ihr Pfund Wachs dem Hodener. Wenn sie dieses verabsaͤumen, werden sie Biester-frey, und nach ihrem Tode von dem Landesherrn als Wildfaͤnge beerbt. Die Hodener haben bisweilen auch von den Freyen das beste Kleid fordern, und wenn sie sich an der jaͤhrlichen Urkunde versaͤumt, sie als |Leibeigne be- handeln wollen. Allein weil ein jeder die Wahl der Hode und derjenige Hodener die mehrsten Kun- den hat, welcher die besten Bedingungen giebt: so hat es damit nicht gelingen wollen. ( a ) Das erster Abschnitt. Das Wort freye moͤgte sich zwar jetzt wegern diesen Begrif fuͤr den seinigen zu erkennen. Und TACIT. G. 25 wenn er sagt: liberti non multum supra servos sunt, scheinet schon aus einer gleichen Verlegenheit, weil er das Wort liber nicht brauchen wollte, diese Freyen libertos genannt zu haben. Denn liberti in solo respectu ad manumissionem haben schwerlich ein genus hominum bey einzelnen Wohnern ausgemacht. Allein man muß nur zur Regel annehmen, daß frey sich bey den Deut- schen selten auf libertatem personalem beziehe. Frey hieß insgemein was auf unwehrigen Gruͤnden saß, und da- her nicht zur gemeinen Vertheidigung auszog. Daher sind Freye bey uns schlechter als Leibeigne, die auf Er- ben, Halb Erben und Erb-Kotten sitzen; und ein solcher Leib eigner wuͤrde seine Tochter nicht leicht an einen sol- chen Freyen geben. Schon in dem diplomate Carolino Osnabr. kommen die liberi post servos. Es ist besonders, daß die Roͤmer sagen muͤssen: ingenuus est qui statim ut natus est, liber est; und daß wir jetzt die Definition eben so machen wuͤrden, nachdem die Territorial-Hoheit eben den Einfluß auf unsre Sprache gehabt hat, welchen die Roͤmische Monarchie auf die Lateinische gehabt hatte. So lange sie nemlich auf dem Rede-Gute bleiben. Denn sonst sind sie nicht gezwungen. Sie koͤnnen aber doch ihre Hode, wenn sie abziehen, mit jaͤhrlicher Einsendung der Urkunde, fortsetzen; und sich dann, wie es in der Wetter-freyen Hofsprache heißt, in alle vier Theile der Welt wenden, ohne Biester-frey zu werden. Ein gleiches behauptet die Hofsprache des freyen Reichshofes zu West- hofen. Zu dergleichen Behauptung aber muͤste man ein Kayserlich Privilegium, wie letztere thut, voraussetzen. Auf eine gleiche Weise bewahrt die Reichs-Hode des Pfalzgrafen, die Kessel-fuͤhrer fuͤr alle Biester-freyheit; Gleiche Wuͤrkung hat ein Kayserliches Buͤrgerrecht ꝛc. ꝛc. Jn dem Aspelschen Hof-recht beym von STEJNEN in der Westph. Gesch. n. 6. p. 1778. wird es so ausge- druckt: Kormuͤndig oder Waß-tinsig. G 4 ( d ) Frye Osnabruͤcksche Geschichte Frye unde Waßtinsige Luͤde moͤgen sitten sunder yenige unser unde unser Amtluͤde Schattinge, Denste und Bede. v. Capit. Conradi Ep. de anno 1482. beym KRESS vom Archid. Wesen in app. p. 9. Wie haͤtte ein solcher Mark- Koͤtter auf eigne Kosten mit ausziehen koͤnnen? S. §. 26. S. SCHELVER in Diss. von den Osnabr. Biesterfreyen §. 2. Die Haußgenossen werden nie Biester-frey; sondern nur Bellmuͤndig. Erstern hat der Landesherr; Letz- tern behaͤlt der Gutsherr; der des todten Bellmuͤndigen Sterbfall nach Ritter-recht zieht, wenn er in drey Jah- ren der Hof-sprache nicht beygewohnt, und sich bey le- bendigen Leibe nicht gebuͤhrend entschuldiget hat. S. Oetmarsches Hof-recht beym STRODTMAN de jur. cur. litt. n. 4. Bellmund ist reclamatio mundii i. e. mor- tuus absque tutela. Von bellen clamare. Eine gleiche Strafe findet sich in allen unsern Hofrechten fuͤr dieje- nige so es versaͤumen, doch haben wir das Wort bell- muͤndig darinn nicht. Das Capittel zu St. Johan aͤusserte im Jahr 1608 die- sen Grundsatz; fand aber keinen Beyfall; und wuͤrde auch bald seine Hode-genossen verlohren haben, wenn es darauf beharret waͤre. Haͤtte es eine Zwang-Hode ge- habt: so koͤnute es auch Bell-mund fordern. §. 52. Von den Noth-Freyen. Ein anders ist bey den Noth-Freyen, welche urspruͤnglich ihre ebenfalls unwehrigen Gruͤnde aus einer Landesherrlichen Mark uͤberkommen, und sich dabey verpflichtet haben moͤgen, bestaͤndig in der Lan- desherrlichen Hode zu bleiben. Diese koͤnnen nach einer nothwendigen Folge, als Bellmuͤndige oder als Wildfaͤnge von dem Hode- und Landes-Herrn beer- erster Abschnitt. beerbet werden, so bald sie sich an der Freyen-Urkun- de versaͤumet haben und sterben. Ausser dem aber geniessen sie fuͤr ihre Personen einer gleichen Freyheit mit allen uͤbrigen Hode-genossen. Wegen ihrer Gruͤnde aber haben sie Anfechtung. Hode raubt einem das edle und Wehr-Haupt; und ohne Haupt ist kein wahres Eigenthum. Diesem Schluß zu Folge, verwandelt alle Zwang-Hode das Eigenthum so gleich in eine blosse Feste; und wenn es in den Wahl-Hoden nicht geschieht: so ist dieses die Folge einer gesunden Politik. Jene Verwand- lung ist eine Folge des Einflusses welchen eine Spra- che auf die Meinungen der Menschen hat. Der Hausgenosse ist vermuthlich durch einen gleichen Schluß verwandelt worden. Denn dieser und der Nothfreye haben das mit einander gemein, daß sie von ihren Gruͤnden an eine gewisse Hode gebunden sind. Sie heissen in den Amts-Registern necessair -Freye, da- her, weil sie in die St. Peters Hode, die sonst gar kei- nen Zwang hat, gehen muͤssen; und sind eigentlich nur in dem einzigen Amte Jburg. Weil hier Landes- und Hode-Herr nur eine Person ist. Es ist daruͤber viele Jrrung, indem der Landesherr die Nothfreyen gleich den Leibeignen ihrer unterhabenden Koͤttereyen entsetzen zu moͤgen behauptet, wenn sie solche mit Schulden beschweren. Die nemliche Frage ist bey den Wetter-Freyen und bey dem Reichs-Cammergericht anhaͤngig. S. LVDOLF in Obs. Cam. T. 1. Obs. 158. und Beyde naͤhern sich einander in diesen Punkt gar sehr. Nach dem feinem System der Alten muͤste ein Nothfreyer seinen Kotten in der Hode frey veraͤussern; solchen mit Erkenntniß der Hode-genossen in seinen G 5 Noth- Osnabruͤcksche Geschichte Nothfaͤllen verschulden; und seine Geschwister nach Hof- recht daraus bestatten koͤnnen; und dieses unter Autho- ritaͤt des Hodevogts oder der Landesherrlichen Beamten. Allein die neuern Einrichtungen haben das Feine und Gemaͤssigte nicht. Und diese Unvollkommenheit erweckt jenen Streit. Dies ist auch der Fehler der Erb Winn- Kotten. Haͤtten sie sich Hof sprache und Erb- oder Dinge- Tage bedungen, so wuͤrde ihnen gewiß der Winn nicht gesteigert werden. Jetzt stehn sie einzeln als Sonder- leute unter einem verschlossenen Winn-Register. Jus quiritium. Eigenthum hat einen sehr straͤubigen Begrif. Die Roͤmer um es auszudrucken musten schon sagen, quod nostrum est jure quiritium. Und der Kayser Friederich der Andre sahe sich genoͤthiget: proprium quod vocatur eigen zu schreiben. S. Dipl. Erect. Duc. Brunsv. in MOSERS Hist. Bel. V. 6. n. 4. p. 109. Zum Zeichen, daß nicht alles quod nostrum proprium est, auch unser eigen sey. Offenbar wird, so wie ad justas nuptias civis Romanus, also auch zum Eigenthum Rex, nobilis dominus Quiris, civis Romanus oder ein Wehr erfordert. Wenn die Sprache zur Zeit Friederich des andern alles Eigen- thum schon so weit in Lehn und Feste umgeschmolzen hatte, daß bloß noch nobile dominium eigen hieß: so ist dieses eine Probe, wie sehr Obrigkeitlicher Schutz, Hode, Pflege, Amt, und andre Bedeckungen das jus quiritium und mit diesem das Eigenthum schmaͤlern, und zuletzt alles in Feste verwandeln. Die deutsche Sprache hat dazu geholfen, indem sie kein gluͤckliches Mittel-wort zwischen Eigen und Feste, und eines, welches sie noch hatte, nemlich das Orbar mit der Freyheit ver- lohren hat. Denn Orbar ist ein proprium quod non vocatur Eigen. Anders kann ich es nicht ausdruͤcken; Die Arten des Orbaren findet man beym HALTHAVS v. Orbar. Und die Gewalt welche das Wort Eigenthum ausgeuͤbet hat, da es sich zu jedem proprio nicht beque- met, und zuletzt nach einem ganz richtigen Schluß ledig- lich erster Abschnitt. lich den Monarchen in den einzigen Besitz alles wahren Eigenthums gesetzt hat, wuͤrde unglaublich seyn wenn sie nicht wahr waͤre. Zu unsern Zeiten hat die gluͤckliche Territorial-Hoheit ein Eigenthum wieder hergestellet; und man nennet jedes proprium eigen. §. 53. Grund und Veraͤnderung dieser Freyheit. Die allgemeine Regel war, daß ein jeder, der frey seyn wollte, entweder in der Goͤdings-rolle oder in der Hode stehen muͤßte, und da Erstere alles in sich faßte, was sich ehedem gegen die gemeinen Lasten wehren mußte: so ist das Schatz-register an die Stelle der Goͤdings-rolle getreten; und schließt man mit Recht, daß alles was zu gemeinen Lasten steuret, nicht verbiestern koͤnne. Und wie durch die Ankunft des Geldes, und die hiernach eingefuͤhrte neue Art zu steuren, aller Unterschied zwischen wehrigen und un- wehrigen Gut aufgehoben: so sollte auch ein Schatz- pflichtiger Mark-koͤtter seine Freyheit ohne Hode er- halten koͤnnen. Man kommt aber von dergleichen Grundsaͤtzen so leicht nicht zuruͤck. Aut in Hundredo, aut in plegio S. §. 22. n. a. Hundre- dum ist bey uns ganz unstreitig die Goͤdings-Rolle; und plegium die Hode. Erstere giebt Wehre; und letztere Witte, oder macht hominem legalem. Die Hode ist nun entweder cum vel sine fidejussione. Erstern Falls ist es plegium juris privati, welches jeder Hausvater hat; letztern Falls aber ist es ein Recht der Landes-Obrig- keit; sie mag solches einer Gottheit uͤbertragen, oder selbst bey ihren Amte behalten. S. §. 22. n. d. Auf diesen Grundsatz bezieht sich folgendes Rescriptum: „Auf Osnabruͤcksche Geschichte „Auf von euch eingesandten casum und daruͤber gestel- „lete Anfrage antworten wir erstlich, daß eben kein auf „Erben und Kotten gesessener Unterthan nothwendig „in einer Hode oder Schutz seyn muͤsse; sondern sind „dieselben genug immatriculirt welche Schatz und „Steuer geben, dergestalt auf Schatzregister befindlich „und billig Landesfuͤrstl. Schutz und Schirm geniessen; „so wird auch die von euch angezogene K. M. ander- „gestalt nicht, denn von ihren Kindern als rechten na- „tuͤrlichen Erben geerbtheilet werden koͤnnen. Ein an- „ders ist wenn ledige Leute, so irgendwo zur Heuer „wohnen oder sitzen, versterben und keine Kinder ver- „lassen und anders beym Leben nicht disponi ren, da als- „denn der Fiscus succedi rt, wornach ihr euch in diesem „und sonst zu achten. Oßnabr. den 13. Mart. 1680. Fuͤrstl. Oßn. z. Canzley heimgel. Raͤthe Philip von dem Bussche. Ein anders Rescriptum Cancell. sagt: „Auf der Wittwen „ St. K. beschehenes Suchen und eure Anfrage bey uns, „wegen jetztbesagten K. Verlassenschafft ohnverhalten „wir euch antwortlich, daß derjenige, welcher in diesem „Stiffte verstirbt und lebendige eheliche Leibes-Erben „hinterlaͤßt ob er gleich keiner Hode einverleibt, den- „noch dergestalt nicht fuͤr also genannt Biester-frey zu „achten sey, daß dessen Verlassenschafft dem Fisco ver- „falle sondern den Kindern, ein oder mehrern billig ge- „buͤhre und von denselben geerbet werde ꝛc. ad Supp. „der Wittwen Kuhlmans vom 26 Febr. 1684. Dies ist die Stimme der Territorial-Hoheit. Alle kleine Stricke dehnen sich endlich in dieses grosse gluͤcklicher Weise aus; und das jus Wildfangiatus wird hier in thesi Cancellariæ nur noch als ein jus occupandi bona vacantia betrachtet; jedoch in vorkommenden Faͤllen nicht allemal so ausgeuͤbt. Alles Abzugs-Recht gruͤndet sich darin, daß eine der Hode gleichsam verhaftete Erbschaft dar- aus und in eine andre gefuͤhret wird. Jch will hier zum Schluß noch einen Hode-Brief bey- fuͤgen: erster Abschnitt. fuͤgen: „Jch Benedickt Korf Thum-Dechant der Kir- „chen zu Oßnabruͤck bezeuge Kraft dieses vor mich und „meine Nachfolger an der Thum-Dechaney, daß ich „G. G. und ihre zween Soͤhne M. und H. im K. Mer- „sen, als freyen Standes Personen, dieselbige in ihren „rechtmaͤssigen Sachen zu verbitten und zu vertreten „unter meinen Schutz und Defension genommen habe. „Dagegen sollen und wollen sie mir und meinen Nach- „folgern alle Jahr auf St. Michael zur Urkunde geben „18 pf. Oßnabr. bey Verlust dieser Hode und so lange „ihnen wie auch mir dieses geluͤstet und wohlgefaͤllig. „Und da sie in diese Hode versterben wuͤrden, sollten sie „wegen ihres besten Kleides, wie gebraͤuchlich sich bey „mir oder meine Nachfolger der Gebuͤhr nach abfinden. „Dessen zu Urkund ꝛc. den 18. Febr. 1615.‟ Es konnte nicht fehlen oder ein roͤmischer Geschichtschreiber muste in einer solchen Anlage Patronum \& Libertum erkennen. Allein diese deutschen Liberti sind eigentlich keine Frey- gelassene. Die Koͤniginn von Pohlen Richezza eine ge- bohrne Pfalzgraͤfinn beym Rhein, muste sich wie sie zu Coͤlln wohnen wollte, in die Hode der heiligen Jungfrauen begeben, ihren jaͤhrlichen Wachs-Zins uͤber- nehmen, und ihr bestes Kleid der Hode verschreiben S. LVNIG in spec. eccl. cont. 1. p. 324, und so gieng es mehrern. GEBAVER in comm. de libertin. §. 3. muth- masset, daß die Freygelassene bey den Deutschen auch das Buͤrger-recht erhalten haͤtten. Dies muß aber blos auf diejenigen, welche das Gluͤck gehabt auf ein Wehr- gut zu kommen, eingeschraͤnkt werden. §. 54. Von den Hoden, und dem Schutze ohne Hode. Die aͤlteste Hode im Stifte ist wol diejenige, wel- Osnabruͤcksche Geschichte welche ein zeitiger Bischof mit dem H. Peter hat. Der Dom-Probst, Dom-Dechant und Dom- Kuͤster schuͤtzen mit den heiligen Crispinus und Crispi- nianus; der Probst zu St. Johan mit dem H. Jo- hannes; der Abt zu Jburg mit dem H. Clemens; die Stadt Osnabruͤck mit dem H. Geiste, dem H. Anton, der H. Elisabeth und der H. Marie, als Schutz-Heiligen zweyer ihnen gehoͤriger Hof-Haͤuser; der Land-Drost aber vermuthlich von Amts-wegen. Dann schuͤtzt ein jeder Edelmann auf seinen Frech- ten, jedes Kloster auf seinem Orbaren, ein jeder Herr sein Gesinde, jeder Gutsherr seine Leibeigne, jedes Buͤrger-und Weichbild- Recht seine darunter stehende Einwohner, und jedes Kreutz auf der Kirchen diejenige so am Kirch-hofe wohnen. Solche sind also mit einander keiner Biester- Freyheit ausgesetzt. Wenn man dieses, und daß eine gleiche Art zu denken sich durch ganz Europa ehedem verbreitet habe, in Erwegung zieht: so ist es sehr glaublich, daß man in den aͤltesten Zeiten et- was aͤhnliches gehabt, und folglich Ursache habe zu behaupten, daß Hausgenossen, Leibeigne, und Freye, sie moͤgen nun in der Hode eines Goͤtzen, oder oͤffentlichen Amts gestanden haben, lange vor- handen gewesen, und vielleicht so gar Edle und Weh- ren, an ihren Haus-Goͤttern eigne Hodener ge- habt haben. Hode kann von Hut, Obhut; aber auch von halten, houden tenere abstammen. Von letztern ist bey uns Ho- dener possessor beneficii s. usufructuarius, un tenant. Und nach diesem Begrif waͤre Hode capitis tenentia vel manu- tenen- erster Abschnitt. tenentia. Nach dem ersten aber waͤren sie gehuͤtete und gehegte Leute und mit den Hyen-Maͤnnern zu vergleichen, wovon PVFFENDORF Obs. jur. Vol. III. p. 89. und HALTHAVS v. Hyeman. Die Freyen erscheinen schon in den Stiftungs-Briefen Carls des Grossen. Dieses sind nothwendig die St. Pe- ters-Freyen und in allen Osnabr. Capitulationen heißt es deswegen, daß des Domprobstes Freyen ꝛc. ꝛc. den St. Peters-Freyen sollen gleich geachtet werden. Hievon heißt es in den Osnabr. Capit. als Contadi de Retberg de 1482. \& ß. „De Brygen de up malkes Gu- „den sitten dat se de moͤgen hebben beschermen unde vorde- „gedingen gelick eren egenen Luͤden. Beym KRESS vom Archid. Wesen in app. p. 7. 14. 22. Malk ist so viel als eines jeden; Kress scheint im Register etwas besondres daraus zu machen. Dies Wort, uͤber dessen Ableitung man sich so sehr quaͤlt, ist ganz offenbar von Wich ein Dorf, und Bild contour. Denn bilden ist von bolen vertere tourner. Und bilden ist durch Umris oder Abzirkeln eine Figur heraus bringen. Weichbild ist folglich ein bezitktes Dorf, welches Beschluß- Bezirk- oder Bann-Kreuze hat. Jn Spanien heißt daher ein Bezirk bloß crux. S. DV FRESNE v. Cruces. Der Stadt Osnabruͤck ihre ehmalt- gen Bann-Kreuze stehn noch aus allen Thoren. Man sieht sie aber nicht mehr dafuͤr an. Jn Portugal durfte einer nur ein Kreuz auf seine Gruͤn- de errichten: so hatte er eigne Hode und verbiesterte nicht. Auf diesen Gebrauch wird auch in Stat. 2. West. Monast. c. 37. gezielt, wenn es heißt: Quia mulci tenen- tes erigunt cruces in tenementis suis, aut erigi permittunt in præjudicium dominorum suorum ut tenentes per privi- legia templariorum tueri se possent contra capitales domi- nos \&c. Verbiestern sagt man in Westphalen fuͤr verwildern; und Beist ist eigentlich ein wildes Thier, ob es gleich auch jetzt von zahmen gebraucht wird. ( g ) Nicht Osnabruͤcksche Geschichte Nicht vollstaͤndiger und deutlicher trifft man die Ein- theilung aller angehoͤrigen Menschen an, als in der Urkunde des Stifts zu Buͤcken, welche BOEHMER in præf. ad Strodtmanni jus curiale lit. liefert. „Dat Stichte „van Buͤcken, heißt es daselbst, hefft drigerley Echte: „de erste hetet Godes-Hus Luͤde; dat sind de Hoͤff- „nere de in de seven Meigerhoͤfe gehoͤret. De andre „Echte dat sind Sunderluͤde, de werdet geboren „unde besadet uppe Sunder-gute, dar en is nen Voge- „die an, noch in Luͤden noch in Guͤden; de richtet sick „na den Heren, de de Hove under sick hebbet. Wann „de verstervet so mag de Here des Hofes sick richten na „alle oͤrem nalaten Gude. De derde Echte dat sind „ vrige Godes Luͤde, und dat sind inkommende „unde vrigge Luͤde, de gevet sick in Suͤnte Maternians „Echte. Unde wann die stervet: so gevet se in suͤnte „Maternians Ehre oͤre beste oͤverste Kleed, und oͤre „beste Hovet Quekes. Unde de gevet sick daruͤm in de „Echte, dat de unde oͤre Kinder der Heren des „Landes nicht willet egen wesen.‟ Dies ist das voll- kommenste System in dieser Materie, welchem ich auch gefolget bin. Und wenn wir dieses auf unser Stift anwenden: so sind diese drey Echten schon in dem ersten Stiftungs-Briefe unser Kirchen. Die erste Echte enthaͤlt Litos \& Litones; Rhedemeyer und Haus- genossen; die zweyte Servos oder Eigenhoͤrige nach Rit- ter-Recht; und die dritte Liberos oder vorerwehnte Freyen. Sunderleute haben ihren Nahmen davon weil sie keine Klops-Leute sind. Ein Klops-mann gehoͤret zu einer Hof-Versamlung S. Aspelsches Hof- recht bey von STEJNEN n. 6. p. 1774. womit das Englische Club Clwppa eine Versamlung, einstimmt. Ein Sundermann hingegen ist einzeln und abgesondert ohne Hof sprache seinem Herrn unterworfen. Was die Engellaͤnder club nennen, heissen die Franzosen cotterie; und darum werden ihre Hausgenossen cotterets genannt. S. §. 2. n. b. Das jus penatium hatte niemand als der ein eignes Haupt erster Abschnitt. Haupt hatte; und also scheinet es, als wenn ein jeder sein Haupt von seiner eignen, und nicht von einer ge- meinen Gottheit halten wollen. §. 55. Anzeige wohin diese Einleitung fuͤhre? Was ich bis dahin angefuͤhrt habe, wird zu mei- nem Endzwecke hinreichen. Die Bestaͤtigung einiger Vermuthungen muß man von der Geschichte erwar- ten. Edle und Gemeine haben grosse Veraͤnderun- gen erlitten; und um solche recht zu empfinden, habe ich ihren ersten Zustand nach der Natur angelegt. Man kann Erstere nicht aus dem Dienste; und Letzte- re nicht aus dem Leibeigenthum entspringen lassen, ohne alles Eigenthum einem hoͤchsten Haupte zuzu- schreiben, und hiernaͤchst den Ursprung der Reichs- und Landes-Staͤnde aus blossen Gnaden-Briefen und Verleihungen wieder herzuleiten. Saͤtze welche mit der Wahrscheinlichkeit und einem bessern Gefuͤhl strei- ten und den Geschichtschreiber bey jedem Schritt zu Ausnahmen zwingen. So wol die eigentlichen Reichs- als Landes-Versamlungen sind noch Ver- samlungen der Edlen und Gemeinen; uͤberall wo sie zu willigen; aber nicht wo sie gleichsam als Raͤthe ihr Gutachten abzugeben haben. Unsre Reichs- Fuͤrsten erscheinen darinn als Edle Herrn; und in so fern sie ein Reichs-Amt besitzen, als Repraͤsentanten der Gemeinen. Auf rechten Landtagen sind es verliehene, angekaufte, geschenkte, oder eigne Civil- Wehren, wofuͤr der Geistliche, der Adel und die Staͤdte ihre Stimmen fuͤhren. H ( a ) So Osnabruͤcksche Geschichte So oft es comitia populi sind S. §. 35. n. e. \& suaden- di potestate. Jn allen gemeinen Beschwerden quo rum arbitrium penes plebem erat, antiqua concludendi \& decidendi potestate. Die Reichs-Staͤnde kommen darinn mit den Land-Staͤn- den uͤberein. Sie bewilligen in einigen; und geben ihr Gutachten in andern Stuͤcken. Erstres ist die Befugniß der Repraͤsentanten oder der Gemeinen; und letzters die Handlung der ministerialium qua talium. S. §. 50. Der Kayser auf dem Reichstage, und der Lan- des-Herr auf dem Landtage uͤben dabey das alte Priester- liche Recht: Si Dii prohibuerunt, nulla de eadem re in eundem diem consultatio. S. §. 39. n. a. Doch war die alte Einrichtung feiner. Man muß diese Gemeinen nicht mit den Englischen verwechseln. Diese sind urspruͤngliche Freye und Hodeleute nach dem von mir §. 51. an- gegebenen Charakter. Sie sind neu, obgleich HVME Hist. of Engl. T. II. app. 2. ihren Ursprung nicht ange- ben kann, und haben sich gleich unsern Deutschen Staͤd- ten durch die Decke gebohret, wovon in der Folge. Der wahre Englische Gemeine sitzt im Mannor und wird durch den Lord repraͤsentirt, nachdem Wilhelm der Eroberer ihn mit eben dem Fraͤnkischen Netze bezogen hat, womit Carl der Grosse die saͤchsischen Gemeinen befieng. §. 56. Wird fortgesetzt. Jn unserm Stifte steht der Bischof mit seinem Domcapittel in einem besondern Verhaͤltniß; in einem andern mit seinen Dienstleuten; in einem andern mit seinen Reichs-Dienstleuten; in einem andern mit den Edlen welche sich mit ihm zur Handhabung des Landfriedens verbunden, und sich in der Folge zum Theil an Dienst-Manns-statt verpflichtet ha- ben, wie solches aus der Geschichte herfuͤr gehen wird. Allein erster Abschnitt. Allein alle diese besondern Beziehungen machen die gemeine Landes-Versamlung nicht aus, welche der Bischof als beliehener Richter oder Herzog der Gemeinen beruft, und deren wahrer Gegenstand nicht das Kirchen-Orbar, nicht die Allode, nicht das Lehn, sondern das gemeine Wehr-gut, und dessen Vertheidigung in den oͤffentlichen Lasten ist. Daß die Wehre jetzt vielfaͤltig von dem Hofe getrennet ist, und einem geistlichen, adlichen oder buͤrgerlichen Gutsherrn gehoͤret; und daß jene Neben-Verbindun- gen in der allgemeinen Versamlung drey Staͤnde veranlasset haben; sind wol eben so zufaͤllige Umstaͤn- de, als daß die Edelleute Ritter; und bloß gewisse Haͤuser Landtags-faͤhig geworden sind. Jene drey Staͤnde sind zwar lange gewesen und lange hat jeder seinen besondern Zirkel gehabt. Jn der gemeinen Versamlung aber sind sie wie in der Mark bloß als Gutsherrn fuͤr ihre Wehren erschienen; und diesen Leitfaden werde ich in der Geschichte folgen. Jch verstehe darunter diejenige so von dem Kirchen-Or- bar ihr Lehn bekommen haben. Diese sind auch natuͤr- licher Weise die aͤltesten; und nach ihrem Nahmen wer- den sie jetzt alle Ritterliche Dienstleute der Kir- chen genannt. Denen er von den Regalien wiederum etwas verliehen. Lehne an Dienstmanns-statt, dergleichen ⅔ von den Os- nabruͤckischen sind, wird es nur wie mich duͤnkt, dies- seits der Weser geben. Denn jenseits spricht mehren- theils der Edelmann auf dem Landtage fuͤr ganze verlie- hene Rollen oder Gerichts-Doͤrfer; an statt daß er hier fuͤr einzelne eigne Wehren spricht, worunter oft von funfzigen nur ein einziger Lehn, und gleichsam die Pen- sion ist, womit man ihn, ehe die Landes-Hoheit bekannt H 2 war, Osnabruͤcksche Geschichte war, zum Ministerial Cirkel gezogen hat. Die Gemei- nen jenseits sprechen auf dem Landtage per- impositos ju- dices, an statt daß diesseits die Eigner reden, welche ad modum impositorum judicum oder an Dienstmanns- statt angeholet worden. Jenes mag die Folge der stren- gern Krieges-Ordnung seyn. S. §. 9. Diese Versamlungen waren zwar so haͤufig nicht, weil sie insgemein nur durch eine auf dem Reichstag bewil- ligte Steuer veranlasset wurden. Da denn, falls der modus collectandi nicht zugleich festgesetzet war, zu Hause mit Zuziehung der Gutsherrn das weitere regulirt wur- de. Allein sie werden sich doch in der Geschichte zeigen; obwol bey weiten nicht so oft, als die Dom Capitular- Ministerial und andre Versamlungen, welche wir jetzt, da der groͤßte Theil der Gutsherrn in einem von diesen Collegiis sitzet, mit jenen fuͤr eins nehmen. Das Kirchen-Orbar gehoͤrt vor das Domcapittel; und wenn andre mit dazu gezogen werden: so liegt der Grund davon in formula speciali ministerialitatis vel fœderum. Das Kirchen-Lehn gehoͤrt vor den Lehn-Hof; und das Domcapittel koͤmmt dazu nicht tanquam par curiæ, son- dern als pars integrans Episcopi. Die echte Allode fuͤhret fuͤr sich in die Land-Friedens-Versamlung, nicht aber ins Capittel, oder in das Collegium ministerialium. Der Adel als Adel folget nicht einmal in die Reichs-Ver- samlung, so lange diese curia Cæsaris ist. Und was ist der jetzige Reichstag? Jst er curia cæsaris? oder sind es comitia? Hat er sich nicht eben wie der Landtag veraͤn- dert? und haben nicht auch dort collegia officialium \& curialium, populum verdrungen? Und wie viel fehlsame Schluͤsse werden nicht aus der Verwechselung dieser Be- griffe gezogen? S. STRUBENS Rechtl. Bed. T. II. 26. §. 57. Und beschlossen. Die erste Periode der Geschichte werde ich bis zu dem erster Abschnitt. dem grossen Zeit-Punkt fortfuͤhren, worinn die Sach- sen das Wahl-Recht ihrer Mannie-Richter verloh- ren; und die Mannien sich in Grafschaften und Thron-Lehne verwandelt haben. Diese wichtige Veraͤnderung, welche sich so weit uͤber Europa er- streckt, als die Franken sich ausgedehnet haben, legt den Grund zu jeder Saͤchsischen Landes- Verfassung; und also auch zur unsrigen. Es wuͤrde eine ganz andre aber vielleicht auch nicht so ruhige Verfassung in Deutschland seyn, wenn die Gemeinen das Recht behalten haͤtten ihren Richter zu erwaͤhlen und sie als Landboten zu den Reichs-Versamlungen abzuordnen; als es jetzt ist, nachdem der Kayser den Repraͤsentanten ehedem angesetzt, und dieser sich erblich gemacht hat. Den Fraͤnkischen Kaysern wa- ren die Gemeinen Sachsen dieses Recht gestaͤndig. Nach dem Ausgange der Fraͤnkischen Linie haͤtten sie zur Landboten-Wahl schreiten koͤnnen. Sie goͤn- neten aber ihre Vollmacht denjenigen Repraͤsentanten welche dazu von den Fraͤnkischen Kaysern einmal an- gesetzt, und auch wol nicht mehr zu verdringen waren. Wie diese sich nachher andre Kayser erwaͤhlten; war ihre freye Wahl nothwendig ein feyerlicher Auftrag ihrer vorhin empfangenen Lehne. Die Ver- fassung aͤnderte sich dadurch etwas. Der Grund aber blieb und bleibt allemal daß die Quelle der aller- hoͤchsten Reichs-Obermacht, keine Grund-Herrschaft, sondern eine Vollmacht der gemeinen Wehren sey, welche ihr vom Kayser angeordneter Repraͤsentant in den Provinzen unter den Nahmen von Staͤnden noch jetzt zusammen rufen laͤßt. H 3 ( a ) Tum Osnabruͤcksche Geschichte Tum sub judicibus quos rex IMPONERET ipsis. Poet. Sax. ad ann. 804. Dies imponere war der Grund eines ganz neuen Systems. Die Grundsaͤtze welche Carl der Grosse hatte, waren die- selben, womit Wilhelm der Eroberer, England fesselte. Sie verdienten verglichen, und in ihren beyderseitigen Wuͤrkungen berechnet zu werden. Die letzten hat MA- DOX in Baronia Anglica, und in seiner History of the Ex- chequer, sehr gut angefangen. Jch schraͤnke es auf die Saͤchsischen ein, weilen die andern Reichs Laͤnder vorher unendliche Veraͤnderungen erlitten hatten. Dies ist der Fall von Schweden und Pohlen; und wuͤr- de auch der von Daͤnnemark seyn, wenn die Gemeinen, wie sie die mittlere Gewalt sprengten und ihrem Koͤnige die Souverainite uͤbertrugen, Zeit genug gehabt haͤtten sich zu bilden. Man sieht daß ich weder den Cæsarinis noch Furstneriis beypflichte, sondern eine dritte Hypothese waͤhle, welche meines Ermessens mehrere Schwierigkeiten hebt, als eine von den andren. Die Rechte des allerhoͤchsten Reichs- Oberhaupts haben ein grosses Gewicht gegen diejenigen welche sich als Reichs-Vasallen erkennen. Es sind zwar manche feuda oblata im H. R. Reich. Aber schwerlich sind diese oblationes etwas anders als dominia gewesen; worunter man niemals ein jetzt also genanntes territo- rium verstehen, oder sich ein regale, cum res mea mihi non serviat, gedenken kann. Durch die Lehre de feudis oblatis laͤßt sich also wenig heben. Allein wenn die Reichs- Fuͤrsten als Repraͤsentanten ihrer Gemeinen betrachtet werden muͤssen; und wenn die Gemeinen eine urspruͤng- liche Stimme haben, welche ihr allerhoͤchstes Oberhaupt hoͤren muß, immassen er ihnen denn auch noch in allen Reichs-Abschieden seinen gnaͤdigsten Gruß vermeldet: so thut es so viel nicht zu der Sache, welche die Cæsarini und Furstnerii unter einander haben, ob diese Stimme durch gewaͤhlte Landboten, oder durch belehnte Reichs Fuͤrsten gefuͤhret werde. Zwey- ( o ) Zweyter Abschnitt/ Kurze Nachricht von der natuͤrlichen Beschaffenheit des Landes. §. 58. Die Kenntniß derselben ist in der Geschichte unentbehrlich. D ie Einrichtung eines Landes haͤngt gar sehr von der Natur seines Bodens und seiner Lage ab. Viele Beduͤrfnisse der Menschen werden allein da- durch erweckt und befriediget. Sitten, Gesetze und Religion muͤssen sich nach diesen Beduͤrfnissen richten. Die Mark-Rechte eines Landes veraͤndern sich mit seinem Boden; die Policey-Verordnungen mit sei- ner Fruchtbarkeit; und die Sitten vielfaͤltig mit seiner Lage; Die Religion eines Bergmanns unterscheidet sich von dem Glauben des Hirten; und der Feldbauer ist nicht so kriegerisch als ein Volk das von der Jagd lebt. Der aufmerksame Gesetzge- ber nimmt seine Wendungen nach allen diesen Um- staͤnden. Und also gehoͤrt die Kenntniß der natuͤrlichen Vortheile und Maͤngel eines Landes auch mit zu sei- ner politischen Geschichte. Jch werde etwas davon beruͤhren ohne jedoch ein Naturforscher zu werden. Eine Mark z. E. worin der Boden steinigt ist, verstattet die Plaggen zu schaufeln. Jn andern aber muͤssen sie mit der Segede (einer hauenden Sense) gemaͤhet wer- den; weil dadurch mindre Narbe verschwendet wird. Wo der Graß-Anger sparsam; und die Heide haͤufiger ist, liegt der erste in Frieden; oder es sind daselbst festge- setzte Tage zur Nutzung verordnet, damit die gehoͤrige H 4 Masse Osnabruͤcksche Geschichte Masse gehalten werde. Die Zahl der Segede ist nach den Wahren bestimmt; Eine Wahre darf daselbst nicht verliehen oder zur Haͤlfte versetzet werden. Man bedingt sich, daß neue Gruͤnde nur zum Holzwachs genutzet werden sollen, damit ihr Duͤnger nicht der Mark zur Last falle. Wo mit Plaggen geduͤnget wird, kennt man fast gar keine Brache; saͤet Rocken nach Rocken; achtet we- nig auf Winter- oder Sommer-feld, und hat folglich andre Wirthschaft, Contrakte und Rechte. Vinum ad se importari non sinunt quod ea re ad laborem ferendum remollescere homines atque effœminari arbitran- tur. CAES. de B. G. IV. 2. Vielleicht haͤtte die Einfuhr des Weins eine Ausfuhr des Korns erfordert. Es sey aber diese oder jene Ursache: so sieht man daraus, daß sie nach grossen Grundsaͤtzen verfahren. Die Kuͤsten-Bewohner verfallen in Versuchungen, Feh- ter und Laster, worinn kein Mittellaͤnder verfaͤllt. Von diesen heißt es: in eadem inopia egestate \& patientia per- manent qua Germani, eodem victu \& cultu utuntur. Gal- lis autem propinquitas \& transmarinarum rerum notitia multa ad copiam atque usus largitur. CAES. de B. G. VI. S. auch MONTESQ. Esprit. de Loix. XVIII. 4. Jn des Bergmanns Religion ist es eine weit groͤssere Suͤnde fuͤr einen Pfennig Erz, als fuͤr einen Thaler Wolle zu entwenden; Den Unterscheid der Religion nach solchen Umstaͤnden zeigt am besten MAX. TYR. diss. 38. Siehe auch hier MAX. TYR. diss. 13 und 14; wo er zwar als ein Sophist den Satz und Gegensatz behauptet; aber doch viel schoͤnes und wahres vorbringt. §. 59. Aelteste Beschaffenheit des Landes. Die Gegend unsers Stifts uͤberhaupt hat ihren ersten Gaͤsten wol nichts als die Feurung und einige Nahrung fuͤr ihr Vieh geboten. Denn das mehrste besteht aus Heide, Sand, Mohr und Gebuͤrgen, wor- zweyter Abschnitt. woraus der Acker nach und nach gewonnen und spaͤ- ter angebauet worden. Von den edlen Holz-Arten haben sie dem Ansehen nach allein die einheimische Eiche und Buͤche gekannt, und von frucht-tragenden Baͤumen als Fremdlingen wol wenige Arten vor- gefunden. Jn den Mohren und besonders in den schwarzen entdeckt man zwar noch viele Fuhren und Fichten, welche jetzt fremd und durch einen noch vorzuͤglich herrschenden Nord-westlichen Wind ehedem umgestuͤrzt zu seyn scheinen. Man kann aber den Zeit-punkt worinn solches geschehn, und wann die Seemuscheln welche man noch hie und da fin- det, versteinert worden, nicht angeben. Die Mei- nung daß Westphalen und alles was darinn Seewaͤrts gelegen, vordem mit Wasser bedeckt ge- wesen sey, ehe die Weser durch die Oefnung bey Haußberge ihren Lauf gewonnen, beruhet auf der- gleichen Muthmassungen. TACIT. in G. c. 5. sagt uͤberhaupt von Deutschland, quod frugiferarum arborum impatiens sit. Eben dieses zeigt sich auch anderwaͤrts. S. LEIBN. in protog. §. 47. Sie liegen anderwaͤrts auch wol von Nord-ost nach Suͤd- west. S. LAPPENB. Grundris ꝛc. in den vermischten Abhandl. von Bremen ꝛc. T. I. p. 298. Quis conseripsit origines Alpium aut Caucasi aut montium lunæ natales? BVRNET. in theoria sacra telluris I. 10. Man findet hier dergleichen von verschiedner Art: Die in der Kritbecke Amts Wittlage sind schwarz und hart. Die aus der Mergel-Grube bey Astrup sind gleichsam nur in Mergel abgeformt. An der Graͤnze des Amts Hunteburg, in dem Steinwerder- jetzt Stemmer-Berge, welcher aus einem weichen Sandsteine besteht, findet H 5 man Osnabruͤcksche Geschichte man zwanzig und mehr Klafter tief versteinerte Muscheln, Schnecken, Austern und andre Schalen von gleicher Art mit den Steinen. Mehrer hier nicht zu gedenken. Die Kohlengruben liefern schoͤne Rizolithes, Lithocalamos, Li- thophylla, Phytotypolites; Die Kalkbruͤche schoͤne Belem- nites, Trochites, Entrochites; und uͤberhaupt findet man Cornua ammonis, Strombites, Eterites, Mysites, Ostracites, Myites, Rhomboites \& lapides Megaricos, oder ganze Klum- pen von zusammen gebackenen Schalen. S. GOETZII diss. de nummis XX. §. 60. p. 408. und LODTMANNI monum. Osnabr. p. 135. Die Muthmassungen daruͤber sind bekannt. Nur vielleicht die Erfahrung von Royer de la Sauvagere nicht, welcher zu Chinon en Tourraine die embrions der Muschel-schalen zuerst durch ein Vergroͤsse- rungs-Glaß in einem auf dem Boden des dortigen Spring- wassers sich formenden Schleime entdecket haben will. Sie sollen hiernechst in der steinernen Kruste, welche sich uͤber diesen Schleim ansetzt, zu allerhand Groͤssen wach- sen; und ihren Saamen aus dem Wasser haben; indem sonst in der ganzen Gegend keine Muscheln anzutreffen waͤren. S. The Gentlem. Mag. May 1764. p 221. Visurgim mutasse cursum in Mindensi tractu, atque olim se infudisse paludibus a mari illuc usque porrectis \& ab oceano aditum admittentibus, anchoramque etiam magnæ navis ibi repertam incolæ tradunt; sed rupto monte fluvium dextror- sum postea iter fecisse; quod \& chronica quædam Minden- sia confirmant, quorum tamen authoritate in remotissimis parum tribuerim, nisi præsenti aspectu firmentur. LEIBN. l. c. §. 40. §. 60. Von den Mohren. Wir haben sehr viel und mancherley Mohr; beson- ders nach der See zu, wo die Mohre immer haͤufiger werden. Sie wachsen, so viel man merkt, nirgends wieder, und ruhen vier bis acht Fuß tief auf Sand- beten ohne Abfluß. Man theilt sie gemeiniglich in schwar- zweyter Abschnitt. schwarze und graue, und ist in der Versuchung zu glauben, daß erstere ihre schwarzen und fetten Thei- le aus den umgestuͤrzten Fichten-Waͤldern einge- sogen haben, wovon sich der harzigte Geruch im Wasser hat verlieren koͤnnen. Glaublicher aber ist es daß alle Mohre in den aͤltesten Zeiten eine Zeitlang geschwommen, und sich durch die untergetretene See erhoben haben; da denn andre Ursachen ihrer Brennbarkeit angegeben werden koͤnnen. Man hat dergleichen Gegenden sicher Kuak- oder Bebe- Land genannt. Und da die ehmaligen Kuaken oder Kauchen ohnstreitig auf einer solchen zitternden Land-Kruste wohnten; sich aber in den Zeiten, wo- von wir Nachricht haben, nicht mehr in unser Stift erstreckten: so moͤgen die Sandbaͤnke, wodurch alle Mohre eingefaßt sind, die unsrigen gar fruͤhzeitig ab- gesondert und zu festem Lande gemachet haben. Dieser Sand traͤgt in unserm Stifte uͤberall die Merkmale der Anspuͤhlung. Auf Bergen findet man hier keine Mohre; und wo sich dergleichen ander- waͤrts darauf finden, moͤgen sie eben wie die See- Muscheln dahin gekommen seyn. Einige halten Schwefel; andre gar keinen. Der Torf welcher daraus auf verschiedene Weise gemacht wird, koͤmmt den Einwohnern sehr zu statten. Man findet auch in grauen Mohren, doch seltner, Fuh- ren oder Fichten. An einigen Orten soll eine Art Theer aus der Erde quillen. Faͤnde diese Quelle ein graues Mohr, welches dieselbe einsoͤge: so wuͤrde daraus ein schwarzes werden. Und vielleicht entstehen solche Quel- len aus umgestuͤrzten Waͤldern. Jn dem grauen Mohr zeigen sich Heide-Gewaͤchse in ihrer vollstaͤndigen Figur, oft Osnabruͤcksche Geschichte oft anderthalb Fuß hoch aufrecht und als verschlemmt. Bey dem schwarzen Torf, der an den Raͤnden sitzt, und mehr gelaͤutert ist, laͤßt sich besser als bey Stein-Kohlen schmieden. Das Mohr ist leicht; und aller Sand seigert durch. Es hebt sich nach, und das Regenwasser, welches auf dem festen Sand-boden stehen bleibt, tritt unter die leichtere Kruste; gleich denn auch ein guter Sand-freyer Torf leichter ist als das Wasser. Cuacian hieß bey den Angel-Sachsen tremere contremi- scere. S. SKINNER h. v. und jetzt to Quake eben das. S. JOHNSON. Earth quake ist daher Erdbeben; Qua- ker trembleur; und das Westphaͤlische Quakler ein fre- quentativum davon; andrer Worte nicht zu gedenken. Die Griechen, welche eine Niedersaͤchsische Mundart hatten, sprachen durchgehends Καυχο͂ι; die Lateiner aber bald Chauci, bald Cauchi, bald Caici, eben wie wir Kaͤuch- ler sprechen; wo die Obersachsen Gauckler sagen. Ein Westphaͤlinger fuͤhlet leicht, daß es beyden Nationen un- moͤglich gewesen den wahren Ton des Worts anzugeben; weil sie nicht einmal den rechten Vocal, der nach Schwe- discher Art ein a mit einem daruͤber stehenden u seyn muß, dazu hatten. Jn der Aussprache des Worts Kake braucht der Westphaͤlinger ein u , ohne daß man unterscheiden kann, ob es vor oder nach dem a stehet. Spaͤter hat man sich mit dem Qu, welches die Grie- chen und Deutschen nicht hatten, geholfen. Ehe die Daͤmme Friesland einfaßten, trat die noch jetzt hoͤhere See unter die Kruste; und hob sie. Noch jetzt giebt es dergleichen schwimmende Aecker an der Weser, wo man mit Menschen pfluͤgen muß, weil die Pferde durch die Kruste fallen. Das Land bebt auch in Ost- friesland noch dergestalt, daß wenn man im Sommer bey trocknen Wetter daruͤber faͤhret, die Baͤume an den We- ge, von dem Getoͤse des Wagens zittern. Die Hollaͤn- der kennen ebenfalls noch Beveland. Aus diesem Ge- sichts-punkt wird folgende Beschreibung deutlich: Littora Chau- zweyter Abschnitt. Chaueorum obtinent quercus suffossæque fluctibus aut pro- pulsæ flatibus vastas complexu radicum insulas secum aufe- runt \&c. PLIN. in hist. nat. XVI. 1. Vielleicht nennt TAC. Ann. II. 23. in gleicher Absicht die dortige Kuͤste: tumidas germaniæ terras. Hiedurch muß sich obige Ab- leitung auf das vollkommenste rechtfertigen. Ueber die Kuaken-Bruͤcke, wobey spaͤter eine Stadt gleiches Nah- mens in unserm Stifte entstanden ist, geht kenntlich die grosse Deutsche Heer-strasse in das jetzige Fries- und eh- malige Kuak-Land. Und Bruͤcken und Thore werden insgemein nach den Gegenden benannt wohin sie fuͤhren. §. 61. Von der Heide. Die Heide macht ihre Bewohner fleißig; und diente vordem mehr zur Schaaf- und Bienen-zucht als jetzt. Sie wird an einigen Orten, besonders wo Mohr darunter liegt, angezuͤndet; und man saͤet mit grossen Vortheil Buchweitzen in die salzigte Asche. Jnsgemein aber dient ihre Narbe oder Plag- ge zum Duͤnger; welcher im Sande und bey duͤrren Zeiten besser, als eine andre Art von Duͤnger dauret. Man faͤhrt diese Narbe in Haufen zusammen; laͤßt sie mit andern Mist durchbrennen; und bringt sie hiernaͤchst aufs Land. Sie wird auf eine besondre Art gemaͤhet; und dazu wird viel Uebung erfordert. Die Graßnarbe, wo sie zu haben ist, wird ihr vor- gezogen. Da durch den fortgehenden Anbau der Acker taͤglich zunimmt, folglich des Duͤngers mehr erfordert und der Heide weniger wird; so ist man besorgt, daß diese Quelle endlich gar versiegen moͤge. Einige glauben, daß man sie entbehren; und durch eine groͤssere Viehzucht ersetzen koͤnne. Andre aber behaupten daß kein grosser Vortheil dabey seyn wuͤrde, wenn Osnabruͤcksche Geschichte wenn man dagegen viel Brach-felder haben; und solche fuͤr das Vieh bestellen muͤste. Der Land-wirth folgt einer langen Erfahrung oder einem ehrwuͤrdigen Vorurtheile; und es ist gefaͤhrlich ihn zu stoͤren. An einigen Orten, wo Torf und Holz mangelt, brennt man auch eine Torf-artige Heidrase, welche Sudde genannt wird. DAVENANT Disc. on Trade II. p. 75. macht eben diese Anmerkung, welche die Erfahrung uͤberall bestaͤtiget; und im Schatzwesen findet man, daß alle Heide-Doͤrfer geschwinder bezahlen; als andre. Die Ursache ist auch begreiflich. Der auf der Heide sucht aus vierzig Quel- len, was der andre aus einer nimmt. Jenen raubt ein Ungluͤck zur Zeit nur 2 von 40; diesen ein Mißwachs alles. Jenen kann der Steuer-Einnehmer nicht aus- messen; der Gutsherr nicht ergruͤnden; und der Kraͤmer nicht verfuͤhren, weil er bey Pfennigen einnimmt, und also auch den Wehrt eines jeden Pfennigs kennet. Die- ser hingegen aͤrndtet, ißt und trinkt im Grossen; ver- achtet die Allmosen der Natur; und wird leicht stolz und faul. Jn unserm Stifte ist es sichtbar: Auf keinem gu- ten Boden faͤllt ein Stuͤck Linnen. Jch werde zu seiner Zeit aus den Viehschatz-Registern zeigen, daß die jetzige Schaafzucht gegen die alte, in den so genannten Barbarischen Zeiten, wo der Handel bluͤ- hete, und noch keine Buͤcher fuͤr die Schaͤfer geschrieben wurden, wie 1. zu 8. stehe; woran 1) der Verfall der Hanseatischen Handlung S. HASTFER von der Zucht und Wartung der Schaafe in der Vorrede p 6. 2) Der Verfall der Schaͤfer-Kunst (Ahlstroͤm nennt es mit Recht hemliga Konster ) 3) Das daher erfolgte oͤftere Sterben ꝛc. ꝛc. mehr Schuld haben, als 4) die Ab- nahme der Heiden und 5) die Bepflanzung der Berge. Denn es giebt die groͤßten Schaͤfereyen in Laͤndern ohne Gemeinheiten, ohne Heide und ohne Berge. Dies Anzuͤnden wurde durch eine Landes-Verordnung vom zweyter Abschnitt. vom 29. April 1720 verboten: „Nachdem, heißt es „darin, seit einigen Jahren wahrgenommen worden, „daß in diesem unsern Fuͤrstenthume so wohl als den „benachbarten Landen die Heiden und Torf-Vennen um „etwa Buchweitzen darin zu saͤen oder sonst, im Fruͤh- „jahr von den Unterthanen angezuͤndet werden; und „dann -- Gestank ‒ Rauch ‒ Menschen und Vieh ‒ „auch Frucht und Obst-Baͤumen, insbesondre dem Eich- „baume sehr schaͤdlich seyn soll. Als ꝛc. ꝛc. Der au- genscheinliche Nutze straͤubte sich aber gegen das Gesetz. Der Bauer bezahlte die Strafe und brannte. Und die Strafe hat sich in eine jaͤhrliche Abgift unvermerkt ver- wandelt. Der Marquis de Turbilly in seinem Memoire sur les defrichemens sagt davon: Quant a la facon de desri- cher les marais, la plus convenable est sans doute pour quelque production qu’ on les destine, de les saire ecobuer \& bruler; l’ operation du feu parlaquelle ils ont encore plus besoin de passer que les autres terres, les rend d’ une fertilité surprenante. Je l’ ai experimenté dans ceux que j’ ai mis en valeur de cette maniere; il y aurait bien de choses a dire sur cet article des marais. S. Recueil de memoires concernant l’ economie rurale. T. I. 4. p. 925. Obige Verordnung zeigt, daß das Anzuͤnden damals erst neuerlich angefangen und sich geschwind ausgebrei- tet habe. Jch bemerke dabey daß der Bauer nuͤtzliche Neuerungen geschwind genug fasse; und daß man mit Unrecht uͤber ihn klage, wenn er langjaͤhrige Erfahrun- gen unsichern Vorschlaͤgen vorziehet. Die nuͤtzlichen Kar- tuffeln haben sich geschwinder ausgebreitet, als die Maulbeerbaͤume; und so lange ihm das Flachs bauen gutes Brod giebt; wird er nicht wuͤnschen Seide zu bauen um Castanien zu essen. Die Ubier scheinen wol nicht mit Plaggen, sondern mit Mergel geduͤngt zu haben. Vbios gentium solos novi- mus, qui fertilissimum agrum quacunque terra infra tres pe- des effossa \& pedali crassitudine injecta lætificent. PLIN. in hist. nat. XVII. 8. Doch da Plinius schwerlich recht zu gesehen, wenn er pedalem crassitudinem, und quam- cun- Osnabruͤcksche Geschichte cunque terram angiebt, so koͤnnen es auch Plaggen gewe- sen seyn. Und also waͤre diese Mode sehr alt. §. 