Oeffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Von JOHANN LUDWIG KLÜBER . FRANKFURT am Main , im Verlag der Andreäischen Buchhandlung. 1817. Dem Vaterland. Vorrede . F ür Geschichte und Staatsrecht unsers Vaterlandes, ist, nach grossen und schwe- ren Ereignissen, ein neuer Zeitraum ein- getreten. Vor unsern Augen eröffnet sich eine neue Ordnung der öffentlichen Sachen, begründet, nach hartem Kampf, durch Verjagung der fremden Herrschaft aus Teutschland, und durch Stiftung des Teutschen Bundes. Mit Recht darf man nun, zu dem der Geschichte und Rechtswissenschaft kundi- gen oder beflissenen Theil der Teutschen, vertrauen, er werde hierin eine kräftige Aufforderung finden, die seit dem west- phälischen Frieden mühsam errungene Vorrede . publicistische Cultur aufzufrischen, zu erhalten und zu erhöhen. In der letzten Zeit, unter dem Schwert Napoleons, hatte sie bei den Regierten oben so wenig, als bei den Regierenden, Fortschritte gemacht. Auf öffentlichen Lehranstalten wäre sie, bei längerer Dauer dieses gewaltsamen Zustandes, vielleicht untergegangen, we- nigstens napoleonisirt worden; wozu, hie und da schon ein ziemlicher Anfang ge- macht zu seyn schien. Was der wissenschaftlichen Pflege in dieser denkwürdigen Zeit abgieng, das glaubten Manche durch Politisiren zu er- setzen; wozu die grossen Ereignisse, welche in schnellem Wechsel über Europa einher- stürzten, es nie an Stoff fehlen liessen. Unstreitig kamen auf diesem Wege, schon durch Vermittelung der gemeinen Tageblät- ter, grosse politische und publicistische Wahrheiten in allgemeinern Umlauf, und es war ein wirksames Erwachen des Vol- kes, zu dem Bewusstseyn seiner wesent- lichen Rechte, oft nur zu merkbar. Es gieng dieses so weit, dass man behaupten könnte, es gebe, in Absicht auf die wich- tigsten Lehren der Politik und des öffent- Vorrede . lichen Rechtes, in den cultivirten Staaten von Europa keine Profanen mehr. Aber eben so allgemein, verbreiteten sich hiemit alle Gefahren und Nachtheile des Halbwis- sens und der AfterCultur; hier der Be- achtnng um so werther, weil es eine An- gelegenheit betrifft, welche nebst der Sit- ten- und Gesundheitslehre, die wichtigste des Menschen ist. Dass der positive Stoff, sowohl des teutschen Bundesrechtes, als auch des gemeinen Staatsrechtes der Bundesstaaten, noch nicht in allen Theilen des einen und des andern so reichlich vorhanden, oder so ausgebildet ist, wie von der nahen Folgezeit sich erwarten lässt, möchte der Erscheinung dieses Werkes wohl nicht zu gerechtem Vorwurf gereichen. Die Aus- bildung des publicistischen Lehrbegriffs, sollte zu keiner Zeit stillstehen. Sie würde es aber, sobald man aufhören wollte au- genblicklich in ihn aufzunehmen, was die Zeit, was bessere Einsicht und vermehrte Erfahrung für ihn darbieten. Könnte auch ein Lehrbegriff des teut- schen öffentlichen Rechtes, jetzt noch, Vorrede . mehr nicht seyn, als Einleitung oder Vor- bereitung zu einem künftigen, mehr und besser ausgebildeten Bundes- und Staats- recht wenn nicht aller, doch eines grossen Theils der Bundesstaaten, mehr nicht als Begriff- und Formenlehre, eine geordnete Uebersicht der verschiedenen Gegenstände, Begriffe, Grundlagen, Kunstwörter und Formen des öffentlichen Rechtes, womit der ächte Rechtsgelehrte und Staatsmann vertraut seyn, welche der Lehrling lernen muss, so würde eine solche Darstellung darum nicht minder nützlich, ja unent- behrlich seyn. Dem Kenner diente sie wenigstens als Erregungsmittel für die Schwungkraft zu dem Vorwärtsschreiten, dem rechtsbeflissenen Theil der Studiren- den zu Erweckung eines publicistischen Bildungseifers, der auf teutschen Lehran- stalten hoffentlich wieder erwachen wird. Hiezu kommt, dass die ersten und ewigen Wahrheiten des öffentlichen Rech- tes, ihrem Wesen nach keinem Wechsel unterworfen sind, und dass ein grosser Theil des öffentlichen Rechtes aus der Zeit des teutschen Reichs und des rheinischen Bundes, nebst dazu gehörender Literatur, Vorrede . für die Gegenwart, und wahrscheinlich noch lange hin, dem Staatsmann und Rechtsgelehrten nicht bloss nützlich, son- dern unentbehrlich, folglich in frischem Andenken zu erhalten