Das Staatsrecht des Deutschen Reiches . Von Dr. Paul Laband, Professor d. Deutschen Rechts an der Universität Straßburg. Dritter Band. Erste Abtheilung. Tübingen , 1880. Verlag der H. Laupp’ schen Buchhandlung. Das Recht der Uebersetzung wird vorbehalten. Druck von H. Laupp in Tübingen. Inhalts-Verzeichniß. Zehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches. I. Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen . Seite Seite §. 77. Allgemeine Prinzipien 1 §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen 12 §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches 35 §. 80. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht 48 §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten 59 §. 82. Die Festungen und Kriegshäfen 72 II. Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht . §. 83. Das stehende Heer 79 §. 84. Die Landwehr 98 §. 85. Der Landsturm 103 §. 86. Die Militairverwaltung 104 §. 87. Die Kriegsmarine 130 III. Abschnitt. Der Militairdienst . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht 136 §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht 209 §. 90. Einfluß des Militairdienst-Verhältnisses auf andere Rechtsver- hältnisse 252 §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen 274 IV. Abschnitt. Die Militairlasten . §. 92. Begriff und allgemeine Rechtssätze 311 §. 93. Die Friedensleistungen 318 §. 94. Die Kriegsleistungen 342 §. 95. Die Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen 372 Berichtigungen. S. 30 letzte Zeile fehlt hinter „31. Oktober“ die Jahreszahl „1866“. S. 42 Z. 3 ist statt „Landesrath“ zu lesen „Bundesrath“. S. 46 Z. 21 ist statt „Art. 29 und 30“ zu lesen „Art. 27 und 28“. — Z. 22 ist statt „Juni“ zu lesen „Mai“. — Note 2 ist hinzuzufügen, daß in Elsaß-Lothringen, so lange das Reichs- preßgesetz daselbst nicht zur Einführung gelangt, statt des letzteren Art. 1 des französ. Ges. v. 11. Mai 1868 bei Verhängung des Be- lagerungszustandes außer Kraft zu setzen sein würde. S. 120 Note 3 ist hinzuzufügen, daß auch auf die in Els.-Lothr. stehenden Württemb. und Bayerischen Truppen die Preuß. Milit.-Strafgerichts- Ordn. keine Anwendung findet. Ges. v. 6. Dezember 1873 §. 1 Abs. 2. (Gesetzbl. f. Els.-Lothr. S. 331.) S. 128 letzte Zeile fehlt hinter „Culm“ das Wort „Potsdam“. S. 132 Note 2 ist statt „1878/80“ zu lesen „1879/80“. S. 135 Note 1 ist statt „1874 S. 44“ zu lesen „1872 S. 41“. S. 161 Note 4 ist statt „§. 13 Abs. 3“ zu lesen „§. 13 Abs. 4“. S. 189 vorletzte Zeile fehlt das Citat: „Milit.Ges. §. 50 Abs. 3“. S. 232 Note 1 ist statt „§. 19 Ziff. 6“ zu lesen „§. 19 Ziff. b “. S. 234 Z. 18 ist statt „darauf“ zu lesen „darüber“. S. 253 Z. 17 ist statt des Gesetzes f. Els.-Lothr. v. 23. Nov. 1872 zu citiren das Ges. v. 6. Dezemb. 1873. (Gesetzbl. f. Els.-Lothr. 1873 S. 331.) — Note 2 ist statt „1872“ zu lesen „1871“. — Note 7 Ziff. 1 ist nach „§§.“ die Ziffer „50“ hinzuzufügen. S. 255 Note 3 ist statt „§. 15 Abs. 8“ zu lesen „§. 15 Abs. 3“. Zehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches Literatur. Die Militair-Gesetze des Deutschen Reiches mit Erläuterungen herausgegeben auf Veranlassung des Kgl. Preuß. Kriegs- ministeriums. Berlin, Mittler und Sohn. 1877. 78. 6 Abtheilungen, welche 2 Bände bilden. Dieses Buch ist das beste Werk, welches die deutsche Militair- rechts-Literatur bisher besitzt; die Erläuterungen zeichnen sich ebensosehr durch Kürze wie durch Umsicht und Sachkenntniß aus. Karl v. Helldorff . Dienstvorschriften der Königl. Preuß. Armee. 4 Thle. in zahlreichen Abtheilungen. Die dritte Aufl. dieses trefflichen Werkes ist noch nicht vollendet, inzwischen ist von Thl. 1 Abth. 1. die 4. Aufl. (Berlin 1879. A. Bath.) erschienen. v. Briesen . Das Reichskriegswesen und die preuß. Militair-Gesetzgeb. Düsseldorf 1872. A. Frölich . Die Verwaltung des deutschen Heeres. 2 Bde. 4. Aufl. Berlin 1875. Dazu zwei Ergänzungshefte. Berlin 1876. 1877. H. v. Löbell . Jahresberichte über die Veränderungen und Fortschritte im Militairwesen. Seit 1874 jährlich ein Band. Berlin, Mittler und Sohn. Hervorzuheben ist hier besonders die Abhandlung Bd. I S. 1 ff. H. Blankenburg . Das Heerwesen des deutschen Reichs. In v. Holtzen- dorff’s Jahrb. f. Gesetzgeb., Verwaltung und Rechtspfl. d. D. R. B. I S. 379 ff. Thudichum . Die Grundlagen der heutigen deutschen Kriegsverfassung. Ebenda Bd. II S. 87 ff. Vgl. auch desselben Verfassers „Verfassungsrecht des Nordd. Bundes.“ Tübingen 1870 S. 368 ff. Seydel . Das Kriegswesen des deutschen Reichs, in Hirth’s Annalen des deutschen Reichs. 1874 S. 1035 ff., 1875 S. 53 ff. 1081 ff. 1393 ff. Ferner v. Rönne das Staatsr. des deutschen Reichs. II, 2 S. 111 fg. . Erster Abschnitt . Verfassungsrechtliche Grundlagen. §. 77. Allgemeine Prinzipien. Nach dem Eingang der Reichsverfassung ist das Reich ge- gründet „zum Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb des- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 1 §. 77. Allgemeine Prinzipien. selben gültigen Rechtes“; dem Reiche müssen daher die zur Er- füllung dieser Aufgabe erforderlichen staatlichen Machtmittel zur Verfügung stehen. Die völkerrechtliche Stellung des Reiches als politische Einheit wäre praktisch bedeutungslos ohne Zusammen- fassung und einheitliche Organisation der im Reiche vorhandenen Streitkräfte; die Willensacte des Reiches sowohl im internationalen Verkehr mit auswärtigen Mächten als auch in Ausübung der staat- lichen Funktionen im Innern würden der Energie und Würde ent- behren, wenn das Reich nicht im Stande wäre, denselben durch Entfaltung physischer Kraft Nachdruck zu geben. Alle Schriftsteller über das Wesen und die Einrichtungen des Bundesstaates waren von jeher darüber einig, daß sowie die völkerrechtliche Vertretung und die Wahrnehmung der internationalen Interessen so auch die Ordnung des Heerwesens und der Oberbefehl über die bewaffnete Macht zur Kompetenz der Bundesgewalt gehöre. Auch die Reichs- verfassung erkennt dieses Prinzip an, welches durch die Natur der Sache von selbst geboten ist, und sie sichert nach allen Richtungen die thatsächliche Durchführung desselben. Die staatsrechtliche Ge- staltung aber, welche diese Durchführung gefunden hat, die formell juristische Form, in welche die Rechte des Reiches auf dem Gebiete des Heerwesens gebracht worden sind, gehört zu den eigenthüm- lichsten und sonderbarsten Gebilden des öffentlichen Rechts. Die herrschende Theorie, welche das Wesen des Bundesstaates darin erblickt, daß ein Theil der staatlichen Thätigkeit ganz und aus- schließlich unter die souveräne Gewalt des Bundes, der andere Theil ebenso vollständig und ausschließlich unter die souveräne Gewalt der Einzelstaaten fällt Vgl. Bd. I S. 73 fg. , erweist sich zwar auf sämmtlichen Gebieten des Reichsrechts als falsch und undurchführbar, kaum irgendwo tritt dies aber klarer zu Tage als beim Heerwesen; denn grade hier sind die „Sphären“ der Reichsgewalt und der Gliedstaatsgewalt in einer solchen Weise mit einander verknüpft und verschlungen, daß von einer völligen Trennung derselben nur solche Schriftsteller reden können, welche die Fähigkeit besitzen, und G. Meyer Lehrb. des deutschen Staatsr. S. 509 ff. Die Schrift von Lor. v. Stein , Die Lehre vom Heerwesen. Als Theil der Staatswissen- schaft. Stuttg. 1872. behandelt nicht das positive Staatsrecht. §. 77. Allgemeine Prinzipien. gegen die wirklich bestehenden Einrichtungen und die wahre Natur der Dinge fest die Augen zu verschließen. Die Eigenthümlichkeiten des deutschen Militairrechts beruhen nicht auf rationellen Gründen, auf allgemeinen Rechtsprinzipien oder auf sachlichen (technischen) Erwägungen, sondern lediglich auf historischen Ursachen, auf der Art und Weise, wie die Grün- dung des Reiches sich vollzogen hat, und auf dem Zustande des Heerwesens, den das Reich bei seiner Entstehung als thatsächlich gegeben vorgefunden hat. Denn das, was der Militairverfassung des deutschen Reiches einen so eigenartigen, ja man kann fast sagen absonderlichen, Charakter verleiht, ist nicht die consequente Durch- führung eines eigenthümlichen staatsrechtlichen Grundsatzes, sondern der Mangel eines einheitlichen Prinzips, indem sowohl für die ver- schiedenen Theile der bewaffneten Macht als für die verschiedenen Territorien, aus denen sich das Bundesgebiet zusammensetzt, ganz ver- schiedene Rechtssätze bestehen. Insbesondere kommt für die Marine ein anderes Grundprinzip zur Anwendung wie für das Heer, und rücksichtlich des Heeres kann man behaupten, daß die in der R.V. enthaltene Regelung des Verhältnisses zwischen Reich und Einzel- staat nirgends im ganzen Reiche unveränderte Geltung hat und auch von Anfang an gar nicht haben sollte; denn schon bei der Feststellung der Norddeutschen Bundesverfassung und der Reichs- verfassung wurde durch vertragsmäßige Vereinbarungen für alle Einzelstaaten ein Zustand herbeigeführt, der für einige derselben eine Erweiterung, für die meisten eine Beschränkung, für alle eine Veränderung der verfassungsmäßigen Befugnisse darstellt. Die Reichsverfassung enthält demnach gleichsam ein Idealrecht, welches nirgends verwirklicht ist, das vielmehr nur die Normallinie bildet, um welche sich die thatsächlich in Geltung stehenden Regeln in mancherlei Windungen ziehen. Als der norddeutsche Bund gegründet wurde, war unter allen Staaten, welche sich zu demselben vereinigten, nur ein einziger, der eine Kriegsmarine hatte, nämlich Preußen. Es war daher nicht die mindeste Schwierigkeit vorhanden, die Preuß. Kriegsmarine nebst dem dazu gehörigen Inventar, Häfen, Werften u. s. w. dem Bunde zu überweisen, die Kosten ihrer Erhaltung, Vergrößerung, Verwaltung auf den Bundesetat zu übernehmen, den Oberbefehl dem Könige von Preußen, der ja zugleich Präsident des Bundes 1* §. 77. Allgemeine Prinzipien. war, uneingeschränkt zu lassen und die mit der Verwaltung betraute Behörde zur Bundesbehörde zu erklären. Der Eintritt der süd- deutschen Staaten in den Bund bot begreiflicher Weise keinen An- laß, in dieser Beziehung eine Aenderung vorzunehmen. Hinsicht- lich der Marine besteht daher ein sehr einfacher und durchgreifender Grundsatz; sie ist ausschließlich Reichs-Angelegenheit; sie ist in Wahrheit einheitlich; die Einzelstaaten sind als solche völlig unbe- theiligt; Gesetzgebung, Verwaltung, Oberbefehl, Dienstherrlichkeit stehen einzig und allein dem Reiche, resp. dem Kaiser zu. Für keinen Verwaltungszweig ist die Emancipation des Reiches von den Einzelstaaten vollständiger durchgeführt wie für die Marine. Dagegen waren alle zum norddeutschen Bunde beziehentlich zum Deutschen Reiche sich vereinigenden Staaten von Alters her im Besitze militairischer Streitkräfte und in der durchaus selbstständigen Ausübung der militairischen Hoheitsrechte. Der ehemalige deutsche Bund beschränkte die Militairhoheit der deutschen Staaten ebenso- wenig, wie er im Uebrigen ihrer Souveränetät Abbruch that; er begründete nur eine Verpflichtung aller deutschen Staaten zu gegenseitigem Schutz und Beistand d. h. zur Vereinigung ihrer Truppen im Falle eines gemeinschaftlichen Krieges zu einer com- binirten Heeresmacht, der sogen. Bundesarmee. In Folge dieser völkerrechtlichen Verpflichtung, welche eine der wesentlichsten Seiten des Bundesverhältnisses bildete, verabredeten die deutschen Staaten in der Form von Bundesbeschlüssen gewisse allgemeine Grundzüge der Heeresorganisation und sie setzten eine nach der Bevölkerungs- zahl bemessene Präsenzstärke fest, zu deren Bereithaltung die ein- zelnen Staaten sich gegenseitig verbindlich machten. Sie einigten sich ferner über Errichtung, Erhaltung und Besetzung gewisser im gemeinschaftlichen Interesse der Landesvertheidigung nothwendigen Festungen. Den Inbegriff dieser Verabredungen (Bundesbeschlüsse) bezeichnete man mit dem Namen „Bundeskriegsverfassung“; die- selben waren in jeder Beziehung ungenügend, um eine wirkliche Uebereinstimmung in der Formation, Bewaffnung und Ausbildung der einzelnen Kontingente herbeizuführen, um das Gefühl der Zu- sammengehörigkeit, gleichmäßiger Kriegstüchtigkeit und solidarischer Verantwortlichkeit zu stärken, um ein einheitliches Zusammenwirken der combinirten Heereskörper im Falle eines Krieges zu sichern, endlich um die Lasten des Heerwesens auf die gesammte Bevölke- §. 77. Allgemeine Prinzipien. rung Deutschlands gleichmäßig zu vertheilen. Schon lange vor dem Zusammenbruch des Bundes war die Preußische Regierung eifrig und unablässig bemüht eine Verbesserung des Bundesmilitair- wesens herbeizuführen; diese Bestrebungen waren aber ohne erheb- lichen Erfolg. Auch bei der im Jahre 1866 von Preußen beantragten Bundes- reform stand die Revision der Bundeskriegsverfassung in erster Reihe; die Vorschläge der Preußischen Regierung vom 11. Mai 1866 Vgl. Bd. I S. 12. enthielten die Forderung „einer Consolidirung der mili- tairischen Kräfte Deutschlands für Feldarmee- und Festungswesen aus dem Gesichtspunkte einer besseren Zusammenfassung der Ge- sammtleistung, so daß deren Wirkung gehoben und die Leistung des Einzelnen möglichst erleichtert wird.“ Die Gesichtspunkte, von denen die Preuß. Regierung bei ihren Anträgen auf Reform der alten Bundeskriegsverfassung ausgegangen ist, wurden dann bei den Vorschlägen zur Gründung eines neuen Bundesverhältnisses festgehalten. In den „Grundzügen zu einer neuen Bundesver- fassung“ vom 10. Juni 1866 Vgl. Bd. I S. 13 fg. Art. IX sind dieselben näher aus- geführt und die hier präcisirten Vorschläge sind — abgesehen von der damals beabsichtigten Theilung der Landmacht des Bundes in eine Nordarmee unter Preußischem und in eine Südarmee unter Bayerischem Oberbefehl — im Wesentlichen in die Verfassung des Norddeutschen Bundes übergegangen. Sie knüpfen an das be- stehende Recht an und nehmen die Fortexistenz der Armeen der ein- zelnen Staaten als getrennter, von einander unabhängiger Kontin- gente zur Voraussetzung; von dem Gedanken einer Verschmelzung dieser Kontingente zu einer einheitlichen Bundesarmee findet sich nicht die leiseste Andeutung. Nach den Grundzügen vom 10. Juni 1866 soll jede Regierung die Verwaltung ihres Kontingents selbst führen, die erforderlichen Auslagen vorbehaltlich gemeinsamer Ab- rechnung leisten, die Offiziere des eigenen Kontingentes ernennen. Der Bundes-Oberfeldherr soll das Recht und die Pflicht haben, dafür Sorge zu tragen, daß die bundesbeschlußmäßigen Kontingente vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß die nothwendige Einheit in der Organisation, Formation, in Bewaffnung und Com- §. 77. Allgemeine Prinzipien. mando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Quali- fikation der Offiziere hergestellt wird; er soll die Befugniß haben diejenigen Kommando’s, unter welchen mehr als ein Kontingent steht, zu besetzen; er soll die kriegsbereite Aufstellung jedes Theils der Bundesarmee anordnen dürfen und die Bundesregierungen sollen sich verpflichten, „eine solche Anordnung in Betreff ihrer Kontingente unverzüglich auszuführen.“ Für das Bundesheer soll ein gemeinschaftliches Militairbudget mit der Nationalvertretung vereinbart werden; die Ausgaben sollen durch Matrikularbeiträge der Staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung gedeckt werden; Er- sparnisse sollen nicht der einzelnen Regierung, welche sie macht, sondern dem Bundeskriegsschatze zufallen. Die Wortfassung der geltenden Reichsverfassung zeigt an vielen Stellen ihre Abstammung aus jenen Grundzügen vom 10. Juni 1866; die Anordnungen der R.V. sind zwar sehr viel genauer und vollständiger, in keiner Be- ziehung aber prinzipiell verschieden. Als oberstes Prinzip der Militairverfassung des deutschen Reiches ist daher der Satz festzuhalten: Es giebt kein Heer des Reiches, sondern nur Kontingente der Einzel- staaten . Wenn der Art. 63 der Reichsverf. den Satz an die Spitze stellt: „die gesammte Landmacht des Reichs wird ein ein- heitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht“, so hat dies einen völlig anderen juristi- schen Sinn, als wenn der Art. 53 der Reichsverf. sagt: „die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Ober- befehl des Kaisers.“ Die Einheit der Kriegsmarine ist eine innere untheilbare, durch Begriff und Wesen gebotene, die Reichsarmee dagegen ist eine zusammengesetzte Einheit; die „Einheitlichkeit“ der Landmacht des Reiches hebt die gesonderte Existenz der Contingente der einzelnen Staaten nicht auf, sondern sie bedeutet lediglich das Band, welches diese verschiedenen Kontingente zusammenhält. Die Einheit ist bei der Marine Consequenz, bei dem Heer Modifikation des Grundprinzips. Die Contingente der einzelnen Bundesstaaten werden zum einheitlichen Heere zusammengefaßt durch drei, unten noch näher zu erörternde Einrichtungen, nämlich durch den Ober- befehl des Kaisers in Krieg und Frieden, durch die völlig über- einstimmende gleichmäßige Organisation, Bewaffnung, Ausbildung u. s. w. und durch die Bestreitung der gesammten Kosten aus §. 77. Allgemeine Prinzipien. Reichsmitteln. Die strenge Durchführung dieser 3 Sätze hat aller- dings den Erfolg, daß die aus den Kontingenten der Einzelstaaten zusammengesetzte Armee im militairisch-technischen Sinne eine ein- heitliche ist, denn die Heereskörper, aus denen die Einheit sich combinirt, sind materiell gleichartig; mag dies aber in noch so hohem Grade erreicht werden, mögen die verschiedenen Kontingente als ununterscheidbare Bestandtheile einer durchweg gleichmäßigen Armee erscheinen, formell juristisch bleibt der Grundsatz bestehen, daß eine Reichsarmee nicht existirt, sondern daß dies nur eine Collektivbezeichnung ist, um die Contingente der einzelnen Bundes- staaten zusammenzufassen. Diesem Prinzip steht nun aber ein zweites, nicht minder wich- tiges zur Seite: die Einzelstaaten haben zwar Truppen, aber die ihnen zustehende Militairhoheit ist keine souveräne . Sowie die Souverainetät der Gliedstaaten durch die Unterordnung unter die Reichsgewalt im Allgemeinen aufgehoben ist Vgl. Bd. I §. 9 u. 10. , so auch insbesondere hinsichtlich des Militairwesens. Kein Staat ist befugt, seine Armee nach eigenem Belieben zu organisiren, zu bewaffnen, auszubilden u. s. w., sondern das Reich ertheilt die Vorschriften, nach denen dies geschehen muß. Die Wehrpflicht der Bevölkerung, die Rekrutirung, die Qualifikation und das Dienstrechtsverhältniß der Offiziere, der Einfluß des Militärverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse, das Militair-Strafrecht, -Prozeß, -Disciplinar- recht, die Verpflegung und Ausrüstung, die Militairlasten u. s. w., mit einem Worte die gesammte Einrichtung des Heerwesens wird vom Reich normirt; Gesetzgebung und im praktischen Resultat auch die Verordnungsgewalt in Armeeangelegenheiten werden vom Reich ausgeübt. Die Einzelstaaten sind formell die Subjecte der Mili- tairhoheit, aber Inhalt und Umfang derselben bestimmt das Reich; jeder einzelne Staat hat (nach der Reichsverf.) eine Armee für sich, aber nicht nach eigenem Belieben, sondern nur eine so be- schaffene, wie das Reich ihm erlaubt und wie das Reich ihm be- befiehlt. Ferner: die Landesherren sind die Kontingentsherren, Mannschaften und Offiziere stehen zu ihnen im militairischen Dienst- verhältniß, sind ihnen zu militairischer Treue verbunden und leisten ihnen den Fahneneid; aber der Kaiser hat den Oberbefehl, das §. 77. Allgemeine Prinzipien. Recht auf Gehorsam, das Recht die obersten Kommando’s zu be- setzen und die Befugniß, die einzelnen Kontingente zu inspiziren und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. Die Kontingente sind formell Machtmittel der Einzelstaaten, ma- teriell Machtmittel des Reiches; sie gleichen einem Vermögen, das dem Einen gehört, über das der Andere aber die Verfügung hat. Endlich steht den Einzelstaaten zwar die Verwaltung ihrer Kontingente zu, aber dieselbe ist eine durchaus unfreie; sie ist nach den vom Reich gegebenen Gesetzen, Verordnungen und Reglements, nach den vom Kaiser erlassenen Befehlen und nach Maßgabe der im Reichshaushaltsgesetz festgestellten Etats zu führen. Die Einzel- staaten leisten (nach der R.V.) die für ihre Kontingente erforder- lichen Ausgaben, aber es steht ihnen kein Pfennig zur Verfügung, der ihnen nicht durch das Reichsbudget angewiesen ist; sie können keine Ersparnisse machen, die sie nicht der Reichskasse überlassen müßten; sie haben nicht darüber zu befinden, welche Ausgaben zu leisten oder zu unterlassen sind, sondern sie sind auf die Ausfüh- rung dessen beschränkt, was ihnen vorgezeichnet ist. Auf der Verbindung dieser beiden Prinzipien beruht das Heerwesen des Deutschen Reiches nach derjenigen Organisation, welche gemäß der Reichsverfassung die normale ist. Hiervon weicht aber der thatsächlich bestehende Zustand sehr erheblich ab. Zunächst darf man nicht übersehen, daß die in der R.V. anerkannten Rechts- sätze in Preußen eine völlig andere Wirkung äußern, wie in allen übrigen Bundesstaaten: denn da der König von Preußen zugleich Kaiser ist, so wird die Theilung der Befugnisse zwischen Landesherrn (Kontingentsherrn) und Kaiser (Oberfeldherrn), welche die R.V. anordnet, hier nicht effectiv; sie bleibt eine nominelle, wirkungslose; die quoad jus getrennten Befugnisse fließen quoad exercitium wieder zusammen. Dasselbe gilt vom Reichslande, über welches der Kaiser die Staatsgewalt ausübt. Nach der ent- gegengesetzten Richtung entfernt sich der für Bayern anerkannte Rechtszustand von dem verfassungsmäßigen Normalrecht, indem durch den in der R.V. bestätigten Versailler Vertrag vom 23. Nov. 1870 dem Könige von Bayern im Frieden der Oberbefehl über seine Armee und die Besetzung sämmtlicher Kommando’s in der- selben überlassen, die Fortgeltung der Bayerischen Militairgesetze, Verordnungen, Reglements u. s. w. bis zur Aufhebung im Wege §. 77. Allgemeine Prinzipien. der Reichsgesetzgebung zugestanden, die Selbstständigkeit der Armee- verwaltung, insbesondere auch hinsichtlich der Aufstellung der Special- etats, Rechnungscontrole u. s. w., gewährleistet worden ist. Wenn man der Kürze wegen an dieser Stelle die Rechte des Kaisers als Oberbefehl, diejenigen des Landesherrn als Contingentsherrschaft charakterisirt, so lassen sich schon nach den vorstehenden Ausfüh- rungen drei Gruppen unterscheiden; in Preußen und dem Reichs- land sind Oberbefehl und Kontingentsherrschaft vereinigt in der Hand des Kaisers, in Bayern sind sie (im Frieden) vereinigt in der Hand des Königs, in allen andern Staaten sind sie der Verfassung nach getrennt. Mit Ausnahme von Württemberg, Sachsen und Braunschweig ist diese Trennung aber auf einem Umwege beseitigt, indem alle übrigen Staaten mit Preußen Conventionen abgeschlossen haben, durch welche sie die Verwaltung ihrer Kontingente, die Er- nennung der Offiziere und Beamten und die meisten anderen nach der R.V. ihnen zustehenden militairischen Hoheitsrechte dem Könige von Preußen zur Ausübung übertragen und sich nur gewisse Ehren- rechte von geringer staatsrechtlicher und politischer Bedeutung vor- behalten haben. Durch diese freiwillige Abtretung der in der Kon- tingentsherrlichkeit enthaltenen, durch die R.V. den Landesherren zuerkannten Rechte an den König von Preußen wird für diese Staaten thatsächlich derselbe Zustand begründet, als hätte die Reichsverf. ihnen die Militairhoheit und die Verwaltung ihrer Kontingente gänzlich entzogen und das Heer ebenso wie die Marine zur Institution des Reiches gemacht. Für das Reich aber entsteht ein thatsächlich zwar sehr einfacher, juristisch aber sehr com- plizirter Rechtszustand; denn das Reich als solches hat durch die erwähnten Conventionen kein weitergehendes Recht erlangt, als die Reichsverf. ihm zuschreibt; alle von den Einzelstaaten aufgegebenen Rechte sind Preußen zugefallen; die Kontingente der erwähnten Einzelstaaten sind nicht Reichstruppen geworden, sondern dem Preußischen Kontingente zugewachsen, sie stehen nicht unter Ver- waltung des Reiches, sondern unter Preußischer Verwaltung. Während die Reichsverfassung von dem Grundsatz ausgeht, daß es soviele Armee-Kontingente giebt, als Bundesglieder vorhanden sind, ist durch die Militairkonventionen der Effekt erzielt worden, daß nur 5 getrennte Kontingente vorhanden sind, das Preußische, Baye- rische, Württembergische, Kgl. Sächsische und Braunschweigische. Das §. 77. Allgemeine Prinzipien. Preußische Kontingent aber besteht wieder aus Bestandtheilen, deren Zugehörigkeit auf 3 verschiedenen Gründen beruht; der Kaiser ist Kontingentsherr über die Preußischen Truppen kraft seines Mo- narchenrechts ( jure proprio ), über die elsaß-lothringischen Trup- pen kraft der Delegation der landesherrlichen Rechte Seitens des Reiches durch das Gesetz vom 9. Juni 1871 §. 3, über die Truppen der andern Staaten kraft der Cession Seitens der Landesherren und Senate durch die Militairkonventionen. Obwohl in der angegebenen Beziehung sämmtliche Konventionen übereinstimmen Selbstverständlich mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Württembergischen und Sächsischen. , so enthalten sie doch im Uebrigen überaus mannig- fache und von einander abweichende Anordnungen, so daß ein völlig gleichheitlicher Rechtszustand auch in den mit Preußen hinsichtlich der Militairverwaltung verbundenen Gebieten durchaus nicht be- steht. Bei den betreffenden Lehren werden diese Bestimmungen Erwähnung finden; hier ist nur folgender Punkt von allgemeiner Bedeutung noch hervorzuheben. Die ehemaligen Bundeskontingente einiger Staaten sind im Jahre 1867 gänzlich aufgelöst worden, nämlich in Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, und in den 3 Hansestädten. Diese Staaten gelten in militairischer Hinsicht als Preußen einverleibt; ihre Wehr- pflichtigen werden in Preußische Truppentheile eingestellt. In den andern Staaten dagegen sind die Kontingente nur nach Preußischem Muster reorganisirt und in den Verband der Preußischen Armee aufgenommen worden; die Regimenter werden nach dem Staate, dem sie angehören, benannt, tragen am Helm das Landes-Wappen und die Landeskokarde, ergänzen sich vorzugsweise aus den Wehr- pflichtigen der betreffenden Staaten und haben Garnisonen in letz- teren erhalten. In den größeren Staaten, insbesondere in Mecklen- burg, Hessen und Baden ist außerdem die Kontingentsgemeinschaft der den betreffenden Staaten angehörigen Truppen gewahrt; die Hessischen bilden eine geschlossene Division, die Badischen ein Armee- corps für sich und sind als solche ein Bestandtheil der Preußischen Armee Im Einzelnen weichen auch die Conventionen mit Baden, Hessen und Mecklenburg nicht unerheblich von einander ab. . Mit Braunschweig ist eine Militairconvention zwar nicht §. 77. Allgemeine Prinzipien. abgeschlossen worden und der Herzog übt im Allgemeinen die Rechte eines Kontingentsherrn aus, insbesondere die Ernennung, Beförderung, Verabschiedung der Offiziere; es sind aber die Braun- schweigischen Truppen nicht nur ebenfalls nach dem Muster der Preußischen formirt und in entsprechende taktische Verbände des Preußischen Heeres eingereiht und den Preußischen Kommandobe- hörden unterstellt worden, sondern es ist auch das Braunschweigische Kontingent ganz in die finanzielle Verwaltung und Abrechnung des Preußischen Heeres eingetreten Militairgesetze des D. Reiches I S. 61. . Es bleiben demnach im Ganzen nur zwei Staaten übrig, auf welche die in der R.V. normirte Ordnung des Heerwesens, insbe- sondere die hier anerkannte Theilung der staatlichen Militair- hoheitsrechte zwischen Reich und Einzelstaat wirklich Anwendung findet, nämlich die Königreiche Sachsen und Württemberg; und auch mit ihnen sind Militairconventionen abgeschlossen worden, durch welche zwar nicht die prinzipiellen Grundlagen verändert, wohl aber die in der Reichsverfassung gezogenen Grundlinien der beiderseitigen Kompetenz verschoben worden sind, in praktisch minder erheblichem Grade zu Gunsten Sachsens, in bedeutenderem Maße zu Gunsten Württembergs. Sowie hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung für den größten Theil des Bundesgebietes thatsächlich eine größere Einheitlichkeit und Concentration durchgeführt ist, als die Reichs- verfassung anordnet, so ist auch hinsichtlich des Heerwesens die Einheit thatsächlich weit über das in der Reichsverfassung bestimmte Maß hinausgeführt. Die reichsverfassungsmäßigen Grund- lagen der Militairorganisation lassen sich in dem Satze zusammen- fassen: Dem Reiche steht zu die einheitliche Ordnung und Einrichtung des Heeres, der Oberbefehl in Krieg und Frieden, die Feststellung des Rekrutenbedarfs und des Ausgabe-Etats; den Einzelstaaten ist ver- blieben die Kontingentsherrlichkeit und die Selbst- verwaltung . Die in diesem Satze zusammengefaßten Momente werden nun im Einzelnen darzustellen sein. §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres- Einrichtungen. I. Die Militairgesetzgebung . Zur Zeit der Errichtung des Norddeutschen Bundes hatte jeder deutsche Staat sein besonderes Militairrecht und seine beson- dere Heeres-Organisation. Diese Vielgestaltigkeit sollte beseitigt und durch eine einheitliche Regelung ersetzt werden; zu diesem Zwecke wurden in die Verfassung zwei Sätze aufgenommen, Art. 4, Ziff. 14 und Art. 61, welche in die Reichsverfassung übergegangen sind. Die erste dieser Bestimmungen wies dem Bunde die Kompe- tenz zur Gesetzgebung über das Militairwesen und die Kriegs- marine ohne jede Beschränkung zu und setzte ihn dadurch in den Stand, ein vollkommen einheitliches, formell gemein verbindliches, alle Seiten des Heerwesens vollständig regelndes Militairrecht zu schaffen. Für die Dauer war diese Befugniß des Bundes zwar völlig ausreichend und bedurfte keiner Ergänzung; für den Augenblick aber war sie ungenügend und wirkungslos, da die Herstellung einer umfassenden Bundes-Militairgesetzgebung ein schwieriges, zeit- raubendes und von unvorherzusehenden Hindernissen bedrohtes Werk war. Es war unmöglich, bis zur glücklichen Lösung einer so weit- reichenden legislatorischen Aufgabe die zahlreichen partikulären Militairordnungen fortgelten zu lassen. Ueberdies kam es nicht darauf an, ein wirklich neues Militairrecht zu schaffen und eine neue Heeres-Einrichtung zu treffen. Man hatte vielmehr in Preußen eine mustergültige, in Frieden und Krieg bewährte Organi- sation, eine bis in das feinste Detail ausgebildete und durch eine langjährige und reiche Praxis erprobte Armee-Verwaltung und eine in dem Rechtsbewußtsein und in den Lebensverhältnissen des Volkes sowie in den Traditionen der gesammten Staatsverwaltung festwurzelnde Militair-Rechtsordnung und Gesetzgebung. Es lag keine Veranlassung vor, an dieser Ordnung des Heerwesens zu rütteln oder sie in Frage zu stellen Der Gefahr, daß durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse des Bundes- rathes und Reichstages die Preußischen Militairgesetze und Einrichtungen gegen den Willen Preußens Veränderungen erlitten, wurde dadurch vorgebeugt, daß im Art. 5 Abs. 2 der B.Verf. dem Präsidium d. h. dem König von Preußen ein Veto eingeräumt wurde. Vgl. Bd. I S. 280. Bd. II S. 36. ; was für den weitaus größten §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. Theil des Bundes in Geltung stand, konnte auf den übrigen Theil ausgedehnt werden, zumal im Königr. Sachsen eine Reorganisation der Armee ohnedies in Folge des Krieges von 1866 nothwendig war, die andern Bundesstaaten aber zu klein waren, als daß sie eine Militairgesetzgebung von selbstständiger Bedeutung hätten schaffen können. Die sofortige Herstellung der Rechtseinheit im Bunde war daher zu erreichen, indem man den Geltungsbereich der Preußischen Gesetzgebung auf das ganze Bundesgebiet erstreckte. Demgemäß verordnete der Art. 61 der B.V., daß in dem ganzen Bundesge- biete die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt ein- zuführen sei, mit alleiniger Ausnahme der Militair-Kirchenordnung. Die hierdurch gewonnene Rechtseinheit sollte aber in formeller Hinsicht nur eine provisorische sein; durch ein „umfassendes Bundes- Militairgesetz“ sollte die definitive Codifikation des Militairrechts im verfassungsmäßigen Wege der Bundesgesetzgebung erfolgen. Art. 61 Abs. 2. Dem Geltungsgebiet der Preußischen und der Bundes- Militairgesetzgebung trat Südhessen durch die Militair-Convention vom 7. April 1867 Art. 2 hinzu Glaser Archiv I Heft 3 S. 54. Thudichum Verfassungsr. des Nordd. Bundes S. 397 fg. ; ferner Baden und Württem- berg durch die Bündnißverträge von Versailles vom 15. Nov. 1870 und von Berlin vom 25. Nov. 1870 B.G.Bl. 1870 S. 650—654. Für Württemberg wurden in der Milit.Konv. v. 21/25. Nov. 1870 Art. 10 zwar einige Ausnahmen gemacht, indem gewisse Württembergische Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben sollten; dieser Vorbehalt hat aber gegenwärtig, abgesehen von der Milit.-Kirchenordnung, praktische Bedeutung nur noch hinsichtlich der Milit.-Strafgerichtsord- nung , da alle übrigen in dem Art. 10 aufgeführten Gegenstände seither durch Reichsgesetze geregelt worden sind. , endlich Elsaß-Lothringen durch das Gesetz vom 23. Januar 1872 (Ges.Bl. f. Els.-Lothr. S. 83). Für Bayern wurde dagegen durch den Bündnißvertrag vom 23. Nov. 1870 unter III §. 5 und durch die Schlußbestimmung zum IX. Abschn. der R.V. ein anderer Grundsatz anerkannt. Die erste der beiden oben erwähnten Vorschriften der R.V., die im Art. 4 Ziff. 14 sanctionirte unumschränkte Kompetenz des Reiches zur Militairgesetzgebung findet auch auf Bayern volle Anwendung; §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. dagegen ist die im Art. 61 der R.V. ausgesprochene Regel hin- sichtlich Bayerns ausgeschlossen. Die in Bayern zur Zeit der Er- richtung des Reiches in Geltung gewesene Militairgesetzgebung nebst den dazu gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen ꝛc. ist in Kraft geblieben; die Einführung der be- reits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen in Bayern ist von „freier Verständigung“ d. h. von der Einwilligung der Bayerischen Regierung abhängig gemacht worden Vertrag vom 23. Nov. 1870 III §. 5 Ziff. I. ; nur das in den Art. 57 und 59 der R.V. anerkannte Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht hat für Bayern sofort Geltung erhalten. Sonach bildet das Bundesgebiet ein einheitliches Rechts- gebiet nur hinsichtlich derjenigen Militairgesetze, welche seit Errich- tung des Deutschen Reiches erlassen worden sind; hinsichtlich aller übrigen auf das Heerwesen bezüglichen Rechts- und Verwaltungs- vorschriften dagegen zerfällt es in zwei Rechtsgebiete , welche man als die des Preußischen und des Bayerischen Rechts einander gegenüberstellen kann Das ältere Bayerische Militairrecht ist zum größten Theil codifizirt in dem Gesetz, betreffend die Wehrverfassung, vom 30. Januar 1868 . Zu demselben ist ein ausführlicher Commentar erschienen von M. Stenglein . Erlangen 1869. (In „die Gesetzgebung des Kgr. Bayern seit Maximilian II. “ Thl. II Bd. 5.) . Der Gegensatz der beiden letz- teren hat aber mit der fortschreitenden Ausbildung der Reichs- Militairgesetzgebung und der allmälichen Umgestaltung der Bayeri- schen Heereseinrichtungen nach Preußischem Vorbilde seine praktische Bedeutung zum größten Theile eingebüßt. Die Reichs-Militairgesetzgebung hat einheitliches Recht ge- schaffen 1. hinsichtlich der Wehrpflicht, der Organisation des Heeres und der Rechtsverhältnisse der Militairpersonen durch das Wehr- gesetz vom 9. Nov. 1867 (B.G.Bl. 1867 S. 131), eingeführt in Bayern durch Reichsges. vom 24. Nov. 1871 (R.G.Bl. 1871 S. 398); das Militairgesetz vom 2. Mai 1874 (R.G.Bl. 1874 S. 45) Daß gewisse in diesem Gesetz dem Kaiser zugewiesene Rechte für das Bayerische Kontingent vom König von Bayern ausgeübt werden, was im §. 72 , das Landsturmgesetz vom 12. Februar 1875 §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. (R.G.Bl. 1875 S. 63), und das Kontrolgesetz vom 15. Febr. 1875 (R.G.Bl. 1875 S. 65). 2. hinsichtlich der Pensionirung und Versorgung der Militair- personen durch das Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871 (R.G.Bl. S. 275) und durch die Novelle hierzu vom 4. April 1874 (R.G.Bl. S. 25). 3. hinsichtlich des Militair-Strafrechts durch das Militair- Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 173). 4. hinsichtlich der finanziellen Militairlasten durch das Quar- tierleistungsgesetz vom 25. Juni 1868 (B.G.Bl. 523), ein- geführt in Bayern durch Reichsges. vom 9. Febr. 1875 (R.G.Bl. S. 41), das Naturalleistungsgesetz vom 13. Febr. 1875 (R.G.Bl. S. 52), das Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 129) und das Festungsrayongesetz vom 21. Dezember 1871 (R.G.Bl. S. 459). II. Das Militair-Verordnungsrecht . 1. Umfang desselben . Es ist bereits oben Bd. II S. 210 fg. darauf hingewiesen worden, wie schwankend und unsicher die Grenze zwischen einer allgemeinen Verwaltungs-Anordnung und der Aufstellung einer Rechtsregel ist, wie eine Vorschrift, die ursprünglich nur als In- struction der Behörden und Beamten gegeben war, zu einem Satze der Rechtsordnung erhoben werden kann, und wie insbesondere sowohl die Form der Gesetzgebung zum Erlaß von Verwaltungs- vorschriften als auch die Form der Verordnung zum Erlaß von Rechtsvorschriften verwendbar ist. Alle diese Sätze finden in her- vorragender Weise Anwendung auf das Militairwesen. Nach der geschichtlichen Entwicklung desselben im ganzen mittleren Europa und insbesondere im Preußischen Staate galt die Armee bis in dieses Jahrhundert für eine Institution, deren Ordnung und Lei- tung gänzlich dem unbeschränkten Willen des Landesherrn unter- stellt war; man vermochte nicht, sich den militairischen Oberbefehl zu denken ohne die Befugniß, die gesammte Einrichtung des Heeres dieses Gesetzes eine ausdrückliche Anerkennung gefunden hat, schließt die ein- heitliche Geltung der objektiven Rechtsnormen dieses Gesetzes für das ganze Reichsgebiet nicht aus. Das Gleiche gilt auch vom Landsturmgesetz §. 9 und dem Kontrolgesetz §. 9. §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. in allen Beziehungen zu regeln; man hatte überdies der Armee eine so geschlossene und selbstständige Verwaltung gegeben, daß dieselbe innerhalb der übrigen staatlichen Verwaltungen mit voller Unabhängigkeit fungirte, gleichsam ein Staat im Staate, so daß sie von der Rechtsordnung, die rings um sie her galt und von allen Veränderungen, welche die letztere erfuhr, unberührt blieb und ganz auf sich selbst gestellt schien. Erst durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht wurde die organische Verbindung zwischen der Heerverfassung und der eigentlichen Staatsverfassung wieder gewonnen und die Grundlage, auf welcher die ganze Wehr- verfassung ruhte, wieder zum Bestandtheil der öffentlichen Rechts- ordnung gemacht. Denn der Natur der Sache nach kann die Ver- waltungs-Verordnung nur innerhalb des Verwaltungs-Apparates wirksam werden; die Militair-Verordnung demnach nur innerhalb der Armee und hinsichtlich der zum militairischen Gehorsam ver- pflichteten Personen. Die Vorschriften über die Dienstpflicht der Unterthanen und über die Verpflichtung zu Vermögensleistungen für die Armee sind daher ihrer Natur nach Rechtsvorschriften und fallen in das Gebiet der Gesetzgebung im materiellen Sinne, weil es sich bei ihnen nicht um Befehle an die zum militairischen Ge- horsam verpflichteten Personen handelt, sondern um Befehle an Personen, die außerhalb des Armeeverbandes stehen. Dagegen unterlagen alle Interna der Armee, sowohl was das dienstliche Verhältniß der Militairpersonen als was die Organisation und Formation des Heeres und die Einrichtung der Militair-Anstalten anlangt, der Regelung durch Verordnung des Kontingentsherrn und der mit der Militair-Verwaltung betrauten Behörden. Daran hat sich im Prinzip auch durch die Einführung der constitutionellen Verfassungsform Nichts geändert, da man zwar überall der Volks- vertretung ein Recht der Mitwirkung an der Gesetzgebung einge- räumt, eine verfassungsmäßige Abgränzung des der Gesetzgebung unterworfenen Gebietes von demjenigen, auf welchem die Verwal- tung freien Spielraum behielt, aber nicht getroffen hat. Nur ver- mittelst des Antheils, den die Volksvertretung an der Feststellung des Budgets, an der Kontrole der Staatshaushalts-Rechnungen und an der Ordnung des Finanzwesens im Allgemein hat, ist es derselben allmälich gelungen, einen maßgebenden Einfluß auch auf die Ordnung des Heerwesens in stets wachsendem Maße zu gewinnen §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. und zwar vorzugsweise in denjenigen Theilen des Militairrechts, die eine vorwiegend finanzielle Bedeutung haben, wie z. B. die Pensionsansprüche. Je mehr in Folge der Durchführung der all- gemeinen Wehrpflicht die innige Verbindung der Militairverfassung mit den übrigen Theilen der Staatsverfassung wieder hergestellt wurde, und je mehr in Folge der Ausbildung des constitutionellen Finanzrechts die Volksvertretung Gelegenheit fand, sich mit den Armee-Angelegenheiten zu befassen, in desto größerem Umfange fand auch die Form der Gesetzgebung auf die Ordnung des Heer- wesens Anwendung. Immerhin blieb aber die Verwaltungsthätig- keit der Landesherren und der Behörden auf dem Gebiete des Heerwesens eine bei Weitem freiere und durch Gesetze viel weniger beschränkte als auf irgend einem anderen Gebiete der staatlichen Thätigkeit, mit alleiniger Ausnahme der auswärtigen Angelegen- heiten. Die Reichsverfassung hat die Gränzen zwischen dem Be- reich der Gesetzgebung und demjenigen der Verwaltungs-Verordnung für das Heerwesen und die Marine prinzipiell nicht geregelt. Während dieselbe Frage hinsichtlich des Post- und Telegraphen- wesens durch Art. 48 Abs. 2 der R.V. eine ausdrückliche Lösung gefunden hat Vgl. Bd. II §. 71 S. 331. , fehlt in der R.V. eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich des Heerwesens und der Kriegsmarine. Wenn im Art. 4 Ziff. 14 der R.V. dem Reiche die Gesetz- gebung über das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine zugesprochen wird, so ist dadurch zwar materiell eine ganz unbe- schränkte Kompetenz des Reiches zum Erlaß jeder beliebigen, das Militairwesen und die Kriegsmarine betreffenden Vorschrift aner- kannt, aber es ist zugleich vermöge des Doppelsinnes, welcher dem Worte „Gesetzgebung“ zukömmt, die Ausübung dieser Kompetenz an die Bedingung geknüpft, daß dabei die Form der Gesetzgebung, der Gesetzgebungsweg, beobachtet wird Vgl. Bd. II §. 58. . Dagegen giebt diese Stelle der R.V. keine Auskunft darüber, welche Vorschriften im Wege der Gesetzgebung getroffen werden müssen und welche durch Verordnung erlassen werden können. Daß die R.V. aber in der That nicht das ganze Militair- wesen in allen Theilen und Einzelheiten durch Reichsgesetz ordnen Laband , Reichsstaatsrecht. III. 2 §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. wollte, sondern nur gewisse, zur gesetzlichen Regelung geeignete Theile, ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem Bündnißvertrag mit Bayern III §. 5, welcher unter Ziff. I bestimmt: „Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazu gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläute- rungen ꝛc. bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Ma- terien .“ Es wird hier also vorausgesetzt, daß es auch solche Materien giebt, welche der Bundesgesetzgebung nicht anheimfallen; leider wird aber auch hier nicht die geringste Andeutung gegeben, welche Materien dies sind. Der Art. 61 Abs. 2 der R.V. ordnet an, daß nach gleich- mäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt wer- den soll; aber auch durch diese Vorschrift wird nicht der Weg der Reichsgesetzgebung als der in Militair-Angelegenheiten ausschließlich zuläßige erklärt und der Erlaß allgemeiner Verwaltungsverordnungen untersagt, sondern der Artikel verspricht nur, selbst wenn man ihn buchstäblich interpretirt, ein Reichsgesetz, welches alle diejenigen Materien umfassen soll, die überhaupt der gesetzlichen Regelung unterliegen. Im Art. 61 Abs. 1 wird die Gesammtheit aller in Preußen ergangener Vorschriften über das Militairwesen zwar unter dem Ausdruck „Preußische Militairgesetzgebung“ zusammengefaßt, for- melle Gesetzeskraft wird aber den hierbei erwähnten Reglements, Instruktionen und Reskripten nicht beigelegt Dies wurde im verfassungberathenden Reichstage von 1867 ausdrück- lich durch eine Erklärung des Bundes-Komm. v. Roon constatirt (Stenogr.- Berichte S. 581) und ist unbestritten. . In Ermangelung einer positiven verfassungsmäßigen Abgrän- zung des Verordnungsrechts ist demnach dieselbe aus allgemeinen staatsrechtlichen Prinzipien zu gewinnen, und da lassen sich zwei Rechtssätze bilden, welche feste Schranken für das Verordnungs- recht aufstellen und welche der materiellen und der formellen Be- deutung der Worte Gesetz und Verordnung entsprechen. a ) Eine Verwaltungs-Verordnung ist nur innerhalb der Ver- §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. waltung wirksam und kann also nur Interna der Armee- und Marine-Verwaltung regeln; sobald eine Vorschrift den Unterthanen im Allgemeinen oder gewissen Klassen derselben, oder den Gemein- den, Korporationen, Eisenbahn-Unternehmern u. s. w. Verpflich- tungen für die bewaffnete Macht auferlegt, oder in das Gerichts- wesen, Steuerwesen, die Gemeindeverfassung u. s. w. eingreift, ist sie ihrem materiellen Inhalt nach nicht mehr eine res interna der Armee- und Marine-Verwaltung, sondern eine Rechtsvorschrift Vgl. Bd. II S. 223. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, daß der Chef eines andern Ressorts Interna des letzteren im Interesse der Militairver- waltung oder mit Rücksicht auf ihre Bedürfnisse regelt. Hierauf beruhen die zahlreichen gemeinschaftlichen Verordnungen von 2 oder mehr Ministern. . Für solche Anordnungen ist daher der Regel nach die Form der Gesetzgebung erforderlich; es sei denn, daß der Erlaß derselben durch ein Gesetz dem Kaiser oder einem andern staatlichen Organe delegirt ist (Rechtsverordnung) Vgl. Bd. II §. 59 S. 70 fg. . b ) Auch Verwaltungs-Vorschriften können im Wege der Ge- setzgebung erlassen werden und erhalten dadurch formelle Gesetzes- kraft d. h. sie können nur wieder im Wege der Gesetzgebung auf- gehoben oder verändert werden Vgl. Bd. II S. 95 und S. 209 fg. . Insoweit daher ein Reichsgesetz Anordnungen enthält, wenngleich dieselben nur die innere Verwal- tung der Armee und Marine betreffen, ist der Erlaß von Verord- nungen, welche damit im Widerspruch stehen, unzulässig. Dagegen ist das ganze von diesen beiden Rechtssätzen nicht eingeschlossene Gebiet der freien Regelung durch Verwaltungs-Ver- ordnung unterworfen Ueber das Verhältniß derselben zum militairischen Oberbefehl vergleiche den folgenden Paragraphen. . 2. Subject des Verordnungsrechts . Schwieriger und verwickelter als die Feststellung des Umfanges ist die Beantwortung der Frage, wer zum Erlaß der Militair-Verord- nungen befugt ist. Es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß Art. 7 Ziff. 2 der R.V., wonach der Bundesrath über die zur Ausfüh- rung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor- schriften und Einrichtungen zu beschließen hat, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist, auch auf die Militair- und Marine-Verwaltung Anwendung findet. Diese Verfassungsbestimmung 2* §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. giebt aber nur eine theilweise Lösung; denn die Ausübung des Ver- ordnungsrechts des Bundesrathes ist eben an die Voraussetzung ge- bunden, daß bereits ein Reichsgesetz erlassen ist. Der Bundes- rath kann nur solche allgemeine Verwaltungsvorschriften beschließen, welche „zur Ausführung der Reichsgesetze“ erforderlich sind. Da nun ein großer Theil der das Heerwesen und die Kriegsmarine betreffenden Anordnungen und Einrichtungen nicht durch Reichs- gesetze geregelt ist, so ist auch für alle diese Gegenstände ein Verordnungsrecht des Bundesrathes verfassungsmäßig nicht be- gründet und ebensowenig ist der Bundesrath befugt, in die im Art. 63 der R.V. dem Kaiser zugewiesenen Rechte des militairischen Oberbefehls einzugreifen Vgl. auch Bd. II S. 234. . Für die Marine ist es nun selbst- verständlich, daß alle Anordnungen, welche weder in den Bereich der Gesetzgebung noch unter die Kompetenz des Bundesrathes fallen, vom Kaiser resp. von den kaiserlichen Behörden, denen die Ver- waltung der Marine-Angelegenheiten obliegt (Reichskanzler, Ad- miralität u. s. w.), zu erlassen sind, da die Marine in der un- mittelbaren und ausschließlichen Verwaltung des Reiches sich be- findet. Dies hat auch im Art. 53 Abs. 1 der Reichsverf. eine gesetzliche Stütze und wenngleich in diesem Artikel das umfassende Verordnungsrecht des Kaisers keine ganz bestimmte und ausdrück- liche Anerkennung gefunden hat, so ist dasselbe doch niemals von irgend einer Seite angefochten oder in Zweifel gezogen worden und es ist dies auch der Natur der Sache nach unmöglich. Hinsichtlich des Heeres dagegen entsteht die Frage, ob das Verordnungsrecht in Betreff der durch Reichsgesetze nicht geregelten Materien dem Kaiser oder den einzelnen Landesherren für ihre betreffenden Kontingente zusteht. Für diese Frage findet sich in der Reichsverfassung zwar keine direkte Be- antwortung, wohl aber eine indirekte von sehr eigenthümlicher Be- schaffenheit. Da die Verfassung des Nordd. Bundes und ebenso die Reichsverf., wie oben S. 6 ausgeführt worden ist, die Kon- tingente der Einzelstaaten nicht beseitigte, sondern den letzteren die Kontingentsherrlichkeit und Militairverwaltung ließ, so folgt daraus, daß die Landesherren auch das Verordnungsrecht für ihre Kontin- gente soweit behalten haben, als es nicht durch Vorschriften der Reichsgesetze ihnen entzogen oder beschränkt worden ist. Gerade §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. wegen des sehr bedeutenden Umfanges dieses Verordnungsrechtes aber war die Aufrechterhaltung desselben ganz unvereinbar mit der durchzuführenden vollen Uebereinstimmung und Gleichheit der Heeres- Einrichtungen in allen Bundesstaaten; diese Gleichheit war nur dann eine wirkliche und den Bedürfnissen der Landesvertheidigung entsprechende, wenn auch diejenigen umfangreichen Materien des Heerwesens gleichmäßig normirt wurden, welche nicht zur reichs- gesetzlichen Regelung sich eigneten. Der Conflict zwischen den bei- den angeführten Prinzipien wurde nun in der Nordd. Bundes- und in der Reichsverfassung in der Art gelöst, daß den Landes- herren der Einzelstaaten (beziehentl. den Senaten der freien Städte) formell der Erlaß der Militair-Verordnungen zwar verblieb, materiell aber ihnen vom Kaiser vorgeschrieben wurde, was sie zu verordnen haben; oder mit andern Worten: den Landes- herren steht die Sanction der Verwaltungs-Verordnungen zu, aber der Kaiser (König von Preußen) setzt den Inhalt derselben fest Vgl. oben Bd. II S. 78, 85, 223 fg. . Dieser Grundsatz hat in der R.Verf. in zwei Artikeln eine be- stimmte, wenngleich indirekte, Anerkennung erhalten. Art. 61 der R.V. sagt in Uebereinstimmung mit der Verf. des Nordd. Bundes: „Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung unge- säumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Er- gänzung erlassenen Reglements, Instruk- tionen und Reskripte .“ Aus diesem Satze und der demselben hinzugefügten Aufzäh- lung einzelner Beispiele ergiebt sich als unzweifelhaft, daß nicht blos die eigentlichen Militairgesetze, sondern auch alle Militair- Verwaltungsverordnungen, welche für die Preußische Armee in Geltung standen, im ganzen Reiche Geltung erlangen sollten; auf welchem Wege dieses Resultat aber zu erreichen sei, also der staats- rechtlich wichtigste Punkt, — darüber schweigt der Artikel. Dessen- ungeachtet läßt seine Fassung keine andere Auslegung zu, als daß dies durch die Einzelstaaten zu geschehen habe. Der Artikel sagt nicht: „Nach Publikation dieser Verf. tritt in dem ganzen Reiche die gesammte Preuß. Militairgesetzgebung ꝛc. in Geltung“, er führt dieselbe nicht ein , sondern er legt die §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. Verpflichtung auf, sie einzuführen; es wird dies ganz un- zweifelhaft, durch den Zusatz, daß sie ungesäumt einzuführen ist. Der Nordd. Bund (und das Reich) konnte sich aber doch nicht selbst den Befehl ertheilen, sofort gewisse Befehle zu ertheilen; es hätte doch wenig Sinn gehabt, wenn der Bund die sofortige Geltung dieser Militair-Reglements im ganzen Bundesgebiet an- ordnen wollte, statt dessen anzuordnen, daß die Einführung unver- züglich erfolgen werde. Dagegen ist die im Art. 61 beliebte Fas- sung eine völlig correcte und sinnentsprechende, wenn dadurch den Einzelstaaten die verfassungsmäßige Pflicht auferlegt werden sollte, die Preußischen Militair-Vorschriften ungesäumt einzuführen. Eine volle Bestätigung erhält diese Auslegung durch eine zweite Anordnung der Verfassung, nämlich durch Art. 63 Abs. 5. Verblieb den Einzelstaaten das Militair-Verordnungsrecht zu for- meller Ausübung, so war die Einführung der im Jahre 1867 be- ziehentl. im Jahre 1871 grade in Geltung gewesenen Preußischen Reglements selbstverständlich nicht ausreichend; den Einzelstaaten mußte vielmehr in diesem Falle die fernere Verpflichtung auferlegt werden, auch alle künftig ergehenden Reglements bei sich einzu- führen. — Dies thut in der That Art. 63 Abs. 5 cit., welcher bestimmt: „ Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile sind die bezüglichen künftig ergehenden Anord- nungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch den Art. 8 Nro. 1 bezeichneten Aus- schuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen .“ Hätte der Kaiser das Verordnungsrecht für die ganze Reichs- armee, so könnte es in den, in diesem Artikel erwähnten Bezieh- ungen, „Anordnungen für die Preußische Armee “ überhaupt nicht mehr geben, sondern nur Anordnungen für das Reichsheer, und die Geltung derselben für die „übrigen Kontingente“ würde sich von selbst verstehen und ipso jure eintreten, ohne daß es der Vermittlung des Bundesausschusses behufs Mittheilung an die Kontingentskommandeure zur Nachachtung bedürfte. Der Art. 63 Abs. 5 läßt eine andere Auslegung nicht zu, als daß der König von Preußen das Verordnungsrecht für die Preußische Armee be- §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. hält und ebenso alle anderen Bundesfürsten für ihre Kontin- gente, daß die letzteren aber von diesem Verordnungsrecht nur in der Art Gebrauch machen dürfen und müssen, daß sie dasjenige für ihre Kontingente verordnen, was der König von Preußen für das seinige verordnet hat. Mit klaren Worten hat der hier aus- geführte Rechtssatz ferner Anerkennung gefunden in der Militair- Konvention mit dem Königreich Sachsen vom 7. Febr. 1867 Art. 2, welche in dieser Beziehung keine besonderen Bestim- mungen für Sachsen enthält, sondern nur dasjenige vertragsmäßig feststellt, was in dem Entwurf der Bundesverf. als gesetzliche Regel in Aussicht genommen war, und ebenso hat die Militair-Konvention mit Württemberg vom 21/25. Nov. 1870 Art. 10 und Art. 15 das Militair-Verordnungsrecht nicht dem Kaiser, sondern dem Könige von Württemberg zugewiesen, dabei aber die für die Preus- sische Armee zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Normen, Reglements u. s. w. als „maßgebend“ erklärt und die Württemb. Regierung „zur entsprechenden Ausführung“ verpflichtet Daher erscheint in Württemberg auch ein besonderes Militair- Verordnungs-Blatt , welches die Anordnungen des Königs, des Würt- temberg. Kriegsministers u. s. w. enthält. . Endlich findet diese Interpretation darin eine Unterstützung, daß bei der Aufzählung der Rechte des Kaisers in der R.V., ins- besondere in Art. 63 Abs. 3 und 4 und Art. 64 fg. das aus- schließliche Recht zum Erlaß der Verordnungen nicht erwähnt wird, und daß ebensowenig das Militairgesetz vom 2. Mai 1874, welches in den §§. 7—8 den Erlaß gewisser Vorschriften dem Kaiser über- trägt, ein allgemeines Verordnungsrecht desselben anerkennt. Auch die Praxis hat — mit einer Ausnahme — sich an die hier entwickelten Grundsätze gehalten. Im Jahre 1867 und in den darauf folgenden Jahren sind die Preußischen Verordnungen, Reglements u. s. w. in den Staaten des Nordd. Bundes, wenig- stens zum größten Theil, durch Anordnungen der Bundesregie- rungen zur Einführung gelangt; die seitdem neu erlassenen Vor- schriften sind vom „König von Preußen“ für die „Preußische“ Armee ergangen und im Preuß. Armee-Verordn.-Bl. verkündet worden; in den übrigen Kontingenten — soweit dieselben nicht mit dem Preußischen verbunden sind — haben sie durch Vermittlung der Kontingentsherrn oder der Kommando-Behörden Geltung er- §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. langt. Allein gleich nach Erlaß der Nordd. Bundesverf. hat die schlechte und unklare Fassung des Art. 61 der R.V. eine unrichtige Auslegung desselben verschuldet und eine Abweichung von dem an- gegebenen Grundsatz zur Folge gehabt. Das Präsidium des Nord- deutschen Buudes hat nämlich „auf Grund des Art. 61 der Bundes- verfassung“ durch Verordnungen vom 7. November 1867 (B.G.Bl. S. 125), vom 29. Dezember 1867 (B.G.Bl. S. 185) und vom 22. Dezember 1868 eine beträchtliche Anzahl der für die Preußische Armee geltenden Vorschriften „im ganzen Bundesgebiete“ einge- führt und ebenso ist durch Kaiserl. Verordnung vom 24. Nov. 1871 die Geltung der V. vom 29. Dezemb. 1867 auf das Groß- herzogth. Baden ausgedehnt worden. Mag man auch zugeben, daß dieser Weg der Einführung mit dem Wortlaut des Art. 61 nicht in offenkundigem Widerspruch steht, weil eben Art. 61 darüber eine bestimmte Anordnung nicht enthält, mag man also nicht soweit gehen, in dem Erlaß dieser Verordnungen eine Ueberschreitung der Präsidialbefugnisse zu erblicken und die Verordnungen selbst für ungültig zu erachten, so ist doch andererseits festzuhalten, daß diese Verordnungen zur authentischen Auslegung des Art. 61 nicht ge- eignet sind und daß Art. 61 nur eine Art von Uebergangsbestim- mung enthält, nur einen einmaligen Akt, die ungesäumte Einfüh- rung der damals geltenden Preußischen Gesetzgebung, betrifft, daß daher der aus den allgemeinen Prinzipien der deutschen Heerver- fassung hergeleitete und im Art. 63 Abs. 5 der R.V. ausdrücklich anerkannte Grundsatz durch die Existenz der angeführten Verord- nungen nicht in Frage gestellt werden kann Dem Kaiser schreiben das Verordnungsrecht in Militair-Angelegenheiten zu Thudichum in v. Holtzendorff’s Jahrb. II S. 91 und v. Rönne II, 2 S. 136. . Die Praxis in Sachsen und Württemberg hat auch an der richtigen Ansicht con- stant festgehalten. Der im Vorstehenden dargelegte, verfassungsmäßige Rechtszu- stand ist nun aber in folgender Art modifizirt und durch einfachere Verhältnisse ersetzt worden: 1) Alle Bundesstaaten, welche die Verwaltung ihrer Kontin- gente dem Kaiser oder dem Könige von Preußen abgetreten und ihre Truppen dem Verbande der Preußischen Armee eingefügt haben, haben zugleich das Armee-Verordnungsrecht dem Könige §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. von Preußen zur Ausübung übertragen. Auf alle diese Staaten ist daher Art. 63 Abs. 5 ebensowenig anwendbar wie auf Preußen selbst und auf Elsaß-Lothringen, da der Kaiser hier zugleich die Rechte des Kontingentsherrn ausübt. 2) Hinsichtlich Bayern’ s ist sowohl die Anwendung des Art. 61 wie die des Art. 63 Abs. 5 ausgeschlossen. Die Einführung der vor dem Eintritte Bayerns in den Bund erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen ist — abgesehen von dem Erlaß von Reichsgesetzen — von der „freien Verständigung“ abhängig, d. h. der eigenen Entschließung Bayerns überlassen. Die Ausübung des Verordnungsrechts steht dem Könige von Bayern nicht nur formell zu, sondern auch inhaltlich; insbesondere hat die Königl. Bayerische Regierung bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen die Herstellung der vollen Uebereinstim- mung mit dem Bundesheere „sich vorbehalten“, also das Selbst- bestimmungsrecht sich gewahrt. Dagegen ist Bayern verpflichtet, in Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herzustellen Vertrag v. 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. I u. III. Schlußbestimmung z. XI. Abschnitt der R.V. Die Bayerischen Militair-Verordnungen werden verkündigt in dem: „Verordnungsblatt des Kgl. Bayerischen Kriegsministeriums.“ . 3) Endlich ist hervorzuheben, daß von dem im Art. 7 Ziff. 2 der R.V. gemachten Vorbehalte in der Mehrzahl der auf das Heerwesen bezüglichen Reichsgesetze in der Art Gebrauch gemacht worden ist, daß der Erlaß der Ausführungs-Verordnungen dem Kaiser und für Bayern dem Könige von Bayern über- tragen worden ist Vgl. Wehrgesetz §. 18 u. 19 und Ges. v. 24. Novemb. 1871 §. 1. Militairgesetz §. 71 u. 72. Landsturmgesetz §. 8 u. 9. Kontrol- gesetz §. 8 u. 9. Quartierleistungsgesetz §. 20 und Ges. v. 9. Febr. 1875 §. 3 (Bayern). Naturalleistungsgesetz §. 18. Eine Ausnahme machen die Pensionsgesetze und das Kriegsleistungsgesetz; unklar und nichts- sagend ist die Bestimmung im Rayongesetz §. 47 Abs. 2. (Vgl. Bd. II S. 78.) . Eine solche Vorschrift ist in allen denjenigen Gesetzen durchaus rathsam und fast unerläßlich, welche Gegenstände betreffen, bei denen die Gränzen zwischen dem Armee-Verordnungs- recht und dem militairischen Oberbefehl unsicher und schwankend sind und dies gilt von dem weitaus größten Theile aller die innere Ordnung des Heerwesens betreffenden Materien. §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. III. Die Militair-Konventionen . Die staatsrechtliche Bedeutung der, in den vorstehenden Aus- führungen wiederholt in Bezug genommenen Militair-Konventionen, ist nicht unbestritten und mehrfacher Auffassung fähig; ein völlig befriedigendes Resultat ist auch nur zu gewinnen, wenn man den Inhalt derselben scheidet und die einzelnen Bestandtheile analysirt. Ungenügend ist namentlich der Hinweis darauf, daß die Anfangs- worte des Art. 66 der R.V. „besondere Konventionen“ erwähnen, und dadurch den Einzelstaaten eine „verfassungsmäßige Ermächti- gung“ zum Abschluß derselben ertheilen So z. B. Hänel Studien I S. 244 v. Rönne II, 2 S. 126. ; denn abgesehen davon, daß die erwähnte Stelle die Befugniß der Einzelstaaten nicht con- stituirt, sondern als von selbst bestehend voraussetzt , so spricht sie auch lediglich von der Ernennung der Offiziere, während die Konventionen einen viel umfassenderen und sehr mannigfaltigen Inhalt haben. 1. Die eigentliche Grundlage, auf welcher die Militair-Kon- ventionen ruhen, ist die den Einzelstaaten auf dem Gebiete des Heerwesens verbliebene Autonomie und Selbstverwal- tung . Innerhalb des von der Reichsgesetzgebung gezogenen Rah- mens haben die Staaten freie Bewegung und über die ihnen ver- bliebene (beschränkte) Militairhoheit selbstständige Disposition. Es gilt dies ebenso von den objektiven Rechtssätzen, welche in den Bereich dieser Autonomie fallen, als auch von den entsprechenden subjektiven Hoheitsrechten (Kontingentsherrlichkeit und Verwaltungs- befugniß). Die Bethätigung dieser Autonomie kann nun auch in Form eines Staatsvertrages erfolgen, durch welchen sich ein Staat einem andern gegenüber verbindlich macht, bestimmte Rechtssätze oder Verwaltungsvorschriften bei sich einzuführen, und von den ihm zustehenden Hoheitsrechten kann der Staat in der Art Ge- brauch machen, daß er ihre Ausübung einem andern Bundesstaat (oder auch dem Reiche selbst) überträgt. Dies ist in der That der wesentliche Inhalt und der überwiegende Schwerpunkt sämmt- licher, von den Bundesstaaten abgeschlossener Militair-Konventionen, mit alleiniger Ausnahme der von Sachsen, Württemberg und Bayern, die einer besonderen Erörterung bedürfen. §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. Sämmtliche Konventionen, von den drei genannten abgesehen, stimmen darin überein, daß durch dieselben die Einzelstaaten die ihnen zustehenden Militairhoheitsrechte ganz oder doch zum größten Theile dem Könige von Preußen zur Ausübung übertragen, und daß über die Verwaltung und Unterhaltung des Kontingents, über die Ernennung, Patentirung, Verabschiedung der Offiziere und Beamten, sowie über den Fahneneid, über Rekrutirungs- und Land- wehr-Angelegenheiten, militairgerichtliche und Disciplinar-Verhält- nisse, Besteuerung und andere Rechtsverhältnisse der Militairper- sonen, Garnison-Einrichtungen u. s. w. Abreden getroffen werden. Würden die Militair-Konventionen keinen andern Inhalt haben, so würde ihre rechtliche Würdigung keinerlei Schwierigkeiten unter- liegen; sie würden grade so wie die oben Bd. II S. 289 ff. be- sprochenen Postverträge und wie die unten zu erörternden Juris- dictions-Verträge lediglich als Bethätigung der den Einzelstaaten verbliebenen Autonomie zu erachten sein. Der Umstand jedoch, daß alle diese Verträge von den einzelnen Bundesstaaten mit dem Könige von Preußen abgeschlossen worden sind und daß der letztere zugleich Bundesoberfeldherr beziehentl. Kaiser ist, war Veranlassung, daß sie noch einen Nebenbestandtheil enthalten, der sich nicht als zwischenstaatliches Rechtsgeschäft charakterisirt, sondern der das Rechtsverhältniß zwischen Einzelstaat und Reich betrifft. Während in der Hauptsache die Konventionen Rechte der Einzelstaaten an Preußen abtreten, enthält dieser Nebenbestandtheil, gleichsam als eine Art von Gegen-Concession, Beschränkungen der dem Kaiser zustehenden Befugnisse; nament- lich des Dislokationsrechtes und des Rechtes, die Formation und Gliederung der Kontingente zu bestimmen. Dieses Verhält- niß unterliegt natürlich nicht der Autonomie der Einzelstaaten. Wenn Festsetzungen über dasselbe in den Militair-Konventionen getroffen worden sind, so beruht dies auf dem engen thatsäch- lichen Zusammenhange zwischen den Militairhoheitsrechten des Reichs und den Militairhoheitsrechten der Einzelstaaten; für die rechtliche Beurtheilung aber ist es erforderlich, diese zwei staats- rechtlich verschiedenartigen Bestandtheile der Konventionen aus- einander zu halten. 2. Von diesem Gesichtspunkte aus sind zunächst die Rechts- subjekte, unter welchen die Konventionen abgeschlossen worden sind, §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. zu betrachten. Die älteren Konventionen von 1867 und 1868 sind mit dem „Könige von Preußen“, diejenigen der Hansestädte mit der „Königl. Preußischen Regierung“ abgeschlossen worden, dagegen ist die Konvention von Baden mit dem „König von Preußen als Bundesfeldherrn“, und alle übrigen seit der Gründung des Reiches verfaßten Konventionen sind mit dem „Deutschen Kaiser und König von Preußen“ contrahirt Ausgenommen die Konvention mit Waldeck vom 24. November 1877, welche vom „König von Preußen“ mit dem Fürsten vereinbart ist; in den einzelnen Artikeln begegnet man aber wiederholt dem „Deutschen Kaiser.“ . Aus der Wahl dieser Bezeichnung allein ist nicht zu entnehmen, in welcher rechtlichen Eigenschaft der Kaiser und König den Vertrag geschlossen hat und ob demgemäß das Reich oder Preußen als das Subjekt der aus dem Vertrage hervorgehenden Rechte und Pflichten zu erachten ist; vielmehr ist der Inhalt der Abrede dafür entscheidend. Das Verhältniß der Einzelstaaten zum Reich, insbesondere die Anwendung und Aus- führung der in der Reichsverfassung dem Kaiser übertragenen Rechte, kann nicht durch einen Staatsvertrag des Königs von Preußen, sondern nur durch einen Willensact des Kaisers normirt werden; andererseits kann die Aufnahme der Truppen deutscher Bundesstaaten in die Kontingentsgemeinschaft und Verwaltung der Preußischen Armee und die Feststellung der Modalitäten, unter welchen diese Aufnahme erfolgt, nicht vom Deutschen Kaiser, son- dern allein vom Könige von Preußen erfolgen Die Annahme, daß einzelne Staaten ihre Militairhoheitsrechte nicht Preußen, sondern dem Reiche (Kaiser) cedirt haben, würde zu einer übermäßig verwickelten Konstruktion führen; denn da das Reich eine eigene Militair- verwaltung nicht hat, so müßte man unterstellen, daß 1) das Reich durch die Reichsverfassung den Einzelstaaten die Selbstverwaltung ihrer Kontingente zu- gewiesen, daß 2) die Einzelstaaten diese Befugniß dem Reich abgetreten, daß 3) das Reich wieder die Ausübung derselben Preußen übertragen habe und man müßte dabei ferner annehmen, daß das Letztere durch eine stillschweigende Uebereinkunft geschehen sei. . 3. Von Wichtigkeit wird die hervorgehobene Unterscheidung aber namentlich hinsichtlich der Erfordernisse der Gültigkeit und der rechtlichen Wirkungen der Konventionen. a ) Insoweit der Inhalt derselben in den Bereich der Auto- nomie der Einzelstaaten fällt, ist die Genehmigung des Bundes- rathes und des Reichstages nicht erforderlich, da die Rechte des §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. Reiches hiervon unberührt bleiben; dagegen ist die Gültigkeit der Konventionen nach Maßgabe des Landesrechts des betreffenden Bundesstaates von der verfassungsmäßigen Zustimmung des Land- tages abhängig, wenn durch die Konvention die bestehende Gesetz- gebung des Landes abgeändert oder ein Hoheitsrecht aufgeopfert wird. In Folge dieses Prinzips bedurften die bisher abgeschlossenen Konventionen zu ihrer Geltung stets nur auf einer Seite der landständischen Genehmigung und ordnungsmäßigen Verkündigung, nämlich auf Seiten des Mitcontrahenten Preußens, während der Preuß. Landtag ebensowenig wie der Reichstag ein Zustimmungs- recht in Anspruch zu nehmen befugt war Das in Preußen geltende Recht wurde durch keine der zahlreichen Militairkonventionen berührt und ebensowenig wurde irgend ein Preuß. Ho- heitsrecht beschränkt oder der Preußische Staat finanziell belastet. . Dem entsprechend haben diese Konventionen aber auch keine andere rechtliche Wirkung als sie oben Bd. II §. 66 für die Staatsverträge der Bundes- glieder überhaupt entwickelt worden ist. Diese Verträge dürfen nicht nur keine Bestimmungen enthalten, welche mit Anordnungen bereits verkündigter Reichsgesetze im Widerspruch stehen, sondern sie verlieren auch gemäß Art. 2 der R.V. ihre Geltung, sobald das Reich durch Gesetz eine andere Vorschrift sanctionirt Vgl. Bd. II S. 196. ; denn die Autonomie der Bundesglieder wird eben durch jedes neue Reichsgesetz beschränkt oder theilweise beseitigt. Ein großer Theil der in den Militair-Konventionen enthaltenen Bestimmungen ist auch in der That durch die später ergangenen, oben S. 14 fg. ange- führten, Reichsgesetze aufgehoben oder bedeutungslos geworden. b ) Insofern die Militair-Konventionen das Verhältniß des Einzelstaates zum Reich betreffen, ist die Zustimmung des Land- tages des contrahirenden Staates ebenfalls erforderlich, falls Rechte dieses Staates aufgegeben oder besondere Lasten übernommen wer- den. Ebenso ist die Zustimmung des Bundesrathes und Reichs- tages erforderlich, wenn Anordnungen der Reichsgesetze modi- fizirt werden, und zwar unter Beobachtung der im Art. 78 der R.V. aufgestellten Regeln, wenn die Konvention Verfassungsvor- schriften abändert. In einem solchen Falle würde ferner die ord- nungsmäßige Verkündigung der Konvention im Reichsgesetzblatt eine unerläßliche Voraussetzung ihrer Gültigkeit sein. §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. Von dem hier vorausgesetzten Falle ist nun aber ein anderer wohl zu unterscheiden; nämlich der, daß die Konvention nicht die in der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen aufgestellten Rechts- sätze abändert, sondern nur die Ausübung der durch diese Rechts- sätze dem Kaiser übertragenen Oberbefehlshaber-Befugnisse betrifft. Nur dieser letztere Fall ist in den bisher abgeschlossenen Konven- tionen gegeben; sie enthalten nur Zusicherungen über die Art und Weise, in welcher die dem Kaiser verfassungsmäßig eingeräum- ten Befugnisse ausgeübt werden sollen Ausgenommen sind hiervon die einigen kleineren Staaten zeitweise be- willigten Nachlässe von den Militair-Ausgaben . Dieselben hatten nur für die Uebergangszeit praktische Bedeutung und können hier unerörtert bleiben. . Diese Konventionen reichen an das Niveau der Gesetzgebung, insbesondere der Ver- fassung, gar nicht hinan; sie lassen die verfassungsmäßig oder reichs- gesetzlich sanctionirten Rechtssätze völlig unberührt; sie äußern ihre Wirkungen ausschließlich auf dem Gebiet der Verwaltung, in specie des militairischen Oberbefehls , welches der freien Entschließung des Kaisers unterstellt ist Vgl. Hänel Studien I S. 246. . Aus diesem Grunde bedurften auch diese Konventionen nur der Genehmigung des Kaisers, nicht der- jenigen des Bundesrathes und Reichstages, und ebensowenig einer ordnungsmäßigen Verkündigung im Reichsgesetzblatt. Es genügt eine Mittheilung der Konventionen an Bundesrath und Reichs- tag behufs Constatirung , daß die Konventionen nicht in das Gebiet der Gesetzgebung eingreifen. 4. Auf die Konventionen mit Sachsen, Württemberg und Bayern beziehen sich die vorstehenden Ausführungen nicht, jede derselben hat vielmehr einen eigenthümlichen juristischen Charakter. a ) Die Konvention mit dem Königreich Sachsen ist am 7. Februar 1867 abgeschlossen worden, also vor Einführung der Verf. des Nordd. Bundes. Im Eingange der Uebereinkunft wird bemerkt, daß dieselbe geschlossen werde, „um die Bestimmungen der Verfassung des Nordd. Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Sachsen anzupassen“, und sie wird bezeichnet als eine „auf der Grundlage des Friedens- vertrages vom 21. Oktober getroffene besondere Verabredung, §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. welche unabhängig von allen ferneren darauf bezüglichen Verhand- lungen in Kraft treten und bleiben soll.“ Bei Abfassung dieser Konvention hatten die Kontrahenten daher offenbar den überein- stimmenden Willen, einerseits, daß dieselbe auch in dem Falle Geltung haben solle, wenn die in Aussicht genommene Verein- barung einer Bundesverfassung nicht gelingen sollte, andererseits, daß sie für Sachsen unverändert in Kraft bleiben solle, wenngleich etwa die Bundesverfassung Bestimmungen über das Kriegswesen enthalten sollte, welche mit ihr im Widerspruch stehen. Eine aus- drückliche Bestätigung hat dies in einem Nachtragsprotokoll vom 8. Febr. 1867 erhalten, in welchem vereinbart wurde, daß die von der Konferenz der Bevollmächtigten vom 7. Febr. 1867 in Art. 61 des Verfassungs-Entw. eingeschobenen Worte Vgl. oben Bd. I S. 22 a. E. „oder ohne“ (R.V. Art. 64 Abs. 3) „als über die Absicht der Konvention zwischen Preußen und Sachsen hinausgehend, auf das Verhältniß zum Königr. Sachsen keine Anwendung finden.“ Hervorzuheben ist ferner, daß diese Konvention mit Sachsen unter allen mit Staaten des Norddeutschen Bundes geschlossenen Konventionen die einzige ist, welche keine Beschränkung oder Verminderung der nach der Verfassung den Einzelstaaten verbliebenen Rechte enthält und welche keines dieser Rechte auf Preußen überträgt, sondern daß sie lediglich das Verhältniß des Sächsischen Kontingents zum Bunde und zum Bundesfeldherrn betrifft. Als Contrahent der- selben wird im Eingang genannt „der König von Preußen als Bundesfeldherr“, obschon zur Zeit ihres Abschlusses kein anderes Bundesverhältniß bestand als das durch den Vertrag vom 18. August 1866 begründete Siehe Bd. I S. 16 fg. . Es ergiebt sich aus alledem, daß die Konven- tion vom 7. Febr. 1867 nach der Absicht ihrer Contrahenten eine spezielle Regelung der Heeres-Verfassung für Sachsen enthalten sollte, welche vor der generellen Regelung des Bundeskriegs- wesens, wie sie die Bundesverfassung normiren würde, den Vor- rang haben sollte. Allein dieser Charakter eines Spezial-Verfassungs- gesetzes ist ihr in der Folge nicht beigelegt worden; es wäre dazu erforderlich gewesen, daß in die Verf. des Nordd. Bundes ein ähnlicher Vorbehalt aufgenommen wurde, wie ihn die Schlußbe- §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. stimmung zum XI. Abschnitt rücksichtlich Bayerns und Württem- bergs enthält. Dadurch, daß Sachsen, obwohl dies nicht geschehen ist, dennoch die Nordd. Bundesverfassung angenommen hat und in den Bund eingetreten ist, hat es auf die Anerkennung der in der Konvention enthaltenen Bestimmungen als Verfassungs-Son- derrecht verzichtet und sich mit dem gemeingültigen Verfassungs- recht begnügt; und es wurde dies in concludenter Weise durch das thatsächliche Verhalten sowohl Sachsens als des Reiches dadurch bestätigt, daß bei der Redaktion der R.V. die gebotene Gelegenheit, in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt auch die Sächsische Konvention aufzuführen, nicht benutzt worden ist. Insoweit dem- nach die Vorschriften der Sächs. Konvention mit Vorschriften der Reichsverfassung oder der Reichsgesetze im Widerspruch stehen, hat nicht die Konvention, sondern die Reichsverfassung und das Reichsgesetz den Vorrang. Ein solcher Widerspruch ist aber nicht vorhanden, wenn die Reichsverfassung dem Kaiser Befugnisse ein- räumt, welche er nach freiem eigenen Ermessen geltend machen darf, die Konvention dagegen dieses Ermessen beschränkt und einen be- stimmten Gebrauch der Befugnisse Seitens des Kaisers zusichert; vielmehr liegt hierin grade eine Anwendung der in der Verfassung dem Kaiser gewährleisteten Dispositionsfreiheit In dieser Hinsicht stimme ich den im Uebrigen vortrefflichen Aus- führungen Hänel’ s S. 247 nicht bei. . b ) Die Konvention mit Württemberg ist gleichzeitig mit dem Verfassungsbündniß-Vertrag geschlossen und durch Art. 2 Ziff. 5 desselben als ein integrirender Bestandtheil dieses Vertrages erklärt worden Sie ist datirt von Versailles den 21. Nov. 1870 und Berlin 25. Nov. 1870 und sie ist im Bundesgesetzblatt 1870 S. 658 als Bestandtheil des Bünd- nißvertrages publizirt worden. . Mit der Sächsischen Konvention hat sie gemein, daß sie die verfassungsmäßig den Einzelstaaten gewährten Militairho- heitsrechte nicht einschränkt und keines derselben auf Preußen über- trägt, daß sie ausschließlich das Verhältniß Württembergs zum Reich beziehentl. zum Kaiser betrifft, und daß sie Vereinbarungen über die besondere Art der Anwendung der verfassungsmäßigen Bestimmungen auf das Württembergische Armeekorps enthält. Nur ist sie inhaltlich von der Sächsischen Konvention dadurch verschieden, daß sie bei Weitem eingreifendere und erheblichere Modifikationen §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. der verfassungsmäßigen Normen enthält, wie jene Dahin gehört: der Vorbehalt der eigenen Militair-Strafgerichts-Ord- nung, die selbständige Bestimmung über die Bekleidung, die wesentliche Be- schränkung des Dislocirungsrechtes des Kaisers, das Recht des Königs von Württemberg den Höchstkommandirenden zu ernennen und bei der Ernennung der übrigen Generale nicht an die Zustimmung des Kaisers gebunden zu sein, das Zugeständniß, daß Ersparnisse am Württemb. Militairetat zur Verfügung Württembergs verbleiben, daß der Kaiser wegen der Anlage von Befestigungen in Württemberg sich vorher mit dem Könige von Württemberg in’s Vernehmen zu setzen habe u. a. . Mit der Sächs. Konvention stimmt auch überein die Tendenz , welche bei dem Ab- schluß der Württembergischen verfolgt wurde, nämlich daß dieselbe ein singuläres Recht gegenüber dem gemeinen Verfassungsrecht bilden und demgemäß demselben vorgehen solle. Während aber rück- sichtlich Sachsens dieses Ziel nicht erreicht wurde, ist rücksichtlich Württembergs seine vollständige und rechtlich unanfechtbare Ver- wirklichung eingetreten. Die Bestimmungen der Württemberg. Kon- vention sind durch die Schlußbestimmungen zum XI. Abschnitt der R.V. zum integrirenden Bestandtheil der R.V. erklärt worden; sie bilden ein verfassungsmäßiges Sonderrecht und die Beseitigung desselben ist nur nach den im Art. 78 der R.V. aufgestellten Regeln zulässig Vgl. Bd. I §. 11. . Während durch die Sächsische Konvention der Kaiser sich selbst freiwillig in dem Gebrauch der ihm zustehenden verfassungsmäßigen Befugnisse Schranken auferlegt hat, stehen diese Befugnisse dem Kaiser in Württemberg von Rechtswegen nur in demjenigen Umfange zu, den die Württemb. Konvention aner- kannt hat; ihre Schranken wurzeln nicht in dem freien Willen des Kaisers, sondern in der Verfassungsvorschrift des Reiches. c ) Mit Bayern ist eine Militairkonvention in einem beson- deren Aktenstück zwar nicht abgeschlossen worden, der Bündnißver- trag vom 23. Nov. 1870 unter III §. 5 und das dazu gehörige Schlußprotokoll enthalten aber eine solche. Von derselben gilt Alles, was von der Württembergischen Konvention soeben ausge- führt worden ist; sie ist zum verfassungsmäßigen Spezialrecht er- klärt, auf dessen Aufrechterhaltung Bayern ein Sonderrecht (im subjektiven Sinne) hat. Materiell freilich ist dieses Bayerische Sonderrecht von dem Württembergischen sehr erheblich verschieden; Laband , Reichsstaatsrecht. III. 3 §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. denn für das letztere bildet die Anwendung der Vorschriften der R.V., für Bayern der Ausschluß derselben den Ausgangspunkt. Verzeichniß der gegenwärtig in Geltung stehenden Militairkonventionen Sie sind sämmtlich abgedruckt in „Die Militair-Gesetze des Deutschen Reichs“ I S. 55—181. Die Konventionen von 1867 in den Drucksachen des Reichstages 1867 Nro. 21 und in Glaser’ s Archiv I Heft 3. und 4.; die späteren in den Drucksachen des Reichstages 1872 Nro. 189, 1873 Nro. 18, 1874 Nro. 33. . 1. Sachsen vom 7. Febr. 1867. 2. Württemberg vom 21./25. Novemb. 1870. 3. Baden vom 25. Novemb. 1870. 4. Hessen vom 13. Juni 1871 (an Stelle der Konvention vom 7. April 1867). 5. Mecklenburg-Schwerin vom 24. Juli 1868 und vom 19. Dez. 1872. 6. Mecklenburg-Strelitz vom 9. Novemb. 1867 und vom 23. Dez. 1872. 7. Oldenburg vom 17. Juli 1867. 8. Thüringische Staaten (Sachsen-Weimar, Sachsen- Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Schwarzb.-Rudolst., Reuß ä. L. und Reuß j. L.) vom 15. Sept. 1873 (an Stelle der Konvent. v. 26. Juni 1867). 9. Anhalt vom 16. Sept. 1873 (an Stelle der Konvent. vom 28. Juni 1867). 10. Schwarzburg-Sondershausen vom 17. Sept. 1873 (an Stelle der Konvent. vom 28. Juni 1867). 11. Lippe-Detmold vom 14. Nov. 1873 (an Stelle der Konvent. vom 26. Juni 1867). 12. Schaumburg-Lippe vom 25. Sept. 1873 (an Stelle der Konvent. vom 30. Juni 1867). 13. Waldeck vom 24. Novemb. 1877 (an Stelle der Konvent. vom 6. August 1867). 14. Hamburg vom 23. Juli 1867. 15. Bremen vom 27. Juni 1867. 16. Lübeck vom 27. Juni 1867. §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. 17. Vereinbarung zwischen Preußen, Bayern und Württemberg bezüglich der Festung Ulm . de dato Ulm den 16. Juni 1874. §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. I. Den Bereich des Armee-Befehls von dem Bereich der Armee-Verordnung scharf und prinzipiell abzugränzen, ist nicht möglich; denn die wesentlichen Kriterien sind beiden Begriffen ge- meinsam: es sind Unterarten des Verwaltungsbefehls. Die Armee- Verwaltung unterscheidet sich in dieser Beziehung nicht im Geringsten von jeder anderen Verwaltung und sowie der dienstliche Befehl irgend eines Beamten an seinen Untergebenen, eine bestimmte ein- zelne Handlung zu verrichten, von der allgemeinen, auf unzählige Fälle anwendbaren Verordnung (Generalverfügung) des obersten Verwaltungschefs hinsichtlich ihres juristischen Wesens und ihrer rechtlichen Wirkung nicht verschieden ist, so besteht auch keine we- sentliche juristische Differenz zwischen dem Befehl des Unteroffiziers an den Rekruten, sich rechts umzukehren, und einer Anordnung des obersten Kriegsherrn, die vielleicht von dem eingreifendsten Einfluß auf die ganze Ausbildung, Bewaffnung, Uniformirung u. s. w. der Armee ist Vgl. oben Bd. II S. 222 fg. . Der Sprachgebrauch unterscheidet freilich, indem man den Befehl zu einer einzelnen bestimmten Handlung gewöhnlich nicht als Verordnung und andererseits die Anordnung dauernder Einrichtungen und allgemeiner Verhaltungsregeln nicht als Dienst- befehl bezeichnet; eine bestimmte Gränze aber, nach welcher mit Sicherheit zu entscheiden wäre, ob eine Ordre Dienstbefehl oder ob sie Verordnung ist, läßt sich nicht feststellen. Der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit des Befehls ist in allen Fällen die Dienst- pflicht und die in derselben enthaltene Pflicht zum Gehorsam; auch in dieser Hinsicht gelten für die Armee keine anderen Prin- zipien wie für die Civilverwaltungszweige, nur daß die militairische Gehorsamspflicht einen größeren Umfang hat und durch strengere Strafen gegen Verletzungen gesichert ist Siehe unten §. 88. IV. §. 89. II. 2. . Aus dem angegebenen Prinzip folgt, daß das Recht des Oberbefehls an und für sich 3* §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. dem Kontingentsherrn zusteht, da seine Truppen zu ihm in einem Dienstverhältniß stehen und demgemäß ihm gegenüber zu Gehorsam und Treue verpflichtet sind. Da nun aber eine einheit- liche Verwendung der Kontingente und eine Zusammenfassung der in ihnen vorhandenen Streitkräfte nicht denkbar ist, ohne einen ein- heitlichen Oberbefehl über sämmtliche Kontingente, so hat die Reichs- verfassung dem Kaiser diese Machtbefugniß verliehen und zwar nicht nur für den Krieg, sondern auch im Frieden. Im Zusam- menhange mit diesem Recht des Oberbefehls steht eine Reihe von Befugnissen, welche die Reichsverfassung dem Kaiser als solchem beilegt und welche unter dem Namen „Oberbefehl“ mit verstanden werden. Diese Rechte hat der Kaiser auch über diejenigen Truppen auszuüben, über welche ihm die Kontingentsherrlichkeit nicht zusteht, und er ist bei ihrer Ausübung nicht an die Zustimmung des Bun- desrathes und des Reichstages gebunden. Nur ist es selbstver- ständlich, daß alle im Wege der Reichsgesetzgebung sanctionirten Vorschriften auch bei Handhabung des militairischen Oberbefehls beobachtet werden müssen. II. Die Rechte und Pflichten, welche nach der R.V. und den auf Grund derselben ergangenen Reichsgesetzen den Inhalt des kaiserlichen Militair-Oberbefehls bilden, sind folgende: 1) „Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten . Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen“ Vgl. unten §. 81. I. . R.V. Art. 64 Abs. 1. 2) Behufs Ausübung des Befehls ist der Kaiser berechtigt, den Höchstkommandirenden eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen und alle Festungskommandanten zu ernennen. Die von ihm ernannten Offi- ziere leisten ihm den Fahneneid. Auch innerhalb der einzelnen Kontingente darf die Ernennung der Generale und der Offiziere, welche Generalsstellungen versehen, nur mit jedesmaliger Zustim- mung des Kaisers erfolgen. R.V. Art. 64 Abs. 2. Eine Ausnahme hiervon besteht für Württemberg . Die Besetzung der Generalsstellen in diesem Kontingent ist an die jedes- malige Zustimmung des Kaisers nicht gebunden und die Ernennung des Höchstkommandirenden erfolgt nicht Seitens des Kaisers, son- §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffuete Macht des Reiches. dern Seitens der Königs von Württemberg nach vorgängiger Zu- stimmung des Kaisers Württemb. Milit.-Konv. Art. 5. . 3) Der Kaiser hat das Recht der Inspektion . Er kann jeder Zeit von dem Zustande der einzelnen Kontingente sich per- sönlich oder durch von ihm ernannte Inspekteure überzeugen, um festzustellen, daß innerhalb des deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind, und er hat dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be- waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Der Kaiser ist befugt, die Abstellung der bei den Inspek- tionen vorgefundenen Mängel anzuordnen. R.V. Art. 63 Abs. 3 Da alle Truppentheile den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge leisten müssen, so ergiebt sich, daß diese Anordnungen unmittelbar vom Kaiser an die betreffenden Truppen-Kommando-Behörden ergehen können. Durch die Militairkonventionen mit Sachsen Art. 4 Abs. 2 und mit Württemberg Art. 9 Abs. 2 ist jedoch vereinbart worden, daß der Kaiser die in Folge sol- cher Inspizirungen bemerkten sachlichen oder persönlichen Mißstände dem Könige von Sachsen, resp. Württemberg, mittheilt, welcher seinerseits dieselben abzustellen sich verpflichtet und von dem Geschehenen dann dem Kaiser Anzeige machen läßt. . 4) Nach der R.V. Art. 63 Abs. 4 hat der Kaiser den Prä- senzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kon- tingente des Reichsheeres zu bestimmen. Diese Befugniß ist aber hinsichtlich des Friedensstandes des stehenden Heeres wesentlich eingeschränkt worden durch die Vorschriften des Militairgesetzes §. 1—4 Vgl. darüber §. 83. ; und es sind nunmehr folgende Unterscheidungen zu machen: a ) hinsichtlich des stehenden Heeres im Frieden erstreckt sich die Befugniß des Kaisers nur auf diejenigen taktischen und administrativen Verbände, sowie auf diejenigen besonderen Forma- tionen, welche in den §§. 2 und 3 des Militairgesetzes nicht er- wähnt werden Außerdem enthalten die meisten Militairkonventionen bestimmte Ver- einbarungen über die Formation der einzelnen Kontingente, nämlich für Sachsen, Württemberg, Hessen, beide Mecklenburg, Baden, Oldenburg, die Thüringischen Staaten und Anhalt. . b ) hinsichtlich der Landwehr hat der Kaiser das Recht, die §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. Organisation (Gliederung, Eintheilung u. s. w.) zu bestimmen und er ist dabei nur an den Rechtssatz gebunden, daß die Territorial- Eintheilung des Bundesgebietes in 17 Armeekorps-Bezirke als Grundlage für die Organisation der Landwehr zu dienen habe Milit.-Ges. §. 5. Siehe §. 84. . c ) Die Kriegs formation des Heeres sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt der Kaiser, ohne daß er hierbei irgend welchen gesetzlichen Einschränkungen unterliegt Milit.-Ges. §. 6. Vgl. §. 85. . d ) Dasselbe gilt von der Organisation und Zusammensetzung der Kriegsmarine , abgesehen von den aus dem Etatsgesetz sich ergebenden Schranken für die Friedenszeit R.V. Art. 53 Abs. 1. Vgl. unten §. 87. . 5) Der Kaiser hat das Dislokationsrecht d. h. das Recht, die Garnisonen der einzelnen Truppenkörper zu bestimmen und zwar innerhalb des ganzen Bundesgebietes, so daß er den Truppentheilen der einzelnen Kontingente auch außerhalb ihres Staatsgebietes Garnisonen anweisen kann R.V. Art. 63 Abs. 4. . Ueber die Aus- übung dieses Rechtes jedoch unbeschadet der Fortdauer dieses Rechtes selbst in seinem verfassungsmäßigen Umfange. sind aber den meisten Staaten in den Militairkonventionen bestimmte Zusicherungen ertheilt worden und zwar in dreifacher Richtung: a ) Zahlreichen Staaten ist die Zusicherung ertheilt worden, daß ihre Kontingente für die Dauer friedlicher Verhältnisse im eigenen Lande dislozirt bleiben Konvent. mit Sachsen Art. 5. Wenn im Interesse des Bundes- dienstes der Kaiser zu einer Dislozirung der Sächs. Truppen sich bewogen findet, so will er sich vorher mit dem Könige von Sachsen in Vernehmen setzen. Konvent. mit Württemberg Art. 6. Eine Dislozirung der Württemberg. Truppen außerhalb des Staatsgebietes soll nur mit Zustimmung des Königs v. W. erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt. Hessen Art. 6 (wie Sachsen). Baden Art. 4. Oldenburg Art. 4 Abs. 2. Thüringen Art. 2. Anhalt Art. 2. . Indessen sind Truppen mehrerer dieser Staaten nach Elsaß-Lothringen verlegt worden. Die Dis- lozirung der Sächsischen Truppen innerhalb Sachsens und der Württembergischen Truppen innerhalb Württembergs steht den Kontingentsherren zu, während hinsichtlich der übrigen hier in Be- §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. tracht kommenden Kontingente die Anweisung der einzelnen Garni- sonen von dem Kaiser verfügt wird. b ) Mehreren dieser Staaten ist ferner zugesichert worden, daß ohne besondere militairische oder politische Interessen Truppen anderer Kontingente in ihren Gebieten nicht Garnison erhalten werden, nämlich Sachsen, Württemberg, Hessen, Baden und Olden- burg Milit.-Konventionen mit Sachsen Art. 5 (vorbehaltlich der vorüber- gehenden, inzwischen aufgehobenen Besetzung einzelner befestigter Plätze mit Preuß. Truppen). Württemberg Art. 6 (ausgenommen Ulm ); Hessen Art. 6 (ausgenommen Mainz Art. 22); Baden Art. 4 (ausgenommen Rastatt ); Oldenburg Art. 4 Abs. 2 (mit Ausnahme der Stadt Bir- kenfeld ). . c ) Anderen Staaten ist dagegen wieder das Versprechen ge- geben worden, das sie an bestimmten in ihrem Gebiete gelegenen Orten eine fremde und zwar Preußische Garnison erhalten werden Konvent. mit Schwarzb.-Sondershausen Art. 2. Lippe- Detmold Art. 2. Schaumburg-Lippe Art. 2. Lübeck Art. 2. 3. Hamburg Art. 2 u. 3. Bremen Art. 3. 4. Waldeck (von 1877) Art. 2. . Eine mittelbare Beschränkung des kaiserl. Dislokations- rechts ergiebt sich außerdem, soweit die vorhandenen Kasernen zur Unterbringung der Truppen nicht ausreichen, dadurch, daß die Herstellung neuer Kasernen an die Bewilligung der dafür erfor- derlichen Mittel im Etatsgesetz, die Einquartirung aber an die im §. 6 des Quartierleistungsgesetzes gezogenen Schranken gebunden ist Vgl. unten §. 93 I. Baden ist überdies in dem Schlußprotok. zur Milit.-Konvent. Ziff. 5 Abs. 2 die Zusicherung ertheilt worden, daß nach Orten, in denen die erforderlichen Kasernen-Einrichtungen nicht vorhanden sind, nur aus besonders dringenden Gründen eine Garnison verlegt werden wird. . 6) Endlich hat der Kaiser das Recht, die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen und die Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen einzube- rufen R.V. Art. 63 Abs. 4. Wehrges. §. 8 Abs. 1. . Zur Sicherung der prompten Ausführung eines solchen Befehls sind alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen nach den Bestimmungen des Kaisers zu treffen Militairges. §. 6 Abs. 1. Die Militair-Konvent. mit Sachsen Art. 9 und mit Württemberg Art. 14 betreffen zwar dieses Recht des Kaisers, ohne dasselbe aber irgend wie einzuschränken. . §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. III. Die angegebenen Rechtsvorschriften haben für Bayern keine Geltung Schlußbestimmung zum XI. Abschn. der R.V. . Nur im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn (Kaisers) unbedingt Folge zu leisten Vertrag v. 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. IV. ; im Frieden stehen sie ausschließlich unter dem Befehl des Königs von Bayern. Der Oberbefehl des Kaisers tritt ein mit Beginn der Mobilisirung ebendas. Ziff. III Abs. 1. . Im Frieden gelten nur folgende Regeln, um die Einheitlichkeit des Deutschen Heeres auch mit Rücksicht auf das Bayerische Kontingent zu sichern: 1. Der oben S. 25 in Betreff des Verordnungsrechts er- wähnte Satz, daß Bayern verpflichtet ist, in Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, sowie hinsichtlich der Mo- bilmachung volle Uebereinstimmung mit den für das Reichsheer bestehenden Normen herzustellen, findet auch Anwendung auf die Ausübung des dem Könige von Bayern zustehenden Oberbefehls- rechtes. 2. Dem Kaiser steht das Recht der Inspektion des Baye- rischen Kontingents, um sich von der Uebereinstimmung in Organi- sation, Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit desselben Ueberzeugung zu verschaffen, grund- sätzlich zu; in jedem einzelnen Falle der Vornahme einer solchen Inspektion muß sich jedoch der Kaiser über die Modalitäten sowie über das Ergebniß mit dem Könige von Bayern ins Verneh- men setzen ebendas. Ziff. III Abs. 4. . Ohne die Einwilligung des Königs von Bayern kann daher der Kaiser sein Inspektionsrecht nicht ausüben, und es besteht keine Verpflichtung des Königs, wenn bei einer statt- gefundenen Inspektion persönliche oder sachliche Mängel bemerkt werden, dieselben auf eine vom Kaiser an ihn gerichtete Aufforde- rung abzustellen; es ist dies vielmehr dem eigenen Willensentschluß des Königs anheimgegeben. 3. Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des Bayerischen Kontingents erfolgt zwar Seitens des Königs von Bayern; derselbe ist aber verpflichtet, diesen Befehl „auf Veran- lassung des Bundesfeldherrn“ zu ertheilen ebendas. Abs. 5. . Durch Erlaß der §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. Mobilmachungs-Ordre unterstellt der König von Bayern zugleich sein Kontingent dem Oberbefehl des Kaisers. IV. Zu den militairischen Rechten des Kaisers zählt die Reichsverf. auch die Befugniß desselben, wenn die öffentliche Sicher- heit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand zu erklären R.V. Art. 68. . Diese Bestimmung findet sich in dem XI. Abschnitt der R.V., welcher die Ueberschrift „Reichs- kriegswesen“ trägt, und nach dem Wortlaut der Nordd. Bundes- verfassung war diese Befugniß nicht dem Bundespräsidium, sondern dem „Bundesfeldherrn“ beigelegt; es ist also kein Zweifel, daß nach der Verfassung dieses Recht des Kaisers als ein Ausfluß oder Bestandtheil seines militairischen Oberbefehls aufgefaßt wird. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß von dieser Befugniß nur im Kriegs- falle oder zur Sicherung der öffentlichen Ordnung gegen äußere Feinde Gebrauch gemacht werden dürfte; denn der Kaiserl. Ober- befehl besteht auch im Frieden und das Militair ist nicht nur zum Schutz gegen äußere Feinde, sondern auch zur Aufrechterhal- tung des Landfriedens gegen innere Bedrohungen bestimmt v. Mohl Reichsstaatsrecht S. 87 wirft diesen „Zweifel“ auf um ihn selbst zu widerlegen. Seine Ausführungen finden sich abgedruckt bei v. Rönne I S. 82. Vgl. ferner Seydel in Behrend’s Zeitschrift f. Deutsche Gesetz- gebung Bd. VII S. 620. . Ihrem Inhalte nach reicht die im Art. 68 dem Kaiser eingeräumte Machtvollkommenheit aber weit über die Gränzen hinaus, welche dem Militair-Oberbefehl an sich gezogen sind; denn die Erklärung des Kriegszustandes wirkt nicht nur auf die zur Armee gehörenden, zum Militair-Gehorsam verpflichteten Personen, sondern sie erstreckt sich auf die gesammte Verwaltung und sogar auf das Strafrecht und die Rechtspflege und erzeugt eine tief eingreifende, wenngleich nur zeitweilige, Veränderung des gesammten Rechtszustandes. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist im Wesentlichen als die Einführung einer Militairdiktatur zu bezeichnen. Dieselbe kann sich auf jeden Theil des Bundesgebietes (ausgenommen Bayern) erstrecken, also nöthigenfalles auch auf das ganze Bundes- gebiet Vgl. v. Mohl S. 88, dessen Ausführungen abgeschrieben sind bei v. Rönne a. a. O. S. 86. . Die Entscheidung der Vorfrage, ob die öffentliche Sicher- §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. heit bedroht ist, hat der Kaiser allein zu entscheiden; weder hat die Landesregierung ein Zustimmungs- oder Widerspruchsrecht, noch steht dem Landesrath oder dem Reichstage eine Beschluß- fassung resp. Genehmigung zu Die Behauptung v. Rönne’s S. 84, „daß schon nach jetziger Lage des Reichsstaatsrechtes der Bundesrath in der Lage sei, auf dem im Art. 7 der R.V. vorgesehenen Wege (?) die vom Kaiser ausgehende Maßregel der Erklärung des Belagerungszustandes zu seiner Kognition (?) zu ziehen“, ist ebenso haltlos wie nichtssagend. . Im Einzelnen gelten darüber folgende Regeln: 1. Die Voraussetzungen , die Form der Verkün- digung und die Wirkungen einer solchen Erklärung sind durch ein Reichsgesetz zu regeln; bis zum Erlaß eines solchen gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Pr. Ges. S. 1851 S. 451 ff.) R.V. Art. 68. . Die provisorische Gel- tung dieses Gesetzes erstreckt sich daher nicht auf den gesammten Inhalt desselben, sondern nur auf diejenigen Bestimmungen, welche Voraussetzungen, Verkündigung und Wirkungen betreffen Zu denjenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche nicht reichsgesetz- liche Geltung haben, gehören insbesondere §. 16, wonach das Staatsministerium zur Suspension gewisser Verfassungsartikel auch dann befugt ist, wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, und §. 17, welcher vorschreibt, daß dem Preuß. Landtage Rechenschaft zu geben sei. ; und auch diese Anordnungen lassen zum Theil keine vollständige und wörtliche Anwendung in den nichtpreußischen Theilen des Bundes- gebietes zu, weil sie sich auf Preußische Staatseinrichtungen und Verfassungsbestimmungen beziehen. a ) Voraussetzungen . Das Gesetz gestattet nur in zwei Fällen die Erklärung des Belagerungszustandes, für den Fall eines Krieges in den von dem Feinde bedrohten oder theilweise schon besetzten Provinzen (§. 1) und für den Fall eines Auf- ruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§. 2). Andere Gefahren für die öffentliche Sicherheit rechtfertigen die Erklärung des Belagerungszustandes nicht Die Anordnungen in §§. 1 u. 2 des Preuß. Gesetzes über die Be- hörden , denen die Erklärung des Belagerungszustandes zusteht, nämlich im Falle des Krieges die Festungskommandanten und die kommandirenden Gene- rale, im Falle des Aufruhrs das Staatsministerium und in dringenden Fällen die Militairbefehlshaber, haben keine Geltung, da sie nicht die Voraus- . §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. b ) Form der Verkündigung . Unter der Verkündigung ist nicht zu verstehen die Publikation der kaiserl. Verordnung im staatsrechtlichen Sinne (vgl. Bd. II S. 54 fg. 90 fg.); dieselbe ist in allen Fällen durch Abdruck im Reichsgesetzblatt zu bewirken; sondern die faktische Kundmachung an die von der Verhängung des Kriegszustandes betroffene Bevölkerung. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist „zur allgemeinen Kenntniß“ zu bringen durch Verlesung der kaiserl. Verordnung bei Trommelschlag oder Trompetenschall und außerdem durch Mittheilung an die Ge- meindebehörde, durch Anschlag an den öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter (Ges. §. 3). Daß die drei zuletzt erwähn- ten Bekanntmachungsarten sämmtlich angewendet werden, ist zwar nicht erforderlich, dagegen ist es nach dem Wortlaut des Gesetzes unerläßlich, daß die Verkündigung bei Trommelschlag oder Trom- petenschall erfolgt und wenigstens mit einer der 3 anderen Be- kanntmachungsformen combinirt werde. Aus dieser Vorschrift über die Bekanntmachungsform ergiebt sich übrigens, daß die Erklärung in jeder einzelnen Gemeinde zur allgemeinen Kenntniß ge- bracht werden muß und daß daher in Ortschaften, welche vom Feinde bereits besetzt sind, die Erklärung des Belagerungszustandes nicht wirksam erfolgen kann. c ) Die Wirkungen der Verhängung des Kriegszustandes sind folgende: α) „Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs- zustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbe- setzungen der Verhängung des Belagerungszustandes betreffen und weil sie durch die ausdrückliche Anordnung im Art. 68 der R.V., daß der Kaiser den Kriegszustand zu erklären habe, beseitigt sind. Die Behauptung von Rönne’s S. 84 Note 1, daß sie im Preuß. Staatsgebiete Geltung haben, im außer- preußischen nicht, ist gänzlich unbegründet und steht im Widerspruch mit dem Grundsatz, daß Reichsgesetze (nämlich Art. 68 der R.V.) den Landesgesetzen vorgehen, sowie mit dem Prinzip der Einheitlichkeit des Militairrechts. Thu- dichum Verf.R. des Nordd. Bundes S. 293 hält diese Bestimmungen des Preuß. Gesetzes im ganzen Bundesgebiet für anwendbar, was sich durch Art. 68 der R.V. widerlegt. In dem einzigen Falle, in welchem bisher von Art. 68 Gebrauch gemacht worden ist, erfolgte die Erklärung des Belagerungszustandes sowohl in Preußen als außerhalb Preußens durch Bundespräsidial-Verordnung vom 21. Juli 1870 (B.G.Bl S. 503), welche vom Bundeskanzler contra- signirt ist. §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. fehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten.“ (§. 4 Abs. 1.) Dadurch werden alle Civilbe- hörden des Staates und alle Gemeindebehörden zu Unterbehörden und Vollzugsorganen der Militairkommandanten gemacht; die An- ordnungen der letzteren sind auszuführen ohne Rücksicht und ohne Prüfung, ob dieselben nach den Gesetzen zulässig sind; die unbe- dingte Gehorsamspflicht der Civilbehörden entbindet dieselben anderer- seits von jeder Verantwortlichkeit für die Gesetzmäßigkeit der Maß- regeln Siehe Bd. I S. 423 ff. ; die Militairbefehlshaber tragen dieselbe für alle von ihnen ausgehenden Anordnungen persönlich (§. 4 Abs. 2). β) Die Militairpersonen stehen während des Belage- rungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind Militair-Strafgesetzb. §. 9 Ziff. 2 u. 3. und der Befehlshaber der Besatzung hat über sämmt- liche zu der letzteren gehörende Militairpersonen die höhere Ge- richtsbarkeit (§§. 6 und 7). γ) Gewisse strafbare Handlungen sind mit härterer Strafe bedroht, wenn sie in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte verübt werden. Die im §. 8 des Preuß. Ge- setzes hierüber enthaltenen Bestimmungen haben aber keine Geltung mehr, da sie durch ein Reichsgesetz ersetzt worden sind, nämlich durch das Einführungs-Gesetz zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870 §. 4. Darnach sind die in den §§. 81 (Hochver- rath) 88 (Landesverrath) 90 (Kriegsverrath) 307 (Brandstiftung) 311. 312. 315. 322. 323. 324 (andere gemeingefährliche Verbrechen) des St.G.B.’s mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Ver- brechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Kaiser in Kriegszustand erklärt hat, begangen werden Die Todesstrafe tritt nur an Stelle der lebenslänglichen Zuchthausstrafe; auf sie darf also nicht erkannt werden, wenn — ohne die Verhängung des Kriegszustandes — auf eine niedrigere Strafe als lebenslängl. Zuchthaus zu er- kennen wäre. Für diese Fälle bleiben die Strafdrohungen des Strafgesetzb. auch während des Belagerungszustandes unverändert. Vgl. Oppenhoff . Strafgesetzb. (5. Aufl.) Note 7 zu §. 4 cit. . Dagegen ist §. 9 des Preuß. Gesetzes vom 4. Juni 1851 nicht aufgehoben, welcher für die daselbst an- §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. gegebenen Handlungen, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre androht. δ) Es kann ferner zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten werden; die darüber getroffenen Bestimmungen müssen aber entweder ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Er- klärung des Belagerungszustandes aufgenommen oder in einer be- sonderen, unter der nämlichen Form bekannt zu machenden Ver- ordnung verkündet werden (Ges. §. 5 Abs. 1) Die Einrichtung von Kriegsgerichten ohne Erklärung des Belagerungs- zustandes ist unzulässig. §. 5 Abs. 2. Ihre Wirksamkeit hört mit der Be- endigung des Belagerungszustandes ipso jure auf. §. 14. . Das Preußische Gesetz verlangt zur Errichtung von Kriegsgerichten, daß zuvor oder gleichzeitig der Art. 7 der Preuß. Verf.Urk. suspendirt werde Derselbe lautet: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.“ ; in denjenigen außerpreußischen Staatsgebieten, in denen eine Ver- fassungsbestimmung gleichen Inhaltes besteht, wird in analoger Anwendung des Gesetzes die Suspension des betreffenden Ver- fassungssatzes auszusprechen sein Dies bestimmt in der That ein bei Westerkamp über die Reichs- verfass. S. 67 erwähnter allerh. Erlaß v. 22. Juli 1870, betreffend die Er- richtung von General-Gouvernements, Nro. 6. ; wo es an einer solchen Ver- fassungsbestimmung fehlt, ist die Einrichtung der Kriegsgerichte an die Beobachtung dieser Formalität nicht gebunden. Der Art. 7 der Preuß. Verf.Urk. ist aber fast wörtlich im Art. 16 des Ge- richtsverfassungsgesetzes wiederholt worden und hat sonach durch die Erhebung zum Reichsgesetz seine landesgesetzliche Bedeutung verloren. Da nun Art. 16 des Gerichtsverf.-Gesetzes ausdrücklich die Ausnahme zufügt: „die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegs- gerichte werden hiervon nicht berührt“, so erscheint eine ausdrück- liche Suspension des Art. 7 der Preuß. V.U. bei Einrichtung der Kriegsgerichte auch in Preußen nicht mehr nothwendig. Vor die Kriegsgerichte gehört die Untersuchung und Aburthei- lung der Verbrechen des Hochverraths, des Landesverraths, des Mordes, des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. Verleitung der Soldaten zur Untreue und der in den §§. 8 und 9 des Gesetzes mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, in- sofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erklärung der Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder fort- gesetzte Verbrechen sind (§. 10 Abs. 1) §. 10 Abs. 2 u. 3 sind unanwendbar geworden. . Ueber die Zusammen- setzung der Kriegsgerichte, ihre Zahl, die Vereidigung der Mit- glieder, sowie über das vor den Kriegsgerichten zu beobachtende Verfahren enthält das in Rede stehende Gesetz in den §§. 11—13 die näheren Vorschriften. ε) Es können ferner die Vorschriften der Preuß. Verf. über die Gewährleistung der persönlichen Freiheit (Art. 5), über die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 6), über die Freiheit der Presse (Art. 27. 28), über das Versammlungs- und Vereins-Recht (Art. 29. 30), und über das Einschreiten der bewaffneten Macht (Art. 36) suspendirt werden. Wenn die Suspension dieser Artikel oder ein- zelner derselben angeordnet wird, so gilt über die Bekanntmachung dieselbe Vorschrift wie von der Einrichtung von Kriegsgerichten (§. 5 Abs. 1). An die Stelle der Art. 5 und 6 der Preuß. Verf. sind aber jetzt, und zwar im ganzen Bundesgebiet, die Bestim- mungen im I. Buch 8. und 9. Abschnitt der Strafprozeß-Ordnung, und an die Stelle der Art. 29 und 30 der Preuß. Verf. die Be- stimmungen des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Juni 1874 (R.G.Bl. S. 65) getreten Das Preßgesetz §. 30 Abs. 1 erhält die für Zeiten des erklärten Kriegs- (Belagerungs-) Zustandes in Bezug auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bis auf Weiteres in Kraft. . Die Erklärung der Suspension wird demnach eintretenden Falles auf diese Reichsgesetze zu richten sein. 2. Die Frage, ob auch den Einzelstaaten die Befugniß zusteht, für ihre Gebiete den Belagerungszustand — wenigstens in Friedens- zeiten — zu verhängen, wird von den meisten Schriftstellern be- jaht Am ausführlichsten äußert sich darüber v. Mohl a. a. O. S. 90 fg., dessen Erörterungen mit einigen stylistischen Abänderungen v. Rönne l S. 87 fg. abgeschrieben hat. Vgl. außerdem Thudichum Verf.R. des Nordd. Bundes S. 294. Meyer Staatsr. S. 494. Seydel Kommentar S. 248, der letz- tere Schriftsteller hat seine Ansicht aber geändert. (Zeitschr. f. die deutsche Gesetzgebung Bd. VII S. 621.) . Das Gegentheil ist richtig und zwar aus zwei Gründen. §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. Die Erklärung des Kriegszustandes ist ein Ausfluß des Kaiserl. Militair-Oberbefehls; die Einzelstaaten sind nicht befugt, in den- selben einzugreifen, insbesondere den Militair-Befehlshabern die gesammte Oberleitung der Civilverwaltung und die Verantwortlichkeit für dieselbe zu übertragen und die Militair- Gerichtsverfassung eigenmächtig umzuändern. Dies aber sind die mit der Erklärung des Kriegszustandes eintretenden, in §§. 4, 6 und 7 des Gesetzes erwähnten Rechtsfolgen. Kein Festungs- kommandant und kein kommandirender General dürfte einem der- artigen Befehle nachkommen, wenn er ihm nicht vom Kaiser er- theilt ist, oder gar gegen den Willen des Kaisers. Sodann sind die Regierungen der Einzelstaaten nicht befugt, Reichsgesetze eigen- mächtig aufzuheben oder umzuändern; die Erklärung des Belage- rungszustandes hat aber eine zeitweise Veränderung des Strafgesetzbuchs , und sofern Kriegsgerichte eingesetzt wer- den, auch des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeß- Ordnung zur Folge. Das Einf.-Ges. zum R.St.G.B. §. 4 bedroht die dort aufgeführten Verbrechen nur dann mit dem Tode, „wenn sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen ( der Bundes- feldherr ) der Kaiser in Kriegszustand (Art. 68 der Verf.) erklärt hat, … begangen werden.“ Einem Landesherrn steht es demnach nicht zu, die im §. 4 cit. enthaltenen Normen in Geltung zu setzen. Der Art. 68 der R.V. ermächtigt den Kaiser allein zur zeitweiligen Suspension des bestehenden Rechts, insbesondere auch der Reichsgesetze; folglich haben die Regierungen der Einzel- staaten dieses Recht nicht. Völlig unrichtig ist es, wenn v. Mohl sich darauf beruft, daß die Bundesfürsten nach Art. 66 der R.V. das Recht haben, die in ihren Ländergebieten dislozirten Truppen zu polizeilichen Zwecken zu requiriren. Die „Requisition“ ist in allen Beziehungen das Gegentheil des Belagerungszustandes; die Truppen schreiten hier nur auf Erfordern der Civilbehörde und zu ihrer Unterstützung ein, beim Belagerungszustand dagegen ist der Militairbefehlshaber der Herr, er requirirt die Civilbehörden und ertheilt ihnen Anordnungen, wenn er ihrer Hülfe bedarf. Die Requisition zu polizeilichen Zwecken setzt die Fortdauer des gemein- gültigen Rechtes voraus, der Belagerungszustand ist die zeitweise Aufhebung desselben. Die Reichsverfassung unterscheidet daher mit gutem Grunde, wenn sie im Art. 66 den Bundesfürsten das Recht §. 80. Die Gemeinschaft der Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. zur Requisition von Truppen, dagegen im Art. 68 dem Kaiser das Recht zur Erklärung des Belagerungszustandes zuschreibt und es ist grade aus dieser Unterscheidung der Schluß gerechtfertigt, daß die Bundesfürsten das im Art. 68 erwähnte Recht nicht haben. 3. Alles, was im Vorstehenden über die Verhängung des Belagerungszustandes ausgeführt worden ist, findet auf Bayern keine Anwendung. Daß der Kaiser im Frieden Bayern nicht in Belagerungszustand versetzen kann, folgt schon aus dem Ausschluß des Oberbefehls des Kaisers über die Bayerische Armee in Ver- bindung mit dem Ausschluß des Rechts, andere Truppen nach Bayern zu disloziren, aber auch für den Fall des Krieges ist dieses Recht dem Kaiser nicht eingeräumt. Nach dem Vertrage v. 23. Nov. 1870 und der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt der R.V. ist die Anwendung des Art. 68 der R.V. auf Bayern unbedingt und vollständig ausgeschlossen. Dagegen ist das Reich competent, ein Gesetz über die Erklärung des Bundesgebietes oder eines Theiles desselben in Kriegszustand zu erlassen, welches auch für Bayern Geltung haben würde. Diese in Art. 4 Ziff. 14 begründete Kom- petenz ist im Vertrage v. 23. Nov. 1870 III §. 5 Ziff. VI aus- drücklich anerkannt worden. Die Sonderstellung Bayerns ist daher nur gewährleistet, so lange das Preuß. Ges. v. 4. Juni 1851 in Geltung bleibt. Dem Ausschluß des Rechts des Kaisers zur Erklärung des Kriegszustandes entspricht es, daß der König von Bayern in seinem Staatsgebiete zur Ausübung desselben befugt ist. Demge- mäß hat das R.G. v. 22. April 1871 §. 7 (R.G.Bl. S. 89) be- stimmt, daß an Stelle des §. 4 des Einf.Gesetzes zum St.G.B. für Bayern es bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestim- mungen des Militärstrafrechts, sowie bei den sonstigen Vorschriften über das Standrecht seine Bewenden hat, und ebenso ist in das Gerichtsverfass.-Ges. Art. 16 die Klausel aufgenommen worden, daß von diesem Artikel die gesetzlichen Bestimmungen über Stand- rechte nicht berührt werden. §. 80. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die be- waffnete Macht. Weder die Einheitlichkeit der Militärgesetze und Heereseinrich- tungen noch der Oberbefehl des Kaisers über die Truppen der §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. Einzelstaaten würden genügen, um die übereinstimmende und gleich- mäßige Kriegstüchtigkeit und Vollzähligkeit der einzelnen Kontin- gente zu sichern, wenn die Einzelstaaten von der mangelhaften oder unvollständigen Durchführung der Militairgesetze materielle Vor- theile hätten. Die eigentliche Bürgschaft für die „Einheitlichkeit des Heeres“ und für die Gleichartigkeit seiner Bestandtheile, die fundamentale Basis der Reichskriegsverfassung, durch welche alle anderen Einrichtungen erst Festigkeit und Halt gewinnen, ist daher in dem weitreichenden Prinzip des Art. 58 der R.V. zu erblicken: „Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleich- mäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägrava- tionen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind.“ In diesem Satze sind allerdings zwei sehr verschiedene Dinge durcheinander geworfen: die gleichmäßige Vertheilung der Lasten auf die Bundesstaaten und die gleichmäßige Verpflichtung der Angehörigen der Bundesstaaten zur Leistung von Militair- diensten und Militairlasten. Das letztere Prinzip hat lediglich die Bedeutung eines verfassungsmäßigen Programmes für die Militair- Gesetzgebung des Reiches; das erstere dagegen ist in der Reichs- verfassung selbst effektiv durchgeführt und für das Verhältniß des Reiches zu den Einzelstaaten hinsichtlich des Militairwesens, ja hin- sichtlich des gesammten Verfassungsbaues des Reiches von maß- gebender Bedeutung. Nur dieses Prinzip steht hier zur Erörte- rung. Ohne die Durchführung dieses Grundsatzes von der gleichen Vertheilung der Lasten wären auch die Militairkonventionen mit Preußen schwerlich abgeschlossen worden; dieselben waren nur des- halb möglich, weil sie die materiellen Leistungen der Einzelstaaten für Heer und Marine unverändert ließen. Der erwähnte Grund- satz ist so wesentlich und überdies so sehr in der Billigkeit begrün- det, daß er auch für Bayern volle und unbeschränkte Anwendung erhalten hat und nur die Art und Weise seiner Ausführung ist für Bayern anders wie für die übrigen Staaten geregelt worden. In dem Bündnißvertrage v. 23. Nov. 1870 III §. 