62. Von den Bergen. Die Berge enthalten Kohlen, Marmor, rothe, gelbe und schwarze Kreite, vielerley gute Stei- ne, auch Silber und Eisen, welches man eine Zeitlang gluͤcklich entbehrte, und jetzt bey dem Mangel des Holzes nicht mit Vortheil gewinnen kann. Auf der Oberflaͤche findet man schoͤne und harte Cristalle, welche sich an Steine und Marmor haͤngen, abfallen und uͤberall auf dem Sande blinken. Auf gleiche Art bilden sich einige Kiese; und besonders ein artiger Wuͤrfel-Kies. Der Braunstein schießt auch hier und da so an. Sonst giebt es vielerley Thon; braunen und weissen Mergel; Leimen, Gips, Gieß- Erde, Schiefer und Kalkstein. Die Schichte in den Steinbruͤchen scheinen horizontal gelegen; und sich aus dieser Lage durch einen untern Druck in der Mitte erhoben zu haben. Einige derselben zeigen durchgaͤngig Dendriten. Besonders aber diejeni- gen, woran sich der Braunstein haͤngt. Vordem waren die Berge reich an Holze; und da wo sie nun- mehr getheilet sind, zeichnen sie sich bereits wiederum auf eine angenehme Art vor den uͤbrigen aus, welche die schaͤdliche Gemeinschaft bisher verwuͤstet und ver- nachlaͤßiget hat. Nach der Suͤd- und Nord-See zu sind fast gar keine Berge. Jenseits denen welche unser Stift von der Seite des Niederrheins decken, finden sich minder einzelne Wohner, und mehr Staͤdte, wor- inn zweyter Abschnitt. in auch schon Ackerhoͤfe liegen und Anspaͤnner woh- nen; zum Zeichen, daß jene Gegenden mehrern An- faͤllen als die unsrigen ausgesetzt gewesen. Die Stadt Osnabruͤck hat eine Kohlen-Grube auf dem Piesberge; aber bloß zu ihrem Kalk-Ofen. Der Lan- des Herr hat eine zu Borgloh, welche hauptsaͤchlich dem Salzwerke dienet. Das Kloster Oesede und einige Bauren haben noch dergleichen, und sind mehrere im Stifte, wenn sie nur gesucht und gebauet wuͤrden. Die Stein- kohlen fuͤr Oefen und Camine werden aus der Graf- schaft Tecklenburg gezogen. Wir koͤnnten sie aber wol so gut und naͤher finden. J. K. H. Ernst August II. liessen einen sehr derben und festen schwarzen Marmor mit weissen Adern verarbei- ten. Weissen oder grauen trift man am Duͤstrupper- Berge; schwarzen im Kirchspiel Buer; und wilden uͤ- berall an. Wie auch Sand-Kiesel-Horn-Duch- und vielerley Kalk-stein. Mit einer Silbergrube auf dem Hoyel und Stertebrinke ist das Stift im Jahr 1035 von dem Roͤmischen Koͤnig Henrich beliehen; wovon zu seiner Zeit. Es sind keine Gang-sondern nur Floͤtz-Gebuͤrge. Eisensteine findet man; und stand vordem noch eine Ei- sen-Huͤtte auf der Graͤnze zum Hesseldieck. Spat- und Quarz-Kristallen, theils in der Mutter theils bloß, giebt es auf dem Schinkel-berge, auf der Kluß, dem Penter-Knap, zu Gaste und an andern Orten. Es scheint der so genannte lapis quadratus Sinensium zu seyn; man findet ihn auf dem Schinkelberge, Glimmer und allerley Stuͤcken von Felß steinen uͤberall. Dergleichen Steinspiele und Phytomorphi sind vorzuͤglich in der Scheplers Steingrube bey der Stadt Osnabruͤck, und bey dem Kalkofen daselbst. Bey dem adlichen Hause Bruche. Am Spiegel-berge bey der Stadt Osnabruͤck. J ( k ) Von Osnabruͤcksche Geschichte Von allen diesen einheimischen Naturalien sieht man die beste Sammlung bey dem Herrn Stadt Secretair Meu- schen. §. 63. Von Quellen und Fluͤssen. Es giebt auch einige Salzquellen worunter die zum Rothenfelde das Werk noch ziemlich belohnet. Von mineralischen Wassern weiß man nichts. Un- ter den Fluͤssen nehmen sich die Hase und Hunte vor den uͤbrigen aus. Erstere entspringt an dem nordli- chen Ende des Dissener Berges, und faͤllt bey Hase- luͤnne in die Ems. Letztere lauft durch den Duͤmmer- see in die Weser, und entsteht an der Nordseite des Kellenberges im Kirchspiel Buer. Beyde koͤnnten be- fahren werden; erstere von Haseluͤnne bis Qua- kenbruͤck, und letztere aus der Weser bis Essen, wenn nur einige Bruͤcken erhoͤhet, und einige wenige Untiefen verbessert wuͤrden. Kleinere Fluͤsse als die Else, Duͤte, Nette, Dalke, Hessel, Werau, Bever und andre dienen nur zum fischen; und man hat fast alle Arten von guten Fischen, doch mehr in Weihern als in Fluͤssen. Der Duͤmmer-see beruͤhrt unser Stift und ist auch sehr fischreich. Jst von J. K. H. Ernst August II. 1724. zuerst mit ei- nem Werke belegt worden. Nach seinem Tode wollte man es gern als ein regale beym Stifte behalten; weil aber der Ort von J. K. H. angekauft; und das Werk auf eigne Kosten angelegt war: so wurde endlich ver- glichen, daß der Funfzehnte jedesmal an die Bischoͤf- liche Cammer davon geliefert werden sollte. S. JVNG. de jure Salin. III. §. 16. n c p. 149. Jetzt also gehoͤrt es dem Hause Braunschweig-Luͤneburg. Zu Laer hatte eben zweyter Abschnitt. eben gedachter Bischof eine schwaͤchere Quelle gefunden und verlassen. Die Herrn von Bussche zu Huͤnnefeld haben auch seit 1447. eine Salzsuͤtte auf dem Essener- Berge, in ihrem Kaufbriefe. Die Kauffardey-Schiffe aus Frankreich und England fahren die Emse hinauf bis Leer; auch wol bis Eider. Von dannen wird jetzt ihre Ladung in Boͤten bis nach Haseluͤnne oder dem Ellerbruche, wohin ein Busem aus der Emse geht, gefuͤhrt, und weiter auf der Achse ins Stift gebracht; da sie doch wenn man nur zwey Bruͤcken bey Loͤningen im Muͤnsterischen erhoͤhete, bis nach Quakenbruͤck zu Wasser gebracht werden koͤnnte. Besonders aber koͤnnte die Hase genutzet werden, wenn sie durch das so genannte weisse oder weite Feld, einer wuͤsten Gegend von etlichen Stunden im Amte Voͤrden geleitet wuͤrde. Zwischen dem Orte wo sie her- ein- und heraus-gefuͤhret werden koͤnnte, lieget und lei- det keine Muͤhle. Die Farth auf der Hunte ist offen, und vordem das Luͤneburger Salz von Delmenhorst auf Diepholz, und so weiter bis in die Hunteburg gefuͤhret worden, wo ein zeitiger Bischof noch seinen eignen Salz-schiffer wohnen hat, der die Freyheit dafuͤr genießt. Allein man will diese Farth nicht beguͤnstigen; und so hat sich der Korn- Handel, welcher sonst den Zoll zu Diepholz betraͤchtlich machte, voͤllig nach andern Seiten gewandt. Der Lachs steigt bis Quakenbruͤck und bisweilen noch weiter. Jm Jahr 1764 stieg er bis an die Stadt Os- nabruͤck, welches seit Menschen Gedenken nicht geschehn. §. 64. Von der Viehzucht und dem Wilde. Der Boden traͤgt insgemein Rocken, Haber und Buchweitzen zur Nothdurft des Landes; an wenigern Stellen aber Gaͤrsten und Weitzen. Man zieht, dar- auf auch viel, aber mittelmaͤßiges Flachs und einigen J 2 Hanf. Osnabruͤcksche Geschichte Hanf. Die Weiden sind nicht die fettesten, und das Vieh von der mittlern Art. Das bessere wird aus Ostfriesland eingefuͤhrt; so wie Gaͤrste und Weitzen aus dem Schaumburgischen und Mindischen. Die Garten-Fruͤchte des Bauren sind Kohl, Ruͤben, Erbsen, Bohnen, Fitzbohnen und Kartuffeln. Aus seiner eignen Zucht hat er in einiger Menge nichts zu verkaufen als Schweine und Gaͤnse; die Pferde sind auf der Heide und dem Sande wie billig klein; auf schwerern Boden aber besser und bisweilen schoͤn. Hohes Wildpret hat man vordem nothduͤrftig gehabt; und die Wolfs-Jagden sind eine grosse Beschwerde der Einwohner gewesen. Nun aber gluͤcklicher Weise nicht mehr, nachdem das Holz abgenommen und das Wild zu wenig Schutz gehabt hat. An kleinem Wilde ist kein Mangel und auch kein Ueberfluß. Sonst bringt das Land zur Ausfuhr fast wenig oder nichts hervor; destomehr aber gewinnet der Fleiß der Einwohner an Garn und Linnen. Wir haben fast kein ander Rindfleisch als aus diesem Lande. Aller gemeiner Kaͤse und viele Butter koͤmmt daher, oder aus Jrrland. Faseoli, Fisoli, Fisohlen, Feseln oder Fise-bohnen, wie es in Welsch- und Teutschland unterschiedlich gesprochen wird. Eine Landes-Regierung sorgt oft dafuͤr, daß die Pferde ihrer Unterthanen von einer grossen Art belegt werden; und bisweilen erstreckt sich auch dergleichen Vorsorge auf Sand- und Heide-Laͤnder, gegen die Local-Vernunft. Auf der Heide braucht ein Pferd nicht schaͤrfer als ein Zug-Ochse gefuͤttert zu werden; oder die Haushaltung wuͤrde schlecht bestehn. Sand-Land ist leicht zu pfluͤgen; aber muͤhsam zu bereiten und zu verarbeiten. ( d ) Die zweyter Abschnitt. Die Hegung des Wildes ist ein grosses Ungluͤck fuͤr die Unterthanen; und Rousseau haͤtte es den Wissenschaften anrechnen koͤnnen, daß sie die edle Jagd-Lust verdrungen haben. So wie das Holz wieder zunimmt; finden sich auch die wilden Schweine haͤufiger an. Als Hasen, Feld-und Birk-Huͤnern, Holz-und Wasser- Schnepfen, Hortolans, Krammets-Voͤgeln ꝛc. ꝛc. §. 65. Vom Linnen. Dieses Linnen oder Lawend welches uͤber England, Spanien, Portugall und Holland nach beyden Jn- dien und in die Laͤnder gefuͤhret wird, wo die Hitze alles wollene Zeug beschwerlich macht, wird von den Einwohnern nach verrichteter Feld- und Haus-Ar- beit, im Hause bereitet, entweder von Flachs oder von Hanf. Mann, Frau, Kinder und Gesinde wenden die Zwischenraͤume ihrer Arbeit zum Spinnen an. Der Stuhl beym Rade ist gleichsam die Ruhe- staͤtte von andrer Arbeit; und Flachs kann mit kal- ten Fingern gesponnen werden. Jeder hat seinen Webestuhl im Hause; und die Magd webt. Der Vorzug dieser Art Manufactur ist, daß sie lange mit Verlust fortgehen und doch bestehen kann; weil die Zeit, so darauf gewandt wird, ohnedem verlohren, und vielleicht uͤbel angewandt gewesen seyn wuͤrde. Hiernechst gehoͤrt ein National-Ton dazu, um Maͤn- ner ohne Schimpf ans Rad zu bringen; und diesen zwingt der Gesetzgeber in andern Gegenden nicht. Hierinn besteht das ganze Geheimnis, welches die Englaͤnder suchen; und leichter finden als nutzen wer- den. Das Garn ist oft theurer als das Linnen, J 3 und Osnabruͤcksche Geschichte und man webt doch fort, um sich zwey Wege zur Ausfuhr zu versichern. Mit diesem Linnen muͤssen alle Ausgaben des Landes bestritten werden; und das gluͤcklichste ist, daß das Geld dafuͤr in die kleinsten Adern des Staats zuruͤck fließt, und nicht bloß einige Glieder belebt. Auf gleiche Art werden auch halb wollen und halb linnene Zeuge unter dem Nahmen von Wollacken im Hause verfertiget; aber alles grob und fuͤr die Noth. Fuͤr Wollust und Be- quemlichkeit zu arbeiten wuͤrde nicht so sicher; fuͤr den Bauren im Hause unmoͤglich; und auf andre Art fuͤr das allgemeine Beste minder nuͤtzlich seyn. Jch habe in der Histoire generale de voiages irgendwo ge- lesen, daß es die Mohren in dem innersten Africa mit Nahmen gefordert haͤtten. Das Haͤnfene ist fast glaͤnzender und schoͤner; und 22 Faden von Hanf breiten sich so gut als 24 von Flachs. Wel- ches um deswillen zu wissen noͤthig, damit der Gesetzge- ber, die Anzahl der Faden nicht uͤbereins bestimme; und damit kostbare Veraͤnderungen der Weber-Kaͤmme veranlasse. So befiehlt er bisweilen eine Verlaͤngerung der Wagen-Achsen, ohne an die engen Thuͤren, Berg- Holz- und Heide-Wege zu gedenken. Dies haͤlt mit der Wolle schwer; und das Stuben-sitzen ist dem Landmanne so wenig vortheilhaft als gesund. Der Gebrauch des Oels bey der Wolle macht auch die Haͤnde der Wollen-Spinner zu verschiedenen Haus-Ar- beiten unbequem. Wenn einige Jahre nach einander aller Hand-Lohn und alle Zeit dabey verlohren gienge: so wuͤrde der Land- mann doch nicht leicht von einer Gewohnheit ab- und sein Gesinde, das er ohnedem halten muß, in den Zwi- schen-Zeiten muͤssig gehn lassen. Und gegen diesen Vor- zug dauret keine Fabrick in der Welt. Drey Jahre Mißwachs schrecken den Landmann nicht ab. Aber drey Jah- zweyter Abschnitt. Jahre haͤlt sich keine Fabrick, ohne Absatz, und mit Schaden. Unter den premium’s offered by the Society at London for the encouragement of Arts Manufactures and Commerce 8. London 1763. sind p. 54. n. 254 demjenigen 100 ℔ St. versprochen der eine sichere Menge Osnabruͤckisch Linnen eben so gut und eben so wohlfeil in England, als hier im Lande liefern wuͤrde: To the person who shall reveal to this Society, the cheapest and most effectual method of cleansing or Whitening the Flax, for making that Kind of British or Irish Linnen called Brovvn Osnabrucks , so as to be of the same colour as the foreign Brown Osnabrugs one hundred pownds. Das Garn geht sonderlich in die Band-Fabriken; ins Pfaͤlzische, Coͤllnische, Clevische ꝛc. und kann, wie leicht begreiflich, in einer Fabrik zur Wollust theurer genutzet werden, als in einer zur blossen Nothdurft. Daher mißlung der Versuch einiger Englaͤnder, welche 1763 das Garn aus Westphalen kommen liessen, um das We- ber-Lohn zu gewinnen. Das Garn steigt bisweilen hoͤ- her als das Linnen, wenn es stark gesucht wird. So wie aber mehr Hemder als Baͤnder erfordert werden: so wuͤrde es sehr unsicher seyn, den Weber-stuhl zu ver- lassen. §. 66. Wird fortgesetzt. Dieses Linnen ist der wichtigste Gegenstand der oͤffentlichen Vorsorge; und es verdient die Aufmerk- samkeit derjenigen welche Gesetze zu geben, und Steu- ren anzulegen haben; nicht um die Leute durch Preise zu ermuntern, und ihnen Vorschriften zu geben: son- dern nur um es nicht mit Auflagen zu beschweren und die Freyheit zu hemmen, womit es von Aus- waͤrtigen und Einheimischen angekauft wird. Die Sorge daß guter aufrichtiger Lein verkauft, das J 4 Garn Osnabruͤcksche Geschichte Garn richtig gehaspelt, das Linnen nach jedes Orts Regel vollzaͤhlig gewoben; und in allen redlich verfah- ren werde, sind die Grundsaͤtze, welche die Policey zu beachten hat. Durch einen einzigen Fehler kann sich der Linnen-Handel unwiederbringlich verliehren; da er auch ohne diesem in Gefahr steht. Es scheinet viel, aber es ist nach einer ziemlich genauen Rechnung wahr, daß seit 1730 siebzig Millionen Thaler aus Westphalen allein in die entfernten Hofcassen jen- seits des Rheins und der Weser geflossen, wovon nichts zuruͤck gekommen ist. Was wir uͤberdem an Nothwen- digkeiten und Ueberfluß aus der Fremde gezogen haben, muß sich kenntlich auf eine weit groͤssere Summe belau- fen; da wir nun beynahe nichts ausfuͤhren: so muͤssen diese Gelder mehrentheils vor Linnen eingegangen seyn. Es liegt auf den Messe-oder Lege-Tischen eine geringe Pflicht; und man hat auch wol in ausserordentlichen Faͤllen davon etwas beytragen lassen. Zu wuͤnschen aber ist es, daß sie jederzeit frey bleiben moͤgen. Man will oft den Ankauf bloß einheimischen Kaufleuten gestatten. Allein so bald sich ein Handel auf wenige Personen concentrirt, entsteht leicht Zwang und nur eine Art des Absatzes; da denn ein Stoß, ein Fehler, ein Erdbeben von Lissabon, die ganze unerfahrne Men- ge, um ihre Augen bringt. Jn England bezahlt es bey seiner Ankunft 40 p. C. und 35 wurden ehedem auf dasjenige wieder gut gethan, was nach den Englischen Colonien ausgefuͤhret wurde; so lange die Franzosen noch in Canada waren. Seit dem sich aber diese Concurrenten dort verlohren, werden fast nur noch 30 gut gethan; und man war waͤhrend der Parlaments-Sitzung vom Jahr 1764 stark darauf be- dacht die 40 p. C. ganz einzubehalten, und solchergestalt die Wilden, welche das Linnen gebrauchen, und dem Staat sonst keine Abgaben entrichten, indirecte zu dem Unterhalt der Amerikanischen Etablissements beytragen zu zweyter Abschnitt. zu lassen; oder ihnen das Schottisch- und Jrrische Lin- nen, welches eben so theuer und ⅓ schlechter ist, ange- nehmer zu machen. Folgende Gruͤnde waren dagegen: 1) Das Verbot des Cammertuchs ꝛc. habe den ehmali- gen starken Absatz der Englischen Waaren in Flandern hintertrieben; weil man auf die Dauer keinen Handel nach einem Lande fuͤhren koͤnnte, woher man nichts zu- ruͤck naͤhme. S. MVNN in Engl. treasure. c. 15. Und dieses Schicksal haͤtte England in Deutschland auch zu fuͤrchten, so bald es keine Schlesische und Westphaͤlische Linnen mehr naͤhme. 2) Wuͤrden zwar auf dasjenige, was aus England uͤber Lißbonn und Cadir nach Jndien gienge die 40 p. C. fast ganz wieder gut gethan; Allein da die Register-Schiffe ihre grosse Beschwerde haͤtten, und die Versuchung zum unmittelbaren Handel nach den Spanischen Colonien aus Nordamerika gar zu stark machten: so waͤre es bedenklich eine gar zu grosse Be- schwerde auf das Linnen zu legen, was nach den Engli- schen Colonien gienge. Der Schleich-Handel nach den Spanischen Jndien sey zwar verboten. Allein dies Ver- bot koͤnne nicht bestehen, so lange die Hollaͤnder Cni- rasseau haͤtten. Denn diese, welche keine 40 p. C. zu entrichten haͤtten, wuͤrden es bald von dorther heimlich den Spaniern zufuͤhren, ohne sich der Register-Schiffe zu bedienen. 3) Sey Englands Jnteresse in diesem Stuͤck von dem Vortheil der Stadt London, welche den groͤßten Einfluß in solche Entschliessungen hat, zu sehr unterschieden. Letztere wuͤrde dabey verliehren, wenn Schottisch und Jrrisch Linnen unmittelbar nach den Colonien gienge. Sie gewoͤnne aber, so lange das Lin- nen uͤber Bremen und Hamburg zu ihr kaͤme, und keine andre Haͤfen suchte; letzteres geschaͤhe so leicht nicht, weil man dahin keine Stuͤck-Frachten haben koͤnnte son- dern eigne Schiffe senden muͤßte. 4) Moͤgte den Hol- laͤndern der Umsatz mit Spanien erleichtert werden, und was jetzt an Spanischen Producten zum auswaͤrtigen Handel zuruͤck kaͤme, auf Holland gehen. 5) Moͤgten auch endlich die Deutschen Fuͤrsten alle Englische Manu- J 5 factu- Osnabruͤcksche Geschichte facturen zum Vortheil der einheimischen beschweren; und solche uͤberdem von selbst 6) theurer in Deutschland werden, wenn man kein Linnen daher zuruͤck nehmen, und folglich die ganze Fracht auf eignes Gut rechnen muͤßte. §. 67. Von den Gewinn durch Beywohner. Ausserdem gehet jaͤhrlich eine Menge Beywohner nach Holland, welche daselbst im Sommer ein Hand- Lohn verdienet; und den Winter uͤber zu Hause sitzt und spinnet. Diese Leute sind frey; und ihr groͤßter Ehrgeitz ist so viel zu erwerben, daß ihre Kin- der einmal leibeigen werden koͤnnen. Denn da der Leib-eigenthum erblich Haus und Hof giebt: so ist er beliebter und angesehener als die Freyheit solcher Fluͤchtlinge. Diese erhaͤlt man noch wol umsonst; jenen aber nicht ohne schwere Kosten. Man scho- net aber diese Leute billig so viel moͤglich in allen Auflagen; damit sie aus Holland und Jndien, in eine gemiethete Huͤtte zuruͤck-kehren; dem Lande worin sie nichts eignes haben, getreu bleiben; durch ihre Men- ge Aecker und Fruͤchte im Preise halten; und ihr Erworbenes endlich in den Leib-eigenthum bringen. Der wahre Bauer findet bey ihnen allezeit und fast nur zu leicht Geld und Huͤlfe. Sie selbst aber sind mit fuͤnfzig Jahren alt, und von vieler Arbeit kuͤmmerlich; wodurch aber dem Staat nichts abgeht, weil sie fruͤher heyrathen als Landbesitzer, und sich um so viel geschwinder vermehren, als sie absterben. Mit Torf-stechen, Graben-Auswerfen, Maͤhen, und andrer Feld- und Garten-Arbeit; sie gehen auch in die Brau- zweyter Abschnitt. Brauereyen, Thran- und Zucker-Siedereyen, imgleichen auf den Herings- und Wallfisch-Fang. Es ist wunder- bar, daß die Tyroler in Westphalen; die Westphaͤlinger in Holland; die Flaͤminger in Frankreich; die Franzo- sen in Spanien ꝛc. auf diese Art ihr Brod erwerben. Le calcul le plus moderé fait monter à 20 000 le nombre des François, qui passent en Espagne au tems de la moisson, \& à 8 Pistolles du Roiaume, la somme que chacun d’ eux emporte après la moisson faite. MAVBERT dans le test. polit. du Card. Alberoni ch. 2. p. 27. Man rechnet aber in Westphalen nicht hoͤher als 30 ‒ 60 Guͤlden welche ein Mann zuruͤck bringt. Es wird Fremden unwahrscheinlich vorkommen, daß es Faͤlle gebe, wo man sich mit zehntausend Thaler in den Leib-eigenthum kaufe. Jndessen sind sie doch vorhanden, und keiner wird leibeigen umsonst. Hierin nimmt sich der Westphaͤlische Leib-eigenthum merklich vor dem Meck- lenburgischen aus; und die Rechtsgelehrten irren unge- mein, welche zwischen beyden auch nur die geringste Ver- gleichung anstellen. Der Mecklenburger ist ein leib- eigner Heuermann, der hiesige aber ein leibeigner Erb- Zinsmeyer. Jener wird von seinem Herrn in die Lan- des- und Kriegs-Fuhr geschickt, als ein gemietheter Knecht; dieser wird aufgeboten als ein Unterthan des Staats; jenen straft, pfandet, versteuret, bestellt, und richtet sein Herr, und er wird als ein Gesinde ange- nommen und entlassen; diesen straft, bestellt und richtet das Amt, und er versteuret sein Gut selbst. Jener ist ein uͤberwundener Mann, dieser ein Contrahent. Jm Mecklenburgischen haftet der Bezirk, worin der Leibeigne sitzt, dem Staat, und adliche Guͤter werden daher zu 4 bis 5 p. C. verkauft. Jn Westphalen haftet das Edel- gut nicht, und man kauft es daher zu 2 bis 3 p. C. auch wol darunter. Was ein Landbauer uͤbrig hat; kann er mehrentheils, ohne zu Markte zu gehn, an seine Beywohner absetzen. Sie arbeiten nicht fuͤr Taglohn sondern in Verding; und daruͤber greifen sie sich bey einer elenden Kost, und einem Osnabruͤcksche Geschichte einem schlechten Lager, so geitzig an, daß sie es nicht lange aushalten. §. 68. Von den Vortheilen durch den Leib- eigenthum. Der Leib-eigenthum bringt andre Vortheile. Die Landstaͤnde sind Gutsherrn, und durch ihre eigne Wohlfahrt verpflichtet fuͤr den leibeignen Unterthan zu sorgen, und ihn nicht erschoͤpfen zu lassen. Sie haben gleiche Bewegungs-Gruͤnde zur Gelindigkeit, weil ein guͤtiger Gutsherr von den reichsten Freyen gesucht wird. Der von aller Amts-Gerichtsbarkeit befreyete Gutsherr ist zugleich ein natuͤrlicher Feind des Amts, welchem anderwaͤrts die Unterthanen gar zu sehr bloß gestellet sind; und er deckt und vertritt sie mit seinem Ansehn, wie mit seinem Einfluß in die Landes-Geschaͤfte. Jm Gegentheil haͤlt die Gerichts- barkeit des Amts, und die Aufmerksamkeit der Re- gierung dem Gutsherrn das Gewichte. Und dieser widerseitige Gegenstand macht, daß der Bauer die Frucht seiner Arbeit so ruhig als irgendwo genießt. Jhre groͤste Wohlthat aber ist, daß der Juͤngste den Hof erbt, und der Gutsherr die Absteuer der Ge- schwister bestimmt; anstatt daß auf freyen Hoͤfen ins- gemein der aͤlteste Erbe, und nach dem zu feinem groͤsten Schaden eingeschlichenen Roͤmischen Rechte, angehalten wird, mit seinen Geschwistern gleich zu theilen. Die Fortpflanzung des Geschlechts geht also bey ihnen um ein drittel geschwinder, die Erb- theilungen kommen so viel oͤfterer, und der Besitzer hat mehrentheils seine juͤngern Geschwister und seine eigne zweyter Abschnitt. eigne Kinder zu ernaͤhren. Daher koͤmmt selten ein freyer Hof auf den vierten Erben. Dies ist ein wahres Ungluͤck welches den Land-eigenthuͤ- mer, wie den Edelmann zu Grunde richtet. Noch vor zweyhundert Jahren wuste man bey den einem so wenig als bey dem andern, etwas von Gleich-theilungen, Pflicht-theilen und dergleichen. Jn Sachen Gerdrut v. d. Bussche Wittwen von Cracht, contra weyland Cla- mor v. d. Bussche nachgel. Wittwe und Kinder sind 1593, 170 Muͤnsterische, Osnabruͤckische und benachbarte Dom- capitularen, Edelleute, Edelfrauen und Richter uͤber die Gewohnheit der adlichen Absteuern von der Fuͤrstl. Ge- neral Commission eidlich vernommen worden, welche al- le sagen: 600 bis 1000 Goldguͤlden waͤren so zu ihrer Zeit die groͤste Absteuer einer adlichen Tochter gewesen; deren Verbesserung die Eltern niemals durch Testamen- te verordnet haͤtten, weil sie dergleichen nicht gemacht, und dem Land-Rechte seinen Lauf gelassen haͤtten, wenn Kinder vorhanden gewesen waͤren. Daß man jetzt andre Meinungen, Moden, Pflicht-theile und Testamente hat, ist zum Theil die Folge einer entdeckten neuen Welt. Denn von der Zeit an, da man viel Geld besitzen und auch vieles schuldig seyn konnte, datirt sich die Unbillig- keit worinn abgehende juͤngere Soͤhne und Toͤchter ihre Forderung, oder Eltern ihre Befugniß ihnen ein meh- rers zuzulegen gruͤnden. Manches Roͤmische Recht in Ansehung der Erbschaften entstand erst bey der Zunahme des baaren Reichthums; und sollte nicht gelten, wo liegendes Vermoͤgen die ganze Erbschaft ausmacht. Das gemeine Beste erfordert, daß der Land-eigenthuͤmer im Stande bleibe; und die Gerichts-Hoͤfe sollten die Auslobungen abgehender Kinder, so wie jetzt geschieht, nicht beguͤnstigen; am allerwenigsten aber freye Guͤter gegen den hoͤchsten Bot anschlagen, und unter Kindern darnach theilen lassen. Der Krieg von 1758 bis 1762 hat gewiesen wie wenig das durch die Auslobungen ent- kraͤftete liegende Gut, den oͤffentlichen Lasten gewachsen war; Osnabruͤcksche Geschichte war; und waͤhrender Zeit dieses alle Beschwerden trug; fluͤchtete der Abgefundene in Holland, oder saß still zur Heuer. §. 69. Von den Vortheilen durch einzelne Wohnungen uͤberhaupt. Die einzelnen Wohner haben Vortheile und Rech- te welche man anderwaͤrts erkennet und jetzt wieder einzufuͤhren wuͤnschet. Sie haben ihre Aecker, Wie- sen und Gehoͤlze insgemein rings um ihre Haͤuser, bestellen ihr Land nach eignem Gefallen, und finden zur Zeit der Noth noch immer etwas in ihren Bezir- ken, woraus sie eine Beyhuͤlfe ziehen koͤnnen. Brand und Seuchen verbreiten sich bey ihnen so leicht nicht; im Kriege liegen sie versteckt, und wenden auch im Frieden nicht zu viel auf glaͤnzende Sachen um keine Raͤuber zu locken. Jhre Entfernung von einander und von der Dorf-schenke, verhindert uͤber- dem manche Versuchung, Begierde und Gelegenheit. Und da ein jeder von ihnen seine Nebenhaͤuser und Beywohner hat, so fehlt es ihnen auch nicht an Huͤlfe. Adversus casus ignis remedium TAC. G. 16. Es war bey Errichtung der hiesigen Brand-Casse die Frage ob man die einzelnen Wohner nicht in eine besondre Klasse brin- gen, oder den Beytrag der Stadt- und Dorfgesessenen, jedesmal um ein drittel verhoͤhen wollte. Man glaubte aber, daß die gute Anstalt und geschwindere Huͤlfe, wel- che letztere bey einer Feuersbrunst haͤtten, gegen die groͤssere Gefahr, der sie unterworfen waͤren, aufgerechnet werden koͤnnten. Die mehrsten haben zwey, viele vier, und einige acht Nebenhaͤuser, worinn insgemein zwey, auch wol vier Fami- zweyter Abschnitt. Familien wohnen, wenn das Haus in der Quer durch- gesetzt, an beyden Enden offen, und jeder Familie eine Seite angewiesen ist. §. 70. Von den Vortheilen aus den Doͤrfern. Nichts ist zweydeutiger als der Nutzen unser Doͤr- fer, welche mit einer uͤbermaͤßigen Menge von Kraͤ- mern, Weinschenken, Apothekern und dergleichen Leuten beladen sind, die dem einzelnen Wohner Netze stellen, ihn versuchen und verderben, und den Ge- schmack an fremden Sachen in die kleinsten Huͤtten verbreiten. Ein Feind welcher allezeit der Heerstrasse oder dem Kirchthurme folgt, findet sie leicht, haͤlt sich bey ihnen auf, und beurtheilt das Vermoͤgen ei- nes Landes nach der Menge seiner Kraͤmer. An statt daß der einzelne Wohner die Heer-strasse flieht, sich in Gehoͤlzen verbirgt, damit ein leeres Land zeigt, einen einzelnen Feind nicht fuͤrchtet, von einer Menge mit Muͤhe und Gefahr aufgesucht, und hoͤchstens an dem entbehrlichsten Theile seines Vermoͤgens beschaͤ- diget werden kann; wenn sein Vieh in den Holzun- gen steckt, und seine Wohnung ungeschmuͤckt ist. Jn- zwischen tragen doch auch diese Doͤrfer zu dem hohen Land-preise vieles bey, und eine kluge mit der Frey- heit bestehende Policey mag das uͤbrige verbessern. Nichts ist leichter als den Handel auf dem platten Lande zu verbieten oder ihn einzuschraͤnken. Ersters geht aber hier nicht wol an, weil man dadurch den Handel der Hauptstadt zuwenden wuͤrde, die zu gemeinen Landes- Ausgaben gewoͤhnlich nichts beytraͤgt. Letzters aber ist der Weg zu Privilegien, Monopolien und Verpachtun- gen. ( b ) Auf Osnabruͤcksche Geschichte Auf manchen Doͤrfern finden sich 2 Apotheker und 10. 12 bis 16 Weinschenken. Dies verfuͤhrt im Kriege die Soldaten ihre Wirthe in Unkosten zu stuͤrzen; und das Herzogl. Braunschw. so genannte Tuͤrken-Corps genoß 1763 an einem Tage fuͤr mehr als tausend Thaler Cham- pagne Wein, weil er im Dorfe feil war. Man wird nicht leicht ein Bauren-Haus, nemlich ein Erb-Wohn Haus an der Heer-strasse sehen; und man sollte keinem der daran bauete einen Krieges-Schaden verguͤten. Der Gewinn von der Heer-strasse im Frie- den sollte ihn wegen seines Verlustes im Kriege schad- loß halten. Es waͤre in einem Kriege den einzelnen Wohnern, welchen als Land-Eigenthuͤmern die Last auf- liegt, nicht zu verdenken, wenn sie alle Doͤrfer in Brand steckten. Das ne pati quidem inter se junctas sedes war die Maxime eines Volks, das keine Vestungen und kei- ne Nester fuͤr seine Feinde bauen; sondern bey seiner Ankunft sich in die Gebuͤrge begeben, und seinen Vor- theil ablauren wollte. Das war auch das einzige und gluͤckliche Mittel, wodurch sie es den Roͤmern so sauer machten. §. 71. Von seiner Bevoͤlkerung. Das Stift ist volkreicher als die daran stossende Laͤnder, und erhaͤlt jaͤhrlich mehr Einwohner; wozu die vollkommenste Freyheit in allen Arten von Handel und Nahrung, der gluͤckliche Mangel einer eignen Krieges-Macht, die leidliche Regierungs- Form, die gute Gelegenheit nach Holland zu gehen, die groͤssern Beschwerden in den angraͤnzenden Laͤn- dern, und besonders die Gemeinheiten zu deren unent- geltlichen Mitgenuß die Beywohner leicht gelangen, sehr vieles beytragen. Denn sonst waͤre es unbe- greiflich, warum sich die Einwohner in einem eben nicht zweyter Abschnitt. nicht ergiebigen Lande, wo die Feuerung, und fast alles theurer ist als in andern, und wo einer dem an- dern den Acker zum hoͤchsten Preise entreißt, stark vermehren sollten. Es ist fast kein grosser Land-Ei- genthuͤmer im Stifte, der nicht seine Guͤter in einzel- nen Stuͤcken an eine Menge kleiner Beywohner vortheilhafter verheuret haͤtte, als er solche im Ganzen mit einem so genannten grossen Haushalt nutzen kann. Von diesem findet man kein Beyspiel weder auf ei- nem Amte noch auf einem Edelhofe. Der Bauer naͤhert sich allmaͤhlich einer gleichen Regel; und faͤhrt nicht uͤbel dabey. Ein verschuldeter Bauerhof wird oft durch die Ausheurung an den Meistbietenden, woraus man sich sonst, weil der Acker den geringen Beywohnern unentbehrlich ist, ein Gewissen macht, gerettet. Der Beywohner erwirbet mit saurer Muͤhe das Geld in Holland, was er im Acker wieder ver- liert. Ein Kaufmann auf dem Lande bezahlt keinen Waaren- Zoll, kein Licent, keine Accise, sondern bloß 1 Thaler Trafiken-Geld und einen geringen Wagen-Zoll. Es ist zu wuͤnschen, daß das Stift nie einige eigne Trup- pen halten moͤge. Ein zeitiger Bischof hat an derglei- chen dem gemeinen Wesen in die Futterung gegebenen Leuten keine sonderliche Freude; und haͤlt lieber eine eigne Garde oder ein eignes Regiment. Da denn oft der unnoͤthige Unterhalt des erstern die Ursache ist, daß man ihm das Vergnuͤgen von letztern nicht hinlaͤnglich verschaffen kann. Bey der Essener Mark-Theilung im Jahr 1758, wur- den 56 Ruthen, oder ein Scheffel-Saat, so wie es noch wild da lag, fuͤr 100 Thaler angeschlagen und uͤberlas- sen, weil man nicht haben wollte, daß die Leute sich bey K dem Osnabruͤcksche Geschichte dem hoͤchsten Bot das Land einander uͤbertheuren sollten. Vor hundert Thaler kauft man anderwaͤrts fast doppelt so viel Acker-Land. Erfahrene Wirthe sagen, daß der Scheffel-saat von hie- sigem Mittel-Lande nicht hoͤher als zu ein oder hoͤchstens anderthalb Thaler genutzet werden koͤnne; und das Gar- ten-Land wird allemal doppelt so hoch gerechnet. Gleich- wol wurden die Feld-Laͤndereyen eines Bauerhofes an der Bomter Heide zu 3 Rthlr. 22 Mgr. fuͤr 56 Ruthen, im Jahr 1763 meistbietend verheuret; und noch uͤber- dem Winn-Gelder bezahlt. §. 72. Von ihren politischen Sitten. Die Einwohner sind nicht unbillig schlechte Sol- daten fuͤr gemeinen Sold; so lange ihnen die Aus- flucht nach Holland mehrere Freyheit, manches Eben- theuer, ein bessers Auskommen, und den gluͤckli- chen Muth giebt, ohne aͤngstliche Ueberlegung zu heyrathen. Sie sind auch daher nicht das beste und allezeit theures Gesinde; wogegen die Policey vergeblich vielleicht auch ohne Noth eifert. Jn ihrem Betragen und in der Sprache ahmen sie gern den Hollaͤndern nach und sind hierinn gluͤcklicher, als diejenigen welche den Staͤdter diese mißlungene Copey einer Nation die beynahe das Gegentheil von der unsrigen ist, sich zum Muster erwaͤhlen. Der Ehrgeitz des Bauren sollte seyn, oder wenigstens da- hin gelenket werden, das Nothwendige in seiner Vollkommenheit zu haben. Allein diesen Ton hat der deutsche Bauer uͤberall verfehlet; und er wird es nie zu einer eignen National-Groͤsse bringen. Von ihren uͤbrigen Sitten laͤßt sich nichts besonders sagen. ( a ) Es zweyter Abschnitt. Es ist dieses der Gesichts-Punkt woraus die Landes- Ordnungen, welche wol ehe zum Vortheil der Werbung die Hollaͤndischen Zuͤge ganz verboten, oder diejenigen so dahin gehen mit besondern Steuern beleget haben, betrachtet werden muͤssen. Jhro Koͤnigl. Majestaͤt von Preussen haben Dero, den Hollaͤndischen Staaten zu nahe gelegne Provinzien, gegen ein gewisses Geld, von aller Werbung befreyet. HVME in seinen Essays nimmt eine besondre goͤttliche Vorsehung darin an, daß die geringen Leute sich so un- bedachtsam verheyrathen. Daß die Fabriken dem Pflug zu viel Haͤnde rauben ist der Text des Marquis von Mirabeau in seinem Ami des hommes. Allein ohne Fabriken wuͤrde auch der Land- mann weniger zu pfluͤgen, zu verkaufen und zu versor- gen haben. Jn den Zeiten, wo er keine Geldsteuren bezahlte, und alles mit Naturalien verrichtete, konnte es ihm gleichguͤltig seyn, ob ausser ihm noch mehrere Leute vorhanden waren. Er machte sich in allen selbst fertig. Allein seitdem der Staat Geld fuͤr Dienste und Naturalien fordert, und eine gewisse Figur im politi- schen System macht, hat er mehr Jnteresse an einem guten Markt, und an der Bevoͤlkerung, als er sich ein- bildet. Wo das Gesinde sich mit geringem Lohn befrie- diget, muß die Gelegenheit zum Heyrathen, und zum Erwerb ausser Dienst sehr rar, und die Fortpflanzung ungleich langsamer seyn. Dies kann nun zwar dem Haus- vater der alles auf sich ziehet, sehr angenehm seyn. Al- lein der heutige Staat wuͤrde sehr dabey leiden. Wenn Holland uns die Zug-Leute dergestalt entzoͤge, daß sie ge- gen den Winter nicht wieder zuruͤckkaͤmen: so waͤre es ein bestaͤndiger Verlust fuͤr uns. Jetzt aber da wir hoͤchstens nur 10 von 100 verlieren, gereicht es dem Lande zum Vortheil, und da wir kein Exempel haben, daß ein einziger Mensch aus dem Stifte, sich als Colo- nist nach Amerika begeben hat; obgleich sehr viele eine Reise nach Ostindien thun: so ist der Zug nach Holland zugleich ein Mittel jenes gaͤnzliche verlaufen der Leute K 2 wel- Osnabruͤcksche Geschichte welches sonst nach unserer Lage auf einem nicht ergiebi- gen Boden sehr zu besorgen waͤre, zu verhindern. Ueber- haupt aber sieht man, daß alle Laͤnder, worin der Hand- Lohn theurer ist, die mehrsten Leute an sich locken. Der Deutsche will alles seyn, und goͤnnt es den so sehr gepriesenen Nationen nicht, ihn mit Saͤngern, Tanz- meistern und Comoͤdianten ꝛc. ꝛc. zu versorgen. Die Natur scheint ihm gleichwol eine anstaͤndigere Rolle an- gewiesen zu haben; und man sieht taͤglich, daß von hun- dert gehorsamen Dienern, keiner die Wuͤrde und die Zuversicht eines Bauren habe, der wie ein Quaker guten Tag sagt, und mit den vornehmsten Herrn ohne Verle- genheit spricht. Man kann die Verbeugungen von einer gleichen Anzahl Leuten in Holland und Deutschland wie 1 zu 50 rechnen. Von dem Englischen und Hollaͤndischen Landmanne kann man sagen, daß er der Bauer in seiner Groͤsse sey. §. 73. Von ihrer vermeintlichen Neigung zu processen. Jhre Neigung zu Processen ist zum Theil ein nothwendiges Uebel, zum Theil aber auch ein Fehler unsrer Art ihre streitigen Sachen zu entscheiden. Jhre einzelnen Hoͤfe haben viele Graͤnze und ausser densel- ben fast uͤberall Gemeinschaft, wovon ein jeder gern etwas erhalten, oder doch nicht verlieren mogte. Die Gemeinheiten oder Marken liegen gegen einan- der offen, und fast uͤberall ist Local-Recht, ja oft gar keines. Die Gerichts-Hoͤfe kennen solches nicht immer, und beruhigen die Partheyen nicht, die naͤher und besser urtheilen. Der groͤste Fehler aber ist, daß man fast alle Frieden, und ihre Rechts- Weisungen gesprengt, die Klops-Leute in Sun- der- zweyter Abschnitt. der-Leute verwandelt, jedem Frieden oder jeder Jn- nung ihren eignen Schultheissen genommen; die Gerichts-Zwaͤnge zu sehr erweitert, und was vielleicht unglaublich scheinen moͤgte, Weisheit fuͤr Recht erkannt habe. Die neuern Einrichtungen der Ge- richtsbarkeiten, arbeiten immerfort gegen den grossen Plan der alten, welcher darin bestand, daß Abrede, Schrae oder Vergleich, nicht aber Gelehrsamkeit oder Weisheit eine streitige Sache unter Klops-Leu- ten entscheiden muͤsse. Die Gerichtsbarkeit eines Reichs-Gerichtes sollte bloß durch einen Reichs-Frie- debruch, und die Gerichtsbarkeit einer Landes-Obrig- keit durch einen Land-Friedenbruch gegruͤndet; nie- mals aber von der Rechts-Weisung eines Klops, ei- ner Mark, oder einer Jnnung abgegangen werden. Dieser Vorwurf wird den Westphaͤlingern nun einmal uͤberhaupt gemacht; ich glaube aber nicht daß in West- phalen mehr als anderwaͤrts uͤber Schuld- und Erb- Sachen gestritten werde. Die Besorgniß, daß ein Nachbar vor dem andern sich in der Gemeinheit mehr ausdehnen moͤge, verfuͤhret auch den ehrlichsten Mann zu einigen Gegenanstalten; wor- unter eine Verhaͤltnißmaͤssige gleiche Ausdehnung un- streitig die sicherste ist. Man kann jeden Bauer nicht zwingen eine Mauer oder eine lebendige Hecke um seine Gruͤnde zu halten, und eine todte Hecke, oder ein Gra- be ruͤckt leicht unvermerkt fort. Einige versuchten es so gar, die Thuͤrpfosten nicht in die Erde sondern gleich- sam auf Schlitten zu stellen, welche in einer Nacht fort- geruͤcket werden koͤnnen. Dies ist nun zwar verboten. Allein die todte Hecke ist so lange beweglich als noch Raum zu Eroberungen vorhanden; und nie hat ein Bauer gegen die Gemeinheit seine Graͤnzen in gerader Linie. K 3 ( c ) S. Osnabruͤcksche Geschichte S. §. 58. n. a. Jn der alten Verfassung gieng alles nach Frieden, und es ist ganz natuͤrlich, daß diejenigen so zu einer Gilde oder Gesellschaft gehoͤren, ihre Verbindung und Wohl- farth am besten kennen, und allezeit bedenken werden, daß dasjenige was dem einen Recht ist, ihnen selbst der- maleinst kein Unrecht seyn werde. Die Landes Obrig- keiten sollten daher die Frieden oder Gilden nur gegen einander erhalten, sie in modo procedendi dirigiren, und dahin sehen, daß sie nicht incompetenter urtheilten: so wuͤrden viele Processe bald wegfallen. Jetzt ist fast kein Unterscheid unter Klops-Leuten und Sunder-leuten mehr. S. §. 58. n. d. Beyde sind auf gleiche Weise der Weisheit oder der Willkuͤhr eines Herrn unterworfen; da doch erstere nur nach ihrer eignen Abrede gerichtet werden koͤnnen. Es ist unstreitig sehr viel Klugheit darin, daß die Alten den Schultheissen von dem Richter getrennet haben. Und warum hat nicht noch jede Jnnung, jeder Friede seinen besondern Boten, Pfaͤnder oder Schultheissen? Ein Mitglied der Gesellschaft, wenn es Schulden macht, unterwirft sich seiner Verbindung. Die Erfuͤllung der- selben erfordert keinen Richter, sondern nur den Nach- druck des Schultheissen. Die Weisheit des Herrn verbindet seinen Knecht und Sundermann. Der Grund aber, warum der Ausspruch eines Richters, einen Klopsmann verbinden solle, ist nicht zu finden. Die Gesellschaft, oder ihre erwaͤhlte Schoͤpfen, haben ihre Befugniß ex pacto; und ihr Ur- theil gilt nicht als Vernunft, sondern als ein Zeugniß der Abrede. Jn den mehrsten alten Abreden steht: Wenn die Schoͤpfen die Streit-Sache nicht verstehen, so moͤgen sie sich des Rechts bey N. N. belehren. Hier ist wiederum eine Verbindlichkeit ex pacto, worin sich auch die Appellationes von einer Stadt an die andre gruͤn- deten. Unbegreiflich ist es daher auch warum nicht Par- theyen, ganze Gemeinheiten und Laͤnder der Appellation an zweyter Abschnitt. an die Reichs-Gerichte sollten entsagen koͤnnen? Dies Recht hat jede Gesellschaft; und bloß in casu fractæ pacis vel denegatæ aut protractæ justitiæ tritt das Amt der Reichs- und Landes-Obrigkeiten ein. Einige Reichs- Staͤnde haben ein Privilegium de non appellando vom Kayser genommen; dies waͤre aber nicht noͤthig gewesen, wenn alle ihre Unterthanen einmuͤthig darin gewilli- get haͤtten. Wie weit der Kayser die Einwilligung der- selben ex plenitudine ersetzen koͤnnen, ist hier nicht zu un- tersuchen. Vor 300 Jahren ist von keinem Holtings- oder Goͤdings-Spruch in dem heutigen Verstande appel- lirt worden. Alle Obrigkeit steht wie der Priester S. §. 39 bloß zwischen den Jnnungen. §. 74. Von ihren Wohnungen. Die Wohnung eines gemeinen Bauren ist in ihren Plan so vollkommen, daß solche gar keiner Verbesse- rung faͤhig ist, und zum Muster dienen kann. Der Heerd ist fast in der Mitte des Hauses, und so an- gelegt, daß die Frau welche bey demselben sitzt, zu gleicher Zeit alles uͤbersehen kann. Ein so grosser und bequemer Gesichts-punkt ist in keiner andern Art von Gebaͤuden. Ohne von ihrem Stuhle aufzustehen, uͤbersieht sie zu gleicher Zeit drey Thuͤren, dankt de- nen die hereinkommen, heißt solche bey sich nieder- sitzen, behaͤlt ihre Kinder und Gesinde, ihre Pferde und Kuͤhe im Augc, huͤtet Keller und Kammer, spin- net immerfort, und kocht dabey. Jhre Schlaf-stelle ist hinter diesem Feuer, und sie behaͤlt aus derselben eben diese grosse Aussicht, sieht ihr Gesinde zur Ar- beit aufstehn, und sich niederlegen, das Feuer ver- loͤschen und anbrennen, und alle Thuͤren auf- und zu- gehen, hoͤret ihr Vieh fressen, und beachtet Keller K 4 und Osnabruͤcksche Geschichte und Kammer. Jede zufaͤllige Arbeit bleibt in der Kette der uͤbrigen. So wie das Vieh gefuͤttert, und die Dresche gewandt ist, ruht sie wieder hinter ihrem Spinnrade. Diese vereinigten Vortheile machen, daß die Bauern lieber beym Heerde als in der Stube sitzen. Ein rings herum niedrig abhangendes Stroh-Dach schuͤtzt die allzeit schwachen Waͤnde, waͤrmt Haus und Vieh, und wird mit leichter Muͤhe von ihnen selbst ausgebessert. Ein grosses Vordach schuͤtzt das Haus nach Westen, und deckt zugleich den Schwein-koben. Und um endlich nichts zu verlieren liegt der Mistfahl vor der Ausfarth, wo angespannet wird. Jch erwehne dieser Vortheile mit Fleiß, um die Ueppigkeit abzuhalten, sich bequemer anzubauen, und jene wichtige Vortheile zu verfehlen. Die blosse Absonderung des Heerdes worauf man leicht ver- faͤllt, wirft alle diese grossen Absichten und Gesetze zu Boden. Bey einem Bauern muß die Nothdurft der Zierde vorgehen. Jn manchen Laͤndern hat ein Bauren-Haus gegen alle vier Winde weitlaͤufige Waͤnde, viele Daͤcher, Staͤlle und Scheuren, und der Wirth nebst einem Scheuren- Vogt reichen oft nicht hin die Aufsicht an allen Orten zu thun. Die Wirthin sitzt in einer Stube, und muß bey jeder Eroͤfnung der Thuͤr ihren Stuhl verlassen. Des Abends koͤmmt das Gesinde aus der Luft in die Stube, und schlaͤft nach einer nothwendigen Folge beym Ofen ein. Man wollte solche unlaͤngst durch eine allgemeine Ver- ordnung einfuͤhren, um die Gefahr vor Feuer zu ver- meiden. Schwerlich aber ist ein Exempel anzugeben, daß die Diele vom Heerde Feuer gefangen habe, und wenn auch jaͤhrlich eine Feuersbrunst daher entstuͤnde: so wuͤrde dieses Ungluͤck in Vergleichung jener Vortheile keine Ruͤcksicht verdienen. Drit- Dritter Abschnitt/ Von der ersten Entdeckung der hiesigen Laͤnder durch die Roͤmer bis auf Carln den Grossen. §. 75. Diese Entdeckung ist spaͤt geschehen. D ie Einwohner Deutschlandes zeigen sich gleich in ihrer voͤlligen Staͤrke und machen sich durch Ueberschwemmung ihrer Nachbaren bekannt. Man merkt ihren Anfang und Anwachs nicht. Jhre ein- heimischen Verbindungen und Nahmen bleiben dun- kel. Den Griechen war alles Celten was in Jlly- rien, Deutschland, Frankreich, Spanien und Eng- land wohnte. Jhre weiteste Aussicht gieng an einen Orcinischen Wald, und wie sich nach und nach eine Menge Deutscher Voͤlker in Asien ergoß, nann- ten sie solche Gallier. Die Roͤmer dehnten sich erst unter Caͤsarn in Europa aus. Auch sie mogten Anfangs alles Gallier heissen was uͤber ein ander ori- cinisches Gebuͤrge, die Alpen, zu ihnen kam. Sie lernten erst spaͤt Cimbern, Teutonen und Tiguri- nen unterscheiden, welche vielleicht nicht aus dem heu- tigen Deutschlande, sondern aus den Gegenden ka- men, woraus spaͤter die Gothen, Wandalen und Hunnen hervorbrachen. S. CLVVER in G. A. I. 2. 3. Germaniæ loca circum Hercyniam sylvam, quam Eratosthe- ni \& quibusdam Græcis fama notam esse video, quam illi Orciniam appellant, Volcæ Tectosages occuparunt atque ibi considerunt. CAES. de B. G. VI. Beylaͤufig bemerke K 5 ich Osnabruͤcksche Geschichte ich hier, daß diese Volcæ Tectosages, welche in der Folge Hochlaͤnder oder Chatten genannt wurden, bloß nach griechischen Begriffen, welchen Caͤsar hier folgt, aus Gallien geholet werden. Denn allem Ansehn nach mu- sten die alten Bewohner der Oricinischen Gebuͤrge, die nachherigen Usipeter, Tenkterer und Batavier, den Vol- cis Tectosagis, welche sich in den Schwaͤbischen Bund ein- liessen, weichen; und diese Bundsgenossen waren den Griechen lange Zeit Gallier. Was aber die Orcinischen Gebuͤrge anlangt: so bedeutet ar er ir or ur in allen Sprachen die ich kenne, quodlibet extremum; so wol im eigentlichen als figuͤrlichen Verstande, und folglich das Hoͤchste und Niedrigste, Anfang und Ende, Ehre und Schimpf, roth und schwarz ꝛc. Also ist z. E. Ar-arat die Hoͤhe aller Hoͤhen; Ara das Hoͤchste; jeder Nahme in ar , wie Arsaces, Arsinoe ein Fuͤrstlicher Nahme; A- rista die Spitze, Aur-ora prima primæ diei, Aurum pri- mum metallum \&c. Era der Anfang, Ehre honor, Erde materia prima , Herr summus, Orbis, Urbs Erbse quidquid undique terminatur; Erbe, Orbar quod originarie \& non derivative possidetur, Orcus, erebus ultimum, oriri entstehn, Orcinia entweder das hohe oder das aͤusserste Gebuͤrge, Ora die Kuͤste, Ohr extremitas capitis, Ohrband das aͤusserste Band, Oriflamma die hoͤchste oder Reichs-Fahne, Ursache causa prima \&c. ich koͤnnte noch tausende von Woͤrtern anfuͤhren, worin dieses handgreiflich ist, besonders auch aus den Hebraͤi- schen und Griechischen. Da das r. sich leicht in t, l. und s verwandelt: so geht dieses noch weiter; allein nicht mit gleichen Vortheil, weil sich zuletzt zeigt, daß, so wie alle unsre Jdeen von der Figur der Dinge entlehnt sind, also auch fast alle radices vocum in allen moͤglichen Spra- chen, auf Laͤnge, Breite, Hoͤhe und Tiefe hinausgehen muͤssen. Die seltsamsten Fehler entstehn aus der Ver- wechselung der eigentlichen und figuͤrlichen Bedeutung. So bedeutet z. E. roth, hort, ort oder ἐϱιϑ: zu- gleich das aͤusserste, und auch die hoͤchste Farbe. Daher wird dritter Abschnitt. wird quodlibet mare extremum, mit Recht rothes Meer genannt, dabey aber nicht auf die Farbe gezielet. Gentes extremæ sind Russi; und rothe Reussen sind Russorum ultimi; wenn gleich hinter diesen spaͤter noch roͤthere Voͤlker entdecket worden. Die Jnsul Ε̕ϱύϑϵια, woraus Herkules des Gerions Ochsen wegfuͤhrte, war zu der Zeit ein ultima Thule wie Archangel portus ultimus. Und selbst Herkules heißt auf gut deutsch ein Jndien- Fahrer, extremos qui currit ad Indos. Die Schrift- steller brauchen es auch so, wenn sie sagen, si quis alius Hercules \&c. si quis antiquior Hercules \&c. und Herculis Columnæ sind die aͤussersten Gegenden. BOCHART. in Geogr. Sac. I. 37. tadelt den Tzetzes mit Unrecht, daß er die Hesperischen Jnseln zu den Orcaden rechnet. Denn sie waren allerdings so lange Orcaden, als sie die aͤusser- sten waren, und wie hinter ihnen neue entdeckt wurden, waren diese Orcaden. Wenn er ib. III. 13. die Russen von dem Hebr: שאר Rhos oder Orhs caput ableitet; so haͤtte er leicht sehen koͤnnen; daß Rhos nicht bloß sum- mitatem sondern quamlibet extremitatem; und so wol ini- tium wie 1 Par. 14. 15; als finem anzeigen koͤnne. Ro- mulus und Remus oder Ormulus und Ermus sind Anfaͤnger oder Stifter, und Roma ist summa aut prima sive metro- polis. Der Beweiß ist fast a priori zu fuͤhren. Denn bey den Hebraͤern ist der Koͤnig Erithra, Edom, und Rom wird Edom genannt. Die Rabbinen nennen so gar den Pabst Idumæum d. i. summum Metropolitanum. Roma ist per metath. Orma, und Ormus ist eine Hauptstadt, wie Orosmade und Arosmade bey den Persern das Hoͤchste und Niedrigste. POLYAEN Strat. VII. 35. POLYB. L. I. p. 5. Ed. Paris. 