Johann Jacob Mosers , Koͤniglich-Daͤnischen Etats-Raths, erste Grundlehren des jezigen Europaͤischen Voͤlcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs- Zeiten. Zu finden bey Gabriel Nicolaus Raspe , Buchhaͤndlern in Nuͤrnberg . 1778 . Vorrede. G egenwaͤrtige erste Grundlehren seynd, auf des regierenden Herrn Herzogs zu Wuͤrtemberg Herzoglichen Durchlaucht gnaͤdig- sten Befehl, zum Behuf Hoͤchst-Deroselben Militar-Academie abgefasset worden. Ich habe wohlbedaͤchtlich meine Absicht und Arbeit 1. bloß auf diejenige Handlungen und Begebenheiten eingeschraͤnckt, welche a) un- streitig unter denen unabhaͤngigen Staaten in Europa in bestaͤndiger Uebung seynd, oder b) sich sonst von Zeit zu Zeit wuͤrcklich zugetragen haben; weil ich keine bloß moͤgliche Faͤlle zu un- tersuchen, noch ein bloß in dem Gehirn der Ge- lehrten existirendes-ideaͤlisches-sondern ein wuͤrckliches-Europaͤisches Voͤlckerrecht lehren ):( 2 will; Vorrede. will; aus welchem sich deßwegen die etwa neu- entstehende Faͤlle dennoch, der Analogie dessel- bigen gemaͤß, entscheiden lassen werden. 2. Ich habe bloß die Handlungen und Be- gebenheiten vorgestellet, wie sie nun einmal seynd, oder sich zugetragen haben, ohne dar- uͤber zu philosophiren, oder zu raisoniren; weil a) meine (wie aller anderer Gelehrten,) Meinung und Denckensart doch der Sache keinen Aus- schlag geben kan noch wird, noch irgend ein Staat seine Grundsaͤze und Handlungsweise deßwegen im geringsten aͤndern wuͤrde, und b) weil ich das Europaͤische Voͤlckerrecht nicht vor- stellen wollte, wie es seyn koͤnnte, oder auch sollte; sondern wie es wuͤrcklich uͤblich ist. Wie ich aber deßwegen einem Grotio, von Wolef, von Vattel, und Anderen, durchaus nicht verarge, wann selbige, nach ihrem Plan, mehr Theorie und Raisonemens, hingegen weniger moderne Beyspile, als ich, in ihre Schrifften haben einfliessen lassen; so wer- den hinwiederum billige Leser es mir nicht als ei- nen Fehler, oder gar als einen Mangel der Faͤhigkeit, selber dencken zu koͤnnen, aufrechnen, daß ich, nach meinem Plan, (der gewiß auch unter Vorrede. unter denckenden Koͤpfen seine Kenner und Lieb- haber finden wird,) mich um so mehr besagten philosophirens enthalten habe, als ohnehin die Schrancken dises Lehrbuchs und der zu dessen Erklaͤrung bestimmten Zeit es unmoͤglich gestat- tet haͤtten, oder ich doch dagegen manch-ande- res brauchbares haͤtte hinweglassen muͤssen: Und es bleibt ja doch jedem, der dises muͤndlich zu erklaͤren hat, frey, die Staͤrcke oder Schwaͤche seines Geistes und seiner Erfahrung in denen uͤber das, was Facti ist, anzustellenden Be- trachtungen nach Gefallen und Kraͤfften zu zeigen. 3. Da ich ein- und zwar jeziges-Euro- paͤisches Voͤlckerrecht lehre; so habe ich mich a) alles dessen enthalten, was unter andern al- ten oder neuen Voͤlckern uͤblich oder vorgefallen ist, auch b) selbst von denen Europaͤischen Staa- ten nur dasjenige mitgenommen, was hoͤchstens in das leztvorige Jahrhundert einschlaͤget; am allermeisten aber habe ich mich bey denen aller- neuesten Zeiten aufgehalten. 4. Einige Saͤze gehoͤren zwar nicht unmit- telbar in das Europaͤische Voͤlckerrecht; ich ha- be sie aber kurz zu Grunde legen muͤssen, um ):( 3 das Vorrede. das eigentliche Voͤlckerrecht darauf erbauen zu koͤnnen. 3. Der ungeheuer grosse Umfang diser Wis- senschafft, und die vile tausend Faͤlle, so sich in dergleichen ereignet haben, und zur Kenntniß des Publici gediehen seynd, reichen zwar kaum hin, selbst von dem allernoͤthigst- und brauch- barsten nur das allerwenigste zu sagen; indessen dienen doch dise Saͤze und die Beyspile, (wel- che offt kurz beruͤhrt worden seynd, offt aber auch nur in der Ferne auf sie geditten worden ist,) zu einem Leitfaden, wie man durch Lesung guter Schrifften, ja der taͤglichen Zeitungen, und Erfahrung, immer weiter hierinn kommen koͤnne. 6. Endlich wollen diejenige, welche nicht alle sich wuͤrcklich ereignete Faͤlle hier antreffen, nicht glauben, als ob sie mir nicht bekannt waͤren; sondern es hat, (schon beruͤhrter massen,) der Plaz kein mehreres gestattet: Und wer meine aͤltere Grundsaͤze des jezt-uͤblichen Euro- paͤischen Voͤlckerrechts, und die in Kriegs- zeiten nachschlagen mag, wird noch vile hun- derte antreffen, die ich hier habe uͤbergehen muͤssen. Inn- Innhalt. 1. Cap. Von dem Voͤlckerrecht uͤberhaupt, und dem Europaͤischen ins besondere. S. 1. 2. Cap. Von Europa, als einem gewisser mas- sen einigen Staatscoͤrper. S. 18. 3. Cap. Von der Souverainen Personen und Familien. S. 32. 4. Cap. Von dem Ceremoniel. S. 53. 5. Cap. Von Gesandtschafften und Verschickun- gen. S. 70. 6. Cap. Von der Souverainen Landen und Meeren. S. 128. 7. Cap. Von der Souverainen Bedienten und Unterthanen uͤberhaupt. S. 137. 8. Cap. Von Religions-Sachen. S. 147. 9. Cap. Von Staats-Sachen. S. 152. 10. Cap. Von Justiz-Sachen. S. 158. 11. Cap. Innhalt. 11. Cap. Vom Militar- und Seewesen. S. 164. 12. Cap. Von Cameral-Sachen. S. 171. 13. Cap. Von Gnaden-Sachen. S. 174. 14. Cap. Von Handlungs- und Muͤnz-Sa- chen. S. 177. 15. Cap. Von Policey-Sachen. S. 190. 16. Cap. Von Tractaten, besonders Buͤndnis- sen, auch Garantien. S. 194. 17. Cap. Von Anspruͤchen, Beschwerden, Strei- tigkeiten und Vermittelungen. S. 209. 18. Cap. Von der Selbsthuͤlff, Retorsion, Ar- resten und Repressalien. S. 218. 19. Cap. Vom Krieg. S. 224. 20. Cap. Von Alliirten, Huͤlffsvoͤlckern und Subsidien. S. 256. 21. Cap. Von der Neutralitaͤt. S. 265. 22. Cap. Von Waffenstillstaͤnden und Fridens- schluͤssen. S. 274. Erstes Erstes Capitel. Von dem Voͤlckerrecht uͤberhaupt, und dem Europaͤischen ins beson- dere. Von dem Voͤlckerrecht uͤberhaupt. §. 1. D as Voͤlckerrecht, in engerem Verstand, ist ein Innbegriff des Verhaͤltnisses, oder der Gerechtsamen und Pflichten, 1. derer von einander unabhaͤngigen Staaten oder Voͤlcker, 2. so auch ihrer Regenten und Haͤupter, nicht weniger 3. derer Unterthanen in disen Staaten als solcher, unter und gegen einander; was mithin an und fuͤr sich eine wahre Verbindlich- keit mit sich fuͤhret: §. 2. In weitlaͤufftigerem Verstand aber wird auch das mit darunter gerechnet, was an und A fuͤr 1. Capitel. fuͤr sich keine wahre Verbindlichkeit nach sich ziehet, sondern bey gesitteten Voͤlckern, 1. auf der Billigkeit, 2. dem Wohlstand, oder 3. auf dem Herkommen in willkuͤhrlichen, und sonsten freyen, Handlungen beruhet. §. 3. Es gibt wuͤrcklich ein natuͤrliches und allge- meines Voͤlckerrecht; so dann koͤnnte es auch vile positive oder besondere Voͤlckerrechte geben. §. 4. Das natuͤrliche Voͤlckerrecht ist ein Theil des allgemeinen Naturrechts, oder derjenigen Erkenntniß, welche GOtt der Natur der Men- schen von deme eingepflanzet hat, was gut oder boͤse ist, und was ins besondere die Gerechtsa- me und Pflichten derer einzelnen und mehreren Menschen unter und gegen einander seynd. §. 5. Haben es nun einzelne oder wenige Men- schen, z. E. Familien, mit einander zu thun; so wird es das allgemeine privat- Naturrecht genannt: Haben es Regenten und Unterthanen mit einander zu thun; so heißt es das natuͤrliche all- gemeine Staats recht: Haben es endlich ganze Nationen, oder de- ren Regenten, oder Unterthanen, als solche, mit einander zu thun; so ist es ein natuͤrliches allgemeines Voͤlcker recht. §. 6. Vom Europ. Voͤlckerrecht. §. 6. Die erste Grundsaͤze sollten in allen dreyen Gattungen einerley seyn, und die Gerechtsame und Pflichten derer einzelnen Menschen und Familien sollten auch bey ganzen Staaten und zwischen ganzen Voͤlckern, (welche moralische Menschen und Familien im großen, wie jene im kleinen, vorstellen,) Plaz greiffen: §. 7. Gleichwie aber die Gelebrte je laͤnger je mehr auch in denen ersten Grundsaͤzen des privat- Naturrechts bey nahe alles willkuͤhrlich machen, und jeder sich ein Naturrecht nach seiner eigenen Einsicht, Leidenschafften, Convenienz und Nu- zen bildet; so macht man es auch mit dem all- gemeinen Staats- und Voͤlckerrecht: Und die große Herrn machen es in ihren Handlungen und Staatsschrifften eben so. §. 8. Gar viles wird auch in thesi und oͤffentlich als unerlaubt erklaͤrt, das man doch bey allen Gelegenheiten, offentlich oder in der Stille, selber thut. §. 9. Bey disen Umstaͤnden bleibt, wann es zu wuͤrcklichen Streitigkeiten kommt, offt wenig genug von dem allgemeinen Voͤlckerrecht uͤbrig, was als unstreitig wahr und verbindlich erkannt wird; ja man erkennet, (nach Erforderniß sei- A 2 nes 1. Capitel. nes privat-Nuzens oder Schadens,) zu einer Zeit etwas vor wahr und verbindlich, verthei- digt es auch wo hl mit groͤstem Eifer und Hize, was man doch zu anderer Zeit als ungegruͤndet erklaͤret, widerspricht, und mit eben so grossem Eifer und Hize widerlegt. §. 10. Indessen gehen rechtschaffene und unpar- theyische grosse Herrn, Ministers, Raͤthe und Lehrer, auch hierinnen, nach bestem Wissen und Gewissen, gerade hindurch, und gruͤnden ihr pri- vat-Naturrecht, das allgemeine Staatsrecht, und das allgemeine Voͤlckerrecht, auf solche Saͤze, welche, wann sie befolget werden, die Ruhe, Sicherheit, Zufridenheit, und uͤbrige Gluͤckseligkeit, des menschlichen Geschlechts be- foͤrderen. Gelehrte Geschichte des natuͤrlichen Voͤl- ckerrechts. Man sehe H. Kahlens Biblioth. philosoph. Tom. 2. Cap. 3. p. 312. sqq. §. 11. Die Untersuch- und Ausarbeitung des gan- zen Naturrechts, und besonders auch des na- tuͤrlichen Voͤlckerrechts, bliebe biß in das 17de Jahrhundert eine unbekannte Sache. §. 12. Hugo de Groot, oder Grotius, gabe An. 1625. 4. erstmals sein Werck de jure Belli Vom Europ. Voͤlckerrecht. Belli \& Pacis heraus; darinn er einen grossen Theil des allgemeinen Voͤlckerrechts in ein Sy- stem brachte, und seine Saͤze sonderlich aus de- nen Geschichten und Handlungen der Griechen und Roͤmer erlaͤuterte. §. 13. Sam. Puffendorff in seinem Werck: de Jure Naturæ \& Gentium, (so erstmals zu Lunden in Schweden 1672. 4. herauskame,) ergaͤnzte Grotium in manchem. §. 14. Auf selbige seynd eine Menge anderer gu- ter, mittelmaͤßiger und schlechter, Schrifften- steller gefolget, welche theils das ganze Natur- und Voͤlckerrecht zusammen, theils das allge- meine Voͤlckerrecht allein, abgehandelt haben; bey denen ich mich aber nicht aufhalten kan. Unter die beruͤhmteste und neueste theoreti- sche Schrifften gehoͤret: Christiani de Wolff Jus Gentium. Halle, 1749. 4. Aus allen uͤbrigen will ich nur etlicher ge- dencken, welche meiner Absicht am naͤchsten kommen, weil sie ihre Saͤze zuweilen aus denen Europaͤischen neuesten Staatsbegebenheiten, Ge- schichten und Handlungen erlaͤuteret haben. Selbige seynd: Ad. Frid. Glafeys „Vernunfft- und Voͤl- cker-Recht;„ Franckfurt und Leipzig, 1723. 4. oder, nach der 2ten und 3ten Auflage, leztmals A 3 1746. 1. Capitel. 1746. 4. unter dem Titul: „Recht der Ver- nunfft;„ dessen dritter Theil aber, so das Recht des Krieges und Fridens enthalten sollte, nicht zum Vorschein gekommen ist. Um viles vorzuͤglicher ist: de Vattel (Emer.) le Droit des Gens, ou principes de la Loi naturelle, appliques à la conduite \& aux Affaires des Nations \& des Souverains. 2. Tomes. à Lon- dres, 1758. 4. auch teutsch unter dem Titul: Des Herrn von Vattels Voͤlckerrecht; oder gruͤndliche Anweisung, wie die Grundsaͤze des natuͤrlichen Rechts auf das Betragen und auf die Angelegenheiten der Nationen und Souveraͤne angewendet werden muͤssen. 3. Theile. Aus dem Franzoͤsischen uͤbersezt von Johann Philipp Schulin. Franckfurt und Leipzig, 1760. 8. Der Titul passet aber nicht ganz; indeme der ganze 1ste Theil, und so auch manches von dem uͤbrigen, nichts von dem Voͤlckerrecht, sondern das natuͤrliche oder allgemeine Staatsrecht und Staatsklugheit, enthaͤlt. Precis du Droit des Gens, de la Guerre, de la Paix \& des Ambassades, par Mr. le Vicomte de la Maillardiere. 1. Vol. Paris, 1775. 12. ist theoretisch und practisch: Aber sehr kurz, und ent- Vom Europ. Voͤlckerrecht. enthaͤlt die wenigste zu dem Umfang des Voͤl- ckerrechts gehoͤrige Materien. Von dem Europaͤischen Voͤlckerrecht. s. H. Nettelbladt Init. Histor. litter. Jurid. (1774.) §. 307. p. 303. §. 549. sqq. p. 489. sqq. §. 15. Unter so vilen auf dem Erdboden befindli- chen Voͤlckern koͤnnte es zwar, (obbesagter mas- sen,) allerdings mehrere besondere und positive Voͤlckerrechte geben; man wird aber uͤberall nicht auch nur etwas weniges oder aͤhnliches dergleichen antreffen, ausser in Europa. §. 16. Auch dises Europaͤische Voͤlckerrecht kan in engerem oder weiterem Verstand genommen werden. §. 17. In engerem Verstand ist es ein Innbe- griff des Verhaͤltnisses, oder der Gerechtsamen und Pflichten, 1. derer Europaͤischen (abson- derlich der Christlichen,) von einander unabhaͤn- giger Staaten oder Voͤlcker, 2. so auch ihrer Regenten und Haͤupter, nicht weniger 3. derer Unterthanen in disen Staaten, als solcher, un- ter und gegen einander; was mithin an und fuͤr sich eine wahre Verbindlichkeit mit sich fuͤhret. A 4 §. 18. 1. Capitel. §. 18. In weitlaͤufftigerem Verstand aber wird auch das mit darunter gerechnet, was an und fuͤr sich keine wahre Verbindlichkeit nach sich ziehet, sondern bloß 1. auf der Billigkeit, 2. dem Wohlstand, oder 3. auf dem Herkommen in willkuͤhrlichen und sonsten freyen Handlungen derer Europaͤischen Souverainen und Nationen beruhet. §. 19. Hier wird das Europaͤische Voͤlckerrecht in dem lezteren Verstand genommen. §. 20. Die Gruͤnde, worauf selbiges hauptsaͤchlich gebauet ist, seynd: 1. Das allgemeine Voͤlcker- recht; 2. die Vertraͤge, und 3. das Herkommen. §. 21. Die Grundsaͤze des allgemeinen und des Europaͤischen Voͤlckerrechts koͤnnen wohl neben einander stehen, sollten es auch; und in thesi widerspricht man es nicht: Wann es aber zu einzelnen Faͤllen kommt, collidiren sie offt gar sehr mit einander, und schlaͤget das oben schon davon gesagte auch hieher an. §. 22. Allgemeine ausdruͤckliche oder schrifftliche Vertraͤge zwischen allen, oder auch nur allen christlichen, Staaten in Europa, gibt es keine: Hingegen desto mehrere zwischen etlichen oder mehreren Europaͤischen Machten. §. 23. Vom Europ. Voͤlckerrecht. §. 23. Verzeichnisse derselben, nebst Anzeigen de- rer Stellen, wo selbige anzutreffen seyen, findet man in Peter Georgisch Regestis chrono- logico-diplomaticis. (Halle,) 1740. — 44. fol. §. 24. Ganz kurze Auszuͤge, nebst einigen Raison- nemens, liset man in des Abbé Mably Droit public de l’Europe, sondé sur les Traités. Coͤlin, 1758. 12. etc. woruͤber hernach J. J. Rousset Anmerckungen gemacht hat, beede aber zu Franckfurt, 1749. 8. ins Teutsche uͤber- sezt worden seynd. Groͤssere Auszuͤge trifft man an in Joh. Jac. Schmaussens Corpore Juris Gentium academico, Leipzig, 1730. gr. 8. einem in di- ser Wissenschafft unentbehrlichen Buch. Die neueste wichtigste ganze Tractaten, mit teutschen Uebersezungen, seynd zu lesen in der so genannten „Ruhe von Europa.„ 4. Am vollstaͤndigsten aber ist, (nach allerley aͤlteren dergleichen Sammlungen,) des J. J. du Mont Corps universel diplomatique du Droit des Gens, mit Barbeyracs Supple- ment. Amsterdam, 1726. u. f. fol. welches von K. Carls I. Zeiten anfangt; davon aber das meiste heut zu Tag unbrauchbar ist, oder allzusehr in das besondere gehet. §. 25. Dise Vertraͤge verbinden nun allerdings A 5 ordent- 1. Capitel. ordentlicher Weise nur diejenige Machten, wel- che solche eingegangen haben: In so ferne aber vile, oder die mehrere, in etwas uͤbereinstimmen, machen sie eine Art ei- nes Herkommens aus. §. 26. Das Herkommen bestehet in dem, wie es in vorigen aͤlteren oder neueren Zeiten, in eben dergleichen oder aͤhnlichen Faͤllen unter denen Europaͤischen Machten oder Nationen etliche- oder vile mahle gehalten worden ist. §. 27. Weil die unabhaͤngige Staaten keinen Rich- ter uͤber sich haben; so halten sie sehr vil auf das Herkommen, und ein einiges Beyspil von dem Besizstand von disem oder jenem gilt ungleich mehr, als alle aus Grotio, Pufendorff, Wolfen u. s. w. anzufuͤhren moͤgliche Gruͤnde; als denen man wieder andere Gruͤnde entgegen sezt, hingegen auf ein erwisenes Beyspil, daß dises oder jenes wuͤrcklich geschehen seye, nicht so vil antworten kan. §. 28. Zwar ist es allerdings an deme, daß eben deßwegen, weil die Europaͤische Staaten von einander unabhaͤngig seynd, dasjenige, was nur zwischen Einigen oder Mehreren herkommens ist, Andere durchaus nicht nothwendig, oder an und fuͤr sich und urspruͤnglich, zur Nachfolge ver- binde: Man Vom Europ. Voͤlckerrecht. Man kan aber s. meinen Aufsaz in der Berlin. Intellig. 1737. n. 1. und Meine Moseriana. 1. Stuͤck, S. 72. u. f. von allen und jeden der- maligen Europaͤischen Machten erweisen, daß Sie selbsten in ihren Staatsschrifften dasjenige, was zwischen den mehreren Europaͤischen Staa- ten nun einmal Herkommens ist, sonderlich das, was schon von geraumer Zeit herkommens ist, als ein Voͤlckerrecht ansehen, demselben die Krafft und Wuͤrckung einer Verbindlichkeit zu- schreiben, und Sich also freywillig darauf erge- ben, es in anderen Faͤllen, wie Sie es fuͤr Sich anfuͤhren, also es hinwiederum auch gegen Sich gelten zu lassen. §. 29. Wie aber sonst in der Welt viles bloß de facto, ohne ein darzu habendes Recht, oder auch wider alle Rechte, geschiehet; so traͤget sich dergleichen unter denen unabhaͤngigen Eu- ropaͤischen Staaten ebenfalls nur allzuofft zu. §. 30. Dem beleidigten Theil stehet solchen Falles frey, 1. entweder es zu verschmerzen, 2. oder dagegen zu protestiren und die Ungerechtigkeit dem Publico zu klagen, oder 3. sich auf die unter Souverainen uͤbliche Weise Huͤlffe zu ver- schaffen. Auch muß ein solcher Herr oder Staat es sich gefallen lassen, daß man ihme, oder denen Seinigen, in andern aͤhnlichen Faͤllen nach glei- chen Grundsaͤzen begegnet. §. 31. 1. Capitel. §. 31. Gleichwie ferner manche Gruͤnde, auf denen das Europaͤische Voͤlckerrecht beruhet, von Zeit zu Zeit all rley Abwechslungen unterworffen seynd; also muß man auch allemal am meisten auf das Acht haben, was die neueste Vertraͤge und das neueste Herkommen an die Hand geben. §. 32. Bey allem deme aber bleibet dennoch Man- ches in diser Wissenschafft ungewiß, streitig, oder willkuͤhrlich. §. 33. Indessen hindert solches nicht, daß nicht die Wissenschafft des Europaͤischen Voͤlckerrechts eine uͤberaus angenehme Beschaͤfftigung seye. §. 34. Aber nicht nur dises; sondern sie ist auch man- cherley Personen von dem groͤsten Nuzen und bey nahe unentbehrlich; nemlich: Allen denenjenigen, welche als Ministri, Raͤthe, oder Subalternen, in Staatsgeschaͤff- ten mit anderen grossen Hoͤfen, im Cabinet oder Verschickungen, gebraucht, oder darzu nachge- zogen werden sollen, oder Anlage, Lust oder Befehl darzu haben, sich zu dergleichen Ge- schaͤfften auf die Zukunfft qualificirt zu machen. Und eben so koͤnnen auch in Kriegszeiten allen und jeden hohen und nideren Officieren gar leicht sehr vile Faͤlle vorkommen, darinn sie keine Vom Europ. Voͤlckerrecht. keine Ordre haben oder erst einhohlen koͤnnen, sondern sich nach dem Kriegsgebrauch richten muͤssen; mithin durch eine Kenntniß darinn ih- rem Herrn und sich nuzen oder schaden, sich ver- dient und beliebt machen, oder Schande und Ungnade, oder Verachtung und Bestrafung, davon tragen koͤnnen. §. 35. Es ist dahero auch erst kuͤrzlich an eine be- ruͤhmte Universitaͤt von hohen Orten Befehl er- gangen, daß auf derselben uͤber dise Wissen- schaft gelesen werden solle. Gelehrte Geschichte des Europaͤischen Voͤl- ckerrechts. §. 36. Dise Wissenschafft ist noch vil spaͤter, als das allgemeine oder natuͤrliche Voͤlckerrecht, zu bearbeiten angefangen worden; was nemlich nicht nur einzelne Materien, sondern den ganzen Um- fang solcher Wissenschafft, betrifft: §. 37. Ich selber ware der erste darinn, hielte An. 1732. ein Collegium daruͤber, und fienge an, zu dem Ende heraus zu geben: „Anfangsgruͤn- de der Wissenschafft von der heutigen Staats- verfassung von Europa, und dem unter denen Europaͤischen Potenzien uͤblichen Voͤlcker- oder allgemeinen Staatsrecht.„ Tuͤbingen, 1732. 8. An. 1. Capitel. An. 1736. haͤngte ich dem 2ten Theil mei- ner Vermischten Schrifften aus dem Teut- schen Staatsrecht an einen „Entwurff einer Einleitung zu dem allerneuesten Europaͤischen Voͤlckerrecht in Kriegs- und Fridens-Zeiten.„ Als ich An. 1749. zu Hanau eine Staats- und Canzley-Academie anlegte, wiedmete ich der 2ten Classe die Europaͤische Staatssachen, und unter denen drey Abtheilungen derselbigen die 2te dem neuesten Europaͤischen Voͤlckerrecht in Fridens- und Kriegszeiten. davon die zu Hanau, 1749. 8. gedruckte naͤhere Anzeige ꝛc. das mehrere enthaͤlt. Dises wurde, zum Gebrauch gedachter Aca- demie, von mir weiter ausgefuͤhrt in denen „Grundsaͤzen des jeztuͤblichen Europaͤischen Voͤl- ckerrechts in Fridenszeiten.„ Hanau, 1750. 8. Worzu hernach noch kamen: „Grundsaͤze des Europaͤischen Voͤlckerrechts in Kriegszeiten.„ Tuͤbingen, 1752. 8. Die Grundsaͤze des Voͤlckerrechts in Fri- denszeiten wurden auch (ohne mein Vorwissen,) zu Nuͤrnberg, 1777. 8. wieder aufgelegt. Noch gehoͤret hieher: „ Mein Teutsches Auswaͤrtiges Staatsrecht.„ Franckfurt und Leipzig, 1772. 4. darinn das Verhaͤltniß ꝛc. des Teutschen Reichs und derer uͤbrigen Euro- paͤischen Staaten gegen einander entworffen wird; So, wie „ mein Teutsches Nachbarliches Staatsrecht,„ Franckfurt und Leipzig, 1773. 4. das Vom Europ. Voͤlckerrecht. das Verhaͤltniß derer Teutschen Reichsstaͤnde, als halbsouverainer Landesherrn, unter und ge- gen einander erklaͤret. Hauptsaͤchlich aber ist hier zu gedencken Meines Versuchs des neuesten Europaͤischen Voͤlcker-Rechts in Fridens- und Kriegs- Zeiten; vornemlich aus denen Staatshand- lungen derer Europaͤischen Machten, auch anderen Begebenheiten, so sich seit dem To- de Kayser Carls VI. im Jahr 1740. zuge- tragen haben. 1ster Theil, 1777. gr. 8. Alle folgende Theile seynd bereits auch im Druck. §. 38. Uebrigens bin ich in disem Fach bißhero ohne Nachfolger gebliben; ausser daß nach meines seel. Tochtermanns, Herrn Gottfrid Achen- walls, Tode herauskamen, Desselben Juris Gentium Europæarum practici primæ Lineæ; fragmentum Libelli, ob b. Auctoris mortem adfecti. Goͤttingen, 1775. 8. s. Allgem. deutsch. Biblioth. 27. Band, 1. Stuͤck, S. 144. Und, als dises in Druck solle, kommt zum Vorschein: „Grundriß eines Europaͤischen Voͤl- kerrechts, nach Vernunft, Vertraͤgen, Herkom- men und Analogie, mit Anwendung auf die teut- schen Reichsstaͤnde.„ Regensburg, 1777. 8. Es ist ein blosser Anfang, und der Plan von dem meinigen mercklich unterschiden. §. 39. 1. Capitel. §. 39. Von Burc. Gotth. Struvens Corpore Juris Gentium, sive Jurisprudentia heroica, seynd zwar nach seinem Tode 7. Theile, Jena, 1743. u. f. in 4. herausgekommen; welche aber noch nicht den groͤsten Theil dises vorgehabten Wercks ausmachen, und das meiste gehoͤret wohl in das Europaͤische Staats- aber nicht in das Voͤlckerrecht. §. 40. Eine so genannte Bibliothec, oder Nach- richt von denen im Druck vorhandenen, in das Europaͤische Voͤlckerrecht einschlagenden, vilen Schriften uͤber einzelne Materien, und deren Beurtheilung, waͤre von sehr grossem Nuzen; mangelt aber noch. §. 41. Als Huͤlffsmittel zu diser Wissenschafft seynd vornemlich zu gebrauchen: 1. Die Staatsschrifften, so zwischen denen Europaͤischen Machten, sonderlich in denen neuesten Zeiten, gewechselt, oder sonsten oͤffent- lich bekannt worden seynd; davon wir aber we- der ein allgemeines Verzeichniß, und noch vil weniger eine Sammlung, haben. 2. Die Sammlungen von Staatshandlun- gen und Staatsschrifften einzelner Staatsmini- sters und Gesandten; deren wir eine grosse Menge haben; daruͤber ein eigenes Verzeichniß auch wohl zu wuͤnschen waͤre. 3. Die Vom Europ. Voͤlckerrecht. 3. Die Sammlungen von Staatsschriff- ten, so von einzelnen Fridens- und anderen Congressen in ebenfalls nicht geringer Anzahl heraus seynd. 4. Pragmatische und in Absicht auf die Staatshandlungen geschribene Geschichte aller oder einzelner Vertraͤge, Fridens- und andere Congresse, u. s. w. 5. Eben so abgefaßte Lebens- oder Regie- rungs-Geschichte grosser Herrn, wie auch derer Staatsministers und Gesandten der jezig- und leztvorigen Zeiten. 7. So auch derer in neueren Zeiten gefuͤhr- ten Kriege und der sich darinnen ereigneten, hie- her einschlagenden, Vorfaͤlle. Endlich kan eine aufmercksame Lesung und Betrachtung derer gewoͤhnlichen Zeitungen, auch anderer periodischer Staatsschrifften, zu- malen wann sie mehrere Jahre ununterbrochen fortgesezet wird, sehr viles zur Erweiterung in diser Wissenschafft beytragen. §. 42. Schließlichen ist auch noch Joh. Jac. Schmaussens „Einleitung zu der Staats- wissenschafft und Erlaͤuterung des von ihm her- ausgegebenen Corporis Juris Gentium acade- mici, und aller andern seit mehr als zweyen Seculis her geschlossenen Buͤndnisse, Fridens- und Commercien-Tractaten;„ Leipzig, 1741. 2. Theile, in groß. 8. als ein in vilen hernach vorkommenden Materien uͤberaus brauchbares B Buch, 2. Capitel. Buch, sehr zu empfehlen, und nur zu bedau- ren, daß der versprochene dritte Theil von Hand- lungssachen nicht herausgekommen, auch das ganze Werck nicht biß jezo von Jemanden auf gleiche Art fortgesezet worden ist. §. 43. Uebrigens tragen 1. der Umgang mit sol- chen Staatsministern und denen Subalternen, die an grossen Hoͤfen in dergleichen Geschaͤfften gebraucht werden, 2. Reisen, welche (nach zuvor hinlaͤnglich erwobener Theorie,) in diser Absicht und mit Verstand vorgenommen wer- den, und 3. mit der Zeit eigene Erfahrung, vollends so vil bey, daß man nach und nach Meister darinn wird. Zweytes Capitel. Von Europa, als einem gewisser mas- sen einigen Staats-Coͤrper. s. mein Versuch des neuest. Europ. Voͤlcker- Rechts, 1. Theil, S. 1. Bestandtheile von Europa. §. 1. E uropa hat zu allen Zeiten aus vilen, (bald mehreren, bald wenigeren,) von einan- der unabhaͤngigen Staaten, oder Reichen und Freystaaten, bestanden. §. 2. Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp. §. 2. Anjezo seynd darinn 13. Reiche, 4. grosse Republiquen oder Freystaaten; so dann der Johanniter-Orden und einige kleine Republi- quen: Auch wird der Roͤm. Pabst mit unter die weltliche Souverainen gerechnet. §. 3. Hierzu kommen, in seiner Art, und in vilen in das Voͤlckerrecht einschlagenden Faͤllen, ge- wisse halb-souveraine Herrn und Republiquen; nemlich 1. die Chur- und Fuͤrsten, auch uͤbrige Staͤnde des heil. Roͤmischen- oder Teutschen Reichs; 2. Die (von Rechtswegen ebenfalls unter dem Roͤm. Kayser und Reich stehende,) grosse Italiaͤnische Herrn, Toscana, Parma, und Modena; 3. Der unter Polen stehende Herzog von Curland wie auch 4. Danzig. §. 4. Zuweilen besizet Ein Herr, oder doch Ein Haus, 1. etliche unabhaͤngige Reiche, oder auch 2. etliche halbsouveraine Staaten, oder 3. beederley zugleich: Und zwar entweder nur fuͤr seine Person, oder aber erblich. Beyspile: Oesterreich; Koͤnige, die Lan- de in Teutschland haben; K. Friderich I. in Schweden; Polen und Chur-Sach- sen; vile Teutsche Chur- und Fuͤrsten. B 2 Ob 2. Capitel. Ob Europa ein Oberhaupt habe? §. 5. Die Roͤmische Kaysere (so zugleich Teutsche Koͤnige seynd,) sahen Sich in denen mittleren Zeiten als Herrn der ganzen Welt, und ins besondere als das weltliche Haupt der von alten Zeiten her in Europa ihren Siz habenden Chri- stenheit, an. §. 6. Der guͤldenen Bull von 1356. nicht zu ge- dencken; so finden sich noch jezo Spuhren da- von in allen Eyden der Churfuͤrsten und ihrer Ge- sandten, so vor der Wahl eines Roͤm. Koͤnigs oder Kaysers abgelegt werden, und in allen Kay- serlichen Wahlcapitulationen Art. 1. §. 1. §. 7. Von des Roͤm. Kaysers aus disem Grunde noch jezo suchenden Vorrechten bey Pabstwah- len aber werde ich hernach reden. §. 8. Es ist auch an deme, daß nicht nur einzelne Koͤnige sich darinn sehr nachgiebig bewisen ha- ben; sondern daß auch bey solchen Gelegen- heiten, wo alle christliche Staaten gleichsam ein einiges Collegium formiret haben, nemlich bey Conciliis, oder allgemeinen Kirchenversammlun- gen, desgleichen bey Creuzzuͤgen gegen die Sa- racenen, ja auch bey Ertheilung der Koͤniglichen Wuͤrde, u. s. w. denen Roͤm. Kaysern allerley Vor- Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp. Vorzuͤge vor anderen christlichen Regenten zu- gestanden worden seynd; Die aber jezo nicht mehr zum Vorschein kommen. §. 9. Seit dem 16den Jahrhundert sehen uͤber- haupt alle unabhaͤngige Europaͤische gecroͤnte Haͤupter sich als gleichen Standes und Wuͤr- de an; unter denen sie doch dem Roͤm. Kayser, als ersten unter allen seines gleichen, den Vor- gang lassen; welches sich auch der Roͤm. Kay- serliche Hof je laͤnger je mehr muß gefallen lassen. §. 10. Europa hat also kein gemeinschafftliches weltliches Oberhaupt. §. 11. Wohl aber erkennen alle Catholische Regen- ten und Staaten in Europa den Roͤmischen Pabst, in der angenommenen Eigenschafft eines Statthalters Christi auf Erden, fuͤr das sichtbare geistliche Oberhaupt der ganzen Christenheit: Dessen bißanhero genossene Gerechtsame und Gewalt aber werden seit kurzem je laͤnger je mehr eingeschraͤnckt, doͤrfften vermuthlich auch noch weiter fallen. Universal-Monarchie . §. 12. Die im vorig- und jezigen Jahrhundert ge- aͤusserte Furcht, daß Franckreich nach einer uni- versal-Monarchie in Europa strebe, ist derma- len verschwunden. B 3 Pro- 2. Capitel. Project einer Europaͤischen Republic . §. 13. Koͤnig Heinrich IV. in Franckreich hatte zwar den Einfall, alle christliche Staaten von Europa in eine naͤhere Verbindung und in ei- nen gemeinschafftlichen einigen Staatscoͤrper zu bringen: Es bliebe aber ein blosser Gedancke; der schwerlich jemalen zur Wuͤrcklichkeit gedeyhen wird. von Vattel 3, 61. Schmaussens Staatswissensch. 1. Theil, S. 53. Unabhaͤngigkeit und Souverainite . §. 14. Ein unabhaͤngiger Herr oder Staat ist der, welcher keinen anderen Herrn oder Staat zum wahren und wuͤrcklichen Oberherrn hat. §. 15. Souverain , und: Souverainete , seynd in eigentlichem und ordentlicher Weise gewohn- lichem Verstand einerley mit: Unabhaͤngig , oder: Unabhaͤngigkeit : §. 16. In weiterem und abusivem Verstand aber legt man disen Titul mehrmalen auch denen halbsouverainen Herrn bey. Doch will der Roͤm. Kayser nicht leiden, daß ein Reichsstand selbst sich dises Praͤdicats bediene; wiewohl bey dem Reichsconvent seit vilen Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp. vilen Jahren das Gegentheil bey gewissen Gele- genheiten geschiehet. Beyspile von Salm und Taxis. §. 17. In Franckreich und Teutschland fuͤhren einige Herrn den Titul als Souverainen, die sie doch in der That nicht seynd, oder doch nur von einem Gebiet, da manches Dorff mehr zu bedeuten hat. Dombes; Monaco; (ehemals auch: Vianen.) §. 18. So kan auch ein Souverain in seinem Reich Koͤnig und in einem anderen unabhaͤngi- gen Staat eine Art eines Staats- oder Kriegs- bedientens seyn. Beyspile von K. Wilhelm III. in Engel- land, und K. Carl VII. §. 19. Ferner kan ein unabhaͤngiger Herr, in An- sehung gewisser Lande, des andern 1. Lehen- mann, oder 2. gar sein Untergebener und Reichs- stand seyn. Beyspile von Neapel, Maltha und Teutschland. §. 20. Bey denen lezteren kan es leicht zu Faͤllen kommen, wo schwer ist, beederley Eigenschaff- ten allemal voͤllig von einander zu unterscheiden. Beyspile von Kriegen. Unabhaͤngigkeit und Wuͤrde . B 4 §. 21. 2. Capitel. §. 21. Von der gleichen Unabhaͤngigkeit gilt kein Schluß auf eine Gleichheit der Wuͤrde. §. 22. Die halb-Souveraine seynd denen ganz Souverainen in Ansehung der Wuͤrde zuweilen gleich, zuweilen nicht: In Ansehung derer Gerechtsamen aber seynd jene disen allemal ungleich. Gleichheit und Ungleichheit der souverai- nen Staaten . §. 23. Alle Europaͤische Souverainen sehen sich, (schon beruͤhrter massen,) in seiner Art als gleich an; so vil nemlich die Unabhaͤngigkeit und die daraus folgende Gerechtsame betrifft. §. 24. Ausser deme weichen alle Republiquen allen gecroͤnten Haͤuptern; doch resp. mit Vorbe- halt Koͤniglicher Ehrenbezeugungen fuͤr ihre Ge- sandte. §. 25. Unter denen gecroͤnten Haͤuptern kommt, so vil die Wuͤrde und was davon abhaͤnget, betrifft, nichts auf das Alter oder die Macht eines Hauses, oder Reiches, u. d. an. §. 26. Wohl aber hat der Roͤmische Kayser einen Vorzug der Kayserlichen Wuͤrde vor der Koͤnig- lichen zu behaupten verlangt: Und Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp. Und der Tuͤrckische Kayser heget gleiche Grundsaͤze. In eben diser Absicht hat auch Czaar Pe- ter I. in Rußland den Kayserlichen Titul an- genommen: §. 27. Die andere Souverainen aber erkennen di- sen Vorzug nicht. §. 28. Die ganz souveraine Staaten seynd in An- sehung ihrer Regierungsart, Macht und Kraͤff- ten, auch sonsten etwa, einander offt gar sehr ungleich. Rang . §. 29. Theoretisch ist: Kahle (Lud. Mart.) Diß. de Præceden- Gentium. Halle, 1738. 4. Practisch ist, aber nun zu alt: Zwanzigs (Zach.) Theatrum Præceden- tiæ. Leipzig, 1709. fol. Ueberhaupt sehe man davon die Biblioth. Jur. Imperant. p. 297. sqq. §. 30. Aus der vorhin beruͤhrten Gleichheit derer unabhaͤngigen Europaͤischen Staaten fliesset, daß keine gewisse Rangordnung unter denen Eu- ropaͤischen gecroͤnten Haͤuptern statt findet. §. 31. Die der Roͤm. Catholischen Religion zuge- thane gecroͤnte Haͤupter lassen dem Roͤm. Pabst B 5 den 2. Capitel. den Vorgang; die der Evangelischen Religion beypflichtende hingegen nicht. §. 32. In Ansehung derer weltlichen Staaten un- ter sich hat man dißfalls weder allgemeine Ver- traͤge, noch ein allgemeines allerseits erkanntes Herkommen. §. 33. Der Paͤbstliche Hof und die Generalconci- lien haben sich zwar ehemals unterfangen, eine Rangordnung unter denen unabhaͤngigen Staa- ten zu bestimmen: Jezo aber gestehet man ih- nen dergleichen nicht mehr zu. §. 34. Zwar kan ein Souverain auch darinn an seinem Hof einem Herrn vor dem andern favo- risiren: Dises verbindet aber Andere nicht, ein gleiches zu thun. Beyspile von allerley Hoͤfen. §. 35. Sondern alles kommt dißfalls an: 1. auf ausdruͤckliche Vertraͤge; (deren es aber keine allgemeine gibt;) so dann 2. auf das Herkommen, und den Besiz. Was der Roͤm. Kayser aus disem Grunde vor einen Vorzug habe, ist schon gemeldet worden. Dem Roͤmischen Koͤnig hingegen gestehet man es nicht ein. §. 36. Franckreich weichet zwar dem Roͤm. Kay- ser; will aber allen anderen Koͤnigen vorgehen: Die Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp. Die meiste von disen aber wollen es nicht zu- geben. Eben so gehet es nunmehro auch mit Ruß- land. §. 37. Es werden dahero an denen Hoͤfen, an dritten Orten, und in gemeinschafftlichen Ur- kunden, in vorkommenden Faͤllen, allerley Aus- kunfftsmittel gebraucht, die Gleichheit des Ran- ges derer Souverainen zu erhalten, oder denen dißfalls obwaltenden Streitigkeiten auszuwei- chen. §. 38. Ein gewohnliches Mittel ist, daß, wo Rangstreitigkeiten mit-einschlagen, jeder Hof ein besonderes Original ausfertigen laͤsset, und darinn sich vor-den oder die Andere aber nach- sezt. §. 39. Auch die Republiquen haben zuweilen Rang- streitigkeiten unter sich. §. 40. Uebrigens wird es darinn gehalten, wie al- lererst von denen gecroͤnten Haͤuptern gesagt worden ist. §. 41. Alle halb-souveraine Herrn weichen allen gecroͤnten Haͤuptern. §. 42. Hingegen gehen Einige gewissen Republi- quen ohne Anstand vor: Mit 2. Capitel. Mit andern aber haben sie noch Streitig- keiten deßwegen. §. 43. Und so auch zum Theil unter sich selbsten. Teutsche und Italiaͤnische. Gleichgewicht in Europa . §. 44. Vile resp. Wechsel-Schrifften hieruͤber, von Lehmann , Freyherrn von Huldenberg , (oder Kressen,) Schmaussen und Stisser , findet man erzaͤhlt in Weid- lichs Nachricht. von jeztleb. Rechts- gel. 1. Theil, S. 405. u. f. Pragmatisch handelt davon ein grosses Stuͤck von Schmaussens Einleit. zur Staats- wissensch. 1. Theils , und S. 624. f. fin- det sich ein Raisonement uͤber den (1741.) gegenwaͤrtigen Zustand der Balance von Europa. Man sehe auch: Reflexions, touchant l’Equi- libre de l’Europe; (teutsch, in der neuen Europ. Fam. 98. Stuͤck ,) und Stru- bens Pruͤfung derselben; in seiner Ne- benstund. 2ten Theil, S. 267. inglei- chem, den 6ten Theil, S. 1. f. §. 45. Ob zwar, (vorhin gemeldeter massen,) die groͤssere oder kleinere Macht derer Europaͤischen Souverainen keine Folgen auf mehrere oder we- nigere Gerechtsamen hat; so hat sie doch einen sehr starcken Einfluß auf die wuͤrckliche Bege- ben- Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp. benheiten, und auf die Sorglichkeit in Anse- hung des Zukuͤnfftigen. §. 46. Die mehreste Europaͤische Staaten seynd dahero darauf bedacht, zu verhuͤten, daß 1. nicht ein einiger Herr, oder ein einiges Haus, eine solche uͤberwiegende Macht bekommen moͤ- ge, welche denen uͤbrigen Staaten nachtheilig seyn koͤnnte, oder daß sie 2. wenigstens sich der- selben nicht wuͤrcklich zu ihrem Nachtheil gebrau- chen doͤrffe. von Vattel 3, 61. §. 