5 ist festgesetzt, daß Art. 58 der R.V. für das Königreich Bayern gültig ist, jedoch den Zusatz erhält: „der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete Laband , Reichsstaatsrecht. III. 4 §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen inbegriffen, ausschließlich und allein trägt “. Die von den Einzelstaaten zu machenden Leistungen für die Armee sind von zweierlei Art; sie bestehen theils in der Hergabe von dienstfähiger Mannschaft (Rekruten- oder Ersatzleistung) theils in der Hergabe von Geld (Finanzleistung). I. Die Stellung des Ersatzbedarfes . 1. Art. 60 der R.V. enthält außer der Bestimmung über die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres bis zum 31. Dez. 1871 die Vorschrift, daß die Mannschaften pro rata der Bevölke- rung von den einzelnen Bundesstaaten gestellt werden. Derselbe Grundsatz ist als dauernde, von der Präsenzstärke unabhängige Rechtsregel in dem Wehrgesetz v. 9. Nov. 1867 §. 9 sanctionirt und in dem Militärgesetz §. 9 bestätigt und weiter ausgeführt worden. Auf Grund der gesetzlich festgesetzten Präsenzstärke wird alljährlich der für Heer und Flotte erforderliche Rekrutenbedarf vom Kaiser bestimmt Das Recht des Kaisers zur Feststellung des Rekrutenbedarfs ist im We- sentlichen ein nur formelles, denn durch die gesetzlich festgestellte Friedensprä- senzstärke (vgl. §. 83 II ) und die bestehende Heeresorganisation ist der jährliche Bedarf an Rekruten materiell bestimmt. Nach einer dem Reichstage vorge- legten Berechnung (Drucks. 1874 I. Sess. Beilage zu Nr. 106) beträgt derselbe für das ganze Heer jährlich 130,000 Mann, dazu circa 10 % Nachersatz 13,000 M. und für die Marine 2,500 M., sonach im Ganzen 145,500 Rekruten. Da jedoch die gesetzliche Präsenzstärke mit der effectiven Präsenzstärke nicht über- einstimmt, die letztere vielmehr durch Beurlaubungen, spätere Rekruteneinstel- lungen, und andere „Manquements“ zeitweise erheblich niedriger ist und da die Zeit, welche der einzelne Wehrpflichtige bei den Fahnen gehalten wird, va- riabel ist und bisweilen erheblich unter die normale Dauer verkürzt wird, so kann andererseits die Rekrutenquote relativ höher bemessen werden, um die für die Kriegsstärke erforderlichen Jahresraten von Beurlaubten zu beschaffen. Insbesondere aber ist der Kaiser befugt, den Präsenzstand in den einzelnen Kadres (unter Festhaltung der gesetzlich festgestellten Maximal-Präsenzstärke des ganzen Heeres) anzuordnen und den Termin der Entlassung der ausgedienten Mannschaften und der Einstellung der Rekruten zu bestimmen. Der thatsäch- liche Geschäftsgang ist der, daß bei jedem einzelnen Truppen- und Marinetheil der zur Kompletirung der etatsmäßigen Stärke erforderliche Bedarf zu er- mitteln und dem Preuß. Kriegsministerium mitzutheilen ist, welches nach Fest- setzung des Gesammtbedarfs denselben dem Bundesraths-Ausschuß anzeigt. und demnächst durch den Bundesausschuß für §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. das Landheer und die Festungen, unter Mitwirkung des Bundes- ausschusses für das Seewesen hinsichtlich des für die Marine er- forderlichen Ersatzes, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Ver- hältniß der Bevölkerung vertheilt. Der für das Bayerische Kontingent erforderliche Bedarf an Rekruten wird formell vom König von Bayern bestimmt; materiell sind hiefür aber die vom Kaiser für das Bundesheer gegebenen Vorschriften maßgebend. Es ist dies eine Folge des erwähnten, im Art. 58 der R.V. sanctionirten Prinzips. 2. Den Maßstab für die Vertheilung des Ersatzbedarfs bildet die Bevölkerung . Die Größe derselben wird nach dem Resul- tat der vorhergegangenen auf Anordnung des Reiches vorgenom- menen Volkszählung ermittelt. Hiebei kommen natürlich nur die Reichsangehörigen in Betracht, da Ausländer (Reichsfremde) in Deutschland nicht wehrpflichtig sind; dagegen ist die Staats an- gehörigkeit für die Feststellung der Bevölkerungszahl nicht von Be- lang, da für die Erfüllung der Militärpflicht nicht die Staatsan- gehörigkeit, sondern der dauernde Aufenthalt entscheidend ist Wehrgesetz §. 9 Abs. 2. Siehe unten §. 88 sub. II. . Von dieser ortsanwesenden reichsangehörigen Bevölkerung wer- den sodann in Abzug gebracht die im aktiven Dienst befindlichen Militairpersonen Milit.Ges. §. 9 Abs. 1. . Der Ersatzbedarf für die Marine wird nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung ver- theilt Auf diejenigen Bundesstaaten, in welchen Militairpflichtige der see- männischen Bevölkerung vorhanden sind, erfolgt daher die Ersatzvertheilung nach Land- und seemännischer Bevölkerung getrennt. W.O. I §. 41 Ziff. 4. und die für die Marine ausgehobenen Mannschaften sind in ihren Aushebungsbezirken auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung zu bringen R.V. Art. 53 Abs. 5. Milit.Ges. §. 9 Abs. 1. . Auf die Quote des Ersatzbedarfes, welche nach diesen Regeln auf jeden Staat entfällt, werden die- jenigen Mannschaften angerechnet, welche aus den Gebietstheilen des Staates innerhalb des letztverflossenen Kalenderjahres freiwillig in den Militairdienst eingetreten sind Mil.Ges. §. 9 Abs. 1. W.O. I §. 52 Ziff. 3. Um diesen Satz in Ein- klang zu bringen mit dem Grundsatz, daß die Einjährig-Freiwilligen auf die . Dieses Verfahren ist bei allen Kontingenten mit Ausnahme des Bayerischen zu beobachten. Vgl. Wehrordnung I §. 50 und Heerordnung I §. 1. 4* §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. 3. Eine Consequenz des Satzes, daß der Rekrutenbedarf von den Staaten nach Verhältniß ihrer Bevölkerung gedeckt werden soll, besteht darin, daß, wenn ein Aushebungsbezirk seinen Re- krutenantheil nicht aufzubringen vermag, der Ausfall auf die an- dern Bezirke desselben Bundesstaates übertragen wird und daß die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer Bundesstaaten erst dann erfolgen kann, wenn die gesammten Aushebungsbezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen Re- krutenantheils im Stande sind Mil.Ges. §. 9 Abs. 3. In dieser Gesetzesstelle wird zugleich eine an- dere Bestimmung noch eingeschaltet, welche leicht zu einem Mißverständniß An- laß bieten kann. Es wird nämlich angeordnet, daß bei der Repartirung des Ausfalls eines Aushebungsbezirkes auf die andern Bezirke desselben Staates, der Ausfall zunächst auf die der nächst höheren Militär-Territorial- einheit angehörigen Bezirke übertragen werden soll. Diese Bestimmung bezieht sich also nicht auf das Verhältniß unter mehreren Bundesstaaten und die gleichmäßige Behandlung derselben Seitens des Reiches, sondern sie stellt einen Grundsatz auf hinsichtlich der Aushebung innerhalb eines Bundes- staates . Sie ist aber geeignet den Anschein zu erwecken, als ob auch unter mehreren Staaten , welche zu derselben Militair-Territorial-Einheit ge- hören, der in einem Staate entstandene Ausfall zunächst auf die andern über- tragen werden müsse, bevor die zu einem andern Militair-Bezirk (Bri- gade-, Divisions- oder Armeekorps-Bezirk) gehörenden Staaten zum antheils- mäßigen Ersatz herangezogen werden dürfen. Nach der Fassung des §. 9 cit. im Entwurfe v. 1873 und v. 1874 (Drucks. I Sess. 1874 Nro. 9 S. 34) war eine solche Bestimmung allerdings beabsichtigt und sie hat auch noch in einer Aeußerung des Berichterstatters der Reichstags-Kommission (Stenogr. Berichte 1874 S. 841) Erwähnung und, wie es scheint, Billigung gefunden. Auch em- pfiehlt sich ihre Beobachtung aus Zweckmäßigkeitsgründen. Mit dem Wortlaut des Gesetzes aber, auf den es allein ankommt, ist sie unvereinbar. Vergl. auch Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1450 ff. . Dieser zu repartirende Ausfall ist nach dem im Wehrgesetz v. 9. Nov. 1867 §. 9 enthaltenen Grundprinzip ebenfalls wieder auf sämmtliche Bundesstaaten Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung kommen (Mil.Ges. §. 1), wird die Vertheilung des Ersatzes in der Art vorgenommen, daß die Gesammtzahl der im Vorjahre eingetretenen Freiwilligen dem auszuhebenden Rekrutenbedarf hin- zugerechnet, die hiernach sich ergebende Summe auf die Bundesstaaten repar- tirt und von der auf jeden einzelnen Staat entfallenden Quote die aus diesem Staate in das Heer und in die Marine eingetretenen Freiwilligen wieder ab- gerechnet werden. — Die Freiwilligen werden immer demjenigen Bezirke an- gerechnet, in welchem sie gestellungspflichtig sind. Preuß. Minist.-Rescr. v. 5. Dezemb. 1877 bei v. Helldorff Dienstvorschriften I. 1. S. 107. §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. nach Verhältniß ihrer ortsanwesenden reichsangehörigen Bevölke- rung zu vertheilen; hiervon ist nach Art. 58 der R.V. auch Bayern nicht ausgenommen, jedoch erleidet die Regel für alle Staaten, welche besondere Armeekorps bilden, eine unter Nr. 5 noch zu erörternde Modifikation. 4. Von dem Falle, daß ein Bundesstaat nicht im Stande ist, die auf ihn entfallende Quote des Rekrutenbedarfs zu stellen, ist wol zu unterscheiden der andere Fall, daß nach erfolgter Ver- theilung des allgemeinen Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten bei einem Truppentheile durch unvorhergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein außerordentlicher Ersatzbe- darf entsteht. Während in dem unter 3 erörterten Falle (Mil.- Ges. §. 9 Abs. 3) der Ersatzbedarf für das Heer unverändert bleibt und nur die Vertheilung anders regulirt werden muß, ändert sich in dem hier besprochenen Falle (Mil.Ges. §. 9 Abs. 2) der Ersatz- bedarf selbst, indem ein Nachersatz erforderlich wird. Hier ist nun nicht die Repartirung desselben auf sämmtliche Bundesstaaten nothwendig, sondern es ist eine Abweichung von dem vorge- schriebenen Vertheilungsmaßstabe unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen gestattet. Die in Folge dessen entstehende Ungleichheit in der Belastung der Bundesstaaten ist bei der Rekrutengestellung des nächstfolgenden Jahres auszugleichen Mil.Ges. §. 9 Abs. 2. Auf die Rekrutirung für die Marine finden die Bestimmungen des Militairgesetzes keine Anwendung. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung ist ein Hinübergreifen auf Militairpflichtige der Landbevölkerung innerhalb der aufzubringenden Gesammt- zahl ohne Weiteres zulässig. W.O. I §. 51 Ziff. 7. . 5. Zu der Regel, daß der für das Reichsheer erforderliche Ersatz gleichmäßig auf alle Bundesstaaten zu vertheilen ist, tritt ein anderer Grundsatz hinzu, welcher eine sehr eingreifende Be- schränkung der Kontingentsherrlichkeit der Einzelstaaten enthält Vgl. §. 81 I , 1. . Verfassungsmäßig haben nämlich die Bundesstaaten (außer Bayern) kein Recht darauf, daß der von ihnen gestellte Ersatz in ihre Kontingente eingereiht wird, sondern die Gesammtleistung sämmtlicher Staaten an Rekruten steht für das gesammte Reichs- heer zur Verfügung des Kaisers Nur der einzelne Wehrpflichtige ist berechtigt zu verlangen, daß er . Für die Zutheilung der aus- §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. zuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist das militairische Bedürfniß bestimmend Mil.Ges. §. 9 Abs. 4. Durch die Aufnahme dieser Anordnung in den §. 9 ist das Verständniß sehr erschwert worden, da dieser Gesetzesparagraph sehr heterogene Dinge zusammenfaßt. Vgl. die Erläuterungen, welche Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1454 fg. giebt. ; da über dieses Be- dürfniß aber der Kaiser resp. die Militairkommandobehörde zu ent- scheiden hat, so folgt, daß die aus einem Aushebungsbezirk oder Staatsgebiet gestellten Rekruten nach Anordnung des Kaisers in jeden beliebigen Truppenkörper des ganzen Reichsheeres eingestellt werden können , ohne daß der Regierung des Einzelstaates ein Widerspruchsrecht zusteht. An diesem Rechtssatz wird auch dadurch nichts geändert, daß thatsächlich die meisten Truppenkörper, insbe- sondere die Linien-Infanterie-Regimenter, bestimmte Rekrutirungs- bezirke haben. Der erwähnte Rechtssatz kann in doppelter Richtung wirksam werden; es können sowohl in das Kontingent des einzel- nen Staates die in andern Staaten ausgehobenen Rekruten einge- stellt als auch die im eigenen Staatsgebiet zur Aushebung ge- langten Rekruten zur Kompletirung anderer Kontingente verwendet werden. Für eine große Zahl von Staaten ist aber die Anwen- dung dieses Grundsatzes ausgeschlossen oder beschränkt und zwar in folgender Weise: a ) Verfassungsmäßig ist der Grundsatz gänzlich aus- geschlossen für Bayern und zwar durch den Zusatz, welchen Art. 58 der R.V. in dem Vertrage v. 23. Nov. 1870 erhalten hat, wonach Bayern die Lasten seines Kriegswesens ausschließlich und allein trägt und durch den Ausschluß des militairischen Oberbefehls u. s. w. des Kaisers über die Bayerische Armee im Frieden. In das Bayrische Kontingent können daher weder die in andern Bundesstaaten ausgehobenen Rekruten eingereiht werden, noch kann der in Bayern gestellte Ersatz für andere Kontingente in zur Erfüllung der Militairpflicht in demjenigen Bundesstaat resp. Aushebungs- bezirke herangezogen werde, in welchem er seinen Wohnsitz hat (Wehr- gesetz §. 17 Milit.Ges. §. 12. Siehe unten §. 88), ein Recht, das ihn freilich nicht davor schützt, nach erfolgter Einreihung in das Heer in einen beliebigen Theil des Reichsgebiets geschickt zu werden; dieses Recht des einzelnen Wehr- pflichtigen ist aber nicht zu verwechseln mit dem Anspruch der einzelnen Staaten, die von ihnen gestellten Rekruten zur Kompletirung ihrer eigenen Kontingente zu verwenden. §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. Anspruch genommen werden Dessen ungeachtet besteht der Grundsatz, daß auch Bayern für den Aus- fall in andern Bundesstaaten pro rata mit aufkommen müsse und vice versa fort; er ist aber in der Art zu realisiren, daß wenn in Bayern ein Ausfall sich ereignet, die Kontingente der übrigen Staaten entsprechend erhöht werden, und daß wenn der Ausfall außerhalb Bayerns (z. B. in Elsaß-Lothringen) ein- tritt, die Rekruten-Einstellung in das Bayerische Heer um so viel erhöht wird, als der auf Bayern kommende Antheil an diesem Ausfall beträgt. Für das ganze Reichsheer wird hierdurch die festgesetzte Zahl der einzustellenden Re- kruten, resp. der gesetzlichen Friedens-Präsenzstärke erreicht. Die praktische Durchführung dieses Prinzips würde allerdings mit Mißständen verknüpft sein, weil die etatsmäßige Stärke der einzelnen Truppenkörper dadurch Verände- rungen erleiden würde. . Es gehört diese Selbständigkeit der Ersatzstellung zu den verfassungsmäßigen Sonderrechten Bayerns, welche nur nach Art. 78 der R.V. beseitigt werden können. b ) Durch das Reichsmilitairgesetz §. 9 Abs. 4 ist denjenigen Bundesstaaten, welche besondere Armeekorps bilden , zugesichert worden, „daß sie unbeschadet der Bestim- mungen in Abs. 3 im Frieden zur Rekrutengestellung für andere Armeekorps nur in dem Maße herangezogen werden, als An- gehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 zur Aushebung gelangen“. Der Sinn dieser dunkeln Worte ist der, daß auch für Sachsen und Württemberg im Frie- den dasselbe Verhältniß gelten soll, welches für Bayern besteht; d. h. daß diese beiden Staaten den Ersatz für ihre Armeekorps in ihren Gebieten selbst aufbringen und daß die von ihnen ausge- hobenen Rekruten nicht in andere Kontingente eingereiht werden Vgl. Stenogr. Berichte des Reichstags 1874 S. 1455. Bei der Bun- des-Ersatz-Vertheilung wird daher auf diese Staaten nur der für ihre Armee- korps erforderliche Bedarf in Einer Summe vertheilt. Vergl. Wehr-Ordn. I §. 51 Ziff. 5. „Die Bestimmungen in Abs. 3“ d. h. die Repartirung des Aus- falls in einem Bundesstaat auf die andern, finden auf Sachsen und Württem- berg in derselben Art Anwendung, wie dies in der vorhergehenden Note für Bayern erläutert ist. . Außerdem aber erkennen die citirten Gesetzesworte eine Ausnahme von diesem Grundsatz an rücksichtlich der Staaten mit selbststän- diger Kontingentsverwaltung, einschließlich Bayerns , deren Bedeutung und Begründung erst bei Erörterung der Kontingents- herrlichkeit dargelegt werden kann (vgl. §. 81 I , 1). c ) Durch die Militair-Konventionen haben die- §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. jenigen Staaten, welche ihre Kontingente mit der Preußischen Ar- mee vereinigt haben, bestimmte Zusicherungen über die Verwen- dung der in ihren Gebieten ausgehobenen Rekruten erhalten. Je nach der Größe der Staaten besteht hier eine Verschiedenheit. Baden Bad. Mil.Konvent. Art. 9 Abs. 2. und Hessen Hess. Mil.Konvent. Art. 10 Abs. 2 Die Hessische Division wird in Be- treff des Ergänzungswesens den Armeekorps gleichgestellt. bilden je einen Ergänzungsbezirk für sich und werden hinsichtlich der Ersatzstellung thatsächlich wie Sach- sen und Württemberg behandelt. Mit dem Großherzogthum Ol- denburg ist vereinbart, daß die aus dem Herzogthum Ol- denburg (nicht die aus den Fürstenthümern Lübeck und Birkenfeld) ausgehobenen Wehrpflichtigen nur als Ersatz für die im Art. 3 der Konvent. aufgeführten Truppenkörper verwendet werden Dies gilt jedoch nicht von der für Jäger, Festungs-Artillerie, Pioniere Train und Bundeskriegsmarine erforderlichen Quote. Oldenb. Mil.Konv. Art. 4 Abs. 1. ; dasselbe ist den Thüringischen Staaten und Anhalt hin- sichtlich der Thüringischen und des Anhaltischen Infanterie-Regi- ments zugesichert worden Art. 1 und Art. 3 der Thüring. und der Anhalt. Milit.Konv. In den Thüring. Staaten findet, sofern dieselben nicht Widerspruch erheben, die Re- krutirung auch für das Preuß. Garde-Korps statt. Schlußprotok. zu Art. 3 der Mil.Konvent. Heer-Ordn. §. 2 Ziff. 1. , und gilt auch für Mecklenburg Heer-Ordn. §. 2 Ziff. 6. . Den übrigen Staaten ist nur das Versprechen ertheilt worden, daß die ihnen angehörigen Ersatzmannschaften in demjenigen Preuß. Truppenkörper ihrer Dienstpflicht genügen können, welcher in dem betreffenden Gebiete in Garnison liegt, resp. bei nächstgelegenen Preuß. Truppentheilen Milit.Konv. mit Waldeck Art. 2; Schwarzburg-Sondershausen, Art. 1 bis 3. Schaumburg-Lippe Art. 1. und 2. (Jägerbataillon), Lippe-Detmold Art. 1—3. Lübeck §. 2. Hamburg §. 2. Bremen §. 2. . 6. Die Aushebung des auf den einzelnen Staat ent- fallenden Antheils an dem Ersatzbedarf und die Organisation und das Verfahren der Ersatzbehörden steht nicht im Zusammenhang mit der Leistung der Bundesstaaten sondern mit der Erfül- lung der Wehrpflicht Seitens der Reichsangehörigen und wird dem- gemäß unten §. 88 dargestellt werden. §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. II. Die finanziellen Lasten . 1. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten R.V. Art. 53 Abs. 3. . Ebenso werden die Ausgaben für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen aus der Reichs- kasse bestritten und durch das Etatsgesetz festgestellt R.V. Art. 62 Abs. 3. . Durch diese Verfassungs-Grundsätze wird die gleichmäßige Vertheilung der für die bewaffnete Macht des Reiches erforderlichen Kosten auf alle Staaten nach Verhältniß ihrer Bevölkerung herbeigeführt, da zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben des Reiches, soweit dieselben nicht durch die sogen. eigenen Einnahmen der Reichskasse gedeckt werden, von den einzelnen Staaten Beiträge nach Maßgabe ihrer Bevölkerung zu entrichten sind R.V. Art. 70. Das Nähere siehe unten bei der Darstellung des Fi- nanzrechtes. — Ueber die einigen kleineren Norddeutschen Staaten zeitweilig bewilligten Nachlässe vgl. meine Darstellung des Reichsfinanzrechts in Hirth’s Annalen 1873 S. 494 fg. . Dieses Prinzip findet auch auf Bayern vollständig Anwen- dung, jedoch mit derjenigen Modifikation, welche Art. 58 der R.V. für Bayern erhalten hat, daß nämlich Bayern die Kosten und Lasten seines Kriegswesens ausschließlich und allein trägt. Für die finanziellen Leistungen gelten daher ganz analoge Regeln wie für die Leistungen an Mannschaften. Die von Bayern aufzuwen- denden Beträge werden in Einer Summe festgestellt, deren Höhe zu der für das Reichsheer zu verausgabenden Summe in demselben Verhältniß steht wie die Kopfstärke des Bayrischen Kontingents zu der des übrigen Reichsheeres. Die Verwendung dieser Summe ist Bayern überlassen; die Spezialetats werden nicht vom Reich, son- dern von Bayern aufgestellt, das aber verpflichtet ist, hierbei im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Verhältniß zur Richtschnur zu nehmen, welche für das übrige Reichsheer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind Bayer. Bündnißvertrag vom 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. II. . 2. Die Leistung der Ausgaben selbst nach Maßgabe der im Etat festgestellten Sätze und der durch Gesetze oder Verordnungen §. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. gegebenen Normen erfolgt durch diejenigen Einzelstaaten, welche eine eigene Militairverwaltung haben. Da diese Ausgaben aber für Rechnung des Reiches erfolgen, so unterliegen sie der Kontrole Seitens des Rechnungshofes des Reiches und es ist über dieselben durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichs- tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen R.V. Art. 72. . Da die De- charge dem Reichskanzler ertheilt wird und dieser die ver- fassungsmäßige Pflicht hat, dem Bundesrathe und Reichstage Rech- nung zu legen, so folgt daraus, daß die Kontingentsverwaltungen verpflichtet sind, dem Reichskanzler Rechnung zu legen und daß sie zu allen Abweichungen von den Ansätzen des Etats die Genehmigung des Reichskanzlers einholen müssen. Für Bayern gilt dies jedoch aus dem angegebenen Grunde nicht; dem Bundes- rath und Reichstag ist nur nachzuweisen, daß die für das Baye- rische Heer erforderliche, im Etat ausgeworfene Hauptsumme wirk- lich an Bayern überwiesen worden ist, während die Kontrole und die Ertheilung der Entlastung über die Verwendung dieser Summe den nach dem Bayerischen Staatsrecht hierzu berufenen Organen des Königreichs zusteht Schlußbestimmung zum XII Abschnitt der R.V. Vgl. Riedel Reichs- verf. S. 146, Seydel Commentar S. 235. . 3. Aus demselben Grundsatz folgt, daß Ersparnisse an dem Militair-Etat, welchen eine Regierung bei der ihr zustehenden Ar- mee-Verwaltung macht, nicht der Kasse dieses Staates, sondern der Reichskasse zufallen R.V. Art. 67. ; ausgenommen ist auch hier Bayern Darüber sind fast alle Schriftsteller einverstanden. Vrgl. Auerbach das deutsche Reich S. 150 und die daselbst citirte Aeußerung des Staatsmi- nisters Lutz ; ferner Blankenburg in v. Holtzend. Jahrbuch I S. 394. Riedel Reichsverf. S. 154. v. Pözl Bayer. Verf.R. 4. Aufl. Supple- ment §. 44. Seydel Commentar S. 234 und in Hirth’s Annalen 1875 S. 1503. Meyer Staatsrecht S. 551. Anderer Ansicht ist nur Thudi- chum in v. Holtzendorffs’ Jahrb. II S. 116, dessen Ausführungen bei v. Rönne II , 2 S. 119 wiedergegeben sind. , da die Geltung des Art. 67 für Bayern in dem Versailler Ver- trage ausdrücklich ausgeschlossen ist und Bayern seine Armee-Ver- waltung auf eigene Rechnung und selbstständig führt. Eine for- melle Garantie, daß Bayern nicht auf Kosten der Kriegstüchtigkeit §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. seines Kontingentes Ersparnisse macht, ist lediglich durch das dem Kaiser eingeräumte Inspektionsrecht gegeben. Auch Württemberg ist verfassungsmäßig Schlußbestimmung zum XI. Abschn. der R.V. das Sonder- recht eingeräumt worden, daß die Württemberg. Regierung nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats den Aufwand für die Unter- haltung des Württemb. Armeekorps … in selbstständiger Verwaltung bestreitet, und daß Ersparnisse , welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwalten- den besondern Verhältnisse möglich werden, zur Verfügung Württembergs verbleiben Milit.Konvent. Art. 12 Abs. 1. . Dieses Recht Württem- bergs ist von dem erwähnten Rechte Bayerns erheblich verschieden, weil die Spezialetats auch für das Württemberg. Armeekorps vom Reiche festgestellt und die wirklich erfolgten Ausgaben vom Rech- nungshofe des Reiches geprüft werden und weil das Württem- bergische Kontingent auch im Frieden dem Oberbefehl des Kaisers in dem oben dargelegten Umfange unterworfen ist. Die für das übrige Reichsheer aufgestellten Vorschriften dienen für die Verwal- tung des Württemb. Armeekorps nicht nur „im Allgemeinen zur Richtschnur“ — wie für die Bayerische Armee —, sondern sie müssen „volle Erfüllung“ finden Insbesondere darf die Württembergische Regierung nicht durch Herab- setzung der Präsenzstärke des Armeekorps Ersparnisse machen. . Dadurch ist die thatsächliche Möglichkeit, an den Ausgaben für das Kontingent Ersparungen zu machen, eine sehr beschränkte. 4. Endlich sind auch die Naturalleistungen für das Heer und die Marine im Krieg und Frieden, sowie die Beschränkungen des Grundeigenthums in den Umgebungen der Festungen für das ganze Reichsgebiet gleichmäßig normirt. Vgl. unten §§. 92 ff. §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. Der Satz, welcher das Kompetenz-Verhältniß zwischen Reich und Einzelstaaten im Allgemeinen charakterisirt, nämlich daß die letzteren alle diejenigen Hoheitsrechte behalten haben, welche ihnen nicht durch Reichsverfassung oder durch Reichsgesetze entzogen wor- den sind, gilt auch hinsichtlich des Heerwesens. Theoretisch ist §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. demnach die Kompetenz des Einzelstaates, beziehentl. des Landes- herrn, die Regel und die Kompetenz des Reiches, beziehentl. des Kaisers, die Ausnahme, für welche es in jedem einzelnen Falle eines besonderen gesetzlichen Grundes bedarf. Praktisch ist dieses Verhältniß aber nur für Bayern durch- geführt; den andern Staaten gegenüber hat die Ausnahme in so weitem Umfange die Regel durchlöchert, daß die ihnen verbliebenen Reste der Militairhoheit von geringfügiger Bedeutung sind. Eine selbstständige Entfaltung militairischer Macht ist ihnen ebenso ent- zogen, wie eine selbstständige Ausübung der Gesetzgebung, Organi- sation, Verwaltung und des Oberbefehls und es ist demnach der Rest, den die R.V. den Bundesgliedern gelassen hat, werthlos, ausgenommen in Preußen, weil hier dieser dem Könige verbliebene Rest sich mit der dem Kaiser zustehenden Machtbefugniß wieder zur vollen, zusammenhängenden, mit Wirksamkeit auszuübenden Militairhoheit vereinigt. Hieraus erklärt sich, daß die Mehrzahl der Staaten bereit war, die Ausübung der ihnen verbliebenen Rechte durch Militairkonventionen an Preußen abzutreten, da diese Cession den Staaten ein wirkliches Opfer an politischer Macht nicht auferlegte; und es erklärt sich ferner hieraus, daß Militairkonven- tionen nur mit Preußen, und in keinem einzigen Falle mit einem andern Bundesgliede abgeschlossen worden sind. Die Rechte, welche den Einzelstaaten noch verblieben sind, erscheinen gleichsam als ein ihnen gelassenes Andenken an ihre ehemalige Souveränetät; denn wenn man einem Staate, der rechtlich nicht befugt ist, physische Machtmittel zu organisiren und zur Anwendung zu bringen, die Eigenschaft der Souveränetät zuschreibt, so muß man dieses Wort in einer sehr eigenthümlichen, von dem gemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutung verstehen, jedenfalls nicht in demjenigen Sinne, in dem es als staatsrechtlicher Begriff von Werth ist, näm- lich als höchste öffentliche Gewalt. Die nach der Reichsverfassung den Landesherren der Einzel- staaten und den Senaten der freien Städte verbliebenen Rechte lassen sich auf folgende Kategorien zurückführen. I. Die Kontingentsherrlichkeit . Die Landmacht des Reiches bildet — wie oben S. 6 dar- gethan worden ist — kein einheitliches Heer, sondern ist aus den §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. Kontingenten der einzelnen Staaten combinirt. Der eigentliche Kern aller den Bundesgliedern verbliebenen Militairhoheitsrechte ist daher die Kontingentsherrlichkeit. Obgleich dieselbe im Art. 63 der R.V. erwähnt ist, so hat doch weder die Reichsverfassung noch das Militairgesetz sie definirt und ebensowenig ist in der staats- rechtlichen Literatur bisher auch nur ein Versuch gemacht worden, die Kriterien dieses Begriffes festzustellen; man hat sich damit be- gnügt, ein Verzeichniß der einzelnen in der R.V. erwähnten Befug- nisse der Bundesfürsten aufzustellen Vgl. Thudichum Verfass. des Nordd. Bundes S. 387 ff. Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1400 und die hieraus entnommenen Bemerkungen bei v. Rönne II, 2 S. 146, sowie Meyer Staatsrecht S. 512. . Die Kontingentsherrlichkeit ist sowohl von der Kriegshoheit, als auch von dem Oberbefehl unterschieden und sie ist unabhängig von dem Recht zur Gesetz- gebung in Militairangelegenheiten. Ihr juristisches Wesen besteht in Folgendem: Der Eintritt in die Armee, gleichviel ob derselbe auf Grund der gesetzlichen Unterthanenpflicht oder ob er freiwillig, also auf Grund eines Rechtsgeschäftes, erfolgt, ist Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von bestimmtem Inhalt Vgl. darüber unten §§. 88 ff. ; jedes Dienstverhältniß setzt aber nothwendig zwei Per- sonen voraus, einen Diener und einen Herrn; der militairischen Dienstpflicht entspricht daher die militairische Dienstherrlichkeit. Alle Mannschaften, Offiziere und Militairbeamte, welche einem und demselben Dienstherrn gegenüber zur Erfüllung der mili- tairischen Dienstpflichten verbunden sind, also zu ihm in einem militairischen Dienstverhältniß stehen, bilden ein Kontingent; der Kontingentsherr ist demnach der militairische Dienst- herr . Die Mannschaften und Offiziere seines Kontingents stehen zu ihm im Dienstverhältniß, sind ihm gegenüber zur Erfüllung der militairischen Dienstpflichten, zur Treue und zum Gehorsam verpflichtet, sind seiner Dienstgewalt unterworfen und andererseits ihm gegenüber zu den gesetzlich normirten oder vertragsmäßig ver- einbarten Gegenleistungen berechtigt. Wenn demnach die R.V. anerkennt, daß die Landesherren der einzelnen Bundesstaaten die Kontingentsherren sind, so spricht sie damit aus, daß diese Landes- herren die Subjecte der militairischen Dienstgewalt sind, nicht der Kaiser. Dieses Prinzip äußert sich in folgenden Anwendungen: §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. 1. Die gesetzliche Wehrpflicht ist eine Unterthanenpflicht und als solche von den Angehörigen der einzelnen Staaten ihrem Landesherrn zu leisten. Für die thatsächliche Erfüllung der Militairpflicht ist dieser Grundsatz zwar modifizirt, theils durch das bereits erörterte Recht des Kaisers zur Verfügung über die von den Einzelstaaten gestellten Rekruten Siehe S. 53 fg. , theils durch die Vorschrift, daß die Gestellung und Aushebung des einzelnen Wehrpflichtigen im Bezirke seines dauernden Aufenthaltsortes erfolgt Militairges. §. 12. Vgl. unten §. 88. II. ; es ist daher die Möglichkeit sehr wohl gegeben, daß der Angehörige eines Bundesstaates seine Militairdienstpflicht in dem Kontingent eines andern Bundesstaates ableistet. Dessenungeachtet besteht diese Pflicht für jeden Deutschen seinem Staat gegenüber; der Dienst in einem andern Kontingent des Reichsheeres ist nur ein reichsgesetzlich ge- statteter Modus der Leistung; durch Ableistung des Dienstes in einem andern Kontingent erfüllt man die Dienstverpflichtung seinem eigenen Staate gegenüber. Dieses Prinzip kommt in zwei Conse- quenzen zur Geltung, die sich nur aus diesem Prinzip erklären lassen und die ihrerseits die Richtigkeit desselben bestätigen. a ) Wenn in dem Kontingent eines Staates Angehörige eines andern Staates dienen, so empfängt der erstere Leistungen, die dem letzteren gebühren; er empfängt sie deshalb gewissermassen für Rechnung des letzteren und ist verpflichtet, sie ihm zu restituiren d. h. ebensoviele Angehörige seines Staates zum Dienst in dem Kontingent des andern Staates abzugeben, als Angehörige des letzteren in seinem Kontigente dienen. Die Staaten mit selbst- ständiger Kontingentsverwaltung d. h. Preußen mit den Annexen, Bayern, Sachsen und Württemberg. halten demnach unter einander Abrechuung über diejenigen Mannschaften, welche in einem andern Kontingente als in demjenigen des Staates, dessen Ange- hörige sie sind, ihrer Dienstpflicht genügen und gleichen die sich hierbei ergebende Differenz dadurch aus, daß sie von ihren eigenen Angehörigen die entsprechende Anzahl von Rekruten an die anderen Armeekorps abgeben. Es ist dieses, ursprünglich auf einem Ab- kommen unter den Staaten beruhende Verfahren ausdrücklich in dem Mililtairgesetz §. 9 Abs. 4 sanctionirt worden Vgl. oben S. 55. Vgl. hierzu die Auseinandersetzung des Bericht- . Unter den- §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. jenigen Staaten, welche mit Preußen zu einer gemeinsamen Kon- tingentsverwaltung verbunden sind, findet eine solche Abrechnung nicht statt; unter diesen Staaten besteht vielmehr eine Art von Rekrutengestellungs-Sozietät. b) Den prägnantesten Ausdruck findet der Grundsatz, daß die gesetzliche Dienstpflicht eine Pflicht gegen den einzelnen Staat ist, darin, daß jeder Wehrpflichtige den Fahneneid seinem Landesherrn leistet. Ihm gelobt er Gehorsam und Treue. In diesen, dem Landesherrn zu leistenden Eid ist nach Art. 64 Abs. 1 der R.V. die Verpflichtung aufzunehmen, „den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten.“ Der Gehorsam gegen den Kaiser ist ein Bestandtheil der Treu- und Dienstverpflichtung gegen den Landesherrn. Dienstpflicht und Ge- horsamspflicht decken sich demnach vollkommen nur für die Ange- hörigen Preußens, weil der Kaiser zugleich Landesherr ist, und andererseits im Frieden für die Bayerischen Staatsangehörigen, weil für die Bayerischen Truppen eine Gehorsamspflicht gegen den Kaiser im Frieden nicht besteht Die Formel des Fahneneides ist bisher noch nicht einheitlich normirt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden: Für Preußische Staats- angehörige ist die im Art. 64 Abs. 1 der R.V. vorgeschriebene Klausel gegenstandslos und deshalb in den Eid nicht aufzunehmen; sie leisten den Fahneneid in der durch die Kabin.-Ordre vom 5. Juni 1831 vorgeschriebenen Fassung. Falls sie aber ihrer Dienstpflicht in einem nichtpreußischen Kontin- gent genügen, so haben sie außerdem zu Protokoll zu erklären, daß der von ihnen geleistete Fahneneid die Verpflichtung einschließe, dem betreffenden Kon- tingentsherrn als Bundesfürsten treue Dienste zu leisten u. s. w. (Rescript des Preuß. Kriegsministers vom 19. Febr. 1869). Ein solches Protokoll ist auch aufzunehmen, wenn Unterthanen anderer Bundesstaaten in ein anderes als das heimische Kontingent eintreten. — Im Uebrigen ist der Fahneneid für die- jenigen Militairpflichtigen, welche ihrer Dienstpflicht nicht bei einem Truppen- theile des Bundesstaates genügen, dem sie angehören, festgestellt worden durch die Kabinets-Ordre vom 14. Dezemb . 1867 (Armee-V.Bl. 1867 S. 179). Dieselbe findet auch auf Bayerische Unterthanen Anwendung, welche in nichtbayerischen Kontingenten zur Einstellung gelangen (Rescr. des Preuß. Kriegsmin. vom 4. Mai 1872). Der Fahneneid der Sächsischen Staats- angehörigen ist in der Sächs. Milit.-Konvention Art. 6 festgestellt; für Würt- temberg und Baden sind entsprechende Verabredungen getroffen worden (Rescript des Preuß. Kriegsmin. vom 19. Juli 1872). Elsaß-Lothringer . erstatters über das Militairgesetz im Reichstage ( Lasker ). Stenogr. Berichte I Sess. 1874 S. 841 und Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1455. §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. 2. Da die gesetzliche Dienstpflicht eine Unterthanenpflicht ist, so erscheint ihr gegenüber die Kontingentsherrlichkeit als ein bloßer Anwendungsfall der Landesherrlichkeit; denn der Landesherr als solcher ist, wenigstens in der Regel, Dienstherr. Dagegen erweist sich in Bezug auf die freiwillig übernommene Mili- tairdienstpflicht , welche nicht auf der Unterthanenqualität beruht Siehe unten §. 89. , die Kontingentsherrlichkeit ganz rein und unverhüllt als Dienstherrlichkeit . So wenig das Deutsche Reich eine eigene Armee hat, ebensowenig hat es eigene Offiziere und Militairbe- amte (für das Heer). Dieselben stehen vielmehr in einem Dienst- verhältniß nur zu demjenigen Landesherrn, von welchem sie angestellt worden sind. Dieser Grundsatz bildet die ausnahmslose verfassungsmäßige Rechtsregel; die Reichsverf. hat ihn nicht ein- geschränkt, auch nicht durch die Anordnungen im Art. 64 Abs. 2; denn hier handelt es sich nicht um die Eingehung eines Dienst- verhältnisses, sondern um die Uebertragung eines militairischen Amtes (Kommando’s) an einen Offizier, der einem Deutschen Kon- tingent bereits angehört. Es ist auch nicht erforderlich, daß der letztere durch Uebernahme des vom Kaiser verliehenen Amtes aus dem Offiziercorps seines Kontingents ausscheidet Ausdrückliche Anerkennung hat dies gefunden in der Vereinbarung zwischen Preußen, Bayern und Württemberg bezügl. der Festung Ulm vom 16. Juni 1874 Art. II Abs. 5. Vgl. auch wegen der Festungskommandanten in Sachsen die Sächsische Mil.-Konv . Art. 7: „Dieselben haben, wenn sie den Kgl. Sächsischen Truppen angehören , nachfolgenden Eid zu leisten.“ . Dagegen ist der verfassungsmäßige Rechtssatz in seiner that- sächlichen Geltung dadurch beschränkt, daß die Mehrzahl der Deutschen Staaten — mit alleiniger Ausnahme von Bayern, Sachsen, Würt- temberg und Braunschweig — die Rechte des Kontingentsherrn durch Konvention dem Könige von Preußen zur Ausübung über- werden, gleichviel in welches Kontingent sie eintreten, nur für den Deutschen Kaiser vereidigt (Rescr. vom 28. Mai 1872 und Kab.-Ordre vom 4. Dezemb. 1878). Die angeführten Rescripte sind abgedruckt bei v. Helldorff Dienst- vorschriften Bd. II Th. 1 S. 2 ff. In Bayern endlich ist in den dem Könige von Bayern zu leistenden Fahneneid die Verpflichtung aufzunehmen: „ im Kriege den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu leisten.“ Vertrag vom 23. Nov. 1870 III §. 5 Ziff. IV. §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. tragen hat, so daß ihm allein die Ernennung, Beförderung, Ver- abschiedung der Offiziere und Militairbeamten zusteht und diese in einem direkten Dienstverhältniß zu ihm sich befinden In den Kontingenten von Hessen und von beiden Mecklenburg erhalten die Offiziere ꝛc. ꝛc. jedoch neben den Königl. Preuß. Patenten auch noch Großherzogl. Patente und führen, solange sie diesen Kontingenten ange- hören, ausschließlich die Bezeichnung „Großherzoglich.“ Hessische Mil.- Konvent. Art. 4. Beide Mecklenburgische Konventionen v. 1872 Art. 9. . Er ist als Militairdienstherr einerseits zu unterscheiden vom Landesherrn und andererseits vom Kriegsherrn (Kaiser). Die in der Kontingentsherrlichkeit enthaltene oder vielmehr mit ihr identische Dienstgewalt darf nun aber in keiner Beziehung in Conflict kommen können mit dem Recht des Kaisers zum Ober- befehl und dem Grundprinzip der einheitlichen Organisation aller Kontingente und demgemäß ist sie in dreifacher Beziehung modi- fizirt und beschränkt. a ) Die Offiziere, Aerzte und Militairbeamten sind ebenso wie die Mannschaften verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten R.V. Art. 64 Abs. 1 ; falls der Kaiser nicht zugleich der Dienstherr ist, sind sie daher zum unbedingten militairischen Gehorsam gegen einen Andern als ihren Dienstherrn verpflichtet. Die Bundes- fürsten sind zwar befugt, Offiziere ꝛc. für ihre Kontingente zu er- nennen, aber nur in der Art, daß die Offiziere nicht ihnen, sondern dem Kaiser zum unbedingten militairischen Gehorsam verbunden sind Ausgenommen Bayern für die Zeit des Friedens. . Der Kaiser als oberster Kriegsherr steht über den Kon- tingentsherren, sowie das souveraine Reich über den autonomen Einzelstaaten. Der Fahneneid wird daher auch Seitens der Offiziere dem Kontingentsherrn geleistet und in diesem Eide wird dem Kontingentsherrn das Versprechen gegeben, ihm treu zu dienen und dem Kaiser Gehorsam zu leisten In Sachsen haben jedoch die ein Kommando führenden Generale , deren Ernennung nur unter Zustimmung des Kaisers erfolgen darf, dem Kaiser gegenüber das eidliche Versprechen des Gehorsams abzulegen. Milit.-Konv. Art. 7. ; in Bayern unter Beschränkung auf den Fall des Krieges. In Preußen und in allen mit der Preuß. Armee verbundenen Kontingenten fällt diese Unter- scheidung fort und die Offiziere, Aerzte und Militairbeamten leisten Laband , Reichsstaatsrecht. III. 5 §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. den Fahneneid resp. Beamteneid dem Könige von Preußen als Kontingentsherrn; in mehreren Konventionen ist aber ausbedungen, daß sie sich gleichzeitig verpflichten: „das Wohl und Beste des be- treffenden Landesherrn zu fördern, Schaden und Nachtheile von Allerhöchstdemselben und Seinem Hause und Lande abzu- wenden“ Diese Verpflichtung wird übernommen mittelst Reverses in den Kontingenten von Hessen (Milit.-Konv. Art. 4), von Baden (Mil.-Konv. Art. 3 Abs. 4) und von Oldenburg (Mil.-Konv. Art. 3 a. E.); mittelst Handgelöbnisses in den Kontingenten der beiden Mecklenburg (Mil.-Konv. Art. 5), der Thüringischen Staaten (Mil.-Konv. Art 10 Abs. 2) und Anhalt (Mil.-Konv. Art. 10). — Nach den Konventionen mit Lippe und mit Schaumburg hat der Kommandeur der in Detmold resp. in Bückeburg dislozirten Garnison jenes Gelöbniß mittelst Handschlages oder Re- verses abzulegen. . b ) In der Dienstgewalt ist enthalten das Recht zur Verwen- dung des Dienenden behufs Führung der amtlichen Geschäfte, d. h. zur Ertheilung eines Kommandos (militairischen Amtes). Diese Befugniß steht demnach prinzipiell dem Kontingentsherrn in Betreff seiner Offiziere und Militairbeamten innerhalb des Kon- tingents zu. Ausgenommen sind jedoch diejenigen Befehlshaber- stellen, welche nach Art. 64 Abs. 2 der R.V. vom Kaiser zu be- setzen sind Vgl. oben S. 36. . Diese Ausnahme führt eine Consequenz mit sich, welche in das Dienstverhältniß der Offiziere eingreift. Nach Art. 64 Abs. 3 der R.V. ist nämlich „der Kaiser berechtigt, behufs Ver- setzung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Reichs- dienste , sei es im Preußischen Heere oder in anderen Kontin- genten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.“ Diese Anordnung der R.V. läßt den Gegensatz zwischen Kommando und Dienstverhältniß sehr deut- lich hervortreten; denn sie ermächtigt den Kaiser, auch solchen Offizieren ein militairisches Reichsamt („eine Stelle im Reichs- dienste“) zu übertragen, welche in keinem persönlichen Dienstver- hältniß zu ihm stehen, und folglich sie aus dem Dienst bei ihrem Kontingentsherrn wider den Willen desselben in den Dienst des Reiches abzurufen. Hierin liegt zweifellos eine Anomalie; dieselbe ist aber thatsächlich für fast alle Kontingente beseitigt. Für das Preußische Heer und alle mit demselben vereinigten §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. Kontingente fällt sie von selbst fort wegen der Identität des Dienstherrn und des Kaisers. Auf Bayern ist die Anwendung des Art. 64 Abs. 3 verfassungsmäßig ausgeschlossen; vertragsmäßig ist dieselbe zwar für einige Offiziersstellen in Ulm in Geltung ge- setzt worden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Kaiser diese Stellen auf Vorschlag der Bayerischen Regierung besetzt und bei der Ernennung zum Ausdruck bringt, daß dieselbe entsprechend dem Vorschlage des Königs von Bayern erfolgt sei Ulmer Separat-Protokoll vom 16. Juni 1874 Art. 2 Abs. 1. Diese im Reichsdienste verwendeten Bayerischen Offiziere und Militairbeamte werden für den Kaiser vereidigt. Hauptprotokoll vom 16. Juni 1874 Art. II Abs. 4 und Separat-Protok. Art. 2. — Vgl. R.V. Art. 64 Abs. 2. . Württemberg ist die Zusicherung ertheilt worden, daß der Kaiser, wenn er für eine von ihm zu besetzende Stelle einen Offizier aus dem Württem- bergischen Armeekorps wählen will, sich mit dem König von Würt- temberg vorher ins Vernehmen setzen werde Württemb. Milit.-Konv. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. . Mit Sachsen ist vereinbart worden, daß der Kaiser von dem in Rede stehenden Recht nur dann Gebrauch machen wolle, wenn mit der Verwendung des Sächsischen Offiziers im Reichsdienste eine Beförderung ver- bunden ist Sächs. Milit.-Konv. Nachtragsprotokoll vom 8. Febr. 1867. . Thatsächlich wird wol diese Schranke auch den Offizieren des Braunschweigischen Kontingents gegenüber beobachtet, obwohl es hier an einer verpflichtenden Zusage fehlt. Im Zusammenhange mit dem im Art. 64 Abs. 3 der R.V. dem Kaiser eingeräumten Rechte steht die Aufstellung jährlicher Personal- und Qualifikationsberichte über die Offiziere des Würt- tembergischen und des Sächsischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts nach Preußischem Schema und die Einsendung dieser Berichte an den Kaiser Vgl. für Württemberg die Mil.-Konv. Art. 7 Abs. 2; für Sachsen die Mil.-Konv. Art. 7 Abs. 2. Dasselbe ist vereinbart für die im Reichsdienste (in Ulm) verwendeten Bayerischen Offiziere und Beamten im Separat- Protok. vom 16. Juni 1874 Art. 9. . Keine Ausnahme von der Dienstgewalt der Kontingentsherren, sondern eine Bestätigung und Anerkennung derselben ist die Fest- setzung, daß zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbil- dung und dem inneren Dienst der Truppen nach gegenseitiger Verabredung einige Sächsische und Württembergische Offiziere 5* §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. je auf ein bis zwei Jahre in die Preußische Armee und Preußische Offiziere in das Sächsische und Württembergische Armeekorps kom- mandirt werden Sächs. Mil.Konv. Art. 4. Württemb. Mil.-Konv. Art. 8. . Denjenigen Bundesfürsten, welche mit Preußen Militair-Kon- ventionen abgeschlossen haben, ist meistens soweit nämlich ihre Kontingente nicht ganz aufgelöst, sondern dem Preuß. Armeeverbande eingefügt worden sind. zugesichert worden, daß bei Versetzungen und Anstellungen von Offizieren und Militair- beamten, die ihre Kontingente betreffen, ihre Wünsche , soweit thunlich, Berücksichtigung finden sollen Militair-Konventionen mit Hessen Schlußprotok. Art. 1. Baden Art. 7. Mecklenburg (von 1868) Art. 11. Oldenburg Art. 7. Thü- ringen Art. 10 Abs. 1. Anhalt Art. 10 Abs. 1. . Es ist dies ein Rest ihres verfassungsmäßigen Ernennungsrechts. c ) Obgleich formell das Dienstverhältniß der Offiziere, Aerzte und Beamten des Heeres (nicht der Marine) ein Rechts- verhältniß zwischen diesen und den Kontingentsherren ist, so ist dasselbe doch in allen wesentlichen Beziehungen materiell vom Reich normirt Eine Analogie bieten die selbstständigen Postverwaltungen im Reiche. Wer in Bayern oder Württemberg einen Brief zur Post giebt, schließt zwar ein Rechtsgeschäft mit der Bayerischen oder Württembergischen Postverwaltung ab, das daraus hervorgehende Rechtsverhältniß ist aber materiell geregelt durch das Reichspostgesetz. . Diese einheitliche Regelung erstreckt sich auf die Qualifikation und die Grundsätze über das Aufrücken in höhere Stellen, auf die dienstlichen Obliegenheiten und Befugnisse, auf die Disciplinar- und Rechtsvorschriften, auf die Dienstentlassung, auf die persönlichen Ansprüche auf Gehalt, Servis, Pension u. s. w. Reichsverf. Art. 61. 63. Milit.-Ges. §. 4. 7. 8. Das Einzelne siehe unten §. 89. 91. . Dem entsprechend sind die pekuniären Ansprüche der Offiziere ꝛc. formell Forderungen gegen den Fiskus des Staates, in dessen Dienst sie stehen, materiell aber erfolgt die Befriedigung derselben aus der Reichskasse. 3. Zu den Rechten des militairischen Dienstherrn gehört nach der historischen Entwicklung des Militairrechts die Gerichts- herrlichkeit in Strafsachen ; dieselbe steht daher den Kon- tingentsherren rücksichtlich ihrer Truppentheile zu Vgl. Württemb. Mil.-Konv. Art. 5. . Die Aus- §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. übung derselben ist durch die Militair-Konventionen dem Könige von Preußen übertragen und nach Maßgabe der Militair-Straf- prozeß-Ordnung zu handhaben Vgl. die nähere Darstellung unten §. 90 I, 1. . 4. Das äußere Merkmal des militairischen Dienstverhältnisses ist das Dienstkleid, die sogenannte Uniform , welches vom Dienst- herrn ertheilt resp. vorgeschrieben wird. Das Tragen der Uniform ist Dienstpflicht. Für die Bekleidung der Offiziere und Mann- schaften sind zwar die Grundfarben und der Schnitt der Königl. Preußischen Armee maßgebend; innerhalb dieser Schranken aber hat der Kontingentsherr die Uniform, insbesondere die äußeren Abzeichen (Kokarden ꝛc.) zu bestimmen R.V. Art. 63 Abs. 2. Nach der Württemb . Mil.-Konv. Art. 10 werden diese Anordnungen vom König v. W. gegeben „und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden.“ Dem Braunschweigischen Kontingent ist eine in den Grundfarben und dem Schnitt abweichende Bekleidung bisher stillschweigend gelassen worden. Auf Bayern findet dieser Art. keine Anwendung. . Auch in denjenigen Kon- tingenten, welche in den Verband der Preußischen Armee aufge- nommen worden sind, ist den Landesherren ein Rest dieser äußeren Bekundung ihrer Kontingentsherrlichkeit gelassen worden, indem besondere Bestimmungen über die Helmdekoration, Kokarden, Schärpe, Portepee, Epauletten, Achselstücke und Achselklappen der betreffen- den Truppentheile verabredet worden sind Vgl. Konvention mit Hessen Art. 3 u. 5, mit beiden Mecklen- burg 1868 Art. 10. 1872 Art. 9 und Schlußprotok. Art. 6. Baden Art. 2 und Schlußprotok. Art. 2. Oldenburg Art. 3 und Schlußprotok. Art. 10. Thüringen Art. 7. Anhalt Art. 7. — Vgl. Bekleidungs-Reglement §. 88. (v. Helldorff Dienstvorschriften Th. 3 Abth. 4. I S. 76.) . Durchweg ist die Regel anerkannt, daß die ihrer Dienstpflicht genügenden Wehr- pflichtigen neben der Kokarde des Truppentheils, in dem sie dienen, die Kokarde des Staates, dem sie angehören, tragen Dies gilt insbesondere auch von den Angehörigen derjenigen Staaten, welche keine eigenen Kontingente haben. Vgl. die Milit.-Konvent. mit Waldeck Art. 1 Abs. 2, mit Schwarzburg-Sondershausen Art. 6. Lippe- Detmold Art. 6. Schaumburg Art. 5. Lübeck §. 2 Abs. 3. Ham- burg §. 2. Bremen §. 3. . II. Landesherrliche Ehrenrechte . Den Bundesfürsten und Senaten sind im Art. 66 Abs. 1 der §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. R.V. gewisse Rechte hinsichtlich „aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile“ eingeräumt. Voraussetzung dieser Rechte ist dem- nach nicht die Zugehörigkeit der Truppen zum Kontingent d. h. die Dienstgewalt, sondern die Zugehörigkeit zum Gebiet d. h. die Landeshoheit. Diese Rechte kommen daher auch denjenigen Landes- herren und Senaten zu, welche gar keine eigenen Kontingente haben, und jeder Landesherr hat diese Rechte hinsichtlich derjenigen Trup- pentheile, welche in seinem Gebiete dauernd oder vorübergehend sich befinden, wenngleich sie einem fremden Kontingente angehören. Die unter diese Kategorie gehörenden Rechte sind durchweg Ehren- rechte, die weder hinsichtlich des militairischen Befehls noch hin- sichtlich der Verwaltung der Truppen-Abtheilungen von erheblicher praktischer Bedeutung sind. Es sind folgende: 1. Den Bundesfürsten und den Mitgliedern ihrer Familien sind diejenigen militairischen Ehrenbezeugungen zu erweisen, welche nach den bestehenden Dienstvorschriften dem Landesherrn und seinen Angehörigen zukommen Vgl. Milit.-Konvent. mit Württemberg Art. 5. Hessen Art. 7 Abs. 2. Baden Art. 5 Abs. 1. Mecklenburg Art. 9. Oldenburg Art. 5 Abs. 1. Vgl. ferner Lübeck §. 4. Hamburg §. 4. Bremen §. 9. Die Befugniß, Regimentsinhaberstellen zu verleihen, ist anerkannt für den Groß- herzog von Hessen in der Milit.-Konv. Art. 3 Abs. 2; vgl. auch das Schluß- protokoll Art. 2 zur Badischen Mil.-Konv. . 2. Die Landesherren stehen in dem Verhältniß eines kom- mandirenden Generals zu allen in ihren Gebieten garniso- nirenden oder vorübergehend dorthin kommandirten Truppen und üben als solche neben den Ehrenrechten die entsprechende Disciplinarstrafgewalt aus Aber keine anderen Rechte des Oberbefehls. ; sie sind befugt, in dieser Beziehung ihre Befehle direkt an die betreffenden Abtheilungs- Kommandeure zu erlassen Milit.-Konv. mit Hessen Art. 7 Abs. 2. Baden und Oldenburg Art. 5 Abs. 2. Thüringen und Anhalt Art. 8. Waldeck, Schwarz- burg und Lippe Art. 7. Schaumburg Art. 6. . In demselben Umfange steht ihnen die Disposition über die Truppen zu Zwecken des inneren Dienstes, z. B. zur Stellung von Ehrenposten, Wachen u. dgl., zu und die Truppen-Kommandeure haben in dieser Beziehung ihren Anord- nungen Folge zu leisten Diese Befugniß ist in den Militair-Konventionen auch den Senaten von Lübeck, Hamburg und Bremen eingeräumt. . §. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. 3. Die Bundesfürsten haben das Recht, Offiziere à la suite zu ernennen, deren etwaige Besoldung und dereinstige Pensioni- rung nicht aus Reichsmitteln erfolgt; sie sind ferner befugt zur Auswahl (beziehentl. zum Wechsel) der Adjutanten, welche ihnen oder den Prinzen ihres Hauses zur Verfügung zu stellen sind Mil.-Konv. mit Hessen Art. 9 und Schlußprotok. Art. 2. Mecklen- burg Art. 11 u. 12. Baden Art. 6 und Schlußprotok. Art. 3. Olden- burg Art. 6 und Schlußprotok. 10. Thüringen und Anhalt Art. 11. Lippe-Detmold, Schwarzb.-Sondersh., Waldeck (1877) Art 9. Schaumburg Art. 8. . 4. Die Hoheitszeichen des betreffenden Staates werden in Wappen und Farben an den dem Militair eingeräumten Lokali- täten und Garnisons-Einrichtungen beibehalten, soweit nicht Bundes- zeichen und Farben an die Stelle treten Mil.-Konv. mit Hessen Art. 3 Abs. 6. Mecklenburg (1872) Art. 9. Baden und Oldenburg Art. 5 Abs. 3. Schwarzburg, Lippe und Waldeck (1877) Art. 7 Abs. 3. Schaumburg Art. 6. Lübeck und Ham- burg §. 4 c. Bremen §. 6. . III. Requisitionsrecht . Den Bundesfürsten und Senaten ist verfassungsmäßig das Recht gewährleistet, „zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislozirt sind, zu requiriren“ R.V. Art. 66 Abs. 3. . Dieses Recht ist das nothwendige Correlat zu dem kaiserlichen Dislokationsrecht. Es findet Anwendung nicht nur bei Störungen der öffentlichen Ruhe, wenn die Polizeibehörden den Beistand des Militairs in Anspruch nehmen, sondern auch im Interesse der Sicherheit in gewöhnlichen Zeitverhältnissen, z. B. zur Bewachung der Strafanstalten Nähere Anordnungen sind enthalten in den Militair-Konventionen mit Hessen Art. 13. Baden Art. 13. Oldenburg Art. 16. Waldeck Art. 7 Abs. 4. Lübeck §. 4 letzt. Abs. und §. 6. Hamburg §. 5 und 7. Bremen §. 10—12. — Auf Bayern findet Art. 66 der R.V. keine An- wendung; sollten daher einmal nichtbayerische Truppen vorübergehend in baye- rischem Gebiete dislozirt sein, so sind die bayerischen Behörden nicht befugt, diese Truppen zu polizeilichen Zwecken zu requiriren, und ebensowenig im um- gekehrten Falle Behörden anderer Bundesstaaten die bayerischen Truppen. . Ueber das Verhältniß dieses Rechtes zur Verhängung des Kriegszustandes siehe oben S. 47. §. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. Die Voraussetzungen, unter denen das Militair zur Aufrecht- haltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit einschreiten und von den Waffen Gebrauch machen darf, sowie die übrigen Fälle, in denen Waffengewalt Seitens des Militairs angewendet werden darf, sind normirt in der Preuß . Verordn. zur Aufrecht- haltung der öffentlichen Ordnung ꝛc. vom 17. Aug. 1835 und in dem Preuß . Ges. vom 20. März 1837. Beide Gesetze sind auch in Württemberg durch Erlaß vom 27. Mai 1878 eingeführt worden Württemb. Regierungsbl. 1878 S. 125. (Auch abgedruckt im Mil.V.Bl. S. 101.) Die Einführung ist erfolgt „in Vollzug des Art. 10 der Mil.Konv.“ . §. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. Die staatsrechtlichen Regeln über Festungen und Kriegshäfen im Bundesgebiete erhalten dadurch einen eigenthümlichen Charakter, daß hier nicht blos die Grundsätze über die Militairverfassung, sondern auch diejenigen über die Gebietshoheit in Betracht kommen und daß dadurch das Rechtsverhältniß zwischen dem Reich und den Einzelstaaten bestimmt wird. Die in der Reichsverfassung enthal- tenen Vorschriften sind sehr unvollständig und bedürfen in ver- schiedenen Richtungen der Ergänzung. 1. Den Ausgangspunkt bildet der Satz, daß den Einzelstaaten an den Festungen und Kriegshäfen die Gebietshoheit in dem Um- fange zukommt, welcher oben Bd. I §. 20 ff. dargelegt worden ist. Alle in der Landeshoheit begründeten Rechte stehen ihnen so- weit zu, als sie nicht durch Reichsgesetze entzogen oder beschränkt sind, insbesondere Gerichtsbarkeit, Polizeigewalt und Besteuerungs- recht. Eine direkte Anerkennung hat dies, wenn auch nicht in der R.V. selbst, so doch in der gleichzeitig mit ihr abgefaßten Militair- Konvention mit Sachsen Art. 8 erhalten, woselbst es heißt: „Die territorialen Souveränetätsrechte sollen durch diese Bestimmung ebensowenig wie die ferner geltenden Privatbesitz- verhältnisse eine Aenderung erleiden.“ Die Festungen und Kriegshäfen sind demnach integrirende Bestandtheile der Gebiete der Einzelstaaten, und das Reich ist nicht befugt, dieselben der Landeshoheit der Einzelstaaten zu entziehen. §. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. Weder die bereits vorhandenen noch die neu anzulegenden Festungen und Kriegshäfen sind reichsunmittelbare Gebiete Eine Bethätigung der Preußischen Landeshoheit am Jadegebiet ist z. B. der Erl. vom 27. Mai 1869, der im Bundesgesetzbl. 1869 S. 375 be- kannt gemacht worden ist. . Das Reich ist aber berechtigt, innerhalb des Bundesgebietes Festungen anzulegen, und zwar steht die Ausübung dieses Rechtes dem Kaiser zu d. h. ohne daß es der Zustimmung des Bundesrathes und Reichstages bedarf. , mit der aus den Grundsätzen des Finanzrechts sich ergebenden, selbstverständlichen Beschränkung, daß die dazu er- forderlichen Geldmittel im Wege der Reichsgesetzgebung bewilligt werden müssen R.V. Art. 65. Die Worte, „welcher die Bewilligung der dazu erforder- lichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt“, hatten einen guten Sinn, solange ein festes Pauschquantum für die Militairbedürfnisse dem Bundesfeldherrn zur Verfügung stand (Art. 71 Abs. 2). Seitdem dies aufgehört hat, sind sie mindestens überflüssig. . Dieses Recht bezieht sich nicht blos auf neu anzulegende Festungen, sondern ebenso auf Erweiterungen und Veränderungen, welche an bereits vorhandenen Festungen erforder- lich werden Eine Anwendung dieses Rechtes liegt dem Ges. vom 30. Mai 1873 (R.G.Bl. S. 123) zu Grunde. . Den Einzelstaaten steht demnach weder ein Widerspruch gegen die Anlage oder Erweiterung von Festungen in ihrem Gebiete zu, noch sind dieselben befugt dieselbe zu erschweren oder zu verhindern durch baupolizeiliche, wasserpolizeiliche oder dergleichen Anordnungen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Bayern und Würt- temberg; zur Anlage neuer Befestigungen auf dem Gebiete dieser beiden Staaten ist die Zustimmung der letzteren erforderlich. Auf Bayern findet nach dem Vertrage vom 23. Nov. 1870 Art. 65 der R.V. überhaupt keine Anwendung; es hat lediglich die Zusage er- theilt, daß es die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung „ im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung “ zugestehen werde. Württemberg gegenüber ist in der Militair-Konvent. Art. 7 zwar das Recht des Kaisers, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, prinzipiell festgehalten, aber hinsichtlich der Ausübung desselben ist verabredet worden, daß sich der Kaiser §. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. „eintretenden Falls mit dem König von Württemberg vorher in Vernehmen setzen werde“ Das heißt nicht, wie Thudichum in Holtzend. Jahrb. II S. 99 meint, dessen Ansichten und Wünsche vernehmen, sondern dessen Einwilligung einholen. Vgl. oben Bd. II S. 80 Note 3. . 2. Soweit nun das Recht des Reiches zur Anlage neuer oder zur Erweiterung und Verstärkung bereits vorhandener Festungen reicht, stehen demselben auch die dazu nothwendigen Mittel zu Ge- bote, insbesondere das Recht der Expropriation Siehe Bd. I S. 196. und das Recht der Rayonbeschränkungen Vgl. unten §. 95. . Ueberdies aber muß als selbstverständliche Folge dieses Rechtes erachtet werden, daß den Einzelstaaten jede Ausübung der Landeshoheit untersagt ist, welche die Vertheidigungsfähigkeit der Festungen mittelbar oder unmittel- bar beeinträchtigen könnte, insbesondere Veränderungen der Wasser- läufe oder die Anlage von Eisenbahnen, Kanälen u. dgl. in der Nähe der Festungen, wenngleich außerhalb der Rayongränzen. Aus demselben Grunde ist es als selbstverständlich zu erachten, daß die Einzelstaaten nicht befugt sind, ihrerseits Festungen anzu- legen, selbst wenn sie die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten wollten, da alle Festungen ein einheitliches Vertheidigungssystem bilden. Das Vorhandensein einer Festung kann in großem Maße die Fürsorge für Handel und Verkehr u. dgl. hindern oder er- schweren. Andererseits ist dem Reiche gesetzlich die Pflicht aufer- legt, daß wofern sich in den Reichsfestungen die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Thore und Thorbrücken im Laufe der Zeit als unzulänglich für diesen Verkehr erweisen, auf Antrag der Gemein- den diese Thore und Thorbrücken, soweit ein fortifikatorisches Interesse nicht entgegensteht, auf Kosten des Reiches erweitert werden. Die Entscheidung hierüber wird in letzter Instanz durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes für Handel und Ver- kehr und für das Landheer und die Festungen getroffen R.G. v. 30. Mai 1873 Art. IV Abs. 2 (R.G.Bl. S. 124). Vgl. Bd. I S. 267. . Diese Bestimmung findet auf die Bayerischen Festungen keine Anwendung, denn dieselben sind nicht „Reichsfestungen“, sondern „Landesfest- ungen“ Die Behauptung v. Rönne’s II , 2 S. 123, daß im Art. IV . §. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. 3. Die militairische Verfügung über die Festungen und Kriegshäfen steht dem Kaiser zu. Es ergiebt sich dies schon aus dem allgemeinen Grundsatz, daß alle Truppen, also auch die Besatzungstruppen, seinen Befehlen unbedingte Folge zu leisten haben. Das ihm zustehende Dislokationsrecht ermächtigt ihn, die zur Besatzung zu verwendenden Truppentheile aus allen Kontingen- ten zu wählen Soweit durch Milit.-Konventionen die Ausübung des Dislokationsrechtes eingeschränkt worden ist, sind grade die Festungen davon ausgenommen worden. Siehe oben S. 39 Note 1. und der Art und Zahl nach zu bestimmen. Ferner erstreckt sich die ihm nach allgemeinen Verfassungsprinzipien obliegende Beaufsichtigung (R.V. Art. 4 Ziff. 14), sowie das ihm speziell eingeräumte Recht der Inspektion und das Recht die Abstellung der vorgefundenen Mängel anzuordnen (R.V. Art. 63 Abs. 3) nicht nur auf die Truppen selbst, sondern auch auf die gesammte Aus- rüstung und alle militairischen Anstalten, folglich auch auf die Festungen, ihren baulichen Zustand, ihre Armirung, Verprovianti- rung u. s. w. Wegen der Wichtigkeit der Festungen ist zur Siche- rung dieser im militairischen Oberbefehl enthaltenen Befugnisse dem Kaiser das Recht eingeräumt, alle Festungskommandanten zu ernennen R.V. Art. 64 Abs. 2. Nur über die Ernennung der Kommandanten der in Württemberg gelegenen festen Plätze hat der Kaiser sich vorher mit dem König von W. in Vernehmen zu setzen. Mil.-Konv. Art. 7. Ueber Ulm siehe unten Nro. 5. . Hierdurch ist aber in Verbindung mit Art. 68 der R.V. noch ein weiteres, sehr eingreifendes Recht gegeben. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht nämlich die vollziehende Gewalt an den Festungskommandanten über, und ebenso die höhere Militairgerichtsbarkeit über sämmtliche zur Besatzung gehörende Militairpersonen aller Kontingente Ges. über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 §§. 1; 2 Abs. 3; 4; 7. Vgl. oben S. 44. . Die vorstehend aufgeführten Rechtssätze haben für Bayern keine Geltung; alle militairischen Oberbefehlshaber-Rechte des Kaisers und VII dieses Gesetzes die im Art. I aufgezählten Festungen, unter denen sich auch Ingolstadt befindet, als Reichsf estungen bezeichnet werden, beruht auf einem Irrthum. Art. VII enthält gar keine Bezugnahme auf Art. I , und Art. IV enthält eine Bestimmung lediglich über diejenigen im Art. I genannten Festungen, welche Reichsfestungen sind , sagt aber nicht, daß alle im Art. I aufgeführten Festungen diese Eigenschaft haben. §. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. sind im Frieden auch rücksichtlich der Bayerischen Festungen ausge- schlossen In Betreff der Fortifikation von Neu-Ulm siehe unten Nro. 5. und es steht ihm nur ein Recht zur Inspektion derselben in demjenigen Umfange zu, der oben S. 40 für die Inspektion des Bayerischen Kontingents festgestellt worden ist. Die Erhaltung der Festungen Ingolstadt und Germersheim und der im Bayerischen Gebiete auf Kosten des Reiches etwa künftig errichteten Festungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande ist eine verfassungs- mäßige Pflicht Bayerns, die es gemäß der ihm eingeräumten mili- tairischen Sonderstellung unabhängig und selbstständig zu erfüllen hat Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Art. XIV §. 1. . Im Kriege dagegen, d. h. mit Anordnung der Kriegsbe- reitschaft (Mobilisirung) des Bayerischen Kontingents erstreckt sich der militairische Oberbefehl des Kaisers auch auf die Bayerischen Festungen. Das Preuß. Gesetz über den Belagerungszustand findet in Bayern aber auch im Fall des Krieges keine Anwendung Siehe oben S. 48. . 4. Alle im Bundesgebiet vorhandenen Festungswerke, mögen dieselben bei Gründung des Norddeutschen Bundes beziehentl. des Deutschen Reiches schon vorhanden gewesen oder erst später herge- stellt worden sein, nebst allen dazu gehörenden Gebäuden, Grund- stücken und Ausrüstungsgegenständen sind Eigenthum des Deutschen Reichs R.G. vom 25. Mai 1873 §. 1 (R.G.Bl. S. 113). Ueber die Rückgabe entbehrlich werdender Festungsgrundstücke vgl. §. 7 u. 8 desselben Gesetzes und Art. IV Abs. 1 und V des R.G. vom 30. Mai 1873 (R.G.Bl. S. 124). . Dagegen ist das gesammte in Bayern befindliche Festungs-Material an unbeweglichen und beweg- lichen Gegenständen Eigenthum des Königreichs Bayern, da die Verwaltung der Bayerischen Festungen, ihre Ausrüstung, Erhaltung u. s. w. nicht aus Reichsmitteln erfolgt, sondern Bayern diese Kosten ausschließlich und allein trägt Vertr. vom 23. Nov. 1870 III §. 5 (Zusatz zu Art. 58 der R.V.). . Auch für den Fall, daß in Bayern auf gemeinschaftliche Kosten neue Befestigungen ange- legt werden sollten, ist verabredet worden, daß dieselben bezüglich ihres immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns treten, während das bewegliche Material gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes, das heißt Miteigenthum des Reiches und Bayerns, wird Schlußprotok. vom 23. Nov. 1870 §. 2. Auf solches mobiles Festungs- . §. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. Im Uebrigen findet der Verfassungsgrundsatz, daß die Kosten und Lasten des Kriegswesens von allen Bundesstaaten gleichmäßig zu tragen sind, auch hinsichtlich der Festungen Anwendung und zwar auch auf Bayern. Soweit diese Kosten aus dem regelmäßigen Etat der Militair-Verwaltung zu bestreiten sind, nimmt Bayern im Verhältniß der Kopfstärke seines Kontingents, also im Ver- hältniß seiner Bevölkerung daran Theil, da sich der für das Baye- rische Kriegswesen zu verwendende, in einer Summe auszuwerfende Betrag darnach berechnet; und nur in der Verausgabung dieser Summe ist Bayern selbstständig. Aber auch an den Kosten für die Herstellung und Ausrüstung neuer Befestigungsanlagen, mögen dieselben nun auf Bayerischem Staatsgebiete oder auf einem andern Theile des Bundesgebietes errichtet werden, betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse Vertrag vom 23. Nov. 1870 III §. 5 Ziff. V Abs. 2. . Dieser Grundsatz ist auch in den Reichsgesetzen vom 8. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 289) und vom 30. Mai 1873 (R.G.Bl. S. 123) thatsächlich befolgt worden, ebenso in den Ansätzen des Reichshaushalts-Etats Die Bemerkungen Blankenburgs in Holtzendorff’s Jahrb. I S. 392 (reproduzirt bei v. Rönne II , 2 S. 124) über eine finanzielle Bevorzugung Bayerns beruhen auf Irrthum. Richtig Thudichum in Holtzend. Jahrb. II S. 113 und Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1403. . 5. Besondere etwas complicirte Rechtsverhältnisse bestehen hin- sichtlich der Festung Ulm , welche theils auf bayerischem, theils auf württembergischen Gebiet liegt, dabei aber für das Verthei- digungssystem Gesammtdeutschlands von so hervorragender Bedeu- tung ist, daß die Bayerischen und Württembergischen Sonderrechte hier nicht uneingeschränkte Geltung finden können. Diese Verhält- nisse sind geregelt in der Vereinbarung zwischen Preußen, Bayern und Württemberg v. Ulm d. 16. Juni 1874, zu welcher noch ein Separat-Protokoll vom gleichen Tage zwischen Preußen und Bayern und ein Separat-Protok. zwischen Preußen und Württemberg hinzugefügt ist Sämmtl. Protokolle sind gedruckt in den „Militairges. des Deutschen Reiches“ I S. 175 ff. . Den Hauptgrundsatz enthält der Art I , welcher die Festung Ulm beider Ufer für einen ein- heitlichen Waffenplatz unter einheitlichem Kommando material soll eintretenden Falles die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 über das Material der ehemaligen deutschen Bundesfestungen Anwendung finden. Die Festungen und Kriegshäfen. und einheitlicher Verwaltung durch Organe des Deutschen Reiches erklärt Vorbehaltl. der Territorialhoheit und der bestehenden Eigenthumsver- hältnisse. . Der Kaiser ernennt den Gouverneur und den Kommandanten nebst dem dazu gehörigen Stabe Bestehend aus dem Artillerie-Offizier und dem Ingenieur vom Platz, den Platzmajoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernements-Adju- tanten. ; die Territorial- staaten stellen nach Maßgabe des Etats das übrige Personal. Alle diese im Reichsdienste verwendeten Offiziere, Aerzte und Be- amten werden für den Kaiser verpflichtet. Für die dienstlichen Verhältnisse sind die Preuß. Dienstvorschriften maßgebend; ebenso für das Verhältniß des Gouverneurs, Kommandanten u. s. w. zu den Besatzungstruppen Hauptprotok. Art. II—IV. Ulm gehört zur Ingenieur- und Festungs- Inspektion Mainz . . Die gesammten persönlichen und sächlichen Ausgabepositionen, einschließl. die festen Dotirungen für Artillerie und Fortifikation, finden in dem Preußischen Milit.- Etat des Reichshaushalts-Etats Aufnahme in der Art, daß der auf Rechnung des Bayerischen Etats fallende Antheil Nämlich 2/7 der Gesammtsumme. in Abrech- nung gebracht und in letzterem vorgetragen wird. Die Verwal- tung der gesammten Etatssumme führt das Preuß. Kriegsmi- nisterium durch Vermittlung der Intendantur des XIV. Armee- korps Hauptprotok. Art. VIII. . 6. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsgesetzgebung keine Bestimmung als die im Art. 53 Abs. 2 der R.V. enthaltene: „Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen“. Durch Kaiserl. Kab. Ordre v. 15. Febr. 1873 Marine-V.Bl. S. 37. ist diesen beiden Häfen die Eigenschaft von Festungen beigelegt und bestimmt worden, daß dieselben in allen militairischen und territorialen Beziehungen mit alleiniger Ausnahme der Ersatz- und Landwehr-Angelegenheiten von der Kaiserl. Admiralität ressortiren. §. 83. Das stehende Heer. Zweiter Abschnitt . Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht. §. 83. Das stehende Heer. I. Die Friedensformation . Obgleich in der R.V. Art. 63 Abs. 4 der Grundsatz aner- kannt ist, daß der Kaiser den Präsenzstand, die Gliederung und die Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres bestimmt, so hat doch das Militairgesetz von 1874 eine Anzahl von organisatorischen Anordnungen getroffen, durch welche die Grundzüge der Friedens- formation des Heeres mit formeller Gesetzeskraft festgestellt sind, und dadurch einerseits das Gebiet, auf welchem die freie Entschlie- ßung des Kaisers Spielraum hat, erheblich eingeschränkt, anderer- seits aber eine feste Grundlage für die Aufstellung des Militair- Etats geschaffen. 1. Die Organisation des Deutschen Heeres beruht auf dem Kadre-System d. h. die im Kriege zur Verwendung kommende Heeresmacht wird im Frieden nur zum Theil präsent gehalten. Die Friedensformationen bilden den Rahmen, welcher erst im Kriege durch die eingezogenen Mannschaften und Offiziere völlig ausgefüllt wird; zugleich aber dienen sie zur militairischen Aus- bildung der Mannschaften, sie sind gleichsam die militairischen Schulen und die Zeit des Dienstes im stehenden Heere ist die mi- litairische Lehrzeit. Das Wehrgesetz v. 9. Nov. 1867 §. 4 erklärt das stehende Heer und die Flotte für „die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg“ und giebt hierdurch sowie durch die Vorschriften über die allgemeine Wehrpflicht dem Kadre-System ge- setzliche Geltung. 2. Die Grundeinheit für die Formation und Gliederung der ganzen Armee ist das Bataillon für die Infanterie nebst den Jägern, für die Fußartillerie, die Pioniere und den Train, die Schwadron (Eskadron) für die Kavallerie und die Batterie für die Feldartillerie. Die Bataillone zerfallen in Kompagnien, und zwar in der Regel in je 4, bei dem Train in je 2—3; allein so wichtig diese Unterabtheilungen auch in Bezug auf die Ausbil- dung der Mannschaften und die Einrichtung des Dienstes sind, so §. 83. Das stehende Heer. bleibt durch dieselben doch der Grundsatz unberührt, daß das Ba- taillon die letzte taktische Einheit der Infanterie ist Vgl. Drucksachen des Reichstages 1874. I Sess. Beilage zu Nro. 106 S. 13 Ziff. 4. . Daher ist auch die Anzahl der Kompagnien gesetzlich nicht fixirt und die Ein- theilung des Infanteriebataillons in 4 Kompagnien nur als die regelmäßige Formation hingestellt, von welcher in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Abweichungen statthaft sind Auch die Pionierbataillone sind in je 4 Kompagnien eingetheilt; die Bayrischen jedoch in fünf. . Anderer- seits ist bei der Feldartillerie nicht die Abtheilung, sondern die Batterie die letzte taktische Einheit und demgemäß die Anzahl der Abtheilungen nicht im Gesetz festgestellt, sondern nur angeordnet, daß je 2 bis 4 Batterien eine Abtheilung bilden. Die hiernach bestehenden Grundformationen oder Kadres sind im §. 2 des Mi- litairgesetzes der Zahl nach fixirt, und zwar für die Infanterie (nebst den Jägern) 469 Bataillone für die Kavallerie 465 Eskadrons für die Feldartillerie 300 Batterien für die Fußartillerie 29 Bataillone für die Pioniertruppe 18 Bataillone für den Train 18 Bataillone Die Vertheilung dieser Kadres auf die einzelnen Kontingente ergiebt sich aus folgender Tabelle, welche in den Motiven zum Militairgesetz S. 32 (Drucks. des Reichst. 1874. I Sess. Nro. 9) enthalten ist: . Diese Kadres sind dauernde Einrichtungen, die von der Bewilligung im Haushalts-Etats des Reiches resp. Bayerns un- abhängig sind und die durch den Ablauf der Frist, für welche die Friedenspräsenzstärke des Heeres festgesetzt ist (siehe unten), nicht betroffen werden. Ebensowenig kann die Zahl dieser Kadres durch §. 83. Das stehende Heer. Kaiserl. Verordnung erhöht werden; es ist hierzu ein Reichsgesetz erforderlich. Dagegen bleiben von dieser gesetzlichen Feststellung unberührt die sogenannten „besonderen Formationen“; dazu gehören die Ei- senbahntruppen, die Landwehr-Bezirks-Kommandos, die Garnison- Kompagnien in Bayern, das Lehrbataillon, die Unteroffizierschulen, Schießschulen, die Kadettenkorps und andere Militair-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten Vgl. Motive a. a. O. Ueber diese Schulen vgl. §. 86. VIII. . In dem Militairgesetz sind dieselben nicht erwähnt und es ist unterlassen, einen Vorbehalt rücksichtlich derselben zu machen. Aus den Motiven zum §. 2 des Militair- gesetzes und aus den Verhandlungen des Reichstages ergibt sich aber, daß diese Formationen neben den im §§. 2 u. 3 des Mi- litairgesetzes erwähnten bestehen und sie sind auch in den jährlichen Etats-Gesetzen des Reiches anerkannt worden. Hinsichtlich dieser besonderen Formationen besteht das verfassungsmäßige Organisa- tionsrecht des Kaisers ungeschmälert fort und es findet seine Schranke lediglich in dem Budgetrecht des Bundesrathes und des Reichstages. 3. Die nächst höhere Einheit ist das Regiment ; die For- mation derselben ist dem Kaiser (in Bayern dem Könige) über- lassen und es ist nur angeordnet Milit.Ges. §. 2 Abs. 2. , daß „in der Regel“ ein Re- giment gebildet wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen Für die Jägerbataillone bestehen keine Regimentsverbände. Sämmtliche Infanterie-Regimenter haben 3 Bataillone mit alleiniger Aus- nahme des 2. Großherz. Hessischen Nr. 116, welches nur 2 Bataillone hat. Vgl. Anl. zu Art. 2 der Hess. Militair-Konvent. v. 1871. bei der Kavallerie aus 5 Eskadrons bei der Artillerie aus 2 bis 3 Abtheilungen resp. Bataillonen. 4. Zwei oder drei Regimenter (derselben Waffengattung) wer- den zu einer Brigade , zwei oder drei Brigaden der Infanterie und Kavallerie zu einer Division vereinigt Mil.Ges. §. 3 Abs. 1. . Weder die Zahl noch die Zusammensetzung der Brigaden und Divisionen ist gesetz- lich fixirt, also von der Anordnung des Kaisers (resp. des Königs von Bayern) abhängig; jedoch enthalten die Anlagen zu den Mi- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 6 §. 83. Das stehende Heer. litair-Konventionen mit Sachsen, Württemberg und Hessen bestimmte Vereinbarungen über die Formation der Kontingente. 5. Die höchste Friedensformation ist das Armeekorps ; dasselbe bildet eine für die gesammte Organisation und Verwal- tung der Armee in allen Beziehungen wichtige Einheit und es ist deshalb im Militairgesetz die Zahl und Vertheilung der Armee- korps fest bestimmt. Ein Armeekorps besteht aus 2 bis 3 Divi- sionen In dem Gardekorps, dem XV. Korps und dem Kgl. Sächs. Armee- korps sind besondere Kavallerie-Divisionen formirt und deshalb bestehen diese Armeekorps aus drei Divisionen; ferner ist das Kontingent des Großherzogth. Hessen dem XI. Armeekorps als dritte Division eingefügt. Alle übrigen Korps haben zwei Divisionen. mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Train- Formationen. Die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reiches besteht aus achtzehn Armeekorps, von denen Bayern zwei, Sachsen eines, Württemberg eines, Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten und mit Elsaß-Lothringen vieŕzehn Armeekorps formiren Die Preußischen Korps führen die Bezeichnung „Gardekorps“ und Nro. I bis XI , XIV (Baden) und XV (Elsaß-Lothr.), das Sächsische Nro. XII , das Württemb. Nro. XIII , die Bayerischen I u. II Bayr. Korps. . Für mehrere Armeekorps, in der Regel für je 3 bis 4, be- steht eine Armee-Inspektion , die aber weder in taktischer noch administrativer Hinsicht als eine Formation des Heeres zu bezeichnen ist. Gemäß der Kabin. Ordre v. 1. Nov. 1877 sind der I. Ar- mee-Inspektion das 4. 5. 6., der II. das 1. 2. 9., der III. das 7. 8. 10. 12., der IV. das 3. 11. 13., der V. Armee-Inspektion das 14. und 15. Armeekorps unterstellt. 6. Die im Vorstehenden aufgeführten Kadre’s, welche zur Aufnahme und Ausbildung der Mannschaften dienen, erfordern eine entsprechende Anzahl von Offizieren, Unteroffizieren, Aerzten u. s. w. Das Militairgesetz §. 4 hat deshalb im Anschluß an die Regelung der Formationen auch die für dieselben erforderlichen militairischen Amts- (Offiziers-) Stellen normirt, hiebei aber einen ziemlich weiten Spielraum gelassen. Es sind im Wesentlichen die in der Preußischen Armee hergebrachten Einrichtungen und Be- zeichnungen nur aufgezählt. An der Spitze jeder Kompagnie , Eskadron und Batterie steht „in der Regel“ ein Hauptmann oder Rittmeister, dem ein §. 83. Das stehende Heer. Premierlieutenant, zwei oder drei Sekonde-Lieutenants Ueber „den dritten Lieutenant“ sind im Reichstage von 1874 ausführ- liche Erörterungen gepflogen worden. Stenogr. Berichte S. 822 ff. und die „entsprechende“ Anzahl von Unteroffizieren unterstellt sind. Jedes Bataillon und jede Artillerie-Abtheilung wird befehligt von einem Stabsoffizier, jedes Regiment von einem älteren Stabs- offizier (Oberst, Oberstlieutenant, Major). Zu den Regiments- stäben gehört außerdem „in der Regel“ noch je ein zweiter Stabs- offizier und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone (resp. Abtheilungen) je ein Lieutenant als Adjutant, sowie das „erfor- derliche“ Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsen- machern und Sattlern. Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine Division durch einen Generallieutenant, ein Armeekorps durch einen kommandirenden General (General der Infanterie ꝛc. oder Generallieutenant) befehligt. Den höheren Truppen-Kom- mandos sind die zur Befehlsführung „erforderlichen“ Stäbe bei- gegeben. Die bisher aufgeführten Offiziere entsprechen der Gliederung der Truppenkörper; außer ihnen gehört noch zum Heere eine An- zahl von Offizieren, welche das Gesetz als „Offiziere außer Reih und Glied“ bezeichnet, nämlich General-, Flügel- und andere per- sönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegsministerien, des General- stabes, des Ingenieurkorps, des Militair- Erziehungs- und Bil- dungswesens. Hierzu kömmt endlich das gesammte Heeres-Ver- waltungspersonal. Eine feste Zahl der im Heere zu besetzenden Offiziers- und Beamtenstellen ist demnach nicht gesetzlich angeordnet; es ist aber andererseits auch die Bestimmung derselben nicht dem Belieben des Kaisers anheimgestellt, sondern es werden durch den Reichshaushalts- Etat die für das Heer nothwendigen Stellen und die hieran erfor- derlichen Aenderungen festgestellt Bayern hat die Spezial-Etats selbstständig aufzustellen und dabei nur die Ansätze des Reichsetats zur Richtschnur zu nehmen. Siehe oben S. 57. . Indem das Militairgesetz §. 4 Abs. 5 dies ausdrücklich anerkennt, trifft es keine für das Heer- wesen eigenthümliche Anordnung, sondern es erkärt nur eine Regel für anwendbar, welche für alle Verwaltungen Gültigkeit hat und 6* §. 83. Das stehende Heer. deren Geltung für die Armee-Verwaltung selbstverständlich ist, es sei denn, daß dieselbe davon besonders ausgenommen wäre. Dem Militairgesetz-Entwurf ist ein Verzeichniß sämmtlicher im Reichs- heer (mit Ausnahme Bayerns) erforderlichen Offiziere, Aerzte und Beamten beigefügt und dem Reichstage vorgelegt worden Drucks. des Reichst. I Sess. 1874 Beilage zu Nro. 9. . Diesem Verzeichniß kömmt irgend welche formale Gesetzeskraft nicht zu und es ist insbesondere nicht zum Bestandtheile des Militair- gesetzes gemacht worden; allein es bildet die Grundlage für die Ansätze des Militair-Etats im Reichshaushaltsgesetze seit 1875 In dem Etat von 1877/78 trat eine Erhöhung der Hauptmannsstellen ein (105 und demgemäß noch 18 in Bayern), indem jedes Infanterie-Regiment 13 Hauptmannsstellen erhielt. . Durch die erwähnte Anordnung im §. 4 des Mil.Ges. ist nur an- erkannt, daß die allgemeinen Regeln des Budgetrechts durch Art. 62 und 63 der R.V. hinsichtlich des Heerwesens nicht modifizirt sind. Zu beachten ist aber, daß ein Etatsgesetz-Entwurf, welcher an den bestehenden Einrichtungen des Heerwesens Veränderungen hervor- bringen würde, als vom Bundesrath abgelehnt gilt wenn sich die Stimme des Präsidiums gegen denselben erklärt, R.V. Art. 5 Abs. 2, und es kann kein Zweifel darüber obwalten, daß die einmal gültig errichteten und in den früheren Etatsgesetzen genehmigten Offizier- und Beamtenstellen zu den „bestehenden Ein- richtungen“ des Heerwesens gehören. II. Die Friedenspräsenzstärke . Die Kadres sind gleichsam die Zellen, aus denen der Körper- bau des Heeres gebildet ist; es frägt sich nun, wie dieselben aus- gefüllt werden, wie viele Wehrpflichtige in dieselben eintreten. Erst dadurch verbindet sich mit den Ausdrücken Bataillon, Eskadron und Batterie ein festbestimmter und präziser Sinn, daß man nicht nur die zu diesen Formationen erforderlichen Offiziere ꝛc., sondern auch die dazu gehörenden Mannschaften angibt. Leider hat die Reichsgesetzgebung dies nicht gethan und deshalb auch die „feste gesetzliche Grundlage“ für die Heeresorganisation nicht geschaffen, die von so vielen Seiten als durchaus nothwendig und wünschens- werth erklärt worden ist. Wäre dies wirklich die ernste Absicht gewesen, so hätte man nur nöthig gehabt, dem §. 2 des Militair- §. 83. Das stehende Heer. Gesetzes einen Satz hinzuzufügen, welcher die Begriffe „Bataillon, Eskadron und Batterie“ definirt , d. h. ihre normale Kopf- stärke angiebt Dem Entwurf der Verf. des Nordd. Bundes Abschnitt XI war bereits von dem Preuß. Kriegsminister eine „Erläuterung“ beigegeben, welche die Friedens-Formation eines Armeekorps ganz genau darstellt; in der- selben wird ein Infanterie-Regiment à 3 Bataillone auf 57 Offiziere und 1613 Mann, ein Jägerbataillon auf 22 Offiziere und 534 Mann, ein Kavallerie- Regiment à 5 Eskadrons auf 28 Offiziere und 712 Mann u. s. w. angegeben. (Stenogr. Berichte des verfassungberathenden Reichstages von 1867 Aktenstücke S. 52.) Ebenso wurde dem Reichstag von 1874 eine Uebersicht der Truppen- Formationen und Etatsstärken vorgelegt, nach welcher z. B. das Preuß. Linien- Infanterie-Bataillon 566 Mann (incl. Unteroffiziere, Lazarethgehilfen und Handwerker) stark sein soll (Drucks. 1874 I Sess. Beilagen zu Nro. 106). In dem Militairgesetz fand aber eine Bestimmung dieser Art keine Aufnahme, sondern es wird nur dem Militair-Etat alljährlich eine „Uebersicht der Etatsstärke des Deutschen Heeres“ beigefügt. Genauere Nachweisungen enthält das Kapitel „Geldverpflegung der Truppen“ des Militair-Etats. . Es hätte dies immerhin so gefaßt werden können, daß Schwankungen im Einzelnen gestattet blieben; da doch für jede dieser taktischen und administrativen Einheiten ein „Friedensver- pflegungs-Etat“ besteht, der nicht nur von dem Kaiser resp. der oberen Militairbehörde genehmigt, sondern auch von dem Reichs- tage bei der Feststellung des Militair-Etats des Reiches zu Grunde gelegt wird, so hätte auch im Gesetz bestimmt werden können, nach welchen Normalsätzen diese Verpflegungs-Etats aufzustellen seien. Dadurch hätten alle in den §§. 2 und 3 des Milit.-Gesetzes ent- haltenen Anordnungen erst einen concreten Inhalt und verständ- lichen Sinn erhalten, während sie jetzt nur eine militairische Nomen- clatur geben, die praktisch eine sehr verschiedene Bedeutung haben kann Nach dem Referate des Berichterstatters (Miquel) in der Sitzung vom 13. April 1874 (Stenogr. Berichte S. 748) wurde zwar in den Berathungen der Reichstags-Kommission Seitens der Regierungsvertreter und einiger Kom- missions-Mitglieder gesagt: „Ein Bataillon ist doch ein Bataillon und keine Kompagnie. Wer ein Bataillon auf Gesetz basirt, erkennt damit an, daß das Bataillon doch wenigstens eine Minimalfriedenspräsenzstärke haben muß, und daß er bei der Aufstellung des Budgets nicht berechtigt ist, wenn er loyal ver- fahren will, thatsächlich ein Bataillon in eine Kompagnie zu verwandeln. Die Friedenspräsenzstärke ergiebt sich aus den Aufgaben, welche den einzelnen For- mationen militairisch-technisch obliegen.“ Dies ist aber völlig ungenügend, um einen festen Anhalt zu gewähren. Derselbe Truppenkörper, der den Namen . §. 83. Das stehende Heer. Statt des correcten Weges, ein Gesetz so zu machen, daß es einen deutlichen, festen, gemeinverständlichen Sinn hat, d. h. im vorliegenden Falle die im §. 2 aufgestellten Grundformationen gesetzlich zu definiren, hat man einen Umweg eingeschlagen, indem man die Friedenspräsenzstärke des gesammten Heeres in Einer Hauptsumme festgesetzt hat. Diese Methode schreibt sich aus der Zeit der Errichtung des Norddeutschen Bundes, also vor der völligen Durchführung der Heeresverfassung her. Die Nordd. Bundesver- fassung enthielt im Art. 60 den Satz: „Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezemb . 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes- staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Frie- dens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bun- desgesetzgebung festgestellt .“ Die Reichsverfassung hat diesen Artikel wörtlich beibehalten; nur ist statt „Bundesheeres“ „Deutschen Heeres“ und statt „Bundes- gesetzgebung“ „Reichsgesetzgebung“ gesetzt worden. Das Reichs- gesetz vom 9. Dezemb . 1871 (R.G.Bl. S. 411) behielt das im Art. 60 sanctionirte Prinzip bei und prolongirte die Geltung desselben für 3 Jahre; veränderte die Fassung aber in der Art, daß es die Friedenspräsenzstärke nicht auf eine Quote der Be- völkerung, sondern auf eine bestimmte, dieser Quote genau ent- sprechende, Zahl fixirte. Es verordnet im §. 1: „Für die Jahre 1872, 1873 und 1874 wird die Friedens- präsenzstärke des deutschen Heeres auf 401,659 Mann … fest- gestellt.“ Diesem Vorgange folgte das Reichs-Militairgesetz . Es lautet §. 1 desselben: „Die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und „Bataillon“ führt, hat im Kriege 1003 Mann, im Frieden 566; die Bataillone der älteren Preuß. Garde-Infanterie-Regimenter sind stärker als diejenigen der Linien-Infanterie, und doch paßt auf beide gleichmäßig der Name „Bataillon.“ Ein Bataillon würde noch nicht zur „Kompagnie“ werden, wenn es 20, 30 oder 50 Mann weniger stark formirt würde; die Eskadron könnte um 5 Mann schwächer sein ohne aufzuhören „Eskadron“ zu heißen. Und welchen Einfluß würde dies dennoch haben einerseits auf die Verringerung der Kriegsstärke des Heeres und andererseits auf die Etatsansätze! §. 83. Das stehende Heer. Mannschaften beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1875 bis zum 31. Dezember 1881 401,659 Mann. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung.“ Hiernach gelten folgende Rechtsregeln: 1. Nur die Gesammtstärke des ganzen Heeres steht fest und demgemäß die antheilsmäßige Stärke des Bayerischen Kontingents Auf Bayern entfallen 48,244 Mann. Der Rest vertheilt sich in der Art, daß das Preußische Heer nebst den mit ihm verbundenen Kontingenten 311,423 M., das Sächsische Kontingent 24,208 M., das Württemb. 17,784 M. stark ist. . Dagegen ist die Vertheilung dieser Gesammtmasse auf die einzelnen Formationen gesetzlich nicht normirt. Nicht einmal das Verhältniß der Waffengattungen zu einander ist bestimmt Indeß bieten die Ansätze des Etats indirect ein Hinderniß zu erheb- lichen Schwankungen. und noch viel weniger besteht eine gesetzliche Nöthigung, daß die einzelnen gleich- namigen Kadres gleich stark sein müssen Es ist dies auch thatsächlich nicht der Fall; einzelne Regimenter, nament- lich die Garde-Infanterie-Regimenter, haben eine höhere Etatsstärke als die andern, und auch sonst kommen Abweichungen vor, die theils durch die Mili- tair-Konventionen theils durch lokale Verhältnisse begründet sind. — Als im Jahre 1876 ein zweites Preußisches Eisenbahn-Bataillon formirt wurde, mußte die Etatsstärke anderer Truppen entsprechend vermindert werden und so verlor jedes Kavallerie-Regiment 2 Mann, ferner die Feld-Artillerie-Abtheilungen und die nicht verstärkten reitenden Baterien zusammen 4 Unteroff., 4 Gefreite, 104 Kanoniere; endlich die Infanterie- und Jäger-Bataillone je 2 Mann, die Mecklenburgischen, welche einen höheren Etat hatten, 5 Unteroff., 4 Gefreite, 39 Gemeine, 2 Handwerker. Diese Herabsetzungen boten außerdem das Mittel zur Verstärkung der Unteroffizierschulen um 358 Mann u. s. w. Vgl. von Löbell’s Jahresberichte III S. 4. Aus diesem Beispiele ist zu entnehmen, daß die Vertheilung der Gesammt-Kopfstärke der Armee nicht feststeht. . In der gesetzlichen Ziffer sind auch die „besonderen Formationen“ mit inbegriffen; da- gegen treten zu ihr hinzu die Offiziere, Aerzte und sämmtliche Mili- tairbeamte aller Kategorien. 2. Die gesetzliche Ziffer der Friedenspräsenzstärke hat nicht die Bedeutung, daß das Deutsche Heer in dieser Stärke wirklich präsent gehalten werden müsse; sondern sie bezeichnet nur das Maximum der Effectivpräsenzstärke. Zu keinem Zeitpunkt im Jahre darf eine größere Zahl bei den Fahnen im activen Dienst gehalten werden, abgesehen von der Einziehung der Reserve- und §. 83. Das stehende Heer. Landwehr-Mannschaften zu Uebungen und etwaigen Verstärkungen aus Anlaß besonderer Verhältnisse, z. B. zum Zweck einer Gränz- sperre, oder behufs Aufstellung eines Observationskorps oder dgl. Daß der Kaiser zur Anordnung solcher Verstärkungen der Armee befugt ist, ergiebt sich aus §. 6 Abs. 5 des Wehrgesetzes vom 9. Nov. 1867. Vgl. Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1417. . Dagegen bleibt die Effektivstärke hinter der gesetzlichen Präsenzziffer theils aus zufälligen Gründen theils in Folge kaiserlicher Anord- nung zurück, insbesondere wegen Beurlaubungen und wegen des Zwischenraumes zwischen der Entlassung der Reserven und Ein- stellung der Rekruten, der durchschnittlich mindestens vier Wochen, bisweilen über 2 Monate beträgt Vgl. die Erklärung des Bundes-Kommissarius Major Blume in der Sitzung der Reichstagskommission vom 27. Febr. 1874. Drucksachen I Sess. 1874 Nro. 106 Beilage XI. . 3. Die wichtigste praktische Bedeutung der gesetzlichen Präsenz- stärke besteht darin, daß sie den Ansätzen des Militair- Etats zu Grunde gelegt wird . Die einzelnen Truppen- theile müssen auf Grundlage des für sie gegebenen Verpflegungs- Etats wirthschaften und Rechnung legen und die Veranschlagungen in den einzelnen Ausgabe-Titeln des Militair-Etats des Reiches beruhen auf den in den Verpflegungs-Etats der Truppentheile normirten Kopfstärken. Hierbei gilt der Grundsatz, „daß die Gesammtsumme der in den Friedensverpflegungs-Etats aufgeführten Mannschaften unver- änderlich für das ganze Jahr 401,659 Mann beträgt“ Vgl. die angef. Erklärung des Major Blume . ; also ohne Rücksicht auf die durchschnittliche Effectivpräsenzstärke Ersparnisse an den etatsmäßigen Verpflegungssätzen durch Beurlaubungen und andere Herabminderungen der Präsenzstärke fallen aber nicht der Militair- Verwaltung zur beliebigen Verfügung zu, sondern sind wie andere Minder- ausgaben zu verrechnen und der Reichskasse wieder zuzuführen. Demgemäß ist auch bei den Ansätzen des Militairetats in den letzten Jahren auf die vor- aussichtlich eintretenden Ersparnisse durch Beurlaubungen und andere Manque- ments bereits Rücksicht genommen worden. . Man kann die doppelte Bedeutung der gesetzlichen Präsenz- ziffer durch den Satz ausdrücken: sie ist die Maximal ziffer hin- sichtlich des Bestandes an Mannschaft, also für das Quantum an persönlicher Militairdienstpflicht, das die Bevölkerung zu §. 83. Das stehende Heer. leisten hat; sie ist die Normal ziffer hinsichtlich der Ansätze des Militair-Etats, also für das Quantum an finanziellen Leistungen, die das Volk für das Militairwesen zu machen hat In diesem Sinne gab der Berichterstatter des Reichstages (Miqu é l) eine Erläuterung des §. 1 des Regierungs-Entwurfs, welche er ausdrücklich als eine authentische, von der Regierung selbst abgegebene, bezeichnete. (Stenogr. Berichte I Sess. 1874 S. 751.) Vgl. auch Seydel a. a. O. S. 1409, dessen Erörterungen bei v. Rönne II , 2 S. 149 fast wörtlich abgedruckt sind. . Aus dieser finanziellen Bedeutung erklärt sich, daß in diese Präsenzstärke alle diejenigen Militairpersonen nicht eingerechnet wer- den, welche den normalen Friedensverpflegungs-Etats nicht zur Last fallen, sondern welche entweder Nichts erhalten, wie die Einjährig- Freiwilligen, oder deren Bezüge aus besonderen Fonds bestritten werden, wie die zu Uebungen eingezogenen Reserve- und Land- wehrmannschaften, die einberufenen Verstärkungen aus besonderen politischen Veranlassungen u. s. w. 4. Die Friedens-Präsenzstärke gilt nach dem gegenwärtigen Zustande der Reichsgesetzgebung nur bis zum Ablauf des Jahres 1881. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Vorschrift des Art. 60 der R.V. wieder ein: „Für die spätere Zeit wird die Friedens-Prä- senzstärke des Heeres im Wege der Reichsgetzgebung festgestellt.“ Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und nach der erörterten Bedeutung der gesetzlichen Ziffer kann es keinem be- gründeten Zweifel unterliegen, daß die Feststellung auch durch den Reichshaushalts-Etat erfolgen kann. So wenig wünschenswerth es auch ist, daß eine der wesentlichsten Grundlagen der Heeres- verfassung und der Finanzwirthschaft von einer Etatsperiode zur andern in Frage gestellt und zum Gegenstande immer wiederkehren- der Verhandlungen gemacht werde, so sehr daher Zweckmäßigkeits- Gründe dafür sprechen, die Präsenzstärke in einem besonderen Ge- setz dauernd oder für längere Zeit festzustellen, so besteht doch rechtlich keine Nöthigung hierzu. Denn Art. 60 verlangt nur die Feststellung „ im Wege der Reichsgesetzgebung “, also die Beobachtung der für die Reichsgesetzgebung vorgesehenen Form Vgl. Bd. II §. 58. ; diese Form wird aber bei der Feststellung des Reichs- haushalts-Etats beobachtet R.V. Art. 69. und es ist demnach der Vorschrift §. 83. Das stehende Heer. des Art. 60 genügt, wenn im Etatsgesetz eine bestimmte Präsenz- stärke dem Militair-Etat zu Grunde gelegt wird Vgl. hierzu die trefflichen Erörterungen Seydel ’s in Hirth’s Annalen S. 1410 ff., welche v. Rönne II. 1 S. 150 mit einigen Kürzungen wie- dergiebt. Derselben Ansicht ist auch Meyer Staatsrecht S. 517 Note 4. Für die entgegengesetzte Ansicht erklären sich Thudichum in v. Holtzend. Jahrb. II S. 109 und H. Schulze in Grünhut’s Zeitschrift für das Privat- und öffentl. Recht II S. 309, jedoch lediglich aus Erwägungen de lege ferenda, die bereits in den Verhandlungen des Reichstages von 1867, 1871 und 1874 vielfach geltend gemacht worden sind. . Es entsteht nun die zwiefache Frage, ob bei der Feststellung der Friedenspräsenzstärke durch Gesetz Art. 5 Abs. 2 der R.V. Anwen- dung zu finden habe, und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein neues Gesetz über die fernere Präsenzstärke nicht zu Stande kömmt. Diese beiden Punkte darf man aber nicht durcheinander werfen; die Be- jahung der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 darf nicht zu dem Schluß verleiten, als ob damit indirekt eine Fortgeltung der im Militair-Gesetz §. 1 festgestellten Präsenzziffer auf unbestimmte Zeit behauptet werde Diese Verwirrung findet sich in einer Aeußerung des Abg. Reichen- sperger (Stenogr. Berichte 1874 I Sess. S. 763), und namentlich bei von Rönne II. 1. S. 151 fg. . Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 greift nur Platz bei der Abstimmung innerhalb des Bundesrathes; hier aber giebt die Stimme des Präsidiums bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechter- haltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. Die Reichsverfassung stellt diesen Satz ganz unbedingt und ohne Einschränkungen und Unterscheidungen auf; namentlich ist es auch nicht erforderlich, daß „die bestehende Einrichtung“ überhaupt auf einem Gesetz beruhe Der Abg. Twesten , auf dessen Antrag der Abs. 2 des Art. 5 in die Verfassung gekommen ist, sagte im verfassungberathenden Reichstage von 1867 (Stenogr. Ber. S. 309): „Man hat gemeint, statt „Einrichtungen“ zu sagen „Gesetze.“ Ich glaube aber, daß „Einrichtungen“ stehen bleiben müsse. Denn es giebt manche Einrichtungen sowohl im Militairwesen wie sonst im Staate, die nicht ausdrücklich auf Gesetzen beruhen, sondern thatsächlich bestehen, auf welche sich aber künftige Gesetze wohl beziehen können, und ich meine, die Krone Preußen muß in der Lage sein, auch dann ein Veto einzulegen, wenn es versucht werden sollte, durch die Gesetzgebung Aenderungen in solchen Ein- richtungen zu treffen, welche bisher nicht auf ausdrücklichen gesetzlichen Bestim- mungen beruhen.“ . Daß aber die durch die Verfassung §. 83. Das stehende Heer. selbst eingeführte, durch die Gesetze von 1871 und von 1874 pro- longirte Friedenspräsenzstärke und die durch dieselbe bedingte Stärke der Kadres eine bestehende Einrichtung ist, kann nicht in Ab- rede gestellt werden. Man kann höchstens behaupten, daß sie vom 1. Januar 1882 ab nicht mehr eine „ gesetzlich bestehende Ein- richtung“ sei, immerhin aber ist sie eine „bestehende Einrichtung“ und der Bundesrath kann daher gegen den Widerspruch Preußens keinen Gesetzesvorschlag beschließen, der auf eine Abänderung dieser bestehenden Einrichtung geht Uebereinstimmend mit dieser Ansicht sind Thudichum Verf.R. des Nordd. Bundes S. 414 und besonders in Holtzend. Jahrbuch II S. 110 fg., Seydel Commentar S. 220 fg. und in Hirth’s Annalen S. 1413 fg., ferner Hiersemenzel Verf. des Nordd. Bundes I S. 160; Fricker Zeitschr. f. die gesammte Staatswissensch. Bd. 28 S. 174 ff.; Meyer Staatsrecht S. 517. Note 5. Die entgegengesetzte Ansicht vertreten Riedel Reichsverf. S. 142 und v. Rönne II. 1. S. 151 ff. . Dies findet aber gleichmäßig Anwendung sowohl auf ein Etatsgesetz , welches eine andere Präsenzstärke als die bestehende zur Grundlage der Militair-Ausgabe-Posten nimmt, als auch auf ein besonderes , die Friedenspräsenzstärke auf längere Zeit oder auf unbestimmte Dauer festsetzendes Reichsgesetz. Sowie nun aber die Zustimmung des Kaisers (Preußens) zu jeder gesetzlichen Abänderung der bisher bestehenden Präsenzstärke erforderlich ist, so kann andererseits die gesetzliche Grundlage derselben für die Zeit nach 1881 nur durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse des Bundesrathes und des Reichstages geschaffen, respective prolongirt werden. Denn diese Rechtsgrundlage erlischt ipso jure mit dem 31. Dezemb. 1881; von einer Fortgeltung des §. 1 des Mil.-Ges. nach diesem Termin, falls ein neues Gesetz über die Präsenzstärke nicht zu Stande kömmt, kann nicht die Rede sein. Wortlaut und Ent- stehungsgeschichte des Art. 60 der R.V. und des §. 1 des Milit.- Gesetzes stehen entgegen Darüber besteht auch in der Literatur keine Meinungsverschiedenheit. . In einem solchen Falle würde es eben an jeder gesetzlichen Rechtsnorm über die Frie- denspräsenzstärke des Heeres fehlen. Allein dessenunge- achtet würden gewisse verfassungsmäßige Grundlagen der Heeres- organisation vorhanden sein, welche nicht interimistisch, sondern §. 83. Das stehende Heer. dauernd Geltung haben und welche deshalb mit dem im §. 1 des Militairgesetzes angegebenen Endtermin nicht mit erlöschen. Diese Grundlagen sind folgende: a ) Die im Militairgesetz §. 2 bis 4 angegebenen Kadres und deren Formationen bleiben bestehen Siehe oben S. 79 fg. . b ) Der Grundsatz der Reichsverfassung Art. 63 Abs. 4: „Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand … der Kontingente des Reichsheeres“ gilt fort . Die Behauptung, daß diese Anordnung durch das Militairgesetz §. 1 aufgehoben sei, ist eine ganz grundlose. Diese Bestimmung steht in der R.V. neben dem Art. 60, kann also mit ihr nicht im Widerspruch sich befinden; das Gesetz vom 9. Dezember 1871 und das Milit.-Gesetz §. 1 haben den im Art. 60 enthaltenen Satz prolongirt, haben sich also ebenfalls nicht an Stelle der Regel des Art. 63 Abs. 4, sondern neben diese Regel gesetzt. Sie enthalten allerdings eine Einschränkung derselben, indem der Kaiser die für jedes Jahr in das Heer einzustellenden Rekruten „nach Maßgabe des Gesetzes“ zu bestimmen hat Wehrges. v. 1867 §. 9. ; sobald aber die Geltung des Militairgesetzes erlischt, hört eben nur diese Einschränkung auf , aber nicht die im Art. 63 Abs. 4 der R.V. sanctionirte dauernde Regel. c ) Die allgemeine Wehrpflicht dauert in dem Umfange, den die Reichsverfassnng , das Wehrgesetz und das Militairgesetz normirt haben, fort; die Reichsangehörigen können also nach Vor- schrift dieses Gesetzes zum Dienst herangezogen werden ohne Rück- sicht darauf, ob eine Präsenzstärke des Heeres gesetzlich festgestellt ist oder nicht. d ) Der im Art. 62 Abs. 2 der R.V. enthaltene Grundsatz hat dauernde Geltung. Er lautet: „Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.“ Die Behauptung, daß diese Bestimmung ihre Geltung verloren habe, seitdem an die Stelle des Pauschquantums die jährliche Ver- §. 83. Das stehende Heer. anschlagung der Militairausgaben im Etatsgesetz getreten Dies meint v. Rönne II. 1. S. 177, dem sich Meyer a. a. O. S. 550 anschließt. , ist gänzlich unbegründet. Ihre Haltlosigkeit ergiebt sich sofort, wenn man nur den folgenden Absatz des Art. 62 hinzu liest: „ Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichs- heer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.“ Die Verpflichtung zur Zahlung der „Beiträge“ steht demnach nicht in Zusammenhang mit dem Pauschquantum; das letztere ist als eine vorübergehende Modifikation des Budgetrechts im Art. 71 Abs. 2 aufgeführt; im Art. 62 dagegen steht das volle und uneingeschränkte, regelmäßige Budgetrecht unmittelbar neben der Verpflichtung zur Zahlung der Militairbeiträge. Es ist daher ganz unerfindlich, wie diese Verpflichtung im Widerspruch mit der ordnungsmäßigen Feststellung der Militairausgaben durch das Etatsgesetz stehen oder durch die Beendigung der Pauschquantum- Periode und das Eintreten der ordentlichen Ausgabe-Veranschlagung in Wegfall gekommen sein soll. Abs. 3 handelt von der Feststellung der Ausgaben für das Heer, Abs. 2 betrifft die Sicherstellung der Einnahmen . Die Einnahme-Quellen können durchaus un- abhängig sein von der Ausgaben-Bewilligung. So gut die Er- träge der Zölle und Verbrauchs-Abgaben, der Post und der Reichs- eisenbahn u. s. w. zur Reichskasse fließen, ohne alle Rücksicht, ob und wie über ihre Verwendung Bestimmung getroffen worden ist, so besteht auch die Pflicht der Einzelstaaten die im Art. 62 Abs. 2 angegebenen Beiträge zur Reichskasse einzuzahlen, mag nun in Form des Pauschquantums oder in Form des regelmäßigen Etats- gesetzes oder in beliebiger anderer Art die Verausgabung für das Heer festgestellt werden. Freilich tritt diese Anordnung formell nicht in Wirksamkeit, wenn ein Etatsgesetz zu Stande kommt; denn in diesem Falle finden die gesammten Militair-Ausgaben durch den Etat selbst und soweit erforderlich durch die Matrikular beiträge ihre Deckung. Aber wenn ein Etatsgesetz nicht vereinbar ist, der Reichskanzler also die im Art. 70 der R.V. vorgesehenen Matri- kularbeiträge nicht erheben darf, dann treten die Militairbeiträge des Art. 62 theilweise an die Stelle derselben und das grade ist der Zweck dieser Anordnung. §. 83. Das stehende Heer. Der Art. 62 der R.V. ist hervorgegangen aus einem Amende- ment der Abgeordneten Herzog v. Ujest und v. Bennigsen , welches der Reichstag von 1867 erst in der Schlußberathung des Verfassungs-Entwurfes angenommen hat und das einen Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Regierung und denen der Reichstags- mehrheit darstellte. Die Regierung forderte, daß die Friedens- präsenzstärke dauernd festgestellt werde Entwurf zur Verf. Art. 58. , und acceptirte eine in- terimistische Feststellung derselben nur unter der Bedingung, daß wenigstens die Einnahmen der Bundeskasse, die zur Bestreitung des für das Heer erforderlichen Aufwandes unerläßlich sind, dauernd sichergestellt werden In diesem Sinne verstanden alle Redner das Amendement Ujest, welche über dasselbe das Wort nahmen. Vgl. Stenogr. Berichte des constit. Reichst. 1867 S. 716 ff. 723 ff. Vgl. ferner die Ausführungen des Abg. v. Bennigsen bei der Diskussion des §. 1 des Milit.-Gesetzes. (Stenogr. Berichte I Sess. 1874 S. 755.) . Es wurde dadurch im Wesentlichen für den Nordd. Bund dieselbe Grundlage gewahrt, die im Preußischen Staatsrecht anerkannt ist, indem nach dem Art. 109 der Preuß. Verf.Urk. die Forterhebung der bestehenden Steuern und Abgaben von der jährlichen Etatsfestsetzung unabhängig ist. Die Preuß. Regierung war nicht Willens, diese verfassungsmäßig vorhandene Grundlage aufzuopfern und den Fortbestand der Preuß. Armee vom Jahre 1872 ab dem willkührlichen Gutbefinden einer Reichs- tagsmajorität anheimzugeben, und der Reichstag bestand nicht auf einem solchen Verlangen, sondern begnügte sich mit der vollen Wahrung des Ausgabebewilligungsrechts unter Einschiebung einer kurzen Pauschquantum-Periode und dem Vorbehalte einer späteren Vereinbarung über die dauernde Präsenzstärke Die richtige Ansicht ist vollkommen zutreffend und wohlbegründet dar- gelegt worden von Thudichum Verf.Recht des Nordd. Bundes S. 416 ff. und in v. Holtzend. Jahrb. I S. 41. Vgl. ferner meine Darstellung des Reichssinanzr. in Hirth’s Annalen 1873 S. 551. Die gegen diese Ausführung gerichtete Erörterung v. Rönne ’s II , 1 S. 176 fg. zeichnet sich nicht sowohl durch Gründe, als durch das Bemühen aus, die deutlichen Vorschriften der R.V. einfach bei Seite zu schieben. . Die Berechnung der von den Einzelstaaten an die Reichs- kasse zu zahlenden Beiträge erfolgt nach der im Art. 60 interimistisch festgestellten Friedens-Präsenzstärke, bis sie durch ein Reichsgesetz §. 83. Das stehende Heer. abgeändert ist; tritt ein solcher Fall ein, so wird alsdann die in dem Reichsgesetz — sei es nun wiederum interimistisch oder sei es für immer d. h. für unbestimmte Zeit — festgesetzte Friedens- Präsenzstärke der Berechnung zu Grunde gelegt Die Behauptung Seydel ’s Commentar S. 233, daß Art. 62 Abs. 2 in Wegfall gekommen sei durch das Ges. v. 9. Dez. 1871 über die Friedens- präsenzstärke für 1872—1874, beruht m. E. auf einem Interpretations-Fehler. Der in Rede stehende Abs. 2 des Art. 62 besteht aus 2 Sätzen; der erste sanc- tionirt die dauernde Pflicht der Einzelstaaten zur Zahlung der Militair- beiträge, der zweite normirt die Berechnungsweise ; die letztere ändert sich, wenn die Friedenspräsenzstärke gesetzlich abgeändert wird, die Pflicht selbst nicht. Vgl. auch Fricker a. a. O. S. 176. . e ) Der letzte Absatz des Art. 62, wonach bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt werden soll, würde unanwendbar werden. Denn wenn die Friedenspräsenzstärke gesetzlich nicht bestimmt ist, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Veranschlagung der Mili- tair-Ausgaben. Gelingt es nicht, zwischen dem Reichstage und der Reichsregierung hierüber eine Einigung zu erzielen, so wird die Vorschrift im Art. 62 Abs. 3, daß die Verausgabung der von den Einzelstaaten gezahlten Beiträge durch das Etatsgesetz festge- stellt werden soll, unausführbar; alle für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen zu machenden Ausgaben würden alsdann auf Verantwortlichkeit des Reichskanzlers erfolgen und staatsrecht- lich wie außeretatsmäßige Ausgaben zu beurtheilen sein Vgl. meine Darstellung des Finanzrechts in Hirth’s Annalen 1873 S. 549 ff. . III. Die Territorial-Eintheilung . Das Bundesgebiet wird in militairischer Hinsicht in Bezirke eingetheilt und zwar in siebzehn Armeekorps-Bezirke Dem Preußischen Gardekorps entspricht kein Bezirk. , welche wie- der in Divisions- und Brigadebezirke und in Landwehr-Bataillons- und Landwehr-Kompagnie-Bezirke eingetheilt werden Mil.Ges. §. 5. . Diese Eintheilung hat in dreifacher Beziehung juristische Bedeutung. 1. Sie liegt der Organisation der Landwehr zu Grunde. Siehe den folgenden §. Da nun diese Organisation §. 83. Das stehende Heer. vom Kaiser bestimmt wird (Art. 63 der R.V.), so folgt daraus, daß der Kaiser auch die Militair-Territorial-Eintheilung zu be- stimmen hat Motive zum Entwurf des Milit.Ges. §. 5. . 2. Sie bildet ferner die Grundlage für die Heeres-Er- gänzung Mil.Ges. §. 5 Abs. 3. ; demgemäß lehnt sich die Einrichtung der Ersatzbe- hörden an die Eintheilung des Reichsgebietes in Militairbezirke an und jeder Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungetheilt einen Aushebungsbezirk oder er zerfällt in mehrere Aushebungs- bezirke, für deren Abgränzung auf die entsprechenden Civil-Ver- waltungsbezirke Rücksicht zu nehmen ist Mil.Ges. §. 30 Ziff. 1 u. 2. Die Militairkonventionen ent- halten meistens die Zusicherung, daß die Abgränzung und Abänderung der Aus- hebungsbezirke nur unter Mitwirkung der landesherrlichen Civilbehörden er- folgen werde. Hessen Art. 10. Baden Art. 9. Oldenburg Art. 9. Thüringen Art. 5. Anhalt Art. 5. Schwarzburg Art. 5. Lippe Art. 5. Schaumburg Art. 4. Oder es ist eine bestimmte Abgränzung vereinbart; so in Lübeck Art. 8, Hamburg §. 11. Bremen §. 18. . In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungsbezirk; größere Kreise können zwar in mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden, dies ist aber nicht zu- lässig hinsichtlich der Städte, welche einen eigenen Kreis bilden Wehrordn. I §. 1 Ziff. 5. . 3. Die kommandirenden Generale sind die Militair-Be- fehlshaber in den Armeekorps-Bezirken Milit.Ges. §. 5 Abs. 2. . Ihrem Befehle sind daher auch die, zum Verbande eines andern Armeekorps gehören- den Truppentheile unterstellt, wenn dieselben in dem Armeekorps- Bezirk ihren Garnisonsort erhalten und sie sind befugt, gegen die Civilbehörden aller zu ihrem Armeekorps-Bezirk gehörenden Staaten alle diejenigen amtlichen Rechte zur Geltung zu bringen, welche im Militairbefehl enthalten sind Das Militairgesetz fügt rücksichtsvoll die Worte hinzu „unbeschadet der Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten.“ . IV. Die Kriegsformation des Heeres . Dieselbe wird vom Kaiser bestimmt Mil.Ges. §. 6. . Gesetzliche Vorschriften darüber sind nicht erlassen; die vom Kaiser ergangenen Anordnungen §. 83. Das stehende Heer. sind in dem „Mobilmachungs-Plan“ enthalten Für das Bayerische Kontingent ist der Mobilmachungsplan zwar vom Könige zu erlassen, allein „in voller Uebereinstimmung mit den für das Bundes- heer bestehenden Normen.“ Vertr. v. 23. Nov. 1870 III §. 5 Ziff. III Abs. 2. . Die wesentlichsten Unterschiede der Kriegsformation des stehenden Heers von der Frie- densformation bestehen in der größeren Kopfstärke (Kriegsstärke) der Kadres, in der Formirung von Ersatz-Truppenkörpern bei den Regi- mentern ꝛc. behufs Ausbildung von Rekruten und behufs Nachsen- dung ausgebildeter Rekruten zum Ersatz für die Abgänge bei den im Felde stehenden Truppen, sodann in der Bildung gewisser, im Frieden entbehrlicher Formationen, insbesondere Feldeisenbahn- und Feld- telegraphie-Abtheilungen, Feldpost, Munitionsdepots, Etappenkom- mando’s, Lazarethe, Feld-Proviantämter u. s. w., und endlich in der Einsetzung von stellvertretenden Kommando- und Militairver- waltungs-Behörden Einen Ueberblick über die gesammte Kriegsformation gewährt das „Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung der Armee im Kriege“ vom 8. Februar 1877, insbesondere die Beilage Nro. 2 zu demselben: „Nachweisung über die Sicherstellung und Aufbewahrung des Kriegsbedarfs an Bekleidungs- und Ausrüstungs-Stücken für sämmtliche mobile und immobile Formationen.“ (Bei v. Helldorff Dienstvorschriften III. Abth. 4. II. S. 39 ff.) Eine über- sichtliche und sehr anschauliche Darstellung der Kriegsformation des Deutschen Heeres in den Jahresberichten f. Militairwesen I (1874) S. 73 ff. . Im Allgemeinen bleiben die taktischen Ver- bände der Friedensorganisation auch im mobilen Zustande erhalten, insbesondere die Eintheilung in Brigaden, Divisionen und Armee- Korps. Jeder Infanterie-Division wird aber ein Kavallerie-Regi- ment und eine Artillerie-Abtheilung zugetheilt; während die übrigen Kavallerie-Regimenter unter Beigabe von einer oder mehreren rei- tenden Batterien in Divisionen oder selbstständigen Brigaden formirt und den Armee-Korps (resp. Armeen) überwiesen werden. Eigen- thümlich der Kriegsformation ist die Bildung einer, unter dem unmittelbaren Befehle des kommandirenden Generals stehenden „Korps-Artillerie“, welche aus denjenigen Theilen der Feldartillerie zusammengesetzt wird, die nicht den Infanterie- und Kavallerie- Divisionen einverleibt werden. Das Heer zerfällt in den mobilen und den nicht mobilen Theil; im mobilen Zustande befinden sich die Feldtruppen nebst den zu ihnen gehörenden Kommando- und Verwaltungsbehörden; dagegen sind die Ersatztruppen und die Be- satzungstruppen, sowie die stellvertretenden Kommando- und Ver- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 7 §. 84. Die Landwehr. waltungsbehörden nicht mobil. Der mobile Zustand beginnt mit dem Tage des Erlasses des Mobilmachungs-Befehls und hört mit dem Tage des Eintritts der Demobilmachung auf. Die in Folge der Kriegsformation eintretenden Stellenverleihungen Zu unterscheiden von „Beförderungen zu einer höheren Charge.