ist. Nur die Träg- heit, welcher jede Entschuldigung, jeder Vorwand willkommen ist, möchte sich mit dem Allerneuesten begnügen, und die Wahrheit bestreiten, dass der nach ächter Bildung strebende Rechtsgelehrte und Rechtsbeflissene des Alten nicht zu viel lernen kann. Wenn gleich die That selbst nicht ver- kennen lässt, dass die grossen Lehren, welche die Geschichte nicht ermüdet den politischen Machthabern darzubieten, für einen grossen Theil derselben, trotz der Vervollkommnungsfähigkeit des mensch- lichen Geistes, zeither fruchtlos zu seyn schienen, so sind sie es doch gewiss weder für die öffentliche Meinung, diese grosse unaufhaltsam fortschreitende Macht unse- rer Zeit, noch für die Theorie. Desto nöthiger und nützlicher ist es aber auch, dahin zu trachten, dass bei der Nation, um getrost und freudig in die Zukunft zu sehen, ihre Pflichten nicht weniger als Vorrede . ihre Rechte fortwährend in frischem An- denken erhalten werden. Diese Betrach- tung war für den Verfasser vorzüglich ein Beweggrund, gegenwärtiges Werk öffent- lich, und schon jetzt erscheinen zu lassen. Das Vaterland hat einen Schatz ge- wonnen von unschätzbarem Werth, durch das Daseyn einer teutschen Bundesver- sammlung von fortwährender Dauer, in ihrem Schoosse Männer bewahrend, wel- che die Nation ihren Edelsten beizählt. Welche Hoffnungen erblühen nicht aus dem Streben eines hohen Raths der Teut- schen, der unlängst in dem Angesicht von Europa das feierliche Gelübde ablegte: «dass er, eingedenk der hohen Bestim- mung, zu der er berufen worden, und der Vorschriften und Zwecke der Bundes- Acte, sich durch keine ungleiche Beurthei- lung eines einzelnen Bundesgliedes abhal- ten lassen werde, innerhalb der ihm vor- gezeichneten Schranken, selbst bedrängter Unterthanen sich anzunehmen, und auch ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen, dass Teutschland nur darum mit dem Blute der Völker von fremdem Joche befreit, und Länder ihren rechtmäsigen Regenten zu- Vorrede . rückgegeben worden seyen, damit überall ein rechtlicher Zustand an die Stelle der Willkühr treten möge»! Nächst der Bundesversammlung, müs- sen die politischen Machthaber in den Bun- desstaaten, gleich den Lehrern und Schrift- stellern, stets des hohen Berufs eingedenk seyn, von dessen Erfüllung das Vaterland Heilung seiner zahllosen Wunden, und einen fest und zweckmäsig geordneten Rechtszustand des Gemeinwesens erwartet. Diesen Beruf erwägend, und stolz auf ihn, werden sie ihre Pflicht immer schärfer ins Auge fassen, und in weisem Eifer für ihn nie ermüden, wollen sie anders nicht sich eine unauslöschbare Schuld aufbürden. Wenn man in Form und Materie die- ses Werkes, durchaus Aehnlichkeit und oft Uebereinstimmung bemerkt, mit des Verfassers «Staatsrecht des Rheinbundes», so liegt der Grund hievon theils in der unveränderten Natur des Stoffes, theils in fortwährender individueller Ansicht. Da- gegen wird man die Beflissenheit, überall wo es möglich war, Neues, Vollständigeres, und Besseres zu geben, nicht weniger oft Vorrede . wahrnehmen. Ueber die Methode, ist in dem Werk selbst (§. 14 f.) gesprochen. An die Literatur des ältern, neuern und neuesten öffentlichen Rechtes, hat der Verfasser besonders den Lehrbedürf- tigen erinnern zu müssen um so mehr ge- glaubt, da dieselbe zu vollständiger Erken- nung und Bewahrung vorzüglich dieser Art von Rechtswahrheiten, und der dahin gehörigen Thatsachen, unentbehrlich ist, und ein verhältnissmäsig zahlreicher Theil des Publicums die öffentliche Bekannt- machung einer längst druckfertigen Fort- setzung von des Verfassers «Neuen Litera- tur des teutschen Staatsrechtes», deren Abdruck in dem Augenblick, wo Napo- leon das teutsche Reich vernichtete, begin- nen sollte, selbst wenn sie bis auf den jetzi- gen Zeitpunct fortgeführt wäre, schwerlich begünstigen würde. Controversen sind, in Noten, nicht selten angedeutet, damit auch der Verschiedenheit der Meinungen, selbst Parteimeinungen, ihr Recht widerfahre. Aber Polemik sucht man hier vergebens; ein Lehrbuch ist kein Kampfplatz. Ueber seine Grundsätze und die Unbe- stechlichkeit seiner Wahrheitsliebe, hat der Vorrede . Verfasser schon mehrmal