1609. f. PAVSAN. in Phoc. p. 643. Ed. Han. 1613. Wenn TAC. G. 37. sagt: Cimbri, parva nunc civitas, sed gloria ingens veterisque famæ late vestigia manent: so schreibe ich diese der Cimbern damalige Geringheit den Barrieren zu, wodurch sie der Schwaͤbische Bund, oder die Germanier in engere Schranken gezwungen hatten. S. §. 77. §. 76. Osnabruͤcksche Geschichte §. 76. Von den Germaniern. Der Nahme Germanien war zu dieser Zeit noch nicht uͤblich, und bezeichnet leicht eine grosse Heermannie, oder eine Verbindung mehrer Staaten zu ihrer gemeinsamen Vertheidigung, wel- che also nach dem Cimbrischen Einbruche erfolgte. Die Absicht dieser Vereinigung erraͤth man leicht aus der grossen Markomannie, welche sie an der Elbe hatten, und wofuͤr sie in der Folge mehr als einmal erzittern musten. Dieses ist die aͤlteste Urkunde ihres Plans, dem zu Folge auch die Longobarden an der Elbe hinunter mit dazu gehoͤren musten, weil man wohl siehet, daß die ganze Anstalt in der Absicht gemacht worden, um den Voͤlkern, welche aus dem heutigen Ungarn, Schlesien, Pohlen und uͤberelbischen Laͤndern einbrechen konnten, eine genugsame Macht entgegen zu setzen. Die Sueven deren Sicherheit hauptsaͤchlich davon abhieng, brach- ten dies wichtige Werk zu Stande. Daher kann man Germanien als den aͤltesten Schwaͤbischen Bund betrachten, und zugleich den Grund finden, warum die Germanier oft Sueven, und warum die Sueven in der Folge allein Allemannier heissen. Denn Ger- manien und Allemanien ist nur der Aussprache nach unterschieden. Cæterum Germaniæ vocabulum recens \& nuper additum; quoniam qui primi Rheni transgressi Gallos expulerint, ac nunc Tungri tunc Germani vocati sunt. TAC. de M. G. 2. Jch begreife nicht wie das Letztere den Gelehrten habe undeutlich scheinen koͤnnen. Tacitus sagt: die jetzigen Tun- dritter Abschnitt. Tungern hiessen ehe sie uͤber den Rhein setzten, Reichs- genossen oder Germanier. Dies ist ganz begreiflich. Nur kam dem Tacitus diese Veraͤnderung fremd vor; weil er die Bedeutung des Worts Germanier nicht ein- sehen, und sich in der Ursache irren mogte. Die Spanier sagen noch jetzt Herimanni, so wie in den aͤltesten Zeiten. Anno IX Justini Imp. habens secum gen- tes fortissimas quæ barbaro sermone Herman nuncupantur. S. IOH. ABB. Bicl. Chron. beym CANIS. T. I. p. 338. Ed. Basn. Man sprach aber Cherman, wie Chatten, Chennen, Chlodowig, michi, nichil. Es ist also nicht Germania oder Chermania sondern Herimannia das rechte Wort. Die Bedeutung des Worts Mania ist oben §. 25 festgesetzt, und Herimania ist ohnstreitig Heribannus wie ebend. erwiesen ist, und allenfalls durch die Stelle in l. 5. feudorum. Regalia autem sunt Armanniæ , viæ publicæ flumina, ausser Streit gesetzt wird, indem hier Ariman- nia pro Heribanno gebraucht ist. Germania ist folglich Heribannus ϰατ ἐξοχην und Germani sind Bannalisten. Ein jeder kennt die Absicht unser Markgrafschaften, und daß man zu der Zeit, wie die Grafschaft noch unbekannt war, Marko-mannie sagen muste, ist deutlich. S. §. 25 n. a. Sie musten die Markomannie so stark machen, daß sie dem ersten Anlauf wiederstehen konnte. Und die zahl- reichen obgleich spaͤtern Durchbruͤche der Gothen, Hun- nen ꝛc. ꝛc. zu deren Vorfahren oder Bundesgenossen ich die Cimbern und Teutonen mitrechne, zeigen die Noth- wendigkeit einer Markomannie, worin zum wenigsten funfzigtausend Mann allezeit fertig seyn musten. Ohn- streitig muste diese Macht einem einzigen und bestaͤndi- gen Feld-Koͤnige, Markgrafen oder Markboten ( legato ad Marcam, sive Maraboduo ) anvertrauet werden. Diese Macht muste eine der geschwindesten und strengsten seyn, weil sie den Bund, oder die Germanie gegen starke, ploͤtzliche und nicht vorgesehene Anfaͤlle jener ziehenden Voͤlker decken sollte. Und dies gab ohnstreitig den Koͤ- nigen Osnabruͤcksche Geschichte nigen der Markomanner die oͤftere Gelegenheit ihren Bundesgenossen Gesetze zu geben. Wenigstens lassen sich alle Kriege der Sueven und Markomannen hieraus er- klaͤren, welche in die Zeit fallen, worin die Roͤmer durch Dacien und Pannonien jenen ziehenden Voͤlkern zu schaf- fen machten, und folglich den Markomannen Zeit und Weile gaben, sich gegen ihre alten Freunde zu wenden. Es ist uͤbrigens nicht das letzte mal, daß das Reich vor seinem Markgrafen erzittern muͤssen. Man sieht auch zugleich den Grund warum die Germanier ihren Fein- den in Pohlen und Ungarn gegen die Roͤmer lange Zeit nicht beytraten. Und wie es endlich unter dem Antoni- no Phil. geschahe, ward es als etwas ausserordentliches bemerkt. S. JVL. CAPIT. in Ant. Phil. int. Script. hist. Aug. Ed. Paris. fol. 1620. p. 31. Sie lag da: ubi Germania a Dacis Sarmatisque mutuo me- tu aut montibus separabatur. TAC. G. l. Waͤre sie gegen den Rhein angelegt worden: so muͤste man einen Anfall aus Gallien zur Haupt-Absicht der Vereinigung machen. So aber war auf dieser Seite bloß Hermund, und nach dem Plan von Louvois, eine Wuͤsieney angelegt. S. CAES. de B. G. IV. 3. DIO. LXXI. 15. 16. LIPS. ad Tac. G. c. 29. n. 82. Eben wie man Hallebarde fuͤr Heerbarte; Hellweg fuͤr Heerweg; Albergo fuͤr Herberge; Alfarda (welches DEL MOLINO in repert. v. Alfarda fuͤr ein Arabisches Wort haͤlt, und daher den Tittel de Alfardis in for. Arragon. von Juden- und Mohren-Zoll erklaͤrt) fuͤr Heerfarth oder Krieges-fuhr; Allode fuͤr Arode, Hallimota fuͤr Heermoͤte in Monast. Angl. T. II. p. 140 \&c. zu sagen pflegt; hat man auch Allemannia fuͤr Armannia oder Heermannie sprechen koͤnnen. Die Roͤmer sahen spaͤt, daß die Alle- manni von andern Deutschen unterschieden waren, und machten nun ein besonders Volk daraus, nachdem sie aus einem bey der ersten Entdeckung ganz gewoͤhnlichen Jr- thum, allen und jeden den Nahmen Germanier beygelegt hatten. Daher schrieb sich Caracalla Allemannicus \& Ger- manicus. Die spaͤtern Schriftsteller, welchen die innern Ver- dritter Abschnitt. Verbindungen und Abtheilungen naͤher bekannt wurden, druͤcken sich aber weit genauer aus. Trans Rhenum post Celtas populos, orientem versus sita loca Germani incolunt. STRABO. VIII. und XIPH. in excerpt. sive DIO LXXI. 3. ed. Reim. sagt: . CLVV. in Germ. ant. III. 4. und andre lassen sich durch die Stelle des AGATH. L. I. verfuͤhren zu glauben, Alamannos ex levissimis Gallorum qui inopia audaces dubiæ possessionis solum occupaverant, fuisse; da doch Agathias gar fuͤglich auf die Worte des TAC. G. 38. Suevorum non unam esse gentem ut Catto- rum, zuruͤckgesehen haben kann. Ueberhaupt aber ist es die allergroͤste Unwahrscheinlichkeit, daß ein zusammen- geflossenes Gesindel so fort den ganzen Ton der Suevi- schen Nation erreichet habe. Wenn es heißt: Caracalla Alamannos gentem populosam ex equo mirifice pugnantem prope Mœnum amnem devicit AVREL. XXI. 2. so erblickt man gleich die Reuterey, welche Caͤsar bewunderte. S. §. 11. n a. Und AVSON. in epigr. de vict. Augg. nennt mit Recht die Allemannier Sueven. Man darf also die Allemannier nicht vom schwarzen Meere, dieser qualitate occulta der Geschichtschreiber, herfuͤhren. Jetzt da die Sachsen mit den Schwaben in einem gemeinschaftlichen Heerbann stehen, sind wir zusammen Allemands. §. 77. Und ihrer besondern Verfassung. Diese grosse und wichtige Vereinigung scheint zu- gleich den Zeitpunkt zu bestimmen, worin zuerst ein Theil der Einwohner Deutschlandes sich zu einem Reiche bildet, und vielleicht enthaͤlt sie die erste Anlage unsers heutigen Deutschen Reichs. Die ausserordentlich starke Verfassung dieser Bundes- genossen, welche nun ihre ganze Einrichtung kriegerisch mach- Osnabruͤcksche Geschichte machten, weiset dahin zuruͤck. Vorher wurden sie von den Galliern jenseits des Rheins oft heimge- sucht. Nun aber setzten sie alle ihre Nachbaren in Furcht und Schrecken; und man sieht eine Men- ge damals vorgegangener Veraͤnderungen durchschei- nen. Die Nahmen der Voͤlker, welche sich unter diesem Bund gaben, verwandeln sich in Bundes- Nahmen; und ein starker Heer-mund ent- steht auf allen ihren Graͤnzen. Sie verdraͤngen die Voͤlker, welche sich mit ihnen nicht vereinigen wollen. Und da die Feinde, womit sie im Anfang zu kriegen hatten, ziehende Voͤlker waren, wogegen sie sich mit einem Heere, welches aus Land-Eigenthuͤ- mern bestand, nicht hinlaͤnglich wehren konnten: so mogte dieses zu jenem grossen Gesetze, wodurch aller Land-Eigenthum aufgehoben wurde, den wahr- scheinlichen Anlaß geben. Der Verfall dieses Bun- des oͤfnete lange nachher den Gothen, Hunnen und Wandalen ihre alten Wege; und Henrich der Vogler handelte nach den Grundsaͤtzen, welche mehr als tausend Jahr vor ihm dieser erste Schwaͤ- bische Bund gefaßt hatte. So wahrscheinlich ist es, daß Germanien ein Waffen-Verein sey, welcher ge- gen die Scythen oder ein ander maͤchtiges Volk von jener Seite errichtet worden. Jch bin durch sehr genaue Beobachtungen in der Ge- schichte, wovon ich hier keine Rechenschaft geben kann, so vollkommen uͤberzeugt, daß die Germanie ein alter Schwaͤbischer Bund, und dieser der Anfang unsers heu- tigen Reichs sey; daß ich schon wuͤnsche, man moͤge ei- nen neuen Plan zur Geschichte Germaniens, welches jetzt schlechthin das Reich, wie damals der Heer- bann dritter Abschnitt. bann genennet wird, erwaͤhlen, und von jenem Ver- ein, dessen Zeit-punkt sich ungefehr herausbringen laͤßt, den Anfang machen. Der Vortheil welchen dieser Plan in Erzaͤhlung der aͤltesten Geschichte giebt, ist sehr groß. Man sieht ein ganz neues Staats Jnteresse; man ent- deckt viele verworrene Begebenheiten; und die dunkle Geschichte des dritten, vierten und fuͤnften Jahrhun- derts erhaͤlt dadurch Deutlichkeit, Einheit, und Leben. Nur ist dabey vorauszusetzen, daß noch ein ander Ver- ein, wozu unter dem Antonino Philosopho, die Victova- len, Sosiben, Sicoboten, Roxolanen, Bastarnen, Ala- nen, Peucinen und Kostoboken ꝛc. S. JVL. CAPIT. in Ant. Phil. l. c. gerechnet wurden, weiter nach Norden bestanden habe; daß dieser Verein der Rival des deut- schen gewesen; daß solcher einigemal, und besonders nachdem die Roͤmische Macht in Dacien und Pannonien schwach geworden, die Oberhand erhalten, und unter den Nahmen von Hunnen, Alanen, Wandalen, Go- then ꝛc. ꝛc. zum Durchbruch gekommen sey, und ganz Europa uͤberschwemmet habe. Mehrers kann ich hier nicht davon anfuͤhren. Allein wer die deutsche Ge- schichte aus diesem Gesichts-punkt ansieht, wird noch einige neue Entdeckungen machen koͤnnen. S. §. 10. 11. Hiehin rechne ich die Anmerkung CAES. de B. G. VI. fuit antea tempus quum Germanos Galli virtute superarent \& ultro bella inferrent Vbii graviter a Suevis premebantur CAES. de B. G. IV. 16. Die Tenkterer und Usipeter sagten aus einer traurigen Erfahrung: Id. IV. 4. Suevis ne quidem Deos immorta- les pares esse. Id. de B. G. VI. 7. und man merkt uͤberall den Respekt, worin der grosse Verein seine Nachbaren hielt. Quidam autem licentia vetustatis plures deo ortos, plures- que gentis appellationes Marsos, Gambrivios, Suevos, Van- dalios affirmant. Eaque vera \& antiqua nomina. TAC. de M. G. 2. Weil die Boier durch eine Folge des Ver- L eins, Osnabruͤcksche Geschichte eins, Maͤrker, oder Markmaͤnner, d. i. defensores limi- tum novæ Germaniæ sive confœderationis wurden: so schließt TAC. de G. 42. Præcipua Marcomanorum gloria viresque atque ipsa etiam sedes, pulsis olim Boiis , virtute parta. So kann man sagen: die Magdeburger sind von den Brandenburgern, und die Brandenburger von den Preussen vertrieben; da doch nur ein Nahme vor den andern die Oberhand gewonnen hat. Mich duͤnkt das Wort Heer-mund ist so klar, und bezeichnet den tutorem exercitus so deutlich, daß CLV. VER in G. lll. 28. nicht noͤthig gehabt sich so viele Muͤhe zu geben, um einer besondern Nation dieses Nahmens ihren Platz anzuweisen. Wenn die Einwohner der Barriere-Staͤdte in den Niederlanden Barrieristen ge- nennet wuͤrden: so koͤnnte man vielleicht uͤber hundert Jahr verlegen seyn, das Land zu finden worin ein be- sonders Volk dieses Nahmens gewohnt haͤtte; Und eben die Beschaffenheit hat es mit den Hermunduren, die sich auf allen Seiten dieses Vereins in Rhetia, ad Rhenum, ad fontem Albis \&c. finden. Sie verschwinden so wie das systema militare sich aͤndert; und zum Theil verwan- deln sie sich in Burgundiones nachdem der Heermund in Vestungen oder Burgen gesucht wird. Die Hessen stritten zuerst mit den Hermunduren, wegen einer Salz- quelle S. TAC. Ann. VIII. 37. Spaͤter kriegten sie des- fals mit den Burgundiern. S. AMM. XXVIII. Die Roͤmer hatten auf gleiche Art milites præsentes, riparen- ses, limitaneos, auch zwey Regimenter defensores; S. Notit. Imp. Und der Unterscheid ist nur, daß die Roͤ- mischen Regimenter garnisonirten; die Hermunduren aber defensores und Land-bauer zugleich waren, folglich einen Landstrich bewohnten. Und auf diese Art konnte einer Boier, Markmann, und Hermundur zugleich seyn; ersters von seiner Nation; das andre weil er im Graͤnz- Bann stand; und das dritte weil er im Graͤnz-Bann den bestaͤndigen Vorposten hatte. Diese ganz natuͤrliche Anlage hebet alle Schwierigkeit, womit sich Cluver und andre quaͤlen. ( g ) Hie- dritter Abschnitt. Hiehin rechne ich die Flucht der Ubier und der Tenkte- rer. CAES. de B. G. IV. 3. Jmgleichen die Flucht der Batavier aus Hessen. Batavi-Cattorum quondam popu- lus \& seditione domestica in eas sedes transgressus, in qui- bus pars Romani Imperii fierent. TAC. de M. G. 29. S. §. 10. Es ist merkwuͤrdig, daß der Marsch der Cimbern, Teu- tonen und Tiguriner, die Belgier nicht beruͤhrte. Bel- gæ soli fuerunt, qui patrum nostrorum memoria omni Gal- lia vexata Teutonos Cimbrosque intra fines suos ingredi prohibuerunt. CAES. de B. G. II 4; und daß wie einige hundert Jahr nachher die Nachkommen jener Cimbern und Teutonen, nemlich die Gothen mit den Hunnen in Gallien drangen, sie ebenfals vor den Franken, welche damals in dem alten Belgien sassen, wiederkehren, und sich aufwaͤrts wenden musten. Jch sehe alle diese Durchbruͤche als successige Unterneh- mungen des andern grossen Vereins an, dessen ich in der Note a. erwehnet habe. Die grossen Vorkehrungen wel- che Henrich der Vogler machte, sind zwar nicht mit je- nen von einerley Art; aber sicher von einerley Groͤsse. §. 78. Unsre Vorfahren sind keine Germa- nier gewesen. Es ist nicht wol glaublich daß sich die Voͤlker zwischen der Weser und dem Rhein, nebst denjeni- gen welche hinter ihnen wohnten, in jenen grossen Bund oder das damalige Suevische Reich eingelassen haben sollten; und die Geschichte zeigt, daß sie sehr selten einen gemeinschaftlichen Krieg gefuͤhret haben. Jener Bund kehrte vor Hessen oder die damaligen Catten wieder; und diese scheinen oft freye aber keine untergeordnete Bundsgenossen der Sueven gewesen L 2 zu Osnabruͤcksche Geschichte zu seyn; jedoch nur so wie es die Umstaͤnde haben verstatten wollen. Unsre Vorfahren sind also wol keine Germanier gewesen, ob sie gleich von den Roͤ- mern im Anfang so genannt wurden, und jetzt Alle- mands heissen. Wenigstens muß man dieses voraus setzen, um das Staats-Jnteresse der Voͤlker zwischen der Weser und dem Rhein bis auf Carln den Grossen zu kennen. Bis auf ihn sieht man eine schwebende Li- nie Deutschland theilen. Der Hercinische Wald dient erst jenen Germaniern gegen die Cherusker, und bald den Allemanniern und Franken gegen die Sach- sen zur natuͤrlichen Vormauer. Mir ist noch jetzt keine formula fœderis germanici bekannt, wodurch alle Reichs-Staͤnde zu einer verhaͤltnis-maͤssigen gleichen Vertheidigung verbunden waͤren, wenn sie nicht auf dem Reichs-Tage darin willigen; und wuͤrde es eine Frage seyn, ob durch die Mehrheit der Stim- men, welche die Staͤnde in Oberdeutschland leicht ma- chen, ein entfernter Stand in Niederdeutschland zu ei- ner Huͤlfe gegen den Tuͤrken verbunden werden konnte, wenn derselbe zum Reichs-Feinde erklaͤret wuͤrde. Daß bey der Kayserwahl die Mehrheit der Stimmen ent- scheide, besaget der Churfuͤrstliche Verein vom Jahr 1338. beym SCHILTER in jur. publ. T. II. tit. 17. p. 122. In materia defensionis aber duͤrfte aus den Land-frieden so viel nicht zu erzwingen seyn. Sylva Bacenis pro nativo muro objecta Cheruscos a Suevis; \& Suevos a Cheruscis, injuriis incursionibusque prohibet. CAES. de B. G. VI. Diese Anmerkung wuͤrde einmal dem Caͤsar nicht entfallen seyn, wenn nicht schon damals die Sachsen und Schwaben bekannte Feinde gewesen waͤren; und hiernechst bleibt diese grosse Scheidung zwi- schen den Sueven (worunter man in diesem Augenblick ihre Bundesgenossen die Chatten mit begreifen muß) in der Folge zwischen den Sachsen und Allemanniern un- ver- dritter Abschnitt. verruͤckt; und wie die Chatten, welche diese Schwaͤbische Reichs-Landwehr bewohnten nachwaͤrts Franken wurden, hieß es mit Recht: Inter Saxones \& Alamannos gens est non tam lata quam valida; apud historicos Germania, nunc Francia vocatur. Vita S. Hilar. Erem. beym BOVQVET T. I. p. 743. Man muß aber sylvam Bacenim infinitæ ma- gnitudinis. CAES. de B. G. VI. fuͤr alles nehmen, wofuͤr er genommen werden kann; und sich vorstellen, daß man oft von einer Seite alles Schwarz-wald, und von der andern Seite alles Harz-wald nenne. Die Chatten, quos saltus Hercynius prosequebatur \& deponebat. TAC. G. 30. musten es ihrer Lage wegen mit den Sueven oder mit den Sachsen halten. Sie waͤhlten das erstere als das sicherste, und waren daher geschworne Feinde der Cheruskischen Sachsen, als welche niemals zu den Sue- ven kommen konnten, ohne die Chatten im Laufe mit zu- nehmen. Es ist ferner klar, daß vor eine fremde Armee keine bessere Stellung in Deutschland seyn konnte, als auf dieser grossen Scheidung; hier hatte sie immer von der Rechten oder Linken gewisse Huͤlfe, und konnte nach beyden Seiten mit gleicher Fertigkeit schlagen. Dies war die vornehmste Operations-Linie der Roͤmer und Franken; hieraus begreift man auch wie die Chatten und Thuͤringer unter den Nahmen der Franken sich auf dieser Linie formiren, erhalten, und erst die rechte mit Huͤlfe der linken, und zuletzt die linke mit Huͤlfe der rechten unter sich bringen konnten. Die Roͤmer fuͤhrten bisweilen mit Ober- und Nieder-Deutschland zugleich Kriege; und beyde Laͤnder wurden incidenter Socii; da es denn wol hieß: fuerat animus Cheruscis juvare Cattos. TAC. Ann. I. 56. Allein es werden allezeit Suevi \& Si- cambri als potiores zweyer Nationen unterschieden. Sic Sicambros in deditionem acceptos; sic Suevos \& regem Maroboduum pace obstrictum. TAC. Ann. II. 36. Ille genus Suevos acre indomitosque Sicambros contudit. PEDO ALBIN. de Druso. L 3 §. 79. Osnabruͤcksche Geschichte §. 79. Sondern Sassen. Die Land-Eigenthuͤmer, welche in Niederdeutsch- land auf ihren Hoͤfen sitzen blieben; vor wie nach von ihrer Wort-staͤtte dienten, und sich unter kein Reich, Amt oder Herrschaft begaben, waren unstrei- tige Sassen; ob sie gleich diesen Nahmen noch nicht fuͤhrten. Die Germanier mogten es nicht rathsam achten, sich mit ihnen zu vereinigen, weil sie sich sonst des Vortheils, welchen ihnen die Schei- dungs-Gebuͤrge gaben, verzeihen, ihre Graͤnzen aus- dehnen, und nach einer nothwendigen Folge schwaͤ- chen musten. Jene Sassen blieben also vor sich; eifersuͤchtig auf die Macht der Germanier, und na- tuͤrliche Feinde derselben. Sie hatten ihr eignes Staats-Jnteresse; und vornehmlich dieses, die Ger- manier auf alle moͤgliche Weise zu schwaͤchen. Da- her erhob sich schon in den ersten Zeiten eine Feind- schaft zwischen ihnen; welche sich endlich dahin endig- te, daß sie zuletzt beyde von den Franken uͤberwunden wurden. Die Geschichte von der Ankunft der Sachsen ist ein selt- sames Maͤhrgen, und man muͤste einige Wunderwerke annehmen um sie moͤglich zu machen. Sie sind in allen den Brucktern, Cheruskern und Angrivariern so aͤhnlich; es findet sich in ihrer Regierungs-Form so wenig von dem esprit de conquette; die Linie wo sie sich von den Schwaben scheiden bleibt so einfoͤrmig; der Absatz zwi- schen deu Cheruskern und Kuaken bleibt wie der zwi- schen den Sachsen und Friesen so sichtbar; und der Na- tional-Ton der die Cherusker und Sachsen in ihrem Hasse gegen eine beschlossene Reichs-Verfassung; in ih- rer Liebe zur Freyheit, und in ihren Verbindungen mit ihren dritter Abschnitt. ihren Nachbaren characterisirt, ist so wenig von einan- der unterschieden, daß man sie nothwendig fuͤr ein Volk nehmen muß. Wenn die Sachsen als Eroberer in diese Gegenden gekommen waͤren, haͤtten sie ganz andre Ge- setze und Rechte haben muͤssen. Die Cherusker, Bruk- terer und Angrivarier waren keine Reichs- Land- Schrift- Amt- Frey- Unter- Hinter- Kott- Berg- oder Hol-Sas- sen; sondern Sassen uͤberhaupt in Gegensatz von jenen sub Suevorum imperio befangenen Voͤlkern. Man konnte sie ganz bequem so nennen, wie man andre Voͤlker Ro- maden ꝛc. genannt hat. §. 80. Und zwar Cheruskische/ Bruckterische und Angrivarische Sassen. Diese Sassen zeigten sich zuerst unter dem Nahmen von Cheruskern, Brucktern und Angrivariern; spaͤter unter dem von Ost- und Westphaͤlern und Engern; und beydes wie es scheinet nach ihrer verschiedenen Lage; wenn man engere durch mittlere uͤbersetzt. Sie hatten wol ihre Scheidung in unserm Stifte, so daß die jetzigen Aemter Fuͤrstenau und Voͤrden zu den Brucktern; Jburg, Groͤnenberg und Reckenberg zu dem Engern, und Wittlage nebst Hunteburg zu den Cheruskern gerechnet werden mog- ten. Doch kann man die Graͤnzen nicht genau ange- ben; wie denn uͤberhaupt die Linie welche sie geschie- den hat, veraͤnderlich gewesen zu seyn scheinet, nach- dem die unter jenen Nahmen begriffene Voͤlkerschaf- ten, sich in diese oder jene Verbindungen eingelassen haben. Denn sie standen in keinem bestaͤndigen Reichs-Verein wie die Germanier; sondern verban- den sich nach ihrem Gutduͤnken; doch sehr selten mit L 4 den Osnabruͤcksche Geschichte den Kauchischen und Friesischen Sassen, als welche mehrentheils vor sich blieben, und sehr oft eine Freundschaft mit den Germaniern unterhielten, um die in der Mitte gesessene Cherusker von beyden Sei- ten in einer Spannung zu halten. Her kann Osten orientem, und Herusker Ost-Sassen S. §. 75. n. b. so wie Bruckter einen Abend- oder Nieder-Laͤnder bedeuten. Die Enge ist aber im- mer eine Mitte. Dann waͤre Ost- und West-falen eben das; und etwan ein Fraͤnkischer Ausdruck. Falen aber ist wie plaga, (auf Westphaͤlisch eine Flage ) juxta NON. MARC. ex Varrone, cœli vel terræ immensum spa- tium. An statt daß regiones, tractus, regna, provinciæ besonders bey den autoribus limitum und nach der Con- stantinischen Eintheilung, mensa spatia waren. Daher ist Fehlen absque mensura \& limite vagari. S. auch PEL- LETIER dict. Breton. v. Fall. Man sagte nie regio vel regnum aut provincia; sondern terra Saxonum Sachsen- land, um das spatium absque mensura auszudruͤcken. Eben so hat man Westfalen sagen muͤssen. So wie aber die Ost- und Westfaͤlinger, Sassen, und jetzt unter den Nahmen Westfaͤlinger: Osnabruͤcker, Emßlaͤnder, Ravensperger ꝛc. verstanden sind; eben so ist es auch wol mit den Cheruskern und Brucktern gewesen. S. LODTMAN in monum. Osn. I. §. 3. Ob die Ge- gend von Brochter-becke, im Tecklenburgischen, und die von Angelbecke in dem Amte Wittlage, wovon die Freygrafschaft wie auch die Mark Angelbecke ihren Nahmen hat, einige Beziehung auf diese Graͤnzen habe, ist ungewiß. Doch treffen beyde ungemein nahe mit der vermuthlichen Lage uͤberein. Die Angrivarier z. E. standen mit den Cheruskern nicht in Verbindung, wie diese vom Germanikus bekrieget wurden. Sie machten auch ihren besondern Frieden mit den Roͤmern. TAC. Ann. II. 8. 24. Conciti per hoc non dritter Abschnitt. non modo Cherusci sed conterminæ gentes tractusque in partes Inquiomerus Arminii patruus -- unde major Cæsari metus, ne bellum una mole ingrueret. TAC. I. 60. Hier- aus fieht man auch, daß sie nicht allezeit una mole krieg- ten; und schließt leicht, daß sie ihre Verbindungen nach dem Masse ihrer Gefahr genommen haben. Und uͤber- haupt kann man annehmen, daß wenn z. E. die Sicam- ber am Niederrhein, als ein vorliegendes und der groͤ- sten Gefahr ausgesetztes Volk, die Waffen gegen die Roͤmer ergreifen duͤrfen, alle hinter ihnen gesessene Voͤl- ker gemeinschaftliche Sache gemacht haben, und den Roͤmern Sicambern geschienen. Auf gleiche Art schie- nen die Bruckter so lange Franken, als diese sich gegen Gallien bewegten. So wie letztere sich aber umkehrten, und ihren allmaͤlig beschwerlichen Freunden die Spitze boten, schien das mehrste hierunter sich wieder in Sassen zu verwandeln, und das Reich zu fliehen, welches die eigentlichen Franken zu ihrer nothwendigen Vertheidi- gung unter sich aufrichten musten. §. 81. Erste Entdeckung der Roͤmer unter Caͤsarn. Caͤsar war der erste welcher unsre Gegenden den Roͤmern gleichsam entdeckte. Vor ihm war kein roͤmisches Heer uͤber den Niederrhein gekommen; er aber hielt es noͤthig auch daselbst die roͤmische Macht zu zeigen. Er fand die dortigen Nationen in kei- ner Verbindung mit den Sueven. Und obgleich sein unvermutheter Sieg; seine schnelle Eroberung Galliens; sein uͤbermuͤthiger Versuch auf Britannien; und diese seine feindliche Erscheinung uͤber den Rhein; einen allgemeinen Waffen-Verein der Deutschen Voͤl- ker haͤtte hervorbringen koͤnnen: so waren sie doch zum Theil vielmehr froh daruͤber, daß er den suevischen L 5 Stolz Osnabruͤcksche Geschichte Stolz einmal gezuͤchtiget hatte. Die Gallier waren indes sehr unzufrieden mit dem Roͤmischen Joche; und ihre Versuche sich wieder in Freyheit zu setzen, vermehrten die Gelegenheiten, wodurch die Nie- derrheinischen Voͤlker von nun an oͤfterer uͤber den Rhein gelocket wurden, und sich als Freunde der einen, und als Feinde der andern Parthey zeigten. Die Kriege der Sachsen mit den Gothen, welche sich ei- nige hundert Jahr vor Christi Geburt zugetragen haben sollen, uͤberlasse ich dem PONTOPPID. in gest. \& vest. Dan. extra Daniam T. III. p. 21. CAES. de B. G. IV. 16. Es erhellet dieses aus allen Umstaͤnden, und die Ubier berichteten ihn auch nachwaͤrts: Ne omnium Germanorum, qui essent citra Rhenum, caussam esse unam judicaret. CAES. de B. G. VI. S. DIO. LIV. 11. Aus den Folgen laͤßt sich schliessen daß die Voͤlker aus hiesigen Gegenden und von der Weser mit dabey gewe- sen. DIO. LIV. 32. OROS. VI. 21. Caͤsar soll damals 400-000 Menschen so wol bewafnete als unbewafnete sei- nen Absichten aufgeopfert haben. APPIAN. de B. Gall. in fin. §. 82. Feldzuͤge und Absichten Augustus. Die einheimischen Kriege der Roͤmer beguͤnstigten eine Zeitlang diese Unternehmungen. Wie aber Au- gust die ganze Roͤmische Macht zu seinem Dienste, und einen maͤchtigen Feind noͤthig hatte, um seiner Regierung Ansehn, seiner Familie Lorbern, und eini- gen unruhigen Koͤpfen einen ruͤhmlichen Untergang zu verschaffen, gewann es bald ein ganz ander Ansehn. Gleichwol gieng seine Absicht von dem ersten Augen- blick dritter Abschnitt. blick an einzig und allein auf Oberdeutschland oder Germanien, dessen Eroberung dem Roͤmischen Reiche die schoͤnste Festigkeit, Rundung und Ge- maͤchlichkeit geben konnte. Die Voͤlker am Nieder- rhein, welche eben wieder einen Einfall in Gallien ge- wagt hatten, kamen also noch gut genug davon. Wie sie sich ihm aber aufs neue zunoͤthigten, gieng er ihnen mit Macht zu Leibe, unterwarf sich die Si- camber, wies die Chatten in gewisse Schranken, noͤthigte die Cherusker Bedingungen anzunehmen, uͤberwaͤltigte an der See-kuͤste die Friesen, drang bis zu den Kauchen und eroͤfnete damit auf einmal und bis an dieselbe einen ganz neuen Schauplatz. Doch mehr um sich freye Haͤnde als neue Laͤnder zu erwer- ben. Die hiesigen konnten verheert oder beruhigt, leichter entbehrt als erhalten werden. Zu diesem Ende wurden nun auch einige Vestungen an der Lippe angelegt; und man kann sagen daß damals unser Land von dem Kayser August abgehangen habe; ob es wol seiner Lage wegen von keinen Roͤmischen Voͤlkern beruͤhrt seyn mogte. Denn ihre vornehmsten Bewe- gungen geschahen lange nachher noch immer die Lippe hinauf, oder die Seekuͤste hinunter, weil Nachfuhr und Vorsicht keine andre Wege so leicht gestatteten. Jch schliesse dieses aus dem was nachher geschahe. DIO LV. 28. Vernunft und Umstaͤnde S. FLOR. IV. 12. 3. brachten dieses System hervor. August gieng mit 12 Legionen gegen die Germanier, TAC. Ann. XII. 46. und machte sich dieselben verbindlich; weswegen Armin den Marbod proditorem patriæ \& satellitem Cæsaris nennt. ib. 45. Obsidibus datis pacem acceperunt. DIO. l. c. Man muß wuͤrk- Osnabruͤcksche Geschichte wuͤrklich sehr grosse Ursachen annehmen, warum August die Niederlage des Lollius und die dabey vorgefallene Grausamkeiten nicht gerochen. DIO. LIV. 36. Wo sich die Else (ὲλίσον DIO. LIV. 32.) mit der Lippe vereinigt. Der Bischof FERDJNAND in monum. Pad. I. 10. macht die Alme daraus, welches aber nicht wahrscheinlich ist; wie GRVPE in Orig. Germ. obs. III. bewiesen. §. 83. Deren Folgen. Die hiesigeu Voͤlker trauten allmaͤlig diesem Plan und liessen sich die roͤmische Freundschaft, eine be- scheidne Art von Herrschaft, gefallen; stelleten die in Gefolge derselben ihnen obliegende Huͤlfs-Voͤl- ker; und erkannten, daß die Freundschaft mit den Roͤmern ihneu die ganze Welt oͤfnen, ihre Feindschaft aber nichts als Nachtheil bringen koͤnnte. Die Statthalter am Niederrhein unterhielten sie mit aller Klugheit bey diesen vernuͤnftigen Gedanken; und ihr gutes Vernehmen wuͤrde die angenehmsten Folgen gehabt haben; wenn nicht Quintilius Varus die Besorgung der Roͤmischen Angelegenheiten erhalten, und ein ander System gefaßt haͤtte. Dieser Mann welcher bisher Syrien regiert und erschoͤpft hatte, kam an die Stelle des Sentius Saturninus, dem sein aufrichtiges und angenehmes Wesen ein allge- meines Vertrauen erworben hatte. Er vergaß so- gleich den Unterschied zwischen Freunden und Unter- thanen, und behandelte das Land bis uͤber die Weser schlechterdings auf den Fuß einer uͤberwundenen Pro- vinz. Hierdurch erbitterte er alles gegen sich. Man dritter Abschnitt. Man durfte sich aber nicht gegen ihn ruͤhren, weil er mit einem starken Heere in einer vortheilhaften Stel- lung am Niederrheine stund, und die ganze Gegend in Furcht hielt. Endlich lockten sie ihn doch uͤber die Lippe gegen die Weser, wo er sich in Sicherheit ausbreitete. Allein auch in dieser Stellung, wo er einige Vestungen im Ruͤcken und eine maͤchtige Re- serve unter dem Asprenas am Rhein hatte, schien er ihnen noch zu furchtbar. Sie musten ihn noch tiefer ins Land und aus seinem Vortheil bringen. Sibi non tributa sed virtutem \& viros indici, proximum id libertati. TAC. Ann. V. 25. Hierin bestand die Pflicht der Freunde; und Armin fuͤhrte das Cheruskische Freun- des-Contingent in dem Roͤmischen Heer. TAC. Ann. II. 10. war auch Roͤmischer Buͤrger und Ritter. VELL. II. 118. sein Bruder Flavius aber gieng consensu gentis suæ in Roͤmische Dienste. TAC. XI. 17. Die Folgen in Absicht auf den Handel und die Sitten, bemerkt DIO LIV. Die Roͤmischen Schriftsteller, en stile de glorieux battu, wissen den Varus nicht genug zu beschuldigen. Allein die Liebe und das Vertrauen, welches er gegen den jun- gen Armin aͤusserte, und die Wohlthaten die er ihm (vermuthlich in seinen Haͤndeln mit dem Segest) erwie- sen hatte, zeugen von seinem bessern Charakter. Negat se credere, spemque in se benevolentiæ ex merito æstimare profitetur. VELL. II. 118. Man liebt insgemein diejeni- gen, so man gluͤcklich gemacht; und Varus konnte die gehaͤssigen Nachrichten des Segestes leicht als Verlaͤum- dungen verachten. DIO l. c. Inter Albim \& Rhenum virgas secures \& togam viderant. TAC. 1. 59. Es ist nicht leicht ein Plan gluͤcklicher entworfen und ausgefuͤhret worden als dieser. Jeder Schritt war ab- ge- Osnabruͤcksche Geschichte gemessen; wie DIO l. c. solches umstaͤndlich angiebt, da- her ich nicht begreife wie LA BARRE dans l’ hist. d’ Allem. T. I. diese ganze Begebenheit so schlecht habe er- zaͤhlen koͤnnen. §. 84. Die Niederlage des Varus. Zu diesem Ende war ein Zug der Roͤmer nach der Emse aus dem Lippischen unstreitig der Weg, um sie am besten zu verwickeln, und von aller Huͤlfe abzu- schneiden. Man bewog also ein entferntes Volk zum Aufstande; und es ist glaublich, daß sich die Emslaͤnder dazu haben gebrauchen lassen. Der Weg dahin war ungebahnt. Varus aber ließ ihn muͤhsam oͤfnen; und Bruͤcken schlagen. Um das Maaß seiner Unvorsichtigkeit voll zu machen, befahl er den deutschen Huͤlfs-Voͤlkern welche Armin an- fuͤhrte, ihm zu folgen, und das war eigentlich wor- auf man gerechnet hatte. Denn kaum war er auf- gebrochen: so zog Armin alles unter diesem Vor- wande zusammen, raͤumte was von Roͤmern zuruͤck- geblieben war, in der Geschwindigkeit aus den We- ge, und folgte ihnen als Freund, mittlerweile andre den in vollkommenster Sicherheit und ohne alle Ord- nung fortruͤckenden Roͤmern, durch Berg und Thal beyde Seiten abgewonnen hatten. Jetzt legten sie auf einmal die Maske ab; und fielen von allen Sei- ten auf ihre Feinde, welche drey Tage unter be- staͤndigem Gefechte, und unter den groͤsten Beschwer- lichkeiten, vermuthlich mit einer vernuͤnftigen Wen- dung nach dem Niederrhein fortzogen, endlich aber insgesamt aufgerieben oder gefangen wurden. Dies mogte dritter Abschnitt. mogte das erstemal seyn, daß ein Roͤmisches Heer aus Noth unser Land beruͤhrte. Denn alle diese Um- staͤnde lassen vermuthen, daß Varus bey Hervord uͤber die Werre und so weiter in unser Land ge- gangen sey. Waͤre dieses Volk, wovon DIO LVI. 19. bloß sagt: , mit Nah- men genannt, so haͤtte man die Marschroute der Roͤmer. Aderat Amsibariis clarus per illas gentes \& nobis quoque fidus, Boiocalus vinctum se rebellione illa Cherusca jussu Arminii referens. TAC. Ann. XIII. 15. Die uͤbrigen Umstaͤnde sind alle genau aus dem DIO. LVI. 19. 20. 21. wobey ich nur noch anmerke daß diejeni- gen, welche das Schlachtfeld ins Lippische setzen, vor- dem, und ehe zu unsern Zeiten Reimarus den Text des Dio aus dem Zonaras ergaͤnzt hat, durch die aͤltern Ausgaben leicht auf einen andern Weg verfuͤhret werden koͤnnen, weil in diesen gesagt wird, daß Asprenas durch eine Bewegung vom Niederrhein den Rest des geschlagenen Varianischen Heers gerettet haͤtte; da doch aus dem Zona- ras klar ist, daß dieses der Rest der Besatzung von Aliso gewesen, die Arminius lange nach der Schlacht und nach- dem er sich bereits aller uͤbrigen Vestungen bemeistert, belagert hatte. Dieses war der natuͤrlichste Weg; den Carl der Grosse aller Vermuthung nach auch nahm, wie er mit dem Saͤchsischen Heerfuͤhrer Widekind ebenfals zuerst im Lippischen und hernach an der Hase schlug. Jch nehme an, daß Varus eben diesen Weg genommen, sich auf dem Haarschen Berg zwischen Wulften und Haaren, worauf sich ein altes verschanztes Lager, nebst einem heid- nisch-deutschen Denkmale an seinem Walle, befindet, gesetzt und zuletzt unterm Duͤstrupper Berge an der Ha- se, wo sich die Menge Deutscher Grabmaͤhler zeigt, den letzten Stoß empfangen habe. Dieses Schlachtfeld, wird durch den Fluß Hase von dem Teufelsbruche am Gret- esche Osnabruͤcksche Geschichte esche geschieden, worin sich noch jetzt zwey grosse unver- sehrte heidnische Altaͤre, und die Spuren von vielen zer- stoͤrten finden; welche LODTMAN in Monum. Osnabr. XII. beschreibt. Bey dem Schlachtfelde aber waren der- gleichen. Lucis propinquis barbaræ erant aræ, apud quas tribunos ac primorum ordinum centuriones mactaverant- TAC. Ann. l. 61. Jene Altaͤre heissen insgemein die Gred-escher Steine, und GOETZE in Progr. de duobus nobiliss. agri Osn. monum. Honensi \& Krödescensi (Osn. 1726. 4.) macht daraus Crodonis aram; da doch Great- esch offenbar der grosse Esch ist, hinter welchem diese Altaͤre oder Denkmaͤler liegen. So viel bleibt allezeit glaublich, daß jenes verschanzte Lager, wegen des an dem Wall desselben liegenden deutschen Denkmals, ein er- obertes; und aͤlter als Carl der Grosse sey. Das Schlachtfeld an der Hase, ist auch das bequemste was eine Armee nehmen kann. Es hat Wasser, eine schoͤne Ebne, Berge und Defilés vor sich, und lag in conspectu Deorum gentilium. FEJN in seiner Preiß-Schrift uͤber die Frage: wie weit die Roͤmer in Deutschland ge- drungen ꝛc. sagt 1) das entfernte Volk muͤste am Rhein gewohnt haben. Jst es aber glaublich daß sich zwischen der Haupt-armee und der Reserve ein Volk am Rhein, das so gleich gezuͤchtiget werden konnte, bey einem so unsichern Ausgange, durch Empoͤrung bloß gestellet ha- be? Er sagt 2) die Niederlage sey auf dem Ruͤkmarsche des Varus aus dem Lippischen vorgefallen; wer kann sich aber vorstellen, daß man die Roͤmer gegen ihre eigne Reserve und auf ihre eigne Vestungen gelockt, und ih- nen auf diesem Wege drey Maͤrsche voraus gelassen ha- be? konnten hier, wo die Communication nothwendig offen war, Wege zn bahnen, Waͤlder durchzuhauen und Bruͤcken zu schlagen seyn, wie Dio ausfuͤhrlich be- schreibt? Er nimmt 3) das Schlachtfeld im Lippischen an, wo er doch sein Stand-Quartier gehabt hatte. Er hatte aber gewiß schon drey Maͤrsche, welche ich wegen der schlimmen Wege nur auf drey Meile rechnen will, ohnerachtet sonst ein roͤmisches Heer taͤglich 7 Stunden mar- dritter Abschnitt. marschirte, VEGET. de re mil: I. 9., gethan, ehe es zum ersten Angrif kam; und er zog sich noch drey Tage fechtend fort. Waͤre er nun aus dem Lippischen nach der Lippe marschiret: so muͤste die letzte Niederlage fast jenseits der Lippe erfolget seyn. Und wenn dieses: so ist es sehr unwahrscheinlich, daß Germanicus, welcher 6 Jahr nachher in die Emse lief, und das Schlachtfeld besah, von dort aber noch weiter vordrang, seinen Ruͤck- marsch von der Lippe wieder nach der Emse genommen haben sollte. Feins etymologische Beweise sind noch schlechter; wie GRVPE in Orig. Germ. p. I. obs. IV. zur vollkommensten Gnuͤge erwiesen; Varenhoͤlzer giebt es in allen Laͤndern und wir haben so gar ein Varen- winkel in dipiomate Carolino, wenn auf dergleichen Din- ge etwas zu bauen, oder auch nur der geringste Schein vorhanden waͤre, daß man das Schlacht-feld nach dem Nahmen eines roͤmischen Feldherrn benannt haͤtte. Der Teutoburgische Wald gilt fuͤr ganz Westphalen und der Nahme eines Teuto-meyers im Lippischen ist vollends aͤngstlich und kein Exempel, daß die Lateiner einen Doppellauter mit den Westphaͤlingern gemein haben. Der Saltus Teutoburgensis hat also unstreitig Duͤteburger Wald geheissen und es ist eher moͤglich daß der Duͤte- fluß, welcher zwischen der Grafschaft Tecklenburg und unserm Stifte fließt, als jener Teutomeyer fuͤr einige Gebuͤrge gleiches Nahmens rede. Die montes crebris convallibus interupti, worauf Varus traf, finden sich uͤ- berall in den Osnabruͤckischen Aemtern die nach der We- ser liegen, und verlieren sich nach der Emse zu; so daß im Amte Fuͤrstenau nichts mehr davon angetroffen wird. GRVPE am angefuͤhrten Orte hat uͤbrigens alles erschoͤpft und wird den kuͤnftigen Nachforschern zum getreuen Wegweiser dienen. §. 85. Die Folgen derselben. Das Land wurde dadurch eine Zeitlang von der Roͤmischen Freundschaft befreyet, aber auch sehr auf M die Osnabruͤcksche Geschichte die Spitze gestellt. Die Roͤmer durften ein so kuͤhnes Unrecht nicht ungerochen lassen, und die Cherusker, Bruckter und Angrivarier musten in bestaͤndiger Furcht leben; oder grosse Vereinigungen errichten, und sich in einer voͤlligen Kriegs-Verfassung erhalten. Armin bediente sich dieser Umstaͤnde. Noth und Dankbarkeit machten ihn zum Feldherrn. Die Ge- meinen liebten ihn, so sehr als er von den Edlen, welche die Folgen seiner Unternehmungen gar zu gut einsahen, gehasset wurde. Hiedurch entstand zuerst ein einheimischer Krieg, welcher den Roͤmern Zeit ließ sich von ihrem Schrecken zu erhohlen, und bald dar- auf mit einem Heer von hundert-tausend Mann einzu- brechen, und ganz Westphalen mit Feuer und Schwerd zu verheeren. Der roͤmische Feldherr Ger- manicus zerstoͤrte bey dieser Gelegenheit auch den be- ruͤhmten Tempel Tanfans, und gieng damit um, die Voͤlker zwischen dem Rheine und der Weser dergestalt zu entkraͤften, daß sie fernerhin die roͤ- mischen Graͤnzen am Niederrhein unangefochten lassen sollten. Jn dieser Absicht that er verschiedne Feldzuͤ- ge, lief zu zween malen in die Emse ein, und drang von dorther durch unsre Gegenden gegen die Weser, und uͤber dieselbe; ohne jedoch seine voͤllige Absicht zu er- reichen, indem er einigemal gar uͤbel heimgefuͤhrt, und anch durch seine Vortheile nicht verbessert wurde, weil ein Sieg insgemein nichts mehr entschied, als daß der eine fluͤchten, und der andre zuruͤckgehen muste. Quinquaginta millium spatium ferro flammisque pervastat: non sexus non ætas miserationem attulit; profana simul \& sacra, dritter Abschnitt. sacra, \& eeleberrimum illis templum, quod Tanfanæ vo- cabant, solo æquantur; sine vulnere milites, qui semisomnos inermes aut palantes ceciderant. TAC. Ann. I. 51. Ger- manicus gieng per Sylvam Cæsiam, wovon Coesfeld sei- nen Nahmen haben soll. Dieser Tempel lag nach aller Wahrscheinlichkeit im Stift Muͤnster worin die Marser wohnten. Germanicus sagte: non opus esse captivis, solam interne- cionem gentis finem bello fore. TAC. Ann. II. 21. Armin hatte die Gewohnheit seinem Feinde das centrum zu bieten, wenn dieser darauf eingieng sich damit zu- ruͤck zu ziehen, und ihm hiernechst mit zween versteckten Fluͤgeln in die Flanken zu fallen. Dies gerieth ihm das erstemal, wovon die Roͤmer sagten manibus æquis ab- scessum. TAC. Ann. I. 63. Die beyden folgendenmale aber, da er mit dem Germanicus schlug, gieng dieser das centrum vorbey und fiel ihm in die Flanken seines Fluͤgels. §. 86. Beschluß der ersten Periode roͤmischer Kriege. Tiber machte zuerst diesen unnuͤtzen und kostbaren Kriegen aus einem Mißtrauen gegen den Germanicus ein Ende. Was diesseits der Weser war, blieb mehrentheils in der Roͤmer Freundschaft; und die jenseitigen Cherusker wurden ihrem unruhigen Willen uͤberlassen. Armin gieng mit denselben den Sueven gegen ihre Markomannen zu Huͤlfe, vielleicht um seine Feldherrschaft durch den Krieg zu verlaͤngern, oder auch in der grossen Absicht eine gefaͤhrliche Souverainite in Germanien zu verhindern. Er fochte nicht ungluͤcklich, ward aber endlich da er wie Caͤsar, mit welchem er viel aͤhnliches hatte, ein M 2 eignes Osnabruͤcksche Geschichte eignes Reich zu errichten gedachte, auch wie dieser von seinen Freunden und Verwandten ermordet. Die Roͤmer sahen diese einheimischen Unruhen der Deutschen gern, und Tiber hielt es fuͤr das sicherste und bequemste sie |auf diese Art gegen einander zu reitzen; wiewol er dadurch den roͤmischen Nahmen zuletzt fast in Verachtung brachte; bis endlich Claudius solchen wiederherstellete, und die Sachen am Niederrhein zu ihrem vorigen Glanze erhob, aber auch zugleich ploͤtzlich mitten unter dem Fortgange derselben alle Eroberungen auf dieser Seite weißlich verachtete. Dieser Entschluß, welcher von einem Kayser kam, der die Herrschaft der Roͤmer uͤber Britannien festsetzte, endigte die groͤste Periode der roͤmischen Kriege in unsern Gegenden. TAC. Ann. II. 26. Es ist dieses wahrscheinlich, quia Angrivarii nuper in fi- dem accepti redemtos ab interioribus captivos reddebant- ib. 25. Doch kann man es auch nicht uͤberhaupt sagen, weil er bey seinem Abzuge den Marsern noch eins ver- setzte. lb. 26. lb. 46. Nachdem er sein 37tes Jahr, und das zwoͤlfte seiner Feldherrschaft erreichet hatte. TAC. Ann. ll. 88. Gallias a Germanis vastari neglexit. SVET. in Tib. c. 41. Galba gieng wider die Chatten und drang dort uͤber die Weser. Gabinius schlug die Marser und Kauchen. Corbulo war in seinen Gedanken schon uͤber der Emse, und jeder von diesen Generalen suchte mit Fleiß Ursache zu neuen Kriegen. DIO. LX. 30. TAC. XI. 18. 19. Claudius adeo novam in Germanias vim prohibuit, ut referri præsidia cis Rhenum juberet. TAC. Ann. XI. 19. August und dritter Abschnitt. und Tiber hatten diesen Gedanken lange gehabt. DIO. LVI. 33. TAC. Ann. I. 11. §. 87. Denkwuͤrdigkeiten derselben. Bis dahin erforderten die Kriege die Aufmahnung aller Gemeinen. Die Edlen hielten es darin mehrentheils mit den Roͤmern, und die Gemeinen waren sicher gegen alle Herrschaft; obwohl nicht gegen ein Reich, welches aus den verlaͤngerten Feld- herrschaften haͤtte entstehen koͤnnen. Es ist dabey merkwuͤrdig, daß die Roͤmer von jenem schwaͤbischen Bunde eine foͤrmliche Huͤlfe gegen die Cheruskischen und andre Sassen erwarteten, und wiederum der Markomannische Koͤnig auf den Beystand der Roͤmer rechnete; imgleichen daß die Voͤlker an der See- kuͤste und besonders die Kauchen leicht der Roͤmer Parthey nahmen, und eine roͤmische Besatzung an der Emse duldeten. Da die Gegenden zwischen dem Rhein, der Emse und der Weser sich solcherge- stalt zur Noth-freundschaft bequemen musten; so konnten sie nicht wohl ohne Haͤupter oder gemei- ne Koͤnige bleiben; weil die einzelnen Wohner einen Haupt-Buͤrgen noͤthig hatten, womit die Roͤ- mer etwas gewisses schliessen konnten. Ein solcher Koͤnig hatte eine nothwendige Stuͤtze an den Roͤ- mern, so lange er sein Volk nicht unterdruͤckte; und einen natuͤrlichen Feind an den Adel, ehe man Lehne kannte und solche ohne Schimpf annahm. Bis da- hin erhielten sich die Gemeinen durch ihn; und er durch die Gemeinen. M 3 (a) Da Osnabruͤcksche Geschichte Da die Roͤmer mit Heeren von 40 bis 100 000 einbrachen: so reichten keine edle Gefolge zu, um ihnen Widerstand zu leisten. Germanicus sagt ausdruͤcklich: non loricam Germano, non galeam, ne scuta quidem ferro nervove firmata -- primam utcunque aciem hastatam; cæteris præ- usta aut brevia tela -- sine pudore flagitii sine cura du- cum abire fugere. TAC. Ann. II. 14. Die letztern Worte sind ein Gemaͤhlde des Arriere Ban nach dem Leben; ob- gleich der Cheruskische eine Ausnahme von der Regel war. Man vergleiche damit die Beschreibung des Ge- folges. TAC. G. 13. 14. 