47. Als das Haus Oesterreich zu Ende des 15 den Jahrhunderts die Burgundische Lande erbte, und zu Anfang des 16den Jahrhunderts auch die Spanische Reiche darzu bekame, wurde Franckreich eyfersuͤchtig daruͤber, und suchte, sich der anwachsenden Macht des Hauses Oe- sterreich auf alle Weise zu widersezen: Welches etliche hundert Jahre dauerte. Die uͤbrige Europaͤische Staaten sahen bald der Sache zu, bald nahmen sie Parthie, jezt mit dem einen-jezt mit dem andern Theil. §. 48. Als aber im Jahr 1700. ein Franzoͤsischer Prinz zum Besiz derer Spanischen Reiche ka- me, machten die meiste Franckreich und Spa- nien benachbarte Staaten gemeinschafftliche Sa- che, der Macht des Franzoͤsischen Hofes Schran- cken zu sezen. §. 49. 2. Capitel. §. 49. Seit dem Utrechtischen und Badischen Fri- den hingegen hat das Europaͤische allgemeine Staatssystem sich hierinn stark geaͤndert, und offt abgewechselt; sonderlich nachdeme 1. Ruß- land (dessen Namen man zuvor kaum nennen hoͤrte,) sich mit dem uͤbrigen Europa nun vil zu thun macht und zu einer so grossen Macht herangewachsen ist; 2. Chur-Brandenburg nicht bloß den Koͤniglichen Titul von Preussen angenommen, sondern auch seine Kraͤfften je laͤnger je mehr ungemein verstaͤrcket hat, so dann 3. Chur-Braunschweig zum Besiz der Crone von Groß-Britannien gelanget ist. §. 50. Dises alles veranlasset bestaͤndige Allianzen und Gegenallianzen; selbsten Oesterreich und Franckreich seynd nun gute Freunde; die Eyfer- sucht uͤber die Großbritannische Macht zur See und dessen kuͤrzlich gemachte Erweiterung seiner Besize in America ist bey Franckreich und Spa- nien sichtbar; und, bey aller Abnahm der Re- ligion selbsten, menget sich doch zuweilen auch ein politischer Religionseyfer mit unter; die Freundschafft zwischen Oesterreich, Rußland und Preussen, (welche, wann sie aufrichtig und bestaͤndig waͤre, ganz Europa Geseze vor- schreiben koͤnnte,) ist allzuveraͤnderlich; viles kommt offt auch auf die (zuweilen ebenfalls sehr abwechslende,) personelle Denckensart eines gecroͤnten Haupts, oder Ministers, oder son- stigen Favoritens, an, ꝛc. §. 51. Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp. §. 51. Die Europaͤische Staaten haben also der- malen hierinn kein fermes System; alles ist voll Mißtrauen und Absicht, Conqueten zu machen; und einige Zufaͤlle, die sich zum Theil wahr- scheinlich voraus sehen lassen, villeicht auch zum Theil ganz unvermuthet ereignen doͤrfften, koͤn- nen die allerwichtigste Revolutionen in dem Staatssystem von Europa verursachen. §. 52. Neben disem allgemeinen Gleichgewicht in Europa, ist man besonders auch bemuͤht, 1. um die Erhaltung des Gleichgewichts in dem westlichen Theil von Europa; und zwar zwischen Franckreich und Spanien einer ‒ so dann Großbritannien und Portugall anderer Seits. 2. Um die Erhaltung des Gleichgewichts in Norden, zwischen Rußland, Preussen, Daͤ- nemarck und Schweden; besonders auch auf dem Baltischen Meer; so auch 3. in Teutschland; besonders a ) zwischen der Kayserlichen Macht und denen Reichsstaͤn- dischen Freyheiten, so dann b ) denen beederley Religionsverwandten. 4. Vormals ware auch viler Streit wegen des Gleichgewichts in Italien: Nun aber ru- het er. §. 53. 5. Die ehemalige Furcht wegen der grossen- und der Christenheit schaͤdlichen Macht der Ot- tomannischen Pforte hingegen ist seit kurzer Zeit ver- 3. Capitel. verschwunden, und, wann sich nicht besondere Zufaͤlle ereignen, noch maͤchtige christliche Staa- ten selbst mit darunter stecken, wird schwerlich so bald von diser Seite her etwas sonderliches zu besorgen seyn. Drittes Capitel . Von der Souverainen Personen und Familien. s. mein Versuch des Eur. Voͤlck. Rechts, 1. Theil, S. 75. Mein Teutsch. auswaͤrt. Staatsrecht, S. 1. 39. 47. 269. Erbfolge . s. meine Diß. de jure succedendi in Regna Europæ, speciatim in Regnum Bohemiæ . Franckfurt an der Oder, 1739. 4. und in mei- nen Opusc. acad. §. 1. D ie meiste Reiche in Europa seynd erblich; wenigstens so lang, als ehlich gebohrene Personen von dem jezt-regierenden Haus vor- handen seynd. §. 2. Nur von Rußland streitet man: Ob es ganz erblich seye? oder ob der jedesmals regie- rende Kayser oder Kayserin sich selber einen Thronfolger bestimmen doͤrffe? §. 3. Von der Souverain. Person. u. Famil. §. 3. Die meiste Erbreiche haben eigene Grund- geseze wegen der Thronfolge. §. 4. Und wann wegen der Thronfolge in einem Erbreich neue Verordnungen gemacht werden wollen, haben die uͤbrige Europaͤische Machten ordentlicher Weise nichts damit zu thun. §. 5. Wohl aber kan es geschehen, daß sie ersu- chet werden, selbige zu garantiren; da es dann auf eines jeden dritten Staats eigenes Belie- ben ankommt: 1. Ob? 2. wie ferne? und 3. unter was fuͤr Bedingungen? er die Garan- tie uͤbernehmen, oder selbige abschlagen will. Man ist auch wohl schon von bereits uͤber- nommenen Garantien wieder abgegangen; oder hat doch, wann es zum Fall gekommen ist, sich der versprochenen Garantie entzogen. Beyspile von Garantierung der Franzoͤsi- schen, Großbritannischen, Oesterreichi- schen, Rußischen, Schwedischen und Spa- nischen Thronfolge. s. Kurze actenmaͤßige Nachricht von der Groß- britannischen Cronfolge und deren Praͤten- denten; in meiner Nachles. von Staats- bedenck. 2. Theil, S. 16. §. 6. Ordentlicher Weise seynd alle Prinzen vom Gebluͤte eines regierenden Hauses Succeßions- faͤhig. C §. 7. 3. Capitel. §. 7. Doch hat man, um des Gleichgewichts in Europa willen, fuͤr nicht unrecht befunden, ein- oder andere Linie von der Thronfolge ge- wisser Reiche auszuschliessen. Beyspile von Franckreich und Spanien. §. 8. In denen meisten Reichen seynd auch die Prinzeßinnen, doch erst nach Abgang des gan- zen maͤnnlichen Stamms, Thronfaͤhig. §. 9. Es pflegen dahero auch die Toͤchtern bey ih- rer Vermaͤhlung sich der Erbfolge zum Besten des Mannsstamms zu begeben; welche Ver- zichte auch von allen anderen Staaten fuͤr rechts- kraͤfftig gehalten werden. §. 10. Indessen haben doch schon Descendenten einer Tochter die Agnaten ausschliessen wollen. Franckreich und Spanien. §. 11. In welcher Ordnung die Toͤchtern und ihre Nachkommen, nach Abgang des Mannsstamms, folgen? ist nicht allemal ausgemacht. Streit wegen der Oesterreichischen Erb- folge. Derer Freyherrn von Cramer und von Senckenberg Wechselschriff- ten. §. 12. In denen meisten Reichen ist die Thronfolge an Von der Souverain. Person. u. Famil. an die Bekennung zu einer gewissen Religion verbunden: Wogegen auch die andere Machten nichts einzuwenden-sondern es nur hinwiederum eben so zu machen pflegen. Uebrigens ruͤhren dergleichen Verordnun- gen urspruͤnglich mehr von dem Regenten, oder mehr von der Nation, her: Es seynd auch nicht uͤberall ausdruͤckliche Normen deßwegen vorhanden. §. 13. Ein Besizer eines Erbreichs kan wenigstens so lang nicht daruͤber testiren, als noch des Thrones und der Erbfolge faͤhige Personen vor- handen seynd: Indessen hat man es doch schon versucht und durchgesezt. Spanien. §. 14. Einige Machten haben sich auch schon, (aus dem Grund, das Gleichgewicht in Europa zu erhalten,) berechtiget zu seyn geglaubt, noch vor besorgtem Abgang einer regierenden Familie, uͤber eine kuͤnfftige Erbfolge ihrer Laͤnder Ver- traͤge zu schliessen. Partage-Tractaten wegen der Spanischen Erbfolge. §. 15. Lehenbare Staaten sollten zwar, nach Ab- sterben der lehensfaͤhigen Erben eines Hauses, C 2 dem 3. Capitel. dem Lehenherrn heimfallen: Man laͤsset es aber mehrmalen nicht darzu kommen. Beyspile von Neapel, Toscana, Parma. §. 16. Wird wegen einer Thronfolge gestritten; so stehet es allen und jeden dritten Machten, (welche sich nicht vorhin durch Vertraͤge zu et- was verpflichtet haben,) frey, ob sie bey disem Streit neutral bleiben, oder Parthie nehmen wollen? auch lezteren Falles welche? und wie lang? Beyspile von Spanien und Oesterreich. §. 17. Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo- lution entsteht, welche in die Thronfolge ein- schlaͤgt, wird es wiederum auf besagten Fuß gehalten: Kan sich nun eine solche Person auf dem Thron erhalten, so wird sie auch von denen Mach- ten, mit denen sie im Friden lebt, wenigstens in einiger Zeit, erkannt: §. 18. Ereignet sich aber ein solcher Zufall waͤhrend eines Krieges; so bleibt es gemeiniglich biß auf einen erfolgenden Fridensschluß anstehen; wo alsdann auch diser Punct mit ‒ ausgemacht wird. Beyspile von Großbritannien. §. 19. Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg er- Von der Souverain. Person. u. Famil. obert, und den Titul, als Eigenthuͤmer dessel- bigen, davon annimmt, haͤlt es jede dritte Macht so lang, biß der Streit durch einen Fri- densschluß entschiden wird, so, wie sie es gut findet. Beyspil von dem Infant Carl, als Koͤ- nig in Sicilien, und Boͤhmen. §. 20. Wann ein Erbkoͤnigreich, daran ein Dritter eine Ansprache macht, einem Prinzen in einem particular-Fridensschluß zugetheilet wird, seynd weder der, so die Ansprache daran macht, noch andere Machten, schuldig, den neuen Regen- ten in diser Eigenschafft zu erkennen, biß der Streit ein Ende hat: Wollen aber leztere es freywillig thun, kan man es ihnen nicht weh- ren. Beyspil von dem durch den Utrechtischen Friden an Savoyen uͤberlassenen Koͤnig- reich Sicilien. §. 21. Wann ein Herr oder Staat einen Prinzen als Koͤnig ꝛc. eines Landes erkennet, in dessen Besiz er nicht ist, haͤlt es der, so im Besiz ist, fuͤr eine Beleidigung, und fordert deßwegen Genugthuung. Beyspile vom Praͤtendenten von Engel- land. Wahl . §. 22. Wahlreiche in Europa seynd: C 3 1. Teutsch- 3. Capitel. 1. Teutschland, oder das Roͤm. Reich; dessen Crone aber schon seit mehreren hundert Jahren bey dem Hause Oesterreich nicht vil we- niger als erblich ware, vermuthlich es auch noch weiter bleiben wird. 2. Polen; mit dessen Wahlrecht es durch mancherley Abwechslungen gegangen ist. 3. Weil auch der Roͤm. Pabst mit unter denen gecroͤnten Haͤuptern laufft; ist seiner hier ebenfalls zu gedencken. 4. Schweden ist nur in gewissen Faͤllen ein Wahlreich gewesen; so auch 5. Großbritannien. 6. Hungarn und Boͤhmen seynd es auch in einem einigen Fall, welcher sich aber schwer- lich jemalen ereignen wird. §. 23. In allen Wahlreichen seynd Wahlgeseze vor- handen. §. 24. Selbige werden zuweilen von dritten Mach- ten garantirt. Beyspile von Teutschland und Polen. §. 25. Die Staͤnde eines Wahlreichs haben von Rechts-wegen allein die Freyheit, Ordnungen wegen der Wahl ihrer Regenten zu machen, oder selbige abzuaͤndern. §. 26. Doch haben auch schon dritte Machten von ge- Von der Souverain. Person. u. Famil. gewissen Umstaͤnden profitirt, sich in dergleichen zu mengen. Beyspile von Teutschland und Schwe- den. §. 27. Mit denen einzelnen Wahlen hat es die nemliche Beschaffenheit. Beyspile von allen Wahlreichen. §. 28. Doch wird auch wohl ein Throncandidat bloß freundschafftlich und unverfaͤnglich zur Wahl recommendirt. §. 29. Bey denen Pabstwahlen nehmen sich die groͤste Catholische Machten die Freyheit, einen ihnen unanstaͤndigen Candidaten von der Wahl- faͤhigkeit auszuschliessen. §. 30. Wann eine Wahl zwispaltig ausfaͤllt, kommt es auf eines jeden dritten Souverains oder Staats freyes Belieben an, wie er sich so lang dabey bezeugen wolle, biß die ganze Sache, auf eine guͤtliche oder gewaltsame Weise, ihre voͤllige Entscheidung erhaͤlt. Beyspile. §. 31. Auch andere Wahlen werden zuweilen aus allerley Gruͤnden angefochten. Neuere Beyspile. C 4 Throns- 3. Capitel. Throns-Begebung, Entsezung und An- sprach darauf . §. 32. Ein gecroͤntes Haupt, so sich der Erb-Re- gierung freywillig begeben hat, geniesset in drit- ter Souverainen Landen doch die persoͤnliche vorige Gerechtsame: Das weitere aber kommt auf das Gutbefin- den des Landesherrns an. Beyspile. §. 33. Daß ein Souverain an die Staͤnde eines anderen Reichs mit Recht verlangen koͤnne, ihren Koͤnig seines Thrones zu entsezen, ist ein nicht leicht moͤglicher Fall. §. 34. Wohl aber gibt es Beyspile, da es wuͤrck- lich verlangt und durchgesezet worden ist; ob es gleich doch am Ende keinen Bestand damit gehabt hat. Beyspil von Schweden und Polen. §. 35. Wann aber Reichsstaͤnde selber ihren Koͤnig absezen und einen andern waͤhlen, kommt es auf der uͤbrigen Machten freyes Belieben an, wie sie sich dabey verhalten wollen: So auch, wann der Abgesezte, (so gar, wann er sich gleich des Rechts zur Crone bege- ben hat,) sich wieder auf den Thron schwingt. Beyspile von Großbritannien und Polen. §. 36. Von der Souverain. Person. u. Famil. §. 36. Wann ein im Krieg ungluͤcklicher, oder von seinem Thron verstossener, Regent seine Zu- flucht in andere Landen nimmt; beruhet es auf der Willkuͤhr des Landesherrns, ob er ihne auf- nehmen- und was fuͤr Ehren und Gerechtsame er ihme angedeyhen lassen will, oder nicht. Beyspile von Engelland, Polen nnd Schweden. §. 37. Wann ihm aber gar Beystand geleistet wird, siehet es jene Nation als eine Beleidigung und hinlaͤngliche Kriegsursach an. von Vattel 2, 235. §. 38. Das Gluͤck der Waffen und das Staats- interesse enscheiden so dann den Streit. Allda, S. 236. §. 39. Wird ein solcher Herr eine Zeitlang gedul- det, muß er sich in dem fremden Lande nicht zu vil herausnehmen: Und wann an ihne verlangt wird, sich an- derwaͤrts hin zu begeben, kan er sich dessen nicht entziehen. K. Carl XII. in Schweden. §. 40. Gleiche Beschaffenheit hat es, (in dem Fall, wann keine besondere Vertraͤge dißfalls vorhan- den seynd,) mit der Geduldung oder Aus- C 5 schaf- 3. Capitel. schaffung eines, der ein blosser Cron-Praͤten- dent auf ein drittes Reich ist; auch ersten Fal- les mit dem uͤbrigen Betragen gegen ihme. Praͤtendent von Gr. Britannien. Wuͤrden . §. 41. Die Roͤmisch-Rußisch- und Tuͤrckische Kaysere halten die Kayserliche Wuͤrde fuͤr hoͤher, als die Koͤnigliche: Die Koͤnige wollen aber solches nicht einge- stehen. §. 42. Als der Kayser noch als das Haupt der Chri- stenheit angesehen wurde, liessen sich manche grosse Herrn, die nach einer hoͤheren Wuͤrde strebten, von Ihme den Koͤniglichen Titul bey- legen, wurden auch darauf von Jedermann in diser Eigenschafft erkannt. §. 43. Auch die Paͤbste haben in vorigen Zeiten sich angemaßt, die hoͤchste weltliche Wuͤrde zu er- theilen: Gleichwie es aber schon im 16den Jahr- hundert Widerstand gefunden hat; also wuͤrden sie es nun noch vil weniger wagen, am allerwe- nigsten mit einem gluͤcklichen Erfolg. §. 44. In denen neueren Zeiten haben die Europaͤi- sche Machten den Grundsaz angenommen: Je- der unabhaͤngiger Herr koͤnne sich selber eine Wuͤr- Von der Souverain. Person. u. Famil. Wuͤrde beylegen, welche er wolle; nur koͤnne er keinen Dritten noͤthigen, selbige wider Wil- len zu erkennen. §. 45. Dahero unterbauen die grosse Herrn, wel- che etwas dergleichen im Sinn haben, es ent- weder vorher, und versicheren sich aller oder mehrerer grosser Hoͤfe Beyfalls; oder sie lassen es darauf ankommen, daß und wann die uͤbrige sich hierzu bequemen werden; welches offt ge- raume Zeit anstehen kan, biß man sich in Fri- densschluͤssen, oder anderen Vertraͤgen, deß- wegen vergleicht; biß dahin bald dise bald jene Auskunfftsmittel getroffen werden. Beyspile von Preussen und Rußland. §. 46. Leichter gehet es her, wann ein grosser Herr eine Wuͤrde annimmt, die an und fuͤr sich selb- sten nicht neu ist, sondern nur auf ein anderes Haus oder Herrn kommt: Es seye dann, daß derselbe, aus anderen besonderen Gruͤnden, einen Widerspruch erfah- ren muͤsse. Beyspile von Sicilien und Sardinien. Paͤbstliche Praͤdicate . §. 47. Die Paͤbste haben von Alters her ein- oder anderen gecroͤnten Haͤuptern von ihrer Religion Praͤdicute beygelegt, z. E. Franckreich: Chri- stianissimus; Spanien: Catholicus \&c. §. 48. 3. Capitel. §. 48. Noch zu unserer Zeit erhielte Portugall: Fidelissimus , und Ungarn wurde das alte Praͤdicat: Apostolicus , erneuert. §. 49. Dise gecroͤnte Haͤupter machen so dann eine Canzleytitulatur daraus; welches ihnen auch Niemand wehren kan: §. 50. Ingleichem nehmen die Catholische Hoͤfe keinen Anstand, selbige zu geben; Bey denen Evangelischen aber wird es nicht uͤberall gleich gehalten; und noͤthigen kan man sie nicht, wohl aber die Schreiben ꝛc. so es nicht enthalten, nicht annehmen, wann man es dar- uͤber auf das aͤusserste will ankommen lassen. §. 51. Indessen hat Engelland, selbst nach veraͤn- derter Religion, das Paͤbstliche Praͤdicat: De- fensor fidei , biß jezo beybehalten. Titul . §. 52. Titul kan ein unabhaͤngiger Herr annehmen, und sie ordnen, oder veraͤndern, wie er will: Gemeiniglich werden sie so dann auch von an- dern Staaten erkannt und zuruͤckgegeben. s. Meine Anmerckungen uͤber die Koͤnigl. Fran- zoͤsische Titulatur; in meiner vermischt. Anmerck. (1750.) 1stem Stuͤck, S. 47. §. 53. Von der Souverain. Person. u. Famil. §. 53. Wann aber ein dritter Staat glaubt, daß eine Titulatur ihme zum Nachtheil gereiche, so werden entweder 1. dergleichen Schreiben und Urkunden ꝛc. nicht angenommen; oder 2. man nimmt sie zwar an, protestirt aber dagegen, und gibt 3. die streitige Titulatur nicht zuruͤck; oder 4. man gebraucht allerley unverfaͤngliche Auskunfftsmittel. 5. Bey Fridensschluͤssen, und anderen Tractaten, pfleget ein separater Articul deßwegen angehaͤnget zu werden. §. 54. Hingegen hat man die Fuͤhrung widerspro- chener Titul auch schon als Ursachen eines er- klaͤrten Krieges angefuͤhrt. Beyspile von Daͤnemarck, Polen, Oe- sterreich. Wappen . §. 55. Mit denen Wappen hat es eben die Be- schaffenheit, wie mit denen Titulaturen. Unverlezlichkeit und persoͤnliche Achtung . §. 56. Daß die Personen der Souverainen fuͤr unverlezlich zu halten seyen, darinn machen alle 3. Capitel. alle Europaͤische Souverainen gemeinschafftliche Sache. §. 57. Selbst in Kriegszeiten wird nicht fuͤr erlaubt gehalten, einen solchen Herrn heimlich aus dem Wege raumen zu lassen: Beyspile von 1741. §. 58. Andere persoͤnliche Beleidigungen derer Souverainen unter sich kommen jezo nicht mehr leicht und offentlich vor; doch auch nicht gar nicht. Beyspile. Reisen . §. 59. Wann ein Souverain durch ein fremdes Gebiet reisen will, laͤßt er billig vorher dessen Landesherrn die Anzeige davon thun; oder auch einen Paß begehren: §. 60. Und wann diser Fall sich mehrmalen zu- traͤgt, werden auch wohl Vertraͤge deßwegen errichtet. Beyspil von Polen und Preussen. §. 61. Man hat auch Beyspile, daß grosse Herrn, die ohne Paß incognito durch ein Land reiseten/ mit Arrest belegt worden seynd. von Vattel 3, 539. §. 62. Von der Souverain. Person. u. Famil. §. 62. In contagiosen Zeiten kan ein Herr und sein Gefolg sich der Haltung der Contumaz, (wann darauf bestanden wird,) nicht wohl entbrechen. Beyspil von Venedig und Toscana. §. 63. Man ist nicht schuldig, einem reisenden Sou- verain ein militarisches Gefolg zu gestatten. §. 64. Ein reisender Souverain hat, fuͤr sich und sein Gefolg, die privat-Uebung seiner Religion. §. 65. Ein reisender Souverain muß sich alles des- sen enthalten, wodurch er sich gefaͤhrlicher Ab- sichten verdaͤchtig macht, und das er selber kei- nem anderen Souverain in seinem Lande gestat- ten wuͤrde, noch zu gestatten schuldig waͤre. Beyspil von Czaar Peter I. §. 66. Hingegen muß man sich auch nicht ohne Noth so mißtrauisch beweisen, daß der reisende Souverain es mit Recht als eine Beleidigung aufnehmen kan. §. 67. Ein reisender Souverain kan wegen einer ihme widerfahrenden persoͤnlichen Beleidigung, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde, nicht alle- mal eine grosse Genugthuung fordern. Beyspil von Czaar Peter I. §. 68. 3. Capitel. §. 68. Wann ein Souverain sich in eines andern Souverains Landen aufhaͤlt, ist er fuͤr seine Person und Familie von der Gerichtbarkeit des Landesherrns frey; auch, wann er incognito- nicht aber, wann er als eine Privatperson reiset. §. 69. Die civil-Gerichtbarkeit uͤber sein Gefolg in Dienst- und anderen Sachen wird ihme nicht leicht streitig gemacht werden: §. 70. Aber eine criminal-Strafe uͤber solche Per- sonen zu verhaͤngen, will nicht gestattet werden, und wird, wo es doch geschiehet, geahndet. Beyspile von Schweden und Mecklen- burg. §. 71. Von dem Ceremoniel gegen einen auf Rei- sen begriffenen Souverain werde ich hernach reden. §. 72. Bey denen Reisen halb-souverainer Herrn gibt es noch manche besondere Anmerckungen; die aber hieher zu weitlaͤufftig seynd. Geschencke und andere Galanterien . §. 73. s. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von der Staats-Galanterie, oder denjenigen Hoͤf- lich- Von der Souverain. Person. u. Famil. lichkeiten der grossen Welt, welche ihren Ursprung nicht in dem auf Vertraͤgen oder dem Herkommen begruͤndeten Ceremoniel haben; in seiner klein. Schrifft. 1. Theil, S. 1. Sie handelt 1. von der grossen Herrn Staatsgalanterien unter sich selbst, 2. gegen fremder Souverainen Ministers und Unterthanen, 3. auswaͤrtiger Mini- sters und Corporum gegen fremde Souve- rains ꝛc. §. 74. Zwischen denen Roͤmisch- und Tuͤrckischen Kaysern ist es eine Art der Schuldigkeit, daß sie in gewissen Faͤllen einander Geschencke ma- chen. §. 75. Unter christlichen Souverainen gibt es einige wenige Beyspile eines schuldigen Praͤsents: Neapel; Großmeister von Maltha. §. 76. Auch solche, die zwar nicht schuldig, wohl aber gewoͤhnlich, seynd. Islaͤndische Falcken. §. 77. Die meiste seynd freywillig, wann man will, und womit man will. §. 78. Uud so gehet es auch mit denen Gegenge- schencken. D §. 79. 3. Capitel. §. 79. Von anderen so genannten Staatsgalan- terien sehe man besagte Schrifft. Andere persoͤnliche Sachen. §. 80. In denen Familien der Souverainen siehet man nicht allemal auf die Ahnen. §. 81. Die Nachstechung derer Sigille und die Er- oͤffnung dritter grosser Herrn Depechen mißbil- liget man oͤffentlich, und thut es doch taͤglich. §. 82. In Kriegszeiten aber doͤrffen des Feindes Depeschen weggenommen und eroͤffnet werden. §. 83. Schuldforderungen, welche ganz und halb souveraine Herrn an einander zu machen haben, werden auf die unten folgende allgemeine Art, Anspruͤche zu behandlen, ttactirt. §. 84. Daß ein Souverain vor die Bezahlung ei- nes anderen Souverains Garantie leiste, ist etwas seltenes. Beyspil von Polen und Rußland 1776. Gemahlin. §. 85. Ein unabhaͤngiger Herr mag heurathen, wen Von der Souverain. Person. u. Famil. wen er will, so wird solche Person, wann er sie einmal oͤffentlich als seine ordentliche Gemah- lin erkannt hat, auch von Auswaͤrtigen dafuͤr erkannt und geehret. Beyspil von Kayser Peter I. in Ruß- land. §. 86. Halb-souveraine Herrn hingegen muͤssen sich darinn den Ausspruch ihres Oberhaupts gefal- len lassen: Ob und wie ferne aber dritte Machten, in deren Landen jene Herrn Guͤter ligen- oder hin- terlassen haben, daran gebunden seyen? ist nicht ganz ausgemacht. Beyspil von Wuͤrtemberg-Moͤmpelgart. §. 87. Wann eine regierende Koͤnigin eine Person heurathet, die kein Koͤnig ist, lassen es andere Staaten bey deme bewenden, wie sie und resp. ihre Nation es seinetwegen verordnen. Beyspile von Engelland und Ungarn. §. 88. Wann zwischen einem Souverain und des- sen Gemahlin Streitigkeiten entstehen, menget sich selten ein dritter Hof darein. §. 89. Und wann es auch etwa, um der nahen Anverwandtschafft willen geschiehet, gebrauchet man doch alle moͤgliche Behutsamkeit, und nur guͤtliche Mittel. D 2 *) Bey- 3. Capitel. Beyspil von Daͤnemarck. Kinder. §. 90. Wann zwischen Souverainen und ihren Kindern Streitigkeiten entstehen, nehmen dritte Machten sich derselbigen meistens gar nicht an; §. 91. Oder, wo sie auch darinn einen Schritt thun, geschiehet es doch bloß auf Art einer freundschafftlichen ohnmaßgeblichen Vorstel- lung. Beyspil von Preussen und Rußland. §. 92. Wann auch ein Dritter Herr einem Prin- zen, den sein Herr Vater als einen ungehorsa- men behandelt, oͤffentlich oder heimlich den Auf- enthalt in seinem Lande verstattet, erreget es Beschwerden, und man verlangt die Auslife- rung. Beyspil von Rußland. §. 93. Natuͤrlichen Kindern grosser Herrn darff wegen ihrer Geburt kein Vorwurff gemacht werden. Man haͤlt sie auch uͤberall derer hoͤchsten subalternen Wuͤrden faͤhig. Uebrigens richten sich auch andere Staaten nach dem, was ihr Vater ihretwegen verordnet. §. 94. Von der Souverain. Person. u. Famil. §. 94. Und in einigen Reichen seynd oder sollen sie gar des Throns oder anderer Erbfolgen faͤ- hig seyn. Beyspile von Franckreich, Portugall, Parma. Uebrige Familie. §. 95. Wann Souveraine in Familiensachen etwas verordnen, richten ordentlicher Weise auch die uͤbrige Staaten sich darnach. Beyspil von Oesterreich. Viertes Capitel. Von dem Ceremoniel. §. 1. D ie wichtigste und brauchbarste Wercke in diser Wissenschafft seynd: Lünigs (Joh. Christian) Historisch- und po- litischer Schauplaz aller Ceremonien ꝛc. 2. Theile. Leipzig, 1719. 20. fol. Deme ist auch ein Schauplaz des Europaͤischen Canzley-Ceremoniels beygefuͤgt. Le Cérémoniel diplomatique des Cours de l’Europe, ou Collection des Actes, Mé- moires \& Relations, qui concernent les Dignités, Titulatures, Honneurs \& Préé- D 3 minen- 4. Capitel. minences, les Fonctions publiques des Souverains, leurs Immunités \& Fran- chises, leurs Demelées \&c. Recueille en partie par Mr. du Mont, mis en Or- dre \& considerablement augmenté par Mr. Rousset. Amsterdam, 1739. fol. Auch leistet in diser Materie nuͤzliche Dienste: von Mosers (Frid. Carl) Teutsches Hof- recht, in 12. Buͤchern. Franckfurt, 1754. 55. 4. 2. Baͤnde. §. 2. Ceremoniel heißt die Norm des Betragens im aͤusserlichen gegen Standes- oder andere an- gesehene Personen, nach eines jeden Umstaͤnden, und nach Verschidenheit der Vorfaͤlle. §. 3. Dises Ceremoniel ist von ungemeiner Weit- laͤufftigkeit und Verschidenheit, und erfordert ein eigenes Studium; dahero leicht zu erachten ist, daß hier nur die allererste Grundsaͤze davon beruͤhret werden koͤnnen. §. 4. Die meiste grosse Herrn seynd auf das Ce- remoniel, absonderlich auf das Canzley-Cere- moniel, gar sehr versessen; dahero die, so in Staatsgeschaͤfften gebraucht werden, sich wohl in Acht zu nehmen haben, daß sie weder darinn etwas vergeben, noch auch dagegen anstossen. §. 5. Manche Hoͤfe nehmen es auch vor andern biß Vom Ceremoniel. biß auf die geringste Kleinigkeiten sehr genau; andere hingegen gehen darinn uͤber manches hinweg. §. 6. Man kan es theilen 1. in das persoͤnliche- 2. Hof- 3. Ministers- 4. Gesandtschaffts- 5. Wasser- 6. Kriegs- und 7. Canzley-Cere- moniel. §. 7. Von dem Gesandtschaffts-Ceremoniel wird Cap. 5. geredet werden; Von dem Ministers-Ceremoniel, Cap. 7. Und von dem Kriegs-Ceremoniel, Cap. 19. und 20. Hier ist also nur noch von denen uͤbrigen Gattungen etwas zu melden. §. 8. Das persoͤnliche Ceremoniel faͤllt vor, wann grosse Herrn in Person zusammenkom- men. §. 9. Und zwar 1. in eines von ihnen eigenen Lan- den, oder 2. an einem dritten Ort. §. 10. Ersten Falls kommt es darauf an: Ob der reisende Souverain 1. unter seinem Namen erscheinet, oder 2. ob er halb- oder 3. ganz incognito, oder 4. als eine Privatperson reiset. §. 11. Sehr viles kommt auch darauf an: 1. Ob D 4 der 4. Capitel. der reisende Souverain ein Liebhaber vom Cere- moniel ist, oder nicht? 2. Ob die Souverains in der Residenz, oder an einem dritten Ort in- nerhalb Landes, zusammen kommen? 3. Ob der Landesherr besondere personelle oder Staats- ursachen hat, dem fremden Souverain vorzuͤg- liche Ehren zu erzeigen, oder nicht? §. 12. Nach Verschidenheit diser Faͤlle nun ist auch das Ceremoniel davon gar sehr unterschiden; und hat keine gewisse Reglen. Beyspile beym Lünig. §. 13. Daß eine hinlaͤngliche Ursach zu einer Kriegs- erklaͤrung seye, weil man einem incognito reisen- den Souverain nicht genug Ehre angethan habe, waͤre nicht glaublich, wann nicht die Erfahrung das Gegentheil lehrete. Beyspil von Czaar Peter I. §. 14. Uebrigens ist herkommlich, daß der Landes- herr in seinem Land und Quartier dem Fremden die Oberhand laͤßt; wann er es gleich bey ande- ren Gelegenheiten nicht thut. §. 15. Nur die Roͤmische Kaysere und Koͤnige wollen auch in ihrem Land und Quartier keinem fremden Souverain den Rang lassen. Beyspil von Polen und Spanien. §. 16. Vom Ceremoniel. §. 16. An dritten Orten pflegen die Souverains im Rang entweder taͤglich zu wechslen, oder gar keinen Rang zu beobachten, oder sonst ein Auskunfftsmittel zu erwaͤhlen. §. 17. Die Republiquen haben gegen die gecroͤnte Haͤupter ꝛc. ihr besonderes, entweder herge- brachtes, oder nach Zeit und Umstaͤnden ein- richtendes, Ceremoniel. Beyspile aus den neuesten Zeiten von al- len Freystaaten. §. 18. Einer Gemahlin eines Souverains wider- fahren die nemliche Ehrenbezeugungen, wie ih- rem Gemahl. §. 19. Reiset nicht ein Souverain selbst, sondern ein Cronprinz, Thronfolger, oder Prinz vom Gebluͤt; so wird ein geringeres Ceremoniel gegen ihne beobachtet; er reise oͤffentlich, oder incog- nito: Uebrigens ist auch dises willkuͤhrlich. Neueste Beyspile von Großbritannien, Portugall, Rußland, Schweden. §. 20. Das Ceremoniel derer gecroͤnten Haͤupter und Republiquen gegen halb-souveraine Herren ist noch willkuͤhrlicher und manchen Streitig- keiten unterworffen. Beyspile von Teutschen Chur- und Fuͤrsten. D 5 §. 21. 4. Capitel. §. 21. Die Titulaturen und Curialien schlagen auch starck in das persoͤnliche Ceremoniel ein: Es ist aber theils davon schon Cap. 3. geredet wor- den; theils kommt hernach bey dem Canzley- Ceremoniel mehreres davon vor. §. 22. Zum persoͤnlichen Ceremoniel gehoͤret ferner, daß die gecroͤnte Haͤupter einander von ihrem Regierungsantritt, Vermaͤhlung, Geburten und Absterben derer Ihrigen Nachricht erthei- len. §. 23. Die Notification geschiehet 1. entweder nur muͤndlich, oder (und zwar meistens,) 2. nur schrifftlich, oder 3. muͤnd- und schrifftlich zu- gleich. §. 24. Auf die also beschehene Notification (aber nicht zuvor,) wird 1. entweder ein blosses muͤnd- oder schrifftliches Gegencompliment ge- macht, oder 2. resp. zugleich eine Trauer an- gelegt. §. 25. Die Art und Weise, wie auch die Dauer, einer solchen Hof- und Cammer-Trauer kommt schlechterdings auf das Belieben eines jeden Regentens an. §. 26. Weiter ist zu gedencken derer (nun nach und Vom Ceremoniel. und nach in Abgang kommenden,) Neujahrs- schreiben. „Freye Gedancken (meines l. aͤltesten Soh- nes, ) uͤber die Neujahrs-Schreiben gros- ser Herrn,„ trifft man in meiner ver- mischt. Abhandl. (1750.) 2tem Stuͤck, S. 175. und im 3ten Stuͤck, S. 196. an. §. 27. Selbst die (in ganz anderer Absicht ent- sprungene,) Gevaterschafften werden unter grossen Herrn nun zu einer Art des Ceremo- niels. s. meines Sohnes Abhandlung von den Ge- vatterschafften grosser Herrn; in seiner klein. Schrifft. 1. Band, S. 291. §. 28. Das Hofceremoniel, oder die Etiquette, ist eine Vorschrifft, wie ein grosser Herr an sei- nem Hof, und in seinen Landen es in gewis- sen Faͤllen will gehalten wissen. §. 29. Es betrifft das Betragen 1. gegen den Re- genten und seine Familie selbst, 2. gegen alle Arten von einheimischen und fremden Personen, 3. bey allen Arten von Gelegenheiten, wobey etwas auf das Ceremoniel ankommt. §. 30. An grossen Hoͤfen seynd offt eigene Perso- nen 4. Capitel. nen darauf bestellt, auch wohl eigene Verord- nungen deßwegen gemacht. Beyspile vom Paͤbstlichen und anderen Hoͤfen. §. 31. Bey ausserordentlichen grossen Feyerlichkei- ten werden auch besondere Instructioneu aufge- sezt, wie es dabey solle gehalten werden. §. 32. Ingleichem pflegen bey denen Hofmarschal- lenaͤmtern in allen wichtigen Vorfallenheiten ei- gene Protocollen daruͤber gefuͤhret zu werden, wie es im Ceremoniel dabey gehalten worden seye. §. 33. Zu dem Hofeeremoniel gehoͤren auch die Sprachen, deren man sich in Staatssachen, ingleichem bey Audienzien, u. d. bedienen darff, oder muß. s. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den Europaͤischen Hof- und Staats-Sprachen, nach deren Gebrauch im Reden und Schrei- ben. Franckfurt, 1750. 8. §. 34. Jeder grosser Herr nun ordnet das Cere- moniel an seinem Hof, und aͤndert es wieder ab, wie es ihme gefaͤllig ist; ohne daß ordent- licher Weise ein dritter Souverain etwas dage- gen sagen koͤnnte. §. 35. Vom Ceremoniel. §. 35. Stuͤnde aber doch ihme einiges nicht an, und es waͤre darinn keine Aerderung zu erhal- ten; so laͤsset er entweder seine Gesandte ꝛc. bey solcherley Vorfaͤllen hinweg, oder braucht an seinem Hof gegen jenes Souverains Gesandte Repressalien, oder man weichet der Sache sonst aus. §. 36. Das Wasserceremoniel ist eines der aller- delicatesten, woruͤber nicht nur schon viler Streit und Beschwerden, sondern so gar Kriege, ent- standen seynd: Dahin gehoͤren vornemlich folgende Stuͤck. §. 37. 1. Das Recht einer eigenen Flagge, und die derselben zu erweisende Ehrenbezeugungen, welche derer Seemachten Flaggen gebuͤhret und widerfaͤhrt. §. 38. 2. Das Segelstreichen ist die Einzieh- und Herablassung des Pavillons, oder, in dessen Ermanglung, des Perroquetmasts. „Von dem Flaggen- und Segelstreichen, auch Schiffs- oder See-Gruß,„ liset man von mir einen Aufsaz in meinen vermischt. Abhandl. (1750.) S. 134. Noch ausfuͤhr- licher ist meines l. Sohnes von Moser (Frid. Carls) Abhandlung von dem Seegelstreichen und Schiffsgruß; nach den 4. Capitel. den Grundsaͤzen und Praxi der Voͤlcker; in seiner klein. Schrifft. 9. Band, S. 287. 10. Band, S. 218. 12. Band, S. 1. §. 39. Wann es an den Kuͤsten, oder in einer ge- wissen Entfernung davon geschiehet, ist es ein Anzeigen, daß man die Oberherrschafft eines Souverains uͤber solches Meer erkenne. §. 40. Ausser deme ist es eine Ehrenbezeugung ge- wisser einzelner oder geringerer Schiffe gegen Flotten, oder groͤssere Schiffe. §. 41. 3. Der Schiffsgruß ist die Loͤsung mehrerer oder wenigerer Canonen vor Vestungen, oder anderen Schiffen; Darauf wird durch gegenseitige Loͤsung de- rer Canonen gedencket. §. 42. In allen disen Faͤllen seynd die Landesherrli- che Verordnungen und das Herkommen, nach Verschidenheit der Umstaͤnde auch gar sehr ver- schiden. §. 43. Im Canzleyceremoniel gehen einige grosse Hoͤfe sehr hoch und steiff; wo hingegen andere ihres gleichen, ja wohl Hoͤhere, darinn nachge- bender seynd. §. 44. Vom Ceremoniel. §. 44. Das Canzley-Ceremoniel begreiffet forde- rist das gesammte, 1. Titulatur- 2. Curialien- und 3. Courtoisie-Wesen im schreiben und reden. s. von Moser (Frid. Carl) auserlesene Titu- latur-Anmerckungen; in seiner klein. Schrifft. 5tem Band, S. 343. §. 45. Von denen besonderen Titulaturen derer einzelnen Souverainen ist schon oben geredet worden: Hier ist es um die allgemeine Titulaturen zu thun. §. 46. Dahin gehoͤret forderist der Majestaͤts- Titul, den alle gecroͤnte Haͤupter einander ge- ben. s. von Moser (Frid. Carl) der Titul: Ma- jestaͤt aus den Geschichten, dem Voͤlcker- recht und Ceremoniel erlaͤutert; in seiner klein. Schrifft. 6. Band, S. 20. §. 47. Die Roͤm. Kaysere wollten zwar vormahls in Canzleyschreiben anderen Koͤnigen nur: „Koͤ- gliche Wuͤrde, Serenitas, „ oder: „Euer Liebden,„ geben: §. 48. Zu unserer Zeit aber haben Sie nach und nach auch allen anderen Koͤnigen, zu erst aus ihren 4. Capitel. ihren Erblandcanzleyen, hernach auch aus der Reichscanzley, die: Majestaͤt gegeben. §. 49. Ausser in Lehenssachen. Neuestes Beyspil von Schweden. §. 50. In der dritten Person wird das Wort: Majestaͤt, zuweilen mit einem Zusaz gefuͤhrt. Vile Beyspile. §. 51. 2. Der gewohnliche Titul aller gecroͤnten Haͤupter in Urkunden ꝛc. ist: Serenissimus \& Potentissimus. §. 52. Im Teutschen ist der Gebrauch der Woͤr- ter: „Allerdurchlauchtigster,„ und: „Durch- lauchtigster,„ so dann: „Großmaͤchtigster,„ und: „Großmaͤchtiger,„ nicht in allen Faͤl- len bestimmt. §. 53. 3. Einige gecroͤnte Haͤupter bedienen sich auch noch besonderer Titulaturen; welche von anderen Souverainen nach Gefallen erkannt werden, oder nicht. Beyspile: Invictissimus; Augustissi- mus; semper Augustus; die von den Paͤbsten erhaltene Praͤdicaten, ꝛc. §. 54. Auf die Titulaturen der Prinzen vom Ge- bluͤt Vom Ceremoniel. bluͤt und derer halb-souverainen Herrn kan ich mich, wegen Enge des Raums, hier nicht ein- lassen. s. Mosers (Frid. Carl) Titul: Hoheit, Altesse, Altesse Serenissime, Celsitudo \&c. mit historischen und Ceremoniel-Anmer- ckungen erlaͤutert; in seiner klein. Schrifft. 7dem Band, S. 167. §. 55. Curialien seynd Ehrenworte, die keine ei- gentliche Titulaturen seynd. §. 56. Dahin gehoͤret, daß alle Koͤnige einander (wiewohl zuweilen mit einigem Unterschid,) Bruͤder nennen. s. Meine Abhandlung: Von dem Bruder- Titul unter grossen Herrn, besonders denen gecroͤnten Haͤuptern. Franckfurt an der Oder, 1737. 4. und, vermehrt, in mei- nen Opusc. acad. S. 413; §. 57. Von Anderen aber nehmen sie disen Aus- druck nicht an, noch geben sie ihnen solchen; ausser etwa einigen weltlichen Churfuͤrsten. Beyspil von K. Carl VI. und dem Spa- nischen Infanten Carl. §. 58. Es wird aber dises Wort nicht allemal zu- ruͤckgegeben, oder angenommen. E §. 