“ und die mit ihnen verbundenen Rechte gelten nur für die Dauer des Kriegszustandes Reglement über die Geldverpflegung der Armee im Kriege v. 29. Aug. 1868 §. 15 (bei v. Helldorff Dienstvorschriften III Abth. 2. II S. 4). . §. 84. Die Landwehr. I. Mit dem Kadresystem hängt die Institution der Landwehr enge zusammen. Die in den Kadres des stehenden Heeres ausge- bildeten Mannschaften bilden einen Vorrath, aus welchem im Falle eines Krieges die nothwendige Verstärkung der Streitkräfte ent- nommen wird. Dies kann aber in doppelter Weise geschehen; entweder durch Erhöhung des Präsenzstandes der dem stehenden Heere angehörenden Kadres oder durch Formirung neuer Truppen- körper, die im Frieden nicht vorhanden sind, sondern deren Bil- dung nur vorbereitet ist. Beide Arten der Verwendung haben in der Deutschen Heeresverfassung Platz gefunden. Die jüngeren Jahrgänge der ausgebildeten und von den Fahnen bereits ent- lassenen Mannschaften werden im Falle der Kriegsbereitschaft oder Mobilmachung in die Kadres des stehenden Heeres eingestellt und zur Erhöhung derselben bis zur Kriegsstärke verwendet; sie werden als die „ Reserve “ bezeichnet Wehrges. §. 6. . Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere umfaßt auch das Reserveverhältniß mit; be- sondere „Reserve-Kadre’s“ giebt es nicht Die „Ersatztruppentheile“ haben, wie bereits erwähnt, eine völlig andere Bedeutung; sie dienen vorzugsweise grade zur Aufnahme und Ausbildung von Rekruten . . Dagegen die älteren Jahrgänge der ausgebildeten wehrpflichtigen Mannschaften werden, falls ihre Einberufung erfolgt, in der Regel in besondere Trup- penkörper eingestellt Ueber den Unterschied zwischen der Reserve-Dienstpflicht und der Land- wehr-Dienstpflicht vgl. unten §. 88 V. . Diese älteren Jahrgänge heißen die „ Land- §. 84. Die Landwehr. wehr “; die Verpflichtung zum Dienst in derselben dauert 5 Jahre nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere Wehrges. §. 7. . Die Organisation der Landwehr ist nach Art. 63 Abs. 4 der R.V. vom Kaiser zu bestimmen; in Bayern vom König von Bayern in Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer erlassenen Anordnungen. Diese Regelung ist ergangen für das Preußische Heer und die unter Preuß. Verwaltung stehenden Kontingente durch die Heerordnung vom 28. Septemb. 1875, deren zweiter Theil als „Landwehrordnung“ bezeichnet ist Durch die Kabin.-Ordre vom 28. Sept. 1875 ist die Verordn. be- treffend die Organisation der Landwehrbehörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 5. Sept. 1867 aufgehoben worden; an ihre Stelle ist die Landwehrordnung getreten. . Die Heerordnung ist nach Vorschrift des Art. 63 Abs. 5 der R.V. (siehe oben S. 22 fg.) auch in Sachsen und Württemberg in Kraft getreten. Für das Baye- rische Heer ist eine übereinstimmende Heerordnung vom König von Bayern am 20. Dezember 1875 erlassen worden Vgl. „Militairgesetze“ Bd. I Abth. II S. 2. . Für die Organisation der Landwehr giebt es aber gewisse gesetzliche Grundlagen, welche für die Anordnungen des Kaisers maßgebend sind. Dieselben bestehen in folgenden zwei Sätzen: 1. Für die Landwehr- Infanterie gilt die Regel unbedingt, daß sie in besonderen Truppenkörpern formirt und zur Vertheidigung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer verwandt wird Wehrges. §. 5 Abs. 2. . Für die Mannschaften der Landwehr- Kaval- lerie ist zwar prinzipiell derselbe Grundsatz in Kraft, jedoch mit der Einschränkung, daß die Formirung in besondere Truppenkörper nach Maßgabe des Bedarfs erfolgt Wehrges. §. 5 Abs. 4. . Für die Landwehrmann- schaften der übrigen Waffen ist die Regel ausgeschlossen; sie werden bei eintretender Kriegsgefahr nach Maßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres einberufen. Hieraus ergiebt sich, daß nicht allen Kadres des stehenden Heeres auch Landwehr-Kadres entsprechen und daß die regelmäßige Organisation der Land- wehr eine Organisation der Landwehr- Infanterie ist. 2. Die Militair-Territorial-Eintheilung ist die Grundlage für 7* §. 84. Die Landwehr. die Organisation der Landwehr Militairgesetz §. 5 Abs. 3. . Die Landwehr-Truppenkörper müssen daher bestimmten Bezirken entsprechen, welche als Land- wehr-Bataillons- und Landwehr-Kompagnie-Bezirke bezeichnet wer- den. Da diese zugleich die Aushebungsbezirke bestimmter Forma- tionen des stehenden Heeres (Brigaden und Regimenter) sind, so ergiebt sich hieraus eine große Congruenz zwischen der Organisation des stehenden Heeres und der Landwehr. Durch den Wohnsitz des Wehrpflichtigen bestimmt sich zunächst der Ort seiner Gestellung, ferner das Infanterie-Regiment, bei welchem er seine Dienstpflicht im stehenden Heer zu erfüllen hat, und endlich das Landwehr- Bataillon, zu welchem er nach Beendigung dieser Dienstpflicht ge- hört Eine Ausnahme machen die 9 Preußischen Garde-Landwehr-Regimenter (18 Bataillone), welche keine provinzielle Zusammengehörigkeit und territoriale Ersatzbezirke haben. Ihre Organisation ist geregelt durch die Kabinets- Ordre vom 1. März 1872 (A.V.Bl. S. 82), das dazu ergangene Minist.- Rescr. vom 16. Juli 1872 (A.V.Bl. S. 256) und die Kab.-Ordre vom 1. Januar 1873 (A.V.Bl. S. 7). . Es ist hierdurch einerseits eine Beziehung der Truppen- körper zu gewissen Landschaften hergestellt, die auch in ihren Be- zeichnungen Ausdruck gefunden hat, und andererseits eine Verbin- dung der Linien-Regimenter und Landwehr-Regimenter untereinan- der gesichert, indem im Allgemeinen d. h. von den durch den Wechsel des Wohnsitzes hervorgerufenen Ab- weichungen abgesehen. sämmtliche Mannschaften eines Landwehrbataillons bei einem und demselben Linien-Regiment ihre militairische Ausbildung erhalten haben. II. Die Friedens-Organisation der Landwehr-Behör- den ist durch die angegebenen Grundsätze bestimmt; es gelten für dieselbe folgende Regeln. 1. Das ganze Bundesgebiet zerfällt in Landwehr-Batail- lonsbezirke . Die Eintheilung ist vom Kaiser (resp. dem Könige von Bayern) zu bestimmen; sie ist in der Anlage 1 zur Wehrord- nung I. Theil (Ersatz-Ordnung) festgestellt Es entfallen auf das Gebiet der Preußischen Militairverwaltung 209, auf Sachsen 17, auf Württemberg 17, auf Bayern 32 Landwehr- Bezirkskommandos. . Jedem Infanterie- Regiment entsprechen in der Regel zwei Landwehr-Bataillons- §. 84. Die Landwehr. bezirke Da in jedes Linien-Infanterie-Bataillon jährlich 190 Rekruten einge- stellt werden und ebensoviele ausgebildete Soldaten zur Entlassung kommen, so macht dies für die fünf Landwehr-Dienstjahre 950 Mann, wovon 25 % als Abgang zu subtrahiren sind; es bleiben also pro Bataillon circa 700 Mann oder pro Regiment à 3 Bataillone 2100 M., womit 2 Landwehrbataillone in der Kriegsstärke von 1000 Mann formirt werden können. Die „Reserve-Land- wehrbataillone“, deren Bezirke die großen Städte sind, entsprechen in der Regel je einem Regimente. Es sind die Landwehr-Bataillone 33—40, 73, 80, 86, 97—99, 108, 127. Ausnahmsweise werden in einzelnen Bezirken bereits im Frieden Landwehr- Regiments -Stäbe formirt. . Jedem dieser Bezirke ist ein Stabsoffizier als „ Land- wehr-Bezirkskommandeur “ vorgesetzt, welchem zur Unter- stützung in den Büreaugeschäften ein „Bezirksadjutant“ beigegeben ist. Die letzteren sind Lieutenants des aktiven Dienststandes, die auf 2—3 Jahre kommandirt werden; die Regelung dieser Kom- mando’s liegt den Generalkommando’s ob. Ausnahmsweise wird einzelnen Bezirkskommando’s ein Militairarzt und ein Zahlmeister zur ständigen Unterstützung beigegeben. Das Unterpersonal der Bezirkskommando’s besteht aus einem „Bezirksfeldwebel“ für jeden Landwehr-Kompagniebezirk, ferner Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten, und befindet sich entweder im Stabsquartiere oder in den Stationsorten der Kompagnie. Die Zutheilung dieses Per- sonals erfolgt in der Regel durch den Brigade-Kommandeur Die näheren Anordnungen siehe im §. 2 der Landw.-Ordn. . Diese Personen sind Militairpersonen des aktiven Dienststandes und das Unterpersonal ist auf die gesetzliche Friedenspräsenzziffer des stehenden Heeres mit einzurechnen Nach dem Etat pro 1879/80 beträgt der gesammte Bestand an Mann- schaften aller Landwehrbezirkskommandos ( inclus. Bayern) 4622 Mann. . Für die Landwehr-Kompagniebezirke können Landwehr-Kom- pagnieführer aus der Zahl der Hauptleute oder älteren Lieutenants der Provinzial-Landwehr-Infanterie ernannt werden Der Militair-Etat für 1879/80 Kap. 24 Tit. 8 bringt für das Preuß. Heer und die in Preuß. Verwaltung übernommenen Kontingente 883 Land- wehr-Kompagnieführer mit je 360 M. Dienstzulage in Ansatz. ; sie dienen innerhalb ihrer Kompagnie-Bezirke zur Unterstützung der Bezirks- kommandeure; jedenfalls halten sie die Kontrolversammlungen in ihren Kompagniebezirken ab; inwieweit sie außerdem zum Dienst in ihren Kompagniebezirken heranzuziehen sind, bestimmen die Be- zirkskommandeure Landwehr-Ordn. §. 2 Ziff. 3. . §. 84. Die Landwehr. 2. Den Landwehr-Bezirkskommandeuren liegt die Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes, insbesondere die Führung der Listen Die Listen über die Offiziere, Militairärzte und oberen Militairbe- amten des Beurlaubtenstandes heißen Ranglisten ; die Listen über die Mannschaften der Reserve und Landwehr und über die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften heißen Landwehr-Stamm- rollen ; die Listen über die übrigen zum Beurlaubtenstande gehörigen Mann- schaften und über die Ersatzreservisten erster Klasse heißen Kontrollisten ; außerdem werden zur Aufrechterhaltung und Uebersicht und zur Erleichterung der Einberufung Auszüge aus diesen 3 Listen geführt, welche Hülfslisten heißen. Die näheren Anordnungen über die Listenführung sind enthalten in der Landwehr-Ordn. §§. 3 ff. und die Anordnung der Kontrolversammlungen ob Landw.Ordn. §. 17. ; ferner die Vorbereitung aller zur Formirung der Landwehrbatail- lone erforderlichen Maßregeln. Wenn Personen des Beurlaubten- standes zum aktiven Dienst einberufen werden, so erhalten sie die Ordre von Seiten des Landwehrbezirkskommandos; dem letzteren sind daher alle Designationen für den Mobilmachungsfall und deren Veränderungen mitzutheilen und es sind von ihm, soweit dies von den Generalkommandos vorgeschrieben ist, die Gestellungsordres bereits im Voraus auszufüllen. Die Einberufenen werden in der Regel in den Stabsquartieren der Landwehrbataillone gesammelt und in Transporte formirt, soweit nicht nach Anordnung der Generalkommandos gewisse Kategorien direkt bei den Truppen- theilen eingestellt werden Landw.Ordn. §. 19. . 3. Die Eintheilung in Landwehr-Bataillonsbezirke ist eine vollständige, alle Landwehrpflichtige umfassende. Auch die bei der Garde, bei der Kavallerie und bei den andern speziellen Waffen ausgebildeten Mannschaften gehören nach Beendigung ihrer Dienst- zeit im stehenden Heer zu dem Landwehr-Bataillonsbezirk ihres dauernden Aufenthalts und stehen unter der Kontrole des Bezirks- Kommandeurs. Dessenungeachtet werden sie im Falle der Einbe- rufung zum aktiven Dienst derjenigen Waffe zugetheilt, bei der sie ausgebildet worden sind. Demgemäß werden für jede dieser Kate- gorien die Ranglisten und die Landwehr-Stammrollen besonders angelegt und fortgeführt Vgl. Landw.O. §. 4 und §. 7. Hiernach zerfallen die Landwehr- . §. 85. Der Landsturm. 4. Die Landwehr-Bezirkskommandos stehen unter der Leitung des Infanterie-Brigadekommandos; die letzteren sind in allen An- gelegenheiten der militairischen Kontrole den Generalkommandos direkt unterstellt, insoweit nicht ausnahmsweise die Mitwirkung der Divisionskommandos besonders vorgeschrieben ist. Nur im Großherz. Hessen tritt in diesen Beziehungen an Stelle des Generalkommandos das Divisionskommando Landw.O. §. 1. . Zu generellen Erlassen über die Ge- schäftsführung der Landwehr-Bezirkskommandos sind nur die Gene- ralkommandos befugt Landw.O. §. 3 Ziff. 8. . III. Die Kriegs-Organisation der Landwehr ist vom Kaiser anzuordnen. Der Mobilmachungs-Plan enthält die erfor- derlichen Bestimmungen, soweit dieselben nicht nach der Natur der Sache im concreten Falle erst getroffen werden müssen. Von Wichtigkeit ist auch hier der Satz, daß besondere Truppenkörper nur für die Landwehr-Infanterie und nach Maßgabe des Bedarfs für die Landwehr-Kavallerie, nicht für die übrigen Waffengattungen formirt werden. Mit der Friedensorganisation stimmt die Kriegs- formation der Landwehr insofern nicht überein, als aus den Ba- taillonsbezirken nicht blos Provinzial-Infanterie-Regimenter, son- dern auch die Garde-Landwehr-Regimenter, die Landwehr-Kavallerie- Regimenter, Landwehr-Jäger-Bataillone, sowie die Verstärkungen der Feld-Artillerie, Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen und Trains u. s. w. entnommen werden. §. 85. Der Landsturm. Während das stehende Heer und die Landwehr unter dem gemeinsamen Namen „das Heer“ zusammengefaßt werden, bildet der Landsturm einen Gegensatz zum Heer. Er umfaßt diejenigen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebens- jahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören Wehrges. §. 3. Vgl. über die Landsturmpflicht unten §. 88. VII. . Stammrollen in 12 Verzeichnisse, nämlich I. Garde. II. Provinz.-Infanterie. III. Provinz.-Jäger. IV. Provinz.-Kavallerie. V. Provinz.-Feldartillerie. VI. Provinz.-Fußartillerie. VII. Provinz.-Pioniere. VIII. Eisenbahntruppen. IX. Provinz.-Train. X. Sanitäts-Personal. XI. Veterinär-Personal. XII. Son- stige Mannschaften. §. 86. Die Militair-Verwaltung. Diese Wehrpflichtigen bilden einen weiteren Reserve-Vorrath an Mannschaften, der erst dann in Anspruch genommen werden soll, wenn die Landwehr nicht ausreichend zur Landesvertheidigung er- scheint. „Der Landsturm tritt nur auf Befehl des Bundesfeld- herrn zusammen, wenn ein feindlicher Einfall Theile des Bundes- gebietes bedroht oder überzieht“ Wehrges. §. 16. . Der Landsturm ist aber kein ungeregeltes Massenaufgebot, sondern ein organisirter Bestandtheil der bewaffneten Macht, der als solcher erkennbar gemacht und den Militairgesetzen und der Disciplinarordnung unterworfen ist Landsturm-Ges. §. 4 u. §. 5 Abs. 1. . Man kann ihn als eine Landwehr zweiten Aufgebotes charakterisiren. An einer Friedens-Organisation desselben fehlt es gänzlich; die Kriegs-Organisation wird vom Kaiser bestimmt Milit.Ges. §. 6. . Die kaiser- liche Verordnung, durch welche das Aufgebot des Landsturmes er- folgt, hat zugleich festzusetzen, in welchem Umfang dies geschieht Landst.Ges. §. 2. . Der Umfang kann theils in territorialer Beziehung theils mit Rücksicht auf gewisse Jahrgänge beschränkt sein Motive zum Landst.Ges. (Drucks. des Reichst. 1874. II Sess. Nro. 14.) . Für die Kriegs- organisation des Landsturms giebt es keine gesetzliche Anord- nung mit alleiniger Ausnahme der Vorschrift, daß der Landsturm „in der Regel in besondere Abtheilungen formirt wird“ Landst.Ges. §. 5 Abs. 1. . In Fällen außerordentlichen Bedarfs können die Mannschaften des auf- gebotenen Landsturms aber auch zur Ergänzung der Landwehr verwendet werden ebendas. Abs. 2. und hieraus folgt rücksichtlich derjenigen Waffen- gattungen, für welche auch für die Landwehr die Formirung be- sonderer Truppenkörper unterbleibt, daß die Landsturmpflichtigen sogar auch in die Kadres des stehenden Heeres eingereiht werden können. §. 86. Die Militair-Verwaltung. I. Es giebt keine Reichs-Armeeverwaltung, sondern nur vier Kontingents-Verwaltungen, welche formell von den Einzelstaaten geführt werden, materiell gemäß den in den §§. 77—82 entwickel- §. 86. Die Militair-Verwaltung. ten Grundsätzen durch die Anordnungen des Reiches gebunden sind. Hinsichtlich der eigentlichen Reichsverwaltung bleiben nur folgende Punkte zu erwähnen: 1. Dem Reiche steht nach Art. 4 der R.V. die Beaufsich- tigung des Militairwesens aller Bundesstaaten zu Die Wortfassung ist wie an zahlreichen Stellen der R.V. so auch hier mißglückt; wörtlich sagt der Art. 4: Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs . . . . unterliegen … 14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine. Das wäre also eine Selbstbeaufsichtigung! Es wäre genügend, wenn Ziff. 14 lautete: das Militairwesen. . Ueber diese Funktion gelten die Bd. II §. 69, insbesondere S. 232 ff., erörterten Rechtssätze. Die Ausübung dieser Thätigkeit liegt dem Reichskanzler ob; für dieselbe kann ein Spezial-Stellvertreter nicht ernannt werden, da das Militairwesen nicht zu denjenigen Amtszweigen gehört, welche sich in der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reiches befinden Reichsges. v. 17. März 1878 §. 2 (R.G.Bl. S. 7). Ein Kriegsmini- sterium des Reiches existirt nicht. Vgl. Jo ë l in Hirth’s Annalen 1878 S. 786. . 2. Für die Herstellung übereinstimmender Verwaltungsnormen und zur Ausgleichung hervorgetretener Verschiedenheiten oder Mängel besteht beim Bundesrath der Ausschuß für das Land- heer und die Festungen , in welchem alle 4 Staaten mit eigener Kontingentsverwaltung vertreten sind R.V. Art. 8. Vgl. Bd. I §. 31, insbes. S. 287. . Diesem Ausschuß liegt verfassungsmäßig R.V. Art. 63 Abs. 5. die Vermittelung der dienstlichen Bezieh- ungen zwischen der Preußischen Kontingentsverwaltung und den übrigen Kontingentsverwaltungen ob Bei den einzelnen Lehren sind die dem Bundesrathe resp. dem in Rede stehenden Bundesraths-Ausschusse obliegenden Thätigkeiten dargestellt worden. . 3. Diejenigen Geschäfte, welche ihrer Natur nach einheitlich für die ganze deutsche Armee oder wenigstens für die ganze Armee mit Ausnahme des Bayerischen Kontingents erledigt werden müssen, werden von den betreffenden Centralstellen der Preußischen Kontin- gentsverwaltung, insbesondere vom Preuß. Kriegsministerium und dem Generalstab der Armee, wahrgenommen. Eine Theilnahme an den gemeinschaftlichen Heereseinrichtungen, namentlich an den höheren Militair-Bildungsanstalten, Examinationskommissionen, den militairwissenschaftlichen und technischen Instituten u. s. w. hat §. 86. Die Militair-Verwaltung. Preußen durch Militair-Konvent. nicht nur den in die Preußische Verwaltung aufgenommenen Kontingenten, sondern auch Sachsen und Württemberg zugesichert Sächs . Milit.Konv. Art. 3. Württemb . Art. 12. Für Bayern vgl. Schlußprotok. vom 23. Novemb. 1870 §. 4 Abs. 2. . 4. Die Verwaltungen der Einzelstaaten, mit Ausnahme Bayerns, unterliegen der Rechnungskontrole Seitens des Rechnungshofes des Deutschen Reiches. Siehe oben S. 58. II. Innerhalb jeder der 4 Kontingentsverwaltungen ist die Centralbehörde „ das Kriegsministerium .“ A. Das Preußische Kriegsministerium Die Verfassung des Preuß. Kriegsministeriums beruht auf dem Publik. v. 18. Febr. 1809. In demselben wird der Geschäftskreis der Behörde dahin bestimmt, daß zu demselben Alles gehört, was auf das Militair, dessen Ver- fassung, Einrichtung, Erhaltung und den von ihm zu machenden Gebrauch, Bezug hat. Die Kab.Ordre v. 1. Juni 1867 und v. 16. Sept. 1871 bestimmt diejenigen Gegenstände, zu deren selbstständiger Erledigung der Kriegs- minister befugt ist. besteht zur Zeit aus sieben Abtheilungen oder Departements Die folgende Darstellung beruht auf dem bei v. Helldorff Dienst- vorschriften der Kgl. Preuß. Armee Bd. II Abth. 4 zusammengestellten Mate- rial. — Vgl. auch Frölich Die Verwaltung des Deutschen Heeres. 4. Aufl. 1875. I S. 21 fg. und das Militair-Wochenblatt pro 1873 Nro. 79. . 1. Die Central-Abtheilung ; dieselbe ist das eigentliche Bureau des Kriegsministers; sie hat deshalb die Bearbeitung der- jenigen Angelegenheiten, welche der persönlichen Entscheidung des Kriegsministers unterliegen; ferner die Personalien der Mitglieder und Beamten des Kriegsministeriums, sowie der Intendanturen. 2. Das Allgemeine Kriegs-Departement . Dem- selben liegen nach dem Publik. v. 18. Febr. 1809 „alle auf die Verfassung der Armee und das Kommando Bezug habenden Ge- schäfte“ ob. Es zerfällt in 5 (Unter-) Abtheilungen. a ) Die Armee-Abtheilung A Die Abtheilungen A und B bildeten früher zusammen die I. Armee- Abtheilung und wurden als „vollständig selbstständige“ Abtheil. durch V. v. 29. Nov. 1866 constituirt. Die Geschäftsvertheilung beruht auf dem Rescr. v. 18. Dezemb. 1871. (A.V.Bl. S. 342.) umfaßt die Organisations-For- mations-Mobilmachungs-Landwehr-Angelegenheiten; die Rekruti- rung, Uebungen, Dislokationen und die militair-politischen Ange- legenheiten. §. 86. Die Militair-Verwaltung. b ) Die Armee-Abtheilung B bearbeitet das Militair-Erzieh- ungs- und Bildungswesen, die Angelegenheiten des Generalstabes, die milden Stiftungen, Begräbniß- und Kriegervereine, Militair- Kirchenwesen, Militair-Justiz-Angelegenheiten, Steuersachen, Marsch- und Etappensachen, statistische und literarische Angelegenheiten, Militairmusik u. a. c ) Die Abtheilung für die Artillerie-Angelegenheiten sorgt für die Ausrüstung der Armee und befestigten Plätze mit Waffen, Artillerie-Material und Munition, für die Aufbewahrung, Fabri- kation, Reparatur dieses Materials, sie leitet die Versuche über Waffenwirkung, sie inspizirt die Gewehrfabriken sowie die Fuß- Artillerie-Brigaden in Bezug auf die Verwaltung der ihnen unter- gebenen Artillerie-Depots. d ) Die technische Abtheilung für Artillerie-Angelegenheiten Sie ist auf Grund der Kab.Ordre vom 5. Nov. 1867 (A.V.Bl. S. 141) eingerichtet worden. Ihr Wirkungskreis ist normirt durch Verordnung vom 26. Nov. 1874. (Frölich a. a. O. I Ergänzungsheft S. 2.) . Von ihr ressortiren die Artillerie-Werkstätten, die Geschütz-Gießerei und das Feuerwerks-Laboratorium zu Spandau, die Pulverfabriken, die Geschoßfabrik bei Siegburg. e ) Die Abtheilung für die Ingenieur-Angelegenheiten bear- beitet alle, die festen Plätze des Landes in fortifikatorischer Be- ziehung betreffenden Angelegenheiten, die Festungs-Bausachen, die Verwaltung der Festungs-Grundstücke, die Angelegenheiten des Pionier-Korps und des Pontontrains, die Anlage von Chausseen und Eisenbahnen, welche das Militair-Ressort berühren. 3. Die Abtheilung für die persönlichen Ange- legenheiten . Ihr liegt ob die Bearbeitung der Offizier - Personalien und aller den Offizier-Ersatz betreffenden Angelegen- heiten. Von ihr ressortirt „die Geheime Kriegskanzlei“ Dagegen gehören die Kommando-Angelegenheiten, die gerichtlichen An- gelegenheiten und die Gnadensachen zum Ressort des „Militair-Kabinets“, dessen Stellung zum Kriegsministerium juristisch sehr unbestimmt und schwan- kend ist. . 4. Das Militair-Oekonomie-Departement . Das Publik. vom 18. Febr. 1809 bestimmt: „Diesem Departement sind alle, die Militair-Oekonomie angehenden Sachen als administriren- der und ausübender Behörde unterworfen. Sie hat gleichfalls §. 86. Die Militair-Verwaltung. ihren eigenen Chef und zerfällt in vier Divisionen.“ Die Geschäfts- vertheilung unter die letzteren ist neugeordnet worden durch die Verordn. vom 27. Okt. 1868 und 11. Nov. 1872; sie ergiebt sich im Allgemeinen aus der Bezeichnung der vier Abtheilungen, nämlich a ) Abtheilung für das Etats- und Kassen-Wesen. b ) Abth. f. die Natural-Verpflegungs-Angelegenheiten. c ) Abth. f. die Bekleidungs-, Geldverpflegungs-, Reise- und Vorspann-Angelegenheiten. d ) Abth. f. das Servis-Wesen Dieser Abth. sind auch zugewiesen die Garnisonverwaltungen in säch- licher und personeller Beziehung, die Unterhaltung der Uebungsplätze, Garnison- Kirchen und Begräbnißplätze, sowie die Flur-Entschädigungen. . 5. Das Departement für das Invaliden-Wesen . Dasselbe zerfällt in zwei Abtheilungen, deren Geschäftskreise durch Verf. vom 18. Dezemb. 1871, 30. Juni 1873 (A.V.Bl. S. 202) und vom 11. Dezemb. 1873 (A.V.Bl. S. 273) abgegränzt wor- den sind. 6. Die Abtheilung für das Remontewesen . Ihr liegt die Bearbeitung der auf die Remontirung der Armee Bezug haben- den Angelegenheiten, sowie die Aufsicht über die Verwaltung der Remonte-Depots ob; ihr sind die Remonte-Ankaufs-Kommissionen unterstellt. 7. Die Militair-Medizinal-Abtheilung Ihre Einrichtung ist erfolgt auf Grund der Kab.Ordres vom 2. Juli und 24. Sept. 1868. Vgl. Bekanntm. vom 28. Sept. 1868 im A.V.Bl. S. 197 und Kab.Ordre vom 8. Juli 1869 A.V.Bl. S. 150. . Ihr sind übertragen: die Wahrnehmung der Militair-Hygiene, die Sani- tätspolizei und die Sanitätsstatistik der Armee, die technische Super- arbitrirung der Ersatz-Aushebungs- und Invaliden-Sachen, das gesammte Friedens- Feld- und Belagerungs-Lazareth-Wesen, die Angelegenheiten des Sanitätskorps, der militairärztlichen Bildungs- anstalten u. s. w., jedoch mit der Maßgabe, daß alle von dieser Abtheilung ausgehenden Anordnungen, welche die Verhältnisse der Truppen resp. deren Oekonomie berühren, der Mitwirkung des Allgem. Kriegs-Departements resp. Militair-Oekonomie-Departe- ments unterliegen Die rein militairischen Angelegenheiten des Sanitätskorps und die Train-Angelegenheiten der Feld-Lazarethe gehören zum Ressort des Allgem. Kriegs-Departements unter entsprechender Mitwirkung der Mediz.-Abth. . §. 86. Die Militair-Verwaltung. 8. Dem Kriegsminister sind ferner unterstellt: a ) Die Militair-Oberexaminations-Kommis- sion V. v. 28. Nov. 1872 (A.V.Bl. S. 351). ; ihr liegt die Abhaltung sämmtlicher Prüfungen zum Por- tepeefähnrich und Offizier ob; ferner hält sie die Eintritts-Prüfun- gen der Schüler der Prima des Kadettenhauses zu Berlin ab. b ) Das Direktorium des Potsdam’schen großen Militair- Waisenhauses . c ) Die General-Militair-Kasse Dieselbe ist zugleich Korps-Zahlungs-Stelle für das Garde- und das 3. Armeekorps sowie für die Marine. ; sie ressortirt von dem Oekonomie-Departement; sie verwaltet die reservirten Fonds und empfängt die Quartal- und Final-Extrakte der Korps-Zah- lungsstellen, nach welchen die General-Buchhalterei die Haupt- Uebersichten fertigt. Sie verwaltet zugleich die Militair-Wittwen- Kasse und die Militair-Pensionskasse. B. Das Sächsische Kriegsministerium besteht aus fünf „Abtheilungen“, welche in Wirklichkeit aber nur Dezernate sind, nämlich für Justiz-Angelegenheiten, für juristische Verwaltungs- Angelegenheiten, für Commando-Angelegenheiten, für technische An- gelegenheiten und die Intendantur. Außerdem sind dem Kriegs- ministerium aggregirt der Commandeur des Kadettenkorps zu Dresden und der Remonte-Inspekteur. C. Das Württembergische Kriegsministerium ist nach dem Jahre 1871 nach Preuß. Muster reorganisirt worden; es besteht aus 4 Abtheilungen, dem Centralbüreau mit der Kanzlei, der Militair-Abtheilung, der Oekonomie-Abtheilung und der Justiz- Abtheilung (Ober-Kriegs-Gericht) Vgl. die Erl. v. 28. u. 30. März 1874 im Württemb. Milit.V.Bl. S. 51. . Von demselben ressortiren die Oberbau-Deputation, das Kriegs-Zahlamt, das Militair-Revisions- Gericht und der Ober-Rekrutirungsrath Der Ob.Rekrut.Rath ressortirt zugleich vom Minist. des Innern. . D. Das Bayerische Kriegsministerium ist durch Kgl. Erlaß vom 2. März 1876 organisirt worden Verordn.Blatt des Bayr. Kriegs-Minist. 1876 S. 181 ff. . Es besteht aus 7 Abtheilungen unter je einem Chef, nämlich: 1. Central-Abtheilung. (Betrieb des formellen Dienstes, innere §. 86. Die Militair-Verwaltung. Verwaltung des Kriegsministeriums, Personal-Angelegen- heiten der Sekretariats-Branche.) 2. Abtheilung für persönliche Angelegenheiten. Diese Ab- theilung dient zugleich als spezielles Büreau des Ministers und bearbeitet diejenigen Angelegenheiten, deren definitive Erledigung er sich selbst vorbehält. 3. Abtheilung für allgemeine Armee-Angelegenheiten. (Organi- sation, Formation, Mobilmachung, allgemeine Dienstver- hältnisse, Dislokationen, Angelegenheiten des Generalstabs, Bausachen, Militair-Bildungs- und Erziehungswesen, Er- satz- und Landwehr-Angelegenheiten, allgemeine Disciplin, Dienstauszeichnungen, Polizei, Statistik u. s. w.) 4. Militair-Oekonomie-Abtheilung. Dieselbe zerfällt in vier Sektionen mit besonderen Vorständen aber unter einem ge- meinsamen Abtheilungschef, für Etats- und Kassenwesen (Geldverpflegung), für Naturalverpflegung, für Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung, und für Serviswesen. 5. Abtheilung für das Invaliden-Wesen. 6. Militair-Medizinal-Abtheilung, deren Vorstand den Titel „Generalstabsarzt der Armee“ führt. 7. Justitiar. III. An der Spitze eines jeden Armeekorps steht das Ge- neral-Kommando , welchem nicht blos die Handhabung des militairischen Oberbefehls, sondern auch die Leitung der Armeever- waltung für das betreffende Korps (Armeekorps-Bezirk, Provinz) übertragen ist, und das in dieser Beziehung dem Kriegsmi- nisterium untergeordnet ist. Die Generalkommando’s sind oberste Provinzialbehörden, welche auf derselben Linie wie die Oberprä- sidien stehen. Nach der Instruktion über die Geschäfts- führung bei den Truppen v. 12. Juli 1828 v. Helldorff a. a. O. S. 15. sind die Ge- schäfte bei den Generalkommando’s in vier Sectionen zu bearbeiten, 1. Generalstab, 2. Adjudantur, 3. Auditoriat, 4. Intendantur und General-Arzt. Das in der angef. Instruktion enthaltene „Tableau“ enthält die Geschäftsvertheilung. Durch Kab.Ordre v. 28. Ja- nuar 1869 v. Helldorff a. a. O. S. 17. sind diejenigen Verwaltungs-Angelegenheiten fest- §. 86. Die Militair-Verwaltung. gestellt worden, über welche die General-Kommando’s endgültige Entscheidungen zu treffen haben; eine Erweiterung hat diese Kom- petenz noch erhalten durch die Kab.Ordre v. 16. Sept. 1871 Ziff. V v. Helldorff a. a. O. S. 21. — Vgl. auch die zusammenfassende Dar- stellung in v. Löbell’s Jahresberichten f. Militairwesen I S. 78. . IV. Die mit der wirthschaftlichen Armee-Verwal- tung betrauten Behörden sind die Militair-Intendanturen ; sie sind in Folge der Kab.Ordre v. 1. Nov. 1820 an Stelle der Ober-Kriegs-Kommissare getreten und haben die obere Verwaltung und Aufsicht über alle Zweige der Militair-Oekonomie des betref- fenden Armeekorps. Ihre Zusammensetzung und ihre Geschäfts- führung wurden geregelt durch die Instruktion v. 16. Januar 1821, welche die wesentliche Grundlage aller späteren Vorschriften ge- blieben ist Vgl. v. Löbell’s Jahresberichte II (1875) S. 477 ff. . Bei der Reorganisation der Preußischen Armee er- hielt auch die Intendantur eine andere Gliederung, indem außer den Korps-Intendanturen noch besondere Divisions-Intendanturen eingerichtet wurden Zuerst versuchsweise bei 4 Provinzial-Armeekorps ( I. III. IV. VIII. ) durch die Kab.Ordre v. 27. Juni 1861; dann bei den andern 4 Provinzial- Armeekorps durch Kab.Ordre v. 20. Dez. 1862, endlich bei dem Gardekorps durch Kab.Ordre v. 16. Nov. 1864 (v. Helldorff S. 42. 43). . Hierdurch wurde eine neue Regelung der Verfassung, Geschäftsvertheilung und des Verfahrens dieser Be- hörden erforderlich. Die gegenwärtig geltenden Bestimmungen be- ruhen auf dem „Geschäftsplan für die Korps-Intendanturen“, welcher durch Erl. des Kriegsminist. v. 28. Novemb. 1875 festge- stellt worden ist. 1. An der Spitze der gesammten Intendantur des Armeekorps steht der Korpsintendant; ihm sind die übrigen Intendanturbeamten untergeordnet. Er ist das Organ des Kriegsministeriums und bil- det eine Zwischeninstanz zwischen demselben und den unteren Mi- litair-Oekonomie-Behörden. Die bei dem General-Kommando vor- kommenden zu dem Ressort der Intendantur gehörigen Geschäfte werden von dem Intendanten erledigt, der erforderlichen Falles dem kommandirenden General persönlich Vortrag zu halten hat. Neue Vorschriften, nach denen sich die Truppen richten sollen, können von dem Intendanten selbstständig nicht erlassen werden, sondern müssen von dem kommandirenden General als Befehle ausgehen. Hin- sichtlich der Rechnungslegung und Kontrole sind die Intendanturen §. 86. Die Militair-Verwaltung. dem Rechnungshof untergeordnet und müssen an denselben in gleicher Form, wie an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde (Kriegsministe- rium) berichten Frölich I S. 35. . 2. Der Regel nach zerfällt der Geschäftskreis der Korps-Intendanturen in 5 (bei dem Gardekorps in 4) Ab- theilungen Reser. v. 29. Nov. 1875. . Er umfaßt alle diejenigen Zweige der Militair- Oekonomie des Armee-Korps, resp. des zugetheilten Bezirks, welche entweder territorialer Natur sind und daher im Falle einer Mo- bilmachung bei der Provinzial-Intendantur verbleiben, oder einer einheitlichen Leitung bedürfen; insbesondere die allgemeinen Kassen- und Etats-Angelegenheiten, die Beschaffung und Verwal- tung der Mund- und Fourage-Verpflegungs-Gegenstände für die Truppen des Korps und die Aufsicht über die Magazine, die Be- schaffung der Tuche und sonstiger zur Bekleidung und Ausrüstung gehörigen Gegenstände sowie die Aufsicht über die Montirungs- und Traindepots, die Leitung und Aufsicht der Garnison- und La- zarethverwaltung, die Mitwirkung bei der Materialien- und Kassenverwaltung der militairischen Erziehungs- und Bildungsan- stalten, der technischen Institute des Artillerie- und Ingenieurwesens, der Remonte-Depots-Verwaltung. Ihnen liegt weiterhin ob die Bearbeitung der Mobilmachungsangelegenheiten der Administra- tionen des Korps, der Invaliden-Angelegenheiten, die Befriedigung der Kommunen für Naturalleistungen. Die Korps-Intendanturen sind legitimirt zur Führung von Prozessen für den Preuß. Militair-Fiskus Erl. v. 6. Aug. 1838. Vgl. hierzu Frölich a. a. O. S. 38. 39. . 3. Den Divisions-Intendanturen liegen ob alle Geschäfte, welche die Gehalts- und Löhnungsverhältnisse, die Ge- währung von Servis- und Wohnungsgeld, die Reisekosten und Marschverpflegung betreffen, ferner die Kontrole des Buch-, Kassen- und Rechnungswesens; die auf die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen der Division Bezug habenden Angelegenheiten und Theil- nahme an den Musterungen; die Ueberwachung der Lokalverwal- tungen u. s. w. Zu den Divisions-Kommando’s nehmen die ihnen zugetheilten Intendanturen dieselbe Stellung ein, wie zu den Ge- neral-Kommando’s die Korps-Intendanturen. §. 86. Die Militair-Verwaltung. 4. Im Königreich Sachsen ist die Intendantur mit dem Kgl. Kriegsministerium verbunden und bildet eine Abtheilung des- selben; Divisions-Intendanturen sind in dem Kgl. Sächs. Armee- korps bisher nicht errichtet worden. In Württemberg sind Korpsintendantur und Divisionsintendanturen nach Preußischem Muster eingerichtet worden Erl. v. 23. Febr. 1874 im Württemb. Mil.V.Bl. 1874 S. 27. ; zur Vertretung des Württ. Mili- tair-Fiskus in privatrechtl. Streitigkeiten ist die Korps-Intendantur legitimirt Erl. v. 31. Dez. 1875. Württ. Mil.V.Bl. 1876 S. 3. . Auch in Bayern ist die Intendantur in gleicher Weise organisirt Vgl. die Verordnungen im Bayer. Mil.V.Bl. 1869 S. 336; 1878 S. 6, 7, 202, 240. . 5. Die unmittelbare Befriedigung der gewöhnlichen laufenden Armeebedürfnisse ist den einzelnen Truppenkörpern überlassen. Die Kommandobehörden bis herab zum Kompagnie-, Eskadrons- oder Batteriechef haben unter eigener Verantwortlichkeit die Oekonomie der betreffenden Truppen-Abtheilung zu verwalten. Regelmäßig hat jedes Regiment oder jedes selbstständige (nicht regimentirte) Bataillon Selbstbewirthschaftung und es gehen alle Oekonomie-, Montirungs- und Armatur-Angelegenheiten unmittel- bar an die Regiments-Kommandeure. Sowohl die höheren Mili- tairbefehlshaber als die Intendanturen sind im Wesentlichen auf die Leitung und Kontrole dieser Selbstbewirthschaftung beschränkt. Die letztere umfaßt die Kassengeschäfte Vgl. das Reglement über das Kassenwesen bei den Truppen v. 28. Januar 1841. Mit den Nachträgen ꝛc. adgedruckt bei v. Helldorff Theil III Abth. 1. und die Geldverpflegung, die Naturalverpflegung und Menage, die Bekleidung und die Mon- tirung Bei jedem Truppentheil, der einen besonderen Bekleidungs-Etat hat, besteht zur Verwaltung desselben eine Bekleidungs-Kommission , welche aus einem Präses (Stabsoffizier), einem oder mehreren Offizieren und einem Zahlmeister gebildet wird. Sie ist ein Organ des Kommandeurs. Alle An- schaffungen, Abnahmen u. dgl. werden gemeinschaftlich berathen und durch Ma- joritäts-Beschlüsse entschieden. Tuch und andere Materialien sowie Monti- rungsstücke erhalten die Truppentheile entweder in natura aus den Monti- rungsdepots oder sie schaffen dieselben im Wege des öffentlichen Submissions- verfahrens an. Die Anfertigung der Bekleidungsgegenstände und soweit möglich auch der Ausrüstungsstücke erfolgt zunächst durch die bei den Truppen befind- lichen Oekonomiehandwerker. Die Einzelheiten sind geregelt durch das „Regle- , die Unterstützungsfonds und die bei den einzelnen Truppen- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 8 §. 86. Die Militair-Verwaltung. theilen für besondere Zwecke (z. B. Musik, Unterricht, Bibliothek, Medizingelder u. dgl.) gebildeten Spezialfonds. Genaue Vor- schriften über die Verwaltung dieser Fonds sind enthalten in dem Geldverpflegungs-Reglement für das Preuß. Heer im Frieden v. 24. Mai 1877 Eingeführt in Württemberg durch Erl. v. 14. Juli 1877 Württ. Mil.- V.Bl. S. 99. Vgl. Bayerisches Geldverpfl.Regl. v. 27. Januar 1878 Mil.V.Bl. S. 109. . Für die örtliche Verwaltung der Garnison-Einrichtungen, zu denen namentlich gehören die Kasernen, Militair-Stallungen und Schmieden, Wach- und Arrestlokale, Landwehr-Zeughäuser, Dienst- wohnungsgebäude, Reitbahnen, Exercierplätze und Exercierhäuser, Garnisonkirchen und Begräbnißplätze, und sonstige, nicht einem be- stimmten anderen Dienstzweige zugewiesenen Militairgebäude und Räume, bestehen Garnison-Verwaltungen . Auch können die Funktionen der letzteren den Magistraten und Kommunalbe- amten übertragen werden. Die Garnisonverwaltungen sind den Korps-Intendanturen direkt untergeordnet und haben in Friedens- zeiten eine von den Festungskommandanten, Garnison-Chefs und sonstigen militairischen Oberbefehlshabern unabhängige Stellung, sind jedoch verpflichtet den Requisitionen der letzteren soweit Folge zu geben, als es mit den Gesetzen, Verordnungen, Reglements und Instruktionen zulässig ist Die näheren Vorschriften sind enthalten in der „ Geschäftsorduung für die Verwaltung der Garnison-Anstalten v. 20. April 1843“ bei v. Helldorff Th. IV Abth. 2 S. 157 ff. . 6. Die Feldadministration . Sowie die Kommandobe- hörden im Falle einer Mobilmachung der Armee für die immobilen Theile in Wirksamkeit bleiben und im territorialen Bereich des Armeekorps-, Divisions-, Brigadebezirks weiter fungiren, so tritt auch für die Verwaltung der Armee bei einer Mobilmachung eine Ver- doppelung der Formation ein; neben die Intendantur des Friedens- zustandes tritt eine ihr analog gegliederte Feldintendantur. Für die ganze mobile Armee oder für eine aus mehreren Armeekorps bestehende Armee wird ein General- oder Armee-Inten - ment über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden“ v. 30. April 1868. Insbesondere der vierte Abschnitt desselben (§§. 198 fg.) regelt die „innere Bekleidungs-Wirthschaft der Truppen“. Abgedruckt mit Erläuterungen u. Nachträgen bei von Helldorff. Theil III Abth. 4. I S. 182 ff. §. 86. Die Militair-Verwaltung. dant eingesetzt, welcher als Stellvertreter des Kriegsministeriums (Oekonomie-Departements) die oberste Leitung und Beaufsichti- gung der gesammten Militair-Oekonomie der mobilen Armee hat. Er steht zu dem Oberbefehlshaber der Armee resp. dem Generalstabs-Chef in demselben Verhältniß, wie der Intendant zum kommandirenden General. Für jedes mobile Armeekorps wird ein Feld-Intendant ernannt, der unter den Be- fehlen des kommandirenden Generals steht und zu seiner bestän- digen Umgebung gehört. Ihm sind unterstellt die Feld-Intendan- turen der Divisionen, zu welchen noch eine Feld-Intendantur für die Reserve-(Korps-)Artillerie hinzutritt, ferner die Feld-Proviant- Aemter nebst dem Feldbäckerei-Amt und die Kriegskasse. Den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend ist der Wirkungskreis dieser Beamten ein freierer und demgemäß ihre persönliche Verantwort- lichkeit eine größere wie im Friedenszustande. Ihre dienstlichen Obliegenheiten und ihre Geschäftsführung sind geregelt durch die Dienstinstruktion vom 1. Juni 1859 Dieselbe ist auszugsweise mitgetheilt bei Frölich I S. 158 ff. Vgl. Bayerische Dienstinstruktion f. d. Feldintendantur v. 3. Febr. 1873 Mil.V.Bl. S. 37. . Bei der Demobilmachung gehen alle Geschäfte der aufgelösten Feld- und stellvertretenden Intendanturen auf die Friedens-Intendanturen über. Das System der Selbstbewirthschaftung der Truppen ist, so- weit die thatsächlichen Verhältnisse die Durchführung desselben ge- statten, auch für die Feldtruppen beibehalten. V. Das Militair-Sanitätswesen Vgl. Bericht über die Entwickelung und die Fortschritte des Preuß. Militair-Sanitätswesens in H. v. Löbell’s Jahresberichten f. Militairwesen I S. 123 ff. und besonders Prager Preuß. Mil.-Medizinal-Wesen. 2 Bde. Zweite Auflage. Berlin 1875. . Die Organi- sation desselben schließt sich im Allgemeinen an die Formation des Heeres und der ökonomischen Armee-Verwaltung an und ist mit beiden vielfach verknüpft. 1. Das Sanitätskorps . Die jetzige Einrichtung desselben beruht auf der Verordnung vom 6. Februar 1873. A.V.Bl. S. 103 ff. Die Centralstelle bildet die Medizinal-Abtheilung des Kriegsministeriums, deren Vorstand den Titel: General-Stabs- Arzt der Armee führt. Für jedes Armeekorps wird ein Gene - 8* §. 86. Die Militair-Verwaltung. ral-Arzt bestellt, welchem die Militairärzte des ganzen Armee- korps-Bezirkes, ohne Rücksicht auf die Art ihrer dienstlichen Ver- wendung unterstellt sind, und der in derselben Art wie der Korps- intendant dem Generalkommando angehört und den Befehlen des kommandirenden Generals Folge leisten muß. Ihm liegt außer der Leitung und Kontrole des Sanitäts- und Lazarethwesens im Armeekorps-Bezirk insbesondere auch die technische Revision der Arznei-Rechnungen ob, zu welchem Zwecke ihm ein Stabs-Apo- theker beigegeben ist Für denselben existirt eine besondere Geschäfts-Instrukt. vom 6. Juli 1868 A.V.Bl. S. 148. . Bei den Divisions-Kommando’s fungirt ein Divisions-Arzt , der aus der Zahl der ältesten Regiments- ärzte genommen wird; er bildet die Zwischen-Instanz zwischen dem Generalarzt und den bei den Truppen und in den Lazarethen fun- girenden Aerzten, er ist der ärztlich-technische Referent des Divisions- Kommandeurs und hat außer der Leitung des Sanitätsdienstes die Sammlung, Kontrole und Zusammenstellung der militairärztlichen Eingaben, Berichte, Rapporte u. s. w. Auch ist er Vorsitzender der wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission für die Aspiranten der mili- tairärztlichen Bildungs-Anstalten Ausführ.-Bestimmungen (zur V. v. 6. Febr. 1873) vom 9. April 1873 ad §. 2. . Die eigentliche Krankenpflege bei den Regimentern und Bataillonen und bei den Militairinstituten leiten die Oberstabsärzte und Stabsärzte , denen Assi- stenzärzte beigegeben sind. Die oberen Truppenärzte sind in der Regel verbunden, sich unentgeltlich der ärztlichen Behandlung aller bei ihrer Truppen-Abtheilung befindlichen Offiziere und Militairbe- amten zu unterziehen V. v. 6. Febr. 1873 §. 41. und alle im dienstlichen Interesse erforder- lichen ärztlichen Untersuchungen und Feststellungen des Gesundheits- zustandes der Offiziere und Mannschaften (Körperletzungen, innere Dienstbeschädigungen u. dgl.) vorzunehmen. In größeren Garnisons- orten werden überdies Garnisonärzte angestellt, denen die Behandlung aller in den Garnisonen vorhandenen nicht regimentirten Offiziere und Militair-Beamten, des Festungspersonals und der Arbeitssoldaten, sowie der Fuß-Artillerie-Regimenter und Train- Bataillone obliegt Prager a. a. O. II S. 184 fg. . §. 86. Die Militair-Verwaltung. Zum Zwecke der Hilfsleistung, insbesondere zur Ausführung der von den Aerzten angeordneten niederen chirurgischen Verrich- tungen werden Lazareth-Gehilfen ausgebildet, welche aus den Verpflegungs-Etats der Truppentheile ihre Bezüge erhalten In der Regel ein Mann per Kompagnie oder Eskadron. Sie zerfallen in 3 Klassen, a ) Unter-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Gefreiten, b ) Lazareth- Gehilfen, welche zu den Unteroffizieren, und c ) Ober-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Sergeanten gerechnet werden. Die näheren Bestimmungen enthält die Kab.O. vom 11. Januar 1866 (bei Frölich a. a. O.). . Im Falle der Mobilmachung werden für jedes Armeekorps drei Sanitäts-Detachements formirt, die zu dem Train- bataillon gehören. Je eins derselben ist den beiden Infanterie- Divisionen, das dritte der Korps-Artillerie zuzutheilen. Jedes Detachement ist so eingerichtet, daß es in zwei selbstständigen Sek- tionen verwendbar ist. Die den Divisionen zugetheilten Detache- ments folgen den Truppen unmittelbar in’s Gefecht und stehen zur Verfügung des Divisionskommandeurs Kriegs-Sanitäts-Ordn . v. 10. Januar 1878 §. 7. 34. . 2. Das Lazarethwesen . a ) Die Friedenslazarethe Reglement f. die Friedens-Lazarethe der Preuß. Armee vom 5. Juli 1852 und Kab.Ordre vom 24. Okt. 1872 betreffend die Einführung von Chef- Aerzten ꝛc. (bei v. Helldorff Dienstvorschriften. IV. Th. 3. Abth. Berlin 1877). In Württemberg eingeführt durch Erlaß vom 28. Nov. 1872. (Württemb. M.V.Bl. S. 393.) In Bayern Regl. für die Friedens-Lazarethe v. 27. Nov. 1877. (Bayr. M.V.Bl. 1878 S. 134.) . Garnisonlazarethe sind einzurichten in allen Garnisonorten (und in Orten mit bleibendem Kommando), in denen die Truppentheile die Stärke einer Kom- pagnie oder Eskadron und darüber haben, und in Festungen. Auch können für einzelne Truppentheile der Garnison sogen. Spezial- Lazarethe und in Fällen eines vorübergehend gesteigerten Bedürf- nisses Hülfslazarethe resp. Kantonnements-Lazarethe eingerichtet werden. Die einzelnen Friedenslazarethe stehen zwar unter einer einheitlichen Verwaltung, die aber einerseits den Intendanturen und dem Militair-Oekonomie-Departement und andererseits den Generalärzten und der Militair-Medizinal-Abtheilung (General- Stabsarzt) untergeordnet ist. Von den Intendanturen ressortirt die administrative und ökonomische Partie, die Anstellung des Ver- waltungs-Personals, die Anschaffung und Erhaltung der Gebäude §. 86. Die Militair-Verwaltung. und Grundstücke, des Lazarethgeräthes, der Verpflegungs-Haushalt und das ganze Kassen- und Rechnungswesen Regl. §. 36. . Zum speziellen Ressort der Generalärzte gehört die Aufsicht über die Ausführung des gesammten Krankendienstes, über das ärztliche Personal, über die Dispensir-Anstalten und über die Anschaffung von Medika- menten ebendas. §. 38. . Beide Behörden müssen hinsichtlich der Lazarethverwal- tung in steter Verbindung bleiben und im gegenseitigen Einverständ- niß ihre Anordnungen treffen ebendas. §. 41 ff. . Die Friedenslazarethe stehen unter einem Chefarzt , der zugleich eine etatsmäßige Stelle als Truppen- oder Garnisonarzt einnimmt Jedoch kann er bei der Uebernahme eines größeren Lazareths von anderweitigen dienstlichen Funktionen ganz oder theilweise entbunden werden. V. vom 24. Okt. 1872 §. 2. . Derselbe führt den Befehl über das Lazareth und er ist der Vorgesetzte des gesammten für den Dienst des Lazareths bestimmten militairischen, ärztlichen und administrativen Personals, welches demgemäß seinen Anordnungen unbedingt Folge leisten muß V. vom 24. Okt. 1872 §. 11. 20. . Nach Anordnung des Korps-Generalarztes werden von dem Chefarzt Stationen eingerichtet und den „ordinirenden Aerzten“ übergeben. Die letzteren, welche vom Generalarzt bestimmt wer- den, sind in Betreff der Krankenbehandlung durchaus selbstständig; ihren Aufforderungen zu Konsultationen bei Lazarethkranken ist der Chefarzt aber verpflichtet, sofort Folge zu leisten a. a. O. §. 13—16. . Für die Kassen- und Oekonomie-Verwaltung wird ein Ober-Lazareth- Inspektor , welchem nach Bedürfniß ein oder mehrere Lazareth- Inspektoren beigegeben sind, ernannt Das Friedenslazareth-Reglement enthält besonders über die Amts- pfl ichten und die Geschäftsführung dieser Beamten sehr eingehende Anordnungen. . b ) Die Feldlazarethe Kriegs-Sanitäts-Ordnung vom 10. Januar 1878 §. 55 fg. . Es werden für jedes mobile Armeekorps 12 Lazarethe für je 200 Kranke eingerichtet; sie sind zur Aufnahme der von den Verbandplätzen oder direkt von den Truppen kommenden Verwundeten und Kranken bestimmt. Jedes Lazareth kann in zwei Sektionen getheilt werden, die ganz selbst- §. 86. Die Militair-Verwaltung. ständig etablirt und erweitert werden können. Die Zutheilung der Lazarethe an die Divisionen verfügt der kommandirende General und er sorgt durch Vermittelung der General-Etappen-Inspektion für den erforderlichen Nachschub von Reserve-Feldlazarethen. Die Leitung eines jeden Feldlazarethes wird einem Chefarzte übertragen. Von den Feldlazarethen zu unterscheiden sind die „ Stehen- den Kriegslazarethe .“ Es sind dies diejenigen im Kriege e rrichteten Lazarethe, welche wegen des Vorrückens des Armeekorps mit dem Kommando desselben keinen unmittelbaren Verkehr unter- h a lten können; dieselben sind zunächst der General-Etappen-In- sp e ktion unterstellt, welcher es obliegt, das Personal abzulösen und das Material zu ersetzen und das hierdurch wieder verwendbar ge m achte „Feldlazareth“ dem Armeekorps nachzusenden. Die stehen- den Kriegslazarethe werden sodann, wenn sie im Inlande sich be- find e n, den Provinzial-Militairbehörden, wenn sie im Auslande erric h tet sind, den General-Gouvernements von der General-Etappen- Insp e ktion überwiesen Kriegs-Sanit s-Ordnung §. 59. . VI. Die Militair-Gerichtsverwaltung Ueber den Mi lit air-Gerichtsstand vgl. unten §. 90 I. . Die Militair-Strafgerichte sind keine ständigen Gerichte, son- dern fü r jeden einzelnen Fall werden sowohl die Untersuchungs- gerichte wie die Spruchgerichte besonders gebildet; die höheren Truppe-Befehlshaber sind mit der Handhabung der Gerichtsge- walt be t raut und heißen in dieser Eigenschaft „Gerichtsherren.“ Eine sol c he Gerichtsbarkeit haben außer dem Kontingentsherrn selbst die kommandirenden Generale, die Divisionskommandeure, die Regi me ntskommandeure und diejenigen Truppenbefehlshaber, denen die Berichtsgewalt derselben speziell beigelegt worden ist, und die G o uverneure oder Kommandanten von Festungen. Dem- gemäß zerfa l len die Militair-Gerichte in Korps-Gerichte, Divisions- Gerichte, R e giments-Gerichte und Garnison-Gerichte. Den Regi- mentskomman d euren steht jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit zu. Den Gerichtsherren mit höherer Gerichtsbarkeit ist bei Aus- übung der geri ch tsherrlichen Befugnisse ein Auditeur als richter- licher Beamter z ugeordnet; demgemäß fungiren Korps-Auditeure, Divisions-Auditere und Garnison-Auditeure als richterliche Mili- tair-Justizbeamte. Zu der Stelle eines solchen kann nur berufen §. 86. Die Militair-Verwaltung. werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat Milit.Ges. §. 7 Abs. 1. . In Betreff seiner Pflichten als Gerichtsperson finden die allgemeinen für Richter geltenden Vorschriften Anwendung. Im Wesentlichen beschränken sich die Funktionen des Auditeurs auf die Führung der ihm aufgetragenen Untersuchungen und einen Vortrag darüber an den Gerichtsherrn, sowie auf eine Theilnahme an den Verhandlungen des Spruch- gerichts, dessen Erkenntniß er auszufertigen hat. Ueberdies besteht als oberster Militair-Gerichtshof das Gene- ral-Auditoriat . Nach §§. 86. 87 der Preuß. Milit.-Stra f - gerichts-Ordnung ist es die Rekurs-Instanz, sowie die begutachten d e Behörde in den, in diesem Gesetzbuch näher bezeichneten Fäll e n. Dasselbe bildet die zweite Instanz in Strafsachen der Militair b e- amten und ist die vorgesetzte Dienstbehörde der Auditeure u nd Aktuarien. Es hat die Geschäftsführung der Militairgerichte n ach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften zu beaufsicht i gen, Beschwerden in militairgerichtlichen Angelegenheiten abzuhelfen und es ist ihm überdies die Befugniß beigelegt, „die Zweifel übe r die Kompetenz der Militairgerichte oder über die Anwendung und Aus- legung der Militairgesetze zu erledigen, nöthigenfalls zur E n tschei- dung des Königs zu bringen.“ Gegen die rechtlichen B e scheide des General-Auditoriats findet der Rekurs an den König statt. Im Königreich Sachsen werden die nach der Milit.-S t rafger.- Ordn. dem General-Auditoriat obliegenden Geschäfte v on dem Ober-Kriegsgericht wahrgenommen Für das Mecklenburgische Kontingent war das For estehen eines Großherz. General-Auditoriats zeitweilig zugestanden worden du rch die Milit.- Konv. Art. 13. Schlußprotok. Ziff. 8. . In Württemberg richtet sich die Verwaltung de r Militair- gerichtsbarkeit nach der Mil.-Strafger.-Ordn. vom 20. J un i 1818 Von der Einführung der Preußischen Milit.-Strafger. Ordn. v. 3. April 1845, welche auf gänzlich veralteten, mit den Anforderungen einer unparthei’- schen, gerechten und sachverständigen Rechtsprechung durch a us unvereinbaren Prinzipien beruht, ist Württemberg in Folge der Milit k onv. Art. 10 ver- schont geblieben. In Württemberg führt die Justiz-Abt e ilung des Kriegs- ministeriums die Bezeichnung Oberkriegsgericht, während die kriegsrechtlichen Urtheile an das Militairrevisionsgericht einzusenden sind Erl. vom 30. März 1874. Württemb. Mil.V.Bl. S. 51. ; §. 86. Die Militair-Verwaltung. in Bayern nach der Mil.-Strafger.-O. vom 6. Novemb 1872 Bayr. M.V.Bl. 1872 S. 453. Sie beruht auf dem Gesetz v. 29. April 1869. . Eine Regelung der Gerichtsbarkeit über Militairpersonen durch Reichsgesetz ist in dem Milit.-Ges. §. 39 in Aussicht gestellt. VII. Das Militair-Kirchenwesen . Die Heeresorganisation hat mit der Kirchenverfassung und der Ausübung der gottesdienstlichen Handlungen einen nur losen Zu- sammenhang und von der im Art. 61 der R.V. vorgesehenen Her- stellung eines einheitlichen Militairrechts durch Einführung der Preuß. Gesetzgebung ist die Militair-Kirchenordnung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Den Landesgesetzen ist es überlassen, die kirchlichen Verhältnisse der Militairpersonen zu regeln. In meh- reren Staaten sind in den Garnisonen besondere Militairgemeinden gebildet. Die Wahrnehmung der Seelsorge und der anderen Ob- liegenheiten des geistlichen Amtes für die Militairgemeinde ist theils den Civilgeistlichen des Ortes übertragen, theils werden besondere Militairgeistliche ernannt. Für das Reichsstaatsrecht sind diese Einrichtungen insofern von Belang, als die Kosten des Militair- Kirchenwesens aus der Reichskasse bestritten und im Reichsetat festgesetzt werden und die Militairgeistlichen die rechtliche Eigen- schaft von Reichsbeamten haben. In Preußen sind die dienstlichen Verhältnisse der Militair- Geistlichkeit geregelt durch die Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832. Preuß. Ges.-Sammlung S. 69 Eingeführt mit den erforderlichen Ergänzungen und Modifikationen in Hannover durch Verordn. v. 24. Juni 1867 (A.V.Bl. S. 67), für den Bezirk des XI. Armeekorps durch V. v. 12. Oktob. 1867 (A.V.Bl. S. 123), für den Bezirk des IX. Armeekorps durch V. v. 25. Nov. 1868 (A.V.Bl. S. 233). . VIII. Wissenschaftliche Institute, Bildungs- und Erziehungs-Anstalten . 1. Der Generalstab der Armee ist zwar nicht aus- schließlich wissenschaftlichen Zwecken gewidmet, er dient vielmehr in erster Reihe zur Unterstützung der Oberbefehlshaber in allen auf Taktik und Strategie bezüglichen Verhältnissen und er hat im Frieden die Mobilmachung, die Dislokationen, die Telegraphen- und Eisenbahn-Angelegenheiten u. s. w. zu bearbeiten; allein er ist zugleich ein wissenschaftliches Institut ersten Ranges Ueber die „Organisation des Preuß. Generalstabes“ giebt ein Aufsatz im Militair-Wochenblatt 1875 S. 1746 detaillirte Auskunft. Vgl. ferner . Ihm §. 86. Die Militair-Verwaltung. liegt das Studium und die Pflege aller Zweige der Kriegswissen- schaften ob, insbesondere die fortlaufende Kenntnißnahme der Heeres- Einrichtungen der fremden Staaten Diesem Zwecke sind 3 Abtheilungen des Generalstabes gewidmet. , das Eisenbahn-Bau- und Transportwesen, Kriegsgeschichte, Geographie, Statistik, Topo- graphie. Das Landesvermessungswesen und die Herstellung von Landkarten und Plänen ist in enge organische Verbindung mit dem Generalstab gebracht Dem „Chef der Landesaufnahme“ im großen Generalstab ist die Ge- sammtleitung aller Abtheilungen, welche das Vermessungswesen betreffen, näm- lich der Trigonometrischen, Topographischen, Kartographischen Abtheil. mit dem Photogr. Institut und der Druckerei, sowie die Plankammer mit dem Karten- debit übertragen; die übrigen Abtheilungen stehen direkt unter dem „Chef des Generalstabes der Armee.“ . Es werden ferner unter der Lei- tung des Chefs des großen Generalstabes jährlich Uebungsreisen be- hufs Ausbildung von Truppenführern gemacht Vgl. Bestimmungen über die jährlichen Uebungsreisen des Generalstabes vom 19. Juni 1878 A.V.Bl. S. 139 ff. Vgl. Bayerisches M.V.Bl. 1878 S. 303. . 2. Die Kriegs-Akademie in Berlin. Dieselbe ist aus der im Jahre 1816 gegründeten Kriegsschule hervorgegangen; ihre jetzige Organisation beruht auf dem Erlaß vom 15. Aug. 1856 und der Kab.-Ordre vom 21. Nov. 1872 (A.V.Bl. S. 350) v. Helldorff I. Th. 3. Abth. S. 65 ff. — Eine kritisch-histor. Darstel- lung der Kriegsakademie unter Vergleichung der ähnlichen Einrichtungen an- derer Staaten enthält das Werk: L’Académie de guerre de Berlin. Paris 1877. 331 S. . Der Chef des Generalstabes der Armee hat die Oberaufsicht über die wissenschaftliche Thätigkeit der Anstalt; in disciplinarischen, ökonomischen und polizeilichen Angelegenheiten steht sie direkt unter dem Allg. Kriegs-Departement (des Kriegsministeriums). Die Aufnahme wird nur Offizieren gewährt, welche mindestens 3 Jahre als solche gedient haben, sich um Aufnahme in die An- stalt bewerben und die Eintrittsprüfung bestanden haben Ueber diese Prüfung vgl. die Kab.Ordres vom 3. Dezemb. 1825 und vom 26. Januar 1826 bei v. Helldorff a. a. O. S. 69 ff. Diese Bestimmun- gen sind aber abgeändert durch die V. vom 11. Nov. 1875. . Der Lehrkursus umfaßt 3 Jahre Der Lehrplan und die wissenschaftl. Aufgaben der Kriegs-Akademie , die Kommandirung erfolgt aber Bronsart v. Schellendorf der Dienst des Generalstabes. 2 Thle. Berlin 1875 fg. §. 82. Die Militair-Verwaltung. stets nur auf 1 Jahr und die Erneuerung derselben hängt von dem Fleiße und den Fähigkeiten der Offiziere ab. Die Theilnahme an der Kriegs-Akademie ist nach den Militair- Konventionen den Offizieren des Sächsischen und Württembergischen Kontingents Vgl. Württemb. Milit.V.Bl. 1872 S. 217 ff. gewährt; Bayern hat seine eigene im Jahre 1867 gegründete Kriegs-Akademie in München. 3. Die Kriegs-Schulen . Die „Bestimmungen über Or- ganisation und Dienstbetrieb“ derselben sind durch Kab.-Ordre vom 27. Februar 1873 genehmigt Armee-V.Bl. 1873 Beilage zu Nr. 7. v. Helldorff S. 19. . Zweck derselben ist die kriegs- wissenschaftliche Ausbildung der Offizier-Aspiranten aller Waffen; es bestehen solche Anstalten in Anklam, Potsdam, Erfurt, Neisse, Engers, Hannover, Kassel und Metz, jede unter der Lei- tung eines Stabs-Offiziers als Direktor Außerdem hat Bayern eine besondere Kriegsschule. . Die Aufsicht und Oberleitung wird geführt von der „General-Inspektion des Mili- tair-Erziehungs- und Bildungswesens“, welcher als berathendes und begutachtendes Organ „die Studien-Kommission für die Kriegs- schulen“ unterstellt ist. Der Vorsitzende dieser Kommission ist zu- gleich Inspekteur der Kriegsschulen. Die Inspektion der Kriegs- schulen bildet für die letzteren die erste höhere Instanz und ist der General-Inspektion unterstellt Kab.Ordre vom 29. Dez. 1874 und vom 28. Januar 1875. A.V.Bl. 1875 S. 2 und S. 36. . In allen administrativen Be- ziehungen ressortiren die Kriegsschulen von dem Allg. Kriegs- Departement. Die Lehrer sind Offiziere, welche für die Dauer dieser Verwendung aus dem Etat ihrer Truppentheile ausscheiden und einen in sich geschlossenen Offizier-Korps-Verband bilden. Zur Theilnahme am Unterricht in den Kriegsschulen ist jeder Offizier- Aspirant vor der Zulassung zur Offizier-Prüfung verpflichtet Ausnahmsweise können diejenigen davon dispensirt werden, welche sich ein vollgültiges Zeugniß der Reife zur Universität erworben, demnächst Studien auf Universitäten innerhalb des Deutschen Reichs mindestens ein Jahr hindurch obgelegen haben und sich hierüber, sowie über ihre gute Führung auf der Universität durch glaubhafte Atteste ausweisen. V. vom 27. Febr. 1873 §. 13. ; sind ersichtlich aus einem Rescript der General-Inspektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungswesens (dem früher die Kriegs-Akademie unterstellt war) vom 22. März 1868 bei v. Helldorff S. 77 ff. §. 82. Die Militair-Verwaltung. die Zulassung setzt eine Dienstleistung im aktiven Dienste von mindestens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits- Zeugnisses voraus. Am Schlusse des neunmonatlichen Kursus legen die Kriegsschüler in der Anstalt die Offizier-Prüfung ab und kehren demnächst zu ihren Truppentheilen zurück §. 24 der angef. Verordn. . 4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur- Schule . Ueber die Verfassung und Einrichtung derselben geben die vom Kuratorium dieser Schule redigirten „Grundzüge“ vom November 1869 detaillirte Auskunft Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44—64. . Zweck der Anstalt ist: „den durch die Kriegsschulen vorgebildeten jungen Offizieren der Artillerie und des Ingenieur-Korps des Deutschen Reiches Bayern hat jedoch seine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule. Gelegenheit zu geben, sich die wissenschaftliche Ausbildung zu ver- schaffen, welche der Dienst eines etatsmäßigen Lieutenants der Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert und welche sie befähigt, ihre Weiterbildung durch Selbststudium sowie durch die Praxis zu verfolgen“ (§. 1 a. a. O.). Das Kuratorium der Schule besteht aus den General-Inspekteuren der Artillerie und des Ingenieur- korps; der General-Inspektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungs- wesens sind jährlich Berichte über den Zustand und Fortgang der Schule zu erstatten; die ökonomische Verwaltung ressortirt vom Allg. Kriegs-Departement. Die Direktion der Anstalt führt ein höherer Stabsoffizier der Artillerie oder des Ingenieurkorps, dem eine Studienkommission zur Seite steht. Bedingung für die Zu- lassung zur Schule ist für Artilleristen, daß sie nach bestandenem Armee-Offizier-Examen 2 Jahre, für Ingenieure, daß sie nach be- standenem Armee-Offizier-Examen 1 Jahr im praktischen Dienst beim Truppentheil gewesen sind. Am Schlusse des theoretischen Unterrichts des unteren Cötus legen die zum Besuche der Schule kommandirten Artillerie-Offiziere die Berufungsprüfung ab; es ist ihnen alsdann noch gestattet in einen Selecta-Kursus einzu- treten. Auch für die Ingenieur-Offiziere bestehen zwei Cötus; nach Beendigung des theoretischen Unterrichts des unteren Cötus legen diese Offiziere den ersten Theil der Berufungsprüfung ab, treten dann in den oberen Cötus ein, welcher vorzugsweise zu praktischen Uebungen bestimmt ist, und absolviren dann den 2. Theil §. 86. Die Militair-Verwaltung. der Berufsprüfung. Ueber Unterricht und Lehrplan vgl. die an- geführten Grundzüge §§. 34 ff. 5. Die militairärztlichen Bildungs-Anstalten . Es bestehen in Berlin zwei solcher Anstalten, das medizinisch- chirurgische Friedrich-Wilhelms-Institut Dasselbe ist 1795 gegründert und führte bis 1818 den Namen „medi- zinisch-chirurgische Pepini è re.“ und die medizinisch-chirur- gische Akademie für das Militair. Der Unterschied der beiden Anstalten beruht im Wesentlichen darauf, daß das Friedr.-Wilhelm- Institut außer kostenfreiem Unterricht in allen Zweigen der Heil- kunde auch noch jedem Zöglinge für die Dauer der Studienzeit freie Wohnung und eine Geldunterstützung gewährt. Die Aufnahme in das Friedr.-Wilhelms-Institut erfolgt unter der Bedingung, daß sich der Zögling verpflichtet, für jedes Studienjahr zwei Jahre im stehenden Heere oder in der Flotte als Arzt zu dienen; bei der Aufnahme in die mediz.-chirurg. Akademie ist für jedes Studien- jahr eine entsprechende Dienstverpflichtung für ein Dienstjahr zu übernehmen. Die Leitung beider Institute, welche in enger Be- ziehung zur Berliner Universität stehen, liegt dem General-Stabs- arzt der Armee als Direktor ob; die ökonomische Verwaltung wird von der Intendantur des Gardekorps beaufsichtigt; die letzte und oberste Instanz ist der Kriegsminister als Kurator der Anstalt. Die Zöglinge der Anstalt stehen unter Militair-Gerichtsbarkeit und unter der Disciplinar-Strafgewalt der Direktion Vgl. Prager a. a. O. II. S. 191 ff. . 6. Die Infanterie-Schulen . Für die Leitung derselben ist eine besondere Behörde eingerichtet, welche die Benennung „In- spektion der Infanterie-Schulen“ führt und ihren Sitz in Berlin hat Kab.Ordre vom 28. Febr. 1872 (A.V.Bl. S. 103). Der Inspekteur der Inf.-Schulen hat den Rang, die Kompetenzen und die Disciplinarstraf- gewalt eines Brigade-Kommandeurs. . Ihre Obliegenheiten sind normirt durch eine besondere Dienst- Instruktion vom 6. April 1872 (A.V.Bl. S. 135). Die Schulen, welche dieser Behörde unterstellt sind, sind folgende: a ) Die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Biebrich, Weißenfels, Ettlingen und Marienwerder und die Unteroffizier- Vorschule zu Weilburg. In Sachsen besteht eine besondere Unter- offizier-Schule (und Vorschule) zu Marienberg; aus dem Würt - §. 86. Die Militair-Verwaltung. tembergischen Kontingente werden jährlich 60 Zöglinge in den Schulen zu Biebrich, Ettlingen und Potsdam untergebracht Vgl. Erl. v. 18. Dez. 1873 im Württemb. Mil.V.Bl. S. 389. . Die Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militairstande widmen wollen, zu Unteroffizieren für die Infanterie des stehenden Heeres heranzubilden. Der Aufenthalt in der Schule dauert in der Regel drei, ausnahmsweise zwei Jahre; der Einzu- stellende muß wenigstens 17 Jahr und höchstens 20 Jahr alt sein, die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen und sich zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffi- zierschule an einen Truppentheil verpflichten Wehrordnung I §. 86. . Die Meldung zum Eintritt erfolgt entweder bei dem Landwehrbezirkskommando der Heimath oder bei dem Kommando einer der Schulen selbst Vgl. die näheren Bestimmungen in dem Rescr. v. 9. Aug. 1873 A.V.Bl. S. 222 und v. 3. Dezemb. 1875 A.V.Bl. S. 273. . b ) Die Militair-Schießschule Errichtet durch Kab.O. v. 29. Nov. 1860. Vgl. die Bestimmungen vom 24. Febr. 1870 A.V.Bl. S. 29. In Bayern ist eine Militair-Schießschule im Jahre 1872 errichtet worden; die Bestimmungen für dieselbe sind am 16. Febr. 1872 ergangen (Verordn.Bl. des Bayr. Kriegs-Minist. S. 59). . Dieselbe tritt in ihrem vollen Bestande am 1. April zu einem Sommer-Lehrkursus znsammen, während in den 6 Wintermonaten ein Winterstamm zur Ausbildung von Lehrern u. s. w. zurückbleibt Eine Zusammenstellung der für die Schießschule erlassenen Anordnungen findet sich bei v. Helldorff II. Theil 1. Abth. S. 78 ff. . c ) Die Central-Turnanstalt Allgemeine Bestimmungen des Kriegs-Minist. betreffend die Komman- dirung der Offiziere ꝛc. zur Central-Turnanstalt v. 5. Jan. 1872 (A.V.Bl. S. 5). in Berlin, welcher die Ausbildung tüchtiger Turn- und Fechtlehrer obliegt. 7. Das Militair-Reit-Institut in Hannover Vgl. die durch Kab.Ordre v. 4. Juli 1867 genehmigten „Grundzüge für die Errichtung eines Militair-Reit-Instituts“ bei v. Helldorff a. a. O. — In Bayern besteht eine ähnliche Reitschule unter dem Namen „Equitations- Anstalt.“ Ueber ihre Formation vgl. das Verordn.Bl. des Bayr. Kriegs-Min. 1873 S. 375. . An der Spitze des Instituts steht ein Chef mit den Einkünften und der Gerichtsgewalt eines Divisionskommandeurs; er hat die Befugniß, dem Könige direkt zu berichten und ist nur in den öko- §. 86. Die Militair-Verwaltung. nomischen Beziehungen dem Kriegsministerium untergeordnet. Das Institut zerfällt in 2 von einander unabhängige Abtheilungen, deren jede unter einem Direktor steht, die Offizier-Reitschule und die Kavallerie-Unteroffizierschule Kab.Ordre vom 17. Mai 1872 (Kriegs-Min.Rescr. vom 30. Mai 1872) Armee-V.Bl. S. 194. . Zur Reitschule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment der Armee ein Jahr um das andere und jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich einen Offi- zier von angemessenem Dienstalter und entschiedener Anlage und Neigung zum Reiten und zur Ausbildung als Reitlehrer. Zur Kavallerie-Unteroffizierschule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment einen Gefreiten oder Unteroffizier, welche 2 Jahre oder länger gedient, hervorragende Anlage zum Reiten haben und brauchbare Unteroffiziere zu werden versprechen; sie müssen sich zu mindestens einjährigem Fortdienen nach der Rückkehr zum Regiment (resp. nach Ablauf der 3jährigem Dienstzeit) verpflichten. Der Kursus dauert ein Jahr; nach Ablauf desselben kann eine Elite bis zur Höhe von 20 Mann noch ein 2tes Jahr zurückbehalten werden Außerdem stellt jedes Kavallerie-Regiment einen Mann als Pferde- pfleger und Offizierburschen. Rescr. vom 11 Juli 1872 A.V.Bl. S. 222. . 8. Artillerie-Schulen . a ) Die Artillerie-Schießschule in Berlin hat die Be- stimmung, „eine genügende Anzahl von Instruktoren für die Ar- tillerie-Truppen zur Erweiterung der Kenntnisse derselben in der Behandlung und im Gebrauch der sämmtlichen Geschütz- und Muni- tions-Arten heranzubilden.“ Sie ist dem Präses der Artillerie- Prüfungs-Kommission unterstellt und wird von einem Stabsoffizier dirigirt. Abgesehen von dem Stamm zur Ertheilung des Unter- richts werden zu jedem Kursus von den Artillerie-Regimentern und Abtheilungen sowohl Offiziere als Unteroffiziere kommandirt. Die Schule absolvirt jährlich 2 Kursus Vgl. Kab.Ordre vom 4. Juli 1867 nebst Organisations-Plan. A.V.Bl. S. 75 und die Nachträge dazu bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 91 ff. . b ) Die Oberfeuerwerker-Schule in Berlin ist er- richtet und in ihren Einrichtungen geregelt durch die Kab.-Ordre vom 3. August 1869. Sie ist dazu bestimmt, die Aspiranten des Feuerwerkspersonals von der Artillerie des Landheeres auszubilden und die Berufsprüfung zum Oberfeuerwerker resp. zum Zeugfeuer- §. 86. Die Militair-Verwaltung. werks-Lieutenants abzuhalten Eine analoge Schule in München ist am 1. Oktober 1876 errichtet worden. . Sie steht unter der Leitung eines Direktors, die nächstvorgesetzte Behörde (Inspektion) bildet die 2te Artillerie-Inspektion; das Kuratorium der Anstalt wird von der General-Inspektion der Artillerie geführt Die Vorschriften über den Unterrichtsplan, die Dienstordnung, die Auf- nahme-Bedingungen, die ökonomischen Verhältnisse der Anstalt u. s. w. sind zusammengestellt bei v. Helldorff Th. I Abth. 3 S. 120 ff. . Jeder Schüler muß bei Antritt seines Kommandos zur Oberfeuerwerker-Schule etats- mäßiger Unteroffizier sein und durch eine Vorprüfung sich über das erforderliche Maß der Vorbildung ausweisen. 9. Die Militair-Roßarztschule ist in Folge der Kab.-Ordre vom 5. Febr. 1863 aus dem ehemaligen „Militair- Kurschmids-Eleven-Institut“ hervorgegangen und ist der, durch Kab.-Ordre vom 6. März 1873 errichteten und dem Allg. Kriegs- departem. untergeordneten „Inspektion des Militair-Veterinär- Wesens“ unterstellt worden Die über diese Schule geltenden Bestimmungen sind zusammengestellt bei v. Helldorff I Abth. 3 S. 140 ff. Jedoch sind die wissenschaftl. Anforde- rungen zum Eintritt in die Schule erhöht worden durch Kab.Ordre v. 8. Aug. 1878 A.V.Bl. S. 197. . Mit der Roßarztschule ist eine Lehrschmiede verbunden. 10. Regiments- und Bataillons-Schulen sollen dazu dienen, um Unteroffiziere und Soldaten im Lesen, Schreiben und Rechnen zu unterrichten und sie für die künftige Anstellung im Civildienst brauchbar zu machen. Die Ertheilung des Unter- richts darf auch an zuverlässige Lehrer des Civilstandes übertragen werden Kab.O. v. 19. Dezemb. 1871 bei v. Helldorff a. a. O. S. 157. . Für diese Zwecke werden dem „Selbstbewirthschaftungs- fonds“ der Truppen gewisse Beträge zur Verfügung gestellt Vgl. Geldverpfleg.Regl. im Frieden v. 24. Mai 1877 §. 89. . Der Unterricht wird auf zwei Stufen ertheilt; der Lehrplan und die Schuleinrichtungen sind geregelt durch Erlaß vom 2. Novemb. 1876 Armee-V.Bl. 1876 S. 223 fg. Für Bayern vgl. die Verfüg. vom 24. März 1877. Bayr. Mil.V.Bl. S. 119. . 11. Kadettenanstalten . Das Kadettenkorps besteht aus zwei Abtheilungen, nämlich a ) den 6 Voranstalten ( Kadetten- häusern ) zu Culm, Wahlstatt, Bensberg, Ploen und Oranienstein §. 86. Die Militair-Verwaltung. mit den Lehrklassen Sexta bis Tertia für Zöglinge in dem Alter von 10—15 Jahren und b ) aus der Hauptkadetten-Anstalt zu Lichterfelde mit den Lehrklassen Sekunda und Prima, einer Ober-Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare Be- rufsbildung beginnt, für Zöglinge zwischen 15 und 18 Jahren. Die Aufnahme erfolgt theils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen theils gegen eine jährliche Pension Die jetzt geltenden Aufnahmebestimmungen sind durch Ver. v. 1. Juli 1869 (A.V.Bl. S. 152) festgestellt. Ueber den Lehrplan vgl. die Kab.O. vom 18. Januar 1877 (A.V.Bl. S. 77). . Die Aufnahme ist auch den Angehörigen aller Staaten, welche mit Preußen Militair-Konven- tionen geschlossen haben, zugesichert; dem Württembergischen Kriegs- minist. ist die Verfügung und Zuertheilung über 54 etatsmäßige Stellen eingeräumt Die ehemalige Württemb. Kadetten-Schule zu Ludwigsburg ist durch Ordre v. 30. März 1874 (Württemb. Mil.V.Bl. S. 55) aufgehoben worden. ; für Sachsen besteht z. Z. noch eine beson- dere Kadetten-Anstalt zu Dresden; desgleichen für Bayern in München. Das Preuß. Kadettenkorps steht unter einem Korps- kommandeur im Range eines Generalmajors Ueber das Personal an Offizieren und Lehrern giebt der Militair-Etat Kap. 35 Tit. 18 Auskunft. . 12. Militairische Knaben-Erziehungs-Insti- tute . Hierher gehören a ) Das Institut zu Annaburg . Dasselbe ist dem In- spekteur der Infanterie-Schulen unterstellt und ressortirt in ökono- mischer Beziehung von der Intendantur des 4. Armeekorps. Die Grundsätze, nach welchen bei der Aufnahme von Soldaten-Söhnen in das Institut zu verfahren ist, sind durch Minist.-Rescr. vom 28. April 1870 formulirt Abgedruckt bei v. Helldorff I. 3. S. 93. . b ) Das große Militair-Waisenhaus zu Pots- dam und Schloß Pretzsch ist zur Aufnahme und Erziehung von ehelich geborenen und bedürftigen Soldaten-Waisen bestimmt; die Knaben finden in Potsdam, die Mädchen evangel. Konfession in Pretzsch Aufnahme Mädchen kathol. Konfession werden auf Kosten der Stiftung in kathol. Erziehungs-Anstalten untergebracht. . Der Inspekteur der Infanterie-Schulen ist beauftragt, die Militair-Schule des Waisenhauses zu inspiziren Laband , Reichsstaatsrecht. III. 9 §. 87. Die Kriegsmarine. und darüber an das Direktorium desselben zu berichten Erl. v. 11. Juli 1872. . Im Uebrigen ressortirt die Verwaltung dieser Stiftung direkt vom Preuß. Kriegsministerium. §. 87. Die Kriegsmarine Eine Sammlung aller die Marine betreffenden Vorschriften ist begonnen in dem Werke von Bütow Die Kaiserl. Deutsche Marine. Berlin 1878 fg., von welchem bis jetzt 4 Lieferungen erschienen sind. . Ueber die Organisation und Zusammensetzung der Kriegs- marine fehlen gesetzliche Vorschriften gänzlich; die Bestimmung darüber steht nach Art. 53 der R.V. ausschließlich dem Kaiser zu, der dabei lediglich hinsichtlich der Dienstpflicht an die im Wehr- gesetz und hinsichtlich der finanziellen Mittel an die in dem Reichs- haushalts-Etatsgesetz gezogenen Schranken gebunden ist. Das Reichs-Militairgesetz findet auf die Marine keine Anwendung. Mit Rücksicht auf die Dienstpflicht ergiebt sich die Eintheilung der Marine in die Kriegsflotte , welche dem stehenden Heere, und in die Seewehr , welche der Landwehr entspricht Wehrges. §. 3 und §. 13. . Eine be- sondere Formirung der letzteren findet nicht statt, dieselbe wird viel- mehr im Falle des Bedürfnisses zur Verstärkung der Flotte einberufen. Hinsichtlich der Feststellung der finanziellen Mittel ist eine Grund- lage geschaffen in dem sogen. Flottengründungsplan. Derselbe ist zuerst dem Reichstage von 1867 zur Motivirung der von der Bundesregierung verlangten Anleihe behufs Erweiterung der Bun- desmarine vorgelegt worden Drucks. des Reichst. v. 1867 Nro. 106. ; nachdem sich jedoch das Bedürfniß ergeben hatte, diesen Plan in vielen Beziehungen abzuändern und zu erweitern, wurde dem Reichstage von 1873 eine Denkschrift der Admiralität vorgelegt, welche einen neuen Flottengründungsplan enthält Drucks. des Reichst. v. 1873. I Nro. 50. . Obwohl derselbe eine formelle Rechtskraft in keiner Beziehung hat, so ist ihm doch im Allgemeinen die Billigung des Bundesrathes und des Reichstages zu Theil geworden und er liegt den Ansätzen des Reichshaushalts-Etats im Wesentlichen zu Grunde. Die gegenwärtige Organisation der Marine hat sich im engsten Anschluß an die Einrichtungen der ehemaligen Preußischen Marine allmählig entwickelt; den Ausgangspunkt für die zur Zeit gelten- §. 87. Die Kriegsmarine. den Vorschriften bildet demgemäß das Preuß. Organisations- Reglement für die Marine-Stations-Kommandos, die Werften, die Depots und die Marine-Intendantur vom 19. Juni 1862 Preuß. Ges. S. 1862 S. 175 ff. . Dasselbe ist jedoch seit der Gründung des Reiches, namentlich seit 1872 vielfach abgeändert worden. I. Die Centralbehörde für die gesammte Kriegsmarine ist die Kaiserl. Admiralität , welche sich von dem Kriegs- ministerium dadurch sehr wesentlich unterscheidet, daß sie nicht blos die oberste Verwaltungsbehörde für die Marine (unter Verant- wortlichkeit des Reichskanzlers) ist, sondern daß sie auch den Oberbefehl über die Flotte nach den Anordnungen des Kaisers zu führen hat. In dieser Beziehung hat sie eine ähnliche Doppel- stellung wie die General-Kommandos der Armeekorps. Ihre Er- richtung, Verfassung und Wirkungskreis sind bereits oben Bd. I S. 333 bei der Darstellung des Behördensystems des Reiches er- örtert worden. Maßgebend für die Gliederung der Marine ist die Eintheilung derselben in zwei Stationen, die der Ostsee und die der Nordsee. Für jede derselben besteht ein Marinestationskommando (zu Kiel und zu Wilhelmshafen), an deren Spitze ein Marine- stationschef mit den Befugnissen eines Divisionskommandeurs der Armee steht. Er ist der militairische Befehlshaber der Station und der Inspekteur der technischen Institute Vgl. Bd. I S. 338. . II. Die maritimen Streitkräfte sind in folgenden For- mationen gegliedert: 1. Die beiden Matrosen-Divisionen in Kiel und in Wilhelmshaven. Die Organisation derselben ist unter Aufhebung der früheren Bestimmungen geregelt durch die Kab.-Ordre vom 18. Juni 1872 Marine-V.Bl. 1872 S. 147 ff. Auch abgedruckt bei v. Rönne Staatsr. d. D. Reichs II. 2. S. 165 fg. Vgl. ferner M.V.Bl. 1873 S. 1. . Diese Formationen sind zur militairischen Aus- bildung der Matrosen bestimmt Nach dem Etat für 1879/80 beträgt die Kopfstärke der beiden Divisionen excl. Offiziere zusammen 6474 M. . Zu jeder Matrosen-Division gehören 4 Abtheilungen und — seit der Aufhebung der Seeartil- lerie-Abtheilung — 1 Matrosen-Artillerie-Abtheilung, welche zur 9* §. 87. Die Kriegsmarine. Vertheidigung der Hafen- und Küstenbefestigungen und zur Aus- führung artilleristischer Arbeiten dient. 2. Die beiden Werft-Divisionen zu Kiel und in Wil- helmshaven. Die älteren Bestimmungen über die Einrichtung der- selben sind ersetzt durch das Reglem. vom 10. Dezember 1872 Marine-V.Bl. 1872 S. 243 ff. Auszugsweise abgedruckt bei v. Rönne a. a. O. S. 168 fg. . Die Aufgabe derselben besteht nach §. 1 dieses Reglements darin, die Schiffe ihres Stationsortes mit Maschinisten- und Handwerker- personal zu versehen, sowie die Werften mit Arbeitskräften zu unterstützen. Dieser Bestimmung entsprechend zerfällt jede Werft- Division in die erste oder Maschinisten-Abtheilung und in die zweite oder Handwerker-Abtheilung. Die erstere besteht wieder aus der Maschinisten-Sektion und der Heizer-Sektion Der Personalstand der beiden Divisionen beziffert sich nach dem Etat f. 1878/80 auf 1853 Köpfe excl. Offiziere. . 3. Die Schiffsjungen -Abtheilung zu Friedrichsort. Die gegenwärtige Formation derselben beruht auf der Verordn. vom 22. Oktober 1872 Marine-V.Bl. 1872 S. 221. Auszugsweise abgedruckt bei v. Rönne a. a. O. S. 170 fg. Instrukt. über die Ausbildung von Schiffsjungen vom 26. Nov. 1875 bei Bütow II. 7. S. 189 fg. . Die Abtheilung soll Matrosen und Unter- offiziere ausbilden. Der Eintritt erfolgt freiwillig und ist nur körperlich vollkommen qualifizirten Leuten im Alter von 15—17 Jahren gestattet; die Annahme erfolgt nur unter der Bedingung, daß man sich zu einer neunjährigen aktiven Dienstzeit in der Kriegs- marine nach stattgehabter Ausbildung verpflichtet Der Etat f. 1879/80 sieht einen Bestand von 400 Schiffsjungen vor. . Die Aus- bildungszeit selbst beträgt 3 Jahre, während derselben gelten die Schiffsjungen nicht als Personen des Soldatenstandes, sondern als militairische Zöglinge; erst wenn sie die genügende seemännische Ausbildung erlangt haben, werden sie vereidigt und als Matrosen entweder in die Matrosen-Division oder in die Werft-Division eingestellt. 4. Das Seebataillon . Dasselbe ist eine Infanterie - Truppe, welche aus 6 Kompagnien besteht (4 in Kiel, 2 in Wil- helmshaven Nach dem Etat f. 1879/80 hat es eine Kopfstärke von 1169 Mann ( incl. Spielleute, Oekonomiehandwerker, Zahlmeister-Applikanten u. s. w.). . Es ist vorzugsweise für den Wacht- und Garnison- §. 87. Die Kriegsmarine. dienst in den Marine-Etablissements und an Bord der Kriegsschiffe, event. auch zu Landungen, bestimmt Die dem Seebataillon bisher attachirt gewesene Marinestabswache, welcher der Polizeidienst auf den Werften obliegt, soll nach den Erläuterungen zum Marine-Etat 1879/80 Tit. 17 aufgehoben und durch Schutzleute ersetzt werden. . 5. Die Kommandantur zu Kiel . Von derselben ressor- tirt der Garnisondienst, alle garnisonpolizeilichen Angelegenheiten, ihr steht die Aufsicht über die Garnison- und Lazareth-Anstalten und eigene Militair-Gerichtsbarkeit zu Vgl. Handb. f. das D. R. für 1879 S. 123. . 6. Das Lootsen-Kommando an der Jade zu Wil- helmshaven ressortirt von der Marine-Station der Nordsee. Das Lootsen-Personal gehört zu den Militair- Beamten der Marine und zwar der Lootsen-Kommandeur und die Ober-Lootsen als obere Milit.-Beamte mit Offizier-Rang, die Lootsen als untere Milit.- Beamte mit dem Range der Portepee-Unteroffiziere Kab.O. v. 24. April 1873 Mar.V.Bl. S. 77. . III. Für die Verwaltung der Marine bestehen unter der Oberleitung der Admiralität folgende Behörden: 1. Die beiden Stations-Intendanturen zu Kiel und zu Wilhelmshaven, welche durch Erlaß vom 18. Juni 1872 R.G.Bl. S. 361. Vgl. Bd. I S. 339. errichtet worden sind und im Allgemeinen mit den Divisions-Intendanturen der Armee auf gleicher Stuse stehen. Die Geschäfte werden bei jeder derselben in zwei Abtheilungen bearbeitet. Ueber die An- nahme, Ausbildung und Prüfung von Kandidaten für den Marine- Intendanturdienst sind die näheren Vorschriften in dem Reglem. vom 19. Januar 1875 Beilage zu Nro. 2 des Marine-V.Bl. 1873. Mit einigen Kürzungen abgedruckt bei v. Rönne a. a. O. S. 186 fg. ergangen. Für die örtliche Verwaltung der Kasernen, Uebungsplätze und der übrigen Gebäude, Grund- stücke und Anstalten der Marine bestehen Garnisonverwaltungen zu Kiel, zu Friedrichsort und Wilhelmshaven. 2. Die Krankenpflege ist in ganz ähnlicher Weise wie bei der Armee geregelt und die Kaiserl. V. vom 6. Febr. 1873 (oben S. 115) hat auch für das Sanitäts-Korps der Marine Gel- tung. An der Spitze dieses Korps steht der Generalarzt der §. 87. Die Kriegsmarine. Marine, welchem die Oberstabsärzte, Stabsärzte und Assistenzärzte untergeordnet sind Bei jeder der beiden Marinestationen versieht ein „Stationsarzt“ die- jenigen Geschäfte, welche bei der Armee den Divisionsärzten obliegen. . Die Marine-Lazarethe Solche Friedenslazarethe sind errichtet zu Kiel, Friedrichsort, Wilhelms- haven und Yokohama. stehen unter der Leitung von Chefärzten, unter denen für die ökonomische Verwal- tung Oberinspektoren und Inspektoren fungiren Vgl. Kab.Ordre v. 10. Dez. 1872 Marine-V.Bl. S. 254. . 3. Die Militair-Gerichtsbarkeit wird nach Vor- schrift der Preuß. Militair-Strafprozeß-Ordnung ausgeübt; die höhere Gerichtsbarkeit (der Divisionskommandeure Die darüber hinausgehende Gerichtsgewalt wird von dem Chef der Admiralität resp. vom Kaiser selbst gehandhabt. steht den Stationschefs zu und es sind denselben Marine-Auditeure beigegeben, für welche dieselben Regeln wie für die Auditeure des Heeres gelten. Die niedere Gerichtsbarkeit steht den Kom- mandanten der in Dienst gestellten Schiffe zu Vgl. Kab.O. v. 13. Juni 1850, Kab.O. v. 25. Mai 1871 (M.V.Bl. S. 41) und Kab.O. v. 10. Dezember 1878 (M.V.Bl. S. 227). . Das oberste Militairgericht in Marinejustizsachen ist mit dem Preuß. General- Auditoriat verbunden; es führt die Bezeichnung „ General- Auditoriat der Kaiserl. Marine “ Erl. v. 23. Mai 1876 R.G.Bl. S. 165. . Es ist die auf- sichtführende Behörde über sämmtliche Marine-Gerichte. 4. Für die Seelsorge werden Marinepfarrer und Küster angestellt Den „Oberpfarrern“ bei der Armee, entsprechen „Stationspfarrer“ der Marine. , auf welche hinsichtlich ihrer dienstlichen Verhältnisse die für die Militairgeistlichen gegebenen Vorschriften d. h. die An- ordnungen der Militair-Kirchen-Ordnung vom 12. Febr. 1832, Anwendung finden Marine-Organisations-Reglem. v. 7. Juli 1854 (Preuß. Ges. S. 399) §. 126. . 5. Unterricht . Für die wissenschaftliche Ausbildung der Marine-Angehörigen sind die Marineakademie und die Marineschule zu Kiel bestimmt. Beide Lehranstalten ressortiren von der Ad- miralität und sind unter einer gemeinschaftlichen Direktion ver- einigt Kab.Ordre v. 2. Nov. 1875 Marine-V.Bl. S. 243. . Die Einrichtung der Marineakademie ist geregelt §. 87. Die Kriegsmarine. durch die Kab.-Ordre vom 5. März 1872 Marine-V.Bl. 1874 S. 44. Auch abgedruckt bei v. Rönne a. a. O S. 175. Jedoch ist §. 7 abgeändert durch Kab.Ordre v. 16. Juli 1878 M.V.Bl. S. 145. ; demnach hat sie die Bestimmung: „den Seeoffizieren durch weitere wissenschaftliche Ausbildung die Mittel zu gewähren, sich zu den höheren Stellen der Marine besonders geeignet zu machen und den Offizieren über- haupt Gelegenheit zu einer höheren wissenschaftlichen Ausbildung . . . . darzubieten.“ Der Lehrkursus ist ein zweijähriger und zer- fällt in zwei einjährige Abschnitte für einen ersten und zweiten Cötus §. 9 a. a. O. Bestimmungen v. 16. Okt. 1875 bei Bütow II. 7. S. 2 fg. . Die Marineschule ist aus dem ehemaligen Preuß. Seekadetten-Institut hervorgegangen; ihre jetzige Organisation ist durch einen Erlaß vom 15. Mai 1866 normirt Aus dem Preuß. Minist.Bl. d. inneren Verw. 1866 S. 119 ff. aus- zugsweise abgedruckt bei v. Rönne a. a. O. S. 176. Vgl. ferner die citirten „Bestimmungen“ v. 16. Okt. 1875. . Sie hat die Bestimmung: „den Seeoffizieraspiranten diejenige wissen- schaftliche Bildung zu verleihen, deren der Seeoffizier zur gedeih- lichen Ausübung seines Berufes bedarf, und welche daher als sichere Grundlage für ferneres Selbststudium in der Prüfung zum Seeoffizier nachzuweisen ist“ §. 1 der angef. Bestimmungen v. 15. Mai 1866. . Für den niederen Unterricht und für die Vorbildung des Personals der unteren Chargen für die höheren Stellen bestehen Divisions-Schulen Instrukt. f. die Divisionsschulen v. 14. Okt. 1875 bei Bütow II , 7 S. 79 fg. in jeder Matrosen- und in jeder Werft- division und als Lehranstalt einer höheren Stufe die „ Maschi- nisten- und Steuermannsschule “ zu Kiel Vgl. Instruktion f. die Kaiserl. Maschinisten- und Steuer- manns-Schule v. 16. Dezember 1877 Beilage zu Nro. 24 des M.V.Bl. v. 1877. Der Lehrplan dieser Schulen ist abgedruckt bei v. Rönne a. a. O. S. 177 fg. Vgl. auch Bütow a. a. O. S. 38 ff. . Die letztere hat das Maschinisten- und Steuermannspersonal wissenschaftlich fortzubilden und auf die Prüfungen vorzubereiten. IV. Anstalten für den Schiffsbau und die Schiffs- ausrüstung . 1. Die Werften . Der Kaiserl. Admiralität unmittelbar untergeordnet sind die 3 Werften zu Danzig, Kiel und Wilhelms- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. haven; zu ihrer Aufgabe gehört der Schiffsbau und die Reparatur der Schiffe, der Maschinenbau, der Hafenbau, die Ausrüstung und Armirung der Fahrzeuge, die Aufstellung des Bedarfs an Mate- rialien, sowie die Anschaffung, Aufbewahrung und Verwendung derselben Marine-Organisations-Regl. v. 19. Juni 1862 §. 18. . Ueber das an denselben beschäftigte Personal und die Eintheilung ihres Geschäftskreises vgl. oben Bd. I S. 339. 340. 2. Die Marine-Artillerie-Depots und die Artil- lerie-Verwaltungen der Werften zu Friedrichsort und Wilhelmshaven. 3. Die Torpedo-Depots zu Friedrichsort und Wil- helmshaven, denen die Verwaltung des Minen-Materials obliegt; das gesammte Torpedo-Material wird bei dem Depot zu Friedrichs- ort verwaltet Die Bildung eines „in sich geschlossenen“ Torpedo-Personals ist durch Kab.Ordre v. 29. Febr. 1876 M.V.Bl. S. 49 angeordnet worden; die Er- richtung der beiden Torpedo-Depots beruht auf der Kab.Ordre v. 18. Dezemb. 1877 (M.V.Bl. 1877 S. 191). . V. Die Deutsche Seewarte zu Hamburg und das Ob- servatorium zu Wilhelmshafen. Siehe darüber Bd. I S. 340. 616. Dritter Abschnitt . Der Militairdienst. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht Die gegenwärtig geltenden Vorschriften sind auf Grund des Wehrgesetzes und Militairgesetzes neuredigirt worden in der Deutschen Wehrordnung , welche an die Stelle der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 ge- treten ist. Sie hat die Kaiserl. Genehmigung durch Erl . v. 28. Septemb . 1875 erhalten. Sie zerfällt in zwei Theile, von denen der erste „ Ersatz- ordnung “, der zweite „ Kontrolordnung “ überschrieben ist. Eine ord- nungsmäßige Verkündigung der Wehrordnung von Reichswegen ist ver- nachlässigt worden; sie ist abgedruckt im Centralbl. des D. R. 1875 S. 535 ff. und in den Verordnungsblättern der Einzelstaaten. In Bayern ist eine entsprechende Wehrordnung durch Kgl. Verordn. v. . I. Die allgemeine Wehrpflicht . Die Wehrpflicht ist die staatsbürgerliche Verpflichtung zur Dienstleistung in der bewaffneten Macht (Heer, Marine, Land- sturm). Ueber dieselbe gelten folgende Rechtsregeln. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. 1. Die Wehrpflicht ist eine staatsbürgerliche Verpflichtung; sie beruht auf der Staats- resp. Reichsangehörigkeit und ist das Cor- relat des staatsbürgerlichen Rechts auf Schutz. Die Wehrpflicht steht daher begrifflich im Gegensatz zur vertragsmäßigen Ver- pflichtung zur Leistung militairischer Dienste. Das System der allgemeinen Wehrpflicht unterscheidet sich juristisch von dem Werbe- system, indem das erstere das Hoheitsrecht des Staates, von seinen Unterthanen persönliche Militairdienste zu verlangen, zur Grund- lage hat, bei dem letzteren dagegen ein solches Hoheitsrecht nicht anerkannt oder wenigstens nicht zur Durchführung gebracht wird, sondern die Leistung von militairischen Diensten durch Verträge gesichert wird. Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht ent- hebt den Staat der Nothwendigkeit , die erforderlichen Mili- tairkräfte sich vertragsmäßig zu verschaffen, aber sie schließt diesen zweiten Weg nicht aus; soweit militairische Bedürfnisse durch die allgemeine Wehrpflicht nicht völlig gedeckt werden, ist der Staat auf die vertragsmäßige Gewinnung der erforderlichen Kräfte hin- gewiesen. Dies gilt auch von der Heeresverfassung des Deutschen Reiches; dieselbe beruht nicht ausschließlich auf der allgemeinen Wehrpflicht und könnte mit ihr allein durchaus nicht erhalten wer- den; es besteht neben der staatsbürgerlichen Wehrpflicht die ver- tragsmäßige Dienstpflicht. Vgl. §. 89. 2. Die Wehrpflicht umfaßt nicht alle für Zwecke der Landes- vertheidigung bestimmten Dienste und Leistungen, sondern lediglich den Dienst in der organisirten, bewaffneten Macht, d. h. im Heere, in der Marine und im Landsturm Wehrges. §. 2. . Wenn im Falle äußerster 21. Nov. 1875 sanctionirt und im Bayr. Gesetz- und Verordnungsblatt 1875 Nro. 63 ordnungsmäßig verkündigt worden. Die spezifisch militairischen Ergänzungen zur Wehrordnung sind zusammen- gestellt in der Heerordnung f. das Preußische Heer, welche ebenfalls durch Erl. vom 28. Sept. 1875 genehmigt und in Sachsen und Württemberg über- einstimmend eingeführt worden ist. Auch sie zerfällt in zwei Theile, die Re- krutirungsordnung und die Landwehrordnung . In Bayern ist eine entsprechende Heerordnung durch Kgl. Verordn. v. 20. Dezember 1875 erlassen worden. Wehrordnung und Heerord- nung für Bayern , nebst den einschlägigen Gesetzen und Vollzugsbestim- mungen sind herausgegeben von J. Zenetti . Nördlingen 1876 und ein Er- gänzungsband hierzu 1878. Daselbst Einl. S. XXII findet sich eine Zusam- menstellung der Abweichungen der Bayer. W.O. von der Preußischen. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Noth noch über die Mannschaften des Landsturmes hinaus ein Massen-Aufgebot erfolgt, so kann auch dieser Befehl der Staats- gewalt mit Rechtswirkungen ausgestattet sein Vgl. die Motive zum Landsturmges. (Drucks. des Reichst. II Sess. 1874 Nro. 14). , aber ihm Folge zu leisten bildet nicht mehr den Inhalt der in der Reichsverfassung und den Militairgesetzen anerkannten allgemeinen Wehrpflicht. Ebensowenig begreift dieselbe solche Dienste, welche außerhalb des Verbandes der bewaffneten Macht geleistet werden, mögen dieselben auch der Thätigkeit des Heeres zu Gute kommen. Andererseits ist aber die Wehrpflicht nicht beschränkt auf den Waffen dienst; sondern sie umfaßt alle militairischen Dienstleistungen und es können nicht nur neben dem eigentlichen Waffendienst auch andere Dienstleistungen von dem Wehrpflichtigen gefordert werden, sondern diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militairischen, ihrem bürgerlichen Berufe ent- sprechenden Dienstleistungen fähig sind, können zu solchen heran- gezogen Wehrges. §. 1 Abs. 2. Dahin gehören z. B. Dienste in den Büreau’s, in den Lazarethen, Handwerksstätten u. s. w. Vgl. die Motive zu diesem Gesetz (Drucks. des Reichst. 1867 Nro. 18). und ausschließlich zu solchen Diensten verwendet werden. 3. Die Wehrpflicht ist wegen ihrer Natur als staatsbürger- lichen Pflicht eine kraft Gesetzes bestehende, gemessene und für alle Unterthanen im Prinzip gleiche Last. Die Regierungs- behörden können von keinem Wehrpflichtigen ein größeres Maß von Diensten verlangen, als das Gesetz bestimmt, und es giebt keine Befreiungsgründe von Erfüllung der Wehrpflicht als die im Gesetz anerkannten. Das Maß der Verpflichtung bestimmt sich nach der Zeitdauer des Dienstes, der von dem Wehrpflichtigen verlangt werden kann . Die Wehrpflicht ist beschränkt auf die Zeit vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre, denn nur innerhalb dieser Altersgränzen ist eine Einberufung zur bewaffneten Macht (Landsturm) zulässig Wehrges. §. 3 Abs. 3. . Innerhalb dieses Le- bensabschnittes ist im Frieden der Dienst bei den Fahnen (aktiver Dienst) auf drei Jahre, in der Reserve auf vier Jahre, §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. in der Landwehr auf fünf Jahre beschränkt R.V. Art. 59. Wehrges. §. 6. 7. . Diese Zeiträume bilden das Maximum des Dienstes, der kraft des Gesetzes geleistet werden muß; sie bilden die Gränzen für das Recht des Staates, von dem Unterthan im Frieden Militairdienste zu ver- langen. 4. Die Wehrpflicht an sich erzeugt keine subjektive Verpflicht- tung zu einer bestimmten militairischen Dienstleistung ; eine solche Verpflichtung entsteht erst durch den hinzukommenden Befehl des Staates in jedem einzelnen concreten Fall; die allgemeine Wehrpflicht ist nur der Inbegriff derjenigen ge- setzlichen Voraussetzungen, bei deren Vorhan- densein der Befehl der Staatsbehörden zur Lei- stung von Militairdiensten mit rechtlicher Kraft und Gültigkeit erlassen werden kann . Es beruht dies auf dem tiefgehenden Gegensatz zwischen staatsbürgerlichen Lasten und obligatorischen Verpflichtungen; der Bestand der letz- teren ist unabhängig davon, daß der Berechtigte ihre Erfüllung fordert und sie erlöschen regelmäßig nur durch Leistung oder Erlaß; die staatsbürgerlichen Pflichten dagegen sind Gehorsams- pflichten, sie entfalten keine Wirksamkeit, wofern der Staat nicht ihre Erfüllung fordert d. h. befiehlt , und sie können demnach völlig wirkungslos bleiben, wenn dieser Befehl thatsächlich nicht er- lassen wird. So kann namentlich die Wehrpflicht des Einzelnen erlöschen, ohne daß er durch dieselbe zu irgend einer militairischen Dienstleistung genöthigt worden ist; denn das Wesen derselben be- steht nur in der rechtlichen Gebundenheit, einem Befehl des Staates zur Leistung militairischer Dienste Folge geben zu müssen. Unter Befreiung von der Wehrpflicht ist demnach nicht zu ver- stehen, die thatsächliche Nicht-Einforderung von Militairdiensten von Jemandem, z. B. wegen geistigen oder körperlichen Gebrechens wegen Ausloosung u. s. w., sondern sie bedeutet die Exemtion von jener Rechtsp flicht, d. h. den Satz, daß der Staat Militair- dienste von dem Befreiten nicht verlangen, ihn zur Leistung der- selben nicht zwingen darf . Eine solche Befreiung ist im Wehrgesetz §. 1 zugestanden: a ) den Mitgliedern regierender Häuser, §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. b ) den Mitgliedern der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechts- titel zusteht. Befreit von der Wehrpflicht sind ferner: c ) die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von Elsaß-Lothringen Ges. v. 23. Januar 1872 §. 2. Landst.Ges. §. 9. Vgl. Bd. I S. 603. . 5. Da die Wehrpflicht eine staatsbürgerliche Last ist, so kann sie nur die Reichsangehörigen betreffen. Ausländer können zwar zum Dienst im Deutschen Heere und in der Flotte zugelassen werden W.O. I §. 19 Ziff. 5. und freiwillig Dienstpflichten übernehmen, aber wehr- pflichtig sind sie niemals Sie bleiben demgemäß auch bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung außer Anrechnung. Siehe oben S. 51. . Mit dem Verlust der Reichsangehörig- keit erlischt demnach von selbst auch die Wehrpflicht. Durch die Auswanderung kann man sich daher derselben entziehen und aus diesem Grunde bewirkt die Wehrpflicht eine Erschwerung der Vor- aussetzungen, unter denen die Auswanderung gestattet ist. Anderer- seits soll die Auswanderungsfreiheit nicht durch die Rücksicht auf die Wehrpflicht aufgehoben oder soweit beschränkt werden, daß sie thatsächlich werthlos wird; dies würde aber der Fall sein, wenn die Auswanderung während der ganzen Dauer der Wehrpflicht unstatthaft wäre. Es ist deshalb die Gestattung der Auswande- rung nicht an die Beendigung der Wehrpflicht , sondern an die Erfüllung des wichtigsten Theiles derselben, der activen Dienst- pflicht (siehe unten sub IV. ) geknüpft. Die Auswanderung, um sich dem activen Dienste im Heere oder in der Flotte zu entziehen, ist verboten; wenn die active Dienstpflicht aber er- füllt ist Wehrges. §. 15 Abs. 3. Reichsverf. Art. 59 Abs. 2. — Für Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes gelten andere Vorschriften, da ihr Dienstverhältniß nicht ausschließlich auf dem Rechtsgrunde der allgem. Wehrpflicht beruht. Siehe unten VIII , 5. Ueber die im activen Dienst befindlichen Wehrpflichtigen vgl. Reichsges. v. 1. Juni 1870 §. 15 Ziff. 2 u. 3. , oder wenn der Wehrpflichtige zur Erfüllung der Dienst- pflicht sich gestellt hat, zur Ableistung derselben aber deshalb nicht §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. gelangte, weil er zur Ersatzreserve überwiesen worden ist, so bildet die Wehrpflicht im Frieden kein weiteres Hinderniß der Auswan- derung Nur müssen Ersatzreservisten erster Klasse von ihrer bevorstehenden Aus- wanderung der Militairbehörde Anzeige machen. Milit.Ges. §. 69 Ziff. 8 und R.Straf-G.B. §. 360 Ziff. 3. . Im Kriege dagegen oder in Zeiten einer Kriegsgefahr können besondere Anordnungen über die Auswanderung vom Kaiser erlassen werden Reichsges. v. 1. Juni 1870 §. 17. . Mit diesem Grundsatz, daß nicht die allgemeine Wehrpflicht als solche d. h. in ihrem vollen Umfange, sondern nur die in ihr enthaltene oder aus ihr resultirende Pflicht zur Ableistung von Militairdiensten im stehenden Heere oder in der Flotte eine Beschränkung der Auswanderungs-Freiheit begründet, ist zugleich die Consequenz gegeben, daß die Auswanderungsbeschränkung der Wehrpflichtigen nur so lange dauert, als die letzteren zur Ablei- stung der Dienstpflicht herangezogen werden können und bis über ihre active Dienstpflicht definitiv entschieden ist, d. h. so lange sie militairpflichtig sind. (Siehe unten sub II und III. ) Die Aus- wanderung kann nun aber in doppelter Form erfolgen Abgesehen von den familienrechtlichen Gründen, welche einen Wechsel der Staatsangehörigkeit nach sich ziehen, und den praktisch unerheblichen Fällen der Expatriirung zur Strafe. , entweder mit Consens des Heimathsstaates, d. h. durch Entlassung aus dem Staatsverbande, oder in Folge langer Abwesenheit, also durch einseitigen Willensakt des Staatsangehörigen Vgl. Bd. I §. 18. . Für beide Fälle sind demnach Auswanderungsbeschränkungen zur Sicherung der activen Dienstpflicht gesetzlich angeordnet und es ist überdies die Wehrpflicht der ausgewanderten und in das Bundesgebiet wieder eingewanderten Reichsangehörigen normirt worden. a ) Die Entlassung aus dem Staatsverbande eines Deutschen Bundesstaates darf Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahre befinden, nicht ertheilt werden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatz- kommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen Reichsges. v. 1. Juni 1870 §. 15 Abs. 2 Ziff. 1. Diese Bestimmung . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Da die Entlassung des Angehörigen eines Deutschen Staates aus dem Staatsverbande zugleich auch auf die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder sich erstreckt, sofern nicht bei der Entlassung eine Ausnahme gemacht wird Reichsges. v. 1. Juni 1870 §. 19. , so ist in dem Falle, daß der Auswanderer minderjährige Söhne hat, welche das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben, in der Entlassungsurkunde ein Vor- behalt hinsichtlich dieser Söhne zu machen, wenn nicht für dieselben das erforderliche Zeugniß der Ersatzkommission beigebracht wird W.O. I §. 25 Ziff. 3. Die beiden ständigen Mitglieder der Ersatz- kommission haben nach den thatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falles darüber zu entscheiden, ob das zur Entlassung erforderliche Zeugniß zu er- theilen ist oder nicht. Der Beschluß der Ersatzkommission ist endgültig. Wenn die beiden Mitglieder verschiedener Meinung sind, so ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen und inzwischen von der Ertheilung der Aus- wanderungs-Erlaubniß Abstand zu nehmen. a. a. O. Ziff. 2. . In Kriegszeiten kann durch Kaiserliche Verordnung auf Grund des §. 17 des Reichsgesetzes v. 1. Juni 1870 die Ertheilung der Aus- wanderungs-Erlaubniß an Wehrpflichtige ganz untersagt werden W.O. I §. 25 Ziff. 4. . b ) Ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht , sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außer- halb des Bundesgebietes aufhält, wird mit Geldstrafe von 150 bis zu 3000 Mark oder mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die Beschlag- nahme des Vermögens des Angeschuldigten zur Deckung von Geld- strafe und Kosten ist statthaft St.G.B. §. 140 Z. 1. Diese Bestimmung ist nur anwendbar auf solche Personen, welche noch nicht zum Soldatenstande gehören. Rekruten, die be- beits ausgehoben, oder Freiwillige, die von einem Truppentheil bereits an- genommen sind, verüben, wenn sie sich dem Dienste durch Entfernung aus dem Bundesgebiet entziehen, das Delict der Fahnenflucht und sind nach Maß- gabe des Militair -Strafgesetzbuchs zu bestrafen. . Für den Thatbestand des Deliktes findet jedoch keine Anwendung, wenn der Wehrpflichtige, welcher die Entlassung aus dem Staatsverbande nachsucht, den Nachweis erbringt, daß er in einem andern Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat, da durch die Ueberwanderung aus einem Bundesstaate in einen andern die Wehrpflicht nicht berührt wird. a. a. O. §. 15 Abs. 1. Vgl. Bd. I. S. 172. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. ist es unerheblich, ob der Heerespflichtige durch lange Abwesenheit vou Deutschland die Reichsangehörigkeit wirklich eingebüßt hat oder nicht und ob er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat oder nicht. Kehrt er in das Bundesgebiet zurück, so kann er zur Strafe gezogen werden, wofern die Strafverfolgung noch nicht ver- jährt ist Die Frage, wenn die Verjährungsfrist beginnt , ist nicht ohne Schwie- rigkeit. Es sind hier verschiedene Fälle zu unterscheiden. Das Verbrechen kann nicht länger verübt, d. h. fortgesetzt werden, als die Dienstpflicht dauert. Verliert der Auswanderer also die Reichsangehörigkeit, so beginnt mit diesem Moment die Verjährung; bleibt er aber reichsangehörig, so beginnt die Ver- jährung erst mit dem Aufhören der Dienstpflicht . Als dieser Zeitpunkt kann aber nicht der 1. Januar des Jahres, in dem der Wehrpflichtige sein 27. Lebensjahr vollendet, wegen §. 6 des Wehrgesetzes angenommen werden, wie dies die herrschende Ansicht ist — vgl. v. Martitz in Hirth’s Annalen 1875 S. 1154 und die das. Note 3 angeführten Criminalisten; denn dieses Gesetz sagt nicht , daß die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere in allen Fällen mit diesem Zeitpunkt endet , auch dann, wenn der Wehrpflich- tige sich der Erfüllung dieser Pflicht entzieht . Wer durch seine Schuld den Eintritt in das Heer verzögert, der rückt dadurch auch den Termin hinaus, in dem die Dienstverpflichtung endet. Wer also durch Entfernung aus dem Reichs- gebiet sich dem Dienst entzieht, dessen Dienstpflicht hört erst auf mit dem Ende der Militairpflicht (siehe unter II ). Dadurch erledigt sich der von v. Martitz a. a. O. angenommene Widerspruch zwischen dem Strafrecht und dem Militair-Verwaltungsrecht. . Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme nur aner- kannt, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reiches, der sich seiner Dienstpflicht durch Auswanderung entzogen hat, in Nordamerika naturalisirt worden ist und dann nach Deutschland zurückkehrt; in- dem Art. 2 des Vertrages des Nordd. Bundes v. 22. Febr. 1868 (B.G.B. S. 228) und der entsprechenden Verträge der Nordameri- nischen Union mit Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom Jahre 1868 bestimmt, daß der zurückkehrende Auswanderer nur wegen solcher Handlungen, welche er vor seiner Auswanderung verübt hat, zur Strafe gezogen werden könne Hierdurch sollte die Bestrafung eines durch die Auswanderung etwa verübten Delicts ausgeschlossen werden. Ausdrücklich ist dies erklärt im Protok. v. 26. Mai 1868 Ziff. II zum Bayr . Vertrage. Für Norddeutschland hat der Bundeskommissar im Reichstage (Stenogr. Berichte 1868 S. 43) den Vertrag in diesem Sinne interpretirt. Vgl. über diesen Vertrag die Verhandlungen des Reichstags vom 16. April 1874 (Stenogr. Ber. S. 844 ff.) und v. Martitz a. a. O. S. 794 ff. . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Eine erhöhte Strafe tritt ein, nämlich Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark er- kannt werden kann, wenn ein Wehrpflichtiger nach öffentlicher Be- kanntmachung einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben auswandert St.G.B. §. 140 Ziff. 3. Eine Auswanderung kann in diesen Fällen immer nur ohne Entlassung geschehen, da die Behörden die Entlassungs- urkunde in Widerspruch mit der Kaiserl. Anordnung nicht ertheilen dürfen; die Auswanderung ist also immer nur eine factische, die erst durch 10jährige Abwesenheit vom Bundesgebiet den Verlust der Reichsangehörigkeit nach sich zieht. . Das Strafverfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehr- pflicht entzogen haben, ist in der Reichs-Strafprozeß-Ordnung §§. 470 ff. besonders geregelt worden. Eigenthümlich ist demselben, daß die Erhebung der Anklage und die Eröffnung der Untersuchung auf Grund einer Erklärung der mit der Kontrole der Wehrpflich- tigen beauftragten Behörde erfolgt. c ) Wenn ein Wehrpflichtiger durch Entfernung aus dem Bundesgebiet sich der Erfüllung der Wehrpflicht entzogen hat und später wieder zurückkehrt, so entsteht die Frage, in wie weit er nachträglich zur Erfüllung der Wehrpflicht und insbesondere der activen Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte angehalten wer- den kann. In dieser Beziehung sind 3 Fälle zu unterscheiden. Entweder hat die Entfernung den Verlust der Reichsangehörigkeit nicht nach sich gezogen, indem sie den Erfordernissen des §. 21 des Ges. v. 1. Juni 1870 nicht entsprochen und mit der Entlassung nicht verbunden war — alsdann dauert auch die Wehrpflicht ununter- brochen fort und der Wehrpflichtige kann zur nachträglichen Erfüllung derselben Milit.Ges. §. 33 Abs. 2. Siehe unten. als unsicherer Heerespflichtiger in die Armee eingereiht werden. Oder der Auswanderer hat die Reichsangehörigkeit aufge- geben und eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und kehrt als Bürger eines fremden Staates zurück — alsdann ist er im deutschen Reiche nicht wehrpflichtig. Der dritte Fall endlich ist der, daß der zurückkehrende Deutsche die Reichsangehörigkeit zwar verloren, eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder ver- loren hat. In diesem Falle lebt die Wehrpflicht wieder auf und mit- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. hin auch die Militairpflicht, gleichviel ob der zurückkehrende Auswan- derer die Reichsangehörigkeit wieder erworben hat oder „staaten- los“ den Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Jedoch können solche Personen im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebens- jahr hinaus im Dienst zurückbehalten werden Milit.Ges. §. 11 Abs. 1 und 3. Im Falle eines Krieges unterliegen sie der Ersatzreserve- und Landsturmpflicht; unter Umständen können sie auch landwehrpflichtig sein. . Dieselbe Ver- pflichtung trifft die Söhne ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern sie keine andere Staatsan- gehörigkeit erworben haben Mil.Ges. §. 11 Abs. 2. . Auch Personen des Beurlaubten- standes und der Ersatzreserve I. Kl., welche nach erfolgter Aus- wanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, sind ebenfalls wieder wehrpflichtig und treten in den- jenigen Jahrgang ein, dem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden Mil.Ges. §. 68, 69 Ziff. 7. . 6. Die Erfüllung der Wehrpflicht ist auch außer den erwähn- ten Bestimmungen über die Auswanderung durch eine Anzahl von Strafdrohungen gesichert. Die meisten derselben betreffen die ein- zelnen in der allgemeinen Wehrpflicht enthaltenen Verpflichtungen und können daher erst bei Erörterung der letzteren dargestellt wer- den; auf die Wehrpflicht im Allgemeinen aber Also z. B. auch auf die Ersatzreserve- und Landsturmpflicht. beziehen sich folgende Vorschriften: a ) „Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit Ge- fängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Verlangen zur Er- füllung der Wehrpflicht untauglich macht“ St.G.B. § 142. Wird das Delict von Personen des Soldatenstandes oder von den im Milit.Ges. §. 56 unter 2—4 bezeichneten Mannschaften des Beurlaubtenstandes verübt, so finden die Anordnungen des Milit.Strafgesetzb. §. 81 und 82 Anwendung. Vgl. Milit.Ges. §. 60 Ziff. 3. . Zum Thatbestande ist nicht erforderlich, daß die Handlung die gänzliche Untaug- lichkeit zum Militairdienst herbeiführt; die Strafe ist auch dann Laband , Reichsstaatsrecht. III. 10 §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. verwirkt, wenn der Wehrpflichtige zum Waffendienst untauglich ge- macht wird, zu anderen militairischen Diensten dagegen verwend- bar bleibt Oppenhoff . Kommentar Note 2 zu §. 142 cit. . b ) „Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Ver- lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dieselbe Straf- vorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung“ St.G.B. §. 143. Vgl. Mil.St.G.B. §. 83. . Dieses Delict kann nur einer Behörde gegenüber verübt werden, welche über die Erfüllung der Wehrpflicht des Einzelnen eine Ent- scheidung zu treffen hat; diese Behörde braucht aber nicht gerade eine Ersatzkommission oder Oberersatzkommission zu sein; sondern es kann jede Civil- oder Militärbehörde sein, welche behufs Durch- führung der Wehrpflicht in irgend einem Stadium vom Beginn bis zum Erlöschen derselben eine amtliche Thätigkeit zu entfalten hat, also insbesondere auch die mit der Aufstellung der Listen be- trauten Gemeindebehörden, die Landwehr-Bezirkskommando’s u. s. w. Zum Thatbestande ist ferner nicht erforderlich die Vorspiegelung eines körperlichen oder geistigen Mangels, um die Behörden über die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zu täuschen, sondern es kann auch verübt werden durch Machinationen, um die über die Erfüllung der Wehrpflicht entscheidenden Behörden hinsichtlich der Reichsangehörigkeit des Wehrpflichtigen, über seine rechtliche Fähig- keit zum Eintritt in das Heer oder zum Verbleiben in demselben, über sein Lebensalter, über das Vorhandensein von Befreiungs- gründen u. s. w. irre zu führen. II. Die Militairpflicht . 1. Begriff . Militairpflichtig ist derjenige, welcher der Aus- hebung zum Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte unter- worfen ist M.G. §. 10. — Die W.O. I §. 20 Z. 1 definirt: „Die Militairpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte zu unter- werfen.“ Diese Definition ist juristisch nicht correct; denn der Militairpflichtige ist nicht verpflichtet „sich zu unterwerfen,“ sondern er ist ohne seinen Willen . Die Militairpflicht ist begrifflich der Wehrpflicht ganz gleichartig. Sie ist keine Dienstpflicht; sie enthält nicht die Obliegenheit zu Leistungen für das Heer oder die Flotte; der §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Militairpflichtige gehört nicht zur bewaffneten Macht; er unterliegt nicht der militairischen Disciplin und Rechtsordnung. Aber die Militairpflicht ist eine Potenzirung oder Qualifikation der Wehrpflicht. Wehrpflichtig ist jeder, welcher dem Befehl zum Dienst in der bewaffneten Macht zu gehorchen verpflichtet ist, also auch dem Befehl zum Dienst im Landsturm, in der Landwehr und in der Seewehr; die Wehrpflicht umfaßt ferner auch den activen Dienst selbst mit. Die Militairpflicht dagegen ist nur ein vorübergehendes Stadium der Wehrpflicht; sie bezieht sich nur auf die Aushebung zum stehenden Heere und zur Flotte ; sie beginnt daher erst mit dem Lebensalter, in welchem der Wehrpflichtige sich die Aushebung gefallen lassen muß, und sie endet mit der definitiven Entscheidung über die Dienstpflicht, gleichviel ob diese Entscheidung in der Aushebung für einen Trup- pen- oder Marinetheil, oder in der Ueberweisung zur Ersatzreserve oder Seewehr, oder in der Ausmusterung resp. Ausschließung vom Dienst besteht W.O. I §. 20 Z. 2. . Während die Wehrpflicht mit dem vollendeten 17. Lebensjahre beginnt, fängt die Militairpflicht erst am 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet W.G. §. 6 Abs. 1. Mil.G. §. 10. . Wenn der Wehrpflichtige schon vor diesem Zeitpunkt sich freiwillig zum Eintritt in das Heer oder die Flotte meldet und zur Erfüllung der Dienstpflicht zugelassen wird Wehr-Ges. §. 10. , so wird er im juristischen Sinne überhaupt niemals militairpflichtig, da er der Aushebung nicht mehr unterworfen ist Mil.Ges. §. 10. W.O. I §. 22 Z. 2. . Wenn anderer- seits ein Wehrpflichtiger die endgültige Entscheidung über seine Dienstpflicht dadurch unmöglich macht, daß er sich vor den Ersatz- behörden nicht zur Untersuchung gestellt, so bleibt er bis zum Erlöschen seiner Wehrpflicht fortdauernd militair- pflichtig W.O. I §. 34 Z. 4. Es läßt sich zwar ein bestimmter Zeitpunkt an- . Die Wehrpflicht in ihrer allgemeinen Bedeutung und die Militairpflicht insbesondere haben das mit einander gemein, daß und ohne sein Zuthun der Aushebung unterworfen; die Militairpflicht ist ein Zustand . 