15. Zu verstehen von den Alten, welche den Satz behaupte- ten: Germanis Romanisque idem conducere. TAC. Ann. I. 58; nicht aber von den Jungen, wovon es hieß: no- stra furit juventus. VELL II. 107. Jn dem Triumph wel- chen Germanicus hielt, waren fast lauter Soͤhne leben- der Vaͤter. STRABO VII; und jene schienen damals im Gefolge Armins gedient zu haben. Merkwuͤrdig war es, daß Malevendus Dux Marsorum (vermuthlich fuͤhrte er nur noch diesen Tittel) die roͤmische Parthey mitten in dem Kriege seiner Nation halten durfte. TAC. Ann. I. 71. Sonst hieß es: Segestes ex quo a Divo Au- gusto civitate donatus erat, amicos inimicosque ex eorum utilitate delegerat. TAC. Ann. I. 58. Inguiomerus Armi- nii patruus veteri apud Romanos authoritate. Ib. 60. Boio- calus 50 annorum obsequio. XIII. 35. Segimer in deditio- nem acceptus. II. 25. \&c. uͤberhaupt schien August jener Cheruskischen Familie uͤberaus grosse Merkmale seiner Freundschaft gegeben zu haben. Die Vaͤter konnten es nie vergessen. I. 58. Weil sie nicht einzeln verschlungen werden konnten, so lange sie gemeine Sache unter einem Haupte machten. Jetzt unterscheidet man Reich und Herrschaft, im- perium \& dominium so genau nicht mehr. Bey den Roͤ- mern verwandelte sich ebenfals imperium in dominatio- nem, bis man endlich mit dem imperio einen andern Begrif verband. Jetzt ist alles Territorial-Hoheit; ein Mittelwort zwischen Reich und Herrschaft. Die Unter- druͤ- dritter Abschnitt. druͤckung der Gemeinen in Europa datirt sich von der Zeit, da ein Koͤnig die Beute mit den Edlen theilte und erstere den letztern verlieh. Responsum Maraboduo, non jure eum adversus Cheruscos arma Romana invocare, qui pugnantes in eundem hostem Romanos nulla ope juvisset. TAC. Ann. II. 46. In Chaucis præsidium agitantes vexillarii discordium legio- num. TAC. Ann. l. 38. S. §. 83. n. a. Ungesalbte. S. §. 30. n. b. Man sieht dieses aus der roͤmischen Politik gegen alle benachbarte Voͤlker. Sic Rex Artaxias Armeniis a Germa- nico datus. Sie regnum Thracum Rhescuporidi \& Cotyi ab Augusto, autore utriusque regni, permissum. TAC. Ann. II. 64. Sic regem (Bructerorum) vi \& armis induxit in regnum. PLIN. II. ep. 7. Sic Chariomer (rex Cherusco- rum) ob amicitiam Romanorum expulsus. DIO. LXVII. 3. Sic vis \& potentia regibus authoritate Romana. TAC. G. 42. Jtalus ward den Cheruskern auf die verbindlichfte Art von Rom geschickt. TAC. XI. 16. Segest und Jn- guiomer waren nicht umsonst Amici Romani; und solche deutsche Haͤupter hatten dero Zeit schon eben die Politik, welche ehedem verschiedene Reichs-Fuͤrsten hatten, die es mit dem kayserlichen Hofe hielten, um ihre einhei- mischen Staͤnde zu unterdruͤcken. Man ließ sie aber auch sinken, wenn sie zu maͤchtig werden wollten; Vt fracto regi Maroboduo (amico Romano) usque in exitium insisteretur. TAC. Ann. II. 62; und alsdenn hiengen sich die Edlen, wie jetzt die Land-Staͤnde, an die damaligen Kayser. Dies war der Fall unter dem Armin; das schoͤnste Exempel jener roͤmischen Politik, war Vannius Suevis a Druso Cæsare impositus. TAC. XII. 29. Dieser Koͤnig Vannius hatte propriam manum pedites \& equites e Sarmatis Jazygibus. Id. ib Sonst hatte ein Koͤnig zwar wohl sein grosses edles Gefolge, aber nicht leicht die Macht sich damit gegen den Adel und den Heer- bann zu erhalten. M 4 §. 88. Osnabruͤcksche Geschichte §. 88. Vermuthungen uͤber die damaligen Heerwege der Roͤmer in hiesigen Gegenden. Die Zuͤge der Roͤmer von der Emse nach dieser Seite musten entweder diesen Fluß hinauf uͤber das heutige Meppen bis Rheine laufen, und von dort mit einer Wendung zur Linken den Teutoburger Wald erreichen; oder aber mit einer fruͤhern Einlen- kung uͤber Kloppenburg und die Kuackenbruͤck durch unser Stift gehn. Andre Heerwege sind noch jetzt nicht vorhanden, und wegen der vielen Mohre und tiefen Gegenden nicht fuͤglich anzunehmen. Erstern scheint Germanicus erwaͤhlet zu haben, wie er in einer Richtung gegen die Lippe, durch die Gegend der Bruckter vordrang, und seine Rechte durch die leichten Truppen verwuͤsten ließ, zum Zeichen daß er mit der Haupt-Armee auf die Linke, wo er den Teutoburger Wald traf, gehn wollte. Die Gebuͤrge und Waldungen mit untermischten Ebnen, deren oft erwehnt wird, nehmen bey Jppenbuͤren ihren Anfang, und gehen in einer maͤchtigen Kette durch unser Stift und die Grafschaft Tecklenburg ins Lippische und an die Weser. Germanicus verfolgte damals den Armin, der sich immer tiefer ins Land zog, auf seinen Ab- wegen, und nahm allem Ansehen nach, von dem Varianischen Schlachtfelde, worauf er die zerstreue- ten Gebeine samlen und begraben ließ, eben den Weg, welchen der ungluͤckliche roͤmische Feldherr zu- erst gebahnet hatte; nicht ohne Gefahr ein gleiches Schicksal zu erfahren. Denn er that einen sehr un- gluͤck- dritter Abschnitt. gluͤcklichen Angrif, und gieng wiederum den vori- gen Weg nach der Emse. Der Weg von der Suͤder-see, oder von Zwolle nach Braunschweig und Leipzig koͤmmt hiebey nicht in Be- tracht und ist in so weit er uͤber die Fuͤrstenau geht neu. Ductum inde agmen ad ultimos Bructerorum, quantumque Amisiam \& Luppiam amnes inter vastatum. TAC. Ann. I. 60. Waͤre Germanicus damit zuruͤckgegangen: so wuͤr- de man ihm keine andre Absicht beylegen koͤnnen. Nun aber da er weiter gieng, so kann man sicher glauben, daß die Verwuͤstung auf der Rechte zwischen der Lippe und der Emse blos durch die leichten Truppen, und in der Absicht geschehen, die rechte Flanke zu reinigen, um mit aller Sicherheit und Macht nach der Linken zu mar- schiren, und sich in die Gebuͤrge zu vertiefen. Sed Germanicus cedentem in avia Arminium secutus. Ib. 63. Es heißt zwar in der Roͤmischen Erzaͤhlung: Manibus æquis obscessum. Ib. Man versteht aber diese Sprache, und die Folgen sind immer die besten Zeugen. Germanicus gieng nach der Emse und Cecinna nach dem Niederrhein zuruͤck. Der Punkt ihrer Trennung aber kann vor eine aus dem Lippischen (mit der Jdee sich z. E. nach Emden und Wesel zu theilen) retirirende Ar- mee nicht anders gesuchet werden, als daß man sie bis Rheine und hoͤchstens bis Bentheim zuruͤck gehen und dort sich theilen laͤßt. Waͤre Germanicus uͤber die Qua- kenbruͤgge als den andern Weg nach der Emse gegan- gen: so haͤtte er den Cecinna gleich von sich lassen und ihn muthwillig aufopfern muͤssen, der ohnedem noch auf der besten Route alle Gefahr lief, da er von einem Corps, das ihm gerade aus dem Lippischen den Rhein abgelaufen hatte, coupirt und auf die aͤusserste Spitze gestellet wurde. Ib. 64. Germanicus schickte die schwere Reuterey von der Emse an der Hollaͤndischen Kuͤste fort; und man erraͤth daraus leicht, warum Cecinna auf ihrer gefaͤhrlichen Flanke marschiren muͤssen. M 5 §. 89. Osnabruͤcksche Geschichte §. 89. Werden fortgesetzt. Jn dem zweyten Zuge von der Emse, worin Ger- manicus das Jdestavisische Feld jenseits der Weser behauptete, mogte er den andern Weg uͤber die Kuakenbruͤcke und so weiter uͤber Voͤrden nehmen. Dieser ist der einzige; und Voͤrden sind uralte Anlagen aͤlter als Strassen. Man hat nicht weit davon ein Grabmal roͤmischer Kaufleute entdeckt, welche sich leicht aus dem alten Emden durch diesen Weg ausbreiten konnten. Der Sieg den Germa- nicus damals auf dem Ruͤckwege an dem Damme erfochte, welcher die Angrivarier und Cherusker schied, soll zu Damme nahe bey diesem Voͤrden vorge- fallen seyn; und man hat in den dortigen Gegenden verschiedene roͤmische Muͤnzen gefunden. Wenn die Roͤmer vom Niederrheine kamen, mogte der Zug ihrer Armeen nicht leicht in unser Stift fallen. We- nigstens haben alle Kriegesheere, welche in den spaͤ- tern Zeiten vom Rheine gegen die Weser gezogen sind, sich eher auf die Rechte gewandt, und hoͤchstens zu ihrer Sicherheit Jburg mit ihren leichten Truppen be- ruͤhrt. Eine Heerstrasse von dieser Seite ist auch uͤberhaupt nicht wohl zu bestimmen, weil dorther mehrere Wege zusammentreffen. Man weiß nur, daß Germanicus seine Flotte an dem linken und sichersten Ufer der Ems, wo das alte Emden oder Amisia lag, S. ALTING in Germ. inf. I. p. 3. II. 48. ss. gelassen habe; daß er hierauf ohne die Bruckter zu beruͤhren, und von den Kauchen gesichert, den Weg etwa nach der Gegend von Minden genommen, und wie er vor der Weser gestanden, die Angrivarier im Ruͤcken dritter Abschnitt. Ruͤcken gehabt habe. Schwerlich hat er dero Zeit jen- seits des Duͤmmer-sees marschiren koͤnnen, wo der Weg jetzt viel uͤber Daͤmme lauft, die das Werk langwieriger Bemuͤhungen sind; und so bald er diesseits des Duͤm- mers blieb, hatte er keinen andern Weg. Voͤrden sind Wege, die zuerst mit Holz belegt gewe- sen; und unser jetziges Flecken Voͤrden ist ein alter Graͤnz-Paß. Es fand sich darin ein roͤmischer Merkur; und um den- selben verschiedene Aschentoͤpfe. Er wurde unter der Regierung Ernst August des Andern, bey Gelegenheit der Dammischen Graͤnz Streitigkeiten entdeckt, und von dem Muͤnsterischen Commissarius, dem General Corfey mitgenommen, wie ich berichtet bin. S. LODTMAN in monum. Osn. II. p. 21 wo diese Mei- nung mit mehrern behauptet wird; wobey aber GRVPE in Orig. Germ. Obs. VI. p. 254. noch einige naͤhere Er- laͤuterungen fordert. Davon befindet sich ein guter Theil bey dem Herrn Gra- fen von Bar zur Barenau; die Bauren finden derglei- chen noch beym Plaggen-maͤhen; keine von diesen Muͤn- zen uͤbersteigt das Zeitalter dieser Periode; ich habe sie desfals durchgesehn und LODTMAN l. c. beruft sich auf mein Zeugniß. Jch werde dieses auch in den Zuͤgen Carls des Grossen zu seiner Zeit bemerken. §. 90. Allgemeiner Zustand am Ende dieser Periode. Die Ruhe von aussen war solchergestalt wieder- hergestellet, die Besatzung von der Lippe abgefuͤhrt, und ein grosser Strich Landes am Rhein zur Schei- dung wuͤste gelegt; die innerliche Ruhe aber nach einem so schweren Kriege, wodurch zuletzt alles krie- gerisch Osnabruͤcksche Geschichte gerisch und jeder ander Stand veraͤchtlich werden muste, schwer zu erhalten. Der Cheruskische Adel, dessen Gefolge nothwendig stark vermehrt war, hatte sich bereits unter einander aufgerie- ben, und die Nation dahin gebracht, des Ar- minius Brudern Sohn Jtalus, der in Jtalien geboh- ren und erzogen war, von Rom als ihren Koͤnig zu berufen. So angenehm er aber den Gemeinen Anfangs gewesen war: so sehr ward er zuletzt den Edlen, und der ganzen Nation verhaßt, da er nach roͤmischen Grundsaͤtzen regieren wollte. Die Bruckter und Angrivarier mogten unter dem Einfluß der naͤ- hern roͤmischen Macht, der Ruhe geniessen welche ih- nen Claudius gestattete. Man sieht ein, daß diese drey Nationen damals nicht vereinigt waren, ob sie schon, ehe und bevor Claudius seinen grossen Ent- schluß vollfuͤhrte, Galba die Chatten und Gabinius die Marser und Kauchen schlug, Corbulo aber mit seinen Entwuͤrfen uͤber die Emse war, ein ge- meinschaftliches System behaupteten und sich dieser ihrer Nachbaren nicht annahmen. Vacui agri militum usui sepositi ---- vastitatem \& solitudi- nem malebant quam amicos populos. TAC. XIII. 54. 56. Es scheint, daß Claudius diese Politik gefaßt habe; in- dem sich solche, so lange man noch auf Eroberungen dachte, nicht wohl schickte. S. §. 33. n. c. Amissis per interna bella nobilibus regem Roma petierunt, uno reliquo stirpis regiæ, qui apud urbem habebatur nomi- ne Italus. Id. XI. 16. Adstrepebat huic alacre vulgus. TAC. XI. 17. (e) Ita- dritter Abschnitt. Jtalus hieß er weil er in Jtalien gebohren war. SVIDAS in Ιταλια. S. §. 86. n. g. Man merkt fast ein gleiches auf dem Zuge des Tiberius. Jn dem ersten Feldzuge unterwarfen sich ihm die Bruck- ter und Cherusker; den Kauchen aber gieng er in dem folgenden zu Leibe, und drang durch ihr Land, da er die Cherusker und Bruckter nicht fuͤrchten durfte, zu den Longobarden. VELL. II. 105. 106. zur sichern Folge, daß erstere ihr eigen System, und mit den Kauchen auch da- mals keine Verbindung hatten; gleichwie denn auch Ga- binius den Nahmen Chaucicus erhielt, zur Vermuthung, daß Letztere ihren eignen Verein hatten. §. 91. Wird fortgesetzt. Diese Ruhe erhielt sich eine Zeitlang ausser daß die Chatten sich ruͤhrten, und den Cheruskischen Sassen nicht traueten. Nero hatte inzwischen das Ver- gnuͤgen eine friesische Gesandschaft in Rom zu empfangen; und ein sehr anstaͤndiges Verfahren bey den niederrheinischen Voͤlkern zu bemerken. Die Amsibarier oder Emslaͤnder wurden von den Kauchen welche sich also damals bis an Kuakenbruͤck ausdeh- nen konnten, vertrieben, und diese vielleicht durch eine grosse Wasserfluth dazu gezwungen. Denn die uͤbrigen Sassen, welche sich sonst der Amsibarier annahmen, und ihnen die von den Roͤmern am Rhei- ne wuͤstgelegte Gegenden zuwenden wollten, wieder- setzten sich dieser gewaltsamen Ausdehnung nicht. Die Roͤmer aber waren noch stark genug, die Sassen an der Ausfuͤhrung ihrer mitleidigen Ab- sichten zu verhindern. Es schien als wenn die Bruck- Osnabruͤcksche Geschichte Bruckter damals unter den westfalischen Sassen den Reihen fuͤhrten. Velleda eine edle Bruckterin so ihren Sitz auf einem Schlosse oder erhabenen Thurme an der Lippe hatte, regierte wenigstens ihrer viele, und fuͤhrte das Wort fuͤr alle. Sie wur- de als eine Person verehrt, welche aus goͤttlicher Ein- gebung handelte; und dieses ist insgemein die hoͤchste und feinste Wendung der menschlichen Politik, wenn sie den Wehrt und die Nothwendigkeit einer Mo- narchie erkennet, die Vortheile derselben aber nur von einer geheiligten und schwachen Hand empfangen will. Unsre Vorfahren gehorchten also dero Zeit einer geheiligten Jungfrauen, in so weit sie zu ge- horchen gewohnet waren; und sie hatten schon in den alten Zeiten ein gleiches Haupt an der Aurinie gehabt. Catti metu ne hinc Romanus inde Cherusci, cum quibus æternum discordant, circumgrederentur, legatos in urbem \& obsides misere. TAC. XII. 28. Der Haß auf dieser Scheidung (§. 78. n. b. ) dauerte also noch fort. SVET. in Claudio TAC. XIII. 54. Erster nennt es eine Germanische Gesandschaft, und setzt sie unter den Clau- dius. TAC. XIII. 55. S. auch §. 60. n. d. Denn die Kauchen waren keine Eroberer. Chauci po- pulus inter Germanos nobilissimus magnitudinem suam ju- stitia tuentur, sine cupiditate, sine impotentia, quieti secre- tique nulla provocant bella, nullis raptibus aut latrociniis populantur. TAC. G. 35. Es waren Chaucorum diversæ nationes; und ich vermuthe, nach dem was ich oben §. 60. n. b. bereits angefuͤhrt, daß alle Voͤlker, welche Hol- Lander oder Hol- Saten waren, von den Galliern Friesen oder Fresen ( frigere, frieren, auf Westphaͤlisch fresen ist so viel als zittern) und von den Deut- dritter Abschnitt. Deutschen Voͤlkern Kuaken genennet wurden. Die Sache selbst, daß nemlich Menschen auf einer schwim- menden Erd-Kruste wohnten, kam allen die es sahen gar zu seltsam vor. Regio (ut cum verbi periculo loquar) pœne terra non est. Ita penitus aqua permaduit, ut non- solum qua maniseste palustris est, cedat ad nixum \& hau- riat pressa vestigium, sed etiam ubi paulo videtur firmior pedum pulsu tentata, quattatur \& sentire se procul mota pondus testatur. Ita ut res est subjacentibus innatat, \& suspensa late vacillat ut merito quis dixerit, exercendum fuisse tali solo militem ad navale certamen. EVMEN. pa- neg Const. 8. Und bey dieser Voraussetzung war Taci- tus gar nicht unrecht berichtet, wenn er sagte: Chauco- rum gens incipit a Frisiis \& omnium quas exposui gentium lateribus obtenditur, donec in Cattos usque sinuetur. Denn dieses hohle Land mogte sich, ehe man es mit Daͤm- men befestigte, sehr weit erstrecken. Metu exterriti Bructeri. TAC. XIII. 56. Velleda virgo nationis Bructeræ late imperitabat , vetere apud Germanos more, quo plerasque fœminarum fatidicas \& augescente superstitione arbitrantur Deas. TAC. hist. IV. 61. Die Regierung der Vellede muste von der Art seyn, daß sie uͤber die koͤnigliche gieng, und gleichsam als Kayserin die regulos der verschiedenen Nationen|, zum Throne der Einigkeit versamlete. Jhr wurden die Sieges-Zeichen, als der gefangene General Lupercus und das eroberte Admiral-Schif zugeschickt; und die Deutschen verglichen ihre Regierung mit der Roͤmischen, worunter ebenfals noch Koͤnige standen, wenn sie sag- ten: Si dominorum electio sit honestius principes Romano- rum, quam Germanorum fœminas tolerari. Id. V. 25. Die Niderrheinschen Voͤlker machten in dem folgenden Kriege einen Haupt Theil aus; und wie der Roͤmische General sie davon abmahnen ließ, so wandte er sich bloß an die Vellede und ihre Verwandte. Id. V. 24. Sie entschied auch die Sache wegen Coͤlln. Ib. IV. 65. Tacitus spricht zwar nie von einer Deutschen Regie- rung; ohne ganz bedaͤchtig hinzuzusetzen, in quantum Ger- Osnabruͤcksche Geschichte Germani regnantur. Denn das Wort regnare und rex im lateinischen Verstande, druckte die obrigkeitliche Vollmacht bey den Deutschen gar nicht aus; von den Brucktern dero Zeit aber sagte man doch noch insbe- sondre: eos non juberi non regi sed cuncta ex libidine agere. Id. IV. 76; wiewol ich glaube daß dieses nur von den edlen Partisans galt, welche damals auf Ebentheuer zu dem Claudius Civilis zogen. Ueberhaupt aber hatte das regnum uͤber Leute, die in lauter Gilden stehen, und so lange sie unter sich zu thun haben, competentiam superioris nicht erkennen, so vieles nicht auf sich als jetzt, wo die Obrigkeit ohne Mittel den Kopf eines jeden Unterthanen befaßt. S. §. 73. n. d. Sed \& olim Auriniam \& complures alias venerati sunt. TAC. G. c. 8. und KEYSLER in Ant. Sept. p. 369. §. 92. Zweyte Periode der roͤmischen Kriege. Die deutsche Zwietracht hatte bisher den Roͤmern gedient; nun aber sollte auch einmal die roͤmische den Deutschen zu statten kommen. Nero war gestorben mit ihm die regierende Familie erloschen und kein Senat mehr vorhanden, welcher den Armeen Befehle ertheilen konnte. Galba und Otto waren nur eben erschienen und Vitellius fand bald an dem Vespa- sian einen Gegner, welcher ihm keine lange Ruhe versprach; als Claudius Civilis ein edler Bataver den kuͤhnen Entschluß faßte fuͤr Letztern zu fechten, und fuͤr sich zu gewinnen. Er brachte also zuerst seine Bataver, welche damals Gallien ruͤhrten, in die Wafen. Die Voͤlker hinter ihnen folgten ihrem Exempel. Was am Oberrhein war ruͤstete sich, und die Niederrheinschen Voͤlker richteten sich nach einer goͤttlichen Eingebung ihrer Velleda, welche Ci- vilis dritter Abschnitt. vilis gewonnen hatte. Von andern Seiten stand das roͤmische Reich gleichfals in Gefahr, und Gallien er- wartete nur den Ausgang um sich oͤffentlich zu erklaͤ- ren. So viele guͤnstige Umstaͤnde musten nothwen- dig die beste Hofnung geben. Der Krieg ward auch anfaͤnglich mit ziemlichen, bald darauf aber mit ab- wechselnden Gluͤcke einige Jahr nach einander fort- gefuͤhrt, jedoch zuletzt durch List und Unterhandlung solchergestalt, wie es scheinet, geendiget, daß Civilis seine Bedingungen fuͤr sich machte, und Velleden, welche nicht lange nachher als eine roͤmische Gefangne erscheinet ihrer eignen Gefahr uͤberließ. Vespasiani amicitiam studiumque partium prætendit ---- dum alii Vespasianum alii Vitellium foveant patere locum adversus utrumque. TAC. hist. IV. 13. 17. Tunc Velledæ autoritas adolevit. Nam prosperas Germanis, \& excidium legionum prædixerat. lb. 61. Man weiß zwar den eigentlichen Schluß nicht, weil die Erzaͤhlung des Tacitus mitten in der Unterredung des Civilis und Cerealis abbricht. Es ist aber klar, daß Civilis den Vorsatz hatte seinen Frieden mit Aufopfe- rung seiner Freunde, die ihn vielleicht auch auf gleiche Art zu hintergehen gedachten, zu erkaufen. Non fefellit Civilem ea inclinatio, \& prævenire statuit. V. 26. Alle davon uͤbrige Nachrichten bestehn in folgenden: Vi- dimus sub Vespasiano Velledam. TAC. G. 8. Captivæque preces Velledæ. STAT. Sylv. l. 4. v. 90. §. 93. Vermuthlich entstehn darin die Franken. Die Unternehmung des Claudius Civilis setzte ganz Deutschland in Erstaunen, und die Verbundene N mog- Osnabruͤcksche Geschichte mogten nach ihrer Befreyung von dem roͤmischen Joche, zuerst Franken genannt werden, in der Folge aber diesen Nahmen denjenigen von ihren Bundsge- nossen lassen, welche ihre Freyheit zuletzt behaupteten. Der Ursprung der Franken kann wenigstens fuͤglich in diese Zeit gesetzt werden, obgleich die Roͤmer ihnen die Freyheit und den Nahmen davon nicht eher zugestehn konnten, bis die Zeit dessen Ursprung verdunkelt hatte. Bey dem groͤsten Fortgange ihrer Waffen schickten die niederrheinischen Voͤlker eine Botschaft nach Coͤlln, dessen sich die Roͤmer seit langer Zeit zu ihrem Waffenplatze hier unten bedienten, um dieser Stadt Gluͤck zu wuͤnschen, daß sie nunmehr frank unter franken Voͤlkern seyn koͤnnte; zugleich aber auch, um die Niederreissung ihrer Stadt-Mauren zu fordern, damit ein ehrlicher Deutscher, ohne seine Waffen abzulegen, wie auch ohne Zoll und ohne Wache uͤber den Rhein gehen koͤnnte. Man erkeunet daraus un- gefehr ihre weitesten Absichten, und wird durch die Folge uͤberzeugt, daß die Gefangenschaft der Vellede keine schlimme Veraͤnderung in unsern Gegenden und dem bisherigen System hervorgebracht habe. Magna per Germanias Galliasque fama, libertatis autores celebrabantur. TAC. hist. IV. 17. Man kann dieses uͤ- bersetzen: sie wurden als Franken gepriesen. Jch weiß zwar wol daß der Nahme der Franken zuerst beym VO- PISCO in Aurel. c. 7. und ums Jahr 253 oder 255 vor- koͤmmt. Allein da unter demselben ganz unstreitig die Chatten, Sicamber, Tenkter und andre benachbarte Voͤlker verstanden sind, wie GRVPE in obs. de primis Francor. sedibus. 1. §. 2. ausser allen Zweifel gestellt, mit- hin ein Zeitpunkt angenommen werden muß, worin diese Voͤlker als liberati sive exemti (denn frank und frey dritter Abschnitt. frey bezeichnet keinen liberum originarium S. §. 6. n. b. und §. 51. n a ) haben erscheinen koͤnnen: so finde ich in der Geschichte keinen bequemern als diesen, dessen Entfernung hinreicht jene Voͤlker in den ruhigen Besitz dieses Nahmens zu setzen. Denn so wenig die Spanier Freye Niederlaͤnder kennen wollten, eben so wenig mogten die Roͤmer in den naͤchsten Provinzien am Nie- derrhein Franken wissen wollen. Es gehoͤrte einige Zeit dazu, um ihnen diese Benennung gelaͤufig zu ma- chen, und wenn sie beym Vopiscus zuerst vorkommen, erscheinen sie schon mit allem Ruhme der freyen Nieder- laͤnder, und man kann von jenen alten wie von diesen neuen Franken sagen: gens est non tam lata quam vali- da. §. 78. n. b. Man erkennet auch schon ihren Ton in ihrer Anrede an die Stadt Coͤlln: liberi inter liberos eri- tis. TAC. hist. IV. 64. §. 94. Und behaupten sich die Chatten als Franken. Die Chatten schienen zuerst den Nahmen der Fran- ken zu behaupten. Sie fielen auf die Cherusker, und verjagten deren Koͤnig Chariomer weil er zu maͤchtig und mit der Zeit ein gefaͤhrlicher Nachbar werden konnte. Chariomer kam zwar einigemal wieder empor, und Domitian unterstuͤtzte ihn als einen roͤmischen Freund mit Gelde; machte auch selbst einige Bewegungen gegen die Chatten; allein ohne Nutzen, und es scheinet, daß die Cherusker sich von solcher Zeit an der Ehre, sich unter einem eignen Feldkoͤnige verbunden und gefuͤrchtet zu sehen, bege- ben musten. Die Brukter hingegen erhielten sich noch mit Macht, und ihre damalige heilige Beherr- scherin Ganna, welche nach Velledens Zeit ver- N 2 ehret Osnabruͤcksche Geschichte ehret wurde, besuchte den Kayser Domitian in Rom. Die Roͤmer gewannen an Vertrauen nach dem Masse, wie sie ihren Nachbarn weniger gefaͤhrlich wurden, und ihre Freundschaft wurde den Brukterischen Sassen im- mer noͤthiger, da die Germanier unter den schwachen Kaysern sich ihrer alten Groͤsse naͤherten, den Koͤnig welchen ihnen die Roͤmer gegeben hatten, verjagten, und im Begrif standen Gallien zu verheeren; die Chatten aber den Domitian nicht fuͤrchteten, und die Markomannen nebst den Quaden dem roͤmischen Reiche den Untergang droheten. Die Chatten zeigten dem Domitian daß sie wuͤrklich Franken waren. Es heißt zwar. De Cattis Dacisque post varia prælia duplicem triumphum egit. SVET in Do- mit. 6 und DIO LXVII. erklaͤret dieses dahin, daß er in Deutschland keinen Feind gesehn haͤtte; wobey TAC. in Agr. 39. die Anmerkung macht: derisui fuisse falsum e Germania triumphum emtis per commercia, quorum habi- tus \& crines in captivorum speciem formarentur. Allein die Wahrheit lautet also: Ergo (Catti \&c.) sustulerant animos \& jugum excusserant (ils s’ etoient affranchis ) nec jam nobiscum de sua libertate sed de nostra servitute certa- bant: ac ne inducias quidem nisi æquis conditionibus ini. bant: legesque ut acciperent, dabant. PLIN. in Traj II. und die Roͤmer hatten das diesseitige Ufer des Rheins gewiß verlohren, wie MART Ep. X. 7. nicht undeutlich anzeigt: S. SCHATEN in hist Westph. ll. ad ann. 84. und aus der grossen Verlegenheit, worin sich Domitian nach der Markomannischen Niederlage befand, leicht zu schliessen ist. Unter jenen affranchis oder Franken sind nach allen Umstaͤnden die Chatten, Usipeter, Tenkter und Sicamber zu verstehn. S. SIDON. APOLL. in paneg. Aviti. Wie sie denn auch 170 Jahr spaͤter den Nahmen der Franken von den Roͤmern erhielten. Chariomer rex Cheruscorum, a Chattis imperio suo propter ami- dritter Abschnitt. amicitiam, quam cum Romanis colebat, ejectus. DIO. LXVII. Ib. Qui olim boni æquique Cherusci, nunc inertes ac stulti vo- cantur: Cattis victoribus fortuna in sapientiam cessit TAC. G. 36. Aus den letzten Worten sollte man muthmassen, daß es den Chatten zur Verwegenheit angerechnet wor- den, wie sie sich an die Cherusker gewagt. Tacitus zog aber vielleicht die Bilanz nach ihrem beyderseitigen al- ten Ruhm, und nicht nach dem Uebergewicht, welches die Chatten durch ihre neuen Verbindungen, excusso jugo Romanorum, erhalten hatten. Masyus rex Semnorum \& Ganna virgo (ea post Velledam in Celtica vates oracula reddebat) Domitianum adierunts \& honorifice ab eo tractati domum rediernnt. DIO. l. c. §. 95. Grosse Niederlage der Brukter. Trajan zuͤchtigte endlich der Roͤmer und Sas- sen gemeinschaftliche Feinde die Chatten und andre Franken, und brachte dadurch die Sachen am Nie- derrhein wieder auf einen solchen Fuß, daß er in der Folge sich mit der ganzen roͤmischen Macht gegen die Donau und die Morgenlaͤnder wenden konnte. Die Freundschaft der Roͤmer und die Schwaͤche der Chatten diente aber den Sassen, und besonders den Bruktern nur sich ihrer Macht zu uͤberheben. Diese waren eine Zeitlang dasjenige unter den Sassen in Westphalen gewesen, was die Sueven unter den Germaniern waren, und die Sicamber unter den Franken wurden. Sie waren gleichsam die ausschreibende, und mit der Zeit gewiß die herrschende Nation. Denn Vellede und Ganne waren Brukter- scher Herkunft, und hatten ihr Amt schon weit genug N 3 aus- Osnabruͤcksche Geschichte ausgedehnt. Auf einmal thaten sich dahero ihre Nachbarn und besonders die Angrivarier und Cha- maver zusammen griffen die Brukter an, und erschlugen ihrer am Rhein in einem Treffen uͤber sech- zig tausend Mann. Es ist wahrscheinlich, daß diese Niederlage den Brukterischen Heerbann betroffen, und der Adel es mit den Angrivariern und Chama- vern gehalten habe. Denn der Brukterische Koͤnig fluͤchtete gleich vielen andern Koͤnigen, die dem Adel beschwerlich wurden, nicht lange hernach zu den Roͤ- mern, welche sich der Koͤnige, als ihrer Lehnleute an- nahmen. PLIN. in Traj. XI. S. §. 78. n. b. Juxta Tencteros Bructeri olim occurrebant: nunc Chama- vos \& Angrivarios immigrasse narratur, pulsis Bructeris ac penitus excisis, vicinorum consensu nationum, seu super- biæ odio, seu prædæ dulcedine, seu favore erga nos Deo- rum. Namnespectaculo quidem prælii invidere. Super LX millia non armis telisque Romanis, sed quod magnificentius est, oblectationi oculisque ceciderunt. TAC. G. 33. §. 96. Jhre Folgen. Die Folgen dieser grossen Niederlage koͤnnen zwar nicht so betraͤchtlich gewesen seyn, als man vermuthen sollte. Denn Spurinna kam den Bruktern noch zei- tig zu statten, befestigte ihren Koͤnig, und erhielt desfals zu Rom die Ehre des Triumphs. Es ist aber doch glaublich, daß viele kleine Voͤlker, und besonders diejenigen welche damals in unsern Gegenden sassen, sich von den Bruktern getrennt und zu den Angrwa- riern dritter Abschnitt. riern geschlagen haben. Vielleicht blieb wohl gar der Brukterische Nahme blos denjenigen Bundes-genos- sen, welche vorhin jenseits der Lippe zu ihnen gehoͤ- ret und daher ihren Nahmen gefuͤhret hatten. Dann die Brukter zeigten sich bald darauf am Rhein, und zuletzt im fraͤnkischen Bunde, mit dessen Huͤlfe sie sich der Angrivarier erwehren konnten. Eine solche Ver- aͤnderung schadete dero Zeit der gemeinen Freyheit so leicht nicht. Ein uͤberwundenes Volk trat gleichsam nur in den Bund der Sieger, ohne im uͤbrigen seine Verfassung zu verlieren, es mogte denn seyn, daß man es voͤllig vertilgte oder verjagte. Denn man kannte das Mittel noch nicht, Laͤnder durch Besatzungen zu erhalten; und ließ einem Feldherrn schwerlich das Recht aus einem gemeinen Gewinn sein Eigenthum zu machen, solchen seinem Gefolge zu verleihen, und der Nation gefaͤhrlich zu werden. Ausser diesem aber hat- ten die Sieger keinen andern Weg sich der Ueberwun- denen zu versichern, als sie mit sich selbst in eine gemeine Reihe zu bringen, und ihnen ihre eigne Ehre mitzutheilen; oder sie ganz zu vertreiben, und ihre Hoͤfe mit Siegern zu besetzen, welche denn ihr Recht noch weniger verlohren. Spurinna Bructerorum regem vi \& armis induxit in regnum ostentatoque bello ferocissimam gentem terrore perdomuit. PLIN. II. ep. 7. Es sind einige welche die Niederlage der Brukter auf die Unternehmung des Spurinna folgen lassen. Die Peutingerische Charte nach der Ausgabe des von Scheib, zeigt sie daselbst Segm. II Allein da es bloß eine Reisecharte ist, worauf der Rhein in gerader Linie laͤuft, und das Wort: Boructuarii nur in der N 4 Per- Osnabruͤcksche Geschichte Perspective zu stehn scheint: so wuͤrde darauf so viel nicht zu bauen seyn, wann nicht andre Umstaͤnde hinzu- kaͤmen. §. 97. Die Sassen geniessen endlich roͤmische Subsidien. Das Ansehn wozu Trajan die roͤmische Macht wieder erhoben hatte, erhielt sich unter seinem Nach- folger, und wie der Kayser Marc Aurel mit dem grossen schwaͤbischen Bunde, worinn dero Zeit die Markomannen die Oberhand hatten, und mit dem andern grossen Waffenverein jenseits der Elbe zu gleicher Zeit Krieg fuͤhren muste: so zogen die Sassen Subsidien von den Roͤmern, und halfen ihnen gegen ihre alten Feinde die Sueven. Dieses Sy- stem schien sich eine gute Weile zu erhalten, obgleich die friesischen und kauchischen Sassen, welche man mit den Bruktern und Angrivariern gar selten in Ge- meinschaft findet, sich als Feinde zeigten. Wenig- stens fuhr der Kayser Commodus fort die Subsi- dien zu bezahlen; und Caracalla schlug ver- muthlich auch mit ihrer Huͤlfe die Germanier, welche damals zum erstenmal von den Roͤmern Alleman- nier genannt und damit von den Niederrheinischen Voͤlkern deutlich unterschieden wurden. Diese mog- ten ihm aber gegen die Kauchen, Friesen und Anglen nicht dienen wollen, weil er denselben fuͤr baares Geld das Recht abkaufte, uͤber sie triumphiren zu duͤrfen; ein Recht welches ihm zuletzt alle Voͤlker verkaufen wollten. Es heißt vom Hadrian bloß: Germanis regem constituit. SPART. dritter Abschnitt. SPART. in Adr. p. 6. ed. Paris. fol. 1620.; und vom An- tonin: Germanos \& Dacas -- contudit per præsides. CA- PIT. in Ant. p. 19 ib. Unter diesem Germanien aber ist Oberdeutschland zu verstehn. Die Chatten fielen un- ter dem Marc Aurel zwar in Gallien und Rhetien; es scheinet aber daß sie nachwaͤrts mit den Germaniern kei- ne gemeinschaftliche Sache gemacht, weil beym CAPIT. in Ant. Phil p. 31. so sorgfaͤltig die Nahmen der schwaͤ- bischen Bundesgenossen erzaͤhlet, und die Chatten dar- unter nicht genannt werdea. S. §. 77. n. a. Emit Germanorum auxilia contra Germanos CAPIT. l. c. Darunter sind unstreitig die Voͤlker in Niederdeutsch- land zu verstehen, weil ganz Oberdeutschland mit den Roͤmern im Kriege war. HERODIAN. in fine Marci. Doch will ich zugeben, daß nicht bloß die Sassen, son- dern auch die Voͤlker, welche nachwaͤrts Franken hiessen, sich davon bereichert haben. HEROD. in Commodo. S. §. 76. n. f. §. 98. Dritte Periode der Kriege mit den Roͤmern. Schon damals als Sever und Albin sich einander das Reich streitig machten, und Albin Gallien vor sich hatte, schienen die Niederrheinschen Voͤlker es mit den Galliern zu halten und damit den Grund zu neuen Kriegen mit den Roͤmern zu legen. Sie er- fuhren wenigstens die Rache der Roͤmer, und der grausame Maximin ruͤhmte sich nachher viermal hun- dert tausend Doͤrfer in Niederdeutschland ver- heeret zu haben. Wie aber der grosse schwaͤbische Bund, oder die nunmehrigen Allemannier auf Jtalien N 5 und Osnabruͤcksche Geschichte und Spanien fielen; der andre Bund an der Do- nau in Pannonien einbrach, folglich Gallien oder vielmehr das alte Belgien sich selbst erhalten muste, aͤnderte sich die Verfassung. Die niederrheinschen Voͤlker unterstuͤtzten die von den Galliern erwaͤhlte besondern Kayser, und beguͤnstigten eine Tren- nung, wovon sie unter dem Aurelian und Probus das Opfer wurden. Die roͤmischen Kayser suchten ihre Freundschaft so bald nicht wieder; sondern be- handelten sie als maͤchtige feindliche Nachbaren, so gut sie konnten, ohne jedoch einige Eroberungen diesseits des Rheins zu machen. Non possumus tantum P. C. loqui quantum fecimus. Pet CCCC millia Germanorum vicos incendimus, greges ab- duximus, captivos abstraximus armatos occidimus, in pa- lude pugnavimus. Pervenissemus ad sylvas nisi altitudo palu- dum nos transire non permisisset. So schreibt Maximin selbst an den Senat. Beym CAPIT. p 142. In MSto Palatino steht per 40 ‒ 50 millia und Salmasius in not. ad Capit. begnuͤgt sich auch mit 40 bis 50-000 Doͤrfern ꝛc. Alle Nachrichten reden fuͤr Niederdeutschland. Sonst koͤnnten die Winterquartiere in Pannonien einer andern Vermuthung Raum geben. Multisque enim captivis atque ingenti præda abacta, instante hyeme in annoniam rever- sus est --- ibique vernam expeditionem præparabat HE- RODIAN. in Maxim. p. 149. Edit. Steph. de 1581. EVTROP. sub Gallieno. TREB. POLLIO in Postumio \& Lolliano. Der Kayser Probus sagt zwar in seinem Schreiben an den Senat zu Rom: Subacta est omnis qua late tenditur Germania, novem reges gentium diversarum ad meos pe- des immo ad vestros supplices stratique jacuerunt. VO- PISC. in Probo. p 239. Allein er lenkt doch ziemlich ein, wenn er hernach schreibt: Omnes penitus Galliæ liberatæ ---- voluerimus Germaniæ novem præsidem facere, sed hæc ad dritter Abschnitt. ad pleniora vota distulimus. Ib. Die Wahrheit ist wohl, daß ganz Gallien von den niederrheinischen Voͤlkern uͤber- schwemmet war, und Probus 60 Staͤdte wieder er- oberte. Aus der ganzen Periode der Kriege welche Maximian, Constantius, Constantin der Grosse und Julian ꝛc. mit ihnen fuͤhrten, sind uns fast nichts als uͤbertriebene Er- zaͤhlungen von einer Menge zu ihrem Nachtheil vorge- fallener Schlachten uͤbrig geblieben, welche beym SCHA- TEN in hist. Westph. IV. V. nachgelesen werden koͤnnen. Und die schuͤlerhaften Panegiristen der damaligen Zeit verdienen nicht, daß man ihnen nachschreibe. §. 99. Die Sassen zeigen sich nun auch dem Nahmen nach. Jnzwischen waren unter dem Diocletian die Sassen nun auch dem Nahmen nach beruͤhmt ge- worden; es sey nun daß ihnen derselbe in einer ge- wissen Beziehung, oder zum besondern Unterschiede ge- geben wurde, nachdem andre welche ihren besondern Bund hatten sich unter dem Nahmen von Franken nicht lange vorher bekannt gemacht hatten. Der Ruhm dieses Nahmens faͤllt in die Zeit, da ihnen die Franken gegen die Roͤmer vorarbeiteten, die Germa- nier aber den einbrechenden Gothen, und die thuͤrin- gischen Chatten den Wandalen und Gepiden zu steuren, folglich alle ihre alten Feinde vor sich zu thun hatten. Sie hatten also dero Zeit gleichsam die Wahl der Ebentheuer, und pluͤnderten die gallischen und spanischen Kuͤsten, mit eben dem Geiste womit sie nachwaͤrts in Britannien uͤbergiengen. Diese ihre Unternehmungen in Gesellschaft, und mehrentheils unter dem Nahmen der Franken, waͤhreten bis auf die Osnabruͤcksche Geschichte die Zeiten Julians, da die Sassen und besonders die kauchischen, weil sie vor den Roͤmern zu Hause sicherer als die Franken waren, ohne Unterlaß die gallischen Kuͤsten besuchten, und sich zur See fuͤrch- terlich machten. Die fraͤnkische und saßische Freund- schaft trennete sich oͤfterer weil jene insgemein die Schlaͤge empfingen welche letztere verdienten. Und selbst die Franken musten sich bisweilen gegen ihre Freunde von den Roͤmern gebrauchen lassen. EVTROP. IX. 18. Doch erwehnet ihrer auch schon PTOLOM. in Geogr. II. 11. und man spuͤret in dem Fortgange der Geschichte, daß sich alles, was nicht zum fraͤnkischen Bunde gehoͤrte, in Sassen verwandelt habe; und dieser allgemeine Nahme, vielen Voͤlkern, die man einzeln nicht allemal erzaͤhlen, weder Deutsche noch Germanier nennen, und doch gern sub uno nomine col- lectivo haben wollte, gegeben worden. Es hieß also in der Folge: Chauci Saxonum pars. ZOSIM III. Obschon die erstern sich als ein eignes besonders Volk erhielten, und noch zu Carls des Grossen Zeiten unter dem Nah, men der Friesen von den Sassen unterschieden wurden. S GRVPEN in obs. rer. \& ant. Germ. VI. Jch erweh- ne dieser Unternehmung nur beylaͤufig, weil sie mir nicht das Werk der Nation, sondern einiger Privatge- folge gewesen zu seyn scheinet. Ob jemals Angeln nach Engelland gekommen; und ob nicht Angel-sex nur so viel als Mittel-sex (S. §. 80. n. a. ) mithin die Ge- schichte von den Angeln eine spaͤtere Fabel sey, liesse sich noch untersuchen, und, falls es zu verneinen, be- haupten, daß weil die Koͤnige der mittlern- oder Angel- Sassen zur allgemeinen Herrschaft gekommen, der Nah- me Angelland eben daher auch der allgemeine geworden. Diese wurden nun aus einem Mißverstande Quaden genannt; nachdem das Wort kauke mit vollerm Mun- de dritter Abschnitt. de von den Franken Quake ausgesprochen werden mogte. S. §. 60. n c. Der Kayser Julian stellete die Sachen am Niederrhein mit ausserordentlicher Muͤhe wieder her. S. AMM. MARCELL. XVII. 8. ad ann. 358. JVLIANVM in ep. ad Ath. p. 279. ss. Alsdenn hieß es: Saxones a Francis prohibiti Rhenum transire. ZOSIM. III. 6. §. 100. Jn den ehmaligen Graͤnzen der Che- rusker ꝛc. Solchergestalt zeigten sich nunmehr drey Haupt- Voͤlker in Deutschland, die Allemannier, Franken und Sassen, welche zwar wohl bisweilen zufaͤlliger Weise, aber allezeit als drey unterschiedene Nationeu mit den Roͤmern und Galliern kriegten; sehr oft ge- gen einander fochten, und kein gemeinschaftliches Reich erkannten. Man sah noch sehr oft die Fran- ken und bisweilen auch die Sassen mit den Roͤmern gegen die Allemannier und ihre Bundesgenossen fechten, besonders unter dem Gratian und Theodo- sius. Wie aber endlich der uͤberelbische grosse Waffenverein, oder die Wandalen, Gothen, Quaden und andre Voͤlker, nachdem sie von den Roͤmern an der Donau nicht weiter beunruhiget wurden, in Deutschland einbrachen, die durch unauf- hoͤrliche Kriege erschoͤpften Sueven mit sich fortrissen, und Gallien solchergestalt uͤberschwemmeten, daß sie zwischen die Roͤmer und Franken zu stehen kamen, behaupteten letztere mit Huͤlfe der Sassen ihre Be- sitzungen. Jene dehnten sich daher nach Jtalien und Spanien aus, gaben aber auch bald, da sie sich im Osnabruͤcksche Geschichte im Ruͤcken schwaͤchten, den Franken und Sassen Gelegenheit, ihnen einen Theil ihrer Eroberungen wieder zu entreissen, woruͤber sich die Roͤmer ver- geblich beklagten. Nunmehr fieng die fraͤnkische Macht an in Gallien eine Gestalt zu gewinnen, und den Roͤmern noͤthiger als jemals zu werden. Das fraͤnkische Reich dehnte sich darauf unter dem grossen Chlodowig durch Oberdeutschland aus, und schloß sich nach der Niederlage der thuͤringischen Chatten, gegen die Sassen an eben den Gebuͤr- gen, welche ehedem den Sueven gegen die Che- rusker zur Vormauer gedienet hatten. Nach dem Constantio Presbytero Lugd. in vita S. Germ. beym VALES. L. IV. rer. Franc. p. 161. hat aber Aetius die Allemannen auch, eben wie vorhin Tiber die Mar- komannen, gegen die Franken und ihre Freunde die Sassen gebraucht. S. §. 77. n a. Die Erzaͤhlung HIERONYMI in epift. ad Ageruchiam tom I. opp. edit F ancof. p. 60 wirft alles durcheinander. Quicquid inter Alpes \& Pyrenæum est, quod Occano \& Rheno ineluditur, Quadus, Vandalus, Sarmata, Alani, Gepides, Heruli, Saxones, Burgundiones, Alemanni \& ho- stes P annonii vastarunt. Man sollte daraus schliessen, als wenn alle diese Voͤlker gemeinschaftlich gegen die Roͤmer gekrieget haͤtten. Allein die Umstaͤnde ergeben daß die Franken und Sassen, eben wie ehedem die Belgier, S. §. 77. n. i. sich dem Strome entgegen gesetzet haben. Man bemerkt ein gleiches bey dem Einbruch der Hun- nen, wovon SIDON. carm. 7. v. 319 ss. eine gleiche Nach- richt giebt; die Franken und Sassen sequestrirten nur die roͤmischen Provinzien. Daß sie aber solche nachwaͤrts nicht wieder zuruͤckgegeben haben, daran war der Roͤmer Ungluͤck Schuld. ( d ) dritter Abschnitt. Das roͤmische und fraͤnkische Jnteresse vereinigte sich nun aus Noth gegen die Allemannier und andre Voͤlker, so ihnen aus Deutschland und Pannonien uͤber den Hals kamen; und es konnte nicht eher ruhig werden, als bis die Franken und Allemannier in ein Reich zusammen traten und das alte Germanien gegen die Donau wieder in Ansehn brachten. Es ist besonders daß die fraͤnkischen Eroberungen der Linie nachgiengen, welche das alte Germanien eingefaßt hatte; und man sollte in dem Consulat des ersten fraͤn- kischen Monarchen Chlodoveus, welches er noch von dem Kayser Anastasius annahm, nachdem Justinian den Franken Gallien schon abgetreten hatte, S. DV BOS hist. crit. de la Mon. Fr. III. 6. c. 12., fast einen Tittel suchen, wodurch er sich gerade zu dieser und keiner an- dern Eroberung berechtigen konnte. Denn unter dem Vorwand dieses Consulats konnte er die von Constantin dem Grossen gemachte grosse gallische Praͤfectur wieder- herstellen, und damit Oberdeutschland a titre de reunion an sich reissen. Eben so hatte der Comes Syagrius der sich vom Kayser Mauritius zum roͤmischen Patritius machen ließ S. FREDEG. Chron. ad ann. 587. c. 6. sicher die Absicht den Koͤnig Guntram unter seinen Be- fehl zu setzen. §. 101. Die Macht der Franken veraͤndert ihr System. Die Sassen waren bisher ohne Reich wie ohne System geblieben, und uͤberall nur dem Kriege nach- gezogen, wohin es ihnen am besten gefallen hatte, ohne an ihre gemeinschaftliche Sicherheit zu geden- ken. Nun aber merkten sie ihren Fehler, und es war als wenn ihnen bey dem Fall der Thuͤringer, welchen sie noch gemeinschaftlich mit den Franken befoͤr- derten, ihr eigner ahndete. Sie zogen also die- Osnabruͤcksche Geschichte diesen nunmehr wider die Franken zu Huͤlfe; aber zu ihren Schaden. Denn diese hatten jetzt den Mittel- punkt ihrer Staͤrke da, wohin sich die Roͤmer kaum ausgedehnt hatten; und eine so vollkommen ge- schlossene Einrichtung, daß die Sassen dagegen nicht leicht aufkommen mogten. Die Roͤmer hatten es bey ihrem Verzicht auf alle Eroberungen diesseits des Rheins, nicht rathsam geachtet, die niederrhein- schen Voͤlker mit einem Tribut zu beschweren und zu reitzen. Die Franken brauchten so viele Maͤßigung nicht; und der aͤltere Hlotar trug gar kein Be- denken, den geschlagenen Sassen einen Tribut von 500 Rindern aufzulegen. Doch ist es wahrschein- lich, daß sich zu solchem Tribut nur einige vorlie- gende Gemeinden verpflichtet haben. Jmmittelst wurde dadurch der alte Haß wieder rege, und an der grossen Scheidung, wo vordem die Sueven und Cherusker eine ewige Feindschaft hatten, bekriegten sich jetzt nach veraͤnderten Nahmen die Franken und Sassen. Es beruht dieses auf der Erzaͤhlung Widekinds von Cor- vey. Jn dem vorigen Kriege, wovon es heißt: P ost innumeras cædes, post populi totius diminutionem, post patriæ devastationem residuos tandem qui vitam fuga pro- texerant, redire præcepit, \& eos Francis tributarios fecit. S. RORICO. ad ann. 491. wird der Sassen sonst nicht gedacht; und im Jahr 553 hielten sie es schon mit den Thuͤringern. Hlotharius ipse Saxones rebellantes juxta Wiseram fluvium magna cæde domuit \& Thuringiam per- vasam devastavit. RORICO ad ann. 553. Und noch deut- licher: Eo anno rebellantibus Saxombus Chlotacharius rex commoto contra eos exercitu, maximam corum partem delevit, pervagans totam Turingiam, pro co quod Saxoni- bus dritter Abschnitt. bus solatium præbuissent. GREG. TVR. IV. 10. MARII Episc. Chron. ad ann. 555. beym BOVQVET T. II. p. 16. Die Thuͤringer und Sassen waren also damals Freun- de und fielen bald wieder in Franken. S. App. ad MARCELLINI Com. Chron. ad ann. 556. ib. p. 21. LIBANIVS in orat. 3. seu Basilico giebt von ihnen einen feinen Zug. Quietem otiumque omnino judicant morbum. Quapropter ab omni ævo superiore, qui proquinquum illis regnum fortiti sunt, neque rationes invenerunt quibus per- suaderent, neque tantam in armis vim habuerunt ut quie- scere cogerent. S. GREG. TVRON. IV. 14. und FREDEGAR. in Chron. c. 74. ad ann. 681. und ist der Styl bey den fraͤnkischen Schriftstellern allemal dieser: Saxones pacem petentes juri Franc. sese, ut antiquitus mos fuerat, subdiderunt \& ea tributa quæ Chlotario quondam præstiterant, plenissima solutione ab co tempore deinceps esse se reddituros pro- miserunt. ANN. PYTH ad ann. 747. Der Tribut be- stand einmal aus 500 Pacht-rindern, vaccis inferendali- bus, und einmal aus 300 Pferden, vermuthlich war das letztere minder schimpflich als das erste, wodurch sie fraͤnkischen Domanial-Eigenbehoͤrigen gleich gesetzt wa- ren. Bisweilen moͤgte es scheinen, daß es bloß Saxones, qui Nordsuavi vocabantur, gewesen, weil es in ANN. MET. ad ann. 748 heißt: centum mille Saxones, qui Nordsuavi vocantur, sub suam ditionem subactos, contritosque sube- git; woraus man zuruͤckschliessen muͤste, daß ein Theil von Sachsen ehedem schon zur Suevischen Provinz ge- macht worden; welches vielleicht damals geschehn, als der Zug mit den Longobarden nach Jtalien geschahe; wovon WARNEFRID. III. 5. ss. Hiernaͤchst heißt es auch oft Saxones qui suo regno adfines esse videbantur fe- liciter acquisivit. THOROM. VI. ad ann. 744. beym CANIS. T. II. p. 215. Ed. Baln. O § 102. Osnabruͤcksche Geschichte §. 