Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Unter Mitwirkung der Professoren Dr. H. Brunner in Berlin, Dr. E. Brunnenmeister in Wien, Dr. O. Bülow in Leipzig, Dr. V. Ehrenberg in Göttingen, Dr. O. Gierke in Berlin, des General-Procurators Dr. J. Glaser in Wien, der Professoren Dr. C. S. Grünhut in Wien, Dr. A. Haenel in Kiel, Dr. A. Heusler in Basel, Dr. R. v. Jhering in Göttingen, Dr. P. Krüger in Bonn, Dr. F. v. Martitz in Tübingen, Dr. O. Mayer in Strassburg, Dr. Th. Mommsen in Berlin, Dr. F. Oetker in Rostock, Dr. M. Pappen- heim in Kiel, Dr. F. Regelsberger in Göttingen, Dr. W. v. Rohland in Dorpat, Dr. A. Schmidt in Leipzig, Dr. R. Sohm in Leipzig, Dr. A. Wach in Leipzig, Dr. R. Wagner in Leipzig, Dr. B. Windscheid in Leipzig herausgegeben von Dr. Karl Binding, Professor in Leipzig. Zweite Abtheilung, erster Theil, zweiter Band: Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte. Band II. Leipzig, Verlag von Duncker \& Humblot. 1892. Deutsche Rechtsgeschichte. Von Heinrich Brunner. Zweiter Band. Mit Register zu Band I und II. Leipzig, Verlag von Duncker \& Humblot. 1892. Das Recht der Übersetzung bleibt vorbehalten. Pierer’sche Hofbuchdruckerei. Stephan Geibel \& Co. in Altenburg. Inhaltsverzeichnis. Zweites Buch. Die fränkische Zeit . Zweiter Abschnitt. Die besondere Rechtsgeschichte. Seite Erster Teil: Das Staatsrecht des fränkischen Reiches. § 59. Einleitung 1 I. Das Königtum. § 60. Die königliche Gewalt 7 § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt 14 § 62. Die Thronfolge 23 § 63. Der unmündige König 31 § 64. Der Königsbann 34 § 65. Königsfriede 42 § 66. Königsschutz 48 § 67. Königstreue und Huldigung 57 § 68. Königshort und Königsgut 67 § 69. Die Amtshoheit 77 § 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum und als römischer Kaiser 83 II. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung. § 71. Hof und Hofstaat 95 § 72. Der Hausmeier 104 § 73. Die Pfalzgrafen 108 § 74. Die königliche Kanzlei 113 § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung 117 § 76. Volksversammlungen und Hoftage 125 § 77. Das Königsgericht 133 Inhaltsverzeichnis. Seite III. Die Verwaltungsbezirke und ihr Ämterwesen. § 78. Die Verwaltungsbezirke 141 § 79. Das Ämterwesen der Lex Salica 149 § 80. Das Herzogtum 154 § 81. Die Grafen 161 § 82. Centenar und Vikar 174 § 83. Tribunus und Schultheiss 180 § 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde 185 § 85. Die königlichen Missi 189 § 86. Reste der römischen Städteverfassung 197 IV. Die Leistungen der Unterthanen und die einzelnen Teile der Verwaltung. § 87. Wehrpflicht und Heerwesen 202 § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen 216 § 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden 226 § 90. Das Finanzwesen 233 V. Die Anfänge des Lehnwesens. § 91. Das Benefizialwesen 242 § 92. Gefolgschaft und Vassallität 258 § 93. Die Grundherrlichkeit 275 § 94. Die Immunität 287 § 95. Die Vögte 302 § 96. Die Kirche 311 Zweiter Teil: Der Rechtsgang. § 97. Einleitung 327 I. Das ordentliche Gerichtsverfahren. 1. Das einleitende Verfahren. § 98. Ladung und Streitgedinge 332 2. Das Verfahren im Ding. § 99. Klage und Antwort 342 § 100. Vorsprecher und Anwälte 349 § 101. Urteil und Urteilschelte 355 § 102. Die Wette im Rechtsgang 365 3. Das Beweisrecht. § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle 369 § 104. Parteieid und Eideshilfe 377 § 105. Der Zeugeneid 391 § 106. Die Gottesurteile 399 § 107. Die Urkunde 420 § 108. Das Beweisverfahren 426 1. Der Eidgang 427 2. Das Zeugenverfahren 435 3. Das Ordalverfahren 437 4. Verfahren bei dem Urkundenbeweise 441 4. Das Befriedigungs-, Zwangs- und Vollstreckungs- verfahren. § 109. Die gutwillige Befriedigung 441 § 110. Die aussergerichtliche Pfandnahme 445 Inhaltsverzeichnis. Seite § 111. Die gerichtliche Auspfändung 452 § 112. Die Fronung 457 § 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann 461 § 114. Acht- und Strafvollzug 467 § 115. Preisgabe und Verknechtung 477 II. Besondere Arten des Verfahrens. § 116. Das Verfahren um handhafte That 481 § 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren 488 § 118. Spurfolge und Anefang 495 § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften 511 § 120. Das Betreibungsverfahren 519 § 121. Das königsgerichtliche Verfahren 522 III. Die Selbsthilfe. § 122. Die Fehde 527 § 123. Die Schüttung 531 Dritter Teil: Das Strafrecht der fränkischen Zeit. I. Die Missethat. § 124. Begriff und Arten der Missethat 536 § 125. Absicht und Ungefähr 543 § 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere und leblose Gegenstände 551 § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen 558 § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme 565 § 129. Die Begünstigung 575 § 130. Die Sonderfrieden 580 II. Die Rechtsfolgen der Missethat. § 131. Das Strafensystem 585 § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen 590 § 133. Die Lebensstrafen 598 § 134. Die Leibesstrafen 603 § 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen 607 § 136. Die Bussen 612 § 137. Die Wirdira (dilatura) 624 III. Einzelne Missethaten. § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung 627 § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung 637 § 140. Die Heimsuchung 651 § 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung 654 § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande 658 § 143. Notzucht und Frauenraub 666 § 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage 671 § 145. Zauberei, Meineid und Walraub 678 § 146. Landes- und Hochverrat 685 Wort- und Sachregister zu Band I und II von Victor Krause 691 Erläuterung der Abkürzungen. AA. SS = Acta Sanctorum Bollandistarum, Bruxellis 1643 ff. nach Monat, Band und Seite citiert. Annales Bertiniani recensuit G. Waitz, 1883. Annales Fuldenses sive annales regni Francorum orientalis recognovit Frid. Kurze, 1891. Apollinaris Sidonii epistulae et carmina recensuit Christ. Luetjohann 1887 (Auctores antiquissimi VIII). Arbeos Vita Corbiniani in der ursprünglichen Fassung herausgegeben von Sigmund Riezler 1888, aus den Abhandl. der königl. bayer. Akad. der Wissensch., 3. Cl. XVIII. Bd., 1. Abteilung. Bergh = van den Bergh, Oorkondenboek van Holland en Zeeland, 2 Bde. 1866 ff. Birch = De Gray Birch, Cartularium Saxonicum I, II (bis 947), 1885. 1887. Britton, the french text revised … by Francis Morgan Nichols 1865. Brunetti, Codice diplomatico Toscano, Firenze 1806 ff. Cartulaire de Beaulieu publ. par Deloche in der Collection des documents inédits, 1849. Cartulaire de S. Bertin publ. par Guérard, 1850. Cartulaire de Redon en Bretagne publ. par Aurélien de Courson, 1863. Cartulaire de l’Yonne publ. par Quantin, 1854 ff. Cassiodori Senatoris Variae recensuit Th. Mommsen 1891 (Auctores anti- quissimi X). Codex Laureshamensis diplomaticus. Mannhemii 1768. Concilia (LL oder MG) = Concilia aevi Merovingici in den Monumenta Ger- maniae historica. Die Ausgabe war mir nur zum Teile in den Aus- hängebogen zugänglich. Constantinus Porphyrogenitus, De cerimoniis aulae Byzantinae e rec. J. J. Reiskii, 1829 ff. (Corpus scriptorum hist. Byz.). Coutume du Franc de Bruges, par Gilliodts van Severen, 3 Bde. 1879 ff. Coutumes des petites villes et seigneuries enclavées (du quartier de Bruges), par Gilliodts van Severen, 4 Bde. 1890 ff. Dronke, Codex diplomaticus Fuldensis, 1850. Eriks Sællandske Lov udgivet af det nordiske Litteratursamfund ved P. G. Thorsen, 1852. Fantuzzi, Monumenti Ravennati, Venezia 1801. Germer Durand, Cartulaire de l’église de Notre-Dame de Nimes, 1874. Abkürzungen. Grágás I = Grágás, Islændernes Lovbog i fristatens tid, udgivet efter det kon- gelige Bibliotheks Haandskrift … af Vilhjálmur Finsen, 1852. Ia = förste Del, Text I. Ib = Anden Del, Text II. Grágás II = Grágás efter det Arnamagnæanske Haandskrift Nr. 334 fol., Stadarhólsbók, udgivet af Komissionen for det Arnamagnæanske Legat, 1879. Grandidier, Histoire de l’église … de Strasbourg, 1776 ff. Hincmari Opp. = Hincmari Opera edidit Sirmond, Paris 1645. An einzelnen Stellen nach Migne, Patrologia lat. to. CXXV. CXXVI citiert. Hincmar, De ordine palatii, texte latin traduit et annoté par Maurice Prou, 1885. Bibliothèque de l’école des hautes études, fasc. 58. H. = Gerichtsurkunden der fränkischen Zeit, verzeichnet von Rudolf Hübner. Erste Abteilung: Die Gerichtsurkunden aus Deutschland und Frankreich bis zum Jahre 1000. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Bd. XII, germanistische Abtheilung. Hundt = Graf Hundt: Über die bayrischen Urkunden aus der Zeit der Agilol- finger, Abhandl. der histor. Klasse der königl. bayer. Akad. der Wissen- schaften, XII, 1. Abt., S. 145 ff. Derselbe, Die Urkunden des Bis- tums Freising aus der Zeit der Karolinger, Nachträge, Erörterungen, Berichtigungen, in den genannten Abhandl. XIII, 1. Abt., S. 1 ff. Jaffé, Bibliotheca rerum Germanicarum, 6 Bde., 1864 ff. Jaffé, Regesta pontificum Romanorum ed. 2. cur. S. Loewenfeld, F. Kalten- brunner, P. Ewald, 1885 ff. Jydske Lov, Valdemar den andens Jydske Lov … udgiv. … ved P.G. Thorsen, 1853. Leges Henrici primi bei Schmid, Gesetze der Angelsachsen, Appendix XXI, S. 432 ff. Liber diurnus romanorum pontificum edid. Th. e. ab Sickel, 1889. Liber pontificalis ed. L. Duchesne in der Bibliothèque des écoles françaises d’Athène et de Rome, 2 ème série, 1886. Mabillon A A = Acta Sanctorum ordinis S. Benedicti, 1668 ff. Magnin, Geschiedkundig overzigt van de besturen … in Drenthe, 1838 ff. Marca = Marca Hispanica sive Limes Hispanicus auctore Petro de Marca, 1688. Martène et Durand, Veterum scriptorum et monumentorum amplissima collectio, 1724 ff. Memorie e documenti per servire all’ istoria del ducato di Lucca, 1813. Monumenta Boica, 1763 ff. Mühlbacher = Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751—918. Nach J. Fr. Böhmer neu bearbeitet von Engelbert Mühlbacher. Erster Band, 1889. Die Zahl bedeutet die Nummer des Urkundenregestes. NA = Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde. Pérard, Recueil de plusieurs pièces curieuses servant à l’histoire de Bourgogne Paris 1664. Pertz, Dipl. = Monum. Germ. hist. Diplomatum tom. I ed. G. H. Pertz, 1872. Die Urkunden der Merowinger sind mit M, die der Arnulfinger mit A und mit der Nummer der Urkunde citiert. Pufendorf, Observationes iuris universi … Adiecta est appendix variorum statutorum et jurium. Ed. altera revisa, 1757 ff., 4 Bde. Reginonis abbatis Prumiensis Chronicon recogn. Frid. Kurze, 1890. Regino, Libri duo de synodalibus causis et disciplinis ecclesiasticis recens. Wasserschleben, 1840. Abkürzungen. — Berichtigungen und Nachträge. Reinaert = Willems Gedicht van den vos Reinaerde und die Umarbeitung und Fortsetzung Reinaerts Historie, herausgeg. von E. Martin, 1874. Salvioli, Annali Bolognesi, vol. I, 1784. Schmitz, Die Bussbücher und die Bussdisziplin der Kirche, 1883. Schöpflin, Alsatia … diplomatica, 1772 ff. Skånelagen, Codex iuris scanici, … utgifven af Schlyter in dessen Corpus iuris Sueo-Gotorum antiqui, IX (1859) 1 ff. Spangenberg, Juris romani tabulae negotiorum sollemnium, 1822. Stallaert, Glossarium van verouderde rechtstermen, kunstwoorden en andere uitdrukkingen, 1890 ff. Thévenin, Textes rélatifs aux institutions privées et publiques aux époques méro- vingienne et carolingienne. Institutions privées, 1887. UBOE = Urkundenbuch des Landes ob der Enns, 1852 ff. Valdemars Sællandske Lov … udgiv. af det nordiske Litteratursamfund ved P. G. Thorsen, 1852. Verslagen en Mededeelingen der Vereeniging tot uitgave der bronnen van het oude vaderlandsche recht, ’s Gravenhage, 1885 ff. Wasserschleben, Die Bussordnungen der abendländischen Kirche, 1851. Im übrigen siehe Band I, S. VII ff. Berichtigungen und Nachträge. Zu Band I. S. 45, Z. 7 v. u. lies: des „westlichen“ statt des „östlichen Schleswig“. S. 89, Z. 16 v. o. „Mündelgut“ statt „Mündesgut“. S. 117, Anm. 18, Z. 2 ist der Satz: „Seltener ist die Bezeichnung nach Flüssen wie in Eitrahuntal“ zu streichen. Siehe II 146 Anm. 26. S. 168, Anm. 13, Z. 3: Scamara ist als Spion zu deuten. Siehe II 580, Anm. 30. S. 206, Z. 5 v. o. lies: „Eigenleuten“ statt „Eigentum“. S. 219, Anm. 14. Über die delatura in Lex Sal. Herold 79 siehe II 624 f. S. 227, Z. 4 v. u. Was von der Zurücksetzung des freien Römers hinsichtlich des Wergeldes gesagt ist, wird in II 614, Anm. 7 berichtigt. S. 244, Z. 5 v. o. Aus Greg. Tur. Hist. Franc. X 9 (S. 417) ergiebt sich, dass die Wachskerze als Form der Freilassung zum cerarius rechtliche Bedeutung hatte. Vermutlich reichte der Herr dem freizulassenden Knechte eine Wachskerze und bot sie dieser der Kirche dar, welcher er durch die Freilassung wachszinsig werden sollte. S. 252, Z. 11 v. o. „Königsdienst“ statt „Kriegsdienst“. S. 260, Z. 13. 14 v. o. lies: „zwischen Burgundern und Römern“ statt „zwischen Langobarden und Römern“. S. 364, Zeile 9 v. o. streiche den Satz: Ehen sind nur mit homines des Bischofs gestattet, und die dazu gehörige Anm. 11. S. 377, Z. 15 v. o. lies: „Capitulum“ statt „Capitulare“. S. 380, Z. 15 v. o. „volksrechtliche“ statt „volkstümliche“. S. 405, Z. 13 v. o. lies: „des achten“ statt „des siebenten Jahrhunderts“. S. 411, Z. 16 v. o. lies: „Freising“ statt „Freiburg“. Berichtigungen und Nachträge. Zu Band II. S. 35, Anm. 10 lies: „I 305. 306, Anm. 11“ statt „Anm. 1“. S. 61, Anm. 23. Das bei Pertz, LL I 518 mit den Worten: generale omnium fidelium überschriebene Stück gehört zu den Eiden von Pavia und Ponthion v. J. 876, wie V. Krause in der Fortsetzung des zweiten Kapitularien- bandes ausführen wird. S. 63, Z. 11 v. o. lies: „Landes- und Hochverrat“ statt „Landesverrat“. S. 163, Anm. 12, Z. 3 v. o. lies: „Apollinaris“ statt „Appollinaris“. S. 177, Anm. 20 hätten auch die S. 309, Anm. 45 erwähnten praepositi in Lex Burg. 49, 1; 89, 6 angeführt werden sollen. S. 188, Z. 1 des Textes v. u. lies: „poto, boto“ statt „pôto, bôte“ und eine Zeile tiefer in der Anm. 15: „wîzinari“ statt wizinari. S. 218, Z. 5 des Textes v. u. ist unter dem laufenden Jahre das Jahr 1890 ver- standen. S. 285, Anm. 45, Z. 3 v. u. lies: „occidentalischen“ statt „occidentlischen“. S. 316, Anm. 14. Über die Verwandtschaft des Clotharschen Ediktes mit ost- römischen Kirchengesetzen handelt ein aus dem Nachlasse Nissls ver- öffentlichter Aufsatz: Zur Geschichte des Clotharschen Edikts von 614 in den Mitth. des Instit. für österr. Geschichtsforschung, 3. Ergänzungs- band (1892) S. 365 ff. S. 331, Z. 2 v. o. Zu den Worten ‘heidnische Formen des Kesselfangs’ siehe S. 676, Anm. 28. S. 406, Anm. 28. Siehe noch V. Krause im NA XVII 325. S. 407, Z. 6 v. o. ff. Siehe S. 676, Anm. 28. S. 421, Anm. 5 lies: „S. 394“ statt „§ 394“. S. 426, Z. 5 v. o. lies: „zwischen der Anfechtung“ statt „ die Anfechtung“. S. 429, Anm. 31 lies: „H. 374“ statt „H. 375“. S. 450, Anm. 28: „Jydske Lov II 59“ statt „II 58“. S. 470, Anm. 15 lies: „I 91, Anm. 46“ und statt „Anm. 15“ „Anm. 12“. S. 546, Anm. 10 lies: Ed. Chilp. c. 6. S. 552, Anm. 9 lies: Ed. Chilp. c. 6. S. 576, Z. 11 und Z. 20 lies: „Begünstiger“ statt „Begünstigten“. S. 588, Anm. 5, Z. 7 v. o. Die aus Cap. Carisiac. v. J. 873 c. 7 angeführte Stelle findet sich schon in Synodus Mettensis v. J. 859, c. 8, Pertz, LL 1 460 und geht auf Cyprian, Tractat. de XII abusionibus saeculi c. 9 zurück. Siehe Cap. II. Der grössere Teil des Manuskriptes für Band II ging zu Anfang des Jahres 1891 in die Druckerei. Das Wort- und Sachregister hat Herr Dr. Victor Krause in Berlin ausgearbeitet. Ihm sowie Herrn Dr. Erich Liesegang und Herrn Professor Dr. Karl Zeumer habe ich für freundliche Unterstützung auf- richtigen Dank zu sagen. Erster Teil. Das Staatsrecht des fränkischen Reiches. § 59. Einleitung. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II, III, IV. Derselbe, Das alte Recht der salischen Franken, 1846. Paul Roth, Feudalität und Unterthanverband, 1863. Sohm, Die Fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, 1871. Dahn, Urgeschichte der germanischen und romanischen Völker IV (1889). Derselbe, Deutsche Ge- schichte II 418 ff. Wilhelm Sickel, Entstehung der fränkischen Monarchie, Westdeutsche Z f. Gesch. und Kunst IV 231, 313 ff. Derselbe, Zum Ursprung des mittelalterlichen Staates, Mittheil. des Instituts für österr. Geschichtsforschung, 2. Ergänzungsband S. 198 ff. R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte S. 105 ff. — Lehuërou, Histoire des institutions Mérovingiennes, 1842. Derselbe, Histoire des institutions Carolingiennes, 1843. Jules Tardif, Études sur les institutions poli- tiques de l’ancienne France, 1881. Glasson, Histoire du droit et des institutions de la France, tome II (1888). Fustel de Coulanges, Histoire des institutions politiques de l’ancienne France. La monarchie franque, 1888. Wilhelm Sickel in den Göttingischen gel. Anzeigen 1888, S. 433 ff. 1890, S. 209 ff. 563 ff. Van- derkindere, Introduction à l’histoire des institutions de la Belgique au moyen âge, 1890. Viollet, Histoire des institutions politiques et administratives de la France I (1890). Die Bevölkerung des fränkischen Reiches war zu ungefähr gleichen Hälften eine germanische und eine romanische. Beide umfing ein gemeinsames Staatsrecht. Unrichtig wäre es, wenn man etwa glaubte, dass Franken und Römer nach durchaus verschiedenen Rechtssätzen regiert worden seien, dass etwa die Merowinger über die einen als germanische Volkskönige, über die anderen nach Art der römischen Imperatoren geherrscht hätten. Dennoch war das fränkische Staats- recht, insbesondere das Verwaltungsrecht, nicht frei von erheblichen örtlichen Verschiedenheiten. Längere Zeit hindurch erhielten sich auf gallo-römischem Boden verkümmernde Reste der römischen Staats- ordnung; so z. B. die Überbleibsel des römischen Steuerwesens, ver- einzelte Trümmer der römischen Munizipalverfassung. Den Gegenden Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 1 § 59. Einleitung. mit deutscher Bevölkerung blieben diese Einrichtungen fremd, wogegen hinwiederum die fränkische Hundertschaft in manchen Strichen Galliens erst spät oder gar nicht Wurzel fasste. Verschieden gestaltete sich auch das Ämterwesen in den verschiedenen Teilen des Reiches Schon von Eichhorn in ihren Grundzügen richtig angedeutet, ist diese Unterscheidung von seinen Nachfolgern mehr als billig übersehen worden. . Stellung und Kompetenz des merowingischen Grafen, mochte er nun ein Franke oder ein Römer sein, war eine andere, je nachdem er z. B. den pagus Turonicus oder den Gau der Bataver zu verwalten hatte. Sehen wir von solchen örtlichen Verschiedenheiten ab, die man nicht unterschätzen darf, weil sie im Lauf der Entwicklung mehr und mehr ausgeglichen wurden, fassen wir also nur das einheitliche frän- kische Staatsrecht ins Auge, so stellt es sich als das Ergebnis einer Mischung von Rechtssätzen germanischer und römischer Herkunft dar. Darüber herrscht so ziemlich allgemeine Übereinstimmung Eine Ausnahme macht Fustel de Coulanges, dem alles römisch ist. Ein schätzbares, aber eigenartig beschränktes Talent, zimmert sich Fustel de Coulanges eine Methode zurecht, die grundsätzlich nur ein räumlich und zeitlich enge begrenztes Quellengebiet durchsucht, alles andere absichtlich ignoriert, daher die Quellen vielfach missversteht und vor gewaltsamen Auslegungen nicht zurück- schreckt, um das vermeintliche Durchschnittsergebnis des Untersuchungsfeldes zu retten. Es scheint nicht überflüssig, dies zu bemerken; denn es ist Grund zur Be- sorgnis vorhanden, dass Fustel de Coulanges auch in Deutschland anfängt Schule zu machen für ein wissenschaftliches Programm, welches zwar mit Recht gegen den babylonischen Turmbau geistreicher Einfälle opponiert, aber von vorn- herein jedes Verständnis für den Zusammenhang rechtsgeschichtlicher Entwicklung ausschliesst, weil es schon den Versuch, zu einem solchen sich durchzuringen, als unmethodisch verurteilt. , und in der That kann man im Ernste nicht daran zweifeln, dass etwa das frän- kische Zoll-, Münz- und Kanzleiwesen römische Einflüsse aufweist, dass andererseits z. B. Heerwesen und Gerichtsdienst auf germanischer Grundlage beruhen. Bestritten ist aber der verhältnismässige Anteil, der jedem der beiden geschichtlichen Elemente des fränkischen Staats- rechts zuzumessen sei. Denn die einen betrachten das germanische Waitz, der VG II 1, S. 81 die Litteratur der Streitfrage bespricht. Dahn, Deutsche Geschichte II 522. Schröder, RG. S. 108. , die anderen das römische Recht als den Hauptfaktor Z. B. von Sybel und Tardif. ; manche unter- lassen es, die Bilanz zu ziehen, oder finden gleiches Gewicht der ver- glichenen Grössen So in der Hauptsache Arnold, Fränkische Zeit (1881 S. 113 f. , wogegen eine in jüngster Zeit einseitig verfochtene Ansicht das Problem durch die Behauptung zu lösen glaubt, das fränkische Staatsrecht stelle im Verhältnis zu seinen geschichtlichen Vorläufern § 59. Einleitung. etwas vollständig Neues dar, sei von den merowingischen Königen gewissermassen aus flacher Hand geschaffen worden So Pontus Fahlbeck, La royauté et le droit royal francs, 1883. . Vergleichen wir die fränkische Verfassung und Verwaltung mit den spätrömischen Ordnungen, so fällt eine Anzahl erheblicher Gegen- sätze zu Ungunsten der römischen Wagschale ins Gewicht. Das städtische Verwaltungsprincip, welches das Wesen der antiken Staats- verfassungen bildete, ist durch die Gau- und Grafschaftsverfassung beseitigt Siehe oben I 70. . Die der spätrömischen Administration eigentümliche Tren- nung der Civil- und Militärgewalt, wie sie uns noch als römisches Erbstück im ostgotischen Staatswesen begegnet, wird von den Franken grundsätzlich ignoriert. Das eigentliche Rückgrat des römischen Ver- waltungskörpers war sein zahlreiches und geschultes Subalternbeamten- tum, das die bureaukratische Technik und Routine bewahrte. Im fränkischen Reiche ist das römische officium so gut wie spurlos ver- schwunden. Das höhere Beamtentum weist zwar zum Teil römische Titel und römische Züge auf; allein seine Stellung zum König deutet auf den Ursprung aus der königlichen Gefolgschaft hin, wie es denn auch schliesslich im Lehnwesen mündet. Das spätrömische Reich ist undenkbar ohne jenes ausgebildete System von kaum erschwinglichen Steuern und Abgaben, welche die Mittel lieferten, um ein gewaltiges Heer und ein zahlreiches Beamtentum zu besolden. Dagegen zehrt die fränkische Verwaltung von dem germanischen Grundsatz, dass die freien Leute dem Gemeinwesen unmittelbar und unentgeltlich zu leisten haben, was es bedarf. Der wunde Punkt des fränkischen Staats- rechtes war eben der Mangel einer geordneten Finanzverfassung; denn was örtlich von römischen Steuern überblieb, hat früh genug den Charakter staatsrechtlicher Leistungen verloren und den von privat- rechtlichen Lasten angenommen. Nicht römisch, sondern deutsch ist die Heerverfassung und ist die Gerichtsverfassung, soweit sie im Laufe der Zeit eine einheitliche wurde. Deutscher Herkunft ist vor allem der Mittelpunkt des fränkischen Staatsrechtes, das Königtum, ein der römischen Reichsverfassung völlig fremder Begriff. So sehr und so rasch auch der fränkische Herrscher über die dem germanischen Volkskönig gezogenen Schranken hinauswuchs, so viel er auch von Befugnissen der römischen Staatsgewalt in sich aufsog, die germanische Auf- fassung der zwischen Königtum und Volkstum bestehenden rechtlichen Einheit, den Gedanken, dass der König Repräsentant des Volkes sei, haben die Franken niemals verloren. Einer der Grundzüge des 1* § 59. Einleitung. älteren deutschen Rechtes, jener Formalismus, wie er sich namentlich in der Geschichte des Rechtsganges und des Strafrechtes äussert, tritt uns in keiner der staatsrechtlichen Institutionen so merklich entgegen, wie in der des Königtums. Es ist ein durchaus unrömischer Zug, dass die Franken ein Königtum, welches weder die Macht noch den Inhalt, sondern nur noch die Form des Königtums bewahrt hatte, etwa ein Jahrhundert hindurch trugen und ertrugen, bis ihnen der römische Pontifex sagte, dass es besser sei, wenn der König heisse, der die Macht besitzt. Auch wenn der unmittelbare Einfluss der römischen Ordnungen noch erheblich weiter gegangen sein sollte, als er bisher im einzelnen nachgewiesen werden kann, selbst wenn wir absehen von der Möglich- keit, dass in den spätrömischen Zuständen schon manches germanisch sein dürfte, was römisch aussieht Vergleiche oben I 32 ff. und unten S. 5 Anm. 9. , werden wir den Grundtypus des fränkischen Staatsrechtes als deutsch bezeichnen müssen. Er ist es, durch den das fränkische Reich sich in voller Schärfe abhebt von den Zwitterstaaten, welche die Ostgermanen auf römischer Erde gegründet hatten. Damit soll nicht geleugnet werden, dass die spätrömischen Zustände eine tiefgreifende und nachhaltige Einwirkung auf die Ent- wicklung des fränkischen Staatsrechtes ausübten. Allein der Schwer- punkt dieser Einwirkung ist nicht dort zu suchen, wo man ihn in der Regel sucht, nicht unter den Faktoren, welche Staaten bilden und erhalten, sondern unter den zersetzenden und auflösenden Kräften. Die Behauptung klingt paradox. Um sie zu begründen, gilt es, von einer rückwärts schauenden Betrachtung auszugehen. Die Erscheinungen, die dem allgemeinen historischen Bewusstsein der Gegenwart das deutsche Mittelalter hauptsächlich kennzeichnen, ein kirchlich gefärbtes Kaisertum, dessen Macht seinen universalen Aufgaben nicht gewachsen ist, eine Kirche, welche die Staatsgewalt fast ohne Unterbrechung bekämpft oder untergräbt, endlich das Ge- menge jener Einrichtungen, die man unter dem Schlagworte Feudalis- mus zusammenfasst, stellen sich als die verhängnisvolle Erbschaft dar, die das heilige römische Reich deutscher Nation aus dem Nachlass der fränkischen Monarchie übernommen hatte. Die abendländische Kaiserkrone war Karl dem Grossen zu teil geworden als der staatsrechtliche Ausdruck jener Verquickung von Kirche und Staat, welche sich seit den Anfängen der karolingischen Zeit vollzogen hatte und nachmals unablässige Reibungen zwischen beiden Gewalten herbeiführte. Jene Verquickung geht aber zurück § 59. Einleitung. auf Massregeln, durch welche die Karolinger die Restauration der in Auflösung begriffenen Staatsgewalt und die Sicherung des Reiches gegen äussere Feinde bewerkstelligten. Die Mittel dazu gewährte das Aufgebot von Kräften, über die das merowingische Königtum noch nicht oder doch nicht in diesem Umfange verfügt hatte, die Heranziehung des Kirchengutes und der Kirche zu den unmittelbaren Staatsaufgaben und die ausgedehnte politische Verwertung der Keime des Lehn- wesens, der Vassallität und der Benefizienverleihung, umwälzende Ereignisse, die, wie die folgende Darstellung ergeben wird, in ihrem Beginn und in ihrer Entwicklung aufs innigste zusammenhängen. Die geschichtliche Betrachtung darf sich nicht damit begnügen, die Anfänge des mittelalterlichen Lehnsstaates bis in die karolingische Zeit zurückzuverfolgen und etwa die karolingischen Hausmeier ver- antwortlich zu machen für Siechtum und Ohnmacht des römischen Reiches deutscher Nation. Forscht man nach den Ursachen der politischen Lage, welche die kräftigen Karolinger veranlasste jene Geister zu Hülfe zu rufen, die ihre schwächeren Nachfolger nicht mehr zu bändigen vermochten, so ist man zurückzudringen genötigt bis zu den staatsrechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Zuständen des spätrömischen Kaiserreiches. Die Weltgeschichte arbeitet mit alten Gedanken und prägt sie in neue Form. Das mittelalterliche Kaisertum war bekanntlich eine Nachahmung des spätrömischen Kaisertums, eine Kopie, die freilich minder genau ausfiel, als sein Begründer, Karl der Grosse, gewollt hatte. Die mittelalterliche Auffassung betrachtete es gewissermassen als ein vom Papste restituiertes Fideikommiss des römischen Welt- reiches. Dass diesem die Organisation der römischkatholischen Kirche entstammt, ist allbekannt und sagt schon ihr Name. Aber auch ein- zelne charakteristische Züge des Lehnsstaates und des sogenannten Feudalismus finden in den spätrömischen Zuständen ein auffallendes Seitenstück oder Vorbild. Das römische Kaiserreich hat eine mächtige Beamtenaristokratie, nicht frei von Anwandlungen des Strebens nach territorialer Selbständigkeit. Es kennt die neuerdings wissenschaft- lich aufgehellte Institution berittener Privatsoldaten, die ihrem Herrn einen Treueid schwören Mommsen, Das römische Militärwesen seit Diocletian, Hermes XXIV 233. Auf das römische Privatsoldatentum scheint das germanische Gefolgswesen ein- gewirkt zu haben. Unbedingt darf das von den westgotischen bucellarii behauptet werden. Siehe unten § 92. . Angesiedelte Grenztruppen, die sogenannten milites castellani, besitzen unveräusserliche Grundstücke, die mit der § 59. Einleitung. Dienstpflicht auf die Söhne übergehen Mommsen, a. a. O. S. 200. Vgl. Fustel de Coulanges, Les Origines du système féodal, 1890 S. 7 f. und den davon völlig unab- hängigen Benefizien der fränkischen Vassallen fast so ähnlich sehen, wie diese den spätrömischen Privatsoldaten. Das römische Gallien zeigt zur Zeit der fränkischen Eroberung ausgebildete Patronats- oder Schutzver- hältnisse und eine mit Patrimonialgerichtsbarkeit verbundene Grundherr- schaft der grossen Grundbesitzer, der sogenannten potentes, die über zahlreiche Hintersassen gebieten. Nimmt man zu alledem die oben I 229 besprochene Erscheinung erblich gebundener Berufsstände hinzu, so darf man die Behauptung wagen, dass nahezu alles, was am deut- schen Mittelalter unser heutiges Empfinden als fremdartig abstösst, in spätrömischen Verhältnissen entweder seinen geschichtlichen An- knüpfungspunkt oder doch sein geschichtliches Analogon finde. Die skandinavischen Gemeinwesen, die den Einwirkungen der römischen Kultur nicht, oder doch nur sehr spät und nur mittelbar ausgesetzt waren, haben ein Mittelalter im eigentlichen Sinne nicht aufzuweisen, und fast ohne Übergang haben sich in ihnen Altertum und Neuzeit abgelöst. Jene reichlich vorhandenen Elemente politischer Zersetzung und Auflösung, die das römische Reich in sich barg, wurden niedergehalten durch einen kunstvollen Verwaltungsapparat und ein zum grössten Teile aus Ausländern gebildetes Heer. Denken wir uns diesen Druck hinweg, so würde sich ein Wirrwarr und eine Anarchie ergeben haben, gegen welche die schlimmsten Zeiten des Mittelalters sich als ein Zustand von Zucht und Ordnung abheben müssten. Der merowingische Staat wurde begründet und erhalten ohne das volksfremde Militärwesen und ohne die komplizierte römische Ver- waltungsmaschine und liess die römische Finanz- und Steuerverfassung verfallen, aus deren Erträgnissen Heer und Bureaukratie bezahlt wor- den waren. Was diese geleistet hatten, leisteten reichlich so gut eine vereinfachte Verwaltung und die unentgeltliche Dienstpflicht der Unter- thanen. Aber so wenig wie die römische Bevölkerung wurden die in deren Lebensverhältnissen liegenden Keime politischer Zersetzung und Auflösung ausgerottet. Die Ungleichartigkeit der Besitzverhältnisse blieb bestehen und griff weiter um sich, ebenso die Abhängigkeit zahlreicher kleiner Leute von Grundherren, Schutzherren und Dienst- herren. Noch waren nicht zwei Jahrhunderte seit der Gründung des Reiches verflossen, so war die geistliche und weltliche Aristokratie der Staatsgewalt über den Kopf gewachsen. Als der Islam die Pyrenäen überschritt, schien das fränkische Reich das Schicksal des westgotischen § 60. Die königliche Gewalt. teilen zu sollen. Da zur Wiederherstellung des Reichs und zum Kampf gegen die inneren und äusseren Feinde die Kräfte nicht aus- reichten, welche der allgemeine Unterthanenverband damals noch zur Verfügung stellen konnte, haben die Karolinger die grossen Grund- herren und ihren Anhang durch Rechtsformen, die im wesentlichen germanischen Ursprungs waren, nämlich durch Vassallität und Bene- fizialwesen, in persönliche Abhängigkeit gebracht und zu gesteigertem Dienste gewonnen. In diesem Lichte betrachtet, stellt sich die Ent- stehung und Ausbreitung des Lehnwesens als ein Prozess der Ger- manisierung und politischen Anpassung dar, durch welchen die in den sozialen Zuständen vorhandenen Elemente der Auflösung zu leistungs- fähigen Werkzeugen der Staatsgewalt umgestaltet wurden. Dass es sich bei dieser Assimilierung um Verhältnisse handelt, die auf den Nachlass des römischen Reiches zurückgehen, weil sie darin ihren fruchtbarsten Nährboden fanden, zeigt schon der Umstand, dass das Lehnwesen gerade in den westlichen und südlichen Teilen des Reiches sich am raschesten und wirksamsten entwickelte. Eine ähnliche Funktion wie das Lehnwesen erfüllte hinsichtlich der Patrimonial- gerichtsbarkeit gallo-römischer Herkunft die Immunität und erfüllte hinsichtlich der katholischen Hierarchie das Staatskirchentum der Karolinger. Aber schon früh und zwar zuerst in Westfrancien lockerte sich das Band, welches die neuen oder neu organisierten politischen Mächte in Abhängigkeit vom Königtum erhielt. Gegen Ende der karolingischen Zeit ist das fränkische Reich schwächer als unter den Merowingern. Den Untergang des merowingischen Königsgeschlechtes hatte es zu überdauern vermocht. Unter den Karolingern ging es in Trümmer, obwohl die Dynastie das Reich überlebte. I. Das Königtum. § 60. Die königliche Gewalt. Siehe die Litteratur zu § 59. v. Sybel, Entstehung des deutschen Königthums, 2. Aufl. 1881. v. Amira, Abschnitt: Recht in Pauls Grundriss der germanischen Philologie II 2, S. 125 ff. W. Sickel, Die Reiche der Völkerwanderung, West- deutsche Z. f. Gesch. und Kunst IX 245 ff. Pontus Fahlbeck, La royauté et le droit royal francs, 1883, Übersetzung und Umarbeitung seines älteren schwe- disch geschriebenen Werkes: Kritiska studier öfver det Frankiska rikets äldsta sum- fundsskik, 1880. Siehe hierüber Sohm in der Berliner Litteraturzeitung vom 19. Juni 1884 und Zeumer in den Gött. gel. Anzeigen 1885, S. 97 ff. Das Kleinkönigtum, das die Salfranken vor der Reichsgründung § 60. Die königliche Gewalt. hatten Zur Zeit Chlodovechs bestanden mindestens drei salische civitates, deren jede einen König hatte (Chlodovech, Chararich, Ragnachar). , war vermutlich ein durch die Landesgemeinde beschränktes Völkerschaftskönigtum mit einer in der Dauer der Kriegswirren und unter römischen Einflüssen etwas gesteigerten Machtfülle. Eine tiefgreifende Umwandlung erfuhr das salische Königtum durch die Gründung des fränkischen Reiches. Im wesentlichen das Werk seines Impulses, erhob sie den merowingischen Kleinkönig zum König über den gesamten Stamm der Franken und schuf in den gallischen Eroberungen eine territoriale Herrschaft, die über den Rahmen eines fränkischen Stammeskönigtums weit hinausgriff. In Folge der Reichsgründung trat denn auch eine erheblich grössere Steigerung der königlichen Gewalt ein, als sie durchschnittlich mit der Entstehung des germanischen Grosskönigtums verbunden war. Der fränkische König gewann in der gallo-römischen Bevölkerung eine Klasse von Unterthanen, welche den Druck der römischen Verwaltung und ein unbeschränktes Imperium gewohnt waren. Das wirkte auf die Stellung der Franken nicht bloss in den neuen Erwerbungen, son- dern auch in den fränkischen Stammlanden zurück; denn die könig- liche Gewalt gestaltete sich mehr und mehr als eine einheitliche über sämtliche Unterthanen. Mit politischem Takte verstanden es Chlodo- vech und seine nächsten Nachfolger sich den gallischen Klerus füg- sam zu machen und zu erhalten und eine dem Königtum untergeordnete fränkische Reichskirche zu organisieren. Vertrug sich mit dem Christen- tum nicht mehr der heidnische Mythus von der sakralen Bedeutung des Königsgeschlechtes, so machte dafür die Kirche die alttestament- lichen Anschauungen über die Heiligkeit des von Gott eingesetzten Königtums geltend. Aus dem römischen Steuerwesen herstammende Abgaben, welche in Gallien erhoben wurden, füllten den königlichen Schatz. Die gewaltige Vermehrung des Krongutes, insbesondere der ausgedehnte Grundbesitz, den der König in Folge der Eroberungen erwarb Siehe oben I 203. , setzte ihn in die Lage, Gefolgschaft und Beamtentum zu ver- mehren und umfassende Landschenkungen vorzunehmen. Erheblich fällt auch der Machtzuwachs ins Gewicht, den das Königtum erlangte, indem es einzelne in Gallien bestehende römische Einrichtungen über- nahm und mehr oder minder umgestaltet und den neuen Verhältnissen angepasst zur allgemeinen Anwendung brachte. Auf solcher Ent- lehnung und Anpassung beruhen die königliche Kanzlei, Zoll- und Münzwesen, die Sonderstellung der königlichen Domänen und ihrer § 60. Die königliche Gewalt. Hintersassen, eine Anzahl öffentlicher Frondienste der Unterthanen, die Anwendung des königlichen Ehebefehls, die Ausdehnung, die der Begriff des Hochverrats durch das römische crimen laesae maiestatis erfuhr und wohl auch die allgemeine Huldigung der Unterthanen und die kräftigere Ausgestaltung der königlichen Billigkeitsjustiz. Trotz der gewaltigen Steigerung der Königsmacht ist es eine arge Übertreibung, zu behaupten, dass die Verfassungsform des fränkischen Reiches ein königlicher Absolutismus gewesen sei, der nicht nur das öffentliche Recht, sondern auch Leben, Freiheit und Privatrechte der Unterthanen dem Willen des Königs schrankenlos preisgab Das ist der Standpunkt Fahlbecks, nach welchem die ganze fränkische Verfassung in dem Grundsatz aufging, dass der König unbeschränkter Herr seiner Unterthanen sei. Siehe dagegen Zeumer, Sohm a. O., W. Sickel, Göttinger gel. Anzeigen 1890, S. 239, und vgl. Schröder, RG S. 115 f. 119. . Aller- dings ergiebt sich aus den historischen Quellen, namentlich aus Gregor von Tours, dass das Königtum in der Zeit der Söhne Chlothars I., als seine Gewalt am straffsten gespannt war, sich Akte despotischer Will- kür erlaubte. Das war aber nicht sein verfassungsmässiges Recht, sondern Rechtsbruch, nicht Anwendung, sondern Missbrauch der könig- lichen Gewalt. Zudem beruht manches, was Gregor erzählt, auf persönlichem Hasse gegen König Chilperich; anderes bringt er in schiefem Lichte, weil ihm genügendes Verständnis des fränkischen Rechtes fehlte, wie ihm denn überhaupt die Anschauungen über Sünde und göttliche Strafe und über die Empfindlichkeit und den mächtigen Zorn seiner Heiligen den Begriff des Rechtes verdunkelten Ein Beispiel für viele. Nach Greg. Tur. De virtutibus S. Juliani c. 16, MG SS rer. Merov. I 571, liess Graf Becco einen Unfreien des heiligen Julian ver- haften, der im Besitz eines dem Grafen abhanden gekommenen Falken betroffen wurde, und dachte ihn wegen Diebstahls aufhängen zu lassen. Die Kirche des Heiligen will ihn auslösen und bietet zehn Goldsolidi an; der Graf verlangt dreissig, wird aber für seine ‘avaritia’, für die bewiesene ‘cupiditas auri’ dadurch bestraft, dass ihn plötzlicher Wahnsinn ergreift. Offenbar kannte der heilige Julian die Lex Salica nicht. Jener Unfreie war Schenke. Als vassus ad ministerium war er nach Lex Salica 10, 3 allerdings auf dreissig Solidi anzuschlagen. Zehn Solidi waren der Preis des gewöhnlichen Knechtes. . Nicht selten mag, wo wir bei Gregor Gewaltthat und grausame Willkür sehen, in Wahrheit nur ein Akt erlaubter Rache oder Vollstreckung der Friedlosigkeit an handhaften, geständigen oder flüchtigen Ver- brechern vorgelegen haben. Rechtswidrigkeiten werden vom Volke als solche empfunden; es reagiert dagegen, oder der Nachfolger schafft Remedur, wie denn z. B. Eingriffe Chilperichs und seiner Anhänger § 60. Die königliche Gewalt. in Privatrechte der Unterthanen nach dessen Tode von König Gunt- chram im Rechtswege gesühnt wurden Greg. Tur. Hist. Franc. VII 7. . Auch in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts war die Gewalt des Königs keine rechtlich unbeschränkte. Den Bann sollte der König nur im Rahmen des geltenden Rechtes (legibus) ausüben Lex Rib. 65, 1. . Der Unter- than war ihm nur gemäss dem bestehenden Rechte Gehorsam schuldig. Wo die Rechtsprechung der Volksgerichte durch die Gerichtsgemein- den erfolgte, stand es dem König nicht zu, darauf unmittelbaren Ein- fluss zu üben, noch vermochte er im Wege einseitiger Gesetzgebung neues Volksrecht zu schaffen Siehe oben I 278, 375. . In den Tagen seiner höchsten Macht- fülle war das Königtum nicht imstande, in Fragen der Besteuerung den Widerstand auch nur der römischen Bevölkerung zu brechen. Sogar in Sachen der Heergewalt musste es nicht selten seinen Willen vor dem des versammelten Heeres beugen. Der übermässigen Spannung folgte als Rückschlag eine dauernde Schwächung der königlichen Gewalt. Den Wendepunkt bezeichnet das Edikt Chlothars II. vom Jahre 614. Unter dem Drucke der Amts- aristokratie, die im Königsdienste grossgeworden war, sah sich der König damals veranlasst, eine Reihe von Konzessionen zu gewährleisten und die Abschaffung von Missbräuchen zu versprechen. Nicht mit Un- recht hat man das Edikt Chlothars als die fränkische Magna Charta Libertatum bezeichnet, mit der es auch in sachlichen Einzelheiten zufällig übereinstimmt Siehe unten § 66. . Vier bis fünf Generationen waren vergangen nach einer vom Herrscher des erobernden Volkes eingeleiteten Erobe- rung, als das Königtum in der englischen Magna Charta wie im frän- kischen Edikt von 614 eine Beschränkung der als Frucht der Erobe- rung gewonnenen Machtfülle zugestehen musste, weil die von ihm grossgezogene Amtsaristokratie es inzwischen gelernt hatte, sich als selbständige Gewalt im Staate zu fühlen. Die Reihe der Thatsachen und Vorgänge, durch welche die Haus- meier zuerst als Führer, dann als Gegner und endlich als Herren der Aristokratie die Befugnisse des Königtums an sich zogen, bedeutete in ihrem schliesslichen Ergebnis nicht die Aufhebung, sondern die Wiederherstellung der königlichen Gewalt. Unter den Karolingern haben die Heranziehung der Kirche zu den unmittelbaren Staats- aufgaben und die Ausdehnung des Benifizialwesens und der Vassallität zunächst eine fortschreitende Stärkung der königlichen Gewalt in die § 60. Die königliche Gewalt. Wege geleitet. Die Stärkung hielt aber nur solange vor, als die neuen Kräfte, die das Königtum in seinen Dienst stellte, noch konkurrierten mit denjenigen, über die einst die Merowinger geboten hatten, näm- lich mit den Leistungen des Unterthanenverbands und eines nicht feudalisierten Beamtentums. Es liegt in der Natur des Lehnsbandes, dass es auf die Dauer desto mehr zerschlissen und verbraucht wird, je mehr das Lehnwesen sich ausbreitet. Wo jedes Grundeigentum sich in Lehn verwandelt, wird das Lehn, wie die Entwicklung des englischen Rechtes zeigt, schliesslich zum Begriff des Grundeigentums. Je mehr die Zahl der Vassallen wächst, desto mehr hört ihre Treue auf, eine besondere Treue, ihr Dienst, ein Sonderdienst zu sein. In der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts ist der politische Nach- lass der merowingischen Zeit in Westfrancien fast völlig aufgezehrt, die Lehnstreue verflacht, die Unterordnung der Kirche unter das Königtum in Frage gestellt, dagegen das durch Kirche und Vassallen beschränkte Lehnskönigtum in rascher Ausbildung begriffen, während es im ostfränkischen Reiche, wo das Lehnwesen in bedeutend lang- samerem Tempo um sich griff, erst in der nachfränkischen Zeit zur Entfaltung gelangt. Trotz des Aufschwungs und des Niedergangs der königlichen Ge- walt, wie sie zuerst in merowingischer, dann in karolingischer Zeit stattfanden, blieb der theoretische Inhalt der königlichen Rechte im wesentlichen derselbe, nur dass sich im Laufe der Entwicklung eine Differenzierung und insofern eine Vermehrung der königlichen Rechte bemerkbar macht. Der König hat gegen alle Unterthanen die Banngewalt, das Recht, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Auf der Banngewalt fussen zum guten Teile die königliche Verordnungsgewalt und die Ausbildung des dem Volksrecht zur Seite tretenden Königsrechtes Siehe oben I 277 ff. . Der König ist oberstes Organ der Friedensbewahrung und hat als solches die höchste Polizeigewalt. Der allgemeine Friede erscheint als Königsfriede. Alle, die diesen Frieden geniessen, stehen im Schutze des Königs. Neben dem gemeinen Frieden giebt es einen Sonder- frieden, neben dem gemeinen Königsschutz einen besonderen mit recht- lich höheren Wirkungen. Wie das Reich das Reich des Königs ist, sind die Unterthanen Leute des Königs, seine leudes Das Wort leudes bedeutet in weiterer Anwendung alle Unterthanen des Königs. Über leód, leuda siehe oben I 121 Anm. 13, über leudes in der Lex Burg. oben I 250 Anm. 17. In engerem Sinne sind leudes Unterthanen, die in , homines; sie schulden ihm Treue, § 60. Die königliche Gewalt. heissen daher auch seine fideles und bekräftigen ihre Treupflicht durch einen Treueid. Der König ist Eigentümer des gesamten Fiskalgutes, von welchem sein persönliches Vermögen nicht geschieden wird. Vielfach bevor- rechtet, trägt das Königsgut die finanziellen Lasten der Staatsverwal- tung, soweit sich solche neben den unmittelbaren Leistungen der Unterthanen ergeben. Der König vertritt das Reich nach aussen hin, empfängt und sendet Gesandte, schliesst Bündnisse ab und entscheidet über Krieg und Frieden Über den Anteil, den zeitweilig Volk und Grosse an der Entscheidung nehmen, siehe unten § 76. . Er hat die Heergewalt, hält Heerschau ab und be- stimmt, in welchem Masse die Heerpflichtigen zum Heerdienst heran- gezogen werden sollen. Er besitzt die oberste Gerichtsbarkeit, ver- waltet sie in Person am Königsgericht und hat das Recht der Billig- keitsjustiz. Der König empfängt herkömmlich jährliche Geschenke der Unterthanen, kann gewisse öffentliche Frondienste in Anspruch nehmen, lässt Zölle und Verkehrsabgaben erheben, übt das Münzrecht und hat ein örtlich beschränktes Recht auf herkömmliche Steuern und Zinse. Dagegen fehlt ihm ein allgemeines Besteuerungsrecht. Der König hat die Amtshoheit. Die Geschichte der königlichen Amtshoheit ist im wesentlichen die Geschichte des fränkischen König- tums, dessen jeweilige Machtstellung von dem Masse der Herrschaft abhing, die es über das Beamtentum ausübte. Die strenge Abhängig- keit, in der sich die königlichen Beamten anfänglich befanden, hat sich seit dem siebenten Jahrhundert mehr und mehr gelockert. Seit dieser Zeit geriet das Königtum in Abhängigkeit von seinen Beamten, und schliesslich ist es einem ursprünglichen Hofbeamten gelungen, die Ausübung der königlichen Befugnisse an sich zu ziehen, das mero- wingische Königsgeschlecht zu entthronen und sich selbst zum König zu erheben. Das von den Karolingern wieder in seine Schranken zurückgewiesene Beamtentum hat eine ähnliche Entwicklung durch- gemacht, wie das merowingische. Nur ist es nicht das Hofbeamten- besonderem Dienstverhältnis zum Könige stehen, Leute des Gefolges und Beamte. In engerer Bedeutung braucht das Wort leód auch das Angelsächsische ( Schmid, Ges. der Ags. S. 623, vgl. Scherer, Z. f. österr. Gymn. 1869, S. 101), das Wort leudes auch die Lex Wisig. IV, 5, 5. Die Doppelbedeutung von leudes gewinnen auch die Ausdrücke homines und fideles, wenn sie im Verhältnis zum König angewendet werden. In karolingischer Zeit beginnt das Wort leudes seltener zu werden und verschwindet. Roth, BW S. 276 ff. Braumann, De leudibus in regno Mero- wingorum, 1865. Waitz, VG II 1 S. 348 f.IV 243, Anm. 3. Deloche, La Trustis, 1873, S. 135. § 60. Die königliche Gewalt. tum, sondern ausschliesslich das Provinzialbeamtentum, von welchem die sich vollziehende Einschränkung der königlichen Gewalt ausgeht. Gewitzigt durch die Erfolge ihres eigenen Geschlechtes, liessen die ersten Karolinger keines von den Ämtern der Centralverwaltung zu hervorragender Macht gelangen, eine Politik, deren Kehrseite war, dass das Beamtentum der Provinzialverwaltung nicht wie in merowingischer Zeit in dem des Hofes ein wirksames Gegengewicht fand. Vereinzelte Ansätze, ein solches auszubilden, blieben ohne Erfolg. Bernhard von Septimanien, der als Kämmerer unter Ludwig I., Liutward, der als Kanzler unter Karl III. zur Macht gelangte, wurden von der Amts- aristokratie gestürzt. So kam es denn auch, dass es das territoriale Beamtentum war, welches die Einheit des Reiches zertrümmerte. Aus ihm waren die Gewalten hervorgegangen, welchen bei der Auflösung der fränkischen Monarchie in Burgund, Italien und Westfrancien das Königtum zur Beute ward. Der König übt Regierungsrechte in kirchlichen Angelegenheiten aus, insbesondere das Recht der Berufung von Synoden und der Be- setzung der Bistümer. Ein eingreifendes Kirchenregiment handhabten die ersten Karolinger. Damals traten die Bischöfe in die Reihe der königlichen Beamten ein, was denn freilich zur Folge hatte, dass die seit Ludwig I. wachsende Selbständigkeit der Bischöfe auf das welt- liche Beamtentum zurückwirkte. Der König hat ein unbeschränktes Recht, Privilegien zu verleihen und von der Erfüllung öffentlicher Pflichten zu dispensieren. Beson- dere Befugnisse des Königs ergaben sich aus den Verhältnissen der königlichen Gefolgschaft, des höheren Königsschutzes, der königlichen Benefizien und der Vassallität. Das fränkische Recht hatte den Grundsatz: der König lügt nicht. Sein Wort besass erhöhte Glaubwürdigkeit Im kentischen Rechte galt der Rechtssatz, dass des Königs eidloses Wort unwiderlegbar sei. Wihträd 16. Vgl. v. Amira, Recht S. 127. . Sein schriftliches und sein mündliches Zeugnis durfte im Rechtsgang bei Verwirkung des Lebens nicht angefochten werden Siehe unten § 107. . Wird im Namen des Königs Klage erhoben, so ist sein Vertreter in Fällen, in welchen sonst der Kläger seine Klage durch einen Voreid zu bekräftigen hat, vom Vor- eide befreit Siehe unten § 99. . § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. Havet, Questions Mérovingiennes, 1885. Th. Sickel, Lehre von den Urkunden der ersten Karolinger, 1867, S. 208 ff. Grimm, Rechtsalterthümer, S. 239 ff. Waitz, VG II 1, S. 174; III 64, 249 ff. W. Sickel, Göttinger gel. Anzeigen 1889, S. 963 ff. v. Amira, Abschnitt: Recht in Pauls Grundriss der germ. Philo- logie II 2, S. 126. Martène, De antiquis ecclesiae ritibus ed. 2. 1736, II 563 ff. Maskell, Monumenta ritualia ecclesiae anglicanae, 1882, vol. II. preliminary dis- sertation. Waitz, Die Formeln der deutschen Königs- und der römischen Kaiser- krönung vom 10. bis zum 12. Jahrhundert, 1873 (Abh. der Götting. Ges. der Wiss.). Der merowingische König führte den Titel rex Francorum Die in den merowingischen Diplomen übliche Formel v. inl. ist nach Havet, Quest. Mér. I: La formule N. rex Francorum v. inl., nicht auf den König, sondern auf die Adressaten, die königlichen Beamten zu beziehen, und nicht als vir inluster, sondern als viris inlustribus aufzulösen. Zustimmend Zeumer, Götting. gel. Anz. 1887, S. 361 ff.; dagegen Pirenne im Compte-rendu de la commission royale d’histoire XIII, Nr. 2, 4 e série, Bruxelles 1886, und Harry Bresslau, Neues Archiv XII, 353 ff. Der merowingische König heisst praecelsus, die Königin praecelsa, ohne dieses Prädikat im Titel zu führen. So werden auch im älteren Prolog zur Lex Salica die Könige Chlodovech, Childebert und Chlothar genannt. Statt per proconsules regis ist in Cod. 6 u. a. per praecelsos regis zu lesen, wie schon Mommsen, NA XV 184, vermerkt. Vier Handschriften haben praecelsos oder precelso, vier andere perculsus oder ähnlich. Sehr mit Unrecht hat man aus jenem Schreibfehler einen Proconsul Chlodovech abgeleitet. Chlodovech hatte von Ostrom nur den Titel Konsul erhalten. Greg. Tur. Hist. Franc. II 38. und zwar auch dann, wenn er nur über ein Teilreich regierte und dieses etwa überwiegend romanische Bevölkerung hatte. Das Reich war eben ein regnum Francorum trotz seiner verschiedenartig zusammen- gesetzten Bevölkerung, und durch sein Königsgeschlecht herrschte der Stamm der Franken in allen Teilen des Reiches. Die Kanzlei der Karolinger Über die Titel der Karolinger bis 840 siehe Th. Sickel a. O. S. 238 ff. Über die der Könige aus der lothringischen und aus der deutschen Linie der Karo- linger Mühlbacher p. LXXIV. fügte jenem Titel das Prädikat vir inluster Die karolingischen Hausmeier hatten sich regelmässig inluster vir maior domus genannt, wobei inl. vir dem Namen vorausging. hinzu, bis es Karl der Grosse 776 endgiltig aufgab. Seit der Unterwerfung der Langobarden (774) nannte sich Karl rex Francorum et Langobardorum. Der 774 gleichfalls aufgenommene Zusatz: ac patricius Romanorum, weicht nach der Kaiserkrönung dem Kaisertitel. Dieser lautet unter Karl: serenissimus augustus a Deo coronatus magnus pacificus imperator, Romanum gubernans imperium, qui et per misericordiam Dei rex Francorum et Langobardorum. Ludwig I. führte den kürzeren Titel imperator augustus ein. § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. Eine Neuerung Karls des Grossen war es, dass er, höchst wahr- scheinlich nach angelsächsischem Vorbilde So auch Viollet, Histoire S. 273. Bei den Angelsachsen lässt sich der Ge- brauch der Demutsformel mit Sicherheit bis in den Ausgang des siebenten Jahr- hunderts verfolgen. Am häufigsten tritt sie zuerst bei den Königen von Mercien auf. Birch, Cartularium Saxonicum Nr. 75: Christo donante rex Mercensium; Nr. 137: ex divina dispensatione Merc. rex; Nr. 139: divina dispensante gratia Merc. rex; Nr. 201: divina gubernante gratia rex Merciorum. Den Grundgedanken der Formel entwickelt Nr. 230: Ego Offa deo cuncta pie dispensante, in cuius manu sunt omnia regnorum, absque ullo antecidente merito rex Merciorum. Doch taucht auch bei den Westsachsen die Formel frühzeitig auf. Ine nennt sich in seinen Gesetzen, Schmid, Ges. der Ags. S. 21: Ic Ine mid Godes gife West- seaxena kyning. Vgl. die von Kemble, Cod. dipl. I, Introduction p. XXVII, zu- sammengestellten Formeln. Von den Urkunden, die Viollet S. 274, Anm. 1 citiert, hat schon Kemble viele als verdächtig besternt. Dass die Formel so vielfach variiert wird und häufig fehlt, hängt mit der angelsächsischen Sitte zusammen, den Text der Urkunde vom Destinatär im Namen des Ausstellers niederschreiben zu lassen. Siehe H. Brunner, Rechtsgeschichte der Urkunde S. 162. , seit 768 die Demutsformel gratia Dei gebrauchte Nicht schon Pippin. Th. Sickel, Beiträge zur Diplomatik III 182 ff. Mühlbacher p. LXXIV. , welche in der Folge auch durch synonyme Wendungen ersetzt wurde Z. B. per misericordiam Dei in Karls Kaisertitel, divina ordinante provi- dentia unter Ludwig I., divina favente gratia unter Ludwig dem Deutschen, divina favente clementia unter Karl III. . Sie entspricht der seit Pippin aufgekom- menen Salbung und führt die Würde des gottgesalbten Königs auf göttliche Fügung zurück. Übrigens war die Formel nicht auf das Königtum beschränkt; vielmehr wurde sie schon früher gelegentlich von geistlichen, nachmals auch von weltlichen Beamten gebraucht Von Bischöfen Marculf II 40, Form. Bitur. 8, von Äbten Form. Bignon. 26, Form. Merkel. 54, von Grafen Vaissete II 65. 79 aus d. J. 804, 813. Weitere Bei- spiele bei Viollet, S. 274, Anm. 2. 3, und insbesondere bei W. Sickel, Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 571 ff. Bei den Angelsachsen kommt es seit dem achten Jahrhundert vor. Birch, Cart. Sax. Nr. 203. 204 v. J. 770: Uhtredus deo donante regulus Huicciorum. Nr. 217 v. J. 774: Milredus Christi tribuente gratia humilis Huicciorum episcopus. Nr. 220 von 757—775: abbas dono Dei. Nr. 271 von 786—796: abbas gratia Dei. Aus dem neunten Jahrhundert führt Kemble a. O. p. XXVIII an: aldormon mid godes gæfe, dei gratia presbyter, mid godes gifa ancilla Dei. Auf die staatsrechtliche Stellung der Beamten dürfen aus dem Ge- brauch der Formel keine Schlüsse gezogen werden. . Von den Söhnen Karls des Grossen nannte sich bei Lebzeiten des Vaters Pippin rex Langobardorum oder gentis Langobardorum, Ludwig rex Aquitanorum. Bernhard, der Neffe Ludwigs I., urkundet als rex Langobardorum, Ludwig der Deutsche 830 —833 als rex Baioariorum, § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. später nur noch als rex, womit sich auch seine Nachfolger begnügen, soweit sie nicht den Kaisertitel führen. Wie man sieht, erscheinen nur Volks-, nicht Ländernamen im Königstitel. Eine nähere Bezeichnung des Königtums durch das beherrschte Landgebiet ist dem amtlichen Sprachgebrauche der fränki- schen Zeit fremd. Wahrzeichen der königlichen Gewalt war in der Zeit der Mero- winger der königliche Speer. Mittelst des Speeres übertrug König Guntchram sein Reich seinem Neffen Childebert Greg. Tur. Hist. Franc. VII 33: Post haec rex Gunthramnus data in manu regis Childeberti hasta ait: hoc est indicium, quod tibi omne regnum meum tradedi. Vgl. III 24, wo Childebert I. dem Theudebert, den er adoptieren will, de ornamentis, quod regem habere decet, terna paria condonavit. . Den germanischen Charakter dieser Symbolik bezeugt die langobardische Rechtssitte, dem neuen König bei der Erhebung den Speer zu überreichen Paulus, Hist. Lang. 6, 55. Schröder, Z. 2 f. RG VII 58. Sie hängt mit der stärkeren Geltendmachung des Wahlprincips zusammen und darf nicht auf die regelmässige, durch Erbrecht bestimmte Thronfolge der mündigen Merowinger ausgedehnt werden. Die symbolische Bedeutung des königlichen Speers kenn- zeichnet die hübsche Sage, welche Paulus, Hist. Lang. 1, 15, erzählt und auf welche mich vor Jahren K. Lehmann aufmerksam gemacht hat. Als Lamisso mit seinen Brüdern von der Mutter ins Wasser geworfen worden war, ergreift er die hasta regia des Königs Agelmund. Rex … eum magnum futurum pronuntiat. Agelmund rettet ihn, lässt ihn erziehen, und Lamisso wird nachmals König. Das Erfassen des Speeres war das Omen der Thronbesteigung. . Sinnbild des Königtums ist ferner der königliche Hochsitz, cathedra, solium regni Im Beowulf wird bregostól bildlich für Herrschaft gebraucht. In v. 2370 f.: þær him Hygd gebeád hord and rîce, beágas and bregostôl, entsprechen sich einer- seits Hort und Ringe, andererseits Reich und Herrscherstuhl. Über den Thron der Merowinger siehe W. Sickel, Gött. gel. Anzeigen 1889 S. 963 ff. . Auf seinen Hochsitz setzt Guntchram seinen Neffen Childe- bert, als er ihm sein Reich von Todes wegen vergabt Greg. Tur. Hist. Franc. V 17: et inponens eum super cathedram suam, cunctum ei regnum tradedit. . Wallendes Haupthaar bildete ein Kennzeichen nicht nur des Königs, sondern des ganzen königlichen Geschlechtes. Als reges criniti führt Gregor von Tours die ältesten Merowinger in die Geschichte ein. Comatus et pulcher et inclytus heisst Chlodovech in einem der Texte des älteren Prologs zur Lex Salica. Soll ein Merowinger unfähig gemacht werden zur Herrschaft, so wird ihm das Haupthaar geschoren. Das war auch das Schicksal des letzten Merowingers, Childerichs III., als Pippin die Dynastie entsetzte. Aus dem Heidentum stammte der altertümliche Brauch, dass der merowingische König bei feierlichen Gelegenheiten § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. auf rinderbespanntem Wagen fuhr. Als die Fülle der königlichen Gewalt auf die Hausmeier übergegangen war, blieben den Merowingern nur die königlichen Ehrenzeichen und die äusserliche Vertretung der königlichen Gewalt Einhard, Vita Karoli c. 1. Chron. Lauriss. min. MG SS I 116. . Als Insignien der karolingischen Könige Waitz, VG III 249 ff. Schröder, RG S. 109. erscheinen in den Quellen Krone und Scepter Accipe sceptrum regiae potestatis insigne heisst es in dem Krönungsritual von 877, Pertz, LL I 544. (mit einem Kreuz an der Spitze), da- neben das Schwert, damals noch Sinnbild der Heergewalt Schon in spätkarolingischer Zeit wird das Schwert in biblischer Auffassung auf die Gerichtsgewalt bezogen. Siehe die Stellen aus Hinkmar bei Waitz, VG III 252, Anm. 5. Placitum spadae ist nachmals Bezeichnung der höheren Gerichts- barkeit. H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 157. , der Stab Über Scepter und Stab siehe Maskell, Monumenta ritualia ecclesiae anglicanae 1882, II 34. , das gemein-germanische Symbol der Gerichtsgewalt, und wie bei den Merowingern der Königsstuhl oder Thron Siehe Waitz, VG III 253, Anm. 4. Dazu Ludwigslied, Vers 5 f., wo es heisst: Gab her imo dugidî Fronisc githigini, Stual hier in Vrankôn. Ein Zeugnis für die karolingische Zeit liefern auch die im neunten Jahrhundert entstandenen Gesta Dagoberti c. 39: Cumque, ut Francorum regibus moris erat, super solium aureum coronatus resideret… . Dass die Lanze ihre die Königsherrschaft symbolisierende Bedeutung nicht verloren hatte Über die Lanze der burgundischen und der deutschen Könige Waitz, VG VI 233 ff. Eine im Auftrage Karls des Kahlen angefertigte Bibel enthält eine Abbildung, die ihn auf dem Throne sitzend darstellt, neben ihm zur Rechten einen Speerträger und einen Schwertträger. , dass das uralte Wahrzeichen der Heergewalt, die dem König vorangetragene Heerfahne (gundfano Von gund, ags. gûđ, nord. gunnr bellum und fano Fahne, ags. gûđfana. Graff, Sprachsch. IV 219. Im Ludwigslied heisst es von Ludwig, als er gegen die Normannen aufbricht: Huob her gundfanon ûf. Vgl. Grimm, RA. S. 241. Schrö- der, Weichbild in den historischen Aufsätzen für Waitz; S. 318 f. ), in fränkischer Zeit nicht in Vergessenheit gerathen war, wird durch jüngere Quellen sichergestellt. Das Kreuz ist vermutlich erst in karolingischer Zeit königliches Wahr- zeichen geworden Schröder, Weichbild a. O. Über das Marktkreuz in fränkischer Zeit siehe Schröder, Die Rolande Deutschlands, 1890, S. 10. . Mit der Bedeutung der königlichen Ehrenzeichen hängen die Förmlichkeiten zusammen, unter welchen der Antritt der Regierung erfolgte. Entsprechend der germanischen Sitte, nach welcher der Erbe von der Erbschaft feierlich Besitz ergreift, indem er sich auf den Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 2 § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. Hochsitz seines Vorgängers setzt Homeyer, Der Dreissigste, S. 120. 242 ff. , im Geiste der Rechtssätze, welche bei der Übereignung von Grundstücken unter Umständen sogar ein dreitägiges Besitzen verlangten, fand unter den Merowingern eine feierliche Thronbesteigung statt Darauf hat W. Sickel a. O. 963 mit Zusammenstellung der Belege auf- merksam gemacht. , durch welche der König den Antritt der Herrschaft zu förmlichem Ausdruck brachte Die Handlung hatte ursprünglich nicht die staatsrechtliche Bedeutung, dass etwa erst durch sie die königliche Gewalt auf den neuen König übergegangen wäre, sondern sollte nur, wie etwa nachmals die karolingische Königskrönung, den Übergang der Herrschaft in sichtlicher Weise constatieren. Wie unter den privatrechtlichen Formen des Erwerbs von Grundstücken eine feierliche Grenzbegehung vorkommt, so pflegte der merowingische König zum Zeichen förmlicher Besitzergreifung eine Umfahrt im Reiche zu halten Greg. Tur. Hist. Franc. IV 14. 16. VII 10. Fredegar IV 59: cum Auster regio cultu circuerit. Grimm, RA. S. 237 ff. . Für das ältere merowingische Königtum ist es sicher- lich bezeichnend, dass es eine Form des Regierungsantrittes kennt, welche sich mit der Apprehensionssymbolik begnügt und die Tradi- tionssymbolik vermissen kann. War der Thronerbe unmündig, so erfolgte eine feierliche Thron- erhebung sublimare, sollemniter sublimare, elevare, stabilire in regnum, regem instituere, statuere Greg. Tur. Hist. Franc. III 18. Als Childebert I. und Chlothar I. die Söhne Chlodomirs ihres Reiches berauben wollen, sprengt Childebert zunächst das Gerücht aus: ob hoc hos coniungi regis quasi parvolus (illos) elevaturus in regno Sie verlangen von Chrodihildis, dass sie die Knaben zu diesem Zwecke herausgebe. „Dirige parvulos ad nos, ut sublimentur in regno.“ — Greg Tur. l. c. V 1: Gundovaldus dux adpraehensum Childeberthum .. parvolum f tim abstulit ereptumque ab immenente morte, collectisque gentibus, super qua pater eius regnum tenuerat, regem instituit. Greg. Tur. l. c. X 28: p um istum in urbis Parisiacae cathedram regem statues. Fredegar IV 79: omnes leudis de Neuster et Burgundia (Chlodoveum) Masaloco villa sublimant in regno. Vita Sigiberti c. 15, Bouquet II 602: rex .. (filium suum Dagobertum) nutriendum com- misit m. d. Grimoaldo, ut eius potentia contra omnes tutus sublimaretur in Austra- sierum regno. Liber hist. Franc. c. 43: Grimoaldus .. filium suum in regno consti- tuens. Vita Leodegarii c. 8: cum Hebroinus .. Theudericum convocatis optimatibus sollemniter, ut mos est, debuisset sublimare in regnum, .. eos noluit deinde convocare .. Ideo .. regem, quem publice debuerat sublimare. Ursinus I 6: Hildericum in toto sublimaverunt regno. Liber. hist. Franc. c. 44: Franci vero Chlotharium seniorem puerum ex tribus regem sibi statuunt; a. O. c. 45: Theu- . Ursprünglich hielten sich die Oheime für berufen, den unmündigen Neffen in die Herrschaft einzusetzen. § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. Aber schon früh begannen die Grossen des erledigten Reiches, den unmündigen Thronerben auf den Thron zu erheben. Wahrscheinlich stets mit einer Huldigung und mit der Übergabe der königlichen Insignien verbunden Fredeg. Cont. c. 54 (137): Carlus et Carlomannus .. a proceribus eorum … sublimati sunt in regno. Ann. Lauriss. z. J. 768: Carolus et Carlomannus elevati sunt in regnum. Ann. Einhardi z. J. 768: Karlus et Karlomannus consensu omnium Francorum reges creati .. insignia regni susceperunt . , erscheint die Thronerhebung als eine Handlung, bei welcher die aktive Hauptrolle nicht vom König, sondern von den- jenigen gespielt wird, die ihn erheben. Seit der zweiten Hälfte des siebenten Jahrhunderts wird die feierliche elevatio die Form, in welcher die Grossen das von ihnen erkorene Mitglied des merowingischen Hauses zum König bestellen. Sie bleibt nicht auf unmündige Könige beschränkt und ist geradezu staatsrechtlicher Akt der Thronbesetzung. Die elevatio fand in der hergebrachten Weise auch 751 bei Pippin und 768 bei dessen Söhnen ihre Anwendung Siehe unten S. 29, Anm. 31. . Doch trat sie seitdem regelmässig mit neuen Formen in Verbindung, welche die karolingische Zeit für die feierliche Einsetzung in das Königtum zur Ausbildung brachte. Unter den Karolingern ist nämlich zuerst die kirchliche Salbung, dann auch die Krönung des neuen Königs üblich geworden. Den Merowingern waren beide Förmlichkeiten fremd. Die Salbung, auf altjüdisches Vorbild zurückgehend Ludwig II. schreibt MG SS III 521 an den oströmischen Kaiser Basilius, wenn dieser d Salbung des römischen Bischofs nicht anerkenne, so müsse er auch Sa- muel erfen, der mit Hintansetzung Sauls den David zum König gesalbt habe. In dem Krönungsakt von 877, Pertz, LL I 544, lautet das Gebet bei der Salbung: oleo gratiae spiritus sancti tui perunge, unde unxisti sacerdotes reges prophetas et martyres … , ist von Hause aus ein Monopol der Geistlichkeit. Im fränkischen Reiche ist sie vermutlich nach angelsächsischem Muster Die Salbung war allerdings im siebenten Jahrhundert bei den Westgoten üblich. Sie ist zuerst in Bezug auf Wamba 672 sicher bezeugt. Dass aber das Vorbild des längst untergegangenen Westgotenreiches auf die Erhebung Pippins einen Einfluss ausgeübt hätte, ist, wie bereits Waitz III 66, Anm. 1 bemerkt, wenig wahrscheinlich. Älter als die westgotischen Zeugnisse ist das Zeugnis des Gildas c. 21 über die Salbung der Könige der Briten. Von Columba sagt dessen Vita, dass er (574) Aedan mac Gabrain „in regem ordinavit“. Nach britischem Vor- bilde mag sich der Brauch bei den Angelsachsen eingebürgert haben. Aller- eingebürgert worden. Zuerst wurde Pippin dericus frater eius elevatus est rex Francorum; c. 49: Childebertus in regno statutus est ; c. 52: Franci .. Danielem .. in regnum stabiliunt ; c. 53: Franci Theudericum … regem super se statuunt . 2* § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. 751 und zwar mit Zustimmung des Papstes von den Bischöfen, dann 754 samt seinen Söhnen Karlmann und Karl vom Papste gesalbt De unctione Pippini nota monachi Sancti Dionysii, MG SS XV 1. . Bei Antritt ihrer Regierung (768) haben diese die Salbung aufs neue empfangen. Als Karl 771 das Reich Karlmanns in Besitz nahm, liess er sich abermals salben. Der Gesalbte galt für von Gott gesalbt Cod. Carolinus ep. 7: ideo vos dominus unxit in reges … Siehe oben Anm. 27 a. E. . Die Salbung wird auch Konsekration genannt Fredegarii Cont. 33 (117): cum consecratione episcoporum … sublimatur in regno. Annales Einhardi z. J. 754: Stephanus papa .. ipsum (Pippinum) sacra unctione ad regiae dignitatis honorem consecravit. . Als Karl der Kahle 869 in Metz durch Hinkmar von Reims gesalbt wurde, wagte es dieser, sein Auftreten in Metz u. a. durch die Erfindung zu begründen, dass schon Chlodovech durch den heiligen Remigius gesalbt und ge- weiht worden sei mit einem vom Himmel gekommenen Salböl, von welchem die Reimser Kirche annoch besitze Hludowici regis Francorum inclyti per beati Remigii .. praedicationem .. conversi … et coelitus sumpto chrismate, unde adhuc habemus , peruncti et in regem sacrati. Pertz, LL I 514. Vgl. Dümmler , Geschichte des ostfrän- kischen Reiches 2. A. II 282 f. . Erst im neunten Jahrhundert trat der Salbung eine Krönung des Königs zur Seite Von einer Krönung Pippins wissen die Quellen nichts. Was von Krö- nungen der Söhne Karls des Grossen aus dem Jahre 781 berichtet wird, stammt aus Nachrichten des neunten Jahrhunderts, welche die Krönung als selbstverständ- liches Beiwerk der Salbung betrachten. . Zuerst fand die Krönung ihre Anwendung bei der Erhebung Karls des Grossen zur Kaiserwürde. Sie entstammt dem Brauche des byzantinischen Kaiserhofes, wo sie seit langer Zeit bekannt war, während eine kirchliche Salbung der oströmischen Kaiser nicht erfolgte Döllinger , Münchener histor. Jahrb. VI 363. Maskell , Monum. ritualia II p. IV Anm. 6. H. Brunner , Die Constantinische Schenkungsurkunde S. 26. Aus der Unbekanntschaft der Griechen mit der Salbung erklärt sich, dass Theophanes, . Wie im oströmischen Reiche, so findet sich auch bei dings gehen die sicher bezeugten Beispiele nicht über die letzten Decennien des achten Jahrhunderts zurück. Doch lassen sie die Quellen als hergebrachte Sitte erscheinen. Auch dürfte das Aufkommen der Formel Christo donante, ex divina dispensatione oben S. 15 Anm. 4 damit zusammenhängen. Birch, Cart. Saxon. Nr. 370 v. J. 822: consecrationis meae, quam .. per gratiam Dei accepi. Siehe Stubbs , Constit. History I, ch. 6, 60, wo aber Salbung und Krönung, Krone und angel- sächsischer Königshelm confundiert werden. Dass Pippin von dem Angelsachsen Bonifatius gesalbst worden sei, berichten die Ann. Lauriss. Mühlbacher , 62 a. Derselbe , Deutsche Geschichte unter den Karolingern S. 56. Über die Salbung Maskell , Monum. ritualia II p. III f. § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. den karolingischen Kaisern die Krönung entweder in der Form eines weltlichen oder in der Form eines kirchlichen Aktes Siehe unten § 70. . Nach dem Vorbilde der abendländischen Kaiserkrönung entwickelte sich eine frän- kische Königskrönung. Auch diese konnte, und zwar unabhängig von der Salbung, als ein weltlicher Akt vollzogen werden Von Arechis von Benevent erzählt Leo Marsicanus: ab episcopis ungi se fecit et coronam sibi imposuit. Waitz , VG III 66, Anm. 2. . So wurde Karl der Kahle 838 aus Anlass der Wehrhaftmachung von seinem Vater gekrönt Vita Hludowici c. 59, SS II 643: dominus imperator filium suum Karolum armis virilibus i. e. ense cinxit, corona regali caput insignivit. Nithard I 6: Karolo arma et coronam necnon et quandam portionem regni .. dedit. . Aber in der Regel gestaltete sich die Königskrönung als ein kirchlicher Akt und wurde sie derart mit der Salbung ver- bunden, dass diese vorausging. So liess sich Karl der Kahle 848 zu Orléans, 869 zu Metz zuerst salben, dann von bischöflicher Hand die Krone reichen Dass 848 der Salbung eine Krönung folgte, ergiebt sich aus den Akten der Synode von Savonnières v. J. 859, c. 3, Pertz, LL I 462, wo über Wenilo von Sens berichtet wird: apud Aurelianis civitatem .. me (Karolum) secundum traditio- nem ecclesiasticam regem consecravit et in regni regimine chrismate sacro per- unxit et diademate atque regni sceptro in regio solio sublimavit… . Die Förmlichkeiten der Salbung und Krönung sind uns durch Aktenstücke der Jahre 869 und 877 überliefert Krönung Karls des Kahlen in Metz 869, Pertz, LL I 512. Krönung seines Sohnes, Ludwigs des Stammlers, zu Compiègne 877, Pertz, LL I 542. . Sie lassen ersehen, dass dafür im westfränkischen Reich bereits ein festes Rituale bestand. Der Krönung folgte die förmliche Übergabe des Scepters. Wahrscheinlich ist es, dass die Feierlichkeit stets mit der Thronerhebung abschloss. Weder die Salbung noch die Krönung haben staatsrechtliche Be- deutung. Die Führung des Königstitels, die Erlangung königlicher Gewalt sind davon unabhängig Hinschius , Kirchenrecht IV 1 S. 158 Anm. 1. . Allerdings wird gemäss dem Sprach- gebrauche des alten Testamentes die priesterliche Salbung in den Quellen als ein konstitutiver Akt bezeichnet, als ein solcher, der die Königswürde begründet Ann. Einh. z. J. 754 oben Anm. 31. Die oben Anm. 38 angeführte Stelle fährt fort: a qua consecratione vel regni sublimitate supplantari vel proici non debueram, saltem sine audientia et iudicio episcoporum, quorum ministerio in regem sum consecratus. . Wer die Salbung empfängt, wird in regem, Chronographia S. 733, übertreibend berichten konnte, Karl der Grosse sei i. J. 800 vom Kopf bis zu den Füssen gesalbt worden. § 61. Titel, Ehrenzeichen und Regierungsantritt. ad regem gesalbt, zum König konsekriert De unctione Pipp. nota a. O.: sacro chrismate in reges consecrati sunt … in regem .. unctus et benedictus est. Annal. Amandi et Petav. z. J. 768, MG SS I 12. 13: ad reges uncti sunt. Oben Anm. 30. Regin. Chron. z. J. 879. . Für das fränkische Staatsrecht blieb diese biblische Ausdrucksweise ohne Bedeutung. Auch hütete sich die Kirche zunächst, die Konsequenzen des Sprach- gebrauchs zu ziehen, wie schon die wiederholte Salbung Pippins be- weist. Mehr als eine kirchliche Anerkennung und Heiligung des Königtums ist die Salbung in fränkischer Zeit nicht geworden Vgl. Hinschius a. O. Gelegentliche Äusserungen Karls II., die aller- dings weiter gingen, erlangten damals noch keine praktische Bedeutung. . Die Krönung durch die Geistlichkeit stellt sich in ihrer Symbolik als eine Tradition der Krone dar, die der Gesalbte nach der Auffassung der Zeit und nach dem Wortlaut der Krönungsgebete von Gott empfängt Das zeigen die Krönungsformeln. Siehe oben S. 21 Anm. 39. . Trotzdem hat sie den ihrer Form entsprechenden recht- lichen Charakter in fränkischer Zeit nicht erlangt. Um die Mitte des neunten Jahrhunderts gilt sie gewissermassen für ein Beiwerk der Sal- bung, auf welche das höhere Gewicht gelegt wird Den Tag, an welchem Karl der Kahle 848 zu Orléans gesalbt und gekrönt worden war, feierte er nachmals als dies inunctionis. Vgl. Dümmler , Gesch. des ostfränk. Reiches I 127 Anm. 1, II 338. Auch Karl der Einfältige liess die anni- versaria inunctionis feiern ( Böhmer 1953). . Dass die Erlangung der Königswürde von Salbung und Krönung unabhängig geblieben, zeigt sich in der Thatsache, dass im neunten Jahrhundert durchaus nicht jeder karolingische König gesalbt und gekrönt worden ist. Von einer Salbung und Krönung Bernhards von Italien ist uns nichts berichtet. Ludwig der Deutsche und seine Söhne empfingen sie nicht. Das westfränkische Reich ist mit der festen Einbürgerung jener Sitte dem ostfränkischen vorausgeeilt, zumal Karl der Kahle auf derlei Förmlichkeiten übermässigen Wert legte. Noch Arnulf wurde 887 König in der Form einer Thronerhebung, bei welcher weder eine Salbung noch eine Krönung erwähnt wird Die Quellen sagen: elegerunt, sine mora statuerunt ad regem extolli; in regem elevatur; in regni solio ponunt. Mühlbacher 1717 l. . Erst bei Ludwig dem Kinde taucht die Königskrönung in der ost- fränkischen Linie der Karolinger auf Regin. Chron. z. J. 900: Ludowicum .. regem super se creant et coronatum regiisque ornamentis indutum in fastigio regni sublimant. . Die Thronerhebung, elevatio, wie sie die merowingische Zeit der karolingischen überliefert hatte, besass noch unter den ersten Karo- lingern staatsrechtliche Bedeutung. Sowohl Pippin als Karl und wahr- § 62. Die Thronfolge. scheinlich auch Karlmann datieren die Regierungsjahre seit der Thron- erhebung Pippin starb 24. September 768. Allein Karls Regierungsepoche ist der 9. Oktober, der Tag der Thronerhebung. Karlmann hatte wahrscheinlich dieselbe Epoche. Mühlbacher p. LXXIX. Relevatur in throno sagt die Vita Walae II 10 von dem 830 seiner Macht entkleideten Ludwig l. . Im neunten Jahrhundert hat sie den staatsrechtlichen Charakter vorübergehend eingebüsst, ohne dass dieser auf die Salbung oder auf die Krönung übergegangen wäre. § 62. Die Thronfolge . Waitz , VG II 1 S. 140 ff. III 273 ff. Viollet , Histoire I 239. Fustel de Coulanges , Monarchie franque S. 33 ff. v. Amira , Recht in Pauls Grundriss S. 128 ff. Phillips , Über Erb- und Wahlrecht mit bes. Beziehung auf das König- tum der germ. Völker, 1824. Hermann Schulze , Gesch. Entwicklung der fürst- lichen Hausverfassung im deutschen Mittelalter. Thronfolge und Familienrecht der ältesten germ. Königsgeschlechter, Z. f. RG VII 323 ff. Derselbe , De testa- menti Genserici Comment., 1859. Kemble , Saxons II 215 ff. Stubbs , Constitu- tional History of England, 1874, I 135. v. Pflugk-Harttung , Die Thronfolge im Langobardenreich, Z. 2 f. RG VIII 66 ff. Derselbe , Die Thronfolge im Reiche der Ostgoten, Z. 2 f. RG X 203 ff. Derselbe , Zur Thronfolge in den germanischen Stammesstaaten, Z. 2 f. RG XI 177 ff. Hubrich , Fränkisches Wahl- und Erb- königtum zur Merowingerzeit, 1889. Dazu W. Sickel in den Götting. gel. An- zeigen 1889, S. 944 ff. Mommsen , Ostgotische Studien, Neues Archiv XIV 540. Die eigentümliche Verbindung von Wahl und Erbgang, welche die Nachfolge in das germanische Volkskönigtum bestimmte, hat nach der Völkerwanderung bei manchen Stämmen dem entschiedenen Über- gewichte des Wahlprinzips, bei anderen dem Siege des Erbprinzips Platz gemacht. Erhebliche Schwankungen blieben in dieser Ent- wicklung nicht aus. Die Wahl diente als kaum entbehrliche Ergänzung des Erbrechts, wenn bei dem Vorhandensein mehrerer Geschlechts- folger die Teilung des Reiches und der Reichsverwaltung vermieden werden sollte, oder wenn kein oder doch kein tauglicher Geschlechts- folger vorhanden war. Eine feste Successionsordnung, welche im ersteren Falle die Nachfolge eines Einzigen gesichert hätte, ist in keinem der germanischen Staaten Rechtens geworden, ausgenommen im vandalischen Reiche, wo König Genserich die Nachfolge nach dem sogen. Senioratsprinzip ordnete, das den jeweils ältesten Agnaten des verstorbenen Königs zur Herrschaft beruft Nach einer Vermutung Dahns , Urgeschichte I 206, hat Genserich seine Successionsordnung den Mauren entlehnt. . Ein anderes Aus- kunftsmittel hätte die Nachahmung des römischen Brauches geboten, nach welchem der Imperator seinen Nachfolger designierte oder bei § 62. Die Thronfolge. Lebzeiten einen Mitregenten bestellte. Die Berufung zur Mitherrschaft haben gelegentlich auch germanische, namentlich westgotische Könige Pflugk-Harttung , Z. 2 f. RG XI 189. 198. Die Bestellung zum Mit- regenten ist selbstverständlich von der auf germanischer Sitte beruhenden Bestellung zum Unterkönig über einen Teil des Reiches zu unterscheiden. angewendet, um Thronstreitigkeiten vorzubeugen Über die Rolle, welche die Nachahmung der römisch-byzantinischen Sitte in den Anfängen des karolingischen Kaisertums spielt, siehe unten § 70. . Aber feste Praxis wurde sie nicht, sondern blieb Ausnahme von der Regel. Als solche behauptete sich im allgemeinen die Wahl von Seite des Volkes, welche in den Reichen, die den Grundsatz der Teilbarkeit nicht aufkommen liessen, schliesslich über das Erbrecht siegte. Am entschiedensten war das im Reiche der Westgoten der Fall, wo Konzilienschlüsse des siebenten Jahrhunderts (seit 633) ein völlig unbeschränktes Wahlrecht voraussetzen, das im wesentlichen durch die hohe Geistlichkeit und den gotischen Adel ausgeübt wird Dahn , Könige VI 521 Anm. 4. 524. . Ähnlich war die Entwicklung bei den Langobarden nach vorübergehenden Ansätzen zur Erblichkeit, die 661 zu einem völlig vereinzelten Falle einer Erbteilung geführt hatten Nach dem Tode Ariperts war das Reich unter seine beiden Söhne, Perhtarit und Godepert, geteilt worden. Paulus, Hist. Langob. 4, 51. . Auch das Königtum der Ostgoten ist zuletzt ein reines Wahlkönigtum geworden. Bei verschiedenen Stämmen hat sich die Teilbarkeit der Herr- schergewalt durchgesetzt. Die Teilung schloss zwar die Wahl oder Anerkennung durch das Volk nicht grundsätzlich aus, konnte sie aber entbehrlich machen und liess daher eine soweit gehende Steigerung des Erbprinzips zu, dass die Volkswahl nur noch ausnahmsweise, ins- besondere bei dem Aussterben des Herrschergeschlechtes, praktisch wurde. Die Teilbarkeit findet sich bei den Burgundern bis auf Gun- dobad Siehe oben I 332 Anm. 1. , bei den Thüringern Greg. Tur. Hist. Franc. III 4: tunc apud Thuringos tres fratres regnum gentis illius retinebant. Nach einer Vermutung Seelmanns sind unter den Königen der Heruler, Warnen und Thüringer, an welche König Theoderich schreibt (oben I 46), die drei Söhne Bisinos, Baderich, Hermanfrid und Berthachar zu verstehen, die das Reich ihres Vaters geteilt hatten. Weiland , Die Angeln 1889, S. 25. , im alemannischen Lex Alam. 35, 2. und im bairischen Herzogsgeschlechte Lex Baiuw. II 9. Vgl. II 1: si quis contra ducem suum, quem rex ordi- navit .. aut populus sibi elegerit ducem .. Über Teilungen im Hause der Agilol- finger siehe Riezler , Gesch. Baierns I 79. , insbesondere aber bei den Franken. Die Salier standen vor der Reichsgründung unter einer Mehrheit § 62. Die Thronfolge. von Königen, die aus dem Geschlechte der Merowinger gewählt wurden. Indem er sich zum König wählen liess, dehnte Chlodovech seine Herr- schaft auf die Ribuarier aus, nachdem er das ribuarische Königs- geschlecht ausgerottet hatte. Es war auf längere Zeit hinaus der letzte Fall einer Königswahl. Denn seit Chlodovech nimmt das fränki- sche Reich den Charakter eines reinen Erbreiches an und verschwindet das Wahlrecht des Volkes. Erbberechtigt ist nur der Mannesstamm des Königshauses. Dem verstorbenen König folgen zunächst seine Söhne ohne Unterscheidung ehelicher und unehelicher Geburt Theuderich war Sohn einer Kebse Chlodovechs. Weitere Beispiele bei W. Sickel , Götting. gel. Anzeigen 1889, S. 952. Der uneheliche Sohn musste vom Vater anerkannt sein. Unter den Karolingern ist eheliche Geburt Voraus- setzung des vollen Successionsrechtes. . In Ermangelung von Söhnen erben die Brüder und wahrscheinlich von Rechtswegen erst nach diesen die Neffen Über die scheinbar entgegenstehenden Stellen Greg. Tur. Hist. Frarc. V 17; VI 3; VII 33 siehe die folgende Anm. . Für die entferntere Ver- wandtschaft lässt sich eine feste Successionsordnung schlechterdings nicht herstellen. Mehrere gleich nahe Erben succedierten gemein- schaftlich, indem sie die erledigte Herrschaft vertragsmässig teilten, sofern nicht bereits der Erblasser die Teile bestimmt hatte. Starb ein Teilkönig, so gelang es nicht selten seinen regierenden Brüdern, die minderjährigen Söhne des Verstorbenen von der Nachfolge auszu- schliessen. Mitunter kam es vor, dass der Vater schon bei Lebzeiten einem Sohne die Regierung eines Reichsteiles übertrug, indem er ihn als Unterkönig bestellte. Der kinderlose König hatte die Befugnis, ein Mitglied des Königsgeschlechtes durch Vergabung von Todeswegen zum Erben seines Reiches zu machen. Die fränkische Vergabung von Todeswegen war Adoption. Mehrmals sind Neffen von ihren Oheimen zum Zweck solcher Vergabung adoptiert worden So machte Guntchram seinen Neffen Childebert II. zum Erben mit Aus- schliessung seines Bruders Chilperich. Greg. Tur. Hist. Franc. V 17; cf. VII 33. Als Vergabung mit Vorbehalt lebenslänglicher Regierung ist wohl auch Greg. Tur. Hist. Franc. VI 3 aufzufassen, wenn es nicht etwa damals bei dem blossen Ver- sprechen der Vergabung blieb. Chilperich erklärt: in omnibus, quae laborare po- tuero, hic (Childebertus) heres existat; tantum dum advixero, liceat mihi sine scru- pulo aut disceptatione cuncta tenere. Theudebert, den Childebert I. adoptiert hatte (Greg. Tur. l. c. III 24), starb vor seinem Oheim. W. Sickel a. O. S. 959. . Die merowingischen Erbteilungen waren grundsätzlich Teilungen zu gleichen Teilen Aequa lance teilen nach Greg. Tur. Hist. Franc. III 1 die Söhne Chlodo- vechs das Reich ihres Vaters; aequa lance teilen a. O. III 18 Childebert und Chlothar den Anteil Chlodomirs. , wobei denn freilich nicht nur Umfang und Be- § 62. Die Thronfolge. völkerungszahl, sondern auch politische Bedeutung, Ertragsfähigkeit und geschichtliche Zusammengehörigkeit der Teilgebiete ins Gewicht fielen. Sie waren ferner Teilungen zu gleichem Rechte, indem keiner der Teilkönige eine Oberhoheit über die anderen erhielt. Die Teilungen waren endlich genau genommen nicht Teilungen des Reiches, sondern Teilungen der Reichsverwaltung, so dass theoretisch eine Gesamtherr- schaft bestand und der Gedanke der Reichseinheit lebendig blieb. Begrifflich war und blieb das Königtum ein Recht des merowingischen Königsgeschlechtes, gewissermassen ein Familiengut, insofern den Gan- erbschaften des jüngeren deutschen Rechtes vergleichbar, bei welchen zwar eine Teilung der Nutzungen, eine sogen. Mutschierung, nicht aber eine Teilung des Eigentums, eine sogen. Totteilung, also keine völlige Aufhebung der Gemeinschaft zulässig war. Jeder der Teil- könige war rex Francorum. Jeder datierte seine Urkunden schlecht- weg „anno regni nostri“, ohne die Bezeichnung des Teilreiches hinzu- zufügen. Succedierte ein Teilkönig in das Reich eines anderen, so zählte man in dem neu erworbenen Gebiete die Regierungsjahre nicht seit der Zeit, da er in diesem, sondern seit der Zeit, da er in seinem ursprünglichen Anteil König geworden war Havet , Questions Mérov. III 4 f. Zeumer , NA XI 329 f. . Der Anteil des Ein- zelnen hiess sors oder pars und bildete nicht immer einen zusammen- hängenden Komplex. Einzelne Städte oder Gebiete blieben mitunter in gemeinschaftlichem Besitze Waitz , VG II 1 S. 149. . Gemeinsam traten die Teilregenten nach aussen hin auf, gemeinsam führten sie Kriege und nahmen Unter- werfungen entgegen Greg. Tur. Hist. Franc. IV 42, IX 18. . Kämpfe, die unter ihnen stattfanden, hiessen Bürgerkriege Greg. Tur. Hist. Franc. V prolog. . Der Unterthan eines Teilreiches galt in einem anderen rechtlich nicht als ein Fremder, der auf den Königsschutz angewiesen war; sein Personalrecht blieb anerkannt. Die Teilungen schlossen gemeinsame Satzungen nicht aus. Auch konnten gemeinschaftliche Versammlungen von den Grossen und gemeinschaftliche Synoden von den Bischöfen der Teilreiche abgehalten werden Waitz , VG II 1 S. 157 Anm. 1. 3; II 2 S. 195 ff. Die gemeinsamen fränkischen Nationalkonzilien, welche trotz der Reichsteilungen zusammentreten, fallen erst seit der zweiten Hälfte des siebenten Jahrhunderts aus. E. Loening , Kirchenrecht II 131 ff. . Seit dem siebenten Jahrhundert, seit dem Siege, welchen die fränkische Aristokratie durch die Erhebung Chlothars II. zur Allein- herrschaft über Brunhilde errungen hatte, geriet die Thronfolge § 62. Die Thronfolge. unter den steigenden Einfluss der Grossen des Reiches Waitz , VG II 1 S. 160. 167 ff. . Sie üben die Befugnis, den neuen König durch feierliche Thronerhebung (ele- vatio) in die Herrschaft einzusetzen, und gewinnen, indem sie die her- gebrachte Sitte der Erbteilungen ausser Acht lassen, das Recht, den erledigten Thron durch das von ihnen ausgewählte Mitglied des Königs- geschlechtes zu besetzen Siehe oben S. 19. . Sache des Hausmeiers war es, bei Un- mündigkeit des Königs die Grossen zur Thronerhebung einzuberufen Siehe die oben S. 18 Anm. 24 citierte Stelle der Vita Leodegarii. . Ein rechtlich erheblicher Wahlakt scheint nicht stattgefunden zu haben. Die formlos verabredete Wahl fand ihren Ausdruck in der elevatio. Schliesslich wich das Recht der Grossen dem Rechte der Hausmeier, den König nach Gutdünken aus dem Geschlechte der Merowinger zu ernennen und zu erheben Liber Hist. Franc. c. 53 von Karl Martell: regemque sibi statuit Chlotha- rium nomine. Childerich III. sagt in einer Urkunde, Pertz, Dipl. M. 97, von Karl Martell: qui nobis in solium regis instituit. Auf die trübe Nachricht der späten Vita Dagoberti III c. 2, SS rer. Mer. II 512: Pippinus princeps omnisque exercitus Francorum Hildebertum elegit in regem, ist kein Gewicht zu legen. . Da der eigentliche Gegenstand der Teilungen von je die Reichsverwaltung war, so wurde in der Zeit der Hausmeier nicht mehr das dekorative Königtum, sondern die erblich gewordene Hausmeierwürde geteilt Siehe unten § 72. . Die Erhebung Pippins zum König war zugleich die Erhebung seines Hauses zum fränkischen Königsgeschlechte Nach Fredegarii Cont. 33 (117) wurde Pippin una cum regina Bertradane erhoben (sublimatur in regno). . Um die Aus- schliessung der Söhne seines Bruders Karlmann von der Thronfolge sicherzustellen Mühlbacher , Deutsche Geschichte unter den Karolingern S. 65. , liess Pippin die fränkischen Grossen vom Papste 754 ausdrücklich verpflichten, dass sie sich niemals aus der Nachkommen- schaft eines anderen einen König setzen würden. In dem neuen Königshause wurde die Reichsverwaltung zunächst ebenfalls zu gleichen Teilen und zu gleichem Rechte geteilt. In dieser Weise teilte sie Pippin 768 zwischen seinen Söhnen Karl und Karlmann. Die Erneuerung des abendländischen Kaisertums führte zu Kon- sequenzen, mit welchen sich das hergebrachte Teilungsprinzip nicht vertrug. Denn die Universalmonarchie, wie sie das Kaisertum dar- stellen sollte, verlangte die Individualsuccession. Karl der Grosse hatte, solange er mehrere Söhne besass, nicht die Absicht, mit dem Teilungs- grundsatze zu brechen. Er verfügte 806 eine Teilung zwar zu un- § 62. Die Thronfolge. gleichen Teilen, aber zu gleichem Rechte, indem er seinem ältesten Sohne Karl den grössten Anteil zuwies Pippin wurde Italien, ein Teil von Schwaben und Baiern, Ludwig Aqui- tanien und das südliche Gallien mit dem grösseren Teile Burgunds zugedacht. Vgl. Mühlbacher , Deutsche Gesch. unter den Karolingern S. 223. . Falls dieser stürbe, sollten seine zwei jüngeren Söhne, Pippin und Ludwig, das Reich in derselben Weise teilen, wie es 768 geteilt worden war. Von einer Oberhoheit des Ältesten, von der Kaiserwürde, war damals nicht die Rede. Erst als er seine zwei älteren Söhne verloren und 812 die Anerkennung seiner Kaiserwürde vom byzantinischen Hofe erwirkt hatte, zog Karl der Grosse die Konsequenz des Kaisertums, indem er 813, sachlich und formell byzantinisches Vorbild nachahmend, Ludwig zum Mit- kaiser krönte und zum Nachfolger im Reiche bestimmte, während Pippins ausserehelicher Sohn, Bernhard, Italien als Unterkönigtum erhielt Ludwig I. liess sich 814 von Bernhard Hulde und Mannschaft leisten. , wie es sein Vater besessen hatte. Auf denselben staats- rechtlichen Gedanken beruhte die ordinatio imperii So bezeichnet von Boretius , Cap. I 270, der sich mit Recht gegen die Bezeichnung divisio imperii erklärt, da sie ausdrücklich sagt, dass sie keine divisio sein wolle. , durch welche Ludwig I. im Jahre 817 die Thronfolge ordnete. Er erhob und krönte seinen ältesten Sohn Lothar zum Mitkaiser und Mitregenten und be- stellte ihn als Nachfolger im ganzen Reiche. Die jüngeren Söhne wurden auf die Stellung von Unterkönigen beschränkt. Pippin sollte Aquitanien, Ludwig Baiern mit königlichem Namen verwalten. Jähr- lich sollen sie sich bei Lothar einfinden und mit ihm Regierungs- angelegenheiten beraten. Sie bedürfen der Zustimmung Lothars, um sich zu verheiraten, um Kriege zu führen, Frieden zu schliessen und mit Gesandten auswärtiger Mächte zu verhandeln. Hatte im Jahre 813 nur das Bedürfnis vorgelegen, dem Gedanken der ungeteilten Reichs- verwaltung die Rücksichtnahme auf einen Enkel unterzuordnen, der nicht aus echter Ehe stammte, so galt es 817, zu Gunsten der kaiser- lichen Stellung Lothars das Recht der zwei jüngeren Söhne Ludwigs I. abzuschwächen. Der Sachlage hätte das Vorbild des Jahres 806 ent- sprochen. Allein die ordinatio von 817 ahmte die Entscheidung des Jahres 813 nach. Die Kaiseridee hatte inzwischen unter kirchlichem Einfluss festeren Boden gewonnen. Damit die Kirche nicht Schaden leide, sagt die Ordnung von 817, dürfe die Einheit des Reiches nicht aus Familienrücksichten durch Teilung zerrissen werden … nequaquam nobis nec his, qui sanum sapiunt, visum fuit, ut amore filiorum aut gratia unitas imperii a Deo nobis conservati divisione humana scinderetur , ne forte hac occasione scandalum in sancta ecclesia oriretur. . Das Kom- § 62. Die Thronfolge. promiss zwischen dem Erfordernis der Reichseinheit und dem Haus- rechte des fränkischen Königtums wurde in der Institution des Unter- königtums gefunden, nur dass Pippin und Ludwig hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung ihrer Gebiete schlechter gestellt wurden als Bernhard im Jahre 813. Die Thronfolgeordnung vom Jahre 817 gelangte bekanntlich nicht zur Ausführung. Das Kriegsgeschick und der Vertrag von Verdun entschieden für die fränkische Teilungssitte. Die Teilung von Verdun, die man ohne durchschlagenden Grund als den Akt der Auflösung des fränkischen Reiches betrachtet, schloss ebensowenig wie die älteren Teilungen eine gemeinsame Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten aus. Mehrfach fanden zu diesem Zwecke Zusammenkünfte der Teilregenten statt; so z. B. 847 und 851 zu Meersen bei Maastricht, wo sie gegenseitige Unterstützung, gemeinsame Verfolgung und Bestrafung der Friedensbrecher und den Schutz der Kirchen verabredeten. Trotz der Teilungen galt das fränkische Reich nach wie vor als gemeinschaftliches Besitztum des karolingischen Hauses Ludwig II. antwortet (MG SS III 521) dem oströmischen Kaiser Basilius, er sei im ganzen Francien Kaiser, weil er ohne Zweifel besitze, was diejenigen besässen, mit welchen er ein Fleisch und ein Blut und ein Geist sei durch Gott. . Mit dem Erbrechte der Karolinger konkurrierte von Anfang an die Teilnahme des Volkes, insbesondere der Grossen, an der Besetzung des Thrones und an den Reichsteilungen. Durch die Wahl der Franken wurde Pippin 751 zum König erhoben De unctione Pippini nota monachi Sancti Dionysii, MG SS XV 1: Pippi- nus .. per … electionem omnium Francorum … in regni solio sublimatus est. Fredegarii Contin. 33 (117): Pippinus electione totius Francorum in sedem regni cum consecratione episcoporum et subiectione principum una cum regina Bertradane, ut antiquitus ordo deposcit, sublimatur in regno. Ann. Lauriss. z. J. 750: Pippi- nus secundum morem Francorum electus est ad regem et unctus per manus s. m. Bonifacii archiepiscopi et elevatus a Francis in regno . Dass die Wahl in der altgermanischen Form der Schilderhebung erfolgte, darf bezweifelt werden. Neuer- dings ist Zeumer , Z 2 f. RG IX 50, dafür eingetreten, indem er den Ausdruck elevatio regis in Lex Rom. Cur. VIII 4 darauf bezieht. Allein von elevare sprechen, wie Zeumer selbst bemerkt, die Annales Lauriss. noch z. J. 768 bei der Erhebung Karls und Karlmanns; in reges levati sunt sagt noch Hincmar , Migne Patr. lat. CXXV 985; in regnum elevatur heisst es in Ann. Alam. cont. z. J. 887 und bei Regino z. J. 892. Wir müssten sonach eine Schilderhebung auch in diesen Fällen annehmen. Das würde aber dem auch von Zeumer betonten ausserordentlichen Charakter der Schilderhebung (siehe Waitz , VG II 1 S. 166 und oben I 122) widersprechen. Die Elevatio Pippins kann füglich nichts anderes bedeuten, als die feierliche Erhebung auf den Thron (vgl. oben S. 19. 22, Anm. 46 u. Widukind II 1: duces ac principes .. collocarunt [Ottonem] in solio ibidem constructo). Auch Waitz , VG III 64, bezweifelt die Schilderhebung bei Pippin. Doch scheint mir . Als 754 der Papst den § 62. Die Thronfolge. Franken bei Kirchenbann verbot, sich aus einem anderen als aus Pippins Geschlecht einen König zu wählen, setzte er damit ihr Wahl- recht als gegeben voraus. Mit Zustimmung der Franken teilte Pippin die Herrschaft unter seine Söhne Karl und Karlmann, die nach seinem Tode von den Grossen der Teilreiche feierlich anerkannt und auf den Thron erhoben wurden, indem sie die königlichen Insignien empfingen Mühlbacher 112 d. . Als Karlmann 771 starb, erlangte Karl consensu omnium Francorum die Nachfolge in dessen Reichsteil mit Ausschliessung der unmündigen Söhne Karlmanns Mühlbacher 139 a. . Die divisio von 806 liess Karl von den Grossen des Reiches eidlich bekräftigen. Sie bestimmte u. a., dass, wenn einer der Teilkönige einen Sohn hinterlasse, welchen das Volk zum Nach- folger wählen wolle, die Oheime es nicht verhindern sollen, eine Vor- schrift, die es einerseits von der Wahl des Volkes abhängig machte, ob ein Sohn des verstorbenen Teilkönigs oder seine Brüder succe- dieren sollen, und andererseits der Volkswahl anheimstellte, weitere Teilung zu vermeiden Cap. I 128, c. 5: quod si talis filius cuilibet istorum trium fratrum natus fuerit, quem populus eligere velit, ut patri suo in regni hereditate succedat, volu- mus ut hoc consentiant patrui ipsius pueri .. Die Fassung ist mit Bedacht so ge- wählt, dass auf Karls des Grossen eigenes Vorgehen gegen die Söhne Karlmanns kein Tadel fällt. Denn das Volk wollte nach Karlmanns Tode nicht seine Söhne, sondern deren Oheim Karl. . Noch kräftiger wird das Wahlprinzip in der Thronfolgeordnung von 817 betont. Lothar sei, so sagt sie, durch des Kaisers und des ganzen Volkes Wahl erhoben worden. Verstürbe er, ohne echte Kinder zu hinterlassen, so solle das Volk einen seiner Brüder zum Nachfolger wählen in der Weise, wie Lothar gewählt worden sei. Jeder der Anteile, die den drei Söhnen Ludwigs I. damals zugewiesen wurden, solle nicht weiter geteilt werden, sondern die Wahl des Volkes unter den Söhnen des verstorbenen Herrschers den Nachfolger bestimmen. Der Vertrag von Verdun kam unter wesentlicher Teilnahme der sein Grund, dass die Salbung später recht eigentlich die Stelle dieser vertrat, nicht zuzutreffen. Massgebend dürfte sein, dass unter den Merowingern seit Chlodovech die Schilderhebung nur dreimal erwähnt wird, bei Chlodovech, als ihn die Ribua- rier wählen, bei Sigibert I., als ihn 575 die Grossen Chilperichs zu ihrem König erheben, und bei der Empörung Gundovalds (584). Allein Fredegars Fortsetzer hebt bei Pippins Erhöhung den alten Brauch, die Ann. Laur. heben den mos Franco- rum hervor. Man wird Hubrich S. 59 Anm. 16 Recht geben müssen, dass unter diesem mos nicht die längst verschollene Schilderhebung verstanden werden könne. Die Schilderhebung war übrigens Wahlform . Der Bericht der Annales Lauriss. lässt auf die electio die unctio, dann erst die elevatio folgen. § 63. Der unmündige König. Grossen zustande und wurde von ihnen beschworen Ep. Hincm. ad Ludow. Balbum c. 4 bei Migne, Patrol. lat. CXXV 986: do- nec, vellent nollent, et seniores et regni primores in tres partes regnum diviserunt et per sacramenta ipsam divisionem stabilem esse debere confirmaverunt. . Als Karl III. das gesamte Reich wieder vereinigte, verdankte er dies dem Entschluss der westfränkischen Grossen, die ihn mit Umgehung eines unmündigen Thronerben zur Herrschaft in Westfranken beriefen. Andererseits war ein Wahlakt, die Erhebung Arnulfs durch die ostrheinischen Stämme, der Anlass zur Auflösung der fränkischen Monarchie. So ist der Sieg, welchen das Erbrecht seit Chlodovech über das Wahlprinzip errungen und lange Zeit hindurch behauptet hatte, im Verlauf der fränkischen Geschichte wiederum gründlich abgeschwächt worden. Erbrecht und Wahlrecht ergänzen sich in spätkarolingischer etwa wie in germanischer Zeit, nur dass die Wahl zwar formell dem Volke, aber thatsächlich den Grossen zusteht. Die Geschichte der fränkischen Thronfolge endigt ohne reine Lösung der Gegensätze. Es blieb der folgenden Periode vorbehalten, im deutschen Reiche das Wahlprinzip, im westfränkischen das Erbrecht, und hier wie dort die Unteilbarkeit des Reiches zur vollen Geltung zu bringen. § 63. Der unmündige König . Waitz , VG II 1, S. 172. Pardessus , Loi Salique S. 452. Kraut , Die Vor- mundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts III (1859) 113 f. Her- mann Schulze , Z. f. RG VII 368. Schröder , Z 2 f. RG II 41 f. Derselbe , RG S. 112. W. Sickel in den Götting. gel. Anzeigen 1889, S. 996. Mündigkeit oder Waffenfähigkeit war keine rechtliche Voraus- setzung der Thronfolge. Auch der unmündige, der noch nicht wehr- hafte Sprosse des Königsgeschlechtes succedierte in die Herrschaft. Doch war das Alter massgebend für die Übernahme der selbständigen Regierung. Die Merowinger lebten nach salischem Rechte. Der Mündigkeits- termin des salischen Rechtes war das zwölfte Lebensjahr. Allein es finden sich Anhaltspunkte, dass im Hause der Merowinger ein von dem privatrechtlichen abweichender staatsrechtlicher Mündigkeitstermin bestand, welcher durch die Wehrhaftmachung bestimmt wurde, und dass diese erst nach vollendetem fünfzehnten Lebensjahre stattzufinden pflegte. So war Childebert II. fünfzehn Jahre alt, als sein Oheim Guntchram ihn feierlich für regierungsfähig erklärte und ihm das Symbol § 63. Der unmündige König. der Herrschaft, den Speer, tradierte Siehe oben S. 16. Vgl. Waitz , VG II 1, S. 173. . Ebenso ergiebt ein Diplom Sigiberts II., welches mit Bezug auf das Erfordernis der legitima aetas nur die seit dem vierzehnten Regierungsjahre vollzogenen Veräusse- rungen von Fiskalgut für rechtsbeständig gelten lässt, dass er erst nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres zur Mündigkeit und zur Selbstregierung gelangte Pertz, Dipl. M. 23. König Sigibert gewährt dem Kloster Stablo Zoll- und Hafengerechtsame. Si ante superiores annos, quando adhuc sub tenera videbamur aetate consistere, aliquis ex hoc cessionem instrumenti accepit, nullus mancipetur effectus, sed vacua et inanis permaneat, dum et aliter cum pluribus fidelibus nostris noscitur esse conventum, ut dummodo auxiliante Domino in regni solium ad legiti- mam provenimus aetatem , cessiones illius, quae de originario fisco aliquid sere- nitas nostra concesserit, deinceps inantea, hoc est de anno quarto decimo regni nostri, debeant in Dei nomine esse stabiles. Nach Fredegar IV c. 59 nahm Dago- bert I. im achten Jahre seiner Regierung eine Beischläferin an, de qua eo anno habuit filium nomen Sigybertum. Laut Fredegar IV c. 75 wurde Sigibert im elften Regierungsjahre Dagoberts König von Austrasien. Er wird also zu Beginn seines vierzehnten Regierungsjahres in seinem sechzehnten Lebensjahre gestanden haben, nachdem er es wahrscheinlich kurz vorher erreicht hatte. Dass man als Anfangs- termin den Beginn des vierzehnten Regierungsjahres und nicht den sechzehnten Geburtstag oder den Tag der Wehrhaftmachung wählte, erklärt sich daraus, dass die Vergabungsurkunden, deren Rechtsbeständigkeit in Frage stand, nach Regierungs- jahren, nicht nach Geburtsjahren datiert waren. In das dreizehnte Regierungsjahr fiel jedenfalls noch eine Zeit der Unmündigkeit des Königs. Die Vergabungen aus dem vierzehnten Regierungsjahre werden für gültig erklärt. Damit ist noch nicht gesagt, dass etwa diejenigen ungültig seien, die etwa im dreizehnten Regierungs- jahr, aber nach erreichter Mündigkeit, erfolgt waren. Die positive Fassung ist mit Absicht gewählt. Die Rechtsbeständigkeit der Vergabungen wird deutlich genug durch die legitima aetas begründet. W. Sickels Skepsis a. O. S. 969 ist überflüssig. Über die Unveräusserlichkeit von Erbgütern des Mündels siehe Cap. legi Sal. add. c. 5, I 293; Cap. Worm. pro lege ten. c. 4, II 19. . Bei der Bedeutung, welche gerade die Heergewalt für das Königtum hatte, kann es nicht Wunder nehmen, dass die staatsrechtliche Mündigkeit nicht schlechtweg mit der privat- rechtlichen zusammenfiel. Freilich war die Wehrhaftmachung nicht an die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gebunden. Allein für die Wahl dieses Termins musste es ins Gewicht fallen, dass so- wohl nach ribuarischem als nach burgundischem Rechte die privat- rechtliche Mündigkeit mit dem vollendeten fünfzehnten Jahre eintrat Lex Rib. 81. Lex Burg. 87. . Die Wehrhaftmachung war mit einer Thronbesteigung, als dem feier- lichen Antritt der Selbstregierung, verbunden Dipl. M. 23: in regni solium ad legitimam provenimus aetatem. Dipl. M. 57: dum et nobis divina pietas ad legitema aetate fecit pervenire et in solium rigni parentum nostrorum succidire. . § 63. Der unmündige König. Im Hause der Karolinger, welches nach ribuarischem Rechte lebte, fiel der staatsrechtliche Mündigkeitstermin mit dem privatrechtlichen zusammen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das ribuarische Volksrecht bestimmte die Thronfolgeordnung von 817, dass der Thron- erbe bis zur erreichten Mündigkeit unter Vormundschaft gehalten werden solle Ord. imp. c. 16, Cap. I 273: si vero alicui illorum contigerit, nobis dece- dentibus, ad annos legitimos iuxta Ribuariam legem nondum pervenisse, volumus ut, donec ad praefinitum annorum terminum veniat, quemadmodum modo a nobis sic a seniore fratre et ipse et regnum eius procuretur atque gubernetur. Et cum ad legitimos annos pervenerit, iuxta taxatum modum sua potestate in omnibus potiatur. . War wie bei Ludwig I. die Wehrhaftmachung schon vor der Mündigkeit erfolgt, so kam jene nicht weiter in Frage. Da- gegen empfing Karl der Kahle erst nach seinem sechzehnten Geburts- tage von seinem Vater die Wehrhaftmachung und die Herrschaft über einen Teil von Neustrien Karl der Kahle war am 13. Juni 823 geboren. Erst im September 838 wurde er zu Kiersy wehrhaft gemacht und in die Regierung eines Teiles von Neustrien eingesetzt. Vita Hlud. c. 59, MG SS II 643: d. imperator filium suum Karolum armis virilibus, id est ense, cinxit — partemque regni — id est Niustriam attribuit . . Nithard I 6: Karolo arma et coronam et quandam portionem regni . . dedit. Dagegen hat Karl der Einfältige, geboren im September 879 ( Richter , Annalen II 2, S. 457 Anm. d), sich schon am 28. Januar 893, also vor dem fünf- zehnten Lebensjahre, zu Reims erheben lassen. Damit stimmt es freilich nicht, wenn Richer von Saint-Remi, welchen Schröder , Z 2 f. RG II 41, Anm. 2, heran- zieht, Karl den Einfältigen zur Zeit der Salbung als quindennis bezeichnet. Hist. I 12, MG SS III 573. Allein Richer ist bekanntlich nur mit grösster Vorsicht zu benutzen (vgl. Wattenbach , Geschichtsquellen I 5 383 f.) und in seinen chrono- logischen Angaben konfus. Nach I 4 wäre Karl, der nachgeborene Sohn Ludwigs des Stammlers, als sein Vater starb (879), schon biennis gewesen. . Unter den Merowingern fehlte es an festen Rechtssätzen über die vormundschaftliche Regierung. Länger als die übrigen Stammesrechte hielt das salische Recht an der Gesamtvormundschaft der Sippe fest. Da diese für eine interimistische Verwaltung des Königtums durchaus unbrauchbar war, ein Anspruch eines geborenen Vormunds aber nicht bestand, so musste in anderer Weise Fürsorge getroffen werden. Die Regierungshandlungen erfolgten im Namen des Unmündigen; auch die Königsurkunden wurden auf seinen Namen ausgestellt. That- sächlich führten aber die Grossen des Reiches die interimistische Re- gierung, etwa nach Art eines Familienrats. Mitunter räumten sie der Mutter des unmündigen Königs einen Anteil an der Verwaltung ein oder beriefen sie wohl auch zur formellen Mitregierung So Balthilde, die Mutter Chlothars III., von der es im Liber hist. Franc. c. 44 heisst: Franci vero Chlotharium … regem sibi statuunt cum ipsa regina . Von der inter- Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 3 § 64. Der Königsbann. imistischen Reichsverwaltung ist das persönliche Schutzverhältnis zu unterscheiden, in welches der unmündige König von dem nächsten männlichen Verwandten aufgenommen werden konnte So stand Childebert II. im Schutze Guntchrams, seines Oheims, während in Austrasien die Grossen das Regiment führten. Greg. Tur. Hist. Franc. VII 8. 13. V 17. VI 24. Im Reiche Chlothars II., den er gleichfalls in seinen Schutz auf- genommen hatte, liess Guntchram sich den Treueid leisten. Greg. Tur. Hist. Franc. VII 7. W. Sickel a. O. S. 974 ff. , und ebenso die Pflegschaft, in welche der Mündel seiner Mutter oder einem beson- deren Erzieher übergeben war Waitz , VG II 1, S. 171. II 2, S. 107. . Als die Hausmeier die Führung der fränkischen Aristokratie gewonnen hatten, waren sie es, welche während der Unmündigkeit des Königs das Reich verwalteten. Schliesslich wurde die Verwaltung des Reiches durch den Hausmeier auch auf die Zeit der Mündigkeit des Königs ausgedehnt. Der Ausgang der merowingischen Periode kenn- zeichnet sich dadurch, dass der König thatsächlich niemals mündig wird, das Königtum als solches ein unmündiges bleibt. Denn der König ist auf jene Funktionen beschränkt, wie sie der Unmündige leistet, auf die äusserliche Repräsentation des Königtums, während die Regierung ohne Rücksicht auf das Alter des Königs vom Hausmeier geführt wird W. Sickel a. O. S. 981. . Im Hause der Karolinger stand die interimistische Reichsver- waltung und die Vormundschaft über die Person des Mündels dem nächsten Schwertmagen zu. § 64. Der Königsbann . Waitz , VG II 1, S. 210. 286; III 113. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung S. 103. v. Amira , Recht in Pauls Grundriss II 2, S. 180. v. Woringen , Bei- träge zur Geschichte des deutsch. Strafrechts S. 124 ff. Wilda , Strafrecht S. 469. Derselbe , Artikel Bann in Weiske’s Rechtslexicon. W. Sickel , Zur Geschichte des Bannes, Marburg 1886. Ficker , Forschungen I 62. Bann, bannus, in seiner Grundbedeutung feierliches Wort Siehe oben I 147. , ist der obrigkeitliche Befehl Belege aus den Rechtsquellen sind entbehrlich. Im Heliand heisst es Vers 339 f.: thuo warth fan Rumuburg . . Oktaviânes ban endi bodscepi kuman. . Bann heisst zweitens die Busse Schon Gregor von Tours (Hist. Franc. V 26) kennt diese Anwendung des , welche matre regnaturum. Ihr Name steht neben dem ihres unmündigen Sohnes in dessen Urkunden, Pertz, Dipl. M. 33. 38. 39. 40. In ähnlicher Stellung erscheint bereits Nantehilde, die Mutter Chlodovaeus’ II. Dipl. M. 18. Gesta abb. Fontanell. ed. S. Loewenfeld I 8, S. 16: edita est (auctoritas) iussu regis et reginae. § 64. Der Königsbann. auf den Bannbruch, d. h. auf die Übertretung des Befehles, gesetzt ist Ein Analogon bietet ags. mund, einerseits Schutz, Friede, andererseits die durch dessen Verletzung verwirkte Busse. Schmid , Ges. d. Ags. S. 634. Das seit Edward I. vorkommende oferhýrnes (wörtlich Überhören) drückt nicht nur die Miss- achtung des königlichen Befehles aus, sondern auch die Busse, die dafür zu zahlen ist. Dem ags. oferhýrnes entspricht das sächsische overhöre, uberhore im Stadt- recht von Goslar und anderen ostfälischen Stadtrechten, ein Wort, das den Un- gehorsam und den über die Person des Ungehorsamen oder dessen Gut ausgespro- chenen Bann bezeichnet. Planck , Gerichtsverfahren II 275. . Bann vermag aber drittens auch einen Rechtszustand zu be- zeichnen, welcher durch den Befehl herbeigeführt werden soll; so einerseits den durch Friedensbann gewirkten Frieden Vgl. oben I 147 Anm. 22 über Furbann, Vorbann, ferner W. Sickel , Zur Geschichte des Bannes S. 28, Nr. 11. Cartul. Langob. Nr. 20. 25. , andererseits den Unfrieden, in welchen der Friedlose gebannt wird Cap. v. J. 801 — 813 c. 13, I 172. Cap. v. J. 809 c. 4, I 148. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung S. 162 Anm. 76. Vgl. unten § 113. . Jünger und erst in der folgenden Periode nachweisbar ist das Wort Bann im Sinne der Banngewalt, als des Rechtes, bei Strafe zu gebieten und zu ver- bieten. Die Banngewalt, „das imperium der deutschen Verfassung“ Sohm a. O. S. 103. , erscheint als das Merkmal der Obrigkeit. Sie ist eine verschiedene, je nach der Höhe der Strafe, die sie auf den Ungehorsam zu setzen vermag. Die höchste Banngewalt hat der König. Aber auch sie ist keine schrankenlose. Soweit nicht königliches Amt oder Gefolgs- genossenschaft ein näheres Verhältnis zum König begründen oder die militärische Strafgewalt eingreift Greg. Tur. Hist. Franc. II 37. VIII 30. , trifft den Übertreter des königlichen Befehls nur eine Vermögensstrafe. Schon früh müssen sich für be- stimmte Bannfälle feste Bannbussen ausgebildet haben. Denn bereits in der Lex Salica ist die Busse für Missachtung gewisser königlicher Befehle rechtlich fixiert Lex Sal. 56 i. f. setzt eine Busse von 15 Solidi, wenn jemand den Friedlosen gegen das durch die Friedloslegung ausgesprochene Verbot des Königs haust oder hoft. Ebenso Lex Sal. 106. . Noch im sechsten Jahrhundert begegnet uns zunächst in Austrasien die Sechzigschillingbusse als königliche Bannbusse. Sie erscheint zuerst in dem zweiten Teile der Lex Ribuaria Lex Rib. 35, 3; 60, 3. Siehe oben I 305. 306 Anm. 1. 307. , bald darauf in einem Gesetze Childeberts II. von 596 Cap. I 17, c. 9: si quis centenario aut cuilibet iudici noluerit ad male- . Wortes: Chilpericus rex de pauperibus et iunioribus ecclesiae . . bannos iussit exigi, pro eo quod in exercitu non ambulassent. 3* § 64. Der Königsbann. Ganz allgemein bestimmt dann ein jüngerer Teil der Lex Ribuaria, welcher wahrscheinlich der Zeit Dagoberts angehört, dass der Vollfreie 60, der Halbfreie 30 Schillinge für Übertretung des königlichen Be- fehles zu zahlen habe Lex Rib. 65, 1: si quis legibus in utilitatem regis sive in hoste seu in reliquam utilitatem bannitus fuerit et minime adimpleverit, si egritudo eum non detenuerit, 60 solidos multetur. Rib. 87 spricht für den Fall, in welchem Lex Sal. 56 eine Busse von 15 Solidi setzt (oben Anm. 9), die Busse von 60 Solidi aus. Vgl. 58, 2. 13. . Karolingische Kapitularien gaben der Sechzig- schillingbusse ausgedehnte Anwendung Sie tritt sofort im Kapitular Pippins von 754/5 auf. Cap. I 31, c. 1. 3. 4. und führten sie in den ver- schiedenen Gebieten des Reiches als die normale königliche Bannbusse (bannus dominicus) ein. Bei Unfreien wurde die Bannbusse durch körperliche Züchtigung ersetzt Ansegisus III 66: servus … pro banno disciplinae corporali subiaceat. , sofern nicht der Herr für jene haftete. Die fränkische Verfassung schliesst eine Erhöhung des normalen Cap. miss. v. J. 802 c. 57, I 104: ut bannus, quem per semet ipsum dom- nus imperator bannivit, 60 sol. solvatur. Königsbannes nicht aus. Doch muss sie besonders angedroht werden. Und solche Androhung ist in karolingischer Zeit an die Voraussetzungen der Capitula legibus addenda gebunden. So finden wir gelegentlich eine Verdopplung Pipp. Cap. 800—810 c. 2. 4, I 207 f. Synod. Pist. v. J. 862 LL I 480, c. 3. In Italien wurde bei Rechtsänderungen das Volk nicht gefragt. Siehe oben I 375. 388. und eine Verdreifachung Cap. legg. add. v. J. 818/9 c. 4. 5, I 281. Über die Busse wegen Im- munitätsbruchs, die nicht als Bannbusse aufzufassen ist, siehe unten § 94. des einfachen Bannes. In einem Kapitular für Sachsen behielt sich Karl der Grosse aus- drücklich vor, im Bedürfnisfalle mit Zustimmung des Volkes einen höheren Bann zu setzen, die Bannbusse zu verdoppeln, sie auf 100, ja bis auf 1000 Schillinge zu erhöhen Cap. Saxon. c. 9, I 72: Item placuit, ut quandoquidem voluit domnus rex propter pacem et propter faidam et propter maiores causas bannum fortiorem sta- tuere unacum consensu Francorum et fidelium Saxonum , secundum quod ei placuerit, iuxta quod causa exigit et oportunitas fuerit, solidos sexaginta multi- plicare in duplum et solidos centum sive usque ad mille conponere faciat, qui eius mandatum transgressus fuerit. . Ludwig I. liess sich ermäch- tigen, wegen Missachtung seines schriftlichen Befehles im einzelnen Falle eine arbiträre Strafe zu verhängen Cap. legg. add. v. J. 818/9 c. 16, I 284. . factorem adiuvare, 60 sol. omnis modis condempnetur. Da die Stelle den Centenar für das Aufgebot zur Verfolgung des Verbrechers mit dem Königsbann ausstattet, lässt sie auf hohes Alter der Sechzigschillingbusse im ribuarischen Rechte zurück- schliessen. § 64. Der Königsbann. Die Banngewalt des Königs war in ihrer Anwendung an bestimmte Schranken gebunden, und es stand nicht in der Willkür des Königs, jeden beliebigen Inhalt in seinen Befehl aufzunehmen. Die Lex Ribuaria macht die Verwirkung der Bannbusse davon abhängig, dass der Übertreter des königlichen Befehles vom König rechtmässig „legibus“ und zum Nutzen des Gemeinwesens gebannt worden sei. Die Grenzen der Banngewalt wurden also bestimmt durch das Herkommen und durch die allgemeine Rechtsanschauung, die in Bezug auf die Bedürf- nisse des Gemeinwesens, wie sie der König zu bestimmen hatte, ob- waltete. Allerdings sind diese Grenzen dehnbar; allein das ist bei Handhabung obrigkeitlicher Gewalt allenthalben und zu allen Zeiten nicht anders gewesen. Die in ihrer Mannigfaltigkeit fast unerschöpflichen Bannfälle lassen sich in drei Hauptgruppen bringen, nämlich in die des Friedensbannes, des Verwaltungsbannes und des Verordnungsbannes. Der Friedensbann dient dazu, um Personen oder Sachen einen höheren Frieden zu wirken. Er stellt wohl die älteste Anwendung des Bannes dar; denn auf ihm beruht der Dingfriede. Auf den höheren Frieden, den der König einzelnen Personen oder ganzen Klassen von Unterthanen bannt, geht der besondere Königsschutz des fränkischen Rechtes zurück. Schon Chlodovech hat während des west- gotischen Krieges die katholischen Kirchen, den Klerus und ihre Angehörigen durch Friedensbann in seinen Schutz (pax) aufgenommen Das Schreiben Chlodovechs an die Bischöfe in Cap. I 1 f. unterscheidet Personen, die in pace nostra, und solche, die extra pace gefangen genommen wur- den. In pace sind die zu Eingang des Briefes aufgezählten Personen. Ist eine dieser befriedeten Personen während des westgotischen Krieges in Gefangenschaft geraten, so soll sie auf königlichen Befehl freigegeben werden. Doch muss durch Brief des Bischofs konstatiert werden, dass der Gefangene zu den befriedeten Personen gehöre. Wurde eine Person gefangen, die extra pace stand, so steht es dem Bischof frei, durch Empfehlungsbrief (per apostolia) für ihn zu intervenieren, ohne dass aber der König hinsichtlich des Erfolges sich im voraus bindet. Dass in dem Satze: Nam de his, qui in pace nostra tam clerici quam laici subrepti fuis- sent, si veraciter agnoscitis, vestras epitolas (vestrae epistolae) . . ad nos dirigantur, hinter agnoscitis zu interpungieren sei, verdanke ich einer freundlichen Bemerkung Zeumers . . Der Friedensbann scheint auch der älteste nachweisbare Ausgangspunkt der Sechzigschillingbusse zu sein Die Lex Salica schützt die im Sonderfrieden des Königs (furban, siehe oben I 147, Anm. 22) befindliche Frau gegen Frauenraub durch die Brüche von 62½ Solidi. In Lex Ribuaria 35, 3 ist dieser Betrag auf 60 Schillinge abge- rundet. Auf den königlichen Friedensbann führt es auch zurück, wenn auf Ver- letzung des durch einen Königsbrief übertragenen Grundbesitzes in Lex Rib. 60, 3 . In karolingischer Zeit stehen § 64. Der Königsbann. Kirchen, Witwen, Waisen und „homines minus potentes“ allgemein unter dem Sonderfrieden des Königs Cap. v. J. 801—813 c. 2, I 171: ut ecclesiae, viduae, pupilli per ban- num regis pacem habeant. Eine Folge dieses Friedens ist die in Lex Alam. I 2, B. Cod. 19—37 enthaltene Bestimmung: et si aliqua persona res malo ordine de ecclesia subtraxerit … 60 solidos pro fredo. Damit erledigen sich die Zweifel W. Sickels a. O. S. 23. Der höhere Friede der Kirche schliesst auch das Kirchen- gut in sich. und ist auf jeden an ihnen begangenen Friedensbruch die königliche Bannbusse gesetzt. Unab- hängig von dem Königsfrieden, welcher einer Person und damit auch ihrem Vermögen durch den Königsbann gewirkt ist, kann durch ihn einzelnen Vermögensobjekten, insbesondere Grundstücken, ein höherer Friede zu teil werden. In rein dinglicher Anwendung findet sich der Königsbann auch bei der Fronung unbeweglichen Gutes Siehe unten § 112. , bei dem Rechtsstreit um Liegenschaften Form. Aug. Coll. B. nr. 40, Zeumer , Formulae S. 362. Cartul. Langob. form. 20, LL IV 601 (vgl. die Schlussworte von form. 21). und in nachfränkischer Zeit bei der Übereignung von Grundstücken im Wege gerichtlicher Auf- lassung. Unter den Gesichtspunkt des dinglichen Friedensbannes fällt ferner der Wildbann, die Einforstung von Wäldern und Gewässern, die sie in Bannwälder und Bannwässer verwandelt, in welchen zu jagen oder zu fischen dritten bei Bannbusse verboten ist Über den fränkischen Wildbann siehe W. Sickel a. O. S. 41 ff. . Ebenso gehört in gewissem Sinne der höhere Friede hierher, durch den in karolingi- scher Zeit die kirchliche Immunität gegen Verletzungen geschützt wird Siehe unten § 94. . Der Verwaltungsbann ist der Durchführung der Rechtsord- nung, sowie der Aufrechthaltung und Förderung des Gemeinwohls gewidmet; insbesondere hat er die Verbindlichkeit der Unterthanen zur Erfüllung öffentlicher Pflichten im Einzelfalle festzustellen, aufzu- erlegen und die Pflichterfüllung zu erzwingen, das Versäumnis zu be- strafen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die öffentliche Pflicht durch den Bann im Einzelfalle nicht erst geschaffen wird, sondern bereits durch allgemeinen Rechtssatz gegeben ist. So bestand z. B. nach Volksrecht die allgemeine Heerpflicht, während das Banngebot des Königs be- stimmte, ob und wann der einzelne Unterthan sie zu erfüllen habe. Nach den drei Hauptgebieten der Verwaltung: Heerwesen, Gerichts- und auf den Versuch, der Kirche einen Schutzhörigen zu entziehen, in Lex Rib. 58, 2. 13 eine Busse von 60 Solidi gesetzt ist: quia inlicitum ducimus, quod eccle- siis concessimus , iterum ab ecclesiis revocare. § 64. Der Königsbann. wesen und Polizei, lassen sich als die drei Hauptarten des Verwaltungs- bannes der Heerbann, der Gerichtsbann und der Polizeibann unter- scheiden. Sie werden unten bei Darstellung der Unterthanenpflichten zur Erörterung gelangen Siehe unten § 87 ff. . Den Verordnungsbann handhabt der König, um allgemein verbindliche Gebote und Verbote zu erlassen Vgl. oben I 277 ff. 380 f. Sohm a. O. S. 103 ff. , deren Übertretung die Verwirkung der Bannbusse nach sich zieht. Die Stellung des Ver- ordnungsbannes zum Volksrechte ist eine zweifache. Bei Bannstrafe werden Handlungen und Unterlassungen verboten, die nach Volksrecht erlaubt oder doch straflos sind. So verfällt der Bannbusse, wer Unfreie in das Ausland verkauft Cap. Mant. c. 7, I 190. Cap. Harist. c. 19, I 51. , ferner in Sachsen und in Italien, wer aussergerichtlich pfändet Cap. de part. Sax. c. 25, I 70. Pipp. Cap. Pap. c. 14, I 200. , in Sachsen, wer es versäumt, seine Kinder vor Ablauf eines Jahres taufen zu lassen Cap. de part. Sax. c. 19, I 69. . Während nach Volksrecht die Teilnahme am Verbrechen und der Versuch als solcher im allgemeinen straflos sind, bietet der Königsbann eine Handhabe, um den Teilnehmer und die Versuchshandlung zu treffen. Andrerseits wird aber der Verordnungsbann auch verwendet, um dieselben recht- lichen Thatbestände unter Strafe zu stellen, die bereits das Volksrecht verpönt. So hat Karl der Grosse den Frauenraub, die Brandstiftung und die Heimsuchung als besonders gefährliche Friedensbrüche unter die Bannbusse gestellt, auch soweit sie bereits nach Volksrecht strafbar waren. So bedrohte Karl der Kahle u. a. Raub, Hausbruch und ver- messentlichen Todschlag mit der Bannstrafe Conv. Carisiac. v. J. 857, Cap. miss. c. 3, Pertz, LL I 455. . In solchen Fällen trat der bannus in Konkurrenz mit dem fredus, der nach Volksrecht an die öffentliche Gewalt zu zahlen war. Da aber bannus und fredus von der Obrigkeit nicht wegen desselben Thatbestandes erhoben werden konnten, so schloss der bannus den fredus aus Einen Beleg bietet die Vergleichung von Lex Rib. 64 mit Lex Angl. et Werin. 57. Nach jener verwirkten bei der Heimsuchung die tres priores 90 Schil- linge (von welchen 60 an den Verletzten, 30 als fredus zu zahlen waren), die übrigen Teilnehmer dagegen 15 Solidi (davon 10 als Busse, 5 als fredus). Die Lex Angl. et Werin. ist der Lex Rib. nachgebildet, trägt aber der Thatsache Rechnung, dass die Heimsuchung unter die Bannfälle aufgenommen worden war. Sie lässt jeden der drei priores 60 Solidi an den Verletzten und 60 Solidi als Königsbann, jeden der übrigen Teilnehmer 10 Solidi an den Verletzten und 60 Solidi in ban- num regis bezahlen. Die Bussen, welche dem Verletzten zu teil werden, stimmen im ribuarischen und im anglowarnischen Volksrechte überein. Die Friedens- . Den fredus durch § 64. Der Königsbann. den bannus zu ersetzen, hatte den praktischen Wert, dass damit die dem Fiskus zufallende Strafsumme erhöht wurde In den Stammesrechten, welche feste Friedensgelder hatten, stand auch der höchste Betrag des einfachen fredus unter der Bannsumme. . Drohte bereits nach Volksrecht ein Friedensgeld, welches erheblich Lex Chamav. c. 47 rundet bei einer compositio von 200 Solidi den ent- sprechenden fredus (66⅔ sol.) auf die Bannsumme ab. Vgl. Sohm a. O. und oben Anm. 21. höher war, als der bannus, so liess man im Interesse des Fiskus die volksrechtliche Satzung in Kraft bleiben, indem es vermieden wurde, den betreffenden Thatbestand unter die Bannfälle aufzunehmen Daraus dürfte es sich erklären, dass das Capitulare italicum v. J. 801 c. 2, I 205 unter den daselbst eingeführten Bannfällen Frauenraub, Heimsuchung und Brandstiftung vermissen lässt. Nur Handschrift 10 (Cod. Cav.) hat sie auf- genommen. Nach Roth. 187 nahm der Fiskus bei Frauenraub 450 Solidi, die Hälfte der langobardischen Hochbusse von 900 Solidi, ebensoviel bei haritraib, dem lango- bardischen Analogon der fränkischen Heimsuchung nach Roth. 19. 379 (vgl. Osen- brüggen , Strafrecht der Langob. S. 140). Was die Brandstiftung eines be- wohnten Hauses betrifft, so lassen Liu. 72 und Roth. 146 ein Friedensgeld ver- muten, welches regelmässig die fränkische Bannsumme überstieg. Wie die Lom- bardakommentare I 4. 19 ergeben, folgerte die langobardische Jurisprudenz aus Liu. 72 und Roth. 146 ein Wahlrecht des Beschädigten, entweder 300 Solidi oder den dreifachen Ersatz vom Brandstifter einzuklagen. Allerdings erscheinen jene drei fränkischen Bannfälle im Liber legis Lang. Karl 79. Allein die Lombardakommen- tare zeigen, dass die langobardische Jurisprudenz Bedenken trug, sie dem lango- bardischen Rechtssystem einzufügen. . Die Kapitularien Karls des Grossen heben aus der Masse der Bannfälle acht heraus, welche als die octo banni oder octo capitula zusammengefasst und nicht nur in den capitula missorum mehrfach eingeschärft, sondern nachweislich bei den Sachsen und Baiern, teil- weise auch bei den Langobarden und Thüringern in das Volksrecht eingefügt wurden Alle acht Bannfälle nennen Cap. Saxon. v. J. 797 c. 1, I 71; Cap. ad leg. Baiuw. add. 801—813 c. 1. 2. 3, I 157 f. und die Summula de bannis I 224. Brand- stiftung und Heimsuchung fehlen in Cap. miss. v. J. 802 c. 40, I 98; Cap. miss. v. J. 802 c. 18, I 101; Cap. a misso cognita facta 803—813 c. 1, I 146; diese und der raptus in Cap. ital. c. 2, I 205. Die Lex Angl. et Werin. hat die Bannbusse bei Brandstiftung (c. 43) und bei Heimsuchung (c. 57). Auf Frauenraub steht nach c. 46 das Wergeld, dem ein fredus von 40 Solidi entspricht. , wie dies vermutlich schon früher bei den Franken geschehen war Argum. Lex Chamav. c. 2 vgl. mit c. 47. . Es sind vier Fälle des Friedensbannes, nämlich der Friedensbruch an Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus gelder von 30, bezw. 5 Schillingen sind dagegen in der karolingischen Lex Angl. et Werin. durch den bannus dominicus von 60 Schillingen ersetzt. Siehe ausser- dem die Stellen bei Sohm a. O. S. 110 Anm. 24. § 64. Der Königsbann. potentes D. h. an Schwachen, Armen, Hilfsbedürftigen. Die Summula de bannis nennt statt der homines minus potentes: pauperinus, qui se ipsus defendere non possunt, qui dicuntur unvermagon (unvermögende), das Cap. miss. v. J. 802 c. 5, I 93 dagegen die peregrini, Pilger. Vgl. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 810 c. 20. I 154: ut pauperes , orfani et viduae et ecclesiae Dei pacem habeant. , drei Fälle des Verordnungsbannes, nämlich Frauenraub, Heimsuchung und Brandstiftung, und ein Fall des Verwaltungsbannes, nämlich das Versäumnis des Heerdienstes. In diesem Vorgehen Karls des Grossen lag nicht etwa ein Verzicht des Königtums, die Bann- gewalt auch in anderen Fällen geltend zu machen; vielmehr behielt Karl sich in einem Kapitular für Baiern ausdrücklich vor, noch sonstige Fälle zu bezeichnen, in welchen die Bannsumme zu bezahlen sei Haec octo capitula in assiduitate; reliqua autem reservata sunt regibus, ut ipsi potestatem habeant nominative demandare, unde exire debent. . Für die Geltendmachung des Bannbruchs war die öffentliche Gewalt im Allgemeinen nicht auf die Formen des Gerichtsverfahrens und auf den ordentlichen Rechtsgang angewiesen. Die Bannbusse konnte im Verwaltungswege beigetrieben werden, wie uns dies von der Heerbannbusse ausdrücklich bezeugt ist Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 6, I 165. Greg. Tur. Hist. Franc. V 26, vgl. X 7. Sohm a. O. S. 118. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess V 181. Siehe unten § 87. 111. 112. . Gegen den Säumigen stand dem Fiskus eine administrative Auspfändung und die Fronung des Vermögens zu Gebote. War der Bannbruch zugleich Friedens- bruch, so musste die Missethat, wenn sie geleugnet wurde und nicht handhaft war, sicherlich im Wege gerichtlichen Beweisverfahrens kon- statiert werden, ehe die Bannbusse beigetrieben werden durfte. Dies- falls konnte der Fiskus die Bannbusse durch gerichtliches Urteil aus- sprechen lassen In Meichelbeck Nr. 116 v. J. 802 wird dem Beklagten neben der com- positio immunitatis das debitum regale erlassen. , vorausgesetzt, dass der betreffende Bannfall in das Volksrecht aufgenommen war. Die Bedeutung, welche die Banngewalt des Königs für die Aus- bildung des Königsrechtes besass, ist schon erörtert worden Oben I 277. 380. . Die Banngewalt der königlichen Beamten wird bei Darstellung des Ämter- wesens zur Sprache kommen. § 65. Königsfriede. § 65. Königsfriede . Wilda , Strafrecht S. 253 ff. Schmid , Gesetze der Angelsachsen S. 584. Karl Lehmann , Der Königsfriede der Nordgermanen 1886. Sohm , Die Entstehung des deutschen Städtewesens 1890, S. 34 ff. Die Auffassung, dass der gemeine Friede Königsfriede sei, reicht bei den Franken in hohes Altertum zurück Sie findet sich auch bei den Angelsachsen, bei welchen die königliche Ge- walt thatsächlich bedeutend schwächer ist als bei den Franken. Schmid , Ges. der Ags. 584. v. Amira , Recht S. 129. Vgl. Gierke , RG der deutschen Ge- nossenschaft I 109 f. Anm. 46. 51. . Schon die Lex Salica bezeichnet die Friedloslegung, welche im Ungehorsamsverfahren durch den König erfolgt, als extra sermonem regis, extra sermonem domini- cum ponere Lex Sal. 56, 5: (rex) extra sermonem suum ponat eum (Cod. 3: extra ser- monem dominicam , Herold und Emend. extra sermonem suum esse diiudicet). Lex Sal. 78, 9: et ipsum mittemus foras nostro sermone; 106, 9: rex eum extra sermonem suum ponat. Nach Frensdorff , Recht und Rede in den historischen Aufsätzen für Waitz S. 476 ff., läge hier nur eine Übersetzung des später be- gegnenden Ausdruckes farzalan, verzellen (verrufen) vor. Allein das suum, domini- cam, nostro enthält eine bestimmte Beziehung zum König, die sich aus der ab- strakten Bedeutung von verzellen nicht gewinnen lässt. Es bleibt immer des Königs sermo, also des Königs Friede, der entzogen wird. Die von Zöpfl , RG II 190 Anm. 3, Heusler , Instit. I 111, citierte Stelle der Leges Edwardi Confess. c. 6, § 1: utlagabit eum rex de verbo oris sui, kann nicht mit Sicherheit herangezogen werden; denn sie lautet bei Schmid , Ges. der Ags. S. 494 nach Cod. Harleianus: ore suo utlagabit eum rex, nach dem Text des Roger von Hoveden: utlagabit eum rex verbo oris sui. , eine Wendung, in welcher das Wort sermo Frieden be- deutet Siehe oben I 147. . Die Stellung des Königs zum Landfrieden beruht auf Volks- recht, nicht auf Königsrecht. Das heisst, der gemeine Friede ist Königsfriede nicht etwa in dem Sinne als ob er durch ein vom Volks- rechte sich abhebendes besonderes Königsrecht geschützt würde, son- dern der König handelt in Bewahrung des Friedens und bei der Friedloslegung nur als volksrechtliches Organ der Friedens- und Rechtsgenossenschaft. Als solches bezieht er auch die Friedensgelder und hat er den Anspruch auf das eingezogene Gut des Friedlosen. Nicht bei allen Stämmen des fränkischen Reiches war der Land- friede Königsfriede in der gedachten Bedeutung. In Schwaben und Baiern war zur Zeit des Stammesherzogtums nicht der König, son- dern der Herzog Träger des gemeinen Friedens. Die Gerichtsverfas- sung der unterworfenen Sachsen kannte zur Zeit Karls des Grossen eine Erledigung der Rechtshändel durch die Gerichtsgemeinden, von § 65. Königsfriede. welcher nicht der König, sondern die Gerichtsgemeinde das Friedens- geld bezog. Ferner durften die sächsischen Volksgerichte gegen die Ungehorsamen mit der Ausübung des Brandrechtes einschreiten Siehe oben I 169. , ohne dass eine Friedloslegung von Seite des Königs oder des königlichen Beamten vorausgegangen wäre. Besondere Verhältnisse scheinen zu Anfang des neunten Jahrhunderts auch im Gebiete des Bischofs von Chur bestanden zu haben, und überhaupt mögen sich Reste eines vom Königtum unabhängigen Volksfriedens in verschiedenen Teilen des Reiches erhalten haben, ohne dass wir Kunde davon besitzen. Im allgemeinen wurde die Handhabung des Landfriedens mehr und mehr in den Händen des Königs und seines Beamtentums con- centriert, indem sie zum Zwecke der Friedensbewahrung Funktionen an sich zogen, die früher dem Verletzten und seiner Sippe oder den Volksgemeinden und ihren Beamten überlassen waren. Diese Ent- wicklung äussert sich einerseits in der Beschränkung der Selbsthilfe und des Rechtes der Fehde und Rache, andrerseits bei der Ver- hängung und Geltendmachung der Acht, ihrer Spielarten und Ab- spaltungen, insbesondere der Todesstrafen Im einzelnen ist diese Entwicklung in der Geschichte des Rechtsgangs und des Strafrechts nachzuweisen. . War es z. B. einstens Recht und Pflicht der Volksgenossen gewesen, den Verbrecher bei handhafter That zu verfolgen und zu töten, so haben sie jetzt nur noch die Pflicht und das Recht, ihn zu binden und vor den Richter zu bringen, dem es obliegt, den Missethäter zu justificieren Siehe unten § 116 und Z 2 . f. RG XI 76. . Friede und Friedlosigkeit werden so sehr auf die Person des Königs bezogen, dass die Verhängung der eigentlichen Acht sich bei den Franken zu einem Sonderrechte des Königs gestaltete und dass die Verwirkung des Friedens unter den Gesichtspunkt der Infidelität gebracht wurde Siehe unten § 67. . Weil der Friede Königsfriede ist, hat der König die Befugnis, im ein- zelnen Falle die Konsequenzen der Friedlosigkeit zu bestimmen, ihren Inhalt abzuschwächen, auf eine der in ihr enthaltenen Straffolgen zu erkennen. Darum vermag der König dem Missethäter das Leben zu schenken, das er verwirkt hat, die Todesstrafe in Verlust des Ver- mögens, in Verbannung, in eine Leibes- oder Vermögensstrafe um- zuwandeln In diesem Sinne ist es wohl zu verstehen, wenn der Monachus Sangall. II 11 S. 754 von Karl d. Gr. sagt: nullo unquam compelli potuit, ut quempiam condempnaret ad mortem. . Darum vermag der König die Bestrafung von Personen § 65. Königsfriede. höheren Standes oder von bestimmten Verbrechen sich vorzubehalten oder vor sein Forum zu ziehen Decretio Childeb. II. v. J. 596 c. 8, wo es heisst, dass der Dieb, wenn er eine debilior persona, in loco gehängt, der Francus homo dagegen vor den König gebracht werden solle. Pipp. Cap. 754/5 c. 7, I 32: si maior persona fuerit, in regis arbitrium erit. Kar. Cap. miss. v. J. 802 c. 3, I 97: bannum dominicum solvat vel si maioris debiti reus sit, ad sua praesentia perduci iussum est. Cap. Aquisgr. 801—813 c. 12, I 171: ut homines boni generis, qui infra comitatum inique vel iniuste agunt, in praesentia regis ducantur; et rex super eos districtionem faciat carcerandi, exiliandi usque ad emendationem illorum. Cap. de missis instruendis v. J. 829 II 9: quae personae vel quibus causis culpabiles ad praesentiam nostram venire debent, discernendum est . . . . isti veniant, si talibus culpis et criminibus deprehensi fuerint, quales inferius adnotatae sunt. . Eine Sonderstellung hatten auch in dieser Beziehung die Sachsen. Wer bei ihnen das Leben verwirkt hatte, konnte vom König nur mit ihrer Zustimmung und nur in der Weise begnadigt werden, dass er ihn mit Weib und Kind ausserhalb der Heimat internierte, während er in Sachsen als rechtlich tot zu betrachten war Cap. Saxon. v. J. 797 c. 10, I 72. . Neben dem gemeinen Königsfrieden giebt es einen höheren Sonder- frieden, welcher entweder im Volksrechte oder in der königlichen Banngewalt seine Grundlage hat. Das Volksrecht selbst kennt einen höheren Sonderfrieden, in welchem die Person des Königs und sein Vermögen steht. Die Un- that gegen die Person des fränkischen Königs ist ein politisches und todeswürdiges Verbrechen und fällt unter den Begriff des Hochver- rats Siehe unten § 67. . Das Gut des Königs wird durch eine höhere Busse geschützt, deren Verhältnis zur normalen Busse in den verschiedenen Zeiten ein verschiedenes war. Im älteren salischen Rechte betrug sie wie bei den Langobarden Aistulf 17, Lombarda-Comment. I 2. nur das Doppelte der gewöhnlichen Busse, soweit Stücke des beweglichen Vermögens in Frage kamen Lex Sal. 25, 4: si quis vero cum rege ancilla mechatus fuerit . . 30 sol. culp. iud., während dasselbe Vergehen nach 25, 3 sonst nur mit 15 Sol. gebüsst wird. Für den Hengst des Königs setzt Lex Sal. 38, 2, Cod. 5. 6 eine Busse von 90 Solidi, während der Hengst des homo Francus nur eine Busse von 45 Solidi hat. Der Stier des Königs hat in Lex Sal. 3, 5, Cod. 5. 6, Herold und Emend. die Busse von 90 Schillingen gegen 45 des Gemeindestiers. . Sie wurde aber, wie es scheint noch im sechsten Jahrhundert, derart erhöht, dass sie auf das Dreifache stieg Lex Sal. Herold 79, Hessels Extrav. A. 6, col. 420: causae vero dominicae in triplo componuntur. Dasselbe folgt aus Lex Rib. 11, 3: si quis regio aut eccle- siastico homini de quacumlibet rem forcium fecerit et per vim tollerit, in triplo . Vorsätzliche und bewusste Ein- § 65. Königsfriede. griffe in das unbewegliche Gut des Königs stellte Karl der Grosse unter den Gesichtspunkt des Treubruchs Cap. miss. gener. v. J. 802 c. 4, I 92. Vgl. Cap. legg. add. 818/9 c. 20, I 285. , eine Auffassung, deren Keime wohl schon in die merowingische Zeit zurückreichen In Gregor. Tur. Gloria Confess. c. 70, S. 789: episcopum, quod res fisci ditionibus debitis iniquo ordine reteneret …, tricentis aureis condemnavit, scheint es sich um das Wergeld des Bischofs zu handeln. . Im übrigen ist der königliche Grundbesitz im neunten Jahrhundert durch die königliche Bannbusse gefriedet In Hincmar, Opp. II 610, muss der invasor einer königlichen Villa diese restituieren und die Bannbusse geloben, bannum rewadiare. . Ein volksrechtlicher Sonderfriede ist bei den meisten germanischen Stämmen der höhere Friede, welcher in der Pfalz und in der Um- gebung des Königs herrscht. Er mag mit der priesterlichen und religiösen Bedeutung zusammenhängen, die das Königtum einst in heid- nischer Zeit besessen hatte. Nach den Rechten der Langobarden Roth. 36: Si quis intra palatium regis, ubi rex praesens est, scandalum pene- trare praesumpserit, animae suae incurrat periculum aut redimat anima sua, si optenere potuerit a rege. , der Angelsachsen Ine c. 6. Anhang IV 15 bei Schmid , Ges. der Ags. S. 385: Wenn jemand in des Königs Burg oder in seiner Nähe ficht oder stiehlt, habe er sein Leben ver- wirkt, wenn ihm nicht der König gestatten will, dass man ihn mit seinem Wer- gelde auslöse. Leges Henr. primi 13, 7: qui in domo regis pugnabit, vitae suae culpabilis sit; l. c. 12, 3: qui .. in familia regis pacem fregerit .. si ad emendan- dum venire poterit. Das altkentische Recht (Aethelb. 5) lässt nur eine Brüche von 50 Schill. verfallen. und nach nordischen Rechten Gulaþíngslög 170. Landslög IV 4. Skånelagen 89. 90. Sunesen V 19 (61). Jydske Lov III 22. Wilda , Strafrecht. S. 259. Lehmann , Königsfriede der Nordgermanen S. 215. gilt derjenige, der in Gegenwart oder in der Burg des Königs durch gewisse Un- thaten Scandalum (fechten) nach langobardischem, fechten und stehlen nach angel- sächsischem, Todschlag und ursprünglich wohl auch Verwundung nach nord. Recht. den Frieden bricht, für friedlos und steht es im Ermessen des Königs, ob er ihm gestatten wolle, dass er Leben und Frieden erkaufe. sicut reliquo Ribuario conponatur. Ein Argument bildet auch die dreifache Busse des Kirchenguts in Lex Rib. 60, 8. Auf fränkischen Einfluss geht es zu- rück, wenn L. Alam. 31 bestimmt: si quis de rebus, quae ad ducem pertinent, aliquid furatus fuerit, ter novigildos conponat; et ibi fredum non reddat, quia res domini- cae sunt et tripliciter conponuntur. Vgl. L. Alam. 7. Der erhöhte Bussschutz des Kirchenguts und des herzoglichen Gutes ist eine Nachbildung des Schutzes, den das Königsgut genoss, und lässt voraussetzen, dass dieses nicht minder hoch ge- schützt war. § 65. Königsfriede. Nach einer angelsächsischen Rechtsaufzeichnung erstreckt sich der örtliche Sonderfriede des Königs von der Burg, wo er sitzt, auf drei Meilen und drei Ackerlängen und drei Ackerbreiten und neun Fuss und neun Handbreiten und neun Gerstenkörner Anhang XII bei Schmid , Ges. der Ags. S. 411. . Auch bei den Langobarden wirkt der Friede, den die Person des Königs aus- strahlt, in die Ferne, aber mit schwächerer Wirkung. Wer nämlich in der Stadt, wo der König sich aufhält, aber ausserhalb seiner Pfalz, den Frieden bricht, hat nur ein bestimmtes Friedensgeld zu bezahlen Roth. 37. . Ebenso dehnte das jüngere norwegische Recht den Königsfrieden auf die Stadt, das jütische auf die Hundertschaft, das schonische auf das Land aus, wo der König sich aufhält. Es fällt auf, dass die fränkischen Volksrechte von jenem örtlichen Königsfrieden schweigen. Nichtsdestoweniger muss er vorhanden ge- wesen sein. Denn wir finden als Abglanz solchen Königsfriedens einen Herzogsfrieden im alemannischen, baierischen und friesischen Volks- rechte, einen Bischofsfrieden im Rechte von Churrätien. Das drei- fache Wergeld verwirkt nach alemannischem Rechte Lex Alam. 28. , das neunfache Wergeldsimplum und neunfaches Friedensgeld nach friesischem Rechte Lex Fris. 17, 2. Vgl. oben I 343. , wer am Hofe des Herzogs einen Todschlag begeht. Auf Erregung von Streit im Hause des Herzogs setzt die Lex Alamannorum und die Lex Baiuwariorum den fredus von 40 Solidi, ausserdem die erstere auf jede dort zugefügte Verletzung dreifache Busse Lex Alam. 33. Si quis in curte ducis pugna comiserit et ibi clamor orta fuerit .. quidquid ibi factum fuerit per concursum eius, qualiscumque homo neg- lexerit et aliquid contra legem fece- rit, tripliciter conponat. Ille autem, per cuius voce vel opere haec contentio orta fuerit, 60 (al. 40) sol. in publico conponat. Lex Baiuw. II 10: Si quis in curte ducis scandalum commiserit, ut ibi pugna fiat … quicquid ibi factum fuerit, om- nia secundum legem conponat et propter stultitiam suam in publico conponat sol. 40. Nach beiden Leges zahlt der Urheber des Streites 40 Solidi. Wer in dem Streite einen anderen verletzt, mag es nun der Urheber des Streites oder ein an- derer gewesen sein, büsst nach der Lex Alam. seine That mit der dreifachen Busse (vgl. Lex Alam. 28). Dagegen wird nach der Lex Baiuw. die Verletzung vom Urheber des Streites (nur einfach) gebüsst, auch wenn sie ein anderer beging. Offenbar hat sie darin ihre Vorlage missverständlich wiedergegeben (vgl. Lex Baiuw. II 4), ein Beleg für die oben I 314 vertretene Auffassung. . Diebstahl in curte ducis wird nach dem schwäbischen Volksrechte mit der doppelten Busse gesühnt Lex Alam. 30. , nach baierischem Lex Baiuw. II 12. Rechte mit der dreifachen, quia § 65. Königsfriede. domus ducis domus publica est. Höheren Frieden geniessen in Chur- rätien die Stadt, die Burg und das Haus, wo der Bischof sich gerade auf- hält. Wer daselbst einen Todschlag verübt, hat neben dem Wergeld eine Brüche von 60 Solidi zu zahlen. Wer in Gegenwart des Bischofs das Schwert zückt, verliert die Hand; wer es thut in der Stadt oder in dem Hause, wo der Bischof sich aufhält, aber nicht in dessen Gegenwart, wird ausgestäupt Cap. Remedii c. 3. Über die staatsrechtliche Stellung des Bischofs von Chur siehe oben I 364. . Das alemannische Recht dehnt den Frieden der herzoglichen Pfalz und die dreifache compositio auf den Herzogsweg aus, ut unusquisque homo pacem habeat ad dominum suum veniendo et de illum rever- tendo Lex Alam. 28. Ähnlich das langobardische Recht gemäss Roth. 17, 18. . Dass auch der Weg zum fränkischen König und von ihm zurück durch dreifache Busse geschützt war, bezeugt uns eine Vor- schrift des sächsischen Volksrechtes, welche selbstverständlich nur unter fränkischem Einfluss entstanden sein kann Lex Sax. c. 37. Vgl. Cap. Harist. v. J. 779 c. 17, I 51. . Der Sonderfriede des Königsweges lässt auf einen analogen Sonderfrieden des fränkischen Königshofes zurückschliessen. Deutlich wird der fränkische Pfalzfriede in einem Kapitular Karl- manns von 884 vorausgesetzt, nach welchem alle, die in der Pfalz des Königs wohnen oder von auswärts dahin gelangen, in Frieden leben sollen. Bricht jemand den Frieden durch Raub, so hat er seine Missethat dreifach zu büssen und den Königsbann zu bezahlen Karlomanni Cap. apud Vernis palatium v. J. 884, c. 2 Pertz, LL I 551: ut omnes in palatio nostro commanentes et illud undique adeuntes pacifice vivant. Quod si aliquis corrupta pace rapinam exercuerit … ad palatinam adducatur au- dientiam, ut, secundum quod in capitulis antecessorum continetur, legali multetur iudicio, tripla compositione peracta cum banno dominico. Die Stelle bezieht sich auf Benedictus VI 97. 383. . Wohl eine Nachbildung des fränkischen Pfalzfriedens war der örtliche Kirchenfriede, welcher sich nach einem Kapitular Ludwigs I. darin äusserte, dass der in der Kirche begangene Todschlag mit dem Leben, unter Umständen mit 600 Solidi und dem Königsbanne, die in der Kirche an Klerikern verübte Verwundung mit dreifacher compositio und der Bannbusse gesühnt werden musste Cap. legg. add. 818/9 c. 1. 2, I 281. . Wahrscheinlich hatte nach älterem fränkischen Rechte auf Todschlag im Hause oder in der Nähe des Königs Friedlosigkeit, also Verwirkung des Lebens, gestan- den, während leichtere Missethaten mit mehrfacher Busse und mit dem Königsbanne gebüsst wurden. § 66. Königsschutz. Nicht auf dem Volksrechte, sondern auf speziellem königlichen Friedensbanne beruht der höhere Friede, welcher mit dem beson- deren Königsschutze verbunden ist. § 66. Königsschutz . Theodor Sickel , Beiträge zur Diplomatik III: Die Mundbriefe, Immunitäten und Privilegien der ersten Karolinger bis zum Jahre 840, 1864 und in Wiener SB XLVII 175 ff. Mühlbacher , Die Urkunden Karls III., Wiener SB XCII 443 ff. Waitz , VG II 1, S. 330 ff.; III 323 ff.; IV 234 ff. Roth , Feudalität und Unter- thanverband S. 266 ff. H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis der karoling. Zeit, 1866, S. 51 ff. Derselbe , Mithio und Sperantes, Festgabe für Beseler, 1885, S. 6 ff. Ehrenberg , Commendation und Huldigung nach fränkischem Recht, 1877, S. 68—85. E. Loening , Kirchenrecht II 386. Heusler , Institutionen I 109 ff. Jacques Flach , Les origines de l’ancienne France I (1886) S. 79 ff. Dem gemeinen Königsfrieden entspricht der Gedanke eines all- gemeinen Königsschutzes, welcher sämtliche Unterthanen des frän- kischen Reiches Waitz , VG II 2, S. 213 ff.; III 327; IV 235. Zu beachten ist auch, dass im Heliand der Herrscher schlechtweg als mundboro bezeichnet wird. Heusler , Instit. I 112. Uebrigens war dieser Gedanke auch den Römern von Hause aus geläufig. Vgl. Cassiodori Var. II 29. VII 39. umfasst und sich auch auf die Fremden erstreckt, die keinen besonderen Schutzherrn haben Siehe oben I 273. . Allerdings ist in den frän- kischen Quellen nicht von einer Munt, einem mundiburdium des Königs über alle Unterthanen die Rede. Wie bei den Angelsachsen. Vgl. Schmid , Ges. der Ags. S. 551. Allein schon die Lex Salica bietet in einer Anzahl von Rechtssätzen logische Konsequenzen des allge- meinen Königsschutzes dar, die sich geltend machen, wo es an dem Schutze der Sippe gebricht So der Rechtssatz, dass der König das volle Wergeld des sippelosen Mannes, dass er die entsprechende Quote der Magsühne nimmt, wenn es an Vatermagen, bezw. an Muttermagen des Getödteten gebricht. Auch der Anspruch auf den reipus, den der König in Ermangelung empfangsberechtigter Verwandten bei Wieder- verheiratung einer Witwe geltend macht, und das Recht auf Erbe und Wergeld der cartularii (siehe oben I 243 f.) können dafür angeführt werden. , ohne dass eine Aufnahme in den beson- deren Schutz des Königs vorausgegangen wäre. Neben dem allgemeinen Königsschutze, der sich über alle Unter- thanen erstreckte, gab es im fränkischen Reiche einen besonderen Königsschutz, durch welchen der König den Schützling aus dem Kreise der Rechtsgenossen heraushob, um ihn gewisser Vorrechte, insbesondere eines höheren Friedens, teilhaftig werden zu lassen. Die dem Ver- hältnis zu Grunde liegende Idee ist germanisch; doch weist es formell § 66. Königsschutz. und sachlich Anklänge an die besondere tuitio des spätrömischen und des ostgotischen Reiches auf. Es sind einzelne Kirchen, Geistliche, freie wehrhafte Männer, Frauen, Unmündige, Kaufleute, Juden, die des Königs Sonderschutz erlangen können. Die Wirkungen des Schutzes sind teils dieselben, wie sie nach Volksrecht jedes zwischen Unterthanen eingegangene Schutzverhältnis herbeiführt, teils solche, welche dem Königsschutze eigentümlich sind. Im allgemeinen gilt jeder Schutzherr für berufen, Vergeltung zu suchen für die Verletzung des Schützlings, sein Wergeld, wenn er getötet wird, einzuklagen und zu empfangen H. Brunner , Mithio und Sperantes S. 9 f. . Für den Schutz, den er geniesst, hat der Schützling dem Herrn regelmässig Dienste zu leisten oder Abgaben zu zahlen, welche bei Eingehung des Verhältnisses vertragsmässig bestimmt wer- den. Frauen dürfen ohne Zustimmung ihres Schutzherrn nicht ver- heiratet werden, weil die Ehe sie der Schutzgewalt entzieht Arg. Lex Rib. 35, 3 und oben I 102, Anm. 44. . All dies findet sich auch bei dem Sonderschutze des Königs. Die an den König zu leistenden Dienste und Abgaben waren, wie es scheint, bei gewissen Arten von Schutzverhältnissen, so bei denen der Kaufleute und Juden In der Mundbriefformel für Kaufleute, Formula imperialis 37, Zeumer S. 315, heisst es von diesen: mense Maio ad nostrum veniant palatium atque ad cameram nostram fideliter unusquisque ex suo negotio ac nostro deservire studeat. Conv. Carisiac. v. J. 877 c. 31. LL I 540: ut Judaei dent decimam et negotiatores christiani undecimam. Über die Schutzjuden siehe oben I 277. Hinsichtlich der Kirchen unten § 68. , durch festes Herkommen bestimmt. Eigentümlichkeiten bietet der Sonderschutz des Königs nach zwei Richtungen dar. Schutzverhältnisse setzen den Schützling in die Lage, sich vor Gericht von seinem Herrn vertreten zu lassen Pertz, Dipl. M. 66: nec ipso mundeborone suo .. nullatinus praesentassit .. Vgl. Lex Chamav. c. 46. 48. . Waltet der König als Schutzherr, so tritt eine Abweichung ein. Der König wird niemals in Person als Prozessvertreter thätig. Wohl aber vermag er für die Rechtshändel, die sein Schützling im Volksgerichte auszufechten hat, diesem einen besonderen Vertreter zu bestellen In Marculf I 24 überweist der König die Rechtssachen des Schützlings einem ständigen Vertreter: ut .. inlustris vir ille causas .. prosequere deberet. Vgl. Pertz, Dipl. M. 50 (siehe unten Anm. 12). Die formula Bitur. Nr. 14, Zeu- mer S. 174, ist das Schreiben einer im besonderen Königsschutze befindlichen Frau an Karl den Grossen, worin sie sich beschwert, dass man ihr widerrechtlich ihr Besitztum entrissen und den von ihr vorgewiesenen Schutzbrief nicht beachtet habe. Sie bittet daher, der König möge ihr einen missus bestellen, der sie an Stelle des Königs verteidige und schütze, auf dass sie wieder zu dem Ihrigen ge- . Und Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 4 § 66. Königsschutz. im Bedürfnisfalle darf der Schützling oder sein Vertreter die Streit- sache vor die Person des Königs bringen. Dann befasst sich der König damit nicht als Stellvertreter, sondern als oberster Richter In Schutzbriefen schwedischer Könige findet sich, dass der König sich das Urteil in Sachen des Schützlings vorbehält. Lehmann , Königsfriede S. 93. . Sie wird im Königsgerichte verhandelt, wo sie im Gegensatz zum strengen Volksrechte nach Grundsätzen der Billigkeit erledigt werden kann. Dieses Recht des Schützlings seine Rechtshändel an den Hof des Königs zu dingen Den Ausdruck ‘gegen Hof dingen’ kennen die oberbairischen Quellen des vierzehnten Jahrhunderts für ein Rechtsmittel, welches mit der fränkischen Rekla- mation im wesentlichen zusammenfällt. Siehe Wehner , Die Gerichtsverfassung der Stadt München, 1876, S. 85 ff. Rosenthal , Geschichte des Gerichtswesens Baierns I (1889) S. 124. ist das ‘ius reclamandi ad regis definitivam sententiam’. Um es auf eine kurze Formel zu bringen, darf man es als Reklamationsrecht bezeichnen. Sein praktischer Wert lag hauptsäch- lich darin, dass es dem, der es genoss, den Weg zur königlichen Billigkeitsjustiz eröffnete. Der Sonderschutz des Königs gewährt dem Schützling ferner einen höheren Sonderfrieden. Der König wirkt ihm diesen Frieden bei der Aufnahme in den Sonderschutz vermittelst des Bannes, indem er Verletzungen des Schützlings und seiner Rechtssphäre verbietet. Der Friede schliesst nicht bloss die Person, sondern auch das Ver- mögen des Befriedeten in sich und ausserdem die von ihm abhängigen Leute, für die er Haftung oder Vertretung schuldet. In älterer Zeit scheint der Königsschutz regelmässig in der Weise verliehen worden zu sein, dass der König den Schützling zwar durch Friedensbann in seinen Sonderschutz aufnahm, ihm aber gleichzeitig für Handhabung des Schutzes einen besonderen Mundwalt ernannte. So stellte nach einer Marculfschen Formel Marculf I 24. Aehnlich in der verunechteten oder mit Benutzung einer alten Vorlage gefälschten Urkunde: Pertz, Dipl. M. 50. Vgl. darüber H. Brun- ner , Mithio S. 7, Anm. 3. Havet , Questions Mérovingiennes IV: Les chartes de Saint-Calais (1887), S. 27. und nach einer Urkunde lange: peto .. ut exinde revestita fuissem, per misericordia vestra talem missum habuissem, qui mihi exinde in locum protectionis vestrae defensare et mun- burire fecisset, qualiter pietati vestrae interveniente exinde recuperata fuissem. In dem Schutzbrief Ludwigs I. für S. Croix de Poitiers, Mühlbacher Nr. 737 (Cap. I 302), wird diesem Nonnenkloster für den Bedürfnisfall ein Vertreter bestimmt: quando necesse fuerit, per iussionem domni Pippini regis Ramnulfum specialiter missum habeant. Quando vero necesse non fuerit, advocatus earum per se iusti- ciam faciat et accipiat. § 66. Königsschutz. Pippins von 760 Mühlbacher , Nr. 89. der König ein Kloster in seinen Friedensschutz, sub sermone tuitionis nostrae, wogegen er die Beschützung der Kirche, mundeburdis, defensio, im ersteren Falle dem Majordomus, im zweiten seinem Sohne Karl übertrug. Diese Art der Verleihung des Königs- schutzes, die unter Pippin verschwindet, darf wohl für die ursprüngliche gelten Die oben Anm. 9 erwähnte Bestellung eines Prozessvertreters scheint darin ihren Ausgangspunkt zu haben, dass ursprünglich der bestellte Mundwalt als solcher fungierte. In Marculf I 24 steht der Vertreter unter dem Mundwalt. ; denn ihr steht die ostgotische Form der Schutzverleihung am nächsten. Wer sich in seiner Sicherheit gefährdet fühlte, konnte im ostgotischen Reiche sich vom König besonderen Schutz, tuitionem, erbitten. Der König gewährte ihm diesen und bestellte ihm in der Regel einen seiner Sajonen als Defensor, als Schutzmann, oder wohl auch zwei Defensores, einen gegen die Goten, den anderen gegen die Römer Cassiodor, Var. VII 39 (formula tuitionis). II 29. Mommsen , Ostgotische Studien, NA XIV 531 f. . Der Defensor Die Quellen haben diesen Ausdruck nicht. Aber für die Thätigkeit des Schutzmanns werden u. a. die Ausdrücke defensio, tuitio, auxilium gebraucht. empfing für den gewährten Beistand Spor- teln von dem Schützling In Cassiodors Var. IV 27 muss ein Sajo, der den Schützling vergewaltigte, doppelt ersetzen, quicquid commodi nomine de causis memorati supplicantis accepit. . Das ostgotische Verhältnis hat seinerseits einen Anknüpfungspunkt in den Zuständen des römischen Reiches, wo man sich im Bedürfnisfalle vom Gerichte besonderen Schutz, tui- tionis praesidium, auxilium, erbitten konnte und von ihm einen der apparitores als Beistand zugewiesen erhielt Nach Mommsen , Ostgotische Studien, NA XIV 531. . Für die Eingehung von Schutzverhältnissen verlangte das frän- kische Volksrecht eine rechtsförmliche Handlung, Kommendation ge- nannt. Sie bestand in dem symbolischen Akte der Handreichung und wird als manibus oder in manus se commendare, tradere bezeichnet, findet sich übrigens auch in anderer Anwendung als ein Zeichen der Hingabe in die Gewalt desjenigen, in dessen Hände man die eigenen Hände legt. In den karolingischen Schutzbriefen wird bis auf Lud- wig I. die Kommendation regelmässig erwähnt, dagegen unter den Merowingern nicht. Ob sie trotzdem zur Anwendung kam Etwa dem zum Mundwalt bestellten Majordomus gegenüber in Marc. I 24. , ist nicht völlig sicher. Jedenfalls stand es in der Macht des Königs, einen Unterthan auch ohne Kommendation in seinen Schutz aufzunehmen Vgl. Ehrenberg a. O. S. 77. 80 f. . 4* § 66. Königsschutz. Über die Aufnahme in den Königsschutz kann der Schützling sich eine Königsurkunde geben lassen, carta de mundeburde Marculf I 24, Zeumer S. 58. Marc. Add. 2, Zeumer S. 111, Form. Flavin. Nr. 69, Zeumer S. 484. Form. imper. Nr. 48, Zeumer S. 323. Vgl. Carta Senon. Nr. 28, Zeumer S. 197. Form. imper. Nr. 32. 41. 55, Zeumer S. 311. 318. 326. , carta mundburalis Form. Bitur. Nr. 14, Zeumer S. 174. . Entsprechend den Wirkungen des königlichen Mun- diums enthält das Formular des Schutzbriefs drei Klauseln, nämlich 1. die Schutzklausel, worin der König erklärt, dass er den Schutz- suchenden in seinen Schutz aufgenommen habe, 2. die Friedensbann- klausel, welche jede Verletzung des Schützlings verbietet, und 3. die Reklamationsklausel, die dem Schützling das Recht gewährt, seine Streitsachen an den Königshof zu dingen. Eine bedeutsame Rolle spielt die Verleihung von Mundbriefen an Klöster Der älteste königliche Schutzbrief der karolingischen Zeit ist Pippin für Anisola v. J. 752, Mühlbacher Nr. 64. Drei merowingische Schutzbriefe für Anisola, Pertz, Dipl. M. 4. 9. 50, sind mindestens verunechtet. Havet , Questions Mérovingiennes IV erklärt sie für falsch. . Von Hause aus hatten den besonderen Königsschutz die Klöster, die sich im Eigentum des Königs (in dominio regis) be- fanden Karl der Kahle für das Marienkloster in der Pfalz zu Compiègne v. J. 877, Bouquet VIII 661, Nr. 272: et quia praefatas res omnes ex fiscis nostris fuisse constat, volumus … ut sub ea lege qua res fisci nostri iugiter maneant atque sub eo mundeburde et defensione tueantur ac defendantur et sub ea tuitione imperiali consistant, qua coenobia Prumia scilicet, quod atavus noster construxit, et monasterium sanctimonialium Lauduno … constructum consistere noscuntur. Vgl. Bouquet VIII 555, Nr. 150 v. J. 859 für Beaulieu: sic in nostra protectione sub im- munitatis titulo suscipimus, sicut ea monasteria, quae sive praedecessores nostri de suo aedificaverint sive a bonis nostris aedificata sibi conservanda susceperint. , das heisst jene, die aus Krongut gestiftet oder dem König, um der Kirche die rechtliche Stellung des Königsgutes zu verschaffen, übereignet worden waren Karolingische Eigenklöster waren z. B. Prüm und Epternach, tradierte Klöster z. B. Aniane, Hersfeld, Onolzbach. Vgl. Th. Sickel , Beiträge III 35. 98. . Der ihnen gebührende Königsschutz wurde mitunter durch Mundbriefe besonders bestätigt. Nichtkönig- liche Klöster konnten den besonderen Königsschutz durch königliche Verleihung erlangen. Sofern sie von der Kommendation abhing, musste der Abt des Klosters sie vornehmen und musste die Kommen- dation bei Thronfall, und wenn der Abt wechselte, wiederholt werden. Da das Schutzverhältnis eine persönliche Abhängigkeit des Schütz- lings vom Schutzherrn herbeiführte, drohte der Eintritt von Kirchen und von Klerikern in Schutzverhältnisse zu Laien dem festen Gefüge der fränkischen Kirchenverfassung gefährlich zu werden. Darum findet § 66. Königsschutz. sich nicht nur kein Beispiel, dass ein Bischof sich kommendiert hätte, um für sich und sein Bistum den Sonderschutz des Königs zu er- langen, sondern der Episkopat bekämpfte auch die Kommendation von Klerikern schlechtweg als dem kirchlichen Interesse zuwiderlaufend. Auch die Aufnahme von Klöstern in den besonderen Königsschutz sahen die fränkischen Bischöfe mit scheelen Augen an, weil sie die Unterordnung der Klöster unter die bischöfliche Gewalt erschwerte. Fränkische Konzilien des siebenten Jahrhunderts verboten den Ein- tritt eines Klerikers in ein Schutzverhältnis, sofern nicht sein Bischof einwillige. Äbten und Mönchen, Priestern und anderen Klerikern Sie dürfen nach kanonischer Satzung das Bistum nicht ohne Reisepass des Bischofs verlassen. Löning , Kirchenrecht II 327. wurde insbesondere untersagt, sich eigenmächtig zum König oder zu einem Mächtigen zu begeben, um sich in dessen Schutz aufnehmen zu lassen Concil. Paris. v. J. 614 c. 5 bei Friedrich , Drei unedierte Concilien der Merowingerzeit S. 9: ut si quis clericus, quolibet honore monitus contemto episcopo suo ad principem vel ad potentiores homines vel ubi et ubi ambularit vel sibi pa- tronum elegerit, non recipiatur praeter ut veniam debeat promereri. Konzil von Chalons (644—650), Mansi X 1189, c. 15: ut abbates et monachi aut agentes monasteriorum patrocinio saeculari penitus non utantur, nec ad principis praesen- tiam sine episcopi sui permissu ambulare audeant. Synode von Bordeaux (660 bis 673) c. 2 bei Maassen , Zwei Synoden unter König Childerich II. (1867): similiter presbyteri, diaconi aut quicumque ex clero seculare mundeburdum nisi cum con- venientia episcopi … ausus fuerit ordine temerario habere … (canonica feriantur sententia). Vgl. die Synode des Aspasius von Elusa (Eauze in der Gascogne) v. J. 551, c. 4: .. si quis spreto suo pontifice ad laici patrocinia fortasse confugerit, cum fuerit a suo episcopo repetitus et laicus eum defensare voluerit, .. eos excommuni- cationis poena percellat. Friedrich a. O. S. 70. . Chlothar II. sanktionierte dieses kirchliche Verbot in seinem Edikte von 614, aber nur mit dem Zusatz, dass der Kleriker, der mit des Königs Brief zum Bischof zurückkehre, für entschuldigt gelten solle Chloth. Edict. c. 3, Cap. I 21. . Andererseits suchte die Kirche die Eingehung von Schutzverhält- nissen entbehrlich zu machen und die Vorteile des besonderen Königs- schutzes auf anderem Wege zu erlangen. Ihr Ziel war die volle rechtliche Gleichstellung des Kirchengutes mit dem Königsgute. Wenn sie es auch nicht erreichte, weil ihre Bemühungen an dem Wider- stande der Laienaristokratie scheiterten In dem Cap. miss. v. J. 829, c. 1, II 9, setzte die Kirche eine provisorische Gleichstellung bis zur Entscheidung des nächsten Reichstages durch. Vgl. die petitio der Bischöfe in der relatio episcoporum von 829, c. 34, Cap. II 39. Allein , so ist es ihr doch gelungen, eine Reihe von erheblichen Konzessionen einzuheimsen. § 66. Königsschutz. Schon das ribuarische und das alamannische Volksrecht setzen auf Raub und Diebstahl an Sachen der Kirche die dreifache Busse, wie sie um diese Zeit der Fahrnis des Königs gebührte Lex Rib. 60, 8. Lex Alam. 7. Syn. Tribur. v. J. 895, c. 7. . Allge- meines Reichsrecht ist dieser Satz nicht geworden. In Italien blieb die doppelte Busse des Fiskalgutes auf die königlichen Eigenklöster beschränkt Aistulf 17 versagt sie den monasteria in defensione palatii. Dass dies Rechtens blieb, zeigen die Lombarda-Kommentare II 1. . Dagegen gab Karl der Grosse vermittelst des Königs- bannes allen Kirchen höheren Frieden Siehe oben S. 38. 40 und unten S. 57. . Verletzungen desselben sollten, wenn möglich, vor dem Kaiser selbst zur gerichtlichen Sühne gelangen, nötigenfalls von den kaiserlichen Missi untersucht werden Cap. Aquisgr. 801—813, c. 2, 1 171: ut ecclesiae .. per bannum regis pacem habeant. Sin aliter, in praesentia nostra hoc veniat, si fieri potest. Sin autem, missi nostri investigent illud, quomodo gestum sit. , eine Bestimmung, die, solange sie beachtet wurde, in derartigen Rechts- sachen das Reklamationsrecht einigermassen ersetzte. Die Kirche erwirkte unter Ludwig I., dass die Kirchengebäude einen örtlichen Sonderfrieden nach Art des Pfalzfriedens erhielten Siehe oben S. 47. . Sie setzte es ferner durch, dass mit der Immunität Über Charakter und Bedeutung der Immunität wird unten § 94 gehandelt werden. Vorläufig sei bemerkt, dass die Immunität zunächst nur ein privilegiertes Verhältnis der einzelnen Kirchen und ihrer Hintersassen zur öffentlichen Gewalt und ihren Beamten, nicht aber einen Schutz gegen beliebige dritte begründete. , einem Vor- rechte, welches schliesslich fast allen grösseren Kirchen zu teil ward, der Gedanke eines Sonderfriedens verbunden wurde, sodass auf jede Verletzung des Kirchengutes oder doch wenigstens der räumlich ein- gefriedeten Besitzungen die hohe Busse von 600 Solidi stand. Im Anschluss an diese Errungenschaft macht sich seit Ludwig I. eine zweifache Neuerung bemerkbar. Mit Rücksicht auf den allge- meinen Schutz des Besitzstandes, den nunmehr die Immunität ge- währte, wurde in der königlichen Kanzlei das Formular der Immunitäts- briefe neu redigiert und in dasselbe die Klausel aufgenommen, dass der König die Kirche sub sua protectione et immunitatis defensione der Wormser Reichstag von 829 brachte nur eine vereinzelte und beschränkte Konzession, Cap. Worm. v. J. 829, c. 8, II 13. Auf den Mainzer Synoden von 847, c. 6, Cap. II 177, und von 852, c. 4, Cap. II 186, ermahnen die Bischöfe Ludwig den Deutschen: assensum non praebeat improvide affirmantibus non debere esse res dominicas id est domino dominantium traditas ita sub defensione regis sicut propriae suae hereditates. Vgl. H. Brunner , Zeugen- und Inquisitions- beweis S. 101 ff. § 66. Königsschutz. oder sub sua defensione et immunitatis tuitione gestellt habe, dass der Kirchenvorstand die Güter der Kirche quieto ordine oder sub tuitionis atque immunitatis suae defensione quieto ordine besitzen solle. Solchen Schutz des Besitztums, der keinerlei persönliche Abhängigkeit in sich schloss, liessen sich auch die Bischöfe für ihre Kirchen und für ihren Privatbesitz gefallen Bistumsgut konnte sogar unter dem Schutz eines Grafen stehen. Flo- doard, Hist. Rem. III 26, MG SS XIII 540, Waitz , VG IV 239, Anm. 6. . Er wird von nun ab bei Verleihungen und Bestätigungen der Immunität regelmässig ausgesprochen und, weil durch allgemeinen Rechtssatz mit der Immunität verbunden, als selbst- verständliche Konsequenz früher verliehener Immunität angesehen Ludwig I. sagt in den Bestätigungen älterer Immunitätsbriefe von den Ur- kunden seiner Vorgänger, dass sie defensio gewährten. Th. Sickel , Beiträge III 58 (232) ff. . Ausserdem werden für Kirchen seit Ludwig I. Mundbriefe, in welchen der Schutz des Besitzstandes Ausfluss des die Person und ihre Rechtssphäre befriedenden Mundiums ist, nur noch sehr selten ausgestellt Th. Sickel , Beiträge III 83 (257), 90 (264). Mühlbacher , Urkunden Karls III. S. 443: Die Mundbriefe werden seit Ludwig dem Frommen immer sel- tener und beschränken sich vornehmlich auf Italien. . Die unter Ludwig I. verfasste Sammlung der formulae imperiales enthält kein einziges Beispiel eines Mundbriefes für eine Kirche, eine Thatsache, welche auf die starke Abneigung der kirch- lichen Kreise gegen die Gewährung derartiger Schutzbriefe helles Licht wirft. Unrichtig ist es dagegen, dass der besondere Königsschutz, den die Mundbriefe gewährt hatten, in die Immunität aufgegangen oder constant mit ihr vereinigt worden sei Waitz , VG IV 290 ff. . Vielmehr ist an Stelle des dem Episkopat unwillkommenen persönlichen Schutzverhältnisses ein davon unabhängiger Schutz des Besitzstandes, ein dinglicher Schutz getreten, welcher mit der Immunität als solcher verbunden war Gegen Th. Sickel , der unter der defensio der Immunitätsbriefe den all- gemeinen Kirchenfrieden verstehen zu können glaubt, siehe Waitz , VG IV 291, Anm. 1. Andererseits ist aber im Gegensatz zu Waitz der Schutz, den der eigent- liche Mundbrief gewährt, von der defensio des Immunitätsbriefes zu unterscheiden. Der Mundbrief sagt, dass der Abt una cum monasterio u. s. w. in Schutz genom- men werde. Das seit Ludwig I. übliche Immunitätsformular bezieht die defensio nicht auf die Person, sondern auf die Güter der Kirche, indem es bestimmt, dass das monasterium, seine Güter und Hintersassen (res, homines) die defensio ge- niessen, der Abt die Kirchengüter sub immunitatis tuitione besitzen solle. Vgl. die oben S. 52, Anm. 21 ff. angeführten Mundbriefformeln mit form. imper. 4. 11. 12. 28. . Gelegentlich wird solcher Schutz des Besitzstandes selbständig ohne § 66. Königsschutz. die übrigen Wirkungen der Immunität verliehen In dieser Isolierung wird er sogar als Immunität bezeichnet und in freier Anlehnung an das Formular der Mundbriefe erteilt. So ist m. E. die Urkunde Lothars I. für Erzbischof Agilmar von Vienne v. J. 843, Mühlbacher , Nr. 1077, aufzufassen. Vgl. Th. Sickel , Beiträge III 86. Agilmar erhält für seine Eigen- güter ein ‘praeceptum immunitatis’, per quod omnes res suas illi sancimus .., ut .. quieto eas ipse ac pacifico iure possideat … Liceat ei cum ipsis rebus vel hominibus .. sub nostrae immunitatis tuitione ac mundeburdo quiete vivere ac pacifice residere. Dann folgt das Reklamationsprivileg und schliesslich die An- drohung der Immunitätsbusse. , während es anderer- seits vorkommt, dass das Reklamationsrecht ohne die Voraussetzungen und sonstigen Wirkungen des besonderen Königsschutzes gewährt wird. Dass einzelne Kleriker sich persönlich in den Schutz des Königs begeben oder von ihren Kirchenoberen dem König kommendiert wer- den Waitz , VG IV 262, Anm. 4. 263, Anm. 3. , findet sich in karolingischer Zeit vor und nach Ludwig I. Seit die Vassallität begonnen hatte das Ämterwesen zu durchdringen, wurde es Brauch, dass Geistliche, die im Dienste des Königs standen, ja so- gar Bischöfe sich dem König unter Treueid kommendierten Waitz , VG IV 248. , wo- gegen die Kirche einen nachhaltigen Kampf eröffnete, der sich in die nachfränkische Periode hineinzieht. Frauen, die im Sonderschutze des Königs standen, durften nur mit seiner Einwilligung in die Ehe gegeben werden Lex Rib. 35, 3. cf. 58, 12. Eine Eigentümlichkeit des westgotischen Rechtes ist es, dass der Herr das Recht hat, die Erbtochter seines verstorbenen Privatsoldaten, des bucellarius, zu verheiraten. Die Tochter des bucellarius, des Gefolgsmannes, befindet sich ‘in patroni potestate’. Geht sie gegen den Willen des Herrn eine Ehe ein, so verliert sie alles, was der Herr oder dessen Vorfahren ihrem Vater geschenkt haben. Leges antiquae (Eurici) fr. 310. Lex Wisig. V 3, 1. Ficker , Erbenfolge, 1891, I 161. . Mit dieser in germanischen Rechtsanschauungen begründeten Beschränkung kon- kurrierte eine schändliche Unsitte, die aus den Zuständen des sinken- den römischen Reiches stammte, wo nicht selten der Princeps und höhere Beamte einen missbräuchlichen Heiratszwang ausübten und freie Mädchen und Witwen nach Gutdünken in die Ehe gaben, indem das von dem Freier erwirkte Ehepräcept die Zustimmung der Braut und ihrer Eltern ersetzte Arg. Lex Rom. Wisigoth. C. Th. III 6, 1; 10, 1; 11, 1. . Wie von den Westgotenkönigen Dahn , Könige VI 499. wurde der römische Heiratszwang auch von den Merowingern geübt Waitz , VG II 1, S. 213, Anm. 1. Grimm , RA S. 436. Loening , Kirchenrecht S. 604 f. . Allein die Willkürlichkeiten, die sich das Königtum dabei erlaubte, führten § 67. Königstreue und Huldigung. zu einer Reaktion gegen jenen privilegierten Frauenraub. Chlothar II. musste 614 ausdrücklich verbieten, dass irgend jemand eine Witwe oder ein Mädchen per auctoritatem regiam zur Ehe begehre Praec. Chloth. c. 7, Cap. I 19. Ed. Chloth. c. 18, I 23. Nach der Synode von Tours von 567, can. 20, Mansi IX 800, ist schon unter Childebert I. und Chlo- thar I. ein derartiges Verbot ergangen. Die Konzilien des sechsten Jahrhunderts kämpften vergeblich gegen den Missbrauch an. Weyl , Staatskirchenrecht zur Zeit der Merowinger, 1888 (in Gierkes Untersuchungen 27), S. 70 f. Dass er auch nach Chlothars II. Edict nicht völlig erlosch, lässt sich aus Lex Rom. Cur. I 3, 1 erschliessen. Nachmals übten insbesondere die anglonormannischen Könige den Heiratszwang, indem sie Erbtöchter und Witwen der Lehnsleute geradezu an den Meistbietenden verkauften. Man vergleiche c. 8 der Magna Charta Johanns von England mit c. 7 der Praec. Chloth. II. Siehe oben Anm. 44. . Zwischen dem allgemeinen Königsschutze, den sämtliche Unter- thanen kraft Volksrechts geniessen, und dem besonderen Königsschutz, wie er durch Kommendation und Mundbrief erworben wurde, steht der Königsschutz, welchen Kirchen, Witwen, Waisen und Arme (oder Pilger) kraft allgemeinen königlichen Friedensbannes Karl betrachtet die Beachtung dieses Sonderfriedens als Konsequenz der durch den Unterthaneneid übernommenen Treupflicht, quia ipse domnus imperator post Domini et sanctis eius eorum et protector et defensor esse constitutus est. Cap. miss. generale v. J. 802, c. 5, I 93. Vgl. unten S. 63. beanspruchen durften Er heisst auch mundeburdis. Vgl. Conv. apud Confluentes v. J. 860, Cap. II 157, c. 4. . Von dem Anteile, den der Sonderschutz des Königs an dem Rechtsinstitut der Vassallität hatte, wird noch unten die Rede sein. § 67. Königstreue und Huldigung . P. Roth , Beneficialwesen S. 109 ff. 128 ff. 388 ff. Waitz , VG II 1, S. 206, III 290 ff. Ehrenberg , Commendation und Huldigung S. 105 ff. Derselbe , Die Treue als Rechtspflicht in der Deutschen Rundschau X, 7. Gierke , Die deutsche Genossenschaft I (1868) S. 111. Sohm in der Jenaer Litteraturzeitung 1879, Sp. 299. W. Sickel in den Götting. gel. Anzeigen vom 15. März 1890, S. 212 ff. Dippe , Gefolgschaft und Huldigung im Reiche der Merowinger, 1889, S. 27. Dahn , Deutsche Geschichte II 538. Derselbe , Könige der Germanen VI 527. Köpke , Anfänge des Königthums bei den Gothen S. 194. Stubbs , Constitutional History of England I, ch. 6, § 62; ch. 7, § 71. Untreue gegen das Gemeinwesen straft schon das germanische Recht als unsühnbare That mit Friedlosigkeit und Opfertod. Im fränkischen Reiche erscheint die Treue zum Gemeinwesen als Treue zum Träger der Reichsgewalt, als Königstreue. Wer sie bricht, hat § 67. Königstreue und Huldigung. nach Volksrecht wegen Infidelität Leben und Gut verwirkt Lex Rib. 69, 1: si quis regi infidelis exteterit, de vita componat et omnes res suas fisco censeantur. Cap. de part. Sax. c. 11: si quis domino regi infidelis apparuerit, capitali sententia puniatur. . Die fränkischen Rechtsquellen der merowingischen Zeit unterlassen es die ‘infidelitas’ näher zu bestimmen. Jedenfalls fügen sich Angriffe und Anschläge gegen die Person des Königs und sein Haus, Empörung, Landesverrat, Heerflucht und Landesflucht unter diesen etwas dehn- baren Begriff Über Begriff und strafrechtliche Behandlung des Treubruchs wird unten in der Geschichte des Strafrechts des näheren gehandelt werden. . Von der durch das Volksrecht gebotenen Treue ist die besondere Diensttreue zu unterscheiden, wie sie die Gefolgsgenossen, später die Vassallen kraft freiwillig eingegangener Verpflichtung auf Grundlage eines dem König abgelegten Treueides schuldeten. Sie verlangte volle Hingebung der eigenen Persönlichkeit an den König und allseitige Wahrnehmung seiner Interessen. Neben dem Treueid bei Dienstverhältnissen kennt das fränkische Staatsrecht einen Treueid, den die Unterthanen als solche dem König zu leisten haben. Dieser allgemeine Unterthaneneid findet sich auch bei den Ostgoten Cassiodor, Var. VIII 2—7. und Westgoten Conc. Tolet. IV (633) c. 75. Lex Wisig. V 7, 19. Vgl. Dahn a. O. VI 527 f. , bei den Langobarden Fredegar IV 70. und Angel- sachsen Edmund III 1. Vgl. Stubbs , Constitut. Hist. I, ch. 6, 62. ; er soll der Treupflicht eine festere Unterlage geben und ist namentlich dort von praktischer Bedeutung, wo staatsrechtlich der Grundsatz der Absetzbarkeit des Königs besteht, gegen welche jener eine Sicherstellung gewähren soll v. Amira , Recht S. 126 a. E. . Im Reiche der Merowinger er- scheint die Huldigung der Unterthanen seit dem sechsten Jahrhundert als festes Herkommen Siehe die Belege bei Roth , Benefizialwesen S. 109 ff. Zuerst begegnet sie i. J. 532, Greg. Tur. Hist. Franc. III 14, wo der Prätendent Munderich erklärt: egrediar et collegam populum meum atque exegam sacramentum ab eis, ut sciat Theudoricus, quia rex sum sicut et ille. Demnach haben bereits Chlodovechs Söhne sich huldigen lassen. . Der König pflegte sie aus Anlass des Regie- rungsantrittes entgegenzunehmen und zwar von den Grossen, die bei der Erhebung am Hofe anwesend waren, indem sie bei diesem Akte persönlich huldigten, von den übrigen Unterthanen, indem er seine Umfahrt durch das Reich machte oder von seinen Missi das durch die § 67. Königstreue und Huldigung. Grafen aufgebotene Volk vereidigen liess Marculf I 40. Die höheren Beamten mögen den Eid in der Regel persön- lich geleistet haben. Vgl. W. Sickel , Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 214. . Der Eid wurde auch ver- langt, wenn der König seine Herrschaft auf ein Gebiet ausdehnte, dessen Bewohner sich ihm noch nicht eidlich verpflichtet hatten. Unter den letzten Merowingern scheint die allgemeine Huldigung ausser Gebrauch gekommen zu sein, zumal die Hausmeier kein Inter- esse hatten, die Unterthanen für den König in Eid und Pflicht zu nehmen. Auch von einem Treueid, den Pippin sich nach seiner Er- hebung hätte leisten lassen, wird in den Quellen nichts erwähnt. Und Karl der Grosse hatte bereits geraume Zeit regiert, als er die Ab- nahme des Unterthaneneides wieder einführte. Sie wurde im Jahre 789, und zwar wahrscheinlich damals zuerst, von ihm angeordnet Das Edictum legationis von 789, Cap. I 62, schreibt in c. 18 die Eides- formel vor. Von einer angeordneten Huldigung spricht auch die Überschrift der Instruktion für die nach Aquitanien gesendeten Missi von 789, Cap. I 65. Auf die Ausführung dieser Massregel ist wohl auch das Cap. miss. I 66 zu beziehen, wo Karl in c. 1 die Notwendigkeit allgemeiner Beeidigung damit begründet, dass kürzlich eine Empörung versucht worden sei, deren Teilnehmer, als sie zur Rechen- schaft gezogen wurden, sich darauf beriefen, sie hätten dem König keine Treue geschworen. Manche denken dabei an die Empörung der Thüringer unter Leitung des Grafen Hardrad im Jahre 786, andere an die des Bastards Pippin im Jahre 792. Demgemäss setzen jene das Cap. I 66 in das Jahr 786: so Abel , Jahrb. I 435, Mühlbacher , Nr. 264, Waitz , VG III 291, Anm. 2, diese in das Jahr 792: so Boretius , Capitularienkritik S. 133, Th. Sickel , Acta II 272. Vgl. noch Richter , Annalen II 120, Anm. 1 (wo ein Versuch, die korrumpierte Über- schrift zu retten). Das Jahr 786 ist nicht zu halten. Denn es ist undenkbar, dass für eine 786 angeordnete Huldigung erst 789 die Eidesformel festgestellt worden sei. Ebensowenig lässt sich annehmen, dass 786 eine erste, 789 eine zweite all- gemeine Beeidigung befohlen worden sei. Cap. I 66 kann daher nicht älter sein als Cap. I 62. Dafür spricht auch die Einreihung von Cap. I 66 in der einzigen Handschrift, die es überliefert. Deshalb muss es aber nicht von 792 stammen. Der Eingang kann immerhin auf die Verschwörung Hardrads deuten. Die Prozessierung einzelner seiner Anhänger zog sich durch etliche Jahre hin (vgl. Cap. Franconof. v. J. 794, c. 9, I 75), sodass jenes Ereignis in frischer Erinnerung blieb. Die Aus- flucht der Empörer erklärt sich aus der Nichtleistung eines Diensteides. . Eine abermalige Beeidigung aller Unterthanen befahl er aus An- lass der Erwerbung der Kaiserwürde im Jahre 802 Cap. miss. gen. c. 2, I 92. , dann wieder 806 mit Rücksicht auf die damals beschlossene Reichsteilung Cap. miss. Niumag. c. 2, I 131. Vgl. Waitz , VG III 278, Anm. 3. und schliesslich gegen Ende seiner Regierung 812 oder 813 vermutlich, weil nach dem Ableben seiner Söhne Pippin und Karl († 4. Dez. 811) die Thronfolgeordnung von 806 hinfällig geworden war Cap. de iustitiis faciendis c. 13, I 177. Waitz , VG III 299. . § 67. Königstreue und Huldigung. Bei diesen Huldigungen schwuren die geistlichen und weltlichen Beamten, alle freien Leute, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hatten, die Hintersassen des Fiskus, der Kirchen und der weltlichen Grossen, ja auch die Unfreien, welche Benefizien oder Ämter besassen oder als Vassallen dienten und zum Reiterdienste fähig waren. Zur Ergänzung der allgemeinen Huldigung wurde der Treueid gelegent- lich der eben herangewachsenen Jugend abgenommen, die den Eid bis dahin noch nicht hatte leisten können Cap. Theod. II. v. J. 805, c. 9, I 124. . Die Nachfolger Karls des Grossen verloren in der Häufung der Vereidigungen nicht nur das politische, sondern auch das sittliche Mass. Im Jahre 833 musste Ludwig I. bei seiner Absetzung den Vorwurf erdulden, dass er durch die Forderung widersprechender Treueide Anlass zu Meineiden gegeben habe Episcoporum relatio Compendiensis c. 5, Cap. II 54. . Die verschiedenen Reichs- teilungen und Teilungsprojekte, die zahlreichen Gebietsveränderungen der Teilreiche dienten als Vorwand, den Eid immer aufs neue zu ver- langen. Natürlich konnte der Erfolg kein anderer sein, als dass das Staatsgefühl geschwächt und die Treue, je öfter beschworen, um so weniger gehalten wurde. Eine Formel des Treueides hat uns die merowingische Zeit nicht überliefert. Doch ist sicher bezeugt, dass die Merowinger sich von den Unterthanen Treue und Mannschaft ‚fidelitatem et leudesamio’ versprechen liessen Marculf I 40. Dem fränkischen Ausdrucke leudesamio würde ein im Alt- hochdeutschen nicht nachweisbares liutsamî entsprechen, ein Abstraktum abgeleitet von einem gleichfalls nicht bezeugten Adjektivum liutsam (vgl. Grimm , Grammatik II 573), wie gehôrsamî, leidsamî, arbeitsamî von gehôrsam, leidsam, arbeitsam. Eine freundliche Mitteilung des verewigten W. Scherer. . Aus karolingischer Zeit sind uns die Eides- formeln von 789, 802 Vgl. Mühlbacher , Nr. 457 a. E. , 854, 858 und 872 überliefert. Die von 789 lautet: ich verspreche dem König Karl und seinen Söhnen, dass ich treu bin und sein werde Zeit meines Lebens ohne Trug und Hinter- halt Legationis edictum v. J. 789, c. 18, Cap. I 62: sic promitto ego ille parti- bus domini mei Caroli regis et filiorum eius, quia fidelis sum et ero diebus vitae meae sine fraude et malo ingenio. . Nach dem etwas ausführlicheren Formular von 802 verspricht der Schwörende so treu zu sein, als von Rechts wegen der Mann dem Herrn sein soll Cap. miss. spec. v. J. 802, I 101 i. f.: quod ab isto die inantea fidelis sum … sicut per drictum debet esse homo domino suo .. Ein zweites Formular, Cap. I 102, fügt hinzu: ad suum regnum et ad suum rectum, in Bezug auf seine Herrschaft und sein Recht. . Karl dem Kahlen wurde 854 geschworen: fidelis § 67. Königstreue und Huldigung. ero secundum meum savirum Nach meinem Wissen, savoir. , sicut Francus homo per rectum esse debet regi suo Karoli II. Conventus Attiniacensis, c. 13, Pertz, LL I 430. . Die Eide, welche Karl der Kahle 858 und 872 von den Grossen verlangte, gingen in der Hauptsache dahin, dem König in Rat und That ein treuer Helfer zu sein zur Aufrechterhal- tung und Verteidigung seiner Herrschaft Pertz, LL I 457: quantum sciero et potuero .. et consilio et auxilio .. fidelis vobis adiutor ero, ut illam potestatem, quam in regio nomine et in regno vobis Deus concessit .., tenere et gubernare possitis. , ihm treu und gehorsam zu sein und nichts gegen die Ruhe und den Bestand seiner Herrschaft zu unternehmen Karoli II. Conventus apud Gundulfi villam, Pertz, LL I 518. . Ein ursprüngliches Recht des germanischen Königtums ist der allgemeine Unterthaneneid sicherlich nicht gewesen. Er scheint viel- mehr bei den Franken ebenso wie bei den Goten und Langobarden Bei den Angelsachsen begegnet der Treueid der Unterthanen nicht vor dem zehnten Jahrhundert und dürfte er aus westfränkischem Einfluss zu er- klären sein. auf römisches Vorbild zurückzugehen So Waitz VG in der ersten Auflage II 117, wogegen er nunmehr I 335, II 1, S. 208 nach dem Vorgange Roths die römische Analogie ablehnt. . Ein Treueid, den nicht bloss Soldaten und Beamte, sondern auch die übrigen Unterthanen dem Princeps leisteten Roth bemerkt a. O. S. 111, dass die Römer nur einen Diensteid der Le- gionen gekannt hätten. Aber ganz abgesehen davon, dass der Eid des Militärs in einem Gemeinwesen, welches nicht zwischen Volk und Heer unterscheidet, zum allgemeinen Unterthaneneide werden musste, der ja Weibern und Kindern selbst- verständlich nicht abgenommen wurde, ist Roths Einwurf thatsächlich unbegründet. Nach Mommsen , Staatsrecht II 768, schwören dem Princeps nicht nur sämt- liche Soldaten, sondern ‘es schliessen sich die Beamten und die sämtlichen Bürger und Unterthanen dem Treueid an, sodass er wenigstens den letzteren wohl regel- mässig von den Statthaltern geradezu abgefordert wurde’. Ein Beleg aus der Zeit Trajans a. O. S. 768, Anm. 4. In Herodian II 9, 5, einer Stelle, auf welche Herr Kollege Hirschfeld mich freundlichst aufmerksam machte, ist von einem Eide für Pertinax die Rede und scheint eine allgemeine Beeidigung vorzuliegen, bei welcher Severus als Statthalter für Pannonien vorangeht. Dass sich Athalarich nicht bloss von den Ostgoten, sondern auch von den Römern huldigen liess, bliebe unerklärlich, wenn die römische Sitte den Eid auf die Soldaten beschränkt hätte. Fustel de Coulanges , Monarchie S. 62, verweist auf Liber pontificalis, Du- chesne I 408, betreffend einen allgemeinen Eid, den sich der Usurpator Tiberius leisten liess. , ist uns als römische Sitte bezeugt Der Gegensatz deutscher Treue und römischen Gehorsams darf nicht zu sehr gepresst werden. Der römische Eid verlangte mitunter mehr als die germa- nische Huldigung. Als Gaius seine Regierung antrat, wurde im ganzen Reiche der . Wurde § 67. Königstreue und Huldigung. diese von den Franken übernommen, so dürfte dagegen die Form der fränkischen Huldigung eine Nachbildung des Diensteides gewesen sein, den bei den Franken die Gefolgsleute und Beamten, später die Vassallen zu schwören pflegten So mit Recht Gierke , Genossenschaft I 111. Dippe a. O. S. 27 f. . Schon das Wort leudesamio im merowingischen Unterthaneneid, welches sich nur mit hominium, Mannschaft, übersetzen lässt, deutet auf Verhältnisse zurück, wie sie bei engeren persönlichen Beziehungen zum König obwalteten Man vergleiche mit dem fidelitatem et leudesamio promittere bei Marculf I 40 etwa den Eid, den nachmals die Vassallen des Grafen von Flandern leisten: me fidelem fore comiti et sibi hominium integraliter contra omnes observaturum. Waitz , VG VI 51, Anm. 2. . Von den karolingischen Formeln sind die von 802 und 854 schlechtweg mit einem Vassalleneide identisch Von dem Vassalleneide, den Tassilo 757 dem König Pippin und dessen Söhnen schwur, heisst es in den Annales Laur. maiores: fidelitatem promisit sicut vassus recta mente et firma devotione per iusticiam, sicut vassus dominos suos esse deberet. Nach Libri feudorum II 5 schwört der Vassall: quod ero fidelis sicut debet esse vasallus domino, nach dem Vetus auctor de beneficiis I 8: sicut homo est domino suo debitus. . In der Formel von 789 fehlt allerdings der Zusatz, der auf die Treue hinweist, welche der Mann seinem Herrn schuldet. Doch darf kein entscheidendes Gewicht dar- auf gelegt werden Nach Flach , Origines de l’ancienne France S. 121, Anm. 1, hätte Karl den Zusatz von 802 gemacht aus Eifersucht auf die Treue, welche sich die Senio- ren von ihren Vassallen versprechen liessen. Zu solcher Eifersucht hätte er wohl schon 789 Anlass gehabt. , da er mitunter auch in den jüngeren Lehnseiden vermisst wird Vgl. oben Anm. 29. und ebenso in den Eiden, die sich Karl der Kahle 858 und 872 zu Kiersy und Gondreville von den Grossen leisten liess, und von welchen der erstere so wenig von einem wahren Unter- thaneneide an sich hatte, dass er mit geringfügigen Änderungen ebenso- gut bei Abschluss eines völkerrechtlichen Bündnisses hätte gebraucht werden können Von jüngeren Lehnseiden vgl. u. a. die bei Waitz VG VI 49, Anm. 6 angeführte Stelle: et sibi .. pius et fidelis adiutor existeret in omnibus ius suum obtinere .. Siehe noch Homeyer , Ssp. II 2, S. 374. . Der angelsächsische Unterthaneneid enthält einen merklichen Anklang an die fränkischen Eide von 802 und 854 und ist im übrigen ein Abklatsch des angelsächsischen Gefolgseides Edmund III 1, Schmid S. 180: ut omnes iurent .. fidelitatem Edmundo regi, sicut homo debet fidelis esse domino suo .. in amando, quod amabit, nolendo, quod nolet. In dem Huldeid, Schmid, Anhang X, S. 405, welcher ver- . Schwur geleistet, dass der Schwörende den Princeps teuerer halten solle, als seine eigenen Kinder. Mommsen , a. O. S. 768, Anm. 3. § 67. Königstreue und Huldigung. Bei der Forderung des allgemeinen Treueides war es den frän- kischen Königen darum zu thun, die nach Volksrecht bestehende Treu- pflicht nicht nur eidlich bekräftigen zu lassen, sondern auch zu erwei- tern und zu steigern. Dies zeigt schon die Verwandtschaft der Eidesformeln mit dem dienstlichen Treueid. Besonders deutlich geht aber jene Absicht aus der ausführlichen Belehrung hervor, welche Karl der Grosse 802 über die durch den Treueid auferlegten Pflichten gab Cap. missorum generale v. J. 802, c. 2—9, I 92 f. . Irrig sei die von vielen behauptete Meinung, dass der Eid nur für die Lebenszeit des Kaisers verbinde (eine Auffassung, die allerdings für den vassallitischen Eid berechtigt war). Irrig ebenso die Ansicht, dass der Treueid nur zur Vermeidung von Landesverrat verpflichte. Er schliesse vielmehr in sich die Erfüllung der religiösen Pflichten, die Beachtung des besonderen Friedens, in welchem Kirchen, Witwen, Waisen und Pilger stehen, die Pflicht, das Recht nicht zu verkehren und die Gerechtigkeit zu fördern, die Vermeidung von Ein- griffen in das Fiskalgut und die Pflicht, kaiserliche Benefizien nicht in Eigengut zu verwandeln, endlich den Gehorsam gegen den Bann des Königs, insbesondere die Erfüllung des Heerbannes. Die aus dem Treueid abgeleiteten Pflichten blieben nicht be- schränkt auf solche, über die das Volk vor der Huldigung belehrt worden war. Die Unterthanen mussten auch nachträglich noch ein- zelne Pflichten auf den früher geleisteten Treueid übernehmen. Ein Kapitular von 853 verpflichtet die Unterthanen bei ihrem Treueide, Diebe und Räuber anzuzeigen und bei ihrer Verfolgung zu helfen Karoli II. Conv. Silvacensis c. 4, Pertz, LL I 424. . Im Rügeverfahren und bei Aufnahme eines Inquisitionsbeweises, na- mentlich in Fiskalsachen, werden die aufgebotenen Zeugen nicht selten bei ihrem Treueide verpflichtet, die Wahrheit auszusagen H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 151 ff. Derselbe , Ent- stehung der Schwurgerichte S. 116. Siehe unten § 117. 121. . Ein staatsmännischer Gedanke war die ungemessene Ausdehnung der Treupflicht sicherlich nicht, weil sie dem Unterthanenverbande durch die Hereinziehung religiöser und sittlicher Pflichten jede ju- ristische Grundlage entzog. Die Verletzung einer derartig verflachten mutlich in der ersten Hälfte des zehnten Jahrhunderts aufgezeichnet wurde, schwört der Mann: volo esse domino meo N. fidelis et credibilis et amare, quae amet, ab- soniare (áscúnian, meiden), quae absoniet … Vgl. die von Waitz VG VI 49, Anm. 5 aus den Annales Altahenses zu 1041 angeführte Formel eines Lehnseides: ut tam fidelis illi maneret, quam miles seniori esse deberet, omnibus amicis eius fore se amicum, inimicis inimicum. Der Eid, den Wilhelm der Eroberer verlangte (Schmid S. 354), ist den westfränkischen Eiden von 858 und 872 verwandt. § 67. Königstreue und Huldigung. Treupflicht mit den Strafen zu belegen, welche das Volksrecht auf Infidelität setzte, war in Theorie und Praxis unmöglich. Ungehorsam gegen den Bann des Königs wurde nach wie vor zunächst mit der Bannbusse bestraft. Und nur wenn sich in fortgesetztem und hart- näckigem Widerstreben gegen den Willen des Königs eine feindselige Absicht äusserte, mochte der Gesichtspunkt der Infidelität in Frage kommen So heisst es in dem bei Waitz , VG III 308, Anm. 2 citierten Erlass Lo- thars an die Beamten Istriens: Et si .. inter vos rixas et contentiones aut oppres- siones pauperorum feceritis et mandatum nostrum transgressi fueritis aut fidelitatem nobis repromissam .. non conservaveritis, sciatis pro certo vestram esse culpam; et si non emendaveritis , legalem et capitalem super vos manere sententiam. Trotz allen Bemühungen ist es mir bisher nicht gelungen, jenen Erlass in den Papieren der Monumenta Germaniae historica aufzufinden, auf die Waitz verweist. . Soweit der Treubruch als solcher fassbar war — wobei natürlich von den religiösen und sittlichen Pflichten abzusehen ist —, be- gründete er eine arbiträre Strafgewalt des Königs, deren äusserste Grenze durch die Friedlosigkeit gegeben war. Die vollen Konsequenzen der Friedlosigkeit, nämlich Tötung und Einziehung des ganzen Vermögens, kamen nur in den schwereren Fällen der Infidelität zur Anwendung Vgl. Waitz , VG IV 506. , falls nicht der König die Verwirkung des Lebens in eine verstüm- melnde Leibesstrafe, etwa in Blendung, verwandelte So Ludwig I. bei Bernhard, Mühlbacher S. 209. . In minder schweren Fällen begnügte sich der König, Verbannung und Fronung des Vermögens oder nur jene zu verhängen Form. imper. 8, Zeumer S. 293, von Anhängern Bernhards: nonnulli in exilium missi et res eorum, quibus secundum legum sanctionem privati fuerant, fisco nostro sociatae sunt. Einhard, Vita Karoli c. 20, von Anhängern der Ver- schwörung Hardrads: cuius auctores partim luminibus orbati, partim membris in- columes, omnes tamen exilio deportati sunt. Die Annal. Nazar. bemerken noch (z. J. 786): possessiones vero vel agros eorum omnes infiscati esse noscuntur. Pactum Tusiacense c. 4, Pertz, LL I 501: ut nullus infidelium nostrorum, qui liberi homines sunt, in nostro regno immorari vel proprietatem habere permittatur. . Noch häufiger greift nur die Fronung Platz, sodass es scheint, alles habe sich in dieser Beziehung eine feste Praxis gebildet Siehe die Beispiele bei Waitz , VG III 307, Anm. 3. . Die leichtesten Fälle wurden wohl mit einer den Umständen angepassten Geldbusse geahndet. Aus einzelnen Anlässen hat das fränkische Königtum ausdrücklich seine Befugnis betont, wegen Infidelität secundum suam voluntatem et potestatem zu strafen. So wird in einem Kapitular von 818/9 der Eingriff in das Königsgut als Infidelität mit arbiträrer Strafe bedroht Cap. legg. add. 818/9, c. 20, I 285: et quicumque illud (proprium nostrum) scienter per malum ingenium adquirere temptaverit, pro infidele teneatur, quia sacra- . § 67. Königstreue und Huldigung. So sagt Karl der Kahle in einem Privileg für S. Vedast von 876, wer es verletze, solle wegen Infidelität nach dem Ermessen des Königs bestraft werden. Denn zu seinem Seelenheile habe Karl die Kirche begnadet. Es könne aber keine grössere Untreue geben, als wenn je- mand, indem er jener Verfügung zuwiderhandele, das gegenwärtige und das zukünftige Heil des Königs beeinträchtige Bouquet VIII 652: quia infidelis esse cognoscitur (neque enim infidelior quisquam nobis potest esse quam ille, qui nostrae saluti et praesenti et futurae contrarius extiterit), secundum voluntatem et potestatem nostram diiudicetur. . Auf den Ge- sichtspunkt der Infidelität geht es wohl auch zurück, wenn in ein- zelnen Fällen von Ungehorsam gegen einen königlichen Befehl die feste Bannbusse durch eine arbiträre Strafe ersetzt wird. So, wenn Ludwig I. die Missachtung des Königsbriefs nach seinem Belieben zu ahnden droht Cap. legg. add. 818/9, c. 16, I 284: iussu nostro ad palatium veniat et iuxta voluntatem nostram congruam stulticiae suae castigationem accipiet. und wegen Verweigerung der anbefohlenen Gastung eine Einquartierung verhängen will, die solange dauern soll, bis der Verächter des königlichen Befehls animo nostro satisfactum habeat Cap. citat. c. 16, I 284. . Da die Friedlosigkeit begrifflich Feindschaft des Königs und allen Volkes war und der König sich als Vertreter des Volkes betrachtete, lag es nahe, dass einzelne Fälle der alten Friedlosigkeit, Friedens- brüche, die an sich nichts mit der Königstreue zu thun hatten, unter den Rahmen der Infidelität gespannt wurden. Der Verbrecher war Feind des Königs und darum infidelis. So nannte schon Karl der Grosse den Dieb infidelis noster et Francorum. Feind des Königs und in- fidelis war aber auch, wer den Verbrecher beherbergte oder begünstigte Wenn jemand wissentlich einen latro beherbergt, soll er nach Cap. per missos cognita facienda 803—813, c. 2, I 156 quasi latro et infidelis verurteilt werden, quia qui latro est, infidelis est noster et Francorum et qui illum suscipit, similis est illi. Infidelis hat hier dieselbe Tragweite, wie inimicus in Cap. I 217, c. 7, wo es heisst, dass, wer wegen Tötung eines Friedlosen Fehde erhebt, nobis et populo nostro inimicus annotetur. Vgl. damit Edmund II 1, § 3; III 2: sit inimicus regis et omnium amicorum eius. . Das Verbot, den Friedlosen zu hausen und zu hofen, kleidete sich daher in das Verbot, einem infidelis Obdach und Unterstützung zu ge- währen Karoli II Cap. Pap. v. J. 876, c. 15, II 102: ut nemo fidelium nostrorum quodammodo aliquem celet, quem nostrum scierit infidelem esse, neque ei sustenta- tionem quamcumque praestare pertentet. . So sehen wir im fränkischen Reiche die Anfänge einer Entwicklung ähnlich derjenigen, die nachmals in England den Begriff mentum fidelitatis, quod nobis promisit, irritum fecit. Et ideo secundum nostram voluntatem et potestatem diiudicandus est. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 5 § 67. Königstreue und Huldigung. der Felonie, der gebrochenen Lehnstreue, zum Grundpfeiler des pein- lichen Rechtes gestaltete. Dem Schuldigen, der sich der Verantwortung nicht entzieht und die Schuld bekennt, sichern westfränkische Kapitularien die Gewäh- rung einer rationabilis indulgentia, die Anwendung einer rationabilis misericordia zu Conventus apud Confluentes v. J. 860, Cap. II 156, c. 7. 157, c. 5. Ka- roli II Capit. Carisiac. v. J. 856, c. 3, Pertz, LL I 445. Schon in einer Urkunde Ludwigs I. v. J. 816, Mühlbacher Nr. 602, heisst es von Karl: Haioni comiti .. de Avaria reverso et ad misericordiam eius venienti .. (res quascunque, die durch die Landesflucht verwirkten Güter) reddere iussit. . Nachmals haben fränkische Tochterrechte diesen Begriff in eigenartiger Ausgestaltung weiter entwickelt. Die flan- drischen, französischen, normannischen und anglo-normannischen Quel- len sagen von dem, dessen Bestrafung im Ermessen des obersten Gerichtsherrn steht, er befinde sich in potestate, misericordia regis, ducis, en merci du roi. Den Schuldigen traf in der Regel eine Ver- mögensstrafe, deren höchstes Ausmass in dem Verlust des beweglichen oder des ganzen Vermögens bestand. Das anglo-normannische Recht bezeichnete solche Strafen als amerciamenta. Allmählich bildete die Praxis für bestimmte Arten von Straffällen einen festen Tarif abge- stufter Bussen aus Reeves , History of the English Law, ed. Finlason I 280 ff. . Sie waren ursprünglich nichts anderes gewesen, als der Preis, um den die königliche misericordia im Einzelfalle er- kauft werden musste. Mit der arbiträren Strafgewalt, die der König in Sachen der In- fidelität ausübte, vermengte sich noch in fränkischer Zeit der Begriff der königlichen Unhuld oder Ungnade. Rechtliche Bedeutung hatte der Verlust der königlichen Huld oder Gnade zunächst nur im Ver- hältnis des Königs zu den Gefolgsleuten und Beamten Siehe unten S. 79. . Aber in karolingischer Zeit wurde er auch auf Fälle von infidelitas angewendet Capit. Franconof. v. J. 794, c. 9, I 75. . Unhold bedeutete auch feindlich. Und die Unhuld des Königs durfte für die Folge der Infidelität gelten, wenn man nicht sowohl die Feind- schaft des infidelis gegen den König, als die des Königs gegen den infidelis betonen wollte. Nachmals wurde der Begriff der königlichen Ungnade auf verschiedenartige Fälle arbiträrer Strafgewalt ausgedehnt, deren Strenge durch Zahlung von Bussen abgewendet werden konnte, mit welchen man die Huld des Herrn erkaufte Waitz , VG VI 464. Vgl. Ficker , Forschungen I 79 ff. . § 68. Königshort und Königsgut. § 68. Königshort und Königsgut . Waitz , VG II 1, S. 182. II 2, S. 246 ff. IV 3 ff. v. Sybel , Entstehung des deutschen Königtums S. 409 ff. v. Daniels , Handbuch I 526 ff. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung S. 27 ff. L. v. Maurer , Geschichte der Frohnhöfe I (1862) 121 ff. 212 f. 229 ff. v. Inama Sternegg , Deutsche Wirtschaftsgeschichte I 321 ff. Heusler , Institutionen I 308 ff. R. Schröder , RG S. 181. Viollet , Histoire des institutions politiques I 318 ff. Fustel de Coulanges , Monarchie franque, ch. 11. Pückert , Die sogen. Notitia (Constitutio Hludovici Pii) de servitio monasteriorum, Berichte der königl. sächs. Gesellsch. der Wiss. vom 19. Juli 1890. Macht und Ansehen des germanischen Volkskönigs beruhten einst vornehmlich auf dem persönlichen Einflusse, den er auf seine Umgebung und auf sein Volk auszuüben verstand. Dieser Einfluss hing aber zum guten Teile von dem Reichtum ab, über den der König verfügte. Der Königshort Got. huzd, alts. und ags. hord. Schatz bedeutete ein einzelnes Geldstück. Aus dem lateinischen thesaurus bildete die altdeutsche Sprache trëso, triso, trë- sur, trisur. Vgl. das französische trésor. ist darum von dem Begriff des germanischen Königtums geradezu untrennbar. Geschichte und Sage legen auf ihn das grösste Gewicht. Er liefert die Mittel, ein stattliches und ansehn- liches Gefolge zu unterhalten; er birgt nicht bloss gemünztes Gold, sondern auch die Ringe und Spangen, die Ehrenwaffen und Kleider, mit welchen der König treue Dienste und wackere Thaten belohnt. Auch in merowingischer Zeit üben die schimmernden Schätze des königlichen Hortes noch ihre zauberhafte Macht. ‘Fast nicht weniger als das Reich gilt der Schatz’ Waitz , VG II 1, S. 182. . Hort und Reich gewinnen heisst die Herrschaft ergreifen. Bei den Reichsteilungen wird wie das Reich auch der Hort geteilt. In kritischen Momenten werden die Schätze des königlichen Hortes geflüchtet oder verteilt, um in der Not des Augenblicks festen Anhang zu gewinnen. Als Lothar 842 vor seinen Brüdern von Aachen fliehen musste, raffte er die Kostbarkeiten des Hortes zusammen; einen kunstvoll gearbeiteten silbernen Tisch aus dem Erbe Karls des Grossen liess er in Stücke zerschlagen und ver- teilen, um die schwankend gewordene Treue seiner Anhänger zu be- festigen Dümmler , Geschichte des ostfränk. Reiches I 2 175. . Mit Tresekammer (Schatzkammer) übersetzen alte Glossen das Wort fiscus Diefenbach , Glossarium latino-germ. S. 236. . Zum Fiskus gehörte aber nicht bloss der eigentliche Hort, sondern das ganze Vermögen, insbesondere auch der Grund- 5* § 68. Königshort und Königsgut. besitz des Königs Über die Anwendung des Wortes Waitz , VG II 2, S. 319. Fiskus heisst auch und zwar schon in merowingischer Zeit die einzelne Domäne. . Schon die Lex Salica kennt den fiscus als einen der wenigen Begriffe und Ausdrücke, die sie dem römischen Rechts- leben entlehnte. Es bildet einen der bezeichnendsten Züge der fränkischen Reichs- verfassung, dass in vermögensrechtlicher Beziehung König, Königshaus und Reich nicht getrennte Rechtssubjekte sind, Privatgut des Königs, Hausgut des Geschlechtes, Krongut und Staatsgut nicht gesondert werden, weder im Erbgang, noch hinsichtlich der Verfügungsgewalt, noch in der Verwendung, sondern in dem Begriffe eines ungeteilten Fiskus zusammenfliessen, dessen Eigentümer der König ist. Bei der festen Vererblichkeit des Thrones fehlte der Anlass zu Unterscheidungen, wie sie für den königlichen Nachlass seit der Mitte des siebenten Jahr- hunderts im westgotischen Wahlreiche zur Ausbildung gelangten Das achte Konzil von Toledo (653) unterscheidet zwischen Krongut und Privatgut des Königs; ersteres ist das von dem verstorbenen König durch den Regierungsantritt erworbene Vermögen, welches ausschliesslich auf den Thronfolger, nicht auf die Erben des verstorbenen Königs übergehen soll. Die Unterscheidung beruht auf kirchlichem Einfluss und ahmt, wie Dahn , Könige VI 256 mit Recht bemerkt, die Teilung des Nachlasses bei dem Tode eines Bischofs nach. . Der Frankenkönig verfügte einseitig über alle Bestandteile des Fiskus, über die Einkünfte wie über die Einkommensquellen, ohne dass er der Zustimmung des Volkes oder der Grossen bedurft hätte, wie der angel- sächsische König bei der Verfügung über das Volkland Siehe oben I 203. , oder der Mitwirkung von Erben, wie sie bei Veräusserung von Grundbesitz in deutschen Stammesgebieten rechtlich notwendig oder herkömmlich war. Da die Einkünfte des Reiches Einkünfte des königlichen Fiskus waren, trug dieser nicht nur die Kosten der königlichen Hausverwaltung, sondern auch die der Reichsverwaltung, so dass z. B. aus dem Königs- gute einerseits die Aussteuer der Königstochter, andererseits der Unter- halt und die Dotierung der öffentlichen Beamten bestritten wurden. Die Einkünfte des fränkischen Königs knüpfen zum Teil an die Rechte des germanischen Volkskönigs an; zum Teil fliessen sie aus Quellen, welche erst nach der Reichsgründung eröffnet wurden. Aus germanischer Zeit stammte die Sitte, dem König alljährlich Geschenke, dona annualia, darzubringen. Die passende Gelegenheit, sie abzuliefern, boten unter den Merowingern das Märzfeld Chron. Lauriss. min. MG SS I 116: in die autem Martis campo secundum antiquam consuetudinem dona illis regibus a populo offerebantur. , unter den Karolingern zuerst das Maifeld, dann namentlich die im Frühjahr § 68. Königshort und Königsgut. abgehaltenen Reichsversammlungen Fredeg. Cont. 48 (131) z. J. 766 von Pippin: ibi placitum suum campo Madio … tenens multa munera a Francis vel proceris suis ditatus est. Hincmar, De ordine palatii, c. 29 i. f.: in quo placito generalitas universorum maiorum .. con- veniebat .. caeterum propter dona generaliter danda (vgl. Waitz , VG III 555, Anm. 1). A. O. c. 35: ipse princeps .. in suscipiendis muneribus .. occupatus erat. Conventus Carisiac. v. J. 877 i. f. LL I 542: post haec lecta capitula dedit omnibus licentiam … redeundi ad propria exceptis his, quos specialiter pro spe- cialibus causis considerandis vel pro dona liberanda secum aliquantis diebus manere praecepit. , wo sie der König persönlich entgegennahm. Im Laufe der Zeit änderten die ursprünglich frei- willigen Gaben ihren rechtlichen Charakter. Sie wurden unter amt- liche Kontrolle gestellt, und es wurden Vorschriften erlassen, um die Kontrolle zu erleichtern Cap. I 144, c. 5: ut quicumque in dona regia caballos praesentaverit, in unumquemque suum nomen scriptum habeat. Das Pferd soll den Namen des Schenkers in Buchstaben, nicht etwa die eingebrannte Hausmarke desselben an sich tragen, weil den königlichen Kontrollbeamten die Kenntnis der einzelnen Haus- marken nicht zuzumuten war. . Unter Karl dem Grossen galten die Jahres- abgaben der Kirchen und wohl auch aller derjenigen, die zum Besuch der Reichstage verpflichtet waren, bereits für pflichtmässige Leistungen Karls Schreiben an Abt Fulrad von St. Quentin 804—811, Cap. I 168: dona vero tua, quae ad placitum nostrum nobis praesentare debes , nobis medio mense Maio transmitte. Dagegen noch Conc. Vern. v. J. 755, c. 6, Cap. I 34 von den Äbtissinnen: et quale munera ad palatium dare voluerint , per missos suos hoc dirigant. . Die Kirchen mussten sie in fixierter Höhe nach Herkommen Mühlbacher Nr. 1369: ut annuatim inde (von Skt. Gallen) dona nostrae serenitati veniant sicut de ceteris monasteriis, id est caballi duo cum scutis et lanceis. Vgl. unten § 87. an den Königshof abliefern. Sie hiessen geradezu vectigalia Hincmar, Opera II 325: causa suae defensionis regi ac rei publicae vecti- galia, quae nobiscum annua dona vocantur, praestat ecclesia. Siehe oben § 66. und zählten als Gegenleistung für den königlichen Sonderschutz, den die Kirchen insgemein genossen. Eine bei den italienischen Kirchen eingetretene Erhöhung der Jahresgaben machte Karl wieder rückgängig, indem er diese auf das früher herkömmliche Mass beschränkte Cap. Mantuanum I c. 10, I 195: Exenia vero, quae aecclesiis noviter in- posita sunt, amputanda et non maiora, quam consuetudo fuerat, accipienda censimus. . Dass die kirch- lichen dona annualia nicht mehr freiwillige Geschenke, sondern eine fühlbare Last waren, zeigen die Befreiungen, die einzelne Kirchen durch königliche Privilegien erwirkten So wurde z. B. Kempten 834, Mühlbacher Nr. 900, von den dona annualia, Hermoutier 830, Mühlbacher Nr. 846, a cunctis publicis obsequiis ad nos pertinentibus, donis seu cunctis operibus publicis ac palatinis befreit. . Unter Ludwig I. wurde § 68. Königshort und Königsgut. (wahrscheinlich im J. 818) das servitium der Klöster geregelt, so dass Jahresabgabe und Kriegsdienst oder letzterer allein zu Gunsten der ärmeren ermässigt oder erlassen wurden. Ein im Anschluss an diese Massregel entstandenes, aber nur in verfälschter Form vorliegendes Verzeichnis von Klöstern unterscheidet solche, die Kriegsdienst und Gaben, solche, die nur Gaben, und solche, die keines von beiden zu leisten haben Notitia de servitio monasteriorum, Cap. I 349. Dazu Pückert a. O., der aber darin zu weit geht, dass er annimmt, die Notitia widerspreche der Reichs- verfassung. Denn jene fasst nur die regelmässigen Leistungen ins Auge, so- dass die Pflicht der Gastung, des Brückenbaues und ähnliche Lasten nicht aus- geschlossen werden. . Abgesehen von den Jahresgaben wurden dem König auch bei gewissen ausserordentlichen Gelegenheiten Geschenke dargebracht. Als Chilperich I. seine Tochter Rigunthis vermählte, trug von den Franken jeder zur Aussteuer bei Greg. Tur. Hist. Fr. VI 45: Franci vero multa munera obtulerunt, alii aurum, alii argentum, nonnulli equites (equos), plerique vestimenta et unusquisque ut potuit donativum dedit. . Die aus solchem Anlass üblich gewordenen Geschenke sind der geschichtliche Ausgangspunkt für die später sogen. Prinzessinnensteuer, die bekanntlich in einzelnen deutschen Staaten noch heute theoretisch zu Recht besteht. Auch die Steuer, welche nach- mals bei der Wehrhaftmachung des Herrschersohnes erhoben wird, scheint auf eine schon der fränkischen Zeit nicht unbekannte Sitte Das darf aus der Vergleichung von L. Rom. Cur. VIII 4 mit ihrer Vor- lage erschlossen werden. Die Stelle der Curiensis lautet: quando aliqua publica gaudia nunciantur hoc est aut elevatio regis aut nuptias (vgl. oben Anm. 17) aut barbatoria aut aliqua alia gaudia, quod ad iudices pertinet, nihil invitum ad popu- lum nec dona nec nulla expendia exsequantur. Die Aufzählung der Anlässe, bei welchen die Eintreibung von dona und expendia verboten wird, ist der Lex Curi- ensis eigentümlich. Es müssen also bei solchen Anlässen freiwillige dona üblich gewesen sein. Unter den barbatoriae ist die mit der Wehrhaftmachung zusammen- fallende oder sie ersetzende Haarschur zu verstehen. Siehe oben I 78, Grimm RA S. 146 und die in Mon. Germ. LL V 361, Anm. 2 citierte Litteratur. freiwilliger Gaben zurückzugehen Wie leicht freiwillige Leistungen durch die Praxis der Fiskalbeamten in pflicht- mässige umgewandelt wurden, zeigt u. a. die Urk., Mühlbacher Nr. 821: Das Kloster S. Denis hatte auf Ansuchen eines Königs bei augenblicklichem Bedarf 200 Fass Wein nach der Pfalz gesendet; die Beamten forderten sie dann als schuldigen Zins, von welchem Ludwig I. die Kirche 828 befreien musste. . In den Schatz des Königs fliessen, wie schon in germanischer Zeit, die Friedensgelder, und zwar mit Ausnahme des Anteils, den der königliche Beamte bezieht. Dazu kommen die Bannbussen, die Be- § 68. Königshort und Königsgut. träge, durch welche öffentliche Strafen geledigt werden, der Friedlose des Königs Frieden, der in Ungnade Gefallene des Königs Huld erkauft, und die Anteile, die bei Rechtsgeschäften dem Fiskus für den Fall des Vertragsbruches an der vereinbarten Strafsumme zu- gesichert worden waren Z 2 f. RG V 72 f. . Als Erbteilungsgebühr bezieht der König einen Erbschaftszehnten, wenn die Erbteilung auf Wunsch der Erben, die sich untereinander nicht einigen können, durch den König oder durch seinen Missus erledigt wird In Marculf I 20 soll der Missus, den der König abordnet, die Erbteilungs- gebühr für sich behalten. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 7, I 171: de hereditate inter heredes, si contentiose egerint et rex missum suum ad illam divisionem transmiserit, decimum mancipium et decimam virgam hereditatis fisco regis detur. . Eigen des Königs wird das Gut des Friedlosen, das Vermögen des zum Tod verurteilten Verbrechers sowie dasjenige, welches aus sonstigen rechtlichen Gründen der Fronung verfällt. Der König nimmt erbloses Gut Lex Sal. 60, 3. Dabei ist natürlich von dem Grundbesitz abzusehen, der in Ermangelung von Söhnen an die Gemeinde zurückfällt. , das Wergeld sippeloser und aus ihrer Sippe ausgeschiedener Personen Lex Sal. 62, 2. Siehe oben S. 48, Anm. 4. ; er nimmt nach salischem Rechte in Er- mangelung empfangsberechtigter Magen gewisse Gebühren, die bei Ver- heiratung einer Witwe zu zahlen sind Lex Sal. 44, 10; 72 (Hessels). . Er empfängt Erbe und Wer- geld der Fremden Oben I 274 f. und der Freigelassenen, welche durch Schatzwurf die Freiheit erlangt hatten, sowie der cartularii, die keinen anderen Schutzherrn besassen Oben I 244, Anm. 38, und I 246. . Ebenso werden ihm die Schutzzinse und Lei- stungen zu teil, die für den besonderen Königsschutz bezahlt werden müssen Siehe oben S. 49. , seit karolingischer Zeit die servitia der Schutzjuden Siehe oben I 277. . Die erheblichsten Einkünfte zog der Fiskus aus dem königlichen Grundbesitz. Schon oben ist ausgeführt worden, wie der Umfang des Krongutes infolge der Eroberungen anschwoll Siehe oben I 203. . Die Landschenkungen an Kirchen und Grosse haben dann zwar den Bestand des merowingi- schen Krongutes arg geschmälert. Allein der Übergang der Königs- würde auf die Karolinger brachte der Krone das reiche Besitztum dieses Hauses ein, welches nunmehr als Königsgut erscheint. Dazu kamen das Amts- und Hausgut der beseitigten Stammesherzoge, das § 68. Königshort und Königsgut. den Charakter herzoglichen Fiskalgutes angenommen hatte, das lango- bardische Krongut, der ausgedehnte Grundbesitz, der in Sachsen durch Konfiskationen, vielleicht auch als ehemaliges Volkland, und derjenige, der durch die Errichtung neuer Reichsmarken gewonnen wurde. Karl der Grosse verlegte den Schwerpunkt des ganzen Finanz- wesens in die Verwaltung der königlichen Domänen Nitzsch , Gesch. des deutschen Volkes I 214 f. . In hausväter- licher Weise kümmerte er sich um die Einzelheiten der Bewirt- schaftung; er selbst wollte entscheiden, ob ein altgewordener Hengst unter das Zugvieh einzustellen sei, ob die Gutsfrüchte, die nicht an die Pfalzen abgeliefert oder verbraucht worden waren, aufbewahrt oder verkauft werden sollen; er verlangte jährlichen Bericht über die Zahl der erlegten Wölfe. Ein umfangreiches Kapitular Karls des Grossen, das Capitulare de villis Cap. I 82. Commentiert von Guérard, Explication du Capitulaire de villis 1853, Bibliothèque de l’école des chartes, 3 ème série, IV 201 ff. 313 ff. 546 ff. , regelt die Details der Domänenverwaltung und bietet uns einen in rechtsgeschichtlicher wie in kulturgeschicht- licher Beziehung lehrreichen Einblick in den Wirtschaftsbetrieb der königlichen Güter. Nicht alles im Eigentum des Königs stehende Land befand sich in königlicher Verwaltung. Abgesehen von dem nicht occupierten Lande, welches zur Verfügung des Königs stand, wurden die könig- lichen Ländereien unterschieden in solche, die ad opus regis habentur, und in solche, die zwar nicht ad opus, aber ad partem regis habentur. Erstere sind das in königlicher Verwaltung befindliche Gut mit Ein- schluss der königlichen Forste Auch von diesen heisst es, dass sie ad opus regis habentur. Mühl- bacher Nr. 344: salvas forestes nostras, quas ad opus nostrum constitutas habe- mus. Vgl. Mühlbacher Nr. 702. . Zu letzteren gehören die fiskalischen Amtsgüter Siehe oben I 203. , seit der Entstehung des Benefizialwesens die königlichen Benefizien, die Güter der im Eigentum des Königs befindlichen Kirchen sowie die Höfe, die an Hintersassen zu selbständiger Bewirtschaftung ausgethan sind Im Gegensatz zu den res beneficiatae und colonicatae heissen die in könig- licher Verwaltung befindlichen Fiskalgüter gelegentlich auch res dominicatae, in- dominicatae. Siehe die Stellen bei Waitz , VG IV 140, Anm. 3. 141, Anm. 1 a. E. . Der fiskalische Grundbesitz hatte eine rechtliche Sonderstellung. Seine Behandlung bildete in administrativer Hinsicht eine Ausnahme von der sonst hervortretenden Tendenz, König und Staat zu identifi- cieren. Wie nämlich schon im römischen Reiche die kaiserlichen Domänen nicht unter den ordentlichen Provinzialbeamten standen, § 68. Königshort und Königsgut. sondern ihren besonderen Verwaltungsapparat besassen, so war auch im fränkischen Reiche die Verwaltung der Krongüter von der öffent- lichen Verwaltung getrennt. Als der fränkische König in die Rechte des römischen Domänenfiskus succedierte, lag es in seinem Interesse, das römische Vorbild beizubehalten, zumal es die Freiheit des Kron- gutes und seiner Hintersassen von fiskalischen Hebungen und Lasten, welche die ordentliche Grafschaftsverwaltung von den Unterthanen in Anspruch nahm, am einfachsten sicherstellte. Auch in processrechtlicher und privatrechtlicher Beziehung war das Krongut mit gewissen Vorrechten ausgestattet. Allerdings erweist sich die Behauptung, dass der fränkische Fiskus nicht gerichtlich belangt werden konnte, sondern der Unterthan bei Ansprüchen an den Fiskus auf den Weg der Petition und der königlichen Gnade angewiesen war Vertreten durch Roth , Beneficialwesen S. 222, Anm. 95, Feudalität S. 225, Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung S. 26, Schröder , RG S. 114. Siehe da- gegen H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 58—62, Entstehung der Schwurgerichte S. 71, E. Loening , Kirchenrecht II 755. , nach Lage der Quellen als ein Irrtum. Vielmehr beruhte gerade darauf, dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen war, der Fiskus vor Gericht klagen und beklagt werden konnte, jene prozess- rechtliche Sonderstellung des Königsgutes, welche in der Geschichte des Rechtsgangs den Anstoss gab zur Ausbildung bedeutsamer königs- rechtlicher Processinstitutionen: so der gerichtlichen Stellvertretung, des Reklamationsrechtes, des Inquisitionsbeweises. Der König hatte in Fiskalsachen die Befugnis, sich in unbe- schränkter Weise vertreten zu lassen Beispiele bei H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 58 f. 78 Anm. 2. 3. 4, bei E. Loening , a. O. Siehe unten § 95. , während sonst die processuali- sche Stellvertretung im allgemeinen unstatthaft war. Wurde die Sache im Volksgerichte anhängig, so konnte der Vertreter des Fiskus sie jederzeit an den Hof des Königs dingen, das Reklamationsrecht aus- üben Siehe oben S. 50. . In jedem Gerichte, in welchem eine Fiskalsache verhandelt wurde, war der Fiskus in beweisrechtlicher Beziehung begünstigt, indem er das ius inquisitionis, das Vorrecht des Inquisitionsbeweises geltend machen konnte Siehe unten § 121. . Mitunter kam es vor, dass der König anordnete, es sollten Fiskal- prozesse von vorneherein vor dem Königsgerichte angebracht werden. Doch ist das nicht immer geschehen; vielmehr war die Praxis in dieser Beziehung eine verschiedene H. Brunner a. O. S. 61 ff. . So weit es geschah, lag darin nichts § 68. Königshort und Königsgut. besonderes; denn der König war befugt, jeden Rechtsstreit vor das Königsgericht zu ziehen, mochte er daran beteiligt sein oder nicht. Das Urteil konnte sowohl im Königsgerichte als auch in jedem anderen Gerichte gegen den Fiskus ausfallen. Siegte der Prozess- gegner des Königs, so trat eine Besonderheit ein. Der König erklärte sich nicht für sachfällig, wie eine andere unterliegende Prozesspartei, sondern erliess einen Restitutionsbefehl zu Gunsten des Siegers, sofern nicht etwa schon der Vertreter des Fiskus zur eventuellen Restitution ermächtigt war In dem Cap. legibus add. 818/9, c. 20, I 285 untersagt Ludwig I., dass kirchliches Eigentum, welches sich in der Gewere Karls des Grossen befunden habe, von den kirchlichen Beamten sine nostra iussione an den Kläger heraus- gegeben werde. Dagegen gestattet er in Cap. per se scrib. 818/9, c. 6, I 288 die Restitution flüchtiger Knechte trotz der vestitura domni Karoli. . Dagegen war eine gerichtliche Zwangsvollstreckung in das fiskalische Besitztum ebensowenig denkbar, als die Verhängung der Friedlosigkeit gegen den König. Wie der König sich nicht selbst friedlos legen konnte, so gab es auch keine Execution in das Königs- gut; denn die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften erfolgte als missio in bannum regis, hätte also das aberkannte Gut dem König aufs neue zugeführt. Im neunten Jahrhundert begegnet uns der Rechtssatz, dass fiska- lische Grundstücke nur durch schriftliches praeceptum des Königs restituiert und übereignet werden können Urkunde Karls des Kahlen von 871 bei Bernard, Chartes de Cluny I 20, Nr. 16. Hevrardus hatte durch Infidelität sein Gut an den Fiskus verwirkt. Im Gnadenwege gab es ihm Karl der Kahle zurück. Hevrard tradierte es dann seinem Neffen Adalard. Allein ab eodem Adalardo Oddo comes easdem res ad nostrum fiscum recepit, quia Hevrardus .., cui ipsas res reddi(di)mus, praeceptum nostrae magnificentiae non exinde obtinuerit. Urkunde Karls des Kahlen von 877 bei Quantin, Cartulaire de l’Yonne I 101, Nr. 52: et quia praefato coenobio non aliter legitime, postquam in fiscum nostrum deciderat, reddi poterat, nisi per praeceptum nostrae auctoritatis. Vgl. noch Bernard, a. O. I 87, Nr. 78 v. J. 902: quod fieri legaliter potest per praeceptum nostrae auctoritatis. Schon nach Cap. legg. add. 818/9, c. 11, I 283 muss der Übergang der Güter, die im Wege der Zwangsvoll- streckung gefront werden, auf den siegreichen Kläger per praeceptum regis ge- schehen. . Die Königsurkunde galt für ein unerlässliches Erfordernis der vollen Entäusserung. Übergabe des Besitzes oder rechtsförmliche Auflassung hätten nicht genügt. Zu den genannten Vorrechten des Königsgutes kommt hinzu der erhöhte strafrechtliche Schutz, den es vermöge seines Sonderfriedens genoss Oben S. 44. , und die verfassungsgeschichtlich hochwichtige Immunität, § 68. Königshort und Königsgut. deren Bedeutung und Entwicklung weiter unten zur zusammenhän- genden Darstellung gelangen soll Unten § 94. . An all dem Lande, welches keinen Herrn hatte, besass der König das Aneignungsrecht. Die wüstliegenden Strecken und die ausgedehnten Wälder, die nicht Sondereigentum waren und nicht nachweislich zu einer gemeinen Mark gehörten, standen daher zur Verfügung des Königs In den ostrheinischen Gegenden wurden die vollen Konsequenzen aus dem Rechte des Königs an herrenlosem Lande wohl erst in karolingischer Zeit gezogen, als die Verwaltung eine straffere zu werden begann. . Solches Land konnte zu königlichen Domänen gezogen oder in solche umgewandelt oder an Unterthanen zur Rodung überlassen werden, die davon ein servitium regale bezahlten, wenn es ihnen nicht etwa zinsfrei verliehen worden war Siehe oben I 205. . An königlichen Waldungen und Weideländereien erhielten die Anwohner häufig entgeltliche Nutzungs- rechte, indem ihnen gegen Entrichtung eines Zehnten Ein solcher Zehnt sind die pascuaria und decimae porcorum in der prae- ceptio Chlothars II. c. 11, Cap. I 19. Im Edikt Chlothars II. begegnet c. 23, Cap. I 23 für einen Schweinezehnt der Ausdruck cellariensis. Vgl. cellarius in Pertz, Dipl. M. Nr. 86 v. J. 716. Unter cellarium, species cellariensis fasste man in spät- römischer Zeit die auf Speise und Trank bezüglichen Naturallieferungen zusammen. Marquardt , Röm. Staatsverwaltung II 2 232. Die in der praeceptio Chlothars genannten agraria sind wohl als ein Rottlandzehnt zu erklären. gestattet wurde, ihr Vieh auf die Weide, ihre Schweine zur Mast in den Wald zu treiben. Waldungen, welche im Eigentum des Königs standen, und solche, an denen er sich das Aneignungsrecht beilegte, konnten mittelst des Königsbannes eingeforstet, zu Forsten (forestae, forestes) erklärt wer- den Waitz , VG II 2, S. 316. IV 128. , indem der König sich die Nutzung, insbesondere die Jagd, aus- schliesslich vorbehielt und jeden Eingriff in sein Recht bei Strafe des Königsbannes untersagte. Auch Gewässer wurden hinsichtlich der Fischerei und sonstiger Wassernutzungen eingeforstet und dadurch zu Bannwässern umgewandelt Man sprach von foresta piscationis et venationis, von foresta piscium in aqua. Du Cange (Henschel) III 352. Das Wort Forst stammt wahrscheinlich von dem lateinischem foris, foras. Diez , WB I s. v. foresta. A. A. Grimm , WB IV 1, sp. 3, der es von foraha, Föhre ableitet. . Den Frieden, welchen der Forstbann wirkte, konnte der König auch solchen Waldungen zu teil werden lassen, die sich im Privateigentum befanden. Das Berg- und Salzregal, wie es in Deutschland seit dem elften § 68. Königshort und Königsgut. Jahrhundert auftaucht Waitz II 2, S. 315. IV 127. Arndt , Zur Gesch. und Theorie des Berg- regals 1879. Schröder , Franken und ihr Recht S. 80. v. Inama Sternegg , Zur Verfassungsgeschichte der deutschen Salinen, Wiener SB CXI 569. Der- selbe , Wirtschaftsgesch. I 426. II 355 ff., und besonders Schmoller , in dessen Jahrbuch XV 652. 674 ff. , lässt sich für die fränkische Zeit nicht mit Sicherheit nachweisen. Doch dürften die Bergwerke und Solquellen ähnlich behandelt worden sein wie die Waldungen. Der König hand- habte vermutlich das Aneignungsrecht an Metallen und das Recht der Salzgewinnung, soweit Bergwerke, Wäschereien und Solquellen nicht in hergebrachter Gewere von Unterthanen standen und soweit sie nicht auf gemeinem Markboden zum Nutzen der Markgenossen gehörten. Der Ausbildung des nachmaligen Bergregals mag bereits damals die Anwendung des Königbanns vorgearbeitet haben. Wie schon in römischer Zeit, standen wohl auch im fränkischen Reiche alle wich- tigeren Bergwerke und ergiebigeren Solquellen im Eigentum des Königs. Denn ohne Zweifel hatte sich die Succession des Königs in das römische Fiskalgut auch auf die ärarischen Bergwerke erstreckt Nachmals führt der Bergbau meistens auf fränkische Kolonisation zurück. . In Baiern übten die agilolfingischen Herzoge in der Zeit ihrer relativen Selbständigkeit die fiskalischen Rechte aus. Blei- und Salzzehnten werden schon in fränkischer Zeit erwähnt. Neben den fiskalischen Werken finden sich solche, die im Besitze von Unterthanen, insbesondere von Kirchen waren, zum Teil aus königlicher Schenkung oder Verleihung her- rührten. Der Betrieb geschah durch Arbeiter, operatores, welche unter maiores und magistri standen, auf Leihegütern in der Nähe des Werkes angesiedelt waren und einen Teil der gewonnenen Produkte entweder als Lohn empfingen oder an den Herrn abliefern mussten, der sie im übrigen für ihre eigene Rechnung arbeiten liess Lehrreich ist für den Salinenbetrieb besonders Registrum Prum. c. 41, Beyer, Mrh. UB I 164, wo statt des unverständlichen ócinas officinas zu lesen ist. . Als Eigentum des Königs wurde das an den Reichsgrenzen den Feinden abgenommene Gebiet angesehen. Vielleicht ist so die Ent- stehung des grossen Grundbesitzes zu erklären, welchen der fränkische König in der den Alemannen entrissenen Wetterau besass Arnold , Ansiedlungen S. 210. . Sicher steht, dass die den Arabern, Avaren und Slaven abgewonnenen Marken als Königseigen behandelt wurden. Die alte Bevölkerung ist hier, soweit sie nicht auswanderte, in fiskalische Hörigkeit und Zinspflicht versetzt worden Waitz , VG IV 136. Büdinger , Oesterr. Gesch. I 162 ff. . § 69. Die Amtshoheit. Der König hatte einen Anteil an der Kriegsbeute, der ihm auch dann zustand, wenn er an dem Kriege nicht persönlich Teil genommen hatte. Die Befugnis, die Verteilung der Kriegsbeute zu bestimmen, besass der König ursprünglich nicht; doch hat er sie in karolingischer Zeit ausgeübt Waitz , VG II 2, S. 294. IV 102. . Ungeteilt flossen dem königlichen Fiskus die Tribute fremder Staaten und abhängiger Völkerschaften zu. Tributpflichtig waren eine Zeit lang die Könige der Burgunder und die der Langobarden. Ein Teil der Sachsen zahlte in merowingischer Zeit eine Abgabe von 500 Kühen (vaccae inferendales). König Pippin belastete sie mit einem Zins von 300 Pferden Waitz , VG II 2, S. 250 ff. IV 547, Anm. 2. . Als tributpflichtig erscheinen auch slavische Völkerschaften. Selbst innerhalb des fränkischen Reiches sind einzelne Landschaften und Stämme zu Leistungen oder Zahlungen verpflichtet, die nicht durch direkte Umlage von den Einzelnen erhoben, sondern als Tribut von der Gesamtheit dargebracht wurden. Ohne Zweifel gehören hierher die Abgaben, welche vorübergehend das Herzogtum Aquitanien und welche das Herzogtum Benevent zu zahlen hatte. Aber auch der Königszins (census regis), den die Bretonen schul- deten Waitz , VG IV 104, Anm. 4. 113, Anm. 2. , scheint diesen Charakter gehabt zu haben und ebenso der Schweinezins der Thüringer, von welchem jüngere Quellen erzählen, dass er ihnen von König Theuderich auferlegt worden sei Waitz , VG II 2, S. 253, Anm. 3. . Dem römischen Rechte entstammen die Einkünfte des Königs aus dem Münzrechte, aus den Zöllen und Verkehrsabgaben und aus den Steuern, die sich aus der römischen Zeit her in Gallien erhalten hatten. Von ihnen sowie von einigen Abgaben zweifelhafter Bedeutung, die sich in deutschen Gegenden vorfinden, wird in § 90 die Rede sein. § 69. Die Amtshoheit . Waitz , VG II I, S. 197. III 326. II 2, S. 119 ff. III 408 f. Fustel de Cou- langes , Monarchie franque S. 210 ff. Das Beamtentum des fränkischen Reiches war teils öffentliches, teils Privatbeamtentum, das öffentliche entweder Volks- oder könig- liches Beamtentum. Auch der Volksbeamte war dem König unter- geordnet; seine Unterordnung wurde aber nicht durch die Grundsätze des Königsdienstes, sondern durch das Volksrecht bestimmt. Darum § 69. Die Amtshoheit. entbehrte er gewisse Vorrechte der königlichen Beamten, insbesondere das höhere Wergeld, durch das diese geschützt waren. Im Laufe der fränkischen Zeit wurde das Volksbeamtentum, wie die Darstellung der Ämterverfassung ergeben wird, zuerst in seinen oberen, dann in einem grossen Teile des Reiches auch in seinen unteren Schichten von dem königlichen Beamtentum aufgesogen Die Privatbeamten werden unten in § 95 im Anschluss an Grundherrlich- keit und Immunität besprochen werden. . Die königlichen Beamten befanden sich ursprünglich in strengster Unterordnung unter den König. Königliche Eigenleute bildeten einen wesentlichen Bestandteil selbst des höheren Beamtentums. Dieses ergänzte sich hauptsächlich aus den freien und unfreien Kreisen des königlichen Gefolges. Gleich dem Gefolgsmann war der königliche Beamte dem Könige zu besonderer Treue und besonderem Gehorsam verpflichtet. Ungehorsam gegen königliche Befehle wurde als Bruch der Diensttreue und als Auflehnung mit Tod oder Verstümmlung und Ein- ziehung des Vermögens bestraft. Doch konnte die Strafe wenigstens in bestimmten Fällen durch Zahlung des Wergeldes abgekauft werden. Wie schon die Lex Salica wegen verweigerter oder unrechtmässiger Pfändung dem Grafen Verwirkung oder Lösung des Lebens an- drohte Lex Sal. 50, 4; 51, 2; 78, 7. , so pflegten die Merowinger Befehle, auf deren prompte Aus- führung sie Gewicht legten, den Beamten in der Weise einzuschärfen, dass sie ihnen für den Fall der Übertretung Friedlosigkeit oder Todes- strafe in Aussicht stellten Pactus Childeberti I. et Chloth. I. c. 18, Cap. I 7: si quis ex iudicibus hunc decretum violare praesumpserit, vitae periculum se subiacere cognoscat. Chloth. II. ed. c. 24, I 23: quicumque vero haec deliberationem .. temerare prae- sumpserit .., capitali sententia iudicetur. König Guntchram sagt bei Gregor von Tours VIII 30 zu seinen duces: certe si vos regalia iussa contempnetis et ea quae praecipio implere differtis, iam debet securis capiti vestro submergi .. Si quis legem mandatumque nostrum respuit, iam pereat. Vgl. die Urkunde angeblich Chilperichs I. bei Pertz Dipl. M. 8: possessionem legibus amittat et insuper exul et profugus a potestate totius regni nostri fugiens recedat. . Es war nicht besondere Grausamkeit, sondern nur eine Milderung jener Strenge, wenn Chilperich seinen Befehlen die Klausel hinzufügte, dass der sie missachtende Beamte mit Blendung bestraft werden solle Greg. Tur. Hist. Franc. VI 46: et in praeceptionibus, quas ad iudices pro suis utilitatibus dirigebat, haec addebat: si quis praecepta nostra contempserit, oculorum avulsione multetur. In der Sache wie in der Form noch immer minder barbarisch als das publice vivus concremetur in Cod. Just. III 26, 9. Die Ablösung der Blendung kostete weniger als die der Todesstrafe. . Noch der Karolinger Lothar I. be- drohte die Beamten Istriens für den Fall hartnäckigen Ungehorsams § 69. Die Amtshoheit. mit Todesstrafe Siehe oben S. 64, Anm. 38. . Eine gelindere Art der Ahndung war der Verlust der königlichen Huld oder Gnade, wie er in merowingischer und in karolingischer Zeit durch die Formel: si gratia nostra optatis (desi- deratis) habere, angedroht wurde Pertz, Dipl. M. 61, S. 55; 82, S. 73. Greg. Tur. Hist. Franc. X 5. Mar- culf I 11. Form. imp. 21. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 21, I 95, c. 28, I 96, Cap. incerta I 257, c. 2. Vgl. Liber pontificalis ed. Duchesne I 404 (184). . Ursprünglich wohl innerhalb der königlichen Gefolgschaft ausgebildet, hatte die königliche Ungnade die Entfernung aus der Gefolgsgenossenschaft, Verbannung vom Hofe und aus der Umgebung des Königs und den Verlust der vom König ver- liehenen Ämter und Güter zur Folge. Der Verlust der Königshuld, der etwa wie eine abgeschwächte Friedlosigkeit wirkte, wurde auf die königlichen Beamten und selbst auf die Bischöfe ausgedehnt. Ihr wesentlich praktischer Inhalt ist bei den weltlichen Beamten Ver- wirkung des Amtes und des vom König stammenden Gutes So verstehe ich Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 6: restituit eos graciae suae reddens, quae illis ablata fuerunt. — Wie das Leben und der Friede, konnte auch die Gnade des Königs erkauft und damit der Amtsverlust abgewendet werden. . In karo- lingischer Zeit schärft auch der Graf seinem Vikar ein, die Amtspflichten zu beachten, sofern seine Huld ihm lieb sei Form. Merkel. 51. Vgl. Coll. Sangall. 36, Zeumer S. 419, wo ein Bischof seinen Gutsbeamten den Verlust seiner Huld androht. . Das Amt Das Wort Amt, ahd. ambaht, gallolat. ambactus, ist keltischen Ursprungs. Das keltische ambactos bedeutete Diener. D’Arbois de Jubainville , Nouv. Revue historique de droit français, 1890, S. 709. heisst accio (so auch der Amtsbezirk), officium, militia, honor, dignitas, in karolingischer Zeit wohl auch actus, ministerium. Die Beamten werden als agentes, actores, unter den Karolingern auch als actionarii, ministeriales zusammengefasst. Seit dem Ende des siebenten Jahrhunderts bestand ein vorübergehender Sprachgebrauch, der die höheren Beamten als principes bezeichnete Vita Balthildis c. 4, SS rer. Merov. II 485. Fredegarii Cont. 33 (subiectione principum). Lex Alam. 23: principes populi. 82: vadat ad principem, quem ille habet. Vgl. Waitz , VG II 1, S. 365. . Die höheren Beamten der merowingischen Provinzialverwaltung wurden in den neustrisch-romanischen Gebieten durch königlichen Be- stallungsbrief ernannt. Markulfs Formelsammlung überliefert uns das Formular des Patentes, durch welches patricius, dux und comes bestellt wurden Marculf I 8. Unentwegte Treue gegen den König, rechtmässige Verwal- tung und Regierung des Amtsbezirkes, Schutz der Witwen und Waisen, Unter- drückung der Missethäter und jährliche Abführung der dem Fiskus zukommenden . Auf die austrasischen Beamten hat sich die Sitte § 69. Die Amtshoheit. schriftlicher Bestallung schwerlich erstreckt. Jedenfalls ist sie im neunten Jahrhundert nicht mehr Brauch. Die Sammlung der kaiser- lichen Kanzleiformeln aus der Zeit Ludwigs I. hat kein Formular eines derartigen Ernennungspatentes. Die Dauer des Königsamtes hing ursprünglich vom Belieben des Königs ab. Er konnte nach Gutdünken den Beamten des Amtes ent- heben, ihm einen anderen Amtssprengel, einen anders gearteten Wir- kungskreis anweisen. Übrigens erfolgte im sechsten Jahrhundert die Ernennung wenigstens zu gewissen Ämtern innerhalb eines Teiles von Neustrien nur auf bestimmte Frist, nämlich in der Art, dass der Beamte das Amt abgeben musste, wenn nicht eine Verlängerung der Amtszeit erfolgte. Die befristete Ernennung stammt ebenso wie die schriftliche Bestallung aus den Ordnungen des römischen Reichs Cassiodor, Var. VII 2 und die zahlreichen Formeln bei Cassiodor, nach welchen die Ernennung nur auf eine indictio, ein Steuerjahr erfolgte. Siehe Bethmann-Hollweg , Civilprozess III 36. Über jährlichen Amtswechsel im by- zantinischen Ämterwesen Kap-herr , D. Z. f. Gesch. Wiss. 1891, S. 35. 39. . Feststeht, dass neustrische comites nur auf Zeit ernannt waren Die Dauer der Amtszeit muss dahingestellt bleiben. . Wir lesen bei Gregor von Tours, dass ein comes abgeht officio com- pleto Greg. Tur. Hist. Franc. V 36: M. diu in ipsa urbe usus est comitatum. Quo officio completo ecclesiae sociatur; clericusque factus ordinatur episcopus. , dass ein Graf, um die Verlängerung der Amtszeit zu erwirken (ad renovandam actionem), dem Könige durch seinen Sohn Geschenke übersendet, die dieser dazu missbraucht, um sich selbst zum Grafen ernennen zu lassen Greg. Tur. Hist. Franc. IV 42. . Wir sehen, wie in Tours ein Graf auf Wunsch des Volkes eingesetzt wird, ohne dass sein Vorgänger vorher abgesetzt worden war Greg. Tur. Hist. Franc. V 47. Chilperich sendet den Ansovald nach Tours, wo Leudastes Graf ist. Qui veniens ad festivitatem S. Martini data nobis populo optionem, Eunomius in comitatum erigitur. Denique Leudastes cernens se remotum ad Chilpericum diregit. Erst durch die Ernennung des Eunomius wird dem Leudastes klar, dass er enthoben sei. . Auf römische Sitte führt es auch zurück, dass der Beamte, der nach vollendeter Amtszeit abging, Rang und Titel bei- behielt, indem er als ex comite Dagegen hat es offenbar andere Bedeutung, wenn es bei Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 30 heisst: Terenciolus comes quondam urbis Lemovicinae .. occubuit. , ex domestico, ex vicario, ex referen- Einkünfte werden dem Beamten zur besonderen Pflicht gemacht. Das Formular ist so allgemein gehalten, dass es ebensowohl für den Grafen als für den dux und patricius verwendbar ist. Ein Beispiel schriftlicher Bestallung bietet Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 18, S. 337, 21. § 69. Die Amtshoheit. dario bezeichnet wurde Fredegar kennt diesen Sprachgebrauch nicht mehr, wie ihn Gregor von Tours hat. . Ihm verblieben diesfalls, wie nach den römischen Ordnungen, die äusserlichen Ehrenzeichen des Amtes Vom exdomesticus Leonardus erzählt Gregor von Tours, Hist. Franc. VII 15, dass Fredegunde, furore commota, ihn nudatum vestimentis ac balteo, quod ex mu- nere Chilperici regis habebat, discedere a sua (iussit) praesentia. Leonardus hatte als exdomesticus die Amtsinsignien beibehalten. Über den entsprechenden römi- schen Brauch siehe Karlowa , Römische Rechtsgeschichte I 870. . Im siebenten Jahrhundert ist die befristete Ernennung verschwun- den Das Ernennungspatent bei Marculf I 8 enthält keine Beschränkung der Amtsdauer. und beginnt die hohe Amtsaristokratie sich gegen die Absetz- barkeit sicherzustellen. Schon 613 liess sich ein Hausmeier vom König die Unabsetzbarkeit geloben Siehe unten § 72. . Im Jahre 642 erwirkten die Herzoge und Bischöfe Burgunds von dem damaligen Machthaber, dem Haus- meier Flachoad, das schriftliche und eidliche Versprechen, dass er jedem von ihnen Amt und Würde auf die Dauer belassen werde Fredegar IV 89. . Gegen Ausgang des siebenten und zu Anfang des achten Jahrhunderts war einerseits das wichtigste Amt der Centralverwaltung, das Hausmeier- tum, andererseits in verschiedenen Teilen des Reiches das höchste Amt der Provinzialverwaltung, das Herzogtum, zu staatsrechtlich an- erkannter Erblichkeit gelangt. Die Karolinger bewerkstelligten eine Reform des unter den Mero- wingern völlig verwilderten Beamtentums. Als eines der Mittel stren- gerer Unterordnung diente ihnen die Massregel, dass sie die höheren Ämter zum Teil mit ihren Vassallen besetzten und den Eintritt von höheren Beamten in die Vassallität beförderten oder veranlassten. Schon Karl Martell suchte seine Herrschaft in Burgund dadurch zu befestigen, dass er Vassallen als Beamte einsetzte Fredegarii Cont. 14. 18. Siehe Waitz , VG III 17. Z 2 f. RG VIII 31 ff. . Tassilo hat als Herzog von Baiern mehrfach den Vassalleneid geleistet Annal. Lauriss. maiores z. J. 757 (oben S. 62, Anm. 30). 781. 