10* §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. sie an sich, d. h. so lange nicht die Einberufungsordre hinzukömmt, zu militairischen Diensten nicht verpflichten. Dagegen ist die Militairpflicht dadurch von der Wehrpflicht verschieden, daß sie die Verpflichtung zu Handlungen in sich schließt, welche die Durch- führung der die Dienstpflicht regelnden Vorschriften, die Rekruti- rung, erleichtern oder ermöglichen. Diese Handlungen sind die Anmeldung und die Gestellung . Mit Rücksicht hierauf giebt es in der That eine Erfüllung der Militairpflicht durch ein posi- tives Thun. Für die Erfüllung der Militairpflicht ist reichs- gesetzlich der wichtige Grundsatz anerkannt, daß sie nicht in dem Ge- biete desjenigen Staates zu erfolgen hat, dem der Militairpflichtige angehört, sondern in demjenigen, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort hat. Man pflegt dies die „militairische Frei- zügigkeit“ zu nennen. Wenn der Militairpflichtige im Bundes- gebiet einen dauernden Aufenthaltsort nicht hat, so ist die Mili- tairpflicht da zu erfüllen, wo er seinen Wohnsitz d. h. seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. Wer innerhalb des Bundesgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, muß die Militairpflicht an seinem Geburtsort erfüllen, und wenn auch der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungs- bezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten ( locus originis ) Mil.Ges. §. 12 Abs. 1. W.O. I §. 23, 24. — Das Wehrges. v. 1867 §. 17 Abs. 1 erforderte die Erfüllung der Militairpflicht am Orte des Wohn- sitzes . Die Motive hierzu führen aus, daß diese Bestimmung die noth- wendige Consequenz des nach Art. 3 der B.Verf. bestehenden gemeinsamen In- digenats in Verbindung mit der allgemeinen Wehrpflicht sei. Allein eine Folge des Indigenats ist das im Freizügigkeitsges. §. 1 anerkannte Recht zum unbe- schränkten Aufenthalt im ganzen Bundesgebiet auch ohne Niederlassung d. h. ohne Begründung eines Wohnsitzes im juristischen Sinne. Dieses Recht würde in vielen Fällen illusorisch werden, wenn der Militairpflichtige behufs Erfüllung der Militairpflicht von dem Ort seines dauernden Aufenthaltes an den . 2. Die Meldepflicht . „Die Militairpflichtigen und deren Angehörige haben die Anmeldung zur Stammrolle nach Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Vorschriften zu bewirken.“ Mil.-Ges. geben, in welchem die Militairpflicht oder — was dasselbe ist — das militair- pflichtige Lebensalter eines Wehrpflichtigen beginnt , aber nicht ein be- stimmter, für alle Fälle gültiger Zeitpunkt, in welchem es aufhört. Der äußerste Termin, bis zu welchem die Militairpflicht fortdauern kann, ist das vollendete 42. Lebensjahr. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. §. 31. Durch diese Anordnung ist nicht nur die Meldepflicht ge- setzlich begründet, sondern es ist auch die Gesammtheit der über die Erfüllung derselben „gegenwärtig“ d. h. bei Erlaß des Militair- gesetzes bestehenden Vorschriften mit formeller Gesetzeskraft ausge- stattet worden, so daß dieselben nur in der Form des Gesetzes ab- geändert werden können. Diese Vorschriften sind enthalten im §. 59 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 und sind in die Wehr-Ordn. I §. 23 übergegangen. Im Einzelnen gelten folgende Sätze: a ) Die Rekrutirungs-Stammrollen sind von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden unter Kontrole der Ersatzbehörden zu führen Mil.Ges. §. 31. . In dieselben sind alle Militair- pflichtigen der Gemeinde einzutragen; sie werden auf Grund der Civilstandsregister Mil.Ges. §. 32. — Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden übersenden unentgeldlich zum 15. Januar jedes Jahres a ) den Vorstehern der Gemeinden ꝛc. einen Auszug aus dem Geburts- Register des um 17 Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, enthaltend alle Ein- tragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde ꝛc. b ) Den Civilvorsitzenden der Ersatzkomm. des Bezirks einen Auszug aus dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintra- gung von Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, des Bezirks. W.O. I §. 45 Z. 7. Aus der letztgedachten Liste macht der Civilvors. der Ers.Kommiss. den Gemeindevorständen unmittelbar oder durch Vermittlung des Civilvors. der betreffenden Ers.Komm. Mittheilung über die Todesfälle derjenigen Personen, welche in der Gemeinde geboren sind, damit dieselben aus den Stammrollen fortgelassen oder in denselben gestrichen werden. Ebendas. Z. 9. Die Anfertigung des Auszugs unter a ) ist nicht er- forderlich, wenn die Führung der Civilstandsregister und der Stammrollen für einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde erfolgt. a. a. O. Z. 10. und der erfolgten Anmeldungen der Militair- pflichtigen, sowie amtlicher Ermittelungen geführt. Die Regelung und Kontrole der Führung innerhalb des Aushebungsbezirkes ist Sache des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission; zu allgemeinen Erlassen über die Führung der Stammrollen ist die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde befugt. Die Eintragungen erfolgen in alphabetischer Ordnung der Militairpflichtigen. In die Listen sind auch diejenigen Wehrpflichtigen aufzunehmen, welche vor Be- Ort seines Wohnsitzes zurückkehren müßte. Der Gedanke des Wehrgesetzes von 1867 hat im Militairgesetz von 1874 einen besseren und genaueren Ausdruck gefunden. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. ginn des militairpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind; sie werden jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wie- der gestrichen. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Stamm- rollen des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre unter Bei- fügung der Auszüge aus den Geburtsregistern und der Benach- richtigungsschreiben über Todesfälle, an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission eingereicht. Derselbe veranlaßt, soweit erforderlich, die Berichtignng der Stammrollen, fertigt auf Grund derselben für jedes Jahr die alphabetische Liste, d. h. die Zusammenstellung aller in den Stammrollen eines Jahres enthaltenen Militairpflich- tigen für den ganzen Aushebungsbezirk, an und sendet sodann die Stammrollen dem Gemeindevorsteher zurück W.O. I §. 44, 45, 46 Z. 2, 48 Z. 4. . b ) Die Wehrpflichtigen haben nach Beginn der Militairpflicht die Verpflichtung, sich bei der Behörde des Ortes, an welchem sie die Militairpflicht zu erfüllen haben, zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden . Die Mel- dung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar er- folgen und ist alljährlich so lange zu wiederholen, bis eine end- gültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist; es sei denn, daß der Militairpflichtige von der Wieder- holung der Anmeldung auf einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich befreit oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden ist. Verlegt der Militairpflichtige nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe des Jahres seinen dauern- den Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- bezirk, so hat er dies sowohl derjenigen Behörde, welche ihn in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch derjenigen, welche an sei- nem neuen Aufenthaltsorte die Stammrolle führt, anzumelden. Eine Versäumniß der Meld efristen entbindet nicht von der Er- füllung der Meldepflicht W.O. I §. 23. . c ) Wenn Wehrpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Eintragung in die Stammrolle anzumelden haben, zeitweilig abwesend sind, so haben ihre Angehörigen d. h. ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung , sie anzumelden W.O. I §. 23 Ziff. 5. . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. d ) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wird an den Militairpflichtigen und deren Angehörigen, sofern ihnen ein Ver- schulden zur Last fällt, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft Mil.Ges. §. 33 Abs. 1. W.O. I §. 23 Z. 10. . Das Delict ist kein militairisches; es gehört zur Kompetenz der bürgerlichen Gerichte. 3. Die Gestellungspflicht . „Die Militairpflichtigen haben sich vor den Ersatzbehörden zu gestellen bis über ihre Dienst- verpflichtung endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich.“ Mil.Ges. §. 10. Die Gestellung findet in demjenigen Aushebungsbezirk statt, in welchem der Militairpflichtige sich zur Stammrolle zu melden hat W.O. I §. 24 Z. 2. Im Auslande wohnhafte Militairpflichtige können sich jedoch einem ihrem Wohnorte näheren Bezirke überweisen lassen. , und zwar während der ganzein Dauer der Militairpflicht, sofern der Militairpflichtige nicht durch die Er- satzbehörden von der Gestellung ganz oder theilweise entbunden worden ist W.O. I §. 24 Z. 5. . Die Gestellungspflicht gliedert sich wieder in die Gestellung zur Musterung , das ist die Gestellung vor der Er- satzkommission, und in die Gestellung zur Aushebung , das ist die Gestellung vor der Ober-Ersatzkommission. a ) Die Gestellung zur Musterung . Der Aushebungs- bezirk wird, wenn nöthig, in mehrere Musterungsbezirke zerlegt W.O. I §. 1 Z. 4. ; die Musterungsorte sind so zu wählen, daß die zu musternden Militairpflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag, einschließ- lich des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden, und die Zahl der an einem Tage zu musternden Militairpflich- tigen darf 200 nur ausnahmsweise übersteigen W.O. I §. 59 Z. 4, 5. . Die Beorderung der Militairpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde- vorsteher; in Folge der Beorderung müssen sich alle Militairpflich- tigen des Bezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörden erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich durch den Civilvorsitzenden der Ersatz- kommission dispensirt worden sind, in dem Musterungsorte ihres Musterungsbezirkes stellen W.O. I §. 61. Eine Gestellung in einem andern Musterungsbezirk ist ausnahmsweise im Falle der Behinderung des Gestellungspflichtigen zulässig. . Wer der Beorderung keine Folge §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. leistet, kann durch Anwendung gesetzlicher Zwangmaßregeln zu so- fortiger Gestellung angehalten werden. Jeder Militairpflichtige wird der Ersatzkommission einzeln vor- gestellt; er muß sich einer körperlichen Untersuchung unterwerfen und sich zu diesem Zwecke auf Verlangen des Arztes völlig ent- blößen; er muß ferner behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten über seine bürgerlichen Verhältnisse Auskunft geben und die erforderlichen Angaben machen behufs Feststellung, ob Ausschließungsgründe vom Militairdienste vorhanden sind W.O. I §. 62. . b ) Die Gestellung zur Aushebung . Nach beendigter Musterung werden die Militairpflichtigen dem Ausfall der Musterung gemäß in Kategorien getheilt und für jede dieser Kategorien wird eine Vorstellungsliste angelegt W.O. I §. 67 Z. 4 und §. 49. . Die vom Dienst im Heere aus- zuschließenden Militairpflichtigen (Vorst.-Liste A ), die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen oder wegen Mindermaßes dauernd untauglichen (Vorst.-Liste B ), und die wegen zeitlicher Untauglich- keit, wegen bedingter Tauglichkeit oder als überschüssig zur Ersatz- reserve II. Kl. in Vorschlag gebrachten Militairpflichtigen (Vorst.- Liste C lit. a, b, d ) werden der Ober-Ersatzkomm. nur auf be- sondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt W.O. I §. 68 Z. 3. ; für dieselben hat daher die Militairpflicht nach geschehener Musterung in der Regel keine praktische Bedeutung mehr. Dagegen sind die wegen häuslicher Verhältnisse zur Ersatzreserve II. Kl. in Vorschlag ge- brachten Militairpflichtigen (V.L. C lit. c ), sämmtliche zur Ersatz- reserve I. Kl. (V.L. D ) und sämmtliche zur Aushebung (V.L. E ) in Vorschlag gebrachten Militairpflichtigen der Landbevölkerung, sowie die Militairpflichtigen der seemännischen Bevölkerung (V.L. F ), wofern sie an der Musterung Theil genommen haben, endlich die von den Truppen- oder Marinetheilen abgewiesenen Freiwilligen ver- pflichtet, sich vor der Ober-Ersatzkommission zur Aushebung zu gestellen. — Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches von der Polizeibehörde zu be- glaubigen ist, wenn der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Die Ers.- Komm. darf seine außerterminliche Musterung veranlassen und sie kann Ge- müthskranke, Blödsinnige, Krüppel ꝛc. auf Grund eines derartigen Attestes von der Gestellung überhaupt befreien. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Der Plan zur Aushebungsreise im Bezirke wird von der Ober-Ersatzkommiss. festgestellt und den Ersatzkommissionen mitge- theilt Die näheren Vorschriften sind enthalten in der W.O. I §. 68. . Die Civilvorsitzenden der letzteren haben die Aushebungs- termine amtlich bekannt zu machen und die Gestellungspflichtigen nach dem Aushebungsort zu beordern W.O. I §. 68 Z. 6. §. 71 Z. 1. . Außerdem ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militairpflichtige berechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Er- satzkomm. Anliegen vorzutragen Meldet sich im Aushebungstermin ein Militairpflichtiger, der in den Grundlisten nicht aufgeführt ist, so ist nach W.O. I §. 71 Z. 3 zu verfahren. . Die Militairpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt, in welcher sie in den Vorstellungs- listen oder deren Beilagen stehen. Sie müssen sich einer noch- maligen körperlichen Untersuchung unterwerfen. Die von der Ober- Ersatzkomm. getroffenen Entscheidungen werden sogleich in die Vor- stellungslisten eingetragen. Die tauglich befundenen Militairpflich- tigen werden, soweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfes und des Nachersatzes erforderlich ist, in der regelmäßigen Reihenfolge Abweichungen hiervon sind nur im Interesse einzelner Waffengattungen gestattet, sofern in der regelmäßigen Reihenfolge eine genügende Zahl taug- licher Rekruten nicht zu finden ist. Mil.Ges. §. 13 Abs. 2. W.O. I §. 72 Z. 5. ausgehoben. Die Reihenfolge wird in jedem Aushebungsbezirk durch das Loos bestimmt Mil.Ges. §. 13 Abs. 1. Ausführliche Bestimmungen über die Rangi- rung und Loosung enthält die W.O. I §. 65. . Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen und erhalten Urlaubspässe. Mit Aushändigung derselben treten sie zu den Mann- schaften des Beurlaubtenstandes über und sind der Kontrole der Landwehrbehörden unterstellt W.O. I §. 72 Z. 6. Mil.Ges. §. 34. . c ) Die schuldbare Verletzung der Gestellungs- pflicht ist mit derselben Strafe bedroht wie die Verletzung der Meldepflicht, nämlich mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen Mil.Ges. §. 33 Abs. 1. , falls nicht zugleich eine härtere Strafe ver- wirkt, d. h. der Thatbestand des im §. 140 Z. 1 des St.G.B.’s normirten Delicts gegeben ist. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Außer dieser gerichtlichen Bestrafung kann die Nichterfüllung der Gestellungspflicht Nachtheile hinsichtlich der Erfüllung der Dienstpflicht nach sich ziehen. Die Ersatzbehörden sind befugt, Militairpflichtigen, welche in dem Musterungs- oder Aushebungstermin nicht pünktlich erschienen sind, die Vortheile der Loosung zu entziehen Sie werden in diesem Falle als „Vorweg Einzustellende“ in der Reihen- folge der Militairpflichtigen rangirt. W.O. I §. 65 Ziff. 3. , und wo- fern die Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist, können die Ersatzbehörden sie des Anspruchs auf Zurückstellung oder Befreiung von der Dienstpflicht verlustig erklären und als unsichere Heerespflichtige sofort in die Armee einreihen lassen. Alsdann wird die Dienstzeit erst vom nächstfolgenden Rekruten- Einstellungstermin ab gerechnet Mil.Ges. §. 33 Abs. 2. . Wenn der Militairpflichtige bei der Musterung auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um sich der Erfüllung der Dienstpflicht zu entziehen, so wird er nach §. 143 des St.G.B.’s bestraft Siehe oben S. 146. . Dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt es ob, die Ein- leitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen W.O. I §. 64 Ziff. 3. . III. Die Entscheidung über die Dienstpflicht . Die allgemeine Wehrpflicht ist, wie bereits bemerkt wurde, keine allgemeine und gleiche Dienstp flicht, d. h. nicht jeder Wehr- pflichtige ist dienstpflichtig. Die Einziehung der Wehrpflichtigen zum Dienst ist vielmehr abhängig von ihrer Würdigkeit, ihrer Tauglichkeit, ihren bürgerlichen Verhältnissen und von der Rangi- rung der Militairpflichtigen. Ueber jeden Militairpflichtigen findet daher eine Untersuchung und Entscheidung hinsichtlich seiner Dienst- pflicht statt. Hierbei ist der Rechtsweg ausgeschlossen, die Gerichte sind nicht competent, ein Prozeßverfahren findet nicht statt; auch die Verwaltungsgerichte können nicht angerufen werden. Die Entschei- dung liegt vielmehr ausschließlich den Ersatzbehörden d. h. den mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Verwal- tungsbehörden ob. Ihrer Natur nach ist die Entscheidung über die Dienstpflicht aber kein Verwaltungsgeschäft Vgl. über die juristische Bedeutung desselben Bd. II S. 199 fg. 212 fg. , sondern ein rich- terliches Urtheil; sie besteht in der Feststellung der relevanten that- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. sächlichen Umstände und in der logischen Unterordnung derselben unter Rechtsregeln. Durch die Entscheidung der Ersatzbehörden wird in rechtskräftiger Weise der Anspruch des Staates auf die militairischen Dienste des Wehrpflichtigen resp. das Vorhandensein und der Umfang der Dienstpflicht des letzteren festgestellt; sie schafft formelles Recht zwischen dem Staat und dem Wehrpflichtigen in ähn- licher Weise wie das gerichtliche Urtheil unter den Prozeß-Parteien. 1. Die zur Entscheidung kompetenten Behörden . Dieselben sind aus militairischen und bürgerlichen Elementen zu- sammengesetzt, da bei der Rekrutirung nicht ausschließlich militai- rische Interessen in Betracht kommen. Sie sind in vier Instanzen gegliedert. Die erste Instanz ist die Ersatzkommission . Sie wird für den Aushebungsbezirk gebildet und besteht aus dem Landwehr-Bezirkskommandeur und einem Verwaltungsbeamten des Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem Zwecke bestellten bürgerlichen Mitgliede Mil.Ges. §. 30 Ziff. 3 a. Ueber die letzten Worte bemerkte der Bericht- erstatter (Lasker) im Reichstage: „Wer nicht die Specialverhältnisse in den einzelnen Staaten des Deutschen Reiches kennt, wird diesen Zusatz nicht ver- stehen; es ist uns aber in der Kommiss. glaubhaft berichtet worden, daß nach den Verwaltungsmaximen Mecklenburgs nicht in jedem einzelnen Bezirke ein solcher Beamter zu finden sein würde, und deswegen mußte eine Spezialbestim- mung für Mecklenburg getroffen werden.“ Stenogr. Ber. 1874. I Sess. S. 864. . Die zweite In- stanz bildet die Ober-Ersatzkommission für den Infanterie- Brigadebezirk; sie besteht aus dem Infanterie-Brigadekommandeur und einem höheren Verwaltungsbeamten Mil.Ges. §. 30 Ziff. 3 b. . Die dritte In- stanz fungirt für den Armeekorps-Bezirk; sie wird gebildet durch den kommandirenden General des Armeekorps in Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial- oder Landesbehörde, sofern nicht hier- für in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind Mil.Ges. §. 30 Ziff. 3 c. Ein Verzeichniß der „Ersatzbehörden dritter Instanz“ und ihrer Zusammensetzung im ganzen Bundesgebiet mit Einschluß Bayerns, Sachsens und Württembergs enthält die W.O. I §. 2 Ziff. 3. . Die Oberaufsicht über die Geschäftsthätigkeit der Ersatzbehörden und die oberste Leitung der Heeresergänzung wird von den zu- ständigen Kriegsministerien in Gemeinschaft mit den obersten Civil- Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten geführt Mil.Ges. §. 30 Ziff. 3 d. Ein Verzeichniß dieser Behörden enthält die W.O. I §. 2 Ziff. 2. . Dieser, §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. sogen. Ministerial-Instanz , sind Angelegenheiten zur Ent- scheidung vorzulegen, hinsichtlich deren bei den Ersatzbehörden dritter Instanz Meinungsverschiedenheiten bestehen, über welche eine Ver- einbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird W.O. I §. 2 Z. 3 letzter Abs. . Zur Entscheidung über die gesetzlichen Ansprüche auf Befrei- ungen und Zurückstellungen (Mil.Ges. §. 20), ferner über die Ent- ziehung gewährter Vergünstigungen und Befreiungen vom Militair- dienst ( eod. §. 33, 21, 51 und 55), endlich über die Klassifikation der Reservemannschaften, der Landwehr und der Ersatzreserve I. Klasse mit Rücksicht auf die gewerblichen und häuslichen Ver- hältnisse ( eod. §. 64. 69) treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz- und Ober-Ersatzkommission andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von den Kommunal- oder Landes- vertretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden. Die verstärkte Ersatzkommission besteht neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens noch einem Offizier Nämlich einem Infanterie-Offizier, den der Infanterie-Brigade-Kom- mandeur der Ersatzkommission zutheilt. W.O. I §. 60 Z. 1. und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; die verstärkte Ober-Ersatzkom- mission wird von den ständigen Mitgliedern und noch einem bürgerlichen Mitgliede gebildet Mil.Ges. §. 30 Ziff. 4. Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzk. darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatzkommiss. sein. W.O. I §. 2 Ziff. 6 letzt. Abs. . Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz- und Ober-Ersatzkommission nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern werden auf drei Jahre gewählt W.O. I §. 2 Z. 6. . Das Verhältniß der verschiedenen Instanzen ist in sehr eigen- thümlicher, fein ausgesonnener Weise geregelt, die sowohl den In- teressen der Militair- und Civilverwaltung als denen der Wehr- pflichtigen Rechnung trägt. Definitive Entscheidungen über die Dienstpflicht werden der Regel nach nur von der Ober-Ersatzkommission getroffen; die Er- satzkommission arbeitet ihr nur vor und ihre Beschlüsse unterliegen der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersatzkommis- sion. Insbesondere kann daher die Ersatzkommission Wehrpflichtige §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. nicht von der Dienstpflicht befreien oder der Ersatzreserve zuweisen. Dagegen verfügt die Ersatzkommission die nach dem Gesetze zuläs- sigen Zurückstellungen Mil.Ges. §. 30 Z. 7 Abs. 1. . Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei Meinungsverschiedenheit derselben die Ange- legenheit der nächst höheren Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist bei der Ersatzkommission die Stimme des Civilmitgliedes maßgebend; diese Bestimmung be- ruht darauf, daß keine Verfügung der Ersatzkommission im Stande ist, einen Wehrpflichtigen definitiv von der Erfüllung der Dienst- pflicht zu befreien, die ausschließliche Geltendmachung des militai- rischen Interesses aber unwiderbringliche Nachtheile für ihn her- beiführen könnte. Bei der Ober-Ersatzkommission ist dagegen die Stimme des militairischen Mitgliedes maßgebend nicht nur für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln, sondern auch bei der Ent- scheidung über die körperliche Brauchbarkeit der Militairpflichtigen und die Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften auf die ver- schiedenen Waffengattungen und Truppentheile Mil.Ges. §. 30 Z. 5. . Dnrch diese Vorschriften wird das gegenseitige Verhältniß der Civilverwaltung und der Militairverwaltung bei dem Ersatzgeschäft geregelt und zwar so, daß das militairische Interesse überall volle Wah- rung findet. Wenn die verstärkte Ersatzkommission oder Ober-Ersatz- kommission die Entscheidung zu treffen hat, so haben alle Mitglieder gleiches Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehr- heit gefaßt Mil.Ges. §. 30 Z. 5 a. Anf. . Dem ständigen militairischen Mitgliede steht aber die Erhebung des Einspruches zu gegen Entscheidungen der Ersatz- kommission über die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatzreserve I. Kl.; in diesem Falle erfolgt die endgültige Entscheidung lediglich durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission Mil.Ges. §. 30 Ziff. 7 Abs. 2. . Die Betheiligten d. h. die Militairpflichtigen und ihre Ange- hörigen sind berechtigt, bei dem Verfahren vor den Ersatzbehörden §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Reklamationen anzubringen und Anträge zu stellen und dieselben durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen Mil.Ges. §. 30 Z. 6. . Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht den Militairpflichtigen und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen die Berufung an die höheren Instanzen zu. Nur in solchen Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, ist das ständige mili- tairische Mitglied der Ober-Ersatzkommission berechtigt, gegen die auf Befreiung vom Militairdienst gerichteten Entscheidungen Be- rufung an die höhere Instanz einzulegen Mil.Ges. §. 30 Z. 8. . 2. Zurückstellungen . Dieselben erfolgen in der Regel nur für die Dauer des laufenden Jahres d. h. bis zu dem Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre; wegen be- sonderer Verhältnisse kann aber eine Zurückstellung bis zum dritten Militairpflichtjahre gewährt werden Mil.Ges. §. 20, 21 Abs. 1. W.O. I §. 27 Z. 3. Wegen zeitiger Aus- schließungsgründe ist die Zurückstellung bis zum fünften Mililtairpflichtjahre zulässig, Mil.Ges. §. 18; behufs ungestörter Ausbildung für den Lebenslauf in ausnahmsweisen Verhältnissen bis zu einer Gesammtdauer von vier Jahren, Mil.Ges. §. 20 Ziff. 6, also ebenfalls bis zum 5. Militairpflichtjahre; über die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten (Mil.Ges. §. 14) siehe unten sub VIII; Personen, die sich dauernd im Auslande aufhalten, können bis zu dem in ihrem dritten Militairpflichtjahre stattfindenden Aushebungs geschäft zu- rückgestellt werden. W.O. I §. 31 Ziff. 7. . Für die Dauer der Zu- rückstellung ist der Militairpflichtige von der Melde- und Gestellungs- pflicht dispensirt; bei Ablauf der Frist ist er in dem Bezirk der- jenigen Ersatzkommision gestellungspflichtig, welche die Zurückstellung verfügt hat; an diese Ersatzkommission sind daher auch Anträge auf Ueberweisung an einen andern Aushebungsbezirk zu richten. Zurückstellungen auf längere Dauer oder aus andern Billigkeits- gründen, als den in dem Militairgesetz angegebenen, können nur von der Ministerial-Instanz des betreffenden Bundesstaates verfügt werden; der Antrag ist Seitens der Ersatzkommission auf dem In- stanzenweg einzureichen; die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmungen ist unzulässig Mil.G. §. 22. W.O. I §. 27 Z. 7. z. B. der Theologen; vgl. Erlaß des Reichskanzlers und Preuß. Kriegsministers vom 22. Juli 1874 (Centralbl. f. d. D. Reich S. 294). . Bei Eintritt §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit; sie können jedoch durch die Ersatzkommission für die Zeit bis zum nächsten Musterungsgeschäft von Neuem ausgesprochen werden W.O. I §. 27 Z. 8. . Die gesetzlich anerkannten Zurückstellungs-Gründe sind folgende: a ) Zeitige Untauglichkeit . Militairpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Militairdienst oder mit heil- baren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vor- läufig zurückgestellt und falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt Mil.Ges. §. 17 Abs. 1. Die näheren Vorschriften über die zeitige Un- tauglichkeit enthält die Heer-Ordn. I §. 8, vgl. auch W.O. I §. 29, sowie die „Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militair-Dienstfähigkeit und zur Aus- stellung von Attesten“ vom 8. April 1877. Auszugsweise abgedruckt bei von Helldorff I. 1. S. 325 ff. . Die Zurückstellung erfolgt im Interesse des Dienstes, folglich ohne Antrag und selbst wider den Wunsch des Militair- pflichtigen. Die für den Militairdienst erforderliche Körpergröße wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt Mil.Ges. §. 17 Abs. 3. Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind in der Heer-Ordn. I §. 5 Ziff. 2 enthalten. . b ) Zeitige Unwürdigkeit Mil.Ges. §. 18. . Wer wegen einer straf- baren Handlung, die mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann , oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs- wöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu er- warten ist Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Unterscheidung zu machen. Ist die Handlung eine solche, daß die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe über- haupt möglich ist, so muß jedenfalls der Ausgang der Untersuchung abge- wartet werden; bei andern strafbaren Handlungen dagegen ist die Einstellung nur dann aufzuschieben, wenn nach Lage des concreten Falles eine Freiheits- strafe von mehr als 6 Wochen zu erwarten ist. , in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor Be- endigung der Untersuchung eingestellt. Wer zu einer Freiheits- strafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, wird nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt. Damit die Verzögerung der Untersuchung oder Strafvollstreckung aber nicht zur Befreiung von der Militairpflicht §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. mißbraucht werde, kann die Zurückstellung solcher Personen bis zum fünften Militairpflichtjahre verlängert werden. c ) Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse . Die Zurückstellung wird von den Ersatzehörden auf Antrag der Militairpflichtigen oder deren Angehörigen auf Grund specieller Prüfung der Umstände verfügt Mil.Ges. §. 19. . Anspruch darauf haben Mil.Ges. §. 20. : α) „Die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger „Eltern, Großeltern und Geschwister Vgl. hiezu W.O. I §. 31 Ziff. 2 bis 5. . β) „Der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grund- „besitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser „Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirth- „schaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des „Gewerbes ist. γ) „Der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen „oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen oder in Folge „derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an „Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurück- „stellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Er- „leichterung gewährt werden kann. δ) „Militairpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von „Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, „sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung an- „gewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes „oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist. ε) „Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablisse- „ments, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern „der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Dienstpflichtjahre „vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß „zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere „Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern „entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift sinngemäße „Anwendung Ueber Motive und Bedeutung dieses Reclamations-Grundes vgl. Stenogr. Berichte des Reichst. 1874 S. 853. . ζ) „Militairpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. „Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines „Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung be- „deutende Nachtheile erleiden würden Nach der W.O. I §. 31 Ziff. 6 kann diese Vergünstigung auch ertheilt werden: Handwerksburschen behufs der Wanderung, den Schifffahrt treibenden Militairpflichtigen der Landbevölkerung, allen Militairpflichtigen der seemänni- schen Bevölkerung. Seeleute, welche eine deutsche Navigations- oder Schiffs- bauschule besuchen, haben für die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch. Wehr-Gesetz v. 9. Nov. 1867 §. 13 Ziff. 5. . η „Militairpflichtige, welche ihren dauernden Anfenthalt im „Auslande haben.“ Eine besondere Art der Zurückstellung ist für den Fall ange- ordnet, daß zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, er- werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister, im militair- pflichtigen Alter sich befinden und gleichzeitig nicht entbehrt werden können. In diesem Falle ist Einer von ihnen zurückzustellen bis der Andere entlassen wird; spätestens nach Ablauf des zweiten Dienstpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Dieselbe Be- stimmung findet auf den unter β) angegebenen Fall Anwendung Mil.Ges. §. 20 Abs. 2. . d ) Ueberzählige . Diejenigen Militairpflichtigen, welche bei der Loosung Vgl. W. O. I §. 65. eine so hohe Nummer getroffen haben, daß sie bei der Aushebung nicht zur Einstellung in den Militairdienst ge- langen, werden nicht sogleich definitiv vom Dienst befreit. Es kann vielmehr in den beiden nächstfolgenden Jahren auf diese Wehr- pflichtigen zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf in anderer Weise nicht ge- deckt werden kann Mil.Ges. §. 13 Abs. 3. . 3. Definitive Entscheidungen . Dieselben können einen vierfachen Inhalt haben, nämlich a ) Ausschließung . Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine zur Folge Str.G.B. §. 31 Abs. 1. . Ebenso sind diejenigen Militairpflichtigen vom Dienste auszuschließen, welche noch in ihrem Laband , Reichsstaatsrecht. III. 11 §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. fünften Militairpflichtjahre wegen einer gegen sie schwebenden Unter- suchung oder wegen einer gegen sie verhängten Strafe nicht ein- gestellt werden können W.O. I §. 35 Ziff. 2. . Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheile be- stimmten Zeit in das Heer oder die Marine einzutreten St.G.B. §. 34. . Wenn Militairpflichtige jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienstzeit wieder in den Besitz der Ehrenrechte gelangen würden, so kann ihre Ein- stellung — ihre körperliche Tauglichkeit vorausgesetzt — in eine Arbeiterabtheilung unter Anrechnung auf die Dienstzeit erfolgen Mil.Ges. §. 18. . Bei Wiedererlangung der Ehrenrechte werden sie zur Ableistung des Restes der Dienstzeit einem Truppentheile überwiesen Ueber die Berücksichtigung ausländischer Straferkenntnisse vgl. W.O. I §. 35 Ziff. 3. . b ) Ausmusterung . Militairpflichtige, welche wegen körper- licher und geistiger Gebrechen dauernd unbrauchbar befunden wer- den, sind vom Militairdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden zu besreien Mil.Ges. §. 15. . Dies findet nur auf solche Militairpflichtige Anwendung, welche auch zum Dienst ohne Waffe Als Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker, in der Handwerker-Abtheilung der Werft-Divisionen. Vgl. W.O. I §. 29 Z. 2. dauernd untauglich sind W.G. §. 1 Abs. 2. W.O. I §. 36 Z. 1. . Ihre Ausmusterung erfolgt durch die Ober-Ersatzkommission ohne Rücksicht auf das Militairpflichtjahr, in welchem sie sich befinden. c ) Ueberweisung zur Ersatzreserve . Dieselbe ist im praktischen Erfolge eine Befreiung von der aktiven Dienstpflicht im Frieden Vgl. unten sub VI. . Der Ersatzreserve sind zu überweisen: α) Militairpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt brauchbar befunden werden Mil.Ges. §. 16. „Bedingte Tauglichkeit wird durch solche bleibende Fehler und Gebrechen veranlaßt, welche zwar die Gesundheit (!?) nicht beein- trächtigen, die Leistungsfähigkeit jedoch beschränken“ — sagt die Heer-Ordn. I §. 7 Z. 1. Die Anlage 1 hiezu giebt ein Verzeichniß solcher Fehler. und zwar ohne Rücksicht auf das Militairpflichtjahr, in dem sie sich befinden. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. β) Ueberzählige, welche auch im dritten Militairpflichtjahr noch nicht zur Einstellung gelangen Mil.Ges. §. 13 Abs. 4. Die Ueberführung zur Ersatzreserve geschieht spätestens am 1. Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres; bis dahin können sie zu Nachersatz-Gestellungen verwendet werden. W.O. I §. 37 Z. 4, §. 72 Z. 7 und §. 76 Z. 1. . γ) Zeitig Untaugliche, welche vor Ablauf des dritten Militair- pflichtjahres nicht dienstfähig werden Mil.Ges. §. 17 Abs. 2. . δ) In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellte, denen die im Militairgesetz §. 20 unter 1 bis 5 aufgeführten Berücksichtigungsgründe auch im dritten Militairpflichtjahre noch zur Seite stehen Mil.Ges. §. 21 Abs. 1. . Wenn ein solcher Militairpflichtiger aber sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Befreiung vom Militairdienst herbeigeführt hat, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden Mil.Ges. §. 21 Abs. 2. . Die Entschei- dung hierüber erfolgt von der verstärkten Ober-Ersatzkom- mission, nachdem die verstärkte Ersatzkommission sich gutacht- lich geäußert hat Mil.Ges. §. 31 Z. 4 d. W.O. I §. 37 Z. 3 Abs. 3. . ε) Militairpflichtige, welche wegen besonderer, gesetzlich nicht vorgesehener Billigkeitsgründe ausnahmsweise von der Mini- sterial-Instanz von der Einstellung in das Heer befreit werden Mil.Ges. §. 22. . Bei der Ueberweisung eines Militairpflichtigen zur Ersatzreserve wird gleichzeitig darüber entschieden, welcher der beiden Klassen der Ersatzreserve er zugewiesen wird. Der ersten Klasse werden zu- nächst die Ueberzähligen zugewiesen, welche wegen hoher Loos- nummer nicht zur Einstellung gelangt sind. Außerdem wird der Bedarf gedeckt aus den wegen häuslicher Verhältnisse Befreiten, wenn die weitere Berücksichtigung dieser Verhältnisse im Falle des Krieges nicht gerechtfertigt erscheint; aus den wegen geringer kör- perlicher Fehler Befreiten und aus den wegen zeitiger Dienstun- brauchbarkeit Befreiten, wenn ihre Kräftigung während der nächst- 11* §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. folgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie voraus- sichtlich zum Kriegsdienste werden eingezogen werden können Mil.Ges. §. 25. . Der ersten Klasse sind alljährlich so viele Mannschaften zu über- weisen, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobil- machung des Heeres gedeckt wird Mil.Ges. §. 24. . Wenn ein Ueberschuß vor- handen ist, so entscheidet unter den Freigeloosten die Reihenfolge der Loosnummer, unter den übrigen Mannschaften das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit Mil.Ges. §. 25 Abs. 3. . Der zwei- ten Klasse werden alle diejenigen, der Ersatzreserve zugetheilten Militairpflichtigen überwiesen, welche als weniger geeignet oder überschüssig nicht der ersten Klasse zugetheilt werden Mil.Ges. §. 26. . In allen Fällen, in welchen Militairpflichtige der Landbe- völkerung der Ersatzreserve I oder II zu überweisen sind, werden Militairpflichtige der seemännischen Bevölkerung der Seewehr zweiter Klasse überwiesen W.O. I §. 40. . d ) Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte . Dieselbe ist zu unterscheiden von der Einstellung; sie ist lediglich das Urtheil , daß der Militairpflichtige den Dienst im aktiven Heer oder in der Flotte zu leisten habe. Sie kann wieder einen vierfach verschiedenen Inhalt haben, nämlich α) zum Dienst mit der Waffe . Die hierzu tauglich Be- fundenen werden auf die einzelnen Waffengattungen nach ihrer Körpergröße und ihren besonderen Eigenschaften vertheilt Die näheren Vorschriften sind in der H.O. I §. 5 enthalten. . Die seemännische Bevölkerung des Reiches ist nur der Aushebung für die Flotte unterworfen, vom Dienste im Landheer befreit Reichsverfassung Art. 53 Abs. 4. . β) zum Dienste ohne Waffe und zwar als Krankenwärter Leute, welche Lust und Befähigung zur Krankenpflege haben, als Oekonomiehandwerker Militairpflichtige, welche als Schneider, Schuh- macher oder Sattler zu verwenden sind, und als Pharmazeuten solche zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigte Personen, welche die Approbation als Apotheker erlangt haben Wehr-Ges. §. 1 Abs. 2. H.O. I §. 6. . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. γ) als Arbeitssoldaten solche zum Dienst mit der Waffe taugliche Militairpflichtige, welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind Mil.Ges. §. 18. W.O. I §. 42 Ziff. 2. Siehe oben S. 162. . δ) zur versuchsweisen Einstellung, wenn Militairpflichtige angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Ge- stellung vor den Ersatzbehörden überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden kann W.O. I §. 42 Ziff. 3. . IV. Die Verpflichtung zum aktiven Dienst im stehen- den Heere oder in der Flotte . Mit dem Ausdruck „stehendes Heer“ bezeichnen die Reichs- gesetze nicht blos die Gesammtheit der bei den Fahnen befindlichen Militairpersonen des Friedensstandes, sondern auch die zur Reserve Beurlaubten R.V. Art. 59 Abs. 1. W.G. §. 6. Vgl. oben S. 98. . Er ist demnach nicht gleichbedeutend mit dem Ausdruck: „aktives Heer“ Mil.Ges. §. 38. . Ebenso umfaßt der Ausdruck „Flotte“ auch die Marinereserve mit. Die Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte gliedert sich daher in zwei Theile, in die Pflicht zum aktiven Dienst (bei den Fahnen) und in die Reservepflicht W.G. §. 6. W.O. I §. 5 und 6. , die juristisch von einander sehr verschieden sind. Die aktive Dienstpflicht als Bestandtheil der gesetzlichen Wehr- pflicht d. h. im Gegensatz zur vertragsmäßig übernommenen Dienst- verpflichtung ist ein Anwendungsfall der Unterthanenpflicht und hat deshalb qualitativ keinen andern Inhalt als die staatsbürger- liche Unterthanenpflicht überhaupt, nämlich Gehorsam und Treue Vgl. Bd. I §. 14 S. 137 ff. . Sie ist aber eine stark potenzirte Unterthanenpflicht, indem sowohl die Gehorsamspflicht als die Treuverpflichtung einen sehr ausgedehnten Umfang haben und indem ihre Erfüllung durch schwere Strafdrohungen gesichert ist. 1. Die militairische Gehorsamspflicht . Die ausgehobenen Rekruten sind von dem Tage ihres Ein- trittes in das aktive Heer bis zu dem Ablauf des Tages ihrer §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Entlassung aus dem aktiven Dienste Vgl. Mil.Ges. §. 38 Z. 3. der Gewalt ihrer militairi- schen Vorgesetzten in der Art unterworfen, daß sie dienstlichen Be- fehlen derselben unbedingt Folge leisten müssen. Diese Gewalt ist eine obrigkeitliche, eine im öffentlichen Recht wurzelnde; sie ist ein Anwendungsfall der Staatsgewalt selbst; daher darf sie nur im Interesse des Dienstes verwendet werden und der Mißbrauch der- selben ist mit Kriminalstrafe bedroht Mil.Strafges.Buch VII Abschnitt §. 114 ff. (R.G.Bl. 1872 S. 195 ff.). . Dies ist aber auch die einzige juristische d. h. durch Rechtssatz gegebene Schranke dieser Gewalt. Worin der Inhalt dienstlicher Befehle bestehen kann, ist nicht rechtlich bestimmt, sondern durch thatsächliche Um- stände, technische Rücksichten, durch das Interesse an der Ausbil- dung der Soldaten, der Sicherheit, Ordnung, Sparsamkeit der Verwaltung u. s. w. bedingt. Man kann nicht angeben, zu welchen einzelnen Leistungen der bei den Fahnen befindliche Soldat recht- lich verpflichtet sei; seine Gehorsamspflicht ist vielmehr inhaltlich eine unbegränzte; er muß jedem dienstlichen Befehl des Vorge- setzten nachkommen, soweit er es vermag. Zwar kann der Vorgesetzte nicht befehlen, was ihm beliebt; er ist vielmehr seinerseits wieder durch Verordnungen, Instruktionen und Befehlen seiner Vorgesetzten angewiesen, was er den ihm untergebenen Mannschaften befehlen dürfe und solle. Die Ord- nung dieser Verhältnisse aber ist eine innere Angelegenheit der Militair-Verwaltung und nicht von rechtlicher Natur. Das Rechts- verhältniß zwischen dem seine aktive Dienstpflicht erfüllenden Unterthan und der Staatsgewalt ist lediglich durch den Satz ge- geben, daß der erstere allen dienstlichen Befehlen Gehor- sam schuldig ist . Durch diesen Satz ist die aktive Dienstpflicht von allen andern Unterthanenpflichten spezifisch verschieden; nicht weil sie eine Gehorsamspflicht ist, sondern weil es keine recht- lichen Gränzen für das giebt, was dienstlich befohlen werden kann Auch wenn durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt wird, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein ver- antwortlich. Ausgenommen ist jedoch — abgesehen von einer Ueberschreitung des Befehls — der Fall, wenn dem Untergebenen bekannt gewesen ist, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein bürger- . Hierauf und auf den starken Schutzmitteln, mit denen §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. der militairische Gehorsam gesichert ist, beruht die außerordentliche Intensivität der staatlichen Militairgewalt. Die Erfüllung der militairischen Gehorsamspflicht ist durch eine Reihe von Rechtsvorschriften gesichert: a ) Die Wehrpflichtigen leisten bei ihrer Einstellung in einen Truppentheil den Fahneneid , in welchem sie die genaue Be- folgung der ihnen ertheilten Befehle angeloben. In die Formel ist nach R.V. Art. 64 Abs. 1 die Verpflichtung, „den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten“, aufzunehmen Vgl. oben §. 81 I S. 63. . b ) Das Militair-Strafgesetzbuch behandelt im sechsten Abschnitt (§§. 89—113) Verletzungen der Pflicht der militairischen Unterordnung. Die Strafen sind je nach dem Thatbestande ab- gestuft; in schweren Fällen tritt die Todesstrafe ein M.St.G.B. §. 95, 97 Abs. 3, 107, 108. . Ganz all- gemein aber bestimmt §. 92: „Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen durch Nichtbefolgung oder durch eigenmächtige Ab- änderung oder Ueberschreitung desselben wird mit Arrest bestraft.“ c ) Die Disciplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 Armee-Verordnungs-Bl. 1872 S. 330. Eingef. in Württemberg d. V. v. 27. Nov. 1872. Württ. M.V.Bl. S. 368. In Bayern V. v. 12. Dezemb. 1872 Bayer. Mil.V.Bl. S. 493. und die Disciplinar-Verordnung für die Kaiserl. Marine vom 23. November 1872 Marine-V.Bl. 1872 Beilage zu Nro. 22. enthalten ebenfalls Vorschriften über die Bestrafung des Ungehorsams. Die Discipli- narstrafordnung geht über den Umfang, welchen die Disciplinar- gewalt ihrem Begriffe nach sonst hat und der namentlich im Reichs- beamten-Gesetz festgehalten ist Vgl. Bd. I S. 477 ff. , weit hinaus; sie läßt in weitem Maße die Verhängung von Arreststrafen zu; sie ist überhaupt ein zweites Militair-Strafgesetzbuch, das gleichsam für leichtere Fälle die Ergänzung des eigentlichen vom 20. Juni 1872 bildet. Diese Verwendung der Disciplinargewalt hat eine ausdrückliche gesetz- liche Anerkennung gefunden im Einführungsgesetz zum Militair- liches oder militairisches Vergehen bezweckte . Führt der Untergebene trotzdem einen solchen Befehl aus, so trifft ihn die Strafe des Theilnehmers. Milit.Strafgesetzb . §. 47. Hieraus ergibt sich, daß ein solcher Befehl für den Untergebenen nicht rechtsverbindlich ist. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 §. 3, welches die Bestrafung im Disciplinarwege der Bestrafung auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses gegenüberstellt, den Gegensatz also lediglich in die Form des Verfahrens legt. Zu den leichteren Fällen, welche im Disciplinarwege geahndet werden können, gehören nach §. 3 Z. 1 des erwähnten Gesetzes gerade auch Ungehorsamsfälle. Die Dis- ciplinargewalt reicht aber viel weiter als die eigentliche Straf- gewalt; sie ist recht eigentlich das Mittel, durch welches der Staat die Erfüllung der militairischen Dienstpflicht und insbesondere der Gehorsamspflicht mit unwiderstehlicher Kraft und sofortigem Er- folge erzwingt Vgl. Bd. I S. 449. ; sich sichert nicht nur — wie das Strafgesetz — den Gehorsam, sondern den prompten Gehorsam. Der Dis- ciplinarbestrafung unterliegen insbesondere alle Handlungen gegen die militairische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschrif- ten, für welche die Militairgesetze keine Strafbestimmungen ent- halten Discipl.Straf.Ordn. §. 1 Ziff. 1. . Das Recht, die Vorschriften über die Handhabung der Disciplin im Heere zu erlassen, steht dem Kaiser zu Milit.Ges. §. 8. Für die Marine ergiebt sich derselbe Rechtssatz aus Reichs-Verf. Art. 53. Ueber Bayern vgl. Mil.Ges. §. 72 und oben S. 25. . d ) Zur Sicherung der Disciplin dienen ferner die Vorschriften über die Behandlung von Beschwerden , indem die letzteren den Charakter einer Opposition gegen den Vorgesetzten tragen und die Subordination beeinträchtigen könnten. Um dies zu verhüten, ist angeordnet, daß sie nicht sogleich, sondern frühestens am nächsten Morgen nach dem Vorfall, der zur Beschwerde Anlaß gegeben hat, erhoben werden dürfen, ferner sind sie an bestimmte Fristen ge- bunden, ist die Beobachtung eines bestimmten Weges und Ver- fahrens, die Meldung bei dem nächsten direkten Vorgesetzten u. s. w. vorgeschrieben Die gegenwärtig geltenden Vorschriften sind erlassen für das Heer und die Marine am 6. März 1873. Armee-Verordnungsblatt 1873 S. 63. Marine-V.Bl. S. 43. Bayerische V. v. 29. Okt. 1875. Mil.V.Bl. S. 575. . Die Verletzung dieser Vorschriften ist — ganz unabhängig von der materiellen Entscheidung über die Beschwerde selbst — ein Vergehen, das von Personen des Soldatenstandes, welche im aktiven Dienst sich befinden, gerichtlich, an solchen Per- sonen, die dem Beurlaubtenstande angehören, gerichtlich oder dis- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. ciplinarisch bestraft wird Mil.Strafges.B. §. 152 Abs. 2. Discipl.Straf-O. §. 27. Vorschriften vom 6. März 1873 §. 1 Ziff. 2. . Auch die Erhebung unbegründeter, leichtfertiger oder wider besseres Wissen auf unwahre Behauptun- gen gestützter Beschwerden bildet den Thatbestand eines besonderen militairischen Delictes Mil.Strafges.B. §. 152. Vorschriften vom 6. März 1873 §. 12. . e ) Auch die Anreizung einer Person des Soldatenstandes zur Verletzung der militairischen Gehorsamspflicht ist unter Strafe ge- stellt. Wird das Vergehen von einer im activen Dienst stehenden Militairperson verübt, so wird es nach dem Milit.-Strafgesetzbuch §. 99 ff. beurtheilt; in allen anderen Fällen findet §. 112 des Reichs-St.G.B’s Anwendung. f ) Endlich ist es den militairischen Vorgesetzten anheimgestellt, sich im Nothfalle selbst Gehorsam zu erzwingen. „Diejenigen Hand- lungen, welche der Vorgesetzte begeht, um den thätlichen Angriff der Untergebenen abzuwehren oder um seinen Befehlen im Fall der äußersten Noth und dringendsten Gefahr Gehor- sam zu verschaffen, sind nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt an- zusehen“ Mil.Strafges.B. §. 124 Abs. 1. . Namentlich kann ein Offizier in Ermangelung an- derer Mittel, um den durchaus nothwendigen Gehorsam zu er- halten, gegen den thatsächlich sich ihm widersetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch machen Ebendas. Abs. 2. Während der erste Abs. ganz allgemein von Vor- gesetzten spricht, erwähnt der zweite Abs. nur den Offizier. . 2) Die militairische Treuverpflichtung . Auch diese Verpflichtung ist eine Verstärkung oder Potenzirung der Treupflicht des Unterthanen. Die letztere ist nur nach ihrer negativen Seite rechtlich von Belang, d. h. der Unterthan muß jede gegen das Wohl des Staates und seines Oberhauptes ge- richtete Handlung unterlassen; die Verletzung dieser Unterlassungs- pflicht wird als Hochverrath oder Landesverrath geahndet Vgl. Bd. I S. 139. . In dieser Beziehung stehen die Personen des Soldatenstandes den übrigen Staatsunterthanen völlig gleich. „Auf eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines Hochverrathes oder eines Landes- verrathes schuldig macht, finden die Vorschriften des Deutschen §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Strafgesetzbuchs (§§. 80—93) Anwendung“ Mil.St.G.B. §. 56. . Nur sind erheblich höhere Strafen für den sogen. Kriegsverrath d. h. für einen im Felde begangenen Landesverrath festgesetzt Mil.St.G.B. §. 57—61. . Dagegen ist die militairische Treupflicht von der gewöhnlichen Unterthanen-Treu- pflicht dadurch unterschieden, daß sie zu positiver Förderung des Wohles des Kriegsherrn resp. des Staates und Reiches nach bestem Wissen und Können verpflichtet, selbst wenn die Erfüllung dieser Pflicht mit der Gefährdung oder Aufopferung der höchsten persönlichen Interessen, der Gesundheit, Freiheit oder des Lebens verbunden ist Ueber den Begriff der Treupflicht und über das Verhältniß derselben zur Gehorsamspflicht sind die Untersuchungen von Ehrenberg Commendation und Huldigung. Weimar 1877 S. 105 ff. zu vergleichen. Was hier auf Grund der Quellen fränkischer Zeit klar gelegt worden ist, hat auch für das heutige Recht seine volle Bedeutung. . Eine positive Aufzählung bestimmter einzelner Handlungen, zu welchen die Treupflicht verbindlich macht, ist nach dem Begriff derselben unmöglich; das Maß der Leistungen be- stimmt sich nach der subjectiven Einsicht und Fähigkeit und richtet sich nach den thatsächlichen Verhältnissen; der Idee nach schließt die Treue die Bereitschaft zur vollständigen Selbstverläugnung und Selbstaufopferung ein. In diesem vollen Maße ist sie aber recht- lich nicht erzwingbar, die Strafgewalt des Staates kann immer nur einzelne, durch bestimmte Thatbestände umschriebene Ver- letzungen der Treue treffen. Die Treue im ideellen Sinne ist eine moralische Pflicht und kann deshalb auch nur durch ein Mittel von wesentlich moralischem Charakter gesichert werden. Dieses Mittel ist der Treueid . In dem Fahneneid der Soldaten lebt das alte juramentum fidelitatis fort; er enthält das Versprechen: „dem Landesherrn in allen und jeden Vorfällen, zu Lande und zu Wasser, in Kriegs- und Friedenszeiten, und an welchen Orten es immer sei, getreu und redlich zu dienen, Allerhöchst Dero Nutzen und Bestes befördern, Schaden und Nachtheil aber abwenden ..... zu wollen.“ Aber auch rechtliche Folgen kann die Verletzung der positiven Seite der Treupflicht nach sich ziehen, wenn sie in bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Thatbeständen geschieht. Dahin gehört nament- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. lich die strenge Bestrafung der Feigheit M.St.G.B. §. 84—88. „Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht ver- leitet, wird mit dem Tode bestraft.“ §. 84. , der Desertion M.St.G.B. §. 64 ff., 69 ff. , der Gefährdung der Kriegsmacht im Felde durch Verletzung einer Dienstpflicht Ebendas. §. 62. , wissentlich unwahrer Aussagen in dienstlichen An- gelegenheiten M.St.G.B. §. 90. u. s. w. 3) Die Gegenleistung des Staates . Die active Dienstpflicht absorbirt wegen der in ihr enthaltenen unbeschränkten Gehorsamspflicht die persönliche Kraft und Leistungs- fähigkeit des Pflichtigen in dem Maße, daß er der Regel nach gänzlich außer Stande ist, daneben seinem bürgerlichen Beruf sich zu widmen und eine Erwerbsthätigkeit auszuüben. Aus diesem Grunde lastet auf dem Staate die Verpflichtung, die im activen Dienst befindlichen Wehrpflichtigen zu erhalten . Der Anspruch des Wehrpflichtigen ist aber kein Anspruch auf Lohn, auf Bezahlung der Dienste, wie er bei der Dienstmiethe begründet ist, sondern auf Alimentirung Hierin liegt ein bedeutsamer Gegensatz zwischen dem System der gesetz- lichen Wehrpflicht und dem Werbesystem. Eine Erinnerung an das letztere hat sich jedoch darin enthalten, daß die regelmäßige baare Geldzahlung, welche der Wehrpflichtige während des aktiven Dienstes bezieht, den technischen Namen „ Löhnung “ führt, im Gegensatz zu dem „Gehalt“ der Offiziere, Aerzte, Be- amten ꝛc. . Die Erfüllung der Dienstpflicht ist daher trotz der Verpflegung der Mannschaften auf Kosten des Staates eine unentgeldliche Leistung der Wehrpflichtigen; sie ist keine Erwerbsthätigkeit, keine bezahlte Arbeit. Aus der Natur der Wehr- pflicht als einer staatsbürgerlichen oder Unterthanenpflicht ergiebt sich dies von selbst; es ist aber von Wichtigkeit für das Verständ- niß des juristischen Charakters der Wehrpflicht, dies klar zu er- kennen. Damit der Staat seine wesentlichste Aufgabe, nämlich Schutz gegen äußere Feinde und Aufrechthaltung der Rechtsordnung im Innern, wirksam erfüllen könne, fordert er von allen dazu ge- eigneten Unterthanen die Militairdienste. Die wahre Gegen- leistung des Staates für dieselben ist eben dieser Schutz nach Außen und Innen . Leistung und Gegenleistung §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. sind gleichartig; sie sind beide unschätzbar, unentgeldlich, von durchaus öffentlich-rechtlicher Natur. Aber eine thatsächliche Folge der Erfüllung der Dienstpflicht besteht in einer zeitweisen Beeinträchtigung oder Vernichtung der Erwerbsthätigkeit. Der Staat, welcher durch die Anforderung des activen Militairdienstes den Wehrpflichtigen außer Stande setzt, seinen Unterhalt zu er- werben, sieht sich dadurch genöthigt, die Fürsorge für diesen Unter- halt selbst zu übernehmen. Von diesem Princip aus ergiebt sich der eigenthümliche Rechtscharakter dieser Leistung des Staates. Es hängt nämlich von dem alleinigen Belieben des Staates ab, in welchem Maße und in welcher Art und Weise er dem Dienst- pflichtigen den Unterhalt gewähren will; der eigene Wille des Dienstpflichtigen kömmt hierbei in keiner Hinsicht in Betracht. Der Dienstpflichtige hat deshalb keine civilrechtliche Klage gegen den Staat auf Gewährung des Unterhaltes oder auf Gewährung be- stimmter Leistungen und es giebt kein Gericht, welches bei einem Streit zwischen dem Staat und dem Dienstpflichtigen das ange- messene Maß der Verpflegung ꝛc. feststellen könnte. Hierdurch unterscheidet sich der Anspruch des Wehrpflichtigen nicht nur von dem Anspruch auf Lohn auf Grund eines Dienstmiethevertrages, sondern auch von dem Anspruch der Beamten. Denn, wenn auch die Besoldung der letzteren ebenfalls den Charakter der Alimen- tirung, nicht den der Lohnzahlung hat Vgl. oben Bd. I S. 465. , so beruht doch der An- spruch auf Gewährung derselben auf einem Vertrage und er bildet das Aequivalent für Leistungen, zu denen der Beamte nicht kraft Rechtssatzes sondern kraft freiwilliger Uebernahme verbunden ist Bd. I S. 401 ff. . Deshalb steht den Beamten auch für die Geltendmachung dieser An- sprüche der Weg der Klage vor den Gerichten offen und der ihnen zu- gesicherte Gehalt kann von Rechtswegen gegen ihren Willen nicht herabgesetzt werden. Der Wehrpflichtige dagegen erfüllt durch Leistung des activen Dienstes eine gesetzliche Unterthanenpflicht, die ihm auch ohne seinen Willen obliegt, und demgemäß empfängt er in völlig passiver Weise die Verpflegung Seitens des Staates nach dessen freiem Ermessen. Der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Unterhalt hat demnach nicht den Charakter eines vermögensrecht- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. lichen subjectiven Rechts und der Fiskus ist nicht civilrechtlich ob- ligirt. Die Verpflegung der dienstpflichtigen Mannschaften des Heeres und der Marine hat vielmehr durchaus den Charakter einer Verwaltungsthätigkeit des Staates. Es schließt dies nicht aus, daß sie nicht theilweise durch Vorschriften geregelt ist, die in der Form der Gesetzgebung ergangen sind Vgl. Bd. II S. 209 fg. , und insbeson- dere findet die Rechtswirkung des Staatshaushalts-Etats auch hier ihre volle Anwendung. Die Fürsorge für die Lebensbedürfnisse der Mannschaften er- folgt theils in der Gestalt der Naturalverpflegung theils durch Geld- verpflegung. Dieselbe erstreckt sich auch auf die Märsche der aus- gehobenen Rekruten zum Truppentheil und der entlassenen Wehr- pflichtigen vom Truppentheil, ferner auf Krankheitsfälle, auf die Zeit der Verbüßung einer Gefängniß-, Haft- oder Arreststrafe; dagegen erhalten Wehrpflichtige, während sie auf Urlaub sind, keine Löhnung Die näheren Vorschriften über die Verpflegung der Truppen sind in mehreren, z. Th. sehr umfangreichen Reglements enthalten, die durch Königl. Kabinets-Ordre genehmigt und im Armee-Verordn.Bl. verkündet sind, die aber fortwährend durch spezielle Kab.Ordres abgeändert oder ergänzt und durch Ministerial-Rescripte erläutert werden. Eine vortreffliche Ausgabe und Bear- beitung dieses weitschichtigen Materials enthält das umfangreiche Werk von v. Helldorff . Dienst-Vorschriften der Königl. Preuß. Armee 4 Bde. 3. Aufl. 1873 ff. (Die älteren Ausgaben sind völlig antiquirt.) Die wichtigsten dieser Reglements sind: Das Geldverpflegungs-Regl. für den Frieden v. 24. Mai 1877 (v. Hell- dorff Th. III Abth. 2 Heft 1); das Geldverpflegungs-Regl. für den Krieg vom 29. Aug. 1868 (ebend. III. 2, 2); Reglem. für die Naturalverpfl. im Frieden vom 13. Mai 1858 mit zahlreichen Nachträgen (ebenda III. 3, 1); Reglem. über die Bekleidung und Ausrüstung im Frieden vom 30. April 1868 (ebenda III. 4, 1); Reglem. über die Bekleidung und Ausrüstung im Kriege vom 8. Februar 1877 (ebenda III. 4. 2); V. über Tagegelder, Reisekosten u. dgl. vom 15. Juli 1873 (ebenda III. Abth. 5); Vorschr. über Einrichtung und Aus- stattung der Kasernen vom 21. Juli 1874 (ebenda IV. Abth. 2); Reglem. über die Friedenslazarethe vom 5. Juli 1852 (ebend. IV. Abth. 3). . 4) Die Dauer der activen Dienstpflicht . Nach dem Art. 59 der R.V. hat jeder wehrfähige Deutsche den Dienst im stehenden Heere bei den Fahnen in der Regel drei Jahre vom vollendeten 20. Lebensjahre an zu leisten. Diese Regel §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. hat aber verschiedene Modifikationen durch die Reichsgesetzgebung erfahren. a ) Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte beginnt bereits mit dem 1. Januar desjenigen Kalender- jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr voll- endet W.G. §. 6 Abs. 1. Mil.G. §. 10. Es ist jedoch jedem jungen Manne überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige mora- lische und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienst einzu- treten. W.G. §. 10. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, kann den Trup- pentheil, bei welchem er seiner aktiven Dienstpflicht genügen will, auswählen. W.G. §. 17 Abf. 2. Die näheren Vorschriften über den freiwilligen Eintritt zum dreijährigen aktiven Dienst enthält die W.O. I §. 83—87. . Obwohl dem Wortlaut nach zwischen dieser Bestimmung und dem Art. 59 der R.V. keine volle Uebereinstimmung besteht, so vermindert sich doch thatsächlich dieser Widerspruch dadurch, daß die im Laufe eines Jahres für das aktive Heer ausgehobenen Wehrpflichtigen in der Regel erst im letzten Quartal desselben Jahres in das Heer eingestellt werden Bericht der Kommission des Reichstages zum W.G. §. 6. Eine wört- liche Ausführung des Art. 59 der R.V. d. h. die Einstellung jedes Wehrpflich- tigen in das Heer an dem Tage , an welchem er das 20. Lebensjahr vol- lendet, ist aus technischen Gründen (der Rekruten-Ausbildung) unthunlich; die Einstellung des jährlichen Ersatzes muß an einem einheitlichen Termin er- folgen. . b ) Die dreijährige Frist wird von dem Tage des wirklich er- folgten Dienstantritts berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß die- jenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten W.G. §. 6 Abs. 3. . Hierdurch tritt eine Verminderung der drei- jährigen Dienstzeit ein. Andererseits kann die Entlassung einge- schiffter Mannschaften der Marine, wenn den Umständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen des Bundes verschoben werden W.G. §. 6 Abs. 4. . Die Dienstzeit der als unsichere Heerespflichtige außertermin- lich eingestellten Militairpflichtigen wird erst vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet Mil.Ges. §. 33 Abs. 2 a. E. und die Zeit einer §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die gesetzliche Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet Milit.Strafgesetzb. §. 18. . c ) Vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit können Wehrpflichtige aus dem activen Dienst entlassen werden und zwar entweder zur Disposition des Truppentheils oder zur Disposition der Ersatz- behörden. Beurlaubungen zur Disposition des Truppen- theils sind nach Ablauf einer zweijährigen activen Dienstzeit statthaft, sofern die entstehenden Vakanzen durch Einstellung von Rekruten oder Freiwilligen gedeckt werden können. Für die Aus- wahl der Mannschaften ist Lebensalter, sowie Rücksicht auf häus- liche und dienstliche Verhältnisse maßgebend. Die Entscheidung steht der Militairbehörde allein zu. Die beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstpflichtjahres jederzeit wieder zu ihren Truppentheilen einberufen werden Mil.Ges. §. 60 Ziff. 5. Heer-Ordn. I §. 14 Ziff. 2. Ueber die Ent- lassung der Trainsoldaten und Krankenwärter vgl. ebend. §. 13, 3 u. 4. . Bis dahin bedürfen sie zum Wechsel des Aufenthaltsorts der militairi- schen Genehmigung. Dieselbe wird von den Landwehr-Bezirks- Kommando’s ertheilt. Wer ohne die Genehmigung nachgesucht und erhalten zu haben, den Aufenthalt wechselt, wird sofort wieder ein- berufen Mil.Ges. a. a. O. W.O. II §. 7 Ziff. 8. . Eine besondere gesetzliche Begünstigung genießen Volks- schullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche die vor- schriftsmäßige Prüfung für das Schulamt bestanden haben. Sie können nach kürzerer Einübung mit den Waffen d. h. nach sechswöchentlicher aktiver Dienstzeit bei einem Infanterie-Regiment beurlaubt werden Mil.Ges. §. 51 Abs. 1. W.O. I §. 9. Heer-Ord. I §. 13 Z. 2. . Wenn der Beurlaubte aber seinen bisherigen Beruf gänzlich auf- giebt oder aus dem Schulamte für immer entlassen wird, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebenjahr vollendet zum aktiven Dienst wieder eingezogen werden Mil.Ges. §. 51 Abs. 2. . Die Entscheidung über die Wieder-Einberufung steht der verstärkten Er- satzkommission resp. Ober-Ersatzkommiss. zu Mil.Ges. §. 30 Ziff. 4 c. . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen sind Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienst- pflicht dienstunbrauchbar werden Mil.Ges. §. 52. . Die Entlassung wird durch den kommandirenden General, bei Marinemannschaften durch den Chef der Kaiserl. Admiralität verfügt W.O. §. 81 Z. 2 Abs. 2. Ueber das zu beobachtende Verfahren vgl. Heer-Ordn. I §. 15. . Außerdem können Sol- daten auf Ansuchen aus dem aktiven Dienst entlassen werden, wenn nach ihrer Aushebung einer der Gründe eingetreten ist, aus welchem ihre Zurückstellung hätte verfügt werden können, wenn er vor der Aushebung bereits vorhanden gewesen wäre Mil.Ges. §. 20 Z. 1—5 und §. 53 Abs. 1. . Das Gesuch ist durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission zu begutachten; die Entscheidung fällt der kommandirende General des Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemein- schaft mit der (nach §. 30 Z. 3 lit. c competenten) Landes- oder Provinzialbehörde seines Heimathsbezirkes Mil.Ges. §. 53 Abs. 2. . Die Entlassung er- folgt zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht Mil.Ges. §. 53 Abs. 3. . In besonderen Ausnahmefällen kann eine vorzeitige Entlassung, auch wenn keiner der im §. 53 Abs. 1 des Mil.Ges. vorgesehenen Gründe vorliegt, von der Ministerialinstanz genehmigt werden W.O. §. 82 Z. 4. . Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im äußersten Nothfalle reklamirt werden Die näheren Vorschriften enthält die W.O. §. 100 auf Grund des Mil.Ges. §. 53 Abs. 4. . Ueber das fernere Dienstverhältniß der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersatzbe- hörden nach denselben Grundsätzen wie über die noch nicht einge- stellten Militairpflichtigen der entsprechenden Altersklassen. Ihre Wiederaushebung soll jedoch nicht stattfinden, wenn sie bereits ein Jahr oder als Einjährig-Freiwillige 9 Monate aktiv gedient haben; es sei denn, daß sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Ent- lassung aus dem Militairdienst begründete, sich entziehen und das §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Mil.Ges. §. 55. . Die Entscheidung über die Wiederaushebung ist von der verstärkten Ersatzkommiss. resp. Ober-Ersatzkommiss. zu fällen Mil.Ges. §. 30 Z. 4 c. W.O. I §. 81 Ziff. 4. . Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militairverhältniß zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. d ) Nach Erfüllung der gesetzlichen activen Dienstpflicht werden die Soldaten im Frieden zur Reserve entlassen Mil.Ges. §. 50. ; im Kriege findet eine Entlassung ausgedienter Mannschaften nur insoweit statt, als der Abgang dem Bedürfniß entsprechend durch anderweitige Aus- hebungen gedeckt werden kann Vgl. W.G. §. 14. . V. Die Dienstpflicht in der Reserve und in der Land- oder Seewehr . 1. Begriff . So erheblich der Unterschied zwischen der Reserve und der Landwehr hinsichtlich der Organisation des Heeres ist, in- dem die Reserve zum stehenden Heere gehört, die Landwehr dagegen in der Regel in besonders formirten Truppenkörpern verwendet wird Wehr-Ges. §. 5. Vgl. oben §. 84. , so gleichartig ist die Dienstpflicht der zur Reserve und der zur Land- oder Seewehr gehörenden Wehrpflichtigen normirt. Die Landwehrdienstpflicht ist lediglich eine fortgesetzte Reservedienst- pflicht. Gemeinsam ist beiden, daß sie die militairische Ausbildung der Wehrpflichtigen, also die Ableistung der aktiven Dienstpflicht zur Voraussetzung haben; gemeinsam ist ferner beiden, daß die Wehrpflichtigen von dem aktiven Dienst zwar dispensirt sind, aber sich bereit halten müssen, der Einberufung zu den Fahnen Folge zu leisten; gemeinsam ist ihnen endlich, daß die Mannschaften im Frieden zu Uebungen, Kontrolversammlungen und Meldungen ver- pflichtet sind. Die Dienstpflicht in der Reserve und in der Land- oder Seewehr läßt sich dahin charakterisiren, daß die Pflicht zum aktiven Militairdienst quoad ius fortdauerd, quoad exercitium aber suspendirt ist. Die Mannschaften der Reserve und der Landwehr Laband , Reichsstaatsrecht. III. 12 §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. gelten daher als von den Fahnen beurlaubt und bilden gemein- schaftlich mit den bereits ausgehobenen aber noch nicht eingestellten Rekruten und den zur Disposition der Truppenkörper oder der Ersatzbehörden vor erfüllter aktiver Dienstpflicht entlassenen Mann- schaften den Beurlaubtenstand Mil.Ges. §. 56. . Die Pflichten, welche den zur Reserve- und Land-(See-)wehr gehörenden Mannschaften ob- liegen, zerfallen in zwei wesentlich verschiedene Kategorien; die einen sind die ordentlichen, d. h. im Frieden und bei gewöhnlichen Verhältnissen zu erfüllenden, die anderen sind die außerordentlichen, welche nur bei Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres wirksam werden. 2. Die ordentlichen Dienstpflichten (im Frieden). a ) Die Theilnahme an Uebungen . Jeder Wehr- pflichtige ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theil- nahme an zwei Uebungen verpflichtet, welche die Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten W.G. §. 6 Abs. 6. . Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsw. zur Ausrüstung in der Flotte, zählt für eine Uebung ebend. Abs. 7. . Die Uebungen finden bei den Truppentheilen des stehenden Heeres statt Behufs Ausbildung im Magazin-Verwaltungsdienst können in jedem Armeekorps 12 dazu geeignete Personen des Beurlaubtenstandes zu einer sechs- wöchentlichen uebung bei einem größeren Proviant-Amt (statt bei der Truppe) einberufen werden. Kab.Ordre vom 9. März 1869 und Minist.Rescr. vom 18. März 1869 (v. Helldorff I , 1. S. 285 fg.). Ebenso finden Uebungen be- hufs Ausbildung im Speditionsdienst bei einem Montirungsdepot statt. Kab.- Ordre vom 21. Nov. 1872 und Minist.Rescr. vom 15. Januar 1873 (v. Hell- dorff a. a. O. S. 288 fg.); sowie Uebungen behufs Ausbildung im Sanitäts- dienst bei den Friedenslazarethen. Kab.Ordre vom 3. Sept. 1874. Minist.- Rescr. vom 27. Okt. 1874 (v. Helldorff a. a. O. S. 290 fg.). . Die Mannschaften der Landwehr können während der Landwehr-Dienstzeit ebenfalls zweimal auf 8—14 Tage zu Uebungen einberufen werden; die Uebungen der Landwehr-Infan- terie finden in besonderen Kompagnien oder Bataillonen statt; die der Jäger und Schützen, der Artillerie, der Pioniere und des Trains im Anschlusse an die betreffenden Linien-Truppentheile; die Land- wehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen W.G. §. 7 Abs. 4. 5. . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Landwehr-Mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung einberufen werden, ausgenommen wenn sie in Folge eigenen Verschuldens Also nicht in Folge von Zurückstellungen durch die Ersatzbehörden. verspätet in den aktiven Dienst getreten sind, oder wenn sie wegen Kontrol- entziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer nachdienen müssen, oder wenn sie auf ihren Antrag von den zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebungen befreit worden sind Kontrolges. §. 4 Abs. 1. . Die Schifffahrt treibenden Mannschaften der Reserve und der Landwehr sollen zu Uebungen im Sommer nicht einberufen werden ebendas. Abs. 2. . Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Uebungen nicht einberufen W.O. II §. 12 Z. 8. . Während der Zeit, in welcher die Reserve- und Landwehr- Mannschaften zum Dienst einberufen sind und zwar von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind bis zum Ablauf des Tages ihrer Wiederentlassung, gehören diese Personen zum aktiven Heere Mil.Ges. §. 38 B. 1. ; die Regeln über die aktive Dienstpflicht finden auf sie Anwendung, insbesondere die Vorschriften des Militairstrafgesetzbuchs und der Disciplinar-Ordnung Mil.Strafgesetzb. §. 6 und Discipl.Strafordn. §. 2. ; sie haben den Militair-Gerichtsstand Preuß. Mil.Strafgerichts-Ordn. vom 3. April 1845 §. 7. . Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt hinsichtlich aller Personen des Beurlaubtenstandes auf Anordnung der komman- direnden Generale, resp. des Chefs der Kaiserl. Admiralität durch die Landwehr-Bezirkskommandos und zwar stets durch Gestellungs- Ordres W.G. §. 8. Heer-Ordn. II §. 19 Z. 1 und 17. . Ungehorsam gegen die Einberufungs-Ordre wird nach §. 113 des Milit.-Strafgesetzb. bestraft; im Disciplinarwege ist die Be- strafung nur dann zulässig, wenn der Einberufene nur zu spät sich an den ihm bestimmten Ort gestellt hat, oder wenn die Umstände sonst eine milde Beurtheilung zulassen Discipl.St.Ordn. §. 25. . Außerdem können die 12* §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden Mil.Ges. §. 67. . Die Entscheidung hierüber steht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3. . b ) Gestellung zu Kontrolversammlungen . Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal Und zwar zu den Herbst-Kontrolversammlungen; es ergiebt sich dies aus Mil.Ges. §. 62 Abs. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189. , die übrigen Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrolversammlun- gen zusammenberufen werden Kontr.Ges. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannschaften der Re- serve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando’s im Januar be- sondere Schiffer-Kontrolversamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7. Die Einberufung erfolgt in der Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne Entschuldi- gung ausbleibt, kann behufs seiner Rechtfertigung nach dem Stations- ort der Landwehr-Kompagnie oder auch in das Stabsquartier des Landwehr-Bezirkskommando’s zur persönlichen Vernehmung beor- dert werden Kontr.Ges. §. 2 Abs. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7. . Mannschaften, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen, können, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe wegen Ungehorsams, unter Verlängerung der Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse — und wenn die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber dauert — entsprechend weiter zurückver- setzt werden Milit.Ges. §. 67. Die Entscheidung steht auch hier dem Landwehr- Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2. . Dispensationen von den Kontrolversammlungen sind stets zu ertheilen, wenn Billigkeitsrücksichten dafür sprechen und nicht besondere militairische Bedenken entgegenstehen Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. — An Tagen von Reichs- und Landtags- Wahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt. W.O. II §. 11. . Das Erscheinen bei der Kontrolversammlung ist ein militai- rischer Dienst ; die Personen des Beurlaubtenstandes gehören daher während der ganzen Dauer des Tages, an welchem sie zur Kontrolversammlung einberufen sind, zum aktiven Heere Mil.Ges. §. 38 B. 1. Die Mannschaften (nicht die Offiziere) erscheinen jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5. . Sie sind an diesem Tage zum militairischen Gehorsam verpflichtet Ueber das Verfahren bei den Kontrolversammlungen vgl. H.O. II §. 17 Ziff. 6. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. und unterliegen den Vorschriften des Militair-Strafgesetzbuchs und der Disciplinar-Strafordnung Mil.Strafges.B. §. 6. Disciplin.St.O. §. 23, 26. Die Disciplinar- strafe darf die Dauer von 3 Tagen gelinden oder mittleren Arrest nicht über- steigen. . Die Gestellung zu den Kontrol- versammlungen begründet jedoch keinen Anspruch auf Verpflegung oder auf Gebühren Kontr.Ges. §. 3. Dagegen wird bei Beorderung in das Stabsquartier des Landwehr-Bezirkskommando’s das reglementsmäßige Reisegeld und event. Quartier und Verpflegung den Mannschaften (nicht den Offizieren) gewährt. . Mit Rücksicht hierauf sind die Kontrolver- sammlungen in Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die betheiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hinweges und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden Kontr.Ges. §. 1. . c) Meldepflicht behufs der Kontrole . Während die Kontrole der Wehrpflichtigen von dem Eintritt in das mili- tairpflichtige Alter bis zur Entscheidung über die Dienstpflicht von den Ersatzbehörden geführt wird, tritt von diesem Zeitpunkt an die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Behörden sind die Landwehr-Bezirks- kommando’s; unter ihrer Leitung stehen die Landwehr-Bezirksfeld- webel, denen die Führung der Kontrole über die Mannschaften nicht über die Offiziere W.O. II §. 9 Ziff. 1. H.O. II §. 5 ff. übertragen ist. Alle Reichs- Staats- und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Mili- tairbehörden bei der Kontrole zu unterstützen Mil.Ges. §. 70. Diese Pflicht liegt in erster Linie den Polizeibehörden und Ortsvorständen ob; desgleichen den Konsulaten und Seemannsämtern; die Gerichte haben von Amtswegen von der Einleitung von Untersuchungen und von Verurtheilungen, welche Personen des Beurlaubtenstandes betreffen, An- zeige zu erstatten. W.O. II §. 2, §. 7 Ziff. 12. . Der Zweck der Kontrole besteht darin, daß die Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und der Marine jederzeit stattfinden kann. Den zur Ausübung dieser Kontrole er- forderlichen Anordnungen sind die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der Marine unterworfen W.G. §. 15. Mil.Ges. §. 57. Die Anordnungen sind enthalten in dem . Zur Führung der Kon- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. trole über die Mannschaften der Reserve und der Landwehr dienen die Landwehr-Stammrollen , welche für die verschiedenen Waffengattungen getrennt angelegt werden und in welche die Wehr- pflichtigen, nach Jahresklassen abgetheilt, einzutragen sind Ausführliche Vorschriften darüber enthält die Heer-Ordn. II §. 7. . Um die Landwehr-Stammrollen jeder Zeit in der erforderlichen Ord- nung zu halten, sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, von jedem Wechsel ihres Aufenthaltsortes oder ihrer Wohnung und von jeder Reise von mehr als 14tägiger oder un- bestimmter Dauer dem Bezirksfeldwebel Meldung zu erstatten Kontrolges. §. 2 Abs. 1. W.O. II §. 10 Ziff. 5 und 6. Wer aus einem Landwehr-Kompagniebezirk in einen andern verzieht, hat sich vor dem Verziehen bei seinem bisherigen Bezirksfeldwebel ab- und bei dem Bezirksfeld- webel seines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 14 Tage nach erfolgtem Umzuge anzumelden. — Reserve- und Landwehr-Mannschaften treten beim Verziehen von einem Staate in den andern zur Reserve beziehungsw. Landwehr des letzteren über. Wehrges. §. 17 Abs. 3. . Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung im Stationsorte gefordert werden. Zuwiderhandlungen gegen die zum Zweck der Aufrechterhal- tung der militairischen Kontrole ertheilten Dienstvorschriften über die Meldung werden an Mannschaften des Beurlaubtenstandes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen be- straft. Die Festsetzung der Strafen geschieht durch das Landwehr- bezirkskommando, die Vollstreckung auf Requisition desselben durch die Civilbehörde Kontrolges. §. 6, 7. Disciplinarstrafordn. §. 28. . Außerdem können die Wehrpflichtigen, wenn die Kontrolentziehung länger als ein Jahr dauert, gemäß §. 67 des R.Mil.Ges. in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden Vgl. oben sub b. . d) Dispensation von den gewöhnlichen Dienst- pflichten . Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, können von der Er- füllung der gewöhnlichen Dienstpflichten im Frieden auf zwei Jahre dispensirt werden, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle zweiten Theil der Wehrordnung, welcher die Bezeichnung Kontrol-Ord- nung führt; das Reglement für die Landwehr-Bezirksbehörden bildet den zweiten Theil der Heer-Ordnung unter dem Titel: Landwehr-Ordnung . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. einer Mobilmachung Mil.Ges. §. 59 Abs. 1. . Der Dispens wird durch die Landwehr- Bezirkskommando’s ertheilt W.O. II §. 7 Ziff. 3. . Wenn der Beurlaubte durch Kon- sulatsatteste nachweist, daß er sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender ꝛc. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militair- verhältnisse und unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Diese Bestim- mung findet aber auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres keine Anwendung Mil.Ges. §. 59 Abs. 2. . Solche Anträge unter- liegen der Entscheidung der Infanterie-Brigadekommandeure W.O. II §. 7 Ziff. 4. . 3. Die außerordentlichen Dienstpflichten (im Falle der Mobilmachung). Die Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr sind verpflichtet, bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres beziehentl. bei Ausrüstung der Flotte der Einberufung zur Fahne (zur Flotte) Folge zu leisten Mil.Ges. §. 63. . Die Einberufung er- folgt auf Befehl des Kaisers; in dem Falle, daß Theile des Bun- desgebietes in Kriegszustand erklärt werden, sind die kommandiren- den Generale zur Einberufung befugt W.G. §. 8. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungs- ordres, oder durch öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage ange- messene Weise. W.O. II §. 13 Z. 8. H.O. II §. 19. Vgl. auch Mil.Ges. §. 70. . In Bayern erfolgt die Einberufung auf Veranlassung des Kaisers durch den König von Bayern Bündniß-Vertr. vom 23. Nov. 1870 III §. 5. III Abs. 5. . Die Mannschaften gehören von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Wiederent- lassung, zum aktiven Heere Mil.Ges. §. 38. Der Militair-Gerichtsstand beginnt jedoch schon mit dem Empfang der Einberufungs-Ordre. Preuß. Militair-Strafgerichts-Ordn. vom 3. April 1845 §. 7 Ziff. 1. ; während dieser Zeit sind sie zum aktiven Dienst verpflichtet und die oben entwickelten Rechtssätze von der aktiven Dienstpflicht finden auf sie vollständige und ausnahmslose Anwendung. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Ueber die Einberufung gelten im Einzelnen folgende Rechts- regeln: a) Die Einberufung erfolgt, nach Maßgabe des Bedarfs und soweit die militairischen Interessen es gestatten, nach den Jahres- klassen , mit der jüngsten beginnend Mil.Ges. §. 63. . Demgemäß werden die Mannschaften der Reserve und Landwehr in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter eingetheilt Mil.Ges. §. 62 Abs. 1. Vgl. über Zurückversetzung in eine jüngere Klasse zur Strafe Mil.Ges. §. 62 Abs. 3 und §. 67. . Diese regelmäßige, durch das Alter bestimmte Reihenfolge kann jedoch wegen dringender häus- licher oder gewerblicher Verhältnisse oder wegen Unabkömmlichkeit aus einer Stellung im öffentlichen Dienst modifizirt werden; hier- nach unterscheidet man das Klassifikations-Verfahren und das Un- abkömmlichkeits-Verfahren. α) Das Klassifikations-Verfahren . Die Klassifika- tionsgründe sind gesetzlich nicht fixirt; das Militairgesetz §. 64 erwähnt nur dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse; die Wehrordnung II §. 17 spezialisirt dieselben aber und bildet dadurch eine Ergänzung des Mil.-Gesetzes Die Klassifikationsgründe sind an erheblich strengere Voraussetzungen gebunden als die Zurückstellungsgründe der Militairpflichtigen bei Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im Frieden. . Die Gesuche um Zurück- stellung sind bei dem Vorsteher der Gemeinde anzubringen, welcher dieselbe prüft und eine Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militairischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bitt- steller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersicht- lich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann W.O. II §. 18 Ziff. 1. . Die Gesuche nebst diesen Nachweisungen sind an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission einzureichen. Die Entschei- dung darüber erfolgt durch die verstärkten Ersatzbehörden Mil.Ges. §. 30 Ziff. 4 d. . Gegen die Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission Dieselbe erfolgt nach den im Mil.Ges. §. 30 Ziff. 5 gegebenen Regeln. steht dem ständigen militairischen Mitgliede die Erhebung des Einspruchs zu, in welchem Falle die endgültige Entscheidung lediglich durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission erfolgt Mil.Ges. §. 30 Ziff. 7 Abs. 2. . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Die Berücksichtigung der Klassifikationsgründe findet in der Art statt, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienst- kategorie zeitweise zurückgestellt werden Mil.Ges. §. 64 Abs. 1. . Die Zurückstellungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifikationstermin und erlöschen, wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen andern verziehen W.O. II §. 18 Ziff. 5, 6. Ueber außerterminliche Klassifikation vgl. W.O. II §. 19. . In keinem Aushebungsbezirk darf die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen Mil.Ges. §. 64 Abs. 2. . β) Das Unabkömmlichkeits-Verfahren . Als unab- kömmlich können reklamirt werden Reichs- Staats- und Kommunal- beamte, ferner Angestellte der Eisenbahnen Ueber die Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals vom Waffendienst sind detaillirte Vorschriften in der W.O. II §. 23 erlassen. und endlich Personen, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten inner- halb des Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden. Unabkömmlich sind dieselben nur dann, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglicheu ist Mil.Ges. §. 65 Abs. 1. ; unter ihnen dürfen in erster Reihe nur solche Beamte berücksichtigt werden, welche in ihren Civilverhältnissen für militairische Zwecke wirksam sind. Die Be- scheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher der Civilbeamte angestellt ist W.O. II §. 20 Ziff. 1. . Jede zur Er- theilung solcher Atteste berechtigte Behörde trägt die für unabkömm- lich erklärten Beamten in eine Liste ein und theilt zum 1. Dezember jedes Jahres diese Liste, sowie zum 1. Juni eine Nachtragsliste, dem Provinzial-Generalkommando mit, in dessen Bezirk die Be- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. amten militairisch kontrolirt werden. Die Generalkommando’s prüfen diese Listen; im Beanstandungsfalle werden sie dem zu- ständigen Ministerium, zu dessen Ressort die Civilbehörde gehört, zur Bestätigung oder Abänderung vorgelegt W.O. II §. 21 Z. 1. . Unabkömmlichkeits- erklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig ebenda Z. 4. . Die Wirkung der Unabkömmlichkeitserklärung besteht in der Zurück- stellung hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr ; sobald diese Jahresklasse einberufen wird, erlischt jedes Anrecht auf Zu- rückstellung Mil.Ges. §. 65. W.O. II §. 20 Ziff. 8. — Wann die hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr Zurückgestellten einzuberufen sind, bestimmt das Kriegsministerium . H.O. II §. 19 Ziff. 10. . b) Personen des Beurlaubtenstandes (der Reserve oder Land- wehr), welche nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nach angeordneter Mobilmachung ihrer Einberufung zum Dienste oder einer öffentlichen Aufforderung zur Stellung nicht binnen 3 Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leisten, werden mit Frei- heitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft Mil.Straf-Ges.B. §. 68. . Wer der Einberufung den Gehorsam in der Absicht verweigert, sich dauernd seiner Verpflichtung zum Dienste zu entziehen, wird wegen Fahnen- flucht (Desertion) bestraft M.St.G.B. §§. 69 ff. . Wer eine Person, welche zum Be- urlaubtenstande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienst nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft Reichs-St.G.B. §. 112. Personen des Soldatenstandes , welche einen Andern zur Fahnenflucht vorsätzlich verleiten, werden nach §. 78 des M.St.G.B. bestraft; auf Anreizung zum Ungehorsam finden die Anordnungen des M.St.G.B.’s §§. 99 ff. Anwendung. . c) Die Mannschaften der Reserve werden zu den Truppen- theilen des stehenden Heeres behufs Verstärkung derselben einbe- rufen; dagegen wird die Landwehr-Infanterie in besonderen Trup- penkörpern formirt und dasselbe geschieht im Kriegsfalle nach Maßgabe des Bedarfs mit den Mannschaften der Landwehr-Ka- vallerie Wehrges. §. 5 Abs. 2 und 4. . Auf diesem Satze beruht die große thatsächliche Ver- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. schiedenheit, die trotz der formell-juristischen Gleichartigkeit zwischen der Reservepflicht und der Landwehrpflicht besteht und zu ihrer scharfen Unterscheidung im Art. 59 der R.V., sowie in §§. 6 und 7 des Wehrgesetzes Anlaß gegeben hat; denn die Linientruppen des stehenden Heeres finden im Falle eines Krieges in erster Reihe Verwendung, während die besonders formirten Landwehr-Truppen- körper nach ausdrücklicher Anordnung des Wehrgesetzes „zur Ver- theidigung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer verwandt werden sollen.“ Im Frieden befinden sich die Personen der Reserve und Landwehr als „Beurlaubte“ im gemeinsamen Gegensatz zu den Personen des aktiven Heeres und bilden zu- sammen eine fast gleichartige Klasse der Wehrpflichtigen; im Kriege wächst die Reserve-Mannschaft den Truppenkörpern der Linie zu und bildet gemeinsam mit der bei denselben ihre Dienstpflicht er- füllenden Mannschaft als „stehendes Heer“ einen gemeinsamen Gegensatz zu der Landwehr. Der Gegensatz beruht aber — wie bemerkt — nicht auf einer juristischen Verschiedenheit in der Nor- mirung der Dienstpflicht, sondern auf einer militairisch-technischen Verschiedenheit in der Ausnützung derselben. Der Unterschied ist daher auch nicht streng innegehalten. Zunächst fällt bei den Spe- zialwaffen die Bildung besonderer Landwehr-Truppenkörper ganz fort; die Landwehrmannschaften derselben werden nach Maßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres einberufen; ebenso die Seewehrmannschaften zur Flotte Wehrges. §. 5 Abs. 5. Siehe oben §§. 84. 87 I. . Sodann können die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr-Infanterie bei Mobilmachungen erforderlichenfalls auch in Ersatz-Truppentheile eingestellt werden Wehrges. §. 5 Abs. 3. . Endlich können im Kriege die zu den Land- wehr-Regimentern einberufenen Mannschaften auch in Truppen- körpern der Linie zur Verwendung gelangen Vgl. den Kommissionsbericht des Reichstages zu §. 5 Abs. 3 des Wehr- gesetzes. (Drucksachen 1867 Nro. 96), sowie den Kommissionsbericht zum Land- sturmgesetz. (Drucksachen II Session 1874 Nro. 70 S. 9 fg.) und ein Uebertritt vom stehenden Heere (Reserve) zur Landwehr findet während der Dauer einer Mobilmachung nicht statt Wehrges. §. 14. Wehr-Ordn. I §. 18. . d) Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen, sondern im Falle des Bedürfnisses im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge verwandt Mil.Ges. §. 65 Abs. 2. W.O. II §. 13 Ziff. 5. . e) Die Reserve- und Landwehrmannschaften erhalten, sobald sie zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve- oder der Landwehr einberufen werden, nicht nur wie alle im aktiven Militairdienst befindlichen Wehrpflichtigen die regle- mentsmäßige Beköstigung, Verpflegung, Löhnung u. s. w., son- dern im Falle der Bedürftigkeit auch für ihre Familien eine Unter- stützung, welche sich bis zum Erlaß eines diese Materie regelnden Reichsgesetzes nach den Vorschriften des Preuß. Gesetzes vom 27. Februar 1850 normirt. In Bayern gilt bis zu demselben Zeitpunkt Art. 33 Abs. 1 des Bayr. Gesetzes betreffend die Wehr- verfassung vom 30. Januar 1868 Vgl. das Reichsges. vom 24. Nov. 1871 §. 2 (R.G.Bl. S. 398) und die Motive zum Entwurf desselben (Drucksachen des Reichstages II Sess. 1871 Nro. 86). . 4. Die Dauer der Reserve- und Landwehrpflicht . Für die Berechnung der Dienstzeit im Frieden ist die Ein- theilung der Mannschaften der Reserve und Landwehr in Jahres- klassen von praktischer Bedeutung. Die Wehrpflichtigen rücken gleichsam von einem Jahrgang zum andern fort, sie gelangen nach Militairpflicht-Jahren zur Einstellung bei den Truppen, sie werden in Jahrgängen von dem aktiven Heere zur Reserve übernommen, gliedern sich in Jahresklassen der Reserve, werden jahrgangsweise zur Landwehr versetzt und endlich, nachdem sie die Jahresklassen der Landwehr durchgemacht haben, zum Landsturm entlassen. Von diesem Prinzip aus ergeben sich mehrere, gesetzlich anerkannte Rechtssätze. Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkt an berechnet, wie die aktive Dienstzeit Vgl. oben S. 174; also bei den zwischen dem 2. Okt. und 1. April eingestellten Wehrpflichtigen vom vorhergehenden 1. Oktober an. , auch wenn in Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattge- funden hat Mil.Ges. §. 62 Abs. 2. . Andererseits treten Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienst entlassen §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. werden Nämlich auf Grund des §. 18 des R.Mil.Straf-Gesetzbuchs. , stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein Mil.Ges. §. 62 Abs. 3. . Wegen Kontrolentziehung oder Ungehorsams gegen Einberufungs- Ordres kann eine Versetzung in die nächst jüngere Jahresklasse zur Strafe verhängt werden, was einer Verlängerung der gesetzlichen Dienstzeit gleichkömmt Mil.Ges. §. 67. . Reservisten oder Landwehrleute, welche nach erfolgter Auswanderung vor vollendetem 31. Lebensjahr wie- der naturalisirt werden, treten in denjenigen Jahrgang, welchem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden, wieder ein, d. h. sie rücken während der Zeit der Auswanderung durch die Jahresklassen mit fort Mil.Ges. §. 68. . Die Versetzung aus der Re- serve in die Landwehr, sowie die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst -Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres Mil.Ges. §. 62 Abs. 2. , auch wenn die zwölfjährige Gesammtdienstzeit gemäß Art. 59 der R.V. schon vor diesem Tage abgelaufen sein sollte Zur Landwehrpflicht gehört demnach auch die Verpflichtung, sich behufs Entlassung aus der Landwehr zu dieser Herbst-Kontrolversammlung zu gestellen. (Motive zu §. 55 des Entwurfs des Mil.Ges.) . Die Dienstzeit in der Reserve beträgt zwar nach der Aus- drucksweise des Art. 59 der R.V. vier Jahre; dieser Ausdruck ist indessen nicht correct, da die Dauer der Reservepflicht davon ab- hängig ist, wann die Beurlaubung des Wehrpflichtigen von den Fahnen eintritt. Fest bestimmt ist nur die Gesammtdienstpflicht im stehenden Heere und zwar auf sieben Jahre. Treffender sagt das Wehrgesetz §. 6 Abs. 5, daß nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst während des Restes der siebenjährigen Dienstzeit die Mannschaften zur Reserve gehören. Die Dienstzeit in der Landwehr und in der Seewehr umfaßt die (auf die Versetzung aus der Reserve zur Land- oder Seewehr) folgenden fünf Lebensjahre R.V. Art. 59. W.G. §. 7 Abs. 1 und 2. . Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vier- jährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre. In denjenigen Bundesstaaten, in denen vor Einführung der §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Bundesverfassung eine längere als 12jährige Gesammtdienstzeit gesetzlich bestanden hat, ist dieselbe zunächst aufrecht erhalten wor- den; es ist jedoch dem Kaiser die Befugniß übertragen worden, unter Berücksichtigung der Kriegsbereitschaft des Reichsheeres die Herabsetzung dieser Verpflichtung auf das reichsgesetzliche Maß anzuordnen R.V. Art. 59. W.G. §. 18. Diese Anordnungen sind ergangen in den Kabin.-Ordres vom 14. Mai 1868, 1. April 1869, 17. Februar 1870, 5. März 1871. . VI. Die Ersatzreserve-Pflicht . 1. Begriff . Die Ersatzreserve-Pflicht ist eine eventuelle Dienstpflicht . Dadurch wird der Unterschied derselben sowohl gegenüber der definitiven Befreiung von der Dienstpflicht als auch gegenüber der Reserve- oder Landwehrpflicht charakterisirt. Wäh- rend bei der letzteren die aktive Dienstpflicht nur quoad exercitium suspendirt, die Wehrpflichtigen „beurlaubt“ sind, gehören die Er- satzreservisten nicht zum Heere, also auch nicht zum Beurlaubten- stande; während die Reserve- und Landwehrpflicht eine Fortsetzung der aktiven Dienstpflicht ist, läßt sich die Ersatzreservepflicht als die Fortsetzung der Militairp flicht bezeichnen. Andererseits enthält die Zuweisung zur Ersatzreserve zwar eine Befreiung von der Einstellung in das stehende Heer und von der militairischen Ausbildung, aber keine Beendigung der Wehrpflicht; die Dienst- verpflichtung in der Ersatzreserve ist vielmehr eine besondere Ge- staltung oder Differenzirung derselben. Die eventuelle Dienstpflicht kann sich in eine aktive verwandeln, wenn das Bedürfniß der Heeresergänzung die Einberufung von Ersatzmannschaften erfordert Nach einer dem Reichstage von 1874 vom Preuß. Kriegsministerinm vorgelegten Berechnung beziffert sich bei der Mobilmachung der Bedarf an Mannschaften für jedes Infanterie-Regiment mit Einschluß der Ersatz- und Landwehrbataillone auf 5600 Mann. Auf Grund der durch 12 Jahrgänge fortgesetzten Rekruten-Einstellung sind nach Abrechnung eines Abgangs von 25 % und nach Hinzurechnung der Unteroffiziere des Friedensstandes ꝛc. durch- schnittlich circa 5300 Mann vorhanden. Die Differenz muß daher durch Ein- ziehung von Mannschaften aus der Ersatzreserve für das Ersatzbataillon gedeckt werden. Drucks. des Reichst. I Sess. 1874 Anlage zu Nro. 106 S. 20. . Diesem Begriffe entspricht es, daß der Ersatzreserve alle Per- sonen überwiesen werden, welche aus irgend einem Grunde nicht §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. zur Einstellung in das aktive Heer gelangen, ausgenommen die- jenigen, welche gänzlich untauglich oder dauernd unfähig zum Dienst im Heere oder in der Flotte sind Siehe oben S. 161 fg. , und daß die Ersatz- reservepflicht ebensolange dauert wie die Dienstverpflichtung im Heere oder in der Flotte, nämlich bis zum vollendeten 31. Lebens- jahre Mil.Ges. §. 23 Abs. 3. . Die Ersatzreserve wird in zwei Klassen getheilt. Die erste besteht aus denjenigen Militairpflichtigen, aus welchen bei Mobil- machungen die regelmäßige Ergänzung des Heeres und nament- lich die Mannschaft zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen ent- nommen wird; die zweite Klasse dagegen bildet eine Art von Reservefonds an wehrpflichtiger Mannschaft, auf welchen nur bei ausbrechendem Kriege und auch alsdann nur im Falle eines außer- ordentlichen Bedarfes zurückgegriffen werden darf Mil.Ges. §. 27 Abs. 1. . Nach diesem Princip bestimmt sich die Entscheidung der Ersatzbehörden, welche Personen der ersten Klasse der Ersatzreserve und welche der zweiten Klasse zu überweisen sind Vgl. oben S. 163 fg. ; aus demselben Grundsatz er- giebt sich aber auch eine erhebliche Verschiedenheit der Dienstver- pflichtungen der beiden Ersatzreserve-Klassen. Bei der zum Dienst in der Flotte verpflichteten seemännischen Bevölkerung findet diese Eintheilung nicht statt; die Seewehr erster Klasse entspricht der Landwehr, die Seewehr zweiter Klasse der Ersatzreserve W.O. I §. 40. Vgl. Wehrges. §. 13 Z. 7. . 2. Die Dienstpflichtinder Ersatzreserve I. Klasse . a) Der wesentliche Inhalt des Rechtsverhältnisses besteht in der Verpflichtung, der Einberufung zum aktiven Dienst Folge zu leisten. Voraussetzung der Einberufung ist die Anordnung der Mobilmachung oder der Bildung von Ersatztruppen Mil.Ges. §. 24. . Für die Reihenfolge der Einberufung gilt das Prinzip der Jahres- klassen; dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse können jedoch in derselben Art wie bei den Personen des Beurlaubten- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. standes Berücksichtigung finden Mil.Ges. §. 69 Ziff. 1. . Die Klassifikation erfolgt durch die verstärkte Ersatzkommission und das Verfahren ist das gleiche wie bei der Klassifikation der Reservemannschaften Mil.Ges. §. 30 Z. 4 d. Ziff. 7 Abs. 2. W.O. II §. 15 Z. 2 u. §. 18. . Der Modus der Einberufung ist entweder die öffentliche Aufforderung oder die an den Einzelnen gerichtete Gestellungs-Ordre Heer-Ordn. II §. 19 Ziff. 11. . Die im Aus- lande befindlichen Ersatzreservisten I. müssen sich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das Inland zurück- begeben und sich bei dem Bezirksfeldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie an- melden. Von dieser Verpflichtung können sie aber im Falle des §. 59 des Mil.Ges. (s. oben S. 183) dispensirt werden Mil.Ges. §. 69 Z. 4. W.O. II §. 15 Z. 5 u. 6. . Un- gehorsam gegen den Einberufungsbefehl wird nach den Vor- schriften des Militair-Strafgesetzbuchs bestraft; Ersatzreservisten I. stehen in dieser Beziehung den Personen des Beurlaubtenstandes völlig gleich Mil.Ges. §. 69 Z. 5. . Von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung gehören sie zum aktiven Heere Mil.Ges. §. 38 B. 2. ; alle von der aktiven Dienstpflicht geltenden Rechtsregeln finden in dieser Zeit auf sie Anwendung; sie haben andererseits Anspruch auf reglementsmäßige Verpflegung und Be- soldung und unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfange wie Mannschaften der Reserve und Landwehr auf Unter- stützung ihrer Familien Ges. v. 8. April 1868. R.G.Bl. S. 38. Dieses Gesetz gilt im ganzen Reichsgebiet ausgenommen in Württemberg und Bayern. Es ist in Baden eingeführt durch Reichsges. v. 22. November 1871 (R.G.Bl. S. 399), in El- saß-Lothringen durch Ges. v. 22. Juni 1872 §. 1 Ziff. 4. (Gesetzbl. f. Els.-L. 1872 S. 446.) . b) Zur Sicherung dieser Verpflichtung unterliegen sie einer militairischen Kontrole . Dieselbe wird von den Landwehr- Bezirkskommando’s geführt, welche die Ersatzreservisten — nach Jahrgängen getrennt — in die Kontrol-Listen einzutragen haben Die näheren Anordnungen über Anlage und Führung dieser Listen enthält die Heer-Ordn. II §. 8 Ziff. 5. . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Behufs Durchführung der Kontrole besteht für die Ersatzreservisten I. eine Meldepflicht , welche der Meldepflicht der Reserve- und Landwehr-Mannschaften völlig gleichartig ist Vgl. oben S. 181. Spätestens 14 Tage nach erfolgter Aushändigung des Ersatzreservescheins muß sich der Wehrpflichtige bei dem Bezirksfeldwebel derjenigen Landwehrkompagnie, in deren Bezirk sein Aufenthaltsort liegt, melden und ebenso von jedem Wechsel des Wohnorts und von Reisen von längerer als 14tägiger Dauer Anzeige erstatten. Mil.Ges. §. 69 Ziff. 2. W.O. II §. 15 Ziff. 3 und 4. . Dagegen besteht für sie der Regel nach keine Verpflichtung zur Gestellung zu Kon- trol-Versammlungen; sie können jedoch im Falle eines außerordent- lichen Bedürfnisses auf Grund Kaiserlicher Verordnung zu Kontrol- Versammlungen einberufen werden und müssen sich bei denselben einer ärztlichen Untersuchung hinsichtlich ihrer Diensttauglichkeit unterwerfen Mil.Ges. §. 69 Z. 3. W.O. I §. 96 Z. 2. . Die Kontrol-Entziehung wird an Mann- schaften der Ersatzreserve I. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Das Delict gehört zur Kompe- tenz der bürgerlichen Gerichte; die Landwehr-Bezirkskommando’s sind aber verpflichtet, die strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen und es ist ihnen von der erfolgten Verurtheilung Mittheilung zu machen Mil.Ges. §. 69 Z. 6. W.O. II §. 15 Z. 7. . Außerdem können Ersatzreservisten wegen Kontrol-Ent- ziehung durch Verfügung des Landwehr-Bezirkskommandeurs in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden; in keinem Falle aber darf dadurch eine Ausdehnung der Ersatzreservepflicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus bewirkt werden Mil.Ges. a. a. O. W.O. I §. 13 Z. 7. . Im Zusammenhange mit dieser Kontrole steht die Verpflich- tung der Ersatzreservisten von ihrer bevorstehenden Auswanderung der Militairbehörde Anzeige zu machen Mil.Ges. §. 69 Z. 8. . Die Unterlassung der Anzeige wird nach §. 360 Z. 3 des St.G.B.’s mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft Ueber das Strafverfahren vgl. Strafprozeß-Ordn. §. 470 fg. . c) Da in jedem Jahre so viele Mannschaften der Ersatzreserve I. Kl. überwiesen werden, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird Mil.Ges. §. 24. Der Bedarf an Ersatzreservisten wird nach denselben , so ist die Dienst- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 13 §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. zeit in der Ersatzreserve I. auf 5 Jahre normirt; sie hat also die- selbe Dauer wie die Dienstzeit in der Landwehr. Die 5jährige Frist beginnt am 1. Oktober des Jahres, in welchem die Ueber- weisung zur Ersatzreserve erfolgt ist; nach Ablauf der 5 Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatzreserve versetzt Mil.Ges. §. 23 Abs. 2. Der Ersatzreservist hat sich zu diesem Zweck beim Bezirksfeldwebel unter Vorlegung seines Ersatzreservescheins zu melden; die Versetzung wird durch den Landwehr-Bezirkskommandeur verfügt und auf dem Ersatzreserveschein vermerkt; bis dies geschehen, tritt der Uebergang zur zweiten Klasse nicht ein. W.O. II §. 15 Z. 8. . d) Ersatzreservisten, welche zu den Fahnen einberufen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen Mil.Ges. §. 29. . Sie treten in die Ersatzreserve zurück, wenn sie militairisch nicht ausgebildet sind. Haben Ersatzreservisten bei ihrer Entlassung drei Monate aktiv gedient, so werden sie als ausgebildet angesehen H.O. II §. 13 Z. 2. . Sie treten alsdann bei ihrer Entlassung nach ihrem Lebensalter zur Reserve oder Landwehr über Mil.Ges. §. 50 Abs. 2. und ihre Reserve- und Landwehrpflicht wird so bemessen, als wenn sie im ersten Jahre ihres dienstpflichtigen Alters ausgehoben worden wären Mil.Ges. §. 62 Abs. 4. . 3. Die Dienstpflicht in der Ersatzreserve II. Klasse . a) Im Frieden sind die Mannschaften derselben von allen militairischen Verpflichtungen befreit, insbesondere auch von der Meldepflicht behufs der Kontrole Mil.Ges. §. 27 Abs. 1. . b) Bei ausbrechendem Kriege kann im Falle außerordentlichen Bedarfs ihre Einberufung durch Kaiserl. Verordnung ange- ordnet werden. Die Wirkung dieser Verordnung besteht darin, daß die Militairpflicht der Ersatzreservisten II. wieder auflebt, d. h. die Pflicht, sich zur Stammrolle wieder anzumelden und sich zur Aushebung zu gestellen. Auf Grund der Kaiserl. Einberufungs- ordre ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, welche Alters- Grundsätzen wie der Rekrutenbedarf auf die Infanterie-Brigade- und Aus- hebungsbezirke vertheilt; jedoch unter Zuschlag von 25 Prozent zur Deckung der eintretenden Abgänge. W.O. I §. 13 Ziff. 5. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. klassen zunächst zur Einziehung gelangen. Vom Zeitpunkte der Bekanntmachung an unterliegen die Mannschaften der bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die Militairpflichtigen Mil.Ges. §. 27 Abs. 2. Siehe oben S. 146 ff. Die speziellen regle- mentarischen Vorschriften über Anlegung der Stammrollen, sowie über Muste- rung und Aushebung der Ersatzreservisten II. sind enthalten in der W.O. I §. 98. . Von der Erfüllung der Gestellungspflicht können die jenigen Mannschaften der Ersatzreserve II, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende ꝛc. erworben haben, für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas befreit werden Mil.Ges. §. 28. Vgl. oben S. 183. Der Dispens wird von der zu- ständigen Ersatzkommission und zwar von den ständigen Mitgliedern derselben ertheilt. W.O. II §. 16 Z. 3. . c) Für die Ersatzreservisten zweiter Klasse, welche zur Aus- hebung und Einstellung gelangen, gelten im Falle der Zurückfüh- rung des Heeres auf den Friedensfuß dieselben Regeln, wie für Ersatzreservisten I. Mil.Ges. §. 29. . Hinsichtlich der nicht zur Einziehung gelangten Mannschaften hört mit der Auflösung der Ersatz-Truppentheile das Militairpflichts-Verhältniß von Neuem auf Mil.Ges. §. 27 Abs. 3. . 4. Die Dienstpflicht in der Seewehr II. Klasse . Dieselbe entspricht der Dienstpflicht der Ersatzreservisten I. Kl. In dem Formular des Seewehrscheins, welches der Wehrordnung (Schema 5 zu §. 40) beigefügt ist, heißt es, daß der zur Seewehr II. Kl. überwiesene Wehrpflichtige „zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes “ gehört. Früher gehörten auch die Ersatzreservisten I. Klasse zum Beurlaubten- stande, das Militairgesetz §. 56 hat dies aber aufgehoben; nun gilt zwar das Militairgesetz allerdings für die Marine nicht, nach dem Wehrges. §§. 6—15 ist aber eine gleichmäßige Normirung der Wehrpflicht in Heer und Flotte prinzipiell durchgeführt. . Die Mannschaften sind in derselben Art wie diese der militairischen Kontrole unterworfen und zur Meldung verpflichtet, während Kontro lversammlungen im Frieden nicht stattfinden W.O. II §. 11. . Bei ausbrechendem Kriege können sie zur Ergänzung der Marine ein- berufen werden. Ueber Einziehung, Wiederentlassung, Dauer der 13* §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Dienstzeit u. s. w. gelten ebenfalls dieselben Regeln wie für die Ersatzreserve I W.O. I §. 17. . Nur in einer Beziehung besteht eine, allerdings erhebliche, Abweichung. Für die Mannschaften der Seewehr II. Kl. finden nämlich zeitweise kürzere Uebungen an Bord, namentlich behufs Ausbildung in der Schiffsartillerie, statt und es wird jeder dieser Verpflichteten in der Regel zweimal zu diesen Uebungen herangezogen Wehrges. §. 13 Ziff. 8. . VII. Die Landsturmpflicht . 1. Begriff . Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflich- tigen vom vollendeten 17. bis bis zum vollendeten 42. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören Wehrges. §. 3 Abs. 2. Landst.Ges. §. 1 Abs. 1. . Die Land- sturmpflicht ist demnach ein generelle und subsidiäre Dienst- pflicht , die letzte und allgemeinste Verwirklichung der Wehrpflicht Nur soweit die allgemeine Wehrpflicht reicht, besteht eine gesetzliche Regelung und militairische Organisation der bewaffneten Macht. Es wird dadurch zwar keineswegs das Recht des Staates ausgeschlossen, im Falle äußerster Noth und Gefahr alle Kräfte der Nation zur Landesvertheidigung aufzubieten; ein solcher Akt ist aber nicht durch allgemeine Rechtssätze geregelt, sondern bedarf in jedem einzelnen Falle der Normirung. . Ihrem juristischen Charakter nach entspricht die Landsturmpflicht der Dienstpflicht in der Ersatzreserve II. Klasse, indem sie wie diese eine nur eventuelle Dienstpflicht ist und nur im Falle eines außerordent- lichen Bedürfnisses reelle Wirkungen äußert, in ihrer praktischen Ge- staltung dagegen ist die Landsturmpflicht der Landwehrpflicht nachge- bildet und man kann den Landsturm als eine Landwehr zwei- ten Aufgebots bezeichnen Die Ersatzreserve umfaßt nur Wehrpflichtige, welche militairisch nicht ausgebildet sind; zum Landsturm dagegen gehören neben den Wehrpflichtigen, welche das militairpflichtige Alter noch nicht erreicht haben und den ehemaligen Ersatzreservisten auch die ehemaligen Landwehr-Mannschaften und die letzteren bilden wol den werthvollsten Bestandtheil desselben. . Der Landsturm tritt nur zusam- men, wenn ein feindlicher Einfall Theile des Reichsgebietes bedroht oder überzieht Wehrges. §. 16. Landst.Ges. §. 1 Abs. 2. . Das Aufgebot erfolgt durch kaiserl. Verord- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. nung In Bayern auf Veranlassung des Kaisers durch Anordnung des Königs. Landst.Ges. §. 9. ; durch dieselbe wird zugleich bestimmt, auf welchen terri- torialen Umfang und auf welche Kategorien von Wehrpflichtigen (Jahrgänge u. s. w.) sich das Aufgebot erstreckt Landst.Ges. §. 2. . 2. Inhalt . Wenn der Landsturm nicht aufgeboten ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei Kontrole oder Uebung unterworfen werden Landst.Ges. §. 6. ; die Landsturmpflicht enthält demnach keinerlei aktive Dienstverpflichtung. Sobald dagegen das Aufgebot ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen die für die Landwehr geltenden Vorschriften Anwendung Landst.Ges. §. 4. Dies erstreckt sich auch auf die Unterstützung ihrer hülfsbedürftigen Familien. . Sie werden also zunächst so angesehen, als gehörten sie zum Beurlaub- tenstande ; sie stehen unter der Kontrole der Landwehrbehörden; sie sind der Meldepflicht, der Gestellungspflicht zu Kontrolversamm- lungen unterworfen, sie müssen einer Einberufungs-Ordre Folge leisten; die Militairstrafgesetze und die Disciplinarordnung finden auf sie Anwendung. Die Einberufung der durch Kaiserl. Verord- nung aufgebotenen Kategorien landsturmpflichtiger Personen erfolgt durch die Landwehrbehörden. Die einberufenen Landsturm- pflichtigen gehören zum aktiven Heere Mil.Ges. §. 38 B Ziff. 2. und auf sie finden alle Regeln von der aktiven Dienstpflicht in vollem Umfange Anwendung. Die Einberufung erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend, soweit die militairischen Interessen dies ge- statten Landst.Ges. §. 5 Abs. 3. Eine strenge Durchführung des Prinzips würde die Folge haben, daß erst alle Wehrpflichtigen vom 17. bis 20. Lebens- jahre, also lauter nicht militairisch ausgebildete und zum Theil körperlich noch nicht taugliche Personen einberufen werden müßten, bevor man über den ältesten Jahrgang der Landwehr und Ersatzreserve hinausgreifen dürfte. Eine solche Consequenz ist durch die Clausel „soweit die militairischen Interessen dies gestatten“ abgewendet. . Die einberufenen Laudsturm-Mannschaften werden in der Regel in besondere Abtheilungen formirt Landst.Ges. §. 5 Abs. 1. Vgl. oben S. 104. . Hierauf beruht praktisch der wichtige Unterschied zwischen der Landsturmpflicht und §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. der Ersatzreservepflicht und die Aehnlichkeit der Landsturmpflicht mit der Landwehrpflicht. Die Ersatzreservisten werden zur Er- gänzung und Verstärkung der Truppenkörper des Heeres verwen- det; die Landsturmpflichtigen werden zu Truppenkörpern vereinigt, welche einen von dem Heere verschiedenen Bestandtheil der bewaff- neten Macht bilden Wehrges. § 2. . Dieser Grundsatz gilt aber nur als Regel; er wird nur insoweit durchgeführt, als dies mit technisch-militairi- schen Rücksichten verträglich ist. Einerseits kann das Aufgebot zum Landsturm sich auch auf die verfügbaren, d. h. für die Ergänzung des Heeres nicht erforderlichen, Theile der Ersatzreserve erstrecken Landst.Ges. §. 3 Abs. 1. , so daß auch Ersatzreservisten in die Landsturm-Bataillone eingestellt werden können. Andererseits ist es zulässig, daß in Fällen außer- ordentlichen Bedarfs die Landwehr aus den Mannschaften des auf- gebotenen Landsturms ergänzt wird; jedoch nur dann, wenn bereits sämmtliche Jahrgänge der Landwehr und die verwendbaren Mann- schaften der Ersatzreserve einberufen sind Landst.Ges. §. 5 Abs. 2. Da die Entscheidung der Frage, ob ein Fall außerordentlichen Bedarfs vorliegt und ob von der in dieser Gesetzesstelle er- theilten Ermächtigung Gebrauch gemacht werden soll, lediglich von dem Er- messen des Kaisers abhängt, so kann im Falle eines Krieges thatsächlich von Bildung besonderer Landsturm-Truppenkörper ganz abgesehen und die land- sturmpflichtige Mannschaft wie eine zweite Serie von Jahrgängen der Land- wehr resp. Ersatzreserve behandelt werden. . Werden Landsturmpflichtige aus dem aktiven Dienst ent- lassen , ohne daß das Aufgebot zum Landsturm selbst aufgehoben wird, so treten sie in den Beurlaubtenstand zurück und verbleiben unter Kontrole der Landwehrbehörden. Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet Für das Bayerische Kontingent auf Veranlassung des Kaisers durch Verordnung des Königs von Bayern. Landst.Ges. §. 9. ; mit der Auflösung der betreffenden Formationen hört das Militairverhältniß der Land- sturmpflichtigen auf Landst.Ges. §. 7. . VIII. Die Dienstpflicht der Einjährig-Freiwilligen und der Offiziere des Beurlaubtenstandes . 