102. Sie unterscheiden sich in Ost- und West-faͤlinger ꝛc. Jn diesen Umstaͤnden mogten sich zuerst die Sassen, zu ihrer bessern Vertheidigung, in drey Hauptkreise unterscheiden; oder doch von den Franken in oͤstliche, westliche und mittlere unterschieden werden; wenn man vermuthen will, daß eine gleiche Abtheilung unter andern Nahmen schon vorher sey beliebet worden. Der groͤste Theil unsers Stifts gehoͤrte unstreitig zu dem westlichen, oder zu Westfalen, und vermuthlich das jetzige Amt Groͤnenberg nebst Wittlage zu Engern. Der gemeinschaftliche Sam- melplatz der Sassen soll zu Markloh an der Weser gewesen seyn; und er muß wol allemal an der Weser angenommen werden, weil bey einem Anfalle vom Niederrhein oder durch Hessen, ihre Vereini- gung in der Mitte am sichersten und bequemsten war. Die Kriege mit den Franken wurden lange an der Ober-weser gefuͤhrt; es sey nun daß die Ostfaͤler noch immer ein cheruskisches Herz gegen die Chatten, oder eine vorzuͤglich kriegerische Verfassung, oder auch wegen des einigen unter ihnen auferlegten Tri- buts, mehrere Ursache hatten, die Franken zu hassen. Diese hatten uͤberdem, auf mehrere Faͤlle, ihre groͤste Macht in Oberdeutschland; und folglich auch die Wahl des Kampf-platzes. Jn Westfalen schien es wenigstens die erste Zeit ruhig. S. §. 80. n. a. Die Meinung TRITHEMII in lib. de script. eccl. c. 3. welche HERT. de vett. Germ. pop. III. 3. p. 135. opp. so geschwind annimmt; daß nemlich West- dritter Abschnitt. Westvalus so viel als Westgallus, und jener Nahme als- denn erst entstanden sey, wie gegen die nach Frankreich gefuͤhrte Sachsen, Gallier wieder nach Westphalen ge- schickt worden, scheint wohl ein Spielwerk. Ebend. ROLEVING. in ant. S ax. II. 1. p. 52. S. §. 78. n. b. §. 103. Jhre ersten Kriege mit den Franken. Die Franken schlugen oft mit ihnen, und erfochten nach dem Bericht ihrer Geschichtsschreiber grosse Siege, ohne einige Eroberungen ausserhalb den Graͤnzen Germaniens zu machen. Eine Ver- wuͤstung uͤber die Oberweser war oft die ganze Folge eines gluͤcklichen Treffens. Chlotar schlug sie in Gesellschaft der Thuͤringer, und wurde von ihnen wieder geschlagen, doch ward ein Theil der Ostfaͤler ihm zinsbar. Die Heldenthaten Dagoberts gegen den ostfaͤlischen Heerfuͤhrer Berthold sind wohl nur ein fraͤnkischer Roman; wie denn uͤberhaupt damals auf die Rechnung der Sassen gut dichten war. Jhr Erbie- ten die Vertheidigung der Reichs-Graͤnzen gegen die Wenden, welche zu den uͤberelbischen Waffen- verein gehoͤrten, zu uͤbernehmen, wenn ihnen der Tribut erlassen wuͤrde, koͤnnte ihnen als die erste Verbindlichkeit gegen die Hermanie oder das Reich angerechnet werden, wenn es durch den Erfolg ge- nugsam bewiesen waͤre. Man merket aber leicht daß sie immer noch die Einbruͤche des uͤberelbischen Ver- eins beguͤnstiget haben, um den Franken in ihren neuen Eroberungen keine Ruhe zu lassen. Jene Ein- O 2 bruͤche Osnabruͤcksche Geschichte bruͤche trafen damals nicht leicht die Sachsen. Vielmehr sahe man diese sich verschiedentlich mit den Hunnen, Daͤnen, Wenden und Sklaven gegen die Franken verbinden. Die Eroberungen waren damals uͤberhaupt sehr schwer, weil man keine Soͤldner zu Besatzungen hatte, und also sein eigen Erbe verlassen muste, um ein fremdes zu bauen und zu schuͤtzen. Daher war eine Eroberung zugleich eine Wanderung. S. §. 101. n. a. RORICO ad ann. 526. GREG. TVR. IV. 16. ss. AIMON. II. 27. ss. Dagobertus rex Saxonibus bello occurrit cui pater Lotharius accurrens, interfecto Bertoldo Saxonum duce victoriam ob- tinuit, \& nullum omnino S axonem mensuram gladii sui excedentem dimisit viventem. AIMON. de gest. Fr. IV. 14. HAINVLF I. 3. SIG. GEMBL. ad ann. 630. ADO ad ann 528. Diese Leute schreiben das einander so nach; und VALES. I. 18. rer. Franc. p. 59. haͤlt es mit Recht fuͤr eine Ritter-geschichte ob Fredegarii aliorumque gra- vissimorum autorum silentium. Chlotar ritt durch die Weser, und erstach Bertholden wie ein Ritter den Drachen. Gesta Dagob. c. 14. Berthold soll damals ge- sagt haben: Consilio meorum tractandum est, bella cum quibus agendo erunt. Vita S. FARONIS e. 71. in act. SS. Ord. Bened. S æc. ll. p. 610. Anno X. regni Dagoberti --- S axones Winidis resistere spondent -- Exinde jam S axones tributa, quæ reddere con- sueverant --- habent indultum. Quingentas vaccas inferen- dales annis singulis a Chlotario S eniore censiti solvebant. CHRON. MOISS. ad ann. 631. Wenn die Sassen zu maͤchtig wurden, traten jedoch die Sklaven auf die Seite der Franken. S. ANN. MET. ad ann. 748. §. 104. dritter Abschnitt. §. 104. Sie behaupten ihre Freyheit. Bey allen diesen Kriegen hatten die Sassen ihre eigne Verfassung noch immer mit Macht behauptet. Wie Dagobert starb, waren sie noch stark genug Hessen zu verheeren und den Franken die Spitze zu bieten. Die Friesen streiften unter ihrem Koͤnig Radbot nach Koͤlln, und unsre Gegenden waren nothwendig ruhig. Der fraͤnkische Majordome schlug zwar die Friesen, befreyete Hessen und verwuͤstete das Land der Sassen so weit er konnte, doch ohne Folgen. Und die Friesen so wohl als die Sassen drungen nachher noch mehrmals an den Rhein, so oft und so gluͤcklich er auch nach dem Berichte der fraͤnkischen Schriftsteller mit ihnen schlug. Wie er aber saͤmtliche Feldherrschaften der fraͤnkischen Mo- narchie an sich gebracht, und sein Sohn Pipin die Krone auf den Degen gesetzt hatte, zeigte sich schon von ferne das Netz, welches unter Carln dem Grossen die Sassen befangen wuͤrde. Vorher waren sie oft geschlagen, uͤberzogen und zum Tribut gezwungen, ihr Land aber war nie zu einer ordentlichen Provinz gemacht und durch fraͤnkische Stadthalter, oder verpflichtete Koͤnige regieret worden. Und dieses laͤßt zugleich vermuthen, daß sie auch unter sich in keiner Reichs-verfassung lebten. Denn wenn die Fran- ken einen Herzog oder Koͤnig von Bayern, Thuͤringen und Allemannien uͤberwanden: so folgte die Provinz dem Schicksal ihres Koͤnigs. Nie aber folgte das Land der Sassen dem Ueberwinder ihres Heerfuͤhrers. Ward dieser geschlagen: so wurde ihr Land ver- O 3 heert, Osnabruͤcksche Geschichte heert, aber nicht zum Reiche gezogen. Sie ent- richteten ihren Tribut als Nachbaren, welche die fraͤnkische Macht fuͤrchteten und erkannten, in ih- rer innern Landes-verfassung aber nicht gestoͤret wur- den. Dagobertus rex mortuus est \& Saxones terram Hattuario- rum sive Hazzuariorum devastarunt. Chron. Font. \& ann, Petav. ad ann. 715. beym BOVQVET T. ll. Ann. Pet. Til. Naz. ad ann. 716. ib. Ann. alleg. und Chron. breve beym DV CHESNE T. III. p. 125. Chron. Fonten. 715. Ado. 719. Ann. Met. 718. Die Kriege mit den Sassen fiengen immer von neuen wieder an. Man sieht daß Carl 718. 720. 722. 728. wieder sie gezogen; 729 einen gleichen Zug vorgehabt und 738 heißt es. Karolus introivit in Saxoniam \& eos tributarios fecit. Ann. Laurich. beym BOVQVET. T. II. Herm Contr. ad ann 737. SIGEB. GEMBL. ad ann. 740. Lamb. Schafn. ad ann. 739. Die fraͤnkischen Herzoge wegerten sich unter dem Major- dom zu stehen, und behaupteten mit Recht, daß der Koͤnig sie in Person anfuͤhren muͤste. Illis temporibus ac deinceps Gotefredus Dux Alemannorum ceterique circum- quaque duces noluerunt obtemporare ducibus Francorum, eo quod non potuerint regibus servire sicut antea soliti fuerant. ERCHAMBERT. in breviario regum \& majorum Domus. v. HERT. in not. regni vet. Franc. V. 21. p. 403. opp. Alleiu der Majordom nahm daher einen Vorwand sie in Nahmen des Koͤnigs zu unterdruͤcken, und alle Kron-feldherrschaften mit seinem Hof-dienst zu vereini- gen. Wenn jetzt im deutschen Reich der Reichs-marschall die allgemeine Feldherrschaft behauptete, und unter diesem Vorwande allen Reichsfuͤrsten das Herzogthum in ihren Laͤndern entrisse: so wuͤrde dem Kayser bald nichts als der Titel uͤbrig bleiben. Dies war der damalige Fall. Die Pohlen haben sich bestaͤndig gewegert, die Kron- feld- dritter Abschnitt. feldherrschaften und die koͤnigliche Wuͤrde auf ein Haupt kommen zu lassen; und die Deutschen hatten einerley Grundsaͤtze, quando duces ex virtute reges ex nobilitate sumebant. Die haͤufigen Kriege mit den Franken, schienen mehr die Unternehmungen einiger Gefolge, als Land-folgen ge- wesen zu seyn; indem erstere zu stark angewachsen seyn mogten. S. §. 38. n. d Denn es ist nicht zu begreifen, warum der Heerbann, welcher den Ackerbau treibt, sich in solche verderbliche Kriege einlassen sollen. Derglei- chen Gefolge ex servulis \& vernaculis waren oft sehr stark; wie das Beyspiel von Dydimus und Virianus beweißt. S. PAUL. DIAC. XIII. 30. Die Sassen verpflichteten sich oft ad honorem in placito regis præstandum. S. THOROM. VI. 1. ap. CANIS. T. II. p. II. p. 220. Und dies ist Beweiß genug, daß sie die fraͤnkische Herrschaft foͤrmlich erkannten. Allein es geschah wohl nur von uͤberwundenen Edlen, welche kei- nesweges als Repraͤsentanten der Gemeinen, oder als ordentliche Obrigkeiten angesehen werden moͤgen. §. 105. Pipin dringt in unsre Gegend. Die Zuͤge der Franken kamen mehrentheils aus Hessen und Thuͤringen und nur selten vom Nie- derrheine, und wenn sie auch von letzterm Orte kamen: so wandten sie sich auf Paderborn, um dasjenige, was sie von oben gebrauchten an sich zu ziehen. Dies konnten sie thun, wenn sie nur die Lippe besetzt hatten. Pipin gieng tiefer in Westphalen und auf Rheme. Hier muste er Meister von der Ems und einigen Vestungen auf seiner Linken seyn, ehe er sich nach Rheme vertiefen konnte. Er hatte also nothwendig Jburg in unserm Stifte besetzt, und der Erzbischof Hildeger von Coͤlln ward dort erschla- O 4 gen. Osnabruͤcksche Geschichte gen. Pipin verwuͤstete alles, was er nnr er- reichen konnte, siegte nach dem Berichte seiner Leute in manchen blutigen Schlachten, eroberte Hochse- burg, und zwang einen Theil der Sachsen zu einem jaͤhrlichen Tribut von dreyhundert Pferden. Doch kam er auch oftmals in grosse Gefahr, und die spaͤtern Unternehmungen der Sachsen zeugen von einer Macht, welche die Erzaͤhlung fruchtloser Siege eini- ger massen verdaͤchtig macht. Ein saͤchsischer Fuͤrst Nahmens Dieterich, welcher in Hochseburg gefangen wurde, machte sich in diesen Kriegen vor zuͤglich beruͤhmt. Es scheint aber, daß er blos ein eignes Gefolge, nicht aber den National Heerbann gegen die Franken gefuͤhret habe. Diejenigen welche aus obigen Hochseburg unser Osnabruͤck machen, setzen ihn auch zu unsern Fuͤrsten. Er war aber aller Vermuthung nach ein edler Ostfaͤler, und Hochse- burg ist jenseits der Weser zu suchen. Die Ursache davon ist oben angezogen S. §. 101. und Pipin muste wegen der Vorfaͤlle in Bayern und Ober- deutschland seine Hauptarmee in einer Stellung halten, woraus er mit gleicher Fertigkeit die Sachsen, Skla- ven, Bayern und andre unruhige Voͤlker erreichen konn- te. Daher heißt es insgemein: Per Thuringiam pervenit in Saxoniam ANN. TIL. ad ann. 747. ANN. MET. ad ann. 748 Nur damals wie die Franken ihre Armee oͤfterer gegen die Friesen gebrauchen musten, zogen sie vom Nieder- rheine mehr gegen die Emse. Carl der Grosse nahm insbesondre diesen Weg, und die franzoͤsischen Armeen im Jahr 1760 und 1761 arbeite- ten nach einem gleichen Plan. Es giebt gewisse allge- meine Vortheile besonders zur Subfistenz der Armeen, welche dritter Abschnitt. welche in allen Zeitaltern erkannt werden. Der Herzog Ferdinand von Braunschweig machte damals Warburg zu dem Punkte um welchen er sich wandte; und vermuth- lich war eben dieser Ort der fraͤnkische Wende-punkt ge- gen die Sachsen. Der roͤmische Operations-plan scheint mehrmals eben dahin abgezielt zu haben. Carl der Grosse wollte Eresburg oder Stadtberge auf gleiche Art gebrauchen; und die Sachsen erkannten daß dieser Ort ihnen gerade der schaͤdlichste waͤre. Daher sie ihn auch durchaus nicht in der Franken Haͤnde lassen wollten. Et pervenit ad locum qui dicitur Rime. Ann. Franc. juxta MS. Loisel. ap. CANIS. T. II. p. II. p. 49. Fd. Basn. \& ap. REUBERUM ad ann. 753. Die grosse Heerstrasse geht uͤber Bilefeld, Herford und Reme. Es gieng auch die franzoͤsische Armee unter dem Marschall d’ Etrees im Jahr 1757 eben daher, und besetzte Jburg auf ihrer linken Flanke. Man streitet uͤber das Jahr. S. SCHATEN in hist. Westph. L. VI. Vorangezogene Annales Franc. setzen es ad ann. 753. mit der Anmerkung daß gleichwohl Pi- pin sieghaft zuruͤck gekommen sey. Man kann aber das letztere in Zweifel ziehen. Denn der Erzbischof war vermuthlich am sichersten Orte, wo er und die Franken nichts befuͤrchten zu duͤrfen glaubten. Dieser ist allezeit im Ruͤcken einer Armee, und also war Jburg den Franken, die uͤber Reme nach der Weser giengen, im Ruͤcken, oder doch wenigstens auf ihrer linken Flanke. Verlohren sie also diesen: so waren sie in der groͤsten Gefahr. Womit auch der Erfolg als der beste Zeuge uͤbereinstimmt. Der Ort heißt in Ann. cit. Viberg, und Viburg, beym ADO in æt. 6ta Vitburg. Es ist aber un- ser Jburg, wo in den aͤltesten Zeiten eine Burg gewesen. Und Joh. de Essendia beym SCHEID in bibl. Gotting. p. 28 erzaͤhlt die Geschichte ganz recht, wenn er schreibt: Pipinus rex ducit in S axoniam \& ibi acerrime pugnatum est \& Pipinus rex deo autore victor extitit. Et tamen Hil- degarius Episc. Col. occisus est a S axonibus in castro dicto O 5 Iber. Osnabruͤcksche Geschichte Iber. Hervordia (soll seyn Henrich von Herford ein be- kannter obgleich ungedruckter Geschichtschreiber) dicit quod sit in monte dicto Yborch. Nunc in diœcesi Osnabr. castrum ibidem est. Bellum autem commissum est secun- dum Gregorium (Turonensem in libro deperdito) in loco qui dicitur Rimie. Dieser Johannes de Eslendia schreibt sich in einem auf dem Hause Schelenburg noch befindli- chen und Johanni de S cheelen samulo \& Netzen ejusque uxori sub dato Osnabr. 1453. d. 19 S ept. ertheilten bestaͤn- digen Ablasse: Frater S acræ Theologiæ humilis P rofessor arque per Provinciam S axoniæ ordinis Prædicatorum im- meritus Prior provincialis. Dieser Theodorieus hat die ganze Aufmerksamkeit der Schriftsteller seiner Zeit erhalten, und wurde dreymal hinter einander, als primarius loci Hochsiburg, genoͤthiget sich zu unterwerfen, wie ex Ann. Franc ad ann. 743 \& 745 zu ersehen. Doch ist das was einige beym Jahr 743 erzaͤhlen, auf das Jahr 744 zu ziehen. Saochseburg ANN. TIL. \& NAZ. Heseburg HERM. CONTR. ad ann. 745. Hoseaburg SIG. GEMBL. ad ann. 743. Orseburg ANN. LAVRISH 745. Ocsioburg ANN. MET. 743. Ohseburg. ANN. FVLD. 745. Hochseburg ADO 743. Ochsenbrug beym REGINO. II. Diese Vestung versetzt LODTMAN in mon. Osn. III. auf den Gertrudenberg bey der Stadt Oßnabruͤck, anstatt daß ECCARD in Comm. de R. F. O. I. p. 457. sie an der Eder setzt. Meines Ermessens koͤmmt es auf den Gleichlaut der Worte nicht an, und da man ziemlich deutlich zeigen kann, daß Hochseoburg den Fran- ken auf dem Wege aus Thuͤringen in Sachsen aufge- stossen sey: so wollen alle andre Gruͤnde nichts erheben. Die Stelle beym THOROM. VI. ad ann. 744. sagt deutlich: Evoluto triennio Carolomannus confinium S axo- num ipsis rebellantibus cum exercitu irrupit, ibique captis habitatoribus, qui suo regno adfines esse credebantur, abs- que belli diserimine acquisivit. Hier wird zwar so wenig eines Dieterichs als Ochsiburgs gedacht Allein ohn- streitig ist hier die Rede von dem ersten Feldzuge 744, wel- dritter Abschnitt. welchen die Ann. Til. Naz. \&c. irrig ins Jahr 743 setzen, worin Carlmann sich aus Bayern gegen Sachsen wand- te, Ochseburg einnahm und Dietrichen zur Ueberaabe noͤthigte. Folglich lag es in confinio Franciæ orientalis. §. 106. Zustand bey der Ankunft Carls des Grossen. Endlich erschien Carl der Grosse und mit ihm der grosse Zeitpunkt, worin das Land der Sassen zum erstenmal eine Provinz des fraͤnkischen Reichs wer- den sollte. Die Stiftung unsers Bischofthums macht ihn zugleich merkwuͤrdig, und da unsre ganze Verfassung sich dahin zuruͤck zieht: so verdient er die genaueste Betrachtung. Die bisher erzaͤhlten allgemeinen Begebenheiten haben es nur einiger massen wahrscheinlich machen sollen, daß unsre Vor- fahren so wenig von den Roͤmern als Allemanniern und Franken in ihren unbeschlossenen Verfassungen gestoͤret worden. Sie waren also nach dieser Vor- aussetzung noch immer die alten einzelnen Wohner oder Sassen, welche ihre Obersten und Richter selbst waͤhlten, unter der Fahne Gottes auszogen, und so wenig eine Herrschaft als ein Reich erkannten, wann sie sich gleich bisweilen ungesalbte Koͤnige oder Haͤupter erwaͤhlten, und im Kriege dem Tapfer- sten folgten. Die Gefolge konnten bey den langen und oͤftern Kriegen zugenommen haben; Es konnte mancher Wehr sich einem maͤchtigern in Schutz und Hode uͤbergeben; und sich ihm zu Dienste verpflichtet haben; Die Edlen konnten durch ihre oͤftere Vertheidigung zu dem Besitz eines jaͤhr- Osnabruͤcksche Geschichte jaͤhrlichen Beytrages von den Gemeinen gelanget seyn; Jhre ansehnlichen Gefolge konnten ihnen gedient haben, das Amt eines gemeinen Vorstehers in ihren Familien so gut als erblich zu machen. Allein ihr richterliches Amt war noch das alte; sie hatten keine Gerichtsbarkeit uͤber die Gemeinen; und das Recht uͤber Leben und Tod war ausser dem Hofrecht unbekannt. Der Adel war noch erleuch- tet; und die priesterliche Gewalt das Band des Staats. S §. 38. n. i. Beda nennt ihre Vorsteher Satrapas, weil ihm ein anders Wort fehlte. Der Poeta Saxo nennt sie Duces: Quæ nec rege fuit saltem sociata sub uno Sed variis divisa modis plebs omnis habebat Quot pagos tot pene duces. Und es ist nach dem Ausspruch Taciti: Duces ex virtu- te sumunt, nicht zu zweifeln, daß dieses erwaͤhlte Vor- steher gewesen. Wo nicht: so haͤtte Carl bey Einfuͤh- rung der Grafen, die ganze sassische Verfassung spren- gen, wenigstens tausend S atrapas um ihre Erb-gerichts- barkeit bringen, das ganze Volk nicht bey ihrer Frey- heit lassen, sondern selbiges darin neuerlich setzen, mit- hin auch nicht sagen muͤssen, daß er es bey seinem alten Rechte gelassen haͤtte. Es ist eine gewaltige Veraͤnde- rung, wenn eine ganze Nation unter Erbgerichtsbar- keiten steht, diese mit einander aufgehoben, und alle re- gierende Fuͤrsten abgeschaffet werden sollen. Wie das Parlament von Großbritannien die Claus der Schotti- schen Herrn sprengte, und ihre Unterthanen zu unmit- telbaren Reichs-unterthanen machte, geschahe solches nicht ohne maͤchtige Bewegungen; und nirgends zeigt sich auch nur eine Spur, daß Carl dergleichen unter- nommen haͤtte. Dies ist die Folge aller langen Kriege. S. §. 33. n. c. ( c ) §. dritter Abschnitt. §. 46. n. b. §. 38. n. b. Die damalige Eintheilung der Sassen war nach dem NITHARDO hist. l. 4. folgende: Sunt inter illos qui Ethilingi, sunt qui Frilingi, sunt qui Lazzi eorum lingua dicuntur; latina vero lingua hoc sunt: Nobiles, ingenuiles atque serviles, oder Edle, Wehren und Leute. Diejeni- gen welche nach dem ADAMO BREM. I. 5. ap. LEIBN. T. I. p. 46: die Eintheilung machen, und quatuor diffe. rentias nobilium \& liberorum, libertorum atque servorum annehmen, sehen die Sache aus einem philosophischen Gesichts-punkt an, und reden nicht von den Classen der Nation sondern der Menschen bey den Sassen. Zur er- stern gehoͤren die S ervi nicht; und wenn Nithard die Leute dazu rechnet: so that er solches vermuthlich we- gen der vielen Leute im Gefolge. Daß sonst Adam von Bremen diejenigen liberos nennt, welche Nithard inge- nuiles heißt, koͤmmt von dem unterschiednen Costume ih- rer Zeiten, indem erster im 12ten und dieser im 9ten S æc. lebte. Das Wort liber wurde spaͤter ein Ehren- wort, und so gar den edlen Herrn gegeben. Nithard aber fuͤhlte noch, daß er ingenuiles sagen muste, und er war ein Schriftsteller von weit feinerm Geschmack als Adam. Lazzi aber ist so viel als Letti oder Leute. Bar- bari S. in T. commutant DIO hist. LXVIII. 26. und die Franken sagten zuerst Hazzi fuͤr Chatti. ANN. PETAV. ad ann. 715 beym BOUQ. T. II. mithin Lazzi fuͤr Latti oder Letti. Die Obersachsen verwandeln jedes tt der West- phaͤlinger in sl. Es ist leicht zu beweisen, daß in ganz Deutschland plattdeutsch geredet worden, ehe die Skla- ven und Franken eine andre Mundart eingefuͤhret ha- ben. S. §. 36. n. d. Die Metapher durchleuchtig illustris ist uͤberaus wohl gewaͤhlt, weil niemand eigentlich leuchtet, als den die Sonne bescheinet; und diese erleuchtet kei- nen Mann, der von einem andern beschattet wird. So lange der Kayser beschattete, war kein Reichsbedienter erleuchtet. §. 107. Osnabruͤcksche Geschichte §. 107. Solcher ist dem Christenthum nicht guͤnstig. Diese ihre ganze Anlage und Einrichtung stund der fraͤnkischen Verfassung und der christlichen Religion, welche beyde zugleich eingefuͤhret werden sollten, schnurgerade entgegen. Laͤngst hatte sich letztere durch die Laͤnder ausgebreitet, worin die Wehren sich mehr in Leute, und Voͤlker-rechte in Hof-rechte verwandelt hatten. Sie war gerade der Linie gefolgt, welche ehedem die Cherusker von den Chat- ten, oder die Reichsgenossen, von den unbeschlossenen Sassen geschieden hatte. Ganz Germanien war ge- wonnen; die Niederlaͤndische Seekuͤste, so weit sie beherrscht wurde, hatte sie mit Freuden aufgenom- men. Allein den Sassen konnte keine Religion gefallen, nach welcher ein gesalbter Koͤnig das Recht uͤber Leben und Tod, Gehorsam, Gedult und Zehn- ten fordern konnte. Es kam ihnen unertraͤglich vor, daß ein Mann einen Schimpf nicht selbst raͤchen, und ein Held nicht seinen besondern Himmel haben sollte. Sie musten erst durch die Macht der Waffen um ihre politische Verfassung gebracht werden, ehe das Christenthum auch nur einige Verhaͤltnis zu ihrem Staat gewinnen konnte. Dies war die Ursache ihrer hartnaͤckigen Widersetzung, welche Carl der Grosse ganzer drey und dreyßig Jahr mit unermuͤde- tem Eyfer bekaͤmpfte, oft unterdruͤckte aber nie er- stickte. Jhr Aberglauben war der staͤrkste, wel- chen je ein Volk gehabt, und die politische Ver- fassung dritter Abschnitt. fassung hatte sich dermassen darauf gelehnet, daß Freyheit und Religion zugleich angegriffen werden musten. Ein Leut der einmal angehoͤrig, und folglich schon ei- nem Herrn und Hofrechte unterworfen ist, S. §. 25. n. f. nimmt eine Religion mit Freuden an, welcher die Rechte des Herrn auf alle Weise maͤssiget. Ein Wehr hingegen, der nur einen directorem societatis kennet, und diesem genugsam gewachsen ist, wird nicht so leicht eine Religion annehmen, wodurch die Vollmacht des Dire- ctoris ohne seine Einwilligung erweitert wird. Die Kirchengeschichte dieser Zeit bewaͤhrt es aufs ge- naueste, daß die Bemuͤhungen des H. Bonifacius dies- seits des S altus hercynii qui Chattos prosequebatur \& de- ponebat. TAC. G. 30 nicht fruchtbar gewesen. Was ROLEVING de laud. West. II. von dem Aufenthalt der Gebruͤder Ewald zu Laer; MARCELL. in vita Suiberti c. 15. 17. von der Ankunft dieses Heiligen zu Muͤnster und Bilefeld ꝛc. ꝛc. melden, ist zu neu um als ein gutes Zeugnis zu gelten; und wenn es auch seine Richtigkeit haͤtte: so wuͤrde es doch von keinem Gewicht seyn, weil die Bekehrung einzelner Dorfgesessenen Freyen, die bey Veraͤnderung der National-verfassung eher gewonnen als litten, dagegen nichts erhebt, indem ich blos von National-bekehrungen, dergleichen jenseits des hercini- schen Waldes vorgefallen waren, rede. Wie hartnaͤckig sich die Sassen gegen alle Arten von Herrschaft straͤubeten, zeigt sich auch an denjenigen wel- che mit den Longobarden nach Jtalien gezogen waren, und unter tausend Gefaͤhrlichkeiten mit Weib und Kin- dern durch Frankreich zuruͤckkehrten. Certum autem est ideo hos Saxones ad Italiam pervenisse ut in ea habitare deberent. Sed quantum datur intelligi noluerunt Longo- bardorum Imperio subjacere. S ed neque eis a Longobar- dis permissum est in proprio jure subsistere, ideoque æsti- mantur ad patriam suam repedasse WARNEFR. de gestis Long. III. 6. Jhre bittre Neigung gegen die Schwa- ben Osnabruͤcksche Geschichte ben aͤusserte sich besonders bey diesem Ruͤckzuge. ib. c. 7. Jnzwischen mogten die Longobarden vetuli S axonum a- mici, die Grundsaͤtze der Sassen nicht mißbilligen, in- dem sie sich damals nach dem Tode Alboins 12 Feld- herrn, wovon jeder nur ein Jahr regierte, erwaͤhlteu. FREDEG. Chron. c. 45. MON. FLOR. III. 17. H. CONTRACT. ad ann. 576. Sie werden daher allezeit paganissimi \& pervicacissimi ge- nannt. Es ist hier der Ort nicht um den Geist des alten Aber- glaubens zu zeigen. Es dient auch dermalen zu nichts, da unsre Gesetzgeber die grosse Kunst verstehen, die Ehr- lichkeit bey Strafe des Zucht hauses und Vestungs- baues zu befehlen; und die Landesverordnungen in eben dem Ton zu fassen welchen ein Herr gegen seine Knechte gebrauchen kann. Sonst liesse sich eine vortrefliche Pa- rallele zwischen den Mitteln, wodurch die Alten freye Menschen zum gemeinen Wohl leiteten, und den neuern, wodurch alle Empfindung der Ehre niedergeschlagen wird, entwerfen, und zeigen daß das Kind welches die Schaͤrfe seines Messers den Engeln zu gefallen auf die Seite legt, edler gefuͤhret werde, als dasjenige, welches mit Schlaͤgen dazu angehalten wird. Der Aberglaube der Sassen war auf diese Art in die politische Verfas- sung geflochten, wie ich ein andermal zeigen werde. §. 108. Carls Groͤsse und Absichten. Carl durfte wohl wuͤnschen sein Reich bis an die Elbe zu erweitern. Diese Ausdehnung ergaͤnzte den Zirkel, in dessen Mittelpunkt er ohnedem seine Haupt- macht halten muste. Er war also großmuͤthig an der Weser und grausam an der Elbe, weil er dort erobern, und hier zerstoͤren wollte. Ob seine Unternehmungen gerecht oder ungerecht gewesen, ist nach dritter Abschnitt. nach dem Siege eine vergebliche Untersuchung. Gluͤck und Groͤsse uͤberheben ihn einer gemeinen Rechenschaft. Er diente der Religion, und diese ihm, da er den Schos der Kirche und seines Reichs zu- gleich erweiterte, und den Grund zu Deutschlands Groͤsse legte. Wedekind ein edler Herr, fuͤhrte die Westphaͤlinger gegen ihn an; Albin die Ostphaͤler, und Bruno die Engern. Sie handelten im Anfang nicht gemeinschaftlich, weil jede Nation sich beson- ders verglich. Es kann aber auch seyn, daß Carl ihnen nicht die Zeit ließ, sich zu vereinigen, und ploͤtzlich mit einer unerwarteten Macht in ihr Land gieng. Der Koͤnig hatte das Gluͤck an dem Pabst Adrian einen Freund und Fuͤhrer zu finden; und beyde arbeiteten mit gleichem Eyfer an der Ausbrei- tung ihrer Macht in den Abendlaͤndern, worinn nur ein Reich und eine Kirche seyn sollte. S. §. 78. n. b. An der Aller ließ er 4500 Sassen enthaupten. An der Elbe fuͤhrte er eine Menge von Einwohnern mit Weib und Kindern nach Frankreich ꝛc. Eben so machten es die Angrivarier und andre mit den Roͤmern. S. §. 90. n. g. Die Klugheit womit dieser Pabst den Helden leitete, ohne daß er es merkte, verdiente eine eigne Ausfuͤhrung. §. 109. Krieg mit den Sachsen. Der Koͤnig riß zuerst seines verstorbenen Bruders Reich an sich; verjagte dessen Wittwe und Kin- der, und zog darauf ploͤtzlich wieder die Sachsen, 772 welche ihn nicht erwarteten und leicht uͤberwaͤl- P tiget Osnabruͤcksche Geschichte tiget wurden. Er eroberte Eresburg und zerstoͤrte den Ort worin die Jrmensaͤule von ihnen ver- ehret wurde. Kaum aber hatte er sich nach Jtalien gewendet, um seinen Schwiegervater zu stuͤr- 773 zen: so ruͤhrten sich die Sassen, eroberten Eres- burg und Sigisburg und verwuͤsteten Hessen; jedoch nur zu ihrem Ungluͤck. Denn Carl 774 kam zuruͤck, verheerte ihr Land, und noͤthigte 775 erst die Ostphaͤler, hernach die Engern und zu- letzt die Westphaͤler, welche indessen sein Lager an der Weser uͤberfallen und erobert hatten, ihm Geissel zu geben, und Frieden zu geloben. Er war aber noch nicht wieder uͤber die Alpen, als die 776 Sassen sich schon von neuen ruͤhrten, Eresburg wieder zerstoͤrten, Siegesburg belagerten, und sich auch aufs neue wieder unterwarfen, nachdem Carl auf das schleunigste und mit der groͤsten Macht wieder sie anzog, Eresburg herstellete, noch eine Ve- stung an der Lippe ihnen ins Gesicht setzte und mit Ernst darauf dachte das ganze Wesen auf einen bessern und sicherern Fuß als bisher zu setzen. Zu diesem Ende berief er seine Franken wie auch die 777 Sassen nach Paderborn, und richtete alles so wohl ein, daß er im folgenden Jahre ruhig und unbesorgt uͤber die pyrenaͤischen Gebuͤrge nach Spa- nien ziehen konnte. Die Sassen gelobten einen be- staͤndigen Frieden, und liessen sich in Menge taufen. Wedekind aber fluͤchtete uͤber die Elbe. Vermuth- lich ließ Carl damals bey der neugetauften Heerde einige Hirten zuruͤck, welche sie in einer Religion er- halten sollten, wovon fast die ganze Sicherheit der Ver- dritter Abschnitt. Vereinigung abhangen muste; und es ist wohl rich- tig, daß er auch nach Osnabruͤck eine Kirche ver- ordnen konnte, nachdem diesseits der Elbe alles be- ruhigt war. Vielleicht wurde also schon damals der Grund zu unserer Kirche gelegt. Jch folge in der Erzaͤhlung den Annal. Franc. Eginh. beym REUBER in collect. Rer. Germ. als den besten und sichersten; die mehrsten fraͤnkischen Annalisten haben es entweder hieraus, oder aus einerley Hof-zeitung ge- schrieben und vieles boͤßlich veraͤndert. Z. E. Jn den Annalibus Eginhardi heißt es: ad ann. 775. Interea pars exercitus quam ad Wiseram dimisit, in loco qui Hludbecki vocatur, castris positis, incaute agens, Saxonum fraude circumventa \& decepta est --- und es wird hinzugesetzt: \& ex pacto, quod inter cos ex tali necessitate fieri pote- rat, Saxones discesserunt. Quod cum regi fuisset allatum, quanta potuit celeritate accurrens ---- Diesen empfindli- chen Streich verschweigen die Annales Nazariani, Tilia- ni, Petaviani, Fuldenses \&c. und die Ann. I oiselliani, Metenses, Bertiniani, imgleichen der autor vitæ Caroli M. ex bibl. Thuani, der Monachus Egolism. und andre fraͤn- kische Schriftsteller, ohnerachtet sie offenbar nur einerley Zeitung copiirt, kehren es gerade um, und sagen: \& Deo volente Franci victoriam habuerunt. Aldenn aber fahren sie fort: Hac victoria audita Domnus Carlus rex iterum super S axones irruens non minorem stragem ex eis fecit. Da man doch offenbar fuͤhlt und sieht; daß der Kayser audita clade und nicht audita victoria den Sassen, welche das ganze Lager erobert und gepluͤndert hatten, nachzueilen bewogen worden. Eine solche Falschheit macht alle fraͤnkische Erzaͤhlungen verdaͤchtig, und zeigt zugleich den Wehrt der annalium Eginhardi. Die Meinungen der Gelehrten von der Jrmensaͤul hat gesamlet und gepruͤft GRUPE in obs. rer. \& ant. Germ. X. Wenn man nur allein bedenkt, daß die Nahmen Jrmen-fried, Jrmen-olf, Jrmenhold, Jrmenhart, Jr- P 2 men- Osnabruͤcksche Geschichte mengard, Jrmentrut ꝛc. wie Gott-fried, Gotthelf, Gott- hold, Gotthard, Mariengard und Engeltrud gebildet sind: so sieht man leicht, daß Jrmen eine vorzuͤgliche Provincial-Gottheit gewesen. Jr-men kann den er- sten oder Neu-mond bedeuten. Deorum enim numero ducebant lunam. CAES. de B. G. VI. Dies leugnen Eccard und viele andre aus der Ursache, weil vor dem Jahr 800 keine Ruhe und Sicherheit in Westphalen gewesen. §. 110. Fortsetzung. 778 Auf seinem Ruͤckzuge aus Spanien ward Carl aufs Haupt geschlagen, und also auch der Friede von den Sassen wieder gebrochen. Sie fielen mit Macht an den Rhein, verheerten alles was sie konnten, und schonten gewiß der Altaͤre nicht. Ohnfehlbar ward also auch der unsrige, wenn er bereits erbauet war, zerstoͤrt. Carl ließ so gleich eine starke Bewegung aus Oberdeutschland gegen sie 779 vornehmen, er selbst aber gieng nachdem er sich wieder erhohlt hatte, uͤber den Niederrhein au die Lippe, schlug bey Bucholz und drang in unsre Gegenden, wo sich ihm alles unterwerfen muste. Damals konnte unstreitig die Stiftung unser Kirche mit aller Sicherheit geschehen. Denn Carl 780 bauete nun schon Vestungen an der Elbe, und 781 rechnete auf die Sassen als Reichs-voͤlker. Desto empfindlicher fiel es ihm also daß sie bey einem Einfalle der Slaven in Thuͤringen, wel- 782 chen Widekind unfehlbar veranlasset hatte, anstatt ihm zu helfen, sich mit jenen Reichs-fein- den verstanden, und ihm ein ansehnliches Heer auf dem dritter Abschnitt. dem Suͤntel abschlugen. Dies erbitterte ihn so sehr, daß er selbst mit seiner ganzen Macht den Sassen ins Land gieng, und an die viertausend fuͤnf- hundert Gemeine bey Verden an der Aller ent- haupten ließ. Von diesem Verluste sagt der Pocta Saxo ad ann. 782. Francorumque truci Proceres sunt cæde necati Regis legati \& præclari quattuor illic Exstincti comites, cum viginti venerandis Nobilibusque viris hac clade peremtis. At reliquis belli populus consumtus in illo Censeri numero nequit. S. Ann. Eginhardi. Es ist gar nicht wahrscheinlich, daß Carl diese Rache gegen Lente im Gefolge ansgeuͤbet habe, welche ihrem edlen Herrn dienten, und ihre Schuldigkeit thaten. Denn diese waren so wenig straf- dar, als es unsre Soldaten sind, wenn fie ihrer Fahne folgen. Es ist daher kein Zweifel, daß diese 4500 Ge- fangene, welche Carl enthaupten ließ, gemeine Wehren gewesen, welche sich ohne Dienst-pflicht auf Wedekinds Seite gewandt hatten; und ein General wuͤrde noch jetzt eben so handeln, wenn Buͤrger oder Bauren die Wassen ergriffen. Die Folge bestaͤtigt diese Vermuthung. Denn nach dieser Rache, und nicht vorher, zeigten sich ganze saͤchsische Armeen im Felde, mit welchen Carl sich in ordentlche Schlachten einlassen muste, anstatt daß vor- her der Krieg mehr mit Wedekinds Gefolge, wobey die Gemeinen sich ruhig halten mogten, gefuͤhret wurde. Die fraͤnkischen Schriftsteller bemerken es auch, daß der Kayser nach diesen Dato bestaͤndig verheert habe, wel- ches insgemein geschieht, wenn man gegen Bauren kriegt. §. 111. Allgemeiner Aufstand der Sassen. Die Sassen geriethen uͤber dieses grausame Ver- P 3 fah- Osnabruͤcksche Geschichte fahren voͤllig in Wuth. Der ganze Heerbann zog sich unter Wedekinden bey Detmold zusammen, und beyde Nationen lieferten sich einander eines der 783 blutigsten Treffen, ohne etwas zu entscheiden, indem Carl um neue Huͤlfs-voͤlker an sich zu ziehen, nach Paderborn; Wedekind aber an die Hase in unser Stift zuruͤckgieng, wo es gleich darauf zu einem neuen Treffen kam, in welchem die Sassen endlich das Feld raͤumen musten. Carl behielt aber noch keinen festen Fuß im Lande, erhielt auch diesmal keine Geisseln, sondern sahe sich wieder Willen genoͤthiget mit Verwuͤstungen fortzu- 784 fahren. Er zog also im folgenden Jahre von neuen mit Feuer und Schwerd durch West- phalen uͤber die Weser an die Elbe; jedoch ohne den Frieden zu erzwingen. Denn die Sassen unter- warfen sich nicht, sondern giengen vielmehr seinem Sohn, welchen er mit einem besondern Heer in der Gegend von Drente an der Lippe gelassen hatte, zu Leibe und noͤthigten den Koͤnig noch einen Win- terzug zu thun. Dieser gieng also mit seinem Heer an die Emmer, streifte bis Reme, und hielt den gan- zen Winter uͤber von Eresburg aus die Sassen 785 in bestaͤndiger Unruhe. Gegen das Fruͤhjahr versamlete er die fraͤnkische Reichs-folge zu Pa- derborn, machte sich von dem groͤsten Theil des Lan- des Meister und gieng wieder an die Elbe, wo er sich endlich mit Wedekinden in foͤrmliche Unterhandlun- gen einließ, ihm durch seine Gesandten frey Ge- leit und Geisseln uͤberschickte, und diesen Herrn dahin brachte, daß er dem Koͤnige nach Ettnach folgte und sich durch die Taufe mit GOtt und ihm versoͤhnte. ( a ) Denn dritter Abschnitt. Denn es heißt: Carolus de loco prælii P aderbrunnum se recepit, atque ibi castris positis partem exercitus, quæ ad- huc de Francia venire debebat, openebatur. ANN. EGIN- HARD. ad ann. 783. Es sollte einen billig wundern, daß in einem so langen Kriege nur zwey Haupt Treffen, und zwar beyde in ei- nem Jahre vorgefallen waͤren. Denn EGINHARD. in vita Caroli M. c. 8 sagt ausdruͤcklich: Hoc bellum licet per multum temporis spatium traheretur, ipse non amplius cum hoste quam bis in acie conflixit, semel juxta montem, qui Osneggi dicitur, in loco Thietmelle nominato \& ite- rum apud Asam fluvium \& hoc uno mense, paucis quo- que interpositis diebus. Allein bey der Voraussetzung, daß Wedekind und seine Freunde bis ins Jahr 781. mit ihren Privat gefolgen den Krieg gegon die Franken ge- fuͤhrt haben; und daß im Jahr 782. zuerst der Heer- bann aufgewiegelt worden (S. §. 110. n. b. ) laͤßt sich dieses fuͤglich begreifen, und auch zugleich einsehen, wie allerdings gar fruͤhzeitig einige Kirchen in dem Lande der Sassen angeleget werden koͤnnen. Denn wenn der Heerbann stille saß; so waren alle Zaͤune, Haͤuser und Kirchen sicher. Die ritterlichen Gefolge vergriffen sich daran nicht. Diese zogen der Landstrasse und dem Eben- theuer nach, ohne den Pflug zu hemmen oder den ge- meinen Mann zu stoͤren. So bald sie sich daran gewagt haͤtten; wuͤrden sie Gefahr gelaufen seyn von den Weh- ren erschlagen zu werden. Von dem Orte dieses Treffens S. §. 84. n. d. Einige nehmen das jetzt so genannte Kerls-feld dazu an; dieses ist aber zu weit von der Hase. Einer andern alten Sa- ge zu folge, soll die Schlacht auf der Wissinger Heide vorgefallen seyn, welches mit der Lage und den Umstaͤn- den wohl bestehen kann. Wegen dieses Sieaes verord- nete der Pabst Adrian eine dreytaͤgige Litaney auf den 23. 26. und 28. Jun. S. Epist. Hadriani Pontif. in coll. Conc. LABBEI T. VI. p. 1775. Und vielleicht war an diesen dreyen Tagen der Sieg erfochten, weil Eginhard P 4 sagt, Osnabruͤcksche Geschichte sagt, daß alles uno mense paucis quoque interjectis diebus geschehen. Hier hat die fraͤnkische Hofzeitung abermals eine falsche Nachricht verbreitet, indem alle Annalisten darinn uͤber- einkommen, daß der junge Held an der Lippe gefiegt habe. Da aber der Koͤnig den Feldzug in Sassen be- reits geschlossen und seine Winterquartiere hinterm Rhein genommen hatte: so muͤste solches entweder aus einer ausserordentlichen Krieges-list, welche aber ganz unnoͤ- thig war, geschehen seyn, oder der Prinz hatte eine ge- waltige Schlappe empfangen, die den Vater noͤthigte mitten im Winter aus Frankreich in Westphalen vorzu- ruͤcken, und seine ganze Armee cantonniren zu lassen. Damals war der Heerbann schon wieder beruhigt. Denn wenn Carl bloß mit der Nation zu thun hatte, brauchte er Widekinden keine gute Worte zu geben; hatte er aber mit ihm, als einen Partisan zu thun, der immer uͤber die Elbe auswich, und dann wieder ein- brach: so war nichts uͤbrig, als ihn durch Guͤte zu ge- winnen. §. 112. Von ihrem Heerfuͤhrer Widekind. Vermuthlich konnte dieser Held nicht eher wieder zum ruhigen Besitz seiner Westphaͤlischen Guͤter ge- langen, ohne sich mit den Franken auszusoͤhnen; und der Koͤnig mogte nicht wohl auf einige Sicherheit an der Elbe rechnen, so lange Widekind mit seinem Gefolge, und einiger nordischen Huͤlfe, solche be- unruhigen, und die allezeit schwankende Sassen zu neuen Unternehmungen bereden oder noͤthigen konnte. Beyden war also mit einer Unterhandlung gedient, und der Koͤnig hatte Ursache den ersten Schritt zu thun, weil er nicht immer eine genugsame fraͤnkische Macht dritter Abschnitt. Macht an der Elbe halten konnte, sondern die Sas- sen selbst zur Vertheidigung ihrer Graͤnzen gegen die uͤberelbischen Voͤlker auf die eine oder andere Weise bewegen muste. Der Erfolg zeigte zwar erst spaͤt die Richtigkeit seiner Maaßregeln. Jnzwischen mag doch durch den Schritt welchen Widekind that, das Land diesseits der Weser in ziemliche Ruhe gebracht seyn. Ohnfehlbar gelangte auch Wedekind wieder zu seinen Guͤtern, wovon vielleicht ein Theil in unsern Gegen- den belegen war: allein seine Feldherrschaft hoͤrte von selbst auf, und er war nunmehr ein Edler ohne ein oͤffentliches Amt zu fuͤhren. Wenigstens handeln diejenigen, welche ihm ein Koͤnigreich, ein Herzog- thum oder eine Grafschaft geben, ohne Grund wie ohne Schein, und gegen die Sitte der damaligen Zeiten. Ob er Guͤter im Stifte Osnabruͤck gehabt, ist aus gleichzeitigen Zeugnissen nicht zu erweisen. Was CRV- SIVS in vita Widek. c. 4. FALKE in trad. Corb. p. II. §. 104. nota u. und andre davon gesagt, will ich nicht ausschreiben. Nach einem sichern Zeugnisse MEGIN- HARDI in translat. S. Alex. beym SCHEID. in bibl. Göt- ting. n. I. 5. 6. lag Wildeshausen in seinem Vaterlande; und eine alte Sage schenkt ihm einige Guͤter in der Ge- gend von Rulle und Wallenhorst. S. SCHATEN in hist. Westph. VII. p. 486. Die heutiges Tages so genannte Wieks-burg bey dem Kloster Rulle, wovon GOETZE in progr. de Widekindi quatuor castris eine Abbildung und Beschreibung giebt, gehoͤrt zu dieser Sage, imglei- chen eine Wieks-burg im Gehne zu Bramsche. Es sind aber unstreitig mehrere Widekinde gewesen, und nicht jede Widekinds-burg hat diesen Helden zum Urheber. Die Sage hat ihn bereits vor einigen hundert Jahren, beym Rolevink, Cranz, Hamelman, Winkelman ꝛc. zu Belm getauft, und zu Engern begraben; und an beyden P 5 Orten Osnabruͤcksche Geschichte Orten sind wuͤrklich noch jetzt diese Handlungen durch praͤchtige Monumente verewigt. Ersters aber ist wider das einstimmige Zeugniß aller Schriftsteller; und letz- ters noch eben so zweifelhaft, obschon Kayser Carl der IV, als er im Jahr 1377. zu Bilefeld war, so berichtet wurde. Wenigstens verraͤth die Jnschrift auf dem En- gerischen Monument: Monumentum Witechindi, Warne- chini filu, Angrivatiorum regis, XII. S axoniæ procerum du- cis fortiflimi, beym CRVSIO in Witich. post præf. und FAI K. l. c einen ehr unverstaͤndigen Verfasser. Man muß dergleichen Dinge auf die Rechnung eines Zeital- ters setzen, worin es Mode war seine Stiftungen durch Fabeln zu schmuͤcken. Nach CRANZIO in S ax. II. 24. soll er in einem Treffen gegen den schwaͤbischen Herzog Gerold geblieben seyn. Und FALKE l. c. not. †††. hat ihm die letzte Ehre mit einer Stammtafel erwiesen. Jch uͤbergehe aber dergleichen Familien-umstaͤnde in einer oͤffentlichen Geschichte. Mann kann desfals GO- BELIN. in Cosm. æt. 6. c. 38. HAMELMAN. l. c. WINKELM in notit. S axo Westf. IV. 3. CRV S. l. c. LODTMAN. in monum. Osn. p. 56. 71. und andre nach- lesen. Die spaͤtern Schriftsteller wogegen SCHVRZFLEISCH in diss. de Widekindo M. die Feder ergriffen nennen den Wedekind einen Koͤnig; oder machen ihn zum Herzog; auch wohl gar, wie HAMELMAN in opp. p. 679, zum Guvernoͤr von Oßnabruͤck. Allein die Annales Fran- corum heissen ihn bloß: unum e primoribus Westfalo- rum, und selbst Rolving nennt ihn: virum nobilem. Jn so fern er seine Landesleute angefuͤhret hat, ist er Dux, und so nennt ihn auch WITECH. Ann. I. p. 10. imgleichen Carl in einem Briefe an den Koͤnig der Mer- cier Offa, welchen Balutz irrig aus dem Jahr 774 da- tirt, wenn er schreibt: Duces Saxoniæ , quos nostris nuti- bus inclinavimus Withimundus \& Albion cum fere omnibus incolis S axoniæ, baptismi susceperunt S acramentum. ap. BALUZ T. I. p. 194. Allein dux ist hier weiter nichts als ductor, nicht aber dux cum ducatu im heutigen Ver- stande. dritter Abschnitt. stande. Auch ducatus zeigt eben wie comitatus oft nur ein Gefolge, und kein Herzogthum oder Grafschaft an. §. 113. Der Krieg geht von neuen an. Die Aussoͤhnung Wedekinds und seine Bekehrung lassen glauben, daß er seine Feldherrschaft niederge- legt habe. Die Geschichte vermißt ihn ganz und Carl liebte keine stehende Feldherrn in Sassen. Eine tiefe Stille folgte auf die bisherigen Verwuͤ- stungen. Doch scheint es nicht, daß der Kayser be- reits damals die innere Einrichtung des Landes zu Stande gebracht habe. Denn er nahm noch spaͤter Geisseln, und diese nimmt man in jenem Falle so leicht nicht. Beyde Nationen zogen jedoch als gemeinschaftliche Reichsgenossen gegen die Hun- 791 nen; aber auch vielleicht ungern. Denn die Sassen konnten sich unmoͤglich mit gutem Willen an der Donau gebrauchen lassen. Vermuthlich war dieses auch die Ursache ihres neuen Ver- falls. Die Sassen fiengen wenigstens ihre 793 Feindseeligkeiten von neuen damit an, daß sie den Auf bot von Friesen und Sassen, welcher an die Donau gehen sollte, auseinander jagten, und jene Zeit dazu waͤhlten worinn der Koͤnig seinen Schmerz verbergen, und sich der Hunnen erwehren muste. Jhr Gluͤck waͤhrete nicht lange. Carl uͤber- zog sie mit zween Heeren von oben und unten, und diejenigen welche ihm auf dem Sintfelde 794 zur Schlacht entgegen geruͤckt waren, musten sich von neuen unterwerfen. Die Triebfedern dieser Unternehmung schienen jenseits der Weser zu lie- gen. Osnabruͤcksche Geschichte gen. Daher s n chte Carl vornehmlich die 795 dortigen Voͤlker heim, verwuͤstete jene Ge- 797 genden, blieb einen Winter zu Herstall an der Weser, und verlegte seine ganze Armee dort in die Quartiere, um ihnen das Krieges-Ungemach so viel mehr empfinden zu lassen. Nach dem ALBERTO STAD. ad ann. 886 zu urtheilen, sollte man glauben, Widekindus ex Germania profugus haͤtte in Frankreich geheyrathet, und sich dort in der Folge aufgehalten. Und es ist nicht unwahrscheinlich, daß Carl ihn durch Huͤlfe der Liebe in einer ehrbaren Geisselschaft bewahret. Die Gelehrten sind daruͤber un- eins, ob Wedekind seines Herzogthums beraubet worden oder nicht? Man muß aber erst beweisen, daß er der- gleichen im heutigen Verstande gehabt habe. Carl raubte ihm wahrscheinlicher Weise nichts. Allein sein Commando hoͤrte mit dem Kriege von selbst auf, und er blieb nun als Edler auf seinen Guͤtern, der weiter nicht in Betracht kam. S. §. 38. n. i. In Actis SS. ad d. 7. Jan. divorum fastis memoratur Witichindus. Doch setzen die Verfasser §. 7. hinzu: S e haud comperisse, sit- ne publicum Romanæ ecclesiæ vel privata aliorum autha- ritate cælitibus adscriptus. S. §. 78. Man schließt dieses leicht ex Ann. Frane. EGINH. ad an 791. und 793. S. MONVM. PAD. XIV. Der Friedebruch war in pago Rhiustri juxta Wisoram ge- schehn. Ann. Eginh. l. c. Carl nahm den dritten Mann von denen, welche ihm auf dem Sintfelde entgegen gekommen waren, und zer- streuete ihn in Frankreich; und nach seiner Politik mogte dieses hauptsaͤchlich die Friesen betreffen; wie- wohl ich noch zweifle, ob es mit dieser translatione tertii hominis seine Richtigkeit habe, da die Annales Eginhardi nichts davon erwehnen, und bloß Annales Fuld. \& ap. Pythæ- dritter Abschnitt. Pythæum derselben gedenken. Daß aber die Ursachen dieser spaͤtern Kriege an der See zwischen der Elbe und Weser lagen, zeigt sich aus den Worten in Ann. Eginh. ad ann. 797. Rex Saxoniam vastaturus intravit. Nec prius destitit quam omnes terminos ejus peragrasset. Nam usque ad ultimos fines ejus, qua inter Albim \& Wisiram Oceano abluitur accessit; und weiter ad ann. 798. Quibus acceptis rex graviter commotus, congregato exercitu in loco cui Munda nomen, super Wisiram castra posuit ac quicquid Saxoniæ inter Albiam \& VViseram interjacet , totum ferro \& igne vastavit. Vielleicht ist nach der Aussoͤh- nung Widekinds weiter gar kein Streit mit den West- phaͤlingern, und die saͤchsische Armee auf dem Sintfelde ein vorgeruͤcktes Corps von Engern, Ostphaͤlern und Friesen gewesen. §. 