787. Ein hard, Vita Karoli c. 11. . Im neunten Jahrhundert griff die Feudalisierung des Ämterwesens zunächst in Westfrancien rasch um sich Siehe unten § 91. Über den Centenar § 82. . Ausserdem haben es die ersten Karolinger verstanden, das Beamtentum unter scharfe Kontrolle zu stellen. Nament- lich wirksam war in dieser Beziehung das missatische Institut. Doch ist die Zucht, in der Karl der Grosse seine Beamten hielt, schon in Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 6 § 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum seinen letzten Regierungsjahren eine schlaffere geworden Mühlbacher , Deutsche Geschichte unter den Karolingern S. 214. . Unter Ludwig I. begann dann das Provinzialbeamtentum üppig auszuwuchern. In einem öffentlichen Aktenstücke anerkannte Ludwig I., dass die öffent- liche Gewalt zwischen Königtum und Beamtentum, und zwar kraft göttlichen und weltlichen Rechtes, geteilt sei Die Admonitio ad omnes regni ordines von 823—825, Cap. I 303, c. 2 erklärt es für die Aufgabe der Reichsverwaltung, dass die Kirche geschützt und erhöht, der Friede bewahrt und das Recht gehandhabt werde. Sed quamquam, fährt Ludwig in c. 3 fort, summa huius ministerii in nostra persona consistere videatur, tamen et divina auctoritate et humana ordinatione ita per partes di- visum esse cognoscitur, ut unusquisque vestrum in suo loco et ordine partem nostri ministerii habere cognoscatur … Nec enim ignoramus, quid unicuique vestrum in sibi commissa portione conveniat .. A. O. c. 14: et quoniam, sicut diximus, unusquisque vestrum partem ministerii nostri per partes habere di- noscitur … . Dem ursprünglichen Charakter des vom König verliehenen Amtes widersprechend, kenn- zeichnet diese Auffassung die im Zuge begriffene Umwandlung des Amtes in ein Lehen, welche die Amtsbefugnisse zu einem Eigenrechte des Beamten gestaltete. Den Anstoss zu dieser Entwicklung gab die Ausdehnung der Vassallität auf das höhere Beamtentum, eine Mass- regel, die zwar anfänglich ihren ursprünglichen Zweck, nämlich eine grössere Abhängigkeit des Beamten herbeizuführen, erfüllte, aber in ihrem schliesslichen Ergebnisse das Gegenteil bewirkte. Die Verleihung des Amtes erfolgte in karolingischer Zeit für Lebenszeit des Verleihers und des Beamten, wodurch nicht aus- geschlossen war, dass der Beamte sein Amt durch die Art der Amts- führung verwirkte. Andererseits kam es häufig vor, dass das Amt bei Thronwechsel dem Inhaber verblieb, und nach dem Tode des Inhabers einem seiner Nachkommen zu teil wurde, eine Praxis, welche zu- nächst in Westfrancien eine thatsächliche Vererbung gewisser höherer Ämter der Provinzialverwaltung zur Folge hatte. Neben den ordentlichen Beamten gab es von je ausserordentliche, die nicht mit einem ständigen Amte, sondern nur mit einem vorüber- gehenden Kommissorium betraut waren. Solche ausserordentliche Be- amte fasst der Name der königlichen Missi zusammen. Als das Haus- meieramt mit Anbruch, das Herzogsamt im Laufe der karolingischen Zeit verschwunden war, diente die von Karl dem Grossen organisierte Einrichtung der Missi als wesentliches Mittel die Verwaltung im Sinne des Königs zu lenken und den Missbräuchen und Übergriffen der ordentlichen Beamten zu steuern. Unter Ludwig I. und seinen Nach- folgern verfiel die segensreiche Neuerung und haben nicht selten und als römischer Kaiser. mächtige Beamte der Provinzialverwaltung die Stellung ständiger Missi erlangt. Da ein kräftig ausgestaltetes Hofamt fehlte, das vom Cen- trum des Reiches aus hätte wirksam eingreifen können, blieb von nun ab der König darauf angewiesen, in unmittelbarem Ringen mit dem aufstrebenden Provinzialbeamtentum seine Macht zu behaupten, eine verhängnisvolle Nachwirkung der eindringlichen Lehre, die das König- tum aus der Geschichte des merowingischen Hausmeieramtes empfangen hatte Vgl. oben S. 13. . § 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum und als römischer Kaiser . Veltmann , De Karoli Martelli patriciatu qui vocatur sive consulatu romano, Monasterii 1863. L. v. Heinemann , Der Patriciat der deutschen Könige, Wolfen- büttel (o. J.). Döllinger , Das Kaiserthum Karls des Grossen und seiner Nachfolger, Münchener hist. Jahrbuch 1865, S. 299 ff. Waitz , VG III 83. 180. 218 ff. Ficker , Forschungen II 329 ff. III 447 ff. Martens , Neue Erörterungen über die römische Frage unter Pippin und Karl dem Grossen, 1882. v. Sybel , Die Schenkungen der Karolinger an die Päpste in dessen histor. Z. N. F. VIII 47 ff. Th. Sickel , Das Privilegium Otto I. für die römische Kirche, 1883. Scheffer-Boichorst , Mitth. des Instit. f. österr. Gf. V 193. Richter u. Kohl , Annalen der d. Gesch. II 3. 12. 556. 674. Dahn , Urgeschichte III 819. 865. 1047. 1071 ff. Mühl- bacher , Deutsche Geschichte unter den Karolingern (Bibl. deutscher Geschichte) S. 58 ff. Hauck , Kirchengeschichte Deutschlands II (1890) 14 ff. 67 ff. 435 ff. Weiland , Die Constantinische Schenkung in Doves Z. für KR XXII 200 ff. H. Brunner , Das Constitutum Constantini in H. Brunner und K. Zeumer, Die Constantinische Schenkungsurkunde, 1888, S. 26 ff. Charles Diehl , Etudes sur l’administration byzantine dans l’exarchat de Ravenne (568—751), 1888. Ludo Hartmann , Untersuchungen zur Geschichte der byzantinischen Verwaltung in Ita- lien (540—750), 1889. Hugo Cohn , Die Stellung der byzantinischen Statthalter in Ober- und Mittelitalien (540—751), 1889. Das Wesen des fränkischen Königtums, wie es sich diesseits der Alpen ausgebildet hatte, erfuhr eine Abwandlung durch die Beziehungen, in welche die Karolinger zu Italien und zum römischen Bischof traten. Sie hatten zur Folge, dass mit dem fränkischen das langobardische Königtum und ausserdem zuerst der römische Patriciat und dann das Kaisertum verbunden wurden. Nach dem Sturze der ostgotischen Herrschaft war der Papst unmittelbarer Unterthan des oströmischen Kaisers. Dieser wurde in Italien durch einen zu Ravenna residierenden Exarchen vertreten, welcher den Titel eines Patricius In der späteren römischen Zeit war der Patriciat ein auf Lebenszeit ver- führte und spätestens seit 686 das 6* § 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum Recht übte, die Papstwahlen zu prüfen und zu genehmigen Vorübergehend war das Bestätigungsrecht schon früher, zuerst wahrschein- lich 625, dem Exarchen übertragen worden. Th. v. Sickel , Prolegomena zum Liber diurnus II 52—72 (Wiener SB CXVII). Vgl. Diehl S. 180. . Vom letzten Viertel des sechsten Jahrhunderts ab zerfiel das byzantinische Italien in Verwaltungssprengel, an deren Spitze ein dux stand. Der dux besass Militär- und Civilgewalt. Er hatte regelmässig den Konsul- titel und im Laufe der Zeit wurde es herkömmlich, ihn als Konsul zu bezeichnen Diehl S. 147. Ludo Hartmann S. 57. 154. 161. Hugo Cohn S. 117. . Unter einem solchen dux stand auch das Gebiet von Rom und Umgebung, seit dem achten Jahrhundert ducatus Romanus genannt Ludo Hartmann S. 135. Die Vita Zachariae spricht in c. 2 zum Jahre 739, Duchesne, Liber pontif. I 426, von einem Stephano quondam patricio et duce. Dieser römische dux erscheint noch i. J. 743, Vita Zachariae c. 12: Der Papst geht nach Ravenna relicta Romana urbe Stephano patricio et duci ad guber- nandum. Eine bei Duchesne S. 436 erwähnte Bleibulle zeigt die Aufschrift: Στε- φάνῳ πατϱικίῳ καὶ δούκι Ῥώμης. Er war dux mit dem Titel Patricius. Daraus folgt nicht, dass er, wie Hartmann meint, vom Exarchen unabhängig gewesen sei. Übrigens wäre es nicht schlechthin widersinnig, den Ausdruck quondam patricius auf einen Lebenden zu beziehen. Patricius und expatricius unterscheidet Cod. Iust. III 24, 3 (von Zeno) und das Konzil von Kalchedon v. J. 451, nach Mommsen S. 484, Anm. 1: ‘ein seltsames Rätsel’, aber doch m. E. ein Beleg, dass man den Titel Patricius mitunter nach Art eines Amtstitels behandelte, indem man etwa unter Expatricius einen Patricius verstand, der das Amt nicht mehr führte, mit dem er den Titel erhalten hatte. . Da dem oströmischen Kaisertum und seinen Organen die Macht fehlte, die byzantinischen Gebiete Mittelitaliens gegen die vor- dringenden Langobarden auf die Dauer mit Erfolg zu verteidigen, da zudem der Hof von Konstantinopel durch den Kampf gegen die Bilder- verehrung sich in Widerspruch setzte zu den religiösen Gefühlen der italischen Unterthanen, gelang es den Päpsten die thatsächliche Leitung und Vertretung der römischen Bevölkerung zu gewinnen. Vom Langobardenkönig Liutprand bedrängt, wandte sich Papst Gregor III. im J. 739 um Hülfe an den fränkischen Hausmeier Karl Martell, übersendete ihm die Schlüssel vom Grabe des heiligen Petrus und bot ihm an, vom oströmischen Kaiser abzufallen und sich samt dem römischen Volke durch Übertragung des römischen Kon- sulats (des Dukats) der Herrschaft Karl Martells zu unterwerfen Fredeg. Cont. 22 (110): eo pacto peracto, ut a partibus imperatoris recederet et romano consulto (consulato) praefato principe Carlo sanciret. Dazu die Beleg- . Der liehener Ehrentitel. Mommsen , Ostgoth. Studien, NA XIV 483. Mitunter diente er als Verlegenheitstitel für eine amtlich anerkannte Stellung, der man einen an- deren Namen nicht geben wollte oder konnte. und als römischer Kaiser. fränkische Hausmeier scheint die Versuchung standhaft abgelehnt zu haben. Jedenfalls unterliess er es, die gegen die Langobarden erbetene Hülfe zu leisten. Besseren Erfolg hatte vierzehn Jahre darnach Papst Stefan II. bei Pippin. Als Aistulf den Exarchat Exarchat bedeutete in engerer Anwendung die provincia Ravennatium, näm- lich das byzantinische Mittelitalien mit Ausnahme des römischen Dukats. Ludo Hartmann , S. 135. erobert hatte und Rom bedrohte, ging Stefan II. über die Alpen und erlangte im Januar 754 zu Ponthion von Pippin das Versprechen, dass der Exarchat sowie die Rechte und Ortschaften der ‘res publica’ herausgegeben werden soll- ten Mühlbacher Nr. 71 f. Respublica, Romanorum respublica bezeichnete den Gegensatz des byzantinischen zum langobardischen Italien. In Liber diurnus Nr. 76 verspricht ein unter langobardischer Herrschaft stehender Bischof, dahin zu wirken, ut semper pax inter rem publicam et nos hoc est gentem Langobardorum conservetur. Im Lauf der Zeit gewann das Wort eine engere Anwendung auf jene Gebiete, die der römische Bischof nach aussen hin vertrat oder zu vertreten prä- tendierte. Romana respublica noch in Liber diurnus Nr. 85 und Regesto di Farfa Nr. 90, II 84 v. J. 772: sive ex civitate Romana seu de diversis ceteris locis et civitatibus istius nostrae Romanae reipublicae. Vgl. Waitz , VG III 88 f. Döl- linger , a. O. S. 316. Hauck , Kirchengeschichte II 24, Anm. 1. Scheffer- Boichorst a. O. S. 200. . Im April desselben Jahres wurde zu Kiersy eine Verabredung ge- troffen, deren letzter Zweck wohl zunächst geheim gehalten wurde, um die Byzantiner nicht in das Lager der Langobarden zu treiben. Pippin und seine Söhne unterzeichneten damals eine Urkunde, auf welche sich seitdem das Papstum berief, um die von ihm erhobenen und im Laufe der Zeit gesteigerten Herrschaftsansprüche geltend zu machen Mühlbacher Nr. 72. . Sie scheint das Versprechen enthalten zu haben, dass der Exarchat und der Dukat nicht der unmittelbaren Herrschaft des rechtmässigen Herrn, des oströmischen Kaisers, sondern der römischen Kirche zugewendet werden sollten. Nachdem Aistulf, durch zwei Feldzüge Pippins ge- zwungen, seine Eroberungen herausgegeben hatte, überwies sie dieser stellen bei Mühlbacher Nr. 41 d. Unter dem Konsulat kann nur die Stellung des römischen dux verstanden werden, mit welcher der Konsultitel verbunden war. A. A. Breysig , Karl Martell S. 97, Anm. 4, welcher consulatus im Begriff des Altertums nehmen will. Consulatus braucht für das Amt des dux von Neapel eine jüngere von Cohn S. 119, Anm. 1 citierte Stelle, nämlich die Gesta ep. Neap. SS rer. Langob. S. 427 zu den Jahren 799—800. Das Chron. Moiss. MG SS I 291 hat die Nachricht: epistolam quoque et decreta Romanorum principum praedictus papa Gregorius cum legatione etiam munera misit. Unter den decreta sind wohl die Wahlschreiben zu verstehen. Über frühere Wahlen von duces vgl. Liber pon- tif. I 404 (184). § 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum durch eine Vergabungsurkunde der römischen Kirche Ann. Lauriss. 756: Ravennam cum Pentapoli et omni Exarcatu conquisivit et s. Petro tradidit. Vita Steph. c. 46: emisit in scriptis donationem, quae hactenus in archivo nostrae ecclesiae recondita tenetur. Der Passus ist, wie die Fortsetzung ergiebt, auf Pippin nicht auf Aistulf zu beziehen. A. A. Kohl bei Richter , An- nalen II 677, Anm. 2. Die Schenkung des Exarchats steigerte an sich das Recht des Papstes in dem früher de iure von Ravenna abhängigen Dukat. , das heisst jenem politischen Embryo, dessen staatsrechtlicher Begriff und Umfang unter dem Namen res publica beati Petri oder Romanorum wohl nicht ohne Absicht im Unklaren gehalten wurde Nach Diehl S. 222 wäre Zacharias nur im Auftrag des oströmischen Kaisers über die Alpen gegangen, hätte dort nur als dessen Bevollmächtigter ab- geschlossen; aber Pippin habe 754 ‘en vrai barbare’ mit Missachtung der kaiser- lichen Rechte den Exarchat dem Papste angeboten, der sich von Pippin verführen liess und das Angebot annahm. Zu dieser Auffassung, welche den wirklichen Her- gang auf den Kopf stellt, gelangt Diehl dadurch, dass er den Ausdruck res pu- blica auf den oströmischen Kaiser bezieht. . Das Versprechen von Kiersy hat dann Karl der Grosse 774 auf seinem ersten italienischen Feld- zuge bestätigt und erneuert Da uns die Urkunden Pippins und Karls nicht überliefert sind, so bleibt es streitig und unsicher, welches die Bedingungen, die Vorbehalte und der Umfang ihrer sogen. Schenkungen waren. Die Nachrichten der Vita Hadriani entsprechen den nachmals gesteigerten Ansprüchen der Kurie und sind hinsichtlich der Grenz- bestimmung unglaubwürdig. . Von Ludwig I. erhielt die römische Kirche 817 eine Bestätigung ihres Besitzstandes durch das sogenannte pactum Hludowici, das nur in Abschriften vorliegt, in welchen der Text der echten Vorlage verfälscht ist Cap. I 352. Nach Th. Sickel , Privilegium Otto I., S. 52, geht die Überlieferung des Ludowicianum auf eine einzige Kopie oder Redaktion des elften Jahrhunderts zurück. Ein Pactum, welches Johann VIII. i. J. 875 von Karl II. erhielt, ist uns nicht überliefert. Richter , Annalen II 435. Abgesehen von den Gebieten, in welchen sie Hoheitsrechte erwarben, liessen sich die Päpste von den Karolingern eine Anzahl von Patrimonien restituieren, schenken und bestätigen, d. h. von Gütern, die Eigentum der römischen Kirche waren oder wurden. . Um König Pippin als Schirmherrn der römischen Kirche zu ge- winnen, machte ihn Stefan II. 754 zum Patricius Romanorum. Der neue Patriciat war nicht als blosser Excellenztitel gemeint, wie ihn die byzantinischen Kaiser zu verleihen pflegten Das zeigt schon der Zusatz ‘Romanorum’. Die Clausula S. Dionysii bezieht die Salbung auch auf den Patricius. Ebenso das Chron. Moiss. MG SS I 293. , sondern sollte seinem Inhaber eine Stellung übertragen, für welche die des früheren Exarchen von Ravenna als Vorbild gedacht war. Er war nicht Rang-, sondern Amtstitel. Der Patriciat verhält sich zum Kaisertum, dem er als Vor- stufe diente, etwa so wie das Hausmeiertum zum Königtum des karo- und als römischer Kaiser. lingischen Hauses. Allerdings scheint Pippin eigentliche Regierungs- rechte im römischen Gebiete nicht ausgeübt zu haben, wie er sich denn auch amtlich nie als Patricius bezeichnete Eine angebliche Urkunde Pippins, worin er sich und seinen Nachfolgern für die dem Papste versprochenen Gebiete nur das Recht vorbehält, dass man für ihn bete und ihn Patricius Romanorum nenne, ist eine ungeschickte Fälschung. Mühlbacher Nr. 73. . Praktische staats- rechtliche Bedeutung konnte der Patriciat erst erlangen, nachdem die Unterwerfung des Langobardenreiches eine unmittelbare dauernde Einwirkung des fränkischen Königs auf innere Verhältnisse des römi- schen Gebietes ermöglicht hatte. Schon als Karl im Frühjahr 774 nach Rom kam, liess er sich vom Papste mit den Ehren empfangen, welche bei Empfang eines Exarchen oder Patricius herkömmlich waren sicut mos est ad exarchum aut patricium suscipiendum. Vita Hadriani c. 36, Duchesne, Liber pontif. I 497. . Im Juli 774 nahm er den Patricius Romanorum in seinen Titel auf. Als solcher behandelte er das römische Gebiet wie einen Teil seines Reiches, liess sich von den Römern und im Exarchat den Treueid schwören und übte Akte der Gerichtsbarkeit. Die Abhängigkeit Roms vom griechischen Kaiser, wie sie bis dahin wenigstens in Formalien festgehalten worden war, verschwand nunmehr in ihren letzten Resten, ebenso der Begriff der respublica Romanorum. Seit Leo III. (795 bis 816) datierte die Kurie ihre Aktenstücke nach den Regierungsjahren Karls des Grossen Hadrian I. hatte 772 noch nach den Regierungsjahren der griechischen Kaiser gerechnet. . Als Leo III. seine Wahl dem fränkischen König anzeigte, gelobte er ihm Treue Perlectis excellentiae vestrae litteris et audita decretali cartula (den Wahl- acten) valde .. gavisi sumus, schreibt Karl an Leo, .. in humilitatis vestrae ob- edientia et in promissionis ad nos fidelitate. Mühlbacher , Nr. 321. Unter promissio ist nach Th. Sickel , Privilegium S. 159, das von Leo eingesendete Treugelöbnis zu verstehen. , sendete ihm die Schlüssel vom Grabe des heiligen Petrus und das Banner der Stadt Rom und bat ihn um Absendung eines Missus, der dem römischen Volke den Eid der Treue und Unterthanschaft abnehme qui populum Romanum ad suam (regis) fidem et subiectionem per sacra- menta firmaret. Annales Einhardi zu 796. . Karl erklärte vom Papste zu erwarten, dass er thue, was zur Festigung des Patriciates erforderlich sei. Er nahm Anklagen gegen den Papst entgegen und waltete als Richter in Sachen des Papstes. Verfassungsmässig stellte sich das päpstliche Gebiet als eine mit umfassenden Hoheits- und Immunitäts- § 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum rechten ausgestattete geistliche Herrschaft dar, welche innerhalb des fränkischen Reiches lag In Karls Testament wird Rom an der Spitze der 21 Metropolitankirchen des fränkischen Reiches genannt. Einhard, Vita Karoli c. 33. . An Stelle des Patriciats trat im Jahre 800 die höhere Würde des römischen Kaisers. Schon an Karls Hofe, in dessen gelehrter Um- gebung, war die Auffassung entstanden, dass Karl eine kaiserliche Herrschaft ausübe und zur Kaiserwürde berufen sei. Dem selbstän- digen Ausreifen dieses Gedankens kam der Papst zuvor. Zu Weih- nachten 800, als Karl in der Peterskirche sein Gebet verrichtete, setzte ihm Leo III. die Kaiserkrone auf. Die anwesenden Römer accla- mierten ihn als Augustus a Deo coronatus magnus et pacificus impe- rator Romanorum Dieser Formel entspricht der von Karl geführte Kaisertitel. Siehe oben S. 14. A deo coronatus heisst schon Konstantin im Liber diurnus Nr. 73. Vgl. Nr. 103 i. f. . Daraufhin begrüsste ihn der Papst als Kaiser und huldigte ihm seinerseits als Unterthan, indem er ihn adorierte, wie die Imperatoren adoriert zu werden pflegten. Wenn eine Salbung stattfand, so ist sie jedenfalls erst nach dem Krönungsakte vollzogen worden Mühlbacher Nr. 361 c, S. 148. Derselbe , Deutsche Geschichte S. 201, Anm. 1. . Karl war durch die Übertragung der Kaiserwürde überrascht worden. Nach einem durchaus glaubwürdigen Berichte äusserte er sich, er wäre trotz des hohen Festtages nicht zur Kirche gegangen, wenn er um den Plan gewusst hätte Einhard, Vita Karoli c. 28: Quo tempore imperatoris et augusti nomen accepit. Quod primo in tantum aversatus est, ut adfirmaret se eo die, quamvis praecipua festivitas esset, ecclesiam non intraturum, si pontificis consilium praescire potuisset. Dahn , Urgeschichte III 1080. Ranke , Weltgeschichte V 2, S. 186 f. Mühlbacher , Deutsche Geschichte S. 201 ff. . Wahrscheinlich wäre es seine Absicht gewesen, die Kaiserwürde auf dem Wege der Verhandlung mit Byzanz und in anderer Form zu erwerben. Anfangs scheint Karl das Kaisertum nur als eine persönliche Würde angesehen zu haben, wie er es denn in der divisio von 806 auffällig ignorierte Am auffälligsten in c. 15, wo er den Schutz der römischen Kirche seinen drei Söhnen gemeinschaftlich überträgt, wie er von Karl Martell, Pippin und ihm selbst übernommen worden sei. Es war wohl Absicht, dass dabei bis auf Karl Martell zurückgegangen wurde, der weder Patricius noch Kaiser war. . Erst nachdem seine Kaiserwürde die Aner- kennung des griechischen Kaisers gefunden hatte Mühlbacher Nr. 456 b. , ging Karl ans Werk, das Kaisertum für die Zukunft mit seinem Reiche und mit und als römischer Kaiser. seinem Geschlechte zu verbinden. Dabei schwebte ihm nicht etwa jenes Pfaffenkaisertum vor Augen, wie es nachmals die Kurie auszu- gestalten versuchte, sondern, weit davon entfernt, den Papst als Kon- ferenten der Kaiserkrone zu betrachten, nahm er für die Bestimmung der Nachfolge in das Kaisertum die weltliche Kaiserkrönung des byzan- tinischen Hofes zum Muster Das byzantinische Staatsrecht kennt eine kirchliche und eine weltliche Krönung. Jene vollzieht der Patriarch von Konstantinopel, diese der Kaiser, der seinen designierten Nachfolger zum Mitregenten erhebt. Constantinus Porphyro- genitus, De cerimon. I 94; II 27. . Mit Zustimmung der fränkischen Grossen erhob er 813 seinen Sohn Ludwig I. zum Mitkaiser, indem er ihm befahl, die auf dem Altar liegende Kaiserkrone zu ergreifen und sich auf das Haupt zu setzen Mühlbacher Nr. 466 b. Per coronam auream tradidit ei imperium po- puli sagt das Chron. Moiss. . Ebenso empfing Lothar I. die Kaiserkrone von der Hand seines Vaters, Ludwigs I., als dieser ihn zum Mitregenten ernannte Mühlbacher Nr. 627 a. . Das Kaisertum galt als Annex, oder wenn man will als Potenzierung des fränkischen Königtums. Weil die Krönung für dieses nur formelle, nicht staatsrechtliche Bedeutung hatte, datieren weder Ludwig I. noch Lothar I. ihre Regierungsjahre nach dem Tage der Kaiserkrönung Ludwig I. datiert vom Todestage des Vaters. Th. Sickel , Urkunden- lehre I 265 ff. Lothar entweder vom Jahre seiner Mündigkeit (820) oder seit der Ankunft in Italien (822). Mühlbacher , Wiener SB LXXXV 467 f. . So war es trotz des Vorgangs vom Jahre 800 unzweifelhafter Rechtssatz geworden, dass das Kaisertum sich aus sich selbst heraus, ohne Mitwirkung des Papstes, erneuern könne. Die Päpste selbst haben ihn nicht nur nicht bestritten, sondern anerkannt Papst Paschalis I. rechnet das Kaisertum Ludwigs I., wie dieser selbst, seit dem Tode Karls des Grossen, nicht wie Scheffer-Boichorst , Mittheil. des Inst. f. österr. Gf. X 308 behauptet und wie seine Polemik, wenn sie schlüssig sein will, voraussetzt, seit der Krönung von 813. Der Kritiker hätte sich über den richtigen Sachverhalt bei Simson , Ludwig d. Fr. I 74, oder bei Hinschius , Kirchenrecht IV 1, S. 159, Anm., orientieren können. . Nichtsdestoweniger verfolgten sie unentwegt das Ziel, die Erhebung des Kaisers zu einem päpstlichen Monopol zu gestalten. Zunächst mussten sie sich darauf beschränken, der väterlichen Krönung eine päpstliche folgen zu lassen. Stefan IV. ging 816 über die Alpen, um Ludwig I. in Reims zu salben und zu krönen. Es war die erste Kaiserkrönung, der die Salbung vorausging. Die Krönung geschah mit einer vom Papste mit- gebrachten Krone, und zwar nach der Nachricht eines Zeitgenossen § 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum mit der angeblichen Krone Konstantins Ermoldus Nigellus II 425: coronam, quae Constantini caesaris ante fuit. H. Brunner , Constitutum Constantini S. 28. Wenn Scheffer-Boichorst meine Ausführungen dahin ergänzt, dass nach meiner Auffassung Ludwigs Kaiser- tum für den Papst erst 816 beginne, so ist dies Willkür. Für den, der zwischen formeller und staatsrechtlicher Bedeutung der Krönung zu unterscheiden weiss, er- giebt sich jene Konsequenz mit nichten, ganz abgesehen davon, dass die Kurie sich von je nur dann auf Logik steifte, wenn ihren Interessen die Macht zur Seite stand. Damit fällt die ganze Polemik in sich zusammen, in welcher Scheffer- Boichorst mit dem Ausdruck ‘wahre Kaiserkrone’ Fangball spielt, der von mir in dem unterlegten Sinne nicht gebraucht worden ist. Auf ein Missverständnis meiner Ausführungen geht es zurück, wenn Scheffer-Boichorst gegen meine angebliche Behauptung polemisiert, dass Stephan IV. im Besitz der Kaiserkrone geblieben sei. Die Bemerkung, dass Rom im weiteren Verlauf des neunten Jahr- hunderts keinen dringenden Anlass gehabt habe, den Besitz der konstantinischen Kaiserkrone zu betonen, ist, wie der Schluss des Absatzes und das Voraus- gehende ergeben, als ein Argument gegen die Entstehung des Constitutum nach 816 gemeint. , das heisst mit jener Krone, welche nach einer berüchtigten Fälschung, nach dem sogen. Consti- tutum Constantini, Kaiser Konstantin dem Papste Silvester geschenkt haben soll, als er ihm und seinen Nachfolgern die kaiserliche Würde und die Herrschaft über das Abendland übertrug Über die Entstehungszeit des Constitutum habe ich die Vermutung ausgespro- chen, dass es 813 bis 816 gefälscht oder interpoliert worden sei. Die Litteratur der Streitfrage ist seitdem erheblich gewachsen. Ein gründliches Referat giebt E. Loening in v. Sybels hist. Zeitschr. N. F XXIX 193, in dem er seinerseits für die Abfassung in den Jahren 772—781 eintritt. Die Schwierigkeiten, welche die überlieferte Form des Constitutum der Annahme so früher Entstehungszeit entgegen- setzt, scheinen mir auch durch Loening nicht oder doch nicht völlig behoben zu sein. . Wahrscheinlich war es von päpstlicher Seite darauf abgesehen, die wiederholte Krönung zu motivieren und wurde zu diesem Zwecke die Fabel des Constitu- tum Constantini verwertet. Wie Ludwig I., ist auch sein Sohn Lothar nachträglich, nämlich 823, von Papst Paschalis I. gekrönt wor- den. Auch diesmal ging die Initiative vom Papste aus. Der Papst war es, der Lothar I. gebeten hatte, nach Rom zu kommen Lothar ging nach Rom rogante Paschale. Dass der Papst ihn einlud, sagt Lothar I. selbst in Mühlbacher Nr. 1043. Siehe Richter , Annalen d. fränk. Reichs II 240 f. . Erst um die Mitte des neunten Jahrhunderts macht sich die be- zeichnende Wendung geltend, welche die Kreation des Kaisers in den päpstlichen Weiheakt verlegt. Als die konstitutive Handlung gilt aber vorerst nicht die Krönung, sondern die Salbung, bei welcher der Papst keine Konkurrenz der kaiserlichen Väter zu besorgen hatte. Lud- wig II., den sein Vater Lothar I. zum Kaiser ernannt hatte, wurde und als römischer Kaiser. 850 als solcher vom Papste gesalbt Eine Krönung von Seite des Papstes fand 872 statt. Annales Bertiniani z. J. 872. Schon 844 war Ludwig vom Papst zum König der Langobarden gesalbt und gekrönt worden. Diese Krönung und die Salbung zum Kaiser unterscheidet deutlich Jaffé Nr. 2774 (2104) v. J. 864. . In einem Schreiben an den oströmischen Kaiser Basilius führt Ludwig II. seine Kaiserwürde auf die päpstliche Salbung zurück. Kaiser würden, so schreibt er, die- jenigen genannt, die vom römischen Pontifex mit dem heiligen Öle gesalbt worden seien Mühlbacher Nr. 1213. . Nach dem Tode Ludwigs II. gelangte durch einen Rechtsbruch Johanns VIII. nicht die berechtigte Linie Ludwigs des Deutschen, sondern Karl II. zur Kaiserwürde, indem er 875 vom Papste gesalbt und gekrönt wurde. Auch damals sah man auf kaiser- licher und päpstlicher Seite in der Salbung den die Kaiserwürde konstituierenden Akt Synod. Pontigon. LL I 533: sicut domnus Johannes .. sacra unctione constituit. Johann VIII., Dümmler , Gesch. des ostfränk. Reichs II 398, Anm.: dignitatem imperialem per impositionem manuum nostrarum adeptus est. . Als Karl III. (881), Wido (891), Lambert (892) und Arnulf (896) das Kaisertum erlangten, empfingen sie es gleichfalls aus der Hand des Papstes. Dass auch in diesen Fällen nach der officiellen Auffassung der kirchlichen Kreise die Salbung als massgebend angesehen wurde, zeigen die Akten eines römischen Kon- zils von 898, welches die vom Papst Formosus vollzogene Salbung Lamberts für ewige Zeiten bestätigt, dagegen die Salbung Arnulfs verwirft Mansi XVIII 224 (c. 6): unctionem sacri chrismatis in spiritalem filium nostrum .. Lambertum .. actam firmam et in aeternum stabilitam esse .. decer- nimus. Illam vero barbaricam, quae per subreptionem extorta est, omnimodis ab- dicamus. Dümmler III 429. . Doch hat allerdings in den Augen von Zeitgenossen die Krönung bereits eine der Salbung mindestens ebenbürtige Bedeutung Erchamberti Cont. MG SS II 330 über Karl III.: a pontifice Romano de thesauro S. Petri apostoli corona capiti imposita ad imperium consecratus. Regi- non. Chron. z. J. 894 über Lambert: Romam veniens diadema imperii a presule sedis apostolicae sibi imponi fecit. Von Arnulf a. O. z. J. 896: a Formoso .. ante confessionem sancti Petri coronatus imperator creatur. Nachmals fällt der Schwerpunkt des Weiheaktes entschieden in die Krönung durch die Hand des Papstes, während die ihr vorausgehende Salbung durch einen Kardinal geschieht. Waitz , Formeln der .. Kaiserkrönung S. 63. . So war es in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts Dank den im karolingischen Hause eingetretenen Spaltungen der römischen Kurie gelungen, die Prätension, dass die Kaiserwürde nur durch die Hand des Papstes erworben werden könne ‘Eugenius Vulgarius führt … an, dass niemand nisi perfectus pontifex , zur Anerkennung zu § 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum bringen Es war die Zeit, in welcher die unheimliche Minierarbeit jener systema- tischen Fälschungen zu wirken begonnen hatte, welche die weltliche Gewalt der geistlichen unterzuordnen suchten. In die pseudoisidorischen Dekretalen war auch das Constitutum Constantini aufgenommen worden. . Eine andere Neuerung knüpfte sich an die Erhebung Karls II. an. Nach dem Herkommen hätte damals das Kaisertum der älteren karolingischen Linie gebührt. Zudem hatte Ludwig II. selbst seinen Vetter Karlmann, den ältesten Sohn Ludwigs des Deutschen, zum Nachfolger auserkoren Dümmler II 340. 388, Anm. 1. . Indem Johann VIII. trotzdem Karl II. erhob, masste er sich die Befugnis an, den Kaiser nach freier Wahl zu bestimmen, wie denn auch von beiden Seiten betont wurde, dass Karl durch die Wahl des Papstes Kaiser geworden sei Kar. II electio, Cap. II 99: quia divina pietas vos per Johannem summum pontificem .. ad imperiale culmen provexit. Synodus Pontigon. LL I 533: sicut domnus Johannes .. primo Romae elegit. Johann selbst sagt: eligimus hunc merito et approbavimus una cum annisu et voto omnium fratrum et coepiscoporum nostrorum … amplique senatus totiusque Romani populi gentisque togatae. Dümmler II 398, Anm. Nicht ohne Absicht wurde die Krönung Karls II. auf das Weihnachtsfest verschoben; denn es galt die Krönung Karls des Grossen als Präjudiz zu verwerten. Karls II. schwächliche Ehrsucht hatte die Früchte der Politik geopfert, durch welche Karl der Grosse den Folgen des Coups von 800 vorzubeugen gewusst hatte. . Das Papst- tum fühlte sich nicht einmal an das karolingische Geschlecht gebunden. Auf Karl III., der die Kaiserwürde als sein Recht in Anspruch ge- nommen und erlangt hatte, folgten Wido und Lambert von Spoleto, welche dem karolingischen Hause nicht angehörten. Die Rechte, die das Kaisertum dem fränkischen König ursprüng- lich gewährte, decken sich im wesentlichen mit den Rechten, welche Karl der Grosse als Patricius ausgeübt hatte, indem er es gleich seinen Vorfahren, den Hausmeiern, verstand, Machtbefugnisse ohne den entsprechenden Titel geltend zu machen. Das Kaisertum gab das Recht und die Pflicht, die römische Kirche zu schützen; es gewährte die Oberhoheit in dem römischen Gebiete. Kaiserliche Regierungs- rechte haben daselbst Karl der Grosse, Ludwig I., Lothar I. und Ludwig II. teils in Person teils durch ihre Missi ausgeübt Die Bestimmung des Pactum Ludowicianum, dass der Kaiser im päpst- lichen Gebiete keinerlei Regierungshandlung ausüben werde, wenn ihn nicht der Papst darum gebeten habe, ist wahrscheinlich interpoliert. Jedenfalls wurde das Verhältnis zwischen Kaiser und Papst 824 mit Zustimmung des letzteren auf einer davon völlig abweichenden Grundlage normiert. . Herr- schaftsrechte des Kaisers in Rom ergeben sich aus dem Zusatz in habe Lantbertum et Arnulfum tantae maiestatis homines zur kaiserlichen Würde erhöhen können.’ Dümmler III 430, Anm. und als römischer Kaiser. Karls Kaisertitel: romanum gubernans imperium. Noch Ludwig II. schreibt 871 an Basilius, er nenne sich imperator Romanorum, weil sein Kaisertum die Herrschaft über Rom in sich begreife. In wirk- samster Weise machte Lothar innerhalb des römischen Gebietes die kaiserlichen Rechte geltend, indem er 824 in seiner Constitutio Ro- mana die römischen Verhältnisse durch Satzungen regelte, die ihm unter anderem die Kontrolle über die ordentlichen Beamten Roms vorbehielten Cap. I 323, c. 4. , und indem er mit Eugen II. ein Paktum abschloss Nicht überliefert, aber in dem Privilegium Ottos I. von 962 allegiert und zum Teil wiederholt. Th. Sickel , Privilegium S. 162 ff. , das die kaiserlichen Hoheitsrechte feststellte. Allerdings gab Karl II. anlässlich der Erwerbung des Kaisertums wesentliche Rechte desselben preis Libellus de imperatoria potestate in urbe Roma, SS III 722: Qui veniens Romam renovavit pactum cum Romanis, perdonans illis iura regni et consuetudines illius … removit etiam ab eis regias legationes, assiduitatem vel praesentiam apostolicae electionis. Die Nachricht der vermutlich um die Mitte des zehnten Jahrhunderts entstandenen Quelle scheint einen richtigen Kern zu haben. Vgl. Waitz , VG V 84, Anm. 1. . Doch haben nach ihm noch Wido und insbesondere Lambert die kaiserliche Autorität in Rom kräftig zur Geltung gebracht, wie denn überhaupt nach Lage der Dinge der kaiserliche Einfluss daselbst mehr von den jeweiligen Machtverhältnissen der konkurrierenden Ge- walten als von Rechtssätzen abhing. Der neu gewählte Papst musste, wie früher dem Patricius, so nunmehr dem Kaiser die Anzeige seiner ordnungsmässig erfolgten Wahl erstatten Vgl. Hinschius , Kirchenrecht I 231. Ein Recht die Wahl vor der Weihe zu genehmigen lässt sich für die karolingische Zeit, wie a. O. dargethan wird, nicht nachweisen. . Seit 824 durfte die Konsekration des Gewählten nicht stattfinden, ehe er nicht vor einem kaiserlichen Missus einen Eid geschworen hatte Einen Eid gleich dem, den Eugen II. geschworen, heisst es in der Const. Rom. Cap. I 324. Den Inhalt des Eides kennen wir nicht. . Der kaiserliche Missus war befugt zu unter- suchen, ob die Wahl eine rechtmässige gewesen sei Einhardi Annales z. J. 827: Gregorius electus, sed non prius ordinatus est, quam legatus imperatoris Romam venit et electionem populi, qualis esset, examinavit. . Die universale Bedeutung des Kaisertums ging über den Rahmen des Patriciats weit hinaus. Es gehörte zu den idealen Aufgaben des Kaisertums, die katholische Christenheit und den rechten Glauben all- überall zu beschützen und zur Geltung zu bringen. Das Kaisertum sollte nicht nur den Vorrang, sondern anch eine Art von Oberhoheit § 70. Der fränkische König als Patricius Romanorum etc. über andere Herrscher gewähren. Mit Erfolg hat Karl in die inneren kirchlichen Angelegenheiten fremder Reiche eingegriffen Dahn , Urgesch. III 1053. . Totius or- bis domini nennt einer der Päpste die Kaiser; alle Königreiche seien ihnen unterthan Joh. VIII epist. 73. 197 bei Mansi XVII 61. 134. . Ob und wie weit diese Prätensionen, die sich mit der zunehmenden Schwäche des Kaisertums steigerten, verwirk- licht werden konnten, blieb eine Machtfrage. Sie war zu Ungunsten des Kaisertums entschieden, seit die Kaiseridee im Vertrage von Ver- dun ihre entscheidende Niederlage erlitten hatte. Was von dem gross- artigen Inhalt, den Karl der Grosse dem Kaisertum gegeben hatte, noch etwa zu retten war, hat das Vorgehen Karls des Kahlen gründ- lich vergeudet. War das Kaisertum Karls des Grossen nur der Aus- druck für seine thatsächliche Herrschaft über das Abendland gewesen, so wurde es noch vor Ablauf eines Jahrhunderts der Zankapfel und die Beute des italienischen Kleinfürstentums. Das Kaisertum wirkte auf das fränkische Königtum ein, aus dem es hervorgegangen war, indem es insbesondere eine Steigerung des theokratischen Charakters herbeiführte, den die Karolinger in das Königtum hineingetragen hatten. Ein Kapitular Karls des Grossen von 802, welches gewissermassen als Programm des kaiserlichen König- tums gelten darf, ist unter dem Impuls der jüngst erworbenen Kaiser- würde entstanden und lässt die Absicht einer erhöhten Regierungs- thätigkeit deutlich erkennen. Die kaiserliche Gewalt wurde nicht als eine von der königlichen verschiedene gedacht. Die königlichen Rechte waren kaiserliche geworden. Der Treueid, wie er früher dem König geleistet wurde, heisst jetzt imperiale sacramentum. Das Kaisertum ist gewissermassen nur das potenzierte Königtum. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass neben der Erhebung Ludwigs und Lothars zur Kaiserwürde eine besondere Erhebung zum König nicht stattfindet. Der Erwerb des Kaisertums erschien in beiden Fällen zugleich als der Erwerb des Königtums, welches jenes in sich schloss Vgl. oben Anm. 28 über eine Rückwirkung, welche andererseits das König- tum auf das Kaisertum ausübte. . Das Kaisertum war begrifflich das römische Kaisertum. Die oben erwähnte Fälschung, das Constitutum Constantini, bot die Handhabe dar, durch das Mittelglied des Papsttums eine Rechtskontinuität zwischen dem Reiche der römischen Imperatoren und dem neuen Kaisertum herzustellen, eine Auffassung, die nachmals für die Re- ception des römischen Rechtes massgebende Bedeutung erlangte. In fränkischer Zeit hat man die Konsequenz vom römischen Kaisertum § 71. Hof und Hofstaat. auf die Anwendung des römischen Rechtes noch nicht gezogen. Doch findet sich in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts in kirch- lichen Kreisen bereits die Ansicht, die später der mächtigste Hebel für die Aufnahme des römischen Rechtes werden sollte, dass die Lex Romana ein Gesetz sei, welches die Vorgänger der Karolinger, die römischen Imperatoren, gegeben hätten Sie findet sich bei Hinkmar von Reims, der das Constitutum gekannt hat (De ordine palatii c. 13). In Opera I 636 (Migne CXXV 700) begründet er, dass der Nachfolger im Königtum an Verfügungen des Vorgängers gebunden sei, da ja auch der Erbe die von dem Erblasser erhobene Klage durchzuführen (?) habe: secundum legem Romanam, quam praedecessores eorum (principum nostrorum) imperatores et reges condiderunt et servaverunt. Vgl. Savigny II 280, Anm. a. und welches daher für die Nachfolger verbindliche Kraft besitze. II. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung. § 71. Hof und Hofstaat . Waitz , VG II 2, S. 69 ff. III 493. Hüllmann , Geschichte des Ursprungs der Stände in Deutschland, 1830, S. 77 ff. Phillips , Deutsche Geschichte I 479. Maurer , Fronhöfe I 189. Schröder , RG S. 135 ff. Dahn , Urgeschichte IV 63 ff. Digot , Histoire d’Austrasie II 186 ff. Guérard , Polyptique d’Irminon I 436 ff. Viollet , Histoire S. 228. Glasson II 297. Fustel de Coulanges , Monarchie franque S. 135. Deloche , La Trustis et l’Antrustion royal sous les deux premières races 1873. H. Brunner , Zur Geschichte des Gefolgswesens, Z 2 f. RG IX 210 ff. Vgl. unten die Litteratur zu § 92. Eine ständige Residenz hatte weder der merowingische noch der karolingische König. Ebensowenig gab es eine eigentliche Hauptstadt des Reiches. Ein dauernder städtischer Mittelpunkt hätte dem ganzen Zuschnitt der fränkischen Reichsverwaltung widersprochen. Ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt nahmen die Könige auf den Pfalzen, die sich in verschiedenen Gebieten des Reiches auf königlichen Besitzungen befanden. In merowingischer Zeit hatten zwar Paris und Soissons, bei den austrasischen Königen Reims und Metz als Königssitze be- sondere Bedeutung. Allein die Mehrzahl der merowingischen Königs- urkunden ist in kleineren königlichen Pfalzen ausgestellt. Karl der Grosse verweilte mit Vorliebe in den Pfalzen zu Heristal, Worms, Ingelheim und zu Aachen, welches in seinen späteren Regierungs- jahren und unter Ludwig I. als Hauptsitz des fränkischen Reiches galt. Der Hof des Königs heisst domus, palatium, aula regis. Gegen Ende der karolingischen Zeit findet sich vereinzelt auch schon curia § 71. Hof und Hofstaat. regis In dem bei Waitz , VG III 255, Anm. 1 angeführten lateinischen Gedichte. In Annales Fuldenses zu 873, MG SS I 385 für den Hoftag. Vita Desiderii Vienn. § 9, AA SS Mai V 256: congregata optimatum suorum curia. . Da die Fäden der Reichsverwaltung in der Hand des Königs zusammenlaufen, ist sein Hof der Brennpunkt der Reichsregierung und konnte es kommen, dass ursprüngliche Beamte der Hofverwaltung die wichtigsten Organe der Reichsverwaltung wurden. Über die Ordnung der Hofverwaltung haben wir aus merowin- gischer Zeit nur ziemlich spärliche Nachrichten. Dagegen wurde sie unter den Karolingern Gegenstand einer bedeutsamen litterarischen Arbeit. Einer der Räte Karls des Grossen, ein Verwandter des karo- lingischen Hauses, Adalhard, Abt von Corbie Geboren 753, gestorben 826. Eine Vita Adalhardi in den Acta SS Juni I, S. 96—111 und auszugsweise in Mon. Germ. SS II 524 ff. Vgl. über Adalhard, Wattenbach , Deutschlands Geschichtsquellen I 5 235 ff. Prou , Hincmar de ordine Palatii S. 32, Anm. 1. S. 98. , schrieb einen libellus de ordine palatii. Diese Schrift, welche uns leider nicht überliefert ist, hat Erzbischof Hinkmar von Reims einer epistola de ordine pa- latii zu Grunde gelegt, die er 882 verfasste, um Karlmann, dem Sohne Ludwigs des Stammlers, und seinen Räten ein Bild der Hofverwaltung aus der glänzendsten Zeit des fränkischen Reiches vor Augen zu führen Neueste Ausgabe mit Erläuterungen von Prou (1885) in der Bibliothèque de l’école des hautes études, fasc. 58. Ausserdem in Walters Corpus iur. germ. III 761 ff. und bei Migne, Patrologia lat. CXXV 993. Ausgewählte Kapitel mit Kom- mentar bei Gengler , Rechtsdenkmäler S. 692 ff. Die Mon. Germ. werden Hink- mars Schrift als Anhang zum 2. Bande der Kapitularien bringen. . Nicht ohne Tendenz geschrieben wie fast alles, was aus der Feder dieses ehrgeizigen und wenig gewissenhaften Prä- laten stammt, trug Hinkmars Darstellung in die von ihm verarbeitete Schrift Cap. I—XI und XXXVII sind ausschliesslich aus Hinkmars Feder. fremdartige Züge hinein, indem sie den Einfluss einzelner Hofämter und die Stellung der geistlichen Hofleute wahrheitswidrig erhöhte und wohl auch von Adalhards Ausführungen manches unter- drückte, was zu Hinkmars hierarchischen Bestrebungen und zu der Haltung nicht zu passen schien, die er zu den damaligen Verhält- nissen des westfränkischen Hofes einnahm A. Pernice , De comitibus palatii commentatio 1863, S. 47 ff. . Für den Hofstaat, d. h. die Gesamtheit der im Hofdienst be- findlichen und in die domus regia aufgenommenen Personen, finden sich die Bezeichnungen aulici Siehe die Stellen bei Waitz , VG II 2, Anm. 3, S. 112; III 497, Anm. 3. , palatini und wohl auch domestici Wie schon bei den Römern domesticus in allgemeiner Anwendung für den Hausgenossen gebraucht wird, Mommsen , Observationes epigraphicae Nr. 35, Ephem. . § 71. Hof und Hofstaat. In karolingischen Quellen wird der Hofstaat comitatus genannt, ein Ausdruck, der auf das königliche Hoflager als solches angewendet wird Waitz , VG III 496. Comitatus für aula principis ist römisch. Gothofred zu Cod. Theod. I 10, 1 und XII 12, 6. Nov. Majoriani III 1 i. f. und öfter. . Dem lateinischen comitatus entsprechend können wir die Per- sonen des Hofstaates als Gefolge des Königs zusammenfassen, wobei denn freilich nicht etwa ausschliesslich an germanische Gefolgsgenossen im Sinne des Tacitus gedacht werden darf. Vielmehr gehören zum königlichen Gefolge nicht nur weltliche, sondern auch geistliche Per- sonen, Deutsche und Romanen, Freie, Liten und Knechte. Nur ein- zelne von ihnen haben ein bestimmtes Amt, welches entweder dem inneren Hofdienste gewidmet ist oder aber in die Reichsverwaltung hineinragt. Die übrigen stehen zur Disposition des Königs. Die Vor- nehmsten unter den Hofleuten werden als proceres, principes, opti- mates, seniores, priores palatii hervorgehoben Waitz , VG II 2, S. 101, Anm. 1; S. 112, Anm. 2. IV 327, Anm. 1. . Einzelne Hofleute, die nicht ein bestimmtes Amt versehen, scheinen den Titel comes als Rangtitel geführt zu haben. So dürften sich zum Teil die comites erklären, die uns am Königshofe genannt werden Es ist nicht wahrscheinlich, dass die comites, die in merowingischen Königs- placita genannt werden, durchweg als Gaugrafen zu nehmen seien, die sich vor- übergehend am Hofe aufhielten. Die Placita: Pertz, Dipl. M. 66 v. J. 693 und M. 70 v. J. 697, liegen um vier Jahre auseinander. Jenes wurde zu Valenciennes, dieses zu Compiègne abgehalten. Nichtsdestoweniger werden die comites Adalricus und Jonathan, die 697 als Beisitzer fungieren, schon in M. 66 als comites er- wähnt. Einen Hofgrafen (comes in aula Karoli) erwähnt Mühlbacher Nr. 498 v. J. 807. Siehe unten S. 108, Anm. 1. . Eine hervorragende Klasse des königlichen Gefolges bilden in merowingischer Zeit die Antrustionen des Königs, antrustiones domi- nici Neben antrustio findet sich in Handschriften der Lex Salica die Form an- druscio. Index bei Hessels s. v. trustis. Ebenso bei Marculf I 18. . Das Wort kommt von trustis, protectio, adiutorium Siehe Grimm , RA S. 275, Müllenhoff bei Waitz , Altes Recht S. 294. Deloche S. 32 ff. und oben I 142, Anm. 34. Die Glosse LL V 277 giebt trustis mit adiutorium. Das altsächsische helmgistrôstëo lässt ein ahd. trôstjo erschliessen. In der allgemeinen Bedeutung von adiutores, Gehilfen, steht antrutiones im Ed. , auch epigr. V 140, so sprechen auch karolingische Quellen in diesem Sinne von do- mestici palatii. Hincmar, De ordine pal. c. 34. Conventus Sparnac. v. J. 846, c. 20, Pertz, LL I 389: domestica domus vestra aliter obsequiis domesticorum re- pleri non poterit . . Walahfrid Strabo, Walter, Corpus iur. germ. III 527. Ein- hard heisst palatii regalis domesticus in Mabillon, Acta SS saec. IV 1, S. 411. Vgl. die Stellen bei Waitz , VG III 539. Aber auch schon der merowingischen Zeit war jener Sprachgebrauch nicht fremd. Waitz , VG II 2, S. 45, Anm. 1. So ist z. B. domesticus bei Fortunat, Vita Radegundis I c. 2. 10, zu verstehen. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 7 § 71. Hof und Hofstaat. Gefolgschaft, Schar. Der Antrustio schwört dem König, wenn er in den Dienst aufgenommen wird, trustem et fidelitatem Marculf I 18: veniens ibi in palatio nostro una cum arma sua in manu nostra trustem et fidelitatem nobis visus est coniurasse. Die Fassung des Eides ist aus der Eidesform zu erklären. Die Waffe spielt eine Rolle bei dem Eide. Der Schwörende schwört für sich und seine Waffe (daher coniurasse); er schwört seine Waffe in den Dienst des Königs. Der Eid wird in die Hand des Königs, d. h. mit Berührung derselben, geleistet. Vgl. Pseudo-Egbert c. 34, Wasserschleben, Bussordnungen S. 314: qui periuraverit in manu episcopi … vel in cruce conse- crata … Den Eid des Antrustio erwähnt Lex Salica 42, Cod. 6. 5, § 2, Hessels col. 266: si in truste dominica est iuratus. . Hat er so- nach seinen Namen nicht sowohl von der trustis, die er vom König empfängt, als von der trustis, die er ihm zu leisten verpflichtet ist, so ist protector, adiutor die Grundbedeutung des Wortes. Die An- trustionen bildeten eben ursprünglich die königliche Garde, eine be- rittene, militärisch organisierte Gefolgschaft, welche der Person des Königs und seinem Hause zum Schutze diente Vgl. den Eid der germanischen Gefolgsgenossen in Tacitus Germ. I 14, oben I 139, Anm. 22 und die Formel: fidelis adiutor ero in den oben S. 61 f. Anm. 22. 33 angeführten Treueiden. . In Anlehnung an römisch-byzantinischen Sprachgebrauch fassen merowingische Quellen sie als schola, scholares zusammen So Fortunat VII 4, Auct. antiquissimi S. 156, wo es von dem Majordomus Gogo heisst: cui schola congrediens plaudit amore sequax, so die älteste Vita Aldegundis, Mabillon, Acta SS ord. Bened. saec. II, S. 807: duorum quoque avun- culorum eius Gundelandi et Landrici nomina praefiximus, qui primatum pugnae istius legionis (so ist statt regionis zu lesen) tenuisse memorantur, quos Graeci scholares, nos quoque bellatores vocamus. Z 2 f. RG IX 210 ff. Über die römischen scholae, Truppenkörper, die wie die Antrustionen sämtlich beritten waren, siehe Mommsen , Das römische Militärwesen seit Diocletian, Hermes XXIV 221 ff. . Die Bezeichnung antrustio scheint im Volksmunde nicht üblich gewesen zu sein, da sie bei den Schrift- stellern und in den Urkunden der merowingischen Zeit nicht gebraucht wird Die älteste Textform der Lex Salica umschreibt den Antrustio durch die Wendung: qui in truste dominica est. Wo Cod. 2 und die Handschriften der dritten Familie antrustio haben (42, 2; 41, 3), kehrt die Emendata zur alten Umschreibung zurück. In 63, 2 sagt sie ex statt in truste (dominica). In Recapitulatio A. 30 haben zwei Handschriften in curte domini statt in truste dominica. Wohl eine Anspielung auf die Lex Salica ist es, wenn es Conventus Carisiac. v. J. 877, c. 20, Pertz, LL I 540, heisst: in triplo componat sicut ille qui in truste dominica com- mittit. Die allgemeine Bedeutung Gefolge, Schar hat trustis z. B. in Lex Salica 66. In den lateinisch geschriebenen Quellen begreift das Wort leudes im engeren Sinne auch die Antrustionen in sich. Siehe oben S. 11, Anm. 10. . Im gewöhnlichen Sprachgebrauch hat man die Antrustionen Chilperici c. 8. Dass antrutio eine Nebenform von antrustio, zeigt Lex Sal. 41, 4, Cod. F; 42, 2, Cod. 7. § 71. Hof und Hofstaat. wahrscheinlich des Königs degane, Degen, genannt. Denn ein mero- wingisches Heiligenleben erzählt uns, dass die scholares der Griechen bei den Franken bellatores hiessen, was füglich für Übersetzung von degane gelten darf Siehe die oben Anm. 15 citierte Stelle der Vita Aldegundis. Mit degan werden miles, defensor glossiert. Wie im Beowulf und in den angelsächsischen Gesetzen die Gefolgsleute thegnas genannt werden, so sind auch im Hildebrands- liede die Gefolgsgenossen gemeint, wenn es daselbst Vers 19 heisst: forn er ôstar giuueit . . hina mit Theotrîhhe enti sînero degano filu. . Vielleicht ist der Ausdruck Antrustionen in Anlehnung an die Bezeichnung der Nobelgarde des römischen Kaisers entstanden, welche corpus, schola protectorum hiess und ihrerseits auf Einflüsse des germanischen Gefolgswesen zurückgehen dürfte Die protectores werden in domestici oder protectores domestici und in protectores schlechtweg eingeteilt. Die domestici waren wohl solche protectores im weiteren Sinne, welche im kaiserlichen Palaste wohnten, während bei den übrigen Protektoren das Merkmal der Hausgenossenschaft mit dem Cäsar fehlte. Wie an- trustio zu protector, verhält sich der vandalische und westgotische gardingus zu domesticus (vgl. Dahn , Könige I 187, VI 108, Helfferich , Entstehung u. Gesch. des Westgotenrechts S. 150). Stammt gardingus von gards, domus, so ist es ge- nau domesticus. Auch bei den Angelsachsen werden die höheren Dienstmannen, die Thane, als domestici (hírédmen) bezeichnet. Schmid , Ges. der Ags. S. 665. An die byzantinischen protectores scheint sich der arabische Ausdruck für Prä- torianer ʾa ʿwân, adiutores, anzuschliessen. Reiske zu Constant. Porphyrogen. II 56. Über die römischen protectores siehe Mommsen , Ephemeris epigraph. V 121. Camille Jullian , De protectoribus et domesticis Augustorum, Parisiis 1883. Z 2 f. RG IX 217. — Lydus, De magistratibus I 46: primoscutarii, qui nunc protec- tores dicuntur. . Die Antrustionen stehen im siebenten Jahrhundert unter der Füh- rung des Hausmeiers Siehe unten S. 105. . Für Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen gelten besondere Grundsätze des Rechtsganges Lex Sal. 106 (Hessels). . Der unter ihnen waltende Korpsgeist kommt u. a. in dem Rechtssatze zum Ausdruck, dass der Antrustio bussfällig wird, der gegen einen Genossen als Zeuge schwört H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 46 f. . Antrustionen konnten nicht nur Freie, sondern auch Liten und Knechte sein Siehe oben I 236. . Sie hatten das dreifache Wergeld ihrer Geburt. Während die Lex Salica den freien Römer, den der König zu seinem Tischgenossen erhob, noch von der königlichen trustis ausscheidet Siehe oben I 302. , ken- nen jüngere Quellen des salischen Rechtes auch den Romanus in truste 7* § 71. Hof und Hofstaat. dominica Recapitulatio legis Salicae A. 30. . Zur Zeit, da der älteste Bestandteil der Lex Ribuaria ent- stand, hatte die Stellung der Antrustionen sich so sehr gehoben, dass Liten und Knechte nicht mehr unter ihnen vertreten sind, da sie sämtlich das dreifache Wergeld und die dreifache Busse des vollfreien Franken geniessen Lex Rib. 11, 1. Vgl. Marculf I 18. . Die Antrustionen spielen eine bedeutsame Rolle im Rate des Königs, nehmen insbesondere an der Beratung von Satzungen teil Ed. Chilp. Cap. I 8: pertractantes in Dei nomine cum viris magnificentis- simis obtimatibus vel antrustionibus et omni populo nostro convenit … . Sie werden zu wichtigen Reichsgeschäften, namentlich zu Gesandt- schaften, verwendet Septem causae VIII 7. . Es gab verheiratete Antrustionen Lex Salica (Hessels) 106, § 7: qui eum paverit (den friedlosen Antrustio) et hospitium illi dederit, si fuerit uxor sua propria … und solche, die sich im Besitz von Haus und Hof befanden Der Antrustio kann in domo sua überfallen werden. Lex Salica 42, 1. Auch der Gerichtsstand ante judice ad mallobergo in Lex Sal. 106 (2. Cap. c. 8) weist auf selbständigen Wohnsitz hin. . Diese waren wenigstens für die Regel aus dem königlichen Hofstaat ausgeschieden, um während der Friedenszeit auf ihren Besitzungen zu leben. Wie der König, hatte auch die Königin eine eingeschworene trustis Fortunat VI 5. . Im achten Jahrhundert hören wir nichts mehr von Antrustionen. Auf den dürftigen Meierhöfen, auf welchen die letzten Merowinger hausten, war kein Raum für eine Gefolgschaft von der Bedeutung des alten Antrustionats. An Stelle der Antrustionen, die schon in mero- wingischer Zeit wohl zum grössten Teile vom Hofe abgeschichtet wor- den waren, erscheint unter den Karolingern eine jüngere Schichtung der königlichen Gefolgschaft. Für den Hofstaat kommen davon haupt- sächlich die am Hofe lebenden Vassallen in Betracht. Da die Be- deutung der Vassallität weit über die des Hofstaates hinausreicht, wird sie unten § 92 im Zusammenhange erörtert werden. Hier ist zunächst nur von Belang, dass für jeden Vassallen die Pflicht der Hoffolge bestand, d. h. die Pflicht, an den Hof zu kommen, sobald der Herr es gebot, und dass es zahlreiche königliche Vassallen gab, die am Hofe ihren ständigen Aufenthalt hatten und zu Hofdienst ver- bunden waren Cap. Bonon. v. J. 811, c. 7, I 167: de vassis dominicis, qui adhuc intra casam serviunt et tamen beneficia habere noscuntur . . quicumque ex eis cum . In italienischen Kapitularien erscheinen letztere § 71. Hof und Hofstaat. unter dem Namen austaldi Siehe darüber unten § 92. . Die eigentlichen Leibwächter des Königs werden in der Zeit Karls des Grossen als satellites zusammengefasst Satelles für vassallus in den Stellen bei Waitz , VG III 546, Anm. 2 ff. Satellitium für vassalitium bei Waitz , VG VI 40. oder heissen wohl auch milites Hincmar, De ordine palatii c. 22. 27. , viri militares Monachus S. Galli I 11, MG SS II 736: militares viri vel scholares aulae. Vgl. Z 2 f. RG IX 212. . Sie scheinen aus Vassallen, zum Teil wohl auch aus unfreien Ministerialen bestanden zu haben. Die vier germanischen Hausämter des Truchsess, des Marschalls, des Schenken und des Kämmerers Vgl. oben I 235. finden sich auch am Hofe des fränkischen Königs. Der Truchsess wird in merowingischer Zeit nicht genannt. Vermutlich war mit seinem Amte die Oberaufsicht über den Hofhalt verbunden, und erscheint er deshalb als Seneschalk Ahd. *siniscalh von scalc, Knecht, und dem selbständig nicht nachweisbaren got. Adjectivum sins, alt, das uns nur in dem Superlativ sinista (oben I 125, Anm. 33) vorliegt. Grimm , Gesch. d. deutsch. Spr. S. 706. Graff , Sprachschatz VI 25. , vor- übergehend auch als maior domus. In karolingischer Zeit wird er gelegentlich als regiae mensae praepositus, als infertor oder als prin- ceps coquorum, seit dem letzten Viertel des neunten Jahrhunderts auch als dapifer bezeichnet Waitz , VG III 500, Anm. 2. . Der merowingische Kämmerer heisst thesaurarius oder cubicularius. Er hat die Aufsicht über den Hort des Königs. Durch seine Hand gehen Geschenke, die der König daraus spendet. Er hat Unterbeamte, camararii genannt Waitz , VG II 2, S. 73 f. . Im karo- lingischen Sprachgebrauch ist umgekehrt der camerarius der oberste Schatzbeamte In Mon. S. Galli II 6, MG SS II 750 ist unter dem magister der cubi- cularii der camerarius gemeint. , während cubicularii, saccelarii und dispensatores Hincmar, De ordine pal. c. 17. seine Unterbeamten sind. Der Marschall tritt am Hofe des Königs unter dem römischen Titel comes stabuli, constabulus auf, wogegen mare- scalcus für die niederen Stalldiener gebraucht wird Cap. Aquigr. 801—813, c. 10, I 171. . Gelegentlich wird er als Heerführer verwendet. Doch reicht seine Bedeutung nicht domno imperatore domi remanserint . . Annales Lauresham. z. J. 802, SS I 38: noluit de infra palatio pauperiores vassos suos transmittere. Cap. miss. v. J. 819, c. 27, I 291. Cap. de exped. Corsic. v. J. 825, c. 1, I 325. Cap. Papiense v. J. 876, c. 13, II 103. § 71. Hof und Hofstaat. an die des Seneschalls und des Kämmerers hinan. Zu eigentlichen Staatsgeschäften wird er nicht zugezogen. Ebensowenig der oberste Schenke, der princeps pincernarum, in karolingischer Zeit auch buti- cularius, dem mehrere pincernae untergeben sind. Die genannten vier Hausämter waren häufig mehrfach besetzt. Die Karolinger nahmen bei der Besetzung darauf Rücksicht, dass in den einzelnen Hofämtern verschiedene Reichsteile vertreten seien, auf dass deren Be- wohner, wenn sie bei Hofe zu thun hätten, leichtere Anknüpfung fänden Hincmar, De ordine pal. c. 18. . Am karolingischen Hofe gab es einen summus ostiarius oder magister ostiariorum, einen obersten Thürwart, der als Ceremonien- meister fungierte Waitz , VG III 505. , und einen mansionarius, einen Quartiermeister, der den Empfang und Unterhalt des Königs und seines Gefolges vor- zubereiten hatte, so oft er die Pfalz wechselte oder sich sonst auf Reisen begab Hincmar, De ordine pal. c. 23. Waitz , VG III 507. . Ausserdem findet sich am fränkischen Hofe das Amt eines Schwert- trägers, spatarius Über den ostgotischen und römischen spatharius Mommsen , NA XIV 513. Das Hofamt ist germanisch trotz des entlehnten Namens. . Als Hofdiener untergeordneter Bedeutung sind dann noch zu nennen die Jäger und Falkner, die Köche, die Thür- steher, ostiarii, die Läufer, cursores, der Leibarzt und der karolin- gische bibliothecarius Die creditarii bei Fredegar II 57, III 11 und bei Fortunat, Vita Rade- gundis I 8, sind Diener, welche das besondere Vertrauen ihres Herrn geniessen und daher zu Geschäften verwendet werden, die Vertrauen erfordern. Ein besonderes Amt ist damit nicht gemeint. In gleichem Sinne bringt das Wort noch Vita Hlu- dowici, c. 23 MG SS II 619: fideles ac creditarios a latere suo misit. A. A. Waitz , VG II 2, S. 75, Anm. 6; III 538, Anm. 1. . Einer besonderen Erörterung bedürfen jene Beamten des Königs- hofes, deren Bedeutung vorwiegend auf dem Gebiete der Reichs- verwaltung liegt, der major domus, der Pfalzgraf und die Beamten der königlichen Kanzlei. Ebenso soll den königlichen Domänen- beamten eine gesonderte Darstellung gewidmet werden. Von der Hofgeistlichkeit wird im Anschluss an das Kanzleiwesen die Rede sein. Vorzugsweise mit den Spitzen des Hofstaates pflegte sich der König über Angelegenheiten der Reichs- und Hofverwaltung zu be- raten Waitz , VG II 2, S. 104; III 532 f. . In dieser Funktion heissen sie consiliarii, einmal auch con- § 71. Hof und Hofstaat. sistorium principis In der Vita Wandregiseli c. 9, AA SS Juli V 266. , ohne dass dabei ein besonderes Amt oder ein geschlossener Beamtenkörper gemeint wäre. Der König fragte viel- mehr, wen er wollte oder nicht umgehen zu dürfen glaubte. Doch gab es schon am merowingischen Hofe berufsmässige Räte des Königs, welche den Amtstitel consiliarii führten und auf die Dauer bestellt waren Vita Arnulfi c. 7, SS rer. Mer. II 434: domesticum atque consiliarium regis. Vita Agili c. 1, AA SS Aug. VI 575: regis conviva et consiliarius. Vita Geremari c. 6, AA SS Sept. VI 699: (Dagobertus) praefecit eum consiliis suis. . Der Amtstitel entstammt der römischen Ämterverfassung Mommsen , NA XIV 477 f. und begegnet uns auch im Reiche der Burgunder Lex Burg. prima constit. § 4; 107, 13. . Ständige consiliarii finden sich ebenso unter den Karolingern, unter welchen sie noch deutlicher hervortreten Cap. Ital. c. 2, I 208: qui vero (consiliarii) de propriis potius quam de communis considerare solent, reiciantur de loco consiliariorum . . Sie heissen wohl auch consules, sena- tores Waitz , VG III 531. , consiliarii a secretis Annales Bertiniani z. J. 868 recens. Waitz 1883, S. 97. . Der König wählt sie entweder aus seiner ständigen Umgebung oder zieht sie von auswärts an seinen Hof. Manch- mal ist das Amt des consiliarius mit irgend einem der bedeutenderen Hofämter verbunden Siehe Anm. 50. 55. . Seit Ludwig I. kommt es vor, dass einer der kaiserlichen Räte am Hofe überragenden Einfluss gewinnt. In solcher Stellung heisst er wohl summus consiliarius, maximus consiliator Waitz , VG III 536. . Als erster Berater Karls II. nennt sich Herzog Boso i. J. 876 sacri palatii archiminister. Zur feineren Erziehung und höheren Ausbildung pflegten junge Männer, namentlich Söhne der Grossen, an den Hof gebracht zu wer- den Waitz , VG II 2, S. 108; III 544. . Nicht selten wurden sie vom Vater dem Könige förmlich com- mendiert und dadurch in ein dauerndes Schutz- und Dienstverhältnis gestellt. Zur Zeit Karls des Grossen entstand eine besondere Hof- schule für den Unterricht der pueri palatini. Da der König aus den Kreisen der am Hof erzogenen Jugend mit Vorliebe die geistlichen und weltlichen Ämter besetzte, wurde der Hof die Pflanzschule für den kirchlichen und politischen Beruf. In der guten karolingischen Zeit war er dauernder Brennpunkt der Reformideen, durch welche das Königtum die Einheit und Grösse des Reiches zu fördern und zu festigen suchte. § 72. Der Hausmeier. § 72. Der Hausmeier . Pertz , Geschichte der merowingischen Hausmeier 1819. Zinkeisen , Comm. de Francorum maiore domus 1826. Schoene , Die Amtsgewalt der fränkischen ma- iores domus 1856. Bonnell , De dignitate maioris domus Francorum a Romano sacri cubiculi praeposito ducenda 1858. E. Hermann , Das Hausmeieramt ein echt germanisches Amt 1880 in Gierke’s Untersuchungen IX. Waitz , VG II 2, S. 83 ff. v. Daniels , Handbuch I 487. Fustel de Coulanges , Monarchie franque, S. 166 ff. W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen 1890, 15. März, S. 232. Viollet , Histoire S. 232 f. Schröder , RG S. 137. Dahn , Urgeschichte IV 67 f. Maior, maior domus hiess ursprünglich der Oberste des unfreien Hausgesindes, der Seneschalk oder Altknecht. In diesem Sinne kennt ihn noch ein Text der Lex Salica, der ihm eine maiorissa in dem Kreise des weiblichen Gesindes zur Seite stellt Lex Salica, Herold 11, 6. 7, Hessels col. 61. . Am Hofe des Königs, wo die Hausämter von freien und häufig von vornehmen Leuten des Gefolges versehen wurden, war der maior domus der oberste Haus- beamte, der die Aufsicht über das ganze Hauswesen und über den Hofstaat des Königs führte. Er heisst wohl auch princeps, rector, praefectus palatii. Maiores domus regiae finden sich nicht nur bei den Franken, sondern auch bei den Ostgoten Mommsen , Ostgoth. Studien, NA XIV 514 f., der in den ostgotischen maiores domus nur eine Kategorie von höheren Hofleuten sieht. , Burgundern Lex Burg. prima const. c. 4; 107, 13. , Vandalen Gennadius, Catalogus ill. virorum c. 97, Hermann a. O. S. 78. , Langobarden Troya, Cod. dipl. Nr. 352. 400. 408. 791. 897, III 12. 159. 228, V 195. 481. Hegel , Geschichte der Städteverfassung I 465. Schupfer , Istituzioni polit. Langob. S. 255. Identisch ist mit dem maior domus bei den Langobarden der dem truhtsâzo entsprechende stolesaz, Rothari c. 150, Troya Nr. 641. 669. 708. 780, IV 371. 444. 632, V 171. Über ahd. stuolsâzo Graff , Sprachschatz VI 305. und Angelsachsen Schmid , Ges. der Ags. S. 665. Princeps domus bei Beda übersetzt Alfred mit oferælderman, was etwa auf Oberseneschall hinausläuft. . Wenn gleichzeitig eine Mehrzahl von königlichen maiores domus genannt wird Waitz , VG II 2, S. 87, meint, dass es vielleicht in jeder Pfalz einen eigenen Meier gab. Andere glauben, das Wort bezeichne höhere Hofbeamte über- haupt oder angesehene Diener. Näher läge es zu vermuten, dass dasselbe Amt, das des Seneschalls, mehrfach besetzt war. Doch fällt auf, dass neben der Mehr- zahl von maiores domus die übrigen germanischen Hausämter nicht genannt werden. , so ist dies wohl so zu erklären, dass die Inhaber verschiedener Hausämter im Range amt- lich gleichgestellt waren, wie vermutlich bei den Burgundern und § 72. Der Hausmeier. Ostgoten In der Lex Burg. wird schlechtweg eine Mehrzahl von maiores domus ge- nannt, bei den Ostgoten zwei oder drei. , oder dass sie gelegentlich, wie in fränkischen Quellen, von den übrigen Dienern der domus regia als die maiores hervorgehoben werden sollten So ist Greg. Tur. Hist. Franc. IX 36 und Vita Audoeni, Acta SS Aug. IV 809, c. 3, § 18, vielleicht auch Sichelmi epist. Pardessus II, Nr. 348, S. 131 zu erklären. . Am merowingischen Königshofe ist der Hausmeier zuerst unter den Enkeln Chlodovechs bezeugt Badegiselus bei Gregor von Tours Hist. Franc. VI 9. . Nicht nur der König, auch die Königin, königliche Prinzen und Prinzessinnen hatten Hausmeier. Seit das Amt am Hofe des Königs politische Bedeutung gewonnen hatte, wird der Hausmeiertitel auf dieses beschränkt. War das Reich unter mehrere Könige geteilt, so hatte jedes Teilreich seinen Major- domus, so dass es einen neustrischen, einen austrasischen, einen bur- gundischen und etwa auch einen aquitanischen Hausmeier gab. Von vornherein griff die Amtsthätigkeit des königlichen Haus- meiers über das rein hauswirtschaftliche Gebiet hinaus. Wahrschein- lich von Anfang an, jedenfalls seit der Wende des sechsten und siebenten Jahrhunderts, sind die Hausmeier die Anführer der könig- lichen Antrustionen So schon Eichhorn I 179 ohne quellenmässigen Beweis, den ich Z 2 f. RG IX 210 f. geführt zu haben glaube. . Als solche nennt ein merowingisches Heiligen- leben die Hausmeier Landerich und Gundeland aus der Zeit Chlo- thars II. und Dagoberts I. Vita Aldegundis oben S. 98, Anm. 15. Vgl. Fortunat VII 4, wo man sich den Gogo nicht mit Digot II 202 als Präceptor von Schulknaben, sondern als Führer königlicher Gefolgsleute zu denken hat. . Von dieser Stellung aus musste es dem Majordomus ein Leichtes werden, sich zum Vertreter und Leiter der fränkischen Aristokratie aufzuschwingen, deren kriegerischen Kern die Antrustionen bildeten. Sicherlich war er bei der Vergabung von Krongütern an Antrustionen beteiligt, dann wohl überhaupt bei Ver- fügungen des Königs über seine Domänen Vgl. Lex Burg. 107, 13, wo die maiores domus im Namen des Königs Anweisungen auf Landverleihung ausstellen. Fiscum nimium stringens sagt Frede- gar IV 27 vom Majordomus Protadius. , während er schliesslich die Oberaufsicht über das gesamte Domänenwesen gewann Siehe unten § 75. . Ein- zelne Königsurkunden, die über Königsgut oder fiskalische Rechte verfügen, heben in tironischen Noten die Mitwirkung des Hausmeiers hervor Pertz, Dipl. M. Nr. 57. 67. 77, S. 249. Waitz , VG II 2, S. 95, Anm. 1. . Seit dem Ausgange des siebenten Jahrhunderts erscheint § 72. Der Hausmeier. der Hausmeier als erster weltlicher Beisitzer im Königsgericht In Marculf I 25, in Pertz, Dipl. M. Nr. 70 v. J. 697. Vgl. Zeumer , NA VI 30 f. XI 348 f. . Während der Minderjährigkeit des Königs gewinnt er die Leitung der interimistischen Regierung Siehe oben S. 34. . Solange das Königtum die Kraft besass, die fränkische Aristokratie im Zaume zu halten, wusste es auch die Hausmeier als gefügsame Diener zu lenken. Der Wendepunkt in der Entwicklung des Amtes liegt in den Ereignissen, welche den Sturz der Königin Brunhildis und die Vereinigung Austrasiens und Burgunds mit dem Reiche Chlo- thars II. herbeiführten. Die Wirkungen des Sieges, durch den die austrasischen und burgundischen Grossen dem Regiment Brunhildens ein Ende machten, bezeichnen eine neue Epoche nicht nur in der Geschichte des merowingischen Königtums, sondern auch in der des Hausmeiertums, welches die Interessen der Aristokratie gegen den König vertrat. Als Chlothar II. im Jahre 613 in Burgund den Major- domus Warnachar einsetzte, musste er ihm eidlich versprechen, dass er ihn niemals seines Amtes entheben werde Fredegar IV, c. 42: ne umquam vitae suae temporibus degradaretur. . Ein unabsetzbarer Hausmeier war eine politische Macht, über welche der König nicht mehr gebieten, mit welcher er nur verhandeln und paktieren konnte. Aus einem ursprünglichen Hofamte war das Hausmeiertum (gegen Ausgang der merowingischen Zeit maiorum domatus genannt) ein Staatsamt geworden Lex Rib. 88 nennt den maior domus an der Spitze der daselbst aufgezählten Beamten, was um so kennzeichnender ist, als die Stelle auf einer Nachbildung von Lex Burg. prima const. § 4 beruht, wie die Aufzählung der Beamten und die angedrohte Strafe ergeben. In der Lex Burg. stehen die maiores domus nostrae erst in dritter Reihe. — Den Ausdruck maiorum domatus haben die Fortsetzer des sog. Fredegar und der Liber hist. Franc. MG SS rerum Merow. II 566. . Die Veränderung zeigt sich darin, dass Neu- strien, Austrasien und Burgund besondere Hausmeier hatten, obzwar durch die Vereinigung der Teilreiche die Zahl der Hofhaltungen 613 auf eine beschränkt worden war. Während der Majordomus zuerst nur ein Seneschalk gewesen war, sind seit der Veränderung, die den Schwerpunkt des Amtes in die Reichsverwaltung legte, die haus- wirtschaftlichen Funktionen davon abgezweigt und besonderen Sene- schalken übertragen Waitz , VG II 2, S. 86, Anm. 3. . Anfänglich wurde der Hausmeier gleich den übrigen Hofbeamten vom Könige bestellt. Seit der König auf den Willen der Grossen Rücksicht nehmen musste, gewannen diese entscheidenden Einfluss auf § 72. Der Hausmeier. die Ernennung des Hausmeiers und haben ihn wohl geradezu ge- wählt Nach dem Tode Warnachars wurde auf Wunsch der burgundischen Grossen kein Hausmeier bestellt. Fredegar IV, c. 54. Erst während der Minderjährigkeit des Königs Chlodovaeus II. kam es zur Wahl Flachoads. Fredegar IV, c. 89. . Gegen Ende der merowingischen Zeit treten an die Stelle der früher unter den Teilkönigen ausgefochtenen Thronstreitigkeiten die Kämpfe um die Hausmeierwürde. Nach dem Siege von Tertri, durch den Pippin, der Herzog von Austrasien, im Jahre 687 den neustrischen Hausmeier Berchar überwand, behandelten die Arnul- finger das Hausmeieramt als Erbgut ihres Geschlechtes. So ernannte Pippin nach dem Tode seines Sohnes, des Hausmeiers Grimoald (714), einen unmündigen und unehelichen Sohn desselben zum Nachfolger in Neustrien. Karl Martell teilte 741 mit Zustimmung der Grossen die Hausmeierwürde über das Reich und damit die Reichsverwaltung unter seine beiden ehelichen Söhne, indem Karlmann, der ältere, Austrasien, Schwaben und Thüringen, Pippin, der jüngere, Neustrien, Burgund und die Provence erhielt Fredegarii Cont. 7 (104). 23 (110). Liber hist. Franc. 50. Siehe oben S. 27. . Die weltgeschichtliche Bedeutung, die das Hausmeiertum erlangte, erwuchs aus seiner Verbindung mit dem austrasischen Dukat der Arnulfinger. Wie die Geschichte der burgundischen und der neustri- schen Hausmeier zeigt, wären die Hausmeier mit den Machtmitteln ihres Amtes kaum imstande gewesen, sich die fränkischen Grossen völlig zu unterwerfen, während hinwiederum das austrasische Herzog- tum als eine bloss territoriale Gewalt seinen Inhabern keinen Rechts- titel gewährt hätte, sich über die anderen territorialen Gewalten des Reiches emporzuheben. Erst als die Arnulfinger mit dem Dukat das Hausmeiertum vereinigten, hatten sie einerseits die Macht, andererseits das Recht, die Reichseinheit und die Staatsgewalt wiederherzustellen. Das Hausmeiertum ist in seiner letzten Zeit nicht mehr ein Amt, sondern die Form der Reichsregierung. Es heisst von den Haus- meiern, dass sie den Hof und das Reich regieren. Als principes Francorum, als subreguli werden sie bezeichnet Digot III 284. . Vom achten Jahr- hundert ab führen sie an Stelle des Königs den Vorsitz im Hof- gerichte Pertz , Dipl. M. Nr. 78 v. J. 710. Mühlbacher , Nr. 35. 49. 55. . Sie schenken und verleihen Fiskalgut, stellen Schutz- und Immunitätsbriefe aus und üben das Recht der Ämterbesetzung Das folgt u. a. aus der Nachricht des sogen. Fredegar IV, c. 89, dass Flachoad den Grossen schriftlich und eidlich versprochen habe, sie in ihren Ämtern und Würden zu belassen. . § 73. Die Pfalzgrafen. Hatte früher der König den Hausmeier ernannt, so setzt jetzt der Hausmeier den König ein. In einer Urkunde von 744 nennt Childe- rich III. seinen Hausmeier Karlmann rector palatio nostro, qui nobis in solium regni instituit Pertz , Dipl. M. Nr. 97. . Karl Martell und seine Söhne regierten eine Zeitlang ohne jeden König. Sie übten die Verordnungsgewalt Siehe oben I 377. , sprachen von Bischöfen und Grossen als von ihren fideles; Pippin und Karlmann stellten ihre Diplome in der Form der Königsurkun- den aus Sie urkunden ohne Zeugen. Zuerst Pippin i. J. 743, Mühlbacher Nr. 52, wogegen Karl Martell 741, Mühlbacher Nr. 43, noch mit Zeugen ur- kundet. H. Brunner , Das Gerichtszeugniss und die fränkische Königsurkunde, in den Festgaben für Heffter S. 157. In der königlosen Zeit datiert Karl Martell nach anni post defunctum Theudericum regem, Pippin nach anni principatus. Pippin wendet den bis dahin der Königsurkunde vorbehaltenen pluralis maiestatis an, den Karl Martell noch nicht gebrauchte. Mühlbacher , Nr. 51 g, S. 26. . Mit der Erhebung Pippins zum König der Franken erlosch die Würde des Hausmeiers und kehrten die königlichen Rechte, die sie aufgesogen hatte, wieder an das Königtum zurück. § 73. Die Pfalzgrafen . Alfred Pernice , De comitibus palatii commentatio 1863. Th. Sickel , Acta regum et imperatorum Karolinorum I 360 ff. 1867. H. Brunner , Das Gerichts- zeugniss und die fränkische Königsurkunde in den Festgaben für Heffter 1873, S. 166 ff. Barchewitz , Das Königsgericht zur Zeit der Merowinger und Karo- linger 1882, S. 37 ff. Waitz , VG II 2, S. 76 ff., 191; III 510; IV 485 ff. Ficker , Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens I 312 ff. Die Pfalzgrafen, comites palatii Auch comites palatini vielleicht schon in merowingischer Zeit (Pernice S. 4, Anm. 9; dagegen Waitz II 2, S. 76, Anm. 2), sicher in karolingischer. Cap. de disciplina palatii, c. 6, I 298. Fr. comes palatinus in der Freisinger Urk. Hundt, Abh. der bayr. Ak. XIII 1, p. 18, Nr. 46, v. J. 870. Form. Turon. App. 4, Zeu- mer S. 165: seu ante comitibus palatiis, wohl statt palatinis. Mitunter bezeichnet comites palatini Hofgrafen, d. h. solche comites, die ohne festes Amt am Hofe des Königs leben. Waitz , VG III 511 und oben S. 97, Anm. 10. , waren Hofbeamte, welche den König in seiner richterlichen Thätigkeit unterstützten oder vertraten. Wurden sie auch, wie die übrigen Hofbeamten, zu den verschieden- artigsten Geschäften verwendet, so beruhten doch ihre kennzeichnen- den Funktionen in der Wirksamkeit, die sie im Königsgerichte und im Anschluss an die Rechtspflege des Königsgerichtes ausübten. Unter den Merowingern erscheint der Pfalzgraf als notwendiger § 73. Die Pfalzgrafen. Beisitzer im Königsgericht. Seine Anwesenheit ist erforderlich, weil er Zeugnis abzustatten hat über die am Königshofe vorgenommenen gerichtlichen Handlungen. Er bezeugt die Ableistung eines Parteieides Pertz, Dipl. M. Nr. 49: Amalgarius . . ipso sacramento . . in quantum in- luster vir Dructoaldus comes palati nostri testimuniavit, ligibus visus fuit adimplis- set . . Propteria iobimus . . , die Durchführung eines Zeugenbeweises Pertz, Dipl. M. Nr. 78. , das konstatierte Ausbleiben (die Solsadierung) einer Prozesspartei Pertz, Dipl. M. Nr. 60. Marculf I 37. , das Ergebnis einer Gerichts- verhandlung Ein pfalzgräfliches Zeugnis über eine frühere Gerichtsverhandlung scheint vorzuliegen in Pertz, Dipl. M. Nr. 35: sed in quantum i. v. Chadoloaldus comis palati nostri nobis re[tulit ve]l teste[moniavit quod] . . . Sache des Pfalzgrafen ist es insbesondere, durch sein Zeugnis die Ausstellung der königlichen Placita zu vermitteln Siehe oben I 394. . Diese lag in merowingischer Zeit nicht dem Pfalzgrafen ob, sondern dem königlichen Kanzleibeamten, dem Referendar. Er fertigte die Placita aus auf Grund eines mündlichen, vom Pfalzgrafen erstatteten Referats. Da der Pfalzgraf und nicht der Kanzleibeamte für die Richtigkeit der in der Urkunde berichteten Thatsachen verantwortlich war, so wird in den Placita auf sein Zeugnis ausdrücklich Bezug genommen durch die typische Klausel: in quantum comes palatii nostri testimoniavit In der Urkunde Sigiberts II. v. J. 648, NA XIII 157, Hübner Nr. 23 fehlt sie. Die Urkunde ist wahrscheinlich verstümmelt und der Passus, der das testi- monium comitis palatii enthielt, ausgefallen, wie die Vergleichung mit Marculf I 37 ergiebt. Statt supa una nostis ist natürlich supra (40) noctes zu lesen. . An das bezeugte Ergebnis des prozessualischen Vorgangs schliesst sich dann mit dem Worte iubemus oder decrevimus das Rechtsgebot des Königs an Dieses testimonium comitis palatii bildet nicht etwa einen Bestandteil des Verfahrens im Königsgerichte; es wird vielmehr nach Abschluss der Gerichtsver- handlung ausserhalb des Königsgerichtes abgegeben. Pertz, Dipl. M. Nr. 41: pro- inde nos taliter una cum nostris proceribus, in quantum inluster vir A. comes pa- latii nostri testimoniavit, constitit decrevisse. Pertz, Dipl. M. Nr. 70: sic ei a superscriptis viris, domnis episcopis vel optematibus nostris, in quantum ipse i. v. H. comis palacii noster testimuniavit, nuscitur iudecasse vel definisse. Das Zeugnis bezieht sich auf das bereits zustande gekommene Urteil und setzt dieses als in sich vollendet voraus. In Marculf I 37 bezeugt der Pfalzgraf die erfolgte solsadia. Daran schliesst sich nicht ein Erkenntnis, sondern des Königs Befehl an den ordentlichen Richter, zu thun, was die lex loci gebietet. In Marculf I 38 ver- mittelt das testimonium des Pfalzgrafen nur die Ausstellung der notitiae pariclae. Zu einem königlichen Rechtsgebot ist hier kein Anlass. Nach dem Wortlaut der Urkunden wird nicht die gerichtliche Entscheidung, sondern nur das schriftliche . § 73. Die Pfalzgrafen. Aus dieser referierenden Thätigkeit können wir schliessen, dass der Pfalzgraf auch an der Verhandlung im Königsgerichte hervor- ragenden Anteil nahm. Ob er etwa den Urteilsvorschlag machte, ob er das gefundene Urteil einbrachte, bleibt nach Lage der Quellen un- sicher. Wahrscheinlicher ist, dass er bei Verkündigung des Rechts- gebotes und sonst als Vorsprecher des Königs fungierte. Wenigstens würde sich so am ehesten erklären, dass in merowingischen Urkunden Könige als Vorsitzende im Königsgerichte genannt werden, welche noch unmündig waren und wohl nur passive Gegenwart leisten konn- ten Von Chlodovaeus III. haben wir vier Placita, Pertz, Dipl. M. Nr. 59. 60. 64. 66. Er starb als puer. Liber hist. Franc. c. 49. . Auch würde in solcher Thätigkeit die richterliche Stellung, die der karolingische Pfalzgraf besitzt, einen sehr viel näher liegenden Ausgangspunkt haben, als in einer dem merowingischen Pfalzgrafen eigentümlichen Urteilerfunktion. War der Pfalzgraf verhindert, so konnte er vertreten werden ent- weder in der Teilnahme an der königsgerichtlichen Verhandlung Pertz, Dipl. A. Nr. 22 v. J. 750: proinde nos taliter una cum fidelibus nostris … et Wineram, qui in vice comete palate nostro adistare videbatur vel relicus quam pluris visi fuemus iudicasse. Ein Vertreter des Pfalzgrafen in Dou- blet S. 716, v. J. 868, Hübner Nr. 372. oder in der testimoniatio So dürfte Pertz, Dipl. M. Nr. 78 v. J. 710, zu verstehen sein, wo Pfalzgraf Bero an Stelle des Pfalzgrafen Grimbercthus referierte. oder in beiden Beziehungen Pertz, Dipl. M. Nr. 68 v. J. 695: ut dum i. v. Ermenricus optimatis noster testimoniavit, wohl derselbe, der in M. Nr. 66 domesticus genannt wird. . Das Amt des Pfalzgrafen war schon in merowingischer Zeit öfter mehrfach be- setzt. Im Jahre 710 erscheinen zum Beispiel drei Pfalzgrafen auf einmal Pertz, Dipl. M. Nr. 78, Grimbercthus, Bero, Sigofredus. Dipl. A. Nr. 23: sicut proceres nostri seu comites palacii nostri … iudicaverunt. . In der Zeit der Karolinger ist die Stellung der Pfalzgrafen in folgenden Punkten eine andere. Erstens sind nunmehr die gerichtlichen Kanzleigeschäfte dem Pfalzgrafen zugewiesen. Die Ausfertigung aller auf die gerichtliche Thätigkeit des Königshofes bezüglichen Schriftstücke fällt nicht mehr der königlichen Kanzlei zu, sondern es besteht dafür unter der Lei- tung des Pfalzgrafen eine besondere Gerichtsschreiberei Vgl. oben I 395 zu Anm. 15 und unten § 74. Über das besondere sigil- . Für den Rechtsgebot des Königs durch das testimonium motiviert. Dieses testimonium wurde aber nach dem regelmässigen Geschäftsgang sicherlich nicht vor der Person des Königs, sondern vor dem Referendar abgegeben, der die Urkunde im Namen des Königs ausfertigte. § 73. Die Pfalzgrafen. Inhalt der von pfalzgräflichen Notaren geschriebenen Placita trägt der Pfalzgraf als Vorgesetzter die selbstverständliche Verantwortung. Die Klausel über das testimonium comitis palatii ist daher zwecklos ge- worden. Sie verschwindet schon in den Placita der merowingischen Hausmeier und findet sich in keiner Gerichtsurkunde oder Formel der karolingischen Zeit. Zweitens gelangt der Pfalzgraf in Vertretung des Königs zu selbständigem richterlichem Vorsitz Als die ältesten Urkunden über Gerichtsverhandlungen, in welchen der Pfalzgraf Gericht hielt, kenne ich Registrum Farfense Nr. 161 und 165 aus dem Jahre 801. Beispiele aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts bei Bar- chewitz , Königsgericht S. 90. Dazu Thévenin Nr. 71 v. J. 834: comis eum (Johannem) mallavit … in Aquis palatii ante Vuarangande comiti palatii vel ante … comites .. seu etiam iudices .... qui erant ad tunc iudices dominici …; et a tunc Johannes in supradictorum iudicio sua dedit testimonia .. . Sachen geringerer Leute sind ihm ein für allemal zugewiesen; dagegen soll er Angelegenheiten der Grossen nicht ohne besonderen Auftrag des Königs erledigen Cap. de iustitiis faciendis 811—813, c. 2, I 176. . So zweigt sich von dem Königsgerichte, das unter dem Vorsitz des Königs und nach wie vor unter dem Beisitz des Pfalzgrafen gehalten wird, ein besonderes Gericht des Pfalzgrafen ab, welches er ex auctori- tate regia und mit den ausserordentlichen Machtmitteln der königlichen Gerichtsgewalt, insbesondere mit dem Rechte der königlichen Billig- keitsjustiz leitet Siehe unten § 77. Hincmar, De ordine palatii c. 21: comitis palatii .. in hoc maxime sollicitudo erat, ut omnes contentiones legales, quae alibi ortae propter aequitatis iudicium palatium aggrediebantur, iuste ac rationabiliter determinaret seu perverse iudicata ad aequitatis tramitem reduceret. In Schutz- briefen dieser Zeit wird die Erledigung der reclamatio ad regis sententiam mit- unter ausdrücklich auch der Entscheidung des Pfalzgrafen vorbehalten. Bouquet VI 674. 678. H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte S. 75. . Rechtsfälle, für die es an einer Entscheidungs- norm fehlte, und neu auftauchende Anlässe einer Kollision zwischen strengem Volksrechte und den Grundsätzen der Billigkeit hatte der Pfalzgraf an den König zu bringen, unter dessen Vorsitz dann die Sache entschieden wurde. Soweit ein Herkommen oder auch nur ein Präjudiz des Königsgerichtes vorlag, konnte der Pfalzgraf ohne Be- fragung des Königs die Sache ex aequitate erledigen lassen. Drittens erhält der Pfalzgraf bei dem Könige die Stellung eines lum palatii der Gerichtsurkunden siehe Th. Sickel , Acta I 364. Mit der Tren- nung der Gerichtsschreiberei von der königlichen Kanzlei hängt der Unterschied zusammen, der sich unter den Karolingern zwischen der barbarischen Latinität der Gerichtsurkunden und der glätteren Sprache der Diplome bemerkbar macht. H. Brunner , Gerichtszeugnis S. 169, Anm. 2. § 73. Die Pfalzgrafen. vortragenden Ministers. Seine Aufgabe ist es, jede weltliche An- gelegenheit, welche ein Unterthan vor den König bringen will, darauf- hin zu prüfen, ob es nötig sei den König damit zu behelligen. Ebenso hat er in Geheimsachen Audienzen vor dem Könige zu vermitteln Hincmar l. c. c. 19. . Der König verwendet die Pfalzgrafen ausserdem zu verschieden- artigen Geschäften, z. B. als Gesandte, als Heerführer, zur Kund- machung königlicher Anordnungen, wie es eben das momentane Be- dürfnis verlangt Waitz , VG III 511, Anm. 2. 3. . Wegen seiner Rechtskunde wurde der Pfalzgraf mitunter auch um die Entscheidung von Rechtshändeln angegangen, die nicht vor das königliche oder pfalzgräfliche Gericht gehörten Form. Marculfi aevi Karolini, Zeumer S. 122. . Bei der Fülle der pfalzgräflichen Geschäfte ergab sich die Not- wendigkeit, mehrere Pfalzgrafen zu bestellen. Es scheint dabei auf die Verschiedenheit der Stämme und der Stammesrechte in der Weise Rücksicht genommen worden zu sein, dass die wichtigsten Reichsteile am Hofe durch besondere Pfalzgrafen vertreten waren Arg. Hincmar a. O. c. 18. . Wie sich das gegenseitige Verhältnis der verschiedenen gleichzeitigen Pfalz- grafen gestaltete, ist nicht ganz klar. Wahrscheinlich hat unter ihnen eine Rangordnung bestanden und der siegelführende Pfalzgraf den höchsten Rang eingenommen Th. Sickel , Acta I 365. . Als Pippin, der Sohn Karls des Grossen, Italien verwaltete, hatte er einen besonderen Pfalzgrafen Siehe oben Anm. 15. . Ebenso Pippin, der Sohn Ludwigs I., als Unterkönig von Aquitanien Ludwig I. für S. Croix de Poitiers, Mühlbacher Nr. 737: ante domnum Pippinum aut ante comitem palatii illius .. . Einen italienischen Pfalzgrafen gab es auch unter Bernhard, Lothar I., Ludwig II. und Karl III. Ficker , Forschungen I 312 ff. und zwar vermutlich selbst dann, wenn eine besondere Hofhaltung in Italien fehlte, so dass sich hier das Amt während längerer Abwesenheit des Königs erhielt und die Hof- pfalzgrafschaft allmählich zur Landespfalzgrafschaft wurde, ein Vorbild der Stammespfalzgrafschaften, welche uns in der deutschen Reichs- verfassung der Ottonenzeit begegnen werden. § 74. Die königliche Kanzlei. § 74. Die königliche Kanzlei . Waitz , VG II 2, S. 80 f. III 512 ff. Th. Sickel , Acta regum et imperatorum Karol. I 72. 215. 320. Derselbe , Beiträge zur Diplomatik I, II, VII (Wiener Sitzungsberichte XXXVI, XXXIX, XCIII). Mühlbacher , Die Regesten des Kaiser- reichs unter den Karolingern I (1889), Vorbemerkungen p. LXXXV ff. Derselbe , Die Urkunden Karls III. (Wiener Sitzungsberichte XCII). Stumpf , Historische Zeitschr. XXIX 343 ff. Harry Bresslau , Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien I (1889), S. 259 ff. Gerhard Seeliger , Erzkanzler und Reichskanzleien 1889. Mommsen , Ostgothische Studien, Neues Archiv XIV 478 f. 482. Schupfer , Istituzioni politiche Langob. 1863, S. 258 ff. Chroust , Unter- suchungen über die langobardischen Königs- und Herzogsurkunden 1888. Das königliche Kanzleiwesen stand in merowingischer Zeit unter Hofbeamten, welche Referendare hiessen. Titel und Amt, auch den Ostgoten Cassiodori Var. VI 17. und Langobarden bekannt, stammen aus den Ordnungen des römischen Reiches, wo der Referendar zuerst 427 genannt wird In der Inscriptio einer Constitution des Theodosius, Cod. Just. I 50, 2. und die Funktion hat, dem Kaiser über die einlaufenden Bittgesuche zu referieren und dessen Bescheide mitzuteilen Nach Mommsen , Ostgoth. Studien S. 482, sind die referendarii, zuerst in der Umgangssprache so genannt, identisch mit den magistri scriniorum. . Der fränkische Referendar hatte für die Ausfertigung der Königs- urkunden zu sorgen. Doch pflegte er die Urkunde nicht selbst nieder- zuschreiben, sondern höchstens den Wortlaut zu diktieren. Vor der Ausfertigung hatte er das Schriftstück zu prüfen und dann unter Bei- fügung seines Namens mit einem Vermerk zu versehen, durch den er konstatierte, dass er die Verantwortlichkeit für den Wortlaut der Ur- kunde übernehme und für deren Echtheit einstehe, die er, wenn be- stritten, erhärten musste. Urkunden, welche der König unterzeich- nete, legte ihm jener zur Unterzeichnung vor, indem er sie mit der Formel ‘obtulit’ kontrasignierte. Der Vermerk ‘obtulit’ wurde aber schliesslich durch den Vermerk ‘recognovit’ verdrängt Th. Sickel , Acta I 216. , der anfänglich nur bei den vom König nicht unterzeichneten Urkunden zur Anwen- dung gekommen war So trägt Childeberts II. Decretio v. J. 596, Cap. I 17, vom König nicht unterschrieben, den Vermerk: Asclipiodus recognovit. In dem Edicte Chlothars II. von 614, welches Chlothars Unterschrift trägt, ist hinter Hamingus, dem Namen des Referendars, obtulit zu ergänzen. . Der Referendar bewahrte den königlichen Siegelring und hatte Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 8 § 74. Die königliche Kanzlei. damit die königlichen Urkunden zu siegeln oder siegeln zu lassen Die Merowinger führten Porträtsiegel, die Karolinger benutzten antike oder antiken Mustern nachgeschnittene Gemmen. . Die Übergabe des Siegels erscheint schon in merowingischer Zeit als Form der Übertragung des Amtes Nach der aus der Vita Boniti bei Waitz, VG II 2, 80, Anm. 3 angeführten Stelle: anulo ex manu regis accepto referendarii officium adeptus est. Bresslau , Urkundenlehre I 265. Nachmals dient die Übergabe des Ringes als Investitur des Kanzlers. Karl v. Amira , Investitur des Kanzlers, Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung XI 521. . Den Referendaren war für die Schreiberarbeiten und andere Kanzlei- geschäfte eine Anzahl von Kanzleibeamten untergeordnet, welche unter den römischen Titulaturen cancellarii, notarii, commentarienses er- scheinen, ohne dass sich ihr Wirkungskreis mit dem der entsprechen- den römischen Ämter deckt. Gegen Ausgang der merowingischen Zeit kommt es vor, dass sich der Referendar als Rekognoscent von einem Unterbeamten vertreten lässt Bresslau , Urkundenlehre I 267. . Regelmässig gab es am Hofe des Königs eine Mehrzahl von Re- ferendaren Als höchste Zahl erscheinen fünf Referendare in Pertz, Dipl. M. Nr. 66. Bresslau a. O. S. 266. . Unter ihnen scheint der siegelbewahrende den anderen übergeordnet gewesen zu sein. Auch die Königinnen hatten Re- ferendare Greg. Tur. Hist. Franc. V 42; VIII 32. . Das Amt war Laienamt. Dem Range nach standen die Referen- dare wahrscheinlich über den Inhabern der germanischen Hausämter. In ihrer Eigenschaft vornehmer Hofdiener fungierten sie als Bei- sitzer im Königsgerichte. Auch zu Geschäften, die ihrem Wirkungs- kreise sehr ferne lagen, wurden sie verwendet. Unter Dagobert I. trat ein Referendar als Heerführer auf. Nicht selten geschah es, dass die Referendare nach längerem Dienst ihr Amt niederlegten, um durch Übertritt in den Klerus eine höhere Kirchenwürde zu erlangen. Unter den Karolingern bildet die königliche Kanzlei das Spiegelbild der damals eintretenden Verquickung von Staat und Kirche. Sie ist nicht mehr wie in merowingischer Zeit Laienkanzlei, sondern trotz des weltlichen Geschäftskreises mit Geistlichen besetzt. Entspricht diese Neuerung einem Grundzuge der karolingischen Verwaltung, so bot sie zugleich die Möglichkeit, die Kanzleibeamten noch während ihrer amtlichen Zugehörigkeit zur Kanzlei mit geistlichen Pfründen zu versorgen und so die Kosten der Kanzleiverwaltung zu vermin- dern. Übrigens pflegten die Arnulfinger bereits als austrasische Her- § 74. Die königliche Kanzlei. zoge gleich den alamannischen und bairischen Herzogen Geistliche als Kanzleibeamte zu verwenden Th. Sickel , Acta I 74. Graf Hundt in den Abhandl. der bayr. Akademie XII 1, S. 34 ff. . Auch war das karolingische König- tum wenigstens in seinen Anfängen vorzugsweise auf Geistliche an- gewiesen, wenn es die Vertrauensposten der Kanzlei nicht mit Ro- manen, sondern mit unverwälschten Deutschen besetzen wollte Bresslau , Urkundenlehre I 276. . Mit jener Änderung geht eine andere Hand in Hand, welche der könig- lichen Kanzlei die Ausstellung der Gerichtsurkunden entzieht und einer besonderen Gerichtsschreiberei überweist Th. Sickel , Acta I 359. Ficker , Forschungen I 20. Bresslau , Ur- kundenlehre I 282. . Diese steht unter der Leitung des Pfalzgrafen Siehe oben S. 110. Auch diese Einrichtung hat schon in der Hausmeier- zeit Pippins ihr Vorbild. Die Gerichtsurkunden, Mühlbacher Nr. 56. 57, sind von Wineramn recognosciert, der in Nr. 57 den Pfalzgrafen vertritt. Nachmals scheint er in die Verwaltungskanzlei eingetreten zu sein. Mühlbacher Nr. 69. Den Recognoscenten Eius in Nr. 71. 76. 87 möchte ich mit Rücksicht auf den Inhalt dieser drei Urkunden für einen pfalzgräflichen Notar halten. und wird wenigstens teilweise mit Laien besetzt Denn der Pfalzgraf brauchte Kanzleibeamte, die der Gerichtssitzung als Gerichtsschreiber beiwohnen konnten, wenn er nicht jedesmal selbst Verlauf und Ausgang der Verhandlung einem seiner Notare sollte referieren müssen. Die Ur- kunde Thévenin Nr. 71 v. J. 834 führt in dem Gerichte, das der Pfalzgraf zu Aachen abhält, neben ihm und den Urteilfindern auch den notarius Archibaldus als gegenwärtig an. . Die von der Gerichtsschreiberei entlastete Verwaltungskanzlei er- hielt unter Pippin eine einheitliche Organisation. Während in mero- wingischer Zeit jeder einzelne Referendar berechtigt war, Königs- urkunden im eigenen Namen zu rekognoscieren, und auch in Pippins erster Königszeit mehrere selbständige Rekognoscenten nebeneinander thätig waren, fungiert seit 760 einer der Kanzleibeamten als Kanzlei- vorstand, welcher ausschliesslich ermächtigt ist, im eigenen Namen zu rekognoscieren. Die übrigen haben nur Vertretungsvollmacht und rekognoscieren ad vicem, an Stelle ihres Vorgesetzten, der im Ver- hältnis zu ihnen magister heisst. Der Titel Referendar ist in karolingischer Zeit verschwunden. Der Kanzleivorstand wird amtlich cancellarius Der römische cancellarius war der Subalternbeamte, der an den Gittern (cancelli) des secretum stand, d. h. des Raumes, in welchem der amtierende Magistrat sich befand, und den Parteien, die das secretum nicht betreten durften, die dar- gereichten Schriftstücke abnahm, um sie dem Beamten vorzulegen. Mommsen , , unter den ersten 8* § 74. Die königliche Kanzlei. Karolingern gelegentlich auch notarius genannt. Unter Ludwig I. be- schränkt sich die offizielle Anwendung des Wortes Notar auf jene Kanzleibeamten, die unter dem Kanzler stehen und befugt sind, ihn als Rekognoscenten zu vertreten. Daneben giebt es Schreiber, welche diese Vollmacht nicht besitzen. Seit 819 wird die Stellung des Kanzlers eine vornehmere. Da- mals erhielt Fridugis, ein adliger Angelsachse, das Kanzleramt, und seitdem sind es nur noch angesehene Männer, denen es verliehen wird. Früher hatte der Kanzler regelmässig im eigenen Namen re- kognosciert, nur im Bedürfnisfalle sich vertreten lassen und wohl auch selbst den Kontext einer Urkunde geschrieben. Seit 819 begnügt sich der Kanzler mit der Oberleitung der Kanzlei, giebt den Befehl zur Ausfertigung der Urkunde Früher ging der Urkundungsbefehl regelmässig vom Könige selbst aus. und lässt sich in der Rekognoscierung, die in seinem Namen erfolgt, stets von einem der untergeordneten Notare vertreten. Mit der Entlastung des Kanzlers von den eigent- lichen Kanzleigeschäften hängt es zusammen, dass er noch unter Lud- wig I. die auszeichnenden Titel summus cancellarius, archinotarius, summus notarius erhält. Unter Ludwig dem Deutschen wurde 856 die Oberleitung der Kanzlei mit dem Amte des obersten Hofkaplans, des archicapellanus, vereinigt. Dieser war Vorsteher der Hofkapelle, übte die Aufsicht und geistliche Zucht über die am Hofe lebenden Geistlichen mit Ein- schluss des Kanzleipersonals und hatte dem König in kirchlichen An- gelegenheiten Vortrag zu halten Hinkmar von Reims, der ihn mit tendenziöser Vorliebe behandelt, nennt ihn, De ordine palatii c. 13 ff., apocrisiarius. Doch folgt schon aus Hinkmars eige- nen Worten in c. 16: apocrisiarius autem, quem nostrates capellanum vel palatii custodem appellant, dass jener Titel von ihm erfunden und im fränkischen Reiche nicht gebräuchlich war. Prou , Hincmar, De ordine pal. S. 34, Anm. 2. . Solange das Amt des Kanzlers auf die Kanzlei beschränkt war, vermochte er keinen nennenswerten Einfluss auf die politischen Angelegenheiten des Reiches zu gewinnen, während andererseits das Kanzleipersonal auch in Zeiten politischen Umschwungs stabil blieb. Das änderte sich, seit der Leiter der Kanzlei zugleich Haupt der Hofklerisei und geistlicher Minister geworden war. Im Jahre 870 wurde Erzbischof Liutbert von Mainz Erzkanzler. Unter Karl III. schwang sich dessen Günstling Liutward zum Leiter der Kanzlei und zum Erzkaplan auf. Unter ihm bürgerte sich der Titel archicancellarius, Erzkanzler, ein. Der des Erzkaplans tritt da- Ostgothische Studien S. 478. Aber schon in der Interpretatio zu Cod. Theod. IX 19, 1 heisst es: tabellio vero, qui ammanuensis nunc vel cancellarius dicitur. § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung. neben zurück. Als Liutwards unheilvolles Regiment 887 zum Sturze kam, ging das Amt des Erzkanzlers und Erzkaplans wieder auf Liut- bert von Mainz über. Damit war die Verbindung des Erzkanzler- amtes mit dem Erzbistum Mainz angebahnt, wie sie sich endgiltig in der folgenden Periode unter den Ottonen vollzog. Da der Arbeitsanteil des Kanzleivorstehers immer geringer wurde, je mehr das Amt sich zur Reichswürde ausbildete, so ergab sich die Notwendigkeit für die eigentliche Geschäftsführung neben dem nomi- nellen einen wirklichen Leiter zu bestellen, der nunmehr den Titel Kanzler führt und die Urkunden im Namen des Erzkanzlers, aus- nahmsweise auch im eigenen Namen, rekognosciert oder rekogno- scieren lässt Mühlbacher , p. XC f. . Für ihre Privatkorrespondenz haben die Karolinger die Kanzlei in der Regel nicht benutzt. Vielmehr verwendeten sie dafür ge- wöhnlich besondere Sekretäre, welche sie aus Personen des Hof- staates auswählten, die ihr besonderes Vertrauen genossen. Zur Aufbewahrung von Urkunden und Aktenstücken diente in der merowingischen Zeit die königliche Schatzkammer. Unter den Karolingern gab es ein besonderes Pfalzarchiv, welches dem Kanzler untergeordnet war. Da aber eine ständige Residenz fehlte und ein- zelne Archivbestände füglich dem wandernden König von Pfalz zu Pfalz folgen mussten, so fehlte viel an einer ordentlichen Archivverwal- tung und sind zahlreiche Urkunden und Aktenstücke verschleudert worden und in Verlust geraten Th. Sickel , Das Privilegium Otto I. S. 168 f. Bresslau , Urkunden- lehre I 133. . § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung . Du Cange (Henschel), Gloss. II 902 ff. s. v. domesticus. Wachter , Artikel ‘Domesticus’ in Ersch u. Gruber, Encyklopädie der Wissenschaften, Erste Section, XXVI 404 ff. Sohm , Reichs- und Gerichtsverf. I 13. Waitz , VG II 2, S. 45; IV 141 ff. Loebell , Gregor von Tours, 2. A., S. 141. v. Sybel , Entstehung des deutschen Königthums S. 484 ff. Hermann , Das Hausmeieramt 1880, An- hang 2: Über die fränkischen domestici S. 103 ff. Alfred Pernice , Artikel ‘Graf’ in Ersch und Gruber, Encykl. der Wissensch. Erste Sect. LXXVIII 136. Fahl- beck , Royauté S. 317, Annexe V: le domesticus. Maurer , Fronhöfe I 229 ff. v. Inama-Sternegg , Wirtschaftsgeschichte I 321. Derselbe , Die Ausbil- dung der grossen Grundherrschaften 1878, S. 26. Lamprecht , Wirtschafts- leben I 719. 804. Guérard , Explication du Capit. de villis 1853. Nitzsch , Geschichte des deutschen Volkes I 214. R. Schröder , RG S. 190. Glasson , Histoire II 353 ff. § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung. Das Wort domesticus verwenden die fränkischen Quellen in zwei- facher Bedeutung. Entweder bezeichnet es wie im römischen Sprach- gebrauch den Hausgenossen im allgemeinen Siehe oben S. 96, Anm. 7. , oder es wird als Amts- titel gebraucht für einen bestimmten Beamten mit bestimmten Funk- tionen Es geht nicht an, die domestici allerwege als Hofleute oder Hofbeamte schlechtweg zu betrachten, wie Eichhorn , RG I 5 184, Maurer , Fronhöfe I 164, oder sie für eine bestimmte Klasse von Hofleuten zu erklären, wie Hermann , a. O. S. 108 f. Diese Ansichten widerlegt schon der Ausdruck ex domestico bei Greg. Tur. Hist. Franc. IV 3, VI 11, VII 15. Siehe oben S. 80. , dessen rechtliche Stellung nach Lage der Quellen noch manche Zweifel offen lässt. Der fränkische domesticus war Domänenbeamter Es ist Sohms Verdienst, diese Bedeutung des domesticus völlig klargestellt zu haben. . An alle domestici ergeht der Befehl, zur Feier der Geburt eines Königssohnes in jeder königlichen Villa drei Knechte freizulassen Marculf I 39. . In dem Formular des Freibriefs, den der domesticus daraufhin ausstellt, nennt er sich do- mesticus super villas illas Marculf II 52. . Gelegentlich wird einem domesticus auf- getragen, mit dem königlichen Förster einen Forst auszumessen und abzugrenzen, den der König einem Kloster zuwendet Pertz, Dipl. M. Nr. 29. . Ein andermal erscheint ein domesticus als custos saltuum villarumque regalium Gesta abbatum Fontanell. ed. Loewenthal S. 16, eine Schenkungsurkunde directa Teutgislo domestico et custodi saltuum villarumque regalium. . Die domestici ziehen Schätze und Güter ein, die dem König anheim- fallen Fredegar IV 4: Mummolus iusso Guntchramni interficitur. Uxorem eius .. una cum omnes thinsauris eius Domnolus domesticus et Wandalmarus camararius Gundramno praesentant. Damit dürfte wohl auch auf die etwas dunkle Erzählung bei Greg. Tur. Hist. Franc. X 5 einiges Licht fallen, wo es von dem zur Verant- wortung gezogenen Vikar Animodus heisst: repertumque Flavianum domesticum, causatus cum socio, .. redire ad propria iussus est, datis tamen domestico illi mu- nera prius. Es kam dem Beschuldigten darauf an den domesticus zu gewinnen, der wegen der Konfiskation, die den Überführten treffen musste, ein amtliches Interesse an der Überführung gehabt hätte. Vgl. Lex Rib. 88. ; an sie richtet sich die Anweisung des Königs, eine Verfügung über eingezogenes oder heimgefallenes Gut zur Ausführung zu bringen. Ein domesticus lässt das Gold, das als öffentliche Abgabe eingelaufen ist, in einer königlichen Villa einschmelzen Audoenus, Vita S. Eligii I, c. 15. . Neben den domestici, die wir uns als Beamte der Provinzial- domänenverwaltung zu denken haben, gab es in merowingischer Zeit § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung. einen domesticus oder mehrere am Hofe des Königs. Es waren zum Teil sehr angesehene Männer, die dieses Amt verwalteten: so der von Fortunat besungene Conda Fortunat VII 16: Theudebercthus enim comitivae praemia cessit .. Mox vo- luit meritos amplificare gradus, Instituit cupiens, ut deinde domesticus esses. Cre- visti subito, crevit et aula simul, Florebant pariter veneranda palatia tecum, Plau- debat vigili dispositore domus. , so Arnulf, der Ahnherr des karolin- gischen Hauses Vita Arnulfi c. 7: tunc una vox populorum Arnulfum domesticum adque consiliarium regis dignum esse episcopum adclamavit .. sicque deinceps episcopales gestans infulas, ut etiam domesticatus sollicitudine adque primatum palacii hacsi nollens teneret (als consiliarius). , so seine Söhne Chlodulf und Ansegisel, der Vater Pippins Pertz, Dipl. M. Nr. 22, wo fälschlich Flodulfus; M. Nr. 29. Vgl. Bon- nell , Anfänge des karol. Hauses S. 102. Krusch in SS rer. Merow. II 579. . Als Childebert II. seinen Sohn Theudebert absendet, um eine Provinz zu regieren, werden ihm domestici mitgegeben nebst anderen Dienern, die nötig sind, um den Königsdienst zu versehen Greg. Tur. Hist. Franc. IX 36: comitibus, domesticis, maioribus atque nutriciis vel omnibus, qui ad exercendum servicium regale erant necessarii, delegatis. . Domestici erscheinen als Beisitzer im merowingischen Königs- gerichte. Der domesticus des Königshofes hatte die Oberaufsicht über die Verwaltung der königlichen Domänen. Gab es am Hofe mehrere domestici, so war vermutlich jedem eine Anzahl von Domestikats- sprengeln unterstellt. Zudem hatte der Hofdomestikus oder einer von mehreren über gewisse, etwa über die zu einer Pfalz gehörigen Güter die direkte Verwaltung gleich dem Provinzialdomestikus. An einen solchen höheren domesticus richtet der König in einer Marculfschen Formel den Befehl, dass in jeder Villa drei Knechte freizulassen seien und zwar sowohl in den Villen, die in dem unmittelbaren Amts- gebiete des Adressaten, als auch in denen, die in den Amtsgebieten aller übrigen domestici des ganzen Reiches gelegen sind. Der Befehl geht in dieser allgemeinen Fassung an den Adressaten, weil er den übrigen domestici übergeordnet ist Marculf I 39: ut per omnes villas nostras, qui in vestras vel in cuncto regno nostro aliorum domesticorum sunt accionibus …, per vestras epistolas in- genuos relaxare faciatis. Die ordinatio des Königs war, wie aus Marculf II 52 folgt, eine generalis ordinatio. Sie erging nicht vom König speziell an jeden ein- zelnen domesticus, sondern an den Hofdomestikus. Hätte der König den Befehl an jeden einzelnen domesticus adressiert, so hätte er sich darauf beschränkt, ihm die Freilassung für seinen Sprengel anzubefehlen. . Sache des Adressaten, des Hofdomestikus, ist es dann, die Freilassungen in seinem unmittelbaren § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung. Amtssprengel vorzunehmen und den Befehl des Königs den übrigen domestici kundzugeben. Der domesticus der Provinzialverwaltung steht in unverkennbaren Beziehungen zum dux. Verfügungen über Königsgut sind mitunter gleichzeitig an einen dux und an einen domesticus adressiert Pertz, Dipl. M. Nr. 14. 29. oder erfolgen nach dem Rate von duces und domestici Pertz, Dipl. M. Nr. 29. . Die Urkunde eines dux ist von einem domesticus unterzeichnet Pardessus, Dipl. II 338, Nr. 525. . Duces und do- mestici werden in auffälligem Zusammenhange erwähnt In der Vita Eligii I, c. 17 sagt Dagobert I.: duces mihi et domestici spa- tiosas subripiunt villas. Vita Salvii, Bouquet III 646: magistratus et duces necnon et omnes domesticos suos, qui gubernabant sub ipso regnum et imperium. Vita Desiderii Cadurcensis c. 3: multi quoque episcoporum, ducum ac domesticorum sub ala tuitionis eius (des Desiderius) degebant. … . Bei Kon- fiskation der Schätze des Rebellen Mummolus nennt Gregor von Tours einen dux, Fredegar einen domesticus als ausführendes Organ Nach Greg. Tur. Hist. Franc. VII 40 ist es Landeghiselus dux, der die Schätze des Mummolus zum König bringt, nach Fredegar, oben Anm. 8, ein do- mesticus mit einem camararius. Wahrscheinlich war sowohl der dux als der do- mesticus beteiligt. . Eine Nachricht aus dem Leben des heiligen Arnulf spricht von sechs Provinzen, in welchen ebensoviel domestici walteten Vita Arnulfi c. 4: quapropter effectus est … omnium primus .. ita ut sex provinciae, quas ex tunc et nunc totidem agunt domestici, sub illius ministratione solius regerentur arbitrio. Das agere der domestici bezieht sich nicht auf die ge- samte Verwaltung der Provinz, sondern nur auf die speziellen Funktionen der domestici. . Provincia be- deutete aber gewöhnlich den Amtssprengel des dux. Nach alledem ist es wahrscheinlich, dass dem dux ein domesticus zur Wahrnehmung der Interessen der Domänenverwaltung an die Seite gestellt war, etwa in ähnlicher Weise wie nachmals im deutschen Reiche neben dem Stammesherzog ein Pfalzgraf stand. Da der Dukat keine durchgrei- fende Einrichtung des Reiches war, kann es keine gleichmässige Ein- teilung desselben in Domestikatssprengel gegeben haben. In den zahl- reichen Grafschaften, die nicht unter Herzogen standen, mögen die Verwaltungssprengel der einzelnen domestici mit Rücksicht auf den vorhandenen Bestand von Domänen einen verschiedenartigen Umfang besessen haben. Der Rang, welchen die domestici in den Aufzählungen verschie- dener Beamtenkategorieen einnehmen, ist ein wechselnder. Meistens § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung. stehen sie nach den comites Pertz, Dipl. M. Nr. 70, A. Nr. 20. Carta Senon. 36. Cap. Niumag. v. J. 806, c. 18, I 132. Dazu die Belege in Anm. 22 und 23. , manchmal auch nach den grafiones Pertz, Dipl. M. Nr. 66. Mühlbacher , Nr. 71 v. J. 753. , oft zwischen comites und grafiones Pertz, Dipl. A. Nr. 23 v. J. 750. Mühlbacher , Nr. 241 v. J. 782, Nr. 349 v. J. 800, Nr. 609 v. J. 816. Form. imp. 29. . Dagegen führt die Lex Ribua- ria in Titel 88 den domesticus vor comes und gravio an. Sie scheint dabei den Oberdomestikus am Hofe des Königs im Auge zu haben Es kann auch eine Einwirkung der nachgebildeten Stelle in Lex Burg. prima const. § 4 vorliegen, wo die domestici den comites civitatum vorangehen. . Einmal rückt ein Referendar zum domesticus Bresslau , Urkundenlehre I 264. , ein andermal ein ex domestico zum dux auf Greg. Tur. VI 11. . Von Conda erzählt uns Fortunat, dass er zuerst comes, dann domesticus und zwar Hofdomestikus geworden sei. Und aus Marculf I 39 ersehen wir, dass ein Hofdomestikus als comes bezeichnet wurde Die Adresse lautet: Ille rex Francorum viro inlustre, illo comitae. . Sicherlich hat Conda als domesticus den Comes- titel weiter geführt, da er den Titel domesticus mit dem im Rang unter dem comes stehenden Provinzialdomestikus teilte. An einen solchen zum Hofdomestikus ernannten comes ist wohl auch in der Marculfschen Formel zu denken. Daraus, dass es domestici gab, welche den Comestitel führten, mag sich die Ausbildung des Formu- lars erklären, welches die domestici zwischen comites und grafiones einschob. Wie die Stellung des fränkischen Königsgutes sich überhaupt eng an die römische Ordnung des Domänenwesens anschliesst, so dürften auch Amt und Titel des domesticus aus den römischen Verhältnissen herzuleiten sein Ausser Betracht bleiben dabei selbstverständlicherweise die protectores do- mestici, welche auch domestici schlechtweg heissen. Siehe oben S. 99, Anm. 18. . An der Spitze der kaiserlichen Domänen stand im römischen Reiche, als die Franken Gallien eroberten, der comes rerum priva- tarum, der vormals rationalis privatae Über diesen siehe Mommsen , De C. Caelii Saturnini titulo in den Me- morie dell’ instituto di corrispondenza archeologica II (1865) S. 318 f. oder magister rei summae privatae hiess. Die Domänen der einzelnen Provinzen hatten Provin- zialprokuratoren, welche als rationales, procuratores und praepositi rei privatae erscheinen und dem comes rerum privatarum unter- geordnet waren Notitia dignitatum occid. c. 11. . Sache der rationales in singulis quibusque provin- § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung. ciis conmorantes war es u. a., die dem Krongut anheimfallenden Güter zu incorporieren Cod. Theod. X 9, 1. . Der comes rerum privatarum besass ein officium, ein Bureau von Subalternbeamten, dessen Chef primicerius hiess Cod. Theod. VI 30, 24. . Officia hatten auch die Provinzialdomänenverwalter Cod. Theod. X 1, 2; VI 30, 4. Adiutores und tabularii der kaiserlichen Domänenverwalter sind uns vielfach bezeugt. . Der princeps officii oder primicerius erhielt in spätrömischer Zeit bei verschiedenen Magistraturen die Bezeichnung domesticus Das hat Mommsen NA XIV 507 f. auf Grund von Cassiod. Var. X 11. 12 ausgeführt, wo es heisst: primiceriatus, qui et domesticatus nominatur. Vgl. a. O. S. 505. Eine deutliche Bestätigung bietet Cod. Just. I 42, 2, vermutlich von 512, wo der domesticus an der Spitze eines Offiziums steht: μόνος ὁ τϱιβοῦνος ἢ ὁ .. βικάϱιος μετὰ τοῦ δομεστίκου καὶ τοῦ ἀκτουαϱίου καὶ τῶν ὀπτιώνων καὶ τοῦ νουμεϱαϱίου ἤτοι τοῦ βοηϑοῦ … In Istrien stehen im achten Jahrhundert unter dem Tribun, der bereits Militär und Civilgewalt vereinigt, domestici, vicarii und locoservatores. Placitum von Riziano v. J. 802 bei Waitz , VG III 490. . Seine Stellung wurde ministerium, officium domestici oder domesticatus genannt. Domesticus hiess nicht nur der Bureauchef des höheren Offiziers und des princeps der agentes in rebus, sondern auch, wenigstens in der für die vorliegende Frage massgebenden Zeit, der princeps officii des Provinzialstatthalters Nach Interpr. zu Brev. Al. Cod. Th. I 11, 2 soll der domesticus dem iudex durch Wahl der Bürger beigesellt werden. Nach den epitomae soll sich der iudex den domesticus nicht de alia provincia oder regione nehmen. Auch in Cod. Just. I 51 (de adsessoribus et domesticis et cancellariis iudicum) c. 3, 4, 9 scheinen mir die domestici nicht Hausleute, sondern Subalterne des judex zu sein, wogegen die domestici des comes Gothorum bei Cassiodor, Var. V 14, weil es mehrere sind, m. E. als dessen Hausleute genommen werden müssen. . Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch bei Beamten der Domänenverwaltung der Bureauchef als domesticus be- zeichnet wurde. Die Stellung des domesticus oder primicerius ist bei einzelnen Ämtern im Laufe der Zeit sehr gestiegen. Einige Primiceriate ver- wandelten sich in hohe Hofämter. Unter dem Ostgoten Theodahat ist ein Patrizier domesticus. Auch die burgundischen domestici, deren Bedeutung im übrigen unbekannt bleibt, hatten hohen Rang. Der fränkische Hofdomestikus entspricht ungefähr dem römischen comes rerum privatarum. Die fränkischen Provinzialdomestici haben etwa die Stellung der in den römischen Provinzen angestellten ratio- nales, nur dass die Verwaltungsbezirke, wie das im fränkischen Ämter- wesen durchweg der Fall ist, kleiner sind als im römischen. Der domesticus am fränkischen Königshofe entlehnte seinen Namen wahr- § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung. scheinlich dem einstigen Bureauvorsteher des rationalis, und ebenso ist dessen vermutlicher Titel auf die Domänenbeamten der fränkischen Provinzialverwaltung übergegangen. Das Amt des Hofdomestikus fehlt dem karolingischen Ämter- wesen. Noch in merowingischer Zeit hatte die steigende Gewalt des maior domus die Funktionen des Hofdomestikus an sich gezogen In der an den Hofdomesticus gerichteten Formel Marculf I 39 hat die Handschrift A 3 statt illo comitae: ill. maiorem domus. Über das Hinübergreifen der Stellung des maior domus in die Angelegenheiten des Domänenwesens siehe oben S. 105. . Vom Hofe aus sind unter den Karolingern, soweit nicht der König oder die Königin direkt eingreift, besonders der Seneschall und der Schenke an der Domänenverwaltung beteiligt Cap. de villis c. 16, I 84. Vgl. Hincmar, De ordine palatii c. 23, wonach auch der Stallgraf und der Quartiermeister den actores regis Anweisungen gaben. . Die Domestici der Dukate scheinen mit den Herzogtümern beseitigt worden zu sein. Wie die karolingische Verfassung die Herzoge in gewissem Sinne durch die Missi ersetzt, so steht auch die Domänenverwaltung unter der Aufsicht und Kontrolle der Missi. Der Name domestici wird zwar bei Aufzählungen der Beamtenklassen noch fortgeführt; aber im allgemeinen werden die Domänenbeamten unter den Karolingern actores do- minici genannt oder auch actores schlechtweg. Als actores be- gegnen schon in merowingischer Zeit Lex Rib. 58, 20; 65, 2. 3 (auctores für actores, vgl. Aistulf 7). Chloth. praec. c. 11, Cap. I 19. Ein actor einer königlichen Villa in Greg. Tur. Hist. Franc. IX 38 i. f. Ein actor Tassilos III. in Keinz, Indiculus Arn. S. 64. Actor bedeutet auch wie agens den Beamten schlechtweg. Siehe oben S. 79. königliche Gutsverwalter, die, wie es scheint, über einen einzelnen Fiskus, d. h. über einen könig- lichen Gutskomplex mit selbständigem und einheitlichem Wirtschafts- betrieb, gesetzt waren. Die actores dominici oder actores finden sich auch bei den Westgoten Auch actores fisci. Dahn , Könige VI 343. , Burgundern Lex Burg. 50, 1. und Langobarden Notitia de actoribus regis v. J. 733, Roth. 375 und an verschiedenen Stellen des Ediktes. und entstammen der römischen Terminologie, welche so u. a. auch die ra- tionales bezeichnete Cod. Theod. II 1, 11; XI 19, 4. Brev. Al. Cod. Th. X 1 nennt rationales et magistri privatae rei atque officiales; die Interpretatio sagt dafür ordinatores domorum dominicarum, die Epitome Aegidii actores. . Der karolingische actor dominicus heisst auch iudex (fisci), pro- § 75. Die Beamten der Domänenverwaltung. curator regis Waitz , VG IV 143, Anm. 3. Auch dieser Sprachgebrauch ist römisch und westgotisch. , villicus Waitz , VG IV 142, Anm. 4. . Ein oberdeutscher Ausdruck für den Guts- verwalter ist uns in der latinisierten Form castaldus, castaldius er- halten. Sie taucht gelegentlich in alamannischen und bairischen Ur- kunden auf Mon. Boica XXVIII 1, S. 23, Nr. 25 (785—797), H 138. Meichelbeck, Nr. 715. Wartmann I 276, Nr. 297 v. J. 826, II 393, Anhang Nr. 15. J. Grimm verweist in einem Nachtrag zu RA S. 754 auf den nordfriesischen Staller. und deckt sich sprachlich mit dem langobardischen gastaldio, der als Domänenbeamter des Königs dem dux zur Seite steht. Unter den actores wurden wohl verschiedenartige Domänen- beamte zusammengefasst, solche, die gleich den merowingischen do- mestici einen grösseren Domänenbezirk unter sich hatten, solche, die einen einzelnen Fiskus oder eine einzelne Villa verwalteten. Es konnte vorkommen, dass der Graf die Verwaltung des in seiner Grafschaft befindlichen Krongutes hatte Waitz , VG IV 168, Anm. 1. . Die Regel war dies aber durchaus nicht Von den Belegen, die Sohm S. 16, Anm. 21 anführt, spricht keiner für eine solche Regel. Die Stelle des Cap. de disciplina palatii c. 2, I 298: et comi- tum, qui actores non sunt, kann keinesfalls herangezogen werden; denn unter den actores sind Hof- und Pfalzbeamte zu verstehen. Die Verordnung hat den Zweck, die Pfalz zu Aachen von lüderlichem und verdächtigem Gesindel zu reinigen. Zu diesem Zwecke sollen die Wohnungen (mansiones) in und um Aachen untersucht werden. Küchenmeister und Marschall führen die Untersuchung in den mansiones actorum nostrorum. Der Quartiermeister führt sie in den Wohnungen der Bischöfe, Äbte, jener comites, qui actores non sunt, und der königlichen Vassallen zur Zeit, da sie nicht in ihren Wohnungen sind. Es mag zweifelhaft sein, ob unter den actores Pfalzbeamte der Domänenverwaltung gemeint sind oder, was ich für wahr- scheinlicher halte, Hof- und Pfalzbeamte überhaupt. Unter den comites, qui actores non sunt, sind sicherlich comites inbegriffen, die, ohne ein Hof- oder Pfalzamt zu haben, sich vorübergehend am Hofe aufhalten und daselbst einlogiert sind. Es ist aber durchaus nicht abzusehen, warum es für jene comites bei der Untersuchung ihrer mansiones nach Dirnen und schlechten Leuten einen Unterschied begründen soll, ob sie zu Hause in ihrer Grafschaft nebenbei noch die daselbst befindlichen Domänen verwalten oder nicht. Der Quartiermeister, der die Besucher der Pfalz, die zum König kommen, einzuquartieren hat, ist nach Lage der Sache berufen, die Wohnungen derjenigen zu untersuchen, die keinerlei Hof- oder Pfalzamt haben. In Cap. Worm. v. J. 829, c. 10, II 14 sind die agri dominicati zehntpflichtiges Salland, welches im Privatbesitz steht. Der Graf oder missus hat nicht die Auf- sicht darüber, sondern soll einschreiten, wenn der Besitzer das Gut brach liegen lässt, um der Zehntpflicht zu entgehen. . Dagegen wurde selbstverständlicherweise das Königsgut, welches Amtsgut, Dotation der Grafschaft war und in § 76. Volksversammlungen und Hoftage. spätkarolingischer Zeit als Lehen des Grafen behandelt wurde, nicht von einem königlichen actor, sondern vom Grafen selbst verwaltet. Der einzelne Fiskus ist je nach seiner Grösse in eine Anzahl ministeria eingeteilt, deren jedes einem Unterbeamten des actor, Na- mens maior, zugewiesen ist. Der Umfang des Meieramtes soll nach den karolingischen Ordnungen nur so gross sein, dass es der Meier im Laufe eines Tages inspicieren kann. Die einzelnen Höfe werden als Haupt- und Nebenhöfe, villae capitaneae und villae mansioniles Cap. de villis c. 19, I 84. Brevium exempla ad describendas res … fis- cales circa 810, c. 26, Cap. I 254: item de mansionilibus, quae ad suprascriptum mansum aspiciunt. Du Cange (Henschel) IV 239. , unterschieden. Letztere verwaltet entweder ein fiskalischer Unter- beamter, oder sie sind mit Zinsbauern besetzt. Sämtliche Unterbeamte des actor werden als dessen iuniores oder ministeriales zusammen- gefasst. Zu ihnen gehören auch die decani, welche einen als decania bezeichneten Komplex von Höfen unter sich haben Cap. de villis c. 10, I 84; c. 88, I 58. Waitz , VG I 486. . § 76. Volksversammlungen und Hoftage . Eichhorn , D. Staats- und Rechtsgeschichte §§ 121 f. 133. 161. 162. Daniels , Handbuch I 578 ff. Waitz , VG II 2, S. 213. 225 ff.; III 554 ff. R. Schröder , RG S. 143 ff. Dahn , Deutsche Geschichte II 563 ff. Viollet , Historie I 199 ff. Glasson , Historie II 324 ff. Fustel de Coulanges , Monarchie franque S. 63 ff. 598 ff. Joachim , Geschichte der teutschen Reichstäge 1762. Runde , Ab- handlung vom Ursprung der Reichsstandschaft der Bischöfe und Äbte 1775. F. W. Unger , Geschichte d. deutschen Landstände 1844. Ahrens , Über Namen und Zeit des campus Martius der alten Franken 1872. Waitz , Der frän- kische campus Martius, Forschungen XIII 489 ff. Prou , Hincmar de ordine pa- latii 1885, S. 71 ff. Wilhelm Sickel , Zur Geschichte des deutschen Reichs- tags, Mitth. des Instituts für österr. Geschichtsforschung, 1. Ergänzungsband 1885, S. 220 f. Derselbe , Die merowingische Volksversammlung, a. O. 2. Ergänzungs- band 1888, S. 295. Derselbe , in den Götting. gel. Anzeigen vom 15. März 1890, S. 214 ff. Adelb. Prenzel , Beiträge zur Geschichte der Kriegsverfassung unter den Karolingern 1887, S. 93 f. (die Heerversammlung). Neben der in der Person und am Hofe des Königs concentrierten Reichsregierung bot die fränkische Reichsverfassung keinen Raum für Volksversammlungen des Reiches von der selbständigen politischen Bedeutung, wie sie die altgermanische Landesversammlung besass. Allerdings lassen sich allgemeine Versammlungen bis in die karolin- gische Zeit hinein verfolgen; allein sie treten nicht aus eigenem Rechte zusammen, sind in den Dienst des Königs gestellt, der sie § 76. Volksversammlungen und Hoftage. beruft, und sinken allmählich zur Bedeutungslosigkeit herab. Auch beruht es meistens auf einer Fiktion, wenn bei solchen Versammlungen von dem gesamten Volke des Reiches oder Stammes die Rede ist. Denn selbst wenn die Versammlung Heeresversammlung war, bestand sie eben nur aus dem Aufgebote des betreffenden Jahres. Nicht selten liess man das Volk als beteiligt erscheinen, wenn ausser den Grossen des Reiches oder Stammes noch eine Anzahl von Freien zu- gegen war, die nicht zu jenen gerechnet wurden. Die Mitregierung, die einst die Landesgemeinde ausgeübt hatte, beginnen unter veränderten Verhältnissen die Hoftage zu erwerben, kleinere Versammlungen, zu welchen der König die Grossen berief, um ihren Rat zu hören. Doch macht sich diese Entwickelung nicht plötzlich und nicht allenthalben in gleicher Stärke geltend. Es ist kein Zufall, dass sie zuerst in den Reichsteilen mit überwiegend romanischer Bevölkerung einsetzt, wo die Franken verhältnismässig am meisten als Aristokratie vertreten waren, also ihren Einfluss weit mehr auf Optimatentagen als auf all- gemeinen Versammlungen ausüben konnten. An Stelle der alten Völkerschaftskonzilien müssen bei den Fran- ken ebenso wie bei den Oberdeutschen zunächst umfassendere Ver- sammlungen, Landes- oder Stammesversammlungen getreten sein. Ehe Chlodovech sämtliche Franken unter seiner Herrschaft vereinigte, hatte vermutlich jedes der salischen Königreiche und hatte der Stamm der Ribuarier ein allgemeines Volksding. Auf solche Versammlungen weisen die Nachrichten über die ältesten Königswahlen bei den Sa- liern und über die Abfassung der Lex Salica zurück. In einer Stammesversammlung der Ribuarier wurde Chlodovech von ihnen zum König erhoben. Die alte Landesgemeinde war Heerversammlung gewesen und hatte als Heerschau gedient. Als bald nach der Reichsgründung die Romanen zum Heerdienst herangezogen wurden, verlor das Heer die nationale Geschlossenheit und damit die Fähigkeit, nationales Wollen geltend zu machen. Unter Chlodovech lebt die alte Volksversamm- lung formell noch als Heerversammlung fort. Das Heer fasst Be- schlüsse, die eine Versammlung voraussetzen, in der es seinen Willen kundgiebt. Sache des Heeres ist die Verteilung der Kriegsbeute Greg. Tur. Hist. Franc. II 27. Siehe oben S. 77. . Ein überliefertes Schreiben Chlodovechs nimmt Bezug auf eine Forderung, die sein Heer hinsichtlich der Freilassung von Gefangenen stellt Cap. I 1 f.: enunciante fama, quod actum fuerit vel praeceptum omni exer- citui nostro, priusquam in patria Gotorum ingrederemur .. sic tamen populus noster . § 76. Volksversammlungen und Hoftage. Noch sucht der König für ausserordentliche Entschlüsse die Zustim- mung des Heeres zu gewinnen: so damals, als er es zum Kampfe gegen die Westgoten aufruft Greg. Tur. Hist. Franc. II 37: cumque placuisset omnibus hic sermo, com- moto exercitu Pectavus dirigit. . Noch kennt die fränkische Reichs- verfassung eine ordentliche Heerversammlung, die als Heerschau dient und, weil sie im Monat März zusammentritt, wie vermutlich einst die entsprechende Landesgemeinde der Franken, Märzfeld, campus Mar- tius heisst Greg. Tur. Hist. Franc. II 27. Vgl. Gregor Tur. a. O. II 8 und dazu W. Sickel , Die merow. Volksversammlung, S. 338, Anm. 1. . Unter Chlodovechs Nachfolgern liegen die Verhältnisse verschieden in den südwestlichen und in den nordöstlichen Reichs- teilen. Wo die Heere ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus Deutschen bestehen, regen sich populare Strömungen, auf die das Königtum Rücksicht nehmen muss. So ruft Theuderich seine Franken zusammen, um sie zum Kriege gegen die Thüringer zu bewegen Greg. Tur. Hist. Franc. III 7: convocatis Francis dicit ad eos … quod illi audientes .. uno animo eademque sententia Thoringiam petierunt. . Als er die Teilnahme an dem Feldzuge gegen Burgund ablehnt, drohen die Franken von ihm abzufallen. Erst als der König ihnen einen Beutezug in die Auvergne verheisst, versprechen sie seinen Willen zu erfüllen Greg. Tur. Hist. Franc. III 11. . Chlothar I. fordert an der sächsischen Grenze sein Heer mehrmals auf, sich auf den von den Sachsen angebotenen Frieden einzulassen, wird aber gegen seinen Willen zum Kampfe ge- zwungen Greg. Tur. Hist. Franc. IV 14. . Als die Arnulfinger von Austrasien aus die Reichsgewalt wiederhergestellt hatten, zogen sie das Volk bei wichtigen Anlässen zur Entscheidung über Krieg und Frieden heran. Die Antwort, die Karl Martell auf den Hilferuf des Papstes gab, war von ihm und dem Volke beschlossen Er antwortet quae sibi et populo Francorum visa fuerunt. Chron. Moiss. MG SS I 192. . Nach Beratung des Volkes begann Pippin den Kampf gegen Waifar von Aquitanien. Nach dem Rate der Fran- ken und seiner Grossen wies er 764 Waifars Friedensantrag zurück Ann. Lauriss. zu 760, MG SS I 142. Fredeg. Cont. c. 47 (130). . In den Jahren 754 und 773 erfolgten die Unternehmungen gegen die Langobarden nach Befragung des Volkes. petit .. Vgl. oben S. 37, Anm. 20. W. Sickel geht in der Anwendung privat- rechtlicher Gesichtspunkte viel zu weit, wenn er das Heer in dieser Thätigkeit nur als eine Erwerbsgesellschaft auffasst, die über Verteilung des erworbenen Miteigen- tums beschliesst (Die merow. Volksversammlung S. 300 f.). § 76. Volksversammlungen und Hoftage. Das Märzfeld fiel in Neustrien und Burgund nach dem Tode Chlodovechs hinweg Die Gesta abb. Fontanell. sagen I, c. 8 (Loewenfeld S. 17) von einer Ur- kunde des Königs Chlodovaeus, dass sie zu Compiègne ausgestellt worden sei: die Kalendarum Martiarum congregatis Francorum populis in campo Martio, ubi omnibus annis conveniebant veluti omnibus notum est. Der Zusatz ist jedenfalls eine Bemerkung des Verfassers, der zwischen 834 und 845 schrieb und die ihm bekannte Einrichtung der älteren karolingischen Zeit in die merowingische hineintrug. . Dagegen lebte es in Austrasien fort. Es nahm hier teil an der Satzung des Rechtes, wie die Märzfeldbeschlüsse beweisen, aus welchen 596 die decretio Childeberti II. entstand Siehe oben I 376. Das pertractare, die Beratung, geschah allerdings nach dem Wortlaut der decretio nur mit den optimates. Allein das convenire, die An- nahme, erfolgte auf dem Märzfeld una cum leodos nostros, omnibus nobis aduna- tis, worunter nicht bloss die Optimaten zu verstehen sind, welchen bei der Be- ratung ein massgebendes Recht der Annahme nicht zustand. . Auf dem Märzfeld wurden dem König die üblichen Jahresgeschenke dargebracht Siehe oben S. 68 f.. . Gegen Ende des siebenten Jahrhunderts haben die Arnulfinger das Märzfeld von Austrasien aus, wo es als hergebrachter Brauch erscheint, auf das ganze Reich ausgedehnt Nach Arbeo, Vita Corbiniani c. 4, Riezler S. 249, einer Stelle, auf welche W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen a. O. S. 219 aufmerksam macht, schenkte Pippin der Mittlere dem Corbinian pretiosissimum indumentum .. quem ad cam- pum, antiquorum mos ut fuerat Martius, utebatur. Ann. Mettenses z. J. 692, MG SS I 320: singulis vero annis in Kalendis Martii generale cum omnibus Francis secundum priscorum consuetudinem concilium agebat. Fredegarii Cont. c. 37 (120). Chron. Lauriss. min. oben S. 68, Anm. 8. . König Pippin verlegte im Jahre 755 die Heerschau in den Mai Die Annales Mosellani MG SS XVI 495 und die verwandten Annalen be- richten die Massregel z. J. 755. Vgl. Fredegarii Cont. c. 48 (131). . Diese Verlegung geschah aus militärischen Gründen. Mit Rücksicht auf die eingetretene Vermehrung der Reiterei mussten die Heerfahrten etliche Monate später beginnen, weil erst um diese Zeit das für den Pferdebestand erforderliche Gras auf den Wiesen und Weiden zu finden war, wäh- rend es andererseits füglich nicht anging, das im März zur Heerschau versammelte Heer auseinandergehen zu lassen, um es binnen kurzer Zeit aufs neue zur Heerfahrt einzuberufen. Seit jener Massregel heisst die Versammlung Maifeld, campus Madius, Magiscampus. Sie be- hält diesen Namen, obwohl sie unter Karl dem Grossen nicht selten in den Hochsommer fällt. Verhandlungen oder Beschlussfassungen kommen in den karolingischen Heerversammlungen höchstens bei ausser- ordentlichen Gelegenheiten vor Siehe oben Anm. 8. 9. . Doch werden sie ausser zur Heer- § 76. Volksversammlungen und Hoftage. schau noch benutzt, um dem Heere Beschlüsse des Königs und seiner Grossen zu verkündigen und etwa akklamieren zu lassen. Seit Lud- wig I. verschwindet das Maifeld, eine Thatsache, die wohl mit der fortschreitenden Feudalisierung des Heeres zusammenhängt. Die Heeres- und Volksversammlungen, von welchen noch die Rede ist, erscheinen nunmehr als ein Anhängsel, als eine gelegentliche Erwei- terung des vom König mit den Grossen des Reiches abgehaltenen Hoftages. Von dem Anteil, welcher den fränkischen Stämmen grundsätzlich bei der Änderung des Volksrechtes gebührte, und von den Versamm- lungen, auf welchen das Volk seine Zustimmung gewährte, ist schon oben die Rede gewesen Oben I 376. 378. . Ebenso von dem Einfluss, den das Volk seit der Erhebung Pippins auf die Thronfolge und auf die Reichs- teilungen gewann und eine Zeit lang behauptete Oben S. 29. . Sowohl in mero- wingischer als in karolingischer Zeit kam es vor, dass das Königs- gericht sich zu einer allgemeineren Versammlung erweiterte, um einer gerichtlichen Entscheidung das Vollwort des Heeres oder des an- wesenden Volkes zu verschaffen Greg. Tur. Hist. Franc. V 25, wo das Heer die erkannte Todesstrafe in altgermanischer Weise sofort mit gesamter Hand vollstreckt. Liber Hist. Franc. c. 40. Vita Salvii, Bouquet III 647, wo auf dem Märzfeld (campus magnus) ein Erbstreit verhandelt wird. Annales Lauresham. z. J. 792, MG SS I 35 (Mühl- bacher, Nr. 311 a), Ann. Bertiniani z. J. 831. 846. 864. Regino z. J. 906. . Alamannen, Baiern und Thüringer hatten in der Zeit, da sie unter Stammesherzogen standen, selbständige Stammesversammlungen Waitz , VG II 2, S. 178 ff. . Auf einer alamannischen Stammesversammlung kam die Satzung der Lex Alamannorum, wahrscheinlich auf einer bairischen die des bai- rischen Volksrechtes zustande. Übrigens scheint die alamannische Stammesversammlung ein Märzfeld gewesen zu sein Arg. Lex Alam. 17, 2 (nec in poplico mallo transactis tres Kalendas Mar- cias). A. A. Sohm , a. O. S. 59 f. Über die alamannische Freilassung im Heer, die eine Heeresversammlung voraussetzt, siehe oben I 85, Anm. 19; I 101, Anm. 27. gleich der frän- kischen Heeresversammlung und gleich der Volksversammlung der Langobarden Die Zusätze zum Edikt sind vom 1. März datiert. Hegel , Geschichte der ital. Städteverfassung I 449. Schröder , RG S. 145, Anm. 11. Aus dem März stammt noch das Edikt des Adelchis v. J. 866. , eine Übereinstimmung, die für den Ursprung des Märzfeldes ein hohes, in die germanische Zeit hinaufreichendes Alter- Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 9 § 76. Volksversammlungen und Hoftage. tum erschliessen lässt Vielleicht besteht ein Zusammenhang mit einem heidnischen Frühlings- opferfest. Vgl. Jahn , Die deutschen Opfergebräuche bei Ackerbau und Viehzucht 1884, S. 120 f. Über den ersten März als Jahresanfang Sohm , a. O. S. 59. . Mit der Beseitigung der Stammesherzog- tümer sind die Stammesversammlungen, mit dem Sturz des nationalen Königtums die Volksversammlungen der Langobarden verschwunden. Den unterworfenen Sachsen wurde von Karl dem Grossen ausdrück- lich verboten, allgemeine Versammlungen abzuhalten Siehe oben I 132. . Öffentliche Angelegenheiten pflegte der König mit den Grossen des Reiches und des Hofes zu beraten, solchen, die sich dauernd am Hofe aufhielten, und solchen, die dazu an den Hof entboten wurden. Wir können diese Versammlungen, welche den rechtsgeschichtlichen Keim der ständischen und parlamentarischen Vertretungskörper in sich schliessen, als Hof- oder Reichstage bezeichnen, als Reichstage dann, wenn sie zahlreicher besucht waren, so dass die verschiedenen Teile des Reiches und die verschiedenen Gruppen der Amtsaristokratie an- gemessen vertreten waren. Aus Gründen der Zweckmässigkeit empfahl es sich, die Versammlung im Anschluss an die vom König berufenen Landeskonzilien der Geistlichkeit abzuhalten Greg. Tur. Hist. Franc. VI 1 z. J. 581: Apud Lugdunum sinodus epi- scoporum coniungitur … Sinodus ad regem revertitur multa de fuga Mummoli ducis, nonnulla de discordiis tractant. Nachdem die Bischöfe kirchliche Geschäfte erledigt hatten, gingen sie zum König, um über Staatsgeschäfte zu beraten. , welche die Gelegen- heit boten, die Bischöfe mit den weltlichen Grossen zusammentreten zu lassen Fredegar IV 55: cum pontificis et universi proceres regni sui .. Clippiaco ad Clotharium pro utilitate regia et salute patriae coniuncxissent. . In Neustrien und Burgund ersetzten solche Reichstage gewissermassen das daselbst fehlende Märzfeld und konnten sich zu Volksversammlungen erweitern, wenn die Berufung nicht bloss an die Grossen erging So dürften sich die oben I 376 zu Anm. 2 und 4 erwähnten Versamm- lungen erklären. . Die Arnulfinger hielten den Reichstag in Verbin- dung mit dem Märzfelde ab Die Versammlungen von Estinnes und Soissons, Cap. I 27. 28, fanden zu Anfang des Monats März statt. , indem sie hierin wohl einem Vorbilde der austrasischen Merowinger folgten, wie ja auch der germanischen Landesgemeinde eine Vorberatung in engerem Kreise vorausging Siehe oben I 127. . Unter König Pippin bestimmte eine kirchliche Synode von 755, dass jährlich zwei Synoden stattfinden sollten Conc. Vernense c. 4, Cap. I 34. , die eine im März Es ist bezeichnend, dass die Bischöfe die kurz vorher erfolgte Umwand- in § 76. Volksversammlungen und Hoftage. Gegenwart des Königs dort, wohin er sie beruft, die zweite Anfang Oktober an dem Orte, den die Bischöfe im März vereinbaren. Ver- mutlich in Anlehnung an die damals vorgeschriebenen beiden Synoden bildete sich der Brauch aus, alljährlich zwei Hoftage abzuhalten. Hof- tage, auf welchen sich die geistlichen und weltlichen Grossen des Landes zusammenfanden, haben nachweislich auch bei den Herzogen der Baiern stattgefunden. Näheren Einblick haben wir in die Formen, in denen die Hof- tage der glänzendsten karolingischen Zeit sich bewegten. Nach der Dar- stellung, welche uns Hinkmar von Reims im Anschluss an Adalhard von der karolingischen Hofordnung giebt, fanden zur Beratung der Reichsangelegenheiten jährlich zwei Versammlungen statt, eine grössere und eine kleinere. Die grössere, placitum generale, conventus genera- lis, synodus, concilium Seltener colloquium oder curia (siehe oben S. 96, Anm. 1). , fiel in das Frühjahr, war ein Reichstag, da sie aus der Gesamtheit der geistlichen und weltlichen Grossen be- stand, und diente zur Beratung und Ordnung der Sachen des laufen- den Jahres. Die kleinere, zu welcher nur die angesehensten und vertrautesten Räte zugezogen wurden, trat im Herbste zusammen, um dringende Sachen zu erledigen und unter dem Siegel des Geheim- nisses über die Vorlagen zu beraten, die vor die Frühlingsversamm- lung des nächsten Jahres gebracht werden sollen Nach dem Text von Hinkmars De ordine palatii, wie er in den älteren Ausgaben vorliegt, hätte in der kleineren Versammlung die Darbringung der Jahres- geschenke stattgefunden, nämlich in derjenigen, von der in c. 30 die Rede ist: caeterum propter dona generaliter danda aliud placitum cum senioribus tantum et praecipuis con- siliariis habebatur. v. Daniels , a. O. I 582, Anm. 22, will emendieren: praeter placi- tum ad dona generaliter danda. Allein viel einfacher erledigt sich die Schwierigkeit, wenn man c. 30 mit den Worten: Aliud placitum, beginnt und das vorausgehende als Schlussworte von c. 29 giebt, wo von der grösseren, im Frühjahr stattfindenden Versammlung die Rede ist. So jetzt Prou in seiner Ausgabe. Vgl. Waitz , VG III 555, Anm. 1, und S. 557, Anm. 1. . Die Frühlingsversammlung fiel mit dem Maifelde zusammen, wenn und solange ein solches stattfand. In den Quellen ist sie unter dem Maifelde inbegriffen und wird sie geradezu Maifeld genannt. Die Grossen werden nicht zum Reichstag und ausserdem zum Maifeld, sondern nur ad campum Madium oder ad placitum generale geladen, lung des Märzfeldes in ein Maifeld ignorierten. Vom kirchlichen Standpunkte aus konnten und mussten sie so verfahren, da nach diesem die Synode weder mit dem Reichstage noch mit dem Märzfelde zusammenfiel und die Änderung nur für letz- teres beschlossen worden war. Dadurch war natürlich nicht ausgeschlossen, dass der König auch die Synode in den Mai berief. 9* § 76. Volksversammlungen und Hoftage. weil man eben beides als zusammengehörig betrachtete Siehe Waitz , VG III 563, Anm. 1 gegen Eichhorn § 161. Vgl. Prenzel , a. O. S. 93 f. . Trotzdem fallen Reichstag und Maifeld begrifflich auseinander Wie ja begrifflich auch die kirchliche Synode von dem Reichstage zu scheiden ist, obwohl sie äusserlich als ein Teil des placitum generale erscheint. , weil der Be- ratungskörper des Reichstages nur aus den Grossen bestand, weil die Verhandlungen des Reichstages nur einen Teil der aus Anlass des Maifeldes pro utilitate regni entwickelten Thätigkeit bildeten, und weil ein Reichstag ohne Heerversammlung stattfinden konnte. Die Teilnahme an den Reichstagen galt nicht sowohl für ein Recht, als für eine Pflicht. Der Reichstagsdienst war Königsdienst und zwar Hofdienst. In merowingischer Zeit erschienen ausser den höheren Hofbeamten und den Antrustionen Bischöfe, Herzoge, Grafen und domestici. Zu ihnen traten unter den Karolingern die Äbte hinzu, während die domestici ausfielen und die Antrustionen durch die könig- lichen Vassallen ersetzt wurden, für welche, soweit sie nicht am Hofe des Königs lebten, die Pflicht der Hoffahrt bestand. Nach der Dar- stellung Hinkmars von Reims teilte sich der Reichstag in zwei Ku- rien, in eine geistliche und in eine weltliche, welche gesondert be- rieten, aber, wenn es passend schien, zu gemeinschaftlicher Beratung zusammentraten. Mitunter trennte sich die geistliche Kurie mit Rück- sicht auf die Verschiedenheit der Beratungsgegenstände in zwei Ab- teilungen, die der Bischöfe und die der Äbte So zu Mainz in den Jahren 813 und 847. Mansi XIV col. 64; Cap. II 174. . Die Grundlage der Verhandlungen bildeten die vom König vorgelegten Fragen. Ein Recht, aus eigener Initiative Verhandlungspunkte anzuregen, besass der Reichstag nicht. Waren die Beratungen zu Ende und die Geschäfte des Reichstages erledigt, so wurden die versammelten Grossen vom König durch Verabschiedung des Reichstages entlassen. Die Ver- kündigung von Reichstagsbeschlüssen, welche zur allgemeinen Kennt- nis gelangen sollten, erfolgte öffentlich, häufig so, dass der Eintritt in den Versammlungsraum allem am Orte des Reichstages anwesenden Volke gestattet wurde Siehe oben I 382, Anm. 27: cum universis generaliter data fuit licentia eundi palatio. Besonders bezeichnend ist ein Zusatz zu den Akten des Convents von Savonnières v. J. 862, Cap. II 165. Damals lehnten Ludwig der Deutsche und Lothar II. mit ihren Getreuen die im Reichstag verlesenen adnuntiationes schlecht- weg ab, weil sie nicht wollten, dass sie vor dem Volke verlesen würden und so Lothars II. Ehehandel der Öffentlichkeit preisgegeben würde .. istas, quae praece- dunt, adnuntiationes … coram omnibus, qui adfuerunt, trium regum consiliariis fere ducentis .. relectas penitus reiecerunt, ne populo legerentur, ut causa Hlo- , so weit es Platz fand. § 77. Das Königsgericht. Verfassungsmässig war der König nicht verpflichtet, die Grossen auf den Reichstagen um ihren Rat zu fragen. Er mochte ohne, er mochte gegen ihren Rat seine Entscheidung treffen. Doch war es feststehende Sitte, sie zur Beratung heranzuziehen. Selbst Karl der Grosse wich davon nicht ab. Ludwig I. ging bereits soweit, dass er den Grossen versprach, nichts ohne ihren Rat thun zu wollen Vita Walae II 10, MG SS II 555: porro deinceps nihil tale, nihil sine vestro consilio me acturum ulterius profiteor. . Auf dem Tage zu Meersen von 851 versicherten die Söhne Ludwigs I., dass sie dem gemeinsamen Rate ihrer Getreuen ihre Zustimmung nicht vorenthalten würden Cap. II 73, c. 6. . Ludwig der Deutsche und Karl der Kahle bekannten sich 865 zu dem Grundsatz, dass der König Kirche und Reich mit dem Rate und mit der Hülfe seiner Getreuen zu regieren habe Pactum Tusiacense c. 5, Cap. II 166: ut communes fideles nostri, quorum consilio et auxilio sanctam Dei ecclesiam et regnum nobis commissum gubernare debemus, debitum honorem et salvamentum habeant. . In den Verhandlungen des Wormser Reichstages vom Jahre 829 musste der König davon abstehen, eine Konzession zu Gunsten der Kirchen durchzusetzen, die er kurz vorher bereits provisorisch bewilligt hatte Vgl. oben S. 53, Anm. 29. . So mehren sich seit Ludwig I. die Anzeichen, dass die Sitte, die Grossen zum Beirate zu versammeln, bereits angefangen hatte, sich zu einer rechtlichen Beschränkung des Königtums zu verdichten. § 77. Das Königsgericht . Waitz , VG II 2, S. 183 ff. IV 472 ff. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung I 166 f. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 435 ff. V 18. 28. H. Brun- ner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 49 f. Derselbe , Entstehung der Schwur- gerichte S. 70 ff. Derselbe , Die absichtslose Missethat im altdeutschen Straf- rechte, Berliner Sitzungsberichte 1890, XXXV 819 ff. Barchewitz , Das Königs- gericht zur Zeit der Merowinger und Karolinger 1882. Beauchet , Historie de l’organisation judiciaire en France, époque franque 1886, S. 47. 327 ff. Esmein , La chose jugée dans le droit de la monarchie franque, Nouvelle Revue histor. de droit français XI 545 ff. (1887). Waren von den militärischen und politischen Funktionen der ger- manischen Landesgemeinde wenigstens einzelne Reste auf das frän- tharii penitus taceretur. Dagegen verkündigte Karl II. eine kürzere Erklärung in ipsa casa, ubi relectae sunt praecedentes adnuntiationes, in quam pauci alii intra- verunt, quam qui antea fuerunt, quoniam fere plena de ipsis erat. Vgl. Dümm- ler , Gesch. des ostfränk. Reichs II 2 44. § 77. Das Königsgericht. kische Märzfeld übergegangen, so ist dagegen die Gerichtsbarkeit, die einst das Volk in der Landesgemeinde ausübte, schlechtweg ver- schwunden und erscheint als deren Ersatz vom Anbeginn der frän- kischen Zeit das Königsgericht. Das Königsgericht, in merowingischer Zeit mallus Arg. Lex Sal. 46, Lex Rib. 50, 1. , stappulum regis Lex Ribuaria 33, 1; 67, 5; 75. Vgl. Grimm , RA S. 804. Schroeder , Z 2 f. RG VII 24 f. genannt, tagt unter dem Vorsitz des Königs. Darum begegnen dafür auch die Wendungen ante regem, ante regis praesentiam, ad palatium. Gegen Ausgang der merowingischen Zeit führt an Stelle des Königs der Hausmeier den Vorsitz. Notwendig ist dem Königs- gerichte die Anwesenheit des Pfalzgrafen oder seines Vertreters Siehe oben S. 109. 111. . Im übrigen fehlt ein ständiges Personal von Beisitzern oder Urteilfindern. Als solche fungieren die kraft ihres Amtes oder aus Anlass eines Hof- tages oder zufällig bei Hof anwesenden Grossen, insbesondere die Hof- beamten. Urkunden und Formeln der merowingischen Zeit Von den merowingischen Königen haben wir zwanzig Placita, NA XIII 157, Pertz, Dipl. M. Nr. 34. 35. 36. 37. 41. 49. 59. 60. 64. 66. 68. 70. 73. 76. 77. 78. 79. 83. 94. Von den Hausmeiern sechs, nämlich Pertz, Dipl. A. Nr. 10. 16. 18. 21. 22. 23. Dazu kommen die Formeln Marculf I 25. 37. 38; Suppl. Marc. 2; Form. Tur. 33. nennen Bischöfe, Herzoge und Patrizier, den Majordomus, Referendare, Sene- schalke, Schatzmeister, comites, domestici und grafiones, ausserdem allgemein optimates und fideles. Im karolingischen Königsgerichte werden regelmässig nur comites und Vassallen als Beisitzer erwähnt, gelegentlich aber auch Bischöfe Z. B. in Beyer, Mrh. UB I 32, Nr. 27, H. 130. , mitunter für den besonderen Fall zugezogene Schöffen Waitz , VG IV 493, Anm. 4. . Neben den namentlich angeführten Urteilern bildete die übrige am Hof anwesende Menge In den Urkunden reliqui quam plurimi. Regalis multitudo in Meichelbeck Nr. 702. Bescholtene Personen sind ausgeschlossen. Cap. Francica (aus Ansegis) c. 8, I 334. , zur Zeit einer Heeres- versammlung wohl auch die Masse des Heeres, den Umstand. Eine rein persönliche Rechtsprechung, wie sie von manchen missverständlich behauptet wird, hat der König nicht ausgeübt; eine solche widerstreitet den Grundsätzen der fränkischen Gerichtsverfassung Unbegründet ist die von Barchewitz entwickelte Ansicht, dass der mero- wingische König bis auf Chlothar II. persönliche Gerichtsbarkeit (Kabinettsjustiz) geübt habe und erst seit Chlothar II. zunächst Civilsachen, dann auch Kriminal- sachen unter Beisitz der Grossen entschieden worden seien. Siehe dagegen Greg. . § 77. Das Königsgericht. Ständigen Sitz hatte das Königsgericht nicht. Es tagte an dem Orte, wo der König sich gerade aufhielt. Da dieser, schon aus Rück- sicht auf die Naturalverpflegung des Hofstaates, von einer Pfalz zur anderen wandern musste, war das Königsgericht von Hause aus ein wanderndes Gericht. Die Sitzungen des Königsgerichtes wurden in merowingischer Zeit mit dreitägiger Dauer zu Anfang jedes Monats abgehalten Die Ladungen lauten in den indiculi der merowingischen Formelsammlungen auf die Kalenden. Marculf I 28. 29. 37 und noch Form. Tur. 33. Vgl. Pertz, Dipl. M. Nr. 60. Waitz , VG II 2, S. 194. . Unter den Karolingern tagte das Königsgericht nach Bedürfnis und Lage der Sache, ohne sich an jenen ständigen Sitzungstermin zu binden Die Stelle in Marculf I 29: Kalendas illas proximas, ändert die karolin- gische Bearbeitung des Marculf (I 18) in ‘die mensis illius illo’. Statt Kalendas in Marculf I 28 heisst es in der verwandten Carta Senon. 18: super noctes tantas. . Ludwig I. und Lothar I. versprachen, allwöchentlich Gericht zu halten. Der König ist als Richter mit ausserordentlicher Gerichtsgewalt ausgerüstet. Das Königsgericht ist in seinen Entscheidungen nicht an die strengen Grundsätze des Volksrechtes gebunden. Denn der König kann Billigkeit walten und die Streitsache ex aequitate ent- scheiden lassen. Als Billigkeitsgerichtshof wird uns schon das mero- wingische Königsgericht durch die oben besprochene Reklamations- klausel der Mundbriefe bezeugt Siehe oben S. 50. 52. . Für die karolingische Zeit haben wir in Hinkmars Schrift über die Hofordnung die bestimmte Nach- richt, dass Streitsachen propter aequitatis iudicium an den Hof ge- langten und dass Rechtsfälle, für welche das Volksrecht zu strenge war, zur Milderung (moderatio) vor den König gebracht wurden Hincmar, De ordine pal. c. 21: comitis palatii .. in hoc maxime solli- citudo erat, ut omnes contentiones legales, quae alibi ortae propter aequitatis iudi- cium palatium aggrediebantur, iuste ac rationabiliter determinaret seu perverse iudi- cata ad aequitatis tramitem reduceret … Si quid vero tale esset, quod … secun- . Tur. Hist. Franc. VII 23, VIII 12, IX 19. Ebensowenig lässt sich aufrechthalten, dass Ludwig I. im Anschluss an eine schon von seinem Vater eingeschlagene Rich- tung in Civilsachen aus eigener Machtvollkommenheit entschied, ohne ein förmliches Königsgericht heranzuziehen. In den Urkunden, die zu solcher Schlussfolgerung Anlass geben könnten, handelt es sich um Verzichte auf fiskalische Ansprüche und um Übergriffe weltlicher oder geistlicher Beamten, über die es der König zu einem eigentlichen Rechtsstreite nicht kommen liess, indem er die betreffende Angelegen- heit im Verwaltungswege ordnete oder ordnen liess. Aus derartigen Verfügungen und etwa aus Gnadensachen erklärt sich wohl auch die befremdende Bemerkung Einhards, Vita Karoli c. 24, dass Karl der Grosse während des Ankleidens Rechts- sachen entschieden habe. § 77. Das Königsgericht. Aus einem Kapitular Karls des Grossen ergiebt sich, dass die könig- liche Billigkeitsjustiz als Auskunftsmittel diente, um die Haftung des Herrn für Missethaten seines Knechtes zu ermässigen, sofern sie das Wergeld des freien Mannes überschreiten sollte Cap. 803—813, c. 1, I 143. . Und aus den Quellen der fränkischen Tochterrechte können wir mit Sicherheit zurückschliessen H. Brunner in den Berliner Sitzungsberichten 1890, XXXV 819 ff. Herr O. W. Holmes , Justice of the Supreme Court, Massachusetts, ist so freundlich, mich noch auf Year Books 2 Hen. IV 18 fol. 8 aufmerksam zu machen. , dass die strafrechtliche Behandlung absichtsloser Missethaten auf königliche Milderung des strengen Rechtes zugeschnitten war Ein Argument für die Geltung dieses Grundsatzes ergiebt die Anweisung in Cap. miss. v. J. 819, c. 15, I 290, dass die um absichtslose Missethat im Volks- gerichte gewettete Brüche nicht vollständig eingetrieben werden solle. Dazu Lom- barda-Commentare, Ariprand I 2: compositio regalis integra ab eo non exigitur, qui ignoranter deliquit, set ab eo, qui voluntarie. . Endlich hat sich hinsichtlich des Rechtsganges im Königs- gerichte eine Anzahl von Prozessinstitutionen ausgebildet, welche im Verhältnis zum volksgerichtlichen Verfahren den Charakter eines ius aequum an sich tragen Näheres unten § 121. . Auf die Billigkeitsjustiz des fränkischen Königsgerichtes mag der Umstand eingewirkt haben, dass das spät- römische Recht die Anwendung der aequitas dem consistorium prin- cipis vorbehielt Cod. Theod. I 2, 3. Vgl. Cod. Iust. I 14, 9. . Nichtsdestoweniger geht sie auf germanische Grund- lagen zurück; denn die Milderung des strengen Rechtes begegnet uns als ein Vorrecht des Königs auch bei den Angelsachsen, die dafür die Bezeichnung líhting (moderatio) haben Edgar (959—975) III 2 bei Schmid, Ges. der Ags. S. 190: Gif þæt riht tô hefig sŷ, sêce siđđan þâ lîhtinge tô þâm cynge. Wenn das Recht zu strenge ist, dann suche man die Milderung bei dem König. Líhting zu ahd. lîhtan, leicht machen. Bekannt ist die hohe rechtsgeschichtliche Bedeutung, welche die equi- table iurisdiction in England besitzt. Fusst sie zunächst auf der fränkisch-norman- nischen Praxis des anglo-normannischen Königtums, so fand sie doch, wie Edgar III 2 ergiebt, schon im angelsächsischen Rechte einen Anknüpfungspunkt. , und auch die nordischen Rechte zeigen verwandte Erscheinungen Am isländischen Althing hat die lögrètta das Recht der sýknoleyfi, das heisst der Strafmilderungen. Konrad Maurer , Die Rechtsrichtung des älteren isländischen Rechts S. 127. In Schweden und Dänemark ist es seit dem 13. Jahr- hundert Aufgabe des Königs, alle überstrengen Urteile zu brechen. v. Amira in Pauls Grundriss der germ. Philol. II 2, S. 188. Am schwedischen Königsgerichte . dum gentilium consuetudinem crudelius sancitum esset, quam christianitatis rectitudo vel sancta auctoritas merito non consentiret, hoc ad regis moderationem per- duceretur … § 77. Das Königsgericht. Das Königsgericht übt eine mit den Volksgerichten konkurrie- rende Gerichtsbarkeit aus. Der König konnte nämlich jede Streit- sache mit Umgehung des Volksgerichtes an seinen Hof ziehen, so dass das nachmals sogenannte ius evocandi der deutschen Reichsgerichte zwar nicht dem Namen, aber der Sache nach schon in der fränkischen Zeit vorhanden war. Als juristischer Hebel der Evocation dient ein be- dingter königlicher Befehl. Ist über eine Rechtsverletzung vor dem Könige Klage oder Beschwerde erhoben worden, so kann der König dem Petenten in der Weise willfahren, dass er ihm einen sogenannten indiculus commonitorius Den Ausdruck commonitorium kennen in allgemeinerer Anwendung die römischen Quellen. Spangenberg, Tabulae negotiorum S. 370. Gothofred zu Cod. Theod. I 3, 1; II 29, 2; VII 4, 27. aushändigen lässt Dieselbe Wirkung hatte sicherlich auch ein mündlicher, durch des Königs Siegel beglaubigter Befehl. Argum. Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 14, I 149. Über die Aushändigung der indiculi durch den karolingischen Pfalzgrafen siehe oben I 395. . Dieser enthält den an den Beklagten gerichteten Befehl des Königs, den vom Kläger er- hobenen Anspruch zu erfüllen. Falls er sich nicht dazu verstände, solle er sich an einem bestimmten Tage vor dem König einfinden, um sich in der Sache zu verantworten Marc. I 29: .. iobemus, ut si taliter agitur, de presente hoc contra iam dicto illo legibus studeatis emendare. Certe si nolueretis et aliquid contra hoc ha- bueretis quod opponere, non aliter fiat nisi vosmet ipsi per hunc indecolum com- moneti Kalendas illas proximas ad nostram veniatis presentiam eidem ob hoc inte- grum et legalem dare responso. Marc. I 26 an einen Bischof: vosmet ipsi … aut missus in persona vestra instructus nunc ad nostram veniatis presentiam ipsius .. dando responsum. Memorie di Lucca V 3, Nr. 1768, v. J. 901. . Die Vorladung wird also durch die Nichtbeachtung des königlichen Befehls begründet. Der Befehl, den Kläger zu befriedigen, ist aber nur ein hypothetischer. Kann der Beklagte die Nichterfüllung des klägerischen Anspruchs verant- worten, weil dieser sich als unbegründet erweist, so bleibt er un- behelligt. Der fränkische indiculus commonitorius schliesst sich sach- lich, teilweise auch in der Fassung, an spätrömische Vorbilder an Cassiodor, Var. IV 39: occupata … supplicanti faciatis sine aliqua dila- tione restitui. Et si quid partibus vestris de legibus creditis posse competere, in- structam personam ad nostrum comitatum destinare vos convenit, ut intentionibus partium sub aequitate discussis feratur sententia. L. c. IV 44: (casam) .. restituite supplicanti .. Verumtamen si partibus vestris .. iustitiam adesse cognoscitis .. in- structam legibus ad comitatum nostrum destinate personam, ubi qualitas negotii agnosci debeat et finiri. Vgl. l. c. IV 40: ut si non nihil est, quod pro suis parti- . entwickelte sich ein besonderes Verfahren, welches als Verfahren ex aequo im Gegensatze steht zum Formalismus des volksgerichtlichen Rechtsgangs. K. Leh- mann , Königsfriede bei den Nordgermanen S. 42, 93. Daher der oben Seite 50, Anm. 10 erwähnte Vorbehalt in den Schutzbriefen der schwedischen Könige. § 77. Das Königsgericht. Statt den Beklagten in bedingter Weise vorzuladen, mag der König die Sache auch an den zunächst kompetenten Richter verweisen, in- dem er ihn mittelst indiculus Marculf I 27: indecolum pro alio distringendum; I 28: carta audientiale. Carta Senon. 18. auffordert, dem Kläger zu seinem Rechte zu verhelfen oder aber, wenn er die Sache nicht erledigen könne, den Beklagten vor das Königsgericht bringen zu lassen Über den Zusammenhang des anglo-normannischen Writprozesses mit den fränkischen indiculi siehe H. Brunner , Schwurgerichte S. 82. 405. 409. . Das Königsgericht konnte ferner im Wege der reclamatio an- gegangen werden. Personen und Kirchen, die im besonderen Schutze des Königs standen Siehe oben § 65. , insbesondere auch die Vassallen des Königs Cap. von 884, c. 11, Pertz, LL I 553: quod si proclamaverint se ante praesentiam nostram velle distringi potius quam ante comitem .., ante nos venire permittatur, ut ibi talis ratio finem accipiat. , durften ihre Rechtssachen durch Ausübung des Reklamationsrechtes an den König dingen; ebenso die Vertreter des Fiskus und die In- haber königlicher Benefizien Muratori, Antiquit. V 923, v. J. 833: (si) se beneficii auctoritate reclamaverit. den das Königsgut betreffenden Prozess. Die reclamatio konnte in jedem Stadium des Rechtsstreites angebracht werden. Hatte der Reklamant die Rolle des Angeschuldigten, so musste er anlässlich der Reklamation sein Erscheinen im Königsgerichte angeloben, wadiare H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 57. . Wurde die reclamatio erst geltend gemacht, nachdem das Volksgericht das Urteil gefällt hatte, so sollte nach einer Anordnung Karls des Grossen der Richter den Verurteilten unter Ge- wahrsam an den Hof des Königs bringen lassen Cap. miss. Theod. II. v. J. 805, c. 8, I 123: et si ad palatium pro hac re reclamaverint et litteras detullerint, non quidem eis credatur .. sed cum custodia et cum ipsis litteris pariter ad palatium nostrum remittantur. Das ‘non eis creda- tur’ ist nicht mit Esmein auf die Echtheit der Urkunde zu beziehen. Viel- mehr soll dem Reklamanten nicht ohne weiteres geglaubt werden, wenn er ver- spricht, die Sache an das Königsgericht zu leiten. Erschiene er trotzdem nicht vor dem Könige, so würde die Sache verzögert oder die Erledigung der Sache un- möglich gemacht werden. . Das Königsgericht urteilt in gewissen Fällen als Zuggericht. Chilperichs Edikt und die Lex Ribuaria kennen einen Rechtszug an das Königsgericht gegen die Durchführung einer exekutiven Pfändung, deren Rechtmässigkeit bestritten wird Ed. Chilp. c. 8, Cap. I 9. Lex Rib. 32, 4. Siehe unten § 111. . Kapitularien Pippins und bus possit opponere … responsurus occurrat, seu ad comitatum (zum Hof) venire seu in competenti foro iurgare maluerit. Die merowingischen indiculi zeichnen sich vor den ostgotischen durch knappere juristische Fassung aus. § 77. Das Königsgericht. Karls des Grossen gestatten im Fall der Urteilschelte das gescholtene Urteil an den König zu ziehen, vor welchem durch ein neues Urteil über die Frage entschieden wird, ob die Schelte begründet war Cap. Pipp. 754/5, c. 7, I 32. Cap. Baiw. c. 7, I 159. Cap. Saxon. v. J. 797, c. 4, I 71: nam si fuerit aliquis, qui in patria iuxta quod sui convicini iudica- verint seque pacificare noluerit et ad palatium pro huius rei causa venerit et ibi ei fuerit iudicatum , quod iustum iudicium iudicassent … . Rechtssachen gelangen ferner an den König in Fällen der Justiz- verweigerung und Justizverzögerung Cap. Mant. v. J. 781?, c. 2, I 190. Cap. Worm. miss. v. J. 829, c. 14, II 17. , wenn die Rachimburgen es nicht wagen ein Urteil zu finden Ed. Chilperici c. 10, Cap. I 10 ist von einem mallare ante regem zu ver- stehen. Vgl. R. Loening , Reinigungseid S. 303. Dann muss aber auch der Satz et si ipsi (rachimburgi) hoc dubitant, ut malletur causam, so aufgefasst werden, dass die Sache vor den König gebracht werden dürfe, si .. dubitant. Dubitare im Sinne von timere. Du Cange II 945. Vgl. franz. douter, redouter, ital. dottare. Hinter causam ist ante nos oder coram nobis zu ergänzen. , oder wenn die Sache aus irgend einem Grunde in den ordentlichen Gerichten oder in den Gerichten der königlichen Missi nicht erledigt werden kann Vgl. die oben Anm. 24 citierten indiculi. Cap. miss. c. 19, I 101. Cap. de miss. officiis v. J. 810, c. 5, I 155. . Das Königsgericht ist endlich in bestimmten Fällen Spezialgerichts- hof. Gewisse Strafen kann nur der König verhängen; so die Acht im Ungehorsamsverfahren der fränkischen Volksrechte, die Todesstrafe über Personen höheren Standes. Dazu kommen die in karolingischer Zeit immer zahlreicher werdenden Fälle, in welchen die Strafe dem Ermessen des Königs anheimgestellt ist Siehe oben S. 44. 64. . Gewisse Rechtsgeschäfte fordern die Gegenwart des Königs; so die Freilassung durch Schatz- wurf. Gewisse Missethaten werden durch Kapitularien Karls des Grossen und Ludwigs I. der Ahndung im Königsgerichte vorbehalten; so Heeresflucht, Verweigerung des Treueides, parteiliche Rechtspflege der Schöffen, wissentliche Vorführung meineidiger Zeugen, wieder- holter Friedensbruch Cap. miss. Aquisgr. v. J. 810, c. 13, I 153. Cap. miss. I 67, c. 4. Cap. Worm. miss. v. J. 829, c. 4. 6. 7, II 15. Cap. Caris. v. J. 873, c. 10, Pertz, LL I 521. Vgl. u. a. noch Cap. Worm. v. J. 829, c. 1. 7. 10, II 12 f. Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 9: quae personae vel quibus causis culpabiles ad praesen- tiam nostram venire debent, discernendum est — exceptis episcopis, abbatibus, comitibus, qui ad placita nostra semper venire debent — isti veniant, si talibus culpis et criminibus deprehensi fuerint, quales inferius adnotatae sunt. Siehe die Aufzählung der dem Königsgerichte vorbehaltenen Straffälle bei Heinze , Z. f. RG X 455. . Endlich sollten die Rechtssachen gewisser § 77. Das Königsgericht. Personenklassen vor das Königsgericht gelangen. Einen eigentlichen privilegierten Gerichtsstand vor dem Könige kennt zwar das fränkische Reichsrecht nicht. Auch die geistlichen und weltlichen Grossen waren den ordentlichen Gerichten unterworfen Memoria Olonn. v. J. 822/3, c. 7, Cap. I 319. Cap. Mantuanum von 781 (?) c. 13, I 191. Pipp. Cap. ital. 801—810, c. 10, I 210. Cap. v. J. 884, c. 11, Pertz, LL I 553. , ausgenommen eigentliche Kriminalsachen der Bischöfe, in welchen das Strafurteil vom Königs- gerichte ausgesprochen wurde Siehe unten § 96. . Doch sollten nach einer Instruktion Karls des Grossen Rechtshändel, welche Bischöfe, Äbte, Grafen und Grosse untereinander haben, an das Königsgericht verwiesen werden, damit die Wirksamkeit der ordentlichen Gerichte nicht zum Nachteil der kleinen Leute durch die Streitigkeiten der Grossen zu sehr in Anspruch genommen werde Cap. de iustitiis faciendis 811—813, c. 2, I 176. . Ausserdem verordnete Karl ganz all- gemein, dass homines boni generis wegen Verbrechen oder Vergehen vor den König gebracht werden sollen, um durch ihn ihre Strafe zu empfangen Cap. Aquisgran. 801—813, c. 12, I 171. . Unter Ludwig I. finden sich dann bereits die deut- lichen Anfänge eines privilegierten Gerichtsstandes. Es wird der Grundsatz ausgesprochen, dass Bischöfe, Äbte und Grafen um Straf- sachen im weiteren Sinne des Wortes stets vor dem Könige gerichtet werden müssen Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 9, oben Anm. 37. Über Vassallen des Königs siehe unten § 92. . Einzelne Kirchen oder Personen erhalten vom Könige das Privilegium, dass sie in Sachen ihres Grundbesitzes Ludwig I. für S. Martin in Tours, Mühlbacher Nr. 610: unde ipsa casa dei in vestris ministeriis legibus vestita esse dinoscatur .. rem nostro examini iustoque libramini dirimendum relinquatis. Ludwig I. für S. Croix de Poitiers, Mühlbacher Nr. 737: res monasterii .. non prius ab ullo auferantur quam aut ante domnum Pippinum aut ante comitem palatii illius praefata ratio reddatur. Pippin für S. Julien de Brioude v. J. 836, Bouquet VI 674: sed nostro coram comite palatii ecclesiam … liceat inquirere. Ludwig der Deutsche für Altaich, Mühl- bacher Nr. 1382: liceat res .. remota totius iudiciariae potestatis inquietudine et vulgari appellatione (mit Ausschluss der Klage im ordentlichen Gerichte) .. possidere. oder schlechtweg nur im Königsgerichte verurteilt werden dürfen Urk. Karls des Kahlen bei Bouquet VIII 558: nec in placitum distringere faciat nisi ante nos aut posteritate nostra. . So zeigen uns die Quellen der fränkischen Zeit das Königsgericht in weitreichender und einschneidender Thätigkeit. Es bildet den Schlussstein der ganzen Gerichtsverwaltung des Reiches, die es regu- § 78. Die Verwaltungsbezirke. liert und ergänzt. Durch die Entfaltung der Billigkeitsjustiz ver- mittelt es die zeitgemässe praktische Fortbildung des Rechtes. Wie die Geschichte des Rechtsgangs darlegen wird, ist das fränkische Königsgericht der Ausgangspunkt für eine Anzahl wichtiger Prozess- rechtsinstitute, die zum Teil in ihrer weiteren Entwickelung univer- sale rechtsgeschichtliche Bedeutung erlangten. Der ausgedehnte Wirkungskreis des Königsgerichtes drängte zu Massregeln, die einer Überbürdung vorbeugen sollten. Es war ver- boten, das Königsgericht anzugehen, ehe man den ordentlichen Rechts- weg beschritten hatte Cap. Baiw. c. 7, I 159. . Schon Chilperich I. setzte den Verlust der Streitsache auf Umgehung des Volksgerichtes Ed. Chilp. c. 9. Siehe oben Anm. 34. . Pippin bedrohte sie mit arbiträrer Strafe bei maiores personae, bei anderen mit Prügel- strafe Cap. Pipp. 754/5, c. 7, I 32. , ein italienisches Kapitular mit Verwirkung des Wergeldes Cap. Mant. 781 (?) c. 2, I 190. . Der Pfalzgraf soll Sorge tragen, dass die Beschwerdeführer, von wel- chen es bei Hofe wimmelte, die Pfalz verlassen, nachdem sie die er- betenen Indiculi empfangen haben Cap. de disciplina palatii von c. 820, c. 6, I 298. . Zur Entlastung des Königs wurde in karolingischer Zeit vom Königsgericht das besondere Gericht des Pfalzgrafen abgezweigt, welchem minder wichtige Angelegenheiten ein- für allemal zugewiesen waren Siehe oben S. 111. . III. Die Verwaltungsbezirke und ihr Ämterwesen. § 78. Die Verwaltungsbezirke . Waitz , VG II 1, S. 384 ff. III 341. V 120. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfas- sung I 181 ff. Arnold , Deutsche Geschichte II 2, S. 175. Schröder , RG S. 120 ff. Dahn , Deutsche Geschichte II 418 ff. v. Amira , Recht in Pauls Grund- riss II 2, S. 104 ff. Glasson , Histoire II 331 ff. Fustel de Coulanges , Mon- archie franque S. 183. Eichhorn , Über die ursprüngliche Einrichtung der Pro- vinzialverwaltung im fränk. Reich, Z. f. gesch. RW VIII (1835). Wachter , Gau in Ersch und Grubers Encykl. d. Wiss. Erste Section LIV 405. Thudichum , Gau- und Markverfassung 1860. Schröder in der Z 2 f. RG IV 87 f. Guérard , Essai sur le système des divisions territoriales de la Gaule 1837. Jacobs , Géographie de Grégoire de Tours, de Frédégaire et de leurs continuateurs 2. ed. 1862. Longnon , Géographie de la Gaule, VI e siècle, 1878, S. 1 ff. 24 ff. 190. Der- selbe , Études sur les pagi de la Gaule in der Bibl. de l’école des hautes études, 2 e . 11 e . fasc. Wersebe , Beschreibung der Gaue zwischen Elbe, Saale und Un- § 78. Die Verwaltungsbezirke. strut, Weser und Werra 1829. G. Landau , Beschreibung der deutschen Gaue 2 Bde. 1855. 1857. Gaukarten in Spruner und Menke, Hist.-geograph. Handatlas, 3. Aufl. 1880. Das gesamte fränkische Reich heisst regnum Francorum, gelegent- lich auch Francia, ein Ausdruck, der aber auch in engerer, vielfach schwankender Anwendung gebraucht wird. Da die Reichsteilungen begrifflich nur Teilungen der Reichs- verwaltung waren, so bedeutete in den Zeiten der Teilherrschaft, die nach dem Tode Clodovechs fast Regel wurde, das einzelne Teilreich staatsrechtlich einen grossen Verwaltungsbezirk. In der Geschichte der Teilungen stehen sich in erster Linie Austrasien (Auster, Austria, Austra- sia), der germanische Osten, und Neustrien (Neuster, dann auch Neu- stria Westland nach Zeuss S. 349, oder eigentlich Neuwestland, Niuwestria, Ni- westria nach Grimm , Gesch. der deutschen Sprache S. 370, Anm. *. Nach Bon- nell , Anfänge des karol. Hauses S. 223, dem Sohm a. O. S. 10 folgt, Neuland. ), der überwiegend romanische Westen, als gegensätzliche Reichs- hälften gegenüber Ebenso unterschieden die Langobarden Austria und Neustria. So Liutprand im Prolog zu seinen Gesetzen v. J. 713. . Ihnen gesellt sich als ein dritter Hauptteil Burgund hinzu. Die administrative Absonderung dieser drei Reichs- teile steigert sich in merowingischer Zeit so weit, dass sie ihre be- sonderen Hausmeier haben, auch wenn das Gesamtreich unter einem Könige steht. Nachdem die Arnulfinger von Austrasien aus die Selb- ständigkeit Neustriens gebrochen hatten, tritt der Gegensatz von Ost und West auf längere Zeit zurück, um unter Ludwigs Söhnen wie- derum kräftiger aufzuleben, bis er in dem Zerfall des fränkischen Reiches seine Lösung findet. Für das Herrschaftsgebiet Ludwigs des Deutschen bürgerte sich die Bezeichnung Ostfranken, Francia orien- talis, ein. Seit 833 datierte Ludwig der Deutsche seine Urkunden nach den Jahren seiner Regierung in orientali Francia. Bei der Auf- lösung der fränkischen Monarchie trat das deutsche Reich zunächst als ostfränkisches Reich in die Geschichte ein. Als besondere Verwaltungsbezirke dürfen auch die Unterkönig- reiche angesehen werden, welche Mitgliedern des Königshauses, nament- lich Söhnen des regierenden Königs, mit grösserer oder geringerer Selbständigkeit zugewiesen wurden. In dieser Form kommt unter den Karolingern namentlich die durch die geschichtlichen Verhältnisse hergebrachte Sonderstellung Italiens, Aquitaniens und Baierns zum Ausdruck. Von den eigentlichen Amtssprengeln waren die grössten in mero- wingischer Zeit die Herzogtümer oder Dukate, auch Provinzen ge- § 78. Die Verwaltungsbezirke. nannt Lex Rib. 31, 5; 88: provincia Ribuaria, wofür ducatus in 30, 2; 33, 1; 72, 2. Lex Baiuw. II 1: ducem, quem rex ordinavit in provincia illa, II 4: dux de pro- vincia illa, II 8: duci suo, qui illam provinciam in potestate habet. Vgl. I 10. 11; II 5; IV 30; IX 13. Lex Alam. 7. 24. 29. 34. 35. 37. 45. 47. Greg. Tur. Hist. Franc. VI 31: D. vero et B. (duces) cum omni exercitu provinciae sibi commissae. Vgl. Lex Wisig. II 1, 17: ad provinciae ducem. Der provincia des römischen Rechtes substituiert die Decretio Childeberts II, c. 3 für den Begriff der Ersitzung inter praesentes den Umfang des Dukats. Im kirchlichen Sprachgebrauch ist pro- vincia der Bezirk des Metropoliten. Du Cange (Henschel) V 493. Hinschius , Kirchenrecht II 6, Anm. 12. Longnon S. 188. Cap. eccl. 818/9, c. 6, I 277. Formulae ed. Zeumer S. 552, 31. Walahfrid Strabo, De exordiis bei Walter C. J. Germ. III 526, vergleicht die duces mit den Metropoliten: metropolitanos autem ducibus comparemus, quia sicut duces singularum sunt provinciarum, ita et in sin- gulis provinciis illi singuli ponuntur. Als Beispiele der Verwendung von provincia für einzelne Länder führe ich an: Aquitania provincia in Fredegarii Cont. 46 (vgl. Cap. Aquit. v. J. 768, c. 10, I 43). Galliae Lugdunensis provincia, Fredegarii Cont. 18. Septimania provincia in Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 30. Taso dux, cum ageret Tuscana provincia, in Fredegar IV 50. . Doch wurde niemals das gesamte Reich in Dukate durch- geteilt. Auch war der Umfang der Dukate ein sehr verschiedener. Es gab solche, die nur aus zwei oder drei Gauen oder Grafschaften be- standen Ein Herzog über die Gaue von Tours und Poitiers bei Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 26, vgl. IV 18 (dazu die Anmerkung des Herausgebers). Drei Graf- schaften sind nach Lex Chamavorum c. 44 die Grundlage des chamavischen Dukats. , wogegen nach einer Notiz des achten Jahrhunderts zwölf Grafschaften ein Herzogtum gebildet hätten Einhardi Annales z. J. 748, MG SS I 137: (Pippinus) Griphonem more ducum duodecim comitatibus donavit. Vgl. Waitz , VG I 506. . In Austrasien fielen die Herzogtümer im grossen und ganzen mit den Stammes- gebieten zusammen, die gleich den neustrischen Dukaten als provin- ciae bezeichnet werden Siehe oben Anm. 3. . So erscheinen als Herzogtümer Baiern und Alamannien mit dem davon abgezweigten elsässischen Dukat, Thü- ringen und Ribuarien, welches in weiterem Sinne auch den chama- vischen Dukat in sich schliesst. Für Gebiete, die durch längere Zeit als ein Herzogtum miteinander verbunden waren, hat sich nicht selten die Bezeichnung Dukat erhalten, auch nachdem jene Ver- bindung sich gelöst hatte v. Daniels , Handbuch I 575. . Die einstige Zusammengehörigkeit lebte dann nicht bloss als geographischer Begriff, sondern mitunter auch in Rechtssätzen fort, die sich auf den Umfang des alten Dukats be- zogen Lex Rib. 30, 2; 33, 1; 72, 2. Lex Chamav. 44. . Die Karolinger haben das Herzogtum als besonderen Ver- waltungsbezirk beseitigt Nur die Britten und Basken behielten ihre einheimischen Fürsten, die als Herzoge bezeichnet werden. Waitz , VG III 364, Anm. 2. . § 78. Die Verwaltungsbezirke. Die einzige durchgreifende politische Gliederung des fränkischen Reiches war die in Grafschaften oder Gaue, genauer Grafschaftsgaue. Der Bezirk der Grafschaft heisst pagus Regelmässig bedeutet pagus das Amtsgebiet des Grafen. Longnon S. 26. So spricht auch die Lex Burgundionum, prima const. § 4 von civitatum aut pago- rum comites. , Gau, in Neustrien ins- besondere civitas, auch terminus, territorium, mitunter auch regio Waitz , II 1, S. 407, Anm. 1. oder provincia Chlotharii II. ed. v. J. 614, c. 19 (cf. c. 12), Cap. I 22 f. Lex Baiuw. II 5: in provincia sua (comitis). Form. Tur. 24, Zeumer S. 148: iudex provinciae. . Nach jüngerem Sprachgebrauch, aber noch in mero- wingischer Zeit, wird der Grafschaftsgau, wie das Amt des Grafen comitatus Lex Baiuw. II 5, 1 und die Belege bei Waitz , VG II 2, S. 40, Anm. 3. Comitatus bezeichnet in den älteren Quellen ebenso wie comitia, comitiva die Amts- gewalt oder die Würde des comes. Longnon S. 29. Esmein , Mélanges d’hi- stoire de droit, 1886, S. 392, Anm. 1. , grafia genannt. Eine Kapitularienübersetzung verdeutscht ihn als grafsceffi. In Gallien schloss sich der pagus, der Grafschafts- gau, mittelbar an die alte keltische civitas an, die unter der römischen Herrschaft meistens den Charakter des Stadtbezirkes angenommen hatte. Die Stadt bildete den politischen Mittelpunkt des gallo-fränkischen Gaues, der regelmässig nach ihr benannt war. Auch in den deutschen Gegenden lässt sich vielfach ein Zusammenhang der Gaueinteilung mit alten politischen Gliederungen nachweisen. Manche Gaue stellen sich durch ihre Bezeichnung nach Weltgegenden als uralte Grenzgaue eines Stammes oder einer Völkerschaft dar. So finden wir bei den Baiern einen Nordgau, einen Westergau und einen Sunder-(Süd-)gau, von welchen dieser seinen Namen erhalten haben muss, ehe der Stamm der Baiern nach Süden hin die Alpen überschritten hatte Riezler , Geschichte Bayerns I 52. . In Mittelfriesland liegen nebeneinander ein Wester-, Oster- und Suthergo v. Richthofen , Untersuchungen zur friesischen Rechtsgesch. II 116 f. . Nord- und Sundgau erscheinen im Elsass, Wester- und Ostergau in Thüringen Vgl. etwa noch Ostrobant an der Schelde. . In zahlreichen Gaunamen tauchen alte germanische Völkerschaftsnamen auf. So begegnen uns die Bataver in dem pagus Batua, die Chattuarier in dem pagus Hattuaria, die Chamaven im Hamalande, die friesischen Tuihanti in dem Gau Tui- hanti oder Twente. Die Erinnerung an die Langobarden hält der Bardengau, an die Brukterer der pagus Boroctra, an die Charudes der Hardagau fest. Der Name der Angeln kehrt in dem pagus En- gili, der Warnen im Werinofeld, der Alamanni Lentienses im Linz- § 78. Die Verwaltungsbezirke. gau wieder. Dabei ist zu beachten, dass der Name des Stammes oder der Völkerschaft regelmässig nur an einem einzelnen Gaue haften blieb. So gab es einen Hassegau, einen pagus Westfala und Ostfala, einen pagus Thuringorum (Nordthuringgo). Sehr viele Gaunamen sind nach Flüssen, Gebirgen oder Wäldern gebildet. In Gegenden, wo in römischer Zeit namhafte Städte entstanden waren, haben diese den Gaunamen abgegeben Wormsgau, Speiergau, Zurichgau, Augustgau, Salzburggau. . An Stelle des Wortes Gau treten hie und da andere gleich- wertige Ausdrücke auf; so Bant Ostrobant, Bracbant, Testerbant, Bursibant. Grimm , Gesch. der deut- schen Spr. S. 412 f. Förstemann , Namenbuch II 179. und Land Hamaland, Masaland, Salland. bei Niederfranken und Friesen, so Para Para, die Schranke, urverwandt mit lat. forum. Schade , WB S. 40. Die Bedeutung Landschaft, Gau, stammt wahrscheinlich von der Einfriedung der Ge- richtsstätte, von der Schranne des Grafen. Vgl. Baumann , Die Gaugrafschaften im würtembergischen Schwaben 1879, S. 122. Der Ausdruck Para ist sonach mit dem angelsächsischen rape, dem südholländischen reep (oben I 145, Anm. 8), mit dem friesischen bifang, Gericht und Gerichtssprengel, ursprünglich septum, ambitus (Richthofen, WB S. 633, Graff III 413), zusammenzustellen. , Bar bei den Alamannen Albunespara, Adalhartespara, Bertoltisbara, Folcholtespara. , Eiba Wetereiba, Winegarteiba. und Feld Sualafeld, Grapfeld, Tullifeld, Eichsfeld, Werinofeld, Frisonefeld. bei Franken und Thüringern. Nur im allgemeinen trifft es zu, dass Gau und Grafschaft sich decken, Gau oder pagus einen Grafschaftsgau bezeichnet und die Graf- schaft Gaugrafschaft ist. Mag es schon von Anfang an vorgekommen sein, dass die Grafschaft nicht an den alten Gau angeschlossen wurde, so ist die ursprünglich vorhandene Identität im Laufe der Zeit vielfach hinweggefallen. Grössere Gaue wurden unter mehrere Grafen verteilt; Abteilungen des Gaues, etwa grössere Hundertschaften, erhoben sich zu Grafschaften und wurden nunmehr selbst als Gaue bezeichnet. Auch geschah es, dass ein Graf über mehrere Gaue gesetzt wurde Waitz , VG III 381, Anm. 4. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung S. 201 ff. . In solchen Fällen erhielt sich der Gauname, um einen geographischen, nicht einen politischen Bezirk zu bezeichnen. Andererseits wurde das Wort pagus auch in umfassenderem Sinne, so in dem von provincia, ducatus, gebraucht, während es auch auf kleinere Bezirke innerhalb der Grafschaft Anwendung fand. Dasselbe gilt von der Bezeich- nung Gau. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 10 § 78. Die Verwaltungsbezirke. In karolingischer Zeit bildeten einige Grenzgrafschaften mit der ihnen vorgelagerten Militärgrenze einen grösseren, den Umfang einer normalen Grafschaft überschreitenden Verwaltungsbezirk, der unter einem Markgrafen stand. Der Grafschaftsgau zerfiel in räumliche Unterabteilungen. Bei den Franken sind dies die Hundertschaften, Centenen, welche sich aus persönlichen Verbänden zu Verwaltungsbezirken umgewandelt hatten Siehe oben I 117 ff. . Als Hundertschaftsbezirk findet sich in dieser Zeit die centena oder huntari auch bei den Alamannen Oben I 117, Anm. 18. Eitrahuntal ist nicht, wie ich das im Anschluss an Waitz , II 1, 403, Anm. 1, gethan habe, als Hundertschaft aufzufassen, sondern als das Thal der Eitrach, Eitrahun-tal zu erklären, eine Korrektur, die ich einer freundlichen Mitteilung Wartmanns verdanke. . Dagegen fehlt sie bei den Lango- barden, Friesen, Sachsen und Baiern. Die Unterbezirke, die bei diesen Stämmen nachmals oder schon in fränkischer Zeit erscheinen, haben andere Namen und andere Bedeutung Bei den Langobarden entspricht der fränkischen Grafschaft der Dukat, der Verwaltungsbezirk des langobardischen dux. Unterbezirk des Dukats ist die sculdasia, der Amtssprengel des Schultheiss. In Friesland zerfällt nachmals die Landschaft, der Gau, in ‘Dele’, Teile. Bei den Sachsen finden wir später den Go als einen Unterbezirk der Grafschaft. Unklar liegen die Dinge bei den Baiern. Der Unterbezirk des Gaues mag etwa, wie vielleicht ursprünglich auch bei den Alamannen, als genealogia oder mit einem auf die agnatische Sippe zurückführen- den Worte (vgl. plebs in Lex Baiuw. II 10, 2) oder auch als Gau oder Feld be- zeichnet worden sein. Vgl. Dahn , Urgeschichte IV 152. Derselbe , Deutsche Geschichte II 431. Riezler , Geschichte Bayerns I 126. 841. . Was Gallien anbelangt, so tritt uns erst in karolingischer Zeit eine durchgreifende Einteilung der Grafschaftsgaue in kleinere Amts- bezirke entgegen, welche im südwestlichen Gallien als vicariae Waitz , VG III 395. , sonst als vicariae oder centenae bezeichnet werden. Dagegen scheinen in merowingischer Zeit die Verhältnisse in den verschiedenen Teilen Neustriens verschieden gewesen zu sein. Gregor von Tours braucht pagus Digot , Histoire d’Austrasie II 223. Fustel de Coulanges , Monarchie franque S. 187. häufig für eine Unterabteilung der civitas, des Grafschafts- gaues. Im westlichen und nordwestlichen Gallien begegnet uns seit dem siebenten Jahrhundert der Ausdruck condita Sohm a. O. S. 192; Schröder , Z 2 f. RG IV 90. In den Gebieten von Tours, Poitou, Anjou, Blois, Maine, Bourges, in der Normandie und namentlich in der Bretagne. Vgl. Form. Andeg. 28, Turon. 1. 4. 5. 6. 7. Form. Flavin. Add. 3, Zeumer S. 490. . Er ist vermut- lich keltischer Herkunft, scheint sich sprachlich als Hundertschaft zu § 78. Die Verwaltungsbezirke. erklären Vom Stamme kntó, kymr. cant, breton. kant. Vgl. candetum, cantredus, condis bei Du Cange (Henschel) II 89. 114. 520. und wird in karolingischer Zeit als gleichbedeutend mit centena und vicaria gebraucht Sohm a. O. S. 192. . In Burgund bezeichnen ager und finis, in der Auvergne, Rovergue und in Septimanien bedeutet das Wort aicis Longnon S. 28 f. Waitz , VG II 1, S. 402, Anm. 1. Sohm a. O. S. 211. Schröder , Z 2 f. RG IV 86 ff. einen Unterbezirk des Gaues. Nichts ist unwahrscheinlicher, als dass die fränkische Staatsgewalt in ganz Gallien sofort nach der Eroberung die fränkische Hundert- schaftsverfassung eingeführt habe. Im Südwesten des Landes ist sie auch später nicht heimisch geworden. Das Friedensgesetz Chlothars I. und Childeberts I. von 511—558 lässt ersehen, dass damals den ro- manischen Gebieten beider Könige die Hundertschaftsverfassung fremd war Über die vielbestrittene Auslegung von Pactus Childeb. I. et Chloth. I. c. 8, c. 16 siehe Waitz , VG I 493 ff.; II 1, S. 399. 405. Sohm S. 183 ff. Geppert , Beiträge zur Lehre von der Gerichtsverfassung der Lex Sal. 1878, S. 17 f. H. Brunner , Z 2 f. RG XI 65. . Denn das Gesetz ordnet die Errichtung von Centenen Pactus c. 8: ut .. centenas fierent. Die centena ist dabei nicht als ört- licher Bezirk gemeint. Die Vorschrift enthält aber eine Neuerung, mag man das Wort wie Sohm als die trustis, die Centschar, oder als die für den Polizeidienst geschaffene Hundertschaftsgemeinde auffassen. Denn hätte der Hundertschafts- verband schon existiert, so wäre es nicht nötig gewesen, die Bildung von trustes anzuordnen. Die trustis besteht aus der aufgebotsfähigen Mannschaft der Centene; jeder, der dem Aufgebot nicht folgt, verwirkt 5 Solidi; die trustis wird selbst cen- tena genannt (c. 9 vgl. mit c. 16). Sie war also mit der Centene bereits gegeben. Die Behauptung Sohms, dass die Centschar nur aus zehn Mann bestanden hätte, die aus den Centgemeindeleuten ausgehoben wurden, schwebt in der Luft. und die Wahl von Centenaren Unter den electi centenarii die Mitglieder der trustis zu verstehen, geht schlechterdings nicht an. Centenarius wird niemals in diesem Sinne genommen. Auch würde dann c. 16 dasselbe sagen wie c. 8. als Vorstehern dieser Verbände an, wel- chen die Verfolgung von Dieben und die Haftung für Diebstähle auf- erlegt wird Die Verfolgung von Verbrechern war nach germanischen Rechten von je allgemeine Pflicht. Um die Ausführung dieser Pflicht sicherzustellen, wird be- stimmt, dass die Centene, in deren Gebiet der Diebstal verübt worden, beziehungs- weise diejenige, in welche der Dieb sich nachweislich geflüchtet hat, für den Dieb- stal dem Beschädigten Ersatz leisten müsse, sich aber, wenn sie den Dieb fängt, an diesem schadlos halten und ausserdem die Hälfte der Diebstalsbusse beanspruchen könne. Über verwandte Haftungsverhältnisse in schwedischen Rechten siehe Wilda , Strafrecht S. 217. Über die englische Friedensbürgschaft Waitz , VG I 458 ff. . Ob die Polizei- und Haftungsbezirke, die das Gesetz ebenso wie den persönlichen Verband der Haftenden als Centenen 10* § 78. Die Verwaltungsbezirke. bezeichnet, damals neugebildet oder an bereits vorhandene Gliede- rungen angelehnt wurden, bleibt zweifelhaft. Vermutlich waren da- für die örtlichen Verhältnisse entscheidend. Wo Centenen im frän- kischen Sinne bereits bestanden, hätte es genügt, die Ersatzpflicht der Centene auszusprechen und das Versäumnis des Aufgebotes zur Ver- folgung unter Strafe zu stellen Schon Waitz , VG II 1, S. 399, Anm. 2, bemerkt: Und möglich scheint mir immer, dass das Gesetz die Absicht hat, die fränkische Organisation der Hunderten nun für den Zweck der Rechtssicherung allgemeiner durchzuführen, namentlich auch da, wo es keine Centenarien gab, solche wählen zu lassen. , wie dies im Jahre 596 für Austra- sien in der decretio Childeberti II. geschah Decretio Childeb. II. c. 11: si furtus factus fuerit, capitale de praesente centena restituat et causa centenarius cum centena requirat. L. c. c. 12. c. 9. Als Organ der Verfolgung von Dieben wird die trustis schon in c. 1 des ältesten Ca- pitulars zur Lex Salica, Hessels 66, genannt. . Soweit das Friedens- gesetz Chlothars I. und Childeberts I. die Bildung neuer Centenen ver- anlasste, hatten diese nur den Charakter von Polizeibezirken, nicht auch die übrigen Funktionen der Hundertschaft. Schon im Laufe der fränkischen Periode macht sich eine mehr und mehr zunehmende Verkleinerung der Verwaltungsbezirke geltend Entsprechend einer Entwicklung, die wir bereits im römischen Reiche wahr- nehmen können. . Grössere Grafschaften und Gaue spalten sich in mehrere kleinere; grössere Hundertschaften und Vikarien zerfallen in eine Anzahl von Unterbezirken, die nunmehr centenae oder vicariae heissen, während der grössere Bezirk zum comitatus aufrückt. Von den Markgenossenschaften, Dorfschaften und Bauerschaften ist hier abzusehen. Sie waren wirtschaftliche Verbände und sind als solche schon oben besprochen worden. Dagegen fehlte ihnen der Charakter politischer Verwaltungsbezirke. Als solche sind im Sinne der fränkischen Reichsverfassung auch die Städte nicht anzusehen; denn sie waren den Gauen und ihren Unterbezirken eingegliedert. Doch haben sich in den Städten der romanischen Gebiete desorgani- sierte Reste des römischen Städtewesens erhalten, durch welche sich jene ein beschränktes Mass von Selbstverwaltung bewahrten Siehe unten § 86. . § 79. Das Ämterwesen der Lex Salica. § 79. Das Ämterwesen der Lex Salica . Waitz , Das alte Recht der salischen Franken 1846, S. 134 ff. Derselbe , VG I 265. 360. II 1, S. 97. II 2, S. 12. 131. 165. Sohm , Reichs- und Gerichts- verfassung I 67 ff. Geppert , Beiträge zur Lehre von der Gerichtsverfassung der Lex Salica 1878. Hermann , Über die Entwicklung des altdeutschen Schöffen- gerichts 1881, S. 135 ff. H. O. Lehmann , Der Rechtsschutz gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränkischem Recht 1883. Wilhelm Sickel in den Mitth. des Instituts für österr. Geschichtsforschung IV 624. Thonissen , L’organi- sation judiciaire .. de la loi Salique 1881, S. 32 ff. Beauchet , Histoire de l’or- ganisation judiciaire en France, époque franque 1886, S. 9 ff. Platon , Le mal- lus ante theoda vel thunginum et le mallus legitimus, 1889. H. Brunner in Z 2 f. RG XI 206. Kögel , Sagibaro, in der Z. f. DA 1889, XXXIII 13 ff. Die Lex Salica zeigt uns ein Ämterwesen, das sich in wesent- lichen Zügen von demjenigen abhebt, welches uns seit dem sechsten Jahrhundert im fränkischen Reiche vor Augen tritt. Sie kennt als Volksbeamte den Thungin und den Centenar, als königliche Beamte den Sacebaro und den Grafen. Von ihnen sind zwei, der Thungin und der Sacebaro, nachmals verschwunden. Der Graf, später der ordentliche Richter der fränkischen Gerichtsverfassung, entbehrt in der Lex Salica noch der eigentlich richterlichen Funktionen. Er ist nur Verwaltungsbeamter; die richterliche Stellung, die er später hat, nimmt noch der Thungin ein. Der Centenar der Lex, dessen deutsche Be- nennung vermutlich hunno lautete Hunno für centurio in Glossen und in Notkers Psalmenübersetzung. Graff , Sprachsch. IV 976. Siehe oben I 118, Anm. 30 und Waitz , VG I 218, Anm. 2. , ist der vom Volke bestellte Hundertschaftsbeamte, dessen richterliche Thätigkeit sich zu der des Thungins in ähnlicher Weise verhält wie später zu der des Grafen. Das Amt des Grafen und das des Centenars sollen unten im Zu- sammenhange ihrer geschichtlichen Entwickelung besprochen werden Siehe unten §§ 81, 82. . Hier haben wir es zunächst mit den der Lex Salica eigentümlichen Beamten, mit dem Thungin und dem Sacebaro, zu thun. Den Thungin, thunginus, thunzinus, thuncginus, tunchinus, nennt die Lex Salica an vier Stellen als Richter Lex Sal. 44, 1 bei Zahlung des reipus, 46, 1. 4. 6 bei der Affatomie, 50, 2 bei dem Verfahren aus fides facta, 60, 1 bei der Entsippung. Sonst wird der Thungin nur noch in einer Formel des Cartul. Langob. IV 599 erwähnt, die auf Grundlage von Lex Sal. 44, 1 ausgearbeitet und für die Stellung des Thungins wertlos ist. . Die vielfach gesuchte Grundbedeutung Nach Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht, venerabilis, ehrwürdig mit Be- des Wortes ist wahrscheinlich placitator im Sinne § 79. Das Ämterwesen der Lex Salica. von iudex, Abhalter des placitum, thunchinium So hat Lex Sal. Herold. 63 (Hessels 60) für placitum. , *thunc, mhd. dunk Diese Ableitung hat v. Amira in Pauls Grundriss II 2, S. 106 vorgeschla- gen. Thunc gehört zum Verbum got. thugkjan, alts. thunkjan, ahd. dunchan, un- serem dünken, fries. thinka, thinszia, tinsa. Vgl. Diefenbach , WB II 687, Richthofen , WB S. 1074, Schade , WB S. 115. Dazu dunker bei Grimm , WB II 1551, thunkitha, thungida bei Graff , Sprachsch. V 176. , so dass die alte Form eigentlich Thunkino oder Thunkina wäre. Der Thungin sagt den Mallus an, ist Vorsitzender desselben, stellt die Hegungsfragen und spricht auf Verlangen des Gläubigers die Pfänd- barkeit des Schuldners, die in jüngeren fränkischen Rechtsquellen so- genannte Anpfändung, aus So in den Drenter Rechtsquellen, welche Anpfändung und Auspfändung unterscheiden. . Ein erhöhtes Wergeld, wie es den könig- lichen Beamten kennzeichnet, hat er nicht. Er muss daher ein Volksbeamter gewesen sein. Die herrschende Ansicht betrachtet den Thungin als Vorsteher der Hundertschaft. Allerdings sagt die Lex Salica an Stellen, wo vom gebotenen Ding die Rede ist: thunginus aut centenarius In 44, 1 und in 46, 1. 4. Doch ist in diesen Stellen der Plural des Ver- bums bezeichnend. Es heisst 44, 1: thunginus aut centenarius mallo indicant .. et tres homines tres causas demandare (die Hegungsfragen) debent. In 46 1: thun- ginus aut centenarius mallo indicant et scutum in illo mallo habere debent et tres homines tres causas demandare debent. In 46, 4, Cod. 2 ff.: in mallum, quem thunginus aut centenarius indixerunt (dixerunt). Der Plural ist nur angebracht, wenn Thungin und Centenar als verschiedene Personen gedacht sind. . Doch ist es unstatthaft, das ‘aut’ hier anders als disjunctiv zu nehmen Wenn es auch mitunter vorkommt, dass durch ‘aut’ identische Begriffe ver- bunden werden, so ist doch das Gegenteil oft genug bezeugt. So heisst es in Lex Sal. 46: ante regem aut in mallo legitimo, in Lex Sal. 54, Cod. 7—10: sagsbaro aut grafio. und beide Bezeichnungen auf denselben Beamten zu beziehen. In einer anderen Stelle wird dort, wo das echte Ding, der mallus legitimus, in Frage kommt, nur des Thungins, nicht auch des Centenars gedacht Lex Sal. 46. Der erste gerichtliche Akt, welchen die Affatomie erfordert, findet statt in dem Mallus, den der Thungin oder der Centenar ansagten, also im gebotenen Ding, der zweite dagegen ante rege aut in mallo legitimo. Drei Zeugen beschwören den ersten Akt, nämlich quod ibi fuissent in mallo, quem thun- ginus aut centenarius indixerunt, drei andere Zeugen den zweiten Akt, welcher . Ebenso zug auf ags. þingan, venerari, Participium geþungen, honoratus. Grimm erklärt den Thungin im Hinblick auf den angelsächsischen túngeréfa als Dorfvorsteher. Graff , Sprachschatz V 433. 436, denkt an tangannare (siehe oben I 180, Anm. 7). Kern bei Hessels, Lex Sal. § 228, stellt das Wort mit ags. þengel, Fürst, Herr, ahd. dwengil, exactor zusammen und gelangt zur Bedeutung Schultheiss. § 79. Das Ämterwesen der Lex Salica. bei der Anpfändung Lex Sal. 50, 2, wo die Emendata den Thungin durch iudex ersetzt. und in den älteren Texten der Lex bei der Entsippung Lex Sal. 60, 1, Cod. 1—4, 7—9. . Der volksgerichtliche mallus der Lex Salica ist ent- weder der mallus legitimus, dem der Thungin vorsitzt, oder das ge- botene Ding, welches einerseits der Thungin, andererseits der Cente- nar anzusagen und zu leiten befugt sind. Wäre der Thungin der Hundertschaftsbeamte gewesen, so hätte es zur Zeit der Entstehung der Lex Salica ausser dem Könige nur Richter gegeben, von welchen jeder einzelne in seiner Thätigkeit auf den Bezirk seiner Hundert- schaft beschränkt war. Das wäre ein Rechtszustand gewesen, der sich ebenso sehr unterschiede von der Art, wie später die Grafen die Rechtspflege ausübten, indem sie als Richter des ganzen Gaues die einzelnen Hundertschaften bereisten, um daselbst Gericht zu halten, als von der wandernden Rechtspflege der germanischen Gaufürsten Siehe oben I 149. . Müssen wir nach alledem annehmen, dass Thungin und Centenar von Hause aus verschiedene Beamte waren, so ergiebt sich als nächst- liegende Konsequenz, dass der Thungin wie später der Graf die Ge- richtsbarkeit im ganzen Gau ausübte und nur in den gebotenen Dingen von dem Centenar, dem Vorsteher der Hundertschaft, vertreten wer- den konnte. In die richterlichen Funktionen des vom Volke wohl meistens aus bestimmten Familien gewählten Thungins sind nachmals die vom König ernannten Grafen getreten, denen es auch im Laufe der Zeit regelmässig gelang, den Centenar zu ihrem Unterbeamten herabzudrücken. Dunkel ist die Stellung des Beamten, den die Lex Salica als sacebaro In jüngeren Texten auch sachibaro, sacibaro, saxbaro, sagsbaro, sagibaro, sagbaro. Statt baro auch boro, borro. bezeichnet. Sie sagt, dass der sacebarones an einem Mal- berg nicht mehr als drei sein sollen. Der Sacebaro kann puer regis sein und hat das dreifache Wergeld seiner Geburt, eine Bestimmung, die ihn als königlichen Beamten ausser Zweifel setzt. Die Sacebarone haben eine Wirksamkeit, welche mit der des Grafen konkurrieren kann; denn sie nehmen Zahlungen entgegen in Sachen, welche dann der Graf nicht mehr geltend machen darf Lex Sal. 54, 4: et de causas aliquid de quod eis solvuntur factum dixerint, hoc ad grafionem non requiratur, unde ille (illi) securitatem feceri(n)t. Sanum di- cere in Cod. 5. 6. 10 ist nicht entscheiden, sondern sachlich dasselbe wie securi- . ante rege aut in mallo publico legitimo, hoc est in mallobergo: ante theoda aut thunginum, vorgenommen worden ist. Über theoda vgl. oben I 120. § 79. Das Ämterwesen der Lex Salica. Die Versuche, den Sacebaro mit unserem sonstigen Wissen über die fränkische Gerichtsverfassung in Einklang zu bringen, sind bislang ohne festes Ergebnis geblieben Manche fassen sie als Rechtsprecher auf nach Art des friesischen Asega, andere als Urteilfinder im gebotenen Gericht oder im Königsgericht, andere als Richter, die den Grafen vertraten, oder als Appellationsrichter oder als Schieds- richter nach Art der holländischen Segsmannen. Siehe die Litteratur bei Sohm , S. 95 ff. Hermann , Schöffengericht, sieht in ihnen Viertelsrichter, H. O. Lehmann Finanzbeamte, Pfennigmänner, Kern bei Hessels Mitglieder einer Jury nach Art der Vehmschöffen. Sohm hält sie für Schultheisse, d. h. königliche Hundert- schaftsbeamte. Allein dann ist es kaum zu erklären, dass an einem mallus nicht mehr als drei sein sollen, während die Folgezeit mit einem Hundertschaftsbeamten auskam. Auch müsste es befremden, dass es von dem Hundertschaftsbeamten ab- hing, was dem Grafen zu thun übrig bleiben sollte. W. Sickel erblickt in dem Sacebaro den Vorläufer des Tribunus. Nach Schröder , RG S. 126, sind das Amt des Thungins und das des Sacebaros in dem des Schultheiss (Centenars) ver- schmolzen. , und nicht viel glücklicher waren die Bemühungen, das Wort etymologisch zu erklären Sace erklärt man als saca, Sache, causa, compositio oder als secchia, Streit. Nach Kögel ist sagibaro die richtige Form und liegt *sagja, sequens, socius zu Grunde, wie im westgotischen sagio. Baro, von anderen aus beran, ferre oder aus *barian, offenbaren, abgeleitet, wird von Kögel mit J. Grimm als baro, vir er- klärt. Ist saca, sacha damit verbunden (vgl. Kern zu Hessels § 244), so entspricht sacebaro in der Wortbedeutung dem burgundischen wittiskalk. Zieht man den sagio heran, so ist nicht ein sagio des Grafen, sondern der sajo regis das gotische Analogon. . Am nächsten scheinen die salischen Sacebarone den pueri regis der Lex Burgun- dionum zu stehen, qui multam per pagos exigunt Lex Burg. 49, 4; 76, 1: ut pueros nostros, qui iudicia exsequuntur, qui- busque multam iubemus exigere … , denselben, welche auch als wittiscalci bezeichnet werden und gleichfalls durch dreifache Busse gegen Verletzungen geschützt sind Lex Burg. 76, 1: .. ut quicumque posthaec pueros nostros ceciderit, et insolenter abstulerit, quod ex ordinatione iudicis docebitur fuisse praesumptum, tripla satisfactione teneatur obnoxius. . Wie die Wittiskalke sind die Sacebarone regelmässig, ursprünglich wohl immer, pueri regis gewesen Denn es ist bezeichnend, dass die Lex Salica den sacebaro, qui puer regis est, dem sacebaro, qui ingenuus est, voranstellt und dass verschiedene Texte den Worten qui ingenuus est hinzufügen: et se sacebarone posuit. Offenbar verwendete der König damals vorzugsweise seine pueri als Sacebarone und war es noch aussergewöhnlich, dass ein Freier sich in ein solches Dienstverhältnis begab, ‘se sacebarone posuit’. . tatem facere (quittieren). Die Emendata sagt: si causa aliqua ante illos secundum legem fuerit definita, ante grafionem removere eam non licet. § 79. Das Ämterwesen der Lex Salica. Halten wir die Analogie der Wittiskalke des burgundischen Kö- nigs fest, qui multam per pagos exigunt, so kann der Sacebaro nicht für eine einzelne Hundertschaft, auch nicht für einen einzelnen Gau ernannt worden sein. Im Verhältnis zum Volksgericht war er sicher- lich befugt, in jedem beliebigen mallus zu erscheinen. Doch band ihn der Auftrag des Königs, der den Umfang seiner Wirksamkeit be- stimmte. Wahrscheinlich ernannte der König eine grössere Zahl von Sacebaronen für ein gewisses Gebiet, ohne die räumliche Kompetenz der einzelnen fest zu begrenzen. Sie hatten die Stellung fiskalischer Missi; ihr Amt bestand in der Geltendmachung der königlichen Rechte, insbesondere auf Bussen und Gerichtsgefälle. Vielleicht hatten sie auch für die Vollstreckung königsgerichtlicher Urteile und königlicher Befehle zu sorgen. Sei es nun, um das Zusammenwirken der könig- lichen Kommissäre zu regulieren, oder um den einzelnen mallus vor allzu grossem Andrang derselben sicherzustellen, bestimmte die Lex Salica, dass ihrer nicht mehr als drei auf derselben Gerichtsstätte auf- treten sollen. Es muss eine Zeit gegeben haben, da die ordentlichen Beamten der Gau- und Hundertschaftsverwaltung noch sämtlich vom König un- abhängig waren und der König, soweit er nicht persönlich eingriff, nur eine kommissarische Verwaltung ausübte, so dass es ausserhalb des Hofes und der königlichen Domänen nur königliche Beamte mit dem Charakter von missi (agentes in rebus) gab Als missi mit gerichtlichen Funktionen scheint sie Lex Sal. emendata 56, 4 anzusehen. . Damals schickte der König zunächst wohl seine pueri, dann auch freie Leute aus seiner Umgebung an die Malstätten der Volksgerichte, um die ihm gebühren- den Strafgelder einzutreiben und königliche Rechte geltend zu machen. Neben die Sacebarone, als die älteste Schicht des königlichen Be- amtentums, trat dann der Graf, der erste königliche Beamte der ört- lichen Verwaltung, der eine nicht bloss kommissarische Stellung hatte. Solange Sacebarone und Graf nebeneinander wirkten, stellte das Ein- greifen jener innerhalb ihrer Kompetenz die Thätigkeit des Grafen still. Als der Graf ordentlicher Richter des Gaues geworden war, konnten die Sacebarone als regelmässige Einrichtung hinwegfallen: sie waren neben dem königlichen Richter überflüssig geworden. Im Bedürfnisfalle mochte der König durch einen vom Hof entsendeten Missus eingreifen. Ob und in welcher Bedeutung das Wort sacebaro fortlebte, ist zweifelhaft In einer Urkunde von 648, Cartulaire de S. Bertin ed. Guérard Nr. 3, be- gegnen die Zeugensigna: sign. Baboni. signum Sacebaronis. Nach diesem Texte . § 80. Das Herzogtum. § 80. Das Herzogtum . Waitz , VG II 2, S. 49 ff. 365 ff. III 364. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung S. 455 ff. v. Daniels , Handbuch I 574. Eichhorn , Zeitschr. f. gesch. RW VIII 302. Alfred Pernice , Art. Graf in Ersch u. Grubers Encyklop. d. Wiss. Erste Sektion LXXVIII 137 ff. Dönniges , Staatsrecht S. 96. Beauchet , Hi- stoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 43 ff. Glasson , Histoire II 346. Bornhak , Das Stammesherzogtum im fränk. Reich, Forschungen XXIII 167. Wilhelm Sickel , Das Wesen des Volksherzogtums, Hist. Z. NF. XVI 407, und Götting. gel. Anzeigen v. 1. Juni 1888, S. 441. H. Brunner , Alter der Lex Alamannorum, Berliner SB 1885, I 168 ff. Wittmann , Über die Stellung der Agi- lolf. Herzoge, Abhandl. der bayr. Akad. hist. Kl. VIII 1. Perroud , Les origines du duché d’Aquitaine 1882. Die Stellung, welche die Herzoge in dem Verwaltungsorganismus des fränkischen Reiches einnahmen Ausser Betracht bleiben hier die duces, welche, ohne ein bestimmtes Gebiet zu verwalten, für den Kriegsfall als Heerführer oder als Truppenkommandanten bestellt und nur in dieser Eigenschaft duces genannt wurden. So sind die duces supradicti exercitus in Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 30, so ist der dux Godeghisi- lus a. O. IX 12 zu verstehen. Wie in römischer und in karolingischer Zeit die Truppengenerale duces heissen, so hat man ihnen in merowingischer Zeit gleich- falls diesen Titel beigelegt, auch wenn sie keinen Dukat hatten. Die Regel war ja allerdings, dass der Amtsherzog die Truppen seines Herzogtums führte. Es muss aber, schon weil der Dukat keine durchgreifende Institution war, noch andere duces im Heere gegeben haben. Unsicher bleibt auch, ob die duces, die uns am Königs- hofe als Beisitzer im Königsgerichte oder im Rate des Königs begegnen, sämtlich als Dukatsvorsteher aufzufassen sind, die sich mit Beibehaltung ihres Dukats vor- übergehend am Hofe aufhielten. , war eine verschiedene zu den verschiedenen Zeiten und in den verschiedenen Teilen des Reiches. Will man die Ausgestaltungen, die das Herzogtum im fränkischen Reiche erfuhr, auf bestimmte Typen bringen, so kann man Amts- herzoge, Stammesherzoge und Titularherzoge unterscheiden. Das Amtsherzogtum, ducatus, accio, potestas ducatus, gehört der merowingischen Zeit an. Der Herzog ist ein vom König nach ört- ist Sacebaro als Personenname aufzufassen. Allerdings bietet Pardessus, Dipl. II, Nr. 312, aus einem Apographum einen Text der Urkunde von 648, in welchem an- dere Urkundszeugen als sacebarones erscheinen. Allein dabei scheint es sich nur um eine missverständliche Auflösung der Abkürzung sac. für sacerdos zu handeln. Waitz , Altes Recht S. 64, und Götting. gel. Anzeigen 1850, S. 621. Beauchet a. O. S. 230 f. Die vetus versio von Ine 6 bringt sagibaronis als Übersetzung von geþungenes witan. Auf die Bedeutung von honoratus vir scheint es auch hinaus- zulaufen, wenn eine Glosse (bei Pithou) sagt: sacebarones dicuntur quasi senatores. Vielleicht lag sie dem Verfasser der vetus versio vor. § 80. Das Herzogtum. lichem Bedürfnis eingesetzter Beamter, welcher die militärischen Kräfte mehrerer Grafschaftsgaue zum Zweck der Landesverteidigung und der Friedensbewahrung und aus Anlass von Reichskriegen unter seinem Befehle vereinigt Der rätselhafte quasi dux in Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 12 dürfte ebenso wie l. c. IX 12 aus dem Sprachgebrauch Gregors sich erklären, bei gewissen Rede- wendungen quasi als Ausdruck der Zweckbestimmung zu verwenden. Ratharius wird in VIII 12 als dux nach Marseille gesendet. Sohm a. O. S. 478, Anm. In IX 12 hat das Heer den Godegisel als dux. Vgl. X 9 (S. 417): dimissi sunt postea multi … cum cereis et tabulis quasi liberi et ad propria sunt regressi (über die Bedeutung dieser Stelle für die Geschichte der Freilassung siehe die Nachträge zu Band I). Vgl. noch l. c. V 18, S. 209, 15. — Wenn sich Herzog Guntram Boso in V 14 wahrsagen lässt, dass er unter Merowech durch fünf Jahre ducatum totius regni eius tenebit, so ist dabei nicht an ein bestimmtes Amt, sondern an die füh- rende Stellung im Reiche zu denken. . Trotz des römischen Titels ist das Amt nicht den Ordnungen des römischen Reiches entlehnt. Der Dukat erscheint nicht sofort nach der Erwerbung Galliens. Erst unter Chlodovechs Söhnen sehen wir ihn in einigen Teilen des Reiches und zwar zuerst in der Auvergne aus militärischem Bedürfnis entstehen. Gegen den römischen Ursprung des Amtes spricht auch das Herzogtum der Ala- mannen und Baiern, welches zunächst mit dem Dukat in Neustrien staatsrechtlich identisch war. Rasch wächst die Zahl der Dukate in der Zeit der Bürgerkriege, als es gilt, die verschiedenen Gebiete der sich befehdenden Teilreiche gegen Landraub militärisch zu sichern Vgl. Glasson a. O. S. 347. . Bald ist der grössere Teil des fränkischen Reiches unter Herzoge auf- geteilt. Die Zahl derselben muss namentlich in Neustrien und Bur- gund zu Zeiten eine recht erhebliche gewesen sein. Ein im burgun- dischen Reiche Aquitanien eingeschlossen. Perroud , Origines S. 46 ff. aufgebotenes Heer, welches Dagobert I. gegen die aufständischen Waskonier verwendet, hat zehn Herzoge Fredegar IV 78. Der Zusammenhang ergiebt, dass Amtsherzoge gemeint sind. Siehe unten Anm. 8. . Zwanzig schickt Childebert II. gegen die Langobarden Greg. Tur. Hist. Franc. X 3. . Mehr als dreissig er- wähnt neben etwa 70 Grafen eine Notiz unsicheren Ursprungs, die in den Prolog der Lex Alamannorum geraten ist Siehe oben I 310, Anm. 10. . Die einzelnen Gaue, aus welchen sich der Amtssprengel des Her- zogs zusammensetzte, hatten regelmässig ihre besonderen Grafen. Doch konnte es vorkommen, dass der Herzog in einem Gau seines Dukats oder in mehreren das Grafenamt selbst versah. Das Herzogtum war nicht wie die Grafschaft eine allgemeine Einrichtung des ganzen § 80. Das Herzogtum. Reiches, noch hat es sich zu einem wesentlichen Bestandteil der frän- kischen Ämterverfassung ausgelebt. Es gab zahlreiche Grafen, die nicht unter einem Herzog standen Fredegar sagt IV 78 von dem burgundischen Heere, dass es zehn duces hatte: exceptis comitibus plurimis, qui ducem super se non habebant. In der De- cretio Childeberti II. c. 3, Cap. I 15 wird die Frist der Ersitzung inter praesentes normiert für res ad unum ducem et unum iudicem pertinentes. Da der iudex (Graf) neben dem dux genannt wird, setzt die Stelle iudices voraus, die unter kei- nem dux standen. Andernfalls wäre die Erwähnung des iudex widersinnig. . Und wo Dukate vorhanden waren, konnte der Organismus der Reichsverwaltung die Wiederbesetzung des erledigten Herzogsamtes entbehren und mochte es der König unter- lassen, dem abgehenden Herzog einen Nachfolger zu geben. Der Herzog hat die Regierung über die Einwohner seines Du- kats Marculf I 8: omnis populus … sub tuo regimine et gubernatione degant et moderentur et eos recto tramite … regas. Fredegar IV 21: ducem super ipsos (Wascones) .. instituunt, qui eos feliciter dominavit. ; er hat Gerichtsgewalt und sitzt zu Gericht Lex Rib. 50, 1: si quis testis ad mallo ante centenario vel comite seu ante duce, patricio vel regi necesse habuerit. Marculf I 8. Sohm a. O. S. 475 ff. Ein Argument für die Jurisdiktion des dux bildet auch Decretio Childeberti II. c. 3, oben Anm. 8, da für die Ersitzungsfrist die Einheit des höheren Gerichts- bezirkes entscheidend ist. . Doch ist es un- klar, wie seine Gerichtsbarkeit sich zu der des Grafen verhält Nach Beauchet , Organisation judiciaire S. 44 ff., konkurriert er mit dem Grafen, dessen Gerichtsbarkeit seine Anwesenheit niederlegt. Siehe dagegen Sohm a. O. S. 474 ff. und unten Anm. 15. . Der Herzog schreitet ein, wo die eigene Macht des Grafen nicht aus- reicht. Er ist an der Erhebung fiskalischer Einkünfte beteiligt. Er führt im Kriege den Oberbefehl über die Grafen seines Dukats. In der Zeit, da das Königtum noch Saft und Kraft hat, steht das Herzog- tum in strenger Abhängigkeit, und sehr oft übt der König das Recht, den von ihm ernannten dux des Amtes zu entsetzen Greg. Tur. Hist. Franc. IV 24. 43, VIII 30, IX 7. 12. 14. Nach Fredegar IV 8 setzt Childebert II. den Alamannenherzog Liutfrid ab und ernennt Uncilen zum Nachfolger. Dieser wurde 607 wegen Missachtung eines königlichen Befehls verstümmelt und seines Vermögens beraubt. Fredegar IV 28. Stälin , Wirtemb. Geschichte I 175. . Das Bestal- lungsformular war dasselbe für den Herzog wie für den Grafen Marculf I 8. . Ein Herzog mit auszeichnendem Titel ist der Patricius Sohm a. O. S. 455, Anm. 1. . Er kommt namentlich in Burgund vor und in der Provence, welche von Patriciern ohne untergeordnete Grafen Darum ist es unzulässig, Zeugnisse, welche die Provence betreffen, für das verwaltet wird. Auch das § 80. Das Herzogtum. ribuarische Volksrecht kennt den Patricius. Im Range geht er dem Herzoge vor. Der Titel bildet eine Reminiscenz aus römischer und ostgotischer Zeit Siehe oben S. 83, Anm. 1. , ist aber nicht Rangtitel geblieben, sondern Amts- titel geworden. Es giebt eine accio patriciatus, wie es eine accio ducatus und comitiae giebt Marculf I 8. Greg. Tur. Hist. Franc. IV 24: Gunthramnus rex … amoto Agroecola patritio Celsum patriciatus honori donavit. . Seit dem siebenten Jahrhundert lockert sich die straffe Unter- ordnung des Herzogtums unter die königliche Gewalt. Wo der Ab- sonderungstrieb der Stämme den Unabhängigkeitsgelüsten der Herzoge zu statten kam, vermochten sie eine rechtlich anerkannte Selbständig- keit zu gewinnen, die sie über die Stellung von königlichen Beamten emporhob, ohne die Oberhoheit des Königs völlig zu beseitigen. Man kann die herzogliche Gewalt, welche die Schranken des Amtes ge- sprengt hat, als Stammesherzogtum bezeichnen. In der zweiten Hälfte des siebenten und zu Anfang des achten Jahr- hunderts finden wir das Stammesherzogtum bei allen austrasischen Stämmen. Zuerst erscheint es bei den Thüringern, welchen König Dagobert I. den Herzog Radulf vorgesetzt hatte. Nach glücklichen Kämpfen gegen die Wenden empörte sich Radulf gegen König Sigi- bert II., besiegte ihn 641 und herrschte von da ab, als wenn er König wäre, obwohl er die nominelle Oberhoheit des Merowingers noch an- erkannte Fredegar IV 87: Radulfus superbia aelatus admodum, regem se in Toringia esse cinsebat … In verbis tamen Sigiberto regimini non denegans, nam in factis fortiter eiusdem resistebat dominacionem. . Seine Nachkommen dehnten ihre Herrschaft nach Süden über das Maingebiet aus; sie residierten zu Würzburg im Besitz einer erblichen Gewalt Daniels , Handbuch I 576, Anm. 8. Waitz , VG II 2, S. 413. . An der Auflehnung Radulfs hatten auch die Baiern sich beteiligt Breysig , Jahrbücher des fränkischen Reichs (714—741), 1869, S. 51. . Von dieser Zeit dürfte wohl die grössere Unabhängigkeit des bairischen Herzogtums zu datieren sein, das im Geschlechte der Agilolfinger erblich war. Bei den Schwaben be- gründete Herzog Godofrid in den letzten Jahrzehnten des siebenten Jahrhunderts das erbliche Stammesherzogtum, indem er wie die übrigen Verhältnis der herzoglichen Gerichtsbarkeit zur gräflichen zu verwerten. Unter dem Patricius stehen in der Provence Beamte, welche priores heissen. Den prior civitatis erwähnen die in der Provence entstandenen Fragmente c. 18 (vgl. oben I 325). Er ist wohl ein Nachkomme des ostgotischen Truppenkommandanten, welcher prior hiess (Mommsen, NA XIV 501) und nachmals insbesondere in Dal- matien fortlebt (Du Cange-Henschel V 449). § 80. Das Herzogtum. Herzoge zwar die Oberhoheit des fränkischen Königs anerkannte, aber der aufstrebenden Macht der arnulfingischen Hausmeier Wider- stand leistete Breviarium Erchanberti, MG SS II 328: illis namque temporibus (um die Zeit der Schlacht bei Tertri v. J. 687) ac deinceps Cotefredus dux Alamannorum cae- terique circumquaque duces noluerunt obtemperare ducibus Franchorum eo quod non potuerint regibus Meroveis servire, sicuti antea soliti erant. . Bei den austrasischen Franken erwuchs der ribua- rische Dukat zu einem wahren Stammesherzogtum, welches im Hause der Arnulfinger vererbte Schon Martinus, der Oheim Pippins des Älteren (vgl. Krusch in SS rerum Merow. II 579), wird dux genannt in Fredegarii Cont. 3 (97), Pippin der Ältere im Liber hist. Franc. c. 41. 42 (vgl. Fredegar IV 85), Grimoald in Pertz, Dipl. M. Nr. 29. Pippin der Mittlere nennt sich dux in Pertz, Dipl. A. Nr. 6. Für Drogo, dessen Sohn und für Arnulf, den Sohn Drogos, bezeugen den Titel Dux Dipl. A. Nr. 7 und Dipl. S. 214 ( Mühlbacher Nr. 27). . Seit sich damit die Hausmeierwürde ver- band, wirkte die herzogliche Gewalt der austrasischen Franken nicht im Gegensatz, sondern zu Gunsten der Reichseinheit, die sie wieder- herstellte. Den austrasischen Herzogtümern kann in Neustrien das Herzog- tum Aquitanien an die Seite gestellt werden, welches nach dem Tode Childerichs II. während der Kämpfe der neustrischen Hausmeier mit Austrasien seine Abhängigkeit lockerte Die Details der Entwicklung bis 720 stellt Perroud a. O. zusammen. und in der ersten Hälfte des achten Jahrhunderts die Stellung eines tributpflichtigen Arg. Fredegarii Cont. c. 47 (130), S. 190, 10. Neben- landes mit weitgehender Selbständigkeit genoss. Ähnlicher Bildungen scheinen in Neustrien und Burgund noch mehrere im Zuge gewesen zu sein, ohne aber zum vollen Stammesherzogtum auszureifen, ehe hier Karl Martell die territorialen Gewalten niederwarf. Über die Stellung der oberdeutschen Herzoge geben uns das alamannische und das bairische Volksrecht näheren Aufschluss, von welchen jenes zur Zeit der grössten Unabhängigkeit, dieses zu einer Zeit abgefasst wurde, da das Stammesherzogtum bereits eine Ein- schränkung seiner Machtfülle erlitten hatte. Das Herzogtum ist ein Recht des Geschlechtes; doch wahrt die Lex Baiuwariorum das for- melle Ernennungsrecht des Königs Siehe oben S. 24, Anm. 9. . Der Herzog hat das Recht der Kriegführung, schuldet aber dem Könige Heerfolge. Er hält Stammes- versammlungen und Landtage ab, übt mit den Grossen und dem Volke das Recht der Satzung. Die herzogliche Pfalz geniesst einen höheren Sonderfrieden. Das herzogliche Gericht ist oberstes Gericht des Stam- mes und hat eine ähnliche Stellung wie das fränkische Königsgericht. § 80. Das Herzogtum. Der Herzog nimmt die Friedensgelder, gefrontes und erbloses Gut; er übt den Fremdenschutz, entscheidet über Verhängung der Todesstrafe und Verbannung und hat die Befugnis der Strafmilderung. Wahr- scheinlich ernannte er die Grafen; sicher ist, dass er in Schwaben die iudices bestellte Lex Alam. 41, 1. Bezüglich der Grafen bestehen Zweifel. Waitz , VG II 2, S. 370. W. Sickel , Volksherzogtum S. 455. Einen Anhaltspunkt für die Amts- hoheit des bairischen Herzogs bietet c. 15 der decreta Niuhing. LL III 467, wo auf wiederholten Ungehorsam gegen den Befehl des Herzogs Entfernung aus dem Amte (ambacto vel officio) angedroht wird. . Das Kirchenregiment, das er früher in Baiern geübt hatte LL III 451. Jaffé, Bibl. III 104. Oben I 317. , ist zur Zeit der Entstehung der bairischen Lex ein be- schränktes; denn die Bischöfe werden vom König eingesetzt, und die Tötung des Bischofs wird dem Könige gebüsst. Es giebt einen herzog- lichen Fiskus und herzogliche Domänen. Den Landschenkungen der Merowinger entsprechen herzogliche Landschenkungen, die von den Beschenkten nicht ohne Konsens des Herzogs veräussert werden dür- fen H. Brunner , Die Landschenkungen der Merowinger und der Agilolfinger. Berliner SB 1885, S. 1179 ff. . Die fränkische Freilassung durch Schatzwurf hat in Baiern ein Analogon in einer Freilassung durch die Hand des Herzogs. Stellt sich nach alledem das Stammesherzogtum, welches bei den Ober- deutschen geradezu regnum genannt wird Lex Alam. 35, 1. Lex Baiuw. II 9. , als eine Art von Unter- königtum dar, so ist es doch ein verhängnisvoller Irrtum, den Ur- sprung desselben in Gegensatz zu bringen zu dem des Amtsherzog- tums, es etwa gar als Überbleibsel eines alten vorfränkischen Volks- königtums zu erklären. In Schwaben und Baiern, wo es sich am selbständigsten entwickelt hat, zeigt das Herzogtum bis in die Zeit Dagoberts I. Spuren strengster Abhängigkeit H. Brunner , Alter der Lex Alam. Berliner SB 1885, S. 170. . Wie anderwärts, ist es auch hier erst seit der Erschlaffung der Centralgewalt zum Stammes- herzogtum geworden. Indem die Arnulfinger zuerst als Hausmeier und austrasische Herzoge, dann als Könige der Franken sich die volle Wiederherstel- lung der Reichseinheit zum Ziele setzten, sahen sie sich gezwungen, das Stammesherzogtum allenthalben zu zertrümmern. In Schwaben erlosch es mit Herzog Lantfrid, welcher im Jahre 730 von Karl Martell bekriegt wurde und starb. Nach seinem Tode hat es in Schwaben keinen von Reichswegen anerkannten Herzog mehr gegeben. Wie das Herzogtum in Thüringen verschwand, wissen wir nicht. Jedenfalls stand Thüringen bereits 741 unter der unmittelbaren Herr- § 80. Das Herzogtum. schaft Karl Martells. Denn er wies es in diesem Jahre aus Anlass der Reichsteilung ebenso wie Alamannien seinem Sohne Karlmann zu. Als Pippin sich 751 zum Könige der Franken erheben liess, ging die austrasische Herzogsgewalt in das Königtum auf. Das aquitanische Herzogtum fand nach langem und hartnäckigem Widerstande im Jahre 768 sein Ende. Als Karl der Grosse 788 den Baiernherzog Tassilo III. absetzte, beseitigte er das letzte der alten Stammesherzogtümer. Der Zuschnitt der karolingischen Verfassung, insbesondere die Einrichtung der missatischen Sprengel, war darauf angelegt, für das Emporkommen neuer herzoglicher Gewalten keinen Raum zu lassen Nur die Stellung, welche die Herzoge von Benevent und zeitweise die Her- zoge der Britten und Basken einnehmen, mag mit dem Stammesherzogtum ver- glichen werden. . Ein Dukat findet sich daher als ein ständiges Amt nicht mehr. Doch ist die Bezeichnung dux üblich geblieben. Duces heissen unter Karl dem Grossen und seinen Nachfolgern bei den Annalisten und Ge- schichtschreibern die höheren Befehlshaber im Heere Siehe die Stellen bei Waitz , VG III 366. . Ausser- dem wird dux zunächst in nicht amtlichen Schriftstücken als aus- zeichnender Titel für einzelne Grafen, insbesondere für Markgrafen gebraucht, ohne dass ihnen eine besondere herzogliche Gewalt zu- gestanden hätte. Unter Karl dem Grossen und Ludwig I. wird dieser Sprachgebrauch in amtlichen Aktenstücken noch vermieden Einzelne Personen erhalten den Titel nicht. Allerdings aber verwendet die Kanzlei das Wort duces, um die Gesamtheit der vornehmsten Beamten unter einem ehrenden Kollektivtitel zusammenzufassen. Th. Sickel , Beitr. zur Diplo- matik V 72 ff. . Doch dringt er unter den Söhnen Ludwigs I. auch in die Kanzleisprache ein Mühlbacher Nr. 1401. . Das karolingische Herzogtum ist ein Titularherzogtum. Ein neues Herzogtum entstand gegen Ausgang des neunten und zu Anfang des zehnten Jahrhunderts im ostfränkischen Reiche haupt- sächlich auf Grund der militärischen Führung, die es bei einzelnen deutschen Stämmen erlangte. Seine Wurzeln reichen zwar in die fränkische Zeit zurück; doch bleibt die Geschichte des deutschen Stammesherzogtums füglich der Darstellung der folgenden Periode vorbehalten. § 81. Die Grafen. § 81. Die Grafen . Waitz , VG II 2, S. 21 ff. III 378 ff. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung I 74. 146 ff. Eichhorn , Z. f. gesch. RW VIII 281 ff. Savigny , Gesch. des röm. Rechts I 267 ff. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 412 ff. Schröder , RG S. 128 ff. Dahn , Deutsche Geschichte II 596. Alfred Pernice , Artikel Graf in Ersch und Grubers Encyklopädie der Wiss. 1. Section. LXXVIII 132 ff. W. Sickel , Götting. gel. Anzeigen 1888, S. 440. Digot , Histoire d’Austrasie II 219 ff. Beauchet , Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 9, 160 ff. Fustel de Coulanges , Monarchie franque S. 196. — Über die Mark- grafen: Stenzel , De marchionum in Germania origine et officio publico 1824. Dümmler , Über die südöstlichen Marken des fränkischen Reiches unter den Karolingern 1853 (Archiv für österr. Gesch. X). v. Daniels , Handbuch I 545. Waitz , VG III 369 f. — Über den Vicecomes: Waitz , VG III 397, VII 34. Sohm S. 516. v. Daniels I 551. Pernice , Graf S. 140. Eichhorn , Z. f. gesch. RW VIII 315. Beauchet S. 192 ff. Ficker , Forschungen II 35, III 217. Der ordentliche Beamte der Gauverwaltung hiess Graf oder comes. Herkunft und Bedeutung des Wortes Graf, grafio, garafio So in Lex Salica 32, 5, Cod. 5 und in Form. Bignon. 9. sind streitig und unsicher. Vermutlich gehört es zu ahd. rôva Grimm , RA S. 752, leitet es von râvo, tignum, tectum, ab und erklärt es als contubernalis, Hausgenosse. Schmid , Ges. der Ags. S. 597, erklärt Graf und ags. geréfa als exactor von reáfian, rauben. Nach Müllenhoff bei Waitz , Altes Recht S. 283, liegt ein Lehnwort ungermanischer Wurzel vor. v. Richthofen , WB S. 786, denkt an die Wurzel graben und an griech. γϱάφειν. Kluge , Etym. WB, führt Graf, indem er das Wort mit Weinhold zu got. gagrêfts stellt, auf eine germanische Wurzel grêf, gebieten, zurück und negiert die Verwandtschaft mit ags. geréfa, das er aus rôf, Zahl, erklärt. Kögel , Z. f. DA 1889, S. 23, will letztgedachte Ableitung auch für Graf geltend machen und stellt Graf und geréfa zu ahd. rôva, ruova, ruaba, numerus. Davon *garêfjo, eine im Wurzelvokal ab- weichende Umbildung der Vorform *garôfjo, got. *garôfja. Graf wäre nach ihm der Zahlmeister, der Zähler. , Zahl, und be- deutete Graf ursprünglich den militärischen Befehlshaber Vgl. Ahd. Gloss. I 276, 51: comites, princeps milicie, cravo vel kasind. , den Führer des numerus, d. h. der Mannschaft, welche der dem Begriff der Tausendschaft entwachsene Gau stellte Seit der Gau nicht mehr der Tausendschaft entsprach (siehe oben I 133), mochte man den Heerkörper des Gaues *rôf, numerus, nennen und den Führer desselben garôfjo, garêfjo. . Der Graf hätte dann seinen Namen ebenso von der Schar, die er führte, wie der Hunno oder Centenar von der unter seiner Führung stehenden Hundertschaft. Der Comestitel entstammt den Ordnungen des römischen Reiches. Nach Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 11 § 81. Die Grafen. diesen Mommsen, Ostgoth. Studien NA XIV 510 f. Vgl. Tamassia, Alcune osservazioni intorno al comes Gothorum nelle sue attinenze colla constituzione ro- mana, Archivio storico lombardo XI (1884) 225. 463. war er ein Rangtitel, der im Anschluss an die Gliederung des kaiserlichen Gefolges sich in drei Rangklassen, ordines, abstufte und entweder persönlich verliehen oder dauernd mit bestimmten Ämtern verbunden wurde. Bei gewissen Amtskategorieen diente er als Amts- titel oder genauer gesagt als Bestandteil des Amtstitels Comes largitionum, rerum privatarum, rei militaris etc. . Das frän- kische Ämterwesen verwendet den Comestitel zur Charakterisierung gewisser Hofämter: so des comes stabuli, der comites palatii; es scheint ausserdem Titulargrafen am Hofe zu kennen Siehe oben S. 97. 108, Anm. 1. Bei den Langobarden findet sich comes als Rangtitel für Gastalden. Hegel, Städteverfassung I 461. Schupfer, Istitu- zioni polit. Lang. S. 319 ff. Glosse zu Roth. 23, LL IV 300: gastaldius id est comes. . Comes schlechtweg bedeutet aber regelmässig einen Bezirksbeamten, den Vorsteher des Grafschaftsgaues, einen Grafen. Die Lex Salica kennt nur den grafio Die Malbergische Glosse leodo samitem in Lex Sal. 54, 1, Cod. 2 ist ver- mutlich verderbt und gestattet uns nicht, in samitem eine Bezeichnung des Grafen zu finden. , Gregor von Tours nur den comes. Werden nachmals beide Bezeichnungen als gleichwertig gebraucht, so sind sie es doch ursprünglich nicht gewesen. In amt- lichen Aktenstücken werden bei Aufzählung verschiedener Beamten- klassen comites und grafiones unterschieden Das Königsplacitum, Pertz, Dipl. M. 66 v. J. 693, zählt als Beisitzer im Königsgerichte neun comites, dann acht grafiones auf. Lex Rib. 88: ut nullus ob- timatis, maior domus, domesticus, comes, gravio, cancellarius vel quibuslibet grati- bus sublimatus … munera ad iudicio pervertendo non recipiat. Der Passus der Lex Burg. prima const. § 4, auf welchen die Stelle zurückgeht, nennt optimates, con- siliarii, domestici et maiores domus nostrae, cancellarii etiam, Burgundiones quoque et Romani civitatum aut pagorum comites vel iudices deputati, omnes etiam mili- tantes. Comes und gravio entsprechen den Burg. et Rom. comites. Mühlbacher Nr. 58: .. comitibus domesticis, grafionibus. Ebenso Nr. 241. 349. 609. Mühlbacher Nr. 241 in der die Immunitätsbusse androhenden Formel: comes vel domesticus seu gravio. Form. imperialis 29: comitibus, domesticis, gravionibus. Noch weiter rücken comes und grafio auseinander in den Urkunden für Reomé, Pertz, Dipl. S. 113 (unecht), 125 (verunechtet): comitibus, domesticis, vicariis, grafionibus. Bouquet VIII 471 v. J. 845 (verdächtig): comes aut vicecomes aut vicarius aut grafio (S. 473. 474). In anderen zweifellos echten Urkunden werden die graviones unmittelbar nach den comites genannt. So in Mühlbacher Nr. 71. 186, so in Bouquet IX 405 v. J. 878. Auf Entstellung einer entsprechenden Urkundenformel beruht der Pas- sus der erdichteten Vita S. Tygriae, Bouquet III 466, wo es von Guntchram heisst: concessit autem leudes et graffiones, qui cum comitibus marcam defendebant. und zwar so, dass letz- § 81. Die Grafen. tere nachstehen oder wohl auch die domestici vor ihnen eingeschoben werden Siehe oben S. 121, Anm. 23. . Auch in den Novellen zur Lex Salica, in welchen der comes zuerst erscheint, wird man die Wendung iudex, hoc est comes aut grafio, so verstehen müssen, dass ein Beamter gemeint sei, der entweder comes oder aber grafio heisst Lex Sal. Hessels 72. 74. . An ein römisches Amt lässt sich das Amt des fränkischen comes nicht unmittelbar anknüpfen. Doch kommt in Betracht, dass die spät- römische Zeit örtliche Truppenbefehlshaber kannte, die den Comes- titel führten und ein Kommando hatten, welches sich über den ganzen Bezirk einer civitas erstreckt zu haben scheint So dürfte der comes Trevirorum Arbogast, an welchen c. 457 Bischof Auspicius von Toul ein in der austrasischen Briefsammlung enthaltenes Schreiben richtet, so dürfte der comes civitatis zu verstehen sein, welchen Appollinaris Sido- nius ep. VII 2, § 5 um das Jahr 475 in Marseille erwähnt. Esmein, Mélanges S. 387, Gaudenzi, Un’ antica compilazione 1886, S. 110 f., und insbesondere Fustel de Coulanges, Monarchie S. 197, haben aus diesen Stellen und aus Formeln Cassiodors zu weitgehende Schlüsse gezogen. Über die ostgotischen Truppenkommandanten mit Comesrang siehe Mommsen, NA XIV 499, 502 ff. Schon Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 284, bemerkt, dass die ostgotische Verwaltung Militär- und Civilgewalt durchaus trennt. Es finde sich nicht einmal bestätigt, dass ausnahmsweise die Vereinigung beider in den Händen eines Beamten vorkomme. Was insbesondere den comes von Marseille betrifft (vgl. Cassiodor III 34, IV 12, IV 46, wo er als vom König delegierter Richter fungiert), so fällt es ins Gewicht, dass wir gerade in der Provence nachmals keine comites finden. Siehe oben S. 157, Anm. 15. Die Gerichtsbarkeit, die der gotische Offizier mit Comesrang ausübt, be- trifft Streitigkeiten der Goten untereinander und zwischen Goten und Römern. . Diese Klasse von römischen comites mag vorbildlich gewesen sein für den Titel der westgotischen Über die ursprüngliche Stellung des westgotischen comes civitatis wissen wir wenig. Eine von Zeumer kürzlich in Paris entzifferte Stelle der Leges Eurici (Leges antiquae c. 322) sagt, dass die Söhne, deren Mutter das in ihrem Niess- brauch stehende Vermögen vergeudet, sich wenden sollen ad millenarium vel ad comitem civitatis aut iudicem. Die Aufzählung schreitet vom niederen zum höheren Richter vor. Unter dem iudex ist daher wohl ein iudex provinciae zu verstehen (vgl. Dahn, Könige VI 318). Über den Bezirkscomes der Lex Wisigothorum siehe Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 290, Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV 193, Dahn, Könige VI 330, Gaudenzi a. O. S. 106. , burgundischen Bei den Burgundern giebt es burgundische und römische comites civitatum aut pagorum. Sie sind mit den iudices (a rege) deputati nicht identisch (a. A. Jahn, Geschichte der Burgundionen I 86, Anm. 3), sondern gehören zu ihnen. M. a. Worten: iudex deputatus ist der weitere Begriff. Es giebt eben iudices deputati (civitatum aut pagorum), welche nicht comites sind. Bethmann-Hollweg IV 190. Neben den comites civitatum aut pagorum hat es wahrscheinlich noch andere comites gegeben. und fränkischen comites civitatum 11* § 81. Die Grafen. oder pagorum. Doch haben die germanischen comites Galliens eine andere Stellung und anderen Wirkungskreis als jene römischen, u. a. schon deshalb, weil das Amt als solches Civil- und Militärgewalt ver- eint. Das Amt des fränkischen comes ist deutschen Ursprungs; es ist das des Grafen, hat aber in Gallien zum Teil durch Anschluss an römische Einrichtungen Umwandlungen erfahren, die es daselbst als eine Neuschöpfung erscheinen lassen und es notwendig machen, für die merowingische Zeit den neufränkischen und den altfränkischen Grafen auseinanderzuhalten. Der neufränkische Graf führt ausnahmelos den Comestitel und hat für den Umfang seines Amtssprengels eine richterliche Kompe- tenz, welche sich mit der des römischen Provinzialstatthalters deckt Siehe unten § 82. . Wie dieser, mochte er nun consularis, rector oder praeses provinciae sein, als iudex, iudex ordinarius bezeichnet wurde Karlowa, Röm. RG I 858. Mommsen, NA XIV 461. , so heisst auch der fränkische comes sehr häufig iudex, gelegentlich auch praeses oder praefectus Belege bei Waitz, VG II 2, S. 26; III 383, Anm. 3. , und bedeutet iudex schlechtweg in merowingischer Zeit regelmässig den Grafen Sohm a. O. S. 146. . Auch die Form der schriftlichen Bestallung und die befristete Amtsdauer des neufränkischen Grafen hängen mit den Einrichtungen des spätrömischen Ämterwesens zusammen Siehe oben S. 80. . Der altfränkische Graf hat die Stellung des ordentlichen Rich- ters nicht von Anfang an besessen. Die Lex Salica kennt ihn noch nicht als Vorsitzenden des Mallus. Er fungiert aber als Exekutiv- beamter, nimmt die Auspfändung vor, treibt den Ansiedler aus, gegen dessen Niederlassung Widerspruch erhoben wurde. Erst im sechsten Jahrhundert trat der Graf als ordentlicher Richter an die Stelle des Thungins, eine Änderung, die in den ältesten Zusätzen zur Lex Salica und in der Lex Ribuaria als fertiges Ergebnis vorliegt. Damit hängt es zusammen, dass der Ausdruck iudex oder iudex fiscalis auch auf den altländischen Grafen Anwendung findet. Die ihm vorbehaltene richterliche Kompetenz deckt sich jedoch im Verhältnis zu den Unter- richtern nicht mit der des neufränkischen Grafen. Dieser hat sie eben dem römischen Provinzialstatthalter, jener dem salischen Thungin Solche mögen zum Teil die comites sein, welche die praefatio der Lex unter- schrieben haben. Denn es fällt auf, dass kaum einer der 31 Comesnamen mit Sicherheit als römischer Name angesehen werden darf, während man doch zahl- reiche Romani comites civitatum erwarten müsste. § 81. Die Grafen. entlehnt. Erst Karl der Grosse beseitigte die Verschiedenheit Siehe unten § 82. . Den Comestitel haben wohl auch altfränkische Grafen frühzeitig geführt. Vermutlich wurde er in einzelnen Grafschaften dauernd mit dem Grafenamte verbunden. Grundsätzliche Gleichstellung von comes und grafio muss schon im achten Jahrhundert vorhanden ge- wesen sein. Denn die oberdeutschen und die karolingischen Volks- rechte sprechen nur vom comes. Andererseits wird uns berichtet, dass die Baiern den comes gravio nannten Paulus, Hist. Lang. V 36: cum comite Baiuwariorum, quem illi gravionem dicunt. In den bairischen Urkunden heisst er comes. . Der Graf oder comes hat militärische Gewalt. Vermutlich liegt in ihr der Ausgangspunkt des Amtes Vgl. Schröder, RG S. 128. . Er hebt die Wehrpflichtigen aus, führt sie dem Heere zu und befehligt sie im Kriege. In karo- lingischer Zeit übt er die Befugnis, eine bestimmte Zahl von Wehr- pflichtigen von der Heerpflicht zu dispensieren. Schliesslich erlangte er auch das Recht, die Beisteuer zu bestimmen und zu erheben, welche nach den karolingischen Ordnungen unter gewissen Voraus- setzungen den persönlichen Heerdienst ersetzte Siehe unten § 87. . Ursprünglich trieb er die durch Versäumnis des Heerdienstes verwirkten Bannbussen ein Greg. Tur. Hist. Franc. VII 42, vgl. V 26. . Wohl um den Missbräuchen zu steuern, die sich die Grafen dabei zu Schulden kommen liessen, entzog ihnen Karl die Eintreibung der Heerbannbussen, um sie königlichen Missi zu übertragen Cap. miss. ital. 781—810, c. 13, I 207. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 2, I 166. Von den Bannbussen, die der Missus eintreibt, soll der Graf sein Drittel (suam tertiam partem) erhalten. Karl beliess also den Grafen, weil er ihre Einkünfte nicht schmälern wollte oder konnte, das Drittel, welches sie bei Erhebung der Heerbannbussen herkömmlich bezogen hatten. , eine Neuerung, welche die erste Hälfte des neunten Jahrhunderts sicher- lich nicht überlebte. Der Graf hat die Stellung des Richters im Gau und ist als sol- cher Vorsitzender des echten Dinges. Doch fehlt ihm die ausser- ordentliche Gerichtsgewalt des Königs und der königlichen Missi, ins- besondere auch das Recht der Billigkeitsjustiz und die arbiträre Strafgewalt. Er entbehrt das Recht der Begnadigung Cap. Aquisgr. 801—813, c. 13, I 172: postquam scabini eum (latronem) diiudicaverint, non est licentia comitis vel vicarii ei vitam concedere. . Gefangene Verbrecher freizulassen ist ihm bei schwerer Ahndung untersagt Nach Decr. Childeb. II c. 7 hat der iudex in solchem Falle das Leben verwirkt. . § 81. Die Grafen. Wohl schon in merowingischer Zeit gewann der Graf die Befugnis, Ver- brecher provisorisch zu ächten, forbannire, und, wenn sie Sühne boten, die Acht wieder aufzuheben. Der Graf ist verpflichtet, wegen ge- wisser Friedensbrüche von Amtswegen einzuschreiten, und wacht über die Vollstreckung öffentlicher Strafen Waitz, VG II 2, S. 31 f. Siehe unten § 114. 117. . Er nimmt die gerichtliche Pfändung der Fahrhabe, in karolingischer Zeit die gerichtliche Fro- nung der Grundstücke vor. Ihm sind Verbrecher aus den Immuni- tätsbezirken Cap. Haristall. v. J. 779, c. 9, I 48. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113. , ihm ist der bei handhafter That ertappte Missethäter auszuliefern. Der Graf hat Polizeigewalt. Er übt die Sicherheitspolizei und verfolgt flüchtige Verbrecher und Geächtete. Er handhabt die Ver- kehrspolizei, bannt zum Bau von Strassen, Wegen und Brücken und gewinnt die Aufsicht über das Marktwesen Rathgen, Entstehung der Märkte in Deutschland 1881, S. 8 f. . Der Graf soll dafür sorgen, dass die Unterthanen dem König den schuldigen Treueid leisten, indem er die Gauleute selbst vereidigt Greg. Tur. Hist. Franc. VII 12. oder sie zusammen- ruft, um vor einem königlichen Missus zu schwören Marculf I 40. . Ein west- fränkisches Capitular schärft ihm ein, darauf zu achten, dass solche Gauleute, die dem König noch nicht die Treue gelobt haben, den Eid ablegen und dass niemand in der Grafschaft weile oder Grund- eigentum besitze, der nicht Treue geschworen hat Cap. Caris. v. J. 873, c. 5. 6, Pertz, LL I 520. . Der Graf ist königlicher Finanzbeamter, zieht die Friedensgelder und Bannbussen ein, erhebt die Steuern und Abgaben, wo solche herkömmlich sind. Durch seine Hände geht das Erträgnis der Ver- kehrsabgaben, die er wie die übrigen fiskalischen Einkünfte an die königliche Kammer abliefert Marc. I 8: et quicquid de ipsa accione in fisci dicionibus speratur, per vosmet ipsos annis singulis nostris aerariis inferatur. . Der Bann, bei welchem der Graf gebietet, ist regelmässig nie- driger als der normale Königsbann und verschieden bei den verschie- denen Stämmen Cap. miss. v. J. 802 (?), c. 57, I 104: ut bannus, quem per semetipsum domnus imperator bannivit, 60 solidos solvatur. Caeteri vero banni, quos comites et iudices faciunt, secundum legem uniuscuiusque componantur. Siehe oben I 264, Anm. 23. . Die Busse für Missachtung des Grafenbannes be- § 81. Die Grafen. trug bei den Franken im allgemeinen fünfzehn Schillinge Arg. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113, und Cap. de partibus Saxoniae c. 31 verglichen mit Cap. Sax. c. 3. 4 und Lex Sax. c. 36. , bei den Chamaven nur vier Lex Cham. c. 34 ff. . Nach den Stammesrechten, die nicht beweg- liche, sondern feste Friedensgelder hatten, scheint das kleinere Frie- densgeld von zwölf Solidi oder eine Quote desselben den Grafenbann gebildet zu haben. So kannten die Schwaben neben einem Herzogs- bann von zwölf einen Grafenbann von sechs Solidi Lex Alam. 27, 1. . Der bairische Grafenbann dürfte ursprünglich zwölf Solidi betragen haben, später aber unter fränkischem Einfluss auf fünfzehn erhöht worden sein Arg. Lex Baiuw. II 14. Soviel betrug hier auch der Herzogsbann nach II 13, wogegen Decr. Niuh. c. 15, LL III 467 einen solchen von 40 Solidi vor- aussetzen. . Umgekehrt wurde bei den Sachsen zunächst die fränkische Bannbusse von fünfzehn Solidi eingeführt Cap. de part. Sax. c. 31. , griff man aber bald darnach auf das ständisch abgestufte Friedensgeld der Sachsen von 12, 6 und 4 Solidi zurück, welches 797 zum sächsischen Grafenbann erhoben wurde Cap. Sax. c. 3. Vgl. Lex Sax. 36 und v. Richthofen in LL V 87, Anm. 14. . Die Existenz eines besonderen Grafenbannes lässt ersehen, dass dem Grafen die allgemeine Vollmacht fehlte, den Königsbann zu hand- haben. Aber abgesehen von vereinzelten Fällen, in welchen das fränkische Reichsrecht eine Verdoppelung des Grafenbannes eintreten liess Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113: das erste Gebot des Grafen, dass der Verbrecher ausgeliefert werde, ergeht bei 15, das zweite bei 30 Solidi, das dritte bei der Drohung, die Unthat des Verbrechers büssen zu müssen. Vgl. Decr. Niuh. c. 15. , stand dem Grafen ausnahmsweise auch der Sechzigschillings- bann zu Gebote. Er hatte ihn auf Grund königlichen Spezialmandats Unter diesen Gesichtspunkt fallen die von Sohm a. O. S. 177, Anm. 130 angeführten Citate. ; ausserdem war er in gewissen Angelegenheiten bevollmächtigt, im Namen des Königs zu gebieten. Er erhielt das Recht, bei Königs- bann Frieden zu wirken So war er schon nach Lex Sal. Hessels 72 ermächtigt, die Witwe in verbum regis aufzunehmen, wodurch er ihr im Namen des Königs einen Sonderfrieden er- wirkte. Siehe oben S. 37, Anm. 22. , Grundstücke zu fronen Über die missio in bannum regis siehe unten § 112. , zur Verfolgung von Verbrechern aufzubieten Decr. Child. c. 9, wo dies Recht auch der Centenar hat. Conv. Carisiac. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL 1 519. , ein Rügeverfahren einzuleiten, fiska- § 81. Die Grafen. lische Interessen wahrzunehmen Cap. Aquisgr. 801—813, c. 6, I 171. Edictum Pist. v. J. 864, c. 28, Pertz, LL I 495. . Weitergehende Befugnis erlangten die sächsischen Grafen. Ihnen wurde allgemeine Vollmacht gewährt, zur Unterdrückung von Fehden und schlechtweg in causae maiores bei sechzig Schillingen zu bannen Cap. de part. Sax. c. 31, I 70. . Die in der gräflichen Gewalt enthaltenen Rechte vermag der König jederzeit persönlich oder durch Stellvertreter auszuüben. Es steht bei ihm, Eingesessene der Grafschaft von der gräflichen Gewalt zu eximieren, dem Grafen einzelne Amtsbefugnisse zu entziehen und sie auf andere Organe zu übertragen. Doch wird bei allgemeinen Massregeln dieser Art schon von Karl dem Grossen darauf gesehen, dass dadurch die Einkünfte des Grafen nicht geschmälert werden Daher bezieht der Graf den Anteil an den Heerbannbussen, welche die königlichen Missi eintreiben. Dagegen erhält er keine Entschädigung, wenn der König eine verwirkte Bannbusse aus Gnade erlässt. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 29, I 96. . Ein festes Amtsgehalt war den Grafen nicht ausgesetzt. Dafür bezogen sie einen Teil der fiskalischen Grafschaftseinkünfte, jedenfalls ein Drittel der Friedensgelder und der Bannbussen, die sie für den könig- lichen Fiskus erhoben hatten Capit. Pipp. ital. von c. 790, c. 5, I 201: si comites ipsas causas commo- verint ad requirendum, illam tertiam partem ad eorum recipiant opus, duas vero ad palatium. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 2, I 166 (siehe oben S. 165, Anm. 25). Lombarda-Commentare I 2: plane si compositionem comes exegerit, tertiam sibi partem retinebit. Eine merkwürdige Reminiscenz an das Drittteilsrecht des Grafen kennt das anglo-normannische Recht. Dialogus de scaccario I, c. 17: comes autem est, qui tertiam portionem eorum, quae de placitis proveniunt, in quolibet comitatu percipit … qui ideo sic (comes) dici dicitur, quia fisco socius est et comes in percipiendis. Der ordentliche Grafschaftsbeamte war in England und in der Normandie der vicecomes. Doch wurde der Bezug des Drittels der Gerichtsgefälle vom König teils als Privilegium verliehen, teils wohl als Herkommen geachtet und wird diesfalls der Bezugsberechtigte als Graf bezeichnet. . Auf ihren Dienstreisen innerhalb der Grafschaft konnten sie von den Gauleuten Beherbergung, Beför- derung und Spanndienste beanspruchen. Ausserdem waren den Grafen wohl regelmässig Nutzungen von königlichen Gütern zugewiesen, die sich innerhalb der Grafschaft befanden Siehe oben I 203, Anm. 3. Ein in die merowingische Zeit hinaufreichen- des Beispiel aus Cod. Lauresham. I 16 citiert Waitz, VG II 2, S. 35, Anm. 4. . Solches Land wurde bei dem Wechsel der Amtsinhaber nicht selten dem Nachfolger zur Nutzung überlassen, sodass es schliesslich den Charakter eines mit dem Grafschaftsamte als solchem verbundenen Amtsgutes annahm. Die Besitzungen, mit welchen die Grafschaft ausgestattet ist, heissen § 81. Die Grafen. in karolingischer Zeit res comitatus Siehe die Belege bei Waitz, VG IV 165, Anm. 1. , pertinentia comitatus Hloth. Cap. miss. v. J. 832, c. 8, II 64: (missi perquirant) similiter comi- tatus pertinentia, quae comitatus non habent (die ihnen entfremdet worden sind). oder fiscus comitialis Cap. Lamberti v. J. 898, c. 8, II 110: quod si novo tempore fiscus comi- tialis in ius ecclesiasticum conversus est. . Seit der Ausbildung des Benefizialwesens und der Vassallität werden sie nach den Rechtsgrundsätzen des vassallitischen Benefiziums behandelt und bilden sie den Ausgangspunkt für die Um- wandlung des Grafenamtes in ein königliches Lehen. Zur Ausstattung des Grafenamtes gehört schon in merowingischer Zeit eine Anzahl fiskalischer Eigenleute, welche dem Grafen zu Zwecken der Graf- schaftsverwaltung dienen Sohm a. O. S. 531 f. Näheres unten § 84. , gewissermassen Vorläufer der späteren Grafschaftsministerialen. Der Graf hat als königlicher Diener das dreifache Wergeld seiner Geburt Lex Sal. 54, 1. Lex Rib. 53, 1. 2. Lex Cham. c. 7. . Vorübergehend war in Sachsen auf Tötung des Grafen Einziehung des ganzen Vermögens gesetzt, eine Vorschrift, die bald wieder ausser Kraft trat Cap. de part. Sax. c. 30, I 70. Allein Cap. Sax. c. 7 ignoriert jene Be- stimmung und bestraft die Tötung des missus regis mit dem dreifachen Wergeld. Unter den missi regis scheinen hier auch die Grafen inbegriffen zu sein. . Das Grafenamt (accio comitiae, comitatus) wurde durch könig- liche Ernennung übertragen. Von der Form der Ernennung und von der ursprünglich befristeten Amtsdauer der gallischen Grafen ist schon oben die Rede gewesen Siehe oben S. 79 f. . In der Auswahl der Personen hatte der König ursprünglich völlig freie Hand. Franken und Romanen, Freie, Liten und Freigelassene, ja selbst Unfreie wurden von den Mero- wingern zu Grafen ernannt Lex Sal. 54, 2, Cod. 4, 7—10 (obgrafionem in Cod. 1 vielleicht = si gra- fionem, indem durch ein Versehen für si die deutsche Konjunktion ob, oba ein- gesetzt wurde). Greg. Tur. Hist. Franc. V 48. Lex Rib. 53, 2, wo der ex tabu- lario einen tabularius darstellt, der aus seiner Abhängigkeit befreit worden war, was damals (vgl. 58, 1) noch möglich war. . Bis in das siebente Jahrhundert gingen die Grafen hauptsächlich aus dem königlichen Hofstaate hervor Fustel de Coulanges, Monarchie franque S. 208. . Aber schon Chlothar II. musste 614 versprechen, es solle fürderhin kein iudex de aliis provinciis aut regionibus eingesetzt werden, damit sich an dem Besitztum des Richters erholen könne, wer durch Amts- missbrauch desselben Schaden erlitten habe Chloth. II ed. c. 12, Cap. I 22. . Die Ausführung dieses § 81. Die Grafen. Versprechens nötigte den König, die Grafen aus den Grundbesitzern des Grafschaftsgaues zu bestellen, und machte es ihm unmöglich, den Grafen aus einer Grafschaft in die andere zu versetzen In den Jahren 673—675 lassen sich die fränkischen Grossen von Childe- rich II das Versprechen geben: ne de una provincia rectores in aliam introirent. Vita Leodegarii c. 4, Mabillon, Acta saec. II 682. Sohm a. O. S. 22, Anm. 42. . Damit wurde die Erblichkeit des Grafenamtes angebahnt, für die schon in merowingischer Zeit sich vereinzelte Ansätze finden Beispiele bei Waitz, VG II 2, S. 38, Anm. 1. . Karl der Grosse machte zwar sein unbeschränktes Ernennungsrecht geltend; ja, er wagte es sogar, freigelassene Fiskalknechte als Grafen zu bestellen Adrevaldi Floriac. Mir. S. Benedicti c. 18, MG SS XV 1, S. 486. . Doch finden wir in deutschen Stammesgebieten alten Stammesadel im Be- sitze von Grafschaften, so in Schwaben Nachkommen des alten Her- zogsgeschlechtes Baumann, Die Gaugrafschaften im würtembergischen Schwaben S. 5. Waitz, VG III 387. , und hat Karl bei Neuordnung der langobardischen und sächsischen Verwaltung in den unterworfenen Gebieten neben Franken auch Einheimische zu Grafen ernannt Ein italienisches Capitular Pippins von 782—786, Cap. I 192, c. 7, unter- scheidet comites Francisci und Langobardisci. Von den Sachsen bedachte Karl der Grosse die Vornehmsten mit Grafenämtern, um den sächsischen Adel in sein Interesse zu ziehen. Ann. Lauresham. z. J. 782. . Unter Ludwig I. und seinen Nachfolgern wurde durch die Schwäche des Königtums der Weg zur Erblichkeit der Grafschaft wieder frei Das Vorstadium der Erblichkeit, in welchem sich die bairischen Graf- schaften kurz vor dem Tode Karls des Grossen befanden, veranschaulicht uns die Urkunde Meichelbeck, Hist. Frising. Nr. 299, v. J. 814: Graf Orendil vergabt ein Gut auf den Todesfall der Kirche von Freising mit dem Vorbehalt: si autem aliquis de filiis meis dignus fuerit, ut ad ministerium comitis pervenerit, hoc volo .., ut iam dictam rem cum consilio episcopi in beneficium accipiat. Die Nachfolge eines Sohnes in das Grafenamt wird in Aussicht genommen, aber ein Erbrecht durchaus nicht vorausgesetzt. . Die Verleihung geschah nach lehnrechtlichen Grundsätzen, sodass das Amt für Lebens- zeit des Empfängers und Verleihers übertragen wurde. Doch hat man bei Thronwechsel das Amt dem Inhaber regelmässig belassen und ging es ausserdem häufig vom Vater auf den Sohn, manchmal auch auf Seiten- verwandte und Schwiegersöhne über. In Westfrancien, welches hierin dem ostfränkischen Reiche Hier schalten noch die letzten Karolinger über die Grafschaften ohne Rück- sicht auf Erblichkeit. Vgl. Waitz, VG VII 10. Karlmann, der Sohn Ludwigs des Deutschen, setzt 861 plötzlich sämtliche Grenzgrafen der östlichen Marken ab, um seine Anhänger zu erheben. Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reiches II 23. vorauseilte, setzte sich noch unter Karl dem Kahlen eine thatsächliche Vererbung der Grafschaft auf den Sohn § 81. Die Grafen. des verstorbenen Inhabers durch. In den Akten des Reichstages, wel- chen Karl II. 877 zu Kiersy abhielt, wird der Übergang der Graf- schaft vom Vater auf den Sohn als Regel vorausgesetzt Pertz, LL I 537 ff. Capitula proposita c. 9. Adnuntiatio c. 3. Vgl. Emile Bourgeois, Le Capitulaire de Kiersy-sur-Oise, 1885, S. 127. . Zur Aus- bildung der rechtlichen Erblichkeit ist das Grafenamt erst in nach- fränkischer Zeit durchgedrungen. Die Macht der Grafen entwickelt sich während der fränkischen Periode in merklich aufsteigender Linie. Es ist ein weiter Schritt von dem grafio der Lex Salica, der es mit dem Leben büsst, wenn er die verlangte Auspfändung unterlässt, von dem puer regis der Lex Ribuaria, den die Huld des Königs zum Grafen erhob, von dem comes der Zeiten Gregors von Tours, dessen Ungehorsam der König mit Tod oder Verstümmelung bestraft, bis zu dem westfränkischen Grafen der letzten Karolinger, der sich Dei gratia comes nennt, auf grossen Grundbesitz und zahlreiche freie und unfreie Vassallen eine wohl- begründete Hausmacht stützt und wie ein angestammter Häuptling des Gaues die von den Vorfahren besessene Amtsgewalt erwirbt, deren Verleihung der König füglich nicht verweigern kann, weil er sich die mächtige Sippe nicht verfeinden darf und die Stimmung des Gauvolkes, sowie das Standesgefühl der Amtsaristokratie schonen muss. Offenbar ist die von den Karolingern durchgeführte Beseitigung des Herzogtums schliesslich der Grafengewalt zu statten gekommen, als die einschneidende Wirksamkeit, welche die Missi Karls des Grossen ausgeübt hatten, unter Ludwig I. und seinen Nachfolgern erlahmte. Um eine wirksame Verteidigung und Überwachung gefährdeter Reichsgrenzen herzustellen, ergab sich nach Beseitigung des Herzogtums die Notwendigkeit, hier eine grössere Macht in die Hand eines ein- zelnen Grafen zu legen. Die zur Organisierung des Grenzschutzes bestimmten Gebiete bildeten eine Mark in staatsrechtlichem Sinne (marca, limes). Sie war ein den Feinden abgewonnenes, durch Burgen geschütztes und mit Militärposten besetztes Vorland, in welchem die ordentlichen Einrichtungen der fränkischen Verwaltung nicht durch- geführt waren, und wurde daher nicht als ein eigentlicher Bestandteil, sondern als ein Zubehör des Reiches angesehen. Die Mark war regel- mässig dem Grafen eines benachbarten Grafschaftsgaues unterstellt. Der Grund und Boden der Mark gilt in der folgenden Periode als Eigentum des Königs, soweit dieser nicht zu Gunsten anderer dar- über verfügt hat Waitz, VG VII 88. , ein Grundsatz, der schon in fränkischer Zeit be- § 81. Die Grafen. standen haben muss, da wir den König in ausgedehntem Mass zum Zweck der Kolonisation über den Markboden schalten sehen Über die avarische Mark siehe u. a. Graf Hundt in den Abh. der Mün- chener Akademie XIII b 6. Über die spanische Mark unten § 91. . Neben den Grenzgrafschaften mit Marken gab es auch solche, mit welchen keine Mark im angedeuteten Sinne verbunden war. Der über eine Grenzgrafschaft und das eigentliche Markgebiet gesetzte Graf heisst praefectus, custos limitis, marcae, comes marcae, marchio, marchisus So bei Hincmar, De ordine palatii c. 30. Von marchisus, nicht von mar- chio stammt das französische marquis, das italienische marchese. , gelegentlich auch dux Waitz, VG III 371, Anm. 1; 374, Anm. 6. . Der entsprechende deutsche Ausdruck ist Markgraf. In amtlichen Aktenstücken der älteren karolingischen Zeit wird er gewöhnlich schlechtweg comes genannt. Andererseits ge- braucht man marchio und marchisus wohl auch für einfache Grenz- grafen Die Grenzgrafen schlechtweg scheint Cap. miss. ital. 781—810, c. 5, I 206 zu meinen: de illis hominibus non recipiendis a marchionibus nostris, qui seniores suos fugiunt pro damna quae eis facta habent. . Auf die Grenzgrafschaften überhaupt scheint sich die Nach- richt zu beziehen, dass Karl der Grosse mit Rücksicht auf den Schutz der Grenzen von seinem Grundsatz abgewichen sei, einem Grafen nicht mehr als eine Grafschaft zu übertragen Monachus Sangall. I 13, MG SS II 736: Providentissimus Karolus nulli comi- tum nisi his, qui in confinio vel termino barbarorum constituti erant, plus quam unum comitatum aliquando concessit. , einer Vorsichtsmass- regel, die seine Nachfolger vernachlässigten, wie denn schon Karl auch sonst davon gelegentliche Ausnahmen machte Waitz, VG III 382. . Überblicken wir die staatsrechtlichen Gewalten, welche die Ver- fassungsgeschichte des deutschen Volkes von den Tagen Chlodovechs bis zur Gegenwart bestimmten, so drängt sich die Wahrnehmung auf, dass von allen Einrichtungen des fränkischen Staatsrechtes keine eine zähere Lebenskraft und eine grössere Entwicklungsfähigkeit aufzu- weisen hat, als die gräfliche Gewalt. Von den Beamten, welche die Lex Salica neben dem grafio kennt, sind Thungin und Sacebaro früh verschwunden und ist der Centenar regelmässig Unterbeamter des Grafen geworden. Mit Anbruch der karolingischen Zeit fallen Major- domus und königlicher Referendar hinweg, bald darnach das Herzog- tum. Das Amt der Missi verliert noch unter Ludwig I. seine Be- deutung. Den Pfalzgrafen des Königshofes stösst die nachfränkische Zeit ab. Das Kanzleramt lebt sich im deutschen Reiche aus. Da- gegen vermag die gräfliche Gewalt nicht nur den Untergang der § 81. Die Grafen. fränkischen Monarchie zu überdauern, sondern durch fortgesetzte Auf- saugung königlicher Rechte das Königtum lahmzulegen und den Kern für die Entstehung der Landeshoheit abzugeben. Von den Adels- titeln, die aus Amtstiteln hervorgegangen sind, führen nicht weniger als drei — Graf, Marquis, Vicomte — auf das Grafschaftsamt zurück. In Westfrancien und in Italien taucht unter den Karolingern ein Beamter auf, welcher vicecomes genannt wird Älteste bekannte Fundstelle ist Mühlbacher Nr. 171 v. J. 774 für S. De- nis, nach Mühlbacher ganz unverdächtig. Vgl. Wiener Sitzungsberichte XCII 454. Überarbeitet ist Mühlbacher Nr. 309 v. J. 792. In Italien bezeugen den Vicecomes zuerst zwei Gerichtsurkunden des Pfalzgrafen Ebroard für Farfa v. J. 800, Reg. Farf. II 134. 137, Nr. 161. 165. . Derselbe Beamte heisst in Septimanien und in der spanischen Mark auch vicedominus Vaissete II Nr. 10 v. J. 791, H. 128, II Nr. 15 v. J. 802, H. 164. Thé- venin Nr. 71 v. J. 834, H. 280. Sohm a. O. I 515. . Er wurde zunächst in einzelnen Grafschaften eingesetzt, in welchen sich das Bedürfnis umfassenderer, ständiger Vertretung des Grafen heraus- stellte, ein Bedürfnis, welches sich namentlich dann ergeben musste, wenn ein Graf mehrere Grafschaften in seiner Hand vereinigte. Unter Karl II. ist der Vicecomes im westfränkischen Reiche regelmässig vor- handen Ed. Pistense v. J. 864, Pertz, LL I 491, c. 14: ut in proximis Kalendis .. habeat … unusquisque comes … vicecomitem suum. Cap. Karlomanni v. J. 884, c. 9, Pertz, LL I 552: ut comes praecipiat suo vicecomiti suisque vicariis atque centenariis ac reliquis ministris reipublicae. . Er waltet als Vertreter des Grafen für den ganzen Be- zirk der Grafschaft oder doch für einen grösseren Teil derselben Aus den Stellen in Anm. 79 folgt, dass der Graf in der Grafschaft regel- mässig nur einen Vicecomes hatte. . Seine Vollmacht erstreckt sich auch auf causae maiores. In beiden Beziehungen unterscheidet er sich von dem später zu erörternden Vikar der karolingischen Zeit, welcher mit beschränkter Kompetenz für die Vikarie, einen der Unterbezirke der Grafschaft, bestellt ist Aus der Erheblichkeit dieser Unterschiede erklärt es sich, dass in den romanischen Gebieten des alten Frankenreiches zwar der Amtstitel des vicomte, vis- conte, aber nicht der des viguier, vicarius zum Adelstitel wurde. Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 315. Schäffner, Geschichte d. Rechtsverfassung Frankreichs II 155. . Der Vicecomes konnte ursprünglich wohl nur mit Zustimmung des Königs vom Grafen ernannt werden. Gegen Ausgang der karolin- gischen Zeit wurde das Amt vermutlich nach lehnrechtlichen Grund- sätzen vom Grafen verliehen. Den deutschen Gebieten des fränkischen Reiches blieb der Vice- § 82. Centenar und Vikar. comes fremd. Auch nachmals ist er hier, mit Ausnahme Lothringens, nicht heimisch geworden. Ein Beamter, der im ostfränkischen Reiche dem vicecomes der westfränkischen Ämterverfassung ungefähr ent- spricht, fällt daselbst unter die Kategorie der Grafen Schon der Comes iunior, welcher gegen Ende des neunten Jahrhunderts in einer alamannischen Formel erscheint (Coll. Sangall. Add. 4, Zeumer S. 435 nach einer Urkunde v. J. 894), dürfte als ein dem Vicecomes analoger Untergraf zu erklären sein. . § 82. Centenar und Vikar. Waitz, VG II 2, S. 13. 41. 131. III 391. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 213 ff. Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV 414, V 10 ff. Schröder, RG S. 126. Dahn, Deutsche Geschichte II 591. Beauchet, Histoire de l’organisa- tion judiciaire en France 1886, S. 11 ff. 217 ff. Fustel de Coulanges, Recher- ches sur quelques problèmes d’histoire 1885, S. 404. Derselbe, Monarchie franque S. 220. Wilhelm Sickel, Mittheilungen des Instit. f. österr. Geschichts- forsch. IV 623 ff. Derselbe in den Götting. gel. Anzeigen 1886, S. 559 ff.; 1890, S. 576. Centenar und Vikar sind anfangs grundsätzlich verschiedene Be- amte. Ihre Stellung ist eine andere in merowingischer als in karo- lingischer Zeit. Der Centenar Die ältesten urkundlichen Fundstellen bei Waitz, VG II 2, S. 13, Anm. 2. oder Hunne stand als Volksbeamter an der Spitze der Hundertschaft. Neben der militärischen Stellung, die er als Führer der Hundertschaft besass Vgl. Waitz, VG II 2, S. 212. Nur in militärischer Stellung kennt den Centenar die Lex Baiuwariorum II 5. , hatte er richterliche und polizei- liche So das Aufgebot und die Führung der Centene bei Verfolgung flüchtiger Verbrecher. Siehe oben S. 148. Funktionen. Der Centenar der Lex Salica vertritt den Thungin im gebotenen Gericht Siehe oben S. 150 f. . Als Vorsitzenden eines Mallus kennt ihn auch das ribuarische Volksrecht Lex Rib. 50. . Ein Gesetz Childeberts II. zählt ihn zu den iudices Decr. Childeb. c. 9: centenario aut cuilibet iudice. . Auch der Centenar oder Centurio der Lex Ala- mannorum fungiert als Richter Lex Alam. 36, 1—3. Sohm a. O. S. 405. 418 folgert aus Lex Alam. 36, 1 (coram comite aut suo misso et coram centenario), der Centenar habe nur den Mit- vorsitz neben dem Grafen oder neben dessen Missus gehabt. Dass aber der ala- mannische Centenar auch allein präsidieren konnte, ergeben Lex Alam. 36, 3: si quis … semetipsum non praesentaverit aut comite aut centenario aut ad missum comiti in placito, und 36, 2: wadium suum donet .. illo centenario, qui praeest, eine und bestimmt als solcher den Ge- § 82. Centenar und Vikar. richtstag. Er hat das Recht des richterlichen Zwanges, das ius distrin- gendi und einen Bann von drei Solidi Lex Alam. 27, 3. . Im Laufe der merowingischen Periode muss es dem Grafen viel- fach gelungen sein, den Centenar in einen gräflichen Unterbeamten, in einen centenarius comitis zu verwandeln. Denn als solcher be- gegnet er uns in karolingischer Zeit Cap. miss. v. J. 819, c. 19, I 290: ut nullus episcopus … centenarium comitis advocatum habeat. Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 2, I 165: et hoc clamant .. super comites et eorum centenarios. Conc. Cabil. c. 21, Mansi XIV 98: ministros (comitis), quos vicarios et centenarios vocant. . Die Änderung mag in der Weise erfolgt sein, dass der Graf, der bei den Saliern in die Stellung des Thungins eingerückt war, für gerichtliche und administrative An- gelegenheiten den Vorsteher der Hundertschaft als seinen missus ver- wendete. Seit die stellvertretende Thätigkeit des Centenars an Bedeu- tung gewonnen hatte, seit etwa die Gegenleistungen, die er als Hilfs- organ des Grafen empfing, die mit dem Hunnenamte verbundenen Einkünfte überwogen, gewann der Graf das Recht, den Centenar zu ernennen. Doch hat das Volk nicht allen Anteil an der Bestellung des Centenars verloren. Der Graf soll sein Ernennungsrecht unter Beteiligung des Volkes ausüben Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 11, I 149: ut iudices, advocati praepositi, cen- tenarii, scabini … constituantur. Cod. Paris. 4995 fügt hinzu: cum (a) comite et populo elegantur mansueti et boni. Cap. miss. Aquisgr. primum v. J. 809, c. 22, I 151: ut vicedomini, praepositi, advocati boni et veraces et mansueti cum comite et populo eligantur. Zwei Handschriften fügen hinter advocati ein: centenarii, scabinei. . Andererseits wahrt sich der König das Recht, untaugliche Centenare durch seine Missi abzusetzen. Ent- sprechend der beginnenden Feudalisierung des Ämterwesens werden seit der Zeit Ludwigs I. die Centenare vielfach zu Vassallen des Grafen Sohm a. O. S. 250. Ried, Cod. dipl. Ratisb. I 25. . Jene Entwicklung ist übrigens nicht allgemein eingetreten. In einigen Gegenden Deutschlands erscheint nachmals der Centenar als Volksbeamter und Richter über kleinere Bezirke und mit etwas ein- geschrumpfter Kompetenz. Wir treffen nämlich einen Obmann der Hundertschaften oder Honschaften unter dem Namen Hunne, Hun, Hundt am Niederrhein, an der Mosel und Saar, insbesondere in der Eifel Siehe die in Schröders Registerband S. 296 unter hun verzeichneten Stellen der Grimmschen Weistümer. Haltaus , Gloss. s. v. heune, honne, Waitz , . Eine Stellung, welche der des altfränkischen Centenars ver- Stelle, die ich dahin auslege, dass dem Centenar das wadium als vorsitzendem Richter, nicht als Beisitzer gegeben wird. Vgl. Waitz , VG II 2, S. 146. § 82. Centenar und Vikar. wandt ist, hat bei den Sachsen in nachfränkischer Zeit ein von der Gemeinde des Gos Siehe oben S. 146, Anm. 27. gewählter Richter, der Gograf (gogreve) Ssp. Ldr. I 56. Schröder , Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels 1885, S. 62 f. . Noch heute bewahren Namen und Amt des Hunnen die aus Niederfranken stammenden Siebenbürger Sachsen Der bäuerliche Gemeindevorsteher heisst Han (Hon) im Altlande und im Burzenlande, dagegen Grebe (vgl. greve) im Nösner Lande (Bistritzer Gegend), wie mir mündlich mitgeteilt wurde. . In den romanischen Gebieten Galliens ist nach der Eroberung das Amt des Centenars ebensowenig eingeführt worden wie das des Thungins Die massgebenden Quellen kennen es nicht. Waitz , VG II 2, S. 14, Anm. 1. Von den Formeln für Privaturkunden dürfte Form. Lindenbrog. 17, Zeumer S. 278, die älteste Fundstelle des Centenars sein. Von den Formeln für Königsurkunden nennen ihn Add. Marc. 2, Zeumer S. 111, Cartae Senon. 28. 35. 36 und die formulae imperiales. In den Aufzählungen der Beamten, wie sie die pro- mulgatio der Königsurkunden (s. oben I 394, Anm. 12) nicht selten enthält, bringen den Centenar zuerst Urkunden Pippins aus den Jahren 748—751, Pertz, Dipl. A. Nr. 19. 20. 23, Mühlbacher Nr. 61. 60. 58. Jene Centenare, deren Wahl der pactus pro tenore pacis Childeberts I. und Chlothars I. vorschrieb, hatten nur polizeiliche, nicht richterliche Funktionen. Siehe oben S. 147 f. . Dagegen kennen sie einen Unterbeamten des Grafen, der den Namen vicarius führt Über den westgotischen Vikar siehe Dahn , Könige VI 335 f. . Er ist der eigentliche minister comitis, ein Hilfsbeamter, den der Graf sich selbst bestellt Arg. Ed. Guntchr. v. J. 585, Cap. I 12, eine Stelle, die ich mit Sohm und anderen dahin verstehe, dass die iudices gerecht richten und auch nicht durch die von ihnen bestellten Vertreter Ungerechtigkeiten begehen sollen (non vicarios aut quoscunque de latere suo … instituere vel destinare praesumant, qui, quod absit, malis operibus consentiendo venalitatem exerceant aut iniqua quibuscumque spolia inferre praesumant). Der iudex ist für die Thätigkeit seiner Vikare und missi verantwortlich. Die Ernennung des Vikars durch den Grafen ergiebt sich für die karolingische Zeit aus dem indiculus comitis ad vicarium in form. Merkel. 51. . Vom Grafen hing es wohl auch ab, ob er den Vikar für die ganze Graf- schaft oder, was wohl die Regel war, nur für einen Unterbezirk der- selben ernannte. Der Vikar hatte richterliche Stellung Greg. Tur. Hist. Franc. X, 5 erwähnt einen Vikar, von dem gesagt wird, dass er einen pagus iudiciaria regebat potestate. . Formeln aus dem Beginn der karolingischen Zeit zeigen ihn als vorsitzenden Richter des mallus publicus und zwar u. a. auch in Liegenschafts- und Freiheitsprozessen. Hie und da begegnet uns ein Unterbeamter, VG VII 319, VIII 75. Lacomblet , Die Hundschaften am Niederrhein, Archiv für die Gesch. des Niederrheins I 210. Zöpfl , RA I 288. Kühne , Das Hunde- korn 1879, S. 113 (aus Balt. Studien XXIX). Schröder , RG S. 547. 558. § 82. Centenar und Vikar. welcher praepositus heisst, niedere Gerichtsbarkeit ausübt und dem Anscheine nach ein Unterrichter des Grafen ist So in den Formeln von Angers, form. Andeg. 16. 24. Dass er ein kirch- licher Beamter gewesen sei, möchte ich nunmehr bezweifeln. Vielleicht ist auch der praepositus Floritus in der Urkunde Mon. Boica XXVIII b S. 5 als ein welt- licher Beamter aufzufassen. Siehe darüber meine RG der Urkunde I 254 ff., wo ich ihn für einen kirchlichen Propst aufzufassen geneigt war. Er scheint seinen Namen von dem praepositus zu haben, der in spätrömischer Zeit (s. Mommsen , Das römische Militärwesen seit Diocletian, Hermes XXIV 270, Ostgothische Studien, NA XIV 502) als örtlicher Truppenbefehlshaber auftritt. Als solche noch rein militärische Beamte sind wohl auch die praepositi in der von Fustel de Cou- langes , Monarchie S. 197, Anm. 3, angeführten Stelle aus Salvian, De guber- natione Dei III 9, aufzufassen. Der praepositus der fränkischen Zeit hat, wo er als öffentlicher Beamter vorkommt, also nicht praepositus ecclesiae oder eines Grundherrn ist, Civilgewalt und ist wohl schliesslich mit dem vicarius identifiziert worden. Einen praepositus civitatis nennt Lex Wisigoth. V 6, 3. In der Urkunde Cartulaire de Redon S. 148, Nr. 192, H. 312 ist von einer Gerichtsverhandlung die Rede vor einem missus des Fürsten der Bretagne Nominoe et (coram) Tribodu preposito. . Unter den Karolingern tritt uns eine durchgreifende Einteilung der westfränkischen Reichsteile in Vikarien entgegen. Jede Grafschaft zerfällt in mehrere Vikarien. Der Vikar ist Unterbeamter des Grafen für den Bezirk der Vikarie und bildet nunmehr, was in merowingi- scher Zeit noch nicht der Fall war, ein wesentliches Glied der frän- kischen Ämterverfassung. Mit dieser Neuerung geht Hand in Hand, dass die vicaria mit der centena, der Vikar mit dem zum Unter- beamten des Grafen gewordenen Centenar identificiert wird Sohm a. O. S. 215. Centenarius bezeichnet auch den vicarius und um- gekehrt. Waitz , VG III 393. Wo beide nebeneinander genannt werden, steht dieser regelmässig voran. In den altfränkischen Gebieten herrscht der Ausdruck centenarius vor. In Südfrankreich wird vicarius gebraucht. Sohm a. O. S. 219. . Der Centenar oder Vikar erscheint als Hilfsorgan des Grafen bei Aufbietung des Heeres Cap. miss. de exercitu promov. v. J. 808, c. 3, I 137. Cap. de rebus exercit. v. J. 811, c. 2. 3, I 165. , bei der Verwahrung und Hinrichtung von Verbrechern Stat. Rhispacensia v. J. 799, 800, c. 15, Cap. I 228. Cap. Aquisgr. 801— 813, c. 11, I 171. , bei der Eintreibung von Abgaben und Bann- bussen Cap. Aquisgr. 801—813, c. 6, I 171. Ed. Pistense v. J. 864, c. 28, Pertz LL I 495. , bei der Einziehung erblosen oder sonst dem Fiskus ver- fallenden Gutes Cap. Aquisgr. 801—813, c. 5. 6, I 171. , bei den Vorbereitungen für den Empfang der könig- Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 12 § 82. Centenar und Vikar. lichen Missi Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 28, I 96. Cap. incerta v. J. 829 (?), c. 3, II 11. und im Mallus Form. Sen. rec. 1. 3. 6. , wo er als Beisitzer des Grafen fungiert Siehe die Belege bei Sohm a. O. S. 406, Anm. 55. . Der Centenar oder Vikar ist ausserdem als selbständiger Richter thätig. Und zwar wird seit dem Beginn des neunten Jahrhunderts seine richterliche Kompetenz im Verhältnis zu der des Grafen in fester Weise abgegrenzt. Es wird nämlich bestimmt, dass in den Gerichten der Centenare oder Vikare keine peinliche Klage, d. h. keine Klage, die an das Leben geht, ferner keine Streitsache über Grundeigentum, Freiheit oder Eigenleute erhoben und entschieden werden, sondern die Kompetenz in solchen Angelegenheiten dem Grafen und den könig- lichen Missi vorbehalten sein solle Pipp. Cap. ital. 801—810, c. 14, I 210. Cap. miss. Aquisgr. prim. v. J. 810, c. 3, I 153. Cap. Aquisgr. secund. v. J. 810, c. 15, I 154. Cap. de iustitiis faciendis 811—813, c. 4, I 176. Cap. incerta 814—840, c. 3, I 315. Ergänzt und erläutert werden diese Stellen durch die Abgrenzung der gräflichen und der Im- munitätsgerichtsbarkeit. Vgl. unten § 94. . Diese Bestimmungen enthielten eine Neuerung gegenüber der richterlichen Kompetenz, die der neufränkische Graf bis zum Ausgang des achten Jahrhunderts hatte. Zwar waren nach wie vor die causae maiores dem Grafen vorbehalten; allein der Umfang dieses Begriffes ist seit dem neunten Jahrhundert für den neufränkischen Grafen ein weiterer, als er vorher war. Wie bereits bemerkt worden, succedierte der Graf in Gallien in die Kompetenz des römischen Provinzialstatt- halters. Dieser war ausschliesslich zuständig in causae maiores, ins- besondere in schweren Kriminalsachen, nämlich in solchen, welche nach römischem Rechte eine Inscriptio Eine schriftliche Erklärung, durch welche der Kläger die Rechtsfolgen eventueller Sachfälligkeit auf sich nahm. des Klägers erforderten, während andere Angelegenheiten vor die mediocres iudices (defensores und assertores pacis) gelangten Interpr. zu Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. II 1, 8. Z 2 f. RG V 74. Über den defensor civitatis siehe § 86. Über den assertor pacis § 93. . Zu den causae minores zählte u. a. auch der Streit um ein Grundstück von mässigem Umfang und die Vindikation eines Knechtes. Der Kompetenz des römischen Statt- halters entspricht es, wenn nach den merowingischen Formelsamm- lungen der Graf über homicidium richtet Form. Andegav. 12. 50. Form. Turon. 29, Zeumer S. 152, 20. Ebenso noch Form. Bignon. 8. 9. Form. Sal. Merkel. 38. Form. Lindenbrog. 19. Vgl. und über Angelegenheiten, § 82. Centenar und Vikar. bei welchen eine Inscription des Klägers erfolgt Form. Turon. 29. Der Kläger verpflichtet sich, bei einer Klage wegen in- vasio terrae durch Inscription, wenn er sachfällig würde, vierfachen Kostenersatz zu leisten, bei einer Klage um Todschlag die dem Beklagten drohende Strafe er- leiden zu wollen. Form. extravag. I 5, Zeumer S. 536. In beiden Formeln folgt aus der Bezeichnung inluster vir, dass das Grafengericht gemeint ist. , wogegen in causae minores, u. a. in einem Rechtsstreit um ein Grundstück und bei Vindikation eines Knechtes, niedere Richter thätig sind Form. Andeg. 47, ein Abt, wegen Vindikation eines Weinbergs. L. c. 10: Der Kläger vindiziert vor einem Abte als seinen Knecht eine Person, die ihre Freiheit beweist. Dass aus der Appenniserteilung durch den Grafen nicht mit Sohm a. O. S. 418 auf die ausschliessliche Jurisdiktion des Grafen in Liegen- schaftsprozessen geschlossen werden darf, bemerkt bereits Zeumer Z 2 f. RG I 104. . Ebenso findet sich in Formelsammlungen aus der zweiten Hälfte des achten Jahrhunderts, dass Rechtssachen, welche die Kapitularien des neunten Jahrhunderts dem Grafen zuweisen, vor einem Vikar verhandelt wer- den: so Freiheitsprozesse, Streitigkeiten um Grundstücke und Eigen- leute Form. Bignon. 7. — Form. Merkel. 29, Bignon. 13. — Form. Merkel. 30. . Anders war die Grenzlinie für die Kompetenz des altländischen Grafen gezogen. Als Nachfolger des Thungins hatte der Graf den Vorsitz im echten Dinge und die Gerichtsbarkeit in allen Angelegen- heiten, welche das echte Ding erforderten. So musste über Tod- schlag Arg. Lex Salica Hessels 74 (vgl. 67), Lex Rib. 77. , über die Freiheit Lex Rib. 58, 18. Lex Alam. 17, 2; 38. Sohm a. O. S. 428. vor dem Grafen verhandelt werden, die Vergabung von Todeswegen Nach Cap. leg. Rib. add. v. J. 803, c. 8 verlangt die Affatomie mindestens den Vorsitz des Grafen. Der Graf ist hierin an Stelle des Thungins getreten. vor ihm stattfinden. War nach alle- dem der altländische Centenar von Anfang an auf Rechtssachen be- schränkt, für die bei den Franken das gebotene Ding ausreichte, so sind die Massregeln, durch welche die Kompetenz des Vikars nor- miert wurde, nur für die neufränkischen Grafschaften eine Neuerung gewesen und zwar eine Neuerung, welche die Grenzlinie zwischen causae maiores und causae minores nach dem Vorbilde der altländischen Ge- richtsverfassung normierte. Hand in Hand damit ging eine Reform des Gerichtswesens, welche die allgemeine Dingpflicht für die gebotenen Dinge beseitigte, also für jene Gerichtsversammlungen, die unter dem Vorsitz des Centenars oder Vikars abgehalten werden konnten. Carta Senon. 17. Auch nach den merowingischen Heiligenleben hat der Graf das peinliche Gericht. 12* § 83. Tribunus und Schultheiss. Wie der Graf den Vikar oder Centenar zum Unterbeamten hat, so kann dieser seinerseits wieder Unterbeamte haben, die als ministri, missi, vicarii des Centenars oder als subvicarii, als vicarii des Vikars erscheinen Sohm a. O. S. 271. . § 83. Tribunus und Schultheiss . Waitz , VG II 2, S. 4 ff. III 397. 404. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung I 230 ff. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 416. Eichhorn in der Z. f. gesch. RW VIII 314 f. Fustel de Coulanges , Monarchie franque S. 222 f. Wilhelm Sickel in den Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichts- forschung IV 625. Derselbe in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 577. Zu den Beamtennamen des fränkischen Reiches, welche auf rö- mische Militärämter zurückführen, zählt auch der Name des Tribunus Wie prior (siehe oben S. 156, Anm. 15), prepositus (siehe oben S. 177) und mit den oben gemachten Einschränkungen auch dux und comes (siehe oben S. 155. 163). . Tribunus hiess nach der spätrömischen Militärverfassung der Offizier, welcher die als numerus bezeichnete Truppenabteilung führte Mommsen , Das römische Militärwesen seit Diocletian S. 215. 254. 268. . Ein- zelnen Beamten wurde die Würde des Tribuns als Rangtitel ver- liehen So gab es tribuni et notarii des Kaisers und des praefectus praetorio. Ein tribunatus provinciarum bei Cassiodor, Var. VII 30, nach Mommsen a. O. S. 496 ein titularer Tribunat. . Im fränkischen Reiche scheint die Stellung der Beamten, an welchen der Name des Tribuns haften blieb, eine örtlich ver- schiedenartige gewesen zu sein. In rein militärischer Bedeutung findet sich der Tribun noch in Quellen der karolingischen Zeit Alcuin ep. 14: regis duces et tribuni. Monachus Sangallensis II 21, MG SS II 762: constitutis ducibus, tribunis et centurionibus eorumque vicariis. Walahfrid Strabo, De exordiis, Walter, C. J. G. III 527: sicut tribuni militibus praeerant. . Aus der engen Verwandtschaft der militärischen und polizeilichen Funktionen mag es sich erklären, dass uns in merowingischen Heiligenleben ein Polizeioffizier begegnet, welcher den Titel Tribunus hat Vita S. Radegundis I, c. 38. Fortunat, Vita Germani c. 61. 66, Auct. antiquiss. IV 2, S. 24 f. Jonas, Vita Columbani c. 34. Vita Dalmatii, Bouquet III 420. Arbeos Vita Corbiniani, in der ursprünglichen Fassung herausgegeben von Riezler 1888, c. 7. . Er überwacht die Gefängnisse, leitet die Vollstreckung der Todesstrafe, führt eine bewaffnete Mannschaft Arbeo, Vita Corbiniani c. 7: cum quo tribunus et centenarii, quibus haec , welche militärisch organisiert ist, und heisst § 83. Tribunus und Schultheiss. deshalb auch tribunus militum Vita Columbani c. 34. . Gregor von Tours erwähnt einen tribunus, welcher Abgaben an die Königin abliefert Greg. Tur. Gloria confess. c. 40: Nunnius quidam tribunus ex Averno de Francia post reddita reginae tributa revertens. Daraus folgt nicht, dass er Fiskal- beamter gewesen sei. Vermutlich wurden die erhobenen Abgaben unter bewaff- netem Geleite an den Königshof abgeführt und hatte der Tribun als Führer des Geleites die Funktion etwa eines preussischen Feldjägers. Der tribunus fisci in der Vita S. Radegundis I, c. 38 ist wohl ein Polizeioffizier, der seinen Amtssitz in einem königlichen Fiskus hat. . Für wahrschein- lich darf es gelten, dass der König die Würde des Tribunats verlieh Vgl. Fortunat VII 16, S. 171: Theudericus ovans ornavit honore tribunum. . Gelegentlich werden Tribunen bei Aufzählung verschiedener Amts- kategorieen genannt Epist. Desid. Cadurc. Nr. 16: comitibus, tribunis, defensoribus, centen(ari)is. Tribuni und centenarii stehen hier wohl in derselben Bedeutung wie in der Vita Corbiniani. Der Tribun ist, weil im Range höher stehend, vor dem Defensor genannt. . Nähere Nachrichten fehlen. Vollständige Klar- heit über die Bedeutung des westfränkischen Tribuns ist bei der Dürftigkeit der Quellen kaum zu erwarten Ohne nähere Anhaltspunkte zu liefern, erwähnen einen tribunus Greg. Tur. Hist. Franc. VII 23, X 21; Mir. S. Martini II 11; Pardessus, Dipl. I 82, 208 (ein tribunus Bessorum), 214. . In Alamannien, im Elsass und in Rhätien erscheint seit dem achten Jahrhundert ein örtlicher Beamter, welcher den Namen tribu- nus Pardessus, Dipl. II 355 v. J. 728 (Strassburg); Wartmann I, Nr. 42 v. J. 764, Nr. 85 v. J. 779, Nr. 120 v. J. 789; II, Nr. 494 v. J. 863, Nr. 578 v. J. 874; III, Nr. 806 v. J. 957. Über Vita S. Galli c. 21 siehe unten Anm. 34. oder Schultheiss Wartmann I, Nr. 62 v. J. 771, Nr. 121 v. J. 789. In Nr. 224 v. J. 817 erscheint zu Rankweil ein Folcuinus escultaizo, eine im oberen Rheinthale reich- begüterte Persönlichkeit. führt. Beide Ausdrücke bezeichnen dasselbe Amt In ahd. Glossen wird tribunus durch Schultheiss wiedergegeben. Graff , Sprachschatz IV 1090. — Steinmeyer u. Sievers, Ahd. Gl. I 88, 16: tribunus, qui mille viros habet: cotinc dero tusunt comanno habet. Vgl. oben I 125, Anm. 35. . Sicherlich war bei den Alamannen Schultheiss die technische Bezeichnung des Beamten, der von der römischen Bevölkerung des oberen Rheinthales und am Bodensee tribunus genannt wurde. Vom Centenar wird der Tribun oder Schultheiss ursprünglich unterschieden Eine nach Graff , Sprachschatz I p. LXV, dem siebenten Jahrhundert an- gehörige Glosse (Sg. 913) erklärt praeses als grave, tribunus als sculthaizeo, cen- turius als scario, villicus als ampaht. Eine Bibelglosse des achten oder neunten . credita fuerant (die Hinrichtung eines Verbrechers) … Die centenarii sind die Unterführer der Truppe, die auf königlichen Befehl ausgeschickt worden war. § 83. Tribunus und Schultheiss. Der Name tribunus führt hier wohl auf den römischen Militär- beamten dieses Titels zurück, der in diesen Gegenden vermutlich ebenso wie nachmals in Istrien und im byzantinischen Italien mit seiner militärischen Stellung die Civilgewalt vereinigte Ludo Hartmann , Untersuch. zur Geschichte der byzant. Verwaltung in Italien S. 57 ff. 156. Diehl , Études sur l’administration Byzantine dans l’exar- chat de Ravenne 1888, S. 112. Oben S. 122, Anm. 34. . Hilfsorgane, durch welche der Graf sich vertreten lässt, begegnen uns schon in merowingischer Zeit unter dem Namen missi comitis. Durch seinen missus kann der Graf der Lex Salica die Auspfändung vornehmen lassen Lex Salica 50, 4. . Der missus comitis der Lex Alamannorum unterstützt Dem missus comitis wird die Beweisführung gewettet, wenn nicht der Centenar Vorsitzender ist. Lex Alam. 36, 2. Siehe oben S. 174, Anm. 7. und vertritt den Grafen in der Gerichtsversammlung. Nach der Lex Chamavorum ergehen Vorladungen in causae maiores durch den Grafen oder seinen missus Lex Chamav. c. 43: ingenuus, si per comitem aut per missum suum ban- nitus fuerit … de maxima causa. . Der Ausdruck missi comitis kann auch Funktionäre des Grafen in sich schliessen, welche örtlich zu ständigen Gehilfen und Vertretern des Grafen geworden waren, wohl auch besondere, örtlich verschiedene Amtsnamen führten, wäh- rend die Reichs- oder Landesverfassung sie nicht als organische Glie- der der von ihr anerkannten Beamtenhierarchie behandelte, sodass sie offiziell nur als missi comitis bezeichnet wurden. Unter diese missi comitis ist auch der rhätisch-alamannische Tribun oder Schultheiss zu zählen. Ein Aufsatz des Reichenauer Abtes Walahfrid Strabo De exordiis, Walter C. J. G. III 527: porro sicut comites quidam missos suos praeponunt popularibus, qui minores causas determinent, ipsis maiora reser- vent, ita quidam episcopi chorepiscopos habent, qui in rebus sibi congruentibus, quae iniunguntur, efficiant. Centenarii, qui et centuriones et vicarii, qui per pagos constituti sunt, presbyteris plebeii, qui baptismales ecclesias tenent et minoribus praesunt presbyteris, conferri queunt. († 849) vergleicht die missi comitis mit den Chorbischöfen, die Centenare oder Vikare mit den Priestern der einzelnen Taufkirchen. Jene seien für minder wichtige Angelegenheiten Dass hier nicht missi mit vorübergehenden Aufträgen, sondern ständige Beamte gemeint sind, folgt daraus, dass sie popularibus praeponuntur, eine Wen- dung, die auf Beamte mit streng missatischem Charakter nicht passt. ‘In den Sangaller Urkunden erscheint der missus ganz, wie sonst der vicarius oder cente- narius.’ Waitz , VG III 402, Anm. 2. In Wartmann III, S. 486, Nr. 5 v. J. 850 über die ganze Grafschaft oder Jahrhunderts übersetzt centurio mit hunno, quinquagenarius mit sculdheizzo. Stein- meyer u. Sievers, Ahd. Gl. I 274, 60; I 289, 28. § 83. Tribunus und Schultheiss. einen grösseren Untergau derselben, diese über die einzelnen Hundert- schaften gesetzt Das ergiebt sich aus dem Gegensatz zu den centenarii, qui per pagos con- stituti sunt, und aus dem Vergleich mit den Chorbischöfen. Über diese siehe Hinschius , Kirchenrecht II 164 f. . Wie nicht alle Bischöfe Chorbischöfe haben, so hätten auch nicht alle Grafen missi der gedachten Art. Einen solchen missus comitis werden wir in Austrasien fast allenthalben vermuten dürfen, wo sich der Centenar als ein ordent- licher Distriktsbeamter nicht vorfand und wo er dem Grafen gegen- über die Stellung des Volksbeamten ungeschmälert behauptete. In Baiern findet sich in diesem Sinne der Schultheiss Meichelbeck Nr. 130. 189 (v. J. 798—800). Engilp. sculthaisus in Nr. 189 ist wohl identisch mit dem vicarius in Nr. 250. A. O. Nr. 654 v. J. 848. Graf Hundt in den Abhandl. der bair. Akademie XIII 1, S. 14, Nr. 24 v. J. 846; S. 20, Nr. 5 v. J. 875. Nebenbei sei bemerkt, dass die arramiatores in Meichelbeck Nr. 388. 468, welche Waitz , VG III 405, Anm. 1, zur Frage stellt, nicht Beamte sind, sondern adramitores von adramire, adramiare, in den gedachten Fällen Bürgen. Vgl. unten § 102. . Als Vertreter des Grafen kann der Schultheiss oder Tribun auch Vikar genannt werden In Conc. Mog. v. J. 813 c. 50, Mansi XIV 74 (Liber Papiensis Lud. 56): de iudicibus autem vel centenariis atque tribunis seu vicariis, scheinen vicarius und tribunus denselben Beamten zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Schultheiss als vicarius ergiebt die Vergleichung von Meichelbeck Nr. 189 und 250; siehe oben Anm. 23. . Als der Centenar Unterbeamter des Grafen wurde, ging mindestens ein Teil der Amtsgeschäfte, für welche dem Grafen ur- sprünglich nur seine Missi zu Gebote standen, auf den Centenar über. Seitdem vermag sich ein Sprachgebrauch zu bilden, der die Aus- drücke Centenar oder Vikar einerseits, Schultheiss oder Tribun anderer- seits als gleichwertig behandelt Sohm a. O. S. 237 ff. Waitz , VG III 396 f. In Alamannien ist ein solcher Sprachgebrauch jedenfalls nicht vor der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts nachzuweisen. Eine Überprüfung der bei Sohm angeführten Belege käme bei strenger Scheidung der massgebenden Örtlichkeiten wohl zu dem Ergeb- nis, dass der Sprachgebrauch örtlich ein verschiedener war. In Mühlbacher Nr. 241 für S. Martin de Tours v. J. 782 entsprechen sich vicarii, centenarii und vicarius vel tribunus. Im Sendrecht der Mainwenden erscheint der centurio als der exactor publicus, als Schultheiss. Beseler , Z. f. RG IX 250. . Das Wort Schultheiss, sculdasius, sculthaisus, wie die spätere Entwicklung darthut, unter den deutschen Beamtennamen der- jenige, welcher im Volke die weiteste Verbreitung genoss, kommt findet eine Verhandlung statt: coram missis Geroldi comitis, videlicet Ruadberto et Aschario vicariis. Ascharius ist derselbe, der in Wartmann II, Nr. 578 v. J. 868 (oder 874) als tribunus genannt wird. § 83. Tribunus und Schultheiss. in mannigfaltiger Anwendung vor, sodass dadurch das Amt nur im allgemeinen als ein Unteramt mit exekutiver Thätigkeit gekennzeichnet wird und im einzelnen Falle nicht selten dunkel bleibt, welcher Be- amte damit gemeint sei. Schultheiss Ahd. scultheizo, nhd. Schulze, aniederd. sculdhêto, nniederd. Schulte, niederl. schout, fries. skeldata, skelta, ags. scyldháta. Graff , Sprachsch. IV 1090. Grimm , RA S. 755. 611. Schmeller , WB II 403. Kluge , WB S. 307. bezeichnet wörtlich den, der die Schuldigkeit zu leisten befiehlt, die Schuld eintreibt, den exactor Ahd. Glossen geben exactor mit Schultheiss. , quaestionarius Genaue Übersetzung von Schultheiss ist quaestionarius in Annales Ful- denses z. J. 852, MG SS I 368: ut nullus praefectus (der Graf) in sua praefectura aut quaestionarius infra quaesturam suam alicuius causam advocati nomine susci- piat agendam. Vgl. Dümmler , Gesch. des ostfr. Reiches I 366 f. . Der Schultheiss ist von Hause aus Vollzugsorgan einer Obrigkeit. Diese Obrigkeit kann aber eine sehr verschiedenartige und der Schult- heiss ein königlicher, ein herzoglicher, ein gräflicher, ein immunitäts- herrlicher oder ein grundherrlicher Schultheiss sein. Am frühesten erscheint der Schultheiss bei den Langobarden und zwar regelmässig als Unterbeamter des Dux Pabst in Forschungen II 498. . Er verwaltet den langobardischen Unter- bezirk des Dukats, die sculdasia, und hat richterliche, fiskalische, polizeiliche und militärische Funktionen. Nach der Unterwerfung des Langobardenreiches wird er dem fränkischen Centenar gleich- gestellt. Ein königlicher Schultheiss ist der in Baiern Beseler , Z. f. RG IX 250, bezieht ihn auf die Erhebung königlicher Ab- gaben. Vielleicht heisst er so, weil er den kaiserlichen Missi als Vollzugsorgan diente. Siehe unten Anm. 31. 32. gelegentlich vorkommende vicarius dominicus Meichelbeck Nr. 305 v. J. 814 neben einem kaiserlichen Missus (wohl der- selbe Deothart, der in Nr. 404 Centenar heisst). , vicarius regis Pez, Thesaurus anecdotorum I 3, S. 244, Anemodus c. 35: Polo vicarius regis führt den Tausch von Gütern zwischen einem Fiskalknechte und dem Knechte einer Kirche aus. , centenarius do- mini imperatoris Meichelbeck Nr. 121 in einem missatischen Placitum (wohl derselbe Regin- hart, der in Nr. 244 Schultheiss heisst). Weil er exactor regis war, kann man zur Not schon den salischen Sacebaro als Schultheiss oder vielmehr, da er kein stän- diges Amt hatte, als Vorläufer eines solchen bezeichnen. Nur ist nicht daran zu denken, dass er etwa so genannt wurde. . Als ein herzoglicher Schultheiss lässt sich im Sinne des deutschen Rechts ein Tribun des Herzogs von Schwaben auffassen, den eine Quelle des achten Jahrhunderts erwähnt Vita S. Galli c. 21, S. Galler Mittheil. für vaterländische Geschichte (1870) XII 16: praecipiebatur tamen a duce tribuno Arbonensi, ut ad aedificium cellae cum cunctis pagensibus illis adiuvasset ei. . Den § 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde. gräflichen Schultheiss haben wir bereits kennen gelernt. Soweit er vor Gericht dem Grafen zur Seite stand, scheint es wenigstens in Schwaben seine Sache gewesen zu sein, dass er die Personen, die vor Gericht zu thun hatten, öffentlich aufrief Notker hat in seiner Übersetzung von Martianus Capella, De nuptiis inter Mercurium et Philologiam, Hattemer, Denkmahle III 297, eine darauf hinweisende Glosse. Die Namen derjenigen, die in Jupiters Pfalz eintreten, ruft Fama aus: nominatim uocabat fama praeconans; uuanda sî uueibeles unde sculthei- zen ambaht habeta . Das Aufrufen muss Funktion des Schultheiss im Grafen- gerichte, sonst auch des Weibels gewesen sein. . Schultheisse hat zu An- fang des neunten Jahrhunderts als Immunitätsherr der Bischof von Chur Cap. Remedii c. 1. 3. Wartmann I 329, Nr. 354. . Den grundherrlichen Schultheiss, wie er uns nachmals so häufig begegnet, bezeugt uns eine Evangelienharmonie des neunten Jahrhunderts Tatian ed. Sievers I 209, wo vilicaris mit Schultheiss wiedergegeben wird. . Weil der Schultheiss Vollzugsbeamter ist und wohl auch, weil er in den höheren Gerichten Funktionen wahrnimmt, die sonst dem Weibel zufielen, vermögen althochdeutsche Glossen praeco (Gerichtsbüttel) und commentariensis (den Namen eines römischen Subalternbeamten) mit Schultheiss zu übersetzen Graff , Sprachschatz IV 1090 f. . § 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde . Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung I 525 ff. H. Brunner , Das Gerichts- zeugnis, Festgabe für Heffter, S. 171. Derselbe , Zur Rechtsgeschichte der röm. und germ. Urkunde I 235. 240. 251 f. Harry Bresslau , Urkundenbeweis und Urkundenschreiber im älteren deutschen Recht, Forschungen XXVI 29 ff. 56. Derselbe , Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien I (1889) S. 444 ff. R. Schröder , RG I 171. Das altsalische Recht entbehrte des amtlichen Gerichtschreibers. Wenn man Urkunden über gerichtliche Akte aufnehmen liess, so war die Person des Schreibers rechtlich gleichgültig. Die Schreiber, die an salischen Malstätten Urkunden schrieben, waren Privat-, nicht Amtspersonen, auch der Notar, den sich etwa der Graf selbst für seine Amtsgeschäfte hielt. Einen amtlichen Gerichtschreiber kennt dagegen das ribuarische Recht. Die Lex Ribuaria setzt die regel- mässige Anwesenheit eines cancellarius im Mallus voraus, welcher da- selbst die öffentliche Vollziehung von Urkunden besorgt Lex Rib. 59, vgl. 88. . Die ribua- rische Einrichtung drang auch in das salische und in das alamannische § 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde. Rechtsgebiet ein, wo nunmehr gleichfalls Gerichtschreiber als notarii, ammanuenses oder cancellarii erscheinen. Das Amt des Gerichtschreibers war ein ständiges. Es bezieht sich auf alle Malstätten der Grafschaft. Über Grundstücke seines Amtssprengels konnte er auch ausserhalb desselben Urkunden voll- ziehen Bresslau , Forschungen a. O. S. 50. . Bei der Bestellung des Gerichtschreibers, der mitunter ein begüterter und angesehener Mann, häufig ein Geistlicher war, sollte auf die Stimme des Gauvolkes Rücksicht genommen werden Ansegis III 43: cancellarius tamen talis esse debet, qui pagensibus loci illius notus fuisset et acceptus. Vgl. Lex Rom. Curiens. I 11, 2. . Karl der Grosse legte die Ernennung der Gerichtschreiber in die Hand der königlichen Missi Cap. miss. v. J. 803, c. 3, I 115. und schärfte ein, dass jeder Bischof, Abt und Graf einen Schreiber haben solle Cap. miss. Theod. v. J. 805, c. 4, I 121 nach einem handschriftlichen Zusatz. . Die Urkunden, die der Gerichtschreiber herstellt, betreffen ent- weder Rechtsgeschäfte, die vor Gericht abgeschlossen wurden, oder sie sind Beweisurkunden (notitiae) über Gerichtsverhandlungen. Als Aussteller erscheint bei diesen nicht das Gericht, sondern die Partei, die ein Interesse hatte, eine Urkunde zu erhalten. Das Gericht stellte ihr zu diesem Zwecke den Gerichtschreiber und die Handfestung der Urkunde von seite des Richters und der Urteilfinder zur Verfügung Siehe oben I 398 f. . Die Gebühr, welche für Herstellung der Notitia entrichtet wurde, teilten Gerichtschreiber, Richter und Schöffen. Ihre Höhe schwankte nach örtlichem Herkommen Die responsa misso cuidam data von 801—814, Cap. I 145 enthält in c. 2 die Anfrage: si comes de notitia solidum unum accipere deberet et scabinii sive cancellarius. Der Fragesteller erhält eine Antwort, aus welcher hervorgeht, dass ein einheitlicher Gebührensatz fehlte. Lex Burg. prima const. § 7 spricht in Sachen über zehn Solidi dem Notar eine Tremisse zu. In Italien setzte Lothar 832 durch Cap. Pap. c. 13, II 60 für scripta maiora die Gebühr von einem halben Pfund Silber als Maximum fest; für scripta minora stellte er sie in das Ermessen des Richters. Waisen und Arme sollten gebührenfrei sein. . Der Gerichtschreiber konnte die Herstellung der Urkunde durch einen Vertreter besorgen lassen, indem entweder er selbst oder der Vertreter die Reinschrift unterschrieb, letzterer so, dass er sich in der Unterschrift der Formel vice cancellarii bedienen mochte Bresslau , Forschungen a. O. S. 56. . Das Amt des Gerichtschreibers fehlte nachweislich in Baiern, wahrscheinlich auch in Thüringen, Sachsen und Friesland H. Brunner , RG der Urk. I 251 f. Bresslau a. O. S. 62 ff. . Aber § 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde. auch in Schwaben und in den fränkischen Stammlanden geriet es seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts in Verfall. Die regelmässige Ernennung von Gerichtschreibern, wie sie Karl der Grosse den königlichen Missi übertragen hatte, nahm mit der Auflösung des missatischen Institutes ein Ende. Dazu kam der allgemeine Rückgang des deutschen Urkundenwesens Siehe oben I 399. , der auf einer nationalen Reaction gegen das durch die Kirche in Schwung gebrachte Beweismittel der Urkunde beruhte. Die eigenartige Ausgestaltung der kirchlichen Vogtei, wie sie im Laufe des neunten Jahrhunderts eintrat, legte die Verteidigung des kirchlichen Besitzstandes in die Hände weltlicher Vögte, die als Laien die Abneigung gegen das Urkundenwesen teilten und den Urkundenbeweis im Vertrauen auf die rein germanischen Beweismittel geringschätzten. Anders verlief die Entwicklung in Italien, welches von altersher ein ausgebildetes Notariatswesen besass. Die karolingische Verwal- tung führte in Italien die Einsetzung amtlicher und ständiger Schrei- ber der Grafschaftsgerichte durch. Diese erhielt sich hier und be- förderte oder veranlasste Bresslau , Urkundenlehre I 460 f. die Entstehung eines öffentlichen Notariats. Noch im neunten Jahrhundert erlangten in Italien die amtlich bestellten und vereidigten Notare das Monopol, beweiskräftige Urkunden zu schreiben H. Brunner , RG der Urk. I 23. . Der Gerichtschreiber war als solcher hier nicht für die Partei, sondern für das Gericht vorhanden. Er schrieb und vollzog die Gerichtsurkunden im Auftrage des Gerichtes, das als Aussteller der Gerichtsurkunde erscheint H. Brunner a. O. I 22. 29. 37. . Zu den Aufgaben der Gerichts- notare gehörte es, Verzeichnisse der vor Gericht angebrachten und erledigten Klagen anzulegen Cap. Mant. v. J. 781?, c. 3, I 190. . Die spätrömische Verwaltung zeichnete sich durch ein festgeglie- dertes und zahlreiches Subalternbeamtentum aus. Die Subalternen, die dem römischen Beamten als Hilfspersonal dienten, bildeten dessen officium. Dieses fasste bestimmte, für die einzelnen Beamtenkategorieen genau geordnete Subalternämter in sich, deren Bezeichnungen mei- stens dem Militärwesen entlehnt waren. Das spätrömische officium mit seinen festen Rang- und Gehaltsstufen, mit seinen ausgeklügelten Normen über Dienstalter und Beförderung war der eigentliche Träger der Geschäftsroutine und der Verwaltungstechnik, zugleich aber das Schwergewicht des finanziellen Verwaltungsdruckes, der den Provin- § 84. Der Gerichtschreiber. Das Amtsgesinde. zialen die römische Herrschaft so unleidlich machte, dass sie sich nach dem Regimente der Germanen sehnten. Es ist eine bezeichnende Erscheinung, dass die römische Organi- sation des subalternen Ämterwesens der fränkischen Reichsverfassung vollständig fehlt. Beamtennamen, die dem officium entstammen, fin- den wir in anderer Bedeutung: so den domesticus, wie zuletzt der princeps officii genannt wurde, den cancellarius, den commentariensis. Das fränkische Verwaltungsrecht entbehrt überhaupt ein eigentliches Subalternbeamtentum. In der Grafschaftsverwaltung ist es ersetzt durch das Gesinde des Grafen, welches aus pueri, fiskalischen, zum Teil wohl auch gräflichen Knechten besteht oder aus Freien, die sich in Privatdienst des Grafen begeben haben. Solche pueri sind die custodes, lictores Wizinari in ahd. Glossen, Graff , Sprachsch. I 1123. , satellites oder milites und apparitores Inkneht, dienistman in ahd. Glossen, Graff , Sprachsch. IV 579. , die ge- legentlich in den Quellen der merowingischen Zeit erwähnt werden Belege bei Waitz , VG II 2, S. 32, Anm. 2; S. 218, Anm. 1, 2. . Das spätrömische Verwaltungssystem sah sich durch den steigen- den Einfluss der Subalternen veranlasst, die Verantwortlicheit für die Verwaltung der Magistratur mehr und mehr den einflussreichsten Offi- zialen aufzulasten. Das hatte zur Folge, dass sich deren Stellung zusehends hob und dass man schliesslich bei gewissen Ämtern, um einen in Wahrheit selbstverantwortlichen Chef zu haben, ihn mit dem Titel des ursprünglichen Subalternbeamten einsetzte, wie dies in Gal- lien nach der oben S. 122 f. ausgesprochenen Vermutung bei dem domesticus des rationalis der Fall gewesen sein dürfte. Die gallo- fränkische Verwaltung zeigt uns in jenem Punkte das strikte Gegen- bild der römischen. Sie sucht die Bürgschaften gegen Missbräuche nicht in der Haftung von Offizialen, sondern mutet dem Beamten die volle und ungeteilte Verantwortung zu, auch die für sein zum Teil unfreies Amtsgesinde, das seinerseits nur ihm verantwortlich ist. Unter den Karolingern werden alle Untergebenen des Grafen als dessen iuniores oder ministri zusammengefasst. Von den deut- schen Ausdrücken, die uns für subalterne, im Privatdienst, nach- mals auch für öffentlich angestellte Organe des Richters begegnen v. Amira , Recht S. 192. Grimm , RA S. 766. , reichen ahd. putil, butil, ags. bydel Graff III 82; Schmid , Ges. d. Ags. S. 542 zu ahd. piotan, bieten. , der Büttel, und der für die Alamannen bezeugte Weibel Siehe oben S. 185, Anm. 35. (der Läufer) sicherlich in die fränkische Zeit zurück. Missus, pôto, bôte, ags. boda vermag auch einen Diener § 85. Die königlichen Missi. des Richters zu bezeichnen. Gelegentlich heisst ein solcher auch scario, Scherge Bei den Langobarden. Troya III 289 ff., Nr. 425 v. J. 720, III 482 ff., Nr. 467 v. J. 727. Vgl. Monachus Sangall. I 18, MG SS II 738: ad hostiarium vel scarionem suum. Aistulf 20: (h)ovescario. Graff , Sprachsch. VI 531. . In den Gebieten westgotischen Rechtes erhielt sich unter fränkischer Herrschaft der westgotische sagio Der Sprecher nach v. Amira a. O., dagegen nach Kögel , Z. f. DA XXIII 13 ff. der Diener. Vgl. oben S. 152, Anm. 17. oder sajo, ein Büttel, welcher freier Mann ist, aber in einem Privatdienstverhältnis zum Richter steht Sohm , R. u. GV S. 536. . § 85. Die königlichen Missi . Fr. de Roye , De missis dominicis, eorum officio et potestate 1744. Bürde , De missis dominicis 1853. Dobbert , Über das Wesen und den Geschäftskreis der missi dominici 1861. v. Daniels , Handbuch I 586. Waitz , VG II 2, S. 115 ff. III 441 ff. Victor Krause , Geschichte des Institutes der missi dominici 1890, Abdruck aus den Mitth. d. Inst. für österr. Geschichtsforschung XI 193 ff. Sohm , R u. GV I 479 ff. Ficker , Forschungen zur R u. RG Italiens II 1 ff. 118 ff. Schroeder , RG S. 133. Beauchet , Histoire de l’org. jud. S. 293. In den Wirkungskreis seiner ordentlichen Beamten konnte der König jederzeit nicht nur persönlich, sondern auch durch Bevoll- mächtigte eingreifen, welchen er einzelne Geschäfte übertrug, die er jenen nicht überlassen wollte. Personen, die, mit besonderer Voll- macht versehen, vom König in Angelegenheiten der inneren oder äusseren Verwaltung oder in seinen persönlichen Angelegenheiten ver- wendet werden, heissen missi, in merowingischer Zeit auch legatarii Marc. I 11. Septem Causae VIII 6, Hessels col. 424. Lex Rib. 65, 3. . Missus ist allgemeine Bezeichnung des Bevollmächtigten. Einen mis- sus kann auch der Herzog Lex Alam. 29. Synod. Ashaim. c. 14, LL III 459. Meichelbeck, Hist. Fris. Nr. 93, v. J. 780—784: coram misso Tassiloni. Lex Fris. 17, 3. , der Graf Siehe oben S. 182. , der Centenar Siehe oben S. 180. haben. Wan- dernde missi (missi discursores) verwenden auf ihren Besitzungen die Bischöfe und die Grossen der merowingischen Zeit Chlotharii II edict. v. J. 614, c. 19, Cap. I 23. . Um die missi des Königs von den missi anderer zu unterscheiden, werden sie missi regis, missi dominici, regales, fiscales Missi fiscales in der Rubrik zu Lex Rib. 89 B. Vgl. LL V 208. genannt. Eine ausreichende Zahl geeigneter Kräfte, die der König im Fall des Bedürfnisses als missi bestellen konnte, boten ihm die königliche Gefolgschaft und das § 85. Die königlichen Missi. Beamtentum dar Der Antrustio ist als missus thätig in Septem Causae VIII 7. In der For- mel Marculf I 20 erscheint der missus de palatio regis, der eine Erbteilung vor- nimmt, unter der Bezeichnung suntellites. Das Wort steht wohl für syncellites gleich concellita, Du Cange VI 469; II 408. Syncellita, sicellita wird als gisello glossiert, Diefenbach , Glossar. latino-germ. S. 536, Graff , Sprachsch. VI 178. Vgl. sincellites für concellita in form. Aug. Coll. C. 21, Zeumer S. 374. . Werden höhere Hofbeamte, wie z. B. Referen- dare oder Pfalzgrafen, vom König in Geschäften abgesendet, die nicht zu ihrer Kompetenz gehören, sondern eine besondere Vollmacht vor- aussetzen, so sind sie sachlich als Missi aufzufassen, wenn auch diese Bezeichnung in den Quellen vermieden wird Siehe oben S. 112. 114. . Die altdeutsche Übersetzung eines Kapitularienfragments über- setzt missus mit bodo Cap. I 381, 12. Auf kêsures bodo für den Landpfleger im Heliand ver- weist Schröder , RG S. 133, Anm. 36. . Demgemäss kann man den missus regis Königsboten So nennt sie Waitz , dem Ficker und Schröder folgen. Siegel ge- braucht Fronboten. nennen; nur muss man sich vor Augen halten, dass er im Rechtssinne nicht ein blosser Bote, sondern ein Bevollmächtigter ist. Will man das Moment der Vollmacht zum Ausdruck bringen, welches in dem Wort Bote an sich nicht enthalten ist, so spricht man besser von königlichen Machtboten oder Gewaltboten Missi potentes bei Wartmann II 394, Anhang Nr. 17. . Im Gegen- satz zu den ordentlichen Missi, welche uns in der karolingischen Zeit begegnen, kann man die merowingischen Machtboten des Königs, deren Vollmacht nur für den Einzelfall bestimmt war, als missi ad hoc oder ausserordentliche Missi bezeichnen. Der königliche Missus hat dreifaches Wergeld, solange er in seinem Wirkungskreise thätig ist, ein Vorrecht, welches auch die stammesherzoglichen Missi geniessen Septem Causae VIII 6. 7. Lex Chamav. c. 8. Lex Alam. 29. Lex Fris. 17, 3. Cap. Saxon. c. 7, I 72. . Missi, die der König als Ge- sandte verwendete, wurden, um ihre Unverletzbarkeit zu sichern, in merowingischer Zeit mit Stäben ausgerüstet, die nach ‘fränkischer’, offenbar heidnischer Sitte geweiht worden waren Greg. Tur. Hist. Franc. VII 32: Post haec misit iterum Gundovaldus duos legatos ad regem cum virgis consecratis iuxta ritum Francorum, ut scilicet non contingerentur ab ullo, sed exposita legatione cum responso reverterentur, was freilich nicht verhindert, dass Guntchram die Gesandten des Prätendenten, dessen aktives Gesandtschaftsrecht er nicht anerkennen kann, durchprügeln lässt. Die Weihe des Stabes erfolgte vermutlich in der Weise, dass jeder, der sich an dem Träger des Stabes vergreifen würde, im voraus verflucht wurde. . § 85. Die königlichen Missi. Die auf Beseitigung des Stammesherzogtums gerichtete Politik der Karolinger konnte auf die Dauer nur durchgeführt werden, wenn als Ersatz des Herzogtums eine andere, zwischen Königtum und Graf- schaft stehende Gewalt geschaffen wurde Vgl. Krause , Missi S. 11. . Die Karolinger schufen diesen Ersatz durch eine grossartig angelegte Weiterbildung des In- stitutes der Missi, nämlich durch Einführung der ordentlichen Missi, deren umfangreiche Gewalt, solange sie weder eine territoriale, noch eine ständige war, dem Königtum nicht gefährlich werden konnte. Das Wesen der Neuerung, deren Anfänge sich bis auf Karl Martell zurückverfolgen lassen Darauf weist der Ausdruck missi discurrentes hin, der unter Karl Martell ( Mühlbacher Nr. 36) und unter Pippin ( Mühlbacher Nr. 58. 60. 61) vorkommt und einen Missus bezeichnet, welcher ein bestimmtes Gebiet zu bereisen hat. Vgl. Addit. Marc. 2, Zeumer S. 111. , bestand darin, dass Missi mit allgemeiner Vollmacht ausgesendet wurden, um die Thätigkeit der ordentlichen geistlichen und weltlichen Beamten zu kontrollieren und zu ergänzen. Schon bald nach seinem Regierungsantritt scheint Karl der Grosse mit der regelmässig jährlichen Absendung von Missi begonnen zu haben. Bereits das Jahr 789 überliefert uns ein Edictum legationis kirchlichen und weltlichen Inhalts, welches alle Merkmale des Capitu- lare missorum aufweist. Wie Pippin 768 in das eroberte Aquitanien Missi abgesendet hatte, so verwendete sie auch Karl zur Ordnung der Zustände in Sachsen und Italien. Unter dem Impulse der Kaiser- krönung nahm dann Karl im Jahre 802 eine bessere Organisierung des missatischen Institutes vor, welche ein kräftigeres und gleich- mässiges Eingreifen desselben in die Verwaltung des gesamten Reiches ermöglichen sollte. War es früher eine Vorsichtsmassregel gewesen, minder angesehene Hofvassallen als Missi zu bestellen, so fühlt sich Karl jetzt stark genug, mit dieser Tradition zu brechen und die Missi im Interesse einer durchgreifenderen Wirksamkeit aus den hohen Reichsbeamten, aus den angesehensten Optimaten zu wählen Annales Laureshamenses z. J. 802, MG SS I 38: noluit de infra palatio pau- periores vassos suos transmittere ad iustitias faciendum propter munera; sed elegit in regno suo archiepiscopos et reliquos episcopos et abbates cum ducibus et comi- tibus, qui iam opus non abebant super innocentes munera accipere. . Ausser- dem erstreckt sich von nun ab die jährliche Absendung von Missi auf das ganze Reich Das heben sowohl die Annales Lauresham. a. O. (et ipsos misit per uni- versum regnum), als auch das Cap. v. J. 802, c. 1, I 91 (et direxit in universum regnum suum) so bestimmt hervor, dass man mit Fug in der Allgemeinheit der Massregel eine Neuerung gegenüber der früheren Praxis erblicken darf. . Dieses wurde in eine grössere Anzahl missa- § 85. Die königlichen Missi. tischer Sprengel (missatica, legationes) eingeteilt, deren jeder mehreren Missi zugewiesen wurde. Meistens wurden für jeden Reisebezirk zwei Missi ernannt, ein geistlicher und ein weltlicher. Unter den geistlichen erscheinen am häufigsten Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte, unter den weltlichen Grafen und königliche Vassallen. Mitunter treten in einem Sprengel nur geistliche oder nur weltliche Missi auf Siehe das Verzeichnis wandernder und ständiger Missi bei Krause S. 66. . Zahl und Umfang der Reisebezirke wechselten. Ein Kapitular Lud- wigs I. zählt zehn Missatica auf, die sich den Erzdiözesen anschliessen Commemoratio missis data v. J. 825, Cap. I 308. Von deutschen Spren- geln werden nur Mainz, Trier und Köln genannt. Baiern, Aquitanien und Italien waren damals Ludwigs Söhnen zur Regierung überwiesen. Wenn in Baiern kaiser- liche Missi fungierten, so geschah es mit Zustimmung Ludwigs des Deutschen, wie aus dem Emmeramer Formelfragment Zeumer S. 463 hervorgeht: (cum resedissent) missi domni imperatoris .. ex permisso ipsius domni Hludovici (regis) ad iusticias inquirendas. Schon unter Karl dem Grossen sitzen in Italien seine Missi zu Ge- richt per iussionem domnorum nostrorum Karoli imperatoris vel domni regis Pippini. . Die Stellung der Missi war keine ständige. Meist wurden jährlich für jeden Reisebezirk neue Missi ernannt. Doch war wiederholte Er- nennung derselben Persönlichkeiten nicht grundsätzlich ausgeschlossen Waitz , VG III 461. . Die Vollmacht der Missi wurde bei ihrer Absendung vom Hofe durch mündliche oder schriftliche Instruktion bestimmt. Im allgemei- nen lassen sich die zahlreichen Aufgaben der Missi, welche in der Blütezeit des Institutes mehr und mehr erweitert wurden, in zwei Hauptgruppen scheiden, jenachdem sie die Kontrolle oder die Ergän- zung der Provinzialverwaltung zum Zweck haben. Die kontrollierende Thätigkeit der Missi bezieht sich einerseits auf das Verhalten der kirchlichen Würdenträger, den Wandel des Klerus, den Zustand der Klöster und Kirchengüter, andererseits auf das Gebahren der welt- lichen Beamten, der Grafen und Centenare, der Vögte des Fiskus, der Kirchen und der weltlichen Immunitätsherren. Ludwig I. be- stimmte, dass die Missi in ihrem Reisebezirk Mitte Mai eine allgemeine Versammlung einberufen sollten, welche aus örtlichen Gründen auch in zwei oder mehrere Versammlungen zerlegt werden durfte Commemoratio missis data v. J. 825, c. 2, Cap. I 308. Legationis Capitu- lum I 309. Capitula de missis instruendis v. J. 829, II 7 f. . Hier sollen die Bischöfe und Äbte, die Grafen mit ihren Unterbeamten und etlichen Schöffen, die Vassallen und Vögte des Königs erscheinen Legationis Capitulum I 310. und soll Untersuchung geführt werden über etwaige Missbräuche, die § 85. Die königlichen Missi. sich die ordentlichen Beamten hatten zu Schulden kommen lassen Die Untersuchung findet als technische Inquisitio in der Form des Rüge- verfahrens statt. Siehe unten § 117. Dass solche Inquisitiones schon unter Karl d. Grossen vorgekommen waren, bezeugt das missatische Placitum von Riziano in Istrien aus dem Jahre 804 bei Carli , Antichità Italiche IV 5 ff., und auszugsweise bei Waitz , VG III 488 ff. . Höhere Beamte müssen sich wegen der Vergehen, deren man sie be- zichtigt, vor dem Könige verantworten. Centenare, Schöffen und Vögte werden, wenn schuldig befunden, von den Missi abgesetzt Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 8. Cap. miss. Theod. II v. J. 805, c. 12, I 124. Cap. omnibus cognita fac. 801—814, c. 3, I 144. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 2, II 15. . Abgesehen von diesen Versammlungen, welche zur Kontrolle der Verwaltung dienen und als Landtage Schon Eichhorn I 627 bezeichnet sie als Provinziallandtage. Sie haben in der That einen umfassenderen Charakter als die gewöhnlichen missatischen Placita, die kein so allgemeines Aufgebot der Beamtenschaft erforderten. Doch konnte auch der Landtag sich mit gerichtlicher Thätigkeit befassen und insofern zugleich Gerichtstag sein. Sohm a. O. I 485 unterscheidet die Landtage als Beamten- versammlungen und die missatischen Gerichte als Hundertschaftsversammlungen. Die ersteren sollen jährlich viermal, aber in demselben Monat, die letzteren in vier verschiedenen Monaten, aber ohne Beschränkung der Zahl, abgehalten worden sein. Sohms Ansicht verliert ihre Stütze durch den Text, welchen c. 8 des Cap. de iusticiis faciendis bei Boretius Cap. I 177 erhielt. Vgl. Waitz , VG III 467, Anm. 1. Sie versagt auch bei Betrachtung einzelner Urkunden über missatische Versammlungen. Meichelbeck Nr. 118 soll ein Landtag sein, weil nur Beamte als testes genannt sind, Meichelbeck Nr. 125 ein Gerichtstag wegen der Formel: ad causas diversas audiendas et eas recto iudicio finiendas. Allein auch in M. Nr. 118 heisst es: ad universorum causas audiendas vel recta iudicia terminanda. Meichelbeck Nr. 122 soll ein Landtag sein wegen der Formel: ad mandatum d. imperatoris audiendum, sicut ipse praecepit imperator. Allein unter den Zeugen finden sich etwa zwanzig, die keinen Amtstitel führen. bezeichnet werden können, halten die Missi besondere Gerichtstage ab, um die Rechtspflege der ordentlichen Beamten zu ergänzen. Sie sind bestellt ‘ad iustitias faciendas’. Die missatischen Gerichte stellen sich als Abspaltungen des Königsgerichtes dar Es trifft in der Hauptsache zu, was schon Eichhorn I 642 f. sagt, dass das missatische Gericht eigentlich die Stelle des Königsgerichtes vertrat. . Wie das Königsgericht zu seiner Besetzung nicht das Gerichtsvolk eines bestimmten Gerichtsbezirkes verlangte, war auch das missatische Gericht nicht an die ordentliche Dingfolge der Gerichtspflichtigen einer bestimmten Malstätte gebunden. Allent- halben mochten sich die Missi aus den öffentlichen Beamten, aus den königlichen Vassallen, aus den Schöffen oder Rechtsprechern die er- forderliche Zahl von Urteilfindern verschaffen. Doch konnten die Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 13 § 85. Die königlichen Missi. Missi auch an Stelle des Grafen im echten Ding als Richter fungieren und die Gerichtsgemeinden der Volksgerichte in den Dienst des missatischen Gerichtes stellen. Kompetent waren die missatischen Gerichte in Sachen der Justiz- verweigerung und Justizverzögerung, in Sachen, welche der ordent- liche Richter nicht erledigen konnte Commemoratio v. J. 825, c. 2, Cap. I 308: et omnis populus sciat ad hoc eos (missos) esse constitutos, ut quicumque per negligentiam aut incuriam vel im- possibilitatem comitis iustitiam suam adquirere non potuerit, ad eos primum quere- lam suam possit deferre et per eorum auxilium iustitiam adquirere. , in delegierten Streitfällen, die eine reklamationsberechtigte Partei an den Königshof gedungen hatte Die Stelle in Anm. 27 fährt fort: et quando aliquis ad nos necessitatis causa reclamaverit, ad eos possimus relatorum querelas ad definiendum remittere. In dem Schutzbriefe, form. imper. 55, Zeumer S. 326, lautet die Reklamationsklausel: quod si aliquae causae adversus eos .. exortae fuerint .., volumus, ut usque in nostram aut missorum nostrorum praesentiam sint suspensae vel conservatae. , in Angelegenheiten, welche ihnen durch königliches Spezialmandat zur Entscheidung oder zur Untersuchung überwiesen worden waren. Die Missi hatten das Recht, Streitigkeiten aus dem Volksgerichte zu evo- cieren. Ausserdem konkurrierten sie mit den Grafen in der Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Doch sollte auch in dieser Beziehung ihre Wirksamkeit die der Grafen grundsätzlich nur ergänzen. Darum ist ihnen vorgeschrieben, nur dort längere Zeit zu verweilen, wo die ordentliche Rechtspflege eine lässige und unzulängliche ist, dagegen in einer Grafschaft, deren Graf sich als tüchtiger Richter bewährt, nur kurzen Aufenthalt zu nehmen Cap. miss. v. J. 819, c. 24, I 291. . Damit sie die Gerichtsbarkeit der Grafen nicht lahmlegen, sollen sie nach einem Kapitular Karls des Grossen ihre Gerichtstage nur in vier Monaten des Jahres abhalten, nämlich im Januar, im April, im Juli und im Oktober, während die übrigen Monate für die gräflichen Gerichte frei bleiben sollen Cap. de iustitiis fac. v. J. 811—813, c. 8, I 177. . In richterlicher Eigenschaft hatten die Missi den Königsbann, allgemeine Inquisitionsvollmacht Siehe unten § 121. , das Recht der Billigkeitsjustiz Das folgt aus der Zuweisung von Reklamationsfällen. Siehe oben Anm. 28. Responsa missis data v. J. 826, c. 9, Cap. I 315: querelam, quam Helisachar et Hei- minus contra Maginarium habent, volumus ut missi nostri secundum iustitiam et aequitatem definiant. Conventus apud Marsnam primus v. J. 847, c. 7, Cap. II 69: ut … missi idonei constituantur, qui querelas pauperum … examinare et secundum legis aequitatem valeant definire. und einen Anteil an den Bannbussen, die in ihren Gerichten fällig wurden Argum. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 29, I 96. . § 85. Die königlichen Missi. Hinsichtlich der Verwaltung im engeren Sinne geht die Vollmacht der Missi im allgemeinen dahin, zu verbessern, was sie verbesserungs- bedürftig fänden Cap. miss. spec. v. J. 802, c. 19, I 101. . Insbesondere liegt ihnen ob, die Kirchen, Wit- wen, Waisen und die kleinen Leute zu schützen. Die Missi verkün- den dem Volke Anordnungen des Königs, nehmen den Unterthanen den Treueid ab. Sie sollen den Bestand des Königsgutes in Evidenz halten, sowohl desjenigen, welches unmittelbar für den König ver- waltet wird, als auch desjenigen, welches als Benefizium verliehen ist Cap. de iust. fac. 811—813, c. 7, I 177. , darüber Inventare nach festem Schema aufnehmen und an den Hof einsenden Formulare in Cap. I 250. Vgl. H. Brunner , Zeugen- und Inquisitions- beweis S. 120. . Überdies ist es ihre Pflicht, den Eingang und die Verrechnung der fiskalischen Einkünfte zu kontrollieren. Neben den ordentlichen Missi verwendet der König nach wie vor für einzelne Bedürfnisse der Reichsverwaltung ausserordentliche Missi. Sie erledigen Angelegenheiten, die nicht in den Geschäftskreis der ordentlichen Missi fallen, fungieren als politische Gesandte, als Führer von Heeresabteilungen, setzen Grafen ein und ab, vertreten den Fiskus als Prozesspartei und bei Rechtsgeschäften. Aber auch solche Angelegenheiten, die zur Kompetenz der ordentlichen Missi ge- hörten, pflegte der König mitunter einem ausserordentlichen Missus zu- zuweisen. Zeitweilig wurde die Vollmacht zur Eintreibung der Heer- bannbussen nicht den ordentlichen Missi eingeräumt, sondern einer besonderen Art ausserordentlicher Missi übertragen, welche als hari- bannatores bezeichnet werden Cap. miss. v. J. 803, c. 5, I 115. Cap. omnibus cognita facienda 801—814, c. 2, I 144. Krause a. O. S. 62, Anm. 7 und Mitth. d. Inst. XI 664. . Schärfer als jede andere Einrichtung kennzeichnet das missatische Institut den Geist der karolingischen Verfassung. Als des Königs unmittelbare Stellvertreter brachten die Missi in Staat und Kirche die Reformgedanken des Königtums zur Geltung und machten sie eine Centralisation der Verwaltung möglich, wie sie kein germanischer Staat des Mittelalters aufzuweisen hat, mit Ausnahme der normanni- schen Staatsbildungen, die auf fränkischer Grundlage erwuchsen. Die lange dauernde Nachwirkung, welche die fränkische Rechtsentwicklung nach Auflösung der Monarchie in den daraus hervorgegangenen Reichen hinterliess, beruht zum guten Teile auf dem tiefgreifenden Einflusse, den der fränkische König durch seine Missi auf die Provinzialverwal- tung ausübte. 13* § 85. Die königlichen Missi. Seit Ludwig I. begann die Einrichtung zu entarten und zu ver- fallen. Zunächst gewannen die Reichstage massgebenden Einfluss auf die Absendung und Bestellung der Missi Krause a. O. S. 31 ff. . Hatte Karl der Grosse die hohen Reichsbeamten als Missi regelmässig nur in Sprengeln ver- wendet, in welchen sie fremd waren, so wurden seit Ludwig I. nach dem Willen der Grossen die einzelnen missatischen Bezirke gerade solchen Persönlichkeiten zugewiesen, die darin als hohe Reichsbeamte ihren ständigen Amtssitz hatten Krause a. O. S. 43 ff. Mühlbacher , D. Gesch. S. 359. , sodass territoriale Gewalten zu missatischer Stellung gelangten Krause a. O. S. 45 ff. Damit hängt es zusammen, dass statt des Aus- drucks missi directi der Ausdruck missi constituti verwendet wird. Das dirigere passte nicht mehr für missi, die in ihrem Sprengel ansässig waren. Die Einsetzung eines ständigen Missus ist in dem Worte constituere nicht notwendig enthalten. . Die herkömmliche Absendung von Missi geschah nur noch für Gebiete, wo besondere örtliche Bedürf- nisse vorlagen. Dagegen erschien es bereits als eine ausserordentliche Thatsache, wenn noch Missi in das ganze Reich geschickt wurden. So hörte die Einrichtung auf, das zu sein, was Karl der Grosse aus ihr gemacht hatte, ein organisches Glied der Reichsverwaltung. In Italien und im westfränkischen Reiche fand die Abordnung von ordentlichen wandernden Missi gelegentlich noch in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts als allgemeine Massregel statt. Daneben entwickelte sich aus der Übertragung der missatischen Befugnisse an die Ortsgewalten die Einrichtung ständiger Missi Ein Kapitular Karls II., Conv. apud Confluentes v. J. 860, Pertz, LL I 473, c. 8 und 475, lin. 50, zeigt wandernde Missi (discurrentes) in Konkurrenz mit missi maiores per ipsum missaticum constituti, unter welchen ständige Missi gemeint sein dürften. Krause a. O. S. 47. . In Kapitularien aus den Jahren 853 und 873 setzt sie Karl II. als vorhanden voraus Cap. Silvac. c. 7. Cap. Carisiac. c. 1, Pertz, LL I 425. 519. ; denn er rechnet mit dem Falle, dass ein Verbrecher, den ein Missus gebannt hat, in ein anderes Missaticum flieht, und befiehlt dem Missus, die Namen der von ihm gebannten Verbrecher den übrigen (den benachbarten) Missi mitzuteilen, damit sie jene er- greifen und einliefern können, Vorschriften, die nur auf ständige Missi passen. Den italienischen Bischöfen machte Karl II. i. J. 876 sogar die Konzession, dass jeder Bischof in seinem Bistum missatische Gewalt haben solle Karoli II Cap. Pap. v. J. 876, c. 12, II 103: ipsi nihilominus episcopi singuli in suo episcopio missatici nostri potestate et auctoritate fungantur. In Ita- lien scheint diese Konzession den Tod Karls II (877) nicht überdauert zu haben. . Ordentliche, wie es scheint, ständige Missi werden in § 86. Reste der römischen Städteverfassung. Westfrancien noch 884 Karlomanni Cap. ad Vernis palatium v. J. 884, Pertz, LL I 552, c. 9: ut missi dominici suis in locis ex hoc fideliter adiuvent. , in Italien 923 Cod. dipl. Lang. I col. 859 f. Ficker , Forschungen II 39. Krause S. 57. genannt. Missi ad hoc lassen sich in dem gesamten Gebiete des fränkischen Reiches bis zu dessen Auflösung nachweisen. Im ostfränkischen Reiche kommen ausser ihnen nur ständige Missi vor Waitz , VG VI 355. In Wartmann II 397, Nr. 21, v. J. 842—872 ein Graf als missus neben einem Abt. An Stelle desselben Grafen in Wartmann III 685, Nr. 4, v. J. 839—845 ein missus comitis in vice eiusdem comitis a parte pa- lacii missus. A. O. II 229, Nr. 620, v. J. 882: R. missum imperatoris in vicem comitis. Fasst man den Grafen hier als Königsboten auf, so kann er nicht ein ausserordent- licher gewesen sein. Denn dann hätte es keinen Sinn gehabt, einen vom Hof ge- sandten missus als seinen Vertreter zu bezeichnen. . Die ordentlichen wandern- den Missi sind hier schon unter Ludwig dem Deutschen für immer in Abgang geraten. Die Gestaltung, welche das missatische Institut der nachfrän- kischen Zeit in Italien aufweist, schliesst sich an die karolingischen Einrichtungen an Ficker , Forschungen II 119 ff. . Dass diese auch im westfränkischen Reiche nicht auf die Dauer untergingen, sondern einer Wiederbelebung fähig blie- ben und teilhaftig wurden, bezeugen die reisenden Richter der nor- mannischen und der anglo-normannischen Gerichtsverfassung, die in den fränkischen Missi ihr deutlich erkennbares Vorbild haben H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte S. 154 f. . Von den spurenhaften Nachwirkungen, welche die Institution der Missi in der Verfassung des deutschen Reiches erkennen lässt, wird in einem fol- genden Bande dieses Handbuches zu handeln sein. § 86. Reste der römischen Städteverfassung . Savigny , Geschichte des röm. Rechts I 38. 105. 301 ff., 310 ff. Karlowa , Röm. RG I 896. Mommsen , Ostgoth. Studien NA XIV 494. Raynouard , Hist. du droit municipal en France 1829. Klimrath , Travaux sur l’histoire du droit français 1843, I 443. Glasson , Histoire II 381. Viollet , Histoire I 315. Hegel , Städteverfassung von Italien I 136 ff. Diehl , L’administration byzantine S. 93 ff. Ludo Hartmann , Untersuchungen zur Gesch. der byzant. Verwaltung in Italien 1889, S. 45 f. Dahn , Könige VI 301 ff. H. Brunner , RG der Ur- kunde I 139 f. und Z 2 f. RG V 74. Chénon , Étude historique sur le defensor civitatis, Nouv. Revue histor. de droit français 1889, S. 321 ff. 515 ff. Die spätrömische Provinzialstadt hatte einen Quasisenat, curia Dass sie durch Bestätigung des Papienser Kapitulars in der Synode von Ponthieu, Pertz, LL I 533, auf die westfränkischen Bischöfe ausgedehnt worden sei, muss bezweifelt werden. § 86. Reste der römischen Städteverfassung. genannt, dessen Mitglieder curiales hiessen. Der Oberste der Curialen führte den Titel principalis, eine Bezeichnung, die mitunter auch einer Mehrzahl von Curialen nach dem Vorrang des Dienstalters zukam. Als ursprünglich kaiserliche Beamte walteten in den Städten der Curator, welcher mit der Finanzkontrolle betraut war, und der De- fensor, der schliesslich an die Spitze der Kurie trat und Leiter der Stadtverwaltung wurde. Die eigentlich städtischen Magistrate, die so- genannten duumviri oder quatuorviri, waren nicht in allen Städten Galliens, sondern vornehmlich im Süden vorhanden. In fränkischer Zeit stehen die Städte wie das flache Land unter der Verwaltung des Grafen und seiner Unterbeamten; die duumviri und quatuorviri sind, wo es solche früher gegeben hatte, verschwun- den. Die Kurie wird nur noch erwähnt bei Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich bei Aufnahme von Protokollen (gesta muni- cipalia) über gewisse Rechtsgeschäfte, wie Schenkungen und Testa- mente, und bei dem Verfahren zum Ersatz verlorener Urkunden. Bei solchen Gelegenheiten lassen fränkische Formelsammlungen und ver- einzelte Urkunden Form. Andeg. 1, Arvern. 1. 2. Marculf II 37. 38. Form. Tur. 2. 3. 28, Add. 4. 5. Bitur. 3. 6. 15. Cart. Senon. 39. 40 und Append. 1. Vgl. Form. Wisig. 25. — Pardessus II 258. 327. Beyer, Mrh. UB I 47, Nr. 42 v. J. 804. Germer- Durand, Cartulaire de Notre Dame de Nîmes (1874) Nr. 32 zum Jahre 928 (H. 491). den ganzen Pomp des curialen Verwaltungs- apparates auftreten, den Defensor, den Curator, einen principalis oder mehrere, die laudabiles curiales oder den ordo curiae, die curia publica, die honorati Siehe oben I 229, Anm. 23. und den Schreiber der Kurie Ein Diacon in Form. Andeg. 1. Unus ex notarius in Form. Bitur. 15 c, während vorher neben dem defensor ein diaconus atque professor genannt ist. , der als amma- nuensis oder auch als professor erscheint. Allein Quellenstellen dieser Art sind keine sicheren Zeugnisse für den dauernden Fortbestand der städtischen Ämterverfassung. Vielmehr dürften den Ausgang der mero- wingischen Zeit höchstens kümmerliche Reste der römischen Stadt- kurien erlebt haben. Für die karolingische Periode liegt der sichere Be- weis vor, dass die Kurie längst aufgehört hatte zu existieren, als sie in den Urkunden über gesta municipalia noch ihr Scheinleben fort- fristete. Noch im Jahre 922 tritt zu Anduse im südlichen Frankreich ein Defensor (defensator) nebst honorati auf Germer-Durand a. O. Nr. 32 (Über die Datierung Zeumer , Z 2 f. RG I 91, Anm. 1): Fredelo actor vel defensator. Weiter unten heisst er defensor, vorher auctor curialium. . Allein diese sind das § 86. Reste der römischen Städteverfassung. Gericht, und der Defensor ist der Missus des Grafen Derselbe Fredelo erscheint in Germer-Durand Nr. 33 als missus Raimundo comite, in Nr. 26 (H. 472) als vasso Regemundo comite. . Im Jahre 804 erscheinen zu Angers der Defensor vel cuncta curia Beyer , Mrh. UB I 49, Nr. 42. . Aber in den Unterschriften des Aktes werden der Comes und zwei Centenare genannt und entpuppt sich der Defensor als ein vicedominus Es ist nicht sicher, ob darunter ein vicedominus des Grafen, also ein vice- comes, der freilich unter jenem Namen in Angers sonst nicht nachgewiesen wer- den kann, oder ein vicedominus der Kirche zu verstehen sei. . Zudem zeigen schon die ältesten fränkischen Formelsammlungen bedenkliche Miss- verständnisse des überlieferten römischen Formulars In formula Andeg. 1 wird ein magister militum genannt, vielleicht ein durch den magister census in Cod. Theod. VIII 12, 8 entstandenes Missverständnis. Übri- gens finden sich in form. Wisig. 25 neben zwei principales und dem curator zwei magistri. Über die vilitas curialium in Marc. II 3, die man aus Cod. Theod. l. c. zu erklären sucht, vgl. meine RG d. Urk. S. 142. Der regalis in form. Arvern. 1 verdankt seine Entstehung wohl einem Missverständnis des principalis, bei dem man der Thatsache Rechnung tragen wollte, dass der fränkische princeps ein rex war. , und bereits eine der formulae Andegavenses verrät die Tendenz, das Gericht als Re- präsentanten der Kurie zu betrachten In form. Andeg. 32 heisst es zu Anfang, dass der Beschädigte Anzeige er- statten müsse bei den rectores civium seu curialis provinciae. Allein das Forum, vor welchem die Anzeige geschieht, ist eine Versammlung unter Vorsitz des Grafen und des Bischofs. In der entsprechenden form. Turon. 28 wird Eingangs die curia publica mit dem Defensor genannt, aber im weiteren Kontext die nähere Be- zeichnung des Forums vermieden, vor welchem die Anzeige des Urkundenverlustes geschah. Siehe Zeumer a. O. S. 103. . Lässt sich zwar für das sechste und siebente Jahrhundert der örtliche Fortbestand der Kurie nicht bestreiten, so muss doch damals der Verfall der Einrichtung schon begonnen haben Die provenzalischen Fragmente (siehe oben I 325) sagen c. 15: donatio ipsa ante curiales deferatur. Quod si in civitate eadem curiales non possunt in- veniri, ad aliam civitatem, ubi inveniantur, deferatur. Vgl. Edictum Theoderici c. 52. . Wie lange sie in wirklicher Existenz fortlebte, bleibt zweifelhaft. Wahrscheinlich war die Entwicklung in den ver- schiedenen Gegenden des Frankenreiches eine verschiedene. In Chur- rhätien versteht die Lex Romana Curiensis unter den Curialen ent- weder Zinsbauern oder Beamte der Hofverfassung Siehe Zeumer in Z 2 f. RG IX 19. . Was Gallien betrifft, so war wohl schon die Kurie der Formeln des achten Jahr- hunderts mitunter nichts anderes als eine Gerichtsversammlung unter Vorsitz eines Richters, der ad hoc sich defensor nannte Während ältere Formeln, so Marc. II 38, Andeg. 1, Wisig. 25, die Auf- . § 86. Reste der römischen Städteverfassung. Das Amt des Defensors war im Jahre 364 von Valentinian I. eingeführt worden, um die Plebs gegen die Mächtigen zu schützen. Noch in römischer Zeit machte es Abwandlungen durch, auf welche einzugehen hier nicht der Ort ist. In Gallien hatte der Defensor nicht nur Anteil an der freiwilligen, sondern auch an der streitigen Gerichtsbarkeit; er übte nämlich die Civil- und Kriminaljurisdiktion, soweit sie nicht dem Provinzialstatthalter als dem iudex ordinarius vorbehalten war Paulus, Dig. L 1, 28. Cod. Theod. I 29, 2; II 1, 8 und interpr. Cod. Iust. I 55. Siehe oben S. 178. . Bei schweren Verbrechen konnte er den Schul- digen verhaften, musste ihn aber sofort dem Provinzialstatthalter aus- liefern. Im ostgotischen Reiche hatte der Defensor u. a. die Regelung des Marktverkehrs und die Sorge für Einhaltung der Preistaxen Konkurrierend mit dem curator. Cassiod. Var. VII 11. Vgl. VII 12. . Nach kaiserlichen Konstitutionen von 387, 409 und 458 wurden die Defen- soren gewählt unter Vorbehalt der Bestätigung von Seite des Prä- fekten oder des Kaisers Cod. Theod. I 29, 6 v. J. 387. Dazu die Interpretatio: hi instituantur civitatum defensores, quos consensus civium et subscriptio universorum elegisse cognoscitur. Cod. Iust. I 55, 8 v. J. 409. Nov. Maioriani III 1 v. J. 458. . Laut eines Erlasses vom Jahre 409 ge- schah die Wahl durch Bischof, Klerus und Volk Cod. Iust. I 55, 8: episcoporum nec non clericorum et honoratorum ac possessorum et curialium decreto constituantur. Wiederholt in Cod. Iust. I 55, 11 v. J. 511. Die Verordnung Majorians fordert die Statthalter auf, zur Wahl des Defensors vorzuladen municipes honoratos plebemque. Chénon huldigt einem über- treibenden Schematismus, wenn er ausführt, dass der Wahlkörper seit 387 das Volk, seit 409 die städtische Aristokratie, seit 458 wieder das Volk gewesen sei. Vielmehr hatte die Plebs auch nach 409 das Recht der Teilnahme an der Wahl behalten. Doch wurde das Wahldekret, das zur Bestätigung eingesendet werden musste, wie dies in der Natur der Sache lag, nur von den Angeseheneren und nicht von allen Wählern unterschrieben. , ein Wahlmodus, welcher bei dem notorischen Einfluss der Bischöfe die Bestellung des Defensors thatsächlich in ihre Hände legte und im westgotischen Reiche in nachweislicher Übung blieb Lex Wisig. XII 1, 2: defensor, qui electus ab episcopis vel populis fuerit .. . Das Amt des Defensors erhielt sich bei den Westgoten, im bur- nahme des Verhandlungsprotokolls in die öffentlichen Akten oder in das Archiv ausdrücklich erwähnen, fällt in den jüngeren die betreffende Klausel aus. Die Formeln schliessen mit der Aushändigung des über Vorlegung der Urkunde auf- genommenen Protokolls. Die ganze Procedur scheint keinen anderen Zweck ge- habt zu haben, als wie die in Italien übliche Inserierung vor Gericht produzierter Urkunden in eine dem Produzenten ausgehändigte Gerichtsurkunde, nur dass in Neu- strien die gesta eine selbständige (vielleicht auf die Rückseite des produzierten Stückes geschriebene) Urkunde bildeten, während in Italien die gerichtliche Notitia die produzierte Urkunde in ihren Kontext aufnahm. § 86. Reste der römischen Städteverfassung. gundischen und im fränkischen Gallien. In der westgotischen Inter- pretatio erscheint er als einer der mediocres iudices Interpr. zu Brev. Alar. C. Theod. II 1, 8. und gehört er zu den iudices, quibus civitates vel loca commissa sunt Interpr. zu Brev. Alar. C. Theod. III 11, 1: si aliquis de his iudicibus, qui provincias administrant, vel etiam his, quibus civitates vel loca commissa sunt … . Im westgoti- schen und im burgundischen Reiche fungiert er als Richter bei der restitutio in integrum Lex Rom. Burg. 36. Interpr. zu Brev. Alar. Paulus I 7, 2, wo unter den iudices civitatum, wie die Vergleichung mit Lex Rom. Burg. 36 zeigt, der Defen- sor jedenfalls inbegriffen ist. . Abgesehen von den Formeln und Urkunden über gesta municipalia wird er in den fränkischen Quellen der mero- wingischen Zeit mehrfach genannt Greg. Tur. Vitae patrum VI 6. Fortunat X 18. 19. Ep. Desiderii Ca- durc. c. 7. Siehe noch die Stellen bei Waitz , VG II 2, S. 12, Anm. 1, und bei Chénon a. O. S. 525. . Dagegen lassen die karolin- gischen Quellen eine von den gesta unabhängige Erwähnung des De- fensor civitatis vermissen Benedictus Levita V 387 geht auf Juliani Ep. 69, 7 zurück, scheint aber unter dem defensor den kirchlichen Vogt, den defensor ecclesiae, zu verstehen. , während die Lex Romana Curiensis den Defensor civitatis ihrer Vorlage durch iudex ersetzt Lex Rom. Cur. I 10. . Die Jurisdiktion, die der Defensor civitatis in Gallien hatte, scheint er zunächst behalten zu haben. Auffallend ist aber, dass die ihm zukommende Gerichtsbarkeit schon nach den Formeln von Angers Namens einer Kirche durch einen Abt oder kirchlichen agens aus- geübt wurde. Fast scheint es, als ob in manchen Städten der Defensor infolge des Einflusses, welchen Bischof und Klerus auf seine Be- stellung ausübten, zum Beamten der Kirche herabgedrückt worden sei, auf welche die gerichtliche Kompetenz des Amtes überging. So- fern das der Fall gewesen sein sollte, fiel sie schliesslich unter den Rahmen der Immunitätsgerichtsbarkeit und wurde sie in karolingi- scher Zeit wohl regelmässig auf die Kompetenz des Centenars und Vi- kars beschränkt. Anderwärts muss es dem Grafen gelungen sein, den Defensor zu seinem Unterbeamten, etwa zum Vikar oder Centenar. umzuwandeln Schon Klimrath a. O. I 443 sagt: le défenseur était vraisemblablement assimilé au centenier. . Jedenfalls ist ein Teil der Funktionen des Defensors auf ihn übergegangen. Die öffentliche Gewalt in Sachen des Markt- wesens fiel dem Grafen zu. Vereinzelt begegnet uns unter Karl dem Kahlen ein iudex fori, ein Richter in Marktstreitigkeiten Auf ihn hat Sohm , Entstehung des deutschen Städtewesens S. 54, Anm. 75, aufmerksam gemacht. Es handelt sich dabei um Adrevaldi Miracula S. Benedicti c. 35, MG SS XV 496. . § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. IV. Die Leistungen der Unterthanen und die einzelnen Zweige der Verwaltung. § 87. Wehrpflicht und Heerwesen . Waitz , VG II 2, S. 205 ff. IV 531 ff. Roth , Benefizialwesen S. 169 ff. 392 ff. Derselbe , Feudalität und Unterthanverband S. 322 ff. Schröder , RG S. 148. 381. Alfred Boretius , Beiträge zur Kapitularienkritik 1874, S. 71 ff. Balda- mus , Das Heerwesen unter den späteren Karolingern, 1879, in Gierke’s Unter- suchungen IV. Baltzer , Zur Geschichte des deutschen Kriegswesens in der Zeit von den letzten Karolingern bis auf Kaiser Friedrich II., 1877. H. Brunner , Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens, Z 2 f. RG VIII 1. A. Pren- zel , Beiträge zur Gesch. der Kriegsverfassung unter den Karolingern von der Mitte des 8. bis zum Ende des 9. Jahrhunderts 1887. Boutaric , Institutions mili- taires de la France avant les armées permanentes 1863. Viollet , Histoire I 436 ff. W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen 1890, S. 246. 590 ff. Der germanische Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht aller freien und wehrhaften Volksgenossen behielt im fränkischen Reiche seine Geltung. Da eine verfassungsmässige Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht nicht erfolgte, hat sie theoretisch bis zur Auflösung der fränkischen Monarchie bestanden. Nichtsdestoweniger vollzog sich in den vier Jahrhunderten, welche die Geschichte des fränkischen Reiches ausfüllen, eine folgenschwere Umwandlung des Heerwesens, die man mit dem Schlagworte ‘Feudalisierung’ bezeichnen darf. Mit Volks- heeren, die als Fusstruppen ausgerüstet waren, vollbrachten die Sal- franken die Gründung des Reiches. Die letzten Schlachten der Franken- könige wurden von Heeren geschlagen, deren Kern aus berittenen Vassallen bestand. Die Ursachen des Übergangs vom Volksheer zum Lehnsheer lagen in der zunehmenden Dienstunfähigkeit der Frei- bauern, in der veränderten Technik der Kriegführung und in dem Bedürfnis, den sogenannten Seniorat für die Zwecke des Heerwesens zu verwerten. Das fränkische Reichsrecht nahm bei der Geltendmachung der allgemeinen Wehrpflicht keine Rücksicht auf den Unterschied der Nationalität. Die Franken standen den römischen Provinzialen nicht wie die Ostgoten und Vandalen als ein stammfremder Wehrstand gegenüber, sondern die römische Bevölkerung wurde, sobald einiger- massen geordnete Zustände eingetreten waren, spätestens unter den Söhnen Chlodovechs, in das fränkische Heer eingereiht Siehe oben I 302 und W. Sickel in den Götting. gel. Anz. 1890, S. 246 ff. Die in der älteren Litteratur vertretene Ansicht, dass bei den Franken nur das . § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. Die Wehrpflicht war im fränkischen Reiche nicht auf die freien Grundeigentümer beschränkt. Schon in merowingischer Zeit erstreckte sie sich nachweislich auch auf freie Hintersassen und Freigelassene Greg. Tur. Hist. Franc. V 26. Lex Rib. 65, 2. Vgl. Lex Baiuw. II 7. Dafür spricht auch die allgemeine Erwägung, dass die Heranziehung der Romanen zum Heer- dienst nur dann praktischen Erfolg haben konnte, wenn sie nicht auf die ver- hältnismässig geringe Zahl der possessores beschränkt blieb. Gegen den dinglichen Charakter der Wehrpflicht, wie ihn Waitz , VG II 2, S. 210 ff., vertritt, siehe Schröder , RG S. 151, Anm. 15. . Dabei war natürlich nicht ausgeschlossen, dass das Aufgebot im ein- zelnen Falle nur den Hofbesitzer und nicht auch seine wehrhaften Haussöhne ins Feld rief So erklärt es sich, dass nach form. Andeg. 37 ein Sohn seinen Vater im Felde vertreten konnte. Der Vater scheint übrigens auf Erbpachtgut gesessen zu haben. Wenigstens hat der mansellus, den er dem Sohne überträgt, diesen Charakter. Vgl. Schröder , RG S. 150. . Für die karolingische Zeit steht es ausser Zweifel, dass grundbesitzlose Personen, die ein gewisses Vermögen besassen, dem Heerdienste genügen mussten. Auch schloss der Unter- thaneneid nach der Auslegung, die ihm Karl der Grosse gab, das Ver- sprechen in sich, dem Heerbann jederzeit Folge zu leisten Siehe oben S. 63. . Die Grundsätze, nach welchen im Falle des einzelnen Aufgebotes die Wehrpflichtigen heranzuziehen seien, bestimmte der König. Natür- lich wurde nicht jedesmal die Gesamtheit der freien und wehrhaften Unterthanen aufgeboten, sondern der Umfang des Aufgebotes richtete sich nach der Stärke des Gegners, den es zu überwinden galt, nach der Lage des voraussichtlichen Kriegsschauplatzes und nach der Leistungsfähigkeit der Unterthanen. Wegen der Kämpfe in Gallien wurden unter Chlodovechs Nachfolgern austrasische Völker nur selten aufgeboten. Zog man solche in dringenden Notfällen heran, so heben es die Quellen als ausserordentliche Massregel hervor. Aus den Nach- richten über die Feldzüge Karls des Grossen ergiebt sich, dass die Aufgebote sehr oft nur einzelne Volksstämme aufriefen und bei- spielsweise die Langobarden in der Regel diesseits der Alpen nicht ver- wendet wurden Boretius , Beiträge S. 135. . Von den Sachsen verlangt ein karolingisches Ka- pitular Cap. de causis diversis v. J. 807 (?), c. 2, I 136. für Kriege in Spanien und Avarien nur den sechsten, bei Kriegen in Böhmen nur den dritten Mann, während bei Einfällen der Sorben alle ausrücken sollen. Dienstgefolge heerpflichtig war, ist seit den Untersuchungen Löbells , Gregor von Tours, und Roths , Benefizialwesen S. 169 ff., ein überwundener Standpunkt. § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. Was die Leistungsfähigkeit der Unterthanen betrifft, so fiel es schwer ins Gewicht, dass der Kriegsdienst nach wie vor ein unent- geltlicher war und der Wehrpflichtige sich nicht nur selbst ausrüsten, sondern auch für seinen Unterhalt sorgen musste. Plündern und Beutemachen war innerhalb der Reichsgrenzen grundsätzlich verboten, wenn es auch zu Zeiten kaum möglich war, dieses Verbot durch- zuführen. Bei solcher Sachlage wäre es widersinnig gewesen, den Heerdienst von dem Vermögenslosen zu verlangen. Er war als dienst- unfähig von dem Aufgebote ebenso selbstverständlich ausgeschlossen, wie der körperlich untaugliche Mann. Über das Vermögensmass, welches der Heerfolge im Einzelfalle zu Grunde gelegt wurde, fehlt es an Nachrichten aus merowingischer Zeit. Vermutlich war, wie in späterer karolingischer Zeit, die Be- urteilung der Dienstfähigkeit im wesentlichen den königlichen Beamten überlassen, welche die Wehrpflichtigen aushoben. In jenen Teilen des Reiches, wo die Naturalwirtschaft ausschliesslich herrschte, also Vermögen ohne Grundeigentum oder Leihegut kaum vorhanden war, fiel der Besitz fahrender Habe als Massstab der Leistungsfähigkeit aus. Hier war also der Grundbesitz, sei es nun als Eigen- oder als Leihebesitz, eine Voraussetzung zwar nicht der Dienstpflicht, aber der Dienstfähigkeit. Genaueren Einblick in die Praxis der fränkischen Mobilmachungen gewähren die Kapitularien Karls des Grossen. Aus ihnen erhellt, dass die Masse der Gemeinfreien die Last des Kriegsdienstes als schweren Druck zu empfinden begann. Die Kriegszüge waren häufiger und grossartiger, die Manneszucht eine strengere Nur Wasser und Feuerung, Futter und Streu dürfen auf dem Marsche un- entgeltlich bezogen werden. Cap. Aquit. v. J. 768, c. 6, I 43. Cap. Harist. v. J. 779, c. 17, I 51. Karoli ad Fulradum epist. 804—811, I 168. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 10, I 171. Was die Verpflegung betrifft, so bezeichnet es das Bou- logner Kapitular v. J. 811, c. 8, I 167, als alte Gewohnheit, dass der Wehrpflichtige mit Mundvorrat auf drei Monate von der Grenze ab, mit Waffen und Kleidern auf ein halbes Jahr versehen sei. Die Grenze fällt nicht mit der Reichsgrenze zu- sammen, sondern wird mit Rücksicht auf die Heimat des Wehrpflichtigen ver- schieden berechnet. Für die Rheinfranken beginnt die ‘marca’ an der Loire, für die Ostrheinischen an der Elbe, für die Leute an der Loire am Rhein, für die Leute jenseits der Loire, die nach Spanien ziehen, an den Pyrennäen. Cap. Bo- non. a. O. Karoli ad Fulr. epist. Cap. I 168. , der Verwaltungsapparat zur Heranziehung der Wehrpflichtigen ein schneidigerer geworden. Darum häuften sich einerseits die Massregeln gegen die Versuche, dem Kriegsdienste auszuweichen, und musste andererseits Fürsorge ge- troffen werden, um die Wehrpflicht den minder bemittelten Freien § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. wirksam zu erleichtern. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit blieb in der Regel nicht dem Ermessen der Aushebungsbehörde überlassen, sondern der persönliche Heerdienst wurde unter der Kontrolle der königlichen Missi nur von denjenigen verlangt, deren Vermögen eine be- stimmte Vermögensgrenze erreichte, während man die minder Bemittelten sich zu Gruppen vereinigen liess, welche einen aus ihrer Mitte zum Feld- dienste ausrüsten mussten. Der persönliche Heerdienst der Reicheren sollte also durch genossenschaftlichen Heerdienst der Ärmeren ergänzt werden. Als Massstab der Dienstfähigkeit setzte Karl der Grosse eine bestimmte Vermögenseinheit fest, deren Grösse bei den einzelnen Auf- geboten auf- und niederschwankte. Nach einem Aufgebot v. J. 807 Memor. de exercitu in Gallia occ. praeparando v. J. 807, c. 2, Cap. I 134. , welches für die Gebiete südlich und westlich der Seine erlassen ward, verpflichtete ein Grundbesitz von drei Hufen Landes zu persönlichem Heerdienst. Von den kleineren Grundeigentümern sollten so viele zu einer Gruppe zusammentreten, dass ihr Gesamtbesitz mindestens drei Hufen Landes betrug. Bei denjenigen, die nur bewegliches Ver- mögen hatten, galt der dem Werte von drei Hufen entsprechende Besitz von 600 Solidi für das Einheitsmass des Heerdienstes Siehe oben I 199, Anm. 22. . Die nur 100 Schillinge hatten, sollten zu sechs eine Genossenschaft bilden, in welcher fünf den sechsten ausrüsteten, indem sie ihm eine Bei- steuer von (je) fünf Solidi Der Wortlaut des Kapitulars: fiant coniectati solidi quinque a suprascriptis pauperioribus .. lässt es zweifelhaft, ob der einzelne je einen Solidus oder fünf Solidi als Beisteuer bezahlt. Vgl. Boretius a. O. S. 115. Es sei gestattet, hier auf eine verwandte Stelle des unter Wilhelm dem Eroberer in England zusammen- gestellten Domesdaybook (Stubbs, Select Charters S. 91) aufmerksam zu machen. Darnach galt in Berkshire der Rechtssatz: si rex mittebat alicubi exercitum, de quinque hidis tantum unus miles ibat et ad eius victum vel stipendium de una- quaque hida dabantur ei quatuor solidi ad duos menses. Hos vero denarios regi non mittebantur, sed militibus dabantur. gaben. Die Inhaber von Benefizien wurden damals ohne Beschränkung aufgeboten. Eine Mobilmachung, die vermutlich i. J. 808 durch einen Feldzug gegen Dänen und Sla- ven veranlasst wurde, setzte für Eigen- und Leihebesitz die Ver- mögenseinheit auf vier Hufen fest, ohne die grundbesitzlosen Leute zu erwähnen Cap. miss. de exercitu promovendo c. 1, I 137. . Vor einem Feldzuge gegen Benevent nahm Lud- wig II. zum Massstab der persönlichen Dienstfähigkeit den Besitz des Wergeldes in beweglichem Vermögen Const. de exped. Beneventana v. J. 866, c. 1, Cap. II 94 f. Von zweien, deren jeder das halbe Wergeld hat, soll einer ausrücken. Jene, die weniger, aber . § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. Andere Aufgebote lassen eine von vornherein fixierte Vermögens- grenze vermissen. Schon Karl der Grosse bot gelegentlich bei den Friesen nur diejenigen zu persönlichem Heerdienste auf, die ein Streit- ross hatten, während von den übrigen je sechs einen siebenten aus- rüsten sollten Cap. de causis diversis c. 3, I 136. . Ebenso rief Karl II. i. J. 864 von den ‘pagenses Franci’ nur jene ins Feld, die Pferde hatten oder haben konnten Karoli II ed. Pist. v. J. 864, c. 26, Pertz, LL I 494. . Ein Aufgebot Lothars v. J. 825 teilte die Gemeinfreien ein in solche, die persönlich zu dienen vermochten, in liberi secundi ordinis, deren zwei, drei, vier oder mehrere einen aus ihrer Mitte ausrüsten, und in solche, die nicht einmal eine Beisteuer zahlen konnten. Dabei wurde die Höhe der Beisteuer in das Ermessen der Grafen gestellt Cap. de exped. Corsicana v. J. 825, c. 3, I 325. Für die Dienstfähigkeit kam es wohl auf den Besitz eines Pferdes an. Denn bei den Langobarden war schon unter König Ratchis der normale Kriegsdienst Reiterdienst. Z 2 f. RG VIII 13. . Ein Kapitular Ludwigs I. von 829 trug den Missi auf, Stammrollen der dienstfähigen Leute anzulegen und darin jene zu verzeichnen, die persönlich ausziehen, sowie jene, von welchen zwei bis sechs je einen Mann stellen können Cap. miss. c. 5, II 10. Vgl. Cap. II 7, c. 7 und II 5 A. l. 10 ff. . Den Massstab der Dienstfähigkeit scheint da- mals der Besitz eines Kriegspferdes gebildet zu haben Vgl. Prenzel a. O. S. 40. . Eine endgültige Regelung der Heerfolge war durch keine der einzelnen Mobilisierungsordres beabsichtigt. Das Dauernde im Wechsel blieb die Beschränkung des persönlichen Dienstes auf die Reicheren und die Heranziehung der Minderbemittelten zur Zahlung einer Bei- steuer, adiutorium, coniectus. Die Bildung der Gruppen war ursprüng- lich wohl auf freiwilliges Zusammentreten der Genossen berechnet, die einen aus ihrer Mitte auswählen und durch Zahlung der Beisteuer ausrüsten sollten. Allein von dem genossenschaftlichen Heerdienst blieb schliesslich nichts übrig, als eine Kriegssteuer derjenigen, die den persönlichen Heerdienst nicht leisten konnten. Das Interesse des Heerwesens verlangte, dass der Graf prüfe, wer von mehreren der tauglichste sei. Schon Lothar stellte 825 die Auswahl des Wehr- manns schlechtweg der ‘fidelitas’ des Grafen anheim Cap. Olonn. c. 1, I 329: de mediocribus quippe liberis, qui non possunt per se hostem facere, comitum fidelitati committimus, ut inter duos aut tres seu qua- , der auch die mehr als zehn Solidi haben, werden nur zu Wachtdienst an den Küsten und Landesgrenzen verwendet. Wer nicht mehr als zehn Solidi hat, ist völlig frei. § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. Höhe der Beisteuer bestimmen sollte. Der Zug der thatsächlichen Verhältnisse führte dann dahin, dass der Graf einen tauglichen Mann stellte und ihn mittelst der Beisteuern ausrüstete, welche er den Da- heimbleibenden auferlegte. Dabei war es ihm sicherlich nicht ver- wehrt, den Wehrmann aus seinen abhängigen Leuten zu nehmen. Während die Heerverwaltung sich genötigt sah, die Last der Heerfahrt zu Gunsten der kleineren Leute zu erleichtern, wurde der Kriegsdienst, den diese noch zu leisten vermochten, durch eine Ände- rung in der Technik des Heerwesens mehr und mehr entwertet Über die Ausbildung des Reiterwesens bei den Franken siehe Z 2 f. RG VIII 1 ff., wo die Belege aus den Quellen zusammengestellt sind. . Die fränkischen Krieger der merowingischen Zeit kämpften fast aus- nahmelos zu Fuss. Im sechsten Jahrhundert waren bei den Franken nur die Gefolgsleute der Heerführer beritten und mit Lanzen aus- gerüstet, während die Fusstruppen Schwert, Schild und Streitaxt (bi- pennis, francisca) trugen. Noch pflegte man in jener keilförmigen Schlachtordnung anzugreifen, wie sie von Alters her dem germanischen Fussvolk eigentümlich, dagegen für Reiterheere schlechterdings un- brauchbar war. Im achten Jahrhundert verschiebt sich das her- gebrachte Verhältnis zwischen Fussvolk und Reiterei. Diese gewinnt das Übergewicht. Die Änderung setzt im äussersten Südwesten der Monarchie ein. Zuerst lässt sich das Reiterwesen bei den Westgoten und Aquitaniern nachweisen. Langsam rückt es nach Osten vor. Den Anstoss zur Umwandlung des Kriegsdienstes gaben wahrscheinlich die Einfälle der Araber, die nur durch eine schlagfertige Reiterei auf die Dauer abgewehrt werden konnten. Die Anfänge der Reform reichen bis in das letzte Jahrzehnt Karl Martells zurück und hängen enge mit den Massregeln zusammen, durch welche dieser und seine Söhne einen grossen Teil des Kirchengutes militärischen Zwecken dienstbar machten. Da nämlich die erforderliche Reiterei nicht durch plötz- liche Umformung der allgemeinen Wehrpflicht zu schaffen war, wur- den zahlreiche Kirchengüter an fränkische Grosse verliehen Die aus dem Kirchengut unmittelbar verliehenen Güter hatten grossen Um- fang. Aus dem Cap. Haristallense v. J. 779, c. 13, I 50, lässt sich erschliessen, dass es Güter von 50, 30 und 20 Hufen waren. Über die Verwendung des Kirchen- gutes zur Ausrüstung von Reitern siehe die Z 2 f. RG VIII 33 ff. angeführten Stellen. Helle Beleuchtung erhält das bei den Secularisationen eingehaltene Verfahren durch eine Urkunde v. J. 890, Gallia christiana XIV, col. 53, Nr. 37 (H. 432): Propst und Vogt der Kirche von Tours klagen zu Tours vor dem Grafen Rotbert, der zugleich , die tuor vel si necesse fuerit amplius, uni, qui melior esse videtur, adiutorium prae- beant ad nostrum servicium faciendum. § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. dann durch weitere Vergabungen kleine Vassallen in den Stand setzten, sich reitermässig auszurüsten. Den Wendepunkt in der Geschichte des fränkischen Heerwesens bezeichnet die Thatsache, dass Pippin 755 mit Rücksicht auf die Rei- terei das Märzfeld in ein Maifeld verwandelte Siehe oben S. 128. . Die Heere Karls des Grossen waren zum guten Teile Reiterheere. Die Schlachten, in welchen die Söhne und Nachfolger Ludwigs I. ihre Kräfte massen, waren im wesentlichen Reiterschlachten. Gegen Ausgang des neunten Jahrhunderts sind die Franken des Fusskampfes so sehr entwöhnt, dass es die Zeitgenossen etwas Ausserordentliches dünkt, als Arnulf 891 ein normannisches Lager von seinen Franken, nachdem sie ab- gesessen, zu Fuss erstürmen liess, weil die feindliche Stellung einen Reiterangriff unmöglich machte. Hat Karl der Grosse sicherlich noch Fusstruppen in grösserer Zahl verwendet, so scheint Ludwig I. für einzelne Feldzüge, Karl II. in der Regel nur berittene Mannschaften aufgeboten zu haben. Länger hielten die ostrheinischen Stämme den Fussdienst fest. Bei ihnen ist das Reiterwesen erst in der nachfrän- kischen Zeit völlig durchgedrungen. Mit der Veränderung der militärischen Technik wurde die Aus- rüstung des Wehrmanns eine andere. Sie wurde eine kostspieligere. In karolingischer Zeit hören wir nichts mehr von den altnationalen Waffen der Franken, wie denn auch die keilförmige Schlachtordnung der germanischen Infanterieheere verschwindet Zum Jahre 892 erwähnt sie noch Richer, Hist. I, c. 8, in einem Falle, da die Landwehr gegen die Normannen aufgeboten war. Im Jahre 1066 verwendeten sie die Angelsachsen in der Schlacht bei Hastings. . Die altfränkische Streitaxt, die unter der geringschätzigen Bezeichnung fustis, baculus noch im gerichtlichen Zweikampfe eine Rolle spielte Siehe unten § 108. , durfte, wie es scheint, zur Ausrüstung nicht mehr verwendet werden. Denn sie ist wohl inbegriffen, wenn Karl der Grosse verbietet, mit einem baculus Abt ist, dass dessen Vassall, Patericus, Güter des Klosters rechtswidrig inne habe, und drohen, mit einer Reklamation an König Odo zu gehen. Rotbert fragt den Vogt auf seinen Eid, um wie viel Schilde Patericus für die streitigen Güter seinen Dienst erhöht habe. Der Vogt antwortet: nur um drei. Darauf erklärt der Graf und Abt, um drei Schilde wolle er sein Seelenheil nicht gefährden, und re- vestiert sofort den Vogt der Kirche mittelst eines Messers. Patericus, der Vassall des Grafen Rotbert, hatte die Güter der Kirche von ihm als Benefizium erhalten und zu den Benefizien geschlagen, die er sonst von seinem Senior besass. Für die Vergrösserung des Benefiziums rüstet er drei Reiter mehr aus als vorher. Vermut- lich hatte er die Kirchengüter an drei Aftervassallen des Grafen vergabt. § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. ins Feld zu ziehen Cap. Aquisgr. 801—813, c. 17, I 172: quod nullus in hoste baculum ha- beat, sed arcum. . Eine Werttaxe der gebräuchlichen Waffen- stücke, welche in karolingischer Zeit der Lex Ribuaria eingefügt wurde, nennt von Angriffswaffen nur das Schwert und die Lanze Lex Rib. 36, 11. Siehe oben I 304, Anm. 5. . Karl der Grosse regelte die Ausrüstung durch eine Verordnung, die uns leider nicht überliefert ist. Eine Ergänzung dieses verlorenen Kapitulars bestimmt, dass jeder Besitzer von zwölf Hufen mit einer Brünne — einem Ring- oder Schuppenpanzer, wie er der schwer- gerüsteten Reiterei eigentümlich war — bewehrt sein solle Cap. miss. Theod. sec. v. J. 805, c. 6, I 123. . Von den leichten Reitern, caballarii, wird verlangt, dass sie mit Lanze und Schild, Schwert und Halbschwert, Bogen, Köcher und Pfeilen aus- gerüstet seien Ad Fulradum epist. 804—811, Cap. I 168. Vgl. Cap. miss. I 67, c. 4 und Aistulfs Verordnung v. J. 750, LL IV 196, c. 2. . Schild, Lanze, Bogen mit zwei Sehnen und zwölf Pfeile sind das Minimum der Ausrüstung, die jeder Wehrmann haben soll Cap. Aquisgr. 801—813, c. 9, I 171. . Ein Kapitular Ludwigs I. von 828 fordert wie etwas Her- kömmliches von den Dienstpflichtigen, dass sie mit Pferden, Waffen und Kleidern versehen seien Hludow. et Hlotharii ep. gen. v. J. 828, Cap. II 5, forma A: ut omnes homines per totum regnum nostrum, qui exercitalis itineris debitores sunt, bene sint praeparati cum equis, armis, vestimentis, carris et victualibus. . Auch Karl II. bot 864 nur noch Reiter auf, während die Ärmeren zum Wachtdienste verwendet wurden. Der Ausfall, welchen das fränkische Heer durch die Abnahme der leistungsfähigen freien Grundeigentümer erlitt, wurde ersetzt durch die militärische Bedeutung, die der sogenannte Seniorat er- langte. Seniorat ist das Verhältnis des Herrn (senior) zu den von ihm abhängigen Leuten, zu seinen homines. Von den Verhältnissen, die zum homo machen, kommen für die Heerverfassung die Anfänge des Lehnwesens und die Grundherrlichkeit in Betracht. An sich hat es keinen Einfluss auf die allgemeine Wehrpflicht, wenn ein freier Mann Vassall oder Hintersasse eines Grundherrn wird. Er bleibt wehrpflichtig, wie er es früher war. Wenn aber ein freier Mann, der, weil er kein genügendes Vermögen hat, von Hause aus dienstunfähig ist, als Vassall ein Benefizium, als Hintersasse ein Zinsgut erhält, das ihn zum Heerdienst befähigt, so hat das Heer an ihm einen dienst- fähigen Streiter gewonnen. Die Verleihung von Zinsgütern verfolgte wirtschaftliche Zwecke und hat daher für das Heerwesen bloss neben- Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 14 § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. sächliche Bedeutung, zumal diese wohl nur in selteneren Fällen gross genug gewesen sein mögen, um zu persönlichem Heerdienst zu be- fähigen. Dagegen geschieht die Verleihung von Benefizien an Vas- sallen regelmässig in der Tendenz, einen Berufssoldaten zu schaffen oder wirtschaftlich selbständig zu machen Vgl. oben I 209. . Der Vassall ist dem Herrn zu kriegerischem Dienste verpflichtet, wenn ihn und wie ihn der Herr von ihm verlangt. Wird er dazu herangezogen, so erscheint er als Privatsoldat. Mit der Dienstpflicht des Privatsoldaten kann aber die allgemeine Wehrpflicht in Konkur- renz treten. Für die Vassallen des Königs hält sich die allgemeine Wehrpflicht im Rahmen des vassallitischen Dienstes, da es dort wie hier der König ist, dem sie dienen. Was die Vassallen der geistlichen und weltlichen Grossen betrifft, so haben sie dem Aufgebot zum Reichs- heer nur zu folgen, wenn sie ein Benefizium oder Eigengut oder sonstiges Vermögen haben, welches sie nach dem allgemeinen Mass- stabe der Dienstfähigkeit zum Auszuge verpflichtet Cap. miss. de exerc. promov. v. J. 808, c. 1, c. 5, I 137. . Das war aber bei den Vassallen wohl meistens der Fall. Denn der entscheidende Aufschwung der Vassallität war aus dem Bedürfnis des Reiterwesens hervorgegangen. Stattete man Vassallen mit Benefizien aus, so ge- schah es hauptsächlich, um sie zum Reiterdienste zu befähigen. Die vassallitischen Benefizien waren also in aller Regel solche, welche den Inhaber in den Stand setzten, persönlichen Kriegsdienst und zwar Reiterdienst zu leisten. In Kapitularien Karls des Grossen werden daher die Vassallen, welche Benefizien haben, oder die vassalli casati allgemein als persönlich dienstpflichtig bezeichnet Cap. de causis diversis v. J. 807 (?), c. 3, I 136: ut comites et vassalli nostri, qui beneficia habere videntur .., omnes … veniant. Cap. de exercitu pro- mov. v. J. 808, c. 5, I 137: de hominibus nostris et episcoporum et abbatum, qui vel beneficia vel talia propria habent .. Vgl. Waitz , Vassallität S. 110. Cap. cit., c. 4, wo die homines casati der Grafen als dienstpflichtig erscheinen. Cap. Bo- non. v. J. 811, c. 7, I 167, wo dies der Fall bei den vassalli casati jener vassi do- minici, qui beneficia habere noscuntur. . Mobilmachungen, welche den Besitz eines Pferdes oder die Fähigkeit, ein solches zu halten, dem persönlichen Dienste zu Grunde legen, riefen die grosse Masse der Vassallen ins Feld, nämlich alle, die reitermässig aus- gerüstet waren oder Benefizien hatten, von denen sie die Ausrüstung bestreiten konnten. Grössere, nämlich vassallitische Benefizien sind gemeint (nicht kleine Prekarien), wenn Karl der Grosse 807 alle § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. Benefizieninhaber aufbietet Mem. de exercitu in Gallia occ. praeparando v. J. 807, c. 1, I 134: In primis quicumque beneficia habere videntur, omnes in hostem veniant. , reitermässig ausgerüstete oder mit Bene- fizien ausgestattete Vassallen, wenn schlechtweg von der Dienstpflicht der vassalli oder homines die Rede ist Cap. miss. v. J. 819, c. 27, I 291: ut vassi nostri et vassi episcoporum, abbatum, abbatissarum et comitum .. heribannum rewadient. Conventus apud Marsnam primus, Adnunt. Karoli c. 5, Cap. II 71: ut cuiuscumque nostrum homo .. cum seniore suo in hostem pergat. Const. de exped. Benev. v. J. 866, c. 4, Cap. II 96: de episcopis autem cuiuscumque basallus remanserit, et proprium et beneficium perdant. . Die Vassallen waren, wie weiter unten dargethan werden soll, teils freie, teils unfreie Leute. Auch unfreie Vassallen erhielten Bene- fizien und wurden von ihren Herren kriegerisch ausgerüstet. Auf solche dehnte das karolingische Königtum die allgemeine Wehrpflicht aus Das Cap. miss. v. J. 792 oder 786, c. 4, I 67 verlangt den Treueid auch von den servi, qui honorati beneficia et ministeria tenent vel in bassallatico hono- rati sunt. Siehe oben I 236, Anm. 35. In den Kapitularien wird zwischen freien und unfreien Benefizieninhabern und Vassallen nicht unterschieden. In Cap. I 134 werden c. 1 quicumque beneficia habere videntur aufgeboten, während c. 2 mit den Worten: quicumque liber , beginnt. Nach Cap. de exped. Corsicana v. J. 825 müssen die homines der Bischöfe und Äbte, die nicht am Hofe des Herrn leben, ausziehen, ausgenommen zwei, die der Herr dispensiert. Dagegen müssen von den Austaldi der Bischöfe und Äbte (siehe oben S. 100 ff.) nur die liberi mit Ausnahme von vier Dispensierten den Heerdienst leisten. Es sind wohl freie Austalden gemeint, bei welchen die allgemeinen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit vorliegen. trotz des hergebrachten Grundsatzes, dass der Unfreie nicht wehrpflichtig sei. Wahrscheinlich nahm der König seine eigenen un- freien Vassallen mit ins Heer und verlangte er zunächst von seinen unmittelbaren grossen Vassallen auf Grund ihrer Vassallenpflicht, dass auch sie ihre unfreien Privatsoldaten dem Heere zuführten. Schliess- lich wurde dann das Aufgebot auf alle unfreien, mit Benefizien aus- gestatteten Vassallen ausgedehnt. Der Seniorat erlangte amtliche Funktionen in Sachen der Heeres- verwaltung und wurde ein Organ des öffentlichen Heerwesens, indem er für Aufgebot und Führung der Mannschaften verwertet, für Aus- hebung, Ausrüstung und Manneszucht verantwortlich gemacht wurde. Das Aufgebot Siehe Prenzel a. O. S. 16. war ein Recht des Königs und wurde von ihm nach Lage des Falles durch besondere Boten und Schreiben oder durch missi ad hoc oder durch die ordentlichen Missi verkündigt. Hatte der König das Aufgebot auf einer Reichsversammlung beschlos- sen, so brauchte es den Anwesenden nicht erst nachträglich mitgeteilt 14* § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. zu werden. Das königliche Aufgebot richtete sich zunächst an die öffentlichen Beamten, die für seine Ausführung zu sorgen hatten, also an die Herzoge und an die Grafen. Doch tauchte in karolin- gischer Zeit die Neuerung auf, dass geistliche und wohl auch welt- liche Grosse vom König oder von dem königlichen Missus die Mittei- lung direkt erhielten Ein Aufgebotbrief, der an einen Abt gerichtet ist, in Cap. I 168. . Innerhalb der Grafschaft hat der Graf im Namen des Königs die Wehrpflichtigen zu bannen und das Aufgebot zu mustern Cap. Aquisgr. 801—813, c. 9, I 171: De hoste pergendi, ut comiti in suo comitatu per bannum unumquemque hominem per sexaginta solidos in hostem per- gere bannire studeat, ut ad placitum denuntiatum ad illum locum ubi iubetur ve- niant. Et ipse comis praevideat, quomodo sint parati … . Vassallen und Hintersassen werden in karolingischer Zeit nicht vom Grafen, sondern in Ausführung des königlichen Befehls von ihren Senioren oder deren Vögten zu den Waffen gerufen. Für die Ausrüstung und Verpflegung der abhängigen Leute traten die Senioren ein; ebenso die königliche Domänenverwaltung hinsicht- lich der auf den Fiskalgütern ausgehobenen Mannschaft. Andererseits erhoben aber der Fiskus und die Senioren von den abhängigen Höfen Leistungen für den Kriegsbedarf, Abgaben, welche als hostilitium, hostilense und carnaticum erscheinen Siehe Guérard , Polyptyque d’Irminon I 661 ff. Roth , Benefizialwesen S. 409 ff. Waitz , VG IV 622. . Sie beziehen sich auf die Lieferung von Wagen, Zugvieh und Kleinvieh. Als Ersatz der Na- turallieferung findet sich mitunter eine Geldabgabe, die als heribannus bezeichnet wird Verwandte Bedeutung hat vermutlich in Sachsen der in den Werdener Heberollen vorkommende heriscilling oder herimalder. und nicht mit der Heerbannbusse verwechselt wer- den darf Waitz , VG IV 623, Anm. 1. In der Urkunde Wartmann II 393, Anhang Nr. 15 aus der Zeit Ludwigs I., wird die Äusserung eines gewissen Odalhart er- wähnt, quod nihil ibi habuisset proprietatis pro quo heribannum reddere debuisset. Vermutlich ist hier darunter eine Geldabgabe zu verstehen und nicht die Heer- bannbusse. . Anfangs nur für den Fall der Heerfahrt erhoben, sind jene Abgaben allmählich ständige Grundlasten geworden. Zieht der Senior ins Feld, so rücken seine Leute mit ihm aus; anderenfalls folgen sie dem Grafen Siehe die Stellen bei Waitz , VG IV 606, Anm. 1. . Im Heere steht die Mannschaft des Grafschaftsgaues unter dem Befehle des Grafen. Unter ihm fungieren die Centenare als Führer der Hundertschaften, die Dekane als Führer der Zehntschaften. Die § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. höheren militärischen Befehlshaber bestimmte der König. Wie die Leute der Senioren der Einteilung des Heeres eingegliedert wurden, hing wohl von der Stärke der Mannschaft ab, die der einzelne Senior stellte. Kleinere Senioren fochten samt ihren Leuten sicherlich unter dem Befehle des Grafen, während grössere Senioren, die eine dem gräflichen Aufgebot überlegene oder ebenbürtige Mannschaft lieferten, diese selbständig führten. Aus einem Kapitular Karls II. von 865 ist zu ersehen, dass die von den Bischöfen und Abteien gestellten Streitkräfte besondere Bannerträger, guntfanonarii, hatten Cap. Tusiac. miss. v. J. 865, c. 13, LL I 502. Über gundfano siehe oben S. 17, Anm. 19. Davon gundfanari, der Bannerträger. . Wer die vom König angeordnete Heerfahrt versäumte, wettete die Bannbusse von sechzig Schillingen. Karl der Grosse sah sich ver- anlasst, die Eintreibung der Heerbannbussen wiederholt einzuschärfen; jedoch schwanken seine Vorschriften zwischen dem Bestreben, durch strenge Handhabung des Bannstrafrechtes die Erfüllung der Heer- pflicht sicherzustellen, und der Absicht, die Dienstfähigkeit der Heer- pflichtigen dadurch nicht vollends zu vernichten. Während er einer- seits dem Säumigen, der die Bannbusse nicht zahlen kann, fiskalische Schuldknechtschaft androht Cap. Bonon. v. J. 811, c. 1, I 166. , wird andererseits den Armen gelegent- lich die Bannbusse völlig erlassen Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 29, I 96. und von den Minderbemittelten nur ein Bruchteil erhoben, damit sie im Stande bleiben, sich für den nächsten Feldzug auszurüsten Cap. Theod. v. J. 805, c. 19, I 125. Wiederholt 864 von Karl II. im Ed. Pist. c. 27, LL I 495. , und wird der Fall der Insolvenz der persönlichen Entscheidung des Königs vorbehalten Cap. Aquisgr. v. J. 810, c. 12, I 153. Die Heerbannschuld geht niemals auf die Erben über. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 1, I 166. . Ein langobar- disches Kapitular Lothars I. v. J. 825 unterscheidet den ersten, zweiten und dritten Fall der Versäumnis Cap. Olonn. mundan. c. 1, I 329. . Das erste Ausbleiben soll nach langobardischem Volksrecht (mit zwanzig Schillingen Vgl. Rothari 21, Ratchis, Notitia c. 4. ), das zweite mit der fränkischen Bannbusse, das dritte (als Infidelität) mit Verlust des gesamten Vermögens oder Verbannung bestraft werden Einziehung des Vermögens setzt auf Versäumnis des Aufgebots die Consti- tutio de exped. Benev. Ludwigs II. v. J. 866, c. 2, Cap. II 95. . Die Eintreibung der Heerbannbussen wurde von Karl dem Grossen dem Grafen, welchem sie früher zugestanden hatte, entzogen und den § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. ordentlichen Missi oder besonderen haribannatores übertragen Siehe oben S. 165. . Der Senior verwirkt ebenso wie der Graf die Heerbannbusse, wenn er einen Dienstfähigen rechtswidriger Weise vom Aufgebote enthebt Cap. de exercitu promovendo c. 3, I 137. . Nach einem Kapitular von 811 wetten Senior und Graf den Königs- bann für jeden Mann, den sie daheim bleiben liessen Cap. Bonon. v. J. 811, c. 9, I 167: .. ipse pro eo eundem bannum per- solvat et tot heribanni ab eo exigantur, quot homines domi dimisit. . Die Haftung des Seniors ist, wie man sieht, der Haftung des Grafen völlig gleich- gestellt. Der Senior haftet auch für das Verhalten seiner Leute während der Heerfahrt. Er hat Rechenschaft zu leisten für Friedensbrüche, die seine Leute (qui in suo obsequio pergunt) auf der Heerfahrt be- gehen Admonitio 823—825, c. 17, I 305: ut ille de eorum factis rationem se sciat redditurum et quicquid ipsi in pace violanda dereliquerint, ad ipsius debet plivium pervenire. Vgl. Kar. Ep. ad Fulradum, Cap. I 168: qualiter absencia domini locum non det hominibus eius mala faciendi. . Der Senior muss Busse zahlen und Strafe leiden, wenn er es versäumt, dafür zu sorgen, dass Raub und Plünderung gebüsst und geahndet werde, die seine Leute auf der Heerfahrt sich zu Schulden kommen lassen. Demnach hatten die Senioren zur Aufrechthaltung der Manneszucht militärische Strafgewalt, wie sie über die freien Gau- leute des Heeres der Graf besass Conv. Silvacensis v. J. 853, c. 13, LL I 425: in seniore hoc emendamus .. quatenus homines suos in potestate habeat. Const. de exped. Benev. v. J. 866, c. 9, II 96. Vgl. Benedictus VI 382: dignum enim est, ut magistri vel seniores pro sibi commissis reddant rationes, si aliquid praedae egerint aut iniuste fecerint eo quod eos ita correctos non habent, ut talia non audeant perpetrare. Über die entsprechende Haftung des Grafen siehe Lex Baiuw. II 5. Die Vorschrift der Ad- monitio 823—825, c. 17, I 305: ut cognoscat unusquisque omnes, qui in suo obse- quio in tali itinere pergunt, sive sui sint sive alieni , ut ille de eorum factis u. s. w., wie oben Anm. 54, gilt auch für den Grafen. Nur der öffentliche Beamte kommt in Betracht als Führer von Mannschaften, die nicht seine homines (sui) sind. . Vom Heerdienst waren die Geistlichen befreit, weil ihnen kano- nische Satzung verbot, Waffen zu tragen E. Loening , Kirchenrecht II 312. Waitz , VG IV 592, Anm. 1. Freie Leute traten in den geistlichen Stand ein, um sich von der Dienstpflicht zu be- freien. Cap. miss. Theod. primum v. J. 805, c. 10, I 122. Der Eintritt in den Klerus war daher an königliche Zustimmung gebunden. Marculf I 19, Cap. miss. Theod. sec. v. J. 805, c. 15, I 125. . Dieser Grundsatz fand aber nur auf Priester und Mönche unbeschränkte Anwendung, dagegen nicht auf Bischöfe und Äbte. Schon in merowingischer Zeit nahmen Bischöfe an Feldzügen, ja auch am Schlachtengetümmel teil. Im § 87. Wehrpflicht und Heerwesen. achten Jahrhundert war es geradezu Regel, dass die Bischöfe ihre Hintersassen ins Feld führten. Eine Verordnung v. J. 744, die wenig- stens die Äbte von der Heerfahrt ausschloss, wurde nicht auf die Dauer festgehalten. Unter den karolingischen Königen beruhte es auf besonderem königlichem Privilegium, wenn ein Kloster vom Heer- dienst befreit war Über die notitia de servitio monasteriorum siehe oben S. 70. , was dann nicht bloss für den Abt, sondern auch für die Zinsbauern der gefreiten Kirche galt Die Befreiung erstreckte sich sicherlich nicht auf die Vassallen der Kirche. Kempten erhielt 834 von Ludwig I., Mühlbacher Nr. 900, ein Privilegium, worin der Abt mit den tributarii der Kirche befreit wird. Dagegen heisst es daselbst: nobiliores quoque personae de rebus memorati monasterii beneficia habentes non excludimus, sed ad ea solvenda sicut et ceteri beneficiati praeparati habeantur. . Auch einzelne welt- liche Personen erhielten durch Königsbrief die Freiheit vom Heer- dienste zugesichert. Wurde ein solcher wegen körperlicher Untaug- lichkeit gewährt, so befreite er vom Beweise echter Not und schützte gegen Willkürhandlungen des Grafen. Dispensiert waren die Vassallen, deren der König zu seinem persönlichen Dienste bedurfte. Ein be- schränktes Dispensationsrecht hatten Senioren und Grafen, welche im Interesse der Hauswirtschaft und des Amtes eine bestimmte Zahl von Wehrpflichtigen des Auszuges entbinden konnten Cap. miss. de exerc. promov. v. J. 808, c. 4, I 137. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 9, I 167. Cap. miss. v. J. 819, c. 27, I 291. Cap. de exped. Corsicana v. J. 825, c. 2, I 325, wo die unfreien austaldi schlechtweg als dispensiert er- scheinen. Cap. Olonn. primum v. J. 825, c. 4, I 326, wo den Kirchen je zwei dienstfreie Vögte nachgelassen werden. . Zur Verteidigung des Landes gegen feindliche Einfälle waren alle verpflichtet, selbst die Geistlichen nicht ausgenommen Conv. apud Marsnam I v. J. 847, Adnunt. Karoli c. 5, Cap. II 71. Conv. Silvac. v. J. 853, c. 10, Pertz, LL I 425. Ed. Pist. v. J. 864, c. 27, a. O. S. 495. Conv. Carisiac. v. J. 877, c. 10, a. O. S. 539. Widonis Cap. Pap. v. J. 891, c. 4, II 108. . In solchem Falle konnte das Heer von einem Missus des Königs oder vom Grafen aufgeboten werden. Das Massenaufgebot hiess lantwêri, Landwehr. So wird es zuerst in einem Kapitular von 847 genannt. Demjenigen, der sich der Landwehr entzog, drohte der Verlust des Lebens Mem. Olonnae comitibus data 822—823, c. 18, Cap. I 319, wo die Todes- strafe nur für den Fall angedroht wird, wenn der Feind wirklich ins Land ein- drang. Ed. Pist. v. J. 864, c. 27, Pertz, LL I 495. Damit stimmt es überein, wenn von Ludwig dem Kinde und Heinrich I. erzählt wird, dass sie bei Lebens- strafe zur Landesverteidigung aufboten. Waitz , VG VIII 146. Wido a. O. setzt die Strafe des Wergeldes. . Auf eigenmächtiges Verlassen des Heeres, herisliz, stand nach § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. altem Volksrecht Friedlosigkeit, die sich im fränkischen Reichs- rechte als Verwirkung des Lebens und Konfiskation des Vermögens äusserte Cap. ital. v. J. 801, c. 3, I 205. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 4, I 166. An- nal. Lauresham. z. J. 788, MG SS I 172 und oben I 30, Anm. 1. Registrum Far- fense II 207, Nr. 251 v. J. 821. . Der Heerdienst befreite von jedem anderen öffentlichen Dienste, auch von der Pflicht, der Vorladung vor Gericht Folge zu leisten. Er gewährte jedem Heergenossen höheren Sonderfrieden. Kehrte nach beendigtem Kriegszuge die Heeresabteilung heim, so fand die Nieder- legung der Waffen, scaftlegi, statt. Damit trat der Heerbann ausser Kraft Bannus resisus sit. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 13, II 16. Über for- mula Senon. rec. 2, wo es sich nicht um den Heerbann, sondern um die Enthegung des Dinges handelt, siehe unten S. 218, Anm. 7. . Aber noch vierzig Nächte darnach dauerte jene Befreiung und wohl auch der höhere Friede Lex Rib. 67, 2. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 13, II 16. Ed. Pist. v. J. 864, c. 33, Pertz, LL I 496. Sächs. Lehnrecht 4, § 1. Siehe Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung I 396 und unten § 130. . § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen . L. Maurer , Gesch. des altgerm. Gerichtsverfahrens 1824. W. Unger , Die alt- deutsche Gerichtsverfassung 1842. Waitz , VG I 342; II 2, S. 135; IV 367 ff. 526. Thudichum , Gau- und Markverfassung S. 83. Sohm , Reichs- und Ge- richtsverfassung, das für diese Materie hauptsächlich in Betracht kommende Werk. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV, V. Wetzell , System des ordentl. Civil- prozesses, 3. A. 1878. S. 353 ff. Schröder , RG S. 160 ff. Hermann , Über die Entwicklung des altdeutschen Schöffengerichts 1881. W. Sickel , Die Ent- stehung des Schöffengerichts, Z 2 f. RG VI 1 ff. Derselbe in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 580 ff. H. Brunner , Die Herkunft der Schöffen, Mitth. des Inst. f. österr. Gf. VIII 177 ff. v. Schenk zu Schweinsberg , Die Grafschafts- gerichtsstätten Maden und Rucheslo, ein Beitrag zur Frage, ob die drei generalia placita Gau- oder Hundertschaftsversammlungen waren, Z. f. hessische Gesch. und Landeskunde, Neue Folge V 210. v. Amira , Recht §§ 83. 84. Thonissen , L’organisation judiciaire .. de la Loi Salique 2. éd. 1882. Fustel de Cou- langes , Recherches sur quelques problèmes d’histoire 1885, S. 357 ff. Der- selbe , Monarchie franque S. 304 ff. L. Beauchet , Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886. Ed. Beaudouin , La participation des hommes libres au jugement dans le droit franc, Nouv. Revue historique de droit français 1887, S. 450 ff., 557 ff. Die allgemeine Dingpflicht Sie wird neuestens bestritten von Opet , Geschichte der Prozesseinleitungs- zwang die freien Volksgenossen, die Gerichtsversammlungen zu besuchen und daselbst an der öffentlichen § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. Rechtsprechung teil zu nehmen. Hinsichtlich der Gerichtsbezirke, welche den Gerichtsversammlungen zu Grunde lagen und die Ding- pflicht der Eingesessenen bestimmten, herrschte eine weitgehende stammesrechtliche und örtliche Verschiedenheit, die auch durch die Gesetzgebung und Verwaltung der Karolinger nicht völlig beseitigt wurde. Bei den Franken lag der Schwerpunkt der Rechtspflege in den Gerichtsversammlungen der Hundertschaften. Das echte Ding wurde an den Malstätten der einzelnen Hundertschaften vom Richter des Gaues und zwar bei den Saliern mit dreitägiger Dauer abgehalten. Die echten Dinge folgten sich in der Weise, dass zwischen zweien eine sechswöchentliche Frist verstrich Der Turnus der salischen Gerichtstage ist streitig. Gewiss kann man aus den Fristen der aussergerichtlichen Ladung nicht auf die regelmässige Wiederkehr der echten Dinge schliessen. Nur soweit ist die Bemerkung Thonissens , Organisa- tion S. 378, zutreffend, welche Beauchet S. 16 und Beaudouin S. 564 mit Behagen nachschreiben. Die Ladungsfristen sind Minimalfristen. Der Geladene soll auf dem Mallus erscheinen, der nach Ablauf der Ladungsfrist stattfindet. Allein die Quellen liefern andere Anhaltspunkte für den Turnus der Gerichtstage. Wenn in Lex Salica 56 die Zeugen schwören, dass der Beklagte im Mallus sol- sadiert wurde 40 Nächte, nachdem die Rachineburgen das nicht erfüllte Urteil ge- funden haben, so müssen zwischen beiden Gerichtstagen 40 Nächte liegen. In form. Senon. rec. 2 lautet das Urteil, dass der Beklagte schwöre: in 40 noctes in proximo mallo post banno resiso, d. h. 40 Nächte nach Aufhebung des Gerichts- bannes, nach Enthegung des Dinges (altnord. þínglausn). Genau derselbe Eid wird in form. Sen. rec. 5 auferlegt; doch soll er geschworen werden in proximo mallo, quem ipsi comis ibidem tenit. Die Frist bis zum nächsten mallus ist eben iden- tisch mit der Frist von 40 Nächten. Siehe noch form. Bignon. 13, Pérard S. 34, Nr. 15, S. 147 und die übrigen von Sohm S. 393, Anm. 13 angeführten Belege. In Drente wird nachmals Lotting gehalten den zweiten Montag nach Ostern und den ersten Dienstag nach Pfingsten, also sechs Wochen später. — Die üblichsten Fristen für gerichtliche Prozesshandlungen freier Leute, zumal die Beweisfristen, sind offenbar dem Turnus der Gerichtstage nachgebildet und dürfen immerhin für diesen verwertet werden. , die als Frist von 40 oder 42 formen im ordentl. deutschen Rechtsgang 1891 in zum Teil unkritischen, weil auf bedenklichen Missverständnissen der Quellen beruhenden Ausführungen. Wenn Ernst Mayer , Götting. gel. Anzeigen 1891, S. 348 f. u. a. bei den oberdeutschen Stäm- men die allgemeine Dingpflicht nicht gelten lassen will, so fasst er ihren Begriff zu enge. Hat der Richter die Befugnis, das Erscheinen einzelner oder schlecht- weg aller Freien im Gerichte zu verlangen, so kann man ebensogut von einer all- gemeinen Dingpflicht sprechen, wie man von einer allgemeinen Wehrpflicht spricht, obwohl nur der Aufgebotene ihr genügen musste. Die Dingpflicht ist übrigens nur eine Seite der allgemeinen Pflicht ‘rechtes to helpen’, wie sie sich auch auf dem Gebiete der Rechtspolizei (siehe unten § 89) äussert. § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. Nächten Vierzig Nächte in Lex Sal. 47, 1; 50, 1; 56. 74. 106. Form. Turon. 30. 31. Senon. rec. 2. Lindenbrog 20. 21. Pertz, Dipl. M. 59. Achtzig Nächte in Lex Sal. 47, 5. Zweiundvierzig Nächte in Lex Sal. 78, 7, in Form. Bign. 13, Carta Senon. 17. Vierundachtzig in Lex Sal. 78, 7. Siehe Sohm S. 393, Anm. 13. bezeichnet wird. Die Ribuarier kannten neben dieser Frist vielleicht auch eine kürzere von 14 Nächten für die Wiederkehr eines echten Dinges Vierzehn, vierzig oder achtzig Nächte in Lex Rib. 30, 2; 33, 2; 59, 4; 67, 2; 72, 2. Vierzehn, zweiundvierzig oder vierundachtzig Nächte in Lex Rib. 31, 1 und in Lex Chamav. 44. Siehe Sohm S. 438, Anm. 142. Die Frist von achtzig oder vierundachtzig Nächten stellt eine Verdoppelung der sechswöchent- lichen Prozessfrist dar. Die vierzehnnächtige Prozessfrist könnte auch den ge- botenen Dingen ihre Entstehung verdanken. . Bekanntlich war den Germanen die Mondzeit be- stimmend für die Festsetzung der Gerichtstage. Sie hielten ihre Ver- sammlungen, wie schon Tacitus berichtet, bei Vollmond oder Neu- mond ab. Die Dingzeit hatte religiöse Bedeutung. Ob es Dinges Zeit sei, war eine der stehenden, ursprünglich wohl an die Priester gerichteten Hegungsfragen Siehe oben I 146. . Die Franken scheinen ihre echten Dinge in der Weise umgelegt zu haben, dass auf das Vollmondding ein Neumondding, auf dieses wieder ein Vollmondding folgen musste. Setzte man nun das nächste Ding auf den zweitfolgenden Neumond (bezw. Vollmond), so ergab sich eine Frist von sechs Mondwochen, welche kalendarisch einen mittleren Wert von 44,3 Tagen darstellen Die Neumonde folgen sich in dem mittleren Abstande von 29,53 Tagen. . Den Anfangspunkt der Frist bestimmte die feierliche Enthegung des drei- tägigen echten Dinges; sie lief ‘post banno resiso’, placito levato Mit den Worten post banno resiso ist in Form. Senon. rec. 2 die Auf- hebung des Dingbanns gemeint, für welche die Urkunden des Cartulaire de Re- don S. 37, Nr. 46, S. 106, Nr. 139, S. 110, Nr. 144 den Ausdruck placitum levare haben. Vgl. oben I 145, Anm. 8. . Ziehen wir die drei Tage von den sechs Mondwochen ab, so schiebt sich zwischen den Schlusspunkt des Vollmonddings und den Anfangspunkt des Neu- monddings bei dem Schwanken des Intervalls zwischen Vollmond und Neumond, welches beispielsweise im laufenden Jahre reichlich 1½ Tage beträgt Das Intervall schwankt zwischen 13,99 und 15,54 Tagen. , eine Frist von 40 bis 42 Nächten ein Die Frist betrug also in den einzelnen Fällen entweder 40 oder 42 Nächte. Die Erörterung im Ed. Pist. v. J. 864, c. 33, Pertz, LL I 496, beruht auf moderni- sierender Reflexion. . Konnte schon die nächste entgegengesetzte Mondphase massgebend sein, so kam man zu einer Frist von 14 Nächten. Dagegen waren Fristen von acht Tagen, von drei, vier und fünf Wochen für die Wiederkehr eines echten § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. Dinges durch das Erfordernis der entgegengesetzten Mondphase aus- geschlossen. Als Anfangstag des echten Dinges pflegte man bei den Salfranken den Montag oder den Donnerstag zu wählen Ed. Pist. v. J. 864, c. 32. Vgl. die Urkunde H. 279. Durch den Wechsel von Montag und Donnerstag konnte man die sechswöchentliche Frist dem Mond- cyklus angleichen. Auf demselben Bestreben scheint die sächsische Frist von sechs Wochen und drei Tagen zu beruhen. . Wenn der Richter des Gaues, ursprünglich der Thungin, dann der Graf alle 6 Wochen sein echtes Ding abhielt, so entfielen auf den ganzen Gau acht bis neun echte Dinge im Jahre Hatte der Gau drei oder vier Hundertschaften, so wurde die einzelne Hundertschaft etwa drei oder zweimal für das echte Ding in Anspruch genommen. Sohm , der den Thungin mit dem Centenar identificiert, nimmt an, dass zur Zeit der Lex Salica in jeder Hundertschaft alle sechs Wochen echtes Ding abgehalten wurde. In merowingischer Zeit sei dann die jährliche Zahl der Dinge von acht bis neun auf zwei herabgedrückt worden. Die ganze Schwierigkeit fällt hinweg, wenn man Thungin und Centenar auseinanderhält. Der Rechtszustand, den Sohm S. 332 für die Zeit der Lex Salica aus Lex Salica 47: in illo mallo, ubi ille est gemallus …, folgert, müsste jedenfalls noch zur Zeit der Lex Ribuaria gegolten haben (mit Rücksicht auf Lex Rib. 33: ad eum locum, ubi amallus est, vgl. Sohm , LL V 226, Anm. 51), also unter Verhältnissen, da der Graf längst ordentlicher Richter geworden war. . Das echte Ding nahm nur die allgemeine Dingpflicht einer Hundertschaft in Anspruch, war aber für Streitigkeiten aus dem ganzen Gau kompetent. Die in dem Mallus einer Hundertschaft begonnene Verhandlung konnte in dem Mallus jeder anderen Hundertschaft desselben Gaues fortgesetzt und erledigt werden. Neben dem echten Ding gab es bei den Franken gebotene Dinge, die vom Thungin, bezw. vom Grafen oder vom Centenar, berufen wer- den konnten. Der Besuch des gebotenen Dinges war nur für die- jenigen Pflicht, die der Richter dazu bannte. Wahrscheinlich kam es schon in merowingischer Zeit vor, dass der Richter nicht sämtliche Gerichtspflichtigen, sondern nur eine ausreichende Anzahl in das ge- botene Ding berief. Unbekannt war der Gegensatz der echten und der gebotenen Dinge dem alamannischen und dem bairischen Rechte. Ebenso war ihnen das After- oder Nachding fremd, welches wir nachmals bei Friesen und Sachsen finden. Bei den Saliern ersetzte die dreitägige Dauer des echten Dinges die Ansetzung besonderer Nachdinge. Nach dem Volksrechte der Alamannen sollte in jeder Hundert- schaft gemäss alter Gewohnheit alle vierzehn Tage, wenn der Friede schwach war im Lande, alle acht Tage, und zwar regelmässig Sonn- § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. abends, Gericht gehalten werden. Was in einem Dinge nicht zu Ende gebracht wurde, sollte im nächsten seine Erledigung finden Lex Alam. 36. . Bei den Baiern waren die Gerichtsversammlungen Grafschafts- dinge. Sie fanden alle Monate, im Bedürfnisfalle alle vierzehn Tage statt. Jeder Freie, der in der Grafschaft wohnte, war verpflichtet zu erscheinen, sofern und wohin der Richter ihn entbot Lex Baiuw. II 14. Vgl. Dahn , Urgeschichte IV 152, Anm. 3. Ernst Mayer , Gött. gel. Anzeigen 1891, S. 349. . Als Urteilfinder fungierten bei den Franken die Rachineburgen Von ragin Rat und purgjo Bürge. Grimm , RA S. 774. 293. Müllen- hoff bei Waitz , Altes Recht S. 291. Die Streitfrage über den Begriff der Rachineburgen ist neuerdings von Fustel de Coulanges, Beauchet und Beaudouin wieder aufgenommen worden. Siehe die Litteratur bei Beaudouin S. 26 ff. Von den drei Hauptansichten, dass nämlich die Rachineburgen die ganze Gerichtsgemeinde, dass sie die ausschliesslichen Urteiler, dass sie die Urteilfinder seien, ist nur die letzte zutreffend. In Lex Salica 56 werden die rachineburgi und die testes unterschieden. Die testes sind freie Leute, Mitglieder der Gerichts- gemeinde, die von der Partei als Zeugen für die gerichtliche Handlung gezogen worden waren. Ebenso unterscheidet Extrav. B. 1 raginburgii et testes und das Edikt Chilperichs c. 10 die vor Gericht anwesenden vicini und die rachymburgii. , deren, wie es scheint, gewöhnlich mindestens sieben waren Lex Sal. 57: septem de illis rachineburgiis. Lex Rib. 32, 3. . Man nahm sie aus den angesehensten, erfahrensten und kundigsten Män- nern der Gerichtsgemeinde. Als Rachineburgen bezeichnen die Quellen gelegentlich auch Personen, welche die für den Rachineburgen ver- langten Eigenschaften hatten, auch wenn sie im einzelnen Falle nicht als Urteilfinder bestellt waren Lex Salica 50, Lex Rib. 32. Form. Senon. rec. 6 spricht daher von racim- burgi, qui resedebant vel adstabant, quorum nomina subter tenentur adnixa. Die resedentes haben als Urteilfinder fungiert, die adstantes sind angesehene Leute des Umstandes, welche die Gerichtsurkunde als Zeugen signieren. Dass die Rachine- burgen auf vier Bänken sassen, lässt sich nicht nachweisen. Die Stelle der Septem Causae VII 6: si quis franco inter quatuor solia occiserit, ist nicht mit Sohm , Prozess S. 155, Waitz II 2, S. 166 auf vier Dingbänke zu deuten, sondern handelt von der Tötung im eigenen Hause des Getöteten, wie schon Hessels durch Verweisung auf Recapitul. B. 31 bemerkte, Fustel de Coulanges , Recherches S. 384 ff. richtig und eingehend ausgeführt hat. Gegen die vier Schöffenbänke siehe die von W. Sickel , Gött. gel. Anzeigen 1888, S. 628, angeführten Stellen. . Was den ständigen Urteilfinder der Oberdeutschen und Friesen betrifft, so genügt es, hier auf die Aus- führungen oben Band I, S. 150 f. zu verweisen. Nicht lange nach dem Regierungsantritte Karls des Grossen fand eine Regelung der Dingpflicht und die allgemeine Einführung des Instituts der Schöffen statt, Neuerungen, welche zunächst auf das frän- § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. kische und fränkisch-romanische Rechtsgebiet berechnet waren und wie die meisten Massregeln Karls im wesentlichen an bereits be- stehende Verhältnisse anknüpften. Diese lassen zwei Kapitularien aus den ersten Jahren seiner Regierungszeit erkennen. Ein Kapitular, welches im Jahre 769 oder bald darnach entstanden ist, bestimmt, dass niemand es versäume, zweimal zum Mallus zu kommen, das erste- mal im Sommer, das zweitemal im Winter. Die übrigen Dinge, die im Bedürfnisfall oder kraft königlichen Gebotes ausgelegt werden, besuche, wer dazu aufgeboten wird Karoli Cap. primum c. 12, I 46: ut ad mallum venire nemo tardet, primum circa aestatem, secundo circa autumnum. Ad alia vero placita, si necessitas fuerit vel denunciatio regis urgeat, vocatus venire nemo tardet. . Eine andere Verordnung Karls, die noch auf dem Boden der alten Gerichtsverfassung steht, aber be- reits die leitenden Gedanken der späteren Reform erkennen lässt, verbietet, die Dingpflicht der Armen öfter als zwei- oder dreimal durch Vollgerichte (placita generalia) in Anspruch zu nehmen, während die übrigen Gerichtstage von den Centenaren nur mit den maiores natu abgehalten werden sollen Capitula Francica, c. 4, I 214: et centenarii generalem placitum frequen- tius non habeant propter pauperes, sed cum illos super quos clamant iniuste pa- tientes et cum maioribus natu et testimoniis frequenter placitum teneant, ut hi pauperes, qui nullam causam ibidem non habeant, non cogantur in placitum venire nisi bis aut ter in anno. Auf die Bedeutung dieses Kapitularienfragments für die Entstehung des Schöffentums habe ich in den Mitth. des Inst. für österr. Gf. auf- merksam gemacht. Schröder , RG S. 166, Anm. 43, sieht darin ein Bruchstück des Gesetzes, durch welches Karl die Gerichtsreform durchführte. Allein maiores natu sind nicht Schöffen, auch nicht Schöffen in unbestimmter Bezeichnung; denn sie fungieren als Urteiler kraft ihrer sozialen Stellung und nicht weil das Urteilen Inhalt eines Amtes ist. Das Kapitularienfragment liegt noch vor der Reform, durch die das Schöffenamt eingeführt und die Zahl der jährlichen Vollgerichte auf drei fixiert wurde. . Wer zu den maiores natu gehöre und wie viele davon erscheinen sollen, blieb dem Ermessen des Richters überlassen. Karls Reformgesetz ist uns nicht erhalten. Vermutlich entstand es in dem Jahrzehnt von 770 bis 780. Seinen Inhalt können wir aus Kapitularien des neunten Jahrhunderts erschliessen, welche die Reform als gegeben voraussetzen. Karl verfolgte dabei die soziale Tendenz, die Dingpflicht der ärmeren Freien zu erleichtern. Grafen und Centenare hatten das Recht besessen, zu den gebotenen Dingen jeden Freien zu bannen. Dies Recht war vielfach missbraucht wor- den. Mitunter verleitete den Richter der Anteil an den Bussen, die er von den Ausbleibenden erhob, geflissentlich viele Placita anzusagen und dafür die allgemeine Dingpflicht geltend zu machen. § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. Karls Reform beschränkte die allgemeine Dingpflicht auf drei jährliche placita generalia. Um diese Beschränkung durchzuführen, bedurfte es keiner Änderung des Volksrechtes, sondern es genügte, dass der König den Grafen und Centenaren verbot, die allgemeine Dingpflicht öfter als dreimal jährlich in Anspruch zu nehmen. Nur dort, wo der Centenar oder der ihm entsprechende Richter Volks- beamter war, hätte seine Befugnis, zum Ding zu bannen, vom König nicht ohne Änderung des Volksrechtes beschränkt werden können. So erklärt es sich, dass die Befreiung von der Pflicht, das gebotene Ding zu suchen, bei den Sachsen nicht durchdrang, deren Gograf die Stellung eines Volksbeamten behauptet hatte Schröder , Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels S. 52. . Hinsichtlich der drei Vollgerichte, placita generalia, schwebt die Streitfrage, ob sie sämtlich oder nur zum Teil als echte Dinge, ob sie als Versammlungen der Hundertschaft oder der ganzen Grafschaft zu denken seien. Vermutlich beabsichtigte Karl nicht, in diesen Be- ziehungen eine Neuerung durchzuführen, und hat er vielmehr der be- stehenden Verschiedenheit der Verhältnisse und Bedürfnisse Rechnung getragen. Wo die Grafschaft so viele Hundertschaften hatte, dass der Turnus der echten Dinge die einzelne Hundertschaft nicht öfter als zweimal im Jahre traf, blieb Spielraum vorhanden, daneben noch ein gebotenes Vollgericht, entweder der Hundertschaft oder der ganzen Grafschaft, zu berufen. Allgemeine Grafschafts- oder Gauversamm- lungen mögen schon vor der Reform Karls des Grossen nicht bloss bei den Baiern vorhanden gewesen sein. Quellen des neunten Jahr- hunderts setzen die Existenz solcher Versammlungen voraus Edictum Pistense v. J. 864, c. 32, Pertz, LL I 496. Cap. Carisiac. v. J. 857, c. 2, Pertz, LL I 452. Waitz , VG IV 526 ff. . Nach- mals finden sich bei den Franken, wie bei anderen Stämmen Gau- oder Landesdinge, die von den Gerichtspflichtigen des ganzen Gau- oder Landdistriktes besucht werden mussten So finden sich in Drente jährlich drei Lottinge. Seerp Gratama , Rechts- geschiedenis van Drenthe S. 64 ff. Im Lande der Freien von Brügge soll jährlich ein Gauding abgehalten werden. Keurbrief von circa 1190, § 7, bei Gilliodts van Severen, Coutume du Franc de Bruges II 5. Vom Gauding, goeding erhielt im Niederländischen die Auflassung durch Halmwurf den Namen halmgoedinge. Stallaert , Gloss. van verouderde rechtstermen (1890) I 550. Im Brokmerlande giebt es nachmals zwei Landesversammlungen, mena loge. Unger , Gerichts- verfassung S. 223. Bei den Angelsachsen wurde zweimal im Jahre Schirgemot abgehalten. Weitere Belege bei Grimm, RA S. 821 f. Für Franken Schenk zu Schweinsberg a. O. Über Sachsen Schröder , Gerichtsverfassung des Sachsen- spiegels S. 46. . § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. Hand in Hand ging mit der Beschränkung der allgemeinen Ding- pflicht die Einführung des Schöffentums. Scabinus, altniederdeutsch scepino, ist ein Wort von fränkischer Herkunft Von skapjan, schaffen, ordnen, bestimmen. Grimm , RA S. 775. 768. v. Amira , Recht S. 186. Altfränk. *scapin, fries. sceppena, ahd. sceffino, scafino, daneben die Formen scaphio, Schöffe, scefel, Schöffel. Das Wort scapin mag in den Stammsitzen des arnulfingischen Hauses bereits als Bezeichnung der Ra- chineburgen, vielleicht ständiger Rachineburgen, gedient haben, ehe ihm Karl der Grosse seine allgemeine technische Anwendung verschaffte. . Es begegnet uns zuerst in Formeln, welche dem salischen Rechtsgebiete angehören und aus den Jahren 770—775 stammen Bignon. 7. Merkel. 32. Es folgen Cart. de S. Victor de Marseille I 43 v. J. 780, Urk. Karls v. J. 781, Mühlbacher Nr. 238, Urk. Karls von ungefähr 782, Mühlbacher Nr. 252, Urk. Karls v. J. 797, Mühlbacher Nr. 326, Form. Lindenbrog. 19. 21. Die angeblich älteren Fundstellen gehören unechten Urkun- den an, darunter ganz zweifellos auch die von Viollet , Histoire S. 311, Anm. 3, angeführte, oder beruhen auf unrichtiger Auflösung von Abkürzungen, ausgenom- men Brunetti, Cod. dipl. Toscano II 1, S. 213, für Pistoja, die aber nicht aus dem Jahre 774, sondern aus dem Jahre 880 stammt. Siehe Mitth. des Inst. für österr. Gf. VIII 178 ff. . Die Schöffen sind ständige Rachineburgen. Thatsächlich mochte sich schon vor Karl dem Grossen wenigstens in einzelnen Gegenden des fränkischen Rechtsgebietes eine gewisse Stätigkeit der Urteilfinderfunktion ausgebildet haben, indem die Auswahl zum Rachineburgen sich auf einen engen Kreis geeigneter Persönlichkeiten beschränkte. Die Schöffen fungierten als Urteil- finder in den Vollgerichten, wo ihr Urteil durch das Vollwort des Umstandes gestätigt wurde. Sie konnten als ausschliessliche Urteiler in den gebotenen Gerichten fungieren, in welchen ausser den Parteien und Zeugen nur der Richter und die Schöffen erscheinen mussten Cap. miss. v. J. 803, c. 20, I 116. Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 5, I 148. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 809, c. 13, I 150. Cap. ital. 781—810, c. 12, I 207. Pipp. Cap. ital. 801—810, c. 14, I 210. Cap. miss. v. J. 819, c. 14, I 290. Con- cessio gener. v. J. 823 (?), c. 2, I 320. Cap. pro lege tenend. Worm. v. J. 829, c. 5, II 19. . Auch diese Neuerung Karls konnte ohne Eingriff in das Volksrecht auf dem Wege der Verordnung und Verwaltung durchgeführt werden. War die Besetzung der Urteilfinderbank und die Auswahl der Ding- leute für die gebotenen Dinge von jeher ein Recht des Richters, so bedurfte es nur einer Anweisung des Königs an seine Beamten, um an Stelle der ad hoc ausgewählten Urteilfinder und der ad hoc berufenen Dingleute ständige Schöffen zu setzen. Das Schöffentum war ein ‘ministerium’ Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 11, I 149. , ein dauerndes und zwar § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. ein lebenslängliches Amt. Die Schöffen wurden von den königlichen Missi unter Mitwirkung des Grafen und des Volkes aus den ‘melio- res’, regelmässig wohl aus den Grundeigentümern ausgewählt. Die Ernannten schwuren einen Amtseid, worin sie versprachen, gerecht zu urteilen. Wegen schlechter Amtsführung konnten sie von den Missi abgesetzt werden Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 2—4, II 15. Hlotharii Cap. miss. v. J. 832, c. 5, II, 64. . Das Schöffenamt bezog sich auf die ge- samte Grafschaft; jeder Schöffe konnte in jedem Gerichte der Graf- schaft verwendet werden. Regelmässig waren sieben Schöffen als Urteilfinder thätig Cap. miss. v. J. 803, c. 20, I 116. Waitz , VG IV 397. . Sehr viel mehr als zwölf Schöffen scheint die einzelne Grafschaft kaum gehabt zu haben. Denn eine Verordnung Ludwigs I. verlangt, dass der Graf zu einer missatischen Versamm- lung zwölf Schöffen mitbringe, wenn er so viele habe Cap. de iusticiis fac. von circa 820, c. 2, I 295. . Die Schöffen heissen auch iudices, auditores, legum latores, legum magistri, legis doctores. Mitunter werden sie auch Rachineburgen genannt, während andererseits der Ausdruck scabini auch für nicht ständige Urteil- finder, z. B. für Urteilfinder des Königsgerichtes, gebraucht wird Waitz , VG IV 392, Anm. 1; 494. . Das Schöffengericht blieb nicht auf das fränkische und fränkisch- romanische Rechtsgebiet beschränkt, ist aber mit nichten eine all- gemeine Einrichtung des fränkischen Reiches geworden. Die Friesen lehnten es völlig ab und hielten an ihrem einheimischen Asega fest. Bei den Baiern und Alamannen vermochte es in fränkischer Zeit wahrscheinlich nur in die missatischen Gerichte einzudringen. Da andererseits bei den Oberdeutschen der einheimische Rechtsprecher verschwand, lebte bei ihnen vermutlich wieder das Recht des Rich- ters auf, beliebige Personen der Gerichtsgemeinde um das Urteil zu fragen. Was die Sachsen anbelangt, so treten nachmals die Schöffen nur in den echten Dingen, also in gräflichen Gerichten auf, dagegen nicht in den gebotenen Dingen, in welchen die gesamte Gerichts- gemeinde unter Vorsitz des Gografen thätig ist. In Italien begegnen uns scabini zwar schon gegen Ende des achten Jahrhunderts, aber zunächst als urteilende Richter. Erst im Laufe des neunten Jahr- hunderts machte sich hier die dem langobardischen Rechte fremdartige Unterscheidung zwischen Richtern und Urteilern geltend Siehe Mitth. des Inst. für österr. Gf. a. O. S. 185 ff. . Diese ist auch bei der romanischen Bevölkerung Galliens durchgedrungen, sicher- lich nicht sofort nach der Eroberung, sondern erst nach einem län- § 88. Dingpflicht und Gerichtswesen. geren Übergangsstadium, in welchem das Urteilen nach römischer Weise ausschliesslich oder doch noch hauptsächlich dem Richter zu- fiel, der sich dabei des Rates von weltlichen und geistlichen Bei- sitzern bediente W. Sickel , Entstehung des Schöffengerichts, Z 2 f. RG VI 28 ff. . Wo die fränkische Gerichtsverfassung zur Herrschaft gelangte, ist die Findung des Urteils nicht Sache des Richters, sondern der Rachineburgen, bezw. der Schöffen. Die Urteilfinder werden nach den fränkischen Volksrechten aufgefordert zu sagen, was Rechtens ist, und verfallen in eine Busse, wenn sie den Urteilsvorschlag verweigern oder wenn sich infolge einer Urteilschelte ergiebt, dass sie ein un- gerechtes Urteil gefunden Näheres darüber unten in § 101. . Der Richter ist auf das dem Urteil entsprechende Rechtsgebot beschränkt, welches er aber verweigern kann und bei seiner Verantwortlichkeit verweigern muss, wenn er das Urteil für rechtswidrig hält Nur so erklären sich Stellen wie Cap. omnibus cognita fac. 801—814, c. 4, I 144: ut comites et vicarii eorum legem sciant, ut ante eos iniuste nemi- nem quis iudicare possit vel ipsam legem mutare. Deutlich illustriert den Einfluss des Richters auf das Urteil die Erzählung des Adrevald von Fleury in den Mira- cula S. Benedicti, MG SS XV 1, S. 490. Die Kirchen von S. Denis und von Fleury streiten um Eigenleute. Die Missi überweisen die Sache dem Gerichte von Orléans, eo quod Salicae legis iudices ecclesiasticas res sub Romana constitutas lege discernere perfecte non possent. Hier wird zunächst auf Zweikampf der Zeugen geurteilt: adiudicatum est, ut ab utraque parte testes exirent … Sed cum id iustum rectumque visum fuisset omnibus, quidam Vastinensis regionis legis doctor .. iudicium protulit: non esse rectum, ut bello propter res ecclesiasticas testes decernerent, immo magis inter se mancipia advocati (die Vertreter der strei- tenden Kirchen) partirentur. Cuius sententiae Genesius vicecomes favens rectius dixit esse mancipia dividi quam testes bello decernere; in eamque senten- tiam concilium omne deflexit. Das Urteil auf Zeugenzweikampf war ein Urteils- vorschlag. Einer der Urteiler verweigert die Folge und findet ein anderes Urteil. Der Vicecomes (den ich mit Sohm a. O. S. 501, Anm. 81, als Richter und nicht mit Schröder , Z 2 f. RG II 44, als Urteiler auffasse) tritt ihm bei und veranlasst die ganze Versammlung, sich für diesen Urteilsvorschlag zu erklären. . Soweit die Schöffenverfassung durch- geführt war, gilt daher schon für die fränkische Zeit der Ausspruch einer jüngeren niederländischen Rechtsquelle, die das Gericht definiert als eine Stätte, wo Richter, Schöffentum und Parteien versammelt sind und wo der Richter Gebote thut, die durch Schöffenurteile vor- her gefestigt worden waren Matthijssen, Het Rechtsboek van den Briel ed. Fruin S. 123: van rechts- weghen heet een vierschair wesen een stede, dair die rechter, scependom ende die recht eysschen off antwoirden willen, vergadert sijn ende aldair die rechter . In den Urkunden und Formeln der Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 15 § 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden. fränkischen Periode, die sich eines genaueren Sprachgebrauches be- fleissigen, werden Urteil und Rechtsgebot deutlich unterschieden Form. Senon. rec. 3: per iuditium ad ipsas personas per iussionem illius comite … evindicabat. A. O. Nr. 6: per iussionem inlustri viro illo comite et per iudicium ad ipsas personas. Dronke, Cod. dipl. Fuld. S. 226: praecipiente comite et scabinis iudicantibus. Vaissete II 135: per voluntatem ipsius comitis et arbitrium iudicum. Ein Musterplacitum ist Meichelbeck Nr. 470, wo Urteilfrage, Urteil- findung, Vollwort und richterliches Rechtsgebot deutlich geschieden sind. . Daneben findet sich allerdings ein laxerer Sprachgebrauch, der die Thätigkeit der Urteiler und des Richters unter dem Ausdruck iudi- care zusammenfasst Form. Senon. 4, Bignon. 9, Lindenbrog 19, Meichelbeck Nr. 122. Germer Durand, Cart. de Nimes S. 22, H. 278. . § 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden . Zöpfl , D. RG II 60 f. 200. 208. 234. H. Brunner , Abspaltungen der Fried- losigkeit, Z 2 f. RG XI 62 ff. W. Sickel , Zum Ursprung des mittelalterlichen Staats, Mitth. des Inst. f. österr. Gf., Ergänzungsband II 226. Waitz , VG II 2, S. 295 ff., IV 15 ff. v. Inama Sternegg , Deutsche Wirtschaftsgesch. I 441 ff. Lamprecht , Deutsches Wirtschaftsleben I 809 ff. Post , Über das Fodrum, Beitrag zur Gesch. des ital. und des Reichssteuerwesens im Mittelalter 1880. K. Lehmann , Abhandl. zur germanischen, insbes. nordischen Rechtsgesch. 1888, I: die Gastung der germ. Könige. v. Amira in den Götting. gel. Anzeigen 1889, S. 266 ff. Guérard , Poliptyque de l’abbé Irminon I 793 ff. Wer durch ein Verbrechen oder durch dauernden Ungehorsam gegen das Gericht den allgemeinen Frieden verwirkt hatte, war nach germanischer Rechtsanschauung Feind des gesamten Volkes und seiner Götter. Den Ächter, den Verbrecher zu verfolgen und die Fried- losigkeit an ihm zu vollstrecken, erschien daher als allgemeine Pflicht der Volksgenossen. Wie der Freie zum Heerdienst gegen die äusseren, so war er zum Polizeidienst gegen die inneren Feinde des Volks- friedens, gegen die Verbrecher, berufen und verpflichtet. Da dem Gemeinwesen eine organisierte Polizeimannschaft fehlte, fungierte jeder einzelne Volksgenosse als Organ der öffentlichen Polizei Beaumanoir, ein französischer Jurist des dreizehnten Jahrhunderts, sagt in seinen Coutumes du Beauvoisis 31, 14: c’est li communs porfis, que çascuns soit sergans et ait pooir de penre et d’arrester les malfeteurs. . Die Pflicht der Verfolgung ging nicht soweit, dass dem einzelnen zugemutet wurde, den Verbrecher mit augenscheinlicher Gefährdung gheboden doet, die mit scepenen vonnes ghevesticht worden van aldair te spreken recht te heysschen ende te antwoirden. § 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden. des eigenen Lebens anzugreifen, sondern setzte Verhältnisse voraus, unter welchen der Erfolg einigermassen sicher war Nach Knut’s Witherlagsrecht soll jeder Witherlagsmann den früheren Ge- nossen, der als Neiding ausgestossen worden war, angreifen, si uno saltem comite aut telo superior illi postmodum occurat. Unterlässt er es, so wird er selbst zum Neiding. Kolderup-Rosenvinge, Samling af gamle danske Love V 21, V 4. . Andernfalls ge- nügte es, die Verfolgung des Missethäters durch Erhebung des Ge- rüftes einzuleiten. Wer auch das versäumte, machte sich bussfällig Lex Chamavorum 31. Nach normannischem Rechte und nach niederlän- dischen Rechten verfiel der Obrigkeit Leib und Gut desjenigen, der es unterliess, den Ächter mit Gerüfte zu verfolgen. . Die Rechte, welche Haus und Hof des Missethäters der sogen. Wüstung, d. h. der Zerstörung durch Bruch oder Brand, preisgeben, betrachten es als öffentliche Pflicht, an der Wüstung teilzunehmen. In flandrischen Rechten ist es nachmals strafbar, wenn jemand aus- bleibt, falls das Haus des Verbrechers niedergerissen werden soll Siehe oben I 169. Warnkönig , Flandrische RG III 252. . Wie im Lauf der Zeit die Vollstreckung der Friedlosigkeit und ihrer Abspaltungen, hier früher und dort später, Sache des öffentlichen Beamtentums wurde, soll in der Geschichte des Rechtsgangs und des Strafrechtes dargestellt werden. Abgesehen von bestimmten Aus- nahmefällen, schwächte sich der Zweck der allgemeinen Verfolgungs- pflicht dahin ab, dass es zunächst nur galt, den Verbrecher dingfest zu machen und dem Richter zu überliefern. In merowingischer Zeit wurde bei Diebstahlsfällen die allgemeine Verfolgungspflicht zu einer Haftung der Gemeindegenossen erweitert. Die Centene musste für den Diebstahl Ersatz leisten, konnte sich aber einerseits erholen, wenn sie den Dieb fing, andererseits die Haftung abwälzen, wenn sie nachwies, dass die Spur des Diebstahls in eine fremde Centene führe Siehe oben S. 147. . Aus den deutschen Stammesrechten übernahm das fränkische Reichsrecht die allgemeine Pflicht der Gerüftsfolge und der Landfolge. Gerüfte ist der landesübliche Ruf, der die Nachbarn auffordert, zur Bewältigung oder Verfolgung des Verbrechers herbeizueilen Siehe unten § 116. . Ihm nachzukommen, ist Pflicht eines jeden, der ihn vernimmt. Bussfällig wird, wer das Gerüfte versitzt Eine Busse von 4 Solidi setzt Lex Chamavorum 37, den Königsbann (bei Unfreien 60 Hiebe) Conventus Silvac. v. J. 853, c. 5, Pertz, LL I 424. Das Ge- rüfte versitzen, hréam forsittan, sagen die angelsächsischen Quellen. Knut II 29, § 1. Vgl. Wilhelm I 50. Anschaulich schildert die Pflicht der Gerüftsfolge eine . 15* § 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden. Als Pflicht der Landfolge bezeichnen Quellen der nachfränkischen Zeit Siehe die Stellen bei Haltaus , Gloss. Sp. 1161 f. die allgemeine Pflicht, dem Aufgebote in Sachen der Friedens- polizei Folge zu leisten. Der öffentliche Beamte konnte die Leute seines Amtsbezirkes zur Verfolgung von Verbrechern bannen. Wer die Teilnahme an der Verfolgung verweigerte, verwirkte eine Busse, die nach dem Friedensgesetz Childeberts I. und Chlothars I. fünf Solidi, aber schon nach einem Gesetze Childeberts II. und ebenso nach spätkarolingischen Kapitularien den Königsbann betrug Decr. Child. II., c. 9, Cap. I 17. Conv. Carisiac. v. J. 873, c. 2, Pertz, LL I 519. Vgl. Widonis Cap. v. J. 891, c. 2, II 107. . Ein Kapitular von 853 führt die Pflicht der Hülfeleistung auf den Treu- eid der Unterthanen zurück Conv. Silvacensis c. 4, Pertz, LL I 424. . Der Richter konnte die Gauleute ferner als Wächter und Geleitsmänner (fideiussores) zur Verwahrung und zum Transporte von Gefangenen und Angeschuldigten aufbieten Greg. Tur. Hist. Franc. VII 21. Lex Rib. 73, 4. Heinze , Zur Gesch. der Sicherheitsstellung im german. Strafverfahren in Z. f. RG X 450. Fustel de Coulanges , Étude sur l’immunité Mérovingienne, Revue historique XXII 285. Personen, die denjenigen bewachen sollen, der zum König oder vor Gericht ge- bracht werden soll, und dafür haften, dass er zur Stelle sei (daher fideiussores), kann der Richter nötigenfalls zwangsweise unter den Gerichtspflichtigen ausheben. , ebenso zum Wachtdienste Lex Chamav. 36. Constit. de Hispanis v. J. 815, c. 1, Cap. I 261: iuxta rationabilem … comitis ordinationem atque admonitionem explorationes et excu- bias, quod usitato vocabulo wactas dicunt, facere non negligant … . Neben dem öffentlichen Polizeidienst bestand eine Anzahl von Unterthanenpflichten, die sich füglich unter dem Gesichtspunkte öffent- licher Fronden zusammenfassen lassen In den Quellen werden sie gelegentlich nebst anderen Leistungen unter den allgemeinen Begriff der functiones publicae gebracht. Siehe die Citate bei Waitz , VG II 2, S. 271, Anm. 1; S. 281, Anm. 2. IV 288. 294, Anm. 2. Functio publica ist römischer Terminus. Cassiodor, Var. V 14. 39. Lex Wisig. V 4, 19. . Sie sind teils deutschen, teils römischen Ursprungs. Wohl schon aus der Zeit vor der Reichsgründung stammt das Recht des Königs auf Gastung, nämlich das Recht, auf Reisen samt dem Gefolge von den Unterthanen beherbergt und bewirtet zu wer- dem westerlauwerschen Friesland angehörige Rechtsaufzeichnung, v. Richthofen , Rqu. S. 424, Anm. 1, Jurisprudentia frisica 59, § 18. Wer den Ruf hört, heisst es da, er sei alt oder jung, er sei durstig oder hungrig, leide an Hitze oder an Kälte, er soll nicht so lange warten, um seine Kleider zu wechseln, sondern soll Gottes Feind verfolgen. Wer ihn zuerst trifft, den Schächer, soll ihn ergreifen. Die Pflicht, dem Gerüfte zu folgen, findet sich auch bei Indern und Slaven. Bernhöft , Staat und Recht der römischen Königszeit 1882, S. 216. § 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden. den Ein Beispiel oben I 299, Anm. 39. . Wie es in der Natur der Verhältnisse lag, beanspruchte der König die Gastung nur von den geistlichen und weltlichen Grossen und nicht von kleinen Leuten, denen es ja unmöglich gewesen wäre, den König und sein Gefolge in geziemender Weise aufzunehmen. Die Beherbergung und Bewirtung wurde nicht als Gastfreundschaft, son- dern als Unterthanenpflicht gefordert und geleistet. Die daraus ent- stehenden Kosten wälzten die Grossen wenigstens zum Teil auf die Hintersassen ab, indem sie ‘in adventu regis’ von ihnen gewisse Na- turalabgaben erhoben Solche verzeichnet das Güterverzeichnis der Abtei Prüm v. J. 893, Beyer, Mrh. UB I 148. . Einzelne Kirchen — die Fälle sind selten — wurden durch königliches Privilegium von der Gastungspflicht be- freit Ein Beispiel bietet die Urk. Zwentibolds für Trier v. J. 899, Mühl- bacher Nr. 1930. . Im Lauf der Zeit scheint sich für die Gastung oder als Er- satz derselben ein bestimmtes herkömmliches Mass von Leistungen ausgebildet zu haben, die als pastus bezeichnet werden Lamberti Cap. Ravennas v. J. 898, c. 8, II 110: ut pastus imperialis ab episcopis et comitibus secundum antiquam consuetudinem solvatur. . Die Nah- rungsmittel, die zu liefern waren, fasst der Ausdruck fodrum zusam- men Von dem fodrum imperiale oder regale ist das fodrum zu unterscheiden, welches als annona militaris geleistet werden musste. . Ohne Zweifel hatte der König auch Anspruch auf Stellung von Pferden (paravereda) zur Weiterbeförderung Cap. miss. v. J. 865, c. 8, Pertz, LL I 502. Ed. Pistense v. J. 864, c. 26, Pertz, LL I 494. . Doch wurden dafür in erster Linie die Fiskalgüter in Anspruch genommen Eine Urkunde Arnulfs für Worms v. J. 897, Mühlbacher Nr. 1884, kennt eine aus Fiskalinen bestehende societas parafridorum, welche dem König Pferde liefern musste. . Zieht man die nordischen und die angelsächsischen Verhältnisse zur Ver- gleichung heran, so wird es wahrscheinlich, dass im fränkischen Reiche ein altfränkisches Königsrecht in Verbindung trat mit Unterthanen- pflichten, die sich in Gallien als Reste des römischen Postwesens er- halten hatten. Mit diesen hängen aufs engste die Fronden zusammen, welche die Unterthanen den königlichen Beamten und den vom Könige pri- vilegierten Personen in Bezug auf Einquartierung, Verpflegung und Reisebeförderung zu leisten hatten. Das römische Postwesen Über dasselbe handeln: Hudemann , Geschichte des römischen Post- wesens während der Kaiserzeit, 1875. O. Hirschfeld , Untersuchungen auf dem war das Kehrbild des heutigen. Die § 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden. Post bestand nicht für den allgemeinen Verkehr, sondern nur für den Princeps, höhere Beamte, Offiziere und für die Zwecke der Militär- verwaltung. Die Unterthanen durften sie nicht benutzen, mussten sie aber durch Frondienste im Betrieb erhalten. Diese zählten zu den lästigsten Bürden, mit welchen das römische Reich seine schwer ge- plagten Bürger belastete. Man unterschied die Beförderung zu Pferde, cursus publici, und die Beförderung zu Wagen, angariae, ein durch Vermittlung des Griechischen aus dem Persischen entlehntes Wort. Ausser den Pferden (veredi), auf die der Reisende Anspruch hatte, konnte unter Umständen auch ein Beipferd, paraveredus, verlangt werden. Neben den angariae kannte man aussergewöhnliche Spann- dienste, parangariae. In einzelnen Provinzen hatten die Unterthanen die Kosten des Postwesens vollständig zu tragen Cod. Theod. VI 29, 5: in his dumtaxat provinciis, in quibus cursus a pro- vincialibus exhibetur … , in anderen nur subsidiär, nämlich nur soweit, als auf den Poststationen die not- wendigen Beförderungsmittel nicht vorhanden waren Cod. Theod. VI 29, 5, § 1. . Zur Beher- bergung der Reisenden waren regelmässig besondere Höfe (mansiones) vorhanden. Das Recht auf Beförderung (evectio) hatten ausser dem Princeps und den Beamten auch diejenigen, die der Princeps rief oder schickte. Privatpersonen konnten die Post benutzen auf Grund eines Diploms, welches evectio hiess und sich als ein vom Princeps oder von einem der höchsten Staatsbeamten bewilligtes Postbillet darstellt. Von der ‘evectio’ wird die tractoria Cod. Theod. VIII 6 und dazu Gothofreds Paratitlon. unterschieden, eine Urkunde, die entweder nur die Art der Beförderung normiert oder als tractoria cum necessariis nicht bloss den Anspruch auf evectio, sondern auch den auf Verpflegung (humanitas) gewährt Cod. Theod. VI 29, 5, § 1: ad exhibendam humanitatem. Besonders deut- lich Novella Maioriani VII 17, Haenel S. 323: ne vaga interpretatio eorum, quae pro humanitate praebenda sunt, nihilominus praedictos fatiget, quid inferri diurnum debeat .. Vgl. C. Theod. IX 3, 7. L. Wisigoth. IX 1, 4. 5. 6. Cas- siodor, Var. VII 33: humanitatem subter annexam. Die Aufzählung der Reich- nisse ist in die Formel nicht aufgenommen. Du Cange (Henschel) III 728. . Im fränkischen Reiche hatten die königlichen Missi, fremde Ge- sandte und alle, die im Dienste des Königs reisten, Anspruch auf Gebiete der römischen Verwaltungsgeschichte I (1877) S. 98 ff. Marquardt , Röm. Staatsverwaltung I 2 (1881), S. 558. Karlowa , Röm. RG I 874. Böcking , Notitia dignit. I, p. XIV f. Siehe insbes. Dig. L 4, 18. Cod. Theod. VIII 5. Über das westgotische Postwesen Dahn , Könige VI 286, über Burgund Gaupp , Ansiedlungen S. 348, Anm. § 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden. hospitium Lex Rib. 65, 3. Vgl. Lex Burg. 38, 1. und evectio Greg. Tur. Hist. Franc. IX 9. Marculf I 11. Pertz, Dipl. S. 76, M. 86 v. J. 716: immoque et evectione ad ipsus missus, qui hoc exigeri ambularent, per- petualiter absque renovata tracturia annis singulis dare praecipemus, hoc est vire- dus sive paraviredus decem, panis nitedas decem .. vino mod. 1 … etiam ad re- vertendum carra 12 de loco in loco ad loca consuetudinaria. . Wer sie verweigerte, verwirkte den Königs- bann. Die Leistungen, die der Reisende verlangen konnte, entlehnten ihre Bezeichnungen der Terminologie des römischen Postwesens; so die Beherbergung (mansiones, mansionaticum), die Bewirtung (hu- manitas Marculf I 11: eveccio semul et humanitas ministretur. Cap. monasticum v. J. 817, c. 27, I 345: omnem eis humanitatem manducandi ac bibendi (abbas hospitibus) exhibeat. , auch pastus, paratas facere), die Stellung von Pferden (veredi und paraveredi Gewöhnlich paraferedi schlechtweg. Als Gesamtleistung paravereda. Von paraveredus stammt bekanntlich unser Wort Pferd. ), die Spanndienste (angariae et parangariae). Der Berechtigte erhielt einen Königsbrief, der, wie in römischer Zeit, tractoria heisst und, ein ‘wahrer Traktierbrief’, die gebührenden Reich- nisse im einzelnen aufzählt Ein Formular aus merowingischer Zeit ist die tracturia ligatariorum Mar- culf I 11, aus karolingischer die form. imper. 7 (für königliche Vassallen, die als haribannatores ausgeschickt werden). Kapitularien aus der Zeit Ludwigs I., Anse- gisus IV 70, Tractoria v. J. 829, Cap. II 11, regeln die Bezüge. Sie sind ver- schieden nach dem Range der Reisenden. So erhält nach Ansegis der Bischof für sich und sein Gefolge als Trunk drei Eimer täglich, der Abt und der Graf nur zwei, der Heribannator nach form. imp. nur einen. . Ohne tractoria konnte der Graf inner- halb seiner Grafschaft auf Dienstreisen das Recht auf mansionaticum, paravereda und auf Spanndienste geltend machen Vgl. Guérard I 793 ff. Waitz , VG II 2, S. 298. . Die genaue Fixierung der Reichnisse nahm ihnen den Charakter der Bewirtung und gab ihnen den von Naturalabgaben, die im ein- zelnen Falle auf eine Mehrheit von Haushaltungen umgelegt werden konnten. Die Abgaben hiessen in karolingischer Zeit vom Standpunkt des Verpflichteten coniectus Coniectura bei Greg. Tur. Hist. Franc. VI 45, S. 285, 15. , vom Standpunkt des Berechtigten stipen- dia Form. imp. 7. Hludow. II. Cap. Papiense v. J. 850, c. 9, II 88. . Eine Vorschrift Karls des Grossen verlangte, dass die Missi, welche die Heerbannbussen einziehen sollten, den coniectus von den- jenigen erhöben, die sie verwirkt und damit den Anlass zur Absen- dung der Missi gegeben hätten Cap. miss. v. J. 803, c. 5, I 115. Ansegis III 35. Cap. miss. de exercitu promov. v. J. 808, c. 7, I 138. . Die Beförderung und Verpflegung der übrigen königlichen Missi § 89. Polizeidienst und öffentliche Fronden. war unter den Karolingern in erster Linie Sache der ordentlichen Be- amten, insbesondere der Grafen, welche die erforderlichen Leistungen von den Verpflichteten eintrieben Cap. de villis c. 27, I 85. Cap. miss. v. J. 802, c. 28, I 96. Cap. miss. v. J. 865, c. 16, Pertz, LL I 503: ut ministri comitum .. dispensam missorum nostrorum, a quibuscumque dari debet, recipiant, sicut in tractoria nostra contine- tur, et ipsi ministerialibus missorum nostrorum eam reddant. Lex Chamav. 35: si quis cum caballo bannitus fuerit .., beziehe ich nicht auf den Heerbann, sondern auf die Stellung von paraveredi. . Karl der Grosse und Ludwig I. errichteten hie und da besondere Herbergen und Pferdestationen, die unter ständigen Aufsehern standen Admonitio 823—825, c. 19, Cap. I 306: in illis vero locis, ubi modo via et mansionatici a genitore nostro et a nobis per capitulare ordinati sunt, missos ad hoc specialiter constitutos, qui hoc iugiter providere debeant, habeant … . Früher scheinen an einzelnen Orten bestimmte Hofbesitzer von alters her mit der Sorge für die Missi betraut gewesen zu sein Arg. Cap. de villis c. 27, I 85. , vielleicht so, dass diese Pflicht die Gegenleistung für ein vom Fiskus erworbenes Leihegut bildete. Wo solche Einrichtungen existierten, wurden die öffentlichen Fronden nur subsidiär in Anspruch genommen. Die Beherbergung, Verpflegung und Beförderung der Grafen dürfte seit Ludwig I. nicht mehr eine allgemeine Pflicht der Gau- leute, sondern eine Reallast einzelner Grundstücke gewesen sein Die responsa missis data v. J. 826, Cap. I 315, c. 10, ordnet aus Anlass der Verweigerung der paravereda eine Untersuchung an, bei der die nichtpflichtigen Gauleute vernommen werden sollen, ob die Grundbesitzer, die sich weigern, zur Stellung von Pferden verpflichtet seien. . Denselben Charakter haben wenigstens örtlich die Lieferungen von Pferden und Naturalabgaben für die Missi angenommen Hlud. II. Cap. Papiense v. J. 850, c. 9, II 88. . In karolingischen Privilegien erscheint unter den Unterthanen- pflichten auch das ‘scaram facere’ Cap. Bonon. v. J. 811, c. 2, I 166: ut non per aliquam occasionem nec de wacta nec de scara nec de warda nec pro heribergare … heribannum comis exactare praesumat. Urk. Karls für Prüm v. J. 775, Mühlbacher Nr. 193: nec (ad) scaras vel mansionaticos seu coniectos … non praesumat ingredere. Form. imper. 37: neque scaram facere … . Wahrscheinlich sind Botendienste damit gemeint, die zu Pferde oder zu Fuss geleistet werden mussten. Die Verpflichtung, welche hauptsächlich in Grundherrschaften vor- kommt, dürfte ursprünglich eine Ergänzung der die paravereda be- treffenden Fronden gewesen sein, indem der Botendienst als Ersatz der Beistellung von Pferden angesehen wurde Arg. Lex Baiuw. I 13: parafretos donent aut ipsi vadant, ubi eis iniunctum fuerit. . § 90. Das Finanzwesen. Zu den aus den römischen Ordnungen überkommenen Fronden zählt die Beihülfe, die bei dem Bau von öffentlichen Wegen (stratae publicae Vgl. Waitz , VG IV 29. ) und von Brücken zu leisten war. Während der Wegbau sich schon ziemlich früh zu einer Grundlast der Anwohner und Inter- essenten gestaltete, wird der Brückenbau noch in den Quellen der karolingischen Zeit oft und deutlich als allgemeine Unterthanenpflicht hervorgehoben Lex Chamav. 39. Cap. per se scribenda 818—819, c. 8, I 288. Cap. miss. 819, c. 17, I 290. Admonitio 823—825, c. 22, Cap. I 306. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 11, II 16. Hludow. II. Cap. v. J. 850, c. 3, II 84. Hludow. Cap. Papiense v. J. 850, c. 8, II 87. In der Immunität ist die Freiheit vom Brücken- bau in fränkischer wie schon in römischer Zeit regelmässig nicht inbegriffen. Siehe unten § 94, Anm. 41. 42. . Wie zum Brückenbau, konnten die Unterthanen auch zum Bau von Schleussen bei Bannstrafe aufgefordert werden Lex Chamav. 38. . An den Seeküsten bestand eine Pflicht der Hülfeleistung, wenn es galt, die Küste gegen die See zu schützen. Wer sie verabsäumte, verwirkte eine Busse, die zur Hälfte an die Gemeinde, zur Hälfte als Friedensgeld an den Fiskus verfiel Cap. miss. v. J. 802, c. 13 b , 1 100: de liberis hominibus, qui circa mari- tima loca habitant, si nuntius venerit, ut ad succurendum debeant venire et hoc neglexerint, unusquisque solidos viginti conponat mediaetatem in dominico, medieta- tem ad populum. Um die Abwehr von Feinden kann es sich da nicht handeln; denn dafür wäre die Busse zu gering. Ebensowenig um den in c. 13 a angeordneten Schiffbau, weil sich daraus der Anteil der Gemeinde an der Busse nicht erklären liesse. Am nächsten liegt es, an eine von der Gemeinde angesagte Hülfeleistung zu Deichbauten zu denken. . Allenthalben luden die geistlichen und weltlichen Grundherren die öffentlichen Frondienste ihren Hintersassen auf. Als dann zahl- reiche Grundherrschaften durch Erwerbung der Immunität davon be- freit wurden, behielten sie die früher öffentlichen Frondienste im In- teresse der Gutswirtschaft als grundherrliche Fronden bei. § 90. Das Finanzwesen . Roth , Beneficialwesen S. 85 ff. Waitz , VG II 2, S. 254 ff., 299 ff.; IV 52. 101 ff. v. Daniels , Handbuch I 528 ff. Schröder , RG S. 181 ff. Falke , Geschichte des deutschen Zollwesens 1869. Th. Sickel , Beiträge zur Diplomatik V 40 ff. Rathgen , Entstehung der Märkte in Deutschland 1881. W. Sickel , Zum ältesten deutschen Zollstrafrecht, Z. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft VII 505 ff. Giraud , Essai sur l’histoire du droit français I 93 ff. Fustel de Coulanges , Monarchie franque S. 243 ff. Viollet , Histoire I 322. Hüllmann , Deutsche § 90. Das Finanzwesen. Finanzgeschichte des Mittelalters 1805. Ilse , Geschichte des deutschen Steuer- wesens I (1844). Birnbaum , Die rechtl. Natur des Zehnten 1831. Guérard , Des impositions publiques dans les Gaules, Bibliothèque de l’école des chartes I 336. Vuitry , Études sur le régime financier de la France 1878. Einem Gemeinwesen, das die öffentlichen Bedürfnisse durch die persönlichen Dienstleistungen der Volksgenossen deckt, fehlt der Trieb, eine geordnete Finanzverfassung auszubilden oder, wo es sie vor- findet, festzuhalten. So erklärt es sich, dass die fränkische Verwal- tung auf dem Gebiete des Finanzwesens in Gallien nur Rückschritte zu verzeichnen hat. Eine allgemeine Steuerpflicht der Unterthanen war der frän- kischen Verfassung unbekannt. Als die Franken Gallien eroberten, fanden sie daselbst das römische Steuerwesen vor Über dieses siehe Marquardt , Röm. Staatsverwaltung II 2 204 ff. 238 ff. Karlowa , Röm. RG I 903. . Die römische Verwaltung erhob von den Grundbesitzern eine Grundsteuer (capitatio terrena, iugatio), von der landlosen Bevölkerung Die Sklaven waren der Kopfsteuer nicht unterworfen. eine Kopfsteuer (capitatio plebeia). Die Grundbesitzer waren ausserdem zu Natural- lieferungen (functiones annonariae) verpflichtet, welche in den meisten Provinzen zur Verpflegung des Heeres bestimmt waren Siehe oben I 65. . Das fränkische Königtum hatte den besten Willen, die römische Steuerverfassung im Verhältnis zu den Provinzialen beizubehalten. Allein die Technik des römischen Steuerwesens kam den Verwaltungs- organen mehr und mehr abhanden. Man verstand es nicht, die Steuerschraube in Bewegung zu erhalten, sodass die überlieferte Steuerverfassung erstarrte und die ihr eigentümlichen Abgaben den Charakter wahrer Steuern verloren Was Fustel de Coulanges a. O. ausführt, ist gründlich verfehlt. . Die Kopfsteuer blieb nicht überall auf die landlose Bevölkerung beschränkt, sondern wurde in einzelnen Gegenden auch auf die Grund- besitzer ausgedehnt Roth , Beneficialwesen S. 86 ff. . Doch scheiterten derartige Neuerungen häufig an dem Widerstande der Bevölkerung und der für sie eintretenden Geistlichkeit. Auch wird uns von einzelnen Beamten berichtet, die es versuchten, sogar freie Franken der Steuer zu unterwerfen. Aber das waren rechtswidrige Übergriffe, für welche die Rache der Opfer nicht auszubleiben pflegte Greg. Tur. Hist. Franc. VII 15. Vgl. III 36. Das Edictum Pistense v. J. 864, c. 28, Pertz, LL I 495, kennt Franci, welche Kopfzins (censum de suo capite), und solche, welche Grundzins (de suis rebus) zahlen. . § 90. Das Finanzwesen. Das Fortleben der Grundsteuer wird uns vielfach bezeugt. Ob freie Franken, die in Gallien Grundbesitz erwarben, dazu heran- gezogen wurden, ist Gegenstand einer Streitfrage. Sie darf nicht schlechtweg verneint werden. Soweit der Erwerbstitel in könig- licher Schenkung beruhte, blieb das Land regelmässig steuerfrei. Da- gegen hat in einzelnen Teilen Galliens, namentlich im Süden und Westen, die römische Grundsteuer den Charakter einer gemeinen Last des Grundbesitzes beibehalten. Wo und solange dies der Fall war, wurde ihr auch das von Franken erworbene Land unterworfen Waitz , VG II 2, S. 275 ff. . Das Steuersoll pflegte die fränkische Verwaltung nicht wie die römische nach Massgabe des wechselnden Bedürfnisses auszuschreiben, sondern das Quantum der aufzubringenden Steuer (tributum, census, inferenda) wurde ein unwandelbares. Von Chilperich wird erzählt, dass er von einer beabsichtigten Erneuerung der Steuerrollen Abstand nahm und sich schliesslich mit der unter Chlothar I. aufgebrachten Steuer begnügte Greg. Tur. Hist. Franc. V 34. . Den Einwohnern von Tours schwur Charibert, dass er ihnen keine neuen Lasten auferlegen wolle Greg. Tur. Hist. Franc. IX 30. Roth , Beneficialwesen S. 88. . Allgemein ver- sprach Chlothar II. die Beseitigung neuer Steuern, gegen welche das Volk reklamieren werde Ed. Chloth. II. c. 8, Cap. I 22. . Nach den Nachrichten, die uns über die Opposition gegen angeblich unbillige Steuerforderungen erhalten sind, machte die Bevölkerung Galliens im ganzen nicht ohne Erfolg den Standpunkt geltend, dass die Steuer nur in dem hergebrachten Be- trage, nur dort, wo sie nicht ausser Gebrauch gekommen, und nur von Personen und Grundstücken zu zahlen sei, die ihr von alters her unterworfen waren. Da es nicht gelang, den Widerstand der vom Klerus geführten Provinzialen gegen Änderungen des Steuerbetrages und der Steuerpflicht zu überwinden, verwandelte sich die Kopfsteuer in einen auf bestimmte Familien beschränkten erblichen Kopfzins, die Grundsteuer in eine Reallast, die in unveränderlicher Höhe von den belasteten Grundstücken erhoben wurde In den Gauen von Le Mans, Angers und Tours bestand eine eigenartige Abgabe (inferenda), welche in Kühen geleistet wurde. Pertz, Dipl. M. 84 v. J. 716. Sie ist vielleicht ein Überrest der römischen functiones annonariae. In karolingischer Zeit wird sie in Geld bezahlt (zwei Solidi statt der Kuh). Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 15, II 17. Vgl. Waitz , VG II 2, S. 251; IV 115, Fustel de Coulanges , Monarchie S. 275, Anm. 1. Daneben findet sich in den Gauen von Le Mans und Tours unter dem Namen aurum pagense eine Geldabgabe, . § 90. Das Finanzwesen. Zweifelhaft sind Ursprung und Bedeutung eigenartiger Abgaben, die uns unter verschiedenen Bezeichnungen in deutschen und slavi- schen Gebieten begegnen. So erscheint bei den Ostfranken, nament- lich in den Maingegenden, eine alljährlich zu Ostern fällige Abgabe unter dem Namen steora (Steuer) oder ostarstuopha Urk. Arnulfs für Würzburg von 889, Mühlbacher Nr. 1788: steora vel ostarstuopha. Cod. Lauresh. III 212, 3672, III 217, 3675: ostarstopha. Zu steora vgl. Haltaus , Gloss. S. 1743. , welche am Main in Honig und Kleidern, anderwärts in Ferkeln, Hühnern, Eiern, Holz oder Geld (ostergelt Zeuss, Trad. Wizzenb. S. 305, Nr. 312. ) entrichtet wird. Als stofa, stuafa be- gegnet eine Abgabe unbekannten Inhalts im Elsass, in Speier, in Lothringen bei Metz und in den Vogesen Zeuss, Trad. Wizzenb. S. 20, Nr. 12. Pertz, Dipl. M. 28 v. J. 664 bis 666 für Speier, Urk. Karls v. J. 782, Mühlbacher Nr. 245, Lothars II. v. J. 856, Mühlbacher Nr. 1246, Form. imper. 43. , als stuofkorn ein Ge- treidezins bei Worms Arnulf v. J. 898, Mühlbacher Nr. 1894, und in der Fälschung Mühl- bacher Nr. 1373. Vgl. stopharius bei Du Cange (Henschel) VI 381. . In die karolingische Zeit reicht eine speci- fisch fränkische Abgabe hinauf, die zuerst i. J. 902 als medema agro- rum Ludwig IV. (das Kind) für Trier, Mühlbacher Nr. 1950. , nachmals als Medem, Meidem in den Moselgegenden, in Hessen und Nassau erwähnt wird Schröder , Die Ausbreitung der salischen Franken, Forsch. XIX 151 ff. Derselbe , Die Franken und ihr Recht, Z 2 f. RG II 66. Lamprecht , Wirt- schaftsleben I 105 ff., 391 ff. und unter diesem Namen noch jetzt den Siebenbürger Sachsen bekannt ist Oskar v. Meltzel , Statistik der sächsischen Landbevölkerung Sieben- bürgens 1886, sagt darüber S. 26: ‘Die Medemländer sind der Kirche gehörige Grundstücke, welche den Gemeindegenossen gegen eine in natura zu entrichtende Abgabe überlassen sind. In vielen Gemeinden werden die Medemländer periodisch unter die Gemeindebürger im Wege des Looses immer von neuem wieder auf- geteilt.’ . Sie bestand in der siebenten Garbe und wurde hauptsächlich von Rottland bezahlt. Eine ziemlich ausgedehnte Zinspflicht scheint auch bei den Alamannen bestanden zu haben. Bei ihnen findet sich nämlich ein Hufenzins, der dem Fiskus von freien Leuten entrichtet wird Waitz , VG II 2, S. 256 ff. IV 116 f. . Zahlreiche, dem Fiskus zin- sende Güter gab es in Churrhätien, wo der betreffende Zins selbst fiscus hiess Siehe die von Zeumer in LL V 448 unter fiscus angegebenen Stellen. Solches Gut heisst wohl auch beneficium; siehe unten S. 246, Anm. 12. . die wohl auf Kontingentierung der römischen Steuer zurückgeht. Pertz, Dipl. M. 74 v. J. 705. Unechte Urkunde a. O. S. 199. Vgl. Waitz , VG II 2, S. 269. § 90. Das Finanzwesen. Von der Osterstufa vermutet man nicht ohne Grund, dass sie aus den üblichen Jahresgeschenken hervorgegangen sei. Die übrigen ge- nannten Abgaben dürften meistenteils in den Rechten des Königs über öffentliches und herrenloses Land und über den Markboden Siehe oben I 205 und II 75. 171. ihren Aus- gangspunkt haben. Insbesondere der Medem lässt sich daraus er- klären, dass wüstliegende Strecken und Wald Einzelnen oder ganzen Dorf- und Markgemeinden Im Cap. de villis c. 62, I 89 bestimmt Karl, dass der fiskalische Judex u. a. berichten soll, was de liberis hominibus et centenis, qui partibus fisci nostri deserviunt, eingehe. Unter den centenae sind Hundertschaften zu verstehen, die fiskalischen Boden ausnutzen und davon eine Abgabe bezahlen. zur Urbarmachung gegen Königszins überlassen worden waren. Ursprünglich eine Abgabe von Rottland, ist der Medem dann auch Bezeichnung eines analogen Zehnten geworden, der in vertragsmässigen Leiheverhältnissen begründet war. Unter den Zinsgütern der Lex Romana Curiensis sind zweifelsohne Fiskallände- reien gemeint, die zu veräusserlichem und vererblichem Zinsgut aus- gethan waren Lex Rom. Cur. III 1, 2: quicumque homo de res puplicas , unde fiscus exit .., conparare voluerit, non potest ipsam facultatem emere sine tributum aut sine censum, quod de ipsa terra exit. Das Rechtsverhältnis ist dasselbe wie bei den Erbpachtgütern der Formeln von Tours und Angers. Siehe Z 2 f. RG V 71 f. Demjenigen, der eine res fiscalis fünf Jahre ohne Zins besessen, liceat ipsas res sine fisco possidere. Lex Rom. Cur. IV 12. . Aus derartigen Erbpacht- oder Erbzinsgütern rührt wohl auch die Zinspflicht im südlichen Alamannien her und nicht aus der Radicierung ursprünglich römischer Grundsteuern. Dagegen ist die Ansicht abzulehnen, welche eine allgemeine Steuerpflicht des Grundbesitzes behauptet und diese aus einem Boden- regal oder Obereigentum des Königs an allem Grund und Boden her- leitet. Schon die Kennzeichnung zinspflichtigen Landes als terra tri- butaria Cap. 818/9, c. 2, I 287. , zinspflichtiger Eigentümer als tributarii Siehe unten Anm. 27. , ergiebt, dass wir es da mit Ausnahmen von der allgemeinen Regel zu thun haben. Schenkungen zinspflichtiger Grundstücke unterlagen rechtlichen Be- schränkungen. Nach einem Kapitular Karls des Grossen soll solches Gut zurückerstattet oder der Königszins von dem Erwerber bezahlt werden Cap. Aquisgr. v. J. 812, c. 11, I 177. . Besonderer königlicher Verfügung bedarf es, damit die beschenkte Kirche von der Zinspflicht befreit werde Cap. 818/9, c. 2, I 287. Wartmann I 302, Nr. 328 v. J. 829: quidam tributarius .. unam hobam contradidit, sed cum partibus regis ipsum tributum exigeretur, imperator … per suum auctoritatis praeceptum partibus coenobii .. concessit. . Karl II. be- § 90. Das Finanzwesen. fiehlt 864 den Grafen und Vikaren, Veräusserungen zinspflichtigen Landes an die Kirche nicht zu genehmigen und sie bei Bannstrafe zu untersagen Ed. Pistense v. J. 864, c. 28, Pertz, LL I 495. Dazu Wartmann I 49, Nr. 49 v. J. 766, wo eine Vergabung mit Zustimmung des Grafen erneuert wird. Eine Veräusserung mit licentia atque permissu centenarii (imperatoris) in Meichel- beck Nr. 404. Vgl. H. Brunner , Landschenkungen in Berl. SB 1885, S. 1183, und oben S. 184, Anm. 31. . Vergleichen wir mit diesen Beschränkungen die zahl- losen Traditionsurkunden, in welchen den Kirchen, insbesondere sol- chen, die für ihr gegenwärtiges und zukünftiges Besitztum die Im- munität und damit die Steuerfreiheit erworben hatten, Eigengüter übertragen werden, ohne dass eine Zustimmung des Königs oder seiner Beamten erwähnt wird, vergleichen wir damit die Bestimmungen der Kapitularien, welche die Vergabungen an Kirchen normieren, ohne jener Vorbehalte zu gedenken Z. B. Ansegisus I 135. 137; II 32; IV 18. , so ist die Folgerung nicht abzuweisen, dass die grosse Masse des freien Besitztums einem Königszinse nicht unterworfen war. Während das römische Steuerwesen unter der Herrschaft der Franken entartete und abstarb, hat das Zollwesen Zoll, ahd. zol, alts. und ags. tol, altnord. tollr, scheint, obwohl im Gotischen nicht nachweisbar, ein germanisches Wort zu sein und auf Zählen zurückzugehen. Kluge , Etymol. WB S. 387. , wie es in Gal- lien zur Zeit der Eroberung bestand, seine Lebensfähigkeit bewahrt, aber in Einzelheiten eine eigenartige Umwandlung und Fortbildung erfahren. Die Anlegung öffentlicher Zollstätten und die Erhebung öffentlicher Zölle war ein Recht des Königs. Die Zölle waren ent- weder Durchgangszölle oder Marktzölle. Durchgangszölle, transiturae, trasturae, wurden nicht bloss an den Reichsgrenzen, sondern auch innerhalb des Reiches an allen bedeutenden Durchgangspunkten des Verkehrs erhoben. Sie finden sich als Wasserzölle und als Landzölle, wurden nach Schiffs- oder Wagenladungen oder nach Saumlasten be- rechnet und gewöhnlich nicht in Geld, sondern in Waren, meist in einer Quote der verzollbaren Waren, mitunter in fixem Betrage er- hoben. Nur Handelswaren galten für zollpflichtig; der eigene Kon- sum war frei Pipp. Cap. 754—755, c. 4, I 32. Cap. Theod. v. J. 805, c. 13, I 124. Cap. de functionibus publicis v. J. 820, c. 1. 2, I 294. Zollordnung von Raffel- stetten LL III 480, § 2: si aliquis de Bawaris sal suum ad propriam domum suam transmittere voluerit, gubernatores navis .. nichil solvant, sed securiter transeant. . Für die einzelnen Arten von Zöllen begegnet uns eine grosse Mannigfaltigkeit technischer Bezeichnungen, an welchen namentlich die gefälschten oder verunechteten Zollprivilegien reich § 90. Das Finanzwesen. sind. Eine echte Urkunde Theuderichs III. v. J. 681 Pertz, Dipl. S. 46, M. 51. nennt pul- veraticus, Strassengeld, pontaticus, Brückengeld, portaticus, Thorgeld, rotaticus, Radgeld, salutaticus, Anmeldungsgebühr Sonst auch laudaticus. , cispitaticus, Rasengeld, eine Abgabe unsicherer Bedeutung Nach Waitz II 2, S. 304, Anm. 6 ist das Rasengeld ein Zoll, der für das Ziehen von Schiffen auf dem Leinpfad und für Benutzung der Strassen gezahlt wurde. Vielleicht aber ein Standgeld für das Anlegen von Schiffen. . Die Flusszölle er- scheinen unter dem Namen ripatici. Sonst werden als Zölle u. a. noch genannt: saumaticus, Saumgeld von jedem Saumtier, passionati- cus, Passagegeld, temonaticus, Deichselgeld, volutaticus, Rollgeld. In den Quellen der karolingischen Zeit tritt eine Fülle anderer Ausdrücke hinzu, die zum Teil nicht aufgeklärt sind. In Baiern begegnet uns für die Zollabgabe, die hier vornehmlich in Salz zu leisten ist, das Wort Maut, muta Urk. Ludwigs des Deutschen für Kempten v. J. 837, Mühlbacher Nr. 1325. Meichelbeck Nr. 901 und I 147. UBOE II 27. Zollrolle von Raffelstetten in LL III 480. Dass das Wort bairischer Herkunft, aber vermutlich ein Lehnwort aus dem Vulgärlatein sei, bemerkt Heyne bei Grimm WB VI 1835. Vgl. Schmeller I 1686, Kluge S. 220. Verwandt mit Maut, muta scheint mutaticus in den bei Du Cange (Henschel) IV 591 und bei Waitz , VG IV 61, Anm. 2, angeführten Stellen. . Märkte haben sich aus römischer Zeit her in Gallien erhalten Für die Geschichte des spätrömischen Marktwesens in Gallien kommt ins- besondere Apoll. Sidonius, Ep. VI 4, in Betracht, worüber Esmein , Mélanges S. 366 ff. 376, handelt. In jenem Briefe heisst es von einem gewissen Prudens, der sich für den Verkauf einer Sklavin verbürgt hatte: cuius subscriptio intra formulam nundinarum tamquam idonei adstipulatoris ostenditur. Unter der formula nundinarum ist nicht eine Verkaufsurkunde, sondern vermutlich ein öffent- licher Aushang gemeint. Die Adstipulatoren können nicht im Sinne des älteren römischen Rechtes genommen werden (vgl. Puchta , Institutionen II, § 156), sondern scheinen gewerbmässige Geschäftsvermittler und Bürgen gewesen zu sein, die unter städtischer Aufsicht standen und sich in der formula nundinarum dem Publikum empfehlen durften. ; neue traten hinzu, wo religiöse Festlichkeiten oder Gerichtsversamm- lungen grössere Menschenmassen zu bestimmten Zeiten vereinigten. Die Errichtung neuer, die Verlegung bestehender Märkte war ein Recht des Königs. Soweit nämlich die Abhaltung von Märkten nicht auf nachweisbares Herkommen gestützt werden konnte, setzte sie könig- liche Bewilligung Ed. Pistense v. J. 864, c. 19, Pertz, LL I 492. , Verleihung des Marktrechtes voraus. Diese ge- währte die Aufrichtung höheren Friedens während der Marktzeit und § 90. Das Finanzwesen. die Erlaubnis zur Handhabung des Zollbannrechts Über das Marktkreuz als Zeichen des Marktfriedens siehe Schröder , RG S. 110, Anm. 28. Über den Marktfrieden unten § 130. . Die öffentliche Gewalt übte in Sachen des Marktwesens der Graf, ausser wenn der Markt auf Immunitätsboden abgehalten wurde. Schon in fränkischer Zeit bestand eine besondere Marktgerichtsbarkeit; denn es existierte ein besonderer Marktrichter, iudex fori Adrevaldi Floriacensis Miracula S. Benedicti, c. 35, MG SS XV 496: con- tentione oborta iudex fori Engilraus vocabulo accurrit. Siehe oben S. 201, Anm. 25. , vermutlich ein Unterbeamter des Grafen, bezw. des Immunitätsherrn. Aus Anlass der Märkte wur- den Zölle von den marktgängigen Waren erhoben Das spätrömische Recht kennt einen Marktzoll unter dem Namen siliqua- ticus. Marquardt , Röm. Staatsverwaltung II 279. Er wurde u. a. auch von Getreide, Öl und Wein erhoben. Cassiodor, Var. IV 19. Er erhielt sich in Ita- lien (Troya, Cod. dipl. V, Nr. 985, S. 716) und begegnet noch in der Urkunde Karls des Gr. für Aquileja, Mühlbacher Nr. 393. , entweder als Quoten oder als feste Marktzölle Rathgen a. O. S. 14. Feste Marktzölle hat die Zollrolle von Raffel- stetten. , ausserdem wohl auch wie im römi- schen Reiche ein Standzoll für Verkaufsplätze Über das Standgeld, proponenda, siehe Gothofred zu Cod. Theod. VII 20, 2. . Auf Zolldefraudationen stand Konfiskation der Ware und des Fahrzeuges So nach dem Zollweistum von Raffelstetten. oder die königliche Bannbusse von sechzig Schillingen Cap. de functionibus publ. v. J. 820, c. 2, I 294. Siehe Wilh. Sickel a. O. S. 509 ff. . Sie wurden nicht im Wege des Gerichtsverfahrens, sondern im Ver- waltungswege geahndet. Rechtswidrige Erhebung von Zöllen wurde gleichfalls mit sechzig Solidi gebüsst Pipp. Cap. 754—755, c. 4, I 32. Cap. omnibus cognita fac. 801—814, c. 7, I 144. Cap. Mantuan. 781 (?), c. 8, I 190. Cap. legg. add. 818/9, c. 17, I 284. Cap. de functionibus publ. v. J. 820, c. 1, I 294. . In merowingischer Zeit kämpfte die Amtsaristokratie gegen miss- liebige Neuerungen des Königtums in Zollsachen. Chlothar II. musste i. J. 614 versprechen, dass es hinsichtlich der Zollstätten und der zollpflichtigen Waren bei dem älteren Herkommen bleiben solle Chloth. ed. c. 9, I 22. . Die Karolinger sahen sich veranlasst, wiederholt einzuschärfen, dass Zölle nur nach alter Gewohnheit erhoben würden, und gegen Miss- bräuche einzuschreiten, welche öffentliche Beamte oder Immunitäts- herren sich durch Erhöhung der Zölle oder Anlegung neuer Zollstätten zu Schulden kommen liessen Waitz , VG IV 55, Anm. 2. . Aus Anlass zahlreicher Beschwerden § 90. Das Finanzwesen. fand unter Ludwig IV. (dem Kinde) um das Jahr 904 eine amt- liche Untersuchung über die Zölle des Donauverkehrs statt. Damals wurde zu Raffelstetten, unweit Enns, ein Zollweistum aufgenommen, welches die Durchgangs- und Marktzölle, namentlich des Salz- und Sklavenhandels, feststellte, wie sie an der Donau von den Zeiten Ludwigs des Deutschen bis auf Arnulf erhoben worden waren LL III 480 ff. UBOE II 54 und bei Gengler , Rechtsdenkmäler S. 385 ff. Vgl. Dümmler , Gesch. des ostfränk. Reiches III 531 f., und Gengler , Beiträge zur RG Baierns (1889) I 96. . Durch königliche Privilegien gelangten zahlreiche Zölle in die Hände von Unterthanen und wurden zahlreiche Befreiungen von der Zollpflicht erteilt. Manche Durchgangszölle durften von vornherein auch Privatpersonen erheben; so die Brückenzölle an Brücken, die je- mand auf eigene Kosten hergestellt hatte und in stand hielt, während andererseits diejenigen, deren Dienste für den Bau von öffentlichen Brücken in Anspruch genommen wurden, an ihnen keinen Brücken- zoll zu entrichten brauchten Cap. de functionibus publicis v. J. 820, c. 3, I 294. Urkunde Bouquet VIII 538, Nr. 130, v. J. 855. . Die Zollprivilegien des Königs besassen zwiefachen Charakter. Entweder eximierten sie den Privilegierten und seine Leute von der Entrichtung der Zölle an allen oder an ge- wissen Zollstätten, für eine bestimmte Quantität von Waren oder auch schlechtweg. Solche Befreiungen erhielten nicht bloss Kirchen, sondern auch Kaufleute und königliche Schutzjuden Form. imper. 30. 31. 37. . Oder aber das Zollprivilegium verlieh das Erträgnis einer öffentlichen Zollstätte ganz oder teilweise einer Kirche. Solche Vergünstigung wurde nicht selten mit der Gewährung der Immunität verbunden Th. Sickel , Beiträge V 40 ff. Auf immunem Gebiete fand die Erhebung der Zölle durch Beamte des Immunitätsherrn statt. In Pertz, Dipl. M. 23, schenkt Sigbert II. der Kirche von Stablo neben den Zolleinkünften auch die Zöllner, offenbar fiskalische Eigenleute, sodass also die Erhebung der Zölle auf die Kirche überging. . Die Verleihung des Marktzolles geschah entweder so, dass die Einkünfte, welche der Zoll eines bereits bestehenden Marktes abwarf, ganz oder teilweise übertragen wurden, oder dass das Recht der Erhebung von Marktzöllen mit dem Rechte der Anlegung eines neuen Marktes ge- währt wurde. In beiden Fällen schloss das Privilegium die öffent- liche Gewalt des Grafen in Sachen des Marktwesens und des Markt- zolles nicht aus, falls nicht etwa der Marktort Immunitätsgebiet war. Den Ordnungen des römischen Reiches entstammt auch das Münz- recht des fränkischen Königs. Die ältesten Merowinger verwendeten Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 16 § 91. Das Benefizialwesen. noch die römischen Münzstempel. Auf eigenen Namen liess zuerst König Theudebert Münzen schlagen. Übrigens tragen von den Münzen der merowingischen Könige manche nicht den Namen des Königs, sondern des Münzers; etliche lauten auf die schola (der Antrustionen) Siehe oben S. 98. . Die Ausmünzung war nicht auf einzelne feste Prägstätten beschränkt, sondern die Münzer hatten fliegende Münzstätten und zogen umher, um Münzen zu schlagen, wo sich ein Bedürfnis darnach einzustellen versprach, wie auf den Märkten und Malstätten zur Markt- und Ge- richtszeit. Mit der Einführung der Silberwährung hört das Schlagen von Münzen ohne den Namen des Königs auf. Die Ausprägung ist unter den Karolingern auf eine geringe Zahl fester Prägstätten be- schränkt. Ein Kapitulare Ludwigs I., welches die Ausmünzung regelt Cap. de moneta von circa 820, I 299. , aber leider nicht vollständig erhalten ist, verbietet den Münzern, ausserhalb der ihnen zugewiesenen Prägstätte Münzen zu schlagen. Verleihungen des Münzrechtes sind aus merowingischer Zeit nicht nachzuweisen. Doch kam es wenigstens hinsichtlich der Silbermünzen vor, dass einzelne Grosse das Münzrecht thatsächlich usurpierten. In karolingischer Zeit besassen es der Herzog von Benevent und der rö- mische Bischof Doch müssen sie des Königs Namen auf ihre Münzen setzen. , ausserdem jene, denen es der König ausdrücklich ver- liehen hatte. Solche Verleihungen, die sich zuerst unter Ludwig I. finden, wurden Kirchen und Klöstern, namentlich im Zusammenhang mit der Verleihung des Marktrechtes, zuteil Waitz , VG IV 94 f. . V. Die Anfänge des Lehenstaates. § 91. Das Benefizialwesen . P. Roth , Die Krongutsverleihungen unter den Merowingern 1848. Derselbe , Geschichte des Beneficialwesens 1850. Derselbe , Feudalität und Unterthanver- band 1863. Derselbe , Die Säkularisation des Kirchengutes unter den Caro- lingern 1864. Waitz , VG II 1, S. 309, III 13 ff., IV 176 ff. Derselbe , Die Anfänge des Lehnwesens in der histor. Z. 1865. v. Daniels , Handbuch I 499. Breysig , Jahrb. des fränk. Reichs. Die Zeit Karl Martells S. 123. Hahn , Jahrb. d. fränk. Reichs, 742—751, Exkurs II, S. 178. Oelsner , Jahrb. d. fränk. Reichs unter König Pippin S. 478 ff. Kaufmann , Die Säkularisation des Kirchen- guts durch die Söhne Karl Martells, Jahrb. für Nationalök. u. Statistik XXII 73 ff. Ribbeck , Die sogen. Divisio des fränk. Kirchengutes 1883. H. Brunner , Die Landschenkungen der Merowinger und der Agilolfinger, Berliner SB 1885, S. 1173 ff. Derselbe , Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens Z 2 f. § 91. Das Benefizialwesen. RG VIII 7. 29 ff. Derselbe , Zur Geschichte des Gefolgswesens, Z 2 f. RG IX 213 f. Viktor Menzel , Die Entstehung des Lehnwesens 1890. Mühlbacher , Deutsche Geschichte unter den Karolingern S. 45 ff. — Beugnot , Sur la spolia- tion des biens du clergé attribuée à Charles Martell, Mém. de l’Institut, Acad. des inscriptions XIX 2 ff., 360 ff. Garsonnet , Histoire des locations perpétuelles 1879, S. 225. Fustel de Coulanges , Histoire des institutions politiques de l’ancienne France. Les origines du système féodal. Le Bénéfice et le Patronat pendant l’époque mérovingienne 1890. Mit der Erörterung des Benefizialwesens treten wir an das be- deutsame Problem der Entstehung des Lehenwesens. Als sicheres Ergebnis der wissenschaftlichen Forschung steht fest, dass das Lehen- wesen aus der Verschmelzung zweier begrifflich zu sondernder Rechts- institute hervorging, des Benefizialwesens und der Vassallität. Allein der Ursprung der beiden geschichtlichen Faktoren des Lehens ist streitig und bildet den Gegenstand einer lebhaften, bis heute unerledigten Kontroverse Die ältere Litteratur bespricht Roth , BW S. 209 ff. Roth geht seiner- seits von der Ansicht aus, dass es unter den Merowingern nur eine Art der Ver- gabung von Krongut gegeben habe, nämlich die Vergabung zu frei vererblichem und veräusserlichem Eigentum. Benefizialwesen und Vassallität führt er auf eine plötzliche, mit bewusster Absicht vollzogene Veränderung der fränkischen Verfas- sung zurück, welche die Söhne Karl Martells mit Hülfe einer Säkularisation der Kirchengüter durchgeführt hätten. Waitz bestreitet jede legislative Einführung der Faktoren des Lehnwesens und nimmt an, dass schon die merowingische Land- schenkung ein in gewissem Sinne beschränktes Eigentum gewährte, ohne aber zu einer juristisch fassbaren Formulierung der nach seiner Ansicht vorhandenen Be- schränkungen zu gelangen. Von den Rechtshistorikern haben bis in die jüngste Zeit die meisten Roths Partei ergriffen, ausgenommen v. Daniels , der in seinem Handbuche a. O. eine Reihe beachtenswerter Gegenargumente anführt. . Sie hat ihren Ausgangspunkt in dem rechtlichen Cha- rakter der merowingischen Landschenkungen. Bekanntlich gelangte ein grosser Teil des Grundbesitzes, den das merowingische Königtum erworben hatte, durch königliche Schenkung in die Hände von Kirchen und Laien. Das Recht, welches die Ver- gabung gewährte, konnte nach dem Willen des Schenkers ein ver- schiedenartiges sein. Mitunter erfolgte die Schenkung nach dem For- mular der römischen Schenkungsurkunde und mit der ausdrücklich ausgesprochenen Absicht In der typischen Clausel: quicquid exinde facere volueris, liberam in omni- bus habeas potestatem. , dass der Beschenkte ein frei veräusser- liches und, wenn er ein Laie war, auch frei vererbliches Eigentum haben solle. Daneben griffen aber auch Vergabungen Platz — sie scheinen die Hauptmasse der Schenkungen an Laien gebildet zu haben —, welche im Einklange mit dem germanischen Schenkungs- 16* § 91. Das Benefizialwesen. begriffe dem Bedachten nur ein beschränktes Eigentum übertrugen. Das ältere germanische Recht ging nämlich bei der Eigentumsschen- kung von dem Gedanken aus, dass es im Zweifel die Absicht des Schenkers sei, ein geschenktes Grundstück zwar dem Beschenkten, aber nicht einem dritten zukommen zu lassen Den Beweis dieser Rechtsanschauung glaube ich in meiner Abhandlung über die Landschenkungen, Berliner SB 1885, S. 1175 ff., erbracht zu haben. Wenn V. Menzel , Entstehung des Lehnwesens, S. 41 bemerkt, meine Erörterung zeige nur, dass die Schenkung der germanischen Urzeit (!) überhaupt eine Schenkung im rechtlichen Sinne nicht war, dass sie überhaupt nichts rechtlich Klares, nur etwas Faktisches gewesen sei, so liegt die Unklarheit nicht sowohl im germanischen Schenkungsbegriffe als in den Gedanken, die der Verfasser der Entstehung des Lehnwesens sich darüber gemacht hat. . Hielt man die Vor- aussetzung fest, dass das Objekt der Schenkung der Person des Be- schenkten gewidmet sei, so musste jede Veräusserung ohne Zustim- mung des Schenkers als unzulässig erscheinen Im Anschluss an die Belege, die ich a. O. beigebracht habe, verweise ich noch auf eine Stelle im Paenitentiale Theodori II 14, § 8, Wasserschleben , Bussordnungen S. 218, die sich in dem Cod. Vindob. iur. can. Nr. 116, 8º, saec. VIII. IX findet. Si quis de seculo ad servitutem Dei conversus speciem quamlibet regalem habeat a rege acceptum, ipsa in potestate regis est illius , sin vero a priore quovis rege defuncto, quam accipiebat, sit ut aliae res eius Deo secum tradere licitum. Tritt ein beschenkter Laie in den geistlichen Stand ein, so fällt das geschenkte Gut an den Schenker zurück, wenn dieser noch lebt. Dagegen erstreckt sich das Recht des Rückfalls nicht auf den Nachfolger des Königs, von dem die Schenkung herrührt. . Der Schenkungs- wille wurde ferner dahin ausgelegt, dass sich nur eine beschränkte Vererblichkeit der Schenkung ergab. Starb der Beschenkte ohne Kinder oder ohne Nachkommen, so ging das vergabte Gut nicht auf die Erben des Verstorbenen über, sondern fiel an den Schenker zu- rück. Wo der Mannsstamm bei der Erbfolge in Grundbesitz bevor- zugt war, trat der Heimfall im Zweifel schon bei dem Mangel männ- licher Nachkommen ein. Auch bei den Franken fehlt es nicht an vereinzelten Nachrichten, aus welchen auf die Unveräusserlichkeit geschenkten Grundbesitzes geschlossen werden darf Formeln von Schenkungsurkunden, welche die Veräusserungsfreiheit aus- drücklich gewähren, lassen sie nicht als Konsequenz der Übereignung erscheinen, sondern führen sie auf besondere Erlaubnis des Königs zurück. Marculf I 14. 15. 16. 17. 30. Pertz, Dipl. M. 3. 25. 35. Mitunter geht aus königlichen Schenkungen an Kirchen die Absicht des Königs hervor, dass das Gut immerdar bei der beschenk- ten Kirche (Pertz, Dipl. M. 21. 27. 45. 63. 71. 75. 85. 87), aus solchen an Laien, dass es bei den Nachkommen des Beschenkten (Marculf I 31, Mühlbacher Nr. 123) verbleiben, also nicht veräussert werden solle. Manchmal wird die Zu- , wie sie im älteren schwedischen, im bur- § 91. Das Benefizialwesen. gundischen und bairischen Rechte bezeugt ist v. Amira , Nordgerm. Obligationenrecht I 510 f. Lex Burg. 1, 3; Decr. Dingolf. c. 8, LL III 460 und Berl. SB 1885, S. 1179 ff. . Ebenso finden sich deutliche Spuren beschränkter Vererblichkeit königlicher Landschen- kungen Vergabtes Krongut wird nach dem Tode des Beschenkten vom Fiskus ein- gezogen. Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 22; Pertz, Dipl. M. 57. 67. Der König verfügt über Güter, die früher ein dritter besessen, ohne dass ein anderer Rechts- grund abzusehen wäre, als der Heimfall an den König. Marculf I 14. 15. 17. 30. . Da das ältere salische Volksrecht die weiblichen Nach- kommen vom Grundbesitz ausschloss, ist es höchst wahrscheinlich, dass die merowingische Landschenkung nur auf die männlichen Nach- kommen des Beschenkten vererbte Wie bei den Burgundern (Lex Burg. I 3) und bei den Aprisionsgütern der karolingischen Zeit (siehe unten Anm. 72). . Das Eigentum, welches durch die Schenkung übertragen wurde, war nicht nur ein beschränktes, sondern regelmässig auch ein bedingtes, bedingt nämlich durch den Vorbehalt besonderer Treue gegen den Schenker Der Vorbehalt begegnet in angelsächsischen Königsurkunden. Schlechtweg setzen ihn voraus die Dingolfinger Dekrete, LL III 460, c. 8, und Lex Burg. I 4. In fränkischen Quellen der merowingischen Zeit wird über Konfiskationen ver- gabten Krongutes berichtet, die nicht auf Grund gerichtlichen Verfahrens oder einer Ächtung, sondern durch einfachen Verwaltungsakt erfolgen, während das übrige Vermögen des Betroffenen unversehrt bleibt. Sie können nur den Grund haben, dass das Verhalten des Beschenkten den Bedingungen der Schenkung nicht entsprach. v. Daniels I 501 f. Waitz , VG II 1, S. 317. . Bei Schenkungen, die aus Anlass eines Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnisses erfolgten, kennen das langobardische, das angelsächsische und das westgotische Recht den Grundsatz, dass die Gabe, mag sie nun in beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestehen, mit der Auflösung jenes Ver- hältnisses an den Geber zurückfällt Rothari 177 (vgl. Aistulf 11). 225. Ine c. 63. Vgl. oben I 139, Anm. 24. Leges Eurici, fragm. 310. Lex Wisigoth. V 3, 1. . Vermutlich war dieser Vor- behalt auch der merowingischen Landschenkung an königliche Ge- folgsgenossen und Beamte nicht fremd Aus solchen qualifizierten Schenkungen dürften sich die Nachrichten bei Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 22, IX 35 erklären. . stimmung des Königs zu Veräusserungen erwirkt mit der Begründung, dass das Gut aus königlicher Schenkung herrühre (Pardessus Dipl. II 12, Nr. 254, v. J. 631, vgl. Pertz, Dipl. M. 15 v. J. 635), oder es wird aus Anlass einer Ver- äusserung betont, dass der König schon bei Schenkung des Gutes die Veräusse- rungsbefugnis gewährt habe. Greg. Tur. Hist. Franc. X 31, 11. — Greg. Tur. l. c. IX 42, S. 402: de rebus, quas in me … Chlotharius vel … filii sui contu- lerunt et ego ex eius praeceptiones permisso monasterio tradidi possidendum et per auctoritatem … regum obtenui confirmari. — Vgl. Waitz , VG II 1, S. 318 f. § 91. Das Benefizialwesen. Das Recht des Beschenkten wurde nicht als ein Leiherecht, nicht als Niessbrauch, sondern als Eigentum, proprietas, aufgefasst. Der Beschenkte hatte die rechtliche Vertretung des Gutes und nahm, wenn eine vom Schenker erlaubte Veräusserung vollzogen werden sollte, die Übereignung vor. Im Anschluss an spätrömischen Sprachgebrauch wurde die Schenkung als munus, munificentia, largitas Waitz , VG II 1, S. 310. In Baiern auch als Benefizium. Berliner SB 1885, S. 1185. Über beneficium in Lex Rom. Cur. I 2, 2; VI 1 und X 5 siehe Zeumer , Z 2 f. RG IX 42. 44. Unter dem beneficium kann hier auch ein ver- äusserliches Erbzinsgut gemeint sein, eine res publica, unde fiscus exit (III 1. 2). Vgl. III 19, 2; XIX 2 und oben S. 237. bezeichnet. Andererseits behielt das vom König vergabte Gut auch in den Händen des Beschenkten die Bezeichnung fiscus bei Waitz , VG II 1, S. 318, Anm. 1. . Im römischen Reiche war es Sitte, dass die kaiserlichen Bene- fizien, welche schliesslich ein veräusserliches und vererbliches Recht des Beschenkten begründeten Cod. Theod. XI 20, 4. 5. , aus Anlass des Regierungswechsels vom Princeps bestätigt wurden Mommsen , Röm. Staatsrecht II 1070. Vgl. Cod. Theod. X 10, 6. . Als Nachklang dieser römischen Übung dürfte es sich erklären, dass auch die fränkischen Könige ge- legentlich die Schenkungen ihrer Vorgänger allgemein bestätigten und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtswirkung der einzelnen Schenkung Vertrag von Andelot v. J. 587, Cap. I 12. Praeceptio Chloth. II. c. 12, Cap. I 19. Ed. Chloth. II. c. 16, I 23. Ähnliche Bestätigungen finden sich bei den Burgundern, Lex Burg. I 3, und in Baiern, Decr. Dingolf. c. 8, LL III 460. . Eine politische Massregel, zu welcher die Hausmeier, Karl Martell und seine Söhne, sich gedrängt sahen, wurde der Anlass, die Land- vergabungen unter den rechtlichen Gesichtspunkt der Precarien zu stellen, mit welchen sie in ihrer praktischen Bedeutung von jeher vieles gemein hatten. In der Geschichte des Heerwesens ergab sich, dass die Schöpfung einer leistungsfähigen Reiterei, wie sie die Kriege jener Zeit verlangten, den Hausmeiern nur möglich wurde, wenn sie sich in die Lage setzten, Landverleihungen in grossem Stile vor- zunehmen. Da die erschöpften Krongüter dazu nicht ausgereicht hätten, hielten sie sich an das Kirchengut, welches ja zum guten Teil auf ursprünglichem Krongute beruhte Schon die Merowinger hatten gelegentlich Kirchengüter eingezogen, um sie zu Vergabungen an ihre Anhänger zu verwenden. Wiederholt bedrohen frän- kische Konzilien mit kirchlichen Strafen Laien und Geistliche, die sich vom König Kirchengüter erbitten. Roth , BW S. 315, Feudal. S. 74 ff. E. Loening , Kirchen- recht II 668 f. Über Chlothar I. berichtet Gregor von Tours Hist. Franc. IV 2, dass er von den Kirchen den dritten Teil ihrer Einkünfte als Abgabe erhoben . Karl Martell, unter dem § 91. Das Benefizialwesen. die Staatsnot am grössten und Eile am nötigsten war, griff ziemlich rücksichtslos durch und nahm das Kirchengut, wo es zu finden war. Er zog Kirchengüter ein, um sie selbst zu vergaben, besetzte Bis- tümer und Abteien mit Laien oder willfährigen Klerikern, die dann auf seine Weisung hin Güter der Kirche vergabten; er duldete es, dass seine Anhänger und Günstlinge Kirchengüter an sich rissen. Das Verfahren Karl Martells brachte nicht nur einen grossen Teil des Kirchengutes in weltliche Hände, sondern drohte auch, durch sein System der Besetzung der Kirchenämter die Kirchenzucht voll- ständig aufzulösen. Aus der Kirche heraus erhob sich daher eine Reaktion, zu deren Trägern Bonifatius gehörte. Als Pippin und Karl- mann nach dem Tode ihres Vaters die Reichsregierung übernahmen, kam es zu einer friedlichen Auseinandersetzung zwischen Staatsgewalt und Klerus. Im Gegensatz zu der Methode Karl Martells wurde die Einsetzung rechtmässiger, d. h. dem kanonischen Recht entsprechen- der Bischöfe gewährleistet und allmählich durchgeführt. Hinsichtlich der Kirchengüter war der Weg, den die beiden Brüder einschlugen, nicht genau derselbe. Karlmann anerkannte 742 das Eigentum der Kirchen an den ihnen entfremdeten Gütern Cap. Karlom. v. J. 742, c. 1, I 25: et fraudatas pecunias ecclesiarum eccle- siis restituimus et reddidimus. Dabei ist, wie die nachfolgenden Ereignisse er- geben, nicht an eine Restitution des Besitzes zu denken. In den fränkischen Ge- richtsurkunden werden reddere und restituere für die symbolische Investitur ge- braucht, die zwar das Recht des Gegners zur Anerkennung bringt, aber, weil vor Gericht vorgenommen, eine thatsächliche Besitzübertragung noch nicht in sich schliesst. . Im folgenden Jahre oder bald darnach hielt er zu Estinnes im Hennegau eine Reichs- versammlung ab, in der mit Rücksicht auf die bevorstehenden Kriegs- läufte unter Zustimmung der Kirche beschlossen wurde, dass ein Teil des Kirchenvermögens als Precarium in Laienhänden verbleibe. Nur sofern es einer Kirche an dem notwendigen Unterhalte fehle, solle deren Besitztum restituiert werden Cap. Liptinense c. 2, I 28: statuimus quoque cum consilio servorum Dei et populi christiani propter imminentia bella et persecutiones ceterarum gentium, quae in circuitu nostro sunt, ut sub precario et censu aliquam partem ecclesialis pecuniae in adiutorium exercitus nostri cum indulgentia Dei aliquanto tem- pore retineamus ea conditione, ut annis singulis de unaquaque casata solidus, id est duodecim denarii ad ecclesiam vel ad monasterium reddatur … . In dem Reichsteile Pip- pins, wo für die Staatsgewalt weit mehr auf dem Spiele stand als in Austrasien, wurde auf einer im Jahre 744 zu Soissons abgehaltenen habe. Solche ausserordentliche Abgaben forderten schon die römischen Imperatoren in Fällen der Staatsnot von den Inhabern verschenkter Fiskalgüter. Cod. Theod. XI 20, 4. § 91. Das Benefizialwesen. Versammlung nur versprochen, dass den Klöstern das Notdürftige zurückerstattet, von dem übrigen Kirchengute ein Leihezins an die Kirche bezahlt werden solle Cap. Suessionense c. 3, I 29: et de rebus ecclesiasticis subtraditis monachi vel ancillas Dei consolentur, usque ad illorum necessitati satisfaciant; et quod superaverit, census levetur. Den neustrischen Bistümern wurde von ihren Gütern damals nichts zurückgegeben. Ribbeck a. O. S. 60 f. . Die praktische Ausführung jener Versprechungen stiess auf Schwierigkeiten, da das Bedürfnis der Heeresverwaltung neue Ein- ziehungen von Kirchengut nötig machte, geschweige denn das ein- gezogene entbehren konnte. War bei den früheren Massregeln das Gut mancher Kirchen völlig in Laienhand geraten, während andere verschont blieben, so lief die in Aussicht gestellte Restitution that- sächlich darauf hinaus, dass das Opfer, welches die Kirche zu bringen gezwungen war, in billiger und gerechter Weise planmässig auf die einzelnen Kirchen verteilt wurde. Einige Zeit nachdem Karlmann abdiciert hatte, in den Jahren 750 und 751, liess Pippin ein Verzeich- nis des kirchlichen Grundbesitzes aufnehmen und führte eine Teilung (divisio Vgl. die Stellen Waitz , VG III 38, Anm. 1. ) desselben in der Weise durch, dass einzelnen Kirchen ein Teil ihres Gutes restituiert, anderen, was sie entbehren konnten, ge- nommen wurde Annales Alam. z. J. 751, MG SS I 27: Res ecclesiarum descriptas atque divisas. Annales Bertiniani z. J. 750: Pippinus monente sancto Bonifacio quibus- dam episcopatibus vel medietates vel tertias rerum (reddidit) promittens in post- modum omnia restituere. . Die ganze Massregel, die sich als eine unter Karl Martell beginnende, unter seinen Söhnen fortdauernde, von Pippin systematisch geregelte Einziehung des Kirchenguts für militärische Zwecke darstellt, traf hauptsächlich die neustrischen Kirchen, in ge- ringerem Grade die Kirchen Austrasiens, wo es zu jener Zeit noch verhältnismässig weniges Kirchengut gab, das der Einziehung hätte verfallen können. Zudem war es ja gerade die südwestliche Grenze des Reiches, die es galt durch Vermehrung der Reiterei zu schützen und wiederzugewinnen, sodass das Bedürfnis umfassender Landver- leihungen sich hauptsächlich in Neustrien geltend machen musste. Da nach katholischem Kirchenrecht das Eigentum am Kirchen- gute unveräusserlich war, konnte aus Anlass der Vergabungen, zu welchen die Kirchengüter dienen mussten, nur ein Leiherecht des Empfängers, ein ius in re aliena, anerkannt werden, sodass der Kirche das Eigen- tum gewahrt blieb. Damit war es natürlich unvereinbar, dem Be- schenkten eine beschränkte proprietas zuzuschreiben wie bei den § 91. Das Benefizialwesen. merowingischen Landschenkungen. Das Recht des Besitzers wurde daher nach dem Vorbilde der Precarien, welche die Kirche von alters her freiwillig ausgethan hatte, als precarium oder beneficium be- zeichnet. Für die Nutzung des Gutes hatte der Besitzer an die Kirche einen Zins zu zahlen. Karlmann setzte als solchen zu Estinnes einen Solidus von der Hufe fest Siehe oben Anm. 19. Papst Zacharias schrieb 751 an Bonifatius: de censu autem aecclesiarum id est solidum de cassata suscipe … Jaffé, Bibl. III 225. . Später erfuhr der Zins eine Verände- rung. Ein Kapitular Karls des Grossen v. J. 779 schreibt die Zah- lung eines doppelten Zehenten (decima et nona) vor, in dem der all- gemeine Kirchenzehent inbegriffen war Von den neun Zehnteln, die nach Abzug des allgemeinen Kirchenzehenten übrig blieben, musste der neunte Teil, also ein zweites Zehntel des ganzen Er- trages, gezehntet werden. . Ausserdem soll ein Zins bezahlt werden, der bei Gütern, von denen bis dahin noch nicht ge- zinst wurde, so niedrig gegriffen war, dass er nur die Bedeutung eines Rekognitionszinses besass, bei anderen durch das Herkommen bestimmt wurde Cap. Haristall. v. J. 779, c. 13, I 50. Roth , BW S. 364, Feudal. S. 125, Waitz , VG III 38, Anm. 2. Der Zins erscheint neben den nonae et decimae in Form. imper. 21: quicumque ex largitione nostra de rebus praefatae ecclesiae beneficia habetis, nonas et decimas vel census … dare non negligatis. Siehe noch die in Anm. 26 angeführte Stelle aus Benedictus und die darauffolgenden Stellen. . Die Entrichtung der nonae et decimae muss im allgemeinen eine unpünktliche gewesen sein; denn Karl und seine Nachfolger sahen sich wiederholt veranlasst, sie aufs neue einzuschärfen. Wie jeder, der ein kirchliches Benefizium innehatte, musste auch der Inhaber eines königlichen Benefiziums aus Kirchengut zu den Kirchen- baulasten beitragen, sofern es sich nicht um den Bau von neuen Kirchen handelte Cap. Aquitan. v. J. 768, c. 1, I 42. Cap. miss. v. J. 802, c. 56, I 104: ut ii, qui per beneficium domni imperatoris ecclesiasticas res habent, decimam et nonam dare et ecclesiarum restaurationem facere studeant. Cap. canonibus excerpta v. J. 813, c. 24, I 175. Cap. miss. Aquit. v. J. 789, c. 2, I 65. Synod. Franconof. v. J. 794, c. 26, I 76. Cap. per se scrib. v. J. 818/9, c. 5, I 287. Conv. Sparnac. v. J. 846, c. 63, Pertz, LL I 392. Die oben Anm. 25 citierte Stelle der Form. imper. 21 fährt fort: ad domus ipsius ecclesiae restaurandas unusquisque pro viribus suis adiutorium ferre non differat. Benedictus Levita V 13: ut illi homines, qui res ecclesiasticas per verbum domni regis tenent … ut illas ecclesias unde sunt … iuxta quod de ipsis rebus tenent, emendare debeant et illos census vel illas decimas et nonas ibidem dare pleniter debeant … Vgl. Mühlbacher Nr. 379. Nach den angeblichen Acta epp. Cenom. c. 17, S. 289 gab Karl d. Gr. Güter der Kirche von Le Mans zu Benefizium, de quibus nonas et decimas et census legiti- . § 91. Das Benefizialwesen. Von Rechts wegen sollte nach dem Tode des Beliehenen das Gut der Kirche heimfallen. Aber schon Karlmann machte zu Estin- nes den Vorbehalt, das Gut im Notfall aufs neue zu verleihen, und nur selten scheint aus Anlass des Heimfalls eine Restitution statt- gefunden zu haben Cap. Haristall. v. J. 779, c. 14, forma langob. I 50: de rebus vero aeccle- siarum, que usque nunc per verbo domini regis homines seculares in beneficium habuerunt, ut inantea sic habeant, nisi per verbo domni regis ad ipsas ecclesias fuerint revocatas. Die Restitution erscheint hier als Ausnahmefall. , sodass die Vergabungen der Kirchengüter that- sächlich auf eine Säkularisation hinausliefen In Aquitanien hatten Herzog Eudo und seine Nachfolger gleichfalls Kirchen- güter an Laien vergabt. Mabillon, Acta SS ord. Bened. saec. II, p. 100, c. 4. Dass Waifar sich weigerte, aquitanische Güter neustrischer Kirchen herauszugeben, die in Laienhand gekommen waren, bildete einen der Anlässe des Krieges, der zwischen ihm und Pippin entbrannte. Nach der Unterwerfung Aquitaniens fand auch hier eine Regelung statt, welche einen Teil des Kirchengutes in Laienhänden beliess. Cap. Pipp. Aquitan. v. J. 768, I 42, c. 1. 3. 4. 5. 11. . Die aus Kirchengütern erfolgten Landvergabungen der Karolinger werden als precariae verbo dominico, verbo regis bezeichnet. Die Verleihungsurkunde Siehe oben I 202. (precaria) sollte im Namen der Kirche von ihrem Vorsteher ausgestellt und bei Wiederverleihung heimfallenden Gutes erneuert werden Cap. Liptin. c. 2, I 28. Pipp. Cap. Aquit. v. J. 768, c. 11, I 43. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 13, I 50. Karoli Epist. 790—800, Cap. I 203. . Ausdrücklich werden die precariae verbo regis von jenen Precarien unterschieden, die eine Kirche freiwillig verliehen hatte. Auf den Einfluss der von der Staatsgewalt aus Kirchengut ver- liehenen Precarien geht es zurück, dass auch bei den Vergabungen aus Krongut das Recht des Beschenkten nicht mehr als proprietas, sondern als Leiherecht, beneficium, behandelt wird. Die Anfänge der- artiger Verleihungen finden sich schon in der Zeit Karl Martells Placitum bei Pérard S. 33 v. J. 756: villa B., quam Karolus Hildebranno beneficiaverat. Mühlbacher Nr. 252: quod avus noster Karolus quondam maior- domus Miloni beneficiaverat et postea domnus et genitor noster Pippinus quondam rex ipsius Miloni benefecisset. Mühlbacher Nr. 74 v. J. 754: gasindus noster Teudbertus per nostrum beneficium ipsam villam T. tenuit. In Baiern wird für die agilolfingischen Landschenkungen das Wort beneficium noch in der alten untechnischen Anwendung gebraucht. Siehe oben S. 246, Anm. 12. . mos … dare praecepit et restaurationes eiusdem ecclesiae pleniter facere iussit. Nach der Epist. Carisiaca v. J. 858, Walter, Corp. iur. germ. III 86, werden die nonae et decimae als Kirchenbaulast gezahlt: et nonas ac decimas ad restaurationes tectorum et de unaquaque casata duodecim denarios … dari constituit. Vgl. Mühlbacher Nr. 777. § 91. Das Benefizialwesen. Gleich dem Könige haben auch Kirchen, und zwar aus eigenem Antriebe, Benefizien verliehen. Ebenso erscheinen schon früh weltliche Grosse, Grafen und andere Beamte, ja selbst einfache Freie als Verleiher von Benefizien Siehe die Beispiele bei Roth , Feudal. S. 130, aus der Zeit Karl Mar- tells. Cap. Compend. v. J. 757, c. 9, I 38. Const. de Hisp. v. J. 815, c. 6, Cap. I 262. Vaissete II, Nr. 85. 150. Pérard S. 33. . Der Inhaber eines Benefiziums hatte das Recht, es ganz oder zum Teile in die Afterleihe zu geben. Schon die Ein- ziehung von Kirchengut, wie sie zu militärischen Zwecken unter den Hausmeiern stattfand, war eben darauf berechnet, dass der unmittel- bare Empfänger des Gutes davon seinerseits an kleinere Vassallen ab- gab, die sich daraus reitermässig ausrüsten konnten. Bei den königlichen Benefizien wurde der Ausdruck precaria ver- mieden Siehe oben I 212; über vereinzelte Ausnahmen, die nicht ins Gewicht fallen, Roth , Feudal. S. 175. . Man unterschied sie von den königlichen Zinsgütern, so- wohl solchen, die im Wege der Güterleihe vergeben Cap. per se scrib. 818/9, c. 4, I 287. Vgl. Waitz , VG IV 207. , als auch solchen, die im Wege der ordentlichen Domänenverwaltung mit Hörigen oder Knechten besetzt wurden Arg. Cap. de villis c. 67, I 89. Vgl. oben I 209, Anm. 23. . Dagegen machte man bei verliehenen Kirchengütern zwischen Benefizien und Precarien ursprünglich keinen terminologischen Unterschied. Das Wort precaria wird ausserhalb des Kreises der Krongutsverleihungen in so umfassendem Sinne ge- braucht, dass es auch das eigentliche Benefizium in sich schliesst, während andererseits der Ausdruck beneficium auch grössere, als Pre- carium verliehene Güter und abhängige Höfe, zinsbares Bauernfeld Waitz , VG IV 363, VI 82 f. bezeichnen kann. Dennoch finden sich schon in karolingischer Zeit die Anfänge eines Sprachgebrauchs, der zwischen beneficium und pre- caria unterscheidet Epistola Bouquet VI 389: praefato possessori vel per praestariam vel per beneficium valet restitui. Beyer, Mrh. UB Nr. 105 v. J. 866: ut nullus prae- latus licentiam habeat cuiquam ipsas res beneficiare vel commutare aut in presta- riam tribuere. In den Exempla brevium ad describendas res ecclesiasticas et fiscales v. J. 810, Cap. I 252, werden c. 10—16 precariae oblatae und remunera- toriae von den Benefizien unter schieden. Roth , Feudal. S. 142 ff. Waitz , VG IV 180 f. , indem das Wort beneficium auf Leihegüter be- schränkt wird, welche die Leistung des Heerdienstes, und zwar des Reiterdienstes, gestatteten und keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beliehenen von einem Herrnhofe In den Exempla brevium a. O. erscheint unter der Rubrik ‘de beneficiariis’ in c. 17—22 als Beneficium stets eine casa indominicata nebst abhängigen Höfen. herbeiführten, während zugleich die § 91. Das Benefizialwesen. Inhaber von Benefizien als beneficiarii von den zinspflichtigen Hinter- sassen, homines commanentes oder tributarii, geschieden werden In der Urkunde Mühlbacher Nr. 900 wird bestimmt, dass die tributarii von der Heerpflicht befreit, dagegen die nobiliores personae beneficia habentes dienstpflichtig sein sollen sicut et ceteri beneficiati. Benefiziare, freie, hörige und unfreie Hintersassen unterscheidet die Urkunde Mühlbacher Nr. 846: homines eiusdem monasterii sive liberi, qui beneficia exinde habere vel super eius terras commanere noscuntur sive coloni vel servi. . Eine althochdeutsche Glosse bezeichnet das Benefizium als lehan, Lehen LL V 277. . Im Gegensatz dazu heisst der Eigenbesitz Alod Pérard S. 33: quod Hildebrando .. habere vidi ad fiscum regis et deinde Heccardo ad allaudum. Cap. de causis diversis, c. 4, I 136: aliqui homines illo- rum beneficia habent deserta et alodes eorum restauratos. Cap. miss. spec. v. J. 802, c. 10, I 100. Conv. Sparnac. v. J. 846, c. 20, Pertz, LL I 389. . Das Benefizium begründet nur ein zeitlich beschränktes Recht des Beliehenen. Die Verleihung gilt im Gegensatz zur erblichen Landschenkung der merowingischen Zeit nur für die Lebenszeit des Empfängers. Nach seinem Tode fällt das Gut an den Verleiher zu- rück (Mannfall). Soll es der Sohn oder Erbe des verstorbenen Be- sitzers erhalten, so muss es ihm auss neue verliehen werden Urk. Karls II. v. J. 844, Vaissete II, Nr. 105: Deprecati (sunt) .., ut nos sicut avus noster avis eorum et postmodum genitor noster patribus eorum .. (quasdam res in ius beneficiarium) concessit, ita et nos illis .. concedere dignaremur. . Stirbt der Verleiher, so wird das Benefizium dem Nachfolger ledig Roth , BW S. 416 ff., Feudal. S. 181. Waitz , VG IV 221. . Man nennt diesen Heimfall Herrenfall oder, wenn der Verleiher der König ist, Thronfall. Der Herrenfall scheint ursprünglich nur bei Benefizien Platz gegriffen zu haben, welche an Vassallen oder Beamte verliehen waren Sichere Beispiele des Herrenfalles fehlen bei nicht vassallitischen Bene- fizien für die ältere Zeit. In dem Falle Einhard Epist. 17, Jaffé IV 455, scheint es sich um ein Benefizium zu handeln, welches ausdrücklich auf Lebenszeit des Verleihers (dum ille in corpore vixit) verliehen war. Dafür spricht, dass Einhard bittet, das Benefizium dem Besitzer während der Sedisvacanz des Bistums zu belassen, wäh- rend es doch sonst Befugnis des Nachfolgers ist, das Benefizium einzuziehen oder wiederzuverleihen. Vgl. Roth , Feudal. S. 183, Waitz , VG IV 222. Die bairischen Urkunden, nach welchen der Inhaber des Benefiziums das Gut dem Nachfolger des Verleihers revestiert, um es von ihm als Benefizium zurückzuer- . Das Benefizium war bei diesen nur auf die Dauer des Dienst- Nur in c. 21 fehlt sie. Der dort genannte Benefiziar hat aber sicherlich nicht auf einem der vier mansi serviles oder auf dem mansus absus gehaust, die den Gegen- stand seines Benefiziums bilden, sondern anderwärts etwa auf Alod gewohnt. Jeder der angeführten Benefiziare hat mehr als vier Mansi zu Lehen. Über die Unterscheidung von Benefizien und gewöhnlichen Zinsgütern in Güterverzeichnissen siehe Waitz , VG IV 181, Anm. 1. § 91. Das Benefizialwesen. verhältnisses berechnet. Starb der Verleiher, so erlosch das Dienst- verhältnis und damit das Leiherecht des Beliehenen. Schon die von Karlmann versprochene Restitution der Kirchengüter setzte begrifflich die Anwendung des Herrenfalles voraus Mit Recht bemerkt von Menzel a. O. S. 60. . Von den vassallitischen Benefizien dürfte dann der Herrenfall auf andere Benefizien aus- gedehnt worden sein in der Weise, dass er eintrat, wenn nichts an- deres verabredet war. Übrigens konnte der Verleihungsvertrag den Herrenfall oder den Mannfall ausschliessen. Ersterer galt für aus- geschlossen, wenn das Benefizium für die Lebenszeit des Empfängers, letzterer, wenn es für die Lebenszeit des Verleihers begründet wor- den war. Das Benefizium gewährt dem Besitzer nur ein unveräusserliches Nutzungsrecht. Die merowingische Landschenkung konnte mit ein- geholter Zustimmung des Schenkers der Besitzer selbst veräussern und übereignen. Dagegen wird das zu Benefizium verliehene Gut niemals Eine Investitur durch den Benefiziar wird, obwohl auf Grund eines Rechts- streites vollzogen, als unwirksam behandelt in Meichelbeck Nr. 470 v. J. 822, H. 238. , auch dann nicht, wenn der Verleiher der Veräusserung zu- stimmt, vom Beliehenen, sondern stets nur vom Leiheherrn über- eignet Über die Fälle, welche Waitz , VG IV 210, Anm. 1, anführt, siehe Berl. SB 1885, S. 1186, Anm. 2. . Soll der Erwerber nicht bloss die nuda proprietas, son- dern auch die Nutzung des Gutes erhalten, so darf es der Leihe- herr nur mit dem Willen des Besitzers veräussern Beispiele bei Roth , BW S. 426 f. . Der Über- gang des Benefiziums auf einen anderen Benefiziar setzte wohl schon damals voraus, dass der Leiheherr den neuen Erwerber belieh. Das Recht des Benefizieninhabers ist an die Bedingung der Treue gegen den Leiheherrn geknüpft Waitz , VG IV 206, Anm. 1. 226, Anm. 1. 229, Anm. 3. 233, Anm. 3; Roth , Feudal. S. 50. Vgl. oben S. 245, Anm. 9. . Wegen Verletzung dieser Treu- pflicht kann das Benefizium entzogen werden, ebenso wegen Misswirt- schaft des Besitzers, die das Leihegut verschlechtert Cap. Aquit. v. J. 768, c. 5, I 43. Cap. per se scrib. v. J. 818/9, c. 3, I 287. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 1, II 14. Cap. Pap. v. J. 865, c. 4, II 92. . halten, liefern kein sicheres Zeugnis des Heimfalls. Denn die Revestitur erfolgt auch bei Benefizien, die auf Lebenszeit des Beliehenen verliehen sind; so in Meichel- beck Nr. 596, v. J. 836. Es handelt sich dabei um eine Revestitur zum Zweck der firmatio, die das Eigentum des Verleihers zur Anerkennung bringen soll. Vgl. H. Brunner , RG der Urkunde I 266 ff. § 91. Das Benefizialwesen. Karolingische Kapitularien drohen den Verlust der Benefizien an, um die Erfüllung allgemeiner Unterthanenpflichten und die Beachtung königlicher Befehle zu erzwingen. Wer sich weigert, Diebe und Räuber an die öffentliche Gewalt auszuliefern Cap. Harist. v. J. 779, c. 9, I 48. , wer sich beharrlicher Rechts- verweigerung schuldig macht Capp. Pipp. 782—786, c. 7, I 192. , wer einen schriftlichen Befehl des Königs missachtet Cap. legg. add. v. J. 818/9, c. 16, I 284. , wer seine Brünne nicht zur Heerfahrt mitbringt Cap. Theod. v. J. 805, c. 6, I 123. , soll zur Strafe sein Benefizium verlieren. Ebenso verwirkt man das Benefizium durch unkriegerisches Verhalten im Felde Cap. Bonon. v. J. 811, c. 5, I 167. Roth , BW S. 425 f. und wenn man den von einem Genossen gegen Widersacher des Königs er- betenen Beistand versagt Cap. Aquisgr. 801—813, c. 20, I 172. . Dagegen haben die Karolinger es grund- sätzlich vermieden, auf das Versäumnis der Heerpflicht den Verlust des Benefiziums zu setzen, sondern sich diesfalls mit der allgemeinen Heerbannbusse begnügt, vermutlich, weil sie sich scheuten, durch Ent- ziehung des Benefiziums einen dienstpflichtigen Reiter auf die Dauer zu verlieren Die Const. de exped. Benevent. v. J. 866, c. 4, Cap. II 96, macht eine Ausnahme; sie verhängt aber nicht nur den Verlust des Benefiziums, sondern auch den des Eigenguts. . Das königliche Benefizium gewährt, weil Eigentum des Königs, dem Inhaber den Genuss der Vorrechte, welche das Königsgut ge- niesst, den höheren Sonderfrieden, das Reklamationsrecht und die Immunität Die servi beneficiarii werden den fiscalini gleichgestellt in Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281, womit Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 7, I 293 zu ver- gleichen ist. . Gegenstand des Benefiziums waren in erster Linie Grundstücke samt Zubehör mit Einschluss der auf den abhängigen Hufen an- gesiedelten Knechte und Hörigen. Wurden abhängige Höfe zu Bene- fizium verliehen, so äusserte sich dieses in den Zinsen und Diensten, welche deren Besitzer dem Benefiziar zu leisten hatten. Auch Kirchen und Klöster, insbesondere königliche Klöster, gelangten als Benefizien in die Hände geistlicher oder weltlicher Personen. Allmählich nahmen auch Reichsämter den Charakter des Benefiziums an. Vermittelt wurde diese Veränderung dadurch, dass der König höhere Ämter mit Karl d. Gr. sieht Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 6, I 93 in der Verwüstung des Benefiziums eine Verletzung der Treupflicht. § 91. Das Benefizialwesen. Personen besetzte, die schon vor Übertragung des Amtes seine Vas- sallen geworden waren Siehe oben S. 81 f. , und dass andererseits höhere Beamte mehr und mehr in die königliche Vassallität eintraten. Die Folge davon war zunächst, dass das Amtsgut, insbesondere das des Grafen, als ein dem Amtsinhaber verliehenes Benefizium angesehen wurde. Unter den Nachfolgern Karls des Grossen gilt das Amt selbst, namentlich die Grafschaft, für ein königliches Benefizium und wird der Ausdruck honor, der ursprünglich das Amt bedeutet, schlechtweg zur Bezeich- nung angesehenerer Benefizien verwendet Waitz , VG IV 215 f. Roth , BW S. 432. Bourgeois , Capit. de Kiersy S. 129, Dümmler , Gesch. des ostfränk. Reiches III 631. . In Westfrancien, das be- kanntlich in der Feudalisierung des Ämterwesens den übrigen Reichs- teilen voranging, sind seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhun- derts die Grafschaften bereits in Lehen verwandelt Siehe oben S. 81 f. 170. . Schon früh zeigen sich Ansätze zur Erblichkeit des Benefiziums oder vielmehr zur Ausbildung eines rechtlichen Leihezwanges bei Herren- und Mannfall Roth , BW S. 420. Derselbe , Feudal. S. 184. Waitz , VG IV 226. . Die Führung haben auch hier — wie über- haupt bei der technischen Ausgestaltung des Lehnwesens — die vom König verliehenen vassallitischen Benefizien Eine durch Dienstpflicht bedingte Erblichkeit kennt schon das älteste westgotische Recht hinsichtlich der Schenkungen, die der bucellarius (der Gefolgs- mann, sogenannt von der bucella, dem Militärzwieback) von seinem Herrn erhalten hat. Die Söhne folgen in das geschenkte Gut, wenn sie in den Dienst des Herrn eintreten. Leges Eurici, fragm. 310. Über das Recht der Erbtochter siehe oben S. 56, Anm. 44. . Es kam nicht häufig vor, dass sie bei Thronfall eingezogen wurden. Denn regelmässig ge- bot die Rücksicht auf die Erhaltung der Wehrkraft, sie in den Hän- den der Inhaber zu belassen. Als Ludwig I. starb, beeilte sich Lothar zu versichern, dass er jedermann die vom Vater verliehenen Bene- fizien (honores) belassen werde Nithard II 1. . Ähnliche Versprechungen gaben Karl II. i. J. 843 und Ludwig II. i. J. 855 Karoli II. Conv. Colon. c. 3, Pertz, LL I 377: ut omnes fideles nostri certissime teneant, neminem .. deinceps .. promerito honore debere privari. Cap. Pap. pro- nuntiata v. J. 865, c. 4, II 91: quia .. neminem .. privavimus, sed neque privari absque legali sanctione aliquem nostrorum fidelium volumus beneficio .. Die z. J. 883 in den Annales Fuldenses pars IV erwähnte Einziehung der Lehen Widos von Spoleto und seiner Anhänger, auf welche Roth , BW S. 421, verweist, erfolgte nicht in Anwendung des Thronfalls, sondern wegen Infidelität. Mühlbacher S. 631, Nr. 1619a. Dümmler , Gesch. d. ostfränk. Reiches III 218. Wido hatte sich der drohenden Verurteilung durch Flucht entzogen. . Auch aus Anlass des § 91. Das Benefizialwesen. Mannfalls unterblieb nicht selten die Geltendmachung des Heimfall- rechtes, indem das Benefizium dem Sohne oder einem sonstigen Erben des Verstorbenen aufs neue verliehen wurde. So war z. B. die Villa Persy bei Autun ein Benefizium, welches seit den Tagen Karl Mar- tells fast hundert Jahre hindurch im Besitz derselben Familie blieb Roth , BW S. 422 f. . Im Jahre 883 zog Karl III. Benefizien ein, welche seit den Urgross- vätern in den Familien der Besitzer gewesen waren Siehe oben Anm. 65. . Den Nach- kommen flüchtiger Spanier, die von Karl dem Grossen Güter zu Benefizium erhalten hatten, sicherte Karl II. ausdrücklich das Recht zu, sie ihrerseits auf ihre Nachkommen zu vererben Siehe oben S. 252, Anm. 42. . Karls II. Kapitulare von Kiersy aus dem Jahre 877 setzt den Übergang des Benefiziums vom Vater auf den Sohn als etwas Herkömmliches vor- aus Cap. Carisiac. v. J. 877, c. 3, Pertz, LL I 542. . Doch ist der Rechtssatz der Erblichkeit der Benefizien in der fränkischen Zeit noch nicht zur Ausbildung gelangt. Eine Mittelstellung zwischen der alten Landschenkung und dem königlichen Benefizium nimmt das ius aprisionis ein, welches Karl der Grosse und seine Nachfolger in Septimanien und in der spanischen Mark spanischen Flüchtlingen an urbar gemachtem Ödlande zinsfrei verliehen Vaissete II, Nr. 12 v. J. 795, Mühlbacher Nr. 319. Praeceptum pro Hispanis v. J. 812, Cap. I 169. Constit. de Hispanis v. J. 815, Cap. I 261. Vais- sete II, Nr. 34 v. J. 815, Mühlbacher Nr. 547. Constit. de Hispanis v. J. 816, Cap. I 263. Urkunde Ludwigs I. v. J. 814 bei Vaissete II, Nr. 84, Mühlbacher Nr. 539. Placitum v. J. 834 bei Vaissete II, Nr. 85, H. 280. Urkunden Karls II. v. J. 844 bei Vaissete II, Nr. 110. 112. Praeceptum pro Gothis seu Hispanis v. J. 844 bei Vaissete II, Nr. 119. Gerichtsurkunden v. J. 852, 858, 875 bei Vaissete Nr. 139. 150. 187, H. 334. 352. 401. . Das Aprisionsgut gilt als Eigentum, proprietas des Königs Es heisst fiscus. Eingriffe Dritter gelten für Eingriffe in die vestitura regis. Cap. I 169. Vaissete II, Nr. 132 v. J. 847, Nr. 135 v. J. 849, Nr. 144 v. J. 854 (res quasdam nostrae proprietatis, quas ipsi hactenus per aprisionis ius habuisse cognoscuntur). . Doch fehlt ihm eines der Merkmale des Benefiziums, näm- lich der Mannfall; denn es vererbt wie die Landschenkung und zwar nur auf die männliche Nachkommenschaft des Besitzers Vaissete II, Nr. 12: ille et posteritas sua. Cap. I 264: tam ipsi quam illorum posteritas … suae posteritati derelinquant. Die Beschränkung auf die männliche Nachkommenschaft ergiebt Vaissete II, Nr. 110, wo zunächst das gel- tende Erbrecht bestätigt wird: sicut a progenitoribus magnisque imperatoribus parentibus eorum constat esse concessum, ita ipsi et filii filiorum suorum .. ipsas . Wie das § 91. Das Benefizialwesen. Benefizium, ist die Aprisio an die Bedingung der Treue geknüpft Cap. I 169: quoad usque illi fideles nobis aut filiis nostris fuerunt .. Vaissete II, Nr. 34: dum ille et filii sui et posteritas illorum ad nos et filios nostros aut ad posteritate illorum fideles extiterint. ; wie das Benefizium, kann sie nicht veräussert, wohl aber zu Bene- fizium weiter verliehen und an Hintersassen ausgethan werden Vaissete II, Nr. 85: beneficiavit illis ipsum villare .. et ipsi homines tunc sui commenditi erant et illum habebant patronum. Cap. I 262, c. 3. Karl II. gestattete i. J. 844 den auf Aprisionsgut sesshaften Spaniern und ihren Nach- kommen, solches unter einander zu verkaufen, zu vertauschen und zu vergaben (Vaissete II, Nr. 110. 119), also Veräusserungen innerhalb ihres Kreises vorzuneh- men, bei welchen der Charakter des Aprisionsgutes gewahrt blieb. . Der Thronfall griff bei der Aprisio nicht Platz; doch pflegten die Inhaber aus Anlass des Thronwechsels die Erneuerung ihrer Privilegien nach- zusuchen Auf Thronfall kann aus den Bestätigungen Ludwigs I. und Karls II. nicht geschlossen werden, da schon Karl d. Gr. die Treue gegen seine Söhne und deren Nachkommen ausbedingt. . Nicht selten wurde Aprisionsgut durch königliches Privi- legium in freies Eigentum des Beliehenen verwandelt, der dadurch das Recht freier Veräusserung und unbeschränkter Vererbung er- langte Vaissete II, Nr. 84. 86. 132. 135. 144. Die Klausel der Treupflicht fehlt in diesen Urkunden. . Findet sich so im äussersten Südwesten des Reiches ein Besitz- recht, das in merowingischer Zeit sicherlich als proprietas des Be- sitzers bezeichnet worden wäre und sich von der alten Landschen- kung nur durch die theoretische Festhaltung des königlichen Eigentums abhebt, so begegnen uns seit der Mitte des neunten Jahrhunderts in den ostfränkischen Reichsteilen, namentlich in Baiern, Vergabungen, in welchen die der merowingischen Landschenkung zu Grunde liegende Rechtsauffassung fortlebt. Es handelt sich dabei um Schenkungen, durch die der König dem Beschenkten das lebenslängliche Eigentum an einem Grundstücke überträgt Berl. SB 1885, S. 1198 ff. Roth , Feudal. S. 49. 176 ff. 199. . Das Recht des Beschenkten heisst proprietas. Es ist unvererblich und unveräusserlich. Für den Todes- fall des Beschenkten wird der Heimfall des Gutes an den König aus- drücklich vorbehalten. Gestattet der König die Veräusserung des Gutes, so erfolgt die Übereignung durch die Hand des Besitzers. Solche lebenslänglichen proprietates werden mitunter auch von Kirchen, res teneant, dann aber dasselbe für den Fall, si ex ipsis aliquis absque filiis et nepotibus mortuus fuerit, auf den proximior parens ausgedehnt wird. Vgl. die fol- gende Anm. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 17 § 92. Gefolgschaft und Vassallität. insbesondere von bairischen Kirchen, vergabt Der Erwerber empfängt die Investitur. Berl. SB a. O. Dazu Fantuzzi I 85: concedisti mihi omnibus diebus vite mee clausuram vinearum .. et dedisti mihi tuo misso, qui me investiat. . Den Unterschied vom Benefizium kennzeichnet die Thatsache, dass gelegentlich Bene- fizien in lebenslängliche Proprietät umgewandelt werden Mühlbacher Nr. 1576. 1609. . Anderer- seits kam es auch vor, dass eine lebenslängliche proprietas zu un- beschränktem Eigentum erhoben wurde, indem der König Veräusse- rungsfreiheit gewährte und sein Heimfallrecht aufgab Mühlbacher Nr. 1754. . § 92. Gefolgschaft und Vassallität . Siehe die Litteratur zu § 91. Waitz , VG IV 234 ff. Derselbe , Über die An- fänge der Vassallität 1856 (Abhandl. der Gött. Ges. d. Wissensch.). Kaufmann , Die Entstehung der Vassallität in d. Jb. f. Nationalökonomie und Statistik XXIII 105. Ehrenberg , Commendation und Huldigung nach fränkischem Recht 1877. Dazu Sohm in der Jenaer Litteraturzeitung v. 31. Mai 1879. Oskar Dippe , Gefolg- schaft und Huldigung im Reiche der Merowinger, ein Beitrag zur Frage über die Entstehung des Lehnwesens 1889. Schröder , RG S. 153. 381. v. Amira , Recht S. 114. 132. 148. 189. Garsonnet , La recommandation et les bénéfices à l’époque franque, Nouv. Revue histor. de droit français II 443. Viollet , Précis de l’historie du droit français S. 533. Boutaric , Des origines du rêgime féodal et particulièrement de l’immunité (Revue des questions historiques) 1875. Beau- douin , Étude sur les origines du régime féodal. La recommandation et la justice seigneuriale 1889 (Annales de l’enseignement supérieur de Grenoble). — Pabst , Gesch. des langob. Herzogthums, Anhang 2: Das langob. Gesinde, Forschungen II 502. — Konrad Maurer , Kr. Ü. II 388 ff. Auch die Herkunft der Vassallität ist Gegenstand einer wissen- schaftlichen Streitfrage. Diese spitzt sich dahin zu, ob und wiefern die Vassallität im germanischen Gefolgswesen oder in davon unab- hängigen Schutz- und Dienstverhältnissen gallo-römischen Ursprungs ihre Keime getrieben habe. Die Lösung des Problems wird sich er- geben, wenn wir vor Darstellung der Vassallität die Ausgestaltungen ins Auge fassen, die das Gefolgswesen im fränkischen Reiche auf- zuweisen hat. Als eine berittene Gefolgschaft des merowingischen Königs haben wir bereits oben S. 98 die Antrustionen kennen gelernt. Die dort betonte Thatsache, dass es Antrustionen gab, die nicht mehr am Königshofe lebten, erklärt sich am einfachsten daraus, dass sie nach längerem Hofdienst durch Landschenkungen abgeschichtet wurden oder § 92. Gefolgschaft und Vassallität. ihre Erbgüter übernahmen und die Rechte der Antrustionen beibehielten, während man ihre Dienste nur bei ausserordentlichen Anlässen, schliess- lich nur bei Kriegen, in Anspruch nahm. Gegen Ausgang der mero- wingischen Zeit hatten sich die abgeschichteten Antrustionen wahrschein- lich in einen Stand bevorrechteter Grundbesitzer umgewandelt Oben I 252 ist daraus der Francus homo der Lex Chamavorum erklärt worden. Dagegen hat Dahn , DG II 453, Einsprache erhoben, weil der Antrustio- nat als solcher nicht vererblich war. Allein ich behaupte nur, dass er die Grund- lage eines erblichen Standes wurde, und kann im übrigen auf die Analogie der angelsächsischen gesíđas und þegnas und der dänischen Witherlagsmänner ver- weisen. , wo- gegen die Antrustionen am Königshofe völlig verschwunden sind. Eine ähnliche Entwickelung finden wir bei den Angelsachsen. Die älteste Schicht der königlichen Gefolgschaft bilden hier die gesíđas Sie werden in Kent und Wessex und zwar in den Gesetzen Wihträds und Ines genannt. In den späteren Gesetzen kommen sie nicht mehr vor. Schmid , Ges. der Ags. S. 599 f. K. Maurer , Wesen des Adels S. 137 ff. . Aber schon in den älteren Rechtsquellen erscheint es als Regel, dass sie Haus und Hof besitzen Der Gesith hat hörige und freie Hausgenossen (inhíwan), die er zu Recht anhalten soll. Er zahlt sein Wergeld, wenn er einen Geächteten in sein Haus aufnimmt. An ihm kann Burgbruch begangen werden. Löst er das Verhältnis zum Herrn auf, so muss er sein Land aufgeben. Versitzt er die Heerfahrt, so verwirkt er sein Land und eine Busse von 120 Schillingen, wogegen der landlose Gesith (unlandágende) nur eine Busse von 60 Solidi zu entrichten hat. . Und frühzeitig muss sich aus den gesíđas ein erblicher Stand gebildet haben, wie die Bezeichnung gesíđcund und das höhere Wergeld für Personen von ‘gesithkundem Geschlechte’ ergeben Anhang VII 2 bei Schmid, eine Rechtsaufzeichnung über das Wergeld der Norderleute, wahrscheinlich dem nördlichen Ostanglien und dem Anfang des zehnten Jahrhunderts angehörig. Über gesíđcund (cund, abstammend) Schmid , S. 601. . König Aelfred braucht gesíđas für comites und versteht darunter angesehene Männer mit ausgedehntem Grundbesitz Schon eine Glosse des achten Jahrhunderts, Wright u. Wülcker I 35, 4 giebt optimates mit gesíđas. Die Glosse a. O. S. 529, 30 hat es für satrapa. Co- mes gesíđ a. O. S. 253, 2. . Ebenso sind im zehnten Jahrhundert die Thane (þ̵egnas), die am angelsäch- sischen Königshofe als kriegerisches Gefolge an Stelle der gesíđas getreten waren, zu einem erblichen Stande von Grossgrundbesitzern geworden. Dieselbe Umwandlung weisen die Witherlagsmänner des dänischen Königtums auf Kinch , Aarböger for nordisk Oldkyndighed og Historie 1875, S. 298 ff. ein Citat, welches ich Pappenheim , Kr. V. XXXII 37 verdanke. . Antrustionen hatte als Gefolgsgenossen im fränkischen Reiche nur der König und die Königin. Daneben gab es noch andere Klassen 17* § 92. Gefolgschaft und Vassallität. königlicher Gefolgsleute, zumal wenn wir das Wort in dem weiteren Sinne nehmen, in dem es nach germanischem Sprachgebrauche Haus- diener in sich schliesst. Oben I 138. Vgl. oben S. 96. Auch der conviva regis romanus kommt hier in Betracht. . Auch Unterthanen des Königs konnten ein Ge- folge haben. Für Gefolgsleute von solchen begegnet uns in fränkischen Rechtsdenkmälern der Ausdruck gasindus Pertz, Dipl. M. 4. 9. 50 (vgl. oben S. 52, Anm. 23) und S. 113. Marculf I 23. 24. 32; II 36. Coll. Flavin. Nr. 44, Zeumer S. 481. Miracula S. Austregi- seli in AA SS 20 Mai, V 234. . Die Gasinden sind homines ihres Herrn. Er haftet für sie und kann sie vor Gericht vertreten. Es giebt Gasinden, die den Herrn begleiten, und solche, die auf ihren Gütern sitzen. Der Herr schenkt ihnen für bewiesene Treue und ge- leistete Dienste Grundstücke zu lebenslänglichem oder vererblichem Rechte, entweder als Eigentum oder als geliehenes Zinsgut Marc. II 36: si aliquis servo aut gasindo suo aliquid concedere voluerit … Cedimus tibi .. locello: ita ut ab hoc die ipso iure proprietario — si ita convenit aut sub reditus terre — in tua revoces potestate … sed ipsum omnibus diebus vitae tuae aut heredes tui emuniter debeatis possedere (vel quicquid exinde fa- cire decreveris liberam habeas potestatem). Der eingeklammerte Satz soll eine von der Verleihung auf Lebenszeit verschiedene Verabredung zum Ausdruck bringen. Er fehlt in Cod. B., dessen Text der Zeit Pippins angehört. . Gasinden hatten u. a. die karolingischen Hausmeier und die Herzoge von Aquita- nien Mühlbacher Nr. 74. AA SS a. O. . Gasinden waren es, in deren Hände nach einer burgundischen Quelle die unter Karl Martell zu militärischen Zwecken entfremdeten Kirchengüter vergabt wurden Coll. Flavin. Nr. 44, worüber meine Ausführungen in Z 2 f. RG IX 214 zu vergleichen sind. . Als gasindiones, gasindii begegnen uns Gefolgsleute auch bei den Langobarden. So heissen hier nicht nur die Gefolgsleute der duces Roth. 225. und der iudices Ratchis 10. überhaupt, sondern auch die des Königs Der gasindius regis bezeichnet sich als königlicher Gasinde zur Unter- scheidung von anderen. Schupfer , Degli ordini sociali e del possesso fondario appo i Langob. Wiener SB XXXV 422 ff. und der Königin Troya V 838, S. 324 v. J. 765. . Das Dienst- verhältnis kann von dem Gasind beliebig gelöst werden; doch muss er diesfalls die von dem Herrn empfangenen Geschenke zurück- erstatten Arg. Roth. 177. . Er steht unter dem Schutze seines Herrn. Der Gasind des Königs hat höheres Wergeld Liu. 62. Siehe oben I 140. und geniesst gewisse Prozessprivi- § 92. Gefolgschaft und Vassallität. legien H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 47 f. . Es gab verheiratete Gasinden des Königs, die ausgedehnten Grundbesitz hatten In Cod. dipl. Lang. Nr. 51, col. 97 ff. v. J. 774 (Mai) verfügt ein Gasinde des Königs auf den Todesfall über zahlreiche Güter zu Gunsten von Kirchen und zu Gunsten seiner Frau. Auch ordnet er die Freilassung seiner Knechte und Aldien an. und freie Leute in ihren Dienst aufnahmen Ratchis 11: liber homo in servitio de gasindio regis. . Gasinden oder eine höhere Klasse von solchen kann auch der Aus- druck amici Marculf I 23. 24. 32. Greg. Tur. Hist. Franc. III 35: Siacrius tötet statt des Siri- vald einen seiner amici, der aus dem Hause des Sirivald heraustritt. Er ist subditus seines Herrn. Testament des Bertramnus, Pardessus, Dipl. I, Nr. 230, S. 212: amici mei vel fideles servientes. Roth , BW S. 157. Waitz , VG II 1, S. 257. W. Sickel in den Götting. gel. Anz. 1887, S. 823, nach welchem amicus bei Gregor von Tours den freien Dienstmann bezeichnet. Die technische Anwendung des Wortes im spätrömischen Militärwesen ( Mommsen , Hermes XXIV 237) dürfte auf den Einfluss des germanischen Gefolgswesens zurückgehen. Über den amicus der römischen Klientel siehe Fustel de Coulanges , Origines du système féodal S. 209 ff. bezeichnen, welcher, den gallo-römischen Patronats- verhältnissen entstammend, zugleich die Übersetzung eines germani- schen Wortes für Gefolgsgenossen darstellt, die auch Freunde, winî, genannt werden Siehe oben I 142. . Seit dem achten Jahrhundert wird für dieselbe Klasse von Per- sonen, die sonst auch gasindi heissen In Meichelbeck I 151 v. J. 903, bei Zahn I 188 v. J. 1180 und in salz- burgischen Urkunden (Du Cange-Henschel VI 261) werden sindmanni genannt. Es sind Halbfreie oder Unfreie, die neben parscalchi und mancipia verschenkt werden. Sprachlich ist sindman identisch mit dem angelsächsischen gesídman. , im fränkischen Reiche der Ausdruck vassi, vassalli gebraucht, der jenen allmählich vollständig verdrängt. Die Landvergabungen aus Kirchengut erfolgten an vassi oder gasindi, die als Reiter dienen sollten Vgl. Z 2 f. RG IX 216. . Gasinden kennt in Ita- lien noch die fränkische Gesetzgebung, ohne dass unter ihnen etwas anderes verstanden werden kann als Vassallen Cap. miss. v. J. 865, c. 4, II 93 f.: inquirendum .. quae beneficia domini- cus gasindius habuit. Vgl. Waitz , VG IV 243, Anm. 2. Die Stelle in Cap. Pipp. 782—786, c. 7, I 192: et si forsitan attenderit ad gasindios, stammt aus Ratchis 10. Eine Cavenser Glosse versteht unter Gasinden: qui palacio regis custodiunt, die Glosse zu Liber Papiensis, Ratchis 6: qui sine benefitio servit. Es sind Vassallen gemeint, die als austaldi, mithin ohne Benefizien dienen. . Offenbar ist die Stellung der Gasinden mit der der Vassallen identisch geworden, sind sie in die Vassallen aufgegangen, nachdem diese eine Spielart der germanischen Gefolgschaft geworden waren. Vassus bezeichnet ur- § 92. Gefolgschaft und Vassallität. sprünglich wie ministerialis einen höheren Knecht, nämlich einen solchen, der im Hause, in der Umgebung des Herrn dient Siehe oben I 234. . Vassi oder pueri pflegten im merowingischen Gallien die Grossen als krie- gerisches Gefolge auszurüsten und zu verwenden. Dieser Rest des gallo-römischen Privatsoldatentums Wie weit darauf germanische Sitte eingewirkt hatte, lässt sich kaum mit voller Sicherheit bestimmen. Die Stellung des westgotischen bucellarius ist trotz des römischen Namens in wesentlichen Zügen die des germanischen Gefolgs- manns und beruht auf einem kündbaren Dienstverhältnisse. ist der germanischen Gefolgschaft angeglichen worden. Seit dem achten Jahrhundert finden sich freie Vassen Die älteste sichere Fundstelle für freie Vassen ist Lex Alamannorum 36, 3: qualiscumque persona sit aut vassus duce aut comite aut qualis persona, nemo neglegat ad ipsum placitum venire. Die Dingpflicht kennzeichnet diese Vassen als Freie. Lex Baiuw. II 14 kennt auch bereits den freien vassus regis. neben den unfreien Als unfreie Vassen begegnen entweder solche, die im Hause des Herrn leben, oder solche, die als Ersatz des Unterhaltes im Hause des Herren Grundstücke erhalten haben. Zeuss, Trad. Wizenb. Nr. 17, S. 25 v. J. 739; Nr. 52, S. 54. Pardessus, Dipl. II, Nr. 476, S. 284 v. J. 710. Lex Alam. 74. Ein unfreier Vas- sallus im Cap. Comp. v. J. 757, c. 9, I 38, worüber Ehrenberg , Commendation S. 16, zu vergleichen ist. Unfreie Vassen setzt voraus das Cap. miss. I 66, c. 4, wo es von servi spricht, qui in bassallatico honorati sunt. Die Capitula Remedii unterscheiden in c. 3 den vassallus dominicus, der ingenuus, und den, der servus ist. — Unfreie Vassen kennt die Normandie noch im elften Jahrhundert. Gallia christiana XI, Nr. 65: Rudolf Taisson schenkt i. J. 1047 bei der Gründung von Fontenay u. a. duos vavassores. und wird das Wort vassus vorzugs- weise auf ein höheres Schutz- und Dienstverhältnis bezogen, welches wir Vassallität nennen. Diese stellt sich als eine Fortbildung der Gefolgschaft dar. In Neustrien entstanden, ist sie nicht vollständig frei von Merkmalen, die, dem germanischen Gefolgswesen fremd, auf gallo-römische Einflüsse zurückführen. Im Kreise der königlichen Gefolgschaft sind es die Vassallen, durch welche die Antrustionen ersetzt wurden. In den Antrustionen löste sich vom Königshof eine ältere Schicht der Gefolgschaft ab, die für wirklichen Gefolgsdienst zu vornehm geworden und durch Abschichtung und ständische Abschliessung ihrem ursprünglichen Be- ruf entwachsen war. An ihre Stelle trat mit der Vassallität eine Schicht der Gefolgschaft, die aus der eigentlichen Hausdienerschaft hervorgegangen war. Frappante Analogien dieses Vorganges bietet die Entwickelung des angelsächsischen Gefolgswesens dar. Bei den Angelsachsen wird der Gesith durch den Thegn abgelöst. Den Thegn kennzeichnet aber ursprünglich ein bestimmtes Amt, ministerium, im § 92. Gefolgschaft und Vassallität. Hause des Herrn. Seit die gesíđas vom Hofe verschwinden, hört das Amt auf, ein Merkmal des Thegn zu bilden, und sind die Thegnas schlechthin milites und Gefolgsgenossen. Der Thegn oder Than ent- spricht in der Entwickelungsreihe des angelsächsischen Gefolgswesens dem fränkischen Vassallen, wie er denn auch in Urkunden des zehnten Jahrhunderts gelegentlich vassallus genannt wird Kemble, Codex dipl. Nr. 462. 431. 1080. . Als dann auch die Thane ein erblicher Stand von Grundbesitzern geworden Wie früher die gesíđas, wurden nunmehr die Thegnas im Wege der Land- verleihung abgeschichtet. In der Zeit Aethelstans (924—940) ist es bereits eine Ausnahme, wenn ein Than kein Land besitzt. Die meisten Thane sind grössere Grundbesitzer. Die Würde des Thans wird durch Geburtsrecht fortgeerbt. Ausser- dem kann sie auf Grundlage grösseren Landbesitzes durch Hof- und Heerdienst erworben werden. Den höchsten Rang haben die Thane des Königs; auch die Königin sowie geistliche und weltliche Grosse, insbesondere die Thane selbst, konnten Thane haben. , taucht für die Gefolgsleute des Königs und der Privatherren das Wort cniht, Knecht, auf Turner , History of the Anglosaxons III 73 ff. Konrad Maurer , Kr. Ü. II 413. Schmid , Ges. der Ags. S. 548. Stubbs , Constit. Hist. I 156, Anm. 3. . Der Knight ist das Seitenstück zum Ministerialen des deutschen Ständewesens, der bekanntlich in nachfränkischer Zeit am Hofe des Herrn den Vassallen ablöste. Der rechtsgeschichtliche Zusammenhang zwischen Vassallität und Gefolgschaft ergiebt sich aus der Gemeinsamkeit der wesentlichen Merkmale. Die Vassallität ist ein Schutzverhältnis. Wie dem Gefolgsmanne, schuldet der Herr dem Vassallen Schutz, defensio Vgl. oben I 139, Anm. 23. Bei Marculf I 18 sagt der König hinsichtlich der Antrustionen: rectum est, ut, qui nobis fidem pollicentur inlaesam, nostro tueantur auxilio. . Der Vassall darf ihn verlassen, wenn jener es daran fehlen lässt Capitula Francica c. 8, I 215. . Wie der Ge- folgsmann, geniesst der Vassall des Königs ein höheres Wergeld. Lässt es sich zwar nicht aus direkten Aussprüchen der Quellen er- weisen Gegen Roth , der sich auf Cap. I 160, c. 1: simili modo domnus imperator de suis vassis iudicavit, beruft, siehe Waitz , VG II 1, S. 251, Anm. 3, und die ungefähr analoge Wendung in Cap. Harist. c. 9, I 48. , so liegt doch ein bisher vermisster zwingender Beleg in den Capitula des Bischofs Remedius von Chur vor. Nach diesen ist das Wergeld des freien bischöflichen Vassallen um die Hälfte höher als das Wergeld des freien Mannes, das Wergeld des unfreien Vassallen das doppelte von dem des Knechtes. Der Vassall, der ein höheres § 92. Gefolgschaft und Vassallität. Ministerium hat, wird zweimal so hoch gebüsst als der gewöhnliche Freie Cap. Remedii c. 3. Die Sätze sind 120 Solidi bei Inhabern höherer Ämter, 90 Solidi bei dem vassallus de casa sine ministerio aut iunior in ministerio, si ingenuus fuit, 60 Solidi bei solchem Vassallen, der servus ist. Dagegen hat der in- genuus de patrianos ein Wergeld von 60, der servus, der nicht Vassall ist, von 30 Solidi. . Wie der bischöfliche, muss auch der königliche Vassall ein höheres Wergeld gehabt haben. Dafür spricht u. a. die Identifizie- rung der königlichen Vassallen mit den königlichen Gasinden Italiens, deren höheres Wergeld ausser Zweifel steht. Wahrscheinlich war das Wergeld der fränkischen Königsvassallen, wie einst das der Antrustio- nen, das dreifache ihres Geburtswergeldes Ein solches mag aus dem Rechtsfall bei Muratori SS II b 942 erschlossen werden, wo ein Franke 600 Solidi als sein Wergeld verwirkt. . Eine Konsequenz des Schutzverhältnisses ist es, dass der Herr das Wergeld des getöteten Vassallen einklagt, dass er im Wege der Fehde Vergeltung übt für die Tötung des Vassallen H. Brunner , Mithio und Sperantes in der Festgabe für Beseler S. 9 f. , dass er den Vassallen in Rechtssachen vertreten kann Nach Ratchis 11 konnte der Herr die Sache des Gasinden führen, wenn dieser vor dem Richter sein Recht nicht erlangte. . Zu einer besonderen Gerichtsbarkeit des Herrn über den Vas- sallen hat sich das Schutzverhältnis im allgemeinen nicht ausgebildet. Die Vassallität begründete keinen besonderen Gerichtsstand des Vas- sallen Roth , Feudal. S. 224. Waitz , VG IV 462. Beaudouin , La recomman- dation S. 9 ff. Im nordischen Rechte erlangte der Gefolgsherr eine Privatgerichts- barkeit, und zwar selbst krimineller Art, über die Gefolgsleute. von Amira , Recht § 50. , an dessen öffentlichen Pflichten sie überhaupt nichts änderte. Freie Vassallen, auch die des Königs, hatten vor dem Grafen Recht zu nehmen und sich zu verantworten Cap. Mantuanum c. 30, I 191: de vassis nostris, de iustitiis illorum, ut ante comitem suum suscipiant et reddant. Wenn in Cap. Mant. c. 5, I 196 die Lehnsbesitzer in ausdrücklichen Gegensatz zu den Hintersassen gestellt werden, die der Herr stellen oder vertreten muss, sind unter den ersteren die belehnten Vassallen inbegriffen. . Doch genossen königliche Vassallen gewisse Prozessvorrechte. Sie waren befugt, sich im Verhinde- rungsfalle vertreten zu lassen Cap. ital. 801—810, c. 10, I 210: ut vassi et austaldi nostri …, si prae- sentes esse non possunt, suos advocatos habeant, qui eorum res ante comitem de- fendere possint et quicquid eis queritur iustitiam faciant. ; sie hatten das Reklamationsrecht Cap. Karlomanni v. J. 884, c. 11, Pertz, LL I 553. Siehe oben S. 138. ; sie erhielten das Privilegium, dass sie Eide nicht persönlich aus- zuschwören brauchten, sondern durch die angesehensten ihrer eigenen § 92. Gefolgschaft und Vassallität. Vassallen ablegen durften Cap. Karlomanni v. J. 884, c. 4. 11, Pertz, LL I 552 ff. Nach angel- sächsischem Rechte, Schmid, Anhang V, § 3. 4, Knut II 22, III 12, konnte der Than sich durch seinen Than im Voreide vertreten lassen. . Wie von vornehmen Personen über- haupt, galt auch von den Königsvassallen, dass sie in Strafsachen vor den König gebracht Siehe oben S. 140. Cap. Worm. v. J. 829, c. 7, II 13: si noster homo fuerit, ad praesentiam nostram venire compellatur. Conv. Silvac. v. J. 853, c. 4, Pertz, LL I 424: si regis homo fuerit, … ad illius praesentiam perducatur. werden sollten. Zum mindesten musste der König vor Verhängung des Strafzwangs benachrichtigt werden Cap. Olonn. v. J. 825, c. 1, I 326: vassallus noster .. per comitem distrin- gatur; quod si non audierit, nobis innotescatur, antequam in vinculis mittatur. . Für un- freie Vassallen haftete der Herr ebenso wie für andere Unfreie. Hin- sichtlich der freien Vassallen, die im Hause des Herrn lebten, griffen die Grundsätze ein, welche die Haftung des Herrn für freie Haus- genossen Siehe unten § 93. Die Lex Romana Curiensis II 1, 2 schreibt den prin- cipes geradezu eine Gerichtsbarkeit zu über milites, die in ihrem täglichen persön- lichen Dienste stehen, also im Hause ihres Herrn leben: … et si forsitan ille privatus homo illum militem (qui cotidie in servicio principis adstat) accusaverit, ille, cui militat, ipse de eo iusticiam faciat. und die Zuchtgewalt bestimmten, die er über sie besass. Im westlichen Teile des Frankenreiches wurde es Sitte, dass man bei Rechtsansprüchen gegen Vassallen zunächst die Vermittelung des Herrn nachsuchte, um auf aussergerichtlichem Wege zu seinem Rechte zu kommen Carta Senon. 27. 30. Vgl. Marculf I 27. . Und es war wohl nur eine Anwendung westfrän- kischen Herkommens, wenn Lothar I. für Italien in Bezug auf seine Aftervassallen bestimmte, dass man sich zunächst an ihren Senior zu wenden habe, um gegen sie Recht zu erlangen Concessio generalis v. J. 823 (?), c. 3, I 321. Vgl. Bethmann-Holl- weg , Civilprozess V 105. . Westfränkische Kapitularien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts sta- tuieren sogar eine Pflicht des Herrn, den Vassallen, der durch Raub den Landfrieden brach, vor Gericht zu stellen (praesentare) oder für ihn zu büssen Conv. Silvac. v. J. 853, c. 4, Pertz, LL I 424: si autem alterius homo fuerit, senior cuius homo fuerit, illum regi praesentet. Karlomanni Cap. in broilo Compendii v. J. 883, c. 3, Pertz, LL I 550: is, cuius homo eam (rapinam) fecerit, eum ad legalem emendationem in praesentiam nostram adducat. Quod si eum ad- ducere non potuerit, pro eo secundum statuta legum emendet. Der Vassall aber verfällt der forbannitio. Das übersieht Menzel , Entstehung des Lehnwesens S. 100, sodass die Folgerungen, die er aus dieser Stelle zieht, völlig in der Luft schweben. — Vgl. noch Cap. Pap. v. J. 865, c. 6, II 93. . Mit jenem Vermittelungsrechte und mit dieser Präsentationspflicht des Herrn, wie sie in Westfrancien bestanden, § 92. Gefolgschaft und Vassallität. dürfte die Thatsache zusammenhängen, dass später in Frankreich der Vassall der Jurisdiktion seines Herrn in allen Rechtssachen unter- worfen ist, wenn und soweit dieser überhaupt Jurisdiktion besitzt. In Deutschland und Italien trat eine derartige Entwickelung nachmals nicht ein. Abgesehen von der Strafgewalt im Heere Über diese siehe oben S. 214. , war hier die Jurisdiktion des Herrn über die Vassallen auf eigentliche Lehnssachen beschränkt. Für deren Erledigung entstanden die besonderen Lehns- gerichte, die hinwiederum dem altfranzösischen Rechte fremd blieben, weil sie bei der allgemeinen Gerichtsbarkeit der grösseren Lehns- herren entbehrlich waren Die ‘cours des barons’ waren in der Regel ebensowohl Landgerichte als Lehenhöfe. v. Daniels, System und Geschichte d. franz. und rhein. Civilprozess- rechtes I 192. Derselbe, Ursprung und Wert der Geschworenenanstalt S. 42, Anm. 1. . Wie dem Gefolgsmann, schuldet der Herr auch dem Vassallen den Unterhalt und die Ausrüstung für den Dienst, den er von ihm begehrt. Dem Gefolgsgenossen gewährte das Haus des Herrn den Lebensunterhalt. Und wenn es auch von alters her abgeschichtete und auf Land angesiedelte Gefolgsleute gab, so pflegte doch der Ge- folgsdienst stets im Hause des Herrn zu beginnen. Dagegen um- fasst die Vassallität von vornherein zwei Arten von Vassallen, solche die im Hause des Herrn leben Siehe oben S. 100. , und solche, bei denen das nicht der Fall ist. Jene bilden etwa seit der Mitte des achten Jahr- hunderts die entschiedene Minderheit. Die meisten Vassallen haben nämlich Benefizien von ihrem Herrn, die ihnen den Unterhalt ge- währen und sie befähigen, sich für den Heerdienst auszurüsten. Die Sitte, Vassallen durch Landvergabung zu gewinnen oder abzu- schichten, reicht bis in die Zeiten zurück, da wir zum erstenmal von freien Vassallen hören Pardessus II 357, Nr. 544 v. J. 728: vel ad vassos nostros beneficiatum habui. Martène und Durand, Ampliss. Coll. I, col. 41: ad Hinniberto suo vasso . Seit den Massregeln, durch welche Karl Martell und seine Söhne mit Hilfe der Vassallität und der Benefizien- verleihung das fränkische Reiterwesen schufen, bilden die belehnten Vassallen den Kern der Vassallität, die vassallitischen Benefizien den massgebenden Typus des Benefizialwesens. Aber trotz der wirtschaft- lichen Selbständigkeit der meisten Vassallen haben sich für die Vassallität schlechtweg einzelne Rechtssitten und Rechtsgrundsätze erhalten, die auf den hausgenossenschaftlichen Ursprung des Institutes zurückweisen: so die Strafe des Fastens, welche die Königsvassallen trifft, wenn sie § 92. Gefolgschaft und Vassallität. zu spät zur angesagten Heerfahrt erscheinen Cap. Bonon. v. J. 811, c. 3, I 166. Schröder, RG S. 157, Anm. 21. ; so die Sitte, dass der Vassall bei dem Eintritt in die Vassallität Rosse und Waffen vom Herrn empfängt Bei der Commendation Thassilos III., Hibernicus exul ad Karolum regem v. 95, Dümmler, Poetae latini II 399, des Dänen Harald, Ermoldus Nigellus IV 607, Dümmler a. O. II 75: Mox quoque Caesar ovans Francisco more veterno Dat sibi equum nec non ut solet arma simul, bei der Unterwerfung Remistans, Fredeg. cont. c. 45 (128). Ein Argument für den Empfang von Ross und Waffen ist das nach dem Tode des Mannes an den Herrn fallende Heergeräte bei den Angelsachsen. Siehe oben I 139 und Domesdaybook I 56, Stubbs, Select Charters S. 91: tainus vel miles regis dominicus moriens pro relevamento dimittebat regi omnia arma sua et equum unum cum sella, alium sine sella. Ein derartiges Rele- vium kennt aber auch das langobardische Lehnrecht. Lehnsgesetz Konrads II. im Liber Papiensis, Conr. LL IV 583, Pertz, LL II 39: servato usu maiorum val- vasorum in dandis equis et armis suis senioribus. . Die Pflichten des Vassallen entsprechen im wesentlichen den Pflichten des Gefolgsmannes. Wie der Gefolgsmann, ist der Vassall dem Herrn Treue schuldig; wie jener, verspricht er sie durch beson- deren Treueid. Während die Gefolgsleute, soweit sie nicht etwa be- urlaubt oder abgeschichtet waren, im Hause und in der Umgebung des Herrn weilen mussten, besteht diese Pflicht uneingeschränkt nur für jene Gruppe von Vassallen, die am Hofe des Herrn dient. Für diese begegnet in italienischen Kapitularien Cap. de exped. Corsicana v. J. 825, c. 1, I 325. Cap. Pipp. ital. 801—810, c. 10, I 210. des neunten Jahrhun- derts der Name Austalden Genannt werden Austalden des Königs, der Bischöfe und Äbte. Der Austalde kann frei oder unfrei sein. Er kann Vassallen haben. Die Austalden werden denjenigen Vassallen entgegengesetzt, die nicht am Hofe leben und Bene- fizien haben. Daraus folgt nur, dass der Vassall, der nicht Austalde ist, ein Bene- fizium hat. Andererseits kommt es ausnahmsweise vor, dass Austalden Benefizien erhalten, von welchen sie die Einkünfte ziehen oder die sie an ihre eigenen Vas- sallen verleihen. Vgl. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 7, I 167. , sprachlich identisch mit dem Hagustalt im altsächsischen Heliand, der darunter den Gefolgsgenossen ver- steht Vgl. oben I 142, Anm. 40, wo noch auf das altfranzösische hestaudeau, junger Kapaun (zum Cölibat genötigtes Tier), hätte verwiesen werden können. Diez, Etym. WB II c. s. v. hétaudeau. Nach Grimm, WB IV 2, S. 155, ist die Form hagustalt älter als hagastalt. Bei den Franken bezeichnet haistald einen freien grundbesitzlosen Hofdiener. Caesarius zum Registrum Prumiense definiert . Den Langobarden ursprünglich fremd, scheint das Wort beneficiavit (bald nach 739). Über Vergabungen an Gasinden (Vassen) siehe form. Flavin. 44 und oben S. 250, Anm. 31. Vgl. noch Marculf II 17: in pauperes dis- pensare aut ad vassos vestros vel bene meritis nostris. § 92. Gefolgschaft und Vassallität. durch fränkischen Einfluss in Italien eingedrungen zu sein. Zu den Austalden sind am fränkischen Königshofe diejenigen Vassallen zu rechnen, die als des Königs Leibwächter, als dessen satellites, milites, scholares aulae Siehe Waitz, VG III 546. dienen. Für die grosse Masse der Vassallen, die nicht am Hofe lebt, besteht als Überrest der ursprünglichen Pflicht der Hausgenossenschaft die Verpflichtung der Hoffahrt. Jeder Vas- sall ist nämlich verpflichtet, an den Hof zu kommen, wenn der Herr ihn entbietet. Es ist ein Grund der Entziehung des Benefiziums, wenn der Vassall es hartnäckig verschmäht, den Hof des Herrn zu suchen. Wie der Gefolgsmann, ist der Vassall dem Herrn zu kriegerischem Dienste verpflichtet Arg. Capit. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 7 f., I 165. Conventus apud Marsnam v. J. 847, Adnuntiatio Karoli c. 5, II 71: et volumus, ut cuius- cumque nostrum homo .. cum seniore suo in hostem vel aliis suis utilitatibus pergat. und zwar zum Reiterdienste, wenn der Herr ihn dazu ausrüstet oder ihm ein Benefizium giebt, von dem er sich als Reiter ausrüsten kann. Da eins von beiden regelmässig geschah, sind die meisten Vassallen als Reiter zu denken, die ihren Herrn in Krieg und Fehden begleiten. Sowohl der rechtsgeschichtliche als der politische Schwerpunkt der Vassallität liegt in der kriegerischen Dienstpflicht der Vassallen. Wer sie bestreitet So Waitz, VG IV 276. Ebenso Beaudouin, La recommandation S. 20 ff. , bemüht sich vergebens, die Aus- bildung und Verbreitung der ganzen Institution zu erklären. Neben dem Privatdienst bestand der allgemeine Heerdienst Siehe oben S. 206. gegenüber der Staatsgewalt und zwar für freie Vassallen, welche Benefizien oder sonstiges dem Massstab der Dienstfähigkeit entsprechendes Vermögen besassen, ausserdem aber im Gegensatz zu den allgemeinen Rechts- grundsätzen auch für unfreie Vassallen, bei welchen jene Voraus- setzungen zutrafen. Dabei kommt in Betracht, dass die Aufgebote, welche den Besitz eines Kriegspferdes oder die Fähigkeit, ein solches zu halten, der persönlichen Dienstpflicht zu Grunde legen, speziell darauf berechnet sind, die Vassallen zum Reichswehrdienste heran- zuziehen Siehe oben S. 210. , und dass den Senioren oder doch gewissen Klassen von Senioren zur Pflicht gemacht wurde, ihre Vassallen soweit als möglich zum Dienste des schweren Reiters, des Panzerreiters, auszurüsten Cap. Bon. v. J. 811, c. 10, I 167 verlangt von den Bischöfen und Äbten, dass sie mit den Brünnen, welche die Kirche besitzt, ihre Vassallen bewaffnen sollen. . die Haistalden, Beyer, Mrh. UB I 145, Anm. 3, als jene, qui non tenent a curia hereditatem. Waitz, VG IV 342, Anm. 2. Baldamus, Heerwesen S. 84. § 92. Gefolgschaft und Vassallität. Neben Hofdienst und Kriegsdienst bestehen noch andere vassalli- tische Pflichten. Hat der Herr richterliche Stellung, so müssen seine freien Vassallen seine placita und die seiner richterlichen Beamten besuchen Lex Alam. 36, 3, Lex Baiuw. II 14 betonen für die vassi ducis aut comitis, bezw. regis aut ducis, die Pflicht, die öffentlichen Placita zu suchen. Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 5, I 148: ut nullus alius de liberis hominibus ad placitum vel ad mallum venire cogatur exceptis scabinis et vassis comitum. Vgl. Hincmari Opera (Sirm.) II 611. . Königliche Vassallen erscheinen daher häufig als Urteil- finder im Königsgerichte und in den Gerichten der königlichen Missi. Dazu kommen Dienste, die der Herr innerhalb des Herkommens von Fall zu Fall bestimmt. Häufig werden Vassallen als Missi ihres Herrn verwendet Roth, Feudal. S. 215. 217. . Vassallen schwören Eide für ihren Herrn. Der Herr kann dem Vassallen ein bestimmtes Amt, ministerium, übertragen. Die verschiedenen Pflichten des Vassallen fassen die Ausdrücke servi- tium und obsequium zusammen Siehe die Stellen bei Waitz, VG IV 272, Anm. 2. Roth, Feudal. S. 212. Unbedingt ist die Dienstpflicht keinesfalls. Const. de Hispanis, Cap. I 262, c. 6: et si beneficium aliquod quisquam eorum ab eo, cui se commendaverit, fuerit con- secutus, sciat se de illo tale obsequium seniori suo exhibere debere, quale nostrates homines de simili beneficio senioribus suis exhibere solent. . Der freie Vassall schuldet sie kraft des Vassallitätsvertrages, der unfreie kraft seiner Geburt. Die Dienstpflicht der Vassallen konnte in Konflikt treten mit den öffentlichen Unterthanenpflichten. So, wenn der Herr an der vom König angesagten Heerfahrt nicht teilnahm Cap. de exercitu promovendo v. J. 808, c. 9, I 138: volumus, ut homines fidelium nostrorum, quos nobiscum vel ad servitium nostrum domi remanere iussi- mus, in exercitum ire non compellantur, sed et ipsi domi remaneant vel in servitio dominorum suorum. Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 7, I 165: sunt etiam alii, qui dicunt se esse homines Pippini et Chluduici et tunc profitentur se ire in servitium dominorum suorum, quando alii pagenses in exercitum pergere debent; l. c. c. 8: sunt iterum et alii, qui remanent et dicunt, quod seniores eorum domi resideant et debeant cum eorum senioribus pergere, ubicumque iussio domni im- peratoris fuerit. Alii vero sunt, qui ideo se commendant ad aliquos seniores, quos sciunt in hostem non profecturos. , während der Vassall verpflichtet war, seinem Herrn gewärtig zu sein, in utilitatibus eius cum eo pergere. So, wenn der Herr zwar ins Feld zog, aber zum Schutze seines Hauses und seines Besitztums mehrere Vassallen da- heim bleiben hiess. In solchen Kollisionsfällen machte das Königtum die Ansprüche des öffentlichen Dienstes geltend mit der Ausnahme, dass es den Senioren ein sehr beschränktes Dispensationsrecht ein- räumte Siehe oben S. 215, Anm. 59. . § 92. Gefolgschaft und Vassallität. Die Begründung des Vassallenverhältnisses zeigt wenigstens in einzelnen Punkten nachweisbare Verwandtschaft mit der Begründung des Gefolgsverhältnisses. Freie Personen treten in die Vassallität ein durch Abschluss eines Vertrages, welchem ein Treueid nachfolgt. Der Vertrag wird von beiden Seiten rechtsförmlich geschlossen. Die Form besteht auf Seite des Vassallen in der Kommendation, auf Seite des Herrn in der Darreichung einer Gabe. Die Kommendation Siehe darüber Th. Sickel, Beiträge zur Diplomatik III 97, Roth , Feu- dal. S. 269 ff. Waitz, VG IV 234 ff. Ehrenberg, Commendation und Hul- digung S. 22 ff. ist Hand- reichung und erfolgt in der Weise, dass der Vassall seine gefalteten Hände in die Hände des Herrn legt, manibus, manibus iunctis se tradit, in manus (domini) se commendat, manus suas mittit inter ma- nus domini. Die Handreichung, wie sie die vassallitische Kommendation kenn- zeichnet, ist ein deutschrechtlicher Formalakt, der die Unterwerfung, die Ergebung in die Gewalt eines anderen zum Ausdruck bringt. Sie findet sich in verschiedenartiger Anwendung. Angelsächsische Glossen überliefern für deditio, traditio und ma- nus impositio den Ausdruck handgang, handgong Deditio handgang schon in einer Glosse des achten Jahrhunderts, Wright und Wülcker 17, 14. Vgl. 188, 26; 221, 1; 384, 38. . Sich in die Ge- walt eines anderen begeben, heisst in den angelsächsischen Gesetzen on hand gán, to honda gán Ine 62: Der Beklagte kann kein Pfand stellen. Ein Dritter stellt es für ihn unter der Bedingung, dass jener ihm an die Hand gehe (transeat in manum ei), das heisst als Geisel, bis er ihm sein Pfand freimachen könne. Aelfred 42, 1 setzt den Fall, dass der in seiner Wohnung belagerte Feind sich ergeben will, wille on hand gán, in manus ire … (vgl. Aelfred 42, 4). Der Akt, durch welchen der Dieb sich in die Strafknechtschaft ergiebt, heisst hand on hand syllan, Hand in Hand legen. Edward II 6: Wenn jemand wegen Diebstahls seine Freiheit ver- wirkt and hys hand on hand sylle .. Die vetus versio hat: manum suam in manum mittat. Vgl. Rothari 32. 33. Die Leges Henrici sagen c. 78, § 2 von dem, der sich in Knechtschaft begiebt: manus in manus domini mittat et caput. . Das westnordische Recht nennt die Ge- folgsleute (Hauskerle) nachmals Hirdskrá c. 27, Norges gamle Love II 416: In alter Zeit war die Sitte, dass alle Männer, die des Königs Handgänger oder Schwertnehmer waren [varo handgengnir eda sværdtakar], Hauskerle genannt wurden. Vgl. Möbius, Gl. S. 163. handgengnir menn v. Amira, Recht S. 149. Vgl. u. a. Egilssaga 8, 13. Eyrbyggjasaga 25, 38. . Der Name stammt von der Form des Eintritts in das Gefolge (hird), dem ganga a hönd, ein Ausdruck, der mitunter auch von sonstiger Unter- werfung gebraucht wird Heimskringla, Ólafssaga hins helga 38, 246. Vgl. noch Atlamál 99. . Im Niederdeutschen ist uns aus dem § 92. Gefolgschaft und Vassallität. fünfzehnten Jahrhundert die den nordischen handgengnir menn ent- sprechende Bezeichnung: hantgange mannen, überliefert Schiller und Lübben, Mnd. WB s. v. hantgange, die das Wort nicht er- klären können und folgende Belegstelle von 1451 aus Styffe, Bidrag till Skandi- naviens Historia ur utländiska arkiver, Stockholm 1859 ff. III, Nr. 21 mitteilen: item bidden wy ju dat gy seggen den vrigebornen mannen, hantgangen mannen unde hofflude to, de in den lenen wohnen … . Im Kreise der fränkisch-italischen Quellen wird die Wendung manibus se tradere gelegentlich für die Ergebung in die Hörigkeit Chartes de Cluny I, Nr. 30, v. J. 887. und für die Vermönchung Registrum Farfense Nr. 165, ein Placitum v. J. 801, wo auf eine ältere Urkunde Bezug genommen wird: et iterum ipse P. iunctis manibus Mauroaldi ab- batis (manibus oder partibus) .. cum omnibus rebus suis se contradidit. S. Emme- ramer Tradition mitgeteilt von Bretholz in Mitth. des Instit. f. österr. Gf. XII 38. G. tempore monachice conversationis quando se commendavit mancipari .. gebraucht. Manus dare sagen die Ge- schichtschreiber, um die Unterwerfung unter den Sieger zu bezeich- nen Vita Hludowici c. 30, MG SS II 623: Brittannia victa succubuit et manus dedit. A. O. c. 59, S. 643: et manus dederunt et fidelitatem sacramento obstrinxe- runt. A. O. c. 33: quidam Carantanorum .. B. nostro duci manus dederunt, wo Einhard Ann. z. J. 820 sagt: se dediderunt. . Manibus oder in manu, in manus se commendare bedeutet den Eintritt in Schutzverhältnisse und Dienstverhältnisse Siehe u. a. oben S. 51 und S. 270, Anm. 71. . Commendare hat die spätrömische Terminologie für die Ergebung in das patrocinium Greg. Tur. Hist. Franc. IV 46. Über die römischen Schutzverhältnisse handelt Flach, Origines de l’ancienne France, ein Buch, welches m. E. von der deutschen Kritik bedeutend überschätzt worden ist; denn es enthält mehr Dekla- mation als greifbare Resultate. Die Untersuchung von Fustel de Coulanges, Origines du système féodal S. 205 ff., konnte, da mir das Werk erst während der Korrekturen zu Gesichte kam, leider nicht mehr genügend verwertet werden. . Doch fehlt dem Akte die Handreichung; viel- mehr scheint es Sitte gewesen zu sein, dass der Klient eine Urkunde ausstellte Arg. Form. Turon. 43, Carta patrocinalis in Form. Arvern. 5. . Commendare verwendet das älteste westgotische Rechts- denkmal für den Eintritt in das Dienstverhältnis des bucellarius Leges Eurici, fragm. 310. , der Edictus Rotharis für die Hingabe in das Mundium Rothari 195—197. , eine Titel- rubrik der Lex Ribuaria für den Akt, durch welchen ein freier Mann sich in das obsequium eines anderen begiebt Der Index des Codex Gothanus (A. 7) hat für Lex Rib. 31 (37) die Inhalts- . Commendare schlecht- Auf diese wie auf die in Anm. 74 und 75 genannten Stellen war K. Lehmann vor Jahren so freundlich mich aufmerksam zu machen. Siehe unten Anm. 88. § 92. Gefolgschaft und Vassallität. weg heisst endlich die Handlung, durch die man in das mundiburdium oder in das vassaticum eintritt. Nach alledem ist von der vassallitischen Kommendation zwar der Ausdruck commendare römisch, dagegen nicht die Form der Handreichung. Allerdings findet sich diese in weiterer Anwendung u. a. bei Eingehung von Schutzverhältnissen. Allein ein solches war auch die Gefolgschaft. Der Gefolgsmann stand unter dem Schutze des Gefolgsherrn. Und der Eintritt in die Gefolgschaft war mit einem Akte der Unterwerfung unter den Willen des Herrn verbunden Anhang X bei Schmid, Ges. der Ags.: þâ ic tô him gebeâh (von gebú- gan, sich beugen) and his willan geceâs. . Wenn es sich auch nicht nachweisen lässt, ist es doch wahrscheinlich, dass unter ihren Formen von je auch irgend ein Akt der Hand- reichung eine Rolle spielte Die Handreichung des westnordischen handgenginn ist nicht entscheidend, da sie vermutlich aus dem Süden recipiert wurde. . Auf die Handreichung folgte bei Begründung der Vassallität das eidliche Treuversprechen Cap. Theod. v. J. 805, c. 9, I 124: ut nulli alteri per sacramentum fidelitas promittatur nisi nobis et unicuique proprio seniori ad nostram utilitatem et sui senioris. Vgl. die angelsächsische Eidesformel oben I 139, Anm. 22, aus welcher erhellt, dass dem Eide der Gefolgschaftsvertrag vorausging. Der Treueid, den nach Prokop, b. Vand. 2, 18, die amici (δοϱυφόϱοι) ihrem Herrn schwören, geht wohl auf Einflüsse des germanischen Gefolgswesens zurück. Über jenen Eid, der zu- gleich dem Kaiser geschworen werden musste, siehe Mommsen, Militärwesen seit Diocletian, Hermes XXIV 236. 238. des Vassallen, ein Akt, den die Vassallität bekanntlich mit der germanischen Gefolgschaft gemein hat. Bei Abschluss des Vassallitätsvertrages kommen andererseits die Verpflichtungen, die der Herr übernimmt, zu rechtsförmlichem Aus- druck, die Aufnahme in den Schutz, indem er die Handreichung ent- gegennimmt Vgl. Bracton II 35, § 8: debet tenens manus suas utrasque ponere inter manus utrasque domini sui, per quod significatur ex parte domini protectio, de- fensio et warrantia, et ex parte tenentis reverentia et subjectio. Cap. Francica, c. 8, I 215: si senior vassalli sui defensionem facere potest, postquam ipse ma- nus suas in eius commendaverit, et non fecerit, liceat vassallum eum dimittere .. Die Pflicht der defensio wird aus der Entgegennahme der Handreichung abgeleitet. , die Gewährung des Unterhalts und der Ausrüstung, indem er dem Vassallen eine Gabe reicht, z. B. Ross und Waffen, oder wohl auch eine Wadia, ein Verpflichtungssymbol. Seit und so- weit der Unterhalt im Hause des Herrn durch Einräumung eines angabe: de eis ingenuis hominibus, qui in obsequio se commendant. H. Brunner, Mithio und Sperantes S. 14, Anm. 4. — Einen liber homo commendatus erwähnt Lex Baiuw. IV 28. § 92. Gefolgschaft und Vassalität. Benefiziums ersetzt wurde, gestaltete sich der Akt der Gabe zum Akt der Leihe. Wie es scheint, ist es die alte Wadia, die nunmehr den Charakter des Leihe-, des Investitursymbols hat Stab, Lanze, Fahne, Schwert und Hut, die später hauptsächlich als In- vestitursymbole dienen, dürften ursprünglich als Wadia verwendet worden sein. . Ein der germanischen Gefolgschaft fremdartiges Merkmal der Vassallität ist die Unkündbarkeit. Das Dienstverhältnis, wie es einst der Gefolgsmann einging, war kein lebenslängliches. Er konnte es einseitig auflösen; nur durfte dies nicht zur Unzeit geschehen und fiel bei der Auflösung die Gabe, beziehungsweise das empfangene Land, an den Herrn zurück Ine 63. Roth. 177. Leges Eurici, fragm. 310. H. Brunner, Landschen- kungen, Berliner SB 1885, S. 1189 f. Auch das obsequium, in das sich nach Lex Rib. 31, 1 der homo ingenuus begiebt, ist löslich; denn er muss vor Gericht gestellt werden von dem Herrn, qui eum post se eodem tempore retenuit. Darauf hat Beaudouin in seiner beachtenswerten Abhandlung S. 43 aufmerksam gemacht. Der ingenuus in obsequio ist als ein im Hause des Herrn lebender Ga- sind zu denken. . Dagegen wird die Vassallität für Lebenszeit des Vassallen und des Herrn eingegangen und ist die einseitige Lös- barkeit eine rechtlich beschränkte. Der Vassall darf den Herrn nicht aus beliebigen, sondern nur aus bestimmten gesetzlichen Ein Kapitularienfragment, welches wahrscheinlich der Zeit Karls d. Gr. angehört, Cap. Francica c. 8, I 215, führt als solche an: den Versuch rechtswidriger Verknechtung, Lebensnachstellung, Ehebruch mit der Frau des Vassallen, Be- drohung mit dem Schwerte, Versagung des Schutzes. Das Cap. Aquisgr. 801—813, c. 16, I 172 nennt noch Stockschläge, Entehrung der Tochter, Wegnahme des Alods. Gründen verlassen Abgesehen von den gesetzlichen Gründen darf der Vassall das Verhältnis nicht einseitig auflösen, postquam ab eo acceperit valente solido uno, d. h. nach- dem der Vassallitätsvertrag perfekt geworden. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 16, I 172. Ehrenberg a. O. S. 61. . Die Beschränkung der Kündbarkeit beruht wahrschein- lich auf einer Einwirkung der gallo-römischen Patronatsverhältnisse, die auf Lebenszeit eingegangen wurden Form. Turon. 43. , wie sich denn überhaupt daraus die strengere Ausgestaltung erklären dürfte, die das Lehn- wesen in Frankreich erfuhr Homeyer, System des Lehnrechts, Ssp. II 2, S. 631. Siehe oben S. 265 f. . Da die Staatsgewalt aus militärischen Gründen ein Interesse hatte, das Band der Vassallität zu festigen, trat sie zu Gunsten der Unkündbarkeit in die Schranken Siehe die Stellen in Anm. 93. Pipp. Cap. Pap. v. J. 787, c. 5, I 199. Conventus apud Marsnam primus v. J. 847, Adnuntiatio Karoli c. 3, II 71. . Geringer war jenes Interesse, wenn nur ein Wechsel des Seniors in Frage stand. Wenigstens verlangt ein westfränkisches Kapitular von 856 für diesen Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 18 § 92. Gefolgschaft und Vassallität. Fall nur, dass der Vassall bei seinem Herrn die Entlassung nachsuche, die ihm dieser nicht verweigern werde Cap. Carisiac. v. J. 856, c. 13, LL I 446. . Nachmals haben das deutsche und das langobardische Lehnrecht die Unkündbarkeit der Vassallität nicht aufzuweisen. Beide Lehnrechte sind in diesem Punkte zu den Grundsätzen des germanischen Gefolgswesens zurückgekehrt. Der Vassall gilt nämlich für befugt, unter Rückgabe des Lehns das Dienst- verhältnis aufzusagen, ein Rechtssatz, der dem französischen Lehn- rechte in dieser Allgemeinheit fremd blieb Schäffner, Rechtsverfassung Frankreichs II 261. Beaumanoir ch. 61, 29. Man kann das Lehen nicht heimsagen, s’il n’i a resnable cause; neporquant, quant on les veut lessier, li segneur les reçoivent volentiers par lor convoitises. Thut man es zur Unzeit, so ist dies Treubruch. Anderer Ansicht Viollet, Pré- cis S. 545. . Das mittelalterliche Lehnwesen charakterisiert sich durch die Ver- bindung von Benefizialwesen und Vassallität Benefizien auf Lebenszeit kennt das muhammedanische Lehnrecht in dem iktâq elistiġlâl. Allein es fehlt die Vassallität. . Nennen wir Lehn ein Benefizium, das mit der Verpflichtung vassallitischer Treue und vassallitischer Dienste verliehen ist, so hat es Lehen schon im achten Jahrhundert gegeben, und stellen sich die Vergabungen, welche die Hausmeier zu Zwecken des Reiterwesens vornahmen, als der historische Durchbruchspunkt des Lehnwesens dar. Dem Einfluss der Vassallität verdankt das Benefizialwesen die Anwendung des Thron- falls, dem Bedürfnis nach Erneuerung der Vassallität die früh auf- tretende Tendenz zur Erblichkeit. Die Ergebung der Beamten in die Vassallität und die Besetzung der höheren Ämter mit königlichen Vassallen hatte die Umwandlung des Amtsgutes und schliesslich des Amtes in ein Benefizium zur Folge. So erscheint die Vassallität als der treibende Faktor in der Geschichte des Lehnwesens. Doch ist es zu einer völligen Durchdringung von Vassallität und Benefizial- wesen in der fränkischen Zeit noch nicht gekommen. Dafür fällt wenig ins Gewicht, dass es auch Benefizien giebt, die nicht an Vas- sallen verliehen sind; denn noch die Zeit des ausgebildeten Lehn- wesens kennt Lehen ohne Mannschaft. Allein durchschlagend ist, dass noch Vassallen ohne Benefizien dienen und dass uns noch unfreie Vassallen begegnen. Noch erscheinen ministeriales im späteren Sinne des deutschen Rechtes unter den Vassallen. Dienstmann und Lehns- mann, Ministerialität und Vassallität sind in der fränkischen Periode nicht grundsätzlich geschieden. § 93. Die Grundherrlichkeit. § 93. Die Grundherrlichkeit. L. Maurer, Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland 1862 ff. Roth, Feudalität S. 205 ff. Waitz, VG II 2, S. 377 ff., IV 459. Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV 442, V 40 ff. Wetzell, System des ordentl. Civilprozesses 1878, S. 359 ff. Schröder, RG S. 174 ff. Georg Meyer, Die Gerichtsbarkeit über Unfreie und Hintersassen, Z 2 f. RG II 83 ff., III 102 ff. Heinrich Brunner, Mithio and Sperantes in der Festgabe für Be- seler 1885. Derselbe, Die Erbpacht der Formelsammlungen von Angers und Tours, Z 2 f. RG V 73 ff. E. Hermann, Noch ein Wort über Mithio, eine rechts- geschichtliche Studie 1890. Wilhelm Sickel, Zum Ursprung des mittelalter- lichen Staats, Mitth. des Instit. f. österr. GF, 2. Ergänzungsband, S. 203 ff. Mar- quardsen, Haft und Bürgschaft bei den Angelsachsen 1852. Konrad Maurer, Kr. Ü. II 56 f. Salvioli, La giurisdizione patrimoniale e la giurisdizione delle chiese in Italia 1884. Flach, Les origines de l’ancienne France I 1886. Beau- chet, Histoire de l’organisation judiciaire en France 1886, S. 74 ff. 474 ff. Le- seur, Les Conséquences du délit de l’esclave dans les Leges Barbarorum et dans les Capitulaires, Revue histor. de droit français 1888, S. 576. 657 ff. Beaudouin, Etude sur les origines du régime féodal, La recommandation et la justice seigneu- riale 1889 (Annales de l’enseignement supérieur de Grenoble). Der Grundherr übte hinsichtlich gewisser Klassen der auf seinem Grund und Boden ansässigen Leute Befugnisse aus, die im Laufe der Zeit öffentlich rechtliche Bedeutung gewannen. Insofern erscheint die Grundherrlichkeit — wie wir die Summe der dem Grundherrn über die Grundholden zustehenden Rechte bezeichnen dürfen — als einer der Faktoren, welche mitwirkten an der Umbildung der Ver- fassungszustände, als einer der Grundsteine, auf welchen der Lehns- staat sich aufbaute. Soweit die Grundherrlichkeit auf Leiheverhält- nissen beruht, kommen nur diejenigen in Betracht, die wir oben I 209 als Leiheverhältnisse niederer Ordnung kennen gelernt haben. Sie betreffen Güter, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen und sich als Zubehör eines Herrenhofes darstellen. Ausgeschlossen sind die Lehen im engeren Sinne, ausgeschlossen auch grössere Zinsgüter, Precarien, die in voller Selbständigkeit bewirtschaftet werden. Was die Entstehung der Grundherrlichkeit betrifft, so haben wir für das fränkische Reich deutschrechtliche und römischrechtliche Grund- herrlichkeit zu unterscheiden. Der Ausgangspunkt der ersteren ist die Haftung des Grundherrn für seine Leute. Nach germanischem Rechte haftete, wie schon oben I 71 bemerkt wurde, der Hausherr Dritten gegenüber für die Angehörigen des 18* § 93. Die Grundherrlichkeit. Hauses. Diese Haftung erstreckte sich nicht nur auf die Knechte Die Hausgenossenschaft ist auch massgebend in Fällen, in welchen der Herr des Hauses nicht Eigentümer des Knechtes ist. Nach Lex Rib. 72, 4 haftet für die That des Knechtes, um den ein Eigentumsprozess geführt wird, nicht jene Partei, die das Eigentum erstreitet, sondern derjenige, qui eum eo tempore post se reti- nuit. Laut Roth. 274 büsst derjenige, der einen fremden Sklaven ohne Wissen des Herrn über neun Nächte beherbergt, den Schaden, den dieser Dritten gegen- über anrichtet. , sondern auch auf halbfreie und freie Leute. Hielt ein freier, grund- besitzloser Mann sich durch längere Zeit im Hause eines anderen auf, so trat er damit an sich in ein Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Haftung des Hausherrn begründete. Nach angelsächsischem Rechte haftete man für den Gast, den man in seinem Hause drei Nächte be- herbergte Hlothar u. Eadric c. 15. . Eine jüngere friesische Rechtsquelle überliefert uns den Rechtssatz, dass wer einen Ausheimischen haust oder hoft oder auf seinen Werf setzt, einstehen soll für das, was dieser verbricht Richthofen, Rqu. 169, Brokmerbrief § 129. . Auch der fränkischen Zeit ist jener Grundsatz nicht unbekannt. Denn es ist nur eine Anwendung desselben, wenn ein karolingisches Kapitular bestimmt Cap. ital. c. 11, I 218: de illis (qui sine proprietatibus in regno nostro de- gentes iudicia comitum effugiunt) nobis placuit, ut ipsi, cum quibus manere videntur, aut eos praesentent aut pro eorum malefactis respondeant. Wer Vermögen hat, kann durch den Zugriff auf dasselbe gezwungen werden, zu Recht zu stehen. , dass besitzlose Personen von jenem, bei dem sie wohnen, gestellt oder verantwortet werden sollen, und wenn Ludwig I. vor- schreibt Cap. de disciplina palatii Aquisgran. von circa 820, c. 5, I 298. , dass jeder, der in der Pfalz zu Aachen einen von auswärts kommenden Mann bei sich aufnehme, für ihn zu haften habe Über jüngere Quellen, nach welchen der Hausherr für die Hausangehörigen, für den in das Haus aufgenommenen Gast und Flüchtling haftet, siehe Osen- brüggen, Hausfriede S. 41, Stobbe, Deutsches Privatrecht III 389, Rive, Vor- mundschaft II 2, S. 56 f., Hertz, Rechtsverhältnisse des freien Gesindes in Gier- kes Untersuchungen VI 43 ff. Über die Haftung für den manupastus (domesticus) nach anglo-normannischem Rechte Leges Henrici primi c. 66, § 7 und insbeson- dere die lehrreiche Stelle bei Bracton fol. 124, III 2, c. 10. . Die Haftung äussert sich darin, dass der Herr für die Haus- angehörigen Verantwortung schuldet. Die Personen, für die er haftet, werden in der älteren fränkischen Rechtssprache als diejenigen zu- sammengefasst, unde mithio redebit Verwandt mit got. missô, sanskrit mithás, gegenseitig, wechselseitig, latein. mutuus, griech. μοὶτος. Redebere heisst schuldig sein, schulden. . Mithio bedeutet aber in diesem Zusammenhange soviel wie Erwiderung, Antwort In übertragener Bedeutung bezeichnet Mithio auch den Kreis der Per- . Der Haftung des § 93. Die Grundherrlichkeit. Herrn entspricht dessen Befugnis, seine Leute bei Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu vertreten, für die ihnen zugefügte Rechts- verletzung Vergeltung zu suchen. Die Personen, welche solchen Schutz, solche Vertretung zu erwarten haben, heissen im Verhältnis zum Herrn sperantes oder qui per eum sperare videntur Der Ausdruck findet sich noch in den formulae imperiales 32 und 55. Ein im neunten Jahrhundert fabriziertes Diplom, angeblich Theuderichs III., für Ebers- münster, Pertz, Dipl. S. 188, giebt den homines ingenui, die sich in mundeburde der Kirche befinden, das Privilegium: ut … nisi ab actoribus .. monasterii in mundeburde impendant et defensionem .. sperare debeant. Die Wendung: qui per eos sperare videntur, hat noch Heinrichs IV. Privilegium für die Juden von Speier v. J. 1090. . In den königlichen Schutzbriefen wird der Schutz, den der König dem Schütz- ling zusichert, regelmässig auf die sperantes ausgedehnt und auf jene, für die der Schützling Mithio schuldet, wie denn auch das Reklama- tionsrecht des Schützlings sich auf die Rechtssachen seiner Leute erstreckt Nähere Ausführungen in meiner Abhandlung Mithio und Sperantes a. O. . Die prozessualische Lage des Herrn ist eine verschiedene im Verhältnis zu Knechten, Halbfreien und Freien. Sein Schutzrecht und seine Haftung blieben nicht beschränkt auf Hausangehörige im eigentlichen Sinne. Die Ausdehnung, die sie erfuhren, war eine ver- schiedene bei den verschiedenen Klassen der Untergebenen. Für Unthaten des Knechtes trägt der Herr ursprünglich Dritten gegenüber die volle Verantwortung. Er hat als Prozesspartei sie zu vertreten und zu sühnen. Diese unbeschränkte Haftung des Herrn wurde aber nur für den Fall der Mitwissenschaft aufrecht erhalten. Im übrigen konnte der Herr sich derart stellen, dass er die That nur als absichtslose That, als Ungefährwerk zu vertreten brauchte H. Brunner, Über absichtslose Missethat im altd. Strafr. Berl. SB 1890, S. 830 ff. und unten § 125. Einen Rechtsfall, in welchem die Unthat einer Un- freien vom Herrn gesühnt wird, enthält Meichelbeck Nr. 683 v. J. 853: E. venerat denuntians suam filiam veneno percussam per molimina vel machinationes mali- vole ancille de familia S. Marie, … quod negari vel econtra dici non potuit. Tunc E. episcopus hoc ipsum iniustum factum misericorditer disponens praestitit eidem supradicto E. unam coloniam (statt des Wergelds der Vergifteten, vgl. oben I 198). . Da- bei war in gewissen Fällen der Knecht auszuliefern, entweder zum Zweck der Rache oder zur Verhängung von Lebens- oder von Leibes- sonen, für welche jemand verantwortlich ist, und ausserdem in territorialer An- wendung den Bereich der Verantwortlichkeit, das Gebiet, auf welches sich die Verantwortlichkeit erstreckt. In karolingischer Zeit beginnt das Wort aus der fränkischen Rechtssprache zu verschwinden. Es wird durch homines, homines commanentes, pertinentes ersetzt. § 93. Die Grundherrlichkeit. strafen. Mit den Lebens- und Leibesstrafen konkurrierte ein System von Sklavenbussen, welche hinter den entsprechenden Freienbussen zurückstehen und sich entweder als Lösungsbussen oder als Bussen für Ungefährwerk des Herrn darstellen. Die prozessualische Behand- lung von Unthaten der Knechte gestaltete sich nach fränkischem Rechte derart, dass zwar die Klage im öffentlichen Gerichte gegen den Herrn erhoben wurde, dieser aber die Wahl hatte, die That des Knechtes zu verantworten (pro eo respondere) oder ihn vor das öffentliche Ge- richt zu bringen. Doch wurde bei gewissen Missethaten im Interesse der öffentlichen Friedensbewahrung das Wahlrecht des Herrn beseitigt und ihm schlechterdings zur Pflicht gemacht, den Knecht vor den öffentlichen Richter zu stellen (praesentare, repraesentare) So wegen Diebstahls nach dem Pactus pro tenore pacis c. 5, Cap. I 5, Cap. de latronibus c. 7, I 180, Cap. leg. add. v. J. 818/9, c. 15, I 284 (dominus .. emendet aut .. eum excuset, nisi tale furtum perpetratum habeat, propter quod ad subplicium tradi debeat). Allgemein heisst es in Decretio Childeberti II., c. 10, I 17: et quicumque servum criminosum habuerit et ei iudex rogaverit ipsum praesentare et noluerit, suum weregildum omnino componat. Eine allgemeine Präsentationspflicht der possessores statuierte schon das römische Recht in Bezug auf Räuber und andere Verbrecher, qui in possessione degunt seu latitant. Cod. Iust. IX 39, 2, v. J. 451. . In karo- lingischer Zeit besteht solche Präsentationspflicht bei Diebstahl, Raub, In- fidelität und wohl überhaupt in den Fällen, in welchen öffentliche Strafen von Amtswegen verhängt werden Siehe oben Anm. 12. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3, LL I 519 f. in Be- zug auf testeia, latrocinium, rapacitas, assaltura und infidelitas. Dazu kommen Münzvergehen. Cap. legibus add. 818/9, c. 18, I 285. . Verweigert der Herr die Präsenta- tion des Knechtes, so kann ihn der öffentliche Beamte durch amtliche districtio, z. B. durch Fronung seines Besitztums, dazu zwingen Cap. Carisiac. a. O. am Ende mit Bezugnahme auf Ansegisus III 45. . Den auf handhafter That betroffenen Knecht, der seiner Jurisdiktion verfallen ist, darf der öffentliche Richter ergreifen und zwar, um in der Sprache der späteren Weistümer zu sprechen, so, wie ihn der Gürtel umfängt Cap. de latronibus c. 7, I 180: et si cum furto conprehensus fuerit, acci- piat iudex de rebus ipsius latronis hoc quod super se habet tantummodo sua causa et hoc quod furto consecutus est reddat cui idem latro fraudaverit, aliis vero rebus que habet aliter non se tollendis … , d. h. so, dass nur das Gewand, das der Knecht an sich trägt, dem Richter Nach norwegischem Recht erhält der Diebsfänger was der Dieb an sich trägt (super se habet), nach fränkischem der Richter, dem Verfolgung und Justi- fizierung der Diebe in erster Linie obliegen. Nach burgundischem Rechte, Lex Burg. 108, gilt der Satz: res illius (criminosi) ab his, qui eum ceperunt, prae- sumantur. , das gestohlene Gut dem Bestohlenen zu § 93. Die Grundherrlichkeit. teil wird, aber das sonstige Vermögen des Knechtes der Herrschaft verbleibt, eine Bestimmung, die nachmals bei der Abgrenzung der öffentlichrechtlichen und der hofrechtlichen Kompetenz häufig wieder- kehrt. Die Haftung des Herrn erstreckt sich von je nicht bloss auf Knechte, die im Hause des Herrn leben, sondern auch auf angesiedelte Knechte, auch auf auswärts befindliche, so lange der Herr sein Eigen- tum festhält und nicht durch Aufnahme des Knechtes die Haftung eines Dritten begründet wird. Erhebt ein Dritter wegen der Un- that des Knechtes einen Anspruch gegen den Herrn, so kann der Herr die Sache aussergerichtlich untersuchen oder untersuchen lassen und die Angelegenheit aussergerichtlich erledigen, indem er dem Dritten Genugthuung verschafft (in gewissen Fällen durch Ausliefe- rung des Knechtes) oder ihn von der Unschuld seines Knechtes über- zeugt. Dieser Weg ist ihm abgeschnitten, wenn es sich um Fälle der vom Staate geltend gemachten Präsentationspflicht handelt. Rechtsverletzungen, welche Dritte an dem Unfreien begingen, machte der Herr ursprünglich aus eigenem Rechte geltend. Erst als sich eine beschränkte Rechtsfähigkeit der Knechte ausgebildet hatte, nahm für deren Bereich die Stellung des Herrn den Charakter der Vertretung an. Was ein Knecht gegen einen anderen Knecht seines eigenen Herrn verbricht, ist eine gegen letzteren begangene Unthat. Kraft seines Eigentums am Knechte hat der Herr die Befugnis, ihn zu züchtigen, ihn zur Strafe zu töten Georg Meyer a. O. II 88. . Für das Vorgehen gegen den angeschuldigten Knecht dürfte sich schon früh ein bestimmtes Ver- fahren ausgebildet haben, welches seine Formen zum Teil dem öffentlichen Rechtsgang entlehnte. In den Quellen der karolingischen Zeit erscheint das Recht des Herrn, Unthaten seiner Knechte zu ahn- den, unter dem Gesichtspunkte der Rechtspflege. Die Handhabung jenes Rechtes wird als iustitiam facere des Leibherrn dem iustitiam facere des öffentlichen Beamten entgegengesetzt Cap. de latronibus c. 9, I 181: ut si servi invicem inter se furtum fecerint et in una fuerint potestate, domni eorum habeant licentiam faciendi iusticiam; si vero de foris accusat(or) adversus eum surrexerit, quae ad latrocinium pertinent, habeant missi nostri de hoc licentiam faciendi iusticiam. . Ziemlich dürftig sind die Nachrichten der Quellen über die Stel- lung des Herrn hinsichtlich der Liten. Der Herr haftet unbedingt, wenn die Unthat des Liten auf seinen Befehl geschah Lex Sax. 18. 50. . Den ohne § 93. Die Grundherrlichkeit. sein Wissen vom Liten begangenen Todschlag hat der Herr nur als Ungefährwerk zu vertreten; doch muss er diesfalls den Liten aus- liefern Lex Sal. 35, 5. oder preisgeben Lex Sax. 18. Vgl. Berl. SB 1890, S. 832. . Nach chamavischem Rechte mag der Herr wegen des Liten direkt belangt werden und ist er verpflichtet, ihn vor Gericht zu stellen Lex Chamav. 44. . Andererseits hat der Lite personam standi in iudicio: er kann ohne den Herrn vor Gericht auftreten und kann Eide schwören Siehe oben I 239. . Sicherlich hatten Schutzrecht und Haftung des Herrn hinsichtlich des Liten, mochte er nun im Hause des Herrn leben oder als Hintersasse angesiedelt sein, keinen geringeren Um- fang als hinsichtlich des in Schutzhörigkeit befindlichen Freien. Die Haftung des Herrn für freie Personen erstreckte sich jeden- falls auf diejenigen, welche in seinem Hause lebten Ehefrau und Kinder bleiben hier, wo es sich um die Entstehung der Grundherrlichkeit handelt, selbstverständlich ausser Betracht. , Gasinden oder Vassallen nicht ausgeschlossen Nach Formeln und Urkunden besteht die Mithiopflicht auch in Bezug auf gasindi vel amici, also in Bezug auf Gefolgsleute, sei es freier oder unfreier Ge- burt. Gelegentlich werden daneben noch suscepti genannt; so in den bedenklichen Schutzbriefen für Anisola, Dipl. M. 4. 9. 50, und in Mühlbacher Nr. 89. 118. Susceptus heisst nach spätrömischem Sprachgebrauch derjenige, der sich pro- zessualisch vertreten lässt. Interpr. zu Lex Rom. Wisig. C. Theod. II 10, 1 und II 11, 1. Alte Glossen erklären den susceptus als Klienten. — Ausdrücklich nor- miert Lex Rib. 31, 1 die Haftung des Herrn für den Freien, der sich bei ihm in seinem obsequium befindet. . Zweifelhaft ist es, wie weit sie über den Kreis der eigentlichen Hausgenossen hinausging. Auf freie Vas- sallen, die ausserhalb des Herrenhofes lebten, war sie jedenfalls nicht ausgedehnt. Auch begründete die Verleihung eines Zinsgutes an sich keine Haftung des Herrn für den Zinsmann. Ein Freier, der neben dem Zinsgut sonstigen Grundbesitz hatte, welcher zur Zwangsvoll- streckung dienen und wo er manniert werden konnte, befand sich der öffentlichen Gewalt und Dritten gegenüber in gleicher Lage, wie jeder andere freie Grundbesitzer. Dasselbe darf unbedenklich für den Fall der precaria oblata behauptet werden Siehe oben I 211. . Überhaupt scheint eine Haftung des Herrn nur eingetreten zu sein, wenn der freie Hintersasse sich in die Schutzgewalt und in das obsequium des Grund- herrn begab. Ursprünglich mag dabei Kommendation nötig gewesen sein. Doch ist seit Ausbildung der Hofverfassung die Haftung mit § 93. Die Grundherrlichkeit. der Ansiedlung auf einem wirtschaftlich abhängigen Hofe gegeben. Solche Höfe galten für Zubehör des Herrenhofes; der Hintersasse konnte daher nach germanischer Rechtsauffassung als zum Hause des Herrn gehörig betrachtet werden: er zählte zu den homines perti- nentes, commanentes. Andererseits begründete die wirtschaftliche Ab- hängigkeit, wie sie die Hofverfassung voraussetzt Siehe oben I 212. , an sich ein obse- quium gegenüber dem Herrn. Allem Anscheine nach ist in karo- lingischer Zeit die Ausdehnung der Grundherrlichkeit über die freien Hintersassen bereits als vollendete Thatsache zu betrachten Aus der Urkunde Thévenin Nr. 89 v. J. 857, S. 122: adjuratus est per Deum et eorum christianitatem atque fidelitatem …, ist zu entnehmen, dass die Colonen des Abtes von S. Martin de Tours diesem Treue schuldeten. W. Sickel , Götting. gel. Anz. 1887, S. 822. . Die Haftung äussert sich als Pflicht des Herrn, die Unthat des Freien zu verantworten. Doch kann er sich jeder Verantwortlich- keit entschlagen, indem er den Angeschuldigten vor das öffentliche Gericht stellt. Diesfalls braucht der Herr die Handlung seines homo auch nicht etwa als Ungefährwerk zu büssen. Das Recht des Herrn, zwischen Übernahme der Verantwortung und Präsentation des An- geschuldigten zu wählen, verschwand in allen Fällen, in welchen die Staatsgewalt eine Präsentationspflicht geltend machte Über eine Ausdehnung der Präsentationspflicht auf Vassallen schlechtweg siehe oben S. 265. . Die Haftung des Herrn und dessen Präsentationspflicht schlossen an sich nicht aus, dass der homo direkt vorgeladen wurde, und ebensowenig, dass sich der Richter seiner ohne Vermittlung des Herrn bemächtigte. Doch kam es im Laufe der Zeit dahin, dass wenigstens hinsichtlich gewisser Klassen von abhängigen Leuten die Umgehung des Herrn verboten wurde. Nach der Lex Romana Curiensis hat zwar der Richter über abhängige Leute unmittelbare Distriktionsgewalt; doch darf er nicht über sie richten, ehe er dem Herrn Anzeige erstattet, offenbar damit dieser in die Lage komme, sein Vertretungsrecht auszuüben Lex Rom. Cur. IX 30, 2. . Ein italienisches Capitular bestimmt, dass wegen Unthaten von homines libellarii Siehe oben I 200. 202, Anm. 41. Schon nach Liutprand 92 besteht eine Haftung des Herrn für den homo libellarius. Wenn ein solcher einen Todschlag begeht und flüchtig wird, hat der Grundherr die Wahl, ihn auszuliefern oder dem Wergeldberechtigten die Hälfte der Habe des Todschlägers zu überlassen oder ihm das ledig gewordene Land libellarisch zu verleihen. Vgl. G. Meyer , Z 2 f. RG III 114, Schupfer , Wiener SB XXXV 491. der Kirchen zunächst der Bischof anzugehen sei Cap. Mantuanum II gener. c. 5, I 196: si vero de crimine aliquo accusantur , der § 93. Die Grundherrlichkeit. dann durch seinen Vogt dafür sorgen lasse, dass geschehe was Rech- tens ist (iustitiam faciat). Allgemein ordnete Ludwig II. i. J. 856 an, dass freie Hintersassen nur durch Vermittlung ihres Herrn vor das öffentliche Gericht gezogen werden sollen Cap. Papiense pro lege tenendum v. J. 856, c. 4, II 90. . Mit Rücksicht auf die Haftung des Herrn wurde es Sitte, dass man sich bei Ansprüchen an Freie in obsequio ebenso an den Herrn wendete, wie man es wegen Handlungen von Unfreien zu thun ge- wohnt war. Der Herr konnte dann die Untersuchung der Angelegen- heit selbst in die Hand nehmen oder durch seinen Vogt durchführen lassen und eventuell seinen homo anhalten, dass er dem Dritten die rechtmässige Genugthuung zu teil werden lasse. Ausgeschlossen war diese interne Erledigung der Streitsache in Fällen, in welchen auf die That des Mannes eine Leibes- oder Lebensstrafe stand, da dem Herrn eine Strafgewalt dieses Inhalts nicht zustand Georg Meyer a. O. III 113. . Handelte es sich um eine That, die das Recht der Rache begründete, so konnte der Herr die Auslieferung oder Preisgabe des Thäters nur dadurch vermeiden, dass er eine Sühne vermittelte, falls er nicht etwa die That selbst vertreten wollte. Bei Streitigkeiten freier Hintersassen untereinander war eine ge- richtliche Kompetenz des Herrn, auch eine schiedsrichterliche, nicht begründet. Causae maiores, die sich unter ihnen ergaben, gehörten vor das echte Ding. In anderen Angelegenheiten konnten die freien Hintersassen auf die schiedsrichterliche Entscheidung des Herrn oder seines Beamten kompromittieren. Über die Hausangehörigen besass der Hausherr eine in der Hausgenossenschaft begründete Disciplinar- gewalt, welche in abgeschwächtem Masse thatsächlich auch auf Hinter- sassen Anwendung finden mochte. Denn wie in der Ausstossung aus dem Dienste gegen den freien Hausdiener, hatte der Herr in der Ent- (servi, aldiones, libellarii), episcopus primo compellatur et ipsi per advocatum suum secundum quod lex est iuxta conditionem singularum personarum iustitiam faciant. Bei freien Leuten bestand dieses iustitiam facere darin, dass der Bischof die Sache entweder durch interne Untersuchung erledigen liess oder den Mann vor den öffentlichen Richter stellte. Über die verschiedenen Bedeutungen von iustitiam facere siehe Beaudouin a. O. S. 60 f. Dass es sich in c. 5 des Cap. Mant. nicht, wie Bethmann-Hollweg a. O. V 41, Anm. 31 behauptet, um Kirchen handelt, deren Immunität vorausgesetzt wird, zeigt das vorhergehende c. 4, wo zweifellos nicht immune Kirchen gemeint sind. Denn das Verbot, in der Kirche und den sie umgebenden Gebäuden kein placitum abzuhalten, hätte für immune Kirchen keinen Sinn gehabt, da die Immunität bereits das allgemeine Verbot des introitus iudicum in sich schloss. § 93. Die Grundherrlichkeit. ziehung des Landes gegen den ungehorsamen Hintersassen ein äusserstes Zwangsmittel, um ihn zum Rechte anzuhalten. Überdies scheint es nicht selten geschehen zu sein, dass bei der Landleihe die Unter- werfung unter die Gerichtsbarkeit des Grundherrn vertragsmässig be- dungen wurde. Schon eine Precarienformel der westgotischen Formel- sammlung enthält eine dahin gehende Klausel Form. Wisig. Nr. 36, Zeumer S. 591: responsum ad defendendum me pro- mitto afferre. . In Italien begegnen uns urkundliche Beispiele solcher Verträge seit Ludwig I. E. Loening , Kirchenrecht, führt II 745 eine Anzahl von Beispielen an. . In Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte durften freie Leute in obsequio vor dem öffentlichen Richter von dem Herrn oder seinem Beamten vertreten oder verbeistandet werden. Auch freie Leute waren ‘sperantes’. Selbstverständlich konnte davon keine Rede sein bei Streitigkeiten unter freien sperantes desselben Herrn. Sollte sich der Herr damit befassen, so musste die Vertretung durch seine Ent- scheidung ersetzt werden. Die interne Erledigung von Rechtssachen der Hintersassen ist der Ausgangspunkt der grundherrlichen Gerichtsbarkeit. Da sie sich in den Formen der öffentlichen Rechtspflege bewegte, war mit ihr der Keim eines grundherrlichen Gerichtes gegeben. Öffentlichrechtliche Anerkennung fand die grundherrliche Gerichtsbarkeit erst dadurch, dass die Staatsgewalt es Dritten zur Pflicht machte, sich zunächst an das Gericht des Grundherrn zu wenden, während die Jurisdiktion der öffentlichen Gerichte auf den Fall der Justizverweigerung und des Rechtszuges beschränkt wurde. Dazu ist es aber während der frän- kischen Zeit im allgemeinen nicht gekommen. Besondere Vorrechte und zwar solche, welche von der Verleihung der Immunität unabhängig waren, erlangten die fränkischen Kirchen in Ansehung aller Schutzhörigen oder doch gewisser Klassen Wilhelm Sickel , Mitth. d. Instituts f. österr. Gf. 2. Ergänzungsband, S. 207 ff. . Das Edikt Chlothars II. von 614 bestimmte, dass Streithändel zwischen homines ecclesiae und dritten Personen vor dem öffentlichen Richter unter richterlicher Mitwirkung des Kirchenbeamten entschieden wer- den sollen Cap. I 21, c. 5: quod si causa inter personam publicam et hominibus eccleciae steterit, pariter ab utraque partem praepositi ecclesiarum et iudex publi- cus in audientia publica positi eos debeant iudicare. Vgl. Nissl , Gerichtsstand es Klerus im fränkischen Reich 1886, S. 202 f . . Doch ist die Einrichtung solcher sog. gemischter Gerichte nicht lange in Kraft geblieben; sie wich augenscheinlich der Sitte, § 93. Die Grundherrlichkeit. dass der Dritte zunächst bei der Kirche die interne Erledigung der Angelegenheit nachsuchte und erst, wenn dies vergeblich war, sich an das öffentliche Gericht wendete, in welchem der Kirchenbeamte, weil nunmehr Partei, eine richterliche Funktion füglich nicht ausüben konnte. In einer Formel bei Marculf fordert der König, bei dem ein Dritter über einen homo (oder Kleriker) eines Bischofs Beschwerde ge- führt hatte, den Bischof durch einen indiculus auf, dass er seinen Untergebenen anhalte, dem Kläger Genugthuung zu leisten, oder aber jenen vor das Königsgericht bringen lasse Marculf I 27. Vgl. H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte S. 80 ff. . Hinsichtlich der tabularii Siehe darüber I 242 ff. bestimmte das in die Lex Ribuaria eingeschobene Königs- gesetz Lex Ribuaria 58, 1. Siehe oben I 306. , dass sie bei der Kirche, die ihre Freilassung vermittelte, ihren Mallus, d. h. ihren Gerichtsstand, haben sollen, ein Rechtssatz, der eine Vorladung der tabularii vor den öffentlichen Richter aus- schloss. Das alamannische Volksrecht gewährte dem Bischof im Ver- hältnis zu den freien Hintersassen der Kirche, den coloni liberi, einen Bann von zwölf, seinem iudex einen solchen von sechs Solidi Lex Alam. 22, 2. Dagegen darf Cap. Baiwaricum I 158, c. 1: ut habeant aecclesiae earum iustitias tam in vita illorum qui habitant in ipsis ecclesiis quam- que in pecuniis et substantiis eorum, nicht mit Walter , RG § 109, auf eine Kriminaljurisdiction der bairischen Kirchen gedeutet werden. Iustitias habeant bedeutet nur, dass den Kirchen ihr Recht gewahrt bleiben soll. Vgl. Waitz IV 455, Anm. 1. Schon Houard , Anciennes Loix II 173, wies gegen Montesquieu darauf hin, dass mit Rücksicht auf die bekannten Bestimmungen des kanonischen Rechtes die Kirchen durch das Cap. Baiw. nicht den Blutbann erhalten haben konnten. Auch der Einwand Beauchets a. O. S. 444, dass ja der Vogt das Todesurteil aussprechen konnte, versagt, da er im Namen der Kirche richtete, wie denn auch nachmals die Kirchenvögte den Blutbann sich vom König besonders verleihen lassen müssen. Für die iustitia der Kirche in vita illorum qui habitant in ecclesiis kommt das Asylrecht in Betracht. Die Betreffenden dürfen ‘in eccle- siis’ nicht getötet werden, und die Kirche liefert sie nur aus, wenn ihnen das Leben zugesichert wird. Das Asylrecht erstreckte sich auch auf Nebengebäude der eigentlichen Kirche und auf die Wohnungen der Priester. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 12, LL I 521. Das Recht, welches die Kirchen in Bezug auf den Asyl- schutz ihrer Angehörigen besassen, wird nebst den Vermögensrechten der Kirchen im Cap. Baiw. bestätigt. . In Italien erscheint die Sonderstellung der homines libellarii zuerst auf Kirchengütern Siehe oben S. 281 f., Anm. 32. 33. . Hier galt ferner für die Hintersassen der Kirchen der Grundsatz, dass sie zum Brückenbau und ähnlichen öffentlichen Fronden nur durch Vermittlung des Kirchenvorstandes herangezogen § 93. Die Grundherrlichkeit. werden durften Cap. Mantuanum secundum c. 7, I 197. . Derartige Sonderrechte der Kirchen hat in karo- lingischer Zeit die kirchliche Immunität in sich aufgenommen. Ein völlig anderes Antlitz als die deutschrechtlichen Anfänge der Grundherrlichkeit zeigen uns die eigentümlichen Jurisdiktionsverhält- nisse, die sich aus römischer Zeit auf den Gütern einzelner Kirchen und grösserer Grundherren (homines potentes) erhalten haben. Die auf diesen Gütern (potestates) ansässigen Leute standen nämlich, jedenfalls wenn sie untereinander prozessierten, vor ihrem Grund- herrn oder vor einem seiner Beamten, also vor einem iudex privatus, zu Recht, sofern nicht Kapitalstrafen in Frage kamen, welche die Auslieferung des Verbrechers an den öffentlichen Richter nötig machten. Die Entstehung dieser unorganischen Jurisdiktion lässt sich vielleicht daraus erklären, dass in römischer Zeit grössere Grundbesitzer regel- mässig zu sogenannten assertores pacis bestellt wurden Der Assertor pacis hängt mit dem seit Trajans Zeiten vorkommenden irenarcha zusammen. Über den irenarcha siehe Dig. 50, 4, l. 18, § 7; 48, 3, l. 6; Codex Theod. VIII 7, 21 v. J. 426; X 1, 17 v. J. 420; XI 24, 6, § 7 v. J. 415; XII 14, l. un. v. J. 409. Dazu Gothofreds Kommentar (XII 14), Marquardt , Röm. Staatsverwaltung I 2 213, Dahn , Könige VI 351. Eine Dissertation von Chr. Gottl. Schwarz, De irenarchis, in dessen Exercitationes academicae, Nürnberg 1783, ist mir nicht zugänglich gewesen. Der irenarcha, φύλαξ τῆς εἰϱήνης, στϱατηγός, πϱοεστὼς τῆς εἰϱήνης, findet sich als städtischer Friedenskommissär in der östlichen Reichshälfte. Ihm liegt die Friedens- und Sittenpolizei ob. Er soll Räuber ein- fangen und an den öffentlichen Richter abliefern. Nach Cod. Theod. XII 14, l. un. soll der Friedensschutz den Reicheren übertragen werden. Codex Iust. X 77 sagt, dass die Irenarchen nach Wahl der Kurialen vom Provinzialstatthalter ernannt werden sollen. Herr O. Hirschfeld ist so freundlich, mich auf folgende wichtige Belegstellen aufmerksam zu machen. Aristides berichtet in einer seiner Reden z. J. 153/4 n. Chr. (in dem vierten ἱεϱὸς λόγος ed. Dindorf I 523 ff.) über den Modus der Wahl des Irenarchen, dass jede Stadt dem proconsul Asiae jährlich die Namen von zehn der angesehensten Männer einsendete, aus welchen dieser einen auswählte. Eine mysische Stadt nannte u. a. auch den Namen des Aristides. Der Prokonsul bestimmt ihn zum Irenarchen, obgleich er von ihm nur weiss, dass er Grundbesitzer (ὅτι κτήματα εἴη μοι πεϱὶ τὸν τόπον τοῦτο ) und zu den angesehe- neren Personen gehöre. Der Romanschriftsteller Xenophon Ephesius, Ephesiaca II. c. 13, ed. Locella S. 49 erzählt von einem Irenarchen Perilaos, ἀνὴϱ τὰ πϱῶτα τῶν ἐν Κιλικίᾳ δυναμένων, welcher die Räuber der Gegend aufspürte und tötete, während er einige wenige nach Tarsos in das Gefängnis einlieferte. Mit dem irenarcha stellt schon Gothofred den assertor pacis zusammen, der in der Inter- pretatio zu Lex Rom. Wisig. C. Theod. II 1, 8 als einer der mediocres iudices erscheint. Die Stellung des assertor pacis muss sich aus einem occidentlischen Seitenstücke des irenarcha entwickelt haben. Sein Vorgänger ist vermutlich jener praefectus pacis in Cod. Theod. II 30, 1 v. J. 315, den die Interpretatio als curator . Der asser- § 93. Die Grundherrlichkeit. tor pacis war zuletzt ein Friedensrichter mit der Kompetenz in cau- sae minores, wie sie der defensor civitatis besass. Die Stellung des assertor pacis und die ihm zukommende Gerichtsbarkeit scheinen die homines potentes nach der Eroberung Galliens im Verhältnis zu ihren Leuten längere Zeit behauptet zu haben, während für einzelne Kirchen ausserdem noch die Möglichkeit in Betracht kommt, dass sie den De- fensor zu einem kirchlichen Beamten erniedrigten Vgl. oben S. 201. . In Angers wird die volle Gerichtsbarkeit, wie sie dem assertor pacis und dem defensor civitatis nach spätrömischem Rechte zustand, zu Anfang des siebenten Jahrhunderts von Beamten der Kirche ausgeübt Siehe Z 2 f. RG V 74. . Auch scheint das Edikt Chlothars II. v. J. 614 eine Gerichtsbarkeit von Kirchen und homines potentes über deren Leute vorauszusetzen in Angelegenheiten, die nicht Kriminalsachen sind Die Stelle, Chloth. Ed. c. 15, Cap. I 22, ist leider so lückenhaft über- liefert, dass sichere Schlüsse nicht gezogen werden können und namentlich zweifel- haft bleibt, ob und von wo ab es sich etwa um Immunitätsverhältnisse handelt. Das Schlusswort proficiat lässt vermuten, dass in der vorhergehenden Lücke von Immunität die Rede war. Vgl. unten S. 295, Anm. 45. . Auf spätrömischen Ursprung mag auch die ziemlich ausgedehnte Privatjurisdiktion der Kirche zurückgehen, welche uns in den churrhätischen Quellen, in der Lex Romana Curiensis und in den Capitula Remedii begegnet Die Lex Rom. Cur. unterscheidet iudices publici oder fiscales und iudices privati. In II 16, 2 heisst es: hoc est privatus, qui actor ecclesiarum est. . Im Verlaufe der fränkischen Zeit ist die grundherrliche Gerichts- barkeit römischrechtlichen Ursprungs entweder auf das Niveau der deutschrechtlichen herabgedrückt worden oder in die Immunität auf- gegangen Das Edikt Chlothars spricht in c. 14 (Cap. I 22) von der emunitas praeci- dentium domnorum, quod ecclesiae aut potentum vel cuicunque visi sunt indulsisse pro pace atque disciplina facienda, eine Wendung, der die Auffassung zu Grunde liegt, dass der Immunitätsherr (wie einst der assertor pacis) ein von der Staats- gewalt übertragenes Kommissorium der Friedensbewahrung besitze. , deren verfassungsgeschichtliche Bedeutung zum Teile darin besteht, dass sie Reste unorganischer Gerichtsbarkeit notdürftig in den Rahmen der fränkischen Gerichtsverfassung einfügte. pacis, die Basiliken als irenarchos wiedergeben, und wohl auch der praepositus pacis in Cod. Theod. XII 1, 49, § 2 v. J. 361 (vgl. X 1, 17). In Lex Wisig. II 1, 16; II 1, 26 ist das Amt des assertor pacis ein königliches Kommissorium. (Über die Irenarchen handelt eingehend die kürzlich erschienene Abhandlung O. Hirsch- felds: Die Sicherheitspolizei im römischen Kaiserreich, Berliner SB 1891, S. 868 ff.) § 94. Die Immunität. § 94. Die Immunität . Siehe die Litteratur zu § 93. Montag , Geschichte der d. staatsbürgerlichen Frey- heit oder der Rechte des gemeinen Freyen, des Adels und der Kirchen Deutsch- lands 1812. Eichhorn , Über den Ursprung der städtischen Verfassungen in Deutschland, Z. f. gesch. RW I 191 ff. Roth , Beneficialwesen S. 118 f. Waitz , VG II 2, S. 336; IV 287; VII 227. v. Sybel , Entstehung des deutschen König- thums S. 474 ff. v. Bethmann-Hollweg , Civilprocess IV 438, V 32 ff. Wetzell , System des ordentlichen Civilprocesses, 3. A. 1878, S. 359 ff. Theod. Sickel , Beiträge zur Diplomatik III, V. Edg. Loening , Kirchenrecht II 724 ff. von Wickede , Die Vogtei in den geistlichen Stiftern des fränkischen Reiches 1886. Wilhelm Sickel in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 584 f. Pardessus , Loi Salique S. 588 ff. Fustel de Coulanges , Étude sur l’immunité méro- vingienne, Revue historique XXII 249, XXIII 1 ff. Prost , L’immunité in der Nouv. Revue hist. de droit français 1882, S. 113. 262 ff. Beauchet , Histoire de l’organisation judiciaire S. 418 ff. Viollet , Histoire I 328 ff. 400 ff. Pertile , Storia del diritto italiano I 182. Salvioli , Storia delle immunità .. in Italia 1889. — Konrad Maurer , Kritische Überschau II 58. Die Immunität des fränkischen Reichsrechtes hat ihren Ausgangs- punkt in der rechtlichen Stellung des fränkischen Königsgutes. Diese geht aber ihrerseits auf die Immunität des römischen Rechtes zurück, welche daher zunächst ins Auge zu fassen ist. Im römischen Reiche bezeichnete das Wort ‘immunitas’ die Frei- heit von Steuern und öffentlichen Fronden Dig. L 4, 18. Cod. Theod. XI 12. Cod. Iust. X 25. Vgl. Mommsen , Staatsrecht III 236 ff. 807 ff. 1234. . Immunität genossen in spätrömischer Zeit die kaiserlichen Do- mänen. Sie waren befreit von ausserordentlichen Steuern und von den sogenannten munera sordida Cod. Theod. XI 16, 15. 18, Nov. Valent. III. 10, § 3 zählen sie im ein- zelnen auf. , das heisst von gewissen Fronden, besonders solchen, die in Hand- und Spanndiensten und in Natural- lieferungen bestanden Diese Immunität wurde seit Konstantin zuerst in Afrika, dann auch in Ita- lien geltend gemacht und wurde schliesslich allgemeines Reichsrecht. Cod. Theod. XI 16, 1. 2. 5. 12. 13. 20. Zwischen fundi rei privatae, patrimoniales und fundi emphyteutici wurde dabei nicht unterschieden. , eine Befreiung, welche auch den Pächtern und Kolonen der kaiserlichen Güter zu statten kam. Im fünften Jahr- hundert erstreckte sich die Immunität auch auf die ordentlichen Ab- gaben, onera canonica. Eine Konstitution Valentinians III. v. J. 431 setzt sie in diesem Umfange als herkömmlich voraus Cod. Theod. XI 1, 36: excepto patrimonio pietatis nostrae, cuius quidem . § 94. Die Immunität. Durch kaiserliche Privilegien wurde beschränkte oder unbeschränkte Immunität auf Besitzungen von Unterthanen übertragen. Insbesondere kam es vor, dass Grundeigentümer ihr Besitztum mit Vorbehalt des Niessbrauchs dem princeps oder einem seiner nächsten Angehörigen übereigneten und dadurch der Immunität teilhaftig wurden Nov. Valent. III. 10, § 1 und Gothofreds Bemerkungen zu Nov. Theod. XXI unter k. . Grund- stücke, die der Kaiser schenkte, behielten mitunter durch besondere Vergünstigung in den Händen des Beschenkten die Immunität des Krongutes. Die Freiheit von ausserordentlichen Abgaben und munera sordida genossen kraft allgemeinen Rechtssatzes bis 441 sämtliche Kirchen- güter Edg. Loening , Kirchenrecht I 231. . Doch wurde sie unter dem Druck des damaligen Notstandes von Valentinian III. ausser Kraft gesetzt Nov. Valent. III. 10. und scheint innerhalb des Abendlandes erst unter Justinian im Bereiche seines Herrschafts- gebietes wieder aufgelebt zu sein Cod. Iust. I 2, 5 anerkennt durch die Aufnahme von Cod. Theod. XVI 2, 40 a. d. J. 412 die kirchliche Freiheit von munera sordida und vom extraordi- narium superindictitiumve. Über die beschränkte kirchliche Immunität im byzan- tinischen Reiche siehe Zachariae v. Lingenthal , Gesch. d. griechisch-römi- schen Rechts, 1877, S. 200. . Vereinzelte Kirchen erlangten durch kaiserliches Privilegium allgemeine Steuerbefreiung: so Thessa- lonich Cod. Theod. XI 1, 33. Cod. Iust. I 2, 8. i. J. 424. Die auf den kaiserlichen Domänen ‘Eine principielle Unterscheidung von Fiskal- und Krongut ist für diese Epoche unmöglich.’ Mommsen , Ostgoth. Studien, NA XIV 465, Anm. 4. ansässigen Pächter und Ko- lonen hatten in Sachen der Gerichtsbarkeit eine Sonderstellung, die zu verschiedenen Zeiten eine verschiedene war. Augenscheinlich be- stand in dieser Beziehung ein dauernder Zwiespalt zwischen den Interessen und Organen der ordentlichen Provinzialverwaltung einer- seits, der Hof- und Domänenverwaltung andererseits, ein Zwiespalt, der in dem Schwanken der Gesetzgebung zum Ausdrucke gelangte. In Kriminalsachen waren die Domänenbeamten verpflichtet, den In- sassen der Domäne vor den Provinzialstatthalter zu stellen Cod. Iust. III 26, 8 v. J. 358. Die Inskription ist eine irrtümliche; das . Dieser reditus necessitatibus publicis frequentissime deputamus, universos possessores functiones in canonicis et superindictitiis titulis absque ullius beneficii exceptione agnoscere oportere censemus. Dass die absolute Immunität noch i. J. 441 be- stand, lässt Nov. Valent. III. 10, § 1 und § 3 erschliessen. Vgl. Gothofred zu Nov. Theod. XXI, Anm. k. § 94. Die Immunität. konnte die ‘repraesentatio’ des Angeschuldigten verlangen Cod. Theod. X 4, 3. . Anderer- seits hatte der Domänenbeamte das Recht, der Verhandlung bei- zuwohnen und den Angeschuldigten zu verteidigen Cod. Iust. III 26, 8 v. J. 358. Cod. Theod. I 11, 2 v. J. 398 ergiebt, dass der ausgelieferte Verbrecher vom actor dominicus verteidigt werden konnte. Cod. Theod. X 4, 3 verlangt in Civilsachen die Gegenwart des defensor domus nostrae. . Da aber die Domänenbeamten ihre Stellung missbrauchten, um Verbrecher dem Arme der Gerechtigkeit zu entziehen, bestimmte Honorius i. J. 398, dass der Statthalter bei Verfolgung von Verbrechern die Vermittlung des Domänenbeamten nicht abzuwarten habe, sondern von Amtswegen zugreifen dürfe Cod. Theod. II 1, 11 und I 11, 2. Vgl. Interpr. zu Cod. Theod. II 1, 11. . An der Präsentationspflicht der Gutsbeamten wurde dadurch nichts geändert, sondern nur dem Statthalter die Voll- macht gegeben, ihren etwaigen Widerstand zu überwinden. Die Juris- diktion des Statthalters scheint sich nur auf die, seiner Kompetenz vorbehaltenen schweren oder eigentlichen Kriminalfälle bezogen zu haben (scelera, quae) pro sua atrocitate ulcisci potestas nisi ferro accincta non posset, sagt Cod. Theod. I 11, 2. . Leichtere Unthaten wurden wohl ebenso wie Civilsachen, die zwischen den Domänenbauern anhängig waren, von den Organen der Domänenverwaltung erledigt Cod. Iust. III 26, 7 v. J. 349. , während Klagen Dritter unter An- wesenheit eines Vertreters der Domänen vor dem öffentlichen Richter zur Verhandlung kamen Die orientalische Konstitution, Cod. Iust. III 26, 11 v. J. 442, wies Kri- minal- und Civilsachen von Insassen derjenigen Domänen, die unter dem prae- positus sacri cubiculi standen, diesem und dem comes domorum zu. Es muss be- stritten werden, dass sie für die Verhältnisse Galliens irgendwie in Betracht komme. . Als Freiheit von öffentlichen Abgaben und Leistungen erscheint auch im fränkischen Reiche die Immunität oder, wie der Ausdruck in den älteren Denkmälern lautet, die emunitas. Während aber im römischen Reiche die gerichtliche Sonderstellung der Hintersassen nicht in die Immunität als solche eingeschlossen ist, wird sie im frän- kischen Reiche soweit hineingezogen, als die Gerichtsbarkeit einen finanziellen Charakter besitzt, also die von den Hintersassen ver- wirkten Friedensgelder und Bannbussen in Frage kommen. Allgemein stand die Immunität dem Königsgute zu. Der König Gesetz rührt nicht von Konstantin, sondern von Konstantius her und kann, weil dem Jahre 358 angehörig, nicht, wie v. Sybel a. O. S. 489 annimmt, durch Cod. Theod. II 1, 1 v. J. 349 aufgehoben worden sein. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 19 § 94. Die Immunität. zog es eben vor, die ‘finanziellen Beziehungen zu seinen Hintersassen in jeder Hinsicht durch den dem Gutsinteresse dienenden Domänen- beamten’ und nicht durch den öffentlichen Beamten wahrnehmen zu lassen Sohm bei Wetzell a. O. S. 361. . Allerdings fehlen uns für die merowingische Zeit direkte Aussprüche der Quellen über die Immunität des Königsgutes. Allein sie ergiebt sich aus Formeln und Urkunden über Schenkungen könig- licher Güter, die der König so, wie sie der Fiskus besessen, ‘cum emunitate nostra’ oder ‘in integra immunitate’ oder ‘sub emunitatis nomine’ Pertz, Dipl. M. 21, v. J. 644: hec .. cum emunitate nostra visi fuimus condo- nasse. M. 71: ipsa silva ad integrum, sicut fiscus noster fuit .. sub aemunetatis nomene vidiat habire concessum .. M. 75: quicquid .. usque nunc ibidem fiscus noster tenuit .. iure proprietario sub emunitatis nomene .. visi fuimus concessisse. In Marculf I 14 schenkt der König eine villa, sicut a fisco nostro fuit possessa. Der Beschenkte soll daher das Gut in integra emunitate .. besitzen. Schon Con- cilium Aurelian. v. J. 511 spricht in c. 5 de agris, quos domnus noster rex eccle- siis suo munere conferre dignatus est … ipsorum agrorum … inmunitate concessa. oder in einer Wortfassung zu schenken erklärt, die den Erwerb der Immunität als Succession in die Rechte des Fiskus er- scheinen lässt In M. 25 v. J. 661 schenkt Childerich II. dem Bischof Amandus eine villa, quam usque nunc fiscus noster tenuit … Ipsam villam .. sicut fiscus noster ibi- dem tenuit ac possedit .. Amandus ad opus monachorum suorum .. teneat ac possideat. Sic igitur … ut iam dictus pontifex de ipsa villa .. habendi, tenendi, freda exigendi, mansiones faciendi, dandi, commutandi vel quicquid elegerint fa- ciendi, liberam ac firmissimam per nostram auctoritatem habeat potestatem. Aus dem Rechte, die freda zu erheben, folgt die Immunität. Jenes Recht wird unter den übrigen Konsequenzen der Übereignung genannt. Das geschenkte Gut muss also schon vorher immun gewesen sein. Der Inhalt der Immunität wird hier wie in den Fällen oben Anm. 19 nicht näher bezeichnet, weil sie für das betreffende Gut keine Neuerung war. . Dazu kommt, dass in karolingischer Zeit die Im- munität des Königsgutes ausser allem Zweifel steht Waitz , VG IV 289. 293, Anm. 1. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess V 54. Immunitas und fiscus werden in karolingischen Kapitularien einander gleich- gestellt. Edictum Pistense v. J. 864, c. 18, Pertz, LL I 492: in fiscum nostrum vel in quamcumque immunitatem. und die den Kirchen verliehene Immunität mitunter ausdrücklich als Nachbildung derjenigen bezeichnet wird, die dem Königsgute eigentümlich ist Die Immunität wird als verliehen erklärt, wie sie den in dominio regis befindlichen Klöstern zusteht. Siehe die Stellen bei Th. Sickel , Beiträge zur Dipl. V 6, und Waitz , VG IV 292, Anm. 2. . Die Immunität blieb nicht auf das Königsgut beschränkt. Ins- besondere haben sie seit den Tagen Chlodovechs zahlreiche Kirchen zu erwerben gewusst. Nach fränkischem Reichsrecht waren die Be- § 94. Die Immunität. sitzungen der Kirche und waren die auf ihren Gütern angesiedelten Leute den gewöhnlichen Staatslasten und der öffentlichen Gerichtsbar- keit unterworfen. Ein allgemeiner Rechtssatz, durch den die Kirchen, wie zeitweise im römischen Reiche, sei es auch nur von gewissen Arten öffentlicher Lasten befreit gewesen wären, hat im fränkischen Reiche nicht bestanden Wenn die praeceptio Chlothars II., Cap. I 19, c. 11, den Kirchen die Zah- lung von Ackergeldern, Weidegeldern und Schweinezehnten erliess, so lag darin nicht eine Befreiung von öffentlichen Abgaben, sondern ein Verzicht auf privat- rechtliche Leistungen, die für die Benutzung königlichen Grundes und Bodens ent- richtet werden mussten. Siehe oben S. 75 und vgl. Waitz , VG II 2, S. 279 ff. . Wohl aber konnte jede einzelne Kirche die Immunität dadurch erlangen, dass sie ihr vom König als beson- dere Vergünstigung verliehen wurde. Die Verleihung geschah durch ein königliches Diplom. Beschränkte sich sein wesentlicher Inhalt auf die Zuwendung der Immunität, so hiess es praeceptio, praeceptum immunitatis, oder wohl auch schlechtweg emunitas, immunitas regia, imperialis In einer Glosse zu Lex Rib. 65 wird immunitas durch hantfeste wieder- gegeben. Muzzunga in der Kapitularienübersetzung, Cap. I 381, scheint auf einer Verwechslung von immunitas mit immutatio zu beruhen. Im dreizehnten Jahr- hundert wird immunitas mit mundat, muntad, munthat, montat verdeutscht. Zeuss , Tradit. Wizzenb. S. 269. 273. 332. Vgl. Th. Sickel , Beiträge III 74. Das Wort hängt nicht etwa mit mundium zusammen, sondern ist aus munitas (emunitas) ge- bildet. Lexer , WB I 2228. Am zutreffendsten wird Immunität mit Freiung übersetzt. . Nicht selten war aber die Gewährung der Immunität nur eine accessorische, indem sie im Anschluss an die Schenkung eines einzelnen Gutes — gewöhnlich in kürzerer Fassung — oder in Ver- bindung mit anderen Privilegien ausgesprochen wurde. Die Immunität wurde an Kirchen so häufig verliehen, dass sie unter Ludwig I. be- reits den meisten grösseren Kirchen zustand. Einzelne Immunitäts- briefe verweisen geradezu auf die Immunität, wie sie die Kirchen des fränkischen Reiches besässen Karl für Farfa v. J. 775, Mühlbacher Nr. 184: sub integra immunitate .. sicut et cetera monasteria, quae infra regna nostra constructa esse videntur. Ludwig I. für Korvey v. J. 823, Mühlbacher Nr. 755: talem immunitatem frui iubemus, qualem omnes ecclesiae in Francia habent. Vgl. Conc. Mogunt. v. J. 847, c. 6, Cap. II 177: quisquis .. possessiones Dei consecratas atque ob honorem Dei sub regia immunitatis defensione constitutas inhoneste tractaverit … , und die geistlichen Herrschaften werden mitunter schlechthin immunitates genannt. Auch Laien gelangten in den Besitz der Immunität. Schon in merowingischer Zeit kann die immunitas potentum nicht selten ge- wesen sein Ed. Chloth. II. v. J. 614, c. 14, Cap. I 22. Marculf I 14. 17. In Mar- . 19* § 94. Die Immunität. Die Übereignung von Königsgut, mochte sie nun an Kirchen oder Laien erfolgen, hatte die Zuwendung der Immunität an sich noch nicht zur Folge, sondern nur dann, wenn diese als mitverliehen erklärt wurde Anderenfalls hätte es an dem für die öffentlichen Beamten massgebenden Verbote gefehlt. . Dagegen behielt das Königsgut, welches zu Leihe- recht, insbesondere zu Benefizium vergabt wurde Cap. Harist. v. J. 779, c. 9, I 48: Wer den im Immunitätsgebiete befind- lichen Dieb nicht ausliefert, beneficium perdat. Edictum Pistense c. 18, Pertz, LL I 492, setzt den Fall, dass ein Falschmünzer in immunitatem vel potestatem vel proprietatem alicuius potentis confugerit; wird die Auslieferung verweigert, ipse comes licentiam habeat ipsum hominem infra immunitatem quaerendi. Der Aus- druck infra immunitatem schliesst da auch die potestas potentis in sich. Conv. Carisiac. v. J. 877 c. 20, Pertz, LL I 540: et eorum, qui nobiscum vadunt, bene- ficia et villae sub immunitate maneant. Wie die Immunität, steht dem Inhaber des königlichen Benefiziums auch das Reklamations- und das Inquisitionsrecht zu. Benefizien, welche die Kirche verliehen hatte, genossen die Immunität des Kirchen- gutes. Siehe die Belege bei Waitz , VG IV 295, Anm. 1. , in der Hand des Beliehenen die fiskalischen Immunitätsrechte. Es verblieb ja im Eigentum des Königs, war sonach im Rechtssinne noch Fiskus. Das Formular der Immunitätsbriefe, wie wir es mit Sicherheit bis in die Zeit Dagoberts I. Eine Zusammenstellung der Immunitätsverleihungen und Bestätigungen bis 814 bei Th. Sickel , Beiträge III 19. 42. Vgl. Fustel de Coulanges a. O. S. 252 ff. Die ältesten Verleihungen, die nicht dem Verdachte der Fälschung ausgesetzt sind, liegen vor in den Diplomen Dagoberts I. v. J. 635 für Resbach, Pertz, Dipl. M. 15, und für Saint Denis (von Pertz, Dipl. S. 154, Nr. 36, mit Unrecht unter die spuria verwiesen). Von den Formeln kommen als die ältesten die Mar- culfschen in Betracht. zurückverfolgen können, blieb während der Dauer des fränkischen Reiches in seinen wesentlichen Bestand- teilen ziemlich konstant. Zudem lässt die Gesetzgebung Chlothars II. erschliessen, dass die Immunität schon seit seinem Grossvater Chlo- thar I. Chloth. praeceptio c. 11, Cap. I 19 vgl. mit Ed. Chloth. c. 14, Cap. I 22. in der Hauptsache denselben Inhalt hatte Chloth. edictum c. 14 leider nur lückenhaft überliefert: .. ecclesiarum res .. qui se defensare non possunt a iudicibus publecis usque audientiam per iustitiam defensentur salva emunitate praecidentium domnorum, quod ecclesiae aut potentum vel cuicumque visi sunt indulsisse pro pace atque disciplina facienda. Der lücken- hafte Anfang des Kapitels scheint mit Rücksicht auf die während der letzten wie in der ersten culf II 1 schenkt ein Laie ein Grundstück, wie er es besessen, sub integra emunitate. Dass uns Immunitätsbriefe für Weltliche nur aus jüngerer Zeit und nur in sehr geringer Zahl erhalten sind, erklärt sich daraus, dass sie weit leichter in Verlust gerieten als die in den kirchlichen Archiven geborgenen Urkunden des Klerus. Eines der bekanntesten Beispiele ist die Urkunde Arnulfs für seinen Mundschenk Heimo v. J. 888, Mühlbacher Nr. 1751. § 94. Die Immunität. Hälfte des neunten Jahrhunderts. Und die ältesten, bis auf Chlodo- vech zurückreichenden Nachrichten über Immunitätsverleihungen stellen als deren Wirkung wenigstens die Freiheit von gewissen öffentlich- rechtlichen Leistungen ausser Zweifel Conc. Aurel. v. J. 511 oben Anm. 19. Über die Immunitätsverleihungen Chlodovechs Edg. Loening , Kirchenrecht II 724, Anm. 1. Pertz, Dipl. M. 1, ist eine Fälschung Vigniers. Lex Rib. 65 gebietet die Beherbergung königlicher Missi, nisi emunitas regis hoc contradixerit. . Der Immunitätsbrief kehrt seine Spitze gegen die öffentlichen Beamten, deren amtliche Wirksamkeit zu Gunsten des Privilegierten beschränkt wird. Der König verbietet ihnen zunächst, die gefreiten Besitzungen zur Vornahme von Amtshandlungen zu betreten Eine Aufzählung der verschiedenen Beamtenklassen, an die der Immunitäts- brief gerichtet ist, findet sich häufig in der Adresse, aber nicht in der Verbots- klausel (iubemus …, ut nullus .. praesumat). Erscheint sie an letzterer Stelle, so ist dies — abgesehen von einzelnen Ausnahmefällen, namentlich solchen, in welchen Immunität und andere königliche Verfügungen verbunden sind — für die Urkun- den bis gegen den Ausgang des neunten Jahrhunderts ein Verdachtsgrund der Un- echtheit. Th. Sickel , Beiträge V 21 ff. . Das Verbot des ‘introitus’ erscheint so sehr als der Schwerpunkt der Im- munität, dass sie manchmal in der abgekürzten Fassung: ‘absque in- troitu iudicum’, ohne nähere Ausführung verliehen wird Marc. I 14. 17: absque ullius introitus iudicum de quaslibet causas freta exigendum. Pertz, Dipl. S. 154 v. J. 635: quod ex nostra largitate .. absque introitu iudicum fuit .. concessum. Dipl. M. 53 v. J. 681: sub emunitatis nomen absque introitu iudicum ibidem maneat inconvulsum. . Ist die Freiung nicht auf ein bestimmtes Grundstück beschränkt, so erstreckt sich das Verbot des introitus auf den gesamten Besitz des Privile- gierten, auch auf den zukünftigen Erwerb. Durch die Verleihung der Immunität beabsichtigt der König nur die Amtsbefugnisse seiner Be- amten, dagegen nicht seine eigene, die königliche Gewalt, einzuengen Die Ausschliessung der königlichen Gewalt ist Zeichen der Unechtheit oder der Verunechtung. . Die Immunität schliesst daher den Zutritt der öffentlichen Beamten aus Anlass eines königlichen Spezialbefehles nicht aus, der in einzel- Bürgerkriege eingetretene Verdunklung der Besitzverhältnisse einen provisorischen Schutz des Besitzstandes vorzusehen. Der Besitzstand der Kirchen, die sich nicht selbst schützen können, soll provisorisch, d. h. bis zur gerichtlichen Entscheidung, welche die audientia (der Gerichtstag) bringt, durch den Richter geschützt werden. All dies unbeschadet der verliehenen Immunitäten. Das Immunitätsgut wird von dem defensare durch den Richter insofern ausgenommen, als er es nicht betreten darf und die Handhabung des Friedens und der Ordnung hier Sache des Immunitäts- herrn ist. § 94. Die Immunität. nen Immunitätsbriefen sogar ausdrücklich vorbehalten wird Mühlbacher Nr. 95 v. J. 763: absque iussione nostra vel heredum nostrorum .. non praesumat ingredere. Ebenso in der Formel Coll. Sangall. Sa- lom. Nr. 3, die allerdings nicht als echtes Muster gelten darf (vgl. oben I 411). Nach Cap. de villis c. 27 sind die königlichen Höfe von der Herbergepflicht frei, nisi specialiter iussio nostra aut reginae fuerit. . Ausserdem nennen die Kapitularien eine Anzahl bestimmter Fälle, in welchen die Immunität dem amtlichen Einschreiten der öffentlichen Beamten aus- nahmsweise nicht im Wege stehen soll Der öffentliche Beamte soll einschreiten non resistente emunitate, wenn ein Verbrecher nicht ausgeliefert wird, wegen Verweigerung der nicht in der Im- munität inbegriffenen Leistungen, wegen Justizverweigerung und Verzögerung; er soll einschreiten gegen freie Leute, die ihr Gut, um sich öffentlichen Pflichten zu entziehen, einer Kirche aufgetragen haben. . Die Immunität verwehrt dem öffentlichen Beamten, auf dem ge- freiten Gebiete Gerichtstage abzuhalten, Friedensgelder zu erheben und Bürgen zu nehmen. Er soll, so heisst es, das Gut nicht betreten ad causas audiendas, ad freda exigenda, ad fideiussores tollendos Der öffentliche Beamte kann Bürgen verlangen, wenn jemand sein Er- scheinen vor Gericht oder die Zahlung verwirkter Friedensgelder und Bannbussen sicherstellen soll. Er kann aber auch fideiussores in der oben S. 228, Anm. 11 an- geführten Bedeutung zwangsweise ausheben. . Sie verbietet ihm ferner die Geltendmachung öffentlicher Leistungen (exactiones), in deren Aufzählung die Urkunden mehr oder minder ausführlich sind Am häufigsten wird die Einquartierungslast genannt, mansiones vel para- tas facere (siehe oben S. 231). Gelegentlich sind die tributa und inferendae, paravereda und banni (seit karolingischer Zeit) erwähnt, ferner census, pontaticus, rotaticus, telonea, die auf dem Immunitätsgebiete nicht erhoben werden dürfen. Siehe die Beispiele bei Th. Sickel , Beiträge V 46 f. , wenn es nicht etwa schlechtweg heisst, dass es nicht gestattet sei, ullas redhibitiones oder functiones publicas zu ver- langen Nach Fredegarii Cont. 41 verlangte Pippin von Waifar, dass die Güter der fränkischen Kirchen in Aquitanien sub immunitatis nomine, sicut ab antea fuerant, conservatas esse deberent et iudices hac exactores supra predictas res ecclesiarum, quod a longo tempore factum non fuerat, mittere non deberet. . Schliesslich wird den öffentlichen Beamten untersagt, gegen die auf den gefreiten Gütern sesshaften Leute des Immunitätsherrn eine amtliche Zwangsgewalt geltend zu machen (homines distringere). Das Verbot der districtio schliesst jede unmittelbare Vorladung, die Zwangs- vollstreckung und das richterliche Einlager aus. Die Immunität befreit nicht von allen öffentlichen Leistungen. Sie giebt nicht die Freiheit vom Brücken- und Wegebau Die Ausnahme tritt am deutlichsten in Italien hervor, wo die Immunitäts- . Schon § 94. Die Immunität. das spätrömische Recht zählte Brücken- und Wegebau nicht zu jenen Fronden, sordida munera, von welchen die Immunität eximierte. Viel- mehr mussten sie selbst von den kaiserlichen Domänen aus geleistet werden Cod. Theod. XV 3, 6 v. J. 423: absit, ut nos instructionem viae publicae et pontium stratarumque operam .. inter sordida munera numeremus. Igitur ad instructiones reparationesque itinerum pontiumque nullum genus hominum nullius- que dignitatis ac venerationis meritis cessare oportet. Domos etiam divinas ac venerandas ecclesias tam laudabili titulo libenter adscribimus. . Die übereinstimmende Ausnahme liefert einen schlagenden Beleg für den geschichtlichen Zusammenhang der römischen und der fränkischen Immunität. Die Immunität enthebt die Hintersassen des gefreiten Gutes nicht vom Heer- und Wachtdienst Memor. Olonn. 822—823, c. 11, I 319. In der Urkunde Karls für Metz v. J. 775, Mühlbacher Nr. 174, werden Heerdienst, Wachtdienst und Brücken- bau von der verliehenen Immunität ausdrücklich ausgenommen. , sie berührt nicht die Pflicht der Jahresgaben und entlastet nicht von Zöllen, die ausser- halb des immunen Gebietes erhoben werden. Zu den öffentlichen Pflichten, welche die Immunitätsleute trotz der Immunität zu tragen hatten, wurden sie durch Vermittlung des Immunitätsherrn und seiner Beamten herangezogen Die Vorschrift des Cap. Mant. sec. c. 5. 7, I 197 gilt auch für Immuni- täten. Siehe noch oben S. 212. 214. . Die Immunität hat nicht bloss einen negativen, sondern auch einen positiven Inhalt. Schon nach dem Wortlaut der ältesten Im- munitätsbriefe erwirbt die gefreite Kirche das Recht des Fiskus auf Friedensgelder und sonstige Hebungen So schon in Pertz, Dipl. M. 15 v. J. 635: sed sub omni emunitate … omnes fredos concessos debeat possidere vel quicquid exinde fiscus forsitan de eorum hominibus .. poterat sperare .. in luminaribus ipsius s. loci vel stipendia ser- vorum Dei .. debeant cuncta proficere. A. O. S. 154 v. J. 635: et quicquid de fredis aut de reliquiis (sic!) exinde fiscus augmentare potuerat, ad ipsos pauperes proficiat in augmentis. Th. Sickel führt, Beiträge V 35 ff., für die karolingische Zeit den Nachweis, dass der Ertrag der Einkünfte auch in solchen Fällen der Immuni- tätsherrschaft zukam, in welchen die Urkunde die Übertragung der nutzbaren Rechte verschweigt. Auch auf den fiskalischen Domänen werden die von den Hintersassen verwirkten Friedensgelder, welche die Domänenbeamten einzogen, . Wie vor der Freiung der verleihungen seit der fränkischen Eroberung Eingang fanden. Cap. Pipp. ital. von 782—786, c. 4, I 192: ut de restauratione ecclesiarum vel pontes faciendum aut stratas restaurandum omnino generaliter faciant, sicut antiqua fuit consuetudo, et non ante- ponatur emunitas . In älteren fränkischen Immunitätsbriefen wird die Freiheit vom Brücken- und Wegebau, der als öffentliche Pflicht erscheint (siehe oben S. 233), niemals erwähnt. Erst in vereinzelten späteren Urkunden wird die Freiheit vom Brückenbau ausnahmsweise verliehen. Siehe Waitz , VG IV 35 und die Anm. 2 daselbst angeführten Beispiele. § 94. Die Immunität. öffentliche Beamte, kann sie nunmehr der Immunitätsherr von den Hintersassen, die sie verwirken, einfordern und beitreiben. Die Ein- künfte, auf welche der Fiskus verzichtet, fallen an den Immunitäts- herrn Nach allgemeinen fränkischen Rechtsgrundsätzen hatte der öffentliche Richter den Anspruch auf den fredus auch dann, wenn der zu seinem Gerichts- bezirk gehörige Missethäter nicht von ihm selbst verurteilt worden ist. Pactus pro tenore pacis c. 16, Cap. I 7: fretus tamen iudici, in cuius provincia est latro, reservetur. . Die Zuweisung der Friedensgelder setzt, wie sich noch weiter unten ergeben wird, die Anerkennung oder Übertragung der niederen Gerichtsbarkeit über die freien Hintersassen der Immunitäts- herrschaft voraus. Seit dem neunten Jahrhundert nimmt die kirchliche Immunität das Vorrecht eines territorialen Sonderfriedens in sich auf Siehe oben S. 54 ff. . An sich ist der Immunität der Begriff eines höheren Friedens fremd. Da die königlichen Verbote, die sie enthält, an die öffentlichen Beamten gerichtet sind, vermag nur ein solcher, nicht ein beliebiger Dritter, die Immunität zu verletzen und auch der Beamte nur durch eine der verbotenen Amtshandlungen, nicht aber durch eine Unthat, die sich als gewöhnlicher Friedensbruch, z. B. als Landraub, darstellt. Gegen derartige Verletzungen schützte nicht die Immunität, sondern der allgemeine Kirchenfriede, die im Sonderschutz des Königs befind- lichen Kirchen der höhere Friede, wie ihn der königliche Schutzbrief gewährte. Nun war es aber in den allgemeinen Verhältnissen des fränkischen Reiches begründet, dass Beeinträchtigungen des kirchlichen Besitzstandes vorzugsweise von königlichen Beamten ausgingen. Sie vor allen hatten die Macht, sich Eingriffe zu erlauben. Vieles Kirchen- gut stammte aus Krongut, und die königlichen Beamten waren geneigt, solches Gut zum Fiskus oder zum Amtsgute zu ziehen oder zur Ge- winnung von Vassallen zu verwenden, etwa unter dem Vorgeben, im Interesse des Königs zu handeln. Darum richtete sich der Schutz- brief, wo er das iniuriare und inquietare zu Gunsten des Schützlings verbietet, in erster Linie an die königlichen Beamten Marculf I 24: et nec vos nec iuniores aut successores vestri vel quislibet eum … iniuriare nec inquietare non praesumatis. Marc. add. 2. Carta Senon. 28. . Andererseits nahmen aber die Immunitätsbriefe Klauseln auf, die sich auf den Schutz des kirchlichen Besitzstandes beziehen, indem sie einschärfen, dass keiner der Beamten oder sonst irgend jemand der Kirche etwas nicht etwa an den öffentlichen Beamten abgeliefert, sondern wie die Zinse und Abgaben der Hintersassen und wie die übrigen Einkünfte der Domänen jährlich verrechnet. Cap. de villis c. 4. 62, I 83. 88. § 94. Die Immunität. von ihren Gütern entziehe Pertz, Dipl. M. 15: ut nulli penitus iudicum vel cuilibet hominum licentia sit de rebus … monasterii aliquid defraudare aut … quidquam exinde suis usi- bus usurpare, ne .. a fisco grave damnum sustineat. Fast wörtlich so in M. 97. Auch die Wendung, dass die Kirche ihre Güter sub omni immunitate habere, tenere, possidere soll, mag als indirekte Gewährleistung ihres Besitzstandes auf- gefasst werden. . Da lag denn die Auffassung nahe, dass die Immunität als solche einen höheren, weil unmittelbar vom König gewirkten Frieden gewähre Daraus erklärt es sich, dass der Ausdruck immunitas in Schutzbriefe ein- dringt. Mühlbacher Nr. 89 v. J. 760: sub sermone tuitionis nostrae vel im- munitatis ( Havet , Questions Mérov. IV 74). Ähnlich in den Schutzbriefen der ersten Karolinger für Epternach. Th. Sickel , Beiträge V 82 ff. . Er erhielt höhere rechtliche Sanktion, als Karl der Grosse zuerst in vereinzelten Immunitätsbriefen Urk. Karls v. J. 779, Mühlbacher Nr. 214. Urk. Karls v. J. 782, Mühlbacher Nr. 241. , dann i. J. 803 durch allgemeinen Rechtssatz Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113. jedermann, der die Im- munität verletzen würde, die Busse von sechshundert Solidi androhte Die ‘compositio immunitatis’ von 600 Solidi, mitunter selbst immunitas genannt, war ursprünglich wohl nichts anderes als das durch Immunitätsbruch ver- wirkte Wergeld des Grafen. In den älteren Fundstellen wird sie denn auch nur den Beamten angedroht; so heisst es z. B. in Mühlbacher Nr. 214: si quis fuerit dux aut comes, domesticus vicarius seu qualiscumque iudiciaria potestate succinctus, ähnlich in Mühlbacher Nr. 241 und 349, dagegen in Mühlbacher Nr. 609 v. J. 817 und in Form. imp. 29 schlechtweg nur: si quis etc. Bannbusse war jener Betrag von Hause aus nicht, da der Fiskus davon wie von jeder eigent- lichen compositio nur ein Drittel (den fredus) bezieht, während zwei Drittel an die Kirche fallen. Neben der Busse von 600 Solidi ist nach Cap. legg. add. 818/9 c. 1, I 281 in dem verwandten Falle des Asylbruchs noch der Bannus zu zahlen. — In der Praxis liess sich die enorme Strafe von 600 Solidi nicht unbeschränkt durchführen. Bei Meichelbeck Nr. 115. 116 wird der ganze Betrag, bei Thévenin S. 135, Nr. 96 werden drei Viertel der verwirkten Busse erlassen. Nach einer Entscheidung Ludwigs I. (aufgenommen als praeceptum quid sit immunitas unter die formulae imperiales Nr. 15) soll die Busse von 600 Solidi sich nur auf die eingefriedeten Besitztümer der Kirche beziehen, dagegen alles, was anderwärts durch Verletzung des Immunitätsgebietes verbrochen wird, nach der lex loci ge- büsst werden. . Nur eine Konsequenz dieser Neuerung war es, dass seit Ludwig I. die Immunitätsurkunden ausdrücklich die königliche defensio des kirchlichen Besitzstandes zusicherten Siehe oben S. 54 f. Der territoriale Sonderfriede, den die Immunität der Kirche gewährte, wirkt auch darin auf das Formular der Immunitätsbriefe ein, dass die possessiones und praedia der Kirche schlechtweg als Objekt der defensio immunitatis hervorgehoben werden müssen. Wenn dagegen in den älteren Im- . Aus dem Umstande, dass nur § 94. Die Immunität. die kirchliche Immunität, nicht auch die der Laien die Bedeutung eines territorialen Sonderfriedens erlangte, dürfte sich das Aufkom- men eines Sprachgebrauches erklären, der das Wort immunitates auf die geistlichen Herrschaften einschränkte. Von alters her schloss die Immunität eine Gerichtsbarkeit des geistlichen oder weltlichen Immunitätsherrn in sich Die Existenz der Immunitätsgerichtsbarkeit ist für die fränkische Zeit be- stritten worden. So von Heusler, Prost, G. Meyer, Edg. Loening . Dafür Waitz, W. Sickel, Fustel de Coulanges, Beauchet und Sohm , welcher Deutsche Litteraturzeitung 1882, Sp. 793 seinen Widerspruch gegen das Vor- handensein eigentlicher Immunitätsgerichte aufgab. . Zwar wird sie in den meisten Immunitätsbriefen nicht direkt ausgesprochen. Allein sie ergiebt sich mit genügender Sicherheit aus einer Anzahl ver- einzelter Belege. Immunitätsbriefe aus merowingischer und vom An- fang der karolingischen Zeit Childerich III. für Stablo v. J. 744, Pertz, Dipl. M. 97, und Pippin für Utrecht v. J. 753, Mühlbacher Nr. 69, eine Bestätigung der damals vorgelegten Immunitätsbriefe Chlothars und Theudeberts, welchen der massgebende Passus ent- lehnt worden sein dürfte. sagen von den Immunitätsleuten, dass sie dem Immunitätsherrn Mithio schulden, das heisst, dass sie ver- pflichtet sind, sich vor ihm zu verantworten H. Brunner , Mithio und Sperantes S. 16 und oben S. 276. . Die Immunität war ja, wie Chlothars II. Edikt sich ausdrückt, vom König gegeben pro pace atque disciplina facienda, eine Aufgabe, die ohne Mithiopflicht der Eingesessenen nicht erfüllt werden konnte. Von Karl dem Grossen erhielten die Kirchen von Trier und von Metz in den Jahren 772 und 775 zwei nahezu gleichlautende Immunitätsprivilegien Mühlbacher Nr. 142. 174. Vgl. Th. Sickel , Beiträge III 51 ff. , nach welchen die Hintersassen nicht in den mallus der öffentlichen Be- amten geladen, sondern vor den Beamten der Kirchen, auf deren privaten Gerichtstagen, gerichtet werden sollten Karl für Trier, Beyer, Mrh. UB I 28 (Text nach Waitz , VG IV 451, Anm. 1; 448, Anm. 3): nec homines eorum per mallobergiis nullus (ex iudicibus publicis) deberet admallare ut (lies aut) per aliqua ingenia praesumerent condempnare … sed in eorum privatas audientias agentes ipsius ecclesie unicuique de reputatis condicionibus directum facerent. Der folgende Satz: et ab aliis simulque percipiant veritatem (agentes), bezieht sich nicht auf die privatae audientiae, in welche Dritte als Beklagte nicht geladen werden können, sondern besagt, dass die . Im neunten Jahr- munitätsbriefen regelmässig nur die curtes et villae genannt oder ähnliche Aus- drücke verwendet werden, die auf eingeschlossene Räumlichkeiten zu deuten sind, so erklärt sich dies daraus, dass gerade solche Örtlichkeiten für die verbotene Ausübung von Amtshandlungen der öffentlichen Beamten in Betracht kamen. Vgl. Th. Sickel , Beiträge V 24, Waitz , VG II 2, S. 344, Anm. 1. § 94. Die Immunität. hunderte mehren sich die Beispiele von Urkunden, welche die der gefreiten Kirche zustehende Gerichtsbarkeit ausdrücklich erwähnen Siehe die Urkunden, welche W. Sickel , Mitth. EB II 212, Waitz , VG IV 452, Anm. 2, anführt, und die von Wickede , Vogtei S. 43, Anm. 2, ausgezogenen Stellen. Mühlbacher Nr. 1088. 1363. 1382. 1444. 1508. 1512. 1529. 1777. 1941. Vgl. 1751. . Auf den Fiskalgütern, die ja das Vorbild der durch Verleihung be- gründeten Immunität abgeben, sind es die Domänenbeamten, welche die Gerichtsbarkeit ausüben und in ihren Amtsbezirken Gerichtstage abhalten Cap. de villis c. 56, I 88. . Unter den Gesichtspunkt der Immunität fällt auch die Jurisdiktion, welche die in Septimanien und in der spanischen Mark angesiedelten Spanier auf Grund königlichen Privilegs über ihre Hintersassen handhabten Const. de Hisp. v. J. 815, c. 3, Cap. I 262. In dem Privileg für Johannes, Vaissete II, Nr. 34, heisst es, dass er und seine Nachkommen über ihre Leute richten sollen et quidquid per legem iudicaverunt, stabilis permaneat. Verwandt mit der Immunitätsgerichtsbarkeit ist die, einzelnen Bevölkerungsklassen eingeräumte ge- nossenschaftliche Jurisdiktion. So hatten die erwähnten Spanier das Recht, ihre causae minores unter sich zu erledigen. Const. cit. c. 2, Cap. I 262. Vaissete Nr. 119, c. 3. So gewährte Ludwig I. den fiskalischen Förstern in den Vogesen das Recht, von ihren freigewählten Forstmeistern gerichtet zu werden, ausser in Kriminalsachen. Form. imper. Nr. 43. . Sicherlich ist es kein Zufall, dass die Immunitätsbriefe, die eine Gerichtsbarkeit der Kirche oder ihres Vogtes erwähnen, nicht den gallo-römischen Gegenden, sondern den Gebieten mit germani- scher Bevölkerung oder Italien angehören. Die immerhin auffallende Erscheinung, dass die älteren Immunitätsbriefe von einer eigentlichen Gerichtsbarkeit des Immunitätsherrn schweigen und nur die negative Seite der Immunität oder höchstens die Übertragung der Gefälle her- vorkehren, dürfte sich aus den thatsächlichen Verhältnissen erklären, in welchen sich die grösseren gallischen Kirchen vor den Immunitäts- Immunitätsbeamten als Vertreter der Hintersassen von Dritten (im öffentlichen Ge- richt) ihr Recht erhalten sollen (über veritatem recipere siehe H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 23, Anm. 2). Dem entspricht es, dass der Text fortfährt: ut ubi fidem (nicht fredum, wie Waitz lesen will) ipsi agentes aut reli- qui homines memoratae ecclesiae accipiebant, freti ad ipsa loca sanctorum … deberent proficere. Von den Bussen, welche den Immunitätsbeamten oder den kirchlichen Hintersassen im öffentlichen Gerichte gelobt werden (mittelst fides facta), soll der fredus der Kirche zufallen, eine Bestimmung, durch die beide Privilegien über den normalen Inhalt der Immunität hinausgehen, nach welchem die Kirche nur die von ihren Leuten, nicht die von Dritten verwirkten freda erhält. Doch findet sich dieselbe Ausnahme in Lothar für Prüm v. J. 855, Mühlbacher , Nr. 1137, Beyer, Mrh. UB I 94. § 94. Die Immunität. verleihungen befanden. Schon oben S. 285 wurde ausgeführt, wie diese wohl aus römischer Zeit her Privatgerichtsbarkeit besassen und wie die Rechte der Kirchen hinsichtlich der Hintersassen viel- fach über die normalen Befugnisse der deutschrechtlichen Grundherr- lichkeit hinausgingen. Diesen Zuständen gegenüber hatte die Im- munität an neuem jurisdiktionellem Inhalte zu wenig zu bieten, als dass es erforderlich gewesen wäre, die Eigengerichtsbarkeit in das Formular des Immunitätsbriefes aufzunehmen, wie es im fränkischen Reiche zuerst für die Bedürfnisse der gallischen Kirchen zugeschnitten werden musste. Für sie war die Immunität in Sachen der Gerichts- barkeit nur der Rahmen, durch den die bestehenden Privatgerichte der fränkischen Reichsverfassung eingegliedert und deren Verhältnis zu den öffentlichen Beamten geregelt wurde. Die Immunitätsgerichtsbarkeit reicht nur soweit, als die öffent- liche Gerichtsbarkeit finanziellen Charakter hat: sie gilt nur für den Bereich der Rechtsfälle, in welchen Friedensgeld oder Bannbusse be- zahlt wird. Sie ist daher ausgeschlossen für das Gebiet der Kriminal- sachen. In Fällen, in welchen der Richter von Amtswegen vorgeht, also insbesondere bei handhaften Kriminalfällen, muss ihm der Im- munitätsherr den Missethäter ausliefern Cap. Haristall. v. J. 779, c. 9, I 48: ut latrones de infra immunitatem illi iudicis ad comitum placita praesentetur. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113. Ed. Pist. c. 18, Pertz, LL I 492 (betreffend die Auslieferung des Münzfälschers). Cap. Caris. v. J. 873, c. 3, LL I 520. . Will ein Dritter eine Kriminalklage gegen Immunitätsleute erheben, so ist die Ladung an den Herrn zu richten und hat dieser den Angeschuldigten durch seinen Vogt vor das Grafengericht zu stellen Ludwig I. für Paris v. J. 819, Mühlbacher Nr. 683: in mallo legitimo comitis et ibi una cum advocato ecclesiae venire non differant (liberi homines) et rectam rationem et legalem iusticiam adimplere cogantur. . Ebenso müssen Kriminal- fälle, die sich unter freien Immunitätsleuten ereignen, vor das öffent- liche Gericht gebracht werden, da nur hier Lebens- und Leibesstrafen gegen sie ausgesprochen werden können. Um Missethaten, welche Knechte gegeneinander begingen, konnte der Immunitätsherr als Leib- herr Vergeltung üben. Doch war es diesfalls geistlichen Immunitäts- herren aus Gründen des kanonischen Rechtes versagt, Bluturteile voll- strecken zu lassen In Urk. Lothars I. für Novalese v. J. 845, Mühlbacher Nr. 1088, er- hält der Abt omnem districtionem et iudicium providendum exceptis illis culpis criminalibus, de quibus sacerdotibus et monachis non est licitum iudicare. Die angesiedelten Spanier haben nach Const. de Hispanis v. J. 815, c. 3 die Gerichts- . § 94. Die Immunität. Freiheitsprozesse, durch welche die Freiheit eines Hintersassen, sei es nun vom Immunitätsherrn selbst oder von einem der Immuni- tätsleute oder von einem Dritten, in Frage gestellt wurde, mussten im Grafengerichte erledigt werden Zahlreiche Beispiele giebt Nissl , Gerichtsstand des Klerus 1886, S. 178, Anm. 1—9. , mindestens seit sie der Kompe- tenz des Unterrichters entzogen worden waren Vgl. oben S. 179. . Zu Streitigkeiten um echtes Grundeigentum war bei Hintersassen selbstverständlich kein Anlass vorhanden. Causae minores, die unter Immunitätsleuten vorkamen, entschied das Immunitätsgericht. Gegen Dritte mussten dahin gehörige An- sprüche von den Immunitätsleuten im öffentlichen Gerichte verfolgt werden, wobei sie die Vertretung des herrschaftlichen Vogtes in An- spruch nehmen konnten. Bestritten ist es, wie es bei Klagen Dritter gegen Immunitätsleute gehalten wurde. Manche meinen, dass der Be- langte mit dem Vogte der Immunität vor dem öffentlichen Richter zu Recht stehen musste Nach Waitz , VG IV 451, soll dies bis circa 840 die Regel gewesen sein. Allein Ludwig I. für Paris, Mühlbacher Nr. 683, handelt nur von der Pflicht, im echten Ding des Grafen zu erscheinen, offenbar weil dieses für causae maiores ausschliesslich kompetent war. Für causae minores hätte das Gericht des Cente- nars genannt werden müssen. Die Urkunde für S. Croix de Poitiers v. J. 822, Mühlbacher Nr. 737, bezieht sich auf Rechtshändel, welche die Kirche selbst mit Dritten auszufechten hat. , während nach einer anderen Ansicht der Dritte sich zunächst an den Immunitätsherrn oder dessen Vogt zu wenden hatte, der dann die Sache im Immunitätsgerichte verhandeln liess Ausser Zweifel steht, dass dem Dritten dieser Weg freistand; fraglich ist nur, ob er ihn umgehen konnte. . Mag erstere Meinung für die ältere Zeit zutreffend sein, so findet sich doch schon in der zweiten Hälfte des achten Jahrhunderts, dass der Dritte verpflichtet ist, zunächst den Immunitätsherrn oder dessen Vogt anzugehen Die Urkunden für Metz und Trier schliessen ein condempnare durch den öffentlichen Beamten aus. Vaissete Nr. 34 v. J. 815: nec ullus iudex publicus illorum homines .. iudicare praesumat. Unter den Nachfolgern Ludwigs I. spre- chen es die Immunitätsbriefe nicht selten direkt aus, dass die Immunitätsleute nur vor dem Vogte belangt, nicht anderwärts gerichtet werden sollen. Siehe oben S. 299, Anm. 60. . Spätestens seit dem neunten Jahrhundert war dies all- gemeiner Grundsatz. Erst wenn der Dritte mit der Erledigung, welche die Sache im Immunitätsgerichte fand, unzufrieden war oder wenn barkeit über ihre Hintersassen; allein criminales actiones ad examen comitis reserventur. § 95. Die Vögte. die Erledigung verweigert oder verzögert wurde, mochte er sich an das öffentliche Gericht wenden. Doch stand ihm hier als Beklagter nicht der Hintersasse, sondern nur der Immunitätsherr oder dessen Vogt gegenüber, der sich wegen Rechtsverweigerung oder ungerechter Erledigung der Sache zu verantworten hatte Vaissete Nr. 34: quicquid per lege iudicaverint stabilis permaneat et si extra legem fecerint, per legem emendent. Die noch im neunten Jahrhundert ge- fälschte Urkunde für Le Mans, Mühlbacher Nr. 972, verbietet, dass die Be- amten der Kirche im mallus publicus belangt würden, ehe der Kläger sich an die iudices villarum atque hominum, a quibus laesus est, gewendet habe. Si ab ipso episcopo neque a suis ministris suam iustitiam accipere nequiverit, postmodum licentiam habeat, ut in mallo publico suas querelas iuste et rationabiliter atque legaliter quaerat. Daraus geht jedenfalls mit Sicherheit hervor, dass in mallo pu- blico nicht der schuldige Hintersasse belangt wurde, da das Verbot sofortiger La- dung nicht auf ihn, sondern auf den Immunitätsbeamten bezogen wird. Dieselbe Urkunde enthält den Ausdruck familiaris iustitia, welchen Bethmann-Hollweg und andere als einen technischen glauben verwerten zu können. . Die Gerichtsbarkeit, die dem Immunitätsherrn fehlte, deckte sich im wesentlichen mit derjenigen, die dem Grafen im Verhältnis zum Vikar oder Centenar vorbehalten war. Demnach beschränkte sich die Immunitätsgerichtsbarkeit im ganzen auf den Umfang der dem Vikar oder Centenar zustehenden Kompetenz. Als zu Anfang des neunten Jahrhunderts der Wirkungskreis des Vikars eingeengt wurde Siehe oben S. 178 f. , hat diese Neuerung die bereits bestehenden Immunitätsgerichte wohl nicht überall beeinflusst, sodass Ausnahmen bestehen blieben, welche sich aus dem Fortleben der hergebrachten Kompetenzverhältnisse er- klären Vgl. Ernst Mayer , Entstehung der Lex Ribuaria S. 168, mit Beziehung auf Polypt. S. Remig. XVII, § 127. . § 95. Die Vögte . Muratori , Dissertatio de advocatis et vicedominis in Antiquitates Italiae vol. V 273. Pfeffinger , Corpus iuris publici (1759) I 1152 (I 15, § 8). Montag , Geschichte der d. staatsbürgerlichen Freyheit 1812, I 244. Waitz , VG II 2, S. 20. 378, IV 463 ff. v. Daniels , Handbuch I 570. v. Bethmann-Hollweg , Civil- prozess V 48 ff. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung I 254. Derselbe , Z. f. Kirchenrecht IX 226. Edg. Loening , Kirchenrecht II 534, Anm. 3; 724. Schröder , RG S. 193 ff. v. Wickede , Die Vogtei in den geistlichen Stiftern des fränkischen Reiches 1886. Wilhelm Sickel in den Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 589. Ficker , Forschungen II 20. Viollet , Histoire I 372. Beau- chet , Histoire de l’organisation judiciaire S. 451 ff. Grundherren und Immunitätsherren bestellten besondere Privat- beamte, welche die herrschaftlichen Befugnisse gegen Grundholden und § 95. Die Vögte. Immunitätsleute auszuüben und deren Beziehungen zum öffentlichen Gericht und zur öffentlichen Gewalt zu vermitteln hatten. Diese Be- amten, die unter verschiedenen Bezeichnungen erscheinen, lassen sich unter dem Namen Vögte zusammenfassen. Für die Kirchen hatte die Vogtei noch eine andere bedeutsame Funktion, nämlich die Vertretung der Kirche nach aussen in weltlichen Händeln. Da in der Geschichte der Vogtei zuerst diese vertretende Thätigkeit der kirchlichen Vögte auftaucht, mag sie im folgenden vor- weg erledigt werden. Die ältesten Nachrichten über die kirchliche Vogtei reichen in die römische Zeit zurück und betreffen die afrikanischen Kirchen. Ein Konzil von Karthago v. J. 407 erbat vom Kaiser die Erlaubnis, defensores der Kirchen aus dem Kollegium der Advokaten Über die advocati der spätrömischen Zeit siehe v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess III 161. bestellen zu dürfen, die das Recht des unmittelbaren Zutritts zu den Beamten haben sollten .. ut dent (imperatores) facultatem defensores constituendi scholasticos, qui in actu sunt vel in munere defensionis causarum, ut more sacerdotum provinciae iidem ipsi, qui defensionem ecclesiarum susceperint, habeant facultatem pro nego- tiis ecclesiarum .. ingredi iudicum secretaria (sie sollen der Vermittlung der Sub- alternbeamten enthoben sein, vgl. oben S. 115, Anm. 16). Erhalten in den Akten des Konzils von Karthago v. J. 419. Vgl. Maassen , Geschichte der Quellen .. des canon. Rechts S. 162. 164 f. . Eine Konstitution desselben Jahres gestattete den Kirchen, sich in der erbetenen Weise durch advocati ihrer Wahl ver- treten zu lassen Cod. Theod. XVI 2, 38 v. J. 407. Dazu die Emendationen und der Kom- mentar Gothofreds. . In Italien begegnen uns seit Ende des fünften Jahrhunderts die Vertreter der Kirchen als defensores ecclesiae Defensores ecclesiae Mediolanensis in Cassiodor, Variae II 30, defensores ecclesiae Romanae l. c. III 45, IX 15. Defensores ecclesiae Ravennatis in Marini, Papiri diplom. Nr. 74. Vgl. Marini Nr. 84 v. J. 491; 87. 88. 110. 119. 122 (filia Felici defensori sanctae ecclesiae Romanae). . Mit Rücksicht auf die Aufgaben des Defensors Als solche werden genannt: causarum cognitio, conventiones, actus, publica litigia et quaecumque vel ecclesiastica instituta vel supplicantium necessitas poscit. durfte nach einem Schrei- ben des Papstes Pelagius I. ein Mönch dazu nicht ernannt werden Jaffé Nr. 986. Gratiani Decr. C. XVI, qu. 1, c. 20. . Gregor I. beschränkte das Amt auf Kleriker und schuf die Einrich- tung der defensores regionarii, welche die Stellung von Regionar- geistlichen erhielten Hinschius , Kirchenrecht I 377. . Ihre Aufgabe war der Schutz der Armen, Witwen und Waisen und die Vertretung der kirchlichen Rechte und Güter. § 95. Die Vögte. Ausserdem wurde ihnen die Verwaltung der Patrimonien der römi- schen Kirche und u. a. auch die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten übertragen. Im fränkischen Reiche erscheinen die prozessualischen Ver- treter der Kirchen unter den Namen agentes Pertz, Dipl. M. 60 v. J. 692, M. 78 v. J. 710. , advocati Marculf I 36. Konzil von S. Jean de Losne 670—673, c. 3 (citiert bei Edg. Loening , Kirchenrecht II 534, Anm. 3): ut nullus episcopus causas perferat nisi per advocatum. Formula Pithoei c. 75, Zeumer S. 598: dum et vos et advo- catus vester .. ante illum comitem interpellare fecisti … , vocati Auch vogati, fogati; davon Vogt. , defensores Die Identität von defensor und advocatus ergeben Meichelbeck Nr. 470 (wo Reginbertus bald advocatus, bald defensor heisst), Meichelbeck Nr. 368, Gran- didier S. 305, Mansi, Concil. XIV 74, c. 50. Dagegen ist in Lex Baiuw. I 1 unter dem defensor ecclesiae der Kirchenobere gemeint. Vgl. die typische Formel in Meichelbeck Nr. 6. 8. 35. 44. 194: dono .. ad ecclesiam .. locum, ut .. habeat potestatem defensor atque possessor supradictae ecclesiae. Der defensor Picta- vensis ecclesiae Ansoaldus in Gesta Dagoberti 44 ist der Bischof. In Meichelbeck Nr. 372 heisst der Geschlechtsvormund defensor. oder auch als causidici Waitz , VG IV 464, Anm. 2. , mandatarii In den Gebieten westgotischen Rechtes. , assertores Ebenda. Du Cange (Henschel) I 443. . Doch sehen wir unter den Merowingern ebenso wie im langobardischen Italien die Kirchenoberen die Angelegenheiten ihrer Kirchen vor Gericht nicht selten persönlich verfechten. Auch stand nicht allen Kirchen- oberen ohne weiteres die Befugnis zu, sich in Rechtssachen ihrer Kirche durch einen Vogt vertreten zu lassen. Lebte der Kirchenobere nach römischem Rechte, so war er allerdings, wenigstens in Gegenden mit römischer Bevölkerung, gleich jeder anderen Prozesspartei befugt, in Civilsachen einen Vertreter der Kirche zu bestellen Für Strafklagen hatten die Bischöfe und Priester nach römischem Rechte ein beschränktes, nach Lex Rom. Burg. XI ein unbeschränktes Vertretungsprivile- gium. Edg. Loening a. O. S. 533. . Dagegen bedurfte es nach fränkischen Rechtsgrundsätzen — falls die Bischöfe in dieser Beziehung ein allgemeines Privilegium gehabt haben sollten — mindestens für Äbte der königlichen Erlaubnis, um in Sachen ihrer Kirche durch einen Vertreter zu prozessieren Im altfranzösischen Königsgerichte entbehren Prälaten und personae eccle- siasticae des Rechtes, durch einen gerichtlichen Vertreter zu klagen. Im Jahre 1290 wurde ihnen infolge einer von Nikolaus IV. geführten Beschwerde ein be- schränktes Recht der Vertretung gewährt. Z. f. vergl. Rechtswissenschaft I 336. Meine Abhandlung: Das altfranz. Inhaberpapier S. 9, Anm. 1. . Solche § 95. Die Vögte. Erlaubnis wurde durch königliches Privilegium gewährt Ein Beispiel bietet die Urkunde Chlothars III. v. J. 667 für Abt Waldalen von Bèze, Pertz, Dipl. M. 43. Man vergleiche damit Marculf I 21. . Bei Klö- stern, die sich in besonderem Königsschutze befanden, vermittelte das Schutzverhältnis die Gewährung eines Vertreters Siehe oben S. 49. 51, Anm. 14. . Unter den Karolingern erfuhr die kirchliche Vogtei eine grund- sätzliche Ausdehnung. Im Einklang mit den kirchlichen Bestrebungen, nach welchen die Geistlichen sich von weltlichen Geschäften fern- halten sollten, schrieb ihnen der König vor, — wie es gelegentlich heisst pro ecclesiastico honore et pro sacerdotum reverentia —, dass sie Vögte haben sollen Pipp. Cap. von circa 790, c. 3, I 201: de advocatis sacerdotum volumus, ut pro ecclesiastico honore et pro illorum reverentia advocatos habeant. Cap. miss. v. J. 802, c. 13, I 93: ut episcopi, abbates adque abbatissae advocatos adque vice- domini centenariosque legem scientes et iusticiam diligentes pacificosque et man- suetos habeant .. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 14, I 172: ut episcopi et abbates advocatos habeant. Mem. Olonn. comit. data 822—823, c. 7, I 319: volumus, ut episcopi, abbates et abbatissae eorum advocatos habeant. . Hatte eine Kirche Besitztümer in mehreren Grafschaften, so musste sie für jede dieser Grafschaften einen besonderen Vogt bestellen Cap. Pipp. 782—786, c. 6, I 192. . Mit dem allgemeinen Vogtzwang war selbstverständ- lich das allgemeine Recht der Vertretung gegeben. Der gedachten Neuerung entspricht es, dass seit Karl dem Grossen die Vögte der Kirche sehr viel häufiger bezeugt sind als zuvor Nach v. Wickede S. 17, Anm. 1 erscheinen Vögte in St. Gallen seit 787, in Freising seit 802. . Die Vertretung der Kirche in Rechtsstreitigkeiten und Rechts- geschäften bildete noch nicht, wie später, den Gegenstand eines lebens- länglichen oder gar eines vererblichen Amtes Cap. Olonn. v. J. 825, c. 4, I 326: eosque (advocatos) quamdiu advo- cationem tenuerint ab hoste relaxamus. . Auch war es nicht ausgeschlossen, einen Vertreter ad hoc zu bestellen Erben , Untersuchungen zu dem Codex traditionum Odalberti, Mitth. der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde XXIX, S. A. S. 26, kommt hinsichtlich der Salzburger Vögte noch für die Zeit Odalberts (923—935) zu dem Ergebnis, dass die Vogtei damals kein ständiges, mit Rechten und Einkünften ausgestattetes Amt war, sondern der Erzbischof sich aus der Zahl seiner Begleiter nach Belieben denjenigen wählen konnte, der im einzelnen Rechtsgeschäfte die Stelle des Vogtes auszufüllen hatte. , wozu nament- lich der Abschluss von Rechtsgeschäften häufigen Anlass gab. Die Entstehung der ständigen Schirmvogtei, deren Wurzel in der prozes- sualischen Vertretung beruht, fällt erst in die nachfränkische Zeit. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 20 § 95. Die Vögte. Doch kommt es allerdings schon im neunten Jahrhundert vor, dass die Vertretung einer Kirche vom Stifter als eine erbliche vorbehalten wird Urk. v. J. 862, Vaissete II, Nr. 160: et quamdiu ego vixero, de ipso sancto loco tutor et defensor fiam; post meum quoque discessum Bernardum filium nostrum constituimus non dominatorem, non haeredem, sed defensorem … . Bei Rechtsstreitigkeiten tritt der Vogt als Vertreter der Kirche entweder allein oder neben dem Kirchenoberen auf. Gericht- liche Auflassungen, die in Erfüllung eines Urteils erfolgen müssen, geschehen zu Handen, bezw. durch die Hand des Vogtes oder des Vogtes und des Kirchenvorstandes. Der Vogt schwört Eide für die Kirche Cap. Pipp. 782—786, c. 6, I 192, oben I 267, Anm. 40. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 809, c. 23, I 151. und unterzieht sich dem gerichtlichen Zweikampfe Urk. v. J. 890, Gallia christ. XIV, col. 53, Nr. 37, H. 432. Vgl. die For- mel im Liber Papiensis, Karl 22, LL IV 488. . Das Vertretungsprivilegium Sohm , Z. f. KR IX 193 ff. v. Wickede a. O. S. 33 f. haben Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen nicht bloss für ihre Kirchen, sondern auch in ihren persönlichen Rechtsbeziehungen, seit Ludwig I. allgemein auch die Priester, in Italien alle Kleriker Cap. legg. add. 818—819 c. 10, I 283. Pipp. Cap. v. J. 790, c. 3, I 201. Cap. Mantuan. II. c. 1 (v. J. 813), I 196. . Der Vogt fungiert ferner als Vertreter oder als Beistand bei gericht- lichen oder aussergerichtlichen Rechtsgeschäften der Kirche Mühlbacher Nr. 38 v. J. 726: Signum Erkanfredi comitis, qui advocatus fuit episcopi et hanc traditionem manu sua cum domino suo recepit. Einzelne jüngere Beispiele führt v. Wickede a. O. S. 35 f. an. . Der Fiskus wird in seinen Rechtsstreitigkeiten entweder durch den Inhaber des Amtes, in dessen Kompetenz die Vertretung des streitigen Rechtes fällt, oder durch den betreffenden Gutsverwalter oder aber durch besonders bestellte Vögte Schon in Cod. Theod. X 4, 3 erscheinen neben den königlichen Domänen- beamten, den rationales, die defensores domus nostrae. vertreten Beispiele habe ich Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 75, Anm. 2 an- geführt. Die Missi Nidhart und Frehholf, die in Meichelbeck Nr. 434 v. J. 823 für den Fiskus eine Kirche vindicieren wollen, vertreten den Fiskus als Prozess- partei, erscheinen sonach rechtlich als Vögte. Krauses Widerspruch (Missi S. 96) ist daher nicht zu halten, falls man nicht den prozessualischen Vertretern des Fis- kus insgesamt für die fränkische Zeit den Namen Vogt versagen will. . Weltlichen Personen war es im allgemeinen nicht gestattet, sich durch einen bestellten Vogt vertreten zu lassen, ein Punkt, der noch in der Darstellung des Rechtsganges zur Sprache kommen wird. Eine Ausnahme machte der Fall, wenn das römische Personalrecht die § 95. Die Vögte. Vertretung der Prozesspartei erlaubte, eine Ausnahme machten die Grafen Muratori Antiquit. I 461, v. J. 820: comes .. commendavit .. advocatori suo. Marca Hisp. App. 796: Signum Sesenandi mandatario domno Mirone comite ad causas fiscales requirendas. und die unmittelbaren königlichen Vassallen Advocati der Grafen und königlichen Vassallen ergeben sich aus Cap. miss. spec. v. J. 802, c. 18 a, I 101. Über die Vassallen siehe noch oben S. 224, Anm. 42. , welchen für den Fall der Verhinderung gestattet war, sich vertreten zu lassen. Verfassungsgeschichtlich wichtiger ist für die fränkische Zeit der Vogt als grund- und immunitätsherrlicher Beamter. Die Grundherren, sowohl geistliche als weltliche, hatten gleich dem Fiskus auf ihren Gütern von jeher besondere Amtleute, die als iudices, iudices pri- vati Lex Rom. Cur. II 16, 2: hoc est privatus (iudex), qui actor ecclesia- rum est. , agentes Ed. Chloth. c. 20 (c. 15?). , actores, vicedomini, prepositi Siehe unten S. 309. vorkommen. Zu diesen Amtleuten zählen auch die advocati. Den Namen advocati verdanken sie den Beziehungen der Immunitäts- oder Grundherrschaft zum Staate. Als deren Vertreter, als deren advocati im eigentlichen Sinne des Wortes, erscheinen sie nämlich nur im Verhältnis zur öffent- lichen Gewalt Deshalb wird es in dieser Zeit vermieden, den Ausdruck Vogt auf die fiskalischen Immunitätsbeamten als solche anzuwenden. In Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3: si fiscalinus noster .. in fiscum nostrum confugerit vel colonus de im- munitate in immunitatem confugerit, mandet comes iudici nostro vel advocato cuiuscumque casae Dei, ut talem infamem in mallo suo praesentet, wird der iudex fisci dem Kirchenvogte gegenübergestellt. Der Herr der fiskalischen Immuni- tätsleute ist eben der König, in dessen Namen die öffentliche Gerichtsbarkeit aus- geübt wird. . Für den Herrn sind sie innerhalb des Herrschafts- gebietes die iudices, die er über seine Leute gesetzt hat, und etwa zu- gleich auch Gutsverwalter oder mit anderen Funktionen In Mühlbacher Nr. 1226 verleiht Ludwig II. der Kirche von Verona und dem Kloster S. Zeno das Recht, ut sex habeat notarios vel cancellarios … ipsique et advocati et defensores, si pontifex utiles previderit, ecclesiae existant. betraute Privatbeamte. Die Bezeichnung der gedachten Amtleute als advocati dringt denn auch erst in karolingischer Zeit allgemein durch, Dank der Energie, mit der Karl der Grosse das Verhältnis der öffentlichen Gewalt zu den Immunitäts- und Grundherren regelte. Der offizielle Sprachgebrauch der merowingischen Zeit bezeichnete die Amtleute noch als iudices oder agentes So das Edikt Chlothars II. v. J. 614. ; die Stellung zur Staatsgewalt wurde eben noch nicht so accentuiert, dass sie in dem Namen des herrschaftlichen Beamten ihren Ausdruck gefunden hätte. 20* § 95. Die Vögte. In dem Verhältnis des Vogtes zu den Leuten der Herrschaft ist dessen äussere und innere Rolle zu unterscheiden. Nach aussen hin vermittelt der Vogt die Erfüllung gewisser Pflichten gegenüber der Staatsgewalt. Er muss die Verbrecher unter den Grundholden und Im- munitätsleuten an den öffentlichen Beamten ausliefern; er hat diese auf Klage eines Dritten im öffentlichen Gerichte zu stellen, zu ver- treten oder zu verbeistanden, sofern der Rechtsfall über die Kompe- tenz seiner Herrschaft hinausgeht. Er soll andererseits die Rechte der homines im öffentlichen Gerichte gegen Dritte wahrnehmen. Soweit die Hintersassen zum Heerdienst verpflichtet sind, hat der Vogt sie auszuheben Cap. de exerc. promov. v. J. 808, c. 3, I 137. Cap. incerti anni c. 5, I 185. . In allen diesen Beziehungen vertritt er den Grund- oder Immunitätsherrn nach aussen in den Pflichten und Rech- ten, die dieser hinsichtlich seiner Hintersassen hat. Innerhalb der Herrschaft ist er iudex, Amtmann mit gerichtlichen und polizeilichen Funktionen. Er verwaltet die dem Herrn über seine Leute zustehende Gerichtsbarkeit, beziehungsweise jene grund- herrlichen Befugnisse, die sich zur eigentlichen Gerichtsbarkeit noch nicht verdichtet haben. Insbesondere hat er im Namen seines Herrn, wenn Dritte Ansprüche gegen Hintersassen erheben, dafür zu sorgen, dass jenen rechtliche Genugthuung zu teil werde. Da die Gerichts- gewalt des Immunitätsherrn auf causae minores beschränkt ist und somit der des Centenars gleichsteht, wird der Vogt, der sie ausübt, gelegentlich auch centenarius Cap. miss. v. J. 802, c. 13, I 93. Cap. de exerc. promov. c. 3, I 137, wo der am Schluss erwähnte advocatus dem Eingangs genannten centenarius entspricht. Sohm , Reichs- u. GV I 267. Waitz , VG IV 467, VII 319, Anm. 3. genannt. Mit der Stellung des Vogtes konnte ein Amt von rein wirtschaft- lichen Funktionen verbunden sein. Doch war es natürlich nicht aus- geschlossen, dass keiner der Gutsverwalter oder Wirtschaftsbeamten mit der Vogtei betraut war, diese vielmehr ein selbständiges Amt bildete. Den weltlichen Grund- und Immunitätsherren stand es frei, sowohl die Vertretung ihrer Leute im öffentlichen Gerichte als auch die innere Gerichtsbarkeit persönlich auszuüben Mühlbacher Nr. 1751: Ad publicum iam fati comitis mallum scilicet ipse Heimo seu vicarius eius legem ac iustitiam exigendam vel perpetrandam pergat. Et si forsitan de Maravorum regno aliquis causa justicie supervenerit, si . Bei den geist- lichen Grund- und Immunitätsherren war seit karolingischer Zeit die Vertretung der Leute durch den Vogt vorgeschrieben. Dagegen mochte die innere Jurisdiktion von dem Bischofe Mühlbacher Nr. 1529 (v. J. 881): coram nulla iudiciaria potestate exa- minentur nisi coram episcopo aut advocato, quem eiusdem loci episcopus elegerit. oder Abte selbst oder von § 95. Die Vögte. einem seiner kirchlichen oder weltlichen Verwaltungsbeamten Mühlbacher Nr. 1088 (v. J. 845): reliquae vero causae in ipsis locis per ministros et ordines ipsius monasterii deliberatae et definitae fiant. ge- handhabt werden. Diese Funktion hatte in den Klöstern mitunter der praepositus Siehe Waitz , VG IV 467; VII 313. Über den praepositus der formulae Andegavenses siehe oben S. 177, Anm. 20. Nicht kirchliche oder grundherrliche, sondern öffentliche Beamte sind auch die praepositi (locorum) in Lex Burg. 49, 1 und 89, 6. . Ebenso konnte der vicedominus, von Hause aus ein Wirtschaftsbeamter, zugleich Gerichtshalter sein Walter , RG § 110. Waitz , VG IV 466, VII 314. . Doch kam es auch vor, dass diesem die volle Stellung des kirchlichen Vogtes, also auch die Vertretung nach aussen, überwiesen war. Dann war er eben ein Vogt, der vicedominus oder vicedominus et advocatus hiess Flodoardus, Hist. Remensis ecclesiae II 19, MG SS XIII 467: mancipia vel colonos quosdam … per Radulfum vicedominum et ecclesiae advocatum apud iudices publicos legibus evindicatos … . Die Vertretung der Kirche in Rechtsstreitigkeiten und Rechts- geschäften wurde seit karolingischer Zeit regelmässig mit der Hand- habung der inneren Jurisdiktion und der Vertretung hinsichtlich der Hintersassen verbunden, sodass beide Arten der Vogtei in einer Hand vereinigt waren. Hatte eine Kirche innerhalb derselben Grafschaft mehrere Gerichtsvögte Cap. Olonn. v. J. 825, c. 4, I 326: singulis episcopis, abbatibus, abbatissis duos concedimus advocatos. Mühlbacher Nr. 1029. 1226. Montag a. O. I 247. , so mochte die prozessualische Vertretung der Kirche nur einem von ihnen übertragen sein, ein Vorbild der später begegnenden Sonderung von Schirmvogtei und Gerichtsvogtei. Mit dem Amte des Vogtes war häufig ein vom Herrn verliehenes Benefizium als Amtsgut verbunden Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 23, I 151. Waitz , VG IV 471, Anm. 2. . Auch scheint die später allent- halben auftretende Sitte, dass der Vogt als Gerichtshalter ein Drittel der Gerichtsgefälle erhielt, in die fränkische Zeit zurückzureichen Waitz , VG VII 351. Warnkönig , Flandrische RG III 393. Lombarda- Commentare I 2, S. 17: Plane si compositionem comes exegerit, tertiam sibi par- tem retinebit. Unde obtinet advocatos ecclesiarum quoque tertiam causarum par- tem lucrari. Dazu Carolus de Tocco ad 1. 10 Lomb. de scandalis et compositioni- bus (I 2). . Zu kirchlichen Vögten mussten nicht gerade Laien ernannt wer- den. Wenigstens setzt ein italienisches Kapitular des achten Jahr- tale quodlibet est, quod ipse Heimo vel advocatus eius corrigere nequiverit, iudicio eiusdem comitis potenter finiatur. Vicarius ist hier nicht als gleichbedeu- tend mit centenarius, sondern im Sinne von Stellvertreter zu nehmen. § 95. Die Vögte. hunderts noch den Fall, dass der Vogt ein Kleriker sei Cap. Pipp. 782—786, c. 6, I 192: et talis sit ipse advocatus liber homo et bonae opinionis laicus aut clericus. . Doch waren die Vögte wohl von Anfang an regelmässig, schliesslich durch- aus Laien, eine Eigenschaft, die deshalb nötig wurde, weil der Kle- riker unfähig gewesen wäre, die Rechte der Kirche in gerichtlichem Zweikampfe geltend zu machen. Seit Karl dem Grossen gewinnt die Staatsgewalt massgebenden Einfluss auf die Bestellung der Vögte. Die Ernennung der kirchlichen Vögte gilt an sich für ein Recht des Königs, welches er gelegentlich selbst oder durch seine Missi ausübt Cap. miss. v. J. 803, c. 3, I 115. Wenn Ludwig I. in dem Legationis edictum Cap. I 310 von advocati nostri spricht, sind kirchliche Vögte gemeint, die der König ernannte oder ernennen liess. . Durch königliches Privileg wird einzelnen Klöstern das Recht der freien Vogtwahl eingeräumt Siehe die Stellen bei Waitz IV 469, Anm. 4. . Sofern der König sein Ernennungsrecht nicht ausübt, muss die Be- stellung des Vogtes vor dem Grafen stattfinden Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 22, I 151: .. cum comite et populo eligantur. Pipp. Cap. ital. 801—810, c. 11, I 210: ut advocati in presentia comitis eligan- tur. Mem. Olonn. 822—823, c. 9, I 319: ut episcopus una cum comite suo ad- vocatum elegat. Eine Formel der Bestellung eines Vogtes bietet Liber Papiensis zu Karl 22, LL IV 488. Der Graf hatte wohl ein Recht des Widerspruches. , eine Vorschrift, die auch für weltliche Grund- und Immunitätsherren gilt. Die Vögte der Kirchen sollen in der Grafschaft, in welcher sie die Kirche vertreten, Grundeigentum haben Cap. Aquisgr. 801—813, c. 14, I 172. ; sie können also nicht aus den Hintersassen ge- nommen werden v. Wickede a. O. S. 24. . Dem Grafen und dem öffentlichrechtlichen Centenar ist es untersagt, Funktionen eines Vogtes auszuüben Vgl. Annales Fuldenses z. J. 852 oben S. 184, Anm. 28. v. Wickede a. O. S. 46 f. Benedictus sagt VII 157 in einer Stelle, die auf Lex Rom. Wisig. C. Theod. II 10, 2, interpr. zurückgeht: et videat (advocatus), ne iudicis et assertoris personam accipiat. . Insbesondere wird es verboten, letzteren geradezu als Vogt einzusetzen Cap. miss. v. J. 819, c. 19, I 290: ut nullus episcopus nec abbas nec co- mis nec abbatissa centenarium comitis advocatum habeat. , weil die Pflichten des öffentlichen Richters und die eines Parteivertreters sich nicht mit einander vertragen. Die Vögte werden in den Kapitularien vielfach den öffentlichen Beamten des Königs zur Seite gestellt. Mit ihnen schwören sie dem § 96. Die Kirche. Könige den Treueid Cap. miss. I 67, c. 4. , mit ihnen erscheinen sie auf den missatischen Ver- sammlungen Cap. de iustitiis faciendis c. 2, I 295. . Die Entfernung untauglicher und schlechter Vögte ist der Fürsorge der Missi empfohlen Cap. miss. Theod. v. J. 805, c. 12, I 124. Cap. incerti anni c. 3, I 185. . Andererseits geniessen die kirch- lichen Vögte mitunter Befreiungen von öffentlichen Pflichten. Lo- thar I. erliess i. J. 825 je zwei Vögten der Bischöfe und Äbte den Kriegsdienst. Einzelnen Kirchen wurde die Befreiung der Vögte vom Heerdienst oder auch von allen öffentlichen Pflichten Mühlbacher Nr. 1029. 1226. 1585. durch könig- liches Privilegium verliehen Ein Kapitel, vermutlich italienischen Ursprungs, Cap. II 128, c. 3, statuiert ein höheres Wergeld des defensor ecclesiae. Si quis percusserit subdiaconum et defensorem ecclesiae, det poenam auri libras 5, hoc est solidos 360. Dem Ansatz liegt ein Goldpfund von 72 Solidi zu Grunde. Gaudenzi , Un antica compilazione 1886, S. 33, verficht westgotischen Ursprung des Kapitels. Allein das Wergeld von 10 Pfund, wie es in c. 1 a. O. dem Presbyter und Diacon beigelegt wird, kehrt in dem Fragment Cap. II 63, c. 16 wieder, welches zweifellos lango- bardischer Herkunft ist. Der defensor ecclesiae ist, wie der Zusammenhang ergiebt, als Kleriker gedacht. Dass in Italien noch unter den Karolingern Kleriker als Vögte bestellt wurden, zeigt die oben in Anm. 51 citierte Stelle. Ein Goldpfund von 72 Solidi ergiebt sich noch aus Pactum Venetum Hloth. v. J. 840, c. 10, Cap. II 132. . Bei der nachhaltigen Einwirkung, welche das Regierungsprogramm Karls des Grossen auf die Vogtei in Aussicht nahm und durchführte, wird man die unter ihm erfolgende Ausdehnung der Immunität nicht als eine Einbusse der königlichen Gewalt auffassen dürfen. Als solche machte sie sich erst geltend, als unter seinen schwächeren Nachfolgern die Staatsverwaltung und damit die stramme Unterordnung der Vogtei unter das Königtum erschlaffte. § 96. Die Kirche . Edg. Loening , Geschichte d. deutschen Kirchenrechts II. Hinschius , Kirchen- recht II 517. 522 ff. III 539. 547. 699. 702. IV 2, S. 849 ff. Rettberg , Kirchen- geschichte Deutschlands 1846 ff., 2 Bde. Friedrich , Kirchengeschichte Deutsch- lands, 1867 ff., 2 Bde. Hauck , Kirchengeschichte Deutschlands I (1887). II (1890). v. Daniels , Handbuch I 392 ff. 399 ff. Waitz , VG II 2, S. 57 ff. 243. III 12. 27. 161. 178. 228 ff. IV 442 ff. Schröder , RG S. 139 ff. Dove , De iurisdictionis ecclesiasticae apud Germanos Gallosque progressu 1855. Sohm , Die geistliche Gerichtsbarkeit im fränkischen Reich Z. f. Kirchenrecht IX 193, 247. Nissl , Der Gerichtsstand des Clerus im fränkischen Reiche, 1886. Rich. Weyl , Das fränkische Staatskirchenrecht zur Zeit der Merowinger in Gierkes Untersuchungen XXVII, 1888. Glasson , Histoire III 588 ff. Viollet , Histoire I 335 ff. Fustel de Coulanges , Monarchie franque S. 507 ff. Beauchet § 96. Die Kirche. Origines de la juridiction ecclésiastique, Nouv. Revue hist. de droit français 1883, S. 387. 503. Derselbe , Hist. de l’organisation judiciaire S. 87. 354 ff. Salvioli , La giurisdizione patrimoniale et la giurisdizione delle chiese in Italia 1884, S. 84 ff. Der einflussreiche Bundesgenosse, den das fränkische Königtum seit Chlodovech an der katholischen Hierarchie gewonnen hatte, blieb fügsam und in seiner Fügsamkeit dem Königtum ungefährlich, so lange er der Hülfe des Staats bedurfte, um die Konkurrenz konfessioneller und religiöser Gegensätze zu bekämpfen und zu überwinden. Als mit dem Absterben des Arianismus der einzige, damals massgebende Neben- buhler beseitigt war, begann die gallische Kirche das Interesse an der Machtfülle des merowingischen Königtums zu verlieren. An den Einschränkungen der Königsgewalt, die Chlothar II. sich abringen liess, hatte sich der Episkopat in hervorragender Weise beteiligt. Im achten Jahrhundert war die Kirche veranlasst, sich eng an das Haus der Karolinger anzuschliessen. Der Kampf, den dieses gegen den Islam führte, wurde nicht nur für das fränkische Reich, sondern auch für den Katholicismus ausgefochten. Seit die Hausmeier, um gegen diesen Feind die Wehrkraft des Reiches zu erhöhen, zahlreiches Kirchengut in Leihe gegeben hatten, welches dazu dienen musste, das Heer durch eine schlagfertige Reiterei zu verstärken, bildet kirch- licher Grundbesitz die ökonomische Basis des fränkischen Heerwesens. Damit war jene unlösliche Verflechtung von Staat und Kirche an- gebahnt, welche die karolingische Periode kennzeichnet und in der Wiederherstellung des abendländischen Kaisertums ihre staatsrecht- liche Formel fand. Zunächst gehen beide Mächte den Weg der gleichen Interessen. Die ostrheinischen Stämme werden dem Christen- tum unterworfen. Das gesalbte Königtum rettet den Papst vor den Langobarden und erwirbt die Kaiserwürde. Als aber die Karolinger die Arbeit, die sie zu Gunsten der Kirche ohne eigene Schädigung zu leisten vermochten, im wesentlichen vollbracht hatten, begann das Ver- hältnis der beiden Gewalten sich zu verändern. Die Kirche verfolgt nunmehr ihre Interessen im Gegensatz zum Königtum und entpuppt sich als eine der zersetzenden Kräfte, welche Staatsgewalt und Reich der Auflösung entgegentreiben. Unter den Merowingern war die fränkische Kirche im wesent- lichen unabhängige Landeskirche. Allerdings wird der Papst als erster Bischof der Christenheit anerkannt und benimmt sich als sein Vikar bis in das siebente Jahrhundert der Bischof von Arles Gundlach , Der Streit der Bistümer Arles und Vienne um den Primatus . Allerdings § 96. Die Kirche. kommt es gelegentlich vor, dass die fränkischen Könige sich von Rom Reliquien schicken lassen, dass sie die päpstliche Verleihung des Pal- liums an einen ihrer Bischöfe gestatten oder erwirken und dass sie in kirchlichen Fragen den Rat des Papstes hören. Allein dem Papste fehlt jede wirkliche Oberhoheit in kirchlichen Dingen; nicht einmal der päpstliche Vikariat des Bischofs von Arles gelangt zu praktischer Anerkennung. Unstatthaft ist ohne königliche Genehmigung jedes Eingreifen des Papstes in die kirchlichen Verhältnisse des Reiches. Insbesondere ist ihm das Recht der Gesetzgebung und der Juris- diktion in kirchlichen Angelegenheiten versagt. Organ der kirchlichen Gesetzgebung sind die Nationalkonzilien, die der König beruft oder nur mit seiner Erlaubnis zusammentreten lässt. Ihre Beschlüsse bedürfen der königlichen Sanktion, um für das weltliche Recht bindend zu werden. Im übrigen hat der König ein Recht des Veto, abgesehen von Glaubenssachen, in welchen die Kirche sich selbst überlassen ist Hinschius , Kirchenrecht III 701. . Andererseits übt der König in kirchen- politischen Angelegenheiten ein einseitiges Gesetzgebungsrecht aus, das von den Beschlüssen des Nationalkonzils unabhängig ist. Die Besetzung der Bistümer bestimmte der Wille des Königs. Zwar galt der Grundsatz des kanonischen Rechtes, dass der Bischof durch Klerus und Gemeinde gewählt werden solle; aber der Gewählte bedurfte der königlichen Bestätigung Das Schreiben der Gemeinde bei Marculf I 7 bittet den König um Ein- setzung des Bischofs (ut institutere dignetis .. illum cathedrae illius successorem). und konnte erst, wenn diese erfolgt war, konsekriert werden. Häufig kam es vor, dass der König die zu wählende Persönlichkeit designierte und die Wahl nur formelle Bedeutung hatte, oder dass er den Bischof geradezu einseitig er- nannte Siehe die Formeln bei Marculf I 5. 6. . Das letzte wurde so sehr zur Regel, dass Karl Martell Bis- tümer sogar an Laien vergeben konnte. Die Bischöfe sind dem Könige zur Hoffahrt und zum Gesandt- schaftsdienste Siehe die Stellen bei W. Sickel , Götting. gel. Anzeigen 1890, S. 229. verpflichtet. Kein Bischof darf ohne königliche Ge- nehmigung das Land verlassen. Der Eintritt in den geistlichen Stand setzte die Erlaubnis des Königs oder des Grafen voraus Conc. Aurel. v. J. 511, c. 4. Marculf I 19. Loening a. O. II 158 ff., der die dauernde Geltung des Satzes S. 169, Anm. 1 durch zahlreiche Nachrichten der Heiligenleben darthut. Es ist ein Missverständnis, wenn Fustel de Coulanges , . Galliarum NA XIV 253, XV 9. 235. Die Übertragung des Vikariats beruhte auf königlicher Genehmigung. Loening a. O. II 75 ff. § 96. Die Kirche. Zu Reibungen mit der Kirche kam schon das merowingische Königtum in Sachen der weltlichen Gerichtsbarkeit über den Klerus, deren Beschränkung sich die kirchlichen Konzilien des fränkischen Reiches seit dem sechsten Jahrhundert zum Ziele setzten. Das Er- gebnis der Auseinandersetzung, welche auf diesem Gebiete zwischen Staat und Kirche stattfand, war ein verschiedenes hinsichtlich der Bischöfe und des übrigen Klerus. Die Bischöfe blieben grundsätzlich der weltlichen Gerichtsbarkeit in vollem Umfange unterworfen, genossen aber eine Sonderstellung in eigentlichen Kriminalsachen, das heisst in solchen Straffällen, die das weltliche Recht als Verwirkung des Lebens mit der Acht oder einer ihrer Abspaltungen bedrohte. In solchen sollte dem Strafurteil des Königsgerichts, welches diesfalls bei Bischöfen ausschliesslich kom- petent war, ein Verfahren vor einer kirchlichen Synode vorausgehen, durch das der Angeklagte für schuldig erkannt und seiner kirchlichen Würde entsetzt wurde. Über den degradierten Bischof liess dann der König, der in dem ganzen Verfahren als Ankläger fungierte, im Königs- gerichte das weltliche Strafurteil aussprechen. Der Anklage vor der Synode konnte ein ausserprozessualisches Informationsverfahren vor- ausgehen, durch das der König sich instruierte, ob genügender Anlass zur Erhebung der Anklage vorliege. Der Spruch der Synode war für das weltliche Verfahren insofern massgebend, als er die Schuld oder Unschuld des Angeklagten feststellte. Sprach die Synode frei, so war die Sache auch für das weltliche Verfahren erledigt. Eine Ausnahme, welche auf dem vom römischen Rechte abweichenden Standpunkte des germanischen Rechtes beruht, bildet der Fall der handhaften That, dem der des Geständnisses als gleichwertige prozessualische Lage zur Seite tritt. Wie der weltliche Rechtsgang sich dabei mit einem summarischen Verfahren begnügte, das von rechtsförmlicher Klage und Überführung absah, so legte der König sich das Recht bei, gegen den durch handhafte That oder eigenes Geständnis über- führten Bischof ohne vorausgehende Absetzung Guntchram verbannte nach Greg. Tur. Hist. Franc. V 18 den Praetaxtatus auf sein Geständnis hin, obwohl die Synode die Absetzung nicht ausgesprochen hatte. , ja sogar ohne Ein- leitung eines Synodalverfahrens So sind wohl Greg. Tur. Hist. Franc. VII 27, V 20 (S. 218, 10 ff.), Vita vorzugehen, wogegen die Kirche die Monarchie S. 141, aus einigen dieser Stellen und anderen folgert, dass derjenige, der an den Hof des Königs zugelassen worden war, n’en pouvait plus sortir qu’avec la permission du roi. Gab ein Höfling ein festes Dienstverhältnis einseitig auf, um Kleriker zu werden, so lag natürlich auch Vertragsbruch vor. § 96. Die Kirche. vollständige Übergehung der Synode als rechtswidrigen Gewaltakt ansah. Was die übrigen Kleriker anbelangt, so stellten die kirchlichen Synoden die Forderung auf, dass gegen sie kein weltlicher Richter seine Zwangs- oder Strafgewalt ohne Vorwissen Conc. Aurel. v. J. 541, c. 20: praetermisso pontifice seu praeposito eccle- siae. Conc. Matisc. v. J. 585, c. 10: .. neque … iniuriam aliquam inscio episcopo eorum patiantur; sed quidquid quis adversus eos habuerit, in notitiam episcopi proprii perducat. Concil. Paris. v. J. 614, c. 4: ut nullus iudicum neque pres- byterum neque diaconum vel clericum aut iuniores ecclesiae sine scientia pontificis per se distringat aut damnare praesumat. des Bischofs geltend mache. Das Edikt Chlothars II. v. J. 614, welches die darüber ent- standenen Streitpunkte erledigte, hebt in einer schwer verständlichen Stelle unter den weltlichen Rechtssachen die Kriminalfälle im Sinne von causae maiores heraus Ed. Chloth. c. 4, I 21: ut nullum iudicum de qualebit ordine clerecus de civilibus causis praeter (?) criminale negucia per se distringere aut damnare praesu- mat, nisi convincitur manefestus, excepto presbytero aut diacono; qui convicti fue- rint de crimine capitali, iuxta canones distringantur et cum ponteficibus examinen- tur. Die causae civiles schliessen das criminale negocium in sich; sie sind daher als die den weltlichen Richter betreffenden Sachen gemeint. Siehe darüber unten § 97, Anm. 4. Der verschlungene Satzbau macht den Eindruck, als ob eine ursprüng- liche Proposition im Wege des Kompromisses mehrfach emendiert worden wäre. Das Maximum dessen, was das Edikt gewährte, wird durch die oben in Anm. 9 ausgeschriebene Stelle des fünften Pariser Konzils angedeutet, über dessen Forde- rungen das Edikt sicherlich nicht hinausging. Um das Minimum der gemachten Konzessionen abzuwägen, bietet sich ein Anhaltspunkt in dem Kanon einer örtlich unbestimmten Synode, die bald nach 614 abgehalten wurde, insofern darin an- erkannt wird, dass die Bestimmungen des Ediktes in nullo fidei catholicae vel ecclesiasticae regulae contrariae sunt inventae. Nissl S. 205, Anm. 2. . In solchen hielt der Staat seine Strafgewalt fest. Gegen niedere Kleriker blieb nämlich dem weltlichen Richter das Strafverfahren ohne Beschränkung vorbehalten, wenn hand- hafte That oder eine gleichwertige prozessualische Lage, wie Geständ- nis des Schuldigen, vorhanden war Die jetzt herrschende Ansicht fasst die Worte: nisi convincitur manifestus, als die Bedingung, dass die Schuld klar bewiesen sei. Allein diese Voraussetzung ist selbstverständlich; sie gilt auch bei Laien, ganz abgesehen davon, dass das germanische Beweisrecht einen zweifelhaften Schuldbeweis nicht kennt. Auch würde convincere allein dafür genügen, wie es der Lex Salica an zahllosen Stellen und wie es der Praeceptio Chlothars II. c. 3 (habita discussione fortasse convictus) genügt. Unerfindlich ist, wie Nissl S. 121 manifestus mit non inauditus zu- sammenstellen und in dem Vergleich von Praecept. c. 3 und Ed. c. 22 mit Ed. . Abgesehen davon durfte sie der Leodegarii c. 12, Bouquet II 619, und vielleicht noch einzelne der Fälle zu er- klären, die Nissl S. 59 anführt. § 96. Die Kirche. Richter nicht ohne Benehmen mit dem Bischof justifizieren Nissl S. 15. 121. . Dem Bischof sollte dadurch die Möglichkeit gegeben sein, disciplinarisch gegen den Kleriker vorzugehen, ihn vor dem öffentlichen Richter zu unterstützen, auf Ledigung der Strafe hinzuwirken. Eine Ausnahme macht das Edikt bei schweren Verbrechen von Priestern und Diakonen. Gegen diese soll in allen Fällen, auch im Fall der handhaften That, nach der Überführung, aber vor Verhängung der weltlichen Strafe, ein kirchliches Disziplinarverfahren platzgreifen, welches dem geist- lichen Forum, dem Bischof oder der Synode, die Möglichkeit gewährt, die Absetzung auszusprechen. Doch hatte die kirchliche Entscheidung, auch wenn sie etwa auf Freisprechung lautete, für den weltlichen Richter keine bindende Kraft So mit Recht Hinschius IV 860 gegen Nissl , der das Verfahren gegen Priester und Diakonen dem gegen die Bischöfe gleichstellt. . In causae minores der Priester, Diakonen und übrigen Kleriker durfte nach dem Wortlaute des Ediktes der öffentliche Richter seine Di- striktionsgewalt nicht ohne Benehmen mit dem Bischof geltend machen Vgl. Nissl S. 201. Beachtenswert ist die Übereinstimmung des fränkischen Rechts mit Vorschriften Justinians in Nov. 83. 123, c. 21. . Damit war die unmittelbare Vorladung des Klerikers vor den öffent- lichen Richter ausgeschlossen und dem Bischof die Gelegenheit ge- geben, den Streitfall wie der Immunitätsherr durch interne Verhand- lung zu erledigen In Marculf I 27 richtet der König an einen Bischof einen indiculus pro distringendo wegen gewaltsamer Entziehung eines Knechtes, deren sich ein Abt, Kleriker oder homo des Bischofs schuldig gemacht habe. Die Formel setzt vor- aus, dass der Bischof in solchem Falle gegen den Beschuldigten eine Distriktions- gewalt besass, wie sie nach Marculf I 28 dem Grafen gegen den pagensis zustand. . Fehlte ihm die Macht oder der Wille, dem Kläger zu seinem Rechte zu verhelfen, so stand es bei dem öffentlichen Richter, mit unmittelbarem Zwange einzuschreiten. In Grundbesitzstreitigkeiten und bei Statusprozessen, die sich als causae maiores darstellen, hatten weder Bischöfe noch Kleriker eine rechtliche Sonderstellung, abgesehen von dem bereits oben S. 304 er- örterten, ihnen unter gewissen Voraussetzungen zustehenden Rechte, sich im öffentlichen Gerichte vertreten zu lassen. Die gegenseitige Durchdringung von Staat und Kirche, wie sie unter den Karolingern eintrat, äusserte sich zunächst in einer Macht- steigerung des Königtums, das mit der Leitung des Staates die Lei- c. 4 eine Widerlegung der Ansicht finden kann, welche das convincitur mani- festus durch den Hinweis auf handhafte That erklären will. Dem manifestus ent- spricht in Ed. c. 22 das cum furto deprehensus. Vgl. Waitz , VG II 2, S. 243. § 96. Die Kirche. tung der Kirche verband. Auf den Grundlagen, die seine Vorfahren geschaffen hatten, gewann Karl der Grosse eine Herrschaft über die in- neren Angelegenheiten der Kirche, wie sie vor ihm kein germanischer König ausgeübt hatte. Während einerseits die Staatsgewalt sich be- rufen fühlte, die Aufgaben der Kirche durchzuführen, war anderer- seits die Kirche genötigt, ihre volle Kraft dem Staate darzuleihen, ein Darlehen, das sie sich allerdings später mit Wucherzinsen zurück- zahlen liess. Gegen Ausgang der merowingischen Zeit war in der fränkischen Kirche eine Verwilderung eingerissen, die eine Kirchenreform zum dringenden Bedürfnis machte. Diese wurde von den arnulfingischen Hausmeiern mit Hülfe des päpstlichen Legaten Bonifatius durchgeführt und zwar in der Weise, dass die fränkische Kirche die Unabhängig- keit einbüsste, die sie dem Papste und zum Teil auch dem Könige gegenüber besessen hatte. Der rechtliche Einfluss, den der Papst ge- winnt, ist aber zunächst nur ein mittelbarer. Er reicht nicht weiter, als der König bestimmt oder gestattet. Die Verbindung der frän- kischen Kirche mit Rom beruht im wesentlichen nur auf der zuerst thatsächlichen, dann rechtlichen Abhängigkeit, in der sich der Papst gegenüber den Karolingern, den Inhabern des obersten Kirchenregi- mentes, befindet. Mit der verhältnismässig selbständigen Stellung, welche die frän- kischen Nationalkonzilien unter den Merowingern genossen, hatte es nunmehr ein Ende. Die Gesetzgebung in kirchlichen Angelegenheiten hat der König. Die auf der Synode versammelte Geistlichkeit ist ihm nur beratendes Organ Hinschius , Kirchenrecht III 549. . Die Synode geht formell im Reichstage auf, wenn ein solcher gleichzeitig stattfindet. Wird sie unabhängig von einem Reichstage berufen So gelegentlich unter Pippin. Das Konzil von Verneuil v. J. 755 nimmt noch selbständige Synoden in Aussicht. Vgl. oben S. 130 f. Doch hat die Ver- quickung von Synode und Reichstag schon unter den letzten Hausmeiern begonnen. Sie erreicht ihren Höhepunkt unter Karl dem Grossen. Hinschius , Kirchenrecht III 550. Waitz , VG III 569. Concilium, synodus heisst auch der Reichstag. Siehe oben S. 131. , so erscheint sie vom Standpunkte des fränkischen Staatsrechtes, falls sie in Gegenwart oder am Hofe des Königs tagt, als ein mit geistlichen Grossen in Kirchensachen ab- gehaltener Hoftag. Andererseits wird der Reichstag (vergleiche oben S. 130) zur Synode, sofern er sich mit kirchlichen Angelegen- heiten befasst. Wenn auch die Beratung meist in abgesonderten Versammlungen der geistlichen Mitglieder des Reichstages stattfand, § 96. Die Kirche. so nahmen doch auch die weltlichen Grossen an der Beschlussfassung teil. Wie jeder Beschluss der Reichsversammlungen, bedürfen die Synodalbeschlüsse der königlichen Sanktion. Doch ist der König befugt, ohne Reichstag und Synode kirchliche Normen zu setzen. Die kirchliche Gesetzgebung ist Königsrecht; ihre wichtigste Quelle bil- den die capitula ecclesiastica Siehe oben I 377. Dem Gesetzgebungsrechte des Königs thut es natürlich keinen Eintrag, dass Karl gleich seinen Vorfahren bestrebt war, die kirchlichen Verhältnisse auf Grund der älteren Canones und im Einklang mit der römischen Praxis zu regeln. Vgl. Hinschius, Kirchenrecht III 712. . Ob und wie weit das kirchliche Recht die weltlichen Kreise binden soll, hängt von der Anordnung des Königs ab. Fehlt eine solche Anordnung, so gilt es nur für den Bereich der Kirche. Vereinzelt sind Vorschriften kirchlichen Inhalts durch die Aufnahme in die capitula legibus addenda Volksrecht geworden. Das Recht der Besetzung der Bistümer Hinschius, Kirchenrecht II 522 ff. , wie sie es als Haus- meier geübt und bei Durchführung der Kirchenreform mit Zustim- mung der Kirche gehandhabt hatten Karlmann erklärt in dem Cap. v. J. 742, c. 1, I 25: ordinavimus per civitates episcopos et constituimus super eos archiepiscopum Bonifatium. Ähnlich Pippin im Cap. Suession. v. J. 744, c. 3, I 29: constituimus .. et ordinavimus per civitates legitimos episcopos; idcirco constituemus super eos archiepiscopos Abel et Ardobertum. , hielten die Karolinger auch als Könige fest, indem sie ihm eine noch schärfere Ausprägung gaben. Die Wahl des Bischofs durch Klerus und Volk bildet die Ausnahme und greift Platz, wenn die betreffende Kirche ein Wahlprivilegium des Königs besitzt oder wenn der König für den Einzelfall eine Wahl gestattet und anordnet. Aber auch diesfalls bestimmt der König die Wahlkommissäre und ist seine Bestätigung erforderlich. Verweigert er sie, so tritt sein einseitiges Ernennungsrecht in Kraft. Schon unter Ludwig dem Deutschen wird es als hergebrachte Übung bezeichnet, dass der König das Bistum durch Darreichung des Bischofsstabes über- trägt Nach dem Tode Anskars i. J. 865 erhielt sein Nachfolger Rimbert das Bistum Bremen von Ludwig dem Deutschen cum pontificalis baculi iuxta morem com- mendatione. Vita Rimberti, MG SS II 770, c. 11. Dümmler, Gesch. des ost- fränk. Reiches II 126. , sodass die ersten Anfänge jener Investiturform, die nachmals den bekannten Investiturstreit veranlasste, bis in die karolingische Zeit zurückreichen. Bischöfe und Äbte gelten für königliche Beamte Auch das bischöfliche, überhaupt das geistliche Amt heisst honor. So in Cap. 802, c. 19, I 95. und sind in § 96. Die Kirche. ihrer Amtsthätigkeit gleich den weltlichen Beamten der missatischen Kontrolle unterworfen. Ausserdem gewinnen sie für die weltlichen Angelegenheiten des Reiches steigende Bedeutung, für die Reichs- gesetzgebung durch die ständige Teilnahme an den Reichstagen, für Gerichtswesen und Verwaltung als königliche Missi, als Beisitzer des Königsgerichtes und durch die Ausdehnung der Immunität, für das Heerwesen durch den regelmässig persönlich geleisteten Kriegsdienst und als Senioren zahlreicher Vassallen und Hintersassen. Die Strafgewalt des Staates gegen die Bischöfe wird nicht nur festgehalten, sondern es fehlt auch nicht an königlichen Strafsatzungen, welche die Bischöfe wie die übrigen Kleriker wegen kirchlicher Ver- gehen mit dem Verluste des Amtes oder mit der Bannbusse bedrohen Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 19, I 95: Bischöfe, Äbte, Priester, Dia- konen und sonstige Kleriker sollen nicht Jagdhunde oder Jagdvögel halten. Qui autem praesumpserit, sciat unusquisque honorem suum perdere. Pipp. Cap. 800— 810, c. 1, I 207: Bischöfe u. s. w. sollen gemäss der Vorschrift des Nicänischen Konzils keine Weiber halten. Et qui hoc facere ausus fuerit, bannum nostrum ad partem nostram componat. . In Kriminalsachen geht, wie in merowingischer Zeit, dem Strafvollzug die Absetzung des Bischofs durch eine Synode voraus. Allein die Änderung in dem Charakter der Synode macht sich auch in ihrer Disciplinargerichtsbarkeit geltend. Sie bildet, namentlich als Bestand- teil des Reichstags, gewissermassen ein Königsgericht, dessen geistliche Beisitzer den Spruch fällen Vgl. Eichhorn, RG I 718. Waitz, VG IV 445. Arg. Ann. Bertin. z. J. 853, recens. Waitz 1883, S. 42: Carolus .. duos prebyteros ipse synodo praesidens episcopis iudicantibus degradari fecit … . Der Schuldige erscheint, um sich zu verantworten vor König und Synode Synodus Franconofurt. v. J. 794, c. 9, I 75: Definitum est etiam ab eodem domno rege sive a sancta synodo, ut Petrus episcopus … iuraret cum duobus aut tribus. Nach den Gesta ep. Virdun. c. 14 z. J. 794, MG SS IV 44, reinigte sich der Bischof coram principe. Vgl. Synod. Franconofurt. c. 10: Definitum a domno rege et a sancta synodo .., ut G. … ab .. gradu episcopatus .. deponere- tur a praedicto metropolitano sive a conprovincialibus episcopis. Vgl. Waitz, VG IV 445. . Der Spruch der Synode bedarf der königlichen Bestätigung Arg. Synodus Franconofurt. c. 9: clementia tamen regis nostri praefato episcopo gratiam suam contulit et pristinis honoribus eum ditavit nec passus eum esse sine honore … . Bei Kriminalsachen von Priestern und Diakonen hat die karo- lingische Zeit das Strafverfahren in der Weise der Kirche überwiesen, dass der Angeschuldigte vor dem Bischof Der Bischof kann die Sache, wenn sie nicht klar ist oder seine Macht nicht ausreicht, einer Synode überweisen. processiert und auf Grund § 96. Die Kirche. des kirchlichen Schuldspruches das weltliche Strafurteil gefällt und vollstreckt wurde Synodus Franconofurt. v. J. 794, c. 39, I 77: si presbyter in criminali opere fuerit deprehensus, ad episcopum suum ducatur et secundum canonicam institutio- nem constringatur. Mehrfach wird in karolingischen Kapitularien ein älterer kirch- licher Kanon wiederholt in der Fassung: ut clerici (et?) ecclesiastici ordinis, si cul- pam incurrerint, apud ecclesiasticos iudicentur, non apud seculares. Admonitio generalis v. J. 789, c. 38, I 56. Cap. miss. v. J. 802 (?) c. 17, I 103. Cap. vel miss. vel synodalia I 183, c. 9. Ansegisus I 38. Vgl. Nissl a. O. S. 127. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 809, c. 21, I 150: Der Priester, welcher das chrisma dazu hergiebt, um ein Gottesurteil unschädlich zu machen (vgl. I 149, c. 10), ab episcopo degra- detur et postmodum ad iudicem manu perdat. Wenn in Cap. Pipp. 800—810 c. 4, I 208 auch von dem Priester oder Kleriker, der sich aus Anlass einer inquisitio des Meineides verdächtig macht, ein Ordal verlangt wird, so bildet dies Verfahren einen Bestandteil der amtlichen Inquisitio; das Ordal erfolgt, ut ipsa veritas vel periurium fiant declarata. Der Ausgang soll das Ergebnis der inquisitio bestimmen, wohl namentlich für den Fall, dass die Stimmen der Geschworenen sich zweiten. Siehe H. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 69. Fällt der Kleriker bei dem Kreuzordal, so zahlt er den doppelten Königsbann (siehe unten Anm. 32), et postea secundum sanctos canones iudicetur. . Das vor dem kirchlichen Richter in causae minores der Äbte, Priester, Diakonen und Kleriker stattfindende Verfahren wird in karo- lingischer Zeit schlechtweg als Gerichtsbarkeit der Bischöfe an- erkannt Cap. Mantuanum II, c. 1, I 196: ut neque abbates et presbiteri neque dia- coni et subdiaconi neque quislibet de cleros de personis suis ad publica vel secu- laria iuditia traantur vel distringantur, sed a suis episcopis adiudicati iustitias faciant. Aus den zwei letzten Worten ergiebt sich, dass es sich da nicht um Kriminalsachen handeln kann. Vgl. im übrigen Nissl a. O. S. 205. Lex Rom. Cur. XVI 1, 3: omnes causas privatas, hoc sunt minores, qui inter clericos aguntur, ab episcopo cum aliis presbiteris iudicentur. Nam si criminales causas clerici com- miserint, ante provinciales iudices finiantur. . In weltlichen Streitsachen nicht krimineller Natur sind nunmehr alle Bischöfe, Äbte und seit Ludwig I. auch die Priester, in Italien sämtliche Kleriker berechtigt und verpflichtet, sich durch Vögte ver- treten zu lassen Siehe oben S. 306. . Bei Grundbesitzprozessen unter Klerikern soll dem weltlichen Verfahren ein Vermittelungsversuch der kirchlichen Stelle vorausgehen. Wird der Rechtsstreit zwischen Laien und Geist- lichen geführt, so steht es dem Bischof frei, an der Gerichtsverhand- lung des Grafen teil zu nehmen Nissl S. 174 f. . Unabhängig von einem rechtsförmlichen Gerichtsverfahren, sei es nun vor dem weltlichen oder vor dem kirchlichen Forum, ist die Geltendmachung der von Klerikern verwirkten Bannbussen Siehe oben S. 41. . § 96. Die Kirche. In geistlichen Angelegenheiten übte die Kirche gegen Geistliche und Laien ihre Straf- und Zuchtmittel völlig unabhängig und selb- ständig aus. Ihr dafür den weltlichen Arm zu leihen, hatte sich der merowingische Staat weder verpflichtet noch berufen gefühlt. Anders das theokratisch gefärbte Königtum der Karolinger. Diesem war es Regierungsprogramm, der Kirche bei Durchführung ihrer Aufgaben mit dem Apparat der weltlichen Zwangsgewalt zur Seite zu stehen. Aus der Fülle der dahin gehörigen Thatsachen genügt es hier nur einzelne Beispiele anzuführen. Der Graf und eventuell der König helfen den Bischöfen u. a. den Gehorsam der Äbte, Priester und übrigen Kleriker erzwingen Arg. Synodus Franconofurt. v. J. 794, c. 6, I 74. . Exkommunizierte, die es verweigern sich zu fügen und Busse zu thun, werden mit Kerker und Verbannung bedroht Conc. Vern. v. J. 755, c. 9, I 35: quod si aliquis ista omnia contempserit et episcopus hoc minime emendare potuerit, regis iudicio exilio condamnetur. Cap. Olonn. eccles. v. J. 825, c. 1, I 326: si vero excommunicatus corrigi nequiverit, a comite vinculis constringatur, quousque nostrum is contemptor suscipiat iudicium. Synodus Suession. v. J. 853, c. 10, Pertz, LL I 420. . Wenn der Bischof die Diöcese bereist, um gewisse kirchliche Vergehen zu erforschen und mit geistlichen Strafen zu ahnden Cap. Aquisgr. 801—813, c. 1, I 170. , soll der Graf oder sein Unterbeamter ihn unterstützen Cap. Mantuanum v. J. 781 (?), c. 6, I 190. . Der Graf soll als ‘defensor ecclesiae’ dem Bischof zur Seite stehen, um heidnischen Brauch und Aberglauben zu unterdrücken Cap. Karlom. v. J. 742, c. 5, I 25. Cap. Karoli v. J. 769 (?), c. 6, I 45. . In Sachsen wird u. a. die Ver- schmähung der Taufe, das Übertreten des Fastengebotes, die Leichen- verbrennung mit dem Tode bestraft. Königliche Anordnungen regeln die Kirchenbaulast und die Dotierung vermögensloser Kirchen. Die allgemeine Zehntpflicht wird zu Gunsten der Kirche in grösserem Um- fange durchgeführt, wiederholt eingeschärft und für die Eintreibung des Zehnten das weltliche Beamtentum zur Verfügung gestellt Siehe die Stellen bei Waitz, VG IV 120 f. . Im allgemeinen weist der König die kirchlichen Organe und die welt- lichen Beamten an, sich in Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und gegenseitig zu kontrollieren Eine Unterordnung der Grafen unter die Bischöfe hat nicht bestanden, sondern das Verhältnis zwischen beiden ist als ein ebenbürtiges gedacht. Siehe die bei Hinschius, Kirchenrecht III 710, Anm. 3, angeführten Stellen. . Durch Königsbann erhalten die Kirchen einen höheren Frieden. Das Wergeld der Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 21 § 96. Die Kirche. Geistlichen wird erhöht Cap. legg. add. v. J. 803, c. 1, I 113. Karoli Epist. 806—810, I 212. Vgl. Concil. et capit. de eccl. percussoribus (saec. X) I 361. . Die kirchliche Immunität erfährt eine fort- schreitende Ausdehnung. Wie einerseits weltlicher Zwang und weltliche Strafe eintraten, um einzelne rein kirchliche Vergehen zu ahnden, wurde andererseits die Kirchengewalt in Anspruch genommen gegen Verbrechen, die das weltliche Recht verpönte. So überliessen die Karolinger die Ahndung des Incestes, den die merowingische Zeit in das weltliche Strafrecht aufgenommen hatte, in erster Linie der Kirche, während der weltliche Arm nur subsidiär eingriff Karlom. Cap. Liptin. c. 3, I 28. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 5, I 48. Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 33, I 97. . Das wurde auch auf Fälle von adul- terium Karlom. Cap. Liptin. c. 3, I 28. Vgl. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 1, I 170. und auf Verwandtenmord Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 32, I 97. Cap. Wormatiense v. J. 829, c. 2, II 18. Vgl. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 1, I 170. ausgedehnt. Nachmals nahm Karl II. sogar für Münzfälschung und Anwendung falschen Masses neben der weltlichen Strafe kirchliche Busse in Anspruch Ed. Pistense v. J. 864, c. 13. 20, Pertz, LL I 491. 493. . Eine Gerichtsbarkeit in Ehesachen hat die Kirche in fränkischer Zeit noch nicht erworben. Zwar stand die weltliche Ehegesetzgebung unter kirchlichem Einfluss. Allein die Nichtigkeit der Ehe erkannten, die Trennung der Verbundenen verfügten die weltlichen Richter Esmein, La juridiction de l’église sur le mariage en occident, Nouv. Revue historique de droit français 1890, S. 181. . Als nach dem Tode Karls des Grossen sein in Aquitanien ver- wälschter Sohn zur Regierung gelangte, begann das Verhältnis zwischen Staat und Kirche sich allmählich zu verschieben. Weil unter der Schwäche des Königtums die Kirche arg zu leiden hatte, bildete sich eine kirchliche Partei, welche die Heilung der Schäden von der Be- seitigung des Einflusses erwartete, den die Staatsgewalt in kirchlichen Angelegenheiten von Rechts wegen und thatsächlich besass. Da die Anhänger dieser Richtung die unentbehrliche Stütze und die unermess- lichen Vorteile nicht aufgeben wollten und konnten, die der Staat der Kirche gewährte, liess sich das gesteckte Ziel nur durch Unter- ordnung der weltlichen Gewalt unter die kirchliche erreichen. Die Wirren, welche die Frage der Thronfolge verursachte, die Schwäche Ludwigs I. und die gegenseitige Eifersucht, die zwischen seinen Nach- folgern herrschte, gaben der Hierarchie reichliche Gelegenheit, die Lage des Reiches und der Dynastie in ihrem Sinne auszunutzen. § 96. Die Kirche. Schon 829 sprechen die fränkischen Bischöfe auf der Pariser Synode und in einem Schreiben an Ludwig I., wenn auch in vor- sichtiger Form, den Gedanken aus, dass die geistliche Gewalt den Vorrang vor der weltlichen besitze Cap. II 29, c. 3: totius sanctae Dei ecclesiae corpus in duas eximias per- sonas in sacerdotalem videlicet et regalem .. divisum esse novimus, de qua re Gelasius .. scribit: Duae sunt .., quibus principaliter mundus regitur, auctoritas sacrata pontificum et regalis potestas, in quibus tanto gravius pondus est sacer- dotum, quanto etiam pro ipsis regibus hominum in divino reddituri sunt examine rationem. . Die grossen Fälschungen aus der Mitte des neunten Jahrhunderts, Benedictus und Pseudoisidor, ar- beiten in dieser Richtung. Zielbewusst verfolgt sie im Streben nach Erweiterung der päpstlichen Machtfülle Nikolaus I. (858—867). In den politischen Ereignissen des Jahres 833, die Ludwig I. unter den Willen seiner Söhne beugten, erscheint der Papst als die ent- scheidende Macht Ranke, Weltgesch. VI 60 ff. . Die hohe fränkische Geistlichkeit ist es, welche Ludwig I. exauctoriert und ihn 834 wieder formell in die Königswürde einsetzt. Wie schon oben ausgeführt worden ist, gelingt es seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts die Salbung und Krönung durch den Papst zu rechtlich wirksamer Übertragung der Kaiser- würde zu gestalten Siehe oben S. 90 f. . Auch die Symbolik der königlichen Salbung und Krönung dient als Mittel, um die Überordnung der kirchlichen Gewalt zu accentuieren. Karl II. anerkennt 859 theoretisch das Recht der Bischöfe, die ihn zum Könige geweiht hätten, ihn durch ihren Urteilsspruch wieder abzusetzen Conventus apud Saponarias, Libellus proclam. c. 3, Pertz, LL I 462: a qua consecratione vel regni sublimitate supplantari vel proiici a nullo debueram sal- tem sine audientia et iudicio episcoporum, quorum ministerio in regem sum consecratus et qui throni Dei sunt dicti, in quibus Deus sedet et per quos sua decernit iudicia. . Das königliche Gesetzgebungsrecht in kirchlichen Angelegenheiten erlitt zunächst im westfränkischen Reiche eine grundsätzliche Be- schränkung. Die kirchenrechtlichen Fälschungen verfochten das Prinzip, dass Gesetze der weltlichen Gewalt nichtig seien, wenn sie den Ka- nones oder den Dekreten der römischen oder anderen Bischöfe wider- sprächen. Dementsprechend erklärte Nikolaus I., dass die kirchlichen Normen den kaiserlichen Gesetzen und Anordnungen vorgehen Hinschius, Kirchenrecht III 717. . Karl II. sah sich veranlasst, ein oberstes Gesetzgebungsrecht des 21* § 96. Die Kirche. Papstes anzuerkennen In dem Schreiben an Papst Hadrian II., Dümmler, Gesch. des ostfränk. Reiches II 345 ff.: quod ex apostolicae sedis nomine secundum sanctarum scriptu- rarum tramitem praedicationemque maiorum et orthodoxorum decreta scribitur sequendum et tenendum non ignoravimus. Cap. Papiense v. J. 876, c. 2, II 101: et quae secundum sacrum ministerium suum auctoritate apostolica decreverit, cum summa veneratione ab omnibus suscipiantur et debita illa oboedientia in omnibus conservetur. , wogegen er allerdings geltend machte, dass auch der Papst sich über die Gesetze der Kaiser nicht hinwegsetzen dürfe In dem citierten Schreiben: quas etiam leges principali auctoritate promul- gatas (ab imperatoribus et regibus) non solum a quibuscumque episcopis, sed etiam ab ipsis apostolicae sedis pontificibus ipsius primae sedis antistites observari de- bere scripserunt. . Die Reichssynoden gerieten in Abhängigkeit vom Papste, wäh- rend sie im Verhältnis zum Könige selbständiger wurden. Unter Lud- wig I. machte sich zunächst eine zunehmende Sonderung von Synode und Reichstag geltend. Unter seinen Nachfolgern nahm der Papst das Recht der Einberufung in Anspruch. Nikolaus I. erklärte, dass die Autorität der Konzilien der Mitwirkung oder der Bestätigung des Papstes bedürfe Hinschius, Kirchenrecht III 554 ff. 717. . Das Recht der Besetzung der Bistümer wusste das Königtum trotz vereinzelter Schwankungen im ganzen mit Erfolg zu wahren. Ein Versprechen Ludwigs I., dass die Bistümer nach kanonischer Wahl besetzt werden sollen, wollte die königliche Mitwirkung nicht ausschliessen Capitulare ecclesiasticum 818—819, c. 2, I 276. . Das Bestätigungsrecht des Königs wagten selbst die kirchlichen Gewalten nicht zu bestreiten, und das äusserste, was die kirchliche Reformpartei unter Benutzung günstiger Verhältnisse durchzusetzen sich bemühte, war eine der königlichen Ernennung vorausgehende Bischofswahl Hinschius, Kirchenrecht II 527. . In dem Depositionsverfahren gegen angeschuldigte Bischöfe eman- cipierte sich die kirchliche Synode von dem Einflusse des Königtums, um unter den des Papsttums zu geraten. Dem Papste wurde das Recht zugestanden, den Spruch der Synode zu bestätigen, wogegen jener noch weiter ging und die Befugnis beanspruchte, den an- geklagten Bischof allein zu richten und eventuell abzusetzen Vgl. Nissl a. O. S. 85. . Die in merowingischer Zeit geltende Vorschrift, dass der Eintritt in den Klerus die Genehmigung der Staatsgewalt erfordere, war noch § 96. Die Kirche. von Karl dem Grossen aufs neue eingeschärft worden, kam aber unter seinen Nachfolgern ausser Gebrauch. Erzbischof Hinkmar von Reims schrieb dreist an Karl den Kahlen i. J. 868, Karl der Grosse habe jenes Verbot aufgehoben Loening, Kirchenrecht II 171, Anm. 1. . Ein westfränkisches Kapitular v. J. 877 setzt die Entbehrlichkeit der königlichen Erlaubnis zum Eintritt in den geistlichen Stand voraus Cap. Caris. c. 10, Pertz, LL I 539. . Je mehr die Kirche ihre Abhängigkeit vom Königtum lockerte, desto rücksichtsloser nahm sie ihrerseits das brachium seculare für ihre Zwecke in Anspruch. Die Synode von Meaux-Paris v. J. 845/6 ver- langte, dass der König unter Brief und Siegel jedem Bischof eine Voll- macht gebe, welche ihm ganz allgemein auf sein jeweiliges Verlangen das weltliche Beamtentum zur Verfügung stelle Mansi XIV 836, c. 71: auctoritatem sigillo regio roboratam more tractoriae (siehe oben S. 231). . Dazu hat sich denn freilich selbst Karl der Kahle nicht herbeigelassen, wenn er auch so weit ging, wenigstens in Italien jedem Bischof für seinen Sprengel die Gewalt eines ständigen königlichen Missus zu verleihen Siehe oben S. 196. , und die Grafen und Vassallen allgemein anwies, wo sie irgend können, die Bischöfe in ihrer amtlichen Thätigkeit zu unterstützen Cap. Papiense v. J. 876, c. 12, II 103. . Ein Kapi- tular unbestimmten Ursprungs, welches wohl der spätkarolingischen Zeit und Westfrancien angehört, lässt die Missi und die Bischöfe dafür sorgen, dass dem Volke die Kunst, zu beten und das Kreuz zu schlagen, durch Prügel und Fasten beigebracht werde. Darin soll der Graf den Bischof unterstützen, sofern ihm die Huld des Königs lieb sei Cap. incertum I 257, c. 2. . Extensiv und intensiv entwickelte sich die kirchliche Disziplinar- und Gerichtsgewalt über Laien wegen Sünden und kirchlicher Ver- gehen Nach Cap. Suession. c. 9, LL I 419 haben die Bischöfe das Recht, Kolo- nen zur Pönitenz wider ihren Willen zu peitschen oder peitschen zu lassen. Die Senioren, die sie solcher Zucht entziehen wollen, zahlen den Königsbann und er- dulden neben der Exkommunikation eine vom König arbiträr bestimmte Strafe (Harmschar). . In Anlehnung an das weltliche Rügeverfahren entstand im fränkischen Reiche das eigenartige Verfahren der geistlichen Send- gerichte, wie es uns um die Wende des neunten und zehnten Jahr- hunderts in voller Ausbildung quellenmässig vorliegt. Um das Er- scheinen vor dem geistlichen Richter und die Erfüllung der auferlegten § 96. Die Kirche. Bussen zu erzwingen, hatte die Kirche die Staatsgewalt und ihre Or- gane zur Verfügung Dove, De iurisd. eccles. S. 58. Derselbe, Sendgerichte, Z. f. KR IV 23, Anm. 16. Nach dem Sendrecht der Mainwenden schreitet der Schultheiss mit Pfändung ein. Den Exkommunicierten trifft die Einziehung seines Vermögens. . Die Auswucherung der kirchlichen, insbesondere der päpst- lichen Gewalt machte sich zunächst in Westfrancien geltend, also in der Brutstätte der grossen Fälschungen, die sich die Erhöhung der kirchlichen Macht zum Ziele gesetzt hatten. Erst in zweiter Linie folgt Italien. Verhältnismässig am besten wurden die Traditionen der guten karolingischen Zeit im ostfränkischen Reiche gewahrt. Zweiter Teil. Der Rechtsgang. § 97. Einleitung. Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen: Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriss der germ. Philol. II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozess V (vom achten bis elften Jahrhundert). Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887). Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 183. Brandt, Forelæsninger II 157 ff. Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen, wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be- ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger- massen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver- hältnismässig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen Prozessrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens. Durch den Einfluss des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst christianisierten füglich begünstigen musste, drangen specifisch frän- kische Prozesseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der § 97. Einleitung zu Teil II. Franken bei den übrigen deutschen Stämmen ein, auch die Lango- barden nicht ausgenommen, die Dank ihrem Notariat und ihrer Jurisprudenz die grösste Zahl von Gerichtsurkunden und Prozessformeln aufzuweisen haben. Die folgende Darstellung unterscheidet das ordentliche Gerichts- verfahren und die besonderen Arten des Rechtsgangs. Mit jenem ist das Verfahren gemeint, das, mit Ladung oder Streitgedinge be- ginnend, vor Gericht durch Erhebung der Klage eröffnet wird und dem Beklagten die Möglichkeit kontradiktorischer Verhandlung ge- währt Indem dieses Verfahren als das ordentliche bezeichnet wird, soll nicht etwa behauptet werden, dass die Mehrzahl der Streitfälle darin ihre Erledigung fand. Ganz abgesehen davon, dass es unmöglich ist, eine statistische Berechnung auf- zustellen, würde die Statistik für die Gruppierung und Bezeichnung der einzelnen Arten des Rechtsgangs nicht massgebend sein. . Den direkten Gegensatz zu dem ordentlichen Verfahren bildet das Verfahren bei handhafter That, welches sich aus dem Ver- fahren gegen einen Friedlosen entwickelt hat und ebenso der rechts- förmlichen Klage, wie der rechtsförmlichen Antwort entbehrt. Eine Zwischenstellung nimmt als ein teilweise aussergerichtlicher Rechtsgang der sogen. Anefangsprozess um Fahrhabe ein. Gewisse Eigentümlich- keiten weist auch der Rechtsstreit um Liegenschaften auf, welchem deshalb, obwohl er sich regelmässig im Rahmen des ordentlichen Ver- fahrens bewegt, eine gesonderte Darstellung gewidmet werden soll. Als selbständige Arten des Rechtsgangs stellen sich endlich das Rüge- verfahren und das Betreibungsverfahren dar. Unzutreffend ist für das ältere Prozessrecht die Einteilung der Klagen in Klagen um Schuld, Klagen um Gut oder dingliche Klagen und Klagen um Ungericht oder Deliktsklagen So teilt v. Bethmann-Hollweg die Klagen ein. Sohm unterscheidet für das Prozessrecht der Lex Salica das exekutivische Verfahren, die Vindikation von Mobilien und das gerichtliche Verfahren aus dem Delikte. . Diese Einteilung trägt in das ältere Prozessrecht jüngere Rechtsanschauungen hinein, die ihm noch fremd sind. Denn anfänglich war jede Klage eine De- liktsklage, eine Klage um strafbares Unrecht. So wurde das Verfahren um Schuldforderungen bei Säumnis des Schuldners zu einem Ver- fahren um eine Deliktsbusse, nämlich um die Busse wegen Verzugs, der sich als rechtswidrige Vorenthaltung darstellte und z. B. im norwegi- schen Rechte eine Klage wegen rán (wörtlich Raub) begründete. So war die Anefangsklage um Fahrnis eine Klage um eine gestohlene oder geraubte Sache, die Liegenschaftsklage, wenigstens ursprünglich eine Klage um rechtswidrige Landnahme, um Landraub. Dagegen § 97. Einleitung zu Teil II. lässt sich allerdings innerhalb des Kreises der Deliktsklagen zwischen Busssachen und Achtsachen unterscheiden, wobei unter diesen ein solches Unrecht zu verstehen ist, welches die Acht oder eine ihrer Abspaltungen mit Einschluss der Todesstrafen und der verstümmeln- den Leibesstrafen zur rechtlichen Folge hatte. Allein dieser Gegen- satz erlitt unter dem Einfluss des Christentums eine wesentliche Ab- schwächung durch die grundsätzliche Ausdehnung des Busssystems. Er tritt daher gerade in den Volksrechten der merowingischen Zeit so sehr zurück, dass wir über das Verfahren in Achtsachen — ab- gesehen von dem Falle der handhaften That — nur verhältnismässig dürftige Kunde haben. Schon darum empfiehlt es sich nicht, jenen Gegensatz, der uns noch in der Geschichte des Strafrechts beschäftigen wird, der Darstellung des Rechtsgangs zu Grunde zu legen. Ausser- dem kommt noch in Betracht, dass im Laufe der fränkischen Zeit sich eine neue Differenzierung der Delikte und der Deliktsklagen geltend macht, u. a. insofern, als gewisse Verbrechen von Amts wegen verfolgt und bestraft werden. Wenn fränkische Rechtsquellen nicht selten schwere Verbrechen (causae maiores) als crimina schlechtweg Siehe unten § 124. , die deshalb erhobenen Klagen als actiones criminales bezeichnen, so liegt diesen Ausdrücken nicht etwa eine durchgreifende Unterscheidung der Rechtsstreitig- keiten in causae criminales und causae civiles zu Grunde. Vielmehr ist der Begriff der Civilsache und der Civilklage im heutigen Sinne der deutschen Rechtsanschauung der fränkischen Zeit unbekannt ge- blieben Daran darf uns auch Edictum Chlotharii II., c. 4 (de civilibus causis praeter criminale negucia) trotz der neuestens üblich gewordenen Übersetzung nicht irre machen. Denn causa civilis bedeutet hier, wie oben S. 315, Anm. 10 bemerkt wurde, die weltliche, die vor den iudex civilis gehörige Rechtssache im Gegensatz zur causa ecclesiastica. Solcher Sprachgebrauch ist schon den römischen Rechts- quellen bekannt. So sagt Novelle 83 v. J. 539 in der Übersetzung des Authenti- cum: si vero de criminibus conveniantur, si quidem civilia sunt (πεϱὶ ἐγκλημάτων … εἰ μὲν πολιτικῶν) … sin autem ecclesiasticum sit delictum … Vgl. Juliani Ep. 77 (78), Benedictus Levita V 378. Bereits Cod. Theod. XVI 2, 23 v. J. 376 spricht von caussae civiles im Gegensatz zu den negotia ecclesiastica. — Die Lex Curiensis erklärt XVI 1, 3 causa privata als causa minor. , auch als sie in einzelnen Fällen sachlich bereits vor- handen waren. Die Geschichte des Rechtsgangs der fränkischen Zeit soll zunächst und zwar mit vorwiegender Berücksichtigung der fränkischen Quellen den ordentlichen Rechtsgang zur Darstellung bringen. Dann folgen die besonderen Arten des Verfahrens. Im ordentlichen Rechtsgang § 97. Einleitung zu Teil II. unterscheiden wir vier Abschnitte, das einleitende Verfahren, das Ver- fahren im Ding, das Beweisverfahren, welches eine Erörterung des gesamten Beweisrechtes notwendig macht, und endlich das Befrie- digungs-, Zwangs- und Vollstreckungsverfahren. Die Geschichte der einzelnen Institutionen des Rechtsgangs muss der Fortbildung gerecht werden, die sie im Laufe der fränkischen Periode erfuhren. Um dafür einen Ausgangspunkt zu gewinnen, ist es nötig, den Rechtszustand ins Auge zu fassen, mit welchem die einzelnen Stammesrechte in die fränkische Periode eintraten. Die Fortbildung geschah zum Teil als eine volksrechtliche auf dem Wege des Gewohnheitsrechtes und der Satzung; zum Teil beruhte sie auf Königsrecht, nämlich auf königlicher Verordnung oder auf der in der Rechtspflege geltend gemachten Banngewalt des Königs und seiner Beamten Beispiele dieser Entwickelung oben I 279 ff. . Wichtige Neuerungen nahmen ihren Ursprung im Königs- gerichte und wurden von hier aus auf die Volksgerichte ausgedehnt. Doch blieben manche von ihnen auf das königsgerichtliche Verfahren beschränkt, sodass eine besondere Ausführung über dessen Eigentüm- lichkeiten als angemessen erscheint. Die Änderungen, die in dem Verfahren der Volksgerichte Platz griffen, lassen sich in allgemeinen Grundzügen nach folgenden Ge- sichtspunkten gruppieren: 1. Der Übertritt der deutschen Stämme zum Christentum hatte die Christianisierung des prozessualischen Formalismus zur Folge. Denn der Rechtsgang war so sehr mit heidnisch-religiösen Vorstel- lungen und Formen verwachsen, dass er sich in der hergebrachten Ausgestaltung mit dem Christentum schlechterdings nicht vertragen hätte. Die Umwandlung vollzog sich in der Art, dass manches Stück Heidentum zum Teil unter ziemlich durchsichtiger christlicher Um- hüllung fortlebte, wie z. B. in den Formen des Eides, in den Gottes- urteilen und in der Art des Acht- und Strafvollzuges. Von ausdrück- lichen Verboten hören wir wenig und verhältnismässig spät. Ein Dekret Tassilos III. verbietet den Baiern das Stabsagen als heidnische Reminiszenz Decreta Niuh. c. 6, LL III 465: de eo, quod Bawarii stapsaken dicunt, in quibus verbis ex vetusta consuetudine paganorum idolatria reperimus … . Heidnischer Brauch — vermutlich der Dinghegung — dürfte gemeint sein, wenn ein Gesetz Childeberts II. eine als farfa- lius bezeichnete Handlung bei Verwirkung des Wergeldes verbietet und den Richter, der sie ausdrücklich gestattet oder unter seinem § 97. Einleitung zu Teil II. Vorsitze duldet, mit Todesstrafe bedroht Decr. Child. II. c. 6, Cap. I 15. Farfalius steht wohl für frafalius von fravali, Frevel. Vgl. niederfränkisch verdeban für vredeban, fries. ferd für fretho. Siehe noch Sohm, Prozess der Lex Salica S. 150. . Eine Novelle der Lex Salica scheint heidnische Formen des Kesselfangs, ein Kapitular Lud- wigs I. kirchlich anstössige Arten der Wasserprobe zu verbieten Siehe unten § 106. . 2. Die Selbstthätigkeit der Parteien erlitt eine wesentliche Ein- schränkung, während die richterliche Autorität erhöht und das Ge- richtsverfahren auf Fälle und Stadien aussergerichtlichen Rechtsgangs ausgedehnt wurde. Soweit man die Sühne im Wege der Selbst- hilfe suchte, wurde diese in engere Grenzen gewiesen, wie die Fehde zum Zweck der Rache, oder an richterliche Erlaubnis gebun- den, wie die Selbstpfändung um gelobte Schuld. Das Verfahren um handhafte Missethat gestaltete sich zu einem Rechtsverfahren, das wenigstens zum Teil des Richters nicht mehr entbehren durfte. Das Beweisverfahren, ursprünglich in Busssachen ein aussergerichtliches, wurde in das gerichtliche Verfahren hineingezogen. Auch die Ein- leitung des Rechtsstreites und das Verfahren im Ding erfuhren eine Änderung, indem der unmittelbare Verkehr der Parteien und indem gewisse Parteihandlungen durch richterliche Befehle ersetzt wurden. Hand in Hand mit der Steigerung der richterlichen Gewalt ging die Abschwächung des prozessualischen Formalismus. Den Zwang, welchen nach älterem Rechte die Form ausgeübt hatte, handhabte nunmehr der Richter mit Hilfe des Bannes. Seitdem der Fortgang des Rechts- streites auf seinen Bann angewiesen war, erlangte der Richter das Recht der Prozessleitung. Ganz allgemein finden wir die Befugnis des Richters, in das Gerichtsverfahren nach Bedarf einzugreifen, durch ein Kapitular Ludwigs I. anerkannt, welches bestimmt: ut comes potestatem habeat, in placito suo facere, quae debet, nemine contra- dicente Cap. de iust. faciendis v. circa 820, c. 5, I 296. . 3. Eine Gruppe bedeutsamer Neuerungen bezieht sich auf das Beweisverfahren. Die von Alters hergebrachten Beweismittel wurden zum Teile reformiert, um ihnen eine grössere Garantie materieller Wahrheit zu geben. Neue Beweismittel kamen in Übung; so der Urkundenbeweis und, wenn auch vorübergehend, ein neues Ordal. Andere, so das Gerichtszeugnis und der Inquisitionsbeweis, erlangten wenigstens eine beschränkte Anwendbarkeit. 4. Während dem älteren Rechte eine gerichtliche Zwangsvoll- streckung fremd war Siehe oben I 183. , wird in fränkischer Zeit zunächst bei gelobter § 98. Ladung und Streitgedinge. Bussschuld, dann auch im Ungehorsamsverfahren eine richterliche Pfändung zulässig, die das bewegliche Vermögen des Schuldners er- fasst. Unter den Karolingern erscheinen dann die Anfänge einer das ganze, auch das unbewegliche Vermögen ergreifenden Fronung mit exekutivem Charakter. Die Geltendmachung der Friedlosigkeit war ursprünglich kein Monopol des Richters. Aber im Lauf der fränkischen Periode haben sich von der Acht Strafen an Leib und Leben abge- spalten, deren Vollzug nach manchen Rechten wenigstens in gewissen Fällen Sache des Richters und seiner Organe geworden ist. I. Das ordentliche Gerichtsverfahren. 1. Das einleitende Verfahren. § 98. Ladung und Streitgedinge . Grimm , RA S. 842. Waitz , Das alte Recht der sal. Franken S. 154 ff. Der- selbe , VG IV 383 ff. Siegel , Geschichte des deutschen GV S. 63. Sohm , Pro- zess der Lex Salica S. 126. Derselbe , Reichs- und Gerichtsverfassung I 113 ff. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 169. 242. 377. 497. V 111. 335. Von Amira , Recht in Pauls Grundriss II 2, S. 190. Glasson , Histoire III 403. Heinze , Zur Geschichte der Sicherheitsstellung im german. Strafverfahren Z. f. RG X 450 f. Arthur Schmidt , Echte Not 1888. H. O. Lehmann , Der Rechts- schutz gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränk. Recht 1883, S. 32 ff. Opet , Geschichte der Prozesseinleitungsformen I: Die Zeit der Volksrechte 1891. Dazu Ernst Mayer in den Götting. gel. Anz. 1891, S. 345 ff. Liebermann in der Deutschen Z. f. GW VI 173. — Laughlin in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 192. Marquardsen , Haft und Bürgschaft bei den Ags. 1852, S. 14 ff. — Pertile , Storia del diritto VI 507. — v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 242 ff. Stjernhöök , De iure Sueonum I, c. 6. K. Lehmann , Königsfriede der Nord- germanen S. 14. 93. 111. Vgl. oben I 179. 280. 379. Die regelmässige Einleitung des Gerichtsverfahrens bestand in der Ladung Got. laþôn, ahd. ladôn und ladên, altsächs. lathian, lađôian, ags. lađian, fries. lathia, laia, anord. lađa. Grimm , WB VI 45. Ladunga, lathunga vocatio, evocatio bei Graff , Sprachsch. II 166. . Älteste Art der Ladung war die Ladung durch die Partei. In eigener Person musste sich der Kläger mit Zeugen in die Wohnung Wie strenge das fränkische Recht an dem Erforderuis der Ladung ad do- mum festhielt, ergiebt die oben I 379 f. besprochene Stelle des Edictum Pist. v. J. 864. des Gegners begeben, um sein Recht von ihm zu verlangen und ihn in rechtmässiger Form vor Gericht zu laden. Traf er den Gegner nicht daheim, so mochte er die Ladung der Frau oder einem Haus- genossen verkünden. Der Akt der Parteiladung hiess den Franken § 98. Ladung und Streitgedinge. *manjan, ahd. manôn, latinisiert mannire, mannitio Mannita in Lex Sal. 50, 2 (Emend. und Cod. 7—10). Mannina bei Hincmar, Opera II 224. , gelegentlich auch admallare, admonere, commonere Als deutscher Ausdruck war neben mahnen wohl auch tagen in Gebrauch, das nachmals in den niederfränkischen Quellen so häufig begegnet. Das Capit. in pago Cenoman. datum v. J. 800, I 81, überliefert uns den Ausdruck adiurnare, Übersetzung von tagen. Davon das altfranzösische ajourner. Die Angelsachsen haben geandagian. Edw. I 2. Über adramire, dem Siegel S. 65 auch die Bedeu- tung vorladen vindiciert, siehe unten Anm. 50. . Die Parteiladung findet sich nicht nur im salischen und im ribuarischen Volksrechte Lex Sal. 1. 56. Septem Causae I 1. 2. Lex Rib. 32. , sondern auch in der Lex Burgundionum und in einem sächsischen Kapitulare Lex Burg. 17, 4. Cap. Sax. v. J. 797, c. 5, I 72. Über Lex Baiuw. XIII 2 siehe unten Anm. 48. . Auch bei den Friesen Arg. Lex Fris. 14, 4: dicat ille, qui homicidam eum interpellavit, se in placito publico eum interpellare velle. Die 24 Landrechte, const. 5, Richthofen Rqu. S. 50 bei Klagen um Liegenschaft: thit lond, ther thu mi umbe to tha thinge lathad hest … und in den angelsächsischen Gesetzen Die Auslegung der massgebenden Stellen Hlothar und Eadric. c. 8, Ine 8. 9, Aelfred 22, Edw. I 2 ist kontrovers. Allein der Rechtssatz, dass jemand, der drei- mal das Gemot versäumt hat, wenn er nicht einen Bürgen stellt, als friedlos be- handelt werden darf (Aethelstan II 20, Edgar III 7, Wilhelm I 47, vgl. Knut II 19), setzt m. E. eine vorhergehende Ladung wenigstens des ansässigen Mannes not- wendig voraus. Geandagian, oben Anm. 4, ist laden. Deutlich ergiebt das Erforder- nis der Ladung Wilhelm I 47, eine Stelle, die auf Knut II 25 zurückgeht und dem kompilatorischen Teile des Rechtsdenkmals angehört (vgl. Holtzendorff , Encyklop. I 5 334). Die Leges Henrici primi stehen bereits auf dem Standpunkte der richterlichen Ladung. Siehe insbes. c. 41, 4. 6 und Z 2 f. RG II 213. ist sie als die regelmässige Form der Einleitung des Rechtsstreites voraus- gesetzt. Im Norden heisst die Handlung, durch die der Gegner vor Gericht berufen wird, stefna, wenn sie in dessen Wohnung erfolgt, heimstefna. Wohl unter dänischem Einfluss ist jener Ausdruck in der Bedeutung von Vorladung bei den Angelsachsen eingedrungen Saxon Chron. z. J. 1048: đa … stefnode man Godwine eorle and Harolde eorle to þon gemote … þa stefnede heom man to gemote. Two of the Saxon Chronicles ed. Earle 1865, S. 180. . Auch den Nordfriesen ist er bekannt. Richthofen , Rqu. S. 575: do iennich man den andern steffnen wolle, so schal he den steffing vor dem karspel doen. Vgl. Eiderstedtisches Landrecht I 5: Citation oder schrifftliche Stebung … Diese Stebung soll der Kläger dem Be- klagten … überantworten lassen … oder auch vor dem Carspel-Rechte verlesen lassen. Die Bedeutung Ladung liegt auch dem Worte stef der Rüstringer Ge- setze in ‘nen stef, nen strid’, Rh. Rqu. 123, 27; 540, 31 zu Grunde. Vermutlich ist das Richterzeichen, der Stab, gemeint, mit dem die Ladung erfolgt. § 98. Ladung und Streitgedinge. Die Mannitio war eine auf den ansässigen Mann berechnete Ladungs- form Siehe oben I 198. . Daneben hat schon das salische Recht subsidiäre Ladungs- formen entwickelt. Eine solche erscheint als Einleitung des Rechts- streites zwischen Antrustionen unter dem Namen rogatio. Der An- trustio kann von seinem Genossen durch rogatio vorgeladen werden überall, wo dieser ihn antrifft. Sich gegenseitig zu mannieren, ist den Antrustionen, denen in älterer Zeit regelmässig ein eigenes Heim fehlte, bei Busse verboten Lex Sal. 106, 2: si antrustio antrustionem pro qualibet causa manniret aut fideiussores quesierit et eum secundum legem non rogaverit, XV sol. culp. iu- dicetur, excepto quod legem propter causam illius anno integro nullatenus ter- minetur. Mannitio oder Verlangen von Bürgschaft ist verboten, nur rogatio er- laubt, ausgenommen, wenn der Kläger binnen Jahresfrist nicht zu seinem Rechte gelangte. In Cod. 1 sind die Worte von legem bis excepto quod legem aus- gefallen. Opet findet S. 132, dass im Tit. 106, 2 dieselbe Handlung, die im Titel 106, 1 als rogare erscheint, ausdrücklich als mannitio bezeichnet werde, eine Be- merkung, welche wohl genügt, um mich hier einer Widerlegung aller einzelnen Irrtümer zu entheben, welche Opets Ausführung über die fränkischen Rechte aufweist. . Ausserdem scheint das salische Recht eine Ladung nicht ansässiger Personen (nuntiare) entwickelt zu haben, welche in der Kirche oder im Ding stattfand. Wenigstens kann eine schwerver- ständliche Stelle im Edikte Chilperichs dahin ausgelegt werden, dass sie eine in der Kirche übliche Ladung durch die Ladung im Ding ersetzt Ed. Chilperici c. 9: Illas et marias, qui nuntiabantur ecclesias, nuntientur consistentes ubi admallat. Marias von mâri adnuntiatio zu mârjan nuntiare. Vgl. Lex Sal. 47, Cod. 10, wo nuntiare der übrigen Texte durch mannire ersetzt wird, und Lex Sal. 84, wo nuntiare für Vorladung einer Dorfgemeinde gebraucht wird. Jene Ladungen, die bisher in der Kirche verkündet wurden, sollen dort erfolgen, wo man die ansässigen Leute (vgl. c. 10: et non habeat ubi consistat) belangt. Admallare steht hier in der Bedeutung klagen. Flandrische Quellen kennen eine Ladung in der Kirche und im Ding. Warnkönig , Flandr. RG III 279. Genter Verordnung von 1178, c. 5: submoneatur ad domum suam, quod si non habeat, submoneatur in placito. Die Delfter Dingtalen S. 34 (Sonderabdruck aus den Nieuwe Bijdr. voor Rechtsgeleerdheit en Wetgeving, N. R. Dl. 4, 1878) gestatten neben der Ladung an der Hausthüre eine Ladung im Ding. Werden die Schöffen (ansässige Leute) vom Richter im Warf auf den nächsten Dingtag vorgeladen, so bittet sie der Richter, sie möchten verwillküren, allhier ebenso getagt zu werden, also ob es vor ihrer Hausthüre wäre. Sagen sie ja, so tagt er sie im Warf und lässt sich das Urteil geben, dass die daghinghe also standhaft sei, als wäre sie vor ihren Haus- thüren geschehen. . Auch die nordischen Rechte kannten eine Ladung im Ding Lehmann und Schnorr v. Carolsfeld , Die Njálssaga S. 47. . Die fränkische Mannitio verkündet dem Gegner den Streit und setzt ihm eine bestimmte Frist, die für seine Pflicht, vor Gericht zu § 98. Ladung und Streitgedinge. erscheinen, massgebend ist. Die Fristen sind durch das Volksrecht fixiert. Sie betragen regelmässig 7, 14, 40 (42) Nächte Siehe die Register von Hessels zur Lex Sal. und von Zeumer zur Lex Rib. und zur Lex Chamav. unter noctes. Dazu Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 6, I 118; Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 1, I 292. Die altfränkischen Fristen finden sich noch im altfranzösischen Recht. Siehe Ad. Tardif , La Procédure civile et criminelle au XIII e et XIV e siècles 1886, S. 48. Die Leges Henrici primi erwähnen in c. 41, 2 Fristen von 7, 14, 21, 28, 42 Tagen. . Gelegentlich finden sich auch Fristen von 21 und von 80 (84) Nächten. Die recht- liche Bedeutung der Ladungsfrist besteht darin, dass der Vorgeladene auf dem nächsten, nach Ablauf der Frist stattfindenden mallus er- scheinen muss. Nachmals ist es eine Eigentümlichkeit der fränkischen Tochterrechte, insbesondere des nordfranzösischen Rechtes, dass sie sich vor allen westgermanischen Rechten durch eine strenge und technisch durchgebildete Theorie der Ladungsfristen auszeichnen Für das altfranz. Recht siehe Tardif a. O. S. 46 ff. Für das norman- nische H. Brunner, Entstehung der Schwurgerichte S. 164. Für das flandrische etwa Warnkönig, Flandr. RG III 278. . Die Wurzeln des Gegensatzes, in den sie sich dadurch zu den ober- deutschen und zu den übrigen niederdeutschen Stammesrechten stellen, reichen in die Zeit der Volksrechte zurück. Die rechtliche Wirkung der Parteiladung äussert sich darin, dass der Vorgeladene, wenn er trotz der Ladung nicht vor Gericht erscheint um Rede zu stehen, in eine Busse verfällt Bei Hincmar (unten Anm. 40) mannina genannt, womit zunächst die man- nitio selbst bezeichnet wird. . Sie beträgt 15 Solidi (mit Einschluss des fredus) bei den salischen und ribuarischen Franken, 6 bei den Burgundern, noch weniger bei anderen Stämmen Cap. Saxon. c. 5, I 72: 4, 2, 1 Sol. bei Adeligen, resp. Freien und Liten. Vier Solidi nach Lex Chamav. c. 40 bei der bannitio. Dagegen dreissig Solidi nach Edw. I 2 bei Klagen am Buchland. . Die Busse von 15 Solidi verwirkt nach fränkischem Rechte auch der Kläger, der am festgesetzten Gerichtstage nicht erscheint oder eine rechts- widrige Mannitio vornimmt. Rechtswidrig ist die formwidrige Man- nitio, rechtswidrig die Mannitio, die ein Antrustio gegen einen An- trustio anbringt, ebenso die Vorladung eines Gegners, der zur Zeit im Königsdienste beschäftigt ist Die dominica ambascia ist in Lex Sal. I 4 als ein Hindernis der mannitio, nicht als ein Fall der Sunnis aufgefasst. . Das Ausbleiben des Gegners gilt für entschuldigt, wenn er durch echte Not, Sunne Mit sunne giebt die ahd. Übersetzung von Lex Sal. 1 die sunnis des latei- nischen Textes wieder. , sunnis, sonia, verhindert ist, vor Gericht zu er- § 98. Ladung und Streitgedinge. scheinen. Nordisch syn, nauđsyn, fries. nêdskine, flandrisch notsinne. Sunnis hängt zusammen mit got. sunja Wahrheit, sunjôn rechtfertigen (vgl. Sunnestab oben I 180, Anm.). In technischer Anwendung gewann das Wort die abgeleitete Be- deutung: legitimum impedimentum. Von sonia stammt das altfranzösische und anglo-normannische essoine, essonium. Agsoniis in Lex Sal. 96, Cod. 11 ist viel- leicht mit Kern als achtsonia, echte Sunnis zu erklären. Aclonia in Pérard S. 148 v. J. 868 (H. 370) ist aus acsonia korrumpiert. Doch steht es nicht etwa im Ermessen des Gerichtes, zu entscheiden, ob im einzelnen Falle ein rechtfertigender Hinderungs- grund, eine echte Not vorliege. Vielmehr sind die einzelnen Gründe der Sunnis durch das Volksrecht festgestellt. Das salische Recht kennt als solche Feuersbrunst, Krankheit, Tod eines verwandten Hausgenossen und Königsdienst (zur Zeit des festgesetzten Gerichtstages) Lex Sal. 96. . Die Rechtsfolgen der Dingversäumnis vermeidet der Ausbleibende nur dann, wenn er die echte Not gehörig ankündigt (sonia nuntiare) Sohm , Prozess S. 133. A. Schmidt , Echte Not S. 121, Anm. 339. Nachmals in fränkischen Quellen sinnire. . Die An- kündigung geschieht durch Absendung eines Boten Form. Andeg. 12. , der uns unter dem Namen sunniboto begegnet Graff , Sprachsch. III 82, VI 241. Auch Sinnebote, in Österreich Schein- bote. Vereinzelt Notbote. . War die echte Not nicht offen- kundig, so musste sie auf Verlangen des Gegners bewiesen werden, entweder durch den Eid des Sunneboten oder indem der Ausgebliebene nach Behebung der Sunnis nachwies, dass sie vorhanden gewesen war A. Schmidt, Echte Not S. 130 ff. . Wurde eine Sunnis nicht angemeldet, so verlangte der fränkische Rechtsgang, dass das Ausbleiben des Gegners durch rechtsförmlichen Abwesenheitsprotest konstatiert werde. Die anwesende Partei musste nämlich, nachdem sie ihren Gegner bis Sonnenuntergang ausgewartet hatte, feststellen, dass die Sonne untergehe, ohne dass jener erschienen wäre. Diese Handlung wird in den fränkischen Quellen als solsatire, solsacire Auch sulsatire, saulsadire, solsadire. Von satjan, setzen, und sol, einer fränkischen Nebenform zu sunna, also wörtlich die Sonne setzen. Grimm , RA S. 817. 846. Schade , WB S. 746. , solsadia, sulsadina, solem collocare bezeichnet Zur Erläuterung diene ein bei Franklin , Reichshofgericht II 233 aus Michelsen , UB II 261 citiertes Urteil, wo es heisst: Richter und Kläger sollten warten quousque solares radii a nostro hemispherio presenti die inciperent decli- nare et ipse sol manifeste tenderet ad occasum. . Um den Beweis der solsadia zu sichern, zog man Zeugen unter den vor Ge- richt anwesenden Personen Hatte der Ausgebliebene sein Erscheinen rechtsförmlich versprochen oder . § 98. Ladung und Streitgedinge. Der Vorgeladene hat ein Recht auf mehrmalige Frist, das heisst, er kann nicht sofort, nachdem er auf die Ladung ausgeblieben, in der Sache selbst verurteilt, oder dem Zugriff auf sein Vermögen ausgesetzt oder friedlos gelegt werden, sondern es ist eine wiederholte Ladung erforderlich. Das ältere salische Recht verlangt vier Ladungen Sohm , Prozess S. 161. v. Bethmann-Hollweg IV 519 mit Rücksicht auf Lex Sal. 106. , während das jüngere wie die meisten übrigen Rechte sich mit drei Ladungen begnügt Arg. Cap. legi Salicae add. v. J. 819, c. 1. Für das jüngere fränkische Recht Reinaert 1371. 1338. 1339: dri waerven daghen, also men doet enen vrien man. Dreimalige Tagung verlangen flandrische Rechte. Warnkönig a. O. III 279. 285. Dreimal vierzehn Tage gewährt das kleine Kaiserrecht I 15 bei Pro- zessen um Eigen und Erbe. Das altfranzösische Recht gestattete dem Vorgeladenen in der Regel drei Contremands, d. h. er konnte dreimalige Fristerstreckung ver- langen. Zum vierten Gerichtstage war nur noch eine Essoine zulässig. Tardif a. O. S. 53. Über die drei Gerichtstage, auf die nach sächsischem Rechte der abwesend Verklagte Anspruch hatte, Planck , Gerichtsverfahren I 341. Siehe noch Franklin , Reichshofgericht II 217, Anm. 3 u. A. Schmidt , Echte Not S. 153. Über die drei Termine des angelsächsischen Rechtes oben S. 333, Anm. 8. . Nach ribuarischem Rechte musste der richter- lichen Pfändung sogar eine siebenmalige Ladung vorausgegangen sein Lex Rib. 32. Wie es scheint, wurde im vierten Ding ein Urteil gefällt. Siehe unten § 113. Vier Ladungen lässt das Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 6 der provisorischen missio in bannum vorausgehen. — Erst nach neunmaliger La- dung kann gemäss dem westerlauwerschen Schulzenrecht, Richthofen, Rq. S. 396, die Verurteilung zu Bruch und Brand erfolgen. . Die Parteihandlung der Mannitio wurde bei den Franken im Laufe der fränkischen Zeit ersetzt durch die richterliche Ladung, durch ein richterliches Fürgebot. Den Ausgangspunkt dieser Umwandlung bildete vielleicht das Verfahren des Königsgerichtes, welches, wie schon oben S. 137 bemerkt wurde, eine Ladung durch königlichen Befehl zur Anwendung brachte Der indiculus commonitorius konnte dem Kläger übergeben werden, der damit zu dem Prozessgegner ging, um ihn vorzuweisen. Die Vorweisung wurde mannitio genannt. Argum. Carta Senon. 26, wo es vom Kläger heisst: quod apud nostro signaculo homine alico .. mannitum habuisset. Unter signaculum ist wohl das Siegel oder das königliche signum, das Handzeichen des Ladungsbriefes, zu verstehen. Vgl. Memorie di Lucca V 3, Nr. 1768 v. J. 901. H. Brunner , Ent- stehung der Schwurgerichte S. 79. Th. Sickel , Urkundenlehre S. 198, Anm. 3. . Im Anschluss an die königliche Ladung mag sich in den Volksgerichten die Ladung durch richterlichen Befehl eingebürgert haben. Weil auf dem Banne des Richters beruhend, verbürgt, so tritt zum solsadire das abjectire, das Konstatieren des Wortbruches hinzu. Marculf I 37. Form. Tur. 33. Add. Tur. 6. Mühlbacher Nr. 455. (H. 197). Siehe unten § 102. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 22 § 98. Ladung und Streitgedinge. hiess der Akt bannire, bannitio. Abgesehen von den Fällen, in welchen der Richter von Amtswegen vorging, stand es zunächst im Belieben des Klägers, ob er den Weg der rechtsförmlichen Mannitio beschreiten oder die richterliche Bannitio herbeiführen wollte. Nur in Streitig- keiten um Freiheit und Grundeigentum wurde die volksrechtliche Form der Ladung vor das echte Ding noch als Erfordernis aufrechterhalten Cap. legi add. v. J. 816, c. 4, I 268. Item Cap. legi add. v. J. 816, c. 3, I 270. Cap. legibus add. v. J. 818/9, c. 12, I 283. ; im übrigen war die Mannitio der überlegenen Konkurrenz der dem Kläger minder gefährlichen und minder beschwerlichen Bannitio preis- gegeben, die denn auch jene schliesslich schlechthin verdrängte Die Ewa Chamavorum erwähnt nur noch die bannitio. Vgl. oben I 280. . Auf die Bannitio sind zum Teile die Rechtssätze übergegangen, welche für die Mannitio galten. Die richterliche Vorladung ansässiger Leute musste ebenso wie die mannitio in deren Behausung erfolgen Ed. Pist. v. J. 864, c. 6, LL I 489. Vgl. oben I 379 f. Nach friesischem Rechte hat nachmals der Beklagte die Einrede, quod ille bonnerus vel bedellus actionem non indixit in atrio neque in domo. Die 24 Landrechte, const. 1, Richt- hofen, Rqu. S. 40. . Sie geschah in der Weise, dass der Bote des Richters oder der Richter selbst mit Zeugen die Ladung vornahm Ed. Pist. v. J. 864 a. O. Die Dingtalen von Delft (Sonderabdruck S. 35) überliefern folgendes Formular einer richterlichen Ladung: Soe gaet die scout mitten scepenen ende daghet hem totten huyse, daer hy laest plach te woenen ende hy seyt ende hy clopt mit die roede (mit dem Richterstab) an dat huys: hier daghe ik Pieter Woutersz. van huyden tot opten dach, die gheleyt is — dien noempt hy — ter goeder tijt voermiddach, Dierick Pietersz. te antwoerden van al- sulcke claghe, als hy daer op te claghen heeft, als van verlies van Vrancken sijn’s broeders doot. Des neem ick hier tuyghe an schepenen. . Der Bote lud unter Vor- weisung des Richterzeichens oder eines Ladungsbriefes Arg. Lex Rom. Cur. 27, 9. Lex Alam. 22, 2; 27, 1—3. Lex Baiuw. II 13. Lex Wisig. II 1, c. 18. Über die Ladung mit dem Richterzeichen Ho- meyer , Richtsteig Landrechts S. 428. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung S. 115, Anm. 47; Dahn , Studien S. 248. Zeumer in LL V 440. Über die ger- manischen Ladungszeichen Weinhold , Berliner SB 1891, S. 547 f. . Die Ladung nannte den Prozessgegner und den Klaggrund; sie setzte wie die Man- nitio dem Vorgeladenen die gesetzliche Frist Lex Chamav. c. 43. . Die Busse, welche der Ausbleibende verwirkte, fiel aber nicht wie aus Anlass der ver- geblichen Mannitio (mit Abzug des fredus) an den Prozessgegner, sondern als bannus an die öffentliche Gewalt Hincmar sagt Opera II 224: et quia prius per manninas veniebant, excogi- taverunt quidam, ut per bannos venirent ad placita, quasi propterea melius essent, . Ihre Höhe war ver- § 98. Ladung und Streitgedinge. schieden je nach der Banngewalt des bannierenden Richters Bannte der Graf, so betrug die Bannbusse 15 Solidi, also ebensoviel als die Mannitionsbusse. . Seit dem Aufkommen der richterlichen Ladung muss die Solsadierung des Abwesenden allmählich ausser Gebrauch gekommen sein. An Stelle der Parteihandlung trat vermutlich mehrmaliges Ausrufen des Ausge- bliebenen durch den Weibel oder Büttel des Richters Dies zeigt das jüngere Recht. Het Bouc van tale ende wedertale, Cou- tume von Ardenburg, bei Gilliodts von Severen, Coutumes du Quartier de Bruges, Petites villes et seigneuries I 266, c. 30: scoutete sal voort heeschen: coomt voort Heinric ende doet recht, eenen waerven, ander waerven, derde waerven. . Auch die durch Bannitio vorgeladene Partei hatte Anspruch auf wiederholte Tagung. Doch erhielt die Bannitio insofern eine schärfere Wirkung, als Kapitularien Ludwigs I. (in Fällen, in denen es sich nicht um Freiheit oder Grundeigeutum handelte) dem Grafen gestatteten, schon nach der zweiten vergeblichen Ladung gegen den Ausbleibenden die missio in bannum regis zu verhängen, eine provisorische Einziehung des Vermögens, die ihn zwingen sollte, im dritten Termin zu erscheinen Cap. legi add. v. J. 816, c. 4, I 268. Cap. legib. add. 818/9, c. 12, I 284. . Ist die richterliche Bannitio als amtsrechtliche Vorladung von der volksrechtlichen mannitio begrifflich strenge zu scheiden, so wird doch in der Sprache der Rechtsquellen der Ausdruck mannire auch für die Ladung durch richterlichen Befehl gebraucht So schon im Ed. Chilp. c. 8. Über den Sprachgebrauch der karolingischen Zeit siehe Waitz , VG IV 383 f. Sohm , Reichs- u. GV S. 116. Von den Glossen zu Lex Rib. 32, 1, LL V 277 giebt eine mannire mit bannan, eine andere mit menan wieder. In flämischen Quellen begegnet uns nachmals ein officialis des Grafen als maenre, Mahner. Tautologisch steht banne und manne im Weistum von Perl v. J. 1468, Grimm , Weistümer II 239. . Die Verdrängung der Parteiladung durch die richterliche Ladung, wie wir sie bei den Franken an der Hand der Quellen verfolgen können, hatte sich bei anderen germanischen Stämmen bereits so früh vollzogen, dass uns ihre Rechtsquellen nur die jüngere Form der Ladung bezeugen. Das gilt von den Westgoten Lex Wisig. II 1, 18. Dahn , Studien S. 249. und von den Langobarden Liu. 25. Bethmann-Hollweg IV 378. Pertile VI 507. . Die Lex Burgundionum und das bairische Volksrecht kennen eine subsidiäre richterliche Ladung. Sie tritt bei den Burgundern ein, wenn der Kläger den Beklagten zweimal vergeblich vorgeladen Lex Burg. 17, 4. , bei den Baiern, nachdem die Partei ihren Gegner fruchtlos aufgefordert hatte, ne ipsas manninas alterutrum solverent, haec ideo facientes, ut ipsi bannum acci- perent et in tantum inde affligerentur pauperes. 22* § 98. Ladung und Streitgedinge. dass er entweder ihren Anspruch erfülle oder verspreche, vor Gericht zu kommen. Weigert er beides, so geht jene mit den Zeugen zum Richter, der dann dem Beklagten befiehlt, vor Gericht zu erscheinen, wo er verurteilt wird, seine Rechtsverweigerung mit 12 Solidi zu büssen Lex Baiuw. XIII 2: si quis alicui, liber liberum, qui eum mallet de quale- cumque re, non dignaverit iusticiam facere, ille, qui quaerit causam suam, habeat ibi testes 2 vel 3, qui audiant et videant, qualiter ille respondeat, ut possint ante iudicem testes esse. Tunc iudex iubeat eum in praesente venire et iudicet ei et conponat 12 solidos, quare non dignavit iustitiam facere ei, cui debuit. Das iusticiam facere bedeutet hier im allgemeinen thun, was das Recht verlangt. Wer den erhobenen Anspruch nicht sofort erfüllt, verweigert das Recht nicht, falls er sich bereit erklärt, vor Gericht zu erscheinen. . Richterliche Ladung war auch den Alamannen bekannt Lex Alam. 36, 3: et si talis est persona, quod comis ad placitum vel cente- narius vel missus comitis distringere non potest … Vgl. Lex Alam. 22, 2; 27, 1—3. . Neben der Ladung gab es noch andere Arten der Einleitung des Rechtsganges. Allenthalben war es zulässig, dass beide Teile ein aussergerichtliches Gedinge abschlossen, durch das sie sich verpflichteten, vor Gericht zu erscheinen und daselbst ihre Sache zum Austrag zu bringen. Wesentlich war solchem Streitgedinge, dass der Beklagte ge- lobte, zu Recht zu stehen. Bei den Franken hiess dieses Versprechen placitum adramire, se ad praesentiam (iudicis), ante iudicem adramire Cap. legg. add. 818/9, c. 15, I 284: in mallo ad praesentiam comitis se adrhamiat. Vgl. Pertz, Dipl. M. 66, v. J. 693: nec ipso mundeborone suo .., quem per ipsas praecepcionis habuit achramitum, nullatinus praesentassit. Carta Senon. 