1. Begriff und juristische Natur . Der Dienst als §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Einjährig-Freiwilliger ist eine Modifikation der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht. Die Dienstpflicht ist keine freiwillig übernommene, sondern eine Unterthanenpflicht; der Rechtsgrund derselben ist nicht der Dienstvertrag, sondern das Gesetz; im All- gemeinen finden daher nicht die Vorschriften, welche über die ver- tragsmäßig übernommene Dienstpflicht (der Kapitulanten, Offiziere ꝛc.) gelten, sondern die Rechtsregeln von der gesetzlichen Wehrpflicht Anwendung. Aber die Dienstpflicht ist nicht die regelmäßige und gewöhnliche, sondern eine besonders geartete. Diese Modifikation besteht theils in Erschwerungen, indem der Wehrpflichtige für seine Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung auf eigene Kosten Sorge tragen muß, theils in Erleichterungen, unter denen die wichtigsten und hervorragendsten die Wahl des Truppentheils und die Ver- kürzung der aktiven Dienstzeit im Frieden auf Ein Jahr sind. Diese besondere Art der Dienstleistung beruht auf dem freien Willen des Wehrpflichtigen; sie wird ihm durch das Recht gestattet, aber nicht abgenöthigt. Auf einem Consens Nicht auf einem obligatorischen Vertrage im Sinne des Privatrechts. beruht also nicht die Dienstpflicht an sich, sondern die Modifikation der Erfüllung der- selben; und nur in dieser Hinsicht steht der Dienst der Einjährig- Freiwilligen juristisch den freiwillig begründeten Militair-Verhält- nissen gleich. Die praktische Verwirklichung dieses Grundsatzes be- steht darin, daß kein Wehrpflichtiger, in dessen Person die Voraus- setzungen zum einjährig-freiwilligen Dienst begründet sind, rechtlich gehindert ist, seine Wehrpflicht in der gewöhnlichen Weise zu er- füllen; daß er sich zum einjährig-freiwilligen Dienst ausdrücklich melden muß W.O. I §. 89. ; daß ihm Reklamationsgründe wie allen übrigen Wehrpflichtigen zur Seite stehen W.O. I §. 93 Ziff. 7. , und daß bei dem Wegfall der Voraussetzungen zum einjährig-freiwilligen Dienst oder wenn der Freiwillige die Verpflegung auf eigene Kosten nicht länger bestrei- ten kann oder will, die regelmäßige Art der Wehrpflichts-Erfüllung wieder an die Stelle der außerordentlichen Art tritt Mil.Ges. §. 50 Abs. 4. W.O. I §. 93 Z. 6. §. 94 Z. 9. Ziff. 3 der Anlage 5 zur Heerordn. I §. 18. . 2. Voraussetzungen Die Vorbedingungen, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst berech- . Außer den allgemeinen Voraus- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. setzungen zum Eintritt in das Heer und in die Marine, nämlich körperliche Tauglichkeit und Unbescholtenheit Siehe oben S. 161 fg. , ist erforderlich der Nachweis wissenschaftlicher Bildung und die Uebernahme der Ver- pflichtung zur Selbstverpflegung W.G. §. 11. . a) Der Nachweis wissenschaftlicher Bildung kann geführt wer- den entweder durch Ablegung einer Prüfung oder durch Schul- zeugisse. Für die Prüfung bestehen besondere Kommissionen unter dem Vorsitz des Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission, welche jährlich zwei Mal, im Frühjahr und im Herbst, die Prüfungen abhalten Ueber Zusammensetzung, Geschäftsgang und Prüfungsreglement vgl. W.O. I §. 91, 92 und Anlage 2 hierzu. . Die Lehranstalten, welche berechtigt sind, Befähigungszeugnisse für den einjährig-freiwilligen Dienst auszustellen, werden durch den Reichskanzler bezeichnet und durch das Centralblatt f. das D. R. veröffentlicht W.O. I §. 90. Die Lehranstalten zerfallen in 4 Klassen: a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der Sekunda genügt (Gymnasien, Lyceen, Realschulen I. Ordnung), b) solche, bei welchen der einjährige erfolg- reiche Besuch der Prima genügt (Progymnasien, Realschulen II. Ordnung, höhere Bürgerschulen), c) solche, bei denen das Bestehen der Entlassungs-Prü- fung gefordert wird (höhere Bürgerschulen, Realanstalten, Industrie-, Handels- Landwirthschaftl. Schulen), d) solche, für welche besondere Bedingungen fest- gestellt worden sind (Gewerbeschulen u. a.). Reifezeugnisse für die Universität und für die derselben gleichgestellten Hochschulen, sowie Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien u. s. w. machen die Beibringung besonderer Befähigungs- zeugnisse entbehrlich. Auch der einjährige Besuch der 2. Klasse des Kadetten- korps genügt. Um Gleichmäßigkeit in den Anforderungen für die sämmtlichen Bundesstaaten zu sichern, besteht beim Bundesrath eine besondere Reichs- Schulkommission . Vgl. über dieselbe Bd. I S. 324. . Von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähi- gung dürfen entbunden werden junge Leute, welche in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst, des Kunsthandwerks oder der mecha- nischen Arbeiten, oder in einer andern dem Gemeinwesen zu Gute tigen, sollen gemäß Mil.Ges. §. 14 Abs. 3 durch Gesetz geregelt werden. Dasselbe ist noch nicht ergangen und soll erst nach erfolgter Normirung des höheren Unterrichtswesens erlassen werden. Vgl. Stenogr. Ber. des Reichstags I Sess. 1874 S. 850 fg. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes sind die Anordnungen der Wehr-Ordnung maßgebend. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. kommenden Thätigkeit sich besonders auszeichnen, sowie die zu Kunstleistungen angestellten Mitglieder landesherrlicher Bühnen W.O. I §. 89 Ziff. 6. . b ) Die Verpflichtung zur Bekleidung, Ausrüstung und Ver- pflegung auf eigene Kosten wird übernommen durch Beibringung eines Attestes des Vaters oder Vormunds, in welchem er seine Bereitwilligkeit und Fähigkeit bekundet, diese Kosten zu tragen. Der Umfang der Verbindlichkeit ist normirt in einem besonderen Reglement, welches als Anlage 5 zu § 18 der Rekrutirungs-Ord- nung (Heerordnung I. Theil) beigegeben ist. Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahms- weise mit Genehmigung des Generalkommandos in die Verpfle- gung des Truppentheils aufgenommen werden W.O. I §. 94 Z. 11. Solche Freiwillige kommen auf die Friedens- Präsenzstärke in Anrechnung. Vgl. oben §. 83 II S. 88 fg. . Für die Marine besteht aber eine abweichende Regel, die auf der eigenthümlichen Art des Dienstes in der Flotte beruht. Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt in das dienstpflichtige Alter die Qualifikation zum einjährig-frei- willigen Dienst erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen ab- gelegt haben, werden zum einjährig-freiwilligen Dienst in der Ma- rine zugelassen, ohne zur Selbstverpflegung verpflichtet zu sein Wehrgesetz §. 13 Ziff. 4. . Das Vorhandensein der Voraussetzungen zum einjährig-frei- willigen Dienst wird constatirt durch einen Berechtigungsschein, den die Prüfungskommission auf schriftlichen Antrag ertheilt. Der An- trag darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß späte- stens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahrs gestellt werden W.O. I §. 89. . 3. Militairpflicht . Wer die Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst hat, ist von der gewöhnlichen Melde- und Ge- stellungspflicht frei; er hat sich vielmehr beim Eintritt in das mi- litairpflichtige Alter bei der Ersatzkommission seines Gestellungs- ortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung des Berechtigungsscheines die Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen; er wird hierauf bis zum 1. Oktober seines vierten Militairpflichtjahrs zurückgestellt und ist bis zum Ablauf dieser §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Frist von der Gestellung dispensirt W.O. I §. 93 Z. 1—3. . Ausnahmsweise kann die Zurückstellung bis zum 1. Oktober des sechsten Militairpflicht- jahres erstreckt werden Mil.Ges. §. 14 Abs. 1. §. 20 Z. 6. W.O. I §. 27 Z. 4 c. §. 93 Z. 4. . Auch eine Aushebung der zum einjährig- freiwilligen Dienst Berechtigten findet nicht statt; sie haben sich vielmehr bis zum Ablauf der ihnen gewährten Zurückstellungsfrist zum Dienstantritt zu melden, widrigenfalls sie die Berechtigung verlieren. Dieselbe kann ihnen jedoch durch die Ersatzbehörde dritter Instanz wieder verliehen werden Mil.Ges. §. 14 Abs. 2. W.O. I §. 93 Ziff. 5. . Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militairpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffent- liche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen Mil.Ges. §. 14 Abs. 1. Vgl. W.O. I §. 99 Ziff. 3—5. . 4. Aktive Dienstpflicht . Dieselbe ist in folgenden Be- ziehungen von der Dienstpflicht der gemeinen Soldaten verschieden: a ) Den Freiwilligen steht die Wahl des Truppenthei- les , bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des ganzen Reiches frei Wehrges. §. 17 Abs. 2. Nur in größeren Garnisonen erfolgt nach An- ordnung des Generalkommando’s die Vertheilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denselben vorgesetzte Militairbehörde. W.O. I §. 94 Z. 3 Abs. 2. Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine andere Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in der Garnison oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppentheil versetzt. W.O. I §. 94 Z. 10. . Der Diensteintritt derselben findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April und 1. Oktober, bei dem Train am 1. Novemb., bei den übrigen Waffengattungen am 1. Oktober statt. Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein und ein obrigkeitliches Attest über die sittliche Führung seit Er- theilung der Berechtigung vorzuzeigen, worauf der Kommandeur des Truppentheils die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden veranlaßt. Bei derselben dürfen die zulässig geringsten körperlichen Anforderungen gemacht werden H.O. I §. 5 Ziff. 4. . Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich unter Vor- legung des Berechtigungsscheines, auf welchem die Gründe der Ab- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. weisung vermerkt werden, innerhalb 4 Wochen bei dem Civilvor- sitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes. Dieser be- ordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission beim Aushebungsgeschäft, welche nach den allgemeinen Grundsätzen ent- scheidet. Der von ihr für eine bestimmte Waffengattung als taug- lich erklärte Freiwillige muß von jedem Truppentheil dieser Waffen- gattung angenommen werden W.O. I §. 94 Z. 5 bis 8. . b ) Die Dauer der aktiven Dienstzeit beträgt ein Jahr vom Tage des Diensteintritts an gerechnet. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Freiwilligen zur Reserve beurlaubt Wehrges. §. 11. Mediziner, welche ihre Studien auf Universitäten zurücklegen, können nach ihrer Wahl entweder der Dienstpflicht ganz mit der Waffe oder ein halbes Jahr mit der Waffe, ein halbes Jahr als Unterarzt genügen. Die näheren Vorschriften darüber enthält die Verordn. über die Organisation des Sanitäts-Korps vom 6. Febr. 1873 §. 5 (Armee- V.Bl. S. 106), deren Bestimmungen in die Heer-Ordnung I §. 21 überge- gangen sind. . c ) Die militairische Ausbildung der Freiwilligen ist eine andere wie die der gewöhnlichen Soldaten, da sie zu Unter- offizieren und Offizieren der Reserve und Landwehr vorbereitet werden sollen. Einjährig-Freiwillige, welche sich gut geführt und ausreichende Dienstkenntniß erworben haben, werden nach halb- jähriger Dienstzeit zu Gefreiten befördert und erhalten nach einge- tretener Beförderung theoretischen und praktischen Unterricht über alle Dienstobliegenheiten des Offiziers und Unteroffiziers, sowie über die besonderen Standespflichten des Offiziers In derselben Weise liegt es den Matrosen-Divisionen ob, für die Ausbildung derjenigen als Einjährig-Freiwillige dienenden Seeleute Sorge zu tragen, welche ihre Beförderung zum Offizier wünschen und ihrer allge- meinen Bildung und militairischen Qualifikation nach befähigt erscheinen, brauch- bare Seeoffiziere zu werden. Verordn. der Admiralit. v. 2. Juni 1874 §. 3. . Vor Be- endigung der aktiven Dienstzeit werden sie einer theoretischen und praktischen Prüfung unterworfen, durch welche ihre Qualifikation zum Reserveoffizier festgestellt wird. Die Truppenbefehlshaber treffen die näheren Bestimmungen über die Prüfung, und den höheren Vorgesetzten liegt die Pflicht ob, sich bei Inspizirungen von dem Stande der Ausbildung der Einjährig-Freiwilligen zu überzeugen. Wer die Prüfung besteht, erhält ein Qualifikations- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. attest zum Reserveoffizier und wird bei seiner Entlassung zum über- zähligen Unteroffizier befördert Heer-Ordn. I §. 19 Ziff. 1 bis 5. Aehnlich in der Marine; nur wer- den hier die in der Prüfung Bestandenen zum „Bootsmanns-Maat“ ernannt. V. v. 2. Juli 1874 a. a. O. . 5. Reserve- und Landwehrpflicht . Die Dienstzeit im stehenden Heer wird durch die Verkürzung der aktiven Dienst- zeit nicht berührt; die Reservepflicht dauert demnach bei den Ein- jährig-Freiwilligen sechs Jahre, nach deren Ablauf die fünfjährige Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr beginnt. Prinzipiell gelten nun auch für Wehrpflichtige, welche ihre aktive Dienstpflicht als Einjährig-Freiwillige erfüllt haben, die allgemeinen Regeln über die Reserve- und Landwehrpflicht ohne alle Ausnahme; es kann jedoch eine Abweichung in der Erfüllung dieser Pflicht dadurch eintreten, daß sie zu Offizieren der Reserve oder Landwehr ernannt werden W.Ges. §. 11 a. E. . Die Dienstpflicht der Reserve- und Land- wehr-Offiziere hat juristisch vollkommen denselben Charakter wie die aktive Dienstpflicht der Einjährig-Freiwilligen d. h. sie ist eine modifizirte Erfüllung der gesetzlichen Wehr- pflicht . Der Reserveoffizier fällt daher nicht wie der Berufs- Offizier unter die Rechtskategorie der Beamten , sondern er gehört zu den ihrer gesetzlichen Wehrpflicht genügenden Unterthanen. Diese Unterthanenpflicht erfüllt er aber in einer be- sonderen, theils Erschwerungen, theils Erleichterungen in sich schlies- senden Art und deshalb ist ein Consens zwischen dem Wehr- pflichtigen und dem Kontingentsherrn (resp. dem die Rechte des- selben auf Grund von Militair-Konventionen ausübenden Kaiser,) erforderlich, damit diese besondere Art der Erfüllung an die Stelle der allgemeinen trete. Niemand kann wider seinen Willen zum Reserveoffizier ernannt und zur Erfüllung der mit dieser Stellung verbundenen Pflichten genöthigt werden. In dieser Hinsicht besteht allerdings zwischen dem Rechtsverhältniß, in wel- chem der Berufsoffizier zu seinem Dienstherrn steht, und dem Rechtsverhältniß des Reserve- und Landwehroffiziers Gleichheit Dies übersieht G. Meyer in Hirth’s Annalen 1876 S. 669. . Die Grundlage des ganzen Verhältnisses bleibt aber immer die gesetzliche Wehrpflicht. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Die Voraussetzungen zur Erlangung des Charakters eines Reserve- oder Landwehr-Offiziers sind außer dem Erwerb des Qualifikationsattestes zum Offizier folgende: Die „Offizier- Aspiranten“ müssen nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst eine achtwöchentliche Uebung absolviren, um ihre dienstliche und außerdienstliche Befähigung zum Offiziere darzuthun; am Schluß der Dienstleistung trägt der Befehlshaber des Truppentheils, bei welchem sie die Uebung machen, in das Ueberweisungs- nationale ein, ob er einverstanden sei, daß der betreffende Offi- zier-Aspirant zum Reserve-Offizier des Truppentheils beziehw. zum Landwehr-Offizier in Vorschlag gebracht werde H.O. II §. 22. Schon nach den ersten Wochen der Uebung darf zum Vicefeldwebel oder Vicewachtmeister resp. Vice-Seekadetten ernannt werden, wer sich zu solcher Beförderung eignet. — Offizier-Aspiranten, welche nach dem Ausfall der Uebung das Einverständniß des Truppenbefehlshabers nicht er- langen, dürfen im nächsten Jahre zu einer erneuten Uebung eingezogen werden. . Hierauf muß sich der Offizier-Aspirant zur Offizierwahl stellen. Die Wahl erfolgt durch das Offizierkorps des Landwehrbataillons, welchem der Aspirant angehört; falls er aber zum Dienst einberufen ist, durch das Offizierkorps des Truppentheils. Nur diejenigen Offi- zier-Aspiranten werden zur Wahl gestellt, welche mit ihrer Beför- derung zum Offizier sich schriftlich einverstanden erklären , die Charge eines Vicefeldwebels oder Vicewachtmeisters bekleiden und den gedachten Vermerk im Ueberweisungsnationale haben Die näheren Anordnungen über die Wahl sind enthalten in der H.O. II §. 23. Bemerkenswerth ist darunter besonders der Satz: „Gewählt dürfen nur diejenigen Offizier-Aspiranten werden, welche bei ehrenhafter Gesinnung eine gesicherte bürgerliche Existenz und eine dem Ansehen des Offizierstandes entsprechende Lebensstellung besitzen.“ . Die gewählten Offiziers-Aspiranten werden hierauf dem Kontin- gentsherrn resp. dem Kaiser durch den Landwehr-Bezirkskomman- deur auf dem Waffen-Instanzenwege mittelst Gesuchsliste in Vor- schlag gebracht und geeigneten Falls zu Offizieren des Beurlaub- tenstandes ernannt Analoge Vorschriften gelten für die Unterärzte, welche Sanitäts- Offiziere (Assistenz-Aerzte) des Beurlaubtenstandes werden wollen. Verordn. über die Organis. des Sanitätskorps v. 6. Febr. 1873 §. 12. Ebenso sind analoge — im Einzelnen jedoch vielfach abweichende — Vorschriften über die Ergänzung und Ausbildung der See-Offiziere des Beurlaubtenstandes ergangen durch die Verordn. v. 2. Juni 1874. . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Die Dienstpflichten der Reserve- und Landwehroffiziere sind im Allgemeinen nicht analog denjenigen der Berufsoffiziere, sondern denjenigen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, d. h. sie sind im Frieden nur verpflichtet zur Meldung des Wohnungswechsels, zur Gestellung zu Kontrolver- sammlungen und zur Theilnahme an Uebungen Die Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes sind ge- regelt durch die V. v. 4. Juli 1868, welche in den übrigen Kontingenten zur Einführung gelangt ist (in Württemberg durch Erl. v. 5. Dezemb. 1871, in Bayern durch V. v. 24. Oktob. 1872); dieselbe ist aber formell aufgehoben durch die Heerordnung , in welche ihre Anordnungen größtentheils über- gegangen sind. Für die Marine sind die entsprechenden Vorschriften ent- halten in der Verordn. v. 2. Juni 1874. (Beilage zu Nro. 12 des Marine- V.Bl. 1874.) . Hinsichtlich der Meldungen besteht nur die aus dem Rangver- hältniß sich ergebende Modifikation, daß sie nicht an den Bezirks- feldwebel, sondern an das Landwehr-Bezirkskommando zu richten sind W.O. II §. 10 Ziff. 9. H.O. II §. 27 Ziff. 2. . In Betreff der Kontrolversammlungen gilt für die Offiziere des Beurlaubtenstandes die Vorschrift, daß sie in Uniform zu erscheinen haben H.O. II §. 27 Ziff. 3. . Wenn sie zur Gestellung in das Stabsquartier des Landw.-Bezirkskommandeurs beordert werden, haben sie keinen Anspruch auf Gebühren Vgl. die Motive zu §. 2 u. 3 des Entw. des Kontrolgesetzes. (Drucks. des Reichst. II Sess. 1874 Nro. 13 S. 6.) Es wird dies damit begründet, daß die Offiziere des Beurlaubtenstandes mancherlei besondere Pflichten zu er- füllen haben, „denen sie sich aber freiwillig unterwerfen, da sie nur mit ihrer Zustimmung zu Offizieren ernannt werden.“ . Die Verpflichtung zur Theilnahme an den Uebungen ist dem Umfange nach er- weitert, indem Offiziere der Reserve während der Dauer des Re- serveverhältnisses dreim al zu vier- bis achtwöchentlichen Uebun- gen, die Offiziere der Landwehr außer zu den gewöhnlichen Land- wehr-Uebungen auch zu Uebungen bei Linien-Truppentheilen behufs Darlegung ihrer Qualifikation zur Weiterbeförderung heranzuziehen sind W.G. §. 12. . Die Einberufung zum Dienst bei außergewöhnlicher Ver- anlassung (Mobilmachung u. s. w.) ist als eine Uebung anzu- rechnen Kontrolges. §. 5. . §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Der Uebertritt von der Reserve zur Landwehr erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die der Mannschaften. Auf Wunsch des Reserveoffiziers kann die Ueberführung zur Landwehr jedoch unter- bleiben, falls der Truppentheil sich damit einverstanden erklärt; die Gesammtdauer der Dienstpflicht wird dadurch nicht verändert H.O. II §. 20 Ziff. 3. Hinsichtlich des Uebertritts der Reserve-Offiziere des Seeoffizier-Korps zu den Offizieren der Seewehr vgl. die cit. Verordn. v. 2. Juli 1874 §. 7. . Die Ueberführung von Offizieren des Beurlaubtenstandes zum Landsturm findet jedoch auch im Frieden nicht ipso iure statt, son- dern nur auf Grund eines von ihnen einzureichenden und geneh- migten Abschiedsgesuches H.O. II §. 20 Ziff. 5. Hinsichtlich der Offiziere der Seewehr ist der- selbe Grundsatz anerkannt in der V. v. 2. Juli 1874 §. 10. . Im Kriege können auch die Offiziere der Landwehr erfor- derlichen Falls bei Truppen des stehenden Heeres verwendet wer- den W.G. §. 12 a. E. . Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aber, welche nicht durch den Rechtsgrund der militairischen Dienstpflicht, sondern durch den militairischen Rang und die Dienststelle bedingt sind, besteht völlige Gleichheit zwischen den Offizieren des Beurlaubten- standes und denen des aktiven Friedensstands. Dies gilt insbe- sondere von dem Anspruch auf Gehalt und auf alle anderen Dienst- emolumente, von der Beförderung zu höheren Dienststellen, von den militairischen Ehrenrechten, von der Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse über Untergebene, von der Bestrafung wegen Dienst- vergehen, von den Pensionsansprüchen im Falle der Invalidität durch Dienstbeschädigung u. s. w. In allen diesen Beziehungen werden selbstverständlich die Offiziere des Beurlaubtenstandes nicht wie die Reserve- und Landwehr- Mannschaften behandelt, ob- gleich die Dienstpflicht beider auf demselben Rechtsgrund beruht, sondern wie die Offiziere des Friedensstandes; denn für diese Verhältnisse ist eben der Rechtsgrund der Dienstpflicht unerheblich. Aber dies gilt nicht nur von denjenigen Rechten und Pflichten, welche unmittelbar mit dem eigentlichen militairischen Range und Amte zusammenhängen, sondern auch von denjenigen, welche auf der Zugehörigkeit zum Offiziersstande beruhen und sich mit- §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. hin als Standespflichten der Offiziere charakterisiren. Denn auch derjenige, welcher seiner gesetzlichen Wehrpflicht als Offizier genügen will, tritt ebenso wie der Berufsoffizier in diesen Stand ein und unterwirft sich hiermit den Standespflichten. Die wichtigste Consequenz dieses Satzes ist die, daß die Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere v. 2. Mai 1874 Siehe darüber den folgenden Paragraphen unter II. 2. c ). auf die Offiziere des Beurlaubtenstandes volle Anwendung findet. Endlich ist ein Rechtssatz zu erwähnen, welcher mit dem so eben entwickelten Unterschied, der zwischen den Offizieren und den Mannschaften des Beurlaubtenstandes hinsichtlich ihrer Dienstpflicht besteht, in engem Zusammenhang steht. Reserve- und Landwehr- Mannschaften treten nämlich beim Verziehen von einem Staate in den anderen zur Reserve, beziehungsweise Landwehr des letzteren über W.G. §. 17 Abs. 3. ; Offiziere des Beurlaubtenstandes verbleiben dagegen stets im Dienstverhältniß desjenigen Bundesstaates, von dessen Kon- tingentsherrn sie zum Offizier ernannt worden sind H.O. II §. 27 Z. 6. Ebenso bleiben sie beim Aufenthaltswechsel innerhalb des Gebietes ihres Kontingentsherrn bei demjenigen Truppentheil, in dessen Offizierkorps sie in Folge ihrer Beförderung eingetreten sind, solange sie nicht zu einem andern Truppentheil versetzt werden. . Dieser Unterschied beruht darauf, daß Offiziere der Reserve und Land- wehr nicht wie die Mannschaften lediglich ihre gesetzliche Wehr- pflicht als einfache Unterthanenpflicht erfüllen, sondern daß sie zu- gleich mit einem militairischen Range ausgestattet sind, der sie zur Handhabung einer militairischen obrigkeitlichen Gewalt befähigt. Die Quelle derselben ist aber der betreffende Bundes-Staat; die den Offizieren zur Ausübung übertragene Militairgewalt steht dem- jenigen Kontingentsherrn zu, von welchem sie ihre Ernennung er- halten haben. Offiziere des Beurlaubtenstandes stehen in dieser Hinsicht den Offizieren des activen Friedensstandes ganz gleich; sie haben nicht nur eine Dienst pflicht , sondern sie bekleiden zu- gleich auch eine bestimmte Dienst stelle und führen das derselben entsprechende Kommando; sie können daher nicht durch bloßen Wechsel des Aufenthalts oder der Niederlassung ohne Weiteres in ein anderes Kontingent eintreten, sondern sie müssen, wenn beson- dere Verhältnisse einen solchen Uebertritt ausnahmsweise als zu- §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. lässig erscheinen lassen, aus ihrem bisherigen Dienstverhältniß den Abschied, und in dem Kontingent ihres neuen Wohnorts die Wie- derernennung zum Offizier des Beurlaubtenstandes nachsuchen Den Offizieren sind die Militairärzte mit Offiziersrang vollkommen gleichgestellt. Verordn. v. 6. Febr. 1873 §. 24, 27. . Durch diese besondere Dienststellung, in welcher Offiziere des Be- urlaubtenstandes sich befinden, ist auch die Rechtsvorschrift begrün- det, daß denselben die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militairbehörde ertheilt werden darf, falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem andern Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben Mil.Ges. §. 60 Ziff. 1. , und daß ihnen die Aus- wanderung aus dem deutschen Reich ohne Lösung ihres Militair- verhältnisses nicht gestattet ist Die Verletzung dieser Vorschrift ist nach §. 140 Ziff. 2 des Reichs- Strafgesetzbuchs zu bestrafen. Uebereinstimmend Mil.Ges. §. 60 Ziff. 2. Hin- sichtlich des Verfahrens vgl. Strafproz.Ordn. §. 470 fg. . §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. I. Begriff und rechtliche Natur . 1. Die gesetzliche Wehrpflicht ist, weil sie eine Unterthanen- pflicht ist, zeitlich begränzt; der aktive Dienst bei den Fahnen soll die Verfolgung eines bürgerlichen Lebensberufs und die Ausübung einer wirthschaftlichen Erwerbsthätigkeit nicht dauernd verhindern. Grade aus diesem Grunde ist aber die allgemeine Wehrpflicht zur vollen Befriedigung der Militairbedürfnisse des Staates nicht aus- reichend. Der Staat bedarf Personen, welche sich berufsmäßig dem Militairdienst widmen, welche sich für denselben ausbilden und vorbereiten, in ihm ihre Lebensaufgabe erblicken und in ihm ausharren. Es ist allbekannt und bedarf keiner weiteren Aus- führung, wie zahlreiche und wesentliche Aufgaben des Heerwesens nur durch solche Personen erfüllt werden können. Der berufs- mäßige Dienst im Heere ist aber wie jeder Beruf ein freiwillig übernommener; Niemand kann gegen seinen Willen oder ohne seine ausdrückliche Zustimmung dazu genöthigt werden. Eine Pflicht , andere oder längere Dienste im Heere zu leisten als Laband , Reichsstaatsrecht. III. 14 §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. die allen wehrpflichtigen Unterthanen obliegenden, kann daher nur durch einen Willensakt , durch ein Rechtsgeschäft, begründet werden Dies gilt auch von denjenigen Personen, welche auf einer Militair- Bildungsanstalt auf öffentliche Kosten ihre Ausbildung genossen haben und dafür verpflichtet sind, außer der gesetzlichen Dienstzeit eine gewisse Zeit im stehenden Heere oder in der Marine zu dienen. Sie übernehmen diese Ver- pflichtung freiwillig bei der Aufnahme in die Bildungs-Anstalt und stellen in der Regel darüber eine Urkunde aus. Vgl. oben §. 86. VIII. ; es ist ein Consens erforderlich zwischen demjenigen, welcher sich zum Dienst im Heere oder in der Flotte verbindlich macht, und dem Kontingentsherrn, welcher diese Dienste annimmt. Der durch diesen Consens zu Stande kommende Vertrag hat im heutigen Recht allerdings nicht die Natur eines obligatorischen Ver- trages des Privatrechts, einer gewöhnlichen Dienstmiethe, sondern er ist ein Dienstvertrag des öffentlichen Rechts in dem oben Bd. I §. 38 dargelegten Sinne; immerhin ist er aber ein Vertrag. Hierauf beruht der prinzipielle Gegensatz des berufsmäßigen Mili- tairdienstes gegenüber dem Militairdienst auf Grund der Wehr- pflicht; das juristische Fundament der Verpflichtung ist ein ver- schiedenes; dort ist es das Gesetz , hier der freie Wille des In- dividuums, das Rechtsgeschäft . Beide Rechtsgründe können allerdings theilweise zusammen- treffen. In diesem Falle kömmt die Wehrpflicht formell nicht zur Wirksamkeit, denn die vertragsmäßige Dienstpflicht ist stets die weiterreichende, die gesetzliche Verpflichtung überdeckende. Die ge- setzliche Wehrpflicht besteht aber virtuell fort und tritt wieder in Wirksamkeit, wenn die vertragsmäßige Dienstpflicht aufgehoben wird. So treten Offiziere des aktiven Dienststandes, welche vor Beendigung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht aus dem aktiven Dienst entlassen werden, nach der Jahresklasse, welcher sie angehören, als Offiziere des Beurlaubtenstandes zur Reserve oder Landwehr über Vgl. Kabin.Ordre v. 25. Febr. 1816; v. 29. Januar 1857; Verordn. v. 4. Juli 1868 Anhang Ziff. 9. Kabin.Ordre v. 5. Dezemb. 1872 (abgedruckt bei v. Helldorff I , 4 S. 165 und II , 1 S. 36 fg.). Seit dem Erlaß der Heer-Ordnung sind jedoch von dieser Regel ausgenommen diejenigen Offiziere, welche verabschiedet oder mit schlichtem Abschied entlassen oder aus dem Offi- zierstande entfernt werden; dieselben sind von der ferneren Ableistung der Dienstpflicht entbunden. H.O. II §. 25. und ebenso haben Kapitulanten nach ihrer Entlassung der Reserve-, §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Landwehr- und Landsturmpflicht nach Maßgabe ihrer Dienstjahre zu genügen. Der Eintritt in den berufsmäßigen Militairdienst ist Eintritt in den berufsmäßigen Staatsdienst; der Offizier ist im juristischen Sinne ein Staatsbeamter; die von ihm verwaltete Stelle im Heere ist im juristischen Sinne ein Staatsamt; die ihm obliegenden Pflichten sind Beamtenpflichten Vgl. Bd. I S. 401. Einen gesetzlichen Ausdruck hat dieser Grundsatz im Preuß. Allg. Landrecht gefunden, welches im 10. Titel des II. Theiles die Rechtsregeln über „Militair- und Civilbediente“ zusammenstellt. . Nicht in den Grundsätzen über die Wehrpflicht, sondern in den Grund- sätzen des Beamtenrechts sind demnach die all- gemeinen Rechtsnormen zu suchen, welche für das Dienstverhältniß der Offiziere ꝛc. ꝛc. maßgebend sind und wenn auch im Einzelnen zahlreiche und erhebliche Modi- fikationen in der Anwendung und Durchführung der Rechtssätze bestehen, so giebt es doch keinen einzigen allgemeinen Rechtsbegriff, der nicht gleichmäßig für Offiziere, Unteroffiziere, Militairärzte und Militairbeamte wie für die Staatsbeamten des Civildienstes Anwendung fände. Insbesondere ist es für das juristische Verständniß des hier in Rede stehenden Rechtsverhältnisses erforderlich, die Dienst- pflicht als solche von dem in Folge derselben übertragenen Amte (Kommando) begrifflich zu unterscheiden. Das Dienstverhältniß erzeugt auch außeramtliche Pflichten, deren Erfüllung auch dann dem Offiziere ꝛc. ꝛc. obliegt, wenn ihm ein Amt (Kommando) nicht übertragen ist, wenn er „zur Disposition“ gestellt ist. Andererseits kann ein Kommando auch demjenigen ertheilt werden, welcher nicht kraft freiwilligen Eintrittes in den Dienst, sondern kraft gesetzlicher Wehrpflicht dasselbe zu übernehmen verbunden ist. Der Zweck des Dienstvertrages besteht eben darin, daß sich der Staat geeignete Individuen verschafft, denen er ein Kommando wirksam ertheilen kann, weil die gesetzliche Wehrpflicht hierzu ganz ungenügend ist. Die Pflicht, ein Kommando zu übernehmen und sich der hier- mit verbundenen Thätigkeit zu widmen, ist Folge und Inhalt des Dienstverhältnisses, dagegen der concrete Umfang der zu führenden amtlichen Geschäfte und der auszuübenden staatlichen Hoheitsrechte 14* §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. bestimmt sich nach dem übertragenen Amte. Namentlich hat die militairische Befehlsgewalt über Untergebene ihr rechtliches Funda- ment niemals in dem Dienstvertrage, sondern ausschließlich in dem Amtsauftrage, d. h. in einer staatlichen Delegation. 2. Unter den Personen, welche eine freiwillige Dienstpflicht in dem Heere oder in der Marine übernommen haben, lassen sich mehrere Klassen unterscheiden. Sie zerfallen zunächst in Perso- nen des Soldatenstandes und Militairbeamte ; eine Unterscheidung, welche juristisch von der größten Bedeutung ist, in- dem das Reichsbeamtengesetz auf Militairbeamte Anwendung fin- det, auf Personen des Soldatenstandes dagegen nicht Siehe Bd. I S. 399, 401. Eine Ausnahme bilden die §§. 134—138. , während andererseits das Militair-Strafgesetzbuch im Frieden nur für Per- sonen des Soldatenstandes Geltung hat, für Militairbeamte da- gegen nur im Felde und auch in diesem Falle nur theilweise (Tit. I. Abschn. 1. 2. 3. 6. 8.) Mil.St.G.B. §§. 153, 154. . Die Personen des Soldatenstandes zerfallen wieder in zwei Klassen, die sowohl in sozialer als in rechtlicher Beziehung sich wesent- lich von einander unterscheiden und die man im Allgemeinen durch den Gegensatz des höheren und niederen Militairdienstes charakteri- siren kann. Der höhere Militairdienst bietet eine Laufbahn für das ganze Leben; er ist ein Lebensberuf im strikten Sinne; er erfor- dert einerseits eine umfassende und sorgfältige Vorbereitung und er ermöglicht andererseits das Aufrücken in die höchsten und ein- flußreichsten Stellungen; die höhere Art der Dienste, die mehr auf der Intelligenz und den Eigenschaften des Charakters als auf kör- perlicher Kraft beruhen, gestattet die Fortleistung derselben auch in vorgerückten Lebensjahren. Demgemäß wird die Aufnahme in den Dienst von Bedingungen abhängig gemacht, welche die Quali- fikation des Eintretenden sicher stellen, und es wird das Dienst- verhältniß auf Lebenszeit eingegangen; dasselbe erlischt der Regel nach selbst dann, wenn die aktive Erfüllung der Dienstpflicht nicht mehr geleistet werden kann, nicht gänzlich, sondern dauert mit ab- geschwächten Wirkungen fort. Der niedere Militairdienst dagegen ist seinem Wesen nach auf eine begränzte Reihe von Jahren be- rechnet; sowie er eine geringere, weniger kostspielige und weniger §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. zeitraubende Vorbildung voraussetzt, so führt er auch nicht über ein gewisses niedriges Niveau hinaus; sowie er vorzugsweise phy- sische Kraftleistungen und Ausdauer erfordert, an Kenntnisse und Urtheilskraft dagegen mindere Anforderungen stellt, so verliert sich auch die Qualifikation mit dem höheren Alter; er bildet daher nicht die Laufbahn für das ganze Leben, sondern er ist gewöhnlich nur ein Durchgangsstadium, aus welchem man in andere Lebens- stellungen einzutreten pflegt. Daraus ergiebt sich eine Verschieden- heit in der juristischen Gestaltung des Verhältnisses. Die Personen des höheren und niederen (berufsmäßigen) Mi- litairdienstes kann man kurz einander gegenüberstellen als Offiziere und Unteroffiziere; nur ist dabei zu beachten, daß auch die Aspi- ranten des höhern Militairdienstes regelmäßig als sogen. Portepee- Fähnriche resp. als Seekadetten durch die Unteroffiziersstellung hin- durchgehen müssen und daß andererseits den Unteroffizieren die Beförderung zu höheren Dienststellungen von Rechtswegen nicht verschlossen ist. II. Das Dienstverhältniß der Offiziere . 1. Die Qualifikation zum Offizier und die Er- gänzung des Offizierkorps . Die Grundprinzipien über die Zulassung zu den Offizierstellen im Heere sind enthalten in der Kabinets-Ordre v. 6. August 1808 Auszugsweise abgedruckt bei v. Helldorff . Dienstvorschriften der Kgl. Preuß. Armee I. Th. 2. Abth. S. 2. . Sie stellt den Grundsatz an die Spitze: „Einen Anspruch auf Offfzierstellen sollen von nun an in Friedenszeiten nur Kenntnisse und Bil- dung gewähren, in Kriegszeiten ausgezeichnete Tapferkeit und Ueberblick . Aus der ganzen Nation können daher alle Individuen, die diese Eigenschaften besitzen, auf die höchsten Ehren- stellen im Militair Anspruch machen. Aller bisher stattgehabte Vorzug des Standes hört beim Militair ganz auf und jeder ohne Rücksicht auf seine Herkunft hat gleiche Pflichten und gleiche Rechte.“ Sie erkennt ferner als Vorstufe für die Offiziersstellung den Dienst als Portepeefähnrich an und sanktionirt den Grundsatz, daß „wenn eine vakante Offizierstelle besetzt werden soll, dieselbe durch Wahl des Offizier-Korps aus der Zahl der Portepeefähnriche §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. dem Könige zur Wiederbesetzung in Vorschlag gebracht wird, daß im Kriege aber die Wahl sich auch über alle Unteroffiziere und Gemeine erstreckt und ein Jeder durch ausgezeichnete tapfere That zum Offizier erwählt werden kann, ohne vorher Portepeefähnrich gewesen zu sein, wenn er dabei von guter Führung und die tapfere That mehr als eine gewöhnliche ist.“ Den Offizieren wird zur Pflicht gemacht, sich um die Ausbildung ihrer Untergebenen zu be- kümmern und insbesondere „die Portepeefähnriche zwar mit Ernst zu ihrer Pflicht anzuhalten, aber doch Alles anzuwenden, um sie durch freundschaftliche Aufmunterungen und Anleitungen auszubil- den und sie ihres künftigen Postens würdig zu machen.“ Diese Grundsätze sind in der Preuß. Armee seitdem maßgebend geblie- ben und auf die übrigen Kontingente ausgedehnt worden. a ) Eine genauere Regelung der Vorbedingungen zum Eintritt in den höheren Militairdienst ist unter Aufrechterhaltung dieser Grundprinzipien erfolgt durch die Verordnung über die Er- gänzung der Offiziere des stehenden Heeres v. 31. Ok- tober 1861, welche in einzelnen Beziehungen durch spätere Kabi- nets-Ordres ergänzt und modifizirt worden ist, im Wesentlichen aber noch gegenwärtig in Geltung steht Sie ist in Württemberg eingeführt durch V. v. 9. Januar 1872. (Württ. Mil.V.Bl. 1872 S. 7.); in Bayern durch V. v. 18. August 1872 (Bayr. M.V.Bl. S. 309). . Im Frieden muß der Offiziers-Aspirant zunächst Portepee- Fähnrich werden. Hierzu ist erforderlich die wissenschaftliche Qualifikation, welche entweder durch den Besitz eines vollgültigen Abiturientenzeugnisses eines deutschen Gymnasiums oder einer zur Ausstattung solcher Zeugnisse berechtigten Realschule I. Ordnung oder durch Ablegung der Portepeefähnrich-Prüfung vor der Ober- Militair-Examinations-Kommission dargethan wird V. v. 31. Oktober 1861 §. 3 und v. 20. Oktober 1874 (Armee-V.Bl. S. 216). Die näheren Vorschriften über die Portepeefähnrichs-Prüfungen sind enthalten in der V. v. 31. Oktober 1861 §. 4 fg. . Die Quali- fikation muß vor dem Diensteintritt erworben werden, insbeson- dere ist auch die Ablegung der Portepee-Fähnrichs-Prüfung vor dem Eintritt in den aktiven Dienst eine unerläßliche Bedingung für die Annahme derjenigen junge Leute, welche mit der ausge- sprochenen Absicht auf Beförderung zum Offizier zu dienen, in §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. die Armee einzutreten wüuschen V. v. 31. Okt. 1861 §. 5. Kab.Ordre v. 12. Juli 1862 §. 2 und v. 23. Aug. 1865 §. 2. (v. Helldorff a. a. O. S. 8.) . Es ist ferner erforderlich die Beibringung eines Dienstzeugnisses . Dasselbe wird von dem Chef und den Offizieren der Kompagnie, dem Bataillons- und dem Regiments-Kommandeur ausgestellt und darf erst ertheilt werden, wenn der Betreffende mindestens 5 Monate praktisch den Dienst bei der Truppe erlernt hat. „Das Dienstzeugniß entscheidet über die Würdigkeit eines Unteroffiziers oder Soldaten, im Frieden mit Aussicht auf Beförderung fortzudienen; es muß sich daher aus- sprechen über die körperlichen und geistigen Eigenschaften des Be- treffenden, über seine Führung und Dienst-Applikation, sowie über den Grad der erworbenen Dienstkenntnisse“ V v. 31. Okt. 1861 §. 2. . Ist den beiden an- gebenen Erfordernissen genügt, so kann jeder Unteroffizier oder Soldat, der nach vollendetem 17. und vor zurückgelegtem 23. Le- bensjahre mindestens 6 Monate gedient hat, sobald bei seinem Truppentheile eine Vakanz in der etatsmäßigen Zahl der Porte- peefähnriche vorhanden ist, zu letzterer Charge in Vorschlag gebracht werden. „Portepeefähnriche, welche vor dem zurückgelegten 25. Lebens- jahre mindestens 6 Monate in ihrer Charge patentirt sind, die Kriegsschule besucht haben und nach dem Urtheile der letzteren reif für die Prüfung zum Offizier erachtet worden sind, können, bei untadelhafter Führung der Ober-Militair-Examinations-Kom- mission zum Offizier-Examen angemeldet werden“ V. v. 31. Okt. 1861 §. 8. Die Anforderungen in diesem Examen sind normirt in den Bestimmungen v. 27. Febr. 1873 über die Organsation der Kriegsschulen. (Armee-V.Bl. 1873 Beilage Nro. 7.) Die Bedingungen zur Zulassung für Personen, die ein Jahr auf einer deutschen Universität studirt haben, für Landwehr-Offiziere und für Schüler des Berliner Kadet- tenhauses bestimmen sich nach der V. v. 31. Okt. 1861 §. 11—16. . „Von den im Offizier-Examen Bestandenen werden bei ein- tretender Vakanz die der Anciennetät nach ältesten Portepeefähn- riche dem Könige zum Offizier vorgeschlagen, nachdem das Offi- zier-Korps des betreffenden Truppentheils in einem eigenen, dem Vorschlage beizufügenden Protokoll erklärt hat, daß es den Vor- zuschlagenden für würdig erachtet, in seine Mitte zu treten, und §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. nachdem in einem besonderen Atteste bezeugt ist, daß derselbe die einem Offiziere nöthige praktische Dienstkenntniß besitzt V. v. 31. Okt. 1861 §. 10, woselbst die näheren Vorschriften enthalten sind. Unter den letzteren ist hervorzuheben, daß die zu Offizieren der Armee beförderten Aspiranten der Artillerie und des Ingenieur-Korps noch eine spezielle Berufsprüfung vor einer aus Offizieren beider Waffen ge- bildeten Kommiss. abzulegen haben. Vgl. oben §. 86. VIII. 4. . Auszeichnung vor dem Feinde befreit von dem Examen zum Portepeefähnrich und fortgesetztes ausgezeichnetes Benehmen im Kriege auch von dem zum Offizier V. v. 31. Okt. 1861 §. 17. Vgl. dazu die Kab.Ordre v. 3. Septemb. 1866. (v. Helldorff a. a. O. S. 14.) . b ) Auf denselben Grundprinzipien beruhen auch die Vorschrif- ten über die Ergänzung des Offizierkorps der Marine ; dieselben sind jedoch im Einzelnen nicht nur, den Bedürfnissen des Dienstes auf der Flotte entsprechend, modifizirt sondern auch viel complizirter. Sie sind enthalten in der Verordnung vom 10. März 1874 Marine-Verordn.-Bl. 1874 S. 61. . Der Eintritt in den Dienst auf der Flotte er- folgt entweder als Kadett oder im Falle des Uebertritts aus der Handelsmarine als Matrose. Zum Eintritt als Kadett ist erfor- derlich der Nachweis wissenschaftlicher Qualifikation, der entweder durch ein Zeugniß der Reife für Obersekunda eines deutschen Gym- nasiums, Realschule I. Ordnung ꝛc. ꝛc. oder durch Ablegung der Eintrittsprüfung vor der „Seeoffizier- und Kadettenprüfungs- kommission“ in Kiel dargethan wird; ferner die Beibringung eines Zeugnisses eines Marine- oder Militairarztes über körperliche Taug- lichkeit; endlich eines Reversers über Gewährung der Mittel zur Equipirung und einer Zulage. Die Einstellung als Kadett muß vor dem 17. Geburtstage erfolgen; nur bei den mit dem Zeugniß der Reife für die Universität entlassenen Abiturienten kann die Ein- stellung bis zum 19. Geburtstage hinausgeschoben werden V. v. 10. März 1874 §§. 1—8. Daselbst sind namentl. die näheren Vorschriften über die Eintrittsprüfung enthalten. . Die „ Kadetten “ werden im Monat April an Bord des Kadettenschiffes eingeschifft und erhalten daselbst ihre erste militai- risch-steuermännische Erziehung. Das Kadettenschiff kreuzt während des Sommers und kehrt Ende September zur Station zurück. §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Diejenigen Kadetten, von denen es sich während der Uebungsreise herausstellt, daß sie sich nicht zum Seedienste eignen und daß sie die genügende Anlage zum See-Offizier nicht besitzen, werden auf Grund eines motivirten Berichts, den der Kommandant des Schiffes nach Anhörung der Offiziere des letzteren an die Admiralität ein- zureichen hat, von dem Chef der Admiralität entlassen V. v. 10. März 1874 §. 9. . Die übrigen Kadetten erhalten Anfangs September von dem Kommandanten und den Offizieren des Kadettenschiffes ein Dienst- zeugniß und werden von der Admiralität Anfangs Oktober zum Besuch des Kadettencötus der Marineschule kommandirt. Vor der Ueberweisung werden sie vereidigt. Der Unterricht in dem Kadettencötus hat den Zweck, die Kadetten zur Ablegung der See- kadettenprüfung vorzubereiten und dauert circa 6 Monate. Die- jenigen, welche die Seekadettenprüfung bestanden und die Reife- zeugnisse erhalten haben, können zur Beförderung zum Seeka- detten mittelst Gesuchsliste in Vorschlag gebracht werden Die angef. V. §. 10—14. Daselbst sind die näheren Vorschriften über die Seekadettenprüfung und über die Rangirung der Seekadetten enthalten. . Der militairische Rang der Seekadetten entspricht demjenigen der Por- tepee-Fähnriche Vgl. Bundes-Ges.Bl. 1867 S. 284. . Die „ Seekadetten “ werden an Bord eines Schulschiffes auf zwei Jahre eingeschifft; sie erhalten daselbst eine allseitig prak- tische Ausbildung zum Dienst als Unterlieutenant und Unterricht in den mehr praktischen Disciplinen zur Vorbereitung auf die Seeoffiziers-Prüfung. Diejenigen, welche bei der Rückkehr des Schulschiffes von dem Kommandanten und den Offizieren desselben ein günstiges Dienstzeugniß erhalten, werden von der Admiralität zur Ablegung der ersten Seeoffizier-Prüfung vor die Prüfungs- kommission in Kiel kommandirt Die näheren Anordnungen siehe in der angef. Verordn. §§. 15—19. . Diejenigen Seekadetten, welche die Prüfung bestanden haben, werden auf Antrag des Kommandeurs des Seekadettenschiffes dem anwesenden Seeoffizierkorps der Marine- station der Ostsee zur Wahl gestellt . Hinsichtlich dieser Wahl gelten dieselben Regeln wie für die Wahl zum Offizier im stehen- den Heere. Die Gewählten werden alsdann mittelst Gesuchsliste §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. zur Beförderung zum Unterlieutenant zur See , unter Vor- behalt der Patentirung, in Vorschlag gebracht a. a. O. §. 20. Unterlieutenants zur See haben Sekonde-Lieutenants- Rang. Bundes-Ges.Bl. 1867 S. 284. . Die so ernannten Unterlieutenants ohne Patent werden durch den Chef der Admiralität zum Besuche des Offiziercötus der Ma- rineschule einberufen. Dieser Unterricht ist der vervollkommneten theoretischen Ausbildung und der Vorbereitung zur Ablegung der (zweiten) Seeoffizierberufsprüfung gewidmet, welche letz- tere im September jeden Jahres vor der Prüfungskommission in Kiel abgelegt wird. Nach dem Ausfall dieser Prüfung, den Dienst- zeugnissen und Rangirungsvorschlägen werden die Reifezeugnisse ausgestellt und es kann gleichzeitig nach Maßgabe der festgestellten Anciennetät, des Etats und der zurückgelegten dreijährigen See- fahrzeit die Verleihung von Patenten als Unterlieutenant zur See an den Betreffenden beim Kaiser beantragt werden Die Detailvorschriften finden sich in der angef. V. §§. 21—25. . „Das Be- stehen der Seeoffizierberufsprüfung ist außer der sonstigen dienst- lichen Qualifikation und einer Seefahrzeit von fünf Jahren in der kaiserlichen Marine unerläßliche Bedingung für die Beförderung zum Lieutenant zur See “ a. a. O. §. 26. Lieutenants zur See haben Premier-Lieutenants-Rang. B.G.Bl. 1867 S. 284. — Durch den cit. §. 26 ist die Bestimmung der Ver- ordnung v. 16. Juni 1864 §. 28, daß Auszeichnung vor dem Feinde von dem wissenschaftlichen Theil der Prüfungen und fortgesetztes ausgezeichnetes Be- nehmen im Kriege, verbunden mit Beweisen von ausreichender seemännischer Befähigung, auch von den Bedingungen der Dienst- und Fahrzeit befreit, aufgehoben . . Etwas abweichende Bestimmungen gelten für den Vorberei- tungs-Dienst der Seeleute der Handelsmarine , welche in die Kriegsmarine mit der Aussicht auf Beförderung eintreten wol- len. Sie haben sich über ihre geistige und körperliche Qualifikation und außerdem durch Zeugnisse der Schiffsführer über eine auf Kauffahrteischiffen zurückgelegte Fahrt von 12 Monaten und über Führung, Kenntnisse und Leistungen auszuweisen. Diejenigen, welche diesen Bedingungen entsprechen und die Eintrittsprüfung bestanden haben, werden als Matrosen eingestellt Sie werden von dem Kommandeur der Matrosen-Division hierzu der Kaiserl. Admiralit. in Vorschlag gebracht. , und auf dem §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Kadettenschiffe eingeschifft und den Kadetten gleich behandelt. Nach erfolgter Beförderung zum Seekadetten müssen sie den Kursus auf dem Artillerieschiffe durchmachen und können, sofern sie sich hier ein günstiges Dienstzeugniß erwerben, zur ersten Seeoffizierprüfung zugelassen werden, nach günstigem Ausfall derselben an dem See- offiziercötus Theil nehmen und nach dem Schluß des Cursus die Seeoffiziersberufsprüfung ablegen Kab.Ordre v. 9. Januar 1877, welche die §§. 27 und 28 der V. vom 10. März 1874 abgeändert hat. Marine-V.Bl. 1877 S. 4. . c ) Die Ergänzung des Maschineningenieurkorps der Marine ist geregelt durch die Kaiserl. Verordnung vom 7. Mai 1872 Marine-Verordn.Bl. 1872 S. 85 ff. Dieselbe ist abgeändert worden durch die V. v. 12. Nov. 1878. M.V.Bl. S. 211. . Zum Eintritt in dasselbe werden zuge- lassen diejenigen Obermaschinisten, welche sich durch ihre technischen Kenntnisse und Erfahrungen zur Leitung großer Schiffsmaschinen eignen und zugleich in Betreff der allgemeinen und geselligen Bil- dung, sowie der persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften, der Aufnahme in das Maschineningenieurkorps würdig sind V. v. 7. Mai 1872 §. 3. . Sie müssen die Maschinistenprüfung mindestens mit dem Prädikat „gut“ bestanden haben, eine zweijährige Seefahrt als leitende Maschinisten in der Marine — wovon mindestens 6 Monate an Bord eines Panzerschiffes oder eines Schiffes ersten bis vierten Ranges — zu- rückgelegt haben und die Maschineningenieur-Prüfung bestanden haben V. v. 7. Mai 1872 §§. 4—6. . Die Wahl erfolgt von den Offizieren und den Mit- gliedern des Maschineningenieurkorps des Stationsortes, welchem der Betreffende oder das Schiff, auf dem er sich befindet, ange- hört. Für die Wahl gelten im Uebrigen analoge Vorschriften wie für die Offizierswahl a. a. O. §. 7. . Der Gewählte wird zunächst zum Ma- schinen- Unteringenieur ernannt; nach einer zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur an Bord eines Schiffes 1—4ten Ranges kann er zum Maschinen- Ingenieur , und nach einer weiteren zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur eines Schiffes 1. oder 2. Ranges zum Maschinen- Oberingenieur befördert werden a. a. O. §. 8. . §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. d ) Die Ergänzung des Sanitäts-Offizier-Korps . Nachdem durch das Militair-Strafgesetzb. §. 5 und durch die Verordn. vom 6. Februar 1873 über die Organisation des Sanitäts-Korps die Militair-Aerzte, welche früher die rechtliche Eigenschaft der Militairbeamten hatten, zu Personen des Soldaten- standes erklärt worden sind, ist die Ergänzung des Sanitäts-Offi- zier-Korps mit den Grundsätzen, welche für die Offiziere im All- gemeinen gelten, in Uebereinstimmung gebracht worden, d. h. es ist die Ernennung zum „Sanitäts-Offizier“ abhängig gemacht wor- den nicht nur von der Ablegung einer Prüfung, sondern auch von einer Wahl der Berufsgenossen. Die Vorschriften, welche gleich- mäßig für das Heer und die Marine gelten, sind in der erwähn- ten V. v. 6. Febr. 1873 Armee-V.Bl. 1873 S. 103 ff. In Württemberg eingeführt durch Erl. v. 13. Juni 1873. (M.V.Bl. S. 187.); in Bayern durch V. v. 7. Juli 1873. (Bayr. M.V.Bl. S. 180.) enthalten. Der Eintritt in das Sani- täts-Offizier-Korps ist einjährig-freiwilligen Aerzten gestattet, wenn sie nach Ablauf der sechsmonatlichen Dienstzeit mit der Waffe von ihrem militairischen Vorgesetzten das für jede Beförderung erfor- derliche Dienstzeugniß Die angef. Verordn. §. 4. erhalten haben; sie können nach vier- wöchentlicher Dienstzeit im Sanitätskorps von dem Korps-General- arzt zur Anstellung als Unterarzt bei dem General-Stabsarzt der Armee in Vorschlag gebracht werden a. a. O. §. 6. §. 21 Abs. 1. Vor der Anstellung muß sich der Arzt in einem Kapitulations-Protokoll verpflichten, außer seiner allgemeinen ein- jährigen Dienstpflicht noch mindestens ein Jahr im stehenden Heere oder in der Flotte zu dienen. Nach erfolgter Anstellung können die Unterärzte überall verwandt werden, wo der Bedarf an Aerzten sich geltend macht. Sie haben Anspruch auf Gehalt und die übrigen Bezüge ihrer Charge. §. 6 cit. . Die Unterärzte haben den militairischen Rang eines Portepeefähnrichs. Ihre Beförde- rung zum Assistenzarzt setzt voraus die Absolvirung der medi- zinischen Staatsprüfung , eine dreimonatliche Dienst- leistung bei der Truppe, die Beibringung eines Zeugnisses des Regiments-Arztes, daß der Vorgeschlagene sowohl seiner Füh- rung und Dienst-Applikation als auch seiner, den Ansichten der Standesgenossen entsprechenden moralischen Eigenschaften halber zur Beförderung pflichtmäßig empfohlen werde, und die Wahl durch §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. die im Offizierrange stehenden Militair-Aerzte der Division In der Marine bilden die Aerzte beider Marine-Stationen einen gemeinsamen Wahlverband. . Der Vorschlag erfolgt durch den Divisionsarzt auf Antrag des rang- ältesten ärztlichen Vorgesetzten und nach eingeholter schriftlicher Genehmigung des Kommandeurs des Truppentheils Die näheren Vorschriften über die Wahl ꝛc. sind enthalten in der angef. Verordn. §§. 7—11. . 2. Die dienstlichen Pflichten der Offiziere im aktiven Dienst . Offiziere haben ganz dieselben Pflichten wie andere Beamte, nämlich die Pflicht zur Verwaltung des übertragenen Amtes (Kom- mando’s), die Pflicht zur Treue und zum Gehorsam, und die Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens Vgl. oben Bd. I §. 40. . Daß die Dienst- verrichtungen andere sind wie die im Civildienst, daß die Bethäti- gung der Treue und des Gehorsams unter gewissen Umständen, namentlich im Kriege, den Offizieren eine Gefährdung des eigenen Lebens und der Gesundheit, eine Selbstaufopferung, auferlegt, wie sie andern Beamten gewöhnlich nicht zugemuthet wird, und daß der Begriff des achtungswürdigen Verhaltens durch die Sitte und Anschauungen der Standes- und Berufsgenossen eigenthümlich modifizirt ist, dies alles begründet zwar eine sehr bedeutende that- sächliche Verschiedenheit zwischen der Dienstpflicht eines Offiziers und derjenigen eines Beamten im gewöhnlichen Sinne, ein juri- stischer Unterschied ist aber darin nicht zu finden. Die Rechts- normen sind durchaus identisch. Dagegen sind die rechtlichen Mittel zur Erzwingung der Pflichterfüllung stärkere; die Rechts- folgen der Pflichtverletzung sind schwerere. Im Allgemeinen gilt hier ein sehr einfacher und durchgreifender Grundsatz: die Ver- letzung der freiwillig übernommenen Militairdienst- pflicht wird ganz ebenso behandelt wie die Verletz- ung der gesetzlichen Dienstpflicht bei den Fahnen . Der Begriff „der Personen des Soldatenstandes“ umfaßt beide Kategorien von Dienstpflichtigen und beiden gegenüber kommen völlig dieselben Rechtsmittel zur Anwendung, um sie zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Das Militair-Strafgesetzbuch und die Disciplinar-Strafordnung, sowie die übrigen hier in Betracht §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. kommenden speziellen Verordnungen unterscheiden nicht nach dem Rechtsgrunde der Dienstpflicht, sondern, soweit überhaupt unter den Personen des Soldatenstandes ein Unterschied anerkannt wird, lediglich nach dem militairischen Dienstrange , so daß zwar für Offiziere theilweise andere Rechtsregeln gelten, wie für Unteroffiziere und Gemeine, z. B. hinsichtlich der Strafen, aber nicht für Berufsoffiziere andere wie für Offiziere des Beurlaubten- standes. Dies gilt im Prinzip selbst für die Strafe der Dienst- entlassung; im praktischen Erfolge aber besteht hier allerdings eine Verschiedenheit, indem sie für die Offiziere des Beurlaubtenstandes lediglich eine Ehrenstrafe ist, für Berufsoffiziere dagegen zugleich die Entziehung einer Einnahmequelle involvirt. In Anwendung dieses Grundsatzes ergeben sich folgende Regeln: a ) Die Erfüllung der mit der dienstlichen Stellung verbundenen Obliegenheiten ist gesichert durch die Bestimmungen im Militair- Strafgesetzb. §. 64 ff. über die Bestrafung der unerlaubten Ent- fernung von der Dienststellung. Eine freiwillige Entfernung von der Dienststellung ist nur gestattet nach vorher eingeholtem Urlaub . Die Bestimmungen über Urlaubsertheilungen sind — unter Auf- hebung aller früheren Anordnungen — zusammengefaßt worden in der Verordnung vom 23. Oktober 1879 (Armee-V.Bl. S. 223 fg.); für Militairärzte in der V. vom 6. Febr. 1873 §§. 30. 31. Ist ein Offizier durch Krankheit an der Wahrnehmung des Dienstes verhindert, so ist er verpflichtet dies beim Feldwebel resp. Adju- tanten melden zu lassen und es steht dem Vorgesetzten frei, sich von dem Krankheitszustande durch den Bataillons- oder Regiments- Arzt in Kenntniß zu erhalten Frölich I S. 204. . Ob Offiziere im aktiven Dienste zum Eintritt in den Reichs- tag eines Urlaubs bedürfen, ist zweifelhaft. Da Offiziere unter den allgemeinen Begriff der Beamten fallen und Militairpersonen hinsichtlich der Wählbarkeit in den Reichstag keiner Beschränkung unterworfen sind, so ist es wol dem Sinne des Art. 21 Abs. 1 der R.V. entsprechend, ihn auch auf Offiziere zu beziehen; anderer- seits ist aber nicht zu übersehen, daß nach dem regelmäßigen Sprachgebrauch der Reichsgesetze der Ausdruck Beamte die Per- sonen des Soldatenstandes nicht mit umfaßt Der Entw. zum Mil.Ges. §. 44 Abs. 2 enthielt eine Bestimmung, wo- . §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. b ) Die Verletzung der militairischen Treu- und Gehorsams- pflicht unterliegt hinsichtlich der Berufsoffiziere, Aerzte ꝛc. denselben Regeln, welche oben S. 165 fg. bei Erörterung der gesetzlichen Wehr- pflicht dargestellt worden sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Vor- schriften über Beschwerden gegen Vorgesetzte; jedoch mit der Modi- fikation, daß die Offiziere des Heeres und der Marine, die Mit- glieder des Sanitäts-Offiziers-Korps und die Maschinen-Ingenieure verpflichtet sind, bevor sie ihre Beschwerden der Entscheidung des kompetenten Vorgesetzten zuführen, in Verhandlungen über eine dienstliche Vermittlung einzutreten Die nähern Anordnungen sind enthalten in der Verordn. vom 6. März 1873 §. 13 fg. (Armee-V.Bl. S. 69 fg.) . c ) Die Pflicht des achtungswürdigen Verhaltens ist bei dem Offiziersstande in besonderer Weise ausgeprägt. Die Offiziere sind nicht nur wie alle anderen Staatsbeamten verpflichtet, Sitte, Zucht und Ordnung in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen Ver- halten zu beobachten und sie unterliegen nicht nur bei einer Ver- letzung dieser Pflicht einer disciplinarischen Bestrafung nach Maß- gabe der Discipl. Straf-Ordn. v. 31. Okt. 1872, sondern sie sollen in ihrem gesammten Verhalten sich in vollem Einklange mit den Anschauungen ihrer Standesgenossen befinden. Um die Erfüllung dieser Pflicht zu sichern, sind Ehrengerichte der Offiziere gebildet worden, welche den Zweck haben, die gemeinsame Ehre der Ge- nossenschaft, sowie die Ehre des Einzelnen zu wahren. Die Vor- schriften darüber sind ergangen in der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im Preußischen Heere vom 2. Mai 1874 Sie ist abgedruckt bei v. Helldorff Dienstvorschriften Bd. IV Abth. 4 S. 228 ff. Gleichzeitig ist eine Allerh. Kab.Ordre ergangen, welche in ebenso beredten wie eindringlichen Worten dem Offizierkorps die ihm obliegenden Ehrenpflichten einschärft. Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 246 ff. Eine entsprechende Verordnung über die Ehrengerichte der Offi- ziere in der Kaiserl. Marine ist am 2. Nov. 1875 sanctionirt worden. Marine-V.Bl. Beilage zu Nro. 21. , welche an die Stelle der älteren Vor- schriften, namentlich der V. v. 20. Juli 1843 getreten und in den anderen drei Kontingenten eingeführt worden ist In Bayern d. V. v. 31. Aug. 1874. Bayr. M.V.Bl. S. 253. . Die Aufgabe nach Angehörige des aktiven Heeres in Kriegszeiten keinen Anspruch auf Be- urlaubung zur Theilnahme an den Sitzungen des Reichstages oder einer Landesvertretung haben; der Reichstag strich dieselbe aber. §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. der Ehrengerichte ist es, gegen diejenigen Offiziere, deren Beneh- men dem richtigen Ehrgefühl oder den Verhältnissen des Offizier- standes nicht entspricht, einzuschreiten und, wo es zur Erhaltung der Reinheit der Ehre des Offizierstandes nöthig, auf die Entfer- nung unwürdiger Mitglieder aus der Genossenschaft anzutragen; sowie die Offiziere von unbegründeten Verdächtigungen ihrer Ehren- haftigkeit zu reinigen, insoferne andere standesgemäße Wege hierzu nicht vorhanden sind. Den Offizieren steht es daher frei, zum Schutz ihrer eigenen Ehre selbst auf einen ehrengerichtlichen Spruch anzutragen V. v. 2. Mai 1874 §. 2 und §. 26. . Die Ehrengerichte zerfallen in zwei Klassen; in Ehrengerichte über Hauptleute (Rittmeister) und Subaltern-Offi- ziere, welche durch Offizier-Korps gebildet werden Vgl. die angef. Verordn. §. 8 ff. Marine-Verordn. §. 8—14. , und in Ehren- gerichte über Stabsoffiziere, welche durch besonders dazu gewählte Stabsoffiziere gebildet werden a. a. O. §. 13. Marine-Verordn. §. 15. . Bei jedem Ehrengericht wird ein Ehrenrath eingesetzt; derselbe hat unter der Leitung des Kom- mandeurs als dessen Organ die Geschäfte des Ehrengerichts zu führen a. a. O. §. 14. Marine-V. §. 16 ff. . Die Mitglieder des Ehrenraths werden durch Wahl der Offiziere ernannt Die Vorschriften über die Wahl, welche etwas complizirt sind, enthält die angef. Verordn. §§. 15—21. . Jeder Offizier hat das Recht, Handlungen und Unterlassun- gen jedes andern Offiziers des Deutschen Heeres oder der Marine, welche die Ehre desselben oder die des Standes gefährden oder verletzen, zur Kenntniß des Ehrenraths oder des direkten Vorge- setzten des Bezichtigten zu bringen. Der Ehrenrath hat die Pflicht, sobald Handlungen oder Unterlassungen der bezeichneten Art zu seiner Kenntniß kommen, dem ihm vorgesetzten Kommandeur davon Meldung zu machen. Der Kommandeur entscheidet dann nach An- hörung des Ehrenraths, ob und auf welchem Wege die Sache weiter zu verfolgen ist a. a. O. §. 22, 23. Marine-V. §. 25—27. . Das ehrengerichtliche Verfahren ist ein- gehend geregelt a. a. O. §. 27 ff. Marine-V. §. 30 ff. . Eine Strafgewalt steht den Ehrengerichten nicht zu; dieselben haben lediglich einen Wahrspruch darüber §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. abzugeben, ob der Angeschuldigte die Standesehre gefährdet oder verletzt oder unter erschwerenden Umständen verletzt habe und hie- ran den Antrag zu knüpfen, dem Angeschuldigten eine Warnung zu ertheilen, ihn mit schlichtem Abschied zu entlassen oder ihn aus dem Offizierstande zu entfernen a. a. O. §. 51. Marine-V. §. 55. . Die Ausfertigung des Spruchs, welche zugleich die nöthigen Nachrichten über die persönlichen Ver- hältnisse des Angeschuldigten, eine Darstellung des Sachverhalts und die Angabe der Entscheidungsgründe enthalten muß, ist nebst den Akten und einem kurzen Aktenauszug durch denjenigen Befehls- haber, der das Ehrengericht angeordnet hatte, im Instanzenzuge der Entscheidung des Königs zu unterbreiten a. a. O. §. 59. Ueber Publikation der Entscheidung vgl. §. 60, 61. . 3. Die Rechte der Offiziere . Die aus dem Dienstverhältniß und der Amtsführung den Offizieren zustehenden Rechte sind den Rechten anderer Beamten gleichartig, wenngleich nicht völlig ihnen entsprechend. Im Allge- meinen ist daher auf die oben Bd. I § 42 gegebene Darstellung zu verweisen; die Unterschiede beruhen z. Th. auf technisch mili- tairischen Verhältnissen und sind ohne juristisches Interesse, so z. B. die besonderen Vorschriften über das Tragen der Uniform, über gewisse militairische Ehrenrechte u. dgl. Von hervorragender recht- licher Bedeutung sind dagegen die Regeln über die pekuniären Rechte der Offiziere. Der Anspruch auf Gehalt und andere Diensteinkünfte ist nach der historischen Entwicklung des Heerwesens und nach herge- brachten Rechtsgrundsätzen nicht im Rechtswege verfolgbar Für Preußen galt dies früher für alle Ansprüche auf Diensteinkünfte, welche aus der Verleihung von Staatsämtern und Würden hergeleitet wurden. Dieser, aus §§. 7 und 16 des A.L.R. Th. II Tit. 13 deducirte Rechtssatz war zweifellos sanctionirt durch die Kabin.Ordres v. 7. Juli 1830 und 28. Oktob. 1836 (v. Kamptz Jahrb. B. 48 S. 433), sowie durch viele Urtheile des Ge- richtshofes zur Entsch. der Kompetenz-Konfl., insbesondere durch das Erk. vom 28. Dez. 1850 (Just.Minist.Bl. 1851 S. 78) anerkannt. Das Preuß. Gesetz v. 24. Mai 1861 ließ den Rechtsweg zwar zu für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten, nicht aber für die der Militairpersonen . Das Reichsbeamtengesetz hat die Mililtairbeamten den andern Reichsbeamten gleich- gestellt, aber nicht die Personen des Soldatenstandes . Das Reichs- gesetz v. 27. Juni 1871 §. 113 hat den Rechtsweg nur für die durch dieses . Die Laband , Reichsstaatsrecht. III. 15 §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. den einzelnen Offizieren zu zahlenden Gebührnisse werden nach Maßgabe der Besoldungs- und Verpflegungs-Etats von dem Kriegs- ministerium, resp. von den Intendanturbehörden nach den ihnen vom Kriegsministerium zugehenden Anweisungen festgestellt. Zu- lagen, welche nicht im Voraus festgestellt werden können, sind bei den Intendanturen zu liquidiren. Reklamationen können nur im Beschwerdewege verfolgt werden; jedoch sind die beschränkenden Vorschriften über den Beschwerdeweg ausgeschlossen, „sofern es sich um Hebung von Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Zustän- digkeit materieller Kompetenzen handelt“ Vorschriften über den Dienstweg ꝛc. v. 6. März 1873 §. 3 (A.V.Bl. 1873 Nro. 8 S. 65). Vgl. auch Geldverpfl.Regl. §. 99 Ziff. 6. . Die Regeln über die Berechnung und Zahlung des Gehaltes und anderer persönlicher Gebührnisse sind enthalten in dem durch Kabinets-Ordre v. 24. Mai 1877 genehmigten Geldverpflegungs-Reglement für das Preuß. Heer im Frieden Armee-V.Bl. 1877 Nro. 16 S. 110. Abgedruckt in v. Helldorff Dienstvorschriften Bd. III Abth. II Heft 1. Hierdurch sind die älteren Be- stimmungen außer Kraft gesetzt worden. . Die Höhe der Gehälter bestimmt sich nach der Dienststelle, der Charge und dem Dienstalter. Durch die Etats wird festgesetzt, welches Gehalt mit einer gewissen dienstli- chen Stelle verbunden und für den Inhaber derselben verfügbar ist, so daß im Allgemeinen jeder Dienststelle eine „Etatsstelle“ entspricht. Innerhalb dieser durch die Etats gegebenen Gränzen erfolgt die Gewährung des Gehalts nach dem für die einzelnen Chargen festgesetz- ten Beträgen insofern, als die Gehaltssätze einer höheren Charge erst nach dem Aufrücken in diese Charge gewährt werden dürfen. Wenn für Offiziere derselben Charge verschiedene Gehaltssätze bestehen, wie insbesondere für Hauptleute und Rittmeister, so bestimmt sich die Klasse nach dem Dienstalter im Regiment, resp. desjenigen Ver- bandes, für welchen ein besonderer Etat aufgestellt ist Geldverpfl.Regl. §. 3. . Wenn jedoch ein Offizier eine Stelle verwaltet, mit der etatsmäßig ein höheres Gehalt verbunden ist, als ihm nach seiner Charge oder seinem Dienstalter zukommt, so wird ihm der Mehrbetrag des etats- Gesetz gewährten Pensionen , nicht für andere Ansprüche gestattet; das Reichsmilitairgesetz endlich hat an dem bestehenden Recht in dieser Beziehung Nichts geändert. §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. mäßigen Stellen-Gehalts gegen das ihm nach seiner Charge und seinem Dienstalter zukommende Gehalt insoweit als Zulage ge- währt, als der Etat nicht anderweite Bestimmungen enthält a. a. O. §. 4. Wenn also z. B. ein Premier-Lieutenant eine Stelle verwaltet, welche nach dem Etat mit dem Gehalt eines Hauptmanns erster Klasse dotirt ist, so erhält er als Zulage die Differenz zwischen dem Gehalt eines Premier-Lieutenants und dem Gehalt eines Hauptmanns erster Klasse. Rescr. des Kriegs-Min. (Mil.Dec.Depart.) v. 28. Aug. 1877 bei v. Helldorff a. a. O. S. 4. Die vorübergehende Wahrnehmung der höheren Stelle begründet diesen Anspruch jedoch nicht; es ist eine Königl. Ernennung zur Be- kleidung oder Wahrnehmung der Dienststelle erforderlich. . Die Gehaltszahlung erfolgt monatlich im Voraus a. a. O. §. 91. ; bei Anstel- lungen, Beförderungen und Versetzungen beginnt der Bezug des Gehalts oder des höheren Gehalts, wofern dasselbe vakant ist, mit dem ersten Tage des Monats, aus welchem die Kabinets-Ordre über die Ernennung stammt; stirbt ein Offizier, so wird sein etats- mäßiges Gehalt noch für den Monat nach dem Ableben den Hin- terbliebenen gewährt (sogen. Gnadengehalt); scheidet ein Offizier mit Pension aus dem Dienste, so behält er für denjenigen Monat, in welchem ihm die betreffende Kab.Ordre bekannt gemacht ist, das volle Einkommen der Stelle und für den folgenden Monat das etatsmäßige Gehalt ohne Zulagen und dgl. Geldverpfl. Regl. §. 21—23. . Beurlaubte Of- fiziere erhalten in der Regel für die ersten 1 ½ Monate des Urlaubs das volle Gehalt, für die folgende Zeit findet ein Abzug statt ebendas. §. 24. Ausgenommen in Krankheitsfällen. ; gleiche Grundsätze gelten für die Zeit der Verbüßung einer Festungs- haft oder Gefängnißstrafe, sowie wenn in Folge einer gerichtlichen Untersuchung Dienstsusspension oder Verhaftung eintritt, jedoch vor- behaltlich der Nachzahlung des entzogenen Gehaltstheiles im Falle der Freisprechung ebendas. §. 26, 27. Ueber Gehaltsabzüge zur Offizier-Kleiderkasse, zur Wittwenkasse und zur Lebensversicherungsanstalt f. Armee und Marine, sowie behufs der Schuldentilgung vgl. a. a. O. §§. 40 ff. . Werden Offiziere vom Range des Regiments-Kommandeurs abwärts dienstlich außerhalb ihrer Garnison verwendet, so erhalten sie eine sogen. Kommandozulage Die näheren Vorschriften a. a. O. §. 47 fg. . Außerdem wird den Offi- 15* §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. zieren zur Bestreitung der Wohnungs-Bedürfnisse ein sogen. Ser- vis und überdies der gesetzliche Wohnungszuschuß gewährt Sehr detaillirte und z. Th. verwickelte Bestimmungen über die Servis- zahlung enthält das — an die Stelle der älteren Vorschriften — getretene Reglement über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden v. 20. Febr. 1868 (v. Helldorff Th. IV Abth. 1 S. 83 ff.); vgl. ferner das R.G. v. 30. Juni 1873 über die Wohnungsgeld-Zuschüsse und dazu die Ausführungs- Bestimmungen des Preuß. Kriegsministeriums v. 4. Juli 1873. Armee-V.Bl. S. 200 fg. . Im Falle der Mobilmachung erhalten die Offiziere, Aerzte u. s. w. zum Zweck der Ausrüstung das Mobilmachungsgeld und während des mobilen Verhältnisses eine Feldzulage nach Maßgabe des Geld- verpflegungs-Reglements im Kriege v. 29. Aug. 1868 Dasselbe ist abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. Th. III. Abth. II. Heft 2. . Die Reisekosten, Tagegelder und Umzugs-Gebühren bei Dienst- reisen und Versetzungen der Personen des Soldatenstandes sind geregelt durch die Kaiserl. Verordnung v. 15. Juli 1873 Arm.V.Bl. 1873 S. 270 und Centralbl. f. d. D. R. 1873 S. 248. Zur Ausführung dieser Verordnung sind auf Grund des §. 16 derselben vom Preuß. Kriegsminister „Erläuterungen und nähere Festsetzungen“ am 24. Aug. 1873 erlassen worden. (Arm.V.Bl. S. 230.) Diese, sowie die zahlreichen Rescripte des Mil.Oekon.Dep. zur Erledigung von Spezialfragen sind gedruckt bei v. Helldorff a. a. O. Th. III Abth. V S. 1—105. — Die V. v. 21. Juni 1875 (siehe über dieselbe oben Bd. I S. 463 fg.) ist auf Personen des Sol- datenstandes nicht anwendbar. . 4. Die Beförderung der Offiziere . Ein wirkliches Recht auf Beförderung giebt es im Militair- dienst so wenig wie in andern Zweigen des Staatsdienstes; die Beförderung eines Offizieres hängt vielmehr von der freien Willens- entschließung des betreffenden Kontingentsherrn ab. Es bestehen aber gewisse Verwaltungsvorschriften, nach welchen die Truppen- befehlshaber und die übrigen mit der Bearbeitung der Avance- ments-Angelegenheiten betrauten Offiziere zu verfahren haben, so daß dadurch die Beförderung wenigstens theilweise verwaltungs- rechtlich geregelt ist und für die einzelnen Offiziere eine rechtlich begründete Anwartschaft gegeben ist, bei dem Eintritt gewisser that- sächlicher Verhältnisse zu einer höheren Charge, Dienststellung oder Gehaltsklasse aufzusteigen. Als allgemeines Princip gilt der Grund- satz, daß die Beförderung zu einer höheren Stelle oder Charge ꝛc. §. 88. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. nach Maßgabe des Dienstalters erfolgt. Dieses Princip galt in der Preuß. Armee seit alter Zeit; eine Ausnahme wurde nur hin- sichtlich der Generale gemacht Kab.Ordre v. 30. Nov. 1808. (bei v. Helldorff II , 1 S. 11.) ; ferner hinsichtlich der Regiments- Kommandeure Kab.Ordre v. 10. März 1809. (ebenda a. a. O.) , endlich allgemein „bei der Besetzung der höheren Stellen in der Armee“ d. h. bei Stabsoffizieren Kab.Ordre v. 30. März 1839. Dieselbe ist bestätigt und von Neuem verkündigt worden durch Kab.Ordre v. 17. Mai 1859; es ist dabei ausdrück- lich der „Stabsoffiziere“ Erwähnung geschehen. . Das Dienst- alter bestimmt sich in jedem Dienstrange nach dem Datum des Patentes. Jedes Patent wird in der Regel nach dem Tage der Ernennung datirt; für die an einem und demselben Tage Beför- derten bestimmt sich die Rangordnung nach dem Patent der frü- heren Charge, giebt auch dies keine Entscheidung nach dem Tage des Diensteintrittes und äußersten Falles nach dem Lebensalter Kab.Ordre v. 12. März 1853 (a. a. O. S. 14 fg.). Nur für die an Einem Tage ernannten Sekonde-Lieutenants der Artillerie bestimmt sich die Reihenfolge der Patente nach dem Ausfalle der Berufsprüfung. . Hierdurch ergibt sich eine Rangordnung aller Offiziere durch alle Waffen und durch die ganze Armee, welche dadurch von Wich- tigkeit wird, daß in dienstlichen Angelegenheiten stets der ältere Offizier als der Vorgesetzte des jüngeren gilt und ihm Befehle zu ertheilen befugt ist Er kann selbst eine vorläufige Verhaftung „der nach dem Dienstgrade oder dem Patent oder dem Dienstalter unter ihm stehenden Personen des Soldatenstandes“ verfügen. Mil.Discipl.Straf.Ordn. §. 7 Abs. 2. . Für die Beförderung ist diese Rangord- nung jedoch in der Regel nicht unmittelbar entscheidend; es ist vielmehr folgende Unterscheidung zu machen: Die nicht regimen- tirten Offiziere aller Grade haben die Anciennetät in der Ar- mee d. h. den selbstständigen Kontingenten. ; bei den regimentirten Stabso ffizieren berechnet sich die Anciennetät in der Regel nach allen Truppen ihrer Waffe in der Armee; die übrigen Offiziere vom Hauptmann oder Rittmeister abwärts haben die Anciennetät in ihrem Regiment Bei den Jägern und Schützen im Bataillon. Kab.Ordre v. 27. Jan. 1853 (v. Helldorff a. a. O.). . Für die nicht regimentirten Offiziere, sowie für die Offiziere ohne Dienst- stellungen (Offiziere der Armee und Offiziere à la suite ) fehlt es §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. an einer bestimmten Regel über ihre Beförderung; wenngleich auch bei ihnen die Anciennetät Berücksichtigung findet, so erfolgt doch die Beförderung lediglich „nach Allerhöchster Intention“ Vgl. Frölich Verwaltung des Deutschen Heeres (4. Aufl.) I S. 246. . Inner- halb der Regimenter dagegen erfolgt die Beförderung nach Maß- gabe der Anciennetät auf Grund des von dem Regiments-Kom- mandeur beim Eintritt von Vakanzen mittelst Gesuchsliste einzu- reichenden Vorschlages. Das Princip der Anciennetät ist jedoch auch hier nicht absolut durchgeführt; um die raschere Beförderung besonders befähigter Offiziere zu ermöglichen, stehen diejenigen Offiziersstellen, welche durch außergewöhnliche Ereignisse erledigt werden, „zur Allerhöchsten Disposition“, d. h. es dürfen Wieder- besetzungs-Vorschläge erst eingereicht werden, wenn nach Verlauf eines Jahres über die Besetzung nicht verfügt worden ist Dies findet Anwendung, wenn die Vakanzen entstanden sind in Folge von Selbstmord, von Tödtung im Duell, von Desertion, von Kassation, selbst- verschuldeter Entlassung oder Entfernung aus dem Heere, oder in Folge von Versetzungen oder Pensionirungen, die aus eigener Bewegung des Königs ver- fügt worden sind. Kabinets-Ordres vom 15. März 1823, 25. August 1826, 13. März 1832, 12. November 1834. Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 14. — Ueber die Fälle, in denen Einrangirungen über den Etat zulässig sind, vgl. Frölich a. a. O. I S. 250. . Das Aufrücken der Hauptleute oder Rittmeister in eine höhere Gehalts- klasse geschieht bei eintretender Vakanz ohne Weiteres. Aehnliche Regeln gelten auch für die Mitglieder des Sanitäts-Korps. Bei den Vorschlägen zum Aufrücken der Militair-Aerzte in höhere Char- gen und Dienststellungen ist möglichst die Anciennetät zu berück- sichtigen; das Avancement außer der Tour ist nur in besonders begründeten Fällen in Antrag zu bringen. Für die Ernennung zum Ober-Stabsarzt ist die Ablegung eines spezifisch militairärzt- lichen Examens Bedingung, ohne daß aber der Zeitpunkt, in wel- chem dieses Examen absolvirt wird, auf die Anciennetät Einfluß hat Verordn. über die Organis. des Sanit.-Korps v. 6. Febr. 1873 §. 22. . 5. Entlassung aus dem aktiven Dienst . Offiziere können — ebenso wie Beamte Vgl. Bd. I §. 44 S. 478 ff. — aus dem Dienste entlassen werden, ohne daß das Diens tverhältniß beendigt wird; §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. sie bleiben Offiziere, sie behalten ihren militairischen Rang, die mit demselben verbundenen Ehrenrechte und Standespflichten, sie sind zur Treue, zum Gehorsam und zur Wahrung eines achtungs- würdigen Verhaltens verbunden, sie unterliegen gewissen, aus dem Dienstverhältniß entspringenden Beschränkungen; aber sie leisten keinen aktiven Militairdienst. Ein solches Aufhören der aktiven Dienstleistung ohne Auflösung des Dienstverhältnisses kann nun aber bei Offizieren in einer doppelten Weise vorkommen Hierbei wird abgesehen von der Suspension vom Dienst bei Unter- suchungsfällen. Hierüber bestimmt die Kabinets-Ordre v. 22. April 1822, daß jeder Vorgesetzte, der das Recht hat, einem Offizier Arrest zu geben, auch be- fugt ist, denselben vom Dienst zu suspendiren, und nur verpflichtet ist, die bei Arrestfällen vorgeschriebene Meldung höheren Ortes zu machen. (v. Helldorff Th. IV Abth. 4 S. 124.) , indem sie entweder zu den Offizieren des Beurlaubtenstandes versetzt oder zur Disposition gestellt werden. In beiden Fällen findet weder Verabschiedung noch Ausfertigung eines Entlassungspatentes statt, da nicht das Dienstverhältniß gelöst, sondern nur die Dienststellung verändert wird. a ) Die Versetzung zu den Offizieren des Beur- laubtenstandes . Durch dieselbe hört die Zahlung von Gehalt und anderen Gebührnissen vollkommen auf, ebenso aber auch die Verpflichtung zu anderen Militairdiensten als sie den Reserve- oder Landwehr-Offizieren gesetzlich obliegen. Die Versetzung zur Reserve oder Landwehr tritt nur auf Antrag ein. In Fällen, in denen im Civildienst der Beamte einfach seine Entlassung fordern würde, wird beim Militairdienst die Versetzung zu den Offizieren des Be- urlaubtenstandes beantragt, da sie dem Offizier die Freiheit gewährt, sich einem andern Beruf zu widmen und doch zugleich die Standes- und Ehrenrechte des Offiziers und seine Verwendung im Kriegs- falle fortbestehen läßt. Auf Berufsoffiziere, welche in den Beur- laubtenstand versetzt werden, finden vollständig und ausnahmslos diejenigen Regeln Anwendung, welche oben S. 204 fg. von den Re- serve- und Landwehr-Offizieren entwickelt worden sind Nur unterliegen sie nicht einer nochmaligen Offizierswahl. Kab.Ordre v. 29. Januar 1857. (v. Helldorff I Abth. 4 S. 165.) Heer-Ordnung II §. 21 Ziff. 2. . Das Gleiche gilt von den im Offiziersrange stehenden Militairärzten. b ) Die Stellung zur Disposition kann jeder Zeit §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. auch ohne den Willen des Offiziers erfolgen; der Kontingentsherr ist befugt, nach seinem Belieben jedem Offizier die ihm übertragene Dienststelle zu entziehen. Dies kann aber wieder in zwei Formen geschehen, entweder als Versetzung zu den „Offizieren von der Armee“ d. h. mit Belassung des vollen Gehaltes und aller Rechte der Offiziere des aktiven Dienststandes Wenn die Zeit der Dispositionsstellung mit Gehalt die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, so wird sie bei Berechnung der aktiven Dienstzeit mit in Ansatz gebracht. Ges. v. 27. Juni 1871 §. 19 Ziff. 6) (R.G.Bl. S. 280). , oder als eigent- liche Stellung zur Disposition mit Pension (Wartegeld, In- aktivitätsgehalt). Das Recht des Kontingentsherrn bei der Stel- lung zur Disposition die gesetzmäßige Pension zu bewilligen, ist reichsgesetzlich ausdrücklich anerkannt worden Ges. v. 27. Juni 1871 §. 38 (R.G.Bl. S. 284). Vgl. auch §. 5 des- selben Gesetzes. . Die Dienstzeit wird, insoweit dieselbe für die Höhe der Pension in Betracht kommt, bis zum Tage, an welchem die Ordre der Dispositions- stellung ergangen ist, gerechnet Ges. v. 27. Juni 1871 §. 18 Abs. 1. ; bei einer Wiederverwendung des zur Disposition gestellten Offiziers im aktiven Dienst und in einer etatsmäßigen Stellung erhöht sich der Pensions-Anspruch nach Maß- gabe der Gesammt-Dienstzeit ebendas. §. 21. Der Grundsatz war bereits durch eine Kabin.Ordre v. 27. Dez. 1860 (Militair-Gesetze des Deutschen Reiches V S. 148) zur An- erkennung gebracht worden. . Die zur Disposition gestellten Offiziere Eine im Preuß. Kriegsminist. verfaßte Zusammenstellung über die Rechtsverhältnisse der z. D. gestellten Offiziere ist vom Reichskanzler am 28. Mai 1871 dem Reichstag mitgetheilt worden. Drucksachen I Session 1871 Nro. 170. Dieselbe ist aber unvollständig. Vgl. für Bayern V. v. 19. April 1875. B. Mil.V.Bl. 1875 S. 159 ff. Beilage 7. bleiben Personen des Soldatenstandes; sie unterliegen allen für diese Personen geltenden Rechtsvorschriften sowohl des Militairgesetzes als des Militair-Strafgesetzbuchs; sie sind zum Tragen der Uniform befugt, ohne daß es einer besonderen Verleihung dieses Rechtes bedarf; die Kompetenz der Militairgerichte dauert ihnen gegenüber unver- ändert fort Milit.Strafger.Ordn. v. 3. April 1845 §. 1 Ziff. 3. , die Verordnung über die Ehrengerichte findet auf sie Anwendung V. v. 2. Mai 1874 §. 4 Ziff. 5. . Insbesondere hört ihre Dienstverpflich- §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. tung quoad ius nicht auf Es ist dies ausdrücklich ausgesprochen in der Kabin.Ordre vom 11. Juli 1822 (Kamptz Jahrb. Bd. 22 S. 88), welche die Grundlage des gegenwärtigen Rechts bildet. Vgl. auch Kabinets-Ordre v. 4. Mai 1837 (Preuß. Ges.Samml. 1837 S. 98). ; die Erfüllung derselben wird von ihnen nur thatsächlich nicht in Anspruch genommen; sie müssen daher einem Befehl zum Wiedereintritt in den Dienst, nicht nur im Falle der Mobilmachung, sondern auch in Friedensverhältnissen, unverzüglich Folge leisten In Mobilmachungsfällen sind die General-Kommando’ s ermäch- tigt, Offiziere z. D. aller Grade — unter Vorbehalt der königl. Genehmigung — dienstlich zu verwenden. Kriegsminister.Refcr. v. 10. Sept. 1858 (bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 42). . Obwohl die zur Disposition gestell- ten Offiziere nicht zu den Personen des Beurlaubtenstandes ge- hören Vgl. Mil.Ges. §. 56. , insbesondere also ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten ein Gewerbe nicht betreiben dürfen Mil.Ges. §. 43. , so haben sie doch das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sie sind hinsichtlich der Pflicht, ihren Wohnort resp. Aufenthalt anzumelden und geeignete Vor- kehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihnen jederzeit zuge- stellt werden können, denselben Vorschriften wie die Offiziere des Beurlaubtenstandes unterworfen Anlage 3 zu §. 27 der Landwehr-Ordn. (Heer-Ordn. II ). . Der Auswanderungs-Consens kann ihnen erst ertheilt werden, wenn sie ihren Abschied erhalten haben ebendas. Ziff. 4 al. 3. Die §§. 9 und 15 des Staatsangehörigkeits- Gesetzes v. 1. Juni 1870 finden auf diese Offiziere Anwendung. . Sie unterliegen den Vorschriften der Militair-Disciplinar- strafordnung ganz ebenso wie die Offiziere des Beurlaubtenstandes Discipl. Strafordn. v. 31. Oktob. 1872 §. 30. und die Landwehr-Bezirks- Kommmandeure sind zur Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt über die unter ihrer Kontrole stehenden Offiziere z. D. wie über die Landwehr-Offiziere befugt Kabin.Ordre v. 13. Febr. 1866. Bei v. Helldorff Th. IV Abth. 4 S. 219. Ausgenommen sind Stabso ffiziere z. D., sie können nur von dem zuständigen Brigade-Kommandeur disciplinarisch bestraft werden. Kab.Ordre v. 31. Mai 1877. Armee-V.Bl. S. 108. . 6. Beendigung des Dienstverhältnisses . In ähnlicher Art wie dies oben Bd. I §. 45 hinsichtlich der Reichsbeamten dargestellt worden ist, lassen sich auch hinsichtlich §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. des Dienstverhältnisses der Offiziere die Beendigungsarten in zwei Kategorien gruppiren, die sich dadurch von einander unterscheiden, daß bei der einen die Ehrenrechte und der Anspruch auf Lebens- unterhalt (Pension) fortbestehen, ebenso aber auch eine subsidiäre Dienstpflicht und die Pflicht eines der Standesehre entsprechenden Verhaltens, bei der andern dagegen alle durch das Dienstverhält- niß begründeten Rechte und Pflichten gänzlich erlöschen. a ) Mit Anspruch auf Pension und Ehrenrechte . Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt durch die „Verab- schiedung“ mittelst eines Entlassungs-Patents; sie ist auf dem militairischen Instanzenwege durch Gesuchsliste zu beantragen. Zur Begründung des Antrages ist erforderlich, daß der Offizier oder Militairarzt seine Invalidität nachweist, falls er nicht bereits das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat Mil. Pensionsges. v. 27. Juni 1871 §. 27. 28. . Auch wider den Willen des Offiziers kann seine Verabschiedung mit Pension erfolgen, wenn derselbe ungeachtet seiner körperlichen oder geistigen Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes es unterläßt, den Abschied zu ver- langen. Die Vorgesetzten sind verpflichtet darauf zu wachen, daß solche Offiziere nicht zum Nachtheil des Dienstes in ihrer Stelle verbleiben. Um aber gleichzeitig die Offiziere vor Willkür zu sichern, ist angeordnet, daß unter den Vorgesetzten eine schriftliche Berathung über die Dienstfähigkeit des Offiziers gehalten werde; lautet das Urtheil auf Dienstunfähigkeit, so ist der Offizier durch den Kommandeur, der die Berathung geleitet hat, aufzufordern, seine Verabschiedung zu beantragen; im Weigerungsfalle ist Seitens des Kommandeurs der Antrag darauf unter Beifügung des Be- rathungsprotokolls und des ärztlichen Gutachtens im dienstlichen Wege dem Kontingentsherrn einzureichen Kabin.Ordre v. 7. Juli 1828 (bei v. Helldorff II , 1 S. 38). Daselbst sind die näheren Anordnungen über die Zusammensetzung der Kommissionen enthalten. Die Kabinets-Ordre ist ausgedehnt worden auf Landwehr- Offiziere , deren Beibehaltung dem dienstlichen Interesse nachtheilig sein würde, durch Kab.Ordre v. 20. Okt. 1828 (ebenda S. 39) und auf Militair- Aerzte im Offiziersrang durch die Verordn. v. 6. Febr. 1873 §. 27 letzter Abs. (Armee-V.Bl. 1873 S. 113). . Die Befugniß, die Armee- resp. Regiments-Uniform zu tragen, wird bei der Verabschiedung besonders verliehen; bestimmte Regeln, §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. unter welchen Voraussetzungen dieses Recht verliehen wird, sind nicht aufgestellt worden. In der Preußischen Armee ist es üblich, daß bei einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren das Tragen der Armee-Uniform, bei einer Dienstzeit von 15 Jahren oder bei dem Ausscheiden in Folge einer im Kriege erhaltenen Verwundung das Tragen der Regiments-Uniform gestattet wird v. Helldorff a. a. O. S. 41. , so daß die mit Pension verabschiedeten Offiziere regelmäßig diese Befugniß haben. Die Genehmigung ist von dem Bundesfürsten zu ertheilen, von welchem die Offiziere desjenigen Kontingents ernannt werden, in dem der Verabschiedete zuletzt aktiv gedient hat Mil.Ges. §. 7 Abs. 2. . Alle mit Pension verabschiedeten Offiziere haben noch eine subsidiäre und beschränkte Dienstpflicht, indem sie im Noth- falle zu militairischen Diensten, zu welchen sie ihrem Gesundheits- zustande nach geeignet sind, herangezogen werden können Vgl. Milit.Pensions-Gesetz §. 34. Diese Offiziere werden alljährlich befragt, ob sie geneigt sind, für den Fall einer Mobilmachung während des nächstfolgenden Jahres in den Dienst zu treten. Die Aufstellung und Ein- reichung von Listen dieser Offiziere gehört zu den jährlichen Mobilmachungs- Arbeiten. Sie haben ihren Wohnsitz bei dem betreffenden Generalkommando anzumelden. Vgl. v. Helldorff I , 4 S. 248. . Die mit Pension verabschiedeten Offiziere werden deshalb zu den Mi- litairpersonen gezählt; das Militair-Strafgesetzb. findet auf die- selben Anwendung, soweit dies der Natur der Sache nach möglich ist Koppmann Das Militair-Strafgesetz-Buch des Deutschen Reichs. 1875 S. 53. , sie unterliegen dem Militairgerichtsstande Mil.Strafgerichts-Ordn. v. 3. April 1845 §. 1 Ziff. 3. und — falls sie das Recht haben, die Militairuniform zu tragen — den Offiziers- Ehrengerichten Verordn. v. 2. Mai 1874 §. 4 Ziff. 5. Dagegen ist die Disciplinar- strafordn . nach §. 30 derselben auf verabschiedete Offiziere nicht an- wendbar. Sobald sie aber wieder im Militairdienste verwendet werden, finden selbstverständlich die Disciplinarvorschriften auf sie volle Anwendung und das- selbe ist nach der ratio legis anzunehmen, wenn sie in der Militair- uniform gegen die Vorschriften im §. 23 Ziffer 2 und 3 der Disciplinar- strafordn. sich vergehen. . b ) Ohne Anspruch auf Pension und Ehrenrechte . Ein formelles Recht des Offiziers, seinen Abschied nach Belieben §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. zu verlangen, ist nicht anerkannt; es hängt von der Entschließung des Kontingentsherrn ab, ob dieselbe gewährt werde oder nicht. Wenn der Offizier mit Rücksicht auf die von ihm genossene Aus- bildung in Militair-Erziehungs-Anstalten zu einem activen Dienst von gewisser Dauer verpflichtet ist Vgl. §. 86. VIII. , so muß er diese Verpflichtung erst erfüllen, bevor er seine Entlassung fordern darf. Hat er seine gesetzliche Dienstzeit noch nicht zurückgelegt, so wird er nicht verabschiedet, sondern zunächst zu den Offizieren des Beurlaubten- standes versetzt Früher erfolgte die „Verabschiedung unter Vorbehalt der gesetzlichen Dienstverpflichtung“; seit Erlaß der Heerordnung ( II §. 25) findet diese Form keine Anwendung mehr, sondern an ihre Stelle ist die Versetzung zur Reserve oder Landwehr getreten. Vgl. die oben S. 210 Note 2 citirten Stellen. . Wenn der Offizier jedoch die zwölfjährige Dienst- zeit absolvirt hat und den Abschied verlangt, ohne Ansprüche auf Pension und militairische Ehrenrechte zu erheben, oder wenn er vor Erfüllung der gesetzlichen Gesammt-Dienstzeit dringende persönliche Gründe zur Rechtfertigung seines Abschiedsgesuchs an- führen kann, so wird ihm die Entlassung schwerlich verweigert, da dieselben Gründe, welche es als unthunlich erscheinen lassen, Je- manden wider seinen Willen im Civilstaatsdienste zurückzuhalten Vgl. Bd. I S. 488. , in erhöhtem Grade auch bei Berufsoffizieren wirksam sind. Ab- gesehen von diesem, im Allgemeinen nicht häufigen und praktisch nicht belangreichen Falle tritt die Verabschiedung ohne Pension und Ehrenrechte nur zur Strafe ein und zwar auf Grund eines Ur- theils. Diese Ehrenstrafe hat mehrere Abstufungen. α) Die Entfernung aus dem Heer oder der Marine. Ge- gen Offiziere muß auf diese Strafe erkannt werden neben Zucht- haus oder dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf die Dauer derselben, und in allen Fällen, wo gegen Unter- offiziere oder Gemeine die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes geboten ist. Auf diese Strafe kann erkannt wer- den neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer und in allen Fällen, wo gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Ver- setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zulässig ist Milit.Strafgesetzb. §. 31 und hierzu Koppmann Note 7—9. Vgl. ferner R.Strafgesetzb. §. 31. 33. . §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Sie tritt ferner ein, wenn ein Spruch des Ehrengerichts, der den Offizier der Verletzung der Standesehre unter erschwerenden Um- ständen für schuldig erklärt, die Allerh. Bestätigung erhalten hat Verordn. über die Ehrengerichte v. 2. Mai 1874 §. 51 Ziff. 6. . Sie bewirkt das völlige Ausscheiden aus dem Heer oder der Ma- rine, und hat von Rechtswegen den Verlust aller durch den Mili- tairdienst erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch Richter- spruch entzogen werden können Diese Worte beziehen sich auf die Anordnung im §. 32 Abs. 2 des Pensionsgesetzes v. 27. Juni 1871, daß Pensions- Erhöhungen durch rich- terliches Erkenntniß nicht entzogen werden können. Vgl. jedoch Koppmann S. 109 ff., der darzulegen sucht, daß §. 32 cit. sich nur auf bereits bezogene oder angewiesene Pensionen beziehe. , den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen, die Verwirkung des Rechts die Offizier-Uniform zu tragen und den Offizierstitel zu führen, und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer und in die Marine zur Folge Mil.Strafgesetzb. §. 32. Verordn. v. 2. Mai 1874 §. 52. Ueber die Vollstreckung der Strafe vgl. das Militair-Strafvollstreckungs-Reglem. vom 2. Juli 1873 §. 23 (v. Helldorff IV Abth. 4 S. 267). . Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung ꝛc. auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen, womit zugleich der Verlust der Orden und Ehrenzeichen, die Verwirkung des Rechtes die Offizieruniform zu tragen, und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer und die Marine von Rechtswegen verbunden ist Mil.Strafgesetzb. §. 33. Dagegen verbleibt ihnen die Pension und die Pensionserhöhung. Koppmann S. 115. . β) Die Dienstentlassung ist eine leichtere, weniger ehren- rührige Strafe Sie tritt bei solchen strafbaren Handlungen ein, welche einen Mangel an ehrliebender Gesinnung nicht zur Voraussetzung haben. Vgl. Motive zum Mil.Strafgesetzb. S. 71. . Auf sie muß erkannt werden neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, sowie in den Fällen, wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist; es kann auf sie erkannt werden neben Freiheitsstrafe von längerer als ein- jähriger Dauer und wo gegen Unteroffiziere Degradation zulässig ist Mil.Strafgesetzb. §. 34. Eine Aufzählung dieser Fälle giebt Kopp- mann a. a. O. S. 116—119. . Sie bewirkt von Rechtswegen den Verlust der Dienststelle und aller durch den Dienst als Offizier erworbenen Ansprüche, so- §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. weit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können Siehe oben S. 237 Note 2. , in- gleichen die Verwirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tra- gen; dagegen ist der Verlust des Diensttitels mit dieser Strafe nicht verbunden Mil.Strafgesetzb. §. 35. Ebensowenig der Verlust der Orden und Ehren- zeichen. Auch die Möglichkeit des Wiedereintrittes in den Militair- dienst ist nicht von Rechtswegen ausgeschlossen. . Gegen pensionirte Offiziere, welche das Recht zum Tragen der Offizieruniform haben, ist statt auf Dienstent- lassung auf Verlust dieses Rechtes zu erkennen Mil.Strafgesetzb. §. 36. . Der Dienstentlassung kraft gerichtlichen Urtheils steht hinsicht- lich der Wirkungen gleich die Entlassung mit schlichtem Abschied auf Grund eines ehrengerichtlichen Spruches, welcher auf schuldig der Verletzung der Standesehre lautet V. über die Ehrengerichte §. 51 Ziff. 5. §. 52. 53. . III. Das Dienstverhältniß der Kapitulanten . 1. Unter Kapitulation versteht man einen schriftlichen Vertrag zwischen einem Truppenbefehlshaber oder einer Militairbehörde und einem militairdienstfähigen Mann, durch welchen der letztere sich verpflichtet, nach erfüllter aktiver Dienstpflicht noch eine gewisse Zeit im aktiven Dienst zu verbleiben, wogegen ihm die mit seiner Dienststelle gesetzlich und reglementsmäßig verbundenen Einkünfte und andere Vortheile zugesichert werden. Daß diese Dienststelle eine Unteroffiziers- oder Sergeanten-Stelle sei, ist durchaus nicht erforderlich. Auch zu einem verlängerten Dienst als gemeiner Soldat kann man sich verpflichten; es werden solche Verträge ab- geschlossen insbesondere mit den Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einem vierjährigen activen Dienst verpflichten; sie sind ferner früher abgeschlossen worden mit solchen Soldaten, welche als Offiziersburschen verwendet und in einer solchen Stel- lung nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht beibehalten wur- den. Aus finanziellen und militairischen Gründen dürfen aber nur solche Personen als Kapitulanten angenommen werden, durch welche ein wesentlicher Nutzen für den Dienst zu erwarten ist und in allen Fällen sind Kapitulationen zu solchen Zwecken und Aufgaben, welche vermittelst der gesetzlichen Wehrpflicht er- §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. füllt werden können, zu vermeiden. Als thatsächliche Regel ist es daher allerdings richtig, daß die Kapitulation das Mittel ist, um der Armee und Marine den erforderlichen Bedarf an Unterof- fizieren zu sichern Ferner werden Kapitulationen mit tüchtigen Militairmusikern, Lazareth- gehülfen, ausnahmsweise auch wol mit Oekonomiehandwerkern, geschlossen. . Juristisch begründet aber die Kapitula- tion lediglich eine Dienstpflicht, keine Amtsgewalt; die letztere und alle damit verbundenen obrigkeitlichen Befugnisse und vermögens- rechtlichen Ansprüche beruhen auf der Ernennung zum Unteroffizier oder der Uebertragung einer bestimmten Dienststelle. 2. Die Bestimmungen über Kapitulationen für die Preußische Armee sind durch Kabinets-Ordre vom 8. Juni 1876 Armee-V.Bl. 1876 S. 141. Für die Marine sind ganz entsprechende Bestimmungen eingeführt worden durch Kabin.Ordre v. 29. August 1876. Mar.V.Bl. S. 149 ff. Für Bayern V. v. 14. Juli 1876. Mil.V.Bl. S. 438. genehmigt worden. Ermächtigt zum Abschluß der Kapitulation ist der Befehls- haber eines Truppentheils (Regiment, selbstst. Bataillon, Bezirks- kommando) Für die Marine sind außer den Marinetheilen und Artillerie-Depots auch die Kommandanten der Schiffe und Fahrzeuge in außereuropäischen Ge- wässern und bei längerer Abwesenheit berechtigt, Mannschaften deutscher Ab- stammung als Kapitulanten einzustellen. Verf. v. 25. Mai 1873. Marine- V.Bl. S. 116. Bestimmungen v. 29. Aug. 1876 Ziff. 1. ; der Kapitulant muß großjährig sein oder — falls er bereits vor erreichter Großjährigkeit eine Kapitulation abschließen will, die schriftliche und beglaubigte Zustimmung des Vaters oder Vormundes beibringen V. v. 8. Juni 1876 §. 7 Abs. 1. . Er kann die Kapitulation bereits vor Erfüllung der aktiven Dienstpflicht, ja sogar schon bei der Annahme oder dem Diensteintritt abschließen ebendas. §. 1 Abs. 2. §. 6. . Der Vertrag muß in allen Fällen schriftlich abgeschlossen werden ebendas. §. 2. Die Verhandlung wird von einem Offizier nach einem vorgeschriebenen Schema aufgenommen. . Kein Truppentheil darf mit Kapitulanten eines andern Truppentheils ohne Zustimmung des letzteren behufs Gewinnung derselben in Verbindung treten und er darf mit Mannschaften, welche Truppentheilen oder Instituten derselben Garnison angehört haben, nicht früher eine Kapitulation abschließen als nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Entlassung §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. von ihrem Truppentheil, wofern nicht der letztere die Zustimmung zu einer früheren Kapitulation ertheilt ebendas. §. 8. 9. . 3. Der Kapitulant ist verpflichtet , während der Zeit, für welche er den Vertrag abgeschlossen hat, den activen Militair- dienst ebenso zu leisten, wie ihm dies in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht obliegen würde. Die Anwendung der Vorschriften des Militair-Strafgesetzbuchs, der Strafgerichts-Ordnung, Disciplinar- strafordnung und aller übrigen die Dienstpflicht regelnden und ihre Erfüllung sichernden Vorschriften erfolgt auf Kapitulanten ganz ebenso wie auf Mannschaften, welche ihrer gesetzlichen activen Dienst- pflicht genügen Insbesondere sind im Milit.Strafgesetzb. §. 69 die „gesetzliche“ und die „ übernommene “ Verpflichtung zum Dienst hinsichtlich der Strafe der Fahnen- flucht ganz gleichgestellt. Vgl. ferner §. 76. 81—83 ebendas. . Auch Versetzungen von Kapitulanten können nach denselben Grundsätzen, wie die aller übrigen Mannschaften geschehen V. v. 8. Juni 1876 §. 10. . Kapitulanten gehören zu den Militairpersonen des Friedensstandes vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf- hebung der abgeschlossenen Kapitulation Mil.Ges. §. 38 A. 2. . 4. Die Rechte und Ansprüche der Kapitulanten bestim- men sich nicht nach freier vertragsmäßiger Festsetzung des einzelnen Falles, sondern lediglich nach den gesetzlichen und reglementsmäßi- gen Vorschriften über Löhnung, Verpflegung, Ausrüstung, Beklei- dung, Quartiergewährung, Versorgung u. s. w. Sie sind daher je nach der Dienststellung und Charge des Kapitulanten verschie- den Demgemäß werden die Kapitulanten eingetheilt in Unteroffizier-Kapi- tulanten und Gemeinen-Kapitulanten. Vgl. Geldverpfleg.-Reglement f. den Frieden v. 24. Mai 1877 §. 6. . Ein Recht zum Unteroffizier ernannt oder weiter beför- dert zu werden, hat der Kapitulant nicht, während andererseits ein Wehrpflichtiger schon vor Abschluß einer Kapitulation oder ohne dieselbe zum Unteroffizier ꝛc. ernannt werden kann Die Ernennung zum Unteroffizier erfolgt durch den Regiments-Kom- mandeur resp. den mit der Disciplinargewalt eines solchen ausgestatteten Be- fehlshaber. . 5. Hinsichtlich der Beförderung der Unteroffiziere sind allgemeine Bestimmungen durch die Kabin.Ordre vom §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. 22. Juni 1873 getroffen Armee-V.Bl. 1873 S. 175. Mit den dazu ergangenen Nachträgen, Ministerial-Rescripten u. s. w. abgedruckt bei v. Helldorff II Abth. 1 S. 17 fg. Für Bayern V. v. 5. Nov. 1878. Mil.V.Bl. S. 523. . Als Grundsatz für das Avance- ment ist in dieser Verordnung § 6 festgestellt, daß bei Beförderung eines Unteroffiziers zum etatsmäßigen Vice-Feldwebel oder zum Sergeanten zunächst die Anciennetät entscheidet und zwar bei der Kavallerie innerhalb des Regiments, bei den übrigen Waffen innerhalb der Kompagnie resp. Batterie Unteroffiziere, welche dem Unteroffizier-Korps einer Kompagnie ꝛc. nicht angehören, werden nach der Anciennetät im Bataillon, Institut ꝛc. befördert. Uebrigens ist es den General-Kommando’s freigestellt, auch bei der Kavallerie die Beförderung der Unteroffiziere innerhalb der Schwadron statt innerhalb des Regiments stattfinden zu lassen. . Ist der hiernach zu befördernde Sergeant oder Unteroffizier nicht ausreichend qualifi- zirt, so darf nur der in der Tour nächstfolgende qualifizirte Unter- offizier befördert werden. Dagegen kann zum Feldwebel jeder hierzu geeignete Unteroffizier ohne Rücksicht auf seine Anciennetät befördert werden. 6. Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt a ) Durch Ablauf der in der Kapitulation vereinbarten Zeit. In der Regel ist dieselbe auf mindestens Ein Jahr festzusetzen V. v. 8. Juni 1876 §. 1. Die Truppentheile können jedoch Kapitu- lanten unter Vorbehalt der jederzeitigen Kündigung auf einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten annehmen. ebenda §. 12. . Personen, welche in eine Unteroffiziersschule behufs ihrer Ausbil- dung aufgenommen werden, müssen sich zu einer 4jährigen aktiven Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung an einen Truppentheil ver- pflichten Wehr-Ordn. I §. 86 Ziff. 3. Durch eine Entlassung aus der Unter- offizier-Schule wird diese Verpflichtung gelöst. ebenda Ziff. 6. . Eine Verlängerung der Dienstzeit erfordert den schrift- lichen Abschluß einer erneuerten Kapitulation V. v. 8. Juni 1876 §. 4. . Mit Mannschaf- ten, welche unter Doppelrechnung der Kriegsjahre zwölf Jahre und länger aktiv gedient haben, ist ein Kapitulationsvertrag nicht mehr abzuschließen. So lange dieselben noch dienstbrauchbar sind, dür- fen sie gegen ihren Willen nur ausnahmsweise, wenn gewichtige Gründe vorliegen, und nach sechsmonatlicher Kündigung aus dem Dienst entlassen werden, nachdem die Genehmigung des General- Laband , Reichsstaatsrecht. III. 16 §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Kommando’s hierzu eingeholt worden ist V. v. 8. Juni 1876 §. 11 in Verbindung mit der Kab.Ordre v. 22. Juni 1873 Ausführungs-Bestimmung litt. f. Vgl. Militair-Gesetze des Deutschen Reichs I , 2 S. 293. . Kapitulanten, deren Kapitulation während des mobilen Zustandes oder einer vom Kaiser angeordneten außergewöhnlichen Verstärkung ihres Truppen- theils abläuft, dürfen ihre Entlassung aus dem Dienst erst bei der Demobilmachung oder Ueberführung ihres Truppentheils auf den Friedensstand fordern V. v. 8. Juni 1876 §. 13. . b ) Durch Uebereinkunft zwischen dem Truppentheil und dem Kapitulanten, wenn die häuslichen Verhältnisse desselben seine Ent- lassung dringend wünschenswerth machen. Eine solche Ueberein- kunft bedarf aber der Bestätigung Seitens des Generalkommandos V. v. 8. Juni 1876 §. 3 litt. b. . c ) Von Rechtswegen hört das Dienstverhältniß auf durch Verurtheilung des Kapitulanten zur Entfernung aus dem Heere oder der Marine. Auf diese Strafe muß gegen Unteroffiziere und Gemeine neben Zuchthaus stets, neben dem Verluste der bürger- lichen Ehrenrechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieses Verlustes drei Jahre übersteigt. Auf diese Strafe kann erkannt werden neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer R.Milit.Straf-Gesetzb. §. 31. . Die Wirkungen dieser Strafe sind bei Kapitulanten dieselben wie bei Offizieren ebendas. §. 32. . d ) Die Degradation eines Unteroffiziers ebendas. §. 40. 41. und die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ebenda §. 37—39. haben die Auflösung des durch die Kapitulation begründeten Dienst verhältnisses zwar nicht zur Rechtsfolge; dem Truppentheil steht aber die Befugniß zu, vor Ablauf der Kapitulationszeit die Kapitulation aufzuheben, wenn der Kapitulant zu einer der erwähnten Strafen oder zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen oder zu einer höheren Strafe gerichtlich verurtheilt wird V. v. 8. Juni 1876 §. 3 litt. a. . e ) Durch das Generalkommando kann die Kapitulation vor Ablauf der Kapitulationszeit aufgehoben werden, wenn bei fort- §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. gesetzt schlechter Führung des Kapitulanten durch das längere Verbleiben desselben im Dienst das Interesse des Truppentheils geschädigt wird ebendas. litt. b. . 7. Den Hinterbliebenen derjenigen Kapitulanten, welche der dreijährigen gesetzlichen Dienstpflicht genügt haben, wird die Löh- nung der Verstorbenen für die Dekade, in welcher der Tod erfolgt ist, belassen und für weitere drei Dekaden als Gnadenlöhnung gewährt. Ueber die Gnadenlöhnung gelten dieselben Regeln wie über den Gnadengehalt der Hinterbliebenen von Offizieren Geldverpfleg.Reglem. v. 24. Mai 1877 §. 31. . IV. Das Dienstverhältniß der Beamten der Mili- tair- und Marine-Verwaltung . Die Beamten der Militairverwaltung Ausgenommen in Bayern. sind mittelbare, die der Marineverwaltung unmittelbare Reichsbeamte, auf welche das Reichsgesetz vom 31. März 1873 anwendbar ist. Hinsichtlich ihrer Rechtsverhältnisse kann daher auf die oben Bd. I §. 37 ff. ge- gebene Darstellung verwiesen werden. Dieselbe bedarf jedoch in der Richtung eine Ergänzung, daß diese Beamten zum Heere resp. zur Flotte gehören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erör- terten Beamten -Verhältniß noch ein Militair -Verhältniß hinzutritt. In Beziehung auf dieses letztere Verhältniß zerfallen die Beamten der Militair- und Marine-Verwaltung in zwei Klassen, nämlich in Militair -(Marine-)Beamte und in Civilb eamte der Militair-(Marine-)Verwaltung; beide Kategorien gehören zwar zum „aktiven Heere“ (Flotte), die Militair- und Marinebeamten aber sind wie die Offiziere und Aerzte des Friedensstandes „Militair- personen“, während die Civilbeamten der Militair- und Marine- verwaltung von den Militairpersonen unterschieden und als eine besondere Kategorie neben ihnen aufgestellt werden Milit.Ges. §. 38. . Die Anlage zum Militair-Strafgesetzbuch v. 20. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 204) erklärt: „Militairbeamte sind alle im Heer und in der Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Sol- datenstande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als Verwaltungschef stehenden Beamten, welche 16* §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. einen Militairrang haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht.“ Von den in dieser Definition hervorgebobenen fünf Merkmalen passen vier auch auf die Civilbeamten der Militairverwaltung; auch sie sind „im“ Heer oder „in“ der Marine angestellt, da sie ja nach § 38 des Milit.- Ges. zum activen Heere gehören; sie sind ferner für das Bedürf- niß des Heeres oder der Marine — und zwar entweder dauernd oder auf Zeit — angestellt; sie gehören nicht zum Soldatenstande und sie stehen unter dem Kriegsminister oder Chef der Admirali- tät als Verwaltungschef. Als das charakteristische Unterscheidungs- Merkmal zwischen den Militairbeamten und den Civilbeamten der Militairverwaltung bleibt demnach allein übrig, daß die ersteren einen Militairrang haben, die letzteren nicht. Sowie hierin der alleinige Unterschied zwischen den Militairbeamten und den Civilbeamten besteht, so bildet andererseits der Militairrang die gemeinsame Eigenschaft der Personen des Soldatenstandes und der Militairbeamten, und da diese beiden Klassen von Personen unter der Bezeichnung „Militairpersonen“ zusammengefaßt werden Mil.Strafgesetzb. §. 4 und Mil.Ges. §. 38. , so ergiebt sich, daß der Begriff „Militairperson“ identisch ist mit „Person, welche einen Militairrang hat“. Auf diesen „Militair- rang“ sind auch in der That alle rechtlichen Unterschiede zurück- zuführen, welche zwischen den Militairbeamten und den übrigen Reichsbeamten bestehen. Auf ihm beruht zunächst die Eintheilung, welche die angef. Anlage zum Mil.Strafgesetzb. unter den Mili- tairbeamten macht; indem sie definirt: „Militairbeamte, die im Offizierrange stehen, sind obere Militairbeamte, alle anderen Mi- litairbeamten sind untere Militairbeamte.“ Eigenthümlich für diesen Militairrang ist aber, daß er kein „ bestimmter “ zu sein braucht; ja es giebt überhaupt gar keine Militairbeamten mit einem „bestimmten“ Militairrange mehr, seitdem die Militairärzte zu Personen des Soldatenstandes erklärt worden sind Man kann daher sagen: Personen des Soldatenstandes sind Militair- Personen mit einem bestimmten Militairrang, Militairbeamte sind Militair- Personen mit unbestimmtem Militairrang. Dieser Begriff des „unbestimmten Militairrangs“ ist aber gewiß keine juristische Zierde unseres Militairrechts. . Obwohl es nun rechtlich von der erheblichsten Bedeutung ist, ob ein Be- amter der Militairverwaltung einen Militairrang hat oder nicht, §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. so hat doch weder das Militair-Strafgesetzbuch noch das Militairge- setz die Beamten angegeben, bei denen das Eine oder das An- dere der Fall ist. Dagegen ist dem alten „Strafgesetzbuch für das Preußische Heer“ v. 3. April 1845 als Anlage eine „Classifi- kation“ der zum Preuß. Heere und zur Marine gehörenden Mili- tairpersonen beigegeben, welche ein Verzeichniß der Militairbeam- ten enthält. Bei Einführung jenes Gesetzbuchs im Gebiet des Norddeutschen Bundes durch V. v. 29. Dezemb. 1867 ist diese Klassifikation den veränderten Verhältnissen entsprechend neu redigirt und im Bundes-Gesetzbl. von 1867 S. 283 ff. publizirt worden. Aus diesem Verzeichniß ist im Wesentlichen auch gegenwärtig noch zu entnehmen, welche Beamte Militairbeamte sind; in einer demselben beigefügten „Anmerkung“ (B. G.Bl. 1867 S. 289) ist ausdrücklich erklärt, daß „diejenigen Beamten der Militairverwal- tung, welche nicht in dem vorstehenden Verzeichniß sub B. aufge- führt sind, zu den Militairpersonen nicht gehören“ Obwohl diese Bestimmungen in dem Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, so wird ihnen formelle Gesetzeskraft dennoch nicht beigelegt, son- dern die Klassifikation wird lediglich als eine deklaratorische Zusammenstellung nach Maßgabe der damaligen Organisation des Heeres und der Marine ange- sehen, so daß sie mit Veränderungen der Organisation im Verordnungswege von selbst veraltet. In der That sind zahlreiche Veränderungen eingetreten. Die wichtigste ist die, daß die Militairärzte, welche in dem Verzeichniß noch zu den Militairbeamten gerechnet werden, seit der Verordn. v. 20. Febr. 1868 zu den Personen des Soldatenstandes gehören; andere Veränderungen bestehen darin, daß Beamte, welche in dem Verzeichniß gar nicht aufgeführt sind, zur Zeit zu den Militairbeamten hinzugetreten sind, und daß andererseits Beamte, welche in dem Verzeichniß enthalten sind, zur Zeit entweder gar nicht mehr ernannt oder als Civilbeamte der Militairverwaltung betrachtet werden. Eine Zusammenstellung der Militairbeamten findet sich in den Motiven zum Pen- sionsges. Drucks. I Sess. 1871 Nro. 96. Ein dem im Mai 1877 bestehenden Zustande entsprechendes Verzeichniß enthalten „die Militair-Gesetze des Deutschen Reichs“ IV S. 122. Da es von sehr weitreichenden Rechtsfolgen ist, ob ein Beamter zu den Militairbeamten gehört oder nicht, so ist eine festere Ab- gränzung dieser Beamtenkategorie gegen die Civilbeamten der Militairverwal- tung wünschenswerth. . Gemeinschaftlich für beide Klassen von Beamten gilt der Rechts- satz, daß die Bestimmungen über ihre Zulassung (Qualifikation) und über ihre Beförderung für alle Kontingente mit Ausnahme des §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Bayerischen vom Kaiser zu erlassen sind Milit.Ges. §. 7 Abs. 1. Ueber die gegenwärtig geltenden Vorschriften vgl. Frölich I S. 235 ff. Hinsichtlich der richterlichen Militair-Justizbeamten enthält das Mil.Ges. a. a. O. die ausdrückliche Anordnung, daß dieselben die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaat erworben haben müssen. . Im Uebrigen bestehen unter den beiden erwähnten Kategorien folgende Unterschiede: 1. Die Militair- und Marine-Beamten . a ) Die von ihnen im Heere oder in der Marine zu leisten- den Dienste sind zwar keine Dienste mit der Waffe, immerhin aber Militairdienste , welche dem Organismus des Heeres und der Marine eingeordnet sind. Die praktisch wichtigste und folgen- reichste Consequenz dieses Satzes besteht darin, daß die Militair- beamten einen militairischen Vorgesetzten haben. Es giebt keine Militairbeamten, die nicht einem solchen untergeordnet wären, während es nicht wesentlich ist, daß sie einem höheren Beamten unterstellt sind. Demnach zerfallen die Militairbeamten wieder in zwei Klassen; in solche, die nur ihren vorgesetzten Militairbefehls- habern untergeordnet sind, und in solche, die in einem doppelten Unterordnungsverhältniß stehen, d. h. die neben ihrem Militair- Vorgesetzten auch noch einen Militair-Beamten zum Vorgesetzten haben. Zu den letzteren gehören die Auditeure und Aktuarien, die Militairgeistlichen und Küster, die Intendantur-Beamten bei der Armee und sämmtliche Marine-Beamten Im mobilen Zustande treten noch eine Anzahl anderer Beamter hinzu, die im Frieden zu den Civilbeamten der Militairverwaltung gehören. ; alle andern Militair- beamten sind nur einem Militair-Vorgesetzten unterstellt Vgl. die oben citirte „Klassifikation.“ Anmerkung Ziff. 1 (Bundes- Gesetzbl. 