114. Vorschlaͤge zum Frieden. Allein Carl mogte ihr Land verwuͤsten, und so un- gluͤcklich machen als er nur wollte; er mogte so viele Eydschwuͤre und Geisseln von ihnen erzwingen als ihm die Obermacht seiner Waffen erlaubte; ihr Herz ge- wann er nie; und dem fraͤnkischen Heerbann muste es ausserordentlich beschwerlich fallen Winter und Sommer zu Felde zu liegen, sich als Besatzungen in fremden Laͤndern gebrauchen zu lassen, und bey dem geringsten Umschlag der Sachen in Ungarn, Spa- nien oder Jtalien, einen sichern Feind an den Sas- sen zu fuͤrchten. Dies bewog ihn endlich seine Ab- sicht auf eine edle freye Vereinigung beyder Natio- nen zu richten. Er setzte also den Sassen einen Tag nach Seltz, und schlug ihnen vor, ob sie sich als Christen in ein gemeinschaftliches Reich mit den Franken einlassen; ihn so wie diese fuͤr ihr gemeinsa- mes Osnabruͤcksche Geschichte mes Oberhaupt erkennen, diejenigen welche er an sei- ne Statt schicken wuͤrde, gebuͤhrend aufnehmen, be- sonders aber den Bischoͤfen und Grafen, als ihren geist- und weltlichen Vorgesetzten gehoͤrige Folge lei- sten, und ihnen dasjenige entrichten wollten, was ih- nen bey den Franken gegeben wuͤrde. Auf diesen Fall sollten sie mit diesen einerley Wehrung, Vorzuͤge und Gnade geniessen; von allem Tribut befreyet, und so wie diese, auch nicht anders als in ihrer Heymath, von ihres gleichen, und nach ihrem eignen Rechte gerichtet werden. Ea conditione a rege proposita \& ab illis suscepta tractura per tot annos bellum constat esse finitum ut abjecto dæmo- num cultu \& relictis patriis cærimoniis christianæ fidei at- que religionis S acramenta susciperent, \& Francis adunati unus cum iis populus efficerentur. EGINH. in vita G. M. c. 7. Ausfuͤhrlicher hat der P oeta Anon. beym LEIB- NITZ T. I. p. 153. die Bedingungen aufgeschrieben. - - - has pacis leges inierunt, Ut 1) toto penitus ritu cultuque relicto Gentili, quem dæmoniaca prius atte colebant Decepti, post hæc fidei se subdere vellent Catholicæ, Christoque servire per ævum. At vero 2) censum Francorum regibus ullum Solvere nec penitus deberent neque tributum, Cunctorum pariter statuit sententia concors: Sed tantum 3) decimas divina lege statutas Offerrent ac 4) præsulibus parere studerent. - - - Tum 5) sub judicibus quos rex imponeret ipsis 6) Legatisque suis permissi 7) legibus uti Saxones patriis \& 8) libertatis honore Hoc sunt 9) postremo sociati fœdere Francis Ut gens \& populus fieret concorditer unus, Et semper regi parens æqualiter uni. Hac igitur pacis sub conditione fideles Se dritter Abschnitt. Se Carolo natisque suis stirpique nepotum Ipsius, juraverunt per sæcula suturos. Der Heerbann-bruch war bereits auf der Reichs-ver- sammlung zu Aachen im Jahr 797; wo die Sachsen tain de Westfalis \& Angrariis quam Ostsalis gegenwaͤrtig waren, ausgeglichen. S. Capit. Sax. an. 97. V. Kal. Nov. beym BALUZ T. I. p. 275. Nur wurde dabey Art. 3. ausgemacht, daß wo die Franken XII. zahlten, sollten die edlern Sachsen eben so viel, die Wehren nur V. und die Leute IV. bezahlen. Auf solche Art waͤre ein jeder gemeiner Franke dem edlen Sassen gleich gesetzt worden. Man kann aber auch denken, daß das Ver- moͤgen der Sassen und Franken sehr unterschteden, folg- lich in der That die Verhaͤltniß gleich gewesen, wie man dann an den Angelsachsischen Wehrungen schon sieht, daß man in England laͤngst mehr Geld als in Deutsch- land gehabt habe. Beylaͤufig beruͤhre ich hier die Fol- ge, welche DU BOS dans l’ hist. crit. T. III. L. VI. p. 316 daraus zieht, daß nemlich unter den Franken nur ein Stand gewesen, wowieder MONTE Q. Esprit. d’ Loix XXX. 25. so sehr eifert, und halte dafuͤr daß sie beyde unrecht geschlossen; indem allerdings damals in populo Francorum nur ein gemeiner Stand, folglich auch in po- puliscito nur eine gemeine Wehrung gewesen; indem der Adel seine Ehre dem Koͤnige aufgeopfer hatte, oder nach dem damaligen Styl zu reden, honores corum rex donatos habebat; S. Epist. ad Francos \& Aquitanos, beym BALUZ T. II. p. 87. da denn seine Wehrung schon nicht mehr in populiscito sondern in cuna regis \& jure curiali zu Recht gewesen werden mogte. §. 115. Grosse Bedenklichkeiten der Sachsen. Die Vorschlaͤge waren von der aͤussersten Wich- tigkeit, und nach drey und dreyßig-jaͤhrigen Unruhen wohl zu uͤberlegen. Die Vereinigung beyder Natio- nen Osnabruͤcksche Geschichte nen zu einer Zeit, wo die Reichs-vertheidigung nicht etwan einigen Dienstleuten oder Soͤldnern, sondern dem gemeinen Heerbann oblag, war vor die Sassen um so viel bedenklicher, je weitlaͤufiger die fraͤnkischen Graͤnzen auseinander lagen. „Ein so grosses Reich, „konnten sie mit Recht sagen, mache die Sklaverey „nothwendig oder die Freyheit doch so theuer, daß „die Kosten den Vortheil uͤberwoͤgen. Das Wohl „einzelner Wehren komme darinn niemals, und das „von ganzen Provinzien nur bey ihrer Aufopferung „in Betracht. Die Sassen wuͤrden mit den Fran- „ken bald uͤber die Alpen und bald uͤber die „Pyrenaͤen ziehen muͤssen, wenn es die Noth oder „der Koͤnig erforderte; und so wie das fraͤnkische „Reich oder die Herrschsucht seines Oberhaupts sich „ausdehnte, wuͤrden sich auch ihre Heerzuͤge aus- „dehnen und vermehren. Bisher haͤtten sie alle „Eroberungen verachtet, weil solche einzelnen Woh- „nern, die keine Soͤldner darauf halten wollten, nur „zur Last kaͤmen; sie haͤtten niemals im Herrn-dienst „sondern fuͤr ihren eigenen Heerd gesieget; und kei- „nen Tropfen Bluts fuͤr Sold oder Lehn aufge- „opfert. Kuͤnftig aber wuͤrden sie fuͤr einen Mo- „narchen erobern, und ihren Acker verlassen muͤssen. „Der Koͤnig sey großmuͤthig genug zu erkennen, daß „ein ehrlicher Mann so wenig von seiner Person als „von seinen Gruͤnden einem Oberhaupte Zins geben „koͤnne. Allein ein ewiger Heerzug, werde sie bald „in die aͤusserste Armuth, und zuletzt in die Noth- „wendigkeit stuͤrzen, sich als Knechte zu retten. Der Kayser milderte diese Furcht; indem er den ganzen saͤch- dritter Abschnitt. saͤchsischen Heerbann zur Vertheidigung der Elbe; den dritten Mann zur Vertheidigung in Boͤhmen; und nur den sechsten nach Spanien forderte, wenn ein Aufbot noͤthig war. Capit. anni 801. §. 5. beym BALUZ T. I. p. 460. Unsre jetzige Reichs-Matrikel macht keinen Un- terscheid ob es gegen Jtalien, oder gegen Ungarn geht. Sie gilt aber auch nicht weiter, als sie jedesmal bewil- liget worden. Hier moͤgte man auch wohl fragen, wie LAMBERT. S CHAFN. ad ann. 1075. sagen koͤnnen: an- tiquis jam diebus lege latum esse ut in omni expeditione re- gis Teutonici Suevi exercitum præcedere, \& primi com- mittere debeant? denn nothwendig hatten die Sachsen in einem Kriege gegen die Nieder elbe den Rang, wenn vice versa die Schwaben dahin nur den dritten Mann schickten. S. §. 46. n. b. §. 116. Besonders wegen des Reichstages. „Eine allgemeine Versamlung falle in einem so „grossen Reiche von selbst weg, diene auch zu nichts, „da so viele unnatuͤrlich verbundene Staaten ein gar „zu verschiedenes Jnteresse haͤtten. Man werde also „gleich nur Dietinen halten koͤnnen; und diese gehen „bald in eine blosse Ceremonie uͤber, wofern man „nicht einer jeden das gefaͤhrliche Recht einraͤu- „men wolle, den Schluß der mehrsten zu vereitlen. „Dadurch aber werde der Grund zu neuen Unruhen „gelegt, und der Staͤrkere folge seinem Willen mit „Recht, wenn es der Schwaͤchere thun duͤrfe. Jn „beyden Faͤllen sey den Sassen nicht sonderlich ge- „rathen, und uͤberdem der Schluß einer Dietine in „sehr bedenklichen Haͤnden, wenn der Koͤnig sich da- „von bloß durch seinen Gesandten unterrichten, und Q „ihnen Osnabruͤcksche Geschichte „ihnen nicht ihren eignen Land-boten und erwaͤhlten „Stimmvertreter in der allgemeinen Reichs-versam- „lung verstatten wolle. Diese werde solchergestalt „nicht lange unter einem freyen Himmel bestehen, „sondern bald zu Hofe unter Dach gehen. Der „Gesandte werde ihnen allezeit mit seinem Unter- „halte, und leicht mit Neben-forderungen zur Last „fallen, denen man um so weniger ausweichen „duͤrfe je noͤthiger man seine Gunst haben werde. Unstreitig hat ehedem jeder einzelner Wiederspruch, nicht wie in Pohlen den Schluß der Versammlung auf- gehalten, sondern dem Wiedersprechenden zu seiner Entschuldigung gedienet. Er muste aber auch so dann seine Gefahr stehen, indem der staͤrkere Theil sich selbst helfen konnte. S. LUDEWIG ad A. B. XXX. §. 3. Wie bald sich die placita generalia in curias Imperiales verwandelt, ist unnoͤthig anzufuͤhren. Es konnte auch fast nicht anders seyn, so bald die Repraͤsentation in der National-versammlung nicht durch erwaͤhlte Landboten, sondern durch Kayferliche Bediente, welche nach Hof folgen musten, geschahe. Die Versammlungen unter freyen Himmel hoͤrten also auch bald auf, und es war leicht regnigt Wetter. S. CAPIT. Caroli Calvi XXXIX. 12. Jn unserm Stifte mag es aber noch so viel regnen: so lassen verschiedene Marken das Holzgericht in freyer Luft und nicht unterm Dache eroͤfnen. Nach der Er- oͤfnung aber folgen sie gern zu Hofe. Es ist bekannt daß in Frankreich denjenigen welche Nah- mens des Koͤnigs die Etats eroͤfnen, ein sichers von den Staͤnden bewilliget werde. On a demande trois mil- lions. Nous avons oftert sans chicaner deux millions cinq cens mille livres; \& voila qui est fait. Du resto Mr. le Gouverneur aura 50.000 ecus, M. de Lavardin 80.000 francs, le reste des Officiers à proportion le tout pour deux ans. Die Frau von Sevigne schreibt dies T. I. 74. und dritter Abschnitt. und aͤussert dabey in ihrem vorigen, daß sie glaube der Gonverneur habe dergleichen Praͤsente zuerst erschlichen. Jch werde aber im Folgenden zeigen, daß sie ihm als misso dominico loco tractatoriæ mit Recht zukomme; und unfehlbar wuͤrden alle deutsche Fuͤrsten dergleichen aus ihren Aemtern gezogen haben, wann der Kayser das Salutaticum behalten haͤtte. §. 117. Und der Ansetzung koͤniglicher Richter. „Das schrecklichste unter allen aber sey, daß der „Koͤnig ihnen ihre Richter setzen, und solche in „Grafen verwandeln wolle. Bisher haͤtten sie „es als ein heiliges Gesetz von der Natur empfangen, „sich ihren Richter selbst waͤhlen, und kein ander „Recht erkennen zu duͤrfen, als was sie uͤber sich be- „williget haͤtten. Der Richter waͤre als ein Ge- „meins-mann in der gemeinen Versammlung zur „Rede und Antwort verbunden gewesen, und haͤtte „sein Amt beym Schluß eines Jahres allezeit, oder „doch als eine Last gern niedergelegt, wenn die Ge- „meine mit ihm nicht zufrieden gewesen waͤre. „Kuͤnftig aber wenn der Koͤnig ihn auf seine Lebens- „zeit setze, schuͤtze und besolde, werde er ein stolzer „Bedienter und seine Entlassung schimpflich seyn. „Die Befugniß wie die Macht ihn zur Rechenschaft „zu ziehen falle von selbst weg. Jhnen bleibe nichts „als das traurige Recht uͤbrig ihn bey Hofe zu ver- „klagen, und ehe sie damit zu dem entfernten Throne „durchdraͤngen, moͤgte der Unschuldige leicht unter- „druͤcket seyn. Die Kinder des koͤniglichen Richters „wuͤrden leicht zu grossen Hofnungen erzogen, zu Q 2 „Vor- Osnabruͤcksche Geschichte „Vorzuͤgen gewoͤhnt, und verfuͤhrt werden das Rich- „ter-amt erblich zu machen, anstatt daß solches, „so lange es wie bisher eine jaͤhrliche Reihe-last „bliebe, keinem einfallen koͤnnte. Der Koͤnig saͤhe „an seinen Franken, zu welcher Macht es bereits die „Richter gebracht haͤtten; und die Sassen wuͤrden „bald so viele Erb-richter und Oberherrn haben, „als ihnen jetzt Grafen vorgesetzt wuͤrden, wenn er „bey dem Vorschlage beharrete, den Mannien die „freye Wahl ihres Richters zu nehmen. Der Vers Tum sub judicibus quos rex imponeret ipsis beweiset dieses klar; ob aber nicht die Gemeinen ein jus præsentandi Comitem behalten? ist eine andre Frage; und moͤgte es scheinen, da nach der L L. Baj II. 1. n. 1. electio ducis angenommen wird, daß auch eine electio comitis, sub titulo præsentationis vel commendationis, moͤglich geblieben sey. Allein es wuͤrde dieses gegen die Politik, und das Jnteresse des Adels, welchen Carl ge- winnen wollte, gewesen seyn; und die Geschichte zeigt ein anders. Jch nehme Grafen und Bedienten fuͤr eins. Die roͤmischen Kayser nannten aus einer angenehmen Be- scheidenheit anfangs ihre Kron- und nachher auch ihre Haus-Officier Comites Gefaͤhrten, wie ein General seine Leute bisweilen Compagnons nennt. Das Wort Bediente, minister ist als ein gothischer ungeschickter Ausdruck erst spaͤt geadelt worden. Sie zielten auf den Fall. Duces præficiebantur civitati- bus ac dum videretur dimittebantur. Deinde inveteravit consuetudo ut non nisi sceleris convicti abire imperio co. gerentur. AEMIL. hist. Franc. V. p. 21. I. F. 1 §. 1. Denn vorher hatten die Sassen quotannis judicem erwaͤhlt, und es damit, wie die Buͤrger in einigen Staͤdten mit ihren Rathsgliedern gehalten, welche sie am Ende des Jahrs dritter Abschnitt. Jahrs nicht absetzen, sondern nur aufs neue nicht wie- der waͤhlen. Zum ersten Verfahren werden Ursachen erfordert; zum letztern aber nicht, weil ihr Amt mit dem Jahre von selbst ausacht, und es auf den freyen Willen der Buͤrgerschaft ankommt, ob sie ihn von neuem waͤhlen wolle. Dominion first was gain ’d by lawless might The claim of long hereditary Right S uccccded. WOODHULL The equality of mankind p. 3. Es ist aber doch fast natuͤrlich, daß alle Bediente welche nicht in Gelde, sondern mit Natural-Einkuͤnften besol- det werden, und eine blosse Amts-Wohnung haben, sich endlich erblich machen. Denn wie hart ist es nicht vor Wittwe und Kinder diese Wohnung zu verlassen? Wie groß die Versuchung darinn zu bleiben? Wie leicht kommt das Verdienst der Vaͤter den Kindern zu statten? Wie schwer, wenn man einmal der Sohn eines Beherr- schers gewesen, nun wieder andern zu gehorchen? Wie maͤchtig wird eine Familie durch ein langjaͤhriges Amt? Wie viele Gelegenheit sich andre zu verpflichten? Wie viel erworbene Mittel den noͤthigen Staat zu fuͤhren? Wie viel Amts-Nachrichten haben die Erben nicht in Haͤnden? Wie viel Zank wird nicht vermieden? - - - Kurz alles macht eine gewisse Oberherrschaft uͤber die Menschen leicht und billig erblich. Diese Gruͤnde er- zeugten gewiß das CAPIT. 43. Caroli C. c. 3. Da unsre Reichsfuͤrsten ihre Aemter in Territorien ver- wandelt haben: so ist ihre Furcht nicht ungegruͤndet ge- wesen. §. 118. Jmgleichen der Bestaͤtigung der Schoͤpfen. „Zwar moͤge es scheinen, daß man dem Kayser „die Ernennung des Richters als eine Kron-ehre gar „wohl goͤnnen koͤnne, weil er keine Urtheile zu weisen, Q 3 „son- Osnabruͤcksche Geschichte „sondern nur die Weißthuͤmer eingebohrner redlicher „und weiser Maͤnner zu bestaͤtigen habe; daher und „so lange ihnen dieses Recht bliebe; so lange der „Kayser jeder Gemeinheit die Wahl ihrer Urthels- „finder oder Schoͤpfen liesse, ein Sasse den „Richter nicht sonderlich fuͤrchten duͤrfe. Allein er „verlange auch die Bestaͤtigung der Schoͤpfen, und „behaupte das Recht, Leute die es nicht waͤren schoͤp- „penbar zu machen; dies erwecke grosses Nachden- „ken; und wenn der Kayser gleich keinen schoͤp- „penbar mache, der nicht wenigstens hinlaͤngliche „Guͤter besitze, und also in seiner Reihe eben das „Recht wieder sich gelten lassen muͤsse, was er andern „weise; auch keinen zum Schoͤpfen in seinem Volke „bestaͤtige, der nicht Gerichts-genoß sey: so sey die- „ses doch eine Billigkeit, welche seine Nachfolger am „Throne leicht vergessen koͤnnten. Dann aber sey „eine Menge von Gesetzen der nothwendige Fehler „grosser Verfassungen. Dazu wuͤrden in Jtalien „schon eigne Leute erfordert, welche die Erlernung „derselben ihr ganzes Geschaͤfte seyn liessen; und der „Wehr sey gewiß der letzte, welcher seinen Hof ver- „lassen und sich diese Geschicklichkeit erwerben wuͤrde. „Daher sey es sehr zu befuͤrchten, daß das Amt „der Schoͤpfen bald solchen unangesessenen und wohl „gar mit der Zeit fremden Gelehrten zu Theil wer- „den, und Ehre, Leib und Leben eines Mannes von „der rechtlichen Meinung eines Miethlings abhangen „wuͤrde. Jch bin nicht der Meinung daß Carl den Gemeinen die Wahl der Schoͤpfen genommen habe, wie BRUMMER VII. dritter Abschnitt. VII. 2. behauptet. Der S tilus Capitularium: ut missi no- stri Scabinos per singula loca eligant ist ein Canzley-ton; und Ludovicus pius druͤckt sich deutlicher aus; ut missi nostri cum totius populi consensu in locum malorum Sca- binorum bonos eligant. Der Missus derief und dirigirte bloß die Wahl-versammlung. Wie achtsam Carl hierauf gewesen, zeigt die feine Wen- dung, da er die Schoͤpfen nicht durch die Richter oder Grafen, sondern durch seinen besondern Gesandten be- staͤttgen ließ, um die Schoͤpfen nicht in die Abhaͤngig- keit des Richters zu setzen. S. Capit. cit. Die wahre Freyheit leidet nicht, sich durch andre, als seine eigne gewillkuͤhrte Mitgenossen in vorkommenden Faͤllen verurtheilen und taxiren zu lassen. Daß eine Nation dieses Recht verliere ist wohl mehr geschehn; daß sie es aber verliere ohne es zu fuͤhlen und ohne dar- uͤber einen Seufzer auszustossen, dieses ist zu bewundern und gleichwohl in Frankreich wie in Deutschland ge- schehen; bloß weil eine Bologneser Cravate den alten Halstuch besiegt, und fremdes Necht stolze Gelehrte und einheimische Stuͤmper veranlasset hat? Was vor eine Aufmerksamkeit ist nicht in den Capitularien der Wahl rechtschaffener Schoͤpfen geordnet? Das Wohl der ganzen Nation wurde gleichsam darauf gesetzt. Und nun spricht der Richter, der doch Bediemer ist, das Urtheil; und Hofraͤthe lehren gemeines Recht. Fuͤrsten und Gelehrte haben einander allezeit wohl ge- dient. §. 119. Jmgleichen des Heergeweddes. „Ausserdem sey es ein anstoͤßiger Gebrauch „unter den Franken, daß der Oberste wo nicht den „ganzen Sterbfall, doch allemal einen Theil der „Verlassenschaft seines Gemeinen zoͤge. Die „Sassen kennten diesen Gebrauch nur im Hof-recht; „und als eine Urkunde des Dienstes; nicht aber im Q 4 Heer- Osnabruͤcksche Geschichte „Heerbann. So bald nun der Oberste oder „Graf seine Bedienung erblich machte, wuͤrde er die „ihm anvertrauete Gemeinen leicht als seine Knechte „betrachten, und dermaleinst die Nachkommen zu „schimpflichen Vermuthungen fuͤhren. Jetzt sey zwar „dieser Gebrauch noch so nachdenklich nicht, indem „alle Herzoge, Grafen und andre Reichs-bediente „sich diesem Hof-recht unterwerfen muͤsten. Die „Zeit werde aber bald kommen, wo die Grossen sich „einen Schimpf daraus machen, und den Ge- „ringern darunter verlassen wuͤrden. Die Folge da- „von zeige sich unter den Franken zur Gnuͤge; der „ Dienst werde bey denselben schon zur Ehre, und „die gemeine Wehrschaft schimpflich. Alles floͤge „bey denselben zu Schutze und zu Hofe, und der „Thuͤrhuͤter im glaͤnzenden Kleide hebe sich uͤber den „ehrbaren Mann. Eine solche Verfassung, wor- „in der Dienst adle, sey die schrecklichste von allen, „und eine unvermeidliche Sklaverey. Die Folgen welche verschiedene Doctores juris Germ. dar- aus contra antiquam libertatem rusticorum ziehen, liegen vor Augen, und man beobachtet so gar in der Sprache keinen Unterschied mehr inter rusticum \& colonum. S. §. 25. n. c. Es sind zweyerley Heergewedde; eins welches jeder Lehn-mann seinem Herrn; und eins welches jeder Heer- bannalist seinem Obersten folgen laͤßt. Ein Unterscheid welchen CRAGIUS seud. I. p. 30. nicht bemerkt, und SPELLMAN Reliq. p. 33. gegen ihn nicht ausgefuͤhrt. Ersters wird bey allen Lehn-hoͤfen bekannt seyn; und letzters ist verdunkelt. Jn den Rollen der Hausgenossen S. §. 47. n. c. wird es noch so genannt; heißt auch oft das beste Theil, das beste Kleid, oder beste Haupt- Der Graf von Lippe Schaumburg hat von allen seinen schatz- dritter Abschnitt. schatzbaren Hofgesessenen Unterthanen den Sterbfall, und man nennt sie desfalls Leibeigen, da es doch wohl nur die Folge einer Zwang-hode oder Zwang-rolle S. §. 52. ist. Oft wird das Heergewedde auch Lehn-wahre genannt, und so dann mit dem relevio verwechselt. E g. In L L. Canuti regis: nisi quantum ad justam relevatio- nem pertinet, quæ Anglice vocatur Hereget. S. DU FRESNE v. Hereotum. Auf gleiche Art ist es auch im Domesdaybuch: S. COKE Inst. P. 1. fol. 76. a. imgleichen in L. L. Henrici I. beym WILKINS p. 244. verwechselt. Jch fuͤhre dieses an, weil aus einer gleichen Verwechselung den Osnabruͤckischen Vasallen das Heer- gewedde bey jeder Belehnung, unter dem Nahmen von Lehn-wahre abgefordert wird, da sie es doch nur einmal, nemlich beym Ableben des vorigen Lehn-manns, nicht aber bey Veraͤnderung des Lehns-herrn zahlen sollten. Deswegen heißt es in Capit. Conradi Episc. de 1482. beym KRESS in app. p. 9. Wer eins syn Gud vorherwe- det hadde dat darna nicht en darf voherwedden, ost wal eyn ander Her queme, dewile de Person dat vorherweddet hadde levet. S under he sal dat ane Herweddinge entfaen. Hier ist also Heergewedde der Sterbfall des letztern Vasallen. Aber so wie man jetzt unter Auffahrt oft den Sterbfall mit begreift: so ist es mit dem Heergewed- de umgekehrt gegangen. Die Geistlichen empfangen ihr Lehn mit lediger Hand. Warum? weil ihr Sterbfall einen andern Weg geht. Waͤre die Lehnwahre bey uns relevium: so muͤsten sie solche auch zahlen. Es ist dieses sehr glaublich; ich kann es aber nicht er- weisen. Diese Furcht ist durch die Folge sattsam gerechtfertiget worden. Kayser und Koͤnige hatten den Sterbfall von allen ihren Bedienten, und selbst von den Bischoͤfen, wenigstens von denjenigen, welche sie zu ernennen hat- ten. S. PRINN. Hist. Coll. T. II. p. 834. Die Bischoͤ- fe, Herzoge, Grafen ꝛc. hatten ihn wieder von ihren Dienstleuten u. s. w. Die Vornehmsten aber haben sich mit der Zeit davon frey gemacht, und ist der Arme und Q 5 Ge- Osnabruͤcksche Geschichte Geringere darinn stecken geblieben. An Hoͤfen, und besonders am Franzoͤsischen verheyrathen sich die vom ersten Range nicht ohne des Koͤnigs Erlaubnis. Dies ist noch die einzige Urkunde des alten Freybriefs. Dies ist die Politik aller unser heutigen Monarchien, und anderer monarchisirenden Fuͤrstenthuͤmer. Der Edel- mann auf dem Lande gilt nichts, und der Faͤhndrich im Dienste wird erhoben. Aller Rang wird fast nach dem Dienste ausgemessen. Wie weit ein Fuͤrst berechtiget sey, Rang-ordnungen zu machen, ist noch nicht deutlich bestimmt. Jm Hofe gilt unstreitig sein Reglement; Allein ausser Hofes kam es vordem auf die gemeine vom Volke bestimmte Waͤhrung, und spaͤter auf die vom Kayser ertheilte gemeine Wuͤrde, nicht aber auf die Dienstwuͤrde an. Jn den angelsaͤchsischen Gesetzen ist der Landbesitz bey der Wehrung und dem Range mit in Betracht gezogen worden. §. 120. Und der Zehnten. „Die Wahrheit der christlichen Religion verbinde „niemanden sie anzunehmen; sie sey darum nicht „gleich allgemein, vor alle Volker und Verfassungen. „Eine jede derselben habe ihren eignen Zweck; und „folglich auch ihre eigne Wahrheit. Die ihrige sey „Freyheit; und damit stimme die christliche Religion „nicht allerdings uͤberein. Ein Sasse lasse sich durch „Ehre; und ein Christ durch Liebe verbinden. Diese „fuͤhre aber den Menschen nicht so sicher als jene. „Doch das Hauptwerk seyn die Zehnten welche „der Koͤnig zum Unterhalt der Priester fordere. „Wenn jemals ein Volk in der Welt gewesen, „welches seinen Hals mit diesem Joche beladen haͤtte: „so muͤste es aus der Sklaverey entsprungen, o- „der dritter Abschnitt. „der aus ganz besondern Ursachen dazu gebracht seyn. „Jhnen sey es schlechterdings unertraͤglich; da ihr „Acker die darauf gewandte Muͤhe und Einsaat sehr „sparsam vergoͤlte. Der Koͤnig selbst muͤsse „von eignen Mitteln leben; und erhielte von keinem „Heermanne unter den Franken einen Zuschuß. „Dieser ihre einzige Auflage sey die gemeine Ber- „theidigung; und solche habe eine Zeit hero mehr er- „fordert, als ihre Hoͤfe aufgebracht haͤtten. Durch „die Vereinigung mit den Franken wuͤrden sich die „oͤffentlichen Lasten eher vermehren als vermindern. „Ein Theil ihrer Erndte stehe so schon unter „gemeinem Kriegs-rechte. Der Unterhalt aller rei- „senden und stehenden oͤffentlichen Beamten liege „ihnen ob. Alles was von Hofe kaͤme, erschliche „Spann- und Atzungs-befehle; anstatt mit kayser- „lichen Kammer-spannen zu reisen, und auf den „Kammer-hoͤfen zu zehren. Die Geistlichen, wenn „man ihre Anzahl nicht unnoͤthig vermehrte, wuͤrden „auch die Zehnten von allen nicht verzehren koͤnnen, „und es sey hart dem Wehren die Nothdurft zu „nehmen, um Unwehrige in Ueberflus zu setzen. Die „Sassen haͤtten auf andre Art vor den Unterhalt ih- „rer Priester gesorgt, und sich unter dem Nahmen „der Gottheit keinen Menschen pflichtig oder zinsbar „machen wollen. Knechten legte man Pflicht auf, „aber keinen Edlen und Wehren, und ihr Abscheu „dagegen sey um so viel gerechter, da bey den Fran- „ken die Veraͤusserung und Verleihung einer Menge „von Zehnten, aus Gottes Knechten Menschen Knech- „te gemacht haͤtte. ( a ) Es Osnabruͤcksche Geschichte Es schreibt daher ALCUIN. in ep. 1. ad Arnonem beym PEZ. in Thes. nov. anecd. p. II. p. 4. Tu vero patet sanctissime --- esto prædicator pietatis, non vero decima- rum exactor ---- Decimæ ut dicitur S axonum subverterunt fidem. Quid imponendum est jugum cervicibus idiotarum quod neque nos neque fratres nostri sufferre potuerunt. Dieser Aleuin war Carls des Grossen Lehrmeister. Die Juden kamen unstreitig aus der Sklaverey; gleich- wohl entrichteten sie den Zehnten in der Masse nicht, als ihn die Franken forderten, sondern verzehrten ihn mit den Priestern in ihren Thoren oder in der Haupt- stadt; und das Zehnt-fest war eine Erndte-feyer. Man weiß nicht wann zuerst unsre heutige Art von Zehnten entstanden. S. BARON. Ann. 57. n. 74. Die mehr- sten gehn auf die Constit. Gen. Lhotarii c. 11. und das Concilium Matiscon. ann. 585. zuruͤck. Es war ein Schimpf, und die Urkunde des Dienstes, einige Auflage von seiner Person oder seinen Gruͤnden zu bezahlen. Der Koͤnig lebte von seinen Domainen und Regalien; empfieng auch wohl ein jaͤhrliches Ge- schenk; aber nie einige Schatzung, wie denn auch jetzt die letztere noch in den gemeinen Seckel faͤllt, woruͤber der Koͤnig nur die Aufsicht hat. Der Abt DU BOS T. I. dans l’ hist. crit. de la mon. françoise ist zwar andrer Meinung; aber vom BOUQUET dans le Droit public de la France T. I. p. II. art. 3. p. 36. genugsam wiederlegt worden; obwohl letzterer auch verschiedene unsichere Hy- pothesen ohne Noth zu Huͤlfe nimmt. Man kann dieses aus verschiedenen fraͤnkischen Befehlen, worinn ein Theil der Fruͤchte zu Magazin-korn erklaͤ- ret wird, schliessen. Unusquisque comes duas partes de herba in suo comitatu defendat ad opus istius hostis, Cap. II. Ann. 813. §. 10. Und hatte es damit eben die Bewandniß, wie mit den Artillerie-Pferden, wel- che den Bauren aus seinem Spanne genommen wer- den. Jnzwischen mogte doch die Aufbewahrung eines Theils zum Magazin-korn nicht laͤnger als von einer Erndte dritter Abschnitt. Erndte zur andern waͤhren; und nicht leicht in eine bestaͤndige Contribution ausarten. Dahero es wohl besser gewesen waͤre den schuldigen Theil seiner Fruͤch- te unter koͤniglichen Reservat in seinem Hause, als in einer Landes-Casse niederzulegen. Die bestaͤndigen Landes-Cassen sind von der neuesten Erfindung. Die Klage hieruͤber ließt man auf allen Blaͤttern bey den damaligen Schriftstellern, und sind dagegen unzaͤh- lige Verordnungen vorhanden, wodurch der Gebrauch der gemeinen Runde und Quartiere auf den oͤffentlichen Dienst von Carln den Grossen eingeschraͤnkt wird. S. Cap. V. ann. 813. §. 26. beym BALUZ. T. I. §. 121. Des Kaysers Betragen dagegen. Carl fand ihre Besorgniß nicht ohne Grund, und seine Verordnungen werden so gleich zeigen, wie er sich mit allem Fleisse um ihre Beruhigung bemuͤhet habe. Jndessen blieb der Hauptpunkt nemlich die Vereinigung mit den Franken festgestellt; und beyde Nationen traten unter das neue abendlaͤndische Kay- serthum. Nunmehr waren die Sassen Reichs-sas- sen. Der bisherige Gottes- oder Priester-friede machte dem Koͤnigs-banne Raum; und die Reichs- fahne wehete da, wo vorhin die Gottes-fahne gestanden hatte. Carl war gesalbt und August, mithin kein gemeines Oberhaupt. Sie traten also unter eine vollkommene Decke, welche die Wehren leicht in Leute verwandelte. Die Mahnung hoͤre- te auf; und sie bewilligten dafuͤr dem Kayser sechzig Schillinge zur hoͤchsten Strafe, welche er jedoch nie, ohne ihrem Willen verdoppeln sollte. Dieses war Osnabruͤcksche Geschichte war das Ende der saͤchsischen gemeinen Freyheit, wel- che nach einem drey und dreyßig jaͤhrigen Kriege nur wenige noch kennen, und mehrere aus Ermuͤdung und Armuth mit Frenden gegen eine gluͤckliche Herr- schaft vertauschen mogten. Die Sachsen sind meiner Meinung nach nicht in die Krone der fraͤnkischen Koͤnige, sondern der fraͤnkischen Kayser geflochten worden. Signa lucis depromta. S. §. 26. Von der Salbung wird zwar so viel ich mich erinnere nichts gemeldet; sondern bloß vom Tittel August. EGINH. de vita Caroli M. c. 28. Sie ist aber wohl un- streitig und ich ziehe daher die Folge, wovon ich bereits §. 30. n. b. geredet habe. Ueber die Kraft der Sal- bung ist vielfaͤltig gestritten. S. CONRINGII iteratam diss. de jure coronandi T. I. opp. p. 689. und der Pabst hat sich daher ein jus conferendi imperium zugeschrieben, weil es ihm als dem ersten Bischofe der abendlaͤndischen Christenheit unstreitig allein zusteht die Salbung eines Kaysers, als des weltlichen Oberhaupts eben dieser Christenheit zu verrichten; da jeder erster Reichs-bischof nur den Koͤnig seines Reichs salben kann. Allein da die collatio juris divini bloß administratorio nomine ge- schehen kann: so folgt daraus nicht mehr als noͤthig ist; und wenn die Deutschen, mit Ausschluß der uͤbrigen abendlaͤndischen Christenheit einen wuͤrklichen Kayser waͤhlen koͤnnen: so haͤtten sie immerhin dem Pabste sein Recht lassen, und ihn bitten sollen, die uͤbrigen Koͤnige zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. §. 25. n. f. §. 25. n. a. S. Cap. ann. 797. att. 9. beym BALVZ. T. I. 277. Es ist dieses, daß der Kayser, absque consensu populi nicht uͤber 60. ß. straffen konnte, um so viel merkwuͤrdiger, weil jeder Gerichts-verwalter jetzt oft nach Gefallen bruͤch- ( o ) bruͤchtet, und die Bruͤchten in Brandschatzungen ver- wandelt. Diese 60. ß. machten hoͤchstens 1200. Scheffel Rocken aus. S. CAPIT. cit. art. 10. Cuncta discordiis civilibus fessa Augustus nomine principis sub imperium accepit ----- juniores post activam victoriam etiam senes plerique inter bella civium nati. Quotusquisque reliquus qui rempublicam vidisset? TAC. Ann. I. 1. 3. Vierte Abtheilunge/ Von den Anstalten Carls des Grossen in hiesigen Gegenden. §. 122. Von deren Wichtigkeit uͤberhaupt. D ie Einrichtungen Carls des Grossen verdienen aus mehr als einer Ursache die groͤßte Aufmerksam- keit; nicht bloß weil sie von einem Herrn kommen, der alle glaͤnzende Eigenschaften eines Monarchen, eine grosse Arbeitsamkeit des Geistes und sehr viele politische Guͤte besaß; sondern weil sich vieles von unsern Rechten und Gewohnheiten ohne eine genaue Kenntnis derselben nicht wohl verstehen laͤßt. Wo- hin die Franken sich ausgebreitet, haben alle Staats- verfassungen eine ganz neue Wendung genommen; die allgemeine Reichs-verfassung neigt sich noch gegen den Punkt, woraus Carl der Grosse einen guten Theil von Europa beherrschte. Und er selbst machte aus dem Lande der Sassen einen ganz neuen Staat. Er ist der erste der den Geistlichen- und Krieges- stand, oder den Bischof und Grafen daselbst neben einander bestellete; beyde mit einem General-depar- tement umfaßte und damit die drey Maͤchte schuf, welche sich zuletzt unter dem Nahmen der Territorial- Ho- Osnabruͤcksche Geschichte Hoheit vereiniget haben. Die Kriege welche diese drey Maͤchte bis auf den westphaͤlischen Frieden mit einander gefuͤhrt, sind in allen Laͤndern wahre Staats- begebenheiten, indem sich durch dieselben der ganze National-zustand veraͤndert, edles und gemeines Ei- genthum verlohren, das Wort Adel in seinem Begrif verschlimmert, und hoͤchstens eine Freyheit, welche noch das Gepraͤge der Gnade mit sich fuͤhret, wieder eingestellet hat. Hier uͤberwand der Bischof den Grafen; dort der Graf den Bischofen; und Beyde zertruͤmmerten mit der Zeit das General-departe- ment. Letzters ward eine Beute der Wachsamen. Das mehrste sammleten Bischoͤfe und Grafen, vieles die Staͤdte, und einiges auch der Adel davon auf. Man muß seinen Stand zwischen den dreyen Erzbischof- thuͤmern am Rhein nehmen, und daraus das uͤbrige Deutschland uͤbersehen. Wie viel Stimmen liegen dort im Klumpen? und unter einem fremden Einflusse? Die drey ersten Churfuͤrsten in einem einzigen Kreise? Jch finde nicht anders, als daß das missaticum erloschen, und ein jeder darauf fleissig gewesen sey sich vor seinen Theil frey zu machen. Ducatus, Comitatus, libera judicia sind den Fuͤrsten universaliter verliehen; keinem einzigen aber so viel ich weiß perpetua plenipotentia missi Cæsarei. Vielmehr zeigen die in den diplomatibus Sæc. IX. X. XI. XII. XIII. von den Kaysern so haͤufig noch ertheilte Frey- heiten ab onere reficiendorum pontium publicorum, quo- rum cura ad missum spectabat, daß die Fuͤrsten das mis- saticum nicht erlangt, weil sie sonst ihren Hof- und Klo- ster-diensten leicht selbst diese kleine Freyheit ertheilen koͤnnen. Jnzwischen und da das missaticum der Grund- satz ist, worin alle Landesherrn sich gegen ihre Staͤdte gruͤnden: so will ich es zur weitern Beurtheilung aus- stellen. §. 123. dierte Abtheilunge. §. 123. Allgemeine Abtheilung. Carl theilte das Land in Bischofthuͤmer und Grafschaften ein. Letztere lagen wie unsere heutigen Aemter im erstern, nur mit dem Unterschiede, daß sie unmittelbar vom Kayser abhiengen, und bloß der geistlichen Aufsicht des Bischofen empfohlen wurden. Eine Gesandschaft oder ein General-departe- ments-districkt faßte mehrere Bischofthuͤmer und Graf- schaften in sich; und Westphalen oder der nachherige Erzstifts-coͤllnische Sprengel gehoͤrte vermuthlich zu einer einzigen Gesandschaft; so wie noch jetzt zu einer Nuntiatur. Die kayserliche Cammer machte unter der besondern Aufsicht des Gesandten ein eignes Departement aus. Sprengel Grafschaft und Cam- mer deckten in solcher Maasse, daß der Bischof seine Geistlichkeit, der Graf seine Landfolge, und die kayserliche Cammer ihre Mund- und Mahl-leute, auch Cammerknechte zu mittelbaren Reichs-unter- thanen machte. Der Gesandte hingegen repraͤsen- tirte den Kayser; und Bischoͤfe, Grafen und Edle verlohren ihre Unmittelbarkeit nicht, wenn sie gleich in manchen Stuͤcken seiner Direktion folgen mußten. Einige ziehen dieses in Zweifel. S. die BRAUNSCHW. ANZEJGEN v. J. 1748. N. 67. 68. 70. und halten das Zeugniß AEGIL. in vita Sturmionis, nach welchem der Kayser die ganze Provinz in parochias Episcopales vertheilet, nicht hinlaͤnglich. Allein da der Osnabr. Bischof Egilmar in querimonia sua. vom Jahr 888. S. die Beylage N. 2. schon sagt: quod Karolus --- Synoda- les atque canonici juris consultis singulos ejusdem provin- R ciæ Osnabruͤcksche Geschichte ciæ episcopatus ex decimarum stipendio constituisset; die Sache an sich selbst auch so lange bis man in neuern Zeiten andre Hypothesen noͤthig gehabt, ausser Streit gewesen: so scheinet mir die Meinung daß Carl zuerst jedem benachbarten Bischofe einen Theil von Sachsen angewiesen haben solle, weit zweifelhafter. Missaticum, Legations-distrikt. Eigentlich war der Missus, von dessen Distrikt ich hier rede, General-lieutenant in der Provinz, welcher von andern missis und besonders von dem General-lieutenant der Armee, oder dem mis- so super exercitum constituto S. CAP. I. ann. 812. §. 8. wohl zu unterscheiden. FR. DE ROYE de missis domi- nicis c. XV. hat den missum super exercitum ganz ver- gessen. Unter den Nominibus locorum in quibus missi dominici legatione fungebantur. S. CAP. ann. 823. beym BA- LUZ. T. I. p. 639. heißt es nur: In Colonia Hadobol- dus Archiep. \& Eemundus comes. Dies ist eine nothwendige Hypothese; denn wenn die kayserliche Cammer niemanden beschlos: so waͤren die Juden und andre Cammer-knechte unmittelbar gewesen. Missos nostros ad vicem nostram mittimus. CAP. I. ann. 809. art. 36. ib. p. 468. Ut Episcopi, Abbates \& potentiores quique, si causam inter se habuerint ac se pacificare noluerint, ad nostram jubeantur venire præsentiam, neque illorum contentio ali- bi finiatur. CAPIT. III. ann. 812. §. 2. Eben so wenig durfte sich auch der Pfalz-graf einer Erkenntniß uͤber sie anmassen. Es war sonst, wie es mir scheinet, fuͤr jedes missaticum ein Pfalzgraf, Referendarius; und der co- mes Palatinus Saxoniæ, nach unserm Styl: Ministre au departement de la Saxe. Alle Sachen aus dem Departe- ment, geistliche ausgenommen, kamen ihm also zuerst in die Hand; HINCMAR. Ep. III. c. 21. und er hatte Vollmacht verschiedene fuͤr sich abzuthun. Doch hieß es: Neque ullus comes Palatii nostri potentiorum causas fine nostra jussione finire præsumat, sed tantum ad pau- perum vierte Abtheilunge. perum \& minus potentium justitias faciendas sibi sciat esse vacandum. CAPIT. L. III. c. 77. Vielleicht ruͤhrt es noch daher, daß der Reichs-hofrath in obigen Faͤllen, votum ad imperatorem erstatten muß. §. 124. Von den Bischoͤfen und ihren Sprengeln. Der Bischof war durch sein Amt nothwendi- ger Edler oder Reichs-fuͤrst und das Kir- chen-orbar gleichsam eine Reichs-allode. Der kayserliche Gesandte stand gegen ihn; Uebrige Reichs-beamte aber, als Herzoge, Grafen und andre, hatten ausser dem Fall, wenn sie darum begehret wurden, uͤber keinen Geistlichen, auch uͤber kein Orbar und Weihgut etwas zu sagen. Die Voll- macht des kayserlichen Gesandten gegen den Bischof gieng aber bloß auf die Erhaltung des Reichs-frie- dens; und in solcher Maasse konnte er dem Bischofe wiederstehen, und sich im Nothfall seiner Person versichern; aber nicht uͤber ihn erkennen. Dies gehoͤrte vor den Kayser und die Reichs-versam- lung. Jeder Bischof ward mit Vorbehalt seiner Ehre, des Heerzuges erlassen; jedoch wurde ihm vergoͤnnt seine Leute zu schicken. Wo die Natur nicht durch Fluͤsse oder auf andre Art selbst Graͤnzen setzte, schienen die bischoͤflichen Sprengel dergleichen nicht zu empfangen, sondern sich auf eine Mannzahl zu schliessen. Der Oßnabruͤckische mogte Anfangs sich diesseits der Emse bis ans Meer ausdehnen sollen. Wenigstens war bey der ersten Anlage kein Grund vorhanden, um ihm von dieser Seite Graͤnzen zu geben. R 2 ( a ) Jch Osnabruͤcksche Geschichte Jch gedenke hier gar keine Beschreibung von dem Amte eines Bischofen zu geben, sondern gleichsam nur einige Begriffe festzusetzen, deren ich mich in der Folge bedie- nen muß. Diese Anmerkung gilt von allem, was ich von der Carolinischen Verfassung zu sagen habe. Es wird dieses von einigen in Zweifel gezogen, welche ex HELMOLDO l. 4. behaupten: Ludovicum pium co- optasse episcopos in principes imperii; Allein ich habe keinen Begrif von Reichs-fuͤrsten, wenn es die Bischoͤfe nicht eben so gut als Herzoge und Grafen gewesen. Ei- ne besondre Verordnung ist daruͤber nicht vorhanden; Allein alle Kennzeichen treffen uͤberein. Beyde Theile scheinen sich nur nicht verstehen zu wollen. Die Gegner sagen: Ducatus, comitatus Vrigraviatus \& diversa regalia waͤren den Bischoͤfen weit spaͤter verliehen. Ganz recht; Carl der Grosse hat dergleichen keinem verlieben. Allein nun bringe man ein einziges Exempel vor, wo einem Bischofe regalis jurisdictio super suos Littos \& Littones spaͤter verliehen sey. Man zeige die Moͤglich- keit, daß diese unter der graͤflichen Krieges-Canzley ste- hen koͤnnen; und verwechsele nur regalem jurisdictionem Episcopi nicht mit der regali jurisdictione comitis, als welche beyde erst spaͤter vereiniget worden: so ist aller Wiederspruch gehoben. Jn der Appellations-instanz waren die Bischoflichen Litones zuerst dem Misso unter- worfen; in der ersten Jnstanz aber dem Bischoͤflichen Kirchen-Vogte. S. §. 52. n. e. Er controllirte seine Handlungen und berichtete davon an den Kayser. FR. DE ROYE. p. I. c. 10. Dieses findet sich bestaͤndig in allen Urkunden. Jhr Verhaͤltniß gegen einander zeigen die bekannten Ver- ordnungen: Ut Episcopi cum Comitibus stent, \& comites cum episcopis, ut uterque pleniter ministerium facere possit. CAPIT. IV. ann. 806. §. 4. Sie boten einander die Hand. Und es heißt auch wohl: Ut honor \& adju- torium Episcopis a comitibus \& aliis judicibus præstetur. S. Edi- vierte Abtheilunge. S. Edictum Dominicum de ann. 800. beym HEINECC. in Corp. juris Germ. p. 606. Sie werden sehr oft zur Einigkeit vermahnet: quia partem regalis ministerii ha- berent. CAP. ann. 823. §. 11. Eben daselbst heißt es: quod comites negligerent pres- byteros episcopis præsentari; und die Grafen werden oft daran erinnert, ut Presbyteros ac cæteros Canonicos, quos comites suis in ministeriis habent, Episcopo sub- jectos exhibeant. CAPIT. I. ann. 792. art. 21. beym BA- LUZ. T. I. p. 369. dies ist die Huͤlfe des weltlichen Arms, ad requisitionem episcopi, gegen ungehorsame, oder eingeschlichene fremde Priester; und ist dabey nur zu merken, daß der Bischof den Angrif nicht durch seinen eignen Schirm-vogt verrichten lassen konnte. DE ROYE. l. c. Der Gesandte konnte ihn zur Reichs- Dietine einladen; wenn er aber ausblieb, nicht gegen ihn verfahren. Episcopi abbates ad placitum missi venire debent; si non, tunc eorum nomina annotentur \& nobis ad generale placitum (zum Reichstage) mittantur. CAP. VI. ann. 793. art. 5. S. §. 124. n. f. Der Erzbischof Ebbo von Rheims provocirte ad Syno- dum tanquam forum competens. S. FR. DE ROYE. l. c. Diese Freyheit erhielten sie vor ihre Personen im Jahr 803. S. BALUZ. T. I. p. 407. doch mit dem Anhange, ut suos homines bene armatos nobiscum aut cum quibus jusserimus (das ist entweder unmittelbar zum Kayser oder demjenigen der speciale mandatum dazu hatte, folg- lich nicht cum duce vel comite) dirigant. CAPIT. in- certi ann. ib. p. 401. Diese Erklaͤrung war zum Vor- theil der Bischoͤfe. Denn durch die Freyheit vom Heer- zuge liefen sie Gefahr ihre Fuͤrsten-Ehre und ihr Fuͤr- sten-gut zu verliehren; daher sie auch ausdruͤcklich salvo honore \& salvis bonis ertheilet wurde. S. CAP. cit. \& CAP. incerti anni ib. p. 523. Und wenn der Kirchen- vogt mit seinen Leuten auch zuruͤckgeblieben waͤre: so wuͤrde die Kirche manus mortua, und damit unfaͤhig R 3 gewor- Osnabruͤcksche Geschichte geworden seyn Reichsguͤter zu besitzen; anstatt daß wenn der Kirchen-vogt mit auszog, die erworbene Guͤter nicht aus der Reichs-Heerbanns-Matrikul, sondern nur aus der Grafen-folge in die Folge der Schirm-voͤgte traten, und also nur ihr Regiment veraͤnderten, wel- ches mit kayserlicher Erlaubniß geschehen konnte. CA- PIT. III. ann. 805. in f. Von ihren Zehnten, und dem dote ecclesiæ erfolgte aber die Krieges-pflicht nicht, wie man leicht einsehen wird. Unieuique ecclesiæ mansus integer attribuatur absque ullo servitio. Et si aliquid am- plius habuerint inde senioribus suis debitum servitium præstent. CAPIT. Caroli M. L. I. c. 85. Man muß sich auch nicht vorstellen daß die Kirche damals Lehn verdie- net habe; indem der Auszug unter dem Vogte kein Dienst sondern die natuͤrliche Vertheidigung des Eigen- thums war. S. §. 26. Nicht so wohl wegen des Bremischen Diploms, worin man dem Kayser sagen laͤßt: quia casus præteritorum nos cautos faciunt in futurum --- certo eam limite feci- mus terminari. S. BALUZ T. II. p. 247; sondern wen es am natuͤrlichsten war, die Haͤuser und ihre Einwoh- ner, nicht aber weitlaͤufige und bis jetzt noch ofne und aus einem Lande ins andre fortlaufende Marken, Moh- re und Berge zum Sprengel zu schlagen. Es hat die- ses seinen Einfluß in die spaͤtern Graͤnzstreitigkeiten. §. 125. Vom Archidiacon und Kirchenvogt. Jn seinen auswaͤrtigen geistlichen Amtsverrichtun- gen hatte der Bischof vielleicht seinen Archidiacon zum Gehuͤlfen. Seiner wird aber in den einheimi- schen saͤchsichen Urkunden der ersten Zeit nicht gedacht. Zu den weltlichen Sachen erhielt er seinen Vogt, welcher, eben wie der Graf in seinem Amte, den kayserlichen Bann, wodurch das Orbar der Kirchen ge- vierte Abtheilunge. gegen alle Gewalt befestiget wurde handhaben, die Bannbruͤche davon aufheben und der kayserlichen Cammer einschicken; insbesondre aber alle Leute, welche der Kirchen angehoͤreten, und Klopps- oder Hof-recht hatten, zu Hofe versamlen, ihre Weis- thuͤmer annehmen, solche als kayserlicher Richter be- staͤtigen, das Schwerdt uͤber sie zucken, sie als un- mittelbarer Reichs-obrister ausfuͤhren, gegen alle Herzoge, Grafen und selbst vor dem kayserlichen Ge- sandten zu Rechte und zu Kampfe vertreten, und uͤberhaupt der bestaͤndige Gewalthaber der Kirchen zu allen weltlichen Haͤndeln seyn sollte. Die Reichs- verfassung erforderte aber, daß dieser Vogt edel, oder ohne Mittel dem Kayser unterworfen sein muste, weil er als ein blosser bischoͤflicher Amtmann in sehr vielen Faͤllen nicht die noͤthige Ehre gehabt haben wuͤrde den Bischof und die Kirche zu vertreten. Die- ser Umstand machte sie aus Voͤgten zu Herrn und oft zu Tyrannen der Bischoͤfe und ihrer Kirchen, zu deren Behuef und in deren Nahmen, sie doch den Bann vom Kayser empfangen und zu handhaben hat- ten. Aus dem CAPIT. incerti anni, art. 12. welches insgemein ins Jahr 744 gesetzt wird, laͤßt sich ihr Einfluß in die bischoͤflichen Angelegenheiten am ersten abnehmen. Die Wahl ihrer Voͤgte wurde den Kirchen spaͤter zuge- standen. Daher steht in der Urkunde welche Carl der Oßnabr. Kirche im Jahr 803 ertheilte, schlechtweg: per advocatum suum; in dem Paderb. Diplom v. J. 822 aber schon dabey: quem ipsi elegerint. Der Kayser Ludewig der Fromme schenkte fast allen Kirchen quicquid fiscus exinde sperare poterat; wie man R 4 aus Osnabruͤcksche Geschichte aus einer Menge von Urkunden beym BALUZ. T. II. p. 1408 ss. ersehen kann. Auch die Paderbornsche Kir- che erhielt diese Gnade von ihm. S. Dipl. Ludovici P. de 822. in app. monum. Paderb. Dies waren die Bann- bruͤche aus der Kirchen-voͤgtey, welche nicht viel mehr betragen mogten, da der Heerbann seltner auszog, und die Bruͤche schon in Muͤnze, die bereits gefallen war, entrichtet wurden. S. §. 