10: quod homine alico nomen illo ante ipso comite aframitum habuisset (wohl ein Bürge, der das Erscheinen des Beklagten adramiert, verbürgt hatte. Vgl. unten S. 368, Anm. 20. Form. Turon. add. 6: placitum, quod ipse ille per sua fistucam ante nos visus fuit adframire. , gelegentlich auch wadiare Für das in Reklamationsfällen abgegebene Versprechen, vor dem König zu erscheinen. Mühlbacher Nr. 1179. 1555. Siehe H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 57. . Das adramire, dessen Bedeutung uns noch unten in § 102 beschäftigen wird, konnte auch im Anschluss an eine Mannitio erfolgen Dass dies nach fränkischem Rechte nicht etwa erforderlich war, ergiebt sich aus der Form, in welcher die Mannitio des in seinem Hause nicht anwesen- den Gegners vorgenommen wurde. Die Frau des Abwesenden oder quicumque de familia, dem die Ladung mitgeteilt wurde, war nicht in der Lage, im Namen des Mannierten ein Streitgedinge abzuschliessen. . In bestimmten Fällen war nach fränkischem Rechte eine Partei verpflichtet, ihr Erscheinen vor Gericht zu ver- sprechen und zugleich durch Bürgschaft sicherzustellen. Bürgschaft konnte verlangt werden von nicht ansässigen Personen, sofern nicht § 98. Ladung und Streitgedinge. ein Dritter für sie haftete Das darf aus Lex Sal. 106, oben Anm. 12, gefolgert werden, wo den An- trustionen verboten wird, sich gegenseitig zu mannieren oder Bürgen zu verlangen. . Unter gewissen Voraussetzungen musste ferner das Erscheinen im Königsgerichte verbürgt werden Z. B. Lex Rib. 32, 4. Marculf I 27. 28. Carta Senon. 18. Cap. ad Vern. pal. v. J. 884, c. 11, Pertz, LL I 553. . Bei Kriminalsachen, die von Amtswegen verfolgt wurden, erlangte der Richter die Befugnis, Bürgen zu begehren, wenn der Verdächtige ver- mögenslos war und die vorsorgliche Haft vermeiden wollte Cap. legg. add. 818/9, c. 15, I 284. , welche im allgemeinen als Ersatz mangelnder Bürgschaft diente Heinze a. O. Vgl. oben S. 228. . Das bairische Volksrecht scheint das Streitgedinge als die regel- mässige Einleitung des Rechtsganges vorauszusetzen. Wenn das Ge- dinge verweigert wird, greift Bussfälligkeit und richterliche Ladung Platz. Nach burgundischem Rechte soll der Vorgeladene aus Anlass der admonitio des Klägers sein Erscheinen verbürgen Lex Burg. 17, 4; 82, 1. ; aber nur, wenn er weder erscheint noch Bürgen gestellt hat, tritt richterlicher Zwang ein. Streitgedinge mit Verbürgung kannte auch das kentische Recht Hloth. u. Eadr. 10. . Von der Mannitio unterscheidet sich das Streitgedinge dadurch, dass jene als ein einseitiger Akt des Klägers ihre rechtliche Wirksam- keit äussert, während dieses ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist. Da- her gilt der Beklagte, der trotz des Streitgedinges nicht vor Ge- richt erscheint, für vertragsbrüchig. Die Mannitio muss dem Gegner die gesetzliche Minimalfrist gewähren. Bei dem Streitgedinge können die Parteien eine beliebige Frist vereinbaren. Jüngere Quellen gestatten dem Kläger, ohne vorausgegangene Ladung eine Klage im Ding zu erheben mit der Wirkung, dass der vor Gericht gegenwärtige Beklagte sofort oder binnen bestimmter Frist zu antworten verpflichtet ist Homeyer , Richtsteig Landrechts S. 450. L. Maurer , Gerichtsverfahren S. 204. Planck , Gerichtsverfahren I 339. Ernst Mayer a. O. S. 345. Das isländische Recht bezeichnet solche Klagverkündigung als lýsa. . Von den Volksrechten des fränkischen Reiches bezeugt uns nur die Lex Alamannorum die unmittelbare Er- hebung der Klage gegen den im Ding anwesenden Gegner Lex Alam. 36, 2. Vgl. Schwabenspiegel Landrechts ed. Gengler c. 221, § 2: sihet ein man den andern vor gerihte in der schranne stên, er beklaget in wol âne fürgebot; âne umbe eigen unde umbe lehen. . § 99. Klage und Antwort. Andere Formen der Einleitung eines Rechtsstreites werden uns noch in dem Abschnitte über die besonderen Arten des Rechtsganges begegnen. 2. Das Verfahren im Ding. § 99. Klage und Antwort . Siegel , Gerichtsverfahren S. 109 ff. Sohm , Prozess der Lex Salica S. 143 ff. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 67. 492. 501; V 118. Schröder , RG S. 81. 353 f. — Köstlin , Wendepunkt des deutschen Strafverfahrens 1849, S. 312. Rich. Loening , Der Reinigungseid bei Ungerichtsklagen 1880, S. 302 ff.: An- hang 4: Der Widereid oder Voreid im deutschen Recht. E. Kannengiesser , Die prozesshindernde Einrede 1878, S. 39 ff. 64 f. Bennecke , Zur Geschichte des deutschen Strafprozesses, das Strafverfahren nach den holländischen und flan- drischen Rechten des 12. und 13. Jahrhunderts, 1886, S. 40. Pertile , Storia VI 549. Ficker , Forschungen I 56, III 377 f. Laughlin , Essays S. 287 ff. v. Amira , Götting. gel. Anzeigen 1885, S. 161 ff. K. Maurer , Kritische Über- schau V 348 f. Vor Gericht bewegen sich die Verhandlungen der Parteien in un- mittelbarer gegenseitiger Wechselrede. Kläger und Beklagter wenden sich in ihren Vorträgen nicht etwa zunächst an den Richter, sondern die Partei spricht ihren Widersacher (fränk. gasakjo Lex Sal. 50, 2; 51, 1 Cod. 7—9 und Emendata; 57, 1, Cod. 7—9, wo die Emendata statt gasacio, gasacchio causator hat. Dem fränkischen gasakjo ent- spricht ags. gesaca. Kern bei Hessels § 239. ) in direkter Rede an. Diese Struktur zeigt das Verfahren im Ding bei allen deutschen Stämmen, über deren Rechtsgang die Quellen in dieser Beziehung Auf- schluss geben, bei den Franken Lex Sal. Hessels 102, 2 Cod. 11: de illas res, unde tu me mallasti, ego de illas .. non redebeo nisi isto idoneo sacramento. Vgl. Form. Andegav. 11 b i. f. Extra- vagante zur Lex Sal. B. c. 2: non recipio istos testes, quia proximiores habes, qui tibi dicant testimonium. Von den Urkunden sei als ein jüngeres Beispiel angeführt Bernard, Chartes de Cluny I 34, Nr. 29 v. J. 887, H. 424: tunc respondebat Aimoinus: de isto molino, quod mihi mallabas … In Lex Rib. 30 und 59, 8 fragt der Kläger den Beklagten, ob er zu Recht stehe, mit den Worten: sta tu? sowohl als bei den Baiern Lex Baiuw. XVII 2: ego in tua opera priore non invasi; XVII 3: non tibi traxi testem de ista causa .. Tassil. Decr. Niuhing. c. 6, LL III 465: haec mihi iniuste abstulisti, quae reddere debes et cum tot solidis conponere. , Ala- mannen Arg. Lex Alam. 41, 2: non rectum iudicas. , Friesen Lex Fris. XI 1: aut ego te .. sacramento meo litum faciam vel tu .. te debes excusare; XI 2: non te redemisti, nec ego te libertate donavi … Die directe , Langobarden Den Beweis liefern die zahlreichen Gerichtsformeln des Liber Papiensis. und Angelsachsen Rechtsformel bei Schmid, Ges. der Ags., Anhang XI, und die Eidformeln Nr. 7. 9 bei Schmid, Anhang X. . Dasselbe gilt für die nordischen Rechte. § 99. Klage und Antwort. Das Verfahren im Ding beginnt mit Erhebung der Klage, in den Volksrechten und Urkunden mallare, admallare, interpellare, appellare, pulsare genannt Die deutschen Ausdrücke siehe oben I 179. Mallatio in Extrav. B. 1. 2 zur Lex Sal. und z. B. in Meichelbeck Nr. 535 (H. 262), in Form. Sangall. 5, Zeumer S. 382. Remalatio in Form. Bignon. 9. Mallator in Extrav. B. 1, 2 und Du Cange (Henschel) IV 209. . Der heidnische Klagformalismus, nach welchem der Kläger die Klage unter Anrufung der Heidengötter erhob, wurde in fränkischer Zeit durch christliche Klagformen ersetzt. Bei den Baiern verbot eine Satzung Tassilos III. den heidnischen Brauch des Stabsagens; dafür sollten die Parteien zur Beteuerung von Klage und Antwort unter Anrufung Gottes die rechte Hand zum Himmel er- heben Decr. Tassil. Niuh. c. 6, LL III 465. Unter dem iustum iudicium Dei ist hier nicht ein eigentliches Gottesurteil, sondern die göttliche Vergeltung überhaupt gemeint. . Das ribuarische Volksrecht kennt den Brauch, dass der Kläger die Klagworte vor dem Altar aufsagt Lex Rib. 58, 19: non ei, sicut Ribuario, ante altario verba commemoret. . Nachmals findet sich als weitverbreitete Sitte, dass der Kläger seine Klage vor Gott und den Heiligen erhebt Richtsteig Ldr. c. 31, § 3: her richter, so steit hier N unde claget unseme heren gode unde iu in godes stede. Dingtal von Middelburg, Verslagen en Mede- deelingen 1885, I 318: dies clagh ick Gode van hemelrijcke, zyner liever gebene- dider moeder, alle dat hemelsche geselscap ende den heere van den lande. . An Stelle der heidnischen Klagbeteuerung trat bei manchen Stämmen, namentlich bei Franken, Sachsen, Langobarden und Angel- sachsen, ein Voreid des Klägers oder das Anbieten des Voreides Lex Sal. 106. Ed. Chilp. c. 10. Pérard. S. 148 v. J. 868, H. 370. Lex Rib. 67, 5 (siehe unten Anm. 20). Synodus Tribur. v. J. 895, c. 21. Auf einen Voreid des Klägers beziehe ich Lex Saxonum c. 39 (siehe unten § 119). Liu. 71. 118. Formel zu Roth. 361. Liber Pap. Karl. 33. Aus dem Voreid des Klägers und dem Reinigungseid des Beklagten erklärt sich wohl die Stelle in Cap. ital. I 217, c. 8: ubi palam apparet, quod aut ille qui crimen ingerit, aut ille qui se defendere vult, periurare se debeat, melius est, ut in campo cum fustibus conten- dant, quam periurium perpetrent. — Aethelstan II 23, § 2: Und es beginne jeder- mann seine Klage mit Voreid. Leges Henrici primi c. 64, § 1: omnis tihla tracte- tur anteiuramento. Dazu die Belegstellen bei Schmid , Ges. der Ags. S. 578. Jüngere Belege aus deutschen Rechtsquellen bei Rich. Loening , Reinigungs- eid S. 302. . Der Voreid, bei den Franken Widereid, wedredus, bei den Angel- Wechselrede zeigt u. a. noch const. 5 der 24 Landrechte, Richthofen, Rqu. S. 50: thit lond, tha thu mi vmbe to tha thinge lathad hest, thet capade ic … § 99. Klage und Antwort. sachsen foreáđ, foráđ, anteiuramentum, praeiuramentum, ostnordisch assvaru eþ̵er (schwedisch assöres eþ̵er) v. Amira , Recht S. 195. K. Maurer , KrÜ. V 348. Stjernhöök S. 84. , wird entweder als Eineid oder mit Helfern geschworen. Jenen können wir den schlichten, diesen den verstärkten Voreid nennen. Im allgemeinen hat der Voreid den Charakter des Gefährdeeides. Der Kläger schwört, dass er nicht aus Hass, Mutwillen oder Gewinnes halber die Klage erhebe, sondern weil er genügende Verdachtsgründe habe Nach der ags. Formel, Schmid, Ges. der Ags. S. 407, Anhang X 4, lautete er: Bei Gott, ich bezichtige N. nicht aus Hass, noch aus Ungunst, noch aus ungerechter Habsucht, und ich weiss es nicht anders, als es mein Anzeiger sagte und ich selbst wahrhaft erzähle, dass er der Dieb meines Viehes sei. Das langobardische iuramentum de asto, welches nach Liu. 71 der Kläger bei einer Zweikampfklage zu leisten hatte, lautete: quia non asto animo eum (den Beklagten) per pugna faticare querat, nisi quod certam habeat suspitione. Nach Lex Fris. XIV 3 muss derjenige, der mehrere Personen wegen homicidium belangen will, den Voreid schwören, se non alium de hac re interpellaturum, nisi eos, qui ei ipsius homicidii suspecti sunt. . Der Voreid war nach manchen Rechten nur nötig, wenn der Gegner ihn verlangte, er war nur nötig, wenn es an Beweiszeichen des Thatbestandes und sonstigen sichtlichen Verdachtsmomenten fehlte und die Klage ohne Beweismittel erhoben wurde. Dagegen war er entbehrlich, wenn der Kläger die Spurfolge für sich hatte Aethelstan V 2: Es gelte die Spur für den Voreid [stande þæt spor for þone forâđ]. , wenn er die eigene Wunde Leges Henr. primi 94, c. 5: si vulnus fit alicui .. accusatus .. iuret sine praeiuramento, quia sanguis et vulnus ipsum forađe praevenerunt. Schmid , Ges. der Ags. S. 579. , wenn er den Leichnam des Erschlagenen vorweisen konnte Das altfranzösische und normannische Recht sieht in solchen Fällen von dem sonst erforderlichen Klagzeugnis ab. Denn li forfez, qui apert, est garanz. H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte S. 200. Das Klagzeugnis jener Rechte dürfte aus einem selbander geschworenen Voreide hervorgegangen sein. Jedenfalls trat es an Stelle des Voreides. , wenn er sich auf Urkunden oder auf Zeugen berief. Der fränkische König genoss das Vorrecht, dass er und seine Vertreter als Kläger vom Voreide be- freit waren Für Italien bezeugen diesen Grundsatz die Formeln zu Rothari 9: sic ta- men, ut .. advocatus (de parte publica) non iuret ante, und zu Wido 4: cuius pla- citi sacramenta sunt ita, ut advocatus non iuret, sed tantum appellatus. Nach normannischem und anglo-normannischem Rechte war der Vertreter des Fiskus als solcher vom Erfordernis des Klagzeugnisses befreit. Der öffentliche Beamte konnte durch die Anklage an sich den Beklagten zum Reinigungseide treiben. Erst da- durch wird Art. 38 der englischen Magna Charta verständlich, welche den könig- . Laut der Synode von Tribur v. J. 895, c. 21 wurde es § 99. Klage und Antwort. den Priestern gestattet, den Voreid durch eine auf ihre Weihen ab- gegebene Aussage zu ersetzen, weil sie ex levi causa nicht schwören sollten. Mit Helfern geschworen, hatte der Voreid die Wirkung, den Beklagten zu einem schwierigeren Beweise seiner Unschuld zu zwingen. In dieser Funktion, durch die er in das Beweisrecht hinüber- spielt, kennt ihn eine Novelle der Lex Salica im Antrustionenprozess Lex Sal. 106 bezeugt Voreide mit 6, 9 und 12 Helfern. Sohm , Prozess S. 201, will in Ed. Chilp. c. 8: ius sit cum sex videre, das letzte Wort in vider- edum emendieren. Allein die Stelle entspricht dem Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 10. und kennt ihn die Lex Ribuaria in Streitigkeiten um Freiheit und Erbe So ist m. E. Lex Rib. 67, 5 aufzufassen: si quis pro hereditatem vel pro genuitatem certare coeperit, post malo ordine cum sex in ecclesia coniurata, cum duodecim ad stafflo regis .. cum verborum contemplatione coniurare studeat. Wenn der Kläger selbsiebent das malo ordine, den Vorwurf der Rechtswidrigkeit, beschworen hat (vgl. 59, 8: nulla ei malo ordine requiratur), soll der Beklagte einen gestabten und erschwerten Zwölfereid leisten. Jüngere Texte der Lex Rib. haben die Stelle missverstanden. . Der schlichte Voreid konnte, wo er nicht schlechtweg vom Verlangen des Beklagten abhing oder wenn er freiwillig angeboten worden war, vom Prozessgegner erlassen werden Knut II 22, § 2 verbietet das Erlassen des Voreides. Vgl. Leges Henrici primi 64, § 9. Ordalformel bei Zeumer, Formulae S. 628. . Das geschah, wie es scheint, ziemlich oft, vielleicht um den Kläger nicht zur Schelte des Reinigungseides zu provocieren Aus Ed. Chilp. c. 10 (et si ipsi hoc dubitant) schliesst man mit Unrecht, dass das Verlangen des Voreides im Ermessen der Urteilfinder stand. Siehe da- gegen oben S. 139, Anm. 34. . Besondere Förmlichkeiten waren zu beobachten, wenn eine An- sprache mit der Aufforderung zum Zweikampf oder zum Kesselfang oder mit dem Anbieten des Zeugenbeweises erhoben wurde. Lässt sich der Beklagte auf die Klage ein und giebt er den An- spruch des Klägers nicht ohne weiteres zu Nach ribuarischem Rechte richtet der Kläger an den Beklagten die Frage: sta tu? Das heisst, ob er zu Recht stehe. Wenn der Beklagte nicht etwa Ein- reden vorbringen kann, folgt das Tangano, das Verlangen, dass der Beklagte die Klage in rechtmässiger Form beantworte. , so nimmt das Verfahren seinen rechtsförmlichen Fortgang, indem der Kläger den Beklagten auffordert, die Antwort auf die Klage abzugeben. Diese Aufforderung geschieht nach altfränkischem Rechtsgang in bestimmter Form, nämlich durch das oben I 180 besprochene tanganare. Das Tangano drängt lichen Baillis dieses Vorrecht entzieht. Siehe H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte S. 199, Thayer , The older modes of trial, Harvard Law Review V 48. Über die höhere Glaubwürdigkeit des Königs vgl. oben S. 13. § 99. Klage und Antwort. den Beklagten zu einer Antwort in technischem Sinne. Als solche erscheint nur eine Erklärung, welche formell und inhaltlich den vollen Wortlaut der Klage zugiebt oder bestreitet. Sie kann sachlich, wie später die friesische Rechtssprache sagt, nur iechtword oder sekword, Bekennen oder Leugnen, sein. Leugnet der Beklagte, so muss seine Erwiderung die Klage Wort für Wort negieren. Eine Antwort dieser Art scheint die Lex Ribuaria unter dem ihr eigentümlichen Ausdruck alsaccia zu verstehen Lex Rib. 58, 19: hoc etiam constituemus, ut nullum hominem regium, Ro- manum vel tabularium interpellatum in iudicio non tanganet et nec alsaccia (al. alsacia, alsatia) requirat. , der sprachlich als vollständige Bestreitung Von al, ganz, voll, und got. sakjô, ahh. sahha, asächs. saka, ags. saku, fries. seke, sake, Streit, zu got. sakan streiten, ags. sacan, ahd. sahhan. Die von Sohm , Prozess S. 149, versuchte Erklärung aus alah, Heiligtum, Tempel, scheitert an sprachlichen Schwierigkeiten. erklärt werden darf Nach ribuarischem Rechte sind homines regii, Romani und tabularii von dem Zwang des Tangano und von der Pflicht der Alsaccia befreit. Das Vorrecht scheint wohl zunächst den Königsleuten erteilt und von diesen auf die tabularii aus- gedehnt worden zu sein. Wahrscheinlich hat es, und zwar schon früher, den Ver- tretern des Fiskus in Rechtsstreitigkeiten zugestanden. . Das Erfordernis rechtsförmlicher Antwort schloss Einreden in eigentlichem Sinne aus, da deren Inhalt sich zur Klage nicht als ein Ja oder Nein, sondern als ein Aber gestellt hätte. Der Beklagte konnte dem Tangano und damit dem Zwange rechts- förmlicher Antwort zuvorkommen, indem er erklärte, dass er nicht verpflichtet sei, zu antworten. Unter den Gesichtspunkt rechtmässiger Verweigerung der Antwort fallen die Einreden, soweit solche zuge- lassen sind. Wer die Antwort verwehrt, macht geltend, dass er auf Grund einer bestimmten Einredethatsache nicht antworten wolle. So bestimmt die Lex Ribuaria, dass der Beklagte, der eine Urkunde besitze, auf die Klage wegen rechtswidriger Landnahme ohne den Zwang des Tangano erwidern dürfe: non malo ordine, sed per testamentum hoc teneo Lex Rib. 59, 8. . Nach einer langobardischen Formel lautet für solchen Fall die Erwiderung des Beklagten: non tibi respondeo, quia ecce carta, quam tu mihi fecisti aut pater tuus Formel des Liber Papiensis zu Otto I 3. . Wird Klage erhoben wegen der Missethat eines Knechtes, so mag der Herr ohne den Zwang des Tangano erklären, dass er nicht wisse, ob sein Knecht schuldig sei, dass er ihn aber über 14 Nächten zum Ordal des Kesselfanges vorführen werde Lex Rib. 30, 1. . Kann er ihn, weil er flüchtig geworden, nicht § 99. Klage und Antwort. stellen, so muss der Herr des Knechtes ‘in rem respondere’ Lex Rib. 30, 2. . Seit die dreissigjährige Ersitzung von Grundstücken anerkannt ist, erklärt der Beklagte, er brauche nicht zu antworten, weil er das Streitobjekt er- sessen habe Formel zu Rothari 231: nolo nec debeo tibi respondere, quia inter me et patrem meum et hunc, cui vendidi, per XXX annos possessam habemus. Formel zu Grimoald 4: non tibi respondeo, quia possessi per XXX annos. In einer 1260 vor dem Pariser Parlamente verhandelten Streitsache (Olim I 502, Nr. 28) er- widert der Beklagte: quod non tenebatur super hoc .. respondere, quia tam ipse quam pater suus .. in pace tenuerunt premissa omnia per XXX annos. Die Ding- talen von Delft (S. A. S. 27 ff.) enthalten folgenden Rechtsfall: Jan Diricxz. klagt gegen Jan Lam um ein Haus (malo ordine invasio). Der Vorsprecher des Be- klagten antwortet für diesen: te voeren seyde hy, dat hy des onsculdich was … ende seyt, dat hy dien knaep te recht gheen antwoerde gheven en sal ; ic sel u seggen reden waerom ende waerby: alsoe hy dat huys tegens Peter Jansz. mit enen godespenning ghecoft, bewijncoept ende wel betaelt heeft ende jaer en dach een rustelick besit gehadt heeft .. Mit Berufung auf den Rechtssatz der Handfeste über die Wirkung der rechten Gewere .. seyt Jan Lam, dat hy hem ook niet sculdich en is te antwoerden. . Ebenso mag der Beklagte die Antwort wehren, weil er, zum Tode verurteilt, die Gerichtsfähigkeit verloren habe Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 2, I 148: si alicui post iudicium scabiniorum fuerit vita concessa et ipse in postmodum aliqua mala perpetraverit et iustitiam reddere noluerit dicendo, quod mortuus sit et ideo iustitiam reddere non debeat, statutum est, ut superiorem iuditium sustineat, quod antea sustinere debuit. Die Einrede wird nicht als unzutreffend zurückgewiesen, sondern es wird die Konse- quenz der Einrede gezogen und das Todesurteil vollstreckt, auf welches der Be- klagte selbst sich berufen hatte. Das Gericht hält sich an das Wort des Beklagten und ignoriert die Begnadigung, wie sie der Beklagte ignoriert hatte. oder weil Kläger ein Unfreier Cap. Hlud. II. Papiensia in legem data v. J. 855, c. 1, II 89: si quis ali- quem in aliquo mallaverit negotio et ille, qui mallatus fuerit, dicat ideo ei respon- dere nolle, quia servus alterius sit .. oder weil Kläger zum Tode verurteilt worden sei Formel zu Otto I 3: non tibi respondeo, quia tu fuisti iudicatus ad mor- tem. Ist der zum Tode Verurteilte begnadigt worden, so soll er nach Cap. Aquisgr. cit. ‘secundum aequitatis ordinem’ befugt sein zu klagen wegen Rechtsverletzungen, die nach dem Todesurteil an ihm begangen worden sind. Über sonstige foridekli- natorische Einreden des langob. Rechts siehe Kannengiesser a. O. . Reden und Gegenreden der Parteien sind gemäss dem Forma- lismus des Rechtsganges an rechtliche Formen gebunden. Die Er- klärungen müssen bestimmte formelhafte Stichworte in sich aufnehmen; sie müssen cum verborum contemplatione Cum verborum contemplatione coniurare in Lex Rib. 67, 5. abgegeben werden. Alles Vorbringen der Parteien wird nach dem Principe strenger Wort- § 99. Klage und Antwort. interpretation behandelt. Für die Parteireden gilt der Rechtssatz, den nachmals die Sprichwörter: ein Mann, ein Wort, un homme d’honneur n’a que sa parole, zum Ausdruck bringen; d. h. die Partei ist an das gesprochene Wort gebunden. Hat sie eine fehlerhafte Erklärung ab- gegeben (ahd. missasprechan Ahd. Glosse für labi (lingua) bei Graff , Sprachsch. VI 381. , altfranz. mesparler, mesdire, isländ. miskvida, ags. miskenninga Leges Henrici primi 2, 8; 22 von mis male und cennan erklären, bei Stubbs, Roger de Hoveden II 242 glossiert als inconstanter loqui in curia vel in- variare, change de parole u mesparler en plait. , niederländ. wantale Keure v. Waes v. J. 1241, § 8 (pro verbo erroneo, quod vulgo dicitur wan- talen), Warnkönig , Fl. RG UB II 2, Nr. 220, S. 179. Wilhelm V. v. J. 1354 f. Kennemerland, Mieris, Groot Charterboek II 823. ), so darf sie ihre Rede nicht verbessern Auf demselben Grundsatze beruht das Verbot der tvætala (Doppelsprache) im schwedischen Rechte. Davon wird unterschieden die offtala (Zuvielsprache), deren nachteilige Wirkung darin beruht, dass wer mehr gesagt oder versprochen, als er wollte, beim Worte genommen wird. Der königliche Beamte ist als Klag- vertreter seines Herrn dem Verbote der tvætala und den Folgen der offtala nicht unterworfen. v. Amira in den Götting. gel. Anzeigen 1885, S. 166 ff. . Der Gegner oder unter Umständen das Gericht konnten sie beim Worte nehmen. Der Formalismus, der die Parteiverhandlungen im Ding be- herrschte, erlitt noch in fränkischer Zeit eine Abschwächung, die sich derart vollzog, dass der Formenzwang teilweise durch die Steigerung der richterlichen Autorität ersetzt wurde. Das Tangano des Klägers, welches noch der Lex Ribuaria bekannt ist, verschwindet. Dagegen taucht die Neuerung auf, dass nicht mehr der Kläger den Beklagten zur Erwiderung auffordert, sondern das Gericht ihn fragt, was er auf die Klage zu antworten habe Form. Andeg. 50a: interrogatum est sepedicto illo, quid ad hec causa darit in respunsis. Carta Senon. 20: interrogatum fuit ab ipsis viris .. Form. Se- non. rec. 3. 5. 6. Pérard S. 33. 34. 35. H. 215. 220. 226. 234. 316 (v. J. 756). , und dass mitunter durch förmliches Urteil auf richterlichen Antwortbefehl erkannt wird Argum. Pérard. S. 150, H. 381: diiudicatum est, ut interrogarentur, si testes ex parte S. Benigni reciperent. . Wenn wir von dem Falle der Einrede absehen, sind die Wechsel- reden der Parteien regelmässig mit Klage und Antwort erledigt. Doch kann die Antwort den Anlass zu einem Beweisangebot und damit zu weiteren Verhandlungen der Parteien ergeben. Rechtswidriges Vorenthalten der Antwort, mag sie nun der Kläger oder der Richter begehrt haben, wurde ebenso wie die Missachtung der Ladung zunächst mit einer Busse geahndet, die nach fränkischem § 100. Vorsprecher und Anwälte. Rechte 15 Solidi betrug Extrav. B. zur Lex Sal. 12: quia retinuit suum responsum .. cum XV sol. emendet. . Bei fortgesetzter Verweigerung kamen die schwereren Rechtsnachteile zur Anwendung, über die das Ungehor- samsverfahren gebot Siehe unten § 113. . § 100. Vorsprecher und Anwälte . Nietzsche , Commentatio de prolocutoribus 1831. Siegel , Die Erholung und Wandelung 1863. H. Brunner , Wort und Form im altfranzösischen Prozess 1868 (übersetzt in der Revue critique de législation et de jurisprudence XXI, 1871/2). L. Maurer , Gerichtsverfahren S. 24 f. 73 f. Roth , Zur Geschichte d. bayrischen Volksrechtes (1869) S. 19 ff. Merkel , Z. f. RG I 149 ff. H. Brunner , Die Zu- lässigkeit der Anwaltschaft im franz., normann. und engl. Rechte des Mittelalters, Z. für vergleichende RW I 321. Lass , Die Anwaltschaft im Zeitalter der Volks- rechte und Kapitularien 1891 (in Gierke’s Untersuchungen XXXIX). Ficker , Forschungen II 23, III 97 ff. Theophil Wolff , Zur Geschichte der Stellvertre- tung vor Gericht nach nordischem Rechte, Z. für vergleichende RW VI 1. von Amira , Nordgerm. Obligationenrecht I 359 f. II 317. 369 ff. 375. Der Formalismus des Verfahrens, insbesondere die Unwandelbar- keit des vor Gericht gesprochenen Wortes mussten frühzeitig bei den Parteien das Bedürfnis erzeugen, sich im Worte vertreten zu lassen. Allerdings erscheinen in den Formeln und Urkunden der fränkischen Zeit die Parteien oder ihre Gewalthaber fast durchgängig als eigene Wortführer. Doch kann daraus ein sicherer Schluss auf den Mangel der Vertretung im Worte nicht gezogen werden, da es für das Er- gebnis des Rechtsstreites und dessen Beurkundung rechtlich gleich- gültig war, ob die Partei ihr Wort mit eigenem Munde oder durch den ihres Vorsprechers gesprochen hatte, und somit diesfalls kein An- lass vorlag, von dem hergebrachten Beurkundungsformular abzuweichen. Zudem ist uns der Gebrauch der Vorsprecher schon für die fränkische Zeit bezeugt, wenn auch durch Nachrichten, die so dürftig sind, dass sie erst durch Vergleichurg des Vorsprecherwesens verständlich werden, wie es uns in den Quellen der folgenden Periode entgegentritt Siehe darüber die oben angeführten Untersuchungen von Nietzsche, Siegel und H. Brunner . . Der Vorsprecher Fürsprecher, Fürsprech, Sprecher, Redner, Vorredner, Fürbringer, Fürleger. , nachmals prolocutor, narrator, orator, causi- dicus, ahd. furisprecho Glosse des achten Jahrhunderts bei Graff , Sprachsch. VI 390: furi- sprecho orator. , fries. forspreka, ags. forespeca Edmund II 7; in der vetus versio prolocutor. Forspreca in Anhang VI, , isl. forspracki, § 100. Vorsprecher und Anwälte. niederl. talman, isl. talsmađr, altfranz. avantparlier, anglo-norman- nisch conteur, steht als Hilfsperson neben der Partei vor Gericht, um ihr Wort zu sprechen. In Bezug auf seine rechtliche Stellung zeigen die deutschen, die langobardischen und die französisch-norman- nischen Quellen eine so weit gehende Übereinstimmung, dass schon daraus eine mindestens in die fränkische Zeit zurückreichende gemein- same Grundlage erschlossen werden darf. Der Vorsprecher hat nur Vollmacht, das Wort der Partei zu sprechen, wie es ihm aufgetragen worden. Das Wort des Vorsprechers gilt daher als Wort der Partei erst dann, wenn sie es als das ihrige anerkannt hat. Darum wird die Partei nach jeder Rede des Vorsprechers gefragt, ob sie dessen Wort für ihr eigenes Wort gelten lasse. Hat der Vorsprecher missege- sprochen, so mag die Partei erklären, dass sie ihn zu solcher Rede nicht beauftragt habe, und dann eine bessere Erklärung abgeben. So gelangte man mit strenger Festhaltung des Grundsatzes ‘ein Mann ein Wort’ durch Bestellung eines, auf den Auftrag der Partei beschränkten Vorsprechers zum Rechte der Besserung des vor Gericht gesprochenen Wortes (nachmals Recht der Erholung und Wandelung, droit d’amen- dement). Der von der Partei desavouierte Vorsprecher hatte jedoch weil er nicht das Wort der Partei, sondern sein eigenes Wort ge- sprochen, eine Busse zu zahlen, wie nach einem schon in Quellen der merowingischen Zeit bezeugten Rechtssatze jeder, der in fremder Sache ohne das Recht der Rede vor Gericht gesprochen hatte Pertz, Dipl. Nr. 66, S. 59. Amalrich hatte im Königsgerichte der Solsadie- rung seines abwesenden Vaters widersprochen. Interrogatum fuit Amalrico .. quo ordine in ac causa introire volibat .. Inventum fuit .. quod contra racionis ordi- nem .. in ac causa introisset. Sic ei fuit iudicatum, ut in exfaido et fredo solidos quindecem pro ac causa fidem facere debirit (zehn dem Gegner, fünf als fredus). Cap. legg. add. v. J. 803, c. 4, I 113: si quis hominem in iudicio iniuste contra alio altercantem adiuvare per malum ingenium praesumpserit atque inde coram iudicibus vel comite increpatus fuerit et negare non potuerit, solidos XV culpabilis iudicetur. Denselben Rechtssatz und dieselbe Busse von 15 Solidi enthält bereits Lex Sal. Hessels 77: De eum, qui causa aliena dicere praesumpserit, cui nec demandata nec laevespita fuerit et non potuit vindicare, sol. XV culp. iud. De postea ei, cui causa est, liceat legibus causam suam mallare. . Der Vor- sprecher musste sich die Erlaubnis, das Wort der Partei zu sprechen, vom Gerichte erteilen lassen; er musste sich als Vorsprecher ein- dingen Die Beschränkung des Vorsprechers auf das von der Partei aufgetragene Wort war nur eine formelle. Die Vollmacht wurde nach aussen hin in jener Weise . Mit Rücksicht auf die formelle Unselbständigkeit des Vor- c. 1, Schmid, Ges. d. Ags. S. 390. Wright-Wülcker I 140, 3: causidicus, advocatus forespeca, I 183, 33: advocatus, patronus vel interpellator forspeca vel mundbora. § 100. Vorsprecher und Anwälte. sprechers, der nur gemäss dem Auftrage der Partei sprechen durfte, war es zulässig, ihn aus der Reihe der Urteilfinder zu nehmen, und blieb einem solchen unverwehrt, sich nach Erledigung seiner Für- sprechthätigkeit an der Findung des Urteils zu beteiligen. Die regelmässige Anwendung von Vorsprechern erhellt am frühesten in den langobardischen Rechtsquellen. Die zahlreichen Gerichtsformeln des Liber Papiensis sind auf den Gebrauch von Vorsprechern zuge- schnitten Die so häufig wiederkehrende Formel: Petre, te appellat Martinus, spricht nicht Martinus, der ja sagen müsste: Petre, te appello, sondern sie kommt aus dem Munde eines Vorsprechers. . Ein Formular eines Rechtsstreites, das im elften Jahr- hundert entstanden ist Placiti forma glossata LL IV 602. Was vor dem bannire ad placitum ge- sprochen wird, sind die Worte des Klägers. Die Klagformel spricht ein iudex. Die Frage, wieso ein iudex das Recht habe, das Wort der Partei zu sprechen, beantwortet die Glosse aus Liber Pap. Otto III.: liceat iudicibus causas agere. , lässt ersehen, wie ein langobardischer iudex als Vorsprecher des Klägers, ein anderer als Vorsprecher des Beklagten fungierte und dass nach der Rede des Vorsprechers die Partei befragt wurde, ob dies ihr Wort sei Nachdem der Vorsprecher des Klägers die Klagformel: Petre, te appellat Johannes quod .. gesprochen, wird der Kläger gefragt: Johannes, appellas sic? Er antwortet appello. Ebenso ergeht an den Beklagten, nachdem dessen Vorsprecher die Antwort gesprochen, die Frage: Petre, dicis sic? Die Glosse sagt hinsichtlich der Zustimmungsfrȧge: Lex non est, sed usus; et quomodo posset sapi, si eum non interrogaret sic? . In einer Formel des Cartularium Lango- bardicum Cart. Langob. Nr. 16 LL IV 599. heisst der Vorsprecher orator. Seit dem elften Jahrhundert begegnen uns die langobardischen Vorsprecher als legis doctores, legis- periti, iurisperiti, causidici Ficker , Forschungen III 97. . Sie bezeichnen ihre Thätigkeit als orare Sie unterzeichnen W. causidicus .. causam cognizionaliter perhorans sub- scripsi … B. causidicus, qui ad anc rationem orandam interfui. . Häufig sind es iudices, die als oratores auftreten. In Baiern sind nachmals die Funktionen des Vorsprechers und die des Urteilfinders sehr oft verbunden Merkel , Z. f. RG I 141. 150 f. 155. Roth a. O. S. 20. . Ein Bericht über einen Rechtsstreit aus den Jahren 994 bis 1023 nennt einen iudex, der von den Parteien vielfach als Vorsprecher gesucht wurde MG SS IV 571: ex adversaria parte inductus .. quidam iudex nomine Otpolt, cuius loquacitati ad tunc temporis multa committebantur a multis. . beschränkt, um das Recht der Besserung der Rede zu gewinnen. Gewöhnlich schloss wohl die Partei mit dem Vorsprecher dahin ab, dass er nach bestem Wissen in ihrem Interesse sprechen solle und dass sie ihm die Bussen ersetzen werde, die er im Fall des Amendements würde zahlen müssen. § 100. Vorsprecher und Anwälte. Legum magistri, legis doctores sind aber auch schon im neunten Jahrhundert als Vorsprecher bezeugt. So in einer Erzählung über einen Rechtsstreit, welcher in der Zeit Ludwigs I. zwischen den Kirchen von Fleury und Saint Denis entbrannt war Adrevaldi Floriacensis miracula S. Benedicti MG SS XV 1, S. 489 ff. Vgl. oben S. 225, Anm. 33. . Auf verschiedenen Gerichtstagen brachten damals beide Parteien zahlreiche legum magistri et iudices mit, um ihre Sachen zu führen Die Worte der Quellen verbieten es, dabei an Schöffen oder Urteilfinder als solche zu denken. Colliguntur ab utrisque partibus plurimi legum magistri et iudices, qui pro partibus decertarent. Schöffen und Urteilfinder werden be- kanntlich nicht von der Partei ausgewählt und haben nicht die Aufgabe, für die Par- teien zu streiten. Auch Vertreter im Rechtsstreite können nicht gemeint sein; denn soweit ein solcher Vertreter gestattet ist, kann die Partei nur einen haben. Von dem zweiten, zu Orléans abgehaltenen Gerichtstage heisst es: venientes itaque ad condictum locum legum magistri et iudices, utraque ex parte acerrime de- certabant; aderant namque legum doctores tam ex Aurelianensi quam ex Vastinensi provincia. Auch dies passt nur auf Vorsprecher. . Auf Seite des Vogtes von S. Denis erscheint ein legis doctor, der auch legislator und iudex genannt wird und einen vom Vicecomes und schliesslich von der ganzen Gerichtsversammlung gebilligten Urteilsvorschlag einbringt .. quidam Vastinensis regionis legis doctor .. qui .. ex parte advocati S. Dionysii munere corruptus advenerat … iudicium protulit … At vero S. Bene- dictus nequaquam iudicis illius et legislatoris oblitus est … . Es handelt sich da um Vorsprecher, die, weil sie als Dingleute oder Schöffen an der Urteilfindung teil nehmen, u. a. iudices heissen. Ein Kapitular Ludwigs I. von 818/9 weist den Grafen an, Witwen, Mündeln und Armen, die des Rechtes nicht kundig sind, von Amts- wegen einen Vorsprecher zu geben Cap. legg. add. 818/9, c. 3, I 281: et si .. legem nescierint, comes illos vel illas adiuvet dando eis talem hominem, qui rationem eorum teneat vel pro eis loquatur. . Schon Karl der Grosse hatte Anlass, gegen Missbräuche zu kämpfen, die sich im Vorsprecherwesen eingeschlichen hatten. Er erklärt es für eine Verletzung der Treupflicht, wenn jemand gewohnheitsmässig das Wort für andere führt, um das Recht zu verkehren und Parteien, die des gerichtlichen Wortes minder kundig sind, zu unterdrücken Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 9, I 93: ut nemo in placito pro alio ratio- nare usum habeat defensionem alterius iniuste sive pro cupiditate aliqua minus rationare valente vel pro ingenio rationis suae iustum iudicium marrire vel ratio- nem suam minus valente opprimendi studio. Die Stelle ist korrumpiert. Das minus rationare valente ist vermutlich oben zu streichen und dafür am Schlusse zu lesen: vel rationem suam minus rationare valente opprimendi studio. Auf einen . § 100. Vorsprecher und Anwälte. Schwachen und Unkundigen soll das Gericht aus seiner Mitte einen Wortführer bestellen. Im Bedürfnisfall kann mit Erlaubnis des Ge- richtes ein vertrauenswürdiger und sachkundiger Mann als Vorsprecher bestellt werden .. vel si necessitas sit, talis personae largitur in rationem, qui omnibus provabilis sit et qui in ipsa bene noverit causa, quod tamen omnino fiat secundum convenientiam priorum vel missorum, qui praesentem adsunt. Cap. I 93, c. 9. . Für das achte Jahrhundert ist uns der Vorsprecher durch eine ahd. Glosse bezeugt, welche orator mit furisprecho wiedergiebt Siehe oben Anm. 3. . Bis in das sechste Jahrhundert führt uns eine Novelle zur Lex Salica hin- auf, die den Rechtssatz enthält, dass niemand in fremder Sache ohne Auftrag der Partei das Wort führen (causam dicere) solle Lex Salica (Hessels) 77, oben Anm. 5. . Nach alledem darf als feststehend betrachtet werden, dass die Verwendung von Vorsprechern, das Eindingen des Vorsprechers, d. h. seine Bestellung mit Erlaubnis des Gerichtes, die Beschränkung des Vorsprechers auf den Auftrag der Partei und die Bussfälligkeit des von der Partei desavouierten Vorsprechers in die fränkische Zeit zurückreichen. Ein Stand gewerbmässiger Vorsprecher war damals zwar sicherlich noch nicht vorhanden. Doch deutet die Vorschrift Karls des Grossen von 802 darauf hin, dass die von ihm bekämpften Anfänge gewohnheitsmässiger Fürsprechthätigkeit sich bereits fühlbar zu machen begannen. Von dem Vorsprecher, der die vor Gericht anwesende Partei im Worte vertritt, ist der Anwalt, muntporo, advocatus, mandatarius, wohl auch missus Nachmals Vogt, Gewalthaber, Klagführer, Klagbote, Vormund, Momper, Anwalt. zu unterscheiden, welcher an Stelle der Partei vor Gericht erscheint, um deren Sache zu führen. Das volksgerichtliche Verfahren schloss in der fränkischen Zeit die gerichtliche Stellvertretung aus Siehe Z. f. vergl. RW I 378 f. H. Brunner , Das franz. Inhaberpapier S. 8. Für das langobardische Recht Ratchis 3. 11, Expositio zu Otto I, c. 8 (LL IV 579). Vgl. Troya Cod. dipl. IV, Nr. 671. 721 S. 459. 674, zwei unechte Privilegien, nach welchen die Leute von Nonantola, qui causas suas peragere nesciunt (vgl. Ratchis 11), einen beliebigen Vogt haben dürfen. . Noch galt der germanische Grundsatz: Selbst soll jeder seine Sache verfolgen Gulaþíngslög 47: Sialfr scal hverr sina sokn sökia. . Ohne Zustim- Vorsprecher ist wohl auch Cap. de iustit. fac. von circa 820, c. 4, zu beziehen, nach welchem der Richter (Pfalzgraf oder Graf) den, der homini cuilibet causam eius iniuste disputando impedierit, bei Königsbann auffordern soll, die Gerichts- versammlung zu verlassen. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 23 § 100. Vorsprecher und Anwälte. mung des Gegners war nach Volksrecht eine gerichtliche Stellver- tretung nur erreichbar im Wege dauernder Vormundschaft, die bei selbmündigen Personen die Unterwerfung unter die Schutzherrschaft eines Herrn voraussetzte. Doch war es möglich, durch königliches Privilegium zur Bestellung eines gerichtlichen Stellvertreters zu gelangen Beispiele bieten Marculf I 21 und Pertz, Dipl. M. 43, v. J. 667. Königliches Privileg war auch erforderlich, wenn die Partei im Liegenschaftsprozess den Gewährsmann vertreten wollte, der von Rechts wegen in den Rechtsstreit ein- treten sollte. Ein Formular eines derartigen Privilegiums ist Marculf I 36. Die langobardischen Quellen nennen die Vertretung des Gewährsmanns stare loco auctoris. Formel zu Liu. 51, Wido 5 und Glosse zu Roth. 231 und Liu. 77 (LL IV 441): numquam Langobardus stat loco auctoris. Vgl. Z. f. HR XXII 127, Pertile , Storia di diritto IV 251, und unten § 119. . Die Bestellung des Vertreters geschah vor dem König in rechtsförmlicher Weise, entweder für einen bestimmten Rechtsstreit oder generell für alle Rechtssachen des Privilegierten, indem dieser dem Vertreter die Anwaltschaft durch Zuwerfen oder Darreichen der festuca, eines Stabes oder Halmes über- trug (laisowerpitio Marculf I 21: quod in praesente per fistuca eas (omnes causas) eidem visus est commendasse. In Lex Salica 77, oben Anm. 5, ist das laisoverpire auf einen Anwalt zu beziehen, der kraft königlichen Privilegs oder durch fiduciarische Übertragung des Rechts (als Salmann) bestellt wurde. Urk. v. J. 1025 bei Fantuzzi IV 195 (angeführt bei Ficker , Forschungen II 24): miserunt (virgam) in manum P. adque dixerunt: nos instituimus te advocatum nostrum que … nobis agenda est adversus Ravennatensem ecclesiam. Nach den jüngeren nieder- fränkischen Rechtsquellen wurde der Anwalt bestellt mit Halm und Stroh. Ding- talen von Delft (S. A. S. 4): Katrijn bittet durch ihren Vorsprecher (talman) um ein Urteil, wie sie von Rechts wegen zu einem Vogt gelangen solle. Die Schöffen weisen: mit hellem unde mit stro. So soll Katrijn ein Stroh nehmen und ihrem Talman geben und sagen: W. ick kiese u tot mijn voecht. ). Über die königliche Erlaubnis und die erfolgte Bestellung des Vertreters (muntporo) wurde ein königliches praeceptum ausgefertigt Siehe oben Anm. 26. Pertz, Dipl. M. 66: N. qui causas ipsius orfanolo per nostro verbo et praecepto videtur habire receptas .... Nec venisset .. ipso mundeborone suo E., quem per ipsas praecepcionis habuit achramitum. . Solche Übertragung der Anwaltschaft begründete nicht etwa ein unwiderrufliches Vertretungsverhältnis, sondern dieses sollte nur dauern, quamdiu amborum decreverit voluntas. Ueber das Recht und die Pflicht der Kirchen und Geistlichen, sich durch Vögte vertreten zu lassen, und über die Vertretungsprivi- legien der Grafen und Königsvassallen ist oben § 95 gehandelt worden. Von der Vertretung im Königsgerichte wird noch unten die Rede sein. Der Vogt oder Anwalt pflegte sich, als ein in gerichtlicher Rede § 101. Urteil und Urteilschelte. bewanderter Mann, keinen Vorsprecher zu bestellen, sondern das Wort selbst zu führen. Er hiess daher auch causidicus Oben S. 304. Anwälte sind unter dem causidici gemeint in Cap. Theod. II v. J. 805, c. 8, I 123. Siehe unten S. 361, Anm. 43. , und seine Thätig- keit konnte wie die des Vorsprechers als causam alienam dicere be- zeichnet werden Lex Salica 77. . § 101. Urteil und Urteilschelte . Rogge , Gerichtswesen S. 66 ff. Siegel , Gerichtsverfahren S. 147 ff. Sohm , Prozess der Lex Salica S. 141. 151. 180. Derselbe , Reichs- und Gerichts- verfassung S. 64. 124. 386. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 513, V 122 ff. 169 ff. Schröder , RG S. 363. v. Amira , Recht S. 184 f. 187. Cohn , Die Justiz- verweigerung im altd. Recht 1876. Heinrich Otto Lehmann , Der Rechts- schutz gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränkischem Recht 1883. Skedl , Die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer geschichtlichen Entwicklung 1886. S. 7 ff. Thonissen , L’organisation judiciaire 1881, S. 301. Beaudouin , Parti- cipation des hommes libres au jugement S. 48 ff. Esmein , La chose jugée dans le droit de la monarchie franque, Nouv. Revue historique de droit français 1887, S. 545 ff. Fournier , Essai sur l’histoire du droit d’appel 1881, S. 95 ff. Nach altfränkischem Rechte fordert die Partei die Rachineburgen auf, zu sagen, was Rechtens sei. Diese Aufforderung kann schon nach der Lex Salica zunächst in formloser Weise geschehen. Ist sie er- folglos, so wird sie in rechtsförmlicher Weise erhoben, indem die Partei den Zwang des Tangano geltend macht. Nach der Lex Salica verlangt diesfalls der Kläger das Urteil mit den Worten: hic ego vos tangano, ut legem dicatis secundum legem Salicam Lex Sal. 57, 1. 2. . Nur wenn das Tangano vorausgegangen, treten Rechtsfolgen für die Urteilfinder ein, die es unterlassen, zu sagen, was Rechtens ist. Verweigern sie es überhaupt, ein Urteil zu finden, so verfällt jeder von ihnen (aber nicht mehr als sieben) in eine Busse von je drei Solidi an die tanga- nierende Partei. Die Zahlung der Busse müssen sie vor Sonnenunter- gang rechtsförmlich versprechen, widrigenfalls die Busse sich auf 15 Solidi erhöht Vermutlich war das in der Friedloslegung gipfelnde Ungehorsamsverfahren erst bei einem Bussbetrage von fünfzehn Solidi, aber nicht bei geringeren Bussen zulässig. Fünfzehn Solidi sind auch nach unten hin die Grenze für Anwendung des Kesselfangs. Lex Salica 53, 1. . Wer mit dem gefundenen Urteil unzufrieden ist, kann es an- 23* § 101. Urteil und Urteilschelte. fechten oder schelten Lex Sal. 57, 3. 4. Lex Rib. 55. . Die fränkischen Quellen haben dafür contra- dicere Lex Sal. 57, 4 (Cod. 5 ff.). Vgl. Leges Henrici primi c. 34, § 4. Keure f. Medemblik v. J. 1289, § 23, f. Beverwijk v. J. 1298 bei van den Bergh II 290. 298. , blasphemare Cap. Theod. II v. J. 805, c. 8, I 123. , renuere Lex Alam. 44 in der Sternnote. und das Substantivum lacina In der allgemeinen Bedeutung vituperare, prohibere. Vgl. altsächs. lahan, ahd. lahan, ags. léan. Wilda , Strafr. S. 781, Anm. 1. Hermann , Grund- elemente der altgerm. Mobiliarvindikation, 1886, S. 126. Diefenbach , Vergl. WB II 121. Vielleicht gehört auch die Malberg. Glosse stallacha, stallachia in Lex Sal. 9, 2, Cod. 6 ff. und 38 mit dem zweiten Teile des Wortes hierher. , welchem nachmals die in niederländischen Quellen für die Schelte gebrauchten Ausdrücke laken, laecken, belaken Z. B. Handfeste für Geervliet v. J. 1381, § 14, Privileg für Putten v. J. 1459, § 17: wie .. vonnisse laeckt (laect). Verslagen en Mededeel. I 190. 138. Rei- naert, Vers 4853: men sel den dach te seer niet loven noch laken. Die alliterie- rende Formel loven ofte laken auch in Muller, Rechtsbronnen der stad Utrecht I 239. 349. Kilian s. v. laecken, lachteren: detrahere alicui, vituperare, blasmer quelquun. Ags. læcing, redargutio. und das friesische lakia, lackia, leckia, lakinge, bileckinghe Richthofen , WB S. 884. Jurispr. frisica 1, 35; 18, 20; 19, 8; 46, 23. Telting , Friesche Stadrechten (1883) S. 15. 44 (Bolsward c. 18. 126) S. 74 (Sneek c. 28—30. 32) S. 148. Auf niederländisch laecken, fries. lakia, war Herr Kollege Heck so freundlich mich aufmerksam zu machen. entsprechen. Die Angelsachsen sagten: dóm forsacan Edgar I 3. Knut II 15, 2. (iudicium contradicere) und nannten die Schelte auch wemming Leges Henrici primi 33, § 2; 67, § 2. Von wemman blasphemare. . Die altfranzösischen Quellen verwenden fausser, cha- longer, niederländische wohl auch lachtern Keure für Zeeland Bewesterschelde v. J. 1290, § 7, van den Bergh II 346. Keure f. Zeeland a. O. II 339 ff., § 88. 89. 104. Keure f. Goedereede v. J. 1451, § 43. 44, Verslagen en Mededeel. I 339. , wederseggen, weder- spreken, deutsche Quellen schelten, beschelten, werfen, verwerfen, stossen, strafen Haltaus , Gloss. Sp. 1752. , berufen. Die Schelte erhebt gegen die Urteilfinder den Vorwurf, dass sie durch ihren Urteilsvorschlag der Aufforderung, zu sagen, was Rechtens ist, nicht entsprochen hätten, dass sie nicht Recht, sondern Unrecht gefunden hätten. Sie ist nicht sowohl gegen die Ansicht, als gegen die Absicht der Urteilfinder gerichtet; sie behauptet nicht etwa, dass diese das Recht nicht kannten, sondern sie geht davon aus, dass die § 101. Urteil und Urteilschelte. Urteiler das Recht nicht sagen wollten Lex Rib. 55: si quis causam suam prosequitur et raginburgii inter eos secundum legem Ribuariam dicere noluerint, tunc illi, in quem sententiam contra- riam dixerint, dicat: ego vos tangano, ut mihi legem dicatis. Quod si dicere noluerint et postea convicti fuerint, unusquisque eorum ter quinos solidos multetur. Similiter et illi, qui raginburgiis recte dicentibus non adquieverit. Die Urteilfinder haben nicht etwa überhaupt die Findung eines Urteils verweigert, son- dern ein von der Partei gescholtenes Urteil gefunden und werden überführt, dass sie ein dem Volksrecht entsprechendes Urteil nicht hätten sagen wollen. und somit wissentlich ihre Pflicht verletzt hätten Diese Auffassung der Schelte äussert sich im altfranzösischen Rechte u. a. darin, dass derjenige, der ein Urteil gescholten, von dem gescholtenen Urteiler kein Urteil und keinen Eid nehmen darf, ohne auf die Schelte zu verzichten. H. Brun- ner , Wort und Form im altfranzösischen Prozess S. 739 f. 740, Anm. 1. . Nach altfränkischem Rechte fällt der nach Ansicht der Partei un- gerechte Urteilsvorschlag unter den Gesichtspunkt der Verweigerung eines gerechten Urteils. Da eine Verweigerung des Urteils im Rechts- sinne erst vorliegt, nachdem die Urteilfinder vergeblich tanganiert worden waren, so kann nach altfränkischem Rechte nur ein tanga- niertes Urteil gescholten werden. Haben die Rachineburgen auf die formlose Aufforderung hin ein Urteil gefunden, so muss die Partei, die damit unzufrieden ist, die Urteilfinder zunächst tanganieren, ut legem dicant. Erst wenn das auf Tangano hin gefundene Urteil dem Rechte nicht entspricht, kann die Partei die förmliche Schelte ein- bringen Das geht deutlich genug aus Lex Rib. 55 hervor. . Zahlreiche Quellen der folgenden Periode stimmen darin überein, dass die Schelte sofort, dass sie unverwandten oder unverrückten Fusses Grimm , RA S. 866. Noordewier , Regtsoudh. S. 409. Siegel , Ge- fahr vor Gericht und im Rechtsgang S. 26. H. Brunner , Wort und Form im altfranzösischen Prozess S. 738. , oder ehe der Scheltende das Angesicht von dem Richter weg- kehrte Westerwolder Landr. 12, 3 bei Richthofen, Rqu. S. 272. , eingebracht werden müsse. Nach manchen Rechten ist die Schelte versäumt, sobald das Urteil das Vollwort erhalten hat oder sobald eine bestimmte Zahl von Urteilfindern dem Urteil Folge gethan hat. Andere Quellen gestatten die Schelte noch nach der Folge; doch hat dann der Scheltende alle diejenigen zu Gegnern, welche vor der Schelte dem Urteil gefolgt sind Tardif , La procédure civile et criminelle aux XIII e et XIV e siècles (1885 S. 124. . Das Erfordernis sofortiger Schelte reicht jedenfalls in die fränkische Zeit zurück. Sicherlich war die Schelte nicht mehr zulässig, sobald das Rechtsgebot des Richters er- § 101. Urteil und Urteilschelte. gangen, ja wohl auch dann nicht mehr, nachdem das Urteil das Voll- wort des Umstandes erhalten Über Cap. Theod. c. 8, I 123 siehe unten Anm. 43. . Der Scheltende darf sich nicht auf den Widerspruch gegen das gescholtene Urteil beschränken, sondern muss seinerseits ein Gegen- urteil Vgl. das Formular einer Urteilschelte im Holsten Landrecht von 1649 (Seestern Pauly, Die Neumünsterschen Kirchspiels- und die Bordesholmer Amts- gebräuche S. 34): So straffe ich nick (nicht) dat ehrlike recht, sünder dat ordel, dat se mynem hövetmann hyr inbracht hebben, un finde hier op een gegenordel … Thom andern un thom drüdden mal strafe ick dat ordel un finde darop dree gegenordel . Das Urteil musste nach Holstenrecht dreimal gescholten, das Gegenurteil dreimal eingebracht werden. als ein nach seiner Ansicht besseres Urteil einbringen Lex Alam. 44*: si ante ducem hoc iudicium renuerit et iniustum iudicium ipse proposuerit et sequentes idoneos non habuerit .... Et ipse, qui iudicium re- nuit nec meliorem invenire potuit .. . Er bringt es ein als Mitglied der Gerichtsgemeinde. Seinem Gegenurteil kann von anderen Dingleuten Folge gethan werden. Nicht bloss die beschwerte Partei, sondern jeder Dingmann kann das Urteil schelten Zu unterscheiden von dem Versagen der Folge. und ein besseres einbringen v. Amira , Recht S. 185. . Auch der Richter ist dazu befugt; wenigstens kann nach flandrischen Quellen das Urteil auch vom Richter oder von seinem Unterbeamten gescholten werden Nach der Keure des Landes der Freien von Brügge von etwa 1190, § 3, Coutume du Franc de Bruges ed. Gilliodts van Severen II 4, kann der Crikwar- der, ein Unterbeamter des Grafen, das Urteil schelten. . Die Schelte des Urteils veranlasst einen Rechtsstreit zwischen dem Scheltenden und den Gescholtenen. Der Widersacher desjenigen, zu dessen Ungunsten das Urteil ausfiel, ist an dem Scheltungsver- fahren nicht beteiligt. Nur die Finder des Urteils und des Gegen- urteils haben für die Rechtmässigkeit ihrer Urteile einzustehen. Mit der Appellation des römisch-kanonistischen Prozessrechtes hat sonach die Urteilschelte nichts gemein Für den Mangel einer wahren Appellation fällt ins Gewicht, dass Lex Cur. XI 6 ff. die appellatio ihrer Vorlage völlig missversteht und appellare in c. 7 durch admallare wiedergiebt. . Das Verfahren, durch das die Urteilschelte entschieden wird, ist für die fränkische Zeit nicht völlig klargestellt. Nach Quellen der folgenden Periode erfolgte die Entscheidung durch gerichtlichen Zwei- kampf Nach Sachsenrecht kann der Scheltende das Urteil an die rechte Hand und die mehrere Menge ziehen. Er ficht dann selbsiebent wider sieben vor dem König. Die Entscheidung fällt zu Gunsten desjenigen, auf dessen Seite die Mehr- , so dass die Schelte Anfechtung im buchstäblichen Sinne § 101. Urteil und Urteilschelte. war. Vereinzelt findet sich aber auch der Eid mit Eidhelfern als Beweismittel im Scheltungsverfahren Nach đer Keure des Landes der Freien von Brügge von circa 1190, § 3, erbietet sich der Scheltende, den Vorwurf der Schelte mit Schöffen zu beweisen; jedoch kann der gescholtene Schöffe sich mit ebensoviel Schöffen verteidigen. Dass hier Eidhelfer (‘auxilium’) gemeint sind, ergiebt die analoge Fassung a. O. § 23. Vgl. a. O. S. 27, Anm. 4. In Drente muss das gescholtene Erkenntnis von den Bauern, die es gefunden, mit ihrem Eide gefestigt werden, widrigenfalls sie eines unrechten Spruches schuldig sind. Seerp Gratama , Rechtsgeschiedenis van Drenthe S. 150. . Die fränkischen Volksrechte sprechen sich nicht darüber aus, wie festzustellen sei, ob das Urteil oder das Gegenurteil dem Rechte entspreche Über Lex Rib. 32, 4 siehe unten § 111. . Sie setzen nur den Fall, dass es dem Scheltenden gelingt, die Scheltungsklage zu be- weisen, die Gescholtenen zu überführen si potuerit adprobare, conprobare in Lex Sal. 57, 3. 4, si postea convicti fuerint in Lex Rib. 55. Vgl. Cap. Pipp. 754/5, c. 7, I 32. . Daraus ergiebt sich aber jedenfalls, dass es sich um einen nach den Grundsätzen der Verhand- lungsmaxime zu führenden Parteibeweis handelte, für welchen nur die üblichen formalen Beweismittel zu Gebot standen. Eine erneute Prüfung des Rechtsstreites, wie sie bei unserer Appellation stattfindet, empfahl sich schon darum nicht, weil bei der Entscheidung über die Schelte nur in Frage stand, ob das Gegenurteil besser sei als das ge- scholtene Urteil. Dass bereits nach den fränkischen Volksrechten die Scheltungsklage stets eine kampfbedürftige Klage war, darf bezweifelt werden. Auch Eid mit Helfern und das Ordal des Kesselfangs mochten als Beweismittel dienen. Der Eid durfte freilich wieder gescholten werden. Und aus der Eidesschelte mag sich das Scheltungsverfahren mit Zweikampf als ein obligatorisches entwickelt haben, wie es uns in jüngeren Quellen begegnet Die Genossen, mit welchen nach dem Ssp. der Scheltende und der Ge- scholtene selbsiebent in den Zweikampf eintreten, mögen ursprünglich Eidhelfer gewesen sein. . Werden die Urteiler überführt, ein ungerechtes Urteil gefunden zu haben, so verfällt jeder von ihnen (aber nicht mehr als sieben) in die Busse der Rechtsverweigerung, nämlich in die Busse von 15 Solidi, zahl der Streiter siegt. Ssp. Ldr. I 18, § 3; II 12, 8; Görl. Ldr. 40, § 1; 46, § 1; Richtsteig Ldr. 50, § 9. 10. Nach französischen Coutumes und nach den Assisen von Jerusalem war die Urteilschelte eine kampfbedürftige Klage. Der Scheltende musste sofort bei der Schelte durch Darreichen des Kampfpfandes auf gericht- lichen Zweikampf provocieren. Die Nordfriesen kannten noch in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts den Zweikampf neben dem Ordal des heissen Eisens bei der Schelte des Gerichtszeugnisses. Z 2 f. RG X 243 f. § 101. Urteil und Urteilschelte. die an den Sieger zu zahlen ist Nach der Keure des Landes der Freien von Brügge von circa 1190, § 3, zahlt der gescholtene Schöffe (falsificatus) zehn Pfund und verliert die Fähigkeit zum Schöffentum. Nachdem er die Schöffenbank geküsst, muss er, das Antlitz ihr zugewendet, rücklings das Ding verlassen et nunquam ad scabinatum accedat. . Ebensoviel verwirkt der Schel- tende an jeden der gescholtenen Rachineburgen (bis zu sieben), wenn er mit seinem Gegenurteil im Scheltungsprozesse unterliegt. Dass die Absicht der Rechtswidrigkeit bei dem Unterliegenden ohne weiteres vorausgesetzt und insbesondere den Urteilfindern nicht etwa die Einrede nachgelassen wird, nach bestem Wissen und Gewissen geur- teilt zu haben, ist nur eine vereinzelte Anwendung eines das ger- manische Strafrecht beherrschenden Grundsatzes. Dieses schliesst nämlich aus dem entsprechenden objektiven Thatbestande ohne weiteres auf das Vorhandensein des rechtswidrigen Willens und behandelt — von typischen Ausnahmefällen abgesehen, die hier nicht in Betracht kommen — absichtslose Missethaten gleich den absichtlichen, ohne den Beweis der Absichtslosigkeit zuzulassen H. Brunner in Berl. SB 1890, S. 815 und unten § 125. . Die Rechte der Westgoten, der Baiern und Alamannen, der Angel- sachsen und Nordgermanen stehen hinsichtlich der Urteilschelte bereits auf einem jüngeren Standpunkte der Entwicklung. Sie setzen bei dem überführten Urteiler nicht wie die fränkischen Volksrechte den Willen der Rechtsbeugung ohne weiteres voraus, sondern unterscheiden, ob das erfolgreich angefochtene Urteil mit rechtswidriger Absicht oder aus Irrtum gefunden worden war. Im Falle des Irrtums ist zwar das Urteil kraftlos; doch bleibt der Urteiler nach den meisten Rechten frei von Ahndung. Nach den Rechten der Westgoten Lex Wisig. II 1, 20. Über c. 10 der provençalischen Fragmente vgl. Gaudenzi , Un’ antica compilazione S. 121 ff. , der Angelsachsen Edgar III 3. Knut II 15, 1. Wilh. I 13. Anhang I, c. 3, bei Schmid S. 360. und nach nordischen Rechten Frostuþíngslög, Inldg. 16, vgl. X 30. Brandt , Forelæsninger II 390. erhärtet er durch seinen Eid, dass er das Urteil nicht besser wusste. Bei den Langobarden wird ihm der Reinigungseid nur verstattet, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die nicht nach dem Wortlaute des Edictus Langobardorum, sondern ex arbitrio zu entscheiden war Liu. 28. Vgl. Roth. 25. . Das burgundische Recht legt dem Richter im Falle der Rechtsunkenntnis oder der Nachlässig- keit stets eine dem Fiscus verfallende Busse auf, weil ihm bei Rechts- fragen, die in dem Liber constitutionum nicht vorgesehen sind, vor- § 101. Urteil und Urteilschelte. geschrieben ist, an den König zu berichten Lex Burg. prima const. § 10. 11 u. tit. 90. . Die Folgen der ab- sichtlichen Rechtsbeugung sind in den verschiedenen Rechten ver- schieden normiert. Bei den Westgoten hat der iudex der Partei doppelt zu erstatten, was er ihr auf Grund seines Urteils hat weg- nehmen lassen. Der baierische iudex zahlt doppelten Schadenersatz und ein Friedensgeld von 40 Solidi Lex Baiuw. II 17. 18. . Nach dem Rechte der Ala- mannen verwirkt der iudex einfachen Ersatz und eine Busse von 12 Solidi Lex Alam. 41, 1. 2. Es gehört zum bussfälligen Thatbestand, dass das Urteil per cupiditatem aut per invidiam alicuius aut per timorem gefunden wor- den sei. Den Fall der absichtslosen Rechtsverletzung fasst die Lex nicht ins Auge. . Dieselbe Busse schuldet die Partei, die ein gerechtes Ur- teil schalt Dagegen setzt ein jüngerer Zusatz zu Lex Alam. 44 eine Brüche von 150 Solidi an den König und eine Busse von 60 Solidi an den Urteiler oder aber Verwirkung des halben Vermögens, wenn der Scheltende mit seinem Gegenurteil ohne Folger blieb. Vgl. Schwabenspiegel Lehnr. Lassberg c. 17: widerwirfet ein man ein urteil vor sinem herren und wirt er selbe dritte, die im helfent und im volgent, er belibet ane bůzze unde hat er nieman der im volge, so sol er sinem herren wetten sine bůzze. . Das Scheltungsverfahren gewann noch im Laufe der fränkischen Periode die Form eines Rechtszuges, kraft dessen über die Schelte von einem anderen Gerichte entschieden wurde. So bei den Ala- mannen, wo nach einer Satzung des Herzogs Lantfrid, die in diesem Punkte ein älteres uns unbekanntes Verfahren beseitigte, von einer Versammlung anderer Judices über das berufene Urteil erkannt wer- den sollte. In karolingischer Zeit finden wir, dass die Schelte an das Königsgericht gebracht werden darf Cap. Pipp. v. J. 754/5, c. 7, I 32. Cap. Baw. I 159, c. 7. Cap. Sax. v. J. 797, c. 4, I 71. Aus den sächsischen Gerichtsgemeinden konnte eine Rechts- sache aus Anlass einer Urteilschelte dreimal vor das Königsgericht gezogen werden. . Damit war zwar ein anderes als das volksgerichtliche Beweisverfahren nicht mit Notwendigkeit ge- geben. Allein da das Königsgericht nicht an die strengen Formen des Volksrechtes gebunden war, so konnte auch eine freie Untersuchung der Streitfrage Platz greifen. Eine nicht ganz deutliche Vorschrift Karls des Grossen bestimmt, dass derjenige, der sich weigert, das Urteil der Schöffen entweder anzuerkennen oder rechtsförmlich zu schelten, so lange in Haft gesetzt werden soll, bis er sich zu einem von beiden entschlossen hat Cap. miss. Theod. II, v. J. 805, c. 8, I 123: De clamatoribus vel causi- dicis, qui nec iudicium scabinorum adquiescere nec blasfemare volunt, antiqua con- . § 101. Urteil und Urteilschelte. An Stelle der von der Partei an die Urteilfinder gerichteten Auf- forderung, zu sagen, was Rechtens sei, trat wohl noch in fränkischer Zeit wenigstens hie und da die vom Richter gestellte Urteilsfrage, der eine von der Partei an den Richter gerichtete Urteilsbitte vorausging. Die Form des Urteils wurde durch seinen Inhalt bestimmt. Es entschied entweder nur die Beweisfrage oder nur die Rechtsfrage oder jene und diese und war demgemäss entweder Beweisurteil oder End- urteil oder beides zugleich. Hatte der Beklagte dem Klagvorwurf nicht widersprochen, so erging ein die Rechtsfrage entscheidendes Endurteil. In solchen Fällen, in welchen das Recht als Sühne der Rechtsverletzung eine Leistung des Sachfälligen verlangte, lautete dann das Urteil auf Angelöbnis der schuldigen Leistung, z. B. auf das An- gelöbnis der Zahlung von Busse und Friedensgeld Pertz, Dipl. M. 66 v. J. 693: sic ei fuit iudecatum, ut in exfaido et fredo solidos quindece pro ac causa fidem facere debirit. . Trat als Rechts- folge der Unthat die Acht oder eine ihrer Abspaltungen ein, so sprach das Urteil jene Rechtsfolge geradezu aus und lautete etwa auf Tod Ann. Lauriss. z. J. 788: visi sunt iudicasse se eundem Tassilonem ad mor- tem. Sed dum omnes una voce adclamarent, capitale eum ferire sententiam .. und Einziehung des Vermögens. Ein facere quod lex est und ein Angelöbnis eines solchen facere stand ja in solchem Falle nicht in Frage. Hatte der Beklagte dem Klagvorwurf rechtsförmlichen Wider- spruch entgegengesetzt, so bedurfte es noch eines Beweisverfahrens und daher eines Urteils, das die Beweisfrage regelte. In Acht- sachen war diesfalls das Urteil nur Beweisurteil. Dann musste aber dem Ausgang des Beweisverfahrens ein zweites Urteil als Endurteil folgen, um die Rechtsfrage zu erledigen. Handelte es sich dagegen um eine Leistung des Beklagten, so wurden Beweisfrage und Rechts- frage bei den Westgermanen ursprünglich in einem alternativ gefassten Urteil entschieden und zwar regelmässig in der Weise, dass dem Be- klagten durch das Urteil ein alternatives Gelöbnis auferlegt wurde, das Gelöbnis nämlich, dass er entweder beweisen oder leisten werde Siehe oben I 180, Anm. 11. . suetudo servetur, id est ut in custodia recludantur, donec unum a duobus faciant. Dass das adquiescere nicht als Gelöbnis der urteilserfüllung zu verstehen sei, be- merkte bereits Esmein S. 548. Die Bestimmung, die eine ältere Vorschrift aufs neue einschärft, scheint ihre Spitze gegen den Widerstand zu kehren, welcher dem Schöffentum als solchem entgegengesetzt wurde. Wo die Urteilfällung durch Schöffen eine Neuerung war, mochte es vorkommen, dass die Partei, die mit dem Urteil unzufrieden war, es glaubte ignorieren zu können, weil es nicht in der her- kömmlichen Weise zustande gekommen war. Adquiescere oder blasphemare waren Handlungen, durch welche die Zuständigkeit der Schöffen hinsichtlich der Fällung des Urteils anerkannt wurde. § 101. Urteil und Urteilschelte. Ein derartiges Urteil darf im Anschluss an einen neuerdings eindrin- genden Sprachgebrauch der Germanisten als ein zweizüngiges be- zeichnet werden im Gegensatz zum einzüngigen, welches entweder nur Beweisurteil oder Endurteil ist. Hinsichtlich der Fassung des Urteils macht sich schon in mero- wingischer Zeit insofern eine Änderung geltend, als es oft nicht mehr ausdrücklich auf das Gelöbnis, sondern unmittelbar auf die Leistung Den Übergang vermitteln Formeln wie in Form. Bignon. 27: fuit iudica- tum, ut per wadium meum eam (causam) contra vos componere vel satisfacere debeam hoc est solidos tantos … Wohl nichts anderes ist gemeint, wenn es in Form. Bignon. 9 heisst: iudicaverunt, ut ipsum hominem vel ipsa leode legibus ex- inde trassolvere deberet. Vgl. ebenda 14: iudicaverunt, ut ipsam rem ei transsolvere vel emendare deberet. — Auch das Urteil auf Zahlung meint ein Gelöbnis der Zahlung. Anderer Ansicht Heusler , Institutionen II 232 f. , beziehungsweise auf Beweis oder Leistung lautet Form. Andeg. 10: visum fuit, ut .. coniurare deberet .. sin autem non potuerit, hoc inmendare studiat. Ebenda 11. 24. 28. 29. 30. 50. Marculf I 38: fuit iudicatum, ut … debeat coniurare .. Si hoc coniurare potuerit, de hac causa ductus resedeat; sin autem non potuerit, ipso servo … reddere studeat. Form. Senon. rec. 5. Pertz, Dipl. M. 59 v. J. 691: fuit iudecatum, ut Ch. ipso extromento in noctis XL .. in nostri presenciam dibiat presentari .. sin autem non potuerit, quod lex de tali causa edocit, exinde susteniat. Pérard S. 148, H. 370: decreve- runt iudicium, quod post XL noctes in proximo mallo ipse H. contra A. iurasset aut quod lex est fecisset. Cap. de latronibus c. 7, I 180: et si servus ad ex- cusandum aut ad emendandum iudicatus fuerit, dominus eius faciat .. Für das kentische Recht folgt dieselbe Form des Urteils aus Hlothar u. Eadric 10: Wenn die Rechtssache entschieden ist, so thue der Mann in sieben Nächten dem andern sein Recht, geschehe es in Gut oder Eid (gecwime an feo ođđe an âđe); d. h. er zahle oder schwöre, wie das Urteil lautete. . Der Beklagte wird z. B. verurteilt, dass er schwöre oder zahle, iuret aut componat. Der Unterschied ist zunächst wohl nur ein Unterschied in der Form und nicht in der Sache. Denn solange eine eigentliche Exekution nur um gelobte Schuld zulässig war, musste das Urteil in der Sache auf ein Angelöbnis gehen Vgl. Franken , Das franz. Pfandrecht des Mittelalters, 1879, S. 230 ff. . Erst mit der Ausbildung eines gegen den Ungehorsamen zulässigen Exekutionsverfahrens konnte hierin eine sach- liche Änderung eintreten. Liegt der Streitfall derart, dass der Kläger zu beweisen hat, so lautet das Urteil, soweit es Beweisurteil, auf den Beweis des Klägers Pérard S. 34, Nr. 15, H. 220: iudicatum fuit, ut tale testimonia aremisset in proximo mallo post XL noctes .. aut faciat quod lex est. . Über das Ergebnis des Beweisverfahrens kann die obsiegende Partei sich Zeugen ziehen oder eine Notitia ausstellen lassen. Sie § 101. Urteil und Urteilschelte. mag aber auch ein deklaratorisches Urteil des Gerichtes erwirken, das den Ausgang des Rechtsstreites konstatiert Urkunden über derartige Urteile finden sich schon früh im Königsgerichte. Lex Rib. 59, 7 bestimmt, ut quicunque in causa victor extiterit, semper iudicium conscriptum (eine Urkunde über das Urteil) accipiat aut testes. . Das zweizüngige Urteil konnte, wie urkundliche Beispiele er- geben, die Entscheidung der Rechtsfrage offen lassen, indem es be- stimmte, dass die Partei entweder beweise oder thue, was Rechtens ist. Dann erwartete das Urteil ein Gelöbnis, zu beweisen oder zu thun, was Rechtens ist Vgl. oben Anm. 48. Placitum von 876, Germer Durand, Cartul. de Nimes (1874) Nr. 1, S. 3, H. 404: repromiserunt quod ita facerent (gemeint ist ein Zeugen- beweis), quod si non fecerint, D. (der Bürge), suam legem componat et inantea ipse episcopus et eius advocatus faciant quod lex est. Similiter et ipse B. (der Beklagte) sua festuca jactante ad predictum placitum se afframivit, ut faceret quod lex est. , und musste bei negativem Beweisergebnis ein neues Urteil sagen, was Rechtens sei, falls die Parteien darüber nicht einig waren. Die nordischen Rechte lassen die Kombination von Beweis- und Endurteil vermissen Lehmann , Königsfriede S. 16. 112. ; sie mussten sie entbehren, solange das End- urteil auf unsühnbare oder sühnbare Friedlosigkeit lautete Siehe oben I 171. . Das ältere langobardische Recht verwendet, so viel aus den Ur- kunden zu ersehen ist, einzüngige Beweisurteile und einzüngige End- urteile Das zweizüngige Urteil setzen auch für das langobardische Recht als Regel voraus v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess V 340, Val de Liévre , Launegild S. 42. 140. Doch fehlt es an Belegen und sprechen die überlieferten Urkunden dagegen. , was mit der freieren Stellung zusammenhängen dürfte, die der langobardische Richter dem Beweis-, insbesondere dem Zeugen- verfahren gegenüber einnimmt. Doch findet sich, dass der Partei, der das Urteil einen Beweis auferlegt, für den Fall des Gelingens das Streitobjekt zugesprochen wird In Reg. di Farfa Nr. 30 v. J. 747 lautet ein Urteil: ut si praesumerent firmare per sacramentum suprascripti Theudopert et Martinianus actionarii, quod sic esset vaerum et iterum iurarent ipsi Adoald et Lucanus, quod pro ipso prae- texto per eos traditi fuissent ipsi casales, et haberent eos post ipsum sacramentum deductum. Nach fränkischem Recht würde das Urteil auf Beweis oder Herausgabe der casales gelautet haben. Reg. di Farfa Nr. 22 v. J. 749 beurkundet, dass der in Nr. 30 auferlegte Zeugeneid nicht geleistet und daher die Streitsache durch Urteil zu Ungunsten des Beweispflichtigen erledigt wurde. , und kommt es gelegentlich vor, dass die Partei aus Anlass der Beweiswette mit Bürgschaft gelobt, das § 102. Die Wette im Rechtsgang. Streitobjekt herauszugeben, falls sie den Beweis nicht führen werde Reg. di Farfa Nr. 95 v. J. 776: spoponderunt ante nos, ut si cum testibus suis minime … essent parati, fideiussores retraderent .. ipsum casalem. Da die Beweispflichtigen den Beweis nicht liefern, befiehlt der Richter den Bürgen, ut retraderent abbati ipsum casalem. . Die praktische Bedeutung solchen Versprechens lag nur in der Be- fugnis und Pflicht der Bürgen, an Stelle der beweisfälligen Partei den Sieger in den Besitz des Streitgegenstandes zu setzen, sofern ein neues richterliches Urteil es ihnen befahl. Regel war aber, dass die beweis- pflichtige Partei gemäss dem einzüngigen Beweisurteil nur den Beweis, nicht auch die eventuelle Befriedigung ausdrücklich gelobte, da diese erst durch ein Endurteil bestimmt wurde. Handelte es sich um einen Parteieid, so lautete das Beweisgelöbnis schlechtweg dahin, den Eid in der auferlegten Weise zu schwören. Die jüngere langobardische Juris- prudenz nahm im Geiste ihrer Buchstabeninterpretation sittlichen An- stoss an dem unbedingten Versprechen des Eides; sie fasste daher das Gelöbnis des Beweispflichtigen alternativ und liess ihn versprechen, dass er, falls er zum Bewusstsein seines Unrechts gelange, Sühne leisten, anderenfalls aber den Eid schwören werde Formel des Liber Papiensis zu Liu. 60: da vadia, si te recordatus fueris, quod emendes, si non, iures sicut lex est. Formel zu Wido 3: ut si te recor- datus fueris, ut emendes, si non, ut te exdicas. Vgl. die Formeln zu Roth. 361, Liu. 30, Ludwig 23. 31, Wido 4. 9, Glosse zu Roth. 9. Ein Rückschluss auf ein zweizüngiges Urteil in der Weise des fränkischen Rechtes darf daraus nicht gezogen werden, wie sich schon darin zeigt, dass die Sühne in erster Linie, und zwar nur unter der Bedingung, si se recordatus fuerit , versprochen wird. . § 102. Die Wette im Rechtsgang . Siegel , GV S. 219. Sohm , Process der Lex Salica S. 163. Derselbe , Das Recht der Eheschliessung 1875, S. 37 ff. Val de Liévre , Launegild und Wadia 1877, S. 134. Franken , Das französische Pfandrecht des Mittelalters 1879, S. 220. Rich. Loening , Der Vertragsbruch im deutschen Recht 1876, S. 9. 33. 121 ff. Heusler , Institutionen II 230. Esmein , Études sur les con- trats dans le très ancien droit français 1883, S. 71 ff. Ist das Urteil rechtsgültig zu stande gekommen und nicht ge- scholten worden, so schliessen die Parteien vor Gericht einen Vertrag, der dem Inhalte des Urteils entspricht. Dieser Vertrag besteht darin, dass die Partei das durch das Urteil verlangte Gelöbnis abgiebt, ihr Widersacher es entgegennimmt. Der Sachfällige verspricht die Befrie- digung des Gegners, wenn das Urteil Endurteil war und auf Sühne lautete. War es nur Beweisurteil, so gelobt jener Teil, dem die Beweis- § 102. Die Wette im Rechtsgang. rolle zufällt, die Durchführung des Beweises. War es Beweis- und Endurteil zugleich, so legt er das Versprechen ab, entweder zu be- weisen oder zu thun, was Rechtens ist. Indem der Gegner das Ge- löbnis empfängt, wird dieses zum Vertrag und jener zum Gläubiger einer einfachen oder alternativen Vertragsschuld, die den Beweis oder die Befriedigung zum Gegenstande hat. Die durch Urteil auferlegten Beweis- und Befriedigungsverträge fügen sich unter den weiteren Be- griff des prozessualischen Vertrags. Sie sind prozessualische Verträge, die, vor Gericht abgeschlossen, den Rechtsstreit zum Austrag bringen sollen. Der altdeutsche Rechtsgang kennt aber noch andere, nämlich solche, die den Rechtsstreit einzuleiten, fortzusetzen oder in eine andere prozessualische Lage hinüberzuleiten bestimmt sind und aussergerichtlich oder vor Gericht zu stande kommen. Als ein prozessualischer Vertrag stellt sich das Streitgedinge dar, das bereits oben S. 340 f. besprochen worden ist. Auch die Ver- tagung eines begonnenen Rechtsstreites, das Versprechen, einen Ge- währsmann oder einen Vertreter beizubringen, einen Knecht oder einen abhängigen Mann zu stellen, können Anlass zu Prozessverträgen geben. Der prozessualische Vertrag ist rechtsförmlicher Vertrag. Er wird durch Hingabe einer Wadia Siehe insbesondere Val de Liévre S. 134. Für das alamannische Recht Lex Alam. 36, 2. , Wette, als Wettvertrag (wadiatio) ge- schlossen Über den Wettvertrag wird in der Geschichte des Privatrechts des näheren gehandelt werden. . Man kann ihn daher auch Wette, soweit er Beweisver- trag ist, Beweiswette nennen. Nach dem Sprachgebrauch der fränki- schen Quellen fällt er unter den Begriff der fides facta, des fidem facere. Als Wadia diente den Franken ein Stab, festuca, der dargereicht oder zugeworfen wurde Z. B. Pertz, Dipl. M. 59 v. J. 691: quod et ita per fistuca visus est achram- misse. Add. Turon. 6, Zeumer, Formulae S. 161. Form. Senon. recent. 2. Form. Merkel. 27. 28. Form. Emmer. 3. Siehe unten Anm. 5. . Für das rechtsförmliche Versprechen, dass man einen Beweis führen Sacramentum adramire in Form. Senon. recent. 1. 2. Add. Turon. 6. Form. Merkel. 27. 28. Cap. de part. Sax. c. 32, I 70. Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 14, I 149. Testimonia adramire in Form. Senon. recent. 3, Pérard S. 34, Nr. 15 v. J. 819; S. 35 Nr. 18 v. J. 816; S. 147 v. J. 867 (H. 220. 215. 369). Cartam, scripturas aframire in Form. Emmer. 3, in Urk. v. J. 918 bei Thévenin Nr. 123, S. 181, H. 487. Vgl. Pertz , Dipl. M. 59. oder dass man selbst oder dass ein Dritter vor Gericht erscheinen werde Siehe oben S. 340, Anm. 50. Germer Durand, Cartulaire de Nimes Nr. 1 v. J. 876 (H. 404): ipse B. sua festuca jactante ad praedictum placitum se affra- mivit, ut faceret quod lex est. , hat die fränkische Rechtssprache den § 102. Die Wette im Rechtsgang. Ausdruck adchramire, adrhamire, adramire, aframire Zu gotisch hramjan, anheften. Schade , WB S. 422. Von dem Verbum adramire ist das Substantivum arramita, arremita gebildet. Thévenin Nr. 96, H. 362. Mit anberaumen, anberahmen (von râmên, zielen) hat adramire nichts zu thun. Vgl. Müllenhoff bei Waitz , Das alte Recht der sal. Franken S. 276 f. Da das adramire mittelst festuca geschah, konnte eine ahd. Glosse, Graff , Sprach- schatz VI 612, es mit stabôn wiedergeben. , was festmachen, rechtsförmlich zusagen bedeutet. Die Wadia wird nach älterem Rechte dem Vertragsgegner über- geben oder zugeworfen. So nach langobardischem Formel zu Liu. 62: recipisti ita wadia? Sic recepi. , sächsischem Arg. Cap. de part. Sax. c. 32, I 70. , angelsächsischem Ine 8: gif hwâ him ryhtes bidde .. and âbiddan ne mæge and him wedd (mon) sellan nelle … und fränkischem Rechte Ein Argument liefert die Form der fränkischen Selbstbürgschaft in Ed. Chilp. c. 7. Der Eid wird vom Beweisführer seinem Gegner geschuldet. Jener schwört: non aliud tibi exinde redebeo nisi isto idoneo sacramento. Form. Andeg. 11. 15. Vgl. Pactus Alam. I 2. . Nach der Lex Alaman- norum ist es der Richter oder sein missus, der die Wadia, wie es scheint, als Treuhänder entgegennimmt Lex Alam. 36, 2: spondeat sacramentales et fideiussores praebeat, sicut lex habet, et wadium suum donet ad misso comiti .. ut iuret .. aut conponat. . Kampfverträge werden als zweischichtige Verträge geschlossen Lex Alam. 81: tunc spondeant inter se pugnam duorum. Vgl. Lex Baiuw. XVII 2. Wadiate pugnam in den langob. Formeln. Nachmals wird entweder der Handschuh als Kampfpfand vom Gegner aufgenommen, oder es werden die gages dem Richter übergeben. Pfeffer , Formalitäten des gottesgerichtlichen Zweikampfs in der altfranzösischen Epik. Z. f. rom. Phil. IX 29. ; Wadia (Kampfpfand) wird hier von beiden Seiten gegeben und genommen, ein Vorgang, welchem der ge- richtliche Zweikampf nachmals im Sprachgebrauch des altfranzösischen Rechts die Bezeichnung gages de bataille verdankt. Nach ala- mannischem Rechte hoben die Parteien bei Grenzstreitigkeiten aus dem streitigen Gebiet eine Erdscholle aus und übergaben sie dem Richter, der sie von einem Dritten aufbewahren liess. Dann wurde der Zwei- kampf gewettet, vor dessen Beginn beide Teile die Kampfeide schwuren, indem sie die Erdscholle mit den Schwertspitzen berührten Lex Alam. 81. . Da der Beweis dem Gegner gewettet und geschuldet wird, hat dieser das Recht, ihn dem Beweisführer zu erlassen Val de Liévre , Launegild und Wadia S. 39, Anm. 4. oder unter ge- wissen Beschränkungen, die den Anspruch des Fiskus auf den fredus zu schützen bestimmt sind, ein Beweisgedinge abzuschliessen, welches § 102. Die Wette im Rechtsgang. an Stelle einer schwierigeren Beweisform eine minder schwierige setzt Siehe oben I 180 und unten S. 371, Anm. 7. . Ist ein Kampfvertrag gewettet, so steht es den Parteien noch während des Kampfes frei, sich zu vergleichen. Doch macht sich schon in fränkischer Zeit vereinzelt die Auffassung geltend, dass der gewettete Beweis nicht nur dem Gegner, sondern auch dem Gerichte geschuldet werde Cap. legi add. v. J. 816, c. 2, I 268: satisfaciat tam comiti et iudicibus quam adversario suo testibus producendo. Über den langobardischen Zeugeneid siehe Zeugen- u. Inq.-Bew. S. 15 f. . Das Beweisversprechen wird nach manchen Rechten verbürgt und zwar in der Form, dass der Gläubiger die Wadia, nachdem er sie vom Schuldner empfangen, dem Bürgen übergiebt Sohm , Eheschliessung S. 38 ff. . Nach langobardischem Rechte muss die Wadia stets durch Bürgenstellung ausgelöst werden. Die Verbürgung des Beweis- und Befriedigungsversprechens finden wir als Regel auch bei den Alamannen Lex Alam. 36, 2: et fideiussores praebeat. und Angelsachsen Hlo. u. Eadr. 8. Edward II 3. . Die Franken scheinen die Bürgenstellung Adramire, arramita bezeichnet auch das Versprechen des Bürgen. Fide- iussores für Produktion einer Urkunde im Königsgericht NA XIII 157 v. J. 648 (H. 23). ursprünglich nur in bestimmten Fällen, so bei der Wette des Kesselfangs, verlangt zu haben, und auch hierbei konnte sie im Notfalle, nämlich wenn es an Bürgen gebrach, durch Selbstbürgschaft ersetzt werden Ed. Chilperici c. 7. Vgl. darüber H. Brunner , Mithio und Sperantes (Festgabe für Beseler) S. 24. Sohm , Eheschliessung S. 41. Val de Liévre S. 244. Z. f. HR XXII 511 ff. . Die Partei, die ihr Erscheinen vor Gericht oder zum Beweis- termin angelobt hat und nicht erscheint oder den angelobten Beweis nicht erbringt, gilt nach der fränkischen Rechtssprache für iectivus Zu romanisch gettare, gittare, franz. ieter, ietif. Diez , WB I s. v. gettare. , iactivus, geitivus, iectus, iectitus, adiectivus oder abiactivus Du Cange (Henschel) I 20. Grimm , RA S. 847. Sohm , Reichs- und GV S. 169. . Der Aus- druck bezeichnet im allgemeinen den, der ein rechtsförmliches Verspre- chen abgegeben hatte und vertragsbrüchig geworden ist Lex Sal. 50, 3; 51, 1; 78, 7. Extrav. B. 1. 6. Cap. de part. Sax. c. 32, I 70. Häufig in Formeln und Urkunden. Von iactivus, iectiscere ist wenigstens in den älteren Quellen nur dann die Rede, wenn der Säumige oder Beweisfällige ein formelles Versprechen gegeben oder genommen hatte. Es muss entweder eine adramitio von Seite der Partei oder eine Bürgenstellung vorausgegangen sein. . Doch macht § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. der Wortbruch an sich noch nicht zum iactivus, sondern nur dann, wenn ihn der Gegner rechtsförmlich konstatiert hat. Dieses Konsta- tieren des Wortbruches hiess abiectire Urk. von 648 in NA XIII 157 (H. 23). Pertz, Dipl. M. 60. 66. Marculf I 37. Form. Tur. 33. , iactare Mühlbacher Nr. 455. , iectiscere Ed. Pistense v. J. 864, c. 33, Pertz, LL I 497. , iectitio Iectitio bedeutet in Ed. Pist. l. c. die Säumnisbusse. Sie kann diese Be- nennung nur davon erhalten haben, dass das abiectire selbst iectitio genannt wurde, beträgt 15 Solidi und heisst auch iectus. Sohm a. O. Anm. 96. und war eine formelle Handlung, die vermutlich darin bestand, dass der Gegner des Säumigen oder des Beweisfälligen die festuca, durch welche dieser das Gelöbnis gegeben hatte, öffentlich vorwies und die Nichterfüllung des Versprechens kundgab, indem er die festuca von sich warf (daher iactare, iectitio). Über den Akt der iectitio konnte eine Urkunde aufgenommen Carta Senon. 10 bezeichnet sich als notitia de iactivis. Notitia geistcartae (geïtcarta?) heisst die Urkunde bei Pérard S. 148, H. 370. werden, auf Grund der iectitio ein Urteil ergehen. 3. Das Beweisrecht. § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle . Zur Geschichte des Beweisrechtes sind neben den allgemeinen Darstellungen der Geschichte des Rechtsganges ( Sohm , Prozess der Lex Salica schliesst es aus) hauptsächlich hervorzuheben: Konrad Maurer , Beweisverfahren nach deutschen Rechten, Kr. Ü. V 180. 332. Sachsse , Das Beweisverfahren nach deutschem, mit Berücksichtigung verwandter Rechte des Mittelalters 1855. Zorn , Das Beweis- verfahren nach langobard. Rechte 1872. Richard Loening , Der Reinigungseid bei Ungerichtsklagen 1880. Federico Patetta , Le ordalie, Studio di storia del diritto e scienza del diritto comparato 1890, S. 219 ff. So weit das Urteil Beweisurteil ist, bestimmt es, wer zu beweisen habe, was und wie zu beweisen sei, und nennt es wohl auch den Be- weistermin und den Beweisort, wenn diese nicht als bekannt und fest- stehend vorausgesetzt werden. Marculf I 37, Form. Turon. 33, Carta Senon. 10. 26 (placito suo neglexit, den an- gelobten Termin), Form. Senon. recent. 1, Lindenbrog. 21, Form. Emmer. 3. Vgl. noch Pertz, Dipl. M. 66, und Mühlbacher Nr. 455. — Das Wort hat in abgeleiteter Bedeutung Anwendung auf das Versitzen schuldiger Dienste von Hörigen und Knechten gefunden. Negligens vel iectivus in Form. Senon. recent. 4, Bignon. 27, Pith. 75, Lindenbrog. 21. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 24 § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. Die Beweisrolle fällt im Allgemeinen dem Beklagten zu. Diese Regel erleidet in gewissen Fällen eine Ausnahme mit Rücksicht auf die Lage der Wahrscheinlichkeit und bei gegnerischem Angebot stärkerer Beweismittel. Abgesehen davon, hat der Beklagte das Recht und die Pflicht, sich von dem in der Klage erhobenen Vorwurfe zu reinigen. Einzelne Rechtsquellen, so die der Langobarden, der Burgunder, der Angelsachsen, heben den Grundsatz, dass der Beklagte näher zum Be- weise sei, ausdrücklich hervor Rothari 364: si pro quacumque culpa homo pulsatus fuerit ab alio et ne- gaverit, liceat eum se eduniare secundum legem et qualitatem causae. Lex Burg. 45: quotiens is, qui pulsatus fuerit, non deberi a se, quod requiritur, aut non factum, quod obiicitur, sacramentorum obligatione negaverit, .. litigio eorum finem oportebit inponi .. Aethelred II 9, § 3: forþâm â biđ andsæc swîđere þonne onsagu (quia semper est negatio fortior quam affirmatio). Dasselbe Princip folgt aus Hlothar u. Eadric c. 10, wo es heisst, dass der Beklagte binnen sieben Nächten nach dem Erkenntnis dem Kläger sein Recht thun solle, geschehe es in Gut oder in Eid, was jenem lieber ist. . Lassen andere Volksrechte eine entsprechende Formulierung vermissen, so ergiebt sich doch das ihrem Be- weisrechte zu Grunde liegende Prinzip aus der typischen Fassung der einzelnen Rechtssätze, wie sie der Lex Ribuaria, dem Pactus Alaman- norum, dem sächsischen, dem friesischen und dem anglowarnischen Volksrechte eigentümlich ist. So heisst es z. B. in Lex Rib. 7 von dem, der einen freien Ribuarier getödtet hat: 200 solidos culpabilis iudicetur; aut si negaverit, cum 12 iuret Vgl. z. B. noch Lex Fris. I 1 ff. . Häufig lässt die Satzung das ‘si negaverit’ als selbstverständliche Voraussetzung des Unschulds- beweises hinweg, so dass der Rechtssatz nach dem Schema: si quis … fecerit, culpabilis iudicetur aut .. iuret, abgefasst ist Z. B. Lex Rib. 9. In dem zweiten Bestandteile der Lex Ribuaria, dem, der systematisch der Lex Salica nachgebildet ist, findet sich jene Fassung der Rechts- sätze nur sehr vereinzelt (z. B. in 47, 3). Der Pactus Alam. sagt solvat aut iuret. Lex Sax., Fris. und Angl. et Werin. sind, wie oben ausgeführt wurde, unter dem Einfluss der Lex Rib. entstanden. . Diese an sich unlogische und auffallende Ausdrucksweise ging aus dem Bestreben hervor, die Satzung dem Urteile anzupassen, das als ein zwei- züngiges die Rechtsfrage und die Beweisfrage gleichzeitig entschied, nach Art der Formel iuret aut componat Die Fassung der Lex Rib. und des Pactus Alam. findet sich gelegentlich auch in der Lex Alam. und in der Lex Baiuw. (z. B. I 3). Fremd ist sie dem Edictus Langobardorum, weil das langobardische Recht das zweizüngige Urteil ent- behrt, fremd ist sie den Leges, die älter sind als die Lex Ribuaria. . Von der Verteilung der Beweisrolle, wie sie die meisten deutschen Volksrechte deutlich erkennen lassen und wie sie uns in zahlreichen § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. Quellen der folgenden Periode bezeugt ist Siehe u. a. Homeyers Register z. Ssp. Ldr. S. 403 zum Worte Beweis, Albrecht , Doctrina de probationibus (1827) I 5. Für die Beurteilung des sal- fränk. Rechts kommt u. a. in Betracht Matthijssen, Brieler Rechtsbuch S. 168: dairmen mit kennesse (Zeugnis) niet en dinghet, so ist een out haircomen ende die beste reden, dat een mit beteren recht sijn onscult ghenieten sal dan yement opten anderen sijn claghe sterken soude. , macht die Lex Salica keine grundsätzliche Ausnahme. Auch sie zeigt das Bestreben, die Beweisfrage in die Fassung ihrer Rechtssätze hineinzuziehen und diese der Form des zweizüngigen Urteils anzupassen, verwendet aber dabei die mehrdeutige Formel: si quis .. fecerit et ei fuerit adprobatum Sie findet sich namentlich oft in Cod. 1 und 2. Die Übersetzung im Trierer Bruchstück sagt dafür: inti đes giwunnan wirđit. . Damit soll nicht etwa eine Beweispflicht des Klägers ausgesprochen werden; denn die Formel ist so dehnbar, dass sie jede Art der Ver- teilung der Beweisrolle in sich schliesst. Der Beklagte gilt für ad- probatus einerseits, wenn ihm der Unschuldsbeweis misslingt Lex Sal. 53, 1. Wenn der Beklagte, um den Kesselfang zu vermeiden, mit dem Kläger vereinbart, dass ihm gestattet sei, sich mit Eidhelfern zu reinigen, so darf er für das Abkaufen des Kesselfangs bis zu drei Solidi zahlen, si talis causa est unde sol. 15, si adprobatus fuerit, reddere debuerat. Das si adprobatus fuerit schliesst hier ohne Zweifel die Beweisfälligkeit im Kesselfange und die im Eide in sich. Gleichbedeutend mit adprobatus steht convictus, z. B. in Lex Sal. 53, 2. 4. Vgl. Rothari 213: liceat ei .. aut per sacramentum aut per camfionem se purifi- care; et si probatum fuerit .. Das probatum fuerit gilt auch für den Fall, dass der Eid nicht erbracht wird. Vgl. Patetta S. 228. , anderer- seits aber auch, wenn der Kläger ihn durch Zeugen überführt Lex Sal. 2, 12; 33, 2; 36. , oder den Klagvorwurf durch ein Ordal beweist Lex Sal. 94: de eo, qui de falso testimonio fuerit adprobatus. Der Beweis der Zeugenschelte kann aber, wie die Vergleichung mit Lex Sal. 93 ergiebt, durch Kesselfang des Scheltenden geführt werden. und ebenso wenn handhafte That vorliegt Lex Sal. 21, 2: si vero ipsa nave furaverit et perventus fuerit. In Cod. 2 steht dafür: et ei fuerit adprobatum. . Der Knecht ist probatus, wenn er im Loosordal fällt und wenn er bei der Folter gesteht Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 11, Cap. I 6: De servis … ad sortem aut ad plebium promoveatur, .. nam probati periculum (vitae) subiacebunt. Über plebium siehe unten § 106, Anm. 75. . Auch ein freiwilliges, vor Gericht abgelegtes Geständnis, der Mangel der rechtsförmlichen Verteidigung, ein nicht überschworener Voreid des Klägers Der verstärkte Voreid konnte, wenn der Beklagte den entsprechenden Reinigungseid oder das Ordal des Kesselfangs nicht erbrachte, leicht als ein Über- führungseid angesehen werden. Vgl. v. Amira , Recht S. 194 f. und das Ausbleiben des Beklagten im Beweistermin fallen, wie die allgemeine Fassung 24* § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. der Busssätze ergiebt, regelmässig unter den Begriff der adprobatio oder convictio. Dagegen setzt allerdings die Formel: si … fuerit adprobatum, in einzelnen Stellen voraus, dass der Beklagte seine That nicht freiwillig bekannt hat, sondern im Wege des Rechtsstreites über- führt worden ist. Es handelt sich dabei um Fälle, in welchen freiwillige Verklarung der That eine strengere Haftung ausgeschlossen hätte Lex Sal. 36: et hoc per testibus fuerit adprobatus. Vgl. Berl. SB 1890, S. 826 und unten § 125. , in welchen aus dem Leugnen der dolus des Beklagten gefolgert Lex Sal. 18, 8: si quis hominem mortuum antequam in terra mittatur (in furtum) expoliaverit cui fuerit adprobatum sol. c. culp. iud. Vgl. 61, 2: si quis hominem mortuum expoliaverit violenter .. sol. 63. culp. iud. Die Bedeutung des cui fuerit adprobatum wird klar aus Lex Rib. 54: si interrogatus confessus fuerit, 60 sol. multetur; si autem negaverit et postea convictus fuerit, bis quinquagenos sol. cum dilatura multetur. und in welchen mit Rücksicht auf die langen Beweisfristen des salischen Rechtes der Ersatzanspruch des Klägers gesteigert wird Näheres unten in § 137. . Giebt uns die Fassung: ‘si (oder cui) fuerit adprobatum’, keinen direkten Aufschluss über die Verteilung der Beweisrolle, so ist zwar eine Sonder- gestaltung des salischen Beweisrechtes immerhin nicht ausgeschlossen; sie beruht aber nicht auf einer grundsätzlichen Bevorzugung des Klägers, sondern, wie sich aus der Darstellung der einzelnen Beweis- mittel ergeben wird, auf der Besonderheit, dass der Zeugenbeweis in ausgedehnterem Masse zugelassen wird und dass von vornherein auf Kesselfang geklagt werden darf Da deshalb für das Beweisurteil mit einer grösseren Mannigfaltigkeit in der Verteilung der Beweisrolle gerechnet werden musste, lag es nahe, die Buss- fälligkeit an die dehnbar formulierte Voraussetzung: qui adprobatus, convictus fuerit, zu knüpfen. Dafür kommt auch in Betracht, dass nach der Lex Salica der Kessel- fang, wo das strenge Recht ihn verlangte, kraft Vereinbarung der Parteien durch den Eid ersetzt werden konnte. . Das gewonnene Ergebnis wird als Grundregel des Beweisrechtes nicht umgestossen durch das Verfahren bei handhafter That, bei welchem nicht der Beklagte, sondern der Kläger zum Beweise gelangt. Denn die Behandlung des handhaften Missethäters hat sich aus dem Ver- fahren gegen den Friedlosen entwickelt und auch, als es ein Gerichts- verfahren geworden, den Grundsatz beibehalten, dass der Missethäter gleich einem Friedlosen weder antworten noch einen Eid schwören könne. Da das Verfahren bei handhafter That, wie unten dargethan werden soll Siehe unten § 116. , keine Klage im Rechtssinne und daher auch keinen Beklagten kennt, kann es selbstverständlich nicht massgebend sein für § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. die Regeln, nach welchen die Beweisrolle zwischen Kläger und Be- klagtem verteilt wurde Daran scheitern die Ausführungen, durch welche sich R. Loening , Reinigungseid, in Gegensatz zur herrschenden Auffassung des germanischen Be- weisrechtes setzt. . Unendlich oft ist die Frage aufgeworfen worden, wie so denn das deutsche Recht dazu gelangte, die Beweisrolle grundsätzlich dem Beklagten zuzuteilen. Sie darf hier nicht umgangen werden, findet aber ihre Antwort nicht in spekulativen Erklärungsversuchen, sondern in Erwägungen, welche die Quellen selbst an die Hand geben. Dass man von dem Beklagten auf die Klage hin deren Entkräftung ver- langte, hört auf zu befremden, wenn wir erwägen, dass die Klage unter Anrufung der Götter, in christlicher Zeit bei Voreid des Klägers oder bei Vorhandensein bestimmter Verdachtsgründe erhoben wurde Siehe oben S. 344. . Dass man aber, vor die Wahl gestellt zwischen dem Beweise des Klägers und dem des Beklagten, ceteris paribus den letzteren entscheiden liess, beruht auf einem Grunde, der auch für die Wahl der Eidhelfer aus der Sippe des Beweisführers massgebend war, nämlich darauf, dass man bei ihm und seiner Sippe die bessere Wissenschaft der beweis- bedürftigen Thatsache voraussetzen durfte Ausdrücklich sagt dies eine jüngere Quelle, die Somma de legibus et con- suetudinibus Normanniae II 63, § 1 (c. 126 des lat. Textes der Ausgabe von 1523): quoniam facti proprii unusquisque presumitur scire melius veritatem, deraisnia de facto, quod ei obicitur, conceditur insecuto. . Der Beweis, durch den der Beklagte den Klagvorwurf zu ent- kräften hat, ist regelmässig Eid mit Eidhelfern oder ohne Helfer. Allein der Eid des Beklagten kann in bestimmten Fällen durch den Zeugenbeweis des Klägers ausgeschlossen werden. Stimmen hierin die verschiedenen Rechte überein, so gehen sie doch, hinsichtlich des Spielraumes, den sie dem Zeugenbeweise des Klägers einräumen, weit auseinander. Die entgegengesetzten Pole bilden in dieser Beziehung das Recht der Lex Salica und das sächsische Recht, wie es uns in den sächsischen Rechts- büchern entgegentritt. Jenes zieht dem Zeugenbeweise des Klägers die weitesten, dieses die engsten Grenzen. Die übrigen deutschen Stammes- rechte halten zwischen beiden die Mitte. Falls beide Streitteile sich auf Zeugenbeweis berufen, so gehen gemäss der allgemeinen Regel die Zeugen des Beklagten vor. Parteieide und Zeugeneide können vom Gegner des Beweisfüh- rers gescholten werden unter Voraussetzungen, die herbeizuführen wenigstens bei wichtigeren Streitsachen regelmässig in der Hand des § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. Klägers liegt. Die Eidesschelte wird durch Gottesurteil entschieden. Der Kläger kann aber dem Beklagten von vornherein die Möglichkeit, sich durch Eid des Klagvorwurfes zu entreden, dadurch abschneiden, dass er eine Form der Klage wählt, welche diese zu einer ordalbe- dürftigen erhebt. In gewissen Fällen ist dem Beklagten ohne Rücksicht auf die Form der Klage nur die Reinigung durch ein Gottesurteil ge- stattet. Massgebend ist dafür die Missethat, um die geklagt wird, mitunter auch ein Verdachtsgrund. So ist nach alamannischem Rechte die Klage, die wegen eines todeswürdigen Verbrechens vor dem König oder Herzog erhoben wird, mit Ausschluss des Reinigungseides durch Zweikampf zurückzuweisen Lex Alam. 43. . So verlangen das jüngere bai- rische und das salische Recht, dass man von dem Vorwurf der Gift- mischerei und der Zauberei Canon. Rispac. etc. III 9, LL III 475. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 7, Pertz, LL I 520. durch ein Ordal sich reinige. So muss bei den Ostfriesen der Beklagte, der behauptet, dass ihn der Kläger rechts- widrig und arglistig als Dieb ergriffen und beschuldigt habe, in den wallenden Kessel greifen. Das Gottesurteil, das die ordalbedürftige Klage verlangt, ist nach den meisten Rechten der gerichtliche Zwei- kampf. Dagegen kommen die sogenannten einseitigen Ordalien im Rechtsstreite freier und unbescholtener Männer regelmässig nur zu subsidiärer Anwendung, nämlich dann, wenn ihnen der Reinigungseid unzugänglich ist, weil sie die erforderliche Zahl von Helfern nicht aufbringen können. Ebenso ist denjenigen, die das Eidesrecht nicht besitzen, weil sie es von Geburt an entbehren oder weil sie es ver- loren haben, sowie denen, die zum gerichtlichen Zweikampfe körperlich nicht fähig sind und keinen Vertreter stellen können oder dürfen, ein einseitiges Ordal das zu Gebote stehende Reinigungsmittel. Eine andere Stellung nimmt hinsichtlich der einseitigen Ordalien die Lex Salica und das ältere salische Recht ein. Sie kennen eine Klage, die den Beklagten von vornherein zum Kesselfang provo- cierte Lex Sal. 82: si quis alterum ad calidam provocaverit. Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 4: si quis ingenuus in furtum inculpatus fuerit et ad eneum provocatus .. und die vermutlich mit verstärktem Voreide erhoben wurde; sie verlangen bei gewissen Missethaten die Reinigung durch Kesselfang Lex Sal. 106. und lassen eine Scheltungsklage zu, bei welcher der Kläger sich seiner- seits zu Kesselfang erbietet Lex Sal. 94. . Als altes ursprüngliches Frankenrecht sind die Besonderheiten des salischen Beweisrechtes kaum zu be- § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. trachten. Vielmehr scheint die Ausdehnung des Kesselfangs auf eine bewusste Abänderung älteren Rechtes hinzudeuten, welche den gericht- lichen Zweikampf zurückzudrängen bestrebt war. Dem Kesselfang muss die katholische Kirche Galliens schon früh ein christliches Rituale zur Verfügung gestellt haben, während sie dem Zweikampf abhold war. So mag die Satzung der Lex Salica darauf angelegt worden sein, dass den christianisierten Saliern nicht zugemutet werden sollte, eine Beweisform zu wählen, die in den Zeiten des Übergangs zum Christen- tum noch unlösbar mit heidnischen Vorstellungen verknüpft war. Je mehr die Christianisierung der Salfranken sich vollendete, desto mehr ist die Sonderstellung des salischen Beweisrechtes verschwunden. Die Grundsätze über die Verteilung der Beweisrolle erleiden in einzelnen typisch gestalteten Fällen eine Veränderung durch die Beweis- lage. So finden wir in langobardischen Quellen die Regel ausge- sprochen, dass derjenige, der auf Grund einer Urkunde oder einer Wadia klagt, das Recht des Eides habe Siehe unten § 107. . So finden wir, dass für ein Beweisthema, dessen Wissenschaft auf Seite des Beklagten nicht vorausgesetzt werden durfte, die Beweisrolle dem Kläger zuerteilt wurde Siehe unten § 105, Anm. 19. . Man darf insofern sagen, dass die Abwägung von Wahr- scheinlichkeiten für die Verteilung der Beweisrolle massgebend war. Nur lag die Bestimmung nicht etwa für den Einzelfall in dem Er- messen des Gerichtes, sondern es bestanden in dieser Beziehung volks- rechtlich feststehende Grundsätze, die nach den verschiedenen Rechten verschieden waren. Wie das ältere Recht überhaupt, hatte auch das Beweisrecht einen typischen Zuschnitt, sodass es auf die Lage der Wahrscheinlichkeit im konkreten Falle keine Rücksicht nahm. Das Beweisthema wird durch das Beweisurteil gemäss den Wechsel- reden der Parteien bestimmt. Bei einfachster Gestaltung des Rechts- streites stellt es die Antwort des Beklagten oder den Vorwurf des Klägers zum Beweise. Dabei ist es nicht etwa Aufgabe des Gerichtes, aus den Parteireden die nackten Thatsachen herauszuschälen und die der rechtlichen Beurteilung anheimfallenden Bestandteile der Partei- erklärungen seiner eigenen Entscheidung vorzubehalten, sondern das Beweisthema greift oft in ausgedehntem Masse in das Gebiet der Rechtsfragen hinüber. Nicht selten wird geradezu die Frage des besseren Rechtes zum Beweise gestellt. Das geschieht selbst dann, wenn die Thatsache, aus der es erschlossen werden muss, in dem Beweisthema mitenthalten ist. So haben im Freiheitsprozesse die vom Kläger producierten Zeugen zu schwören, dass der Beklagte dricto § 103. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Beweisrolle. plus debet esse servus .. quam ingenuus Pérard S. 34, Nr. 16, H. 226. . In einem Rechtsstreit um eine Mühle, die der Beklagte als Erbschaft seines Vaters ver- teidigt, liegt ihm ob, zu schwören, quod suus debet esse molinus pro ereditate patris sui (plus) quam Gualtario Bernard, Chartes de Cluny I 34, Nr. 29 v. J. 887, H. 424. . Berief sich der Beklagte auf dreissigjährigen Besitz, so lautete das Thema seines Eides, dass er das Grundstück mit seinen Vorfahren durch dreissig Jahre besessen et secundum legem plus est mihi debita habendi quam ipsi homini reddendi Form. Turon. 40. Vgl. noch Carta Senon. 21. In einem Rechtsfall, in dem der Kläger bestritt, dass die Beklagte rechtes Eheweib des Erblassers ge- wesen sei, Bernard, Chartes de Cluny I 247, Nr. 256, v. J. 926, H. 496, schwören die Zeugen: sic legibus eam A. ipsam feminam accepit, quod ipsas res vel alias, quas ipse (A.) dimiserit, ipsa vel heres suus hereditare debebant (plus) quam alicui reddere. Im Jahre 876 lässt Ludwig III. (der Jüngere) vor seinem Kampfe mit Karl II. ein Gottesurteil vornehmen, ut deus .. declararet, si plus per rectum ille habere deberet portionem de regno .. Annales Bertiniani z. J. 876, ed. Waitz, S. 132. . Zu den Beweismitteln der germanischen Zeit, den Eiden und Ordalien, tritt in der fränkischen Periode ein neues, die Urkunde, hinzu. Als privilegierte, dem Königsgerichte und der Anordnung des Königs vorbehaltene Beweismittel erscheinen das Gerichtszeugnis und der Inquisitionsbeweis. Das Beweismittel, wie es auf Grund der Rechtsordnung der Prozess- partei nachgelassen ist, heisst lex, lag, Recht. Diese Bezeichnung, die uns nachmals insbesondere in den Quellen des normannischen Rechtes begegnet H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte S. 177. Du Cange (Hen- schel) IV 88. , ist schon in fränkischer Zeit für einzelne Beweismittel beglaubigt. Lex Liu. 118 sagt vom Zweikampf: propter consuitutinem gentis nostrae Lango- bardorum legem ipsam vetare non possumus. , lex Dei Liu. 21: purificet se ad legem Dei. bedeutet den Zweikampf, lex wohl auch den Kesselfang Argum. Lex Sal. 56, 1: si nec de conpositione nec hineo nec de ulla legem fidem facere voluerit, wo lex das Reinigungsmittel zu bezeichnen und den Kesselfang in sich zu schliessen scheint. und den Eid des Beklagten Bernard, Chartes de Cluny v. J. 887, I 34, Nr. 29: quod deffendere se de- buisset A. cum sua requimonia (l. testimonia) et cum sua lege. Et ecce aramivit ad iurare .. cum sua lege. . Jüngere Quellen nennen den Eid schlechtweg Recht, rechtlos den, der das Eidesrecht entbehrt, und das Gottesurteil Gottesrecht. § 104. Parteieid und Eideshilfe. Der auferlegte Beweis ist ‘ad diem statutum’, binnen volksrechtlich normierter Frist, zu erbringen, welche nach den verschiedenen Rechten sich verchieden gestaltet. Das salische Recht giebt für Eid, Ordal, Zeugen- und Urkundenbeweis eine Beweisfrist von 40 Für den Eid Lex Sal. 74, Ed. Pistense v. J. 864, c. 33, Pertz, LL I 496: et quia sacramenta post 40 noctes legaliter iuranda accipiuntur. Form. Turon. 30. Form. Lindenbrog. 21. Pérard S. 148, H. 370. Für den Zeugenbeweis Pérard S. 34, Nr. 15 v. J. 819, Nr. 18 v. J. 816, S. 147 v. J. 867, H. 220. 215. 369. Für den Kesselfang Lex Sal. 56. Für Urkundenproduktion Pertz, Dipl. M. 59, v. J. 691 und wohl auch NA XIII 157 v. J. 648 (vgl. oben S. 169, Anm. 7). oder 42 Für den Eid Form. Merkel. 28. Carta Senon. 17. Für das Kreuzordal Form. Bignon. 13. Über den Wechsel von 40 und 42 Nächten siehe oben S. 218. Vierzehn Nächte nach Leistung des verstärkten Voreides für den Kesselfang im Antrustionenprozess, Lex Sal. 106. Nächten, die Lex Ribuaria eine Eidesfrist von 14 Lex Rib. 33, 4; 66, 1. Vierzig Nächte, falls der Beweispflichtige zum Heere aufgeboten wurde, aber nicht auszog, nach Lex Rib. 67, 2. , das langobardische Recht eine solche von 12 Nächten Ro. 361: dit ei spatium usque in XII noctis ad ipsum sacramentum dandum. , während bei den Alamannen Eide im nächsten Mallus zu schwören sind Lex Alam. 36, 2. . Kürzer sind die Fristen der fränkischen Rechte, wenn der Herr einen Knecht zum Beweisver- fahren stellen soll. Auch steht es allerwege den Parteien frei, einen früheren Beweistermin zu verabreden In Form. Sen. recent. 3 wird ein Zeugenbeweis auf den nächsten Tag angelobt. . Ist der Beweis in der Gerichts- versammlung, im mallus, zu führen, so stellt sich die nach Nächten berechnete Beweisfrist als Minimalfrist dar und bestimmt sich der Beweistermin durch den nach Ablauf der Frist stattfindenden Mallus Pérard S. 34, Nr. 15: in proximo mallo post 40 noctes, quem ipse comes in Augustudinense tenet. . § 104. Parteieid und Eideshilfe . Rogge , Gerichtswesen S. 136 ff. Siegel , Gerichtsverfahren S. 176. 225 ff. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 29. 379. K. Maurer , Kr. Ü. V 197 ff. v. Amira , Recht S. 193. Grimm , RA S. 859. 892. Noordewier , Regtsoud- heden S. 405. 423. Gemeiner , Über Eideshülfe und Eideshelfer des ält. d. R. 1848. Schildener , Über die religiöse Gemeinschaft der alten Mitschwörenden untereinander und mit dem Prinzipal 1833, Nachtrag 1835. R. Zimmermann , Der Glaubenseid 1863. Gallinger , Der Offenbarungseid des Schuldners … nach seiner gesch. Entwickelung 1884, S. 97 f. R. Loening , Reinigungseid. Morpurgo , Sui coniuratores del diritto Germanico 1874. v. Amira , Über salfränkische Eideshilfe, Germania XX 53. Konrad Cosack , Die Eidhelfer des Beklagten 1885. Ho- § 104. Parteieid und Eideshilfe. meyer , Richtsteig Landr. 1857, S. 462 ff. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung S. 575. Schmid , Ges. der Ags. S. 532. 564. 620 (s. v. lâd). Kolderup- Rosenvinge , Dissertationes de usu iuramenti in litibus probandis et decidendis iuxta leges Daniae antiquas 1815. 1817. Hertzberg , Grundtrækkene i den ældste norske proces 1874, S. 238. Svend Grundtvig , Om de gotiske folks Våbenéd 1871. Brandt , Forelæsninger II 252 ff. Das Wort Eid, got. aiþs, ahd. eid, as. êth, ags. áđ, nord. eiđr, eþer, hat die Grundbedeutung ligamen Grimm , WB III 82. 83. Man denke an die Rolle, welche die ligatura bei Beschwörungen spielt. Lex Sal. 19, 3 (Herold u. Emend.). Paenit. Merseburg. a. c. 36, Wasserschleben, Bussordnungen S. 395. . Der Eid wurde geschworen d. h. in mystischer, einen Zauber bindender Rede und formelhaft ge- sprochen. Schwören got. svaran, ahd. swarjan, ags. swerian, an. sverja bedeutete ursprünglich solch geheimnisvolles Hersagen mystischer Formeln Schade , WB S. 903. v. Amira , Recht a. O. . Weil der Eid im Beweisrechte meistens feierliche Beteue- rung der Antwort war, gehen einerseits uralte Ausdrücke, welche Ant- wort, Verantwortung bedeuten, auf die Wurzel von schwören zurück Die Wurzel swar. Ags. andswaru, engl. answer Antwort, andswarian auf die Klage antworten Knut II 31, pr., as. andswor Verantwortung, anord. svör Ant- wort, svara verantworten. Vgl. Kluge , WB s. v. schwören. und wird andererseits entreden, entseggen, exdicere Formel des Liber Pap. zu Ludw. 22: ergo exdic te solus und öfter. , excondicere Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL I 519: ut ad mallum veniant et ibi aut se legaliter, ut praemisimus, excondicant (durch Zwölfereid) aut si se excondicere non potuerint, quod male fecerint, legaliter emendent. Über escondire siehe Du Cange (Henschel) III 137, über escondit in der Coutume von Reims H. Brun- ner , Wort und Form im altfranz. Prozess S. 721 ff., über escondire in nor- mannischen Quellen dessen Entstehung der Schwurgerichte S. 183. , alt- franz. escondire, ags. andsæc, Antwort Schmid , Ges. der Ags. S. 530. Vgl. kentisch cænnan (cann, canne) reinigen und sonst auch aussagen. , für den Eidschwur des Be- klagten gebraucht. Der Parteieid war regelmässig ein Eid mit Helfern, sacramentales, consacramentales, iuratores, coniuratores, gelegentlich auch testes, testi- monia So wird testimonium im Ed. Chilp. c. 7 und wohl auch testis in Lex Sal. 99 gebraucht. Sicherlich sind Eidhelfer, wie die Eidformel ergiebt, die testes in Form. Turon. 31, ebenso die 72 testes im Sendrechte der Mainwenden bei Dove , Z. f. KR IV 162, ferner die testimonia in Bernard, Chartes de Cluny I 34, Nr. 29, v. J. 887, H. 424. In Lex Fris. 10, rubrica, begreift testis auch den Helfer in sich. Getüch heisst im Ssp. bekanntlich auch der Eidhelfer. Vgl. Homeyer , Richtsteig S. 462. Auch witscepa (Zeuge) scheint in der unten § 105, Anm. 4 angeführten Stelle den Eidhelfer zu bedeuten. , das heisst ein Eid, den die Partei, der Hauptmann, in der § 104. Parteieid und Eideshilfe. Weise ablegte, dass sich seinem Eide ein ‘Folgeeid’ der Helfer Volcheed in Oudste Rechten der Stad Dordrecht, ed. Fruin I 373. Ver- handelingen .. (der) Genootschap pro excolendo iure patrio II 395. , die Eideshilfe (ags. áđfultum), anschloss. Der Helfereid kam als Beweis- eid und als Voreid, jener als Eid des Beklagten und als Eid des Klägers, als Reinigungs- (Leugnungs)eid und als Überführungseid zur Anwendung. Einzelne Rechte kannten auch einen Zeugeneid, der mit Helfern geschworen wurde. Ursprünglich war der Eid mit Helfern Geschlechtseid, nämlich ein Eid, durch den die Magschaft des Schwörenden in den Fluch des Meineides verstrickt werden sollte Siehe oben I 88. 182. Die Ansichten, dass die Eidhelfer ursprünglich Fehdegenossen waren ( Rogge S. 145) oder doch aus ihnen hervorgegangen seien ( Siegel S. 176), dürfen für erledigt gelten. Die Meinung Cosacks S. 77, dass die Eidhelfer aus einem Kollegium von Urteilern zu erklären seien, scheitert an dem streng einseitigen Charakter des Beweismittels. K. Maurer , Kr. V. XXVIII 77. . In der fränkischen Zeit ist zwar die Eideshilfe über den Geschlechtseid hinausgewachsen, sodass dieser nur noch eine — allerdings sehr bedeutsame — Unterart des Eides mit Helfern bildet; doch weisen noch deutliche Spuren auf den einstigen Ausgangspunkt zurück. Dahin gehört insbesondere der als Überrest einer einst allgemeinen Rechtssitte auftretende Rechtszwang, die Eidhelfer der Magschaft des Hauptmanns zu entnehmen Vgl. Sachsse , Beweisverfahren S. 66. . Das burgundische Recht hält wenigstens für den Reinigungseid schlechtweg an dem Erfordernis verwandter Eidhelfer fest Lex Burg. 8. . Nach langobardischem Rechte hat der Kläger dem Beklagten die Hälfte der Eidhelfer in der Weise zu ernennen, dass er sie aus dessen nächsten Verwandten auswählt Roth. 360: et ille qui pulsat .. proximioris sacramentalis, qui nascendo sunt, debeat nominare .. Roth. 362: et si aliquis de ipsos sacramentalis mortuus fuerit, potestatem habeat ille qui pulsat in locum mortui alium similem nominare de proximus legitimus aut de natus aut de gamahalos i. e. confabulatus. Über die confabulati (affratati) siehe unten. Das Erfordernis der Verwandtschaft heben noch hervor: Grimoald 7: praebeat sacramentum cum parentibus suis legitimis sibi duo- decimus. Adelchis 7: praebeat sacramentum idem possessor cum parentibus. Wido, Cap. Pap. v. J. 891, c. 6, II 108: ostensor cartae .. cum 12 sacramentali- bus sex suis propinquis se septimo et quinque aliis idoneis .. cartam sacramento veram et idoneam faciat. Noch nach Libri feudorum II 33, pr. soll der Vassall einen Zwölfereid schwören cum sex parentibus; ceteros, si vult, habeat extraneos. . Der Sippegenosse gilt für verpflichtet, die Eideshilfe zu leisten, wenn er sie mit gutem Gewissen leisten kann, und wird schadenersatzpflichtig, wenn er sie ohne stichhaltigen Grund verweigert Liu. 61. Den Grund der Weigerung soll er darlegen oder schwören, dass er nur aus Furcht für sein Seelenheil die Eideshilfe versage. . § 104. Parteieid und Eideshilfe. Die angelsächsischen Quellen heben das Erfordernis der Verwandt- schaft nur in einzelnen Fällen, so insbesondere in Todschlagssachen, hervor Nach Aethelred VIII 23 soll der Geweihte sich um Todschlag reinigen mit seinen Magen, welche mit ihm die Fehde zu tragen oder zu büssen haben. Für fehlende Magen dürfen Standesgenossen eintreten. Dass der erste Satz nicht eine Singularität bei Klerikern bedeutet, zeigen Leges Henr. primi c. 64, § 4: si quis de homicidio accusetur et idem se purgare velit, secundum natale suum per- neget, quod est werelada, ut qui ex parte patris erunt, fracto iuramento (gestabten Eides), qui ex materna cognatione erunt, plane se sacramento (schlichten Eides) iura- turos advertant. Bei der Eideshilfe sind wie bei der Wergeldhaftung die Vater- magen zu zwei Dritteln, die Muttermagen zu einem Drittel beteiligt. Aethelstan II 11: so gehe er hin selbdritt, zwei von den väterlichen Magen und einer von den mütterlichen, um zu schwören .. Leges Edw. Confess. 36, 1: habeat parentes interfecti ex utraque parte generis sui, scilicet ex parte patris 12 et ex parte ma- tris 6. . Wie weit es sonst bestand, bleibt zweifelhaft. Das bairische Recht begehrt von dem, der um erheblich grossen Diebstahl belangt ist, dass er sich reinige mit zwölf Helfern seiner Sippe, consacramen- tales de leude sua Lex Baiuw. IX 3. Leuda entspricht dem ags. léod, gens. Siehe oben I 121, Anm. 13. ; von dem, der ein Verlöbnis brach, dass er mit zwölf Helfern seines Geschlechtes schwöre, das Verlöbnis nicht wegen einer Schuld seiner Braut und nicht in böser Absicht gegen deren Sippe aufgelöst zu haben Lex Baiuw. VIII 15: cum duodecim sacramentales de suo genere nominatos. . Was das friesische Recht betrifft, so spricht zwar die Lex Frisio- num den Rechtssatz, dass die Eidhelfer Magen des Hauptmanns sein sollen, nirgends aus; allein die jüngeren friesischen Quellen lassen er- sehen, dass entweder in bestimmten Fällen Dreyer , Nebenstunden S. 52 ff. v. Amira , Erbenfolge S. 152. oder schlechtweg die Verwandtschaft der Eidhelfer gefordert wurde. So finden wir nach- mals bei den Südfriesen, dass Eide zu leisten sind mit 72 Helfern aus vier bestimmten Gruppen der Magschaft des Schwöreneden Rh. Rqu. S. 407, 10: soe is die huusman nyer hine to sikeriane tua ende sauntigasum mit sine fiower fachtum oen da helligum. A. O. 426, 25: mit hiara fiower fachtum ende mit twa ende sauntiga orkenen binna hiara kinne. Fachta kann hier nur die vier Viertel der Sippe bezeichnen (sonst Klüfte), das heisst die Abstämmlinge der vier Urgrosselternpaare; die nordfriesischen Fachten (acht an der Zahl) beziehen sich auf die Ururgrosseltern. Vgl. Z 2 f. RG III 21. , mit acht Vater- und vier Muttermagen Const. 6 der 24 Landrechte, Rh. Rqu. S. 52. , mit Vettern vom dritten Knie der Magschaft Const. 8 der 24 Landrechte, Rh. Rqu. S. 54—57. Siehe noch die Citate bei v. Amira , Erbenfolge S. 153. Über den Drittknieling siehe Z 2 f. RG III 26 und Ficker , Erbenfolge S. 324. . Die Nordfriesen schwören den Zwölfereid mit Männern § 104. Parteieid und Eideshilfe. der nächsten Freundschaft Rh. Rqu. S. 575, 10: mit elf Männern ‘erer negesten fründen’. A. O. S. 576, 25 (§ 10): mit twelff mans siner vründe. A. O. 577, 5: 11 syner vrynt. . Bei den Dietmarschen begegnet uns später die sogen. Nemede John , Dissert., ‘Nemede’, qualis sit eius natura, Regiom. 1860. , eine Schaar ernannter Eidhelfer. Sie ist, sofern sie nicht der Bauerschaft oder dem Kirchspiel entnommen werden muss, entweder eine Nemede aus der Slacht oder aus der Kluft, während in bestimmten Fällen die Eidhelfer aus dem Sippeblut zu wählen sind Dietmarscher Ldr. v. 1447 § 7. 46. 113. . Von den nordischen Rechten halten manche den Eid mit Magen als eine schwierigere Form des Eides fest. Diese Bedeutung hat der jütische Zwölfereid mit Kjönsnäfn, d. h. mit Eidhelfern, die der Gegner aus den Sippegenossen des Schwörenden auswählt Pappenheim , Die altdänischen Schutzgilden (1885) S. 103 ff. . Das norwegische Recht verlangt, dass bei dem Zwölfereide wenigstens ein Bruchteil der Helfer aus den nächsten Verwandten bestehe Gulaþíngslög 132. Frostuþíngslög IV 8. . Die Quellen des fränkischen Rechtes äussern sich über unsere Frage nur hinsichtlich des Freiheitsbeweises und zwar erst in karo- lingischer Zeit. Dieser zeichnete sich dadurch aus, dass bestimmte Verwandte (proximiores Lex Chamav. 10. Form. Sen. rec. 2. Extravag. B. zur Lex Sal. c. 2. Die übrigen in Anm. 27 u. 29 angeführten Stellen sehen von proximiores ab. ), und zwar Vater- und Muttermagen, nach bestimmtem Verhältnis zur Eideshilfe geleitet werden mussten. Macht der Gegner des Beweisführers unfreie Abstammung von väterlicher Seite geltend, so hat dieser mit acht Vater- und vier Muttermagen den Beweis seiner Freiheit zu führen. Wird unfreie Abstammung von der Mutterseite behauptet, so sind acht Mutter- und vier Vatermagen erforderlich. Jüngeres Recht verlangt solchen Beweis nur dann, wenn der Kläger einen verstärkten Voreid angeboten hatte Cap. incert. von 810—840, c. 2, I 315: homo de statu suo pulsatus, si is, qui eum pulsat, ad convincendum illum procinctum habuerit, adhibeat sibi octo con- iuratores legitimos ex ea parte unde pulsatur, sive illa paterna si ve materna sit, et quatuor aliunde non minus legitimos et iurando vindicet libertatem suam. Quod si procinctus defuerit, adsumat undecumque 12 liberos homines et iurando in- genuitatem suam defendat. Unter procinctus sind Eidhelfer gemeint, mit welchen der Kläger einen verstärkten Voreid schwört. Vgl. die bei Du Cange (Henschel) V 463 angeführten Stellen. Mit dem Kapitular stimmen Form. Senon. rec. 2. 5 hinsichtlich der Zahl von Vater- und Muttermagen überein. Dagegen ist in der Extravagante B zur Lex Salica, welche um die Mitte des neunten Jahrhunderts vermutlich für die in Italien lebenden Salier entstanden ist, das Verhältnis von Vater- und Muttermagen umgekehrt. Die grössere Zahl von Helfern ist von der . Fehlt es an § 104. Parteieid und Eideshilfe. der nötigen Zahl von Magen, so genügt die Eideshilfe von freien Franken Form. Senon. rec. 2: et si fermortui sunt apud duodecim Francos tales, qualem se esse dixit, .. debeat coniurare. . Die Besonderheit dieser Bestimmungen liegt darin, dass die Eidhelfer nicht zu gleichen Teilen von der Vater- und von der Mutterseite zu nehmen sind. Auch dies gilt nur, wenn der Gegner des Beweisführers die Unfreiheit bloss von einer Seite der Vorfahren des in Anspruch genommenen Knechtes behauptet. Macht er sie für beide Seiten geltend, so greift die allgemeine Regel Platz, welche wir nach den salischen Rechtssätzen über die Stellung der Sippe erwarten müssen, d. h. es sind die Eidhelfer zu gleichen Hälften aus den Vater- und Muttermagen zu wählen Form. Lindenbrog. 21. . Eine Singularität ist es ferner, wenn nicht Verwandte schlechtweg, sondern die nächsten als Helfer dienen müssen. Abgesehen vom Freiheitsbeweise muss es auch sonst noch Rechtens oder Brauch gewesen sein, dass man die Eide mit Magen schwur Vgl. Cosack S. 22. . Jüngere Quellen des fränkischen Rechtskreises betonen häufig genug, dass die Helfer der Sippe zu entnehmen seien Noordewier S. 433. Bennecke , Zur Gesch. des deutschen Strafpro- zesses 1886, S. 57, Anm. 5. 6; S. 58, Anm. 1. Matthijssen , Brieler Rechts- buch S. 164. Dat die clagher sal nemen by hem vive sijnre maghen, die mit hem die custeede doen sullen. Verslagen en Mededeel. I 355, § 30. Drenther Landr. v. J. 1412, § 28: die mach syn onschult doen myt twalff syne maghen .. in den dinx- spil .. ende hadde he gene maghen in Drenthe, soe mach he ander twalf guede mannen nemen. Siehe noch Seerp Gratama , Rechtsgeschiedenis van Drenthe S. 233 f. . Auf den ursprünglichen Geschlechtseid weisen auch die Auskunfts- mittel zurück, durch die nach verschiedenen Rechten das Erfordernis verwandter Eidhelfer ersetzt werden konnte. Bei den Langobarden hatte die Anbrüderung (affratatio) Tamassia , L’affratellamento 1886. Abignente , Le chartulae fraterni- tatis ed il libro de’ confratres della chiesa Salernitana 1888, S. 20 ff. u. a. den Zweck, sich der gegenseitigen Eideshilfe zu versichern. Aus- drücklich gestattet Rothari, die Eidhelfer aus den gamahali oder confa- bulati zu nehmen Roth. 362. In der Papienser Glosse zu Ro. 363: conspiratis vel inter se obligatis, ut iuramento se adiuvent. . Dem entspricht es, dass nachmals Gildebrüder zur Eideshilfe zugelassen, beziehungsweise gefordert werden. Seite zu stellen, ex qua parte mundior est, eine Erleichterung des Freiheits- beweises, die sich daraus erklärt, dass es sich um einen Beklagten handelt, qui in alia regione fuit natus aut longe infra patria. § 104. Parteieid und Eideshilfe. Mit Rücksicht auf den geschichtlichen Zusammenhang, der zwischen der Niederlassung agnatisch organisierter Sippeverbände und der Nachbarschaft besteht, ist es kein Argument gegen die Erklärung der Eideshilfe aus dem Geschlechtseide, wenn verschiedene Rechte die Auswahl von Eidhelfern aus der Nachbarschaft geradezu fordern, wie z. B. in bestimmten Fällen das angelsächsische Recht und nor- dische Rechte Cosack , S. 14. 15. Konr. Maurer , Kr. Ü V 199. , andere die Nachbarn als Eidhelfer zulassen, wie z. B. das fränkische Recht Z. B. Form. Andegav. 50 a: vicinus circamanentis sibi simmelus. A. O. 28: vicinis circa manentis de ipsa condita. . Die Personen, die als Eidhelfer fungieren sollen, werden ent- weder vom Gegner des Beweisführers ernannt oder vom Beweisführer selbst ausgewählt. Die fränkischen Quellen nennen die vom Gegner des Beweisführers ernannten Eidhelfer electi Lex Sal. 42, 5; 14, 2 (Cod. 2); 16, 3 (Cod. 2); 102 (Cod. 1). Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 2. 5. 8. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 11, I 117. Pactum Venet. Hloth. v. J. 840, c. 34, Cap. II 135. . Denselben Sprach- gebrauch hat der Pactus Alamannorum Pactus I 2, II 38. 41 und öfter. , der ihnen die vom Beweis- führer gewählten als ‘quales invenire poterit’ gegenüberstellt, wo- gegen die Lex Alamannorum die electi des Pactus regelmässig als nominati, die vom Beweisführer gewählten als advocati Lex Alam. 2, 2; 86, 1. oder auch als electi bezeichnet Lex Alam. 86 1; 29. Lex Alam. 69 schliesst sich an Pactus II 41 an. Die jüngeren Handschriften der Lex sagen stellenweise electi statt nominati. Vgl. Walter , RG II 324, Anm. 1; K. Maurer , Kr. Ü. V 199. Lex Alam. B. 6, 1 identifiziert electi und denominati: tres electos denominare et ex denominatis tri- bus .. reicere duos. . Vom Gegner ernannte Helfer sind auch die nominati der Lex Baiuwariorum Lex Baiuw. I 6, VIII 15. Tass. Decr. Niuh. 5. Aber auch schon Mar- culf I 38. . Ihnen entspricht in Norwegen der Begriff des nefndarvitni, ihrem Gegensatze der des fángavitni Brandt , Forelæsn. II 260. K. Maurer , Krit. V. XVIII 73. . Die Angelsachsen unterscheiden zwischen dem Ernennen der Eidhelfer durch den Gegner, namian oder nemnan Aethelred III 13. Leges Henr. 66, 9. Als Gegner erscheint der Richter, wo von Amtswegen vorgegangen wird. , und der Auswahl des Schwören- den, niman Schmid , Ges. der Ags. S. 566. . Der Eid mit Ernannten heisst ihnen Küreid (cyreáđ), der mit selbstgewählten Helfern ungekorener Eid (ungecoren áđ) Edw. I 1, § 3. Aethelstan II 9. Aethelred IV 7. Anhang I 6. Kein . § 104. Parteieid und Eideshilfe. Allenthalben gilt jener für schwieriger als der Eid mit selbstgewählten Helfern; denn der ernannte Helfer hat mindestens den zweifachen Beweiswert des nicht ernannten Pactus Alam. II 38. 41 betrachtet einen Eid mit 12 ernannten und einen mit 40 selbstgewählten, ferner einen Eid mit 24 ernannten und einen mit 80 selbstgewählten Helfern als gleichwertig. Das Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 11, I 117 stellt den Eid mit sechs electi gleich einem Eide mit zwölf, quales po- tuerit invenire. . Die Eidhelfer werden entweder sämtlich vom Gegner ernannt oder sämtlich vom Schwörenden aus- gewählt, oder es wird ein Teil ernannt, ein Teil gewählt. Den Saliern, Alamannen und Langobarden ist bei dieser Combination die Halb- teilung geläufig (Eid mit medii electi). Wohl ein Erzeugnis jüngerer Rechtsbildung ist eine derartige Verbindung von Ernennung und Wahl, dass der Gegner eine grössere als die zum Eide erforderliche Zahl von Personen vorschlägt, von welchen dann der Beweisführer eine be- stimmte Zahl ablehnt oder sich auswählt. Anwendungsfälle dieser Methode, die namentlich bei den Nordgermanen und Angelsachsen zu teilweise gekünstelter Ausbildung gelangte, kennen schon das frän- kische Marc. I 38: ut de quinque denominatus idem ille apud tres et alios tres sua manu septima .. debeat coniurare. Von fünf ernannten sind drei auszuwählen (im Wege des Rekusationsverfahrens) und ausserdem drei frei zu wählen. Es han- delt sich um einen Eid selbsiebent mit medii electi im Sinne der älteren salischen Quellen. Cosack S. 44 f. und das alamannische Recht Lex Alam. B. 6. . Die Angelsachsen verwenden für die Bestimmung der Eidhelfer auch das Loos. Die erforderliche Zahl der Helfer ist in den einzelnen Anwen- dungsfällen der Eideshilfe verschieden; verschieden auch das System, das die einzelnen Rechte für die Eidhelferzahlen ausgebildet haben. Die Grundzahl des Eides bildet bei den West- und Ostgermanen die Zahl zwölf. Die Lex Saxonum nennt den Zwölfereid plenum sacra- mentum Lex Sax. 17. , was jüngere Quellen mit Volleid wiedergeben Dietmarscher Landrecht von 1447, § 74. 76. . Im Norden heisst er tylftareidr, tyltæreþ. Manche Rechte, so das altburgundische, das jütische, kennen nur den Zwölfereid. Der Volleid kann verviel- fältigt werden zu einem Eid von 24 Lex Sal. 14, 2, Cod. 2. Lex Fris. 1, 5. 9. , 36 Lex Rib. 14, 1; 18, 3. Lex Fris. 20, 2. Form. Turon. 30. , 48 Lex Fris. 1, 8. Das ags. Recht kennt Eide mit 24, 36, 48 Helfern. , 72 Lex Rib. 11. 12. 15. 16. 66. Annales Fuldenses, recogn. Kurtze z. J. 899, S. 132. Vgl. Herim. Aug. Chron. z. J. 899, MG SS V 117. Sendrecht der Schwurgenossen. Gegensatz zum Küreid ist der Reimeid, rímáđ, das heisst der Eid, der als ein ge- stabter cum verborum observantia geschworen wird. § 104. Parteieid und Eideshilfe. Ja, die Dietmarschen verwenden nachmals sogar eine Häufung von 30 Volleiden Dietmarscher Landrecht von 1447, § 74. . Der Volleid wird geteilt zum halben mit sechs (nordisch settareiđr oder hálfréttiseiđr), zum Viertelseid mit drei Schwörenden (nordisch lyritareiđr). Ausserdem giebt es noch selbander geschworene Eide. Um die Hälfte erhöht wird der Volleid zu einem Eide mit achtzehn Eidmannen Lex Sal. 106, 6. , der halbe Eid zu einem halbneunt Lex Sal. 106, 5. geschworenen Eide Über den mit 15 Helfern geschworenen Eid siehe unten zu Anm. 63. . In der Angabe der Eidesgrössen schwankt die Ausdrucksweise der Quellen, indem manchmal die Summe der Schwörenden mit Einschluss des Hauptmannes, manchmal die Summe der Eidhelfer mit Ausschluss des Hauptmannes gemeint ist. Unter dem Zwölfereide (dem Eide, den man sibi duodecimus, duodecima manu schwört) wird entweder ein Eid mit zwölf oder ein Eid mit eilf Helfern verstanden. Den halben Eid (septima oder sexta manu) schwören manche Stämme mit sechs, andere mit fünf Helfern. Der selbdritt (sibi tertius) geschworene Eid fordert bald drei, bald zwei Helfer Siehe Cosack S. 27 f. . Die Methode der Berech- nung ist in dieser Beziehung nicht nur in den verschiedenen Stammes- rechten, sondern mitunter auch innerhalb desselben Quellenkreises eine verschiedene. Auf die Eidhelferzahlen und deren Berechnung scheint der ursprüng- liche Charakter der Eideshilfe als eines Geschlechtseides von Einfluss gewesen zu sein. Wenn bei den Friesen die 72 Eidhelfer aus den vier Vierteln der Sippe entnommen werden mussten, wenn in gewissen Fällen Vater- und Muttermagen in bestimmtem Verhältnis vertreten sein sollten, wenn endlich nach einer angelsächsischen Quelle der Angeschuldigte sich reinigen konnte mit den Magen, die mit ihm die Fehde zu tragen oder zu büssen hatten, so liegt es nahe, zu ver- muten, dass bei dem Zwölfereid, seinen Vervielfältigungen und Spal- tungen ursprünglich eine Vertretung verschiedener Teile der Sippe in Frage kam Ein Richtsteig von Ardenburg in Flandern (bei Brügge), das sogenannte Buch van Tale ende Wedertale, hrsgeg. von Gilliodts van Severen, Coutumes des petites villes du Quartier de Bruges I (1890) S. 236, verlangt, dass die Todschlags- klage eingebracht werde von einem Oberkläger (opperclaghere) und vier Hilfs- . Zählte man den Beweisführer selbst als Vertreter der Mainwenden bei Dove , Z. f. KR IV 162. Ssp. Landr. I 6, § 2. Richtsteig Ldr. 10, § 1. Über die Friesen siehe oben S. 380, Anm. 18. Als ein fünffacher Voll- eid (5 mal 13) ist vielleicht der Eid aufzufassen, den nach Lex Sal. 74 der melior mit 65 Helfern (darunter 5 seniores?) zu schwören hat. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 25 § 104. Parteieid und Eideshilfe. Sippe, so wurde der Zwölfereid von ihm mit eilf Helfern, andernfalls mit zwölf geschworen. Jene Methode war wohl die ältere. Die Lex Salica hebt gelegentlich unter den Eidhelfern drei heraus, die im Falle des Meineides erhöhte Busse zahlen Lex Sal. 48, 2, Cod. 5. 6. 10 und Emend. . In einer Novelle der Lex Salica erscheinen sie als tres seniores Lex Sal. 102. Da unter den daselbst angegebenen Fällen der Freiheits- prozess genannt wird, muss es sich um Eidhelfer aus der Verwandtschaft handeln. . Wahrscheinlich erklären sie sich als die ältesten Verwandten bestimmter im Eide ver- tretener Gruppen der Magschaft. Ihre Meineidsbusse ist gleich der des Hauptmannes. Mit ihnen darf man wohl die tres aloarius, aloariae identificieren, die uns in einer fränkischen Formelsammlung begegnen Carta Senon. 17. 21. . Das Wort ist als Allwahr (alawâri, unser albern) zu deuten. Die drei Allwahren schwören nach dem Beweisführer, mit ihnen zwölf collau- dantes. Jene haben sonach innerhalb der Gesamtheit der Eidhelfer eine führende Rolle. Wo die Allwahren in die Zahl der Eidhelfer nicht eingerechnet wurden, erhöhte sich der Zwölfereid zu einem Eide mit 15 Helfern Lex Sal. 74, 2. Vgl. oben Anm. 53. . Eine bei der Eideshilfe vertretene Abteilung der Sippe scheint die räthselhafte angelsächsische hynden gewesen zu sein Die hynden stellt sich in Ine 54, § 1 als eine Gruppe der beleidigten Magschaft dar. Der Todschläger darf an jede der Hynden des Erschlagenen einen Mann, eine Brünne und ein Schwert auf das Wergeld geben. Eine Gruppe der Sippe des Beklagten ist die hynden in Ine 54 pr., wo es heisst, dass, wenn der Beklagte sich eidlich reinigen will, in jeder Hynden ein kyning-ǽde sein müsse. Schmid nimmt ǽde für ǽwda, Eidhelfer, und übersetzt Königseider. Unter einem solchen könnte ein Eidhelfer gemeint sein, den mit Rücksicht auf die dem König durch die Reinigung des Beklagten entgehenden Ansprüche am Wergeld der könig- liche Beamte aus jeder Hynden der Magschaft auszuwählen hat. In Aethelstan VI 3 und VI 8, § 1 erscheinen die Hynden als Abteilungen der Friedens- gilden. Jede Hynden hat einen Hyndenmann an der Spitze. Neben den Hynden- männern giebt es Zehntschaftsälteste. Dabei bleibt es unklar, wie sich die Hynden zur Zehntschaft verhält. Vermutlich war die Zehntschaft eine Neuerung, dagegen die Hynden eine ältere, der Gliederung des Geschlechtes nachgebildete Abteilung der Gilde und zwar eine Abteilung ohne geschlossene Mitgliederzahl. Die herr- schende Ansicht fasst den Hyndenmann als Vorsteher von Hundert auf. Siehe Hegel , Städte und Gilden 1891, I 26. . klägern (hulpe claghers). Letztere, die rechtsgeschichtlich aus Eidhelfern des Klä- gers im Voreid zu erklären sind, müssen den vier Vierteln der Magschaft ent- nommen sein. Art. 2 der genannten Quelle lässt den Beklagten die Einrede erheben, dass von den Hilfsklägern zwei aus demselben Viertel der Magschaft seien und somit ein Viertel durch keinen Kläger vertreten sei (ende dat een vierendeel van der maechscepe staet sonder clagere). § 104. Parteieid und Eideshilfe. Die Grösse des Eides hing in erster Linie von der Bedeutung der Streitsache ab. Die Quellen drücken sich dahin aus, dass die Zahl der Helfer sich abstufe secundum qualitatem pecuniae Lex Baiuw. IX 2. Lex Fris. II 11: prout qualitas pecuniae fuerit. , nach der Höhe des Schadens, den es zu bessern gilt, pro qualitate damni Lex Angl. et Werin. 52. , oder nach der Höhe der in Frage stehenden Busse Lex Alam. 27, 3: secundum quod debuit solvere, ita iuret. Leges Henrici primi 64, 7: iuxta pretium capitalis et witae. . Doch sind die Zahlen der Eidhelfer minder mannigfaltig als die Busszahlen, weil der unbe- schränkten Verminderung und Erhöhung des Volleides die hergebrachte Rücksicht auf die Gliederung der Sippe im Wege stand. Das bairische Volksrecht verlangt bei Diebstahl einer Saiga einen Eineid, darüber hinaus bis zu einem Solidus einen Eid mit einem Helfer, bis zu zwölf Solidi einen Sechsereid, über zwölf Solidi einen Zwölfereid Lex Baiuw. IX 2. . Ein Zu- satz zum alamannischen Volksrecht fordert einen ernannten Helfer bei einem Streitobjekt bis zu 3 Solidi, zwei ernannte bis zu 6 Solidi, 5 darüber hinaus Lex Al. B. 6. Bis zu einem Betrage unter einem Solidus und zwei Saigae genügt ein selbstgewählter Helfer. . Rotharis Edikt hat die Skala von zwei, fünf und eilf Helfern, je nachdem die Streitsache weniger als zwölf oder zwölf bis zwanzig oder mehr als zwanzig Solidi beträgt Roth. 359. . Schematischer verfährt das jüngere Recht. Ein Vertrag Lothars I. mit Venedig v. J. 840 rechnet auf je ein Pfund einen Eidhelfer: ‘quantae sint librae, tanti sint etiam iuratores’. Doch geht die Zahl der Helfer nicht über zwölf hinaus Cap. II 135, c. 34. . Einen Eid vom Werte eines Pfundes kennt das angelsächsische Recht Aethelred I 1, § 3. Das Keurboek (A) von Vollenhove (Overyssel), hrsg. von Fockema Andreae, verlangt einen Eineid bei einem Pfund Brüche, einen Eid selbfünft bei fünf Pfund, einen Eid selbzwölft bei zehn Pfund und mehr. A. O. II 41 ff. Art. 1—4. 6—13. 24—28. . Die Grösse des Eides gestaltete sich ferner verschieden je nach der Art, wie die Schaar der Eidhelfer aufgebracht wurde, sofern das Stammesrecht in dieser Beziehung dem Schwörenden freien Spielraum offen liess. Wer mit ernannten Helfern schwur, brauchte eine geringere Zahl von Schwurgenossen, da der ernannte zwei oder mehr nicht er- nannte aufwog. Auch die Beweislage des einzelnen Falles konnte massgebend werden für die Grösse des Eides. Bot der Kläger einen verstärkten Voreid an, so zwang er damit den Beklagten, wenn dieser die Beweis- 25* § 104. Parteieid und Eideshilfe. rolle behaupten wollte, einen grösseren als den an sich dem Streit- objekte entsprechenden Eid zu schwören. Einzelne Rechte, so das friesische, das altsächsische und das angel- sächsische Recht, stufen die Grösse des Eides nach dem Stande der beteiligten Personen ab Eine eigentümliche Bestimmung enthält die Lex Rom. Curiensis XXIV 1 (Paulus II 1). Sie macht die Beweisrolle von dem besseren Stande der beiderseits vorgeführten Eidhelfer abhängig: ambe partes in placito iuratores presentare debent et qui meliores aut plus iustas personas habuerit, ipse iuret. Melior und plus iustus war natürlich nach der Auffassung der Zeit der Vornehmere und Reichere. Wie sonst mitunter in der Zahl, überbieten sich hier die Parteien im Range der Helfer. , ausgehend von der Auffassung, dass dem höheren Stande des Schwöreneden ein höherer Wert seines Eides ent- spreche. Am konsequentesten brachte das friesische Volksrecht die Abstufungen der ständischen Eideswerte zur Geltung. Die normale Zahl der Eidhelfer, die jemand braucht, der sich gegen einen Genossen reinigt, mindert sich, wenn er einen Ungenossen, sie steigert sich, wenn er einen Übergenossen zum Gegner hat. In gewissen Fällen hat der Übergenosse mit Ungenossen zu schwören Gaupp , German. Abh. (1853) S. 16. Siegel , GV S. 281 ff. Für die Sachsen haben wir nur die Bestimmung in Lex Sax. 17. Bei den Angelsachsen galt nach Schmid, Ges. der Ags. Anhang VIII 1, der Eid des Zwölfhyndemanns sechs Keorleide. Eigentümlich ist den Angelsachsen die Berechnung der Eides- grössen nach der Zahl der Hiden, d. h. wohl nach dem Grundbesitz, der durch die Gesamtheit der Schwörenden vertreten wird. Vgl. Schmid , Ges. der Ags. S. 565. . Von den Eidhelfern verlangte das Volksrecht bestimmte gesetz- liche Eigenschaften. Sie mussten im Allgemeinen freie Männer Über die Ausnahme des burgundischen Rechtes siehe oben I 89, Anm. 32. , sie mussten Stammes- Bei den Franken Franci. und Standesgenossen Sibi similes, consimiles in den fränkischen Formeln. Suae conditionis, aeque liberi in Lex Fris. 1 2. 8; 3, 2. Eine Ausnahme macht der Eid mit Un- genossen nach Lex Fris. 1, 17. 18. des Beweisführers sein und durften das Eidesrecht nicht verloren haben. Dass sie Grund- besitz oder ein bestimmtes Mass von Vermögen aufwiesen, war nicht vorgeschrieben Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 6, II 19: de liberis hominibus, qui proprium non habent … coniuratores tamen aliorum hominum ideo esse pos- sunt, quia liberi sunt. . Das Erfordernis der Blutsverwandtschaft mit dem Hauptmann, wie es ursprünglich gegolten, hielt die fränkische Zeit nicht mehr schlechtweg aufrecht. Soweit ernannte Eidhelfer in Frage kamen, blieb es als Regel bestehen. Im übrigen wurde es nur in ge- wissen Ausnahmefällen geltend gemacht, die bereits oben besprochen § 104. Parteieid und Eideshilfe. worden sind. Stets aber konnte, wenn Verwandte nicht vorhanden waren, mit nicht verwandten Eidhelfern geschworen werden. Bei den Voreiden des Klägers legte man wohl nur ausnahmsweise Gewicht auf die Verwandtschaft der Helfer; so z. B. bei dem Voreide der Todschlags- klage auf die Verwandtschaft mit dem Erschlagenen. Schlechtweg ausgeschlossen war das Bedürfnis verwandter Helfer in dem Verfahren um handhafte That. Als ein selbständiges Erfordernis findet sich in einzelnen Rechten, insbesondere bei den Angelsachsen und im Norden, das der Nachbar- schaft, nach welchem die Eidhelfer entweder sämtlich oder zu einem bestimmten Teile aus den Nachbarn des Schwörenden genommen werden müssen. Mitunter dient die Nachbarschaft als Ersatz der Mag- schaft. Im Verfahren um handhafte That begegnet uns die Verwendung von Eidhelfern, die als Nachbarn auf das Gerüfte hin herbeigeeilt waren und den Thatbestand wahrgenommen hatten Siehe unten S. 399. . Indem die Helfer die Wahrheit des Parteieides beschwören, machen sie sich dafür verantwortlich. Stellt sich der Parteieid hinterher als ein Meineid heraus, so sind auch die Eidhelfer des Meineides schuldig. Die ältere Zeit nahm dabei auf den guten Glauben des einzelnen Eid- helfers keinerlei Rücksicht gemäss ihrem allgemeinen Strafrechtsprinzip, welches mit dem objektiven Thatbestande des Verbrechens die rechts- widrige Absicht ohne weiteres als gegeben betrachtete. Das salische Volksrecht behandelte den Meineid der Eidhelfer nach Art des Banden- verbrechens. Es strafte die drei ersten Helfer mit je fünfzehn, die übrigen mit je fünf Solidi Lex Sal. 48, 2 (Cod. 5. 6. 10 und Emend.). Vgl. unten § 128. . Nach ribuarischem Rechte verwirkte jeder Helfer 15 Solidi, dieselbe Busse, die auch den Hauptmann traf Lex Rib. 66, 1 vgl. mit 68, 3. . Bei den Friesen bezahlte der Eidhelfer das Wergeldsimplum, halb so viel als der Hauptmann Lex Fris. 10 und 14, 3. . Die weitere Entwicklung zeigt die Tendenz, einerseits die Meineidsstrafen zu verschärfen, andererseits aber zwischen wissentlichem und unwissentlichem Meineide zu unterscheiden. Schon fränkische Bussbücher setzen verschiedene kirchliche Busse auf wissent- lichen, fahrlässigen und gutgläubigen Falscheid Pseudo-Egbert 34, Wasserschleben S. 314: qui ductus est in iuramentum et in eo nihil nisi rectum scit et nihilominus cum aliis periurium facit itaque de- cipitur et postea norit quod falsum fuerit, tria legitima jejunia jejunet. Paeniten- tiale Arundel 31, Schmitz S. 446, unterscheidet conscii und ignorantes, bei letz- teren wieder: si fidelem (den Hauptmann) cognoverint, und: si autem infidelem aut dubium cognoverint. . In das weltliche § 104. Parteieid und Eideshilfe. Recht ist diese Unterscheidung in fränkischer Zeit nicht sofort einge- drungen. Erst eine langobardische Bearbeitung eines karolingischen Kapitulars gestattet dem Eidhelfer, die Einrede der Unwissenheit durch Gottesurteil zu beweisen und sich dadurch von dem Verluste der Schwurhand zu befreien Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49, forma langobardica. . Der Beweis mit Helfern teilt zwar den streng formalen Charakter der übrigen Beweismittel des Volksrechtes. Da aber der Eidhelfer den Meineid des Hauptmannes nicht nur mit göttlicher, sondern auch mit weltlicher Strafe büssen muss, so hat er dringenden Anlass, sich vor Ableistung der Eideshilfe über den Thatbestand zu erkundigen und die Zuverlässigkeit des Hauptmannes zu erwägen. Mit Rücksicht darauf war die Eideshilfe eine Beweisform, welche geeignet war, materielle Beweismomente in der ausgiebigsten Weise zur Verwertung zu bringen, nur dass diese freilich nach aussen hin latent blieben. Der Eineid ist ein Eid ohne Eidesfolge. Er findet sich nur bei gewissen Stämmen. Am häufigsten verwenden ihn Langobarden und Baiern. Aber auch die Sachsen und Friesen kennen ihn. Denn nur eine besondere Form, eine Abart des Eineides ist der Eid, der mit Berührung eines Genossen, des nächsten Verwandten (in manu proximi) oder eines Liten (in manu liti) geschworen wird Siehe unten § 108. . Der proximus, der Lite schwört nicht; er bleibt passiv, etwa wie die Waffe, auf die man Eide leistet, er ist, weil kein Eidhelfer, für den Meineid von Rechtswegen nicht verantwortlich. Gewisse Personen entbehren schlechtweg das Recht des Eides. Es fehlt dem Knechte Nach langob. Recht (Liu. 50) kann einem Knechte im aussergerichtlichen Verfahren auf Grund eines Vertrages zwischen dem Herrn und dem Verletzten ein Eid abgenommen werden. , sofern nicht, wie nach ribuarischem Rechte, die Knechte des Königs und der Kirchen durch königliches Privileg die Befugnis erhalten haben, in eigenen Angelegenheiten zu schwören Lex Rib. 58, 20: servi autem regis et ecclesiarum non (per) actures, sed ipsi pro semetipsos in iudicio respondeant et sacramenta absque tangano coniurent. Für Knechte schwört der Herr oder dessen Beamter (der actor), wenn er sie nicht dem nach einzelnen Volksrechten für Knechte ausgebildeten oder einem mit dem Verletzten paktierten Beweisverfahren unterwirft. Knechte des Königs und der Kirche können sich durch eigenen und zwar durch schlichten Eid verteidigen. . Die Eidesfähigkeit entbehren ferner Personen, die zum Tode Cap. Aquisgr. miss. v. J. 809, c. 28, I 151. ver- urteilt sind (Friedlose), Meineidige Karoli Admon. general. v. J. 789, c. 64, I 58: et qui semel periuratus , nach fränkischen Quellen vom § 105. Der Zeugeneid. Ausgang des neunten Jahrhunderts und aus jüngerer Zeit auch über- führte Diebe Concil. Tribur. v. J. 895, c. 22. Burchardi Statuta familiae S. Petri c. 32: si quis .. furtum fecerit .., constituimus, ut legem sibi innatam propter furtum perditam habeat; et si ab aliquo de aliqua re inculpatus fuerit, non se expurget iuramento, sed aut duello ant bullienti aqua aut ferventi ferro; similiter faciat ille, qui in periurio publico captus est .. . § 105. Der Zeugeneid . Grimm , RA S. 143. 856 ff. Rogge S. 96 ff. Siegel S. 194 ff. K. Maurer , Kr. Ü. V 185 ff. v. Bethmann-Hollweg IV 33. 381. 494. 502 ff. V 139 ff. H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis der karolingischen Zeit 1866. Der- selbe , Entstehung der Schwurgerichte 1872, S. 50. 66 ff. Derselbe , Das Ge- richtszeugnis und die fränk. Königsurkunde, Festgaben für Heffter 1873, S. 133 ff. Glasson , Histoire III 481 ff. Zorn , Beweisverfahren nach langob. Recht 1872, S. 43 ff. Laughlin , Essays S. 187 ff. v. Amira , Nordgerm. Obligationenrecht I 281, II 320. Derselbe , Recht in Pauls Grundriss S. 195. Hertzberg , Grund- trækkene S. 1 ff. 234 ff. Brandt , Forelæsninger II 228. K. Maurer , Das Ver- dachtszeugnis des altnordischen Rechtes. Münch. SB 1883, S. 548. Der Zeuge heisst gemeingermanisch Wissender, ahd. giwizo Der Gewissen, gewizzen, in Ruprecht von Freising ed. L. Maurer S. 286 f. (Nachtrag bei Grimm , RA S. 858.) , alts. gewito Im Heliand mêngewito, falscher Zeuge (Nachtrag bei Grimm a. O.). , ags. wita, gewita, nord. vitni, westgermanisch auch Verkün- der, ahd. urchundo, chundeo, as. urcundeo, ags. cyđere Wright u. Wülcker S. 70, 2: testis dolosus, facynfulcyđere. , fries. or- kunda, orken, eine Bezeichnung, der dem Sinne nach der nordische Ausdruck váttr entspricht. Zeuge lässt sich altdeutsch nicht nach- weisen; erst im mitteldeutschen treten die Formen giziug, getüch, ghetuich, tiuga auf. Die lateinisch geschriebenen Quellen der frän- kischen Zeit brauchen testimonium Testimonium für Zeuge entspricht einem in gleichem Sinne gebrauchten ahd. Worte gawiznessi, gawizscaf, as. gewitscepi. Die Keure für Franc de Bruges von circa 1190 hat witscepa, Gilliodts van Severen, Cout. du Franc de Bruges II 12, § 36. oder testis, was mitunter auch den Eidhelfer bezeichnet. Die Anwendung der Wissenden ist im älteren Rechtsgang eine fuerit, nec testis sit posthaec nec ad sacramentum accedat, nec in sua causa vel alterius iurator existat. Cap. miss. v. J. 802 (?), c. 39, I 104. Cap. ital. c. 6, I 336. Concil. Tribur. v. J. 895, c. 22. Seitdem der Meineid mit dem Verluste der Schwurhand bestraft wurde, war nach dem Vollzug der Strafe schon aus for- mellen Gründen die Eidesunfähigkeit gegeben. — Nach Aethelstan II 25 ist der Meineidige hinfort nicht mehr eideswürdig (áđwyrđe). § 105. Der Zeugeneid. beschränkte. Es giebt nur zwei Arten von Wissenden, nämlich Zeugen im eigentlichen Sinne, d. h. Wissende, die zur Stätigung einer beweis- bedürftigen Thatsache zugezogen wurden Zeuge ist wörtlich der Gezogene. Das Wort kommt von ziohan, ziehen. , und Gemeindezeugen, denen dieses Merkmal fehlt. Die Zeugenziehung ist nach manchen Stammesrechten eine rechts- förmliche. Aus der altarischen Rechtssitte, die Wissenden, wenn man sie zu Zeugen machen wollte, am Ohre zu ziehen, war bei einzelnen Stämmen eine bindende Rechtsvorschrift geworden; so bei den Bur- gundern In Lex Burg. 60, 3 gestattet der Gesetzgeber, dass Königsknechte als Zeugen verwendet werden, und zwar als Urkundszeugen, wenn die Zeugennamen der schrift- lichen Urkunde (manus) des Kontrahenten hinzugefügt worden sind, und ausserdem, wenn sie den Zeugeneid leisten, nachdem sie bei Abschluss des Geschäftes ad testimonii fidem tractati fuerant secundum consuetudinem barbarorum . Eine Handschrift (Bluhme A, Salis B 6) hat tractas aures. und insbesondere bei den Baiern, wo die testes per aures tracti als solche in den Urkunden bis in das dreizehnte Jahrhundert erwähnt werden Mon. Boica VIII 466 (saec. XII): quos ipse dux per aurem traxit. Grimm , Nachtrag zu RA S. 145, verweist auf eine Urkunde für das Kloster Michelfeld v. J. 1270. . Nicht die Bedeutung einer Rechtsförmlichkeit, sondern eines in der Natur der Sache liegenden Brauches hat die all- gemein vorkommende Übung, den zugezogenen jugendlichen Zeugen durch Backenstreiche oder Ohrzupfen das Gedächtnis zu schärfen Lex Rib. 60, 1. Siehe meine Entstehung der Schwurgerichte S. 196 f. Für Holland bezeugt die Sitte im 17. Jahrhundert Jan van Houts bei Oudenhoven, Beschrijvinge van Heusden S. 26: ende .. was eene gewoonte de Jongens ten vor- conden van dien by de ooren te grijpen ende te reckooren. . Sicherlich uralt ist die Gewohnheit, die Zeugen zu bewirten oder ihnen kleine Geschenke zu geben Daher vinum testimoniale. Stobbe , Z. f. RG XIII 231. 234. Schröder , RG S. 83, sieht darin die rechtlich notwendige Gegenleistung, welche die Zeugen zur Abgabe des Zeugnisses verpflichtete, eine Pflicht, die nur durch entgeltlichen Ver- trag begründet werden konnte. Allein die Belege sind zu jung und zu vereinzelt, als dass ein sicherer Schluss gezogen werden könnte. Nach Stobbe a. O. ist das Trinkgeld jünger als der Weinkauf. — Die ocrea id est hosa vini in dem, Schwur- gerichte S. 196 citierten Falle war wohl für die Bewirtung der Zeugen bestimmt. Die oben Anm. 8 erwähnte Nachricht Jans van Houts fährt fort: andere gaven de kinderen soete melck ende wittebrod te eten. Diese Methode stimme besser über- ein mit den alten hollandsche manieren van wel te eten ende te drinken. . Die Zeugenziehung ist ein zwischen dem Ziehenden und dem Gezogenen abgeschlossener Vertrag, durch den dieser verpflichtet wird, über die gestätigte Thatsache im Bedürfnisfalle Zeugnis zu geben. § 105. Der Zeugeneid. Die gezogenen Zeugen sind entweder Geschäftszeugen oder Öffent- lichkeitszeugen. Das Geschäftszeugnis erfordert ein Beweisgedinge, das unter den Kontrahenten abgeschlossen wird, um den zukünf- tigen Beweis des Rechtsgeschäftes sicherzustellen. Der Gegner der beweisbedürftigen Vertragspartei zieht den Zeugen und verpflichtet sich damit, dessen Zeugnis eventuell gegen sich zu dulden In Lex Baiuw. XVII 3 erklärt der Beklagte: non tibi traxi testem de ista causa. . Anderer- seits verpflichtet er den Gezogenen zu Gunsten der beweisbedürftigen Vertragspartei Ein uralter Anwendungsfall des Vertrages zu Gunsten Dritter. — Ausser Betracht bleibt hier die dem Privatrechte angehörige Frage, wie weit die Zu- ziehung von Zeugen als Form des Rechtsgeschäftes diente, die Frage des sogen. Sollennitätszeugnisses. . Öffentlichkeitszeugen können wir diejenigen nennen, welche ge- zogen werden, um die Offenkundigkeit gewisser Vorgänge zu konsta- tieren oder gewisse Vorgänge offenkundig zu machen Vgl. K. Maurer , Kr. Ü. V 193. Derselbe , Kr. V. XVIII 69. . Der Kreis der Thatsachen, die ein Öffentlichkeitszeugnis dulden, ist in den verschie- denen Rechten mehr oder minder enge begrenzt. Allenthalben zieht man solche Zeugen zur Stätigung prozessualischer Akte; so über die Vorladung, über Vorgänge vor Gericht, z. B. über das Urteil, über das Erfüllungsgelöbnis, über die Solsadierung des Gegners, ferner über das Ergebnis einer Beweisführung, über Schuldmahnung Siehe die Aufzählung und die Belege bei Siegel , GV S. 199. . Vereinzelt findet die Zeugenziehung auch statt über Begebenheiten, die nicht als Rechtsakte erscheinen, z. B. über das Auffinden eines Leichnams Roth. 16. , über das Leben eines bald nach der Geburt verstorbenen Kindes Lex Alam. 89, 2. . Das Öffentlichkeitszeugnis wird von dem beweisbedürftigen Zieher ein- seitig gezogen. Es unterscheidet sich also vom Geschäftszeugnis durch den Mangel des Beweisgedinges und dadurch, dass der Zeuge vom Beweisbedürftigen selbst, nicht von dessen Gegner gezogen wird. Gemeindezeugen sind Wissende, die auf Grund ihrer Lebens- stellung, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Nachbarn und Gemeinde- genossen, über orts- oder gemeindekundige Verhältnisse und Thatsachen Zeugnis geben. Bei dem Gemeindezeugen fehlt sowol das Beweis- gedinge als auch der Akt der Zeugenziehung. Eine Verpflichtung, als Zeuge aufzutreten, besteht für ihn nicht, sondern es hängt von seinem guten Willen ab, sich als Zeugen verwenden zu lassen. Das Volks- § 105. Der Zeugeneid. recht bietet weder der zeugenbedürftigen Partei noch dem Gerichte ein Mittel dar, jemand zum Gemeindezeugnis zu zwingen. Unbekannt war dem älteren Rechte das Gerichtszeugnis, ein prozessualisch ausgezeichnetes, weil unanfechtbares Zeugnis, welches vom Gerichte als solchem oder von der Partei mit den Dingmannen erbracht wurde. Von den deutschen Volksrechten kennt es nur das langobardische Recht und zwar mindestens seit dem achten Jahr- hundert Ratchis 6: si quis .. in presentia regis vel iudicis seu liberorum homi- num .. wadia dederit et postea negare voluerit .., non habeat licentia iurare, nisi qualiter iudex, qui iudicavit, se remoraverit vel homines, qui interfuerunt .. testificaverunt, in tali compleat et in eorum testimonio credatur. Ein urkundliches Beispiel Cod. dipl. Lang. col. 265, Nr. 154, v. J. 844. . Nach den übrigen deutschen Stammesrechten müssen ge- richtliche Akte, wenn sie hinterher bestritten werden, von der Partei, die sich darauf beruft, mit den gewöhnlichen Beweismitteln des Volks- rechts, mit den von ihr gezogenen Zeugen (per testes collectos) oder durch Eid mit Helfern, eventuell durch Zweikampf oder einseitiges Ordal bewiesen werden Lex Sal. 39. 46. 56. Lex Rib. 59. Siehe darüber H. Brunner , Gerichts- zeugnis S. 142 ff. Lex Alam. 91. Lex Baiuw. 17, 3. Einen urkundlichen Beleg bietet Cartulaire de Redon v. J. 865, Nr. 185, S. 143, H. 366. Jemand ist des Meineids angeklagt und schwört, den Eid nicht so geleistet zu haben, wie behauptet wird. Iuravit per quatuor evangelia et reliquias, quod nunquam iurasset … Über den Mangel des Gerichtszeugnisses in nordischen Rechten siehe K. Maurer , Kr. Ü. V 190 f. . Doch ist dem fränkischen Königsgerichte als eines seiner Vorrechte die Anwendung eines eigentlichen Gerichts- zeugnisses geläufig. Unzulässig war im allgemeinen das Zeugnis auf Grund zufälliger Wahrnehmung Die Belege, welche R. Loening , Reinigungseid S. 110 ff., häuft, um das Gegenteil darzuthun, liegen meist neben der Sache. Das Verfahren bei handhafter That bleibt hier ausser Betracht. Lex Rib. 67, 5 ist unvollständig citiert und daher missverstanden. In Pactus I 1 handelt es sich nicht um den Beweis des Schlages, sondern um die Beschaffenheit der Wunde, über welche der medicus oder drei Zeugen schwören. Lex Alam. 42, 1 beziehe ich nach wie vor auf das Verfahren im Herzogsgerichte. Dafür spricht der Text der neuen Ausgabe, die Vergleichung mit 43, 1 und die Stellung von 42, 1 innerhalb jenes Teiles der Lex, der die causae ad ducem pertinentes behandelt (siehe oben I 312). Über Lex Baiuw. IX 17 oben I 316. . Nur das ältere salische Recht nahm in dieser Be- ziehung einen anderen Standpunkt ein als die übrigen Volksrechte und gab dem Zeugenbeweise eine weitere Ausdehnung, indem es dem Kläger in gewissen Fällen gestattete, den Beklagten durch Zeugen zu überführen. Dabei handelt es sich namentlich um Thatbestände, bei § 105. Der Zeugeneid. welchen ein Wissen oder ein besseres Wissen des Beklagten nicht vor- ausgesetzt werden durfte Lex Sal. 2, 12: Zeugenbeweis, dass das gestohlene Schwein ein Votiv- schwein war; 33, 2, dass der Hirsch ein Jagdhirsch war; 36, 1, dass ein fremdes Haustier einen Menschen getötet habe. — Weiter geht Lex Sal. 9, 8, eine Stelle, deren Thatbestand sich an Eurichs westgot. Gesetze anlehnt (siehe oben I 301). Wer einen fremden Zaun öffnet und sein Vieh hineintreibt, kann durch Zeugen überführt werden. Es scheint sich hier um Zeugen zu handeln, die zur Vieh- pfändung und zur Stätigung der Thatsache des erbrochenen Zauns gezogen wur- den. Vgl. Lex Burg. 49, 3, Roth. 343. Pérard S. 147 v. J. 867, H. 369, worauf sich R. Loening S. 104 beruft, betrifft eine widerrechtliche Rodung eines dem Kläger gehörigen Eichenwaldes (casnus, quercetum, siehe Du Cange (Henschel) II 217). Der Kläger bietet Zeugen an, offenbar über sein Recht an dem Lande, das früher Eichenwald war. Das Zeugnis ist Gemeindezeugnis. . Das Beweisthema war in Fällen der letzt- gedachten Art ein solches, dass die Zeugen sich nicht unter den Begriff der gezogenen Zeugen oder der Gemeindezeugen bringen lassen So insbesondere in Lex Sal. 36, 1. . Dagegen darf, wie bereits oben S. 371 ausgeführt worden ist, aus der Fassung der Rechtssätze der Lex Salica ein allgemeines Recht des Klägers, den Beklagten seiner Schuld durch Zeugenbeweis zu über- führen, nicht gefolgert werden. Sowohl die Novellen zur Lex Salica Lex Sal. 74. 106. als auch die fränkischen Formelsammlungen zeigen uns, dass der Be- klagte sich durch Eid mit Eidhelfern reinigte Form. Andeg. 11. 15. 16. 24. 50. Form. Tur. 31. Vgl. v. Bethmann- Hollweg IV 510. . Die vereinzelte Aus- dehnung des Zeugenbeweises auf zufällig wahrgenommene Thatbestände, die sich nach Lage der Quellen in ihrem vollen Umfange nicht genau übersehen lässt, dürfte auf fremdrechtliche Einflüsse zurückgehen, zumal sie dem ribuarischen Rechte fremd ist. Das salische Recht scheint übrigens im weiteren Verlaufe seiner Entwickelung jene Singularität wenigstens örtlich abgestreift zu haben. Denn salische Tochterrechte zeigen eine auffallend strenge Einschränkung des Zeugenbeweises Beaumanoir 39, 57: nus tesmoins combien qu’il seust de le coze, ne soloit riens valoir, s’il n’estoit apelés des parties à le coze fere proprement por porter tesmongnage de le coze qui fu fete, se mestiers estoit . Ein Zeuge konnte vor Gericht nur verwendet werden, wenn er bei Abschluss des beweisbedürftigen Ge- schäfts (à le coze fere) als Zeuge zugezogen worden war. Glasson , Histoire III 487, citiert diese Stelle, die ich Schwurgerichte S. 50 besprochen hatte, sieht aber darin die selbstverständliche Regel, dass der Zeuge nur zum Zeugenbeweis gelangt, wenn ihn eine der beiden Parteien dazu aufgefordert hat, und findet dem- gemäss, dass meine Ausführungen ont le tort, d’être beaucoup trop savantes. Der Vorwurf trifft mich nicht mehr als Beaumanoir; denn diesem lag nichts ferner, als jene triviale Wahrheit auszusprechen. Ausdrücklich nennt er jenen Rechtssatz eine . § 105. Der Zeugeneid. Die Eigenschaften, die das Recht von den Zeugen verlangt, sind verschieden bei den verschiedenen Arten von Zeugen. Schlechtweg gilt das Erfordernis der Freiheit Nach langobardischem Rechte erklären die laudatores von den Zeugen: quod liberi sunt. Placiti forma glossata LL IV 603. . Knechte sind ausgeschlossen Cap. Papiensia in legem data v. J. 855, c. 1, II 89. , sofern ihnen nicht eine privilegierte Zeugnisfähigkeit verliehen ist Wie nach Lex Burg. 60, 3 den Königsknechten. . Frei- gelassene werden bei den Burgundern nur subsidiär Lex Burg. 60, 2: libertos, si competens ingenuorum numerus defuerit, pati- mur testimonium perhibere. , bei den Franken wenigstens nicht gegen Freie zugelassen Benedictus Levita schliesst in VI 159. 352 das Zeugnis der liberti und ihrer Nachkommen bis zur dritten Generation aus. Die Stelle stammt aus Lex Wisig. V 7, 12. Doch ist die Ausschliessung der Nachkommen selbständige Zu- that Benedicts und scheint sie dem fränkischen Rechte zu entsprechen. Vgl. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 9, I 118. . Ausgeschlossen sind Weiber und Unmündige Arg. Admon. gen. v. J. 789, c. 64, I 58. , eidesunwürdige Siehe oben S. 390 f., Anm. 89. 90. , bescholtene Lex Burg. 99, 3. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 11, I 114. Cap. Papiensia in legem data v. J. 855, c. 1, II 89. und rechtlose Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 1, I 148. Cap. cit. miss. c. 28, I 151. Personen. Weiter gehen die Erfordernisse bei dem Gemeindezeugnis. Von den Gemeindezeugen wird Gaugenossenschaft und Nachbarschaft Cap. miss. Theod. v. J. 805, c. 11, I 124. Lex Sax. 39. Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268. Cap. legibus add. v. J. 818/9, c. 10, I 283. verlangt, ausserdem aber auch der Besitz eines bestimmten Vermögens. Das Recht der Baiern und der Langobarden fordert den Nachweis eines der Zeugenbusse entsprechenden Vermögens, zwölf Solidi bei den Baiern, die Wergeldsumme bei den Langobarden Sohm , Reichs- und Gerichtsverf. S. 356. Cap. Olonn. mund. v. J. 825, c. 7, I 330. Von den langob. Zeugen müssen die laudatores feststellen, quod .. widrigeld et proprium habent. Siehe oben Anm. 24. . Das fränkische Reichsrecht lässt den Gemeindezeugen nur zu, wenn er Grundeigentum hat Cap. Worm. pro leg. hab. v. J. 829, c. 6, II 19. Den Hintersassen der Kirche von Como verlieh Karl der Grosse die Zeugnisfähigkeit durch ein Privileg, auf welches sich die Urk. Salvioli, Ann. Bologn. App. Ib 35, Nr. 20, v. J. 901 bezieht. . Jüngere friesische Quellen setzen bei dem Zeugnis über un- coutume, die nicht mehr gelte, mais le quele soloit courre. Jetzt halte man es anders, car cil qui furent à le coze fere ou qui l’oirent recorder, sont oy en tes- mognage. Bei sehr bescheidenem Aufwand, ich will nicht sagen von Gelehrsam- keit, sondern von Aufmerksamkeit, kann die Stelle nicht anders verstanden wer- den, als ich sie verstanden habe. § 105. Der Zeugeneid. bewegliches Gut ein liegendes Erbe, bei dem Zeugnis um Fahrhabe ein ihrem Werte gleichkommendes Vermögen voraus Emsiger Pfenningschuldbuch § 27, Rh. Rqu. S. 201. . Die Zahl der Zeugen, die zu einem Zeugenbeweise erforderlich sind, schwankt in den verschiedenen Rechten. Das salische Lex Sal. 39, 2; 47, 2; 46; 56. Vgl. Ed. Chilp. c. 7. , das ribua- rische Lex Rib. 50, 2. und das burgundische Lex Burg. 99. Recht begehren bei der Beweisführung durch Geschäftszeugnis und durch Öffentlichkeitszeugnis mindestens drei. Das bairische Lex Baiuw. XIII 2, XVI 2. Lex Baiuw. XVI 16 und Decr. Tassil. Din- golf. c. 2, LL III 459, verlangen drei. , das sächsische Lex Sax. 39. und langobardische Recht Liu. 15. begnügen sich zur Not mit zweien. Dagegen wurde bei dem Gemeindezeugnis eine grössere Zahl von Zeugen verlangt, nach fränkischem Rechte, wie es scheint, mindestens sieben Extrav. zur Lex Sal. B. 5: testes autem septem contra Francum sint. Lex Rib. 69, 1. Pertz, Dipl. M. 78, v. J. 710 (12 Zeugen). Siehe die urkund- lichen Belege aus dem achten und neunten Jahrhundert, die ich Schwurgerichte S. 51, Anm. 5 zusammengestellt habe. , nach einem italienischen Kapitularien- fragment fünf bis sieben Cap. ital. c. 4, I 216: .. per quinque vel septem testimonia dicant suum testimonium. . Der Zeuge hebt sich scharf vom Eidhelfer ab. Das Merkmal des Zeugen ist Wissenschaft, Kenntnis des Beweisthemas und zwar Wissen- schaft, die auf eigener Wahrnehmung beruht. Solche kann allerdings unter Umständen der Eidhelfer haben; doch ist sie diesem nicht wesentlich. Andererseits bleiben bei der Eideshilfe die Gründe der Über- zeugung von der Wahrheit des Parteieides latent, wogegen dem Zeugen charakteristisch ist, dass er als Augen- und Ohrenzeuge schwört, indem er sich auf die Wahrnehmung des Beweisthemas beruft Lex Alam. 2, 1: ita testificentur, ut illi ad praesens fuissent et oculis suis vidissent et auribus audissent .. Lex Baiuw. XVII 2: quia ego hoc meis auribus audivi et oculis meis vidi, quod istius hominis prior opera fuit in isto agro quam tua .. Pérard S. 36, Nr. 19, H. 217: nos vidimus Madaleno servire ad servo. Mé- nard, Histoire de Nimes I 17, v. J. 915, H. 482: quod nos testes scimus et oculis nostris vidimus et bene nobis cognitum est in veritate … Formel bei Schmid, An- hang X, c. 8, S. 406 … swâ ic mid mînum êgum oferseâh and mînum eârum oferhŷrde þæt þæt ic him mid sæcge. . Der Zeugen- eid ist nicht ein Folgeeid wie der der Helfer: er beteuert nicht die Wahrheit des Parteieides, sondern das unmittelbare Beweisthema. Die Eidesschelte trifft bei dem Eide mit Helfern den Hauptmann, nicht den Helfer, bei dem Zeugnis dagegen den Zeugen, nicht den Zeugen- § 105. Der Zeugeneid. führer. Die Meineidsbusse der Zeugen ist mindestens nach salischem und friesischem Rechte eine andere als die der Helfer Lex Sal. 48 hat eine Zeugenbusse von 15 Solidi. Über die Eidhelfer siehe oben S. 389, Anm. 80. Nach Lex Rib. 50 beträgt sie 15 Solidi, ebensoviel wie bei dem Eidhelfer. Bei den Langobarden zahlt der falsche Zeuge das Wergeld oder er wird verknechtet. Liu. 63. Bei den Burgundern büsst er 300 Solidi. Lex Burg. 45. Concil. Epaonense v. J. 517, c. 13, LL Conc. S. 22 betrachtet falsches Zeugnis als todeswürdiges Verbrechen. Die bairische Zeugenbusse ist 12 Solidi, Lex Baiuw. 17, 2. Bei den Friesen verwirkt der Zeuge wie der Eidhelfer das Wergeldsimplum, ausserdem aber die Lösungssumme der Hand (ein zweites Wer- geldsimplum). Lex Fris. 10. In den nordischen Rechten finden wir die Drei- markbusse. Wilda, Strafrecht S. 981. Als nach fränkischem Rechte der Ver- lust der Hand allgemeine Meineidstrafe wurde, traf diese auch den meineidigen Zeugen. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49. . Verschieden sind die Eigenschaften, die bei dem Helfer und die bei dem Zeugen vorausgesetzt werden. Soweit eine Verpflichtung zu Eideshilfe und Zeugnis besteht, beruht sie bei dem Helfer auf Blutsverwandtschaft oder Schwurbrüderschaft, bei dem gezogenen Zeugen auf der Zeugen- ziehung. Der Zeugeneid war wie der Parteieid mit Helfern ein einseitiges Beweismittel. Die producierten Zeugen konnten das eidliche Zeugnis verweigern Registrum Farfense Nr. 22, II 35, v. J. 749: sed dum ipsum sacramentum venissent ad faciendum dixerunt .. quia non iuramus pro casalibus istis. A. O. Nr. 103, II 93, v. J. 777: ecce evangelia posita, iurate nobis. Primo omnium A. presbiter dixit: quia nullatenus iuro, quod publica non fuisset ipsa aecclesia et illi alii similiter dixerunt, quia si sic iuramus periuramus. ; aber wenn sie schwuren, vermochten sie nicht etwa zu Gunsten des Gegners eidlich auszusagen, sondern nur das dem Beweis- führer durch Urteil festgestellte Beweisthema zu erhärten. Nordische Rechte kennen ein Beweisverfahren, welches Zeugen und Eidhelfer kombiniert K. Maurer, Kr. Ü. V 234 f. . Von den deutschen Volksrechten bietet nur das bairische ein Analogon dar in einem Zeugeneide mit Eidhelfern, nämlich in einem Eide, den ein Zeuge mit einem Helfer oder mit mehreren Helfern schwört So jüngere Texte der Lex Baiuw., Textus tertius bei Merkel XVI 6. Mo- num. Boica XXVIII a 23, Nr. 25, v. J. 785—797, H. 138: voluit iurare Into castal- dius cum sacramentalibus suis, cum Amm et Snellin et Altrate et cum ceteris, ut .. fuissent videntes et firmantes. . Allem Anscheine nach handelt es sich dabei um einen Zeugenbeweis, bei dem von mehreren Zeugen nur einer den Zeugeneid schwur, während ihm die übrigen Eideshilfe leisteten Siehe unten § 108. Das ribuarische Volksrecht kennt einen Eid, welchen der cancellarius zur Erhärtung einer angefochtenen Urkunde mit Eidhelfern schwört. . § 106. Die Gottesurteile. Eine scheinbare Mittelstellung zwischen Zeugen und Eidhelfern nehmen die nachmals sogen. Schreimannen ein, Eidhelfer im Verfahren um handhafte That. Es sind Nachbarn, die das Gerüfte vernommen haben und ihm gefolgt sind. Sie schwuren aber nicht einen Zeugen-, sondern einen Helfereid, zu dem sie als ‘visores et cognitores’ zuge- lassen wurden Form. Tur. 30. Das Urteil lautet, dass jemand, der einen anderen in Notwehr erschlagen und die That verklart hatte, ‘manu sua trigesima septima’ mit (36) ‘homines visores et cognitores’ schwören solle. In der Notitia über den Eid, Form. Turon. 31, heisst es: similiter testes sibi similes, visores et cognitores .. post ipsum iuraverunt, ut quicquid .. ille de hac causa iuravit, verum et idoneum sacramentum dedit. , und erscheinen sonach als Helfer, von denen sich aus der Sachlage ergab, dass ihnen der Thatbestand durch Wahrnehmung bekannt sei. Da ihr Eid sich nicht auf eigene Wahrnehmung beruft, unterscheiden sie sich grundsätzlich nicht von anderen Eidhelfern. Dass sie visores et cognitores sind, legitimiert sie als Eidhelfer, wie andere Eidhelfer die Blutsverwandtschaft, die Nachbarschaft legitimiert, weil bei den Verwandten, bei den Nachbarn die beste Kunde der Vorgänge und Verhältnisse vorausgesetzt wird, die dem Beweisthema zu Grunde liegen. Sachlich stehen allerdings die Helfer im Verfahren um handhafte That den Zeugen am nächsten, wie sie denn auch in der folgenden Periode wahre Zeugen geworden sind und sich nachmals aus dieser Art von Eideshilfe ein materielles Beweisverfahren in Straf- sachen ausgebildet hat. § 106. Die Gottesurteile. Siehe die Litteratur zu § 23 oben I 177 f. Dreyer, Versuch einer Abhandlung von dem Nutzen der heidnischen Gottesgelahrtheit in dessen Vermischten Abh. II 828 ff. Grimm, RA S. 908 ff. 119. Noordewier S. 435. v. Amira, Recht S. 197. Konrad Maurer, Kr. Ü. V 213 ff. Phillips, Vermischte Schriften 1856, I 122. 467. Glasson, Histoire III 505. Henry Lee, Superstition and Force, Essays on the wager of law, the wager of battle, the ordeal, torture, Phila- delphia 1866, eine sorgfältige Arbeit, die es nicht verdient, allgemein übersehen zu werden. Federico Patetta, Le ordalie, Studio di storia del diritto e scienza del diritto comparato, Torino 1890, eine vortreffliche, den Gegenstand gründlich erörternde Monographie. Kaegi, Alter und Herkunft des germanischen Gottes- urteils 1887. Kohler, Studien über die Ordalien der Naturvölker, Z. f. vergl. RW V 368. Derselbe, Altindisches Prozessrecht 1891, S. 40 f. Zorn, Beweis- verfahren nach langob. Recht S. 39. Schmid, Ges. der Ags. S. 639. Ficker, Über gothisch-spanisches .. Recht in den Mitth. des Instituts für österr. Gf., Er- Allein der cancellarius schwört dabei auch in eigener Sache; denn er verteidigt sich gegen den Vorwurf, eine falsche Urkunde ausgefertigt zu haben. § 106. Die Gottesurteile. gänzungsband II 493 ff. Derselbe, Erbenfolge der ostgermanischen Rechte 1891, S. 163. 167. Brandt, Forelæsninger II 271. Hertzberg, Grundtrækkene S. 269 f. v. Amira, Altnorweg. Vollstreckungsverfahren S. 290 ff. Steenstrup Normannerne IV 218 (1882). Pappenheim, Die altdänischen Schutzgilden 1885, S. 22 ff. Proost, Recherches sur la législation des jugements de Dieu, principale- ment en Belgique 1864. Hildenbrand, Die purgatio canonica und vulgaris 1841. Müllenhoff, Über altdeutsche Loosung und Weissagung 1852. Baist, Der ge- richtliche Zweikampf nach seinem Ursprung und im Rolandslied 1890. Barret, L’épreuve de l’eau froide en Normandie, Alençon 1886. Die Gottesurteile, deren Gebrauch sich für die fränkische Zeit entweder quellenmässig nachweisen oder durch Rückschlüsse aus den Rechtszuständen der folgenden Periode feststellen lässt, sind die in der Befragung der Elemente bestehenden Feuer- und Wasserordalien, das Bahrrecht, der Probebissen, das Loosordal, der Zweikampf und die Kreuzprobe. Man kann sie in einseitige und zweiseitige Ordalien einteilen, je nachdem nur der Beweisführer oder aber die beiden gegnerischen Parteien die massgebende Ordalhandlung vornehmen. Zweiseitig sind ihrem Wesen nach der Zweikampf und die Kreuzprobe, einseitig die übrigen, von welchen nur das Loosordal neben der ein- seitigen auch eine zweiseitige Anwendung duldet Zweiseitigen Charakter hat das Los bei der Verlosung der Kämpen nach altbairischem Rechte. Siehe unten § 108. . Auf arischer Grundlage erwachsen, waren die Gottesurteile einst eine gemeingermanische Institution Siehe oben I 182. Der geschichtliche Zusammenhang mit den Ordalien anderer arischer Völker ist inzwischen von Kaegi a. O. klargestellt worden. Die Verwandtschaft, welche einzelne Ordalien, so insbesondere das Tragen des glühenden Eisens, die Wasserprobe, die Probe des geweihten Bissens, der Kesselfang und die indische Probe mit dem heissen Goldstück, im germanischen Rechte und bei den Indern aufweisen, ist eine so auffallende, dass an einem uralten gemeinsamen Ausgangspunkte religiöser Natur nicht gezweifelt werden kann. Der arische Ur- sprung der germanischen Ordalien schliesst selbstverständlich nicht aus, dass an- dere Völker, unabhängig von den Ariern, Gottesurteile ausgebildet haben. . Nichtsdestoweniger weisen die Rechte der fränkischen und der nachfränkischen Zeit hinsichtlich der Ordalien weitgehende Verschiedenheiten auf. Man glaubt deshalb ihren germanischen Ursprung bestreiten oder bezweifeln zu müssen So insbesondere v. Amira, Recht S. 197. Wenn dieser meint, dass den Germanen die Voraussetzungen des Ordalglaubens fehlten, weil ihre Götter weder für allwissend noch für wahrhaftig galten, so träfe dieser Einwand auch die Orakel insgemein und die Ordalien der Griechen, deren Götter den germanischen in Lug und Trug überlegen sind. Übrigens gestattet die teilweise entartete nordische Mythologie keinen sicheren Rückschluss auf die altgermanische. . Mit Unrecht. Denn die Verschiedenheiten erklären sich zum grossen § 106. Die Gottesurteile. Teile aus der Haltung, welche die christliche Kirche zu den Ordalien bei den einzelnen Stämmen nach deren Bekehrung einnahm; sie erklären sich ferner aus der verschiedenen Art und Weise, in welcher das Ver- fahren wegen Missethaten von Knechten durch das Volksrecht geregelt war; sie erklären sich endlich aus dem verschiedenen Verhältnis, das dem Zweikampf zum eigentlichen Gerichtsverfahren angewiesen war. Die fränkische Kirche hat nach der Bekehrung der Salfranken das Feuerordal des Kesselfangs christianisiert und mit kirchlichem Ritual ausgestattet, dagegen den Zweikampf angefochten und das Loos- ordal mindestens abgelehnt. Dieser Missgunst verdankt es der Zwei- kampf, dass ihn die Lex Salica nicht erwähnt und dafür den Kessel- fang unter freien Leuten zu ausgedehnter Anwendung bringt, verdankt es das Loosordal, dass es in dem Beweisverfahren über Sklavendelikte der Folter weichen musste. In der Zeit nach Abfassung der Lex Salica ist auch für die übrigen Elementordale und für das Loosordal ein christlicher Formalismus geschaffen worden. Ausserdem kommt im sechsten Jahrhundert auch der Zweikampf wieder zu gesetzlicher Anerkennung. Zwar wurde unter Karl dem Grossen der Versuch gemacht, ihm durch die Kreuzprobe Konkurrenz zu machen. Allein dieser Versuch blieb auf die Dauer erfolglos. Ebenso die litterarische Fehde, die Bischof Agobard von Lyon gegen das Duell erhob. Im Einklang mit dem Verhalten der Kirche trat das fränkische Königtum für den Glauben an die Untrüglichkeit der Gottesurteile in die Schranken Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 20, I 150: ut omnes iuditium Dei credant absque dubitatione. , die es zur Überführung und Verhütung von Meineiden nicht glaubte entbehren zu können, ein Motiv, das selbst zu Gunsten des Zweikampfes geltend gemacht wurde Cap. italica I 217, c. 8, oben S. 343, Anm. 12. . Anders verfuhr die arianische, die angelsächsische und wohl auch die irische Geistlichkeit, indem sie die offizielle Ausbildung eines kirch- lichen Ordalienritus unterliess. In Folge dieser Haltung erlitt die Anwendung der Ordalien eine, je nach der Stärke des kirchlichen Ein- flusses mehr oder minder weitgehende Beschränkung, welche namentlich die Elementordale treffen musste, weil diese den religiösen Formalismus am wenigsten vermissen konnten. Die einseitigen Ordalien waren hauptsächlich ein Bedürfnis bei Personen, die das Eidesrecht und das Kampfrecht entbehrten, also insbesondere bei Knechten. Wir wissen z. B., dass in dem Verfahren gegen Knechte bei einzelnen Stämmen einseitige Ordalien zur An- Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II. 26 § 106. Die Gottesurteile. wendung kamen, die sich bei Freien gleichzeitig nicht nachweisen lassen; so das Loosordal im jüngeren salischen Rechte, so der Kesselfang bei den Langobarden. Nun haben zwar manche Stämme, so die Westgoten, die Burgunder, Franken und Baiern, bei Klagen Dritter um Misse- thaten von Knechten ein volksrechtlich normiertes Beweisverfahren. Allein das ältere Recht, wie es bei den meisten übrigen Stämmen in Kraft blieb, rechnet bei solchen Klagen nur mit dem Herrn, der auch hinsichtlich des Beweisverfahrens vor dem öffentlichen Richter für den Knecht einstehen muss. Wo das Recht noch diesen Standpunkt ein- nimmt, hat die Satzung keinen unmittelbaren Anlass, sich über spezi- fisch knechtische Ordalien auszusprechen. Das wichtigste Gottesurteil der freien Leute war der Zweikampf. Wo wir ihn finden, steht er entweder innerhalb des Gerichtsverfahrens, dem er als Beweismittel organisch eingegliedert ist, sodass durch Urteil darauf erkannt werden kann, oder er steht ausserhalb des- selben und bildet als dessen Ersatz einen Rechtsgang für sich. Der Zweikampf war ein gerichtlicher im angegebenen Sinne bei den West- germanen und Burgundern, dagegen ein aussergerichtlicher bei den Nordgermanen v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 289 ff. Derselbe, Recht a. O. Weinhold, Altnordisches Leben 1856, S. 297 ff. und wahrscheinlich auch bei den Goten Hinsichtlich der Ostgoten siehe Cassiodor Var. III 23. 24, VII 3. Vgl. Baist a. O. S. 9. Über die Westgoten unten S. 403 f. 417. . Der gericht- liche Zweikampf war wieder bei manchen deutschen Stämmen, so bei den Baiern und Langobarden, derart geregelt, dass ihn anstatt der Parteien besonders bestellte Kämpen ausfechten durften. Selbstverständ- lich mochte man hier die einseitigen Ordalien leichter entbehren, da der Zweikampf auch solchen freien Leuten zu Gebote stand, die körperlich nicht in der Lage waren, sich ihm zu unterziehen. Die Wirkung, welche die kirchliche Ablehnung der Ordalien hatte, ging am weitesten bei den Angelsachsen. Die ältere angelsächsische Gesetzgebung lässt die Gottesurteile vollständig vermissen bei Freien wie bei Knechten, sowohl den Zweikampf als die übrigen Ordalien Das hat Steenstrup a. O. eingehend ausgeführt. . Frühestens gegen Ende des neunten Jahrhunderts tauchen einseitige Ordalien auf Älteste Fundstelle sind die sogen. Gesetze Edwards und Guthruns c. 9, in welchen verboten wird, an Feiertagen Ordalien vorzunehmen. Da diese Gesetze nur die Bestätigung eines älteren, zwischen Alfred und dem Dänenhäuptling Guthrun abgeschlossenen Friedens sind, so rückt die älteste gesetzliche Erwähnung des Ordals bei den Angelsachsen in die Zeit vor 891 hinauf. . Allgemeiner wird ihre Anwendung erst im zehnten § 106. Die Gottesurteile. Jahrhundert. Insbesondere begegnen sie uns in der sog. Danelag, d. h. in den Rechtsnormen, die für die eingewanderte dänische Bevölke- rung bestimmt waren. Die angelsächsischen Ordalienformeln, wie sie uns seit dem zehnten Jahrhundert überliefert sind, zeigen engsten An- schluss an ältere Formeln, die uns den fränkischen Ordalienformalismus darstellen Vgl. die Formeln für die Wasserprobe bei Zeumer, Formulae S. 710, Appendix 1 mit den entsprechenden fränkischen Formeln. . Allem Anscheine nach fehlten im älteren Rechte der Angel- sachsen die Ordalien, weil es an einem kirchlichen Rituale gebrach. Als man ein solches unter fränkischem Einflusse kennen lernte, stand einer amtlichen Anwendung der Ordalien nichts mehr im Wege, und man hatte um so mehr Anlass, die fränkischen, kirchlich approbierten Formen zu entlehnen, als die neubekehrte dänische Bevölkerung ihre heidnischen Ordalien kaum vergessen haben mochte. Aus der Rezeption der fränkischen Ordalien erklärt sich auch die An- wendung und Bedeutung, die das Wort Ordal bei den Angelsachsen und im Anschluss an den angelsächsischen Sprachgebrauch in der germanistischen Litteratur gefunden hat Gegen Grimm, RA S. 908, Anm., ist zu bemerken, dass die lateinische Form ordalium schon in der vetus versio von Edw. u. Guthrun c. 9 vorkommt. . Die Angelsachsen brauchen das Wort Ordal niemals für das gewöhnliche Urteil (dóm), sondern nur für das Gottesurteil Schmid, Ges. der Ags. S. 639. . Das ist kein blosser Zufall Anderer Ansicht Konr. Maurer, Kr. Ü. V 214. ; sie haben das Wort eben aus dem Fränkischen aufgenommen und zwar nur in der Anwendung auf das von ihnen rezipierte Gottesgericht, während Ordel im Fränkischen Vertrag zwischen den Kölnern und den Flandrern v. J. 1197 bei Warn- könig, Flandr. RG I, UB Nr. 17, S. 43: nullus de terra eorum (der Kölner) apud nos ad duellum provocari potest vel ad iudicium, quod vulgo ordeel dicitur. Siehe noch Kilian, WB s. v. waterordeel. und Friesischen v. Richthofen, WB S. 970. sowohl das iudicium Dei als das gewöhnliche Urteil (dôm) bedeutet. Der gerichtliche Zwei- kampf wurde den Angelsachsen erst durch die westfränkischen Nor- mannen übermittelt, ohne aber bei ihnen besonders beliebt zu werden. Die Lex Wisigothorum ignoriert in ihren älteren Redaktionen sämtliche Ordalien, wendet dagegen bei Freien und Unfreien die Folter als Beweismittel an. Doch taucht in einem Gesetze, welches kurz vor dem Ende des Reiches entstand und wahrscheinlich dem König Egica angehört, in überraschender Weise die Kesselprobe auf, die dann auch in jüngeren Quellen für die verschiedensten Teile Spaniens in z. T. 26* § 106. Die Gottesurteile. eigenartiger Anwendung bezeugt ist Lex Wisig. VI 1, 3. Ficker, Mitth. des Inst. für österr. Gf., Ergän- zungsb. II 494. Derselbe, Erbenfolge I 163. 167. . Auf westgotischen Ursprung geht der Zweikampf zu Ross zurück, der unter Ludwig I. als eine neue Rechtsform des Kampfordals erscheint Z 2 f. RG VIII 16. . Eine zweite Gruppe von Rechten entbehrt die einseitigen Ordalien entweder schlechtweg oder doch in Fällen, in welchen andere Rechte sie aufweisen. So kennt das burgundische Recht von den Ordalien nur den gerichtlichen Zweikampf. Dieser ist auch in der Lex Baiu- wariorum das einzige selbständige Gottesurteil. In dem Verfahren gegen Knechte verwenden beide Rechte die Folter. Die Leges der Alamannen erwähnen im Rechtsstreite freier Männer nur das Kampf- ordal. Ebenso der Edictus Langobardorum, der es zudem mit sicht- lichem Misstrauen behandelt, wie denn König Liutprand ausdrücklich bemerkt, dass er den Zweikampf noch dulde, weil er die eingewurzelte Rechtssitte des Volkes nicht ausrotten könne Liu. 118: quia incerti sumus de indicio dei et multos audivimus per pugnam sine iustitia causam suam perdere; sed propter consuitutinem gentis nostrae Langobardorum legem ipsam vetare non possumus. Der Übertritt der Langobar- den zum Katholicismus hat hinsichtlich der Ordalien nichts geändert. Die italie- nische, speziell die römische Kirche hat erst in karolingischer Zeit unter frän- kischem Einfluss Anlass erhalten, sich um den Ordalienritus zu bekümmern. . Die übrigen deutschen Rechte kennen neben dem Zweikampfe auch einseitige Ordalien, sei es nun in selbständiger Anwendung oder als Surrogat des Zweikampfes oder in dem Verfahren gegen Knechte. Die ablehnende Haltung, welche Kirche und Staatsgewalt gegen alle oder einzelne Ordalien einnahmen, vermochte sie wohl aus dem offiziellen Rechtsleben, aus der Gesetzgebung und aus dem öffentlichen Gerichtsverfahren zu verdrängen, hinderte aber nicht, dass sie trotzdem im Volke fortlebten. Sie kamen zur Anwendung nicht auf Grund eines gerichtlichen Beweisurteils, sondern als gewillkürte oder schieds- richterlich auferlegte Beweisformen unter freien Leuten Ein Kapitular Karls des Grossen, Cap. miss. v. J. 803, c. 11, I 115: ut nullus praesumat hominem in iuditio mittere (sine causa), nisi iudicatum fiat, sucht der aussergerichtlichen Anwendung von Ordalien in Rechtsstreitigkeiten zu steuern. Unter iuditium ist hier das Gottesurteil zu verstehen. So fasst es auch die lango- bardische Expositio zu Roth. 203 auf. , als gebotene und erzwingbare Untersuchungsmittel und Beweisformen bei Knechten Vgl. Görlitzer Landrecht 47, § 19: swen sin herre sunder orteil dwingit, daz er das gluwinde iser trage, daz ne schadit ime zo sime rechte nicht; swer abir mit orteile dar zo bedwungen wirt odir von mutwillen daz ysern tregit, der wirt an sime rechte gekrenkit. , § 106. Die Gottesurteile. denen der Herr befahl, sich einem Ordal zu unterziehen. Ja, man griff zum Ordal, ohne dass ein Rechtsstreit dazu den Anlass gab, um sich oder die öffentliche Meinung von der Güte eines Rechtsanspruchs zu überzeugen So in Annales Bertiniani z. J. 876 rec. Waitz S. 132. Siehe unten S. 411, Anm. 61. , die Wahrheit einer angezweifelten oder dem Zweifel ausgesetzten Thatsache ausser Zweifel zu stellen In der Vita S. Marci, MG SS IV 450, lässt sich ein Bischof die Echtheit der überbrachten angeblichen Reliquien des heiligen Marcus durch Ordal be- kräftigen: non ante accepit illud (corpus) episcopus, quam tribus confirmavit testi- moniis, hoc est sub testatione iuramenti et iudicio ferventis aquae et calidi ferri. , um die Aufrichtig- keit einer Behauptung oder eines Versprechens zu bekräftigen. Auf solch ausseramtliches Fortleben scheinbar verschwundener Or- dalien lässt uns die Thatsache zurückschliessen, dass uns Gottes- urteile, welchen die vergleichende Rechtsgeschichte hohes Altertum beimisst, in unseren Rechtsquellen verhältnismässig spät begegnen; so das Ordal des geweihten Bissens, so insbesondere das Bahrrecht, das erst in einer Rechtsquelle des vierzehnten Jahrhunderts als ein vor Gericht angewendetes Ordal erscheint Schon seit dem zwölften Jahrhundert in der schönen Litteratur; so bei Chrestien von Troyes, auf den Grimm, RA S. 930, in einem handschriftlichen Nachtrage verweist. Über noch älteres Vorkommen in Schottland Patetta a. O. S. 197. . Bei den Westgoten sind Kesselfang und Zweikampf trotz der Lex Reccessuinthiana in ausser- gerichtlichem Gebrauche geblieben; denn ihr nachmaliges überraschendes Auftreten lässt sich nicht durch Entlehnung von auswärts erklären. Verschiedene Ordalien, über welche die Rechtsquellen sich ausschweigen, insbesondere der Probebissen In einer der Scholien zu Horaz, die unter dem Namen Acron laufen (citiert bei Patetta S. 140), findet sich folgender Passus: cum in servis suspicio furti habetur, ducuntur ad sacerdotem, qui crustum panis carmine infectum (beschworen) dat singulis. Quod cum haeserit (ori), manifestum furti reum adserit. Die Stelle ist handschriftlich für das elfte Jahrhundert (Cod. Paris. 7975) beglaubigt, jeden- falls unrömisch und geht über die fränkische Zeit, ja wohl über das achte Jahr- hundert nicht hinauf. , scheinen als Sklavenproben in Privat- gebrauch gewesen zu sein. Das Verfahren gegen Knechte war mei- stens eine interne Angelegenheit des Herrn, nach manchen Rechten dann, wenn nicht eine rechtsförmliche Klage eines Dritten vorlag, nach anderen auch bei Klagen Dritter. Um sich zu vergewissern, ob der Knecht schuldig sei, mochte ihn der Herr einem Ordal unterwerfen oder dem verletzten Dritten anheimstellen, dass er die Probe vornehme. Nur durch einen Zufall erfahren wir aus einem Gesetze Liutprands, dass der Kesselfang bei den Langobarden ein Beweismittel war, welches § 106. Die Gottesurteile. gegen Knechte aussergerichtlich mit Zustimmung des Herrn ange- wendet wurde Liu. 50. Vgl. Lib. Pap. Lothar 81. . Dass einzelne Ordalien in fränkischer Zeit trotz des geschriebenen Rechtes fortlebten, findet ein Analogon in der fort- dauernden Übung, in der die Ordalien sich noch erhielten, nach- dem sie die Kirche 1215 verboten und das kirchliche Verbot im welt- lichen Rechte Anerkennung gefunden hatte Ruprecht von Freising II, c. 121 ed. Maurer S. 364 sagt von dem, der im Bahrgericht beweisfällig geworden ist, dass er für schuldig gelte ‘und hat dy urtail uber sich selbs geben, das (dasz) er sich des gerichts (der Bahrprobe) angenommen hat, wann sein nyemand genött möcht haben. Das geschicht alzo allen den, di sich verpottne recht annemen, das sy das haiss eysen tragen oder in ain wallendn kessl greiffn und ist daz es sy prennt, so ist er schuldig’. . Nach diesen Erörterungen mag auf die einzelnen Ordalien ein- gegangen werden, deren Betrachtung uns für den Rechtsgang der fränkischen Zeit obliegt. 1. Der Kesselfang oder Kesselgriff, iudicium aquae ferventis, aenei (aheni), caldariae, friesisch ketelfong, nordisch ketilfang, ketil- tak. Die Ordalhandlung bestand darin, dass Wasser in einem Kessel In der Lex Salica und in den salischen Kapitularien aeneum, ineum, inium, hinium, igneum. zum Sieden gebracht wurde und der Beweisführer mit entblösstem Arm hineingriff, um einen Ring oder Stein herauszulangen. Erschienen nach Ablauf einer bestimmten Frist Hand und Arm als heil, so war das Ordal gelungen. Der Kesselfang zählt zu den Feuerordalien; denn es ist die Wirkung des Feuers, die den Schuldigen überführt; auch wird in den kirchlichen Beschwörungsformeln, die bei dem Kesselfang gebraucht werden, häufig auf das Wunder hingewiesen, das die drei Jünglinge im Feuerofen errettete Die Formeln für Kesselfang und Handeisen sind handschriftlich nicht selten mit einander verbunden; mitunter ist dieselbe Formel auf beide Ordalien berechnet. Zeumer, Formulae S. 608. Vgl. Kaegi a. O. S. 52. . Der Kesselfang ist das spezifische Ordal der Lex Salica. Sie kennt ihn als prinzipales Beweismittel des Beklagten, wenn der Kläger die Klage als eine ordalbedürftige einbringt (ad ineum admallare Lex Sal. 53, 1. 5. Ad calidam provocare Lex Sal. 82. Ad aeneum pro- vocare in Pactus pro tenore pacis c. 4. Unter Antrustionen ist Kesselfang nur zulässig, wenn es sich um das Wergeld handelt und der Kläger selbzwölft einen Voreid schwört. Lex Sal. 106. ), als subsidiäres Beweismittel des Beklagten, wenn er die erforderliche Zahl von Helfern nicht aufbringen kann Lex Sal. 14, 2 (Cod. 2), 16, 3 (Cod. 2), Edictum Chilp. c. 7, wo statt ini- tium inium zu lesen ist. , als prinzipales Beweismittel § 106. Die Gottesurteile. des Klägers bei der Zeugenschelte Lex Sal. 94. , vielleicht auch bei Urteilschelte und Eidesschelte überhaupt. Hat der Beklagte sich durch Kesselfang zu reinigen, so ist den Parteien nichtsdestoweniger ein Beweisgedinge gestattet, welches das Ordal durch Eid mit Helfern ersetzt. Der Be- klagte kann dafür dem Kläger eine Ablösungsgebühr entrichten, die aber nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehen darf Lex Sal. 53: De manu ad eneo redimenda. Die Lösungsgebühr darf ein bestimmtes Verhältnis zur Busse, die in Frage steht, nicht übersteigen. Wird mehr gegeben, so verlangt der Fiskus sein volles Friedensgeld. . Neben der bereits früh eingeführten christlichen Form des Kesselfangs mögen die Salier noch eine Zeit lang auch eine an das Heidentum erinnernde Form missbräuchlich angewendet haben; denn eine Novelle zur Lex Salica setzt eine Busse, wie es scheint auf den Fall, dass man jemand zu einer anderen als der vom König vorgeschriebenen Art der Kessel- probe auffordert Lex Sal. (Hessels) 82 (Cap. 6, c. 4): si quis alterum ad calidam provoca- verit preter euisionem dominicam, 600 din. qui fac. sol. 15 culp. iud. Man emen- diert iussionem und glaubt, dass die Anwendung des Kesselfangs von königlichem Befehl abhängig gemacht worden sei. Ein solches Eingreifen des Königtums in das Beweisrecht ist mir unglaublich und widerspricht allem, was wir früher und später vom Kesselfang bei den Saliern hören. Die Vorschrift wäre auch praktisch unausführbar gewesen, da die iussio schon für das provocare verlangt wird, wozu höchstens eine königliche Erlaubnis passen würde. Liest man iussio, so ist die Stelle so zu verstehen, als ob es hiesse: preter secundum iussionem dominicam, wobei unter iussio an den Inhalt eines die Form des Ordals normierenden königlichen Gebotes zu denken wäre. Vielleicht ist aber euisionem zu halten und steht es für iui- sionem, eine in der Deklination latinisierte Form für das romanische iuisio (spa- nisch iuizio), altfranzösisch iuis (Cout. de Bourgogne ch. 6, ed. Marnier), juis, juise, juisium, das Gottesurteil. Die Form iuisium war, wie die Belegstellen bei Du Cange (Henschel) III 922 darthun, insbesondere in Burgund gebräuchlich. Iuisium dominicum würde das königlich sanktionierte Gottesurteil im Gegensatz zu ver- botenen Formen bedeuten. . Kein besonderes Ordal des Flammengriffs, sondern der Kesselfang ist das Feuerordal der Lex Ribuaria, das manum in igneum mittere Lex Rib. 30, 1. Vgl. 30, 2: ad igneum repraesentare, 31, 5: ad igneo se excusare. Jüngere Handschriften haben dafür ignem. Grimm, RA S. 912, Sie- gel, GV S. 237, Dahn und andere sehen darin ein besonderes Ordal, darin be- stehend, dass man die Hand in ein brennendes Feuer streckte. Allein ein solches Ordal ist sonst nicht bezeugt (in Greg. Tur. Gloria confess. 14, S. 756 wird ein Ring aus dem Feuer herausgeholt). Igneus, ignis steht in der Lex Rib. für ineus. So auch in den Novellen zur Lex Sal. Im Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 4 liest Cod. 1 (Hessels) ad igne, wo die anderen Handschriften ad eneo, ineum haben. In Lex Sal. 106, 6 hat Cod. 1 ignem calefacere, die übrigen Texte aeneo, . § 106. Die Gottesurteile. Sie wendet es nur subsidiär an bei Freien, die, weil nicht zum ribua- rischen Stamme gehörig, keine Eidhelfer finden können, und bei Knechten, für die der Herr nicht schwören will Lex Rib. 31, 5; 30, 1. 2. . Kesselfang ist wahrscheinlich auch das Ordal, durch welches nach chamavischem Rechte der Mann sich von der Mordklage reinigt, wenn sein Herr ihn nicht freischwört Lex Chamav. 46. Die Lex kennt ein Feuerordal in anderer als beweis- rechtlicher Anwendung (c. 48, siehe oben I 176). . Auf dem Standpunkte des ribuarischen Rechts stehen die karolingischen Kapitularien und die jüngeren fränkischen Rechtsquellen. Der Kesselfang erscheint hier hauptsächlich als Reini- gungsmittel der Knechte Cap. legg. add. 818—819, c. 1, I 281; Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 1, II 18. . Freie Leute greifen höchstens dann in den Kessel, wenn sie das Eidesrecht nicht ausüben können, weil ihnen Eid- helfer fehlen Arg. Cap. Franconofurt. v. J. 794, c. 9, I 75. , oder wenn sie das Eidesrecht verwirkt hatten Siehe oben S. 390 f. . Nur als Sklavenprobe ist uns der Kesselgriff überliefert bei den Sachsen Cap. apud Ansegis. servatum 810—811 (?), c. 5, I 160. , Mittelfriesen Lex Fris. 3, 6. und Langobarden Liu. 50. . Die Westfriesen wenden ihn ausserdem an, um unter mehreren, die gleichzeitig um Todschlag belangt worden sind, den Schuldigen zu ermitteln, nachdem jeder selbzwölft einen Unschuldseid geschworen hat Lex Fris. 14, 3. . Die Ostfriesen gestatten den Kesselfang dem Beklagten, der, wegen angeblichen Dieb- stahls ergriffen, eine absichtlich unwahre Anklage behauptet, verlangen aber, wenn im angegebenen Falle der Beklagte das Ordal bestanden, dass der Kläger sich gleichfalls durch Kesselfang von dem Vorwurf der arglistig falschen Anklage reinige Lex Fris. 3, 8: iuret uterque solus et ad examinationem ferventis aquae iudicio Dei probandus accedat. Die Stelle wird gewöhnlich von einem zweiseitigen Ordal verstanden (siehe Patetta S. 273), sodass beide Teile sich gleichzeitig dem Ordal hätten unterziehen müssen. Aber was geschah, wenn beide Teile sich ver- brannten? Ich glaube, die Stelle in folgender Weise erklären zu können. Der Be- klagte behauptet calumnia des Klägers. Der Kläger schwört dann den Voreid (vgl. die Urk. Pérard S. 148, H. 370), der Beklagte einen Eineid über seine Unschuld. Dann geht zunächst nur dieser zum Ordal (accedat bezieht sich nicht auf uterque, Subjekt ist probandus, nämlich der Beklagte, vgl. Patetta a. O.). Gelang das Or- dal, so hat der Kläger durch Kesselfang die Wahrheit seines Voreides über das . Bei den Westgoten erscheint eneum, in Lex Sal. 106, 7 Cod. 1 manum ad igneum mittere, die übrigen Codices in aeneum, eneum. Vgl. Zeumers Index zur Lex Rib. s. v. igneum. § 106. Die Gottesurteile. der Kesselfang ziemlich spät, aber in eigentümlicher Anwendung. Das oben erwähnte Königsgesetz schreibt ihn vor, um zu entscheiden, ob ein freier Mann der Tortur unterworfen werden solle, und um die Glaubwürdigkeit verdächtiger Zeugen zu prüfen Lex Wisig. VI 1, 3. Dahn, Studien S. 285. . Jüngere spanische Quellen verlangen den Kesselfang oder das Ordal des Handeisens als Beweismittel der Vaterschaftsklage Ficker a. O. II 493 f. Derselbe, Erbenfolge S. 167. . Von dem Ordal des Kesselfangs hat sich ein besonderes Ordal des hängenden Kessels abgezweigt, das uns zwar nicht in gericht- licher Anwendung, aber durch Ordalienformeln bezeugt ist. Der Kessel wurde für den Kesselfang über dem Feuer aufgehängt. Begann er, während das Wasser wallte, sich zu drehen, so war dies natürlich eine Erschwerung des Ordals, galt für ein schlimmes Omen und mochte wol den Beweisführer veranlassen, vom Ordal abzustehen. Das führte schliesslich dahin, dass man das Verhalten des schwebenden Kessels an sich als selbständiges Ordal verwendete Zeumer, Formulae S. 601 f. Eine Nachbildung dieses Ordals ist das des hängenden Psalters. A. O. S. 602. . 2. Die Eisenprobe, das Ordal des glühenden Eisens, ferri igniti, candentis, ferventis, ags. ýsen-ordál Aethelstan II 23, pr. . Es findet sich in zwei Formen. Erstens, und das ist seine regelmässige Bedeutung, als Ordal des Handeisens, darin bestehend, dass eine geglühte Eisenmasse von bestimmtem Gewicht auf eine bestimmte Entfernung (neun Schritte weit Kaegi a. O. S. 46. Zu den neun Schritten vgl. Rothari 147 und die, neun Schritten entsprechenden neun Pflugscharen. ) mit blosser Hand getragen werden musste. Nachmals ist es, namentlich bei den Angelsachsen, Süd- und Nordfriesen im Schwange. Zweitens als Pflugscharengang, examen vomerum ignitorum. Neun geglühte Eisen, Pflugscharen, wurden in der Entfernung je eines Schrittes nebeneinander gelegt, und der Beweisführer musste nackten Fusses darüber schreiten. Die Eisenordale finden sich als Reinigungs- mittel für Knechte und Bescholtene Siehe oben S. 391, Anm. 90. . Ein Kapitular Karls des Grossen verlangt den Pflugscharengang im Freiheitsprozess, wenn der- Absein der Arglist zu erhärten. Vgl. den Vorgang im Gudrunlied, Grimm, RA S. 923. Es handelt sich in Lex Fris. 3, 8 nicht um einen eigentlichen Fall hand- hafter That, sondern um einen Fall, wie in Cap. I 160, c. 5, oder in Lex Rib. 41, 3. Dass jüngere friesische Quellen den Kesselfang als kleineren Streit (lessa strid) oder als Wasserkampf (weterkamp) bezeichnen, erklärt sich daraus, dass er als Er- satz des Zweikampfes dient. v. Amira, Recht S. 198. § 106. Die Gottesurteile. jenige, dessen Freiheit in Frage steht, beschuldigt wird, seine Ver- wandten getödtet zu haben, um den Beweis der Knechtschaft zu er- schweren Cap. legg. add. v. J. 803, c. 5, I 113. . Die Lex Angliorum gestattet der Witwe, die beschuldigt wird, ihren Mann durch Gift getötet zu haben, den Pflugscharen- gang, wenn sie keinen Vertreter im Zweikampf finden kann Lex Angl. c. 55. Alternativ erbietet sich Richgardis zu Zweikampf (durch einen Vertreter) oder Pflugscharengang bei Regino, Chron. z. J. 887 (ed. Kurze 1890, S. 127). . Eine altbairische Synode schreibt das heisse Eisen als Unschuldsprobe für Giftmischer und Zauberer vor Can. Risp. etc. III 9, LL III 475. . Als Reinigungsmittel der Rügezeugen gegen begründeten Verdacht des Meineids kennt es das kirchliche Sendgerichtsverfahren Sendrecht der Mainwenden, Dove, Z. f. KR IV 160 f. Vgl. Cap. Pipp. 800—810 (?), c. 4, I 208. . 3. Die Wasserprobe, examen aquae frigidae. Der Beweis- führer wurde mit gebundenen Händen, ein Seil um den Leib, auf den Wasserspiegel gelegt Hinkmar, De divortio Loth. et Tetbergae interr. 6, Migne, Patrol. lat. 125, Sp. 668: colligatur autem fune qui examinandus in aquam dimittitur … Qui ob duas causas colligari videtur, scilicet ne aut aliquam possit fraudem in iudicio fa- cere, aut si aqua illum velut innoxium receperit, ne in aqua periclitetur, ad tempus valeat retrahi. . Blieb er schweben, verweigerte die reine Flut, ihn aufzunehmen, so galt er für schuldig; sank er unter, so galt er für schuldlos Hinkmar a. O. Sp. 669: quia pura natura aquae naturam humanam, per aquam baptismatis .. purgatam, iterum mendacio infectam, non recognoscit puram et ideo eam non recipit, sed rejicit ut alienam. Wenn einzelne jüngere Weistümer, welche Grimm, RA S. 924 f., anführt, den Erfolg der Probe umkehren, so kann daraus kein Schluss auf die ursprüngliche Auffassung des Ordals gezogen werden. Das Untersinken gilt, wie nach den älteren germanischen Quellen, auch bei den Indern als Beweis der Unschuld. Friedrich II. sagt in seinen Const. regni Sic. II 31: reum .. asserunt ab aquae frigidae elemento non recipi, quem submergi potius aëris competentis retentio non permittit. Nach Aethelstan II 23, einer Stelle, die ich mit der vetus versio auf die Wasserprohe und nicht auf den Kesselfang beziehe, soll der Körper des Beweisführers anderthalb Ellen tief untertauchen. . Das Wasserordal ist nachmals insbesondere als Hexenprobe im Gebrauch. Eine solche kennt aber schon der Pactus Alamannorum Pactus II 35: si in clinata (auf die Hürde, wo sie verbrannt werden soll) misa non fuerit (die Freie, welche als Hexe ergriffen worden ist) et prisa et temptata fuerit, 40 solidos componat. Der folgende Satz: et si in clita misa non fuerit, 6 solidos solvat, ist verstümmelt; es fehlen, wie sich aus der Busse er- giebt, die Worte nec temptata. ; wahrscheinlich war sie das Wasserordal. Aus § 106. Die Gottesurteile. den fränkischen Rechtsquellen erfahren wir von der Anwendung der Wasserprobe erst durch ein Kapitular Ludwigs I., v. J. 829, welches die Wasserprobe, die man bisher geübt hatte, verbietet Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 12, II 16: ut examen aquae frigidae, quod actenus faciebant , a missis nostris omnibus interdicatur, ne ulterius fiat. Vgl. Cap. ab ep. in placito tractanda v. J. 829, c. 5, II 7. . Sie sollte damit nicht schlechtweg abgeschafft werden So hat aber schon Hinkmar a. O. S. 671 das Verbot aufgefasst: nec prae- tereundum, quia legimus in capitulis Augustorum fuisse vetitum frigidae aquae iudi- cium, sed non in illis synodalibus, quae de certis accepimus synodis (in einem Cap. missorum, nicht in capitula synodalia). , sondern nur in der früher üblichen Form nicht mehr zulässig sein. Das Verbot hängt vermutlich mit einer Nachricht zusammen, welche die überlieferten Formeln des Wasserordals regelmässig an ihre Spitze stellen. Darnach sei das Ritual der Wasserprobe von Papst Eugen II. festgestellt und von Ludwig I. acceptiert worden Zeumer, Formulae S. 617 ff. So heisst es in Nr. 14: istum iudicium crea- vit omnipotens Deus, quia verus est et quia domnus Eugenius papa constituit eum et domnus imperator Ludovicus voluit illum observare et transmisit ei istum dilu- culum, ut eum observaret. Istum faciant episcopi, abbates et comites et est con- stitutus in omnem regionem nostram. . Wahrscheinlich war eine autorisierte christliche Form des Wasserordals nicht vorhanden oder haben die vorhandenen Formen Bedenken veranlasst. Ludwig mag sich deshalb an den Papst Eugen II. (824 bis 827) gewendet haben. Als ein päpst- lich autorisiertes Ritual vorhanden war, erfolgte 829 das Verbot der älteren Formen Eine Anwendung des Wasserordals bezeugen die Annales Bertiniani z. J. 876, rec. Waitz S. 132: Hludowicus .. decem homines aqua calida et decem ferro calido et decem aqua frigida ad iudicium misit coram eis, qui cum illo erant, pe- tentibus omnibus, ut Deus in illo iudicio declararet, si plus per rectum ille deberet habere portionem de regno … Qui omnes inlaesi reperti sunt. . 4. Das Bahrgericht Grimm , RA S. 930 f., mit handschriftlichen Nachträgen. Noordewier S. 443. Osenbrüggen , Studien zur deutschen und schweiz. RG 1868, S. 327 ff. Patetta S. 196. Über einen verwandten Aberglauben siehe oben I 82. , Bahrrecht, Scheines Schein ist der Leichnam oder die von ihm als Beweiszeichen der That ab- genommene Hand. Recht, Schein- gehen, über den Todten gehen auf Gottes Erbarmen, eine Probe, die aus Anlass eines Todschlags den Todschläger zu überführen bestimmt war. Sie setzte ursprünglich nicht den Glauben an das Wissen und Walten göttlicher Mächte voraus, sondern ging aus der von der Ausbildung jenes Glaubens unabhängigen Auffassung hervor, dass in dem menschlichen Leichnam die Seele noch fortlebe und die übernatürliche Macht habe, den Todschläger kundzugeben. Insofern § 106. Die Gottesurteile. hat die Bahrprobe von Hause nicht den Charakter des echten Gottes- urteils. Doch ist sie ein solches jedenfalls im Laufe der Zeit geworden Siehe Anm. 68. 69. 71. Gottesrecht heisst sie bei Pufendorf, Observatio- nes II 23. . Der Vorgang des Bahrgerichts bestand darin, dass der Leichnam zu- nächst aufgebahrt, bei gerichtlicher Anwendung des Ordals vor Gericht gebracht wurde Ruprecht von Freising II, c. 112 ed. Maurer S. 363: und sol in auf den ring tragen für das gericht und der das gericht tuet, der sol dreystund auf sein parn knyen umb dy par gen vnd sol den toten küssen. . Der Beweisführer musste nackt, wie ihn Gott er- schaffen, nur die Scham bekleidet Mit unbenütztem Linnen. Formular bei Pufendorf, Observationes II 22, aus einem Rechtsfall von 1566. Beschoren, wo er Haar hat, nackend bis auf ein neues Untergewand nach schweiz. Rechtsquellen. Osenbrüggen a. O. S. 329 f. , an die Bahre treten, niederknieen Pufendorf a. O.: die greven sollen R. den eid staven und er soll in den knien sitzen. , einen Unschuldseid schwören Ruprecht von Freising a. O.: ich zeug es an got den herrn und an dich, das ich an deinem tod unschuldig pin. Vgl. den Eid des Luzerner Formel- buchs von 1542 bei Osenbrüggen a. O. S. 329. und den Leichnam berühren, ‘antasten‘ Landrecht von Buddinge und Hakeswolde bei Magnin, Besturen .. in Drenthe II 2, S. 288: item wye betegen oft berucht word voer moert, die sal den doeden antasten, die vermoert is; onsculdiget voer God , soe is hy onsculdich. durch Auflegung der Finger, nach einer bairischen Quelle durch Kuss. Die Handlung soll nach manchen Rechten in ihren einzelnen Teilen dreimal erfolgen. Fangen die Wunden des Leichnams an zu bluten, ‘verkehren sie sich‘, so ist der Beweisführer schuldig, dagegen schuld- los, wenn ‘das Schein’ kein Zeichen giebt. Das Bahrrecht diente nicht etwa bloss als Untersuchungsmittel So K. Maurer , Kr. Ü. V 219, Anm. 1, dem Dahn , Bausteine II 14, Anm., folgt Planck , Gerichtsverfahren II 144, Anm. 2, fasst das Bahrrecht als einen Akt leiblicher Beweisung auf. , sondern als wahres Beweis- mittel Ruprecht von Freising a. O. S. 364: haben sy sich aber verchert, das sy pluetig sind (die Wunden), so ist er des todes schuldig worden den fründten und dem gericht. Urteilsfrage bei Pufendorf a. O. Weil H. R. das Gottesrecht ge- standen und dreymal zum Schein gegangen und der Allmächtige ihn errettet und kein Zeichen geschehen, ob er nun ledig und los seyn solle. Gefunden: weil er nun sein recht gestanden, so sey er seines halses feilig. . 5. Das Ordal des Probebissens , iudicium panis et casei, frie- sisch corbita (Kurbissen), angelsächsisch corsnǽd (Kurschnitt), iudicium offae. Dem Beweisführer wird ein Stück trockenen Gerstenbrotes und dürren Käses von bestimmtem Gewicht in den Mund gesteckt. Er gilt für schuldlos, wenn er den Imbiss ohne Anstand verschlingen kann, § 106. Die Gottesurteile. für schuldig, wenn er ihm im Halse stecken bleibt oder wenn er ihn von sich geben muss. Für die Franken ist uns der Probebissen nur durch liturgische Formeln sicher bezeugt In Conc. Autissiodor. v. J. 574, c. 4, Mansi IX 912: non liceat ad sorti- legos aut ad auguria respicere .. nec ad sortes, quos sanctorum vocant vel quas de ligno aut de pane faciunt, aspicere, könnte unter den sortes de pane der Probe- bissen verstanden sein. und zwar namentlich als Diebesprobe Vgl. oben S. 405, Anm. 24. . In ausgedehnterer Anwendung kannten ihn die Angel- sachsen und, wie es scheint, auch die Friesen. Als Nebenordal hat sich nach Analogie des hängenden Kessels ein Ordal des hängenden Brotes abgezweigt Zeumer , Formulae S. 602. Dagegen ist die Abendmahlsprobe nicht als Ordal zu erachten. Sonst müsste man, da der Beweisführer vor dem Feuer- und Wasserordal laut Ausweis der Formeln zur Kommunion geht, diesfalls eine Kom- bination von zwei Gottesurteilen gelten lassen. Die Abendmahlsprobe ist nur eine Form bedingter Selbstverwünschung wie der Eid, zu dessen Verstärkung sie dienen kann. . 6. Das Loosordal , eine Verwendung des sonst noch in mannig- faltigen Funktionen vorkommenden Looses als Beweismittel im Rechts- gang. Bei den Saliern begegnet uns das Loosordal zuerst in den Novellen zur Lex Salica bei Überführung von Knechten und Liten Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 5, Cap. I 5: si dubietas est, (servus) ad sortem ponatur; c. 6: si servus .. mala sorte priserit; c. 8: si ledus .. ad sortem ambulaverit et mala sortem priserit; c. 11: de servis ecclesiae aut fisci vel cuiuslibet, si a quocumque inculpatur, ad sortem aut ad plebium promoveatur, ut ipse precius domino reformetur. Plebium, plevium, zu altfranzösisch plevir, ver- bürgen. Gemeint ist das in Lex Sal. 40, 4 vorgeschriebene Torturverfahren gegen Sicherheitstellung des Klägers, dass er eventuell den torquierten Sklaven ersetzen werde. Ed. Chilperici c. 8: tunc dominus servi inter decem noctes mittat servum ad sortem. . In dem Friedensgesetz Chlothars I. dient es auch Freien als Beweismittel an Stelle des Kesselfangs Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 10: si de suspectione incul- patur, ad sortem veniat. In c. 4 des pactus Child. ist dafür der Kesselfang genannt. . Die Wahl zwischen Loos und Kesselfang giebt die Lex Ribuaria dem Stammesfremden, der keine Eidhelfer finden kann Lex Rib. 31, 5. . Die Lex Salica selbst hat bei Klagen Dritter um Misse- thaten von Knechten nur ein Torturverfahren, welches dem des west- gotischen Rechts z. T. nachgebildet ist und darin besteht, dass der Sklave geprügelt wird, um ihn zum Geständnis zu bringen Lex Sal. 40. Lex Wisig. VI 1, 5 (vgl. II 3. 4). Lex Burg. 7 (vgl. 77). Lex Baiuw. IX 19. Leseur , Les conséquences du délit de l’esclave, Nouv. Re- vue hist. de droit français 1888, S. 664. 667, Anm. 1. . Dass § 106. Die Gottesurteile. das Beweisverfahren gegen Knechte gesetzlich geregelt wurde, war eine Neuerung gegenüber dem älteren Rechte, nach welchem der Herr die That des Knechtes zu büssen oder ihn freizuschwören hatte, während herkömmlich Loosordal oder Geisselung gegen den Knecht zur privaten ausserprozessualischen Anwendung gelangen mochten. Dass die Lex Salica, als sie das Beweisverfahren gegen den Knecht ge- setzlich normierte, das Loosordal nicht übernahm, kann nur auf kirch- lichem Einfluss beruhen. Denn fränkische Konzilien des sechsten Jahr- hunderts reprobieren das Loosen als heidnischen Aberglauben Conc. Aurel. v. J. 511, c. 30, LL Concilia S. 9. Conc. Autiss. v. J. 578, c. 4 oben Anm. 72. Desgleichen fränkische Bussbücher. Paenitentiale Pseudo- Rom. VI 4, Wasserschleben S. 368: si quis sortes habuerit, quas sanctorum contra rationem vocant, vel aliquas sortes habuerit vel qualicunque malo ingenio sortitus fuerit .. Pseudo-Egbert II 19, a. O. S. 335. Über die sortes sanctorum Du Cange (Henschel) VI 304 f., E. Loening , Kirchenrecht II 464, und die Glosse zu Paenit. Valicell. I, c. 111, Schmitz S. 327: sortes sanctorum sunt, quas in sinu vel gremio mittunt pro qualicunque causa sive pro bona sive pro mala, quo eveniunt. . Nichts- destoweniger muss sich das Loosordal neben der Tortur mindestens in ausserprozessualischem Gebrauche erhalten haben, weil es in den Novellen zur Lex Salica plötzlich auftaucht. Eine Art des Loosordals begegnet uns in einer Ordalienformel als examen in mensuris Zeumer, Formulae S. 639. Die Formel bezieht sich auf ein Loosordal im Alten Testament (Jos. 7, 14 ff.). Vgl. Jurispr. fris. tit. 80, de sortilegiis, § 4: dat ma wel muken (Strohhalme) end breuen (Briefe) lucka moet in weltlichen Sachen, und § 3: Das geistliche Recht verbietet, Strohhalme oder Briefe zu ziehen hor da kortera off da langhera. . In Friesland hat die christliche Kirche eine eigenartige Form des Loos- ordals ausgebildet, die uns in dem für die Mittelfriesen bestimmten Teile der Lex Frisionum anschaulich beschrieben wird Lex Fris. 14, 1. Einen Fall verwandter Anwendung des Looses auf Feh- marn berichtet aus einem Gerichtsprotokoll v. J. 1450 Dreyer , Vermischte Abh. II 875. . Das bairische Volksrecht erwähnt das Loos nicht als selbständiges Ordal, sondern nur bei der Vorbereitung des gerichtlichen Zweikampfs. 7. Das Kampfordal , iudicium pugnae, campus, ahd. camph, andd. camp, in einer bairischen Satzung auch chamfwich Decr. Tass. Niuhing. c. 5, LL III 465. Wîg, wîc, Kampf, Streit. , in westfränkischen Urkunden batalium, batalia So in den Chartes de Cluny. Vgl. Lex Burg. 92, 2: si ad batalia mulier foras curte sua exierit … . Näher bezeichnet heisst der Kampf entweder Einzelkampf, ahd. einwîg, ags. ánvíg, nord. einwígi An diese Bezeichnung scheint die Wendung des langob. Ediktes, Roth. 164—166, anzuklingen: sub uno scuto per pugnam dimitti. , singu- § 106. Die Gottesurteile. lare certamen, monomachia, oder aber Zweikampf, pugna duorum Lex Alam. 54 und öfter. Lex Baiuw. XVII 2 und öfter. . Gelegentlich wird der Kampf auch ding Scherer , Berl. SB 1884, S. 575, mit Beziehung auf Hildebrandslied 31. , wëhading Lex Baiuw. XII 8. Tassil. Decr. Dingolf. c. 11, Niuhing. c. 4. Zu wëhan, kämpfen, Schmeller , WB II 880, Schade , WB S. 1112. , campding Niederländisch. So in den Coutumes du Bourg de Bruges. Stallaert , Glossarium van verouderde rechtstermen II 35. Fries. kompthing, Richthofen, Rqu. 202, 15. genannt. Er war das verbreitetste und das vornehmste, weil dem Freien vorbehaltene Gottesurteil und wird bei den meisten Stämmen erwähnt Die bekannte Stelle des Vellejus Paterculus II 118: quod .. solita armis discerni iure terminarentur, ist nicht auf ein Rechtsverfahren, sondern auf eigen- mächtige Selbsthilfe zu beziehen. Vgl. Pfeffer , Z. f. rom. Phil. IX 5. . Nur die angelsächsischen und westgotischen Gesetze schweigen dar- über Siehe oben S. 402 f. . Der Kampf ist Gottesurteil, wenn er von beiden Seiten mit der Absicht vorgenommen wird, ihn zu einem solchen zu gestalten, d. h. die Einwirkung der Gottheit auf den Ausgang herbeizuführen. Prozessualisch muss diese Absicht in bestimmten Formen zum Aus- drucke gelangen. Den Quellen der fränkischen Zeit ist der Zweikampf im Rechtsgang nicht etwa eine rechtlich geregelte Form der Selbst- hilfe, sondern Gottesurteil Dem Zweikampf wird der Charakter des Ordals vielfach bestritten. So von Dahn , Bausteine II 57, Konr. Maurer , Kr. Ü. V 222 ff., Waitz , VG I 446, Wilda , Ordalien S. 478, Unger , Zweikampf S. 6 ff., v. Amira , Recht S. 196. Dagegen u. a. Patetta a. O. S. 15 f. und insbesondere S. 171 ff. und als solches Beweismittel. Sie nennen ihn nicht nur iudicium Dei Roth. 198. Lex Dei in Liu. 21. Lex Burg. 8, 2; 45; 80, 2. Lex Baiuw. II 1. , sondern sprechen auch deutlich genug die Auffassung aus, dass Gott der Wahrheit und dem Rechte den Sieg verleihen werde Lex Alam. 81: et testificent Deum creatorem, ut cui sit iustitia, illi donet Deus victoriam. Lex Baiuw II 1: tunc Dei accipiant iudicium et exeant in campo et cui Deus dederit victoriam, illi credite . A. O. XVII 2: Sponde mihi pugnam duorum et manifestet Deus, si mendacium an veritatem iurasti contra me. Lex Burg. 45: Deo iudicante confligat. Liu. 21: purificet se ad legem Dei. Greg. Tur. Hist. Franc. VII 14: ponens hoc in iudicio Dei, ut ille discernat. Fredegar IV 51: iudicium Dei, his duobus confligantibus, cognuscatur, utrum .. G. sit innoxia an fortasse culpabelis . . Für diese Auffassung fällt namentlich ins Gewicht, dass einzelne Rechte von Alters her einen Zweikampf kennen, der nicht von den Prozessparteien, sondern von besonderen Kämpen aus- gefochten wird Es handelt sich dabei nicht um einen Fall prozessualischer Stellvertretung, die um diese Zeit noch grundsätzlich versagt war. , und dass die Kämpen nach bairischem Rechte vor § 106. Die Gottesurteile. Beginn des Kampfes den Parteien durch das Loos zugewiesen werden. Dass der Zweikampf schon in heidnischer Zeit als Gottesurteil ange- sehen und nicht erst durch das Christentum dazu umgeschaffen wurde, ist um so wahrscheinlicher, als Religion und Kampf den Germanen auf’s innigste zusammenhingen Weinhold , Beiträge zu den deutschen Kriegsaltertümern, Berliner SB 1891, S. 543 ff. , als der Kriegsgott Tius zugleich der Gott des Gerichtes war und der Zweikampf nachweislich als Orakel ver- wendet wurde. Auch die Anwendung von Zaubersprüchen und Zauber- mitteln, die man in christlicher Zeit als Vorbereitung zum Zweikampf zu verhindern und zu verbieten genötigt ist, weist auf heidnisch sakrale Behandlung des Zweikampfs zurück. Obwohl in der Lex Salica ignoriert, ist uns der Zweikampf schon im sechsten Jahrhundert bei den Saliern bezeugt Greg. Tur. Hist. Franc. VII 14, X 10. und tritt er uns auch in einer Novelle zur Lex Salica entgegen Lex Sal. 93 bei der Beschuldigung des Meineids: et postea si ausus fuerit, pugnet. . In jüngeren salischen Quellen erscheint er an Stelle ursprünglichen Kesselfangs So bei der Zeugenschelte Extrav. zur Lex Sal. B. c. 4, vgl. c. 2. Dagegen Lex Sal. 94. . Für die Auffassung, dass es sich dabei nicht um eine Neuerung, sondern um ein Wiederaufleben einer zeitweilig zurückgedrängten Einrichtung handelt, spricht die eigentümliche und altertümliche Form, die seit karolingischer Zeit für den salischen Zweikampf überliefert ist Schröder , RG S. 361, Anm. 89. . Die ribuarischen Franken, die Alamannen und die übrigen Stämme fochten das Kampfordal mit dem Langschwerte Lex Rib. 57, 2: cum gladio; 59, 4; 32, 4: spata. Pactus Alam. II 33. Lex Alam. 43; 54, 2; 81; 86, 3. Lex Baiuw. XIII 8: cum campione cincto . Ssp. Ldr. I 63, 4. Mit zwei Schwertern (eins davon in Reserve) bei den Friesen. Rh. Rqu. S. 394. 565, § 25. Doch scheint der rätselhafte berskinzes kampa, kinnzes kempa hinsichtlich seiner Bewaffnung zu dem swerdkampa im Gegensatz zu stehen. Rh. WB S. 627. Sollte kins, kinz, wie griechisch γένυς, etwa auch Beil be- deuten? Vgl. Grimm , WB V 779 s. v. kins, kinz. Ber würde sich in dieser Zusammensetzung als Angriff (Rh. WB S. 624), der berskinzes kampa als ein mit dem Streitbeil ausgerüsteter Kämpe erklären. — Über nordisches Recht v. Amira , Vollstreckungsverf. S. 297. aus. Dagegen kämpften die Salier mit Schild und Kampfstock Campstock bei Stallaert , Gloss. van verouderde rechtstermen II 36. , scuto et baculo, scuto et fustibus Cap. de latr. 804—813, c. 3, I 180. Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268. Cap. legg. add. 818. 819, c. 10. 15, I 283 f. Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 12, I 293. Adrevaldi Miracula S. Bened. MG SS XV 490. . Karolingische Kapitularien führten diese Sitte bei Ribuariern und Lango- § 106. Die Gottesurteile. barden ein und suchten sie als reichsrechtliche Form des Zweikampfs in Geltung zu bringen Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 4. 7, I 117. Liber Papiensis, Karl 65. Const. Olonn. v. J. 825, c. 12, I 331. Noch die Summula de pugna des Hugo de Porta Ravennata (Gaudenzi, Bibl. iurid. I, 1888) behandelt sie als geltendes Recht. . Wir finden sie später in den salischen Tochterrechten, in den Niederlanden Beschreibung eines Zweikampfs, der 1465 zu Valenciennes mit Schild und ‘baston’ ausgefochten wurde, bei P. de Croos , Hist. du droit criminel et pénal en Flandre 1878, S. 202 ff. , im altfranzösischen, norman- nischen und anglo-normannischen Rechte, und zwar erscheint als Angriffs- waffe ein baculus cornutus, ein Stock mit einem Aufsatz in der Form eines in Spitzen zulaufenden Doppelbeils Somma de legibus Norm. c. 68: se debent pugilles .. offerre .. cum scutis et baculis cornutis armati. Britton I, c. 23, § 14: oveke deus bastouns cor- nuz de une longure. Mirrour ch. 3, sect. 25: baston cornu de une assise. Const. Siculae II 37, § 1: ut amodo campiones habeant clavas aequales non spinosas nec cum aguzonibus, habentes cornua, nec ex parte fustis ad modum unguis. Spelman Gloss. s. v. campio: preferebatur ei druncus seu fustis teres, quo peragendum erat duellum, cornuque munitum in extremitate. Assises de Jérusalem II 329: un baston de cornerue (cormier?) à une bosse dessus et une broche d’oz dessous, mit einem Griff und einer Spitze von Horn. Die Abbildung eines Zweikampfs aus der Zeit Heinrichs III. bei Maitland, Select Pleas of the crown 1888, zeigt uns in den Hän- den der Kämpfer eine Waffe, die etwa die Form eines Eispickels hat. Die Waffe in der Bilderhandschrift Beaumanoirs zu ch. 61 (Berliner königl. Bibl. Msc. Ha- milton 193) stimmt mit der bei Maitland a. O. im ganzen überein, nur dass sie minder plump ist und die Spitzen nicht eckig, sondern geschwungen auslaufen. . Aber schon der baculus, fustis Vgl. Sunesen c. 66: fustis autem appellatio virgam et baculum, hastam, securis malleum, clavam et vaginatum gladium comprehendit. Fast ebenso viel- deutig ist altfranzös. baston. Du Cange VII 58. Godefroy I 595. der Salier war sicherlich kein gewöhnlicher Stock oder Knüppel, sondern wahrscheinlich nichts anderes als die altfränkische Volkswaffe, die francisca, bipennis Arg. Cap. Aquisgr. v. J. 801—813, c. 17, I 172. Bekannt ist die Rolle, welche der baculus als festuca in der Rechtssymbolik spielt. Nach dem Liber hist. Franc. c. 17, SS rer. Merow. II 267, gelobt Chlodovech eine Kirche zu bauen, indem er die francisca wirft: proiecit in directum a se bipennem suam, quod est francisca, et dixit: sic fiatur ecclesia .. dum auxiliante Domino revertimur. . Mit Ludwig I. dringt als neue Form des gerichtlichen Zweikampfs der Kampf zu Ross und mit den Reiterwaffen Schild und Lanze ein. Zuerst kämpfen so zwei Goten i. J. 820 zu Aachen vor Ludwig I. Vita Hludowici c. 33, MG SS II 625. Ermoldus Nigellus III 565 ff. — Vor dem merowingischen König kämpfte man mit dem Wurfspeer. Greg. Tur. a. O. X 10. Mabillon AA II 96. secundum legem propriam (Gothorum). Doch bleibt er auf die höheren Klassen der Bevölkerung beschränkt. Nachmals erscheint er als ein Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 27 § 106. Die Gottesurteile. Vorrecht des Adels und des Rittertums, während die übrigen Leute und insbesondere die Vertreter im Zweikampf, die Kämpen, Schild und Kampfstock führen Cout. d’Artois 42, 2. Beaumanoir ch. 64, 2. Usages de bataille von Amiens bei Du Cange (Henschel) II 68. Roman de Renard v. 24075. Vgl. Pfeffer , Die Formalitäten des gottesgerichtlichen Zweikampfs in der altfranz. Epik, Z. f. roman. Phil. IX 67 ff. Keure von Seeland von 1256—1258, § 37 bei Warnkönig, Flandr. RG III 303: pugiles … cum armis minoribus pugnabunt. . Der Hauptfall, in welchem das Ordal des Zweikampfs zur An- wendung gelangt, ist die Schelte und zwar die Schelte des Urteils und die Schelte des Eides, sowol des Parteieides als des Zeugeneides. Der Kampf greift ausserdem Platz, wenn die Klage gewissermassen als eine antizipierte Eidesschelte von vornherein als Kampfklage er- hoben wird. Manche Rechte gestatteten den Zweikampf nur in Fällen, in welchen der Beklagte sich durch vollen Eid entreden sollte Siegel , Gerichtsverfahren S. 207. , andere nur, wenn das Streitobjekt einen bestimmten Betrag über- schritt Lex Angl. et Werin. c. 56 von zwei Solidi ab bei Klagen um Diebstahl und Verwundung. . 8. Das Kreuzordal , iudicium crucis, stare ad crucem, ein spezi- fisch christliches Ordal, das nur vorübergehende Bedeutung erlangte. Es bestand darin, dass die Prozessgegner oder deren Vertreter mit ausgestreckten Armen an einem Kreuze standen. Während sie standen, wurde gebetet. Wer zuerst zusammenbrach oder die Arme sinken liess, war beweisfällig. Die Kreuzprobe, vermutlich klösterlichen Ursprungs Patetta S. 205. , erscheint zuerst in einem Kapitular Pippins als Beweismittel in einer Streitsache zwischen Mann und Frau Pipp. Cap. Vermer. 758—768, c. 17, I 41. . Karl der Grosse schrieb sie 779 als allgemeines Beweismittel der Meineidschelte vor Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49. Vgl. c. 11 der forma Lang. ob. ; doch stand sie seit dem 9. Jahrhundert zur Wahl mit dem Zweikampf Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 4. 7, I 117. Cap. apud Ansegisum ser- vatum 810—811 (?), c. 5, I 160. Cap. Pipp. 800—810, c. 4, I 208. ; schliesslich galt sie nur noch als Notbehelf für furchtsame und schwächliche Leute, die nicht kämpfen wollen oder können, und für Streitsachen der Kirchen Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268. , bis sie endlich Ludwig I. in den Jahren 818/9 als Entheiligung des Leidens Christi verbot Cap. eccl. 818/9, c. 27, I 279. Demgemäss wurde die Bestimmung in Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, welche statt des Zeugenzweikampfs subsidiär die Kreuz- . Offenbar war der Versuch, durch die Kreuz- § 106. Die Gottesurteile. probe den Zweikampf zu verdrängen, in der Praxis kläglich ge- scheitert. Vom Klerus erfunden, ist jenes Ordal, das in der Volks- anschauung keine Wurzel fasste, sofort abgestorben, seit die Gesetz- gebung es hatte fallen lassen In der divisio v. J. 806, c. 14, Cap. I 129 hatte Karl der Grosse die Kreuzprobe mit Ausschluss des Zweikampfs für die Erledigung von Grenzstreitig- keiten unter den Teilreichen angeordnet, die nicht durch Zeugenbeweis geschlichtet werden können. Die divisio v. J. 831 hat in c. 10, Cap. II 23 diese Bestimmung trotz des vorausgegangenen Verbotes der Kreuzprobe, wie es scheint gedankenlos, wiederholt. . Ein eigenartiges Ordal ist dem Norden bekannt, der Rasen- gang , ganga undir jardarmen Pappenheim , Schutzgilden S. 22 ff. Lee , Superstition S. 217. . Ein längerer Streifen grasbewach- sener Erde wurde derart aufgeschnitten, dass er an den Enden hän- gen blieb. Wenn der Beweisführer unter dem Erdstreifen hindurchging, ohne dass dieser über ihm zusammenstürzte, so galter für gereinigt Vielleicht ist das Hergehen unter dem Stocke, von welchem Grimm , RA S. 932, berichtet, aus einem älteren Analogon des Rasengangs zu erklären. Pappenheim S. 514. . Der Rasengang wurde, wie uns berichtet wird, als Ordal in heidnischer Zeit angewendet Laxdæla c. 18 bei Pappenheim S. 23. . Ausserdem kam er in anderer Bedeutung bei Eingehung der Blutsbrüderschaft vor Nach K. Maurer als Bestärkungsmittel. Vielleicht als auspicium. Dass Akte, die als Ordalhandlungen dienen, auch in der einen oder anderen Anwendung gebraucht werden, ist keine Seltenheit. Nach Pappenheim hat sich das Rasen- ordal erst aus dem Formalismus der Eingehung der Blutsbrüderschaft abgezweigt. Auch in dieser Beschränkung beweist der Rasengang, dass dem nordischen Heiden- tum der Ordalgedanke nicht fremd war. Übrigens scheint mir jene Herleitung un- sicher. Die Idee der Demütigung, wie sie nach der Vatnsdæla im Rasengange liegt, der nach grossen Delikten Sitte gewesen sei, kann nur aus dem Ordal, nicht aus dem Formalismus der Blutsbrüderschaft hervorgegangen sein. . Von den Feuer- und Wasser- ordalien ist es streitig, ob sie in den nordischen Rechten bodenständig gewesen oder erst unter christlich westgermanischen Einflüssen auf- genommen worden seien. Ausserprozessualische Anwendung wird für die heidnische Zeit durch die Lage der Quellen nicht schlechtweg aus- geschlossen. probe zulässt, in dem Cap. leg. add. von 818/9, c. 10, I 283 durch Beseitigung der Kreuzprobe abgeändert. 27* § 107. Die Urkunde. § 107. Die Urkunde . v. Bethmann-Hollweg , Civilprocess IV 381. 493, V 157. H. Brunner , Das Gerichtszeugnis und die fränkische Königsurkunde 1873 (Festgaben für Heffter) S. 143 ff. Derselbe , Carta und Notitia 1877 (Commentationes philologae in ho- norem Mommseni) S. 583 ff. Derselbe , Entstehung der Schwurgerichte S. 64 ff. Derselbe , Zur Rechtsgeschichte der röm. u. germ. Urkunde I 203 ff. (über angel- sächsischen Urkundenbeweis). Zorn , Beweisverfahren nach langob. Rechte S. 51 ff. Pertile , Storia VI 425 ff. Bresslau , Urkundenbeweis und Urkundenschreiber, Forschungen XXVI 1. Derselbe , Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien I 476 ff. (1889). Gerhard Seeliger , Kanzleistudien in Mitth. des Instit. f. österr. GF XI 396 ff. Die deutschen Stämme, die in den Kreis der römischen Kultur eintraten, lernten in der geschriebenen Urkunde ein neues Beweis- mittel kennen. Sie wurde als solches mit Ablehnung der römischen Rechtssätze über den Urkundenbeweis dem heimischen Beweisrechte eingefügt, in das sie nicht sonderlich hineinpasste. Die Einglie- derung, wie sie auf Betreiben der Kirche erfolgte, blieb denn auch eine äusserliche und unvollkommene, und nur in sehr beschränktem Sinne können wir für die fränkische Zeit von einem eigentlichen Urkundenbeweise sprechen. Einen selbständigen und vollkommenen Urkundenbeweis lieferte im fränkischen Reiche nur die Königsurkunde. Sie war unanfechtbar. Wer eine Königsurkunde der Lüge zieh, verwirkte das Leben. Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit wurde nach älterem Rechte selbst dann aufrechterhalten, wenn beide Prozessparteien Königsurkunden vorlegten, die sich gegenseitig widersprachen. Dieser Konflikt wurde nämlich durch Teilung des Streitgegenstandes gelöst, von welchem der Besitzer der älteren Urkunde zwei Drittel erhielt Lex Rib. 60, 7. . Erst Chlothar II. bestimmte, dass die ältere Urkunde durch die jüngere nicht beein- trächtigt werde und eine bei dem König erschlichene, rechtswidrige Urkunde kraftlos sein solle Chloth. Ed. c. 13, Cap. I 22. Praeceptio c. 5. 9, Cap. I 19. . Die Unanfechtbarkeit der Königsurkunde schloss den Einwand nicht aus, dass die vom Gegner producierte Urkunde nicht vom König herrühre, also gefälscht sei. Dann ent- schied die Aussage des verantwortlichen Kanzleibeamten, in mero- wingischer Zeit des Referendars, dessen Unterschrift die Urkunde trug Greg. Tur. Hist. Franc. X 19, S. 432. . Im langobardischen Rechte wurde die Gerichtsurkunde, nämlich § 107. Die Urkunde. die Notitia, die auf Grund eines gerichtlichen Urkundungsbefehles aus- gefertigt worden war, gleich der Königsurkunde als unscheltbare Urkunde behandelt Der Gegner des Beweisführers kann daher sachlich nur die Wahrheit des Urkundungsbefehles anfechten, welche erforderlichen Falles das Gerichtszeugnis feststellt. Ein Beispiel solcher Feststellung bietet die Urkunde bei Ficker , For- schungen IV 12, Nr. 9, v. J. 824. , eine Besonderheit, die mit der frühzeitigen Aus- bildung eines unanfechtbaren Gerichtszeugnisses zusammenhängt Siehe oben § 394. . Im Gegensatze zur Königsurkunde (und zur langobardischen Ge- richtsurkunde) besass die Privaturkunde keine selbständige Beweis- kraft. Allerdings galt, wenn der Gegner des Urkundenproducenten die Urkunde als carta bona, vera, idonea anerkannte, ihr Inhalt für bewiesen. Allein man konnte ihr den Glauben versagen, die Urkunde anfechten, schelten. Dann galt es, die Wahrheit der gescholtenen Urkunde zu erhärten, werire Lex Rib. 59, 6: virire, werire werjan, wehren. , idoneare, adverare, langobardisch hardire, ardire. Form und Wirkung der Schelte waren verschieden nach den verschiedenen Stammesrechten. Die beiden fränkischen Rechte kennen zwei Arten der Urkunden- schelte Schon das römische Recht unterschied bürgerliche und peinliche Anfech- tung der Urkunde, jenachdem sie civiliter oder criminaliter (mit der accusatio falsi) geschah. Cod. Iust. IX 22, 16, v. J. 294 (de fide testamenti querenti duplex via litigandi tributa est). Cod. Theod. IX 19, 4 v. J. 376. Lex Rom. Wisig. C. Th. IX 15, 2, Interpretatio: De falso potest et criminaliter et civiliter agi. Civiliter quum aliquis quibuslibet scripturis non falsi crimen obicerit, sed veritatem scriptu- rae se velle quaerere dicit. , eine schlichte und eine rechtsförmliche, zweien sich aber hinsichtlich ihrer Wirkungen. Gegen die schlichte Schelte verteidigt sich nach salischem Rechte der Producent der Urkunde, indem er die Wahrheit des Inhalts, den die Schelte in Frage stellt, mit zwölf Eidhelfern beschwört Extravag. B. zur Lex Sal. 3. . Will es der Scheltende auf diesen Eid nicht ankommen lassen, so muss er eine förmliche Schelte einbringen, die darin besteht, dass er vor Gericht die Urkunde durchstösst Extravag. B. zur Lex Sal. 4: et ille, qui falsam adclamaverit, subula statim transforaverit. Beispiele einer transpunctio bieten die Urkunden Bernard, Chartes de Cluny I 18, Nr. 15, v. J. 870, H. 382, Germer Durand, Cartul. de Nimes Nr. 1, v. J. 876, H. 404, Thévenin Nr. 89, v. J. 857, H. 351. In H. 382 hatte die Be- klagte, Benedicta, die von ihr ausgestellte Urkunde durchstochen. Der Gatte der Klägerin gelobt dem Urteil gemäss (cartam emonire, wie statt aram emoni zu lesen, von munire), quod in placitum debuit presentare testimonia .. secundum lege Sa- lica et iurare, quod ipsa carta .. vera fuisset. Er erscheint im Termin una cum (trans- § 107. Die Urkunde. forare, transpungere, perforare). Diesfalls muss der Producent die Zeugen der Urkunde vorführen. Der Scheltende stellt jedem von ihnen seinerseits sieben testes entgegen, um zu beweisen, dass er die Ur- kunde mit Recht als eine falsche, lügenhafte Urkunde durchstossen habe. Der Producent mag gegen diesen Beweis auf Zweikampf pro- vocieren Extrav. B. c. 4: unus ex septem testibus, qui eam firmaverunt, et unus ex illis, qui eam ream dixerunt, per pugnam contendant. . Während das salische Recht den Schreiber der Urkunde als solchen nicht in das Scheltungsverfahren hineinzieht, sondern die Ver- teidigung der Urkunde dem Producenten allein überlässt, verlangt das ribuarische Recht, dass die Erhärtung der gescholtenen Urkunde unter Teilnahme des Urkundenschreibers erfolge. Wenn der Gegner des Beweisführers der Urkunde durch schlichte Anfechtung den Glauben versagt, ohne den Vorwurf des falsum zu erheben, treten der Schrei- ber und die Zeugen zunächst in vorläufige Aktion, indem sie die be- urkundete Handlung bezeugen Lex Rib. 58, 5. . Erst wenn sich der Scheltende da- bei nicht beruhigt, nimmt er die förmliche Schelte, die perforatio, vor. Daraufhin muss der Schreiber, und zwar mit Eidhelfern, und müssen die Zeugen die Wahrheit des Urkundeninhalts beschwören Lex Rib. 58, 5; 59, 2. . Der Eid des Schreibers kann gescholten werden. Dann entscheidet gericht- licher Zweikampf zwischen dem Scheltenden und dem Schreiber Lex Rib. 59, 4. — In Mabillon AA II 96, Vita Austregisili Bit. c. 3 soll A. durch Zweikampf beweisen, dass er die falsche Urkunde nicht ausgefertigt habe. . Wegen rechtswidriger perforatio zahlt der Scheltende Busse an den Schreiber und an jeden Zeugen der Urkunde Je 15 Solidi den Zeugen, 45 dem Schreiber nach Lex Rib. 59, 3; 58, 5. Eine Busse von 24 Sol. setzt auf Ableugnung der Urkunde Cod. Iust. IV 21, 16. . Gelingt die Schelte, so hat jeder der Zeugen eine Busse von 15 Solidi, der Schreiber aber den Daumen der rechten Hand verwirkt Er kann ihn aber um 50 Solidi auslösen. . Bei Urkunden, die ein öffentlicher Gerichtschreiber (cancellarius) geschrieben, tritt, wenn dieser nicht mehr lebt, Schriftvergleichung ein. Der Producent der ge- scholtenen Urkunde soll nämlich diesfalls zwei andere Urkunden von sua testimonia ad ipsum sacramentum peribendum vel ipsa carta adverandum seu et ad batalia sicut ey concessit domnus Lottarius rex. Doch wird die carta nun- mehr von Benedicta anerkannt. Die testimonia sind Eidhelfer, wie sie Extrav. B. zur Lex Salica bei schlichter Schelte auftreten lässt. Der Vertreter der Klägerin hat ein Privilegium Lothars, welches sich auf die Vertretung im Zweikampf, viel- leicht auch auf das Recht, die durchstochene Carta durch Eid mit Helfern zu er- härten, bezieht. Der Zweikampf wird für den Fall der Eideschelte angeboten. § 107. Die Urkunde. der Hand desselben cancellarius vorlegen und erlangt damit das Recht, an dessen Stelle den Wahrheitsbeweis zu erbringen, indem er mit Eidhelfern schwört und ausserdem die Zeugen den Zeugeneid leisten Lex Rib. 59, 5: si autem cancellarius mortuus fuerit, tunc ei (liceat) qui rem comparavit cum 3 cartas, quod ipsi cancellarius scripsit, absque pugnam car- tam suam super altario posita etuniare. Nach Bresslau , Urkundenbeweis S. 15, Urkundenlehre I 488, hätte es genügt, dass die drei Urkunden auf den Altar ge- legt wurden, die dann das eidliche Zeugnis des cancellarius ersetzten. Producent und Zeugen hätten nicht geschworen. Allein cartam etuniare heisst erhärten, wahrmachen, werire. Wie dies geschehen soll, ist aus c. 2 zu ergänzen. Das absque pugnam bleibt bei Bresslaus Erklärung unverständlich. Wenn niemand zu schwören brauchte, wäre ja eine Eidverlegung, also auch ein Zweikampf, ohnehin unmöglich gewesen. Dass die Auflegung von Urkunden auf den Altar den Eid des verstorbenen Schreibers ersetzen könne, ist vom Standpunkte des germanischen und überhaupt jedes Beweisrechtes undenkbar. Bresslaus Argument, dass sonst derjenige, der durch Urkunde erwirbt, ungünstiger gestellt sei als jemand, der sich ohne Urkunde tradieren lässt, trifft für den vorliegenden Fall nicht zu, da die rechtsförmliche Urkundenschelte füglich nur mit der Zeugenschelte verglichen wer- den darf und in Lex Rib. 59, 5 der Zweikampf ausgeschlossen ist. Die Hand- schriftenvergleichung kann die Lex Rib. nur dem römischen Rechtsleben entlehnt haben. Cod. Theod. II 27, 1, § 1 drückt sich darüber sehr skeptisch aus. Die sola manus collatio genügt nicht. Quid enim aliud falsarius agit, quam ut similitudinem veritatis imitetur? Justinian verlangt in Nov. 73, c. 7 bei instrumenta publice confecta, wenn der Tabellio gestorben ist, neben der collatio suppletionis (der Voll- ziehungsformel, vergl. RG der Urkunde I 73) das Zeugnis des Schreibers und des adnumerator. Fehlen auch diese, so dass nur die collatio instrumentorum übrig bleibt, so geschehe was bis dahin gegolten hatte, ut qui profert ad collationes documentum, iuret sollemniter . Es ist an sich nicht wahrscheinlich, dass die Lex Ribuaria der Handschriftenvergleichung bei rechtsförmlicher Schelte eine stär- kere Wirkung beigelegt habe, als das römische Recht oder auch als das lango- bardische, welches zu Ende des neunten Jahrhunderts trotz seines ausgebildeten Notariats die Schriftvergleichung durch einen Zwölfereid des Producenten und den Eid der Zeugen ergänzt. S. unten S. 425. Das westgotische Recht, Lex Wisig. II 5, 17, verlangt, dass der Schriftvergleichung ein Eid des Producenten voraus- gehe, wenn der Gegner se nescire dixerit ipsius scripturae veritatem. . Dieser Eid des Producenten darf nicht gescholten werden, so dass in solchem Falle der Zweikampf ausgeschlossen ist. Wenn der Aus- steller der gescholtenen Urkunde oder sein Erbe noch am Leben ist, so haben sie als Gewährsmänner an Stelle des verstorbenen cancellarius die Verteidigung zu führen. Mit dem ribuarischen Rechte stimmt, wie es scheint, das alaman- nische insofern überein, als es zur Erhärtung der Urkunde die Zeugen und als Zeugen auch den Schreiber der Urkunde heranzieht Lex Alam. 2, 1: testes … una cum presbytero ecclesiae .. ita testificen- tur, ut illi ad praesens fuissent et oculis suis vidissent et auribus audissent, quod . Das § 107. Die Urkunde. bairische Recht dürfte nur von den Urkundszeugen verlangt haben, dass sie, und zwar gemäss den Grundsätzen über die testes per aures tracti, die Wahrheit der Urkunde beschwören Über die Stellung des bairischen Urkundenschreibers als Mandatar des Destinatärs siehe meine RG der Urkunde I 251. . Auf dem Standpunkte des salischen Rechtes stehen das angel- sächsiche, das langobardische und churrätische Recht, indem sie bei Anfechtung der Urkunde zunächst den Producenten zum Eide rufen. Nach dem Rechte der Angelsachsen schwört sich der Producent der Urkunde, wenn ihr der Gegner den Glauben versagt, zu seinem Rechte. Er ist näher zum Eide als der Gegner Der Besitz der Urkunde hat nach angelsächsischem Rechte eine ähnliche prozessualische Bedeutung, wie nach dem kontinentalen Rechte die Gewere. H. Brunner , RG der Urkunde I 207. . Das ältere lango- bardische Recht lässt den Producenten der Urkunde die Wahrheit ihres Inhaltes mit seinem Eide bekräftigen Siehe Bethmann-Hollweg IV 383, der auf Troya Nr. 340. 641. 677. 703 verweist. Das Prinzip erhellt für das ältere Recht auch aus Ratchis 8; denn wie sich aus dieser Stelle ergiebt, musste bis dahin der Inhaber der Verkaufs- urkunde, welche die Zahlung des Kaufpreises bezeugte, die Zahlung mit seinem Eide erhärten, wenn sie bestritten worden war. Vgl. RG d. U. I 24, Anm. 1. , ein Grundsatz, der sich in Benevent auch während der karolingischen Zeit erhalten hat Pactiones de Leburiis cum Neapolitanis factae, Arechis von circa 780, c. 9: Wird die von einem Langobarden producierte Erwerbsurkunde von neapoli- tanischer Seite angefochten: iuret a parte Langobardorum tres homines de sex hominibus quales pars Neapolitanorum quaesierint, dicentes per sacramentum: quia ista cartulae veraces sunt. Pactio Gregorii v. J. 933, c. 4: iurent a parte vestra Langobardorum tres homines vestris de sex hominibus, quales nos vobis querimus, ad sancta evangelia dicentes: quia istae cartulae, quae ostendimus, veraces sunt et ipsas terras, quas istae cartulae continunt, possidemus eas. Arechis c. 10. Greg. c. 6. 