59. 4. Capitel. §. 59. Von dem Wort: Herr, und dessen Ge- brauch gegen und von ganz und halb souverai- nen Herrn laͤsset sich gar viles sagen. s. Moser (Frid. Car.) de Titulo: Domini. Leipzig, 1751. 4. §. 60. Aller uͤbrigen (zuweilen in das widernatuͤr- che oder widersprechende fallenden,) Curialien hier zu gedencken, ist hieher zu weitlaͤufftig. s. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den Tituln: Vater, Mutter und: Sohn, nach dem Welt-Hof- und Canzley-Ge- brauch; in seiner klein. Schrifft. 1. Band, S. 366. Derselbe von dem Titul: Gnade, nach dem Welt-Hof- und Canzley-Gebrauch; in seiner klein. Schrifft. 6. Band, S. 178. §. 61. In was fuͤr einer Sprache Souverainen an einander schreiben muͤssen oder doͤrffen, muͤs- sen die Vertraͤge oder das Herkommen entschei- den. Meines l. Sohnes Abhandlung von denen Europaͤischen Hof- und Staats-Sprachen ist schon oben gedacht worden. §. 62. Bey der uͤbrigen Schreibart, deren sich die Souverainen gegen einander bedienen, kommt es gar sehr offt bald auf die Anwendung derer allge- Vom Ceremoniel. allgemeinen grammaticalischen Reglen, bald auf Abfaͤlle davon, an. s. Mosers (Frider. Carl) Versuch einer Staats-Grammatic. Franckfurt, 1749. gr. 8. §. 63. Es ist ein grosser Unterschid zwischen 1. Canzley- 2. Hand- und 3. eigenhaͤndigen Schreiben. §. 64. Bey verschidenen Gelegenheiten bedienet man sich zu gleicher Zeit, und in einerley Sache zu- mal, zweyer oder dreyer diser Gattungen. §. 65. In Canzleyschreiben wird mehr auf die Strenge der Curialien ꝛc. gesehen, als in Hand- oder eigenhaͤndigen Schreiben: §. 66. Doch darff man in denen lezteren sich auch durchaus nicht einer willkuͤhrlichen Freyheit be- dienen. §. 67. Courtoisien heissen die Ehrenworte im Schluß eines Brieffs, auch vor der Unter- schrifft: Es wird darinn bald nach einerley Grund- saͤzen gehandelt, bald behandelt man es her- kommlich oder willkuͤhrlich. §. 68. Selbst die Unterschrifften koͤnnen anstoͤßig seyn. E 2 *) Bey- 4. Capitel. Beyspile von Spanien. §. 69. Bey denen Contresignaturen gibt es zuwei- len auch allerley anzumercken. s. von Moser (Frid. Carls) Abhandlung von der Contrasignatur, nach dem neueren Ge- brauch der Hoͤfe und Canzleyen; in seiner kleinen Schrifft. 5. Band, S. 1. §. 70. Jede grosse Canzley hat ihre eigene Buͤcher, darinn verzeichnet ist, was jedem Herrn und Staat, an den geschriben wird, fuͤr Titul, Curialien und Courtoisien gegeben werden; wie auch, was man von ihnen an dergleichen er- haͤlt. §. 71. Wann die Titulaturen oder Curialien nicht abgefasset seynd, wie man es gerne haͤtte, ge- schiehet es entweder mit Fleiß, oder es ist ein Canzleyfehler. §. 72. Wann es mit Fleiß geschiehet, nimmt man 1. entweder dergleichen Schreiben, oder andere Schrifften, gar nicht an, oder 2. nur mit Protestation, oder 3. beantwortet sie nicht, oder 4. ahndet es sonst, oder 5. braucht Re- pressalien, u. s. w. s. Moser (Frid. Carl) Tr. von Ahndung fehlerhaffter oder unanstaͤndiger Schreiben. Franckfurt, 1750. 8. §. 73. Vom Ceremoniel. §. 73. Canzleyfehler ruͤhren von denen her, welche die Aufsaͤze concipiren oder expediren. s. von Moser (Frid. Carl) Abhandlung von Canzleyfehlern; in seinen klein. Schrifft. 5. Band, S. 229. §. 74. Alle Gattungen von Ceremoniel leiden mit der Zeit allerley, bald mehr bald weniger allge- meine, Abwechslungen. Ritterorden. §. 75. Als eines Anhanges zu dem Ceremonielwe- sen kan man fuͤglich allhier derer weltlichen Rit- terorden gedencken. Nicht zwar des, so zu sagen, universal- oder gemeinschafftlichen Johanniter- oder Mal- theser-Ritter-Ordens, sondern derjenigen, welche die einzelne Souverainen errichten. §. 76. Jeder hat darinn freye Hand, es damit zu halten, wie er will: Und jeder pflegt etliche Arten davon zu ha- ben. §. 77. Auch denen Chur- und alt-weltlichen Fuͤr- sten gestehet man dises Recht zu; dessen sich doch nicht alle bedienen. E 3 §. 78. 5. Capitel. §. 78. Die Orden von dem ersten Rang nehmen auch manche Souverains fuͤr ihre eigene Perso- nen von einander an. §. 79. Und noch haͤuffiger beehret ein Souverain des anderen Anverwandte, auch Staats-Hof- und Militar-Bediente, damit; doch mit Er- laubniß ihres Herrns. §. 80. Ueber Familien-Orden seynd schon Strei- tigkeiten unter denen Souverainen entstanden. Beyspil von Oesterreich und Spanien. Fuͤnftes Capitel. Von Gesandtschafften und Verschi- ckungen. s. mein teutsch. auswaͤrt. Staatsrecht, S. 51. 89. 269. §. 1. V on Gesandtschaffts-Sachen seynd vile Schrifften heraus. s. Struvii Biblioth. Juris, (1756.) p. 283. sqq. Kahle Biblioth. philosoph. Tom. 2. p. 268. u. f. 371. u. f. Die practische handlen 1. entweder von dem Gesandtschafftsrecht, der Gesandten Personen, Rech- Von Gesandtschafften. Rechten, u. s. w. oder 2. von der Art, zu negotüren. Ich will hier nur folgender gedencken. de Callieres (Franc.) de la maniere de negocier avec les Souverains; de l’uti- lité des Negociations; du choix des Ambassadeurs \& des Envoyés \& des Qualités necessaires pour réüisser dans ces Emplois. Amsterdam, 1716. 12. auch teutsch: „Der Staatserfahrene Abge- sandte.„ Leipzig, 1717. 12. de Sarras du Franquenay le Ministre pub- lic dans les Cours étrangeres, ses fonc- tions \& ses Prérogatives. Paris, 1731. 12. Pecquet Discours sur l’Art, de negocier. de Wicquefort (Abr.) l’Ambassadeur \& ses fonctions. Erstmals im Haag, 1680. 4. auch zulezt, Amsterdam, 1741. 4. ist noch immer ein sehr brauchbares Buch. Von dem Gesandtschafftsrecht der Teutschen Reichsstaͤnde von allen Gattungen ins besondere seynd auch allerley Schrifften heraus. Von Gesandten ꝛc. uͤberhaupt. §. 2. Gesandte und andere oͤffentliche Personen seynd nicht mit einander zu vermengen. §. 3. Ein Gesandter ist eine oͤffentliche Person, E 4 die 5. Capitel. die von einem Herrn, der das Gesandtschaffts- recht hat, mit einem Gesandtschafftsmaͤßigen Cre- ditiv an einen andern Herrn oder Staat, oder an einen dritten Ort, geschickt wird. §. 4. Aus Gefaͤlligkeit, oder sich selbst damit eine Ehre zu geben, behandelt man zuweilen auch Personen als Gesandte, die es doch nicht seynd. §. 5. Ein Gesandter kan oͤffters an einerley Hof eine gedoppelte oder mehrfaͤltige Person vor- stellen. §. 6. Ein Gesandter kan nemlich zugleich des Herrn, oder Staats, an den er accreditiret ist, Bedienter, oder Unterthan, oder Vasall seyn. Beyspile; von Vattel 3. Th. S. 552. §. 7. Oder er kan sonst eine angebohrene, oder angenommene, zeitliche oder bestaͤndige, Eigen- schafft haben. Fuͤrst ꝛc. Geistlicher, Vormund, Testa- ments-Executor, ꝛc. §. 8. Dahero ist noͤthig, entweder uͤberbaupt, oder doch bey vorkommenden Faͤllen, zu erklaͤ- ren, in welcher Eigenschafft man ihne erkenne, oder wuͤrcklich behandle, oder nicht. Widri- Von Gesandtschafften. Widrigen Falles koͤnnen beschwerliche Fol- gen daraus entsteben. Beyspil: Graf von Wartensleben. Die Liste aller jedes Jahres an allen Hoͤfen befindlichen Europaͤischen Gesandten liset man an verschidenen Orten. s. des Franckfurtischen jaͤhrlichen Genea- logischen Handbuchs 2ten Theil. Gesandtschafftsrecht. §. 9. Das Gesandtschafftsrecht ist ein Vorzug, welchen, in eigentlichem Verstand, nur ganz und halb souveraine Herrn und Staaten haben. §. 10. Es haben dahero auch selbsten Prinzen vom Koͤniglichen Gebluͤt dasselbe nicht. §. 11. Vil weniger andere unterthaͤnige Corpora, Communen, oder Personen; ob ihnen gleich etwa ihr Souverain einen Schatten davon ge- stattet. Beyspile vom Pabst. §. 12. Selbst die Unabhaͤngigkeit berechtiget einen Herrn oder Staat deswegen noch nicht, auch alle Arten von Gesandten schicken zu koͤnnen. von Vattel ist anderer Meinung. E 5 §. 13. 5. Capitel. §. 13. Vicekoͤnige und General-Gouverneurs hin- gegen seynd im Besiz, Gesandte vom zweyten Rang zu schicken und anzunehmen. §. 14. Und einige Staͤtte in der Schweiz, welche einen Fuͤrsten haben, behaupten doch, daß sie das Gesandtschafftsrecht haben. Vattel 3, 457. §. 15. Ob die das Evangelische Corpus zu Regens- burg ausmachende Gesandte das Recht haben, formliche Gesandte zu schicken? wurde gestritten. §. 16. Reichspraͤlatische Collegial-Gesandte paßie- ren als solche vom zweyten Rang. Westph. u. Rysw. Frid. Handl. §. 17. Reichsgraͤfliche Collegialgesandte desglei- chen. Anfaͤnglicher Streit im Haag. Streit beym Reichstag. So auch die von einzelnen alten Graͤflichen Haͤusern. Acta beym Reichstag. §. 18. Reichsstaͤttische Collegialgesandte kommen auf dem Europaͤischen Staatstheater nie zum Vorschein: Wohl Von Gesandtschafften. Wohl aber von denen Hanseestaͤtten, die man als Gesandte vom zweyten Rang paßieren laͤßt. Bey einzelner Reichsstaͤtte Bevollmaͤchtig- ten kommt es auf jeden Hofes Willkuͤhr an. §. 19. Reichsritterschafftliche Collegial-Gesandte kommen, ausser dem Kayserlichen Hof, in sehr langen Zeiten nicht vor. §. 20. Ausserordentlicher Weise geniessen das Ge- sandtschafftsrecht: 1. Das Cardinalscollegium, bey erledig- tem Paͤbstlichem Stuhl: 2. Die Staͤnde eines Wahlreichs, bey vacantem Thron; 3. Die Domcapitul derer Teutschen Erz- und Hochstiffter, waͤhrender Sedisvacanz. Dessen Grade. §. 21. Es gibt ferner verschidene Grade des Ge- sandtschafftsrechts. §. 22. Im hoͤchsten Grade haben es 1. alle ganz unabhaͤngige grosse Staaten. §. 23. Kayser-Wahltaͤge werden von auswaͤrtigen Machten mehrmalen durch Gesandte vom ersten Rang beschickt. §. 24. Auch die einzelne Churfuͤrsten seynd im Be- siz, 5. Capitel. siz, Gesandte vom ersten Rang zu schicken; doch haben noch nicht alle Koͤnigliche Hoͤfe es nach allen Umstaͤnden in gleichem Grad mit ihnen er- kennen wollen. Franckreich und Chur-Bayern. §. 25. Versucht haben es, aber noch nicht erhal- ten, verschidene weltliche alte Teutsche Fuͤrsten. Davon handlen Fürstenerii, (Leie- nitii) und Anderer Schrifften. s. Struvii Biblioth. Juris, (1756.) p. 809. 847. 901. §. 26. Wohl aber werden von denen Italiaͤnischen grossen Fuͤrsten da und dort Gesandte vom er- sten Rang angenommen. §. 27. Die teutsche geistliche Fuͤrsten, die neue welt- liche Fuͤrsten, wie auch die uͤbrige Reichsstaͤnde, begnuͤgen sich damit, wann man ihre Collegial- und einzelne Bevollmaͤchtigte als Gesandte vom zweyten Rang paßieren laͤßt; ausser was auf Teutschen Reichstaͤgen zuweilen vorfaͤllt. §. 28. Man theilt das Gesandtschafftsrecht sonst auch in das active und paßive; oder das Recht- Gesandte zu schicken, und anzunehmen: Eines fliesset aber aus dem andern. §. 29. Von Gesandtschafften. §. 29. An Untergebene, als solche, werden keine Gesandte, sondern Commissarien, geschickt. Unterschid zwischen Reichs- und Chur- fuͤrstlichen Collegial-Taͤgen. §. 30 Doch beschicken die Churfuͤrsten und Fuͤrsten die Reichstaͤge, wo sie eben als Reichsstaͤnde erscheinen, durch Personen, welche Gesandte vom ersten Rang seyn wollen: Und der Kayser Selbst beschicket die Crays- und andere Reichsstaͤndische Convente, auch die einzelne hoͤhere Reichsstaͤnde, vilfaͤltig durch form- liche Gesandtschafften. Wahltagsacta 1764. Gattungen der Gesandten. §. 31. Es gibt drey Hauptgattungen von Gesand- ten: 1. Von der ersten- und 2. von der zweyten Claß, so dann 3. von einer dritten Art, die weder zu der einen noch andern gehoͤ- ren, und 4. wegen einer noch weiteren Art wird gestritten: Ob sie zu denen Gesandten ge- hoͤren, oder nicht? s. (Hagedorn) Discours sur les différens Caractéres des Envoyés extraordinaires, des Envoyés ordinaires, ou Résidens \& des Agens, revétus du Caractére de Re- sident. Amsterdam, 1736. 4. und bey meiner folgenden Schrifft. Meine 5. Capitel. Meine Abhandlung von denen dermalen uͤbli- chen Gattungen derer Gesandten und ande- rer oͤffentlichen Personen; vor meinem Belgrad. Fridensschl. (1740.) §. 32. Ob im Teutschen zwischen: Gesandter, und: Abgesandter ein Unterschid seye, und jener Ausdruck einen vom ersten-diser aber einen vom zweyten Rang bedeute? ist nicht ganz aus- gemacht. §. 33. Gesandte von der ersten Claß oder Rang werden Ambassadeurs oder Bottschaffter ge- nannt: Unter sie gehoͤren auch die Paͤbstliche Nuncii. Gebrauch des Worts: Bottschaffter auf Teutschen Reichs- oder Crays-Taͤgen. Das Kennzeichen eines Bottschaffters ist, wann er 1. entweder in seinem Creditiv aus- druͤcklich also benennet wird, oder 2. doch in dem Creditiv stehet: Der andere Hof moͤchte den Gesandten annehmen, als ob er der schicken- de Herr selbst waͤre. Beyspil von einem Canzleyfehler darinn. Dises nennet man den Characterem repræ- sentativum. §. 34. Der Unterschid zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Bottschafftern hat keine Fol- gen. Doch Von Gesandtschafften. Doch gibt es zuweilen und in gewissen Faͤl- len wuͤrckliche ausserordentliche Bottschafftere. §. 35. Zuweilen wird der Character eines Bott- schaffters nur zu einer einigen Handlung ange- nommen, und so gleich wieder nidergelegt. §. 36. Gesandte von der zweyten Claß seynd die Abgesandte, oder Envoyés extraordinaires. Ob und was fuͤr ein Unterschid zwischen ei- nem Envoyé ordinaire oder extraordinaire seye? streitet man. §. 37. Zu der dritten Claß gehoͤren die in ihren Creditiven also genannte Ministres plenipoten- tiaires, oder bevollmaͤchtigte Ministers. §. 38. An vilen Hoͤfen wird keiner als ein form- licher Gesandter vom zweyten Rang behandelt, er werde dann als bevollmaͤchtigter Ministers accreditirt. Beyspile. §. 39. Ministres plenipotentiaires werden, nach ihren uͤbrigen personellen oder Amts-Um- staͤnden, bald denen Gesandten der ersten oder zweyten Claß gleich gehalten, oder resp. auch vorgezogen. §. 40. 5. Capitel.. §. 40. Die meiste Schwuͤrigkeit machen die blosse Ministers, oder Ministres residens und die Resi- denten: Ob solche formliche Gesandten seyen, oder nicht? Keine allgemeine Regel gibt es diß- falls nicht; sondern es kommt darinn theils auf die besondere Observanz eines Hofes, theils auf die Legitimation, theils auf die uͤbrige persoͤnliche und Amtsumstaͤnde einer solchen Person, an. §. 41. Einerley Person kan, an einerley Hof, bloß durch Veraͤnderung des Creditivs, ein Gesand- ter von einer hoͤheren oder nidrigeren Classe werden. Wann Gesandte geschickt werden. §. 42. Ordentlicher Weise schickt ein Herr einen Gesandten an einen Ort, wo er 1. nicht selbst, oder 2. doch nicht offentlich, oder 3. doch nicht in der Eigenschafft, darinn er einen Ge- sandten schickt, gegenwaͤrtig ist. §. 43. Doch gibt es allerley Faͤlle, da ein Souve- rain in Person und ein Gesandter von ihme sich zu gleicher Zeit an einerley Ort befinden koͤnnen. §. 44. Ob und wann grosse Herrn und Staaten Gesandte an einander, oder an einen dritten Ort, Von Gesandtschafften. Ort, schicken wollen, oder nicht? stehet ordent- licher Weise in ihrer Willkuͤhr. §. 45. Es gibt souveraine Europaͤische Staaten, welche selten, und meistens nur auf eine kurze Zeit, Gesandte schicken. Beyspile vom Roͤm. Reich, Polen und der Pforte. §. 46. Andere schicken nur bey gewissen feyerlichen Gelegenheiten Gesandte vom ersten Rang an einander. Beyspile von Oesterreich, Rußland, ꝛc. und der Pforte. §. 47. Auch ist es bey gewissen Staaten herkomm- lich, an gewisse Hoͤfe allemal bey gewissen Ge- legenheiten Gesandte zu schick.en Venedig. §. 48. Bey denen Roͤm. Catholischen machen die Obedienz-Gesandtschafften derer die Regierung antrettenden gecroͤnten Haͤupter eine besondere Art von Gesandtschafften aus; wobey es manch- malen allerley Streitigkeiten absezet. Buder (Christian. Gottl.) de Legationi- bus obedientiæ Romam missis. Jena, 1737. 4. Rossmann von denen Obedienz-Gesandt- schafften der Teutschen Fuͤrsten an den Pabst; in denen Erlang. Anzeig. 1746. n. 7. p. 49. F §. 49. 5. Capitel. §. 49. Bestaͤndig einen Gesandten an einem dritten Hof zu halten, kame erst im 16 den und noch mehr im 17den Jahrhundert auf. §. 50. Es wollte auch einige Zeit hernach noch nicht von allen Hoͤfen oder Nationen als eine Schul- digkeit erkannt werden, es zu gedulden. von Vattel 3, 463. §. 51. Nach dem jezigen Herkommen aber muß ein Herr oder Staat es sich gefallen lassen, wann ein anderer Staat bestaͤndig einen Gesandten bey ihme halten will. An wen? §. 52. Meistens wird eine einige Person auch nur an einen einigen Hof accreditirt. §. 53. Doch kan auch eine einige Person zu gleicher Zeit an mehrere Hoͤfe, oder Corpora, als Ge- sandter accreditirt seyn. Wann und wohin Gesandte von der einen oder anderen Gattung geschickt werden? §. 54. Es ist fuͤr den Hof, an welchen ein Gesand- ter von hoͤherem Rang geschickt wird, allemal mehr Ehre, als wann einer von einer nidrigeren Claß darzu ernannt wird. §. 55. Von Gesandtschafften. §. 55. Ordentlicher Weise haͤnget es aber doch von jedem Hof, der das Gesandtschafftsrecht im hoͤchsten oder mittleren Grad hat, ab, von was fuͤr einer Claß oder Gattung er einen Gesandten an einen dritten Hof oder Ort schicken wolle. §. 56. Nur gewisse Hoͤfe bestehen bey gewissen Ge- legenheiten auf Abschickung Gesandten vom er- sten Rang. Kayser, Sardinien, ꝛc. und Venedig. §. 57. Einige Hoͤfe beschicken auch freywillig gewisse andere Hoͤfe allemal durch Gesandte vom ersten Rang. Pabst; Venedig. §. 58. Hinwiederum hat man auch Beyspile gehabt, daß niemalen kein Bottschaffter an einen gewis- sen Staat geschickt worden ist. Spanien und die vereinigte Niderlande. §. 59. Auch haͤlt zuweilen ein Hof einen Bottschaff- ter an einem dritten, zu einer Zeit, da diser je- nen nur mit einem Gesandten vom zweyten Rang beschickt. §. 60. Die Gesandtschafften vom ersten Rang seynd kostbar, auch, wegen des mehreren Ceremoniels, F 2 be- 5. Capitel. beschwerlich, und zu den Geschaͤfften nicht so bequem: Daher werden haͤuffiger Gesandten von der zweyten und dritten Classe gebraucht, als von der ersten. Zahl der Gesandten. §. 61. Gemeiniglich haͤlt ein Hof an dem andern nur einen einigen Gesandten. §. 62. Mehrmalen aber geschiehet es, daß man auch mehrere zugleich- oder, uͤber den bereits allda anwesenden, noch einen oder mehrere, dar- zu absendet: Absonderlich wann die Geschaͤffte, bey Fri- denshandlungen, oder anderen Congressen, sol- ches zu erforderen scheinen. §. 63. Selbige haben alsdann entweder einerley oder verschidene Charactere. §. 64. Ordentlicher Weise hat auch darinn kein Hof dem andern etwas vorzuschreiben. §. 65. Etwas ganz ausserordentliches ware, als einigemale alle Schweizercantons ꝛc. zugleich je- der mehrere Gesandte vom ersten Rang an den Koͤnig in Franckreich schickten. §. 66. Von Gesandtschafften. §. 66. Vormals machte man, wann der Gesand- ten von der ersten Classe mehrere waren, zwi- schen dem ersten und denen uͤbrigen einen Unter- schid: Nun aber pflegen sie gleiches Tractament zu geniessen. Eigenschafften der Gesandten. §. 67. Der Regel nach hat kein Herr oder Staat dem andern etwas zuzumuthen, wer der an ih- ne abzuschickende Gesandte von Vaterland, Ge- burt, Stand, Religion, Leibes- oder Ge- muͤths-Beschaffenheit ꝛc. seyn solle, oder nicht. Beyspile. §. 68. Indessen verstehet es sich von selbsten, daß je vornehmeren Standes der Gesandte ist, desto mehr Ehre ist es fuͤr den Hof, an welchen er gesandt wird; und so auch umgekehrt. §. 69. Es haben schon Hoͤfe, denen gebrechliche Gesandten zugeschickt worden seynd, Repressa- lien gebraucht. §. 70. Daß eine Dame zu wuͤrcklichen Gesandt- schafften gebraucht werde, ist etwas sehr selte- nes. F 3 §. 71. 5. Capitel. §. 71. Mehrmalen machen die Hoͤfe, sonderlich bey feyerlichen Ambassaden, einander zuvor in der Stille die Person, oder Personen, so man zu schicken vorhat, kund, und vernehmen, ob selbige nicht mißfaͤllig seyen? §. 72. Oder ein Hof bittet sich auch wohl zur Ge- faͤlligkeit von dem andern aus, ihme eine ge- wisse benahmste Person zu schicken. §. 73. Ein Souverain ist nicht schuldig, einen sei- ner ehemaligen Unterthanen als einen Gesand- ten eines andern Hofes anzunehmen. von Vattel 3, 550. Doch haben auch schon Staaten ihre noch wuͤrckliche Unterthanen, unter einem gewissen Vorbehalt, als fremde Gesandte erkannt. Allda, S. 551. §. 74. Auch kan sich ein Herr wohl verbitten, daß sein vormaliger- aber in Ungnaden erlassener- Staats- oder anderer Bedienter ihme nicht als Gesandter zugeschickt werde. §. 75. Gesandte, wann sie gleich Anverwandte des schickenden Herrns seynd, werden doch nur in jener Eigeuschafft behandelt. Albani. Zu Von Gesandtschafften. Zu einer Gesandtschafft noͤthige Stuͤcke. §. 76. 1. Alle Gesandte muͤssen ein Creditiv ha- ben. Dises bestehet in einem Beglaubigungs- schreiben des schickenden Herrn oder Staats an den, wohin der Gesandte geschickt wird. §. 77. Creditive und Vollmachten seynd verschiden; So auch Creditive und Addreßschreiben. §. 78. Weil der hoͤhere oder nidere Character eines Gesandtens auf dem Creditiv beruhet; so muͤs- sen sie behutsam abgefaßt werden. §. 79. Sie koͤnnen auch sonsten so anstoͤßig seyn, daß sie umgefertiget werden muͤssen. §. 80. In gewissen Faͤllen muͤssen neue Creditive beygeschafft werden. §. 81. 2. Nicht alle Gesandte haben Vollmachten noͤthig: Streit mit Franzoͤsischen Comitial-Ge- sandten. Wohl aber kan ein Gesandter nichts verbind- liches ohne Vollmacht schliessen. F 4 §. 82. 5. Capitel. §. 82. Ueber der Hinlaͤnglich- oder Unhinlaͤnglich- keit derer Vollmachten, auch derer etwa darinn befindlichen Clausuln, ist schon sehr offt, bald mit mehrerem bald mit wenigerem Grund, ge- stritten worden. §. 83. 3. Instructionen seynd Vorschrifften und Befehle des einen Gesandten abschickenden Herrns, wornach der Gesandte sich in seiner Gesandtschafft zu achten hat. §. 84. Sie seynd entweder general, oder particular. §. 85. 4. Einem Gesandten wird auch von seinem Hof, zu seiner einstweiligen Legitimation, ein Paß zugestellt, der seinen Character anzeigt. §. 86. Daß endlich jeder Hof seinem Gesandten den Gehalt nach eigener Willkuͤhr bestimme, bedarff keiner sonderlichen Erinnerung. s. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den Apointements oder dem Gehalt der Ge- sandten; in seiner klein. Schrifft. 1. Theil, S. 182. §. 87. Mehrmalen nehmen Souverainen, so Ge- sandte an einander schicken wollen, zuvor eine Abrede, wann die beederseitige Gesandte abrei- sen Von Gesandtschafften. sen und wann sie an dem Ort ihrer Bestimmung eintreffen sollen. §. 88. Oder ein Hof notificiret doch dem andern, daß und wann eine (zumalen solenne,) Ge- sandtschafft eintreffen werde. §. 89. Wann aber auch keine Notification vorher- gegangen waͤre, ist man doch einem offentlich reisenden Gesandten alle moͤgliche Sicherheit auf der Reise schuldig. §. 90. Ehrenbezeugungen dagegen auf der Reise seynd nicht uͤblich; es werde dann bedungen, oder geschehe freywillig. §. 91. Verdaͤchtige Leute, und Andere, die heim- lich durch ein Land reisen, koͤnnen sich, wann sie arrestirt werden, nicht darauf beruffen, daß sie Gesandte seyen: Am allerwenigsten, wann sie von- oder an Personen geschicket werden, die der Landesherr nicht als rechtmaͤßige Regenten oder Staaten erkennet. Longueval. §. 92. In gewissen Faͤllen werden die fremde Ge- sandte auf den Graͤnzen des Landes feyerlich uͤbernommen. F 5 §. 93. 5. Capitel. §. 93. Oder sie werden auch feyerlich gegen einan- der ausgewechselt. §. 94. Ordentlicher Weise ist jeder Herr und Staat schuldig, einen an ihnen geschickten Gesandten anzunehmen. §. 95. Doch gibt es auch Abfaͤlle von diser Regel. Selbige haben ihren Bezug entweder 1. auf des Gesandtens Hof, oder 2. seine Person: Von dem lezteren Fall habe ich schon ge- redet. §. 96. Herrn, die sehr auf einander erbittert seynd, beweisen es zuweilen auch dadurch, daß sie die Annehmung eines Gesandtens abschlagen. §. 97. Das in dem Creditiv benahmste Objet der Gesandtschafft kan auch Anlaß geben, daß man, in diser Absicht den Gesandten anzunehmen, abschlaͤgt. §. 98. Wann der andere Theil die Ursachen eines solchen Betragens nicht fuͤr erheblich erkennt, wird es als eine Beleidigung aufgenommen. §. 99. Wann es aber gar zu einem wuͤrcklichen Krieg zwischen Souverains gediehen ist, schicket man Von Gesandtschafften. man weder Gesandte an einander, noch nimmt man allenfalls selbige an. §. 100. Doch werden auch in Kriegszeiten zuweilen von feindlichen Hoͤfen Gesandte angenommen; 1. Um eine gewisse Ceremoniel-Angelegen- heit zu beobachten; 2. Oder einen Versuch zu machen, zu ei- nem Friden zu gelangen. §. 101. In dem lezteren Fall geschiehet es entweder oͤffentlich, oder heimlich; doch mit Genehmi- gung des Souverains. Menager, Ripperda. §. 102. Ordentlicher Weise muß jeder Hof oder Staat die auf seine Gesandtschafft gehende Ko- sten selber tragen. §. 103. Die vormals zwischen verschidenen Hoͤfen uͤblich geweßte Defrayirung derer beederseitigen Gesandten ist nun meistens abgekommen. §. 104. Nur wird etwa noch ein Gesandter an eini- gen Orten wenige Tage auf Kosten des Landes- herrens bewirthet. §. 105. Auch empfangen die Gesandte der Pforte, so dann die Gesandte an dieselbe, in gewissen Faͤllen 5. Capitel. Faͤllen etwas, entweder in natura, oder an Geld. §. 106. Gesandte vom ersten Rang pflegten sonst erst in der Stille anzukommen, sich durch Co- pien ihres Creditivs zu legitimiren, auch wohl eine geraume Zeit also an dem Hof, wohin sie bestimmet waren, sich aufzuhalten, und privat- Audienzien bey dem Souverain zu haben: §. 107. Alsdann aber hielten sie einen offentlichen Einzug, wobey auch der Hof, an den sie accre- ditiret waren, und andere fremde Gesandte vom ersten Rang, concurrirten. Darauf erfolgte endlich eine oͤffentliche Au- dienz. §. 108. Nunmehro aber seynd die solenne Einzuͤge ꝛc. zwischen denen Gesandten derer christlichen Machten abgekommen, und nur noch zwischen Gesandten der Pforte oder gewisser Hoͤfe an die Pforte uͤblich. Gesandtschaffts-Antritt. §. 109. Jezo kommen meist alle Gesandte in der Stille an, und halten sich still, so lang als es ihnen gefaͤllig ist; wobey sie doch Privat-Visiten an- nehmen und geben, auch negotiiren koͤnnen. §. 110. Von Gesandtschafften. §. 110. So dann lassen sie, so bald oder spat es ih- nen beliebt, ihres Creditives Copie an der jeden Orts gewohnlichen Stelle uͤbergeben: Das Original aber wird in der Audienz uͤberreicht. §. 111. Darauf lassen sie ihre beschehene Legitima- tion allen fremden Gesandten und Standesper- sonen, wie auch denen Grossen des Hofes, no- tificiren. §. 112. Und dises heißt, daß sie sich in das Publi- cum gestellet haben: §. 113. Wann solches geschehen ist, empfangen sie erstlich ein Gegencompliment: Und alsdann die Visiten. §. 114. So lang ein Gesandter nicht also legitimirt ist, hat er zwar des Schuzes, wie ein Gesand- ter, zu geniessen: Wegen der Ehrenbezeugun- gen und des Gerichtsstandes aber ist es nicht so ausgemacht. §. 115. Es hat schon Faͤlle gegeben, daß ein Ge- sandter wieder abgereiset ist, ohne sich legitimirt zu haben. Audienzien. §. 116. 5. Capitel. §. 116. Die Audienzien der Gesandten bey dem Sou- verain oder Staat seynd oͤffentliche oder privat- Audienzien. §. 117. Die oͤffentliche seynd nur uͤblich 1. bey der Ankunfft des Gesandtens, 2. bey dessen Ab- schid, und 3. zwischen der Zeit, um gewisse Notificationen, Gratulationen, oder Condo- lenzen, oͤffentlich abzustatten. §. 118. Das dabey uͤbliche Ceremoniel haͤngt ordent- licher Weise von jeden Hofes eigener Willkuͤht ab: Doch gibt es auch wohl Anstaͤnde dabey. Z. E. in Ansehung des Orts, des Em- pfangs, der Sprache ꝛc. §. 119. Privat-Audienzien werden meistens verstat- tet, so offt es der Gesandte verlangt. §. 120. Doch wird an einigen Hoͤfen, zumalen nach Beschaffenheit der Zeiten und Umstaͤnde, ver- langt, daß der Gesandte das, was er muͤnd- oder schrifftlich vortragen will, zuvor dem Mi- nisterio schrifftlich uͤbergeben solle: Und wann er hernach noch etwas weiteres vortraͤget, wird es geahndet. Rheboom. §. 121. Von Gesandtschafften. §. 121. Bey privat-Audienzien wird kein eigentli- ches Ceremoniel beobachtet. Visiten. §. 122. In Ansehung der Visiten ist die allgemeine Regel: Der zulezt angekommene empfangt die Visiten zu erst. §. 123. Ob aber ein Ambassadeur den ersten Staats- minister, oder diser jenen, zu erst besuchen muͤsse? ist nicht uͤberall ausgemacht. §. 124. Die Visiten seynd solenn oder nicht. §. 125. Die solenne seynd meistens abgekommen. §. 126. Bey denen Privatvisiten wird meistens kein eigentliches Ceremoniel beobachtet; ausser an gewissen Orten. Beyspil vom teutschen Reichstag. §. 127. Kein Souverain oder halbsouverainer Herr von der ersten Claß gibt einem Gesandten eine Visite, wann er auch gleich vom ersten Rang waͤre. Streit auf dem Wahltag Anno 1741. §. 128. 5. Capitel. §. 128. Ein Gesandter vom ersten Rang gibt denen vom zweyten Rang keine solenne Visiten, und auch die andere nicht aus Schuldigkeit, sondern aus Freundschafft. §. 129. Wann ein Gesandter Jemanden wegen Ce- remoniel-Streitigkeiten keine Visite geben- oder von ihm annehmen kan, sprechen sie einander an dritten Orten, bey Assembleen, auf Spa- ziergaͤngen, bey dritten Herrn, oder Gesand- ten, ꝛc. §. 130. Von solennen und andern Tafeln, Assem- bleen, der Gesandten, u. s. w. leidet der Plaz nicht, etwas zu sagen. Der Gesandten Pflichten im aͤusserlichen. §. 131. Die Pflichten derer Gesandten betreffen theils das aͤusserliche, theils wesentliche Sachen. §. 132. In Ansehung des aͤusserlichen seynd an eini- gen Hoͤfen die Gesandte vom ersten Rang zu gewissen Hofdiensten verbunden, welche insge- mein einen Zusammenhang mit der Religion zu haben pflegen. §. 133. Wann sich nun ein Gesandter vom ersten Rang Von Gesandtschafften. Rang Evangelisch- oder Griechischer Religion an einem solchen Hof befindet; wird er von dem, was in die Religion einschlaͤgt, dispensirt. Der Gesandten Pflichten im we- sentlichen. §. 134. Was aber das wesentliche betrifft; so hat ein Gesandter gegen den Herrn oder Staat, wo er accreditirt ist, wie auch resp. dessen Fa- milie, Bediente, ꝛc. den behoͤrigen Respect und Achtung zu bezeugen. §. 135. Und noch mehr sich alles desjenigen zu ent- halten, was Ihnen zum Nachtheil und Scha- den gereichen koͤnnte. §. 136. Daß Gesandte des Souverains, oder Staats, an den sie geschickt seynd, Bediente oͤffters bestechen, oder sonst verfuͤhren, ist eine bekannte Sache; und doch werden die Herrn selbst es schwerlich oͤffentlich rechtfertigen wollen. s. von Vattel 3, 506. §. 137. Ein Gesandter muß sich ferner denen Gese- zen des Landes, darinn er sich befindet, gemaͤß bezeugen. §. 138. Doch hat man in manchen Faͤllen mit einem G Gesand- 5. Capitel. Gesandten billig mehreres Einsehen, als mit Lan- des-Unterthanen, oder anderen Fremden. §. 139. In Kriegszeiten muͤssen ein Gesandter und sein Gefolg sich nicht in Kriegs-Handlungen mengen. Franz. Gesandter zu Stuttgart. Gerechtsame der Gesandten uͤberhaupt. §. 140. Die Gerechtsame eines Gesandtens fangen zwar von der Zeit seiner Abreise von Haus an: Sie kommen aber erst zu ihrer vollen Reiffe, wann er sein Creditiv uͤbergeben hat. §. 141. Die Person, das Gefolg, das Quartier, und die Sachen eines Gesandtens seynd unver- lezlich. §. 142. Wann ein Gesandter, in sorglichen Um- staͤnden, um militarischen Schuz ansucht, wird ihme damit nach Befinden willfahrt. §. 143. Ein Gesandter kan nichts verlangen, was der Landes- oder Orts-Verfassung zuwider ist; wenigstens nicht als eine Schuldigkeit. Oeffnung oder Offenhaltung der Thore. §. 144. Ein Gesandter behaͤlt seine Rechte, biß er wieder aus dem Land ist. §. 145. Von Gesandtschafften. §. 145. Aber nicht, wann er, nach abgelegtem Cha- racter doch noch in demselben verbleibt. Gerechtsame in Ansehung seiner Person. §. 146. Gesandte vom ersten Rang bekommen den Titul: Excellenz; Doch nicht von denen Souverainen selbst. §. 147. Wann ein Gesandter auch Fuͤrstlichen Stan- des ist, (aber kein Prinz vom Gebluͤt, oder ein alter Teutscher Fuͤrst,) bekommt er nur den Titul: Excellenz. Longueville; Richelieu. §. 148. Gesandten vom zweyten Rang, als solchen, kommt der Excellenz-Titul nicht zu: Wohl aber kan ein oder anderer ihn in be- sonderer Ruͤck- oder Absicht bekommen. Auch fangt man an einigen mittleren Hoͤfen an, sich darinn nachgiebiger zu bezeugen, als biß dahero uͤblich ware. §. 149. Andere Gesandte bekommen den Titul: Ge- sandter, oder: Abgesandter, oder resp. Mi- nister, oder: Resident, oder ihr sonstiges Amtspraͤdicat. G 2 Ga- 5. Capitel. Gerechtsame in Hofsachen. §. 150 Alle Gesandte werden zu denen oͤffentlichen Feyerlichkeiten des Hofes, daran sie stehen, ein- geladen: Und erscheinen so dann dabey auf eine ge- ziemende Art. §. 151. Ein Gesandter kan sich aber nicht selbst bey Gelegenheiten eindringen, die nur fuͤr des Sou- verains Familie bestimmet seynd. Villars. §. 152. Wegen des Zutritts in die Herrschafftliche Zimmer, u. d. hat sich der Gesandte ordentli- cher Weise nach der Etiquette des Hofes, an dem er sich befindet, zu richten. §. 153. So auch in Ansehung der ordentlichen Cour- taͤge, Assembleen, Operen, Comoͤdien, u. d. §. 154. Ob und wann der Herr fremde Gesandte ordentlich- oder ausserordentlicher Weise mit Sich, oder doch seiner Familie, speisen lassen wolle? davon laͤsset sich keine Regel geben, und auch die Etiquette derer grossen Hoͤfe ist darinn gar sehr verschiden. §. 155. Gesandten, welche von Hoͤfen abgeschickt seynd, Von Gesandtschafften. seynd, die mit zu der Familie des Souverains gerechnet werden, kan man darinn zuweilen al- lerley accordiren, welches anderen Gesandten nicht widerfaͤhret. §. 156. Der Rang derer Gesandten kommt auf ver- schidene Weise in Betracht; nemlich in Anse- hung 1. des Souverains, an den sie accreditirt seynd, 2. ihrer Principalen, 3. ihrer unter sich selbsten, und 4. des Hofes, an welchem sie stehen. §. 157. Kein Souverain gibt einem Gesandten, wann er auch gleich vom ersten Rang waͤre, die Oberhand in seinem, des Souverains, eige- nem Quartier. §. 158. Doch verlangen die Ambassadeurs die Ober- hand in der Churfuͤrsten Quartier, welche es aber nicht eingestehen. Grammont. §. 159. Mit denen alten Teutschen Fuͤrsten haben die Ambassadeurs einen gleichen Streit. Die Churfuͤrsten haben zwar fuͤr die Am- bassadeurs gesprochen: Die Fuͤrsten protestiren aber dagegen. Kays. Wahlcap. und Kays. Croͤn. §. 160. Auch halbsouveraine Herrn lassen keinem G 3 Ge- 5. Capitel. Gesandten vom zweyten Rang in ihrem Quar- tier die Oberhand. §. 161. In Ansehung der Familie des Souverains ꝛc. seynd verschidene Faͤlle und Grade der Gesand- ten zu unterscheiden; und auch alsdann ist nicht uͤberall alles ausgemacht. §. 162. Den Rang derer Gesandten, die von ver- schidenen Hoͤfen an einerley Ort zu gleicher Zeit gegenwaͤrtig seynd, betreffend; so richten sich die Gesandte in so fern, als er unstreitig ist, darnach. §. 163. Ist aber der Rang uͤberhaupt, oder doch an einem gewissen Hof, oder Ort, streitig; wird es verschidentlich gehalten; zumalen mit Gesandten vom ersten Rang. §. 164. Zuweilen wird kein Ambassadeur geschickt, um Rangstreitigkeiten mit einem andern Sou- verain zu vermeiden. Beyspil von Franckreich und Spanien. §. 165. Oder, wann der von einem Hof kommt, gehet der andere ab. Ripperda; Richelieu. §. 166. Oder sucht sonst auszuweichen. Montijo. §. 167. Von Gesandtschafften. §. 167. Zuweilen aber haben Gesandte es auch schon auf alle Extremitaͤten ankommen lassen. Beyspile von Londen und Rom. §. 168. Den Rang der Gesandten unter sich be- treffend, ist so vil ausgemacht: Alle Gesandte von der ersten Claß haben den Rang uͤber die von der zweyten; ihre Prin- cipalen moͤgen sonst im Rang gegen einander stehen, wie sie wollen. §. 169. Belangend endlich den Rang derer Gesand- ten in Betracht derer Grossen an dem Hof, wo die Gesandte stehen; so kommt es in Ansehung der Gesandten vom ersten Rang auf die Ver- ordnung oder das Herkommen jeden Hofes an; in so ferne es dem Principalen des Gesandtens nicht zuwider ist. §. 170. Mit Gesandten vom zweyten Rang wird es eben so gehalten. An manchen grossen Hoͤfen haben sie da- hero keinen gewissen Rang; Oder er wird ihnen doch streitig gemacht. Kayserl. Hof. §. 171. An mittleren Hoͤfen hingegen haben sie, nach Beschaffenheit beederseitiger Hoͤfe, bald ei- nen hoͤheren bald einen geringeren Rang. G 4 Uebri- 5. Capitel. Uebriges Ceremoniel. §. 172. Ueberhaupt pflegt man das denen Gesandten vom ersten Rang angedeyhende grosse Ceremo- niel die Honores Regios zu benennen. §. 173. Derselben geniessen alle Bottschafftere derer regierenden Koͤnige, wie auch ihrer Vormund- schafften. Kayserl. Wahlcap. §. 174. Unter denen Republiquen haben es die Ge- sandte von Venedig und die vereinigte Nider- lande. §. 175. Die von Genua und der Schweiz aber ha- ben es nicht uͤberall, noch in allen Umstaͤnden. §. 176. Bottschafftere doͤrffen sich in Gegenwart des Souverains, an den sie geschickt seynd, bedecken. Doch hat es Franckreich denen Schweizern bißhero nicht gestatten wollen. von Vattel 3, 481. §. 177. Franckreich erlaubt es zwar ferner derer Ita- liaͤnischen grossen Fuͤrsten Gesandten vom ersten Rang: Aber Von Gesandtschafften. Aber nicht derer Teutschen Chur- und Fuͤrsten. §. 