54. n. g. Da den Kirchen aus guten Ursachen geboten war, ut centenarium comitis in advocatum non eligant. CAP. V. ann. 819. §. 19. weil aus dem Gegentheil viele Ver- wirrungen entstehen konnten: so kann man fragen: ob sie auch wohl den Grafen oder Obersten des Amts, worin die Kirche gelegen war, zum Schirm-vogte er- waͤhlen konnten? ich beantworte dieselbe mit Nein; in- dem sonst die Kirchen folge leicht unter die Grafen-folge gerathen koͤnnen; und halte uͤberhaupt dafuͤr, daß nach der ersten Jdee kein Oberster aus dem Heerbann Kir- chen-vogt werden sollen. Es wuͤrde hieraus folgen, daß die Grafen von Tecklenburg als advocati ecclesiæ Osn. anfaͤnglich noch edle Herrn gewesen waͤren; und spaͤter den Grafen-tittel erhalten haͤtten; falls der erste Advo- cat aus diesem Hause genommen worden. Das Diplo- ma Trutmanno comiti datum, ist eine plenipotentia missi, und advocatia generalis; und wenn gleich in Synodo vom J. 742. art. 5. beym BALUZ. T. I. p. 147 gesetzt wird: ut Episcopus adjuvante Graphione sive comite, qui defen- sor ecclesiæ istius est \&c. so muß dieses spaͤter geaͤndert, oder an vielen Orten der Kirchen-vogt als Chef der Kirchen-folge, ebenfalls Graf genannt worden seyn; in- dem verschiedene Kirchen-folgen so stark waren, daß un- ter dem Vogte, noch ein vice-dominus \& centenarii stun- den. S. CAPIT. I. v. J. 802. §. 13. Dergleichen gab es aber schwerlich in Sachsen; sondern nur in solchen Reichen, wo die Kirchen bereits mehr Gelegenheit ge- habt hatten, ihre Folgen zu vergroͤssern. §. 126. vierte Abtheilunge. §. 126. Von den Zehnten und Zehntpfunden. Mit dieser Einrichtung wurde der Kayser leicht fertig; sie folgte beynahe von selbst. Jetzt aber kam es auf die Versorgung der Bischoͤfe und ihrer Geist- lichkeit an; und dazu wollte ein Hof und einige Dienste nicht viel helfen, welche jeder Kirche zu- gelegt wurden. Der Zehnte muste also eingefuͤhret werden, und der Kayser, welcher nicht ohne Be- willigung der Sachsen einige Hauptstuͤcke der christ- lichen Lehre eingefuͤhrt hatte, verordnete ploͤtzlich daß nach Gottes Befehl Edle, Wehren und Leute den Zehnten von allen was sie haͤtten, geben sollten. Die Verordnung ist klar; ihre Befolgung aber nicht; es sey nun daß der Kayser nach dem vernuͤnftigen Rath seines Lehrmeisters mit den Sachsen uͤber- haupt Gedult hatte; oder aber die ersten Bischoͤfe sich von selbst maͤßigten, und vielleicht auch bey den Westphaͤlingern als einzelnen Mohr- und Heide- wohnern nicht die Bequemlichkeit ordentlicher Zehnt- fluren fanden. Wenigstens zeigt sich in Westphalen mancher Sack- oder bedungener Zehnte; uͤberaus viel Zehntfrey Land; und nicht leicht ein Zug-zehnte, welcher vor zweyhundert Jahren wuͤrklich waͤre gezo- gen worden. Vermuthlich hat auch das Zehnt- pfund und der Zehntschilling seinen Ursprung aus einem uralten Vergleiche. S. §. 124. n. k. Daher in der Folge auch: Curia Ossenbrugge sich zeigt. S. CAPIT. I. v. J. 812. §. 5. beym BALUZ. T. I. p. 491. R 5 ( c ) Der Osnabruͤcksche Geschichte Der Styl des Capitulars de partibus Sax. ist merkwuͤr- dig. Zuerst heißt es in demselben: de majoribus capitu- lis hoc placuit omnibus \&c. Hernach kommt: §. 15. de minoribus capitulis consenserunt omnes. Dann steht §. 16. \& hoc placuit. Hierauf aber §. 17: similiter seaun- dum Dei mandatum præcipimus ut omnes decimam par- tem substantiæ \& laboris sui ecclesiæ \& sacerdotibus do- nent, tam nobiles quam ingenui similiter \& liti. Der Zehnte ward also durch Befehl; und ein Theil der zehn Gebote, welcher sub Capitulis majoribus enthalten war, durch Bewilligung eingefuͤhrt. S. §. 120. n. a. Die Worte: De decimis, quas populus dare non vult nisi quolibet modo ab eo redimantur. v. CAPIT. ann. 829. §. 7. beym BALUZ T. I. p. 665. beweisen zur Gnuͤge, daß man im Anfange die Zehnten mit grossen Glimpf eingefuͤhrt habe. Der Oßnab. Bisch. Philipp zielt eben dahin, wenn er in decreto Synod. v. J. 1160 sagt: Cum quædam fratrum curia secundum antiquam institutio- nem pro decima sua quatuor solidos denariorum sexaginta annis \& amplius persolvisset \& prolixitas temporis attu- lisset firmum titulum possessionis, quidam Menwordus in synodum nostram veniens jure beneficiali prædictæ curiæ decimam in manipulis exegit. Sed ille tandem justitiæ re- gulis arctatus in plena Synodo professus est quod pro de- cima ejusdem curiæ -- non nisi IV. Sol. denariorum --- de jure esset accepturus. Das Reichs-Cammer-gericht urtheilt anders als dieser Bischof. S. v. CRAMERS Nebenst. T. XV. p. 155. Jn den Oßnab. Urkunden des XI. XII und XIII Sæc. ist alles was die Kirche zu Lehn reicht, libra vel solidus decimationis; Nur eine davon anzufuͤhren: so heißt es in traditione bonorum a liberto Werinbertho facta de 1049. insuper decimæ libras duas \& de servitio quod sibi debet annuatim in circuitione sua de bonis Abbatis Cor- biensis farris item segalis hordei avenæ \& brasii libras duas nec non per singulos annos vini Karradas duas; si autem vierte Abtheilunge. autem vinum deficeret, quod sæpe continglt, pro vino marcas duas sive argenti sive farris. Jch schliesse hieraus daß man Zehnt-pfunde und Zehnt-schillinge gehabt habe; so daß z. E. 20 Malter Rocken, oder 30 Malter Gaͤr- sten, oder 40 Malter Haber, oder -Centner Mehl, oder -Bund Flachs, ein Zehnt-pfund ausgemacht; und die Zehnt-schuldner die Wahl gehabt haben ob sie ihr Pfund in einem oder andern, oder in allen Sorten zu, sammen, nachdem es ihre Erndte mit sich gebracht, be- zahlen wollen. Ohne diese Hypothese wuͤrden marca ar- genti \& farris keinen Begrif geben. So wohl Du Fresne als die Benedictiner haben solches bey Erklaͤrung der haͤufig vorkommenden libraru terræ verfehlt. Wir sagen jetzt: ein Gut von tausend Thaler Einkuͤnften; und das Gut bringt doch kein Geld sondern Korn, Dienste, Huͤner und Eyer hervor. Nun setze man vor- aus, daß alle diese Sachen einen gesetzten oder herge- brachten Anschlag gehabt haben: so wird man leicht sehen, was libra terræ gewesen, und wie dieselbe, wenn der Anschlag einige hundert Jahre unveraͤndert geblie- ben, bald schwerer als libra denariorum werden muͤssen. Die obangezogene Urkunden werden im zweyten Theile dieser Geschichte erscheinen. §. 127. Von den Grafen und Grafschaften. Herzoge, Grafen und Hauptleute waren im Heerbann, was Erzbischoͤfe, Bischoͤfe und Pfar- rer in der geistlichen Reihe waren. Allein Carl verordnete keine Herzoge uͤber die Sachsen; und machte noch weniger Herzogthuͤmer. Der Heerbann ward bloß in Cantons oder Grafschaften abgetheilt; und wann er ausziehen muste, durch einen General, welchen der Kayser schickte, gefuͤhrt. Der Graf oder Oberste ward auch ihr Richter; indem Landbesitzer wel- Osnabruͤcksche Geschichte welche zugleich im Felde dienen, nicht wohl unter- schiedenen Gerichtsbarkeiten unterworfen werden konn- ten. Er richtete aber unter des Kaysers Bann, wie der Edelvogt der Kirchen. Jedoch nicht anders als nach dem Weißthume der Schoͤpfen. Die Grafschaft war wie der Sprengel ein Amt und kein Territorial-distrikt. Daher man nicht sagen konnte, was in der Grafschaft wohnet steht auch unter dem Grafen. Der kayserliche Gesandte, welcher zugleich Provincial-General und an der Spitze des Kriegs-Commissariats war, hielt die Mann-liste der Grafschaft, und beobachtete den Grafen sehr genau, ohne jedoch sein Richter zu seyn. Jhm wurden nicht mehr als vier Beurlaubte gut gethan; und kaum die Aufhebung und Berechnung der Bann- bruͤche zur kayserlichen Cammer gestattet; um alle Unterschleife zu vermeiden. Das Wort Herzog hat alles erlitten, was ein Tittel erleiden kann. Es ist damit eben, wie mit dem Gene- ral, und General-Lieutenant, dem Feldmarschall und Feldmarschall-Lieutenant ergangen; welche anfaͤnglich die hoͤchste Vollmacht, bald aber auch nur den Tittel davon hatten. Oft wurde der Graf der in der Armee etwa Brigadiers Dienste vertreten, oder sonst ein groͤs- sers Commando gefuͤhrt, Herzog genannt, ohne den Tittel so fort aus der Canzley zu erhalten. Oft hieß ei- ner Graf und Herzog zugleich, eben wie man sagt Co- lonel d’ un regiment \& General \&c. und da man diese Begriffe nicht genug unterschieden, sind daraus viele falsche Folgen gezogen worden. Wenn ich in dieser Ge- schichte die Kirchen-voͤgte und Edlen dem herzoge ent- ziehe: so verstehe ich einen Herzog absque speciali man- dato oder ohne Feldmarschalls Vollmacht. S. §. 125. n. k. ( b ) Jch vierte Abtheilunge. Jch setze den Grafen durchgehends fuͤr den Obersten eines Regiments, und nicht fuͤr jeden Commendanten, dergleichen die comites minores mediocres et civitatum waren. Duces Metropolitanis, Comites Episcopis, Centenarii vel Vicarii parochis sive plebanis comparantur WALAFR STRABO. de reb. eccl. c. 31. Es findet sich wenigstens nichts davon, und man kann nicht vermuthen, daß der Kayser, welcher die Graf- schaften nicht recht groß machte, die ganze saͤchsische Macht zweyen oder dreyen Herzogen untergeben habe. Ein wahres Herzogthum aber waͤre vollends ein Schni- tzer in der Politik gewesen. Zwanzig Grafschaften koͤnn- ten einen Herzog haben; es blieben aber immer zwanzig Grafschaften und zwanzig Grafen. Um aber ein Her- zogthum zu machen, haͤtten sie in einander gestossen, und alle Grafen oder Comites in Vice-comites \& Vicarios verwandelt werden muͤssen. Wenn ein heutiger Ge- neral, Chef aller Regimenter und Compagnien waͤre, und lauter Colonels \& Capitaines commendans unter sich haͤtte: so wuͤrde seine Armee in ihrer Art dasjenige seyn, was ein Herzogthum gewesen seyn wuͤrde. Die Markgrafschaften waren aus besondern Ursachen nach diesen Plan angelegt; und verschiedene Provinzien in Oberdeutschland, als Bayern ꝛc. aus gleichen Ursachen und durch die Laͤnge der Zeit in Herzogthuͤmer erwach- sen; so daß Carl sie absque injuria ducis nicht wieder in unmittelbare Grafschaften zerreissen konnte. Regale ministerium. S. §. 125. n. e. Jch bediene mich dieses neuern Ausdrucks, um den Ge- neral-Reviser aller Truppen in der Provinz zu bezeich- nen. CAPIT. ann. 812. §. 5. S. §. 123. n. f. Duo cum uxore \& duo in quolibet ministerio. CAP. I. ann. 812. §. 4. CAPIT. VI. ej. ann. §. 3. ss. Den Bi- schoͤfen und Aebten, wurden nur zwey Beurlaudte in ihrer Osnabruͤcksche Geschichte ihrer Vogts-folge passirt. §. 5. ib. Jch fuͤhre diesen gerin- gen Umstand um deswillen an, weil er meiner Mey- nung nach, der Vorgang unser Land Erb-aͤmter gewesen. Das Recht vier Beurlaubte bey jedem Regimente zu haben, fuͤhrete spaͤter, wie man statt der Land-folge eine Lehn-folge brauchte, leicht dahin, auf gleiche Art vier Lehmaͤnner unter dem Tittel von Schenken-Marschal- len ꝛc. zuruͤck zu behalten, und es ist kein Zweifel, daß nicht bey einem Zuge uͤber die Alpen oder nach Jerusa- lem, manche Edelfrau ihrem Manne dieses beneficium a latere werde gern ausgewuͤrket haben; der sonst viel- leicht kein Schenke geworden waͤre, und vielleicht wohl niemals eingeschenkt hat. Wenn der Graf die Heerbann-bruͤche selbst eingehoben haͤtte: so wuͤrde es ihm um so viel leichter geworden seyn, Unterschleife zu machen. Daher hieß es: Ut co- mes non pro aliqua occasione, nec Wacta nec de Scara, nec pro heribergare, nec pro alio banno heribannum ex- actare præsumat nisi missus noster prius heribannum ad partem nostram recipiat \& ei suam tertiam exinde per jus- sionem nostram donet. Capit. II. ann. 812. §. 2. Von den vielen Unterschleifen der Grafen, zeigen die gegen sie gemachte Verordnungen. Besonders das CA- PIT. ann. 812. §. 5. 6. §. 128. Von den Hauptmannschaften oder Edelvogteyen. Da man in Westphalen nichts von Centen, Hundteden und Toufen; in der Folge aber desto mehr von Edelvoͤgteyen oder Advocatien findet: so scheinet es, daß der Kayser anstatt der Centena- tien, und Tiuphaden; lauter Edelvoͤgte verord- net habe, welche also die Stelle der Hauptleute ver- traten, auf Hoͤfen sassen, und nicht vom Grafen son- vierte Abtheilunge. sondern vom Kayser oder seinem Gesandten angesetzt wurden; daher sie auch vor jenem nicht zu Rechte standen. Sie selbst aber richteten nicht unter Kay- sers-bann; doch hatten sie Gebot und Verbot, vermuthlich aber nicht hoͤher als auf 3 ß. weil der Grafe selbst nur bey 12 ß. gebieten konnte. Die Folge macht es ziemlich wahrscheinlich, daß verschie- dene solche Voigts-hoͤfe spaͤter mit Schloͤssern besetzt, viele aber auch von den Edelvoͤgten verkauft, und als gemeines Gut in die bischoͤfliche Kirchen-fol- ge gerathen sind. S. §. 6. Jch getraue mir dieses nicht zu entscheiden, theils weil Carl der Grosse bereits curias cum muniburde, oder Gilden mit einem erwaͤhlten Vorsteher, welche Beda Satrapas und sein Uebersetzer Altermanns nennt; S. §. 38. n. i. und §. 106. n. a. vorgefunden und beybehal- ten haben kann, wie ich solches sehr wahrscheinlich fin- de; theils auch weil sie sich etwas spaͤter formirt haben koͤnnen. Jndessen ist so viel gewiß, daß die Vogtey o- der Hauptmannschaft nicht erblich gewesen, weil Carl fast in allen Capitularien darauf dringt ut missi nostri bonos advocatos eligant \& malos ejiciant. Sie konnte also auch vor seiner Zeit nicht erblich gewesen seyn, oder Carl haͤtte alle Erbvogteyen sprengen muͤssen. S. §. 106. n. a. Sie hiessen advocati vel judices comitum. CAPIT. III. ann. 805. §. 14. Man hatte einen Zopf, welcher die Vereinigung meh- rer Leute zu einer Compagnie nicht uͤbel vorstellete, statt der Fahne. S. DU FRESNE v. Tufa \& τȣ͂φα. Die Tuͤrken haben noch so ihren Roß-schweif. Und so wie man ehedem ein faͤhnlein fuͤr Compagnie, und bey den Roͤmern, manipulus fuͤr einen Haufen Soldaten gebrauchte, quando Pertica suspensos portabat longa maniplos. eben Osnabruͤcksche Geschichte eben so sagte man auch Touf dafuͤr, wie sich solches bey den deutschen Dichtern des XII und XIII. Sæc. fin- det. Und davon ist meiner Meinung nach auch Touf- haupt oder der Tiuph-had, dessen in LL. Wisigotho- rum oft gedacht ist, entstanden. Jetzt spricht man zwar von Bauerhoͤfen; nachdem das Wort Hof einen weitern Begrif erhalten hat. Wobey man doch noch anfaͤnglich sagte: domos vel mansiones quas abusive curtes vocamus. HERIMAN. de restaur. S. Mart. Torn. c. 71; und uͤberhaupt fuͤhlt man die Ver- legenheit der Lateiner des neunten und zehnten Jahr- hunderts einen Bauerhof in ihrer Sprache auszudru- cken. Curia, curtis, prædium, heredium \&c. hatten an- dre Bedeutungen. Daher wurde eine Zeitlang mansus und mansio dafuͤr gebraucht. Bald darauf sagte man domus; wie denn in den hiesigen Urkunden des XII und XIII Jahrhunderts decima trium vel quatuor domorum oft vorkommt; welches jetzt oft den Zehntpflichtigen Ge- legenheit giebt, decimam prædialem in Abrede zu stellen. Der Verfasser des historischen Berichts von der Reichs- Landvogtey in Schwaben S. II. §. 3. glaubt die Gow- grafen haͤtten dergleichen Voͤgte selbst verordnen koͤnnen. Allein es gehoͤrte dieses dem misso oder kayserlichen Re- praͤsentanten. CAPIT. III. ann. 805. §. 14; und man kann jenen Satz nicht behaupten ohne den Reichs-haupt- mann in einen graͤflichen Diener zu verwandeln. Es hat dieses seinen grossen Einfluß auf die spaͤtern kayser- lichen Erklaͤrungen, daß die ministeriales principum den ministerialibus imperii gleich seyn sollten. Diese Erklaͤ- rung geschahe zur Zeit, als die Reichs-Hauptleute durch die Vererbung der Herzogthuͤmer und Grafschaften in fuͤrstliche Dienste geriethen; und war eine Salvatio juris ministerialium, nicht aber ein neues privilegium. Der Kirchen-vogt richtete unter Kaysers-bann; ver- muthlich auch viele andre Voͤgte, welche ein grosses Amt en chef erhalten hatten, welches sich nicht fuͤglich zerreissen lassen wollte. S. §. 127. n. d. wie denn HEI- DER in seinem Bericht von Reichs-vogteyen p. 828. der- vierte Abtheilunge. dergleichen anfuͤhrt. Allein in Sachsen hat es schwer- lich dergleichen geben koͤnnen, weil daselbst vor Carln keine grosse Bezirke waren, die ohne Nachtheil ihrer alten Besitzer nicht getrennet werden konnten. Wir haben diese Art die Gerichtsbarkeit zu bestimmen verlohren, ohnerachtet sie mit vieler Feinheit ausgedacht ist. Die grosse Verwirrung in der hohen, mittlern und niedern Gerichtsbarkeit ruͤhrt guten Theils daher, daß man jetzt nach einer andern Methode rechnet, als vor Zeiten. Die Gelegenheit dazu gab der Muͤnz-verfall, wodurch die Straf-taxen ihr Verhaͤltniß zu den Ver- brechen verlohren; und nachdem jeder Landesherr sol- che vor sich S. §. 121. n. f. nach Willkuͤhr verhoͤhen will, haben die Nieder-gerichtsbarkeiten auch ihren Maaß-stab verlohren. Jch werde Gelegenheit haben dieses in der Folge zu bemerken. Es geschahe dieses in den ersten heiligen Kriegen, und eine Menge von Exempeln wird es zu seiner Zeit be- staͤtigen; daß viele Meyer- und Rede-hoͤfe von den Edelvoͤgten verlassen und bald ledig, bald aber mit ei- nem Leut, bald auch mit einen blossen Leibeignem be- setzt, der Kirche uͤbergeben worden. Daher die Formel: Curiam in Berge cum omnibus appendiciis suis exceptis mansis \& litonibus curie, præter colonum curie \& uxo- rem \& liberos ejus si curie attinet, si vero colonus curie lito non est, de colonis curie lito cum uxore dabitur, si cultor datus uxorem \& liberos habet, curiam sequantur. v. litt. Composit. inter Arnoldum Ep. Osn. \& Symonem C. de Tekenb. de 1186. §. 129. Von den Edelvogts-Hoͤfen. Jn den ersten dreyen Jahr-hunderten zeigen sich biele Hoͤfe welche von Edlen Herrn dem Heil. Peter oder andern Heiligen uͤbergeben werden; und S unter Osnabruͤcksche Geschichte unter dem Zubehoͤr dieser Hoͤfe ist insgemein Fische- rey und Jagd begriffen. Jhrer ist keine geringe Menge in den Urkunden aufbehalten; und alle diese Hoͤfe sind jetzt keine Edel-guͤter sondern Meyer- Schulzen- oder Rede-hoͤfe. Die Wehr dieser Hoͤfe oder die vorhin daraus gegangene Vogtey hat also der Bischof da der Heerbann bereits verfallen war, zuruͤck behalten und den Hof einem Leut unter- geben. Daraus wird glaublich, daß der Edel-vogt zuerst aus der Reihe der Wehren erwaͤhlet, und vom Kayser zum Hauptmann bestellet worden. Es wird weiter daraus wahrscheinlich, daß die Jagd mit der Wehr verknuͤpft gewesen, und fuͤr diejenigen verlohren gegangen sey, welche unter die Voͤgtey ge- rathen. Man siehet den Grund durchscheinen, war- um die jetzigen Rede-hoͤfe dem Bischofe, als der- maligen Besitzern ihrer Edelvoͤgtey, zu verschiedenen besondern Jagd-diensten verpflichtet; andre aber noch mit einiger Jagd berechtiget sind. Man begreift daß die Markgenossen in der Wahl ihres Holzgrafen schwerlich den Edelvogt vorbey gehen koͤnnen; und also zur Zeit Carls des Grossen der Edelvogt auch Holzgrafe gewesen; wovon hier- nechst die vielen Unterholzgrafschaften bey den Meyer- und Rede-hoͤfen erblich verblieben. Man schließt endlich, daß der Edelvogt vorzuͤglich Patron der Kirche werden muste, welche die Vogts-leute erbauen halfen. So uͤbergab Volchard nobilis 1070 curtem suam in Hel- vern, Gysla nobilis fœmina 1085 curiam in Drebber, De- minus Giselbertus \& Demina Cuniza 1086 curiam Venne \& vierte Abtheilunge. \& Bomwedde, Everhardus nobilis homo \& summus ecclesiæ advucatus 1091 curiam in Holthusen, Luidgardis nobilis fœmina 1096 curiam in Waldenbrug; Hildeswith nobilis fœmina 1097 curtem in Berlere; Wal nobilis homo cur- tem in Risenbeck; Henricus Comes 1150 curtem in Wer- sen; Folker nobilis 1186 curtem in Venne \&c. \&c. wie solches aus den Urkunden, so dem zweyten Theil dieser Geschichte beygeleget werden sollen, erhellen wird. Die- se nobiles waren Edelvoͤgte; und wenn man einwenden wollte, daß sie jene Hoͤfe als heutige Gutsherrn besessen und verkauft: so wiederspricht solchem nicht allein die Urkunde, sondern die ganze Zubehoͤr des Hofes worun- ter die Jagd mit genannt ist. Ein einziger quidam We- rinbraht libertus \& miles qui 1049 curtim unam in loco Riesforti episcopo Alberico tradidit, ist mir jedoch auch vorgekommen. Wahrscheinlich hieß dieser libertus, weil er entweder die Edelvogtey aus seinem Hofe ausgekauft, oder doch sonst davon war befreyet worden; er war also libertus ex statu litonico und nicht ex statu mancipii. Die- ser Werinbraht uͤbergab seinen Hof erst in precariam; und in einer andern Urkunde heist es: deinceps vero post breve tempus, propter amorem ac dilectionem ejus- dem Episcopi se ipsum cum omni bono suo quod tunc ha- buit \& post hæc adepturus erat, ad eandem tradidit eccle- siam \& cum sacramento, sicut proprius lito merito debuit, eidem ecclesiæ \& episcopo fidelitatem fecit. Die Formel ist insgemein: Curia cum omnibus utilitati- bus ad ipsam pertinentibus, ædificiis mancipiis, arvis tam cultis quam incultis, pratis nemoribus sylvis saltibus pa- scuis, venationibus, piscationibus exitibus redditibus \&c. Nemlich die in den mir bekannten Urkunden benannte, und jetzt noch mit ihrem alten Nahmen auch sehr merk- lichen Kennzeichen vorhandene Meyer-hoͤfe. Es muß hieraus dasjenige was ich §. 6 gesagt, erlaͤutert werden, weil ich als jenes abgedruckt wurde, diese Urkunden noch nicht erhalten hatte. Der H. Peter oder der Bischof konnte solchen mit kei- nen Leib-eignen besetzen, weil dieser den uͤbrigen Hof- S 2 hoͤri- Osnabruͤcksche Geschichte hoͤrigen Leuten nicht ebenbuͤrtig gewesen seyn wuͤrde. Es heißt daher auch noch in den Hof-rollen, daß sie kei- nen Leib-eignen unter sich dulden wollen; doch ist spaͤter, da die Hof-versamlungen ins Stecken gerathen; mithin das Klopps-recht verdunkelt worden, vielfaͤltig ein an- ders facto geschehn. S. §. 47. n. c. Es waͤre eine unwahrscheinliche Hypothese, wenn man annehmen wollte, daß Carl der Grosse in jeder Edel- voͤgtey einen Besitzer von seinem Hofe vertrieben, und statt seiner einen aus dem alten Stamme der Edlen dar- auf gesetzt haͤtte: oder daß die Edel-voͤgte zuerst unan- gesessene Hauptleute gewesen, und jene Hoͤfe an sich ge- bracht haͤtten. Ersters koͤnnte so scheinen, weil der Kay- ser Ludovicus pius curtem in Tissene suam nennt; S. §. 49. n. f. und letzters weil die advocati, wenn sie nicht gut waren, vom Kayser ab- und andre an ihre Stelle gesetzt werden konnten. Allein jenes kann fuͤglich einen andern Sinn haben, indem eine curia imperii auch curia imperatoris genannt werden kann; und dieses beweißt eigentlich nur, daß es mehrere Hoͤfe gegeben, wovon der Eigenthuͤmer Edelvogt werden koͤnnen. Jn dem Jagd-Protocoll v. J. 1652 rechnen diejenigen, welche sich allgemeiner Gruͤnde bedienen, die Jagd zu den Rechten des Adels und der Gutsherrlichkeit, indem sie so weit jagen zu duͤrfen behaupten, als sie Eigenbe- hoͤrige liegen haben. Dieser Grundsatz wird fast durch- gehends gebraucht; und gleicht einer allgemeinen Sage. Weil nun die jetzt so genannte adliche Gutsherrlichkeit eigentlich dasjenige ist, was ich die Wehr nenne, indem sie sich von andern Gutsherrlichkeiten, als z. E. wenn der Leut einen After-leut hatte S. LEX FRIS. tit. XI. unterscheidet; so halte ich es sehr wahrscheinlich, daß die Jagd uͤberall mit der Wehr verknuͤpft gewesen. S. §. 6. Die Rhedemeyer im Amte Fuͤrstenau sind insgemein verpflichtet dem Bischoͤflichen Jaͤger die Atzung zu ge- ben; junge Hunde von der Hof-jagd zu fuͤttern ꝛc. wel- ches meiner Meinung nach daher ruͤhrt, daß der Bischof die vierte Abtheilunge. die Edelvogtey dieser Hoͤfe an sich gebracht; und der Edelvogt ehmals solches Recht als er einen Leut an sei- ne Stelle auf den Hof setzte, sich von demselben bedun- gen hat; im Fall es, wie in andern Laͤndern, wo viel- leicht gemeine Jagd von der Hof-jagd nicht genug unter- schieden worden, behauptet wird, keine gemeine Jagd- frohne gewesen. Jch sehe es als eine Folge der auf den Meyerhoͤfen zu Riemsloh, Bramsche, Wetter, Schletbruͤggen, Schle- dehausen, Ocdingberg, Backum, Stockum und Essen, gehafteten und von dem Bischofe an sich gebrachten al- ten Vogteyen an, daß sich diese und kein sonstiger gemei- ner Unterthan im Jagd-Protocoll v. J. 1652 als Jagd- berechtigte angegeben haben. Denn es war sehr natuͤr- lich, daß wie die Edelvogtey dieser Hoͤfe an die Osna- bruͤckische Kirche kam, man dem darauf bleibenden Leut einige Jagd vergoͤnnete; welche sonst eigentlich nur der- jenige, so die Wehr davon hatte, ausuͤben konnte. Dies war beynahe nicht anders moͤglich; und wenn PI- PER in seinem Marken-recht S. §. 15. n. a. diesen Grund genommen haͤtte, wuͤrde er besser gefahren seyn. Daher die allgemeinen Gesetze: de ecclesiis quæ ab inge- nuis hominibus construuntur, licet eas vendere, tantum- modo ut ecclesia non destruatur sed serventur cottidie ho- nores CAPIT. de 794. §. 52. und die Verfuͤgung des Oßn. Bischofen Philips v. J. 1149: addimus etiam \& autoritate nostra firmamus ut quemcunque sacerdotem do- minus curiæ (zu Latbergen in der Grafschaft Tecklenburg) idoneum parochianis assentientibus elegerit ad accipien- dam curam Altaris Epo libere producat. §. 130. Vermuthungen uͤber den Ursprung der heutigen Edelhoͤfe. Solche Hoͤfe wovon der Eigenthuͤmer in der Folge die Wehr nicht uͤbergab, blieben vermuthlich Edel- S 3 hoͤfe; Osnabruͤcksche Geschichte hoͤfe; und mit der Jagd berechtiget. Auch die Holzgrafschaft konnte ihnen schwerlich entgehen; Wo noch einige die Wroge und die Bestrafung der Blut-ronnen dabey haben, da mag auch eine alte Hof-rolle dabey geblieben, sonst aber der Vogt- sitz einzeln ohne Rolle verkauft oder verliehen seyn. Die Vogts-jagd war nur eine niedre Jagd. Es finden sich wenigstens Beyspiele, daß einem der bereits mit der Vogts-jagd berechtiget gewesen, gewisse Stuͤcke grob Wild zu faͤllen erlaubet worden. Spaͤter wie die gemeine Noth die Anlegung einiger Schloͤsser auf solchen Hoͤfen erforderte, mogte die grobe Jagd Anfangs vom Schlosse gehen. Doch ist dieses eine blosse Vermuthung. Allein in den Urkunden der ersten Zeit erscheinet kein Schloß; und die Sachsen konnten dergleichen schwerlich an- ders als auf der Graͤnze geduldet haben. Schloͤsser wurden der spaͤtern und schwaͤchern Lehn-militz wich- tig. Der Heerbann und die gemeine Freyheit dul- deten sie nicht. Die Klagen uͤber die vielen Raub- schloͤsser erhoben sich gegen das Ende der Lehn-militz und den Anfang der Landes-knechte. Sie werden auch noch oft curiæ genannt: als curia Wulften ꝛc. Man erwaͤhlt immer gern in solchen Faͤllen potentiores; und schwerlich konnte ein Leut zum Richter uͤber seinen Edelvogt bestellet werden. Jn einer Mark aber worin mehrere Edelvoͤgte, oder gar keine waren, konnte sich das Wahl-recht erhalten. An der curia Wulften, imgleichen bey Geßmold, wel- ches vermuthlich ebenfals eine curia gewesen, sind noch dergleichen Rechte. Zu Mimmelage, wo die curia ver- dunkelt seyn muß, bestraft der Holzgraf die Blut-runnen. Von vierte Abtheilunge. Von den andern Hoͤfen, so viel deren jetzt noch Hof-rol- len und Hausgenossen haben, hat der Bischof oder das Dom-capittel S. §. 47. n. c. die Edelvogtey; und ist daher vermuthlich compendii gratia die Bestrafung der Blut-runnen und die Wroge mit dem Amte verknuͤpft worden. Jch will gleich ein Exempel hievon anfuͤhren. Jn dem Vertrag zwischen dem Bischof Arnold und Grafen Si- mon von Tecklenburg v. J. 1186 heißt es: Oppignora- vit curiam in Berge cum omnibus appendiciis suis, exceptis mansis \& litonibus curiæ, Hier trennt der Graf den Mey- erhof zu Berge von allen seinen Hausgenossen, uͤbergiebt erstern der Osn. Kirche und behaͤlt die letztere, welches oft geschehn. Daher denn in der Folge fast alle Kauf- briefe de advocatiis singularum domorum sprechen; als welche auf solche Art vereinzelt, zerstreut, und oft zu Sunderleuten S. §. 54. n. g. gemacht wurden. Jch will hier nicht das Exempel des §. 129. n. a. ge- dachten Werinbrahts, wovon es sonst in der Urkunde von 1049 heißt: \& annuatim duas feras id est cervam \& cervam unam aut ipse capiat aut ad capiendos det cuicun- que sibi placeat; sondern das von dem Domino Giselber- to und der Domina Cuniza ibid. anfuͤhren, welche ihren Hof zu Venne und Bomte, wobey sicher die kleine Jagd war, dem Bischofe uͤbergaben, solchen in precariam zu- ruͤck- und von dem Bischofe zur Dankbarkeit das Recht erhielten, jaͤhrlich 2 Schweine und 2 Hirsche erlegen zu duͤrfen. Wie auch die eben daselbst bemerkte Gysela 1085 ihren Hof zu Drebber mit aller Jagd und Fische- rey uͤbergab; trat sie ausserdem ab: forestum in tribus sylvis Dyvbroick, Thybur-brock \& Stroden, in porcis vi- delicet sylvaticis, cervis, capreolis, castoribus, leporibus, piscibus omnique venatione quæ sub banno usuali ad fo- restum deputatur; Waͤre nun bey der Curia Drebber die grobe Jagd gewesen: so wuͤrde sie solche vermuthlich auf gleiche Art ausgedruckt haben. S 4 ( f ) S. Osnabruͤcksche Geschichte S. L. B. de KNIGGEN de castris II. §. 32. wo er zeigt daß insgemein die Schloͤsser auf solchen Hoͤfen errichtet worden, zu welchen bereits andre kaͤyserliche Freyheiten gehoͤret haben. Zu der groben Jagd haben sich zum Protocoll von 1652 als Berechtigte angegeben die Haͤuser Barenau, Har- kotten, Huͤnnefeld, Huntemuͤhlen, Jppenburg, Ovel- guͤnne, Scheventorf, Suthausen, Wulften, der Land- drost, und der Erbjaͤgermeister. Doch sind vermuthlich mehrere, die sich nicht angegeben, vorhanden. §. 131. Vom Adel. Durch die neue Einrichtung ward der Adel sehr vermehrt, indem die Grafschaften ihm alle Gelegen- heit gaben, sich in mehrere Zweige auszubreiten; auch die Edelvoͤgte sich mit ihm vermischten. Anfangs mogte nicht ein jeder Edler sich dazu bequemen; und manche Grafschaft einem verdienten Wehren zu Theil werden. Es gab sich aber bald und die juͤn- gern Soͤhne der Edlen nahmen vermuthlich gern Reichs-dienste, da ihnen die Gelegenheit sich kuͤnftig in privat Gefolgen zu erhalten, benommen, und dem alten Adel das bisherige Recht der Gefolge mit grossen Bedacht abgeschnitten wurde. Dieser behielt nur die Wahl ob er in des Kaysers Dienste glaͤnzen, oder mit seiner Familie ruhig auf seiner Allode bleiben wollte. Er stand daselbst unter keinem Herzoge oder Grafen; zog wenn er seine Allode vertheidigen muste, unmittelbar zum Kayser, oder demjenigen, der des Kaysers besondre Vollmacht hatte; vierte Abtheilunge. hatte; erhielt die Befehle dazu durch den Gesand- ten; und kam zur Reichs-Dietine, und zur Bi- schoͤflichen Synode, aber zn keinem Grafen-dinge. Ohne Erlaubnis des Gesandten durfte er auch keine Versamlungen halten; und noch weniger wie vordem so gleich zum Degen greifen. Man erkennt dieses noch an dem Ton des Welfo. S. Mon. Weringart. beym LEIBNITZ T. I. p. 798; und manche heutige Grafen schrieben sich vor Alters liebet Edle Herrn. Die Politik des Kaysers zeigt sich in folgenden Versen: His ubi primores donis illexerat omnes Subjectos sibimet reliquos contriverat armis. POET. SAX. ad ann. 803. Dieser zufolge ist es sehr ver- nuͤnftig und wahrscheinlich: Carolum constituisse super cos ex nobilissimis Saxones genere comites. Chron. Nibel. ad ann. 782 beym DU CHESNE T. II. p. 22. S. MET- TINGH de milit. Germ. S. III. p. 132. Allein folgendes Gesetz: Si quis comes in suo comitatu occisus fuerit in tres Werigeldos, sicut sua nativitas est, componere fa- ciat. CAPIT. II. ad ann. 813. §. 10. zeigt, daß es comi- tes diversæ nativitatis gegeben. Daher auch der Muͤnch von St. Gallen de gestis Carol. M. I. 5. ap. CANIS. T. II. p. 3. p. 58 nicht unrecht hat, wenn er sagt: Carolum sæpe juvenculos \& pauperes in Episcopos sublimasse \& scientiam nobilitati prætulisse; und die Exempel so er c. 6. und 8. davon anfuͤhrt scheinen nicht erdichtet zu seyn. Juvenculus steht hier pro juniore junioris. Junior aber ist ein Leut; oder auch Vasall, wie man leicht er- rathen wird. S. §. 34. So wenig einem Edelmann jetzt verstattet wird, eigne Truppen zu halten; eben so wenig mogte es dero Zeit den Edlen, so keine Dienste oder Commission vom Kay- ser nahmen, gestattet werden, eigne Gefolge zu behal- ten. Die Verordnung: Ut unusquisque liber homo in S 5 nostro Osnabruͤcksche Geschichte nostro regno Seniorem quem voluerit in nobis \& in nostris fidelibus accipiat. scheint dieses vorauszusetzen; und es ist vermuthlich eine Folge davon, daß in den Landfrieden oder Reichs abschieden v. 1235. 1287 ꝛc. denjenigen die nicht besonders vom Kayser dazu privilegirt sind, verbo- ten ist: Mundleute zu halten. Wie die Landmilitz in Verfall kam; sahe man so genau nicht darauf, und die osnabruͤckischen Edelleute bedungen sich den Schutz ihrer Heuerleute. S. §. 54. n. c. Dieser ist immer nur General im Heerbann; er sey ein gefuͤrsteter Herzog oder nicht. Die spaͤtern Groß-herzo- ge aber hatten ohne Zweifel Feld - marschalls Vollmacht. Die Kayser giengen als Imperatores in Person zu Felde; und so dann war kein Feldmarschall in der Armee. S. Constant. Porphyr. . c. 1. beym BANDUR in imp. or. T. I. p. 11. Wie sie zu Hause blieben weger- ten sich andre auch zu dienen. S. §. 104. n. e. Ideo nolunt obedire quod nos nequaquam illis hanc cau- sam ad notitiam per nosmet ipsos condictam habeamus. Ep. Caroli ad Pipinum beym BALUZ T. I. p. 462. Dicunt quod contra missos D. Imperatoris non vero contra comi- tem pro heribanno debeant rationem reddere CAP. III. ann. 811. ib. p. 486. Interdicimus ut omnes Saxones generaliter conventus publicos nec faciant, nisi forte missus noster de verbo no- stro eos congregare fecerit. CAPIT. de part. Sax. c. 33. Es fraͤgt sich hier: ob eine Ritterschaft sich absque ver- bo principis versamlen koͤnne? wovon zu seiner Zeit. S. §. 32. Doch wie Carl starb, und seine Nachfolger den Reichs-Land-frieden nicht mit gleicher Macht be- haupteten, trat der Adel wieder in sein altes Recht; bis er durch die besondern Landfrieden wieder eingeschraͤnkt wurde. §. 132. vierte Abtheilunge. §. 132. Von den Gemeinen. Die Gemeinen verlohren bey der neuen Einrich- runge das meiste. Man kann nach dem Plan des Kaysers annehmen, daß sie in Vogteyen vertheilet, den Edelvoͤgten als Hauptleuten, und den Grafen als Obersten untergeben wurden. Der Vogt ward also ihr kriegerischer Vormund oder ihr Advocat, zu Gerichte und zu Felde. Sie wurden Leute und er zog ihr Heergewedde. Unsre Hausgenossen, so viel deren noch uͤbrig, sind die Ueberbleibsel dieser Ein- richtung. Jndessen erhielten sie durch jene Vogtey so viel, daß sie nicht voͤllig aus ihren alten Jnnungen zerstreuet; und also auch nicht einzeln vor Gericht gezogen werden konnten. Denn alle diejenigen so zu einer Voͤgtey gehoͤrten stunden, wie vordem die Mannie, fuͤr einen Mann; hafteten fuͤr einander, und wurden daher Biergelden genannt. Sie vertheidigten wo es noͤthig war ihr Recht nicht anders als durch ihren gemeinschaftlichen Advocaten oder den Edelvogt. Welches denn ebenfals zur Erhaltung ihrer Gesamt-rechte vieles beytragen muste. Ueberhaupt sorgte der Kayser sehr fuͤr sie, indem er mehrmalen verordnete: ut liberi homines nullum obse- quium faciant comitibus (den Beamten keine Hand- oder Spann-dienste zu thun) neque in prato neque in messe (weder Heuel- noch Binder dienste) nec in aratura aut vinea (weder Pfluͤgel- noch Winzer-dienste) \& conjectum (Collecten) vel residuum iis solvant, excepto servitio quod ad regem pertinet \& ad heribannatores vel his qui legationem |ducunt. CAPIT. V. ann. 803. c. 17. S. DU FRESNE v. Erimanni. ( b ) Jn Osnabruͤcksche Geschichte Jn Ungarn ist noch der Advocat ein Edelmann; und in ganz Deutschland muste er ehedem Wehr seyn: das ist propriam capitis sui defensionem haben; und der Wehr war ein schoͤppenbarer Mann. Es waren aber zweyerley advocati, necessarii \& voluntarii oder zugelasse- ne Fuͤrsprachen. Erstere waren vom Kayser gesetzt: und sie hatten die Wehr oder die Vertheidigung ihrer Klopps leute. Andre aber, die in keinem Klopp stan- den, wenn sie sich nicht selbst vor Gerichte wehren konn- ten, musten einen guten Mann schicken, und vor dem- selben erst die Erlaubniß von Richter und Schoͤpfen su- chen, welche zuvor untersuchten, ob er der Gegenparthen ebenbuͤrtiig war, und ihr zu Kampfe wie zu Gerichte entgegen gesetzt werden mogte. Jch habe hievon bereits §. 47. gehandelt, weil ich ver- muthet, daß es vor den Edelvogteyen schon Gilden un- ter einer local-Gottheit, oder wie die Christen sich aus- drucken, unter dem Teufel gegeben habe. Jch suͤge jetzt nur noch hinzu, daß die Hausgenossen in England Hus- kerles S. SPELLMAN h. v. SOMNER. h. v. genannt werden; jedoch mit der Ermaͤssigung welche der Um- stand §. 136. n. d. von selbst an Hand giebt. Bey den Englaͤndern heissen aber so wohl die Hof-hoͤrigen des Koͤnigs als des Grafen und Thans Haus-kerls; wie aus den Exempeln beym Spellman zu ersehen. Das Klopps-recht S. §. 73. ist von ausserordentlichen Nutzen. Ein Kloppsmann kann keinen Eyd de- oder re-feri ren absque speciali mandato des Klopps; ja er ist nicht befugt seine Defension anders als per advocatum communem societatis zu fuͤhren, damit keine præjudicia contra singulos entstehen, welche hernach dem ganzen Klopp schaden. Alle Vasallen sind in ihrer Maasse Klopps-leute; sie sind membra unius curiæ. Wie vieles ist aber nicht singulis membris aufgedrungen worden, was die Alten per advocatum communem in curia plena zu verhindern wusten? Jetzt weiß man von dieser Art der Vertheidigung nichts. Jeder processet fuͤr sich; ver- liert er heute ein Recht durch Versaͤumniß oder Unwis- sen- vierte Abtheilunge. senheit: so wird solches morgen als ein Praͤjuditz gegen andre angefuͤhrt. Singuli vincuntur. So heißt es in traditione Everhardi advocati de 1090. -- Insuper fuerunt ibi omnes illi Biergeldon de illo placito ubi hæc facta sunt; \& Siverc fuit ibi cum omnibus Bier- geldon de Sliduson \& Alfger \& Hemmic cum omnibus Biergeldon qui in comitatu eorum manent. Ex servienti- bus autem ecclesiæ affuerunt Huno \&c. Jmgleichen in donatioue curiæ in Nortfelden de 1096. Præsentibus testi- bus ex nobilibus Everhardo Calvo --- ex liberis autem Formund Waldmar \& omnes Bergildi ad prædictum placi- tum (Folcmari comitis in Holthus) pertinentes. Diese Biergelden haben ihren Nahmen von Wehr- oder Wahr- gilden, und sind so viel als fidejussores legales, welche Carl der Grosse mit einiger Einschraͤnkung bestaͤtiget hatte; ibi solito more ipsi pagenses Solidos XII. pro W ar- gilda quæ juxta consuetudinem corum solebant facere, hoc concessum habeant. CAPIT. Sax. c. 4. Ohne diese Vor- aussetzung versteht man nicht was das so haͤufig in den Urkunden, und besonders auch in den Osnabruͤckischen vorkommende: fidejussores tollere bedeute. So bald ei- ner von den Wahrbuͤrgen etwas verbrochen hatte, und gefluͤchtet war, hielt man sich an seine Cammeraden. Es hatte dieses auch den Vortheil, daß man einem Verbre- cher nicht gefaͤnglich einzuziehen gebrauchte; und ihn durch seine Wahrbuͤrgen zwingen konnte, uͤberall zu er- scheinen. S. §. 21. ss. - - Die alten Teufel-gilden waren vermuthlich auch Wehrgilden. Carl schaffte sie aber ab, weil der Teufel als Edelvogt den Eyd der Treue nicht ablegen mogte. Seine Vorsicht gieng hierin so weit, daß er auch so gar die Assecuranz-Societaͤten we- gen Feuer und Schifbruch einschraͤnkte: De Sacramentis pro Gildonia invicem conjurantibus ut nemo facere præ- sumat. Alio vero modo de eorum elecmosynis aut de in- cendio aut de naufragio, quamvis convenientiam faciant, nemo in hoc jurare præsumat. CAPIT. ann. 779. §. 16. §. 133. Osnabruͤcksche Geschichte §. 133. Und den Schoͤpfen. Das Beste aber war, daß sie ihre Schoͤpfen und die Wahl derselben behielten. Der Kayser wollte daß niemals unter sieben ein Gerichte be- stehen sollte. Sie musten auf die Rechte des Volks und deren Erhaltung geschworen haben. Der Schoͤpfe am Gowgericht wurde vermuthlich, wie jetzt, Churgenosse genannt; und der Tittel Schoͤpfe nur denjenigen gegeben die im Obergericht vor dem Gesandten sassen, und spaͤter Freyschoͤpfen genannt wurden. Daher ein schoͤppenbarer Mann sicher unter keinem Vogt und auch wohl unter kei- nem Grafen stehen mogte. Wie so viele Land- eigenthuͤmer zu Leuten herabsunken, ward die Wehr und die damit verknuͤpfte Schoͤppenbarkeit eine vor- zuͤgliche Ehre; welche sich so lange erhielt, bis der Kayser die Schoͤppenbarkeit allerhand Leuten und da- mit den alten Geschlechtern Ursache gab, sich dagegen zu wahren. Die Schoͤpfen hatten aber nicht bloß auf einen vorgetragenen Fall Recht zu weisen, son- dern auch die Untersuchung der Sache. S. §. 118. n. a. CAPIT. C. M. III. 40. Die ungleiche Zahl laͤßt ver- muthen, daß der Richter als Praͤsident keine Stimme gehabt habe. S. §. 24. S. BRUMMER. de Scab. VII. §. 9. Die Lateiner hatten kein ander Wort als: Scabini: und sie mogten den Unterschied dessen ich §. 27. n. a. erwehnt, nicht fuͤglich in ihrer Sprache ausdrucken. Jn den aͤltesten hiesigen deutschen Urkunden erscheinet aber der Gowgraf mit Kornuten, oder Chur-genossen, und ohne vierte Abtheilunge. ohne dieselben besteht kein Gericht. Jetzt werden die Churgenossen nur zu gewissen Handlungen gezogen; und die Urtheile entweder vom Richter allein, oder von aus- waͤrtigen Schoͤpfen gesprochen; welches anfaͤnglich wohl nicht anders als mit Bewilligung der Partheyen und also ex compromisso geschehen ist. Die Frage: Ob ein Landesherr seinen Unterthanen das beneficium trans- missionis actorum nehmen koͤnne? muß darnach beant- wortet werden; und da halte ich dafuͤr, daß derselbe sie nicht zwingen koͤnne von seinen Bedienten Recht zu nehmen; sondern ihnen entweder einheimische Schoͤpfen erlauben, oder aber das beneficium transmissionis gestat- ten muͤsse. Die Raͤthe in den hoͤchsten Gerichten, so von den Reichs-fuͤrsten oder den Land-staͤnden praͤsentirt sind, muͤssen aber nicht als Bediente sondern als erwaͤhl- te und bestaͤtigte Schoͤpfen angesehen werden. Chur- genosse oder Kornote bedeutet eigentlich nur einen er- waͤhlten ebenbuͤrtigen Mann. Daher das Wort auch andre Anwendungen erlitten hat; und bey den West- phaͤlingern einen auserwaͤhlten gleichen Freund bezeichnet. Da der Gesandte oder doch wenigstens dessen Bevoll- maͤchtigter der Schoͤpfen-wahl beywohnte. S. §. 118. n. a. Da er ihre Nahmen dem Kayser einschickte; und sie auf den Fall ubi propter munera male judicaverant ad præsentiam missi non vero comitis kommen musten. S. BRUMMER. l. c.: so siehet man leicht ein, daß sie we- nigstens ratione officii nicht unter dem Grafen gestanden, und wie die Carolinische Einrichtung untergieng, alle Gelegenheit gehabt haben, sich eine vorzuͤgliche Ehre zu geben. Haͤtten die Schoͤpfen von dem Richter abgehan- gen: so waͤre gar schlecht fuͤr die Freyheit gesorgt wor- den. Ut in omni comitatu hi qui meliores \& veraciores inveni- ri possunt, eligantur a missis nostris ad inquisitiones fa- ciendas \& rei veritatem dicendam. Capit. Lud. P. addit. 4. c. 74. beym LINDENBR. p. 1189. Ob bey der Inqui- sition auch der Richter gegenwaͤrtig seyn muͤsse, daruͤber wird zwischen dem Osnabruͤckischen Magistrat als Schoͤ- pfen Osnabruͤcksche Geschichte pfen und dem Obergografen als ehmaligen kayserlichen Richter gestritten. Die Schoͤpfen wurden ehedem von dem kayserlichen Misso bestaͤtiget. Ob die Bestaͤtigung der Raths glieder als Schoͤpfen dermalen von dem Lan- des herrn geschehen muͤsse? Haͤngt von der Vorfrage ab: ob der Landesherr die Stelle des missi cæsarei uͤberall vertrete? S. §. 122. n. b. Und ob die Staͤdte allen- falls eher die Freyheit vom Kayser erhalten, als das missaticum an die Landesherrn gekommen? §. 134. Ob alle Gemeinen in Vogts-leute ver- wandelt worden? Ob die Grafschaft und Edelvogtey alle Weh- ren unter sich begriffen habe, ist nicht mit Gewisheit zu entscheiden. Einigen und zwar angesessenen Freyen erlaubte der Kayser sich in seine Dienste zu empfehlen, diese waren also nicht in der graͤflichen Rolle, auch keine arme Freye. Der Vogts-leut mogte Churgenosse vor dem Grafen, aber schwerlich Schoͤpfe vor dem Gesandten seyn. Es musten folg- lich noch Wehren bleiben, woraus Schoͤpfen und selbst Voͤgte erwaͤhlt werden konnten; oder man muß annehmen daß entweder unangesessene Freye oder bloß Edelvoͤgte Schoͤpfen seyn koͤnnen. Beydes ist sehr unwahrscheinlich. Es ist weiter glaublich daß der Graf noch viele Gemeine ausgefuͤhret habe, wel- che eben nicht in einer Vogts-rolle gestanden, und daß diese noch mehrere Freyheit behalten haben. Der Senior aber, dessen in den Carolinischen Gesetzen bisweilen gedacht wird, war im Grunde ein Edelvogt und vielleicht nur unter den Franken. Jn Doͤrfern und Staͤdten, wenn sie vorhanden waren, konnten so lan- vierte Abtheilunge. lange nur unwehrige Gruͤnde dabey waren, und so lange ihnen nicht durch Vorrechte und Begnadi- gungen solche Vortheile verschaffet wurden, wo- von sie mit Recht zur Ehre gezogen werden konnten, kein eigentlicher Wehr wohnen. Ohne Sold konnten auch unangesessene Freye nicht zur gemeinen Vertheidigung gezwungen werden; Jm Heerbann war aber kein Sold. Solche Freye standen ohne- dem in Schutz oder in Gefolgen; und in beyden diente man nicht vom Wehrgute, sondern auf fremde Kosten. Carl mogte also wohl nicht die Gelegenheit haben alle Gemeinen in eine Classe und unter einen Edelvogt ihres Mittels zu setzen. Man sollte glauben, daß es geschehen sey, weil der Kay- ser sonst der in CAPIT. III. §. 7. ann. 811. vorkommen- den Ausflucht Thuͤr und Thor geoͤfnet haben wuͤrde: Sunt enim qui dicunt se esse homines Pipini \& Chludevici \& tunc profitentur se ire ad servitium dominorum suo- rum quando alii pagenses in hostem pergere debent. Al- lein es streitet mehrers dagegen, als ich hier anfuͤhren kann. Die Charta divisionis inter filios Caroli M., beweiset zur Gnuͤge, daß es angesessene Freye gegeben, welche non obstante ducatu vel comitatu, sich in des Kaysers Dienste empfehlen duͤrfen, und an die Grafen-rolle nicht ver- bunden gewesen. Es kann aber auch seyn, daß sich viele Grafen-leute, weil der Heerbann so oft nicht aufgebo- ten wurde, interimistice in des Kaysers und andrer Fuͤr- sten Gefolge begeben und hernach eben durch diese ihre Dienste Gelegenheit gefunden haben, den graͤflichen avocatoriis exceptionem servitii regalis entgegen zu setzen. Der Klagen uͤber diejenige welche insgemein sagten: Se bannum Imperatoris sub comite adimplere nolle, quia non nisi contra missos de heribanno respondere deberent; T wa- Osnabruͤcksche Geschichte waren zu viel, um sie alle vom Adel zu verstehen; und der Graf klagte oft heftig, daß wenn er sie hundertmal aufbieten liesse, sie sich nichts daran stoͤrten; CAP. III. ann. 811. §. 