7. Der Eid bestärkt die Wahrheit der Urkunde, wie die Eides- hilfe die Wahrheit des Parteieides. und uns für Schuldurkunden in dem Vertrage Karls III. mit Venedig v. J. 880 begegnet Pactum Karoli III, c. 23, Cap. II 140: et hoc stetit de cautionibus sive de quibuslibet commendationibus, ut … ipsi, qui scriptum fiduciationis aut pignus . Gleich dem langobardischen Rechte legt die pater eius … cartam fecisset et illos ad testes advocasset. Hoc per sacramentum dicant: quod nos veri testes sumus. Nach Bresslau , Urkundenbeweis S. 4, schwört der Presbyter als Partei und Urkundenproducent. Allein die Thätigkeit des Presbyter ist hier so deutlich als testificari bezeichnet, dass er nur als Zeuge aufgefasst wer- den darf. Die Notwendigkeit seines Zeugnisses konnte nur darauf beruhen, dass er die Urkunde geschrieben hatte. Über den Schreiber als Zeugen in rätisch-ala- mannischen und bairischen Urkunden siehe meine RG der Urk. I 237, Anm. 1, und S. 253. Als Partei ist in der Lex Alam. 2 der pastor ecclesiae gedacht (vgl. Lex Alam. 6). Das kann auch ein Laie sein. Schöpflin I, Nr. 67 ff. § 107. Die Urkunde. Lex Romana Curiensis dem Producenten die Pflicht auf, die Urkunde eidlich zu erhärten, und zwar wenn das Gericht es durch Urteil verlangt Lex Rom. Cur. XI 14: si quis homo qualecunque carta in iudicio presen- taverit, si ei iudicatum fuerit, ipse eam per sacramentum firmare debet, que legi- tima carta sit. . Das ribuarische Verfahren, welches die Verteidigung der Urkunde durch Schreiber und Zeugen erfolgen lässt, ist im Laufe der Zeit mehr und mehr auch in Neustrien eingedrungen, selbst in Gebiete westgotischen Rechtes H. 351: Urteil, dass der Bischof und sein Vogt zur Erhärtung der vom Gegner durchstossenen Urkunde donent quinque homines firmatores ipsius noticie .. atque (so ist statt aetatum zu lesen) advocatum ipsius cancellarii, qui ipsam noti- ciam legibus iurantes veram adfirment. Vgl. H. Brunner , Carta u. Notitia S. 585. und namentlich in Burgund, wo Schreiber und Zeugen, um der Pflicht der Verteidigung zu entgehen, sich bei dem Urkundungsakte nicht selten vom Aussteller versprechen lassen, dass er für die Urkunde im Fall der Anfechtung persönlich eintreten werde Bresslau , Urkundenbeweis S. 27. . Doch machen es im salischen Freiheitsprozesse, wenn eine Freilassungsurkunde produciert wurde, noch karolingische Kapitularien dem Scheltenden zur Pflicht, seinerseits den Beweis der Unwahrheit der Urkunde zu führen Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 11, I 293. Responsa misso cuidam data 801—814, c. 7, I 145: Nequaquam hoc volumus, quod servus suam cartam pro- priam probare debeat; sed dominus, qui ipsum servum quaerit, ipse, si poterit, ipsam cartam falsam depraehendat. — Ein Kapitular unsicheren Ursprungs und Geltungsgebietes, Cap. I 215, c. 7, gestattet dem Beklagten in Ermangelung von auctor und Zeugen, dass er mit zwei Urkunden desselben cancellarius die Frei- lassungsurkunde veracem et legitimam esse confirmet. Wenn auch dieses Auskunfts- mittel fehlt, ipse, qui eum inscripsit (der Kläger) secundum legem, cartam ipsam fal- sam efficiat. . In Italien ist es in der Zeit der fränkischen Herrschaft das ribuarische Prinzip, welches das heimische, das lango- bardische Recht umgestaltet. Ein Kapitular Ludwigs II. bestimmt Cap. Pap. pro lege tenendum v. J. 856, c. 6, II 91. , dass Notar und Zeugen, oder, falls diese verstorben sind, der Notar mit zwölf Eidhelfern die angefochtene Urkunde erhärten sollen. Nach einem Gesetze Widos schwört der Scheltende zunächst einen Voreid. Die Verteidigung führen der Notar selbzwölft und die Zeugen durch ihren Eid. Ausserdem schwört aber auch der Producent einen Zwölfer- eid. Ist der Notar gestorben, so tritt Schriftvergleichung mit zwei habuerit, ipse faciat iuramentum. Die Cautio mit der Satzungsklausel wird be- handelt wie die wadia (pignus) in c. 35 a. O., wo es heisst: illi tribuatur arbitrium iurandi, qui pignus habuerit. Vgl. Val de Liévre , Launegild S. 221. § 108. Das Beweisverfahren. Urkunden desselben Notars ein und darf dann der Producent selb- zwölft und mit den Zeugen die Wahrheit der gescholtenen Urkunde beschwören Widonis Cap. Pap. v. J. 891, c. 6, II 108. Siehe oben S. 379, Anm. 12. . Eigentümlich ist dem Scheltungsverfahren der verschiedenen Rechte, dass die Unterscheidung zwischen die Anfechtung der formellen Echt- heit und der materiellen Wahrheit der Privaturkunde äusserlich nicht zu Tage tritt. Der Scheltende erklärt nur, dass der Inhalt der Ur- kunde nicht wahr sei. Die Frage der formellen Echtheit erledigt sich durch das Verhalten des Schreibers und der Zeugen. Sie ist be- wiesen, wenn diese dafür eintreten In H. 351 werden Urkunden, die ein gewisser Amalgarius produciert, von den Zeugen und von dem Schreiber desavouiert. Die angeblichen Zeugen erklären eidlich, quod nequaquam illam ullo tempore firmassent, nec etiam unquam corro- borata fuisset. Der Schreiber erklärt, quod ipsam cartam scripsisset, sed non eam corroborasset. Schliesslich führt der Gegner des Producenten den Beweis, dass die Urkunden unwahr seien, und durchsticht sie. . Der Streit kann sich dann nur noch um die materielle Wahrheit des Urkundeninhaltes drehen. Aus den Quellen gewinnt man den Eindruck, dass Satzung und Praxis von einer gewissen Unsicherheit in der Behandlung des Ur- kundenbeweises nicht freizusprechen sind. Am meisten wurde dem Wesen der Urkunde noch das ribuarische System gerecht. Seit aber die Bestellung von Grafschaftsschreibern, wie sie die Lex Ribuaria voraussetzt, mehr und mehr in Abgang kam, löste sich der Urkunden- beweis schlechtweg in einen Zeugenbeweis auf. Da man sich diesen auch durch privatim erfolgende Aufzeichnung der Zeugennamen sichern konnte, geriet seit der zweiten Hälfte des neunten Jahr- hunderts das Urkundenwesen, soweit es sich um Privaturkunden handelt, allmählich in Verfall Siehe oben I 399. . § 108. Das Beweisverfahren . Siehe die Litteratur zu § 103 ff. Grimm , RA S. 892 ff. Ausserdem Dreyer , Ver- mischte Abhandlungen I 173 ff.: Anmerkung von der in Holstein ehedessen üb- lichen Gewohnheit, die Eyde an der Klinge des Degens abzulegen. Svend Grundt- vig , Om de gotiske folks våbenéd 1871. Müllenhoff , Eidring in Z. f. DA XVII 428. F. Buitenrust Hettema , Fresiska, De Fia-eth, Tijdschrift voor Nederlandsche Taal en Letterkunde, Leiden IX 1, S 307 (1890). Sind beide Parteien zum Beweistermin erschienen, so gestaltet sich das Verfahren verschieden mit Rücksicht auf das Beweismittel, das der Beweisführer im Anschluss an das Urteil angelobt hatte. § 108. Das Beweisverfahren. 1. Der Eidgang . Dem Eidgang Im Nordischen ganga lagh. Grimm , RA S. 893, v. Amira , Recht S. 193. Sacramenta percurrunt sagen merowingische Urkunden. Siehe unten S. 432, Anm. 44. war wesentlich das Sprechen des Eides, nieder- ländisch und nordisch Eidspiel Eedspel in den Dingtalen von Südholland bei Fruin, Dordrecht II 291, in den westfriesischen Dingtalen ed. Fruin S. 4. Eiđspjall in den Grágás und in der Njálssaga. Friesisch Ethspil bedeutet dagegen den Amtssprengel oder die Abtei- lungen einer Stadt (eet hiess auch die Gilde und ihr Versammlungsort, Stallaert , Gloss. I 390) Rh. WB S. 722. 1041. genannt, und das Antasten des Gegen- standes, auf den geschworen wurde. Das Sprechen des Eides ist an bestimmte Worte gebunden. Der Eid wird geleistet cum verborum contemplatione Lex Rib. 67, 5. Verborum observantiis, Leges Henrici primi 64, 1. Con- ceptis ritu patrio verbis schon bei Ammian 17, 1, 13. . Regelmässig nimmt ihn dem Schwörenden der Gegner (später der Richter) ab, indem er einen Stab in der Hand hält und die Eidesformel vorsagt, pronunciat Lex Rib. 67, 3. Dazu Siegel , GV S. 226. . Das Abnehmen des Eides heisst daher auch Eid staben, ein solcher Eid gestabter Eid, die Eidesleistung und die Eidesformel Eidstab Eidstab in Notkers Psalmenübersetzung, Graff , Sprachschatz VI 612. Ed- staf swerian im Heliand. Nord. eiđstafr, ags. áđstæf. Grimm , RA S. 902 f. . Der gestabte Eid wird wohl auch gestellter Eid Gestalt eid bei den Baiern. Schmeller , WB II 747. Vgl. Osen- brüggen , Alam. Strafrecht S. 388. oder geteilter Eid Deelen den eet, Stallaert , Gloss. I 389. Altfranzösisch deviser le sere- ment. H. Brunner , Wort und Form im altfranz. Prozess S. 719. , im altfranzösischen und normannischen Rechte iuramentum escariatum Von ahd. *scarjan, scerjan einordnen, zuteilen. , in England angel- sächsich Reimeid, rímáđ Von rím, series, numerus. Aethelstan II 9. , anglo-normannisch iuramentum fractum oder frangens Wort und Form S. 720. Die Stelle in Leges Henrici primi 64, 1: con- tingit etiam anteiuramentum non dari non frangi per alterum, fieri a re ipsa, a persona, praelatione, natione, merito, verstehe ich dahin, es beruhe auf der Streit- sache, Person, Rang u. s. w., dass unter Umständen der Voreid nicht vom Gegner gegeben (über Eid geben Grimm , RA S. 902), nicht gestabt, sondern schlicht ge- schworen werde; so bei Thanen, Messepriestern, Franken, Fremden u. s. w. Der folgende Satz: malorum autem infestationibus .. will sagen, der Stabeid sei so ge- fahrvoll gestaltet, damit der Beweispflichtige lieber ein Ordal wähle. genannt. Denn in einzelne Absätze geteilt, muss die Eides- formel vorgesagt (‘gegeben’) und nachgesprochen werden. Den Gegensatz zum gestabten Eide bildet der mit schlichten Worten geschworene, der ungestabte Eid, nachmals als iuramentum planum, lex plana be- zeichnet Concilium Lillebonnense v. J. 1080 bei Teulet, Layettes du trésor des . § 108. Das Beweisverfahren. ‘Der Schwörende musste beim Eide einen Gegenstand berühren, welcher sich auf die angerufenen Götter und Heiligen oder auf die dem Meineid folgende Strafe bezog’ Grimm , RA S. 895. , oder auf das für den Fall des Meineides eingesetzte Gut v. Amira , Recht S. 193. . Diese Berührung war es, welche die über- natürliche Bindung des Eidwortes herstellte und dem Eide seine ge- heimnisvolle Kraft verlieh. Mit Rücksicht auf den Gegenstand der Berührung unterscheiden sich verschiedene Formen des Eides Auf eine erschöpfende Aufzählung verzichtend, hebe ich im folgenden nur die in den Quellen der fränkischen Zeit begegnenden Hauptformen hervor. . In höchstes Altertum reicht der Waffeneid Grimm , RA S. 166. 896. Du Cange (Henschel) III 935. v. Richt- hofen in LL V 50, Anm. 16. Derselbe , Zur Lex Saxonum S. 119 ff. hinauf, abgelegt unter Berührung oder Emporheben der Waffe, die dem Schwörenden für den Fall des Meineids Verderben bringen soll. Er ist uns für die alten Quaden Ammianus 17, 12, 21. , für Sachsen Fredegar IV 74. Dreyer , Vermischte Abh. I 173 ff. und Angelsachsen Ađsweord, Eidschwert (nicht Eidschwur) bei Beowulf v. 2065. Dem Eid- brüchigen versagt die Waffe, auf die er geschworen. Das Brechen des Eidschwerts ist Folge des Eidbruchs. , Nordgermanen Svend Grundtvig , Om de gotiske folks våbenéd. und Franken Fortunat VI 5, v. 241 f. Lex Sal. (Hessels) 102, Cod. 11. als nationale Eidesform bezeugt. Nach der Christiani- sierung der deutschen Stämme erhielt sich der Waffeneid entweder als ein minderwertiger Eid, wie bei den Langobarden Nach Rothari 359 wird der Zwölfereid ad evangelia, der Sechsereid ad arma sacrata, der Dreiereid schlechtweg ad arma geschworen. und Sachsen Lex Sax. 8. , oder als ein Eid, der nur noch in bestimmten Fällen angewendet wurde, wie bei den Franken Lex Rib. 33, 1: cum dexteras armatas. L. c. 66. Form. Tur. 30: adpre- hensam manum vel arma iudicis, sicut mos est apud homines. Über Marculf I 18 siehe oben S. 98, Anm. 13. , Alamannen Lex Alam. 86: in arma sacrata bei der Todschlagsklage. Der Eid in fer- ramenta in Pactus I 1, welchen der medicus abzulegen hat, ist ein Eid auf seine chirurgischen Werkzeuge, nicht, wie Siegel S. 228 meint, ein Eid in der Rüstung. , Baiern Lex Baiuw. XVII 6: postea donet arma ad sacrandum et per ea iuret ipsum verbum (der Zeuge). und Angelsachsen Schmid, Anhang VII 1, 4, bei der Sühne: þat hŷ ealle gemæ̂num handum .. on ânum wæ̂pne þâm sêmende syllan .. . chartes I 25, Nr. 22, Art. 41: si plana lex facienda erit .. Im übrigen vgl. Wort und Form S. 721, Anm. § 108. Das Beweisverfahren. Ein Waffeneid von höherer Kraft war es, wenn die Waffe, bei der man schwur, vorher geweiht worden war. Den feierlichsten Eid leistete man in heidnischer Zeit auf einen Ring, der in das Blut des Opfertiers getaucht war. So legten nachweislich Goten und Nordgermanen Eide auf den Eidring des Heidenpriesters, des Goden, auf heilige Bauge (armilla sacra) ab Grimm , RA S. 895. Formel eines Baugeides daselbst S. 50. Wilda , Strafrecht S. 979. Steenstrup , Normannerne IV 228. Müllenhoff in Z. f. DA XVII 428, wo nachgewiesen wird, dass auch die gotischen Priester Eidringe trugen. Saxon Chron. zum Jahre 876: on þa halgan beage. Aethelweard, Chron. de rebus Angl. IV, c. 3: in eorum armilla sacra. . Spuren vom Gebrauch des Eidrings finden sich aber auch bei den Franken Schon Müllenhoff hat a. O. aus dem Personennamen Eidring in einer Lorscher Urkunde v. J. 834 gefolgert, dass der Eidring wie im Norden einst auch in Deutschland in Gebrauch gewesen sei. . Auf solchen scheint die Sitte zurückzuweisen, Eide auf den Ring abzu- legen, der als Griff der Kirchenthüre In Acta SS Juli VII 265 heisst es, dass, wenn jemand saltem in armilla ianuae iusiurandum explere praesumpserit, als Strafe des Meineids die Vergeltung nicht ausblieb. Die Stelle findet sich in den Miracula des heiligen Germanus von Auxerre, die in der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts verfasst sind. diente (in armilla ianuae). Die Lex Ribuaria Lex Rib. 67, 5. kennt einen Eid in circlo et in collore oder, wie es in anderen Texten heisst, in circlo et in hasla, hoc est in ramo. Die hasla, corylus, colloris war ein Haselstab In der Urkunde Cartulaire de Redon S. 18, Nr. 21, v. J. 868, H. 375, restituiert der Beklagte den Streitgegenstand cum sua virga corilina. Sie dient hier als festuca. Vgl. Vita S. Galli MG SS II 9: virga colerea. Grimm , RA S. 810, denkt bei Lex Rib. 67, 5 an ein abgestecktes Haselfeld, womit sich aber das ‘hoc est in ramo’ kaum vereinigen lässt. , den der Gegner des Schwörenden bei dem Staben des Eides in der Hand hielt und den der Schwörende antasten musste Über Eide mit Berührung des Richterstabes Grimm , RA S. 135. 899, Seerp Gratama , Rechtsgeschiedenis van Drenthe S. 226. . Der circulus war aber wahrschein- lich nicht ein in die Erde geritzter Kreis, in welchem der Schwörende stehen musste Solche Eide sind uns durch die iura Teutonicorum in suburbio Pragensi § 23, bei Rössler , Deutsche Rechtsdenkmäler aus Böhmen und Mähren I 189, bezeugt, wo es aus Anlass des Anefangs heisst: postea Theutonicus iurabit stans in circulo facto cum gladio in terra. Ausserdem durch die Salfelder Statuten, c. 4. Grimm bei Rössler a. O. p. VIII. v. Amira , Recht S. 193. , sondern nichts anderes als ein Eidring Nach konsequentem Sprachgebrauch der älteren Quellen ist der Eid in vestimento, Lex Fris. 3, 5; 12, 2, ein Eid, der auf das Gewand, der Eid in reli- quiis, Lex Fris. 3, 6; 12, 1; 14, 3, der Eid in sanctis, in sanctis reliquiis, Lex Chamav. 10. 32, ein Eid, der auf die Reliquien abgelegt wird, der Eid in altare, , so dass § 108. Das Beweisverfahren. der Eid in circulo et in hasla als ein Eid auf Ring und Stab auf- zufassen sein dürfte. Aus heidnischer Zeit haben die Friesen als einen geringeren Eid den in der Lex Frisionum genannten Eid in vestimento vel pecunia bewahrt Lex Fris. 3, 5; 12, 2. Siegel hält den Eid in vestimento für einen im gewöhnlichen Kleide, nicht in der Rüstung geschworenen Eid. Dagegen v. Richt- hofen , Zur Lex Saxonum S. 119, Anm. 1, und LL III 661, Anm. 44. . Jener erscheint in jüngeren Quellen des friesischen Rechtes als Vieheid, fiaêth, und stellt sich hier als ein Eid dar, durch den der Schwörende für den Fall des Meineids sein Gewand und all sein Gut verflucht. Abgelegt wurde der Vieheid, indem der Schwörende den Schoss seines Kleides mit der linken Hand erfasste und mit den Schwurfingern der rechten Hand berührte v. Richthofen , WB S. 737, und F. Buitenrust-Hettema , De Fia- eth a. O. S. 307 ff., erklären den Namen des Vieheides daraus, dass er um eine Geldsumme geschworen wurde. Allein die Formeln des westerlauwerschen Schulzen- rechtes, Rh. Rqu. S. 399, und des Emsiger Rechtes S. 245, sowie eine Stelle der Westergoer Gesetze S. 476 ergeben, dass es sich um einen Eid mit Verfluchung des Vermögens handelt. Im Schulzenrecht, wo der Vieheid in spezieller Anwen- dung boedeleed heisst, lautet die Schlussformel des vom Asega gestabten Eides: also geniesse des Leibs und der Glieder und all der Habe, die Du nun hast und fürder gewinnst, und also mögen Dir gedeihen Vieh und Kinder und das Vermögen (bodel) und all Deine Habe, dass Dir Gott also helfe und seine Heiligen, wie Du Deinen Eid recht schwörst und unmein. Aus dem weit ausführlicheren Fiaeid S. 245: Also brauche Deines Leibes, Deiner Glieder, Deines Pferdes (wiccis statt wittis nach B. Hettema S. 313) und all Deines Viehes, Deines Gewandes (wedis) und all Deines Gutes … Nun beschwöre ich Dich bi da fia and bi tha feder- erwe (Vatererbe) … Also los werde Dir Deine Habe (alsa ri werthe thi thina . Sachlich und Lex Baiuw. I 3, 1. 2. 3, Lex Alam. 6, ein Eid auf den Altar, der Eid in manu liti, Lex Sax. 8, in manu proximi, Lex Fris. Add. III b , in manu episcopi, Theodori Paeni- tentiale VI 4, Pseudo-Egbert c. 34, Wasserschleben S. 190. 314, ein Eid mit Be- rührung der Hand des Liten, des Verwandten, des Bischofs. Vgl. iurare in evan- gelio a. O., in armilla, in cruce consecrata, in armis bei Du Cange III 931. 935. Wenn der Eid in ramo, in hasla ein Eid auf den Haselstab ist, so geht es füglich nicht an, bei dem vorausgehenden in circlo ‘in’ örtlich zu fassen. Cir- culus wird in den Glossaren bei Diefenbach , Gloss. latino-germanicum S. 121, u. a. mit Ring, Reif übersetzt. Du Cange citiert I 403 eine Bibelglosse: ab in- tellectu autem circuli armilla non discrepat, quia ipsa quoque hoc, ubi ponitur ambiendo constringit; sed armilla latius extenditur, circulus rotundus fit. In Lex Fris. iudicia Wulemari c. 10: qui harpatorem, qui cum circulo harpare potest, in manum percusserit … ist der circulus ein ‘Spielring’, ein an den Finger gesteckter Ring mit einem kleinen Ansatz, der beim Harfenspiel die Saiten der Harfe fasst. Über circulus in der Bedeutung Reif und Ring siehe Du Cange II 362 f. Als Eid auf Eidring und Haselstab habe ich den Eid in Lex Rib. 67, 5 bereits in Holtzen- dorffs Encyklopädie I 5 241 erklärt. § 108. Das Beweisverfahren. wohl auch formell identisch mit dem Eide in vestimento war der Eid in pecunia. Vermutlich wurde der mit Berührung des Gewandes ab- gelegte Eid schon zur Zeit der Abfassung der Lex Frisionum Vieheid genannt, so dass die Worte vel pecunia nur zur Erklärung des Ge- wandeides dienen sollen. Andernfalls wäre am ehesten an einen mit Berührung eines Viehhauptes abgeschworenen Eid zu denken, der sachlich mit dem Gewandeide zusammenfiel Siegel hält den Eid in vestimento für identisch mit dem Eide in pecunia. Grimm und Richthofen unterscheiden beide und sehen in letzterem einen mit Berührung einer Münze abgelegten Eid. Pecunia heisst aber häufig genug auch Vieh, pecus. Siehe die Belege bei Du Cange V 167. Gewandeid und Vieheid sind höchstens nur verschiedene Formen des Eides, der die Verfluchung des Ver- mögens zum Inhalte hat. Das jüngere Recht spricht aber dafür, dass beide auch formell identisch waren. Fia heisst im Friesischen Vieh, Gut, Habe und Geld. , indem er wie dieser das Vermögen des Schwörenden für die Wahrheit des Eides einsetzte. Baiern, Langobarden und Friesen kennen einen minderwertigen Eid, der mit Berührung der Hand eines Sippegenossen Lex Baiuw. XVII 6: (der Zeuge) prendat manum proximi sui et dicat: sic illum (den Zeugenführer, alias: me) Deus adiuvet et illum, cui manum teneo … tunc solus iuret cum sua manu. Rothari 368: tendat manum ipse camfio in ma- num parentis aut conliberti sui … Lex Fris. Add. III b : solus iuret in manu proximi. Vgl. Rh. Rqu. S. 476, § 35: so soll der Mann an seines Genossen (nates) Hand fassen und schwören, dass ihm Gott also helfe, als er der That unschuldig sei. in der Weise abgelegt wird, dass dessen Heil den Einsatz des Eides bildet Kaegi citiert S. 45 folgende Stelle aus Manu (VIII 114. 115): oder man lasse ihn Feuer tragen oder ins Wasser tauchen oder (beim Eide) einzeln die Häupter von Weib und Kindern berühren. Wen das Feuer nicht brennt und die Wasser nicht emporführen und wen nicht bald ein Unglück trifft, der ist als rein beim Eide zu erkennen. Vgl. Kohler , Altindisches Prozessrecht S. 39 f. . Dagegen scheint der Eid, der bei den Sachsen in die Hand des Liten Lex Sax. 8. , bei den Franken in die Hand des Richters Form. Tur. 30. als ein dem Waffeneid gleich- wertiger Eid geschworen wird, die Bedeutung gehabt zu haben, dass die berührte Hand dem Meineidigen Verderben bringen solle. Ein fränkisches Konzil verdammt als heidnische Sitte den Eid mit Be- hewa, ri statt riv, ags. ríf, Hettema S. 316) wie dieses Kleid, das Du mit diesen Worten besprichst .. Verflucht und vermaledeit seien alle Deine Knochen und Gliedmassen, es mögen Dir entschwinden Deine Pferde und all Dein Wollvieh (woldsket, Hettema S. 314), entschwinden das Jungvieh (tha rira, Het- tema S. 315) wie dieses Kleid auf Deinem Leibe ! — Eine Übersetzung und Erläuterung der in einzelnen Teilen schwer verständlichen Formel giebt Buitenrust Hettema a. O. Nach den Gesetzen der Westergoer, Rh. Rqu. S. 476, § 35, soll derjenige, der wegen faxfang (Haargriff) beschuldigt ist, seinen Rockschoss anfassen und schwören, dass ihm sein Vieh also gedeihen möge, als er unschuldig sei. Vgl. noch Wicht , Ostfriesisches Landrecht S. 281 ff. § 108. Das Beweisverfahren. rührung eines Tierhauptes unter Anrufung der heidnischen Götter Concil. Aurelian. v. J. 541, can. 16, MG Conc. S. 90: si quis christianus, ut est gentilium consuetudo, ad caput cuiuscunque ferae vel pecudis invocatis in- super nominibus paganorum fortasse iuraverit … . Frauen schwören unter Berührung der Brust Lex Alam. 54: hoc dicunt Alamanni nasthait. Vgl. Grimm , WB VII 625. oder wohl auch des Zopfes, in der erstgedachten Form auch Geistliche. Über die alten, zum Teil oberflächlich christianisierten Formen des Eides gewinnen neue specifisch christliche Formen mehr und mehr das Übergewicht. Als solche erscheinen der Eid auf die Reliquien von Heiligen Im merowingischen Königsgericht werden Eide auferlegt, die super capella domni Martini, ubi reliqua sacramenta percurribant, zu schwören sind. Pertz, Dipl. M. 49. 78. Marculf I 38. , auf den Altar, der Eid auf die Evangelien Ein Eid auf ein christliches Heiltum scheint der in der Lex Ribuaria so oft genannte Eid in haraho zu sein. Die herrschende Ansicht sieht darin einen Eid, der an heiliger Stätte geschworen wurde. Grimm , RA S. 794. 903. Allein in Lex Rib. 72, 1 wird ein Eid in haraho geschworen an dem Kreuzwege, wo der Knecht begraben liegt, an dem der Anefang vorgenommen worden war: et ibidem .. cum testibus accidat et cum ipsis sex .. in haraho coniuret, quod ibidem .. sepultus iaceat. Der ganze Zusammenhang der Stelle schliesst die Möglichkeit aus, dass man vom Kreuzwege zum Schwur in die Kirche und dann wieder an den Kreuzweg gegangen sei. Auch die Stellen Lex Rib. 32, 3: ante comite .. in ha- raho iurare debit, l. c. 77: ante iudice in haraho coniuret, erklären sich einfacher, wenn man an ein bewegliches, ein tragbares Heiltum denkt. Die capsa mit den Reliquien oder das Evangelienbuch war auch ausserhalb der Kirche zu haben, wo man sie brauchte, wie die Vergabungen auf die Reliquien darthun. Harahus ge- hört allerdings zu haruc, harug, hearg, hörgr, hatte aber neben der Bedeutung Hain, Opferstätte die allgemeinere von Heiligtum erhalten, wie denn nordisch hörgar idola bedeutet und der Priester ahd. harugari heisst. , auf ein geweihtes Kreuz. Der ribuarische Eid auf Ring und Stab verschwand in karolingischer Zeit; ein Capitular von 803 bestimmte in Abänderung der Lex Ribuaria, dass jeder Eid in der Kirche oder auf die Reliquien zu leisten sei Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 11, I 118, als additio zu Lex Rib. 67 (5), oben S. 429. . Der Eidespflichtige hat sich zum Eidestermin an dem bestimmten Eidesorte In legitimo sacramenti loco, Cap. legi add. v. J. 816, c. 2, I 268. Als Eidesort dient der mallus, die Kirche oder ein anderer durch die Sachlage ge- gebener Ort. einzufinden. Ist ein Eid mit Eidhelfern zu leisten, so muss der Beweisführer die erforderlichen Eidhelfer mitbringen. Er hat die Eidhelfer zum Eide zu leiten (ahd. leitjan, as. lêdjan, friesisch lêda). Der Eid mit Helfern heisst daher bei den Angelsachsen lád, § 108. Das Beweisverfahren. bei den Friesen lâde, lêde, Leite oder lêdêth, die Reinigung ags. ládian Schmid , Ges. der Ags. S. 620. Rh. WB S. 887 ff. Vgl. das hochdeutsche Anleite, Haltaus , Gloss. S. 34. . Für die Ablegung des Eides bestand strenger Formenzwang. Ein Fehler im Worte, eine unrichtige Bewegung, z. B. vorzeitiges Senken oder Wegziehen der Schwurhand, machte beweisfällig. Der Eid war dann kein idoneum sacramentum, wie die Partei es dem Gegner schuldete. Der misslungene Eid machte nach älterem Rechte den Hauptmann und die Eidhelfer bussfällig gleich dem Meineid Lex Rib. 66, 1: quod si verbis non dixerint (al. direxerint) omne repeti- cione cum legis beneficium studiat reformare et unusquisque de iuratoribus 15 sol. culp. iud. Lex Rib. 68, 3: aut si non dixerit (direxerit verbum), tam ipse quam coniuratores sui, qui iurare coeperint , cum 15 sol. restituant. Dieselbe Be- deutung wie verbum dirigere oder dicere hat wohl die sprachlich nicht erklärte Formel der Urk. Pertz, Dipl. M. Nr. 49 v. J. 679: tam ipse quam et hamediae (ha- mêdja, der Eidhelfer) suae diliguas eorum derexsissint, der Cartae Senon. 17. 21. 22: et delinguas eorum legibus direxerant. . Die Form der Eideshilfe bringt die Gemeinschaft und Solidarität des Eides zu deutlichem Ausdruck. Die Eidhelfer sind mit dem Haupt- mann durch Handreichung oder Handberührung verbunden. Althoch- deutsche Glossen übersetzen coniuratio durch hantreichida, con- iurare durch gahantreichan Siegel , GV S. 230. . Nach einem Zusatz zur Lex Alaman- norum legen die Helfer insgesamt die Schwurhände auf die Reliquien, während der Schwörende seine Hand auf ihre Hände legt Lex Alam. B. 6, 4: ut illi coniuratores manus suas super capsam ponant et ille solus, cui causa requiritur, verba tantum dicat et super omnium manus manum suam ponat, ut sic illi Deus adiuvet vel illae reliquiae ad illas manus quas comprehensas habet … . In Hol- stein müssen noch im siebzehnten Jahrhundert bei dem selbzwölft ge- schworenen Waffeneide der Hauptmann und sämtliche Helfer die Finger auf das Schwert legen Der Eidstaber gebietet: tredet herby gy kerls und holdet de finger op das schwerd unde holdet se nicht dar wedder aff, eher idt juw geheten werd. See- stern-Pauly , Die Neumünsterschen Kirchspielsgebräuche 1824, S. 32. . Haben die Schwörenden die erforderliche Haltung und Stellung eingenommen, so findet die Eidstabung statt. Zuerst schwört der Hauptmann. Dann leisten die Eidhelfer den Folgeeid. Sie leisten ihn nach älterem Rechte mit gesamtem Munde, indem sie gemeinsam die Formel des Folgeeides sprechen, deren Schlusswort: sie Deus nos ad- juvet, sie als Gesamtheit zusammenfasst. Die in den Quellen der fränkischen Zeit überlieferten Formeln des Folgeeides stellen sich als Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 28 § 108. Das Beweisverfahren. Umschreibungen der gemeingermanischen Formel dar, dass der Eid des Hauptmanns ‘rein und unmein sei’ Form. Tur. 31: ut quicquam ille .. de hac causa iuravit, verum et ido- neum sacramentum dedit. Ebenso Form. Tur. 40. Formeln des Liber Papiensis zu Roth. 361, Liu. 60 und öfter: quod ipse iuravit, verum iuravit. ‘In Deutschland schwören von Tirol bis Rügen, von den Niederlanden bis nach Schlesien, durch das ganze Mittelalter bis ins 16. Jahrhundert die Eidhelfer, dass sein (des Haupt- manns) Eid sei rein und unmein.’ Homeyer , Richtsteig Ldr. S. 468. Schmid, Ges. d. Ags. Anhang X 6: se âđ is clæ̂ne (rein) and unmæ̂ne, þe N. swôr. Eriks Sæll. Lov (Thorsen) 99, dass er schwor rechten Eid oc thær ær ey men i. West- götal. II, Add. 12, 1: reen oc eig men. Stiernhöök I, c. 9: sant (wahr) och laghreen och icke meen. . Wahrscheinlich unter kirchlichem Einfluss kam im fränkischen Reiche hie und da der Brauch in Geltung, dass die Eidhelfer einzeln, nicht mehr mit gesamtem Munde schwuren Form. Tur. 40: similiter venientes testes sui per singula iurati dixerunt, eine Stelle, auf die Cosack S. 58 aufmerksam gemacht hat. , eine Neuerung, die dem einzelnen Helfer seine Verantwortlichkeit stärker zum Bewusstsein bringen und Meineiden entgegenwirken sollte. Für Italien schrieb ein Gesetz Lothars I. v. J. 825 ausdrücklich vor, dass die Helfer einzeln schwören sollten Cap. Olonn. mund. v. J. 825, c. 8, I 331. . Der Schwörende darf nach gesprochenem Eidesworte seine Hal- tung und Stellung nicht verändern, insbesondere die Schwurhand nicht wegziehen oder senken, bevor es der Eidstaber gestattet. Die Pause, welche somit nach dem Eidspiel eintritt, ehe der Eid für ge- lungen gilt, geht wohl auf die Auffassung zurück, dass der Meineid sich an dem Schwörenden sofort rächen, dem Meineidigen sofort ein Unglück zustossen könne Siehe die oben S. 431, Anm. 39 citierte Stelle aus Manu. . Der Eidgang durfte dem Beweisführer von seinem Gegner durch Eidesschelte verlegt werden. Diese war eine rechtsförmliche Handlung, die nach fränkischem Rechte entweder darin bestand, dass der Scheltende sein Schwert vor die Thüre der Kirche legte, in welcher der Eid zu leisten war, und so dem Schwörenden den Zutritt zu dem Heiligtum verwehrte, oder darin, dass er dem Schwörenden die Hand von den Reliquien oder überhaupt von dem Gegenstande hinwegzog, der beim Eide berührt werden sollte Lex Rib. 59, 4: quod si illi, qui causam sequitur, manum cancellarii de altario traxerit aut ante ostium basilici manum posuerit. Vgl. die analoge Pfän- dungsschelte in Lex Rib. 32, 4. Cap. de latronibus 804—813, c. 3, I 180: si per sacramentum quis se aedoniare voluerit et fuerit aliquis, qui contra eum conten- dere vellit, retraat alius manum desuper altare, antequam iuratores sui iurent et exeant in campum cum fustibus. Vgl. noch Lex Rib. 67, 5. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 4, I 117. . Die Verlegung des Eides § 108. Das Beweisverfahren. musste erfolgen, ehe die Eidhelfer geschworen hatten, nach burgundischem Rechte, ehe die zur Anhörung des Eides abgeordneten auditores die Kirche betraten Lex Burg. 8, 2. . Bei den Ribuariern scheint kraft einer in ihr Volksrecht aufgenommenen Novelle die Schelte des Eides nicht mehr gestattet worden zu sein, nachdem der Gegner des Beweisführers die festuca angenommen hatte, durch die der Eid versprochen wurde So wird die lakonische Stelle in Lex Rib. 71: de quacumque causa fistuca intercesserit, lacina interdicatur, sed cum sacramento se idoniare (studeat), von Sohm , Z. f. RG V 429 ff. erklärt. . 2. Das Zeugenverfahren . Ist ein Zeugenbeweis angelobt worden, so muss der Zeugenführer die erforderlichen Zeugen zum Beweistermine vorführen. Gegen Ge- schäfts- und Öffentlichkeitszeugen hatte er, um sie vor Gericht zu bringen, die mannitio zur Verfügung. Auf rechtswidrige Verweigerung des Zeugnisses stand nach fränkischem Rechte dieselbe Busse wie auf falsches Zeugnis Lex Sal. 49, 3. Lex Rib. 50. . Der producierte Zeuge kann vom Gegner abgelehnt werden, weil ihm die zum Zeugnis erforderlichen Eigenschaften fehlen; der Ge- schäfts- und Öffentlichkeitszeuge, weil er nicht als solcher gezogen worden sei. Nach langobardischem Rechte muss das Vorhandensein der Zeugnisfähigkeit durch besondere Gewährsmänner ‘laudatores’ konstatiert werden. Ein richterliches Zeugenverhör kennt das volksrechtliche Ver- fahren nicht. Die Zeugen beschwören vielmehr, ohne befragt zu werden, das durch das Urteil festgestellte Beweisthema; sie be- schwören es durch einen assertorischen Eid, der von ihnen mit ge- samtem Munde geleistet wird Pérard S. 34, Nr. 16, H. 226: nos veri testes sumus et verum testimonium ex- inde portamus, sic nos deus adiutor sit et iste sanctus. Lex Alam. 2, 1: hoc per sacramentum dicant: quod nos veri testes sumus. Registrum Farfense Nr. 22, II 35, v. J. 749: iudicatum fuit .. praeberent sacramentum et dicerent ad Dei evangelia: quia nos testes sumus quod … . Ausnahmen und Besonderheiten weisen einzelne Stammesrechte auf. Bei den Ribuariern und wohl schon in fränkischer Zeit bei den Sachsen schwört auch der Zeugenführer Lex Rib. 32, 2. Vgl. 30, 2. Ssp. III 88, § 5. Rogge , Gerichtswesen S. 122. Es ist ein Missverständnis, wenn Glasson (Histoire III 487) mich behaupten lässt, dass dies allgemein gewesen sei. . Ebenso bei den Lango- barden, nachdem die Zeugen ihre Aussage mit oder ohne Eid ge- 28* § 108. Das Beweisverfahren. geben hatten. In Baiern war es bei Abfassung der Lex Baiuwari- orum unter den iudices streitig, ob der Zeugenführer zu schwören habe Lex Baiuw. XVII 5: sed hic discordant nostri iudices de pacto, quod ipse, qui testem adducit, iurare deberet, quod mendacem testem non praeferret nec de illius testificatione sacramenti se abstinere debeat. . Wahrscheinlich herrschte in dieser Beziehung in den bairischen Volksgerichten ein örtlich verschiedener Brauch. Bei den Baiern schwört von mehreren Zeugen nur einer und zwar derjenige, den das Loos bestimmt. Er schwört in die Hand seines nächsten Verwandten oder mit Helfern Lex Baiuw. XVII 6. Siehe oben S. 398. 431. . Ebenso legt nach isländischem Rechte nur ein Zeuge das Zeugnis ab, während die übrigen ihre Zustimmung erklären Konrad Maurer , Kr. Ü. V 234, Anm. 1. . Nach langobardischem H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 14 ff. und wie es scheint auch nach norwegischem Rechte So Hertzberg , Grundtrækkene S. 240 ff., Brandt , Forelæsninger II 244, nach welchem der Zeugeneid im Norden erst unter der Einwirkung des Christen- tums aufgekommen ist. Anderer Ansicht Konrad Maurer , Kr. V. XVIII 73. gaben die Zeugen ursprünglich ihr Zeugnis ohne Eidschwur ab. Doch konnte bei den Langobarden der Richter, wenn er die Wahrheit der Aussage be- zweifelte oder wenn der Gegner es verlangte, eidliche Bekräftigung der Zeugenaussage anordnen, vorausgesetzt, dass die Zeugen nicht sogenannte homines credentes waren, d. h. freie und unbescholtene Grundbesitzer. Der Gegner des Zeugenführers war nach manchen Stammesrechten in der Lage, dem Zeugen den Weg zum Eide durch rechtzeitige Zeugenschelte zu verlegen, welche durch Zweikampf zwischen dem Scheltenden und einem der Zeugen erledigt wurde. So nach bur- gundischem, nach ribuarischem und nach sächsischem Rechte Lex Burg. 45. 80, 2. Lex Rib. 59, 4. Lex Sax. 63. Das jüngere salische Recht scheint diese Art von Zeugenschelte aus dem ribuarischen übernommen zu haben. H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte S. 57. Auch dem Rechte von Schonen ist die Zeugenschelte bekannt. Sunesen 135. Skånelagen 217. . Doch musste das Zeugnis des Geschäftszeugen, der als solcher anerkannt worden war, auf Grund des vorausgegangenen Beweisgedinges ge- duldet werden. Nach bairischem Rechte war daher die Schelte des Geschäftszeugen nur in der Weise möglich, dass der Gegner des Zeugenführers bestritt, diesen Zeugen gezogen zu haben. Sind die Zeugeneide geschworen, so kann das Beweisergebnis für die schwebende Streitsache nicht mehr angefochten werden. Doch § 108. Das Beweisverfahren. mag der Sachfällige nachträglich gegen die Zeugen eine Meineids- und Ersatzklage erheben Lex Baiuw. XVII 2. 6. Die Klage wird durch Zweikampf entschieden. Nach Lex Sal. 94 kann der Kläger durch Kesselfang beweisen, quod falsum testi- monium dedissent. . Die karolingischen Kapitularien haben hinsichtlich des Zeugenver- fahrens eine Anzahl von Reformen durchgeführt H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte S. 66 f. , welche jedoch den formalen Charakter des Beweismittels nicht beseitigten. Um sich der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu versichern, sollte der Richter nach einer mehrfach eingeschärften Neuerung Karls des Grossen mit den Zeugen vor dem Eidgange ein Verhör vornehmen, discussio testium genannt. Dieses Verhör lief darauf hinaus, dass dem Zeugeneide eine formlose Zeugenaussage vorausging, welche feststellen sollte, ob der Zeuge überhaupt etwas wisse von der Sache, über die er zu schwören gedachte. In Fällen des Gemeindezeugnisses gestattete man dem Gegner des Beweisführers, Gegenzeugen vorzuführen. Widersprachen sich die eidlosen Aussagen der beiden Zeugenreihen, so wurde aus jeder Reihe je ein Zeuge auserwählt, um zu schwören und durch gericht- lichen Zweikampf zu entscheiden, wer wahr geschworen habe. 3. Das Ordalverfahren . War der Beweisführer ein freier Mann, so ging der Ordalhandlung ein Eid voraus, dessen Wahrheit jener durch das Ordal erhärten sollte. Das galt nicht nur bei der Meineidsklage und bei der Eides-, Zeugen- und Urkundenschelte, sondern auch dann, wenn es zu einem Eide oder Eidgelöbnisse noch nicht gekommen war. Den Eid des Beweisführers finden wir in konstanter Anwendung bei dem Zwei- kampf Lex Baiuw. XVII 2. Lex Fris. 14, 4. Zeumer, Formulae S. 719 unten Anm. 75. Allgemein in den jüngeren Quellen. , aber auch bei den Feuerordalien Zeumer, Formulae S. 616: tunc faciat sacramentum et portet ferrum. Lex Fris. 3, 8. Aethelstan II 23. , bei dem Loosordal Lex Fris. 14, 1. , bei dem Probebissen Zeumer, Formulae S. 634. , bei der Bahrprobe und häufig auch bei dem Wasserordal Zeumer, Formulae S. 676: deinde dato iuramento immergatur; S. 686: postea facto iuramento solito ligetur et ponatur in aquam. S. 719: postea iurent sacramenta et accusans et defensor, quasi duellum ingressuri iurant. Aethelstan II 23. , obwohl dieses laut der Legende von Ludwig I. ein- § 108. Das Beweisverfahren. geführt wurde, um Meineide zu verhüten Zeumer, Formulae S. 619: inventum est et institutum, ut nulli liceat super sanctum altare manum ponere neque super reliquias vel sanctorum corpora iurare. S. 622: ne periuri super reliquias sanctorum perdant suas animas in malum con- sentientes. Vgl. v. Amira , Germania XX 64, Patetta S. 344. . Bei zweiseitigen Ordalien schwuren beide Teile. Was das einseitige Ordal betrifft, so war ent- weder dem Beweisvertrage ein vom Gegner des Beweisführers ab- gelegter Voreid nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vorausgegangen Lex Sal. 106, 6. Aethelstan II 23, § 2. Liu. 71. 118. Siehe oben S. 344. , oder es wurde wohl auch ein Voreid unmittelbar vor der Ordalhand- lung geleistet Lex Fris. 3, 8. Zeumer, Formulae S. 628: den voreit den wil ich ver- chisen durch Got, daz er mir deste gnadiger si ze diseme mineme rechte. Su- nesen 92: forma iuramenti (actoris), quod candentis ferri iudicio antecedit … . Der Eid des Beweisführers fiel selbstverständlich aus, wenn Knechte, für die der Herr nicht schwören wollte, oder freie Leute, denen das Eidesrecht fehlte, sich durch ein Ordal zu reinigen hatten. Die liturgischen Formeln, die uns für die Elementordalien über- liefert sind, haben alle ein ziemlich gleichartiges Gepräge. Der Vor- nahme des Ordals ging regelmässig eine kirchliche Messe voraus, bei welcher der Beweisführer das Abendmahl nahm. Aus der Fülle von Gebeten und Ceremonien, die bei dem Ordal zur Anwendung kamen, ragen als rechtsgeschichtlich bedeutsam drei Handlungen des dem Ordal assistierenden Geistlichen hervor. Erstens: die adiuratio hominis, durch die der Beweisführer beschworen wird, die Schuld zu ge- stehen, wenn er sich schuldig wisse. Zweitens: der Exorcismus, welcher die bösen Geister und die ‘Trugnis der Teufel’ aus den Elementen vertreibt, ein Vorgang, der die Ansicht von dem heidnischen Ursprung der Ordalien unterstützt, da es die nach heidnischer Auffassung in den Elementen wirksamen, durch das Christentum zu Teufeln de- gradierten Heidengötter waren, die durch den Exorcismus aus- getrieben werden mussten. Drittens: die benedictio und coniuratio, darin bestehend, dass die Elemente, beim Kesselfang der Kessel, ge- segnet, mit Weihwasser besprengt und mit Weihrauch eingeräuchert wurden und Gott angerufen ward, durch sie die Schuld oder die Unschuld an den Tag zu bringen. Bei der Ordalhandlung ist der Gegner des Beweisführers nicht nur persönlich gegenwärtig und zwar begleitet von Genossen, deren Zahl manche Rechte beschränken Nur zwölf auf Seite des Klägers und des Beklagten nach Aethelstan II 23, § 2. Sechs oder je drei bei dem salischen Loosordal. Siehe unten Anm. 86 f. , sondern er hat nach älterem Rechte wenigstens bei den Feuerordalien das Ordal vorzubereiten. So ist es § 108. Das Beweisverfahren. nach älterem salischem Rechte seine Sache, den Kessel zu heizen, der zum Kesselfang dient Lex Sal. 106. . Hat der Beweisführer die dem Feuerordal eigentümliche Ordalhandlung vorgenommen, so wird sein Arm, bezw. seine Hand, oder werden seine Füsse verbunden und der Verband versiegelt Zeumer, Formulae S. 614: postea cum magna diligentia sic fiat involuta manus sub sigillo iudicis signata usque in die tertio, quo visa sit viris idoneis et aestimata. S. 653: et statim sigilletur manus eius usque in diem tercium. S. 715: manus sigilletur, sub sigillo servetur et post tres noctes aperiatur. S. 720: manus sub sigillo triduum tegatur. Vgl. S. 616. 648. 651. Aethelstan II 23, § 1: so sollen drei Nächte vergehen, ehe man die Hand aufmacht. Westerlauwersches Sendrecht § 17, Rh. Rqu. S. 405: nu schelma dis tredda deis da hand schoya … Nach Sunesen 99 wird das Feuerordal am Mittwoch vorgenommen. Incon- tinenti vel pedes (bei dem Pflugscharengang) vel manus (bei dem Handeisen) panno aliquo involventur, cui diligenter astricto sigillum eciam apponetur .. hoc velamen in pedibus vel manibus usque ad sabbatum (also drei Tage) permanebit. — In In- dien wird die Hand in ein mit dem Siegel des Fürsten versehenes Gefäss ein- geschlossen. Erst nach drei Tagen ist dem Beweisführer gestattet, die Hand herauszuziehen. Kaegi S. 50. . Erst nach Ablauf von drei Tagen öffnete man den Verband und entschied sich die Probe Rezepte für das Gelingen von Feuerordalien giebt Albertus Magnus, De mirabilibus mundi, Du Cange III 239. In einem derselben spielen neben Eibisch, Rettich und Flohkrautsamen besonders Eiweiss und Kalk eine Rolle, Mittel, die man früher häufig gegen Brandwunden anwendete. . Bei dem Wasserordal sollen Kläger und Beklagte ihr Antlitz gegen Osten richten, den Sunnestab in der Hand Zeumer, Formulae S. 628. Siehe oben I 179, Anm. 6. . Der Körper des Beweisführers muss bis zu einer bestimmten Tiefe in das Wasser tauchen Anderthalb Ellen nach Aethelstan II 23, § 1. Nach der Formel Zeumer S. 719 bezeichnet ein in das Seil geschlungener Knoten die Tiefe, bis zu welcher der Körper das Seil in das Wasser ziehen muss. . Sinkt er soweit, so wird er an dem Stricke wieder heraufgezogen, an dem er befestigt ist, und das Ordal gilt für gelungen. Bei dem Loosordal verwendete man Stäbchen, welche mit Zeichen versehen und bei den Friesen in weisse Wolle gehüllt Lex Fris. 14, 1. wurden. Nach dem Edikte König Chilperichs hat der Gegner des Beweisführers das Recht, mit sechs Genossen gegenwärtig zu sein Ed. Chilp. c. 8, Cap. I 9. . Das Friedensgesetz Chlothars I. ver- langt, dass von beiden Seiten je drei Personen ausgewählt werden, um das Loosordal zu beaufsichtigen Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 10, Cap. I 6. . Der gerichtliche Zweikampf findet nach den deutschen Rechten § 108. Das Beweisverfahren. in presentia populi und unter Beisein von Kampfrichtern statt Lex Baiuw. II 1; II 11. . Er dauert nicht länger als bis zum Untergang der Sonne In der Urk. Cartulaire de Beaulieu Nr. 47, v. J. 960, H. 547, findet ein Zweikampf um eine Liegenschaft statt: secunda diei hora certantibus usque ad solis occasum neminem quippe cernerent eorum vincere … Die zwei Kläger, deren Kämpen gegeneinander gestritten hatten, um auszufechten, wem das von jenen be- anspruchte, im Besitz der Kirche von Beaulieu befindliche Gut gebühre, werden abgewiesen. . Ist es bis dahin dem Herausfordernden nicht gelungen, den Gegner zu besiegen, so hat dieser das Ordal bestanden Nach altfranz. Recht erklärt der Herausfordernde, er wolle den Gegner rendre mort ou recreant. . Der Kampf ist entschieden, so- bald einer der Kämpfenden sich für besiegt erklärt (sibi concrediderit) Lex Fris. 14, 4. oder getötet worden ist In dem Falle Gregor. Tur. Hist. Franc. X 10 sterben beide Kämpen; nichts- destoweniger wird Chundo, den der eine von ihnen vertreten hat, auf Befehl des Königs getötet. , oder sobald die Kampfrichter bei zweifel- losem Siege das Zeichen zur Beendigung des Kampfes gegeben haben Lex Baiuw. II 11. . Das bairische und das langobardische Recht gestatten regelmässig die Durchführung des Zweikampfes durch Kämpen. Nur bei Mord- anschlag gegen den Herzog schliesst das bairische Recht sie aus Lex Baiuw. II 1. . In Baiern werden die Kämpen verloost Lex Baiuw. IX 2: vel duo campiones pugnent et sortiant de illis, cui Deus fortiorem dederit. , ausgenommen beim Grenz- streit Lex Baiuw. XII 8: et in campiones non sortiantur, sed cui Deus fortiorem (campionem) dederit et victoriam, ad ipsius partem .. pertineat. . Bei den Friesen begegnet uns der Zweikampf durch ge- dungene Kämpen nur in einem vereinzelten Falle Lex Fris. 14, 4. . Nach dem Rechte der Franken scheint die Vertretung nur zulässig gewesen zu sein, wenn der König sie erlaubte In dem Falle Greg. Tur. Hist. Franc. X 10. Vgl. oben S. 422, Anm. 9. . Doch finden wir sie ohne diese Voraus- setzung in nachfränkischer Zeit wenigstens bei Civilsachen Cartulaire de Beaulieu Nr. 47, H. 547. . Vor Beginn des Kampfes müssen die Kämpfenden schwören, dass sie keine Zaubermittel an sich tragen Roth. 368. Denselben Eid verlangt das altfranz. Duellrecht. . Damit der Ausgang des Zweikampfes nicht durch Zaubersprüche und Zauberkünste von den Prozessparteien beeinflusst werden könne, befahl Herzog Tassilo III. § 109. Die gutwillige Befriedigung. von Baiern, dass die Verlosung der Kämpen erst stattfinden solle, wenn sie zum Kampfe bereit sind Decr. Niuh. c. 4, LL III 465. . 4. Verfahren bei dem Urkundenbeweise . Beruft sich einer der beiden Streitteile auf eine Urkunde, so kann er sie sofort im Anschluss an die Klage oder an die Einrede producieren. Hat der Beklagte die Urkunde in Händen, so ist er nach fränkischem Rechte von dem Formalismus der Antwort befreit. Ohne dass ihn der Kläger tanganieren darf, mag er auf die Klage erwidern, dass er auf Grund der Urkunde besitze. Hat sich eine der beiden Parteien auf eine Urkunde berufen, ohne sie sofort vorzulegen, so wird durch Beweisurteil auf Produktion des Dokumentes erkannt und diese in den Rechtsformen des Beweisgelöbnisses zum Beweis- termin versprochen Urk. Sigiberts v. J. 648, NA XIII 157. Pertz, Dipl. M. 59 v. J. 691. Form. Emmer. 3. . Die producierte Urkunde wird vor Gericht verlesen. Der Gegner mag dann eine der bereits oben S. 421 f. besprochenen Arten der Urkundenschelte einbringen. Producieren beide Teile Urkunden, die das Streitobjekt betreffen, so wird die ältere als massgebend aner- kannt Registrum Farfense Nr. 30, II 40, v. J. 747: ut cuius praeceptum esset anterior, pars ipsa haberet ipsum casalem. H. 520 v. J. 948. . Das fränkische Königsgericht half sich, wenn Urkunden beider Teile vorlagen und Zweifel offen blieben, durch Anordnung eines Ordals Mühlbacher Nr. 187 v. J. 775: iubemus emanare iudicium, ut dum per ipsis strumentis de utrasque partis certamen non declaratur, ut recto tramite ad Dei iudicium ad crucem eorum homenis .. stare deberint. Mühlbacher Nr. 196 v. J. 775: de hac causa ad utrasque partes nihil certi cognovimus, unde ad divina mysteria .., sicut longa consuetudo exposcit et ipsi voluntarii consenserunt, iube- mus emanare iudicium, ut dum per ipsa instrumenta de utraque parte certamen non declaratur, ut .. ad Dei iudicium ad crucem .. stare deberent. oder durch Aufnahme einer Inquisitio H. Brunner , Zeugen- und Inquisitionsbeweis S. 112. . 4. Das Befríedigungs-, Zwangs- und Vollstreckungsverfahren. § 109. Die gutwillige Befriedigung . Siegel , Gerichtsverfahren S. 240. Korn , De obnoxiatione et wadio antiquissimi iuris germanici 1863. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung I 550. Die Bemer- kungen bei Mommsen , Festgabe für Beseler S. 266 f. H. Brunner in Z 2 f. RG XI 97 f. Hatte der Beklagte die Befriedigung des Klägers rechtsförmlich § 109. Die gutwillige Befriedigung. angelobt und lautete das Urteil auf Zahlung einer Geldsumme — was bei Buss- und Wergeldschulden jetzt stets der Fall war —, so stand dem Schuldner eine rechtlich normierte Zahlungsfrist zu Gebote, die bei den Salfranken wie die Beweisfrist regelmässig vierzig Nächte betrug. Längere Fristen und eine Mehrheit von Zahlungsterminen kennen die meisten Rechte bei Entrichtung des Wergeldes Z 2 f. RG III 8 ff. . Auch wenn Urteil und Wette auf eine Geldsumme lauteten, er- folgte die Zahlung meistens nicht in Geld, sondern in Geldeswert, in Knechten, Vieh, Waffen und sonstigen Stücken beweglicher Habe Carta Senon. 51: et servo suo nomen illo vel alia rauba sua ipsa illa pro illa leodi ipsius lue vel coniuge sua illa, in quod eis bene conplacuit, dedit. . Darum setzt die Lex Salica voraus, dass der Gläubiger, der sich von dem Schuldner die Zahlung holen will, von Schätzungsleuten be- gleitet sei Lex Sal. 50, 1. . In karolingischer Zeit wurden für die Gegenstände, die man in Zahlung zu geben pflegte, besondere Werttaxen aufgestellt Lex Rib. 36, 11 (vgl. oben I 304, Anm. 5). Teilweise abgeändert durch Cap. legib. add. von 818—819, c. 8, I 282. Lex Sax. 66. Cap. Saxon. v. J. 797, c. 11, I 72 (vgl. oben I 348). . Doch war die Taxe nicht schlechtweg bindend; denn der Schuldner durfte schwören, dass der Gegenstand, den er in Zahlung gebe, einen höheren als den gesetzlich taxierten Wert habe Nach Cap. legib. add. von 818—819 a. O. dürfen Schwert und Falke nicht mehr in Zahlung gegeben werden, quia propter illa duo aliquoties periurium com- mittitur, quando maioris pretii, quam illa sint, esse iurantur. Vermutlich war die Taxe der Lex Ribuaria in der Zeit Ludwigs I. zu niedrig und zugleich der Wert jener Gegenstände ein schwankender geworden, was dann den Anlass gab, im ein- zelnen Falle einen höheren als den wirklichen Wert zu beschwören. . Wie der Schuldner durch Hingabe eines Knechtes den seinem Werte entsprechenden Teil der Schuld tilgen konnte, so mochte er, wenn und soweit es an anderen Zahlungsmitteln gebrach, sich selbst oder sich und die seinigen für die Schuld oder einen Schuldrest verknechten. Die Selbstverknechtung geschah als ein rechtsförmlicher Akt Grimm , RA S. 147. 328 und oben S. 271. , indem der Schuldner Hände und Haupt in die Hand des Herrn legte, sich von ihm an den Haaren ergreifen liess, den Gürtel oder den Arm des Herrn auf seinen Nacken setzte Form. Bignon. 27, Form. Pith. 75: brachium in collum posui et per comam capitis mei .. tradere feci. Bernard, Chartes de Cluny I, Nr. 30 v. J. 887: corri- giam ad collum meum misi et manibus .. se tradidit .. Cod. Cavensis I, Nr. 106: per capillis capitis suis se ipso T. conprendere fecimus. Leges Henrici primi . In Neustrien wurde über den Akt § 109. Die gutwillige Befriedigung. der Selbstverknechtung nicht selten eine Urkunde ausgestellt, die sich als venditio oder als obnoxiatio bezeichnet Form. Andeg. 2. 3. 19. 25 (vgl. Form. Arvern. 5). Marculf II 28. Form. Turon. 10. Carta Sen. 4, App. 6. Vgl. Form. Bignon. 14. 27, Pith. 75 und die Stelle in Guérard, Polypt. Irmin. II 800, Nr. 6: debet unusquisque perscribere cartam quantos solidos recepisset et subscriptione firmare se reddituros, sin autem aut ipse aut uxor eius aut infans eius, si forte ab eis non redditur pretium, ma- neant in servitio feneratoris. . Die Selbstverknechtung machte den Gläubiger zum Eigentümer des Schuldknechtes wie irgend eines Kaufsklaven In den Verknechtungsurkunden z. B. in Form. Andeg. 2. 25 sagt der Schuldner: quicquid de memetipso facere volueritis .., habeatis potestatem faciendi. . Jener war nicht verpflichtet, ihn gegen nach- trägliche Zahlung aus der Knechtschaft zu entlassen, er hatte das Recht, ihn einem beliebigen Dritten zu verkaufen Tacitus, Germ. c. 24. Das Cap. Pipp. Vermer. 758—768? c. 6, I 40 setzt den Fall einer Verknechtung, si redimi non potest. . Unter dem Einflusse der Kirche Gallisches Konzil des 7. Jahrh. bei Mansi X 548, c. 14: de ingenuis, qui se pro pecunia aut alia re vendiderint vel oppigneraverint, placuit ut quando- quidem pretium, quantum pro ipsis datum est, invenire potuerint, absque dilatione ad statum suae conditionis reddito pretio reformentur. Vgl. Ed. Pist. v. J. 864, c. 34, Pertz, LL I 498. und begünstigt durch die welt- liche Gesetzgebung bildete sich im fränkischen Reiche eine neue Art der Selbstverknechtung aus, die nicht Selbstverkauf, sondern Selbst- verpfändung war. Der Schuldner gab sich dabei nur pro wadio hin, stand loco wadii und musste dem Gläubiger knechtische Dienste leisten, bis er durch Zahlung der Schuld ausgelöst wurde Form. Bignon. 27: ut interim quod ipsos solidos vestros reddere potuero et servitium vestrum et opera .. facere .. debeam. Lex Baiuw. I 10: usque dum se redimere possit. Liu. 152. Lex Rom. Cur. 27, 1. Seit die Knechte etliche Tage der Woche für eigenen Verdienst arbeiten konnten und die Erwerbsfähigkeit er- langt hatten, waren sie in der Lage, sich durch Hingabe des Gewinnes an den Herrn aus der Knechtschaft auszulösen. . Karo- lingische Kapitularien erhoben die Hingabe in pfandrechtliche Schuld- knechtschaft zu einem Rechte des Schuldners Cap. Haristall. v. J. 779, c. 19, I 51. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 3, I 117. Cap. apud Ansegisum servata 810—811?, c. 3, I 160. Cap. Bonon. v. J. 811, c. 1, I 166. Cap. legib. add. 818—819, c. 2, I 281. Vgl. Cap. legib. add. v. J. 803, c. 8, I 114. , so dass der Gläubiger sie nicht etwa ablehnen und endgültigen Selbstverkauf verlangen konnte. Bei Klagen um Gut hat der Sachfällige ausser der verwirkten c. 78, 2: et manus in manus domini mittat et caput. Jüngere salische Urkunden kennen eine Form der Verknechtung, die darin besteht, dass der Schuldner vier Denare (den Kopfzins) auf sein Haupt legt und sich so dem Herrn tradiert. H. Brunner , Freilassung durch Schatzwurf S. 65 f. § 109. Die gutwillige Befriedigung. Busse den Streitgegenstand herauszugeben. Die Fahrhabe muss dem sieghaften Kläger sofort ausgehändigt, das Grundstück, das er er- stritten, vor Gericht prozessualisch aufgelassen werden Siehe unten § 119. . Wenn im Freiheitsprozesse diejenige Partei, die ihre Freiheit behauptete, unterlag, wurde sie vom Richter dem Gegner durch handhafte Tradition über- geben Carta Senon. 20. Form. Senon. recent. 1. 3. 6. Vgl. Lindenbrog. 21. . Der Beklagte, der den Kläger befriedigt, hat Anspruch auf ein Sicherheitsgelöbnis des Klägers. Ein solches kann dem Kläger auch abverlangt werden, wenn er mit dem erhobenen Klaganspruche nicht durchgedrungen ist. In beiden Fällen verpflichtet sich der Kläger, und zwar regelmässig unter Festsetzung eines Strafgedinges, den Be- klagten wegen des erhobenen Anspruches niemals wiederum zu be- helligen. Das Sicherheitsgelöbnis kann mittelst Hingabe einer Ur- kunde geleistet werden, welche in den fränkischen Formelsammlungen als securitas bezeichnet wird Form. Andeg. 5. 39. 42. 43. Marculf II 18. Turon. 38. Carta Senon. 51. Form. Bignon. 8. 9. Lindenbrog. 19. Extravag. I 8 (Zeumer S. 537). . Der Beklagte ist in der Lage, ein förmliches Urteil des Gerichtes zu erbitten, das dem Kläger die Aus- stellung einer ‘securitas’ auferlegt Form. Bignon. 8. 9. . Wird die Urkunde in Folge der Befriedigung des Klägers ausgestellt, so dient sie zugleich als Quittung Die securitas sichert dem Beklagten zu, dass er de hac causa quietus et securus resediat. Von quietus mit der Bedeutung ‘ledig’ stammt quitt und Quit- tung. Diez , Etym. WB I s. v. cheto. Grimm , WB VII 2378. . Neben der schriftlichen securitas kennt das fränkische Recht eine ältere volksrechtliche Form des Sicherheitsgelöbnisses, darin bestehend, dass der befriedigte und ebenso der sachfällige Kläger auf den erhobenen Anspruch rechtsförmlich — durch exfestucatio — ver- zichtet, indem er die festuca von sich wirft und eine entsprechende mündliche Erklärung abgiebt Marculf II 18: et nos ipsa causa per fistuco contra te visus sum werpisse. Lex Romana Curiensis 24, 2: levet festucum de terra et ipsum festucum in terra reiactet et dicat: per ista stipula omne ista causa dimitto. Formel zu Rothari 143: perdona per istum fustem omnes causas. Reinaert II v. 2568 ff.: Die coninc nam van der eerde een stro Ende vergaf Reinaert allegader (allzusammen) Die ongunst mede van sinen vader Ende van hem selven ooc also. Meichelbeck Nr. 122, H. 174: et spoponderunt se .., quod hanc hereditatem amplius querere non debuissent, nec umquam hoc movere praesumerent .., et dederunt wadium confirmationis .. In Thévenin Nr. 137 v. J. 967, H. 571, wo die Beklagten einen Anspruch auf Grundstücke aufgeben, heisst es: in terra iactantes iactaverunt et calcaverunt (sie . In Todschlagssachen und ursprüng- § 110. Die aussergerichtliche Pfandnahme. lich wohl in allen Fällen, in welchen die Fehde zulässig gewesen wäre, muss der Kläger und müssen die übrigen Vertreter der aus- gesöhnten Sippe nach Empfang des Sühngeldes feierliche Urfehde schwören Siehe oben I 161. . § 110. Die aussergerichtliche Pfandnahme . Siegel , Gerichtsverfahren S. 35 ff. Sohm , Prozess der Lex Salica S. 18 ff. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 366, 473 ff. V 90. Schröder , RG S. 365 ff. v. Amira , Recht S. 163. Stobbe , Deutsches Privatrecht I 588. Heusler , Institutionen II 205. 241. Wilda , Das Pfändungsrecht Z. f. DR I 172 ff. v. Meibom , Das deutsche Pfandrecht 1867, S. 190 ff. Richard Loening , Der Vertragsbruch im deutschen Recht 1876, S. 1 ff. 26 ff. Cohn , Die Justizverweigerung im altdeutschen Recht 1876, S. 61 ff. Nägeli , Das ger- manische Selbstpfändungsrecht in seiner historischen Entwickelung mit besonderer Rücksicht auf die Schweiz 1876. Samuelsohn , Wirkungen der Privatpfändung nach deutschem Rechte 1878. Esmein , Études sur les contrats dans le très an- cien droit français 1883, S. 90 ff. Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden 1863, S. 132. 142. Wach , Der italienische Arrestprozess 1868. Pertile , Storia del diritto italiano IV 498 ff. Nani , Studii di diritto longobardo II (1878), S. 72 (il pignoramento privato). v. Amira , Nordgermanisches Obligationenrecht I 109. 161. 234 ff. Karl Lehmann , Königsfriede S. 18. 113. Matzen , Den danske panterets historie 1869. V. A. Secher , Om vitterlighed og vidnebewis i den ældre danske proces I (1885) S. 168 ff. Wenn die sachfällige Partei die Befriedigung verweigerte oder versäumte, so gebrach es, wie bereits oben I 183 bemerkt wurde, dem älteren Rechte an einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Gegen den Ungehorsam stand nur entweder die Acht oder die ausser- gerichtliche Pfandnahme zur Verfügung. Diese war ein Akt er- laubter und rechtlich geregelter Selbsthilfe, der sich zur vermögens- rechtlichen Vollstreckung der Acht ebenso verhielt, wie die Fehde gegen den Missethäter zur personenrechtlichen Wirkung der Fried- losigkeit. Wie bei der Fehde nur dem Verletzten und nicht jeder- mann der Angriff gegen die Person des faidosus freistand, so war bei der Pfandnahme nur dem Gläubiger (bezw. dem Bürgen) der Zugriff gegen das Vermögen des Schuldners gestattet. Pfand, ahd. phant, fant, ist ein Wort von dunkler Herkunft; zu- erst erscheint es für das genommene Pfand als pant in der Lex Frisionum Lex Fris. Add. 8, 2. Graff , Sprachsch. III 341. Diez , WB II c s. v. pan. . Ein anderer Ausdruck, der nachmals gelegentlich in zertreten die weggeworfene festuca). Über Verzichte per pilum, filum pallii siehe die von Zeumer , NA XIV 602 angeführten Stellen. § 110. Die aussergerichtliche Pfandnahme. in deutschen Rechtsquellen begegnet, ist Nahme, nâme, nome von nehmen Haltaus , Gloss. Sp. 1405. Wilda , Pfändungsrecht S. 181, Anm. 20. . Ihm entspricht das im Norden technische Wort nam, das die Normannen in der Normandie, die Dänen und Normannen in England eingebürgert haben Schmid , Ges. d. Ags. S. 636. H. Brunner , Entstehung der Schwur- gerichte S. 129. . Die Angelsachsen sagten für pfänden und Pfand bádian und bád (nýd-bád), Bezeichnungen, welchen gotisch baidjan, zwingen, ahd. peitjan, peitan Nicht zu verwechseln mit peitôn, bairisch beiten, warten. , Gewalt anthun, poscere, urgere, entspricht. Jüngere friesische Quellen haben für das genommene Pfand râf, Raub, für pfänden râvia Rh. WB S. 983. Vgl. unten S. 447 Anm. 13. . Die aussergerichtliche Pfändung war ursprünglich allgemein zu- lässig um gewettete Schuld, mochte nun die Wette gerichtlich oder aussergerichtlich eingegangen worden sein. Hier haben wir es nur mit dem Fall der Prozesswette zu thun. Auch das Streitgedinge dürfte die Wirkung gehabt haben, dass die Urteilschuld zur Pfandnahme berechtigte, da es eine vertragsmässige Unterwerfung unter den an- gerufenen Spruch des Gerichtes in sich schloss. Nach den meisten Rechten ist die aussergerichtliche Pfandnahme nur auf Grund richterlicher Erlaubnis gestattet. Ursprünglich galt dieses Erfordernis nicht. Das langobardische Recht sieht davon ab Wach , Arrestprozess 1868, S. 1 ff. Beispiele einer Pfändung auf Grund prozessualischer wadiatio bieten die Urkunden Regesto di Farfa II, Nr. 44 v. J. 761 und Nr. 45 v. J. 761. . Auf derselben Stufe der Entwickelung begegnen uns nachmals noch schwedische Rechte v. Amira , Obligationenrecht I 234. Wilda a. O. S. 186. 194. 197. , und ebenso scheint es im achten Jahrhundert das sächsische Recht gehalten zu haben. Die richterliche Erlaubnis ver- langen dagegen das burgundische Lex Burg. 19, 1. 5. 6; 96; 107, 7. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 168. , das altwestgotische Erst durch ein Gesetz Reckessuinths, Lex Wis. V 6, 1, wurde die ausser- gerichtliche Pfändung schlechtweg verboten. Bis dahin war sie, wie Lex Baiuw. XIII 1. 3 wahrscheinlich macht, mit richterlicher Erlaubnis gestattet. Nach den westgotischen Fragmenten der Provence, c. 13, galt aussergerichtliche Pfändung um Schuld nur für strafbar, wenn sie vorgenommen wurde, ehe man den Richter an- gegangen hatte. Nach c. 12 soll der Richter dem Kläger den Sagio mitgeben, da- mit dieser die Auspfändung vornehme und die Pfänder dem Kläger übergebe. , das fränki- Grimm , WB VII 1603. Kluge , WB S. 251. Wilda , Pfändungsrecht S. 182. Richthofen in LL III 694, Anm. 59. Ziemlich allgemein hält man Pfand für ein Lehnwort. Man hat an pannus, altfranz. pan, an panctum (für pactum), an pondus gedacht. § 110. Die aussergerichtliche Pfandnahme. sche Lex Sal. (Hessels) 50, 2. , das bairische Lex Baiuw. XIII 1. 3. Unbedingt steht dem Herzog das Recht zu, eine (administrative) Pfändung anzuordnen. , vermutlich auch das alamannische Aus Pactus III 7, V 4 und aus den Verboten der Heerdenpfändung folgt, dass es eine aussergerichtliche Pfändung gab. Vgl. noch Lex Alam. 83, 1. und das friesische Recht Lex Fris. Add. 8, 2 ergiebt aussergerichtliche Pfändung. Jüngere frie- sische Rechtsquellen lassen ersehen, dass sie an richterliche Erlaubnis geknüpft war. Stadtrecht von Staveren v. J. 1290, citiert von Richthofen in LL III 694, Anm. 59: ne .. aliquis audeat rapinam facere .. nisi pro debito legitime requisito et obtenta licentia. Brockmerbrief § 57, Rh. Rqu. S. 159. Emsiger Pfenning- schuldbuch § 70, Rh. Rqu. S. 210, 5. Emsiger Busstaxen § 38, Rh. Rqu. S. 241, 22. , das angelsächsische Ine 9. Knut II 19. Leges Henrici primi 51, 3: et nulli sine iudicio vel licentia namiare liceat alium in suo vel alterius. und das dänische Recht Skanelagen c. 220. Sunesen 137. Jydske Lov (ed. Thorsen) II 58: æn æi skal nam takæs vtæn things domæ. . Der Pfandnahme muss allenthalben ein volksrechtlich normierter Rechtsgang, insbesondere eine gehörige Mahnung und zwar regel- mässig eine dreimalige Mahnung vorausgehen Dreimalige admonitio nach Lex Burg. 19, 5; 107, 7, dreimaliges rogare nach Lex Sal. 50, 2, dreimalige contestatio nach Roth. 245. 246, dreimaliges Ver- langen in der Hundertschaft nach Knut II 19. . In der Lex Salica sind die Voraussetzungen der Pfändung folgendermassen geregelt. Der Gläubiger, dem eine Schuld gerichtlich oder aussergerichtlich ge- wettet worden ist, soll zunächst mit Zeugen in des Schuldners Woh- nung gehen, um die Leistung zu holen. Zahlt der Schuldner nicht, so verfällt er in die Verzugsbusse von 15 Solidi. Daraufhin manniert ihn der Gläubiger in den mallus des Thungins Dem Gläubiger giebt der gerichtliche Termin Gelegenheit, die Verurteilung des Schuldners in die Verzugsbusse herbeizuführen (culpabilis iudicetur ), dem Schuldner, die Schuld zu bestreiten und damit die Sache in ein contradiktorisches Verfahren hinüberzuleiten. und begehrt von diesem die Anpfändung des Schuldners. Er begehrt sie mit der Formel: ut nexti (nesti) chantigius gasacio meo Etwa ut vinculo adstringas gasachionem meum. Nexti, nesti bietet die Wurzel nehst, nest zu nestila, nastila, Nestel dar. Vgl. nasthait oben S. 432, Anm. 43. Grimm und Müllenhoff bei Waitz , Altes Recht S. 290, Grimm bei Merkel, Lex Sal. p. LIV, wo chantigio aus ags. hentan als apprehendere er- klärt wird. Müllenhoff schlägt vor: nisti chanti (mit Band und Hand) thigiu (expeto). Kern bei Hessels Lex Sal. § 238 liest nextich antygio (i most ur- gently compel). . Der Thungin spricht das begehrte nexti chantigio aus, worauf der Gläubiger den Schuldner auffordert (testat), keinem Dritten Zahlung zu leisten oder Pfand zu § 110. Die aussergerichtliche Pfandnahme. geben, ehe die Schuld bezahlt sei Über dieses testare siehe Behrend , Zum Prozess der Lex Salica, Fest- gaben für Heffter, S. 75 f. . Dann hat der Gläubiger den Schuldner dreimal von Woche zu Woche zu mahnen. Mit jeder ver- geblichen Mahnung steigt die Schuld um drei Solidi. Ist die letzte Wochenfrist verstrichen, so darf der Gläubiger zur aussergerichtlichen Pfandnahme schreiten Dass auf Grund des nexti chantigio aussergerichtliche Pfändung gestattet war, ergiebt Lex Sal. 75 (Cap. I 10): si quis debitorem suum per ignorantiam sine iudice pignoraverit antequam eum nesti canthechigio, hoc est accusante, et debitum perdat et insuper — similiter si male pignoraverit — cum lege componat, hoc est capitale reddat et solidos XV culp. iud. Die Worte per ignorantiam sind nicht auf den Richter, nicht auf den Pfandnehmer, sondern auf den Schuldner zu beziehen, der gepfändet wird, ohne vorher durch Erhebung der Pfändungsklage davon erfahren zu haben. Wird das gesetzliche Verfahren eingehalten, so weiss der Schuldner, dass er gepfändet werden soll. Plötzliche Pfändung ist in Abwesenheit des nicht benachrichtigten Schuldners sehr wohl denkbar. Im dänischen Rechte ist es sogar vorgeschrieben, ohne Wissen, d. h. in Abwesenheit des Schuldners, zu pfänden. Sine iudice bezeichnet in der angeführten Novelle nicht den Thungin, der niemals auspfändet, sondern den Grafen. Wer durch diesen eine Pfändung vollziehen lässt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bezahlt zweihundert Solidi. Der Graf, welcher male pignorat, büsst mit dem Leben, der selbstpfändende Gläu- biger nur 15 Solidi. Über das Verhältnis von Lex Sal. 50, 3 zu 50, 2 siehe unten § 111, Anm. 3. . Das Recht der Pfandnahme steht nicht nur dem Gläubiger, son- dern auch dem Bürgen zu, der seinerseits wiederum von dem Gläu- biger gepfändet werden darf. Einst scheint es erlaubt gewesen zu sein, nicht nur den eigentlichen Schuldner, sondern auch gewisse Sippegenossen desselben zu pfänden, so dass die Sippe, wie der Fehde, auch der Pfändung ausgesetzt war. Denn die Volksrechte sehen sich veranlasst, besondere Busse zu setzen, si quis alterum pro altero pignoraverit Lex Burg. 19, 3. Pactus Alam. III 7. Roth. 247. Vgl. Cassiod. Var. 4, 10: si vero alterum pro altero, quod nefas dictu est, pignorare maluerit, in duplum cui vim fecit direpta restituat. , und ausdrücklich gestattet Rotharis Edikt, des Schuld- ners gafand, das heisst, nächsten wartberechtigten Anerben, zu pfänden Roth. 247: nulli liceat alium pro alio pignerare excepto illo, qui gafand esse invenitur, id est coheres parens proximior, qui illi ad hereditatem, si casus evene- rit, venturus est. Nach Glosse und Expositio zu Roth. 247 sollte solches Pfand dem Gläubiger niemals zu Eigentum verfallen, sondern der gafand ein unbefristetes Ein- lösungsrecht haben. Die Lombardisten erklärten den gafand aus der Vergabung von Todeswegen. Carolus de Tocco zu Lombarda II 21, 3: gaphans, ut dicebant prae- ceptores mei, hic ponitur pro donatario universitatis, qui verus dominus est rerum . § 110. Die aussergerichtliche Pfandnahme. Gewisse Gegenstände sind nach manchen Rechten entweder aus wirtschaftlichen Gründen oder um des Landfriedens willen von der Pfändung schlechtweg ausgeschlossen oder dürfen nur subsidiär, näm- lich in Ermangelung anderer Pfändungsobjekte, gepfändet werden; so Zugtiere und Zinshöfe bei den Langobarden Ro. 250. 252. Doch mochte der Schuldner bei Abschluss des Schuldver- trages dem Gläubiger die Pfändung gestatten. Liu. 109. Wach , Arrestprozess S. 22. Auch konnte der Gläubiger, wenn das Vermögen des Schuldners ausser Zugtieren kein genügendes Pfändungsobjekt darbot, deren Pfändung durch den Schultheiss erwirken. Ro. 251. Allgemein untersagt die Pfändung von Ochsen, sodass sie auch dem Richter verwehrt ist, die Concessio generalis Lothars I. v. J. 823 (?), c. 2, Cap. I 320. , Ochsen bei den Bur- gundern Die Pfändung von Ochsen und Feldsklaven verbietet mit Rücksicht auf die Erhaltung der Steuerkraft des Landes Cod. Theod. II 30, 1 bei Todesstrafe, Cod. Iust. VIII 16, 7 bei arbiträrer Strafe. Lex Burg. 105 (siehe oben I 338) untersagt bei Busse die Pfändung von Ochsen, falls andere Pfändungsobjekte da sind. , gewisse Viehherden bei Alamannen Pactus V 4. Lex Alam. 67, 1. Herdenpfändung ging, wie Pactus V 5 ersehen lässt, regelmässig nicht ohne Thätlichkeit gegen die Hirten ab. Sie war daher um des Friedens willen verboten. Der Schüttung (siehe unten § 123) galten die Verbote nicht. , Baiern Lex Baiuw. XIII 4. 5. und Langobarden Nach Ro. 249 war Pfändung von Pferde- und Schweineherden nur auf Grund königlichen Befehles zulässig. Schlechtweg schliesst sie Lothars Pactum v. J. 840, c. 21, Cap. II 134 aus. . Verboten ist es, sich der rechtmässigen Pfandnahme zu wider- setzen (Pfandwehrung), verboten, die gepfändeten Gegenstände gewalt- sam zurückzunehmen (Pfandkehrung), verboten, den Pfandnehmer zur Vergeltung zu pfänden (Gegenpfändung). Andererseits wird ver- frühte, übermässige und rechtswidrige Pfandnahme entweder als Raub oder Diebstahl oder als selbständiges Delikt unter Busse gestellt Ro. 246 bei neunfachem Ersatz. Lex Baiuw. XIII 3 bei duplum und fre- dus. Lex Sal. 75 bei Verlust der Forderung und Busse von 15 Sol. Lex Burg. 19, 1 bei Verlust der Forderung und Brüche von 12 Sol. Ine 9 bei Busse von 30 Sol. Östgötalagen ( Amira I 236) bei Verlust der Forderung und Dreimarkbusse. . donatoris retinentis usumfructum sibi. Gafand stellt Schade , WB S. 242 und S. 161, zu fant, Erträgnis, Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden S. 145 zu gafâhan. Vgl. Nani S. 109. Nach der Satzung für die Dunseten, Schmid, An- hang I, c. 2. 3, war es im Grenzverkehr zwischen Wälen und Engländern ge- stattet, von einem Ufer zum andern jeden Volksgenossen des Schuldners zu pfän- den. Schmid , Ges. d. Ags. S. 642. Eine Repressalienpfändung scheinen die Verträge mit Venedig (Lothar c. 12, Cap. II 132) und das Pactum Sicardi (c. 8) im Auge zu haben. Pertile I 254, Anm. 41. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 29 § 110. Die aussergerichtliche Pfandnahme. Der Pfandnehmer darf nach manchen Rechten mehr nehmen als den Betrag der pfändbaren Schuld. Nach burgundischem Rechte Lex Burg. 19, 6: ut tertiam partem fideiussor amplius tollat, quam summa debiti est. Nach jüngeren fränkischen Rechten und nach dänischem Rechte den dritten Pfennig, d. h. die Hälfte mehr. Nortier, Bijdrage tot de kennis van het burger- lijk proces in de 15 e eeuw binnen der stad Leiden 1874, S. 74. Seerp Gratama, Rechtsgeschiedenis van Drenthe S. 272. Vgl. Eriks Sæll. Lov III 26. mag er z. B. ein Drittel mehr pfänden, nach langobardischem Rechte Liu. 108. das Doppelte und zwar in zwei successiven Pfändungen, wenn die erste Pfändung keinen genügenden Zwang auf den Schuldner ausgeübt hatte, um ihn zur Zahlung der Schuld zu bewegen. Nach den fränkischen Volksrechten erhöhte sich die pfändbare Schuld um feste Bussbeträge. Die aussergerichtliche Pfändung diente zunächst nur als Zwangs- und Sicherungsmittel. Der Gläubiger erlangte durch die Pfändung nicht etwa Eigentum an dem Pfande, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht mit pfandrechtlichen Wirkungen, die entweder dem gesetzten Nutzungs- oder dem gesetzten Verfallspfande entsprechen. Nach langobardischem Rechte darf der Gläubiger das genommene Pfand während einer be- stimmten Frist Sie beträgt 20 Tage nach Ro. 252, 60 Tage, wenn Gläubiger und Schuld- ner mehr als hundert Meilen von einander entfernt sind. Liu. 108. 109 verkürzte die Frist auf 12 Tage. nicht einmal gebrauchen, sondern nur zurückbehalten. Während dieser Frist trägt er die Gefahr des Zufalls und soll der Schuldner das Pfand einlösen. Nach Ablauf der Frist geht die Ge- fahr auf den Schuldner über und erlangt der Gläubiger das Gebrauchs- und Nutzungsrecht. Die Befugnis des Schuldners, das Pfand ein- zulösen, ist nach Rotharis Edikt noch eine zeitlich unbeschränkte. Erst Liutprand setzte fest, dass das Pfand binnen 30 oder 60 Tagen nach der Pfandnahme dem Gläubiger zu Eigentum verfalle Das verfallene Pfand heisst transactum, fegangi. Vgl. oben I 172, Anm. 27 und Z. f. HR XXII 545. — Der Pfandnehmer erwirbt sonach an dem Pfandobjekte zuerst ein Zurückbehaltungsrecht, dann ein Gebrauchs- und Nutzungsrecht, schliess- lich das Eigentum. . Mit dem altlangobardischen Rechte stimmen hinsichtlich der Wirkung der Pfandnahme die ostnordischen Rechte grundsätzlich überein v. Amira, Obligationenrecht I 238. Lehmann, Königsfriede S. 118 f. Nach Uplandslagen lautete das Urteil des Gerichts, welches die Pfändung gestattete, dass der Gläubiger Nam des Schuldners nehme und behalte bis dahin, dass er es zurücklöst. Nach ‘Eriks’ seeländischem Rechtsbuch III 26 soll der Pfandnehmer . Auf Nach Jydske Lov II 58 steht auf Nam ohne Dom Strafe des Raubes oder Diebstahls. § 110. Die aussergerichtliche Pfandnahme. gleichem Standpunkte steht das altwestgotische Recht Nach den westgotischen Fragmenten der Provence, c. 12, pfändet der Sagio: et habeat creditor ille pecuniam apud se, usque dum reddatur ei debitum suum, qu od ei lex reddi praecepit. Vgl. Gaudenzi, Un’ antica compilazione .. S. 145 f. . Bei den Burgundern war das genommene Pfand Verfallspfand, und zwar ver- fiel es, wenn der Gepfändete es nicht binnen drei Monaten durch Zahlung der Schuld einlöste Lex Burg. 19, 6. . Hinsichtlich der übrigen Stammes- rechte fehlt es an Nachrichten über die rechtlichen Wirkungen der Pfändung. Doch galt sicherlich gleichfalls der Grundsatz, dass der Gläubiger pfändete, nicht um sich bezahlt zu machen, sondern damit der Schuldner zahle. Die Pfandnahme mit richterlicher Erlaubnis hat sich bei den meisten deutschen Stämmen über die fränkische Periode hinaus er- halten. So setzt sie u. a. ein Reichslandfriede Heinrichs VII. als zu- lässige Art der Pfändung voraus Abgedruckt von Weiland, Z 2 f. RG VIII 116 f., c. 15: ex tunc dabit iudex actori auctoritatem pignorandi et illud pignus salvum tenebit per XV dies ..; si quis pignorationem a iudice licentiatam prohibuerit, tanquam predo a iudice pro- scribetur. A. O. c. 16: (actor) .. cum oportunitatem habuerit, secundum formam prae- dictam pignorabit. Über das Pfändungsrecht in den schweizerischen Gebirgskan- tonen Blumer, Staats- und Rechtsgesch. der schweiz. Demokratien I 173, Nägeli, Selbstpfändungsrecht S. 50. . Wir finden sie insbesondere auch in jüngeren niederfränkischen Quellen Bemerkenswert ist, dass holländische Quellen ein Selbstpfändungsrecht gegen die Magen kennen, welche ihrer Haftung für das Sühngeld nicht genügen. Z 2 f. RG III 81. Vgl. damit Eriks Sæll. Lov III 26, Skånelagen 84. . Bei den Sachsen hat Karl der Grosse die eigenmächtige Pfän- dung schlechtweg verboten Cap. de partibus Sax. c. 25, I 70: de pignore, ut nullatenus alterum aliquis pignorare praesumat, et qui hoc fecerit, bannum persolvat. Die Selbstpfändung mit richterlicher Erlaubnis ist den sächsischen Rechtsbüchern unbekannt. Planck, Gerichtsverfahren II 250, Anm. 1. Über das aussergerichtliche Pfändungsrecht um Schuld nach dem Rügenschen Landgebrauche siehe Delbrück, Z. f. DR XII 221 ff. . Dagegen erhielt sie sich bei den Lango- barden über die fränkische Zeit hinaus. Ein Kapitular Pippins v. J. 787, das sie bei Bannstrafe untersagte, hatte jedenfalls nur eine vor- übergehende Wirkung Cap. Pipp. Pap. c. 14, v. J. 787, I 200: ut nullus alteri praesumat res suas aut alia causa sine iudicium tollere aut invadere; et qui hoc facere praesumpserit, ad par- . das Nam nicht ausserhalb des Härads führen; es soll weder Zaum noch Sattel darauf kommen. Dann soll er das Pfand dem Schuldner zur Einlösung anbieten. Löst dieser es nicht ein, so mag jener es nehmen und nutzen sowohl binnen als ausser des Härads, bis es eingelöst wird. 29* § 111. Die gerichtliche Auspfändung. § 111. Die gerichtliche Auspfändung. Siegel, Gerichtsverfahren S. 245. Sohm, Process der Lex Salica S. 163. 199. Derselbe, Reichs- und Gerichtsverfassung S. 80. 117 ff. v. Bethmann-Holl- weg, Civilprozess IV 515, V 173. Schröder, RG S. 365 ff. Waitz, Das alte Recht der salischen Franken S. 179 ff. v. Meibom, Pfandrecht S. 39 ff. Beh- rend, Zum Prozess der Lex Salica in den Festgaben für Heffter S. 68 ff. Die zu § 110 angeführten Schriften von Wilda, R. Loening und Cohn. Seerp Gratama, Een Bijdrage tot de rechtsgeschiedenis van Drenthe 1883, S. 258 ff. v. Amira, Recht S. 199. Derselbe, Norwegisches Vollstreckungsverfahren S. 256 ff. 280. Derselbe, Nordgermanisches Obligationenrecht I 109 ff. II 140. Neben der aussergerichtlichen Pfändung durch den Gläubiger oder als Ersatz dafür hat sich bei den germanischen Stämmen im Laufe der Zeit hier früher, dort später eine gerichtliche oder richterliche Pfändung ausgebildet. Ihr geschichtlicher Ausgangspunkt ist ein ver- schiedener. Entweder entwickelte sie sich als ein wahres Exekutions- verfahren aus der vermögensrechtlichen Geltendmachung der Fried- losigkeit, oder sie entstand im Anschluss an die Privatpfändung, indem der Richter oder der Fronbote dem Gläubiger als Organ der Pfän- dung zur Verfügung gestellt wurde. Die Friedlosigkeit erfasste, wie bereits oben I 168 ausgeführt worden ist, Person und Vermögen des Friedlosen. Eine Abspaltung der vermögensrechtlichen Wirkung der Friedlosigkeit ist die richter- liche oder gerichtliche Auspfändung, wie sie uns bei manchen Stäm- men begegnet. Den Übergang zeigen deutlich das angelsächsische Recht und nordische Rechte. Wenn jemand sich hartnäckig weigert, zu Recht zu stehen, so sollen nach dem Rechte der Angelsachsen Aethelstan II 20. Edgar III 7. Knut II 25. Wilhelm I 47. Leges Hen- rici primi 53, § 1. die Vornehmsten aus der Gerichtsversammlung zu ihm reiten und ihm nehmen was er hat. Kann er keinen Bürgen finden, so bemäch- tigt man sich seiner Person. Von dem Vermögen nimmt der Kläger sein Ersatzgeld, dann die Hälfte der König, die Hälfte die Hundert- schaft. Im Falle des Widerstandes ist straflose Tötung gestattet. Gemäss tem nostram bannum nostrum conponat. Noch ein Kapitular Pippins v. 782—786, c. 6, I 192, hatte die consuetudo pignerandi als geltendes Recht anerkannt. Anderer- seits wird die aussergerichtliche Pfändung als zulässig vorausgesetzt in Cap. Olonn. v. J. 825, c. 5, I 330: de liberis hominibus, qui in aliena potestate mobilem suum transferunt, ut causator eorum eos pignerare non possit .. Ebenso in den Pacta Veneta Lothars I. und seiner Nachfolger c. 19. 21. 22. Siehe Wach, Arrest- prozess S. 24 ff. Nani, Studii II 156 f. § 111. Die gerichtliche Auspfändung. dem uralten Grundsatze, dass die Vollstreckung der Friedlosigkeit allgemeine Pflicht sei, verwirkt jeder, der den Ritt verweigert, eine Busse von 120 Schillingen. Das norwegische Recht kennt eine Aus- pfändung des säumigen Schuldners, Zufahrt (atför) oder Heimritt (heimreiđ) genannt Gulaþíngslög 35. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 256. Derselbe , Recht S. 199. Derselbe , Obligationenrecht II 147, Ausführungen, die hier nur noch citiert, nicht mehr benutzt werden konnten. . Hat der Schuldner auf wiederholte Mahnung hin nicht gezahlt, so fordert nach den Gulaþíngslög der Kläger die Thingleute auf (den Amtmann des Königs und der Bauern so viele, als ihm nötig scheinen), zuzufahren und aus dem Vermögen des Schuldners das Doppelte der Forderung und des Königs Brüche zu nehmen. Friedlos fällt, wer Widerstand leistet; bussfällig wird von den Thingleuten, wer die Zufahrt verweigert Dem isländischen Rechte, welches sich von den Gulaþíngslög abgezweigt hat, ist die Zufahrt unbekannt. Es verfügt nur über Acht oder Landesverweisung. Siehe oben I 183, Anm. 20. . Im schwedischen Öst- götaland entstand gegen Ausgang des zwölften Jahrhunderts eine Exekution, welche durch die Hundertschaft ausgeführt wurde und sich als ein gesetzlicher ‘Raub’ darstellt, der an dem Vermögen des Schuld- ners zur Befriedigung des Gläubigers vorgenommen wurde v. Amira, Obligationenrecht I 113. . Den Charakter einer von der Acht abgezweigten Konfiskation hat in Däne- mark die im dreizehnten Jahrhundert durch Königsrecht eingeführte Zwangsvollstreckung mit Königsbriefen Lehmann, Königsfriede S. 161. v. Amira, Recht S. 199. . Aus dem Gedanken einer auf das Vermögen beschränkten Acht scheint auch die richterliche Pfändung des fränkischen Rechtes hervor- gegangen zu sein. Die Franken hatten dafür den Ausdruck *strud, dessen Wortsinn Raub ist Ags. strudan heisst plündern, verheeren. Ahd. strutjan rauben, gewaltsam wegnehmen. Schade, WB S. 885. Eine Glosse zur Lex Rib. 32 erklärt strudem als distructionem, ‘cigistertanne’. Zi gistertanne gehört zu gistertan, stertan, ahd. strëdan, sternere, dispergere. Graff VI 744. Zu distructionem vgl. destruere neben extrudere in Ed. Chilp. c. 8. . Strudes legitima sagt die Lex Ribuaria, exstrudere Vgl. extrodo in Lex Rib. 51, 1. Extrudere statt exstrudere, ausrauben. das Edikt Chilperichs. Ohne Zweifel war nach ältestem fränkischem Rechte der Gläubiger, dem der Schuldner die Zahlung der gewetteten Schuld verweigerte, berechtigt, von der aussergericht- lichen Pfändung abzusehen und die Friedloslegung des Schuldners zu erwirken. Eine Stelle der Lex Salica, die vermutlich auf ein salisches Königsgesetz zurückgeht und wohl erst nachträglich in den § 111. Die gerichtliche Auspfändung. Titel 50 der Lex eingeschoben worden ist, stellt dem Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen die Auspfändung des Schuldners durch den königlichen Grafen zur Wahl So dürfte die vielbesprochene Streitfrage über das Verhältnis von Lex Sal. 50, 3 zu Lex Sal. 50, 1. 2 (Hessels) sich lösen lassen. Von Meibom, Behrend und andere betrachten 50, 3 als Fortsetzung von 50, 2 und bestreiten daher die Zulässigkeit einer aussergerichtlichen Pfändung. Siegel, Sohm, Bethmann- Hollweg, R. Loening, Cohn beziehen 50, 1. 2 auf das aussergerichtliche, 50, 3 auf das gerichtliche Schuldversprechen. Allein Behrend hat sicherlich darin Recht, dass placitum im Sprachgebrauch der Lex Sal. den Termin, auch den Ge- richtstermin, nicht das Gericht bedeutet. Titel 50, 3 fügt sich aber nicht etwa stilistisch an den Schluss von 50, 2 an, sondern geht auf den in 50, 1 besproche- nen Thatbestand zurück. Si quis ad placitum legitime fidem factam noluerit sol- vere in 50, 3 sagt dasselbe wie: si .. in 40 noctes aut quomodo placitum fecerit, ei noluerit fidem factam solvere in 50, 1. Die Novelle wollte den Fall, auf den sie sich bezieht, Zahlungsverzug des Schuldners, in den Eingangsworten kurz be- zeichnen. Erst jüngere Texte suchen durch adhuc, si nec, si vero nec die stilistische Verbindung mit 50, 2 herzustellen. Die Voraussetzungen der gräflichen Auspfän- dung sind durch das legitime habeo iactivo aut admallatum gegeben und werden in der Novelle nicht näher ausgeführt. Mit den jüngeren Texten der Lex Sal. ist darunter das nexti chantigio und das dreimalige rogare zu verstehen. Titel 50, 1. 2 und 50, 3 betreffen jede gültige fides facta; 50, 3 schaffte die aussergerichtliche Pfändung nicht ab, sondern gab dem Gläubiger die Wahl zwischen Selbstpfändung und gräflicher Auspfändung, wie aus Titel 75 (s. o. S. 448, Anm. 20) erhellt. . Statt selbst zu pfänden, mag der Gläubiger den Grafen zur Pfändung auffordern, indem er die Festuca wirft und erklärt, dass er den Schuldner rechtmässig zu Falle gebracht und ausgeklagt habe, wie es salisches Recht sei, und indem er seine Person und sein Vermögen für die Rechtmässigkeit der Pfändung einsetzt. Der Graf muss sich dann, begleitet von sieben Rachine- burgen, die eine Gerichtsversammlung darstellen, in die Wohnung des Schuldners begeben. Wenn der Schuldner auf das Verlangen des Grafen hin nicht freiwillig zahlt oder abwesend ist, wird zur Aus- pfändung geschritten. Der Graf nimmt sie vor, indem er die zu pfändenden Gegenstände anweist und von den Rachineburgen ab- schätzen lässt. Seine Thätigkeit wird in Texten der Lex Salica tol- lere, infiscare, confiscare Lex Sal. 51, 1. 2. Infiscare in 51, 1, Cod. 5 u. 6, infiscare, confiscare in 51, 2, Cod. 7—9. genannt. Die genommenen Gegenstände erhält bis zu zwei Dritteln ihres Wertes der Gläubiger, ein Drittel nimmt der Graf als fredus. Der Gläubiger, der den Grafen zur Auspfändung veranlasst, ehe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, verwirkt nach der Lex Salica sein Wergeld Diese hohe Busse, die sich als Lösung verwirkten Lebens darstellt, mag . Der Graf aber, der, ohne einen rechtmässigen § 111. Die gerichtliche Auspfändung. Hinderungsgrund zu haben, die Auspfändung weder selbst vornimmt, noch durch seinen Missus vornehmen lässt, büsst mit dem Leben oder mit seinem Wergelde. Dieselbe Ahndung tritt ein, wenn er mehr pfändet, als rechtlich erlaubt ist Lex Sal. 51. Aus der Androhung des Todes folgt, dass Titel 51 Bestand- teil einer königlichen Satzung war, derjenigen, der auch Lex Salica 50, 3 ent- stammt. Siehe oben S. 78. Vgl. Ed. Chilp. c. 8. Lex Rib. 51 setzt bei rechts- widrigem Pfändungsbegehren und bei übermässiger Auspfändung nur noch eine Busse von 45 Solidi. . Das Verfahren, wie es sich durch die Verbindung volksrechtlicher Anpfändung und königsrechtlicher Auspfändung bei den Salfranken gestaltete, nachdem die Funktionen des Thungins auf den Grafen übergegangen waren, dürfte dem Pfändungsverfahren ziemlich nahe stehen, welches uns seit dem fünfzehnten Jahrhundert in der Land- schaft Drente begegnet. Das Drenter Recht unterscheidet aenpan- dinghe und uitpandinghe. Jene geschieht durch den Schultheiss und muss der Bauerschaft bekanntgegeben werden. Erst drei Wochen nach der Anpfändung erfolgt die Auspfändung, die der Schultheiss mit zwei erbgesessenen Bauern als Schätzleuten vornimmt Seerp Gratama a. O. S. 259. Drenter Landrecht v. J. 1608, hrsgeg. von M. O. Gratama (1883) II 22. 23. Der Schultheiss weist die Güter an, die Bauern schätzen sie bei ihrem Eide. Schätzen sie zu hoch, so kann der Gläubiger ver- langen, dass sie die Pfänder selbst zum Schätzungswerte übernehmen. Ob eine Aus- pfändung auch ohne Gegenwart des Schultheiss vorgenommen werden könne, ist noch 1484 Gegenstand eines langwierigen Streites. . Die fränkische Strud gab dem Gläubiger an den genommenen Gegenständen sofortiges Eigentum Von einer Einlösungsfrist, die dem Schuldner zustände, ist nicht die Rede. Für die Wegnahme zu Eigen spricht der Ausdruck infiscare, confiscare. Nach dem Rechte von Drente werden die dem Gläubiger überwiesenen Güter dessen Eigen- tum und vermindert sich die Schuld um deren abgeschätzten Wert. Seerp Gra- tama a. O. S. 270. . Sie wurden ihm an Zahlungs- statt überwiesen. In gleicher Weise ist die den nordischen Rechten bekannte Exekution eine solche, welche Eigentum begründet. Wie die aussergerichtliche Pfandnahme, so war auch die als Ersatz derselben zulässige gräfliche Auspfändung bei den Franken anfäng- lich auf den Fall beschränkt, dass rechtsförmliche fides facta vorlag. Hatte der Beklagte es verweigert, die Erfüllung des Urteils zu ver- sprechen, so konnte nur die Friedloslegung Platz greifen. Auf diesem Standpunkte steht auch noch die Novelle zur Lex Salica, welche den sich daraus erklären, dass der Schuldner durch die Auspfändung behandelt wird, wie man früher den Friedlosen behandelte, und im Falle des Widerstandes — wie nach den nordischen Rechten — busslos getötet werden durfte. § 111. Die gerichtliche Auspfändung. Rechtsgang der königlichen Antrustionen ordnet Lex Sal. (Hessels) 106. . In der zweiten Hälfte des sechsten Jahrhundert dringt aber die richterliche Aus- pfändung auch in das Ungehorsamsverfahren ein In dieser Anwendung kennen sie das Edikt Chilperichs, c. 8 (bei Hessels c. 7), ein Zusatz der Wolfenbüttler Handschrift und der Heroldina zu Lex Sal. 56 und Lex Rib. 32. . Wenn der Ver- urteilte trotz mehrmaliger Fristsetzung Nach dem Edikt Chilperichs hat der Verurteilte zunächst einen Termin von 42, dann von 14, dann von 7 Nächten. Die Lex Ribuaria verlangt sieben Ladungen, von welchen vermutlich vier dem Urteil vorausgehen. das Urteil nicht erfüllt, noch die Erfüllung versprochen hat, so fordert der Kläger im Mallus den Grafen zur Auspfändung (strudes) auf, die dieser mit sieben Rachine- burgen vollzieht. Das nexti chantigio des Richters fällt im Ungehor- samsverfahren aus. Nach ribuarischem Rechte musste der Kläger, der die Auspfändung begehrte, mit sieben Rachineburgen schwören, dass er den Gegner auf gesetzlichen Raub ausgeklagt habe (quod eum ad strude legitima admallatum habet). Bei den Salfranken kann der Beklagte, wenn die Pfändung erfolgt, eine Klage wegen unrechtmässiger Pfändung erheben, die an das Königsgericht geht, aber den Fortgang der Pfändung nicht zu hindern vermag. Stellt sich diese vor dem König als eine unrecht- mässige heraus, so sind die Pfänder dem Gepfändeten zurückzuerstatten und hat der Kläger die Busse für unrechtmässige Pfändung, nämlich sein Wergeld, verwirkt. Dagegen kennt die Lex Ribuaria eine recht- mässige Pfandwehrung Schröder, RG S. 364. 368, Anm. 127, sieht in Lex Rib. 32, 4 eine Schelte des Kontumacialurteils, die nicht gegen die Urteiler, sondern gegen den Kläger gerichtet ist, dem sie Erschleichung des Urteils vorwirft. Allein eine Schelte, die nicht gegen die Urteiler, sondern gegen den Prozessgegner sich richtet, ist eben keine Urteilschelte. , welche die Vornahme der Pfändung ver- hindert und in der Weise erfolgt, dass der Beklagte das gezogene Schwert vor seine Hausthüre legt. Die Pfandwehrung geht an das Königsgericht, wo die Frage ihrer Rechtmässigkeit durch gerichtlichen Zweikampf Die Pfandwehrung ist kampfbedürftig, weil der Kläger beschworen hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Pfändung vorhanden seien. Jene schliesst sonach den Vorwurf des Meineides in sich. zwischen dem Kläger und dem Beklagten entschieden wird Nach dem schon öfter zur Vergleichung herangezogenen Rechte von Drente kann der Beklagte dreimal an drei aufeinanderfolgenden Tagen Pfandwehrung thun; spätestens am vierten Tage muss er sich auf den Ettstuhl von Drente be- . § 112. Die Fronung. Das langobardische und das ältere westgotische Recht bieten uns eine richterliche Pfändung dar, die der aussergerichtlichen Pfand- nahme des Gläubigers nachgebildet ist und mit ihr gemein hat, dass der Gläubiger das Pfand nicht zu Eigentum erhält. Nach altlango- bardischem Rechte erwirbt er an dem vom Schultheiss genommenen Pfande den Besitz, bezw. das Gebrauchs- und Nutzungsrecht, bis der Schuldner es durch Zahlung der Schuld einlöst Ro. 251: tunc sculdahis tollat bobes aut caballos ipsius et ponat eos post creditorem, dum usque ei iustitia faciat. . Nach den west- gotischen Fragmenten der Provence überweist der Sagio das Pfand dem Gläubiger, damit er es solange behalte, bis die Schuld bezahlt wird Siehe oben S. 451, Anm. 34. . Das fränkische Verwaltungsrecht kennt eine administrative Aus- pfändung, durch welche Bannbussen, Steuern und andere fiskalische Gefälle beigetrieben wurden. Sie war nicht von einer vorausgegan- genen fides facta abhängig und nicht an die rechtlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Pfändung gebunden Oben S. 41. Administrative Pfändung ist auch diejenige, welche nach dem Sendrecht der Mainwenden der Schultheiss vornimmt, wenn jemand sich wei- gert, vor dem geistlichen Gerichte zu erscheinen. Das Pfand verfällt der Kirche, wenn der Gepfändete nicht binnen Wochenfrist zu Recht steht. Bei dauerndem Ungehorsam tritt Konfiskation des gesamten Vermögens ein. . Gleichen Charakter hatte wohl auch die der Lex Baiuwariorum bekannte Pfändung auf Grund herzoglichen Befehls Lex Baiuw. XIII 3. . § 112. Die Fronung. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozess V 177. v. Meibom, Pfandrecht S. 97 ff. Sohm, Reichs- und Gerichtsverfassung I 117 ff. Z 2 f. RG IV 240. Waitz, VG IV 516 ff. Esmein, Études sur les contrats dans le très ancien droit français 1882, S. 157. Ficker, Forschungen I 33 ff. Sowohl die aussergerichtliche Pfandnahme als auch die gericht- liche Auspfändung erstreckten sich nach älterem Rechte nur auf die Fahrhabe. Eine Zwangsvollstreckung in Liegenschaften war ihm un- bekannt Für das fränkische Recht besteht in dieser Beziehung kein Zweifel. Auch die Lex Baiuwariorum weiss noch nichts von einer Fronung. Sie kennt nur die . Solche konnten dem Eigentümer nur im Wege des Acht- rufen, welcher durch sein Urteil entscheidet, ob die Pfandwehrung goet oder quaet war. Im ersteren Falle hat der Gläubiger, im letzteren der Schuldner Busse zu zahlen. Seerp Gratama a. O. S. 264 ff. § 112. Die Fronung. verfahrens entzogen werden, sofern sie nicht der Wüstung verfielen. Erst aus der Konfiskation im Achtverfahren hat sich, wie bereits oben I 279 bemerkt wurde, eine Exekution entwickelt, welche auch die Liegenschaften ergreift. Wir können sie, dem Sprachgebrauche jün- gerer Quellen folgend, Fronung nennen Siehe Grimm, WB IV 1, S. 235. . In den fränkischen Rechts- denkmälern begegnet sie als missio in forbannum, in bannum regis, als proscriptio confiscandi Hincmar, Opera II 317: in bannum, quod ius lingua latina proscriptio confiscandi vocatur, est missum. Die regelmässige Anwendung der missio in bannum hängt mit der Übertragung des Vorbanns auf den Grafen zusammen. Siehe oben S. 167 und unten § 113. und zwar zuerst in einem sächsischen Kapitular von vermutlich 782 für den Fall, dass der Schuldner die Zahlung der Schuld nicht verbürgen kann Capitulatio de partibus Saxoniae c. 27, Cap. I 70. . Ein Capitulare misso- rum v. J. 802 ordnete sie als Zwangsmassregel an, um die Zahlung des Sühngeldes und die Leistung kirchlicher Bussen zu erzwingen Cap. miss. v. J. 802, c. 32. 36. 37. 38, I 97. . Ein Zusatz zur Lex Ribuariorum v. J. 803 schrieb sie vor, falls der Beklagte vier Ladungen missachtet hatte Cap. legi Rib. add. c. 6, I 118. , und setzte damit die gerichtliche Auspfändung der Fahrhabe, die ja erst nach sieben La- dungen und auf Gefahr des Klägers Platz griff, thatsächlich ausser Konkurrenz. Kapitularien Ludwigs I. haben dann die Fronung als reichsrechtliches Exekutionsmittel in ihren Einzelheiten geregelt und dem Gerichtsverfahren organisch eingegliedert Cap. legi add. v. J. 816, c. 5, I 268. Cap. legg. add. v. J. 818—819, c. 11, I 283. Dazu Conventus apud Valentianas v. J. 853, c. 3, Cap. II 75. Conv. Sil- vac. v. J. 853, c. 7, LL I 425. Syn. Pist. v. J. 862, c. 3, LL I 480. Ed. Pist. v. J. 864, c. 6, LL I 490. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 1. 3, LL I 519. . Erst dadurch wurde es möglich, dass ein Urteil der Schöffen auf Fronung erkannte Ed. Pist. v. J. 864, c. 6, LL I 490: et sic ipsae res illi iudicio scabi- niorum in bannum mittantur. Urkunde Arnulfs v. J. 899, Mühlbacher Nr. 1902: et in publico mallo, quia ad placitum venire … noluerunt, legali populorum iudicio eis ablata et in regiam potestatem contracta est. . Die missio in bannum regis ist Einziehung des Vermögens, so- wohl des beweglichen als des unbeweglichen, und wirkt zunächst nur als provisorische Beschlagnahme. Der Besitzer wird dabei aus dem Besitz des gefronten Grundstückes gewiesen. Er darf es nicht mehr Konfiskation von Liegenschaften, die bei gewissen Verbrechen eintritt. Lex Baiuw. II 1. VII 4. Decreta Dingolf. c. 9, LL III 460. Die Langobarden haben die aussergerichtliche Pfandnahme auch auf Liegenschaften ausgedehnt. Nani, Studii II 112. § 112. Die Fronung. betreten, ohne bussfällig zu werden Cap. de part. Sax. c. 27, I 70: si vero super bannum in domum suam in- trare praesumpserit, aut solidos decem aut unum bovem pro emendatione ipsius banni conponat. In Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 6, I 165 klagen die Grafen, dass jene, deren Häuser sie in Bann gelegt, dieselben mit Missachtung der gräflichen Gewalt ohne Scheu beträten. Cap. Mantuanum secundum c. 8, I 197 schreibt bei Übertretung des Verbotes Verhaftung vor. , und ist nicht mehr in der Lage, darüber rechtlich zu verfügen. Die Fronung wurde auf dem Grund- stücke durch Aufstecken eines Merkzeichens kenntlich gemacht Grimm, RA S. 195. 941. Schmeller, WB II 864. v. Meibom, Pfandrecht S. 100. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 138 f. Schrö- der, Weichbild in den Aufsätzen für Waitz S. 319. . Ein solches Merkzeichen, welches das Betreten eines Grundstückes untersagte, hiess wîfa Schade, WB S. 1148. , wîffa, niederd. wîp, im fünfzehnten Jahrhun- dert weiffen, oberdeutsch auch Schaub, Bannschaub, Pfandschaub Schmeller, WB II 353 f. . Als wiffa diente u. a. ein Strohwisch In Danzig nannte man bis zum J. 1793 das Verfahren der Beschlagnahme von Grundstücken und Häusern das Strohwischrecht. oder ein Handschuh Formel des Liber Papiensis zu Lud. 16: per istum fustem et istum wan- tonem mitto omnes res .. in banno. Nach Meibom, Pfandrecht S. 103, hat das Aufstecken des Handschuhes den Anlass gegeben, die Exekution in Liegenschaften als Gant, Vergantung zu bezeichnen. Allein der Handschuh hat mit dem Worte Gant in dieser Anwendung nichts zu thun; denn es ist romanischen Ursprungs. Grimm, WB IV 1, S. 1284. . Die wiffatio konnte von dem Eigentümer selbst vorgenommen werden, der das Betreten eines Grundstücks durch andere verhindern wollte Lex Baiuw. X 18. . Bei den Langobarden steckte die wifa der Kläger auf, der ein Grund- stück im Wege des Anefangs in Anspruch nahm Liu. 148. Not. de actoribus c. 2. Siehe unten § 119. , und diente die wiffatio schon in vorfränkischer Zeit als Akt fiskalischer Beschlag- nahme Ratchis 14. — Vgl. Cap. Mantuanum secundum v. J. 813, c. 8, I 197. . Der durch die missio in bannum regis Betroffene ist berechtigt, sein Gut binnen Jahr und Tag aus dem Banne zu lösen, indem er leistet was Rechtens ist. Dann muss der Richter den von ihm über das Grundstück verhängten Bann aufheben, res foras bannum mit- tere Rubrik der Emmeramer Formel Nr. 32, Zeumer S. 468: episcopus ad comitem ut aliquas res foras bannum mittat. . Nach Ablauf jener Frist ist dagegen das gefronte Gut von Rechtswegen endgültig verfallen. Noch im Jahre 803 war bestimmt worden, dass diesfalls bei dem Könige anzufragen sei, was mit dem § 112. Die Fronung. gefronten Gute geschehen solle. Erst Ludwigs I. Kapitularien sahen davon ab, dass der König im einzelnen Falle entscheide, indem sie anordneten, dass der Kläger zunächst aus der gefronten Fahrhabe, sofern diese nicht ausreiche, aus den Liegenschaften zu befriedigen sei, während den Rest der Fiskus behält Der Fiskus zieht die Früchte, die das Gut während der Schwebezeit ab- wirft. So auch nach altfranzösischem und nach normannischem Rechte. De Fontaines ed. Marnier S. 230. Somma de legibus Norm. (ed. 1523) I 24. . Kläger, bezw. Fiskus er- werben Eigentum. Falls das Grundstück, welches wegen Ungehor- sams gefront wurde, den Gegenstand der Klage bildete, wird es dem Kläger zu Eigentum überwiesen. Die Übereignung erfordert aber, weil es durch die Fronung Eigentum des Fiskus geworden war, ein königliches Präceptum, entsprechend dem Grundsatze, dass nur auf diesem Wege Eigentum des Fiskus auf einen anderen übertragen werden kann Siehe oben S. 74, Anm. 41. Der deutlichste Beleg, dass die Entstehung der Immobiliarexekution in der Konfiskation friedlosen Gutes ihren rechtsgeschicht- lichen Ausgangspunkt hatte. . Die endgültige Fronung stellt sich, soweit das gefronte Gut dem Kläger übereignet wird, als Befriedigungsmittel, soweit es der Fiskus nimmt, als Strafe des Ungehorsams dar. Solange die missio in ban- num regis nur provisorisch wirkt, dient sie als Zwangsmittel und zur Sicherstellung. Als Zwangsmittel kommt sie nicht nur im gericht- lichen, sondern auch im administrativen Ungehorsamsverfahren zur Anwendung Daraus darf man nicht mit Bethmann-Hollweg V 181 schliessen, dass die administrative Exekution der missio in bannum im gerichtlichen Ungehorsams- verfahren zum Vorbilde gedient habe. Ihre Wurzel ist die Friedlosigkeit. Der administrativen Fronung liegt ursprünglich der Gedanke der Infidelität zu Grunde. Vgl. oben S. 64. , in welchem sie die administrative Pfändung ersetzt Um die Zahlung kirchlicher Zehnten (Cap. Mantuanum sec. c. 8, I 197, vgl. Cap. eccl. c. 4, I 186), um die Urfehde, die Leistung kirchlicher Bussen (siehe oben Anm. 5) zu erzwingen, in Sachen der Heerpflicht (Cap. de rebus exercitalibus v. J. 811, c. 6, I 165, vgl. Const. de exped. Benevent. v. J. 866, c. 2. 3, Cap. II 95). . Die Fronung dient als Sicherungsmittel; so in Sachsen, wenn der Sachfällige keinen Bürgen findet Cap. de part. Sax. c. 27, I 70. , so in Italien, wenn jemand durch Hinterziehung von Pfändern eine bevorstehende Auspfändung ver- eitelt Cap. Olonn. v. J. 825, c. 5, I 330. Vgl. Cap. Hlud. II 844—850 (?), II 78. , so nach einem Kapitular Karls des Grossen, um die Strafe sicherzustellen, die der König selbst gegen den Meineidigen ver- hängen will Cap. miss. v. J. 802, c. 36, I 98. . § 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann. § 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann. Waitz, VG IV 518. Roth, Beneficialwesen S. 141. Grimm, RA S. 731 f. Wilda, Strafrecht S. 281. Siegel, Gerichtsverfahren S. 76 f. Sohm, Prozess der Lex Salica S. 155 ff. 180 ff. Derselbe, Reichs- u. Gerichtsverfassung S. 162 und in LL V 266. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV 518 ff. V 176 f. v. Amira, Recht S. 176. Hugo Meyer, Das Strafverfahren gegen Abwesende 1869, S. 48 ff. Frensdorff, Recht und Rede in den historischen Aufsätzen für Waitz S. 460 ff. Beauchet, Histoire de l’organisation judiciaire S. 179. Es- mein, Histoire de procédure criminelle en France 1882, S. 60 ff. Der prozessualische Ungehorsam kann Ungehorsam gegen die Ladung und Ungehorsam gegen das Urteil sein. Ungehorsam gegen die Ladung liegt nicht vor, wenn der Beklagte sein Erscheinen vor Gericht versprochen oder etwa verbürgt hatte. Da das Versprechen, zu Recht zu stehen, von vornherein eine Unterwerfung unter das Urteil des Gerichtes bedeutet, kann gegen denjenigen, der trotz vor- ausgegangenen Streitgedinges nicht erscheint, als gegen einen iectivus ein Urteil ergehen, das ihm auferlegt, den vom Kläger erhobenen An- spruch zu erfüllen. Derartige Urteile sind uns auf Grund konsta- tierter fideiussio oder wadiatio insbesondere im königsgerichtlichen Verfahren frühzeitig bezeugt NA XIII 157 v. J. 648, H. 23: ut dum evidenter taliter datum habuit fideiussores … ipsa vinea cum legis beneficiis (beneficio) partibus supradicto ponti- fice (debirit restitui, wie dem Sinne nach statt der Korruptel: destatui der in mangelhafter Abschrift überlieferten Urkunde zu lesen ist). Pertz, Dipl. M. 66. In M. 60, Marculf I 37, Form. Turon. 33 lautet das dem Urteil entsprechende Rechts- gebot des Königs dahin: ut quicquid lex loci de tale causa edocet .., ille partibus illius conponere et satisfacere non recuset oder ähnlich. Vgl. noch Carta Senon. 26. . Ebensowenig ist es Ungehorsam gegen das Urteil, wenn die Partei dessen Erfüllung zwar angelobt, aber nicht ausführt. Sie hat dann ihr Versprechen, die fides facta, ge- brochen, ist dem Zugriff auf ihr Vermögen und auf ihre Person aus- gesetzt, mag gepfändet und der Gewalt des Siegers übergeben werden. Wer auf die Ladung hin unentschuldigt ausbleibt, verwirkt, wie bereits oben S. 335 bemerkt worden ist, zunächst eine Busse, auf die durch Urteil erkannt wird. Ist die Zahl der gesetzlichen Ladungs- fristen vergeblich verstrichen, so ist ein Urteil auf Beweis oder Er- füllung des Klagebegehrens nicht möglich A. A. Bethmann-Hollweg IV 519, der aus Lex Sal. 56 schliesst, dass alternativ auf Kesselfang oder Busse erkannt worden sei. Allein Lex Sal. 56, 1 fasst nicht nur den Kesselfang, sondern in den Worten nec de ulla lege auch an- ; vielmehr kann nach § 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann. älterem Rechte nur auf Acht, nach jüngerem auch auf eine ihrer im Gebiete der Exekution liegenden Abspaltungen erkannt werden. War die Ladung um eine Achtsache ergangen, so trifft den Ungehorsamen in der Acht eine Strafe, welche begrifflich derjenigen gleichsteht, die über ihn verhängt worden wäre, wenn er vor Gericht seine Misse- that bekannt hätte. Auf dieser Grundlage konnte sich nachmals im langobardischen Rechte, nach welchem der Bann binnen bestimmter Frist ein unlösbarer wurde, der bekannte prozessualische Grundsatz ausbilden: absens pro confesso habetur Vgl. darüber Ficker, Forschungen I 117. Hugo Meyer a. O. S. 106. . Steht eine Leistung des Ausgebliebenen in Frage, so wird noch nach dem Rechte der Lex Salica nicht etwa durch Urteil auf die Leistung erkannt, sondern es er- übrigt nur das Achtverfahren A. A. Sohm, Prozess S. 157, mit Berufung auf Lex Sal. 40. 9, betref- fend das Verfahren um Missethat eines Knechtes, den der Herr nicht zur Folte- rung stellt. Allein eigentliche Prozesspartei ist hier der Herr, der, um sich der vollen Haftung zu entziehen, den Sklaven stellen mag. Versäumt er es, so ist er beweisfällig und büsst die That des Sklaven. Das Urteil, welches ihm diese Busse auferlegt, ist für ihn kein Urteil wegen Contumaz gegen die Ladung. . Erst als sich aus der Acht beson- dere Formen richterlicher Zwangsvollstreckung, die richterliche Aus- pfändung und die missio in bannum, entwickelt hatten, erging ein Urteil in der Sache selbst, das für die exekutive Befriedigung des Klägers massgebend war Edictum Chilperici c. 8 setzt ein Urteil der Rachineburgen über die aus- zupfändende Summe voraus. H. Brunner, Gerichtszeugnis S. 165 f. In Lex Rib. 32, 3: et sic iudex fiscalis ad domum illius accedere debet et legitima strude exinde auferre et ei tribuere, qui eum interpellavit, hoc est ad septem raginburgiis unicuique 15 solidos et ei qui causam sequitur 45, dürfte die Pfändung sich nicht, wie Siegel, Gerichtsverfahren S. 73 f., annimmt, nur auf die zuletzt genannten 105 Solidi, sondern auch auf den fredus und auf das Klagbegehren erstrecken, über welches vermutlich im vierten Mallus gegen den Contumax ein Urteil gefällt worden war. Siehe oben S. 337. 456. — Wenn in einem Rechtsstreite über ein Grundstück gegen den Beklagten wegen fortgesetzten Ungehorsams auf missio in bannum erkannt wurde, konnte das Urteil nicht etwa die Übereignung des Streit- gutes an den Kläger aussprechen, weil es durch die missio in bannum zunächst dem König verfiel. Cap. legibus add. 818/9, c. 11, I 283. Siehe oben S. 460. . Dagegen lautete in Fällen, in welchen dem Beklagten eine peinliche Strafe, d. h. eine Leibes- oder Lebensstrafe, drohte, mochte sie nun unablösbar oder ablösbar sein, das Urteil auch fernerhin auf Acht (Vorbann) Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL I 520. Über das altfranzösische Recht Tardif, Procédure civile et criminelle (1885) S. 57. 149. . Der Ungehorsam gegen das Urteil ist Verweigerung des durch dere Reinigungsmittel ins Auge. Es ist aber durchaus unwahrscheinlich, dass bei Abwesenheit des Beklagten auf Beweis erkannt worden sei. § 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann. das Urteil auferlegten fidem facere. Das ältere Recht hat auch gegen diese Art von Contumaz nur die Acht zur Verfügung Lex Sal. 56. 106. . Doch beginnt schon in merowingischer Zeit eine Entwickelung, welche die Acht in zweite Linie rückt, um zunächst minder strenge Folgen des Ungehor- sams zu verhängen, die aus der Acht sich abgelöst hatten. So schieben sich noch im sechsten Jahrhundert die richterliche Auspfän- dung und im Fall ihrer Ergebnislosigkeit der Zugriff gegen die Per- son des Schuldners ein, während in karolingischer Zeit zu den vor- handenen Ungehorsamsfolgen die Fronung durch missio in bannum hinzutritt. Die Acht scheint in einer vor der Lex Salica liegenden Zeit auch im Ungehorsamsverfahren durch das Volksgericht verhängt worden zu sein. In der Lex Salica zog sie der König an sich und zwar in der Weise, dass ihr eine vergebliche Ladung des Ungehorsamen vor den König vorausgegangen sein muss Lex Sal. 56. 106. Ed. Chilp. c. 10. Greg. Tur. Hist. Franc. V 49, S. 241: sed cum audisset (Leudastes) edictum regis, ut in suo regno a nullo colligeretur… . Nach einer Satzung Chilpe- richs fällt das Erfordernis solcher Ladung aus, wenn der Missethäter flüchtig ist. Die vom König verhängte Acht bedeutet die Verwirkung des Lebens und des Vermögens. Dieses wird zum Fiskus eingezogen. Der Ächter selbst ist dem Tode verfallen Ed. Chilp. c. 10: ut quicumque eum invenerit quomodo sic ante pavido inter- fitiat. Pavidus ist feig. Feig hiess der moribundus, der zum Tode Verurteilte, der dem Tode Verfallene. In Lex Sal. 56: tunc ipse culpabilis et omnes res suas erunt, liegt wohl ein Germanismus vor. Culpabilis = schuldig, in der Bedeutung: durch Verschuldung verfallen, damnatus. Vgl. Aethelstan V pr., § 3: sŷ he scyldig his sylfes and ealles þæs þe he âge, in der vetus versio: sui ipsius reus sit et omnium quae habebit. Anderwärts heisst es: his feores (vitae suae) scyldig and ealles þæs þe he âge. Alfred 4, 2. Aethelred VI 37. Knut II 57. Es ist die angelsächsische Formel der Friedlosigkeit. Ein Zusatz des Heroldschen Druckes, Lex Sal. (Hessels) 96, Herold 19, 6, sagt für den Fall des Ausbleibens: de vita componat aut ducentos solidos culpabilis iudicetur. In Greg. Tur. Hist. Franc IX 10 heisst es von Guntram Boso: pro diversis facilitatibus culpabilis iudicatus, wo Ab- erkennung des Lebens gemeint ist. . Die königliche Fried- loslegung spricht zugleich das Verbot aus, den Ächter zu hausen und zu hofen und ihm Nahrung zu gewähren. Wer es übertritt, ver- wirkt nach älterem salischem Rechte fünfzehn Solidi, nach dem ribua- rischen, welches Reichsrecht wurde, den Königsbann Lex Sal. 56. 106. Lex Rib. 87. Cap. Pipp. 754/5, c. 1, I 31. . Jüngere west- fränkische Kapitularien behandeln den, der einen Gebannten aufnimmt, als friedlos Conv. Silvac. v. J. 853, c. 6, Pertz, LL I 424. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 1, Pertz, LL I 519. Vgl. unten § 129. . Die vom König im Ungehorsamsverfahren verhängte § 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann. Acht ist eine sühnbare Acht. Sie dauert nur so lange, bis der Ächter leistet was Rechtens ist, donec omnia, quae ei legibus inpotatur, con- ponat. Damit ist die Lösung des verwirkten Lebens und die Befriedi- gung des Klägers gemeint. Der Ächter kann sich also nicht etwa da- durch aus der Acht ziehen, dass er sich erbietet, vor Gericht Rede zu stehen, wie er auf die Ladung hin gesollt hätte, oder dass er den Beweis gelobt und antritt, auf welchen das Urteil gelautet hatte, dessen Nichterfüllung ihm die Acht eintrug. Über die Frage, ob das Recht des Ächters, sich aus der Acht herauszuziehen, ein zeitlich unbe- schränktes war, geben die fränkischen Quellen keinen Aufschluss. Immerhin darf es für wahrscheinlich gelten, dass schon in merowin- gischer Zeit eine Frist von Jahr und Tag bestand Abgesehen von der Gestaltung der Reichsacht in nachfränkischer Zeit, lässt die Jahresfrist bei der missio in bannum regis darauf zurückschliessen. . Soweit die Acht noch als Folge des Verbrechens eintrat und nicht wegen Contumaz verhängt wurde, blieb die Verhängung auch nach salischem Rechte Sache der Volksgerichte Erst seit diese Fälle aus dem Rechtsleben verschwunden sind, ist die Ver- hängung der eigentlichen Acht, d. h. die Friedloslegung, die den Ächter der Tötung durch jedermann aus dem Volke preisgiebt, ein Vorrecht des Königs. Vgl. oben I 171 f. Über das Verhältnis der Ungehorsamsacht zum Todesurteil siehe unten § 132 f. . Ebenso das Neh- men des Friedens, das mit der Verurteilung zu Lebens- und Leibes- strafen verbunden war, sofern nicht der König sich in vereinzelten Fällen oder für bestimmte Personenklassen das Strafurteil vorbehalten hatte. Aber abgesehen davon, muss schon in merowingischer Zeit den Volksgerichten die Verhängung einer provisorischen Acht mit ab- geschwächten Wirkungen zugestanden haben. Das Edikt Chilperichs gestattet dem Grafen, sich nach ergebnisloser Auspfändung der Person des säumigen Schuldners zu bemächtigen, der dann dreimal den Ver- wandten zur Auslösung angeboten wird, während der König sich nur die schliessliche Überantwortung der Person des Schuldners in die Gewalt des Verletzten vorbehält. Gegen den flüchtigen Verbrecher, der kein Vermögen hat und sich im Walde birgt, will Chilperich die Friedloslegung erst dann aussprechen, wenn es weder dem Beamten noch den Verwandten (des Verletzten) gelungen ist, ihn dingfest zu machen. Der Zugriff auf die Person setzt aber voraus, dass ihr vor- her der Genuss des vollen Friedens, wie das altdänische Recht sagen würde, die Mannheiligkeit, genommen worden war. Nach alledem kann nur die strenge Ungehorsamsacht, jene, welche die Volksgenossen zur Tötung aufforderte, ausschliessliches Vorrecht des merowingischen Königs gewesen sein. § 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann. Seit karolingischer Zeit begegnet uns eine provisorische Acht unter dem Namen bannus, forisbannitio, Vorbann Als medius bannus erläutert den Vorbann die Glosse zu Liber Pap. Karl 48. . Sie wird von dem Grafen oder von dem königlichen Missus durch Rechtsgebot über den Ungehorsamen ausgesprochen, nachdem durch ein Urteil darauf erkannt worden war Cap. Aquisgr. 801—813, c. 13, I 172: sed si bannus ei iudicatus fuerit et banno peracto … (nachdem auf Bann geurteilt worden ist und der Richter ihn verhängt hat). . Der Vorbann entspricht in seinen Wirkungen ungefähr der Verfestung der sächsischen Rechtsbücher. Der for- bannitus kann von jedermann ergriffen und dem Richter ausgeliefert werden; doch ist er nicht, wie der, den die Königsacht getroffen hat, der busslosen Tötung ausgesetzt, es sei denn, dass er der Festnahme Widerstand leistet. Wie die Königsacht, schliesst der Vorbann das Verbot in sich, den Gebannten bei sich aufzunehmen Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 3, I 148. Karlomanni Cap. in brolio Com- pendii v. J. 883, c. 3, Pertz, LL I 550. und ihm Nah- rung zu gewähren, eine Wirkung, von der er die Bezeichnung mezi- ban Interdictio cibi zu got. mats, ahd. maz, alts. mat und meti, ags. mete, Speise. Cap. miss. Aquisgr. I v. J. 809, c. 11, I 150. Vgl. Cap. Pipp. 754/5, c. 1, I 31, wo er als selbständiges Zwangsmittel erscheint. In niedersächsischen Quellen begegnet er uns als meteban, mitteban, im dänischen Rechte als matban. Grimm , RA S. 735, und bei Merkel, Lex Sal. p. XII. Haltaus , Gloss. Sp. 1341. 2213. Leman , Kulm. Recht S. 314. Frensdorff , Recht und Rede S. 486. Über den dänischen matban handelt Secher , Om vitterlighed og vidnebevis i den ældre danske proces I 155 ff. , Nahrungsbann, erhielt. Als Bruch gräflichen Bannes hat die Übertretung des Verbotes die Busse von fünfzehn Solidi zur Folge Mit dem Vorbann war die provisorische Einziehung des Vermögens verknüpft, wenn nicht etwa schon vorher die Fronung in der Form der missio in bannum regis verhängt worden war Ed. Pist. v. J. 864, c. 6, Pertz, LL I 490. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 1, Pertz, LL I 519. . Die Tochter- rechte des salischen Rechtes verbinden mit dem Forbannissement ent- weder die Einziehung des ganzen Vermögens oder die der Fahrhabe und die Wüstung des unbeweglichen Gutes Etabl. de Saint Louis I 28. Dazu Viollet in seiner Ausgabe I 47 f. Vgl. Beaumanoir 61, 23. Très ancien Coutumier de Normandie ed. Tardif S. 98. . Der Gebannte konnte sich aus dem Banne ziehen, indem er sich freiwillig stellte, um sich entweder zu reinigen oder die Unthat gegen den Verletzten und gegen den Richter zu büssen Cap. Aquisgr. 801—813, c. 13, I 172: stet in eo (in banno) interim, usque . Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 30 § 113. Ungehorsamsverfahren, Acht und Vorbann. Die Anwendung der forbannitio wurde noch in karolingischer Zeit auf Kriminalsachen eingeschränkt. Latrones, malefactores und infideles sind nach dem Kapitular von Kiersy aus dem J. 873 die Personen, die bei Ungehorsam dem Vorbanne verfallen. Ihre vollen Wirkungen übt die forbannitio nur in dem Sprengel des Grafen oder des Missus aus, der sie verhängt. Doch sollen die Nachbargrafen den Gebannten in ihre Bezirke nicht aufnehmen, und wird deshalb der Graf, der den Vorbann verhängt, angewiesen, seinen Nachbargrafen davon Anzeige zu erstatten Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 4, I 148. . Das erwähnte Kapitular von Kiersy geht noch weiter, indem es bestimmt, dass der Missus oder Graf, in dessen Gebiet der Gebannte flieht, ihn ergreifen und dem Vorbannrichter ausliefern soll Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 1, Pertz, LL I 519. Vgl. Cap. Silvac. v. J. 853, c. 7, Pertz, LL I 425, wo dem bannenden Missus gestattet wird, in der Nach- barschaft seines Sprengels den Verbrecher zu greifen, der sich in ein anderes Missaticum geflüchtet hat. . Auch dem Könige muss über die verhängte forbannitio berichtet werden, damit er thun könne, was seines Amtes ist, falls etwa der Gebannte an den Hof kommt Cap. Carisiac. citat. c. 1: ut si ad nostram curtem venerit, inde faciamus, quod nostrum est. . Das deutsche Reichsrecht bietet uns nachmals eine Reichsacht dar, welche die Wirkungen der in einem einzelnen Gerichtssprengel verhängten Verfestung auf das ganze Reich ausdehnt. Dem fränkischen Reichs- rechte war diese Einrichtung fremd, wie wir aus den Vorschriften über die Mitteilung der Bezirksacht an die Nachbargrafen und an den König erschliessen können. Die Verhängung jener Acht, die den Ungehorsamen nicht nur der Festnahme, sondern der allgemeinen Tötung preisgab, war, wie in merowingischer, wohl auch in karolingischer Zeit ein Vorrecht des Königs Die Quellen geben keinen unmittelbaren Aufschluss. Wenn die Relatio episcoporum v. J. 833, c. 4, Cap. II 54 Ludwig I. vorwirft: quod contra omnem legem divinam videlicet et humanam eos et rebus propriis privaverit et in exilio trudi iusserit atque absentes morti adiudicari fecerit et iudicantes procul dubio ad falsum iudicium induxerit, ist unter dem Todesurteil gegen Abwesende füglich die Acht zu verstehen und bezieht sich der Vorwurf wohl nur darauf, dass die Ab- wesenden nicht gehörig geladen worden waren. . Soweit das Nehmen des Friedens im Volksgerichte stattfand, er- folgte es in feierlicher Rechtsform v. Amira , Recht S. 176. . Die Handlung hiess ahd. fir- dum comiti et eo qui clamorem vel causam ad eum habuit [satisfaciat], et tunc sit foras banno. § 114. Acht- und Strafvollzug. zellan, alts. fartelljan, mhd. verzellen Frensdorff a. O. S. 460. Jo. Friedr. Klotzsch , Das Verzellen nach seiner Bedeutung aus der alten Rechtsverfassung untersucht und durch Urkunden erläutert, Dresden 1765. . Sie geschah nach nordischen Rechten durch Waffenschlag Siehe oben I 155. , im Gebiete des sächsischen Rechtes ‘mit Fingern und Zungen’, durch Aufstippen, Aufrecken der Finger, nach fränkischen Rechten, indem der Richter eine Fackel schwang Siehe oben I 170. oder den Stab zerbrach v. Amira führt S. 176 unter den Förmlichkeiten der Friedloslegung das Stabbrechen in Klammern und mit einem Fragezeichen an. Dass nach anglo-nor- mannischem Rechte über den utlagatus der Stab gebrochen wurde, scheint mir aus Fleta I 38, § 16 (S. 56) hervorzugehen, wo es heisst: utlagati autem et illi, qui regnum abiuraverunt, et de felonia convicti ab omni appello et libera voce sint interdicti, eo quod iudicia sua secum deferunt sicut sententialiter condemnati et igitur frangitur talium baculus . Vgl. Bracton fol. 152: nullum habent appellum versus aliquem fidelem nec infidelem, quia omnino frangitur eorum bacu- lus. Über das Stabbrechen aus Anlass des Todesurteils siehe Grimm , RA S. 135 f. Haltaus , Gloss. Sp. 1714. Die daselbst angeführten Belege gehen nicht sehr hoch hinauf. Die Rechtssitte wäre einer eingehenden Untersuchung wert. . § 114. Acht- und Strafvollzug . Wilda , Strafrecht S. 281 ff. 484 ff. H. Brunner , Abspaltungen der Friedlosig- keit Z 2 f. RG XI 62. v. Amira , Recht S. 175. 199. Grimm , RA S. 882. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 164. Dreyer , Nebenstunden S. 177. Der- selbe , Antiquarische Anmerkungen über einige … in Teutschland und im Norden üblich gewesene Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen 1792. Sam. Fr. Boehmer , De executionis poenarum capitalium honestate 1745. Der Achtvollzug war ursprünglich im allgemeinen Sache der Ge- samtheit, die den Ächter als ihren gemeinsamen Feind betrachtete und behandelte. Ihn zu verfolgen, zu töten oder doch wenigstens festzunehmen, war nicht nur Recht, sondern auch Pflicht der Volks- genossen. Ebenso waren sie verpflichtet, bei der vermögensrechtlichen Vollstreckung der Friedlosigkeit dem Aufgebot zur Wüstung des An- wesens, zum Zugriff auf das Vermögen Folge zu leisten Siehe oben S. 227. 453. . Jene allgemeine Verfolgungspflicht schloss nicht aus, dass der öffentliche Beamte selbst gegen den Ächter einschritt oder Organe bestellte, um ihn aufzuspüren und zu töten, oder dass er im einzelnen Falle die Gerichtsgemeinde zur Achtvollstreckung bannte. Auch gab 30* § 114. Acht- und Strafvollzug. es Arten der Acht, bei denen die Tötung des Ächters seiner eigenen Sippe, einem Gewalthaber, dem Verletzten oder dessen Sippe oder endlich dem Richter vorbehalten war, so dass die Acht sich Dritten gegenüber nur in dem Verbote der Unterstützung oder hierin und in dem Gebote der Festnahme äusserte. Wenn sich der Verbrecher wegen einer Achtsache in Gewahrsam oder Bürgschaft befand, fiel natürlich das Bedürfnis hinweg, ihn durch rechtsförmliche Verkün- digung der Acht der allgemeinen Verfolgung preiszugeben, Beher- bergung und Speisung zu verbieten; vielmehr äusserte sich diesfalls die Acht nur in der Entziehung des Lebens und des Vermögens, so- fern nicht etwa eine Abschwächung oder Milderung der Achtfolgen eintrat. Als eine besondere Art des Achtvollzugs haben wir die Todes- strafen des germanischen Heidentums kennen gelernt, die in ritueller Weise als Menschenopfer vollstreckt wurden. Sollte ein Verbrechen im Namen der Götter geahndet werden, so war es in germanischer Zeit der Heidenpriester, der die Hinrichtung als Kultushandlung aus- führte, nachdem durch Ordal erkundet worden war, dass das Opfer den Göttern genehm sei Siehe oben I 175. Gegen die Einwürfe, die v. Amira , Götting. gel. An- zeigen 1888, S. 53 erhob, siehe Z 2 f. RG XI 73, Anm. 1. Meine Ansicht findet eine Stütze — ein Punkt, auf den Konrad Maurer mich freundlichst aufmerk- sam machte — in den Strafarten, die schon durch die Art des Vollzugs den Er- folg von dem Willen der Götter abhängig machen. So das Aussetzen in leckem oder ruderlosem Schiffe. Grimm , RA S. 701. Man denke an die Sage von den zwölf friesischen Asegen, die, weil sie es versäumt hatten, das friesische Recht zu weisen, auf einem Schiffe ohne Ruder, Segel und Taue in das Meer ausgesetzt, aber von einem Gotte gerettet und im friesischen Rechte unterwiesen wurden. Siehe von Richthofen , Untersuch. zur fries. RG II 460. So das nordische dœma til torfs ok til tjöru. Gulaþíngslög 253. Frostuþíngslög XIV 12. Bjarkö Ret 147 und insbes. 168 (ok skal hann renna til skógs ef hann má). Auch Lex Burg. 98 mag in diesem Zusammenhange angeführt werden. Noch den deutschen Weistümern sind derartige Strafen bekannt. Grimm , Weistümer III 416, § 8: bleibt er lebendig oder nicht, so hat er gebüsst; III 489: kommt er darusz, so hat er damit gebuszet; III 321, V 320, § 12. Vgl. Gierke , Humor im Recht S. 50. Osen- brüggen , Studien zur deutschen und schweizer. RG S. 348 f. Günther , Wieder- vergeltung I 243. Über verwandte Thierstrafen siehe Grimm , RA 595, Osen- brüggen , Alam. Strafr. S. 326, Gierke , Humor S. 46. Nach den Leges Henrici primi 59, 25 entscheidet das Los, welcher von mehreren Knechten, die einen ge- meinschaftlichen Diebstahl verübten, sterben solle. — Noch in unseren Tagen herrscht der Volksglaube, dass dem Verurteilten, dessen Hinrichtung dem Henker nicht gelingen will, das Leben gebühre; er geht auf den heidnischen Gedanken zurück, dass die Gottheit das Opfer nicht annehmen wolle. Vgl. Patetta , Or- dalie S. 193, Anm. . Doch war die Hinrichtung nicht etwa § 114. Acht- und Strafvollzug. schlechtweg ein priesterliches Monopol, zumal der Ritus kein Priester- geheimnis war. Volksgenossen, die den handhaften oder geächteten Missethäter ergriffen, mochten ihn ohne Priester in der Form des Menschenopfers justifizieren. Der Friedlose, der dem Verletzten oder dessen Sippe übergeben worden war, der faidosus, den seine Mag- schaft, der schuldige Knecht, den sein Herr ausgeliefert hatte, konnte der Rache nach dem Ritus des Opfertodes verfallen. Die Annahme des Christentums hatte zur Folge, dass die dem Gemeingefühle und den heidnisch religiösen Vorstellungen entspringen- den Antriebe der popularen Achtvollstreckung abgeschwächt wurden. Hie und da sah sich deshalb die Staatsgewalt veranlasst, auf den Kopf des Friedlosen einen Preis zu setzen Siehe oben I 166. ; anderwärts suchte sie die Verfolgung gewisser Arten von Friedlosen, insbesondere von Dieben und Räubern, durch Versäumnisbussen oder durch eine Haftpflicht der Gemeindegenossen sicherzustellen. Wenn auch in Fällen förmlicher Friedloslegung des flüchtigen Missethäters die Rechtsordnung für den Achtvollzug noch auf die Volksgenossen rechnen musste, wurde dieser doch mehr und mehr Sache des öffentlichen Beamten Siehe unten § 116 über den Achtvollzug bei handhafter That. . Als Abarten oder Abspaltungen der Acht und des Achtvollzugs stellen auch die peinlichen Strafen, insbesondere die sogenannten Todesstrafen der fränkischen Zeit sich dar, wenn wir sie vom Stand- punkte der rechtsgeschichtlichen Konstruktion aus betrachten. Ihr Verhältnis zur Acht klarzustellen, bleibt der Geschichte des Straf- rechtes vorbehalten. Im folgenden haben wir es nur mit den Organen der Strafvollstreckung zu thun und mit dem Zusammenhange, der in dieser Beziehung zwischen Achtvollzug und Todesstrafe obwaltet. Den Gedanken der durch die Gesamtheit vollstreckbaren Acht spiegeln deutlich jene Todesstrafen, bei welchen die Hinrichtung des Verbrechers mit gesamter Hand erfolgte, eine Rechtssitte, deren zähes Fortleben sich zum Teil daraus erklärt, dass die Beteiligung der Ge- samtheit jeden einzelnen gegen die Rache der Verwandten des Hin- gerichteten schützte. Eine Todesstrafe zu gesamter Hand war ihrer Natur nach die Steinigung Grimm , RA S. 693. Wilda , Strafrecht S. 505. . Franken und Altsachsen vollzogen sie in der Weise, dass man den Verbrecher vorerst an einen Pfahl band Greg. Tur. Hist. Franc. III 36: ad colomnam lapidibus obruerunt; IV 49: multos ex eis postea a lapidibus obrui praecipiens; X 10: vinctusque ad stipitem lapidibus est obrutus; vgl. IX 35. Nach der Vita Liudgeri I, c. 26, MG SS II 419, wurde ein Pferdedieb verurteilt, ut in campo ad stipitem ligatus iactatis in eum sudibus acutis et lapidibus necaretur. . § 114. Acht- und Strafvollzug. In Norwegen wurde dem Missethäter das Haupt geschoren, mit Theer bestrichen Daher dœma til torfs ok til tjöru. und mit Federn bestreut Vgl. den englisch-amerikanischen Brauch des Federns, taring and feathering. . So musste der Pechvogel die Gasse laufen. Jeder sollte mit Steinen und Pflöcken nach ihm werfen. Wer nicht warf, wurde bussfällig v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 165. Wilda , Strafr. S. 505. . Die Angelsachsen kennen als Strafen zu gesamter Hand das Steinigen und das Verbrennen. Stiehlt ein Knecht, so sollen nach einer Satzung Aethelstans achtzig Knechte hinausgehen und den Dieb steinigen Aethelstan IV 6, § 5. Vgl. VI 6, § 3. . Wer den Wurf dreimal ver- fehlt, wird dreimal gestäupt. Stiehlt eine Magd, so sollen achtzig Mägde je drei Hölzer herbeitragen und die Diebin verbrennen Aethelstan IV 6, § 7. . Bonifatius berichtet über eine bei den Altsachsen von Frauen an einer Entehrten mit gesamter Hand vollzogene Strafe Brief an König Aethilbald von Mercien von 744—747, Jaffé, Bibl. III 172: Aliquando, congregato exercitu femineo, flagellatam eam mulieres per pagos circum- quaque ducunt, virgis cedentes et vestimenta eius abscidentes iuxta cingulum; et cultellis suis totum corpus eius secantes et pungentes, minutis vulneribns cruentatam et laceratam de villa ad villam mittunt; et occurrunt semper novae flagellatrices, zelo pudicitiae adductae, usque ad eam aut mortuam aut vix vivam derelinquunt. . Nach deutschen Weistümern, nach schleswigschem und jütischem Rechtsbrauch erfolgte sogar die Strafe des Hängens mit gesamter Hand, indem von den Genossen der Gerichtsgemeinde jeder einzelne den Strick anfassen musste Dreyer , Nebenstunden S. 179 ff. Grimm , RA S. 885, Gierke , Ge- nossenschaftsrecht II 402. Kaysersberg schreibt 1522: wenn man etwan in einem Dorf einen Dieb henken will, da man keinen Henker hat, so henkt ein ganzes Ge- richt den Dieb; so nimmt man ein lang Seil und schlagt es über den Galgen, so knüpfet man den Dieb unten daran, so muss der Schultheiss dem Dieb das Seil umknüpfen und darnach so ziehen das ganze Gericht den Dieb an den Galgen und müssen allesammt am Seil ziehen, auf dass keiner den andern darff verweisen, dass er den Dieb gehenkt. Boehmer a. O. S. 45. . Von Hinrichtungen, die das fränkische Heer oder Volk an Verbrechern vollstreckte, erzählt uns Gregor von Tours Greg. Tur. Hist. Franc. V 25, IX 8. 10. Im Militärstrafrecht haben sich bekanntlich Strafen zu gesamter Hand bis in unsere Tage erhalten. . Als Vollzugsorgan einer in den Quellen genannten Todesstrafe erscheint mitunter die Sippe oder der Ehemann. Es handelt sich da- bei um Ausübung einer Strafgewalt, die der Sippe gegen ihre Mit- glieder, dem Ehemann gegen die schuldige Ehefrau zusteht. So sind es die Verwandten, welche die Entehrte am Leben strafen Siehe oben I 91, Anm. 76. Nach dem oben Anm. 15 erwähnten Briefe des Bonifatius kam es bei den Altsachsen vor, dass die Entehrte von den Verwandten , welche § 114. Acht- und Strafvollzug. das freie Weib töten, das sich mit einem Knechte verbunden hat In Lex Burg. 35, 2 sagt der Gesetzgeber: iubemus occidi. Aus 35, 3 er- giebt sich, dass das occidere den Verwandten überlassen ist. Lex Sal. 70 giebt die Freie als aspellis der Tötung durch die Sippe preis. Nach Roth. 221 haben die parentes die Wahl zwischen Tötung und Verkauf ausser Landes. . So ist es der Ehemann oder sind es die Magen, die den Ehebruch an der Ehebrecherin ahnden. Nicht selten liegt in Fällen, bei denen die Quellen von einer Todesstrafe zu sprechen scheinen, nur ein Akt erlaubter Rache vor, welche die beleidigte Sippe in der Form einer Privathinrichtung an dem Missethäter nimmt, nachdem er als friedloser Mann ihrer Will- kür ausgeliefert oder von ihr ergriffen worden war Damit hängt jene Art der Acht zusammen, die den Leib des Missethäters nur dem Verletzten erteilt. Siehe oben I 173 f. v. Amira , Recht S. 176. . Diesen Cha- rakter hat die in der Lex Salica erwähnte Tötung des Wergeld- schuldners, der die Schuld nicht zahlen kann und vergeblich zur Aus- lösung aufgeboten worden war Lex Sal. 58, 6. Vgl. Ed. Chilp. c. 8. , und hat wohl auch nicht selten das Verbrennen wegen Giftmordes oder Zauberei Lex Sal. 19, 1, Cod. 2: si quis alteri maleficiis fecerit aut dederit bibere, ut moriatur .., sol. 200 culp. iud. aut certe ignem tradatur. Der Feuertod wird nur eventuell angedroht, nämlich bei Insolvenz, also in dem Falle, in welchem der Schuldige nach salischem Rechte dem Verletzten übergeben wird. Auch das Ver- bot, Hexen zu verbrennen, welches Karl der Grosse in Cap. de partibus Sax. c. 6, I 68 einschärft, ist nicht oder doch nicht ausschliesslich auf amtliche Vollstreckung des Feuertodes zu beziehen. Roth. 376 unterscheidet den Fall, dass der iudex an- gebliche Hexen verbrennt, und den, dass es andere thun. . Die Tötung des Ver- brechers stellt sich diesfalls nicht als Vollzug einer öffentlichen Strafe, sondern als Rache an einem Friedlosen dar, auf deren Ausübung der Verletzte verzichten Da jeder Dritte den zahlungsunfähigen Verbrecher um Geld auslösen durfte, so kann von einer Strafpflicht nicht die Rede sein. kann, wobei denn freilich in Betracht kommt, dass nach den die Christianisierung überdauernden Vorstellungen des Heidentums die Verschonung des Todschlägers religiöse Bedenken er- regte. Nicht Pflicht, sondern nur Recht des Verletzten war ursprüng- lich auch die Bestrafung des schuldigen Knechtes, den sein Herr aus- geliefert hatte Die Lex Salica setzt voraus, dass der Verletzte den fremden Knecht ausstäupt. . Noch in fränkischer Zeit muss das Recht des Verletzten wenig- stens in gewissen Fällen zur Pflicht gesteigert worden sein, so dass die gezwungen wurde, sich selbst aufzuhängen. Bei den Dietmarschen pflegten die Verwandten die Todesstrafe an der Entehrten zu vollziehen. Grimm , RA S. 694. Dreyer , Nebenstunden S. 177. § 114. Acht- und Strafvollzug. Tötung den Charakter der Privathinrichtung verlor Argum. Cap. ital. v. J. 801, c. 4, I 205. Siehe unten Anm. 36 und § 117. . In Quellen der nachfränkischen Zeit begegnet in weiter Verbreitung der Grundsatz, dass der Verletzte die Strafe vollstrecken müsse Besonders oft wird die Vollstreckung eines gerichtlichen Todesurteils den nächsten Schwertmagen des Erschlagenen überlassen. Keure von Arkes v. J. 1231, Art. 28, bei Warnkönig, Flandr. RG III 1, S. 182: de homicidio voluntario con- victus parentibus vel cognatis occisi tradetur occidendus. Kriminalregister von Sankt Peter bei Gent, a. O. III, UB S. 74, Nr. 46, § 21: et deliberaverunt illum interfectorem ballivo .. et cognatis interfecti, et ipsi illum interfectorem Gandam .. duxerunt et ibi fuit decollatus ab inimicis suis. Günther , Wiedervergeltung I 209. . Als eine ver- einzelte Anwendung dieses Grundsatzes erscheint unter Karl dem Grossen die Vorschrift, dass die Partei, die eine durch Urteil erledigte Sache wiederum einklagt, fünfzehn Schillinge zahlen oder von den Schöffen, deren Urteil sie ignorierte, fünfzehn Hiebe erhalten solle Cap. legg. add. v. J. 803, c. 10, I 114. . Mitunter mussten die Missethäter selbst als Organe der Strafvoll- streckung dienen. So nach einem Kapitular Karls des Grossen, welches befiehlt, dass Verschworene, die an einem Verbrechen teil genommen, sich gegenseitig ausstäupen und die Nasen abschneiden sollen Cap. Theod. secund. v. J. 805, c. 10, I 124. Ist es bei der Verschwörung geblieben, ohne dass ein Verbrechen begangen wurde, so sollen sie gegenseitig an sich die Strafe zu Haut und Haar vollziehen. . Nach manchen Rechten werden bestimmte Unthaten, deren Ahn- dung zunächst dem Verletzten oder der Sippe oder dem Leibherrn zusteht, subsidiär, wenn nämlich jene sie unterlassen, von den amt- lichen Organen der Staatsgewalt geahndet. So wird nach der Lex Burgundionum die Freie, die sich mit einem Knechte verbunden hat, dem Fiskus verknechtet, wenn die Verwandten sie nicht töten Lex Burg. 35, 3. . Das- selbe geschieht in solchem Falle bei den Langobarden, wenn die Sippe es versäumt, die gesetzliche Vergeltung zu üben Roth. 221. . Hat eine Freie mit einem Freien Unzucht getrieben, so verfällt sie nach einer Satzung Rotharis subsidiär der arbiträren Bestrafung des Königs Roth. 189. . Der die- bische Knecht soll bei den Langobarden zunächst von seinem Herrn, eventuell von dem, der ihn fing, getötet werden. Sonst nimmt ihn der Fiskus und wird mit ihm verfahren, wie der König befiehlt Liu. 64. . Innerhalb des fränkischen Reiches erscheint es mindestens in Neustrien regelmässig als unmittelbare Aufgabe des Richters, öffentliche Strafen von Amtswegen zu vollstrecken. Zu diesem Zwecke hat er § 114. Acht- und Strafvollzug. seine Schergen, lictores. Schon in merowingischer Zeit ist es im all- gemeinen der Graf, der die Exekution von Lebens- und Leibesstrafen befiehlt Waitz , VG II 2, S. 32, Anm. 1. . Childebert II. macht es dem iudex zur Pflicht, den Frauen- räuber zu verfolgen und zu töten, den Dieb in seiner Behausung zu fahnden, zu binden und ihn, wenn er geringeren Standes ist, zu hän- gen Childeb. II. decretio c. 4. 8, Cap. I 16 f. . Amtliche Hinrichtung setzt Chlothars Edikt v. J. 614 voraus, indem es dem Richter untersagt, den Missethäter, der nicht bei hand- haftem Diebstahl ergriffen worden ist, ungehört zu töten Cap. I 23, c. 22. . Ganz allgemein befiehlt Karl der Grosse, dass die iudices und die Vikare Galgen haben sollen Cap. Aquisgr. 801—813, c. 11, I 171. . Er versichert die Grafen, dass sie laut dem Zeugnisse der Bischöfe ohne Sünde vor Gott Räuber und Diebe pein- lich bestrafen können Cap. Harist. v. J. 779, c. 11, I 49. Vgl. Cap. de latr. c. 7, I 181. ; er verbietet den Vikaren, zu gestatten, dass der Dieb die zuerkannte Strafe durch Selbstverknechtung ablöse Cap. Aquisgr. 801—813, c. 15, I 172. . Nichtsdestoweniger muss für den Strafvollzug durch ausseramt- liche Organe in fränkischer Zeit noch ein ausgedehnter Spielraum übrig geblieben sein. Namentlich in den ostrheinischen Gebieten mag die Vollstreckung vielfach den Gerichtsgemeinden obgelegen haben. Häufig liess wohl auch der Richter den zum Tode verurteilten Ver- brecher dem Verletzten übergeben, damit er die Strafe an ihm voll- ziehe, oder er übergab ihn einem Mitgliede der Gerichtsgemeinde, das ad hoc als Henker bestellt, etwa als solcher gedungen wurde So ist Cap. ital. v. J. 801, c. 4, I 205 zu deuten. Si quis latronem morte dignum sibi ad occidendum traditum servaverit et vitam indigno concesserit, medie- tatem damni, propter quod traditus est, pro latrone componat. A. A. Waitz , VG IV 505, Anm. 3, der dabei an Beamte denkt. . Nachmals findet sich mitunter eine subsidiäre Vollstreckungspflicht der Gemeinden, während hie und da den Gemeindegenossen wenig- stens noch obliegt, bei der amtlichen Hinrichtung gegenwärtig zu sein Vgl. Z 2 f. RG XI 65. Miracula S. Thomae, Materials for the history of Thomas a Becket, Rolls Series 1875 ff. I 369 ff.: igitur oppidanis ex voce prae- conis prosequentibus, fur ad furcas protractus … suspensus est. . Achtvollzug und Hinrichtung entehrten denjenigen nicht, der sie ausführte. Die Volksanschauung, dass der Henker ehrlos oder an- rüchig sei, war der fränkischen Zeit noch vollständig fremd und ent- stand erst später nicht ohne Einwirkung der Kirche. Ältester Henker des germanischen Rechtes war der Heidenpriester gewesen. Noch § 114. Acht- und Strafvollzug. viel zu sehr wirkte bis zur Auflösung des Frankenreiches die sakrale Bedeutung der Todesstrafe nach, als dass auf deren Vollstreckung durch Laienhand ein Schatten von Unehre hätte fallen können. Die Art der Todesstrafe wird in den Volksrechten und in den Kapitularien in aller Regel nicht näher bestimmt. Wo sie die Ver- wirkung des Lebens androhen, beschränken sie sich fast ausnahmelos auf Ausdrücke wie: moriatur, occidatur, morte puniatur, vitae culpa- bilis iudicetur, de vita componat, animae suae incurrat periculum, eine auffallende Erscheinung, die sich daraus erklärt, dass die Acht, in der die Todesstrafen dieser Zeit begrifflich enthalten sind, alle Tötungsarten, formlose und rituelle Tötung, in sich schliesst. Was von der Satzung gilt, trifft auch für das Urteil zu. Wie oben S. 370 f. bemerkt wurde, nahm der Wortlaut der Satzung Rücksicht auf den Wortlaut des Urteils, das auf Grund der Satzung gefällt werden sollte. Aus den über einzelne Todesurteile überlieferten Nachrichten ist zu ersehen, dass das Urteil gleich der Satzung schlechtweg auf Tod lautete, oder den Verbrecher für ‘morte dignus’ erklärte, ohne die Art der Todesstrafe auszusprechen Z. B. Annales Lauriss z. J. 788 (vgl. oben I 30, Anm. 4): visi sunt iudi- casse se eundem Tassilonem ad mortem. Sed dum omnes una voce adclamarent capitale eum ferire sententiam … Vgl. Cap. Bonon. c. 4, I 166. — Annales Lau- resham. z. J. 788: Franci iudicaverunt eum morte dignum. A. O. z. J. 792: iudi- caverunt Franci, ut simul haereditate et vita privarentur. Chron. Moissiac. z. J. 817: post haec imperator fecit conventum … Francorum et retulit eis hanc causam, ut videret, quid iudicarent fideles sui de eo (Bernhard) vel de his, qui consenserunt … Tunc pariter iudicaverunt eos dignos ad mortem. Ann. Lauriss. z. J. 818: coniurationis auctores simul et regem iudicio Francorum capitali sententia con- demnatos … Einhardi Annales z. J. 820: cumque (Bera) ut reus maiestatis capi- tali sententia damnaretur … Annales Bertiniani z. J. 831, recens. Waitz S. 3: primumque a filiis suis (Ludwigs I) ac deinde a cuncto qui aderat populo iudicatum est, ut capitalem subirent sententiam. A. O. z. J. 840, S. 30: maiestatis reus Fran- corum iudicio iussu Karoli in Aquitania capitalem sententiam subiit. Annales Ful- denses z. J. 870: eumque Francorum iudicio et Baiuwariorum necnon Sclavorum … morte damnatum luminibus tantum oculorum privari praecepit. . Sofern Urteil oder Satzung die Art der Tötung nicht vorschrieb, war es Sache des Richters oder der sonstigen Vollstreckungsorgane, sie zu bestimmen. Die Exekution der Todesstrafe konnte daher durch- aus formlos sein. Ein bezeichnendes Beispiel liefert die Hinrichtung des heiligen Leodegar. Zum Tode verurteilt, wurde er zunächst dem Pfalzgrafen Chrodebert übergeben. Als dann vom Hofe der Befehl kam, dass Leodegar nicht länger leben dürfe, liess ihn Chrodebert von vier Dienern in einen Wald führen, wo ihm einer von ihnen das § 114. Acht- und Strafvollzug. Haupt abschlug Vita Leodegarii c. 48 ff. in AA SS Okt. I 476 ff. (Bouquet II 621 f.) . Neben der formlosen gab es eine rituelle Hin- richtung, die als ein Überrest des Opfertodes in der Rechtssitte ein weites Anwendungsgebiet behauptet hatte. Die Vollstreckungs- organe hielten sich eben bei Bestimmung der Todesart regelmässig an das alte Herkommen. So erklärt es sich, dass in den fränkischen Rechtsquellen der Galgentod als die selbstverständliche Todesstrafe des Diebstahls vorausgesetzt wird. Am zähesten scheinen sich die rituellen Tötungsarten in der Strafjustiz des Hauses und der Sippe, bei Ausübung der Rache und bei Ahndung handhafter That erhalten zu haben. Wo die Quellen eine rituelle Todesstrafe erwähnen, ist häufig eine dem Hausherrn, der Sippe oder dem Bluträcher zustehende Privathinrichtung gemeint. Wenn nach burgundischem Rechte die Ehebrecherin im Schlamme begraben werden soll Lex Burg. 34, 1: si qua mulier maritum suum, cui legitime est iuncta, dimiserit, necetur in luto. , haben wir uns den Ehemann und seine Sippe als Rächer ihrer Ehre zu denken. Nach einer Erzählung Gregors von Tours wurde eine Entehrte von ihrer Magschaft verbrannt Greg. Tur. Hist. Franc. VI 36. Bei den Dietmarschen wurde das entehrte Mädchen mit Rat und Beistand der Geschlechtsfreunde lebendig begraben oder unter dem Eise ersäuft. Siehe oben Anm. 15. . Das in der Lex Salica angedrohte Rädern des Knechtes, mit dem die Herrin sich ehelich verbunden hatte, war sicherlich eine That der beleidigten Sippe, die auch das Recht hatte, dem schuldigen Weibe das Leben zu nehmen. Der Feuertod der Giftmörderin wurde von der Verwandtschaft des Vergifteten exequiert Lex Sal. 70; 19, 1. Siehe oben Anm. 19. . Ein Akt der Rache gegen geständige Hexen war es, dass Frede- gunde sie teils ertränken, teils rädern, teils verbrennen liess, weil sie den Tod des Königssohnes verursacht hatten Greg. Tur. Hist. Franc. VI 35. . Um Racheakte der Sippe handelt es sich, wenn uns von den Sachsen erzählt wird, dass sie den Verführer über dem Grabe der Verführten aufknüpften Bonifatius an Aethilbald, Jaffé, Bibl. III 172. , und wenn nach einer Satzung Rotharis Roth. 370. zur Sühne begangenen Mordes der Königsknecht über dem Grabe des Ermordeten aufgehängt wurde In Greg. Tur. Hist. Franc. VII 47 wird ein Sklave, der seinen Herrn ver- wundet hatte, von dessen Verwandten mit abgehauenen Händen und Füssen an den Galgen gehängt. Nach Ostgötalagen Db. 13, § 2 darf der Unfreie, den der . § 114. Acht- und Strafvollzug. Das Fortleben von Förmlichkeiten der Hinrichtung, die auf heid- nischen Vorstellungen und Kultusgebräuchen beruhen, wird uns zum Teil durch gleichzeitige, zum Teil durch jüngere Quellen bezeugt. Aus dem Heidentum stammt die Sitte, den Verbrecher so aufzuhängen, dass der Tod nicht sofort erfolgte Lex Sal. 68: si quis hominem vivum de furca dimiserit … Cap. v. J. 808, c. 2, I 139: si vero aliquis … penditus fuerit … si ibi mortuus non fuerit, sed vivens evaserit. Siehe die Erzählung bei Greg. Tur. De virtutibus S. Martini I, c. 21, S. 599 und die in Arbeos Vita Corbiani ed. Riezler 1884, S. 36. Nach der Edda (Hawamal, Runenlied) hing Odhin, der Gott der Gehängten, neun Nächte am Weltenbaum (bekanntlich sind die Ansen sterblich). Mit Rücksicht auf die Art des Aufhängens betonen Tochterrechte des salischen Rechtes, dass der Verbrecher solange hängen soll, bis er tot ist. Bouteiller, Somme rurale II 39: d’estre pendu tant que mort soit et estranglé. In England lautetete das Todesurteil dahin, quod praedictus R. suspendatur per collum quousque mortuus fuerit. Hochverräter wurden aufgehängt, lebend wieder abgenommen, dann enthauptet und gevierteilt. Coke , Institutes V 211. und dass sein Antlitz nach Mitter- nacht gekehrt war An nordwärts gerichtetem Galgen. Grimm , RA S. 683. Wilda , Straf- recht S. 501. ; heidnisch ist das Versagen des ehrlichen Be- gräbnisses Siehe unten § 133. Daher die friesische Sitte, Verbrecher am Meeres- strande hinzurichten und in die See zu versenken. . Rein heidnische Arten der Hinrichtung haben sich mit dem ausgesprochenen Charakter des Opfertodes namentlich bei der gegen handhafte Verbrecher geübten Volks- und Lynchjustiz erhalten Siehe unten § 116. . Ein deutlicher Überrest des alten Opfergedankens lebt noch heute in dem Aberglauben fort, der sich an die glückbringende Kraft von Reliquien der Hingerichteten knüpft. Das den Göttern geweihte und dargebrachte Opfer galt für eine Quelle des Heiles. Daher ist heilbringend, was von einem Hingerichteten stammt Wuttke , Der deutsche Volksaberglaube der Gegenwart 1860, S. 103. Der Aberglaube bezieht sich nicht auf Selbstmörder, Ermordete und Verunglückte. . Ein Finger- glied, unter der Schwelle vergraben, schafft beständigen Haussegen Vgl. Jul. Storm , Gesammelte Schriften 14, 4. . Ein Kopfbein des gehängten Diebes, in den Thürstock geklemmt, sichert gegen Diebstahl Deutsche Segen-, Heil- und Bannsprüche, herausgeg. von Fr. Losch in der Würtemberg. Vierteljahrsschrift für Landesgeschichte, herausgeg. von dem königl. statistischen Landesamt XIII (1890) S. 161, Nr. 15. S. 164, Nr. 30. S. 180, Nr. 97. . Gegen das schwerste Siechtum hilft es, wenn man das Blut des Hingerichteten trinkt. Herr nicht auslöst, von den Verwandten des Erschlagenen mit dem Eichenstrang um den Hals am Thürpfosten seines Herrn aufgehängt werden. § 115. Preisgabe und Verknechtung. § 115. Preisgabe und Verknechtung . Waitz , Altes Recht S. 177. v. Amira , Recht S. 164. 200. H. Brunner , Ab- spaltungen der Friedlosigkeit in Z 2 f. RG XI 88 ff. Grimm , RA S. 613 ff. Waitz , VG II 1, S. 246, IV 338. 520. Schröder , RG S. 255. Esmein , Étu- des sur les contrats S. 154. R. Loening , Vertragsbruch S. 193 ff. Osenbrüg- gen , Strafrecht der Langobarden S. 30. Schmid , Gesetze der Angelsachsen S. 657. 679. Kohler , Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz 1883, S. 20 ff. Kolderup Rosenvinge , Grundrids af den danske Retshistorie II 204. Konrad Maurer , Die Schuldknechtschaft nach altnordischem Rechte, Münchener SB 1874. v. Amira , Altnorwegisches Vollstreckungsverfahren S. 262. Derselbe , Nord- germanisches Obligationenrecht I 125. 155. 480, II 154 ff. Unter gewissen Voraussetzungen erfolgt ein Zugriff auf die Per- son des Schuldigen und wird diese dem Verletzten preisgegeben. Der Ausgangspunkt der Preisgabe ist entweder Friedlosigkeit schlecht- weg oder eine durch das Racherecht modifizierte Friedlosigkeit. Wenn der Verletzte in Fällen des Fehderechtes die Selbsthilfe verschmäht und Wergeld oder Busse einklagt, so ist der Missethäter verpflichtet, Sühne zu leisten. Will oder kann er sie nicht leisten, so verfällt er der Friedlosigkeit. Die Friedlosigkeit erleidet aber diesfalls die Mo- difikation, dass der Missethäter dem Verletzten ausgeliefert oder über- lassen wird. Aus der Auslieferung hat sich in verschiedenen Rechten eine Personalexekution herausgebildet. Ist eine Wergeldschuld angelobt worden und sind der Schuldner und seine beitragspflichtige Magschaft insolvent, so wird jener nach der Lex Salica dem Gläubiger überantwortet und sodann in vier auf- einanderfolgenden Gerichtstagen aufgeboten, ob ihn nicht ein Dritter durch Zahlung der Schuld auslöse. Nach vergeblichem Aufgebots- verfahren ist sein Leben dem Gläubiger verfallen Lex Sal. 58. Gregor von Tours erzählt in Hist. Franc. VI 36, wie die Verwandten einer Entführten den raptor, einen Kleriker, sicut cogit auri sacra fames, sub pretio venundare procurant, ea videlicet ratione, ut aut esset qui redi- meret aut certe morti addiceretur obnoxius. Ein Bischof kauft ihn los. Es han- delt sich um das Aufgebotsverfahren wegen Auslösung eines insolventen Frauen- räubers. . Ein ähnliches Aufgebotsverfahren greift nach dem Edikte Chilperichs Platz, wenn ein Leistungsversprechen des Bussschuldners nicht erfolgt war. Dies- falls schreitet der Graf zunächst zur Auspfändung. Ist sie erfolglos, so kommt es zum Zugriff auf die Person des Schuldners Nach angelsächsischem Rechte sollen jene, die vom Ding zu dem Säumigen reiten, um sein Vermögen wegzunehmen, sich seiner bemächtigen lebend oder tot, wenn er nicht Bürgschaft finden kann. . Er wird § 115. Preisgabe und Verknechtung. an drei Gerichtstagen ausgeboten. Den vierten mallus zieht der König an sich. Graf und Gläubiger sollen den Bussschuldner vor den König bringen, der ihn der Willkür des Gläubigers anheimgiebt, indem er anordnet, dass der Schuldner diesem überliefert werde, damit er nach Belieben mit ihm verfahre. Nos ordinamus, sagt Chilperich, cui ma- lum fecit, tradatur in manu et faciant exinde quod voluerint Ed. Chilp. c. 8. Vgl. Lex Burg. 12, 3: quodsi raptor solutionem supra- scriptam unde solvere non habuerit, puellae parentibus adsignetur, ut faciendi de eo quod ipsi maluerint, habeant potestatem. . Nach dem Friedensgesetze Childeberts I. soll der überführte Dieb, der sein Leben nicht selbst auszulösen vermag, an drei Gerichtstagen den Ver- wandten angeboten und, wenn ihn niemand auslöst, hingerichtet wer- den Pactus pro tenore pacis c. 2, Cap. I 5. . Da nach Chilperich die Königsacht nur ausgesprochen wird, wenn man des Verbrechers nicht habhaft werden kann, so ist es ge- stattet anzunehmen, dass bei allen Bussschulden und sühnbaren Misse- thaten ein Aufgebotsverfahren stattfand und der Schuldige dem Ver- letzten überantwortet wurde, sofern nicht ein Verbrechen vorlag, das im Interesse des allgemeinen Friedens von Amtswegen verfolgt oder bestraft wurde. Aus Anlass des Aufgebotsverfahrens durfte ein Verwandter oder ein beliebiger Dritter den Schuldigen auslösen, indem sie entweder die verfallene Bussschuld oder einen mit dem Gläubiger vereinbarten Preis Gegen Zahlung der vollen Schuld musste der Gläubiger den Schuldner los- kaufen lassen. Ob er ein geringeres Gebot nehmen wollte, stand in seinem Belieben. bezahlten oder durch Entrichtung der Lösungssumme die zu- erkannte öffentliche Strafe ledigten. Die redemptio mochte in der Weise erfolgen, dass der Losgekaufte seine Freiheit behielt, oder so, dass der Schuldner sich dem Dritten verkaufte Form. Andegav. 3. oder verpfändete Marculf II 28. . Die Rechtsordnung konnte in dieser Beziehung dem Dritten keine Be- dingungen vorschreiben, sondern nur bei Bannstrafe verbieten, dass der ausgelöste Schuldner als Knecht in das Ausland verkauft werde Ed. Pist. v. J. 864, c. 34, LL I 498. . Doch wirkte die Kirche darauf ein, dass von dem unbedingten Selbst- verkauf in dauernde Knechtschaft abgesehen werde, eine Forderung, welche die weltliche Macht als christliche Ermahnung hinzustellen sich bescheiden musste Siehe oben S. 443, Anm. 11. . Die diskretionäre Gewalt, die der Gläubiger über die Person des Schuldners bei ergebnislosem Aufgebotsverfahren erlangte, erfuhr im § 115. Preisgabe und Verknechtung. fränkischen Rechte eine allmähliche Abschwächung, abgesehen von den Fällen, in welche die Blutrache hineinspielte. Wahrscheinlich wurde der Schuldner dem Gläubiger nur noch an Pfandesstatt übergeben, so dass er ihn weder töten, noch verstümmeln, noch verkaufen, wohl aber in strenger Haft halten und misshandeln konnte. Im Laufe der weiteren Entwickelung bildete sich aus der exekutiven Hingabe der Person eine Schuldhaft heraus. Das Los, welches dem Bussschuldner im Fall der Personalexekution bevorstand, war immerhin ein der- artiges, dass er es milderte, wenn er sich freiwillig in Schuldknecht- schaft begab. Dann durfte er erwarten, wie ein gewöhnlicher Knecht behandelt zu werden, während im Fall der Privathaft der Gläubiger ihn nicht nur in Banden halten, sondern auch seinen Unterhalt auf das Notdürftigste beschränken konnte. Wie bereits oben bemerkt wurde, galt die Selbstverknechtung in karolingischer Zeit für ein Recht des Schuldners. Dagegen war sie nicht imstande, zur Ablösung einer öffent- lichen peinlichen Strafe zu dienen. Ausdrücklich verbot Karl der Grosse, dass der Richter dem Verbrecher gestatte, für die Lösungssumme, die er nicht bezahlen kann, sich in Knechtschaft zu begeben; vielmehr müsse an einem solchen die peinliche Strafe vollzogen werden Cap. Aquisgr. 801—807, c. 15, I 172. . Eine exekutive Verknechtung ist dem fränkischen Rechte fremd ge- blieben. Andere Rechte verhängen die Preisgabe des Schuldigen nicht erst im Fall der Säumnis oder Insolvenz, sondern überliefern ihn, ohne dass auf Busse erkannt worden ist, sofort der diskretionären Gewalt des Verletzten. Sie behandeln sonach die Hingabe des Schuldigen als prinzipale Strafe Die Belege für die folgende Darstellung habe ich in Z 2 f. RG XI 88 ff. gegeben. . Das westgotische Recht stellt zu der Zeit, da der Herr noch das Recht über das Leben des Knechtes besass, die Hingabe in die Will- kür des Verletzten (tradere in potestate) unter den Gesichtspunkt der Verknechtung. Diese trat entweder sekundär, nämlich bei Insolvenz des Buss- und Vertragsschuldners, oder als prinzipale Strafe oder als Ersatz der Todesstrafe ein. In einzelnen Fällen war das Tötungs- recht des Herrn ausgeschlossen. Die Auslieferung geschah in der Form der richterlichen addictio. Seit die Gewalt des Herrn über die Knechte nicht mehr eine schrankenlose war und ein Gesetz Chinda- suinths dem Herrn das Recht der willkürlichen Tötung genommen hatte, wurde die Hingabe in unbedingte Willkür nicht mehr als Ver- § 115. Preisgabe und Verknechtung. knechtung aufgefasst, sondern als härtere Massregel davon unter- schieden. Die übrigen ausserfränkischen Rechte sonderten von vornherein die unbedingte Preisgabe und die Verknechtung, indem sie dem Be- griff der Verknechtung die normale Behandlung der Knechte zu Grunde legten, die nach der guten Sitte Handlungen ausschloss, wie sie sich der Rächer an dem ausgelieferten Missethäter erlauben durfte. Die Verknechtung war entweder durch Rechtssatz als Strafe gewisser Un- thaten ausgesprochen (Strafknechtschaft), oder sie trat als Folge der Exekution bei erwiesener Insolvenz des Schuldners ein (exekutive Ver- knechtung). In beiden Fällen erscheint die Verknechtung als eine Abschwächung der Friedlosigkeit, die den drohenden Verlust des Le- bens durch den Verlust der Freiheit ersetzt. Die Strafknechtschaft ist in gewissen Fällen den Burgundern, Langobarden, Angelsachsen, den Alamannen und Baiern, dem westgotischen Rechte und nordischen Rechten bekannt Sie soll noch unten in § 132 behandelt werden. . Exekutive Verknechtung tritt uns in deutlicher Entwickelung bei den Langobarden entgegen. Den Ausgangspunkt bildet hier der Rechtszustand, in welchem der Missethäter mit seinem Leben dem Verletzten verfallen, ihm als fegangi Siehe oben I 172, Anm. 27. , als Feind preis- gegeben ist. Die Gesetzgebung gestattete in solchen Fällen dem Ver- brecher, sich durch Zahlung einer bestimmten Summe freizukaufen. Unterblieb die Lösung, so mochte der Verletzte ihn töten. Nach einer Satzung Liutprands soll der Dieb, der dem Bestohlenen verfiel, diesem übergeben werden et ipse de eo faciat quod voluerit. Solche Hingabe trat auch ein, wenn der Schuldige die eigentliche Diebstahlsbusse nicht zu zahlen vermochte. Ein jüngeres Gesetz Liutprands verfügt schlecht- weg, dass der Missethäter, der sich nicht auslösen oder die verwirkte Busse nicht zahlen kann, dem Verletzten als Knecht übergeben werde. Die Verknechtung soll eine dauernde sein, wenn die compositio mehr als 20 Solidi beträgt, eine zeitlich beschränkte, wenn sie geringer ist; denn dann wird der Schuldner dem Gläubiger nur übergeben, um ihm so lange zu dienen, bis er sich um den Bussbetrag auslösen kann. So hat sich bei den Langobarden die ursprünglich als prinzipale oder subsidiäre Strafe eintretende Verknechtung in exekutive Schuldknecht- schaft verwandelt Roth. 253. 254. Lin. 80. 187. 152. . § 116. Das Verfahren um handhafte That. II. Besondere Arten des Verfahrens. § 116. Das Verfahren um handhafte That . Grimm , RA S. 876. Noordewier , Regtsoudheden S. 414. Siegel , Gerichts- verfahren S. 78. Sohm , Prozess der Lex Salica S. 134. Konrad Maurer , Beweisverfahren Kr.Ü. V 338. R. Loening , Reinigungseid S. 24. 80 ff. Thonis- sen , L’organisation judiciaire .. de la loi Salique 1881, S. 285 ff. Schröder , RG S. 85. v. Amira , Recht S. 184. 191. H. Brunner , Abspaltungen der Fried- losigkeit, Z 2 f. RG XI 76 ff. Esmein , Histoire de la procédure criminelle en France 1882, S. 49. Bennecke , Zur Geschichte des deutschen Strafprozesses 1886, S. 81 ff. Schmid , Gesetze der Angelsachsen S. 556 ff. Laughlin in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 285 ff. Petersen in den Forschungen zur deutschen Geschichte VI 233 ff. Glasson , Étude historique sur la clameur de haro, Nouv. Revue hist. de droit français 1882, S. 397. 517. Handhafte That liegt vor, wenn der Thäter auf frischer That oder auf der Flucht nach der That ergriffen wird. Handhaft heisst die That nicht, weil sie gewissermassen mit Händen zu greifen ist, son- dern weil der Thäter, während er ergriffen wird, die Spuren der That in der Hand trägt; so etwa der Dieb die gestohlene Sache, der Tot- schläger die blutige Waffe, der Brandstifter die Fackel, welche Dach und Wände des Hauses leckt, das er anzünden will. Um die hand- hafte That zu bezeichnen, bedienen sich die Volksrechte in der Regel umschreibender Ausdrücke. Erst in den Rechtsdenkmälern der nach- fränkischen Zeit begegnet uns jenes Wort als ein technisches. Die angelsächsischen Quellen sagen von dem handhaften Missethäter, er sei gefangen æt hæbbendre handa Wihträd 26. Aethelstan II 1, V pr. 2. Als westfälisch ist uns derselbe Ausdruck bezeugt durch die Ruprechtschen Fragen qu. 21, Z 2 f. RG V 197: wo man einen ubeltetigen man an frischer getate, das ist nach westfelischer sprach mit hebender hand und mit gitigem munde, vindet. , und nennen ihn handhabbenda (handhabendus) Aethelstan IV 6: fur … sit handhabenda, sit non handhabenda. Vgl. Aethel- stan IV 3: fur inter manus habens inventus. Leges Henrici primi 59, 20: fur handhabendus; 59, 23: servus handhabbenda. . Die Geltendmachung der handhaften That verlangt, dass diese offenkundig gemacht werde. Wer die That wahrnimmt, soll einen lauten Ruf erheben, der die Nachbarn auffordert, herbeizueilen, das sogenannte Gerüfte oder Gerüchte Schon althochdeutsche Glossen, Graff , Sprachschatz IV 1137, haben für clamor gehruafti, kihruoft. . Die angelsächsische Rechtssprache Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 31 § 116. Das Verfahren um handhafte That. bezeichnet es als hréam Schmid , Ges. der Ags. S. 613. Ahd. entspräche hrôm, Geschrei, Ruhm. Schade , WB S. 425. , die anglo-normannische als hutesium, hue- sium Vgl. schwedisch huta, schreien. Diefenbach , Etym. WB II 510 ff. . Ausrufungen, die als Gerüfte üblich waren, überliefern uns zwar erst jüngere Quellen. Doch reichen sie zum Teil in höchstes Altertum zurück. An die Nachbarn gerichtet, die herbeigerufen wer- den, haben manche die Bedeutung: kommt heraus, kommt hierher! so das niederdeutsche tiodûte, das friesische tianût, das hochdeutsche zêtar, zêter, wovon der Ausdruck Zetergeschrei herstammt, das fran- zösisch-normannische haro, harou, hare, hareu All diese Interjektionen vertragen nur einfache Erklärungen. Tiodûte ist wörtlich: zieht heraus (altsächsisch tiohad ûta), Schade , WB S. 939. Zêter lautete ursprünglich ziehet har, Schade , WB S. 1254. Haro, in der Champagne hare, bedeutet hierher und stammt von ahd. hara, Diez , WB II c s. h. v. Schade , WB. S. 372. Das friesische Gerüfte hiess tianutroft, was Richthofen , WB S. 1085, aus dem in Jurisprudentia frisica II 170 überlieferten tie ûta zieht heraus erklärt. Geradezu unglaublich ist, was übel angebrachte Gelehrsamkeit in jene schlichten Rufe hineingeheimnisst hat. Über die ältere Litteratur siehe Dreyer , Nebenstunden S. 79 ff. Petersen sucht a. O. mythologische Beziehungen zu ent- decken. Die wunderlichen Erklärungen, die das normannische Gerüfte haro hervor- gerufen hat, verzeichnet Glasson , der aber selbst, auf etymologischem Gebiete völlig steuerlos, seine schlimmsten Vorgänger überbietet, indem er haro mit dem harahus der Lex Ribuaria, mit ahd. harên schreien, mit ags. hréam und mit dem bairischen hrâopant in Verbindung bringt. . Diesem würde latei- nisch huc entsprechen, wovon das mittellateinische huccus, Ruf, das altfranzösische hucher, rufen, gebildet ist Form. Turon. 30: homines, qui ad ipsos huccos cucurrerunt, quando iam dictus homo ibidem interfectus fuit. Über hucher Diez a. O. s. h. v. . Auf ein altfränkisches hûz, foras, geht vielleicht das altfranzösische und anglo-normannische hus, hue zurück Hutz rief der sterbende Ludwig I. in seiner Todesangst, quod significat foras nach Thegan MG SS II 648. Vgl. den Lorscher Bienensegen: kirst, imbi ist hûze, und dazu Scherers Anmerkung in seinen und Müllenhoffs Denkmälern. Über friesisch hût für ût Rh. WB S. 833, 1117. Über hus, uz Du Cange (Hen- schel) III 724 s. v. huesium. , das aber auch Naturlaut sein könnte. Andere For- men des Gerüftes sind der besonderen Veranlassung entlehnt; so dibio, mordio, feuerio, feindio. Hilfe begehren die Interjektionen hilfio, wapenio, wafenio, heilalle, wovon das Gerüfte auch Waffenruf, Heil- allgeschrei heisst Über die Pflicht dem Gerüfte zu folgen siehe oben S. 227. . Das Verfahren um handhafte That ist ein Verfahren gegen einen Friedlosen. War die That handhaft und durch Gerüfte verlautbart, so bedurfte es nicht erst einer Friedloslegung. Der Thäter hatte sich § 116. Das Verfahren um handhafte That. durch die Missethat, wie eine jüngere Rechtsquelle sagt, selbst fried- los gemacht Glosse zu Ssp. I 51: etliche werden von dem richter friedlos vorteilet .. die andern seindt die, so was begehen, domit sie sich selbst friedloss machen, als die so zu nachts inn der leute heusser brechen … . Er konnte daher angesichts der Nachbarn, die auf das Gerüfte hin herbeigeeilt waren, von jedermann, nicht bloss von dem Verletzten, getötet werden. Die Tötung war Achtvollzug. Sie konnte in der Form ritueller Hinrichtung geschehen. Um sie zu be- schliessen, mochten sich die Verfolger als ein Notgericht konstituieren. Bei Verbrechen, die nicht allgemeine Friedlosigkeit, sondern nur ein Fehde- und Racherecht des Verletzten und seiner Sippe begründeten, hatten auch im Fall der handhaften That nur diese das Recht der Tötung. Im Laufe der Zeit gestaltete sich das Verfahren um handhafte That mehr und mehr zum Rechtsverfahren. Die alte Volksjusitz — vom Standpunkte heutiger Gesittung aus könnte man sie etwa Lynch- justiz nennen — wurde regelmässig durch amtliche Justiz ersetzt, die allgemeine Befugnis der Tötung zur Befugnis der Festnahme ein- geschränkt. Nur für bestimmte Ausnahmefälle erhielt sich das alte Recht. So wird bei manchen Stämmen noch die Tötung jedes hand- haften Diebes Bei den Angelsachsen. Wihträd 25. 26. Ine 16. 21. 35. Aethelstan VI 7. Wohl auch bei den Anglowarnen. Lex Angl. et Werin. 39. Vereinzelt findet sich das Recht, den handhaften Dieb an den First des Hauses zu hängen, noch in deutschen Weistümern. Grimm, Weistümer III 803. , oder doch des nächtlichen Diebes gestattet Lex Wisig. VII 2, 16. Lex Burg. 27, 9. Lex Baiuw. IX 5. Lex Sax. 32. , oder auch des Diebes, der sich unterhalb des Hauses durchzugraben ver- sucht Lex Fris. 5, 1. Decr. Tassil. Niuh. c. 3, LL III 464. Das langobardische Recht verwehrt es, den Dieb zu töten, der sich freiwillig ergiebt, indem er die Hände zur Fesselung darreicht. Roth. 32. Vgl. Aethelstan VI 12, 1. . Den handhaften Brandstifter zu töten, erlauben friesische und nordische Quellen Lex Fris. 5, 1. Wilda , Strafrecht S. 945. Siehe unten § 141. . Handhaften Tempelraub bestraften die Ost- friesen noch in karolingischer Zeit in der Form des heidnischen Menschenopfers. Der Tempelräuber wurde, wie ein Zusatz zur Lex Frisionum berichtet, an den Strand des Meeres geführt, wo man ihm die Ohren schlitzte, ihn entmannte und den Göttern opferte, deren Heiligtum er geschändet hatte Lex Fris. Add. 11. Nach einer dem westerlauwerschen Friesland ange- gehörigen jüngeren Rechtsaufzeichnung soll man dem handhaften Schächer die beiden Arme und die beiden Schienbeine mit einem eisernen Stiel oder Stab ent- zweischlagen. Dann führe man ihn an den Strand und mit ihm einen Galgen und . Allgemein erhielt sich in Fällen 31* § 116. Das Verfahren um handhafte That. der Blutrache, nach den meisten Rechten auch bei Ehebruch die Befug- nis des Verletzten, den handhaften Missethäter ums Leben zu bringen. Soweit die Tötung nicht mehr erlaubt war, lebte nichtsdestoweniger das alte Recht allenthalben wieder auf, wenn der Missethäter sich der Festnahme widersetzte oder durch Flucht entziehen wollte Lex Rib. 77. Decr. Niuh. c. 3, LL III 464. . Die erfolgte Tötung musste ersichtlich gemacht und verlautbart werden Decr. Niuh. c. 3. Ine 21. Leges Henrici primi 92, 10. Vgl. oben I 160. . Einzelne Rechte stellten noch weitergehende Pflichten auf. So ver- langten das angelsächsische und das anglo-warnische Recht, dass die Tötung als eine rechtmässige bewiesen werde, wenn die Magen des Getöteten dessen Unschuld behaupteten Ine 21. Lex Angl. et Werin. c. 39. Nach jüngerem angelsächsischem Rechte dürfen die Magen des Getöteten dessen Unschuld beweisen. Schmid , Ges. der Ags. S. 557 f. Leges Edw. 36. Über das Bereden des toten Mannes im norwegischen Rechte v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 160 f. . Nach fränkischem Rechte war der Urheber der Tötung verpflichtet, vor den Richter zu gehen und mit Eidhelfern einen ausserprozessualischen Gefährdeeid zu schwören Argum. Lex Rib. 77. Form. Tur. 30. Carta Senon. 17. Vgl. H. Brunner , Absichtslose Missethat in Berliner SB 1890, S. 825 f. . Soweit das Recht der Tötung beseitigt ist, darf der Missethäter festgehalten und gebunden Eine Malbergsche Glosse zu Lex Sal. 32: si quis hominem ligaverit, lautet anderebus, anderepus von rêp Strick. Vgl. Kern zu Hessels § 174. Hrâopant in Lex Baiuw. IV 8 ist aus pant band, vinculum und hrêo (ags. hráw), corpus, ge- bildet. Vgl. Graff , Sprachsch. IV 1132. werden. Diese Befugnis hat nicht nur der Verletzte, sondern jedermann aus dem Volke, falls es sich um allgemein friedlosmachende Missethaten handelt. Aus der Überein- stimmung jüngerer Quellen lässt sich mit Sicherheit erschliessen, dass es uralte Rechtssitte war, dem handhaften Diebe die gestohlene Sache auf den Rücken zu binden oder um den Hals zu hängen Grimm , RA S. 637. Noordewier S. 285. Jobbé-Duval , Reven- dication des meubles 1880, S. 106, Anm. 4. Rechtsfall bei Bigelow , Placita anglo- norm. S 260. Bennecke a. O. S. 90 ff. Steenstrup , Normannerne IV 328. v. Amira , Zweck und Mittel S. 54. Bairisch zauganzuht in Decr. Tassil. Niuh. c. 11, LL III 466. Vgl. Schade WB. S. 1297 s. v. zougjan. . Buss- fällig macht sich, wer einen Unschuldigen bindet Lex Sal. 32. Lex Rib. 41, 1. Lex. Burg. 32. Lex Fris. 22, 82. Lex , ebenso derjenige, ein Rad, das noch nie an einen Wagen gekommen ist. Ihn soll kein Wind an- wehen, kein Mond besehen, kein Tau bedecken, keine Sonne bescheinen (d. h. er soll gemäss friesischer Sitte in die See versenkt werden). Jurisprudentia frisica 59, § 18, II 182. § 116. Das Verfahren um handhafte That. der einen Verbrecher bindet und nachträglich freilässt Lex Rib. 73, 1. Ine 36. Vgl. Ine 28, 1. Siehe unten § 129. , falls eine Unthat vorliegt, bei der die Taidigung, d. h. die aussergerichtliche Abfindung des Missethäters mit dem Verletzten, ausgeschlossen ist. Seit die handhafte That regelmässig nicht mehr wie die strenge Acht, sondern nur noch wie der fränkische Vorbann, die Verfestung wirkt, muss der Gebundene dem Richter zur Justifizierung ausgeliefert werden Pactus pro tenore pacis Child. et Chloth. c. 13: fures tamen iudicibus praesententur. Lex Chamav. 30: si quis infra pagum latronem comprehenderit et ante illum comitem eum non adduxerit aut ante suum centenarium, solidos 60 com- ponere faciat. Nach den jüngeren Texten von Lex Sal. 32 ist es bei Verwirkung des Lebens verpönt, einen gebundenen Verbrecher dem Grafen zu entreissen. . Bis diese erfolgte, mochte der Richter, wo es an Gefäng- nissen fehlte, den Missethäter irgend einem freien Manne in Verwah- rung geben, der bei Busse dafür haftete, dass jener nicht entfliehe Lex. Rib. 73, 4. Vgl. oben S. 228. . Das Verfahren, welches gegen den Verbrecher Platz griff, hat im Ver- gleich zum ordentlichen Rechtsgang den Charakter einer verhältnis- mässig formlosen und summarischen Strafjustiz und lässt deutlich er- kennen, dass es aus der Geltendmachung der Friedlosigkeit erwachsen ist. Es fordert nicht das echte Ding, ja nicht einmal ein gebotenes; denn unter Umständen genügt ein Notgericht. Es ist frei von Formal- akten, die dem ordentlichen Rechtsgange wesentlich sind. Die Förm- lichkeit der Ladung fällt natürlich aus, aber ebenso das Erfordernis rechtsförmlicher Klage. Der Sprachgebrauch der fränkischen Rechts- quellen stellt das ligare oder capere des handhaften Diebes in Gegen- satz zu dem inculpare oder accusare wegen Diebstahls Pactus pro tenore pacis c. 2: si quis ingenuam personam per furtum liga- verit ..; l. c. c. 4: si quis ingenuus in furtum inculpatus fuerit .. (vgl. c. 5); c. 10: si quis cum furtu capitur ..; et si de suspectione inculpatur. Siehe noch unten Anm. 28. In ähnlicher Weise unterscheiden nachmals holländische und flan- drische Keuren den deprehensus oder captus einerseits, den accusatus oder accla- matus andererseits. Vgl. Leges Henrici 9, § 1: omnes causae .. in manifestatione consistunt vel in accusatione; § 6: differt enim, si quid in actu vel in sola tihla consistat. und unter- scheidet die über den handhaften Missethäter verhängte disciplina von der discussio, die hinsichtlich des Angeklagten stattfindet Cap. de latronibus c. 2. 3, I 180. . Da es keiner rechtsförmlichen Klage bedurfte, war dem Verbrecher auch der Angl. et Werin. 42. Lex Baiuw. IV 7. 8. Roth. 42. Aethelb. 24. 88. Aelfred 35. Knut II 60. Aus der Fassung der Quellen ergiebt sich, dass das Binden des Schuldigen erlaubt und zwar jedermann erlaubt war. Strafbar ist das Binden ohne Gerüfte nach Wilhelm I 4. § 116. Das Verfahren um handhafte That. Weg zur rechtsförmlichen Antwort und damit zum Beweise der Un- schuld verschlossen Chloth. ed. c. 22, Cap. I 23: neque ingenuos neque servus, qui cum furto non deprehinditur , ad iudicibus aut ad quemcumque interfici non debent in- auditus. Daraus ergiebt sich, dass in Chloth. praec. c. 3, Cap I 18: si quis in ali- quo crimine fuerit accusatus , non condemnetur penitus inauditus, das Wort accu- satus im Gegensatz zu deprehensus zu nehmen ist. Die Assisen der Cour des Bourgeois von Jerusalem sagen in ch. 259 von dem, der auf der handhaften That des Todschlags von zwei Mannen gefangen und überführt worden ist, ne li det valer à dire, ‘non place Dès qu’il nel feyst’, ains det estre tantost pendus. Mit der Ausschliessung der rechtsförmlichen Antwort des Gebundenen dürfte auch der Rechtssatz der Assisen von Jerusalem zusammenhängen, dass derjenige, der in Ketten oder Banden vor Gericht gebracht wird, die Antwort verweigern muss, bis er von Ketten oder Banden befreit ist. H. Brunner , Wort und Form im alt- franz. Prozess S. 714. . Der Gefangene mochte immerhin die Schuld leugnen; aber zum Reinigungseide, zur excusatio, wurde er nicht zugelassen Lex Rib. 41, 2. Ine 15, § 2. . Vielmehr hatte der Urheber der Festnahme die Pflicht und das Recht, den Leugnenden zu überführen und damit die Rechtmässigkeit der Festnahme zu erhärten. Nach salischem Rechte musste er mit zwölf Pactus pro tenore pacis c. 2. , nach ribuarischem Rechte mit sechs Lex Rib. 41, 1; 79. Eidhelfern die Schuld des Gefangenen beschwören. Als Eidhelfer wurden höchst wahrscheinlich schon in fränkischer Zeit nur die auf das Gerüfte hin herbeigeeilten Nachbarn, die später sogenannten Schrei- mannen verwendet Siehe oben S. 399. . Den Angelpunkt des ganzen Verfahrens bilden die ligatio und der Beweis, dass sie eine rechtmässige war. Diese ist aber bereits ein Teil der Vollstreckung jener Friedlosigkeit, die sich der Verbrecher durch die Missethat zugezogen hat, während der ab- schliessende Rest der öffentlichen Gewalt vorbehalten wird. Die Über- führung des Gefangenen, der die Schuld leugnet, bezweckt die Recht- fertigung der ligatio. War die Festnahme keine öffentliche, ist sie ohne Erhebung des Gerüftes und ohne Herbeiziehung der Nachbarn erfolgt, so liegt nicht eigentlich handhafte That vor. Derjenige, den jemand nur mit Hilfe seiner Diener gebunden, gelangt nach einer Bestimmung der Lex Ri- buaria zum Reinigungseide, wenn er die That bestreitet. Auch mag sein nächster Mage selbsiebent schwören, dass jener unrechtmässig ge- bunden worden sei Lex Rib. 41, 3. . Nach einem sächsischen Kapitulare darf der § 116. Das Verfahren um handhafte That. Angeschuldigte, der ohne die gestohlene Sache angeblich als Dieb von jemand gefangen wurde, sich durch Kampf- oder Kreuzordal oder mit Eidhelfern reinigen Cap. apud Ansegisum servata c. 5, I 160. Es handelt sich, um in der Sprache einer jüngeren sächsischen Rechtsquelle zu sprechen, zwar um ein up- holden, aber nicht um ein upholden in handhaftigher dat. Siehe Planck , Ge- richtsverfahren I 767. . Eine ähnliche Sachlage setzt auch ein das ostfriesische Recht betreffender Zusatz der Lex Frisionum voraus, nach welchem der ‘deprehensus’ die That bestreiten, arglistige An- schuldigung behaupten und sich durch Kesselfang befreien kann Lex Fris. III 8. 9. Siehe oben S. 408, Anm. 44. . In allen Fällen, in welchen der Gefangene zur Reinigung gelangte, musste er selbstverständlicherweise der Bande entledigt worden sein, in denen man ihn vor den Richter gebracht hatte. Führte er den Beweis der Unschuld, so war die Bindung eine rechtswidrige und verfiel deren Urheber in die entsprechende Busse. Das ostfriesische Recht gestattete dem sachfälligen Kläger, durch Kesselfang den Vor- wurf der wissentlich falschen Anschuldigung zu entkräften. Liegt handhafte That vor, ist der Überführungsbeweis gelungen oder die Rechtmässigkeit der Bindung nicht bestritten worden, so geht der Richter von Amtswegen vor und verhängt die Strafe, ohne dass ein wahrer Kläger da ist, der sie verlangt. Der Schuldige verfällt der Todesstrafe auch um Verbrechen, die sonst nicht mit dem Leben, sondern in anderer Weise, etwa durch Busszahlung, gesühnt werden, eine Besonderheit, die sich daraus erklärt, dass die handhafte That als solche friedlos machte und die Bestrafung des Thäters sich als eine Vollstreckung der Friedlosigkeit darstellt. Der Richter mag die Todesstrafe, indem er die Art der Hinrichtung bestimmt, von sich aus ohne Urteil der Gerichtsgemeinde anordnen. Die Quellen sprechen diesfalls nicht selten von einem condemnare, von einem iudicium des Richters Lex Rib. 79. , Stellen, die nicht auf einen in Wahrheit selbsturteilenden Richter gedeutet werden dürfen, da es sich im Grunde genommen nicht um ein wahres Urteil, sondern nur um die Hinrichtung eines Friedlosen, eines exlex handelt, der bereits durch die That sich selbst das Urteil gesprochen hatte Jydske Lov II 88. Hat der Dieb den Wert einer halben Mark gestohlen oder mehr, so mag ihn der Vogt ohne Urteil und Recht hängen und versündigt sich nicht daran; denn seine eigene That hat ihn verurteilt. . Die Lösung des verwirkten Lebens war in Fällen handhafter That nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wie jeder aus dem Volke konnte auch der Richter und konnten § 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren. dessen Organe den handhaften Verbrecher festnehmen und binden. Die Festnahme war auf Seite der öffentlichen Beamten nicht bloss allgemeine Unterthanenpflicht, sondern Amtspflicht. Da der Über- führungsbeweis die Rechtmässigkeit der Festnahme dem Richter dar- zuthun hatte — von einem Anspruch des Gefangenen, dass sie ihm bewiesen werde, kann dabei keine Rede sein —, so mochte in den Fällen, in welchen der Richter selbst die Festnahme veranlasst oder etwa auf das Gerüfte hin herbeigeeilt war, von einem Überführungs- beweise vollständig abgesehen werden. Dieser konnte auch als ent- behrlich erscheinen, wenn ausser der öffentlichen Festnahme hin- reichende Verdachtsgründe gegen den handhaften Missethäter vor- lagen, während bei Geständnis von vornherein eine Überführung über- flüssig war Jüngere Quellen lassen mitunter den Überführungsbeweis völlig vermissen. Planck , Gerichtsverfahren II 155 zu Anm. 4. 5. Bennecke a. O. S. 86 ff. Siehe oben Anm. 37. . § 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren . Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 511, V 97. Siegel RG § 183. Schröder , RG S. 356. 369. Fustel de Coulanges , Recherches sur quelques problèmes, 1885, S. 455 Von Daniels , Ursprung und Wert der Geschwornenanstalt 1848, S. 28 ff. Dove , Untersuchungen über die Sendgerichte in der Z. f. DR XIX 321. Derselbe , Die fränkischen Sendgerichte in Doves und Friedbergs Z. f. KR IV 1 ff. V 1 ff. Biener , Beiträge zu der Geschichte des Inquisitionsprozesses und der Ge- schwornengerichte 1827 S. 129. H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte 1872, S. 458 ff. Beaudouin , La participation des hommes libres au jugement 1888, S. 252 ff. Siegel , Das pflichtmässige Rügen auf den Jahrdingen 1891 (Wiener SB 125). Der Steigerung der Staatsgewalt, wie sie sich seit Beginn der fränkischen Monarchie geltend macht, entspricht die schärfere Aus- prägung und strengere Durchführung des Gedankens, dass der Staat als solcher berufen sei, die Missethat zu bestrafen. Folgesätze dieser Idee treten uns nicht nur in der Geschichte des Strafrechtes, sondern auch in der des Strafverfahrens entgegen. Die überlieferten Formen des Rechtsganges reichten aus, die Handhabung der Strafjustiz sicher- zustellen, sofern eine Anklage erhoben wurde oder handhafte That vor- lag. An der Erhebung von Privatklagen hatte der Staat schon wegen der Friedensgelder ein fiskalisches Interesse. Ihm zu Liebe wurden § 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren. die Taidigungen oder Richtungen Siehe oben S. 485. beschränkt und der Abschluss von Beweisgedingen erschwert, welche die Reinigung des Beklagten er- leichterten Siehe oben S. 407. . Handhafte That konnte, wie bereits bemerkt worden ist, der öffentliche Beamte von jeher verfolgen. Zudem war es ihm ge- stattet, wegen gewisser Verbrechen eine Klage von Amtswegen in Form der Fiskalklage zu erheben oder erheben zu lassen In der Urkunde bei Thévenin Nr. 67 v. J. 819 wird, um die Haftung des Herrn auszuschliessen, die Freilassung eines Knechtes verabredet, si de B. servo … aliquid contingeret de parte imperatoris aut Berengarii comitis, qui eum re- quirebat propter homicidium, unde eum interpellabat, aut si morte (der Herr) pre- occupatus fuisset. Vgl. Berliner SB 1890, S. 832 Anm. 3. Nach den Formeln des Liber Papiensis tritt ein königlicher Vogt, advocatus de parte publica, als Ankläger auf. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess V 331. . In dieser Form klagte er auch wegen Todschlags in allen Fällen, in welchen der Fiskus das Wergeld des Getöteten beanspruchen konnte. Eine empfindliche Lücke wies aber die Strafjustiz auf, sofern das Einschreiten wegen Missethaten in Frage stand, die nicht handhaft waren und nicht zu einer Klage geführt hatten. Auf blossen Verdacht hin war ein Officialverfahren durch den Zuschnitt des ordentlichen Rechtsganges ausgeschlossen. Vereinzelte Auskunftsmittel, die zur Ausfüllung der Lücke dienen sollten, begegnen uns schon in den Quellen der merowingischen Zeit. Ist ein Mensch von unbekannter Hand getötet worden, so soll der Graf die Genossen des Dorfes, in deren Feldmark die Leiche gefunden wurde, vor den nächsten Mallus laden. Hier wird ihnen auferlegt, mit einer bestimmten Zahl von Helfern zu schwören, dass sie den Todschlag weder selbst verübt haben, noch den Todschläger kennen Lex Sal. 74: quod nec occidissent, nec sciant qui occidissent. . Der zweite Teil dieses Eides hat die Pflicht, den Todschläger anzugeben, zur selbstverständlichen Voraussetzung. Eine ausserordentliche Mass- regel zur Bestrafung schädlicher Leute ordnete ein Gesetz Childe- berts II. an. Derjenige, den fünf oder sieben unbescholtene Männer eidlich als Dieb oder Missethäter bezeichnen, soll ohne rechtsförm- liches Verfahren getötet werden. Quomodo, sagt das Gesetz, sine lege involavit, sine lege moriatur Childeb. II decretio c. 7, I 17. In c. 8 wird dem Richter befohlen, den criminosus in seiner Wohnung aufzusuchen, zu binden und ihn hängen zu lassen, wenn er eine persona debilior, ihn vor den König zu bringen, wenn er ein homo Francus ist. . Die rechtliche Tragweite dieser Neue- rung zu bestimmen, macht Schwierigkeiten. Um eigentlich handhafte That handelt es sich kaum, sondern vermutlich um notorische Misse- § 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren. thäter, um Personen, die als homines criminosi bekannt waren. All- gemein ist jenes summarische Verfahren nicht geworden. Nur in Bezug auf Diebe, Zauberer und Hexen begegnet uns in karolingischen Kapitularien eine verwandte Vorschrift Cap. de latronibus c. 4, I 180: et antequam per bonorum hominum liberorum testimonium bonam famam habentium reprobentur aut per iudicium Dei, nequaquam disciplinis constringantur … Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 7, Pertz, LL I 520. . So viel sich ersehen lässt, geht das jüngere Recht gegen Verbrecher, die nicht auf handhafter That ertappt oder rechtsförmlich angeklagt worden sind, regelmässig im Wege des Rügeverfahrens vor. Das Rügeverfahren Rügen got. vrôhjan, altsächs. wrôgjan, ags. wrégan, fries. wrôgia, ahd. rôgan oder ruogen für älteres wrôgjan. ist ein amtliches Verfahren gegen verdächtige Leute (famosi, clamodici), die es auf Grund richterlicher Untersuchung in die Zwangslage versetzt, sich entweder durch eines der volksrecht- lichen Beweismittel zu reinigen, oder amtliche Bestrafung zu dulden. Die Anfänge der Einrichtung liegen im Dunklen. So praktisch be- deutsam die Rolle gewesen sein muss, die das Rügeverfahren im Rechtsleben der fränkischen Zeit spielte, sind doch die Nachrichten der Quellen ausserordentlich dürftig. Das oben geschilderte Verfahren, welches nach salischem Rechte bei Todschlagsverdacht Platz griff, darf nur als Vorstufe des Rügeverfahrens betrachtet werden. Dieses tritt uns zuerst in karolingischen Kapitularien für Italien, und zwar als eine nach fränkischem Vorbilde von oben her eingeführte Neuerung entgegen. Sind auch die Zeugnisse des eigentlich fränkischen Quellen- kreises jünger und spärlicher, so lässt doch die spätere Entwicklung und Ausbreitung des Rügeverfahrens keinen Zweifel offen, dass das fränkische Stammesgebiet seine ursprüngliche Heimat war. Das Rügeverfahren beginnt damit, dass der Richter die glaub- würdigsten und angesehensten Männer des Untersuchungsbezirkes vor- ladet und ihnen einen Eid abnimmt, dass sie bestimmte von vorn- herein genannte Verbrechen rügen werden, oder dass sie schlechtweg die Wahrheit aussagen werden über das, was der Richter sie fragen werde Pipp. Cap. 782—786, c. 8, I 192: iudex unusquisque per civitatem faciat iurare ad Dei iudicia homines credentes iuxta quantos praeviderit .., ut cui ex ipsis cognitum fuerit, id est homicidia, furta, adulteria et de inlicitas coniunctiones, ut nemo eas concelet. Unter den iudicia Dei sind die Evangelien gemeint, wie die Urkunde bei Ficker, Forschungen IV 8 v. J. 806, ergiebt. Die in meiner Ent- stehung der Schwurgerichte S. 460 gegebene Erklärung habe ich Z f. RG XI 317 ff. zurückgenommen und berichtigt. . Eine uns überlieferte westfränkische Formel des Eides über Rüge von Raub und Diebstahl enthält zugleich das Gelöbnis des § 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren. Schwörenden, diese Verbrechen nicht begehen noch daran teil nehmen zu wollen Conv. Silvac. v. J. 853, Pertz, LL I 426: ego ille adsalituram, illud malum, quod scach vocant vel tesceiam non faciam, nec ut alius faciat consentiam; et si sapuero qui hoc faciat non celabo; et quem scio qui nunc latro aut schachcator est, vobis missis dominicis non celabo, ut non manifestem. Vgl. Lex Sal. 74 oben Anm. 4 und folgende Eidformel der Handfeste für Südholland v. J. 1303 bei Mieris , Charterboek II 30, nach welcher der Bailli soll: sieben goeder knapen eeden, dat sy selver niet stelen en sullen noch gheen dieft helen en sullen, sy en sullent mel- den ende bedraghen voor den baeliu ende voor ses welgeboren mannen. . Die Stelle des Rügeeides kann im einzelnen Falle die Berufung auf den dem Könige geleisteten Treueid vertreten Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 8. Vgl. Reinaert II, Vers 2664: .. segt minen heer den coninc waer — Des manic u bi der trouwen, Die ghi minen heer ende mijnre vrouwen Sculdich sijt — van des ic vraghe. . Aus- wahl und Anzahl der Rügezeugen stehen im Ermessen des Richters. Eine kirchenrechtliche Quelle vom Anfang des zehnten Jahrhunderts nennt sie iuratores Regino , De synodalibus causis, ed. Wasserschleben II 2. 4, S. 207 f. , ein Ausdruck, den wir unbedenklich als Rügegeschworene wiedergeben dürfen. Ihr Dienst ist öffentliche Pflicht Hludow. II Cap. Pap. v. J. 850, c. 3, II 87: et cuiuscumque gentis aut condi- tionis fuerint, per quos hoc inquiri melius potuerit, iusiurandum dare, cum a co- mite conventus fuerit, recusandi non habeat potestatem. . Das Rügeverfahren stellt sich als eine der Strafrechtspflege eigentüm- liche Art des Frageverfahrens dar, welches in den lateinisch ge- schriebenen Quellen als inquisitio bezeichnet wird. Die inquisitio be- steht bei dem Rügeverfahren darin, dass der öffentliche Beamte die Rügegeschworenen befragt, ob in dem Untersuchungsbezirke gewisse Verbrechen begangen worden seien und wer der That für verdächtig gelte. Die Unthaten, um die gefragt wird, sind solche, deren Be- strafung von Amtswegen zulässig ist. Ein Kapitular für Italien nennt Todschlag, Diebstahl, Unzuchtsverbrechen und Incest Siehe oben Anm. 8. Glosse zu Liber Papiensis, Pippin 8. . In den west- fränkischen Quellen erscheinen hauptsächlich Raub und Diebstahl Cap. miss. v. J. 853, Pertz, LL I 424, c. 4. Cap. Caris. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL I 519. , gelegentlich auch Zauberei Cap. Caris. v. J. 873, c. 7, Pertz, LL I 520. , als Anlass des Rügeverfahrens. Diesen Verbrechen stellen sich Forstfrevel in Königforsten Cap. miss. v. J. 802, c. 39, I 98 in Bezug auf Wilddiebstahl. , sonstige Wald- frevel Liber Papiensis, Lothar 81, nach Boretius , Capitularien im Lango- bardenreich S. 183, Rest eines verlorenen Kapitulars von Lothar I oder Ludwig II, macht es zum Gegenstand eines Rügeverfahrens, wenn jemand verbotswidrig in einem Walde Feuer angezündet hat. und Amtsmissbräuche der kirchlichen und weltlichen Beamten Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 8. Siehe oben S. 192 f. als Gegenstand besonderer Arten des Rügeverfahrens zur Seite. § 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren. Wer durch die Aussage der Rügegeschworenen eines Verbrechens bezichtigt wird, ist rechtlich in ähnlicher Lage, als wäre gegen ihn eine rechtsförmliche Klage erhoben worden. Leugnet er, so muss er sich von dem durch die Rüge ausgesprochenen Verdachte reinigen. Der unbescholtene freie Mann schwört regelmässig einen Unschulds- eid mit Helfern; handelt es sich um geringe Vergehen wie um Waldfrevel, so genügt der Eineid. Die Rüge um gewisse Verbrechen, z. B. um Zauberei, verlangt stets ein Gottesurteil. Dieses ist im übrigen nur Reinigungsmittel bescholtener Personen, solcher, die nicht die erforderliche Zahl von Helfern finden, und Unfreier, sofern nicht ihr Herr für sie schwören darf und will Hludow. II Cap. Pap. v. J. 850, c. 3, II 86: ubicumque igitur in tali sus- pitione quilibet venerit .., cum duodecim se expurget. Liber Papiensis, Lothar 81: si servus est, ad iuditium dominus eius mittat aut ipse pro eo sacramentum faciat; quodsi libera persona fuerit, proprio sacramento se idoneum reddat. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3, Pertz, LL I 519: iuret cum duodecim talibus Francis, quorum testi- monium leges publicae non reiciunt, quod testeiam vel latrocinium aut rapinam non fecerit. Dagegen heisst es weiter unten von dem fiscalinus und servus: suam in- famiam ad Dei iudicium purget et per illud Dei iudicium aut liberetur aut con- demnetur. A. O. c. 7: si vero nominati vel suspecti et necdum inde comprobati sunt vel per testes veraces inde comprobari non possunt (malefici homines et sor- tiariae), Dei iudicio examinentur, et sic per illud Dei iudicium aut liberentur aut condemnentur. Mit diesen Grundsätzen stimmt das Verfahren der kirchlichen Sendgerichte überein. Regino, De synodalibus causis II 303, S. 332 (vgl. Conc. Tribur. v. J. 895 c. 22): nobilis homo vel ingenuus, si in synodo accusatur et ne- gaverit …, iuramento se expurget. Si autem deprehensus fuerit in furto atque periurio, ad iuramentum non admittatur, sed, sicut qui ingenuus non est, ferventi aqua et candenti ferro se expurget. Vgl. Concil. Moguntinum v. J. 852, c. 8, Cap. II 188. . Gerichtlicher Zweikampf war, da es an einem Kläger gebrach, selbstverständlich ausgeschlossen Glosse zu Liber Papiensis, Lothar 81: de hoc incendio nec pugna fit, nec cum testibus probatio. . Doch konnte der Klagberechtigte, wenn er durch das Rügeverfahren den mutmasslichen Thäter kennen lernte, eine rechtsförmliche Anklage gegen ihn erheben, und erhielt, wie es scheint, in Westfrancien der Richter die Befugnis, Personen, die gewisser gemeinschädlicher Ver- brechen bezichtigt waren, seinerseits durch Zeugen zu überführen Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 3. 7, Pertz, LL I 519 f. . Der Rügegeschworene, der eine falsche Aussage macht, verfällt der Strafe des Meineids Sendrecht der Mainwenden bei Dove, Z. f. KR IV 161. . Als infidelis wird er behandelt, wenn die Rüge auf den Treueid hin abgegeben werden sollte Cap. de missis instruendis v. J. 829, II 8. . Ein italienisches § 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren. Kapitular setzt als Busse der Meinrüge bei Geistlichen den doppelten Königsbann, bei Laien das Wergeld Cap. Pipp. 800—810 (?), c. 4, I 208. Vgl. oben S. 320, Anm. 28. . Die Verfolgung der Mein- rüge tritt von Amtswegen ein. Der Beschuldigte muss sich durch Gottesurteil reinigen Durch Kreuz- oder Kampfordal nach Cap. cit. I 208, durch glühendes Eisen nach dem Sendrecht der Mainwenden. . Die Fragegewalt, die der Anwendung des Rügeverfahrens zu Grunde liegt, war in der Kompetenz des ordentlichen Richters nicht enthalten, sondern setzte königliche Vollmacht voraus Cap. Pipp. 800—810 (?), c. 3, I 208: et placuit nobis, ut quiscumque de fidelibus nostris hoc actum a nobis iussum habuerit ad inquirendum per regnum nostrum … . Solche haben die ordentlichen Missi des Königs wohl allgemein besessen Conv. Silvac. v. J. 853, c. 4, Pertz, LL I 424: et per sacramentum hoc missi illorum firmare faciant, sicut tempore antecessorum illorum consuetudo fuit. Der Erzbischof von Chur erhielt die Fragegewalt durch ein Privileg Konrads I. v. J. 912, Dipl. regum Germ. I 12, Nr. 11. Jener hatte sich beschwert, quod multae negligentiae ac violentiae in suo episcopatu fierent, quae sine regali adiutorio corrigere nequivisset. Nach Beratung mit den Grossen giebt ihm Konrad I. po- testatem ac licentiam secundum morem ceterorum praesulum latentia quaeque sacra- mentis populi investigare. . In Italien waren auch die Grafen vom König bevollmächtigt und beauf- tragt, Rügegerichte zu veranstalten Cap. Pipp. 782—786, c. 8, I 192. . Nachmals erscheint die Frage- gewalt vielfach als Vorrecht des Landesherrn So ist in Österreich die sogenannte Landfrage, in Flandern die stille Wahrheit ein Recht des Landesherrn. . Ständige Rügegerichte waren in fränkischer Zeit noch nicht vorhanden. Ebensowenig gab es ständige Rügegeschworene. Man scheint vielmehr nur von Zeit zu Zeit nicht ohne Kampf gegen das Widerstreben des Volkes, bei dem die Einrichtung unbeliebt war, Rügegerichte angeordnet zu haben, wenn die Zahl der schädlichen Leute sich in bedenklicher Weise ver- mehrt hatte und sich ein dringendes Bedürfnis einstellte, das Land davon zu säubern. Seit der Mitte des neunten Jahrhunderts drang das Rügeverfahren in das Verfahren der kirchlichen Sendgerichte des fränkischen Reiches ein Dove , Z. f. KR IV 30 f. . Synodalschlüsse und die weltliche Gesetzgebung verpflichteten den Bischof, seine Diöcese zu bereisen, bestimmte Verbrechen zu er- forschen und mit kirchlichen Strafen zu ahnden. Der Graf sollte ihn begleiten und unterstützen Siehe oben S. 321. Dove , Z. f. KR IV 22, Anm. 15 ff. Hinschius , Kirchenrecht IV 746. 798. 830 ff. 842. . Aus der Mitwirkung der weltlichen § 117. Vorgehen von Amtswegen. Insbesondere das Rügeverfahren. Gewalt und aus der inquisitorischen Thätigkeit, welche die Bischöfe nicht selten als königliche Missi in weltlichen Angelegenheiten ent- falten mussten, mag es sich erklären, dass die fränkische Kirche in ihren Sendgerichten das Rügeverfahren recipierte. Anfangs auf einen ziemlich eng begrenzten Kreis von Übelthaten beschränkt, hat sich all- mählich die Fragegewalt des kirchlichen Richters merklich erweitert. In nachfränkischer Zeit gelangte das weltliche Rügeverfahren zu ausgedehnter Anwendung. Wir finden es bei allen deutschen Stämmen zum Teil unter eigenartigen Bezeichnungen; so z. B. in Oesterreich als Geräunen, Landfrage Hasenöhrl , Oesterr. Landesrecht S. 209. Luschin v. Ebengreuth , Geschichte des älteren Gerichtswesens in Oesterreich S. 170. 267. oder Rüegat, in Baiern als Rügung Rosenthal , Gesch. d. Gerichtswesens Baierns I (1889) S. 210. , bei den Friesen als wroginge, in holländischen, flandrischen und nord- französischen Keuren und Coutumes als stille, als durchgehende Wahr- heit, coye verité, franche verité, commune verité Warnkönig , Flandr. RG III 321. Gilliodts van Severen , Cout. du Franc de Bruges II 20. Bennecke , Zur Gesch. des deutschen Strafprozesses 1886, S. 24 ff. Lameere , Les communes verités dans le droit flamand 1882. . Auf das fränkische Rügeverfahren führt im wesentlichen das eigenartige Strafverfahren der westfälischen Vehmgerichte zurück, ebenso die Einrichtung der An- klagejury, wie sie in England unter normannischem Einfluss erwuchs H. Brunner , Entstehung der Schwurgerichte S. 458 f. . Auf deutscher Erde sind die letzten geschichtlichen Ausläufer des Rüge- verfahrens in den Feld- und Forstrügegerichten des Herzogtums Anhalt erst kürzlich verschwunden Bis zur Durchführung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 bestand im Herzogtum Anhalt ein besonderes Klage- oder Rüge- gericht, welches bei dem ehemaligen Jagdschloss Volkmannsrode in der Nähe von Tilkerode alljährlich zweimal unter freiem Himmel für die Bewohner der Ortschafteu Abberode, Stangenrode und Tilkerode gehegt wurde, um über Feld- und Forstpolizei- sachen und über Grenzstreitigkeiten zu richten. Ein ähnliches Gericht wurde für die Bewohner des Dorfes Steinbrücken bei der herzoglichen Kreisgerichtskommission zu Harzgerode abgehalten. Motive zum Gerichtsverfassungsgesetz in den Ver- handlungen des deutschen Reichstages 1874, S. 41, zu Nr. 4. — In der reussischen Herrschaft Gera hatte sich an das Rügegericht ein Frontanz der Bauern ange- schlossen. Die Rechtssitte weist auf die uralte Verbindung von Gerichtsversamm- lungen und Opferfesten zurück. Mitteil. der Geschichts- und Altertumsforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg I 32 ff. . § 118. Spurfolge und Anefang. § 118. Spurfolge und Anefang. Grimm RA S. 588 ff. Noordewier , Regtsoudheden S. 253. v. Amira , Recht S. 160 f. — Bruns , Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart 1848, S. 285 ff. Siegel , Gerichtsverfahren S. 42. 86 ff. Kühns , De intertiatione 1855. Sohm , Prozess der Lex Salica S. 55. v. Bethmann-Hollweg , Civil- prozess IV 40 ff. 385. 479 ff. V 129. Stobbe , Deutsches Privatrecht II 2 611 ff. Heusler , Institutionen II 6. 215. London , Die Anefangsklage in ihrer ursprüng- lichen Bedeutung 1886. Hermann , Die Grundelemente der altgermanischen Mo- biliarvindication 1886 in Gierkes Untersuchungen XX. Schröder , RG S. 346 ff. — Jobbé-Duval , Étude historique sur la revendication des meubles en droit français 1880. Del Vecchio , Sulla rivendicazione dei beni mobili nell’ antico diritto germanico 1878. Fruin , De anefang en de slichte clage um varende have, Verhandelingen van de k. Acad. v. Wetenschappen, Letterkunde 1871. Telting , Schets van het oud-Friesche privaatregt in der Themis, Regtskundig Tijdschrift D. XXXIV 2. St. (1873), S. 263 ff. Fockema Andreae , Tekstver- klaring van oud- nederlandsche rechtsbronnen, Rechtsgeleerd Magazijn 1888, S. 507. Nortier , Bijdrage tot de kennis van het burgerlijk proces .. binnen de stad Leiden 1874, S. 25. v. Planck , Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter I 824 ff. Schmid , Ges. der Angelsachsen S. 526. 660. Laughlin in den Essays in Anglo- Saxon Law S. 205 ff. Holmes , The Common Law, Boston, 1881, S. 164 ff. Dahn , Westgotische Studien 1874, S. 91 ff. v. Amira , Altnorw. Vollstreckungs- verf. S. 208 ff. Derselbe , Nordgerm. Obligationenrecht I 559 ff. Stemann , Den danske Retshistorie S. 483 ff. Steenstrup , Normannerne IV 365 ff. Wer den Gewahrsam einer beweglichen Sache durch Diebstahl oder Raub verloren hatte, konnte gegen den mutmasslichen Thäter mit der Klage um Diebstahl oder Raub vorgehen. Diese musste gegen den Widersacher den unmittelbaren Vorwurf erheben, dass er die Sache gestohlen oder geraubt habe. Drang der Kläger mit seiner Klage nicht durch, so war er nicht mehr in der Lage, etwa auf Grund seines Eigentums von demselben Beklagten noch die Herausgabe der Sache zu begehren Nach den englischen Rechtsbüchern des dreizehnten Jahrhunderts ist es demjenigen, der wegen iniusta detentio geklagt hat, gestattet, die Civilklage zur Criminalklage zu steigern. Dagegen gilt es für unstatthaft, diese durch jene zu er- setzen. Bracton f. 150 b . Fleta S. 55: sed cum criminaliter inceperit, ad trans- gressionem descendere non poterit. Vgl. den Rechtsfall in Bractons Note-Book ed. Maitland Nr. 824. . Neben dem Rechtsgange, der den subjektiven Thatbestand des Raubes oder des Diebstahls voranstellt, kennt das germanische Recht ein Verfahren, das den objektiven Thatbestand des Verbrechens zu Grunde legt, ohne gegen den Widersacher den direkten Vorwurf der Missethat zu erheben. Während die Diebstahlsklage den Dieb an- § 118. Spurfolge und Anefang. greift, um die Diebstahlsbusse und die gestohlene Sache oder deren Wert zu erlangen, ist hier das Verfahren in erster Linie auf Verfol- gung der Sache gerichtet, um in dem Besitzer oder durch dessen Vermittelung den Dieb zu finden Den Unterschied lassen die angelsächsischen Eidesformeln bei Schmid, Ges. der Ags. Anhang X 2 und X 4, deutlich ersehen. Bei der Diebstahlsklage (X 4) lautet der Voreid des Klägers: Ich bezichtige N. nicht aus Hass noch aus Ungunst noch aus ungerechter Habsucht und weiss es nicht anders, als es mein Anzeiger sagte und ich selbst wahrhaft erzähle, dass er der Dieb meines Viehes sei. Da- gegen aus Anlass des Anefangs (X 2): wie ich Klage erhebe .. ohne Lug und ohne Trug und ohne einige Arglist, so ist mir dies Vieh gestohlen worden, das ich bei N. in Beschlag genommen habe. . Diesem Zwecke dient das Ver- fahren der Spurfolge und das des Anefangs. Wenn der Beschädigte seinen Schaden früh genug wahrnahm, mochte er die Spur des Diebstahls stracks verfolgen, in den fränki- schen Quellen vestigium minare, angelsächsisch trod (Spur) bedrífan Edgar I 5: gyf him (dem Bestohlenen) hundred bedrîfe trod on ôđer hun- dred, was die vetus versio wiedergibt: si hundredum minet vestigium in aliud hundre- dum. Vgl. Anhang I 1 bei Schmid S. 358. . Die Spurfolge pflegte er in der Weise vorzunehmen, dass er sich an die Spitze einer aus Hausgenossen und Nachbarn gebildeten Schaar stellte, welche bei den Franken trustis hiess Lex Sal. (Hessels) 66. Über die amtlich organisierten trustes siehe oben S. 147. . Leitete die Spur in ein Haus, so hatten die Spurfolger das Recht, eine Haussuchung vor- zunehmen, scrutinium, inquisitio, ahd. hûssuacha Glosse zu Lex Rib. 47, 2, LL V 277. , bairisch salisuochan Decreta Tassil. Niuh. c. 12, LL III 466: selisohan. , nordisch rannsókn oder ransak Ransak auch im Friesischen. v. Richthofen, Rqu. S. 240, § 34, wozu Anm. 7 daselbst zu vergleichen ist. . Die Haussuchung musste in alt- hergebrachten Formen stattfinden, deren Verwandtschaft mit griechi- schen, römischen, slawischen und keltischen Rechtsbräuchen auf uralte arische Grundlage zurückschliessen lässt Grimm , Z. f. gesch. RW II 91. Derselbe RA S. 639. Wilda , Straf- recht S. 903. Noordewier S. 287. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 309. Derselbe , Zweck und Mittel S. 54. Hoffmann , Beitr. zur Gesch. des griech. und röm. Rechts 1870, S. 30. Bernhöft , Staat und Recht der röm. Königszeit 1882, S. 247. . Mit greifenden Armen, sagt eine jüngere friesische Rechtsquelle Das westerlauwersche Schulzenrecht § 64, v. Richthofen, Rqu. S. 397 ff. , ungegürtet, unbehost und barfuss sollen die Suchenden das Haus betreten, auf dass keiner im- stande sei, die angeblich gesuchte Sache in das Haus hineinzutragen und so den Hausherrn in den Verdacht des Diebstahls zu bringen. § 118. Spurfolge und Anefang. Die Busse der Lebensgefährdung droht das salische Volksrecht dem firinbero Crimen afferens nach Kern bei Hessels § 180. , das heisst demjenigen, der eine gestohlene Sache in ein fremdes Haus ohne Wissen des Hausherrn hineinträgt Lex Sal. 34, 4. H. Brunner , Mithio und Sperantes S. 26. Vgl. Lex Sal. 16, 1; 17, 1. 2 und unten §§ 127. 136 die Ausführungen über seolandefa, die salische Busse der Lebensgefährdung. . Der Haus- herr, der die rechtmässige Haussuchung verwehrt, wird als Dieb an- gesehen Lex Rib. 47, 2. Lex Burg. 16, 1. Lex Rom. Burg. 12. Vgl. London , S. 87 ff. Keure für Seeland v. J. 1258, § 31 bei van den Bergh, Oorkondenboek van Holland en Zeeland II 21: Quicumque contradixerit inquisitioni de furto vel rapina infra domum suam .., solvet illud furtum .. Quicumque quesitori conductum denegaverit, emendabit sicut qui inquisitionem denegasset. Weistum von Baum- kirchen in Tirol, Tirolische Weistümer I 192: darnach so soll man suchen zu einem jeden haus und alle gemächt öffnen und wo sich einer oder mehr darin wiedert oder setzen wolt und nit suchen lassen, auf den oder dieselben da soll man der verlurst halben die zicht auflegen und haben. . Ebenso, ohne dass es eines weiteren Beweises bedarf, der- jenige, bei dem die Sache in schlossfestem Raume gefunden wird Pactus pro tenore pacis c. 10, Cap. I 6. Vgl. Jydske Lov II, c. 100. Ssp. II 35. Keure von Arkes in Flandern bei Warnkönig, Flandr. RG III UB Nachtrag S. 31, Nr. 166, c. 25. London S. 80, Anm. 9. . Nach den oberdeutschen Stammesrechten darf der Verfolger mit Ge- walt in das Haus eindringen, verwirkt aber eine Busse, wenn die Haussuchung kein Ergebnis hat Pactus Alam. V 3. Lex Baiuw. XI 2. Vgl. Wilda , Strafrecht S. 905, Anm. 3. . Findet der Bestohlene nach ununterbrochener Spurfolge die ver- misste Sache im Besitze eines andern binnen einer bestimmten Frist, die bei den Franken drei Nächte beträgt, so ist er berechtigt, sich der Sache ohne weitere Förmlichkeit zu bemächtigen Lex Rib. 47. Vgl. Jydske Lov II 106. Gegen Jobbé-Duvals Ansicht, dass der Besitzer in solchem Falle als handhafter Dieb behandelt werden durfte, siehe Hermann a. O. S. 33, Anm. 2. . Nur wenn der Besitzer sich diesfalls auf einen Gewährsmann beruft, von dem er die Sache erhalten habe, kann sie der Spurfolger erst in Besitz nehmen, nachdem er zuvor mittelst Bürgschaft gelobt hat, dass er sie gegen den angerufenen Gewährsmann vertreten werde Lex Sal. 37: … ille, qui per vestigio sequitur, res suas per tercia manu agramire debet, ein Satz, dessen Erklärung sehr bestritten ist. Nach Siegel S. 46 muss der Bestohlene sein Recht an der Sache selbdritt beschwören. Nach Sohm , Prozess S. 85, gelobt er das Dritthandverfahren. Derselben Ansicht London S. 363 ff. in seiner weitläufigen, aber wenig ergiebigen Erläuterung zu Titel 37 der Lex Salica. Nach Schröder darf der Spurfolger die Sache zur dritten . Ein pro- Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 32 § 118. Spurfolge und Anefang. zessualischer Zwang, gegen den Besitzer, beziehungsweise gegen den Gewährsmann, mit der Diebstahlsklage vorzugehen, lag in diesen Fällen nicht vor. Mit andern Worten: Die Besitznahme der eigenen Sache im Weg erlaubter Selbsthilfe galt nicht für eine Form der Ein- leitung des Rechtsstreites. Vielmehr hing es von der Sachlage des einzelnen Falles ab, ob der Spurfolger es wagen durfte, das Gerüfte zu erheben und den Besitzer als handhaften Dieb zu behandeln, oder etwa gegen ihn, eventuell gegen den Gewährsmann, mit einer Dieb- stahlsklage vorzugehen. Anders gestaltet sich das Verfahren, wenn der Bestohlene die Sache ohne Spurfolge oder wenn er sie nach Ablauf der gesetz- lichen Frist im Besitze eines Dritten findet. Dann darf er die Sache nicht an sich nehmen, sondern es greift ein besonderer Rechtsgang Platz, der damit beginnt, dass der Bestohlene die Sache in rechts- förmlicher Weise anfasst. Diese Handlung heisst ahd. anafangjan Die Glosse in LL V 277 zu Lex Rib. 33, 2 giebt interciavit mit anafan- geda wieder. oder furifangôn Graff , Sprachsch. III 414. , ags. befón, ætfón, ætbefón Schmid , Ges. d. Ags. S. 526. , forefong Ine 53. 72. 75 in den Überschriften. ; jüngere nieder- ländische und sächsische Quellen nennen sie aenfang, anefang (ein Wort, das in der germanistischen Litteratur das Bürgerrecht erworben hat), oberdeutsche furfang Augsburger Stadtrecht, herausgeg. von Christian Meyer, Art. 132, S. 217. Vgl. Wiener Neustädter Stadtrecht, herausgeg. von Winter, c. 94. Furfangbedeutet auch eine nach jüngerem Rechte dem Richter zu zahlende Fürfangsgebühr. Ebenso forefang bei den Angelsachsen. Vgl. Osenbrüggen , Studien S. 200. Schmel- ler , WB I 730. Schmid , Ges. d. Ags. S. 526. , verfang Argum. Wiener Weichbildbuch, herausgeg. von Schuster, Art. 75. 76. , verfahen, verfangen Augsburger Stadtrecht Art. 34, § 3. 4, S. 97. Wiener Weichbildbuch Art. 75. 76. Niederöster. Weistümer I 578, 36; 613. . Ein alt- bairisches Rechtsdenkmal bietet dafür das Substantivum hantalôd Decreta Tassil. Niuh. c. 13. . Die fränkische versio latina bezeichnet den Anefang ursprünglich als rem in tertiam manum mittere; doch ist schon im sechsten Jahr- hundert dafür das Wort intertiare technisch geworden. Dieser Ausdruck, dessen Deutung streitig ist Manche erklären ihn daraus, dass die Sache einem Dritten als Treuhänder , erklärt sich aus der Tendenz des Ane- Hand, nämlich zur Hand eines Treuhänders, wegnehmen. Ich fasse agramire als geloben. Die Wendung res agramire entspricht dem se agramire oben S. 340 Anm. 50. Per tercia manu steht statt per terciam manum, wie die Emendata liest, der ein Missverständnis in diesem Punkte schwerlich zuzutrauen ist. Die tercia manus ist die Hand eines Bürgen. § 118. Spurfolge und Anefang. fangs. Wer ihn vornimmt, schlägt die Hand an die Sache Leidsche Rechtsbronnen, herausgeg. von Blok, S. 154. Die niederfränkischen Quellen brauchen die Wendung auch bei dem Anefang von Liegenschaften. Siehe unten § 119. , mittit manum super rem Lex Rib. 33, 1. , weil sie ihm gestohlen oder geraubt worden sei. Da er es aber vermeidet, den Besitzer selbst des Diebstahls zu be- schuldigen, ergiebt sich die logische Konsequenz, dass, wenn nicht dieser, ein Dritter die Sache gestohlen habe. Der Anefang schliesst daher stets die an den Besitzer gerichtete Frage in sich: Von wem hast du die Sache? Er findet statt, damit die Streitsache an die dritte Hand getrieben, geschoben, der Besitzer zum Zug auf den Ge- währsmann veranlasst werde Eichhorn , RG I 351. Siegel , Gerichtsverfahren S. 86 f. v. Beth- mann-Hollweg , Civilprozess IV 46. 483. Sohm , Prozess S. 84 ff. Hermann S. 102. . übergeben wurde. So u. a. Rogge , Gerichtswesen S. 227, Schmid , Ges. der Ags. S. 526, und neuerdings Schröder , RG S. 349, nach welchem die ur- sprüngliche Gestalt des Verfahrens nur noch bei den Angelsachsen erscheint. Allein die Formel bei Schmid, Anhang X 3, S. 407, lässt deutlich ersehen, dass bei den Angelsachsen die Sache aus der Hand des Beklagten in die des Ge- währsmannes gelangte. Vgl. Ine 75. Die Wendung: sylle on hand , in Aethel- red II 8 pr. kann nicht auf einen Treuhänder bezogen werden; denn Aethelred II 8, § 1 sagt ausdrücklich, dass der Besitzer die Sache sette on þâ hand, þe hit him sealde. Gemeint ist vielmehr der Zug auf den Gewährsmann wie in Wil- helm I 21, § 1 (le mettrad en la main sun guarant, vgl. Hermann S. 104, Anm. 2). Steenstrup IV 367 erklärt das sylle on hand als das mit Handschlag gegebene Versprechen, den Gewährsmann zu stellen. Auch auf Wilhelm I 21 kann Schröder sich nicht stützen; denn die Stelle ergiebt für das angelsächsische Recht, dass der Besitzer die Sache in die Hand des Gewähren oder des Heimelbürgen (des Gewähr- schaftsbürgen, den seiner Zeit der Verkäufer gestellt hatte, des heimilldar tak in Gulaþíngslög 254, vgl. Steenstrup IV 375) legen musste. Nur für die Danelag gilt die Bemerkung in Wilhelm I 21, § 2: en denelaghe mettrad l’om l’avoir en vele main. En vele main ist soviel als en uwele main, en egale main. Vgl. Wilhelm I 34. Britton I 251, II 75. Steenstrup IV 368. Dass die Sache nach ver- schiedenen skandinavischen Rechten bei einem Dritten deponiert werden musste, zeigt Steenstrup a. O. Über den Sequester beim schwedischen Gewährszug siehe v. Amira , Nordgerm. Obligationenr. I 665. — Andere deuten das Wort intertiare da- hin, dass der Kläger sich selbdritt, d. h. durch einen mit zwei Helfern geschworenen Eid, zur Sache ziehen konnte; so Zöpfl , RG III 157 f., der intertiare mit be- dritten (nach Analogie von besiebenen) übersetzt. Belege fehlen. Lex Rib. 33 spricht dagegen. — Nach v. Amira , Nordgerm. Obligationenrecht I 560 (vgl. Recht S. 161), entspräche das intertiare dem Ausdruck der schwedischen Götarechte: leþa til þriþria mans, til þriþria sala, zum dritten Manne, zum dritten Verkäufer leiten. Vgl. darüber unten Anm. 59. 32* § 118. Spurfolge und Anefang. Der Anefang durfte an beweglichen Sachen nur vorgenommen werden, wenn sie derart beschaffen waren, dass an ihnen ein Iden- titätsnachweis geführt werden konnte. Dem Nachweis, dass die an- geschlagene Sache mit der abhanden gekommenen identisch sei, dienten bei Tieren und lebloser Fahrhabe jene Marken und Zeichen, welche die Germanen von alters her auf allen wirtschaftlich belang- reichen Gegenständen der Fahrhabe anzubringen pflegten Homeyer , die Haus- und Hofmarken 1870, S. 8 ff. 320. 335. Testamentum Bertramni v. J. 615 bei Pardessus, Diplomata I Nr. 230, S. 208: caballos, qui … characterium sanctae ecclesiae habuerint ..; illorum vero, qui meum characterium peculiare habuerint … . So wissen wir z. B. aus der Lex Salica, dass die Salfranken ihr Vieh kenn- zeichneten, indem sie ein Ohr des Tieres durchlochten Lex Sal. 9, 2 in Cod. 6 ff. Nach Jütsche Low II 105 weist der Kläger durch die Ohrenmarke (fylsmerki) nach, dass das Tier von ihm auferzogen wurde, Stemann S. 484, Anm. 1. Vgl. das Durchlochen des Ohres bei den Sklaven der Hebräer in Exodus 21, 6. . So erfahren wir aus einer Stelle des langobardischen Ediktes, dass der Eigentümer, der jemanden beauftragte, ein verlorenes Tier zn suchen, ihm zu diesem Zwecke die signa des Tieres angab Roth. 348. Vgl. Roth. 343. . Seinem formalen Zu- schnitt entsprechend gestattete das ältere Recht, abgesehen von Sklaven, den Identitätsnachweis nur durch Zeichen und Marken Im jütischen Low wird daher verlangt, dass man Zeugen habe bei dem Kauf von alledem, was sonderliche Marke an sich hat. , ein Er- fordernis, das den Anefang an Kleidern und anderen ungezeich- neten Gegenständen schlechtweg abschnitt Lex Rib. 72, 9. Die Bedeutung der Marke für den Anefang beleuchtet ein jüngerer Rechtsfall, Leidsche Rechtsbronnen S. 122, wo es heisst, dass der Kläger an Weinfässern einen rechten Anefang gethan habe nach dem Rechte von Leiden, wenn er seine Marken und Kerben von Fass zu Fass beweisen könne. . Das Anschlagen der Sache geschah in rechtsförmlicher Weise. Für den Anefang an Vieh tauchen in jüngeren Rechtsquellen bestimmte Formen auf, die aber sicherlich in hohes Altertum zurückreichen, zumal sie uns auch im gälischen Rechte begegnen. Regel war, dass die linke Hand (die Rechte blieb frei zum Schwur) das rechte, ver- mutlich das gezeichnete Ohr des Tieres anfasste, während der rechte Fuss auf das Vorderbein des Tieres trat. Mit dieser Handlung ver- band sich eine mündliche Erklärung, durch die der Kläger behauptete, dass ihm das Tier gestohlen oder geraubt worden sei, und den Be- sitzer aufforderte, sich über den Erwerb auszuweisen Dies bestreitet Hermann . Es folgt aber u. a. aus Lex Rib. 33, 4, wonach . § 118. Spurfolge und Anefang. Eine Satzung Childeberts II. schloss den Anefang aus gegen jeden, der die Sache zehn Jahre (inter praesentes) besessen hatte Childeb. II decr. c. 3. . Der Anefang war nicht nur eine aussergerichtliche Einleitung des Rechtsgangs, welche die ordentliche Mahnung ersetzte, sondern mehr als das; er war zugleich, wie jüngere Rechtsquellen sagen, der Klage Beginn. Denn er zwang den Besitzer zur sofortigen rechtmässigen Erwiderung und berechtigte den Kläger Nach salischem Rechte soll er ihm vorher die Sonne setzen. Lex Sal. 37, 3. , falls sie ausblieb, die an- geschlagene Sache an sich zu nehmen, als hätte er sie im Wege der Spurfolge rechtzeitig gefunden Lex Sal. 37. Lex Burg. 83, 1. Lex Rom. Burg. 34, 1. . Als regelmässige Erwiderung des Besitzers setzen die Quellen den Zug auf den Gewährsmann voraus, die Berufung des Besitzers auf die dritte Hand, aus der er die Sache erhalten habe. Für den Gewährs- mann hat die Lex Ribuaria das Wort fordro, Vormann. Althoch- deutsch hiess er *wërênto, von dem Verbum wërên, auf welches friesisch werand, sächsisch warend, niederl. waerande und die romanischen Formen: ital. warento, franz. garant, provenz. guiren, zurückführen Grimm , RA S. 603. Diez , WB I s. v. guarento. Kluge , WB unter ge- währen. Waerande bei Kilian . Über tolosanisch guirens siehe Du Cange (Henschel) III 592. . Stammverwandt sind wër, wërer, gewër, wërman. Das Oberdeutsche nennt den Gewähren auch Schub, ein Wort, das zunächst den Ge- währszug bedeutet, durch den ja die Sache der dritten Hand zuge- schoben wurde Schub heisst auch die geschobene Sache und die Fürfangsgebühr. London S. 200. . Bei den Angelsachsen hiess jener getéama von téam Zug Schmid , Ges. der Ags. S. 660. , im Norden heimildarmađr, hemulsman v. Amira , Recht S. 160. Derselbe , Nordgerm. Obligationenrecht I 558. Der heimelborh, hemoldborh in Wilh. I 21 stammt aus dem nordischen Sprachschatz. , hiemmel, bei den Dänen auch skot, skotæ, skjöde. Beruft sich der Besitzer auf einen Gewähren, so leisten — wenig- stens nach manchen Rechten — Kläger und Beklagter einen Eid und zwar nach der Lex Ribuaria einen Waffeneid, indem jeder die Sache mit der Linken anfasst und mit der bewehrten Rechten schwört, der Kläger, dass die Sache seine Sache sei, der Beklagte, dass er sie an jene Hand ziehe, von der er sie erhielt Lex Rib. 33, 1. Die beiden Eide sind auch für das angelsächsische und für das langobardische Recht bezeugt. Schmid, Ges. der Ags. Anh. X 2. 3, . der Besitzer selbsiebent schwören soll, si in ipsa hora, quando res interciatur, res- ponderet, quod fordronem suum nesciat. § 118. Spurfolge und Anefang. Nach fränkischem, oberdeutschem, westgotischem und burgundi- schem Rechte war der Besitzer verpflichtet, den Gewähren binnen be- stimmter Frist vor Gericht zu stellen Lex Sal. 47. Lex Rib. 33. Lex Baiuw. IX 7. Für das alamannische Recht dürfen wir es aus Swsp. Lassberg 317 erschliessen. Lex Wisig. VII 2. 8. Lex Burg. 83, 1. . Demgemäss musste er im Anschluss an den Anefang die Vorführung des Gewähren rechtsförm- lich geloben (agramire) oder verbürgen So nach burgundischem Rechte, Lex Burg. 83, 1, und bei den Angel- sachsen, Aethelred II 8. . Dagegen hatte bei Lango- barden Roth. 231. Otto I, c. 7 nebst Formel. Del Vecchio , Rivendicazione S. 58 ff. Siehe oben I 373, Anm 24. und Sachsen Planck , Gerichtsverfahren I 833. der Besitzer den Gewähren nicht vor Ge- richt zu stellen, sondern den Kläger zum Gewähren zu führen. Eine Verbindung beider Methoden kannte das ältere angelsächsische Recht, nach welchem die drei ersten Gewährsmänner gestellt wurden, während vom vierten Gewährszug ab der Kläger zum Gewähren geführt wurde, eine Ausnahme, die unter König Aethelred aufgehoben wurde Aethelred II 9. . Das sächsich-langobardische Verfahren scheint älter zu sein, als das gotisch- fränkische. Auch bei den Angelsachsen dürfte es einst für jeden Gewährszug gegolten haben Dafür spricht, dass nach einer kentischen Satzung, Hlothar u. Eadric 7, der Besitzer den Gewähren in des Königs Saal zu stellen hat, was den Eindruck macht, als ob die Pflicht, den Gewähren zu bringen, eine Neuerung gewesen sei. Auch nach dem ältesten russischen Rechte musste der Kläger dem Besitzer zum Gewähren folgen. . Der angerufene Gewährsmann kann sich seinerseits wieder auf einen Vormann berufen, der zweite Vormann auf einen dritten u. s. w. Doch ist nach verschiedenen Rechten der Gewährszug beschränkt, meist so, dass er nicht über den dritten Mann hinausgehen darf. So nach dänischen Rechten, die unter dem dritten Mann den zweiten Gewähren verstehen Eriks Sællandske Lov III 22. 24 (Thorsen c. 100. 102). Der Besitzer wird als erster Mann gerechnet. Siehe Homeyers Anmerkung in seiner Übersetzung von Kolderup-Rosenvinge’s Grundriss S. 97 f. , so nach den schwedischen Götarechten, nach welchen der Zug bei dem dritten Gewährsmann stillsteht v. Amira , Nordgerm. Obligationenrecht I 560. So auch bei den Russen nach Prawda russkaja 15, Ewers S. 269. , so wahr- scheinlich von alters her bei den Langobarden, bei welchen der dritte S. 404 f. Siehe oben Anm. 2. Edward I 1, § 2. 5. Aethelstan II 9. Formel und Expositio zu Roth. 232 und Otto I, c. 7. Ebenso finden wir sie im sächsischen Rechte. Planck , Gerichtsverfahren I 832. Über die Spur als Ersatz des Vor- eides siehe oben S. 344. § 118. Spurfolge und Anefang. Gewähre nicht weiter schieben durfte, sondern, wenn er sich nicht als originären Erwerber auswies, die Sache herausgeben musste, aber sich vom Verdachte des Diebstahls freischwören konnte Formel zu Otto I, c. 7: tunc tercius warens iuret, quod nec latro fuit, nec collega latronis, sed cum suo proprio pretio comparavit et reddat rem. Die Annahme, dass die Beschränkung des Zuges schon altlangobardisches Recht sei, findet eine Stütze in Roth. 224. Siehe oben I 100, Anm. 20; I 374, Anm. 25. . Bei den Angelsachsen ist die Beschränkung auf drei Gewähren vermutlich unter nordischem Einfluss eingedrungen Knut II 24, § 2. Wilh. I 45. Leges Henrici primi c. 64, § 6. . Wir finden sie ferner im Rechte der westfränkischen Normannen Tres ancien Coutumier de Normandie ed. Tardif, c. 82, § 15. 16. Somma de legibus .. Norm. c. 50. Vgl. Glanvilla X 15, 3. Die Beschränkung galt in der Normandie und anderwärts auch für Liegenschaften. , vereinzelt auch in französischen Cou- tumes Jobbé-Duval S. 157. und in jüngeren sächsischen Stadtrechten Eichhorn , RG II 651, Anm. k. Homeyer a. O. S. 97. Laband , Vermögensrechtliche Klagen S. 129. . Daneben giebt es Rechte, die den Gewährszug bei dem fünften oder sechsten So nach Södermannalagen und Uplandslagen. v. Amira a. O. I 560. oder sieben- ten Etablissements de S. Louis I, ch. 95. Coutumes d’Anjou et dou Maigne c. 100, ed. Beautemps-Beaupré I 123. Livres des droiz et des commandemens (für Poitou) c. 109, Leobschützer Stadtrecht c. 49 bei Laband a. O. S. 130. Ofe- ner Stadtrecht c. 340. Manne abschneiden. Die Begrenzung des Zuges will den Kläger gegen Chikane und gegen übermässige Belästigung schützen, wie sie ihm daraus erwuchs, dass jeder Gewähre Frist zur Ladung des Vormannes erhielt, oder daraus, dass er jedem Gewährsmanne zu seinem Vor- manne folgen musste. Übrigens war es sicherlich zulässig, dass der Gewährsmann auf aussergerichtlichem Wege den etwaigen originären Erwerber suchte und diesen mit Überspringung unmittelbarer Vor- männer als Auctor stellte, so dass die erlaubte Zahl der Schübe nur im Verhältnis zum Kläger nicht überschritten wurde Vgl. Brünner Schöffensatzung 228 bei Rössler, Deutsche Rechtsdenkmäler II 402, mit Brünner Schöffenbuch c. 98 a. O. S. 52. Laband S. 129. . Die fränkischen Volksrechte gestatten unbeschränkten Gewährs- zug Das Wort intertiare kann daher nicht bedeuten, dass die Sache bis an den dritten Gewährsmann geleitet werde. Unter der dritten Hand ist vielmehr der erste Vormann des Besitzers zu verstehen. Wenn das schwedische leþa til þriþia mans die von v. Amira angegebene Bedeutung hat, so darf es mit dem intertiare nicht verglichen werden. Siehe oben S. 499, Anm. 25. Doch müssen nach salischem Rechte zum ersten Termin, den der Besitzer erhält, sämtliche Gewährsmänner erscheinen, nachdem § 118. Spurfolge und Anefang. jeder Nachmann seinen Vormann geladen hatte Lex Sal. 47. Vgl. oben I 297 und Hermann S. 61, Anm. 1. Das gilt noch in dem Wiener Weichbildbuch Art. 75. 76, wonach der Besitzer nur für den ersten Gewähren Frist erhält, während die anderen gewere, die man darnach peutet, die müzzen alle da ze stet sein. . Die Lex Ribuaria verlangt zum ersten Termin nur die Stellung des unmittelbaren Vor- manns Lex Rib. 33. Die Frist wird durch den Wohnort des ersten Auctors, nicht wie nach der Lex Sal. durch den Wohnort des Besitzers bestimmt. . War aber ein Knecht Gegenstand des Anefangs, so hatte der Besitzer sämtliche Gewährsmänner binnen einer einzigen Frist beizubringen Lex Rib. 58, 8; 72, 1. Von dem Knechte kann ja der Besitzer sofort die sämtlichen Vormänner erfahren. Vgl. Lex Sal. 39. . Bleibt der vorgeladene Gewährsmann aus, so kann sich der Be- sitzer von dem Verdachte des Diebstahls reinigen, indem er nach salischem Rechte mit je drei Zeugen, nach ribuarischem selbsiebent beweist, erstens, dass er den Vormann gehörig manniert, zweitens, dass er die Sache von ihm erworben habe Lex Sal. 47, 2. Lex Rib. 33, 2. . Diese ist dann an den Kläger herauszugeben. Die Lex Ribuaria gewährt dem Beklagten, nachdem er jenen Eid geschworen, neue Frist, damit er vor Zeugen von dem Vormanne den Kaufpreis oder doch einen Teil davon Lex Rib. 33, 2: ut de cinu werduinia sua recipiat; 72, 3: cenu werdunia; vgl. 72, 6. 7. Abstammung und Grundbedeutung des Wortes sind dunkel. Grimm bei Merkel, Lex Sal. p. LXXXVII f. Kern bei Hessels, Lex Sal. Sp. 456. Her- mann S. 110 f. — Siegel , Gerichtsverfahren, S. 254 f., sieht darin den Ersatz des gegenwärtigen Wertes der Sache. Allein aus Lex Rib. 72, 3. 5 geht hervor, dass eine cine werdunia auch wegen eines toten Sklaven gezahlt wurde. Worin sollte der gegenwärtige Wert des Leichnams bestanden haben? War ein Tier nach dem Anefang gestorben, so wurde vom Gewähren nur ein solidus für die Haut des Tiers, war es siech oder versehrt, so wurde nur der Schätzungswert, nicht wie sonst der Kaufpreis bezahlt. Siehe Sohm , Prozess S. 109, Anm. 30. em- pfange. Den Empfang hat er dem Kläger nachzuweisen, der dann gegen den Vormann mit der Diebstahlsklage vorgehen mag. Ist der Gewähre vor Gericht erschienen, um Gewährschaft zu leisten, so wird ihm die streitige Fahrhabe übergeben Lex Rib. 33, 3; 72, 6. Siehe oben Anm. 25. Formeln zu Roth. 232 und zu Otto I, c. 7. v. Amira , Nordgerm. Obligationenrecht I 559. , zugeschoben, zu Handen geleitet; er empfängt, wie jüngere Quellen sagen, den Schub, d. h. die als gestohlen bezichtigte Sache. Bei mehrfachem Gewährszug wandert sie von Hand zu Hand den Weg zurück, ‘den sie früher durch Rechtsgeschäft vorwärts gegangen ist’ Sohm , Prozess S. 113. . Die Rück- § 118. Spurfolge und Anefang. gabe der Sache befreit den Besitzer endgiltig von dem Diebstahlsver- dachte Vgl. Bracton fol. 151: si autem warrantizaverit, tunc statim, cum tradita res fuerit warranto, liberabitur ille, qui warrantum vocavit. und setzt den Vormann in die Lage, prozessualisch für die Sache einzustehen. Jener scheidet formell aus dem Rechtsstreite aus, und zwar, da ein Klagvorwurf gegen seine Person nicht erhoben worden war, in der Weise, dass ein freisprechendes Urteil nicht zu ergehen braucht Die Berufung auf den Gewähren ist nicht Antwort in technischem Sinne, sondern eine die Antwort weigernde Einrede. . Beklagter ist nur noch der Gewährsmann, als solcher führt er im Verhältnis zum Kläger den Rechtsstreit im eigenen Namen durch. Andererseits hat aber die Retradition der Sache in die Hand des Gewähren nicht etwa die Bedeutung, das zwischen ihm und seinem Nachmann abgeschlossene Geschäft aufzulösen Gegen die Ansicht, dass die Ausführung des Schubs, der Eintritt in die Gewährschaft die Auflösung des Veräusserungsgeschäftes zur Folge hatte, wie sie u. a. Siegel S. 254 f. vertritt, siehe Hermann S. 64 f. Die Rescission des Geschäftes würde den Begriff der Gewährschaft vollständig auf heben. Diese ist aber Pflicht des Veräusserers; er muss dem Käufer die Sache ‘schirmen’, garantir la chose; er hat ihm, wie die schwedischen Quellen sagen, hemuld zu halten, ihm die Ware heimisch, eigentümlich zu machen. . Der Ge- währe hat vielmehr im Verhältnis zu demjenigen, dem er Gewährschaft leistet, während des Rechtsstreites nur die Stellung eines Treuhänders, eines Salmanns Vereinzelte jüngere Rechte lassen allerdings den Gewähren, der die Sache empfängt, zur Sicherstellung den Kaufpreis sofort zurückerstatten in Konsequenz des formalen Gesichtspunktes, dass es der Auctor ist, der die Sache contravindiciert. So die Formeln des Liber Papiensis zu Roth. 232 und zu Otto I, c. 7, wobei die Auffassung der langobardischen Juristen mitspielt, dass der Gabe (hier der Rück- gabe der Sache) eine Gegenleistung (hier die Erstattung des Kaufpreises) entsprechen müsse. Damit entsteht allerdings der Schein einer Rescission des Geschäftes, aber auch nur der Schein. Denn, wenn der Auctor siegte, hatte die Erstattung des Kaufpreises nur formelle Bedeutung. Aus Roth. 231: auctor si vindicare non potu- erit .. reddat praetium, lässt sich ersehen, dass eine endgiltige Rückzahlung nur bei Bruch der Gewährschaft verlangt wurde. Auf dem Standpunkte der Papienser Juristen stehen die Etablissements de S. Louis I c. 95 (Viollet II 157, vgl. III 53), nach welchen der Käufer sein Geld erhält, weil die Sache, wenn der Kläger unter- liegt, zunächst in die Hand des Gewährsmannes gelangt (car tout gaagnast il — der Käufer — la chose, cil qui demande la paieroit à celui qui est garantissieres). Anderer Ansicht Jobbé-Duval S. 156 Anm. 5. . Obsiegt er gegen den Kläger, so muss er die im Rechtsstreite behauptete Sache an den früheren Besitzer herausgeben. Die Rückgabe der Sache ist unerlässlich für die prozessualische Durchführung des Gewährszuges. Falls ein Tier nach dem Anefang verendet, muss dem Vormanne wenigstens die Haut des Tieres über- § 118. Spurfolge und Anefang. geben werden Lex Rib. 72, 6. . Den Knecht, der nach dem Anefang gemeinen Todes stirbt, soll nach ribuarischem Rechte der Besitzer öffentlich an einem Kreuzwege begraben, indem er an den Fuss des Leichnams eine Weiden- ruthe bindet, die über das Grab hinausragt Lex Rib. 72, 1. . Nachdem der Besitzer selbsiebent geschworen, dass der Knecht gemeinen Todes gestorben, hier begraben liege und die Ruthe an ihm befestigt sei, wird diese zunächst dem ersten Gewährsmann eingehändigt, der sie dann seinem Vormann übergiebt u. s. w., bis sie in die Hand des letzten Gewähren gelangt Hat ein Dritter den Knecht getötet, so muss er ihn in der angegebenen Weise (cum retorta) begraben. Thut er dies, so büsst er nur die Tötung des Knechtes. Unterlässt er es, so ist der Zug auf den Gewährsmann unmöglich ge- worden. Der Todschläger hat dann auch die Diebstahlsbusse an den Anefangs- kläger und den Kaufpreis an den Besitzer zu zahlen. Lex Rib. 72, 3. . Wenn der Gewähre vor Gericht erschien, aber die Annahme des Schubs verweigerte, so galt nach älterem Rechte der Besitzer, der sich vergeblich auf ihn berufen hatte, für sachfällig Lex Rib. 33, 3. . Doch konnte er sich wegen des Bruches der Gewährschaft gegen den Gewähren erholen, in- dem er ihn durch Zeugen überführte, dass er die Sache von ihm er- worben habe Argum. Lex Sal. 47, 2. . Das jüngere Recht, wie es ein Kapitular von 803 enthält, schob den Streit des Nachmanns mit dem leugnenden Ge- währen in den Anefangsprozess als ein Incidentverfahren ein, das durch gerichtlichen Zweikampf oder durch Kreuzprobe erledigt wurde Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 7, I 117. Glanvilla X 15, § 3. Über das altfranz. Recht Jobbé-Duval S. 154. . Ward der Gewähre durch das Ordal des Gewährschaftsbruches über- führt, so durfte er nicht etwa nachträglich als Partei in den Anefangs- process eintreten, sondern büsste ohne weiteres als Dieb Man vergleiche den Rechtsfall in Bractons Note Book ed. Maitland III 381, Nr. 1435. . Der Gewähre, der seiner Gewährschaftspflicht nicht nachkommt, sei es nun, dass er nicht erscheint, oder die Annahme des Schubs verweigert, oder im Anefangsprozess unterliegt, hat den Bruch der Gewährschaft gegen seinen Nachmann zu sühnen. Dafür ist in erster Linie das bei Abschluss des Rechtsgeschäftes für den Gewähr- schaftsbruch verabredete Strafgedinge massgebend. Fehlt es daran, so bestimmt das Volksrecht die eintretenden Rechtsfolgen. Nach den fränkischen Rechten zahlt der vertragsbrüchige Gewähre den Kauf- preis zurück und ausserdem eine gesetzliche Busse. Nach bairischem Rechte tritt die poena dupli ein R. Löning , Vertragsbruch S. 103 ff. . § 118. Spurfolge und Anefang. Vermag der Besitzer, nachdem er aus Anlass des Anefangs seinen Gewährsmann angegeben hatte, diesen nicht aufzufinden, so be- handeln ihn die fränkischen Rechte als sachfällig Vgl. Loysel , Institutes coutumières, Nr. 699: qui tire à garant et garant n’a, sa cause a perdue. . Wenn er dagegen sofort nach dem Anefang erklärt, dass er seinen Vormann oder dessen Wohnsitz nicht kenne, so darf er dies selbsiebent beschwören und be- freit sich durch Herausgabe der Sache von weiterem Schaden Lex Rib. 33, 4. Das langobardische Recht verlangt diesfalls noch den Eid des Besitzers, dass er den Gewähren, falls er ihn finden würde, nicht verhehlen wolle. Über das angelsächsische Recht siehe Laughlin in den Essays in Anglo- saxon Law S. 216 f. Dieses schneidet dem Besitzer, der den Kauf nicht vor glaub- würdigen Urkundspersonen abgeschlossen, den Gewährszug ab. . West- gotisches und bairisches Recht gestatten dem Besitzer, der seinen Gewähren nicht findet, seine Unschuld durch Eid oder Zeugen zu be- weisen. Dann braucht er die Sache nur gegen Ersatz des halben Kaufpreises herauszugeben, muss aber bestrebt sein, den Gewähren nachträglich aufzutreiben Lex Baiuw. IX 7, eine Stelle, die auf Eurichs Gesetze zurückgeht. Lex Wisig. VII 2, 8. v. Bethmann-Hollweg IV 234. Die Einlösung um den halben Kaufpreis hat auch Art. 18 des älteren Stadtrechts von Schleswig. London S. 333. . Weitgehende Begünstigungen des rechtsgeschäftlichen Erwerbes kennen in bestimmten Fällen das altkentische und das westgotische Recht. Nach jenem braucht ein Kenter das Vieh, das er in London vor Zeugen gekauft hat, dem Anefangskläger nur gegen den Kaufpreis herauszugeben Hlothar u. Eadric 16. So zeigt eine dem siebenten Jahrhundert ange- hörige Rechtsquelle, die von jüdischem Rechte sicherlich nicht beinflusst ist, bereits den Rechtssatz, der uns nachmals in Deutschland als Judenprivilegium begegnet und häufig auf jüdisches Recht zurückgeführt wird. Siehe Schröder , RG. S. 664 und die daselbst Anm. 12 genannte Litteratur. Eine verwandte, wie es scheint, transitorische Bestimmung enthält Lex Burg. 107, 8, wonach der Burgunder einen fremden Knecht, den er von einem Franken vor Zeugen gekauft, nur gegen den Kaufpreis an seinen Herrn herausgeben musste. Es handelt sich um burgundische Knechte, welche die Franken im Kriege erbeutet hatten. . Das westgotische Recht schützt den gutgläubigen Erwerb der Ware, die man von einem überseeischen Händler gekauft hat, auch wenn sie eine gestohlene ist Lex Wisig. XI 3, 1. Dahn in der Zeitschrift für Handelsrecht XVI 404. . Der Besitzer der angeschlagenen Sache, bezw. sein Vormann, kann gegen die Anefangsklage die Einrede erheben, dass er die Sache er- erbt habe. Nach einer Novelle zur Lex Salica soll er dann durch Zeugen beweisen, dass er die Sache im Nachlasse seines Erblassers gefunden und wie sie dieser erworben habe. Die Durchführung § 118. Spurfolge und Anefang. beider Beweise schützt ihn im Besitze der Sache. Kann er den zweiten Beweis nicht führen, so giebt er sie ohne Diebstahlsbusse heraus. Dagegen hat er auch diese zu zahlen, wenn er nicht einmal nach- weisen kann, dass die Sache aus dem Nachlasse stamme Lex Sal. 99 (Hessels). Vgl. Sohm , Prozess S. 94 f. Zweifelhaft ist der Schluss der Stelle: si nec istud fecerit, ille qui eas intertiavit suo feltroctum al. filtorto); sic postea, quod lex inter (lies inde) docet, apud quem eas invenit (sol. XXXV, vermutlich ein Glossem des Cod. 1) culp. iud. Hinter filtorto scheint ein Wort ausgefallen zu sein (faciat?). Derselbe rätselhafte Ausdruck findet sich als Rubrik zu Titel 47: de filtortis, feltortus, feltortis, filtorto. Grimm bei Merkel, Lex Salica p. VIII, erklärt das Wort als filo tortus, mit einem Faden um- wunden. Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 282, beschränkt sich auf die Be- merkung, dass in ‘torto’ möglicher Weise eine Aspirata ausgefallen sei. Diesen Gedanken aufgreifend, vermutet Kern bei Hessels § 229, dass tort für torht stehe (wie bert für brecht, forta für forhta), das zu torcian, trocian, trukken, trek- ken, ziehen gehöre. Vgl. betrecken, betrocken in den Bedeutungen provocare, verfolgen bei Stallaert , Glossarium van verouderde rechtstermen I 224. Bei fel, fil, fill möchte ich im Gegensatz zu Kern , der fir, fer emendiert, an fel, felo, ahd. fillo, Verbrecher, Bösewicht, malus homo denken. Vgl. Diez , WB I s. v. fello. Fellones in der Epistola Carisiaca v. J. 858, c. 15 bei Walter C.J.G. III 95. Fel- torht, feltort wäre sonach etwa als die Verfolgung, das Auftreiben des Diebes zu erklären. Mit tort in feltortus ist vielleicht trotinia (für trohtinia) in Edictum Chilperici c. 10 (Hessels Sp. 410) zusammenzustellen: De (trotia corr.) trotinia vero sic convenit observare, ut sicut antea consuetudo fuit sub temporibus patri vel genitoris nostri, sic sequatur; et mali hominis reprimantur. Gemeint ist wohl die Verfolgung der Diebe, wie sie Chilperichs Vater, Chlothar I, in dem Pactus pro tenore pacis angeordnet hatte. Vgl. pecuniae trotina in Concilium Aurelianense v. J. 533, c. 4, MG. Concil. S. 62. . Berief sich der Besitzer oder sein Gewähre weder auf Erbgang noch auf Erwerb von einem Dritten, so ergab sich aus der Thatsache des Anefangs, der ja die Behauptung des unfreiwilligen Verlustes in sich schloss, die unvermeidliche Konsequenz, dass der Kläger gegen den Besitzer den Vorwurf des Diebstahls oder des Raubes erhob. Der Beklagte mochte der Diebstahlsklage die volle Negation des Klag- inhaltes entgegensetzen. Dagegen scheint es, dass ihm nach älterem Rechte die Einrede des originären Erwerbes, z. B. dass das Vieh in seinem Gewahrsam geboren worden sei Aethelstan II 9. , noch nicht gestattet wurde, sondern der Beklagte zu einer Antwort in technischem Sinne ver- pflichtet war, ohne zum Beweise der genannten Einredethatsache zu gelangen, wie dies nach den jüngeren Quellen allenthalben der Fall ist. Der Besitzer, bezw. der Gewährsmann, der im Anefangsprozess unterliegt, wird als Dieb behandelt und muss nicht nur die Sache herausgeben, sondern auch die Diebstahlsbusse In den fränkischen Rechtsquellen und vereinzelt auch im Pactus Alaman- zahlen. Anderer- § 118. Spurfolge und Anefang. seits hat der Anefangskläger, wenn er sachfällig wird, eine Busse wegen unrechten Anefangs verwirkt, die bei den Franken fünfzehn Schillinge Lex Sal. 90 (Hessels): si quis res alienas furtivaverit et suas fuisset non potuerit adprobare, cui furtivaverit, sol. XV culp. iudicetur. Das furtivare schliesst unrechten Anefang jedenfalls in sich. Vgl. Boretius in Behrends Lex Sal. S. 112, Anm. 23. Childeb. II decretio c. 3, Cap. I 15: quod si quis praesumpserit inter- ciare, solidos XV componat et res, quae male interciavit, amittat. , bei den Burgundern den zweifachen Wert der angeschlagenen Sache betrug Lex Burg. 19, 2; 83, 2. . Ist es zum persönlichen Vorwurf des Diebstahls gekommen, so treffen den sachfälligen Kläger die Rechtsfolgen der falschen An- klage. Die Anefangsklage war nicht sowohl eine Klage des Eigentümers als vielmehr desjenigen, der die Sache in Gewahrsam hatte, ehe sie ihm durch Raub oder Diebstahl abhanden kam. Wurde die Sache nicht dem Eigentümer, sondern einer treuen Hand gestohlen, in die er sie gelegt hatte, so war nur diese in der Lage, den Anefang durchzuführen und die Diebstahlsbusse in Anspruch zu nehmen. Ausdrücklich ist dies im langobardischen Edikte bestimmt worden zu einer Zeit, als die Anefangsklage vermutlich unter dem Einfluss römischer Rechts- anschauungen die Tendenz zeigen mochte, sich zu einer Klage des Eigentümers als solchen auszugestalten Liu. 131. Vgl. Lex Baiuw. XV 4: conpositio vero furti ad eum, qui habuit commendata, pertineat (aus Leges Eurici fr. 280, wie sich aus Lex Wisigoth. V 5, 3 ergiebt). . Für das ribuarische Volks- recht ergiebt sich jener Rechtssatz, dessen Geltung auch bei den West- goten bezeugt ist, aus der Vorschrift, dass der Besitzer der ange- schlagenen Sache, wenn sie ihm nach dem Anefang gestohlen wird, schlechtweg die Diebstahlsbusse zu zahlen hat Lex Rib. 72, 8. , augenscheinlich des- halb, weil einerseits der Gewährszug unmöglich geworden ist, anderer- seits der Beklagte, dem ein Dritter die Sache nach dem Anefang ge- stohlen hatte, sich an diesem erholen und an der Sache, wenn er sie fand, den Anefang vornehmen konnte Das Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 12 gestattet ihm, sich durch Eid zu reinigen und nur den Wert der Sache zu ersetzen. . norum begegnet für die Diebstahlsbusse der Ausdruck taxaca, taxaga, texecha, texaga. Er gehört zu tascôn, ahd. zaskôn, raffen, rapere und bedeutet ursprüng- lich den Diebstahl selbst. In der Formel Carta Senon. App. Nr. 6, Zeumer S. 211, begegnet die jener Ableitung entsprechende Form tascega, in Kapitularien Karls des Kahlen die Form tesceia. Grimm bei Merkel p. VIII. Diez , WB I s. v. tasca. Zur taxaca tritt nach fränkischen Rechten die dilatura oder wirdira, eine eigenartige Busse hinzu, von der noch unten in § 137 gehandelt werden wird. § 118. Spurfolge und Anefang. Bei Unterschlagung geliehener und anvertrauter Sachen war dem Beschädigten die Anefangsklage versagt. Er konnte sich dann nicht an den dritten Besitzer, sondern nur an die untreue Hand halten Der Grundsatz, den das jüngere Rechtssprichwort: Hand muss Hand wahren, ausdrückt. Wir finden ihn nachmals nicht nur im deutschen, sondern auch im französischen und anglo-normannischen Rechte. Vgl Holmes , Common Law S. 164 ff. , auch an diese nicht in der Form des Anefangs Siehe unten § 120. . Der Grund der Beschrän- kung liegt darin, dass der Schub die Sache an den Kläger zurückge- leitet hätte, auch der Thäter nicht erst gesucht zu werden brauchte und seine That nicht unter die deutschrechtlichen Begriffe von Raub und Diebstahl fiel Siehe unten § 139. . Hatte also der Beschädigte selbst die Sache aus seiner Hand gegeben Vgl. Glanvilla 10, 13, § 2: a furto … excusatur per hoc quod initium habuerit sue detentionis per dominum illius rei. Ssp. III 22, § 2. , so war ein Verfahren nicht am Platze, welches, wie der Anefang, durch Verfolgung der abhanden gekommenen Sache den Dieb oder Räuber zu finden bezweckte. Eine Sonderstellung nahm das westgotische Recht ein, indem es eine Klage zuliess, durch die der Eigentümer, abgesehen von dem Fall des Diebstahls, eine Sache, die durch inlicita venditio in dritte Hand gekommen war, gegen jeden Besitzer verfolgen konnte. Dieser war verpflichtet, die Sache an den Eigentümer herauszugeben, während der Veräusserer jenem den Preis, dem Eigentümer den zweifachen Wert der Sache zu zahlen hatte Leges Eurici fr. 289. Lex Wisig. V 4, 8. . Die Lex Baiuwariorum gab — vermutlich unter dem Einfluss ihrer westgotischen Vorlage — dem Eigentümer im angegebenen Falle zwar eine Klage gegen den dritten Besitzer, aber nicht ohne deren Wirkung in einschneidender Weise zu beschränken. Klagte der Eigen- tümer gegen den Besitzer, so berief sich dieser auf seinen Gewährs- mann, von dem er die firmatio verlangen konnte Lex Baiuw. XVI 11. 12. . Die firmatio, das firmare, bairisch swirôn Grimm , RA S. 115. 556. Schade , WB S. 917. Schmeller , WB II 646. (bestätigen), bestand in einer Wiederholung des Traditionsaktes. Sie ist zwar nach der Lex Baiuwariorum eine rechtmässige nur dann, wenn der Gewährsmann sich auf originären Erwerb Lex Baiuw. XVI 11. 