178. Auch gehoͤret zu dem Ceremoniel derer Am- bassadeurs, daß sie in Gala mit drey sechsspaͤn- nigen Wagen nach Hof zu fahren pflegen. §. 179. Ingleichem, daß sie in die innere Schloß- hoͤfe, wo die Herrschafften absteigen, fahren doͤrffen. Religions-Uebung. §. 180. Quænam Prærogativæ, ex communi Gen- tium consensu, maxime quoad exerci- tium domesticum Religionis, Legatis, Ablegatis extraordinariis \& Residenti- bus, in Terris Principum, ad quos missi sunt, debeantur? in Fabri Europ. Staatscanzl. 14. Theil, S. 220. Boehmer (Just. Henr.) de privatis Lega- torum Sacris. Halle, 1713. 4. §. 181. Allen und jeden Gesandten wird ohne An- stand die privat-Uebung des Gottesdienstes nach denen Grundsaͤzen und Ceremonien ihrer Reli- gion gestattet: Aber aus Schuldigkeit nur fuͤr sich und ihr Gefolg. G 5 §. 182. 5. Capitel. §. 182. Gemeiniglich laͤsset man auch fremden an dem Ort befindlichen Personen von gleicher Re- ligion zu, sich dises Gottesdienstes ebenfalls zu bedienen. §. 183. Wegen der Landesunterthanen hingegen, die der herrschenden Religion nicht zugethan seynd, wird es verschidentlich gehalten; und man ist an einerley Hof bald strenger bald ge- linder darinn. §. 184. Wann ein Gesandter in seiner berechtigten Religions-Uebung gestoͤhret wird, kan sein Hof Genugthuung fordern. Coͤlln. §. 185. Der Gesandte muß aber auch nicht mehr thun, oder gestatten, als ihme gebuͤhret. Hamburg. §. 186. Evangelische Gesandte und ihr Gefolg koͤn- nen an Catholischen Orten nicht genoͤthiget wer- den, vor dem Venerabili niderzuknien: Widrigen Falles ist es eine Beleidigung. Wien; Heidelberg. Doch thun sie wohl, wann sie, so vil es seyn kan, ausweichen. So auch bey Proceßionen, u. d. Mi- Von Gesandtschafften. Militarische Ehrenbezeugungen. §. 187. s. Moser (Frid. Carl) die Rechte der Gesand- ten in Ansehung der militarischen Ehrenbe- zeugungen in seiner klein. Schrifft. 6tem Band, S. 347. §. 188. Gesandte vom ersten Rang koͤnnen militari- sche Ehrenbezeugungen verlangen: Doch als Gesandte nicht eher, biß ihre Le- gitimation geschehen ist. Belleisle. §. 189. Einem Hof laͤsset sich hierinn nicht wohl et- was vorschreiben. §. 190. So auch in Ansehung der Ehrenwache vor dem Quartier. §. 191. Gesandte vom zweyten Rang erhalten an grossen Hoͤfen nichts dergleichen: Wohl aber etwa an mittleren, nach Will- kuͤhr. Von Depechen und Courieren. §. 192. Gesandten, auch denen vom ersten Rang, Frey- 5. Capitel. Freyheit vom Brieffporto angedeyhen zu lassen, ist keine Schuldigkeit. §. 193. Wann ein Gesandter einen Courier abschi- cken will, kan man verlangen, daß er darum anhalte. Wahltagsacta 1741. §. 194. Alsdann aber kan man ihme auch die Post- pferde nicht versagen; Ausser in gewissen Faͤllen. §. 195. Wegen Erbrechung Gesandtschafftlicher De- pechen hat das oben von den grossen Herrn diß- falls gesagte auch hier statt. von Vattel 3, 570. Reele Gerechtsame. §. 196. Selten wird einem Gesandten, auch vom ersten Rang, ein Quartier bey Hof gegeben; Ausser zuweilen auf dem Land. §. 197. Wohl aber wird ihme, auf Verlangen, eines auf Befehl des Hofes angewisen. §. 198. Ein Gesandter kan hingegen auch, bewand- ten Umstaͤnden nach, genoͤthiget werden, ein gegen Von Gesandtschafften. gegen die Ordnung eigenmaͤchtig bezogenes Quartier wieder zu raumen. §. 199. An einigen Hoͤfen haben gewisse Gesandte ein bestaͤndiges und eigenthumliches Quartier. §. 200. Gesandte vom ersten Rang haͤngen vor ih- rem Quartier ihres Souverains Wappen auf. „Von den Rechten der Gesandten in An- sehung der Wappen ihres Souverains,„ findet sich von meinem l. Sohn ein Aufsaz in denen woͤchentl. Franckf. Abhandl. (1755.) S. 97. §. 201. Die Wohnung eines Gesandtens kan ordent- licher Weise nicht mit militarischem Quartier be- leget werden: Ob es aber (ausser Nothfaͤllen,) nicht auch sonst Abfaͤlle von diser Regel gebe? streitet man. s. Meine Abhandl. verschid. Rechtsmater. 3. Band, S. 405. §. 202. Staats- und Privat- Verbrechern darff hin und her kein Gesandtschafftliches Quartier zur Freystatt dienen; vil weniger die angelegene Gegend. von Vattel 3, 565. Indessen wird es doch an manchen Orten, sonderlich zu Rom, behauptet. s. Tho- 5. Capitel. s. Thomasius (Christian.) de jure Asyli Legatorum ædibus competente. Halle, 1689. 4. Upmarck (Jo.) oder der Resp. Ol. Toer- ne, de Franchitia Quarteriorum, seu jure Asyli apud Legatos. Upsal, 1706. 8. §. 203. Gesandte koͤnnen bey ihrer Ankunfft sich nicht schlechterdings der Visitirung ihrer Ba- gage entziehen. von Vattel 3, 533. §. 204. Noch auch dessen, was sie nachhero zu ih- rem angeblichem Gebrauch aus der Fremde kommen lassen. §. 205. Die Mobilien eines Gesandtens stehen or- dentlicher Weise nicht unter der Gerichtbarkeit des Staats, darinn er sich befindet: Wohl aber kan es ausserordentlicher Weise geschehen. Wagen . §. 206. Die Wagen derer Gesandten seynd ordent- licher Weise keiner Durchsuchung, Arrestie- rung, oder anderer Gewaltthaͤtigkeit, unter- worffen. §. 207. Von Gesandtschafften. §. 207. Wann aber Gesandte ihre Wagen her- geben, Personen dadurch heimlich aus dem Land- oder etwas verbottenes in ein Ort zu bringen, ist man nicht schuldig, es zu leiden. von Vattel. Geschichte zu Regens- burg. Zoll, Accis, u. d. §. 208. Von der Zollfreyheit der Gesandten, ist von meinem l. Sohn ein Aufsaz in denen woͤchentl. Franckf. Abhandl. (1755.) S. 177. zu lesen: Noch ausfuͤhrlicher ist Seine Abhandlung von der Zoll- und Accis- Freyheit der Gesandten; in seinen klein. Schrifft. 7. Band, S. 1. §. 209. Ein Souverain kan, wann er will, einen Gesandten wohl zu Bezahlung des Zolls, oder Accises, oder beeder, anhalten; nur muß er alsdann auch sich nicht daruͤber beschweren, wann man es denen Seinigen eben so macht. von Vattel 3, 534. §. 210. Meistens siehet man alles dergleichen nach; oder gibt doch eine gewisse Verguͤtung dafuͤr. §. 211. Im Teutschen Reich hat es in Ansehung der 5. Capitel. der Reichs- und Craystaͤge dißfalls seine be- sondere Geseze; welche sich aber nicht auf frem- de Gesandte erstrecken. Beleidigung eines Gesandtens. §. 212. Ein Gesandter, der beleidiget zu seyn glaubt, kan Genugthuung fordern: §. 213. Dabey kommt viles darauf an, von wem die Beleidigung herruͤhre, oder doch gestattet wor- den, wie auch auf andere Umstaͤnde, z. E. Trunck. Carl Gustav. §. 214. Nach Beschaffenheit diser Umstaͤnde ist auch die Art, Genugthuung zu suchen und zu geben, verschiden. Villars. Preußischer Resident zu Coͤlln- Zindt. §. 215. Wann ein Gesandter von dem Souverain selber, an den er geschickt ist, beleidiget wird, muß er es die Herrn selber mit einander ausma- chen lassen. §. 216. Ob und in was fuͤr Faͤllen man gegen einen Gesandten Repressalien brauchen koͤnne? ist eine schwere Frage, und es gehoͤren besondere Um- Von Gesandtschafften. Umstaͤnde darzu, wann es mit Recht solle ge- schehen koͤnnen. Beyspil. Gerichtsstand der Gesandten. §. 217. Ob und wie ferne ein Gesandter von der Ge- richtbarkeit des Souverains, in dessen Staat er sich aufhaͤlt, befreyet seye? ist vil Streitens. Davon seynd besonders bey Gelegenheit der Anno 1717. in Engelland und Holland arre- stirten Schwedischen Gesandten, vile Schriff- ten herausgekommen. s. Struvii Biblioth. Juris, (1756.) p. 287. Vorzuͤglich wird hochgehalten: van Bynkershoek (Corn.) de Foro Le- gatorum, tam in causa civili, quam cri- minali. Leyden, 1721. 8. auch Franzoͤ- sisch, Amsterdam, 1723. ꝛc. 8. §. 218. Wann ein Gesandter im Trunck etwas be- geht, kommt vil auf die Umstaͤnde an. Peter I. §. 219. Einen Gesandten Schulden wegen anzuhal- ten, ist wenig gewoͤhnlich, und kan leicht als eine Beleidigung aufgenommen werden. Beyspil von Preussen und Schweden. §. 220. H 5. Capitel. §. 220. Offt lassen Gesandte, ehe sie abreisen, oͤffent- lich bekannt machen, wer etwas an sie zu for- deren habe, solle sich melden. Vattel 3, 547. §. 221. Wann ein catholischer Gesandter wegen Kirchen verbrechen in den Kirchenbann verfaͤllt, darff er, wann er vom ersten Rang ist, waͤh- render solcher Zeit keinen Hofdienst thun: Uebri- gens muß er es mit der Geistlichkeit ausmachen. Beyspil von einem Franzoͤsischen Gesand- ten zu Wien. §. 222. Civil -Vergehungen wegen wird man sich schwerlich einer Gerichtbarkeit uͤber einen Ge- sandten anmassen; sondern es lieber etwa an seinen Principalen gelangen lassen. §. 223. Wann ein Gesandter ein privat-criminal- Verbrechen begehet, oder doch dessen hoͤchstver- daͤchtig ist, darff man (wann man will,) ihn wohl in Arrest nehmen, um ihn seinem Herrn auszulifern. Portugiesischer Gesandter zu Wien. §. 224. Gegen einen Gesandten, der sich an der Person des Souverains, bey dem er sich befin- det, mit Worten, oder sonst, vergreifft, kan sich der Souverain zum Theil selbst Recht schaf- fen, Von Gesandtschafften. fen, zum Theil von des Gesandtens Principa- len Genugthuung fordern. Beyspil von einem Kayserlichen Gesand- ten in Schweden. §. 225. Ein Gesandter, der sich eines Stactsver- brechens schuldig macht, kan arrestirt und fort- geschaffet werden. von Vattel 3, 518. 520. 524. §. 226. Auch kan man sich seiner Brieffschafften be- maͤchtigen; nach beschaffenen Umstaͤnden, mit Unterschid. Absterben . §. 227. Ein Gesandter, so ein Testament machen will, ist in Ansehung dessen Form nicht an die Landesgeseze gebunden. Kayser (Joh. Frid.) de Legato Testatore. Giessen, 1740. 4. Wildvogel (Christian.) de Testamento Legati. Jena, 1711. 4. §. 228. Wann ein verstorbener Gesandter nicht der Landesreligion zugethan ist, muß ihme entwe- der ein Standesmaͤßiges ehrlich- und oͤffentli- ches Begraͤbniß verstattet- oder aber erlaubt werden, den Coͤrper frey anderwaͤrtshin abfuͤh- ren zu doͤrffen. H 2 §. 229. 5. Capitel. §. 229. Einige Hoͤfe wollen in der verstorbenen Ge- sandten Quartier sich der Obsignation oder Sperr der hinterlassenen Erbschafftsstuͤcke, auch wohl der Inventur und Theilung, annehmen; andere Hoͤfe aber solches nicht leiden. Wien; Hollaͤndischer Gesandter. Allenfalls gebrauchet man gegen einen solchen Hof Repressalien in gleichen Faͤllen. Enthaltung des Hofes ꝛc. §. 230. Wann zween Hoͤfe uͤbel mit einander stehen, und man besorgt, daß es endlich zu Weitlaͤuff- tigkeiten ausschlagen moͤge; so enthaͤlt sich ein Gesandter oͤffters freywillig entweder nur der Besuchung des Hofes, oder auch gar des Um- gangs mit den Ministern. §. 231. Hinwiederum aber dißimuliren es zuweilen auch beyde Theile, daß es auf einem Bruch ste- he, der Gesandte wird freundschafftlich behan- delt, wie zuvor, und er erscheinet bey Hof und denen Ministern, wie zuvor. Enthaltung anderer Gesandten. §. 232. Wann Gesandte verschidener Hoͤfe, die sehr mit einander zerfallen- oder gar in wuͤrcklichem Krieg Von Gesandtschafften. Krieg gegen einander begriffen seynd, sich an dritten Orten beysammen befinden, enthalten sie sich entweder selbst alles Umgangs mit einan- der, oder bekommen auch ausdruͤcklichen und oͤffentlichen Befehl darzu. Oester. und Ch. Braunschweig. Verbot des Hofes. §. 233. Fremden Gesandten wird zuweilen die Be- suchung des Hofes, an dem er stehet, verbot- ten. §. 234. Es geschiehet aus einem Mißvergnuͤgen uͤber den Gesandten, oder uͤber dessen Principalen. §. 235. Auch die Art, es ihme zu bedeuten, kan mehr oder weniger hart seyn. §. 236. Das Verbott, auch mit den Ministern des Hofes, an dem er sich befindet, keinen Umgang zu pflegen, gehet noch weiter. Endigung der Gesandtschafft. §. 237. In Ansehung der Endigung der Gesandt- schafft ist ein Unterschid zwischen der Gesandt- schafft selbst, und des Gesandtens Person. §. 238. Manchmalen dauert eine Gesandtschafft lang H 3 oder 5. Capitel. oder bestaͤndig fort; nur wird von Zeit zu Zeit die Person abgewechselt. §. 239. Dises nun hat bey gewissen Staaten seine bestimmte Zeit. Venedig. §. 240. Oder kommt auf des Principals willkuͤhrli- ches Belieben an. §. 241. Gar offt hat die ganze Gesandtschafft ein Ende, so bald das dem Gesandten aufgetragene Ceremoniel- oder Staatsgeschaͤfft zu Ende- oder resp. in demselben dermalen nicht weiter fortzu- kommen ist. Abberuffung eines Gesandtens. §. 242. So lang ein Gesandter kein Zuruͤckberuf- fungs-Schreiben erhaͤlt, bleibt er Gesandter und sein Creditiv bey Kraͤfften, wann er auch gleich lange Zeit von dem Hof abwesend ist. §. 243. Wann ein Gesandter zuruͤckberuffen wird, geschiehet es entweder freywillig, oder auf Ver- langen des Hofes, an dem er stehet, und wel- chem des Gesandtens Person nicht anstehet. §. 244. Wegen verlangter Zuruͤckberufung eines un- Von Gesandtschafften. unangenehmen Gesandtens sezt es zuweilen Streit. von Vattel 3, 512. §. 245. Es verreiset auch wohl ein Gesandter, in Hoffnung, oder unter dem Vorgeben, daß er wieder kommen werde, uͤberschickt aber hernach sein Abberuffungs-Schreiben, nimmt schrifft- lich Abschid, erhaͤlt sein Recreditiv nachgeschickt, so auch resp. das Praͤsent. §. 246. Die Zuruͤckberuffung geschiehet durch ein Rappelschreiben an den Herrn, oder Staat, bey dem sich der Gesandte bißhero befunden hat. §. 247. Dises wird so dann in einer sich ausgebete- nen und verstatteten Abschids-Audienz uͤber- geben: Zuweilen dabey zugleich auch der neue Ge- sandte dem Souverain ꝛc. vorgestellt. §. 248. Darauf erhaͤlt der abgehende Gesandte ein Recreditiv an seinen Principalen: Welches er zuweilen, wann es nicht gut fuͤr ihn lautet, nicht annimmt. §. 249. Ein Paß zur Ruͤckreise ist nicht noͤthig, aber raͤthlich. H 4 §. 250. 5. Capitel. §. 250. Gesandte vom ersten Rang pflegen meistens von dem fremden Souverain zugleich ein Praͤ- sent zu erhalten. §. 251. An einigen Orten, oder in einigen besonde- ren Angelegenheiten, bekommen auch Gesandte vom zweyten Rang, besonders Ministres Ple- nipotentiaires, dergleichen. §. 252. An vilen Orten haben dergleichen Praͤsente ein- vor allemal ihren bestimmten Werth: Oeffters aber gehet man auch, aus besonde- ren Ursachen, davon ab, und erhoͤhet ihn. §. 253. An einigen Orten bestehet das Geschenck in baarem Geld, oder in einer guͤldenen Kette; an anderen in Portraiten, oder Ringen, oder Do- sen mit Brillianten, ꝛc. oder andern Sachen. §. 254. Zuweilen bekommen auch die Gemahlin, oder der Legations-Secretarius, ꝛc. etwas. Weggehen ohne Abschid. §. 255. Es traͤget sich zuweilen zu, daß einem Ge- sandten von seinem Hof befohlen wird, er solle, ohne sich zu beurlauben, weggehen; wie son- derlich Von Gesandtschafften. derlich vor oder bey Ausbruch eines Krieges ge- schiehet. §. 256. Er notificirt es so dann entweder (bald muͤndlich, bald schrifftlich,) dem Ministerio; oder unterlaͤsset auch dises. Wegschaffung der Gesandten. §. 257. Es gibt forderist eine Art der Ausweisung eines Gesandtens, die nichts uͤbles anzeigt, son- dern bloß der Verfassung des Reichs bey gewis- sen Umstaͤnden gemaͤß ist. §. 258. Z. E. Bey Roͤm. Kayserwahlen koͤnnen fremde Gesandte, (so keine Dispensation erhal- ten,) sich nicht entbrechen, uͤber die Wahl sich aus der Statt zu begeben. §. 259. Ein ganz anderes aber ist, einen Gesandten voͤllig von Hof und aus dem Lande wegschaffen. s. von Moser (Frid. Carl) Abhandlung von Ausschaffung der Gesandten, und was der- selben anhaͤngig; nach den Grundsaͤzen des Europaͤischen Voͤlcker- und Teutschen Staatsrechts; in seiner klein. Schrifft. 8. Band, S. 81. 9. Band, S. 1. §. 260. Bey einem ausbrechenden Krieg werden H 5 meistens 5. Capitel. meistens die Gesandten entweder zuruͤckberuffen, oder fortgeschafft. §. 261. So auch Gesandte, die sich schwere Ver- brechen haben zu Schulden kommen lassen. §. 262. Ob der Roͤm. Kayser allein, ohne das Reich, fremde Gesandte von dem teutschen Reichstag wegschaffen koͤnne? streitet man: Der Kayser ist aber im Besiz. Des Gesandtens Gefolg. §. 263. Eines Gesandtens Gemahlin hat an ihres Gemahls Pflichten und Gerechtsamen Antheil, so weit sie es faͤhig und es an jedem Hof her- kommlich ist. s. Moser (Frid. Carl) die Gesandtin nach ih- ren Rechten und Pflichten; in seiner klein. Schrifft. 3ten Band, S. 133. auch Franzoͤsisch, 1754. 8. §. 264. Wie lang eines Gesandtens Wittwe sich ih- res verstorbenen Gemahls Gerechtsamen zu er- freuen habe? davon findet sich ein Aufsaz in meiner Abhandl. verschid. Rechtsmater. 2. Band, S. 438. §. 265. Von der uͤbrigen Familie eines Gesandtens bey Von Gesandtschafften. bey seinem Leben und nach seinem Tode ist eben das zu sagen, wie von der Gemahlin. §. 266. In Formirung seines kleinen adelichen und anderen Hofstaats haben Gesandte, so derglei- chen halten, meistens freye Haͤnde. §. 267. Nur darff ein Gesandter meist keine bewaffnete Mannschafft in seinem Gefolg haben, vil weni- ger sich derselbigen wuͤrcklich bedienen. Kayserl. Wahlcap. §. 268. Ein Legations-Secretarius und ein Secre- tarius des Gesandtens seynd nicht mit einander zu vermengen. §. 269. Absonderlich stehen die Venetianische Lega- tions-Secretarii in grossem Ansehen. §. 270. Wann man Beschwerden uͤber Personen von eines Gesandtens Gefolg hat, darff man sich nicht selbst Recht schaffen; sondern muß es von dem Gesandten, oder seinem Hof, erwarten. von Vattel 3, 561. Schwedischer Ge- sandter in Wien. Willenberg (Sam. Frid.) de Jurisdictione Legati in Comites suos. Danzig, 1705. 4. §. 271. Wann Jemand von dem Gefolge eines Ge- 5. Capitel. Gesandtens etwas criminelles begehet, ist die Landesherrschafft befugt, solche Person in Arrest zu nehmen, um sie dem Gesandten auszulifern. §. 272. Diser aber thut so dann am besten, wann er (wo es geringe Bediente betrifft,) sie so gleich seiner Dienste entlaͤßt und der ordentlichen Obrigkeit uͤbergibt. Oder er kan sie auch verwahrlich in sein Land schicken, und ihre Bestrafung seinem Sou- verain uͤberlassen. von Vattel 3, 571. Richelieu. §. 273. Gehet aber ein Souverain oder Staat hier- inn zu weit; so protestirt man einstweilen da- gegen, und braucht so dann bey Gelegenheit Repressalien. Offentliche Personen. §. 274. Zu denen oͤffentlichen oder privilegirten Per- sonen gehoͤren folgende: §. 275. Allerley Arten von Raͤthen, welche mit ei- nem Creditiv versehen seynd, daskeinen Gesand- ten- oder Bevollmaͤchtigten-Character enthaͤlt. Sie werden alsdann, nach ihrigem sonsti- gen Amt accreditirte Hof-Legations-Regie- rungsraͤthe, u. s. w. genannt. §. 276. Von Gesandtschafften. §. 276. Von denen Ministern und Residenten ist schon vorhin geredet worden. §. 277. Chargés des Affaires, oder Geschaͤfftstraͤ- gere eines Staats, gehoͤren auch hieher. Sie werden hoͤher gehalten, als die Lega- tions-Secretarien; Und sie haben den Zutritt in die Gesellschaff- ten, dahin Gesandte kommen. Streit zu Regensburg. §. 278. Legations-Secretarii, welche an einem Hof stehen, daran sich kein Gesandter von ihrem Principalen befindet, seynd auch offentliche Per- sonen. §. 279. Alle mit keinem Creditiv versehene Perso- nen bekommen Addreßschreiben an das Mini- sterium des Hofes, dahin sie gehen. §. 280. Agenten seynd, nach Beschaffenheit der Um- staͤnde, bald etwas weniger als die Chargés des Affaires, bald Gerichtspersonen, bald son- stige Unterthanen des Staats: Die erste seynd offentliche Personen. §. 281. General-Consuls seynd etwa denen Resi- denten gleich zu schaͤzen. Gemei- 5. Capitel. Gemeine Consuls, so nicht Unterthanen des Staats seynd, in welchen sie sich aufhalten, seynd auch offentliche Personen. §. 282. Vertraute Personen, die ein Herr in der Stille in Fridens- oder Kriegs-Zeiten an ein andern schickt, werden, so vil des geheim-hal- ten ihres Amtes und Geschaͤffts erlauben, ihrem Stand gemaͤß tractirt. §. 283. Couriere seynd Personen, so einzelner Ge- schaͤffte wegen schnell hin und her verschicket werden. s. Mosers (Frid. Carl) der Courier, nach seinen Rechten und Pflichten; in seiner klein. Schrifft. 4tem Band, S. 177. §. 284. Auch unter solchen koͤnnen angesehene Per- sonen seyn, denen man so dann ihrem Stand gemaͤß begegnet. §. 285. Ein Courier, der sicher reisen will, muß oͤffentlich reisen und mit einem Paß versehen seyn. §. 286. Arrestier- oder gar Ermordung derer Couriere verursacht grosse Erbitterung. Sinclaire. §. 287. In Kriegszeiten paßieren Trompeter oder Trom- Von Gesandtschafften. Trommelschlaͤger in gewissen Faͤllen auch als oͤffentliche Personen. von Vattel 3, 493. u. f. §. 288. Alle offentliche Personen stehen unter einem mehreren Schuz, als andere Fremde. §. 289. Aber die wenigste haben einiges Ceremoniel, oder andere Gesandtschafftliche Gerechtsamen, zu geniessen. Durchreisende Gesandte. §. 290. In Fridenszeiten kan man dritter Machten Gesandten, die durch ein Land reisen wollen, den Durchzug ordentlicher Weise nicht abschla- gen: §. 291. In Kriegszeiten aber ist man nicht schuldig, feindliche Gesandten durch sein Land in einen dritten Staat paßieren zu lassen. Belleisle. §. 292. Man ist ferner nicht schuldig, die Abgeord- nete solcher Regenten oder Staaten, die nicht als rechtmaͤßig regierend oder unabhaͤngig be- han delt werden, als Gesandte zu tractieren. §. 293. Eben so wenig ist man schuldig, die an sol- che 6. Capitel. che Regenten oder Staaten Abgeordnete als Ge- sandte zu behandlen, wann man selbige noch nicht als rechtmaͤßige oder unabhaͤngige Regen- ten oder Staaten erkannt hat. §. 294. Hingegen ist man auch nicht schuldig, sol- che Abgeordnete sogleich wegzuschaffen, oder auszulifern, wann es ein Herr oder Staat ver- langt, der sie als Rebellen behandelt. Beyspile von den vereinigten Niderlanden und den Englischen Colonien. Sechstes Capitel. Von der Souverainen Landen und Meeren. Neue souveraine Lande. §. 1. I n langer Zeit seynd nicht weiter, als zwey Lande, so vorhin von einem anderen Staat abhaͤngig waren, auf einmal als unab- haͤngig erklaͤret worden; nemlich das damalige Herzogthum, und nunmehrige Koͤnigreich, Preussen; so dann die Crimmische Tartarey. §. 2. Auch seynd etliche Staaten, die sich resp. nach und nach, von dem Reich, zu dem sie vor- hin Von Landen und Meeren. hin gehoͤret hatten, losgemacht haben, endlich von ihren vormaligen Herrn und dem uͤbrigen Europa als unabhaͤngig erkannt worden; nem- lich die Eydgenossenschafft, oder Schweiz, so dann die vereinigte Niderlande. §. 3. Ferner haben verschidene Staaten, welche vorhin zwar bereits als unabhaͤngig paßierten, aber mit anderen Landen unter einerley Regen- ten stunden, eigene Regenten bekommen, und machen nun einen besonderen souverainen Staat aus; als: Sicilien und Sardinien. §. 3. Lande in und ausser Europa. §. 4. Die Lande derer Europaͤischen Souverainen werden getheilt in die, so sie in Europa, oder ausser demselben, besizen. §. 5. Mancher Souverainen Europaͤische Lande haben (mehr oder weniger,) abgenommen; nemlich die von Oesterreich, Polen, Schwe- den, Spanien, und die Pfotte: Zu- hingegen haben genommen die von Daͤ- nemarck, Franckreich, Großbritannien, Oester- reich, Preussen, Rußland, Savoyen. §. 6. Ausserhalb Europa haben an Landen zuge- J nommen 6. Capitel. nommen Großbritannien, und in etwas Daͤne- marck. Abgenommen hingegen haben Franckreich und Spanien. §. 7. Alles dises geschahe theils, und meistens, durch Kriege, theils durch andere Zufaͤlle, und darauf erfolgte Vertraͤge. Allerley Gattungen von Landen. §. 8. Gemeinschafftliche Lande oder Gebiete zwi- schen verschidenen Souverainen kommen sehr wenige und nur im kleinen vor. Ausw. St. Recht, S. 367. §. 9. Und eben so auch getheilte Lande oder Ge- biete. Allda, S. 366. §. 10. Einige Souverains haben Stuͤcke von ihren unabhaͤngigen Landen in eines anderen Staats Bezirck ligen: Franckreich, Pabst, Schweiz, vereinigte Niderlande. Ausw. St. Recht, S. 364. Dises veranlasset dann zuweilen Streitigkei- ten, oder andere Auftritte. Der Lande Abtrettungen, Vertauschungen, Verpfaͤndungen. §. 11. Von Landen und Meeren. §. 11. Eine freywillige Abtrettung eines unabhaͤn- gigen Landes an einen anderen Staat ist etwas sehr seltenes; doch nicht ohne alles Beyspil. Corsica. §. 12. Vertauschungen einiger kleinen Stuͤcke gegen einander kommen zwar wohl auch vor: Aber ebenfalls gar selten. Franckreich und Teutschland. §. 13. Und noch seltener ganzer unabhaͤngiger Staaten. Sicilien gegen Sardinien. §. 14. Versezungen eines ganzen unabhaͤngigen Landes, oder eines Stuͤcks davon, kommen ebenfalls selten vor. Elbingen; Corsica. Es koͤnnen auch leicht Streitigkeiten daraus entstehen. Vattel 2, 310. Graͤnzsachen. §. 15. Vile Souverainen von Europa haben mit ihren Nachbarn Graͤnzstreitigkeiten; welche bald mehr bald weniger zu bedeuten haben. Ausw. St. Recht, S. 42. 368. J 2 §. 16. 6. Capitel. §. 16. Manche derselbigen ruhen meistens, und kommen nur zuweilen zum Vorschein, gehen auch bald wieder voruͤber. §. 17. Andere hingegen seynd ernsthaffter betriben worden, und haben Gelegenheit zu Kriegen, oder anderen schweren Thaͤtlichkeiten, gegeben. Acadien; Portugall und Spanien. Vattel 2, 398. Strube (Dav. Ge.) von den zwischen den Cronen Franckreich und Großbritannien ent- standenen Streitigkeiten uͤber die Graͤnzen des Landes Acadien, in Nord-America; in seiner Nebenst. 5. Theil, S. 494. §. 18. Theils Staaten haben ihre Graͤnzen durch eigene, (manches besondere enthaltende,) Bar- riere-Tractaten sicher zu stellen gesucht. Oesterreich und die vereinigte Niderlande. Dispositionen uͤber dritte Lande. §. 19. Ordentlicher Weise koͤnnen Souveraine nicht uͤber eines dritten Staats Lande disponiren: Indessen gibt es aber mehrere, zum Theil ausnehmende, Beyspile, da es dannoch ge- schehen ist. Spanien, Polen, Finale; Fridensschluͤsse. Ausw. St. Recht, S. 369. Lan- Von Landen und Meeren. Lande der Wilden. §. 20. Die Europaͤische Souverains halten fuͤr er- laubt, wann sie in anderen Welttheilen festes Land oder Insuln antreffen, welche noch von keiner andern Europaͤischen Nation in Besiz ge- nommen worden seynd, selbige fuͤr sich in Be- siz zu nehmen. §. 21. Doch wollen es nicht alle Souverains in Ansehung solcher Insuln ꝛc. gestatten, welche ihren dortigen Staaten zu nahe ligen, und Ge- fahr bringen koͤnnten. Großbritannien und Spanien. Meere. §. 22. Ob und wie ferne das Meer einer Oberherr- schafft faͤhig seye? wurde ins besondere im vori- gen Jahrhundert zwischen Engelland und denen vereinigten Niderlanden gestritten. s. Kahlens Biblioth. philosoph. Part. 2. p. 366. sqq. Die heutige Grundsaͤze derer Europaͤischen Souverainen kommen darauf hinaus. Vattel 1, 398. §. 23. So weit das Meer von dem Land aus mit J 3 Ca- 6. Capitel. Canonen bestrichen werden kan, wird es mit zu den Kuͤsten und dem vesten Land gerechnet. §. 24. Wo und in so ferne ein Souverain in dem Stand ist, die an seine Staaten graͤnzende Meere auf einige (nicht bestimmte,) Distanz, zu schuͤzen, wird ihme auch nicht leicht die Ober- herrschafft davon streitig gemacht. Ißland, Groͤnland. §. 25. Meerbusen, die von eines einigen Herrn Landen umschlossen werden, stehen unter ihme. §. 26. Wann aber deren Kuͤsten von mehreren Na- tionen bewohnet werden, gestehet man einer eini- gen derselben keine solche Oberherrschafft zu. Adriatisches Meer. §. 27. Einige Meerengen werden als frey erkannt. Strasse von Gibraltar. §. 28. Bey anderen hingegen ist ein Souverain im Besiz einer Oberherrschafft derselbigen. §. 29. Des Canals zwischen Großbritannien, Franckreich und den vereinigten Niderlanden Oberherrschafft schreibet sich zwar Großbritan- nien zu: Es kommt aber doch offt vil auf die uͤbrige Zeit-Umstaͤnde an. §. 30. Von Landen und Meeren. §. 30. Die Mittellaͤndische, auch Nord- und Ost- See, ingleichem die grosse Weltmeere, seynd allen Voͤlckern gemein; in so ferne nicht beson- dere Vertraͤge in einigem eine Ausnahm und Abfaͤlle verursachen. Haͤven. §. 31. Daß ein Souverain da oder dort keinen Ha- ven anlege, oder einen vorhandenen in gewisse Umstaͤnde zuruͤckseze, kan wohl durch Vergleiche erhalten werden: Ausser deme aber ist es keine Schuldigkeit. Duͤnkirchen; Mardyck. §. 32. Wegen des einlauffens in einen Haven, des Verhaltens waͤhrenden Aufenthalts darinn, und des wiederauslauffens macht jeder Souve- rain Geseze, wie er will; denen sich auch Aus- waͤrtige gemaͤß bezeugen muͤssen. §. 33. Doch werden auch vilfaͤltig zwischen einigen Nationen in denen Handlungs- und Schiff- fahrts- oder anderen Tractaten Abreden deßwe- gen genommen. §. 34. Von denen Freyhaͤven werde ich Cap. 14. reden. J 4 Ver- 6. Capitel. Verlezung des Gebiets. §. 35. Die Verlezung des Gebiets ist, wann ein Souverain in eines dritten Souverains Landen oder Meeren in Fridenszeiten etwas unternimmt, so des ersteren Gerechtsamen nachtheilig ist. Ausw. St. Recht, S. 167. §. 36. Dises kan auf gar vilerley Weise geschehen: Vornemlich gehoͤren dahin folgende Stuͤcke. §. 37. Gewaffneter Einfall in ein Land; eigen- maͤchtiger gewaffneter Durchzug; eigenmaͤchti- ge Besezung der Vestungen; eigenmaͤchtige Einquartierung, u. s. w. §. 38. Eigenmaͤchtige Verfolgung der Uebelthaͤter in ein fremdes Gebiet; oder auch eigenmaͤchtige Abhohlung derselben, oder der Landesuntertha- nen, oder anderer dritter Personen, daraus; zu- malen mit grosser Gewalt. §. 39. Heimliche Werbungen; zumalen wo dabey Gewalt gebraucht wird. §. 40. Allemal ist die Verlezung des Gebiets eine Beleidigung; welche aber, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde, bald groͤsser bald geringer ist. §. 41. Von Landen und Meeren. §. 41. Nach denselbigen, wie auch derer Parthien, so es mit einander zu thun haben, laͤsset man es so dann entweder bloß bey einer Protestation oder Beschwerde bewenden, oder fordert Genug- thuung, oder nimmt sich solche selbst. Vattel 2, 438. §. 42. Mehreres, so auch in dises Capitel einschlaͤ- get, kommt unten in denen Materien von Ga- rantien und Anspruͤchen vor. Sibendes Capitel. Von der Souverainen Bedienten und Unterthanen uͤberhaupt. Unterthanen Respect gegen dritte Souverains. §. 1. U nterthanen eines Souverains seynd einem dritten Souverain zwar keine Treue und Gehorsam, wohl aber Ehrerbietung und Re- spect, in Schrifften, Worten und Wercken, schuldig. §. 2. Wann ein Unterthan sich dagegen verfehlt, ist sein Herr schuldig, ihn zu einer billigen Ge- J 5 nug- 7. Capitel. nugthuung anzuhalten; nicht aber, ihn auszu- lifern. Einerley Person mehrfacher Unterthan. §. 3. Einerley Person kan zuweilen in Ruͤcksicht auf ihre Geburt und Wohnung, so dann eines tragenden Amtes, zu gleicher Zeit zweyerley Souverainen Unterthan seyn. §. 4. Noch oͤffter traͤgt es sich zu, daß einerley Person in Ansehung verschidener Guͤter mehrerer Souverainen Unterthan ist. §. 5. Dises hat alsdann in Kriegszeiten manchma- len beschwerliche Folgen, und veranlaßt oͤffters eine Collision der Pflichten. §. 6. Wann aber ein ehemaliger Unterthan seiner dißfallsigen Pflichten auf eine rechtmaͤßige Weise erlediget worden ist, kan er hinfuͤro nicht an- derst, als wie ein fremder Unterthan, behandelt werden. Patkul. Huldigung. §. 7. Alle Unterthanen seynd dem Souverainen zur Erbhuldigungs-Pflicht verbunden. §. 8. Von Bedienten und Unterthanen. §. 8. Wann aber eine auswaͤrtige Standesperson zugleich eines dritten Souverains Unterthan ist, wird in Ansehung der Formalitaͤt meistens in etwas dispensirt. Eingebohrene. §. 9. In allen Staaten pflegen die Eingebohrene vor denen Auslaͤndern allerley Vorrechte zu ha- ben, welche ihre Person, oder Vermoͤgen, oder gewisse Aemter, oder die Abgaben, u. s. w. betreffen. §. 10. Will man nun einen Fremden denen Einge- bohrenen darinn gleichstellen; so wird er natu- ralisirt. §. 11. Es hat aber auch die Naturalisation ihre gar mercklich verschidene Grade. Rangsachen. §. 12. So wenig die Souverainen Selbst groͤsten Theils einen gewissen Rang unter sich haben; eben so wenig haben auch die ihnen untergebene Nationen dergleichen: Ausser was das Roͤm. Reich dißfalls theils hergebracht hat, theils verlangt. §. 13. 7. Capitel. §. 13. Eine Nation kan zwar wegen des Rangs gewisser von ihren Mitglidern vor Fremden einen Schluß fassen; welchem so dann auch in solchem Staat nachgegangen werden muß: Er verbindet aber keine dritte Staaten. Beyspile von R. Schluͤssen wegen der Praͤlaten und Grafen. §. 14. Sondern jede Person von jeder Europaͤischer Nation hat (wenigstens an dritten Orten,) allemal eben den Rang, welchen andere ihres gleichens von allen anderen Nationen haben. §. 15. Doch leidet dise Regul auch ihre Abfaͤlle. Z. E. Teutsche Herzoge, Marckgrafen, Fuͤrsten ꝛc. und andere Ducs, Marquises, Marchesen, Princes \&c. §. 16. Einem jeden Souverain stehet uͤbrigens frey, seine eigene Unterthanen, nach Gefallen, in ge- wisse Classen einzutheilen, oder sie sonsten zu unterscheiden, wie er will. §. 17. Jeder Herr oder Staat richtet ferner, wie (schon obgedachter massen,) das Ceremoniel uͤberhaupt, so auch die Rangordnung, an sei- nem Hof und in seinen Landen nach Gefallen ein; und nach solcher muͤssen sich auch die Frem- de richten. §. 18. Von Bedienten und Unterthanen. §. 18. An einigen Hoͤfen seynd etwa nur ein paar Gattungen Personen, die (ausser ihrem Amt,) einen gewissen Rang haben. §. 19. An theils Hoͤfen wird auch aller Hof-Civil- und anderer Bedienten Rang nach einem ge- wissen Grad des Rangs derer militar-Bedien- ten, so ihnen beygeleget wird, beurtheilt. §. 20. Doch laͤsset man bloß durchpaßierenden, oder sich kurze Zeit aufhaltenden, Fremden im Rang, und sonst, meistens mehr Ehre wieder- fahren, als ihnen ausser deme gebuͤhrete. Viceroys, ꝛc. §. 21. Vice-Rois, General-Gouverneurs und Statthaltere, uͤber ganze unabhaͤngige, oder doch sonst grosse, Staaten, welche eine Art von Repraͤsentativ-Character haben, geniessen waͤhrenden Amtes, auch nach dem Voͤlckerrecht, manche sonst auderen Standespersonen ihres gleichen nicht zukommende Vorzuͤge in allerley Sachen. Mein Voͤlckerrecht in Frid. Zeit. S. 174. Chefs und Staatsbediente. §. 22. Die Maitres oder Chefs derer hoͤchsten Hof- aͤmter, 7. Capitel. aͤmter, wann sie geringer, als Fuͤrstlichen Stan- des seynd, bekommen den Titul: Excellenz. §. 23. So auch gewisse hohe Staatsbediente. s. Mosers (Frid. Carl) Actenmaͤßige Ge- schichte der Excellenz-Titulatur; in seiner klein. Schrifft. 2. Band, S. 100. 3. Band, S. 1. §. 24. An einigen Hoͤfen hat man einige Gattun- gen und Classen von Excellenzien einfuͤhren wollen. §. 25. Manche, so an einem mittleren Hof die Excellenz unstreitig haben, verlangen und be- kommen sie deßwegen doch an denen grossen Hoͤ- fen nicht. §. 26. Ein Souverain kan dem andern nicht vor- schreiben, wen er in seinen Staatsgeschaͤfften gebrauchen solle: Er ist hingegen aber auch nicht schuldig, mit einem, der ihme nicht an- staͤndig ist, in dergleichen Sachen handlen zu lassen. §. 27. Eines anderen Souverains Staatsbediente und deren Subalternen zu bestechen, vertheidi- get man zwar eben nicht oͤffentlich, als etwas erlaubtes; thut es aber dennoch zum oͤffteren. Eigene Von Bedienten und Unterthanen. Eigene Unterthanen. §. 28. Kein Unterthan kan sich gegen einen dritten Souverain weiter verpflichten, als ihme nach seines Vaterlandes Verfassung erlaubt ist. Schweiz. §. 29. Ob und wie ferne ein Unterthan sich, ohne seines Souverains Vorwissen und Bewilligung, in eines anderen Staats civil- oder militar- Dienste begeben koͤnne? kommt auf jeden Staats Verfassung an. §. 30. Absonderlich kan ein Souverain gewissen Gattungen von Personen verbieten, andere Dienste anzunehmen. §. 31. Ein Souverain kan das Reisen seiner Un- terthanen in fremde Lande einschraͤncken. §. 32. So auch das heurathen auswaͤrtiger Per- sonen. Vattel 2, 135. §. 33. Ein Souverain kan seinen Unterthanen den Umgang mit gewissen Personen an dritten Or- ten verbieten. Praͤtendent. §. 34. 7. Capitel. §. 34. Jeder Souverain kan, so weit es seiner in- neren Verfassung gemaͤß ist, das emigriren sei- ner Unterthanen einschraͤncken, oder gar ver- bieten. Freyer Zug. Fremde Unterthanen. §. 35. Fremden bedraͤngten Unterthanen zu Wasser und Land beyzuspringen, haͤlt man zwar auch dem Voͤlckerrecht gemaͤß zu seyn; doch bleibet dabey viles willkuͤhrlich. Vattel 2, 10. §. 36. Fremden Unterthanen wird in Fridens- und nicht-contagiosen Zeiten nirgends der Eintritt, eine der Verfassung des Staats gemaͤsse Durch- reise, oder auch ein selbstgefaͤlliger Aufenthalt im Land, versagt: Doch gibt es auch mancherley Ausnahmen hievon. §. 37. Ein Souverain darff fremde in seinen Staa- ten sich aufhaltende Unterthanen nicht unbilliger Dingen an ihren Personen oder Guͤtern be- schweren noch beleidigen. §. 38. Und so muß er ihnen auch gegen unbilligen fremden Gewalt hinlaͤnglichen Schuz, so vil moͤglich, angedeyhen lassen. §. 39. Von Bedienten und Unterthanen. §. 39. In gewissen Faͤllen kan ein Souverain frem- den Personen, Schiffen, u. s. w. auf eine Zeit- lang das abreisen verbieten. §. 40. Im Nothfall bedienet man sich auch frem- der Unterthanen und ihrer Geraͤthschafft zum Dienst des Staats; doch ordentlicher Weise gegen eine billige Verguͤtung. Transportschiffe. §. 41. Jeder Souverain ist zwar befugt, bekannt machen zu lassen, was fuͤr Freyheiten fremde Unterthanen, so sich in seinen Staaten niderlas- sen wollen, zu geniessen haben sollen: §. 