1867 S. 289). . Aus diesem Subordinations-Verhältniß folgt, daß alle Militair- und Marine-Beamten hinsichtlich der Disciplin, der Urlaubsertheilung, des Weges für dienstliche Beschwerden ähnlichen Vorschriften unter- liegen, wie die Personen des Soldatenstandes Auch die Verpflichtung, während des Dienstes in der Regel in der vor- geschriebenen Dienstuniform zu erscheinen, kann hier erwähnt werden. Aus- führlich hierüber Frölich I S. 205 ff. . Ein sehr eigenthümlich complizirter Rechtszustand ergiebt sich hieraus hinsichtlich der Disciplinar-Gewalt über Militair- §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Beamte, indem dieselben zugleich den Vorschriften des Reichs- beamten-Gesetzes und denjenigen der Disciplinarstrafordnungen für das Heer beziehentl. für die Marine unterliegen, und zwar in folgender Weise. Die letzteren Verordnungen kennen die Strafe der Entfernung aus dem Amte nicht; in allen Fällen also, in wel- chen auf diese Strafe erkannt werden soll, ist die Einleitung eines Verfahrens nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes er- forderlich und zwar findet rücksichtlich derjenigen Militair- und Marinebeamten, welche unter einem doppelten Unterordnungs- verhältniß stehen, mit Ausnahme der richterlichen Justizbeamten, das gewöhnliche Verfahren wie gegen andere Reichsbeamte vor den Disciplinark ammern statt, dagegen rücksichtlich derjenigen Beamten, welche ausschließlich unter Militair-Befehlshabern stehen, ist nach dem im Reichsbeamten-Gesetz § 120 fg. normirten Ver- fahren vor den Militair-Disciplinark omissionen einzuschreiten Vgl. Bd. I S. 373 ff. . In Betreff der Verfügung von Disciplinarstrafen aber, welche nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, hat das Reichs- beamtengesetz § 123 selbst „die auf jene Beamten bezüglichen be- sonderen Bestimmungen“ für anwendbar erklärt. Diese besonderen Bestimmungen sind in der Disciplinarstrafordnung für das Heer (resp. für die Marine) enthalten. Nach § 1 derselben unterliegen der militairischen Disciplinarbestrafung „ alle Handlungen ge- gen die militairische Zucht und Ordnung und gegen die Dienst- vorschriften“ Die noch folgenden Worte: „für welche die Militairgesetze keine Straf- bestimmungen enthalten“ sind im Frieden rücksichtlich der Militairbeamten gegenstandslos, da auf dieselben im Frieden die Militairstrafgesetze überhaupt keine Anwendung finden. ; die Miltairbeamten sind sonach einer viel weiter reichenden Disciplinarstrafgewalt unterworfen als andere Beamte. Hinsichtlich der Vorgesetzten, welche diese Disciplinargewalt auszuüben haben, und hinsichtlich der Strafen, ist nun wieder zu unterscheiden zwischen den Militairbeamten, welche in einem doppel- ten Unterordnungsverhältniß stehen, und denjenigen, welche ledig- lich einem Militairvorgesetzten untergeben sind. Ueber die in einem doppelten Unterordnungsverhältniß stehenden Beamten übt der Ver- waltungsvorgesetzte ausschließlich die Disciplinarstrafgewalt aus bei §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Verletzung von solchen Dienstvorschriften, welche die Grundlage der Amtswirksamkeit der Militairbeamten bilden, während alle andern zur Disciplinarbestrafung geeigneten Handlungen solcher Militair- beamten zur Zuständigkeit des ihnen vorgesetzten Militairbefehls- habers gehören, unbeschadet jedoch der Mitaufsicht der Verwal- tungsvorgesetzten über die sittliche Führung des untergebenen Be- amten Disciplinar-Strafordnung §. 34. . Dagegen steht die Disciplinargewalt über Beamte, welche ausschließlich in einem militairischen Unterordnungsverhält- niß stehen, lediglich den Militairvorgesetzten zu und zwar innerhalb derselben Gränzen, wie über Personen des Soldatenstandes Die näheren Vorschriften hierüber sind enthalten in den §§. 8—20 und 33 der Disciplinarstrafordnung. . Soweit die Verwaltungsvorgesetzten die Disciplinarstrafgewalt aus- zuüben haben, regelt sich dieselbe nach dem Reichsbeamten-Gesetz (§§. 80—83) Disciplinar-Ordn. §. 35. Das Verhältniß zwischen R.B.G. und Discipl.- Ordn. findet einen sehr eigenthümlichen Ausdruck in den wechselseitigen Ver- weisungen. Das Beamten-Ges. §. 123 verweist rücksichtlich der Disciplinar- bestrafung der Militairbeamten auf die „besonderen Bestimmungen“ d. h. auf die Disciplinarstrafordnung; die letztere verweist im §. 35 rücksichtlich der Aus- übung der Disciplinargewalt Seitens der Verwaltungsvorgesetzten ebenfalls wieder auf die „besonderen Bestimmungen“ d. h. auf die §§. 80 fg. des Be- amtengesetzes. ; soweit die Militairvorgesetzten dieselbe handhaben, regelt sich dieselbe nach der Disciplinarstrafordnung für das Heer (resp. die Marine). Dies gilt auch rücksichtlich der Beschwerde- führung über Disciplinarbestrafung. Ueber solche obere Beamte aber, welche unter einem doppelten Vorgesetzten stehen, darf der Militairvorgesetzte die Strafe des Stubenarrestes nur in der Zeit verhängen, während welcher sie nach § 9 des Milit.Strafgesetzbuchs unter den Kriegsgesetzen stehen Discipl.Ordn. §. 32 Abs. 2. Dagegen dürfen gegen die unteren Mili- tairbeamten Arreststrafen in demselben Maße wie gegen Unteroffiziere, welche das Portepee tragen, von den Militairvorgesetzten verhängt werden. . In Betreff der Urlaubs-Ertheilung an Militairbeamte finden zwar im Allgemeinen dieselben Regeln wie bei andern Reichs- beamten Anwendung Siehe Bd. I S. 420 fg. , jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn die Kriegsbereitschaft oder Mobilmachung der bewaffneten Macht §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. oder einer Abtheilung derselben angeordnet wird, mit der Bekannt- machung dieser Anordnung jede Urlaubsbewilligung erlischt V. v. 2. Nov. 1874 §. 7 Abs. 2. (R.G.Bl. S. 130.) . Be- amte, welche in einem doppelten Unterordnungs-Verhältniß stehen, haben den Urlaub zwar in der Regel bei dem Verwaltungsvorge- setzten nachzusuchen; derselbe darf den Urlaub aber nur bewilligen, wenn der Militärvorgesetzte sein Einverständniß ertheilt hat Verf. des Kriegsminist. v. 15. Juni 1875 (Armee-Ver.-Blatt S. 128). Daselbst ist zugleich verkündigt die „ Nachweisung der Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub an Beamte der Militair-Verwaltung berechtigt sind, sowie der Zeiträume, für welche Urlaub gewährt werden darf.“ . Ueber den Dienstweg und die Behandlung von Be- schwerden gelten für Militairbeamte dieselben Vorschriften, wie für Personen des Soldatenstandes mit den in den §§ 24—26 der V. v. 6. März 1873 enthaltenen Modifikationen Armee-V.Bl. 1873 S. 63. . Insbesondere ist das im II. Abschnitt der erwähnten Verordn. für Offiziere ꝛc. vorgeschriebene Vermittlungsverfahren den Militairbeamten freige- stellt, aber für sie nicht obligatorisch. b ) Die Vorschriften des Reichsmilitairgesetztes §§ 39 ff. über die besonderen Rechtsregeln für Militairpersonen Vgl. die näheren Erörterungen hierüber unten §. 90. finden auch auf Militairbeamte Anwendung mit alleiniger Ausnahme des § 49 Abs. 1, welcher die Suspension des Wahlrechts für die Per- sonen des Soldatenstandes ausspricht Vgl. Bd. I S. 525. . Ebenso sind Militairbe- amte denselben Auswanderungsbeschränkungen wie andere Militair- personen des aktiven Heeres oder der Flotte unterworfen R.G. v. 1. Juli 1870 §. 15 Abs. 2. Vgl. Bd. I S. 172. . c ) Das Militair-Strafgesetzbuch findet im Frieden auf Militairbeamte keine Anwendung Mil.St.G.B. §. 153. . Die Motive zum Ent- wurf dieses Gesetzbuches Drucksachen des Reichstages 1872 Nro. 5 S. 118 (zu §§. 162. 163 des Entwurfs). begründen dies damit, daß, während für die Personen des Soldatenstandes als leitendes Princip bei Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten der pünktliche Gehorsam gegen den Vorgesetzten anzusehen sei, der Militairbeamte das ihm über- tragene Amt nach den Grundsätzen seiner Wissenschaft oder nach §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Verwaltungsgrundsätzen oder besonderen Instruktionen zu verwal- ten habe und deshalb in strafrechtlicher Hinsicht im Allgemeinen ebenso behandelt werden müsse wie der Civilbeamte, mit welchem er im Wesentlichen gleiche Berufspflichten habe. Im Kriege sei es dagegen zur Sicherung der Armee, sowie zur Erhaltung ihrer Schlagfertigkeit und Thatkraft dringend geboten, daß der Militair- beamte denselben Pflichten und somit auch denselben Strafbestim- mungen unterworfen werde, wie eine Person des Soldatenstandes. Demgemäß ist im § 154 a. a. O. angeordnet, daß ein Militair- beamter, welcher sich im Felde einer der in dem 1—3, 6 u. 8 Abschnitt des I. Titels bezeichneten Handlungen schuldig macht, nach den daselbst für Personen des Soldatenstandes gegebenen Be- stimmungen bestraft wird, mit der Modifikation, daß statt auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes auf Amts- verlust zu erkennen ist Vgl. über die Fälle, in welchen gegen Militairbeamte auf Amtsverlust erkannt werden kann, Mil.Strafges. §. 43. . Andere Pflichtverletzungen, d. h. also im Frieden alle Verbrechen und Vergehen im Amte, im Felde alle nicht militairischen Delicte der Militairbeamten sind nach den allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften, also insbe- sondere nach dem Allg. Strafgesetzbuch Th. II Abschn. 28 (§§ 331 bis 359) zu beurtheilen Mil.Strafgesetzb. §. 154. . d ) Die Militairbeamten sind der Militair-Gerichtsbar- keit und der Militair-Strafgerichts-Ordnung unter- worfen, und zwar nicht nur in den nach dem Militair-Strafgesetz- buch zu beurtheilenden Fällen, sondern in allen Straffachen Mil.Strafger.Ordn. §. 1 Z. 2. — Ausgenommen sind lediglich die im §. 3 das. angeführten Kontraventionen. Vgl. unten S. 253 Note 7. . Ebenso sind Straferkenntnisse gegen Militairbeamte zu vollstrecken nach Maßgabe des Reglements v. 2. Juli 1873 v. Helldorff IV , 4 S. 249 fg. . Dagegen fin- det die Verordn. v. 2. Mai 1874 über die Ehrengerichte auf Mi- litairbeamte keine Anwendung. 2. Die Civilbeamten der Militair- und Marine- Verwaltung . Obwohl auch diese Beamten vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste zum aktiven §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Heere gehören und die von ihnen zu leistenden Dienste zu den Mi- litairdiensten gezählt werden können, so sind dieselben doch in einer so losen Verbindung mit der Organisation des Heeres und der Marine und bei ihren amtlichen Geschäften ist der spezifisch mili- tairische Charakter so wenig ausgeprägt, daß die Anwendung der für Militairpersonen gegebenen besonderen Rechtsvorschriften auf sie nicht als angemessen, jedenfalls nicht als erforderlich erscheint. Von den im Militairgesetz enthaltenen besonderen Rechtsregeln für Militairpersonen findet allein die Bestimmung des § 41 über die Uebernahme von Vormundschaften auch auf die Civilbeamten der Mil.Verw. Anwendung. Die Disciplinar-Strafordnung f. das Heer (resp. f. die Marine) ist auf diese Beamten in keinem Falle anwendbar, selbst dann nicht, wenn sie einem Militair-Befehlshaber dienstlich untergeordnet sind In diesem Falle hat zwar der Militair-Vorgesetzte eine Disciplinar- gewalt, für Ausübung derselben sind aber die §§. 80—83 des Reichsbeamten- Gesetzes maßgebend. Vgl. das Rescr. des Preuß. Kriegsminist. v. 3. Januar 1875 bei v. Helldorff Th. IV Abth. 6 S. 24 fg. . Dagegen gilt die Verordnung v. 6. März 1873 über den Dienstrang und die Behandlung von Beschwerden (Armee-V.Bl. 1873 S. 63 ff.) auch für die Civilbe- amten der Mil.- und Marine-Verwaltung. Der Militairgerichts- barkeit sind diese Beamten nicht unterworfen, ebenso wenig dem Militairstrafgesetzbuch und der Militairstrafgerichtsordnung. Eine Ausnahme hiervon kann jedoch in Kriegszeiten eintreten, da wäh- rend eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertrags-Ver- hältnisse bei dem kriegführenden Heere befinden, oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, den Vorschriften des Militair-Strafgesetzb., insbesondere den Kriegsgesetzen unterworfen sind Mil.St.G.B. §. 155. Die Vorschrift ist also nur anwendbar, wenn der Krieg bereits ausgebrochen ist — die Mobilmachung des Heeres allein ge- nügt nicht — und wenn der Beamte sich bei dem kriegführenden Heere befindet. Ueber die entsprechenden Voraussetzungen bei der Marine vgl. Mil.St.G.B. §§. 164—166. . Sind diese Voraussetzungen vorhanden, so ist zugleich für diese Personen der Militairgerichtsstand begründet Mil.St.Gerichts-Ordn. §. 18 Ziff. 1. Bayer. Mil.Straf-Gerichts-Ordn. Art. 6. . Werden sie §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, so kann das Gericht zugleich auf Aufhebung des Dienstverhältnisses erkennen Mil.Strafgesetzbuch §. 156. . § 90. Einfluß des Militairdienst-Verhältnisses auf andere Rechts-Verhältnisse. In ganz ähnlicher Art wie das Beamten-Verhältniß, jedoch in größerem Umfange, äußert der Militairdienst im Heere und in der Flotte einen Einfluß auf andere Rechtsverhältnisse, welche mit demselben in keinem nothwendigen und logisch gebotenen Zusammen- hange stehen Vgl. oben §. 46. (Bd. I S. 495 fg.) . Im Allgemeinen macht es hierbei keinen Unterschied, ob die Militairperson den Dienst auf Grund des Gesetzes leistet oder ob sie die Dienstpflicht freiwillig übernommen hat; der Militair- dienst als solcher und die mit demselben verbundene eingreifende Beschränkung der individuellen Freiheit erscheint als genügendes Motiv zur Ausschließung des gemeinen Rechts und zur Anerken- nung eines jus singulare. Das letztere findet nicht nur auf Of- fiziere, Kapitulanten und Militairbeamte, sondern auch auf alle Wehrpflichtigen Anwendung, während sie im aktiven Heer sich be- finden. Einzelne dieser Rechtssätze stehen aber in so enger Be- ziehung mit dem Beruf und den allgemeinen Lebensverhältnissen, daß sie auf Personen, welche aus ihrer bürgerlichen Lebensstellung zeitweilig zum Militairdienst eingezogen werden, nicht vorübergehend Anwendung finden können; sie gelten daher nur für die Militair- personen des Friedens standes, sind dagegen für die Militair- personen des Beurlaubtens tandes, selbst wenn dieselben zum aktiven Dienst einberufen sind, unanwendbar Dieser Unterschied fällt aber nicht zusammen mit dem Gegensatz des gesetzlichen und des freiwillig übernommenen Militairdienstes; zu den Personen des Friedensstandes gehören auch die Freiwilligen und ausgehobenen Rekruten, während dieselben ihre aktive Dienstpflicht erfüllen. Mil.Ges. §. 38. . Die Rechtsmaterien, in denen für Militairpersonen Sätze des ius singulare bestehen, sind im Wesentlichen auf dieselben Kate- gorien zurückzuführen, welche oben Bd. I § 46 hinsichtlich der Reichsbeamten angegeben worden sind; diese besonderen Rechts- regeln betreffen theils die Rechtsverfolgung, theils Exemtionen von §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. allgemeinen staatsbürgerlichen Lasten oder Rechten, theils endlich Be- schränkungen oder Begünstigungen in privatrechtlichen Verhältnissen. I. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Rechtsverfolgung . 1. In Strafsachen unterliegen Militairpersonen einer be- sonderen Gerichtsbarkeit. Dieselbe soll durch Reichsgesetz geregelt werden Milit.Gesetz §. 39 Abs. 1. . Bisher ist die reichsgesetzliche Regelung jedoch noch nicht erfolgt und ein übereinstimmendes Recht im Bundesgebiet noch nicht hergestellt. Die Militair-Strafgerichts-Ordnung für das Preußische Heer v. 3. April 1845 ist auf Grund des Art. 61 der Bundes-Verf. im ganzen Gebiet des Norddeutschen Bundes durch Verordnung vom 29. Dezemb. 1867 (B. G.Bl. S. 185), in Südhessen auf Grund der Militairkonvention v. 4. April 1867 Art. 14 und bei der Errichtung des Deutschen Reiches in Baden eingeführt worden Reichsverf. Art. 61. Verordn. v. 24. Nov. 1872. R.G.Bl. S. 401. ; ausgeschlossen wurde ihre Einführung in Württemberg Mil.Konvent. Art. 10 Abs. 3. (B.G.Bl. 1870 S. 660.) und Bayern Vertr. v. 23. Nov. 1870. III §. 5. R.G.Bl. 1871 S. 19. . In Elsaß-Lothringen ist die Ein- führung erfolgt durch das Gesetz v. 23. Januar 1872 Gesetzbl. f. Els.-Lothr. 1872 S. 83. . Es be- stehen sonach zur Zeit im Reich drei verschiedene Militair-Straf- gerichts-Ordnungen, die Preußische v. 3. April 1845, die Bayerische v. 29. April 1869 Dieselbe ist revidirt und von Neuem verkundigt worden durch Verordn. v. 6. Nov. 1872. Bayer. Mil.V.Bl. 1872 S. 453. und die Württembergische v. 20. Juli 1818. Die Militair-Gerichtsbarkeit umfaßt nicht blos die spezifisch mili- tairischen Delicte, sondern alle Strafsachen Auch die in den §§. 69 und 77 der R.Strafproceß-Ordn. normirten. Nach der Preuß. Mil.Strafger.Ordn. §. 3 sind jedoch ausgenommen Kontra- ventionen gegen Finanz- und Polizeigesetze und gegen Jagd- und Fischerei- Verordnungen in dem Falle, wenn die Kontravention im Gesetz nur mit Geld- buße oder Konfiskation bedroht ist. Wenn dagegen auf Freiheitsstrafe erkannt werden kann, so sind die Militairgerichte ausschließlich kompetent. — Vgl. hierzu die Verf. des General-Auditoriats v. 10. März 1868 bei v. Helldorff IV. 4. S. 74. Zu den Kontraventionen gegen Finanzgesetze im Sinne des §. 3 cit. gehören auch die Post- und Portodefraudationen. — Uebereinstimmend Bayer. Mil.St.G.O. Art. 2 Abs. 2. und sie umfaßt auch §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. die Vollstreckung der gerichtlich erkannten Strafen gegen Militair- personen. Die letztere ist für die Preußische Armee geregelt durch das, mittelst Kabin.-Ordre genehmigte, sehr ausführliche Militair- Strafvollstreckungs-Reglement v. 2. Juli 1873 Dasselbe ist weder durch die Gesetz-Sammlung noch durch das Armee- Verordnungs-Blatt verkündigt worden, obgleich das zuletzt erwähnte Blatt zahlreiche Veränderungen und Erläuterungen enthält (!). Auszugsweise abgedruckt ist es bei v. Helldorff a. a. O. S. 249 ff. , welches eine sehr bedeutsame und wichtige Ergänzung der Strafgerichts-Ordnung bildet. Für die Marine ist ein Straf-Vollstreckungs-Reglement durch Erl. vom 4. April 1876 genehmigt worden. Die Militairgerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Militairper- sonen des Friedensstandes und des Beurlaubtenstandes, so lange dieselben dem aktiven Heere angehören. Insoweit jedoch Personen des Beurlaubtenstandes auch während der Beurlaubung den Vor- schriften des Militairstrafgesetzbuchs unterworfen sind Vgl. Mil.Strafgesetzb. §. 6. , unterlie- gen dieselben in dieser Zeit auch dem Militairgerichtsstand Preuß. Mil.St.G.O. §. 6. Zur Competenz der Militairgerichte ge- hören demnach Zuwiderhandlungen der zum Beurlaubtenstande gehörenden Militairpersonen gegen die §§. 68, 69, 101, 113, 126 des Mil.Straf-Ges.Buchs, sowie die im §. 42 Abs. 2 daselbst bezeichneten Fälle. Vgl. Verf. des Gener.- Auditor. v. 25. Sept. 1872. (v. Helldorff a. a. O. S. 77.) . Ist die strafbare Handlung von der Militairperson vor dem Eintritt in den Dienst verübt worden, so steht in dem Geltungsbereich der Preußischen Milit.Strafger.Ordn. die Untersuchung und Abur- theilung dem Militairgerichte zu, wenn die wahrscheinlich zu er- wartende Strafe eine dreimonatliche (jetzt sechswöchentliche) Ge- fängnißstrafe Siehe die folgende Note. nicht übersteigt, und zwar auch dann, wenn die Untersuchung bei dem bürgerlichen Gericht bereits eingeleitet, das Erkenntniß erster Instanz aber dem Angeschuldigten vor dem Ein- tritt in den Dienststand noch nicht publizirt ist. Ist dagegen eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten oder das Erkenntniß erster In- stanz vor dem Eintritt in den aktiven Dienst bereits verkündigt, so ist die Kompetenz des bürgerlichen Gerichtes begründet Preuß. Mil.Str.G.O. §. 9 bis 11. Diese Vorschriften sind durch das Mil.Straf-Gesetz-B. nicht aufgehoben . Es wird dies übereinstimmend vom General-Auditor. in dem Rescr. v. 25. Sept. 1872 und vom Kriegs-Ministerium im Rescr. v. 8. Januar 1876 anerkannt, dabei jedoch . §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. Nach der Bayerischen Milit.Strafger.Ordn. Art. 8 und 9 kommt es lediglich darauf an, ob gegen die Militairperson vor ihrem Eintritt in den aktiven Dienst von dem bürgerlichen Richter oder Staatsanwalt bereits die Strafverfolgung begonnen worden ist oder nicht; in dem ersteren Falle sind die bürgerlichen, in dem andern die militairischen Gerichte zuständig. Nach der Württem- gischen Mil.St.G.O. § 128 fällt die Untersuchung und Entschei- dung der vor dem Eintritt in den Militairdienst begangenen und erst nach dem Eintritt zur Sprache kommenden Verbrechen und Vergehen ohne Einschränkung den bürgerlichen Gerichten zu. Der Militairgerichtsstand hört auf durch Ausscheiden aus dem Militairverhältniß Die Verabschiedung der Offiziere mit Pension gilt nicht als gänzliches Ausscheiden; siehe oben S. 235. , gleichviel ob die Lösung des letzteren freiwillig oder durch Urtheil erfolgt Preuß. Mil.Strafger.Ordn. §. 16. . Mit der Beendigung des Militair-Gerichtsstandes hört auch die Befugniß der Militairbe- hörden zur Straf vollstreckung auf; wenn daher das Militair- gericht auf Zuchthausstrafe oder neben einer Freiheitsstrafe auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine oder auf Dienstent- lassung erkannt hat oder wenn das militairische Dienstverhältniß aus einem andern Grunde aufgelöst wird, so geht die Vollstreck- ung der Strafe auf die bürgerlichen Behörden über Mil.Strafgesetzb. §. 15 Abs. 8. Hierzu hat der Bundesrath am 19. Febr. 1875 beschlossen, daß die Vollstreckung der von Militairgerichten er- kannten Strafen übergeht auf die Behörden des Heimaths staates des Ver- urtheilten, wenn entweder die strafbare Handlung außerhalb des Bundesgebietes verübt worden, oder der Verurtheilte im Gebiet des Heimathsstaates sich auf- hält, in andern Fällen auf die bürgerlichen Behörden desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt worden ist. Armee-V.Bl. . Zur Kom- ausgeführt, daß der gesetzgeb. Wille im §. 9 cit. dahin geht, den Militairge- richten die Bestrafung in solchen Fällen zu überweisen, in denen die zu ver- hängende Freiheitsstrafe in einem militairischen Arrestl okale abgebüßt wer- den kann; da nun nach dem Mil.St.G.B. Freiheitsstrafen von längerer als sechswöchentlicher Dauer in Militair-Arrestlokalen nicht vollstreckt werden können, so werden die Untersuchungen an das Civilgericht in allen Fällen zu über- weisen sein, in denen eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen zu erwarten ist, (nicht von mehr als 3 Monaten). — Bestätigt wird dies durch die bei Publikation der Strafger.O. im Bundesgesetzbl. von 1867 dem §. 9 cit. bei- gefügte „Anmerkung“ S. 232. §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. petenz der bürgerlichen Gerichte gehört ferner die Aburtheilung der von Militairpersonen begangenen militairischen oder gemeinen Ver- brechen oder Vergehen, wenn die Untersuchung erst nach dem gänz- lichen Ausscheiden des Angeschuldigten aus dem Militair-Verhält- niß eingeleitet wird Preuß. Mil.St.G.O. §. 17. Ist der Thäter nicht entlassen, sondern in den Beurlaubtenstand übergetreten, so sind die Civilgerichte nur dann zu- ständig, wenn das von ihm während des aktiven Dienststandes verübte Delict zu den nicht militairischen gehört und auch mit keinem gerichtlich zu bestrafen- den militairischen Delict zusammentrifft. ebendas. §. 15. . Die Zuständigkeit der einzelnen Militairgerichte ist von der Staatsangehörigkeit der Militairpersonen unabhängig, sie bestimmt sich lediglich nach dem Militairdienstverhältniß, so daß z. B. ein Preuße, der seiner Wehrpflicht in einem bayerischen Truppentheil genügt, dem entsprechenden bayerischen Militairgericht unterworfen ist. Diesem Grundsatz gemäß ist auch die nach den Militairgesetzen erforderliche Genehmigung zur Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens, sowie die Bestätigung gerichtlicher, disciplinarischer oder ehrengerichtlicher Urtheile von dem zuständigen Militairbefehls- haber, resp. von dem Kontingentsherrn zu ertheilen, mithin in allen, mit der Preußischen Armee verbundenen Kontingenten von dem Könige von Preußen, da auf diesen die Rechte der Kon- tingentsherren übergegangen sind Eine Ausnahme besteht lediglich in den Kontingenten von Hessen und Mecklenburg , indem hier in denjenigen Fällen, in denen zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder zur Bestätigung eines Erkenntnisses die Entschließung des Königs erforderlich ist, hinsichtlich der Großherzogl. Un- terthanen das Einverständniß des Landesherrn eingeholt werden soll; in Mecklenburg jedoch dann nicht, wenn das Erkenntniß auf Entlassung aus dem Dienste lautet. Vgl. Hessische Milit.Konv. Art. 14 Abs. 2. Mecklen- burg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz Milit.Konv. Art. 6 Abs. 2 und 4. ; in den Kontingenten von Bayern, Württemberg und Sachsen von den betreffenden Landes- herrn Ausdrückliche Anerkennung hat dies erhalten in der Württemb . Mil.Konv. Art. 5. . Mit diesen in der militairischen Gerichtsherrlichkeit begründe- 1875 S. 73. — Für Württemberg ist ein besonderes Regl. über den Voll- zug militairgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerl . Behörden erlassen. Mil.V.Bl. 1873 S. 53. 1876 S. 44. §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. ten Befugnissen ist ferner auch das Begnadigungsrecht ver- bunden. Dasselbe steht also bei allen von den Militairgerichten erkannten Strafen sowohl wegen militairischer als wegen nicht mi- litairischer Verbrechen und Vergehen dem Dienstherrn des Kon- tingents zu, ohne Unterschied, welchem Staate der Verurtheilte angehört. Die Militair-Konventionen enthalten jedoch regelmäßig die Zusage, daß die Wünsche der betreffenden Landesherren hin- sichtlich ihrer Unterthanen Berücksichtigung finden werden Vgl. Mil.Konvent. mit Baden Art. 14. Oldenburg Art. 17. Thüringische Staaten Art. 8. Anhalt Art. 8. Schwarzb.-Sondersh . Art. 7. Lippe-Detmold Art. 7. Schaumburg Art. 6. Waldeck Art. 5. Baden und Oldenburg ist überdies in den Schlußprotokollen zu den Konventionen Art. 8 zugesichert worden, daß das Begnadigungsrecht über Badische resp. Oldenburgische Staatsangehörige in Fällen von Verurtheilungen wegen nicht militairischer Vergehen den Großherzogen überlassen werde. In der Hessischen Milit.Konvent. Art. 14 Abs. 3 und 4 ist ausbedungen, daß in Betreff der Hessischen Unterthanen die Begnadigung wegen aller mili- tairischer Vergehen vom Kaiser ausschließlich, wegen der nicht militairischen Vergehen vom Kaiser in Gemeinschaft mit dem Großherzog ausgeübt wird. Ebenso die Konventionen mit beiden Mecklenburg Art. 6 Abs. 3. . Durch die Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die über die Militairgerichtsbarkeit bestehenden Rechtssätze unbe- rührt geblieben Einf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. Art. 7. . 2. Auf bürgerliche Rechtssachen der Militairpersonen erstreckt sich die Militairgerichtsbarkeit nicht; es finden vielmehr die allgemeinen Rechtsregeln auch auf Militairpersonen Anwen- dung. Der allgemeine Gerichtsstand derselben bestimmt sich daher durch ihren Wohnsitz Civilprozeß-Ordn . §. 13. . Für die Frage aber, welcher Ort der Wohnsitz einer Militairperson sei, ist die Unterscheidung nach dem Rechtsgrund der Dienstpflicht von Belang. Durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht wird ein Wohnsitz nicht begründet, Wehr- pflichtige behalten daher, während sie im aktiven Dienst sich be- finden, denjenigen Wohnsitz , welchen sie nach ihren bürgerlichen Lebensverhältnissen haben. Der freiwillige (berufsmäßige) Eintritt in den Militairdienst dagegen ist maßgebend für die ganze Lebens- stellung und alle Rechtsverhältnisse und demgemäß haben solche Militairpersonen in Ansehung des Gerichtsstandes ihren Wohnsitz Laband , Reichsstaatsrecht. III. 17 §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. am Garnisonorte , wofern sie überhaupt selbstständig einen Wohnsitz begründen konnen Civilproz.Ordn . §. 14. Unter welchen Voraussetzungen Jemand befähigt ist, selbstständig einen Wohnsitz zu begründen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. . Wenn ein Truppentheil im Deut- schen Reich keinen Garnisonort hat, so gilt in Ansehung des Ge- richtsstandes der letzte deutsche Garnisonort des Truppentheils als Wohnort der zu diesem Truppentheil gehörenden Militairpersonen Civilproz.Ordn . §. 15. Hierdurch ist §. 39 Abs. 3 des Milit.- Gesetzes aufgehoben. Auch diese Bestimmung bezieht sich nur auf die berufs- mäßigen Militairpersonen. Vgl. auch Fitting im Archiv f. die civil. Praxis Bd. 61 S. 404. . Der dienstliche Aufenthalt einer Militairperson außerhalb des Gar- nisonortes begründet keinen Gerichtsstand für dieselbe. In Be- treff aller Klagen, welche wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden, ist für Militairpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen, oder welche selbstständig einen Wohnsitz nicht begründen können, das Gericht des Garnisonorts zuständig; der Garnisonort hat für diese Personen daher diejenige rechtliche Bedeutung, welche in bürgerlichen Verhältnissen ähnlicher Art der Aufenthaltsort hat Civilproz.Ordn . §. 21. Mil.Ges. §. 39 Abs. 2. Für Klagen wegen nicht vermögensrechtlicher Ansprüche, insbesondere für Prozesse, welche die Personenstands-Verhältnisse betreffen, ist der Gerichtsstand des §. 21 über- haupt nicht begründet und auch für vermögensrechtliche Klagen ist er nicht der ausschließliche , sondern der Kläger hat die Wahl zwischen ihm und dem allgemeinen Gerichtsstande des Wohnsitzes und den etwa begründeten speziellen Gerichtsständen. Civilproz.Ordn . §. 35. Vgl. Endemann der Deutsche Civilprozeß I S. 262. . Wohl zu unterscheiden von der Begründung des Gerichtsstan- des ist dagegen die Bedeutung des Wohnsitzes resp. des Garnison- ortes hinsichtlich der Frage, welches Recht bei Beurtheilung der Rechtsverhältnisse in Anwendung zu bringen ist (sogen. Statuten- lehre). In dieser Hinsicht hat weder die Militairgesetzgebung noch die Justizgesetzgebung des Reiches eine gemeinrechtliche Regel auf- gestellt; es kommen daher die Vorschriften der Landesgesetze zur Anwendung Für das Preuß. R. vgl. das Urth. des R.Oberhandelsgerichts v. 10. Okt. 1873 Entscheidungen Bd. XI S. 178 fg. In dieser Beziehung ist insbesondere zu erwähnen, daß für die Oberoffiziere sowie für die Militairbeamten von . In einer großen Anzahl von Militair-Konventionen §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. ist übereinstimmend der Grundsatz anerkannt worden, daß die per- sönlichen Verhältnisse der Militairpersonen durch Verlegung ihres Domicils nicht verändert werden Vgl. hierzu das Urth. des Reichsoberhandelsger. v. 20. Januar 1877 Entschdg. Bd. XXII S. 330 ff. und daß ihr eheliches Güterrecht, die Erbfolge in ihre Verlassenschaft und die Bevormundung ihrer Hinterbliebenen sich nach den Rechtsnormen ihrer Heimath richtet Vgl. Milit.Konvent. mit Hessen Art. 15 Abs. 1, mit beiden Meck- lenburg v. 1872 Art. 8. Baden Art. 15 Abs. 1 u. 2. Oldenburg Art. 18 Abs. 1. Waldeck Art. 5 Abs. 3. Lübeck Art. 5 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2. Hamburg Art. 10. 27 Abs. 2. Bremen Art. 8. 35 Abs. 2. — Dagegen enthalten einige andere Konventionen nur die Erklärung, daß die in den betreffenden Staaten garnisonirenden Militairpersonen „den dortigen Landesgesetzen und Rechtsnormen“ unterworfen sind. So die Konvent. mit den Thüringischen Staaten 14. Anhalt 14. Schwarzburg- Sondersh. 12. Schaumburg-Lippe 11. Lippe-Detmold 12. — Auch in den Verhandlungen des Reichstages über das Militair-Gesetz ist anerkannt worden, daß die Beurtheilung der Statusverhältnisse sich nach dem Recht der Heimath regelt. Stenogr. Berichte 1874 S. 877 fg. . Auch hinsichtlich des Bürgerlichen Prozeßverfahrens (ausgenommen die Zwangsvollstreckung) bestehen für Militairper- sonen keine abweichenden Vorschriften, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Zustellungen für einen Unteroffizier oder einen Ge- meinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (der Kompagnie, Schwa- dron, Batterie u. s. w.) erfolgen müssen , und daß Zustellun- gen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, mittelst Ersuchens der vorge- setzten Kommandobehörde erfolgen können Civilproz.Ordn. §. 158. 184. Die Anordnung des §. 158 beruht auf der ähnlichen Vorschrift des §. 54 des Anhangs zur Preuß. Allgem. Gerichts- Ordn. I Tit. 7 §. 19. . Zu erwähnen ist ferner, daß zu denjenigen Fällen, in denen die Aussetzung des Prozeßverfahrens statthaft ist, auch der gehört, Offiziersrang des Bayerischen Heeres ohne Rücksicht auf ihre Garnison be- züglich aller nach den Gesetzen des Wohnsitzes zu entscheidenden Rechtsverhält- nissen das Bayerische Landrecht als geltendes Recht erklärt ist. Verordn. v. 16. Juni 1816. Roth Bayr. Civilr. I S. 198. 17* §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. daß eine Partei „ zu Kriegszeiten “ im Militairdienste sich befindet Civilproz.Ordn. §. 224. . 3. Das Militairdienstverhältniß bildet das Motiv für eine be- deutende Anzahl von Sonderbestimmungen hinsichtlich der Zwangs- vollstreckung . Diese Bestimmungen finden nicht nur auf die gerichtliche, sondern auch auf jede andere Art von Zwangsvoll- streckungen, insbesondere auf die von Verwaltungsbehörden auszu- führenden, Anwendung, und da sie nicht im persönlichen Interesse des Schuldners, sondern im Interesse des militairischen Dienstes getroffen sind, so haben sie den Charakter des jus cogens und können durch Einwilligung des Schuldners nicht aufgehoben wer- den Militairgesetz §. 45 Abs. 1. . Für alle Arten von Exekutionen besteht der Grundsatz, daß sie gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Ma- rine angehörende Militairperson erst beginnen dürfen, nachdem die vorgesetzte Militairbehörde davon Anzeige erhalten hat Civilproz.Ordn. §. 673 Abs. 1. Die Militairbehörde ist gesetzlich ver- pflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen den Empfang der Anzeige zu be- scheinigen. eod. Abs. 2. , und daß die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes Auf Militair- und Marine- Beamte findet diese Vorschrift demnach keine Anwendung. Auch hierin folgt die Civilproz.Ordn. dem früheren Preuß. Recht. Vgl. Kab.Ordre v. 4. Januar 1833 bei v. Helldorff Th. IV Abth. 5 S. 7 fg. in Ka- sernen und andern militairischen Dienstgebäuden, sowie auf Kriegsfahrzeugen in der Art erfolgen muß, daß das Voll- streckungsgericht die zuständige Militairbehörde um die Zwangs- vollstreckung ersucht Civilproz.Ordn. §. 699. Für die Mitwirkung des Gerichts werden in diesem Falle Gebühren nicht erhoben. Gerichtskosten-Gesetz v. 18. Juni 1878 §. 47 Ziff. 13. . Der Pfändung sind nicht unterworfen: a ) Der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten Civilproz.O. §. 749 Ziff. 5. ; das Diensteinkommen der Militairpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. gestellten Kriegsfahrzeuges gehören ebendas. 749 Z. 6. ; ferner das Diensteinkommen der Offiziere, Militairärzte, Deckoffiziere, Beamten, sowie die Pen- sion dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand und der nach ihrem Tode den Hinterbliebe- nen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt a. a. O. Ziff. 8. . Uebersteigen in den zuletzt erwähnten Fällen (§ 749 Ziff. 8) das Dienstein- kommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von 1500 Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbe- trages der Pfändung unterworfen Diese Beschränkung findet indeß keine Anwendung bei Alimentenforde- rungen der Ehefrau und der ehel. Kinder. a. a. O. §. 749 Abs. 3. ; jedoch sind die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind Dahin gehören z. B. die Tafelgelder der Generale ꝛc., Equipirungs- und Mobilmachungsgelder u. dgl. Vgl. §. 167 des Anhangs zur Preuß. Allgem. Ger.Ordn. I Tit. 24 (zu §. 108). und der Servis der Offiziere, Militairärzte und Militairbeamten weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen a. a. O. §. 749 Abs. 2 und Abs. 4. . b ) Von der Pfändung sind ferner ausgenommen bei Offi- zieren, Aerzte, Deckoffizieren und Beamten die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände mit Einschluß anständiger Klei- dung; sowie ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht un- terworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt a. a. O. §. 715 Ziff. 6 und 7. . c ) Die Haft (zur Erzwingung der Ableistung des Offenbarungs- eides) ist unstatthaft gegen Militairpersonen, welche zu einem mo- bilen Truppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestell- ten Kriegsfahrzeuges gehören ebenda §. 785 Ziff. 2. , und demgemäß wird die Haft gegen Militairpersonen unterbrochen, wenn dieselben zu einem mo- bilen Truppentheile oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahr- zeug einberufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse a. a. O. §. 786 Ziff. 2. . Die §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. Vollstreckung der Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militairperson erfolgt durch die vor- gesetzte Militairbehörde auf Ersuchen des Gerichts a. a. O. §. 793. Auch in diesem Falle werden für die Mitwirkung des Gerichts keine Kosten erhoben. Gerichtskostengesetz §. 47 Ziff. 13. . d ) Dieselben Vorschriften gelten für die Vollziehung des per- sönlichen Sicherheitsarrestes, wenn sie durch Haft erfolgt a. a. O. §. 812. . II. Ausschluß von öffentlichen Rechten und Pflichten . 1. Wahlrecht . Für die zum aktiven Heere und zur Ma- rine gehörigen Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen Milit.Ges. §. 49 Abs. 1. Uebereinstimmend Wahlgesetz v. 31. Mai 1869 §. 2. Vgl. oben Bd. I S. 525. Das Wahlgesetz erwähnt ausdrücklich auch die zur Marine gehörenden Personen des Soldatenstandes. . 2. Vereinsrecht . Den zum aktiven Heere gehörigen Militairpersonen (also auch den Militairbeamten) ist die Theil- nahme an politischen Vereinen und Versammlungen unter- sagt Milit.Ges. §. 49 Abs. 2. Daraus, daß sich dieses Verbot auf die Per- sonen des Beurlaubtenstandes nicht erstreckt, folgt, daß dieselben wegen einer Theilnahme an polit. Vereinen und Versammlungen weder militairgerichtlich noch disciplinarisch verfolgt werden können; ein ehrengerichtliches Ver- fahren gegen Offiziere des Beurlaubtenstandes wegen ihres Verhaltens in poli- tischen Vereinen und Versammlungen ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Un- berührt von der Vorschrift des §. 49 bleiben ferner die Bestimmungen in §. 101 und §. 113 des Militair-Strafgesetzbuchs über die Versammlungen von Personen des Soldatenstandes behufs Berathung über militairische Angelegen- heiten, Einrichtungen u. s. w. . 3. Gewerbefreiheit . Die Militairpersonen des Frie- densstandes (also nicht die zum Dienst einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes) bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes für sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglie- der ihres Hausstandes der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks verbunden ist Mil.Ges. §. 43. Zu bemerken ist hierbei, daß das Militairgesetz keine . Auf die Militairbeamten §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. und auf die Civilbeamten der Militair- und Marine-Verwaltung finden außerdem die Vorschriften des § 16 des Reichsbeamten- Gesetzes Anwendung Siehe oben Bd. I S. 431. 432. . Die Personen des Beurlaubtenstandes sind von diesen Beschränkungen ausdrücklich ausgenommen Wehrges. §. 15. Mil.Ges. §. 61. . 4. Gerichtsdienste . Die dem activen Heere angehören- den Militairpersonen werden weder zu dem Amte eines Schöffen noch zu dem eines Geschworenen berufen Gerichtsverf.Ges. §. 34 Ziff. 9. §. 85 Abs. 2. Diese Bestimmungen finden auch auf Offiziere z. D. Anwendung. Die Preuß. V. vom 3. Januar 1849 §. 63 Ziff. 4 befreite vom Geschworenendienst „die im aktiven Dienst befindlichen Militairpersonen.“ Demgemäß nahm das Kriegsminist.-Rescr. v. 4. Aug. 1861 (v. Helldorff Th. IV Abth. 5 S. 21) mit Recht an, das die z. Dispos. gestellten Offiziere, da sich dieselben nicht im aktiven Dienst befinden, zum Geschworenendienst verpflichtet sind. Das Reichsgesetz befreit von dem- selben aber alle dem aktiven Heere angehörenden Militairpersonen, und diese Bestimmung umfaßt die z. Disposition gestellten (also nicht verab- schiedeten oder zum Beurlaubtenstande versetzten) Offiziere mit. Vgl. oben S. 232. . 5. Vormundschaften . Die Militairpersonen des Frie- densstandes und die Civilbeamten der Militairverwaltung sind von der gesetzlichen Verpflichtung zur Uebernahme von Vormundschaf- ten befreit. Wenn sie freiwillig Vormundschaften übernehmen wol- len, so müssen sie die Genehmigung ihrer Vorgesetzten einholen Mil.Ges. §. 41. Vgl. hierzu die Kab.Ordre v. 8. Aug. 1876, welche anordnet, daß diese Genehmigung Seitens derjenigen Generale und Stabs- offiziere, welche sich in einer Immediatstellung befinden, bei dem Könige un- mittelbar nachgesucht, dagegen Seitens der übrigen Generale und Stabsoffiziere, ebenso wie von allen anderen Militairpersonen bei der zunächst vorgesetzten Militairbehörde beantragt und geeigneten Falls ertheilt werden soll. — Die Geltung dieser Kab.Ordre ist auf die Marine ausgedehnt worden durch Verf. v. 30. September 1876 (Marine-V.Bl. S. 172.) . 6. Verwaltungsdienste in Kommunal- und Kir- chenämtern . Eine Befreiung der Militairpersonen des aktiven Heeres von der Uebernahme dieser Aemter ist reichsgesetzlich nicht anerkannt; es kommen in dieser Beziehung daher die landesgesetz- Ausnahme hinsichtlich der Mitglieder des Sanitäts-Korps und der Roßärzte macht; für die Ausübung der Civilpraxis bedürfen dieselben daher — dem Gesetze nach — ebenfalls der Genehmigung ihrer Vorgesetzten. Das Gleiche gilt von Militair-Musikern, welche gewerbemäßig Musik machen. §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. lichen Vorschriften zur Anwendung. Durch die letzteren sind Mi- litairpersonen des aktiven Dienststandes regelmäßig entweder von der Berufung zu solchen Aemtern ganz ausgeschlossen oder von der Verpflichtung zu deren Führung befreit. Insoweit solche Aemter Militairpersonen der erwähnten Art übertragen werden können , bedürfen die letzteren zur Annahme derselben der Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten Mil.Ges. §. 47. . 7. Steuerpflicht . Die Besteuerung der Militairpersonen richtet sich nach den Landesgesetzen; eine doppelte Besteuerung der- selben in verschiedenen Staaten ist durch das Reichsgesetz v. 13. Mai 1870 ausgeschlossen B.G.Bl. 1870 S. 119. Das Gesetz ist im ganzen Reichsgebiet einge- führt worden; in Baden, Südhessen und Württemberg durch die Verfassungs- bündnisse, in Bayern durch das Reichsges. vom 22. April 1871 §. 2. II , in Els.-Lothringen durch das Reichsgesetz v. 14. Jan. 1872. . Nach § 4 dieses Gesetzes dürfen Ge- halt, Pension und Wartegeld, welche Militairpersonen und Civil- beamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundes- staates beziehen nur in demjenigen Staate besteuert werden, wel- cher die Zahlung zu leisten hat. Da aber die gesammten Kosten des Heeres und der Marine von der Reichskasse bestritten werden, so ist diese Vorschrift im Allgemeinen unanwendbar Ausgenommen sind diejenigen Offiziere à la suite, Adjutanten, Stadt- Kommandanten ꝛc., welche die Bundesfürsten ernennen und auf eigene Kosten oder aus Landesmitteln besolden. Vgl. Mil.Konv. mit Hessen Art. 9 Abs. 1. Mecklenburg Art. 12 und von 1872 Art. 11. Baden Art. 6 Abs. 1. Oldenburg Art. 6 Abs. 1. Thüring . Staaten von 1867 Art. 11 (1873 Art. 11). Anhalt Art. 11. Schwarzburg-Sondersh . von 1867 Art. 8 (1873 Art. 9). Lippe von 1867 Art. 8 (1873 Art. 9). Schaumburg Art. 8. Waldeck Art. 6. . Es kommt daher der im § 2 Abs. 3 ausgesprochene Grundsatz zur Anwen- dung, daß die in Reichs- oder Staatsdiensten stehenden Deutsche nur in demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben, d. i. für Militairpersonen ihr Garnisonort Eine Abkommandirung nach einem andern Orte, die länger als 6 Monate dauert, ist jedoch einer Versetzung gleich zu achten. Vgl. Rescr. des Preuß. Finanz-Ministers v. 4. März 1877 §. 8. (v. Helldorff IV Abth. 5 S. 40.) . Im Uebrigen gelten für Militairpersonen folgende Steuer- Privilegien : §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. a ) Hinsichtlich der Staatssteuern . Das Militaireinkom- men der Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militaireinkommen aller An- gehörigen des aktiven Heeres ist bei der Veranlagung bezw. Er- hebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen Mil.Ges. §. 46 Abs. 2. Auch die Militair-Konventionen enthielten be- reits durchweg die Bestimmung, daß das Diensteinkommen der Militairpersonen unter Offizierrang überhaupt nicht, weder zu Staats- noch zu Gemeindezwecken besteuert werden darf. . Für die Besteuerung des Militaireinkommens der Offiziere und der andern im Offiziersrang stehenden Militairpersonen, sowie für die Be- steuerung des aus andern Quellen herfließenden Einkommens sämmt- licher Militairpersonen enthält die Reichsgesetzgebung keine Vor- schrift Gegenwärtig besteht in dieser Hinsicht eine sehr große Mannigfaltigkeit der steuergesetzlichen Anordnungen. Eine Zusammenstellung einiger der wich- tigsten Partikulargesetze hierüber findet sich in den Motiven zum Mil.Gesetz S. 44. (Drucksachen des Reichstags I Sess. 1874 Nro. 9.) ; ebenso ist die Feststellung eines angemessenen Steuer- nachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubten- standes und deren Famlilien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienst befinden, der Landesgesetzgebung überlassen Diese Bestimmung des Mil.Ges. §. 46 findet sich bereits wörtlich in sämmtlichen Militair-Konventionen, welche im Jahre 1873 geschlossen worden sind. Für Preußen vgl. das Gesetz über die Klassen- und Einkommensteuer v. 25. Mai 1873 Art. I §. 5 und Art. II. (Ges. S. 213.) . b ) Hinsichtlich der Kommunalsteuern enthält zwar weder das Reichsmilitairgesetz noch ein anderes Reichsgesetz eine Anord- nung Der von der Regierung vorgelegte Entwurf des Militairgesetzes ver- suchte zwar die Freiheit der Militairpersonen von den Kommunalsteuern zur formellen Anerkennung zu bringen, der Reichstag verweigerte aber seine Zu- stimmung. Stenogr. Ber. 1874 S. 886 ff. 890 ff. , dessen ungeachtet besteht aber in dem größten Theile des deutschen Bundesgebietes eine gleichmäßige weitreichende Befreiung der Militairpersonen von den Gemeinde-, Kreis- und andern Kom- munalsteuern. Auf Grund des Art. 61 der Verf. des Nordd. Bundes, welcher die ungesäumte Einführung der gesammten „Preu- ßischen Militairgesetzgebung“ im ganzen Bundesgebiete vorschreibt, wurden nämlich durch Verordnung des Bundes-Präsidiums vom 22. Dezemb. 1868 die in Preußen geltenden Vorschriften über die Heranziehung der Militairpersonen zu Kommunalauflagen im gan- §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. zen Gebiet des Norddeutschen Bundes, soweit sie in demselben noch nicht Geltung hatten, eingeführt B.G.Bl. 1868 S. 571. Vgl. hierzu oben S. 20 fg. . Die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung wurde zwar sofort und von vielen Seiten bestritten Insbesondere auch im Reichstage des Nordd. Bundes. Vgl. Stenogr. Berichte 1869 S. 220 ff. 1117 ff. , von der Bundesregierung aber aufrecht erhalten. Die Entschei- dung der Frage hängt theoretisch lediglich davon ab, ob man unter dem Ausdruck „Militairgesetzgebung“ auch die Vorschriften über Veranlagung und Erhebung von Kommunalsteuern hinsichtlich der Militairpersonen mitbegreifen kann. Da der Ausdruck „Militair- gesetzgebung“ eine fest bestimmte technische Bedeutung nicht hat und die Protokolle und Reichstags-Verhandlungen über den Entw. der Norddeutschen Bundesverf. eine Erläuterung des Umfangs dieses Begriffes nicht enthalten, so läßt sich eine zweifellose und unbe- dingte Beantwortung dieser Frage nicht gewinnen; nach dem Wort- sinn und gewöhnlichen Sprachgebrauch wird man allerdings ge- neigt sein, den Ausdruck auf die Steuergesetzgebung nicht aus- zudehnen, wie ja auch kein Versuch gemacht wurde, die Vorschrif- ten des Preuß. Rechts über die Heranziehung der Militairpersonen zu den Staatssteuern im Wege der Präsidialverordnung auf das Bundesgebiet auszudehnen. Thatsächlich ist jedoch die Ver- ordn. v. 22. Dezemb. 1868 im Gebiet des ehemal. Nordd. Bun- des in Geltung geblieben und durch die Militair-Konventionen Mecklenburg v. 1868 Art. 9. (In Mecklenburg bestand bereits gesetzlich für das Großherz. Militair Freiheit von Kommunal-Abgaben.) Ol- denburg Art. 18. Thüringen Art. 13. Anhalt Art. 13. Schwarzb.- Sondershausen Art. 11. Lippe-Detmold Art. 11. Schaum- burg-Lippe Art. 10. Waldeck v. 24. Nov. 1877 Art. 10. Lübeck Art. 5 Abs. 4. Hamburg §. 10. Bremen §. 8. In allen diesen Kon- ventionen ist übrigens die Steuerbefreiung nur denjenigen Militairpersonen zugesichert, welche nicht Unterthanen des betreffenden Staates sind . ist ihr diese Geltung bis zu einer Regelung im Wege der Reichs- gesetzgebung auch rechtlich gesichert worden; auf Grund der Mili- tairkonventionen ist außerdem im ganzen Gebiet des Großherz. Hessen und in Baden die Freiheit der Militairpersonen von Kom- munalsteuern in demselben Umfange, in dem dieselbe in Preußen besteht, gesetzlich anerkannt worden Diese Konventionen sind von den Ständen der beiden Großherzog- . §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. In Bayern, Württemberg und Elsaß-Lothrin- gen ist dagegen das Preuß. Recht nicht zur Einführung gelangt. Nach den Vorschriften des Preuß. Rechts sind die servis- berechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens, voll- ständig befreit von allen direkten Kommunalauflagen, sowohl der einzelnen Stadt- und Landgemeinden, als der weiteren kom- munalen Körperschaften und der Kreis-, Kommunal- und Provin- zialverbände. Ausgenommen sind die auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließende Ein- kommen gelegten Kommunallasten, zu dem die Militairperso- nen herangezogen werden können, falls sie in dem Kommunal- bezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben Sachlich übereinstimmend bestimmt die Badische Mil.Konv. Art. 15, daß die Offiziere ꝛc. von Kommunal-Abgaben befreit sind, soweit diese nicht von Grund-, Häuser-, Gefäll- und Gewerbesteuerkapitalien entrichtet werden. . Demgemäß erstreckt sich die Steuer-Befreiung nicht auf das Ein- kommen der Militairärzte aus einer Civilpraxis. Die mit Ruhe- gehalt oder mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere sind von allen direkten Kommunalauflagen befreit hinsichtlich ihrer Ge- halts- und sonstigen dienstlichen Bezüge; die verabschiedeten Be- amten und Militairpersonen hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Kassen zahlbaren Pensionen und laufen- den Unterstützungsbezüge Diese Bestimmungen beruhen in Preußen auf folgenden Gesetzen: Für die älteren Landestheile auf dem Gesetz v. 11. Juli 1822 (Ges.Samml. S. 184); für Frankf. a. M. auf dem Gemeindeverfassungs-Ges. v. 25. März 1867 §. 11 (Ges.Samml. S. 403); für die übrigen im Jahre 1866 erworbenen Landes- theile auf der V. v. 23. Septemb. 1867 (Ges.Samml. S. 1648). Die letztere ist abgedruckt mit der V. v. 22. Dez. 1868 im Bundesgesetzbl. 1868 S. 572. Die Vorschriften dieser Gesetze sind aufrecht erhalten worden durch die Kreis- ordnung v. 13. Dezember 1872 §. 6 und §. 18 und durch die Provinzialord- nung vom 29. Juni 1875 (Ges.S. S. 335) §. 5. 107. — Ein Erkenntn. des Badischen Verwaltungsgerichtshofes v. 25. Okt. 1879 führt aus, daß in Baden die pensionirten Offiziere ꝛc. von den Gemeindesteuern nicht befreit sind. . c ) Gleichmäßig für Staatssteuern und Kommunal- Abgaben besteht die reichsgesetzliche Vorschrift, daß diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bun- thümer genehmigt und ordnungsmäßig verkündigt worden. Hessische Konv. v. 13. Juni 1871 Art. 15 Abs. 3. Badische Konv. Art. 15 Abs. 3. §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. desstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versor- gungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, auch zu Gunsten der Hinter- bliebenen von Militairpersonen hinsichtlich der denselben aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungs- kassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung finden Mil.Ges. §. 48. Eine gleichlautende Bestimmung enthält das Reichs- beamtengesetz §. 19 Abs. 2. (R.G.Bl. 1873 S. 64.) . 8) Endlich sind hier die Portovergünstigungen zu er- wähnen, welche den Personen des Militairstandes und der Kriegs- marine bewilligt sind Vgl. oben Bd. II S. 342. . III. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Rechtsgeschäfte . 1. Eheschließung . Die Militairpersonen des Friedens- standes bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihres Vorgesetzten Mil.Ges. §. 40. . Dasselbe gilt von den vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen Mil.Ges. §. 60 Z. 4. Die Genehmigung wird diesen Personen vom Landwehr-Bezirks-Kommandeur ertheilt. Wehr-Ordn. I §. 79 Ziff. 3 Abs. 2. . Dagegen sind die übri- gen Personen des Beurlaubtenstandes rücksichtlich ihrer Verhei- rathung einer gesetzlichen Beschränkung nicht unterworfen Wehrges. §. 15. Mil.Ges. 61. Ebensowenig die Offiziere zur Dispos. Kab.Ordre v. 26. Aug. 1871. (A.V.Bl. S. 265 und Marine-V.Bl. S. 115.) . Diese Vorschriften sind aufrecht erhalten im Reichsges. v. 6. Februar 1875 über die Eheschließung § 38. Offiziere haben die Ertheilung der Genehmigung sowohl in der Preußischen, wie in der Bayer. Württembergischen und Sächs. Armee bei ihrem Könige nachzu- suchen Vgl. f. Preußen Allgem. Landr. II , 1 §. 34 und hinsichtlich der Aerzte die V. v. 6. Febr. 1873 §. 38 fg. . Nach den gegenwärtig in Preußen geltenden Anordnun- gen darf die Genehmigung zur Verheirathung eines Offiziers vom Hauptmann oder Rittmeister II. Kl. abwärts nur dann nachgesucht werden, wenn der Nachweis geführt ist, daß der Offizier neben seiner Besoldung ein Einkommen von 250 Thlr.; 450 Thlr. resp. 600 Thlr. jährlich hat Die Grundlage bildet die Kabinets-Ordre v. 1. Sept. 1798. Auf ihr . Außerdem müssen alle aktiven und z. §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. D. gestellten Offiziere eine Wittwen-Pension versichern V. v. 31. Oktober 1868 und v. 13. Juni 1873 (bei v. Helldorff a. a. O. S. 286 fg.). . Unter- offiziere und Soldaten haben den Eheconsens durch ihren Kom- pagnie-Chef bei dem Regiments-Kommandeur nachzusuchen Preuß. Allg. Landr. II , 1 §. 35. ; die allgemeinen Bedingungen sind unbescholtener Lebenswandel der Braut, die Nachweisung der Mittel zur ersten häuslichen Einrich- tung und Deponirung eines Kapitals von 100 Thlrn. in die Kasse des Truppentheils Kab.Ordre v. 23. Okt. 1826, 11. Nov. 1837, Minist.Rescr. v. 30. Juni 1873. Sämmtlich bei v. Helldorff a. a. O. S. 290 ff. Für Bayern vgl. die Verordn. v. 14. Dezemb. 1872 §. 1. 12. 13. (Bayer. Mil.V.Bl. S.532 fg.) . Wenn Militairpersonen eine Ehe eingehen, ohne die erforder- liche Genehmigung erhalten zu haben, so ist der Mangel der Ge- nehmigung auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ohne Ein- fluß Reichsges. v. 6. Febr. 1875 §. 38. ; die Militairperson begeht aber eine Pflichtwidrigkeit. An Personen des Soldatenstandes ist dieselbe gemäß dem Milit.Straf- gesetzb. § 150 mit Festungshaft bis zu 3 Monaten zu bestrafen; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden. Auf Militair- beamte und auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekru- ten und Freiwilligen erstreckt sich dieser Paragraph nicht; dieselben können daher nur im Disciplinarwege bestraft werden Auch §. 113 des M.St.G.B. ist unanwendbar, da man die Eheschließung ohne erlangte Genehmigung nicht als „Widersetzung gegen einen rechtmäßigen Befehl in dienstlichen Angelegenheiten“ ansehen kann. Die entgegengesetzte Ansicht findet sich in: „Die Militairgesetze des Deutschen Reichs“ II. 51. . 2. Rechtsgeschäfte des Vermögensverkehrs . Die in den Landesgesetzen enthaltenen singulären Vorschriften für ver- mögensrechtliche Geschäfte der Militairpersonen hat das Reichs- Militairgesetz im Allgemeinen unberührt gelassen; denn es enthält weder eine ausdrückliche Aufhebung derselben noch eine Andeutung, daß es das Sonderrecht der Militairpersonen hinsichtlich der pri- vatrechtlichen Verhältnisse in vollständiger und ausschließender Weise normiren will Vgl. Mandry civilr. Inhalt der Reichsges. S. 65. . In Kraft geblieben sind daher insbesondere die beruhen die jetzt geltenden Vorschriften der Kab.Ordre v. 14. März 1850 und 22. Juni 1852. Vgl. v. Helldorff a. a. O. S. 285 fg. §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. Vorschriften des Preußischen Rechts über die Darlehensverträge der Militairpersonen Allg. Landr. I , 11 §. 678 ff. 700. Vgl. dazu Dernburg Lehrb. des Preuß. Privatr. II S. 436. , über die Aufhebung von Miethsverträgen bei Versetzungen und beim Ausrücken der Truppen in’s Feld Allg. Landr. I , 21 §. 376. 378. Die Aufnahme dieser Bestimmungen in das Reichsgesetz hat der Reichstag abgelehnt. Vgl. Mandry a. a. O. S. 66. , über die Verjährung gegen Militairpersonen, welche des Krieges wegen ihre Garnison verlassen müssen Allg. Landr. I , 9 §. 522. . Aufgehoben sind jedoch die landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militairpersonen bestehenden Beschränkungen hinsichtlich der Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken Mil.Ges. §. 42. Nach den Motiven (zu §. 35 des Entwurfs) sollte dadurch „eine überlebte Spezialität des Preuß. Militairrechts, Allg. Ldr. II , 10 §§. 27 ff.“, beseitigt werden; es sind ferner aufgehoben die Bestimmungen des Röm. Rechts, welche ähnliche Beschränkungen enthalten, soferne dieselben überhaupt noch partikularrechtlich in Geltung gewesen sind. Vgl. Mandry a. a. O. S. 65. 66. . Außerdem ist hier zu erwähnen, daß die Militairpersonen den An- spruch auf Zahlung von Dienst-Einkünften, Wartegeldern oder Pen- sionen mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abtreten, verpfänden oder sonst übertragen können, als eine Beschlagnahme im Falle einer Zwangsvollstreckung zulässig gewesen wäre Dieser Umfang bestimmt sich jetzt durch die Vorschriften der Civilpro- zeß-Ordnung. Siehe oben S. 260 ff. . Die Benachrichti- gung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse aus- zuhändigende öffentliche Urkunde Mil.Ges. §. 45 Abs. 2. . 3. Verfügungen von Todeswegen . Alle Vor- schriften der Partikularrechte mit Einschluß des römischen Rechts über Soldaten-Testamente und über andere erbrechtliche Privi- legien der Militairpersonen sind ausnahmslos und im vollen Umfang aufgehoben und durch die Vorschriften des § 44 des Mi- lit.Gesetzes ersetzt worden Vgl. Mandry a. a. O. S. 418 und Seydel in Hirth’s Annalen 1875 Sp. 1485. Die zahlreichen Verschiedenheiten der Deutschen Partikular- rechte hinsichtlich des materiellen Testaments-Erbrechts sind selbstverständ- lich unberührt geblieben; nur die Privilegien der Soldaten sind beseitigt. Eine Abhülfe der hieraus möglicher Weise entstehenden Uebelstände kann erst das Reichscivilgesetzbuch bringen. . Die in diesem Gesetz sanctionirten §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. Rechtsregeln haben aber keinen inneren Zusammenhang mit dem militairischen Dien stverhältniß. Denn sie gewähren die Befug- niß, unter besonders erleichterten Formen letztwillige Verordnungen zu errichten, den Militairpersonen und Civilbeamten der Militair- verwaltung nur in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs- zustandes und nur von dem Zeitpunkte an, wo sie ihre Stand- quartiere oder bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert werden; unter den gleichen Verhältnissen steht dieselbe Befugniß aber allen Personen zu, welche nach §§. 155—158 des Milit.Strafgesetzb. den Militairgesetzen unterworfen sind, sowie den Kriegsgefangenen und Geißeln, so lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden; endlich ver- lieren privilegierte militairische letzwill. Verfügungen ihre Gültig- keit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil zu gehören oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Ge- walt des Feindes entlassen ist Der Lauf der einjährigen Frist wird jedoch suspendirt durch anhal- tende Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verordnung. §. 44 cit. Ziff. 5 Abs. 2. . Die Formen, unter denen unter den angegebenen Voraussetzungen letztwillige Verfügungen errichtet werden können, sind entweder eigenhändige Niederschrift und Unter- schrift durch den Testator oder Unterzeichnung der Willenserklärung durch den Testator und durch zwei Zeugen oder statt der letzteren durch einen Auditeur oder Offizier, oder endlich mündliche Erklä- rung des letzten Willens zu Protokoll, welches von einem Audi- teur oder Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Offiziers aufgenommen, dem Testator vorgelesen und von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterschrie- ben ist Eine sorgfältige und eingehende Erläuterung des §. 44, auf welche hier der Kürze wegen verwiesen wird, findet sich bei Mandry a. a. S. 418 bis 425. Vgl. auch Roth Bayr. Civilr. III §. 304 S. 278 fg. . 4. Verrichtungen der Standesbeamten . Im An- schluß an die Vorschriften über die Errichtung letztwilliger Ver- fügungen sind die besonderen Regeln über die Beurkundung des Personenstandes von Militairpersonen zu er- §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. wähnen. Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personen- standes und die Eheschließung v. 6. Febr. 1875 hat im § 71 an- geordnet, daß durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden solle, in welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Be- zug auf solche Militairpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Fahrzeugen der Marine befinden. Auf Grund dieser Delegation sind folgende Anordnungen erlassen worden: a ) Die Kaiserl. Verordn. v. 4. November 1875 R.G.Bl. 1875 S. 313. betrifft die Sterbefälle von Militairpersonen auf den in Dienst ge- stellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der Kaiserl. Marine; sie bestimmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über den Sterbefall aufzunehmen und an das zuständige Marine-Sta- tionskommando einzusenden hat, welches die Anzeige von dem Sterbefalle unter Uebersendung der erwähnten Urkunde demjenigen Standesbeamten zu erstatten hat, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. b ) Die Kaiserl. Verordnung v. 20. Januar 1879 R.G.Bl. 1879 S. 5 ff. betrifft die Beurkundung der Geburten, Eheschließung und Sterbe- fälle in Bezug auf die zum Heere gehörenden Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben; sie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Personen, welche sich während der Dauer einer Mobilmachung in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, einschließl. von Kriegsgefangenen V. v. 20. Januar 1879 §. 2. . Bei der Beurkundung von Geburten , welche sich innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend; erfolgt die Geburt außerhalb des Reichsgebietes, so geschieht die Anzeige an den Standesbeamten durch Vermittlung des Kommandeurs der- jenigen Truppe oder Behörde, bei welcher sich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhielt oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten §. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. hat cit. Verordn. §. 4 Abs. 1. . Für die Eheschließung von Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen ha- ben, gelten die allgemeinen gesetzl. Bestimmungen, wenn sie inner- halb des Gebiets des Deutschen Reiches erfolgt, nur ist außer den im § 42 des Gesetzes v. 6. Febr. 1875 genannten zuständigen Standesbeamten auch derjenige zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen augenblicklichen dienstlichen Aufenthalt hat a. a. O. §. 7. . Da- gegen können die Divisions-Kommandeure (sowie die mit höheren oder gleichen Befugnissen ausgerüsteten Militairbefehlshaber) für Eheschließungen der ihnen untergebenen Militairpersonen, wenn dieselben außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten einem oberen Militairbeamten Einem Geistlichen oder andern Religionsdiener darf aber diese Stell- vertretung nicht übertragen werden. R.G. v. 6. Febr. 1875 §. 3 Abs. 3. als Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten Zuständig ist in dem hier in Rede stehenden Falle derjenige Standes- beamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Stan- desbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten geboren ist. Verordn. §. 11. übertragen. Dem letztern ist von den Verlob- ten die Dispensation von dem Aufgebot oder eine Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten über das erfolgte Aufgebot und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind, vorzu- legen, worauf derselbe über die Eheschließung eine Urkunde auf- nimmt, welche die im § 54 des Gesetzes v. 6. Febr. 1875 be- stimmten Angaben enthalten soll. Auf dieser Urkunde hat der Militairbefehlshaber (Divisions-Kommandeur), welcher den Stell- vertreter bestellt hat, diese Bestellung zu bescheinigen; dieselbe ist alsdann dem zuständigen (oder einem von mehreren zuständigen) Standesbeamten behufs der Eintragung in das Heirathsregister zu übersenden. Eine Abschrift der Urkunde wird bei der Militair- behörde aufbewahrt Vgl. §§. 8—10 der angef. Verordn. . Für die Beurkundung der Sterbefälle von Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, macht es keinen Unterschied, ob Laband , Reichsstaatsrecht. III. 18 §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. die Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deut- schen Reichs erfolgen. Die Eintragung in das Sterberegister er- folgt anf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige, welche einen Vermerk über die Todesursache enthalten soll und welche zu erstatten ist, sobald der Sterbefall und die Per- sönlichkeit des Verstorbenen durch dienstliche Ermittelung festgestellt ist §. 13 a. a. O. . Die Anzeige erfolgt durch den Vorstand der Militairbehörde beziehentl. durch den Regiments-Kommandeur oder den in gleichem Verhältniß stehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den Kommandeur des betreffenden Ersatztruppentheils §. 14 a. a. O. . Sobald die Militairpersonen in ihr Standqnartier zurückgekehrt sind, oder nachdem die Truppe (Behörde), zu welcher sie gehörten, demobil geworden oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung §. 16 a. a. O. . § 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen Literatur. Seydlitz das Militair-Pensionsgesetz von 1871 er- läutert. Berlin 1874. Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 53 fg. Neu- mann das Militair-Pensionsgesetz erläutert. 2. Aufl. Berlin 1878. Vogel die Pensionsgesetze für das Reichsheer und die Marine. Bonn 1876. . I. Allgemeine Gesichtspunkte . 1. Die Verpflichtung zur Versorgung der durch den Militair- dienst invalide oder erwerbsunfähig gewordenen Personen liegt allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß demjenigen ob, welchem die Militairdienste geleistet worden sind. Da nun ein Militair-Dienst- verhältniß zum Reiche, abgesehen von der Marine, nicht besteht, sondern die Armee aus Kontingenten der Bundesstaaten zusammen- gesetzt ist, so richtet sich auch der Rechtsanspruch auf Pension wegen geleisteter Militairdienste nicht gegen das Reich, sondern gegen denjenigen Bundesstaat, in dessen Kontingent die Militairdienstpflicht erfüllt worden ist. Die Ausgaben für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen sind aber nach der Reichsverf. Art. 62 vollständig auf die Reichskasse übernommen worden; der Reichs- §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. fiskus hat sonach den Einzelstaaten diejenigen Beträge zu über- weisen, welche dieselben zur Versorgung der Militairpersonen (resp. ihrer Hinterbliebenen) aufzuwenden haben und die für diesen Zweck erforderlichen Summen sind in den Reichsetat aufzunehmen. Aus der materiellen Uebertragung dieser Kosten von den Kassen der Einzelstaaten auf die Reichskasse, sowie aus der im Uebrigen durch- geführten Einheitlichkeit der Heeresorganisation und der Armee- Einrichtungen folgt, daß auch die Grundsätze über die Versorgung der Militairpersonen für alle Kontingente gleichmäßige und ein- heitlich normirte sein müssen. Zu der nach der Verfassung des Nordd. Bundes Art. 61 im ganzen Bundesgebiete einzuführenden Preußischen Militairgesetzgebung gehörte deshalb auch das Preußi- sche Militair-Pensionsrecht. Dasselbe beruhte in Betreff der Of- fiziere und oberen Militairbeamten auf dem Militair-Pen- sionsreglement vom 13. Juni 1825 , zu welchem zahl- reiche Ergänzungen und Erläuterungen hinzu gekommen sind Das Pensionsregelement ist in der Gesetz-Samml. nicht publizirt worden und konnte deshalb bis zum Erlaß des Reichsgesetzes durch Allerhöchste Kabinets- Ordres verändert werden. Eine übersichtliche Zusammenstellung derselben, soweit sie noch von praktischem Interesse sind, findet sich in „Militairgesetze des Deutschen Reichs.“ II. Band. Abschn. V S. 143 ff. . Im Wege der Gesetzgebung geregelt war dagegen die Versorgung der Militairpersonen der Unterklassen vom Oberfeuerwerker ꝛc. ab- wärts durch das Gesetz v. 6. Juli 1865 Preuß. Ges.S. 1865 S. 777 ff. , welches durch Ges. v. 9. Febr. 1867 ergänzt worden ist Ges.S. 1867 S. 217. , und außerdem die Pen- sions erhöhung für die im Kriege invalide gewordenen oder durch den Militairdienst verstümmelten oder erblindeten Offiziere und oberen Militairbeamten, und die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges durch Ges. v. 16. Oktob. 1866 Ges.Samml. 1866 S. 647. , welches ebenfalls durch das erwähnte Ges. v. 9. Febr. 1867 einige Erweiterungen erhalten hat. In Betreff der Militairpersonen der Marine war durch eine Königl. Kab.Ordre v. 16. Dezemb. 1863 bestimmt worden, daß sie hinsichtlich der Pensionirung den Militairpersonen des Heeres durchweg gleichgestellt werden. Die Einführung dieser 18* §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Vorschriften in den übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes ist nicht durch Präsidialverordnung erfolgt, sondern den einzelnen Staaten überlassen worden. Vgl. oben S. 23. Bei der Uebernahme der Heeres-Kontingente der Bundes- staaten in Preußische Verwaltung ist die Verpflichtung zur Zahlung sämmtlicher von diesen Staaten zu zahlenden Militairpensionen oder Unterstützungen an Hinterbliebene auf Preußen übergegangen Formell sind diese Verpflichtungen der Einzelstaaten Verpflichtungen des Preuß. Fiskus geworden, materiell sind sie aus der Kasse des Nordd. Bundes resp. des Deutschen Reiches erfüllt worden. ; die Militairkonventionen enthalten die Anerkennung dieses Satzes Mil.Konvent. mit Hessen Art. 16. Mecklenb . (v. 1872) Art. 1 Abs. 2. Baden Art. 17 Abs. 3. Oldenburg Art. 20 Abs. 3 Thürin- gen Art. 15. Anhalt Art. 15. Waldeck Art. 8. Lübeck Art. 16. Hamburg §. 31. Bremen §. 39. . Außerdem bestimmen dieselben, daß die in Zukunft zu pensioniren- den Militairpersonen, welche bei Uebernahme der Kontingente bereits eine Anstellung in Militairdiensten hatten, nach Preußi- schen Normen zu pensioniren sind, daß sie aber mindestens den- jenigen Pensionsbetrag zu erhalten haben, welcher ihnen zu dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der Konvention nach den für das betreffende Kontingent geltenden Vorschriften zugestanden haben würde Vgl. Konvent. mit Hessen Art. 19. Mecklenb . (v. 1872) Art. 6 Abs. 2 und Schlußprotok. V. Baden Art. 17 Abs. 1, 2 und Schlußprotok. Art. 9. Oldenburg Art. 20 und Schlußprot. Art. 1. Thüring. Staa- ten (v. 1867) Art. 9. Anhalt (1867) Art. 9. Schwarzburg (1867) Art. 7 Abs. 3 und 4. Lippe-Detmold (1867) Art. 7. Schaumburg- Lippe (1867) Art. 7. Lübeck §. 17—19. Hamburg §. 26 ff. Bremen §. 34 ff. . Auch den Angehörigen der vormaligen im Jahre 1851 auf- gelösten Schleswig-Holstein’schen Armee wurden vom Norddeutschen Bunde Pensionen bewilligt, welche nach Maßgabe der für die Preuß. Armee geltenden Vorschriften sich berechnen Bundesges. v. 14. Juni 1868 (B.G.Bl. S. 335) für die Offiziere und oberen Militairbeamte. Bundesges. v. 3. März 1870 (B.G.Bl. S. 39) für die Personen der Unterklassen. Beide Gesetze sind zu Reichsgesetzen erklärt worden in Baden und Hessen sowie in Württemberg durch die Verfassungsbündnisse, in Bayern durch Reichsges. v. 22. April 1871 §. 2. I. 4 u. 11. . Nach der Beendigung des Französ. Krieges wurde das Mi- §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. litairversorgungswesen in einem umfassenden und für das ganze Reich geltenden Gesetze geregelt, welches sowohl materiell als for- mell auf den älteren Preuß. Vorschriften beruht Inzwischen war auch in Bayern ein Militair-Pensionsgesetz vom 28. Mai 1868 ergangen, welches sich an die Preuß. Gesetze v. 6. Juli 1865 und 9. Febr. 1867 anschloß. . Es ist dieß das Reichs-Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserl. Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, v. 27. Juni 1871 R.G.Bl. S. 275. Im Folgenden wird dieses Gesetz kurzweg als Pen- sionsgesetz citirt. . Schon wenige Jahre darauf stellte sich das Be- dürfniß nach zahlreichen Abänderungen und Ergänzungen der Be- stimmungen dieses Gesetzes heraus; dieselben sind erfolgt durch das Reichsgesetz v. 4. April 1874 R.G.Bl. S. 25. Im Folgenden als Novelle citirt. Der Bundes- rath hat zu den beiden Pensionsgesetzen auf Grund des Art. 7 Ziff. 2 der R.V. Ausführungsbestimmungen beschlossen, welche durch Bekanntmachung v. 22. Febr. 1875 im Centralbl. des D. R. 1875 S. 142 ff. veröffentlicht worden sind. Die Frage, ob das Bayern zustehende Sonderrecht in Militair-Ange- legenheiten sich auch auf den Erlaß besonderer Ausführungsbestimmungen zum Pensionsgesetz erstrecke, ist im Bundesrath verhandelt und durch einen aus- drücklichen Beschluß verneinend entschieden worden. Protokolle des Bundesrathes 1875 §. 124. . Den in diesen beiden Reichs- gesetzen enthaltenen Bestimmungen wurde rückwirkende Kraft bei- gelegt hinsichtlich der Theilnehmer am Kriege des Jahres 1870/71, auch wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes verabschiedet worden waren Pens.Ges. §. 47. 112. Novelle §. 17. 23. ; jedoch mit der Maßgabe, daß die denselben hiernach zu bewilligenden Pensionen nicht hinter dem Betrage zurückbleiben, welcher ihnen bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß des Reichsgesetzes bereits zugestanden haben würde Pens.Ges. §. 46. 111. . Auf alle übrigen, vor dem Inkrafttreten des Ges. v. 27. Juni 1871 bereits aus dem Heere oder der Marine ausgeschiedenen Personen finden die älteren Rechtsvorschriften Anwendung; ausge- nommen die Bestimmungen des Reichsgesetzes über Zahlbarkeit, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung von Pensionen, so- §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. weit nicht die älteren Bestimmungen für die Pensionäre günstiger sind Pens.Ges. §. 33 c und 47 Abs. 2. §§. 99—108 und §. 112 Abs. 2. Nov. v. 4. Apr. 1874 §. 17. . 2. Die Verpflichtung des Staates zur Versorgung der Mili- tairpersonen beruht darauf, daß der Militairdienst den Betrieb einer andern Erwerbsthätigkeit stört oder ganz verhindert. Dies geschieht aber in doppelter Weise, theils dadurch, daß während der Leistung des Militairdienstes, also während der Dienstzeit , die Erfüllung jedes andern Lebensberufes unthunlich ist, theils da- durch, daß der Militairdienst mit Gefahren für die Gesundheit verbunden ist, daß also in Folge desselben eine dauernde Störung der Erwerbsfähigkeit und unter Umständen noch überdies eine be- sondere Pflegebedürftigkeit eintreten kann. Das Pensionsgesetz er- kennt demgemäß zwei verschiedene Grundlagen für die Versorgungs- Ansprüche an, die Dienstzeit und die Dienstbeschädi- gung . Der erste dieser Gründe der staatlichen Versorgungspflicht steht in einer engen Beziehung zum Rechtsgrunde der Militairdienst- pflicht. Die Störung in dem Aufsuchen von Erwerbsquellen durch den Militairdienst wird nämlich nur dann als erheblich genug er- achtet um eine Versorgungspflicht des Staates zu begründen, wenn der Dienst lange Zeit hindurch geleistet worden ist. Sowie den Beamten nach dem Reichsges. v. 31. März 1873 § 34 der An- spruch auf Pension nur nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren zusteht, so auch den Offizieren nur nach 10jähriger, den zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen nach achtjähriger Dienstzeit Pens.Ges. §. 2. 58. Vor Vollendung dieser Dienstzeit kann jedoch im Falle der Bedürftigkeit eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. Pens.Ges. §. 5. §. 9 Abs. 3 u. §. 110. . Diese Zeiträume sind bedeutend größer als die Zeit des aktiven Militairdienstes auf Grund der gesetzlichen Wehrpflicht im Frieden; die gesetzliche aktive Friedens- Dienstzeit ist in allen Fällen viel zu kurz, als daß der Staat durch sie einen Versorgungs-Anspruch für rechtlich begründet aner- kennt. Das Militairverhältniß der Personen des Beurlaubten- standes aber involvirt überhaupt keine so eingreifende Beschränkung §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. der Handlungsfreiheit und Erwerbsthätigkeit, daß der Staat dafür eine Versorgungspflicht übernähme. Für alle Klassen des Beur- laubtenstandes ist vielmehr reichsgesetzlich der Grundsatz anerkannt, daß sie den Anspruch auf eine Invaliden-Versorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern lediglich durch eine im Militairdienst erlittene Verwundung oder Beschädigung erwerben Pens.Ges. §. 8. Novelle v. 4. April 1874 §. 10 Abs. 2. . Die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht als solche begründet daher überhaupt gar keinen Anspruch auf Versorgung. Dagegen erzeugt die Erfüllung der berufsmäßigen , also freiwillig übernommenen Dienstpflicht einen nach Verhältniß der Dienstzeit bemessenen Versorgungs-Anspruch. Der Anspruch auf Grund der Dienstzeit ist demnach seinem juristischen Wesen nach ein Anspruch auf Grund des berufsmäßigen Militairdienstes. Er steht begrifflich dem Versorgungs-Anspruch der Beamten auf Grund ihres berufsmäßigen Staatsdienstes ganz gleich; er ist wie dieser ein Anspruch auf Fortgewährung des standesmäßigen Lebensunter- haltes auch für die Zeit, in welcher die wirkliche Leistung der Militairdienste wegen Invalidität nicht mehr erfolgen kann Vgl. Bd. I S. 471 fg. Dem entspricht es, daß die Reichsgesetzgebung von der Tendenz ausgegangen ist, für die Pensionirung der Offiziere im All- gemeinen dieselben Grundsätze wie für die Pensionirung der Reichsbeamten zur Anerkennung zu bringen. Vgl. Motive zum Pensionsges. S. 30. 32. (Drucks. des Reichtstages. 1871. I. Sess. Nro. 96.) . Daß die Invalidität in Folge des Militairdienstes ent- standen sei, ist keine Voraussetzung dieses Anspruchs. Der andere Verpflichtungsgrund des Staates dagegen hat keinen Zusammenhang mit dem Rechtsgrund der Dienstpflicht, son- dern mit der thatsächlichen Beschaffenheit der Dienste, mit ihrer Gefährlichkeit für die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit. Der Staat erkennt die Verpflichtung an, für die bei Ausübung des aktiven Militairdienstes erlittenen Beschädigungen einen pekuniären Ersatz zu leisten, das von ihm aufgenöthigte periculum — wenigstens theilweise — zu übernehmen. Dies findet ganz gleichmäßige An- wendung auf alle Personen, welche sich den mit dem Militairdienst verbundenen Gefahren aussetzen müssen, gleichviel ob sie die Ver- pflichtung hierzu freiwillig (vertragsmäßig) übernommen haben oder ob sie ihnen durch Gesetz auferlegt worden ist. Diese Entschädi- §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. gungs-Ansprüche sind demnach auch nicht durch eine Dienstzeit von bestimmter Dauer bedingt Pens.Ges. §. 2 Abs. 2. §. 58 Abs. 1. . Bei einer consequenten Durchfüh- rung des Rechtsgedankens, auf welchem diese Ansprüche beruhen, müßte auch das Maß der Entschädigung von der Länge der Dienst- zeit unabhängig sein und sich allein nach der Schwere der Beschä- digung und dem Grade der Erwerbsstörung bestimmen. Allein praktisch ist dies nur für die durch den Krieg herbeigeführte Invalidität und außerdem für die Fälle schwerer Beschädigungen insoweit festgehalten, als in diesen Fällen ohne alle Rücksicht auf die Dienstzeit bestimmte Erhöhungen der Pension gewährt werden Pens.Ges. §. 12. §. 13. §. 66 ff. §. 71. 72. . In den übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Pension, auch wenn sie auf Grund der Dienstbeschädigung beansprucht wird, nach der Dienstzeit; denn eine Abschätzung der durch die Dienstbeschädi- gung eingetretenen Erwerbsstörungen ist praktisch unausführbar. Zur Begründung dieser Ansprüche ist der Causalzusammen- hang zwischen der Leistung des Militairdienstes und der eingetre- tenen Beschädigung wesentliche Voraussetzung. Derselbe wird durch die Bezeichnung der Beschädigung als Dienst beschädigung angedeu- tet. Ein solcher Causalzusammenhang ist vorhanden zunächst bei jeder Verwundung und anderen äußeren Beschädigung, welche bei Ausübung des aktiven Militairdienstes im Kriege oder Frieden ohne eigene Verschuldung erlitten worden ist Pens.Ges. §. 2 Abs. 2. §. 3 Ziff. a. §. 50 Zfff. a u. b. Es ist nicht erforderlich, daß die Beschädigung durch den Militairdienst erfolgt ist; es ge- nügt, daß sie im aktiven Dienst während Ausübung einer dienstlichen Hand- lung erlitten worden ist. Beschluß des Bundesrathes v. 5. Dez. 1874. Erl. des Preuß. Kriegsminist. v. 20. Januar 1875. . Als Dienstbe- schädigung gilt aber ferner jede anderweite, nachweisbar durch die Eigenthümlichkeiten des Militäirdienstes, sowie durch epidemische oder endemische Krankheiten, welche an dem zum dienstlichen Auf- enthalt angewiesenen Orte herrschen (insbesondere durch die kon- tagiöse Augenkrankheit) hervorgerufene bleibende Störung der Ge- sundheit Pens.Ges. §. 3 Ziff. b. §. 59 Ziff. c u. d. — „Die Unterscheidung der ßeren von der inneren Dienstbeschädigung wird durch die Entstehungs- ache bedingt, insofern alle durch von außen kommende mechanische Ein- ungen (Verwundung, Stoß, Schlag, Sturz u. a.) entstandene Leiden selbst . Diese Störung muß der obigen Ausführung gemäß §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. von der Art sein, daß sie die Erwerbsfähigkeit des Beschä- digten beeinträchtigt. Dieß ist auch für die Personen der Unter- klassen im Pensionsgesetz anerkannt Pensionsges. §. 59 Z. c. „erhebliche und dauernde Störung der Ge- sundheit und Erwerbsfähigkeit .“ ; dagegen für Offiziere und im Offiziersrange stehende Militairärzte ist der Anspruch nur da- von abhängig gemacht, daß durch die Verwundung oder Gesund- heitsstörung die Militair-Dienstfähigkeit sowohl für den Dienst im Felde als auch in der Garnison aufgehoben wird Pens.Ges. §. 2. Diese Bestimmung paßt offenbar nur für die Berufs - offiziere, da nur für diese der Militairdienst Erwerbsquelle ist; das Reichs- gesetz hat aber in dieser Hinsicht die Offiziere des Beurlaubtenstandes denselben ganz gleichgestellt. In Folge dieser Bestimmung kann es vorkommen, daß ein Reserve- oder Landwehroffizier, der während der Einberufung zum Dienst eine Dienstbeschädigung erleidet, die ihn dienstunfähig macht, seine Erwerbsfähigkeit aber gar nicht beeinträchtigt, einen doppelten Vortheil hat; er wird frei von der ferneren Erfüllung der Wehrpflicht und er erhält überdies eine lebensläng- liche Rente, wenn er dagegen z. Z. der Beschädigung noch Unteroffizier ge- wesen wäre, so würde er keinen Pensionsanspruch haben. Die Motive zum Pens.Ges. S. 31 sprechen zwar ganz richtig aus, daß Offiziere des Beurlaubten- standes nur dann Anspruch auf Pension haben, wenn sie eine Beschädigung im Militairdienst und als Folge derselben Nachtheile in ihren Erwerbs- verhältnissen erleiden; in dem Gesetze aber ist diese Voraussetzung des Pensionsanspruches für Offiziere nicht gefordert. . Bei den Offizieren ꝛc. der Marine gilt als Dienstbeschädigung au- ßerdem auch die, lediglich und nachweislich auf die klimatischen Einflüsse bei Seereisen, insbesondere in Folge längeren Aufenthaltes in den Tropen, zurückzuführende bleibende Störung der Gesund- heit, wenn dadurch die Dienstfähigkeit für den Seedienst auf- gehoben wird Pens.Ges. §. 51. . Die Entscheidung der Frage, ob eine Dienstbeschädigung vor- handen, erfolgt nicht im Rechtswege, sondern durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents und bei den Per- sonen der Unterklassen muß die Thatsache der erlittenen Dienstbe- schädigung durch dienstliche Erhebungen nachgewiesen sein Pens.Ges. §. 3 Abs. 2. §. 62. . Ueber das Verfahren bei Beurtheilung der Militair-Dienstfähigkeit und innerer Organe zu der ersteren, alle durch Witterungseinflüsse, ungewöhn- liche Anstrengungen, Ansteckung hervorgerufene Uebel zu der letzteren gerechnet werden.“ Dienstanweis. v. 8. April 1877 §. 20 Ziff. 3. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. bei Ausstellung von Attesten ist von dem Preuß. Kriegsministerium am 8. April 1877 eine ausführliche Dienstanweisung erlassen worden Die wichtigsten Bestimmungen derselben sind abgedruckt in: die Mili- tairgesetze des Deutschen Reichs. Bd. II. Abth. V S. 90 ff. Weder im Armee- V.Bl. noch im Centralblatt des D. R. ist dieses Reglement bekannt gemacht worden. . Ist die Beschädigung von der Art, daß eine Besserung des Zustandes erwartet werden kann, so wird die Versorgung nur auf Zeit bis zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit resp. Erwerbs- fähigkeit bewilligt, sofern nicht bereits die zum Pensionsanspruch berechtigende Dienstzeit von 10 beziehentl. 8 Jahren vollendet ist Pens.Ges. §. 4 Abs. 1. §. 63. . Offizieren (mit Einschluß der Sanitäts-Offiziere) wird jedoch die Pension stets auf Lebenszeit gewährt, wenn die Ursache der In- validität in einer vor dem Feinde erlittenen Verwundung oder äußerlichen Beschädigung beruht Pens.Ges. §. 4 Abs. 2. Auf Offiziere des Beurlaubtenstandes findet diese Bestimmung ebenfalls Anwendung. Vgl. Erl. des Preuß. Kriegsminist. v. 24. April 1872. (Militairgesetze u. s. w. Bd. II. Abth. V S. 6.) . Auf die Temporärinvaliden der Unterklassen sind die Vorschriften des Pensionsgesetzes so lange ohne Einschränkung maßgebend, bis ihrem Zustande nach definitiv über sie entschieden wird, und sie bleiben versorgungsberechtigt bis zur Rückkehr der Felddienst fähigkeit Pens.Ges. §. 86. Nov. v. 4. April 1874 §. 13 Ziff. 3. Wenn sie also wieder völlig erwerbsfähig, jedoch nicht felddienstfähig werden, so verbleibt ihnen die einmal zugebilligte Pension. — Die sehr unklare Fassung des Ge- setzes wird mit Recht von Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 74 getadelt. . Den Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Solda- tenstandes befinden, ist ein Rechtsanspruch auf Invalidenversorgung nur in dem Falle zugestanden, wenn sie vor dem Feinde verwun- det und in Folge dessen invalide sind. Den übrigen Soldaten der zweiten Klasse kann jedoch im Falle der Bedürftigkeit unter beschränkenden Voraussetzungen eine Unterstützung gewährt wer- den Pens.Ges. §. 80. . 3. Obgleich der militairische Rang des Versorgungsberechtig- ten für die juristische Begründung und den Rechtscharakter des Versorgungsanspruchs unerheblich und nur für die Höhe des Pen- §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. sions-Betrages von Belang ist, so besteht doch eine eingreifende Verschiedenheit in der Behandlung der Militair-Personen von Of- fiziersrang und der zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen ge- hörenden Personen. Dieser Unterschied beruht auf der bereits oben S. 212 hervorgehobenen spezifischen Verschiedenheit des höhe- ren und des niederen berufsmäßigen Militairdienstes. Der höhere Militairdienst ist ein Lebensberuf im vollen Sinne des Wortes; der Anspruch, aus demselben auszuscheiden und eine lebenslängliche Pension zu beziehen, ist daher an die Voraussetzung der Untaug- lichkeit zur Fortleistung des Dienstes (Invalidität) geknüpft Pens.Ges. §. 27. und nur Personen, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, sind bei Nachsuchung ihrer Verabschiedung mit Pension von dem Nach- weise der Invalidität befreit Pens.Ges. §. 28 Abs. 1. . Dagegen ist der niedere Mili- tairdienst der Regel nach kein Beruf, der das ganze Leben erfüllt, sondern er wird nur für einen gewissen Zeitraum mit der Aus- sicht oder dem Vorbehalt des Uebertritts in eine andere Erwerbs- stellung übernommen Vgl. oben S. 213. 241. . Dem entsprechend ist der Anspruch auf Pension mit dem Ablauf einer gewissen Dienstzeit begründet auch ohne Nachweis der Invalidität. Diese Dienstzeit beträgt 18 Jahre und der Anspruch auf Pension wächst mit einer Verlänge- rung der Dienstzeit, mag im Laufe derselben die Invalidität ein- treten Pens.Ges. §. 74. oder nicht ebendas. §§. 66—68. . Außerdem aber findet auf diese Personen noch eine wesentlich andere Art der Versorgung statt, wie die Pen- sionszahlung, nämlich die Anstellung im Civildienst oder Garnisondienst Von der Aufnahme in Invalidenhäuser wird hier abgesehen, da die- selbe nur ein Surrogat der Pension, eine andere Form der Alimentenreichung, ist. . Der Uebertritt in den Beamtendienst steht am Ende der Militairdienstzeit; die Eröffnung einer bürgerlichen Be- rufsstellung entschädigt die Militairpersonen der Unteroffiziers- klassen dafür, daß sie eine Anzahl von Lebensjahren dem Militair- dienst gewidmet haben; der Staat reservirt ihnen eine große An- zahl von dazu geeigneten Amtsstellungen behufs ihrer Versorgung, Pens.Ges. §. 69. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. so daß der Weg zur Erlangung dieser Aemter zum großen Theil nur durch den niederen Militairdienst hindurch führt. Dadurch ändert aber auch die Pensionszahlung selbst theilweise ihren Cha- rakter. Denn abgesehen von den schweren Fällen gänzlicher Er- werbsunfähigkeit ist die Pension nicht dazu bestimmt, ausreichende Mittel für den vollen Lebensunterhalt zu gewähren, sondern sie bildet einen Zuschuß zu anderen Einnahmen, dessen Höhe nach den verschiedenen dabei in Betracht kommenden Momenten vielfach ab- gestuft ist. Auf den hervorgehobenen Unterschieden, sowie auf der abwei- chenden Art und Weise, in welcher der Anspruch auf Invaliden- versorgung bei den Personen von Offizierrang und denen der un- teren Klassen festgestellt wird, beruht es, daß das Pensionsgesetz in zwei abgesonderten Theilen die Pensionirung der Offiziere ꝛc. und die Versorgung der Militairpersonen der Unterklassen behan- delt Es schließt sich auch in dieser Beziehung vollkommen dem älteren Preuß. Recht an. . II. Die Berechnung der eigentlichen Pension . Die Höhe der Pension bemißt sich nach der Dienstzeit und dem Diensteinkommen und nach einer auf diesen beiden Fak- toren beruhenden, jedoch für die verschiedenen Klassen von Mili- tairpersonen ungleichen Abstufung . 1. Die Dienstzeit Für die Militairpersonen der Unterklassen kommen dieselben Bestim- mungen zur Anwendung wie für die Offiziere. Pens.Ges. §. 60. . Dieselbe wird berechnet vom Tage des Eintritts in den Dienst bis zu dem Tage, an welchem die Ordre der Verabschiedung oder Dispositionsstellung ergangen ist Die Zeit vorübergehender und die Dauer eines Jahres nicht über- steigender Stellung zur Disposition wird mit angerechnet. Bei den Offizieren ꝛc. des Beurlaubtenstandes kommt nur die Zeit in Anrechnung, in welcher sie aktiven Militairdienst geleistet haben. Die Theilnahme an Kontrolversamm- lungen kommt nicht in Ansatz. Pens.Ges. §. 18. 19. . Die im Civildienste des Reiches oder eines Bundesstaates zuge- brachte Zeit wird mit in Anrechnung gebracht; bei den Personen des Beurlaubtenstandes jedoch nur dann, wenn sie sich bei ihrer Militair-Pensionirung nicht mehr im aktiven Civildienst befinden. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Ob auch die Zeit des Gemeinde-, Kirchen-, Schul- oder landes- herrl. Haus- oder Hofdienstes anzurechnen sei, ist dem Befinden der obersten Militairverwaltung des Kontingents überlassen, in keinem Falle aber ist eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums statthaft Pens.Ges. §. 20. Ob die im Dienste eines dem Reiche nicht angehören- den Staates verbrachte Zeit anzurechnen ist, hängt ebenfalls von der Genehmi- gung der obersten Militairverwaltungsbehörde des Kontingentes ab. Pens.- Ges. §. 25. . Außer Ansatz bleibt die Dienstzeit, welche vor den Beginn des 18. Lebensjahres fällt, sofern sie nicht während der Dauer eines Krieges bei einem mobilen oder Ersatztruppentheile abgeleistet ist Pens.Ges. §. 22. , ferner die Zeit eines Festungsarrestes von ein- jähriger und längerer Dauer und die Zeit der Kriegsgefangen- schaft Pens.Ges. §. 24. Unter besonderen Umständen kann jedoch die Zeit des Festungsarrestes mit Genehmigung des Kontingentsherrn, die Zeit der Kriegsgefangenschaft mit Genehmigung des Kaisers angerechnet werden. eod. Abs. 2. Diese Genehmigung ist hinsichtlich der während des Krieges von 1870/71 in Französ. Kriegsgefangenschaft gerathenen Militairpersonen ertheilt worden durch die Kab.Ordre v. 18. Mai 1871 (A.V.Bl. S. 113). . Bei den zur Marine gehörenden Personen wird jedoch die Zeit, die sie im aktiven Marinedienste zugebracht haben, von dem Zeitpunkt der ersten Einschiffung ab in Anrechnung gebracht, auch wenn derselbe vor den für den Beginn der pensionsberechti- genden Dienstzeit vorgeschriebenen Termin fällt und die Fahrzeit auf der Handelsflotte vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintritt in die Kriegsmarine wird zur Hälfte auf die Dienstzeit ange- rechnet Pens.Ges. §. 54. Nov. v. 4. April 1874 §. 9. Vgl. über die legislator. Gründe für diese Begünstigung die Motive zum Pensionsges. S. 42 fg. . Für jeden Feldzug, an welchem eine Militairperson (ausge- nommen Militairbeamte) derart theilgenommen hat, daß sie wirk- lich vor den Feind gekommen oder bei den mobilen Truppen an- gestellt gewesen und mit diesen in das Feld gerückt ist, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet Pens.Ges. §. 23. Ob eine militairische Unternehmung als „ein Feld- zug“ anzusehen ist und ob bei größeren Kriegen mehrere Kriegsjahre in An- rechnung kommen sollen, wird in jedem einzelnen Falle durch Kaiserl. Anord- nung bestimmt. Für die Vergangenheit sind die in den einzelnen Bundes- . Für §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. die Besatzung der Kriegsschiffe werden überdies größere oder für die Gesundheit besonders gefährliche oder schädliche Seereisen dop- pelt gerechnet Pens.Ges. §. 50. . 2. Das Diensteinkommen . Bei den Offizieren und Militairärzten mit Offizierrang wird als pensionsfähiges Dienst- einkommen in Ansatz gebracht das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterie-Offiziere, oder, wo das wirklich bezogene etatsmäßige Gehalt niedriger ist, dieses letztere Pens.Ges. §. 10 Ziff. a. Nov. v. 1874 §. 6. Ausnahmen für Stabs- offiziere und Hauptleute I. Kl. mit geringerem als dem Normalgehalt Pens.- Ges. §. 47 Abs. 3; ferner für die Zeug- Feuerwerks- und Traindepot-Offiziere Nov. v. 4. April 1874 §. 6. Vgl. die Motive zur Novelle S. 9. (Drucks. I Sess. 1874 Nro. 10.) ; ferner der mittlere Stellen- beziehungsweise Personal-Servis und der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I bis V Pens.Ges. §. 10 Ziff. b. Reichsges. v. 30. Juni 1873 §. 8. (R.G.Bl. S. 166.) — Vgl. hierzu die Motive zum Pens.Ges. S. 33. (Drucks. I Gess. 1871 Nro. 96.) ; endlich für die Offiziere vom Brigade-Kommandeur einschließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen, für die Offiziere vom Hauptmann erster Klasse einschließlich ab- wärts eine Entschädigung für Bedienung, für die Offiziere vom Hauptmann dritter Klasse abwärts eine billige Durchschnittsver- gütung für ihre Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth, für die Premier- und Sekonde-Lieutenants außerdem der etatsmäßige Werth ihrer Berechtigung zur Theilnahme an dem gemeinschaft- lichen Offiziertische Pens.Ges. §. 10 Ziff. c bis f . . In Fällen, wo das pensionsmäßige Dienst- einkommen insgesammt mehr als 12000 Mark beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ge- bracht Pens.Ges. §. 11. . Die Personen der Unterklassen zerfallen in Beziehung auf die Pensionsberechnung in vier Chargen, Feldwebel, Sergean- ten, Unteroffiziere und Gemeine Pens.Ges. §. 65. Ein Erlaß des Preuß. Kriegsminist. v. 31. Mai 1874 (Armee-V.Bl. S. 130) enthält ein Verzeichniß der zu jeder dieser 4 Chargen . staaten darüber ergangenen Anordnungen in Kraft erhalten worden. Eine Zu- sammenstellung der Preußischen Erlasse über die einzelnen Kriege findet sich in den Militairgesetzen Bd. 2. V , 17. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Das Diensteinkommen einer Charge wird aber nur dann der Berechnung zu Grunde gelegt, wenn die Charge mindestens wäh- rend eines Dienstjahres innerhalb des Etats innegehabt ist, aus- genommen wenn die Pensionirung in Folge von Dienstbeschädigung eintritt. Die Beförderung über den Etat, die bloße Charakter- erhöhung, sowie die vorübergehende Verwendung in einer höher dotirten Stelle gewähren keinen höheren Pensionsanspruch Pens.Ges. §. 6. 65 Abs. 2. . 3. Die Abstufung der Pensionssätze . a ) Bei den Offizieren (mit Einschluß der Sanitätsoffi- ziere). Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollen- detem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 20/80 Diese Quote wird auch gewährt, wenn die Pensionirung vor vollende- tem zehnten Dienstjahre wegen einer Dienstbeschädigung erfolgt. Pens.- Ges. §. 9 Abs. 3. und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/80 des pensionsfähigen Diensteinkommens. Ueber den Betrag von 60/80 dieses Einkommens hinaus findet eine Steige- rung der (regelmäßigen) Pension nicht statt Pens.Ges. §. 9 Abs. 1 u. 2. Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnete Nachweisung der Pensionssätze für die einzelnen Chargen der Offi- ziere nach den Dienstjahren ist vom Preuß. Kriegsminist. am 7. Dezemb. 1874 veröffentlicht worden. Armee-V.Bl. 1874 S. 252. . Wird ein Offizier in einem militairischen Dienstverhältniß mit geringerem Dienstein- kommen als er bisher etatsmäßig bezogen hat, verwendet, so wird bei seiner späteren Verabschiedung die Pension dennoch nach dem vorher bezogenen höheren Diensteinkommen unter Berück- sichtigung der gesammten Dienstzeit berechnet. Soweit jedoch das früher bezogene höhere Diensteinkommen aus Dienstzulagen bestand, wird die Pension nur, je nachdem es für den zu Pensionirenden günstiger ist, entweder nach dem früheren Diensteinkommen und der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit oder nach dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen und der gesammten Dienstzeit be- rechnet Pens.Ges. §. 7. . Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier zu demselben wieder herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Ver- gehörigen Stellen. Für Bayern sind entsprechende Anordnungen ergangen. Bayr. Mil.V.Bl. 1874 S. 256 fg. 1878 S. 523. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. wendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von minde- stens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den An- spruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um 1/80 des derselben zu Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens Pens.Ges. §. 21. Vorbehaltlich des Anspruchs auf eine noch höhere Pen- sion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorschriften, nach denen sie pensionirt worden sind, zusteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß. Regl. v. 13. Juni 1825 pensionirten Offizieren der Fall sein. Vgl. Erl. des Preuß. Kriegsminist. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Gesetze Bd. 2 Abth. V S. 15 Ziff. 2.) . b ) Dür die Militairbeamten wird die Pension berechnet nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes, welches in den wesentlichen Punkten mit den angegebenen Vorschriften des Milit.- Pensions-Gesetzes übereinstimmt Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei ist aber zu beachten, daß das Reichs- beamtengesetz für die Bayerischen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I S. 399. . Jedoch finden die Anordnungen des letzteren über die Dienstzeit (§. 18. 19. 50) auf die oberen Militairbeamten Anwendung Pens.Ges. §. 56. — Die besonderen Bestimmungen über die Büchsen- macher im §. 89 das. sind durch das Reichsbeamtengesetz aufgehoben . . c ) Für die Militairpersonen der Unterklassen bestimmt sich der Pensionsbetrag nicht nach einer mit der Dienstzeit wachsen- den Quote des Diensteinkommens, sondern es sind in jeder der vier Rangstufen 5 Klassen unterschieden, für welche feste Pensions- beträge normirt sind Pens.Ges. §. 66. . Die ersten 4 dieser Klassen werden ohne Nachweis der Invalidität gewährt bei einer Dienstzeit von 36, 30, 24, 18 Jahren; ferner den Ganzinvaliden bei einer Dienstzeit von 25, 20, 15, 12 Jahren; endlich ohne Rücksicht auf eine bestimmte Dienstzeit denjenigen Ganzinvaliden, welche durch Dienstbeschädigung ganz erwerbsunfähig und besonders pflegebedürftig, resp. welche gänzlich, größtentheils oder theilweise erwerbsunfähig geworden sind Pens.Ges. §. 67—69. . Die 5. Klasse wird gewährt den Ganzinvaliden nach 8jähriger, den Halbinvaliden nach 12jähriger Dienstzeit oder wenn die Invalidität durch Verwundung, äußere Dienstbeschädigung oder kontagiöse Augenkrankheit begründet ist Pens.Ges. §. 70. . Das Pensionsgesetz be- zeichnet als Ganzinvalide diejenigen Personen, welche zu keinerlei §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Militair dienst mehr tauglich sind, als Halbinvalide solche, welche zum Feld- beziehentlich Seedienst untauglich, aber zum Garnisondienst noch fähig sind. Die Invalidität und der Grad derselben werden durch die Militairbehörde festgestellt Pens.Ges. §. 61. 62. . Ueber den Civilversorgungsschein, welchen die Invaliden theils neben theils an Stelle der Pension erhalten, vgl. unten sub IV. An Stelle der Pensionirung können Ganzinvaliden auch durch Aufnahme in ein Invaliden-Institut versorgt werden. Ein recht- licher Anspruch darauf ist in keinem Falle begründet und anderer- seits kann Niemand wider seinen Willen zum Eintritt in ein solches Institut gezwungen werden. Die Invalidenhäuser sollen vorzugs- weise als Pflegeanstalten für solche Invaliden dienen, die besonderer Pflege und Wartung bedürftig sind Pens.Ges. §. 78. Die Preuß. Verordnungen, Reglements, Instruktionen ꝛc. ꝛc. über die Invalidenhäuser und Invalidenkompagnien sind zusammenge- stellt bei v. Helldorff Dienstvorschriften Th. I Abth. 5 S. 217—230. . III. Die Pensionserhöhungen Das Pensionsgesetz bedient sich rücksichtlich der Offiziere des Ausdrucks „Pensions- Erhöhungen “, rücksichtlich der Personen der Unterklassen des Ausdrucks „Pensions- Zulagen .“ Das Reichsgesetz beruht im Wesentlichen auf den oben S. 275 angeführten Preußischen Gesetzen. Die Abweichungen sind zusammengestellt und begründet in den Motiven (Drucks. I Sess. 1871 Nro. 96) S. 34 ff. . 1. Kriegszulage . Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch den Krieg ganzinvalide geworden sind, erhalten eine Pensionszulage von 6 Mark monatlich neben der Pension Pens.Ges. §. 71. ; Offiziere, welche durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes unfähig geworden sind, eine Pensionser- höhung, die je nach der Höhe der Pension sich bemißt Pens.Ges. §. 12. Sie beträgt bei einer Pension von 550 Thlr. und weniger jährlich 250 Thlr., bei einer Pension von 900 Thlr. und mehr jähr- lich 100 Thlr. Zwischen diesen Gränzen ist sie abgestuft. . Denselben Anspruch haben Offiziere, die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militairischen Aktion oder durch außerordentliche klimatische Einflüsse invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr Verschulden unfähig geworden sind Pens.Ges. §. 52 Abs. 1. . Ob die Invalidität durch Laband , Reichsstaatsrecht. III. 19 §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Verwundung oder Beschädigung oder ob sie durch eine anderweitige Störung der Gesundheit begründet ist, macht im Allgemeinen keinen Unterschied Es ist nur erforderlich, daß die Dienstunbrauchbarkeit in ursächlichem Zusammenhange mit dem Feldzuge stehe. „Dieser Zusammenhang ist dann vor- handen, wenn entweder das die Dienstunbrauchbarkeit bedingende Leiden durch den Krieg erst hervorgerufen, oder wenn ein vor dem Feldzuge vorhandenes geringeres Leiden, welches nach ärztlichem Ermessen im Friedensdienste voraus- sichtlich in längerer Zeit noch nicht dienstunbrauchbar gemacht haben würde, durch den Krieg nachweisbar bis zur Invalidität gesteigert worden ist.“ Dienst- anweisung zur Beurtheilung der Milit.-Dienstfähigkeit ꝛc. v. 8. April 1877 §. 25 Abs. 2. ; reactivirte, d. h. mit Pension verabschiedete und zum Militairdienst wieder herangezogene Offiziere erhalten jedoch die Pensions-Erhöhung nur dann, wenn durch eine im Kriege er- littene Verwundung oder Beschädigung ihre Gesundheit dauernd gestört worden ist, und zwar zur Hälfte, wenn dadurch nur ihre Felddienstfähigkeit, zum vollen Betrage, wenn auch ihre Garnisons- dienstfähigkeit aufgehoben worden ist Pens.Ges. §. 14. Nov. v. 4. April 1874 §. 2. 19. . Die Bewilligung der Pensions-Erhöhung wegen Kriegsbeschädigung ist nur zulässig, wenn die Pensionirung vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Frie- densschlusse Pens.Ges. §. 16. Für die Unterklassen kommen die Frist- bestimmungen in §. 81 ff. des Pens.Ges. und §. 13 der Novelle zur Anwendung . (Siehe unten sub V S. 303 fg.) resp. nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen eintritt Nov. v. 4. April 1874 §. 8. . Für jeden einzelnen Feldzug erläßt der Kaiser besondere Be- stimmungen darüber, wer im Sinne des Pensionsgesetzes Theil- nehmer am Kriege war Nov. v. 4. April 1874 §. 18. . Die Entscheidung der Frage, ob die Dienstunfähigkeit durch den Krieg herbeigeführt worden ist, erfolgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents Pens.Ges. §. 17. 109. 115. . 2. Verstümmelungszulage . Militairpersonen, welche durch den Militairdienst, sei es im Krieg oder im Frieden, ver- stümmelt, erblindet oder schwer und unheilbar beschädigt worden sind, erhalten eine Erhöhung der Pension, welche für Offiziere ꝛc. 600 Mark jährlich, für Unteroffiziere und Soldaten 18 Mark §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. monatlich beträgt Pens.Ges. §. 13. 72. Daselbst sind die einzelnen Arten der Beschädi- gungen, für welche Verstümmelungszulagen gewährt werden, aufgeführt. . Bei mehrfacher Verstümmelung oder Be- schädigung wird diese Erhöhung für jede einzelne derselben ge- währt; die Erhöhungen dürfen aber den Betrag von 1200 Mark jährlich, resp. 36 Mark monatlich, nur in dem Falle übersteigen, wenn die Invalidität durch Verwundung oder äußerliche Beschä- digung herbeigeführt ist; die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Pensions-Erhöhungen werden von dieser Ein- schränkung jedoch nicht betroffen. Der Anspruch auf Verstümmelungszulagen ist an eine Zeit- beschränkung nicht gebunden Nov. v. 4. April 1874 §. 3. Pens.Ges. §. 84 Abs. 3. §. 85. . Ist die Verstümmelung ꝛc. ꝛc. durch den Krieg herbeigeführt, so wird die Verstümmelungszulage neben der Kriegszulage gewährt. Diese Pensions-Erhöhungen werden auch in dem Falle im vollen Umfange bewilligt, daß der Gesammt- betrag der Versorgung den Betrag des pensionsfähigen Dienstein- kommens erreicht oder übersteigt Pens.Ges. §. 15. 74 Abs. 2. . 3. Die Vorschriften über Gewährung von Kriegszulagen und Verstümmelungszulagen (Pensionserhöhungen) finden auch Anwen- dung auf die oberen Militairbeamten Pens.Ges. §. 56. und zwar werden sie behandelt wie die Offiziere. , auf die unteren Mi- litairbeamten Pens.Ges. §. 90. 92. Auf diese Beamten finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für die Unteroffiziere gelten. , und auf die, ihr Einkommen aus dem Marine- Etat empfangenden Lootsen, Schiffsführer, Steuerleute u. s. w. Pens.Ges. §. 57. 93. Die in §. 57 anfgeführten Personen werden den oberen , die in §. 93 genannten den unteren Militairbeamten gleich- gestellt. . 4. Dienstzulage . Den Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts wird vom zurückgelegten 18. Dienstjahre ab für jedes weitere Dienstjahr bei eintretender nachzuweisender Ganzinvalidität eine Pensionszulage von 1½ Mark monatlich gewährt; der hier- nach erworbene Pensionssatz darf jedoch das gesammte Dienstein- kommen der Stelle, welche der Invalide im Etat bekleidet hat, nicht übersteigen Pens.Ges. §. 74. . 19* §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 5. Anstellungsentschädigung . Den Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist, und welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensionszulage von 6 Mark monatlich gewährt Nov. v. 4. April 1874 §. 11. Die Frist für Ausübung des Wahlrechts ist ebendas. auf 6 Monate bestimmt worden. Ueber die rückwirkende Kraft dieser Vorschriften vgl. §. 20 desselben Gesetzes. Der Grund dieser Anordnung liegt in der großen Zahl von Kriegs-Invaliden, für welche eine genügende Menge von ihnen zugänglichen Civilstellen nicht vorhanden gewesen ist. Vgl. die Motive S. 11 fg. (Drucks. des Reichstags I Sess. 1874 Bd. I Nro. 10.) . Invaliden, welche an der Epilepsie leiden und aus diesem Grunde den Civilversorgungsschein nicht erhalten, oder welche ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienst tauglich sind, erhalten, wenn die Invalidität durch Dienstbeschädi- gung entstanden ist, unter der Voraussetzung ihrer Berechtigung zum Civilversorgungsschein anstatt des letzteren eine Pensionszulage von 9 Mark monatlich. Ganzinvaliden von mindestens achtjähri- ger aktiver Dienstzeit bedürfen zum Erwerbe dieser Pensionszulage des Nachweises erlittener Dienstbeschädigung nicht Nov. v. 4. April 1874 §. 12 Abs. 1. 2. Durch diese Vorschriften ist §. 76 des Pens.Gesetzes abgeändert worden. . Die vorher erwähnte Pensionszulage (Ges. v. 4. April 1874 § 11) und diese Anstellungsentschädigung können nicht neben ein- ander bezogen werden, wohl aber kann jede derselben neben einer dem gesammten Diensteinkommen gleichkommenden Pension im Falle des § 74 (Dienstzulage) gezahlt werden §. 12 cit. Abs. 3. Auch das Recht auf Kriegszulagen und Verstümme- lungszulagen bleibt davon unberührt. . 6. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes v. 1870/71 . Diejenigen Personen, welche im Kriege gegen Frankreich von 1870/71 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel einschließlich das Eiserne Kreuz erster Klasse erworben haben oder welche unter denselben Voraussetzungen das Eiserne Kreuz zweiter Klasse erhalten haben und daneben das preuß. Mi- litair-Ehrenzeichen zweiter Klasse oder eine diesem gleich zu ach- tende militairische Dienstauszeichnung eines andern deutschen Bun- §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. desstaates Die Bestimmung darüber, welche Ehrenzeichen dies sind, ist dem Kaiser. übertragen. Sie ist ergangen in dem Erlaß v. 19. Novemb. 1878 (R.G.Bl. S. 361). Die Auszeichnung muß in den seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheilen vor deren Vereinigung, in den übrigen Bundesstaaten vor dem Kriege v. 1870/71 verliehen worden sein. besitzen, erhalten vom 1. April 1878 ab eine Ehren- zul age von 3 Mark monatlich. Invalidität ist keine Vor- aussetzung dieses Anspruchs . Die Ehrenzulage wird auf Lebenszeit gewährt; der Anspruch auf dieselbe erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines strafgerichtl. Erkenntnisses, welches den Verlust der Orden zur Folge hat Reichsges. v. 2. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 99). . IV. Die Civilversorgung . A. Offiziere . Einen Rechtsanspruch auf Anstellung im Civildienste haben Offiziere und im Offiziersrange stehende Militairärzte in keinem Falle . Es kann jedoch den zu lebenslänglicher Pension berech- tigten Offizieren bei ihrer Verabschiedung durch besondere Allerh. Entschließung die „Aussicht“ auf Anstellung im Civildienst ertheilt werden Es beruht dies auf dem Milit.Pens.Reglem. v. 13. Juli 1825 §. 7. Vgl. hierzu die Kabin.Ordres v. 13. Dezemb. 1835 und v. 21. Sept. 1843 und das Minist.Rescr. v. 27. Juli 1870. (bei v. Helldorff , Dienstvorschrif- ten I. Th. 5. Abth. S. 57 fg.) . Eine solche Verleihung berechtigt den betreffenden Of- fizier, „sich bei den Behörden um eine Anstellung zu bewerben“, und legt den Behörden die Befugniß bei, ihn anzustellen, falls er den gesetzlich oder verordnungsmäßig bestehenden Anforderungen für die Führung des Amtes genügt. Für die Civilbehörden be- steht aber keineswegs irgend eine Verpflichtung, einem mit Aus- sicht auf Anstellung im Civildienst verabschiedeten Offizier ꝛc. eine bestimmte von ihm gewünschte Stelle zu verleihen, und sie sind auch nicht befugt, ihre Verantwortlichkeit für die zweckmäßige Be- setzung vakanter Stellen mit geeigneten Personen dadurch von sich abzuwälzen, daß sie die Stellen den mit Aussicht auf Civilanstel- lung verabschiedeten Offizieren verleihen Vgl. Rescr. des Kriegsminist. (Abth. f. das Invalidenwesen) v. 1. Feb. 1873 (v. Helldorff a. a. O. S. 60). . Eine Ausnahme be- steht allein für die Postverwaltung . In den älteren Pro- §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. vinzen Preußens sind seit der Zeit König Friedrich’s II. eine An- zahl von Postämtern ausschließlich für die Armee zur Versorgung pensionirter, mit Aussicht auf Anstellung im Civildienst verabschie- deter Offiziere bestimmt Diese Aemter werden als „Militair- oder Offizier-Postämter“ bezeichnet. Es sind nach dem durch Kabin.Ordre v. 27. Januar 1872 genehmigten Ver- zeichniß 132. Vgl. den Kommissionsbericht des Reichstags v. 13. Mai 1871. (Drucksachen 1871 I. Sess. Nro. 112) S. 13 fg. . Die Anstellung erfolgt jedoch nur, wenn der vom Kriegsministerium der Postverwaltung zur Anstel- lung überwiesene Exspectant die erforderliche Kenntniß und Brauch- barkeit durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung dargethan hat. Die in der Prüfung bestandenen Exspectanten werden bei eintretenden Vakanzen in der durch die Zeitfolge des abgeleisteten Examens bestimmten Reihenfolge zuerst auf Probe mit der Ver- waltung eines Postamtes kommissarisch beauftragt und nach einem Jahre, wenn sie den dienstlichen Anforderungen genügt haben, de- finitiv angestellt Die näheren Anordnungen beruhen auf einem zwischen der Postverwal- tung und dem Kriegsminist. vereinbarten und durch Kabin.Ordre v. 13. Mai 1862 genehmigten Reglement. Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 60 fg. Vgl. auch die Allgem. Post-Dienst-Anweis. Abschn. X Abth. 1. (Bd. IV ) §§. 29 ff. Siehe oben Bd. II S. 358. . B. Militairpersonen der Unterklassen . 1. Einen gesetzlich begründeten Anspruch auf den Civilver- sorgungsschein haben: a ) Die als versorgungsberechtigt anerkannten Dies setzt voraus, daß die Ganzinvalidität entweder durch Dienstbe- schädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren eingetreten ist. Pens.Ges. §. 58 Abs. 1. Ganz-Inva- liden, wenn sie sich gut geführt haben. Dieselben erhalten diesen Schein neben der Pension. b ) Den versorgungsberechtigten Halbinvaliden, welche minde- stens zwölf Jahre gedient haben, wird, wenn ihre Führung gut gewesen ist, der Civilversorgungsschein nach ihrer Wahl an Stelle der Pension ertheilt Pens.Ges. §. 75. . c ) Unteroffiziere erlangen durch zwölfjährigen aktiven Durch das Wort „aktiv“ soll ausgedrückt werden, daß bei Berechnung der 12jährigen Dienstzeit eine Doppelrechnung der Kriegsjahre nicht stattfindet. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Dienst bei fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Ci- vilversorgungsschein, auch wenn sie nicht als Invaliden versor- gungsberechtigt sind Novelle v. 4. April 1874 §. 10 Abs. 1. Ist ein Unteroffiz. von 12- jähriger Dienstzeit zugleich Halbinvalide, so empfängt er neben dem Civilver- sorgungsschein noch die Invalidenpension 5. Kl. Die Rechte aus §. 70 des Pens.Ges. und aus §. 10 der Nov. stehen in cumulativer Verbindung. Vgl. den Erlaß des Preuß. Kriegsmin. v. 6. Aug. 1874 (Mil.Gesetze a. a. O. S. 51). . Invalide, welche an der Epilepsie leiden, dürfen den Civil- versorgungsschein nicht erhalten Pens.Ges. §. 76 Abs. 1. Dafür erhalten sie eine Pensionszulage. Siehe oben S. 292. . Von dem Civilversorgungsschein zu unterscheiden ist der Ci- vil-Anstellungsschein, welcher nach Maßgabe des Preuß. Regl. v. 20. Juni 1867 § 2 B verliehen wird und eine Aussicht auf Ci- vilanstellung begründet, jedoch in der Art, daß bei der Anstellung im unmittelbaren Reichs- oder Staatscivildienst die Inhaber des Civil-Versorgungsscheins, unter der Voraussetzung ihrer Qualifi- kation, den Vorrang vor den Inhabern des Civil-Anstellungs- scheines haben Bei der Anstellung im Kommunaldienst in Preußen besteht diese Rang- ordnung nicht. Regl. v. 20. Juni 1867 §. 11 und dazu Rescr. des Minist. des Innern v. 7. Juni 1869 (Min. Bl. f. die innere Verw. 1869 S. 193. Mil.Ges. a. a. O. S. 205). . Die Inhaber von Scheinen der beiden Kategorien werden unter der Bezeichnung „Militairanwärter“ zusammengefaßt. 2. Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden , mit Ausnahme des Forstdienstes, wer- den vorzugsweise mit Invaliden besetzt, welche den Civilver- sorgungsschein besitzen Pens.G. §. 77 Abs. 1. Es wird jedoch ebendas. Abs. 2 hinzugefügt, daß in dem bestehenden Konkurrenzverhältnisse zwischen den Invaliden und den übrigen Militair-Anwärtern durch diese Vorschrift keine Aenderung eintritt. . Die Grundsätze, nach welchen hier- bei zu verfahren, sind von dem Bundesrath festzustellen. Zur Zeit sind diese Anordnungen vom Bundesrath noch nicht beschlossen worden; es besteht vielmehr folgender Rechtszustand: a ) In Preußen gilt das Reglement v. 20. Juni 1867 über die Civilversorgung und Civilanstellung der Militairpersonen §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts. Dasselbe ist durch eine Kommission, bestehend aus Vertretern sämmtl. Mi- nisterien, ausgearbeitet und mit Motiven versehen worden und hat durch Kab.Ordre die Genehmigung des Königs erhalten. Es ist mehrfach ergänzt und durch Rescripte erläutert worden Es ist in dem Minist.Blatt f. d. inn. V. 1867 S. 280 und im Just.- M.Bl. S. 228 abgedruckt. Die beste und übersichtlichste Ausgabe mit allen Nachträgen und Erläuterungen, sowie mit Auszügen und den Motiven findet sich in den „Milit.Gesetzen“ a. a. O. S. 183—234. Eine ähnliche Bearbeitung bei v. Helldorff , Dienstvorschriften I , 5 S. 255 ff. . b ) Der Bundesrath des Nordd. Bundes hat im Jahre 1869 einige „Grundsätze“ vereinbart, welche im ganzen Gebiet des ehe- mal. Nordd. Bundes Geltung haben. Dieselben beruhen auf dem erwähnten Preuß. Reglem. Sie ordnen insbesondere an (Ziff. 2), daß die Erwerbung der Eigenschaft als Militairanwärter für alle Militairpersonen der Bundesarmee von der Erfüllung derselben Bedingungen und zwar der im § 2 des Preuß. Regl. aufgestellten, abhängig sei; daß der Ausweis als Militairanwärter durch ein im ganzen Bundesgebiet nach demselben Schema auszufertigendes Legitimationspapier erfolgt (Ziff. 3); daß die Subaltern- und Unterbeamten stellen bei den Staatsbehörden mit Einschluß der der Bundesaufsicht unterstellten Dienstzweige, jedoch mit Aus- nahme der Forstverwaltung, entweder ausschließlich oder zur Hälfte mit Militairanwärtern besetzt werden Abgedruckt sind die erwähnten Bundesrathsbeschlüsse im Preuß. A.V.Bl. 1869 S. 194. Milit.Ges. a. a. O. S. 234. . Die nähe- ren Vorschriften zur Durchführung dieser Grundsätze blieben den Einzelstaaten überlassen. Auch in Südhessen, Baden und Elsaß-Lothringen ist das Civilversorgungswesen in Uebereinstimmung mit den vom Bundesrath des Nordd. Bundes beschlossenen Grund- sätzen geregelt worden Auf Grund des Preuß. Reglements v. 20. Juni 1867 sind insbeson- dere ergangen im Königr. Sachsen ein Reglem. v. 13. Aug. 1870 (Ges. u. V.Bl. f. d. Königr. Sachsen S. 288); im Großh. Baden die Verordn. v. 6. Dezemb. 1872 (Ges. und Ver.-Bl. S. 393); im Großh. Hessen die Ver- ordn. v. 25. April 1873 (RegierungsBl. Nro. 21). Vgl. Milit.Ges. a. a. O. S. 181; für Elsaß-Lothringen die Kaiserl. Verordn. v. 26. Januar 1878 (Armee-V. Bl. S. 61). . §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. c ) In Bayern ist bereits vor der Errichtung des Deutschen Reiches das Civilversorgungswesen durch eine Königl. Verordn. v. 5. April 1869 Bayer. Regier.Bl. 1869 S. 538. geregelt worden, welche sich in wesentlichen Be- ziehungen an das Preuß. Reglem. v. 1867 anschließt. d ) In Württemberg ist ein provisorisches Reglement v. 8. Aug. 1878 ergangen Württemb. Mil.Verordn.Bl. 1878 S. 149 (Milit.Gesetze Bd. II. Nach- trag V. 238. Note). , welches aber nur auf solche Militair-An- wärter Anwendung findet, die entweder den Versorgungsschein im Württemb. Kontingent erdient haben oder die sowohl zur Zeit der Erlangung des Scheins als auch zur Zeit der Bewerbung die Württemb. Staatsangehörigkeit haben. Auf dem aus der vorstehenden Uebersicht sich ergebenden Rechtszustande beruht es, daß nach einem Beschluß des Bundes- rathes bis zur Aufstellung einheitlicher Grundsätze über die An- stellung der Militairanwärter die von den Bayerischen und Würt- temberg. Militairbehörden ausgestellten Civilversorgungsscheine nur in dem betreffenden Bundesstaate Gültigkeit haben, während da- gegen die von den übrigen, hierzu berufenen Militairbehörden aus- gestellten Civil-Versorgungsscheine in allen Bundesstaaten , mit Ausnahme von Bayern und Württemberg, zu einer Versorgung berechtigen Bekanntmach. des Preuß. Kriegsminist. v. 22. Nov. 1877. (A.V.Bl. S. 219.) Es ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen, daß in jedem Bundes- staate die eigenen Angehörigen desselben oder seines Kontingents vorzugsweise berücksichtigt werden. Beschlüsse des Bundesrathes v. 1869. I. 4 Abs. 2. Vgl. die citirte Badische Verordn. §. 4 a. E. Verordn. f. Els.- Lothringen §. 1 Abs. 1. . 3. Das Reichsgesetz legt den Bundesstaaten zwar nur die Verpflichtung auf, die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden vorzugsweise mit Invaliden zu besetzen, welche den Civilversorgungsschein haben; es bestimmt aber zugleich, daß dadurch die in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versor- gung der Militair-Anwärter im Civildienste erlassenen weiter- gehenden Bestimmungen nicht geändert werden Pens.Gesetz §. 77 Abs. 2. . In dieser Beziehung ist Folgendes zu bemerken: §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. a ) Die Stadtgemeinden in Preußen sind gesetzlich verpflichtet, die besoldeten städtischen Unterbeamtenstellen und — soweit Militairinvaliden mit der erforderlichen Geschäftsbildung vorhanden sind — auch die städtischen Subalternbeamtenstellen mit versorgungsberechtigten Militair-Invaliden zu besetzen Preuß. Reglem. v. 20. Juni 1867 §. 11. Die Verpflichtung ist ein- geführt worden durch eine Kab.Ordre v. 15. Juli 1776. Sie ist durch den §. 157 der Städte-Ordn. v. 19. Nov. 1808 unberührt geblieben, was durch eine Deklaration v. 29. Mai 1820 (Gesetz-Samml. S. 79) ausdrücklich festge- stellt worden ist. Durch die späteren Städteordnungen ist hieran Nichts ge- ändert worden. In den neu erworbenen Gebieten ist durch Allerh. Erlaß v. 22. Sept. 1867 (Ges.Samml. S. 1667) das in den ältern Provinzen bestehende Recht zur Einführung gelangt. Vgl. die ausführlichen Angaben in den „Mil.- Gesetzen“ a. a. O. S. 202 fg. . Ausge- genommen sind die Stellen der Kämmerei-Rendanten und Kassen- beamten (Kabin.Ordre v. 1. Aug. 1835. Ges.Samml. S. 179). Die für die Städte bestehenden Vorschriften finden auch Anwen- dung auf die Besetzung der Kreisbeamtenstellen und der Stellen für die Provinzialbeamten Preuß. Kreis-Ordnung v. 13. Dez. 1872 §. 134 Ziff 3 und Provinzial- Ordn. v. 29. Juni 1875 §. 97. . In den andern Deutschen Staaten besteht für die Kommunen eine gesetzliche Verpflichtung dieser Art nicht. b ) Den Privat-Eisenbahnen ist in Preußen bei der Konzessionirung die Pflicht auferlegt worden, zu den Unterbeam- tenstellen, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfen- den, Militair-Anwärter, welche das 35. Lebensjahr noch nicht zu- rückgelegt haben, vorzugsweise zu wählen Ein Verzeichniß der Eisenbahnen, denen diese Verpflichtung obliegt, ist vom Preuß. Kriegsmin. am 4. April 1878 im Armee-V.Bl. 1878 S. 94 ver- öffentlicht worden. . c ) Die „ ständischen Institute “, sie mögen von stän- dischen oder Staatsbehörden verwaltet werden, haben in Preußen bei der Anstellung der Unterbeamten die für die Kommunen gege- benen Vorschriften zu befolgen, soweit nicht statutarische Anordnun- gen eine Abweichung begründen Beschluß des Preuß. Staatsminist. v. 12. Okt. 1837 Nro. 10. Geneh- migt durch Kab.Ordre v. 22. Dez. 1837 (abgedruckt in Kamptz Annalen Bd. XXII S. 3 Mil.Ges. a. a. O. S. 203). Preuß. Reglem. §. 12. . §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 4. Zu einer jeden Anstellung im Civildienste ist die für die betreffende Stelle vorgeschriebene Qualifikation unbedingt erforder- lich; insbesondere die Ablegung der Prüfungen, und der Nachweis der körperlichen und geistigen Befähigungen, welche für die Er- langung gewisser Stellen verlangt werden Preuß. Regl. §. 3. Eine Zusammenstellung der zahlreichen, in den ein- zelnen Ressorts hierüber ergangenen Anordnungen gibt v. Helldorff Dienst- vorschriften Th. I Abth. 5 S. 291—422. . Unter den qualifi- zirten Militair-Anwärtern haben die Inhaber des Civilversorgungs- scheines den Vorrang vor den Inhabern des Civilanstellungsschei- nes; unter den ersteren sind zunächst Unteroffiziere, welche nach mindestens achtjähriger Dienstzeit ausgeschieden sind, zu berücksich- tigen; im Uebrigen richtet sich die Reihenfolge der Militair-An- wärter nach der Zeit der Anmeldung zu einer Stelle, bei gleich- zeitiger Anmeldung nach der Länge der militair. Dienstzeit Preuß. Kab.Ordre v. 17. April 1873 (A.V.Bl. S. 132). Hierdurch ist §. 4 des Preuß. Regl. abgeändert worden. Dieselben Vorschriften sind auch in andern deutschen Staaten, z. B. in Sachsen, Hessen, Elsaß-Lothringen (§. 1 der cit. Verordn.) eingeführt worden. . Bei der Besetzung von Stellen des Küsten- und Hafendienstes haben Anwärter aus dem Seemannsstande der Reichsmarine den Vor- zug Preuß. Regl. §. 3 Abs. 3 und dazu Kab.Ordre v. 15. Dez. 1869. . In der Regel erfolgt die Anstellung der Militair-Anwär- ter erst nach einer zur Zufriedenheit der vorgesetzten Civilbehörde abgelegten Probedienstleistung von 6 Monaten, für welche eine an- gemessene Remuneration zu zahlen ist Detaillirte Vorschriften über die Probedienstleistung enthält das Preuß. Regl. §. 27 ff.; über die Fortzahlung des Militaireinkommens der in Reih und Glied befindlichen und zur Probedienstleistung abkommandirten Militair- anwärter gelten die Vorschriften des Geldverpfl. Regl. f. den Frie- den v. 24. Mai 1877 §. 39. . Die für Militair- Anwärter bestimmten Civilstellen dürfen durch Ci- vil-Anwärter nicht besetzt werden, so lange quali- fizirte Militairanwärter vorhanden sind und sich darum bewerben . Es ist demgemäß ein Verfahren vorgeschrieben, um die va- kanten für Militair-Anwärter zugänglichen Stellen bekannt zu ma- chen und Bewerbungen zu ermöglichen Die gegenwärtig hierüber geltenden Vorschriften sind enthalten im Preuß. . Sowohl die Ressort- §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. ministerien wie die Oberrechnungskammer, und hinsichtlich der Kom- munal-, Kreis-, Provinzial- und Instituts-Stellen die aufsichtfüh- renden Regierungen und Oberpräsidien, sind verpflichtet, die Kon- trole darüber zu führen, daß die den Militair-Anwärtern zugäng- lichen Stellen auch wirklich durch solche besetzt werden Preuß. Regl. §. 31 fg. Dem Reichskanzleramte wird alljährlich die Zahl der mit Militairanwärtern besetzten Stellen mitgetheilt. Beschl. des Bun- desrathes v. 1869 Ziff. 9 (A.V.Bl. S. 194). . 5. Sowohl das Vorzugsrecht der Militairanwärter als die unter denselben bestehende Rangordnung gelten nur für die erste Anstellung; die Beförderung in höhere Dienststellen oder Gehalts- stufen erfolgt lediglich nach dem Ermessen der vorgesetzten Civil- behörde, beziehw. nach dem Dienstalter im Civilstaatsdienste Preuß. Regl. §. 5 Abs. 2. §. 9 Ziff. 3. . Wenn ein im Civildienst angestellter Inhaber des Versorgungs- oder Anstellungsscheins aus diesem Dienst mit Pension aus- scheidet, so verliert der Schein seine Wirksamkeit Preuß. Regl. §. 37. . Außerdem verliert er von Rechtswegen seine Kraft, wenn dem Inhaber durch rechtskräftiges Erkenntniß die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter abgesprochen wird Preuß. Regl. §. 35. . 6. An Stelle der Civilversorgung können halbinvalide Unteroffiziere im aktiven Militairdienst belassen und in sol- chen Stellen verwendet werden, deren Dienst das Vorhandensein der Feld- beziehungsw. Seedienstfähigkeit nicht erfordert (sogen. Garnisondienst ), wenn sie hierzu geeignet sind und dies statt der Gewährung der Pension wünschen Pensions-Gesetz §. 79. Garnisondienststellen für Halbinvalide des Ge- . V. Feststellung, Zahlung, Kürzung ꝛc. der Pension . In der juristischen Natur des Verhältnisses ist zwar ein Un- terschied zwischen dem Pensions-Anspruch der Offiziere und dem Regl. §. 16 fg. und in einer Kab.Ordre v. 12. April 1875 (A.V.Bl. S. 157). Sie sind in den meisten Staaten Norddeutschlands ebenfalls eingeführt. (Vgl. die Nachweisungen in den „Milit.Gesetzen“ a. a. O. S. 213.) Ebenso im Großh. Hessen. Für Elsaß-Lothringen vgl. die oben cit. Verordn. v. 26. Ja- nuar 1878 §. 4. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. der Personen der Unterklassen in den angegebenen Beziehungen nicht begründet und es sind demgemäß auch die wesentlichen Rechts- grundsätze für alle Militairpersonen gleichartig, im Einzelnen aber hat das Pensionsgesetz sehr zahlreiche Abweichungen zwischen den oberen und unteren Rangklassen eingeführt. Es empfiehlt sich des- halb, dem Vorgange des Pensionsgesetzes gemäß die für jede der beiden Klassen bestehenden Vorschriften gesondert darzustellen. 1. Offiziere und im Offizierrange stehende Militairärzte . a) Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents Pens.Ges. §. 26. Bei den der Marine angehörenden Personen durch die Kaiserl. Admiralität. Pens.Ges. §. 55. und zwar nur auf Antrag. Das Gesuch um Gewährung von Pension muß in dem Abschiedsgesuche enthalten und begründet sein. Eine nachträgliche Forderung von Pension ist nur in dem Falle zulässig, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anspruch auf Pensionserhöhung begründet Pens.Ges. §. 29. Für solche Ansprüche muß die im §. 16 a. a. O. festgesetzte Frist innegehalten werden. Siehe oben S. 290. . Offiziere ꝛc., welche das 60. Le- bensjahr noch nicht zurückgelegt haben, müssen in dem Pensions- gesuch ihre Invalidität nachweisen Für den Anspruch auf die Pensions erhöhungen ist der Nachweis in jedem Lebensalter erforderlich. Pens.Ges. §. 28 Abs. 2. Das Gesetz sagt fälschlich: „Dienstalter.“ Vgl. über die Veranlassung dieses Redactions-Ver- sehens Seydel in Hirth’s Annalen 1875 Sp. 65 Note 4. und die Erklärung der un- mittelbaren Vorgesetzten beibringen, daß dieselben nach pflichtmäßi- gem Ermessen den die Pensionirung Nachsuchenden für unfähig zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes halten Pens.Ges. §. 27 Abs. 1. Das Formular für diese Erklärungen ist vor- geschrieben in den Ausführungsbestimmungen des Preuß. Kriegs- minist. v. 18. Aug. 1871 Ziff. 5. (A.V.Bl. 1871 S. 227.) . Den obersten Militair-Verwaltungsbehörden ist es überlassen zu bestimmen, in wie weit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen Falle beizubringen sind Pens.Ges. §. 27 Abs. 2. Diese Vorschriften sind für den Bereich der Preuß. Armeeverwaltung ergangen in der Dienstanweisung zur Beur- . meinenstandes gibt es nicht mehr; deshalb erwähnt das Gesetz nur Unteroffi- ziere. Vgl. Motive S. 48. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. b) Die Zahlung der Pension erfolgt monatlich im Voraus; sie beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male empfan- gen hat, und falls er zur Zeit der Pensionirung Gehalt nicht mehr bezog, mit dem Monat, für welchen die Pensionirung ausgespro- chen worden ist Pens.Ges. §§. 30. 31. Nov. v. 4. April 1874 §. 4. . c) Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht Ein völliges Erlöschen des Pensions-Anspruchs tritt nach §. 32 ein in zwei Fällen, nämlich beim Tode des Pensionairs und bei einer gerichtlichen Verurtheilung desselben zum Pensionsverlust. Der erste dieser Fälle ist selbst- verständlich und seine Erwähnung im Gesetz überflüssig, der zweite kann nicht mehr vorkommen, da die beiden Reichs-Strafgesetzbücher die Strafe der Ent- ziehung einer bereits zugebilligten Pension nicht kennen. , wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat (d. i. die Reichs-Angehörigkeit) verliert, bis zur Wiedererlangung desselben; ferner wenn er im aktiven Militairdienst wieder angestellt wird während der Dauer des Dienstes; endlich wenn und so lange ein Pensionair im Reichs-, Staats- oder im Kommunaldienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension (excl. Pen- sionserhöhungen) den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt Pens.Ges. §. 33. . Erwirbt der Militairpensionär eine Civilpension aus Reichs- oder Staatsfonds, so wird um den Betrag der letzteren die Mili- tairpension gekürzt Hat die Civildienstzeit weniger als ein Jahr betragen, so wird die volle Militairpension wieder gewährt, d. h. auf den Militairetat übernommen. ; erwirbt er eine Pension im Kommunaldienst, so hat diese denselben Einfluß wie ein Diensteinkommen im Kom- munaldienst Pens.Ges. §. 35. 36. . Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs-, Staats- oder im Kommunaldienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser theilung der Militairdienstfähigkeit ꝛc. vom 8. April 1877 (Militairgesetze Bd. II Abth. V S. 90 ff.), insbesondere §§. 40 ff. Für die Offiziere des Beurlaub- tenstandes kommt ferner noch in Betracht der Erlaß des Preuß. Kriegsmin. v. 8. April 1872 (A.V.Bl. S. 138 und Mil.Ges. a. a. O. S. 21 Note 2). §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Beschäftigung unverkürzt gewährt; in allen andern Fällen tritt die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt Pens.Ges. §. 37. . d) Auf Pensions- Erhöhungen finden die Vorschriften über Entziehungen, Kürzungen ꝛc. im Allgemeinen keine Anwendung; sie verbleiben vielmehr dem Pensionär, ausgenommen wenn derselbe die Reichsangehörigkeit verliert oder wenn er im aktiven Mili- tair dienst wieder angestellt wird; und auch in dem letzterwähnten Falle werden Pensionserhöhungen fortgezahlt bei Anstellung in den für Garnisondienstfähige zugänglichen Stellen z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommando’s, den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, oder als Platzmajors, Führer der Strafabtheilungen, Vorstände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren, oder in der Militair- und Marine-Verwaltung. ; das Recht ruht ferner bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die Dauer des mobilen Verhältnisses und bei Versorgung in In- validen-Instituten Pens.Ges. §. 34; 35 Abs. 1; 36 Abs. 2. . 2. Unteroffiziere und Soldaten . a) Der Anspruch auf Invalidenversorgung muß vor der Entlassung aus dem aktiven Dienst angemeldet werden; dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaub- ten standes, wenn sie zum aktiven Militairdienst einberufen sind Pens.Ges. §. 81. . Nur wenn die Invalidität nachweislich durch eine während des aktiven Militairdienstes (im Frieden) erlittene Dienstbeschädi- gung verursacht ist und diese Dienstbeschädigung durch dienstliche Erhebungen vor der Entlassung aus dem aktiven Dienst fest- gestellt ist, kann der Anspruch noch binnen 6 Monaten nach der Entlassung geltend gemacht werden Pens.Ges. §. 82 C. §. 83. . Von diesem Grundsatz sind jedoch ausgenommen die Versorgungs-Ansprüche der nachweislich durch den Krieg oder durch eine auf Seereisen erlittene innere oder äußere Dienstbeschädigung invalide gewordenen Unter- offiziere und Mannschaften, für welche innerhalb der dem betreffen- den Friedensschlusse beziehentl. der Rückkehr in den ersten heimath- lichen Hafen folgenden 3 Jahre die §§ 65—80 des Pensionsges. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Anwendung finden; für die Invaliden des Krieges v. 1870/71 ist dieser Termin auf 4 Jahre verlängert worden Pens.Ges. §. 82 B. §. 84 Abs. 4. Novelle v. 4. April 1874 §. 13 Abs. 1 und 2. In diesen Fällen ist es auch nicht erforderlich, daß die Dienst- beschädigung vor der Entlassung aus dem aktiven Dienste durch dienstliche Er- hebungen festgestellt worden ist Pens.Ges. §. 83. Vgl. die Motive zur Novelle S. 13. 14. (Drucks. I Sess. 1874 Nro. 10.) . Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche noch erhoben werden, wenn die In- validität als veranlaßt nachgewiesen wird durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung oder durch eine während des aktiven Militairdienstes im Kriege oder im Frie- den überstandene kontagiöse Augenkrankheit Pens.Ges. §. 82 A. 1 und A. 2 a) und b). . Allein es werden alsdann (d. h. bei Erhebung des Anspruchs nach Ablauf der drei- jährigen, resp. 4jährigen Frist) nur die Pensions- und Verstümme- lungs zulagen unbeschränkt gewährt, die eigentliche Pension da- gegen wird nach der nächst niedrigen Klasse berechnet Pens.Ges. §. 84. Vgl. Instruct. v. 26. Juni 1877 §. 17. . Auch den nach ihrer Entlassung als versorgungsberechtigt an- erkannten Invaliden kann der Civilversorgungsschein ertheilt wer- den Pens.Ges. §. 87. . Bei den im aktiven Dienst befindlichen Personen erfolgt die Feststellung der Invalidität durch den Hauptmann (Schwadron- oder Batteriechef) und den Militairarzt. Ersterer hat zu beschei- nigen, ob und welche Beschädigung ein Soldat erlitten hat Sache des Soldaten ist es, jede erlittene Dienstbeschädigung sogleich anzumelden. Instr. v. 26. Juni 1877 §. 24 fg. , ob diese Beschädigung im Dienst erlitten ist, ob sie dem Betreffenden durch eigene Verschuldung zur Last fällt, oder ob sie außerdienst- lich entstanden ist; der Militairarzt hat die Dienstunbrauchbarkeit und Erwerbsunfähigkeit, ihre Grade und ihre Dauer zu konsta- tiren Dienstanweis. v. 8. April 1877 §. 21 und Instrukt. v. 26. Juni 1877 §. 6 ff. Der Militairarzt darf die Untersuchung nicht auf Verlangen des Be- schädigten, sondern nur auf Befehl seines Militair-Vorgesetzten vornehmen. . Die Entscheidung über die zu bewilligende Invaliden-Versor- gung wird von dem Generalkommando getroffen; zweifelhafte Fälle sind dem Kriegsministerium vorzulegen; an welche Instanz auch §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. der Rekurs gegen die Entscheidung des Generalkommandos zu richten ist Ueber das „Invaliditäts-Prüfungsverfahren“ vgl. die Instrukt. vom 26. Juni 1877 §. 35 ff. — Bei den der Flotte angehörenden Personen treten selbstverständlich die Marinebehörden an die Stelle der Generalkommando’s und Kriegsministerien. . Wird nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst ein Versorgungsanspruch erhoben, so muß derselbe bei dem Be- zirksfeldwebel oder dem Bezirkskommando angemeldet werden. Das Bezirkskommando veranlaßt die nähere Feststellung der dem Ge- such zu Grunde liegenden thatsächlichen Angaben, die ärztliche Un- tersuchung, die Prüfung der Versorgungsberechtigung. Wenn diese Recherchen nicht die sofortige Abweisung des Antrages ergeben, so wird derselbe der vorgesetzten Infanterie-Brigade vorgelegt, von welcher die Einleitung des Prüfungsverfahrens verfügt wird Instr. v. 26. Juni 1877 §. 63. . Die Prüfung und Anerkennung der nach der Entlassung aus dem ak- tiven Dienst erhobenen Versorgungs-Ansprüche findet alljährlich nur einmal statt Pens.Ges. §. 88. . Der Regel nach wird diese Prüfung mit dem Aushebungsgeschäft verbunden Die ärztliche Untersuchung wird durch den der Ober-Ersatzkommission beigegebenen Militairarzt in Gegenwart des Militairvorsitzenden vollzogen. Ueber das Verfahren vgl. Instrukt. v. 26. Juni 1877 §. 66. ; in besondern Fällen sind auch au- ßerterminliche Untersuchungen statthaft Vgl. die angef. Instr. §. 67 fg. . Erweist sich nach dem Ausfalle der Untersuchung der An- spruch als unbegründet, so wird der Antrag durch das Landwehr- Bezirkskommando schriftlich abgewiesen; andernfalls werden die Eingaben nebst Attesten, Bemerkungen u. s. w. dem Generalkom- mando zur Entscheidung eingereicht Ueber das Verfahren vgl. die cit. Instruktion §. 71 fg. . Gegen die Bescheide des Landwehr-Bezirkskommando’s ist der Rekurs an das Generalkom- mando, gegen die Bescheide des letzteren der Rekurs an das Kriegs- ministerium zulässig. b) Die Zahlung der Pension und Pensionszulagen erfolgt mo- natlich im Voraus Jeder Invalide empfängt bei der Kasse, auf welche die Pension zur Zahlung angewiesen ist, ein Pensions-Quittungsbuch , für welches das Schema vom Bundesrath festgestellt worden ist. Das z. Z. geltende ; sie beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anspruchs durch Laband , Reichsstaatsrecht. III. 20 §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. die kompetente Behörde folgt; hierbei werden aber die im Rück- stande gebliebenen Beträge seit dem Ersten des auf die Anmel- dung des Anspruchs folgenden Monats nachgezahlt Pens.Ges. §. 99. Hiezu ist zu vgl. ein Erlaß des Preuß. Kriegsminist. v. 9. Mai 1872 (Milit.Gesetze Bd. II Abth. 5 S. 68 Ziff. 5). . c) Das Recht auf die Pension und Zulagen erlischt — abgesehen von dem Tode und dem Eintritt des Endtermins bei zeitweiliger Bewilligung — sobald das Gegentheil der Voraus- setzungen erwiesen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden hat Pens.Ges. §. 100 Ziff. 3. Eine Heilung oder Besserung der durch den Dienst erzeugten Körperschäden hat auf die einmal festgestellten Pensionsan- sprüche keinen Einfluß. Vgl. Nov. v. 1874 §. 13 Abs. 3. . Das Recht ruht , wenn der Pensionär die Reichsange- hörigkeit verliert oder wenn er im aktiven Militairdienst wie- der angestellt wird Pens.Ges. §. 101. . Nur die Pensions- und Verstümmelungs zulagen Nach den vom Bundesrath beschlossenen Ausführungsbestimmungen sind hierunter nur die in den §§. 71 und 72 aufgeführten Zulagen zu ver- stehen, nicht die Dienstzulage des §. 74. Siehe oben S. 289 fg. werden fortgezahlt, so lange sich der Pensionair in einem Invaliden-In- stitut oder in einer militairischen Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt befindet Andere Unterstützungen zu Kurzwecken sind auf die Pensionszahlung einflußlos und auch bei der Aufnahme des Invaliden in ein Militair-Kurhaus kann die Pension ganz oder theilweise zur Erhaltung seiner Familie fortge- zahlt werden. , oder wenn er im Civildienst angestellt oder beschäftigt wird mit Ablauf des 6. Monats, welcher auf denjenigen Monat folgt, in dem die Anstellung oder Beschäftigung begonnen hat Pens.Ges. §. 102. Bei wechselnden Anstellungen darf die Gewährung der Pension neben dem Civileinkommen innerhalb eines Kalenderjahres den Gesammtbetrag für 6 Monate nicht übersteigen. ebendas. §. 104. 105. . Wenn das reine Diensteinkommen aber nicht den doppelten Betrag der Invalidenpension (ausschließl. der Kriegs- und Verstümme- lungszulagen) erreicht oder mindestens bei einem Feldwebel 350 Thlr., bei einem Sergeanten oder Unteroffizier 250 Thlr. Für Militairpersonen des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens , bei einem Gemeinen 130 Thlr. beträgt, so wird dem Pensionair, je Formular beruht auf dem Bundesraths-Beschluß vom 13. März 1877. Central- blatt f. das D. R. 1877 S. 252. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis zur Erfüllung des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen Pens.Ges. §. 103. Nov. v. 4. April 1874 §. 15 Abs. 1. — Kriegs- invalide, welche an Statt des Civilversorgungsscheines die Anstellungs-Ent- schädigung gewählt haben, dann aber doch eine Stelle im Civildienst erhalten haben, beziehen diese Entschädigung fort (Nov. §. 11), denn dieselbe ist eine Entschädigung für den Verzicht auf das Anstellungs recht ; Friedensinvalide dagegen, welche auf Grund des Pens.Ges. §. 76 Abs. 3 und Nov. §. 12 statt des Versorgungsscheins eine Pensionszulage erhalten, weil sie z. Z. der Pen- sionirung zu keinerlei Verwendung im Civildienst tauglich waren, die später aber doch eine Civilanstellung finden, beziehen diese Zulage nicht weiter fort. Erl. des Preuß. Kriegsm. v. 24. Juli 1876. (Mil.Ges. II Abth. 5 S. 56.) . Als Civildienst ist jeder Dienst (Beschäftigung) eines Beamten zu verstehen, für welchen ein Entgelt aus einer öffentlichen Reichs-, Staats- oder Gemeindekasse direkt oder indirekt (z. B. durch Tan- ti é me) gewährt wird, sowie der Dienst bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Staats oder der Gemeinden unterhalten werden. Auch der Dienst in der Militair- oder Marine-Verwaltung oder in der Feldadministration ist ein Civildienst in diesem Sinne Erl. des Preuß. Kriegsminist. v. 22. Juli 1875. (Milit.Gesetze Bd. II Abth. 5 S. 72 Ziff. 5.) . Dagegen gehören nicht hier- her solche Dienstverrichtungen, für welche dem Pensionair ohne daß ihm die Eigenschaft eines Beamten beigelegt ist ; stückweise Bezahlung, Boten-, Tag- oder Wochenlohn oder Kopialien- vergütung gewährt wird Pens.Ges. 106. Der Entwurf zur Nov. v. 4. April 1874 wollte diesen Paragraphen aufheben und durch eine Bestimmung von erheblich weiterem Umfange ersetzen. Vgl. über die aus der mißglückten Fassung des §. 106 her- vorgehenden Zweifel und Mißstände die Motive zum Gesetzentw. v. 5. Febr. 1874 S. 17 fg. (Drucksachen des Reichstages I Sess. 1874 Nro. 10.) Die Kommission des Reichstages hielt aber den Abänderungs-Vorschlag im Inte- resse der Invaliden für bedenklich; vgl. den Kommissionsbericht S. 8. (Drucksachen I Sess. 1874 Nro. 88); und der Reichstag verwarf sowohl den Antrag der Regierung als auch einen beschränkteren Antrag der Kommission. (Stenogr. Berichte S. 632 ff.) . Ebensowenig kommen Anstellungen in Privatdienst-Verhältnissen, z. B. bei Privateisenbahnen, in Betracht. 12 Jahre im aktiven Militairdienst befunden haben, sind diese beiden Sätze auf 400 Thlr. erhöht worden durch §. 15 Abs. 2 der Nov. v. 4. April 1874; diese Bestimmung findet aber nur auf solche Personen Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militairdienst ausscheiden. §. 22 eod. 20* §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Nach den vom Bundesrath beschlossenen Ausführungs-Bestim- mungen (Centralbl. 1875 S. 142 ff.) muß diejenige Behörde, welche einen pensionsberechtigten Invaliden im Civildienst anstellt, ihm das Pensions-Quittungsbuch abfordern, in dasselbe das An- stellungsverhältniß und den Betrag des Diensteinkommens eintra- gen und das Quittungsbuch der die Pension feststellenden Militair- behörde einreichen. Die letztere hat in das Quittungsbuch einzu- tragen, bis zu welchem Zeitpunkt der Angestellte die Pension un- verkürzt zu beziehen hat und in welchem Betrage die Kürzung zu erfolgen hat. Durch Vermittlung der Civilbehörde empfängt hie- rauf der Invalide das Quittungsbuch zurück Falls der Invalide überhaupt keine Invalidenkompetenzen mehr zu be- ziehen hat, so wird das Quittungsbuch ihm von seiner Dienstbehörde wieder ab- gefordert und aufbewahrt. . Wenn der Pen- sionsempfänger nicht mit festem Einkommen, sondern gegen Tan- ti è me, Gebühren und dgl. im Civildienst angestellt ist, so sind die ihm zukommenden Pensionszuschüsse im Laufe des Jahres von der Dienstbehörde vorschußweise zu zahlen und im Januar des folgen- den Jahres derjenigen Behörde, auf deren Militairpensionsetat der Empfänger steht, zur Feststellung und Erstattung nachzuweisen. d) Erwirbt der Militairpensionair beim Ausscheiden aus dem Civildienst ein Civilpension, so ist zu unterscheiden, ob bei Feststel- lung der letzteren die Militairdienstjahre zur Anrechnung kommen oder nicht. Ist dies der Fall, so wird der gesetzliche Betrag der Invalidenpension wieder ganz auf Militairfonds übernommen und nur der etwaige Mehrbetrag der Civilpension aus dem Civilpen- sionsfonds gezahlt. Kriegs- und Verstümmelungszulagen bleiben jedoch bei dieser Berechnung außer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militairfonds bestritten. Wird die Militair- dienstzeit bei der Civilpension nicht in Anrechnung gebracht, so zahlt der Militairpensionsfonds zu der Civilpension einen Zuschuß aus der früher erdienten Invalidenpension bis zur Erreichung des für die Gesammtdienstzeit zu beanspruchenden Pensionsbetrages Pens.Ges. §. 107. 108. Nov. v. 4. April 1874 §. 16. . VI. Bewilligungen für Hinterbliebene . 1. Hinterläßt eine pensionirte Militairperson des Soldaten- standes Auf die Militair beamten finden die Bestimmungen des Reichsbe- eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pen- §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen sion noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt; im Falle der Bedürftigkeit kann diese Pensionszahlung auch an- deren Familienmitgliedern, deren Ernährer der Verstorbene gewesen ist, oder zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und Beer- digung gewährt werden Pens.Ges. §. 39. 40. Nov. v. 4. April 1874 §. 5. 14. 21. . 2. Besondere Beihülfen erhalten die Wittwen und Kinder Unter „Kindern“ sind nur die aus rechtmäßiger Ehe hervorgegangenen zu verstehen. Erk. des oberst. Gerichtshofes zu München v. 12. Juli 1875 (Hausers Zeitschrift f. Reichs- und Landesrecht III S. 302). sowie hülfsbedürftige Eltern und Großeltern derjenigen Militair- personen Diese Bestimmungen finden auch auf die Hinterbliebenen der Militairbeamten Anwendung . Pens.Ges. §. 56. 94. der Feldarmee Der Begriff der Feldarmee bestimmt sich nach Pens.Ges. §. 45. (94. Abs. 3.) , welche a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des Krieges oder später gestorben sind, b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß verstorben sind, c) welche durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer militairischen Aktion oder der klimatischen Einflüsse auf Seereisen oder innerhalb Jahresfrist nach der Rückkehr in den ersten heimath- lichen Hafen verstorben sind Pens.Ges. §. 41. 42. 52. 94 ff. Daselbst sind die Beträge der zu ge- währenden Beihülfen festgesetzt. Zu den Anordnungen der §§. 94 ff. sind vom Preuß. Kriegs- und Marineminister in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern und dem Finanzminister Ausführungsbestimmungen v. 18. Oktob. 1871 ergangen. Sie sind gedruckt im A.V.Bl. 1871 S. 292 u. in den „Militair-Gesetzen“ Bd. II Abth. 5 S. 135. . VII. Geltendmachung der Versorgungsansprüche . Die Ansprüche auf Pensionen, Beihülfen und Bewilligungen auf Grund des Militair-Pensionsgesetzes Bei den Militairbeamten ist daher zu unterscheiden zwischen dem An- spruch auf die eigentliche Pension auf Grund des Reichsbeamtengesetzes und sind in erster Reihe bei amtengesetzes Anwendung. Siehe Bd. I S. 473. Stirbt ein Offizier , der im aktiven Dienst sich befindet, so erhalten die Hinterbliebenen das Gna- dengehalt . Geldverpfl.Regl. §. 22, vgl. oben S. 227 und über Kapi- tulanten S. 243. §. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. den Militairverwaltungsbehörden geltend zu machen und erst, wenn der Instanzenzug bei denselben erschöpft ist, kann die Klage innerhalb einer präklusivischen Frist von 6 Monaten, nachdem die endgültige Entscheidung der Militairverwaltungsbe- hörde dem Kläger bekannt gemacht worden ist, bei dem Gericht angebracht werden Pens.Ges. §. 113. 114. Ueber den Beginn der Frist, resp. über den Begriff der endgültigen Administrativ-Entscheidung vgl. das Urth. des Reichs- oberhandelsgerichts v. 21. Febr. 1879. Entscheidungen Bd. XXIV S. 411 fg. . Bei der Beurtheilung der Ansprüche sind die Gerichte gebunden an die Entscheidungen der Militairbehörden darüber: ob und in welchem Grade eine Dienstunfähigkeit einge- treten, ob im einzelnen Falle das Kriegs- oder Friedensverhältniß als vorhanden anzunehmen und ob die Zugehörigkeit einer Mili- tairperson zur Feldarmee im Sinne des § 45 des Pens.Ges. vor- handen gewesen ist, ob eine Beschädigung als eine Dienstbeschädi- gung anzusehen ist und ob sich der Invalide gut geführt hat Pens.Ges. §. 17. §. 20 Abs. 3. §. 62. §. 115. . Der Entscheidung des Richters unterliegt dagegen ein Streit über die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens oder der Dienstzeit, über den Grad der Erwerbsunfähigkeit, über das Vor- handensein einer Verstümmelung (§. 13. 72), über die Zulässigkeit einer Kürzung der Pension resp. über den Umfang, in welchem die Kürzung statthaft ist, über die Erhebung weitergehender Ansprüche als sie das Reichsgesetz gewährt auf Grund älterer günstigerer Vorschriften u. s. w. In einem Rechtsstreite wegen Pensionen, Beihülfen u. s. w ist, wenn die Kriegsdienste in der Marine geleistet worden sind, der Reichsfiskus, in allen andern Fällen der Landesfiskus der Ver- klagte, die mit dem dominium litis ausgestattete Prozeßpartei. Ihre Vertretung bestimmt sich daher nach der Behördenverfassung und den Gesetzen des Einzelstaates; in Ermangelung einer anderen landesgesetzlichen Bestimmung wird der Militairfiskus durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents ver- treten. Die Vertretung des Marinefiskus liegt der Kaiserl. Ad- dem Anspruch auf die Kriegs- oder Verstümmelungszulage resp. die Wittwen- und Kindererziehungs-Beihülfe auf Grund des Militairpensionsgesetzes. §. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. miralität ob Pensionsges. §. 116. . Der Militairfiskus ist Landesfiskus Für die mit der Preuß. Armee verbundenen Kontingente tritt an die Stelle des Landesfiskus der Preußische Fiskus, dessen Vertretung dem Preuß. Kriegsministerium obliegt. In Elsaß-Lothringen bestimmt sich die Passivlegiti- mation und Prozeßvertretung nach dem Kontingent, zu welchem der Truppen- theil gehört, in dem die Militairdienste geleistet worden sind, resp. nach dem Kontingentsherrn, zu welchem der Offizier, Militairbeamte u. s. w. in einem Militair-Dienstverhältniß gestanden hat. , der Marine- fiskus ist Reichsfiskus. Vierter Abschnitt . Die Militairlasten. § 92. Begriff und allgemeine Rechtssätze. I. Militairlasten sind gesetzliche Verpflichtungen zu Vermögens- Leistungen für die bewaffnete Macht. Ihrem Rechtsgrunde nach gehören sie dem öffent- lichen Rechte an; sie beruhen wie die Wehrpflicht auf dem ob- jectiven Rechte, auf dem Gesetz; sie unterscheiden sich hierdurch von den auf Rechtsgeschäften beruhenden Verpflichtungen, insbesondere von den contractlichen Obligationen der Lieferanten. Die Militair- lasten bilden aus diesem Grunde einen Gegenstand des staatlichen Verwaltungsrechtes, d. h. ihre Vertheilung, Erhebung, Geltend- machung u. s. w. geschieht nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechtes im öffentlichen Interesse durch die Verwaltungsbehörden, während die Rechte und Pflichten der Armee-Lieferanten lediglich nach den Regeln des Privatrechts zu beurtheilen und im Wege des bürgerlichen Prozesses geltend zu machen sind. Ihrem Inhalte nach stehen die Militairlasten aber den Verpflichtungen des Privatrechtes gleich; denn sie bestehen in allen Fällen nur in Vermögensleistungen. Hierauf beruht der tiefgrei- fende Gegensatz zwischen Militairdiensten und Militairlasten; die letzteren involviren keine Verpflichtung zur Treue, zum Gehorsam, zu persönlichem Dienst, sondern sie betreffen lediglich das Vermö- gen. Eine Consequenz dieses Gegensatzes zeigt sich sofort rücksicht- lich der verpflichteten Personen. Die Wehrpflicht setzt einen Staats- §. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. angehörigen, einen der Staatsgewalt unterworfenen Menschen vor- aus; die Militairlasten treffen das der Staatsgewalt unterworfene Vermögen. Ihnen unterliegen daher auch alle juristischen Personen und alle Ausländer, wofern sie im Inlande solche Vermögensstücke haben, welche von den Militairlasten berührt werden, z. B. Wohn- räume, Grundstücke im Festungsrayon, Pferde, Schiffe u. s. w. Andererseits bleiben die Staatsangehörigen unberührt von den Militairlasten hinsichtlich derjenigen Vermögensstücke, die sie im Auslande haben Man kann diesen Gedanken auch so ausdrücken, daß bei der Wehrpflicht die Personalhoheit, bei den Militairlasten die Territorialhoheit zur Geltung kömmt, denn die Wehrpflicht beruht auf der Rechtsmacht des Reiches über die ihm angehörigen Personen, die Militairlast auf der Rechtsmacht des Reiches über das im Bundesgebiet befindliche Vermögen. Ein solcher Gedanke scheint dem §. 1 des Kriegsleistungsgesetzes zu Grunde zu liegen, welcher die Ver- pflichtung zu Kriegsleistungen als „ eine Verpflichtung des Bundes- gebiets “ erklärt. Der Berichterstatter des Reichstages sagte, diese Fassung sei gewählt worden, „um klar auszudrücken, daß das Bundesgebiet das in erster Linie zu den Kriegsleistungen verpflichtete Subjekt sei.“ Stenogr. Berichte 1873 S. 573. Das ist nun freilich sehr unjuristisch; denn das Bundesgebiet ist kein Subjekt und kann nicht „verpflichtet“ sein. Es ist vielmehr ein an sich richtiger, aber nicht zu bewußter Erkenntniß ge- kommener Gedanke in den citirten Worten des §. 1 sehr unklar ausgedrückt worden. . Aus dem pekuniären Inhalt der Militairlasten ergiebt sich aber noch eine andere bedeutsame Folge, die einen wichtigen Un- terschied gegenüber dem Militairdienst begründet. Die Erfüllung der Dienstpflicht ist eine unschätzbare und unentgeldliche Leistung; es ist oben S. 171 bereits hervorgehoben worden, daß die vom Staate den Soldaten gewährte Kleidung, Verpflegung, Löhnung u. s. w. nicht Lohnzahlung, sondern Alimentirung ist. Die Mili- tairlasten dagegen sind Vermögensleistungen und daher in allen Fällen abschätzbar und vergütungsfähig. Die Wehrpflicht ist ferner eine allgemeine, gleiche Unterthanen- pflicht, die Jeder, der dazu geeignet ist, nach dem Maße seiner Kräfte erfüllen muß. Die Militairlasten dagegen legen einzelnen Personen nach zufälligen Umständen Vermögenseinbußen auf, welche, da sie der Allgemeinheit zu Gute kommen, von dieser d. h. vom Staate getragen werden müssen. Die Forderung ihrer unentgeld- §. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. lichen Leistung würde eine schwere Unbilligkeit enthalten, eine will- kührliche, vom Zufall abhängige Rechtsungleichheit herbeiführen. In der Natur der Militairlasten ist es daher begründet, daß der- jenige, der durch die Erfüllung derselben getroffen wird, Anspruch auf Schadloshaltung hat. Der Staat bedarf zur Befriedigung ge- wisser Militairbedürfnisse zwar gewisser Vermögensobjecte oder Arbeitsleistungen, aber nicht um sich ihren pekuniären Werth anzu- eigenen, sondern wegen ihrer thatsächlichen Unentbehrlichkeit; gerade deshalb ist er verbunden, den pekuniären Werth zu restituiren. Hieraus ergiebt sich der Rechtssatz, daß mit der Erfüllung aller Militairlasten der Regel nach ein Entschädigungs-Anspruch gegen den Fiskus verknüpft ist Einzelne Ausnahmefälle, in denen für gewisse Leistungen z. B. für vorübergehende Gewährung von Naturalquartier an mobile Truppen, kein Er- satz gewährt wird, sind ausdrücklich als Abweichungen von der Regel aner- kannt und bestätigen daher die letztere. . Eine dritte Folge des Satzes, daß die Militairlasten Ver- mögensleistungen zum Inhalt haben, besteht darin, daß ihre Er- füllung stets nur dann zu fordern ist, wenn die Militairbedürfnisse nicht auf anderem Wege befriedigt werden können. Denn das für Durchführung der Staatsaufgaben erforderliche Vermögen ist der Regel nach durch die Mittel des Finanzrechts herbeizuschaffen. Die Staatswirthschaft ist nicht Naturalwirthschaft sondern Geldwirth- schaft. In erster Reihe sind daher auch die Bedürfnisse der Armee und der Flotte mit den im System der Geldwirthschaft liegenden Hülfsmitteln, also durch privatrechtliche Geschäfte des Fiskus zu erfüllen. Die Militairlasten treten immer nur subsidiär ein, wenn durch die Umstände zu einer gewissen Zeit oder an einem gewissen Orte Bedürfnisse entstehen, denen wegen ihrer Natur oder wegen ihres Umfanges durch die gewöhnlichen Mittel der Militair-Ver- waltung nicht genügt werden kann; insbesondere nicht durch Ver- wendung der bereits vorhandenen Vorräthe oder durch Abschluß von Lieferungsverträgen oder anderen Contrakten. Jedoch ist das Vorhandensein dieser Voraussetzung nicht im Rechtswege festzustel- len, d. h. der Verpflichtete kann sich der Erfüllung der Militair- last nicht durch die Behauptung entziehen, daß die Bedürfnisse der bewaffneten Macht auch ohne Beanspruchung der Leistungspflicht §. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. befriedigt werden können, und darüber auf richterliche Entscheidung provoziren. Denn der Staat steht dem Verpflichteteten nicht als Gläubiger, sondern als Herrscher gegenüber, dessen Forderung den Charakter des obrigkeitlichen Befehles hat. Die zum Erlaß dieses Befehles zuständigen Behörden haben selbstständig zu prü- fen, ob die im Gesetz erforderten Voraussetzungen im gegebenen Falle vorhanden sind oder nicht; das Resultat dieser Prüfung ist für den Militairlast-Pflichtigen bindend. Wenn die Behörde da- bei pflichtwidrig verfährt, so treten die Bd. I § 41 erörterten Rechtsfolgen der Pflichtverletzung ein, insbesondere auch die Ver- pflichtung zum Schadensersatz. Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, daß alle Mi- litairlasten ihrem juristischem Charakter nach eine gewisse Ver- wandtschaft mit der Expropriation haben. Die Enteignung ist gleichsam der Grundtypus derselben. Die Militairlasten haben mit der Enteignung die wesentlichen Merkmale gemein, daß sie Eingriffe des Staates im öffentlichen (militairischen) Interesse in die Privatrechtssphäre des Einzelnen sind, daß der Rechtsgrund für die Befugniß hierzu im öffentlichen Recht gegeben ist und dem- gemäß auch die Voraussetzungen, unter denen diese Eingriffe ge- stattet sind, durch das öffentliche Recht bestimmt werden, daß zu den Voraussetzungen ein Bedürfniß gehört, welches ohne diese Ein- griffe entweder gar nicht oder nicht in genügender oder zweckent- sprechender Weise befriedigt werden kann, und endlich daß die An- wendung dieser Befugniß die Verpflichtung zur Entschädigung nach sich zieht Vgl. meine Abhandlung über die Expropriation im civilist. Archiv Bd. 52 S. 169 ff. . Einige Militairlasten stimmen mit der Expropriation auch noch darin überein, daß sie auf Entziehung des Eigenthums gerichtet sind, so z. B. die Pferdeaushebung; so daß der Unterschied gegen die gewöhnliche Expropriation nur in dem anders geregelten Ver- fahren besteht. Die Mehrzahl der Militairlasten geht aber nicht auf Entziehung oder Beschränkung des Eigenthums, son- dern auf die Lieferung von Sachen oder auf Leistung von Arbeit , also auf ein dare, facere, praestare. Deshalb können die von der Expropriation geltenden Rechtsregeln keine unmittel- §. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. bare und vollkommene Anwendung auf die Militairlasten finden, sondern nur eine allgemeine Analogie bieten. Immerhin ist aber die Erkenntniß dieser Analogie, d. h. der begrifflichen Gleichartig- keit der Enteignung und der Militairlasten, für das Verständniß der rechtlichen Natur der letzteren von Wichtigkeit. II. Die Militairlasten dienen, wie erwähnt, nicht zur Durch- führung dauernder und regelmäßiger Aufgaben der Militairver- waltung, sondern zur Befriedigung besonderer und ungewöhnlicher, in eigenthümlichen thatsächlichen Verhältnissen begründeter Bedürf- nisse. Hieraus ergiebt sich eine Eintheilung derselben in 3 Klassen. Die Bedürfnisse, zu deren Abhülfe die Militairlasten auferlegt sind, bestimmen sich für die Verhältnisse des Friedens durch wesent- lich andere Momente wie für den Krieg. Zur Zeit des Krieges oder der Kriegsvorbereitungen sind die Bedürfnisse umfangreicher, dringender, vielseitiger; andererseits ergiebt sich aber gerade aus den Verhältnissen des Friedenszustandes die Nothwendigkeit gewisser Lasten, auf welche im Kriege verzichtet werden kann, da durch die Mobilmachung für die entsprechenden Bedürfnisse gesorgt wird Hierher gehört namentlich die Bespannung der Truppenfahrzeuge und des Trains. Da dieselbe bei Rückführung der Armee auf den Friedenszustand nicht beibehalten werden kann, so ergiebt sich die Nothwendigkeit, im Frieden Vorspann in Anspruch zu nehmen. Ferner ist zu erwähnen, die Benutzung von Grundstücken für Truppenübungen. . Auch bringen die Verhältnisse des Krieges es mit sich, daß andere Vorschriften über Erhebung und Vertheilung der Militair- lasten und über die Vergütung für Leistung derselben gelten müs- sen, wie im Frieden. Hieraus ergiebt sich die durchgreifende Ein- theilung in Friedens leistungen und in Kriegs leistungen. Zu diesen beiden Klassen tritt noch hinzu als eine dritte eigenartige Kategorie, die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung der Festungen. Diese Beschränkungen beruhen auf lokalen Ver- hältnissen, und sind im Krieg und Frieden gleichmäßig fortdau- ernd; indessen treten auch hier im Kriege d. h. im Falle einer Armirung der Festung noch besondere Verpflichtungen hinzu. Diese Eintheilung ist auch von der Gesetzgebung des deutschen Reiches bei der Regelung dieser Materie zu Grunde gelegt wor- den. Die Militairlasten für den Friedenszustand sind geregelt durch zwei Gesetze, von denen das eine v. 25. Juni 1868 die §. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. Quartierleistung, das andere v. 13. Febr. 1875 alle übrigen „Na- turalleistungen“ behandelt; die Militairlasten für den Kriegszustand haben ihre gesetzliche Regelung gefunden durch das Gesetz über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873; endlich die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen sind nor- mirt worden durch das sogen. Festungs-Rayongesetz v. 21. Dezem- ber 1871. III. Die Entschädigungspflicht für die Erfüllung der Miltair- lasten trifft den Reichsfiskus und zwar nicht nur materiell oder indirekt, indem er etwa die erforderlichen Beträge den Staats- kassen der Bundesglieder zu überweisen hätte, sondern formell und direct. Daß das Reich materiell diese Kosten tragen muß, ver- steht sich von selbst, da ihm die gesammten Kosten der Armee und Flotte mit Einschluß aller Festungen und anderen Vertheidigungs- Anstalten in Krieg und Frieden verfassungsmäßig obliegen. Aber auch formell ist nicht der Fiskus eines einzelnen Staates, sondern der Reichsfiskus verpflichtet. Denn die Kriegsleistungen und Rayon- Beschränkungen werden erforderlich durch Willensacte des Rei- ches, nicht durch Handlungen der Einzelstaaten, da nur das Reich im Stande ist, Krieg zu führen und Festungen anzulegen; und auch bei den Friedensleistungen trifft dies für die Marine immer, für die Armee in der Mehrzahl der Fälle zu Insbesondere für die Quartierleistung ist festzuhalten, daß dieselbe nicht den Einzelstaaten, sondern dem Reiche gewährt wird, theils weil der Kaiser das Dislokationsrecht hat, theils weil die Herstellung von Kasernen nach Maß- gabe des Reichsetats, also gemäß den Willensentschlüssen des Reiches geschieht. Nur Bayern nimmt in dieser Hinsicht eine Sonderstellung ein. . Auch ist wohl zu beachten, daß die Kriegs- und Friedensleistungen nicht blos für die Bedürfnisse des Kontingents des eigenen Staates, sondern in gleicher Art für die Kontingente aller übrigen Bundes-Staaten zu machen sind und daß dies um so häufiger thatsächlich eintritt, je mehr die Erfüllung der Militairlasten an die Voraussetzung gebun- den ist, daß die Truppen sich außerhalb ihres Garnisonortes be- finden. Daß die Entschädigungspflicht eine Pflicht des Reichsfis- kus ist, wird ausdrücklich anerkannt im Rayongesetz § 42 und im Kriegsleistungs-Gesetz § 34; ebenso erklärt das Quartierlei- stungs-Gesetz § 3 und § 4, daß die Entschädigung „vom Bunde“ §. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. zu gewähren und daß der „Bund“ berechtigt ist, die Quartier- leistung gegen Entschädigung zu verlangen Im Naturalleistungsgesetz fehlt eine ausdrückliche Bestimmung darüber, welcher Fiskus das Subjekt der Entschädigungspflicht ist. Im §. 14 wird nur angeordnet, daß die Leistungen „aus Militairfonds“ vergütet werden. . Von erheblicher praktischer Bedeutung ist dies übrigens nicht, da der Reichsfiskus sowohl wie der Fiskus der Einzelstaaten von den Intendanturbehörden vertreten wird, und auch die Zuständig- keit der Gerichte hiervon in der Regel unberührt bleibt. Rücksichtlich der Bayerischen Armee jedoch besteht hin- sichtlich der Entschädigung für die Friedensleistungen und für Rayonbeschränkungen diese Verpflichtung des Reichs- fiskus nicht. Denn da Bayern eine selbstständige Verwaltung der Armee hat und die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und son- stigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt und dafür eine im Reichsetat ausgeworfene, der Kopfstärke seines Kontingents entsprechende Pauschsumme empfängt Vertrag v. 23. Nov. 1870 III §. 5. , so muß es auch selbstständig die Entschädigungspflicht für die von ihm gefor- derten Militairleistungen tragen. Im Falle des Krieges dagegen fällt diese Trennung zwischen der Armee-Verwaltung Bayerns und derjenigen der übrigen Kontingente fort. Der Krieg ist ein Unter- nehmen des Reiches, als eines einheitlichen völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Subjects; er wird ebenso wie in politischer so auch in finanzieller Beziehung auf Gewinn und Verlust des Reiches geführt. Alle Kriegskosten, d. h. alle durch den Krieg verursachten Ausgaben, für welche nicht in dem Reichshaushalts- Gesetze (Friedens-Etats) die erforderlichen Beträge ausgeworfen sind, fallen daher auch für das Bayerische Kontingent dem Reichs- fiskus unmittelbar zur Last. Dies gilt daher auch hinsichtlich der für Kriegsleistungen zu zahlenden Vergütungen, sowie hinsichtlich der im Falle der Armirung einer Bayerischen Festung für Frei- legung des Festungsrayons zu gewährenden Demolirungs-Ent- schädigungen Vgl. Rayonges. §. 44. . §. 93. Die Friedensleistungen. §. 93. Die Friedensleistungen Gesetzgebung . Nachdem nach Gründung des Nordd. Bundes auf Grund des Art. 61 der Verfassung zunächst die älteren Preuß. Bestimmungen durch V. v. 7. November 1867 im ganzen Bundesgebiete eingeführt worden waren (B.G.Bl. 1867 S. 125), sind dieselben beseitigt resp. ersetzt worden durch folgende zwei Gesetze: 1. Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die be- waffnete Macht während des Friedenszustandes , vom 25. Juni 1868. B.G.Bl. 1868 S. 523. (Entwurf mit Motiven in den Drucksachen des Reichstages v. 1868 Nr. 34. Kommissionsbericht ebendas. Nr. 90. Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr. Berichten S. 92. 125. 271 fg. 461 fg. 573.) Dieses Gesetz wurde eingeführt in Südhessen auf Grund der Militair-Konvention v. 7. April 1867 durch ein Landes gesetz v. 11. Aug. 1869 (Hess. Regierungs-Bl. 1869 S. 617). Die Erklärung desselben zum Reichs gesetz ist verabsäumt worden. Die Einführung des Quartierleistungs- gesetzes ist ferner erfolgt: in Baden durch Reichsges. v. 22. Nov. 1871 (R.G.Bl. 1871 S. 400); in Elsaß-Lothringen durch Gesetz v. 14. Juli 1871 (Gesetzbl. f. Els.-Lothringen 1871 S. 187. Die Publikation dieses Ge- setzes im Reichsgesetzblatt ist verabsäumt worden. Vgl. hierzu Bd. II S. 136 fg.); abgeändert durch Ges. v. 13. Januar 1872 (Gesetzbl. f. E.-L. 1872 S. 60); in Württemberg durch Reichsges. v. 9. Febr. 1875 (R.G Bl. 1875 S. 48); in Bayern durch Reichsges. v. 9. Febr. 1875. (R.G.Bl. S. 41.) Alle diese Gesetze sind hinsichtlich des Servistarifs und der Klassen-Eintheilung der Orte abgeändert worden durch das Reichsgesetz vom 3. August 1878 (R.G.Bl. S. 243 fg.). Zum Quartierleistungsgesetz ist auf Grund des §. 20 desselben vom Bun- despräsidium eine Ausführungs-Instruktion vom 31. Dez. 1868 (Bundesgesetzbl. 1869 S. 1) erlassen und §. 15 derselben durch Erl. v. 3. Sept. 1870 (B.G.Bl. 1870 S. 514) abgeändert worden. Diese Ausführungs-Instruk- tion ist in den süddeutschen Staaten resp. Gebieten gleichzeitig mit dem Quar- tierleistungs-Gesetz in Kraft getreten. In Bayern ist der Erl. der Ausfüh- rungs-Bestimmungen durch §. 3 des Ges. v. 9. Febr. 1875 dem Könige über- tragen; diese Königl. Bayr. Verordn. ist am 8. Juli 1875 ergangen und im Bayer. Gesetz- und Verordnungsbl. S. 513 publizirt worden. Sie wiederholt bis auf ganz geringfügige Abweichungen die Instrukt. v. 31. Dezemb. 1868. Eine Zusammenstellung der Abweichungen findet man in den „Militairgesetzen ꝛc.“ Bd. II Abth. 3 S. 69. 79. 2. Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaff- nete Macht im Frieden, vom 13. Febr. 1875. R. G. Bl. S. 52. (Entw. mit Motiven Drucks. des Reichst. II Sess. 1874/5 Nro. 23; Kom- missionsbericht ebendas. Nro. 141. Verhandlungen Stenogr. Be- . Die Vorschriften über die Friedensleistungen kommen in allen Fällen zur Anwendung, in welchen nicht die in §. 1 des Kriegs- §. 93. Die Friedensleistungen. leistungsgesetzes aufgeführten Voraussetzungen begründet sind. Vgl. den folgenden Paragraphen. Sie bilden also die dauernde Regel, die Vorschriften über Kriegsleistungen die zeitweise eintretende Aus- nahme. Andere Leistungen für die bewaffnete Macht als die in den beiden Reichsgesetzen v. 25. Juni 1868 und vom 13. Febr. 1875 normirten, können während des Friedenszustandes nicht ge- fordert werden Naturalleist.Ges. §. 1. . I. Die Quartierleistung . 1. Voraussetzungen . a) Die Verpflichtung zur Quartierleistung ist eine subsi- diäre Last, welche nur dann eintritt, wenn dem Bedürfniß der Truppen weder durch fiskalische Kasernen und Stallungen noch durch Räumlichkeiten, welche der Militairverwaltung freiwillig über- lassen, insbesondere vermiethet, worden sind, genügt werden kann Ausf.Instr. §. 1. . Für die Truppen in Garnisonen ist die Unterbringung in Kasernen die Regel; und auch da, wo dieselbe noch nicht durchgeführt ist, kann die Gewährung von Quartieren nur für die Mannschaften vom Feldwebel abwärts, und die Gewährung von Stallungen nur für Dienstpferde d. h. die dem Truppentheil als solchem gehörenden Pferde im Gegen- satz zu den Chargenpferden der Offiziere und den im Privateigenthum der Offiziere stehenden Pferden. (Stenogr. Berichte 1868 S. 463.) gefordert werden; für alle übrigen Bedürfnisse der Militairverwaltung an Räumlichkeiten besteht keine Leistungspflicht. Derselbe Grundsatz gilt für Truppen in Kantonnements, wenn die Dauer des Kantonnements von vornherein Auf die thatsächliche Dauer der Kantonnements kömmt es nicht an, auf einen 6 Monate richte S. 115 ff. 881 ff. 1109 ff. und S. 1429 fg.). Auf Grund des §. 18 dieses Gesetzes sind Ausführungsbestimmungen zu demselben er- lassen worden für das gesammte Bundesgebiet, excl. Bayern’s, durch Kaiserl. Verordn . v. 2. September 1875 (R.G.Bl. S. 261) und im Wesentlichen gleichlautend für Bayern durch Königl. Verordn . v. 28. Septemb. 1875 (Bayr. Gesetz- und Verordn.Bl. S. 579). Eine Abänderung haben dieselben erfahren durch die Kaiserl. Verordn . v. 11. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 229) beziehentl. durch die Bayer . Verordn. v. 28. Aug. 1878 (Gesetz- und Verordn.- Bl. S. 409.) Literatur: Seydel in Hirth’s Annalen 1874 S. 1038 ff. und 1875 S. 1082 ff. Siegfried Reichsges. über die Naturalleistungen erläutert Berlin 1875. v. Helldorff , Dienstvorschriften IV , 1. S. 1 ff. §. 93. Die Friedensleistungen. übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist. Dagegen kann bei Kan- tonnements von nicht längerer als 6monatlicher oder von unbe- stimmter Dauer, ferner bei Märschen und Kommando’s im Be- dürfnißfall Quartier für Offiziere, Beamte und Mannschaften, ferner Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etatsmäßig Rationen gewährt werden, endlich das erfor- derliche Gelaß für Geschäfts- Arrest- und Wachlokalitäten verlangt werden Quart.Ges. §. 2. . Der Begriff der Truppen umfaßt die gesammte bewaffnete Macht einschließlich der Marine und zwar nicht nur die in einem eigentlichen Militairdienst-Verhältniß stehenden Personen sondern auch das Heergefolge ebendas. letzter Abs. Die Bestimmung, daß unter der bewaffneten Macht die Truppen des Nordd. Bundes und der mit ihm zu Kriegs- zwecken verbündeten Staaten zu verstehen seien, bezog sich auf die Süddeutschen Staaten, welche mit dem Nordd. Bunde Schutz- und Trutzbünd- nisse geschlossen hatten. Vgl. Bd. I S. 35. Durch die Errichtung des Deut- schen Reiches ist diese Anordnung unanwendbar geworden. ; er bedeutet ferner nicht nur geschlossene Truppenkörper, sondern auch einzelne, auf dem Marsche oder auf einem Kommando befindliche Personen oder Truppentheile, insbe- sondere auch die zum Dienst einberufenen Rekruten, Reservisten oder Landwehrleute u. s. w. b) Die Quatierleistung kann nur in demjenigen Umfange verlangt werden, welcher dem Bedürfniß entspricht. Durch ein be- sonderes, dem Gesetz als Beilage angehängtes Regulativ ist die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung des erforderlichen Raumes sowohl für Garnisonquartier als für vorübergehende Einquartierung für die einzelnen Chargen ꝛc. bestimmt worden Es ist ein Theil des Gesetzes und mit demselben verkündigt worden, Bundes-Ges.Bl. 1868 S. 530 fg.; hat also formelle Gesetzeskraft . . Dagegen hängt die Zahl und Art der Truppen, welche an einem gewissen Ort dauernd oder vorübergehend unterzubringen sind, ausschließlich von der Entscheidung der Militairbefehlshaber ab. Die Anweisung einer Garnison erfolgt in jedem Falle durch Anordnung des Kaisers (in Bayern des Königs); bevor dieselbe erlassen wird, sind sondern lediglich darauf, daß eine Dauer von mindestens 6 Monaten in Aus- sicht genommen ist. §. 93. Die Friedensleistungen. zwischen dem Generalkommando und der oberen Verwaltungsbe- hörde Verhandlungen über die Zulässigkeit der Belegung und die Garnisonstärke zu führen Ausf.Instr. §. 5. . Das Maximum, bis zu welchem die garnisonmäßigen Quartierleistungen von der Gemeinde im Ganzen verlangt werden können, ist durch ein von der Gemeindebehörde all- jährlich aufzustellendes Einquartierungskataster zu bestimmen Die näheren Vorschriften darüber sind enthalten im Quartierl.Ges. §. 6 und der Ausf.Instr. §§. 7 und 8. . Bei Kantonnements und Märschen wird das Bedürfniß durch die Marschroute festgestellt, d. i. eine Urkunde, welche von der oberen Verwaltungsbehörde auf Requisition der militairischen Kommandobehörde ausgefertigt wird. Das Original derselben er- hält der Kommandoführer der marschierenden Truppe, eine Ab- schrift die Aufsichtshehörde des mit Einquartierung zu belegenden Bezirks Ausf.Instr. §. 6. Das Formular zur Marschroute, welches dieser In- struct. beigelegen hat, ist aufgehoben und durch ein neues Formular ersetzt worden, welches eine Beilage zur Ausführungs-Instr. zum Naturalleist.Ges. bildet. (R.G.Bl. 1875 S. 273.) . c) Die Pflicht zur Quartierleistung ist eine Reallast . Der- selben sind alle benutzbaren d. h. für Einquartirung, Stallung oder als Geschäfts-, Wacht- und Arrestlokale geeignete Ungeeignet sind Gebäude in Stadttheilen, die allgemein als der Ge- sundheit nachtheilig anerkannt sind, im Bau begriffene Häuser, feuchte Keller- wohnungen und andere nicht gehörig geschützte Räumlichkeiten. Regulativ §. 12. Baulichkeiten unterworfen, soweit dadurch der Inhaber in der Benutzung der für seine Wohnungs-, Wirthschafts- und Gewerbebetriebs-Bedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird Quartierl.Ges. §. 4 Abs. 1. Eine Behinderung muß sich der Inhaber gefallen lassen, sofern dieselbe nur als Beschränkung erscheint d. h. ihm die Bewohnung und den Gewerbebetrieb nicht unmöglich macht. . Unter welchem Rechtstitel der Quartierträger die Räume inne hat, ist rechtlich unerheblich, wenngleich es den einzelnen Gemeinden ge- stattet ist, bei der Untervertheilung der Leistungen hierauf Rücksicht zu nehmen (siehe unten S. 323); die Last liegt auf dem Gebäude als solchem. Diesem Charakter der Einquartirungslast entspricht es, daß der Quartierträger zu neuen, einen Kostenaufwand verursachen- den Herstellungen nicht verpflichtet ist, es sei denn, daß ihm eine Laband , Reichsstaatsrecht. III. 21 §. 93. Die Friedensleistungen. vollständige Entschädigung Seitens des Reiches dafür gewährt wird Quartierl.Ges. §. 4 Abs. 3. Die Herstellung der belasteten Räume auf Kosten des Reiches muß der Quartierträger dulden . . Die Räume müssen aber von dem Quartierträger mit den zu ihrer Benutzung für Einquartirungszwecke erforderlichen Utensilien ausge- stattet werden Die näheren Vorschriften darüber enthält das Regulativ §. 4 ff. und er ist von der Verpflichtung zur Anschaffung derselben nicht befreit. Den Quartierträgern ist es gestattet, ihre Verbindlichkeit da- durch zu erfüllen, daß sie andere geeignete Quartiere zur Verfü- gung stellen. Dieselben sind der das Quartier vertheilenden Be- hörde anzumelden und von dieser zu prüfen; wenn dieselbe das anderweitige Quartier zurückweist, so findet gegen diese Verfügung keine Berufung statt. Erfolgt die Annahme solcher Quartiere, so tritt der Inhaber in die Obliegenheiten des ursprünglich Verpflich- teten ein Quartierl.Ges. §. 10. Ueber die örtlichen Erfordernisse der Mieths- quartiere vgl. das Regulativ §. 13. . d) Befreit von der Einquartierungslast sind nur die im Quartierleist.Ges. §. 4 Abs. 2 aufgeführten Gebäude; alle andern Befreiungen sind aufgehoben Befreit sind insbesondere die Gebäude, welche sich im Besitze der Mit- glieder der regierenden Familie befinden; ferner die zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen ꝛc. ꝛc. Häuser gehörenden Gebäude, sofern sie für immer oder zeitweise zum Wohnsitze ihrer Eigenthümer bestimmt sind; die Wohnungen der fremden Gesandten und des Gesandtschaftspersonals und unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Wohnungen der Berufskonsuln fremder Mächte, falls sie Angehörige des entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnorte kein Gewerbe betreiben und keine Grundstücke besitzen; diejenigen Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, und Dienstlokale der Behörden, der Eisenbahnen, Universitäts- und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, Bibliotheken und Museen, Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete Gebäude, Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs- und Gefängniß-Anstalten, Gebäude der milden Stiftungen, welche für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; endlich neuerbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude, bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalenderjahre, in welchem sie bewohnbar oder nutzbar geworden sind. . In wie weit für die Aufhebung der Befreiung eine Entschädigung in Anspruch genommen werden kann, ist nach Maßgabe der Landesgesetze zu beurtheilen. §. 93. Die Friedensleistungen. 2. Vertheilung und Geltendmachung der Ein- quartierungslast . a) Obgleich die Pflicht zur Quartierleistung eine auf den Ge- bäuden selbst ruhende Reallast ist, so erfolgt doch die Geltendma- chung derselben nicht unmittelbar gegen den Besitzer, sondern durch Vermittelung der Gemeinden, denen die selbstständigen Gutsbezirke vollkommen gleichgestellt sind. Die örtliche Vertheilung der Quartier- leistung erfolgt auf die Gemeinde- und Gutsbezirke im Ganzen; den Vorständen derselben liegt die weitere Untervertheilung und die Fürsorge für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Quartier- leistungen ob. In den Städten kann die Verwaltung der Ein- quartierungs-Angelegenheiten besonderen Deputationen übertragen werden Quartierleist.Ges. §. 5. . In den Landkreisen und analogen Verbänden regeln Kommissionen, welche aus dem Landrath, Amtshauptmann u. s. w. und zwei Mitgliedern bestehen, die Grundsätze und Ausführung der allgemeinen Vertheilung der Einquartierung auf den betreffen- den Kreis; bestehen derartige Vertretungen in einem Bundesstaate nicht, so bleibt die Regulirung dieser Angelegenheit der Landesge- setzgebung überlassen ebendas. §. 7 Abs. 1 und 2. . In jedem einzelnen Gemeindebezirk wird die Vertheilung der Last durch Gemeindebeschluß oder durch Ortsstatut geregelt; für die Beschlußfassung sind dieselben Grund- sätze wie für die Einführung von Gemeindesteuern maßgebend Bis zum Zustandekommen eines solchen Ortsstatuts bleiben die bis da- hin geltenden Grundsätze über die Vertheilung in Kraft. . Durch ein solches Statut kann nun zwar keinem Gebäudebesitzer eine größere Last als die ihn gesetzlich treffende auferlegt werden; es können aber die individuellen Verhältnisse eine billige Berück- sichtigung finden, es kann bestimmt werden, daß nur die Eigen- thümer und Nutznießer der Gebäude, nicht deren Miether, heran- gezogen werden sollen; es kann angeordnet werden, daß diejenigen, welche die Quartierleistung effectiv übernehmen, aus Gemeinde- mitteln Zuschüsse erhalten; es kann endlich festgesetzt werden, daß Ist ein Kataster nach Maßgabe des §. 6 aufgestellt worden, so dürfen bei der Untervertheilung der garnisonmäßigen Quartierleistung die in dem Kataster für die einzelnen Gebäude verzeichneten Maximalsätze nicht über- schritten werden. Ausf.Instr. §. 8 Abs. 1. 21* §. 93. Die Friedensleistungen. die einzuquartierenden Truppen von dem Gemeindevorstand in ge- mietheten Quartieren untergebracht und in welcher Weise die da- durch entstehenden Kosten gedeckt werden sollen. Zwischen selbst- ständigen Gutsbezirken und Gemeinden können Verbände zur ge- meinsamen Leistung der Einquartierungslast nach Maßgabe des Ortsstatuts eingegangen werden Quartierl.Ges. §. 7 Abs. 3—6. . In den dazu geeigneten Ort- schaften, namentlich in großen Städten oder ausgedehnten Land- gemeinden, können besondere Quartierbezirke gebildet werden ebendas. §. 9. . Der Ortsvorstand kann nach Ablauf von drei Monaten einen allgemeinen oder theilweisen Wechsel der Quartiere vornehmen, nach Ablauf einer kürzeren Frist nur mit Zustimmung der Mili- tairbehörde Ges. §. 14. Nach der Ausführungs-Instr. §. 14 muß der Ortsvor- stand den Truppentheil noch vor Beginn des dritten Monats unter Angabe des neuen Quartierbezirks davon in Kenntniß setzen, daß eine solche Maßregel beabsichtigt wird. . b) Der Gemeindevorstand oder die vorgesetzte Aufsichtsbehörde desselben sind befugt, die Quartierträger durch Anwendung admi- nistrativer Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten — mit Einschluß der Beschaffung der erforderlichen Utensilien — anzu- halten und die verauslagten Kosten von dem Verpflichteten auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben Ges. §. 11. Ausf.Instr. §. 13. . Ebenso haben die erwähnten Behörden Be- schwerden über mangelhafte oder nicht vollständige Quartierleistung endgültig zu erledigen. Die einquartierten Offiziere oder Mann- schaften sind indeß nicht berechtigt, die Beschwerde unmittelbar bei dem Gemeindevorstand oder der Kommunal-Aufsichtsbehörde vor- zubringen; zur Erhebung der Beschwerde ist vielmehr in Garni- sonen nur der Garnisonälteste oder dessen Beauftragter, auf Mär- schen ꝛc. der Truppenbefehlshaber, beziehentl. der Fourieroffizier befugt Ges. §. 12. , so daß diesen Offizieren eine Vorprüfung in Betreff der ihnen gemeldeten oder von ihnen bemerkten Mängel obliegt. Dem entspricht es, daß auch Beschwerden der Quartiert träger durch die Kommunal-Behörden in Gemeinschaft mit den genannten Offi- §. 93. Die Friedensleistungen. zieren zu erledigen sind; können sich beide nicht einigen, so erfolgt die endgültige Entscheidung von der höheren Verwaltungsbehörde unter Zuziehung des Truppenkommando’s ebendas. §. 13. Beschwerden der Quartierträger sind nur innerhalb vier Wochen statthaft. . c) Die Zuweisung der Quartiere, Stallungen ꝛc. an die Trup- pen erfolgt mittelst Quartierbillets Das Formular dafür ist in der Beilage C. zur Ausf.Instr. festgesetzt. B.G.Bl. 1869 S. 17. . Dieselben sind vom Ortsvorstande auszufertigen; sie enthalten die genaue Bezeichnung der zu belegenden Quartiere mit Beifügung der Charge und Kopf- zahl der Einzuquartierenden; sie sind den Truppen zu übergeben, denen sie zur Legitimation den einzelnen Quartierträgern gegenüber dienen; gegen Gewährung des Quartiers werden sie den letzteren ausgehändigt Regulativ §. 14. Ausf.Instr. §. 11. In selbständigen Gutsbezirken ist die Ausfertigung von Quartierbillets nur erforderlich, wenn auch die Hin- tersassen des Gutes zur Quartierleistung herangezogen werden. Der Gutsvor- stand oder dessen Stellvertreter hat in diesem Falle die Billete auszufertigen. Ausf.Instr. §. 12. . 3. Die Entschädigung. (Servis.) a) Die Höhe der vom Reiche (resp. von Bayern) zu ge- währenden Entschädigung bestimmt sich durch den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte, welche einer allgemeinen, alle 5 Jahre zu wiederholenden Revision unterliegen Quartierl.Ges. §. 3. . Ueberdies ist der Kaiser ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths die Versetzung einzelner Orte aus einer niederen Servisklasse in eine höhere anzuordnen ebendas. §. 19. . Seit dem 1. April 1879 ist der durch das Reichsges. v. 3. Aug. 1878 festgestellte Servistarif nebst Klassen- eintheilung in Kraft getreten. Der Tarif unterscheidet in ähnlicher Weise wie der Tarif zum Reichsgesetz v. 30. Juni 1873 über den Wohnungsgeldzuschuß R.G.Bl. 1873 S. 166. Im Uebrigen lehnt er sich an an das Regle- ment über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden v. 20. Febr. 1868. Dasselbe ist nebst allen Abänderungen und Ergänzungen herausgegeben von v. Helldorff Dienstvorschriften Th. IV Abth. 1. S. 83 ff. Servisstufen nach dem Range Nur treten selbstverständlich die Gemeinen ꝛc. als siebente Stufe hinzu. und theilt §. 93. Die Friedensleistungen. die Orte nach den Theuerungsverhältnissen in 6 Servisklassen ein Die oberste Klasse wird als Klasse Berlin oder A bezeichnet, enthält aber noch mehrere andere Städte (Altona, Bremen, Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg, Metz, Mühlhausen, München, Straßburg, Stuttgart), so daß die übrigen Klassen mit den Ziffern I bis V bezeichnet werden. . Der hiernach sich ergebende Jahresservis wird wieder in der Art vertheilt, daß auf die Wintermonate (1. Oktober bis 31. März) ein größerer Antheil als auf die Sommermonate fällt Außerdem wird eine Erhöhung der tarifmäßigen Entschädigung gewährt bei Quartierleistungen zum Zwecke der Artillerie-Schießübungen und bei Ein- quartierungen, welche behufs Abwehr der Rinderpest nothwendig werden, sowie bei vorübergehenden Quartierleistungen (Ges. §. 2 Ziff. 2), insoweit dieselben die Dauer von 30 Tagen übersteigen. Anhang zur Klasseneinthei- lung. R.G.Bl. 1878 S. 288. . b) Die Berechnung der zu zahlenden Entschädigungssumme erfolgt in der Art, daß für jeden Einquartierungs tag 1/30 des Monatsbetrages gewährt wird. Dabei wird der Abgangtag nicht mitgerechnet und wenn Ankunft und Abzug auf einen Tag fällt Nach der Ausf.Instr. §. 16. ist hierunter der Zeitraum von Mitter- nacht zu Mitternacht zu verstehen; die Entschädigung ist also für einen Tag zu zahlen, wenn die Truppen des Abends anlangen und am nächsten Morgen wieder ausrücken. , eine Vergütung nicht gezahlt. Für ganze Kalendermonate wird ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Tage ein Servis für 30 Tage gerechnet Quart.Ges. §. 15 Abs. 1 und 2. . Eine Entschädigung wird in der Regel nur für die Zeit der wirklichen Quartierleistung gezahlt; ausgenommen sind nur einige Fälle, in denen für kranke, arretirte, beurlaubte oder kommandirte Mannschaften oder für die zu den Uebungen ausge- rückten Truppen die ihnen eingeräumten Wohnungen, Stallungen u. s. w. reservirt bleiben Die näheren Vorschriften hierüber enthält §. 16 des Gesetzes. . c) Die Zahlung des Servises erfolgt an den Ortsvor- stand und zwar in den Garnisonen allmonatlich Ges. §. 15 Abs. 3. Die Zahlung erfolgt an denjenigen, dem die Aus- stellung der Quartierbillets obliegt. Instr. §. 15 Abs. 4. In Kanton- nements und auf Märschen empfangen die Ortsvorstände von den Truppentheilen Quartierbescheinigungen und liquidiren Für die Landgemeinden besorgen die Aufsichtsbehörden die Liquidation. auf Grund derselben die Servisentschädigungen vierteljährlich bei derjenigen §. 93. Die Friedensleistungen. Intendantur, zu deren Bezirk die mit Einquartierung belegten Ortschaften gehören Ausf.Instr. §. 15 und Erl. v. 3. Sept. 1870 (B.G.Bl. 1870 S. 514) Der Instruct. sind die erforderlichen Formulare beigefügt. . Die Befriedigung der einzelnen Quartier- geber ist Sache des Ortsvorstandes Gesetz §. 15 Abs. 4. Der Quartiergeber kann demnach seine Forde- rung immer nur gegen den Gemeindevorstand, nicht gegen die Intendantur oder den Truppentheil geltend machen. . d) Die Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquar- tier sowie alle Nachforderungen verjähren , wenn sie nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem Gemeindevorstand, beziehungsw. der vorgesetzten Kommunal-Auf- sichtsbehörde angemeldet werden Ges. §. 17. Die Frist läuft auch gegen Minderjährige und gegen die Personen, welchen die privil. minorum zustehen, ohne Zulassung der in integr. restitutio. . Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Ansprüche der Quartiergeber gegen die Gemeinde, dagegen nicht auf die Forderungen der Gemeinden gegen die Reichs- kasse, da dieselben nicht „bei dem Gemeindevorstand angemeldet werden“ können. Ueber die Verjährung dieser Ansprüche ent- hält das Reichsgesetz gar keine Bestimmung; sie richtet sich daher nach den Landesgesetzen Die entgegengesetzte Ansicht, daß sich die Verjährungsfrist des §. 17 auch auf die Ansprüche der Gemeinden bezieht, findet sich in den „Militairge- setzen“ III S. 17, ohne Angabe eines Grundes. Richtig ist nur, daß eine Ge- meinde, welche verjährte Entschädigungsforderungen bezahlt hat, hierfür keinen Ersatz von der Reichskasse zu beanspruchen hat. Insofern kömmt daher die Verjährung des §. 17 allerdings der Reichskasse zu Gute. Gegen die Gemein- den bedarf es auch der kurzen Verjährungsfrist nicht, da dieselben im Auf- sichtswege zur rechtzeitigen Einreichung ihrer Liquidationen bei den Intendan- turen angehalten werden können. . II. Naturalverpflegung . Die Verabreichung der Naturalverpflegung an Truppen kann nur als Accessorium der Quartierleistung gefordert werden, nie- mals als selbstständige Verpflichtung. Im Allgemeinen bestehen daher für diese Militairlast auch dieselben Vorschriften, wie für die Einquartierungslast, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der- selben durch Vermittlung der Gemeinden; im Einzelnen sind aber §. 93. Die Friedensleistungen. theils durch die Verschiedenheit der Leistung Unterschiede begründet, theils beschränken die Voraussetzungen, unter denen die Anforde- rung zulässig ist, sie auf ein engeres Gebiet. 1. Voraussetzungen und Inhalt . a) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, die bei ihm ein- quartirten Offiziere und Mannschaften zu verpflegen, wofern sich dieselben auf Märschen befinden. Dies gilt sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintre- tenden Aufenthaltstage; dagegen besteht eine gesetzliche Verpflich- tung zur Naturalverpflegung weder für Truppen in Garnisonen noch für Truppen in Kantonnements Naturall.Ges. §. 4. Dem Kantonnement stehen gleich solche Unterbre- chungen von Märschen, welche vorher bestimmt sind. In Kantonnements haben die Truppen entweder ihre Verpflegung selbst zu beschaffen oder es werden ihnen die Verpflegungsgegenstände aus militairischen Magazinen geliefert. Vgl. die Instr. v. 2. Sept. 1875 (R.G.Bl. S. 261) §. 2. . b) Der mit Verpflegung Einqartierte — ohne Unterschied der militair. Charge — muß sich in der Regel mit der Kost des Quar- tiergebers begnügen. Im Falle des Streites muß ihm aber das- jenige in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde Naturall.Ges. §. 4. Die näheren Vorschriften über Art und Menge der zu liefernden Nahrungsmittel enthält die Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 §. 2. Die Verabreichung von Brod Seitens des Quartiergebers findet nur statt, wofern die Truppen nicht Brot oder Brotgelt empfangen haben. — Offi- ziere, Aerzte und Militairbeamte sind nicht verpflichtet, die Verpflegung von den Quartiergebern zu nehmen; sie sind aber dazu berechtigt und haben die Wahl, entweder sich mit der magazinmäßigen Verpflegung gegen gewöhnliche Vergü- tung zu begnügen oder „angemessene Bewirthung“ gegen Gewährung des dop- pelten Vergütungssatzes zu beanspruchen. . 2. Geltendmachung . a) Die Verpflichtung zur Naturalverpflegung tritt ein auf Grund der von den zuständigen Civil-Behörden ausgestellten Marschrouten ; nur in dringenden Fällen kann die zuständige Militair behörde die Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und, wenn diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungs- pflichtigen unmittelbar requiriren Naturall.Ges. §. 6 Abs. 1. 2. . Alle Requisitionen der Mili- §. 93. Die Friedensleistungen. tairbehörden, sowohl die an die Civilbehörden wegen Ausstellung der Marschrouten als auch die unmittelbar an die Gemeinden oder Quartiergeber gerichteten, müssen schriftlich erfolgen und Umfang, Ort und Zeit der in Anspruch zu nehmenden Leistung genau be- zeichnen. Ebenso ist über die erfolgte Marschverpflegung von der Militairbehörde oder dem Kommandoführer eine schriftliche Be- scheinigung zu ertheilen Naturall.Ges. §. 6 Abs. 3. Ausf.Instr. v. 1875 §. 4. Derselben sind die erforderlichen Formulare beigefügt. . b) Die örtliche Vertheilung der Leistung erfolgt wie die Ver- theilung der Einquartierung durch die zuständige Civilbehörde auf die Gemeinden im Ganzen. Ebenso gelten für die Unterverthei- lung dieselben Regeln wie sie das Quartierleistungsgesetz aufstellt. Die Gemeinden können die Leistungen aber auch ohne Unterver- theilung für eigene Rechnung übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflich- tigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung um- legen oder ohne Weiteres aus der Gemeindekasse bestreiten. Die Gemeindevorstände sind befugt, die Leistungspflichtigen durch ad- ministrative Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten an- zuhalten, beziehungsw. den auf sie entfallenden Kostenbetrag auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben Naturall.Ges. §. 7 Abs. 1—5. Instruct. §. 5. . c) Die Vorstände der Gemeinden und selbstständigen Guts- bezirke sind verpflichtet, für die rechtzeitige Beschaffung der Marsch- verpflegung zu sorgen. Unterläßt ein Gemeindevorstand die Er- füllung dieser Pflicht, so ist bei Gefahr im Verzuge die Mi- litairbehörde berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des Gemeinde- Vorstandes anderweit zu beschaffen und von letzterem, falls ihm eine Versäumniß zur Last fällt, Ersatz der für die Militairver- waltung entstandenen Mehrkosten zu verlangen Naturall.Ges. §. 7 Abs. 6. . 3. Entschädigung . a) Die Höhe der für die Marschverpflegung zu zahlenden Vergütung ist ohne Rücksicht auf die Klasseneintheilung der Orte dieselbe und ebensowenig macht die Servisklasse oder die Charge §. 93. Die Friedensleistungen. des Einquartirten einen Unterschied. Jedoch ist für Offiziere und im Offiziersrange stehende Aerzte und Militairbeamte, wenn sie sich nicht ausdrücklich mit der magazinmäßigen Verpflegung ein- verstanden erklärt haben, der doppelte Betrag des Vergütungs- satzes zu entrichten Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 2. Abs. 5. Siehe oben S. 328 Note 2. . Die Normalhöhe des letzteren ist gesetzlich für die einzelnen Mahlzeiten festgestellt und beträgt für die volle Tageskost 80 Pf. (ohne Brot 65 Pf.). Wenn jedoch der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November-Markt- preise in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilogr. mehr als 160 M. beträgt, so wird im folgenden Jahre für je 10 M. des Mehrbetrages die Vergütung für die volle Tageskost um 5 Pf., bis zum Maximalbetrage von einer Mark erhöht und ebenso in entsprechendem Verhältniß die übrigen Ver- gütungssätze Die Instr. v. 1875 §. 6 enthält die näheren Angaben, wie die Erhö- hung der Vergütung auf die einzelnen Sätze zu vertheilen ist. . Demgemäß werden die hiernach für das folgende Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungssätze durch den Reichs- anzeiger öffentlich bekannt gemacht Die Bekanntmachung wird auch im Centralbl. f. d. D. R. u. im Ar- mee-V.Bl. abgedruckt. . Die Feststellung der Ver- gütungssätze erfolgt vom Reichskanzler-Amte. Der Bundes- rath ist außerdem befugt, bei außergewöhnlicher Theurung der Lebensmittel die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bun- desgebiet oder für einzelne Theile desselben über den Normalsatz von 80 Pf. bis zu 1 M. und auch über den Betrag von einer Mark hinaus zu erhöhen Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 2 Abs. 4. Hieraus ergiebt sich, daß der Reichs- kanzler von dem einmal bekannt gemachten Vergütungssatz im Lauf des Jahres nicht abweichen darf. . b) Die Zahlung für empfangene Marschverpflegung erfolgt von dem Kommandoführer an den Gemeindevorstand und zwar sofort Ausf.Instr. §. 6 Abs. 6. . Ist ausnahmsweise die sofortige Bezahlung nicht thunlich gewesen, so ist der Betrag von dem Gemeindevorstande, beziehentl. der Aufsichtsbehörde desselben, auf Grund der über die erfolgte Leistung ertheilten Bescheinigung zu liquidiren Das Formular hierfür enthält die Beilage D. 2 zur Instrukt. . Die Befriedigung der einzelnen Quartiergeber für die von ihnen §. 93. Die Friedensleistungen. in natura gewährte Marschverpflegung liegt dem Gemeindevor- stand ob Naturall.Ges. §. 9 letzter Abs. . c) Ueber die Verjährung der Ansprüche auf Entschädi- gung gelten dieselben Regeln wie bei der Quartierleistung Naturall.Ges. §. 16. . III. Fourage-Lieferung . Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage ist der Ver- pflichtung zur Marschverpflegung insoferne ganz gleichartig, als sie nur auf den Unterhalt der Pferde und sonstigen Zugthiere der auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage, sich erstreckt. Aber auch darin steht sie unter denselben Regeln wie die Verpflegungslast, daß sie durch Vermittlung der Gemeinden geltend gemacht wird, daß die Vertheilung demnach auf die Gemein- den im Ganzen erfolgt, daß denselben die Wahl frei steht, ob sie die Last durch Untervertheilung auf die Besitzer von Fouragebe- ständen oder durch unmittelbare Lieferung auf Gemeindekosten er- füllen wollen, daß die Entschädigung an den Gemeinde-Vorstand für die Gesammtleistung bezahlt wird und diesem die Befriedigung der einzelnen Verpflichteten für die von diesen gelieferten Bestände obliegt, daß über Marschrouten, Requisitionen, Bescheinigungen, Liquidationen und Verjährung dieselben Vorschriften gelten. Ein rechtlicher Unterschied zwischen beiden Militairlasten besteht ledig- lich in folgenden Beziehungen: 1. Voraussetzungen und Inhalt . a) Die Verpflichtung trifft alle Besitzer von Fouragebestän- den, gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Ein- quartierungslast in Anspruch genommen werden oder nicht Jedoch erstrecken sich die Befreiungen von der Vorspannlast (siehe unten S. 333 Note 4) auch auf diejenigen Fouragebestände, welche zum Unterhalt der Pferde erforderlich sind, auf die sich die Befreiung bezieht. Naturall.- Gesetz §. 5 Abs. 3. . Wie alle Militairlasten ist aber auch diese Verpflichtung eine subsi- diäre . Die Verabfolgung der Fourage darf daher in keinem Falle gefordert werden, wenn am Orte des Marschquartiers Ma- gazinverwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der Militairver- §. 93. Die Friedensleistungen. waltung vorhanden sind; und auch an solchen Orten, wo dies nicht der Fall, darf die Fourage-Lieferung für Heeresabtheilungen mit mehr als 25 Pferden nur dann gefordert werden, wenn der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können Naturall.Ges. §. 5 Abs. 1. Es sind sonach zwei Fälle zu unterscheiden, in denen die Lieferung von der Gemeinde verlangt werden kann; entweder wenn der Marsch binnen so kurzer Frist erfolgt, daß die Intendantur keine Zeit zur Beschaffung der Fourage hat, oder wenn es ihr angewendeter Be- mühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen Preisen sicherzu- stellen. In den Requisitionsschreiben an die zuständigen Civilbehörden wegen Ausstellung der Marschrouten ist, wenn Fourage-Lieferung verlangt wird, eine entsprechende Begründung zu geben. Vgl. den Erl. des Preuß. Kriegs- ministers v. 8. Sept. 1875 (A.V.Bl. S. 223), durch welchen §. 83 des Friedens-Verpfl.-Reglem. in diesem Sinne umgeändert worden ist. . b) Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die für den eigenen Wirthschaftsbedarf entbehrlichen Bestände; wenn im Gemeindebe- zirk solche entbehrliche Bestände in dem erforderlichen Maaße nicht vorhanden sind, so tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung der Fourage die Verpflichtung, sie gegen die tarifmäßige Vor- spannvergütung von der nächsten militairischen Verabreichungsstelle abzuholen. Der Gemeindevorstand ist dafür verantwortlich, daß die Abholung rechtzeitig bewirkt werde Naturall.Ges. §. 5 Abs. 2. §. 7 Abs. 6. — Die Entbehrlichkeit der Fourage-Bestände bezieht sich aber nur auf den Bedarf zur augenblickl. Ernährung des Viehstandes, ist also je nach der Gelegenheit zur Wiederer- gänzung zu beurtheilen. Vgl. Kommissionsbericht S. 7 (Drucksachen II Session 1874/5 Nro. 141). Der Gemeindevorstand hat bei der Liquidation eine Be- scheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist. Ausf.Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 3. . c) Zur Fourage gehört Hafer, Heu und Stroh; sie ist in guter Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen ist in der Ausführungs-Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 3 festgesetzt. 2. Entschädigung . Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem Durchschnittspreise des Kalendermonats, in welchem die Lieferung stattgefunden hat. Bei der Berechnung des Durchschnittspreises werden die Marktpreise desjenigen Ortes zu Grunde gelegt, wel- §. 93. Die Friedensleistungen. cher für die Landlieferungen nach § 19 des Kriegsleistungsgesetzes maßgebend ist Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 3. Vgl. unten §. 94. Ueber die Ermittelung des Durchschnittspreises vgl. Ausf.Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 5. . Die höheren Verwaltungsbehörden sind ver- pflichtet, diese Durchschnittspreise durch die öffentl. Anzeigeblätter regelmäßig bekannt zu machen und bei Einreichung der Liquidatio- nen an die Intendantur hat die zuständige Civilbehörde die Rich- tigkeit der angesetzten Preise zu bescheinigen Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 6. — Eine sofortige Baarbezahlung der gelieferten Fourage Seitens der Truppenführer findet nicht statt; die Liqui- dationen müssen vielmehr vorerst von den Intendanturen geprüft werden. . IV. Vorspannleistung Vgl. v. Helldorff Dienstvorschriften Th. III Abth. 5 S. 140 ff. . 1. Voraussetzungen und Inhalt der Ver- pflichtung . a) Verpflichtet zur Stellung von Vorspann sind alle Besitzer von Zugthieren und Wagen; unter diesen sind aber in erster Linie diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens ein Gewerbe ma- chen. Befreit sind nur die im § 3 des Naturall.Ges. aufgeführten Personen Es sind dies die Mitglieder der Deutschen regierenden Familien, be- züglich der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde; die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte; Staats- und Privatgestüte und die Militairverwaltungen hinsichtlich ihrer Zuchtthiere und Remonten; Offiziere, Reichs- Staats- und Kommunalbeamte, Seelsorger, Aerzte und Thier- ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufes nothwendigen Pferde; endlich die Posthalter hinsichtl. derjenigen Pferde, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden müssen. ; es sind im Wesentlichen dieselben, welche auch nach dem Kriegsleistungsgesetz § 25 Befreiung von der zwangsweisen Pferdeaushebung genießen. b) Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befind- lichen Theile der bewaffneten Macht; niemals für Truppen in Garnisonen. Dagegen ist die Verpflichtung kein Accessorium der Quartierleistung, Naturalverpflegung und Fourageleistung, sondern sie kann für sich allein geltend gemacht werden. c) Nur insoweit der Bedarf im Wege des Vertrages gegen §. 93. Die Friedensleistungen. ortsübliche Preise durch die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können, darf er durch Geltendmachung der gesetzl. Vorspannlast befriedigt werden Siehe oben S. 332 Note 1. Auch hier sind dieselben zwei Fälle wie nach §. 5 Abs. 1 zu unterscheiden. . d) Der gestellte Vorspann soll der Regel nach nicht länger als einen Tag benutzt werden; eine längere Benutzung ist nur in den dringendsten Fällen zulässig. e) Die Stellung von Vorspann umfaßt die Stellung von Fuhr- werken, Gespannen Als Bespannung sind in der Regel nur Pferde zu verwenden; nur wenn Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind, können auch Ochsen und Kühe gestellt werden. Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 6. und Gespannführen; dagegen ist die Ver- pflichtung zur Stellung von Reitpferden in dem Reichsgesetz nicht anerkannt und sonach da, wo sie partikularrechtlich bestanden hat, aufgehoben. Der Umfang, in welchem im einzelnen Falle Vor- spannleistungen gefordert werden dürfen, ist durch die Ausführungs- verordnung zu normiren, deren Erlaß in Bayern dem Könige, im ganzen übrigen Reichsgebiet dem Kaiser übertragen ist Naturall.Ges. §. 3 Abs. 6. . An die Stelle der früheren Vorschriften sind jetzt die Anordnungen unter Ziff. 2 der Verordn. v. 11. Juli 1878 (in Bayern vom 28. Aug. 1878) getreten Siehe oben S. 319. Die Verordnung unterscheidet 5 Kategorien von Fällen, in denen Vorspann in dem daselbst näher angegebenen Maße ge- fordert werden kann; nämlich Garnisonveränderungen sonstige Märsche ge- schlossener Truppentheile, Kommando’s und Transporte, ferner Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse, endlich gewisse besondere Verhältnisse z. B. Transport von Militairbeamten, Anditeuren, Geistlichen, Militairärzten, Zahlmeister, Fourieroffizieren, Kranken u. s. w. — Für alle übrigen Transport-Bedürfnisse der Truppen haben die Intendanturen im Wege des Vertrages die Transportmittel zu beschaffen. Die Ortsbehörden sind ver- pflichtet, ihnen hierbei behülflich zu sein. . 2. Geltendmachung . Auch die Last der Vorspannleistung wird durch Vermittelung der Gemeinden geltend gemacht und es finden daher dieselben Vorschriften Anwendung wie bei der Quartierleistung, Marschver- pflegung und Fouragelieferung. Nur der eine Umstand begründet eine Abweichung, daß die Vorspannleistung häufig in solchen Fällen erforderlich wird, welche sich nicht vorhersehen lassen, so daß bei §. 93. Die Friedensleistungen. Ausstellung der Marschrouten auf sie keine Rücksicht genommen werden kann. An Stelle der Marschrouten treten daher besondere Anordnungen. Dieselben sind in der Regel aber auch von den zuständigen Civilbehörden auf Requisition der Intendanturen zu erlassen und nur in dringenden Fällen darf die Requisition direct von der Militairbehörde an die Gemeindebehörden oder an die einzelnen Verpflichteten gerichtet werden Naturall.Ges. §. 6 und Ausführ.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 4. . 3. Entschädigung . a) Die Höhe der Vergütung für Vorspann ist vom Bundes- rath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverban- des Siehe §. 17 des Kriegsleistungs-Gesetzes. festzustellen. Maßgebend sind dafür die in dem betreffenden Bezirke üblichen Fuhrpreise. Die Feststellung des Bundesrathes ist endgültig d. h. die Entscheidung im Rechtswege über die An- gemessenheit der Vergütungssätze ist ausgeschlossen Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 1. Vgl. auch Kriegsleist.Ges. §. 12 und die Instrukt. zu letzterem Ziff. 5. . Der gegen- wärtig geltende Tarif ist vom Bundesrath am 25. Juni 1875 beschlossen worden; er beruht auf einer Eintheilung der Lieferungs- verbände in 4 Klassen Er ist veröffentlicht im Preuß. Armee-V.Bl. 1875 S. 166. Die Ver- öffentlichung im Centralbl. des D. R. ist verabsäumt worden. Nach der Ausf.- Instr. v. 1875 Ziff. 6 liegt die Bekanntmachung den Landesregierungen ob. . b) Die Berechnung der Vergütungssumme erfolgt tage- weise; werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in An- spruch genommen, so wird ein halber Tag berechnet. In Ansatz zu bringen ist auch die Fahrt vom Wohnort nach dem Stallungs- orte und zurück, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer beträgt; in diesem Falle ist eine Wegestrecke bis zu 15 Kilom einem halben Tage gleichzusetzen Naturall.Ges. a. a. O. Ueber die Berechnung der Entfernungen und der Zeit für Zurücklegung des Rückweges, für Fütterung u. s. w. vgl. die Ausf.Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 4. . c) Die Zahlung erfolgt im Ganzen an die Gemeindebe- hörde, welcher die Befriedigung der einzelnen Fuhrwerksbesitzer obliegt. Sie erfolgt in der Regel sofort Seitens der Truppen- theile; ausgenommen ist der Vorspann zur Anfuhr der Verpfle- §. 93. Die Friedensleistungen. gungs- und Bivouaksbedürfnisse und des Fouragebedarfs, für wel- chen die Beträge monatlich bei den Intendanturen zu liquidiren sind. Ueber die Verjährung kommen dieselben Regeln zur An- wendung wie bei den andern durch Vermittlung der Gemeinden geltend zu machenden Militairlasten. d) Außer der Vergütung ist dem Eigenthümer voller Er- satz zu leisten für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr, welche in Folge oder bei Gelegenheit der Vorspann- oder Spanndienstleistung ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespann- führers entstanden sind Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 1 Abs. 2. . Die Feststellung des Ersatzanspruches erfolgt in derselben Weise wie bei Flurschäden ebendas. §. 14. . Die Forderung erlischt , wenn sie nicht binnen 4 Wochen nach dem Eintritt der behaupteten Beschädigung angemeldet worden ist ebendas. §. 16 Abs. 1. . Die Anmeldung ist an den Gemeindevorstand zu richten, dem die Ein- leitung des Verfahrens zur Feststellung der Entschädigungssumme obliegt Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 10. . V. Stellung von Schiffsfahrzeugen Naturall.Ges. §. 10. . 1. Voraussetzungen und Inhalt der Ver- pflichtung . a) Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen sind alle Besitzer solcher Fahrzeuge, ausgenommen die Inhaber öffent- licher Fähren und anderer öffentlicher Transportanstalten hin- sichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zu- ständigen Behörden oder auf Grund abgeschlossener Verträge von ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müssen . b) Die Erfüllung dieser Last kann nur für die Kaiserliche Marine gefordert werden und nur zu folgenden Zwecken: α) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegshäfen und β) für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 5 Abs. 6. 10. 11. §. 93. Die Friedensleistungen. Kohlen und sonstigem Material aller Art an solchen Orten, an denen die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien- und Kohlendepots besitzt. c) Die Verpflichtung ist nur begründet, insoweit die eigenen Fahrzeuge der Kriegsmarine für die gedachten Zwecke nicht aus- reichen und die nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Ver- gütung im Wege des Vertrages beschafft werden können. d) Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind in einem zur Ausführung des Transports geeigneten Zustande und mit dem erforderlichen Personal zu stellen und die Verpflegung des Per- sonals ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 7 Abs. 2 und 3. . 2. Geltendmachung . Den Gemeinden liegt die Durchführung dieser Militairlast nicht ob; sie wird vielmehr gegen die einzelnen Schiffseigenthümer unmittelbar geltend gemacht. Dabei haben jedoch die Hafenpoli- zeibehörden und in Ermangelung solcher die Ortspolizeibehörden zur Vermittelung zu dienen, welche Seitens der Marinebehörden auf schriftlichem Wege in Anspruch zu nehmen ist Naturall.Ges. §. 10 Abs. 3. Ausf.Instr. Ziff. 7 Abs. 1. . 3. Entschädigung . Sowohl die Vergütung für die geleisteten Dienste wie der Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung am Fahrzeug nebst Zubehör, welche in Folge oder gelegentlich der geforderten Leistung ohne Verschulden des Besitzers oder des von ihm gestellten Schiffers entstanden sind, werden in dem für Schätz- ung der Flurschäden vorgeschriebenen Verfahren festgestellt Siehe unten S. 341 fg. . Die Forderung ist bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde anzumel- den, in deren Bezirk die Leistung in Anspruch genommen worden ist; dieser Behörde liegt es ob, die zur Feststellung der Ver- gütung erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen Ausf.Instr. v. 1875 Ziff. 10. . Für die Anmeldung der Ansprüche auf Vergütung der Dienste besteht eine Präclusivfrist bis zum Ablauf des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Dienste geleistet worden sind; für die Laband , Reichsstaatsrecht. III. 22 §. 93. Die Friedensleistungen. Forderung wegen Schadensersatzes beträgt die Anmeldungsfrist vier Wochen von dem Eintritte der behaupteten Beschädigung an Naturall.Ges. §. 16. . VI. Transportleistungen der Eisenbahnen . Die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltungen zur Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine kann an sich als eine besondere Militairlast nicht erachtet werden; denn Eisenbahnen, welche der Benutzung des Pu- blikums übergeben sind, haben den Charakter öffentlicher Verkehrsanstalten, ihre Benutzung darf daher Niemandem verwei- gert werden, der sich den allgemeinen Vorschriften und Reglements unterwirft, mithin darf sie auch der Militairverwaltung weder ver- sagt noch durch besondere Bedingungen erschwert werden. Anderer- seits ist die Militair- und Marineverwaltung verbunden, sich den Vorschriften der Betriebs- und Polizeireglements zu unter- werfen und sie kann keine Transportleistungen verlangen, die mit den allgemeinen Betriebseinrichtungen und der Ausrüstung der Eisenbahn unvereinbar sind. Eine besondere Verpflichtung ist den Eisenbahnverwaltungen nur insoferne auferlegt worden, als sie das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern verpflichtet sind. Diese Last ist in der Reichsverfassung Art. 47 anerkannt Vgl. Bd. II S. 378 fg. . Die Reichsverf. hat aber nicht bestimmt, wie diese ermäßigten Sätze festzustellen sind; sie verordnet nur, daß die Eisenbahn-Verwaltungen nicht berechtigt sind, für Militair- transporte die gewöhnlichen tarifmäßigen Sätze zu liquidiren und daß die zu gewährende Vergütung für sämmtliche Eisenbahnen gleich sein soll. In dieser Beziehung ist Art. 47 der R.V. nä- her ausgeführt worden durch § 15 des Naturalleist.Ges., welcher bestimmt, daß der allgemeine Tarif vom Bundesrath zu er- lassen und von Zeit zu Zeit zu revidiren sei Außerdem ist durch das Naturall.Ges. außer Zweifel gestellt, daß dieser ermäßigte Tarif nicht nur zu Gunsten der Militairverwaltung, sondern auch zu Gunsten der Marineverwaltung eintritt, was nach dem Wortlaut des Art. 47 der R.V. in Zweifel gezogen werden könnte. . Der Tarif ist sonach nicht mit den Eisenbahn-Verwaltungen zu vereinbaren, son- §. 93. Die Friedensleistungen. dern er wird vom Reich einseitig festgestellt und zwar durch das Organ des Bundesrathes. Hierin allein besteht die Militairlast der Eisenbahnen in Friedenszeiten Ueber ihre Verpflichtung, das für die Kriegstransporte erforderliche Material vorräthig zu halten vgl. unten §. 94. . Dieser allgemeine, im § 15 cit. vorgesehene Tarif ist bis jetzt vom Bundesrath noch nicht beschlossen worden. Es ist jedoch be- reits im Jahre 1870 ein Reglement für die Beförderung von Truppen und Armeebedürfnissen auf den Staats eisenbahnen und den unter Staats verwaltung stehenden Privat-Eisenbahnen innerhalb des Gebiets des Norddeutschen Bundes (incl. Südhessen), sowie im gegenseitigen Verkehr zwischen den Staatsgebieten des Norddeutschen Bundes, Bayerns, Württembergs und Badens unter den Regierungen vereinbart worden, welches zugleich einen Tarif enthält Im Druck erschienen in der Geh.Ober-Hofbuchdruckerei Berlin 1870. . Dieses Reglement ist auch von den meisten anderen Eisenbahnen freiwillig angenommen worden Ein Verzeichniß dieser Eisenbahnen im Preuß. Armee-V.Bl. v. 1872 S. 317 fg. und vollständiger bei v. Helldorff Dienstvorschriften III. Theil Abth. 6 S. 108 ff. (1876). und auf den Reichs- Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zur Einführung gelangt Rescr. des Reichskanzler-Amtes v. 6. Nov. 1871 an die Kaiserl. Eisen- bahn-Betriebs-Kommiss. in Straßburg (ungedruckt). Ferner für den internen Verkehr in Württemberg d. Erl. v. 22. Febr. 1872. Württemb. Mil.- V.Bl. 1872 S. 37. . VII. Lasten der Besitzer von Grundstücken . 1. Die Befugniß der Truppen, Grundstücke zu Uebungs- zwecken zu benutzen, ist in dem Reichsgesetz nicht direkt anerkannt worden; da aber für die Ausübung dieser Befugnisse gewisse Be- schränkungen aufgestellt sind, so ist damit auch die Verpflichtung der Grundstückbesitzer, die Ausübung dieser Befugniß innerhalb dieser Beschränkungen zu dulden, als eine bestehende vorausge- setzt Der Regierungs-Entw. §. 11 Abs. 1 enthielt die ausdrückliche Erklä- rung dieser Verpflichtung; die Kommission des Reichstages strich diese Bestim- mung aber, „weil es sich nicht empfehle, den gesammten Grundbesitz im Deutschen Reiche einer derartigen allgemeinen Militair-Servitut zu unter- werfen.“ Bei den Berathungen im Reichstage wurde der Antrag auf Wieder- . Ausgeschlossen von jeder Benutzung bei Truppenübungen 22* §. 93. Die Friedensleistungen. sind Gebäude, Wirthschafts- und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünen-Anpflanzungen, Hopfengärten und Wein- berge, sowie Versuchsfelder land- und forstwirthschaftlicher Lehr- anstalten und Versuchsstationen. Außerdem ist den Militairbehör- den die Verpflichtung auferlegt worden, wenn kultivirte Grund- stücke zu Truppenübungen benutzt werden sollen, zuvor die betreffen- den Ortsvorstände davon zu benachrichtigen, damit die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungszeichen kenntlich gemacht werden. Eine rechtliche Wirkung ist mit der Aufstellung der War- nungszeichen nicht verbunden; weder ist es den Truppen verbo- ten , die durch Warnungszeichen bemerkbar gemachten Grundstücke dennoch zu benutzen, noch ist die Pflicht des Schadensersatzes da- herstellung der Regierungs-Vorlage verworfen. Dabei wurde aber von dem Berichterstatter der Kommission Dr. Weigel (Stenogr. Berichte S. 890) er- klärt, daß wegen der im Gesetz anerkannten Ausnahmen „auch der schärfste Civilist nicht zweifelhaft sein kann, daß eine negatoria auf Anerkennung der Freiheit der nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Grundstücke nicht mehr zu- lässig ist. Denn in diesen Bestimmungen ist ausgesprochen, daß das Gesetz in den nicht ausgeschlossenen Fällen eine Benutzung von Grundstücken statuirt.“ Man verwarf also den ersten Absatz, um eine allgemeine „Militair-Servitut“ nicht anzuerkennen und erklärte zugleich, daß dieselbe im zweiten Absatz an- erkannt sei. Aber auch materiell geht die Erklärung des Berichterstatters zu weit. Denn das Reichsgesetz enthält nicht die mindeste Andeutung davon, daß die Befugniß der Truppen zur Benutzung von Privat-Grundstücken da, wo sie bisher nicht bestand, eingeführt werden solle. Der §. 11 des Gesetzes zählt nur diejenigen Grundstücke auf, die von der Benutzung der Truppen ausge- schlossen sind. Wenn also in einem Theil des Bundesgebietes diese Befugniß der Truppen gewohnheitsrechtlich oder gesetzlich überhaupt nicht bestanden hat, so kann sie auch auf Grund des §. 11 cit. nicht in Anspruch genommen wer- den und man braucht keineswegs „der schärfste Civilist“ zu sein, um die actio negatoria des Grundbesitzers für wohlbegründet zu erachten. Eher kann man der Erklärung des Bundesraths-Kommissarius v. Voigt-Rhetz (Stenogr. Ber. S. 889) zustimmen, „daß durch die Fassung des §. 11 bezüg- lich der Benutzung des Privatgrundbesitzes bei Truppenübungen eine Aende- rung in dem historisch begründeten Rechtszustande nicht beabsichtigt werde.“ Allein auch hiergegen kann das Bedenken erhoben werden, daß nach §. 1 des Ges. Naturalleistungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gefordert werden können, daß also allerdings alle Belastungen aufge- hoben sind, deren Fortdauer nicht in dem Gesetze selbst sanctionirt ist. In keinem Falle ist die Fassung des §. 11 eine gelungene zu nennen. Vgl. auch Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1095. §. 93. Die Friedensleistungen. von abhängig gemacht worden, daß solche Zeichen wirklich aufge- richtet worden sind Vgl. den Kommissions-Bericht zu §. 11. . Die Warnungszeichen haben vielmehr nur den Zweck, die Truppen darauf aufmerksam zu machen, daß die betreffenden Grundstücke sowohl im landwirthschaftlichen als im fiskalischen Interesse möglichst zu schonen sind Vgl. Militairgesetze Abth. III S. 94 Note 2. . 2. Eine Eigenthumsbeschränkung ist dagegen in dem Natural- leistungsges. § 12 ausdrücklich anerkannt hinsichtlich der Brunnen und Tränken. Die Besitzer derselben sind verpflichtet, deren Mit- benutzung Seitens der marschirenden, bivouakirenden, kantonniren- den und übenden Truppen — abgesehen von den Uebungen der Truppen auf ihren ständigen Exerzier- und Schießplätzen — zu dulden, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken für die Bedürfnisse der Truppen nicht ausreichen und zwar auch dann, wenn zu diesem Zwecke Wirthschafts- und Hofräume betre- ten werden müssen. Ferner sind die Besitzer von Schmieden ver- pflichtet, marschirende, bivouakirende und kantonnirende Truppen zur Mitbenutzung der Schmieden zuzulassen Naturall. Ges. §. 13. . 3. Eine Vergütung für die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie für die Benutzung von Brunnen und Trän- ken haben die Besitzer nicht zu beanspruchen; dagegen sind ihnen die dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Höhe der- selben ist zunächst durch Vereinbarung zu bestimmen; gelingt es nicht, eine Einigung zu erzielen, so ist der Betrag auf Grund sach- verständiger Schätzung zu ermitteln Naturall. Ges. §. 14 Abs. 1. . Das hierbei zu beobachtende Verfahren ist durch die Ausf.- Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8 geregelt; gesetzlich ist nur vorge- schrieben, daß bei der Auswahl der Sachverständigen die Vertre- tungen der Kreise oder gleichartigen Verbände mitzuwirken haben und daß die Betheiligten zum Schätzungstermine vorzuladen sind ebendas. Abs. 2. Die Kreisvertretungen haben die Sachverständigen in genügender Anzahl periodisch im Voraus zu bestimmen; in denjenigen Bundesstaaten, in denen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, ernennt die Landesregierung unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe die Sachverständigen. Die Sachverständigen werden entweder ein für alle . §. 94. Die Kriegsleistungen. Die Flurschäden sind bei dem Ortsvorstande anzumelden, der zu- nächst darüber zu entscheiden hat, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder vorzunehmen ist. Die Abschätzungskommission für Flurschäden, welche durch größere Truppenübungen (Korps, Divisionen und Artillerie-Schießübungen) verursacht worden sind, besteht aus einem Kommissar der betheiligten Landesregierung, einem Offizier, einem Militairbeamten, und mindestens zwei Sach- verständigen Bei den durch kleinere Uebungen veranlaßten Schäden kann die Zu- sammensetzung der Kommission nach dem Ermessen der Militairverwaltung in der Art vereinfacht werden, daß die letztere bei der Kommission gar nicht oder nur durch einen Offizier oder einen Militairbeamten vertreten wird. . Der Kommissar leitet die Verhandlungen. Die Gutachten der Sachverständigen bilden die Grundlage für die Er- wägungen der Kommission, sind für dieselbe aber nicht bindend. Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit; die Stimme des Kommissars giebt im Falle der Stimmengleichheit den Aus- schlag. Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzufinden Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8. Die Liquidation ist auf Grund der Abschätzungsverhandlungen von dem Kommissar der Landesregierung bei der Militair-Intendantur einzureichen, von dieser zu prüfen und zur Zahlung an- zuweisen. . Für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche besteht die Präclusivfrist von vier Wo- chen Naturall.Ges. §. 16. . Die Besitzer von Schmieden haben eine angemessene Vergütung für die Mitbenutzung derselben zu beanspruchen; hin- sichtlich der Feststellung dieser Vergütung kommen dieselben Regeln wie bei dem Ersatz der Flurschäden zur Anwendung, auch die vier- wöchentliche Anmeldungsfrist. § 94. Die Kriegsleistungen Gesetzgebung . Nach Gründung des Norddeutschen Bundes wurde das Preußische Gesetz v. 11. Mai 1851 (Preuß. Ges.Samml. S. 362) im . A. Allgemeine Grundsätze. 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Juni 1873 sind Ausnahmebestimmungen für Kriegszeiten; sie treten in Wirksamkeit Mal oder bei der einzelnen Abschätzung vereidigt. Sie erhalten Tagegelder und Reiseentschädigung. §. 94. Die Kriegsleistungen. von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil ge- macht wird, und sie verlieren ihre Anwendbarkeit mit dem Zeit- punkt, mit welchem der Friedenszustand wieder eintritt. Beides, sowohl die Mobilmachung als die Zurückführung auf den Frie- denszustand, kann für einzelne Theile des Heeres und der Ma- rine angeordnet werden; wenn und insoweit dies der Fall ist, dür- fen die Kriegsleistungen nur für die im mobilen Zustande befind- lichen, augmentirten oder in Bewegung gesetzten Theile der be- waffneten Macht, sowie zur Herstellung der nothwendigen Ver- theidigungsanstalten in Anspruch genommen werden. Das Kriegs- leistungsgesetz kann also partiell in Wirksamkeit und wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden. Die Abgränzung ist aber keine räum- liche und ebensowenig eine sachliche d. h. auf einzelne Arten von Kriegsleistungen beschränkte; sondern sie betrifft den Umfang, in welchem die Leistungen erhoben werden dürfen, indem derselbe durch das Bedürfniß der mobilgemachten Theile der bewaffneten Macht sich bestimmt Kriegsl.Ges. §. 1. 32. Vgl. Stenogr. Berichte des Reichstags 1873 S. 573. . 2. Dem allgemeinen Begriff der Militairlasten entsprechend Bundesgebiet eingeführt durch Präsidial-Verordn. v. 7. Nov. 1867 (B.G.Bl. 1867 S. 125). Dasselbe Gesetz wurde eingeführt in Südhessen durch landesh. Verordn. v. 29. Mai 1868 (Hess. Reg.Bl. S. 780), in Baden durch Landesges. v. 26. Dez. 1870 (Bad. Ges. und Verordn.Bl. 1871 S. 5), in Elsaß-Lothringen durch Kaiserl. Verordn. v. 22. Juni 1872 (Ges.Bl. f. Els.-Lothr. 1872 S. 445). In Württemberg blieb zunächst das Ges. v. 18. Juni 1864, in Bayern die Verordn. v. 22. Juli 1819 in Geltung. An die Stelle aller dieser Gesetze ist getreten: Das Reichsgesetz über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873 (R.G.Bl. 1873 S. 129), in Elsaß-Lothringen eingeführt durch Gesetz v. 6. Okt. 1873 (G.Bl. f. E.-L. 1873 S. 262. Im Reichsgesetzbl. nicht verkündigt). Die Motive zum Kriegsleistungsges. in den Drucksachen des Reichstages 1873 Nro. 26. Die Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr. Berichten S. 157 ff. 572—622. 785 ff. und 930 ff. Zu diesem Gesetz ist eine vom Bundesrath beschlossene, vom Kaiser pro- mulgirte Ausführungs-Verordnung v. 1. April 1876 ergangen und im R.G.Bl. 1876 S. 137 verkündigt worden. Dieselbe gilt für das ganze Reichsgebiet mit Einschluß Bayerns . (Vgl. Bd. II S. 88 Note 2.) Literatur. Seydel in Hirth’s Annalen 1874 S. 1050 ff. Thiel Ges. über die Kriegsleistungen. Rostock 1877. §. 94. Die Kriegsleistungen. ist die Verpflichtung zu Kriegsleistungen eine subsidiäre, die nur soweit geltend gemacht werden darf, als für die Bedürfnisse nicht anderweitig durch freien Ankauf oder andere Geschäfte des Privat- rechts oder durch Entnahme aus den Magazinen gesorgt werden kann Kriegsl.Ges. §. 2 Abs. 1. Aus der Subsidiarität der Kriegslasten er- giebt sich ferner die Regel, daß aus den eigenen Mitteln der Armee-Verwal- tung vor Allem solche Bedürfnisse zu bestreiten sind, deren Befriedigung ver- mittelst der Kriegsleistungen für die Verpflichteten besonders lästig sein würde. Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 574. Seydel a. a. O. S. 1053. . Die Frage aber, ob und in wie weit im einzelnen Falle das militairische Bedürfniß die Beanspruchung von Kriegsleistun- gen nothwendig macht, ist lediglich von den zuständigen Militair- behörden zu entscheiden. Den Requisitionen derselben ist promp- ter Gehorsam zu leisten; die Bestreitung des Bedürfnisses hat in keiner Beziehung einen suspensiven Effect; die sofortige Erfüllung kann durch Zwangsmittel herbeigeführt werden Kriegsl.Ges. §. 4. 5. 27. 