14: istud mancipium ego prehendi extra terminum, ubi dux exercitum duxit ..; Dux illum … mihi licenter tradidit ..; quod manicipii mei (ornamenta) ex propria mea materia laboraverunt et fecerunt aut fabri … oder auf Gabe des Herzogs berufen kann. Aber auch im Falle unrechtmässiger firmatio, d. h. wenn der Gewährsmann im Streite mit dem Kläger unterliegt, braucht der Käufer die Sache nicht § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften. an den Eigentümer herauszugeben Lex Baiuw. XVI, 11: Si haec defuerint in supradictis rebus, nullatenus potest firmare. Si autem firmaverit, non potest ab eo, cui firmavit, nisi ipse voluerit, retrahere, si campio quaesitoris vicerit . Siegt der Kämpe des Klägers, so ist damit bewiesen, dass die Sache Eigentum des Klägers und also der Verkauf und die firmatio rechtswidrig war. Nichtsdestoweniger verbleibt das Streitobjekt dem Käufer. Da im Falle der firmatio das Gottesurteil des gerichtlichen Zweikampfs entscheidet, kann der angerufene Gewährsmann die firmatio in gutem Vertrauen auf den Ausgang des bevorstehenden Ordals nur dann vornehmen, wenn einer der ge- nannten Erwerbsgründe vorliegt. ; vielmehr kann dieser nur von dem Veräusserer Schadloshaltung verlangen. Verweigert der Ver- äusserer dem Besitzer die firmatio, so muss jener diesem nicht nur den Kaufpreis zurückerstatten, sondern ihm auch eine Sache liefern, gleichartig und gleichwertig derjenigen, die der Besitzer an den Kläger herauszugeben hat. Der Verkäufer einer fremden Sache, die dem Eigentümer nicht wider Willen abhanden gekommen war, stand sonach vor der Wahl, entweder sofort den Bruch der Gewährschaft zu wagen oder die Verurteilung wegen inlicita venditio zu erwarten. Wie das unrechtmässige Verkaufen wurde auch das unrechtmässige Ver- schenken der Sache behandelt Über das bairische Firmationsverfahren siehe Siegel , Gerichtsverfahren S. 259 ff. Merkel , Z. f. RG II 109 ff. London , Anefangsklage S. 416. All- gemein wird die firmatio missverständlich auf den Anefang bezogen. Allein die Wendung in Lex Baiuw. XVI 12: eo quod valde reprehensibilis est res alterius dare, quia aliquotiens exinde scandala nascuntur, wäre absurd, wenn es sich um Sachen handelte, die der Verkäufer gestohlen hatte. Um gestohlene Sachen ging der Baier mit manus immissio, hantalôd vor, eine Handlung, welche bei Gewährs- zug den Schub der Sache auf den Gewährsmann verlangte. . § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften . Walter , RG II 351 ff. v. Bethmann-Hollweg , Civilprocess IV 26. 53 ff. 236. 387 f. 488 ff. V 100. 131 f. Heusler , Die Gewere 1872, S. 28 ff. 71 ff. Der- selbe , Institutionen I 384. Schröder , RG S. 352. v. Amira , Recht S. 160. J. Merkel , Das Firmare des bairischen Volksrechtes, Z. f. RG II 109 ff. H. Brunner , Zur Rechtsgeschichte der Urkunde I 266. 275. 292. Kannen- giesser , Die prozesshindernde Einrede, ein Beitrag zur Lehre von der nominatio auctoris 1878. Behrend , Anevang und Erbengewere 1885. — Pertile , Storia del diritto ital. IV 248 ff. Laughlin in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 227 ff. — Eine monographische Darstellung des Liegenschaftsprozesses der fränkischen Zeit gedenkt Rudolf Hübner zu liefern. Verhältnismässig spät und spärlich tauchen in den deutschen Quellen vereinzelte Rechtssätze über den Rechtsgang um Liegen- § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften. schaften auf, eine Erscheinung, die man nicht ohne Grund mit den Nachwirkungen der Feldgemeinschaft in Zusammenhang bringt. Die älteste Liegenschaftsklage war Klage um rechtswidrige Land- nahme. Rán, Raub, jorþ-rán Wilda , Strafrecht S. 908. Jydske Lov II 40. Valdemars Sællandske Lov 66 (2, 42). , Landraub nennt man im Norden die widerrechtliche Okkupation und Bearbeitung eines fremden Grund- stückes Im nordischen rán ist auch die Vorenthaltung inbegriffen. . Londrâf Richthofen, Rqu. S. 124, 22; S. 339, 20; S. 340, 19 und wohl auch schon in der achten Küre a. O. S. 12. heisst das Delikt bei den Friesen, réaflác (Raub) bei den Angelsachsen Urkunden bei Kemble Cod. dipl. 499 (1237). 1258. 693. . Nach den deutschen Rechten äussert sich jene Auffassung u. a. in der Klagformel, durch die der Kläger be- hauptet, dass der Beklagte das streitige Grundstück widerrechtlich an sich gerissen habe, malo ordine oder injuste invasisset, pervasisset, tulisset, tulisset vel abstraxisset, proprisisset, introisset, usurpasset Invasio oder invadere z. B. in Lex Rib. 59, 8; 60, 3. Lex Baiuw. XVII 1; App. 4. Paenit. Merseb. a c. 21. H. 359. — Pervadere, pervasio: Lex Burg. 79, 3. Form. Andeg. 47. Pertz, Dipl. M. 41. Lex Baiuw. XII 6. — Tulit: Lex Rom. Cur. XXIII 20. — Tulit vel abstraxit: Pertz, Dipl. M. 70. — Proprisit: Form. Bignon. 13. Cap. Baiw. c. 6, I 158. — Superprisit: Lex Rib. 62, 2. — Introire: Extrav. der Lex Sal. B 10. — Usurpare: Meichelbeck Nr. 115. 117. Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 5, I 293. — Vgl. Expositio zu Liber Pap. Pipp. 23: tollere dicitur quantum ad res mobiles, invadere quantum ad inmobiles. — Spoliare, dispoliare, biréafian gebrauchen die angelsächsischen Urkunden. . Etwas jünger dürfte die Klagformel sein, die dem Besitzer vor- wirft, dass er dem Kläger das Grundstück rechtswidrig vorenthalte, malo ordine oder injuste retineret, contradiceret, detineret, possi- deret, haberet, suprasederet Retinere z. B. in Pertz, Dipl. M. 49. 66, A. 16. 21. Form. Senon. rec. 7. — Contradicere: Pertz, Dipl. M. 59, A. 10. — Possidere, die typische langobardische Formel z. B. in Roth. 228, Liu. 90. — Habere: Pertz, Dipl. A. 18. — Detinere: H. 83. — Suprasedere: Form. Merkel. 27. . Sie scheint zunächst für die Klage um anvertrautes Gut entstanden zu sein, nämlich für den Fall, dass der Besitzer mit Bestreitung des gegnerischen Rechtes sich weigerte, den durch Leihe oder Satzung erworbenen Besitz zu räumen Extravag. der Lex Sal. A 2, Hessels col. 420. , wurde aber schon früh auf andere Fälle des Liegenschaftsprozesses ausgedehnt und schliesslich geradezu als gleichwertig statt des Vorwurfs der invasio gebraucht. Die Klage um Liegenschaften hatte demnach ebenso wie die Fahr- nisklage ursprünglich den Charakter einer Deliktsklage. Unterlag der § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften. Beklagte, so hatte er nicht nur das Grundstück herauszugeben, sondern auch für die rechtswidrige Besitznahme oder Vorenthaltung Busse und Friedensgeld zu zahlen Lex Rib. 60, 2. 3. 4. 8. Extrav. der Lex Sal. A 2. Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 5, I 293: si infans infra duodecim annos res alterius iniuste sibi usur- paverit, eas excepto fredo cum lege sua conponat. Der Mündige hatte auch den fredus zu zahlen. Cap. pro lege habend. Worm. v. J. 829, c. 4 i. f. II 19. Die volksrechtliche Gesamtbusse betrug bei den Franken 15 Solidi, sofern nicht ein schwereres Delikt vorlag oder ein höherer Sonderfriede verletzt war. — Lex Baiuw. XVII 1: propter praesumptionem cum sex solidos conponat et exeat. A. O. XII 6: damnum pervasionis excipiat, quod legibus continet, id est sex solidos. — Sechs Solidi betrug auch die langobardische Busse. Roth. 355. 356. Doch setzte in Italien ein Kapitular Pippins v. J. 787, Cap. I 200, c. 14, auf invadere sine iudi- cio die königliche Bannbusse. Expositio § 6 zu Liber Pap. Liu. 89. v. Bethmann- Hollweg , Civilprozess V 354. — Urkundliche Beispiele bei R. Loening , Ver- tragsbruch S. 564. . Eingeleitet wurde der Rechtsstreit um Grundstücke regelmässig durch rechtsförmliche Ladung, nach fränkischen Rechten durch mannitio. Und zwar blieb, wie bereits oben S. 338 bemerkt wurde, die Partei- ladung für den Liegenschaftsprozess rechtliches Erfordernis noch zu einer Zeit, da im übrigen bereits die bannitio zulässig war. Die Ladung konnte durch ein Streitgedinge ersetzt werden. Ausser der Ladung und dem Streitgedinge bestand wenig- stens bei den Franken und Langobarden noch eine andere dem Fahrnisprozess entsprechende Form der Einleitung des Rechtsstreites um [Grundstücke, der Anefang. Jüngere niederrheinische Urkunden kennen eine interciatio von Grundstücken und verdeutschen diesen Ausdruck durch vorcůmber oder clank Urk. v. J. 1332 in den Annalen des histor. Vereines für den Niederrhein, insbes. die alte Erzdiöcese Köln, Heft 50, 1890, S. 131: Der Veräusserer eines Grundstückes verspricht: amovere omnem interc(i)ationem, que teutonice dicitur vorcůmber et eciam warandizare anno et die. Ungedruckte Urk. bei Liesegang, Urkunden von Calcar Nr. 2 in denselben Annalen, wo der Veräusserer einer Erb- rente verspricht: removere de dicto censu omnem interciationem dictam teutonice clank, quam iure tenetur removere. Clank, niederl. klonk, hat hier die Grund- bedeutung Schlag. Siehe Grimm , WB V 1195 s. v. klinke unter III 4 a. . Niederländische Quellen haben dafür das Wort aenvanc, aenvaerdinge, sächsische Quellen aus dem Kreise des magdeburgischen und halleschen Stadtrechtes anevangen oder anegripen Z 2 f. RG IV 236 f. Behrend , Anevang S. 7 ff. Stallaert , Glossa- rium I 35 f. s. v. aenvaerden, aenvanck. . Der Anefang ist rechtsförmliche Besitzergreifung und geschieht regelmässig durch Anfassen des Thürpfostens. Durch Anefang nimmt der Erbe als solcher ein Grundstück in Anspruch. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 33 § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften. An sich gegen keinen bestimmten Gegner gerichtet, vermag der Anefang einen Rechtstreit einzuleiten, wenn jemand Widerspruch erhebt und mit einem Gegenanefang antwortet, indem er seinerseits die Hand an das Grundstück schlägt. Dringt der Anefangskläger nicht durch, so hat er wegen unrechten Anefangs eine Busse verwirkt. Der Anefang von Liegenschaften ist altfränkischer Rechtsbrauch. Denn schon die decretio Childeberts II. v. J. 596 setzt ihn voraus, indem sie bei einer Busse von 15 Schillingen das interciare auch in Bezug auf Grundstücke verbietet, die der Besitzer inter praesentes zehn Jahre hindurch besessen hatte Cap. I 15 f. c. 3: ut servo, campo aut quaslibet res ad unum ducem et unum iudicem pertinentes per decem annos quicumque inconcusso iure possedit, nullam habeat licentiam interciandi .. Quod si quis praesumpserit interciare, solidos XV solvat et res quae male interciavit amittat. . Bei den Langobarden diente als Anefangsform die aussergericht- liche wiffatio, das Aufstecken einer wiffa Siehe oben S. 459. , eines Strohwisches oder sonstigen Zeichens. Wenn derjenige, der durch die wiffatio ein Grundstück in Anspruch genommen hatte, in dem darüber entstan- denen Rechtsstreite unterlag, so musste er wegen rechtswidriger wiffatio eine Busse von sechs Solidi zahlen Liu. c. 148: si quis ex sua auctoritate terra aliena sine puplico wifaverit dicendo, quod sua debeat esse, et postea non potuerit probare, quod sua sit, con- ponat solidos sex, quomodo qui palo in terra aliena figit. Aus der Stelle folgt, dass der Anefang als Privatakt busslos war, wenn der Anefangskläger im Rechts- streite durchdrang. Das wifare per publicum ist die Fronung. Vgl. Liu. 57. . Kam es zur gerichtlichen Klage, so gestaltete sich die Klagformel unabhängig von der Art der Einleitung des Rechtsstreites, über welche denn auch die Gerichtsurkunden, weil sie sich auf die Darstellung der gerichtlichen Vorgänge beschränken, meistens mit Stillschweigen hin- weggehen. Ein Voreid des Klägers ist uns wenigstens für gewisse Fälle bei den Franken Lex Rib. 67, 5, selbsiebent pro hereditate. Siehe oben S. 345, Anm. 20. Pérard S. 148, H. 370: Nachdem der Beklagte dem Kläger geantwortet, quod non iuste, sed iniuste eum mallasset (ihn belangt habe), bietet dieser seinen Voreid an. und in ausgedehnterer Anwendung bei den Sachsen beglaubigt Auf einen Voreid des Klägers bezieht sich Lex Sax. c. 39: qui alteri dolose per sacramentum res proprias tollere vult, duobus aut tribus de eadem pro- vincia idoneis testibus vincatur et si plures fuerint, melius est. . Auf die Klage hin mag der Beklagte, ehe er sich auf den Rechts- streit einlässt, Feststellung des Streitobjektes und seiner Grenzen ver- langen. Zu diesem Zwecke kann er eine Frist begehren, binnen § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften. welcher der Kläger mit ihm das Grundstück besichtigt und das streitige Gebiet bezeichnet Germer Durand, Cartulaire de Nimes Nr. 26, S. 25, H. 472. Nach der langobardischen Formularjurisprudenz provociert der Beklagte den visus terrae durch die Einrede: nescio de quo dicis. Vgl. v. Bethmann-Hollweg V 137, Anm. 53. Opet , Prozesseinl. S. 108, sieht darin den Beweis, dass die Klage ohne Ladung erhoben wurde und den Beklagten völlig unerwartet traf (!). Über den normannischen visus terrae siehe meine Entstehung der Schwurgerichte S. 173 f. , eine Rechtshandlung, die uns nachmals im altfranzösischen und anglo-normannischen Rechte als vue de terre, visus terrae begegnet. In der Einlassung kann sich der Beklagte auf die Negation des Klagvorwurfes beschränken, indem er die rechtswidrige Besitznahme oder Vorenthaltung leugnet, ohne seinerseits das Grundstück in An- spruch zu nehmen. Dann muss er es auf alle Fälle dem Kläger über- lassen, bleibt aber frei von Busse, er müsste denn durch den Ausgang des Beweisverfahrens der Landnahme überführt werden Thévenin Nr. 96, H. 362: promisit ad placitum se iuraturum, ut eo mandante nullus hominum eamdem villam exspoliarit .. Cod. Cavensis II 166, Nr. 338: ut ipse Ursus iuraret .., ut taliter in ipsa rebus numquam fecisset. . Will der Beklagte das Grundstück behalten, so reicht dazu jene Negation nicht aus; vielmehr muss er in der Antwort sein Be- sitzrecht geltend machen (rem vindicare). Stützt sich der Kläger auf älteren Besitz, so liegt dem Beklagten ob, die klägerische Behauptung zu widerlegen Lex Baiuw. XVII 2: non invasi contra legem nec cum sex solidis con- ponere debeo nec exire, quia mea opera et labor prior hic est quam tuus. oder sein Recht durch Angabe der causa possessionis zu begründen. Er mag sich auf originären Erwerb berufen, indem er behauptet, das Land als Neubruch eingefangen zu haben Thévenin Nr. 88, H. 334: manifeste verum est, quod ipsas res ego reti- neo, set non iniuste, quia de eremo eas tracxi in aprisione. Lex Baiuw. XVII 2. . Schützt er abgeleiteten Erwerb vor, so erklärt er entweder, das Gut von einem Dritten erworben oder aber es ererbt zu haben. Der Beklagte, der sich auf einen Gewährsmann zieht, ist ver- pflichtet, ihn binnen bestimmter Frist vor Gericht zu stellen Form. Andegav. 47: sic ab ipsis viris illi fuit denonciatum, ut die illo An- decavis civetate ipso illo in autericio presentare deberit. Thévenin Nr. 114, H. 441: iudicium, ut in quadraginta noctes suum auctorem presentare faciat. . Er- scheint der Gewährsmann, um die Gewährschaft zu übernehmen, so tritt er an Stelle des Beklagten in den Rechtsstreit ein, den er in eigenem Namen nach Art eines Salmanns durchführt Der Auctor giebt und empfängt das Beweisgelöbnis. Unterliegt er, so hat er das Grundstück an den Sieger herauszugeben. . Dem Be- 33* § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften. klagten selbst ist es nicht gestattet, das Recht seines Auctors zu er- weisen. Vielmehr bedarf er nach fränkischem Rechte eines besonderen königlichen Privilegs, um den Streit ohne den Auctor oder, genauer ge- sagt, als prozessualischer Stellvertreter des Auctors auszufechten In Marculf I 36 giebt der König dem Petenten das Recht: ut in vice auctorum suorum causas ipsius licentiam habeat adsumendi vel omallandi. Vgl. die Urk. bei Thévenin Nr. 101, H. 373 v. J. 868: iudices interrogaverunt .. si potuisset adsumere vocem datoris. — Glosse zu Roth. 231, LL IV 357: si actio in rem fuerit et possidens auctorem habuerit, non exercetur ea actio contra tenentem, sed pocius contra auctorem … quia Langobardus semper dat auctorem et num- quam stat loco auctoris, at Romanus semper stat loco auctoris et numquam aucto- rem dat. . In Italien, wo nach langobardischem Rechte das stare loco auctoris in fränkischer Zeit und darüber hinaus an sich nicht gestattet war, lässt sich laut Urkunden des 10. Jahrhunderts der Erwerber eines Grundstücks von dem Veräusserer bereits in der Erwerbsurkunde durch Ernennung zum Bevollmächtigten das Recht der defensio vice auctoris gewähren H. Brunner , Z. f. HR XXII 127, Anm. 1. Pertile , Storia IV 251, Anm. 47. Kannengiesser a. O. S. 46 ff., der aber mit Unrecht Liu. 116 heran- zieht, eine Stelle, deren Schlusssatz für den Fall des Gewährschaftsbruches auf das in der Veräusserungsurkunde enthaltene Strafgedinge verweist. . Das Erfordernis, den Auctor zu stellen, und die Rolle, die ihm bei Durchführung der Gewährschaft zugewiesen ist, erklären sich aus dem ursprünglich strafrechtlichen Charakter der Liegenschaftsklage. Da diese den Vorwurf des Deliktes erhob, musste der Urheber des Deliktes, der Auctor, als Prozesspartei den Rechtsstreit übernehmen. Wie die Fahrnis im Anefangsverfahren dem Gewährsmann ein- gehändigt wurde, so übertrug nach manchen Rechten auch im Liegen- schaftsprozess der Besitzer dem Auctor zum Zwecke der Gewährschaft die Gewere des Gutes Ssp. Ldr. III 83, § 3. Planck , GV I 541. . Das bairische Recht kennt eine Form der Gewährleistung, welche nach Analogie des im Rechtsgang um Fahrnis geltenden Firmationsverfahrens, nämlich in der Weise erfolgt, dass der Gewährsmann zunächst dem Beklagten gegenüber die Vestitur des Gutes wiederholt (firmare) und sich dann gegen den vom Kläger er- hobenen Vorwurf rechtswidriger Veräusserung verteidigt Lex Baiuw. App. IV, LL III 337. Der Kläger fragt den Gewährsmann: cur meum donare debuisti, quod mei antecessores tenuerunt? Dieser antwortet: non ita; sed mei antecessores tenuerunt et mihi in alodem reliquerunt et vestita est illius manu, cui tradidi; et firmare volo cum lege. Der Kläger macht dem Gewähren nicht malo ordine invasio, sondern iniusta donatio zum Vorwurf. . Unterlag er, so musste er — die Vestitur hatte als Vergabung einer fremden § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften. Liegenschaft dem Besitzer kein Eigentum übertragen — das Grundstück dem Kläger herausgeben und seinem Nachmanne Ersatz leisten Nach Lex Baiuw. l. c. erhebt der Kläger gegen den firmierenden Gewährs- mann den Klagvorwurf: iniuste territorium meum alteri firmasti, id est farsvirotos, ipsum mihi debes reddere et cum 12 solidis conponere. — Meichelbeck Nr. 530, H. 260: Alprih hatte der Kirche von Freising ein Gut geschenkt, et hanc ipsam traditionem ad ipsa casa Dei firmare et stabilire non potuit, sed iterum de manu supra dicti advocati (des Vogtes der beschenkten Kirche) illam traditionem suscepit et Chonrato dimisit in proprium (es war also der Auctor, nicht der beklagte Be- sitzer, der das Gut dem Kläger restituierte). Alprih vergabt dann der Kirche zum Ersatz ein anderes Grundstück. . Vermag der Beklagte eine Urkunde vorzuweisen, so ist er nach fränkischem Rechte in seiner Antwort von dem Zwange des Antwort- formalismus befreit. Er mag erwidern: non malo ordine, sed per testa- mentum hoc teneo Lex Rib. 59, 8. . Eine Busse wegen rechtswidriger invasio kommt dann nicht mehr in Frage. Wird die Urkunde angefochten, so darf der Inhaber selbst den Beweis ihrer Wahrheit führen. Doch steht dem Kläger frei, geltend zu machen, dass der in der Urkunde angegebene Auctor den Besitz des Grundstücks in rechtswidriger Weise er- worben habe. Kommt es somit auf das Recht des Auctors an, so muss der Beklagte ihn stellen. Vermag der Besitzer dreissigjährigen unangefochtenen Besitz ein- zuwenden, so schliesst er damit nach fränkischem, wie nach west- gotischem und burgundischem Rechte jeden Anspruch des Klägers aus Decr. Childeb. II. c. 3. Cap. a sacerd. propos. v. J. 802, c. 17, I 107. Form. Turon. 39. Leges Eurici, fragm. 277. Lex Wisig. X 2, 3. 4. 5. Lex Burg. 79, 3. — Vgl. Chloth. II. praeceptio c. 13, II 19, wo aber ein iustum pos- sessionis initium verlangt wird. — Über die Form, in welcher die Klage zurück- gewiesen wird, siehe oben S. 347. Der Besitzer kann sich die Besitzzeit seines Vormannes zurechnen. Monumenta Patriae, Chartae II 15, Nr. 8 von circa 890: in suo responso dixit, quod per se et suos donatores per triginta annis et am- plius legibus vestiti fuimus … . Das langobardische Recht giebt dem Beklagten diesfalls die Be- fugnis, sich mit seinem Eide zu verteidigen, ohne dass dem Kläger ein Urkundenbeweis oder Berufung auf den Zweikampf nachgelassen wird Grimoald 4. Liu. 54. Vgl. Liu. 115. . Fünfjähriger ruhiger Besitz enthebt nach langobardischem Rechte der Pflicht, den Auctor zu stellen. Der Besitzer mag sich selbst durch Eid oder Zweikampf wehren Roth. 228. . Besondere Grundsätze gelten nach fränkischem Rechte für den Fall, dass der Beklagte erklärt, das streitige Grundstück als Erbgut zu § 119. Der Rechtsgang um Liegenschaften. besitzen. Er ist dann nicht etwa verpflichtet, den Gewährsmann seines Erblassers anzugeben, sondern behält das Gut mit dem Eide, dass es der Erblasser ihm hinterlassen habe und dass es ihm von Rechtswegen gebühre. Während sonst gemäss den allgemeinen Grund- sätzen des Beweisrechtes der Kläger durch Angebot des Zeugen- beweises dem Beklagten den Weg zum Eide verlegt, braucht dieser in Sachen seines Erbgutes einen Zeugenbeweis des Klägers nicht zu dulden, eine Eigentümlichkeit, die der Rechtsstreit um Erbgut nach salischem Rechte mit dem Freiheitsprozesse gemein hat Extrav. B zur Lex Sal. c. 8: contra suum caput et contra suam heredi- tatem non debet homo accipere testes. L. c. c. 7: nihil homo sterchire debet, nisi quod ei ex hereditate venit. Lex Rib. 67, 5. Cartulaire de Redon Nr. 191, H. 137 v. J. 797: respondit A., quod paterno hereditario ab avis et proavis iure hereditario tenebat et iudicaverunt scabini .., ut ipse A. iuret per sanctos cum 12 idoneis testibus, quod vicus .. sua propria hereditas esset. . Eine Aus- nahme von diesem Grundsatze galt zu Gunsten des Fiskus und nach einem westfränkischen Kapitular Karls II. auch zu Gunsten der Kirche, wenn feststand, dass der Fiskus oder die Kirche das streitige Gut einstmals besessen habe Die Thatsache des Besitzes kann der Fiskus, bezw. die Kirche, durch Zeugen beweisen. So beweist in Pérard S. 34, Nr. 15 und Nr. 16, H. 220. 226, der fiskalische Vogt Fredelo gegen Adalard, den er als Knecht des Fiskus in An- spruch nimmt, quod servus … de parte genitori suo Adelberto esse debuisset et dominus Pippinus rex fuit vestitus ad servo de ipso Adalberto … . Dann soll nämlich der Beklagte nicht nur darthun, dass er es von dem Vorfahren ererbt, sondern auch den Nachweis erbringen, dass es dieser rechtmässig erworben habe Cap. Carisiac. v. J. 877, c. 8, Pertz, LL I 520: quaecumque res et man- cipia in regia vestitura avi et patris nostri et nostra fuerunt et nunc ab aliis deti- nentur, demonstretur, qualiter de regia vestitura et patris nostri et nostra exierunt. Dasselbe solle von nun ab für das Kirchengut gelten. Der Beklagte solle nicht das Recht haben suam hereditatem probare … sondern: demonstretur, qua aucto- ritate in proprietatem eas (res) quisque obtineant. . Eine weitere Besonderheit des Streites um Erbgut war nach salischem Rechte, dass ein Unmündiger sich auf die Klage erst nach erreichter Mündigkeit einzulassen brauchte Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 5, I 293. Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 4, II 19. . Der sachfällige Besitzer muss den Streitgegenstand herausgeben und ausserdem die Busse (fränkisch: legis beneficium) wegen rechts- widriger invasio oder retentio bezahlen. Die Restitution des Grund- stücks findet zuerst im königsgerichtlichen, dann auch im volks- gerichtlichen Verfahren unmittelbar nach dem Urteil noch im Mallus mittelst prozessualischer Auflassung statt. Der Sachfällige sagt sich § 120. Das Betreibungsverfahren. von dem Grundstücke los, indem er den Besitz zu räumen erklärt, per festucam se exinde exitum dicit, und überträgt es durch symbolischen Investiturakt dem Sieger, eine Handlung, die in den Quellen als per wadium reddere, revestire bezeichnet wird Pertz, Dipl. A. 22: per suo wadio visus fuit revestisse et per suo fistugo sibi exinde dixit esse exitum. Dipl. A. 16. 21. Schöpflin, Alsatia illustr. Nr. 56, H. 94: per eorum vadia cum legibus fide facta .. visi sunt reddidisse vel revestisse et per eorum festuca sibi in omnibus dixisse exitum. Dronke, Cod. dipl. Fuld. Nr. 513, H. 292: cum wadio restituit. Gegen Sohm , Eheschliessung S. 45 und Auflassung Anm. 15. 21, wo er das per wadium reddere et revestire als das Ver- sprechen der Busse auffasst, siehe H. Brunner , RG der Urk. S. 275, Anm. 2, und Sohm , Z 2 f. RG I 31, Anm. 40. . Eine davon unabhängige Rolle spielen wadia und festuca bei dem Gelöbnis der verwirkten Busse Thévenin Nr. 114, H. 441: et duas partes (de ipsa lege) wadiavit et tercia in fredo de ipsa lege. Thévenin Nr. 96, H. 362: et pro invasione et in- fractione duarum predictarum emunitatum .. vadios pro omnibus dedit. Vgl. das cum legibus fide facta oben in Anm. 35. und bei dem Versprechen, den Sieger wegen des erstrittenen Gutes in Zukunft nicht behelligen zu wollen Loersch und Schröder, Urk. Nr. 31, H. 83: abdicatas cum iuramento ipsas res restituit et reconsignavit iniuste ablata .. et proiecta festuca, ut mos est, pro- misit se ulterius non intromissurum. Proinde … iudicavimus sufficere vadium et obsidem ab ipso D. suscipere, ne se ulterius … intromitteret (der Sachfällige braucht keine Busse zu zahlen). . Ist keine Busse ver- wirkt oder wird sie aus Gründen der Billigkeit erlassen, so giebt der Besitzer das Streitobjekt, wie es gelegentlich in den Quellen heisst, mit heiler Hand ‘sana manu’ heraus Pertz, Dipl. M. 70. D. ad sana mano eum exinde revestire debirit. Meichelbeck Nr. 116, H. 166: ut licuisset ei sine compositione legitima res prae- dictas sanctae ecclesiae sana manu etiam sine compositione emunitatis regis et sine debito regali reddere. Ähnlich in Meichelbeck Nr. 115. . § 120. Das Betreibungsverfahren . Sohm , Prozess der Lex Salica S. 11 ff. 163 ff. Behrend , Zum Prozess der Lex Salica, Festgaben für Heffter 1873, S. 59 ff. R. Loening , Vertragsbruch S. 3 ff. 51 ff. v. Bethmann-Hollweg , Civilprozess IV 473. Schröder , RG S. 79. 86. 346. 352. 365. Skedl , Das Mahnverfahren 1891, S. 3 ff. — Konr. Maurer , KrV XVI 97 f. XVIII 64. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 230. Derselbe , Nordgerm. Obligationenrecht I 65 ff. II 89 ff. Rein privatrechtliche Ansprüche waren im ältesten Rechte nicht unmittelbarer Gegenstand einer gerichtlichen Klage. Klagbar waren nur Rechtsverletzungen pönalen Charakters, d. h. solche, wegen deren § 120. Das Betreibungsverfahren. auf Friedlosigkeit oder auf Busse erkannt werden konnte. Wie jene setzte auch diese ein straf bares Unrecht voraus; denn auch die Busse trug ein pönales Moment in sich. Ein Gerichtsverfahren, welches keine direkte Zwangsvollstreckung kannte, sondern gegen den sach- fälligen Beklagten nur die Friedloslegung zur Verfügung hatte, war zur Geltendmachung von Civilsachen nicht geeignet. Vielmehr war der Berechtigte dafür in ältester Zeit auf den ausschliesslichen Weg der rechtlich geregelten Selbsthilfe angewiesen. Sollte ein privat- rechtlicher, insbesondere ein vermögensrechtlicher Anspruch zur ge- richtlichen Verfolgung reif werden, so musste der Gegner vorher in strafbares Unrecht versetzt werden, das ihn bussfällig machte. Diesen Zweck erfüllt das Betreibungs- oder Mahnverfahren, wie es uns in den fränkischen Volksrechten, namentlich in der Lex Salica, und in verwandter Ausgestaltung in den nordgermanischen Quellen begegnet. Ursprünglich ein rein aussergerichtlicher Rechtsgang Siehe oben I 184. kann es im fränki- schen Rechte, um gegen einen widersetzlichen Gegner zum Abschluss zu gelangen, der Anrufung des Richters auch bei liquiden Ansprüchen nicht mehr entbehren. Die Lex Salica kennt ein Betreibungs- oder Mahnverfahren aus drei Anlässen, nämlich das Verfahren ex fide facta, d. h. die Geltendmachung eines rechtsförmlichen Schuldversprechens, mag es nun gerichtlich oder aussergerichtlich abgegeben worden sein, ferner das Verfahren ex re praestita Die res praestita schliesst sowohl das Darlehen als den Leihevertrag in sich. Über die Bedeutung von praestare siehe v. Richthofen , LL III 695, Anm. 63 zu Lex Fris. Add. 10, 1. , d. h. die Durchführung des Anspruches auf Rückerstattung der geliehenen Sache, und endlich das Verfahren gegen den homo migrans, d. h. die Austreibung des Ausmärkers, der sich in der Dorfmark niedergelassen hatte. Doch lässt sich nicht bezweifeln, dass das Betreibungsverfahren auch bei anderen privatrechtlichen An- sprüchen Platz griff, die nicht von einer Gegenleistung abhängig waren; so z. B. bei Ansprüchen auf Rückgabe anvertrauten Gutes oder auf Herausgabe einer Liegenschaft Behrend a. O. S. 63. . Wesentlich ist dem Betreibungsverfahren eine aussergerichtliche Mahnung, die in Gegenwart von Zeugen an den Verpflichteten ge- richtet wird, ein Akt, welcher testare, contestare, admonere heisst. Das testare hat die rechtliche Wirkung, dass der Gegner, der in Ver- zug gesetzt ist, eine Busse wegen rechtswidriger Vorenthaltung der § 120. Das Betreibungsverfahren. Sache oder der Leistung verwirkt. Der Berechtigte gewinnt nicht etwa durch den Verzug einen Anspruch auf Schadenersatz, sondern einen Anspruch auf Sühne des durch die Weigerung erlittenen Un- rechts Vgl. v. Amira , Recht S. 161. Schröder , RG S. 346. . Dieses Unrecht ist es, welches ihn in den Stand setzt, sein Recht im Wege der gerichtlichen Klage geltend zu machen. Bei dem Verfahren aus der fides facta Lex Sal. 50, 1. fordert der Gläubiger zunächst zur Zahlungszeit den Schuldner mit Zeugen aussergerichtlich auf, dass er zahle. Durch den Verzug verwirkt der Schuldner eine Busse von 15 Schillingen. Unterlässt er es des weiteren, die Schuld samt Verzugsbusse zu zahlen, so ladet ihn der Kläger in den Mallus vor den Thungin. Hier wird vermutlich das Urteil auf jene Busse ausgesprochen und der Thungin zur Anpfändung aufgefordert, worauf. wie dies bereits oben S. 447 f. dargestellt worden ist, ein dreimaliges rogare folgt, um den Anspruch pfändbar zu machen. Etwas anders gestaltet sich das Verfahren um res praestita Lex Sal. 52. Vgl. Lex Rib. 52. , Der Verpflichtete muss zunächst dreimal von Woche zu Woche mit Zeugen gemahnt werden. Die vergebliche Mahnung wird durch rechts- förmlichen Protest (solsadia) constatiert. Bei jeder Solsadierung er- höht sich die Schuld um je drei Solidi. Bei weiterer Säumnis ver- wirkt der Säumige eine Busse von fünfzehn Solidi. Diese sowie die ursprüngliche Schuld und die neun Solidi, die ihr aus Anlass des drei- maligen testare zugewachsen sind, mag dann der Berechtigte vor Ge- richt einklagen. In dem Rechtsgange gegen den homo migrans Lex Sal. 45. Siehe oben I 195 f. fordert der Dorf- genosse, der gegen die Ansiedelung des Ausmärkers Widerspruch erhebt, diesen zunächst durch dreimaliges testare auf, die Dorfmark binnen zehn Tagen zu räumen. Wenn er trotzdem bleibt, so verwirkt er wegen Widersetzlichkeit (widrisittolo in der malbergischen Glosse) eine Busse von dreissig Solidi. Der Gegner mag ihn dann vor Gericht laden, wo er dem Klagbegehren gemäss verurteilt wird. Daraufhin kann bei dem Grafen die Austreibung des Ausmärkers und, wie wir ergänzen dürfen, dessen Auspfändung wegen der verwirkten Busse be- gehrt werden. In allen Fällen des salischen Betreibungsverfahrens geht der Anwendung des Zwanges, mag sie eine Parteihandlung oder ein gräf- licher Akt sein, eine Ladung des Säumigen in den volksgerichtlichen § 121. Das königsgerichtliche Verfahren. Mallus voraus. Die Ladung giebt ihm Gelegenheit, den vom Kläger er- hobenen Anspruch zu bestreiten. Thut er das, so wird die Sache in den Weg eines kontradiktorischen Verfahrens geleitet. Nach langobardischem Rechte Wach , Arrestprozess 1 ff. Val de Liévre , Launegild und Wadia S. 196. H. Brunner in Z. f. HR XXII 511, Anm. 3. konnte der Gläubiger die gewettete Schuld in einem rein aussergerichtlichen Mahnverfahren betreiben und nach fruchtloser Mahnung den Schuldner aussergerichtlich pfänden, ohne dass der Pfandnahme eine Ladung vor den Richter vorauszugehen brauchte Vgl. oben S. 446. . Nur wenn der gemahnte Schuldner bestritt, das von dem Gläubiger behauptete Schuldversprechen gegeben zu haben, wurde ein gerichtliches Incidentverfahren erforderlich, welches die Beweisfrage zu erledigen bestimmt war Roth. 366. Liu. 15. Ratchis c. 5. . § 121. Das königsgerichtliche Verfahren . Siehe die Litteratur zu § 77 oben S. 133. Das Verfahren des Königsgerichtes richtet sich im allgemeinen nach den Grundsätzen des volksgerichtlichen Verfahrens. Es ist ein Rechtsverfahren Die Klage wird als interpellatio an den Prozessgegner gerichtet. Pertz, Dipl. M. 49. 59. 83, NA XIII 157. Öfter steht suggerere statt interpellare; so in den Scheinprozessen Dipl. M. 64. 68. 76. 79. 94, so bei Belangung des abwesen- den Gegners M. 60, Carta Senon. 26, so bei einer Klage gegen Drogo, Herzog der Champagne, den Sohn des Hausmeiers Pippin, Dipl. M. 70. , nicht ein Verwaltungsverfahren. Insbesondere spricht wie das Volksgericht auch das Königsgericht rechtskräftige Urteile Anderer Ansicht Schröder , RG S. 369, nach welchem das Königsgericht im Gegensatz zum volksgerichtlichen Verfahren keine Rechtskraft des Urteils ge- kannt habe. Allerdings konnte es vorkommen, dass der König nach rechtskräftiger Entscheidung der Streitsache eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestattete; allein dies war nicht nur einem königsgerichtlichen, sondern auch einem volksgericht- lichen Urteile gegenüber möglich. Die grundsätzliche Rechtskraft der königsgericht- lichen Entscheidung ergiebt sich aus Wendungen wie z. B. in Pertz, Dipl. M. 41: ne deinceps … aliqua renovari videatur causatio .., possideant absque sollicitu- dine, absque alicuius repetitione, sitque … evindicatum omni tempore et sit in post- modum de hac re sopita causatio. Vgl. M. 49. 66. Ausdrücklich sagt Karl der Grosse in Mühlbacher Nr. 385 mit Bezug auf ein missatisches Urteil, dass der iudicatus nicht das Recht habe, an den Kaiser zu appellieren. Die Bestimmung in Cap. Saxon. v. J. 797, c. 4, I 71 darf, weil speziell für die Sachsen berechnet, nicht generalisiert werden. Übrigens handelt es sich hier um ein volksgericht- . § 121. Das königsgerichtliche Verfahren. Die verfassungsmässige Sonderstellung des Königsgerichtes, die Billig- keitsjustiz, die es auszuüben befugt war, sind bereits oben dargestellt worden. Ebenso die Prozesseinrichtungen, die zwar dem königsgericht- lichen Verfahren ihre Entstehung verdanken, aber im Laufe der Zeit auch in den Rechtsgang der Volksgerichte eingedrungen sind. So er- übrigt denn nur, hier jene Institutionen zu besprechen, die dem Königs- gerichte und seinen Emanationen, dem Gerichte des Pfalzgrafen und den missatischen Gerichten vorbehalten, dagegen den Volksgerichten versagt blieben, soweit nicht eine Prozesspartei vom König in dieser Beziehung besonders privilegiert war, oder ein besonderer Auftrag des Königs vorlag. Die Ladung vor das Königsgericht geschah durch die oben S. 137 erörterten indiculi; daneben kam auch unbedingte Ladung durch Königsbrief oder durch Vermittlung der königlichen Beamten vor Waitz , VG IV 485. , insbesondere in Fällen, die von vornherein dem Königsgerichte vor- behalten waren, so dass es einer Evokation nicht bedurfte. Sehr häufig erscheinen die Parteien im Königsgerichte, nachdem sie ein Streitgedinge abgeschlossen und verbürgt haben Vgl. oben S. 341. In Greg. Tur. Hist. Franc. IX 8 betreffen die fideius- sores die Verwahrung des Angeschuldigten. . Eigentümlich war dem Königsgerichte, dass es im Bedürfnisfalle die prozessualische Stellvertretung zulassen konnte, auch wenn die Partei, die sich vertreten liess, ein königliches Vertretungsprivilegium nicht aufzuweisen hatte. Eine praktisch bedeutsame Besonderheit des königsgerichtlichen Verfahrens war ferner die Anwendung eines unanfechtbaren Gerichts- zeugnisses H. Brunner , Das Gerichtszeugnis und die fränkische Königsurkunde S. 149 ff. . Berief sich im Volksgerichte die Partei wegen eines ge- richtlichen Aktes auf das Zeugnis von Personen, die sie darüber zu Zeugen gezogen hatte, so waren diese, wie jeder Zeuge, der Zeugen- schelte ausgesetzt. Dagegen kannte das Königsgericht und zwar schon in merowingischer Zeit ein unscheltbares Gerichtszeugnis, als dessen Organ der Pfalzgraf diente. Wurde im Königsgericht ein Nach- weis über gerichtliche Akte erforderlich, die im Volksgerichte statt- gefunden hatten, so war jenes in der Lage, von einem rechtsförmlichen liches Urteil, welches im Wege der Schelte dreimal an das Königsgericht gebracht wird. Der Scheltende hat, wenn er unterliegt, das erste Mal 24, das zweite Mal 48, das dritte Mal 72 Solidi als Busse verwirkt. Über dreimaliges Schelten des Urteils nach holsteinischem Rechte siehe oben S. 358, Anm. 21. § 121. Das königsgerichtliche Verfahren. Beweise abzusehen und seiner Entscheidung ein Zeugnis des betreffen- den Richters zu Grunde zu legen. Für einzelne volksgerichtliche Akte, die zu einer Verhandlung im Königsgerichte Anlass gaben, war die Art und Weise, wie sie daselbst beglaubigt werden sollten, durch besondere Bestimmungen geregelt. So normiert z. B. schon das Edikt Chilperichs für den Fall, dass gegen die gräfliche Auspfändung Wider- spruch erhoben wurde, den von den Rachineburgen über die Recht- mässigksit der Pfändung im Königsgerichte zu erbringenden Zeugen- beweis. Ein Vorrecht des Königsgerichtes war endlich die Aufnahme eines Inquisitionsbeweises, eine Anwendung des Frageverfahrens in Civil- sachen. Der Inquisitionsbeweis war ein ex regia auctoritate erhobener Beweis. Im Gegensatze zu den formalen volksrechtlichen Beweismitteln stellt er sich als Ergebnis einer amtlichen Beweisaufnahme dar. Gegen- ständlich war seine Anwendbarkeit eine ziemlich beschränkte. Man verwertete ihn fast nur in Streitigkeiten um Grundstücke, um Gefälle und nutzbare Rechte dauernden Inhalts, um Eigenleute und in Status- prozessen Im Rügeverfahren und in Verwaltungsangelegenheiten hatte die Inquisitio nicht die Bedeutung eines prozessualischen Beweismittels. . Den Inquisitionsbeweis lieferte die Aussage, die eine Anzahl von Umsassen und Gemeindegenossen über das Beweisthema abgab. Die Zahl schwankte in den einzelnen Anwendungsfällen. Regelmässig waren es mehr als sechs, nicht selten mehr als zwölf. Die In- quisitionszeugen wurden nicht wie die Zeugen des volksrechtlichen Zeugenverfahrens von der Partei produciert, sondern vom Richter aus den glaubwürdigsten und angesehensten Personen ausgewählt, bei welchen die Kenntnis der streitigen Thatsache vorausgesetzt werden durfte. Nachdem sie der Richter und zwar bei Königsbann vorge- laden hatte, verpflichtete er sie, die Wahrheit auszusagen, indem er ihnen ein Wahrheitsversprechen abnahm, das sie entweder durch einen promissorischen Eid oder auf ihren Unterthaneneid hin leisteten. Dann legte ihnen der Richter die Beweisfrage vor mit der Aufforderung zu sagen, was ihnen darüber bekannt sei. Die Antwort der Geschworenen erfolgte entweder als ein Spruch, den sie auf Grund vorausgehender Beratung gemeinschaftlich — mit gesamtem Munde — abgaben, oder so, dass jeder einzelne für sich aussagte, was er wusste, eine Methode, die namentlich in Italien und im südlichen Gallien heimisch war. Die Aussage pflegte die vorgelegte Beweisfrage direkt zu erledigen, ohne auf die verschiedenen Wahrnehmungen zurückzugreifen, die dem Verdikt § 121. Das königsgerichtliche Verfahren. zu Grunde lagen. Doch findet sich gelegentlich auch, dass das Zeug- nis kein fertiges Beweisergebnis liefert, sondern sich auf die einzelnen von den Geschworenen unmittelbar wahrgenommenen Thatsachen be- schränkt, die für die Entscheidung der Beweisfrage massgebend sein konnten. Der Inquisitionsbeweis war ein zweiseitiges Beweismittel. Der Spruch der Geschworenen konnte ebensogut zu Gunsten des Klägers als des Beklagten lauten. Keine der beiden Parteien war berechtigt, ihn anzufechten, etwa wie im volksrechtlichen Zeugenverfahren auf Zweikampf zu provocieren. Doch konnten die Geschworenen, wenn der Verdacht einer wahrheitswidrigen Aussage vorlag, von Amtswegen angehalten werden, sich durch ein Gottesurteil zu reinigen. Lieferte das Frageverfahren kein Beweisergebnis, so durfte es mit anderen Umsassen ein zweites Mal vorgenommen werden. Blieb es auch dann erfolglos, so trat volksrechtliches Beweisverfahren ein. Einen Inquisitionsbeweis anzuordnen, war nur der König befugt oder derjenige, dem er hiezu Vollmacht oder Auftrag erteilt hatte. Allgemeine Vollmacht hatte der Pfalzgraf in seiner Eigenschaft als Richter und hatten die ordentlichen Missi des Königs, welchen ins- besondere empfohlen war, in Sachen von Witwen, Waisen und homines minus potentes davon Gebrauch zu machen. Im übrigen be- durfte die Anwendung des Inquisitionsbeweises — sofern nicht eine Prozesspartei ein besonderes Privilegium besass — eines königlichen Mandats, welches in schriftlicher Form durch einen sogenannten in- diculus (breve) inquisitionis erteilt zu werden pflegte. Das Mandat ging entweder dahin, die Inquisitio vorzunehmen und über ihr Er- gebnis an den König zu berichten (mandatum ad referendum), oder auf Grund der Inquisitio die streitige Rechtssache zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen (mandatum ad definiendum). Gewisse Prozessparteien hatten das ‘ius inquisitionis’, d. h. die Befugnis, in ihren Rechtssachen von jedem Richter, vor dem diese zur Verhandlung gelangten, die Anwendung der Inquisitio zu begehren, so dass sie nicht vom Ermessen des Richters abhing und ein könig- liches Mandat nicht erforderlich war. Privilegiert war in dieser Weise der königliche Fiskus, vermutlich in Anschluss an Rechtsgrundsätze, die schon in römischer Zeit für Fiskalprozesse gegolten hatten Siehe die Belege in meiner Entstehung der Schwurgerichte S. 87. Dazu das Edictum Claudii de civitate Anaunorum v. J. 46 bei Bruns, Fontes iuris romani antiqui 4. A. S. 191 f. . Das fiskalische Inquisitionsrecht erstreckte sich auf sämtliche Krongüter § 121. Das königsgerichtliche Verfahren. mit Einschluss der königlichen Benefizien und Eigenklöster, auf ver- mögensrechtliche Amtsbefugnisse, Gefälle und Nutzungsrechte der Krone. Durch königliche Privilegien wurde das ius inquisitionis könig- lichen Eigenklöstern bestätigt, ausserdem zahlreichen anderen Kirchen verliehen. Unter Ludwig I. versuchte die fränkische Geistlichkeit die gesetzliche Ausdehnung des Inquisitionsrechtes auf sämtliches Kirchen- gut zu erwirken. Doch drang sie mit diesem Streben nicht durch, sondern erreichte auf dem Wormser Reichstage nur, dass jede Kirche, wenn sie sich auf dreissigjährigen Besitz des Streitgutes berief, diesen durch Inquisitio feststellen lassen durfte Cap. Worm. v. J. 829, c. 8, II 13. Siehe oben S. 53, Anm. 29. . In Privilegien für könig- liche Schutzjuden wird diesen zwar nicht schlechtweg das ius inquisi- tionis verliehen, aber dem Grafen Vollmacht und Auftrag erteilt, in Prozessen zwischen Christen und Juden zur Inquisitio zu schreiten, wenn die Zeugen mit Rücksicht auf die gegenseitige nationale Ab- neigung sich weigern sollten, gegen ihren Volksgenossen Zeugnis zu leisten. Die praktischen Vorteile, die der Inquisitionsbeweis gewährte, beruhten darin, dass er der Partei den Beweis ihres Rechtes er- möglichte, wenn sie nicht in der Lage war, Gemeindezeugen zu ge- winnen, ferner darin, dass das Ergebnis der Inquisitio von keinem der beiden Streitteile durch Herausforderung zum Zweikampfe angefochten werden konnte. Bei der Bevölkerung des fränkischen Reiches war das neue Be- weisverfahren, das unter den Karolingern eine gesteigerte Anwendung erfuhr, in hohem Masse unbeliebt. Karl der Grosse sah sich veranlasst, seinen Missi den Schutz und die Sicherheit der Geschworenen ans Herz zu legen, die in Fiskalsachen zu Ungunsten von Gaugenossen die Rechte der Krone bezeugt hatten Cap. a missis cognita facta 803—813, c. 8, I 146. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 31, I 97. Cap. miss. spec. v. J. 802, c. 16, I 101. Cap. miss. v. J. 802 (?), c. 55, I 104. . Die urkundliche Bestätigung des Inquisitionsrechtes, wie es die königlichen Kirchen als solche be- sassen, wird gelegentlich damit motiviert, dass ihm die Gaugenossen die Anerkennung verweigerten. Als Ludwig II. über Italien herrschte, beschwerten sich seine Unterthanen, dass sie in seinen und seines Vaters Tagen durch überflüssige Inquisitionen gequält worden seien, und musste ihnen der König versprechen, dass die Inquisitio nur in dem Umfang, wie unter Karl dem Grossen und Ludwig I., zur An- wendung kommen sollte Cap. Pap. pro lege ten. v. J. 856, c. 3, II 90 f. . § 122. Die Fehde. Nachmals von den westfränkischen Normannen nach England ver- pflanzt, erlangte der Inquisitionsbeweis universalgeschichtliche Be- deutung, indem aus ihm zunächst die Beweisjury, dann die Urteiljury erwuchs. III. Die Selbsthilfe . § 122. Die Fehde . Siehe die Litteratur zu § 21 oben I 156. Ausserdem Waitz , VG IV 507 ff. Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung I 104. R. Loening , Der Vertragsbruch 1876, S. 132 ff. Huberti , Gottesfrieden und Landfrieden I: Die Friedensordnungen in Frankreich (1892) S. 90 ff. Die Selbsthilfe erscheint als aussergerichtlicher Rechtsgang in der Form der Fehde und in der Form der Pfändung. Trotz der Er- starkung der Staatsgewalt hat sich die Fehde zum Zwecke der Rache erhalten und die fränkische Zeit überdauert. Volksrechte und Kapi- tularien setzen ihre grundsätzliche Zulässigkeit voraus Lex Sal. 41, 8. Lex Baiuw. II 8. Lex Sax. 18. 19. Lex Fris. 2. Lex Angl. et Werin. 31. Decret. Compend. v. J. 757, c. 21, I 39: si qui propter fai- dam fugiunt .. Cap. Pipp. von circa 790, c. 4, I 201. Cap. v. J. 813 (?), c. 2, I 175. Cap. Pap. v. J. 850, c. 3, II 86 f. Constit. de exped. Benevent. v. J. 866, c. 7, Cap. II 96. Widonis Cap. Pap. v. J. 891, c. 1, II 107. Conv. Silvacensis v. J. 853, c. 5, Pertz, LL I 424. Karlomanni Cap. v. J. 884, c. 10, Pertz, LL I 553. Siehe unten Anm. 14. . Auch fehlt es nicht an Zeugnissen, dass die rechtmässige Ausübung der Blutrache für straflos galt Bischof Gewelieb von Mainz hatte 745 den Mörder seines Vaters getötet, nemine tum id … pro homicidio ei imputante, non computantibus nec rege nec caeteris optimatibus vindictam patris crimen esse dicentibusque: vicem reddidit patris morti. Mansi XIII 371. Beispiele aus merowingischer Zeit giebt Dahn , Fehdegang und Rechtsgang der Germanen, und Monod , Les aventures de Sichaire (à la mémoire de Waitz) 1886. . Den deutlichsten Beleg aber für das Fortleben des Fehderechtes liefern die rechtlichen Beschränkungen, die es er- fuhr, und liefern die Versuche der Karolinger, es mit Hilfe der Bann- gewalt einzudämmen. Quellen der fränkischen Zeit dehnen einzelne Arten höheren Sonder- friedens auf den homo faidosus aus. Sie verbieten, ihn im eigenen Hause zu töten Lex Alam. 44 bei einfachem Wergelde, wenn der Todschläger auf der Flucht der That in seinem Hause erschlagen wird, bei neunfachem, wenn der Angriff auf das Haus später erfolgt. Lex Sax. 27 bei Verwirkung des Lebens. Vgl. Lex Fris. Add. 1. . Er soll Frieden haben in der Kirche, auf dem § 122. Die Fehde. Kirchwege, auf dem Dingwege Lex Fris. Add. 1: homo faidosus pacem habeat in ecclesia, in domo sua, ad ecclesiam eundo, de ecclesia redeundo, ad placitum eundo, de placito redeundo. Wer den faidosus tötet oder verwundet, verwirkt neunfaches Friedensgeld. Da- gegen ist nicht wie in Lex Fris. 17 von einer compositio die Rede, welche die Sippe des faidosus, bezw. er selbst, hätte beanspruchen können. Cap. v. J. 813 (?), c. 2, I 175: de faidosis hominibus, qui solent incongruas commotiones facere tam in dominicis diebus quamque et aliis solemnitatibus … (vgl. Waitz , VG IV 510), ist aus dem Frieden des Kirchweges zu erklären. — Vgl. Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281. Das Asyl schützte auch gegen die Fehde. Siehe unten § 135. , auf dem Königswege Siehe oben S. 47. , nach Kapitu- larien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts auch auf dem Heerwege Constit. de exped. Benevent. v. J. 866, c. 7, Cap. II 96. Dagegen scheint noch in der Zeit Ludwigs I. ein allgemeiner Friede des Heerweges nicht bestanden zu haben (sofern der Heerweg nicht zugleich Königsweg war); denn Einhard ver- wendet sich in Ep. 42, Jaffé, Bibl. IV 469, für Befreiung eines Mannes vom Heer- dienste, weil er faidosus sei und es daher nicht wage, mit seinen Feinden, insbes. mit dem ihm sehr feindlich gesinnten Grafen den Heerweg anzutreten. , während ihn im Ding, im Heer und in der Nähe des Königs schon von altersher ein volksrechtlicher Sonderfriede vor seinen Feinden geschützt hatte Siehe unten § 130. . Die Ausübung der Fehde erlitt ferner eine Einschränkung durch das Verbot gewisser Racheakte. Der Fehde war nicht nur die Person des faidosus, sondern auch sein Vermögen ausgesetzt. Unter Um- ständen plünderte und verbrannte man sein Haus, erschlug seine Knechte und trieb sein Vieh hinweg Greg. Tur. Hist. Franc. VII 47. Formel des Liber Papiensis zu Roth. 143. Nach dem Domesday-Book I 179 bestand in Wales unter Wilhelm dem Eroberer folgender Rechtsbrauch: quodsi Walensis Walensem occiderit, congregantur parentes occisi et praedantur eum, qui occidit, eiusque propinquos et comburunt domus eo- rum, donec in crastinum circa meridiem corpus mortui sepeliatur. De hac praeda habet rex terciam partem, illi vero totum aliud habent quietum. . In karolingischer Zeit wurden Heimsuchung und Brandstiftung auch bei gerechter Fehde für strafbar erklärt Cap. Saxon. c. 8, I 72. Lex Sax. c. 38. Vgl. oben I 347. Aelfred 42 setzt voraus, dass es gestattet sei, den belagerten Feind, der sich nicht ergeben will, nach Ablauf von sieben Nächten anzugreifen. Siehe oben S. 39 und unten § 140. 141. . Dagegen wurde die Tötung des faidosus nicht, wie manche behaupten, schlechtweg verboten. Eine dahin gedeutete Stelle eines Kapitulars v. J. 789 hält sich im Rahmen einer christlichen Ermahnung Admonitio generalis c. 67, Cap. I 59. Anderer Ansicht Siegel , GV S. 21. Sohm beruft sich, Reichs- und Gerichtsverfassung I 104, um die volks- rechtliche Strafbarkeit der in faida begangenen Tötung darzuthun, auf Greg. Tur. Vitae patrum VIII 7. Allein der da erzählte Rechtsfall aus dem Ende des sechsten . § 122. Die Fehde. Eingeengt wurde der Kreis der Verwandten, die der Fehde aus- gesetzt waren, und eingeengt der Kreis der Missethaten, die den Ver- letzten zur Fehde berechtigten Siehe oben I 162. 221. . Das fränkische Königtum und die Kirche erkannten ohne Zweifel das Bedürfnis und hatten den guten Willen, das Recht der Fehde völlig zu beseitigen. Zwei Wege boten sich dar, um jenem Ziele näher zu kommen. Der eine bestand darin, dass der Staat die Fehde überflüssig machte, indem er entweder die Missethaten, aus denen sie erwachsen konnte, mit strengen öffentlichen Strafen belegte, die das Rachebedürfnis des Verletzten befriedigten, oder den Missethäter als schlechtweg friedlosen Mann von Amtswegen der Willkür des Ver- letzten preisgeben liess. Allein dieser Weg öffnete sich selbstverständ- licher Weise erst dann, wenn zunächst die Befugnis des Missethäters, auf gerichtliche Klage hin die Unthat mit Wergeld und Busse zu sühnen, aufgehoben oder doch beschränkt wurde. Am weitesten sind in dieser Richtung das westgotische und das burgundische Recht vor- geschritten, jene Rechte, die es denn auch daraufhin wagen konnten, die Fehde grundsätzlich auszuschliessen Siehe oben I 221. 227. . Im fränkischen Reiche, wo die katholische Kirche in ihrem bekannten horror sanguinis die Todes- strafe bekämpfte und die unblutige Sühne des Verbrechens begünstigte, finden sich nur schwache Ansätze von Satzungen verwandter Tendenz. Eine solche begegnet in der decretio Childeberts II. v. J. 596. Childebert II. hielt es unter dem Gesichtspunkte der Talion für das Richtige, dass derjenige ‘qui novit occidere, discat morire’. Damit war die Sühne des Todschlags durch Wergeldzahlung nicht vereinbar. Darum sollte der vermessentliche Todschläger als ein friedloser Mann dem Tode verfallen Cap. I 16, c. 5: vitae periculum feriatur. Damit ist nicht eine Verfolgung von Amtswegen, auch nicht eine amtlich vollzogene Todesstrafe gemeint. Denn die Vorschrift rechnet mit dem Falle, dass sich der Verletzte zur Annahme des Sühngeldes bereit erkläre. Demnach muss es von ihm abgehangen haben, ob der Todschläger sterben solle. Der Verletzte konnte die Annahme des Wergeldes ver- weigern. Damit der Todschläger gar nicht in die Lage komme, das Wergeld zu zahlen, wurde seinen Magen verboten, dazu beizusteuern. Siehe Z 2 f. RG III 47. , indem ihm zugleich durch das Verbot jeder Beihilfe der Sippegenossen die aussergerichtliche Sühne unmöglich ge- macht oder erschwert wurde. Den entgegengesetzten Weg schlugen die Karolinger ein. Weit Jahrhunderts spielt in der Nähe von Lyon, dürfte daher aus burgundischem oder aus römischem Rechte zu erklären sein. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 34 § 122. Die Fehde. davon entfernt, die Geldsühne des Todschlags zu erschweren, suchten sie im Einklang mit den kirchlichen Anschauungen den Sühnevertrag zu erzwingen Cap. Haristall. v. J. 779, c. 22, I 51. Cap. miss. v. J. 802, c. 32, l 97. Cap. Theod. secundum v. J. 805, c. 5, I 123. Cap. legg. add. 818/9, c. 13, I 284. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 7, II 15. Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 8, II 20, ein Kapitel, welches der in der relatio episcoporum v. J. 829, c. 29, Cap. II 38 erhobenen Beschwerde entspricht, ut hi, qui nullo ministerio publico ful- ciuntur, propter sua odia … indebitum sibi usurpant in vindicandis proximis et interficiendis hominibus vindictae ministerium … , um damit die Fehde zu beseitigen. Nicht die Fehde als solche, sondern die Verweigerung der Sühne sollte geahndet werden. Falls ein Teil oder beide Teile dem Abschluss des Sühne- vertrages widerstrebten, wurde es zunächst dem königlichen Beamten zur Pflicht gemacht, ihn zu erzwingen. Wer sich hartnäckig sträubte, Sühne zu geben oder zu empfangen, sollte vor den König gebracht werden, der dann den Widerspenstigen exilierte (internierte). Die Dauer des Exils stand im Ermessen des Königs. Sicherlich wurde dem Internierten die Rückkehr in die Heimat nur gestattet, wenn er Urfehde schwur. Gegen den Todschläger, der sich weigerte, das Wer- geld zu zahlen, verhängte eine Vorschrift Karls des Grossen vorläufige Einziehung des Vermögens Cap. miss. v. J. 802, c. 32, I 97. . Ludwig I. setzte auf vermessentlichen Todschlag von vornherein neben Zahlung des Wergeldes die Exi- lierung des Missethäters auf so lange, als es der König für gut hielt Cap. legg. add. 818/9, c. 7, I 282: wirgildum … conponat; .. in exilium mittatur, ad quantum tempus nobis placuerit; res tamen suas non amittat. . Nachhaltigen Erfolg hätten die auf Erzwingung der Sühne ge- richteten Massregeln der Karolinger nur herbeiführen können, wenn die Verwaltung überall und auf die Dauer stramm und schneidig genug ge- wesen wäre, um der Fehde zu steuern. Aber auf eine weitreichende Wirksamkeit war die Neuerung schon deshalb nicht angelegt, weil die Verweigerung der Sühne an den König gebracht werden musste und nur von ihm die Internierung des Ungehorsamen verhängt werden konnte. In den ostrheinischen Gebieten mag das Gebot des Sühnezwangs im Ganzen wenig genützt haben, zumal wohl die meisten Grafen die An- schauungen des Volkes teilend an der Fehde zum Zwecke der Rache keinen sittlichen Anstoss nahmen. Aber auch in Westfrancien standen die Vorschriften über Unterdrückung der Fehde seit Ausgang der Regierung Ludwigs I. nicht mehr in lebendiger Übung. Die west- fränkischen Kapitularien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahr- hunderts halten sich in Beschränkung der Fehde auf einem weit be- § 123. Die Schüttung. scheideneren Standpunkte, als Karl der Grosse und sein Sohn. Die späteren Karolinger begnügen sich nämlich damit, die Fehde wegen rechtmässiger Tötung von Verbrechern durch persönliches Einschreiten gegen Fehdeversuche zu verhindern Conv. Silvac. v. J. 853, c. 5, I 424. Karlomanni Cap. v. J. 884, c. 10, I 553: si vero aliquis parentum eius (des getöteten Rebellen) aliquam inde faidam portare voluerit, potestative eum iurare (abiurare) faciemus et fideles nostros regia auctori- tate exinde adiuvabimus. . § 123. Die Schüttung . Wilda , Das Pfändungsrecht Z f. DR I 229. v. Meibom , Das deutsche Pfand- recht S. 198 ff. Nägeli , Das germanische Selbstpfändungsrecht in seiner histor. Entwickelung 1876. Samuelsohn , Die Wirkung der Privatpfändung nach d. R. 1878. Stobbe , Deutsches Privatrecht I 590 ff. Heusler , Institutionen II 205. Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden S. 132. 146. Dahn , Westgotische Studien S. 84. v. Amira , Nordgerm. Obligationenrecht I 242 ff. II 256 ff. Der- selbe , Altnorwegische Vollstreckungsverfahren S. 216. 317. Derselbe , Thier- strafen in den Mitth. des Instituts f. österr. Gf. XII 593. Eine Art der Selbsthilfe, die nur das Vermögen oder gewisse Vermögensstücke des Gegners in ihren Bereich zieht, ist die eigen- mächtige Pfändung. Soweit die Pfändung bei rechtsförmlichem Schuld- versprechen nach vorausgegangenem Betreibungsverfahren ursprüng- lich aus Eigenmacht, dann in der Regel nur auf richterliche Erlaub- nis hin, Platz greifen konnte, ist sie schon oben S. 445. 520 er- örtert worden. Hier erübrigt nur noch, die dem Grundbesitzer zu- stehende Befugnis der Viehschüttung und anhangsweise das Recht der heute sogenannten Personalpfändung zu besprechen. Wenn fremdes Vieh auf Kulturland, insbesondere auf umhegten Grund und Boden übertrat, war der Beschädigte Eine Beschädigung wird zwar in den Quellen nicht immer ausdrücklich verlangt, aber mit der beschriebenen Situation als geschehen präsumiert. befugt, zur Selbst- hilfe zu schreiten. Nach der ältesten Rechtsanschauung, die im Ge- biete des bäuerlichen Rechtes sich noch lange über die fränkische Zeit hinaus erhielt, verfiel das Tier der Rache des Beschädigten und konnte von ihm getötet werden Dem Gedanken der Rache am Tiere liegt eine Personifikation des Tieres zu Grunde. Wer wie v. Amira , Thierstrafen S. 587, zugiebt, dass man Rache nahm ‘am unvernünftigen Tiere’ (so Vollstreckungsverfahren S. 84, wo er es be- zweifelte), wird auch die Personifikation des Tieres nicht schlechtweg ab- lehnen dürfen. Sie entspricht eben Kulturverhältnissen, in welchen ‘der Gegensatz zwischen Mensch und Tier als ein flüssiger’ empfunden wurde. Auch der Begriff einer ‘Übelthat des Tieres’ beruht auf einer Personifikation. . Die Volksrechte schliessen bereits 34* § 123. Die Schüttung. im allgemeinen die Tötungsbefugnis aus. Doch tritt das Verbot nicht selten in einer Form auf, die ein Fortleben der ursprünglichen Rechts- anschauung erschliessen lässt Lex Sal. 9, 1: penitus eum vastare non debet. Wird die Tötung des Viehes freiwillig bekannt, so ist sie busslos und nur Schadenersatz zu leisten. Die Lex Wisig. setzt VIII 3, 15 den Fall, dass der Eigentümer der Tiere sie durch Er- stattung des Schadens auslösen will et ille (der Beschädigte) non adquiescat volens pecora interficere. . Auch blieb in Ausnahmefällen die Tötung noch gestattet. So durfte nach einer angelsächsischen Satzung das Rind erschlagen werden, das den Zaun durchbrochen hatte Ine 42, 1. , eben- so nach norwegischem Rechte fremdes Vieh im zweiten Betretungsfalle Gulaþíngslög 82. v. Amira , Vollstr. S. 216 f. Derselbe , Obligationenr. II 256. . Burgundisches und langobardisches Recht gestatteten dem Beschädigten, eines von mehreren Schweinen zu töten Roth. 349. 350. Liu. 151. Lex Burg. 23, 4; 89. Vgl. Lex Wisig. VIII 5, 1. Dagegen Lex Baiuw. XIV 17. An Schweinen hat der Beschädigte unter Umständen das Recht der Aneignung in Wäldern als Ersatz des Zehnten, während er sonst das getötete Tier sich nicht aneignen darf, sondern Fleisch und Haut dem Tiereigentümer bleibt. Vgl. v. Amira , a. O. I 248. Ausgedehnter ist das Tötungs- recht bei den Burgundern, wenn fremdes Vieh in Weinberge übertritt. . Ziemlich allgemein findet sich nachmals das Tötungsrecht in Bezug auf Gänse, Enten und Hühner, von denen das Rechtssprichwort sagt, dass sie auf fremdem Graslande keinen Frieden haben Graf und Dietherr , Rechtssprichwörter S. 116, Nr. 304. Vgl. Nr. 303: Gänse bezahlen mit dem Kopfe. . Auch begegnet die sicherlich in alte Zeit zurückreichende Rechtssitte, das Tier in der Form der Hinrich- tung zu töten, indem man es etwa an einem ‘Galgen’ aufhängt, ein Brauch, der zugleich als Verlautbarung des Racheaktes dient Grimm , RA S. 595. Osenbrüggen , Alam. Strafr. S. 327. Gierke , Humor S. 46. v. Amira , Thierstrafen S. 593. Fockema Andreae , Stadregt van Vollenhove I 316. . In der Regel durfte der Beschädigte die Tiere nicht mehr töten, sondern war er nur noch befugt, sie in Haft zu nehmen und einzu- schliessen Lex Sal. 9, 2. 5. Lex Rib. 82. Lex Baiuw. XIV 17. Lex Burg. 23, 1; 49. Lex Wisig. VIII 3, 13. Roth. 343. 346. Liu. 86. Cap. Sax. bei Ansegis App. 2, 35. , in clausuram, in parcum minare, includere, niederdeutsch schütten Nhd. schützen, aber mit der Bedeutung, einen Verschluss machen, ein- schliessen. Vgl. ags. skyttan verriegeln. Kluge , WB s. v. Schutz. Schiller und Lübben , WB s. v. schutten. In Norwegen heisst die Pfandnahme innsetja, , wovon der Akt der Beschlagnahme den Namen Schüttung, schuttinge, niederl. geschut, schut, schot erhalten hat. Auch das ge- § 123. Die Schüttung. schüttete Vieh heisst Schüttung, geschut, schut oder schot Stallaert , Gloss. I 497. Keure von ter Piete v. J. 1265 (bei Stallaert a. O.): syn gescut met hem te drivene, wo der lateinische Text derselben Keure sagt: suum scut. Im altschwedischen Rechte heisst intækt sowohl der Akt der Pfand- nahme als auch das gepfändete Vieh. v. Amira , Obligationenrecht I 241. , ein Wort, das in dieser Anwendung schon die malbergische Glosse zur Lex Salica zu kennen scheint Das niederländische geschut, schut, schot für geschüttetes Vieh dürfte die Glossen in Lex Sal. 9, 5, Cod. 2 ff. scuto, hischoto (chischoto, gischoto), excuto, excoto erklären. . Eine angelsächsische Satzung hat dafür wed Ine 49, wo unter wed nur gepfändete Schweine verstanden sein können. Veþ heisst das genommene Tier auch nach gotländischem Rechte. v. Amira , Obligationenrecht I 245. , eine niederfränkische Quelle schutroef, Schutraub Urteil des Etstuhls von Drente v. J. 1400, Ordelboek S. 3 f.: item weer ijemandt, die een scutroeff wedernehme .. Über rauben für pfänden siehe oben S. 446. . Nachmals wird das eingetriebene Vieh insgemein als Pfand, die Beschlagnahme als Pfändung bezeichnet. Pfandwehrung und Pfandkehrung sind bei der Schüttung wie bei anderer rechtmässiger Pfändung verboten und machen bussfällig Siehe oben S. 449. Nach Ansegis App. 2, 35 ist bei Pfandwehrung der zugefügte Schade dreifach zu büssen; ausserdem verwirkt man den Königsbann und die Hand. . Doch darf das Recht der Schüttung gegen die Tiere nur bei hand- hafter That ausgeübt werden. Die Schüttung bezweckt einerseits ein Beweiszeichen des Schadens herzustellen Ansegis a. O.: si aliquis Saxo caballos in sua messe invenerit et ipsos caballos inde ducere pro suo damno ad conprobandum voluerit … v. Amira , Obligationenrecht I 247 f. , andererseits auf den Eigentümer des Tieres einen Druck auszuüben, auf dass er es auslöse. Hat er die Tiere absicht- lich in das fremde Grundstück hineingetrieben, so haftet er für den Schaden, als hätte er ihn selbst angerichtet. Sonst aber wird die Übelthat des Tieres dem Herrn nur als absichtslose Missethat zu- gerechnet. Er muss den Schaden ersetzen, nach salischem Rechte überdies ein Pfandgeld von zehn Denaren entrichten, mitunter eine feste, den Ersatz in sich schliessende Busse zahlen. Der Pfandnehmer ist verpflichtet, die Schüttung dem Eigentümer des Tieres anzuzeigen, wenn dieser unbekannt, den Nachbarn zu ver- hineinsetzen, in Schweden intækia. Riegelraub, lokurán begeht nach norweg. Rechte der Eigentümer, der sich des gepfändeten Tieres widerrechtlich bemächtigt. v. Amira , Obligationenrecht II 258. § 123. Die Schüttung. lautbaren. Versäumt er dies, so trägt er die Gefahr des Schadens, der dem Tiere zustösst, und verwirkt ausserdem die Diebstahlsbusse Lex Sal. 9, 2 (Diebstahlsbusse von 35 Solidi). Lex Burg. 49, 1. 3 (drei- facher Ersatz wie bei Diebstahl). Roth. 343 (neunfacher Ersatz wie bei Diebstahl). Vgl. Lex Wisig. VIII 3, 15. Siehe unten § 139. . Meldet sich der Eigentümer, so sind ihm die gepfändeten Tiere herauszugeben, sobald er sie durch Erstattung des abgeschätzten Schadens auslöst, oder die Zahlung der Lösungssumme gelobt Nach langob. Recht durch Bürgenstellung oder durch Hingabe eines minderwerthigen Pfandes, ein Akt, der in Roth. 346 dispignerare genannt wird. . Bis zum Ablauf der Einlösungsfrist muss der Pfandnehmer das fremde Vieh wie sein eigenes warten und füttern. Unterliess es der Eigentümer trotz der Anzeige für den Schaden einzustehen, so wurde dies nach älterem Rechte vermutlich als Preis- gabe aufgefasst, während das Tier nach jenen Volksrechten, die sich ausdrücklich äussern, einer näher bestimmten Art der Vergeltung verfiel. Bei den Langobarden und ebenso nach jüngeren deutschen Rechtsquellen durfte der Pfandnehmer Genugthuung nehmen, indem er das Tier hungern liess. Er konnte es in befristeter Haft behalten, ohne es zu füttern Nach Roth. 346 soll der Pfandnehmer das Tier neun Nächte lang be- halten: aqua tantum ei dit et de damnum in hoc sibi sit contentus, eo quod novem noctis ipsum peculium tenuit. Nach deutschen Weistümern erhielt das Vieh einen Kübel mit Steinen und ein Sieb mit Wasser. Auf Island durfte das Tier im Hungerpferch eingeschlossen werden. v. Amira , Obligationenrecht II 257. . Bei den Westgoten steigerte sich die Ersatz- pflicht des Tiereigentümers auf das Doppelte, wogegen der Pfand- nehmer die Tiere drei Tage lang fasten lassen durfte und dann aus- treiben sollte Lex Wisig. VIII 3, 15: adaquentur tantummodo ac triduo teneantur inclusa. . Nach der Lex Burgundionum musste schweifendes Vieh, welches Schaden angerichtet hatte, drei Tage nach vergeblichem Aufgebot über die Grenze gejagt werden Lex Burg. 49, 3. . Im jüngeren Rechte haftet das geschüttete Vieh regelmässig nach Art eines Pfandes, aus dem der Gläubiger seine Befriedigung suchen darf Das Recht des Pfandnehmers ist nicht eigentliches Pfandrecht, sondern Zurückbehaltungsrecht mit pfandrechtlichen Wirkungen nach Art des kaufmänni- schen Retentionsrechtes. . Dagegen wissen die Volksrechte noch nichts von einer solchen dinglichen Haftung. Nach ihnen dient, so viel sich ersehen lässt, die Schüttung nicht zur vermögensrechtlichen Befriedigung des Beschädigten, sondern sie er- scheint, abgesehen von dem Beweiszwecke, als ein Zwangsverfahren, welches sich in der Vorenthaltung der Tiere, in der Befreiung des § 123. Die Schüttung. Pfandnehmers von der Fürsorge und in dem Übergange der Gefahr auf den säumigen Eigentümer äussert. Das deutsche Recht lässt auch eine Pfandnahme gegen Personen zu, die fremden Grund und Boden betreten und da Schaden anrichten. Sicherlich hat es schon in fränkischer Zeit die Personalpfändung all- gemein gekannt, obwohl nur das langobardische Edikt und die Lex Wisigothorum sie gelegentlich erwähnen Liu. 146: si quis invenerit libera mulierem aut puellam per campum suum seminatum ambolantem …, pigneret eam … Lex Wisig. VIII 5, 1: custodi ali- quid velut pigneris tollat indicium. Über die Personalpfändung (aftækt) in Schwe- den siehe Wilda , Pfändungsrecht S. 246, und v. Amira , Obligationenrecht I 241. 248. . Das genommene Pfand ist durch Busszahlung einzulösen Durch eine Busse von sechs Solidi nach Liu. 146. Pignus reformare pro- curet heisst es in Lex Wisig. VIII 5, 1. . Doch erfolgte die Personalpfändung in erster Linie wahrscheinlich zur Sicherung des Beweises, die auch in den nordischen Rechtsquellen als ihr hauptsächlicher Zweck er- scheint Sunesen 114. Wilda a. O. . Dritter Teil. Das Strafrecht der fränkischen Zeit. I. Die Missethat. § 124. Begriff und Arten der Missethat . Siehe die Litteratur zu § 21. 22 oben I 156. 166, insbes. Wilda , Strafrecht der Germanen. Dazu Grimm , RA S. 623 ff. Gengler , Grundriss S. 359. Waitz , VG I 418, IV 505 ff. Schröder , RG S. 71 ff. 330 ff. v. Amira , Recht S. 173 ff. Osenbrüggen , Das alamann. Strafrecht 1860. Pertile , Storia del diritto ital. V (diritto penale), 1876. K. Maurer , Kr. Ü. III 33 ff. Dahn , Westgot. Studien S. 141 ff. — Dubois , Histoire du droit criminel des peuples européens 2. éd. 1865. Glasson , Histoire du droit III 523 ff. Die lateinisch geschriebenen Quellen der fränkischen Zeit nennen die Missethat scelus, crimen, culpa, malum factum ohne Rücksicht auf das Vorhandensein oder auf den Stärkegrad des verbrecherischen Willens. Die Volkssprache bezeichnet das Verbrechen als missitât, fratât oder ubiltât Nordisch gærning, misgerning, gærþ, misgerđ. v. Amira , Recht S. 171. . Ubil Die Ableitung des Wortes ist zweifelhaft. Nach Kluge , WB s. h. v. aus upélo, das über die Schranken hinausgehende. Eine ganz andere Erklärung ver- sucht Kögel , Z 2 f. RG XI 224. bedeutete schlecht, böse, ubili Schlechtig- keit, woraus sich erklären dürfte, dass in den fränkischen Quellen der Verbrecher so oft als malus, malus homo, malefactor, das Verbrechen als malum factum erscheint Z. B. Ed. Chilperici c. 8. 10. 11. Pactus pro tenore pacis Childeb. et Chloth. c. 1. Childeberti II decretio, c. 7. . Für niederträchtige Verbrechen, solche, die aus gemeiner Gesinnung zu entspringen pflegen, unehrliche Thaten § 124. Begriff und Arten der Missethat. im Sinne der oberdeutschen Quellen des jüngeren Mittelalters Vgl. Osenbrüggen , Alamannisches Strafrecht S. 205. , dienten die Ausdrücke firintât, firina Schon im neunten Jahrhundert nur noch in Zusammensetzungen vorhanden. und mein (ein Neutrum), altsächs. mên, ags. mân, auch meintât, meinwerk Mein bedeutet unrein, unheilig. Vgl. ahd. farmeinjan, beflecken, bairisch vermainen, unheilig machen, bezaubern, Schmeller , WB I 1612. Mhd. findet sich auch gamein, gemein. Gmayn ayd a. O. Eidreyne und nicht gemeyne bei Haltaus , Gl. Sp. 1336. Grimm , RA S. 718: se worden gemaket gemeine. Der Ausdruck mag dem Worte gemein, communis, zu seiner üblen Bedeutung verholfen haben. Grimm , WB IV 1. 2, S. 3217, VI 1912. , meinvolle That Mánfull reáflác in Kemble, Cod. dipl. 499. Ahd. meinfol, Graff , Ahd. Sprachsch. II 780. , während das Nordische sie als Neidingswerke, Thaten eines níđing, eines hassens- werten Menschen, kennzeichnet. Missethat wird begangen durch rechtswidrige Zufügung eines Übels. Der Begriff der Missethat setzt daher ursprünglich einen schädlichen Erfolg Got. skaþjan bedeutet schaden und Unrecht thun. Schädlichen Mann nennt man in der Folge den Verbrecher. Schon das Ahd. braucht scado für latrocinium, fraus, unscadalîh für innocens, scadôn für fraudare, calumniari. voraus. ‘Die That tötet den Mann’. ‘Le fait juge l’homme’. Auch wer im einzelnen Falle das Übel ohne Absicht und ohne Fahrlässigkeit zugefügt hat, ist einer Missethat schuldig ge- worden. Dabei geht aber das germanische Strafrecht nicht etwa davon aus, strafen zu wollen, wo es keinen Willen, keine Schuld sieht; es hat vielmehr die Tendenz, in der Missethat den verbrecherischen Willen zu strafen. Jedoch verlangt und betrachtet das Recht den schädlichen Erfolg der That als den sinnlichen Ausdruck des ver- brecherischen Willens. Weil es in der That den Willen sieht, verhängt es keine Strafe, wo ein Übel nicht verursacht wurde. ‘Man kann falschen Mut nicht sehen, die That sei denn dabei’ Graf und Dietherr , Rechtssprichwörter S. 292, Nr. 71. . Andererseits wird aus dem zugefügten Übel mit schroffer Konsequenz ohne Untersuchung des individuellen Falles auf das Dasein des ver- brecherischen Willens geschlossen. Das Strafrecht hat einen formellen, einen typischen Zuschnitt. Wie der Rechtsgang am Worte, klebt das Strafrecht an der That. Wie jener aus Worten, folgert dieses aus Werken den Willen. Soweit Ausnahmen sich Bahn brechen, sind sie typisch gestaltet. Im Gewande des Ungefährwerkes wandert die ab- sichtslose Schädigung aus dem Bereiche des Strafrechtes hinaus; mit dem Gepräge des Versuchsverbrechens zieht der unschädlich gebliebene Deliktswille in das Strafrecht ein. § 124. Begriff und Arten der Missethat. Die Missethaten werden unterschieden mit Rücksicht auf die Rechtsfolge, die sie herbeiführen. Schon oben in der Darstellung des ältesten Strafrechts haben wir die Missethaten gesondert in solche, die dem Missethäter die Feindschaft der Gesamtheit, und solche, die ihm nur die Feindschaft des Verletzten und seiner Sippe zuziehen. Auch den Quellen der fränkischen Zeit ist der Begriff der Missethaten, unde faida crescere potest, noch geläufig, obwohl deren Kreis eine merk- liche Einschränkung erfahren hatte. Sachlich vorhanden war, wenn er auch in unseren Quellen nur selten hervorgehoben wird, der Unterschied von Achtsachen und Busssachen, von welchen jene mit der Acht oder mit einer von ihr abgespaltenen Strafe geahndet wurden, während diese in erster Linie nur einen Bussanspruch be- gründeten. Der dem älteren Rechte bekannte Gegensatz von sühn- baren und unsühnbaren Thaten ist durch kirchliche Einflüsse bei den Stämmen des fränkischen Reiches in merowingischer Zeit fast völlig beseitigt worden, da die Kirche grundsätzlich für die Sühnbarkeit jeglicher Missethat eintrat. Dieselbe Erscheinung begegnet uns bei den Angelsachsen Laut Alfred, Einleitung 49, § 7, haben bei den Angelsachsen nach der Christianisierung die von Bischöfen und anderen erlauchten Witan abgehaltenen Versammlungen um der Barmherzigkeit willen, die Christus lehrte, bestimmt, dass eine Missethat, zum erstenmal begangen, mit Geldbusse gesühnt werden dürfe, aus- genommen den Verrat des Herrn. . Wie aber bei diesen seit dem Ausgange des neunten Jahrhunderts die uralte Unterscheidung unter Einwirkung des anglo-dänischen Rechtes wieder auflebt, so mehren sich auch in den deutschen Stammesrechten des Festlandes und im fränkischen Reichs- rechte die Fälle, in welchen dem Missethäter ein Rechtsanspruch auf Ledigung von Lebens- und Leibesstrafen versagt wird. Die Art der Strafe bestimmt auch den Begriff des crimen, der causa criminalis, Ausdrücke, die unter römischem Einfluss in die fränkische Rechtssprache eindrangen, ohne aber im römischen Sinne genommen zu werden. Im Gegensatz zum spätrömischen Sprach- gebrauch verstand man nämlich unter causae criminales nur die causae maiores Wilda , Strafrecht S. 276. Nissl , Gerichtsstand des Klerus S. 11. , so dass ihnen die minder strafbaren Missethaten als causae minores oder leviores gegenübergestellt werden. Im Sinne der causa maior begegnet uns das negotium criminale im Edikte Chlothars II. v. J. 614 Siehe oben S. 315, Anm. 10. , die causa oder actio criminalis in Kapitularien und Im- munitätsbriefen, die sie der Kompetenz des Centenars oder des Im- munitätsherrn vorenthalten, das crimen mortale im alamannischen § 124. Begriff und Arten der Missethat. Volksrechte und in der Capitulatio de partibus Saxoniae Lex Alam. 43 unterscheidet crimen, quod mortale est, und culpa minor. Die Capitulatio de partibus Saxoniae zerfällt in capitula maiora, in welchen todes- würdige Missethaten, und in capitula minora, in welchen Bannfälle und Fälle des Amtsverlustes behandelt werden. Im letzten der capitula maiora (c. 14) heisst es: si vero pro his mortalibus criminibus … aliquis ad sacerdotem confugerit. — Lex Angl. et Werin. spricht in c. 53 de minoribus causis, nachdem sie vorher eine Reihe von schweren Delikten erwähnt hatte. . Eine er- schöpfende Aufzählung der causae maiores findet sich nirgends, auch nicht in den Stellen, die von der niederen Gerichtsbarkeit gewisse Kriminalfälle ausnehmen, um sie der Kompetenz des Grafen zuzu- weisen Siehe oben S. 178, Anm. 29, S. 300. . Denn auch diesfalls fehlen die der Entscheidung des Königs vorbehaltenen Strafsachen Wie Hochverrat und überhaupt die Fälle von Infidelität. , die ausdrücklich aufzuzählen aus jenem Anlasse nicht erforderlich war. Gelegentlich werden als causae maiores genannt: homicidia, raptus (Frauenraub), incendia, depraedationes, mem- brorum amputationes, furta, latrocinia Constit. de Hispanis v. J. 815, c. 2. Concil. Matisc. v. J. 583 c. 7, MG Conc. S. 157: absque causa criminale, id est homicidio, furto aut maleficio. Karl II. für die Spanier v. J. 844, c. 3, Vaissete II, Nr. 119: nisi pro tribus criminalibus actioni- bus i. e. homicidio, rapto et incendio. Vgl. u. a. die Keure der vier Ämter bei Warnkönig , Flandr. RG II 2, UB S. 190, § 24, wo als die sex arduae causae genannt werden: Todschlag, oppressio mulieris, Brandstiftung, Diebstahl, nächtliche Heimsuchung und fractio treugae. . Im Wesentlichen dürften sich die causae criminales mit den Achtsachen und Fehdesachen ge- deckt haben. Unter Achtsachen sind die schwereren Strafsachen, die causae mortales oder capitales Siehe oben Anm. 13. Crimen capitale in Ed. Chloth. c. 4, in Lex Baiuw. II 1, 2. Capitale et publicum crimen in Conv. apud Marsnam sec. v. J. 851, c. 5, Cap. II 73. zu verstehen. Sie umfassen das An- wendungsgebiet der Strafen, welchen der Gedanke der Verwirkung des Lebens zu Grunde liegt, der Acht und gewisser davon abgespaltener Strafen, namentlich der Todesstrafe, der Verstümmelung, Exilierung und Verknechtung Die drei zuletzt genannten Strafen sind Milderungen der Lebensverwir- kung. Die Möglichkeit, die Strafe um Geld abzulösen, nimmt dem Verbrechen nicht den Charakter des crimen capitale. . Fehdesachen waren die Missethaten, durch die man der Fehde und Rache verfiel Dass diese in den causae criminales inbegriffen waren, folgt aus der Er- wähnung der homicidia. Bei den Sachsen erhält der Graf durch Cap. de partibus Saxon. c. 31, I 70 den Königsbann de faida vel maioribus causis. . Nicht die Strafe, sondern die Beschaffenheit des bösen Willens war massgebend für den Begriff der bereits erwähnten Meinwerke. § 124. Begriff und Arten der Missethat. Ein Merkmal der niedrigen Gesinnung, durch die das Meinwerk sich kennzeichnete, sah man in der Heimlichkeit, die aber wiederum typisch gefasst wurde, so dass z. B. gewisse Verbrechen, wenn sie bei Nacht begangen worden, schlechtweg für heimliche Verbrechen galten. Be- stimmten Missethaten war die Heimlichkeit wesentlich; sie qualfizierte den Mord, Diebstahl Roth. 259: inhonestum esse vedetur et nulli rei convenit rationi, ut homo liber se in furtum debeat miscere aut consensum praebere. , Mordbrand und die Zauberei. Zu den Meinwerken zählen ferner als Bruch von Treuverhältnissen Landes- und Hochver- rat mit Einschluss der Heeresflucht, Tötung des Herrn, Tötung von Geiseln Lex Fris. 20, 1. und von Verwandten, ausserdem Verletzung der Urfehde, Eid- bruch und Meineid Reissende Ströme waten in Hel Meineidige und Mordwölfe nach Völuspa 24. Nichtsdestoweniger ist nach manchen Rechten die unmittelbare Strafe des Mein- eids eine verhältnismässig geringe. Der Staatsgewalt kommt es bei der Bemessung der Strafe in erster Linie auf das Verhältnis des Friedensbruchs zur öffentlichen Ordnung, der religiösen Volksanschauung auf die Verwerflichkeit der Gesinnung an. Über den Formalismus in den Voraussetzungen des Meineids siehe oben S. 389. . Die Missethat gilt entweder für eine absichtliche oder für eine absichtslose, ein Gegensatz, der im § 125 zur Sprache gelangen soll. Bei gewissen Verbrechen wird unterschieden, ob sie ohne jede oder ohne dringende Veranlassung begangen worden sind, oder ob der Missethäter durch das Verhalten des Verletzten dazu gereizt worden ist Siehe unten § 138. . Der Rückfall begann unter steigendem kirchlichem Einfluss Vgl. Alfred, Einleitung 49, § 7. für die Schwere der Missethat mehr ins Gewicht zu fallen. Am weitesten gingen in der Berücksichtigung des Rückfalls die unter kirchlicher Herrschaft entstandenen Strafsatzungen der Capitula Remedii. Aber schon das ältere weltliche Recht dürfte den rückfälligen Dieb, der aus Anlass früheren Diebstahls durch körperliche Verstümmelung gekenn- zeichnet worden war, strenger bestraft haben, als jenen, der zum erstemal gestohlen hatte Siehe unten § 139. . Von massgebender Bedeutung für den Grad der Missethat war das Übel, das sie verursacht hatte. Je höher der Wert des geschädigten Gutes, desto höher die Vergeltung der That, ein Grundsatz, der im Gebiete des Busssystemes zur konsequentesten Anwendung kommt. Darum wird allenthalben zwischen grossem und kleinem Diebstahl unterschieden und bei der Sühne des Todschlags auf den Stand des Getöteten Rücksicht genommen, wird nach manchen Rechten der Pfeil- § 124. Begriff und Arten der Missethat. finger höher, als die anderen Finger, das gebärfähige Weib höher denn ein anderes Weib, das Auge des Einäugigen höher als das des Zwei- äugigen, bei den Friesen die Hand des Harfenkünstlers, des Gold- schmiedes und der Friesspinnerin um ein Viertel höher als eine andere Hand gebüsst Roth. 377 verglichen mit Roth. 48. 81. 105. Lex Fris. Judicia Wulemari 10. . Das Verbrechen erfährt eine Steigerung durch Bruch eines höheren Friedens, der gewisse Orte oder Personen auf die Dauer oder auf be- stimmte Zeit zu schützen bestimmt ist. Von der strafrechtlichen Be- deutung der Sonderfrieden soll in § 130 gehandelt werden. Dieselbe Missethat kann mehrere Güter verletzen. An demselben Objekte kann eine Mehrheit von Missethaten, sei es durch eine Hand- lung, sei es durch mehrere Handlungen, begangen werden. König Liutprand stellt aus Anlass eines einzelnen Falles (es handelt sich um Diebstahl mit Bruch fremder Were) den Grundsatz auf: non possumus in unam causam duas calumnias inponere Liu. 131. Vgl. oben S. 509. . Eine nordische Rechts- quelle sagt, dass derjenige, an dem mehrere strafbare Handlungen verübt wurden, als Kläger wählen müsse, welche von ihnen er ver- golten wissen wolle Sunesen 68 (V 26): quando plura penalia concurrerint opera eodem tem- pore perpetrata, actor, adversus quem perpetrata sunt, debet eligere, pro quo uno ex omnibus penalem exigit satisfactionem, nisi forte occisi cadaver armis et vesti- bus spolietur … vel nisi simul plura vulnera infligantur, quorum penales emenda- tiones nullatenus se consumunt, donec quinque marce argenti fuerint persolute, quibus solutis nichil erit pro pluribus ultra vulneribus persolvendum. , ausgenommen bei Verwundungen, deren Bussen sich bis zu einer gewissen Grenze aufsummen, und ausgenommen die Konkurrenz von Tötung und Beraubung des Getöteten. Wo die ein- zelne Missethat, wie dies ja in den nordischen Rechten grundsätzlich der Fall war, zunächst die Friedlosigkeit nach sich zog, lag die Auf- fassung nahe, dass von mehreren Verbrechen nur eines zu strafen sei und nur ausnahmsweise eine Absorption nicht stattfinde. Auf eine andere Behandlung waren dagegen jene Rechte angewiesen, in denen das Busssystem derart vorherrschte, dass in erster Linie auf Busse erkannt wurde. Sie bevorzugten das von den heutigen Krimi- nalisten sogenannte Kumulationsprinzip. Bei dem Schwergewichte, welches allenthalben das Strafrecht auf den schädlichen Erfolg zu legen pflegte, bestand von vornherein die Tendenz, eine Handlung, die gleichzeitig mehrere Güter verletzte, in eine Mehrheit von Ver- brechen zu spalten. Wer eine schwangere Frau tötet Lex Salica 24, 3 vgl. mit 24, 4. 6. Roth. 75. Alfred 9, pr. , zahlt nicht nur § 124. Begriff und Arten der Missethat. das Wergeld der Frau, sondern auch das des ungeborenen Kindes; denn das sind, wie die isländische Grágás, in diesem Punkte mit den deutschen Volksrechten übereinstimmend, sich ausdrückt, zwei Tod- schlagssachen Grágás I a S. 171 (II 336). . Ähnlich wird aber mitunter auch eine That behandelt, die bei unteilbarem Erfolge nur ein Gut, aber mehrere Rechtsnormen verletzt. Nach fränkischem Rechte konnte es sogar vorkommen, dass wegen derselben That Busse und peinliche Strafe nebeneinander verhängt wurden. Wer den Gegner trotz geschworener Urfehde tötete, zahlte das Wergeld wegen des Todschlags, verlor die Schwurhand wegen des Meineids und verwirkte den Königsbann wegen des Un- gehorsams gegen das königliche Verbot Cap. Theod. v. J. 805, c. 5, I 123. Vgl. Ansegis App. 2, 35. . Die Kumulierung von Bussen und sonstigen Strafen hatte aber ihre Grenzen. Brachte jemand einem andern mehrere Wunden oder Schläge bei, so wurde zunächst jede Wunde, jeder Schlag be- sonders gebüsst. Allein in der Regel ging die Addition über eine be- stimmte Zahl von Wunden oder Schlägen nicht hinaus. So wurden nach fränkischem Rechte nicht mehr als drei trockene (unblutige) Schläge berechnet, mochten ihrer noch so viele gewesen sein Lex Sal. 17, 6. Lex Rib. 1. . Das langobardische Recht summierte die Bussen bei Freien bis zu drei, bei Aldien und Knechten nur bis zu zwei Wunden Roth. 46. 61. 78. 103. . Wenn aus einer Kopfwunde einzelne Knochensplitter heraustraten oder herausgenommen werden mussten, so hatte jeder Splitter seine Busse. Allein nach sali- schem Rechte wurden nur drei Knochensplitter gebüsst Lex Sal. 17, 3. Ebenso werden nach nordischen Rechten nur fünf bis sieben Knochensplitter gerechnet. Wilda , Strafrecht S. 744. , ebensoviele nach langobardischem Rechte bei Freien, während Aldien und Knechte stets mit der einfachen Busse des Knochenbruchs abgefunden wurden Roth. 47. 79. 103. . Eine feinere Methode hat für solchen Fall das ribuarische Recht. Auf den ersten klingenden Knochen, d. h. auf einen Knochen, der so gross ist, dass er, über zwölf Fuss Entfernung auf einen Schild ge- worfen, diesen ertönen macht, steht eine Busse von 36 Schillingen Lex Rib. 68. . Jeder weitere wird nur mit einer Zusatzbusse von je einem Schilling bezahlt. Manche Rechte setzen die Grenze der Kumulierung in dem Gesamtbetrage der Busssumme fest. So soll nach dem Rechte von Schonen für eine Mehrheit von Wunden nie mehr als 5 Mark, nach west- und ostfriesischem Rechte laut einem Zusatz der Lex Frisionum § 125. Absicht und Ungefähr. nie mehr als das Wergeldsimplum (53⅓ Solidi) bezahlt werden Lex Fris. Add. 3, 58 (Zusatz für die Seitenlande). Dasselbe galt hier von Verstümmelungen an Händen und Füssen, wenn ich die dunklen Worte: similiter manum et pedem recht verstehe. A. A. v. Richthofen , LL III 688 Anm. 10. . Handelt es sich um eine Mehrheit von Gliederverstümmelungen, so darf die Gesamtbusse, wie in nordischen Rechtsquellen ausdrücklich bestimmt ist, nicht über das Wergeld des Verstümmelten hinausgehen Sunesen 68. Valdemars Sællandske Lov 35 (2, 12). Wilda , Strafrecht S. 759, Anm. 3. . Neben dem durch eine Maximalgrenze beschränkten Kumulations- prinzip findet sich gelegentlich ein beschränktes Absorptionsprinzip. Die Mittelfriesen berechneten die Grösse der Wundbussen nach der Länge der Wunden. Schlug jemand einem andern durch drei oder mehr Schläge drei oder mehr Wunden, so wurde nur die längste ge- messen und gebüsst Sind sie durch einen Schlag entstanden, so wird jede Wunde für sich ge- messen und nach ihrer Länge gebüsst. Lex Fris. 22, 75; Add. 3, 49. . Ein eigentümlich gemischtes System hat die Lex Salica bei den Diebstahlsbussen. Stiehlt jemand zwei Schweine, so zahlt er nur 15 Solidi, ebensoviel als wenn er nur ein Schwein gestohlen hätte. Stiehlt er drei oder mehr, so zahlt er 35; stiehlt er fünfzig oder mehr, so zahlt er 62½ Solidi Diese Sonderbarkeit erklärt sich daraus, dass, wie in § 139 erörtert wer- den soll, die salischen Diebstahlsbussen z. T. aus Redemptionstaxen hervorgegangen sind, die mit der Unterscheidung kleinen, grossen und ausgezeichneten Diebstahls zusammenhingen. . Dagegen greift in solchen Fällen nach all den Rechten, nach denen der Diebstahl, sofern er nicht todeswürdig ist, durch mehrfachen Ersatz des Gestohlenen gesühnt wird, unbeschränkte Kumulierung Platz Uber die Behandlung der Verbrechenskonkurrenz in den Volksrechten ist eine Untersuchung von Herrn Dr. Schreuer in Prag zu erwarten. . War auf eine durch das Volksrecht verpönte Missethat die könig- liche Bannbusse gesetzt, so pflegte diese das volksrechtliche Friedens- geld zu absorbieren. § 125. Absicht und Ungefähr . Hepp , Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts, insbes. die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und den neueren Legislationen 1838, S. 121 ff. Grimm , RA S. 624. Wilda , Strafrecht S. 544 ff. Schröder , RG S. 59. 285. 344. v. Amira , Recht S. 171 ff. Stobbe , Deutsches Privatrecht III 377 ff. Derselbe , Zur Geschichte des deut- § 125. Absicht und Ungefähr. schen Vertragsrechts S. 209 ff. Kraut , Vormundschaft I 339 ff. v. Bar , Hand- buch des deutschen Strafrechts I 62 f. Arthur Benno Schmidt , Die Grund- sätze über den Schadensersatz in den Volksrechten in Gierkes Untersuchungen XVIII 31 ff. (1885). H. Brunner , Über absichtslose Missethat im altdeutschen Straf- rechte, Berliner SB 1890, S. 815 ff., eine Untersuchung, die der folgenden Dar- stellung zu Grunde liegt. M. Frank , Die kasuelle Tötung in den Volksrechten 1890. — Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden 1863, S. 32 f. Pertile , Storia del diritto italiano V 61. Nani , Studii di diritto longobardo 1877/8, S. 38 ff. Holmes , The Common Law 1881, S. 17 ff. Dahn , Westgotische Stu- dien S. 141 ff. v. Amira , Obligationenrecht I 373 ff. 706 ff. Kolderup Rosen- vinge , Grundrids af den danske Retshistorie II 49 ff. 63 f. Brandt , Fore- læsninger II 38 ff. Das ältere deutsche Strafrecht unterlässt es, im einzelnen Falle zu fragen, ob die That, die den schädlichen Erfolg herbeiführte, auf dolus, culpa oder casus beruhe. Weil es in dem zugefügten Übel den sinnlichen Ausdruck des verbrecherischen Willens sieht, so straft es den Thäter auch dann, wenn ihm weder Absicht noch Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es giebt auch absichtslose, ungewollte, unverschuldete Missethat. Götter- und Heldensage, sowie vereinzelte Aussprüche der Quellen stellen es ausser Zweifel, dass ungewollte That nach uralter Rechtsüberzeugung des Volkes als gewollte Missethat zugerechnet und gebüsst, dass beispielsweise die Tötung oder Verwundung, die ein ab- irrender Pfeil verursachte, gleich der absichtlichen Tötung oder Ver- wundung geahndet wurde Argum. Lex Baiuw. XIX 5. Beowulf v. 2436 ff. . Trotz alledem wurde der Unterschied zwischen gewollter und un- gewollter That nicht schlechtweg übersehen. Die Volkssprache weiss sie scharf auseinanderzuhalten. Die rechtswidrige Absicht bezeichnen im Althochdeutschen die Substantiva fâra, fârida, wovon unser Wort Gefährde stammt, das Verbum fârên, intendere, insidiari, das noch in der Zusammensetzung willfahren fortlebt Vgl. bair. fâren eines Dinges, darauf Acht haben, warten, lauern, insidiari. Schmeller , WB I 740. , die Adjektiva fâri, gifâri, fârig. Den Dolus bezeichnen auch ahd. inwit, faihan, ags. fácen. Die lateinisch geschriebenen Rechtsquellen sagen: per malum ingenium, per ingenium, voluntate, per invidiam, inimicitiam, per iram, iniquo, irato animo, de asto Das dem langobardischen Edikte geläufige Wort de asto bedeutet den dolus und darf nicht mit Hast, Hastmut, Eifer, Affekt wiedergegeben werden. Denn es sind zum Teil sehr raffinierte Handlungen, die asto animo geschehen. Nach Liu. 146 handelt asto animo ein Frauenzimmer, wenn es ein fremdes Grundstück betritt mit der Berechnung, dass der Beschädigte sie nicht bloss pfänden, sondern auch . Den Gegensatz bildet das Ungefährwerk, die § 125. Absicht und Ungefähr. ân gevaere, ân gevaerde, die ohngefähr begangene, die unfährliche Fahrlichen Tod begehen sagt die Urk. Karls IV. bei Haltaus Gl. Sp. 440. Von ungeverlicher Entleibung spricht im Sinne absichtsloser Tötung die Carolina Art. 146. Die Bambergensis hat ungeverdlich. That, das, was nolens, non volens, extra voluntatem, casu, casu faci- ente, negligentia Unter der Rubrik de negligentiis parvulorum handelt Lex Sal 24, 5 von den Missethaten der Unmündigen. Vgl. Cap. miss. v. J. 821, c. 1, I 300. Regino, De synod. causis II, c. 17. 29: si voluntate vel negligentia factum est. Über die technische Anwendung von negligence im englischen Rechte Holmes , Common Law S. 77 ff., Bigelow , Elements of the law of torts 1889, S. 279 ff. In den Formeln steht negligentia mitunter in weiterem Sinne auch für absichtliche Misse- that, z. B. in Form. Andeg. 2. 3. geschehen ist. Die Friesen nennen solche Thaten unweldich, urwalda deda; die Angelsachsen unterscheiden was un- gewealdes oder unwilles, was gewealdes oder willes verübt wurde, während die Nordgermanen das Ungefährwerk als vaþaverk dem vilia- verk oder valdsverk gegenüberstellen. Im Begriffe des Ohngefähr gingen Zufall und Fahrlässigkeit unter- schiedslos auf. Denn eine ausgebildete Theorie der Fahrlässigkeit Die Geschichte dieses nicht vor dem fünfzehnten Jahrhundert nachweis- baren Wortes ist wenig aufgehellt. Die Erklärung: träge sich zu bewegen, zu fahren, einer, der die Dinge fahren lässt, vermag nicht zu befriedigen. Grimm , WB III 1260. Das Althochdeutsche hatte das Wort caumalôsi, negligentia, gau- malôs, negligens, fargaumalôsôn, zu gaum, cura. Vgl. ags. gýmeléasnes, gýmeléas. Graff , Sprachschatz II 269. Grimm , WB IV 1, Sp. 1583. be- sass das altdeutsche Recht ebensowenig, als das griechische und alt- römische sie besessen hatten. Strafrechtlich kam die Berücksichtigung der fâra und ihres Gegensatzes dadurch zur Geltung, dass erstens bei gewissen Verbrechen die Äusserung der bösen Absicht ein wesentliches Merkmal des That- bestandes bildete Siehe unten §§ 138. 139. 141. und dass zweitens gewisse Thatbestände, bei welchen die Volksanschauung das Vorhandensein der bösen Absicht von vorn- herein ausschloss, als Ungefährwerke behandelt wurden. Zwischen beiden Gruppen von Ausnahmefällen lagerte die breite Masse der Übelthaten, bei welchen aus dem schädigenden Thatbestande ohne weiteres auf das Dasein des verbrecherischen Willens geschlossen wurde. Jene Ausnahmen waren auf bestimmte Typen zugeschnitten. Wo die Absicht wesentlich war, musste sie in der That, oder in dem Be- binden und damit eine Busse von 100 Solidi verwirken werde. Nicht den Mangel an Überlegung, sondern die feindselige Gesinnung bezeichnet haistan in Roth. 277, haistera hanti in Lex Alam. 9, bairisch haistlichen ebenda Cod. B 18. Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 35 § 125. Absicht und Ungefähr. nehmen des Thäters nach der That zum Ausdrucke gelangt sein. So gehörte es zur Brandstiftung, dass der Thäter Feuer setzte, oder auch, dass er ins Feuer blies. So gehörte es nach älterem Rechte zum Morde, dass der Todschläger die That zu verdunkeln suchte, indem er den Leichnam verbarg. Andererseits galten für Ungefährwerke nur bestimmte typische Thatbestände, die derart gestaltet waren, dass in aller Regel eine böse Absicht nicht vorhanden war. Darum hielt man es für Ungefähr, wenn bei dem Fällen eines Baumes ein Mensch erschlagen wurde, wenn jemand eine Tierfalle gelegt hatte, die den Tod eines Menschen verursachte, wenn die aufgehängte Waffe herabfiel und einen Menschen tötete, oder wenn dies durch ein Geschoss geschah, das von einem Steine abprallte. Darum wurde die Unthat eines Unmündigen als Ungefährwerk behandelt Lex Sal. 24, 5. Dazu Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 5, I 293, wonach der Unjährige die invasio terrae excepto fredo zu büssen hat. Lex Fris. Add. 3, 70. Nach schwedischen Quellen gilt alle That des Unmündigen für vaþaværk. v. Amira , Obligationenrecht I 375. Über das jüngere sächsische Recht siehe Kraut , Vormundschaft I 339 f. . Bei dieser formalen Behandlung des subjektiven Momentes konnte es geschehen, dass im einzelnen Falle die Absicht fehlte, obwohl der Typus der Absichtlichkeit vorlag, und ebenso dass eine Missethat die Form des Ungefährwerkes an sich trug, obwohl sie absichtlich be- gangen worden war. Um zu verhüten, dass böse Absicht durch den Typus des Ungefährs gedeckt werde, nahm das ältere Recht in den Thatbestand des Ungefährwerkes oder doch gewisser Ungefährwerke das Erfordernis der Verklarung auf, d. h. einer Handlung, durch welche der Thäter den Unfall als Ungefähr konstatierte. Die Ver- klarung musste erfolgen, ehe die Sache klagbar wurde. Gleichzeitig sollte der Thäter aus freien Stücken anbieten oder leisten, was er zu leisten schuldig war. Die Verklarung verlangte einen ausserprozes- sualischen Gefährdeeid (schwedisch vaþ̵aeþer), durch den der Thäter die Absichtslosigkeit beschwor Der Ausdruck Gefährdeeid rechtfertigt sich in dieser Anwendung u. a. durch die Analogie des iuramentum calumniae und des langob. iuramentum de asto (z. B. Expositio § 2 zu Roth. 202), eines Eides, durch den der Kläger schwört, dass er die Zweikampfklage non asto animo erhebe. Vgl. oben S. 344, Anm. 14. . So konnte nach salischem Rechte der Herr, dessen Knecht oder Haustier einen Menschen getötet hatte, sich durch Gefährdeeid und Preisgabe des Knechtes oder Tieres von weiterer Verantwortung befreien Lex Sal. 36, Cod. 5—10. Lex Sal. 35, 5, Cod. 5 ff. Ed. Chilp. c. 5. . Anders als in den nordischen Rechten hat § 125. Absicht und Ungefähr. sich in den deutschen die sofortige eidliche Verklarung nur für wenige Fälle als ein Merkmal des Ungefährwerkes erhalten. In der Regel durfte der ausserprozessualische Eid durch einen prozessualischen er- setzt werden, indem man dem Verantwortlichen bei Ungefährwerken, die als solche beschworen werden mussten, gestattete, auch nach er- hobener Klage den Mangel der bösen Absicht geltend zu machen und eidlich zu erhärten Form. Turon. 30 zeigt uns noch den Gefährdeeid und den Reinigungseid nebeneinander. Ein Mann, der einen Räuber in Notwehr getötet, schwört zunächst selbzwölft einen freiwilligen Gefährdeeid, dann binnen 40 Nächten auf Grund eines Urteils mit 36 Helfern einen Reinigungseid. . Auch Ungefährwerk musste vergolten werden. Doch war die Vergeltung, obzwar noch eine strafrechtliche, milder, als wenn die That absichtlich begangen worden. Im einzelnen gehen die verschiedenen Rechte weit auseinander. Allenthalben wird das Ungefährwerk nicht als Friedensbruch angesehen, so dass Rache und Fehde sowie die Zahlung von Friedensgeld ausgeschlossen sind. Trotzdem ist nach älterem Rechte der Verantwortliche regelmässig verpflichtet, das zuge- fügte Übel durch Zahlung des vollen Wergeldes, der vollen Busse zu vergelten. Aber schon in fränkischer Zeit zeigt sich das Bestreben, die Ungefährbussen möglichst auf den Schadenersatz einzuschränken. Diese Einschränkung erfolgt zunächst dadurch, dass die Ungefährbusse auf die Hälfte, auf zwei oder ein Drittel, kurz auf einen Bruchteil des vollen Wergeldes oder der vollen Busse herabgesetzt wird. Da dieser Bruchteil jener Kompositionsquote gleichkommt, die den Charakter des Schadenersatzes hat, so stellt sich eine derartige Un- gefährbusse thatsächlich als eine gesetzlich limitierte Entschädigung dar. Ein noch jüngeres Stadium der Entwicklung ist es, wenn mit- unter das Recht nicht mehr die den zugefügten Schaden darstellende Quote der compositio, sondern schlechtweg die Besserung des im kon- kreten Falle erlittenen Schadens verlangt. Bei gewissen Ungefähr- werken (siehe § 126) konnte durch Abwälzung der Verantwortlichkeit die Haftung gemindert, ja auf eine blosse Sachhaftung reduziert werden. Der Fortschritt, den die Geschichte des Strafrechts in der fränki- schen Zeit zu verzeichnen hat, zeigt sich in der gesteigerten Geltend- machung des subjektiven Thatbestandes. Sie äussert sich darin, dass der Kreis der Verbrechen, für die der dolus begriffliches Merkmal ist, eine Erweiterung erfährt — ein Beispiel bietet der wissentliche Mein- eid — und dass die Zahl der typischen Ungefährwerke vermehrt wird, indem sie zugleich eine abstraktere Ausprägung erfahren und durch 35* § 125. Absicht und Ungefähr. fortschreitende Umwandlung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in eine civilrechtliche aus dem Strafrechte ausscheiden. Zudem beginnen einzelne Rechte die Fahrlässigkeit vom Zufall zu scheiden, wobei der Begriff der Fahrlässigkeit wiederum typisch nämlich als Versäumnis der vorgeschriebenen pflichtmässigen Obsorge gefasst wird. So ist es Fahrlässigkeit, wenn jemand den Zaun so niedrig macht, dass ihn fremde Tiere überspringen und sich dabei verletzen können, oder wenn er ihn so anlegt, dass spitze Pfähle und Äste des Zaunes nach aussen starren Lex Rib. 70, 3. 4. , wenn ein Mann seine Waffe derart trägt, dass vor seinen Augen sich ein anderer daran spiesst Alfred 36. Trägt er den Speer auf der Achsel, so braucht er den Ge- fährdeeid nicht zu schwören, um von der Verurteilung zum Friedensgelde frei zu werden. Das Wergeld zahlt er in beiden Fällen, wenn die Spitze um drei Finger höher ist als der hintere Schaft. Nach friesischem Rechte sind Ungefährwerke alle bekwarda deda, d. h. solche Thaten, die jemand hinter seinem Rücken verur- sacht. Richthofen, Rqu. S. 177, 13. , wenn Brunnen oder Gräben in gemeingefährlicher Weise angebracht, Schlingen oder Tierfallen ohne die üblichen Vorsichtsmassregeln gelegt werden. War Fahr- lässigkeit in diesem Sinne vorhanden, so wird der Unfall nicht oder nur unter Voraussetzung des Gefährdeeides als Ungefährwerk be- handelt, oder er wird strenger gebüsst als bei mangelnder Fahrlässig- keit Siehe unten § 126. , oder es greift nur bei obwaltender Fahrlässigkeit Haftung des Urhebers ein, während sie andernfalls schlechtweg ausgeschlossen ist Roth. 305. Lex Rib. 70, 4. Lex Baiuw. XIV 1. Lex Burg. 18, 2. . Das Tempo, in welchem sich jene Fortschritte der Entwicklung des Strafrechtes vollzogen, war ein verhältnismässig langsames, ver- schieden in den einzelnen Stammesrechten und ungleichartig bei den einzelnen Missethaten. Mitunter stellten sich Rückschläge ein, weil das Volksbewusstsein, zumal in Fällen, in denen die Blutrache eine Rolle spielte, der modernisierenden Theorie des Gesetzgebers nicht zu folgen vermochte Satzung Wambas zur Lex Wisig. bei Walter C.J.G. I 668. . Weniger, als man erwarten sollte, wirkte die Kirche auf freiere Behandlung der absichtslosen Missethaten ein; viel- mehr zeigt sich umgekehrt, dass das kirchliche Recht die typische Auffassung der Ungefährwerke dem deutschen Rechte entlehnte und den kirchlichen Bussbestimmungen zu Grunde legte Paenitent. Valicellanum I, c. 15 bei Wasserschleben S. 549. Vgl. Hälsch- ner , Das preussische Strafrecht II 155. . Soweit das strenge Recht bei absichtslosen Missethaten noch fest- gehalten wurde, diente im fränkischen Reiche das königliche Recht § 125. Absicht und Ungefähr. der Billigkeitsjustiz als Auskunftsmittel Siehe oben S. 136. . Anderwärts blieb der Thäter darauf angewiesen, sofort nach der That an das Billigkeitsgefühl des Verletzten zu appellieren, damit er gestatte, dass die That als Ungefährwerk gebüsst werde So nach altschwedischem Rechte. v. Amira , Obligationenrecht I 382. . Vereinzelte Rechtsquellen halten das strenge Recht zwar theoretisch aufrecht, stumpfen es aber praktisch dadurch ab, dass sie dem Berechtigten durch kaum erfüllbare Be- dingungen die Anwendung verleiden. So giebt der Pactus Alamannorum, falls jemand von dem Hunde eines andern totgebissen wurde, dem Bluträcher einen unbedingten Anspruch nur auf das halbe Wergeld. Verlangt er das ganze, so soll er es haben, wenn er duldet, dass ihm der Hund über der Schwelle der Eingangsthüre seines Hauses aufge- hängt werde und dort so lange hängen bleibe, bis er abgefault ist Pactus Alam. 3, 16. . Für Schaden haftete nach der Strenge des alten Rechtes nicht nur wer ihn ohne Absicht verursacht, sondern auch wer ihn mittelbar ver- anlasst hatte, ja unter Umständen jemand, der nur in sehr entfernter Beziehung zu dem schädigenden Ereignisse stand. Das alte Recht kennt keinen Zufall, sondern sucht stets nach einem Verantwortlichen und greift ihn bei kaum wahrnehmbarem Kausalnexus aus den Bedingungen des schädigenden Ereignisses heraus. Die Grenzen der Verantwort- lichkeit waren daher soweit gezogen, dass sich eine ausgedehnte Haftung des einzelnen für jegliches Ungefähr ergab, dessen Ursache mit seiner Lebenssphäre irgendwie verkettet war. Abgesehen von den Haftungs- verhältnissen, die in dem Verbande der Sippe, in der Stellung des Vor- munds, in der Hausangehörigkeit freier Leute, in der Grundherrlichkeit begründet waren, abgesehen von der Haftung der Hundertschaften und Gemeinden bei Unbekanntschaft des Thäters, war nach älterem Rechte der Eigentümer für den Schaden verantwortlich, den seine Knechte, seine Haustiere, ja sogar leblose Gegenstände seines Eigentums ver- ursacht hatten. Zudem bestand eine ausgedehnte Haftung des Geschäfts- und Dienstherrn für Unfälle, die den von ihm gedungenen Leuten in Aus- übung ihrer Dienstverrichtungen zustiessen. Der Dienstherr schuldete das Wergeld des Arbeiters, wenn dieser im Dienste das Leben ver- lor, und die entsprechende compositio, wenn er beschädigt wurde, so- fern die Schädigung nicht einem Dritten zugerechnet werden konnte, für den der Arbeitgeber, der auch für das Verschulden seiner Leute § 125. Absicht und Ungefähr. einstehen musste, nicht verantwortlich war Roth. 152, eine Satzung, welche die Haftung des Arbeitgebers bei vis maior aufhob. . Wenn jemand im Dienste eines anderen durch einen Baum oder durch Feuer oder Wasser von Ungefähr das Leben verlor, so wurde der Unfall dem Dienstherrn als homicidium zugerechnet Paenitentiale Valicellanum I, c. 15 bei Wasserschleben, Bussordnungen S. 549, wo solcher Unfall unter den daselbst aufgezählten septem genera nolentia homicidii angeführt wird. . Wenn jemand in seinen Geschäften einen anderen absendete oder zu sich beschied und dieser in Vollziehung des Auftrages das Leben verlor, so galt jener für die causa mortis Leges Henrici primi c. 90, 11. Jüngere niederfränkische Quellen verlangen den Gefährdeeid des Dienstherrn, wenn sein Bote, des Schiffsherrn, wenn sein Schiffsmann im Dienste den Tod fand. . Bei gemeinschaftlich unternommenem Werke bestand genossenschaft- liche Haftung der Unternehmer. Wenn Zimmerleute gemeinschaftlich einen Bau auf Gedinge ausführten, wenn mehrere gemeinschaftlich einen Baum fällten und einer von ihnen durch einen Stein oder Balken oder durch den Baum erschlagen wurde, so mussten die übrigen sein Wergeld bezahlen, wobei aber die Quote abgezogen wurde, die nach der Markzahl auf den Erschlagenen entfiel Roth. 144. 145. 138. Vgl. Lex Sax. 54. Regino, De synodalibus causis II 17. 18. Wilda , Strafrecht S. 582. . So sehr die ausgedehnte Haftung für Ungefähr in ihren Kon- sequenzen unserem heutigen Rechtsgefühle widerstreitet, so führte sie doch einerseits zu dem unserer Rechtsordnung leider fremden Ergeb- nisse, dass der Eigentümer, wie er das commodum seiner Sache genoss, auch das damnum tragen musste, das Dritte davon hatten, während sie andererseits zu Gunsten der Dienst- und Arbeitsleute wirtschaft- liche Aufgaben erfüllte, welchen erst unsere jüngste Reichsgesetzgebung durch die Regelung der Haftpflicht und der Unfallversicherung ge- recht zu werden vermochte Unter anderem geht die Verklarung im Seerechte und die nach dem sogen. Repartitionsprinzip geltende Haftung für den durch Ansegeln eines fremden Schiffes herbeigeführten Schaden auf die germanischen Grundsätze über das Ungefährwerk zurück. R. Wagner , Handbuch des Seerechts I 398 f. Lamprecht , Schaden durch Zusammenstoss von Schiffen, Z. f. HR XXI 12 ff. . § 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w. § 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere und leblose Gegenstände . Siehe die Litteratur zu § 125. Dazu Georg Meyer , Die Gerichtsbarkeit über Unfreie und Hintersassen, Z 2 f. RG II 90 ff. Konrad Maurer , Kr.Ü. II 31 ff. Jastrow , Zur strafrechtlichen Stellung der Sklaven bei Deutschen und Angel- sachsen in Gierkes Untersuchungen II. Leseur , Des conséquences du délit de l’esclave dans les Leges Barbarorum et dans les Capitulaires in der Nouv. Revue hist. de droit français 1888, S. 576. 657 ff. — v. Amira , Zweck und Mittel S. 56. Osenbrüggen , Studien zur deutschen u. schweizer. RG 1868, S. 139 ff. Gierke , Humor im deutschen Recht S. 45 ff. v. Amira , Thierstrafen und Thierprozesse, Mitth. des Instituts f. österr. Geschichtsforschung XII 545 ff., wo S. 547 ff. ältere Litteratur über dieses Thema verzeichnet wird. Die Haftung des Eigentümers für Missethaten der Knechte und für Unfälle, die durch Haustiere und leblose Gegenstände verursacht wurden, ging in vorhistorischer Zeit vermutlich so weit, dass der Eigentümer Dritten gegenüber die volle Verantwortung trug. Aber schon früh ist ihm gestattet worden, diese ausgedehnte Haftung ganz oder teilweise dadurch von sich abzuwälzen, dass er sich von seinem Eigentum lossagte und den unmittelbaren auctor criminis preisgab. Hinsichtlich der Missethaten von Knechten lässt sich der älteste Rechtszustand noch aus einzelnen Volksrechten quellenmässig belegen. Der Herr hatte die Unthat als eigene prozessualisch zu vertreten und zu büssen Lex Fris. 1, 22; 9, 17, Stellen, welche Ostfriesland betreffen. Argum. Roth. 371. Grim. 3. Expositio zu Roth. 256. Cap. 803—813, c. 1, I 143 oben S. 136. Vgl. Wilda , Strafrecht S. 655. G. Meyer a. O. S. 90. und war, wenn es sich um Fehdesachen handelte, der Fehde des Verletzten ausgesetzt. Kam es zur Sühne, so mochte wohl in aller Regel die verletzte Sippe die Auslieferung des Knechtes ver- langen, damit durch dessen Opfertod die Seele des Erschlagenen ihre Ruhe finde. In den meisten Rechten ist aber die volle Verantwort- lichkeit des Herrn bereits auf den Fall der Mitwissenschaft beschränkt Die im Gefolge des Herrn begangene That des Knechtes gilt für eine That des Herrn. Roth. 249: culpa enim dominus fecit, nam non servus, qui dominum suum secutus est. , während er anderenfalls — ursprünglich wohl nur nach freiwillig an- gebotenem Gefährdeeid — erreichen konnte, dass ihm die That des Sklaven als ein Ungefährwerk zugerechnet wurde. Diese Abschwächung seiner Haftpflicht setzte aber voraus, dass er den Knecht dem Ver- letzten auslieferte oder preisgab. Damit war der Ausgangspunkt einer § 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w. Entwicklung gegeben, die aus der Missethat des Knechtes mehr und mehr dessen eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit herausarbeitete und die Haftung des Herrn schliesslich auf eine blosse Sachhaftung be- schränkte. Zunächst trat für den Herrn, der die Unthat des Knechtes als eigenes Ungefähr büsste, nur die Erleichterung ein, dass er der Fehde nicht ausgesetzt war und kein Friedensgeld zu entrichten brauchte. Dagegen hatte er dem Verletzten die volle compositio zu zahlen, wie sie in gleichem Falle ein freier Mann als unmittelbarer Thäter ver- wirkt hätte, wovon freilich der Wert des ausgelieferten Knechtes ab- gezogen wurde. Diesen Standpunkt nimmt in Todschlagsachen u. a. das altlangobardische Recht Roth. 142. Vgl. Grim. 3. Liu. 21. Georg Meyer S. 91, Anm. 2. Bei Diebstahl des Knechtes schuldet der Herr neunfachen Ersatz, ausserdem 40 Solidi, wenn er den bei handhafter That dem Tode verfallenen Knecht auslösen will. — Nach Westgötalagen zahlt der Herr um Todschlag des Knechtes Erbsühne und Magsühne, weil ein Unfreier nicht eines freien Mannes Todschläger heissen kann. Wilda , Strafrecht S. 656. v. Amira , Obligationenrecht I 394. , hinsichtlich verwirkten Wergeldes das bairische Lex Baiuw. VIII 2: Der Herr zahlt das Wergeld der Freien, mit welcher der Knecht Ehebruch beging, nach Abzug von 20 Solidi, die auf den auszuliefern- den Knecht abgerechnet werden. Das kann in Todschlagsachen nicht anders ge- wesen sein. Vgl. Meichelbeck Nr. 683 oben S. 277, Anm. 11. und bei Missethaten der Knechte schlechtweg das anglo- warnische Recht ein Lex Angl. et Werin. c. 59: omne damnum, quod servus fecerit, dominus emendet. . Andere Rechte legen dem Herrn bei Tötungen nur eine Quote jener Compositio auf, die dem Verletzten gebühren würde, wenn ein Freier die Missethat begangen hätte; so zwei Drittel des Wergeldes das mittel- und westfriesische Recht Lex Fris. 1, 13. Damit stimmt überein, dass nach jüngeren friesischen Rechtsquellen (Richthofen, Rqu. S. 61, 28) für Ungefährwerk des Herrn gilt, was Pferdes Huf, Rindes Horn, Hundes Zahn, Hahnes Sporn, Schweines Hauer und eines Mannes Knecht verbricht. , die Hälfte das alamannische Recht Pactus Alam. 3, 17. und die Lex Salica, nach der man die Zahlung der anderen Hälfte durch Auslieferung des Unfreien ersetzte Lex Sal. 35, 5. . Doch wurde es bei den Salfranken dem Herrn gestattet, sich mittelst Ge- fährdeeides und mittelst Auslieferung oder Preisgabe des Knechtes von jeder Haftung zu befreien Ed. Chilp. c. 5. Lex Sal. 35, 5, Cod. 5 ff. . Manche Rechte verlangen nicht gerade- zu die Auslieferung des Unfreien, sondern begnügen sich mit einem einseitigen Entäusserungsakte (dimittere), durch den der Herr den § 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w. Eigenmann aufgiebt, so in gewissen Fällen das sächsische und das angelsächsische Recht Arg. Lex Sax. 18, vgl. 53. Ine 74. , wogegen die fränkische Gesetzgebung im In- teresse der Strafjustiz und des Landfriedens solchen einseitigen Abandon verbot Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 5. I 117. . Die Auslieferung des Knechtes geschah in Fehdesachen zum Zwecke der Rache, ad occidendum, ad interficiendum, ad penam, quam meruit, luendam Lex Baiuw. VIII 9. Roth. 142. . Das Schicksal des ausgelieferten und ebenso des preisgegebenen Knechtes lag in der Hand der beleidigten Sippe, die wohl regelmässig in der Form der Hinrichtung Rache nahm Siehe oben S. 475. . Eine eigentümliche Bestimmung enthält die Lex Salica für den Fall, dass ein Knecht durch einen fremden Knecht erschlagen wird. Der Herr des Todschlägers soll dann seinen Knecht zur Hälfte auf- geben, so dass er ihm und dem Herrn des getöteten Knechtes gemein- schaftlich wird und sie sich beide in seine Dienste zu teilen haben Lex Sal. 35, 1: si quis servus servum occiderit, homicida illum domini inter se dividant. Vgl. Canones Wallici c. 38, Wasserschleben, Bussordnungen S. 131: si quis servus servum alterius occiderit, vivus commonis dominorum exsistat. . Altfränkisches Recht scheint der Satz nicht zu sein. Die Lex Ribuaria setzt für diesen Fall eine Busse von 36 Solidi, wie sie auch der Freie für Tötung eines Knechtes zahlen musste, während eine Novelle zur Lex Salica bei Tötung einer Magd durch einen Knecht neben dem Wertersatz eine Busse von 15 Solidi auferlegt Lex Rib. 28. Vgl. Lex Rib. 8. — Lex Sal. 83 (Hessels). . Jene Vorschrift über Teilung des Eigentums am Todschläger dürfte daher auf fremd- rechtlichem Einflusse beruhen Sie erinnert an den anderwärts vorkommenden Rechtssatz, dass, wenn je- mandes Rind das Rind eines Anderen tötet, beide Rinder ihren Herren gemein- schaftlich werden. Canones Wallici c. 39: cuius animal sive bos sive bacca aliam ex cornu occiderit, vivus et mortuus commones eius (eis, scilicet dominis) erunt. Dieselbe Entscheidung findet sich in den Svearechten. v. Amira , Obligationen- recht I 400. Auf Knechte angewendet, führte jener Grundsatz zu gemeinschaft- lichem Eigentum am Todschläger, da der Leichnam des getöteten Knechtes als wertlos kein Gegenstand der Teilung sein konnte. Bekanntlich soll schon nach 2 Moses 21, 35, wenn jemandes Ochs eines Anderen Ochsen stösst, der Verkauf- preis des Todschlägers und das Aas des getöteten Ochsen zwischen den Herren ge- teilt werden. . Die Behandlung der einzelnen Sklavendelikte ist in den ver- schiedenen Rechten von einer fast verwirrenden Mannigfaltigkeit. Viel- fach werden in demselben Rechte die einzelnen Verbrechen nach ver- § 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w. schiedenen Grundsätzen behandelt, welche älteren oder jüngeren Ent- wicklungsstufen der strafrechtlichen Ahndung der Missethat des Knechtes angehören. Einzelne Rechte, so insbesondere das ribuarische und das lango- bardische Recht, haben ein ausgebildetes System von Sklavenbussen, die ihre Grenze nach oben in dem Betrage finden, um welchen der dem Tode verfallene Sklave vom Herrn ausgelöst werden kann Bei den Ribuariern 36, bei den Langobarden 40 oder 20 Solidi. . So- lange das Vermögen des Sklaven grundsätzlich noch Eigentum des Herrn ist, erscheinen jene Bussen in ihrem Effekte als Bussen des Herrn. Im einzelnen Falle sind sie rechtsgeschichtlich entweder als Ungefährbussen des Herrn zu erklären, die einen Bruchteil der ent- sprechenden Freienbusse bilden, oder als Bussen, durch die der Herr den Sklaven von der ihm drohenden Leibes- oder Lebensstrafe loskauft. Das System der Leibes- und Lebensstrafen hat sich aus der Rache herausgebildet, die der Verletzte am Sklaven zu nehmen befugt war. Die Rechtsordnung setzte an Stelle der Willkür des Rächers eine feste Skala von Strafen; sie gab den Knecht in den schwersten Fällen dem Tode, in leichteren einer verstümmelnden Leibesstrafe (z. B. der Entmannung) oder einer Prügelstrafe preis, ein System, das nament- lich in der Lex Salica vertreten ist. Die Strafe konnte um Geld oder Geldeswert abgelöst werden und zwar durch eine von der öffentlichen Gewalt unabhängige Vereinbarung des Verletzten mit dem Knechte, bezw. dessen Herrn Lex Sal. 40, 2. 11. . Die ältesten knechtischen Strafen stellen sich daher als Privatstrafen dar, deren Maximum die Rechtsordnung normiert. Der weitere Verlauf der Entwicklung ging dahin, dass öffentliche Sklavenstrafen ausgebildet wurden. Schon die merowingische Gesetz- gebung macht es dem Herrn bei gewissen Verbrechen, so bei Raub und Diebstahl, zur unbedingten Pflicht, den Knecht an die öffentliche Gewalt auszuliefern Siehe oben S. 278 f. , die dann das Verbrechen von Amtswegen be- straft oder bestrafen lässt. Soweit dabei der Strafvollzug noch dem Verletzten überlassen wird, handelt er als Organ der öffentlichen Ge- walt. Das langobardische Recht verbietet in gewissen Fällen, dass der Herr den auszuliefernden Knecht einlöse Roth. 142. , während es in anderen, wenn die Ahndung unterbleibt, den schuldigen Knecht der öffentlichen Gewalt verfallen lässt Liu. 24. 64. Siehe oben S. 472. . § 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w. Auch die Entwicklung, welche die Haftung des Eigentümers für Übelthaten der Haustiere durchmachte, weist auf einen ältesten Rechts- zustand zurück, nach dem der Eigentümer gleich einem Urheber da- für einzustehen hatte. Allein früher als bei der Missethat des Knechtes dringt bei der des Haustieres die Auffassung durch, dass sie dem Eigentümer nur als Ungefährwerk anzurechnen sei. Stärker als bei dem Unfreien spricht bei dem Haustiere die Vermutung für die Ab- sichtslosigkeit des Herrn; das Tier ist ja ein redeloser Wicht, wie eine schwedische Rechtsquelle sagt, eine muta res, wie das lango- bardische Edikt, beste mue, wie ein altfranzösischer Jurist es nennt v. Amira, Obligationenrecht I 397. Roth. 326: cessante faida, … quia muta res fecit, nam non hominis studium. Beaumanoir, Coutumes du Beau- voisis ch. 69, 6. . Als Ungefährwerk des Herrn ist die Unthat des Tieres mit Wer- geld oder Busse oder mit einer nach den verschiedenen Rechten und zu verschiedenen Zeiten verschiedenen Quote der Compositio zu büssen Volles Wergeld oder volle Busse verlangen das altlangobardische, das anglo-warnische und sächsische Recht. Ed. Roth. 326—328. 330. Lex Angl. et Werin. 52. Lex Sax. 57. Nach der Glosse zu Roth. 326 ist stets nur die Hälfte zu zahlen: per usum, ubi faida cessat, medietas mali componitur … Das alamannische Recht lässt Tötungen von Menschen durch Hengst, Rind oder Eber mit dem vollen, durch andere Tiere mit dem halben Wergelde büssen. Pactus Alam. 3, 17. Das friesische Volksrecht begnügt sich mit einem Viertel des vollen Wergeldes. Lex Fris. Add. 3, 68. . Dagegen soll daraus keine Fehde erwachsen und kein Friedensgeld verwirkt sein. Vieh verbricht kein Gewette Lex Rib. 46. Vgl. Ssp. Ldr. II 40, § 3. . Andererseits schuldet aber der Eigentümer einen Gefährdeeid, der die Wissenschaft um die schädliche Eigenschaft des Tieres negiert, und hat er bei Übelthaten, die als absichtliche eine Fehde erzeugen könnten, also ins- besondere bei Tötungen, dem Verletzten das Tier auszuliefern, dessen Wert von der Compositio abgezogen wird. Nach den beiden fränki- schen Volksrechten ersetzte die Auslieferung des Tieres die Hälfte des Wergeldes, so dass der Eigentümer nur noch die andere zu zahlen brauchte. Der Gefährdeeid wurde daneben nicht mehr gefordert, wie er denn überhaupt sich bei den Westgermanen schon früh in einen prozessualischen Reinigungseid verwandelte, der nur noch Platz griff, wenn der Widersacher die That als absichtliche zugerechnet wissen wollte. Neueres salisches Recht, das in Einschiebseln der Lex Salica erscheint, gestattet dem Herrn des Tieres gleich dem des Knechtes, sich durch freiwillige Auslieferung des Todschlägers und durch Gefährde- eid jeder persönlichen Haftung zu entledigen Lex Sal. 36, Cod. 5 ff. . § 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w. Jüngere Rechtsquellen bezeugen uns eine wahrscheinlich in die fränkische Zeit hinaufreichende Rechtssitte, nach welcher der Eigen- tümer des Tieres nicht zur förmlichen Auslieferung verbunden ist, sondern sich durch einseitigen Akt das Tier von der Hand sagen kann, indem er ihm Unterkunft und Nahrung verweigert, wogegen er nach den Grundsätzen der Begünstigung eines Friedlosen haftet, wenn er das Tier füttert, nachdem er das von diesem angestiftete Unheil erfahren hat. Das Preisgeben geschieht zu Gunsten des Verletzten, der sich des Tieres bemächtigen oder es bei dem Eigentümer holen kann Berliner SB 1890, S. 836 f. . An dem ausgelieferten oder preisgegebenen Tiere können die Verwandten des Getöteten Rache nehmen, indem sie es umbringen. Diesen Zweck verfolgt in erster Linie das Verlangen der Auslieferung oder Preisgabe. Schon in fränkischer Zeit kam es vor, dass die Rache in der Form ritueller Hinrichtung genommen wurde, wie man denn z. B. den bissigen Hund aufzuhängen pflegte. Aus diesen an Tieren vollzogenen Privatstrafen sind nachmals dort, wo das Offizialverfahren zu voller Ausbildung gelangt war und gleichzeitig noch die alte naive Volksanschauung über die Bestrafung der Tiere fortlebte Daraus erklärt sich das verhältnismässig frühzeitige und häufige Auftreten der öffentlichen Tierstrafen in Frankreich. , öffentliche Tierstrafen geworden, nicht ohne Einfluss bekannter Stellen der Bibel, auf die man ein derartiges Vorgehen stützen konnte 1 Moses 9, 5; 2 Moses 21, 28—32. Nach v. Amira, Thierstrafen S. 591 ff., sind die öffentlichen Tierstrafen aus dem mosaischen Rechte entlehnt worden, in- dem, was im alten Testamente Kultakt war, im Mittelalter zur weltlichen Strafe wurde. So wenig ich den Einfluss der Bibel auf die öffentlichen Tierstrafen ver- kenne, so scheint mir doch für die Annahme einer Reception kein Bedürfnis vor- zuliegen. Wie leicht aus der Rache, namentlich durch das Mittelglied der gesetz- lich normierten Privatstrafe, eine öffentliche Strafe erwachsen konnte, zeigt die ganze Geschichte des deutschen Strafrechtes. Im übrigen zur Untersuchung Amiras Stellung zu nehmen, wird sich erst bei Behandlung des folgenden Zeitabschnittes die Gelegenheit bieten. . Als Ungefährwerke werden dem Eigentümer auch Unglücksfälle zugerechnet, die durch leblose Gegenstände veranlasst worden sind. So haftete z. B. der freie Mann nicht nur wegen der Wunde, welche die Waffe in seiner Hand, welche die entgleitende oder abirrende Waffe, sondern auch wegen des Unheils, das seine Waffe in der Hand eines Dritten schlug, oder das sie ohne jede führende Hand einem lebenden Wesen zufügte. So haftete der Eigentümer, wenn in seinem Brunnen, in seiner Grube, durch seinen Zaun, in seiner Tierfalle, durch § 126. Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere u. s. w. sein Mühlrad, durch seinen Balken, oder durch irgend eine mit der Hand hergestellte Sache Mensch oder Haustier verunglückten. Es ist bereits eine Milderung des alten strengen Rechtes, wenn in ein- zelnen Quellen die Haftung des Eigentümers mit schärferer Betonung des Causalnexus durch die Haftung des Herstellers der Anlage ersetzt Lex Sax. 58: a quo parata sunt (fossa vel laqueus), componatur. Lex Angl. et Werin. 61: qui machinamentum fecit, damnum emendet. Nach älterem schwedischem Rechte haftet im Fall des handaværki, d. h. wenn eine mit der Hand hergestellte Sache Schaden anrichtet, regelmässig der Eigentümer, während jüngere Quellen statt dessen den Hersteller haftbar machen. v. Amira, Obligationen- recht I 386. oder auf Fälle typischer Fahrlässigkeit eingeschränkt wird. Während der Verantwortliche, wie bei anderem Ungefährwerk, ursprünglich die volle Compositio (mit Ausschluss des fredus), dann nur eine Quote oder Schadenersatz zu zahlen hatte, ist für eine Anzahl hierher- gehöriger Unglücksfälle die Haftung schon früh zu einer blossen Sach- haftung abgeschwächt worden. Der Eigentümer brauchte nämlich den Schaden weder ganz noch teilweise zu vergüten, wenn er den eigent- lichen Urheber des Übels auslieferte oder preisgab Vgl. Alfred 13. . Nach ribuarischem Volksrechte ist kein Wergeld verwirkt, wenn durch einen Balken oder durch irgend eine mit der Hand hergestellte Sache (manufactile) ein Mensch getötet wird. Falls aber jemand den auctor interfectionis in Gebrauch nimmt, so büsst er den Tod- schlag (ohne Friedensgeld zu zahlen) Lex Rib. 70, 1. Nach dem Stadtrechte von Schleswig haftet der Bauherr, wenn bei einem Hausbau jemand durch einen Balken, Sparren oder durch ein Holzstück getötet wird. Er büsst dann jedenfalls neun Mark, kann sich aber von weiterer Haftung dadurch befreien, dass er den tötenden Balken den Verwandten des Erschlagenen überlässt. Wird dagegen der Balken eingebaut, so hat der Eigen- tümer für den Todesfall mit dem ganzen Hause zu büssen. Älteres Schleswiger Stadtrecht A. 83. Vgl. jüngeres Schleswiger Stadtrecht A. 94, Flensburger Stadt- recht A. 46, Stadtrecht von Apenrade A. 49. Die dem Jütischen Low verwandten Stadtrechte, herausgegeben von Thorsen S. 19. 49. 75. 192. . Bei den Angelsachsen gilt die Waffe oder das Werkzeug, womit ungebüsstes Blut vergossen worden ist, für nicht ‘gesund’, d. h. für unrein. Dem, dessen Waffe in fremde Hände gelangt, wird daher geraten, darauf zu achten, dass sie in omni calumnia munda sit, ehe er sie wieder in Empfang nimmt Leges Henrici primi 87, 2. . Wird ein Schwert einem Schwertfeger, ein Werkzeug einem Schmiede zur Bearbeitung oder Ausbesserung übergeben, so soll er es ‘gesund’, wie er es erhielt, zurückliefern. Ist es nicht mehr rein von Blutschuld, § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen. so haftet er dem Eigentümer für Ersatz, da dieser die Annahme des nicht ‘gesunden’ Schwertes oder Werkzeuges verweigern kann. Um solche Ersatzpflicht auszuschliessen, kam es bei den Angelsachsen vor, dass Schwertfeger und Schmiede Waffen und Werkzeuge nur unter Vorbehalt haftungsfreier Aufbewahrung in Arbeit nahmen Alfred 19: gif sweord-hwîta ôđres monnes wæ̂pn tô feormunge onfô, ođđe smiđ monnes andweorc (l. handweorc, manufactile, schwedisch handaværki), hîe hit gesund bêgen âgifan, swâ hit hwæđer hiora æ̭r onfênge, bûton hiora hwæđer æ̭r þingode, þæt he hit angylde (auf Ersatzpflicht) healdan ne þorfte. Leges Henrici primi 87, 3. . Der Ge- danke, dass den Unfall büssen müsse, wer das leblose Werkzeug be- nutzt, das ihn herbeigeführt, geht auf heidnisch-religiöse Anschauungen zurück und berührt sich mit einem in Norwegen bestehenden, sicher- lich uralten Aberglauben, welcher verlangt, dass derartige Gegenstände nicht in Gebrauch genommen, sondern gleich Götzenbildern aufbe- wahrt werden, während man ihnen andererseits eine besondere Heil- kraft zuschreibt Liebrecht, Zur Volkskunde 1879, S. 313. Vgl. oben S. 476. . Sucht man nach einem gemeinsamen Ausgangspunkt für die Aus- lieferung des Knechtes, des Haustieres und lebloser Gegenstände, so liegt die Vermutung nahe, dass ihr die Idee eines Opfers zu Grunde liege, welches in Todschlagsfällen der Seele des Getöteten dargebracht werden sollte. § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen. Wilda, Strafrecht S. 598. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 36 ff. Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 144. Dahn, Westgoth. Studien S. 148. Pertile, Storia del diritto ital. V. 75. H. Luden, Abhandlungen aus dem ge- meinen deutschen Strafrechte I (1836) S. 302 ff. Zachariae, Die Lehre vom Ver- suche der Verbrechen 1836, S. 164 ff. Brandt, Forelæsninger II 55. Der Strafbarkeit ungewollter Missethat entspricht die grundsätz- liche Straflosigkeit des Versuches. Eine Rechtsordnung, die in dem zuge- fügten Übel den Ausdruck des verbrecherischen Willens zu sehen pflegte, musste weit davon entfernt sein, die unvollendete oder miss- lungene Missethat nach Analogie des vollendeten und gelungenen Ver- brechens zu strafen. Sämtliche deutschen Volksrechte lassen in der Fülle ihrer strafrechtlichen Satzungen den allgemeinen Begriff des strafbaren Versuches vermissen. Wie aber Thatbestände, bei welchen man das Fehlen der Absicht präsumierte, nicht als Friedensbrüche, § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen. sondern als Ungefährwerke behandelt wurden, so hob andererseits das Recht aus der Masse der Versuchshandlungen bestimmte Typen heraus, um sie unter Strafe zu stellen. Für die Bestrafung des Versuchs fällt zunächst ins Gewicht, dass bei einzelnen Verbrechen gewisse nächste Versuchshandlungen, solche, die unsere ältere kriminalistische Theorie als conatus proximus oder propinquus aufgefasst hätte, wenn sie handhaft wurden, gleich dem vollendeten Verbrechen geahndet werden konnten. So durfte man den Dieb töten, der sich unterhalb des Hauses durchzugraben versuchte oder des Nachts in ein Haus einbrach Lex Sax. 32. Lex Fris. 5, 1. Decreta Tassil. Niuh. c. 3. . So verfiel bussloser Tötung der Brandstifter, den man betraf, als er die Fackel in der Hand hielt, die eben Dach oder Wand des Hauses leckte Lex Fris. 5, 1. Vgl. Grimm, RA S. 743. . In beiden Fällen handelt es sich um gehinderten Versuch und hand- hafte That. Gewisse Handlungen, in denen der typische Thatbestand eines Versuches zu äusserlich wahrnehmbarem Ausdrucke gelangte, wurden als delicta sui generis, als in sich vollendete Verbrechen geringerer Strafbarkeit geahndet. Man darf diese Missethaten Versuchsdelikte oder Versuchsverbrechen nennen, weil ihnen im einzelnen Falle die zum Versuch erforderliche Absicht zu Grunde liegen konnte und die Rechtsordnung bei Formulierung und Ahndung des Deliktes mit dieser Möglichkeit rechnete. Freilich war nicht jedes konkrete Versuchs- delikt notwendig ein Deliktsversuch, da es mit feststehender Busse be- straft wurde, auch wenn der Thäter gar nicht die Absicht hatte, über den bewirkten Thatbestand hinauszugehen, ja selbst dann, wenn er ab- sichtslos handelte. Das Versuchsdelikt trägt eben den typischen Zu- schnitt des damaligen Strafrechts. Es bildet den historischen Durch- bruchspunkt in der Geschichte des Versuchsbegriffes, der im Wege fortschreitender Abstraktion aus den Versuchsverbrechen herausge- arbeitet wurde. Diese Entwicklung, in der das salische und das langobardische Recht den übrigen deutschen Stammesrechten voran- eilten, lässt sich am frühesten und am deutlichsten bei den Versuchs- handlungen des Todschlags wahrnehmen. Ein dahin gehöriges Versuchsdelikt ist die Wassertauche, in jüngeren fränkischen und friesischen Quellen wapeldrink Cout. du Franc de Bruges, Keure v. circa 1190, § 27, bei Gilliodts van Se- veren II 10. Keure für Furnes v. J. 1240, c. 7, bei Warnkönig, Flandr. Staats- und Rechtsgeschichte II 2, Anhang, S. 74. , wapeldrank, wapuldê- § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen. pene Richthofen, WB S. 1125. Vgl. Grimm, RA S. 631. Nordfriesisch quabeldrank. Dreyer, Vermischte Abhandlungen I 219. genannt. Sie besteht darin, dass jemand einen anderen in einen Brunnen, Fluss oder Wasserpfuhl oder ins Meer stösst oder wirft, ohne dass dieser den Tod findet. Unerheblich ist, ob die That in der Absicht der Tötung oder in anderer Absicht oder absichtslos verübt worden ist, massgebend aber die Lebensgefahr, in die der Beschädigte geriet. Mit Rücksicht auf die Grösse der Gefahr unterscheiden einzelne Rechte mehrere Grade der Wassertauche. So kennt das friesische Volksrecht eine einfache Wassertauche, die mit vier, später mit zwölf Solidi ge- büsst wird, und eine gefährlichere, mit dreifacher Busse bedrohte Wassertauche, bei welcher der Verletzte mit den Füssen keinen Grund findet und sich nur durch Schwimmen retten kann Lex Fris. 22, 83; Add. 3, 41. 66. . Das sächsische Volksrecht unterscheidet Hineinstossen und Hineinwerfen und bestraft dieses mit höherer Busse, offenbar weil es die feindselige Absicht zu schärferem typischem Ausdruck bringt Lex Sax. 9. 10. . Andere Rechte wissen nur von einem Grade der Wassertauche; so das ältere salische Recht und die Lex Baiuwariorum. Jenes setzt als Busse das halbe Wergeld Lex Sal. 41, 9. Die Busse der Wassertauche beträgt 50 Solidi, wenn ein freier Romanus, 22½ Solidi, wenn ein tributarius Romanus ins Meer geworfen wird. Recap. legis Sal. c. 14. 19. , diese nur zwölf Schillinge Lex Baiuw. IV 17. . Im salischen Rechte lässt sich zudem eine fort- schreitende Erweiterung des Thatbestandes wahrnehmen. Der ältere Text der Lex Salica erwähnt nur den Fall, dass jemand in einen Brunnen geworfen wird; einzelne Handschriften fügen das Meer hinzu, während die Lex Salica emendata die Busse der Wassertauche auf jedes Herabstürzen von lebensgefährlicher Höhe ausdehnt Diesen Fall hat auch die Recapitulatio c. 11 im Auge, wo es heisst: inde ad solidos XII et dimidium, ut si quis servum ministerialem in mortis periculum inmiserit et eum Deus liberavit. Die 12½ Solidi sind die Hälfte der Summe, die man durch Tötung des unfreien Ministerialen nach Recap. c. 15 verwirkt. . Eine Novelle zur Lex Salica hebt dann aus diesem Thatbestande einen qualifizierten Mordversuch heraus. Sie verlangt nämlich ein Drittel der Mordbusse, also das volle Wergeld, wenn jemand einen anderen in der Absicht, ihn zu töten, in einen Brunnen oder in eine Grube wirft und dieser nicht aus eigener Kraft sich befreien kann, sondern durch einen Dritten gerettet wird, der ihn etwa zufällig entdeckt Lex Sal. (Hessels) 98. Fände er den Tod, so würde gemäss Lex Sal. 41, 2 Mord vorliegen und eine Busse von 600 Solidi verwirkt sein. . § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen. Wer einen anderen zu töten versucht, aber ihm nur eine Wunde beibringt, wird nicht wegen versuchten Todschlags, sondern nur wegen Verwundung zur entsprechenden Wundbusse verurteilt. Wenn der Angriff auf die Person nicht zur Vollendung gelangt oder schlechtweg misslingt, so ist nur in typischen Ausnahmefällen eine Busse verwirkt. Als Versuchsdelikt minderer Strafbarkeit erscheint in den Volks- rechten das Messer- und Schwertzücken Lex Wisig. VI 4, 6. 7. Lex Burg. 37. Lex Sax. 8. Hlothar u. Eadric c. 13. Vgl. Wilda, Strafrecht S. 603. 776 und oben S. 47. . Mit voller Busse ahndet das alamannische Volksrecht den Fehlschlag, der dem Reiter zugedacht war und dessen Ross traf Lex Alam. 64. Dass die Alamannen eine allgemeine Theorie des straf- baren Versuches gekannt haben, darf aus dieser Stelle nicht gefolgert werden. War der Fehlschlag ein solcher, dass er weder den Reiter noch das Ross traf, so war keine Busse verwirkt. . Weiter geht die Lex Salica, nach der nicht nur der Schuss mit vergiftetem Pfeile, der sein Ziel verfehlt Lex Sal. 17, 2: si quis alterum de sagitta toxigata percutere voluerit et praetersculpaverit et ei fuerit adprobatum … , sondern auch der mit Tötungsabsicht geführte Fehlschlag Lex Sal. 17, 1: si quis alterum voluerit occidere et colpus falierit, cui fuerit adprobatum … Das adprobatum fuerit scheint in beiden Fällen voraus- zusetzen, dass die That geleugnet und der Thäter überführt wurde. Aus dem Leugnen wird auf die Tötungsabsicht geschlossen. Vgl. oben S. 372. die Busse von 62½ Solidi nach sich zieht, somit unter höherer Strafe steht, als der Schlag, der eine leichte Wunde schlug. Da die Lex dabei die Absicht der Tötung ausdrücklich hervorhebt, liegt nicht mehr ein Versuchsdelikt vor, sondern strafbarer Tötungsversuch, ein auffallend frühes Beispiel einer verhältnismässig modernen Auffassung, durch die sich das Strafrecht für einen bestimmten Fall von der vorwiegenden Berücksichtigung des äusseren Erfolges befreite. Versuch des Giftmordes stellt sich nach einzelnen Leges unter Umständen als Delikt des Giftgebens und dieses wieder als eine Unter- art der Zauberei dar. Die Lex Salica verpönt es mit einer Busse von 62½ Solidi Lex Sal. 19, 2. Vgl. unten § 136. , die Lex Ribuaria mit dem halben Wergelde. Doch verlangt diese halben Erfolg, darin bestehend, dass das Gift eine nach- weisbare leibliche Schwächung oder Veränderung bewirkte Lex Rib. 83, 2: si autem mortuus non fuerit et varietatem seu debilitatem probabile ex hoc in corpus habuerit, centum solidos culpabilis iudicetur. Auf diese Stelle gehen Leges Henrici primi 71, § 2 zurück. Vgl. Shakespeare, Richard III. 3, 4, 69 ff. der Cambridge Edition: See how I am hewitch’d; behold, mine arm Is like a blasted sapling, withered up: And this is Edward’s wife, that monstrous witch, Consorted with that harlot strumped Shore, That by their witchcraft thus have marked me. . Das Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 36 § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen. langobardische Edikt unterscheidet das Giftgeben als näheren, das Giftmischen als entfernteren Versuch und straft jenen mit dem halben Wergelde, diesen mit einer Busse von zwanzig Solidi Roth. 139—142. . Eine Anzahl von Versuchsverbrechen, beziehungsweise Versuchs- handlungen des Todschlags, fassen das salische und das bairische Recht unter dem Gesichtspunkte der Lebensgefährdung zusammen. Die Lex Salica setzt darauf die konstante Busse von 62½ Solidi Sie scheint aus der Taxe hervorgegangen zu sein, um welche der Verlust der Hand abgekauft wurde. Siehe unten § 136. , die in der malbergschen Glosse nach dem Delikte, das sie bestraft Seolandefa wird eines der Delikte der Lebensgefährdung genannt im Texte von Lex Sal. 16, 1, Cod. 5. 6: mallare debent de seolandeva .. , als seolandefa bezeichnet wird Sêolan-defa etwa animae oppressio. Defa zu ahd. bitebjan, mhd. be- teben. Vgl. Kern bei Hessels Sp. 480. Diefenbach, Vgl. WB II 613 f. Anders Grimm bei Merkel p. LX, der von der Konjektur sêo-lando-êwa ausgeht. . Unter die Lebensgefährdung (seolandefa) werden ge- zählt Fehlschlag und Fehlschuss mit Tötungsabsicht, Anzünden eines Hauses, wo Menschen schlafen, falsche Anklage vor dem Könige, Gift- geben, Gedinge über Tötung, das nicht zur Ausführung gelangt Lex Sal. 17, 1. 2; 16, 1; 18, 1; 19, 2; 28, 1. 2. . Auch das Verbergen gestohlener Sachen in fremder Were dürfte dahin gehören, obzwar in Lex Salica 34,4 nur die Busse von 62½ Solidi, aber nicht die Glosse seolandefa erscheint In 41, 9 hat Cod. 2 für Wassertauche nur eine Busse von 62½ Solidi, durch die sie sich den Delikten der Lebensgefährdung anreihen würde. . Nach bairischem Rechte ist es Merk- mal der Lebensgefährdung, dass der Gefährdete in eine Lage gebracht wurde, in der er Grund hatte für sein Leben zu fürchten und in Verzweiflung am Leben, ‘unwân’ Graff, Sprachsch. I 859. Schmeller, WB II 919. , desperationem vitae zu geraten. Die Busse des Baiernrechtes beträgt in Fällen von unwân nur 12 Solidi. Die Lex zählt als solche auf die Wassertauche, den Schuss mit ver- giftetem Pfeil, wenn Blut fliesst, den Fall, dass man jemand ins Feuer stösst, ihm die Leiter wegzieht, das Giftgeben, die von den Bewohnern des Hauses vereitelte Brandstiftung Lex Baiuw. IV 17. 19. 20. 21. 22; X 4 (die Busse heisst hier, weil sie wie in IV 6 zwölf Solidi beträgt, hrewawunta). . Am weitesten ging in der Abstraktion das langobardische Recht, das bis zu einem allgemeinen Begriffe der Lebensnachstellung, des consilium mortis, vorgedrungen ist Roth. 1. 2. 10. 11. 139. 202. Vgl. Liu. 138. Unter consilium wird auch Teilnahme verstanden. Siehe unten § 128. . Er umfasst einerseits Vorbereitungs- § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen. handlungen, wie z. B. die Giftmischerei, andererseits den beendeten Ver- such. Auf consilium mortis steht ohne Rücksicht auf das Wergeld des Gefährdeten die Busse von zwanzig Schillingen Nicht diese, sondern eine höhere Busse greift Platz bei bestimmten Ver- suchshandlungen, die als Delikte höherer Strafbarkeit hingestellt sind, wie das Giftgeben. , ausgenommen den Anschlag gegen des Königs Leben, der mit Tod und Verlust des Ver- mögens bedroht wird Dieselbe Strafe setzt das angelsächsische Recht (Alfred 4) auf Nachstellung gegen das Leben des Königs oder des Herrn. . Eine mit peinlicher Genauigkeit abgestufte Skala von Versuchs- delikten stellen manche Volksrechte bei Handlungen auf, die sich als näherer oder entfernterer Versuch rechtswidrigen Beischlafs darstellen können. So hat die Lex Baiuwariorum eine Busse von sechs Schillingen für unzüchtiges Anfassen (hôrcrift), von zwölf für Auflösen der Haar- tracht (walcwurf), für unzüchtiges Zerren der Kleider (himilzorunga), für Beschreiten fremden Ehebettes uno pede, während der vollendete Ehebruch mit dem Wergelde, die Vergewaltigung einer Jungfrau mit vierzig Solidi gebüsst wird Lex Baiuw. VIII 1. 3. 4. 5. Vgl. Lex Alam. 56. Lex Sal. 20; 76, 1. 2. Roth. 26. Liu. 121. Alfred 11, wo nebeneinander gestellt sind: Beischlaf, Nieder- werfen ohne Beischlaf, Begreifen der Brust. . Versuch des Diebstahls wurde, sofern er nicht unter den Begriff der handhaften That fiel, als Bruch fremder Were (effractura) Lex Sal. 11, 6; 27, 21. 22; 91. Lex Chamav. 19. 20 ff. Vgl. Form. Bignon. 27. Lex Sax. 21. Lex Fris. Add. 1, 3. Vgl. Wilda, Strafr. S. 605. , oder als unbefugtes Eindringen in fremden Garten, in fremdes Gehege, oder als Beschädigung fremden Zaunes mit selbständiger Strafe geahndet. Zum allgemeinen Begriff des Diebstahlsversuches hat keines der Volksrechte sich aufgeschwungen. Raubversuch musste unter Umständen als Weg- wehrung, Wegsperre, fränk. viae lacina Siehe oben S. 356. , alam. wegalauga Pactus 2, 50. , fries. weiwendene Wegwendung. Richthofen, WB S. 1132. , langob. wegwori Roth. 373; vgl. Roth. 26. , angels. forsteal Aus Edmund III 6 pr. folgt die allgemeine Bedeutung Wegsperre. Dass sie verschiedene Delikte in sich schliessen kann, sagt Aethelred V 31, VI 38. In Leges Henrici primi 80, 2 wird unter forestel auch die Wegelagerung gestellt. Ob wegréaf in Aethelbirht 19. 89 Wegsperre bedeute, wie Wilda, Strafr. S. 909, an- nimmt, bleibt zweifelhaft. Vgl. Schmid, Ges. der Ags. S. 674. 581. gebüsst werden. Frauen gegenüber konnte die Wegsperre u. a. Versuch eines Sittlich- keitsverbrechens sein. Aber auch die Absicht, einen Feind anzugreifen 36* § 127. Der Versuch und die Versuchsverbrechen. oder zu demütigen, eine Pfändung zu verhindern, mochte ihr zu Grunde liegen. Räuberischen Überfall, dem das Opfer trotz thätlichen An- griffs entkommt, bestraft die Lex Salica mit der Busse der Lebensge- fährdung Lex Sal. 17, 9. Die Stelle steht in dem Titel De vulneribus. Die For- meln heben bei räuberischem Überfall regelmässig das livorare hervor. Die Septem Causae fassen wohl denselben Fall geradezu als Tötungsversuch auf, wenn sie in 4, 2 sagen: si quis homo alio adsallierit et sua arma (?) et occidere voluerit et retentus fuerit, sol. 62½ culp. iud. . In der scharfen Ahndung des Versuchsdeliktes und der Versuchs- handlung zeichnet sich das Volksrecht der Salfranken vor allen anderen aus. Die Lex Salica hat dafür die verhältnismässig strengsten Strafen, wenn wir von dem Anschlag gegen das Leben des Königs bei Lango- barden und Angelsachsen absehen. Die salischen Bussen der Lebens- gefährdung sind Quoten des Wergeldes, stufen sich daher nach dem Stande des Gefährdeten ab Siehe unten § 136 und vgl. oben S. 560, Anm. 7. 9. . Dagegen verfügt das langobardische Recht bei consilium mortis nur über den festen und verhältnismässig niedrigen Satz von zwanzig Solidi, der in ähnlicher Weise wie die entsprechende Unwahnsbusse des bairischen Rechtes eine Art von Injurienbusse dar- stellt Vgl. Wilda, Strafr. S. 601 ff. . Gemeinsam ist dem salischen und dem langobardischen Rechte, dass sie in bestimmten Fällen, jenes bei Fehlschuss und Fehlschlag und bei der als Mordversuch qualifizierten Wassertauche, dieses bei dem consilium mortis überhaupt, über die Schranken des typischen Versuchsdeliktes hinausgedrungen sind, indem sie im Einzelfalle die Absicht der Tötung verlangten. Dahingestellt möge bleiben, wie weit das Rechtsleben, insbesondere das salische, in dieser Beziehung die fortgeschrittene Theorie des Gesetzgebers verwirklichte. Dass der fränkische Königsbann ein Mittel darbot, um eine nach Volksrecht straflose Versuchshandlung unter Strafe zu stellen, ist schon oben S. 39 bemerkt worden. Ein Beispiel solcher Anwendung des Bannes bietet die Lex Saxonum dar, nach welcher den bannus ver- wirkt, wer einem Kirchgänger nachstellt, ohne ihn zu töten Lex Sax. 23: si non occiderit, tamen insidias fecerit, bannum solvat de reliquis. . § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. Grimm, RA S. 626. Wilda, Strafrecht S. 609 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 38 ff. Derselbe, Die Theilnahme am Verbrechen nach dem altdeutschen Rechte Z f. DR XVIII 82. Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 165 ff. v. Amira, Recht. S. 174 f. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht I 178 ff. 711, II 208. Brandt, Forelæsninger II 57. Wie der Versuch war nach älterem Rechte auch die Teilnahme im engeren Sinne straflos. Beging ein Freier eine Missethat, so trug er die volle Verantwortung, und nur wo ein solcher als unmittelbarer Thäter fehlte, ergab sich das Bedürfnis, die Haftung über den eigentlichen auctor criminis hinaus soweit auszudehnen, dass ein Freier als verantwortlich in Anspruch genommen werden konnte. Waren an einem Verbrechen mehrere Freie beteiligt, so zog das ältere Strafrecht nur jene, die es etwa unmittelbar und gemeinschaftlich verübt hatten, zur Verantwortung, dagegen nicht die Teilnehmer im eigentlichen Sinne der heutigen Strafrechtsdoktrin, weil diese durch die Haftung des Thäters oder der Mitthäter gedeckt wurden. Über die strafrechtliche Behandlung der Mitthäterschaft gewähren uns die Quellen der fränkischen Zeit nur dürftige Aufschlüsse. Höchst wahrscheinlich wurde dabei zwischen den Missethaten unterschieden, die mit Wergeld oder Busse gesühnt, und solchen, welche als Acht- sachen bestraft wurden. In Bezug auf jene galt der Grundsatz, dass durch ein Verbrechen nur eine Busse verwirkt sei, und mithin war es dem Kläger verwehrt, von jedem Mitthäter die volle Busse in Anspruch zu nehmen Rogge, Gerichtswesen S. 63. Leges Henrici primi 49, 7: ex una culpa non debent … plures emendationes haberi. . Vermutlich hafteten die Mitthäter solidarisch, indem es dem Verletzten gestattet war, seinen Angriff gegen alle oder gegen einen zu richten, der dann seinerseits den Rückgriff gegen die Genossen hatte Vgl. v. Amira, Obligationenrecht I 178 f. II 208 f. . Die Regel, dass Wergeld und Busse nur einmal zu zahlen seien, ist in den Volksrechten gelegentlich bezeugt. Im salischen Rechte folgt sie aus den Vorschriften der Lex Salica über die Haftung für den bei einem Zechgelage verübten Todschlag Lex Sal. 43, 1. 2. . Falls die Zech- genossen den Todschläger nicht nennen, müssen sie die That als ge- meinschaftliche verantworten und das Wergeld gemeinschaftlich, aber § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. nur einmal erlegen Dies gilt nur, wenn der Zechgenossen nicht mehr als sieben und mindestens vier waren. Waren es mehr als sieben, non omnes teneantur obnoxii, sed quibus fuerit adprobatum (imputatum), illi secundum legem componant. Diesfalls versagt die Fiktion des gemeinschaftlichen Todschlags; vielmehr ist es Sache des Klägers, die Schuldigen zu überführen. Waren der Genossen nur drei und ist einer von ihnen erschlagen worden, so lag es nahe, zu befürchten, dass die zwei übrigen sich den Todschlag gegenseitig zuschieben. Codex 1—3 verlangen mindestens fünf Zechgenossen. . Ebenso ist nach der Lex Alamannorum der an dem Faidosus in unmittelbarer Verfolgung mit Bruch des Hausfriedens verübte Todschlag von den Mitthätern nur einfach zu büssen Lex Alam. 44. Nach Lex Fris. 14, 1 ff. wird der in einem Volksgetümmel begangene Todschlag nur einmal gesühnt. Doch ist hier das prozessualische Ver- fahren darauf angelegt, dass nur einer als der Schuldige zu büssen hat. Die Klage darf nach mittel- und westfriesischem Rechte höchstens gegen sieben erhoben wer- den. Vgl. Gulaþíngslög 157 und v. Amira, Obligationenrecht II 211, wonach der Kläger nur drei Zechgenossen nacheinander als Todschläger belangen kann. . Aus- drücklich bestimmt das langobardische Edikt, dass mehrere Personen, die gemeinschaftlich einen Todschlag oder Diebstahl begingen, sich zur Zahlung des Wergeldes oder der Busse vereinigen können. Will sich ein einzelner der Haftung entziehen, indem er seine Mitwirkung leugnet, so wird er im Falle der Überführung verurteilt, die Missethat zu büssen, als ob er allein sie begangen hätte Roth. 12. 263. Osenbrüggen, Strafr. der Langobarden S. 40 f. Nach angelsächsischem Rechte zahlen bei Bandentodschlag die Genossen der Bande, wenn keiner von ihnen den Todschlag auf sich nimmt, Were und Wette gemein- schaftlich. Alfred 31, 1. . War auf das Verbrechen Acht, bezw. Lebens- oder Leibesstrafe, gesetzt, so hatte von den Mitthätern wohl insgemein jeder die Strafe zu leiden oder abzulösen Das lässt sich aus der analogen Behandlung der Teilnahme erschliessen. Siehe unten S. 574, Anm. 61. Beispiele bei Gregor von Tours Hist. Franc. V 18 (S. 215, 18), VIII 29, X 18. 21. . Von da aus ist dann der Grundsatz selbständiger Vollhaftung jedes Mitthäters auf einzelne, primär mit Busse bedrohte Verbrechen übergegangen. Ein Beispiel bietet die Behandlung schwerer Diebstähle, insbesondere des Heerdendiebstahls, im ribuarischen Rechte Lex Rib. 18: quod si multi ingenui fuerint, sicut in omne texacam consti- tuemus, unusquisque 600 solidos culpabilis iudicetur et insuper capitale et dilatura restituant (al. restituat). Capitale und dilatura mussten sicherlich nur einmal be- zahlt werden, weshalb die Lesart restituant vorzuziehen ist. Die Haftung dafür war wohl eine solidarische. Vgl. Leges Henrici primi 59, 25: si furtum redimendum est, capitale repetentis simul coniectent. L. c. 49, 7: si unus … adducatur ad reddendum quod exigitur, non reddent alii … Debet autem de convictis iusti- cia fieri. . Waren nämlich daran mehrere Freie be- § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. teiligt, so sollte nach einer in die Lex Ribuaria aufgenommenen könig- lichen Satzung jeder von ihnen die volle Diebstahlsbusse, bei Heerden- diebstahl 600 Solidi büssen. Waren es mehrere Knechte, so hatte jeder von ihnen 36 Solidi verwirkt. Die Busse von 600 Solidi dürfte aus dem Preise für erschwerte Lösung der Acht, die von 36 Solidi aus der Summe hervorgegangen sein, um die der Herr das verwirkte Leben des Knechtes erkaufte Leben und Vermögen verwirkt jeder der Magen, die dazu mitwirken, dass ein Kind entführt werde, nach Lex Sal. 71. . Von der Mitthäterschaft wird die Teilnahme, sowohl die intellektuelle als die physische, grundsätzlich unterschieden. Die Anstiftung erscheint in den Quellen als consilium, später als Rat, Ausdrücke, die aber auch andere Fälle intellektueller Teilnahme in sich schliessen. Für bestimmte Arten der Anstiftung wird exponere, elocare gebraucht. Eine Titelrubrik der Lex Frisionum nennt den Anstifter forresni Lex Fris. 2. Dazu v. Richthofen , LL III 658, Anm. 21, der statt forresni des Heroldschen Textes for-esni liest und das Wort als elocator, Ver- löhner, deutet. . In Schweden heisst der Anstifter eines Todschlags, derjenige, der einen anderen zu Tode riet, raþsbani. Bei den Angel- sachsen steht er als rǽdbana dem Thäter, dǽdbana (altsächsisch hand- bano), gegenüber Aethelred VIII 23. Leges Henrici primi 85, 3. . Auf die ursprüngliche Straflosigkeit der Anstiftung weisen Quellen- aussprüche zurück, welche ausnahmsweise eine Haftung des Anstifters aussprechen. Nach dem friesischen Volksrechte haftet der Anstifter eines Todschlags nur subsidiär und zwar nur für ein Drittel des Wer- geldes, in welchem nach friesischem Rechte das Friedensgeld bekannt- lich nicht einbegriffen ist. Die subsidiäre Haftung tritt ein, wenn der Todschläger flüchtig geworden ist. Andernfalls müssen sich die Magen wegen des ganzen Wergeldes an den Todschläger und dessen Sippe halten und ist der Anstifter nur der Fehde ausgesetzt, während ein gerichtlicher Anspruch gegen ihn nicht geltend gemacht werden kann. Dieselben Grundsätze galten in analoger Anwendung für die Verleitung zum Diebstahl Vgl. oben I 162. Lex Fris. 2, 11. . Dass dem fränkischen Volksrechte eine Busse für Anstiftung zum Meineide fehlte, lässt eine Verlegenheitsvorschrift Lud- wigs I. erschliessen, wonach der Anstifter vor den König gebracht werden soll, damit dieser mit seinen Getreuen berate, wie mit ihm zu verfahren sei Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 6, II 15: sub fideiussione ad palatium nostrum venire compellatur, ut ibi cum fidelibus nostris consideremus, quid de tali homine faciendum sit. . § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. Den weitesten Raum gab der Bestrafung des Anstifters das lango- bardische Recht. Trotzdem blieb sie auch hier auf einige wenige Fälle beschränkt. Rothari kannte eine strafbare Anstiftung nur bei Todschlag Roth. 202. Vgl. Roth. 166. Die Anstiftung wird im Edikt als consilium bezeichnet. . Liutprand normierte dann besondere Anstiftungsbussen bei Meineid, Brandstiftung und Frauenraub Liu. 72. Die ältere langobardische Jurisprudenz beschränkte die Straf- satzung Liutprands auf die dort angegebenen drei Fälle und lehnte es ab, sie auf andere Fälle der Anstiftung auszudehnen. Die Expositio zu Liu. 71 (72) bemerkt, wer in anderer Sache als consiliator schuldig sei, könne iuxta Romanorum legem wegen dolus belangt werden. Im zwölften Jahrhundert trat noch Ariprand als Ver- treter der engeren Auslegung von Liu. 72 auf, während Albertus die analoge An- wendung auf andere Fälle von Anstiftung verfocht. Lombarda-Commentare I 4. Vgl. Siegel , Lombarda-Commentare S. 6 f. . Sie betrugen 100, 50, 40 Solidi, je nachdem die den Thäter treffenden Bussen sich auf 900, 300 oder weniger als 300 Solidi beliefen, waren also bedeutend niedri- ger als diese angesetzt. Dagegen bestimmte eine andere Novelle des- selben Königs, dass, wer in eigener Sache, also zu eigenem Vorteil, einen andern zu falschem Zeugnis oder zur Bekräftigung einer falschen Urkunde verleitet, gleiche Busse wie der Thäter, nämlich das eigene Wergeld, zahlen solle Liu. 63. . Das salfränkische Recht kennt nur vereinzelte Anstiftungsdelikte. Die Lex Salica straft mit der Busse der Lebensgefährdung denjenigen, der einen andern gegen Lohn dingt, um einen Todschlag auszuführen, und ebenso den Gedungenen, der den Lohn angenommen, aber die That nicht ausgeführt hat Lex Sal. 28, 1. 2: si in furtum elocatus (accepto pretio) hominem occidere voluerit (et non fecerit) … Das Gedinge stellt sich auf Seite des elocator als An- stiftungs-, auf Seite des elocatus als Versuchsdelikt dar. Der Wille der Tötung hat sich in dem Versprechen der Tötung und in der Annahme des Lohns mani- festiert. Auch Ausführungshandlungen können hinzugekommen sein, nur dass die Tötung unterblieb. . Gelangte der Todschlag zur Ausführung, so büsst der Todschläger das Wergeld, während der Anstifter nach älterem Rechte nur jene Anstiftungsbusse, nach jüngerem, wie es scheint, das halbe Wergeld Lex Sal. Herold 31, 1 (Hessels 28, 1, Cod. 10). zu zahlen hat. Die Lex Salica emendata erwähnt auch ein Gedinge auf Leichenberaubung und legt für diese dem Anstifter die Zahlung des vollen Wergeldes auf Lex Sal. emend. 57, 6 (Hessels 55). Vorausgesetzt wird, dass die Misse- that zur Ausführung kam. . Wer bei einem Ge- nossen einen Dritten verleumderischer Weise eines Verbrechens be- § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. schuldigt und dadurch dessen Tod herbeiführt, verwirkt nach jüngeren Texten der Lex Salica das halbe Wergeld, wogegen der Todschläger die ganze Leudis büssen muss. Der Fall ist so zu denken, dass infolge der Verleumdung der Angestiftete zu grundloser und daher rechts- widriger Fehde schreitet und der Verleumdete seiner Rache zum Opfer fällt Lex Sal. 41, 11 (Cod. 5. 6. Herold 16. Emend. 14). Die Anstiftung wird hier ähnlich bestraft wie die falsche Anklage vor dem König in Lex Sal. 18, 1. 2. . Ähnlich wie in den deutschen hat sich in den skandinavischen Rechten die Strafbarkeit der Anstiftung erst allmählich und zwar zu- nächst nur in Bezug auf bestimmte Verbrechen entwickelt. Laut den Rechtsbüchern der Landschaft Schonen, die aus dem Anfang des drei- zehnten Jahrhunderts stammen, haftete man wegen Anstiftung nur in drei bestimmten Fällen, nämlich wenn sie einen Todschlag, eine rechts- widrige Bindung, oder eine Heimsuchung veranlasste Skånelagen 108. 109. Sunesen 63. . Nach alt- schwedischem Rechte hatte der Anstifter eines Todschlags zwar eine Busse an die Sippe der toten Hand, aber kein Friedensgeld an die öffentliche Gewalt zu entrichten Wilda , Strafr. S. 610. v. Amira , Obligationenrecht I 711. . Für die Missethat des Knechtes oder des Liten, die der Herr ihm be- fohlen oder auch nur wissentlich geduldet hatte, haftete er als Thäter Lex Fris. 1, 14. Lex Sax. 18. 50. . Ebenso trug, wer einen fremden Knecht veranlasst hatte, ein Ver- brechen zu begehen, für dieses die Verantwortung. So verwirkte nach der Lex Salica, wer einen Knecht seinem Herrn entfremdete, für das, was der Knecht etwa mitnahm, eine Diebstahlsbusse Lex Sal. 10, 2. . So büsste nach westgotischem und bairischem Rechte der Freie den Dieb- stahl, zu dem er einen fremden Knecht angestiftet hatte, während der Herr nicht nur von persönlicher Haftung freiblieb, sondern nicht ein- mal den schuldigen Knecht auszuliefern brauchte Lex Baiuw. IX 6. Lex Wisig. VII 2, 6. . Desgleichen haftete als Thäter, wer ein fremdes Tier hetzte, so dass es Menschen oder Vieh beschädigte Roth. 322. Stobbe , Deutsches Privatrecht III 403, Anm. 5. . Wie die Anstiftung war auch die Beihilfe im älteren Rechte straflos. Erst die fortschreitende Rechtsentwicklung schuf einzelne typische Fälle strafbarer Beihilfe. Typisch gestaltete sie auch die verschiedenen Grade der Beihilfe, insbesondere den Unterschied hand- thätiger Teilnahme und blosser Gefolgschaft. § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. Für Beihilfe hatte das Althochdeutsche den Ausdruck follust So in den Strassburger Eiden. Nithard III 5. , folleist, alts. fullêsti, fries. fulliste, folste, ags. fylst, wörtlich Vervoll- ständigung, Ergänzung, Hilfe Zu fulljan, follôn, supplere, vollmachen. Eine Zusammensetzung mit leisten scheint nicht vorzuliegen. Vgl. Graff , Ahd. Sprachschatz II 252 ff. v. Richt- hofen , WB S. 770. . Die Helfer heissen nachmals am häufigsten Folger, aber auch schon in den Volksrechten gelegentlich qui secuti sunt Z. B. Lex Alam. 34, 2. Lex Baiuw. II 3. Lex Fris. 17, 4. Lex Angl. et Werin. 57. . Die Strafbarkeit der Beihilfe entwickelte sich zunächst für die Teilnahme an gewissen Bandenverbrechen, d. h. an Missethaten, bei welchen es zum verbrecherischen Thatbestande gehörte, dass sie von einer Bande, contubernium, collecta, trustis Cap. Haristall. v. J. 779, c. 14, I 50. Die Belegstellen für die übrigen Ausdrücke ergeben sich aus den unten folgenden Anmerkungen. , ags. hlóđ Ine 13, 1; 14. Alfred 29. 30. 31, 1. Leges Henrici primi 87, 4. , oder von einem Heere, exercitus, einem Heerschilde, hariscild Ine 13, 1; 15. Unrechtes Heer in den Ges. der Emsiger, § 22, Richt. hofen, Rqu. S. 230, 3. Wilda , Strafrecht S. 613, Anm. 4. Ariscild in Liu. 134. 141. Über den norwegischen herskjöldr siehe Konrad Maurer in Kr V V 305 ff. , begangen worden waren. Da die Teilnahme zu den Merkmalen des Verbrechens ge- hört, ist der Teilnehmer für die älteste Ausgestaltung der Banden- delikte begrifflich als Mitthäter aufzufassen; denn er vervollständigt durch sein Zuthun (folleist) den für das Verbrechen erforderlichen Thatbestand. Bei der Bande, die ein Verbrechen begeht, wird eine gewisse militärische Organisation vorausgesetzt, wie denn auch etliche Ausdrücke, welche die Bande und gewisse Bandenverbrechen bezeichnen, der Organisation des Heerwesens entlehnt sind Das contubernium war nach Vegetius , De re militari II 8, eine Schaar von zehn Soldaten mit einem caput contubernii an der Spitze. Waitz , VG I 488, II 1. S. 99. Hlóđ giebt die vetus versio mit cohors oder collectum contubernium wieder. . Die Quellen kennen einen Hauptmann Nachmals Rädelsführer, ein der Organisation des Landsknechtwesens ent- lehnter Begriff. Rädlein (soviel wie Ring, Kreis) hiess eine Rotte von Landsknechten, war also ein Analogon des contubernium. Davon hatte der Hauptmann den Namen Rädleinführer. Grimm , WB VIII 53. , qui in capite est, einen prior Roth. 19. 249. 279. 280. Liu. 35. 94. oder mehrere priores. Sie verlangen eine bestimmte, in den einzelnen Fällen ver- schiedene Zahl von Genossen, fünf, sechs, sieben, neun Fünf Genossen, einen prior und vier homines, verlangt das langob. Recht (Roth. 19) bei haritraib. Sechs das dänische Recht ( Stemann , Retshist. S. 666, Anm. 2) oder mehr. § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. Die Menge der Genossen wirkt ein auf die Strafbarkeit der Missethat. So wird bei den Angelsachsen die Strafe verschieden bemessen, je nachdem die Verbrecher eine Bande (7 bis 35 Mann) oder ein Heer (35 oder mehr) bildeten Ine 13, 1. Mindestens 42 Schilde zählt nach Lex Baiuw. IV 23 die manus hostilis, quod heriraita dicunt. Vgl. unten § 140. . Da mit der bestimmten Menge die recht- liche Qualifikation des Bandenverbrechens gegeben war, so bestand die Tendenz, wenn der Teilnehmer im einzelnen Falle noch mehr waren, die überschüssige Zahl straflos ausgehen zu lassen. Bei Bestrafung des Bandenverbrechens werden verschiedene Grade der Mitwirkung oder Teilnahme unterschieden, welche etwa die Gruppen der Thäterschaft oder Mitthäterschaft, der handthätigen Teilnahme und der passiven Gefolgschaft repräsentieren sollen, nur dass die Sonderung, dem Geiste des älteren Rechtes gemäss, eine typische, ja geradezu eine schematische und ziffermässige ist. Drei Grade der Beteiligung unterscheiden regelmässig die fränki- schen Rechte. Wenn eine Bande einen freien Mann in seinem Hause überfällt und tötet, so zahlt nach der Lex Salica von den Todschlägern jeder das dreifache Wergeld. Als solche können aber nur drei Per- sonen in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, dass der Leich- nam des Erschlagenen drei oder mehr Wunden aufweist Lex Sal. 42, 3, wohl aus einer königlichen Satzung, da in 42, 1 der an einem königlichen Antrustio begangene Todschlag vorangestellt wird. — Waren der Wunden mehr als drei, so konnte ein etwaiger vierter Todschläger nicht als solcher bestraft werden. . Von den übrigen Genossen der Bande büssen die drei ersten 90 Schillinge, drei andere 45 Schillinge Vermutlich stand es im Belieben des Klägers, drei von den Genossen als die ersten Helfer zu nennen. Wenigstens sprechen dafür gewisse Analogieen in nordischen Rechten. Vgl. v. Amira , Obligationenrecht I 179. . Wurde der Todschlag auf freiem Felde, also ohne Verletzung des Hausfriedens, verübt, so haben die drei Gruppen von Genossen nur den dritten Teil jener Beträge verwirkt, so dass die Todschläger nur das einfache Wergeld, drei Genossen nur dreissig, drei andere nur fünfzehn Solidi entrichten müssen Lex Sal. 43, 3. . Der von einer Bande verübte Frauenraub wird nach salischem Rechte Lex Sal. 13, 1. 2. 3. 4. Recap. A 7. an dem, der die Frau empfängt, mit 62½ Solidi, an drei handthätigen Räubern mit je dreissig, an den übrigen Genossen mit je fünf Solidi bei Heerwerk. Mindestens sieben Mann gehören nach Ine 13, 1 zur hlóđ. Sieben oder neun Genossen (ohne Rädelsführer?) setzt das fränkische contubernium voraus. § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. geahndet, während jene, die mit Pfeilen zugegen waren Wohl um den Rückzug zu decken. , nur je drei Solidi verwirken Im Anschluss an die hervorgehobenen Rechtssätze der Lex Salica mag hier noch auf die oben S. 389 erörterte Bestrafung des mit Eidhelfern geschworenen Meineides hingewiesen werden. . Die Lex Ribuaria unterscheidet bei Heimsuchung mit Todschlag den Unternehmer (auctor facti), die Todschläger (effu- sores sanguinis), die drei ersten Helfer und die übrigen Folger. Der Unternehmer zahlt das dreifache, der einzelne Todschläger das ein- fache Wergeld, von den drei priores jeder 90, von den übrigen Folgern jeder ohne Beschränkung der Zahl 15 Solidi Lex Rib. 64. . Bei Frauenraub ver- wirkt der raptor das Wergeld, während von den Genossen drei je 60, die übrigen je 15 Solidi zu büssen haben Lex Rib. 34. . Bei manchen Bandenverbrechen lässt das salische Recht die Unterscheidung verschiedener Grade der Theilnahme vermissen; so bei räuberischem Überfall des homo migrans, so bei der Heimsuchung, Verbrechen, die jeder aus dem contubernium mit 62½ Solidi büssen soll Lex Sal. 14, 5. 6, während bei schwerer, mit Verwüstung, Verwundung oder Plünderung verbundener Heimsuchung nach Lex Sal. 14, 6. 7, Cod. 5. ff. der Haupt- mann 200, jeder Genosse 62½ Solidi büsst. . Nach einer Novelle zur Lex Salica haben bei der durch ein contubernium gegen eine Freie verübten Gewaltthat die sämtlichen Thäter je 200 Solidi zu zahlen. Die Teilnehmer, qui scelus istud non admisisse noscuntur et tamen ibidem fuerint, büssen, ob sie nun mehr oder weniger als drei waren, je 45 Solidi Lex Sal. Hessels 105. Die Novelle emanzipiert sich von der typischen Be- handlung der Teilnahme, lässt aber andererseits die Unterscheidung verschiedener Grade der Teilnahme fallen. . Das angelsächsische Recht nennt die Bande und ebenso die Teil- nahme an einem Bandenverbrechen hlóđ, die dadurch verwirkte Busse hlóđbót. Der von der Bande verübte Todschlag (das homicidium in contubernio factum der Lex Salica) heisst hlóđslyht. Die hlóđbót ist für alle Genossen, ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Teilnahme, die- selbe. So zahlt bei hlóđslyht der Todschläger Wette und Wergeld und jeder Teilnehmer die Bandenbusse, welche je nach dem Stande des Getöteten 120, 60 oder 30 Schillinge beträgt Alfred 29. Vgl. oben Anm. 31. . Die Teilnahme an einem Heerzuge (heretéam) büsst jeder mit seinem Wergelde, die an einer Räuberbande mit 120 Schillingen Ine 13 ff. . § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. In karolingischer Zeit wird bei Bandenverbrechen zwar die Ab- stufung der dem Verletzten zufallenden Bussen festgehalten, dagegen von jedem Genossen der Bande ohne Rücksicht auf den Grad seiner Mitwirkung und Teilnahme die königliche Bannbusse oder ein be- stimmtes Friedensgeld verlangt. So zahlt bei Heimsuchung nach dem anglo-warnischen Volksrechte von den tres priores jeder 60, von den übrigen Genossen jeder 10 Solidi als Busse, ausserdem aber jeder den vollen Königsbann Vgl. oben S. 39, Anm. 33. . Die Neuerung entspricht den karolingischen Kapitularien, welche die Heimsuchung unter die Bannfälle aufnahmen. Wahrscheinlich galt derselbe Grundsatz bei den verwandten Bann- fällen des Frauenraubes und der Brandstiftung. Das friesische Volks- recht lässt bei Heimsuchung den Anführer für Übertretung des könig- lichen Bannes das friesische Wergeldsimplum, jeden der Folger das kleine friesische Friedensgeld von 12 Solidi an den König entrichten, während dem Verletzten nur der Anspruch auf doppelten Ersatz ge- geben ist Lex Fris. 17, 4. . In verwandter Weise wird schon in den oberdeutschen Volksrechten ein gegen den Herzog gerichtetes Bandenvergehen geahndet. Wer ein Gefolge sammelt und das Gut des Herzogs heimsucht und plündert, verwirkt nach der Lex Alamannorum sein Wergeld. Von den Folgern büsst jeder dem Herzog 40 (alias 60) Schillinge, abgesehen von den etwa verwirkten Raubbussen Lex Alam. 34. . Das Baiernrecht bedroht den Führer eines gegen den Herzog gerichteten Aufstandes (carmulus Vgl. über das Wort Schmeller , WB I 995. ) mit einer Busse von 600 Solidi, die ihm ebenbürtigen Folger mit einer solchen von 200 Solidi, während die kleineren Freien (minor populus) nur den bairischen Fredus von 40 Solidi entrichten müssen Lex Baiuw. II 3. . Das langobardische Recht nennt die verbrecherische Zusammen- rottung von mehr als vier Menschen, die in ein Dorf eindringen, ari- traib. Der Hauptmann büsst mit dem Leben oder zahlt die lango- bardische Hochbusse von 900 Solidi. Jeder Folger verwirkt 80 Solidi, in die sich der König und der Verletzte teilen. Tötung und Brand- schaden sind besonders zu büssen Roth. 19. 379. Siehe unten § 140. . Nicht bei allen Bandenvergehen werden die Folger bussfällig. Z. B. weiss das Baiernrecht nichts von einer Folgerbusse bei der Heim- suchung, die über Umzinglung des Hauses und Ankündigung der Fehde nicht hinausgegangen ist Lex Baiuw. IV 23. 24. Vgl. damit Lex Wisig. VIII 1, 4, wo auch die Folger Busse zahlen. . Nach oberschwedischem Rechte hat bei § 128. Mitthäterschaft und Teilnahme. Todschlag der Todschläger und der handthätige Helfer, der haldbani, d. h. der das Opfer des Verbrechens festhielt, Busse zu zahlen, der haldbani nur an den Kläger, nicht an den König, während die übrigen Folger busslos bleiben Wilda , Strafrecht S. 621. Nach Östgötalagen haben bei Todschlag die nicht handthätigen Folger nur an den Kläger Busse zu entrichten. v. Amira , Ob- ligationenrecht I 711 f. . Für bestimmte Fälle sehen schon einzelne ältere Rechtsquellen von dem formalen Begriff des Bandenverbrechens ab, indem sie schlecht- weg die Strafbarkeit der Teilnahme an gewissen Missethaten aus- sprechen. So bestimmt der alamannische Pactus, dass bei der gegen eine Magd verübten Gewaltthat der Thäter sechs Solidi, der hand- thätige Helfer (qui super eam manum mittit) drei Solidi, der Helfer, qui eam non tangit, zwei Solidi verwirke Pactus Alam. 3, 24. . Von denen, die gemein- schaftlich in eines Mannes Hof eindringen, lässt eine kentische Satzung den ersten sechs Schillinge, den zweiten drei, jeden folgenden aber nur einen Schilling büssen Aethelbirht 17. Einen Fall strafbarer Teilnahme enthält noch Aethelstan II 1, 4. Wer sich der Verfolgung eines Diebes widersetzt (gif hine hwâ forstande), büsst sein Wergeld. Wer an der Widersetzlichkeit teilnimmt (þe þæ̂r midstande), zahlt dem Könige 120 Schillinge zur Wette. . Als ein selbständiges Delikt straft das Baiernrecht die Beihilfe, die jemand dadurch leistet, dass er einem Fliehenden den Weg vertritt, bis seine Feinde sich sammeln und ihn töten Lex Baiuw. IV 26. Das Delikt heisst bairisch wancstodal. Vgl. Schmeller WB II 959. Die Busse beträgt 12 Schillinge. . Verwirkung des Lebens und des Vermögens droht eine Novelle zur Lex Salica den Verwandten an, die als handthätige Helfer, Folger oder durch intellektuelle Teilnahme an Raub oder Entführung eines Kindes mitwirken, das ohne den Willen der zustimmungsbe- rechtigten Magen verheiratet werden soll Lex Sal. (Hessels) 71: aut certe raptores (vgl. Lex Sal. 13, 1) vel convivas (vel) conciliatores fuerint. Vgl. Boretius zu Cap. I 6 in Behrend und Boretius, Lex Salica S. 90 und unten § 143. . Als ein Rückfall in uralte volkstümliche Anschauungen über die Gemeinschädlichkeit des Zauber- wesens stellt sich eine Vorschrift Karls II. dar, welche befiehlt, dass wegen Zauberei nicht nur die auctores, sondern auch Mitwisser und Teilnehmer (conscii ac complices) der Zauberer und Hexen vertilgt werden sollen, damit jede Kenntnis so frevelhafter Kunst aus dem Lande verschwinde Cap. Carisiac. v. J. 873 c. 7, Pertz, LL I 520. Die Anordnung steht in grellem Gegensatz zu den aufgeklärten Vorschriften in Roth. 376 und in Cap. de part. Sax. c. 6, I 68. . § 129. Die Begünstigung. Einzelne Rechte haben besondere Strafsatzungen gegen denjenigen, der seine Waffe ausleiht, wenn damit ein Mensch getötet oder auch verwundet wird und der Eigentümer der Waffe sich nicht durch Ge- fährdeeid oder Unschuldseid zu reinigen vermag. So das langobardische, das kentische, das angelsächsische und das dänische Recht Roth. 307. Aethelbirht 20. Aelfred 19. Skånelagen 104. Eriks Sæll. Lov. 3, 13 (91). Jydske Lov 3, 35. Wilda , Strafrecht S. 625. Vgl. oben S. 556 f. . Es handelt sich dabei um ein besonderes Überbleibsel des ursprünglich allgemeinen Grundsatzes, dass der Eigentümer für das durch seine Waffe angerichtete Unheil hafte und zwar strafrechtlich hafte, wenn er sich nicht auf Ungefähr berufen kann. Das langobardische und das angel- sächsische Recht ahnden den mit der entliehenen Waffe verübten Tod- schlag als gemeinschaftliche That des Eigentümers und des Tod- schlägers und lassen beide den Todschlag gemeinschaftlich büssen. Das kentische Recht, die Rechte von Schonen, Seeland und Jütland legen dem Eigentümer selbständige Bussen auf. § 129. Die Begünstigung . Wilda , Strafrecht S. 308 ff. 635 ff. Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden S. 44. Derselbe , Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte S. 177. 321. Derselbe , Der Hausfrieden, ein Beitrag zur deutschen Rechts- geschichte, 1857, S. 41. 43. 45. Schmid , Ges. der Ags. S. 574 s. v. feormian. Günther , Die Idee der Wiedervergeltung I (1889) S. 192 ff. Völlig anders als die vor oder bei der That geleistete Teilnahme behandelt das ältere Recht die Begünstignng , die dem Verbrecher nach vollbrachter That zu teil wird. Während es den Teilnehmer nur aus- nahmsweise straft, schreitet es gegen den Begünstiger mit auffallender Strenge ein. Aus dem Rechtsgedanken, dass die Missethat an sich friedlos mache, folgte die grundsätzliche Strafbarkeit der Begünstigung. Die Strenge, mit der das Strafrecht gegen sie vorgeht, erklärt sich zum Teil aus heidnisch-religiösen Anschauungen; sie entspricht einer Rechtsordnung, die auf den allgemeinen Polizeidienst der Volks- genossen gegen die Verbrecher angewiesen war; sie rechnet mit der Idee, dass die Begünstigung des Verbrechers eine Auflehnung gegen das Gemeinwesen sei, oder sie wurzelt geradezu in dem Grundsatze, dass, wer für den Missethäter einstehe, seine Missethat und deren Folgen der Gesamtheit gegenüber auf sich nehme. Weil der Ächter Feind des Königs und allen Volkes ist, stellt sich, wer mit ihm gemeinschaftliche Sache macht, auf Seite des Volks- § 129. Die Begünstigung. feindes und wird daher selbst friedlos Auf derselben Erwägung beruht der Rechtssatz, dass der Mage, der den aus der Magschaft ausgeschlossenen Todschläger unterstützt, gleich diesem der Fehde ausgesetzt ist. Edmund II 1, § 2. . Wenn jemand, sagt eine Satzung Aethelreds Aethelred I 4, 2. , für den eintritt, der allem Volke ungetreu ist, so seien sie beide des gleichen Rechtes wert Vgl. Aethelred III 13. Aethelstan V pr. § 3. . Denselben Gedanken spricht in etwas anderer Form Karl der Grosse aus, indem er bestimmt, dass, wer einen latro aufnehme, gleich einem latro et infidelis verurteilt werden solle, weil der latro dem König und den Franken infidelis sei ‘et qui illum suscipit, similis est illi’ Cap. per missos cognita facienda 803—813, c. 2, I 156. Vgl. oben S. 65. . Hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sie auf die Begünstigung eines Geächteten setzen, scheinen die verschiedenen germanischen Rechts- quellen weit auseinanderzugehen. Nordische Rechte drohen dem Begünstigten dieselbe Friedlosigkeit an, die der Begünstigte sich zu- gezogen Frostuþíngslög 4, 41. , oder verhängen die aus der Ablösung der Friedlosigkeit hervorgegangene Vierzigmarkbusse Wilda , Strafrecht S. 286. . Dem entspricht es, wenn nach angelsächsischem Rechte derjenige, der einem Friedlosen Aufnahme und Unterkunft gewährt (feormian), den Frieden Aethelstan V pr. § 3. oder sein oder des Begünstigten Ine 30. Aethelstan II 2. 20, § 8. Wergeld verwirkt. Verwandte Bestimmungen weisen Tochterrechte des fränkischen Rechtes auf. So sagt eine anglo-nor- mannische Quelle, dass, wer einen utlagatus wissentlich begünstige, die Strafe leiden solle, die den Friedlosen treffen würde Bracton III 2, c. 13, § 1. . Das alt- französische Recht droht dem Begünstigten eine im Ermessen des Gerichtsherrn stehende Busse an, ausserdem Gefängnis und Wüstung seines Hauses. Nach niederländischen Rechten verfällt in die höchste Busse, wer einen bannitus aufnimmt Siehe oben I 167. . Dagegen wird nach den fränkischen Volksrechten die Beherbergung und die Beköstigung eines Ächters nur mit einer Brüche geahndet, die nach der Lex Salica fünfzehn, nach der Lex Ribuaria sechzig Solidi beträgt Lex Sal. 56; 55, 2; 70; 106. Lex Rib. 87. . Der Gegensatz, in den sie sich dadurch zu den sonst be- zeugten Strafsätzen stellen, lässt sich nur daraus erklären, dass es sich bei jenen Bussen um eine minder strafbare Art der Begünstigung handelt. Denn auch das fränkische Recht muss für Aufnahme eines § 129. Die Begünstigung. Ächters strengere Strafen gekannt haben. Sonst wäre es unmöglich, die Vorschrift eines Aachener Kapitulars v. J. 809, dass der Freie, der einen latro forbannitus aufnimmt, nur fünfzehn Solidi büssen solle, mit der oben erwähnten Vorschrift eines ungefähr gleich- zeitigen Kapitulars zu vereinigen, nach welchem der Begünstiger des latro gleich diesem bestraft wird Cap. Aquisgran. c. 3, I 148, vergl. mit Cap. I 156, c. 2. . Höchst wahrscheinlich galten jene geringeren Bussen nur der Über- tretung des bei der Ächtung ausgesprochenen Verbotes, den Fried- losen zu hausen und zu hofen, sodass sie sich für das fränkische Recht als Bussen des Bannbruches darstellen. Sie wurden schon mit der einmaligen Beherbergung oder Beköstigung des Ächters verwirkt und waren unabhängig von dem Wissen oder Nichtwissen dessen, der sie verwirkte. Dagegen wollten die Acht und die sonstigen strengeren Strafen nur Fälle wissentlicher Begünstigung treffen, durch die der Ächter der öffentlichen Gewalt und der Gesamtheit vorenthalten oder in be- wusster Auflehnung gegen sie gefördert werden sollte Das Hegen und Halten der Statuten von Goslar S. 59, 29. Vgl. John , Strafr. in Norddeutschland S. 236. . Die Grenzen dieses Deliktes waren in den einzelnen Rechten mehr oder minder weit gezogen. Mitunter wurde der dolus aus der Dauer des ge- währten Schutzes gefolgert. Doch war die grundsätzliche Auffassung wohl allenthalben dieselbe. Besonders lehrreich ist in dieser Be- ziehung eine altschwedische Rechtsquelle. Nach ostgötischem Rechte verbricht die Vierzigmarkbusse, wer den Friedlosen mehr als einmal speist oder ihm behilflich ist, etwas Unerlaubtes auszuführen, oder ihm sonst Vorschub leistet. Aber nur drei Mark büsst, wer ihm eine einzige Mahlzeit giebt oder mit ihm verkehrt Wilda , Strafr. S. 286. Nach Knut II 66 gefährdet Leben und Gut, wer einen Exkommunicierten oder einen Friedlosen hat und hält (hæbbe and healde). Dagegen droht Aethelred VIII 42 jene Strafe hinsichtlich des Exkommunicierten (Godes útlah) nur an, wenn man ihn über die vom König gesetzte Frist hinaus be- schützt. Vgl. Aethelstan V 4, § 3. . Auch für das fränkische Recht lässt sich unbedenklich behaupten, dass wissentliche und fortgesetzte Nach Cap. de partibus Saxoniae c. 24, I 70 verwirkt man den Königsbann wegen Aufnahme von latrones et malefactores, qui de uno comitatu ad alium con- fugium fecerint, nur wenn man sie sieben Nächte beherbergt hat. Begünstigung des Geächteten strenger geahndet wurde, als der einfache Bruch des Ächtungbannes, und dass beispiels- weise die widersetzliche Förderung des geächteten Diebes nicht milder bestraft wurde, als die des nicht geächteten. Binding, Handbuch II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 37 § 129. Die Begünstigung. Als strafbare Begünstigung behandeln die Quellen den Fall, dass man einen Gehängten ohne Erlaubnis des Richters vom Galgen nimmt, eine Handlung, die in heidnischer Zeit ein delictum sui generis und zwar ein Verbrechen religiöser Natur gewesen sein muss. War der Verbrecher noch am Leben, so büsste der Befreier nach älterem salischem Rechte das halbe Wergeld Lex Sal. Hessels 68. , wogegen er nach einer jüngeren Novelle zur Lex Salica sein Leben verlieren oder um das volle Wergeld einlösen sollte Lex Sal. Hessels 107, 2. . Geringere Bussen verfielen, wenn der Gehängte schon tot war Lex Sal. 41 (Cod. 7 ff. 74); 67; 107, 3. Vgl. unten § 145. . Als Begünstiger, fautores, fasst ein italienisches Kapitular v. J. 850 auch diejenigen auf, welche die Tötung eines Räubers rächen Cap. Papiense v. J. 850, c. 3, II 86. . Todesstrafe setzt die Lex Salica, wenn jemand den gebundenen Verbrecher dem Richter entreisst und dadurch der drohenden Be- strafung entzieht Lex Sal. 32, 5 (Cod. 6 ff.): si quis ligatum per superbiam aut per virtutem ad graphione (al. a gravione, grafioni) tulerit, de vita sua redimat. Siehe Her- mann , Noch ein Wort über Mithio (1890) S. 17. . Todesstrafe trifft nach der Decretio Childeberts II. den Richter, der den überführten Dieb befreit Childeb. II decretio, c. 7, Cap. I 17. , nach einem Kapi- tular Karls des Grossen den gräflichen Unterbeamten, der sich be- stechen lässt, den vom Grafen zum Tode verurteilten Dieb dem Tode zu entziehen Cap. Aquisgr. 801—813, c. 13, I 171. . Hinsichtlich der Begünstigung von Verbrechern, die weder ge- ächtet, noch verurteilt, noch vor den Richter gebracht worden sind, ist zu unterscheiden zwischen Missethaten, bei denen die nachmals sogenannte Taidigung oder Richtung ausgeschlossen, und solchen, bei denen sie erlaubt ist. Taidigung oder Richtung bedeutet die ausser- gerichtliche Abfindung des Missethäters mit dem Verletzten. Das Ver- bot der Taidigung begegnet uns zuerst bei Diebstahl und Raub, wurde aber wahrscheinlich auf alle Verbrechen ausgedehnt, die man von Amts wegen verfolgte Roth. 200 schliesst die Taidigung aus zwischen dem Ehemann, der seine Frau rechtswidrig getötet hat, und deren Verwandten; denn jener soll 1200 Solidi zur Hälfte den Verwandten, zur Hälfte dem Fiskus büssen, ita ut per actorem regis distringatur et poena suprascripta componatur. . Die fränkischen Volksrechte erklären es für strafbar, wenn jemand den Dieb, den er gebunden hatte, ohne Erlaubnis des Richters freilässt oder es versäumt, ihn vor den Richter § 129. Die Begünstigung. zu bringen Lex Rib. 73, 1. Lex Franc. Chamav. 30. . Der gebundene Dieb gehört nicht dem Bestohlenen, sondern dem Richter. Wer ihn der Bande, die er ihm angelegt hatte, entledigt, verwirkt 60 Solidi, gleiche Busse der Dritte, der ihn ge- waltsam befreit oder den seiner Bewachung anvertrauten Dieb ent- weichen lässt. Die merowingische Gesetzgebung ging aber noch weiter. Sie verbot dem Bestohlenen schlechtweg, sich von dem Diebe, mag er nun gebunden worden sein oder nicht, durch aussergerichtliche Sühne abfinden zu lassen. Die Übertretung des Verbotes galt für strafbare Begünstigung. Der Abgefundene sollte dieselbe Strafe erleiden wie der Dieb Diesen Grundsatz vertritt schon die Lex Burg. 71. Fränkisches Recht wurde er spätestens durch Pactus Childeberti et Chlotharii, c. 3. 13: uterque latronis culpa subiaceat. Von hier aus ist er in die Lex Baiuw. IX 16 (latronis culpa subiacebit) übergegangen. Ein italienisches Kapitular v. J. 801, Cap. ital. c. 7, I 205, verlangt die dem Diebe drohende compositio von dem, der ihn ge- bunden und rechtswidrig freigelassen hat. Vgl. Ine 36. , eine Strafsatzung, die u. a. den Zweck hatte, dem Fiskus Friedensgeld und Straflösungsgebühr sicherzustellen, die ihm durch die Taidigung entgangen wären. Noch andere Fälle der Begünstigung von Dieben werden in den Quellen ausdrücklich verpönt. Wer einem Diebe wissentlich Unter- stand gewährt, soll gleich dem Diebe verurteilt werden Lex Rib. 78. Cap. 803—813, c. 2, I 156. — Aethelstan VI 1, 4. . Das lango- bardische Recht lässt den Fährmann, der den Dieb samt der ge- stohlenen Sache befördert, als Diebsgenossen für die Diebstahlsbusse haften und legt ihm ausserdem eine Brüche von 20 Solidi auf Roth. 266: collega sit furoni et cum ipso furtum conponat. . Der bekannte Satz, dass der Hehler so gut wie der Stehler, wird zwar in den deutschen Volksrechten nicht geradezu ausgesprochen Wie in der Lex Wisig. VII 2, 7: non solum qui furtum fecerit, sed etiam quicunque conscius fuerit vel furtim ablata sciens susceperit, in numero furantium habeatur et simili vindictae subiaceat. Vgl. Knut II 76. , ergab sich aber praktisch aus den Rechtssätzen über Haussuchung und Ane- fang. Nach der Lex Baiuwariorum wurde die Hehlerei gelinder als der Diebstahl bestraft. Doch büsste der Hehler wie der Dieb, wenn er die Sache ableugnete. In Sachsen haftete der Mitwisser begangenen Diebstahls gleich dem Thäter Lex Baiuw. IX 15: si autem ille, qui furtivam rem commendatum suscepit, et quaerentem dominum negaverit, ille fur est, sicut ille, qui furavit, et ita conponat, sicut lex habet. Decr. Niuh. c. 7. Vgl. oben S. 497. Lex Sax. 36. . Mit Verlust des Lebens oder mit der Hochbusse von 900 Solidi bedroht der Edictus Langobardorum einzelne schwerere Fälle von 37* § 130. Die Sonderfrieden. Begünstigung; so die Begünstigung von Spionen Roth. 5. Scamara ist doch wohl mit Osenbrüggen , Strafrecht der Lango- barden S. 44 f., als Spion aufzufassen und nicht wie oben I 168 Anm. 13 als Fried- loser. Spia, explorator hat die Glosse zu Liber Pap. Roth. 5, während andere Glossen allerdings scamara auf furtum beziehen. Das Wort steht auch im Pactum Venetum Hoth. I v. J. 840, c. 6, Cap. II 131. Wilda , Strafr. S. 992. , so die Verteidigung des Mannes, der seinen Herrn getötet hatte Roth. 13. . Leben oder Wergeld ver- wirkt der Fährmann, der einen flüchtigen Freien über den Fluss setzt und damit dessen Flucht ins Ausland fördert, eine That, die den Flücht- ling friedlos machte Roth. 268. Vgl. Roth. 3. . § 130. Die Sonderfrieden . Wilda , Strafrecht S. 233. v. Amira , Recht S. 174. Gaupp , Das alte Gesetz der Thüringer S. 388. v. Richthofen , Zur Lex Saxonum S. 229 ff. 251 ff. Osen- brüggen , Der Hausfrieden, ein Beitrag zur d. RG 1857. Weinhold , Über die deutschen Fried- und Freistätten 1864. Du Boys , Histoire du droit criminel I 78. Die höheren Frieden der germanischen Zeit hatten auf religiöser Grundlage beruht. Ein Sonderfriede sakralen Charakters konnte an eine bestimmte Friedensstätte, ags. friđhus, friđstól, nord. griđastađr, geknüpft sein Friedensstätten, deren Heiligkeit sie ehren, haben auch die germanischen Götter. Snorra Edda, Gylfaginning 34. 50. . Solche Friedensstätten waren den Germanen die Tempel und Haine ihrer Götter gewesen. Heiliger Gottesfriede hatte innerhalb des ganzen Volksgebietes in der Zeit der grossen Götter- feste geherrscht, ebenso in den Volks- und Gerichtsversammlungen, die ja unter dem Schutze der Götter tagten, und im Heere, das mit den Bildern und Symbolen der Gottheit in den Krieg zog. Religiösen Ursprungs ist der Marktfriede und scheint auch der höhere Friede zu sein, den die Person des Königs und der Ort geniesst, wo er sich aufhält. Im fränkischen Reiche gehen die meisten Sonderfrieden auf das Königtum zurück, dessen Friedensbann die gesteigerten Frieden reli- giösen Charakters fast sämtlich und fast allenthalben in sich auf- genommen hat. Von den Sonderfrieden, die uns in den Quellen der fränkischen Zeit begegnen, haben wir bereits oben S. 45 den Frieden des Königs- sitzes kennen gelernt. Ein höherer Friede schützt seit dem voll- ständigen Siege des Christentums die Kirchengebäude und zwar nicht § 130. Die Sonderfrieden. nur den Raum innerhalb der geweihten Kirchenthüren, sondern auch den umschlossenen Vorhof der Kirche und den Friedhof. Doch ist der Friede ausserhalb der Kirchenthüren nach manchen Quellen schwächer als in der Kirche selbst Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281. Anhang IV 13 bei Schmid, Ges. der Ags. S. 385. Vier Abstufungen (1. sanctuarium, 2. ecclesia, 3. porticus, 4. atrium vel cimiterium) macht das Sendrecht der Mainwenden. Dove, Z f. DR XIX 385. . Als Verbrechen, die bei Verletzung des Kirchenfriedens strenger geahndet werden, heben die Quellen ins- besondere hervor: Todschlag, Verwundung und unerlaubten Beischlaf — es sind solche, welche die kirchliche Auffassung als pollutio ecclesiae behandelt Hinschius , Kirchenrecht IV 328. —, ausserdem aber u. a. Raub, Diebstahl und Handgemenge Aethelred VIII 1, 4. Anhang IV 13 bei Schmid a. O. Leges Henrici primi 12, 3. Lex Alam. 4. 5. Lex Baiuw. IX 2. Cap. de part. Sax. c. 3. Lex Fris. 17, 2. Roth. 35 (scandalum in ecclesia). Cap. legg. add. 818/9, c. 1. 2, I 281. Cap. pro lege hab. Wormat. v. J. 829, c. 1, II 18. . Während nach nordischen Rechten und nach jüngerem angelsächsischem Rechte der in der Kirche begangene Todschlag als unsühnbare Misse- that behandelt wird Aethelred VIII 1. Vgl. Anhang IV 13 bei Schmid a. O. Leges Henrici primi 12, 3. Anders noch im kentischen Rechte. Vgl. Wihträd 2, Aethelbirht 5. 8. Schmid , Ges. der Ags. S. 635 unter mundbyrd. — Wilda , Strafrecht S. 250. , nach sächsischem Rechte der Todschläger das Leben verwirkt, scheint anderwärts der Bruch des Kirchenfriedens anfänglich milder bestraft worden zu sein. Die Lex Alamannorum setzt auf Todschlag nur eine Injurienbusse von 40 Solidi zu Gunsten der polluierten Kirche Lex Alam. 4. Ebensoviel, vermuthlich die verdoppelte Busse des Haus- friedensbruches, verwirkte man nach langobardischem Rechte. Roth. 35. . Diebstahl in der Kirche wird nach dem bairischen Volksrechte mit dreifacher Busse Lex Baiuw. IX 2. , Raub nach der Lex Alamannorum mit einer der Kirche verfallenden Busse von 36 Solidi gesühnt Lex Alam. 5. Vgl. Berl. SB. 1885, S. 155. . Das Friesenrecht fordert bei Todschlag das neunfache Wergeld Lex Fris. 17, 2. . Aber erst ein Kapitular Ludwigs I. bedroht die vermessentliche Tötung mit dem Verluste des Lebens, provocierten Todschlag mit einer Injurien- busse von 600 Solidi, die an die Kirche gezahlt wird, und mit der Strafe des Königsbanns Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281. . Während bei den Sachsen und bei den Nordgermanen der Kirchenfriede unmittelbar an den heidnischen Tempelfrieden angeknüpft wurde, stellt sich bei den Oberdeutschen und bei den Friesen und Franken die Befriedung der Kirche als ein § 130. Die Sonderfrieden. Analogon oder als Ausdehnung des örtlichen Königs- oder Herzogs- friedens dar. Die bairische Lex begründet sie denn auch damit, dass die Kirche wie das Haus des Herzogs eine casa publica sei, die immer- dar jedermann offen stehe. Eine altdänische Rechtsquelle stellt den Kirchenfrieden mit dem Hausfrieden zusammen: denn die Kirche solle jedes Christenmenschen rechte Heimatstätte (heemhus) sein und des- halb, wenn jemand darin erschlagen wird, durchaus dasselbe gelten, als wäre er im eigenen Hause getötet worden Eriks Sæll. Lov. II 8. . Unabhängig vom Königtum blieb der Haus- und Heimfriede, der uralte Friede, den man innerhalb seiner vier Pfähle Septem Causae VII 6. Siehe oben S. 220, Anm. 16. und innerhalb des Zaunes, nämlich im Hause und im Hofraume, genoss. Er äusserte sich darin, dass nicht nur Todschlag und Verwundung im Hause des Ver- letzten begangen als unsühnbare Thaten Wilda , S. 241. Lex Sax. c. 27 setzt die Todesstrafe auf Tötung. Hein- rich. V. bestätigte den Bürgern von Staveren i. J. 1108 ( Waitz , Urkunden zur d. VG 2. A. Nr. 17) das Recht der Wüstung, si quis pacem, quam omnis possidet Frisia, scilicet in domibus, per homicidium violaverit. oder mit mehrfacher Busse Dreifaches Wergeld, dreifache Busse verlangen die Rechte der Franken und Anglowarnen. Recapitulatio legis Sal. B 31. Septem Causae VII 6. Lex Angl. et Werin. c. 50. Neunfachen Fredus Lex Fris. Add 1, 1. Vgl. oben S. 528, Anm. 4. geahndet wurden, sondern auch gewaltsamer Eintritt in das Haus oder in den Hofraum gebüsst werden musste Lex Rib. 47, 3. Die Busse ist höher, wenn es sich um das Haus, als wenn es sich um den Hofraum handelt. Pactus Alam. V 3 setzt eine Busse von 6 Solidi, wenn jemand in curte aliena ingressus fuerit, von 12 Solidi, si intus in scura, (al. curia). Curtis und domus unterscheidet demgemäss Lex Alam. 9. 10. Die Lex Baiuwariorum XI 1. 2 hat für gewaltsamen Eintritt in curtem eine Busse von drei, in domum von sechs Solidi. Vgl. Aethelbirht 17 und siehe oben S. 497. . Als eine besondere Art der Verletzung des Hausfriedens stellt sich das Verbrechen der Heim- suchung dar. Da der Hausherr jedermann den Eintritt verwehren kann, mag er den Schutz seines Hauses wenigstens vorübergehend auch Dritten zu teil werden lassen; so dem faidosus, der von seinen Feinden, dem flüchtigen Knechte, der von seinem Herrn verfolgt wird. Das Haus kann daher Dritten zur Freistätte werden; fraida heisst es bei den Langobarden Roth. 275. Zu got. freidjan, ahd. frîtan, fovere. Schade , WB S. 218. Grimm , WB IV 1, S. 123. Schmeller , WB I 830. , während es im Nordischen schlechtweg als griđ, Friede, bezeichnet wird. Durch höheren strafrechtlichen Schutz waren auch die Mühlen Lex Salica 22, 1. § 130. Die Sonderfrieden. und war wenigstens nach dem Baiernrechte die öffentliche Schmiede ausgezeichnet Lex Baiuw. IX 2. . Den Dingfrieden haben wir als heiligen Frieden bereits oben I 145 kennen gelernt. Er beruht auf dem bei der Dinghegung ausgesprochenen Friedensbanne, und wohl, weil er bei dieser Gelegenheit jedesmal aufs neue geboten wurde, nehmen die Quellen so verhältnismässig seltenen Anlass, ihn zu erwähnen Die Zeugnisse sind spärlich. Lex Fris. Add. 1, 1, betrifft den Frieden des Dingweges. Vgl. Aethelred III 1, Eriks Sæll. Lov II 9. Wilda , Strafr. S. 135 f. . Dem Dingfrieden galten die karolingischen Verbote, mit Schild und Speer und mit bewaffnetem Gefolge vor Ge- richt zu erscheinen Cap. 803—813, c. 1, I 156. Memor Olonn. 822/3, c. 5, I 318. Waitz , VG IV 388. Planck , Waffenverbot und Reichsacht im Sachsenspiegel, Münche- ner SB 1884, S. 135. . Der Dingfriede war ein persönlicher Friede; denn er heiligte die im Ding anwesenden Personen; er war ein räum- lich und zeitlich beschränkter Friede, beschränkt auf die Dingstätte und auf die Dauer des Dings. Dem Dingfrieden nahe verwandt war der Friede des versammel- ten Heeres. Die fränkischen Volksrechte setzen auf die im Heere be- gangene Missethat, insbesondere auf Todschlag und Diebstahl, drei- fache compositio Lex Sal. 63, 1. 2. Recapitulatio legis Salicae A 27. 28. Septem Causae VIII 1. Lex Rib. 63. , eine Rechtsnorm, die in das alamannische und sächsische Volksrecht Lex Alam. 25. 26. Arg. Lex Sax. 37. Eingang fand und in das friesische, wo Wer- geldsimplum und Friedensgeld sich verneunfachten Lex Fris. 17, 1. . Erregung eines Streites, der Anlass eines Todschlags wird, macht nach der Lex Ala- mannorum friedlos; nach dem bairirchen Rechte büsst man sie mit einer Brüche von 600 Solidi Lex Alam. 25. Lex Baiuw. II 4. . Bei den Angelsachsen verwirkt Leben oder Wergeld, wer auf der Heerfahrt den Frieden bricht Knut II 61. Leges Henrici 13, 8; 10, 1; 12, 3. . An den örtlichen Königsfrieden, an den Kirchenfrieden, an den Ding- und Heerfrieden lehnte sich ein verstärkter Friede des Königs- weges, des Kirchen-, Ding- und Heerweges an Siehe oben S. 47, Anm. 30. 31, S. 528, Anm. 4. . Diese Frieden hatten den Charakter persönlicher Frieden. Wer zum Könige, zur Kirche, zum Ding oder ins Heer ging und wer davon zurückkehrte, sollte höheren Frieden haben. Verwandt war der Friede des Hochzeitsweges, der nach einer Stelle der Lex Salica wenigstens der Braut höheren Rechts- §. 130. Die Sonderfrieden. schutz gewährte Lex Sal. 13, 14, Cod. 5 ff. . Der Friede des Heerweges, des Ding- und Königs- weges erlangte im fränkischen Reiche allmählich zweischneidigen Charakter. Wer auf der Heerfahrt ist, soll nicht nur seinerseits höheren Frieden haben, sondern muss auch jeden Friedensbruch, den er, sei es an Heergenossen, sei es an anderen, begeht, schwerer büssen. Schon ein Kapitular Karls des Grossen setzt auf widerrechtliches Fouragieren der Kriegsleute die dem Heerfrieden eigentümliche triplex compositio und den Königsbann Ansegisus III 66 und Cap I 161, c. 4. . Kapitularien aus der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts betonen den Frieden des Heerweges gleichfalls zum Schutze der an der Heerfahrt nicht beteiligten Unter- thanen Conventus apud Confluentes v. J. 860, Adnuntiatio Hlud. c. 6, Cap. II 158. Constit. de exped. Benev. v. J. 866, c. 9, II 96. Benedictus VI 382. 383. , eine Erscheinung, die mit der zunehmenden Feudalisierung des Heerwesens zusammenhängt, weil die Heerfahrten des berufs- mässigen Reitertums gesteigerte Bedrückungen der friedlichen Unter- thanen zur Folge hatten. Dreifache Busse soll die Unterthanen auch gegen Plünderungen schützen, zu welchen Ding- und Hoffahrt An- lass geben können Cap. singill. tradita II 97, c. 4. Cap. Hlud. Pap. v. J. 850, c. 4, II 87. Conv. apud Confluentes v. J. 860, c. 6, II 158. . Der zweischneidigen Anwendung der genannten Wegfrieden liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Befriedete den Frieden, den er geniesst, seinerseits gewähren und daher den Friedens- bruch, den er begeht, ebenso büssen soll, als wäre er an ihm be- gangen worden. An die Heimkehr von der Heerfahrt scheint sich schon nach fränkischem Rechte ein Nachfriede angeschlossen zu haben, der die Demobilisierung des Truppenteils vierzig Nächte überdauerte Siehe oben S. 216. . Nachmals begegnet uns in den aus dem fränkischen Reiche er- wachsenen Staaten und anderwärts auf germanischer Erde ein Markt- friede, der während der Marktzeit am Marktorte herrschte. Er wurde bei Beginn des Marktes öffentlich verkündet Leges Henrici primi 81, 1. und durch besondere Wahrzeichen, z. B. durch Aufstecken eines Strohwisches oder durch Errichtung eines Kreuzes, kenntlich gemacht Schröder , Die Rolande Deutschlands 1890, S. 10. v. Amira , Recht S. 108. . So dürftig die Quellen sind, fehlt es doch nicht an Spuren Schröder RG S. 110, Anm. 28. Auf der Synode von Meaux klagen im Jahre 845 (Synodus Meldensis c. 27) die Bischöfe über die Bedrückungen, welche , dass der Marktfriede (anfänglich § 131. Das Strafensystem. ein Friede heidnisch-religiösen Charakters, dann in einen Königsfrieden umgewandelt) auch im fränkischen Reiche vorhanden war. Dauernden Sonderfrieden genoss der König, genossen die Personen und Anstalten, die sich in seinem höheren Schutze befanden, ferner kraft allgemeiner königlicher Anordnung die Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus potentes. Stärkerer Friede schützte die mit Immunität begnadeten Kirchengüter und jedes Grundstück, dem der Königsbann gewirkt worden war. II. Die Rechtsfolgen der Missethat. § 131. Das Strafensystem . Siehe die Litteratur zu §§ 21. 22. 124. Hugo Boehlau , Novae Constitutiones domini Alberti 1858, S. 66, Beilage IV: Über die Entwicklung der Strafrechtsidee bis zum Landfrieden v. J. 1235. Hälschner , Das preussische Strafrecht I: Ge- schichte des brandenburgisch-preussischen Strafrechts (1855), S. 14 ff. Günther , Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philosophie des Strafrechts I (1889) S. 163 ff. Die Vergeltung des Unrechtes hatte im Rechte der Westgermanen auf Acht, Fehde und Busse beruht. Da der Anspruch auf Busse nur durch die dem Missethäter drohende Acht sichergestellt war, dienten Acht und Fehde als die eigentlichen Hebel der Vergeltung. Träger und Organ der Strafgewalt war die Genossenschaft, die der Misse- thäter sich zum Feinde gemacht hatte, in Achtsachen die Gesamtheit der Rechtsgenossen, in Fehdesachen die beleidigte Sippe. Ein anderes Antlitz zeigt das Strafrecht der merowingischen Volksrechte. In ihnen hat das Busssystem die unbestrittene Vorherr- schaft. Es hat sie auf Kosten der Acht und der Fehde gewonnen. Zunächst steht die Acht noch im Hintergrunde der Busse. Denn sie tritt ein, wenn der Bussschuldner die Zahlung der Schuld verweigert, und äussert sich darin, dass der Zahlungsunfähige der Willkür des Verletzten preisgegeben wird. Doch ist im weiteren Verlaufe der Entwicklung die Geltendmachung des Bussanspruches von der Acht unabhängig geworden, indem die Busse im Wege der Pfändung und der Fronung beigetrieben werden konnte und die Wirkungen der Preisgabe auf Schuldhaft oder Schuldknechtschaft beschränkt wurden. Ausserdem hat das Strafrecht den genossenschaftlichen Zug, den es die Last der königlichen Gastung in den Städten herbeiführe, indem sie bemerken: omnes, qui sua ad civitates deferebant, ut ea salva quaeque haberent et illa plus pacifice venderent , iam hoc refugiunt. § 131. Das Strafensystem. ursprünglich besessen hatte, zum guten Teile eingebüsst durch die Einschränkung der Fehde und dadurch, dass es dem Königtum und dem Beamtentum gelungen ist, die Strafgewalt und den Strafvollzug mehr und mehr an sich zu ziehen. Schon vor der Aufzeichnung der ältesten Volksrechte hatte eine Differenzierung der Acht begonnen, welche die Entstehung verschiedener Arten der Friedlosigkeit und die Abspaltung einzelner in der Acht ent- haltener Straffolgen bewirkte. Diese Zersetzung der Acht machte in der fränkischen Periode erhebliche Fortschritte und führte zur Aus- bildung verschiedenartiger Strafen, die begrifflich auf die Acht zurück- gehen. Auch trat noch während der merowingischen Periode eine Reaktion gegen die Ausdehnung des Busssystems ein, indem Ver- brechen, die nach den Volksrechten in erster Linie durch Zahlung von Busse und Friedensgeld gesühnt wurden, in die Reihe der prinzi- palen Achtsachen einrückten. Als Achtsachen lassen sich jene Missethaten zusammenfassen, auf welche die Acht oder eine ihrer Spielarten und Abspaltungen gesetzt war. Zu diesen gehören vor allem die Lebens- und Leibesstrafen, welche in den folgenden Ausführungen schlechtweg als die peinlichen Strafen bezeichnet werden sollen. Ferner das Exil, die Strafhaft und die Ver- knechtung. Aus der vermögensrechtlichen Vollstreckung der Acht stammt die Fronung. Nur als Folge von Achtstrafen oder als Neben- strafen erscheinen in den Rechtsquellen des fränkischen Reiches die Ehrenstrafen. Jede der vorgenannten Strafen durfte als arbiträre Strafe vom König im Bereiche seiner arbiträren Strafgewalt verhängt werden. Zu einer peinlichen Strafe im gedachten Sinne konnte sich die Preisgabe in ihrer Wirkung gestalten. Den Gegensatz zu den Achtsachen bilden die Busssachen, d. h. jene Missethaten, auf welche Wergeld oder Busse und Friedensgeld oder bannus gesetzt waren. Als eine besondere Gruppe erscheinen inner- halb der Busssachen die Fehdesachen, nämlich die Missethaten, bei denen das Volksrecht dem Verletzten die Wahl zwischen Fehde und Busse gewährte. Dieselbe Missethat konnte insofern zugleich Achtsache und Buss- sache sein, als sie nur im Falle handhafter That mit peinlicher Strafe geahndet, sonst aber durch Busszahlung gesühnt wurde. Die peinliche Strafe durfte in der Regel in ein Vermögensopfer umgewandelt werden, indem der Missethäter durch Zahlung einer be- stimmten Summe Geldes die Lebens- oder Leibesstrafe abkaufte. Die Strafen waren entweder öffentliche oder Privatstrafen. Als öffentliche Strafen werden von den Neueren hauptsächlich die pein- § 131. Das Strafensystem. lichen Strafen bezeichnet oder diese nebst den Freiheits- und Ehren- strafen Wilda , Strafrecht S. 487. Boehlau , S. 72. Vgl. v. Amira , Recht S. 177. . Allein wenn man unter öffentlicher Strafe diejenige ver- steht, die dem Missethäter im Namen des Gemeinwesens zugefügt wird, so fallen unter diesen Begriff auch Vermögensstrafen, wie die Konfiskation, der fredus und der bannus. Andererseits giebt es pein- liche Strafen, insbesondere Todesstrafen, die nicht den Charakter der öffentlichen, sondern der Privatstrafe haben, weil sie den Ver- brecher nicht im Namen des Gemeinwesens treffen. Das Organ, das die Strafe vollzieht, ist für diesen Gegensatz unerheblich. Die öffent- liche Gewalt kann die öffentliche Strafe auch von dem Verletzten voll- strecken lassen, ohne dass sie sich zur Privatstrafe gestaltet, weil sie nicht zugleich in den Willen des Verletzten gestellt wird Siehe oben S. 472 f. . In den Quellen der fränkischen Zeit wird die Aufgabe des Staates, das Verbrechen zu strafen, in gelegentlichen Wendungen durch An- gabe verschiedenartiger Strafzwecke motiviert Hälschner I 29. Boehlau S. 74. Waitz , VG IV 524. Günther I 180. Glasson III 583. . Energisch wird mit- unter der religiöse, schon dem heidnisch-germanischen Strafrechte ge- läufige Gedanke der Entsühnung des Gemeinwesens in einer dem Christentum angepassten Auffassung geltend gemacht. Das Verbrechen soll seine Strafe finden, damit Gottes Zorn versöhnt, gegenwärtiges Unheil beseitigt, bevorstehendes verhütet werde Guntchramni edictum v. J. 585, Cap. I 11: cognovimus infra regni nostri spatia universa scelera, quae canonibus et legibus pro divino timore puniri con- suerunt, .. perpetrari et ex hoc procul dubio indignatione coelesti .. homines ac pecora aut morbo consumi censentur aut gladio. Episcoporum ad Hludowicum relatio v. J. 829, c. 54, Cap. II 44: sunt sane diversorum malorum patratores, quos et lex divina improbat et condemnat, pro quorum etiam diversis sceleribus et flagitiis populus fame et pestilentia flagellatur et ecclesiae status infirmatur et regnum periclitatur. Karoli II concil. in Verno palatio v. J. 844, c. 12, Pertz LL I 385: videmus iram Dei nobis et vobis imminere .. pro rapinis et immanibus aliis sceleribus … Conv. Silvac. v. J. 853, c. 12, Pertz LL I 425: si aliquis .. rapinas vel depraedationes aut talia inlicita fecerit, de quibus Deus offendi solet … . Oder es wird als Zweck der Strafe die Reinigung des Landes von sündhafter Befleckung betont und unter diesem Gesichtspunkte die Vertilgung und Aus- rottung gewisser Missethäter verlangt Cap. miss. v. J. 802, c. 25, I 96: castigentur (fures, latrones …) secundum legem, ut Deo largiente omnia haec mala a christiano populo auferantur. A. O. c. 33, I 97: ut auferatur penitus (incestuosum scelus) et inmunditia populo christiano. A. O. c. 37: Missi und Grafen sollen Verwandtenmörder in solcher vorläufigen Haft behalten, ut salvi sint nec caeterum populum quoinquinent. Cap. Pap. v. J. 850, . Obzwar die Quellen diesen § 131. Das Strafensystem. Strafzweck im Anschluss an Stellen der Bibel aussprechen, so beruht doch der Gedanke der Expiation nicht auf Entlehnung; denn er liegt bereits der Wüstung der Heimstätte des Verbrechers, dem Verbrennen der Hexen und ähnlichen Massregeln germanischen Ursprungs zu Grunde, die mit dem Verbrecher die Spuren des Verbrechens von der Erde vertilgt wissen wollen. Andere Aussprüche, in welchen die Quellen eine einzelne Strafsatzung oder die Notwendigkeit scharfer Strafjustiz begründen, entwickeln Anschauungen, die der Abschreckungstheorie Guntchramni ed. Cap. I 12: ut dum praeterita resecantur scelera, nullus audeat perpetrare futura. Brief des Bonifatius in Jaffé, Biblioth. III 172: ut cetere timorem adulterandi et luxoriandi habeant. Lex Baiuw. I 6, 5: quantum durius solverit, tantum firmior erit pax ecclesiae. Cap. miss. v. J. 802, c. 33, I 97: taliter ex hoc corripiantur, ut caeteri metum habeant talia perpetrandi. Episcop. relatio v. J. 829, c. 29, Cap. II 38: quod (vindictae ministerium) rex saltim in uno exercere debuerat propter terrorem multorum. A. O. c. 56, II 47: ipsius (regis) enim terror et studium huiuscemodi, in quantum possibile est, esse debet, primo ut nulla in- iustitia fiat, deinde, si evenerit, ut nullo modo eam subsistere permittat nec spem delitescendi sive audatiam male agendi cuiquam relinquat. Conv. Silvac. v. J. 853, c. 7, Pertz LL. I 425: sic decernatur, ut caeteri metum habeant. Ed. Carisiac. v. J. 861, Pertz LL I 477: castiget, quatenus et ceteri timorem habeant et homo crudeliter non damnetur. oder der Besserungstheorie Lex Burg. 52, 5: rectius est enim, ut paucorum condempnatione multitudo corrigatur, quam sub specie incongruae civilitatis intromittatur occasio, quae licentiam tribuat delinquendi. Cap. miss v. J. 802 c. 25, I 96: ut emendentur. oder der Vergeltungstheorie Childeb. II decretio c. 5, Cap. I 16. Chloth. praec. c. 3, Cap. I 19. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 11, I 49. entsprechen. Doch kann aus solchen Äusserungen ein Schluss auf die Alleinherr- schaft oder auch nur auf die Vorherrschaft irgend eines dieser Straf- rechtsprinzipien umsoweniger gezogen werden, als mitunter in einem Atem verschiedene Strafzwecke ausgesprochen werden. Bei Anwendung von Lebens- und Leibesstrafen zeigen Rechtssitte und Rechtsordnung die Tendenz, in der Art und in dem Vollzug der Strafe die Missethat, durch welche die Strafe verwirkt wurde, zu sinnlichem, äusserlich erkennbarem Ausdrucke zu bringen. Die Strafe selbst soll sagen, warum sie verhängt wird. Man kann solche Strafen, c. 1, II 86: ut ab his malefactoribus regnum nostrum purgetur. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 7, Pertz LL I 520: sicut sancti Dei homines scripserunt, regis mini- sterium est, impios de terra perdere, maleficos et veneficos non sinere vivere …; sicut lex et iustitia docet, disperdantur. Vgl. 3 Moses 20, 6—8. 2 Moses 22, 18. Nach Edward und Guthrum c. 11 soll man Hexen, Wahrsager, Meineidige, Mörder und Hurenweiber aus dem Lande jagen und das Volk reinigen (and clænsie þâ þeôde), oder sie im Lande gänzlich vernichten. Vgl. Aethelred VI 7. § 131. Das Strafensystem. weil sie das Verbrechen widerspiegeln wollen, als spiegelnde Strafen bezeichnen Von einer erspiegelnden Strafe spricht die allgemeine österreichische Ge- richtsordnung v. J. 1781, § 345. . Wie etwa der Rächer das Haupt des getöteten Feindes auf einen Pfahl steckte, um anzuzeigen, dass er ihn in Aus- übung der Blutrache erschlagen habe, so wollte auch die öffent- liche Leibes- und Lebensstrafe den Strafgrund ersichtlich machen. Darauf beruht es, dass der Missethäter um gewisse Missethaten an dem Gliede gestraft wird, mit dem er sie begangen hat Grimm , RA S. 740. , dass z. B. der Meineidige die Schwurhand, dass der Gotteslästerer oder der Verleumder die Zunge einbüssen soll, dass der Knecht wegen gewisser Unzuchts- verbrechen entmannt wird In Anwendungsfällen des Grundsatzes: wodurch man sündigt, büsst man, liegt mitunter die Absicht vor, den Rückfall zu verhüten. . Derselbe Gedanke liegt zu Grunde, wenn die Franken die Stirne des Falschmünzers mit der Aufschrift falsator monetae brandmarken Cap. de moneta c. 5, I 299. , wenn Karl II. befiehlt, dass dem, der eine vollwichtige Münze anzunehmen verweigert, ein erhitzter Denar auf die Stirne gebrannt werden solle Ed. Carisiac. v. J. 861, Pertz LL I 477: ut ipse homo et ceteri casti- gentur et homo non pereat et videntibus signum castigationis ostendat. , und wenn die Angelsachsen dem schuldigen Münzer die Hand, mit der er das Verbrechen beging, abschlugen und an die Münzwerkstatt hefteten Aethelstan II 14, 1. . Durch die An- drohung spiegelnder Strafen entsteht im einzelnen Falle leicht der Schein einer Talion, die dem germanischen Strafrechte von Hause aus fremd ist Der kleine Aufsatz octo genera poenarum, den Pertz LL I 371 als Capitular v. J. 835, c. 2 abdruckte, stammt aus Augustinus, wie Boretius , Capitularien im Langobardenreiche S. 191, dargethan hat. Benedictus Levita VI 12 ff. übersetzt 2 Moses 21, 22 ff. Alfred, Einleitung c. 19, führt sich nur als Übersetzung der entsprechenden Stelle des Exodus ein. Dass sie auf Alfreds Gesetze keinerlei Einfluss übte, zeigen die Busssätze für die in c. 19 erwähnten Körperverletzungen. Das Talionsprinzip der Lex Wisigothorum beruht auf Einwirkung des altjüdischen Rechtes. Wenn der Begünstiger die Strafe leidet, die der Begünstigte verwirkt hatte, so ist das nicht Talion, sondern es geschieht, weil jener durch sein Einstehen die Folgen der That auf sich nimmt (siehe oben S. 575). Über die falsche Anklage unten § 144. . Dass die Rechtssitte in den zahlreichen Fällen, in welchen Satzung und Urteil keine bestimmte Art der Todesstrafe vor- schrieb, mit Zähigkeit an den rituellen Strafen festhielt, die einstens das Heidentum für einzelne Missethaten ausgebildet hatte, erklärt sich zum Teile aus dem Bestreben, durch Anwendung der herkömmlichen Strafe das bestrafte Verbrechen kenntlich zu machen. § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen. § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen . Siehe die Litteratur zu § 22 oben I 166. v. Amira , Nordgerman. Obligationen- recht I 141, II 115. Stemann , Den danske Retshistorie S. 608 ff. Wilda , Straf- recht S. 484 ff. H. Brunner , Abspaltungen der Friedlosigkeit Z 2 . f. RG XI 62 ff. Die Acht oder Friedlosigkeit ergriff die Person und das Ver- mögen des Ächters. Sie war eine sühnbare oder unsühnbare, je nach- dem der Ächter den in der Rechtsordnung begründeten Anspruch hatte, den Frieden zu erkaufen oder nicht. Doch schloss auch die unsühnbare Friedlosigkeit nicht aus, dass Staatsgewalt und Verletzter den Frieden gewährten, wenn der Ächter bat, ihn erkaufen zu dürfen. Für die Person des Missethäters bedeutete die Acht die Verwirkung des Lebens. Die Ächtung hatte insofern den Charakter der sententia capitalis. Nach der vermögensrechtlichen Seite hin äusserte sich die Acht als Verwirkung des Vermögens, das gewüstet oder gefront wurde Dass die Friedlosigkeit, wie v. Amira , Recht S. 176, sagt, in einem rein passiven Verhalten der Rechtsordnung besteht und daher staatlicher Einrichtungen in ältester Zeit nicht bedurfte, um den Missethäter zu treffen, kann ich weder mit der Fronung und Wüstung, noch mit der Verfolgungspflicht in Einklang bringen. Siehe oben S. 226, insbesondere Anm. 2. . Da die Missethat als solche aus dem Frieden setzte, war bei handhafter That das Recht des Achtvollzugs ohne vorausgehende Ächtung gegeben. In den nicht handhaften Fällen war eine Ab- erkennung des Friedens erforderlich. Gegen den Missethäter, dessen man nicht habhaft war, bedurfte es einer förmlichen Friedloslegung, die in der herkömmlichen Ächtungsformel das Verbot der Beherber- gung und den Matbann aussprach und den Verbrecher der allgemeinen Verfolgung preisgab. Gegen den dingfesten Missethäter genügte ein Urteil, das ihm Leben und Vermögen absprach, während jene Ächtungs- formel entbehrlich war Eine Ausnahme bildete jene Art der Acht, welche von Rechts wegen dahin abgeschwächt worden war, dass dem Verbrecher Zeit zur Flucht gegönnt werden sollte. . Bei den Franken scheint der Aberkennung des Lebens stets eine förmliche Aberkennung des Friedens voraus- gegangen zu sein Soweit es sich um freie Leute handelte. Ssp. Ldr. III 54, § 4. Siehe oben I 174. . War dies anderwärts nicht der Fall, so setzte doch allenthalben die Lebensstrafe den Verlust des Friedens voraus. Begrifflich ist die Strafe dieselbe, mag sie nun gegen den anwesenden oder gegen den abwesenden Missethäter ausgesprochen werden. Dieser § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen. ist ebenso wie jener capitis damnatus, auch wenn der formelle Unter- schied obwaltet, dass er durch die Ächtungsformel ausdrücklich für jeder- mann in den Unfrieden gebannt wird. Wo die Quellen auf ein Ver- brechen den Verlust des Lebens setzen, schliessen sie auch den Fall in sich, dass gegen den abwesenden Missethäter ein Contumacialurteil mit Unfriedensbann ausgesprochen werden muss Wenn es in Lex Sax. 28 heisst: capitis damnatus nusquam habeat pacem; si in ecclesiam confugerit, reddatur, so ist dabei sicherlich nicht bloss an die Möglichkeit gedacht, dass ein in seiner Anwesenheit zum Tode verurteilter Misse- thäter die Gelegenheit findet, nach der Verurteilung in eine Kirche zu flüchten, sondern hauptsächlich an ein gegen den Abwesenden ausgesprochenes Todesurteil. Nur um ein Todesurteil mit Unfriedensbann kann es sich handeln, wenn Ludwig I. vorgeworfen wird, dass er Abwesende habe widerrechtlich zum Tode verurteilen lassen. Siehe oben S. 466, Anm. 24. . Im Laufe der Zeit hat die Friedlosigkeit für bestimmte Fälle eine Abschwächung erfahren und haben sich einzelne der in der Fried- losigkeit enthaltenen Rechtsfolgen und einzelne Arten gemilderter Acht als selbständige Strafen abgezweigt. Nur eine Spielart der Acht war es, wenn nach manchen Rechten dem Verbrecher, der sich vor Gericht gestellt hat und überführt worden ist, Zeit zur Flucht gegönnt wurde, wie dies nach den nordi- schen Rechten regelmässig geschah Wilda , Strafrecht S. 285. Das Recht auf Flucht gab schon Knuts Wither- lagsrecht. Pappenheim , Kr. V. XXXII 41. . Man gab hier solche Frist, damit der Beklagte sich nicht scheue, vor Gericht zu erscheinen und sich zu verantworten. Die Möglichkeit der Flucht wurde dadurch vermittelt, dass das Urteil in seinem vollen Inhalte nicht sofort wirksam oder dass es nicht sofort nach der Überführung gefällt wurde. So sollte nach der isländischen Grágás der Verurteilte erst nach Schluss der Dingversammlung dem Tode verfallen sein Grágás I a S. 83. , während das norwe- gische Recht ihm eine fünfnächtige Fluchtfrist gewährte v. Amira , Obligationenrecht II 129. Über die kürzeren schwedischen Fristen Wilda , Strafrecht S. 284. Über die der dänischen Rechte Stemann a. O. . So hatte nach dem Rechte von Schonen der Dieb, der bei dem Ordal des glühenden Eisens unterlag, einen Tag Frist zu fliehen, da er erst nach diesem Tage friedlos und zum Galgen verurteilt werden konnte Sunesen c. 87: alioquin pauci candentis ferri iudicio consentirent … Da- zu c. 132: convictus autem gaudebit uno die tantum induciis libertatis, post quem licite, si repertus fuerit, suspendetur. . Flüchtete der Verbrecher, so wirkte die Friedlosigkeit gegen ihn als Verbannung. Die sühnbare Acht des isländischen Rechtes, die zum § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen. sogenannten fjörbaugsmađr machte, war geradezu auf Landesverweisung angelegt, hielt sich aber begrifflich und formell innerhalb des Rahmens der Friedlosigkeit v. Amira , Obligationenrecht II 117. . Verwandte Erscheinungen begegnen in jüngeren deutschen Rechtsquellen. So soll z. B. nach dem Wiener Stadtrechte v. J. 1221 der ansässige Bürger, der wegen Todschlags belangt vor Gericht erscheint, aber sich nicht zu reinigen vermag, Tag und Nacht Urlaub haben zu fliehen und dann vom Richter geächtet werden Wiener Stadtr. v. J. 1221, c. 1 bei Meiller , Oesterr. Stadtrechte S. 9. Dem Nichtansässigen wird solche Frist nicht gewährt. Das Stadtrecht v. J. 1244 giebt sie überhaupt nur, wenn eine persona humilis getötet worden ist. . Eine Friedloslegung mit induciae libertatis scheint schon das wargus sit der Lex Salica zu bedeuten, das im Falle des Leichenraubes aus- gesprochen wird Lex Sal. 55, 2. Das Nehmen des Friedens geht vom iudex aus, der ihn nach Cod. 7 ff. wiederzugeben hat. Die Ächtung des Missethäters erfolgt, si ei fuerit adprobatum. . Spielarten der Acht sind ferner der Vorbann und der Matbann, die bereits oben S. 465 erörtert worden sind, ebenso jene Formen der Acht, die den Missethäter nicht der Tötung durch jedermann preis- geben, sondern das Recht des Achtvollzugs einem bestimmten Personen- kreise vorbehalten. Einen dahin gehörigen Fall erwähnt die Lex Salica, indem sie die Freie, die sich mit ihrem Knechte verbunden hatte, nur der Tötung durch ihre Verwandten preisgiebt, während Dritten bei Busse verboten wird, sie zu beherbergen und zu speisen Lex Salica 70, 1. 2. . Nicht mehr Spielarten, sondern Abspaltungen der Acht sind die Ver- bannung und der Verlust der Freiheit. Lässt sich aber der Verbannte in der Heimat betreffen, so treten die Wirkungen der Friedlosigkeit ein; er ist der Verfolgung und Tötung preisgegeben, straf bar macht sich, wer ihn aufnimmt Nach Aethelstan IV 3 pr. soll der Verbannte, der sich in der Heimat be- treffen lässt, behandelt werden, wie ein auf handhafter That ertappter Dieb. Wer ihn beherbergt, wird friedlos nach Aethelstan V pr. § 3. Die fränkischen Tochter- rechte kennen eine Verbannung, bei der zugleich eine bestimmte Strafe auf den Bannbruch gesetzt wird. So sprechen flandrische Quellen von einem Bannen auf die Faust, auf beide Augen, auf das Haupt, auf den Galgen, up den putte (lebendig Begraben). Gemeint ist damit die Strafe, die dem Verbannten bei vorzeitiger Rück- kehr in die Heimat droht. Usance van bannen bei Warnkönig, Flandr. RG UB III 105, Nr. 57; II, 1, S. 122, Nr. 65, § 19. Verwandte Bedeutung scheint das bannir sur le hart in Beaumanoir 61, 19. 20 und im Coutumier d’Artois ch. 44, § 2 zu haben, nur dass es sich da noch um eine Form der Acht handelt. Anderer Ansicht Tardif , Procédure S. 149. . § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen. Nach dem Sprachgebrauche der fränkischen Quellen fällt die Ver- bannung unter den weiteren Begriff des exilium (ahd. elilenti), welches die Landesverweisung, die Internierung, die Einsperrung in ein Kloster und Fälle der Straf haft in sich schliesst Wie exilium bedeutet auch der entsprechende althochdeutsche Ausdruck elilenti, elilentida sowol die Verbannung als auch die Gefangenschaft. Kluge, Etym. WB unter Elend. Der Verbannte (exul), aber auch der Flüchtling heisst ahd. recchëo, reckjo (Recke), alts. wrekkjo, ags. wræcca, wræc, wræcman, das Exil ags. wræc, wræcsíđ. Exterminium in Ann. Fuldenses z. J. 876 S. 87. . Die Exilierung wird ent- weder im Verwaltungswege insbesondere als Ersatz der Todesstrafe verfügt Childeb. II. decretio c. 4: Im Falle des Asylschutzes in exilio trans- mittantur. , oder sie ist von vornherein als prinzipale Strafe auf ge- wisse Missethaten gesetzt. Sie wird neben vermögensrechtlicher Fried- losigkeit Lex Rib. 69, 2: exilio susteniat et omnes ris suas fisco censeantur (bei Verwandtenmord und Incest). Cap. 787—813, c. 4, I 186: Wer hartnäckig den Zehnten verweigert, ut sacrilegus habeatur, sit in exilium missus et res ejus in fiscum nostrum redigantur. Lex Alam. 24. 25 alternativ mit Lebensverlust. Pertz, Dipl. M. 48 v. J. 679, H. 33, wo ein Bischof wegen Infidelität zu perpetuum exi- lium verurteilt, ihm aber im Gnadenwege das Vermögen belassen wird. Form. imperial. 8: nonnulli in exilium missi et res eorum … fisco nostro sociatae sunt. oder ohne solche Cap. legg. add. 818/19, c. 7, I 282, wo es vom vermessentlichen Todschläger heisst: in exilium mittatur, ad quantum tempus nobis placuerit; res tamen suas non amittat. verhängt. Das Exil ist entweder ein lebenslängliches, oder seine Dauer steht im Ermessen des Königs. Gemeinsam ist den verschiedenen Arten des Exils, dass dem Exilierten der Aufenthalt in seinem Domicil versagt ist. Häufig wird ihm ein bestimmter Teil des Reiches oder ein bestimmter Ort zum Aufenthalt angewiesen, so dass das Exil den Charakter der Internierung erhält Cap. Haristall. v. J. 779, c 22, I 51. Cap. Saxon. v. J. 797, c 10, I 72. Memor. Olonn. 822/3, c. 4, Cap. I 318: in exilio ab ipso comite in Corsica mittatur. Waitz, VG. IV 515. . Als Exil bezeichnen die Quellen aber auch die Einsperrung in ein Kloster, die gegen Kleriker oder gegen Laien vom weltlichen Richter angeordnet wird Nissl, Gerichtsstand des Klerus S. 37 ff. , ja sogar die Haft in einem Turme Fredegar IV 51: Charoaldus rex … Gundobergam in Caumello castro in unam turrem exilio trudit. . Neben dem Exil kommen als Arten des Freiheitsverlustes die Straf- knechtschaft und die Einkerkerung in Betracht. Gleich jenem er- scheinen sie als Abschwächungen der Acht. Schon in heidnischer Zeit dürfte es vorgekommen sein, dass der überführte Missethäter, den das Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 38 § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen. Ordal von dem drohenden Opfertode errettete Vgl. oben I 176 f. , in die Knechtschaft verkauft oder dem Tempel des Gottes verknechtet wurde, dem er sonst wäre geopfert worden Argum. Jonas, Vita Wulframni c. 5, AA SS. März III 146: si tuus Christus eum de tormento mortis eripuerit, sit eius tuusque servus aevo perenni. A. O. c. 6: si inde liberare eos poteris, habeat eos deus tuus in servos iure perenni. . In Verknechtung wandeln manche Rechte die Verwirkung des Lebens um, wenn der Verbrecher den Schutz des Asyls gewonnen hatte So regelmässig das westgotische Recht, in einzelnen Fällen auch das angel- sächsische. Schmid, Ges. der Ags. Anhang IV 16. . Auch vermag der König als Milderung der Todes- strafe dauernde Knechtschaft zu verhängen Vita Desiderii Cadurc. c. 5: .. ut alii ob id truncati, alii interempti, alii exilio damnati, alii etiam perpetua ob hoc servitute addicti sint, sic quoque, ut numquam in sempiternum ad libertatis statum meruerint pervenire. . Die Verknechtung findet sich aber auch als prinzipale Strafe Z 2 f. RG. XI 88 ff. bei den Westgoten und Burgundern, im langobardischen und vermutlich auch im sächsischen Rechte Verknechtung ist wohl gemeint, wenn es in Cap. de partibus Sax. c. 23, I 69 heisst: divinos et sortilegos ecclesiis et sacerdotibus dare constituimus. , bei den Angelsachsen, die den Straf knecht wíteþéow nennen, bei den Oberdeutschen, im norwegischen, isländischen und dänischen Rechte K. Maurer, Schuldknechtschaft S. 11. v. Amira, Vollstreckungsverf. S. 264. Derselbe, Obligationenrecht II 155, Anm. 5. Stemann, Den danske Retshistorie S. 279. 621. . Sie steht hauptsächlich auf Missethaten religiöser Färbung, wie Blutschande Lex Burg. 36. Lex Alam. 39. Lex Baiuw. VII 2. 3. und Entheiligung des Sonntags Ine 3, § 2. Edw. u. Guthrum c. 7. Lex Alam. 38. Lex Baiuw. App. 1. , und auf Misse- haten von Frauen Lex Baiuw. VIII 18. Vgl. Lex Wisig. VI 3, 1. Gegen die Frau, die sich mit einem Knechte verbindet, verhängen Burgunder und Langobarden die Ver- knechtung als subsidiäre Strafe. Siehe oben S. 472. Über das norwegische Recht siehe die Citate zu Anm. 27 —. . Der Strafknecht wird Knecht des Fiskus oder des Verletzten oder dessen, den ihm der Träger der Staatsgewalt als Herrn bestimmt Lex Alam. 38: ubi dux ordinaverit. . Den Franken ist die Verknechtung als prinzipale Strafe unbekannt. Dagegen hat das fränkische Recht, wie es statt der executiven Verknechtung die Keime der Schuldhaft entwickelte, statt der Strafknechtschaft die Straf haft ausgebildet. Sie findet sich als eine der Formen des Exils und als Einkerkerung, die mitunter als Strafe von arbiträrer Dauer angedroht wird Cap. Pipp. 754/5, c. 1, I 31: mittatur in carcere usque ad satisfactionem. Cap. Remedii c. 4. 7: recludatur in carcere, quamdiu placuerit senioribus. Cap. . § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen. Abspaltungen der Acht sind die oben S. 477 ff. erörterte Hingabe des Missethäters in die Gewalt des Verletzten und die aus der Acht hervorgegangenen, über freie Leute verhängten Lebens- und Leibes- strafen, die in §§ 133, 134 besprochen werden sollen. Als selbständige Strafe hat sich ferner die Verwirkung des Ver- mögens von der Acht abgezweigt. Abgesehen von den Formen der Zwangsvollstreckung, die aus der vermögensrechtlichen Acht heraus- wuchsen Siehe oben S. 452 ff. 457. , kommt bei den Franken und Oberdeutschen der Verlust des Vermögens als Strafe gewisser Missethaten vor, indem es entweder vom Fiskus eingezogen, gefront wird Cap. Pipp. 754/5, c. 1, I 31. Cap. Harist. v. J. 779 c. 5, I 48, versio langob. Lex Alam. 39. Lex Baiuw. VII 2. Tassil. Decr. Dingolf. c. 9, LL III 460. Decr. Niuh. c. 14, LL III 467. Cap. I 143, c. 3. Cap. Wormat. legg. add. v. J. 829, c. 2, II 18 (bei Verwandtenmord neben geistlicher Paenitenz). Form. Coll. Aug. B. 22. H. 143. 176. Vgl. oben S. 213, Anm. 48. 50 und unten § 138. , oder indem es dem nächsten Erben Childeb. II. decr. c. 2, Cap. I 15 neben Verbannung vom Hofe, ein Ana- logon des Falles, dass das Vermögen des Hingerichteten seinen Erben überlassen wird. Siehe unten § 133. des Missethäters verfällt. Auf grundsätzlicher Friedlosigkeit beruhen die Strafen, die das Recht bei gewissen, an sich todeswürdigen Missethaten in das Ermessen des Königs stellt. Als oberstes Organ der Friedensbewahrung war der König befugt, dem Missethäter den verwirkten Frieden zu gewähren, auch wenn dieser keinen Rechtsanspruch hatte, sich in den Frieden einzukaufen Siehe oben S. 45, Anm. 18. 19. 20. Aethelstan VI 1, § 4. Aethelred III 16. Vgl. Lex Baiuw. II 4, 1. . Ebenso stand es dem Könige zu, die Folgen der Acht im einzelnen Falle abzuschwächen. Mitunter stellte das Volksrecht die Ahndung einer Missethat von vornherein in das Ermessen des Königs Roth. 163: de anima autem illius homicidae sit in potestatem regis iudi- care, quod regi placuerit. Lex Baiuw. II 4, 2: de minoribus autem hominibus, si in hoste scandalum commiserint, in ducis sit potestate, quale poena sustineant. Vgl. Wilda, Strafrecht S. 491 ff. . Im weitesten Umfange behielt sich der fränkische König die Be- Aquisgr. 801—813, c. 12, I 171: et rex super eos districtionem faciat carcerandi, exiliandi usque ad emendationem illorum. Annales Bertiniani z. J. 864, rec. Waitz S. 72: Pippinus apostata … primum a regni primoribus ut patriae et christianitatis proditor et demum generaliter ab omnibus ad mortem diiudicatur et in Silvanectis artissima custodia religatur. Beschreibung eines Kerkers zu Reims bei Gregor von Tours, De virtut. S. Martini IV 26. Die Haft im örtlichen Kerker wird meines Wissens niemals Exil genannt. Das citierte Aachener Kapitular unterscheidet aus- drücklich zwischen Kerker und Exil. 38* § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen. strafung gewisser Verbrechen und gewisser Personenklassen vor, nicht ohne dabei über den Kreis der grundsätzlichen Achtsachen hinaus- zugehen und in den der Bannfälle hinüberzugreifen Siehe oben S. 43 f. . Wie ins- besondere die Ausdehnung der Treupflicht und die Ablösung der königlichen Unhuld zu einem System arbiträrer Strafen führte, ist oben S. 64 ff. dargelegt worden. Einer näheren Erörterung bedarf hier nur noch der Ausdruck harmscara, unter welchem seit dem neunten Jahrhundert arbiträre Strafen gelegentlich angedroht werden Die Stellen verzeichnet Waitz IV 523, Anm. 2. . Harmschar bedeutet, was zur Qual auferlegt wird, die Strafe überhaupt Ahd. haramscara, ags. hearmscearu, altfranz, haschière, eigentlich Schmerz- teil. Grimm, RA S. 681. Haltaus, Gloss. Sp. 825 f. Diez, WB II c s. v. haschière. v. Amira, Recht S. 177. ; dass diese arbiträr sei, liegt nicht im Begriffe des Wortes Die harmscara wird angedroht, sicut nobis visum fuerit, oder, ut nobis placuerit, ein Zusatz, der überflüssig wäre, wenn sie ihrer Natur nach eine arbiträre Strafe wäre, wie Waitz a. O. annimmt. . Ludwig I. und seine Nachfolger drohen nicht selten eine Harmschar an, deren nähere Bestimmung sie sich vorbehalten. Weil im Ermessen des Königs stehend, erscheint sie als Gegensatz der Strafe, die durch königsgerichtliches Urteil auferlegt wird Cap. Carisiac. v. J. 857, c. 9, Pertz, LL I 452: talem harmiscaram, sicut nobis visum fuerit, aut iudicium, sicut cum fidelibus nostris consideraverimus. . Obwohl sie an sich auch Vermögensstrafe sein kann Cap. Worm. v. J. 829, c. 1, II 12: et tunc nos decernamus, utrum nobis placeat, ut aut illum bannum persolvant aut aliam harmiscaram sustineant. , wird sie doch regelmässig neben der compositio Cap. Confluent. v. J. 860, c. 4, Pertz, LL I 475: qui deinceps talia prae- sumpserit, … hoc emendare cogetur et in compositione et in harmiscara et in poeni- tentia ab episcopo parochiae eius suscipienda. Cap. Pist. v. J. 869, c. 9, Pertz, LL I 510: post debitam emendationem dignam harmiscaram a nobis dispositam sus- tineant. Cap. Carisiac. v. J. 877. c. 9, Pertz, LL I 539: secundum leges … hoc componat … et nostram harmiscaram secundum modum culpae et ut nobis placuerit, sustineat. Cap. Comp. v. J. 883, c. 2, Pertz, LL I 550: rapina … emendetur et condignam pro hoc harmiscaram … sustineat. oder neben der Bannbusse Cap. miss. Suess. v. J. 853, c. 9, Pertz, LL 1 419: sciant, quia et bannum nostrum component et simul cum excommunicatione ecclesiastica nostram harmiscaram durissimam sustinebunt. verhängt. Seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts scheint man nur noch eine Leibes- oder Ehrenstrafe so genannt zu haben. Als Ehrenstrafe begegnet in einem italienischen Kapitular v. J. 866 neben der compositio das später als Reiterstrafe allgemein übliche Satteltragen Const. de exped. Benevent. c. 9, II 96: triplici lege componat et liber cum . In der spät- § 132. Die Acht, ihre Spielarten und Abspaltungen. karolingischen Zeit sind es hauptsächlich volksrechtlich verpönte Ver- brechen, wie Raub, Diebstahl, Frauenraub, Aufruhr, Verschwörung, Eingriffe in Kirchengut, durch welche neben der compositio eine Harm- schar als Zusatzstrafe verwirkt wird. Als solche hat sie die praktische Bedeutung, dass sie den Reichen ebenso hart oder noch härter trifft, als den Armen, so dass sie die in der Natur des Busssystems liegende strafrechtliche Privilegierung des Reichtums bis zu einem gewissen Grade auszugleichen vermag. Quellen der nachfränkischen Zeit kennen eine sogenannte Recht- losigkeit, die als Folge der Verurteilung zu Leibes- oder Lebensstrafen eintritt. Ihre Wirkungen sind der Mangel der normalen Busse, Eides- unfähigkeit und Unfähigkeit zu Ämtern und Handlungen, welche volle Unbescholtenheit der Ehre voraussetzen. So dürftig die fränkischen Rechtsdenkmäler in diesem Punkte sind, bieten sie uns doch wenigstens einzelne Spuren jener späteren Rechtlosigkeit Die sogenannte Rechtlosigkeit oder Unechtheit der unehelichen Kinder, der Kämpen und Spielleute ist ein Erzeugnis der nachfränkischen Rechtsentwicklung. Doch bestimmt schon Cap. I 334, c. 8, dass in den Königspfalzen viles personae et infames, histriones scilicet, nugatores, manzeres (de scorta nati), concubinarii, neque ex turpium feminarum commixtione progeniti aut servi aut criminosi nicht ad accu- sandum et iudicandum et testimonium faciendum verwendet werden sollen. . Kapitularien Karls des Grossen v. J. 809 Cap. Aquisgr. c. 1, I 148. Cap. miss. Aquisgr. primum c. 28, I 151. regeln die rechtliche Stellung derjenigen, die zum Tode verurteilt das Leben gewonnen haben, und suchen, wie es scheint, die Strenge des Volksrechts zu ihren Gunsten abzuschwächen. Wegen Verletzungen, die er nach Ledigung der Todesstrafe erlitten, soll ein solcher secundum aequitatis ordinem befugt sein, eine Klage zu erheben Über den Fall der Verweigerung der Antwort siehe oben S 347, Anm. 32. . Neues Vermögen soll er zu erwerben fähig sein; doch bleibt dasjenige, das er früher besessen hatte, verwirkt. Er darf nicht Zeuge, Urteilfinder oder Richter sein. Er entbehrt die Eidesfähigkeit und muss statt des Eides ein Gottesurteil wählen Cap. miss. Aquisgr. primum v. J. 809, c. 28, I 151: neque iudex fiat neque scabinius neque testis, neque ad sacramentum recipiatur; sed unde alii iurare debent, ipse semper ad iudicium Dei examinandus accedat. Anders Cap. Aquisgr. v. J. 809(?) c. 1, I 148, nach welchem der Gegner nur das Recht haben soll, den Eid stets zu verlegen. . Willfähriger war Karl der Grosse gegenüber der Härte des sächsischen Volks- rechtes. Der Sachse, der das Leben verwirkt hat, aber vom Könige zum Exil begnadigt worden ist, soll in der Heimat fürderhin rechtlich armiscara, id est sella ad suum dorsum ante nos a suis senioribus dirigatur et us- que ad nostram indulgentiam sustineat. § 133. Die Lebensstrafen. als tot betrachtet werden Cap. Sax. v. J. 797, c. 10, I 72. . Bei der beschränkten Rechtlosigkeit handelt es sich gewissermassen um Reflexwirkungen der Friedlosigkeit v. Amira, Vollstreckungsverfahren S. 77: ‘Wo immer die Rechtlosigkeit auftritt, erkennen wir in ihr die Überbleibsel des reinen Instituts der Friedlosig- keit’. Über den Zusammenhang von Friedlosigkeit und Rechtlosigkeit siehe noch Wilda, Strafrecht S. 304, Anm. 2 und S. 522 f. . Diese führte die volle Aufhebung der Rechtsfähigkeit herbei Wenn Formeln des Liber Papiensis (zu Otto I., c. 3 LL IV 571) dem Be- klagten schlechtweg gestatten, die Antwort zu verweigern, weil der Kläger zum Tode verurteilt worden ist, weil er Frauenraub, Diebstahl, Brandstiftung oder Meineid begangen habe, so ist dabei wohl gemeint, dass die Todesstrafe noch nicht erlassen, das vorgeworfene Verbrechen noch nicht abgeurteilt war. . Die Straf- nachsicht vermochte die eingetretenen Wirkungen nicht vollständig zu tilgen. § 133. Die Lebensstrafen. Siehe die Litteratur zu § 114 oben S. 467. Grimm, RA S. 682. Wilda, Straf- recht S. 495 ff. Geib, Lehrbuch des deutschen Strafrechts I 191. Schröder, RG S. 71 ff. 330. 338 ff. v. Amira, Recht S. 177. Günther, Wiedervergeltung I 182 ff. D’Olivecrona, De la peine de mort 1868. Thonissen, Mémoire sur les peines capitales dans la législation mérovingienne 1877. Derselbe, L’orga- nisation judiciaire etc. 1881, S. 160 ff. Fustelde Coulanges, Monarchie S. 459 ff. Glasson, Histoire III 545. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 656. Als Lebensstrafe stellt von Hause aus die Acht sich dar, weil sie die Tötung des Ächters nicht nur duldet, sondern verlangt. Sie ist aber mehr als Lebensstrafe, schon weil sie auch das Vermögen des Ächters erfasst. Am deutlichsten hat die Acht den Charakter der Lebensstrafe bei der Behandlung des handhaften Missethäters bewahrt. Aber auch in der Ungehorsamsacht des fränkischen Königs tritt er noch zu Tage, wogegen er bei den abgeschwächten Formen der Acht getrübt oder beseitigt ist. Die über den gerichtlich überführten Missethäter verhängte Todes- strafe hebt sich von der Ungehorsamsacht und von der Acht mit Fluchtfrist dadurch ab, dass sie ohne Unfriedensbann ausgesprochen wird Dass ihre Vollstreckung nicht jedermann aus dem Volke überlassen, sondern bestimmten Organen vorbehalten ist, hat sie mit jenen Arten der Acht gemein, die den Leib des Ächters nur der Sippe des Erschlagenen erteilen. . Doch macht sich der begriffliche Zusammenhang von Acht und Todesstrafe u. a. noch insofern geltend, als regelmässig das Ver- mögen des zum Tode verurteilten Verbrechers vom Fiskus eingezogen § 133. Die Lebensstrafen. wird und sonach die Todesstrafe zugleich den Verlust des Vermögens bedeutet Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 1, I 148. Marculf I 32: quia si se non distulisset non solum res perdere, sed pro tale revello in vita (ipsius) eos ordinaverimus in- sequere. Cap. ital. v. J. 801, c. 3, I 205. . Wie aber einerseits die Verwirkung des Vermögens im fränkischen Reiche zur selbständigen Strafe geworden ist, so wurde andererseits in bestimmten Fällen auch die Todesstrafe ohne Kon- fiskation verhängt. So sprechen die Lex Ribuaria und ein Kapitular Karls des Grossen das Vermögen des hingerichteten Diebes den Erben zu Lex Rib. 79. Cap. de latronibus c. 6, I 181: nobis dignum non videtur quod postquam morti tradetur, ut dominus eius aut infantis aut propinquis heredibus suis perdunt rebus, quia nihil amplius ultra se ipsum perdere debet. . Ebenso soll nach einem Kapitular Ludwigs I. das Vermögen des Missethäters, der wegen eines in der Kirche vermessentlich begangenen Todschlags zum Tode verurteilt wird, den Erben verbleiben Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281. . Dem Gedanken der sühnbaren Friedlosigkeit entstammt die Ab- lösbarkeit der Todesstrafe. Wie der Geächtete kann auch der zum Tode verurteilte Missethäter sich Frieden und Leben erkaufen Lex Sal. 32. 5. Cod. 5 ff.; 50, 4: de vita culpabilis esse debet aut, quantum valet, se redemat; 51, 2: aut se redimat aut de vita componat. Pactus pro tenore pacis c. 2, Cap. I 4. . Die Lösungssumme ist das einfache oder das mehrfache Wergeld oder eine für diesen Zweck besonders festgesetzte Taxe So bei den Langobarden die Hochbusse von 900 Solidi. , mitunter ein arbiträr zu bestimmender Betrag In Lex Alam. 23 ist es bei Mordanschlag gegen den dux diesem und den principes überlassen, die Lösungssumme zu bestimmen. . Nur sehr ausnahmsweise wird im Bereiche der fränkiscken Quellen dem Verurteilten das Recht der Lösung aus- drücklich versagt Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281. Ed. Pist. v. J. 864, c. 25. Pertz, LL I 494. Über Child. II decr. c. 5 siehe oben S. 529. Bei Herisliz, Hoch- und Landesverrat darf die Ausschliessung des Redemtionsrechtes wohl für selbstver- ständlich gelten. . Sehr viel öfter schliesst dagegen das langobardische Recht die Ledigung der Todesstrafe und die Sühnbarkeit der Acht aus Z. B. Roth. 1—4. 6. 7. Ratchis 12. 13. Der König hat aber das Be- gnadigungsrecht. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 27 f. . In den deutschen Volksrechten des merowingischen Reiches wird die Todesstrafe auffallend selten erwähnt. Abgesehen von der Königs- acht des Ungehorsamsverfahrens Siehe oben S. 463. droht die Lex Salica in ihren älteren Texten den Verlust des Lebens nur dem Unfreien, dem Halb- freien, dem königlichen Beamten und dem insolventen Wergeldschuldner § 133. Die Lebensstrafen. an Lex Sal. 13, 7; 40, 5; 50, 4; 51, 2; 58, 6. Über 19, 1 Cod. 2 siehe oben S. 471, Anm. 19. . Das ribuarische Volksrecht behandelt als Verwirkung des Lebens die Infidelität, die Anfechtung der Königsurkunde und die Bestechlich- keit des königlichen Beamten Lex Rib. 60, 6; 69, 1; 88. . Die Todeswürdigkeit der Infidelität war der Lex Salica gegenüber sicherlich keine Neuerung; vielmehr setzt schon diese sie stillschweigend voraus, was sich daraus erschliessen lässt, dass der Ungehorsam gegen das königliche Gebot, durch den der Graf sein Leben verwirkt, rechtlich als Infidelität aufzufassen ist Siehe oben S. 78. Bei Abfassung der Lex hatte der König keinen An- lass, Strafbestimmungen über Missethaten aufnehmen zu lassen, die wie die In- fidelität seiner Jurisdiction vorbehalten waren. , ferner daraus, dass falsche Anklage vor dem König als Lebensgefährdung gebüsst wird Siehe unten § 144. . Die Lex Alamannorum verpönt bei Todesstrafe nur den Mordanschlag gegen den Herzog, den Landesverrat und die Er- regung eines scandalum in hoste Lex Alam. 23. 24. 