42. Aber er ist nicht befugt, Leute auszusenden, welche in anderer Souverainen Landen die Un- terthanen aufmuntern, ihr Vaterland zu ver- lassen. Ausw. St. Recht, S. 329. §. 43. Widrigen Falles kan der Landesherr mit aͤusserster Schaͤrffe gegen solche Emissarien ver- fahren. §. 44. In Fridenszeiten ist kein Souverain befugt, des anderen Unterthanen von dem Gehorsam und der Treue gegen ihren Landesherrn, heim- K lich 7. Capitel. lich oder oͤffentlich, zu verleiten, oder abzuhal- ten. §. 45. Gleiche Beschaffenheit hat es mit dem frem- den fluͤchtigen oder anderen Unterthanen erthei- lenden Schuz. Mein Ausw. Staatsr. S. 324. 331. 334. Vattel 2, 72. §. 46. Desgleichen mit einem ihnen bewilligendeu militarischen oder anderen Beystand. Abfaͤllige Unterthanen. §. 47. Wann Unterthanen ihrem bißherigen Sou- verain den Gehorsam aufkuͤndigen, und sich selb- sten fuͤr unabhaͤngig erklaͤren, kommt es auf jeden dritten Souverain an, wie er sich dabey betragen wolle, so lang die Sache noch im Streit ist. Beyspile von den vereinigten Niderlanden und den Englischen Colonien. §. 48. Wann er auch eine Zeitlang die eine Parthie ergriffen hat, kan er deßwegen doch hernach dieselbe verlassen, und die andere erwaͤhlen. §. 49. Noch weniger kan ihme verarget werden, wann er seine gute Dienste anbietet, dergleichen innerliche Kriege beylegen zu helffen. §. 50. Von Bedienten und Unterthanen. §. 50. Erhaͤlt aber der Streit zulezt durch Guͤte oder die Waffen seine Entscheidung, pflegen es andere Staaten auch dabey bewenden zu lassen; in so ferne sie nicht ein besonderes Recht oder Interesse dabey haben. Teutschland und die vereinigte Niderlande. §. 51. Mehreres von den Rechten und Pflichten eines Souverains 1. uͤber seine eigene Bediente und Unterthanen, in Absicht auf andere Sou- verainen, 2. uͤber seine eigene Bediente und Un- terthanen, so sich in fremden Landen aufhalten, 3. uͤber fremde Bediente und Unterthanen, so sich in seinen Landen, oder 4. an dritten Orten, befinden, kommt hernach vor, oder leidet der Plaz nicht. Achtes Capitel. Von Religionssachen. Religionskriege. §. 1. D ie Zeiten, da die christliche Souverains gemeinschafftliche Sache mit einander machten, um die christliche Religion gegen die Saracenen und Tuͤrcken zu vertheidigen, seynd vorbey; auch ist die Ottomannische Pforte der K 2 Chri- 8. Capitel. Christenheit nicht mehr so furchtbar, als nur noch biß zu Ende des vorigen Jahrhunderts. §. 2. Ja manche christliche Souverains tragen kein Bedencken, sich mit der Pforte zu verbin- den, um ein- oder anderer Christlichen Souve- rainen Macht zu schwaͤchen, zu zertheilen, oder doch zuruͤck zu halten. §. 3. So seynd auch zu unseren Zeiten in denen einzelnen Europaͤischen Staaten nicht mehr, wie vormals, innerliche Kriege unmittelbar um der Religion willen gefuͤhret worden: Mithin haben auch andere Machten nicht mehr, wie vormals, Gelegenheit gehabt oder genommen, an dergleichen Kriegen, in Absicht auf ihre Glaubensgenossen, Antheil zu nehmen, und ihnen Beystand zu leisten. s. Strube (Dav. Ge.) von Religions-Krie- gen; in seiner Nebenstund. 2. Theil, S. 185. §. 4. Indessen hat doch von Zeit zu Zeit die Re- ligion in die geschlossene Buͤndnisse und in die gefuͤhrte Kriege bald einen schwaͤcheren, bald ei- nen staͤrckeren, Einfluß gehabt. Religions-Balance. §. 5. Uebrigens hat die Roͤmisch-Catholische Re- ligion Von Religionssachen. ligion dermalen in Europa in Westen und Suͤ- den- die Evangelisch- und Griechische aber in Norden und Nord-Osten das Uebergewicht. Religionshandlungen unter den Sou- verainen. §. 6. Jede diser Religionsparthien pfleget zuwei- len unter sich einige Handlungen uͤber Sachen, welche in das Religionswesen einschlagen. Religionsbeschwerden, Vertreibung der Jesuiten; Calender. §. 7. Ja auch Staaten verschidener Religion neh- men zuweilen in ihren Buͤndnissen, Fridens- schluͤssen, u. s. w. Abreden in Religionssachen. Mein T. auswaͤrt. Staatsr. S. 32. §. 8. Wann aber dergleichen nicht mit aller In- teressenten Bewilligung geschehen ist, koͤnnen die groͤste Unruhen daraus entstehen. Ryswickische Fridens-Clausul. Religionssachen der Unterthanen. §. 9. Wann eines Souverains um der Religion willen verfolgte Unterthanen sich in fremde ihrer Religion zugethane Staaten fluͤchten, halten die leztere sich fuͤr berechtiget, sie zu ihren Unter- thanen anzunehmen. K 3 *) Mein 8. Capitel. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 295. §. 10. So auch, wann eine catholische Macht ihre Evangelische Unterthanen starck druͤcket, halten die Evangelische Staaten sich fuͤr befugt, der- selben Vorstellungen deßwegen zu thun. Vattel 2, 81. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 120. u. f. 294. u. f. Bey- spile von Teutschland und Polen. §. 11. Wann dise nichts verfangen, bringt man etwa die Sache bey Fridenscongressen an. §. 12. Absonderlich aber nehmen die, so die Ga- rantie in Ansehung der Religionsverfassung ei- nes Staats auf sich haben, sich zuweilen der Sache ins besondere an, oder bedienen sich doch dises Vorwands zu Bedeckung anderer Ab- sichten. §. 13. Zu Repressalien in Religionssachen ist es zu unserer Zeit, ausser Teutschland, nirgendswo gekommen. Toleranz . §. 14. An den meisten Orten fangt man an, so vil andere Religionsverwandte betrifft, toleran- ter Von Religionssachen. ter und freundschafftlicher zu werden; selbst am Paͤbstlichen Hofe. Vattel 2, 20. §. 15. Es wird dahero auch ordentlicher Weise de- nenselben, in Ansehung der Bereisung anderer Laͤnder und des Aufenthalts darinn, nichts in den Weg gelegt. Ausnahmen. §. 16. Auch wird denen darinn wohnenden, in Ruͤcksicht auf ihren privat-Gottesdienst, an manchen Orten immer mehrere Freyheit gestat- tet; sonderlich denen Handelsleuten. §. 17. Dagegen ist auch allerdings billig, daß sol- che Personen sich nichts gegen die in jedem Staat herrschende Religion zu Schulden kom- men lassen; oder widrigen Falles deßwegen ge- buͤhrend angesehen werden. Juden . §. 18. Mit denen Juden haͤlt es jeder souverainer Staat nach seinem eigenen Gutbefinden; und es ist einer derer seltensten Faͤlle, daß Europaͤi- sche Souverainen ihrethalben etwas mit einan- der zu thun bekaͤmen. Prag. K 4 Neun- 9. Capitel. Neuntes Capitel. Von Staatssachen. Nicht-Einmengung in fremde Staats- Sachen. §. 1. S taatssachen betreffen entweder die innerli- che Verfassung und Regierung eines Staats, oder dessen Verhaͤltniß, Rechte und Pflichten, in Ansehung anderer auswaͤrtiger Staaten. §. 2. Die Natur der Unabhaͤngigkeit eines Staats bringt es mit sich, daß ein jeder souverainer Staat in beeden Arten von Geschaͤfften ordent- licher Weise es nach eigenem Wohlgefallen, (nur der inneren Grundverfassung jeden Staats gemaͤß,) damit halten koͤnne, wie er wolle, und kein dritter Staat ihme darinn etwas vor- zuschreiben habe. §. 3. In einigen Staaten seynd auch eigene Grund- geseze deßwegen vorhanden, daß man keinen fremden Machten gestatten solle, sich in die Staats-Angelegenheiten derselbigen, oͤffentlich oder heimlich, zu mengen. Kayserl. Wahlcap. s. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 103. u. f. Zu Von Staatssachen. Zu Red-sezung anderer Souverainen. §. 4. Daraus folget also auch, daß ordentlicher Weise kein Souverain dem andern wegen seines Thuns und Lassens Red und Antwort zu geben habe: §. 5. Und ist dises; so darff auch ordentlicher Weise kein Souverain den anderen wegen seines Thuns und Lassens zu Rede stellen. s. von Moser (Frid. Carl) Abhandlung von dem Recht eines Souverains und freyen Staats, den andern wegen seiner Handlun- gen zu Red zu stellen; in seiner klein. Schrifft. 6. Band, S. 287. Faͤlle, worinn dritte Souverainen an Staatssachen Antheil nehmen. §. 6. Indessen leiden doch dise Regeln ihre mannig- faltige Abfaͤlle; welche sich theils auf gewisse Rechte gruͤnden, theils aber auch bloß de facto geschehen. §. 7. In Staatssachen, welche in die Religion einschlagen, koͤnnen die Roͤm. Catholische Mach- ten nichts ohne Vorwissen und Bewilligung des Roͤm. Pabsts verfuͤgen; wiewohl sich dieselbige, (schon oben erinnerter massen,) darinn, son- K 5 derlich 9. Capitel. derlich seit kurzem, immer mehrers herausneh- men, und dem Pabst in manchem nur noch ein Schatten seiner vorigen Gewalt uͤbrig verbleibet. §. 8. So dann koͤnnen Vertraͤge hierinn mancher- ley Ausnahmen verursachen: Welche Vertraͤge aber wiederum von gar verschidener Art seynd. §. 9. So haben, einige aus einerley Hause ab- stammende, Souverainen gewisse Familien- Tractaten mit einander geschlossen, daß sie in denen darinn benahmsten Angelegenheiten ge- meinschafftlich zu Werck gehen- und sich darinn nach einander richten wollen. Bourbon. §. 10. In anderen Reichen haben benachbarte Staaten die Garantie der Grundgeseze, oder doch einiger Stuͤcke derselbigen, uͤbernommen; davon unten Cap. 16. ein mehreres vorkommen wird. Polen; Schweden; Teutschland. §. 11. In dergleichen Faͤllen nun hat ein dritter Staat in so weit ein wahres und voͤlliges Recht, sich mit des anderen Staatsangelegenheiten in gewissen Faͤllen zu schaffen zu machen: Ausser deme aber kan und solle es entweder gar nicht, oder doch nur auf eine Weise- ge- schehen, die den anderen Staat eigentlich zu nichts verbindet. §. 12. Von Staatssachen. §. 12. Nach Beschaffenheit der Umstaͤnde kan nem- lich ein Souverain dem andern zwar seine gute freund- und nachbarliche Dienste dißfalls anbie- ten: Er muß aber erwarten, ob es angenom- men werden will. §. 13. Wann aber die in einem Staat sich erzeigen- de Unruhen, (zumalen wann solche von langer Dauer und wohl gar gewisser massen mit in dessen Verfassung gegruͤndet seynd,) auch an- dere benachbarte Staaten in Furcht, Gefahr, Kosten, oder gar wuͤrcklichen Schaden, sezen; so balten die Nachbare sich fuͤr befugt, darauf, (auch allenfalls mit benoͤthigtem Nachdruck,) zu arbeiten, daß disem Uebel abgeholffen werde. Polen; Teutschland. §. 14. Gemeiniglich muͤssen so dann dergleichen in Factionen zertheilte Staaten, fruͤher oder spaͤter, der Uebermacht der Benachbarten weichen, von ihnen darinn Geseze annehmen, und ihnen das Recht zugestehen, ins kuͤnfftige einen gewissen Einfluß in ihre Staatssachen zu haben. §. 15. Uebrigens ergeben die Staatshandlungen, daß einige Staaten, (allemal solche, in welchen die Reichsstaͤnde vil zu sagen haben,) oder doch ein Theil derselben, mehrmalen schwere Klagen gefuͤhret haben, daß diser oder jener Staat sich in 9. Capitel. in ihren Staatssachen mehr herausgenommen, als sich gebuͤhret habe. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 103. Betragen in critischen Zeiten. §. 16. Ein Souverain, so mit einem andern gut ste- het, und nichts boͤses gegen ihne im Sinn hat, aber, aus geheimen Ursachen, sich in eine solche Verfassung sezet, welche einem benachbarten oder auch anderen Staat verdaͤchtig vorkommen koͤnnte, pfleget ihme zu seiner Beruhigung frey- willig solche Erklaͤrungen daruͤber zugehen zn lassen, wobey er sich befridigen kan. §. 17. Wo nicht; so kan wohl ein Souverain den anderen, welcher solche Anstalten macht, die jenem einen gegruͤndeten Argwohn eines ihme nachtheiligen Vorhabens erwecken, auf eine un- ter Souverainen geziemende und schickliche Wei- se, freundschafftlich um eine hinlaͤnglich beruhi- gende Erlaͤuterung daruͤber bitten. §. 18. Nun gibt zwar oͤffters der befragte Souve- rain darauf zur Antwort: Daß er nicht schul- dig seye, Andern wegen seines Thuns und Las- sens Rechenschafft zu geben; oder er erklaͤret sich zweydeutig, oder sonst nicht hinlaͤnglich genug: Und es ist an deme, daß, wann es nicht wei- ter Von Staatssachen. ter zu bringen ist, der Anfragende es sich muß gefallen lassen. §. 19. Ob aber solchen Falles der Anfragende, wann er uͤberzeugt zu seyn glaubt, daß er einen Ueberfall zu befoͤrchten habe, zuvorkommen und zu erst losschlagen koͤnne? ist zu unseren Zeiten scharff gestritten worden. Oesterreich, Rußland, Sachsen und Preussen. §. 20. Dises ist weniger streitig, daß in einem sol- chen Fall der anfragende Souverain befugt- und, der Klugheit nach, schuldig seye, sich auf allen Fall in einen genugsamen Vertheidigungs- Stand zu sezen. §. 21. Ob, wann, und wie ferne, er aber wegen der zu solchem Ende aufgewandten Kosten Ge- nugthuung forderen koͤnne? ist eine schwere Frage; deren Entscheidung gemeiniglich nicht so wohl von Rechtsgruͤnden, als vilmehr von denen uͤbrigen politischen Umstaͤnden, abhanget. Rechte der Unterthanen in Staats- Sachen. §. 22. Staͤnde und Unterthanen eines Staats seynd noch weniger, als die Souverainen, be- fugt, sich in fremde Staatssachen zu mengen, Ab- 10. Capitel. Abordnungen an Auswaͤrtige zu thun, Verbin- dungen mit ihnen einzugehen, u. d. s. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 333. §. 23. Doch ist der Fall davon auszunehmen, wann der Souverain gegen die Grundverfassung sei- nes Staats beharrlich handelt, dieselbige in Ge- fahr des Umsturzes stehet, und keine glimpfliche Mittel etwas dagegen helffen. Vattel 2, 70. Zehendes Capitel. Von Justizsachen. Geseze . §. 1. S ouveraine koͤnnen ihre Geseze in einigem zum Vortheil ihrer Landeseingesessenen einrichten; ohne daß andere Staaten sich mit Recht daruͤber beschweren koͤnnten. Besiz ligender Guͤter; Auslosung; Ac- cis; Zoll ꝛc. §. 2. Doch muß es sich nicht so weit erstrecken, daß es wider die natuͤrliche Billigkeit laufft. Concurse. Was von Erbschafften zu sagen? §. 3. Von Justizsachen. §. 3. In beeden Faͤllen hat, wann doch etwas zum Nachtheil der Fremden geschiehet, und die Vorstellungen nichts helffen, die Retorsion statt. Justizpflege. §. 4. Wann ein Souverain, oder dessen Unter- thanen, gegen einen anderen Souverainen, oder dessen Unterthanen, in privat-Justizsachen zu klagen haben, muͤssen sie an denen darzu ge- ordneten Landesgerichten Recht nehmen und ge- ben; ohne daß sich ihr Herr darein zu mengen haͤtte; als etwa durch Interceßionen. Mein T. Ausw. Staatsr. S. 325. §. 5. In gewissen Faͤllen aber koͤnnen doch auch Unterthanen ihre Beschwerden uͤber einen dritten Staat, oder dessen Unterthanen, bey ihrem ei- genen Landesherrn anbringen, und demselben uͤberlassen, wie er thunlich oder raͤthlich finde, ihnen zu ihrem Recht zu verhelffen. Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 335. §. 6. Man muß Fremden eben so schleunige und unpartheyische Justiz widerfahren lassen, als denen Eingesessenen. §. 7. 10. Capitel. §. 7. Ausserordentliche Gastgerichte ihretwegen zu halten, ist wenigstens keine Schuldigkeit. §. 8. Wohl aber thut man etwa, aus Staatsur- sachen, zuweilen sonst etwas uͤbriges. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 325. §. 9. Fremde Unterthanen, und deren Souve- rain, muͤssen sich bey denen an den Landesge- richten gefaͤllten Urtheilen und denen den Inn- laͤndern dagegen zustehenden Rechtsmitteln be- gnuͤgen, und koͤnnen nichts besonderes verlan- gen. Vattel 2, 101. §. 10. Nur, wann erweislich ist, daß selbst gegen die eigene Landesgeseze zum Nachtheil eines Aus- waͤrtigen gehandelt oder gesprochen worden ist, kan man dessen Abaͤnderung verlangen und be- treiben. Justizverweigerung. §. 11. Angebliche Justizverweigerungen in kleinen privat-Justizsachen seynd noch keine rechtmaͤßige Ursach zu einem Krieg. Rußland und Schweden. §. 12. Eher aber zu gelinderen gewaltsamen Mitteln. §. 13. Von Justizsachen. §. 13. Wann auch eines Souverains Unterthanen an eines andern Staats Unterthanen liquide For- derungen haben, und nicht darzu gelangen koͤn- nen, jener Herr kan ihnen aber in seinen eigenen Landen darzu behuͤlfflich seyn, ist es nicht un- recht gehandelt. Gerichtsstand der Fremden. §. 14. Fremde Unterthanen, die keine oͤffentliche Personen seynd, stehen unter der Gerichtbarkeit des Souverains, in dessen Gebiet sie sich auf- halten. §. 15. Doch, nach strengen Rechten, auch nicht laͤnger, als sie sich darinn befinden. §. 16. So lang also eines Souverains Unterthan sich in fremden Landen befindet, ist seines vori- gen Souverains Gerichtbarkeit uͤber ihne gewis- ser massen suspendirt. §. 17. In denen so genannten actibus voluntariæ Jurisdictionis, oder Justizsachen, darinn or- dentlicher Weise kein Gegentheil vorhanden ist, muß ein fremder Unterthan sich denen Gesezen des Staats, darinn er lebt, gemaͤß bezeugen. §. 18. Kein Unterthan kan aber eines fremden Sou- L verains 10. Capitel. verains Gerichtbarkeit zum Nachtheil seines ei- genen Souverains, ausdruͤcklich oder stillschwei- gend, erstrecken. Wuͤrckung fremder rechtlicher Er- kenntnisse. §. 19. Die Wuͤrckung rechtlicher Erkenntnisse er- strecket sich nicht weiter, als das Gebiet und die Gerichtbarkeit des Souverains gehen, in dessen Namen sie ergangen seynd. §. 20. Indessen laͤsset man selbige dennoch in civil- Sachen auch in anderen Staaten meistens in ihrem Werth. §. 21. Wann aber ein Reichs- oder Landstand ꝛc. in zweyer Souverainen Landen Guͤter besizet, und beeder Staaten Geseze oder andere Verfas- sung collidiren in einigem mit einander, wird in jedem Land nach dessen Gesezen gesprochen. W. Moͤmpelgart. §. 22. In criminal-Sachen kommt es auf des Landesherrns Belieben an, ob und wie ferne er die darinn anderwaͤrts ergangene Erkenntnisse gelten lassen will, oder nicht; Mancher paßieret dahero in einem Staat als ehrlich, der in einem andern als infam erklaͤret worden ist. Frem- Von Justizsachen. Fremder Unterthanen Stell-Bestraf-Ver- folg-Durchfuͤhr- und Ausliferung. §. 23. Die Stellung fremder Unterthanen, um sie als Zeugen abzuhoͤren, oder, wegen begangener Civil-Verbrechen, zu bestrafen, ist (wo man sich keines anderen verglichen hat,) keine Schuldigkeit. §. 24. Ein Souverain kan, wann er will, die in einem anderen Staat begangene Verbrechen be- strafen: Aber er muß es nicht. Duelle; Mord; falsche Muͤnzen, ꝛc. §. 25. Man darff einen Verbrecher, auf frischer That, in eines anderen Souverainen Gebiet verfolgen; muß ihn aber so dann dem Lezteren auslifern. §. 26. Vil weniger darff man einen Verbrecher aus einem fremden Gebiet wegnehmen. Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 328. §. 27. Einen sonst in einem dritten Land sich enthal- tenden Uebelthaͤter seinem vorigen Souverain auszulifern, kan als eine Freundschafft, nicht aber als eine Schuldigkeit, verlangt werden. L 2 §. 28. 11. Capitel. §. 28. So auch die blosse Durchfuͤhrung eines De- linquentens; zumalen mit gewaffneter Hand. Ueberhaupt. §. 29. Ueberhaupt muß ein Souverain die Grund- saͤze, nach welchen er in dergleichen Faͤllen han- delt, auch gegen sich gelten lassen; welches aber nicht allemal geschiehet. Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 327. Eilfftes Capitel. Von Militar-Sachen. Land- und See-Etat. §. 1. J eder Souverain richtet in Fridens-Zeiten seinen ordentlichen Kriegs-Etat zu Land und zu Wasser so ein, wie es ihme gefaͤllig ist; ohne daß ein anderer Staat etwas dagegen zu sagen haͤtte. Ausnahm; s. Mein T. Auswaͤrt. St. Recht, S. 304. §. 2. Es treiben es auch wuͤrcklich die allermeiste so Von Militar-Sachen. so hoch, als nur moͤglich ist, daß die Kraͤffte ihrer Lande es ertragen koͤnnen. §. 3. Wann aber ein Herr uͤber dises in Fridens- zeiten sich zu Wasser oder Land ausserordentlich ruͤstet, und solche Anstalten machet, welche nur vor einem nahen Krieg vorgekehret zu werden pflegen, und eine dritte Macht wird dadurch in Sorge gesezt, haͤlt man es beederseits, wie be- reits Cap. 9. gemeldet worden ist. Campements, ꝛc. §. 4. Alles bißhero gesagte gilt auch von Campe- ments, bedencklichen Marschen, starcker Zu- sammenziehung der Voͤlcker in eine gewisse Ge- gend, u. s. w. Vestungsbau. §. 5. Ein Souverain, dem nicht durch Tractaten die Haͤnde gebunden seynd, darff auf seinem eigenen Grund und Boden Vestungen an den Graͤnzen der Nachbarn anlegen, so nahe er kan und will. Huͤnningen; Straßburg. §. 6. Aber nicht auf fremden Gebiet. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131. L 3 Quar- 11. Capitel. Quartiere, Besazungen, Durchzuͤge, Ein- lauffen der Schiffe. ꝛc. §. 7. In Fridenszeiten darff kein Souverain eines Anderen Land mit viler oder weniger Mann- schafft, wider desselben Willen, mit Quartieren belegen. K. Wahlcap. Art. 4. §. 18. §. 8. Eben so wenig darff er, (ausser dem Fall eines Vertrags,) einen oder anderen Plaz dar- inn besezen. cit. Staatsr. S. 131. 132. 309. §. 9. Oder auch nur den Durchmarsch ganzer Corps ꝛc. aus Schuldigkeit verlangen. s. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131. 134. §. 10. Wohl aber pfleget, auf eine allgemeine oder besondere Ansuchung, aus Freundschafft, we- niger Mannschafft oder Recrouten, ein unschaͤd- licher Durchmarsch nicht verweigert zu werden. §. 11. Man kan sich dabey, gegen alle besorgende oder veruͤbende Excesse, zuvor hinlaͤngliche Si- cherheit verschaffen, oder auch hernach selbsten Genugthuung deßwegen nehmen. §. 12. Militar-Sachen. §. 12. Einige Staaten schliessen formliche Tracta- ten deßwegen. Mein Ausw. T. Staatsr. S. 306. §. 13. Eben so verhaͤlt es sich auch mit der gestat- tend- oder nicht gestattenden Einlauffung ganzer Flotten, oder mehrerer oder einzelner Kriegs- schiffe, in Fridenszeiten in die Haͤfen solcher Machten, die im Friden leben. §. 14. Meerengen aber zu sperren, und denen Kriegsschiffen die Durchpaßierung derselben zu verweigern, will schon mehr besagen. §. 15. So gehet man auch bey schweren Stuͤrmen, oder andern Nothfaͤllen, mehrmalen von der sonst gewohnlichen Regel ab. §. 16. Doch muß dergleichen auch nicht zum Schleichhandel oder spioniren mißbraucht wer- den. Fremde Werbungen und Kriegsdienste. §. 17. Kein Staat ist schuldig, einem anderen Wer- bungen in seinem Lande zu gestatten: Mein cit. Staatsr. S. 304. L 4 §. 18. 11. Capitel. §. 18. Wohl aber kan er es aus Freundschafft er- lauben, wann, wie, und auf wie lang, es ih- me beliebt. §. 19. Es werden auch wohl eigene Tractaten deß- wegen geschlossen, und etwa von Zeit zu Zeit erneuert und erstreckt. Franckreich; Schweiz. §. 20. Oder es wird in eines Reiches Grundgesezen dißfalls das noͤthige versehen. s. mein Auswaͤrt. Staatsr. S. 127. 305. §. 21. In Kriegszeiten aber sehen wenigstens die Staaten, so mit dem werbenden Souverain im Krieg verfangen seynd, die Gestattung der Wer- bungen nicht gerne, und suchen es, so vil moͤg- lich, zu verhindern. Teutschland; Schweiz. §. 22. Eines fremden Souverains Unterthanen, so sich in einem dritten Staat eine Zeitlang auf- halten, zu Kriegsdiensten wegzunehmen, oder auch nur (gegen die Verfassung ihres Vater- landes,) zu verleiten, haͤlt man in thesi nicht fuͤr erlaubt. §. 23. Und eben so wenig, daß fremde auf denen Graͤn- Militar-Sachen. zen sich befindende Werber die Unterthanen eines Staats aus demselben mit List locken, und als- dann, mit oder wider ihren Willen, zu Sol- daten machen. §. 24. Wann es aber doch geschiehet, werden ent- weder die Werber, wann man deren habhafft werden kan, (auch wohl am Leben,) gestraft, oder sonst Repressalien gebraucht; woraus so dann leicht Weitlaͤufftigkeiten entstehen koͤnnen. §. 25. Ob? wann? und wie ferne? Unterthanen sich in Kriegsdienste auswaͤrtiger Herrn begeben doͤrffen oder nicht? kommt auf die selbstbeliebige Verfassung eines jeden Staats an. de Bochat (Louis) Dissertation, concer- nant les Engagemens des Soldats, qui s’enrollent au service des Souverains étrangers; im Jourr. litter. Tom. 12. Part. 1. Art. 12. und der Biblioth. Ger- maniq. Tom. 11. Art. 1. p. 1. und Tom. 12. Art. 10. p. 142. §. 26. Wenigstens kan der angebohrene Landesherr selbige, bey einem besorgend- oder wuͤrcklich ausgebrochenen Krieg, nach Haus beruffen: §. 27. Wiewohl auch alsdann der Dienstherr sich nicht allemal fuͤr verbunden halten will, zu er- lauben, daß die in seinen Militar-Diensten ste- hende Personen dem Befehl gehorchen. L 5 Deser- 11. Capitel. Deserteurs. §. 28. Die Souverains halten sich nicht fuͤr schul- dig, eines anderen Souverains desertirende Sol- daten anzuhalten, vil weniger auszulifern. §. 29. Wohl aber schliessen sie mehrmalen mit ein- oder anderem Staat, in Fridens- oder Kriegs- Zeiten, auf eine unbestimmte Zeit, oder auf ge- wisse Jahre, Cartels oder Vergleiche deßwegen, auf selbstgefaͤllige Bedingungen. Mein Ausw. Staatsr. S. 306. §. 30. Es werden aber auch dise nicht allemal hei- lig gehalten, und deßwegen zuweilen widerruf- fen, oder stillschweigend aufgehoben. Noch einiges. §. 31. Durch Tractaten kan in vilen in disem Ca- pitel enthaltenen Materien manches dritten Aus- waͤrtigen nachgegeben werden, ohne daß es der Souverainete des Landesherren einen Abbruch thaͤte. Barriere-Tractat zwischen Oesterreich und den vereinigten Niderlanden. add. mein cit. Staatsr. S. 312. §. 32. Von Cameral-Sachen. §. 32. Von Ueberlassung einiger Voͤlcker in frem- den Sold und Kriegsdienste werde ich Cap. 20. reden. Zwoͤlftes Capitel. Von Cameral-Sachen. Tribute. §. 1. D ermalen haben wir in Europa keine unab- haͤngige Nationen mehr, welche einer an- dern formliche Tribute gaͤben. §. 2. Wohl aber hat man ein Beyspil, daß ein Souverain seinem Lehenherrn jaͤhrlich eine ge- wisse bestimmte Summ Geldes bezahlen laͤsset. Sicilien. Landesschulden. §. 3. Wann ein Souverain ein Land durch Krieg erobert, wird fuͤr billig gehalten, daß er die auf demselbigen hafftende Schulden bezahle. Vattel 2, 249. Liefland; Schlesien. Zoͤlle, u. d. §. 4. 12. Capitel. §. 4. Fuͤr die Durchlassung der Schiffe durch eine Meerenge, deren Oberherrschafft man zu be- haupten im Stande ist, einen Zoll zu fordern, wird meist nicht fuͤr unrecht gehalten. Sund. s. Vattel 1, 403. (H. von Steck ) von dem Sundzoll; in den Versuch. uͤber einig. erhebl. Gegenst. §. 5. So auch eine Abgabe fuͤr die Erhaltung ge- wisser Wachtfeuer, Tonnen an gefaͤhrlichen Orten, u. d. §. 6. Zu Behuf eines Zolles muͤssen sich die Schiffe odentlicher Weise einiger Visitirung ihrer La- dung unterwerffen. §. 7. Es gehet auch wohl an, in Ansehung solcher Zoͤlle einer Nation mehr Vortheile angedeyhen zu lassen, als denen uͤbrigen. §. 8. In anderen Zollsachen ereignen sich vilfaͤl- tig zwischen benachbarten Staaten Streitigkei- ten und Beschwerden uͤber Neuerungen, ꝛc. welche so dann von dem anderen Theil entweder als gegruͤudet erkannt und abgestellt, oder, als ungegruͤndet, widersprochen werden. s. Mein T. Ausw. Staatsr. S. 313. u. f. §. 9. Von Cameral-Sachen. §. 9. Ein Souverain, der einen Seezoll ꝛc. ziehet, ist dagegen auch schuldig, an gefaͤhrlichen nicht allzuweit davon entlegenen Orten, die noͤthige Warnungszeichen anzustellen und zu unterhal- ten. Holland und Daͤnemarck. Hoͤhere Abgaben der Fremden. §. 10. Daß es nicht unrecht seye, daß Fremde, in gewisser Maaße, mit allerley Arten von Abga- ben hoͤher beleget werden, als die Einheimische, ist schon oben Cap. 7. erinneret worden. Erbschafften. §. 11. In gewissen Landen faͤllet aller darinn ver- sterbenden Fremden Mobiliarverlassenschafft dem Landesherrn heim. Droit d’Aubaine. s. cit. Staatsr. S. 331. §. 12. In anderen Landen hingegen masset sich der Landesherr nichts dergleichen an; ausser es ge- schehe, um Retorsion zu gebrauchen. §. 13. Disem lezteren abzuhelffen, seynd seit kur- zem vile Vertraͤge geschlossen, und dadurch das zum 13. Capitel. zum Nachtheil der Fremden gereichende bißheri- ge Betragen aufgehoben worden. §. 14. Eben dise Bewandtniß hat es auch mit Ver- abfolgung der Erbschafft eines angesessenen Un- terthanens an Auswaͤrtige, Krafft Testamen- tes, oder ab intestato. Dreyzehendes Capitel. Von Gnaden-Sachen. Gnaden gegen eigene Unterthanen. §. 1. G nadenbezeugungen eines Souverains ge- gen seine eigene Unterthanen werden von andern Souverainen und denen ihrigen erkannt, so weit es unter freyen Staaten uͤblich ist, z. E. Standeserhoͤhungen, Ritterorden, ꝛc. Abfaͤlle, wo gewisse Sachen streitig seynd. §. 2. Anderen Gattungen aber wird keine Wuͤr- ckung ausser des Herrns, so sie gibet, Staaten eingestanden, z. E. Druckfreyheiten, Privile- gien auf Monopolien, ꝛc. Persoͤnliche Gnaden gegen andern Un- terthanen. §. 3. Von Gnaden-Sachen. §. 3. Unter denen Gnadenbezeugungen, welche ein Souverain des Andern Unterthanen erzeiget, ist ein mercklicher Unterschid unter denen, wel- che ihre Wuͤrckungen auch ausser denen Staaten des Herrn, der die Begnadigungen ertheilet, aͤusseren sollen, und unter denen, die sich eigent- lich bloß auf das Gebiet des begnadigenden Herrns erstrecken. §. 4. Bey denen von der ersten Claß wird erfor- dert, daß sie 1. entweder auf selbsteigenes Ver- langen oder doch Veranlassen, oder 2. doch mit vorhergehendem Wissen und Willen, oder 3. wenigstens mit nachfolgender Genehmigung, des Landesherrns, unter dem der Begnadigte stehet, ertheilet werden: Welches leztere doch auch auf eine stillschweigende Weise geschehen kan. §. 5. Dahin gehoͤret, wann ein Souverain eines anderen Souverains Unterthanen in einen hoͤhe- ren Stand erhebt. s. M. T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 321. §. 6. Ferner die Ertheilung Wappenbrieffe, aller- ley Wuͤrden, u. s. w. §. 7. Desgleichen die Beehrung mit einem Rit- terorden. §. 8. 13. Capitel. §. 8. So auch die Beschenckungen, so ins grosse gehen, und aus Ursachen geschehen, die in wich- tige Staatsgeschaͤffte einschlagen. §. 9. Es ist ferner nichts gar seltenes, daß eines Souverains Staatsbediente von einem andern Souverain mit Vorwissen ihres Herrns Gna- dengelder ziehen: Und noch oͤffter geschiehet es unter der Hand. Reele Gnaden gegen fremde Unter- thanen. §. 10. Wann aber ein Souverain in seinen eigenen Landen eines anderen Staats Unterthanen Gna- denbezeugungen in Ansehung der Handlung, der Zoͤlle, und anderer Abgaben, u. s. w. an- gedeyhen lassen will; wird der fremden Unter- thanen Souverain niemalen etwas dagegen ein- zuwenden haben; wann seine Unterthanen sich nicht hinwiederum zu etwas verpflichten muͤssen, worzu seine Einwilligung mit erfordert wird. Noch einiges. §. 11. Wann auch des Unterthanens Herr in die Annehmung einer Gnade von einem fremden Souverain bewilliget, hat es doch keinen Ein- fluß Von Gnaden-Sachen. fluß auf Sachen, so in die innere Verfassung des Staats einschlagen, darinn sich der Be- gnadigte aufhaͤlt. §. 12. Endlich muß ein Souverain in Ansehung derer Auswaͤrtigen ertheilenden Gnaden sich nach denen Grundgesezen seines Reiches achten. K. Wahlcap. Vierzehendes Capitel. Von Handlungs- und Muͤnz- Sachen. Wichtigkeit diser Materie. §. 1. D ie Handlungssachen gehoͤren zu denenje- nigen Materien, welche jezo unter denen souverainen Staaten in Kriegs- und Fridens- Zeiten am haͤuffigsten vorkommen, und welche von ihnen mit groͤster Sorgfalt behandelt wer- den. Eintheilung derselben. §. 2. Die Handlungssachen theilen sich 1. in die innlaͤndische Handlung jeden Staats, 2. in die uͤbrige Europaͤische Handlung, so dann 3. in die Handlung ausser Europa. M In- 14. Capitel. Innerliche Handlung eines Staats. §. 3. Vormals hatte man den Hauptgrundsaz: Die Handlung muͤsse frey seyn, und solche Freyheit auf alle Weise beguͤnstiget und befoͤrde- ret werden. §. 4. Nach und nach aber haben alle Staaten ge- rade das Gegentheil zu behaupten angefangen, und suchen forderist den aus der Handlung ent- springenden mannigfaltigen und grossen Nuzen in ihren eigenen Landen, so vil moͤglich, ihren eigenen Unterthanen zuzuwenden, Fremde hin- gegen davon auszuschliessen §. 5. Verschidene Reiche haben eigene Grundge- seze in Handlungssachen. s. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 140. u. f. add. S. 317. add. Großbritan- nien. §. 6. Es kan auch ordentlicher Weise ein Souve- rain dem andern hierinn nichts vorschreiben; sondern es bleibt ihme allenfalls nur uͤbrig, daß er sich in seinen Staaten der Retorsion bedient. §. 7. Wann besonders ein Souverain solche Waa- ren, die bloß zum Pracht, Ueppigkeit, oder sonst, das baare Geld aus dem Lande zu fuͤh- ren, Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. ren, gereichen, in seine Staaten einzufuͤhren verbietet, koͤnnen Andere sich nicht daruͤber be- schweren. §. 8. Oeffters machen einige Staaten, sonderlich bey Gelegenheit derer zwischen ihnen errichtenden Fridensschluͤsse, wegen der recripoquen Hand- lung ihrer Unterthanen und deren Bedingnisse ausfuͤhrliche Handlungstractaten mit einander. s. Schmauß, du Mont, Mably. (H. von Steck ) von den Handlungs-Trac- taten der Osmannischen Psorte; in den Versuch. uͤber einig. erhebl. Gegenst. §. 9. Nach Beschaffenheit der Umstaͤnde und der Uebermacht des einen Theils zur Zeit des Schlus- ses fallen so dann selbige bald mehr, bald we- niger, zum Vortheil oder Nachtheil der einen oder anderen compaciscirenden Nation aus. §. 10. Jeder Souverain ist befugt, in seinen Staa- ten Gesellschafften zu Betreibung gewisser aus- waͤrtiger Handlungsarten zu errichten; es seye dann, daß ihme die Haͤnde durch Tractaten gebunden seyen. Ostendische Compagnie. §. 11. Wann aber auch Fremden gestattet wird, Theil daran zu nehmen, und ein dritter Sou- verain siehet solche Gesellschafft nicht gern, kan M 2 er 14. Capitel. er seinen Unterthanen verbieten, sich darein zu begeben. Altona. §. 12. Wann ein Souverain einen seiner Haͤven zu einem Freyhaven erklaͤren will, worinn alle Nationen ohne Unterschid en gros Handlung treiben doͤrffen, muͤssen andere Souverainen es sich ordentlicher Weise gefallen lassen. §. 13. Ueberhaupt aber stehet jedem Souverain frey, einer oder mehreren anderen Nationen mehrere Vortheile in Handlungssachen zuzuge- stehen, als denen uͤbrigen; ohne daß dise deß- wegen ein gleiches verlangen koͤnnten. §. 14. Wann und in so ferne ein Souverain auch eine Handlung in seine Staaten gestattet, ist ihme dennoch erlaubt, die Handlung der Frem- den mit Abgaben nach seiner eigenen Willkuͤhr zu belegen. §. 15. Und so auch, nach seinem Gefallen, Con- siscations- und andere Strafen darauf zu sezen, wann seinen Verordnungen in Handlungssachen zuwider gelebet wird. §. 16. Wann aber fremde Unterthanen in Hand- lungssachen ungebuͤhrlicher Weise bedruͤcket wer- den, kan ihr Souverain sich derselben auf guͤtliche und ernstliche Weise annehmen. §. 17. Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. §. 17. Die Sperrung und Verbot des Handels mit einem anderen Staat wird als eine grosse Beleidigung angesehen, und gemeiniglich Re- pressalien dagegen gebraucht. s. mein cit. Staatsr. S. 317. 319. Handlung unter denen Europaͤischen Staaten. §. 18. Die Handlung zwischen denen Europaͤischen Nationen unter sich ist uͤbrigens in so fern frey, daß keiner Nation uͤberhaupt verboten ist, da- hin zu handlen. §. 19. Nur Daͤnemarck will nicht leiden, daß an- dere Nationen mit Island, Groͤnland, ꝛc. Handlung treiben. §. 20. Auch ist, schon beruͤhrter massen, die Hand- lung an vilen Orten eingeschraͤnckt, in Anse- hung 1. gewisser a) ein- oder b) auszufuͤh- render Sachen, 2. der Art und Weise, wie die erlaubte Handlung getriben werden darff. Handlung ausser Europa. §. 21. Die ausser-Europaͤische Handlung kommt auf gar verschidene Weise in Betracht. M 3 §. 21. 14. Capitel. §. 22. 1. In Ansehung derer Colonien und eigen- thumlichen Lande, welche eine Nation in ande- ren Welttheilen besizet: Dißfalls haͤlt es jeder Staat, wie er es gut befindet, und laͤsset solchem nach Fremde zu, oder schliesset sie aus, nachdeme es ihme gefaͤllt. §. 23. 2. Wo Europaͤische Nationen in anderer Asiatisch- oder Africanischer Regenten Staaten nur Niderlagen, Comtoirs, u. d. haben, koͤn- nen sie andere Nationen von dem Handel dahin nicht ausschliessen; es geschehe dann Krafft Ver- traͤge zwischen a) einigen Europraͤischen Natio- nen unter sich, b) oder mit solchen Asiatisch- oder Africanischen Staaten. Spanien und Oe. Niderlande. §. 24. 3. Insuln, oder vestes Land, welche noch von keiner anderen Europaͤischen Nation beherr- schet werden, einzunehmen, und eine Handlung allda anzulegen, wird ordentlicher Weise fuͤr erlaubt gehalten. §. 25. Ein Staat kan sich des Rechts, nach ge- wissen Orten zu handlen, wohl durch Vertraͤge begeben. Beyspile von Spanien und Oesterreich. Consuls. §. 26. Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. §. 26. Von denen verschidenen Arten der Consuln, welche die handlende Staaten in anderer Sou- verainen Landen zu halten pflegen, ist zum Theil schon Cap. 5. geredet worden. ( Misler ) Ebauche d’un Discours sur les Consuls. Hamburg, 1751. 4. (H. von Steck ) von den Consuln handlender Nationen; in den Versuch. uͤber einig. erhebl. Gegenst. §. 27. Sie besorgen 1. das Handlungsinteresse ih- rer Nation uͤberhaupt, 2. gehen denen Schif- fen ihrer Nation in ihren Angelegenheiten an die Hand, und 3. schlichten die Streitigkeiten, welche unter Leuten von ihrer Nation entstehen: Wogegen sie von allen Schiffen ihrer Nation ein gewisses an Geld beziehen. §. 28. Allen Souverainen pfleget gestattet zu wer- den, dergleichen Consuls in allen wichtigen Han- delsstaͤtten zu haben. §. 