31. . Der richter- lichen Beurtheilung unterliegt die Frage, ob die Militairbehörde für die Befriedigung der Bedürfnisse anderweitig sorgen konnte und ob ein Bedürfniß zur Erhebung der Leistungen überhaupt vorhanden gewesen ist, auch dann nicht, wenn auf Grund der that- sächlich erfolgten Leistungen Ansprüche an den Reichsfiskus erhoben werden. Dagegen ist diese Frage der richterlichen Beurtheilung in dem Falle unterworfen, wenn ein Militairbeamter oder Offizier wegen gesetzwidriger Requisition persönlich auf Schadensersatz ver- klagt wird. Die Beweislast für die behauptete Gesetzwidrigkeit liegt in diesem Falle selbstverständlich dem Kläger ob, da sie zur Klage- begründung gehört. Hinsichtlich der persönlichen Verantwortlichkeit der Militairpersonen ist hierbei zu beachten, daß auf alle Militair- beamten, insbesondere also auch auf die Intendanturbeamten, das Reichsbeamtengesetz § 13 und 154 Anwendung findet, auf die Per- sonen des Soldatenstandes dagegen nicht Auch in Betreff der Erhebung des Kompetenzkonflikts kömmt dieser Unterschied in Betracht; bei der Verfolgung der Militairbeamten ist dieselbe durch §. 154 des Reichsbeamtengesetzes ausgeschlossen, rücksichtlich der Offiziere kommen die Vorschriften des Art. 11 des Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Gesetzes in Anwendung. . 3. Auch für die Kriegsleistungen gilt im Allgemeinen der §. 94. Die Kriegsleistungen. Satz, daß für dieselben Vergütung zu gewähren ist Kriegsl.Ges. §. 2 Abs. 2. . Nur einige Leistungen sind hiervon ausgenommen, welche mehr mit Un- bequemlichkeiten als mit positiven Vermögenseinbußen für den Ver- pflichteten verbunden sind, nämlich die Gewährung von Quartier und Stallung an durchmarschirende oder kantonnirende Truppen und die Ueberlassung von Gemeinde-Gebäuden, Plätzen u. s. w. zu Kriegszwecken Kriegsl.Ges. §. 9. 14. . In diesen Fällen werden nur die Auslagen und positiven Beschädigungen ersetzt; vorbehaltlich einer Schadloshal- tung derjenigen Gemeinden oder Personen, welche in außergewöhn- lichem Maaße belastet worden sind, nach Maßgabe eines Spezial- gesetzes Kriegsl.Ges. §. 35. . Eigenthümlich für die Kriegsleistungen ist jedoch die Art, in welcher die Vergütung gewährt wird. Nur ausnahms- weise besteht dieselbe in Baarzahlung In dem Fall des §. 3 Ziff. 6, sowie für die Enteignung von Schiffen und Pferden §. 20 Abs. 1. §. 24. 26 Abs. 3. ; in der Regel werden über die Vergütungs-Ansprüche auf Grund der festgestellten Liquidation Anerkenntnisse d. h. Schuldurkunden des Reichsfiskus aus- gestellt und demjenigen übergeben, welcher die Vergütung zu ver- langen hat Kriegsl.Ges. §. 20 Abs. 2. Dieselben sind wohl zu unterscheiden von den Bescheinigungen, welche über die gemachten Leistungen ertheilt werden. . Der Bundesrath hat die Behörden zu bestimmen, bei welchen die Vergütungsansprüche anzumelden und von welchen die Anerkenntnisse auszustellen sind, und das dabei zu beobachtende Verfahren vorzuschreiben ebenda §. 20 Abs. 3. Diese Vorschriften sind enthalten in der Verordn. v. 1. April 1876 §. 11. Die Beilage C enthält das Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten zuständigen Behörden. Die daselbst in Col. III auf- geführten Behörden haben die mit Beweisstücken versehenen Ansprüche aus ihren Verwaltungsbezirken entgegenzunehmen und die Liquidationen aufzustellen. Die letzteren sind den in Col. IV aufgeführten höheren Behörden zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Diese Behörden haben die Prüfung darauf zu richten, ob die Liquidationen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsverordnungen aufgestellt sind, und ihre Feststellungen den etwaigen Erinnerungen des Rechnungshofes gegenüber zu vertreten. Von dem Ergebniß der Prüfung und Feststellung ist dem Entschädigungsberechtigten Kenntniß zu geben; demselben steht innerhalb einer Präclusivfrist von 14 Tagen der Rekurs an die in Col. V aufgeführte Behörde zu und gegen die Ent- . Die Anerkenntnisse lauten auf be- §. 94. Die Kriegsleistungen. stimmte Geldsummen, welche vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Monats an mit vier Procent verzinst werden. Die Einlösung und Zinszahlung findet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel statt. Die Inhaber werden von den oberen Verwaltungs- behörden durch öffentliche Bekanntmachung in den amtl. Anzeige- blättern zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei den zu bezeichnenden öffentlichen Kassen aufgefordert. Mit dem Ende des Monats, in welchem diese Bekanntmachung erfolgt ist, hört der Zinsenlauf auf. Die Anerkenntnisse haben den rechtlichen Charak- ter von Scriptur-Obligationen; sie lauten auf den Namen des Gläubigers (Gemeinde, Lieferungsverband), können aber veräußert (indossirt) und verpfändet werden und die Zahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntnisse gegen Rück- gabe derselben. Die Legitimation der Inhaber zu prüfen, ist die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet Kriegsl.Ges. §. 21. . Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes haben die oberen Verwaltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amtlichen An- zeigeblättern eine Aufforderung zur Anmeldung aller noch nicht angemeldeten Ansprüche auf Vergütung zu erlassen. Die Frist zur Anmeldung bei den Behörden der Gemeinden und Lieferungsver- bände beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tage der Ausgabe des Anzeigeblattes; den Gemeinden und Lieferungsverbänden ist eine weitere Frist von drei Monaten zur Anmeldung bei den Staats- behörden gewährt. Die Frist ist eine präclusivische, mit deren Ab- lauf die nicht angemeldeten Ansprüche erlöschen Kriegsl.Ges. §. 22. 23. 30. Für die sogleich baar zu vergütenden Leistungen kommen diese Vorschriften natürlich nicht zur Anwendung, für die Vergütungs-Ansprüche der Eisenbahnen nur in analoger Weise, da die Liqui- dationen derselben nicht von denjenigen Behörden, denen die Kommunal-Auf- sicht obliegt, geprüft und festgestellt werden. . 4. Ueber die Grundsätze, nach welchen die Vergütung zu be- scheidung der letzteren ist wiederum innerhalb einer Präclusivfrist von 14 Tagen der weitere Rekurs an den Reichskanzler zulässig, jedoch nur insoweit, als die Verletzung eines Reichsgesetzes oder einer Ausführungsbestimmung zu einem solchen behauptet wird. Sind die Liquidationen definitiv festgestellt, so fertigen die in Col. VI aufgeführten Behörden auf Grund derselben die Anerkenntnisse nach dem, der erwähnten Verordn. unter E beiliegenden Schema aus. §. 94. Die Kriegsleistungen. messen ist, und über das dabei zu beobachtende Verfahren enthält das Kriegsleistungsgesetz für die meisten Arten von Leistungen spe- zielle Vorschriften. Soweit dies nicht der Fall ist, hat der Bun- desrath die Behörden zu bestimmen, denen die Festsetzung obliegt, und das von ihnen zu beobachtende Verfahren, insbesondere den etwa einzuhaltenden Instanzenzug, anzuordnen Kriegsl.Ges. §. 33 Abs. 1 und 6. Durch die Ausführungs-Verordn. v. 1. April 1876 Art. 16 sind diese Anordnungen ergangen; sie stimmen im Wesentlichen überein mit den Vorschriften der Ausf.Instr. zum Naturall.Gesetz v. 11. Juli 1878 Ziff. 8 (oben S. 341 fg.), denen sie zum Vorbild gedient haben. . In allen Fällen, in denen das Gesetz nichts Anderes vorschreibt, erfolgt die Fest- setzung der Vergütung auf Grund der Schätzung von Sachverstän- digen, bei deren Auswahl die Vertretungen der Kreise oder gleich- artigen Verbände mitzuwirken haben Die Sachverständigen werden vom Kommissar der Landesregierung berufen, müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache nicht interessirt sein. . Zum Schätzungstermin sind die Betheiligten vorzuladen und sind befugt, Einwendungen gegen das Resultat der Ermittelungen zu erheben. Die Kosten des Feststellungsverfahrens, soweit sie nicht durch eine Verschuldung des Forderungsberechtigten entstanden sind, fallen dem Reiche zur Last Kriegsl.Ges. §. 33 Abs. 2 bis 5. Ausf.Verordn. Art. 16. . Abgesehen von dieser regelmäßigen, im Kriegsleistungsgesetz selbst normirten Vergütung ist eine nachträgliche Schadloshaltung derjenigen Bezirke, Gemeinden oder Personen vorbehalten, welche durch Kriegsleistungen außergewöhnlich belastet werden, wofern nach dem Gesetz für die Leistung gar keine oder keine hinreichende Entschädigung gewährt wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der durch den Krieg verursachten Beschädigungen an beweglichem und unbe- weglichem Eigenthum (sogen. Kriegsschäden). Umfang und Höhe der zu gewährenden Entschädigung, sowie das Verfahren bei Fest- stellung derselben sind aber jedes Mal durch Spezialgesetz des Reiches zu bestimmen Kriegsl.Ges. §. 35. . So lange ein solches Spezialgesetz nicht erlassen ist, kann der Entschädigungs-Anspruch gegen das Reich rechtlich nicht durchgeführt werden Beispiele solcher Gesetze sind die nach dem Französischen Kriege er- lassenen Gesetze vom 14. Juni 1871 betreffend den Ersatz von Kriegsschäden . §. 94. Die Kriegsleistungen. 5. Die Kriegsleistungen werden in dem Gesetz eingetheilt in Verpflichtungen der Gemeinden und Lieferungsverbände, der Eisen- bahnverwaltungen und der Besitzer von Schiffsfahrzeugen und von Pferden. Rücksichtlich der letzteren 3 Klassen unterliegt das Sub- ject der Verpflichtung keinem Zweifel; dagegen bedarf die Stellung der Gemeinden nnd die völlig gleichartige der Lieferungsverbände einer näheren Erörterung, da sie für die Kriegsleistungen in an- derer Weise wie für die Friedensleistungen geregelt ist. Die Ge- setze über die Qartierleistung und über die Naturalleistungen im Frieden erkennen dem Vorstande der Gemeinden durchweg nur die Function eines Verwaltungs-Organes zu, durch dessen Thätigkeit die Militairlasten durchgeführt und geltend gemacht werden, während die eigentlich Verpflichteten die Besitzer der Wohnungen u. s. w. sind. Die Verpflichtung der Gemeinde-Vor- stände beschränkt sich daher auf diejenige Thätigkeit, welche zur Ausführung der Requisitionen erforderlich ist, und ihre Verant- wortlichkeit geht nur darauf, daß sie hierbei die gehörige Sorg- falt anwenden. Zwar steht es den Gemeinden frei, statt der Heran- ziehung der Einzelnen zur Naturalleistung die Requisition auf Kosten der Gemeinde zu erfüllen und von den Einzelnen die auf sie entfallenden Antheile einzuziehen; es hängt dies aber von dem Belieben der Gemeinde ab; die Gemeinde als solche haftet nicht für die Erfüllung der Militairlast; die Leistung auf Gemeinde- kosten ist zwar in solutione, aber nicht in obligatione. Für die Kriegsleistungen dagegen, welche durch Vermittlung der Gemeinden geltend gemacht werden, reicht die Haftung dersel- ben weiter. Das Gesetz erklärt diese Gemeinden selbst als die dem Reiche verpflichteten Subjekte Kriegsl.Ges. §. 3. , desgleichen die Lieferungs- verbände ebenda §. 17 Abs. 1. ; und erklärt nicht blos die Gemeindevorstände für ver- antwortlich für die Fürsorge behufs Durchführung der Requisition, und Kriegsleistungen, und betreffend die Entschädigung der Deutschen Rhederei (R.G.Bl. 1871 S. 247 und S. 249), sowie das Ges. v. 23. Febr. 1874 wegen nachträglicher Vergütung für Kriegsleistungen der Gemeinden (R.G.Bl. 1874 S. 17). Zu dem letzterwähnten Gesetze hat der Bundesrath Ausführungs- bestimmungen am 29. März 1874 beschlossen, welche im Centralbl. d. D. R. 1874 S. 131 ff. bekannt gemacht worden sind. §. 94. Die Kriegsleistungen. sondern macht die Gemeinden als solche verantwortlich für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leistungen selbst ebenda §. 5. Den Gemeinden sind in allen Beziehungen die selbst- ständigen Gutsbezirke völlig gleichgestellt. §. 8 a. a. O. . Dem entsprechend steht auch der Anspruch auf Vergütung den Gemeinden als solchen zu und die Anerkenntniß-Scheine wer- den auf den Namen der Gemeinden (oder Lieferungsverbände) aus- gestellt. Dessen ungeachtet sind die einzelnen Gemeinde-Angehörigen von der direkten Verpflichtung zur Erfüllung der Militairlasten nicht frei. Denn die Gemeinden sind berechtigt, behufs Erfüllung der geforderten Leistungen die zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten auch Ausländer, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Grund- besitz haben. , sowie die sonst in der Gemeinde sich aufhalten- den oder Eigenthum in derselben besitzenden Angehörigen des Reichs zu Naturalleistungen und Diensten aller Art heranzuziehen, insbe- sondere auch die in den Gemeindebezirken gelegenen Grundstücke und Gebäude — mit Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staatszwecken dienenden Gebäude oder Gebäudetheile — zu benutzen und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besitz zu setzen Kriegsleist.Ges. §. 6 Abs. 1. . Dieselben Befugnisse stehen den Liefe- rungsverbänden zu, die sich hierbei der Vermittlung der Gemeinden bedienen können ebenda §. 18. . Das Rechtsverhältniß ist also in folgender Weise zu construiren: Verpflichtet zu den Kriegsleistungen dem Reich gegenüber sind prinzipiell die einzelnen Reichsangehörigen und die einzelnen Besitzer der im Reichsgebiet befindlichen, für Kriegsleistungen erforderten Vermögensstücke; die Befugniß des Reiches zur zwangsweisen Erhebung der Leistungen ist aber den Gemeinden delegirt und dafür ist den Gemeinden die Haftung für Erfüllung der geforderten Leistungen aufer- legt. Eine Bestätigung findet dies in dem Satz, daß bei Weige- rung oder Säumniß der Gemeinden die Civilbehörden und bei Gefahr im Verzuge auch die Militairbehörden befugt sind, die Leistung von den einzelnen Angehörigen der Gemeinden resp. von den Besitzern der erforderlichen Gegenstände direkt zwangsweise §. 94. Die Kriegsleistungen. herbeizuführen a. a. O. §. 5. . Eine fernere Consequenz dieses Grundsatzes ist die, daß die Untervertheilung der Leistungen innerhalb der Ge- meinde und die Art und Weise der Aufbringung den Gemeinden überlassen ist und daß diese Verhältnisse theils durch die Gemeinde- gesetzgebung der Einzelstaaten, theils durch Ortsstatut oder Ge- meindebeschluß geordnet werden können, daß dadurch aber das Recht des Reiches nicht beschränkt werden kann, im Bedürfnißfalle alle im Bereich der Gemeinde sich vorfindenden Hülfsmittel für Kriegsleistungen in Anspruch zu nehmen. Quartierleistung und Naturalverpflegung können die Gemein- den für eigene Rechnung übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hiedurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umlegen, so daß also auch die Externen, wofern sie in der Gemeinde Be- sitzthum haben, heranzuziehen sind Aus den vorstehenden Erörterungen ergiebt sich, daß hinsichtlich der aktiven Offiziere ꝛc. ein bemerkenswerther Unterschied zwischen der Einquar- tirungslast im Frieden und der im Kriege besteht. Das Quartierl.Ges. §. 4 hat die Wohnungen der Offiziere und servisberechtigten Militairbeamten nicht eximirt; sie sind daher im Frieden der Einquartirung unterworfen (siehe oben S. 322 Note 4); das Kriegsl.Gesetz legt dagegen die Verpflichtung den Gemeinden ob und da aktive Offiziere und Militairbeamte zu den Gemeinde- lasten nicht beitragen, vgl. oben S. 265, so sind sie auch von der Einquarti- rungslast im Kriege eximirt. Vgl. v. Helldorff Dienstvorschriften Th. IV Abth. 1 S. 156. . Alle andern durch die Lei- stungen entstehenden Baarkosten sind von den zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen; das Verhältniß, in welchem sie zu den Gemeindelasten im Frieden beitragen ist daher auch für diese Baarkosten maßgebend. Die Vergütung für die den Gemeinden obliegenden Lasten wird — wie bemerkt — diesen gewährt; die Gemeinden sind aber verbunden, den mit Naturalleistungen und Diensten in Anspruch Genommenen die Ver- gütung in dem Umfange zu gewähren, in welchem sie vom Reiche geleistet wird Kriegsl.Ges. §. 7 Abs. 1. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist es aber zweifellos, daß hierdurch nur das Minimum der den Einzelnen zu zahlenden Vergütung nomirt werden sollte, daß die Gemeinden daher be- fugt sind, durch Statut oder Beschluß höhere Entschädigungen festzusetzen und . Zur sofortigen, vorschußweisen Bezahlung dieser §. 94. Die Kriegsleistungen. Beträge sind aber die Gemeinden nur in den Fällen besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belastung einzelner Lei- stungspflichtiger verbunden; der Regel nach ist die Vergütung erst dann von der Gemeinde auszuzahlen, wenn sie ihr vom Reiche zur Verfügung gestellt wird, und zwar mit Einschluß der vom Reiche gezahlten Zinsen. Dem Einzelnen ist inzwischen über die von ihm gemachte Leistung eine Bescheinigung von der Gemeinde auszu- stellen Kriegsl.Ges. §. 7 Abs. 2—4. . Dieselben Rechtsregeln finden analoge Anwendung auf die Lieferungsverbände und auf die an Stelle derselben verpflichteten Staaten von geringem Gebietsumfange ebendas. §. 18 Abs. 1. . Bei denjenigen Kriegsleistungen, welche unmittelbar gegen die Verpflichteten (Eisenbahnverwaltungen, Schiffsbesitzer, Pferdebesitzer) geltend gemacht werden, findet eine Verpflichtung der Gemeinden und eine Mitwirkung derselben bei der Durchführung der Requi- sitionen, sowie bei Feststellung und Auszahlung der Vergütung nicht statt. B. Die einzelnen Kriegsleistungen. I. Lasten der Gemeinden . 1. Quartierleistung . a ) Umfang der Last . Für die bewaffnete Macht, ein- schließlich des Heergefolges ist Quartier, sowie für die zugehörigen Pferde ist Stallung zu gewähren, soweit Räumlichkeiten hierfür vorhanden sind Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 1. . Eine andere Einschränkung für diese Kriegs- last als die thatsächliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde besteht nicht; weder sind gewisse Gebäude befreit, noch haben die Inhaber der Räumlichkeiten einen rechtlich anerkannten Vorrang für die Befriedigung ihrer eigenen Wohnungs- und Gewerbebetriebs-Be- dürfnisse. b ) Vergütung . Dieselbe wird nach den für den Friedens- zustand geltenden Sätzen Siehe oben S. 325. gewährt: für die Truppentheile, welche daß auch die Einzelstaaten ermächtigt sind, durch Gesetze den Gemeinden höhere Vergütungen zur Pflicht zu machen. Stenogr. Berichte 1873 S. 587. 941. §. 94. Die Kriegsleistungen. schon vor der Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarsche; ferner für die Truppentheile, welche zur Besatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken Nach der Ausf.Verordn . Art. 2 gehören dahin: die Besatzungen der Festungen und befestigten Küstenorte; neuformirte Truppentheile, so lange sie sich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus- drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet werden, in welchem sie sich befinden oder in welchen sie ein- rücken. , insbesondere auch für die Besatzung der Etappenorte; endlich für Ersatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beschaffenheit, Größe, Ausstattung u. s. w. des zu gewährenden Quartiers finden in diesen Fällen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften, also namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier- leistungsgesetz, Anwendung Kriegsleist.Ges. §. 9 Abs. 2. Vgl. oben S. 320. . Für Truppen, welche sich auf dem Marsche oder in Kanton- nements befinden, wird keine Vergütung für Naturalquartier und Stallung gewährt Ueber die Gründe für diese exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber. des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund ist der, daß die Vergütung eine sehr erhebliche Belastung des Reichsfiskus herbeiführen würde. . Nur die auf Requisition der Militairbehörde gemachten Auslagen , insbesondere behufs Ausstattung der Quartiere mit dem nothwendigen Mobiliar, sind dem Quartier- geber zu ersetzen. Solche Requisitionen sind auf die Grenzen des unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken. Der Einquartirte muß sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der ob- waltenden Verhältnisse angewiesen werden kann; d. h. er hat keinen Anspruch darauf, daß das Quartier den für den Friedens- zustand gegebenen Vorschriften genügt Kriegsl.Ges. §. 9 Abs. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abs. 2 und 3. . 2. Naturalverpflegung . a ) Umfang der Last . Die Verpflichtung ist beschränkt auf die Verpflegung der auf Märschen und in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des Heer- gefolges; die Leistung kann also nicht gefordert werden für Be- satzungstruppen und Ersatztruppen Kriegl.Ges. §. 3 Ziff. 2. . Andererseits ist ihre Er- füllung nicht davon abhängig, daß eine genügende Menge von §. 94. Die Kriegsleistungen. Nahrungsmitteln in dem Gemeindebezirk vorräthig ist; vielmehr sind die Gemeinden verbunden, im Bedürfnißfalle sie anzuschaffen Stenogr. Ber. 1873 S. 575. . Der Einquartierte hat sich in der Regel mit der Kost des Quar- tiergebers zu begnügen; im Falle des Streites ist ihm dasjenige zu gewähren, was er reglementsmäßig bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu erhalten hätte Kriegsl.Ges. §. 10 Abs. 2. Der Rechtssatz ist zwar derselbe, wie ihn §. 4 des Naturall.Ges. aufstellt, die Feldmundportion ist aber in der Ausf.Verordn. v. 1. April 1876 Art. 3 Ziff. 1 anders bestimmt wie die Frie- densverpflegungsportion in der Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875. . b ) Die Vergütung erfolgt nach den für den Friedenszu- stand bestehenden Sätzen Vgl. oben S. 330. Bei Erlaß des Kriegsleistungsgesetzes bestand noch ein einheitlicher Tagessatz für die Vergütung der Naturalverpfl. im Frieden. Deshalb enthält §. 10 Abs. 1 eine besondere Vorschrift über die Vergütung, welche für Verabreichung einzelner Mahlzeiten zu gewähren ist. Diese Vor- schrift ist unanwendbar geworden, nachdem das Naturall.Ges. §. 2 besondere Vergütungssätze für die einzelnen Mahlzeiten aufgestellt hat. Vgl. Ausf.- Verordn. Art. 3 Ziff. 2. . 3. Fouragelieferung . a ) Der Umfang der Last bestimmt sich ganz ebenso wie der der Naturalverpflegungspflicht Naturalverpfl. und Fouragelieferung werden deshalb im Kriegsl.Ges. in derselben Ziffer des Art. 3 zusammengestellt. — Die Größe der Feldrationen ist bestimmt in der Ausf.Verordn. Art. 4. . b ) Vergütung . Für die Fourage, welche aus den in der Gemeinde vorhandenen Beständen geliefert wird, werden die Durch- schnittspreise der letzten zehn Friedensjahre, mit Weglassung des theuersten und des wohlfeilsten Jahres, bewilligt; für die Fourage dagegen, welche die Gemeinde durch Ankauf herbeizuschaffen ge- nöthigt war, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche zur Zeit der Lieferung d. h. in dem Monat , in welchem die Lieferung erfolgte. in dem Marktorte des Lieferungs- verbandes bestanden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört Kriegsl.Ges. §. 11. . Wenn die Gemeinde in der Liquidation die letzterwähnten Preise in Anwendung bringt, so liegt ihr der Nachweis ob, daß die nöthige Fourage zur Zeit der geforderten Leistung im Gemeinde- bezirk in der That nicht vorhanden war. Laband , Reichsstaatsrecht. III. 23 §. 94. Die Kriegsleistungen. 4. Vorspann . a ) Umfang der Last . Alle im Gemeindebezirk vor- handenen Transportmittel und Gespanne sind den Truppen für militairische Zwecke zur Verfügung zu stellen Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 3. . Es bestehen keine gesetzlichen Befreiungen; zur Anschaffung von Wagen und Zug- thieren sind die Gemeinden aber nicht verpflichtet. Hinsichtlich der Zeit, für welche der Vorspann in Anspruch genommen werden kann, ist gesetzlich keine Schranke gezogen; das Bedürfniß allein entscheidet. b ) Vergütung . Dieselbe erfolgt nach denselben Grund- sätzen wie für die Vorspannleistung im Frieden; die Vorschriften des Naturalleist.-Gesetzes §. 9 Ziff. 1 sind dem Kriegsleistungsges. §. 12 Ziff. 1 entnommen. Die Höhe der Vergütung wird dem- nach durch einen vom Bundesrath zu beschließenden Tarif normirt und tageweise berechnet Siehe oben S. 335. . Mit Rücksicht darauf aber, daß die Fuhrdienste im Kriege auch für längere Zeit gefordert werden können, ist die Bestimmung hinzugefügt worden, daß bei Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten wer- den, den Führern und Zugthieren auf der ihnen vorzuschreiben- den Etappenstraße freies Quartier und freie Verpflegung zu ge- währen ist, und zwar ohne Kürzung der zu vergütenden Fahr- preise Kriegsl.Ges. §. 12 Ziff. 2. . Außer der Vergütung für die Fuhrdienste ist dem Eigen- thümer voller Ersatz für die Verluste, Beschädigung und außer- gewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann- oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Wenn Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath oder auf unbestimmte Dauer in Anspruch genommen werden, so sind Zug- thiere, Wagen und Geschirr vor dem Abgang durch Sachverständige zu taxiren und dem Eigenthümer der Ersatz auf Grund der Taxe zu zahlen; ist aber eine vorherige Schätzung nicht möglich, so soll der Werth nachträglich festgestellt werden, wofür die allgemeinen §. 94. Die Kriegsleistungen. Vorschriften des §. 33 des Kriegsl.-Gesetzes in Anwendung zu bringen sind Kriegsl.Ges. §. 12 Ziff. 3. Ausf.Verordn. Art. 5 Ziff. 2. Eine Ab- schätzung muß in allen Fällen ohne Ausnahme stattfinden, die freie Vereinba- rung über den Schadensersatz ist ausdrücklich ausgeschlossen durch die Ausf.- Verordn. Art. 1 Ziff. 3. . 5. Arbeitsleistung . a ) Umfang der Last . Die Gemeinden sind verpflichtet zur Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespannführer, Wegweiser und Boten, ferner zum Wege- Eisenbahn- und Brückenbau, desgleichen zu fortifika- torischen Arbeiten und zu Fluß- und Hafensperren, und endlich zu Boots- und Prahmdiensten Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 3. . Die Verpflichtung der Gemein- den geht nicht auf Herstellung des erforderlichen Werks (opus) , sondern auf Lieferung der Arbeitskräfte (operae) zur Verfügung der Militairbehörde. Die Verwendung der Arbeiter ist der letz- teren überlassen. Die Gemeinde ist zwar nicht verpflichtet, aus- wärtige Arbeitskräfte herbeizuschaffen, sondern sie braucht nur die anwesenden (arbeitsfähigen) Männer zu stellen; es ist ihr aber unbenommen, der Requisition in der Art zu genügen, daß sie die verlangte Anzahl von Arbeitern miethet und dadurch die Mit- glieder der Gemeinde als solche von der unmittelbaren Erfüllung der Militairfrohnden befreit. b ) Vergütung . Für die Gewährung von Arbeitskräften und Transportmitteln mit Ausnahme der Fuhrenleistung wird eine Vergütung gewährt, welche nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen berechnet wird Kriegsl.Ges. §. 13. Dieser Preis kann durch Uebereinkommen festge- setzt werden unter Beobachtung der in der Ausf.V. Art. 1 Ziff. 3 Abs. 2 ge- gebenen Vorschriften. Ist eine Verständigung nicht zu erreichen, so tritt das Abschätzungsverfahren des §. 33 ein. Vgl. Ausf.V. Art. 6. . 6. Ueberlassung von Grundstücken . a ) Umfang der Last . Die Gemeinden sind verpflichtet, der Militairbehörde die für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und vorhandenen Gebäude einzuräumen Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 4. . Es macht in dieser Be- ziehung keinen Unterschied, ob die Grundstücke im Eigenthum oder 23* §. 94. Die Kriegsleistungen. in der Nutzung der Gemeinde selbst sich befinden oder nicht und ebensowenig ist es von Belang, zu welchem Zwecke die Truppen sich der Grundstücke und Gebäude bedienen, wofern er nur als „Kriegszweck“ sich charakterisirt. b ) Vergütung . Keine Vergütung wird bezahlt für die Ueberlassung der leerstehenden oder disponiblen eigenen Gebäude der Gemeinden, sowie der freien Plätze, Oedungen und unbestell- ten Aecker bis zur Zeit der Bestellung. Dagegen wird Ersatz ge- währt für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Be- schädigung und außerordentliche Abnutzung Kriegsl.Ges. §. 14 Abs. 1. Darunter ist aber nicht zu verstehen die Beschädigung durch eigentliche Kriegshandlungen z. B. durch Beschießung, son- dern nur durch die Benutzung, welche zu dem in der Requisition angegebenen Zwecke erfolgt ist. Ausf.Verordn. Art. 7 Ziff. 1. . Behufs Feststellung derselben ist bei der Uebernahme der Gebäude eine genaue Be- schreibung des baulichen Zustandes und eine Werthstaxe aufzu- nehmen und bei der Rückgabe die eingetretene Beschädigung und außerordentliche Abnutzung zu constatiren Ausf.V. Art. 7 Ziff. 2. . Für andere Grundstücke wird eine Vergütung für die entzo- gene Nutzung gewährt, sofern der Anspruch darauf nicht durch das Rayongesetz ausgeschlossen ist (Vgl. unten §. 95) Kriegsl.Ges. §. 14 Abs. 2. . Die Vergütung ist in allen Fällen durch Abschätzung zu ermitteln Ausf.Verordn. Art. 1 Ziff. 3 u. Art. 7 Ziff. 3 und 4. . Die Benutzung zu Kriegszwecken kann sich in eine definitive Expropriation verwandeln, wenn Grundstücke zur Ergänzung forti- fikatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden sind und nach eingetretener Desarmi- rung nicht zurückgegeben werden. In diesem Falle ist die für die Eigenthumsabtretung zu zahlende Enschädigung nach Vorschrift des, in dem betreffenden Gebiete geltenden Enteignungsgesetzes festzustellen Kriegsl.Ges. §. 14 Abs. 3. . 7. Ueberweisung von Materialien . a ) Umfang . Den Truppen sind zu liefern die im Ge- meindebezirke vorhandenen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern, Uebungs- und Bivouaks- §. 94. Die Kriegsleistungen. plätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu Fluß- und Hafen- sperren, sowie das im Gemeindebezirk vorhandene Feuerungs- material und Lagerstroh für Lager und Bivouaks Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 4 u. 5. . b ) Die Vergütung wird berechnet nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen ebendas. §. 15. ; fehlt es an solchen, z. B. hinsichtlich der Feldsteine, Erdmaterialien u. s. w., so wird der Preis durch sachverständige Schätzung er- mittelt. Eine Ausnahme hat das Gesetz jedoch hinsichtlich des für Lager und Bivouaks gelieferten Feuerungsmaterials und Lager- strohes anerkannt, indem die Vergütung dafür nur nach den in gewöhnlichen Zeiten (Friedenszustand) ortsüblichen Preisen ge- währt wird ebendas. §. 13. . 8. Befriedigung außerordentlicher Militair- bedürfnisse . Zu den im Vorhergehenden aufgeführten, durch einen bestimm- ten Inhalt abgegränzten Kriegslasten der Gemeinden hat das Ge- setz noch eine generalis clausula hinzugefügt, kraft welcher die Ge- meinden zur Leistung aller Dienste und zur Lieferung aller Gegenstände verpflichtet sind, welche das militairische Interesse ausnahmsweise erforderlich machen könnte, soweit die hierzu nöthigen Personen und Gegenstände im Gemeindebezirke anwesend oder vorhanden sind Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 6. . Als Beispiele führt das Gesetz die Liefe- rung von Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenständen, von Arznei- und Verbandmitteln an. Dem ganz unbestimmten und unbegränz- ten Umfang der Last entspricht der ganz subsidiäre Charakter der- selben; ihre Erfüllung soll nur „ausnahmsweise“ verlangt werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse ungewöhnliche Bedürfnisse hervor- rufen. Eine Sicherung gegen eine mißbräuchliche Geltendmachung dieser Last ist dadurch geboten, daß die Vergütung für diese Lei- stungen ausnahmsweise nicht durch Anerkenntnißscheine, sondern baar aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse zu zahlen ist ebendas. §. 20 Abs. 1. . §. 94. Die Kriegsleistungen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Durchschnitts- preisen am Ort und zur Zeit der erfolgten Leistung ebendas. §. 15. . II. Landlieferungen . 1. Voraussetzungen und Umfang der Last . Der Zweck der Landlieferungen ist die Füllung der Kriegs- magazine ; sie haben also nicht, wie die den Gemeinden aufer- legten Kriegslasten, die Bestimmung, den augenblicklichen Bedürf- nissen der Truppentheile unmittelbar abzuhelfen, sondern sie sollen zur Ansammlung der Vorräthe dienen, welche zu einem ordnungs- mäßigen Unterhalt der bewaffneten Macht im Wege der Magazin- verpflegung erforderlich sind. Zunächst sind diese Vorräthe durch Ankäufe und ähnliche Rechtsgeschäfte (Lieferungsverträge) anzu- schaffen und zu ergänzen und nur im Nothfalle, d. h. falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht sicher zu stellen ist, darf die Ausschreibung von Landlieferungen er- folgen In den Motiven zum Entw. S. 17 wird anerkannt, daß bei der heutigen Gestaltung der wirthschaftlichen und Verkehrsverhältnisse es in der Regel möglich sein wird, für den Unterhalt der bewaffneten Macht auf anderem Wege als durch Landlieferungen zu sorgen. . Die Anordnung der Landlieferungen geschieht deshalb durch einen Beschluß des Bundesrathes , welcher sowohl das thatsächliche Bedürfniß constatirt als auch den Umfang der Liefe- rungen feststellt Kriegsl.Ges. §. 16. §. 17 Abs. 4. . Objecte der Lieferung sind: lebendes Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh. 2. Die Geltendmachung . a ) Aus der Bestimmung der Landlieferungen zur Füllung der Kriegsmagazine zu dienen, ergiebt sich, daß es sich bei dieser Mi- litairlast um sehr bedeutende Mengen von Nahrungsmitteln und Fourage handelt. Die Gemeinden sind daher, abgesehen von den großen Städten, nicht im Stande, sie zu erfüllen. Vielmehr sind als Subjekte der Last Lieferungsverbände bezeichnet. Die Bildung derselben ist den einzelnen Bundesstaaten überlassen, den- selben aber dabei die Rücksichtnahme auf angemessene Leistungs- fähigkeit und auf die bestehende Bezirkseintheilung zur Pflicht ge- §. 94. Die Kriegsleistungen. macht Kriegsl.Ges. §. 17 Abs. 1. Ein Verzeichniß der Lieferungsverbände ist der Ausf.Verordn. v. 1. April beigegeben und im R.G.Bl. 1876 S. 154 abgedruckt. Innerhalb des früheren Geltungsgebietes des Ges. v. 11. Mai 1851 (vgl. oben S. 342 Note *) sind bis zur anderweitigen Regelung die Kreise und gleichartigen Verbände als Lieferungsverbände beizubehalten. §. 17 cit. Abs. 3. . Staaten von geringem Gebietsumfange ist es freige- stellt, von der Bildung von Lieferungsverbänden abzusehen und die Lieferungspflicht selbst zu übernehmen §. 17 cit. Abs. 2. Besondere Verbände sind nicht gebildet worden von den beiden Mecklenburg, den beiden Lippe, den freien Städten und Schwarz- burg-Rudolstadt. . b ) Der Bundesrath hat festzusetzen, welche Lieferungen von den einzelnen Verbänden zu leisten sind, sowohl der Art wie der Größe nach. Hierbei, sowie bei der Untervertheilung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den einzelnen Verbänden nur die Liefe- rung solcher Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bereich in natura vorfinden §. 17 cit. Abs. 4 u. 5. . c ) Hinsichtlich der Obliegenheiten der Lieferungsverbände und der ihnen zur Erfüllung derselben zustehenden Befugnisse gelten dieselben Vorschriften, welche für die Gemeinden rücksichtlich der ihnen obliegenden Kriegsleistungen gelten. Auch können sich die Lieferungsverbände zur Beschaffung der von ihnen geforderten Lei- stungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen eod. §. 18. Siehe oben S. 349. . In dem letzteren Falle können die Lasten der Lieferungsverbände vermittelst der Untervertheilung thatsächlich in Gemeindelasten aufgelöst wer- den; rechtlich aber bleibt der Lieferungsverband als solcher für die ganze , ihm auferlegte Lieferung verpflichtet, so daß er für die Antheile der etwa leistungsunfähigen oder säumigen Gemein- den aufkommen muß. 3. Die Vergütung . Dieselbe wird berechnet nach den Durchschnittspreisen der letzten zehn Friedensjahre mit Weglassung des theuer- sten und des wohlfeilsten Jahres, indem für jeden Lieferungsver- band die Preise des Hauptmarktortes (beziehentl. der in einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Gesetze bestimmten „Normal-Markt- §. 94. Die Kriegsleistungen. orte“) zu Grunde gelegt werden ebenda §. 19 Abs. 2 u. 3. . Eine Ausnahme von dieser Regel besteht jedoch für die Vergütung für geliefertes lebendes Vieh. Dieselbe ist nach Maßgabe der ortsüblichen Friedenspreise durch die Schätzung Sachverständiger festzustellen §. 19 cit. Abs. 1. Auf das Abschätzungsverfahren finden die im §. 33 des Gesetzes und im Art. 16 der Ausf.Verordn. gegebenen Vorschriften An- wendung. . III. Kriegsleistungen der Eisenbahn-Verwal- tungen Vgl. die durch Kaiserl. Verordn. v. 20. Juli 1872 genehmigte „In- struktion betreffend das Etappen- und Eisenbahnwesen im Kriege“. Abgedruckt bei Frölich Verwaltung des Deutschen Heeres I S. 113 ff. . 1. Allgemeines . Die Kriegslasten der Eisenbahn-Verwaltungen sind verschieden nach Art, Umfang und Geltendmachung, je nachdem die Eisen- bahnen auf dem Kriegsschauplatz selbst oder in der Nähe desselben sich befinden oder nicht. Welche Eisenbahnen als zu der ersteren Kategorie gehörend anzusehen sind, bestimmt der Kaiser Ausf.Verordn. Art. 15. . Die Grenze der beiden Rayons wird für alle in Betracht kommenden Bahnlinien durch eine „Uebergangsstation“ bezeichnet, auf welcher der Uebergang aus dem gewöhnlichen in den Kriegsbetrieb statt- findet Instr. v. 20. Juli 1872 §. 7 Abs. 2. . Für die oberste militairische Leitung des gesammten Eisenbahn-Wesens im Kriege wird nach Erlaß der Mobilmachungs- Ordre ein „General-Inspekteur“ ernannt; bis zur Ernennung des- selben übernimmt der Chef des Generalstabes der Deutschen Ar- mee dessen Funktionen. Unter demselben steht an der Spitze des Eisenbahnwesens im Kriegsrayon der „ Chef des Feld- Eisenbahn-Wesens “, dessen Obliegenheiten bis zu seiner Er- nennung oder im Falle seiner Verhinderung von dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Preuß. großen Generalstabes wahrge- nommen werden. Ihm liegt namentlich die Leitung des Betriebes aller von den deutschen Truppen occupirten Eisenbahnen oder der von der Armee selbst construirten Bahnstrecken ob; er hat für die geregelte Benutzung und Instandhaltung der Eisenbahnen des §. 94. Die Kriegsleistungen. Kriegsschauplatzes zu sorgen und muß fortgesetzt einen Ueberblick über die Inanspruchnahme und den Zustand der sämmtlichen inlän- dischen und okkupirten ausländischen Eisenbahnen haben. Er ist befugt, falls es ihm nothwendig erscheint, besondere Kommissare zur Regelung und Ordnung der Bahn-Verhältnisse innerhalb der Grenzen seiner eigenen Befugnisse abzusenden Instr. §. 48. 49. . Für okkupirte Bahnen werden Militair-Eisenbahn-Direktionen eingesetzt, die dem Chef des Feld-Eisenb.-Wesens untergeben sind. Hinsichtlich aller nicht im Kriegsrayon gelegenen und unter militairischen Ei- senbahn-Direktionen stehenden Eisenbahnen steht die Leitung des Eisenbahndienstes für militairische Zwecke dem Chef der Eisen- bahn-Abtheilung im stellvertretenden Preuß. Generalstabe zu. Er ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens unterstellt und er- hält von demselben die allgemeinen Direktiven; er bewirkt die Vertheilung der Transporte auf die verschiedenen Linien unter Mitwirkung des Reichs-Eisenbahnamtes und unterhält den Ver- kehr mit den Central-Civilverwaltungen Instr. §. 52. . Die einzelnen Bahnen bleiben zwar unter ihrer regelmäßigen Friedens-Verwaltung, für bestimmte Bahnstrecken oder Bahn-Komplexe werden jedoch Linien- Kommandanten ernannt, welche dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung untergeben sind Instr. §. 6. 52. 54. . Sowohl im Kriegsrayon als im Friedensrayon können Bahn- hofs-Kommandanten ernannt werden; im Kriegsrayon befinden sie sich im mobilen Verhältniß und sind dem Militair-Eisenbahn-Di- rektor unterstellt, wofern eine Militair-Eisenbahn-Direktion einge- richtet ist; im Friedensrayon sind sie im nicht mobilen Dienst und einem Linien-Kommandanten untergeordnet. Sie haben den tech- nischen Stationsvorstand in der Erfüllung der für Militairzwecke ihm aufgetragenen Obliegenheiten zu unterstützen Detaillirte Vorschriften darüber in der citirten Instruct. §§. 55. 56. . 2. Die Transportleistungen . a ) Inhalt der Last . Alle Eisenbahn-Verwaltungen im Deutschen Reiche sind verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken Kriegsl.Ges. §. 28 Ziff. 2. . Unter Beförde- §. 94. Die Kriegsleistungen. rung ist nicht blos die eigentliche Fortbewegung der Militairzüge, sondern auch jede dazu gehörende Hülfsleistung zu verstehen. Ins- besondere gehört hierher das Beladen und Entladen der Wagen Ausgenommen sind jedoch Munition und die von den Truppen selbst mitgeführten Fahrzeuge und Armeegeräthe, welche durch militairische Kräfte nach Anleitung der Eisenbahn-Behörden auszuladen sind. ; ferner die Freihaltung der Bahnhöfe, die Herstellung von Rampen, von provisorischen Lagerräumen, Güterschuppen, Schutzdächern; end- lich die Ausrüstung der Wagen, um sie für die Beförderung von Mannschaften und Pferden benutzbar zu machen. Den Verwal- tungen ist in letzterwähnter Beziehung noch besonders die Pflicht auferlegt, diese Ausrüstungsgegenstände für ihre Eisenbahnwagen vorräthig zu halten Kriegsl.Ges. §. 28 Ziff. 1. . Der Bedarf an solchen Gegenständen wird von den vereinigten Ausschüssen des Bundesrathes für das Land- heer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Tele- graphen festgesetzt und durch das Reichs-Eisenbahnamt, dem die Ueberwachung der Ausführung obliegt, den einzelnen Eisenbahn- Verwaltungen mitgetheilt Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 1. Der Natur der Sache nach ist die An- schaffung der Ausrüstungsgegenstände schon in Friedenszeiten zu bewirken und das Reich ist auf Grund des Art. 47 der Reichsverf. befugt, darauf zu dringen. Im Kriegsleistungsgesetz ist aber ein Redaktionsfehler passirt. Denn nach §. 1 beginnt die Pflicht zur Erfüllung aller Kriegsleistungen erst mit Erlaß der Mobilmachungsordre und §. 28 macht hiervon keine Ausnahme; es stellt nur das Vorräthighalten der Ausrüstungsgegenstände als besondere , selbststän- dige Verpflichtung neben die Transportleistungspflicht. Bei strenger Wortaus- legung würde daher zwar jede Bahnverwaltung, auch wenn sie zum Trans- port von Truppen und Kriegsmaterial thatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, verpflichtet sein, die Ausrüstungs-Gegenstände vorräthig zu halten und event. dieselben anzuschaffen; diese Pflicht würde aber erst mit dem Erlaß der Mobilmachungs-Ordre ihren Anfang nehmen. . Das Maß, in welchem die Transportleistung einer Eisenbahn in Anspruch genommen werden kann, ist gesetzlich nicht bestimmt; es findet seine Grenze in der thatsächlichen Leistungsfähigkeit. Im Kriegsrayon kann bis zu dieser äußersten Grenze gegangen wer- den; die Feststellung der Fahrpläne, sowie die Zulässigkeit des Privatverkehrs unterliegt den Bestimmungen des Chefs des Feld- Eisenbahnwesens unter Mitwirkung des Reichseisenbahnamtes. Bei den übrigen Eisenbahnen bleibt in der Regel, d. h. wenn nicht be- §. 94. Die Kriegsleistungen. sondere Aufgaben zu erfüllen sind, z. B. die schnelle Beförderung großer Truppenmassen, der gewöhnliche Fahrplan bestehen und die Militairzüge sind in denselben einzuschalten Instr. v. 20. Juli 1872 §. 7. . b ) Die Geltendmachung der den Eisenbahnen obliegen- den Verpflichtung, die Vertheilung der Last auf die einzelnen Ver- waltungen, das Verfahren bei den Requisitionen, die Art und Weise der Ausführung des Transportes, das Verhältniß der regelmä- ßigen Verwaltungsbehörden zu den Militair-Behörden u. s. w. ist durch ein Reglement zu normiren, welches der Kaiser mit Zu- stimmung des Bundesrathes zu erlassen hat Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 2. . Dieses Reglement ist noch nicht ergangen; zur Zeit würde eintretenden Falles die oben erwähnte Instruktion vom 20. Juli 1872 zur An- wendung kommen. c ) Die Vergütung für die Transportleistungen wird be- rechnet nach einem allgemeinen Tarife, welchen der Bundesrath zu erlassen und von Zeit zu Zeit zu revidiren hat Kriegsl.Ges. §. 29 Ziff. 2. Derselbe wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch den Reichsanzeiger und durch das Centralbl. f. d. D. R. veröffentlicht. Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 4 Abs. 1. . Bis jetzt ist die Feststellung desselben noch nicht erfolgt. Die Abrechnung der Eisenbahn-Verwaltungen mit den Militairbehörden ist durch das vom Kaiser unter Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende Reglement zu ordnen Ausf.V. Art. 14 Ziff. 2. . Die den Eisenbahn-Verwaltungen zu zah- lenden Beträge werden bis nach Eingang, Prüfung und Feststel- lung der Liquidationen gestundet und von dem ersten Tage des auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden Mo- mats an mit vier Prozent verzinst . Die Zahlung der fest- gestellten Beträge und Zinsen findet nur nach Maßgabe der ver- fügbaren Mittel statt Kriegsl.Ges. §. 30. Ueber Aufruf und Präclusion der Ansprüche findet §. 22 analoge Anwendung. Siehe oben S. 346. . 3. Lieferung von Eisenbahn-Material . a ) Inhalt der Last . Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen dienliches Material herzugeben Kriegsl.Ges. §. 28 Ziff. 3. . Zur Anschaffung von Eisen- §. 94. Die Kriegsleistungen. bahnmaterial um es der Militair-Verwaltung zu liefern, können sie nicht angehalten werden; sie brauchen nur „ihr“ Material her- zugeben, dieses aber ohne Einschränkung, selbst wenn sie dadurch in betriebsunfähigen Zustand versetzt werden Vgl. Stenogr.Ber. des Reichst. 1873 S. 618. . Die Verpflich- tung umfaßt sowohl das Betriebsmaterial als die zum Bau und zur Ausrüstung von Eisenbahnen erforderlichen Gegenstände und zwar nicht nur die von der Eisenbahn-Verwaltung in Vorrath ge- haltenen, sondern auch die mit dem Bahnkörper und den Gebäuden verbundenen Anderer Ansicht ist Seydel in Hirth’s Annalen 1874 S. 1063. . Der Zweck der Kriegslast besteht vorzugsweise darin, der Armeeleitung die schleunige Herstellung und Reparatur von Eisenbahnen und den Betrieb von okkupirten auslän- dischen Eisenbahnen zu ermöglichen Die Geltendmachung der Kriegslast kann aber auch stattfinden, um in- ländischen Eisenbahnen, welche besonders stark für Militairtransporte in An- spruch genommen werden, genügende Massen von Betriebsmaterial ꝛc. zuzu- führen. . b ) Geltendmachung . Das Reichs-Eisenbahn-Amt setzt den Maßstab fest, nach welchem die Eisenbahn-Verwaltungen ihr Material herzugeben haben Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 3. . Es ist nicht vorgeschrieben, daß der- selbe für alle Eisenbahnen derselbe sei; es wird vielmehr denjenigen Bahnen, von denen Transportleistungen in großem Umfange ge- fordert werden, ihr Betriebs- und Ausrüstungsmaterial nicht ent- zogen werden können; im Allgemeinen aber ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß die Eisenbahnen nicht ohne dringende Noth in die Lage versetzt werden sollen, ihren Betrieb einzustellen. Die Her- gabe des Materials selbst erfolgt auf direkte Requisition der vom Kaiser hierzu autorisirten Militairbehörden, insbesondere der Linien- Kommandanten. Die Requisition soll nur im Falle des wirklich eintretenden Bedarfes erlassen werden. Die auf Grund der Re- quisition gelieferten Lokomotiven und Wagen sind mit der Inschrift „Militair-Eisenbahn-Direktion Nro. …“ zu versehen; sie werden so behandelt, als wenn die betreffende Militair-Eisenbahn-Direk- tion Eigenthümerin derselben wäre und sind der letzteren von allen Bahnverwaltungen sobald als möglich wieder zurückzuführen Instr. v. 20. Juli 1872 §. 54 Ziff. 6 u. 7. . §. 94. Die Kriegsleistungen. c ) Vergütung . Für das gelieferte Betriebsmaterial er- halten die Bahnverwaltungen eine Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrath festzusetzenden allgemeinen Tarifs Siehe oben S. 363. ; für das ge- lieferte Bau- und Ausrüstungsmaterial dagegen erfolgt die Ver- gütung nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen und wird durch Schätzung Sachverständiger (§. 33 des Ges.) festgestellt Kriegsl.Ges. §. 29 Abs. 2 und Abs. 3. . Hinsichtlich der Liquidation, Stun- dung, Verzinsung und Zahlung gelten dieselben Regeln wie für die Transportvergütung Kriegsl.Ges. §. 30. . 4. Gestellung von Personal . a ) Inhalt der Last . Den Eisenbahnverwaltungen ist die Verpflichtung auferlegt, „ihr Personal herzugeben“ Kriegsl.Ges. §. 28 Ziff. 3. . Obwohl diese Last in einem und demselben Satze mit der Verpflichtung zur Hergabe von Material zusammengestellt ist, so unterscheidet sie sich doch von der letzteren ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich, denn freie Personen können eben nicht wie Lokomotiven oder Schienen „geliefert“ werden. Der Inhalt der Last besteht viel- mehr im Allgemeinen nur darin, daß die Eisenbahn-Verwaltungen ihren Beamten und Arbeitern gegenüber auf Erfüllung der Dienst- pflicht verzichten, damit dieselben in den Dienst der Militair-Eisen- bahn-Direktionen zeitweise eintreten können, und daß sie ihre An- gestellten auffordern, den Militair-Eisenbahndienst zu versehen. Einen rechtlichen Zwang, dieser Aufforderung Folge zu leisten, können die Eisenbahn-Verwaltungen in der Regel nicht ausüben. Insofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder gesetzliche Befugnisse zustehen oder insofern sie kraft ihrer Disci- plinargewalt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen, was insbesondere bei den Staats-Eisenbahnverwaltungen der Fall ist, liegt ihnen die positive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur Dienstleistung bei den Militair-Eisenbahnverwaltungen anzuhalten. Wohl zu unterscheiden von der Verpflichtung der Verwaltung ist die Verpflichtung der Beamten zum Feld-Eisenbahn-Dienst. Die letztere ist lediglich ein Anwendungsfall der gesetzlichen Wehrpflicht und wird durch die für die letztere geltenden Regeln bestimmt. §. 94. Die Kriegsleistungen. Nur soweit die Wehrpflicht sich erstreckt, kann das Eisenbahn-Per- sonal zum Dienst in den Feldeisenbahn-Formationen gesetzlich an- gehalten werden Die Vertheilung des für den Feldeisenbahndienst heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals findet bereits im Frieden durch den Chef des Ge- neralstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichseisenbahnamt statt. Die näheren Vorschriften darüber enthält die Wehr-Ordnung II §§. 22. 23. . Die nicht dienstpflichtigen Eisenbahnbeamten, welche in den Feld-Eisenbahndienst eintreten, haben die rechtliche Eigenschaft der Militairbeamten und werden als solche behandelt Vgl. Instr. v. 20. Juli 1872 §. 57 Abs. 3. . b ) Ueber die Geltendmachung finden die Vorschriften analoge Anwendung, welche für die Lieferung von Eisenbahn-Ma- terial gegeben sind Ausf.Verordn. Art. 14 Ziff. 3. . c ) Eine Vergütung wird den Eisenbahn-Verwaltungen da- für, daß sie ihr Personal der Militair-Verwaltung zur Disposition stellen, nicht gewährt. Dagegen übernimmt die letztere für die in ihren Dienst eintretenden Personen für die Zeit des Dienstes die Zahlung des ihnen zukommenden Friedenseinkommens, sowie ihre Verpflegung nach den im Etat für die einzelnen Stellen ausge- worfenen Ansätzen Ausf.V. Art. 14 Ziff. 4 Abs. 2. Außerdem können die nicht dienst- pflichtigen Personen nach Maßgabe der Militair-Etats noch besondere Entschä- digungen empfangen. Instr. v. 20. Juli 1872 §. 57. . 5. Besondere Vorschriften für die Eisenbahnen im Rayon des Kriegsschauplatzes Kriegsl.Ges. §. 31 u. Ausf.V.Art. 15. . Während im Allgemeinen die Kriegsleistungen der Eisenbahn- Verwaltungen einen bestimmten Inhalt haben, sind die Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz selbst oder in der Nähe desselben der Verfügung der Militairbehörden gänzlich unterworfen. Die letz- teren können bestimmen, daß der Betrieb fortgeführt, daß er ein- gestellt und daß er wieder aufgenommen wird; sie können ferner die „Einrichtung“ des Betriebes vorschreiben, also insbesondere die Art, in welcher die Züge zu formiren und zu führen sind, die Vor- kehrungen, welche für die Sicherheit der Züge, der Bahnanlagen, der Betriebsmittel zu treffen sind u. s. w. Die Verwaltungen haben in allen diesen Beziehungen den Befehlen der Militairbe- hörde Gehorsam zu leisten. Im Falle des Zuwiderhandelns ent- §. 94. Die Kriegsleistungen. steht für die Verwaltungen, abgesehen von einem etwa begründeten strafrechtlichen oder disciplinarischen Einschreiten gegen die Mit- glieder derselben, eine doppelte Rechtsfolge. Die Militairbehörde ist befugt, die Verwaltungsvorstände ihrer Funktionen zu entheben und den Bahnbetrieb selbst zu übernehmen, indem die betreffende Bahnstrecke einer Militair-Eisenbahn-Direktion unterstellt wird. Sie ist zweitens berechtigt, ihre Anordnungen auf Kosten der Eisenbahn- verwaltungen d. h. bei Privatbahnen, bei denen allein der Fall thatsächlich vorkom- men könnte, auf Kosten des Eigenthümers, des Aktienvereines, dem es über- lassen bliebe, gegen die Verwaltungsvorstände Regreß zu nehmen. zur Ausführung zu bringen. Die Art und Weise, wie diese Befugnisse gegen die Eisenbahnverwaltung geltend zu machen sind, bestimmt sich lediglich nach den besonderen Umständen im einzelnen Fall. Inwiefern die Eisenbahn-Verwaltungen eine Vergütung für die Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtungen zu beanspruchen haben, ist im Gesetz nicht bestimmt. Nach allgemeinen Rechtssätzen ist in dieser Beziehung folgende Unterscheidung zu machen. Wenn den Verwaltungen Anlagen oder Einrichtungen anbefohlen werden, welche mit Auslagen oder andern Vermögensaufwendungen (Ma- terialien, Arbeitskräften u. s. w.) verbunden sind, so steht ihnen ein Anspruch auf Ersatz der wirklich geleisteten Verwendungen zu. Für die Einstellung des Betriebes dagegen haben sie ebensowenig eine Entschädigung zu fordern wie für die eigentlichen, an den Bahnanlagen verursachten Kriegsschäden. Es bleibt vielmehr nach §. 35 des Kriegsleistungsgesetzes dem Reiche anheimgestellt, durch ein Spezialgesetz über eine etwa zu gewährende Entschädigung An- ordnung zu treffen. IV. Kriegsleistungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen Unter Fahrzeugen werden im Gegensatz zu Fuhrwerken nur Schiffsge- fäße verstanden, also Kähne, Prahmen, Fähren u. dgl. . 1. Hergabe der Schiffe ꝛc. zur Benutzung . a ) Inhalt der Last . Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, dieselben zur Benutzung für Kriegs- zwecke der Militairverwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu §. 94. Die Kriegsleistungen. stellen Kriegsl.Ges. §. 23. . Die Zwecke können sowohl in der Ausführung von Transporten als auch in der Herstellung von Fluß- und Hafen- sperren bestehen. Während nach dem Naturalleist.Ges. § 10 die Stellung von Schiffen nur für die Kaiserl. Marine gefordert wer- den kann Siehe oben S. 336. , enthält das Kriegsleistungsgesetz diese Beschränkung nicht; es können daher die Requisitionen auch von den Militair- behörden des Heeres, den Festungskommandanten u. s. w. erlassen werden. Nach den Motiven der Regierungsvorlage ist diese Kriegs- last eingeführt worden für Zwecke der Kriegführung zur See und des Küstenschutzes Motive S. 18. ; das Gesetz selbst enthält aber auch in dieser Hinsicht keine Einschränkung, so daß auch im Binnenlande die Her- gabe von Flußkähnen im Falle eines Bedürfnisses verlangt wer- den könnte. Dagegen sind die Besitzer der Schiffe zur Ausführung von Transporten oder zur Stellung von Schiffsleuten nicht ver- pflichtet. b ) Geltendmachung . In der Regel ist die Leistung durch Vermittlung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder in Ermangelung einer solchen durch Vermittlung der Ortspolizeibe- hörde in Anspruch zu nehmen. Die requirirte Behörde hat sogleich die nöthigen Anordnungen zu treffen, um die Erfüllung der gefor- derten Leistung zu sichern, und hat vor oder bei Uebergabe der Schiffe die für die Benutzung derselben zu gewährende Vergütung festzustellen und eine genaue Beschreibnng des Zustandes und eine Werthstaxe aufzunehmen Ausf.Verordn. Art. 12 Abs. 1. . c ) Eine Vergütung erfolgt für die entzogene Benutzung sowie für die durch dieselbe herbeigeführte Werthsverminderung. Hinsichtlich der Bemessung derselben gelten dieselben Vorschriften wie bei der Hergabe von Gebäuden (§ 14), hinsichtlich der An- meldung, Prüfung und Feststellung der Ansprüche, der Ertheilung von Anerkenntnissen, der Verzinsung und Zahlung kommen die all- gemeinen, für die Leistungen der Gemeinden und Leiferungsver- bände gegebenen Regeln zur Anwendung Kriegsl.Ges. §. 23. Ausf.V. Art. 12 Abs. 2. . §. 94. Die Kriegsleistungen. 2. Hergabe der Schiffe ꝛc. zu Eigenthum . Zum Zwecke der Hafen- und Flußsperren kann die Militair- Verwaltung die Besitzer von Schiffen ꝛc. zur Abtretung des Eigen- thums daran nöthigen. In diesem Falle ist den Expropriirten der volle Werth der ihnen entzogenen Schiffe aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar zu bezahlen. In Ermangelung einer Einigung über die Höhe der zu gewährenden Vergütung wird dieselbe durch die Abschätzung Sachverständiger nach Maßgabe des § 33 des Gesetzes festgestellt Kriegsl.Ges. §. 24. Vgl. Ausf.V. Art. 11 a Ziff. 1. . V. Kriegsleistungen der Besitzer von Pferden . 1. Inhalt der Last . Alle Pferdebesitzer sind verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde zur Beschaffung und Erhaltung des kriegs- mäßigen Pferdebedarfs der Armee der Militairverwaltung zu überlassen. Befreit hiervon sind nur die Mitglieder der regieren- den deutschen Familien, die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal, ferner die Beamten im Reichs- oder Staats- dienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thier- ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde, endlich die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig ge- halten werden muß Kriegsl.Ges. §. 25. Vgl. Naturall.Ges. §. 3 (oben S. 333 Note 4). . Alle andern Befreiungen, gleichviel auf welchem Rechtstitel sie beruht haben, sind aufgehoben. Die „Ueberlassung“ der Pferde ist ihrem juristischen Charak- ter nach kein Verkauf, sondern ein Dulden der Expropriation. Deshalb haften die Pferdebesitzer weder für die Kriegsbrauchbarkeit der ausgehobenen Pferde noch für heimliche Mängel derselben und sie sind zur Zurücknahme auch dann nicht verpflichtet, wenn Krank- heiten der Pferde in bestimmter Frist zu Tage treten, welche nach den Landesgesetzen zur Rückgängigmachung des Kaufes berechtigen würden. Andererseits befreit der Abschluß eines Verkaufes der Pferde den Besitzer derselben nicht von Erfüllung der Last, so lange die Laband , Reichsstaatsrecht. III. 24 §. 94. Die Kriegsleistungen. Pferde nicht wirklich übergeben sind. Dagegen tritt die Enteig- nung nicht ein hinsichtlich aller derjenigen Pferde, welche an die Militairverwaltung oder an Offiziere, Militairärzte oder Militair- beamte, welche sich ihre Mobilmachungspferde selbst beschaffen müssen, verkauft worden sind. 2. Geltendmachung . Das Reichsgesetz hat den einzel- nen Staaten die Befugniß übertragen, das Verfahren bei der Ent- eignung der Mobilmachungspferde zu ordnen. Auf Grund dieser Ermächtigung sind von den Regierungen der Bundesstaaten Regle- ments erlassen worden, welche sämmtlich sich eng an das Preu- ßische Pferde-Aushebungs-Reglement v. 12. Juni 1875 anschließen Militairgesetze Bd. I. Heft III S. 166 ff. Auszugsweise auch bei Frölich Verwaltung des D. Heeres. Ergänzungsheft I S. 103 ff. Für Württemberg Erl. v. 27. Nov. 1876 (Mil.V.Bl. 227). Für Bayern Erlaß v. 14. Sept. 1876 (Verordn.Bl. des Bayer. Kriegsmin. 1876 S. 529). . Das in diesen Reglements vorgeschriebene Verfahren ist eine vollständige Nachbildung des Rekrutirungsver- fahrens. In dem Mobilmachungsplane wird auf jede Provinz der von ihr in natura aufzubringende Bedarf repartirt; dieser Be- darf wird bereits im Frieden von dem Oberpräsidenten im Ein- vernehmen mit dem kommandirenden General auf die einzelnen Kreise oder Lieferungsverbände vertheilt und die Landräthe haben die von jedem Kreise aufzubringende Quote nach Maßgabe des Pferdebestandes weiter zu vertheilen Pf.Aush.Regl. §§. 8—10. . Von 6 zu 6 Jahren fin- den behufs Feststellung des Pferdebestandes auf Anordnung der Landesregierungen Vormusterungen statt, welche in jedem Kreise von dem Landrath und einem von dem kommandirenden General ernannten Offizier abgehalten werden. Zu dem Vor- musterungstermin müssen die Besitzer ihre Pferde gestellen; über das Ergebniß werden in jedem Kreise Uebersichten angefertigt, welche den Regierungspräsidenten zum Zweck der Zusammenstellung einzureichen sind ebenda §§. 1—7. . Bei Eintritt einer Mobilmachung werden in den einzelnen Kreisen Musterungen abgehalten. Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bezeichnung der Musterungsorte liegt dem Landrath ob; die Musterungs-Kommissionen werden von §. 94. Die Kriegsleistungen. den Kreisvertretungen von 6 zu 6 Jahren gewählt Die näheren Vorschriften ebenda §§. 11 ff. . Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen der Aushebung unterworfenen Pferde zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte zur Musterung vorzuführen ebenda §. 19. . Die von der Musterungs-Kommission als kriegsbrauchbar bezeich- neten und ausgewählten Pferde sind von den Besitzern an dem vom Landrath bestimmten Tage der Aushebungs-Kommission vor- zuführen §. 21 a. a. O. . Für die Aushebung bildet in der Regel jeder Kreis einen Bezirk; die Aushebungskommission besteht aus dem Landrath als Civilkommissarius und einem vom kommandirenden General bezeichneten Offizier als Militairkommissarius; ihnen sind zuzutheilen ein Thierarzt und drei von der Kreisvertretung von 6 zu 6 Jahren zu wählende Taxatoren Vgl. Kriegsl.Ges. §. 26 Abs. 1. . Die Pferde sind von der Kommission zu untersuchen; die als kriegsbrauchbar anerkann- ten Pferde werden — nach den verschiedenen Kategorien getrennt — in ein Nationale eingetragen, die übrigen werden sogleich ent- lassen. Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungsbezirk fallende Kontingent, sowie eine Reserve von 3 Prozent, auszuwählen Sollte dieses Kontingent in dem Aushebungsbezirk nicht aufzubringen sein, so wird der Ausfall von dem Oberpräsidenten im Einvernehmen mit dem kommandirenden General auf die andern Kreise der Provinz vertheilt. Regle- ment §. 36. . Sämmtliche ausgewählten Pferde, mit Einschluß der Reservepferde, werden abgeschätzt und hierauf von dem Militairkommissarius übernommen Die Reservepferde werden indessen zunächst nicht abgenommen, sondern sind von den Besitzern 3 Wochen lang zur Disposition der Militairbehörde zu halten. §. 27 Abs. 5. . Bis zur wirklichen Abnahme der Pferde müssen dieselben von den Besitzern beauf- sichtigt und verpflegt werden und bei der Abnahme mit Halfter, Trense, zwei Stricken und gutem Hufbeschlag versehen sein a. a. O. §§. 23—29. . Ausnahmsweise kann den Besitzern ausgehobener Pferde auf ihren Wunsch gestattet werden, an deren Stelle andere diensttaugliche Pferde, welche sogleich vorgeführt werden, zu gestellen a. a. O. §. 30. . 24* §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Uebertretungen der hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getrof- fenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet Kriegsleist.Ges. §. 27. . 3. Die Vergütung für die enteigneten Pferde wird durch Sachverständige festgestellt, welche für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung periodisch zu wählen sind Kriegsl.Ges. §. 26 Abs. 1. . Bei der Schätzung sind die Friedenspreise zu Grunde zu legen; der Pferdebesitzer hat demnach zwar keinen Anspruch auf die durch die Mobilmachung hervorgerufene Preissteigerung, aber Ersatz des vollen Werthes nach Maßgabe der Friedenspreise zu beanspruchen Kriegsl.Ges. §. 25 Abs. 1. . Die Kosten des Abschätzungsverfahrens trägt das Reich; die Leitung des Ver- fahrens erfolgt durch einen von der Landesregierung bestellten Kommissar ebendas. §. 26 Abs. 2. Nach dem Preuß. Pf.Ausheb.Regl. §. 28 hat der Landrath die Abschätzung zu leiten. Dieselbe erfolgt in der Art, daß jeder der 3 Taxatoren seine Taxe besonders angiebt und aus diesen 3 Taxen der Durchschnitt gezogen wird. . Die von der Kommission festgestellte Taxsumme be- stimmt endgültig die Höhe der zu gewährenden Vergütung Kriegsl.Ges. §. 25 Abs. 1. . Die Zahlung derselben erfolgt sofort baar aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse ebendas. §. 26 Abs. 3. Nach dem Pferde-Aush.Regl. §. 34 ff. erhalten die Pferdebesitzer von dem Civilkommissar Anerkenntnisse über die ihnen zu- stehenden Taxsummen, welche von den Regierungs-Hauptkassen oder den zur Einlösung bezeichneten Kassen vorschußweise ausgezahlt werden. Nach Prüfung der Liquidationen werden diesen Kassen die Beträge von der General-Kriegs- kasse erstattet. . §. 95. Die Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen Gesetzgebung: Reichsgesetz betreffend die Beschrän- kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festun- . I. Begränzung und Eintheilung des Rayonbezirkes . 1. Die Umgebung der Festungen, innerhalb deren die Benutz- ung des Grundeigenthums aus Rücksicht auf die Vertheidigungs- §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. fähigkeit der Festungen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen ist, besteht aus einem, um die Festungswerke gezogenen Gürtel, dessen äußere Umgränzungslinie von der Festungs-Enceinte bei normaler Absteckung 2250 Meter entfernt ist. Dieser Bezirk zerfällt der Regel nach in drei Rayons, welche für das Maß der Eigenthums- beschränkungen bestimmend sind. Der erste Rayon erstreckt sich bis zu einer, der Festungs-Einfassung parallelen, von derselben 600 Meter entfernten Linie; der zweite Rayon begreift das Terrain zwischen der äußeren Grenze des ersten Rayons und einer von dieser im Abstande von 375 Metern gezogenen Linie; der dritte Rayon endlich umfaßt das Terrain zwischen der äußeren Grenze des zweiten Rayons bis zu einer Entfernung von 1275 Metern. Zum ersten Rayon gehört außerdem bei Festungen, welche an Ge- wässern belegen sind und besondere Kehlbefestigungen haben, das Terrain zwischen diesen und dem Ufer Rayonges. §§. 2 bis 6. Ueber die Art der Abmessung der Rayons vgl. §. 3 des Gesetzes und die Instruktion zu §§. 3 bis 7. . Bei detachirten Forts hat der Rayonbezirk zwar dieselbe Ge- sammtausdehnung wie bei Festungen; sie haben indeß keinen zwei- ten Rayon, sondern das Terrain von der Grenze des ersten Rayons bis zu einer Entfernung von 1650 (375 + 1275) Metern unter- liegt den für den dritten Rayon bestehenden Einschränkungen a. a. O. §. 5 Abs. 2. . Wenn mehrere zusammenhängende Befestigungslinien vor ein- ander liegen, so bildet der Raum zwischen denselben die Zwischen- gen , vom 21. Dezemb. 1871. (R.G.Bl. 1871 S. 459.) Das Gesetz gilt im ganzen Bundesgebiet einschließl. Bayerns ; in Elsaß-Lothringen ist es ein- geführt worden durch Ges. v. 21. Febr. 1872. (R.G.Bl. 1872 S. 56. Gesetzbl. f. Els.-Lothr. 1872 S. 133.) Entwurf mit Motiven Drucks. des Reichstages 1871 II. Session Nro. 16; Kommissionsbericht des Reichstages ebendas. Nro. 93 und Nachtrag dazu Nro. 120; Verhandlungen Stenogr. Berichte 1871 II. Sess. S. 59 ff. 489 und 547 ff. Instruction der Reichs-Rayon-Kommission über die Handhabung dieses Gesetzes. Vom 4. Januar 1873. Dieselbe ist auf Grund des §. 47 des Ge- setzes erlassen, aber nicht publizirt worden und hat lediglich die Bedeutung einer Verwaltungsvorschrift. Sie ist abgedruckt in den „Militairgesetzen“ Bd. I Abth. III S. 193 ff. Literatur: Seydel in Hirth’s Annalen 1874 S. 1066. Dahn Grundriß des Deutschen Privatrechts I S. 122 fg. §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Rayons. Dieselben zerfallen in strenge und einfache; die ersteren umfassen das Terrain im Abstande von 75 Metern von der inneren Befestigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwischen- rayon a. a. O. §. 2 Abs. 2 und §. 7. . Endlich bestehen besondere Vorschriften bei Festungen mit einer Citadelle für den Rayonbezirk vor den stadtwärts gewendeten Werken derselben, die sogenannte Esplanade §. 2 Abs. 3. . Diese Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu- anlage oder dem Umbau von Festungen in Kraft. Die bisherigen von den Anordnungen des Reichsgesetzes abweichenden Rayons be- stehender Befestigungen, insbesondere die der vorhandenen deta- chirten Forts Auch die vorhandenen besonderen Rayons, z. B. von verschanzten Lägern, Städtebefestigungen, inneren Festungs-Abschnitten sind unverändert erhalten worden. , verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines Neu- oder Verstärkungsbaues §. 24 Abs. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern- der Verstärkungsbau anzusehen ist, wird von der Reichs-Rayonkommiss. ent- schieden. Instruct. zu §. 24. . Bei den Preuß. Festungen er- streckt sich daher, — dem Festungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828 (Ges.Samml. S. 120) entsprechend — bis zu diesem Zeitpunkt der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt weit von den Festungswerken aus Entscheidend ist für selbstständige detachirte Werke , ob ihr Rayon abgesteckt worden ist vor dem Tage, an welchem das Gesetz in Kraft getreten ist, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elsaß-Lothringen vor dem 14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiss. v. 13. Septemb. 1875 (in den Militairgesetzen I Abth. III S. 211). . Auch die vorhandenen Es- planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es- planade in jedem Falle besondere Bestimmung durch die R.-Rayon- kommission getroffen §. 24 Abs. 2. . 2. Die ersten beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und Zwischenrayons, werden bei Neu-Anlagen von Befestigungen abgesteckt und durch Rayonsteine bezeichnet. Eine Versteinung des dritten Rayons ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; den Besitzern der §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Grundstücke ist von der Kommandantur die erforderliche Auskunft über die Rayongrenze zu ertheilen. Die Absteckung und Verstei- nung erfolgt durch die Kommandanturen unter Mitwirkung der Polizeibehörden und unter Zuziehung der Ortsvorstände und Be- sitzer selbstständiger Gutsbezirke §. 8 Abs. 1. Die Absteckung wird durch einen Vermessungs-Revisor oder vereideten Feldmesser unter Kontrole und auf Kosten der Fortifikation bewirkt. Vgl. die cit. Instruct. zu §. 8. . Dasselbe Verfahren ist bei Veränderungen der Rayonbezirke zu beobachten; es ist dazu stets ein Zusammenwirken der Kom- mandantur und der Civilbehörde und die Genehmigung der R.- Rayon-Kommission erforderlich. Von dem Zeitpunkt der Absteckung und Vermarkung an treten die gesetzlichen Beschränkungen in der Benutzung des Grundeigen- thums in Wirksamkeit. 3. Unmittelbar nach der Absteckung der Rayonlinie hat die Kom- mandantur einen Rayonplan und ein Rayonkataster aufzustellen. Bei bereits bestehenden Festungen bleibt die Anfertigung dem Er- messen der Kommandantur überlassen; sie muß jedoch stets erfol- gen, wenn die bisherigen Rayons in Folge eines Neu- oder Ver- stärkungsbaues verändert werden sollen §. 9 Abs. 1. §. 25. . Der Rayonplan muß die Gränzen der Rayonbezirke, sowie die Lage, Beschaffenheit und Benutzungsweise der einzelnen in den Rayons belegenen Grund- stücke erkennen lassen; das Kataster muß unter Bezugnahme auf den Rayonplan die Besitzer der einzelnen Grundstücke, eine Be- schreibung aller innerhalb der ersten beiden und der Zwischenrayons vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen unter Angabe ihres Zu- standes und ihrer Entstehungszeit Für den 3. Rayon sind die Einträge in das Kataster und ebenso in den Rayonplan (vgl. Instruct. zu §. 9) weniger detaillirt; dagegen steht die Ansicht Seydel’ s a. a. O. S. 1069, daß das Kataster sich auf den dritten Rayon überhaupt nicht erstreckt, sowohl mit dem Gesetz als der Praxis im Widerspruch. , endlich Vermerke über die Entschädigungsberechtigung bei etwa stattfindender Demolirung ent- halten §. 9 Abs. 2. Der Kommandantur sind behufs Aufnahme des Rayon- planes und Katasters von allen Behörden , also auch von den Gemeinde- . Rayonplan und Rayonkataster haben eine doppelte Be- §. 8 Abs. 2. §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. stimmung; sie dienen einerseits der Kommandantur zur Informa- tion über die Terrainverhältnisse des ganzen Rayonbezirks und als Anhalt zur Ueberwachung aller baulichen Veränderungen; sie dienen andererseits aber auch den Eigenthümern der einzelnen Grundstücke gegenüber zum Erweise des Zustandes der letzteren und zum Anhaltspunkte bei Geltendmachung der Eigenthums- Beschränkungen. Aus diesem Grunde findet die Aufstellung von Rayonplan und Rayonkataster nicht einseitig durch die Kommandantur statt, sondern es ist dafür ein Aufgebotsverfahren vorgeschrieben. Plan und Kataster sind in derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die aufgenommenen Grundstücke liegen, während 6 Wochen öffent- lich auszulegen. Der Gemeindevorstand hat die Auslegung in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig zur Erhebung etwaiger Einwendungen aufzufordern. In dieser Aufforderung ist die Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Ein- wendungen bei dem Gemeindevorstande anzubringen sind, und die Verwarnung beizufügen, daß nach Ablauf der Frist mit Feststellung des Katasters verfahren wird. Alle eingehenden Beschwerden oder Anträge werden nach Ab- lauf der Anmeldefrist der Kommandantur zugestellt; letztere prüft dieselben und ertheilt den Bescheid. Gegen die Entscheidung der Kommandantur steht binnen einer Präclusivfrist von 4 Wochen nach dem Empfang der Rekurs an die Reichs-Rayonkommission zu. Der Rekurs ist bei der Kommandantur einzulegen. Nach Ablauf der vierwöchentlichen Frist beziehentl. nach Eingang der Rekursbescheide hat die Kommandantur Kataster und Plan festzustellen . Die betreffenden Gemeindevorstände sind hier- von zu benachrichtigen und haben die Feststellung öffentlich bekannt zu machen §. 11 a. a. O. . Die Wirkung dieses Verfahrens ist dahin zu be- stimmen, daß Rayonplan und Kataster als von den Interessenten behörden und den Gerichten, die in ihrem Besitze befindlichen Flurkarten, Pläne, Vermessungs- und Bonitirungsregister, Taxen, Kataster u. dgl. unentgeltlich zur Benutzung zu verstatten. eod. §. 10. Den Privatpersonen liegt diese Verpflichtung nicht ob. Vgl. Kommisionsbericht S. 6. (Drucks. des Reichst. 1871 II. Sess. Nro. 93.) §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. anerkannte , für diese und die Festungskommandantur gemein- schaftliche Urkunden anzusehen sind Vgl. Civilproz.Ordn. §. 387 Ziff. 2. . Die Kommandantur hat dafür zu sorgen, daß im Rayonplan und Rayonkataster alle Veränderungen in baulicher Beziehung, sowie im Besitz, der Benutzung oder Bestimmung der Grundstücke nachgetragen werden Ges. §. 12. . Zu diesem Zwecke muß sich die Komman- dantur mit den betreffenden Civilbehörden (Kataster-Kontroleuren u. s. w.) in Verbindung setzen Instruct. zu §. 12. . II. Inhalt der Eigenthums-Beschränkungen . Die Eigenthumsbeschränkungen sind durchweg Verbote, Ver- änderungen der Terrainoberfläche vorzunehmen; sie sind nach der Entfernung des Grundstücks von der Festungs-Enceinte abgestuft, so daß Alles, was in dem entfernteren Rayon untersagt ist, auch in den näher gelegenen verboten ist. Die Verbote sind theils ab- solute, theils relative d. h. gewisse Anlagen dürfen nur mit Ge- nehmigung der Militairbehörden erfolgen. Die Ertheilung oder Versagung der Genehmigung ist aber nicht immer in das freie Ermessen der Militairbehörde gestellt. Das Gesetz hat vielmehr für viele Fälle die Bedingungen normirt, unter denen die Geneh- migung ertheilt werden muß . Diese Genehmigung hat daher nur die Bedeutung, daß die Kommandantur das Vorhandensein der gesetzl. Erfordernisse prüft und constatirt, beziehentl. die Innehal- tung der gesetzl. Beschränkungen Seitens der Grundbesitzer sicher- stellt. 1. Im dritten Rayon und folglich auch in allen andern Rayons ist die Genehmigung der Kommandantur erforderlich zu jeder dauernden Veränderung der Höhe der Terrainoberfläche. Dahin gehört die Anlage und der Betrieb von Lehm- und Sand- gruben, Stein- und Kalkbrüchen, die Anlage von Plätzen zur Ab- lagerung von Ballast, sowie eine solche Ablagerung an nicht dazu bestimmten Plätzen. Die Genehmigung der Kommandantur ist ferner einzuholen zu allen die Wasserverhältnisse und die Wege betreffenden Neuanlagen oder Veränderungen, insbesondere von §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Dämmen, Deichen, der Vorfluthverhältnisse, der Ent- und Be- wässerungsanlagen und sonstigen Wasserbauten, desgleichen der Chausseen, Wege und Eisenbahnen; sodann zur Anlage von größe- ren Parken, Baumschulen und Waldungen; endlich zur Errichtung und Veränderung von Kirch- und Glockenthürmen und aller thurm- artigen Konstruktionen §. 13 Ziff. 1—4. Die Projekte größerer Anlagen in den Rayons, z. B. von Chausseen, Deichen, Eisenbahnen u. s. w. werden von einer gemisch- ten Kommission erörtert, deren Mitglieder von dem zuständigen Kriegsmini- sterium im Verein mit den betreffenden höheren Verwaltungsbehörden berufen und in welcher auch die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch Depu- tirte vertreten werden. Das Protokoll ist der Reichs-Rayonkommission zu übersenden behufs Feststellung des Planes in Gemeinschaft mit der betreffenden Centralverwaltungsbehörde. §. 30 des Gesetzes. . Die Genehmigung der Kommandantur darf aber nur dann versagt werden, wenn die Anlage einen nachtheiligen Einfluß auf die Vertheidigungsfähigkeit der Festung hat; insbesondere wenn dadurch eine nachtheilige Deckung gegen die rasante Bestreichung der Werke, ein nachtheiliger Einfluß auf das Wasserspiel der Fe- stungsgräben, auf Inundation des Vorterrains oder auf die Tiefe der mit den Festungsanlagen in Beziehung stehenden Flußläufe entsteht, oder wenn eine vermehrte Einsicht in die Werke des Platzes gewonnen wird §. 13 Abs. 2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die einzelnen Arten von Anlagen ist in der Instruction zu §. 13 näher erläutert. . Abgesehen von Thürmen ist demnach die Herstellung von Ge- bäuden aller Art in dem 3. Rayon freigegeben; nicht aber die Herstellung von großen Gebäude-Complexen. Steht die Anbauung des 3. Rayons in Aussicht, so ist ein Bebauungsplan festzustellen und es ist hierbei die Genehmigung der Reichs-Rayonkom- mission in Beziehung auf die Breite und Richtung der Stra- ßen erforderlich §. 14. Der Bebauungsplan ist auf kommissarische Berathung der Kommandantur und der betheiligten Verwaltungsbehörden zu vereinbaren und der Entwurf der R.R.Kommiss. zur Genehmigung einzusenden. Für das Mili- tair ist dabei der Gesichtspunkt maßgebend, „daß das bebaute Terrain soweit als thunlich der Einsicht geöffnet bleibt und die nach der Festung zuführenden Straßen von den Werken aus bestrichen werden können.“ Vgl. Instruction zu §. 14. . §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Die Bauart der einzelnen Häuser, sowie die Aufführung von Gebäuden auf dem zwischen den Straßen liegenden Terrain unterliegt in keiner Hinsicht einer Beschränkung Vgl. den Kommissionsbericht des Reichstages S. 8. . Absolute Verbote bestehen für den 3. Rayon überhaupt nicht. 2. Im zweiten Rayon und folglich auch im ersten gelten folgende Beschränkungen: a ) Ganz unzulässig sind alle Massivkonstruktionen von Ge- bäuden oder Gebäudetheilen (ausgenommen Feuerungsanlagen und Fundamente, die das umliegende Terrain nicht über 30 Centi- meter, im ersten Rayon nicht über 15 Centim. überragen); ferner jede Art von Gewölbebauten, sowie Eindeckungen von Kelleranla- gen mit steinerner und eiserner Konstruktion; endlich die Anlage von bleibenden Ziegel- und Kalköfen, sowie überhaupt von mas- siven zu Fabrik- und sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmten Oefen von größeren Abmessungen §. 15 A Ziff. 1—3. . b ) Alle andern Gebäude, sowie massive Dampfschornsteine dürfen nur mit Genehmigung der Kommandantur errichtet werden. Die Genehmigung darf jedoch nicht versagt werden, wenn die Ge- bäude den im Gesetz § 15 B Ziff. 3 unter a ) bis c ) aufgeführten Bedingungen entsprechen, beziehentl. wenn die Höhe der Dampf- schornsteine 20 Meter nicht überragt. Außerdem ist die Genehmi- gung der Kommandantur erforderlich zur Anlage von Beerdigungs- plätzen, von Grabhügeln von mehr als 50 Centimeter Höhe und von größeren Denkmälern d. h. „Denkmäler aus Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 Centim. über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere Stärke haben als 15 Centim. für Stein, bezügl. 2 Centimeter für Eisen.“ §. 15 B Ziff. 2 und dazu die Erläuterung in der Instruction. . 3. Im einfachen Zwischenrayon gelten dieselben Be- schränkungen wie im zweiten Rayon; indeß kann unter besonde- ren Verhältnissen die Herstellung massiver Bauten und gewölbter Anlagen gestattet werden. Ob die Genehmigung hierzu zu erthei- len ist oder nicht, ist ganz in das Ermessen der Militairbehörde gestellt Nach der Instruction soll diese Genehmigung nur dann ertheilt werden, . Gebäude, welche mit Genehmigung der Kommandantur d. h. im Gegensatz zu Feldziegelöfen. Vgl. Kommissionsbericht a. a. O. §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. zulässig sind, dürfen die Höhe von 8 Metern bis zur Dachfirst nicht überragen, (während im zweiten Rayon eine Höhe von 13 Metern gestattet ist) Ges. §. 16. . 4. Die im ersten Rayon geltenden Einschränkungen be- ruhen auf zwei verschiedenen Motiven. Das eine ist das für alle Rayons maßgebende, daß die Vertheidigung der Festung nicht er- schwert und dem Feinde keinerlei Deckung gegeben werde, das aber für den ersten Rayon strenger durchgeführt ist, indem alle Anlagen untersagt sind, die nicht sofort und ohne Aufwendung bedeutender Kräfte weggeschafft werden können. Das zweite Motiv dagegen kömmt nur für den ersten Rayon in Betracht; es besteht darin, alle Wohngebäude von demselben auszuschließen, weil die Bewoh- ner gleich zu Anfang der Armirung der Festung ihres Obdaches beraubt werden müßten Vgl. hierzu den Kommissionsbericht S. 10. 11. . Demgemäß sind a ) absolut unzulässig: außer den im 2. Rayon bereits für unzulässig erklärten Anlagen Wohngebäude jeder Art und die im § 17 A Ziff. 3—6 angeführten Baulichkeiten und Anlagen (Lokomobilen, Denkmäler, lebendige Hecken). b ) nur mit Genehmigung der Kommandantur gestattet: Die nicht als unzulässig bezeichneten Baulichkeiten, bewegliche Feuerungs- anlagen, leicht zu beseitigende Einfriedigungen von Holz oder Eisen, Brunnen, hölzerne Windmühlen, falls die Entfernung derselben von den Festungswerken mindestens 300 Met. beträgt Dazu kommt — wie im 2. Rayon — die Anlage von Beerdigungs- plätzen, Grabhügeln und Denkmälern. §. 17 B Ziff. 1 und 2. . Von dem Verbote, wohnliche Einrichtungen irgend welcher Art herzustellen, sind nur ausgenommen Wächterhütten , wenn die Nothwendigkeit der Anwesenheit eines Wächters nachge- wiesen werden kann Vgl. hierzu die Instruct. zu §. 17 B 4, insbesondere über die Gesichts- punkte bei Prüfung der Frage, ob die Nothwendigkeit eines an Ort und Stelle wohnenden Wächters dargethan sei. . Dieselben dürfen im Grundflächenmaß 20 Quadratmeter nicht überschreiten, mit andern Baulichkeiten nicht in Verbindung gesetzt sein und müssen mit einem transportabeln eisernen Ofen mit blecherner Rauchröhre versehen sein. wenn die Massivbauten und gewölbten Anlagen den Vertheidigungszwecken der Festung beim Eintritt der Armirung zu dienen im Stande sind. §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. 5. Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen unzulässig; auf Esplanaden sind nur solche Anlagen gestattet, welche nach dem Urtheil der Militairbehörde zur Vertheidigung dienen können. Die Anlage von Hecken ist sowohl im strengen Zwischenrayon wie auf Esplanaden unzu- lässig §. 19 a. a. O. . 6. Für den ersten und zweiten Rayon und den ein- fachen Zwischenrayon bestehen noch folgende gemeinsame Anord- nungen: a ) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt der Genehmigung der Kommandantur, insoferne dasselbe nicht von der Richtung vorhandener öffentlicher Wege oder Straßen ab- hängig ist §. 18 a. a. O. . b ) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen Vorräthe zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen aufgestapelt werden, ist nur mit Genehmigung der Kommandantur zulässig, die nicht versagt werden darf, wenn die Entfernung von den Festungswerken 225 Meter beträgt §. 20 Abs. 1 bis 4. Auch die Höhe der zulässigen Aufstapelungen ist daselbst normirt. Vgl. dazu die Instruction. . Ausgenommen sind Lagerplätze und die zum Ein- und Ausladen nöthigen Anstalten an Flußufern; jedoch steht es der Kommandantur zu, die einzu- haltende Entfernung von der Kehle und die Zeit für die Wieder- beseitigung zu bestimmen §. 20 Abs. 5. Vgl Kommissionsbericht S. 13. . c ) Zu vorübergehenden Veränderungen der Höhe der Terrainoberfläche, z. B. zur Auflagerung von Baumaterialien wäh- rend der Ausführung eines genehmigten Baues u. dgl., bedarf es zwar keiner besonderen Genehmigung der Kommandantur; es ist jedoch derselben vorher Anzeige zu machen und es steht ihr zu, die Zeit der Wiederbeseitigung zu bestimmen §. 21. Nur zur Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung der Kommandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu ertheilen ist, daß die im §. 20 Abs. 3 Ziff. a angegebene Höhe nicht überschritten wird. . 7. Die im Vorstehenden aufgeführten Regeln erleiden zwei durchgreifende Modifikationen : §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. a ) Die Reichsrayonkommissson ist befugt, aus örtlichen Rück- sichten sowohl die räumliche Ausdehnung der Rayons zu vermin- dern als auch die gesetzlichen Eigenthumsbeschränkungen zu er- mäßigen §. 23 a. a. O. . b ) Die einmal vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, auch wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen erhalten bleiben. Das Gesetz untersagt die Herstellung und Er- richtung von neuen Bauten und Anlagen, aber es befiehlt nicht die Beseitigung der bereits vorhandenen. Unter das Verbot des Gesetzes an sich würden aber auch alle Wiederherstellungsbauten der zwar vorhandenen, aber in Verfall gerathenen Anlagen fallen. In dieser Beziehung aber hat das Gesetz bestimmt, daß wenn die vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen ganz oder theilweise zer- stört oder baufällig geworden sind, sie nach vorgängiger Anzeige bei der Kommandantur in den alten Abmessungen und der bis- herigen Bauart wieder hergestellt werden dürfen, falls nicht auf ihnen die besondere Bedingung des Eingehens durch Verfall oder der künftigen Reduktion auf eine leichtere Bauart schon haftet §. 22 Abs. 1. Ist seit dem Abbruch oder der Zerstörung eines Ge- bäudes ein Zeitraum von zwei Jahren verflossen, so ist nach Analogie von §. 28 Abs. 2 anzunehmen, daß der Bau eines andern Gebäudes an Stelle des früheren als Neubau zu behandeln und der Genehmigung der Kommandantur bedürftig ist. . Die Genehmigung der Kommandantur ist jedoch in allen Fällen erforderlich, in denen Wiederherstellungsbauten das vorbestimmte Maß überschreiten §. 22 Abs. 2. . Darunter fallen nicht nur Erweiterungen und Erhöhungen der Gebäude oder Anlagen über das früher inne- gehaltene Maß, sondern auch Wiederherstellungen in massiverer Konstruktion, namentlich mit gesetzwidrigem Material; für den ersten Rayon kommt insbesondere in Betracht, daß jede Erweite- rung der Bewohnbarkeit ausgeschlossen ist Vgl. die näheren Erläuterungen der Instruction zu §. 22 und den Kommissionsbericht des Reichstages S. 15. . III. Geltendmachung des Untersagungsrechtes . Die Erzwingung der Innehaltung der im Rayongesetz aner- kannten Eigenthumsbeschränkungen erfolgt nicht im Wege des Ci- §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. vilprozesses, sondern durch Strafdrohungen und Verwaltungsmaß- regeln; denn da diese Beschränkungen nicht zu Gunsten des Fis- kus, sondern zu Gunsten des Staates im publizistischen Sinne und zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben eingeführt sind, so werden sie auch mit den für Zwecke der Verwaltung anerkannten Machtmitteln der Staatsgewalt durchgeführt. Die von den Verboten des Rayongesetzes betroffenen Bauten und Anlagen zerfallen in dieser Beziehung in drei Kategorien, solche welche nur nach vorheriger Anzeige bei der Kommandantur ausgeführt werden dürfen, solche welche nicht ohne Genehmigung statthaft sind, und solche, welche gänzlich unzulässig sind. 1. Die vorgängige Anzeige hat den Zweck, daß die Aus- führung kontrolirt und das Rayonkataster auf dem Laufenden er- halten werden kann Instr. zu §. 26 Ziff. 1. . Sie ist vorgeschrieben bei den in den §§ 21 und 22 erwähnten Fällen. Wer die Anzeige unterläßt, wird mit einer Geldbuße bis zu 15 Mark bestraft Ges. §. 32 Abs. 2. . Wer die Anzeige erstattet, ist für befugt zu erachten, von der Festungskom- mandantur eine Bescheinigung darüber zu verlangen Dieselbe ist ihm nach §. 46 kosten- und stempelfrei zu ertheilen. . 2. Die Fälle, in welchen die Genehmigung der Komman- dantur erforderlich ist, sind wieder von doppelter Art; solche, in denen die Genehmigung nicht versagt werden darf Vgl. §. 13 Abs. 2. §. 15 B Ziff. 3 Abs. 2. §. 15 B Ziff. 4. §. 17 B Ziff. 3 und Ziff. 4 Abs. 2. §. 20 Abs. 2. , und solche, in denen die Ertheilung der Genehmigung in das Ermessen der Behörde gestellt ist Diese Fälle bilden die Regel. Vgl. Kommissionsbericht S. 3. . Die Verpflichtung, die Genehmigung nach- zusuchen, bevor mit der Ausführung des Baues oder der Anlage u. s. w. begonnen wird, besteht jedoch für beide Kategorien gleich- mäßig §. 26 des Ges. und die Verletzung dieser Pflicht, sowie jede eigenmäch- tige Abweichung von dem genehmigten Plan wird sowohl an dem Grundbesitzer, welcher den Bau oder die Anlage ausführen läßt, als an demjenigen, welcher als Baumeister oder Bauhandwerker Die Bauhandwerker stehen im Gegensatz zu den Wirthschaftsbeamten, Arbeitern, Knechten u. s. w. des Grundbesitzers. §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. die Ausführung geleitet hat, mit einer Geldbuße bis zu 150 Mark bestraft §. 32 Abs. 1. . Sind seit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre verflossen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet §. 28 Abs. 2. . Das Verfahren behufs Erlangung der Genehmigung ist im Gesetz in folgender Weise geregelt. a ) Das Gesuch ist an die Ortspolizeibehörde zu rich- ten; es muß Alles enthalten, was zur Prüfung und Beurtheilung der Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Anlagen erforderlich ist; insbesondere sind die Bauten zu beschreiben und die Bauzeich- nungen in 2 Exemplaren beizulegen. b ) Die Ortspolizeibehörde unterwirft den Antrag einer Vor- prüfung; ergibt sich hierbei die Unvollständigkeit oder formelle Mangelhaftigkeit, so hat sie das Gesuch behufs Ergänzung und Verbesserung dem Antragsteller zurückzugeben; findet sie Nichts zu erinnern, so übersendet sie das Gesuch der Kommandantur. Die letztere entscheidet Abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Projecte größerer An- lagen an die R.Rayonkommission zur Prüfung und Feststellung einzusenden sind. Vgl. §. 14 und §. 30 des Ges. — Der Ortspolizeibehörde steht eine materielle Entscheidung über den Antrag in keinem Falle zu. Vgl. Seydel S. 1076. , ob die Genehmigung zu ertheilen oder zu versagen sei. Wird sie ganz oder theilweise versagt, so sind die Gründe der Ablehnung anzugeben; wird die Genehmigung ertheilt, so müssen in der Ausfertigung derselben alle für den betreffenden Fall festzustellenden speziellen Beschränkungen genau bestimmt wer- den, denen der Grundbesitzer und alle Besitznachfolger bezüglich des Baues, der Niederlage von Materialien, der Anlage oder des Gewerbebetriebes sich zu unterwerfen haben. In das eine Exem- plar der mit dem Gesuch eingereichten Zeichnung, welches der Aus- fertigung der Genehmigung beizulegen ist, sind die im Festungs- Interesse nothwendigen Abänderungen einzutragen. In denjenigen Fällen, in welchen nach dem Gesetz die Genehmigung nicht zu ver- sagen ist, darf dieselbe auch nicht an Bedingungen geknüpft wer- den Nach dem Bericht der Reichstags-Kommission S. 17 ist hierdurch das . Die Enscheidung der Kommandantur wird an die Orts- §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. polizeibehörde gesendet, welcher die Mittheilung an den Antrag- steller obliegt. c ) Gegen die Entscheidung der Kommandantur ist binnen einer vierwöchentlichen Präclusivfrist von der Zustellung ab der Rekurs an die Reichs-Rayonkommission zulässig Vgl. Bd. I S. 381 fg. . Derselbe ist bei der Kommandantur einzulegen. Ist durch die Kommandantur eine Anlage untersagt worden, so darf diese erst dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Reichs-Rayonkommission die Anordnung aufgehoben hat Ges. §. 29. . 3. Die Herstellung von unzulässigen Bauten und Anlagen bildet den Thatbestand einer Rayoncontravention, welche ganz ebenso zu beurtheilen ist, wie die eigenmächtige Vornahme von Bauten und Anlagen, welche nur mit Genehmigung der Komman- dantur gestattet sind In dem Rayongesetz §. 32 findet sich in dieser Beziehung ein Redac- tionsfehler, indem die Strafdrohung daselbst nur gerichtet ist gegen Gutsbe- sitzer, Bauunternehmer ꝛc., welche ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung einen Bau ꝛc. ausführen. Die Aufführung von Bauten, die absolut unzulässig sind, zu denen die Genehmigung daher gesetzlich gar nicht ertheilt werden darf, ist in dem Paragraphen nicht erwähnt. Der Sinn desselben ist aber unzweifelhaft der, daß die daselbst angedrohte Strafe von jedem verwirkt wird, der gegen die in dem Gesetz anerkannten Eigenthumsbe- schränkungen eigenmächtig verstößt. . Ist ein Gesuch um Genehmigung einer solchen Anlage bei der Kommandantur eingereicht worden, so ist dasselbe unter Angabe der gesetzlichen Bestimmung, welche die An- lage für unzulässig erklärt, zurückzuweisen. 4. Widerrechtlich hergestellte Bauten und Anlagen müssen von dem Besitzer innerhalb der vom Kommandanten zu bestimmenden Frist beseitigt werden, wenn sie nach dem Urtheil der Komman- dantur für unzulässig zu erachten sind. Es gilt dies nicht blos von solchen Anlagen, die nach dem Gesetz absolut unzulässig sind, sondern auch von solchen, zu deren Herstellung die Genehmigung ertheilt werden kann, die aber ohne Einholung derselben oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Plane hergestellt Verlangen einer Kaution, um aus derselben eintretendenfalls die ausbedungene Abschachtung, Wegräumung u. dgl. zu bewirken, für unzulässig erklärt. Laband , Reichsstaatsrecht. III. 25 §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. worden sind. Die Entscheidung der Frage, ob die Bauten oder Anlagen unzulässig sind, steht der Militairbehörde ausschließlich zu Gesetz §. 32. . Gegen die Verfügung der Kommandantur, welche die Besei- tigung der Anlage ꝛc. anordnet, steht dem Besitzer binnen einer Frist von 4 Wochen der Rekurs an die R.-Rayon-Kommission zu. In diesem Falle hat der Rekurs Suspensiveffect; die Anordnung der Kommandantur wird erst vollstreckbar, wenn sie von der R.- Rayonkommission bestätigt worden ist oder wenn die Frist für Einlegung des Rekurses abgelaufen ist §. 29 Abs. 2. §. 32. Soweit nicht die Beseitigung bereits vorhandener Anlagen, sondern die Fortsetzung ihrer Herstellung in Frage steht, hat der Rekurs keinen Suspensiveffect. . Wenn der Besitzer die Beseitigung der Anlage unterläßt, so erfolgt dieselbe nöthigenfalls auf Antrag der Kommandantur durch die Ortspolizeibehörde auf Kosten des Besitzers Eine solche Maßregel hat nicht den rechtlichen Charakter einer Strafe , sondern ist lediglich die Exekution eines verbindlichen Verwaltungsbefehls. Daher findet die dreimonatliche Verjährung, welche für die Strafverfolgung von Uebertretungen gilt, zwar auf Rayonkontraventionen, nicht aber auf die zwangsweise Beseitigung der Anlagen Anwendung. Vgl. auch die Instruktion zu §. 32. . 5. Die Kommandanturen und Ortsbehörden und deren Organe sind befugt behufs der Kontrole über alle Bauten, Anlagen und die Benutzung von Grundstücken in den Rayons, in den Stun- den von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags den Zutritt zu allen Privat- und öffentlichen Grundstücken in den Rayons zu ver- langen. Organe der Kommandantur sind die Ingenieur-Offiziere vom Platz, Posten-Offiziere und Wallmeister §. 33 Abs. 1 und 2. . Falls der Zu- tritt etwa verweigert werden sollte, so ist er von der Ortspolizei- Behörde nach Maßgabe der ihr nach den Landesgesetzen zustehen- den Machtmittel zu erzwingen. Eine allgemeine Revision der Bauten und Anlagen in allen Rayons erfolgt alljährlich einmal durch die Kommandan- tur oder ihre Organe unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde und des Gemeindevorstandes §. 33 Abs. 3. . §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. IV. Die Entschädigung . 1. Die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht des Reichsfiskus sind folgende: a ) Die Beschränkungen müssen in Folge des Reichs- gesetzes eingetreten sein Ges. §. 34 Abs. 1. Vgl. hierzu den Nachtrag zum Kommissionsbe- richt des Reichstages. (Drucksachen 1871 II Sess. Nro. 120.) . Folglich kann ein Entschädigungs- Anspruch gegen das Reich nicht erhoben werden, wenn die Be- schränkungen bereits vor dem Erlaß des Gesetzes auf Grund älterer Landesgesetze bestanden haben und durch das Reichsgesetz nicht er- schwert worden sind §. 34 Abs. 2 Ziff. 1. . Der Anspruch ist daher nur begründet, wenn entweder durch Neuanlage oder Erweiterungsbauten von Festungen Grundstücke, die bisher außerhalb des Rayonbezirks lagen, in den Rayon einbezogen werden Wenn ein Grundstück bei Erweiterungsbauten einer Festung aus einem milderen Rayon in einen strengeren versetzt und in Folge dessen den eingrei- fenderen Beschränkungen des Reichsgesetzes unterworfen wird, so ist ebenfalls der Entschädigungs-Anspruch begründet. , oder wenn Grundstücke, die schon vor Erlaß des Reichsgesetzes zu einem Rayonbezirke ge- hörten, durch das Reichsgesetz neuen, in dem früheren Rechte nicht anerkannt gewesenen Beschränkungen unterworfen werden. Ebenso wenig kann vom Reiche eine Entschädigung verlangt werden für Rayon-Beschränkungen, welche auf besonderen Rechtstiteln, insbe- sondere auf Rechtsgeschäften (Reversen) der Grundstücks-Eigenthümer, beruhen; denn auch diese Beschränkungen sind nicht in Folge des Reichsgesetzes entstanden §. 34 Abs. 2 Ziff. 4. Ist für solche Beschränkungen eine Entschädi- gung von der Landesregierung ausdrücklich zugesichert worden, so bleibt der Anspruch auf dieselbe unverändert fortbestehen; da aber alle Militair-Ausgaben vom Reiche zu leisten sind, so müssen auch solche Entschädigungsgelder auf den Reichs-Militair-Etat übernommen werden. . b ) Die Beschränkungen müssen eine Werthverminderung des Grundstücks herbeiführen. Es ist nun zwar im Allgemeinen davon auszugehen, daß die Rayonbeschränkungen diesen Effect haben, indem sie die freie Benutzung des Grundstücks erschweren oder hin- dern; allein es gilt dies nicht unbedingt; es kann im einzelnen Falle nach den besonderen Umständen und Verhältnissen eines Grund- 25* §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. stückes die Annahme einer Werthverminderung ausgeschlossen sein. Insbesondere gilt dies von den Beschränkungen in Betreff der An- lagen auf Beerdigungsplätzen Die Benutzung als Beerdigungsplatz wird nicht ausgeschlossen, sondern nur die Errichtung von Grabhügeln und Denkmälern ist beschränkt. . Ebensowenig wird durch die Ver- pflichtung zur Duldung der Rayonsteine der Werth des Grund- stücks beeinträchtigt §. 34 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3. . Es wird ferner für die gesetzlichen Beschränkungen im 3. Rayon eine Entschädigung nicht gewährt, da in diesem Rayon absolute Verbote überhaupt nicht bestehen und auch die Genehmigung der Kommandantur nur zur Herstellung von solchen Anlagen erforder- lich ist, welche der gewöhnliche Wirthschaftsbetrieb nicht mit sich bringt. Nur dann, wenn die Genehmigung zu einer solchen An- lage nachgesucht, aber versagt worden ist, tritt die Verpflichtung des Reiches zur Entschädigung ein §. 38 Abs. 1. . c ) Das Reich kann natürlich sich selbst nicht entschädigen; aber auch den Bundesstaaten wird für die in ihrem Eigenthum befind- lichen Grundstücke eine Entschädigung für Rayonbeschränkungen nicht gezahlt §. 34 Abs. 2 Ziff. 2. . 2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich durch die Größe der Vermögens-Einbuße, welche für den Besitzer des Grund- stückes dadurch entsteht, daß dasselbe fortan Beschränkungen in der Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen war. Für die Feststellung dieser Vermögens-Einbuße gelten im Allgemeinen dieselben Gesichtspunkte wie bei Enteignungen. Die Verringerung des gemeinen Kaufwerthes des Grundstückes ist nicht in allen Fällen dieser Vermögens-Einbuße gleich; sie bezeichnet vielmehr nur das Minimum derselben, da der gemeine Verkaufswerth als der stets realisirbare Werth anzusehen ist. Nach den besonderen Verhält- nissen des Besitzers, seinem Gewerbebetrieb, seinen Wirthschafts- Bedürfnissen u. s. w. kann aber durch Auflegung der Rayonbe- schränkungen sein Vermögen eine weit erheblichere Verminderung erleiden als sie durch die Differenz des Kaufwerthes vor und nach der Auferlegung ausgedrückt wird; und in diesem Falle ist auch die Schadloshaltung so hoch zu bemessen, daß dem Vermögen des §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Besitzers wieder so viel zugeführt wird, als ihm durch die Rayon- beschränkungen entzogen worden ist Vgl. Kommissionsbericht S. 21. 22. . Ein wichtiger Anwendungs- fall dieses Grundsatzes liegt vor, wenn das von der Beschränkung betroffene Grundstück mit einem anderen Grundstück desselben Be- sitzers dergestalt in Zusammenhang steht, daß die Beschränkung des ersteren auch auf den Werth des letzteren Einfluß übt. In diesem Falle wird das Vermögen des Besitzers um so viel verringert als die Werthsverminderung des gesammten Grundbesitzes beträgt Ges. §. 35 Abs. 3. . Immer aber kann es sich nur um den Ersatz von Vermögens - einbußen handeln, niemals um eine Entschädigung für blos ge- hofften Gewinn oder für einen imaginären Werth. Um den er- littenen Schaden festzustellen ist es in allen Fällen erforderlich, den Werth des Grundstückes vor Auferlegung der Rayonbeschränkungen mit dem Werth desselben nach ihrer Auferlegung zu vergleichen. Nun tritt aber eine Werthsverminderung regelmäßig schon vor dem wirklichen Inkrafttreten der Rayonbeschränkungen ein, sobald es gewiß ist, daß ein Festungsbau in Aussicht steht, dessen Rayon das Grundstück umfassen wird. Aus diesem Grunde darf bei der Feststellung des bisherigen Werthes die Zeit nach der im Reichs- gesetzblatt erfolgten Bekanntmachung des Reichskanzlers, daß die Neubefestigung des Platzes oder die Erweiterung der schon beste- henden Festungsanlage oder deren Rayons in Aussicht genommen ist, nicht berücksichtigt werden Ges. §. 35 Abs. 2. Beispiele solcher Bekanntmachungen siehe im R.G.Bl. 1872 S. 56. 1873 S. 39. 58. 1876 S. 165. . Ist Entschädigung dafür zu ge- währen, daß dem Besitzer eines im dritten Rayon belegenen Grund- stücks die Genehmigung zu einer der in §. 13 erwähnten Anlagen versagt wird, so ist bei Feststellung des Schadens die Zeit der Anbringung des Gesuchs bei der Kommandantur zu Grunde zu legen Ges. §. 38 Abs. 1. . 3. Das Verfahren behufs Feststellung der Ent- schädigung . a ) Die Gutsbesitzer, welche Anspruch auf Entschädigung zu haben glauben, müssen denselben binnen einer sechswöchentlichen Präclusivfrist nach Feststellung des Rayonplanes bei der Kom- §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. mandantur anmelden . Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Rayonplanes sind gleichzeitig auch Beginn und Ablauf der Anmeldefrist bekannt zu machen Ges. §. 39. . b ) Die eingegangenen Anmeldungen werden von der Kom- mandantur der höheren Civil-Verwaltungsbehörde mitgetheilt, welche einen Kommissarius zur Erörterung der Ansprüche ernennt. Die Erörterung geschieht in Gegenwart der Entschädigungsberech- tigten und eines Vertreters der Kommandantur. Einigen sich die Parteien, so nimmt der Kommissarius einen Rezeß auf, welcher die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Vertragsurkunde hat Ges. §. 40 Abs. 1. . Falls die Kommandantur die Verpflichtung zur Entschädigung über- haupt bestreitet, so bleibt dem Besitzer des Grundstücks die Be- tretung des Rechtsweges überlassen; dem Civilkommissarius steht eine Entscheidung darüber nicht zu ebendas. Abs. 2. . c ) Wenn das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens streitig ist, so werden Sachverständige darüber vernommen. Jede der beiden Parteien wählt einen Sachverständigen und der Kom- missarius ernennt den Dritten, falls sich nicht beide Parteien über Einen Sachverständigen einigen. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten zu begründen und die Richtigkeit desselben zu be- schwören oder auf den ein- für allemal geleisteten Sachverständigen- Eid zu versichern ebendas. Abs. 3—5. . d ) Der Kommissarius hat ebenfalls ein Gutachten abzugeben und die Abschätzungsverhandlungen mit diesem Gutachten der hö- heren Civil-Verwaltungsbehörde zu überreichen. Die letztere setzt die Entschädigung durch Beschluß fest . Dabei ist dieselbe an das Gutachten der Sachverständigen nicht gebunden; sie bestimmt vielmehr den Entschädigungsbetrag nach ihrem aus der Verhandlung und den Umständen geschöpften pflichtmäßigen Er- messen §. 41 Abs. 1. 2. . e ) Dem Entschädigungsberechtigten steht gegen den Beschluß der Verwaltungsbehörde innerhalb einer Präclusivfrist von 90 Tagen, vom Empfange des Beschlusses an gerechnet, der Rechts - §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. weg offen. Die Klage ist gegen den Reichsfiskus zu richten, welcher durch die Kommandantur vertreten wird; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist §. 41 Abs. 3. §. 42 Abs. 1 und 2. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, hängt davon ab, ob die beanspruchte Entschädigung die Summe von 300 Mark übersteigt. Gerichtsverf.Gesetz §. 23 Ziff. 1. §. 70. . f ) Der Militairbehörde steht innerhalb derselben Präclusiv- frist das Recht zu, die Enteignung des Grundstücks zu ver- langen. Die Erklärung der Militairbehörde an die höhere Ver- waltungsbehörde, daß von dieser Befugniß Gebrauch gemacht wird, unterbricht den Lauf der Frist zur Beschreitung des Rechtsweges sowie das gerichtliche Verfahren über die Höhe der Entschädigung. Das Verfahren bei der Enteignung richtet sich nach den Landes- gesetzen §. 41 Abs. 4. 5. . Der Besitzer des Grundstücks ist befugt zu verlangen, daß die Enteignung auf alle diejenigen Theile des Grundstücks ausgedehnt werde, deren fernere Benutzung in der bisherigen Weise nach dem Gutachten von Sachverständigen durch die Abtrennung des den Rayonbeschränkungen unterworfenen Theiles wesentlich beeinträchtigt, erschwert oder verhindert werden würde ebendas. . 4. Die Zahlung der Entschädigung . a ) Der Regel nach wird die Entschädigung in Rente ge- währt. Dieselbe beträgt jährlich 6 Prozent der Summe, um welche sich der Werth des Grundstücks vermindert hat. Der Lauf der Rente beginnt mit dem Tage der Absteckung der Rayonlinien §. 36 Abs. 3. und bei Entschädigungen für die versagte Genehmigung zu Anlagen im 3. Rayon mit dem Tage des ablehnenden Bescheides der Kom- mandantur §. 38 Abs. 2. . Die Rente wird in vierteljährigen Raten postnu- merando aus der Festungskasse gezahlt §. 36 Abs. 4. . Sie erlischt nach Ab- lauf von 37 Jahren oder sobald das Grundstück aufhört, den Be- schränkungen der ersten beiden Rayons oder der Zwischenrayons unterworfen zu sein §. 36 Abs. 3. . §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. b ) Renten, welche jährlich weniger als 3 Mark betragen, wer- den mit dem 16⅔fachen Betrage kapitalisirt und sofort an die Besitzer ausgezahlt §. 36 Abs. 5. . Außerdem hat der Besitzer das Recht, falls die Werthsverminderung seines Grundstücks mindestens ein Drittel des bisherigen Werthes beträgt, nach seiner Wahl die Entschädi- gung in Rente oder in Kapital zu verlangen §. 36 Abs. 1. Ueber die Gründe, aus denen man dieses Wahlrecht be- willigt hat, vgl. den Kommissions-Bericht S. 24. . Das Wahlrecht muß bereits während des Abschätzungsverfahrens ausgeübt wer- den. Sobald nach dem Gutachten eines Sachverständigen die Werthsverminderung so groß ist, daß der Besitzer eine Entschädi- gung in Kapital zu fordern berechtigt ist, muß er auf die Aufforde- rung des Kommissarius binnen einer Präklusivfrist von 4 Wochen erklären, daß er die Entschädigung in Kapital verlange, widrigen- falls er nur die Abfindung durch Rente fordern kann §. 40 Abs. 6. . Die Entschädigungssumme ist von demjenigen Tage an mit fünf Pro- zent zu verzinsen, mit welchem der Lauf der Rente beginnen würde §. 36 Abs. 2. §. 38 Abs. 2. . c ) Berechtigt zum Empfange der Entschädigungssumme und Rente ist der Besitzer des Grundstücks; die Legitimation desselben zum Empfange des Kapitals, sowie der einzelnen Raten der Rente wird der Festungskasse gegenüber dadurch geführt, daß er im Rayonkataster eingetragen ist §. 36 Abs. 4. Die Festungskommandantur ist nach §. 12 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Besitzveränderungen der Grundstücke im Kataster nachgetragen werden. Unterläßt sie dies und wird in Folge dessen die Rente an einen Unberechtigten ausgezahlt, so ist sie dem Rentenberechtigten zur Schad- loshaltung verpflichtet. Vgl. auch Seydel a. a. O. S. 1080. . Inwieweit anderen Realberech- tigten, insbesondere Pfandgläubigern, Nießbrauchsberechtigten, Mit- eigenthümern u. s. w., Rechte an der Entschädigung zustehen, ist nach Maßgabe der im concreten Falle bestehenden Rechtsverhält- nisse nach den Landesgesetzen zu beurtheilen §. 37 des Ges. . Hierbei ist davon auszugehen, daß von den sechs Prozent der Entschädigungssumme, welche als Rente gezahlt werden, fünf Prozent als Verzinsung §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. (d. h. Nutzung ) anzusehen sind Ges. §. 36 Abs. 3. , während das sechste Prozent zur Amortisation dient d. h. als Vergütung für die eingetretene Verminderung der Vermögens substanz gilt. In demselben Ver- hältniß wird daher die Rente zu vertheilen sein, wenn an dem Grundstück das Recht an der Substanz und das Recht auf die Nutzungen verschiedenen Subjekten zustehen. V. Besondere Vorschriften für den Fall der Armi- rung . 1. Inhalt der besonderen Verpflichtungen . Wenn die Armirung permanenter Befestigungen angeordnet wird, so treten zu den in non faciendo bestehenden Eigenthumsbeschrän- kungen Verpflichtungen zu einem positiven Thun hinzu. Die Be- sitzer der in den Rayons belegenen Grundstücke sind nämlich ver- pflichtet zur Niederlegung von allen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen, zur Wegschaffung von Materialien-Vorräthen, zur Beseitigung von Pflanzungen und zur Einstellung des Ge- werbebetriebes Ges. §. 43. . 2. Die Geltendmachung dieser Verpflichtung erfolgt mittelst einer Aufforderung der Kommandantur, welche an die Grundbesitzer entweder schriftlich oder durch öffentliche Bekannt- machung zu richten ist und in welcher die Frist angegeben wird, innerhalb deren der Aufforderung genügt werden soll. Wenn ein Besitzer dieser Aufforderung nicht Folge leistet, so kann er durch administrative Zwangsmaßregeln hierzu angehalten werden ebendas. . „Ad- ministrative“ Maßregeln stehen im Gegensatz sowohl zu gericht- lichen als auch zu militairischen und bedeuten ein Einschreiten der Civilbehörden. Die Kommandantur hat also die Ortspolizeibehörde und erforderlichen Falles die höhere Verwaltungsbehörde zu requi- riren, damit diese Behörden einen Zwang gegen die Besitzer der Grundstücke zur Anwendung bringen. Sobald die Freilegung des Festungsrayons von der Kom- mandantur angeordnet wird, hat die letztere vor der Beseitigung der baulichen und sonstigen Anlagen, Pflanzungen u. dgl. eine §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Beschreibung und nähere Feststellung des Zustandes zu veranlassen. Die Feststellung erfolgt durch die Ortsobrigkeit unter Zuziehung des Besitzers, eines Vertreters der Kommandantur und zweier Sachverständigen. Die darüber aufgenommene Verhandlung wird von der Ortsobrigkeit der höheren Verwaltungsbehörde überreicht; sowohl der Kommandantur als den Betheiligten (Grundbesitzern) wird eine Abschrift ertheilt. Ueber die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung stellt die Kommandantur dem davon betroffenen Besitzer eine Bescheinigung aus §. 44 Abs. 1 u. 2. . 3. Eine Entschädigung für die Demolirung oder Be- seitigung von Bauten und Anlagen ist nicht in allen Fällen zu gewähren. Zunächst ist ein Entschädigungs-Anspruch nicht be- gründet für alle vor Eintritt der Geltung dieses Gesetzes d. h. vor dem 12. Januar 1872 in Elsaß-Lothringen vor dem 14. März 1872. vorhandenen Gebäude und Anlagen, welche nach der bisherigen Gesetzgebung oder in Folge besonderer Rechtstitel die Besitzer auf Befehl der Kommandantur unentgelt- lich zu beseitigen verpflichtet waren §. 44 Abs. 5 Ziff. 1. . Denn durch das Rayon- gesetz ist an dieser Verpflichtung eine Aenderung nicht eingetreten Vgl. auch §. 34 Ziff. 1 und 4 und §. 25 Abs. 2. (Beibehaltung der Reverse, durch welche sich die Unternehmer zur unentgeldlichen Beseitigung ver- pflichteten. Kommissionsbericht des Reichst. S. 16.) . Für die Bauten und Anlagen, welche innerhalb der alten d. h. vor Geltung des Rayongesetzes bereits vorhandenen Rayons er- richtet sind, wird demnach eine Demolirungs-Entschädigung nur dann gewährt, wenn die Bauten entweder schon vor dem 12. Jan. 1872 ohne die Verpflichtung der Besitzer zur unentgeldlichen Be- seitigung derselben bestanden haben Es genügt hierfür, daß der Bau zu diesem Zeitpunkt schon begonnen hatte. Erl. der R.R.Kommiss. v. 13. Sept. 1875. (Milit.Ges. Thl. I Abth. III S. 221.) oder wenn sie nach dem 12. Januar 1872 genehmigt und hergestellt worden sind Vgl. Instruction zu §. 44. . Für die neuen Rayons dagegen ist der Gesichtspunkt maßgebend, daß durch die für die Eigenthumsbeschränkungen gezahlte Entschädigung der Grundbesitzer bereits dafür schadlos gehalten worden ist, daß §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. er neue Bauten und Anlagen nicht herstellen darf; wenn er dessen- ungeachtet mit Genehmigung der Kommandantur dies thut, so kann er daraus nicht nochmalige Entschädigungs-Ansprüche herleiten, sondern er trägt die Gefahr der im Falle der Armirung eintreten- den Nothwendigkeit zur Wiederbeseitigung der Anlagen. Der Ent- schädigungs-Anspruch ist daher begründet für alle Bauten und Anlagen im dritten Rayon — falls deren Beseitigung verlangt wird —, da für die gesetzlichen Beschränkungen im 3. Rayon Ent- schädigung nicht gewährt wird §. 38 Abs. 1. ; und ferner für alle Bauten und Anlagen in den andern Rayons, wenn dieselben bei Absteckung der Rayonlinien schon vorhanden waren; denn die Entschädigung wird nur gewährt für das Verbot, neue Bauten und Anlagen herzu- stellen und Veränderungen des Terrains vorzunehmen, nicht für die möglicher Weise nothwendig werdende Demolirung bereits vor- handener Bauten und Anlagen. Eine Entschädigung kann dagegen nicht verlangt werden für solche Bauten in neuen Rayons, welche erst nach erfolgter Absteckung der Rayonlinien errichtet worden sind entweder im ersten oder zweiten Rayon oder in einem Zwischen- rayon oder auch auf einem Terrain, welches in Folge des Neu- oder Verstärkungsbaues einer schon bestehenden Festung in einen strengeren Rayon fällt §. 44 Abs. 5 Ziff. 2. . Die Feststellung der Entschädigung für Demolirung erfolgt nach denselben Regeln wie die Ermittlung der Entschädigung für die gesetzlichen Rayonbeschränkungen. Sie soll so bald als mög- lich stattfinden, spätestens sofort nach Aufhebung des Armirungs- zustandes der Festung. Die Entschädigung wird nicht baar aus- gezahlt, sondern das Reich stellt — wie bei der Vergütung für Kriegsleistungen — Anerkenntnisse über die Entschädigungs- summe aus, welche vom ersten Tage des auf die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung folgenden Monates bis zur Auszah- lung mit fünf Procent jährlich verzinst wird §. 44 Abs. 3 u. 4. . 4. Von der Entschädigung zu unterscheiden sind die Kosten der Demolirung und Beseitigung. Zwar gilt für beide insofern der gleiche Rechtssatz, als das Reich die Kosten der Beseitigung §. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. nur für solche Gebäude und Anlagen trägt, für welche es auch Entschädigung zu leisten hat, während die Demolirungskosten der ohne Anspruch auf Entschädigung zu beseitigenden Bauten und Anlagen den Besitzern zur Last fallen §. 44 Abs. 6. . Dagegen besteht keine Verpflichtung der Besitzer, den Ersatz der Kosten in verzinslichen Anerkenntniß-Scheinen anzunehmen, sondern es sind ihnen die zum Zweck der Freilegung des Festungsrayons gemachten Auslagen und Verwendungen aus den baaren Beständen der Festungskasse zu ersetzen.