6. Jn den Capitularien koͤmmt nicht selten vor: aut cum comite aut cum seniore suo in hostem pergat. Man kann annehmen daß diese Seniors Kirchen- und Edel- voͤgte, oder auch alte erwaͤhlte Dynasten gewesen, welche vom Kayser in ihrem Amte en chef bestaͤtiget worden. Sie fuͤhrten aber Gemeine, und keine Leibeigne an, weil ihre Leute dem Kayser so gut als andre Gemeine schworen. CAPIT. IV. ann. 805. §. 9. Mit dem Worte Senior, Sennor oder Seigneur verbindet man insgemein den Begrif des Alters. Allein Al und El bedeutet wie Ar und Or S. §. 75. n. b. jede Hoͤhe, so wohl an Jah- ren als an Stande; und altus bey den Lateinern ist hoch; wie El das hoͤchste und niedrigste; daher heissen die Edlen bey den alten Deutschen Dichtern Elende, und Elend-thier ist Edel-thier. Senior ist folglich optimas, und Aldermanne sind optimates; in den Staͤdten aber primores populi. Aus einem gleichen Mißverstaͤndnisse sind die Grafen zu grauen alten Maͤnnern gemacht; welchenfals sie doch im Niedersaͤchsischen nicht Grefen sondern grue oder grise genannt werden muͤßten. Jn- dessen wurden doch die Unter-officier eines Senioris ju- niores genannt. S. CAPIT. I. d. 802. §. 25. Oft wer- den auch nur Gemeine darunter verstanden. So wird in den Osnabr. Urkunden bisweilen discipulus gebraucht. Als z. E. in einer Urkunde von 1118, worin die Dro- per Markgenossen dem Kloster zu Jburg gewisse Rechte einraͤumen: Testes \& principes horum Marchionum qui sua collaudatione hæc confirmarunt sunt hi. Ex parte Episcopi Heico villicus de Osnabrugge cum suo discipulo Wernhardo; ex parte comitis Eicelin \& suus discipulus Lewizo; ex parte clericorum Rothart \& ejus discipulus Theithart. Jenes junior ist erst durch Juͤnger und der Juͤnger durch discipulus uͤbersetzt. Das Weichbild oder der Stadt bann befieng daher in der vierte Abtheilunge. der ersten Zeit nur eine sehr kleine Flur; und den Buͤr- gern mogte der Ackerbau nicht leicht gestattet werden, weil der Natural-dienst zur gemeinen Vertheidigung auf dem Grunde haftete. So bald man die Staͤdte zur Landes Vertheidigung be- quem fand, und ihnen diese Last anmuthete; muste ihren Buͤrgern, welche zusammen nicht so viel wehriges Land unter haben mogten, daß davon ein Mann zum Heer- bann ausziehen konnte, durch ansehnliche Privilegien ge- holfen werden. Die Krieges-last ward auf ihren Fleiß, so wie bey dem Landmanne auf den Acker gelegt; und dies ist vermuthlich der erste Grund, de opifice in pagis exule. Wie die Buͤrger solchergestalt zur gemeinen Lan- des-wehr kamen, erhielten sie auch gemeine Ehre; ihre Rathen-buͤrger S. §. 27. n. a. wurden Schoͤpfen; ihre Schoͤpfen kamen zur Dietine, und spaͤter zum Landtage. Und wenn man die improportion der Wehr betrachtet, da solchergestalt auf zehn Morgen buͤrgerlichen Grundes mehr Beschwerde lag, als auf tausend zur gemeinen Vertheidigung sonst verpflichteten Morgen: so wird man sich nicht daruͤber wundern, daß die Staͤdte es in jener Zeit, wo eine neue Sicherheit hinter Wall und Mauren gesucht wurde, gar schnell und titulo maxime oneroso so hoch gebracht haben. Wenn Carl de ingenuis in villis suis commanentibus spricht: S. CAPIT. de villis §. 52. oder auch befiehlt seine Meyer und Schulzen nicht ex potentioribus sed ex mediocribus qui fideles sunt, zu nehmen ib. §. 60: so muß man diese Ausdruͤcke nach ihrer Beziehung ermaͤssigen. §. 135. Von den neuen Vogts-Leuten ins- besondre. Unter den Germaniern oder den alten Sueven und ihren Bundes-genossen ist der Leut unbekannt ge- wesen; welches eine Folge des unter ihnen auf- T 2 geho- Osnabruͤcksche Geschichte gehobenen Land-eigenthums seyn mogte, weil man ihn gerade ausser ihren Graͤnzen, bey den Franken, besonders aber bey den Sachsen und Frie- sen findet; und vermuthlich ist er mit den Sachsen nach Engelland uͤbergegangen. Bey den Westphaͤ- lingern hat er sich am laͤngsten in seiner eignen Verfassung erhalten. Als Geissel, als Zehnt- pflichtiger und als ein Mensch, der unter keiner Leibes-strafe stund, wiederspricht er einem knech- tischen Ursprunge, ob er gleich gar fruͤhzeitig mit Leib und Gut in eine Gilde, Echte oder Vogts-rolle gerathen, und solchergestalt von einem Vogt geschuͤtzt, vertreten und aufgeboten worden. Er leistete auch den Leut-eid der Treue, zog im Heerbann zu Felde, stand unter dem Heergewedde, heyrathete wo er wollte, gab aber keine Kinder aus ohne Freybrief des Edelvogts. Der Lehnhof ward spaͤter nach dem Vogts-hofe gebildet; und der Unter- schied der Hoͤfe machte billig einen Unterschied der Leute. Man darf nur die Gesetze der Allemannier, Bayern, Burgundier, Wisigothen, Anglier und Weriner auf- merksam durchlesen, und solche mit den Salischen, Saͤchsischen und Friesischen vergleichen, um sich davon zu uͤberzeugen. Jn den erstern wird keines Leuts haupt- saͤchlich gedacht, in letztern aber heißt es immer: Nobi- les, ingenui \& liti. Man fieht aber aus allen Spuren, daß die saͤchsische Erfindung des nexus litonici Beyfall ge- funden, und die Kayser mit ihren fiscalinis aldionibus \&c. sich jenen zum Muster vorgestellet haben. Daher kamen Liti in Jtalien, wie Hollaͤndereyen in Deutschland. Die Ausfuͤhrung hievon ist zu weitlaͤufig. Sonst koͤnnte man es auch ex LL. feud. Long. wahrscheinlich machen, daß vierte Abtheilunge. daß die Longobarden nach den Grundsaͤtzen des saͤchsi- schen Leut-rechts ihre italiaͤnischen Eroberungen einge- richtet haͤtten. S. §. 10. 11. 77. Blos aus dem Umstande, daß die Gesetze der Anglier und Weriner nichts von Leuten enthalten wuͤrde ich schliessen, daß diese Voͤlker nie diesseits der Linie, welche Germanien einfaßte S. §. 78. n. b. gesessen gewesen. Daher heißt es in precaria Werinbrahti de 1049 --- tra- didit curtim unam --- \& insuper septem familias id est septem hobas juxta illius provinciæ morem possessas ac censum solventes in locis subnotatis --- \& mancipia utrius- que sexus per totum XL. hæc nomina habentia ----. Was hier analogice, familia \& hoba genannt wird, hies §. 130. n. d. mansus \& lito. Diese Stelle hat uͤbrigens ei- nige Schwierigkeit. Man weiß, daß die Sachsen nul- lo censu beschweret wurden; und daß der Zins nach da- maliger Sitte, die Person welche ihn gab, sehr ernic- drigte, weswegen es mir bedenklich geschienen, alle Ge- meinen so gleich unter die Edelvogtey zu versetzen, S. §. 134. und bin ich geneigter gewesen anzunehmen, daß die Edelvogtey nicht eine gemeine, sondern eine beson- dere Hauptmannschaft gewesen. Wenn ich aber bedach- te, daß die Vogts-leute ihrem Edelvogte nothwendig eine Urkunde entrichten musten, um ihre Anhaͤngigkeit zu beweisen; daß der Zins jener septem hobarum in duo- bus denariis ad altare ecclesiæ ab eis annuatim solvendis bestand; welcher den groͤßten Schein einer blossen Ange- hoͤrungs-Urkunde mit sich fuͤhrt, und daß endlich dem Vogten loco honorarii etwas entrichtet werden mußte, indem der Kayser einen Advocaten im Heerbann zu be- solden nicht schuldig, dieser aber eine solche Ehre und Wehre fuͤr andre zu uͤbernehmen von seinem Hofe nicht verpflichtet war: so bin ich wiederum auf die andre Seite getreten, und uͤberlasse dem Leser das Urtheil. Die Hofrechte welche ich in not. ad §. 47 angefuͤhret habe, enthalten vorerwehnten morem provinciæ West. T 3 pha- Osnabruͤcksche Geschichte phalicæ, und ist es darin zwar nur eine Sage, daß sie von Carln dem Grossen den Hofhoͤrigen ertheilet wor- den. Diese Sage aber, da sie sich in so vielen verschie- denen Hofrechten findet, und durch die grosse Aehnlich- keit der Hofrechte untereinander unterstuͤtzet wird, ver- dienet alle Aufmerksamkeit, besonders da auch die Ca- pitularien aͤhnliche Stellen mit den Hofrechten haben. Saxones omnes se tradiderunt illi \& omnium accepit obsi- des tam ingenuos quam litos. ANN. PETAV. \& MOISS. ad ann. 780. Dies beweißt daß die Leute in ihrem Va- terlande Erbtheile gehabt haben, ob sie gleich ihre Wehr und mit dieser ihr Gut einer local-Gottheit uͤbergeben haben konnten, wie sie in die Teufel-gilde getreten wa- ren. Denn Carl nahm vermuthlich keine Leute zu Geis- seln, die auf fremden Gute sassen und nichts eignes hatten. Quicquid servus acquirit; acquirit domino. Daher mog- te den Leibeignen und ihren Gutsherrn nicht zu gleicher Zeit der Zehnte abgefordert werden. Und der Kayser schraͤnkte sich in der Zehnt-ordnung auf nobiles, inge- nuos \& litos ein, ohne der blossen colonorum vel manci- piorum zu gedenken. S. §. 126. n. c. Die Liti musten also quandam proprietatem haben. Der Styl aͤnderte sich aber in diesem Stuͤck pro diversitate locorum \& ne- xus servitialis bald. Jetzt wuͤrde man schon sagen: den Zehnten sollen geben so wohl Freye als Leibeigne. Man sehe die friesischen und saͤchsischen Gesetze. Dieses laͤßt sich meiner Meynung nach uͤberhaupt ver- muthen. Es hindert aber nicht, daß es nicht usu lo- quendi, und ex pacto sehr viele andre Leute gegeben. S. DU FRESNE v. litus. Nur sehe ich keinen Grund mit TESCHENM. in ann. Cliv. p. I. p. 74. so fort anzu- nehmen, apud Saxones Lazzen , apud Sicambros Lathen , apud Friseos Liten dictos, juxta vocabuli etymon, primo captos \& postea ex commiseratione in agris relictus fuisse. Dergleichen etymologischen Schluͤssen wiedersprechen die saͤchfischen und friesischen Gesetze. (k) Fide- vierte Abtheilunge. Fidelitatem ut proprius lito merito debuit, juravit qui- dam Werenbraht libertus \& miles. S. §. 129. n. a. Die- ser Eyd hieß Leudesamium Litemonium S. DU FRESNE. h. v. und ist von dem Mann-eyd homagio unterschieden. S. §. 47. n. d. Lito regis liceat uxorem suam emere ubicunque voluerit sed non liceat ullam fœminam vendere. LL. SAX. tit. 18. Jn Ansehung seiner Guͤter heißt es ib. tit. 17. Liber homo qui sub tutela nobilis cujuslibet erat, qui jure in exilium missus est, si hereditatem suam, necessitate coactus vendere voluerit, offerat eam primo proximo suo; si ille emere noluerit, offerat tutori suo, vel ei cui tunc a Rege super ipsas res constitutus est. Si nec ille voluerit, vendat eam cuicunque voluerit. Eben dieses befindet sich im Hofrechte. S. §. 49. n. f. und §. 52. n. c. Nur musten die Guͤter Hofhoͤrig bleiben, und spaͤter geschahe der Verkauf cum clausula de relinquendo bona to Burgerich- te \& to Holtgerichte. S. NUNNING in mon. Monast. p. 84. Eine Vergleichung wuͤrde hier zu weitlaͤufig seyn; be- sonders da sich noch niemand die Muͤhe gegeben das Lehn-recht aus dem Hof-rechte zu erlaͤutern. Ein Hof kam oft auf den andern. Nothwendig stand z. E. in curia Episcopali speciali Ossenbrugge, curia Epi- scopalis generalis. Und die Haußgenossen des bischofli- chen Meyerhofes waren von den Haußgenossen der Hof- statt unterschieden, ob sie gleich beyde ministeriales hies- sen. §. 136. Von den damaligen Leibeignen. Da die Bischoͤfe nicht mehr als zwey Leute aus der gemeinen Reihe zu Hause behalten durften: und der Kayser bestaͤndig die genaueste Liste von der Mannzahl hatte: so ist leicht zu ermessen, daß sehr wenige Gutsherrn in unserm heutigen Styl T 3 vor- Osnabruͤcksche Geschichte vorhanden seyn konnten. Oder man muͤste glauben, daß ein Gutsherr fuͤr jedes eigenbehoͤrige Erbe einen Soͤldner gestellet haͤtte; weil er seinen Leibeignen nicht in die gemeine Reihe schicken durfte, und schwerlich haͤtten die andern mit einem Soͤldner ge- dienet. Damals waren also unsre mehrsten Bauer- hoͤfe, in so fern die Wehr davon getrennet wurde, Vogts-guͤter und ihre Besitzer Vogts-leute. Um deswillen fehlte es aber nicht an Leibeignen. Es war deren vielmehr eine groͤssere Anzahl als jetzt. Unsre heutige Gutsherrlichkeit aber ist Vogtey am Gute und Eigenthum an dem der es bauet. Ersters befindet sich also von seinem ersten Ursprung an in der gemeinen Reihe; und letzter ist als Vicar hinein gekommen, wie der Heerbann zu Anfang der Lehn-militz seine Ehre verlohr; und der Krieges-dienst auf eine Krieger-fuhr hinaus lief. Der Kayser aber liebte den Krieges-staat zu sehr, um nicht dem Leibeigenthum unter den Landbesitzern, als einem unstreitigen Ausfall aus der Reichs-matrikel auf alle moͤgliche Art zu steuren. S. §. 127. n. i. Ut missi nostri diligenter inquirant \& describere faciant unusquisque in missatico quod homines casatos unusquis- que in beneficio habeat. CAP. III. ann. 812. §. 5. Jch habe jeden Gutsherrn einen Wehr genannt, so lan- ge er noch seinen Hof in Person vertheidigte; der Be- grif von Gutsherrlichkeit entstand alsdann erst, wie der Wehr aus seinem Leibeignen einen ordentlichen Hinter- sassen machte; und solchergestalt in respectu hujus ein Herr wurde. Wie die Lehn-militz in Uniforme mit Gold und Silber vermuthlich auch mit anderm Gewehr und andern Uebungen erschien, muste es den Stroh- weh- vierte Abtheilunge. wehren, die gegen solche besser bewafnete und geuͤbte Leute nicht gebraucht werden konnten, uͤberaus empfind- lich vorkommen, auf ihren Hoͤfen in dem nunmehr ver- achteten Heerbann zu bleiben. Sie verliessen also ihre Hoͤfe; hoben sich im Lehn-dienste; und setzten ihre Leib- eigne in den unbrauchbaren Heerbann. Andre wurden aus Noth und Andacht selbst Leibeigne. Der Graf nahm auch Lehn-leute an und uͤberließ oder verlieh die gemeine Reihe einem Obrist-lieutenant, welches der jetztge Gowgraf ist, dem es nunmehr gleichguͤltig wurde, ob der Wehr in Person oder durch einen Vicar am Goͤ- ding oder auf dem alten Muster- und Gerichts-platze er- schien. Doch ist beym Obergogericht das Goͤding der Freyen vom Goͤding der Leibeignen noch unterschieden. Dies geschahe in England; wo die Edelvoͤgtey nach dem Domsday-buch einem Lord unter dem Bedinge uͤberge- ben ist, eine sichere Mannzahl dafuͤr zu stellen. Der Staat bekuͤmmerte sich darauf um die hinter dem Lord gesessene Gemeinen nicht weiter, und war zufrieden, wenn der Lord mit seinem ihm einmal zugeschriebenen, in der Folge aber sehr moderirten Matricular-anschlag erschien. Daher ist der Lord nicht schuldig die Hoͤfe in seinem Manner wenn sie erledigt werden wieder zu be- setzen. Er kann den ganzen Manner in einen Park; o- der in Pachtgut verwandeln, und solchen durch Pacht- leute bestellen lassen; an statt daß in Westphalen der Staat jeden einzelnen Hof, nicht aber die alte Edel- vogtey in concreto wahret. Die Englische Nation klagt sehr uͤber jenes Verfahren der Lords, wodurch das Land entvoͤlkert wird, und wuͤnschen, daß die Einrichtung wie in Deutschland, und der Lord keinen Hof einzuziehen be- fugt seyn moͤgte. Alle Kaufbriefe uͤber Bauerguͤter, vom XI. XII und XIII Sæc, sprechen daher nur de advocatiis curtium vel domorum. Jch werde dieses in der Folge zeigen. Der §. 135. n. d. gedachte Wehrenbrecht verkaufte sieben Familien Hausgenossen und vierzig Stuͤck Leibeigne. Letztere wur- den wie Acker und Pflug zum Hofgewehr gerechnet, T 5 Heri- Osnabruͤcksche Geschichte Heribannus non exactatur neque in terris neque in man- cipiis. CAPIT. in ann. 812. §. 2. Die Urkunde des Stiffts zu Buͤcken S. §. 54. n. g. unterscheidet die Vogtey an Leuten und Guͤtern ganz genau; und der Unterscheid ergiebt sich aus dem System, weil herrlich Gut, als Allode, nicht in der gemeinen Reihe ist; Edelvoͤgtey aber die Natur des gemeinen Grundes nicht veraͤndert. Jn dem letztern Kriege von 1757 bis 1762 entstanden die Fragen: Ob ein Hof der wegen der Schulden sei- nes Leib-eignen Bauers, oder wegen Minderjaͤhrigkeit seiner Kinder verheuret waͤre, wenn es die Noth erfor- derte, ein mehrers, als er des Jahrs an Heuer-geldern aufbraͤchte, zu gemeinen Lasten beyzutragen verbunden sey? Die Land-Staͤnde sagten: Nein; und sie konnten dieses thun, weil die Billigkeit die man dem einen Gutsherrn hierunter erwieß, dem andern auch zu statten kommen konnte. Eigentlich aber waͤre nicht der Leib- eigne, sondern der Gutsherr den Hof zu vermannen schuldig; und die uͤbrigen Reihe-pflichtigen brauchten nicht darunter zu leiden, daß der Gutsherr einen schlech- ten Vicar haͤlt. Wenn der Gutsherr selbst minderjaͤh- rig waͤre, muͤste ein tutor usufructuarius dienen; und der Hof muß uͤbergeben oder vertheidiget werden. Die damalige Schatzung gieng auch bloß zur Landes rettung, und sie muste bezahlet werden, wenn auch der Gutsherr nichts von seinen Paͤchten erhalten, und noch uͤber dem seinen ganzen Hof zugesetzt haͤtte. Denn die Krieges- last liegt nicht dem Leibeignen sondern dem Hofe und dessen Eigenthuͤmern ob. S. §. 50. n. d. §. 137. Von den Gesandten und der Reichs- Dietine. Man sieht leicht ein, daß die Gesandschaft oder das General-departement, das Gleichgewicht zwi- schen vierte Abtheilunge. schen dem Bischofe und Grafen, und jeden in den Schranken seines Amts erhalten; den Unterdruͤckun- gen der Gemeinen und Armen steuren, und die Seele des ganzen Staats seyn sollen. Der Kayser wandte daher eine ungemeine Sorgfalt darauf; machte aber auch die Einrichtung so vollkommen, daß sie bloß durch ihn als den Meister erhalten werden konn- te. Der Gesandte muste jaͤhrlich die Reichs-dieti- ne halten, welche nunmehr, da eine allgemeine Versamlung der ganzen Nation wo nicht unmoͤglich, doch sehr beschwerlich wurde, sich selbst anpries. Auf derselben vernahm er zuerst den Bischof uͤber den Zustand der Religion; und uͤberhaupt alle kay- serliche Bediente oͤffentlich uͤber ihre Amtsfuͤhrung. Jeder konnte daselbst seine Klagen und Beschwerden gegen dieselbe vorbringen; und der Gesandte machte darauf so gleich die noͤthigen Verfuͤgungen, oder nahm sie zum Bericht an. Die erforderlichen Lan- des-verordnungen wurden dort erwogen und in Vorschlag gebracht; oder wenn sie bereits vom Hofe verfaßt und angenommen waren, oͤffentlich be- kannt gemacht und eingeschrieben. Doch mogten diejenigen, welche die Reichs- und Landes-vertheidi- gung betrafen, und auf dem allgemeinen Reichs-tage bereits gutgefunden waren, ihrer besondern Eigen- schaft wegen, nicht leicht weiter gepruͤft, sondern bloß bekannt gemacht werden. Die uͤbrigen Gegenstaͤnde einer solchen Versamlung lassen sich leicht begreifen. Sie gerieth mit dem Verfall der Gesandschaft in Un- ordnung; und aus ihren Truͤmmern sind unsre Land- tage nach vielen Veraͤnderungen entstanden. Die Voll- Osnahruͤcksche Geschichte Vollmacht des Gesandten ist mit der Zeit in jedem Stifte an die Bischoͤfe uͤbergegangen; und die Repraͤsentation der Gemeinen durch mancherley Zu- faͤlle an die Landstaͤnde gerathen. Man muß die Capitularien de missis selbst lesen, um sich hievon zu uͤberzeugen. Gleich wie aber die Authori- taͤt der Gesandten bloß auf der Macht des Kaysers de- ruhete; also konnten sie unter schwachen Ruͤckenhaltern gegen die uͤbrige Reichs-bediente, welche eine Local- macht zu ihrem Winke hatten, nicht lange bestehen. Volumus ut medio mense Majo conveniant iidem missi, unusquisque in sua legatione cum omnibus Episcopis, Abbatibus, Comitibus vassis nostris, Advocatis nostris ac Vicedominis Abbatissarum. CAPIT. L. II. c. 28. In eo conventu primum christianæ religionis \& ecclesia- stici collatio fiat. ibid. Deinde inquirat missus ab universis qualiter unusquisque illorum, qui ad hoc a nobis constituti sunt, officium fibi commissum secundum Dei voluntatem ac jussionem no- stram administret in populo. ibid. Si aliqua talis causa ad eorum notitiam perlata fuerit quæ illorum auxilio indigeat, tunc volumus, ut ex nostra au- toritate illud corrigere studeant. ibid eod. DE ROYE do missis Dom. L. II. Ut populus interrogetur de capitulis quæ in lege noviter addita sunt. Et postquam omnes consenserint subscriptio- nes \& manufirmationes in ipsis capitulis faciant. CAPIT. ann. 803. §. 19. Mit den Edelvogteyen, der Grafschaft und dem Her- zogthume erhielten die Bischoͤfe auch das Recht die Ge- meinen zu versamlen. Diejenigen Edelvoͤgte und Gra- fen aber, welche sich in den bischoͤflichen Sprengeln, ohne Landsaͤssigkeit befinden; und daher in alten Zeiten bloß ad conventum missi Cæsarei gekommen seyn muͤssen, legen noch jetzt ein Zeugniß ab, daß die Bischoͤfe nicht die ganze Vollmacht der Gesandten erhalten haben. ( h ) Es vierte Abtheilunge. Es ist dieses eines der wichtigsten Stuͤcke in der Ge- schichte. Der Kirchenvogt und saͤmtliche Edelvoͤgte nebst den Schoͤpfen hatten von Amtswegen die Repraͤsenta- tion ihrer Leute als ehmaliger Gemeinen. Sehr viele curiæ \& curtes woraus die Edelvoͤgtey ehedem gegangen sind bey der Osnabruͤckischen Kirche und folglich auch ihre Repraͤsentation. Das Kloster Jburg hat verschie- dene curtes; aber seinen Edelvogt abgeschaft, und ist aus Mangel eines Stimm-vertreters aus der Landes-ver- samlung heraus gekommen. Saͤmtliche Kloͤster haben ihre Edelvoͤgte oder Advocaten wodurch sie die Versam- lung beschtckten, ausgehen lassen. Die Capittel zu St. Johan, zu Quakenbruͤck und zu Wiedenbruͤck werden durch ihre Proͤbste, welche im Dom-capittel sind, jedoch nur zufaͤlliger Weise, indem der Probst Anfangs nur in capitulo qua tali erschien, repraͤsentirt; und die Voll- macht der saͤmtlichen Pfarrer, in deren Gegenwart je- doch der Bischof Franz Wilhelm seine Capitulation noch beschworen S. KRESS. vom Archid. Wesen in app. p. 60. scheint ebenfals beym Dom-capittel zu beruhen. Wel- ches alles daher gekommen, daß die Dietinen sich in Ca- pitular- und Ministerial versamlungen nach und nach veraͤndert haben. S §. 56. n. c. Von Rechtswegen aber gehoͤren alle Kloͤster, alle Stifter, alle wuͤrkliche Pfarrer die nicht bloß curati sind, und alle Besitzer einer Wehr, zur Dietine oder Comitial-versamlung; und wird kein Exempel vor dem 16 Jahrhundert beygebracht werden koͤnnen, worin eine Reichs- oder Tuͤrken-steuer ohne ihre Zuziehung repartirt und beygetrieben worden. Daß das Dom-capittel und die Ritterschaft ihre colle- gia capitularia \& ministerialia in neuern Zeiten geschlossen haben; haͤtte dem gemeinen Wesen gleichguͤltig seyn koͤn- nen; wenn sie sich nur nicht auch zugleich indirecte der objectorum comitialium allein unterzogen haͤtten. Da- durch ist die Repraͤsentation auf Landtaͤgen unvollkom- men; und kein Grund vorhanden warum z. E. ein Klo- ster oder Gutsherr, der weder ins Domcapittel noch zur Ritterschaft kommen kann, sich und seine Leute einem heuti- Osnabruͤcksche Geschichte heutigen Landtags-schlusse unterwerfen muͤsse. Niemand hat ihre Vollmacht; und noch weniger ihre Vogtey oder Vormundschaft. Sie sind nicht verabladet, und koͤnnen also nicht pro absentibus consentientibus gehalten werden. Und keiner der sein Haupt oder seine eigne Wehr noch hat, mag durch eine Verordnung oder Steuer-bewilli- gung, die er nicht selbst mit genehmiget hat, verbunden werden. Man kann diese natuͤrlichen Grundsaͤtze und historische Wahrheiten nicht genug wiederhohlen, indem sich so wohl das Domcapittel als die Ritterschaft selbst darauf zuruͤck ziehn muͤste, wenn der Maaß-stab der Ca- nonischen und Ministerial-rechte ihren gutsherrlichen Rechten angelegt werden wollte. §. 138. Von der Gesetzgebenden Macht. Die Gemeinen behielten solchergestalt an der Ge- setz-gebenden Macht den ihnen gebuͤhrenden Antheil. Jhre Schoͤpfen kamen zur Dietine, und standen gleichsam als Tribunen des Volks den Grafen und Edelvoͤgten, in deren Haͤnden ihre ganze Vollmacht nicht seyn konnte, zur Seite. Jhre Einwilligung ward zu allen neuen Verordnungen erfordert; und der Gesandte gieng mit ihren Schluͤssen an den allgemeinen Reichs-hof zuruͤck, um dem Kayser sei- nen Bericht zu erstatten. Vor die saͤchsischen Schoͤ- pfen wuͤrde es zu weitlaͤufig gewesen seyn ihn da- hin zu begleiten, und seinen Bericht zu beglaubigen. Man gab ihm also die wichtigsten Schluͤsse der Die- tine unterschrieben mit. Die nachherigen Kayser verlohren den Geist dieser Verfassung, und bedienten sich oft der Bischoͤfe und Grafen selbst, um die Dietinen zu berufen, zu eroͤfnen und zu schliessen. Da- vierte Abtheilunge. Damit gieng die von Carln so weislich und nuͤtzlich eingefuͤhrte Controlle verlohren. Diejenige wel- che die kayserlichen Befehle sonst aus den Haͤnden des Gesandten empfangen hatten, wegerten sich solche von Bischoͤfen und Grafen anzunehmen, aus Furcht Land- oder Amt-saͤßig zu werden. Sie kamen da- her auch nicht mehr zur Dietine; und jene versamle- ten mit der Zeit nur diejenigen, welche ohnehin in ihren Dienst- und Amts-folgen standen; wodurch denn der erste Grund zum Verfall der Dietine gelegt, und der Schoͤpfe in den Gerichts-hof verwiesen wurde, wo er zwar noch Recht aber keine Gesetze zu weisen hatte. Habent unusquisque comes vicarios \& centenarios suos secum nec non \& de primis Scabineis suis tres aut quatuor. CAROL. M. L. II. Cap. 28. Waͤren bloß comites \& cen- tenarii als kayserliche Bediente zur Dietine gekommen: so haͤtten sie entweder alles nur ad referendum anneh- men, oder aber mandatum cum libera haben muͤssen. Ersters haͤtte Weitlaͤufigkeiten veranlaßt, und letzters waͤre der gemeinen Freyheit nachtheilig gewesen. Die primi Scabinei musten also als Aldermans oder tribuni plebis der Reichs obrigkeit zur Seite seyn. Ut omnes consentiant. S. §. 137. n. f. Cum hujusmodi missi ad placitum redierant, Rex eos in- terrogabat, quid dignum relatu ex provinciis adferrcnt. HINCMAR in admon. 14. ad proc. regni c. 25 \& 26. Und da die Capitularia auf der Dietine von den Schoͤpfen mit unterschrieben seyn musten S. §. 37. n. f. so ist wohl kein Zweifel daß nicht die gefaßten Schluͤsse der Dietine in wichtigen Sachen ebeufals besser als durch den muͤnd- lichen Bericht eines kayserlichen Bedienten beglaudiget werden musten. Nach der Jdee Carls des Grossen konnte zwar wohl ein Bi- Osnabruͤcksche Geschichte Bischof und Graf, auf erhaltener besondern Vollmacht, eine Dietine eroͤfnen, und bey derselben Principal-com- missarius seyn; aber nicht in seinem Sprengel. So mustert ein General oft des andern Regiment, aber nicht sein eignes. Jm Stifte Osnabruͤck sind jetzt Canz- ley-director und Raͤthe bey Landtagen missi Episcopales. Es hieß schon in den letzten Regierungs-jahren Carls des Grossen daß die Bischoͤfe, Grafen und Edelvoͤgte den Gemeinen so lange zusetzten, usque dum pauperes facti nolentes volentes suum proprium traderent aut venderent; alii vero qui traditum habent absque ullius in quietu- dine domi resident. CAPIT. III. ann. 811. §. 3. Was mogte nicht nachher geschehn? Und gesetzt, daß jetzt die Regierung den Vogt nicht controllirte; mithin dieser diejenige, welche sich ihm nicht auf gelinde Bedingungen zu eigen geben wollten, zu Recruten naͤhme; oder einige Jahre lang taͤglich auf die Krieges-fuhr schickte; wuͤrde sich nicht der Vogt eben so bald Meister von der Vogtey machen als der alte Edelvogt? S. §. 131. n. g. Eigentlich giebt die hoͤchste Obrigkeit Gesetze, und der Schoͤpfe hat nur seine Weisheit dazu zu geben. Diese ist jedoch, eben wie ein raͤthliches Gutachten der Staͤn- dt, von einer solchen Verbindlichkeit, daß die hoͤchste Obrigkeit nicht dagegen handeln mag, ob sie gleich auch nicht allemal schuldig ist solches zu befolgen. Jn Faͤllen wo beyde nicht uͤbereinstimmen, bleibt alles in statu quo. Das Franzoͤsische Parlement druckt sich hieruͤber in sei- ner Vorstellung an den Koͤnig v. 18 Maͤrz 1766 anders aus. Es sagt: Le pouvoir legislatif reside dans la per- sonne du Souverain sans dependance \& sans partage; mais tel est cependant l’usage econome du Gouvernement fran- çois, qu’avant que la loi ait reçu sa derniere forme, \& qu’ elle puisse etre executée, elle doit etre verifiée au parlement. Hiernechst wird der Wehrt dieser Verification wohl aus- einander gesetzt, und gewiesen daß der Koͤnig nichts veraͤndern koͤnne, ohne daß nicht das Parlement es vor- her untersucht und gesetz-maͤssig oder zutraͤglich befunden habe. vierte Abtheilunge. habe. Eben so ist es mit den Statutis welche ohne obrig- keitliche Bestaͤtigung keine Verbindlichkeit haben, und als blosse conclusa inter concludentes gelten. §. 139. Von den Veraͤnderungen in der Gesetzgebung. Jn der Mark werden die Genossen von Mark-koͤt- tern, Brinkliegern, Heuerleuten und dergleichen zu gemeinen Lasten und Ehren nicht kommenden Leuten wohl unterschieden . Und man weiset einem jeden sein Holz, seine Trift und seine Nutzung zu, mit dem Maaßstabe in der Hand, nicht nachdem er baares Vermoͤgen hat, sondern nachdem er in der Mark ge- wahret ist . Die Sachsen hatten gleiche Grund- saͤtze in der Civil-mark gehabt , und die Kunst Ge- setze zu machen auf die einfachsten Regeln zuruͤckge- bracht; indem sie ebenfalls die Eigenthuͤmer wehriger oder stimmbarer Laͤndereyen von den Unwehrigen un- terschieden, Geld und Staͤdte verbannet, und keine Gesetze fuͤr Menschen, sondern fuͤr Echten gemacht hatten. Arme , Fremde, und Knechte hatten Liebe, Achtung und Schutz, aber kein eigentliches Recht; und man war arm bey ihnen, wenn man keine stimmbare Gruͤnde zu eigen oder kein Echtwort besas. Durch die neue Einrichtung verlohren sie aber die Gelegen- heit jener Armuth oder dem Geld-reichthum zu steu- ren; diese erhielt ihr Recht durch Begnadigung, und Gesetze von der Willkuͤhr des Schutzherrn. Der Ar- me der eine Million baares Vermoͤgen besas, konnte gehangen werden, wenn ihn nicht blosse Gnade oder seine U eigne Osnabruͤcksche Geschichte eigne Bedingung schuͤtzte; der geringste Wehr aber nicht, weil der Kayser ihn nach dem Rechte behandeln muste, was er sich gewiesen hatte, und niemals hatte er eine Leibes-strafe uͤber sich zu Recht gewiesen. Allein nach der Carolingischen Anlage musten die Armen bald Rechte der Wehren erhalten; und die Leibes-strafen, worunter diese neuen Wehren blieben, sich leicht mit der Neigung aller Herrscher zu allgemeinen Verordnungen uͤber die alten ausbreiten. Handelnde und werbende Leute musten geschwind die Landbesitzer verdunkeln, und die Gesetze fuͤr Echten sich in Verordnungen fuͤr Koͤpfe verwandeln. S. §. 16. Jn einigen Marken haben in neuern Zeiten die Voll- wahrigen den Halbwahrigen, ja sogar unwahrigen Mark- koͤttern, gleiche Rechte mit sich selbst unter dem Bedinge eingeraͤumet, daß sie auch gleiche Bauer-last thun sollten. Dies hat so lange gut gethan, als der lange Friede die Bauer-lasten ertraͤglich machte. Wie aber im Jahr 175 8 die Vollwahrigen fast taͤglich mit zwey oder vier Pferden in der Krieger-fuhr seyn musten; hatten die andern kein e Kraͤfte. Dergleichen Vertraͤge sind gegen die gemeine Wohlfart in allen Staaten, deren Absicht nicht ist, nur viele Koͤpfe zum Krieges-dienste zu ziehen. S. §. 25. S. §. 54. n. 9. Es wird in den Capitularien sehr viel Sorgfalt fuͤr die Arme geaͤussert. Der Kayser nahm sich ihrer als seiner Schutz-leute, die ihm Zins gaben, aus eben dem Grunde an, woraus sich ein General der Livranten und Marke- tenter annimmt. Von den Wehren hatte der Kayser nichts, als daß sie das Schwerdt zogen; aber die Armen hatten ihren Schutz nicht umsonst. ( f ) Der vierte Abtheilunge. Der Herr von Montesquiou dans l’esprit des Loix XXVIII. 2. macht sich sonderbare Vorstellungen von den Gesetzen der Barbaren, und nennt sie Personal-gesetze, weil in dem fraͤnkischen Reiche, die Franken andre Gesetze als die Roͤmer, die Roͤmer andre als die Burgundier, und die Burgundier andre als die Deutschen hatten; und die- ses in dem nemlichen Bezirke. Er haͤtte aber gerade um- gekehrt schliessen sollen. Denn gesetzt wie es augenschein- lich ist, es waͤren tausend Hoͤfe in einem Bezirke; und die Eigenthuͤmer dieser tausend Hoͤfe, welche gemeine Ehre und Wehre haben, machten den Coͤrper der Nation aus; sollten diese einigen Ueberwundenen ( dedititiis ) oder Schutzgenossen ( receptitiis ) ihre Ehre und ihre Rechte mittheilen? Konnten sie Heuerleuten, Hintersassen, Handwerkern, Kraͤmern, Doͤrflingen ( villains ) und Buͤr- gern diese starke Ehre anmuthen seyn? Konnte ein Roͤ- mer, Burgundier oder Deutscher unter den Franken et- was anders als einen receptitium oder dedititium vor- stellen? und wenn ein Roͤmer durch Heyrath oder Erb- schaft zum Hofe gelangte, ward er alsdenn nicht ein Franke, ein Mitglied der Nation? Muste nicht das onus defensionis erst aus einer Natural-pflicht in eine Geld-pflicht, und aus einer Buͤrger-pflicht in eine Men- schen-pflicht verwandelt werden, ehe der Geld besitzer mit dem Land-besitzer in eine Reihe gebracht werden konnte? Gruͤndete sich nicht auf dieser Ausgleichung die spaͤtere Ausdehnung des roͤmischen Buͤrger-rechts? Wie kann der Herr von Montesquiou also behaupten, daß die Ge- setze der Barbaren personal gewesen, da sie sich doch ge- rade nach eines jeden Wehr-gute, und Eigenthume rich- teten? Ein Franke hatte mehr Ehre aber ein Roͤmer unter ihnen mehrern Vortheil; kein Wunder, daß alle Buͤrger nach roͤmischen Rechten lebten. Von einer Haus- staͤtte zieht einer nicht so zu Felde, wie von einem Acker- hofe. Montesquiou wundert sich, daß die Franken sich nicht die Muͤhe gegeben die uͤberwundenen ihren eig- nen Gesetzen zu unterwerfen. Dies heißt so viel gesagt, als: Die Vollmeyer sollten allen ihren Heuerleuten und Hintersassen Meyer-recht geben. Wie wollten aber letz- U 2 tere Osnabruͤcksche Geschichte tere ohne zugleich auch Meyer-hoͤfe zu erhalten, bey dieser schweren Ehre bestehen? Der Herr v. M. geht mit dem modernen Begrif von Unterthanen, den die alten gar nicht kannten, und wodurch alle Koͤpfe in ein Chaos zu- sammen gestoppelt werden, in die Sache hinein. Auch Leibnitz T. I. Script. Brunsv. p. 79. n. f. thut einen Angrif auf die sonderbare Gesetzgebung der Sachsen, in- dem er ihnen vorwirft, daß sie den Pferde-diebstahl mit dem Leben und den Mord mit Gelde bestraft haͤtten. Al- lein hier ist schon eine Vermischung verschiedener Rechte. So wenig sich jetzt Meyer und Land-eigenthuͤmer mit Pferde-diebereyen abgeben; so wenig haben es auch wohl die ehmaligen saͤchsischen Rechts-genossen gethan. Die Todes-strafe auf den Pferde-diebstahl ist also eine Strafe solcher Menschen, die entweder blos als Knechte und Ge- schuͤtzte aufgenommen, oder gar irrend und schweifend, folglich der durch die National-gesetze verglichenen Geld- strafen unfaͤhig waren. Die Leibes-strafen in den saͤchsi- schen Gesetzen sind zuerst auf Kirchen-raub, Todtschlag in der Kirchen und an gefriedigten Festen, Verschwoͤ- rung gegen den Koͤnig ꝛc. gesetzt. Wer sieht hier nicht die Einflickungen neuer Verordnungen? §. 140. Wird fortgesetzt und beschlossen. Die saͤchsische Nation erkannte uͤberhaupt drey Staͤn- de, Edle, Wehren und Leute; und wenn letztere gleich nicht in Person zu der Versamlung kamen, worin die Gesetze bewilliget wurden: so war doch der Vogt, der ihre Wehre hatte, ihr Representan, und dieser hatte ver- muthlich noch einige Bevollmaͤchtigte bey sich. Man fin- det kein Exempel, daß der Adel ein Gesetz fuͤr Wehren, und vierte Abtheilunge. und der Wehr ein Gesetz fuͤr Leute gemacht; oder daß eine Sache dem einen und nicht auch zugleich dem an- dern Stande verboten worden. Alles ward mit Gelde bestraft; und der einzige Unterschied war in der Summe; wo der Edle sechzig Schillinge gab, be- zahlte der Wehr dreyßig und der Leut funfzehn. Blos Armen, Fremden und Knechten, wurden ohne ihre Einwilligung Gesetze fuͤrgeschrieben. Carl veraͤnderte hierunter zwar nichts; da er aber dem Handel und sei- ner Cammer zum Vortheil die Armen zu sehr beguͤn- stigte, und aus ihnen Staͤdte und Doͤrfer bevoͤlker- te; da der Fraͤnkische- oder Reichs-Muͤnz-fuß allmaͤh- lig das saͤchsische Geld-ideal verdrang, und der Fall dieses Muͤnz-fusses jene Strafen unkraͤftig machte; und uͤberhaupt das Vermoͤgen eines Menschen nicht mehr nach seinen Besitzungen geschaͤtzt werden konnte: so muste auch dieses feine System der Sachsen, wel- ches billig noch unsre Bewundrung verdient, der Zeit und den Umstaͤnden weichen. Man ermaͤchtigte sich bald, dasjenige einem geringen Land-eigenthuͤmer zu verbieten, was man den geldreichsten Manne nach Gefallen verbieten konnte. Man sollte glauben in einem Gesetze gegen Diebe waͤre dieses wenigstens uͤberfluͤssig gewesen. Aber nein. Es heißt in LL. FRIS. Si nobilis furtum dicitur perpetrasse -- Si liber furti arguatur -- Si litus - Si servus -- Und die Strafe wird mit jedem Stande in Verhaͤltnis gesetzt. Wem wuͤrde heut zu Tage eine solche feine Unterschei- dung einfallen? Wem wuͤrde sie noͤthig scheinen? Wie U 3 oft Osnabruͤcksche Geschichte oft macht nicht ein Landesherr ganz allein Gesetze? Wie oft entscheiden Edle nicht was Leute essen, tragen oder bezahlen sollen? Und wie empfindlich ist es nicht fuͤr alle, wenn man uͤberall den Menschen koͤpft, haͤngt und raͤ- dert, ohne in ihm seinen Stand zu unterscheiden? Jn den Gesetzen der Friesen, welche allem Ansehn nach unverdorben und die richtigsten sind, ist compositio no- bilis II; Liberi 5½; Liti 2¾. Tit. XV. §. 1. 2. 3. Und so war auch insgemein das Verhaͤltnis in den Strafen. Si quis de nobilioribus ad placitum mannitus venire con- temserit Sol. IV. componat; Ingenuus II; Lit I. CAPIT. Sax. de 797. §. 5. Es kommt mir oft die Sorgfalt, womit die Sachsen sich der Einfuhr des Geldes und aller staͤdtischen Verfassung wiedersetzt haben, unglaublich vor, weil darin die aller- feinste Jdee zum Grunde liegt, worauf ein Volk nicht eher als durch die Philosophie vieler traurigen Erfah- rungen gelangen kann. Allein es ist nicht unmoͤglich, daß die ersten Sachsen aus einer bereits in die Sklave- rey versunkenen Nation ausgegangen und durch den Fa- den geleitet sind, wodurch Lycurg geleitet wurde. Die Sachsen hatten keine klingende Muͤnzen; sondern idealische. Solidus est duplex, unus habet duos tremisses qui est bos anniculus XII. mensium vel ovis cum agno. Alter Solidus habet tres tremisses, id est bos XVI. mensium. Maiori Solido aliæ compositiones minori homicidia com- ponuntur. Vid. LL. SAX. §. f. add. CAPIT. de Saxon. de anno 797. Der fraͤnkische klingende und schwerste Schilling, deren XXII auf ein Pfund Silber giengen, war leichter als der saͤchsische schwere. Fuͤr erstern kaufte man zur Zeit Carls des Großen 12 Scheffel Haber; und letzter galt 60 Scheffel. Rocken, Gaͤrsten und Haber verhiel- vierte Abtheilunge. verhielten sich damals fast eben so gegen einander wie jetzt; indem der Rocke gegen die Gaͤrste wie 3 gegen 4, und gegen den Haber wie 1 gegen 2 stand. §. 141. Von den Gerichts-tagen. Der Gesandte hielt jaͤhrlich seine Dietine, wofuͤr eben wie auf unsern jetzigen Land-tagen die oͤffentlichen Angelegenheiten, und besonders alle Beschwerden ge- gen die kayserlichen Beamten untersucht, und dem Be- finden nach abgethan oder zum Bericht angenommen wurden . Ausser derselben aber hielt er auch noch seine gebotene Gerichts-tage, an welchen in Appella- tionssachen und gegen solche Personen zu Rechte ver- fahren wurde, deren man fuͤr ihrem ordentlichen Rich- ter nicht hatte zu Rechte maͤchtig werden koͤnnen. Dieses hoͤchste Land-gericht hieß vermuthlich die Ober- sale , und spaͤter das Fehm-gericht . Hier gieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, so sich zur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung des Wehr-geldes fuͤr ihrem ordentlichen Richter nicht gestellet hatten, und folglich von demselben im Con- tumaz-proceß, Recht-Echt-und Friede-los erklaͤret waren, nun nicht mehr sich auf die buͤrgerliche Wohl- that der Genugthuung mit Gelde, berufen konnten, sondern sich, wie jetzt, rechtfertigen oder ihre Leibes- strafe leiden musten. Der Bischof hielt seine Syno- de und reisete jaͤhrlich zur Kirchen-visitation auf allen Kirchspielen herum, eine Verrichtung die er spaͤter U 4 seinem Osnabruͤcksche Geschichte seinem Archidiacon , auch wohl dem Pfarrer des Orts vertrauet hat. Der Graf hatte seine drey Goͤdinge im Jahr; und ausserdem seine gebotene Ge- richts-tage. An erstern wurde von der ganzen Ge- meinde Rechte gewiesen, auch wohl sofort darnach erkannt, wenn die Sache so weit reif oder klar war. Sonst gehoͤrte die Untersuchung und Entschei- dung nach dem an jenem gewiesenen Rechte fuͤr die Schoͤpfen, welche sich mit dem Richter an den gebo- tenen Tagen versamleten. Aus letztern ist unser heu- tiges Gow-oder Part-gerichte entstanden. Der Graf erkannte weiter am offnen Goͤdinge uͤber Todt- schlag und Wunden, wenn die Klage aufs Wehr- geld gieng. Er konnte auch den im Contumaz- proceß recht-und echt-los erklaͤrten Missethaͤter wie- der in seinen vorigen Stand setzen, und ihm seine Ver- theidigung auf die Civil-klage wieder eroͤffnen . Seitdem aber die Leibes-strafen an statt der Geld- bußen eingetreten, gehoͤren zum Goͤdinge jetzt nur noch die Blut-ronnen, worauf keine Leibes-strafe steht. Der Edel-vogt hatte seine Gerichts-tage fuͤr geringe Sachen, die weder Eigenthum noch Freyheit betrafen , und fuͤr alle Bruchfaͤlle, die geringer als Blut-ronnen waren. Unsre heutigen Aemter sind ihre Nachfolger; und was sie mehr haben, ist ihnen bey Gelegenheit neuerer Einrichtungen beygeleget wor- den. Mehrers will ich von der Carolingischen Ein- richtung nicht anfuͤhren, weil es zu meinem Zweck nicht gehoͤrt. S. §. 137. ( b ) Jn vierte Abtheilunge. Jn der Urkunde, welche der Kayser Ludewig der Deut- sche dem Osnabruͤckischen Bischof Egibert ertheilte, wird derselbe a judicio quod vocatur OBERZALA befreyet. Vid. HENSELER in diss. de dipl. Carol. in app. p. 108. Nun bedeutet zwar Oberzala, oder Sala major jedes Obergericht, v. DU FRESNE v. Sala. Es ist aber dar- unter in der Osnabruͤckischen Urkunde kein anders als das Obergericht des kayserlichen Gesandten, und zwar nicht dessen placitum generale sondern sein Partheyen- Ober-gericht zu verstehen. Fehmen ist so viel als rah- men citare bannire oder einen Tag bestimmen. Fahm und Rahm bedeutet noch jetzt beydes la creme. Ver- fehmen aber ist forbannire verbannen; und dem judicio missi kam der Name Fehm-Gericht zu, weil es ein ge- boten Ding war, um es von dem ungebotenen, dem placito generali zu unterscheiden. Der seelige Prof. LODMAN hat schon die Fehm-richter von den Missis abgeleitet. S. dessen Dissertation de orig. jud. Vemicorum. Allein er hat den Unterschied inter placitum missi generale und dessen gebotenes Ge- richt zu welchem nur geladene kamen, nicht bemerkt. Letzters ist vom placito missi wie das Gow-oder Part- gericht ( justitia comitis ) vom Goͤdinge ( placito comitis ) sehr unterschieden, und nach unser Art zu denken com- missariis specialibus, Stuhl-herrn, Frey-herzogen, Frey-grafen und Frey-schoͤpfen vertrauet worden. Das placitum generale kam wie das Goͤding aus der Mode. Die Commissio specialis blieb aber im Fehm- gericht wie die justitia comitis im Gow-gericht bestehen. So hat z. E. Osnabruͤck das Gow-gericht und die Frey- grafschaft zu Damme, und Muͤnster das Goͤding. Und wir muͤssen taͤglich zu jenen Grundsaͤtzen zuruͤckkehren, um unsre Graͤnz-streitigkeiten zu beurtheilen. U 5 ( d ) Dies Osnabruͤcksche Geschichte Dies geschahe unter dem Bischof Adolph im Jahr 1217 wovon zu seiner Zeit. So sagt Bischof Adolph von den Eingesessenen zu Recke in einer Urkunde vom Jahr 1220: illos nullam nisi Sacer- dotis sui Synodum observare debere. Und man kann den Satz zur Regel nehmen: Wo der Bischof die Ad- vocatie nicht hat, da folgen die Eingesessene blos dem Synodo ihres Pfarrers. Die liquida sind im deutschen Proceß allezeit ab illiqui- dis wohl zu unterscheiden. So straft Muͤnster die liqui- den Blut-runnen am Goͤdinge zu Damme. Diejenige aber so illiquid sind, muß es an das Osnabr. Parth- gericht zur Untersuchung und Entscheidung verweisen, von da die Appellation an die Osnabruͤckische Canzley geht. Statt dessen ermaͤchtigen sie sich die Untersuchung ans Amt Vechte zu ziehen, welches ein offenbarer Ein- griff in die hiesige Gerichtsbarkeit ist. Dieser Satz, den man bisher nicht genug gebraucht hat, verdiente die vollkommenste Ausfuͤhrung, weil es bey allen Jurisdictions-streitigkeiten hauptsaͤchlich darauf an- kommt; ich muß ihn aber weil er zu weitlaͤuftig ist, auf eine andre Gelegenheit verschieben. Man lese indes KOCHS Anmerkungen von den westphaͤl. Gerichten 1751. 4. §. 1. p. 4. und KRESS: vom Archid. Wesen S. 226. Jch koͤnnte daruͤber verschiedene Urkunden beybringen, wenn es nicht ohnehin begreiflich waͤre. Der Kayser war sonst nicht befugt, den Exlegem in seinem Vaterlande zu vergleiten. Placuit omnibus qui vitæ periculum secun- dum Ewa Saxonum incurrere debent \& qualiscumque ex ipsis ad potestatem regium confugium facit, aut in illius sit vierte Abtheilunge. sit potestate utrum interficiendum illis reddat aut una cum consensu eorum habeat licentiam ipsum malefactorem cum uxore \& familia foris patriam infra sua regna collo- care \& habeat ipsum quasi mortuum. (i. e. civiliter in pa- tria mortuum) Capit. de Sax. §. 10. Dies ist noch jetzt der englischen Gesetzen Genius. Diese Thesis erlaͤutert z. E. auch verschiedene Graͤnz-strei- tigkeiten. Dem comiti gehoͤrte inspectio cadaveris, damals als ad civilem compositionem fuͤr ihm geklagt wurde. Seitdem aber die civilis compositio aus der Mode, hat der Besitzer eines Goͤdings unrecht inspectionem cadave- ris zu fordern. Diese gehoͤrt nun billig da man die Todt- schlaͤger jetzt sogleich mit dem Frey-gericht oder der hoͤch- sten Landes-obrigkeit verfolgt, der letztern und nachdem die Umstaͤnde sind, ex commissione dem Partheyen-go- grafen. Von dem Fehm-richter will ich nur noch bemer- ken, daß er auch die Vollmacht eines General-gewaltigers bey der Armee, der die Thaͤter auf der That haͤngen laͤßt, gehabt. Diese seine Befugnis, welche vielleicht eben- falls im Kriege ihren Ursprung genommen, verhinderte, daß ein ergriffener Uebelthaͤter sich nicht mit der exceptio- ne se coram judice suo ordinario ad civilem compositio- nem paratum esse, schuͤtzen konnte; und mag eben daher der Fehm-richter so fuͤrchterlich geworden seyn. Viel- leicht ist Frais und fraisliche Obrigkeit aus Frey-Her- zogthum, Frey-grafschaft und Frey-gericht verkuͤrzt. Fray heißt bey den Hollaͤndern noch extraordinarium quid, und nach dem Redegebrauch etwas ausserordentlich schoͤnes. Jn der deutschen Sprache ist frey exceptio a regula ordinaria. Gesetzt nun alle actiones ordinariæ waͤren bey den Deutschen ad satisfactionem civilem ge- gangen: so waͤre nothwendig die persecutio criminalis extra- Osnabr. Geschichte vierte Abhandl. extraordinaria gewesen, und die Frais bezeichnete auf diese Art die Criminal-jurisdiction. In placito centenarii nemo ad mortem neque ad libertatem suam amittendam aut ad res reddendas vel mancipia con- demnetur. Sed ista in præsentia comitis (scilicet si actio civilis ad compositionem peccuniariam) vel missorum no- strorum (scilicet si ad pœnam criminalem agitur) remit- tantur. CAPIT. III. ann. 812. §. 2. ENDE .