29. Wo wuͤrcklich dergleichen vorhanden seyen? kan man jaͤhrlich im Druck lesen. In des Franckfurtischen jaͤhrlichen Genea- logischen Handbuchs 2tem Theil. Andere Handlungsfreyheiten. M 4 §. 30. 14. Capitel. §. 30. Daß allen zur Handlung gehoͤrigen Perso- nen von allen Religionen aller Orten in Europa die Hausandacht, an manchen auch die privat- Religions-Uebung, gestattet werde, ist schon oben Cap. 8. gemeldet worden. §. 31. Auch ertheilet man oͤffters fremden Handels- leuten in Ansehung derer in Handlungssachen entstehenden Streitigkeiten besondere Freyheiten. s. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 319. §. 32. Mit deme, was in Handlungssachen Voͤl- ckerrechtens ist, haben auch folgende Umstaͤnde einen grossen und wichtigen Zusammenhang. Fischerey. §. 33. 1. Die Meerfischerey. Im grossen Weltmeer darff fischen, wer da will. §. 34. Der Wallfischfang in Norden ist auch frey. §. 35. Die wichtige Heeringsfischerey an denen Kuͤ- sten verschidener Europaͤischer Reiche ist, Krafft Herkommens, dermalen auch noch frey. §. 36. Der Stockfisch-u. d. Fang auf denen Nord- Ameri- Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. Americanischen Kuͤsten hingegen ist nun meistens in denen Handen derer Engellaͤnder, zum Theil auch derer Franzosen. §. 37. Die Perlen-Corallen-Sardellen- u. d. Fischereyen seynd nicht frey, sondern muͤssen sich nach denen Landesgesezen richten. Sclavenhandel. §. 38. 2. Der Sclavenhandel ist bißweilen frey, bißweilen nicht, oder doch nicht uͤberall. §. 39. Ersteren Falles doͤrffen alle Nationen ihre an denen Africanischen Kuͤsten, oder sonst, er- handelte Negers, oder andere Sclaven, nach America und Westindien bringen, und allda wieder verhandeln: §. 40. Lezteren Falles hingegen wird es nur derje- nigen Nation gestattet, mit welcher ein Ver- trag deßwegen geschlossen worden ist. Großbritannien und Spanien. (H. von Steck ) vom Aßiento-Vertrag; in seinen Versuch. uͤber einig. erhebl. Ge- genst. (1772.) Schleichhandel. M 5 §. 41. 14. Capitel. §. 41. 3. Der Schleichhandel ist, welcher von eines Staats Unterthanen, gegen des Souve- rains Verbott, mit anderer Souverainen Un- terthanen getriben wird. Engelland; Westindische ꝛc. Colonien. §. 42. Offentlich wird er mißbilliget; unter der Hand aber geduldet, oder auch, so vil moͤglich, beguͤnstiget. §. 43. Selbigem vorzubiegen, pflegt man: 1. zu bestimmen, wie weit andere Nationen sich denen Kuͤsten nicht nahen sollen, 2. Kuͤstenverwahrer zu bestellen, welche die dagegen handlende Schif- fe wegnehmen und confisciren. §. 44. Es koͤnnen aber daraus gar leicht auf beeden Seiten Mißbraͤuche entstehen, welche Anfangs Klagen, hernach Repressalien, und endlich wuͤrckliche Kriege, verursachen. Beyspiele von Groß-Britannien und Spanien. s. Nachricht von denen Handlungs-Differen- tien, welche den jezigen Krieg (1743.) zwi- schen Großbritannien und Spanien veran- laßt haben; in meiner Nachles. von Staatsbedenck. 1. Theil, S. 66. Corsaren. §. 45. Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. §. 45. 4. Das Betragen gegen die Africanische Seeraͤuber. Die an der Mittellaͤndischen See gelegene Africanische Staaten nehmen alle christliche Schiffe, so sie uͤberwaͤltigen koͤnnen, mit Mann- schafft und Gut, hinweg. §. 46. Nur zuweilen schliessen sie mit ein- oder an- derem christlichen Staat, auf eine gewisse Zeit, Fride, dessen Bedingungen oͤffters darinn zu bestehen pflegen, daß ihnen jaͤhrlich eine gewisse Anzahl zum Kriege dienlicher Sachen zum Ge- schencke gelifert werden muß. §. 47. Dises aber sehen so dann die mit ihnen in Krieg verfangene Machten als etwas ihnen nach- theiliges an, und wollen dergleichen Geschencke ebenfalls confisciren. §. 48. Von ausserordentlichen Faͤllen, darinn die zur Handlung bestimmte Schiffe von dem Lan- des-Souverain an dem ein- oder auslauffen verhindert, oder zu seinem Dienst in Beschlag genommen werden koͤnnen, wie auch, was in Kriegszeiten in Ansehung der Handlung Rech- rens seye? wird in andern Capiteln geredet. Muͤnzwesen. §. 49. 14. Capitel. §. 49. Mit seinem eigenen Muͤnzwesen haͤlt es jeder Souverain in seinen Staaten in Ansehung des Muͤnzfusses, oder der Proportion zwischen Gold und Silber, ferner der Sorten, des Schrots und Korns, und der Abaͤnderung des Muͤnz- fusses, wie er selber will. §. 50. Er kan auch die Ausfuhr seiner Landes- muͤnzsorten verbieten. §. 51. Ob es gleich Staaten gibt, die, (wenig- stens gewisse Sorten,) ausdruͤcklich nach eines benachbarten Staats Muͤnzfuß schlagen; so geschiehet es doch lediglich aus freyem Be- lieben. Holland. §. 52. Wann auch gleich benachbarte Potenzien einen Antrag darauf machen, ihren Muͤnzfuß anzunehmen, oder sich sonsten mit ihnen eines Muͤnzregulativs zu vergleichen; so kommt es doch allemal lediglich darauf an, ob und wie fern der Dritte dem Gesuch statt geben will, oder nicht? Teutschland. §. 53. Weiter stehet jedem unabhaͤngigen Staat frey, zu verordnen: Ob auch auslaͤndische Muͤn- Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. Muͤnzen darinn coursiren sollen oder doͤrffen, oder nicht? Franckreich. §. 54. Wann er ihnen auch den Cours in seinen Staaten gestatten will, kommt es doch schlech- terdings auf ihn an, wie hoch oder nidrig er sie gegen den seinigen gelten lassen, auch was er sonst fuͤr Bedingungen hinzufuͤgen will. §. 55. Zwar kan ein dritter Souverain, dessen Muͤnzen nach ihrem inneren Gehalt zu weit her- abgesezt werden, Vorstellungen deßwegen thun: Wann aber selbige nichts verfangen; bleibt ih- me nichts anderes uͤbrig, als allenfalls Repressa- lien zu gebrauchen. Kayserl. Wahlcap. §. 55. Muͤnzen unter eines anderen Herrn Stem- pel zu schlagen, ist, wenigstens ordentlicher Weise, nicht erlanbt; noch weniger schlechte: Ob man gleich Beyspile von beydem hat. Fuͤnf- 15. Capitel. Fuͤnfzehendes Capitel. Von Policey-Sachen. Policey uͤberhaupt. §. 1. U nter dem (in vilfachem Sinn genommenen) Wort: Policey verstehe ich hier Landes- herrliche Anstalten, welche zur allgemeinen Si- cherheit, Bequemlichkeit, Wohlstand, auch sonstiger guter aͤusserlicher Ordnung, nicht we- niger zum Vergnuͤgen, Reinlichkeit und Zier- lichkeit, gereichen. §. 2. In allen solchen Sachen haͤlt es jeder un- abhaͤngiger Staat in seinem Gebiet, wie er will, und macht darinn Abaͤnderungen, wann und wie er will, ohne daß andere Souverainen dar- inn ordentlicher Weise etwas dagegen zu sagen haͤtten. Ins besondere aber will ich von folgenden Stuͤcken etwas weniges ins besondere anmercken. Sicherheits-Anstalten. §. 3. Auch in Fridenszeiten alle noͤthige Vorkeh- rungen, zumalen an denen Graͤnzen, zu ma- chen, daß man vor allen Ueberfaͤllen derer Be- nach- Von Policey-Sachen. nachbarten gesichert seye, kan man keinem Staat verdencken. §. 4. Jedem Staat stehet weiter frey, zu Abwen- dung der Pest, und anderer ansteckenden Kranck- heiten und Seuchen, zu Wasser und zu Land, Anstalten zu machen, wie es ihme beliebt; wann solche gleich uͤbertriben und gegen andere Staa- ten zu streng scheinen. §. 5. Es wird auch der Menschlichkeit und dem Voͤlckerrecht nicht zuwider gehalten, wuͤrcklich oder besorglich inficirten Schiffen das anlaͤnden oder einlauffen in die Haͤven (auch mit aͤusser- ster Gewalt,) zu verwehren; wann gleich das Schiffsvolck daruͤber zu Grund gienge. §. 6. Mit Abhaltung von den Graͤnzen eines Staats liederlicher oder doch verdaͤchtiger Leute, der Bettler, u. s. w. kommt es gleichfalls schlechterdings auf jeden Souverains selbst-be- liebige Verordnungen an. Posten und Pacquetbote. §. 7. Wegen derer an denen Graͤnzen zusammen- stossenden reutenden und fahrenden Posten neh- men die dabey intereßirte Staaten Abreden mit einander, wie es dißfalls solle gehalten werden. §. 8. 15. Capitel. §. 8. Einem anderen Souverainen Poststationen in seinen Landen zu gestatten, ist etwas seltenes. §. 9. Eher geschiehet es, daß man Benachbarten erlaubt, Postcommissarien an denen disseitigen Graͤnzen zu halten. §. 10. Ob und wie ferne ein Souverain, der einem anderen Huͤlffsvoͤlcker zuschickt, zu Behuf der- selbigen, in einem dritten neutralen Land Feld- posten anlegen koͤnne? wurde zu unserer Zeit gestritten. Franckreich und Teutschland. §. 11. Kein Souverain ist schuldig, auf seinen Po- sten anderen Souverainen, oder deren Gesand- ten, die Freyheit von dem Porto in Ansehung ihrer Brieffe und Pacqueter zu gestatten; es seye dann zwischen ihnen bedungen. §. 12. Beschwerden in Postsachen uͤber dritter Sou- verainen Bediente ꝛc. muͤssen bey ihrem Herrn angebracht werden. Rußland, Schweden. §. 13. Pacquetboote haben zur See eben die Rech- te, wie die Posten zu Land. §. 14. Von Policey-Sachen. §. 14. Es werden auch selbiger wegen mehrmalen Vergleiche geschlossen. Strassen. §. 15. Jeder Souverain kan in seinem Gebiet die Land- und Heerstrassen anlegen und abaͤndern, wie er will; wann auch gleich Benachbarten ein Vortheil dadurch entgehet. Geldsachen. §. 16. Ein Souverain kan seinen Unterthanen wohl verbieten, auswaͤrtigen Machten oder Untertha- nen grosse Summen Geldes zu leyhen. §. 17. Ferner kan ein jeder Souverain das kostbare lustreisen in fremde Lande seinen Unterthanen nach Gefallen einschraͤncken. §. 18. Ingleichem kan er verbieten, Geld in aus- waͤrtige Lotterien zu sezen, oder in seinen Landen einheimische oder fremde Collecteurs darzu zu be- stellen. Profeßions- u. d. Sachen. §. 19. In Kuͤnstler-Profeßions-Handwercks- N Zunfft- 16. Capitel. Zunfft- u. d. Sachen haͤlt es abermalen jeder Staat nach seinem Gutbefinden; wornach sich auch die Auswaͤrtige achten muͤssen, und fuͤr ihre Personen und Waaren darnach beurtheilt werden. Z. E. Silberprob; Tuͤcher- u. d. Schau. §. 20. Wann ein dritter Souverain, oder dessen Gesandte, verlangen, gewisse in einem anderen Land herauskommende Schrifften zu confisciren, oder die Zeitungsschreiber zu bestrafen, kommt es auf des Landesherrns Ermessens an: Ob und wie ferne darinn zu willfahren seye, oder nicht? s. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 321. Sechzehendes Capitel. Von Tractaten, besonders Buͤndnis- sen, auch Garantien. Tractaten uͤberhaupt. §. 1. D as Wort: Tractat schliesset alle Arten von wechselseitigen Abreden und Verbin- dungen derer Souverainen unter sich ein. §. 2. Sonsten kan man sie, nach Willkuͤhr, in aller- Von Tractaten und Buͤndnissen, ꝛc. allerley Hauptclassen theilen; als 1. in die zu Fridens- und Kriegs-Zeiten; 2. in Ansehung der Compaciscenten, in Familien- und andere Tractaten; 3. in Ansehung der Sachen selbst, a) in Vertraͤge uͤber vorhin streitig gewesene Dinge, oder andere Vergleiche; b) in Freund- schafftstractaten, Buͤndnisse, Handlungs- und Schifffahrt-Neutralitaͤts-Fridens- und aller- ley besondere Tractaten uͤber einzelne Materien, z. E. in Post-Muͤnz- Graͤnzsachen, u. s. w. §. 3. Resp. Sammlungen und Auszuͤge davon findet man, schon oben beruͤhrter massen, son- derlich beym du Mont, Rousset, Schmauss und Mably . Familien-Tractaten. §. 4. Familien-Tractaten seynd Vergleiche zwi- schen verschidenen Souverainen, die von einer- ley Hause abstammen, zu Befoͤrderung des ge- meinsamen Familien-Interesse, und Abwen- dung des gemeinsamen Familien-Nachtheils. §. 5. Man hat dergleichen dermalen, so vil wis- send ist, nur in dem Hause Bourbon. Freundschaffts-Tractaten. §. 6. Freundschaffts-Tractaten seynd Vergleiche, N 2 wo- 16. Capitel. wodurch Souverainen einander, fuͤr sich und die Ihrige, versprechen, einander nicht nur nicht zu beleidigen, sondern auch im Gegentheil allen guten Willen, so wohl uͤberhaupt, als besonders in denen etwa benahmsten Stuͤcken, zu erzeigen; ohne sich uͤbrigens zu einem recipro- quen Beystand gegen Dritte zu verbinden. §. 7. Sie werden entweder zugleich nach geschlos- senen Friden, oder auch ausser deme, errichtet; und zwar fuͤr bestaͤndig. Buͤndnisse. s. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 29. 96. 206. 279. u. f. §. 8. Ein Buͤndniß, oder eine Allianz, ist eine besondere Verbindung zwischen zweyen oder mehreren Souverainen in Absicht auf einen ge- wissen benahmsten Endzweck. §. 9. Das Buͤndnißrecht stehet eigentlich nur de- nen unabhaͤngigen Staaten zu; bey dessen Aus- uͤbung es auf die Grundverfassung derselbigen ankommt. Kayserl. Wahlcap. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 29. §. 10. Bey denen Republiquen kommt es ebenfalls auf ihre innere Verfassung an. *) Eyd- Von Tractaten und Buͤndnissen, ꝛc. Eydgenossen; vereinigte Niderlande. s. Vattel 2, 181. §. 11. In Teutschland haben es auch alle Reichs- staͤnde, auf eine denen Reichsgesezen gemaͤsse Weise. s. Westph. Frid; Kayserl. Wahlcap. Brunnemann (Jac.) de Fœderibus Sta- tuum Imperii cum Exteris. §. 12. Es wird aber jezuweilen gestritten: Ob ihre Buͤndnisse der Teutschen Reichsverfassung auch wuͤrcklich gemaͤß seyen, oder nicht? Rheinische und Hanoverische Allianz, 1725. §. 13. Ein Defensiv-Buͤndniß hat die Absicht, einander, oder auch einem Dritten, wider un- gerechten Gewalt beyzustehen. §. 14. Ein offensiv-Buͤndniß aber zilet dahin ab, einen dritten Staat gemeinschafftlich anzugreif- fen. §. 15. Die Bedingungen, auf welche beederley Arten geschlossen zu werden pflegen, seynd will- kuͤhrlich, und gar sehr verschiden; nachdeme die paciscirende Theile, auch Zeit und Umstaͤnde, beschaffen seynd. N 3 §. 16. 16. Capitel. §. 16. Es seynd nicht alle souveraine Staaten zu Buͤndnissen sonderlich geschickt. Teutschland, Polen, Schweiz. §. 17. Oeffters wird Anfangs ein Buͤndniß nur zwischen etlichen Machten geschlossen: Es acce- diren aber demselbigen hernach auch noch andere mehrere. §. 18. Dabey verstehet sich von selbsten, daß die allerseitige Interessenten in eine solche Acceßion bewilligen muͤssen. §. 19. Hinwiederum aber hat man auch Beyspile, daß Buͤndnisse mit auf den Namen einer Macht, (von deren man geglaubt, daß sie unfehlbar mit-beytretten wuͤrde,) geschlossen worden seynd, die doch hernach keinen Antheil daran hat nehmen wollen. Quadrupel-Allianz 1718. §. 20. Buͤndnisse koͤnnen wohl den einen Theil zu einem mehreren, und den andern zu einem we- nigeren, verbinden. Vattel 2, 199. 205. §. 21. Die Buͤndnisse seynd entweder auf ewig er- richtet, oder auf gewisse Zeiten oder Vorfaͤlle eingeschraͤnckt. §. 22. Von Tractaten und Buͤndnissen, ꝛc. §. 22. Die neuere Zeiten seynd ungemein reich an Buͤndnissen; und gemeiniglich veranlasset ein jedes wichtiges Buͤndniß bald darauf ein Gegen- Buͤndniß zwischen anderen Souverainen. §. 23. Man hat aber mehrere Beyspile, daß ein Bundes-Verwandter von einem getroffenen Buͤndniß, aus verschidenen Ursachen, wieder- um abgetretten ist. Hanoverische Allianz; Oesterreichische Sanctio pragmatica . Vertraͤge . §. 24. Vertraͤge uͤber Sachen, welche vorhin strei- tig waren, bekommen zuweilen ihre eigene Na- men von dem Innhalt derselbigen, z. E. Graͤnz- vertraͤge. Andere Vergleiche. §. 25. So auch oͤffters Vergleiche uͤber nicht strei- tigen, sondern willkuͤhrlichen, Sachen, z. E. ein Barriere-Handlungs-Schifffahrts-Trac- tat, u. s. w. §. 26. Von Cartels und Handlungs-Tractaten ꝛc. habe ich schon geredet, und die Subsidien-auch N 4 Neu- 16. Capitel. Neutralitaͤts-Tractaten, Waffenstillstaͤnde und Fridensschluͤsse ꝛc. werden unten vorkommen. §. 27. Alle haben das, was allhier von denen Trac- taten uͤberhaupt gemeldet wird, mit einander gemein. Der Tractaten Schliessung. §. 28. Es gehet nicht an, Tractaten zu machen, welche aͤlteren noch bestehenden zuwider seynd: Geschiehet aber doch. Franckreich, Oesterreich und Bayern. §. 29. Meistens lassen alle Souverainen alle Trac- taten forderist durch ihre Bevollmaͤchtigte schliessen. §. 30. Zu solchem Ende werden Vollmachten er- fordert, ausgewechselt und denen Tractaten beygefuͤgt. §. 31. Ein unabhaͤngiger Staat, so mit dem an- dern einen Vertrag schließt, kan alle die Sicher- heit verlangen, so nach des lezteren Staats Ver- fassung gegeben werden kan und darff: §. 32. Aber man kan ihn, oder dessen Regenten, zu keinen Bedingungen verbinden, die der Ver- fassung Von Tractaten und Buͤndnissen, ꝛc. fassung des Staats zuwider seynd; es bewilli- gen dann Alle darein, die ein Recht haben, Ja oder Nein darzu zu sagen. Beyspil von K. Carl V. und K. Franz I. in Franckreich. §. 33. Eidliche Verbindungen zu Festhaltung der Tractaten seynd sehr selten mehr uͤblich; bedeu- ten auch nichts. §. 34. Vile Tractaten haben separat-Articul, wel- che dem Haupttractat angehaͤnget werden, und mit demselbigen einerley Verbindlichkeit haben. §. 35. Manche derselben sollen, (wenigstens biß auf eine gewisse Zeit,) geheim bleiben; manche auch nicht. §. 36. Nach Beschaffenheit der Vollmachten wird keine Ratification des Souverains selbsten uͤber einen geschlossenen Tractat erfordert. §. 37. Meistens aber wird die Ratification der Principalen vorbehalten, und zu deren Bey- bring- und Auswechsl n ng ein gewisser Termin bestimmt. §. 38. Erfolget die Ratification nicht, ist das Be- schlossene unverbindlich. N 5 §. 39. 16. Capitel. §. 39. Die Ratification muß unbedingt und nicht zweydeutig geschehen. Abfaͤlle. §. 40. Die meiste Tractaten werden gleich nach ih- rem Schluß bekannt gemacht, auch wohl denen freundschafftlichen Nationen mitgetheilt; we- nigstens so vil nicht die geheime Articul betrifft. Ausnahmen. §. 41. Aus anderen hingegen wird offt lange Zeit ein grosses Geheimniß gemacht; bis sie etwa zulezt doch auch, entweder dem Publico selbst, oder doch gewissen Hoͤfen, zur Wissenschafft gelangen. Vile Beyspile. §. 42. Ordentlicher Weise hat kein Souverain dem andern wegen Schliessung einiger Arten von Tractaten mit dritten Machten etwas einzu- reden: §. 43. Wann aber ein Tractat einem dritten Sou- verain un- oder mittelbar zum Nachtheil ge- reicht, kan er auf ein- oder andere Weise es ahnden, und sich Genugthuung verschaffen. Vattel 3, 135. §. 44. Zuweilen protestiret dahero ein dritter Hof gegen Von Tractaten und Buͤndnissen, ꝛc. gegen einen unter anderen Souverainen geschlos- senen Tractat. Spanischer Partage-Tractat; Sevili- scher Tractat. §. 45. Die Wuͤrckungen und der Erfolg eines sol- chen Widerspruchs aber seynd gar sehr verschi- den: Und da die Interessenten keinen Richter auf Erden haben, behaͤlt gemeiniglich der Staͤr- ckere Recht, oder man vergleicht sich endlich, so gut man kan. Anderer Einschliessung und Acceßion. §. 46. Die blosse Einschliessung anderer Machten in errichtete Tractaten hat nicht vil auf sich. §. 47. Oeffters werden aber auch noch andere Souverainen eingeladen, einem Tractat beyzu- tretten. §. 48. Solchen Falles kommt es meistens auf der- selben freye Willkuͤhr an: Ob und unter was fuͤr Bedingungen sie dem Ansuchen statt geben wollen, oder nicht? Der Tractaten Verbindlichkeit. §. 49. Betrug und List machen einen Tractat zwar nich- 16. Capitel. nichtig: Aber welcher Souverain will derglei- chen auf sich kommen lassen? Vattel 2, 296. §. 50. Wann es hingegen der eine Theil bloß sel- ber an der erforderlichen Klugheit und Vorsicht ermanglen laͤsset, mag er den Schaden haben! „Von der geographischen Staatsklugheit bey Schliessung derer Tractaten,„ habe ich mei- ner vermischt. Abhandl. (1750.) 3tem Theil, S. 264. einen Aufsaz einverleibt. §. 51. Genaue Beobachtung derer Tractaten ist die Seele derselbigen. Vattel 2, 284. §. 52. Indessen geschiehet es mehrmalen, daß, wann ein Theil von seinem Bundesgenossen die versprochene Huͤlffe verlangt, lang und scharff daruͤber gestritten wird: Ob auch dermalen der Fall vorhanden seye, in welchem man sich zu ei- ner Huͤlffleistung verbunden habe? Der Tractaten Erklaͤrung, ꝛc. §. 53. Es ist auch dem Voͤlckerrecht zuwider, daß ein compaciscirender Theil einen Tractat zu sei- nem Vortheil einseitig und eigenmaͤchtig ausle- ge: Und noch mehr, daß er solche Auslegung mit Gewalt durchseze. §. 54. Von Tractaten und Buͤndnissen, ꝛc. §. 54. Die vor Schliessung eines Tractats gepflo- gene Handlungen geben offt zu Erlaͤuterung der dunckelen oder zweifelhafft gemachten Stellen ein mehreres Licht. §. 55. Manchmalen aber muß sich auch wohl der Schwaͤchere des Staͤrckeren Auslegung, wider seinen guten Willen, gefallen lassen. Der Tractaten Erstreckung ꝛc. §. 56. Ob? wann? und wie? ewige Buͤndnisse erneuert- oder zeitliche verlaͤngeret zu werden pflegen? laͤsset sich keine Regel geben. §. 57. Eine Erneuerung oder Verlaͤngerung kan zwar auch stillschweigend geschehen: Es ist aber mißlich. Der Tractaten Verlezung. §. 58. Nicht eine jede Verlezung eines Tractats hebt denselbigen ganz auf. §. 59. Vil weniger ist eine jede solche Verlezung eine gerechte Ursach zu einem Krieg: §. 60. Wohl aber alsdann, wann sie 1. wichtig ist, 16. Capitel. ist, 2. glimpflichere Grade gebraucht worden seynd, und 3. selbige nichts geholffen haben. Der Tractaten Abaͤnderung, Aufhebung und Erloͤschung. §. 61. Vile Tractaten erloͤschen von selbsten, mit Ablauff der darinnen bestimmten Zeit, oder Er- gebung eines gewissen bestimmten Falles. §. 62. Nicht aber allemal durch Veraͤnderung de- rer Umstaͤnde, welche die Schliessung derselbi- gen veranlasset hatten. §. 63. Der Pabst kan einen seiner Religion Zuge- thanen zwar, in Ansehung des Gewissens, nach den Grundsaͤzen der catholischen Religion, in gewissen Faͤllen von einem Tractat lossprechen: Er kan aber die aus dem natuͤrlichen Voͤlcker- recht entspringende Verbindlichkeit nicht auf- heben. Vattel 2, 287. §. 64. Eine dringende Noth und grosse Gefahr kan die nicht-Haltung eines Tractats wo nicht recht- fertigen, doch wenigstens entschuldigen. Vattel 2, 238. 374. 378. 3, 135. Garantien. (1) §. 65. s. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 31. 98. 291. Von Tractaten und Buͤndnissen, ꝛc. §. 65. Garantie ist ein Verspruch, daß man die Parthien, so einen Tractat geschlossen haben, bey deren Innhalt handhaben wolle. §. 66. Das Garantierecht ist eine Folge des Buͤnd- nißrechts; und doch will der Roͤm. Kayser de- nen Teutschen Reichsstaͤnden jenes streitig ma- chen. §. 67. Ordentlicher Weise muß der Garant von allen Interessenten ersucht werden, die Garan- tie zu uͤbernehmen. §. 68. Indessen fehlt es doch nicht an Beyspilen, da eine Garantie eigentlich nur auf Veranlassen des einen Theils beliebt worden ist; oder da der Garant sich auch selbst aufgedrungen hat. §. 69. Die Faͤlle, worinn die Garantie geleistet werden solle, und die Art, wie es geschehen solle, pflegen bey Uebernahm der Garantie bestimmet zu werden. §. 70. Ordentlicher Weise solle der Garant war- ten, biß er um Leistung der Garantie ersucht wird: Es geschiehet aber nicht allemal. §. 71. Auch solle die Garantie nicht weiter ausge- dehnet 16. Capitel. dehnet werden, als verglichen worden ist: Aber auch daran kehren sich die Garants nicht ahemal. §. 72. Zuweilen helffen am Ende Garantien doch nichts; entweder, weil die Umstaͤnde die Lei- stung der Garantie nicht thunlich machen: Teutschland und Oesterreichische Sanctio pragmatica. §. 73. Oder der Garant sucht sich sonst seiner Schuldigkeit zu entziehen. Vattel 2, 305. §. 74. Vil anderes zur Erlaͤuterung diser Materie findet man in meiner Abhandlung: „Von der Garantie des Westphaͤlischen Fridens, nach dem Buchstaben und Sinn desselbigen.„ Stuttgart, 1767. 4. s. auch meinen Tr. von Teutschland, S. 447. 455. 462. §. 75. Vil mehreres zu dem ganzen Capitel gehoͤri- ges endlich, so aber, (wenigstens in neueren Zeiten,) nicht unter denen Europaͤischen Sou- verainen wuͤrcklich vorgekommen ist, findet sich in allen theoretischen Schrifften von dem Natur- und Voͤlckerrecht. Siben- Sibenzehendes Capitel. Von Anspruͤchen, Beschwerden, Strei- tigkeiten und Vermittelungen. Von Anspruͤchen. §. 1. Schrifft. Schweders (Christoph Herm.) Theatrum Prætensionum \& Controversiarum illu- strium; (teutsch;) vermehrt von Ad. Frid. Glafey. 2. Theile. Leipzig, 1727. fol. Es enthaͤlt vil brauchbares; aber auch vil unzuverlaͤßiges: Und die seithero vorge- kommenr vile neue Faͤlle koͤnnen nicht darinn seyn. §. 2. Anspruͤche, oder Praͤtensionen, seynd For- derungen, die ein Staat an den andern, in Ansehung gewisser Lande oder Gerechtsamen, machet. §. 3. Wer in diser Materie gruͤndlich zu Werck gehen will, muß nothwendig die Anspruͤche in gewisse Classen theilen. §. 4. Die erste mag seyn derer, welche zwar in O aͤlteren 17. Capitel. aͤlteren Zeiten von denen Souverainen selbst auf die Bahn gebracht und betriben worden, aber hernach auf eine oder die andere Weise beygelegt worden seynd. §. 5. Die zweyte Classe koͤnnen diejenige Anspruͤ- che ausmachen, welche zwar gleichfalls in aͤlte- ren Zeiten auf die Bahn gebracht worden seynd, aber seit Menschen-gedencken, und noch laͤn- ger, gaͤnzlich ruhen. §. 6. In der dritten Claß erscheinen diejenige alte und neue Anspruͤche, welche zu unseren Zeiten betriben worden, aber noch uneroͤrtert seynd. §. 7. Endlich seynd in die vierte Classe diejenige Anspruͤche zu rechnen, welche nur von denen Gelehrten erdichtet- oder wenigstens bloß in sol- chen Schrifften, daran die Hoͤfe keinen oͤffent- lichen Antheil genommen haben, aufgestellet worden seynd. §. 8. In der Materie von Anspruͤchen kaͤme oft viles, oder alles, auf den Punct der Verjaͤh- rung und deren Wuͤrckung unter freyen Voͤl- ckern an: Aber die Souverainen haben auch darinn keine ferme oder gleichfoͤrmige Grundsaͤ- ze; sondern pflegen in vorkommenden Faͤllen dasjenige zu behaupten, was dermalen fuͤr sie am vortheilhafftesten zu seyn scheinet. §. 9. Von Anspruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc. §. 9. Eigentlich sollten alle solche Anspruͤche auf die hernach bey denen Streitigkeiten angezeigte Wege abgethan werden: §. 10. Es wird aber zu unserer Zeit mehr als jema- len Mode, daß, wann ein Souverain glaubt, es seye ein bequemer Zeitpunct vorhanden, seine Lande und Macht vergroͤsseren zu koͤnnen, un- vermuthet solche Anspruͤche zum Vorschein kom- men, an die Niemand gedacht haͤtte. §. 11. Aber nicht nur dises; sondern, wann der andere Theil selbige nicht so gleich als guͤltig er- kennen will, glaubt man berechtiget zu seyn, seine Anspruͤche durch die Gewalt gelten zu ma- chen. §. 12. Daraus entstehen so dann entweder Kriege, oder der schwaͤchere Theil muß thun, was der andere will. Beyspile. Von Beschwerden. s. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 34. 133. 147. 335. 338. §. 13. Unter Beschwerden verstehe ich hier Klagen eines Souverains uͤber den anderen, daß der Leztere wider ausdruͤckliche Tractaten, oder doch O 2 sonsten 17. Capitel. sonsten wider Recht und Billigkeit, gehandelt habe. §. 14. Dise Beschwerden werden entweder bey dem Theil, uͤber den man sich beschweret, oder an dritten Hoͤfen angebracht, oder bloß dem Publi- co zur Beurtheilung vorgelegt. §. 15. Manchmalen lassen so dann Souverainen sich gefallen, den sich beschwerenden Theil auf eine hinlaͤngliche Art zufriden zu stellen. §. 16. Dises kan auch um so leichter geschehen, wann die Beschwerde nicht urspruͤnglich von dem Hof selber, sondern von Bedienten desselbigen, herruͤhret. Vattel 2, 438. §. 17. Erfolget aber keine Genugthuung; so gehet es weiter, wie wir gleich jezo hoͤren werden. Von Streitigkeiten. §. 18. Unter Streitigkeiten begreiffe ich hier alles das, woruͤber eine Uneinigkeit zwischen Souve- rainen entstehen kan. §. 19. Die Gelegenheiten darzu seynd unzaͤhlig; und bald mehr, bald weniger, zufaͤllig, oder hervor- gesucht; Von Anspruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc. gesucht; bald mehr, bald weniger, wichtig und von Folgen; und bald mehr, bald weniger klar, oder verwickelt. §. 20. Von denen besonderen Anspruͤchen, Be- schwerden und Streitigkeiten zwischen denen ein- zelnen Souverainen von Europa, welche noch jezo obwalten, allhier zu handlen, leidet der Raum nicht; so angenehm und nuͤzlich es auch sonst waͤre. Beyspile davon habe ich anderwaͤrts gege- ben. Z. E. s. Kurze und Actenmaͤßige Nachricht von denen Strittigkeiten zwischen Großbritannien und Spanien wegen Gibraltar; in meiner Nachles. von Staatsbedenck. 1. Theil, S. 23. §. 21. Und von denen Streitigkeiten, welche vile Roͤm. Catholische Staaten mit dem Pabst, als ihrem geistlichen Oberhaupt, haben, will ich, weil selbige nicht hieher einschlagen, nichts ge- dencken: Allerley actenmaͤßige Nachrichten davon finden sich in meiner Nachlese von Staatsbedencken. §. 22. Es koͤnnen auch die Streitigkeiten zwischen einigen Souverainen, Abreden und Vergleiche deßwegen zwischen anderen dritten Staaten ver- anlassen. s. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 338. O 3 §. 23. 17. Capitel. §. 23. Der natuͤrlichen Billigkeit und dem Voͤl- ckerrecht nach, versucht man darinn forderist die Guͤte. §. 24. Dises nun kan geschehen 1. zwischen denen Interessenten unter sich allein. §. 25. Die Art und Weise kan gar mancherley seyn; nemlich a ) durch bloß muͤndliche Unter- handlungen. §. 26. b ) Durch Schreiben derer Hoͤfe, oder pro- und Gegen- pro memoria \&c. ihrer resp. Mi- nisters und Gesandten. §. 27. c ) Durch muͤnd- und schrifftliche Negotia- tionen zugleich. §. 28. d ) Durch eigene Abschickungen an den an- deren Hof. §. 29. e ) Durch foͤrmliche Congresse an einem darzu beliebten Ort. §. 30. Wann nicht schlechterdings alles Ceremoniel auf dergleichen Congressen bey Seit gesezet wird, pfleget vile Zeit auf Nebendinge zu gehen. §. 31. Von Anspruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc. §. 31. Und bey denen wenigsten ist es zu einem wuͤrcklichen Vergleich gekommen. §. 32. 2. Oder man bedienet sich auch zu Beyle- gung derer entstandenen Streitigkeiten der Me- diation anderer Hoͤfe. §. 33. Sich gewisser Schiedsrichtere in dergleichen Faͤllen zu vergleichen, sie darinn sprechen- und es so dann bey deren Ausspruch bewenden zu lassen, waͤre zwar das leichteste und beste Mit- tel: Die Souverainen bedienen sich aber dessen sehr selten. §. 34. Man stellt sich auch zuweilen, als wollte man die Streitigkeiten in Guͤte beylegen lassen: Aber es ist nicht Ernst damit; sondern man passet indessen auf eine bequeme Gelegenheit, sei- ne Absichten auf eine andere Art zu erreichen. Vattel 2, 427. Vermittelungen. s. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 31. 96. 290. §. 35. (H. von Steck ) von den Vermittelungen der Osmannischen Pforte; in seinen Versuch. uͤber einig. erhebl. Gegenst. O 4 §. 36. 17. Capitel. §. 36. Die Schliessung derer Tractaten, so keine Fridens-Tractaten seynd, pfleget ordentlicher Weise unter denen Interessenten selbst und al- lein, ohne eine anderweite Vermittelung, zu geschehen. §. 37. Wann aber dieselbe sich in solchen Streitig- keiten mit einander verfangen befinden, wodurch die Gemuͤther schon sehr gegen einander aufge- bracht seynd, oder man bereits zu Repressalien oder einem voͤlligen Krieg geschritten ist, bedienet man sich gerne der Mediation einer oder meh- rerer neutralen Machten. §. 38. Nach Beschaffenheit der Umstaͤnde kommt bald etwas auf des Mediators Religion an, bald auch nicht. Westph. Frid. §. 39. Auch ist zuweilen ein Staat darzu, in An- sehung seiner inneren Staatsverfassung, nicht so geschickt, als andere. Roͤm. Reich; Schweiz. §. 40. Bietet sich eine oder die andere Macht selbst zu einer Vermittelung an, und sie ist beeden streitenden Theilen angenehm, oder man geden- cket doch im Ernst, sich zu vergleichen; so wird die Vermittelung angenommen: Wo nicht, so wird sie hoͤflich abgelehnt. §. 41. Von Anspruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc. §. 41. Die Interessenten ersuchen aber auch offt selbst eine oder etliche dritte Machten um ihre Vermittelung; welche dieselbe ebenfalls an- nimmt, oder abschlaͤgt. §. 42. Ersteren Falles wird etwa eine vorlaͤuffige Abrede genommen, wo und wie die Handlun- gen darinn gepflogen werden sollen. §. 43. Des Mediators hauptsaͤchlichste Pflichten seynd: 1. Unpartheylichkeit, 2. der Parthien Gesinnungen einander zu hinterbringen, 3. al- les moͤgliche zu thun, um sie zu vergleichen, auch 4. zu dem Ende noͤthigen Falles selbsten schickliche Auskunfftsmittel und Temperamente in Vorschlag zu bringen. §. 44. Der Mediator hat allemal dabey die Vor- hand; er mag auch sonsten einen Rang haben, wie er will. §. 45. Kommt es zu einem Vergleich; so unter- schreibt ihn der Mediator mit; wann ihne nicht besondere Umstaͤnde davon abhalten. Rywick. Frid. O 5 Acht- Achtzehendes Capitel. Von der Selbsthuͤlffe, Netorsion, Ar- resten, und Repressalien. §. 1. W ann die Anspruͤche, Beschwerden und Streitigkeiten unabhaͤngiger Staaten, weder unter sich, noch durch Vermittelung an- derer Staaten, in Guͤte beygelegt werden koͤn- nen oder wollen, und a ) der klagende Theil nicht lieber in Ruhe bleiben, als es auf das aͤusserste ankommen lassen- oder b ) ein Theil sich mit deme, was er zur Genugthung haben kan, nicht befridigen will, kommt es endlich zu gewaltsamen Ausbruͤchen. §. 2. Dise nun seynd von verschidener Art. Selbsthuͤlffe. §. 3. Die Selbsthuͤlffe ist, wann ein Souverain 1. sich der geklagten Beschwerden selbst, so gut er kan, entlediget, und es so dann dabey bewen- den laͤsset. Beyspile. §. 4. 2. Wann ein Souverain das Land, oder das Von der Selbsthuͤlff, Repressalien, ꝛc. das Recht, an welches er eine gerechte Ansprach zu haben glaubt, in Besiz nimmt, und sich mit seiner Macht bey solchem ergriffenen Besiz so lang selbst handhabt, biß der Streit etwa durch einen Vergleich beygeleget wird. §. 5. 3. Dahin kan auch gezaͤhlet werden, wann ein Souverain einen ihme beschehenen Affront, oder andere Beleidigung, selbst raͤchet. Vattel 2, 30. §. 6. Weil unabhaͤngige Staaten keinen Richter uͤber sich haben, und zu einem Compromiß nicht genoͤthiget werden koͤnnen; so ist auch die Selbst- huͤlffe an und fuͤr sich nicht ungerecht. §. 7. Doch sollte man billig auch zu der Selbst- huͤlffe nicht eher schreiten, als biß die guͤtliche Mittel zuvor vergeblich versucht worden seynd. §. 8. Es geschiehet mehrmalen, daß der andere Theil sich dabey beruhiget; mithin die Sache keine weitere Folgen hat. §. 9. Eben so leicht kan aber auch daraus ein Krieg entstehen; dessen Gerecht- oder Ungerech- tigkeit man meistens an seinen Ort gestellt seyn lassen muß. Retor- 18. Capitel. Retorsion. s. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 342. §. 10. Retorsio Juris iniqui, Retorsion, oder das Wiedervergeltungsrecht, ist, wann ein Souverain in seinen Landen in gewissen Faͤllen gegen einen dritten Souverain, oder dessen Un- terthanen, es eben so haͤlt, wie Lezterer sich ge- gen allen anderen Staaten und deren Untertha- nen, oder doch gegen den ersten und seine Un- terthanen ins besondere, betraͤget. §. 11. Die Retorsion und Repressalien werden zu- weilen, (auch selbst in Staatsurkunden,) mit einander vermenget; da sie doch weit von ein- ander unterschiden seynd. Kayserl. Wahlcap. §. 12. Die Faͤlle, darinn man sich der Retorsion bedienet, muͤssen so beschaffen seyn, daß sie ent- weder die natuͤrliche Billigkeit verlezen, oder daß wenigstens ein uͤbertribenes privat-Interes- se, oder eine Unfreundlichkeit gegen Andere, daraus hervorleuchtet. Beyspile. §. 13. Wann bey der Wiedervergeltung mit einem Souverain und dessen Unterthanen gerade nur so verfahren wird, wie er selber den Anfang darzu Von der Selbsthuͤlff, Repressalien, ꝛc. darzu gemacht hat, und also es nicht fuͤr unge- recht wird wollen behandlen lassen; so kan er auch mit Recht sich nicht daruͤber beschweren. §. 14. Wohl aber koͤnnen Staatsursachen vorwal- ten, warum der beschwerte Theil sich dises sonst erlaubten Mittels nicht bedienet. §. 15. Uebrigens gibt dises Wiedervergeltungs- Recht zuweilen Gelegenheit, daß der Staat, welcher den Anfang in der Sache gemacht hat, sich dadurch bewegen laͤsset, durch einen guͤtli- chen Vergleich alles auf einen andern Fuß zu sezen. Arreste . cit. Auswaͤrt. Staatsr. S. 326. §. 16. Ein Mittel, wodurch Souveraine sich und denen Ihrigen selber Recht schaffen, seynd fer- ner die Arreste. §. 17. Selbige betreffen des anderen Souverains und der Seinigen resp. Personen oder Guͤter. §. 18. Dise Arreste seynd vil gelinder, als die Re- pressalien. §. 19. Der Arrest wird so lang beharret, biß die ver- 18. Capitel. verlangte Genugthuung erfolget, oder die Sa- che sonst beygelegt wird. §. 20. Erfolget aber weder das eine noch andere; so ergreiffet gemeiniglich der Souverain, so den Arrest hat anlegen lassen, zulezt andere nach- druͤcklichere Mittel. Repressalien. s. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 167. 340. §. 21. Kahle (Lud. Mart.) de justis Repressalia- rum limitibus, tum à Gentibus, tum à Statibus S. I. R. G. observandis. Goͤt- tingen, 1746. 4. und in seiner Opusc. minor. Tom. 1. p. 113 . §. 22. Repressalien seynd, wann ein Souverain, der eine verlangte Abstellung oder Genugthuung nicht erhalten kan, sich des anderen Souverains und seiner Unterthanen resp. Personen, Haab und Guͤter, so lang bemaͤchtiget, biß er die be- gehrte Abstellung oder Genugthuung bewuͤrckt hat, oder sein und der Seinigen erlittener Schade ersezet ist. §. 