25. . Nach ausdrücklicher Vorschrift der Lex Baiuwariorum soll mit dem Verluste des Lebens nur Hoch- und Landesverrat geahndet werden Lex Baiuw. II 1, 2. . Das Zurücktreten der Todesstrafe in der Satzung des Rechtes bedeutete nicht ihr Verschwinden aus dem Rechtsleben. In den historischen Quellen, besonders in den Heiligenleben und in Zusätzen zur Lex Salica spielt die Todesstrafe, namentlich der Galgen, eine er- heblich grössere Rolle, als man nach den gleichzeitigen Satzungen an- zunehmen geneigt wäre Lex Sal. 67: si quis hominem … de furcas abaterit aut de ramum, ubi incrocatur (vgl. franz. croc, der Haken, Diez, WB II c s. h. v.), aut reponere praesumpserit. Lex Sal. 68. 107, 2. 3. . Aber auch die durch Satzung angedrohte Todesstrafe gewinnt in den Novellen und in den jüngeren Texten der Lex Salica breiteren Raum. Sie lassen insbesondere auch ersehen, dass auf handhaften Diebstahl bei den Saliern ebenso wie bei den Ribuariern von altersher peinliche Strafe stand Siehe unten § 139. . Die karolingischen Quellen bringen weitere Fälle der Lebensverwirkung, wie denn über- haupt die Lebens- und Leibesstrafen eine fortschreitende Ausdehnung erfahren, eine Entwicklung, deren Höhepunkt die zahlreichen Todes- strafen der Capitulatio de partibus Saxoniae und der Lex Saxonum bezeichnen. Die Todesstrafe ist öffentliche oder Privatstrafe. Als Privatstrafe erscheint sie, wenn sie die Sippe oder der Ehemann auf Grund ihrer § 133. Die Lebensstrafen. Strafgewalt verhängen und wenn sie der Verletzte an dem preis- gegebenen Missethäter vollstreckt. Privatstrafe kann auch die Tötung sein, durch die der Leibherr an dem eigenen Knechte Vergeltung nimmt. Die Art der Todesstrafe pflegte weder durch die Strafsatzung, noch durch das Todesurteil bestimmt zu werden Siehe oben S. 474 f. und die oben S. 595, Anm. 32 angeführte Stelle der Annales Bertiniani. , sondern war Sache des Strafvollzuges. Die Ausnahmen von der Regel betreffen hauptsäch- lich die Privatstrafen, welche in dieser Beziehung zu normieren noch am ehesten ein Bedürfnis vorlag Ein anderer Ausnahmefall in Annales Bertiniani z. J. 846, rec. Waitz S. 34: iunior, cum equa coiens repertus, iudicio Francorum vivus incendio crematur, ein Fall handhafter That. . Als Vollzugsarten der Todesstrafe nennen die Quellen der fränki- schen Zeit: 1. das Hängen, ahd. hâhan, hangjan, die Hinrichtung am Galgen (ahd. galgo, ags. gealgtréow, alts. waragtreo, ahd. wîzipoum, bargus, furca, patibulum), die häufigste Todesstrafe Siehe oben S. 476. Beschreibung des Hängens in Arbeos Vita Corbiniani ed. Riezler, 1888, S. 36. Siehe die Citate bei Waitz, VG II 2, S. 360, Anm. 2, Sohm, Z. f. RG V 413. Vgl. Grimm, WB IV 2, S. 440 f. , die namentlich dem Diebe zu Teil wurde und nur bei Männern üblich war Die ältere Zeit vermied es, Frauen dem Galgen zu überliefern. Grimm, RA S. 687. Unbegründet ist der Widerspruch, den Glasson, Histoire III 546, mit Berufung auf Jaffé, Bibl. III 172 gegen Wilda erhebt; denn in der angegebenen Stelle erhängt das Weib sich selbst. Ein Beispiel eines an einer Frau vollstreckten Galgentodes erst in Annales Fuldenses z. J. 899, ed. Kurze S. 133. ; 2. das Steinigen, ahd. steinôn, steinum bivellan, ags. hænan, torfung, nord. grýta, schwedisch stenka, eine Strafe zu gesamter Hand, die nicht immer auf den Tod des Verbrechers berechnet war Siehe oben S. 469 f. 468, Anm. 2. ; 3. die Ent- hauptung mit dem Schwerte, decollare Greg. Tur. Hist. Franc. VIII 11, X 21. Fredegar IV 44. 52. Vita Rade- gundis I 10, SS rer. Merow. II 368. Vita Arnulfi c. 13. Annales Mosell. z. J. 791, MG SS XVI 498. Annales Einhardi z. J. 792. Annales Bertiniani z. J. 866, rec. Waitz. S. 84. Annales Fuldenses z. J. 899. ; 4. das Ersticken im Schlamme und das Ertränken Tacitus, Germ. c. 12. Lex Burg. 34, 1. Greg. Tur. Hist. Franc. II 28, III 26, V 38, VI 35. Aethelstan IV 6, § 4 und die bei Grimm, RA S. 696, an- geführten Stellen. , necare, negare, enegare Franz. noyer. Diez, WB. I s. v. negare. , hauptsächlich bei Weibern angewendet; 5. das Verbrennen Greg. Tur. Hist. Franc. VI 35; V 39: legatam ad stipitem vivens exuritur flammis. Annales Bertiniani z. J. 846, rec. Waitz S. 34. Aethelstan IV 6. 7. ; 6. das Rädern, Rade- § 133. Die Lebensstrafen. brechen, rotis innectere, rotae intendere Lex Sal. 70 (siehe oben S. 475). Greg. Tur. Hist. Franc. III 7, V 18 (S. 215, 18), VI 35 (an Weibern). Audoeni vita S. Eligii II 31. ; 7. das Zerreissen durch Pferde oder zu Tode schleifen Greg. Tur. Hist. Franc. III 7. Fredegar IV 42. ; 8. den Zerstücklungs- oder Ver- stümmelungstod Greg. Tur. Hist. Franc. III 15 (S. 125): alium gladiorum ictibus in frusta discerpi iubebam. Vgl. Lex Sal. 41, 8. Greg. Tur. a. O. III 15 (S. 215). . Ein schon öfter erwähnter Zusatz zur Lex Frisio- num bezeugt uns eine als Menschenopfer am Meeresstrande vollzogene Hinrichtung, der das Schlitzen der Ohren und die Castration voraus- gingen Siehe oben S. 483. . Die Acht wirkte über den Tod dss Missethäters hinaus. Auch sein Leichnam sollte keinen Frieden haben. Das ehrliche Begräbnis blieb ihm versagt. Darum wird in jüngeren Ächtungsformeln des Ächters Leib und Fleisch den Tieren des Waldes, den Vögeln der Luft, den Fischen im Wasser ‘erteilt’ Nach der Grágás, II 333, I a S. 165, wird durch die Ächtungformel dem Friedlosen der Kirchhof versagt. Wilda, Strafrecht S. 294. Nach angelsächsischem Rechte sollen Todschläger, Ehebrecher, solche, die eine Nonne beschliefen, und Meineidige der geweihten Grabstätte nicht würdig sein. Edmund I 4. Aethelstan II 25, pr. Schmid, Ges. d. Ags. S. 658. . Was in dieser Beziehung vom Geächteten, galt auch vom Hingerichteten. Besondere Erlaubnis muss sich der heilige Eligius erbitten, um die Körper der Hingerichteten von Galgen und Rad nehmen und bestatten zu dürfen Audoeni Vita S. Eligii II 31. Vgl. Greg. Tur. Hist. Franc. III 7: con- fractis ossibus canibus avibusque eas in cibaria dederunt. Corbinian bittet in der oben Anm. 21 angeführten Stelle, dass ihm wenigstens der Leichnam des Gehängten nicht verweigert werde. . Auf einem Mainzer Concil wurde i. J. 847 von kirchlicher Seite die Frage aufgeworfen, ob den gehängten Ver- brechern das kirchliche Begräbnis zu gewähren sei, und zu Gunsten derjenigen bejahet, die vor dem Tode gehörig gebeichtet hatten Concil. Mog. c. 27, Cap. II 182. . Nachmals hielt man es für nötig, dem Leichnam des Hingerichteten vom Richter Frieden wirken zu lassen und dann für ihn den Kirch- hof zu erbitten Richtsteig Ldr. 35, § 8. . Häufig in der Lex Wisig. besonders bei Knechten. Geib S. 191. Bei den Franken so, dass der Delinquent an einen Pfahl gebunden wurde. Auf einer Hürde, Hurt, in clita, clinata nach Pactus Alamann. II 35 (vgl. oben S. 410, Anm. 57). Altfranz. ardoir dedenz un ré (rete, Netz). Siehe Diez, WB II c s. v. ré. § 134. Die Leibesstrafen. § 134. Die Leibesstrafen. Grimm, RA S. 701. Wilda, Strafrecht S. 507. Geib, Lehrbuch des deutschen Strafrechts I 192. Thonissen, L’organisation judiciaire … de la loi Salique 1881, S. 170. Günther, Wiedervergeltung I 195. Schmid, Gesetze der Angel- sachsen S. 656. Die Leibesstrafen zerfallen in zwei Gruppen, nämlich in die ver- stümmelnden Leibesstrafen (Gliederstrafen) und in die Strafen zu Haut und Haar. Die Verstümmelung, detruncatio, sematio, ahd. stumbalôn, kommt nicht nur als selbständige Strafe, sondern auch als Vorbereitung der Todesstrafe zur Anwendung; so das Entmannen und Ohrschlitzen bei dem Tempelschänder, der den Göttern geopfert wird Lex Fris. Add. 11. In Norwegen wurde als Strafe der Bestialität die Ent- mannung seit Magnús Erlingsson neben der Acht verhängt. v. Amira, Vollstr. S. 35. , das Abhauen der Hände und Füsse bei Verbrechern, die dem Galgentode ver- fallen sind Greg. Tur. Hist. Franc. VII 47: truncatis manibus et pedibus patibolo damnaverunt; VIII 29: truncatis manibus auribusque et naribus, variis sunt mortibus interempti. . Als selbständige Strafen begegnen in den Volksrechten und Kapi- tularien die Entmannung Lex Sal. 12, 2; 25, 7; 40, 4. 11. Lex Rib. 58, 17. Cap. Remedii 8. Al- fred 25, 1. Lex Wisig. III 5, 7. , das Abhauen von Hand Lex Burg. 6, 10. Roth. 241. 242. 243. Lex Baiuw. I 6, II 6; App. 1. 3. Lex Fris. 3, 8. 9; 10, 1. Lex Chamav. 32. In den karolingischen Kapitularien als Strafe des Meineids und der Münzfälschung. Ine 18. Alfred 6. Aethelstan II 14, 1. Knut II 36. oder Fuss Ine 18. , oder beider Hände und Füsse Greg. Tur. Hist. Franc. VII 20. Knut II 30, 4. Siehe Schmid, Ges. d. Ags. S. 656, 2, a, α. , des Daumens Lex Rib. 59, 3. , das Abschneiden der Nase Greg. Tur. Hist. Franc. X 18. Cap. Harist. v. J. 779, c. 23, I 51. Cap. miss. Theod. v. J. 805, c. 10, I 124. Cap. Hloth. Pap. v. J. 832, c. 6, II 61. Cap. Re- medii c. 2. Knut II 30, 5; 53. , der Ohren Greg. Tur. Hist. Franc. V 48, X 18. Knut II 30, 5; 53. , der Zunge Cap. Remedii c. 2. Alfred 32. Edgar III 4. Knut II 16. , der Oberlippe Vgl. Knut II 30, 5, , das Ausreissen des Auges Cap. Harist. v. J. 779, c. 23, I 51. Knut II 30, 5. , die Blendung Mühlbacher S. 209. Ann. Fuld. z. J. 866. Siehe oben S. 78, Anm. 4. . § 134. Die Leibesstrafen. Die Verstümmelung kam zur Anwendung als öffentliche Strafe oder als Racheakt, wenn nämlich der Rächer sich begnügte, den Feind zu verstümmeln und seinem Schicksale zu überlassen Lex Sal. 41, 8. , oder als Privatstrafe, die an dem preisgegebenen Missethäter insbesondere dann vollzogen wurde, wenn die Rechtsordnung dem Verletzten die Tötung verbot und nur eine verstümmelnde Strafe erlaubte Lex Wisig. III 4, 13 schliesst die Tötung aus, gestattet aber detruncatio und flagellum. Liu. 121 verbietet auch die sematio. . Soweit sie öffentliche Strafe ist, stellt sich die Gliederstrafe genetisch als eine Abschwächung der Todesstrafe dar. Gleich dem Rächer konnte auch die Gesamtheit die Tötung des Missethäters durch Verstümmelung ersetzen. Nach nordischen Rechten hatten in dieser Beziehung bei gewissen Verbrechen die Dingleute eine arbiträre Strafgewalt Skanelagen 145, wo es heisst, dass die Dingleute Gewalt haben, mit dem Diebe zu machen, was sie wollen. Vgl. a. O. 147. Sunesen 76. Valdemars Sæll. Lov 3. 13 (Thorsen S. 62). . Bei den Franken übte in Achtsachen der König das Recht, die Lebensstrafe durch eine Gliederstrafe zu ersetzen. Doch hat sich ausserdem für einzelne Missethaten ein System volksrechtlicher Leibesstrafen ausgebildet und zwar vermutlich schon vor Entstehung der Lex Salica, da gewisse Arten von Bussen, die dieses Volksrecht aufweist, aus der Ablösung von Gliederstrafen entstanden sein dürften Siehe unten § 139. . Die älteren deutschen Volksrechte sind verhältnismässig arm an verstümmelnden Strafen. Die Lex Salica kennt nur die Entmannung und auch diese nur bei Unfreien Lex Sal. 12, 2; 25, 7; 40. . Die Volksrechte der Ribuarier und der Baiern erwähnen Gliederstrafen vorzugsweise bei Knechten, während sie bei freien Leuten nur angeführt werden, um daneben die Lösungsbusse zu nennen Lex Rib. 59, 3. Lex Baiuw. II 6. . In den karolingischen Kapitularien tauchen Verstümmelungsstrafen insbesondere für Diebstahl, Meineid und falsches Zeugnis auf, Delikte, durch die man nach den merowingischen Quellen eine Busse oder das Leben verwirkte. Die Gliederstrafe war ablösbar und zwar regelmässig um den Be- trag der entsprechenden Gliederbusse. Nur ausnahmsweise wurde das Recht der Ledigung versagt So in Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49: de eo, qui periurium fecerit, nullam redemptionem, nisi manum perdat. Lex Baiuw. App. 3, LL III 337: aut manus perdat aut oculos (servus); sine signo numquam evadat, quam diliciosus sit apud dominum suum. . § 134. Die Leibesstrafen. Uralt sind die Strafen zu Haut und Haar. Manche von ihnen haben den Charakter einer gewaltsamen schimpflichen Austreibung. Schon nach Tacitus züchtigt der Mann die Ehebrecherin, indem er sie mit abgeschnittenen Haaren und entblösst aus dem Hause und aus dem Dorfe peitscht Germ. c. 19. . Verwandt ist eine Strafsatzung Liutprands, nach welcher verbrecherische Weiber skalpiert und mit Schlägen durch die benachbarten Dörfer gejagt werden sollen Liu. 141. Vgl. Lex Wisig. VI 2, 3: publice verberentur et decalvati de- formitur decem convicinas possessiones circuire cogantur inviti … . Das norwegische Gassen- laufen des geschorenen, getheerten und gefederten Diebes wirkte ent- weder als Tötung oder als Austreibung des Verbrechers in den nächsten Wald Siehe oben S. 468, Anm. 2. . Manchmal diente der Verlust von Haut und Haar als Vor- bereitung der Todesstrafe Lex Wisig. III 2, 2. Leges Henrici primi 75, § 1. , manchmal als Vorspiel der Verbannung Annales Mosell. z. J. 791, MG SS XVI 498: alii flagellati atque exiliati sunt. Vgl. Annales Fuldenses z. J. 879: aliosque etiam capillis et cute detracta cum magna confusione inde expulerunt. . Regelmässig wird die Strafe zu Haut und Haar selbständig und zwar bei geringeren Missethaten angedroht. Sie hat ihren Namen davon, dass dem Missethäter die Haut zerschlagen und das Haupthaar genommen wird. Der deutschen Alliteration Haut und Haar, die nachmals so häufig begegnet, entsprechen in den lateinisch geschriebenen Quellen die zum Teil schon für die fränkische Zeit bezeugten Wen- dungen cutis et capilli, corium et capilli, corium et crines, pellis et pili Ungefähr um das Jahr 887 fordert ein bischöflicher vicedominus den Guts- verwalter von Bohlingen auf, Vorbereitungen zum Empfang eines Bischofs zu treffen, ut, quando ego venero, omnia parata inveniam, si cutem et capillos habere volueris. Collectio Sangall. Nr. 35 bei Zeumer, Formulae S. 419. Im übrigen siehe Osen- brüggen, Alam. Strafr. S. 94 f. . An die Haut geht die Strafe als Prügelstrafe oder als Geisselung. Für beides wird vapulare und flagellare gebraucht. Entweder erfolgt sie so, dass man den Missethäter auf eine Bank hinstreckt Lex Sal. 40, 6. Vgl. Gregor. Tur. Hist. Franc. VI 35. , oder dass man ihn an einen Stauppfahl (mhd. stûpe) bindet Liber hist. Franc. c. 45, SS rer. Merow. II 318. Cap. legg. add. 818/9, c. 16, I 284. Die Lex Salica schreibt Ruthen (virgae) von der Stärke des kleinen Fingers vor. Westfränkische Kapitularien unterscheiden ictus und minutae virgae oder grossus fustis und virga. Cap. Carisiac. v. J. 861, Pertz LL I 477. Cap. Pist. v. J. 864, c. 15, Pertz, LL I 491. Vgl. Leseur in der Nouv. Revue histor. de droit français 1888, S. 714 f. . Wo die Zahl § 134. Die Leibesstrafen. der Hiebe oder Streiche nicht angegeben ist, scheint der Satz ge- golten zu haben, verbera non dantur ad mensuram. Anders hält es die Lex Wisigothorum, deren strafrechtliche Jurisprudenz zum guten Teile in der Berechnung der Stockhiebe besteht. Die Lex Salica normiert die Zahl der Prügel, die der Unfreie erhält, nach Gross- hunderten Lex Sal. 12, 1 (120); 25, 8, wo im Cod. 1. 2. 3 CXX statt CCC zu lesen ist; 40, 1. 3. 4. 11 (240 ictus flagellorum). Ein Grosshundert ist wohl auch gemeint unter den centum ictus flagellorum, die Childebert I. in Cap. I 3 dem servus androht. . In den Kapitularien wird dem Knechte gelegentlich ein ganzes oder ein halbes Grosshundert von Schlägen angedroht Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 3, I 148. Cap. miss. Aquisgr. v. J. 809, c. 11, I 150. Cap. legg. add. 818/9, c. 18. 19, I 285. Cap. miss. Worm. v. J. 829, c. 8, II 15. Cap. Hloth. Pap. v. J. 823, c. 9, II 61. Conv. Silvac. v. J. 853, c. 5, Pertz, LL I 424. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 2, Pertz, LL I 519. . Hiebe dienen als knechtische Strafe insbesondere in solchen Fällen, in welchen Freie den Königsbann verwirken. In der Lex Salica steht der Hieb einem Denar der Busse gleich; seit Ludwig I. wiegt er einen Soli- dus auf So bei Freien schon nach Cap. legg. add. v. J. 801, c. 9, I 114. . Mit der Stäupung ist später regelmässig der Verlust des Haupt- haares verbunden. Schon den Quellen der fränkischen Zeit ist diese Kombination sehr geläufig Greg. Tur. Hist. Franc. V 39. Liu. 80. Cap. Theod. secund. v. J. 805, c. 10, I 124. Cap. legg. add. 818/9, c, 16, I 284: nudus ad palum vapulet et caput eius tondeatur. Liber Pap. Hloth. 81. Cap. Remedii c. 4. Sendrecht in Z f. KR IV 162: corio et crinibus puniendus. Leges et statuta Burchardi c. 30: corium et capillos amittant. Das Concilium Epaonense v. J. 517 will in c. 39 den in das Asyl geflüchteten Knecht zwar von corporalia supplicia verschont wissen, verlangt aber vom Herrn keinerlei Sicherheit de capillis. Vgl. Edg. Loening , Kirchen- recht I 575, Anm. 2. , die wir auch bei den Angelsachsen und bei den Nordgermanen finden. Sicherlich ist wenigstens bei Knechten nicht selten die Strafe zu Haut und Haar gemeint, wo nur von Hieben die Rede ist Cap. Aquisgr. v. J. 809, c. 3, I 148 droht dem Knechte, der einen Ver- festeten aufnimmt, 120 Hiebe an. Cap. miss. v. J. 809, c. 11, I 150 fügt für den- selben Fall hinzu: et insuper dimidium caput tundatur. . Das Nehmen des Haupthaares geschieht entweder in milderer Form, indem das Haupt des Missethäters geschoren wird, oder aber in gewaltsamer Weise, so dass er auch die Kopf haut ver- liert Nach der Glosse zu Ssp. II 13, § 1 wand man die Haare mit einem ‘kluppen oder knebel’ aus dem Haupte. Siehe noch Haltaus , Gloss. Sp. 852. , Die härtere Art ist unter dem Ausdruck decalvare, turpiter decalvare, scalvare und unter dem angelsächsischen hættian gemeint Liu. 80. 141. Cap. Remedii c. 2. 4. Knut II 30, § 5. Bei den West- . § 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen. Nachmals kommt es mitunter vor, dass das des Haares beraubte Haupt getheert und gefedert wird Grimm , RA S. 725. Dreyer , Nebenstunden S. 185. Schiller und Lübben WB III 314. Siehe oben S. 470. . Von den Quellen der fränkischen Zeit erwähnen diese Strafe nur die sogenannten Capitula des Bischofs Remedius von Chur bei Zauberei, sacrilegium und Meineid Cap. Remedii c. 2: scalvetur, mittatur pice capiti eius, ponatur super asinum et batendo ducatur circiter per vicos; c. 4: fiat battutus et decalvatus missa pice. Vielleicht steckt solche Ehrenstrafe auch in dem verstümmelten Texte des Cap. de moneta c. 5, I 299. . Wegen gewisser Missethaten pflegte man, und zwar manchmal neben der Strafe zu Haut und Haar, eine Brandmarkung zu vollziehen, um den Verbrecher zu zeichnen Siehe oben S. 589, Anm. 12. Liu. 80: decalvet eum et cedat per disci- plinam, sicut deuit furonem, et ponat ei signum in fronte et faciae. . Denselben Zweck verfolgte bei Dieben, die kleinen Diebstahl begingen, das Abschneiden des kleinen Fingers Edmund III 4. . Körperliche Züchtigung kennt schon Tacitus als eine an freien Germanen im Heere von Priesterhand vollzogene Strafe. Zu Zwecken der militärischen Disziplin lässt sie auch die Lex Baiuwariorum zu Lex. Baiuw. II 4, 3: disciplina hostile subiaceat .., id est 50 percussiones accipiat. . Im übrigen erscheint die Strafe zu Haut oder Haar in den deutschen Volksrechten — anders als bei den Westgoten — als eigentlich knechtische Strafe. Es ist ein Zeichen der sozialen Entwicklung, durch die der Stand der Gemeinfreien herabgedrückt wurde, dass in den Kapitularien die Fälle sich zusehends mehren, in welchen auch freie Leute mit der Prügelstrafe bedacht werden, wobei denn freilich in Betracht kommt, dass man sich um Geld Haut und Haar erkaufen konnte, wenn sie verwirkt waren. § 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen . Wilda , Strafrecht S. 525 ff. v. Holtzendorff , Handbuch des deutschen Straf- rechts I 20. 41 f. Günther , Wiedervergeltung I 263. Fustel de Coulanges , Re- cherches sur quelques problèmes d’histoire S. 470 f. Esmein , Mélanges d’histoire du droit S. 369. Viollet , Histoire S. 381 ff. Über das Asylrecht: Wilda , Strafrecht S. 537. Grimm , RA S. 886. Gaupp , Recht der alten Sachsen S. 129. We nhold , Über die deutschen Fried- und Freistätten 1864. Dann , Über den Ursprung des Asylrechts Z. f. DR III 327. Wachter , in Ersch und Gruber’s goten Dahn , Studien S. 191. Aber auch bei den Franken, wie die Stelle der Annales Fuld. oben Anm. 25 ergiebt. § 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen. Encyklopädie XLIX 94. v. Richthofen , Zur Lex Saxonum S. 184 ff. Frauen- städt , Blutrache und Todschlagssühne 1881, S. 51 ff. Edgar Loening , Kirchen- recht II 536. Hinschius , Kirchenrecht IV 380 ff. Fuld , Das Asylrecht Z. f. vgl. RW. VII 102. Huberti , Gottesfrieden und Landfrieden I 80. Beaurépaire , Essai sur l’asile religieux in der Bibliothèque de l’école des chartes, 3. Serie, IV 313. 573, V. 151. 331. 380 ff. Als die Franken Gallien eroberten, herrschte daselbst in der katholischen Kirche eine idealistische Richtung vor, die im Kampfe mit den praktischen Bedürfnissen der Staatsgewalt nicht nur die Todes- strafen, sondern jedes Blutvergiessen als unchristlich verabscheute In der patristischen Litteratur war sie seit langer Zeit vertreten. Tertullian, De idolatria c. 17 (geschrieben um 195), erörtert die Frage, ob ein Christ ein Staats- amt annehmen dürfe. Das sei nur zulässig unter der Voraussetzung: ut neque iudicet de capite alicuius vel pudore … neque damnet neque praedamnet, neminem vinciat, neminem recludat aut torqueat, si haec credibile est fieri posse (freundl. Mitteilung Harnacks). Nach Tertullian, De corona militis c. 11, ist der Beruf des Soldaten unverträglich mit dem christlichen Bekenntnisse. . Schon vor dem Beginn des fränkischen Regimentes macht sich in Gallien ein lebhaftes Bemühen der Geistlichkeit geltend, die Todes- strafe im einzelnen Falle durch eine compositio zu ersetzen Esmein , Mélanges S. 369. . Die merowingischen Heiligenleben pflegen es als preiswürdigste That ihres Helden zu feiern, dass er durch Fürbitte, List oder Wunder einen Missethäter vom Galgen errettete. Kirchliche Busse setzen die Buss- bücher fest, wenn jemand in gerechtem Kriege eines Fürsten oder im Kriege des Königs oder bei Verteidigung des Vaterlandes einen Menschen tötet, oder wenn jemand ein gerichtliches Todesurteil voll- streckt Paenitentiale Arundel c. 11 bei Schmitz, Die Bussbücher und die Buss- disciplin der Kirche S. 441: qui publico bello non regis, sed alicuius principis dubio, an sit iustum vel iniustum, hominem occiderit, duos annos peniteat; si iustum , uno anno. In regali vero praelio semper uno anno peniteat (den Krieg seines Königs darf der Unterthan für gerecht ansehen). A. O. c. 5 bei Schmitz S. 440: qui in invasione patriae repugnando hostem occiderit, tribus annis peniteat. A. O. c. 13: qui convictum iudicisque sententia condemnatum (furem aut latronem occiderit), XL diebus quadragesimali victu peniteat. . Im Verhältnis zu den christianisierten Germanen erfuhr jene kirchliche Tendenz eine erhebliche Steigerung. Bei dem sacralen Charakter des germanischen Opfertodes wurde der Kampf gegen die Todesstrafe zugleich ein Kampf gegen das Heidentum. Andererseits kamen den Bestrebungen des katholischen Klerus das Busssystem der Germanen und der Gedanke der sühnbaren Acht zu statten; denn es § 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen. bedurfte nur einer grundsätzlichen Ausdehnung jener Institutionen, um einen Ersatz der peinlichen Strafen zu gewinnen. Auf dem Einflusse der Kirche beruhte es, dass in den merowingischen Volksrechten des fränkischen Reiches die Lebens- und Leibesstrafen hinter den Bussen fast völlig verschwanden. Wenn sie trotzdem, namentlieh in Fällen der handhaften That und der Insolvenz, zur An- wendung kamen, so war doch der Geistlichkeit durch das Busssystem, durch die Lösungstaxen und durch das öffentliche Ausbieten des dem Tode verfallenen Missethäters wenigstens die Möglichkeit gegeben, im einzelnen Falle den Vollzug der peinlichen Strafe auszuschliessen. Seit Ausgang der merowingischen Periode wurde der Eifer, den die leitenden kirchlichen Kreise gegen die Blutjustiz entwickelten, merklich schwächer. Er kühlte sich ab, als bei der hohen Geistlich- keit durch die Teilnahme an der Staatsverwaltung das Gefühl der Verantwortlichkeit für das Gedeihen des Gemeinwesens und das Inter- esse an der Friedensbewahrung gestiegen waren. Zur Zeit Karls des Grossen ist die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen eine andere, als in den Tagen Chlodovechs, Dagoberts, Lantfrids und Odilos. Im Jahre 779 kann sich Karl der Grosse auf das Zeugnis der Bischöfe berufen, dass die Richter keine Sünde begehen, wenn sie in Ausübung der Rechtspflege Diebe und Räuber an Leib oder Leben strafen Cap. Haristall. c. 11, I 49. . Sicherlich geschah es nicht gegen den Willen der Hierarchie, als Karl der Grosse in der Capitulatio de partibus Saxoniae und in der Lex Saxonum zum Schutze der Geistlichen und zur gewaltsamen Christianisierung der Sachsen von der Androhung des Todes den aus- giebigsten Gebrauch machte. Eine ähnliche Entwicklung nehmen wir bei den Angelsachsen wahr, bei denen laut dem Zeugnis des Königs Alfred nach der Be- kehrung zum Christentum die Todesstrafe für alle Vergehen — aus- genommen den Verrat des Herrn und den Rückfall — beseitigt worden war Alfred, Einleitung 49, § 7. , wogegen seit dem zehnten Jahrhundert das Strafrecht strenger wurde, die Todesstrafen sich mehrten und der Begriff der busslosen That in das angelsächsische Recht eindrang. Abgesehen von dem grundsätzlichen, mit wechselnder Energie ge- führten Kampfe gegen die Lebensverwirkung, setzte die Kirche im fränkischen Reiche durch, dass es verboten wurde, an Sonntagen pein- liche Strafen zu erkennen Cap. e canon. excerpta v. J. 813, c. 15, I 174. Syn. Suession. v. J. 853, c. 9, Pertz, LL I 419. Cap. miss. c. 7, a. O. S. 420. Cap. de part. Sax. c. 18. . Soweit sie sich mit den Todes- und Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 39 § 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen. Gliederstrafen notdürftig abgefunden hatte, betrachtete sie deren Ver- hängung als Monopol der Obrigkeit, indem sie das Blutvergiessen im Wege der Rache und der Privatstrafe nach wie vor verurteilte Relatio episcoporum v. J. 829, c. 29, Cap. II 38 oben S. 530, Anm. 14. . Ausserdem machte sie von altersher zum Schutze der Verbrecher ihr Asylrecht geltend. Den Germanen waren die Tempel und Haine ihrer Götter Friedens- stätten gewesen. Man durfte sie nicht bewaffnet betreten, niemand gewaltsam daraus wegführen Vergleiche damit den Freiort im Kinderspiel. . Die spätrömische Kaisergesetzgebung sanktionierte ein Asylrecht der christlichen Kirchen, indem sie bei Todesstrafe verbot, den Flüchtling mit Gewalt dem Asyl zu entreissen. In den germanischen Staaten wurde das von der Kirche beanspruchte Asylrecht allenthalben innerhalb bestimmter Grenzen anerkannt Edictum Theoderici c. 70. Cassiodor, Var. III 47. Lex Wisig. III 3, 2; V 4, 17; VI 5, 16; IX 3, 4. Lex Rom. Wisig. C. Th. IX 34. Lex Burg. 70, 2. Lex Rom. Burg. 2, 5. . Asyl war nicht nur die Kirche, sondern auch der Vorhof, atrium, frîthof Gemäss der Vorschrift in Cod. Theod. IX 45, 4 v. J. 431. Pactus pro tenore pacis c. 14 (bei Kirchen ohne geschlossenen Vorhof der Umkreis eines halben Morgens). Cap. legg. add. v. J. 803, c. 3, I 113. Cap. miss v. J. 813(?), c. 8, I 182: statutum est enim, si quis reus in atrium ecclesie confugerit, non sit opus ecclesiam ingredi, sed ante ianuam pacem habeat. . Weil es dem Asylgedanken widerspräche, Bluturteile zu fällen, verbieten karolingische Kapitularien, dass auf dem Vorhofe der Kirche Gericht gehalten werde Cap. miss. v. J. 813(?), c. 8, I 182: ut nullus in atrium ecclesiae secularia iudicia facere praesumat, quia solent ibi omines ad mortem iudicare. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 12, Pertz, LL I 521: quia non est aequum, ut ibi homines ad mortem iudicentur et dismembrentur et flagellentur, ubi si confugerint, … pacem habere debent. Vgl. Cap. excerpta c. 21, I 174. Cap. Mantuan. secund. c. 4, I 196. Cap. Suession. Pertz, v. J. 853, c. 7, LL I 420. . Auch für die Nebengebäude der Kirche, für das Haus des Bischofs, schliesslich auch für die Wohnungen der Priester machte die Kirche den Asylschutz geltend Cod. Theod. IX 45, c. 4. Concil. Aurelian. v. J. 511, c. 1. Siehe oben S. 284, Anm. 42. . Die Heiligkeit des kirchlichen Asyls begründete eine Ausnahme von dem Rechtssatze, dass sich strafbarer Begünstigung schuldig mache, wer einem Verbrecher Unterstand gewährt. Ebenso fand das allgemeine Recht und die allgemeine Pflicht, den Verbrecher zu verfolgen, eine Schranke an dem Asyl, weil er darin nicht getötet, nicht mit Gewalt daraus entfernt werden durfte Auf Verletzung des Asyls hat Lex Alam. 3, 3 eine Busse von 36 (al. 18) Solidi und den fredus von 40 (60) Solidi. Tötung in der Kirche ist als pollutio . Das Asyl schützte den Faidosus gegen § 135. Die Stellung der Kirche zu den peinlichen Strafen. die Fehde, den entlaufenen Knecht gegen Ergreifung durch den Herrn oder dessen Leute. Ausserdem beanspruchte die Kirche, dass sie den Geflüchteten nur ‘excusatus’ auszuliefern brauche Conc. Aurel. v. J. 511, c. 2: puella … potestati patris excusata reddatur. Conc. Epaon. v. J 517, c. 39: servus … a corporalibus tantum suppliciis excuse- tur. Vgl. Pactum Guntchramni et Childeberti II v. J. 587, Cap. I 14: iuxta quali- tatem culpae excusati reddentur. Pactus pro tenore pacis c. 15, Cap. I 6: (servus) continuo excusatus reddatur. Reddere in gratia sagt Roth. 272. , d. h. gegen die eidliche Versicherung, dass er nicht an Leib und Leben gestraft werden solle. Werde das Versprechen nicht gegeben, so solle der Geistliche nicht haftbar werden, wenn er den Missethäter entfliehen lasse. Diese Ansprüche hat die fränkische Staatsgewalt zwar in der Hauptsache, aber nicht ohne eine Beschränkung zugestanden. Knechte sollen zwar nur als excusati ausgeliefert werden, aber andererseits der Geistliche haften, der sie entfliehen lässt Pactus pro tenore pacis c. 15: quod si … fugerint, illi, qui eum reddere noluerit, eius precium reddat. Lex Alam. 3, 2. Roth. 272. Nach Concil. Aurel. v. J. 549, c. 22 soll die Kirche dem Herrn des Knechtes, der das Asyl nicht ver- lassen will, gestatten, ihn zu greifen, ut nullam quasi pro retentatione servi quibus- libet modis molestiam aut calumniam paciatur ecclesia. . Bei Freien, die das Asyl gewannen, wurde die Verwirkung des Lebens und der Glieder in compositio, redemptio, Verknechtung oder Exil verwandelt. Nach alle- dem war der Asylschutz darauf angelegt, dem Klerus die Gelegenheit zu einer Vermittlung zu bieten, die dem Flüchtling Leib und Leben gewährleistete. Strenger wurde das Recht der karolingischen Zeit Mit Recht schon von Wilda , Strafrecht S. 542, Gaupp , Sachsen S. 129, bemerkt. . Es unter- schied nämlich zwischen verurteilten und nicht verurteilten Misse- ecclesiae (siehe oben S. 581) mit 40 Solidi an die Kirche zu büssen. Eine Asyl- bruchbusse von 40 Solidi folgt aus Roth. 272. Liu. 143 setzte bei Freien das Wergeld als Busse fest, während der Knecht der verletzten Kirche ausgeliefert werden sollte. Lex Baiuw. I 7 bedrohte den Asylbruch gleichfalls mit einer Busse von 40 Solidi, die an die Kirche, und mit einem fredus von 40 Solidi, der an den Fiskus zu zahlen war. Cap. legg. add. 818/9 straft den vermessentlichen Todschlag in der Kirche mit dem Tode, die Tötung se defendendo mit der Pollutionsbusse von 600 Solidi. Für Verwundung oder Misshandlung von Klerikern erhält die Kirche ein Drittel der compositio als sogenannten fredus. Daneben ist der Königs- bann zu zahlen. Benedictus nahm V 337 Lex Baiuw. I 7 in seiner Weise auf, in- dem er als Busse für die Kirche 500, als fiskalischen fredus 200 Solidi einsetzte. — Die Kirche verhängte über den Verletzer des Asylrechts die Excommunikation. Conc. Aurelian. v. J. 511, c. 1. 2. 3. Conc. Epaon. v. J. 517, c. 39. Conc. Aure- lian. v. J. 549, c. 22 (MG Conc. S. 2. 3. 28. 107). Siehe Hinschius , Kirchen- recht IV 385, Anm. 6. 39* § 136. Die Bussen. thätern. Zu Gunsten letzterer wurde der Asylschutz und das Ver- mittlungsrecht der Kirche anerkannt So sind Cap. de part. Sax. c. 2, I 68, Cap. legg. add. v. J. 803, c. 3, I 113 zu erklären. Divisio v. J. 806, c. 7, Cap. I 128: quia volumus, ut quilibet homo peccans et intercessione indigens inter regnum domini sui vel ad loca sancta vel ad honoratos homines confugiat et inde iustam intercessionem mereatur. Collectio Pataviensis 2, Zeumer, Formulae S. 457. . Dagegen schloss Karl der Grosse bei verurteilten Verbrechern das Erfordernis der excusatio aus und wurden die Konsequenzen der Acht wenigstens soweit geltend gemacht, dass es verboten war, dem Flüchtling in der Kirche Nahrung zu gewähren Cap. Haristal. v. J. 779, c. 8, I 48: ut homicidas aut caeteros reos, qui legibus mori debent, si ad ecclesiam confugerint, non excusentur, neque eis ibidem victus detur. Vgl. Waitz , VG IV 504, Anm. 3. . Nach der Lex Saxonum fand der zum Tode ver- urteilte Verbrecher nirgends Frieden. Flüchtete er in eine Kirche, so sollte er ausgeliefert werden Lex Sax. c. 28. . Das angelsächsische Recht zeigt eine ähnliche Abschwächung des Asylschutzes. Nach den älteren Quellen wurde der Verbrecher durch das Asyl der Leibes- und Lebensstrafe entzogen Ine 5. . Man mochte ihn das Wergeld zahlen lassen, oder verknechten, oder ins Gefängnis setzen Schmid, Ges. d. Ags. Anhang IV 16. . Dagegen schützte nach jüngerem Rechte das Asyl nur während einer bestimmten Frist (z. B. drei, sieben oder neun Nächte), während welcher dem Flüchtling keine Nahrung gereicht werden durfte Alfred 2. 5. . Nach Ablauf der Frist sollte das Leben des flüchtigen Diebes nicht mehr geschont werden Aethelstan IV 6. . Wer ihn länger beherbergte, verwirkte die dem Diebe drohende Strafe Aethelstan V 4, § 3. . § 136. Die Bussen . Wilda , Strafrecht S. 314 ff. v. Woringen , Beiträge zur Geschichte des deutschen Strafrechts, erster Beitrag: Erläuterungen über das Compositionenwesen 1836. Gaupp , Germanistische Abhandlungen 1853, I: Über das Wergelds- und Bussen- system der alten Lex Frisionum. Gengler , Beiträge zur Rechtsgeschichte Bayerns I (1889) S. 36. Fustel de Coulanges , Recherches sur quelques problèmes d’histoire 1885, S. 460 ff. Derselbe , Nouvelles recherches 1891, S. 361 (De l’inégalité du wergeld, ein Aufsatz v. J. 1876 aus Revue historique II). H. Brunner , Duodecimalsystem und Decimalsystem in den Busszahlen der fränkischen Volks- rechte, Berliner SB 1889, S. 1039 ff. — Osenbrüggen , Strafrecht der Lango- barden S. 15 ff. Pertile , Storia del diritto italiano V 194 ff. 211. Konrad § 136. Die Bussen. Maurer , Kr. Ü. III 45. Dahn , Westgothische Studien S. 174 ff. Busstabellen der einzelnen Stammesrechte giebt Davoud-Oghlou , Histoire de la législation des anciens Germains 1845. — Über den fredus handeln Wilda , Strafrecht S. 438 ff., Sohm , Reichs- und Gerichtsverfassung I 107. 170, Schröder , RG. S. 332, v. Amira , Recht S. 179 f. Wenn man vom germanischen Compositionen- oder Busssystem zu sprechen pflegt, nimmt man das Wort Busse oder compositio in so weitem Sinne, dass es das Wergeld, die Busse in engerer Bedeutung, das Friedensgeld und die Bannbusse in sich schliesst. Zu Beginn der fränkischen Zeit erfuhr das Busssystem eine er- hebliche Ausdehnung seiner Herrschaft, deren Höhepunkt die mero- wingischen Volksrechte bezeichnen. So sehr überwiegt seitdem der Gedanke der compositio, dass ihm selbst Leibes- und Lebensstrafen angepasst werden, dass z. B. die Verwirkung des Lebens als ein de vita componere, als ein solvere Lex Sal. 13, 7 Cod. 2 ff.; 51, 2; 58, 6 und öfter. Cap. ital. v. J. 801, c. 4, I 205: capitali sententia debitum exsolvat. Ed. Pistense v. J. 864, c. 25, Pertz, LL I 494: sine … redemptione de vita componat. , die Prügelstrafe als ein ‚de dorso componere’ aufgefasst wird Childeb. II. decr. c. 14. In einem Aufsatze de compositione sacrilegiorum, enthalten in einer Handschrift vom Ende des neunten oder vom Anfang des zehnten Jahrhunderts und abgedruckt bei Schmitz, Bussbücher S. 737 ff., wird der Be- griff der compositio in folgender Weise erläutert: compositio proprie vocatur que- libet satisfactio, quam reus componit quisque pro quolibet malefacto. Sive enim ipsa satisfactio sit corporis aut animae afflictio, sive sit pretium quodcumque, quod pro malefacto commisso ab ipso reo solvitur, merito compositio vocatur, quia contra commissum facinus quasi aequitatis pondere ponitur. Das Citat ist R. Loening , Z. f. d. ges. Strafrechtswiss. V 538, entlehnt. . Die Grundbedeutung des Wortes Busse ist zwar emendatio, Besse- rung, Vergütung Wilda , Strafrecht S. 314. v. Amira , Recht S. 179. . Aber auch soweit sie nur dem Verletzten zu Teil wird, geht ihr rechtliches Wesen nicht in dem Ersatze des durch die Missethat verursachten Schadens auf. Es giebt Bussen, die ausschliess- lich pönalen Charakter haben. So die Bussen für Lebensgefährdung und für andere Versuchsverbrechen, die ein zu ersetzendes damnum nicht verursachen. So die salischen Diebstahlsbussen, die neben dem so- genannten capitale, d. h. neben dem gestohlenen Gegenstande oder dessen Wertersatz, entrichtet wurden. Auch in den Wundbussen ist nach manchen Rechten der Ersatz nicht immer völlig inbegriffen; so der Arztlohn und der Ersatz der verlorenen Arbeitszeit Das gilt von den langob. Wundbussen für Aldien und Knechte. Roth. 78. 89. 94. 96. 101. 106. 111. 118: excepto operas et mercedes medici. Roth. 128: qui . In der § 136. Die Bussen. Regel stellen sich die Bussen als Verbindung von Straf- und Ersatz- geld dar; so z. B. jene Diebstahlsbussen, die in dem mehrfachen Werte des Gestohlenen bestehen, so die salische Busse für Tötung eines Knechtes, die nach Abzug des fredus das zweifache des Sachwertes bildet Vgl. oben I 232. , so das Wergeld oder Manngeld, das zur Sühne der Tötung eines Freien bezahlt wird Vgl. oben S. 86. 225. Bei den Langobarden erscheint es auch unter dem Namen widrigild (recompensatio). Siehe Osenbrüggen , Strafrecht der Lango- barden S. 14 ff. . Wie oben I 225 ausgeführt worden ist, betrug nach den ver- schiedenen Personalrechten des fränkischen Reiches das Wergeld des Freien mit Einschluss des Friedensgeldes zweihundert Solidi oder nahezu soviel, ausgenommen den freien Römer, der nur mit hundert Solidi vergolten wurde, weil bei ihm eine an die gemeinen Magen zu zahlende Magsühne nicht in Frage kam Die Auffassung, dass das Wergeld von hundert Solidi eine Zurücksetzung der Römer bedeute, bedarf der Berichtigung. Zieht man von dem Wergelde des freien Franken (200 Solidi) den dritten Teil als fredus ab (66⅔ Solidi), so bleiben 133⅓ Solidi. Von diesem Betrage fiel die Hälfte (also 66⅔ Solidi) als Erbsühne an die Erben des Erschlagenen, ebensoviel als Magsühne an die gemeinen Magen. Da den Römern der Begriff der salischen Sippe unbekannt war, konnte für Tötung eines Römers keine Magsühne, sondern nur die Erbsühne von 66⅔ Solidi bezahlt werden. Rechnet man die Hälfte dieser Summe (33⅓ Solidi) als fredus hinzu, so ergeben sich hundert Solidi als selbstverständliches Wergeld des Römers. . Höheres Wergeld und höhere Busse als der Mann besass nach manchen Stammesrechten das Weib. Bei den Alamannen Pactus Alam. II 39. 40. 47. 48, V 1. Lex. Alam. 46. 47. 48. 59. Schon der weibliche Embryo steht nach Lex Alam. 88 unter verdoppeltem Rechtsschutz. und Baiern genoss es ohne Rücksicht auf das Lebensalter den Schutz des zweifachen Wergelds und der zweifachen Busse, dum femina cum armis se defendere nequiverit Lex Baiuw. IV 29. Nur einfach wird sie vergolten, wenn sie wie ein Mann an einem Streite teilnahm. . Das langobardische Recht gab dem Weibe zwar nur einfache com- positio, gewährte ihm aber ausserdem wegen Tötung, Verwundung, thätlicher Injurie und Festnahme eine hohe Unehrenbusse, die in plagas fecerit, ipse querat medicus … Et ille, qui caput rumpit .., et operas reddat et mercedes medici persolvat, quantum per doctos homines arbitratum fuerit. Vgl. Paenit. Merseburgense a c. 40, Wasserschleben S. 395. Paenit. Valicellanum I c. 70, Schmitz S. 299. Die Lex Salica hat bei gewissen Verwundungen eine feste Taxe von neun Solidi de medicaturis. Lex Sal. 17, 4 bei Brust- und Unterleibs- wunden: de medicatura vero IX sol. Lex Sal. 104 (Hessels) bei Castrierung: ex- cepto medicaturas IX. Recapitulatio B 12: solidos IX de medicaturas. § 136. Die Bussen. den meisten Fällen 900 Solidi betrug Roth. 378. Vgl. Roth. 257. Hundert Solidi in dem Falle Liu. 146, achtzig in Liu. 125. Hatte sich ein Weib an einem Kampfe beteiligt, so fiel die Un- ehrenbusse aus, eo quod ad litem cocurrit, quod inhonestum est mulieribus facere. Vgl. Lex Burg. 33, 3. Siehe Osenbrüggen S. 24, Schröder , RG S. 333, Anm. 16. . Während in den bisher ge- nannten Rechten die Wehrlosigkeit des Weibes massgebend war, gingen das salische, ribuarische und anglo-warnische Recht von der Erwägung aus, dass das Weib in gewissem Alter höheren Rechtsschutzes besonders bedürftig sei. Franken und Anglowarnen gaben daher den Frauen gebärfähigen Alters dreifaches Lex Sal. 24, 6. Lex Rib. 12, 1; 13; 14. Lex Angliorum et Werinorum 48. Dreifache Busse des Weibes liegt der Strafsatzung in Lex Sax. 64, 2 und wohl auch der in Lex Sal. 30, 3 zu Grunde. Wergeld. Dagegen zeichneten die Sachsen das Weib, das noch nicht geboren hatte, durch doppeltes Wer- geld und doppelte Busse aus Lex Sax. 15: quicquid de superioribus factis in feminam committitur, si virgo fuerit, dupliciter componatur, si iam enixa, simpliciter componatur. Virgo be- deutet auch die verheiratete Frau, solange sie nicht über ein gewisses Alter hin- aus ist. Vgl. Walter , RG II 106. Gaupp , Sachsen S. 109. . Bei den Friesen besass das weibliche Geschlecht die compositio des männlichen Lex Fris. Add. 5. . Das ungeborene und das ungetaufte Kind hatte nur einen Bruchteil des Wergeldes Siehe oben I 76, Anm. 39. Wilda , Strafrecht S. 718 ff. , dreifaches dagegen nach salischem Rechte der unmündige und der noch nicht wehrhaft gemachte Knabe Lex Sal. 24, 1. 2. . Eine Steigerung des Wergeldes be- wirkten der Königsdienst, die geistlichen Weihen Über das Wergeld der Geistlichen in merowingischer Zeit siehe E. Loening KR II 272. 309. In karolingischer Zeit wurde es erhöht. Cap. legg. add. v. J. 803, c. 1, I 113. Vgl. oben I 388, Anm. 2. Das Cap. I 359, De clericorum percus- soribus, gehört nicht mehr der karolingischen Zeit an. und der höhere Sonderfriede. Das Wergeld des Verletzten wird als Sühne nicht nur des Tod- schlags, sondern auch anderer Rechtsverletzungen bezahlt; so bei rechts- widriger Verknechtung eines Freien, bei gewissen Sittlichkeitsverbrechen, bei Entmannung eines Freien, bei rechtswidriger Freilassung durch Schatzwurf und in anderen Fällen. Durch manche Missethaten verwirkt der Verbrecher sein eigenes Wergeld oder eine Busse, die dem einfachen oder mehrfachen Wer- gelde des freien Mannes gleichkommt. Solche Busse hat den recht- lichen Charakter der compositio, da sie ganz oder zum entsprechenden Teile dem Verletzten zufällt. § 136. Die Bussen. Dagegen fügen sich nicht mehr unter den Begriff der compositio die Wergelder und die sonstigen Lösungstaxen, um die der Misse- thäter eine zuerkannte Lebens- oder Leibesstrafe ablösen darf. Während bei den Wergeldbussen die Strafsatzung in erster Linie auf compositio lautet und demnach das Urteil darauf erkennt, wird in Fällen der redemptio vitae (capitis) Verwirkung des Lebens angedroht und dem- gemäss im Urteile ausgesprochen, dem Schuldigen aber die Befugnis gewährt, die Acht oder Lebensstrafe um sein Wergeld zu ledigen Lex Sal. 50, 4: de vita culpabilis esse debet aut, quantum valet, se redemat; 51, 2: aut se redimat aut de vita conponet. Pactus pro tenore pacis c. 2: et si latro redimendi se habeat facultatem ..; et si non redimitur, vita carebit. . Ähnlich liegt die Sache, wo auf die Missethat nach dem Schema: manum perdat aut redimat, eine ablösbare Leibesstrafe gesetzt ist. So- fern die peinliche Strafe den reinen Charakter der öffentlichen Strafe besass, fiel die Lösungstaxe ungeteilt an die öffentliche Gewalt Lex Chamav. c. 32: si quis in sanctis reliquiis se periuraverit, manum suam perdat aut eam redimat quarta parte de sua leode in dominico. Nach Knut II 36 beziehen Herr (hlaford) und Bischof das halbe Wergeld, um das der Meineidige die verwirkte Hand erkauft. . Wenn sie gesetzlich normierte Privatstrafe war, erhielt wohl der Verletzte die Lösungssumme oder mindestens einen Anteil. Obzwar von den Bussen grundsätzlich verschieden, haben sich doch im laufe der Zeit ursprüngliche Redemptionstaxen in wahre Bussen, compositiones, um- gewandelt Eine Wergeldbusse erscheint in Lex Rib. 85 an Stelle der in Lex Sal. 55 angedrohten Friedlosigkeit. In Lex Rib. a. O. heisst es: 200 solidos … cul- pabilis iudicetur vel wargus sit. In der Lex Sal. steht das wargus sit voran. , ein Vorgang, den wir vereinzelt noch im neunten Jahr- hundert wahrnehmen können Cap. legg. add. v. J. 818/9, c. 10, I 283 sagt von falschen Zeugen: manus suas redimant, cuius conpositionis duae partes ei, contra quem testati sunt, dentur, tertia pro fredo solvatur. Die Redemptionstaxe ist hier in eine compositio umgewandelt und als Busse angedroht. . Die den Volksrechten eigentümlichen Bussen im engeren Sinne sind von einer geradezu verwirrenden Mannigfaltigkeit. Nichtdesto- weniger ergiebt eine nähere Untersuchung, dass sie ihre Entstehung nicht willkürlichen Ansätzen verdanken, dass vielmehr die scheinbar systemlose und fast unübersehbare Menge von Busszahlen auf ver- hältnismässig einfachen Grundlagen beruht. Die einzelnen Busszahlen stellen sich nämlich als Bruchteile des Wergeldes dar, oder sie führen auf eine bestimmte Grundbusse zurück, durch deren Teilung oder Ver- vielfältigung abgeleitete Bussansätze entstanden sind. Wohl bei allen Stämmen haben die ursprünglichen Bussbeträge § 136. Die Bussen. eingreifende Veränderungen erfahren. So erzählt uns der Langobarden- könig Rothari, er habe die Wundbussen des freien Mannes erhöht, damit der Verletzte sich desto eher mit der Sühne begnüge und auf die Fehde verzichte Roth. 74. . So wissen wir aus der Entstehungsgeschichte der Lex Ribuaria, dass die Ribuarier von einem älteren ribuarischen Busssystem zu dem der Salier übergingen Jenes herrscht (siehe oben I 305) in dem ältesten Bestandteile der Lex Rib. vor, während der zweite Teil das salische Busssystem zu Grunde legt. . Änderungen im Münzwesen führten zu Änderungen der Busssätze; so bei den Friesen, bei welchen aus solchem Anlass eine Verdreifachung älterer Busszahlen stattfand. Zahlreiche alte Volksbussen haben bei Abfassung der Lex Salica mit Rücksicht auf die kürzlich durchgeführte Neuordnung des salischen Münzwesens eine Abänderung erlitten. Gleich den übrigen deutschen Stämmen, den Westgoten und Burgundern, rechneten die Salier ihre Bussen ursprüng- lich nach Schillingen. Als aber die Lex Salica abgefasst wurde, schlug man die herkömmlichen Schillingsbussen in den neuen salischen Denaren an, deren 40 auf einen Schilling gingen, und rundete dabei, um eine einfachere, bequemere und leichter fassliche Rechnung zu gewinnen, die Busszahlen in Denarhunderten ab Und zwar in Hunderten des Dezimalsystems. Nur kleinere Bussen, so die von drei, sechs und neun Solidi, wurden nach dem Duodezimalsystem in Gross- hunderten von Denaren als zwölfzig (toalaftih, 120), zweizwölfzig (240), dreizwölfzig (360) Denare berechnet. . So sind aus den altfränkischen Bussen von 18 und 36 Solidi neue Bussen von 700 (statt 720) und von 1400 (statt 1440) Denaren entstanden, die dann, da man den Denarbussen, um jedes Missverständnis über den Denar- wert auszuschliessen, die ihnen entsprechende Summe in Solidi bei- fügte, in Bussen von 17½ und 35 Solidi umgerechnet wurden Die 700 Denare (17½ Solidi) in Lex Sal. 2, 10. 11. 12 ersetzte die Münche- ner Handschrift, welche die Denarsummen überall unterdrückte, durch 18 Solidi. Wo die Lex Salica 35 Solidi als Busse hat, begegnet in entsprechenden Stellen der Lex Rib. die Busse von 36 Solidi. Vgl. Lex Salica 29, 5 mit Lex Rib. 5, 7. Mehrere Texte der Lex Salica (10, 1. 2) setzen auf Tötung und Entwendung eines Knechtes 35 Solidi; Lex Rib. 8 hat dafür 36 Solidi. Da die Busse ohne Friedensgeld den doppelten Sachwert des Knechtes darstellt, so muss, wenn dieser durchschnittlich auf 12 Solidi geschätzt war, die Gesamtbusse ursprünglich auch bei den Saliern 36 Solidi betragen haben. Die Busse von 30 Solidi in Cod 1. 7 ff. setzt einen durchschnittlichen Sachwert des Knechtes von 10 Solidi voraus. Bei den Sachsen betrug die Busse ohne fredus 24 Solidi maiores. . Soweit die Busszahlen nicht auf das Wergeld zurückgehen, war das Busssystem der Germanen ursprünglich als ein Duodezimalsystem § 136. Die Bussen. gestaltet und zwar so, dass die Summe von zwölf Schillingen die Grundbusse bildete. Die Zwölfzahl erscheint als Grundzahl des Buss- systems bei den Oberdeutschen, bei den Friesen und Sachsen, im altkentischen Rechte, bei den chamavischen Franken Lex Chamav. c. 17 — 23. Die Anglowarnen haben zwar die Grundbusse von zehn Schillingen; allein das kleine Friedensgeld von zwölf Solidi lässt vermuten, dass jene eine Neuerung war. und bei den Burgundern. Auch das nordgermanische Busssystem war von Hause aus Duodezimalsystem Seinen systematischen Mittelpunkt bildete die Zwölfunzenbusse. K. Leh- mann , Königsfriede S. 51. . Das ribuarische Volksrecht weist zwar die Grundzahl 18 auf; allein diese reduziert sich, wenn man sie mit den Grundbussen der übrigen Stämme vergleicht, auf zwölf, weil ein Drittel als fredus abzuziehen ist Berliner SB 1889, S. 1040 f. Die Werttaxen in Lex. Rib. 36, 11 sind dem Duodezimalsystem angepasst. Die sieben Solidi für Schwert und Scheide setzen sich aus drei Solidi für jenes und vier Solidi für diese zusammeu . . Manche germanische Stämme gingen vor oder bei der Aufzeich- nung ihres Rechtes vom Duodezimalsystem zum Dezimalsystem über. So die Westgoten hinsichtlich der Gliederbussen. Eine Mischung beider Systeme vollzog sich im langobardischen Rechte. Es behielt für die Wundbussen das Duodezimalsystem bei, wogegen eine erhebliche Zahl anderer Bussen auf dem Dezimalsystem aufgebaut ist. Zu den kom- binierenden Rechten zählt auch das der Angelsachsen, bei denen das Dezimalsystem neben einem älteren Duodezimalsystem zur Herrschaft gelangt ist. Das salische Recht hat zwei heterogene Reihen von Buss- zahlen, nämlich einerseits die Reihe: 1. 5. 7½. 15. 22½. 30. 45. 75 Solidi, andererseits die Reihe: 1. 3. 6. 9. 17½ (18). 35 (36). 70 (72). 90 Solidi Ausserhalb beider Reihen steht die Busszahl von 62½ Solidi, der eine be- sondere Erörterung vorbehalten bleibt. . Die erste Reihe beruht auf der Grundzahl von 15 Schillingen 1 = 1/15, 5 = ⅓, 7½ = ½ der Grundzahl 15. 30 = 2 mal 15. 45 = 3 mal 15. 22½ = 45/2. 75 = 5 mal 15. . Da von diesen 5 Schillinge als fredus an die öffent- liche Gewalt gezahlt wurden, gelangen wir in Wahrheit zur Grund- zahl zehn und stellen sich sonach die Busszahlen der ersten Reihe als Abkömmlinge des Dezimalsystems dar. Dagegen gehört die zweite Reihe von Bussen mit der Grundzahl 18, die nach Abzug des fredus auf 12 zurückführt, dem Duodezimalsystem an 1 = 1/18, 3 = 1/6, 6 = ⅓, 9 = ½ der Grundzahl 18. 17½ ist durch Abrundung von 720 auf 700 Denare aus 18, 35 durch Abrundung von 1440 auf 1400 Denare aus 36 entstanden. 70 = 2 mal 35. 90 = 5 mal 18. . Von beiden Systemen § 136. Die Bussen. muss bei den Saliern das auf der Zwölfzahl beruhende das ältere gewesen sein. Dafür spricht das Duodezimalsystem der übrigen Stämme, insbesondere das der ribuarischen und chamavischen Franken. Nicht unwahrsheinlich ist es, dass der Übergang zum Dezimalsystem mit der Neuordnung des salischen Münzsystems zusammenhängt. Da- neben kommt in Betracht, dass die durch Teilung des Wergeldes ent- standenen Busszahlen, die ja auf dem Dezimalsystem beruhten, auf eine entsprechende Umwandlung anderer Busszahlen einwirken mochten. Nach dem Vorbilde der Lex Salica ist auch die jüngere Satzung des ribuarischen Volksrechtes zum Dezimalsystem übergegangen. Voll- ständig beherrscht dieses die Busszahlen des anglo-warnischen Rechtes, wo es vermutlich als Nachbildung des neuribuarischen Busssystems eindrang. Die auf der Teilung des Wergeldes beruhenden Bussen Die jüngeren friesischen Quellen normieren die Bussen für gewisse Körper- verletzungen mit den Ausdrücken en tuede lif (Wergeld), en thrimen lif, en half lif. Vgl. Richthofen , WB S. 900. scheiden sich in zwei Gruppen, je nachdem ihnen, wie bei den Franken und Anglowarnen, das Wergeld mit Einschluss oder, wie bei den übrigen Stämmen, mit Ausschluss das Friedensgeldes zu Grunde gelegt wurde. Innerhalb der ersten Gruppe ergaben sich aus dem Wergelde von 200 Solidi die Bussen von 100, 50, 25 Solidi, innerhalb der zweiten bei einem Wergelde von 160 Schillingen die oberdeutschen Bussen von 80 und 40 Schillingen, während bei Langobarden und Burgundern die Halbteilung des Wergeldes zu Bussen von 75 und 150 Solidi führte. Auf eine eigenartige Teilung des Wergeldes scheint die rätsel- hafte salische Busse von 62½ Solidi oder 2500 Denaren zurückzugehen. Sie findet sich als Busse für Verlust des Auges, der Hand und des Fusses Lex Sal. 29, 2, Cod. 6 und Emendata; 29, 12. 13, Cod. 6, Herold und Emendata, während die älteren Handschriften die Busse von 100 Solidi haben. Vgl. oben I 295, Anm. 17. , als höchste Diebstahlsbusse Lex Sal. 2, 14. 16; 3, 6. 7; 4, 4; 38, 3. 4. , als Busse der Lebensgefähr- dung Siehe oben S. 562. Vgl. Grimm bei Merkel, praef. p. LX. , der Beraubung und Schändung von Leichen Lex Sal. 55, 1; 61, 2. Herold 17, 5. 8. (Hessels col. 88. 96). Emend. 17, 3. , bei gewissen Missethaten in Bezug auf Frauen Lex Sal. 13, 4. 6. 10; 25, 1; 44, 2; 72. Extrav. A 1. und in vereinzelten anderen Fällen Lex Sal. 14, 1. 5. 6; 17, 9; 39, 3; 64, 1. . Was nun zunächst die erwähnten Gliederbussen betrifft, so ergiebt die Vergleichung der übrigen Rechte und lassen verschiedene § 136. Die Bussen. Texte der Lex Salica ersehen, dass für den Verlust von Auge, Hand und Fuss eine Quote und zwar regelmässig die Hälfte des Wergeldes bezahlt wurde Lex Burg. 11. Lex Rib. 5. Lex Angl. et Werin. 12, 15. Lex Fris. 22, 46. Lex Sax. 11. Roth. 48. 62. 68. Cap. ital. v. J. 801, c. 5, I 205: medietas wiri- geldi componatur. Ssp. Ldr. II 16, § 5. Richthofen, Rqu. S. 220, 15: en hand of, en half lif; S. 222, 25: der fot al of, en half lif. Über nordische Rechte Wilda , Strafrecht S. 762. . Vermutlich ist auch die salische Gliederbusse von 62½ Solidi aus einer Halbteilung des Wergeldes Wilda glaubt deshalb ein älteres salisches Wergeld von 125 Solidi an- nehmen zu müssen. Für den Zusammenhang der Busszahl mit dem Wergelde spricht, dass sie in Lex Sal. 14, 3 dem Romanus gegenüber etwa auf die Hälfte reduziert wird, dagegen in Lex Sal. 64, 2 eine Verdreifachung erfährt. und zwar eines um die Magsühne verkürzten Wergeldes hervorgegangen. Die daraus abgeleitete Busse (66⅔ Sol.) müsste dann freilich einer glatten Denar- rechnung zu Liebe auf 2500 Denare (62½ Solidi) abgerundet worden sein Bei den Angelsachsen wurde nach Alfred 71 (vgl. Alfred 47, Leges Henrici primi 93, 31) Auge, Hand und Fuss mit 66 Schillingen 6⅓ Pfennigen gebüsst. Wie bereits Schmid zu Alfred 47 bemerkt, müsste man 66 sh. 3⅓ d. erwarten und scheinen die 6 Pfennige nur wegen der Gleichheit der Ziffern eingesetzt zu sein. Wilhelm I 19 rundet den Betrag auf 70 sh. ab. Da in Knut II 36 die halbe Were dem Verluste der Hand gleichgestellt wird, dürfte jene Busse derart aus dem Wer- gelde des Keorls gebildet worden sein, dass man dieses nach Abzug der Magsühne halbierte. Die Magsühne betrug bei den Angelsachsen ein Drittel des Wergeldes. Das Friedensgeld war in der Were nicht inbegriffen (vgl. Schmid , Ges. d. Ags. S. 586). In der Lex Frisionum erscheint als Busse für Hand und Fuss der Betrag von 53⅓ Solidi, die Hälfte der friesischen Erbsühne, womit die Lösungstaxe der Schwurhand übereinstimmt. Siehe von Richthofen in LL III 675, Anm. 80. Die in Lex Fris. Add. 2, 1 genannte Handbusse von 25 Sol. 5 Denaren, die übri- gens begründeten Bedenken unterliegt, wäre, wie der Schluss des Titels ergiebt, zu verdreifachen. Das würde 80 Solidi, die Hälfte des vollen friesischen Manngeldes, ergeben. Über das jüngere friesische Recht vgl. oben Anm. 38. Setzte man die Hälfte des ganzen salischen Wergeldes (ohne Abzug der Magsühne) als Busse für Hand, Fuss und Auge fest, so gelangte man zur Busse von 100 Solidi, wie sie zahlreiche Texte der Lex Salica haben. Über das Verhältnis der Magsühne zur Erbsühne siehe oben I 218 f. . Aus der Lösung der verwirkten Hand scheint die Busse der Lebensgefährdung entstanden zu sein Bei der Wassertauche hat Lex Sal. 41, 9, Cod. 2 die Busse von 62½ Solidi, wo die übrigen Handschriften 100 Solidi haben. Zwischen 62½ und 100 Solidi schwanken die Texte aber auch hinsichtlich der Handbusse. Siehe oben Anm. 40. Dass nach fränkischem Rechte wegen Tötungsversuches auf Verlust der Hand er- kannt werden konnte, bezeugt der Rechtsfall in Cartulaire de Redon Nr. 202, S. 157: qualiter dedit A. clericus … suam vineam … pro redemptione manus sue dextre, quam iudicaverunt incidere eo, quod voluit occidere A. presbiterum .. . § 136. Die Bussen. Die alte Rechtssprache liebte es, die Bussen durch einen kurzen leicht im Gedächtnisse haftenden Ausdruck zu bezeichnen. Das gilt nicht nur für das Wergeld, das u. a. als leudi, léod, wer erscheint, sondern auch für die Bussen im engeren Sinne. Oft entlehnt die Busse ihren Namen der Missethat, auf die sie gesetzt ist. So be- deutet bei den Franken texaca nicht nur den Diebstahl, sondern auch die Diebstahlsbusse, charoëna den Raub und die Raubbusse, seolandefa die Lebensgefährdung und deren Sühne. Ebenso wird furtum für die compositio furti gebraucht Siehe Zeumers Index zur Lex Rib. s. v. texaga, furtum. Dazu Pactus V 14: solvat solidos 6 in texaga. . Bei den Angelsachsen ist burhbryce der Einbruch in eine fremde Burg und die Einbruchbusse, mundbryce, mundbyrd die Verletzung des Mundiums und die Mundbrüche Schmid , Ges. d. Ags. S. 541. 635. . Im Norden heisst landnám die Busse für Landnahme, áfang die Busse für widerrechtliches Angreifen fremder Sachen, handsalaslit die auf Bruch des Handgelöbnisses gesetzte Busse Wilda , Strafrecht S. 348. v. Amira , Recht S. 180. . Andere Bussnamen erklären sich in anderer Weise. So verdanken bannus und mannina ihren Namen der Aufforderung, deren Nichtbeachtung sie sühnen sollen, iectitio, iectus der Handlung, die den zu büssenden Wortbruch kon- statiert Siehe oben S. 369. . Von den fränkischen Bussbezeichnungen spotten manche jeder befriedigenden sprachlichen Erklärung; so das salische Wort leudardi, eine Busse von 15 Solidi (600 Denaren) Vgl. Graff , Sprachsch. I 403. Grimm bei Merkel, Lex Sal. p. LXI Kern bei Hessels § 49. 94. Eine sichere Erklärung fehlt auch für die Glosse in Lex Sal. 23, Cod. 7: leodardo in alia mente borio sito, Cod. 8: brio sito, Herold: burgo sitto. , so die ribuarische cinu werdunia Siehe oben S. 504, Anm. 64. . Zur compositio gehört auch das Friedensgeld. Es ist die com- positio fisco debita Greg. Tur. De virtutibus S. Martini IV 26: conpositionem fisco debitam quam illi fretum vocant. und hat in dieser Zeit den Charakter einer Strafsumme, die wegen Verletzung der Rechtsordnung an die öffent- liche Gewalt zu zahlen ist. Was das Verhältnis des fredus zur ge- samten compositio betrifft, so haben wir ein älteres und ein jüngeres System zu unterscheiden, von welchen jenes den fredus als eine Quote der compositio erhebt, während dieses die Friedensgelder als fixe Be- träge neben den Bussen in Rechnung stellt. Bei den Salfranken und § 136. Die Bussen. Ribuariern betrug der fredus stets den dritten Teil der Gesamt- busse Lex Sal. 50, 3: tertia parte grafio frito ad se recolligat, si tamen fritus iam ante de ipsa causa non fuit solutus. Vgl. Lex Sal. 13, 10, Cod. 5 f.: si quis litam alienam ad coniugium sotiaverit, sol. 30 culp. iud. mit Lex Sal. 92: si quis libertus libertam alienam rapuerit .. sol. 20 culp. iudicetur; preter graphione sol. 10 solvat. Dazu die oben I 226, Anm. 10 angeführten Stellen. Pertz, Dipl. M. 66 v. J. 693: ut in exfaido et fredo solidos 15 pro ac causa fidem facere debirit, und gegen Ende: et ipsos solidos 10, quod .. ad partem ipsius Chr. fidem ficit, hoc ei … conponire … non recusit. Chartes de Cluny I 16, Nr. 25: cum tercio fisco. Thévenin , Nr. 114, S. 168, v. J. 898, H. 441: et duas partes wadiavit et tercia in fredo de ipsa lege. Vgl. ferner Lex Rib. 2 mit Lex Chamav. 18 und Lex Rib. 64 mit Lex Angl. et Werin. 57 (oben S. 39, Anm. 33). Wilda , Strafrecht S. 467. Sohm , Reichs- und GV S. 108. 170 f. . In gleicher Weise berechneten die Chamaven den fredus bei den Wergeldern. Dagegen hatten sie neben kleineren Bussen einen festen fredus von vier Solidi, der sich im Verhältnis zur chamavischen Grundbusse von 12 Solidi als ein neben ihr erhobenes Drittel dar- stellt Lex Cham. 3 ff. 17 ff. . Die Langobarden teilten die ganze compositio zu gleichen Hälften zwischen dem König und dem Verletzten Osenbrüggen S. 25. Pertile V 219. . Die übrigen deutschen Stämme hatten das System des unbeweglichen fredus, wobei zwischen einem kleineren nnd einem grösseren Friedensgelde unter- schieden wurde. Das kleinere bestand bei den Alamannen, Baiern, Anglowarnen, Sachsen, Friesen und Kentern und ebenso bei den Burgundern in zwölf Solidi Lex Alam. 5, 2. 3. Lex Baiuw. II 12, 2; IX 14; Add. I (LL III 450). Lex Angl. et Werin. 40. Über das friesische Recht siehe Richthofen , Zur Lex Sax. S. 347, über das sächsische Richthofen in LL V 87, Anm. 14, über das kentische Schmid , Ges. d. Ags. S. 679, über das burgundische Wilda , Straf- recht S. 456. . Da diese Summe die ursprüngliche Grundbusse des deutschen Busssystems war, so dürfte jenes Friedens- geld aus der Halbteilung einer compositio von 24 Solidi hervor- gegangen sein, und zwar in der Weise, dass der Fredus trotz der Veränderungen, die durch Teilung oder Vervielfältigung der Grund- busse im Busssystem erfolgten, ein stabiler blieb. Als höheren Fredus kennen die Oberdeutschen den von 40 Schillingen, der bei ihnen mit der Taxe der Handlösung zusammenhängen dürfte Argum. Lex Baiuw. II 6: si quis in exercitu aliquid furaverit … si liber homo hoc fecerit, cum 40 solidis redimat manus suas et quod tulit reddat. Vgl. ferner App. 3. in LL III 337 mit Lex Baiuw. IX 4. Die Handbusse beträgt bei den Oberdeutschen 40 Solidi. Pactus Alam. II 15, Lex Alam. 57, 39. Lex Baiuw. IV 9. — Ein fredus von 40 Solidi ist neben dem Wergelde oben I 226 Anm. 11 auch für das Recht der Anglowarnen vermutet worden. . Bei den Friesen § 136. Die Bussen. erscheint als höchstes Friedensgeld das friesische Wergeldsimplum von 53⅓ Solidi, zugleich der Betrag, um den man nach friesischem Rechte den Verlust der verwirkten Hand abkaufte Siehe oben I 226, Anm. 9. . Die Friesen kannten ausserdem einen fredus von 30 Solidi, den wir auch bei den Angel- sachsen finden, die ihn in gewissen Fällen verdoppelten und verdrei- fachten. Das burgundische Recht gewinnt einen höheren Fredus durch Verdoppelung und Verdreifachung des kleineren. Den zweifachen Be- trag ihres kleineren Fredus scheinen auch die Sachsen als höheres Friedensgeld angewendet zu haben Siehe oben I 227, Anm. 14. Schröder , RG. S. 334. . Einen eigenartigen Fredus hatten die Anglowarnen neben der Diebstahlsbusse, die bei ihnen in dem dreifachem Ersatze des Gestohlenen bestand. Sie setzten dies- falls den Fredus dem Betrage der dilatura gleich Lex Angl. et Werin. 37. 38. Siehe unten S. 626. . Fredus heisst in karolingischen Volksrechten und Kapitularien manchmal auch die Bannbusse. Über diese ist oben S. 34 ff. ge- handelt und zugleich bemerkt worden, dass der bannus, soweit er mit dem fredus in Konkurrenz trat, sich an dessen Stelle setzte. Auf Grund dieser Entwicklung sind auch die Franken im Gebiete der Bannfälle zum System der festen Friedensgelder übergegangen; denn thatsächlich stellt sich der bannus neben der Busse als fredus dar, nur dass er nicht auf Volksrecht, sondern auf Königsrecht beruht. Gelegentlich war der Königsbann auch neben einer Leibesstrafe an- gedroht Siehe oben S. 542. . Er steht ausserdem auf zahlreiche Handlungen, die nach Volksrecht straflos sind, u. a. auf solche, die sich als Versuch, Teil- nahme oder Fahrlässigkeit darstellen Siehe oben S. 564. 573. Ein Capitular Ludwigs I droht die Bannbusse pro negligentia an, nämlich den Herren, deren Knechte, als Banden vereinigt, Tod- schlag, Brandstiftung oder Plünderung begehen. Domini, quorum negligentia hoc evenit, pro eo quod eos constringere noluerunt, ut talia facere non auderent, bannum nostrum … solvere cogantur. Cap. miss. v. J. 821, c. 1, I 300. Vgl. c. 7 a. O. . Unfreie und Hörige zahlen weder fredus Cap. miss. v. J. 802, c. 13 b , I 100 f.: si litus fuerit, solidos 15 componat ad populum et fredo dominico in dorso accipiat. Si servus fuerit, solidos 10 ad populum et fredo dorsum. Cap. de villis c. 4, I 83. Über die Prügelstrafe als Er- satz des bannus siehe oben S. 36. noch bannus, sondern empfangen körperliche Züchtigung, die seit der Zeit Ludwigs I. auch freien Leuten angedroht wird, falls sie nicht imstande wären, den bannus zu entrichten Cap. Olon. mund. v. J. 825, c 11, I 331. Liber Papiensis Loth. 81. . § 137. Die Wirdira (dilatura). § 137. Die Wirdira (dilatura) . Heineccius , Elementa juris germ. II 20. Grimm , RA S. 655. Derselbe in Merkels Lex Salica p. LXXXV. v. Woringen , Beiträge S. 74 f. Wilda , Strafrecht S. 901. Waitz , Altes Recht S. 197 ff. Gaupp , Lex Francorum Chamavorum S. 77 ff. Gengler , Grundriss S. 365. v. Richthofen in LL V 130. Anm. 71. Vanderkindere , La dilatura dans les textes francs, Extrait du tome XLI des mémoires publ. par l’académie royale de Belgique 1888. In den Volksrechten der Salier, der Ribuarier, der Chamaven, der Anglowarnen und in salischen Kapitularien findet sich eine Busse, die als dilatura, delatura, dilatio Statt dilatura steht dilatio in Lex Rib. 33, 2 (Herold) und 54, 1 (Codex B 12). , wirdria, wirdira bezeichnet wird Das Trierer Fragment einer Übersetzung der Lex Salica giebt die Wendung: excepto capitale et dilatura wieder mit den Worten: forûzan haupitgelt inti wir- đrjûn. Die Lex Chamavorum sagt wirdira. Das Wort ist aus wirdar, einer Neben- form von widar, wider, zu erklären. Wirdrôn, widarôn, weigern, sich widersetzen, hindern. Widarunga repudium. Vgl. niederl. wedderen, weigern. Graff , Sprachsch. I 641 f. Schade WB S. 1139. Eine Glosse zu Lex Rib. 17, 1 erläutert dilatura als: quod longe est, quod non persolvitur; eine andere hat: vel totidem, laiscat. Scat ist Schatz. Aus totidem ist man versucht auf Gleichschatz (recompensatio) zu schliessen. Eine Pithou’sche Glosse hat delatura: fredo. . Die Bedeutung der Busse ist streitig und zweifelhaft. Man er- klärt sie als Anzeigelohn Entsprechend dem Anzeigelohn, meldfeoh der Angelsachsen, in der vetus versio zu Ine 17 mit pecunia indicationis vel delatura übersetzt. Grimm RA S. 655, Wilda , Strafr. S. 901. , als Verzugsbusse Heineccius, Grimm bei Merkel, v. Richthofen a. O. Hessels , Lex Sal. Sp. 601 u. a. , als Leugnungsbusse Siehe Geib , Strafr. I 176. , als Ersatz der Gerichtskosten Wiarda , Gesch. u. Auslegung des sal. Gesetzes S. 281. oder als Ersatz der entgangenen Früchte, des lucrum cessans So Vanderkindere a. O. Entschädigung für das Entbehren der Sache nach v. Woringen a. O. , oder als ein eigenartiges Strafgeld Waitz , Altes Recht S. 199. . Dilatura wird nur bei bestimmten Missethaten fällig. Regel- mässig erscheint sie bei Verbrechen gegen das Eigentum, insbesondere bei Diebstahl, ausserdem bei Raub, Brandstiftung und Vermögens- beschädigungen. Eine Stelle des Heroldschen Textes der Lex Salica erwähnt sie auch aus Anlass eines Todschlags Lex Sal. (Hessels) Extrav. A 6 (Herold 79). . Doch scheint es sich § 137. Die Wirdira (dilatura). dabei um einen Fall sogenannten Blutraubes zu handeln, d. h. um Aus- plünderung eines Menschen, den man getötet hatte Die Heroldina fährt nämlich fort: de furtibus vero aliis 7 sol. Demnach dürfte auch das Vorhergehende sich auf ein exspoliare in furtum beziehen. Vgl. Lex Sal. 14, 8. Lex Rib. 54, 1. Pactus Alam. II 44. Roth. 14. Siehe unten § 145. — Eine andere Erklärung ist oben I 219 versucht worden. . Die Lex Salica und die Lex Ribuaria nennen die dilatura neben dem capitale, die der Chamaven und der Anglowarnen neben dem mehrfachen Ersatze der gestohlenen Sache. Aus blossem Versuche erwächst keine dilatura, weil kein capitale zu ersetzen ist Vanderkindere S. 22. . Dilatura wird nicht verlangt, wenn das capitale von sehr geringem Werte ist Vanderkindere S. 15. . Die Lex Salica bringt sie fast stets im Gefolge der Klausel: si ei adprobatum fuerit. Ausdrücklich heben die Quellen in einzelnen Fällen hervor, dass sie nur derjenige zu zahlen habe, der die That geleugnet habe und über- führt worden sei. So, wenn jemand fremdes Vieh aus Anlass eines Feldschadens oder absichtslos beschädigt Lex Sal. 9, 1: si vero confessus non fuerit et ei fuerit adprobatum; 9, 3: si vero negaverit et ei fuerit adprobatum … , wenn jemand auf fremdem Felde Schaden anrichtet Lex Rib. 82, 1: si autem negaverit et convictus fuerit … , wenn jemand einem toten Pferde wider Willen des Eigentümers das Fell abzieht Lex Sal. 65. Lex Rib. 86, wo dem Pferde quodcumlibet animal gleich- gestellt wird. , wenn jemand einen nicht bestatteten menschlichen Leichnam beraubt Lex Rib. 54, 1. . Es handelt sich da um Fälle, in welchen aus dem Leugnen der dolus des Thäters oder ein dolus von erhöhter Strafbarkeit erschlossen wird, während bei Be- kenntnis der That nur Schadenersatz oder doch eine geringere Busse zu zahlen ist. Eine Strafe war die dilatura nicht. Das ergiebt sich aus der Pflicht der Erben eines gehängten Diebes, capitale und dilatura zu zahlen Lex Rib. 79. . Die Strafe als solche geht nicht auf die Erben über. Die dilatura hat vielmehr den Charakter eines Ersatzgeldes, wie denn auch ein merowingisches Königsgesetz sie als dispendium auffasst Pactus pro tenore pacis c. 16: quem (latronem) si truste per se invenerent, medietatem composicionem sibi vindicit; capitale vel dilatura, si fuerit, de facultatem latronis ei, qui furtum pertullit, sarciatur. Nam si per se latrone ceperit (der Be- stohlene), integra sibi composicione simul et solucione vel quicquid dispendii fuerit, revocabit. Dass dilatura im ersten Satze dasselbe, wie dispendium im zweiten, be- deute, bemerkt bereits Boretius , Capitul. I 17, Anm. 16. . Vermutlich Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 40 § 137. Die Wirdira (dilatura). sollte sie die Nachteile ersetzen, die dem Verletzten daraus erwuchsen, dass er die Sache entbehren, oder auch Zeit, Mühe und Kosten auf- wenden musste, um sie wieder zu erlangen. Dem Wortsinne nach wahrscheinlich Weigerungsbusse, hatte die Wirdira ihren Grund in der Entziehung und Weigerung der Sache oder ihres Wertes. Dass die Wirdira gerade den fränkischen Rechten eigentümlich war, dürfte mit deren langen Ladungs- und Beweisfristen zusammen- hängen In der Lex Angliorum et Werinorum ist sie den fränkizchen Rechten entlehnt. . Einige Verwandtschaft hat mit ihr der Ersatz, der bei Ver- wundungen neben der Busse als Arztlohn (pro medicatura), nach langobardischem Rechte auch für die verlorene Arbeitszeit der Aldien und der Knechte geleistet wird Siehe oben S. 613, Anm. 4. . Die dilatura war ein gesetzlich fixiertes Ersatzgeld. Sie wurde nicht durch Abschätzung der im Einzelfalle erlittenen vermögensrecht- lichen Nachteile ermittelt, sondern war von vornherein in festen Be- trägen angesetzt. Bei den Saliern betrug sie in Diebstahlsfällen sieben Solidi, in Fällen des Blutraubes, je nachdem er an Freien oder an Halbfreien begangen wurde, 30 oder 15 Solidi Lex Sal. Extravag. A 6 (Herold 79). . Die Lex Ribuaria schweigt über die Höhe der dilatura. Das Volksrecht der Anglowarnen schreibt in gewissen Diebstahlsfällen eine dilatura von 7 oder 12 Schillingen vor Lex Angl. et Werin. 37. 38. . Die Ewa Chamavorum hat bei Dieb- stählen, die zwischen Chamaven begangen wurden, wenn es sich um Schweine, Schöpse, Ziegen und Jungvieh handelt, eine Wirdira, die dem dritten Teile des Wertes des gestohlenen Tieres gleichkommt, während in anderen Fällen die Wirdira 7 oder 4 oder 2 Solidi be- trägt Lex Chamav. 25. . Wenn dagegen ein Chamave im Maasgau oder im Hamalande an einem Nichtchamaven einen Diebstahl begeht, so zahlt er zwei Unzen als Wirdira Lex Chamav. 26: quicquid in Amore in alterum furatum habent, in duos geldos componere faciat, in wirdira uncias duas, in fredo solidos quatuor. Nur bei dieser Auffassung kommt man über die von Sohm LL V 274, Anm. 24 hervor- gehobene Schwierigkeit hinweg. Ein Friese oder Sachse, der im Hamalande stiehlt, zahlt keine Wirdira, weil sein persönliches Recht sie nicht kennt. Lex Chamav. 28. 29. . § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. III. Einzelne Missethaten Die folgende Darstellung will nicht alle einzelnen Missethaten erörtern, sondern beschränkt sich auf eine Auswahl. . § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung . Grimm , RA S. 625. 628 ff. Wilda , Strafrecht S. 706. 729 ff. Osenbrüggen , Die Brandstiftung 1854 S. 7 ff. Derselbe , Strafrecht der Langobarden S. 60. 72 ff. Derselbe , Alamannisches Strafrecht S. 231. Brandt , Forelæsninger II 65. 75. Stemann , Den danske Retshistorie S. 647. 658 ff. — Allfeld , die Entwicklung des Begriffes Mord bis zur Carolina 1877, S. 52 ff. Levita , Das Recht der Nothwehr 1856, S. 85 ff. Geyer , Die Lehre von der Nothwehr 1857 S. 87 ff. John , Das Strafrecht in Norddeutschland zur Zeit der Rechtsbücher 1858, S. 293 ff. L. Günther , Ueber die Hauptstadien der geschichtlichen Entwickelung des Ver- brechens der Körperverletzung und seiner Bestrafung 1874, S. 42 ff. Unter den Missethaten gegen Leib und Leben ragt als die schwerste der Mord Ahd. mord, ein Neutrum, langob. mordh, as. fries. ags. altnord. morth, morđ. Daneben die auf got. maúrthr zurückgehende Form: altfränk. morther (morter in Lex Sal. 28, 1. 2. 3, Cod. 2), ags. morđor, morđur, lat. mordrum (Lex Chamav. 46), murdrum, mordris (Septem Causae VIII 2. 4 ff.). Den neuhochd. Zeit- wörtern morden und mördern entsprechen einerseits ahd. murdjan, fries. morthia, altn. myrđa, andererseits got. maúrthrjan, ahd. murdrjan, altfranz. mordrir, ags. myrđran. Zu jenem Stamme gehört morttaudus in Lex Alam. 48. 69, morđtotus in Lex Sax. 19, Cod. Corb.; zu diesem murdrida, camurdrit in Lex Baiuw. XIX 2. 3, mordrida in Septem Causae VIII 1. 3, mordridus, mordritus, in Lex Rib 15, Lex Fris. 20, Cap. I 257. — Grimm , RA S. 625. Derselbe , Gesch. d. d. Sprache S. 559 f. Schmeller , WB I 1646. v. Richthofen , LL III 672, Anm. 47. Diefenbach , Vgl. WB II 38. Diez , WB II c s. v. meutre. Grimm , WB IV 2530. 2536. 2543. hervor. Mord hiess die Tötung, die absicht- lich als eine heimliche geschah. Massgebend war für Erkennbarkeit dieser Absicht dem älteren Rechte das Benehmen des Thäters nach der That. Der Todschlag galt nämlich für Mord, wenn der Thäter den Leichnam des Erschlagenen zu verbergen und damit die Spur der That zu beseitigen suchte, indem er ihn etwa in einen Brunnen oder ins Wasser warf oder mit Buschwerk bedeckte Lex Sal. 41, 2. 4; 103. Septem Causae VIII. Vgl. oben I 111, Anm. 8. Lex Rib. 15. Lex Fris. 20. Judicatum regium in Cap. I 257: illum servum … in foveam quandam proiecit. Et iudicatum est, ut … componat … servum mordritum tripliciter. Regino, De synodalibus causis II 5 § 6: femina, quae in fornicatione concipiens, timens ne manifestaretur, infantem proprium aut in aquam proiecerit aut in terra occultaverit, quod morth dicunt … . Äusserlich setzte 40* § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. sich sonach der Thatbestand des Mordes in der Regel aus zwei Hand- lungen zusammen; denn genau genommen war es der Tote, der ge- mordet wurde. Myrđa dauđan man, den toten Mann morden lautet ein bezeichnender nordischer Ausdruck Wilda , Strafrecht S. 708. 975, Anm. 1. , und deutlich lassen die frän- kischen Quellen das occidere dem mittere in mordrem, in mordridam vorausgehen Septem Causae VIII 1 ff. . Nichtsdestoweniger wurden Tötung und Verbergung des Leichnams strafrechtlich als einheitliches Delikt des Mordes be- handelt, indem das Recht aus dem Verbergen auf die Absicht der heimlichen Tötung zurückschloss Die Auffassung Jarckes , Handbuch des deutschen Strafrechts III 213, dass die Vereitelung des Beweises durch das Gottesurteil des Scheingehens dem Morde charakteristisch gewesen sei, scheitert schon daran, dass das Bahrrecht, wenn es in fränkischer Zeit bereits als echtes Gottesurteil vorgekommen sein sollte, sicherlich noch nicht in gerichtlicher Anwendung war. . Auch gab es Fälle des Mordes, in welchen die Handlung äusserlich betrachtet nur eine war; so, wenn jemand einen Menschen dadurch tötete, dass er ihn in einen Brunnen stürzte oder ins Wasser warf Cap. I 257. Siehe oben S. 560. . Über die streng typische Ausgestaltung des Mordes hat sich unter den deutschen Volksrechten das langobardische Recht bereits hinaus- gehoben, indem es schlechtweg die meuchlings verübte, die heimliche Tötung, das homicidium absconse perpetratum, als Mord behandelte Roth. 14. 369. 370. Weil der Mord heimliche Tötung ist, kann ein Mord von mehr als zwei Menschen zugleich nicht begangen werden. Die Beteiligung eines Dritten würde das Merkmal der Heimlichkeit ausschliessen. . Ebenso ist das westfränkische Recht allmählich zum abstrakten Begriffe der interfectio furtiva durchgedrungen Thévenin Nr. 145, S. 211, v. J. 1013—1033: pro interfectione furtiva cuius- dam sui servi, quem ipse et uxor sua latenter interfecerunt. Anders liegt die Sache in der Lex Baiuw. XIX 2. 3. Diese spricht zwar von einem furtivo modo occidere, verlangt aber, dass das abscondere hinzukomme. , der nachmals auch in den anglo-normannischen Nach Glanvilla XIV 3, § 2 ist murdrum das homicidium, quod nullo vidente, nullo sciente clam perpetratur. und in den deutschen Rechtsquellen Allfeld S. 64. begegnet. Mord konnte nicht nur an Freien, sondern auch an Unfreien be- gangen werden. Westgotisches, bairisches Recht und ostnordische Rechte kennen auch eine durch Heimlichkeit ausgezeichnete Tötung fremden Viehes Lex Wisig. VII 2, 23. Übereinstimmend Lex Baiuw. IX 9. Wilda , Strafrecht S. 570, Anm. 4. . § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. Die alte Sprache beschränkt übrigens den Ausdruck Mord nicht auf die heimliche Tötung, sondern braucht ihn auch für andere heim- liche Verbrechen. So wird die heimliche, die nächtliche Brandstiftung als Mordbrand, Mordnachtbrand bezeichnet. Schlechtweg die heim- liche, die verborgene Missethat ist gemeint, wenn eine althochdeutsche Darstellung des jüngsten Gerichtes bei diesem kundbar werden lässt, was Mordes man unter den Menschen vollbracht habe Muspilli 93: uuaz er untar mannun mordes kifrumita. — Dits moort, cracht ende verraet, klagt in Reinaert v. 6339 Isegrim wegen der Notzucht, die an seiner Frau Reineke unter dem Anschein der Hilfeleistung begangen hatte, als sie im Eise festgefroren war. . Die Strafe des Mordes im Sinne heimlicher Tötung war bei Franken und Friesen das dreifache Lex Sal. 41, 2. 4; 103. Septem Causae VIII. Lex Rib. 15. Lex Fris. 20, 2. , bei Oberdeutschen Pactus Alam. II 41. Lex Alam. 48. Lex Baiuw. XIX 3. und Sachsen Lex Sax. 19. Die Magschaftshaftung gilt nur für das Wergeldsimplum. das neunfache des durch Todschlag verwirkten Wergeldes. Das bairische Recht fügt bei dem an einem Freien begangenen Morde noch eine Zusatzbusse von 40 Solidi hinzu, wenn der Mörder den Leichnam nicht wieder herauszugeben vermag, so dass dieser eines würdigen Begräbnisses beraubt ist Lex Baiuw. XIX 2. Die Stelle macht Schwierigkeiten, zumal darin nur vom Wergeld schlechtweg gesprochen wird. Allein da der gemordete Knecht neun- fach gebüsst werden muss, wird man dies unbedenklich auch vom Freien annehmen dürfen. Siehe Wilda S. 707. Allfeld S. 53. Anderer Ansicht Gengler , Beiträge zur RG Baierns I 35, Anm. 68. . Bei den Langobarden wird der Mord ohne Rücksicht auf den Stand des Getöteten mit der Hochbusse von neunhundert Solidi gebüsst, daneben aber an die Verwandten das einfache Wergeld, an den Herrn das pretium servi bezahlt Roth. 14. Vgl. Roth. 201. . Die nordischen Rechte zählen den Mord zu den Neidingswerken und be- drohen ihn als unsühnbare That mit strenger Friedlosigkeit. Für busslos gilt der aufgedeckte Mord auch nach jüngerem angelsächsischem Rechte Knut II 56. Vgl. Schmid , Ges. d. Ags. S. 633. . Vom Morde hebt sich der Todschlag , homicidium, ahd. manslahta oder bana Graff , Sprachschatz III 125. Richthofen , WB S. 660. Diefenbach , Vgl. WB I 273, II 749. , nord. mandráp, dráp, víg, als die Missethat der Tötung ab, der die typischen Merkmale der Heimlichkeit fehlen. Todschläger, bano, ist, wer durch eine Handlung, für die er einstehen muss, den Tod eines Menschen verursacht. Es giebt erlaubte Tötungen. § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. Nur die unerlaubten sind Missethaten. Absicht der Tötung oder auch nur feindselige Absicht braucht im Einzelfalle nicht vorzuliegen. Auch die Tötung von Ungefähr muss als Todschlag gesühnt werden. Körper- verletzung mit tötlichem Ausgange ist Todschlag, während Tötungs- versuch, der eine Körperverletzung zur Folge hat, nur als solche gebüsst wird. Für den Causalnexus genügt es, wenn der Tod binnen kritischer Zeit erfolgt, ohne dass eine andere Todesursache erkenn- bar ist. Das langobardische Recht und nordische Rechte dehnen die Zeit auf ein Jahr nach der That aus Roth. 74. 127. Wilda , Strafrecht S. 689. . Unter den unerlaubten Tötungen, die nicht Ungefährwerke sind, unterscheiden einzelne Quellen der fränkischen Periode solche, die ausu temerario, dampnabili ausu aut temeritate Childeb. II decr. c. 5, Cap. I 16. Lex Burg. 2, 1. , sine causa, nulla ex causa Childeb. II decr. c. 5. Cap. legg. add. 818/9, c. 1. 7, I 281 f. Cap. miss. Caroli II v. J. 857, c. 3, Pertz, LL I 454. Capitula Remedii c. 3. , ex levi causa Cap. legg. add. 818/9, c. 1. 7, I 281 f. oder indiscrete et praesumptiose Constit. de exped. Benevent. c. 11, Cap. II 96. be- gangen werden, und solche, die der Todschläger se defendendo Liu. 20. Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281. oder aliqua necessitate cogente Cap. legg. add. cit. c. 13. Vgl. Lex Burg. 50, 1. verübt. In jenem Falle ist der ver- messentliche Todschlag Vermetenesse in der zweiten Keure des Franc de Bruges § 8 bis bei Gilliodts van Severen, Cout. du Franc de Bruges II 41. gemeint, d. h. jener, zu dem der Getötete keinen Anlass (causa) gab oder, wie die Quellen gelegentlich sagen, der Todschlag, den der Todschläger superveniendo, superventu, super alium ambulando Lex Burg. 29, 1. Expositio zu Liber Pap. Liu. 20, Pipp. 10. Vgl. Liu. 20. verbrach, während das Opfer sich vor der That simpliciter gradiens, sollemniter sibi ambulans Form. Turon. 30. Regino, De synodal. causis II 11. befunden hatte. Nicht das Benehmen des Getöteten war die causa des Todschlags, sondern nur die feindselige Absicht des Todschlägers Cap. Remedii c. 3: si quis nulla ex causa, nisi per odii fomitem vel per invidiam alium occiderit. . Den Gegensatz des vermessentlichen Todschlags, das occidere se defendendo, bildet nicht die Tötung aus Notwehr, sondern jene, die aus Anlass eines Streites im Affekte erfolgt ist Cap. Remedii c. 3: si casu quis per rixa aut per aliqua contentione, quod de ante habuerunt, … alterum occiderit. . Dahin gehört der Fall, dass der Todschläger, § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. von einem Gegner durch Schläge oder Wunden gereizt, diesen ver- folgt und ‘dolore aut indignatione compulsus’ tötet Lex Burg. 2, 2. Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281: si vero foris rixati fuerint et unus alterum in ecclesiam fugerit et ibi se defendendo eum interfecerit. . Exzess der Notwehr kann unter Umständen Tötung ‘se defendendo’ sein, füllt aber den Begriff nicht aus Als technischer Ausdruck ist das homicidium se defendendo (ex necessitate culpabili) dem anglo-normannischen Rechte und der englischen Rechtswissenschaft bekannt. Bracton’s Note Book ed. Maitland Nr. 1216. Coke , 2 Inst. 316. Black- stone , Comm. IV 186. . Dem Volksrechte gegenüber war der Gedanke der vermessentlichen Tötung eine Neuerung. Nach Volksrecht hat nicht nur bei dieser, sondern auch bei dem homicidium se defendendo die Sippe der toten Hand das Recht der Fehde und Rache. Kommt es zur Sühne, so werden beide Arten des Todschlags durch Zahlung des Wergeldes und des Friedensgeldes gesühnt. Ebenso die casuelle Tötung, die nicht als typisches Ungefährwerk anerkannt ist. Doch dürfte sich die Behandlung der vermessentlichen Tötung insofern thatsächlich aus- gezeichnet haben, als die Sippe der toten Hand minder geneigt war, sich durch Sühne die Fehde abkaufen zu lassen. Erst die königliche Gesetzgebung der fränkischen Zeit suchte den Unterschied strafrecht- lich zu verwerten und eine schärfere Ahndung des vermessentlichen Todschlags einzuführen. Die Lex Burgundionum bedroht ihn mit dem Tode, der Langobardenkönig Liutprand mit dem Verluste des Ver- mögens Lex Burg. 2, 1. Liu. 20. Falls das Vermögen des Todschlägers nicht mehr beträgt als das Wergeld des Getöteten, wird jener der Magschaft ausgeliefert. . Der Merowinger Childebert II. giebt den Thäter durch Aus- schliessung des Sühneurteils und der Magschaftshilfe dem Rachetode preis Siehe oben S. 529. . Ein Kapitular Ludwigs I. legt ihm die Zahlung des Wer- geldes auf und verhängt ausserdem die Strafe des Exils Cap. legg. add. 818/9, c. 7, I 282. . Karl II. fügt den volksrechtlichen Folgen der Tötung den Königsbann und kirchliche Busse hinzu Cap. missorum v. J. 857, c. 3, Pertz, LL I 455. . Die Capitula Remedii strafen den rück- fälligen Todschläger bei dem ersten Rückfalle mit Blendung und geben ihn bei dem zweiten der Todesstrafe preis Cap. Remedii c. 3. . Den auf der Heer- fahrt vermessentlich begangenen Todschlag bedroht mit Verlust des Lebens eine Satzung Ludwigs II. Const. de exped. Beneventana v. J. 866, c. 11, Cap. II 96. . § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. Geminderte Ahndung tritt bei jenen Tötungen ein, die für Unge- fährwerke gelten. Busslos ist die Tötung des Feindes in gerechter Fehde und im gerichtlichen Zweikampf, die Tötung als erlaubte Privatstrafe, busslos die Tötung des Friedlosen, falls sie gehörig verlautbart wird. Busslos ist daher auch die in eigentlicher Notwehr verübte Tötung Auch von solcher Tötung heisst es mitunter, dass sie se defendendo ge- schehe. So in Roth. 280. . Denn durch den grundlosen Angriff hat der Angreifer den Frieden verwirkt, so dass er als friedloser Mann getötet werden darf Lex Burg. 29, 2. Roth. 280. Form. Turon. 30. Carta Senon. 17. . Doch kann auch die Tötung aus Notwehr sich zu einer sühnbedürftigen Tötung gestalten, wenn man die rechtlich erforderlichen Leistungen, die Ver- klarung der That oder den freiwilligen Gefährdeeid oder das Bereden des toten Mannes versäumt So erklärt sich Ssp. Ldr. II 14 verglichen mit II 69 und der oben Anm. 35 citierte Rechtsfall aus Bractons Note Book. . Strenger wird jeder Todschlag bestraft, wenn er einen höheren Sonderfrieden verletzt. Vermessentlichen Todschlag in der Kirche bedroht das fränkische Reichsrecht mit der Todesstrafe. Wer darin einen anderen se defendendo tötet, büsst nach einem Kapitular v. J. 818/9 sechshundert Solidi an die Kirche und den Königsbann, ohne aber an die Magschaft des Getöteten dessen Wergeld zahlen zu müssen Cap. legg. add. 818/9, c. 1, I 281: is .. qui interfectus est absque com- positione iaceat. . Ein Wormser Kapitular v. J. 829 verlangt Bann und Wergeld, wenn der Todschläger Urheber des Streites war, der den Anlass der Tötung gegeben hatte, und begnügt sich anderenfalls mit einer kirchlichen Busse Cap. Worm. pro lege hab. c 1, II 18. . Als strafrechtlich qualifizierte Tötung wird in den Quellen der an einem nahen Verwandten begangene Todschlag hervorgehoben. Der Todschläger verwirkt sein Erbrecht gegen den Getöteten Lex Fris. 19, 1. Roth. 163. Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 2, II 18: hereditas interfecti ad alios suos legitimos heredes perveniat. Westgöta- lagen I Artþ. B. 11. Beaumanoir ch. 69, 2. Ssp. Ldr. III 84, § 3 und die von Homeyer zu dieser Stelle angeführten Citate. , ein Grundsatz, den das jüngere friesische Recht durch das Rechtssprich- wort ausdrückt: Blutige Hand nimmt kein Erbe Emsiger Busstaxen § 30, Richthofen, Rqu. S. 237. Emsiger Pfenning- schuldbuch § 41 a. O. S. 205. Vgl. Wicht , Ostfries. Landrecht I, c. 139, II, c. 128. . Im übrigen sind die Rechtsfolgen nach den verschiedenen Rechten verschieden. Für § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. eine strengere Gruppe erscheint die Acht als Ausgangspunkt der strafrechtlichen Behandlung. Nach westgotischem Recht verfällt der Thäter dem Tode, nach langobardischem steht sein Leben im Ermessen des Königs, nach ribuarischem wird er exiliert Lex Wisig. VI 5, 17. 18. Roth. 103. Lex Rib. 69, 2. . Das norwegische Recht stellt die Tötung eines nahen Verwandten rechtlich dem Morde gleich v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 15. 31. . Als unsühnbare That erscheint die Tötung des Bruders ur- sprünglich auch bei den Angelsachsen Beowulf v. 2436 ff. . Das Vermögen des Tod- schlägers fällt nach fränkisch-alamannischem Rechte an den Fiskus Lex Rib. 69, 2. Lex Alam. 40. Cap. 803—813, c. 3, I 143. Cap. Worm. pro lege hab. v. J. 829, c. 2, II 18. , nach westgotischem und langobardischem an die nächsten Verwandten des Erschlagenen Lex Wisig. VI 5, 17. 18. Roth. 163. Liu. 17. . Völlig verblasst ist die personenrechtliche Seite der einstigen Friedlosigkeit im alamannischen Volksrechte und in den karolingischen Kapitularien Nur für einen bestimmten Fall, wenn nämlich ein Unfreier Verwandte tötet, um den Beweis seiner Unfreiheit unmöglich zu machen, ordnet Karl in dem Cap. legg. add. v. J. 803, c. 5, I 113 die Todesstrafe an. , die den Todschläger einer von der Kirche angeordneten Kirchenbusse unterwerfen Lex Alam. 40. Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 37, I 98. Cap. Worm. cit. c. 2, II 18. Ähnliche Grundsätze finden wir in Schweden. Nach Westgötalagen soll der Todschläger sich vom Papste persönlich einen Ablass holen. Wilda , Strafrecht S. 715. Nach Westmannalagen I hat der Bischof Anteil an einem besonderen Friedensgelde. Wilda , a. O. S. 717, Anm. 1. . Das friesiche Recht behandelt die Tötung von Verwandten grundsätzlich gleich der Tötung anderer Personen. Der Todschläger zahlt das Wergeld des getöteten Bruders an jene, die diesem näher oder ebenso nahe verwandt sind, als er selbst, eventuell an den König Lex Fris. 19, 2. Die Ansicht Wildas , Strafrecht S. 714, dass der Ver- wandtenmord erst in christlicher Zeit unter dem Einflusse der Kirche zu einer aus- gezeichneten Tötung geworden sei, lässt sich den Quellen gegenüber nicht aufrecht halten. Gulaþíngslög 32, Frostuþíngslög IV 31, Beowulf a. O., Roth. 163 und Lex Rib. 69, 2 sprechen dagegen. Die Entwickelung zeigt vielmehr umgekehrt eine Abschwächung der ursprünglichen Strenge. Was die Kirche erstrebte, ergeben das alamannische und das Kapitularienrecht. . Über Tötung des Ehegatten geben von den Quellen der frän- kischen Zeit nur die langobardischen näheren Aufschluss. Der Mann hat auf Grund seiner eheherrlichen Strafgewalt ein Tötungsrecht gegen- über der Frau. Wenn er sie aber ohne Rechtsgrund tötet, so büsst er die That, wie ein Dritter sie büssen müsste. Tötet die Frau § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. ihren Mann, so hat sie ihr Leben und Vermögen an die Verwandten des Mannes verwirkt. Stellt sie ihm nach dem Leben, so verfällt sie samt ihrem Gute der Strafgewalt des Mannes Roth. 200—203. . Ausgezeichnete Tötungen waren ausserdem die Tötung des Herrn, nach langobardischem, sächsischem und angelsächsischem Rechte ein todeswürdiges Verbrechen Roth. 13. Lex Sax. 25. Cap. de part. Sax. 13. Vgl. Alfred 4, 2, Aethelstan II 4, Knut II 57. Leges Henrici primi 75, 1 setzen eine grausame Todesstrafe fest, die derart vollstreckt werden soll, dass der Verbrecher: infelicem prius animam exhalasse, quam finem doloribus excepisse videatur. , im Norden ein Neidingswerk; ferner die Tötung von Geisseln, die nach friesischem Rechte gleich dem Morde gesühnt werden musste; endlich die Tötung mit Bruch der Urfehde, für deren Folgen in erster Linie das etwa im Sühnvertrage fest- gesetzte Strafgedinge massgebend war Die poena dupli setzt Roth. 143 mit Rücksicht auf die dem Rechtsleben geläufige Strafklausel. , während ein karolingisches Kapitular neben der Verwirkung des Wergeldes Verlust der Hand und den Königsbann androht Cap. Theod. secund. v. J. 805, c. 5, I 123. Siehe oben S. 542. . Unter den Körperverletzungen werden Wunden und trockene Schläge unterschieden Die langobardische Rechtssprache nennt die Wunde plaga, den trockenen Schlag ferita. . Der Begriff der Wunde, wunta, ahd. auch tolk, fries. dolg Got. dulgs, Schuld scheint seine Bedeutuug aus der compositio vulneris ent- wickelt zu haben. J. Grimm in der Vorrede zu Rösslers Ausgabe des Altprager Stadtrechts p. II f. , ags. und nord. ben Vgl. bana, bano oben Anm. 19. Die Grundbedeutung des Wortes ist Schlag, plaga. Ahd. bedeutet bana den Todschlag, wie dafür im Nordischen dráp, Schlag, gebraucht wird. , sár Ahd. sêr, Schmerz. Dazu versehren. Vgl. niederl. zeer, wund, verletzt. , wird entweder durch die Art der Verursachung oder durch die Art der Verletzung näher bestimmt. Wunden werden mit scharfer Waffe geschlagen, mit ‘Ort oder Egge’, Spitze oder Schneide Grágás II 369: þat er sár, er oddz farvegr er a eđa egiar. Urteil v. J. 1492, Michelsen, Oberhof zu Lübeck 1839, S. 290: na deme … dar doch neyn blodich noch blauw mede wer, ok mit egge unde orde nicht wer gewracht … (Nachtrag bei Grimm , RA S. 630). beigebracht. Der Wunde ist die sanguinis effusio Lex Angl. et Werin. 6. Vgl. Cap. legg. add. 818/9, c. 2, I 281. Livor und vulnus (Blau und Blut) unterscheidet Roth. 43. wesentlich, wobei manche Volksrechte noch § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. verlangen, dass das Blut zur Erde fliesst, sanguis in terra cadat, terram tangat Lex Sal. 17, 5. Lex Rib. 2. Lex Alam. 57, 2. . Die Lex Salica hält debilitationes und vulnera auseinander. Eine Stelle der Lex Frisionum unterscheidet vulnera, percussiones, manca- tiones Lex Fris. 22, 90 i. f. . Unter debilitatio oder mancatio ist eine Verletzung zu ver- stehen, die ein Glied vom Körper trennt oder es unbrauchbar macht. Die jüngere Rechtssprache redet diesfalls von Lähmung, leme, lemnis Grimm , WB VI 75 unter lähmen. . Diese schliesst die Verstümmelung, bair. lidiscarti, das am- putare, truncare, abscindere, mutilare und die Lähmung im heutigen Sinne in sich. Da sie sowohl mit scharfer Waffe als durch trockenen Schlag, mit und ohne Blutverlust herbeigeführt werden kann, in bei- den Fällen aber eine rechtlich ausgezeichnete Körperverletzung ist, so haben wir im Sinne der deutschen Volksrechte drei Gruppen von Leibesverletzungen zu unterscheiden. 1. Verstümmelung und Lähmung . Die Verstümmelungs- bussen waren als Bruchteile des Wergeldes bestimmt. Und zwar wurde für Auge, Hand und Fuss Nach fränkischem, friesischem, sächsischem, anglo-warnischem, langobardi- schem, angelsächsischem, burgundischem, dänischem und norwegischem Rechte für Hand und Fuss. , minder oft auch für Nase, Zunge und Ge- hör das halbe Wergeld als Busse gesetzt, wobei man aber mitunter vor der Halbteilung des Wergeldes davon den Betrag der Mag- sühne abzog Siehe oben S. 620, Anm. 40. Die Lex Frisionum hat ihrem compilatori- schen Charakter entsprechend schwankende Angaben. Neben dem Ansatz von 80 und 53⅓ Solidi finden wir in Lex Fris. 22, 27 eine Busse von 45 Solidi, die viel- leicht durch eine Zusatzbusse von 8 Solidi zu ergänzen ist. Siehe Richthofen , LL III 675 f. Anm. 80. Die Oberdeutschen haben für Hand, Fuss und Auge 40 Solidi (Lex Alam. 57, 14. 39. Lex Baiuw. IV 9), ein Viertel des vollen Wer- geldes, vielleicht die Hälfte der ursprünglichen Erbsühne. . Die Daumenbusse betrug häufig die Hälfte oder ein Drittel So nach der Lex Angl. et Werin. Die Hälfte bei Franken und Sachsen. der Handbusse, oder man pflegte Daumen- und Finger- bussen derart zu normieren, dass ihre Summe der vollen Handbusse oder dieser und einem für die Handfläche angesetzten Betrage gleich- kam. Bei manchen Verstümmelungen stieg die Busse bis zur Höhe des Wergeldes; so bei Entmannung Lex Sal. 29, 9. Lex Rib. 6. Lex Sax. 11. Cap. ital. v. J. 801, c. 5, I 205. Lex Fris. 22, 57. 58. Aethelbirht 64 (das volle Wergeld, nämlich drei Leutgelder von je 100 Solidi; vgl. Hlo. und Eadric 1). Sunesen 65. , bei Verlust beider Hände, § 138. Mord, Todschlag und Körperverletzung. Füsse und Augen Lex Sax. 11. Cap. ital. v. J. 801, c. 5, I 205. Sunesen 65: multi enim magis mortem eligerent, quam post amissionem membrorum vitam ducerent igno- miniosam. Im Rechte der Anglowarnen greift Absorption Platz. Zwei Augen werden nämlich nicht höher als eines gebüsst. . Wenn das Glied am Körper bleibt, aber ver- trocknet (membrum sideratum) oder lahm wird (mancum, mancatum, inutile pependerit), ist die halbe Verstümmelungsbusse zu zahlen. 2. Blutwunde . Die Wunde, die keine Lähmung, aber Blut- verlust zur Folge hat, ahd. bluotruns, wird in der Regel mit einer Busse gesühnt, die auf die Grundzahl des Busssystems zurückgeht Unheilbare Wunden kosten nach Lex Sal. 17, 4, Cod. 5 ff. 62½ Solidi. . Ausgezeichnete Wunden sind durchgehende, durchgestochene, zwei- mündige tvimünt sár im Gegensatz zu enmünt sár in Eriks Sæll. Lov II 38. Vgl. Valdemars Sæll. Lov 36. Jydske Lov. III 30. Wunden, die durch den verletzten Körperteil hindurch- gehen; ferner solche, die, um das Blut zu stillen, gebrannt werden müssen Lex Alam. 75, 34. ; Wunden, die bis an den Knochen gehen oder den Knochen verletzen (beinschrötige); Kopfwunden, welche die Hirnschale oder die Hirnhaut blosslegen oder das Gehirn verletzen; die Leibwunde (hre- wawunta), die in die inneren Teile des Rumpfes eindringt; Wunden, die eine dauernde und sichtliche Entstellung (wlitiwam) herbeiführen Lex Fris. Add. 3, 16 verlangt, dass man sie auf zwölf Fuss Entfernung sehen könne. Vgl. die zwölf Fuss bei der Probe des klingenden Knochens oben S. 542. . 3. Den trockenen , dürren Schlag , durslac Lex Fris. 22, 3 und dazu Richthofens Erläuterung. oder Beulenschlag, pûlislac Lex Rib. 19, 1 B 3. 4: quod nos dicimus bunislegi. Roth. 125 (pul- slahi). Lex Alam. 57, 1. Lex Baiuw. IV 1, V 1. , colpus, ictus, die Verletzung, die zwar weder Lähmung, noch Blutverlust zur Folge hat, aber sichtbare Spuren, livor (Blau) oder eine Anschwellung (tumor, ahd. bûlja, Beule) zurücklässt. Er wird nach den älteren Volksrechten mit einer verhältnismässig kleinen Busse von 1—3 Solidi gesühnt. Die Leges der Sachsen und Anglo- warnen, die bekanntlich die Bussen des Adels an die Spitze stellen, taxieren ihn höher, womit es zusammenhängen dürfte, dass i. J. 803 die Schlagbusse für den freien Ribuarier auf 15 Solidi erhöht wurde Lex Sax. 2 (60 Solidi bei den Adeligen). Lex Angl. et Werin. c. 4, wonach die Busse für den Freien 10 Solidi beträgt (ohne fredus), was den 15 Solidi in Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 1, I 117 entspricht. Vgl. oben I 216, Anm. 19. . Ausserdem erwähnen die Quellen noch verschiedenartige Gewalt- § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. thätigkeiten und Misshandlungen, die zwar eine körperliche Verletzung nicht herbeiführen, aber gleichwohl bussfällig machen. Dahin gehört, dass man einen andern schlägt Die Busse des wirkungslosen Schlags ist in der Regel dieselbe, wie die des Beulenschlags. Nur die Lex Saxonum unterscheidet, indem sie dem Adeligen diesen mit 60, jenen mit 30 Solidi büssen lässt. , ihm in das Haar greift Roth. 383. Lex Sax. 7. Lex Fris. 22, 65. Lex Burg. 5, 4. Aethelbirht 33. , ihn zur Erde Roth. 382. , ins Wasser Siehe über die Wassertauche oben S. 559 f. , vom Pferde wirft Roth. 30 (de marahworfin). Pactus Alam. 3, 22 (vgl. Lex Alam. 59). Lex Baiuw. IV 18 (marchfalli). Lex Fris. Add. 4. . Einzelne dieser Delikte sind wegen ihres ehrenkränkenden Charakters mit verhältnis- mässig hoher Busse bedroht Siehe darüber unten § 144. . § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung . Grimm , RA S. 635 ff. Wilda , Strafrecht S. 859. Hälschner , Strafrecht III 396 ff. 494 ff. Reinhold Schmid , De furto secundum leges antiquissimas Ger- manorum 1829. Cropp , Der Diebstahl nach dem älteren Rechte der freyen Städte in Hudtwalckers und Trummers criminalistischen Beyträgen II (1825) S. 1. 233 ff. Köstlin , Der Diebstahl nach dem deutschen Rechte vor der Karolina, Kr. Ü. III 149 ff. 334 ff. Temme , Über den Betrag des Diebstahls 1867, S. 7 ff. v. Richt- hofen , Zur Lex Saxonum S. 311 ff. Osenbrüggen , Der Nachtschach Z. f. DR XVII 466. Derselbe , Strafrecht der Langobarden S. 118. 151. Schmid , Ges. der Ags. S. 555. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 162 ff. Brandt Fore- læsninger II 96. 105. Stemann , Den danske Retshistorie S. 677. 671. 1. Der Diebstahl. Die schimpflichste, eines freien Mannes am wenigsten würdige Missethat Siehe oben S. 540, Anm. 20. ist der Diebstahl, adh. diuba, in der Lex Frisionum thiubda, ags. þéofđ, þýfđ, nord. þýfi, þýfđ, daneben ahd. stâla, meinstâla, ags. stálu, alts. stulina, nord. stuldr Grimm , WB II 1085. Graff V 98. v. Richthofen in LL III 660, Anm. 40. Neben stëlan stehlen ein Verbum thiuben, dieben, ags. þéofian. , aber auch schon ahd. diupstâl, alt- fränk. tascaga Siehe oben S. 508 f. Anm. 86. , in den lateinisch geschriebenen Quellen furtum oder latrocinium Die Quellen nennen den Diebstahl und die gestohlene Sache furtum, die Handlung furare, involare (franz. voler), imbulare (franz. embler). Aber schon in Lex Sal. 47, Lex Burg. 47 und im Pactus pro tenore pacis werden furtum und latrocinium, fur und latro identificiert. Latro brauchen die karolingischen Kapi- . Dieb (fur oder latro) wird, wer eine fremde bewegliche § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. Sache in der Absicht der Aneignung heimlich aus fremdem Ge- wahrsam hinwegnimmt. Regelmässig betonen die Volksrechte im Thatbestande des Dieb- stahls das Wegnehmen, auferre Lex Burg. 4, 1. Lex Sal. 11, 5. 6. Lex Rib. 72, 8. Lex Baiuw. XXI 5. Lex Fris. 2, 11; 3, 3. Lex Sax. 32. Lex Angl. et Werin. 38. 44. Cap. legi Rib. add. v. J. 803, c. 12, I 118 und öfter. Das englische Strafrecht verlangt ein capere et asportare (das Wegbringen der Sache). Coke , 3 Instit. 108. Auch deutsche Rechtsquellen betonen nachmals das Forttragen. Göschen , Die Gos- larschen Statuten S. 308. Über die gemeinrechtliche Controverse siehe Berner Strafrecht 15. A. S. 542. . Durch das Wegnehmen unterscheidet sich der Diebstahl vom dieblichen Behalten. Bei handhaftem Diebstahl braucht das Wegnehmen nicht zur Ausführung gekommen zu sein, da diesfalls der Versuch gleich dem vollendeten Verbrechen behandelt wird Siehe oben S. 559. . Nur bewegliche Sachen sind Gegenstand des Diebstahls Die nordischen Rechtsquellen, die überhaupt den Diebstahlsbegriff weiter ausdehnen, sprechen allerdings auch von einem Landdieb. Wilda , Strafrecht S. 925. v. Amira , Vollstreckungsverf. S. 162. Allein den westgermanischen Volksrechten ist dieser Begriff nicht geläufig. Insbesondere behandeln sie die Grenzverrückung als eigenartiges Delikt. . Wesentlich ist dem Diebstahl das Merkmal der Heimlichkeit. Es liegt schon im Worte. Gotisch thiubjô hat die Bedeutung heimlich. Weil die Heimlichkeit fehlt, gilt nicht für einen Dieb, wer mit klingen- der Axt fremde Bäume fällt Denn die Axt ist ein Melder und kein Dieb. Ine 43. Grimm , RA S. 47. 514 f., und die bei Köstlin , Kr.Ü. III 164, Anm. 5 angeführten Belege. , und ist es nach westgotischem und bairischem Rechte kein Diebstahl, wenn jemand bei einem Brande unter dem Anschein der Hilfeleistung fremde Habe offen hinwegträgt Leges Eurici fr. 280. Lex Baiuw. XV 3. . Durch die Tendenz der Aneignung hebt sich der Diebstahl ab von der Gebrauchsanmassung, dem furtum usus. Doch wird jene Absicht vermutet, wenn sich nicht aus dem typischen Verhalten des Thäters ergiebt, dass sie ihm ferne lag. So ist z. B. kein Dieb, wer auf fremdem Pferde im Wohnorte des Eigentümers oder in der Nähe davon herumreitet, wogegen er die Diebstahlsbusse verwirkt, sobald der Ritt in die Ferne geht Roth. 340. Nach Lex Wisig. VIII 4, 1 gilt es für Diebstahl, wenn der Eigentümer bis zum dritten Tage das Pferd nicht zu finden vermag. Vgl. Lex Burg. 4, 7. Über die nordischen Rechte Wilda , Strafrecht S. 349. 920. . tularien statt fur. Larron ist in den altfranzösischen Quellen der Dieb. Larceny heisst bekanntlich im Englischen der Diebstahl im Gegensatz zu robbery, Raub. Soweit man zwischen furtum und latrocinium unterscheidet, zeichnet sich jenes durch grössere Heimlichkeit aus. Glosse bei Wright u. Wülcker I 806, 24: latro a day thefe, fur a nyte thefe. Tempore nocturno fur aufert, latro diurno. § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. Weil der Diebstahl ein Wegnehmen aus fremdem Gewahrsam er- fordert Lex Fris. 2, 11: si quis servum .., animal vel quodcunque homo ad usum necessarium in potestate habuerit , … alii ad auferendum exposuerit … , ist die Aneignung jagdbarer Tiere und von Objekten der Fischerei nicht Diebstahl, sondern eine selbständige Missethat. Non hic re possessa, heisst es in der Lex Ribuaria, sed de venationibus agitur Lex Rib. 42, 1. . Aus gleichem Grunde fallen Holzfrevel in öffentlichen Wäl- dern Lex Rib. 76. und fällt die Aneignung von Waldbienen und Waldvögeln Roth. 319. 320. 321. nicht unter den Begriff des Diebstahls. Dass die Sache gerade dem Gewahrsam des Eigentümers ent- fremdet werde, ist nicht notwendig. Wird sie dem Nichteigentümer, z. B. dem Verwahrer, gestohlen, so ist es dieser, dem die Diebstahls- und die Anefangsklage zusteht Siehe oben S. 509. . An eigener Sache kann man, wie wenigstens für das langobar- dische Recht feststeht, keinen Diebstahl begehen Roth. 380. Wer sein gepfändetes Vieh heimlich aus fremder Were hin- wegnimmt, büsst nur den Bruch der Were. Dagegen kann nach schwedischen Rechten am gepfändeten Tiere vom Eigentümer Diebstahl verbrochen werden. v. Amira , Obligationenrecht I 244. . Wer eine fremde Sache an sich nimmt, weil er sie irrtümlich für die seine hält, haftet nicht als Dieb, sondern befreit sich durch Gefährdeeid und Rückgabe der Sache Roth. 342. . Gegenstand eines Diebstahls können auch Knechte werden. Die Volksrechte sprechen geradezu von servum furare, ancillam furare Lex Sal. 10, 1. Lex Rib. 72, 1. Lex Alam. 7. Lex Baiuw. IX 3. Lex Angl. et Werin. 36. Vgl. Lex Fris. 2, 11. Pactus pro tenore pacis c. 7. . Theo-tascaga heisst der Knechtsdiebstahl bei den Saliern, manþéof, wer einen Knecht stiehlt, bei den Angelsachsen Schmid , Ges. der Ags. S. 555. Eigentümlich ist dem angelsächsischen Rechte die Auffassung, dass der Knecht, der dem Herrn entläuft, sich selbst stiehlt. Ine 24. Aethelstan VI 6, 3. . Eine Ausnahme machen das westgotische und das burgundische Recht und einzelne Stellen der Lex Salica, die auf jene Missethat die römischen Ausdrücke und Begriffe der sollicitatio und des plagium anwenden Siehe oben I 295, Anm. 17. Die Recapitulatio Legis Sal. A 16 ff. nimmt den Begriff des furare auf. . Der Diebstahl ist entweder grosser oder kleiner Diebstahl, eine Einteilung, die auf den ursprünglichen Gegensatz todeswürdigen und minder straf baren Diebstahls zurückgehen dürfte. Die Grenze wird § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. durch den Wert des gestohlenen Gegenstandes bestimmt. Doch gelten gewisse Viehdiebstähle und gilt der Sklavendiebstahl schlechtweg für grossen Diebstahl. Merkwürdig ist, dass die Ziffern, welche den grossen Diebstahl nach unten hin abgrenzen, sich zum Teil viele Jahr- hunderte hindurch in Geltung erhalten haben. Nach sächsischem Rechte beginnt der grosse Diebstahl bei einem Werte von drei Schil- lingen Lex Sax. 35. 36. Auch der Sachsenspiegel (Ldr. II 13, 1) hat diesen Ansatz. . Bis zu zwölf angelsächsischen Denaren (drei Solidi) reicht bei den Angelsachsen der kleine Diebstahl nach einer Satzung Aethel- stans Aethelstan VI 1, 1; VI 12, 3. Dagegen liefert nach Aethelstan II 1 pr. schon jeder Betrag, der höher ist als acht Pfennige, den Begriff des grossen Dieb- stahls, was dann Leges Henrici primi 59, 20 aufgenommen haben. . Bei den Langobarden fängt der grosse Diebstahl mit 10 Sili- quae an Roth. 253. 254. Die Lombardisten setzten dafür 10 Solidi ein. So Carolus de Tocco zu Lombarda I, 25, 2. . Die Lex Frisionum stellt dem Diebstahl an einer res magna die minora furta gegenüber, ohne eine feste Grenze zu nennen Lex Fris. 12, 1. 2. . In der Lex Salica ist, soweit nicht für zahlreiche Gegenstände feste Bussen angesetzt werden, der Betrag von 40 Denaren (1 solidus) massgebend Lex Sal 11, 1 ff. Vgl. 35, 2. 3. 6. 7. Auf kleinen Diebstahl (von 2 bis 40 Denaren) steht eine Busse von 15 Solidi, der bei Knechten die Strafe zu Haut und Haar entspricht. Auf Diebstahl von Schillingswert steht dagegen die Busse von 35 Solidi, bei Knechten (Lex Sal. 40, 4) eine verstümmelnde Leibesstrafe. . Es ist derselbe Betrag, der nachmals im anglo-nor- mannischen Rechte als untere Grenze des grossen Diebstahls be- begegnet Seit dem Übergang zum Silbersolidus sind aus den 40 Denaren 12 ge- worden. Nach dem ersten Westminsterstatut c. 15 ist petit larceny der Diebstahl, der den Wert von 12 Denaren nicht übersteigt. Siehe Britton I 56 u. die Anm. des Herausgebers. Der Satz von 12 Denaren ist trotz der enormen Wertveränderungen im englischen Common Law festgehalten worden. Vgl. Blackstone , Comm. IV 239. . Dass die Unterscheidung von grossem und kleinem Dieb- stahl den Franken bekannt war, zeigen die fränkischen Bussbücher, die im Gegensatz zum furtum capitale ein furare de minoribus kennen und zu jenem den Diebstahl an quadrupedia und an einer res melior zählen Paenitentiale Pseudo-Romanum c. 4, 1. 2. 3, Wasserschleben S. 367. Vgl. Corrector Burchardi c. 37, a. O. S. 639. Temme a. O. S. 31. . Im deutschen Reichsrechte, in fränkischen, alamannischen, flandrischen und nordfranzösischen Quellen findet sich nachmals ein rechtlich erheblicher Ansatz von fünf Schillingen, der sich bis ins elfte Jahrhundert zurückverfolgen lässt, aber vielleicht noch in die § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. fränkische Zeit hinaufreicht Leges Burchardi episcopi Wormatiensis von circa 1024, c. 32. Landfriede vom Ende des 11. Jahrhunderts bei Waitz , Urk. zur d. VG 2. A. S. 30, c. 3: si quis ultra precium quinque solidorum furetur …, oculi eius eruantur aut pes aut manus abscidantur. Siehe die Stellen bei Osenbrüggen , Alam. Strafr. S. 301, bei Köstlin Kr.Ü. III 176, Anm. 6 und bei Temme a. O. S. 31 ff. Bouteiller, Somme rurale II 39 (ed. 1611, S. 866): item qui est trouvé avoir emblé la valeur de 5 sols et en dessous iusques à la valeur de douze deniers, chet en l’amende d’avoir couppé l’oreille et estre banny de la terre … mais pour le second (larcin) il est pendable. In der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. sind aus den fünf Schillingen fünf Gulden geworden. Siehe Brunnenmeister , Die Quellen der Bambergensis S. 96 f. Die 13 Pfennige des Bamberger Stadtrechtes erklären sich aus dem alt- salischen Satze von 1 Solidus (12 Den. der Silberwährung), der hier die oberste Grenze des kleinen Diebstahls geworden ist. . Das burgundische Recht rechnet zum grossen Diebstahl das Stehlen von Pferden und Rindvieh, wogegen Schwein, Schaf, Bienenstand und Ziege als Gegenstand kleinen Dieb- stahls gedacht sind Lex Burg. 4, 1. 3; 70, 1. 3. Die Wertgrenze ist ein Solidus; denn soviel beträgt der Wert der Kuh. Den Ansätzen der Lex Burg. entspricht es, wenn in Lex Sal. 38, 11, Cod. 5 ff. Emendata 40, 12 auf das Stehlen von Pferd oder iumen- tum (eines Ochsen in 3, 3) die Busse von 35 Solidi gesetzt wird. . Bei den Bayern ist es todeswürdiger Diebstahl, wenn Gold, Silber, iumenta oder pecora oder ein Wert von min- destens zehn Solidi gestohlen wurden Lex Baiuw. IX 8, eine Stelle, die mitunter dahin ausgelegt wird, dass auch iumentum und pecus mindestens zehn Solidi wert sein mussten, was bei den Vieh- preisen jener Zeit nicht möglich war, wie aus Lex Alam. 62; 68, 2. 3; 71 gefolgert werden muss. Vgl. Alfred 9, 2: Ehedem gab es Golddiebe und Stutendiebe und Bienendiebe und manche Wetten grösser als andere. Nun sind alle gleich ausser bei dem Menschendiebe. — Kampfwürdig war nach Lex Baiuw. IX 3 der Diebstahl von zwölf Solidi und der Diebstahl, der an einem Knechte oder an einem Pferde gleichen Wertes begangen wurde. Im anglo-warnischen Rechte begann der kampf- würdige Diebstahl bei zwei Solidi. Lex Angl. et Werin. 56. . Im Norden bildet die halbe Mark die Grenze des grossen Diebstahls; doch wird Vieh- und Getreidediebstahl schlechtweg zum grossen gerechnet Wilda , Strafrecht S. 871. 875. Ursprünglich war der Betrag niedriger. . Der kleine Diebstahl war nicht nur nach oben, sondern auch nach unten hin abgegrenzt. Nach salischem Rechte beginnt er bei einem Werte von zwei Denaren. Auch das norwegische Recht kennt unter dem Namen hvinnska den Begriff einer unter dem kleinen Dieb- stahl stehenden Mauserei v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 166. . Völlig busslos bleibt der Mundraub; so nach Rothari 296 der Fall, wenn jemand in einem fremden Weinberge sich nicht mehr als drei Trauben aneignet. In Bezug auf Art und Mass der Strafe machen die meisten Rechte Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 41 § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. einen durchgreifenden Unterschied zwischen handhaftem oder grossem handhaftem und anderem Diebstahl. Der eigentlich handhaften That wird der Fall gleichgestellt, dass die gestohlene Sache bei der Haus- suchung in schlossfestem Raume gefunden wurde und dass der be- troffene Dieb den Diebstahl einräumte. Die Behandlung des handhaften oder doch des grossen handhaften Diebstahls hielt an gewissen Konsequenzen der Friedlosigkeit auch in jenen Rechten fest, die sie bei nicht handhafter That beseitigt oder abgeschwächt hatten. Der handhafte Dieb konnte unbedingt oder wenigstens im Falle des Widerstandes und in Fällen ausgezeichneten Diebstahls von jedermann getötet werden Siehe oben S. 483. . Im übrigen gestaltete sich seine Bestrafung nach den einzelnen Rechten verschieden. Nach langobardischem Rechte ist der Dieb bei grossem Diebstahl fegangi, er ist dem Tode verfallen, kann aber seit Rothari sein Leben um 80 Solidi auslösen, indem er damit das Recht gewinnt, den Dieb- stahl durch neunfachen Ersatz der gestohlenen Sache zu büssen Roth. 253. Der Knecht wird mit 40 Solidi ausgelöst. Das Weib wird nicht fegangi. Bei vereiteltem Versuch ist nur die Lösungsbusse von 80, resp. 40 Solidi zu zahlen. Vgl. Liu. 111 und unten § 144, Anm. 39. . Bei den Angelsachsen stand nach älterem Rechte auf handhaften Dieb- stahl lösbare Todesstrafe oder Verknechtung Wihträd 26 (nach Wahl des Königs). Ine 12. Vgl. Schmid , Ges. der Ags. S. 556. , wogegen das jüngere Recht grossen handhaften Diebstahl als busslose That stets mit dem Tode bestraft Aethelstan II 1, pr.; IV 3, pr. Edgar III 7. Knut II 26. 64. 82. . In Baiern wird der Dieb wegen grossen handhaften Diebstahls dem Tode überliefert, nachdem aus seinem Vermögen der Bestohlene sein einfaches Ersatzgeld erhalten hat Lex Baiuw. IX 8. . Schwierigkeiten bieten in dieser Frage die fränkischen Volksrechte dar. Nach ribua- rischem Rechte verfiel der handhafte Dieb dem Galgentode Lex Rib. 79. , während der nicht handhafte Diebstahl mit Busse gesühnt wurde Lex Rib. 42, 2: non sicut de reliquos animalibus texaga exigantur, sed tantum 45 solidos multetur. Lex Rib. 33, 2. 3; 72; 82, 1. . Die Lex Salica erwähnt zwar in den zahlreichen Diebstahlsfällen, die sie zu- sammenstellt, nur Geldbussen; allein die historischen Quellen lassen ersehen, dass schon im sechsten Jahrhundert der handhafte Dieb bei den Salfranken gehängt wurde Greg. Tur. De virtut. S. Martini I 21, S. 599: propter furti scelera con- prehensus … ductus est ad patibulum; De virtut. S. Juliani c. 16, S. 571; Gloria , und die salische Novellengesetzgebung § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. setzt ablösbare Todesstrafe Pactus pro tenore pacis c. 2: et si latro (se) redimendi habeat facultatem, se redimat ..; si non redimitur, vita carebit. Chloth. II ed. v. J. 614 c. 22: qui cum furto non depraehinditur, … interfici non debeat inauditus. Vgl. Childeb. II decr. c. 7. 8. als hergebrachtes Recht voraus Sohm hat in Z. f. RG V 411 ff. die oft nachgesprochene Ansicht auf- gestellt, dass im sechsten Jahrhundert eine Abänderung des salischen Rechtes ein- getreten sei, welche die Diebstahlsbussen der Lex Salica durch die Todesstrafe er- setzte, ein Standpunkt, den von vornherein die Lex Ribuaria einnehme. Allein der Tod traf sowohl nach den Novellen zur Lex Salica als nach der Lex Rib. nur den handhaften (bezw. den insolventen) Dieb, während die Diebstahlsbussen bei nicht handhaftem Diebstahl nicht nur der Lex Ribuaria geläufig sind, sondern sich auch, wie Form. Andeg. 11, Form. Bignon 27, Lex Sal. 80, 81 f. (Hessels) er- geben, im jüngeren salischen Rechte erhalten haben. Vgl. noch Cap. de latronibns c. 3. 7, I 180 f. Cap. legg. add. 818/9, c. 15, I 284. . Es ist darum wahrscheinlich, dass trotz der Lex Salica der handhafte Dieb, sofern er nicht dem allgemeinen Tötungsrechte preisgegeben war, von jeher einer ablösbaren Leibes- oder Lebensstrafe wenigstens bei grossem Diebstahl verfiel. Karl der Grosse schrieb i. J. 779 vor, dass der Dieb für den ersten Diebstahl nicht mit dem Tode, sondern mit Verlust eines Auges bestraft werden, bei dem zweiten die Nase und erst bei dem dritten das Leben verlieren solle Cap. Haristall. c. 23, I 51. Vgl. Cap. Aquisgr. 801—813, c. 15, I 172 und den oben S. 641 Anm. 28 citierten Landfrieden des elften Jahrhunderts. . Nicht handhafter Diebstahl kann regelmässig durch Busse gesühnt werden. Hinsichtlich der Diebstahlsbussen stehen sich das Recht der Lex Salica und die übrigen Volksrechte gegenüber. Nach diesen be- steht die Busse darin, dass der Dieb den mehrfachen Wert der ge- stohlenen Sache ersetzen und ausserdem Friedensgeld bezahlen muss. Zweifachen Ersatz verlangen das friesische Lex Fris. 3, 2. 3. 4. Vgl. Lex Chamav. 28. Dies gilt auch im Maasgau nach Lex Chamav. 27. Als Friedensgeld wurde bei den Friesen das Wergeld- simplum verwirkt. und das angelsächsische Recht Aethelred I 1, 5. Knut II 30, 3. Vgl. Ine 43 pr. mit Ine 43, 1. Daneben Gewette. , dreifachen das altkentische Aethelbirht 9. , das burgundische Lex Burg. 4, 3; 63; 70 neben einer multa von zwölf oder drei Solidi. , anglo- warnische Lex Angl. et Werin. 35 ff. neben einem fredus von der Höhe der dilatura. und wenigstens in gewissen Fällen das ribuarische martyrum c. 72, S. 536: opus suum ore proprio indicans patibulo deiudicatur. Gloria confess. c. 99, S. 811. Sohm in Z. f. RG V 413 f. In Formula Andeg. 3 erklärt der Aussteller, dass er auf eingestandenen Diebstahl hin dem Tode ver- fallen, aber von einem Dritten ausgelöst worden sei, dem er sich verknechtet. 41* § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. Recht Lex Rib. 42, 4. 5. 6 nach der wichtigen Handschrift A 5, wonach bei Kleinvieh- und Bienendiebstahl neben dem triplum eine fixe Busse von 3, 6 oder 12 Solidi (als Friedensgeld?) gezahlt wird. , ebenso die nordischen Rechte Wilda , Strafrecht S. 895. v. Amira , Obligationenrecht I 395. . Neunfacher Ersatz ist die Diebstahlsbusse der Westgoten Lex Wisig. VII 2, 13 f. 23. , Laugobarden Roth. 253. , Alamannen Pactus Alam. III 26, V 6. 7. 8. Lex Alam. 61. 62. 65. , Baiern Lex Baiuw. IX 1. 6. und der Chamaven Lex Chamav. 24. . Auch bei den Sachsen wird kleiner (nicht todeswürdiger) Diebstahl mit dem Neungelde gebüsst Lex Sax. 36. . Wenn der Wert der gestohlenen Sache streitig war, hatte der Beschädigte das Recht, ihn zu beschwören. Doch setzten manche Volksrechte wenigstens für gewisse Gegenstände, um derartige Streitigkeiten von vornherein auszuschliessen, Werttaxen fest, die ent- weder nach oben und unten hin Diesen Charakter haben die Taxen in der Lex Burg. 4, 1. 3, nach welchen der dreifache Ersatz zu leisten ist, secundum pretia constituta. oder nur als Maximalgrenze Lex Alam. 62. 1. 2. Vgl. Pactus Alam. V 7. 8. massgebend sein sollten. Aus solchen Werttaxen scheinen mitunter feste Diebstahlsbussen hervorgegangen zu sein So die Bussen für Hundediebstahl in Lex Alam. 78, in Lex Baiuw. XX, in Lex Fris. 4, 6 f., für Diebstahl eines gezähmten Hirsches in Lex Rib. 42, 2. 3. . Feste Diebstahlsbussen begegnen von vornherein in der Lex Salica neben dem einfachen Ersatze (capitale) des gestohlenen Gegen- standes Eine Zusammenstellung giebt Davoud-Oghlou , Historie de la législation des anciens Germains I 503 ff. . Um ursprüngliche Werttaxen kann es sich dabei nicht handeln; denn die Busse bleibt trotz Verschiedenheit des Wertes bis zu einer gewissen Wertgrenze stabil. Die höchste Busse beträgt 62½ Solidi. Es folgen solche von 45 und 35 Solidi. Letztere greift bei einem Werte von 40 Denaren Platz. Bei kleinem Diebstahl (von zwei Denaren ab) wird auf eine Busse von 15 Solidi erkannt. Unter den noch geringeren Bussen ist hauptsächlich die von drei Solidi ver- treten. Daneben finden sich vereinzelt die Hälfte von 35 und von 15 Solidi, eine Busse von 30 Solidi und einmal die von 7 Denaren (⅙ Solidis). Die Busse von 62½ Solidi, die in Fällen ausgezeich- neten Diebstahls vorkommt, haben wir oben als vermutliche Redemp- tionstaxe der Hand, des Fusses oder des Auges kennen gelernt Lösung der Hand hat Lex Baiuw. II 6 bei Diebstahl in exercitu, Alfred 6 bei Diebstahl in der Kirche. Siehe oben S. 520, Anm. 40. 41. . § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. Die Busse des kleinen Diebstahls dürfte sich als Ablösung der Strafe zu Haut und Haar auffassen lassen. Den Betrag von 45 Solidi finden wir in mehreren Handschriften der Lex als Busse der Nase und des Daumens angegeben. Auch die Summe von 35 Schillingen kommt gelegentlich als Gliederbusse vor Für das Ohr in Septem Causae II 6, für den Pfeilfinger in Lex Sal. 29, 5. . Gliederstrafen zeigt uns das Recht der karolingischen Zeit Siehe oben Anm. 43. Die Lex Chamav. 20 verhängt bei Einbruchdiebstahl die Lösung von Hand, Fuss oder Auge um den vierten Teil des Wergeldes. und nachmals das altfranzösische und das deutsche Recht Bouteiller II 39 (d’estre suspect de larcin), ed. 1611 S. 866 ff. Bei dem ersten Diebstahl tritt Verlust des Ohres nebst Verbannung ein. Etablissements de Saint Louis I 32: Verlust des Ohres bei dem ersten, des Fusses bei dem zweiten, Tod bei dem dritten Diebstahl. Verlust der Augen oder des Fusses oder der Hand droht der oben S. 641, Anm. 28 erwähnte Landfriede an. Über das jüngere deutsche Recht siehe Cropp S. 334 ff. Abschneiden der Hand oder des Fusses, des Ohrs, der Nase finden wir als Diebstahlsstrafe auch bei den Nordgermanen und bei den Angelsachsen. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 164. 167. Schmid , Ges. der Ags. S. 557. bei Ahndung des Diebstahls. Es hat daher die meiste Wahrscheinlichkeit für sich, dass die Verfasser der Lex Salica bei Feststellung der Diebstahlsbussen zunächst bestimmte Redemptions- taxen zu Grunde legten und dann innerhalb der damit gewonnenen Grenzen für gewisse Fälle mit Rücksicht auf den Wert des Diebstahls- objektes und die Gefährlichkeit des Diebstahls weitere zum Teil will- kürliche Abstufungen durchführten. Eine Sonderstellung nimmt unter den deutschen Volksrechten das sächsische Recht ein, indem es jeden grossen Diebstahl, mochte er nun handhaft sein oder nicht, als todeswürdige Missethat behandelt. In gleicher Weise straft das burgundische Recht den grossen Diebstahl als crimen capitale. Gewisse Diebstähle sind strafrechtlich ausgezeichnet. So nach fränkischem Rechte der an einer Viehherde, sonesti Sonesti zu ags. sunor, Herde. Vgl. sonorpair in Ed. Roth. 351. , begangene Diebstahl Lex Sal. 2, 14 (25 Schweine); 3, 6 (12 Rinder); 38, 3. 4 (Hengst mit 12 oder 7 Stuten). Die Busse beträgt 62½ Solidi. Wurden aus einer Herde von mehr als 25 Schweinen deren 25 (also nicht die ganze Herde) gestohlen, so sind nur 35 Solidi verwirkt. Stiehlt jemand aus einer Herde, die mehr als 50 Schweine zählt, deren 50, so büsst er nur 62½ Solidi, weil dies nicht Herdendiebstahl ist. Auffallend bleibt, dass die Lex Sal. nicht auch den Diebstahl einer ganzen Herde von 50 Schweinen erörtert. Ebenso fehlt hinter 3, 7 der Diebstahl der ganzen Herde von 25 Rindern. Vermutlich wurde durch Diebstahl grösserer Herden das Leben ver- wirkt und haben die Verfasser der Lex Anstand genommen, die Todesstrafe zu er- , nach sächsischem Rechte der Pferdediebstahl Er ist nach Lex Sax. 29 schlechtweg todeswürdig. , nach § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. friesischem Pferde- und Ochsendiebstahl Lex Fris. Add. 1, 3 setzt lösbare Todesstrafe. . Eine Steigerung der Strafe tritt ferner ein, wenn der Diebstahl mit Einbruch verübt wor- den ist. Die Lex Salica straft die effractura als selbständiges Delikt ohne Rücksicht auf die Ausführung des Diebstahls Siehe oben S. 563. Dasselbe gilt im englischen Rechte für das latrocinium burgi, burglary, wenn der Einbruch bei Nacht geschieht (nocturna diruptio alicuius habitaculi … ad feloniam perpetrandam). Britton I 42. Blackstone , Comm. IV 223. . Diebstahl mit effractura wird durch erhöhte Busse gesühnt Lex Sal. 11, 3 ff.; 21, 3. 4; 27, 21. 22; 8, 1. Einbruchdiebstahl ist schon von 5 Denaren, nicht erst von 40 Denaren ab grosser Diebstahl. . Fränkische Buss- bücher bezeichnen ihn als furtum capitale Paenitentiale Pseudo-Romanorum 4, 1. Regino, De synod. causis II 269. . Nach dem Rechte der Chamaven wurde der Einbruchdiebstahl mit Hand, Fuss oder Auge oder deren Lösungstaxe, daneben aber der Einbruch als solcher mit einer Busse von 12, 8, 4 oder 2 Solidi gebüsst, je nachdem das Haus eines homo Francus, eines Freien, Liten oder Knechtes erbrochen worden war Lex Chamav. 19. 20. Ausserdem war Friedensgeld zu zahlen. . Als todeswürdig behandelten Burgunder, Friesen und Sachsen Lex Burg. 29, 3: effractores omnes, qui aut domus aut scrinia expoliant, iubemus occidi. Lex Fris. Add. 1, 3. Lex Sax. 33. den Diebstahl mit Einbruch in eine screuna (screona), d. h. in ein unterirdisches, für Spinnarbeiten der Weiber bestimmtes Ge- mach Siehe über das Erdhaus Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 292, wo auf flandrisch scrane, Diez , WB II c s. v. escregne, escrienne, wo auf ags. scræf Grube verwiesen wird, ferner Wackernagel bei Binding, Burgundisch-romanisches Königreich S. 333. . Schwerer ahnden manche Rechte den bei Nacht begangenen Diebstahl. Die Nacht macht bei den Sachsen den Diebstahl eines Ochsen im Werte von zwei Schillingen und schlechtweg den mit Hauseinbruch verübten Diebstahl von zwei Solidi zum todeswürdigen Verbrechen Lex Sax. 32. 34. . Höhere Strafe trifft den rückfälligen Dieb. Höchst wahrschein- lich war es ein alter germanischer Grundsatz, dass man den Diebstahl, der an sich nicht grosser oder nicht todeswürdiger Diebstahl war, im Rückfalle gleich diesem bestrafte. Um einen Anhaltspunkt für den Nachweis des Rückfalls zu haben, pflegte man den Dieb durch Ver- stümmelung zu zeichnen. Doch wirkte die Kirche auf die Behandlung des Rückfalls wenigstens insofern ein, als auf ihr Betreiben hin die wähnen, weil sie nur die Aufgabe hatten, die Busssätze zusammenzustellen. Lex Rib. 18 setzt auf den Herdendiebstahl die hohe Busse von 600 Solidi (ausser capitale und dilatura). Siehe oben S. 567. § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. Strafen des ersten Diebstahls gemildert und dem rückfälligen Diebe vorbehalten wurden. Das jüngere langobardische Recht und die frän- kischen Kapitularien unterscheiden ersten und zweiten Rückfall. Im ersten wurde der Dieb nach einer Satzung Liutprands an Haut und Haar gestraft und gebrandmarkt, im zweiten aber ins Ausland verkauft Liu. 79. . Das fränkische Recht verhängte im zweiten Rückfalle die Todesstrafe Siehe oben Anm. 43. . Auch den Angelsachsen Nach Aethelred I 1, 6 giebt es im ersten Rückfalle keine andere Busse als das Haupt. Nach Knut II 30 tritt im Rückfalle schwere Verstümmelung ein. und den Nordgermanen Wilda , Strafrecht S. 882, Anm. 1. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 167. ist die härtere Bestrafung des rückfälligen Diebes bekannt. 2. Der Raub. Vom Diebstahl unterscheidet sich der Raub durch den Mangel der Heimlichkeit. Raub Schon Lex Sal. 17, 12, Cod. 5. 6. 10; 61, 1, Cod. 10 hat raubare für ex- poliare. Roth. 16 bietet rairaub (Leichenraub), Roth. 14 plodraup (Blutraub). Lex Alam. 48: rauba. Lex Baiuw. XIX 4 walaraupa. Über rauba in den Formeln Zeumer , Formulae S. 13, Anm 3 und die S. 771 angeführten Stellen. Ahd. roub, ags. réaf bedeutet nicht nur Raub, sondern auch Beute, Rüstung, Kleid. Auf Raub gehen einerseits ital. rubare, altfranz. roberie, engl. robbery mit der Bedeutung rapina, andererseits ital. roba, franz. robe zurück. Graff , Sprachschatz II 356 f. Diefen- bach , Vgl. WB II 164. Diez , WB I s. v. roba. Grimm , RA S. 635. Grimm , WB VIII 210. Vermutlich ist occupatio bellica, spolium, der Ausgangspunkt für die verschiedenen Bedeutungen des Wortes. , ahd. roub, altsächs. rôf, fries. râf, ags. réaf, altfränkisch charoëna Müllenhoff bei Waitz, Altes Recht S. 280 äussert sich zweifelnd über die Abstammung des Wortes und stellt es zu ahd. herinumft, indem er auf chari Heer und winna rapina hinweist. Vgl. Kern bei Hessels Sp. 551. oder strûd (ags. strúdung Aethelred V 25, VI 28. ), nordisch rán Siehe Brandt II 105 ff., wonach rán nicht nur Raub, sondern auch un- erlaubte Eigenmacht und Rechtsverweigerung bedeutet. , ist das offene Wegnehmen einer Sache ohne Einwilligung des Besitzers. Darum können auch nâma, numft in der Bedeutung Raub gebraucht werden. Missethat ist nur der widerrechtliche Raub. Es giebt aber daneben einen rechtmässigen Raub; so die Erbeutung im Kriege und die erlaubte Pfändung. Drohung oder Gewalt gehören nicht zu den Merkmalen des Raubes. Auch an Toten kann Raub begangen werden. Gewaltsamer Raub ist eine besondere Art des Raubes, wie die Zusammensetzungen altsächs. nôdrôf, fries. nêdrâf, ahd. nôtnumft, nôtnâma, ags. nýdnǽm, ahd. scâchroub, fries. scâcrâf ergeben. § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. Der Ausdruck Raub wird mitunter auf unbewegliche Sachen ausgedehnt. Man spricht auch von Landraub Siehe oben S. 512. 513 Anm. 8. . Doch steht dieser nach den Quellen der fränkischen Zeit unter selbständiger, und zwar in der Regel unter geringerer Busse. Die geraubte bewegliche Sache braucht keine fremde zu sein. Auch der Eigentümer, der seine Sache einem anderen ohne Beachtung der für den Anefang geltenden Grund- sätze hinwegnimmt, verfällt nach salischem Rechte wegen charoëna in die Raubbusse Lex Sal. 37, 2; 61, 3, Cod. 2 ff. . Ebenso nach verschiedenen Rechten der Ge- pfändete wegen Pfandkehrung Liu. 40. Lex Sal. 9, 5, wo Cod. 1 eine Busse von 30 Solidi nennt, die übrigen Texte eine Busse von 15 Solidi (die kleine Raubbusse) haben. . Nach den meisten Rechten wird der Raub, sofern er nicht quali- fizierter Raub ist, milder bestraft als der Diebstahl. Das salische Recht setzt auf Raub eine Busse von 30 Solidi Lex Sal. 17, 12; 35, 2; 37, 2; 55, 6; 61, 1. 3. , wenn das Geraubte den Wert eines Schillings hat, von 15 Solidi, wenn es weniger wert ist Lex Sal. 35, 3. . Das alamannische Recht verlangt bei Raub nur den zweifachen oder dreifachen, nicht wie bei Diebstahl den neunfachen Ersatz Lex Alam. 5, 2; 34. . Bei den Mittel- und Westfriesen wurde der Raub gleich dem Diebstahl mit dem Zwiegelde vergolten; allein das Friedensgeld betrug ursprüng- lich nur 12, nicht wie bei Diebstahl 53⅓ Solidi Lex Fris. 8. Add. 9. stellt den Raub hinsichtlich des Friedensgeldes dem Diebstahl gleich. . Umgekehrt war bei den Angelsachsen zwar die Wette des Räubers dieselbe wie die des Diebes; aber der Ersatz brauchte nur einfach geleistet zu werden Ine 10. Vgl. Ine 7. . Das ostfriesische Recht verlangte neben einfachem Ersatz eine Busse von 24 Solidi, die an den Verletzten, und das Wergeld- simplum, das als Friedensgeld an den König zu zahlen war Lex Fris. 9, 14 ff. Wurde ein Adeliger beraubt, so betrug die Busse 48, wenn ein Lite, 12 Solidi. . Nach burgundischem Rechte wurde der einfache Raub gleich dem kleinen Diebstahl mit dem Neungelde gebüsst Lex Burg. 9. . Das langobardische Recht scheint dem Räuber ebenso wie dem Diebe neunfachen Ersatz auf- erlegt zu haben, ohne aber auf handhaften Raub die Grundsätze des handhaften Diebstahls anzuwenden Arg. Liu. 35. 40. 151. . § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. Ausgezeichneter Raub war ursprünglich der Raub mit gewalt- samem Angriff oder Überfall, Schachraub, auch schlechtweg Schach, ahd. scâh, scâch Fries. scâk, vgl. franz. échec, ahd. scâhhari, ags. scéacére, der Schächer zu alts. scacan, ags. sceacan, intransitiv fliessen, springen, stürzen, transitiv schütteln, scheuchen (adsalire?). , latinisiert scaccum. Im Bereiche der Rechtsquellen begegnet das Wort zunächst in westfränkischen Kapitularien. Die Lex Salica scheint den Begriff durch adsalire oder supervenire wiederzu- geben. Sie setzt auf Raub mit Überfall eine Busse von 62½ Solidi Lex Sal. 14, 1: si quis hominem ingenuum in superventum expoliaverit .., sol. 63 culp. iud. Dem Romanus gegenüber sind nur 30 (al. 35) Solidi verwirkt. Vgl. Lex Sal. 61, 2. Lex Burg. 29. . Dieselbe Busse verwirkt der Räuber, der sein Opfer auf dem Wege überfällt und thätlich angreift, auch wenn es unberaubt entkommt. Gelingt der Raub, so wird er daneben mit der Raubbusse von 30 Solidi gebüsst Lex Sal. 17, 9. Siehe oben S. 564. Anm. 35. Die Emendata setzt auf die adsalitura 30 Solidi, auf die adsalitura mit Raub 62½ Solidi. . Die adsalitura kann auch in Überfall von Haus und Hof bestehen und stellt sich, wenn mit Raub konkurrierend, als eine qualifizierte Art der Heimsuchung dar. Das langobardische Recht kennt eine mit ‘walapaus’ verübte Gewaltthat Roth. 31. . Walapaus ist aber eine zum Zwecke des Raubes vorgenommene Vermummung Grimm , RA S. 635*. Zu wala Wahl und mhd. bütze Schreckbild, Larve. Ruprecht von Freising II 31 spricht diesfalls von Stehlraub oder heimlichem Raub, der im Gegensatz zum offenen Raube nach Art des Diebstahls bestraft wird. . Die in solcher Weise verübte violentia wurde mit 80 Solidi gebüsst. Doch musste der gelungene Raub, wie es scheint, daneben noch besonders mit dem Neungelde gesühnt werden. Die strafrechtliche Behandlung des Raubes stand in den meisten Volksrechten der des Diebstahls ziemlich nahe. Hie und da, so bei den Mittel- und Westfriesen, wurde sie dieser völlig angeglichen. Das fränkische Königsrecht fasst unter den Ausdrücken latro, latrocinium Diebstahl und Raub oder wenigstens Diebstahl und einfachen Raub zu- sammen. Spätkarolingische Kapitularien stellen dem furtum, der tes- ceia, den Schachraub als scaccum, adsalitura, depraedatio, dem latro den scachcator gegenüber Conv. Silvac. v. J. 853, Pertz, LL I 426. Liber Papiensis Otto I c. 6: de furto aut scacho … Formel zu Roth. 143: non faciam furtum nec scachum … Vgl. Pertz, LL II 53: furtum, schacum vel rapinam aut praedam … non faciam … . § 139. Diebstahl, Raub und Unterschlagung. 3. Die Unterschlagung. Dem Diebstahl verwandt, aber sowohl von diesem als vom Raube verschieden, ist eine Gruppe von Missethaten, die man als Unter- schlagung oder als diebliches Behalten zusammenfassen kann. Der Unterschlagung fehlt das Merkmal der Verletzung fremden Gewahr- sams. An die Stelle des auferre, wie es den Diebstahl und Raub charakterisiert, tritt bei der Unterschlagung das Verheimlichen oder Verleugnen der Sache. Unterschlagung kann begangen werden, wenn der Thäter den Besitz der Sache zwar ohne den Willen des Eigentümers, aber doch ohne strafbare Handlung erlangt hat. So, wenn man eine Sache findet, aber den Fund verheimlicht und die vorgeschriebene Verlaut- barung versäumt Lex Rib. 75: fur iudicandus est. Lex Baiuw. II 12, 2: furti reputetur. ; wenn ein flüchtiger Knecht oder ein Tier dem Nichteigentümer zuläuft und er sie dem Herrn gegenüber verleugnet Lex Fris. Add. 7: reddat aut ipsum, quod suscepit, aut aliud simile vel pretium ipsius et pro furto weregildum suum ad partem regis componat. oder sie nicht vorschriftsmässig aufbietet Lex Rib 75. ; wenn ein Knecht, der dem Herrn entflieht, Vermögensstücke einem Dritten anvertraut und dieser sie dem Herrn ableugnet Roth. 262: pro furtum eas (res) reddat. ; wenn jemand eine fremde Sache Dieben oder Räubern abjagt und für sich behält Lex Rib. 75. ; wenn der Pfand- nehmer die Pfandnahme dem Eigentümer des gepfändeten Tieres nicht anzeigt oder, falls er ihm unbekannt ist, die Pfändung nicht verlaut- bart Siehe oben S. 534, Anm. 17. ; wenn jemand eine Sache irrtümlich als die eigene in Besitz nimmt und, nachdem er den Irrtum erkannt hat, dem Eigentümer keine Anzeige erstattet Roth. 342: reddat eum (caballum) in octogild. . Diebliches Behalten wird in den gedachten Fällen regelmässig mit der Diebstahlsbusse bedroht Das friesische Recht legt nur einfachen, nicht zweifachen Ersatz auf. Siehe oben Anm. 102. . Doch scheinen die peinlichen Strafen des Diebstahls auf die Unterschlagung nicht ausgedehnt worden zu sein. In nachfränkischer Zeit ist die Anefangs- klage gegen jeden Besitzer der dieblich behaltenen Sache zulässig. Ob und wie weit das bereits in der fränkischen Zeit der Fall war, bleibt zweifelhaft. Das westgotische und das bairische Recht rechnen zum dieblichen Behalten auch den Fall, dass jemand die Sache durch Vertrag gegen § 140. Die Heimsuchung. die Pflicht der Rückgabe erhalten hat und, statt sie zurückzugeben, den Besitz ableugnet Leges Eurici fr. 280: sicut fur ea, quae caelavit .., conpositione inplere cogatur. Lex Baiuw. XV 5. . Ein solcher soll dann gleich einem Diebe bestraft werden Wer eine Sache ohne den Willen des Eigentümers verkauft, haftet diesem wegen inlicita venditio nach Leges Eurici fr. 289 und nach Lex Baiuw. XVI 1. 4 für doppelten Ersatz. Siehe oben S. 510. . Nach westgotischem Rechte werden Handwerker, welche von den ihnen zur Bearbeitung oder Verarbeitung übergebenen Sachen etwas unterschlagen, als Diebe behandelt Lex Wisig. VII 6, 3. 4. . § 140. Die Heimsuchung . Wilda , Strafrecht S. 952. 781. Osenbrüggen , Der Hausfrieden, 1857, S. 60 ff. Derselbe , Strafrecht der Langobarden S. 139. Schmid , Gesetze d. Angel- sachsen S. 606. 615. Stemann , Den danske Retshistorie S. 666. Die Missethat der Heimsuchung Mhd. heimsuoche, heimsouchinge, altbair. heimzuht, fries. hamsekenge, ags. hámsócn oder hámfaru, altnord. heimsókn. war ein strafrechtlich ausge- zeichneter Bruch des Hausfriedens, nämlich Überfall von Haus und Hof mit bewaffnetem Gefolge. Ursprünglich zählte sie zu den Banden- verbrechen. Weil sie eine Bande, ein Heer voraussetzte, hiess sie fränkisch harizuht Summula de bannis c. 7, Cap. I 224. Vgl. unten Anm. 8. , hariraida Lex Rib. 64. oder collecta Conv. Silvac. v. J. 853, c. 3, Pertz, LL I 424: de collectis, quas theudisca lingua heriszuph appellat. Cap. ad leg. Baw. add. c. 2, I 157: vis per collecta hominum. Fortia in Cap. Sax. c. 1, I 71. , langobardisch hari- traib Roth. 379. Vgl. über das Wort Carl Meyer , Sprache und Sprachdenk- mäler der Langobarden S. 291. Die zu gleichem Zwecke erfolgende Zusammen- rottung von Knechten heisst concilius rusticanorum. Roth. 279. , altdänisch hærvirki. Nach fränkischem Rechte geschah sie durch ein contubernium, nach langobardischem Rechte durch min- destens fünf, nach dänischem durch mindestens sechs Genossen. Das bairische Recht unterschied heriraita und heimzuht, je nachdem die Missethat mit wenigstens 42 Schilden oder mit einer geringeren Zahl verübt wurde Siehe oben S. 570, Anm. 36. 37. Reisa vel expeditio heisst die Heim- suchung in jüngeren deutschen Quellen. Osenbrüggen , Hausfrieden S. 69. . Das fränkische Recht verlangt einen gewaltsamen Angriff, die Lex Salica ein adsalire Lex Sal. 14, 6. , wovon die Heimsuchung auch adsalitura, § 140. Die Heimsuchung. assultura genannt wird. Nach einer Aufzeichnung über die karolin- gischen Bannfälle begeht harizuht, wer Zaun, Thüre oder Haus ge- waltsam erbricht Summula de bannis c 7, Cap. I 224: qui harizhut facit, hoc est, qui frangit alterius sepem aut portam aut casam cum virtute. . Mit der Heimsuchung kann andere Gewaltthat konkurrieren; so Verwundung, Raub, Sachbeschädigung. Nach salischem Rechte wird dadurch die That zu einer Heimsuchung höherer Straf- barkeit gesteigert Lex Sal. 14, 6, Cod. 5. 6: si … ibidem ostia fregerit, canes occiderit vel homines plagaverit aut in carro aliquid exinde duxerit… . Manche Rechte nehmen solche Gewaltakte geradezu in den Thatbestand der Heimsuchung auf So nordische Rechte. Wilda , Strafrecht S. 955. Vgl Jydske Lov II 30. oder stellen sie wenigstens nicht unter besondere Busse Arg. Roth. 379, wonach die Zerstörung des Daches eines bewohnten Hauses unter die Strafe des Haritraib fällt; Roth. 19, wonach bei Haritraib nur Tötung und Brandstiftung besonders gebüsst werden. Lex Rib. 64: quicquid ibi- dem talaverint, restituant (ohne besondere Busse). Lex Fris. 17, 4, Zusatz für Ostfriesland. . Andere endlich strafen sie nach den Grundsätzen kumulativer Konkurrenz So das mittel- und westfriesische Recht nach Lex Fris. 17, 4. . Der aus Anlass einer Heim- suchung begangene Todschlag wird regelmässig als qualifizierter Tod- schlag gebüsst Siehe oben § 130. Bei den Langobarden einfach neben der Heimsuchungsbusse. . Eine Gruppe von Rechten sieht das Merkmal der Heimsuchung schon in der feindseligen Umzingelung des Hauses; so das bairische, das friesische und anglo-warnische Recht Lex Baiuw. IV 23. Lex Fris. 17, 4. Lex Angl. et Werin. 57. . Heimsuchung hat nämlich schon verbrochen, qui manu collecta hostiliter domum alterius circum- dederit, hostili manu cinxerit. Gemäss dem Geiste des alten Rechtes musste die feindselige Absicht zu typischem Ausdrucke gelangt sein; nach dem Baiernrechte dadurch, dass der Führer der Bande einen Pfeil oder Speer oder sonst ein Geschoss in den umzingelten Hof ab- schoss Lex Baiuw. a. O. Das langobardische Recht (Roth. 34) stellt den Pfeil- schuss oder Speerwurf unabhängig von der Heimsuchung unter Strafe. . Laut den sogenannten Leges Henrici primi genügte ein gegen die Thüre oder das Haus gerichteter Pfeilschuss oder Stein- wurf oder ein demonstrativer Schlag (colpus ostensibilis) Leges Henrici primi 80, 11. . Pfeil- schuss oder Gerwurf waren Zeichen der Kriegserklärung, symbolische Handlungen, durch die man in heidnischer Zeit den Feind dem Kriegsgotte zu weihen pflegte Weinhold , Beiträge zu den deutschen Kriegsaltertümern, Berliner SB 1891, S. 560 ff. . § 140. Die Heimsuchung. Schwedisches und jütisches Recht liessen bei der Heimsuchung das Erfordernis der Gefolgschaft fallen, so dass auch ein einzelner Heimsuchung oder Heerwerk verüben konnte und dieses Verbrechen sich nur noch durch das Merkmal schwerer Gewaltthat vom einfachen Hausfriedensbruche abhob. Dieselbe Entwickelung begegnet nachmals in deutschen Rechtsquellen. Ein westfränkisches Kapitular unter- scheidet harizuht und ‘adsalitura in domos’, vermutlich in der Weise, dass diese den weiteren Begriff bildete und auch von einem einzelnen begangen werden konnte Conv. Silvac. v. J. 863, c. 3, Pertz, LL I 424. Die adsalitura war entweder adsalitura in domos, die mit Gefolge begangen zu harizuht wurde, oder adsalitura in via, Wegeraub, Strassenraub. . Die Strafe der Heimsuchung ist in den verschiedenen Rechten eine ungleichartige, was zum Teil mit der Verschiedenheit des vor- ausgesetzten Thatbestandes zusammenhängt Im allgemeinen gilt schon für die fränkische Zeit das Wort des Schwaben- spiegels, Lassberg 301: die bůss ist etwa ring etwa swer ye nach des landes ge- wonheit. . Bei den Langobarden verwirkt der Unternehmer sein Leben Siehe oben S. 573. , bei den Angelsachsen sein Vermögen, während sein Leben im Ermessen des Königs steht Edmund II 6. Vgl. Aethelred IV 4. . Auf grundsätzliche Lebensverwirkung deutet es auch hin, wenn schwere Heimsuchung nach salischem Rechte vom Anführer mit dem Wergelde gebüsst wird. Nordische Rechte behandeln die Heimsuchung oder doch die schwere Heimsuchung als unsühnbare That Wilda , Strafrecht S. 956. , eine Auf- fassung, die vermutlich unter dänischem Einflusse für die als Haus- bruch ausgezeichnete Heimsuchung Wenn Knut II 62 auf Heimsuchung eine Busse von fünf Pfund setzt, da- gegen Knut II 64 Hausbruch (húsbryce) und Brand für unsühnbare Thaten erklärt, so ist unter Hausbruch eine ausgezeichnete Heimsuchung zu verstehen, eine solche, bei der eine destructio domus stattfindet (vgl. Roth. 379). Dasselbe gilt von Leges Henrici primi 12, 1. auch bei den Angelsachsen ein- drang. Die deutschen Volksrechte des fränkischen Reiches setzen auf die einfache Heimsuchung Bussen, die niedriger sind als das Wergeld und mitunter für die Mitglieder der Bande nach dem Masse der Beteiligung abgestuft werden Siehe oben S. 572. 573. . Bei den Baiern büsst der Führer die heriraita mit 40 Solidi und mit einem fredus von gleicher Höhe, die heimzuht mit Busse und Brüche von je 12 Solidi Lex Baiuw. IV 23. 24. . Die karolingischen Kapitu- § 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung. larien bedrohen die Heimsuchung mit der königlichen Bannbusse, die von den Teilnehmern jeder zu zahlen hat, während nach friesischem Volksrechte der Führer das friesische Wergeldsimplum, jeder Genosse den fredus von 12 Solidi verbricht. Neben der strafbaren Heimsuchung hatte es ursprünglich auch eine erlaubte gegeben, die Heimsuchung in gerechter Fehde. Eine angelsächsische Satzung erörtert den Fall, dass jemand seinen Feind in dessen Behausung belagert, nachdem er ihn vergeblich um Recht gebeten hat. Wenn die Belagerung sieben Nächte lang gedauert und der Belagerte sich nicht ergeben hat, ist es erlaubt, Gewalt anzu- wenden Alfred 42. Vgl. Aethelred IV 4. . Im fränkischen Reiche wurde zunächst die Tötung im eigenen Hause unter volksrechtliche, dann die Heimsuchung schlecht- weg unter königsrechtliche Strafe gestellt. § 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung . Wilda , Strafrecht S. 940. v. Richthofen , Zur Lex Saxonum S. 305. Osen- brüggen , Strafrecht der Langobarden S. 154. Derselbe , Die Brandstiftung 1854, S. 1 ff. Brandt , Forelæsninger II 115. Neben der Brandstiftung Ahd. brant, ags. brand oder auch bærnet, lat. incendium. als absichtlicher Branderregung steht die Feuerverwahrlosung als absichtslose Missethat gleichen Erfolgs. Mit seltener Übereinstimmung rechnen es die Quellen zum That- bestande der Brandstiftung, dass sie volens, voluntarie, asto animo, per aliquam invidiam vel odium, mit Willen, mit feindlicher Hand geschehe, oder sie bringen die Absicht durch die Worte focum mittere, Feuer setzen, durch die Bezeichnung des Brandstifters als blǽsere (Bläser) zum Ausdruck Lex Sax. 38: qui domum alterius vel noctu vel interdiu suo tantum con- silio volens incenderit … Lex Fris. 5, 1: qui domum alterius incendere volens facem manu tenet … Sunesen 61: si quis voluntarie ignem inponat domo aliene, ut ad iniuriam et dampnum domini domus incendio consumatur. Sunesen 132: accusatus quispiam, quod voluntarie domum incenderit alienam. Roth. 146: si quis casam alienam asto animo, quod est voluntarie , incenderit … Roth. 149: si quis molinum alterius asto incenderit, id est voluntarie . Lex Baiuw. X 1: si quis per aliquam invidiam vel odium in nocte ignem inposuerit … A. O. I 6: si quis res ecclesiae igne cremaverit per invidiam more furtivo in nocte … Gulaþíngslög 98: heiftugri hendi. Skånelagen 214 (S. 199): Sætær man mæþ wilia sinum eld j annars manz hus .. Vgl. auch die schwedischen Stellen bei Wilda , Strafrecht S. 945. — Lex Alam. 76: si quis … foco in nocte miserit, . § 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung. Als Gegenstand der Brandstiftung werden nur Gebäude, meistens Häuser, mitunter auch Kirchen Lex Sal. 55, 7 (Herold.) macht bei Kirchen eine Ausnahme von dem Merk- mal des dolus. Der Brand der Kirche wird mit 200 Solidi gebüsst, mag er nun ab- sichtlich oder absichtslos verursacht worden sein. , Ställe, Scheunen, Speicher und Mühlen genannt Lex Sal. 16. Summula de bannis c. 6, Cap. I 224: incendium … hoc est, qui incendit alterius casam aut scuriam. Lex Alam. 76, 2; 77. Scura, scuria von ahd. sciura, Scheuer, franz. écurie. . Anzünden eines Zaunes oder behauenen Holzes wird nach der Lex Salica als Zerstörung fremden Eigentums mit 15 Solidi gebüsst, derselben Busse, die z. B. auch auf das Umhauen des Zaunes gesetzt ist Lex Sal. 16, 5; 27, 15. . Das Niederbrennen eines Gehölzes, wudabærnet, straft das angelsächsische Recht gleich dem Niederhauen, aber nicht als Brandstiftung Alfred 12. Ine 43 pr. als Diebstahl, weil das Feuer der Dieb ist. . Das bairische Volksrecht erwähnt auch das Anzünden einer Miete und eines Schobers, belegt es jedoch mit geringer Busse. Eine Gruppe von Quellen sieht ein wesentliches Merkmal der Brandstiftung an bewohnten Gebäuden darin, dass sie heimlich oder dass sie nächtlich geschehe Lex Sal. 16, 1: super homines dormientes. Lex Rib. 17, 1: per noctem latenter. Lex Alam. 76: in nocte. Lex Baiuw. I 6: more furtivo in nocte; X 1: in nocte. Lex Angl. et Werin 43: qui domum alterius noctu incenderit … , während die offene Brandstiftung als vorsätz- liche Sachbeschädigung oder als Fall der Heimsuchung aufgefasst und bei der hellen Tages erfolgten Brandstiftung unbewohnter Bau- lichkeiten die Heimlichkeit wohl als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Ergänzend griff in dieser Beziehung das karolingische Bannstrafrecht ein, indem es die Brandstiftung an Gebäuden schlecht- weg unter die Bannbusse stellte. Auf anderem Standpunkte standen von vornherein das sächsische, das friesische, das langobardische und das angelsächsische Recht, indem sie gleich nordischen Rechten jenes Merkmal nicht verlangten. Nachmals wird die heimliche, nächtliche Brandstiftung als Mordbrand, Nachtbrand oder Mordnachtbrand termino- logisch und strafrechtlich ausgezeichnet Richthofen WB S. 936. Siehe noch die Citate bei Geib I 222. Mord- nachtbrand in Richthofen, Rqu. S. 79 21. Den Mordbrand definiert Jydske Lov III 66 als nächtliches oder heimliches Feuersetzen in eines andern Mannes Haus. und der gewaltsamen Brand- stiftung, dem waldbrand oder herebrand, gegenübergestellt Über waldbrand (Gewaltbrand) Richthofen , WB S. 1123. Herebrantum in der Keure für Seeland c. 28, Mieris, Groot Charterboek I 304. Skånelagen 214 . ut domus incendat seu et sala sua … Lex Wisig. VIII 2, 1: qui aliene domui in civitate ignem supposuerit … Jydske Lov III 66: of man … sætær eld i. Über blǽsere Schmid , Ges. d. Ags. S. 536. § 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung. Wer bei Anzündung eines Wohnhauses betroffen wird, darf als friedloser Mann getötet werden. Zu den busslosen Tötungen zählt das friesische Volksrecht die des handhaften Brandstifters Lex Fris. 5, 1. . Ins Feuer stossen mag man nach Östgötalagen den Mordbrenner, wenn beides zusammen ergriffen wird, Hand und Brand Wilda , Strafrecht S. 945. . Nach altdänischem Rechte wird der ertappte Brandstifter mit Feuer oder Rad hin- gerichtet Eriks Sæll. Lov II 15. . Ebenso verfällt nach dem Rechte des schwedischen Up- landes dem Feuertode, wer gefangen wird mit blasendem Munde und brennendem Brande Wilda , Strafrecht S. 945. . Strenge Acht ist, abgesehen von dem Falle der handhaften That, das Los des Brandstifters nach nordischen Rechten. Friedlos und unheilig soll er sein und Brandwolf heissen laut den norwegischen Gulaþíngslög Gu. 98. . Lebensverwirkung steht auch im jüngeren angel- sächsischen Knut II 64. Nach Schmid, Ges. d. Ags. Anhang XIII, steht es im Er- messen der Urteiler, ob der Brandstifter das Leben haben solle oder nicht. und im sächsischen Lex Sax. 38. Rechte auf Brandstiftung Den Feuertod setzt Lex Wisig. VIII 2, 1 nach römischem Vorbilde auf Brandstiftung intra civitatem nebst vollem Ersatz, dagegen hundert Hiebe und Vergütung des Schadens, wenn der Brand ausserhalb einer Stadt gelegt worden ist. . Die übrigen deutschen Stammesrechte verlangen entweder eine feste Busse oder mehrfachen Ersatz. Nach der Lex Salica ist für Anzünden eines Gebäudes die Busse von 62½ Solidi, ausserdem einfacher Schaden- ersatz und dilatura zu leisten. Wenn Menschen darin schliefen, zahlt der Brandstifter ausserdem das Wergeld derer, die den Tod fanden, und an jeden, der zu entrinnen vermochte, die Busse der Lebens- gefährdung Lex Sal. 16, 1 ff. . Die Lex Ribuaria erwähnt nur den Fall, dass in Folge der Brandstiftung ein Mensch verbrannte. Neben capitale und dilatura büsst dann der Thäter, wenn er ein freier Mann ist, 600, wenn ein Unfreier, 36 Solidi Lex Rib. 17. . Bei den Alamannen ist für Brandstiftung neben einfachem Ersatz eine Busse von 40, 12, 6 oder 3 Solidi zu leisten, je nachdem es sich um das Wohnhaus eines Freien oder eines Knechtes, um Scheunen und Wirtschaftsgebäude oder um Ställe han- delt Lex Alam. 76. 77. . Wesentlich gleichartige Bussen hat ausser einfachem Ersatz droht dem Brandstifter den Galgen an und fügt dann hinzu, dass es auch mit jenen so zu halten sei, die mit Heerschild hinreiten und eines anderen Mannes Eigen verbrennen. § 141. Brandstiftung und Feuerverwahrlosung. die Lex Baiuwariorum Lex Baiuw. X 1 ff. Vgl. I 6. , daneben aber noch eine besondere Busse für jeden Firstfall, d. h. für jeden einstürzenden Giebel. Ausserdem ist jedem Bewohner des Hauses, welcher unversehrt entkam, die Busse der Lebensgefährdung zu zahlen. Dreifachen Ersatz des Brandschadens legen das langobardische Roth. 146. 149. und das anglo-warnische Lex Angl. et Werin. 43. Recht dem Brandstifter auf. Doch setzt ein Gesetz Liutprands, wenn das Haus bewohnt war, eine Busse von 300 Solidi voraus, was der langobar- dischen Jurisprudenz zum Anlass diente, in solchem Falle dem Be- schädigten die Wahl zwischen dieser Busse und dem triplum zu ge- währen Liu. 72. . Nur das duplum begehrt das friesische Recht. Wenn man aber den Brand erregte, um den Bewohner des Hauses heraus- zutreiben und dann zu töten, so ist der Getötete neunfach zu ver- gelten Lex Fris. 7, 1. 2. . Sucht man in den zum Teil komplizierten Bestimmungen der deutschen Volksrechte nach einem strafrechtlichen Grundgedanken, so wird man ihn darin finden dürfen, dass der absichtlich herbeigeführte vermögensrechtliche Brandschaden als eine qualifizierte Eigentums- zerstörung bestraft wurde und zwar bei den Saliern, Anglowarnen und Friesen mit Strafsätzen des Diebstahls, bei Sachsen und Angel- sachsen nach Art todeswürdigen Diebstahls. Soweit die Brandstiftung das Leben gefährdet, greift nach salischem und bairischem Rechte die Busse der Lebensgefährdung ein, während das langobardische dies- falls statt des dreifachen Ersatzes 300 Solidi, nämlich das Wergeld (150 Sol.) nebst dem entsprechenden Friedensgelde, verlangt. Das ältere Recht kannte auch eine erlaubte Brandstiftung. Sie wurde als Wüstung an dem Hause des Friedlosen vollzogen, findet sich als selbständiges Zwangsmittel im sächsischen Ungehorsams- verfahren und hat sich als Brandrecht über die fränkische Zeit hinaus erhalten. Die Brandstiftung war einstens in gerechter Fehde erlaubt gewesen. Hauptsächlich um sie in dieser Anwendung zu treffen, haben sie die Karolinger unter die Bannfälle aufgenommen. Vereinzelte Aussprüche der Quellen erörtern auch Fälle absichts- loser Branderregung, um sie dem Urheber entweder als Ungefähr- werke Schwedisch brandvaþi. v. Amira , Obligationenrecht I 388. zuzurechnen oder aber jede Haftung auszuschliessen. Ersteres ist der Fall bei typischer Fahrlässigkeit. Wer Feuer im Freien ent- facht, ist verpflichtet, es wieder auszulöschen. Versäumt er diese Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 42 § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande. pflichtmässige Obsorge, so haftet er unter bestimmten Voraussetzungen für einfachen Ersatz des verursachten Schadens; so nach burgun- dischem Rechte Lex Burg. 41. , wenn das Feuer nicht etwa vom Winde fortge- trieben wurde, so nach langobardischem Roth. 148. und sächsischem Lex Sax. 55, wo allerdings nur von der Tötung eines Menschen durch das Feuer die Rede ist, aber eine analoge Anwendung auf sonstigen Brandschaden in der Natur der Sache liegt. Vgl. oben I 373, Anm. 24. , wenn es binnen 24 Stunden einen Schaden anrichtete. Einfachen Ersatz verlangt bei Feuerverwahrlosung auch das westgotische Recht Lex Wisig. VIII 2, 3. . Nach einer Satzung Rotharis ist ersatzpflichtig, wer Feuer 9 Fuss vom Feuer- herde wegträgt, wenn daraus ein Schaden entsteht Roth. 147. . Ein in den Liber Papiensis unter die Satzungen Lothars I. aufgenommenes Kapi- tular Liber Papiensis, Lothar 81 = Cap. ital. I 335, c. 3. setzt auf Erregung eines Brandes im Walde, abgesehen von der Ersatzpflicht, die königliche Bannbusse, während die Lex Wisigo- thorum, gleichfalls unter polizeilichem Gesichtspunkte, das Anzünden eines Waldes oder einzelner Bäume mit Prügelstrafe bedroht Lex Wisig. VIII 2, 2. Über die nordischen Rechte siehe Wilda , Straf- recht S. 951. . § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande . Wilda , Strafrecht S. 809. 821. 849. 855. Walter , RG II 398 f. v. Richthofen , Zur Lex Saxonum S. 281. Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden S. 97. Dahn , Studien S. 230 f. Rosenthal , Die Rechtsfolgen des Ehebruchs nach kanonischem und deutschem Recht 1880. Bennecke , Die strafrechtliche Lehre vom Ehebruch in ihrer historisch-dogmatischen Entwickelung 1884. Sohm , Das Recht der Eheschliessung 1875, S. 76 f. Derselbe , Trauung und Verlobung 1876, S. 2 ff. Edgar Loening , Kirchenrecht II 584. Habicht , Die altdeutsche Verlobung 1879, S. 51. Koehne , Die Geschlechtsverbindungen der Unfreien im fränkischen Rechte in Gierkes Untersuchungen XXII 12 ff. Konrad Maurer , Die Schuldknechtschaft nach altnordischem Rechte, Münchener SB 1874, S. 11 ff. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 263 f. Brandt , Forelæsninger II 85 ff. 1. Unzucht. Man mag über die oft behauptete und oft bezweifelte Sitten- strenge, die man den Germanen hinsichtlich des geschlechtlichen Um- gangs nachrühmt, denken wie man will, jedenfalls bleibt es ein bemerkenswerter Zug des germanischen Strafrechtes, dass es die geschlechtliche Entehrung fornicatio oder adulterium Das Wort adulterium ist nach dem Sprachgebrauche der Quellen nicht auf den Ehebruch beschränkt. Greg. Tur. Hist. Franc. VI 36. Concil. Turon. v. J. 567, , ahd. farlegani, § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande. farlegari Rubrik zu Lex Fris. 9. Graff , Sprachschatz II 88. 95. Ahd. farligan moechari, ags. forlicgan. , ags. forligere, hǽmed, unriht-hǽmed Schmid , Ges. d. Ags. S. 580 s. v. forlicgan, forligere, S. 605 s. v. hǽmed. Wright und Wülcker I 116, 30: adulterium cwena geligr, unriht hæmed; 60, 19: adulter unriht-hemere; 351, 33: adulterium geligere. als Missethat be- handelt. Strafbar ist die Entehrte, die sich preisgegeben hat. Nach älterem Rechte fiel sie der Strafgewalt des Hausherrn und der Sippe anheim. Die Verwandten mochten sie töten oder in die Knechtschaft ver- kaufen Siehe oben I 91, Anm. 46, II 470, Anm. 15. Auf Verkauf durch die Sippe ist es wohl auch zu beziehen, wenn Adam von Bremen, Gesta Hamaburg. eccl. pontificum IV 6, über die Dänen berichtet, dass sie entehrte Weiber sofort verkauft hätten. . Da es sich dabei um Privatstrafen handelte, konnte die Rechtssitte bei einzelnen Stämmen einschlummern. Das war, nach einem Briefe des heiligen Bonifatius zu schliessen, bei den Angel- sachsen der Fall, deren Zuständen jener die Strenge der Altsachsen entgegenstellt Jaffé, Bibl. III 173. 172. 178. ; ebenso bei den Burgundern und Westgoten Bonifatius nennt a. O. S. 173 auch Burgunder und Westgoten. Lex Burg. 44, 1 sagt von der Freien, die Buhlschaft treibt, facinoris sui dehonestata flagitio amissi pudoris sustinebit infamiam. Lex Wisig. III 4, 5 giebt nur ein beschränktes Recht der Tötung, nämlich (in Ausdehnung einer römischen Rechtsvorschrift) bei frischer That dem Vater, eventuell dem Bruder und Vatersbruder. . Als entehrt überlassen der Strafgewalt der Sippe Burgunder und Langobarden die Freie wegen Buhlschaft mit einem Knechte, indem sie eine Verbindung mit ihm nicht als Ehe anerkennen Lex Burg. 35, 2. 3. Roth. 221. 193. . Hie und da hat der Staat die Bestrafung der Entehrten oder wenigstens der Freien, die sich an einen Knecht hing, subsidiär oder vollständig an sich gezogen. Wenn die Verwandten es unterlassen, die Freie zu bestrafen, die mit einem Freien Unzucht trieb, so soll sie nach Rothari der Gastalde oder Schultheiss zu Handen des Königs festnehmen, der dann ihr Schicksal bestimmt Roth. 189. . Die Freie, die sich mit einem Knechte verbindet, wird, wenn die Sippe sie nicht tötet c. 15, MG Conc. S. 125. Lex Burg. 44: de adulteriis puellarum et viduarum. Lex Wisig. III 2, 1. 2: si mulier ingenuo servo suo … se in adulterio commiscuerit aut forsitan eum maritum habere voluerit … Roth. 196. Cap. Remedii c. 7: si quis adulterium fecerit, qui adhuc non est in matrimonio cum illa, quae virum non habet … Überschrift zu Lex Sal. 25: de adulteriis ancillarum. Rubrik im Index des Cod. A 7 der Lex Rib. zu Titel 43: de eo, qui ingenuam puellam adulteraverit. Du Cange (Henschel) I 101. 42* § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande. oder verkauft, bei Langobarden und Burgundern dem Fiskus ver- knechtet Lex Burg. 35, 3. Roth. 221. Liu. 24. Ratchis 6. Lothars Concessio generalis v. J. 823(?), c. 1, Cap. I 320, ersetzte die fiskalische Verknechtung durch Verknechtung an den Herrn des Unfreien. . Bei den Westgoten wird die Freie von Amtswegen aus- gepeitscht und verbrannt, wenn sie sich mit dem eigenen Knechte, ausgepeitscht und im Rückfalle ihrer Sippe preisgegeben, wenn sie sich mit einem fremden Knechte einlässt Lex Wisig. III 2, 2. 3. . Nach friesischem Rechte hat die Adelige und die Freie durch Unzucht ihr Wergeldsimplum an den König, die Halbfreie an ihren Herrn verwirkt Lex Fris. 9, 1. 2. . In Norwegen fiel die Freie, die sich geschlechtlich verging, zur Strafe in die Knecht- schaft des Königs, aus der sie aber um drei Mark ausgelöst werden konnte Konrad Maurer a. O. S. 11 ff. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 263 f. Derselbe , Obligationenrecht II 168, Anm. 3. Nach Gulaþíngslög 198, Borgar- þíngs Christenr. II 14 tritt die Verknechtung nur noch ein, wenn sie sich mit einem Unfreien eingelassen hatte. Auf Island verwirkt das Weib eine Unzuchtsbusse an den Vormund, für die er sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Schuldknechtschaft versetzen kann. . Das fränkische Recht kennt keine öffentliche Strafe der weib- lichen Unzucht, abgesehen davon, dass die Freie, die sich mit ihrem eigenen Knechte verbindet, bei den Saliern der Friedlosigkeit ver- fällt Lex Sal. 70. Siehe oben S. 592. Folgt sie einem fremden Knechte, so wird sie dem Herrn des Knechtes leibeigen, eine Konsequenz der Eheschliessung. . Dagegen wird nach den Capitula Remedii der erste Unzuchts- fall des Weibes mit zwölf Solidi oder mit Prügelstrafe, der zweite mit Prügelstrafe und Einkerkerung, der dritte mit Prügelstrafe, Ein- kerkerung und zwölf Solidi gebüsst Cap. Remedii 7. 8, LL V 443, wo in c. 8: tam viri quam femine, qui supradictas adulterationes faciunt, equali subiaceant sententiam propter fortia virorum, statt propter praeter zu lesen ist. Der Satz bezieht sich auch auf c. 7. . Hinsichtlich der dem Manne drohenden Unzuchtstrafen ist zwischen freien und unfreien Männern zu unterscheiden. Der Freie, der mit einer Freien Unzucht übte, war ursprünglich der Fehde und Rache ihrer Verwandten ausgesetzt Argum. Grimoald 8. Vita Emmeramni c. 9 ff. 13 ff. AA SS Sept. VI 475. 477 f. Als Akt der Fehde und Rache ist es auch zu erklären, dass bei den Alt- sachsen der corruptor über dem Grabe der Geschwächten aufgehängt wurde. Jaffé, Bibl. III 172. . Im Falle frischer That sprechen einzelne Volksrechte den Verwandten oder doch bestimmten Verwandten das Recht der Tötung zu Lex Fris. 5, 1, wo adulter nicht auf den Ehebrecher zu beschränken ist. Siehe oben Anm. 1. Nach Lex Rib. 77 hat der Vater die Befugnis der Tötung, . Das is- § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande. ländische Recht giebt wegen Unzucht dem Vater, dem Sohne und dem Bruder die Befugnis, den Schuldigen bis zum nächsten Allthing zu erschlagen Grágás II 331. . Als gerichtlich klagbare Sühne setzen die Volksrechte eine bestimmte Busse fest, die bei den Baiern 12, bei den Burgundern 15, bei den Saliern 45, bei den Ribuariern 50, bei den Langobarden 100 Solidi beträgt Lex Baiuw. VIII 8. Lex Burg. 44. 61. Lex Sal. 25, 2. Lex Rib. 35, 2. Roth. 189 (nur 20 Solidi, wenn er sie heiratet). Vgl. Liu. 76. . Die Capitula Remedii wenden die oben er- wähnten Unzuchtstrafen an. Busse setzen auch die nordischen Rechte fest mit Ausnahme des isländischen, nach welchem die Klage auf Waldgang geht Todeswürdiges Verbrechen, weil Treubruch, ist nach Lex Saxonum 26 die Vermischung mit der Tochter und Mutter des Herrn. Vgl. oben S. 273, Anm. 93. . Die Schwächung einer Unfreien ist mit entsprechend niedrigeren Bussen ihrem Herrn zu sühnen, nach fränkischem Rechte mit 15 Lex Sal. 25, 3. Lex Rib. 58, 17. , nach langobardischem mit 20 oder 12 Je nachdem sie eine ancilla gentilis oder romana ist. Roth. 194. , nach bairischem und friesischem Rechte mit 4 Solidi Lex Baiuw. VIII 13. Lex Fris. 9, 3 ff. Das friesische Recht erniedrigt die Busse auf drei Solidi, wenn die Magd vorher schon einmal, auf zwei Solidi, wenn sie zweimal, auf einen Solidus, wenn sie dreimal, auf ⅓ Solidus, wenn sie viermal oder öfter von einem anderen geschwächt worden war. . Ein Knecht, der mit einer Freien Unzucht begangen, hat das Leben verwirkt. Ausdrücklich sagt das Baiernrecht, dass er der Sippe ad interficiendum ausgeliefert werden solle Lex Baiuw. VIII 9. Lebensverwirkung ergiebt sich auch nach salischem Rechte aus der Vergleichung von Lex Sal. 25, 2 mit 40, 5. . Nach langobardischem Rechte nimmt ihn der Fiskus in Beschlag, wenn er nicht von dem eigenen Herrn oder von den Magen des Weibes getötet worden ist Roth. 221. Liu. 24. . Das westgotische Recht verhängt Prügelstrafe und Feuertod Lex Wisig. III 2, 2. . Der Knecht, der mit der eigenen Herrin lebt, wird bei den Saliern ge- rädert Lex Sal. 70. . Ausserehelicher Beischlaf des Knechtes mit einer Magd hat eine Leibesstrafe zur Folge, die abgekauft werden kann Entmannung oder drei Solidi nach Lex Rib. 58, 17, hundertzwanzig HieSe oder drei Solidi nach Lex Sal. 25, 8, dagegen Entmannung oder sechs Solidi, wenn die Magd stirbt. . wenn der Schuldige sich der Festnahme widersetzt. Alfred 42, 7 spricht sie dem Vater, dem Bruder und dem Sohne zu. Über das norwegische Recht siehe Wilda , Strafr. S. 812. Nach Lex Wisig. III 4, 5 hat der Vater, eventuell der Bruder oder Vatersbruder: faciendi de ipsa et de adultero quod voluerit … potestatem. § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande. Unzucht der Braut mit einem Dritten wird als Vergehen gegen ihren Mundwald und ihre Sippe aufgefasst. Diesen und nicht dem Bräutigam gebührt die Ahndung. Bei den Langobarden, Sachsen und Franken konnte sie gleich der unverlobten Jungfrau von den Ihrigen am Leben gestraft werden Roth. 179: et illa patiatur pena adulterii, sicut in hoc edictum constitutum est. Damit kann nur Roth. 189, nicht, wie Sohm , Eheschliessung S. 76, Anm. 1, annimmt, Roth. 211—213 gemeint sein, da in 211 vom Frauenraub, in 212 von handhaftem Ehebruch, in 213 nur vom adulter die Rede ist. . Bei den Burgundern führte aus Anlass der Entscheidung eines Rechtsfalles König Sigismund öffentliche Todes- strafe ein Lex Burg. 52. . Die Westgoten behandelten das adulterium der Braut gleich dem Ehebruch, indem sie die Schuldige dem Bräutigam ver- knechteten Lex Wisig. III 4, 2. . Nach angelsächsischem Rechte hatte die verlobte Jung- frau, die sich verging, eine ihrem Stande entsprechende Busse an den Verlobungsbürgen zu zahlen Alfred 18. . Unzucht mit der Braut eines anderen straft das burgundische Recht mit dem Tode, das westgotische gleich dem Ehebruch mit Ver- knechtung. Die übrigen Rechte dürften sie in ähnlicher Weise be- handelt haben, wie den Brautraub Siehe unten § 143. . 2. Der Ehebruch. Die Missethat des Ehebruchs schloss nicht nur den Beischlaf zwischen einem verheirateten oder nicht verheirateten Manne und der Ehefrau eines anderen, sondern auch die an einer solchen be- gangenen Verbrechen der Notzucht und des Frauenraubes in sich. Dagegen fiel der mit der Frau, mit der verehelichten Tochter oder Mutter des Herrn verübte Ehebruch auf Seite des Mannes unter den Begriff des Treubruches. Strafbaren Ehebruchs konnte sich nur die Ehefrau gegen den Ehemann, aber nicht umgekehrt der Ehemann gegen die Ehefrau schuldig machen. Bekanntlich schloss das altgermanische Recht die Polygamie nicht schlechtweg aus. Noch in fränkischer Zeit ist es dem Ehemann nicht verwehrt, sich eine Kebse zu halten. Erst unter kirchlichem Einflusse suchte das Königsrecht die Neuerung durchzu- führen, dass im Verwaltungswege gegen ehebrecherische Verhältnisse des Ehemanns eingeschritten werde Liu. 130 empfiehlt der Frau, deren Mann Ehebruch treibt, sich an den König oder an den Judex zu wenden. Karl der Grosse bestimmte in den Cap. cum Italiae episcopis deliberata 790—800, c. 5, I 202, dass der Ehemann, der . § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande. Die Bestrafung der schuldigen Ehefrau ist Sache des Mannes Confessionale Pseudo-Egberti 33, Wasserschleben S. 313: si mulier aliqua adulterium perpetraverit, poena eius sit in manibus viri sui. und der Magen des Mannes oder der Frau. Er mag sie schimpflich verstossen oder töten Siehe oben I 75, Anm. 33, II 470. Bemerkenswert ist, dass Liu. 130 der Ehebrecherin den Tod auch dann androht, wenn der Ehemann sie dazu angestiftet hat. Das Recht der Tötung stand diesfalls vermutlich den Verwandten des Mannes oder der Frau zu. . Bei den Burgundern wird die Frau, die den Mann verlässt, im Schlamme erstickt Siehe oben S. 475. . Nach westgotischem Rechte soll die Ehebrecherin von Amtswegen der Willkür des Mannes aus- geliefert werden Lex Wisig. III 4, 3. ; bei den Angelsachsen hat sie Vermögen, Nase und Ohren verwirkt Knut II 53. Schmid , Ges. d. Ags. S. 563. . Den Ehebrecher darf der Mann auf frischer That erschlagen Roth. 212. Lex Rib. 77 (wenn er sich nicht binden lässt). Lex Baiuw. VIII 1: in suo scelere iaceat sine vindicta. Vgl. Jydske Lov III 37: tha liggæ (han) a sinæ eghnæ wærki. Lex Fris. 5, 1. Alfred 42, 7. Wilda , Strafrecht S. 823 ff. . Wahrscheinlich dem römischen Vulgarrechte haben Westgoten und Burgunder den Rechtssatz entlehnt, dass die Tötung des Ehebrechers nur dann straflos ist, wenn der Ehemann gleichzeitig die Ehefrau tötet Lex Wisig. III 4, 4, wo das Tötungsrecht auch dem Bräutigam eingeräumt wird (in der Reccessuinthiana nur dem Ehemann). Lex Burg. 68. Lex Rom. Burg. 25. Vorbild waren Dig. 48, 5, 21. 24, § 4, indem das hier dem Vater eingeräumte Tötungsrecht auf den Ehemann ausgedehnt wurde, wie es ihm gewissen Ehebrechern gegenüber schon l. 25 l. c. zugesteht. Vgl. Rosenthal S. 50. . Abgesehen von dem Falle der frischen That ist der Ehe- brecher der Fehde und Rache ausgesetzt. Wird er auf eine gericht- liche Klage hin überführt, so büsst er nach langobardischem Rechte mit dem Leben Roth. 213. Vgl. Liu. 130. . Bei den Westgoten wird er verknechtet Lex Wisig. III 4, 1. 3. 12. . Die meisten Rechte dagegen legen ihm eine Geldsühne auf. Entweder eine Kebse hat, von ihr getrennt werden solle. Nach Knut II 50 ist es ein übler Ehebruch, wenn ein Ehemann einer Ledigen, ein schlimmerer, wenn er dem Ehe- weibe eines andern beiwohnt. Der Ehemann, der seine hörige Magd beschläft, soll diese verlieren (Knut II 54). Das westgotische Recht (Lex Wisig. III 4, 9) be- handelt den Ehebruch des Ehemannes mit einer Freien als einen Eingriff des be- schlafenen Weibes in die Rechte der Ehefrau, der es verknechtet wird, ut in ipsius potestate vindicta consistat. Nach den Capitula Remedii c. 7 wird der Ehemann, der mit einer Ledigen Unzucht verübt, etwas schärfer bestraft als der ledige Mann. § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande. hat er sein eigenes Wergeld Nach Lex Sal. 15. 95, Lex Rib. 35, 1, Cap. legi Sal. add. v. J. 819, c. 4, I 292 zweihundert Solidi (das Wergeld der gebärfähigen Frau beträgt nach fränkischem Rechte bekanntlich 600 Solidi). Das eigene Wergeld bei Raub einer Ehefrau nach Lex Fris. Add. 3, 76. Das Wergeld des freien Mannes (60 Solidi) bei Notzucht, sonst 24 (der Knecht 12) Solidi nach Cap. Remedii c. 8. oder das der Frau Lex Baiuw. VIII 1. Vgl. VIII 10. 12. oder endlich eine feste Ehebruchsbusse Nach alam. Rechte 80 Solidi. Kann aber der Missethäter die geraubte Ehefrau nicht zurückgeben, weil sie inzwischen gestorben, oder will er sie mit Zu- stimmung des Ehemanns behalten, so zahlt er ihr Wergeld. Lex Alam. 50; 56, 2. Vgl. 46; 60, 3. Das angelsächsische Recht stuft die Busse des Ehebrechers nach dem Stande des Ehemannes ab. Alfred 10. zu entrichten. Nach kentischem Rechte muss er nicht nur das Wergeld der Frau bezahlen, sondern auch die Kosten der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehemannes tragen Siehe oben I 74. Die Worte: his wergelde ábicge, wollen manche so ver- stehen, dass der Mann sein eigenes Wergeld zu zahlen habe. Siehe Schmid , Ges. d. Ags. S. 563, Liebermann , Z. f. Geschichtswissenschaft 1890, S. 510. Für die im Texte vertretene Ansicht spricht Aethelbirht 85, wonach der Ehebruch mit der Frau eines Esne doppelt, d. h. mit ihrem zweifachen Werte, gebüsst wird, und spricht die Analogie von Lex Alam. 50 und Lex Sax. 49. . 3. Die Blutschande. Die Blutschande (incestus) ist nicht erst seit der Christianisierung der Germanen in den Kreis ihrer Missethaten aufgenommen worden. Abgesehen von den selbstverständlich unzulässigen Verbindungen zwischen Ascendenten und Descendenten galt schon den heidnischen Germanen, bei welchen der Ansenkultus eingedrungen war, die Ge- schwisterehe für verboten Der Wanenkultus, dessen Göttersystem ein verehelichtes Geschwisterpaar an der Spitze hatte, gestattete die Geschwisterehe. Ursprünglich den Ingväonen eigen- tümlich drang er bei den Nordgermanen früher ein als der Odinsdienst, der die Geschwisterehe verbot. Kolderup-Rosenvinge , Retshistorie I 147, Anm. a. Wilda , Strafrecht S. 855. Weinhold , Über den Mythus vom Wanenkrieg, Ber- liner SB 1890, S. 611 ff. . Wahrscheinlich wurde sie mit un- sühnbarer Friedlosigkeit geahndet Vgl. v. Amira , Vollstreckungsverf. S. 28 f. . Schrittweise hat dann das welt- liche Recht unter dem Einflusse der christlichen Kirche das Verbot der Verwandtschaftsehe ausgedehnt und das Ehehindernis der Schwäger- schaft eingeführt. Infolge dieser Ausdehnung des Incestbegriffes wurde es notwendig, für die leichteren Fälle der Missethat die alte volks- rechtliche Strafe abzuschwächen, oder die Ahndung wenigstens in erster Linie auf kirchliche Massregelung zu beschränken. So erklärt es sich, dass die Blutschande in den einzelnen Rechten uns fast die § 142. Unzucht, Ehebruch und Blutschande. ganze Reihe von Abspaltungen der Acht vor Augen führt. Auf die schwersten Fälle des Incestes steht die Todesstrafe. Sie für die von alters her verbotenen Verbindungen anzudrohen, hat die Staatsgewalt keinen Anlass, wie sich denn in den Volksrechten bezeichnenderweise keine Strafsatzung gegen die Geschwisterehe findet. Childebert II. setzte den Tod auf die Ehe mit der Stiefmutter Childeb. II decretio c. 2. , wogegen gelindere Fälle dem Einschreiten des Bischofs überlassen blieben Darauf deutet auch Chlotharii II ed. v. J. 614, c. 10 hin: quicumque se in- cestuoso ordine sociare praesumpserit, severissimam legem ex canonica incurrat sententia. Edward und Guthrum 4 ist wohl so zu verstehen, dass der unbussfertige Missethäter bei schwerer Blutschande (sib-leger) dem Könige, bei minder schwerer dem Bischof verfällt. und nur, wenn die Schuldigen sich nicht fügen wollten, Verlust des Vermögens zu Gunsten der Verwandten verhängt wurde. Konfiskation kennen als Strafe des Incestes die Lex Ribuaria, die ausserdem das Exil an- droht Lex Rib. 69, 2. , ferner die oberdeutschen Volksrechte Lex Alam. 39. Lex Baiuw. VII 2. 3. und die karolingischen Kapitularien Capitulare 803—813, c. 3, I 143 setzt den Verlust des Vermögens auf Ver- wandtenmord und auf die mit der Mutter, Schwester, Muhme oder Nichte begangene Blutschande. Vgl. Form. Aug. B. 22, Zeumer, Formulae S. 357: comis placito habito disvestivit illum de proprio alode propter crimen incesti … Tunc … missi iudi- caverunt e iussione imperatoris, quod pro tali incesto non debuisset proprias res perdere. . Personen, die kein Vermögen oder nur ein bescheidenes haben, trifft nach alamannischem und bairischem Rechte an Stelle der Fronung fiskalische Verknechtung, wogegen sie nach einem Kapitular Pippins eingekerkert werden und über jene, die das blutschänderische Verhältnis nicht aufgeben, der Matbann verhängt wird Cap. Pipp. c. 1, I 31. Cap. Haristall. v. J. 779, forma langob. c. 5, I 48. Cap. miss. v. J. 802, c. 38, I 98. . Exil und Verwirkung des Vermögens zu Gunsten der Verwandten ist die west- gotische Strafe des Incestes Lex Wisig. III 5, 2. . Bei den Burgundern wird die Frau dem Fiskus Lex Burg. 36. verknechtet und verwirkt der Mann das Wergeld an ihren nächsten Verwandten und eine Busse von 12 Solidi an den Fiskus. Nach einer angelsächsischen Satzung soll der Blutschänder je nach dem Verhältnis der Verwandtschaft Were oder Wette zahlen oder sein ganzes Gut verlieren Knut II 51. Denn es ist nicht gleich, ob jemand einer Schwester oder einer entfernteren Verwandten beiwohnt. . Nur auf Verbindungen, die im Gegensatz zum altsächsischen § 143. Notzucht und Frauenraub. Volksrechte die Kirche beanstandet, scheint es sich zu beziehen, wenn die sonst so strenge Capitulatio de partibus Saxoniae verbotene und unerlaubte Ehen mit dem ständisch abgestuften Königsbanne von 60, 30 und 15 Solidi ahndet Cap. de part. Sax. c. 20. und wenn ein Zusatz zum friesischen Volksrechte in erster Linie die Trennung der Verbundenen und nur im Falle des Ungehorsams das Wergeld festsetzt Lex Fris. Add. 3, 77. . Gleichen Stand- punkt nehmen karolingische Kapitularien ein, welche zur Ahndung des Incestes die Organe der Kirche heranziehen Siehe oben Seite 322. . § 143. Notzucht und Frauenraub . Wilda , Strafrecht S. 829. 839. 845. Grimm , RA S. 633. Derselbe , Über die Notnunft an Frauen in Z. f. DR V 1. Dazu die Bemerkungen von Gözenbach , Z. f. DR IX 330. Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden S. 109. Die an einer Freien verübte Notzucht Ags. nýdhǽmed, fries. nêdmond, manus violenta. Der ahd. Ausdruck notnumft erscheint als Überschrift zu Titel 8 der Lex Frisionum in der Be- deutung Raub. Das Wort Notzucht ist jüngeren Ursprungs; doch haben schon ahd. Glossen bei Graff , Sprachsch. V 620: nôtzogjan, ginôtzogjan für devirginare. wird nur in den Quellen einzelner Stammesrechte als besondere Missethat hervorgehoben. In anderen fliesst sie mit dem Frauenraube zusammen und wird als rapere bezeichnet, wie denn auch im altfranzösischen und anglo-nor- mannischen Rechte die Notzucht als rap, raz, raptus erscheint Etablissements de S. Louis I, c. 27: raz est fame efforcier. Britton I 55: rap est une felonie de homme de violence fete au cors de femme. Dazu Wilda , Strafrecht S. 831. Anm. 3. . Wahr- scheinlich fand die Bewältigung eines freien ledigen Weibes, ebenso wie der Frauenraub, wenn die beleidigte Sippe nicht zur Fehde schritt, ihre Sühne regelmässig in Busse und Ehe, wogegen bei handhafter That das Totungsrecht gegeben war und die Notzüchtigung von Ehe- frauen unter den Begriff des Ehebruches fiel. Als Notzuchtsbussen erscheinen in der Lex Salica 62½ Lex Sal. 25, 1. Ebenso hoch ist die Busse des Frauenraubes. Als Banden- verbrechen wird Notzucht nach Lex Sal. 105 von den Thätern mit 200 Solidi gebüsst. Siehe oben S. 572. , bei den Alamannen 40 Lex Alam. 56. , bei den Angelsachsen 60 Alfred 11, 2. Nur dreissig, wenn ihr früher ein anderer Mann beigewohnt hatte. Vgl. oben S. 661, Anm. 22. Schillinge. Qualifizierte Notzucht war bei den § 143. Notzucht und Frauenraub. Saliern jene, die an einer Braut mit Überfall des Brautzuges verübt wurde Lex Sal. 13, 14. . Sie musste mit dem Wergelde des freien Franken gesühnt werden. Bei den Westgoten wurde der Missethäter nach Empfang von hundert Hieben der Verletzten verknechtet Lex Wisig. III 4, 14. . Halbfreie und Un- freie, welche das Verbrechen an einer Freien begingen, verwirkten allenthalben ihr Leben Arg. Lex Sal. 13, 7; 92, 3. Lex Rib. 58, 18. — Lex Baiuw. VIII 9. Nach Lex Wisig. III 4, 14 wird der Unfreie verbrannt. . Schärfer tritt die Abgrenzung der Notzucht hervor, sofern diese an halbfreien und unfreien Weibern begangen wird. Sie ist mit einer Busse an den Herrn der Bewältigten zu büssen, die nach den einzelnen Rechten verschieden ist und sich meistens nach dem Werte des Weibes abstuft Roth. 205—207. Lex Burg. 30. Lex Alam. 75. Vgl. Pactus III 24. Alfred 25. Das salische Recht scheint die oben S. 661 erwähnte Unzuchtsbusse auf die Notzucht ausgedehnt zu haben. . Von Knechten an Halbfreien oder an Unfreien verübt, wurde die Missethat mit Entmannung oder zu Haut und Haar ge- ahndet, wenn der Herr die Strafe nicht ablöste Alfred 25, 1. Vgl. oben S. 661 Anm. 27. . Quellen der nachfränkischen Zeit verlangen, dass die Verletzte, sobald sie vermag, das Gerüfte erhebe, dass sie mit zerbrochenem Leibe, flatterndem Haare und zerrissenen Bändern die Unthat verkünde. Obzwar die deutschen Rechtsdenkmäler der fränkischen Zeit darüber schweigen, darf doch aus der in den jüngeren Quellen begegnenden Übereinstimmung auf hohes Alter der Rechtssitte geschlossen werden J. Grimm , RA S. 633. Brandt , Forelæsninger II 85. Glanvilla XIV 6, 1. Bracton fol. 147. Ein Gerüfte der Geraubten setzen bereits die Interpretatio zu Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. IX 19, 1 und Form. Turon. 32 voraus. . Weit strenger sind nachmals die Strafen der Notzucht. Sie gilt für ein todeswürdiges Verbrechen. Das Haus, in welchem sie verübt worden war, wird zerstört, alles Lebende darin, insbesondere das Vieh, getötet Siehe Berliner SB 1890, S. 839. v. Amira , Thierstrafen in den Mitth. des Inst. f. österr. GF. XII 557. Nach Bracton fol. 147b wurde des Reiters Pferd an Schweif und Oberlippe verstümmelt; der Falke verlor Schnabel, Klauen und Schwanz. . Frauenraub, raptus Bei den Angelsachsen als nýdnǽm von der Notzucht, nýdhǽmed, unter- schieden. , liegt vor, wenn ein Mann sich eines freien oder halbfreien Weibes bemächtigt, um sie zur Ehe zu nehmen, ohne den Willen der Verwandten, die sie zur Ehe zu geben befugt sind Summula de bannis c. 5, Cap. I 224: qui raptum facit, hoc est, qui feminam ingenuam trahit, contra voluntatem parentum suorum. Handelt es sich um un- . § 143. Notzucht und Frauenraub. Ihnen wird die Missethat als Beeinträchtigung ihrer Rechte gebüsst. Von raptus, rapere, raptor wird daher auch gesprochen, wenn der Raub mit Zustimmung des Weibes stattgefunden hat Entsprechend dem römischen Sprachgebrauche. Siehe z. B. Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. IX 19, 1, interpretatio: si … eam vel invitam rapuerit vel volentem … , wodurch natür- lich nicht ausgeschlossen ist, dass der Raub verschieden gebüsst wird, je nachdem er mit oder ohne den Willen der Geraubten begangen worden war. Die ehebegründende Kraft, die der Frauenraub ursprüng- lich besass, zeigt ihren Einfluss auch in der strafrechtlichen Behand- lung der Missethat. Von den Volksrechten setzen die meisten auf Frauenraub eine Busse, der zum Teil nachweislich der Kaufpreis zu Grunde liegt, um den einst ein freies Mädchen in die Ehe gegeben wurde. Nach älterem salischem Rechte betrug sie 62½ Solidi Lex Sal. 13, 4. Der Frauenraub ist hier als Bandenverbrechen gedacht. Vgl. Marculf II 16. Raubt ein libertus eine liberta, so zahlt er nach Lex Sal. 92 eine Busse von 30 Solidi, zwanzig an den Herrn, zehn als fredus, und giebt die Geraubte zurück. Der Halbfreie und der Unfreie büsst den Raub einer Freien mit dem Leben. Lex Sal. 13, 7; 92, 3. Marculf II 29. Form. Lindenbrog. 20. , vierzig nach alamannischem Pactus III 23: si quis alterius puellam inemtam rapuerit (so ist statt im- pia fuerit zu lesen), 40 solidos solvat et ipsa reddat. Vgl. Lex Alam. 53, 1: si quis filiam alterius non sponsatam acciperit sibi ad uxorem, si pater eius eam requirit, reddat eam et cum 40 solidis eam componat. und bairischem Lex Baiuw. VIII 6, 7. Der Raub einer Witwe wird doppelt gebüsst. Rechte, fünfzig Schillinge nach kentischem Aethelbirht 82. , das neunfache pretium puellae nach burgundischem Rechte Lex Burg. 12, 1. Das Neungeld wie bei dem Raube von Sachen. Siehe oben S. 648, Anm. 93. . Andere Rechte weisen strengere Strafen auf. Die Langobarden haben die Hochbusse von 900 Solidi Roth. 187. . Das westgotische Recht liefert den Frauenräuber und sein Vermögen der Geraubten oder ihren Ver- wandten aus Lex Wisig. III 3, 1. . Bei den Ribuariern Lex Rib. 34, 1. 2. Den Knecht, der eine Frau raubt, trifft der Tod, wenn die That gegen ihren Willen erfolgte. Die Tötung geschieht, wie Lex Rib 58, 18 ersehen lässt, durch die Geraubte, ein Beleg für den Strafvollzug durch den Ver- letzten. Siehe Zöpfl , Rechtsalterthümer II 231 und oben S. 472. , Anglowarnen Lex Angl. et Werin. 46. und Angel- sachsen Knut II 52. hat der Frauenräuber sein Wergeld verwirkt Nach Cap. Remedii c. 6 ist das Wergeld der rapta zu zahlen und diese zurückzugeben. . freie Weiber, so liegt nicht raptus vor; doch wird der freie Mann durch die Ehe mit einer fremden Magd unfrei, falls ihm ihre Unfreiheit bekannt war. § 143. Notzucht und Frauenraub. In der Gesetzgebung der Merowinger machten sich hinsichtlich des Frauenraubes Einflüsse des römischen Rechtes geltend; so in einer Novelle der Lex Salica, welche die Teilnahme von Verwandten und wohl auch den Frauenraub selbst mit Tod und Verlust des Vermögens bestraft Lex Sal. 71. Vgl. dazu Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. IX 19, 1 und interpre- tatio Lex Wisig. III, 3, 4. , so in einer Satzung Childeberts II., wonach der Frauen- räuber und das mit ihm einverstandene Weib Leben und Vermögen verwirken und von Amtswegen verfolgt und getötet werden sollen Childeb. II decretio c. 4, Cap. I 16. In Formeln wie Marculf II 16, Form. Tur. 16, Lindenbrog. 16 erscheint Verwirkung des Lebens als Strafe des Frauenraubes. Rein römisch ist Form. Tur. 32. Das römische Recht strafte die Entführte, wenn sie eingewilligt hatte, mit dem Tode. . Das karolingische Königsrecht stellte den Frauenraub unter die Bannfälle. Die Leges der Westgoten und Burgunder verhängen gelindere Strafe, wenn die Geraubte incorrupta zu den Ihrigen zurückkehrt Lex Wisig. III 3, 1 (Verlust des halben Vermögens). Lex Burg. 12, 2 (das sechsfache pretium puellae). . Im friesischen Rechte wird unterschieden, ob der Frauenräuber die Geraubte zur Ehe nimmt oder nicht. In jenem Falle ist nur eine Busse von zwanzig Solidi Abgesehen vom Muntschatz. an den Vormund verwirkt, in diesem, wenn ein Beischlaf stattgefunden hatte, ihr dreifaches Wergeld, eines an sie selbst, eines an den Vormund, eines an den König Lex Fris. 9, 8. 11. In ähnlicher Weise ist wohl auch Aethelbirht 84 aufzu- fassen. Gægang erklärt Grimm , Z. f. DR V 10, als gegange, rediens. Doch betrachte ich im Gegensatze zu ihm die 35 Schillinge Busse und die 15 Schillinge Brüche als eine Strafe, die zu den in Aethelbirht 82 genannten 50 Schillingen hinzutritt. . Das ältere, namentlich das fränkische Recht macht keinen strafrecht- lichen Unterschied, ob der Frauenraub, den ein Freier beging, mit Ge- walt gegen die Geraubte oder mit deren Zustimmung ausgeführt worden ist Opet , Geschlechtsvormundschaft, Mitth. d. Inst. f. österr. Gf., Ergänzungs- band III 8 f., behauptet für die salfränkischen Quellen das Gegenteil. Allein er vermag nur Quellen anzuführen, die sich auf einen Knecht beziehen. Dass dies- falls das Wollen oder Nichtwollen des Weibes betont wird, hat seinen guten Grund, da es bei freiwilliger Verbindung mit einem Knechte der Knechtschaft verfiel. Ausdrücklich ist der servus als Thäter genannt in Marc. II 29. Form. Merkel. 19 (Roz. 244) ist Nachbildung von Marc. II 16, wo in dem entsprechenden Satze das extra tuam voluntatem fehlt, und sagt nichts von Verwirkung des Lebens. In Marculf II 16 spricht die erste Arenga von einer sponsata. . Den entgegengesetzten Standpunkt nimmt die Lex Saxonum Lex Sax. 41. Siehe v. Richthofen , Zur Lex Sax. S. 285. § 143. Notzucht und Frauenraub. ein. Hat der Frauenräuber die That gegen ihren Willen begangen, so hat er eine Busse von 300 Solidi an die Verwandten Nach v. Richthofen das Wergeld des Weibes und einen fredus von 60 Solidi. Allein die virgo hat nach sächsischem Rechte doppeltes Wergeld, also 480 Solidi. Die Busse entspricht vielmehr dem Kaufpreise der rapta. und das sächsische Freienwergeld von 240 Solidi an die Geraubte zu zahlen. Liess sie sich freiwillig rauben, so erhalten die Verwandten zweimal 300 Solidi, einmal als Busse, einmal als Kaufpreis des Weibes, das dem Räuber als Ehefrau verbleibt, während es im ersten Falle resti- tuiert werden muss. Sicherlich ist die Unterscheidung der Lex Saxo- num jüngeres Recht und erst unter Karl dem Grossen in Sachsen eingedrungen, nachdem sie sich vorher unter dem Einflusse der Kirche im Frankenreiche eingebürgert hatte. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Frauenräuber die Geraubte als Ehefrau behält, ist eine Frage des Eherechtes. Wenn sie ihm verbleibt, hat er nach ausdrücklicher Vorschrift einzelner Rechtsquellen den für die Kaufehe geltenden Kaufpreis zu zahlen, so dass er nach jenen Rechten, welche die Busse dem Kaufpreise gleich- stellen, in solchem Falle das duplum entrichten muss. Besondere Grundsätze greifen ein, wenn eine Braut geraubt wird. Manche Rechte verlangen dafür höhere Busse als bei Frauenraub: zweihundert Solidi die Lex Alamannorum Ihr halbes Wergeld mit Einschluss des Friedensgeldes. Lex Alam. 51. Dagegen 400 Solidi, wenn er sie nicht zurückgiebt. Weregeldo suo nach Pactus V 17. Da der Raub der Ehefrau nach Lex Alam. 50, 1 nur eine Busse von 80 Solidi zur Folge hat, so wird bei den Alamannen der Brautraub höher gebüsst als der Ehebruch. , die doppelte Busse des Frauenraubes die Lex Baiuwariorum Lex Baiuw. VIII 16. , deren jüngere Texte dafür das Wergeld des Missethäters einsetzen Da nach jüngeren Texten auch bei Ehebruch ein Betrag von 160 Solidi verwirkt ist, steht die Busse des Brautraubes der des Ehebruchs gleich. . Das ältere salische Recht straft den Brautraub gleich dem Frauenraube. Das jüngere fügt eine Injurienbusse von 15 Solidi an den Bräutigam hinzu Lex Sal. 13, 10, Cod. 5. 6. 10. Emend. Recap. A 12. . Nach einem Kapitular Ludwigs I. soll der Schuldige ausserdem die Bannbusse zahlen oder auf so lange ins Exil gehen, als der König bestimmt Cap. legg. add. 818/9, c. 9, I 282. . Bei den Chamaven verwirkt der Brauträuber sein Wergeld Lex Chamav. 47. . Im sächsischen und im langobardischen Rechte muss er neben der Busse, die der Vormund erhält, an den Bräutigam den Betrag entrichten, § 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. den dieser von dem Vormunde wegen Nichterfüllung des Verlöbnis- vertrages hätte beanspruchen können Lex Sax. 49. Ist die Braut in Begleitung ihrer Mutter geraubt worden, so erhält auch diese dreihundert Solidi. — Roth. 191. Vgl. meine Anzeige von Sohm , Trauung und Verlobung, in der Jenaer Litteraturzeitung 1876, Art. 439. . Eine Gruppe von Volksrechten sondert vom Frauenraube eine verwandte Missethat, die man als Entführung im germanischen Sinne bezeichnet Wilda , Strafrecht S. 845. Begründete Bedenken erhebt gegen diesen Ausdruck Osenbrüggen a. O. S. 112. . Sie verhält sich zum Frauenraube etwa so, wie das dieb- liche Behalten eines zugelaufenen Tieres zum Viehdiebstahl. Jene Missethat liegt vor, wenn ein Freier ein Weib, das sich ohne den Willen der Ihrigen zu ihm begiebt, aufnimmt und behält, um sich mit ihr zu verbinden. Dagegen verlangt der Frauenraub ein Weg- nehmen des Weibes aus der Obhut der Ihrigen. Nach burgundischem Rechte steht auf rechtswidriges Behalten der dreifache Muntschatz Lex Burg. 12, 4: si vero puella sua sponte expetierit virum et ad domum illius venerit et ille se cum illa miscuerit, nuptiale pretium in triplum dissolvat. , nach langobardischem eine Busse von 40 Solidi Roth. 188. 190. 214. . § 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. Wilda , Strafrecht S. 775. 785. 959 ff. Grimm , RA S. 643 ff. Geib , Straf- recht I 185. Köstlin , Die Ehrenverletzung nach deutschem Rechte Z. f. DR XV 151. 364. Rich. Loening , Vertragsbruch S. 570 f. Günther , Wiedervergeltung I 141. 190. Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden S. 76. Derselbe , Alamannisches Strafrecht S. 243. Schmid , Gesetze der Angelsachsen S. 563. Brandt , Forelæsninger II 88. Stemann , Den danske Retshistorie S. 686. Soweit die Kränkung der Ehre Ahd. bismer, ags. bismer, bismor, bismrung (Wright und Wülcker I 201, 38), ahd. bismerôn, ags. bismerian, bysmrian zu Schmeer, schmieren. als selbständige Missethat bestraft wird und nicht in anderen Delikten aufgeht, kann sie sowohl durch Worte als auch durch Werke geschehen Bismerian mid worde ođđe mid weorce, beschmieren mit Worten oder mit Werken in Schmid, Ges. der Ags. Anhang II 29. . Die Verletzung der Ehre durch schimpfliches Wort, convicium, improperium, verbum iniuriosum, ahd. sceltwort, alts. bismersprâca, ags. bismerword, das nachmals bei den Alamannen sogen. Beschalken wird im Althochdeutschen wohl auch schlechtweg als scelta, sceltunga, sceltât bezeichnet. Doch schliesst das Wort Schelte, welches seit dem Vorgange Grimms und Wildas dafür gebraucht wird, auch Fälle falscher Anklage in sich. § 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. Die Lex Salica unterscheidet zwei Hauptgruppen von Schelte Die Schelte wird im Sinne von Beschalken nur in einzelnen Volksrechten besonders erwähnt. Titel 30 der Lex Salica lautet de conviciis. Einen Katalog von Scheltworten bringen als jüngeren Zusatz einige Handschriften der Lex Wisi- gothorum unter der Überschrift: titulus de conviciis et verbis odiose dictis. Einiges enthalten die alamannischen, langobardischen und die kentischen Rechtsdenkmäler. Ergiebiger sind die nordischen Quellen. , eine Schelte von geringerer Strafbarkeit, deren Bussen sich auf der Grund- zahl 15 aufbauen, und eine gefährlichere Schelte, die mit der Busse der Lebensgefährdung bedroht ist. Die salische Grundbusse von 15 Solidi steht auf die Worte cinitus Auch cenitus, cinidus für cinaedus im Sinne von muliebria passus. Angel- sächsische Glossen bei Wright und Wülcker I 375, 9; 532, 37 geben cenidos, cinae- dos mit atole scheusslich, grässlich wieder. In den Malbergischen Glossen scheint die Wurzel quina Weib zu stecken. Verschiedenartige Versuche, den cinitus der Lex Salica anders zu erklären, bei Du Cange (Henschel) II 271. , falsator, delator (Angeber) und auf den Vorwurf des Meineids Er wird nach Lex Sal. 93. 94 mit 15 Solidi gebüsst. . Dreifachen Schutz der weiblichen Ehre scheint die Busse von 45 Solidi darzustellen, die man nach älteren Texten der Lex Salica verwirkt, wenn man ein freies Weib eine Hure schilt Die meretrix fehlt in Lex Sal. 30, 3, den Codices 5. 6 und den Handschriften der Emendata. Siehe unten Anm. 8. Die Heroldina erwähnt nur den Fall, dass ein Weib das Schimpfwort ausspricht, und erniedrigt dafür die Busse auf 15 Solidi. . Nur drei Solidi kosten die Schmähworte concacatus und Fuchs und der Vorwurf, im Felde den Schild weggeworfen oder aus Feigheit die Flucht ergriffen zu haben. Bei dem Schimpfworte Hase schwanken die Handschriften zwischen 3, 6 und 15 Solidi. Strafrechtlich aus- gezeichnet ist der Vorwurf der Zauberei Lex Sal. 64, 1. 2. Recapitulatio A 25. . Wer von einem Manne sagt, dass er den Hexen den Kessel trage, und es nicht beweisen kann, zahlt 62½ Solidi. Das dreifache dieser Busse ist verwirkt, wenn ein Weib als Hexe, nach jüngeren Texten der Lex auch, wenn sie als Hure verleumdet wird So in Lex Sal. 64, 2, Cod. 5. 6, Herold. und Emendata. Siehe oben Anm. 6. Bei der summarischen und eigenmächtigen Art, in der man damals gegen Zauberer und Hexen vorging, bei der Strafgewalt, welche die Sippe gegen weibliche Mitglieder übte, hatte man guten Grund, solche Verleumdungen mit der Busse der Lebensgefährdung zu ahnden. . Der alamannische Pactus hebt die Schelte nur als Missethat von Weibern hervor und behandelt sie als busslos, wenn die weibliche Zunge in Zank und Streit gesündigt hatte. Abgesehen davon büsst das Weib zwölf Solidi, die alamannische Grundbusse, wenn es gegen § 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. ein Weib den Vorwurf der Hexerei, gegen einen Mann den der Arg- list oder Falschheit erhebt Pactus II 31. 32. Subdulus, in einer Keronischen Glosse als feihhene er- klärt, darf nicht mit Merkel als ignavus, sondern muss als dolosus (zu faihan, fei- han oben S. 544) gedeutet werden. . Das langobardische Recht unterscheidet bei Kränkung der weib- lichen Ehre die im Jähzorn ausgesprochene Schmähung, die man zu widerrufen bereit ist, und die Verleumdung, die man zurückzunehmen verweigert. Der Vorwurf der Unzucht und das Wort Hexe wurden als Schmähung mit 20 Solidi, als nicht widerrufene Verleumdung mit dem Wergelde des Weibes gebüsst Roth. 198. Der Vormund, der fälschlich die eigene Mündel der Unzucht zeiht, verliert nach Roth. 196 die Vormundschaft, ausgenommen wenn er ihr Vater oder ihr Bruder ist. . Wer einen Mann arga (Feig- ling) schilt, sühnt den Schimpf mit 12 Solidi Roth. 381. . Nach kentischem Rechte verbricht derjenige, der in fremdem Hause einen andern meineidig nennt oder mit schmählichen Worten lästert, sechs Schillinge dem Geschmähten, zwölf dem König und einen Schilling dem Hausherrn Hloth. u. Eadric. 11. . Der Wette an den König und der Busse an den Hausherrn liegt der Gedanke zu Grunde, dass durch solche Schmähung der Hausfriede gefährdet wird. Strenger ist das angel- sächsische Recht gegen den Urheber einer öffentlich ausgebreiteten Verleumdung Folkléasung zu léan oben S. 356, Anm. 7. , oder einer Verleumdung, die dem Verleumdeten Nach- teil bringt an Geld und Gut. Wird deren Unwahrheit dargethan, so soll der Schuldige seine Zunge verlieren oder erkaufen Alfred 32. Edgar III 4. Knut II 16. Leges Henrici primi 34, 7. Vgl. Schmid , Ges. der Ags. S. 563. . Wer wegen Schelte belangt wird, ist befugt, die Wahrheit des Vorwurfs zu be- haupten und darüber ein Beweisverfahren zu provocieren. Nur für den Fall, si non potuerit adprobare, stellt die Lex Salica die Schelte unter Busse. Nach langobardischem Rechte darf der Vorwurf der Feigheit, der Unzucht und der Zauberei durch gerichtlichen Zweikampf erhärtet werden. Will es der Beleidiger nicht auf den Wahrheitsbeweis ankommen lassen, so soll er eine Ehrenerklärung abgeben, die nach langobardi- schem Rechte eine eidliche sein muss. Wenn es sich um den Schimpf der Feigheit handelt, so schwört er mit einem Eineide, wenn um den Vorwurf der Zauberei oder der Buhlschaft, so schwört er selbzwölft, Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 43 § 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. dass er den Vorwurf nicht auf Kenntnis von Thatsachen hin, sondern aus Jähzorn (per furorem) erhoben habe. Hält er die Behauptung aufrecht, dass die Geschmähte eine Hexe oder Hure sei, so steigert sich sein Delikt zur verleumderischen Anschuldigung. Denn jene ist, wenn er mit dem Wahrheitsbeweise durchdringt, mit ihrem Leben der Strafgewalt der Sippe verfallen Darum büsst andererseits der beweisfällige Verleumder das Wergeld des Verleumdeten. Roth. 198. . Die nordischen Quellen unterscheiden bei der Schelte Vollrechts- worte und Halbrechtsworte, je nachdem dafür volles oder halbes Recht (Busse) zu zahlen ist. Gewisse Schmähungen, so die der Feigheit, geben dem Gescholtenen nach isländischem Rechte die Befugnis so- fortiger Tötung und haben, wenn im Rechtswege geltend gemacht, die Verurteilung zum Waldgange zur Folge. Eine eigenartige Gruppe von Ehrenkränkungen fasst der Begriff der ýki, der Übertreibung, zusammen. Es sind Scheltworte, die etwas Unmögliches enthalten, z. B. dass ein Mann jede neunte Nacht ein Weib sei, dass er ein Kind ge- boren habe. Erwähnt mag hier noch werden, dass nach dem dritten Gudrunliede der Edda die Magd Herkia, weil sie die Gudrun bei ihrem Gatten wegen Ehebruchs verleumdet hatte, im Sumpf erstickt wurde, nachdem das Gottesurteil des Kesselfangs die wissentlich falsche An- schuldigung ergeben hatte. Ein allgemeiner Begriff der Realinjurie war dem älteren Rechte unbekannt. Das Wort iniuria wird in so weitem Sinne gebraucht, dass es nicht nur die Körperverletzung, sondern auch die Tötung bezeichnen kann Lex Alam. 11—15. Cap. legg. add. 818/9, c. 2, I 281. . Doch äussert sich der Schutz gegen Ehrenkrän- kungen, die nicht durch Worte, sondern durch Werke geschehen, in mannigfaltiger Weise. Gewisse an sich strafbare Handlungen werden durch das Merkmal der Ehrenkränkung als Missethaten höherer Straf- barkeit qualifiziert. Darum wird z. B. bei den Langobarden die Maul- schelle doppelt so hoch als der Faustschlag Roth. 44. , der Haargriff bei den Sachsen so hoch wie Blutrunst gebüsst Lex Sax. 7. . Das halbe Wergeld setzt Rothari als Busse, wenn man mit Gefolge einen freien Mann überfällt und schmählich durchprügelt Roth. 41: eo quod in turpe et in derisiculum ipsius eum male tractavit. . Bei Verlöbnisbruch verlangt das Baiernrecht von dem Schuldigen ausser der Busse eine eidliche Ehrenerklärung zu Gunsten der Braut und ihrer Sippe Siehe oben S. 380. . Gewalt- § 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. thätigkeiten beschimpfenden Charakters können das Gepräge des Ver- suchsdeliktes haben und demgemäss geahndet werden; so die Weg- sperre, die Wassertauche, unzüchtige Handlungen gegen Frauen Siehe oben S. 563. 559 f. . Rein kommt der Charakter der Realinjurie nur in vereinzelten typischen Fällen zum Ausdruck. Dahin gehört, dass man einem Freien wider Willen Haar oder Bart schert Lex Alam. 57, 29. 30. , dass man ihn entwaffnet Knut II 60. , über das Dach des Hauses, in dem der Hausherr oder ein anderer sitzt, in illius contumeliam einen Stein wirft Lex Sal. 97. Vielleicht gehört auch Lex Sal. 30, 9, Extrav. A 3 mit dem unaufgeklärten pittum excutere zu den Ehrenkränkungen. . Die Hochbusse von 900 Solidi setzt ein Gelegenheitsgesetz Aistulfs, wenn jemand Schmutz- wasser und Unflat über einen Hochzeitszug ausgiesst. Die Busse ist zur Hälfte dem Könige, zur Hälfte dem Vormunde der Braut zu zahlen Aistulf 15. . Falsche Anklage, die man im Volksgerichte erhob, war nach den meisten Volksrechten, wie es scheint, nicht schlechtweg, sondern nur unter gewissen Voraussetzungen, nämlich als Gefährdung der Un- bescholtenheit, strafbar. Sachlich steht sie der oben erörterten Schelte sehr viel näher als nach unserer heutigen Auffassung. Ja, gewisse Arten falscher Anklage fallen selbst im Wortsinne unter den Rahmen der Schelte; so die Urteilschelte und die prozessualische Eidesschelte. Allerdings wird in den Quellen dem sachfälligen Kläger gelegent- lich eine Busse auferlegt. Allein die allgemeine Strafbarkeit der falschen Anklage darf daraus nicht gefolgert werden. Die Busse steht zum Teil auf Fälle, in welchen eine falsche Anklage im eigentlichen Sinne nicht vorliegt; so auf unrechten Anefang Siehe oben S. 509. , bei welchem ein per- sönlicher Vorwurf gegen den Besitzer nicht erhoben, sondern nur be- hauptet wird, dass die Sache gestohlen oder geraubt sei. Andererseits ist die Busse, die man im Verfahren um handhafte That verwirkt, wenn man die Schuld des Gebundenen nicht zu beschwören vermag, die Busse der unrechtmässigen Bindung und nicht die der falschen Anklage Lex Rib. 41, 1. Lex Sal. 32. Siehe oben S. 484. Auf besonderer könig- licher Satzung beruht es, dass nach Cap. Hlud. II Pap. in legem data v. J. 855, c. 1, II 89 den Königsbann büsst, wer einen Zeugen des Gegners zurückweist, in- dem er ihn fälschlich eines Verbrechens beschuldigt. Grundlose Klage um ein durch Königsbann gefriedetes Grundstück kann als inquietatio und sohin als Über- tretung des Bannes mit der Bannbusse geahndet werden. Vgl. Rich. Loening a. O. S. 578. . 43* § 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. Dagegen halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass die falsche Anklage um unehrliche Thaten, um Meinwerke, bussfällig machte. Ausser Zweifel steht, dass das bei der ungerechten Beschuldigung des Meineids und bei der Eidesschelte der Fall war Lex Sal. 48, 1; 93, 2; 94. Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49. — Lex Sal. 82 (siehe oben S. 407, Anm. 33) kann dahin verstanden werden, dass die Busse von 15 Solidi nur verwirkt war, wenn dem Beklagten der Kesselfang gelang, zu dem der Kläger ihn provociert hatte, während die Busse nicht in Frage stand, falls die Klage im Namen des Königs erhoben worden war. Der Herausforderung zum Kesselfang liegt eine anticipierte Eidesschelte zu Grunde. Hiemit würde die oben S. 331. 407 ausgesprochene Hypothese über das Verbot einer älteren Form des Kesselfanges hinfällig werden. , die nach fränkischem Rechte mit fünfzehn Solidi gesühnt wurden. Höhere Busse (45 Solidi) verwirkte, wer den gescholtenen Urkundenschreiber nicht zu über- führen vermochte Siehe oben S. 422. . Der Vorwurf der Zauberei wurde, wenn gericht- lich erhoben, sicherlich nicht minder bestraft als die aussergerichtliche Schelte Bussen setzt der Pactus Alamannorum II 35, wenn jemand eine Freie als angebliche Hexe ergreift und der Hexenprobe unterwirft. Siehe oben S. 410, Anm. 57. In Pactus II 33 ist eine Strafe von 800 Solidi (das doppelte Frauenwergeld) an- gedroht, si ipsam in clinata miserit. Es ist wohl eigenmächtiges Verbrennen der angeblichen Hexe aus Rache wegen Tötung eines Verwandten gemeint. . Nach langobardischem Rechte musste der Ehemann die Anschuldigung der Ehefrau wegen Ehebruchs und Mordanschlags, wenn er sie nicht auf bestimmte Verdachtsgründe hin erhoben hatte, mit dem Wergelde eines ihr ebenbürtigen freien Mannes büssen Grim. 7. Wenn die Ehefrau durch ihre Verwandten von der Anschuldi- gung gereinigt worden ist, darf der Ehemann selbzwölft schwören, quia non asto animo nec dolose ei crimen iniecit, ut eam deberet dimittere, nisi per certam su- spectionem auditum habuisset haec verba. Andernfalls zahlt er das Wergeld zur Hälfte dem König, zur Hälfte ihren Verwandten. . Allenthalben verwirkte, wie es scheint, eine Busse, wer einen anderen wegen Diebstahls beschuldigte, zum mindesten dann, wenn er der wissentlich falschen Anklage überführt werden konnte Arg. Lex Sal. 90. Siehe oben S. 509, Anm. 87. Decreta Niuhing. c. 11. Nach Lex Fris. 3, 9 büsst der Kläger die Lösungstaxe der Hand, wenn sein Vor- eid durch das Ordal des Kesselfangs als ein falscher erwiesen worden war. Vgl. oben S. 408, Anm. 44. . Nach spätrömischem Rechte wurde die Kalumnie, die falsche An- schuldigung wegen eines Verbrechens mit derselben Strafe geahndet, die auf die vorgeschützte Missethat gesetzt war. Durch Inscriptio musste sich der Ankläger schriftlich verpflichten, dass er, wenn er sachfällig würde, die dem Angeklagten drohende Strafe erleiden wolle Günther , Wiedervergeltung I 141. . § 144. Ehrenkränkung und falsche Anklage. Dieser Grundsatz des römischen Rechtes hat sich im westgothischen und im fränkischen Reiche für die römische Bevölkerung erhalten Lex Rom. Wisig. Cod. Theod. IX 1, 8, interpr. . Formulare für jene Inscriptionen sind uns aus fränkischer Zeit über- liefert Form. Turon. 29. Form. Extravag. I 6, Zeumer, Formulae S. 537. . Der fremdrechtliche Gedanke ist zuerst in das westgotische Recht Lex Wisig. VII 1, 5 (antiqua): ille vero, qui accusavit, et poenam et dampna suscipiat, quae debuit pati accusatus, si de crimine fuisset convictus. , aus diesem für Fälle wissentlich falscher Anklage in die Lex Baiuwariorum Lex Baiuw. IX 18: si quis … pro quacumque invidia iniustam accusa- tionem commoverit, ipse penam vel damnum, quod alteri intulit, excipiat. eingedrungen. Für die gegen den Richter wegen Bestechlichkeit erhobene Anklage hat ihn die Lex Burgundionum auf- genommen Lex Burg. prima constit. 9. . In einem singulären Falle wendet ihn auch eine Satzung Liutprands an Liu. 111. Jemand verabredet mit einem fremden Knechte, dass dieser sich als handhaften Dieb binden lasse, und klagt gegen den Herrn neunfachen Ersatz des Gestohlenen ein. Wird der Betrug entdeckt, so soll der Kläger an den Herrn des Knechtes das Octogild der angeblich gestohlenen Sache zahlen und ausserdem 40 Solidi pro inlicita praesumptione, die den 40 Solidi entsprechen, um die der Herr den bei handhaftem Diebstahl dem Tode verfallenen Knecht auslösen könnte. . Mit Unrecht behauptet man, dass das ältere deutsche Recht die falsche Anklage nach dem Gesichtspunkte der Talion bestraft habe. Im Volksgerichte erhoben, machte die falsche Anklage den Ankläger wahrscheinlich nur strafbar, soweit sie an die Ehre ging. Im übrigen schützte gegen mutwillige und verleumderische Anklagen der ganze Zuschnitt des Gerichtsverfahrens, indem der Voreid, der dem Kläger unbedingt oder auf Verlangen des Gegners oblag, Anlass zu einer Meineidsklage geben konnte, und indem der Kläger, der den Beklagten zur Reinigung durch ein Gottesurteil zwang, im Falle des Gelingens den Bussen der Eidesschelte verfiel. Unter besonderen Voraussetzungen ist nach salischem Rechte die falsche Anklage vor dem Könige unter Strafe gestellt. Wenn jemand einen Unschuldigen in dessen Abwesenheit vor dem Könige beschuldigt, so büsst er nach den älteren Texten der Lex Salica 62½ Solidi Lex Sal. 18. . Die Lex denkt dabei wohl hauptsächlich an die Be- schuldigung der Infidelität. Die Busse ist nicht Talionbusse, sondern Busse der Lebensgefährdung. Die Lex Ribuaria setzt auf die falsche Anklage vor dem Könige schlechtweg die Busse von 60 Solidi Lex Rib. 38. . Nach § 145. Zauberei, Meineid und Walraub. jüngeren Texten der Lex Salica sind 200 Solidi (das Wergeld des freien Franken) verwirkt, wenn die Beschuldigung ein todeswürdiges Verbrechen des Abwesenden, ein crimen, unde mori debuisset, zum Gegenstande hatte Lex Sal. 18, 1. 2, Herold. und Emendata. Man mag hierin eine Annäherung an den Taliongedanken erblicken. ; die Busse von 62½ Solidi wird nur noch auf die Anschuldigung wegen culpae minores gesetzt. Bei den Lango- barden büsste sein Wergeld, wer wegen todeswürdigen Verbrechens vor dem König eine Anklage erhob und im Zweikampfe mit dem Gegner unterlag Roth. 9. . § 145. Zauberei, Meineid und Walraub . Wilda , Strafrecht S. 961 ff. Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden S. 61. 151. 158. 160. Dahn , Studien S. 234 f. Gengler , Die strafrechtliche Lehre vom Verbrechen der Vergiftung. Erstes Heft 1842, S. 154. Konrad Maurer , Die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christenthume II 415 ff. v. Liszt , Meineid und falsches Zeugnis 1876, S. 41 f. L. Freund , Lug und Trug unter den Germanen S. 1863, 165. Cosack , Eidhelfer S. 65. v. Richthofen , Zur Lex Saxonum S. 236. Schmid , Gesetze der Angelsachsen S. 631. In die Zeit der Volksrechte ragen noch Verbrechensbegriffe hinein, die ursprünglich durch heidnisch-religiöse Vorstellungen bestimmt wurden, aber seit der Christianisierung der Germanen entweder christ- liches Gepräge erhielten oder in andere Verbrechensbegriffe aufgingen. Aus der Gruppe jener Missethaten sind insbesondere hervorzuheben: 1. Die Zauberei mit Einschluss der Vergiftung. In heidnischer Zeit war nicht jede, sondern nur die schädliche Zauberei strafbar. Die christliche Lehre verpönte die Zauberei schlecht- weg als ein mit heidnischen oder teuflischen Mächten in Verbindung stehendes Werk. Allein das ältere Recht strafte die Zauberei nur, wenn sie schädliche Wirkungen herbeiführte, und etwa noch, wenn sie als Versuchsdelikt oder Versuchshandlung darauf angelegt war, solche herbeizuführen Siehe oben S. 561. . Unter den Begriff der schädlichen Zauberei Ags. wiccræft. Wicce die Hexe. Zu wiccian zaubern. Niederdeutsch wicken zaubern, wickerie, wickinge Zauberei, vermutlich von Hause aus ein säch- sisches Wort. Schade , WB. S. 1155. — Crimen nefandum in Roth. 198, nec dicenda opera in Liu. 85. — Vgl. Grimm , Mythologie S. 984 ff. , maleficium, fällt § 145. Zauberei, Meineid und Walraub. die Vergiftung Ags. lyblác aus lyb, fascinum, venenum. Vgl. hochd. lüppe coagulum und lupperei Giftmischerei, Zauberei. . Weil sie aus Kräutern Gifttränke bereitet, heisst die Hexe (stria, striga) in den Volksrechten mitunter schlechtweg herbaria, wie denn auch das Wort veneficium für schädliche Zauberei gebraucht wird. Tötung durch Gift, in den fränkischen und oberdeutschen Volksrechten als Unterart der Zauberei behandelt, wird nach diesen und nach langobardischem Rechte mit dem Wergelde des Getöteten gesühnt Lex Sal. 19, 1 im Titel de maleficiis. Septem Causae VI 2. Lex Rib. 83: si quis … per maleficium (in jüngeren Texten per venenum seu per aliquod male- ficium) aliquem perdiderit, weregildum componat. Pactus Alam. II 35, wo sicher- lich auch die Vergiftung inbegriffen ist. Meichelbeck Nr. 683 oben S. 277, Anm. 11. Rothari 141. . Doch steht im Hintergrunde der compositio der Feuertod als Privatstrafe oder als Racheakt Lex Sal. 19, 1, Cod. 2 (siehe oben S. 471, Anm. 19). Pactus Alam. II 35 (siehe oben S. 676, Anm. 30). Greg. Tur. Hist. Franc. VI 35. . Jener war wohl auch regelmässig das Los des Unfreien, den der Herr den Verwandten des Vergifteten ausgeliefert hatte, nach langobardischem Rechte ohne das Recht der Lösung zur Tötung ausliefern musste. Andere Rechte behandeln bei Freien das Verbrechen schlechtweg als ein todeswürdiges; so die Lex Wisigothorum, die wegen Giftmordes ‘mortem turpissimam’ an- droht Lex Wisig. VI 2, 2. , so das angelsächsische und das schwedische Recht Aethelstan II 6. Doch können die Magen des Schuldigen ihn, wenn er im Ordal überführt worden ist, nach einer Kerkerhaft von 120 Nächten auslösen, in- dem sie die Were des Getöteten und ausserdem an den König 120 Schillinge zahlen und für sein zukünftiges Verhalten Bürgschaft leisten. Wilda , Strafrecht S. 966 f. . Gleiche Strafen verwirkt, wer durch sonstige Zauberkünste einen Menschen um das Leben bringt. So setzt eine Stelle der Lex Salica das Wergeld des Getöteten als Busse, wenn eine Hexe überführt wird, einen Menschen verzehrt zu haben Lex Sal. 64, 3, Cod. 5. 6. 10. Emendata. . Dass der Aberglaube, eine Hexe könne einen Menschen verzehren, auch bei Langobarden und Sachsen noch im Schwange war und dass man Weiber um solcher Mahlzeit willen zu verbrennen pflegte, lässt eine Satzung Rotharis ersehen, die auf das Verbrennen von Hexen hohe Busse setzt, und ein Kapitular Karls des Grossen für Sachsen, worin es bei Todesstrafe ver- boten wird Roth. 376. Cap. de part. Sax. c. 6, I 68. Grimm , Mythologie S. 1034. . Giftgeben und Zauberei, die nicht den Tod des Opfers zur Folge haben, ahndet das salische Recht mit der Busse der Lebensgefährdung, § 145. Zauberei, Meineid und Walraub. das ribuarische mit dem halben Wergelde, dieses aber nur dann, wenn die Missethat an dem Körper des Vergifteten oder Behexten sichtbare Spuren zurückliess Siehe oben S. 561, Anm. 16. Dazu die bei Wilda , Strafrecht S. 967, übersetzte Stelle aus Östgötalagen. . Nach bairischem Rechte wird durch erfolg- loses Giftgeben die Unwahnsbusse von 12 Solidi verwirkt Lex Baiuw. IV 22. . Das lango- bardische Recht setzt auf Giftgeben das halbe Wergeld, auf Gift- mischerei 20 Solidi, die Busse des gewöhnlichen consilium mortis Siehe oben S. 562. . Zur Zauberei gehört als eine Art der Vergiftung auch das Dar- reichen von Tränken, durch die man einer Frau die Fruchtbarkeit benimmt Lex Sal. 19, 4, Cod. 5 ff. Die Busse beträgt 62½ Solidi. , und die Abtreibung fremder Leibesfrucht, die nach bairischem Rechte mit Verknechtung, nach westgotischem mit dem Tode be- straft wird Lex Baiuw. VIII 18. Lex Wisig. VI 3, 1. Vgl. Wilda , Strafrecht S. 723. . Von den Hexen glaubte man, dass sie die Ernte schädigen und Unwetter erzeugen können. Das Wort Hexe, ahd. hagazussa, ags. hægtesse, bedeutet ursprünglich die das Feld schädigende Grimm , WB. IV 2, S. 1299. Grimm , Mythologie S. 992. . Das bai- rische Volksrecht hat für ein die Ernte gefährdendes Zauberwerk (aranscarti) die Busse von 12 Solidi Grimm , Mythologie S. 443 f. , lässt aber ausserdem den Urheber für jeden Schaden haften, der Haus oder Vieh des Eigentümers binnen Jahresfrist betrifft Lex Baiuw. XIII 8. . Wettermacher werden nach westgotischem Rechte zu Haut und Haar bestraft und entweder vom Richter durch Ein- kerkerung oder nach dem Ermessen des Königs unschädlich gemacht Lex Wisig. VI 2, 2. Der Thatbestand, der noch weitere Teufelswerke um- fasst, ist der Interpretatio zu Lex Rom. Wisig. C. Th. IX 13, 1 entlehnt. Über die vorausgehende Strafe zu Haut und Haar siehe oben S. 605. Anm. 22. . Die Brüche von 40 Solidi droht eine Satzung des Baiernherzogs Tassilo an, wenn jemand eine gestohlene Sache durch Zauberkünste ausser Landes bringt Decreta Tassil. Niuh. c. 2, LL III 464. Vgl. Quitzmann , Rechtsver- fassung der Baiwaren S. 261. . Unter kirchlichem Einflusse nahm das weltliche Recht das Zauber- wesen mit Einschluss der Wahrsagerei unter die Missethaten auf, die von Amtswegen aufgespürt und verfolgt wurden. Bei den Lango- barden war es Sache des Richters und der Unterbeamten, die Schul- digen zu entdecken und ins Ausland zu verkaufen. Den Kaufpreis § 145. Zauberei, Meineid und Walraub. erhielten sie als Lohn ihrer Thätigkeit. Eidlich mussten die Unter- beamten dem iudex geloben, hierin nichts versäumen zu wollen. Im fränkischen Reiche wurde seit karolingischer Zeit die Aufdeckung und Verfolgung von Zauberwerken und heidnischen Gebräuchen in erster Linie den kirchlichen Organen überlassen. Bei den Sachsen sollten Zauberer und Wahrsager nach einer Vorschrift Karls des Grossen, wie es scheint mit Verlust ihrer Freiheit, den Priestern übergeben werden. Amtliche Ausrottung der Zauberer, der Hexen und aller, die sie begünstigen, ordnet ein Kapitular Karls II. an Liu. 85. — Karlomanni Cap. v. J. 742, c. 5, I 25. Karoli magni Cap. primum c. 7, I 45. Admonitio generalis v. J. 789, c. 65, Cap. I 58 f. Cap. de part. Sax. c. 23, I 69. Cap. Carisiac. v. J. 873, c. 7, Pertz, LL I 520. . Verwandte Vor- schriften finden sich im angelsächsischen Rechte Edward und Guthrum 11. Aethelred VI 7. . Sie stützen sich auf Stellen der Bibel, nach welchen Zauberinnen und Wahrsager nicht am Leben bleiben sollen 2 Moses 22, 18. 3 Moses 20, 27. Vgl. Alfred Einl. 30. . 2. Der Meineid und das falsche Zeugnis. Der Meineid zählte zwar nach germanischer Volksanschauung zu den Meinwerken; doch scheint man in älterer Zeit die Bestrafung des Meineides in erster Linie von den Wirkungen des Fluches erwartet zu haben, die der Schwörende für den Fall der Unwahrheit auf sich herabrief Liu. 144 sagt von dem Meineidigen, dass er: in se ipso et, quod plus est, in Deo peccavit … et sibimet ipsi non pepercit. . Denn die volksrechtlichen Strafen, die uns in den für das älteste Recht massgebenden Quellen begegnen, sind verhältnis- mässig gering. Die fränkischen Volksrechte haben für Meineid die Busse von 15 Solidi; ja, der Eidhelfer, der nicht zu den tres seniores gehört, büsst bei den Saliern nur 5 Solidi Siehe oben S. 386. 389. . In Baiern beträgt die Meineidsbusse zwölf Schillinge, in nordischen Rechten drei Mark Wilda , Strafr. S. 981. . Bei den Angelsachsen taucht eine weltliche Meineidstrafe erst in Knuts Gesetzen auf. Bis dahin scheint man den Meineidigen nur kirchlicher Busse unterworfen zu haben Knut II 36. Schmid , Ges. der Ags. S. 631. . Die Steigerung der Meineidstrafen erfolgte erst unter christlichem Einfluss. Dies geht deutlich aus der vielfach übersehenen Thatsache hervor, dass die schwereren Meineidstrafen, die in den karolingischen Volksrechten begegnen, nur den in der Kirche oder auf die Reliquien der Heiligen geschworenen Eid, also nur die neuen christlichen, nicht aber die fortlebenden nationalen Formen des Eides betreffen Lex Fris. 10: si quis homo super reliquiis sanctorum falsum sacramentum . § 145. Zauberei, Meineid und Walraub. Am frühesten stellte sich das Bedürfnis, die Meineidstrafen zu schärfen, bei den Burgundern ein. Die Lex Burgundionum setzte auf den Meineid der Partei das Neungeld des Streitobjektes, auf falsches Zeugnis die Busse von 300 Solidi Lex Burg. 8, 2; 45; 80, 2. . Wie diese Bestimmungen in Burgund eine Neuerung waren, so beruhte es auch bei den Langobarden auf einer Reformsatzung König Liutprands, dass durch wissentlichen Meineid das halbe, durch falsches Zeugnis das volle Wergeld des Schuldigen verwirkt wurde Liu. 144. 63. . Die karolingischen Kapitularien führten als reichsrechtliche Strafe des Meineids den Verlust der Hand Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10 I 49. Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 36, I 98. Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268. Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 269. Cap. legibus add. 818/9, c. 10, I 283. Vgl. oben S. 542, Anm. 31. oder die Lösungsbusse der Hand ein Cap. cum primis constituta v. J. 808, c. 4, I 139. Cap. Theod. II v. J. 805, c. 11, I 124. 32. . Dem entspricht der Rechtssatz der Lex Chamavorum, dass der Meineidige die Hand verlieren oder mit dem vierten Teile des Wer- geldes erkaufen solle Lex Chamav. 32. . Schärfere Strafen wurden bei den Friesen und Sachsen auf den in christlicher Form geschworenen Meineid ge- setzt, wahrscheinlich mit Rücksicht auf das bei ihnen fortlebende Heidentum, das vor solcher Eidesform geringe Ehrfurcht haben mochte. Nach der Lex Frisionum büsste man den Meineid auf die Reliquien mit dem Wergeldsimplum und mit der Lösungsbusse der Schwurhand, während der Eidhelfer nur jenes verwirkte Lex Fris. 10. Die Schwurhand wird um ein Wergeldsimplum eingelöst. Bei den Ostfriesen nach Lex Fris. 3, 8. 9 um 60 Solidi. . In Sachsen galt der wissentliche Meineid, der in der Kirche geschworen wurde, für todes- würdig; der unwissentliche fand in der Lösungsbusse der Hand seine Sühne. Bei den Angelsachsen ist seit den Tagen des Königs Knut Verlust der Hand oder deren Lösungsbusse die Strafe des auf ein Heiligtum (on háligdóme) abgelegten Meineides Knut II 36. . Die Strafe des falschen Zeugnisses ist Meineidstrafe nach jenen Rechten, nach welchen das Zeugnis erst mit dem Eide gegeben wurde. Anders lag die Sache bei den Langobarden, weil ihnen der Zeugeneid für das Zeugnis nicht wesentlich war Siehe oben S. 435 f. . Eine vom Mein- iuraverit … Lex Chamav. 32: si quis in sanctis reliquiis se periuraverit … Lex Sax. 21: qui in ecclesia … sciens periuraverit … Der friesische Vieheid, der friesische Eid in manu proximi, der sächsische Waffeneid und der Eid in manu liti werden durch diese Strafsatzungen nicht betroffen. § 145. Zauberei, Meineid und Walraub. eide unabhängige Bestrafung des falschen Zeugnisses kennt das bur- gundische Recht, da es im Falle der gelungenen Zeugenschelte die Busse von 300 Solidi nicht nur jenem Zeugen auferlegt, der vor dem Zweikampfe geschworen hatte, sondern auch allen Zeugen, qui se pro- miserant juraturos Lex Burg. 45. . Als das karolingische Königsrecht die Zeugen vor dem Eidgange verhören und den Widerspruch zwischen Zeugen und Gegenzeugen durch Gottesurteil erledigen liess, ergab sich eine Verschiedenheit in der Behandlung des beschworenen und des un- beschworenen Zeugnisses. Der falsche Zeuge, der als ausgewählter Kämpe das Zeugnis beschworen hatte, verlor die rechte Hand. Seine Genossen, die nicht geschworen hatten, zahlten eine compositio, die der Lösungsbusse der Hand entsprach Cap. legibus add. 818/9, c. 10, I 283. Über die Bestrafung der Meinrüge siehe oben S. 492 f. . 3. Der Walraub. Die Beraubung eines toten Menschen, ahd. walaraupa Lex Baiuw. XIX 4. Von wala caedes, strages, cadaver. Vergl. Walhalla, Walstatt. , ags. wælréaf Schmid, Ges. der Ags. Anhang 15. Leges Henrici primi 83, 4: weilref dici- mus, si quis mortuum refabit (zu réafian rauben) armis aut vestibus aut prorsus aliquibus aut tumulatum aut tumulandum . , nord. valrof Gulaþíngslög 178. Jydske Lov III 24. Skånelagen 107. Sunesen 48 (S. 281). , wurde unter heidnisch-religiösen Gesichts- punkten als eine eigenartige Missethat behandelt, deren Begriff mit den Anschauungen über das Fortleben nach dem Tode zusammenhing. Der Walraub war Blutraub oder Reraub. Blutraub beging man an einem Menschen, den man selbst getötet hatte, mochte nun der Todschlag um des Raubes willen verübt worden sein oder nicht. Dem Getöteten soll man, so sagt eine angelsächsische Quelle aus normanni- scher Zeit, nichts nehmen, sondern den Leichnam auf den Schild legen, das Haupt nach Westen, die Füsse nach Osten gerichtet Leges Henrici primi 83, § 6. Vgl. v. Amira , Vollstr.. S 16 f. . Auf Blutraub setzen die meisten Rechte eine Busse, die in Fällen erlaubten Todschlags selbständig, sonst aber neben der Sühne der rechtswidrigen Tötung bezahlt wird. Die Lex Salica hat dafür 62½ Solidi, die Busse qualifizierten Raubes Lex Sal. 55, 1. Septem Causae IV 3. So ist wohl auch Lex Sal. 61, 2, Cod. 1 zu verstehen. Über die dilatura siehe oben S. 624 f. Das ribuarische Recht scheint wie das langobardische den Blutraub gleich dem Reraube zu behandeln. . Nach langobardischem Rechte Rothari 14, wo der Ausdruck plodraup überliefert ist. betrug § 145. Zauberei, Meineid und Walraub. die Busse des Blutraubes 80, nach altalamannischem 40 Solidi Pactus Alam. II 44. , während die Lex Baiuwariorum zweifachen Lex Baiuw. XIX 4. , die Lex Alamannorum für Beraubung des Ermordeten (nach Analogie des Diebstahls) neun- fachen Ersatz des Weggenommenen verlangt Lex Alam. 48. . Die Burgunder straften die Tötung zum Zwecke des Raubes mit dem Tode und einfachem Ersatze Lex Burg. 29. . Reraub, ahd. hrêroub, langob. rairaub, fries. hrêrâf (von hrêo, Leichnam), war die Beraubung eines Leichnams ohne Konkurrenz mit erlaubter oder unerlaubter Tötung. Die strafrechtliche Behandlung der Missethat gestaltete sich verschieden, je nachdem sie am un- bestatteten oder am bestatteten Leichnam verübt wurde. Im ersten Falle verwirkte nach fränkischem Rechte der Thäter 100 Solidi, das halbe Wergeld (nebst capitale und dilatura) Lex Sal. 14, 8. Lex Rib. 85. Vgl. Lex Rib. 54 und oben § 137. Nach Lex Sal. 35, 6, Cod. 5 ff. wurde die Beraubung eines toten Knechtes nach Art des Diebstahls mit 35 oder mit 15 Solidi gebüsst, je nachdem der Wert des Genom- menen mehr oder weniger als 40 Denare betrug. . Rothari setzte dafür wie bei Blutraub die Busse von 80 Solidi Roth. 16. , das bairische Recht die Diebstahlsbusse Lex Baiuw. XIX 4. . Dagegen machte die Beraubung des bestatteten Leichnams bei den Franken den Thäter friedlos Lex Sal. 55, 2. Lex Rib. 85, 2. . Nach alamannischem Rechte wurde sie mit neunfachem Ersatz und ausserdem durch eine Busse gesühnt, die 40 Solidi betrug, wenn die Leiche eines freien Mannes, 80 wenn die eines freien Weibes, 12 wenn die eines Knechtes oder einer Magd beraubt wurde Lex Alam. 49. . Das bairische und das friesische Recht behandelten das Verbrechen als Diebstahl Lex Baiuw. XIX 4. Lex Fris. Add. 3, 75. . Im norwegischen Rechte wurde Walraub mit strenger Friedlosig- keit geahndet; er galt für ein Neidingswerk Gulaþíngslög 178. ; ebenso im jüngeren angelsächsischen Rechte Nach einer den nordischen Einfluss deutlich verratenden Rechtsaufzeich- nung, Anhang 15 bei Schmid , Ges. der Ags. S. 413. . Anhangsweise sei noch auf einige andere Verbrechen hingewiesen, die mit dem heidnischen Kultus zusammenhängen. Ein todeswürdiges Verbrechen war die Verletzung heidnischer Tempel Lex Fris. 5, 1; Add. 11. , ein Rechtssatz, den Karl der Grosse in Sachsen auf die christlichen Kirchen über- § 146. Landes- und Hochverrat. trug Richthofen , Zur Lex Sax. S. 299 ff. . Eine Missethat gegen den heidnischen Kultus war es ur- sprünglich auch, wenn man einen Gehängten lebend oder tot vom Galgen nahm. Da die rituelle Todesstrafe ursprünglich den Charakter des Opfertodes hatte, wurde der Gehängte dem Gotte entzogen, dem er als Opfer dienen sollte. In der Lex Salica begegnet uns das Delikt bereits unter dem Gesichtspunkte der strafbaren Begünstigung Siehe oben S. 578. . Religiöse Färbung hatten die Delikte der Leichen- und der Gräber- schändung und dürften einstens auch die Blutschande und der Ver- wandtenmord besessen haben. § 146. Landes- und Hochverrat . Wilda , Strafrecht S. 984. Roth , Beneficialwesen S. 128 ff. 388 ff. Waitz , VG. II 1, S. 195 f. II 2, S. 291, III 307 f. Osenbrüggen , Strafrecht der Langobarden S. 52 ff. Dahn , Westgothische Studien S. 236 ff. v. Amira , Vollstreckungsver- fahren S. 21. Brandt , Forelæsninger II 130. Was das neuere Strafrecht als Landesverrat bezeichnet, war im älteren Rechte Treubruch gegen das Gemeinwesen. Als solchen heben die Quellen in erster Linie hervor, dass jemand Feinde in das Land ruft oder führt, um daselbst zu heeren Roth. 4: Si quis inimicus intra provincia invitaverit aut introduxerit … Lex Alam. 24: si aliquis homo gentem extraneam infra provinciam invitaverit, ut ibi praeda vastent hostiliter vel domos incendant … Lex Baiuw. II 1, 2: si … inimicos in provinciam invitaverit. . Nordische Quellen haben dafür den Ausdruck: den Schild, den feindlichen Schild in das Land, über des Landes Grenzwald tragen Wilda , Strafrecht S. 985 f. Landesverräter ist nach einem der Zusätze zur sechzehnten friesischen Küre, wer nach Sachsen fährt und von dort den hohen Helm holt und den rothen Schild und gewappnete Ritter, um auf friesischer Erde Männer zu erschlagen und Burgen zu verbrennen. Richthofen, Rqu. S. 30. . In der Belehrung, die Karl der Grosse seinen Unterthanen über den Umfang der Treupflichten gab, setzte er als selbstverständlich und bekannt voraus, dass es Infideli- tät sei, wenn man einen Feind in das Reich führe Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 2, I 92. . Nach dem bairischen Rechte ist es auch Landesverrat, wenn man eine Stadt des Landes dem Feinde verrät Lex Baiuw. II 1, 2: aut civitatem capere ab extraneis machinaverit. . Während der Normannennot erklärte ein westfränkisches Kapitular jeden für einen Verräter des Vaterlandes, der den Normannen Pferde oder Waffen veräussern werde Ed. Pist. v. J. 864, c. 25, Pertz, LL I 494. . Als Fälle § 146. Landes- und Hochverrat. von Landesverrat erscheinen noch im langobardischen Edikte die eigen- mächtige Absendung von Boten und Unterhändlern in die Nachbar- länder, die Übermittlung von Staatsgeheimnissen an das Ausland Ratchis 9. 12. und als eine minder strafbare Abart die Begünstigung von feindlichen Spionen Roth. 5 verhängt Todesstrafe, die aber um 900 Solidi abgelöst werden darf. . Die Strafe des Landesverrats war unsühnbare Friedlosigkeit. Schon nach Tacitus wurden Verräter und Überläufer aufgeknüpft Germania c. 12. . Der Neidingswerke grösstes war es nach dem Drönter Rechte, wenn man Land und Leute ‘unter dem Könige weg verriet’ Frostuþíngslög IV 4. . Die Friesen führen nachmals den Landesverräter nordwärts an den Strand und versenken ihn in die See Richthofen, Rqu. S. 30. . Tod und Einziehung des Vermögens setzt das langobardische, Tod oder Verbannung nebst Konfiskation das alamannische Volksrecht auf den Landesverrat. Nach der Lex Baiuwariorum sind Leben und Gut des Schuldigen dem Herzog ver- fallen. Unablösbare Todesstrafe und Fronung des Vermögens war bei den Franken die Strafe solcher Missethat Ed. Pist. v. J. 864, c. 25, Pertz, LL I 494: de vita componat et omnes res eius infiscentur; ecclesiasticus vero aut Deo sacrata perpetuo exilio dampnentur. Vgl. oben S. 613, Anm. 1. An Remistan, der zu Waifar übergegangen war, liess Pippin die uralte Strafe des Verräters, den Galgentod, vollstrecken. Fredegarii Contin. 51 (134). Siehe noch Annales Bertiniani z. J. 864 oben S. 595, Anm. 32. . Als eine Art des Landesverrats, aber in selbständiger typischer Ausgestaltung, wurde die Landesflucht behandelt. Dem Unterthan war es verwehrt, ohne Erlaubnis des Königs das Land zu verlassen. Da jedes der germanischen Reiche mit den unmittelbaren Nachbarn in der Regel, wenn nicht auf feindlichem, so doch auf gespanntem Fusse stand, lag es nahe, den eigenmächtigen Auswanderer als Überläufer, die Landesflucht als Übergang zu einem gegenwärtigen oder zukünf- tigen Feinde anzusehen. Westgotisches und langobardisches Recht behandeln die Landesflucht als Verwirkung des Lebens und des Ver- mögens Lex Wisig. II 1, 7: quicumque … ad adversam gentem vel extraneam partem perrexit sive perrexerit aut etiam ire voluit vel quandoque voluerit, ut sceleratissimo ausu contra gentem Gothorum vel patriam ageret aut fortasse cone- tur aliquatenus agere .., mortem excipiat nec ulla ei de cetero sit vivendi in- dulta libertas … Res tamen omnes huius … in regis ad integrum potestate consistant. Roth. 3: si quis foris provincia fugire tentaverit, morti incurrat peri- culum et res eius infiscentur. Über Roth. 268 siehe oben § 129, S. 580. . Derselbe Rechtssatz galt im fränkischen Reiche, wo man § 146. Landes- und Hochverrat. die Fronung über das Vermögen des Ausgewanderten selbst dann ver- hängte, wenn er sich in Zeiten geteilter Reichsverwaltung ohne Er- laubnis seines Königs in ein anderes Teilreich begeben hatte Greg. Tur. V 3 (S. 193). Marculf I 32. Vgl. Pactum Guntchramni et Childeb. II, Cap. I 14. Laut Urkunde v. J. 799, Mühlbacher 339, waren dem Ajo, der sich zu den Avaren begeben hatte, als infidelis et fugitivus , sämtliche Güter eingezogen worden. Die Divisio v. J. 806 (Cap. I 128, c. 8) verbietet den königlichen Brüdern, den Unterthan, der wider Willen des Herrschers auswandert, bei sich aufzunehmen. Ebenso die Divisio v. J. 831, c. 4, Cap. II 22. — Roth , BW S. 135. W. Sickel in den Gött. gel. Anzeigen 1889, S. 962. . Treubruch gegen das Gemeinwesen ist auch das Verbrechen der Heerflucht, der Desertion, des sogenannten Harisliz Wörtlich Heerschlitz, Spaltung des Heeres. ‘De desertoribus’ in Cap. Tic. v. J. 801, I 205. . Heerflüchtig wird, wer das Heer auf der Heerfahrt oder in der Schlacht oder vor Beendigung des Feldzuges ohne Erlaubnis des Königs oder des Befehls- habers verlässt. Das Motiv der Heerflucht ist rechtlich unerheblich. Nach fränkischem Reichsrechte verwirkt der Heerflüchtige Leben und Gut Siehe oben S. 216, Anm. 62. . Bei den Angelsachsen stand die gleiche Strafe auf Ver- lassen des Heeres, das der König führte, während sonst nur eine Un- gehorsamsbusse von 120 Schillingen zu entrichten war Aethelred V 28, VI 35. Vgl. Schmid , Ges. d. Ags. S. 587 s. v. fyrd. . Strenger Friedlosigkeit verfiel nach norwegischem Rechte der Steuermann, der bei einem Verteidigungskriege zur See heerflüchtig wurde Gulaþíngslög 302. v. Amira , Vollstreckungsverfahren S. 22. . Flucht aus Feigheit scheint bei den Franken, wenn sie sich nicht durch eigenmäch- tige Heimkehr zum Harisliz gestaltete, nicht als politisches, sondern als militärisches Verbrechen geahndet worden zu sein. Im langobardischen und im alamannischen Rechte gilt solche Flucht für Verrat am Kriegs- gefährten. Jenes behandelt sie als friedlos machende That und be- straft sie demnach mit Verlust des Lebens und des Vermögens Roth. 7. . Nach diesem wird die Flucht dem verlassenen Kampfgenossen mit dem Wergelde gebüsst Lex Alam. 90. . Nach einer angelsächsischen Satzung soll der Feigling als Verräter an seinem Herrn oder an seinem Gefährten sein Leben verlieren und alles, was er hat Knut II 77. . Im fränkischen Reiche wurde der König so sehr zum Träger der Staatspersönlichkeit, dass der Landesverrat als Treubruch gegen den König erschien und zwar als eine Art jener schweren Infidelität, die § 146. Landes- und Hochverrat. in fränkischen Quellen crimen maiestatis heisst und als Hochverrat bezeichnet werden darf Reus maiestatis nennt den Heerflüchtigen das Cap. Ticin. v. J. 801, c. 3, I 205. Nach Greg. Tur. Hist. Franc. V 27 wurden zwei Bischöfe abgesetzt als rei maiestatis et patriae proditores. ‘Wahrscheinlich waren sie mit den Westgoten oder Langobarden im Einverständnis’. Roth , BW S. 131, Anm. 79. . Auf die Behandlung der schweren Infidelität oder des Hochverrats hat der römische Begriff des Majestätsverbrechens eingewirkt. Ab- gesehen von der Aufnahme des römischen Wortes erfuhr der rechtliche Thatbestand des Hochverrates unter dem fremdrechtlichen Einflusse eine merkliche Erweiterung. Hochverrat ist der gegen den König begangene Verrat. In der Erbmonarchie erstreckt sich der Begriff des Hochverrats nicht nur auf den König, sondern auch auf das Königshaus. Zu solchem Verrat gehört in erster Linie Angriff und Anschlag gegen das Leben des Königs, beziehungsweise seiner Angehörigen. Der Schuldige verwirkt allenthalben sein Leben und sein Vermögen Roth. 1: si quis contra animam regis cogitaverit aut consiliaverit … Lex Wisig. II 1, 7: quicunque … in necem vel abiectionem nostram sive sub- sequentium regum intendere vel intendisse proditus videtur esse vel fuerit … Lex Alam. 23; vgl. 11. Lex Baiuw. II 1, 2; III 2. Lex Sax. 24. Alfred 4. Aethelstan II 4. Edgar III 7. Aethelred V 30, VI 37. Knut II 26. 57. Über die fränkische Praxis Roth , BW S. 128. . Dass dabei der Ver- such, sogar der entfernteste Versuch gleich dem vollendeten Verbrechen bestraft wird, auch nach jenen Rechten, in denen er sonst noch eine streng typische Behandlung erfährt, beruht auf dem Vorbilde des römischen Rechtes Man vergleiche das Wort cogitare in Roth. 1 mit der Anwendung desselben Wortes in der bekannten Lex quisquis des Cod. Theod. IX 14, 3. . Der Hochverräter hat keinen Anspruch auf Ledigung der Todesstrafe. Doch rechnen die Lex Alamannorum und die Lex Baiuwariorum bei dem Anschlage gegen das Leben des Herzogs mit der Möglichkeit, dass dem Schuldigen gestattet werde, sein Leben zu erkaufen. Das angelsächsische Recht kennt sogar ein Wergeld des Königs. Es zerfällt in zwei Teile, in die eigentliche Were, die an die Verwandten bezahlt wird und für den König nicht höher an- gesetzt ist, als für andere Mitglieder der königlichen Familie, und in die Königsbusse, cynebót, die in gleicher Höhe mit der Were dem Volke (tó þám landléod) gebührt Schmid, Ges. d. Ags. Anhang VII 2, 1 und Anhang VII 3, 2. 3. 4. . Ein Wergeld im Betrage von 900 Solidi spricht die Lex Baiuwariorum dem Herzog zu. Auch das § 146. Landes- und Hochverrat. alamannische Volksrecht setzt ein herzogliches Wergeld voraus Abgesehen von dem, was oben I 316, Anm. 15 bemerkt wurde, hatte das Wergeld insofern praktische Bedeutung, als aus dem eingezogenen Vermögen des flüchtigen Todschlägers den Verwandten, die nicht zur Thronfolge gelangten, das Wergeld oder die ihnen gebührende Quote ausgeschüttet wurde. Vgl. Liu. 17. . Da- gegen wissen die Franken und Langobarden nichts von einem Wer- gelde des Königs und der Mitglieder seines Hauses. Zu den Majestätsreaten zählt das fränkische Recht, auch hierin römischem Vorbilde folgend Vgl. Lex Wisig. II 1, 8. , die dem König oder seinen Angehörigen zugefügte Beleidigung Roth , BW S. 131. In Greg. Tur. Hist. Franc. VI 37 wird eine angebliche Beleidigung der Königin Brunhildis als ein Fall des crimen maiestatis zur Unter- suchung gezogen. . Bestimmte Handlungen, die als Beleidigung oder Missachtung des Königs aufgefasst werden konnten, sind in den fränkischen Volksrechten bei Verwirkung des Lebens oder des Wer- geldes verboten, so nach der Lex Ribuaria die Anfechtung der Königs- urkunde Lex Rib. 60, 6. , so nach der Lex Salica der Widerspruch gegen die Königs- urkunde, die einem homo migrans die Ansiedlung in der Dorfmark gestattet Lex Sal. 14, 4. . Als Hochverrat wurden Aufruhr und Empörung gegen die Herr- schaft des Königs an Rädelsführer und Teilnehmern mit dem Tode und mit Einziehung des Vermögens bestraft Marculf I 32. Roth , BW S. 134. 389. Lex Wisig. II 1, 7: quispiam infra fines patriae Gothorum quamcunque conturbationem aut scandalum in con- trarietatem regni nostri vel gentis facere voluerit … . Die Empörung des Sohnes gegen den herzoglichen Vater bedrohen die beiden oberdeutschen Volksrechte mit Exil und Verlust des Erbrechts Lex Alam. 35. Lex Baiuw. II 9. . Aufstand gegen den Herzog muss nach bairischem Rechte von dem Führer mit 600 Solidi, von den Teilnehmern mit geringeren Bussen gesühnt werden Lex Baiuw. II 3. Siehe oben S. 573. . Dass die wissentliche Begünstigung von Geächteten und gewissen Verbrechern als schwere Infidelität geahndet werden konnte, ist oben S. 575 ff. erörtert worden. Als Infidelität betrachtet es endlich Karl der Grosse ganz allgemein, wenn jemand der Infidelität eines anderen zustimmt oder sie absicht- lich verhehlt. Bemerkenswert ist, dass der König diese Konsequenz der Treupflicht zu denjenigen zählt, die nach der seines Erachtens Binding, Handbuch. II. 1. II: Brunner , Deutsche Rechtsgesch. II. 44 § 146. Landes- und Hochverrat. viel zu engen landläufigen Auffassung sich aus dem Treueide er- geben Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 2, I 92. . Wenn die Treue, zu welcher der Unterthan als solcher dem König verpflichtet war, durch allgemeinen Treueid bekräftigt worden war, stellte sich der Bruch der beschworenen Treue zugleich als Eid- bruch dar. Als in karolingischer Zeit der Kreis der aus dem Treu- eide entspringenden Pflichten eine masslose Erweiterung erfahren hatte, wurde auch der Begriff der Infidelität ein weiterer. Neben der durch das Volksrecht mit grundsätzlicher Friedlosigkeit bedrohten Infidelität, die wir als Landes- und Hochverrat bezeichnen dürfen, gab es nun- mehr zahlreiche Fälle von Infidelität, die der arbiträren Strafgewalt des Königs anheimfielen Siehe oben S. 63 f. , aber sich jenen Begriffen nicht mehr unterordnen lassen.