23. Verschidene Machten haben eigene Vertraͤge daruͤber errichtet, wie es mit denen Repressalien zwischen ihnen gehalten werden solle. §. 24. Von der Selbsthuͤlff, Repressalien, ꝛc. §. 24. Billig bedienet man sich derer Repressalien nicht eher, als biß alle guͤtliche Mittel versuchet worden seynd, aber nichts verfangen haben. §. 25. Auch nur zu Behuf seiner eigenen Untertha- nen, nicht aber wohl eines Dritten. Vattel 3, 451. Abfaͤlle. §. 26. So dann muͤssen die Repressalien nicht wei- ter oder laͤnger gebrauchet werden, als sich nach Maaße der Forderung gebuͤhret. §. 27. Noch weniger muß man bey Repressalien sich Dinge zu Schulden kommen lassen, die selbst im Krieg nicht erlaubt seynd. §. 28. Die, so sich zu Repressalien wuͤrcklich ge- brauchen lassen wollen, muͤssen von ihrem Sou- verain darzu schrifftlich legitimirt seyn; sonst werden sie als Raͤuber behandelt. §. 29. Es gibt auch wohl geheime Repressalien, die zwar von denen Souverainen herruͤhren, die es aber doch nicht eingestehen wollen. Beyspile. §. 30. Insgemein ziehen Repressalien Gegen-Re- pressalien nach sich. §. 31. 19. Capitel. §. 31. Und daraus entstehet so dann meistens ein oͤffentlicher Krieg. Neunzehendes Capitel. Vom Krieg. s. mein Teutsch. auswaͤrt. Staatsr. S. 36. 168. 343. Vom Krieg uͤberhaupt. §. 1. K rieg ist, wann ein Souverain seine bewaff- nete Mannschafft und resp. Schiffe dar- zu gebraucht, gegen einen anderen Souverain, oder denen Seinigen, in seinem eigenen Namen Feindseligkeiten ausuͤben zu lassen. §. 2. Wann ein Souverain mehrere Eigenschaff- ten besizet, gehet ein Krieg, den er anfangt, oder der gegen ihn gefuͤhret wird, ihn manchma- len nur in einer diser Eigenschafften an. §. 3. Die Kriege seynd defensive, oder offensive. §. 4. Defensive Kriege seynd, wann ein Souve- rain sich nur gegen einen anderen Souverain, der Vom Krieg. der ihne angegriffen hat, oder angreiffen will, vertheidiget. §. 5. Ein offensiv-Krieg hingegen ist, wann ein Souverain selber den andern angreifft. §. 6. Indessen streitet man doch offt sehr daruͤber: Ob diser oder jener Krieg off- oder defensiv seye? §. 7. Und wann der Krieg einmal angegangen ist, wird er fast allemal defensive und offensive gefuͤhrt. §. 8. Ferner koͤnnen die Kriege getheilet werden in auswaͤrtige und innerliche. §. 9. Jene machen die groͤste Gattung derer Krie- ge aus; Doch hat man auch von disen zu unseren Zeiten verschidene Beyspile gehabt. Ursachen zu Ergreiffung der Waffen. §. 10. In der Theorie ist man darinn einig, daß man, so lang moͤglich, keinen Krieg, (der alle- mal vile Menschen und Laͤnder ungluͤcklich macht,) anfangen solle. P §. 11. 19. Capitel. Anfang des Krieges. §. 22. Zuweilen brechen Kriege ganz unvermuthet und ploͤzlich auf einmal aus. §. 23. Oder es entstehen aus allerley vorhergehen- den Thaͤtlichkeiten und deren Widerstand end- lich formliche Kriege. §. 24. Oder aber entspinnen sie sich nach und nach, wann die guͤtliche Tractaten uͤber obschwebende Streitigkeiten zu keinem Schluß kommen, oder die Repressalien und Gegen-Repressalien keine Wuͤrckung thun; mithin der eine Theil muͤde wird, laͤnger zu tractiren, oder seine Gelegen- heit ersehen zu haben glaubt, mit Vortheil Krieg fuͤhren zu koͤnnen. §. 25. Oeffters ist es ein rechtes Spilwerck, wie sich Souverainen betragen, um den Vorwurff von sich abzuwenden, daß sie zu erst losgeschla- gen haͤtten. §. 26. Dem andern Theil den Krieg formlich an- zukuͤndigen, wird fuͤr keine Nothwendigkeit er- achtet. §. 27. Es wird dahero zuweilen gar unterlassen. §. 28. Vom Krieg. §. 28. Oder man macht erst waͤhrenden Lauffs des wuͤrcklichen Krieges ein Manifest kund. §. 29. Die Kriegsmanifeste pflegen durch Gegen- manifeste beantwortet zu werden. Fuͤhrung des Kriegs uͤberhaupt. §. 30. Die heutige Art zu kriegen ist auf der einen Seite meistens gesitteter, als in denen vorigen Zeiten; auf der anderen Seite hingegen offt biß auf die spate Nachkommenschafft druͤckender. §. 31. Kriegsmanier heißt was uͤberhaupt unter denen Europaͤischen Souverainen und deren Voͤlckern in Fuͤhrung eines Krieges uͤblich ist. §. 32. Kriegsraison ist das, was man der Regel nach nicht fuͤr erlaubt ansiehet, aber, denen vorligen- den dringenden Umstaͤnden nach, als eine Aus- nahm von der Regel, und als wenigstens ent- schuldbar, behandelt. §. 33. Man hoͤret aber in Kriegszeiten oͤfftere Be- schwerden, daß die Kriegfuͤhrende Theile sich nicht allemal an die Kriegsraison binden. P 3 §. 34. 19. Capitel. §. 34. Zuweilen seynd die Souverainen selber Schuld daran; zuweilen aber nur ihre Leute; auch wohl wider Willen des Souverains. §. 35. Wann also wider Kriegsraison gehandelt wird, gebrauchet der andere Theil, besonders wann er auf seine dißfalls gethane Vorstellungen keine Genugthuung erhaͤlt, bey Gelegenheit mehrma- len Repressalien. Betragen gegen einen feindlichen Sou- verain ꝛc. §. 36. Wann waͤhrend eines Krieges ein Wahl- reich vacant wird, oder in der Erbfolge in einem Reich sich eine Veraͤnderung zutraͤget, oder eine Staatsrevolution in einem Reich entstehet, wird es wegen Erkennung des neuen Souverains verschidentlich gehalten; doch selbige meistens aufgeschoben. §. 37. Die Souverainen verlangen, daß ihren Per- sonen auch in Kriegszeiten, in Schrifften und sonst, mit einer Anstaͤndigkeit begegnet werde, und beklagen sich, wann es nicht geschehen seyn solle. §. 38. Ja Einige thun sich auch alsdann bey ge- wissen Vom Krieg. wissen Ceremoniel-Begebenheiten, oder mit Geschencken und anderen Galanterien, hervor. §. 39. Hinwiederum haben auch andere ihre per- soͤnliche Erbitterung so hoch als moͤglich getriben. §. 40. Und verschidenen Souverainen wurde Schuld gegeben, daß sie ihrem Gegentheil, durch Meuchelmoͤrder, oder andere Verraͤthe- rey, nach dem Leben oder Freyheit getrachtet haͤtten. §. 41. Eine feindliche Familie wird zwar allenfalls auch gewisser massen feindlich, doch mit Anstaͤn- digkeit, behandelt. §. 42. Feindliche Mobilien, u. d. koͤnnen zwar weg- genommen oder ruiniret werden; doch wird fuͤr unanstaͤndig gehalten, sich an gewissen Stuͤcken zu vergreiffen. Betragen gegen eines Feindes Gesandten und Unterthanen in eines Souverains eigenen Landen. §. 43. Vile Souverains haben Vertraͤge mit ein- ander, wie man sich bey einem ausbrechendem Krieg gegen die beyderseitige Gesandte und Un- terthanen verhalten solle: P 4 §. 44. 19. Capitel. §. 44. Es werden aber haͤuffige Klagen gefuͤhrt, daß disen Vertraͤgen in vorkommenden Faͤllen nicht nachgelebet werde: §. 45. Und es werden so dann von dem andern Theil Repressalien gebraucht. §. 46. Wo keine solche Vertraͤge vorhanden seynd, werden bey Anfang eines Krieges 1. alle feind- liche Gesandte und Unterthanen aus dem Land geschafft, und 2. keine mehr hereingelassen. §. 47. Wann aber ein Souverain mehrere Eigen- schafften hat, wird ihme zuweilen gestattet, an dem feindlichen Hof in der Eigenschafft, darinn er nicht in den Krieg verwickelt ist, Gesandten zu halten. §. 48. Ob und wie ferne derer in dem Staat bey Anfang eines Krieges wuͤrcklich befindlichen Un- terthanen Gefangennehmung und Confiscation ihrer und anderer feindlichen Unterthanen Effec- ten statt habe? ist, wann keine Vertraͤge deß- wegen vorhanden seynd, nicht so ausgemacht. Betragen gegen sie in den feindlichen Landen ꝛc. §. 49. Man haͤlt nunmehro dem Voͤlckerrecht ge- maͤß Vom Krieg. maͤß zu seyn, daß auch in Feindes Landen mensch- lich verfahren- und ordentlicher Weise gute Dis- ciplin gehalten werde. §. 50. Auf Discretion leben, das ist, den Sol- daten nach Gefallen hausen lassen, ist etwas sehr hartes; so nicht ohne die wichtigste Ursa- chen zu gestatten ist. §. 51. Feindliche Unterthanen, welche in ihres Herrn Land, auf dessen Befehl, die Waffen er- griffen haben, aber keine regulirte Trouppen seynd, pflegen bey dem Eintritt in das Land ge- warnet zu werden, die Waffen niderzulegen. §. 52. Ob aber gegen die, so es, wegen des Ge- genbefehls ihres Landesherrns, nicht thun, mit Lebensstraffe, auch sengen und brennen, verfah- ren werden koͤnne? streitet man. §. 53. Ausser deme, und was feindliche Untertha- nen waͤhrenden Krieges uͤberhaupt betrifft, so wird fuͤr grausam gehalten, unbewehrte Leute, besonders gewisse Gattungen, umzubringen, oder sonsten zu mißhandlen. §. 54. Pluͤnderen wird nur in gewissen Faͤllen fuͤr erlaubt gehalten; und auch in solchen ordentli- cher Weise deren Abkauffung gestattet. P 5 §. 55. 19. Capitel. §. 55. Wann eine Pluͤnderung abgekaufft ist, muß man nicht durch Chicanen noch mehreres zu er- pressen suchen. §. 56. Ferner gehet nicht an, ohne Noth brennen und sengen. Vattel 3, 213. §. 57. So auch Grund und Boden, ꝛc. verderben. §. 58. Hingegen kan der Feind die von dem Lan- desherrn bißhero gezogene Anlagen und Gefaͤlle des Landes sich selber liferen lassen. §. 59. Doch nicht weiter, als er im Stande ist, selbige allenfalls mit militarischer Gewalt bey- zutreiben. §. 60. Auch kan man der feindlichen Unterthanen Personen, Vieh, u. s. w. zu seinen Diensten gebrauchen: §. 61. Man kan sie ferner nun zu Recrouten weg- nehmen; aber nicht noͤthigen, gegen ihren eige- nen bißherigen Herrn zu dienen. §. 62. Feindlichen Unterthanen, so das anbefohle- ne leisten, und es verlangen, werden zu ihrer Sicher- Vom Krieg. Sicherheit schrifftliche oder lebendige Salvegar- den ertheilt. §. 63. Dergleichen Salvegarden seynd unverlezlich, und muͤssen sicher wieder zu ihrem Corps gelas- sen oder gebracht werden. §. 64. Wann die Landesunterthanen sich waͤhren- der feindlicher Innhabung des Landes empoͤren, verfaͤhret man auf das schaͤrffeste mit ihnen. §. 65. Ein Feind kan ein Land, das er verlassen muß oder will, von deme entbloͤssen, was ihme nuͤzlich und dem Feind schaͤdlich ist; sonderlich von deme, was zum Krieg und Gegenwehr dienlich ist: Doch mit Beobachtung der Menschlichkeit. Einfaͤlle in feindliche Lande. §. 66. Einfaͤlle in ein feindliches Land, welches man nicht zu behaupten gedencket, koͤnnen ver- schidene Absichten haben. §. 67. Und nach denenselben wird auch das Betra- gen eingerichtet. §. 68. Will man den Feind dadurch ausser Stand sezen, entweder uͤberhaupt laͤnger Krieg fuͤhren- oder 19. Capitel. oder doch in selbigen Gegenden agiren zu koͤn- nen; so erlaubt man sich auch die aͤusserste Ver- wuͤstung. Rußland; Schweden. §. 69. Ausser deme pflegt man sich zu begnuͤgen, wann 1. die feindliche Magazine, u. d. ruini- ret werden, und 2. die Unterthanen sich zu einer Brandschazung verstehen. Brandschazungen, Liferungen, Fou- ragiren. §. 70. Man kan feindlichen Unterthanen zu leisten moͤgliche Brandschazungen, Naturalien-Life- rungen, u. d. auflegen: Vattel 3, 209. §. 71. Doch, obgedachter massen, nur so weit, als des Feindes Oberhand sich erstrecket. §. 72. Wann die Unterthanen das anbefohlene moͤgliche nicht liferen, haͤlt man fuͤr erlaubt, die strengeste Executionsmittel gegen sie zu gebrau- chen; ihr Herr mag die Liferung verboten ha- ben, oder nicht. §. 73. Fouragiren heißt eigentlich, das zu Unter- haltung des Viehes noͤthige Futter wegnehmen. §. 74. Vom Krieg. §. 74. Daß selbige in feindlichen Landen erlaubt seye, ist ausser Zweifel. §. 75. Wo moͤglich, wird aber doch dabey dem feindlichen Unterthanen die aͤusserste Nothdurfft uͤbrig gelassen. §. 76. Gar offt aber gehen bey dem Fouragiren vilerley Mißbraͤuche vor. Geisel. §. 77. (H. von Steck ) von den Geiseln ꝛc. in den Versuch. uͤber einig. erhebl. Gegenst. §. 78. Geisel seynd feindliche Unterthanen, welche dem Gegentheil fuͤr etwas hafften muͤssen. §. 79. Der Feind ist nicht allemal schuldig, Geisel anzunehmen. §. 80. Wohl aber kan man zur Sicherheit der unbezahlten Brandschazungen ꝛc. Geisel forde- ren, oder wegnehmen. §. 81. So auch wegen Erfuͤllung anderer ge- schehener Versprechen. §. 82. 19. Capitel. §. 82. Ingleichem wegen anderer vom Feind vor- geschribenen Zumuthungen. §. 83. Dise Geisel muͤssen nicht ohne Noth hart gehalten werden. §. 84. Das Land muß aber auch seine Geisel nicht stecken lassen. §. 85. Wann das Versprechen erfuͤllet ist, muͤssen die Geisel losgegeben und ihnen eine sichere Heim- reise verstattet werden. Betragen in Landesverfassungs-Sachen. §. 86. Ein Sieger ist in feindlichen Landen an nichts, als an die Goͤttliche und natuͤrliche Rechte, gebunden. §. 87. Es seye dann, daß eine Capitulation vor- hergegangen- und darinnen ein mehreres ver- sprochen worden waͤre. §. 88. Er kan also auch die geheimeste Urkunden und Nachrichten, ganze Archive, u. s. w. abforderen, oder wegnehmen. §. 89. Vom Krieg. §. 89. Meistens werden doch die bißherige Landes- verfassungen beybehalten; ausser, daß etwa der Feind einige Personen in denen Collegiis beyse- zet, oder auch alles unter seiuem Namen und Autoritaͤt ergehen laͤsset. §. 90. Religions- Kirchen-Schulsachen, u. d. laͤsset man in feindlichen Landen gemeiniglich auch in ihrer bißherigen Verfassung. §. 91. Doch hat man Beyspile, daß die Roͤm. Catholische sich diser Gelegenheit bedienet ha- ben, ihre Religion auszubreiten. Franckreich; add. Kayserl. Wahlcap. §. 92. Wann aber der Feind ein erobertes Land fuͤr sich zu behalten gedencket; alsdann haͤlt er es freylich in vilem anderst, und nach Willkuͤhr. §. 93. Der Feind kan ein im Besiz habendes Land, oder Stuͤcke davon, verkauffen, vertauschen, zu Lehen ansezen, oder sonst weggeben, was und unter was fuͤr Bedingungen er will. §. 94. Er kan auch nach Gefallen Privilegien und andere Gnadenbezeugungen ertheilen. §. 95. Nur kommt es zulezt darauf an: Ob und was 19. Capitel. was von allem solchen, Krafft des geschlossenen Fridens, seine Krafft behalte, oder nicht? Marsche, Lager, Quartiere, ꝛc. §. 96. Auch in Feindes Land hat man auf Mar- schen dahin zu sehen, daß nicht die Unterthanen und das Land aus blossem Muthwillen ruiniret werden. §. 97. Die Einrichtung der Quartiere im feindli- chen Lande haͤnget von der Willkuͤhr des Si- gers ab. §. 98. Doch werden gewisse Gebaͤude mit militari- scher Einquartierung ausser dem Nothfall ver- schont. §. 99. Was der Quartiersmann geben muͤsse? kommt auf den feindlichen Befehl oder Ver- gleiche an. §. 100. Lazarethe legt der Feind an, wo er will; wann es auch gleich Gebaͤude waͤren, die son- sten mit Einquartierung verschont werden. Parthien, Capers, Merodeurs und Raͤuber. §. 101. s. Meine Abhandlung von deme, was zu Kriegs- Vom Krieg. Kriegszeiten in Ansehung des Parthiegehens Voͤlckerrechtens ist; im Anhang meines Europ. Voͤlckerrechts in Kriegszeit. §. 102. Parthien seynd ein Commando Soldaten, welches von einem hoͤheren Officier gegen den Feind ausgeschicket wird. §. 103. Sie haben, nach Kriegsgebrauch, wenig- stens eine gewisse Anzahl Koͤpfe zu Pferd, oder zu Fuß. §. 104. Eine Parthie muß zu ihren Verrichtungen schrifftlich legitimirt seyn. §. 105. Sie darff sich nicht heimlich in ein vestes Ort oder Land einschleichen: §. 106. Noch sonsten etwas wider Kriegsgebrauch begehen. §. 107. Wo es an disen Stuͤcken fehlt, werden sie als Raͤuber behandelt. §. 108. Gegen Schnaphahnen, u. d. wird, auf deren Betrettung, mit aͤusserster Schaͤrffe ver- fahren. §. 109. Ein gleiches solle aber ebenfalls gegen die Q Me- 19. Capitel. Merodeurs, u. d. so zu der feindlichen Armee gehoͤren, beobachtet werden. §. 110. Die feindliche Unterthanen doͤrffen auch die- selbe handvest machen; muͤssen sie aber ihrem Kriegsherrn zur Bestrafung auslifern. §. 111. Ein Caper ist ein privat-Personen zustaͤndi- ges Schiff, welches von seinem Souverain die Erlaubniß hat, dem Feind Abbruch zu thun. §. 112. Man kan dergleichen auch dritten Untertha- nen gestatten. §. 113. Sie muͤssen sich nach denen ihnen vorge- schribenen Ordnungen richten. §. 114. Auch wohl vor dem darzu nidergesezten Ge- richt forderist, oder doch im Zweifel, uͤber die Recht- oder Unrechtmaͤßigkeit ihrer Prise erken- nen lassen. §. 115. Ob und was fuͤr einen Antheil von ihrer er- oberten Beute sie der Admiralitaͤt, oder Ande- ren, geben muͤssen? kommt auf besagtes Re- glement an. §. 116. Wem das Eigenthum der einem Caper wie- der abgenommenen Prise zustehe? kommt auf die Verschidenheit der Faͤlle au. Schlach- Vom Krieg. Schlachten, ꝛc. §. 117. Die auf einem Schlachtfeld ligen geblibene Verwundete muͤssen auch von dem Feind, so vil moͤglich, gerettet und verpfleget werden. §. 118. Vil weniger darff man sie, oder die Todte, mißhandlen. §. 119. Nach geblibenen oder verlohrenen Standes- personen erlaubt man zu forschen, und laͤsset, auf Verlangen, deren Coͤrper abfolgen. §. 120. Wann eine kriegende Parthie ihre erhaltene Vortheile anderen Hoͤfen, oder dem Publico, (der anderen Parthie Meinung nach,) allzu- groß vorstellt, koͤnnen beede Theile daruͤber in unangenehme Streitigkeiten gerathen. Belagerungen. §. 121. Eine Vestung heißt berennet, wenn Nie- mand heraus- oder hinein kan, ohne durch das feindliche Feuer zu paßieren. §. 122. Doch kan ein Plaz auch nur auf einer Seite berennt- und auf der andern offen seyn. Q 2 §. 123. 19. Capitel. §. 123. Gegen einen berennten Plaz doͤrffen neutrale Machten und die Ihrige manches nicht thun, so sonsten erlaubt ist. §. 124. Ob man gewissen Personen einen freyen Abzug aus einem berennten Plaz gestatten wolle, oder nicht? kommt auf den Belagerer an. §. 125. Und so ist man auch, wann der Commen- dant die ohnnuͤze Leute aus der Vestung schafft, nicht schuldig, sie paßieren zu lassen. §. 126. Eine berennete Vestung muß forderist auf- gefordert werden. §. 127. Wann der Commendant sich wehren will, muß er doch auf die Aufforderung keine beleidi- gende Antwort ertheilen. Vattel 3, 498. §. 128. Die Aufforderung kan zwar unter der Be- drohung geschehen, daß, wann die Garnison sich nicht ergebe, sie keine Capitulation zu hof- fen haben-sondern man alles uͤber die Klinge springen lassen werde: §. 129. Es gehoͤren aber besondere Umstaͤnde darzu, wann die Drohung solle ins Werck gesezet wer- den, Vom Krieg. den koͤnnen; ob gleich der Commendant ge- wußt hat, daß er keinen Entsaz zu gewarten habe. Vattel 3, 169. §. 130. Wann das Geschuͤz anfangt spilen, muͤssen alle Glocken und Uhren still stehen. §. 131. Einen Ort, auch eine Residenz, zu bombar- diren, oder gluͤhende Kugeln hinein zu schicken, wird nicht vor unrecht gehalten. §. 132. Wann eine Garnison sich aus der Statt in die Citadalle ziehet, will man sie noͤthigen, die Krancke und Verwundete mit sich zu nehmen. §. 133. Wann ein Ort mit Sturm uͤbergeht, muß man gewaͤrtig seyn, daß (wenigstens Anfangs,) kein Quartier gegeben und gepluͤndert wird. §. 134. Wann eine Garnison noch vor angetrette- nem Sturm capituliren will, wird es zugestan- den, die Feindseligkeit eingestellt und beederseits Geisel gegeben. §. 135. Meistens schlaͤgt der Commendant der bela- gerten Vestung schrifftlich Puncten vor: Wird man nicht einig; so gehen die Feindseligkeiten von neuem an. Q 3 §. 136. 19. Capitel. §. 136. Wird man aber einig; so wird die lezte Resolution darzu gesezt, und alles wird beeder- seits unterschriben. §. 137. Eine Garnison, die sich auf Discretion er- geben muß, kan nach strengen Rechten nichts weiter verlangen, als daß man ihr das Leben lasse. §. 138. Andere Capitulationen seynd, nach Zeit, Personen und Umstaͤnden, ungemein verschi- den. Beyspile. §. 139. Oeffters betreffen die Capitulationen nicht nur die ausziehende Garnison, sondern auch die Orts- oder Landesverfassung im Geist- und Weltlichen. §. 140. Die ausziehende Soldaten koͤnnen nicht ge- noͤthiget werden, bey dem Feind Dienste zu nehmen: Wohl aber doͤrffen sie es freywillig. §. 141. Deserteurs, die sich unter der Garnison be- finden, koͤnnen weggenommen und am Leben gestraft werden. §. 142. Die von der Garnison hinterlassende Schul- den Vom Krieg. den muͤssen bezahlt- und Sicherheit deßwegen gestellet werden. §. 143. Ueber dem Sinn ein- oder anderen Articuls einer Capitulation seynd unter denen Souve- rainen schon mehrmalen schwere Streitigkeiten entstanden. Franckreich und Rußland; Franckreich und vereinigte Niderlande. §. 144. Wann Capitulationen nicht gehalten wer- den, wird es als eine Verlezung des Voͤlcker- rechts behandelt, und man pflegt bey Gelegen- heit Repressalien zu gebrauchen. Vattel 3, 226. §. 145. Wann der Feind eine eroberte Vestung rasirt oder sprengt, wird es von dem Gegentheil zu- weilen sehr uͤbel genommen. Quartiergeben und Kriegsgefangene. §. 146. Es ist Voͤlckerrechtens, einem Feind, der das Gewehr niderlegen und sich ergeben will, das Leben zu schencken, und ihn zum Kriegsge- fangenen zu machen. §. 147. Es wird aber bey mancherley Gelegenheit nicht allemal beobachtet. Q 4 §. 148. 19. Capitel. §. 148. Zu Kriegsgefangenen werden eigentlich nur die gemacht, welche in des Feindes Kriegsdien- sten stehen. §. 149. Civilpersonen, Gelehrte, u. s. w. welche zufaͤlliger Weise zur Zeit eines Krieges gefangen werden, pflegt man meistens ohnentgeltlich los- zulassen: §. 150. Doch nicht allemal; sonderlich Ministers, Gesandte, ꝛc. Piper; Belleisle. §. 151. Eine Militar-Person kan in und ausser Kriegsactionen, bey allen Gelegenheiten, zum Kriegsgefangenen gemacht werden. §. 152. Die einmal zum Kriegsgefangenen angenom- men worden seynd, koͤnnen nicht erst hernach massacrirt werden. Rußland und Schweden. §. 153. Ausgenommen, wann sie sich empoͤren, und mit Gewalt frey machen wollen. §. 154. Kriegsgefangene doͤrffen, nach Erforderniß der Umstaͤnde, scharff verwahrt-aber sonst nicht uͤbel gehalten werden. Vattel 3, 183. §. 155. Vom Krieg. §. 155. Sie doͤrffen sich in keine Landessachen mi- schen, oder in Unruhen mengen. §. 156. Aller Brieffwechsel kan Kriegsgefangenen nach Gefallen eingeschraͤnckt oder gar untersagt werden. §. 157. In Religionssachen muß Kriegsgefangenen wenigstens nichts aufgedrungen werden. §. 158. Der Kriegsgefangenen Kriegsherr muß fuͤr ihren Unterhalt besorgt seyn: §. 159. Wo nicht; kan man sich nicht daruͤber be- klagen, wann ihnen hart begegnet wird. Schwedische Gefangene in Rußland; Franzoͤsische in Engelland. §. 160. Auch kan ihr Kriegsherr sie waͤhrender Ge- fangenschafft nicht abdancken, oder auf gerin- geren Sold sezen. §. 161. Man kan Kriegsgefangene nicht noͤthigen, Kriegsdienste zu nehmen. §. 162. Kriegsgefangene werden offt auf ihr Ehren- wort und gegen einen Revers, auf Erfordern sich wieder zu stellen, losgegeben. Q 5 s. von 19. Capitel. s. von Moser (Frid. Carl.) von der Recht- maͤßigkeit eines von Kriegsgefangenen Re- verses, auf Ordre sich wieder zu stellen; in seiner klein. Schrifft. 10. Band, S. 67. §. 163. Wer sich so dann nicht wieder stellt, wird fuͤr infam gehalten. §. 164. Ob aber ein Souverain die Seinige von di- sem Versprechen losmachen koͤnne? ist sehr ge- stritten worden. Daͤnemarck und Schweden. §. 165. Auch ist uͤber voͤlliger Losgebung der Kriegs- gefangenen gegen Reverse, uͤberhaupt, oder un- ter dem Beding, eine gewisse Zeit lang nicht gegen den Souverain, der sie losgibt, zu die- nen, schon mehrmalen gestritten worden. Vattel 3, 181. §. 166. Gehet ein Kriegsgefangener durch, und wird wieder ertappt, kan er zwar haͤrter gehal- ten- aber nicht als ein Deserteur bestrafet wer- den. §. 167. Ein Souverain kan nicht genoͤthiget wer- den, seine Kriegsgefangene auswechslen oder ranzioniren zu lassen: §. 169. Vom Krieg. §. 168. Wohl aber geschiehet das eine oder andere gar haͤuffig mit beederseitigem gutem Willen. §. 169. Zu solchem Ende werden zuweilen Cartels errichtet, welche den ganzen Krieg hindurch dauern. §. 170. Oder man vergleicht sich sonst bey gewissen Gelegenheiten ins besondere deßwegen. §. 171. Kommt es zum Friden; pflegt allemal die Loslassung der Kriegsgefangenen mit-einbedun- gen zu werden. Spionen. §. 172. Spionen seynd Personen, die sich darzu ge- brauchen lassen, einer kriegenden Parthie Um- staͤnde oder Heimlichkeiten in Erfahrung zu brin- gen, und solche so dann dem Gegentheil zu er- oͤffnen. §. 173. Man haͤlt nicht vor unerlaubt, an oder in des Feindes Hof, Landen, Armee, u. s. w. Spionen zu halten. §. 174. Wann man aber solche Spionen ertappt, haͤlt man auch nicht fuͤr unrecht, sie an Leib und Leben zu strafen. §. 175. 19. Capitel. §. 175. Feindliche Unterthanen zu noͤthigen, daß sie sich wider ihren Landesherrn als Spionen ge- brauchen lassen, oder doch darzu behuͤlfflich seyn muͤssen, laͤsset sich schwerlich rechtfertigen. Kriegslisten. §. 176. Kriegslist heißt und ist, wann man dem Feind sicher oder irre macht, und ihme daruͤber einen Streich beybringt, oder es doch versucht. §. 177. Unvermuthete Ueberfaͤlle seynd keine Kriegs- listen. §. 178. Daß Kriegslisten uͤberhaupt erlaubt seyen, haͤlt man fuͤr unstreitig. §. 179. Aber nicht bey allen Gattungen derselben ist man allemal einerley Meinung. Verraͤtherey. §. 180. Verraͤtherey ist, wann des Feindes eigene Leute ihrem Herrn treulos werden, und etwas thun, oder lassen, das zu seinem Schaden ge- reichet. §. 181. Vom Krieg. §. 181. Dergleichen Personen darzu verleiten zu doͤrffen, wird man wohl nicht als recht erklaͤ- ren: Indessen geschiehet es doch vilfaͤltig. §. 182. Feindliche Mannschafft, so von einer sol- chen Verraͤtherey zu profitiren sucht, daruͤber aber in Kriegsgefangenschafft geraͤth, kan nicht haͤrter gehalten werden, als andere Kriegsge- fangene. §. 183. Ausser, wann sie sich irgendwo heimlich eingeschlichen hat. §. 184. Wann man eine Verraͤtherey entdeckt, und selbige zu des Feindes eigenem Schaden zu ge- brauchen sucht, ist es nicht unrecht. Vattel 3, 231. Im Krieg ohnerlaubte Sachen. §. 185. Ueberhaupt ist man zwar unter denen Euro- paͤischen Machten darinn einig, daß im Krieg nicht alles erlaubt seye, wann es auch die Menschlichkeit noch so sehr beleidigte: Wann man aber auf besondere Faͤlle kommt; ist man nicht allemal einerley Meinnng. §. 186. Man vergleichet sich deßwegen auch waͤhren- den 19. Capitel. den Krieges zuweilen in einem oder dem anderen Puncten in denen Cartels. §. 187. Insgemein haͤlt man fuͤr unerlaubt, sich vergiffteter Waffen zu bedienen, Wasser zu ver- gifften, u. d. §. 188. Ferner, sich solcher Geschoße zu gebrauchen, welche unheilbare Wunden verursachen. §. 189. Noch wird allgemein als eine Verlezung des Voͤlckerrechts behandelt, wann man sich an feindlichen Trompetern und Tambours, welche etwas ausrichten oder uͤberbringen sollen, ver- greifft. Vattel 3, 494. u. f. §. 190. So auch Mordbrenner auszuschicken, Ban- diten zu gebrauchen, u. s. w. §. 191. Allerley anderes hieher gehoͤriges ist bereits oben in disem Capitel vorgekommen. Eroberte Lande. §. 192. Ein Souverain, so ein Land, Gebiet, oder Ort, erobert, und es nicht wieder zuruͤck zu ge- ben gedencket, auch es behaupten zu koͤnnen verhoffet, kan sich wohl darinn huldigen lassen, Titul Vom Krieg. Titul und Wappen davon annehmen, auch uͤberhaupt sich als dessen alleinigen und rechtmaͤs- sigen Regenten auffuͤhren. §. 193. Nur kommt es alsdann darauf an: Ob er es auch wuͤrcklich durchsezen kan, oder nicht zu- lezt genoͤthiget wird, dennoch Verzicht darauf zu leisten? §. 194. So kan er auch das Land ꝛc. noch waͤhren- den Krieges einem Dritten abtretten: Aber er kan ihm kein mehreres Recht ver- schaffen, als er selber hat. Bremen; Verden. §. 195. Und wann der alte Herr die Ceßion nicht erkennen will, gibt es dem neuen Besizer keine gerechte Ursach, jenem den Krieg deßwegen zu erklaͤren. §. 196. Noch eher aber kan sich der neue Besizer bey disem seinem Besiz mit Gewalt selbst handhaben. §. 197. Noch sehr vile andere in denen Kriegen vor- kommende Faͤlle habe ich in meinen Grundsaͤ- zen des Europaͤischen Voͤlckerrechts in Kriegszeiten angefuͤhrt; welche ich hier, we- gen Enge des Raums, habe uͤbergehen muͤssen. Zwan- Zwanzigstes Capitel. Von Alliirten, Huͤlffsvoͤlckern, und Subsidien. s. Kopp von denen associirten Craysen. Alliirte. §. 1. A lliirte in Kriegszeiten seynd eigentlich Sou- verainen, die in Ansehung eines Krieges gemeinschafftliche Sache mit einander machen, und allerseits an dem Krieg selbsten in eigenem Namen Antheil nehmen. §. 2. Forderist findet auch bey disen Arten von Buͤndnissen alles dasjenige statt, was oben von denen Buͤndnissen uͤberhaupt gemeldet wor- den ist. §. 3. Das eigentliche, naͤhere und besondere aber kommt in jedem Fall auf die getroffene Allianz und deren Innhalt an; da auf alle wichtige voraus zu sehen moͤgliche Faͤlle eine umstaͤndliche Abrede genommen zu werden pfleget. §. 4. Dergleichen Allianzen seynd entweder bestaͤn- dige, die schon auf alle Faͤlle abgefasset seynd; wann Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc. wann nemlich einer von ihnen angegriffen wuͤr- de, oder auch einer von ihnen selber angreiffe. Großbritannien und die vereinigte Nider- lande; Bourbonischer Familien-Tractat; Schweiz und Franckreich, auch Oesterreich; Oesterreich, Polen und Venedig. §. 5. Oder eine Allianz wird erst bey einem sich ergebenden Fall, und bloß in Absicht auf den- selbigen, geschlossen. Grosse Allianz 1701. Vattel 2, 9. §. 6. Allianzen von der lezteren Art werden mehr- malen Anfangs nur etwa zwischen zweyen oder dreyen Machten geschlossen, hernach aber durch den Beytritt noch mehrerer Souverainen, oder halb-Souverainen, verstaͤrcket. §. 7. Ein Souverain, der mehrere politische Ei- genschafften hat, kan in der einen Eigenschafft ein Alliirter seyn, in der anderen aber nicht. §. 8. Hauptsaͤchlich kommt es in Ansehung der beederseits uͤbernehmenden Schuldigkeit auf eini- ge sehr verschidene Faͤlle an. §. 9. Entweder nemlich verbindet man sich (we- nigstens ausser dem Nothfall,) nur zu einer ge- wissen bestimmten Huͤlffe. R §. 10. 20. Capitel. §. 10. Seynd die Kraͤfften derer Alliirten ungleich; so gehet es, (schon oben beruͤhrter massen,) wohl an, daß der eine Theil sich zu einem meh- reren, der andere aber zu einem wenigeren, ver- binde. §. 11. Zuweilen wird es auch in des einen oder an- deren Theils Belieben gestellt: Ob er seinen Antheil an Mannschafft und resp. Kriegsschif- fen, oder an baarem Geld, leisten wolle oder solle? §. 12. Auf den lezteren Fall vergleichet man sich ei- ner gewissen Proportion zwischen beyden Arten. „Von der unter denen Europaͤischen Sou- verainen uͤblichen Proportion zwischen einer Huͤlffe an Mannschafft, oder Schiffen, oder Geld;„ findet sich ein Aufsaz in meiner ver- mischt. Abhandl. (1750.) 1stem Stuͤck, S. 84. §. 13. Oder die Allianz wird so geschlossen, daß allerseits Alliirten den Krieg gesammter Hand mit ihrer ganzen Macht fuͤhren sollen. §. 14. Alliirte seynd schuldig, alle wichtige Kriegs- operationen mit einander zu concertiren. §. 15. Wegen Gewinns und Verlusts im Krieg pflegen Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc. pflegen Alliirte zwar in ihren Allianzen Abreden zu nehmen: Aber am Ende hoͤret man oͤfftere Beschwerden, daß man sich nicht daran gebun- den habe. §. 16. Es entstehen auch sonst gar offt, sonderlich uͤber gewisse Gattungen von Bundesgenossen, Klagen, daß es bey ihnen sehr an Erfuͤllung dessen ermangle, worzu sie sich verbunden ha- ben. Teutschland; Polen; Engelland; Hol- land. §. 17. Wann nun keine Ermahnungen etwas helf- fen, laͤsset man zuweilen hinwiederum einen sol- chen Alliirten stecken, oder macht auch ohne ihn Fride. §. 18. Kein Alliirter ist befugt, sich einseitig mit dem Feind in Sachen einzulassen, die in die Allianz einschlagen: Es geschiehet aber dennoch mehrmalen. §. 19. Aber auch ausser deme traͤget es sich je und je zu, daß Alliirte einander nicht getreu verblei- ben; sondern daß der gemeinsame Feind die Kunst verstehet, sie zu trennen. §. 20. Oder wann ein Alliirter seinen privat-Vor- theil dadurch zu finden verhofft, springt er von der Allianz ab. R 2 §. 21. 20. Capitel. §. 21. Dringet ihn aber die aͤusserste Noth darzu; so ist er, (schon obgedachter massen,) wenig- stens entschuldbar. Vattel 3, 123. §. 22. Ob Alliirte Voͤlcker, wann sie in das Ge- draͤnge kommen, um sich daraus zu retten und sicher nach Hause kommen zu koͤnnen? die Neu- tralitaͤt ergreiffen doͤrffen? ist zu unserer Zeit gestritten worden. §. 23. Zuweilen ergreiffen bißherige Alliirte noch waͤhrenden Krieges gar die Gegenparthie. Chur-Braunschweig und Schweden; Rußland und Oesterreich. §. 24. Wann es zu Fridenstractaten kommt, soll- ten Alliirte mehr auf ihr gemeinsames-als des einen Theils privat-Interesse sehen: Es geschiehet aber gar offt nicht. Beyspile. Huͤlffsvoͤlcker. §. 25. Die Worte: Huͤlffsvoͤlcker, oder: Au- xiliartrouppen, werden in zweyerley Verstand gebraucht. §. 26. Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc. §. 26. Einmal heisset man die Mannschafft so, welche ein Alliirter dem andern auf eigene Ko- sten zuschickt, und zu dessen Trouppen stossen- oder sie als ein besonderes Corps agiren laͤsset. §. 27. Oder man verstehet darunter die Mann- schafft, welche ein Herr oder Staat dem an- dern, gegen gewisse Subsidien, zum Dienst uͤberlaͤßt. §. 28. Im ersten Fall will zuweilen ein solcher Herr dennoch dafuͤr angesehen seyn, als ob er an dem Krieg selbsten keinen Antheil naͤhme: §. 29. Es kommt aber alsdann auf den Gegentheil an, ob derselbe auch so denckt? wo nicht, so behandelt er den Herrn, der die Auxiliarvoͤlcker schicket, als seinen Feind. §. 30. Und dises alsdann um so eher, wann die Auxiliar-Trouppen nicht etwa in einem gerin- gen Corps bestehen, sondern wohl gar so vil Trouppen abgegeben werden, als man nur selbst entbehren kan. Beyspile von Franckreich und Preussen. §. 31. Wer sonst nur Trouppen in Subsidien gibt, und die Seinige, werden von dem kriegenden Theil, gegen welchen sie agiren, im Hand el R 3 und 20. Capitel. und Wandel, auch sonsten, als neutral be- handelt. Subsidien. §. 32. Subsidien heißt dasjenige Geld, so ein Staat oder Herr dem andern in Absicht auf Kriegsmannschasst gibt. §. 33. Es pflegen deßwegen ordentliche Tractaten errichtet zu werden. §. 34. Und zwar entweder noch in Fridenszeiten, zum Voraus, auf alle Faͤlle: Oder bey Anfang eines Krieges, oder waͤh- rend desselbigen. §. 35. Zuweilen werden einem Herrn Subsidien gegeben, bloß, damit er still size, und sich nicht mit dem Gegentheil verbinde. Beyspile. §. 36. Oder man gibt dergleichen einem Alliirten, damit er desto besser im Stand seye, den Krieg mit Nachdruck fuͤhren zu helffen. Beyspile. §. 37. Meistens aber gibt man sie einem Herrn, der an dem Krieg selber keinen weiteren Antheil nimmt, Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc. nimmt, um dagegen eine bestimmte Anzahl Mannschafft in eines Krieg-fuͤhrenden Sou- verains Sold und Dienst zu uͤberlassen. §. 38. Entweder wird eine gewisse Zeit bestimmt, wie lang der Tractat waͤhren solle; oder es wird auf gewisse Zufaͤlle, oder auf die Willkuͤhr einer oder beeder Parthien, ausgesezt. §. 39. Die Bedingungen, worauf solches geschie- het, seynd nach denen Personen, Zeiten und Umstaͤnden, gar sehr verschiden. Beyspile. §. 40. Zuweilen doͤrffen dergleichen Trouppen nicht gegen den Feind gebraucht werden; sondern werden in des Kriegsherrns innere Lande ver- legt, um der daraus gezogenen Mannschafft Stelle zu vertretten. §. 41. Oder man darff sich ihrer nur in gewissen Gegenden bedienen. §. 42. Oder nur biß an gewisse Graͤnzen. Vattel 3, 111. §. 43. Offt kan man sie gebrauchen, wie man vill. R 4 §. 44. 20. Capitel. §. 44. Zuweilen aber muß man sie als ein eigenes Corps agiren lassen. §. 45. Oder man darff sie doch nicht von einander trennen. §. 46. Der Articul wegen der Recroutirung ist bey dergleichen Tractaten einer derer wichtigsten. §. 47. Es entstehen auch leicht Streitigkeiten we- gen des Ober- und subalternen Commando. §. 48. Ingleichem wegen des Rangs derer Corps und Officiers bey Actionen und sonst. §. 49. So auch wegen der Stellung auf die ge- faͤhrlichste Posten. §. 50. Ferner wegen der Quartiere, und sonsten. §. 51. Ob, wann Huͤlffsvoͤlcker nicht richtig be- zahlet werden, ihre Verbindlichkeit zum Dienst aufhoͤre? kommt auf die Umstaͤnde an. Vattel 3, 17. §. 52. Was in Ansehung der Mannschafft zu Land gemeldet worden ist, gilt auch in Ruͤcksicht auf Schiffe und Flotten. Ein Ein und zwanzigstes Capitel. Von der Neutralitaͤt. Neutralitaͤt uͤberhaupt. §. 1. N eutralitaͤt ist, wann ein Souverain an ei- nem zwischen anderen Machten obwal- tenden Krieg keinen Antheil nimmt, sondern mit denen saͤmtlichen Kriegfuͤhrenden Theilen in guter Freundschafft lebt. §. 2. Es stehet ordentlicher Weise jedem Staat frey, bey Kriegen neutral zu verbleiben; wann er nicht durch Vertraͤge zu einem widrigen ver- bunden ist. §. 3. Es werden mehrmalen bey Ausbruch eines Krieges eigene Tractaten deßwegen geschlossen. §. 4. Doch seynd Neutralitaͤts-Tractaten nicht allemal noͤthig; sondern es ist genug, wann man die Neutralitaͤt wuͤrcklich beobachtet. §. 5. Indessen hat man doch Beyspile, daß man neutrale Staaten hat noͤthigen wollen, sich fuͤr die eine oder andere Parthie zu erklaͤren. R 5 §. 6. 21. Capitel. §. 6. Hinwiederum aber hat man auch Beyspile, daß gewisse feindliche Lande, dritten Machten zu gefallen, als neutral erkannt worden seynd. Mein T. auswaͤrt. Staatsr. S. 357. §. 7. Und noch leichter geschiehet es, daß gewisse Lande eines Souverains, der mehrere Eigen- schafften hat, als neutral behandelt werden. §. 8. So auch die Lande des Gemahls einer Koͤ- nigin, die einen Krieg fuͤhrt, an welchem ihr Gemahl keinen Antheil nimmt. §. 9. Ferner wird mehrmalen einzelnen Orten die Neutralitaͤt zugestanden, z. E. wo Fridenscon- gresse gehalten werden. §. 10. Zuweilen wird ein Alliirter des Kriegs muͤde, und erklaͤret sich als neutral. Mein T. ausw. Staatsr. S. 356. §. 11. Offt sezen sich neutrale Machten in eine gute Kriegsverfassung, um ihre Neutralitaͤt behaup- ten zu koͤnnen. Pflichten eines neutralen Staats. §. 12. Die Pflichten eines neutralen Souverains be- Von der Neutralitaͤt. bestehen darinn: Er muß gegen denen kriegen- den Theilen sich unpartheyisch erzeigen. §. 13. Was er also dem einen kriegenden Theil ge- stattet, muß er ordentlicher Weise dem andern auch erlauben: §. 14. Und was er einem derer kriegenden Theile nicht gestattet, darff er auch dem andern nicht erlauben. §. 15. Hinwiederum aber koͤnnen die Krieg fuͤhren- de Theile auch einem neutralen Staat nichts weiteres mit Recht zumuthen. §. 16. Wie weit nun der neutrale Souverain sei- ner Convenienz zu seyn befinde? allen Theilen dises oder jenes zu gestatten, oder abzuschlagen, bleibet von Rechtwegen seiner eigenen Willkuͤhr uͤberlassen. Kriegssachen. §. 17. Es entstehen gar sehr offt in Ansehung der Wuͤrckung der Neutralitaͤt grosse Streitigkeiten, in denen die Europaͤische Machten nicht allemal gewisse, oder zu allen Zeiten einerley, Grund- saͤze hegen. §. 18. Dahin gehoͤren unter anderem folgende Stuͤ- cke: 21. Capitel. cke: Ob man feindlichen Armeen den Durch- marsch durch ein neutrales Land gestatten muͤsse, und allenfalls wie fern, und unter was fuͤr Bedingungen? §. 19. Ob, und wie fern, ein fluͤchtiger Souve- rain, oder die Seinige, sich in ein neutrales Land retiriren, und darinn aufgenommen wer- den doͤrffen? §. 20. Ob man einen fluͤchtigen Feind in ein neu- trales Land verfolgen doͤrffe, und allenfalls wie fern? §. 21. Ob und wie ferne ein neutraler Staat schul- dig seye, einem kriegenden Theil Lebensmittel zukommen zu lassen? §. 22. Ob? und allenfalls wie fern, ein neutraler Staat einem kriegenden Theil, Werbungen, oder doch Recroutierungen, gestatten doͤrffe? §. 23. Ob? und allenfalls wie fern, man einem kriegenden Theil mit Geld an die Hand gehen koͤnne? §. 24. Wann ein feindliches Schiff das andere unter den Canonen eines neutralen Plazes an- greiffen Von der Neutralitaͤt. greiffen will, wird es durch Gegengewalt davon abgehalten. Vattel 3, 153. §. 25. Wann zwey feindliche Schiffe in einem neu- tralen Hafen ligen, und das eine laufft aus, so wird dem andern das auslauffen erst nach 24. Stunden gestattet. §. 26. Ob ein Feind einen eroberten Plaz einem neutralen Souverain, gegen ein Stuͤck Geld, als einen Sequester zustellen koͤnne? wurde ge- stritten. Vattel 3, 267. Handlung. §. 27. Hauptsaͤchlich entstehen sehr vile Streitigkei- ten uͤber der von einem neutralen Staat treiben- den Handlung, zu Wasser und zu Land; da- bey forderist allerley Hauptfaͤlle von einander zu unterscheiden seynd. §. 28. Daß ein neutraler Staat waͤhrenden Krie- ges mit anderen auch neutralen Staaten eine uneingeschraͤnckte Handlung treiben doͤrffe, ist richtig. §. 29. Ferner ist richtig, daß ein neutraler Staat in 21. Capitel. in keine Lande eines Kriegfuͤhrenden Theiles mit Waaren, die zum Krieg dienlich seynd, oder sonst von dem Gegentheil als contreband ange- sehen werden, handlen darff. Vattel 3, 135. §. 30. So ist auch richtig, daß wann auf neutra- len Schiffen, Waͤgen ꝛc. Waaren angetroffen werden, welche einem derer Krieg-fuͤhrenden Theile, oder dessen Unterthanen zugehoͤren, sel- bige confisciret werden doͤrffen. §. 31. Wann neutraler Unterthanen Effecten auf feindlichen Schiffen ꝛc. oder an feindlichen Or- ten angetroffen werden, haͤlt man sie nicht allemal fuͤr confiscabel. §. 32. Neutraler Staaten Unterthanen doͤrffen die von einem feindlichen Theil gemachte Prisen und Beute an sich erhandlen: Oder man kan sie auch in neutralen Landen an Dritte verhandlen. §. 33. Ob erlaubt seye, daß neutrale Unterthanen Sachen, welche dem Feind zuzufuͤhren verboten seynd, an sich kauffen, und so dann dem Feind wieder verkauffen? streitet man. Teutschland; Schweiz. §. 34. So auch: Ob neutrale Unterthanen feind- liche Von der Neutralitaͤt. liche Waaren, welche einzufuͤhren verboten seynd, an sich erhandlen, und so dann, als ihre eigene Waaren, des Verbots ohnerachtet, in das Land bringen doͤrffen? §. 35. Von der Handlung nach berenneten Orten ist schon oben geredet worden: Und das gilt auch von blocquirten Orten. Vattel 3, 139. §. 36. Ausser deme haͤlt man insgemein fuͤr erlaubt, daß neutrale Machten und die Ihrige eine un- schuldige Handlung in der Kriegfuͤhrenden Machten Staaten fuͤhren doͤrffen. §. 37. Und wann solches nicht gestattet werden will, halten sie sich fuͤr berechtiget, die Freyheit der Handlung, einzeln und gemeinschafftlich, mit Gewalt zu behaupten. Vattel 3, 132. §. 38. Oder einige neutrale Machten schliessen Al- lianzen deßwegen. §. 39. Doch hat man auch Beyspile, da schlech- terdings keine neutrale Handlung in ein neutra- les Land hat gestattet werden wollen. Nordischer Krieg. §. 40. 21. Capitel. §. 40. Neutrale Handlungsschiffe muͤssen ihre See- brieffe aufweisen, oder, bey einem gegruͤndeten Verdacht, sich auch visitiren lassen. Schaͤden . §. 41. Wann von einem derer Krieg-fuͤhrenden Theile einem neutralen Land, oder dessen Unter- thanen, Schaden zugefuͤget wird, sollte derselbe von Rechtswegen ersezet werden: §. 42. Aber, im Gegentheil, werden offt minder- maͤchtiger neutraler Staaten Lande eben so arg mitgenommen, als die feindliche selbst. Beyspile. Vattel 3, 141. Neutralitaͤt bey inneren Kriegen. §. 43. Wann in einem Reich innerliche Kriege ent- stehen, will gemeiniglich der Theil, so die Ober- hand hat, oder der den andern als Rebellen tractirt, nicht leiden, daß dem Gegentheil der Aufenthalt im Land, Handlung, oder gar das einlauffen der Capers, u. s. w. gestattet werde. §. 54. Hingegen behaupten dritte Staaten oͤffters, daß auch alles dises mit unter die Neutralitaͤt gehoͤre. §. 45. Von der Neutralitaͤt. §. 45. Oder, wann man ja den einen Theil nicht beleidigen will; so beguͤnstiget man zwar dessen Gegentheil nicht, verfolgt ihn aber auch nicht, noch lifert man ihne aus, wann es gleich be- gehrt wuͤrde. Verlezung der Neutralitaͤt. §. 46. Wann ein neutraler Souverain selber ge- gen die Neutralitaͤt handelt, kan er als ein Feind angesehen werden: §. 47. Wann aber nur seine Unterthanen sich der- gleichen haben zu Schulden kommen lassen, kan man bloß deren Bestrafung verlangen. §. 48. Eben dises hat statt, wann einer der feind- lichen Theile, oder die Seinige, die Neutrali- taͤt verlezen. Aufhebung der Neutralitaͤt. §. 49. Oeffters bleibt ein Souverain bey Anfang eines Krieges neutral; weil es die Umstaͤnde er- fordern, oder biß er siehet, wo es hinaus will: Waͤhrenden Krieges aber nimmt er so dann, nach seiner Convenienz, bald fruͤher, bald spaͤ- S ter, 22. Capitel. ter, die Parthie des einen Krieg-fuͤhrenden Theils. §. 50. Nach Verfliessung einer bestimmten Zeit, oder nach sich ergebenden Umstaͤnden, kan sich die Neutralitaͤt auch von selbsten aufheben. Zwey und zwanzigstes Capitel. Von Waffenstillstaͤnden und Fridens- schluͤssen. s. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 38. 188. u. f. 210. 358. Waffenstillstaͤnde. §. 1. W affenstillstaͤnde seynd Einstellungen aller Feindseligkeiten auf eine Zeitlang. §. 2. Sie seynd entweder allgemeine, zwischen allen Krieg fuͤhrenden Theilen: §. 3. Oder particulare, a) nur zwischen einigen im Krieg verfangenen Parthien, oder b) zwi- schen gewissen Corps; oder c) Belagerern und Belagerten. §. 4. Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. §. 4. Die Absicht der Waffenstillstaͤnde seynd sehr verschiden; nemlich 1. um indessen wegen des Fridens, oder 2. einer Capitulation tracti- ren, oder 3. eine Zeitlang ruhige Quartiere ge- niessen, oder 4. die Todte begraben, oder 5. eine Ordre von dem oder denen Souverains uͤber etwas einhohlen zu koͤnnen, u. s. w. §. 5. Nach Beschaffenheit diser Umstaͤnde nun kan ein Waffenstillstand 1. von einem jeden der Orten commandirenden Officier, geschlossen werden; oder er bedarff des Consenses, oder doch der Ratification, 2. der hoͤchsten Genera- litaͤt, oder 3. auch derer Hoͤfe selbst. §. 6. Waͤhrenden Stillstandes darff nichts unter- nommen werden, was dem Gegentheil zum un- mittelbaren Schaden gereichte. Vattel 3, 330. §. 7. Es werden auch oͤffters sonst allerley Bedin- gungen beygefuͤgt. §. 8. Ingleichem werden zuweilen, zur Sicher- heit des Versprochenen, Geisel gefordert und gegeben. §. 9. Wie vil Stunden, Tage, Wochen, Mo- S 2 nathe, 22. Capitel. nathe, ꝛc. ein Waffenstillstand waͤhren solle, kommt auf das beederseitige Einverstaͤndniß an. §. 10. Wann sie aber auf eine unbestimmte Zeit geschlossen werden, wird wenigstens verglichen, wie lang zuvor der Stillstand wieder aufgekuͤn- digt werden muß. §. 11. Wann die Aufkuͤndung vor Ablauff der verglichenen Zeit mit Recht solle geschehen koͤn- nen, werden wichtige Ursachen darzu erfordert. §. 12. Es gibt aber auch noch eine besondere Art von Waffenstillstaͤnden, die auf vile bestimmte Jahre geschlossen werden, und nichts anderes, als ein wahrer Fride, seynd, auch alle Wuͤr- ckungen desselbigen haben. §. 13. Dahin gehoͤren nemlich vile zu Ende eines Krieges geschlossene Tractaten zwischen der Pfor- te und denen christlichen Machten. §. 14. Dise Stillstaͤnde pflegen, nach Ablauff de- rer verglichenen Jahre, meistens auf eben so lang, oder auf eine andere beliebte Zeit, erneuert und erstrecket zu werden. §. 15. s. (H. von Steck ) von den Fridensschluͤssen der Osmannischen Pforte; in den Ver- such. uͤber einig. erhebl. Gegenst . §. 16. Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. §. 16. Unter christlichen Machten finden sich we- nige Beyspile von dergleichen langen Still- staͤnden. Franckreich und Teutschland, 1684. §. 17. Endlich gibt es auch einen, so zu sagen, na- tuͤrlichen Waffenstillstand; wann nemlich die kriegende Theile zufaͤlliger Weise so weit von ein- ander entfernet werden, daß keine Feindseligkei- ten unter ihnen vorgehen koͤnnen. K. Carl VI. Teutschland und Spanien. §. 18. Indessen ist doch solchen Falles auch kein Fride, die beederseitige Unterthanen und ihre Effecten seynd vor dem Gegentheil nicht sicher, auch ligt Handel und Wandel, u. s. w. Der Fridenshandlungen Veranlassung. §. 19. Der entweder am billigst denckende, oder des Fridens am meisten benoͤthigte, oder im groͤsten Vortheil sizende, kriegende Theil, gibt endlich seine Neigung zum Friden zu erkennen. §. 20. Und zwar dises entweder dem Gegentheil selbst unmittelbar, oder einer dritten Macht, welche es jenem zu wissen thun solle, oder wohl auch nur dem Publico. S 3 §. 21. 22. Capitel. §. 21. Die Art und Weise, solches zu bewerckstel- ligen, ist so dann abermalen gar sehr verschiden; und man schreibt entweder selbst, oder durch dritte Personen, oder laͤsset seine Gesandten an neutralen Hoͤfen eine Erklaͤrung thun, oder schickt Jemanden an den Gegentheil. §. 22. Werden nun dise Anerbietungen nicht ange- nommen; so gehet der Krieg fort, und der Theil, so sich zum Friden erboten hat, leget alsdann die Schuld davon, etwa auch vor dem Publico, auf den Gegentheil. §. 23. Ist aber der andere Theil auch zum Friden geneigt, oder stellet sich doch so an; so werden nun Fridenshandlungen daraus. §. 24. Und dise werden entweder ins geheim oder oͤffentlich gepflogen. Geheime Fridenshandlungen. §. 25. Sollen die Fridenshandlungen in Geheim gepflogen werden; so schickt der eine Krieg fuͤh- rende Theil eine vertraute und mit hinlaͤnglicher Vollmacht versehene Person an den Hof des Gegentheils, oder an einen dritten Ort. §. 26. Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. §. 26. Oder man bedienet sich auch darzu Kriegs- gefangener Generals, ꝛc. oder der beederseitigen Gesandten an einem neutralen Hof. §. 27. Oder zwey Staatsministers von beeden Theilen schreiben an einander. §. 28. Wann ein Kriegfuͤhrender Theil Alliirte hat, sollte von Rechtswegen nichts dergleichen ohne ihr Vorwissen und Genehmigung vorgenommen werden: Es geschiehet aber nicht allemal. §. 29. Eben dises ist auch davon zu sagen, wann ein Souverain, Krafft seiner Reichsverfassung, nicht fuͤr sich allein Fride schliessen kan. Polen; Teutschland. §. 30. Denen Hoͤfen aber, welche nur Huͤlffsvoͤl- cker, gegen beziehende Subsidien, hergegeben haben, hat man nicht noͤthig, etwas davon zu melden. §. 31. Vor allen Dingen werden so dann die Voll- machten derer Personen, welche die Unterhand- lungen vornehmen sollen, in Richtigkeit gesezt. §. 32. Die erste Fridensvorschlaͤge werden entweder S 4 schrifft- 22. Capitel. schrifftlich ausgehaͤndigt, oder nur in die Feder dictirt, oder muͤndlich erklaͤrt, von dem Ge- gentheil zu Papier gebracht und nochmals ver- lesen. §. 33. Alsdann wird weiter verfahren, wie man sich vergleicht, oder es sonsten uͤblich ist. §. 34. Oder man bedienet sich auch dritter Perso- nen, die reciproque Erklaͤrungen einander zu hinterbringen. Paͤbstlicher Nuncius 1725. §. 35. Waͤhrender solcher geheimer Negotiationen pflegen, wann es Ernst damit ist, die Genera- litaͤten zuweilen Ordre zu erhalten, ihre Ope- rationen so einzurichten, daß nichts erhebliches vorgehet. §. 36. Wird man nicht einig; so werden die Handlungen abgebrochen, und die abgeschickte Person begibt sich wieder hinweg. §. 37. Oder, wann die Handlungen von Haus aus durch die Ministers geschehen, wird die Correspondenz zulezt ebenfalls suspendirt. §. 38. Es macht aber so dann doch der eine Theil zuweilen das bißhero verhandelte oͤffentlich be- kannt. Franckreich und Groß-Britannien. §. 39. Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. §. 39. Kommen aber die geheime Fridenshandlun- gen zum Schluß; so gehet es, wie hernach zu sehen ist. §. 40. Dergleichen geheime Fridenshandlungen seynd jezo sehr beliebt, und haben allerley Vor- zuͤge. §. 41. Nur seynd sie nicht so thunlich, wo Alliirte auf der einen oder anderen Seite etwas dabey zu sagen haben. Oeffentliche Fridenshandlungen ohne Congresse. §. 42. Werden hingegen Fridenshandlungen ge- pflogen, aus denen man dem Publico kein Ge- heimniß zu machen verlangt; so werden selbige entweder ausser einem Congreß gepflogen, oder auf einem eigenen Congreß. §. 43. Ausser einem Congreß bedienet man sich dar- zu abermalen der bereits angezeigten Mittel, 1. einer Ministerial-Correspondenz, oder 2. der ordentlichen Gesandten an neutralen Hoͤfen, oder 3. der oͤffentlichen Absendung bevollmaͤch- tigter Personen an beederseitige Hoͤfe ꝛc. Franckreich und Groß-Britannien. S 5 §. 44. 22. Capitel. §. 44. Oder 4. man laͤsset auch die beederseitige commandirende Generale mit einander handlen. Rastatt; Oesterreich, Rußland und Pforte. §. 45. Uebrigens gehet es so dann wiederum eben so, wie bereits gemeldet worden ist. §. 46. Bey gewissen Reichen gehen dergleichen Fri- denshandlungen nicht an. Polen; Teutschland. §. 47. Es seye dann, daß die Fridenshandlungen auf dem Reichstag einer solchen Nation wollten vorgenommen werden. Praͤliminar-Congresse. §. 48. Wann ferner die Kriegfuͤhrende Theile zu denen Fridenshandlungen sich eines Congresses bedienen wollen, kommt es entweder so gleich zu dem Haupt- oder einem Praͤliminar-Con- greß. §. 49. Bey einem Praͤliminar-Congreß ist noch keine Frage von denen Fridensbedingungen selb- sten; sondern nur von dem Hauptcongroß, wo und wie er gehalten werden solle, wen man da- bey zulassen wolle, u. s. w. §. 50. Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. §. 50. Daruͤber werden so dann Praͤliminar-Trac- taten errichtet, welche aber mit denen eigentli- chen Fridens-Praͤliminarien nicht zu vermengen seynd. §. 51. Weil dergleichen Praͤliminar-Tractaten mei- stens eben so vile Zeit erforderen, und fast eben so vile Schwuͤrigkeiten haben, als die Haupt- tractaten und Congresse; so seynd sie nicht mehr starck im Gebrauch. §. 52. Man hat sich auch schon wegen des Orts des Congresses, und anderer Praͤliminarien, mit einander verglichen, und der Congreß ist doch nicht gehalten, sondern der Fride auf andere Art geschlossen worden. 1761. Hauptcongresse. §. 53. Die Haupt-Fridenscongresse, (wann man dergleichen beliebt,) werden gehalten, 1. wann entweder bereits Fridens-Praͤliminarien geschlos- sen worden seynd, 2. oder noch nicht. §. 54. Dabey ist forderist die Frage von dem Ort. §. 55. Oeffters erwaͤhlet man darzu einen in eines feind- 22. Capitel. feindlichen Theils Landen gelegenen Ort; wel- cher so dann, nebst einem gewissen bestimmten Bezirck, waͤhrender Fridenshandlungen als neutral behandelt wird. §. 56. Oder man bedienet sich eines Plazes, wo die Graͤnzen zusammenstossen. Fasanen-Insul. §. 57. Oder man erwaͤhlet einen in einem neutra- len Staat gelegenen Ort. Baden. §. 58. Es seynd auch schon Fridenscongresse auf dem Feld unter Zelten gehalten worden. §. 59. Daß, wann mehrere Machten im Krieg mit einander verfangen seynd, zu gleicher Zeit an verschidenen Orten mit der einen oder ande- ren Parthie gehandelt werde, ist etwas seltenes. Wephaͤlischer Fride. §. 60. Was fuͤr Personen, von was fuͤr Religion, Stand, Wuͤrde, und wie vil ꝛc. auf den Con- greß abgefertiget werden wollen, haͤnget ledig- lich von jeder Parthie eigenen Willkuͤhr ab. §. 61. Es werden auch zuweilen bey solcher Gele- genheit Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. genheit Charactere erkannt, die man sonst nicht gerne erkennt. Ev. Bischoͤffe. §. 62. Vormals pflegten die Bevollmaͤchtigte der Souverainen zu Fridenscongressen mit dem Character eines Gesandtens vom ersten Rang, Ambassadeurs, oder Bottschaffters, abgeschickt zu werden. §. 63. Dises nun verursachte schwere Kosten und unzaͤhlige Streitigkeiten in Ceremonielsachen. 1679. 1697. §. 64. Solches hat veranlaßt, daß jezo insgemein 1. die Fridenscongresse nur durch bevollmaͤch- tigte Ministers beschicket werden; welche so dann etwa bey der Unterschrifft des Fridens den Character eines Ambassadeurs auf einen Au- genblick annehmen, aber so gleich wieder nider- legen. §. 65. 2. Wird beliebt, kein eigentliches Ceremo- niel zu beobachten, sondern bloß jedem nach sei- nem Stand gebuͤhrend zu begegnen. §. 66. Ob die Bevollmaͤchtigte bewehrte Mann- schafft bey sich haben doͤrffen, und allenfalls wie vil? kommt auf die Umstaͤnde und Ver- gleich an. §. 67. 22. Capitel. §. 67. Da dergleichen Personen und ihr Gefolg der gesandtschafftlichen Rechte geniessen; so wird es sehr hoch aufgenommen, wann auch ein Souverain selbst sich an einer solchen Per- son vergreifft. Coͤlln. §. 68. Auch solcher Gesandten Couriere und Estaf- feten wollen nicht allemal durch die feindliche Lande paßieret werden. §. 69. Der Ort der Conferentien pflegen Zimmer auf einem benachbarten Schloß, oder auf dem Rathhaus an dem Ort, zu seyn. §. 70. Wie offt Conferentien gehalten werden sol- len, dependiret meistens von den Umstaͤnden des Geschaͤfftes, oder einer sonstigen Abrede. §. 71. Man vergleicht sich auch bald Anfangs, ob die feindliche Ministers unmittelbar mit einan- der handlen, oder (wenigstens gewisser massen,) sich der Vermittelung einer dritten Macht, und deren Gesandtens, bedienen wollen. §. 72. Lezteren Falles wird es gehalten, wie schon oben Cap . 16. von Mediationen uͤberhaupt ge- meldet worden ist. §. 73. Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. §. 73. Daß Alle, so den Krieg haben fuͤhren helf- fen, auch zu denen Conferentien gelassen wer- den muͤssen, hat an sich keinen Anstand. §. 74. Wo das Teutsche Reich bey Fridenscon- gressen concurrirt, wird entweder der Kayser von dem Reich bevollmaͤchtigt, mit im Namen Desselbigen zu handlen. §. 75. Oder das Reich schicket eine aus Mitglidern aller drey Reichscollegien bestehende Deputation ab; welche aber vor und nach deren Beschlies- sung ohnzaͤhlichen Schwuͤr- und Streitigkeiten ausgesezet ist. §. 76. Auch wollten die Kayserliche selbige vormals nicht mit zu denen Conferentien zulassen: Wel- ches aber nun durch die Kayserliche Wahlcapi- tulation abgeaͤndert worden ist. §. 77. Die Sprache, worinn bey Fridenscongres- sen gehandelt wird, ist zuweilen anderst in denen Schrifften, und anderst in denen muͤndlichen Unterredungen. §. 78. In Schrifften ware sonst unter denen christ- lichen Machten meistens die lateinische Sprache uͤblich: Nunmehro aber wird viles auch Fran- zoͤsisch verhandelt. §. 79. 22. Capitel. §. 79. Und muͤndlich bedienet man sich nunmehro insgemein abermalen der Franzoͤsischen Spra- che. §. 80. In Ansehung der Sachen selbst, so bey Fridenscongressen vorzukommen und angenom- men zu werden pflegen, ist die Regel: Was keine Ursach des Krieges ware, ist auch keine Materie des Fridens. §. 81. Es leidet aber dieselbe in Ansehung derer Hauptparthien gar starcke und vilfaͤltige Abfaͤlle; und man bedienet sich, sonderlich an Seiten des im Vortheil stehenden Theils, diser Gelegen- heit gerne, auch andere Anspruͤche, Beschwer- den und Streitigkeiten, mit zur Erledigung zu bringen. §. 82. Anderen, so keine Kriegfuͤhrende Theile seynd, dennoch aber sonst ein Interesse bey de- nen bey dem Congreß vorkommenden Sachen zu haben glauben, wird zwar gestattet, deßwe- gen muͤnd- oder schrifftliche Vorstellungen zu thun; sie werden aber, wann sie nicht Media- teurs seynd, nicht zu denen Conferentien ge- lassen. §. 83. Sie muͤssen sich auch gefallen lassen, ob und was fuͤr einen Schluß und Antwort die Haupt- Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. Hauptparthien darauf fassen und geben wollen, oder nicht. §. 84. Wann hingegen Andere, so keine Kriegfuͤh- rende oder intereßirte Theile seynd, sondern nur sonst alt- oder neue Anspruͤche an dises oder jenes Reich, Land oder Recht, zu haben glauben, bey diser Gelegenheit mit Deductionen, Prote- stationen, Reservationen, u. d. zum Vorschein kommen, haͤngt es von jeder Gesandtschafft Be- lieben ab, ob sie solche auch nur annehmen will, oder nicht: Bey denen Conferentien aber laͤsset man es nicht daruͤber zur Sprache kommen. §. 85. Zuweilen zerschlagen sich die Congresse wie- der, ohne daß man zu einem Schluß gelangen koͤnnte. Fridensschluͤsse. §. 86. Manchmalen schliessen nur einige derer Krieg- fuͤhrenden Parthien Friden mit einander, und die uͤbrige accediren so dann demselbigen. §. 87. Oder die uͤbrige fuͤhren den Krieg allein fort. §. 88. Man theilt die Fridensschluͤsse in Praͤliminar- und Definitiv-Tractaten. §. 89. Die Praͤliminarien seynd, in Ansehung der aͤusseren Form, meistens ganz kurz und nur in Form einer blossen Punctation abgefaßt. T §. 90. 22. Capitel. §. 90. Sie enthalten nur die wichtigste Puncten: Die uͤbrige und allen Fridensschluͤssen gemeine Articul aber werden auf den definitiv-Tractat verschoben. §. 91. Man hat Beyspile, daß man uͤber Praͤlimi- narien in denen Conferentien einig worden ist, sie zu Papier gebracht, auch auf der einen Seite bereits unterschriben hat, alsdann aber erst von dem andern Theil wieder zuruͤckgegangen wor- den ist. 1709. §. 92. Definitiv-Tractate seynd, in Ansehung des aͤusseren, in denen bey feyerlichen Tractaten uͤb- lichen Formalitaͤten abgefaßt. §. 93. In Ruͤcksicht des Innhalts aber begreiffen sie 1. die allgemeine Stuͤcke in sich, wegen Wiederherstellung der Freundschafft, Verges- sung des bißherigen, oder der Amnestie, Hand- lung der Unterthanen, u. s. w. §. 94. 2. Werden die in denen Praͤliminarien ent- schidene Puncten weiter ausgefuͤhrt, mit denen benoͤthigten Clausuln, Verzi ch ten, versehen, u. s. w. §. 95. 3. Werden die in denen Praͤliminarien uͤber- gangene Puncten von geringerer Wichtigkeit in Ordnung gebracht. §. 96. Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. §. 96. 4. Wird wegen Einstellung der Feindselig- keiten und Vollziehung des Fridens wenigstens eine vorlaͤuffige Abrede genommen. §. 97. Vormals vergliche man sich wegen beeder- seitiger Abdanckung der Trouppen: Dises ist aber nun nicht mehr uͤblich. Vattel 3, 66. §. 98. Die Sprache in denen Fridensschluͤssen un- ter christlichen Machten pflegte sonst insgemein die Lateinische zu seyn: §. 99. Nun aber bedienet man sich auch wohl, nicht nur in denen Praͤliminarien, sondern selbst in denen definitiv-Tractaten, der Franzoͤ- sischen; so gar unter bloß Teutschen Parthien. §. 100. Oder die Originalien werden in verschidenen Sprachen ausgefertigt. §. 101. Wann gleich mehrere Machten einen Krieg als Alliirte gefuͤhret haben; so errichtet doch meist jeder Souverain mit dem bißherigen Feind einen besonderen Friden. §. 102. Auch wohl nicht alle Alliirte zu gleicher Zeit; sondern der eine fruͤher, der andere spaͤter. §. 103. Die Publication des Fridens geschiehet nicht T 2 alle- 22. Capitel. allemal gleich nach Schliessung der Praͤlimina- rien. Vattel 3, 416. §. 104. Die Obermacht oder Entkraͤfftung, oder auch andere Staatsabsichten und Umstaͤnde, wie auch die Klugheit, des einen oder anderen Theils, machen, daß die Bedingungen derer Fridensschluͤsse fuͤr die eine oder andere Parthie mehr oder weniger vortheilhafft-uͤberhaupt aber gar offt so ausfallen, als man wohl nicht noch kurz zuvor, und bey dem Anfang des Krieges am allerwenigsten, vermuthet haͤtte. §. 105. Die Ersezung der einer- oder anderer Seits erlitten- oder geforderten Kriegsschaͤden bleibt ebenfalls meistens im Stich. §. 106. Wann in einen Fridensschluß etwas mit- einfließt, womit nicht die allerseitige Interessen- ten verstanden seynd, kan es vile wichtige Fol- gen haben. Ryswickische Religionsclausul. §. 107. Mehrmalen macht man auch wegen Voll- streckung des Fridens, besonders wegen Zuruͤck- gab der eroberten Lande und Vestungen, der lauffenden oder ruͤckstaͤndigen Contributionen, der Kriegsgefangenen, des Termins, wann die Feind- seligkeiten zu Land oder Wasser, in disen oder jenen nahen oder entfernten Gegenden, aufhoͤ- ren Von Stillstaͤnden u. Fridensschluͤssen. ren sollen, u. s. w. noch einen oder mehrere be- sondere Recesse. §. 108. Zur Versicherung der Vollziehung des Fri- dens seynd auch noch in denen neuesten Zeiten Geisel gegeben-dieselbe aber als freye Leute be- handelt worden. Vattel 2, 312. §. 109. Zu gleicher Zeit mit denen Fridensschluͤssen werden gar offt auch 1. Freundschaffts- 2. Handlungs- und Schifffahrts-Tractaten, oder 3. auch Buͤndnisse, geschlossen. §. 110. Was sonsten die separirte oder geheime Ar- ticul, die Ratificationen, Garantien, Ausle- gungen, Verlezungen, ꝛc. derer Fridensschluͤsse betrifft; so findet das oben in Ansehung aller Tractaten davon gesagte auch hier statt, und kan gar leicht mit vilen Beyspilen beleget werden. Ich fuͤge nur noch dises wenige bey. §. 111. Wann die Praͤliminarien ratificirt seynd, und der Definitiv-Tractat bleibt zufaͤlliger Weise unratificirt, ist er doch verbindlich. 1735. 1738. §. 112. Christliche Machten und die Pforte pflegen nach geschlossenem Friden, Gesandte vom ersten Rang an einander zu schicken, und selbigen Ge- schencke fuͤr die Souverainen und ihre vornehm- ste Ministers mitzugeben. T 3 §. 113. 22. Capitel. §. 113. Dritter Machten Protestationen entkraͤfften einen geschlossenen Friden nicht. s. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 189. §. 114. Veraͤusserungen, die durch einen Fridens- schluß, (der sonst auf eine verbindliche Art abge- fasset worden ist,) geschehen, seynd dennoch guͤl- tig, wann gleich alle Veraͤusserungen durch die Haus- oder Reichsverfassung verbotten waͤren. §. 115. In Kriegsmanifesten, auch sonsten, liset man haͤuffige Beschwerden, daß diser oder jener Souverain das in einem Fridensschluß verspro- chene entweder gar niemalen erfuͤllet- oder doch wieder uͤbertretten habe. §. 116. „Von der Verbind- oder Unverbindlich- keit derer vormaligen Fridensschluͤsse bey entste- hendem neuem Krieg, besonders: Ob und wie fern ein Souverain, so durch dergleichen Fri- densschluͤsse etwas abgetretten hat, alsdann einen neuen Anspruch daran machen koͤnne, oder nicht?„ findet sich ein eigener Aufsaz in meiner vermischt. Abhandl. (1750.) 1stem Stuͤck, S. 3. Regi- Register . A. A baͤnderung, der Tractaten 206 . Abberuffung, eines Gesandtens 118 . Abdanckung einer Crone 40 . Abgaben 171 . u. f. Abschid (ohne) weggehen eines Gesandtens 120 . Absezung, eines Regentens 40 . Absterben, der Gesandten 115 . Abtrettung der Lande 131 . Acceßion zu Tractaten 203 . Accis, der Gesandten 111 . Achtung, persoͤnliche der Souverainen 45 . Allianzen ; s. Buͤndnisse . Alliirte 256 . Anspruͤche 209 . Armateurs 240 . Arreste 221 . Audienzen, der Gesandten 93 . Aufhebung, der Tractaten 206 . Auxiliar-Trouppen; s. Huͤlffsvoͤlcker . B. Balance; s. Gleichgewicht. Bediente der Souverainen 137 . Belagerungen 243 . Belei- Register. Beleidigung, eines Gesandtens 112 . Besazungen 166 . Beschwerden, der Souverainen uͤber einander 211 . Beytritt zu Tractaten 203 . Brand, im Krieg 234 . Brandschazungen 236 . Buͤndnisse uͤberhaupt 196 . in Absicht auf den Krieg 256 . C. Cameralsachen 171 . Campemens 165 . Canzley-Ceremoniel 62 . Capers 240 . Ceremoniel 53 . der Gesandten 92 . u. f. Chefs 141 . Congresse; s. Fridenscongresse. Consuls 125 . 182 . Contreband 185 . Corsaren 186 . Couriere, gesandtschafftliche 107 . uͤberhaupt 126 . Courtoisien 67 . Curialien 65 . D. Delinquenten ꝛc. s. Verbrechere. Depechen, Gesandtschafftliche 107 . Deserteurg 170 . Durchzuͤge 166 . E. Einfaͤlle, in Feindes Land 235 . Eingebohrener Vorrechte 139 . Einmengung in fremde Staatssachen 152 . Ein- Register. Einquartierung; s. Quartiere. Einschliessung, in Tractaten 203 . Entsezung des Throns 40 . Erbfolge, der Souverainen 32 . Erbschafften, Fremder 173 . Erklaͤrung, der Tractaten 204 . Erloͤschung der Tractaten 206 . Eroberte Lande 254 . Erstreckung der Tractaten 205 . Europa, als ein einiger Staatscoͤrper 18 . Europaͤisches Voͤlckerrecht 7 . Excellenz; der Gesandten 99 . der Ministers 142 . F. Familien, der Souverainen 32 . Familien-Tractaten 195 . Fischerey 184 . Fortschaffung eines Gesandtens 121 . Fouragiren 236 . Fremde 144 . ihr Gerichtsstand 161 . ihre Bele- gung 173 . Gnaden gegen sie 174 . Freundschaffts-Tractaten 195 . Fridenshandlungen; deren Veranlassung 277 . Ge- heime 278 . ausserhalb Congressen 281 . Fridens- congresse 283 . Fridensschluͤsse 289 . G. Galanterien, der Souverainen gegen einander 48 . Garantien, der Tractaten 206 . Gebiets Verlezung 136 . Gefolg eines Gesandtens 122 . Geisel 237 . U Geld- Register. Geldsachen 193 . Gelehrte Geschichte; s. Geschichte. Gemahlinnen, der Souverainen 50 . Gerichtsstand, der Gesandten 113 . der Fremden 161 . Gesandtschafften 70 . uͤberhaupt davon 71 . Ge- sandtschafftsrecht 73 . Gattungen der Gesandten 77 . wann sie geschickt werden? 80 . an wen? 82 . wann? ꝛc. 82 . ihre Zahl 84 . Eigenschafften 85 . noͤthige Stuͤcke 87 . Antritt der Gesandtschafft 92 . Audienzen 93 . Visiten 95 . Pflichten im aͤusserli- chen 96 . im wesentlichen 97 . Gerechtsame 98 . in Ansehung ihrer Person 99 . in Hofsachen 100 . uͤbriges Ceremoniel 104 . Religionsuͤbung 105 . Militarische Ehrenbezeugungen 107 . Depechen und Couriere 107 . reele Gerechtsame 108 . Wagen 110 . Zoll, Accis ꝛc. 111 . Beleidigung 112 . Ge- richtsstand 113 . Absterben 115 . Enthaltung des Hofes ꝛc. 116 . dessen Verbot 117 . Endigung der Gesandtschafft 117 . Abberuffung eines Gesandtens 118 . weggehen ohne Abschid 120 . Wegschaffung 121 . Gefolg 122 . durchreisende Gesandte 127 . feindliche 231 . Geschencke, der Souverainen an einander 48 . Geschichte, (gelehrte) des natuͤrlichen Voͤlckerrechts, 4 . des Europaͤischen 13 . Geseze 158 . Gleichgewicht, Europaͤisches 28 . Gleichheit, der Europaͤischen Staaten. 24 . Gnadensachen 174 . Gottesdienst; s. Religion. Graͤnz- Register. Graͤnzsachen 131 . Gruͤnde des natuͤrlichen Voͤlckerrechts, 3 . des Eu- ropaͤischen 8 . H. Haͤven 135 . Handlungssachen 177 . Handlung neutraler Mach- ten in Kriegszeiten 269 . Hof; dessen Enthaltung 116 . und Verbot 117 . Hofceremoniel 59 . Huͤlffsmittel der Wissenschafft des Europaͤischen Voͤl- ckerrechts 16 . Huͤlffsvoͤlcker 260 . Huldigung 138 . J. Juden 151 . Jurisdiction; s. Gerichtsstand. Justizsachen 158 . K. Kinder der Souverainen 52 . Krieg; uͤberhaupt 224 . Ursachen darzu 225 . Kriegs- fuͤhrungsrecht 227 . Anfang des Krieges 228 . Fuͤh- rung desselben 229 . Kriegsmanier und Kriegsrai- son 229 . Betragen gegen einen feindlichen Souve- rain ꝛc. 230 . gegen seine Gesandte und Untertha- nen 231 . Einfaͤlle in Feindes Land 235 . Betra- gen in Landesverfassungssachen 236 . Unerlaubte Sachen darinn 253 . Neutraler Machten Betra- gen darinn 267 . Kriegsdienste, fremde 167 . Kriegsgefangene 247 . U 2 Kriegs- Register. Kriegsschaͤden, neutraler Staaten 272 . L. Lager, in Kriegszeiten 240 . Lande, der Souverainen, 128 . neue 128 . in und ausser Europa 129 . Gattungen 130 . Abtrettun- gen, Vertauschungen, Verpfaͤndungen 130 . Dis- positionen uͤber dritte 132 . Lande der Wilden 133 . feindliche; deren Behandlung 231 . im Krieg er- oberte 254 . Landesverfassungssachen; feindliches Betragen darinn 236 . Liferungen, an den Feind 236 . M. Majestaͤts- Titul 63 . Marsche, in Kriegszeiten 240 . Mediationen 215 . Meere 133 . Merodeurs 240 . Militarische Ehrenbezeugungen gegen Gesandten 107 . Militarsachen 164 . Monarchie (universal-) 21 . Muͤnzsachen 187 . N. Natuͤrliches Voͤlckerrecht 2 . Neutralitaͤt; uͤberhaupt 265 . Kriegssachen 267 . Handlung 269 . Kriegsschaͤden 272 . Neutr. bey innerlichen Kriegen 272 . der Neutr. Verlezung und Aufhebung 273 . Normen; s. Gruͤnde. Nuzen, Register. Nuzen, des Europaͤischen Voͤlckerrechts 12 . O. Oberhaupt, Europens 20 . Oeffentliche Personen 124 . Ohnerlaubte Sachen, im Krieg 253 . P. Pacquetbote 192 . Paͤbstliche Praͤdicaten 43 . Parthien, in Kriegszeiten 240 . Persoͤnliche Sachen der Souverainen, allerley 50 . persoͤnliches Ceremoniel 55 . Personen, der Souverainen 32 . oͤffentliche 124 . Pluͤnderung 233 . Policeysachen 190 . Posten 191 . Praͤdicate, vom Pabst erhaltene 43 . Praͤtendenten (Cron-) 40 . Praͤtensionen 209 . Profeßions- u. d. Sachen 193 . Q. Quartiere, der Gesandten 108 . in dritten Landen 166 . in Kriegszeiten 240 . Quartier-geben 247 . Quellen; s. Gruͤnde. R. Rang, der Europaͤischen Staaten 25 . ihrer Unter- thanen 139 . Rebellen 146 . Red (zu) stellen anderer Souverainen 153 . U 3 Rei- Register. Reisen, der Souverainen 46 . Religion; Rel. Uebung der Gesandten 105 . Reli- gionssachen uͤberhaupt 147 . Repressalien 222 . Republic; Project einer Europaͤischen 22 . Respect gegen dritte Souverainen 137 . Retorsion 220 . Ritterorden 69 . S. Salvegarden 235 . Schaͤden; s. Kriegsschaͤden. Schiffe, einlauffen 166 . Schiffsgruß 62 . Schlachten 243 . Schleichhandel 185 . Schulden, eines Landes 171 . Sclavenhandel 185 . Seeraͤuber 186 . 240 . Segelstreichen 61 . Selbsthuͤlffe 218 . Sengen und brennen 234 . Sicherheits -Anstalten 190 . Souveraine Staaten von Europa 18 . von ihren Personen und Familien 32 . Respect gegen dritte 137 . gegen feindliche 230 . Souverainite 22 . Spionen 251 . Staaten; s. Souveraine. Staatsbediente 141 . Staatssachen 152 . Stellung fremder Unterthanen 163 . Strassen Register. Strassen 193 . Streitigkeiten der Souverainen 212 . Subsidien 262 . Succeßion; s. Erbfolge. Suite; s. Gefolg. T. Thronfolge; s. Erbfolge. Throns Begebung, Entsezung und Ansprach dar- auf 40 . Titul, der Europaͤischen Souverainen 44 . 63 . Toleranz 150 . Tractaten, 194 . derselben Schliessung 201 . Ein- schliessung und Acceßion darzu 203 . ihre Verbind- lichkeit 203 . Erklaͤrung 204 . Erstreckung 205 . Verlezung 205 . Abaͤnderung ꝛc. 206 . Garan- tien 206 . Tribute 171 . V. Verbindlichkeit, der Tractaten 203 . Verbrechen, der Gesandten 114 . Verbrechere Stellung ꝛc. 163 . Vergleiche 199 . Verlezung des Gebiets 136 . der Tractaten 205 . Vermittelungen 215 . Verpfaͤndung, der Lande 131 . Verraͤtherey 252 . Vertauschung, der Lande 131 . Vertraͤge 199 . Vestungsbau 165 . Viceroys ꝛc. 141 . Visi- Register. Visiten, der Gesandten 95 . Unabhaͤngigkeit 22 . 23 . Unerlaubte Sachen, im Krieg 253 . Ungleichheit der Europaͤischen Staaten 24 . Universal-Monarchie 21 . Unterthanen, 137 . mehrfache 138 . eigene 143 . fremde 144 . abfaͤllige 146 . ihre Rechte in Staats- sachen 157 . fremder Stell-Bestraf-Verfolg- Durchfuͤhr- und Ausliferung 163 . feindliche 231 . Unverlezlichkeit, der Souverainen 45 . Volckerrecht, uͤberhaupt, 1 . Europaͤisches 7 . W. Waffenstillstaͤnde 274 . Wagen, der Gesandten 110 . Wahlreiche 37 . Wappen, der Souverainen 45 . Wasserceremoniel 61 . Wegschaffung eines Gesandtens 121 . Werbungen, fremde 167 . Wuͤrde; deren Verhalt gegen der Unabhaͤngigkeit 23 . derer Europaͤischen Souverainen 42 . Z. Zoll, der Gesandten 111 . Zoͤlle uͤberhaupt 171 .