sein Bekenntniss abgelegt, es hoffentlich auch überall durch die That bekräftigt; namentlich in dem ganzen traurigen Zeitraum des rheinischen Bundes, in welchem weit nicht alle teut- schen Staatsmänner, Rechtslehrer und Schriftsteller, die Feuerprobe der Festig- keit, des Starkmuths und der Uneigen- nützigkeit bestanden. Wohlmeinend mit den Fürsten, aber auch mit dem Volk nicht minder, setzt er eine Ehre darin, als Pu- blicist in keiner Beziehung einer politi- schen oder kirchlichen Partei anzugehören. Solche Denk- und Handlungsweise ist selten ein Mittel, zu Hof- und Privatgunst zu gelangen. Er hat aber auch die eine und die andere, wenn sie nicht auf andern Wegen erlangt ward oder zu erlangen war, nie zu schätzen gewusst, überzeugt, dass der ächte Publicist mit strenger Wahrheits- liebe, mit reinem Wohlwollen und fester Gemüthskraft, nicht weniger ausgerüstet seyn müsse, als mit einem Schatz von Er- fahrung und Kenntnissen. Für die Uebelwollenden, für die, bei welchen Unparteilichkeit schon verdäch- tig oder verhasst macht, möchte er nicht Vorrede . geschrieben haben. Diese sind so wenig zu versöhnen, als zu beseitigen. Dagegen erkennt er jede besonnene Critik, für eine ihm erwiesene Wohlthat. Die Wahrheit kann durch sie nur gewinnen, und ihm ist es nicht um Rechthaben zu thun, son- dern um Rechtseyn und Rechtmachen. Geschrieben in Teutschland, am 1. Mai 1817. Inhalt . Einleitung . I. Capitel. Begriffe, Abtheilungen, Hülfwissenschaften, Methode, §. 1 — 15. II. Capitel. CulturGeschichte des teutschen öffenntlichen Rechtes. A) CulturGeschichte. §. 16 — 22. B) Literatur. §. 23 und 24. III. Capitel. Auflösung der teutschen Reichsverbindung. Stiftung des rhein. und des teutschen Bundes. §. 25 — 34. IV. Capitel. Uebersicht des öffentlichen Rechtes, zur Zeit des teut- schen Reichs, und des rhein. Bundes. §. 35 — 47. V. Capitel. Wirkung der Auflösung der teutschen Reichsverbindung, auf die Titel und Rechte der Landesherren, die Lan- desverfassung, die Reichsgesetze und Reichsvertrags- rechte, das Privatrecht, und die von Einzelnen er- worbenen Privatrechte. §. 48 — 52. VI. Capitel. Quellen des teutschen öffentlichen Rechtes. Ueber- sicht. §. 53. Inhalt . Erste Abtheilung . Quellen des Bundesrech- tes. §. 54 — 69. Zweite Abtheilung . Quellen des Staatsrech- tes der souverainen Bundesstaaten. §. 70 — 76. VII. Capitel. Der teutsche Bund, in geographischer und politischer Beziehung. §. 77 — 94. VIII. Capitel. Subject und Object des teutschen öffentlichen Rechtes. Bundesgewalt. Staatsverfassung und Staatsverwal- tung. Uebersicht der StaatsHoheitsrechte. §. 95 ‒ 102. Erster Theil . Bundesrecht . I. Capitel. Begriff, Zweck und Mitglieder des teutschen Bundes. §. 103 — 106. II. Capitel. Titel, Wappen, Ceremoniel und Rang des Bundes und der Bundesgenossen. §. 107 — 113. III. Capitel. Bundesversammlung. §. 114 — 148. IV. Capitel. Rechtsverhältniss des teutschen Bundes. §. 149 — 153. V. Capitel. Rechtsverhältniss der Bundesgenossen, als solcher. Einleitung. §. 154. Erste Abtheilung . Rechtsverhältniss der Bundesgenossen zu dem Bund. §. 155 — 162. Zweite Abtheilung . Rechtsverhältniss der Bundesgenossen zu andern souverainen Staa- ten und Staatenvereinen. §. 163. Dritte Abtheilung . Rechtsverhältniss der Bundesgenossen, als solcher, zu ihren eige- nen Staaten. §. 164 — 175. Inhalt . Zweiter Theil . Staatsrecht der teutschen Bundesstaaten. I. Capitel. Der Staat und das Staatsoberhaupt. §. 176 — 190. II. Capitel. Die Staatsbürger und die Unterthanen. §. 191 — 213. III. Capitel. Die Landstände. §. 214 — 229. IV. Capitel. Die Standesherren. §. 230 — 239. V. Capitel. Die Grundherren. §. 240 — 248. VI. Capitel. Oberherrschaft und Staatseigenthumsrecht. Rechtsver- hältniss in Hinsicht auf Staats- und Privatvermögen, herrenlose Sachen und Staatsschulden. §. 249 — 260. VII. Capitel. StaatsVerwaltungsform. §. 261 — 272. VIII. Capitel. Verhältniss zwischen StaatsHoheitsrechten und Eigen- thumsrechten. §. 273 — 277. IX. Capitel. Aufsehende, gesetzgebende, vollziehende Gewalt. §. 278 — 285. X. Capitel. Justizhoheit. §. 286 — 299. XI. Capitel. Polizeigewalt. §. 300 — 312. XII. Capitel. Finanzhoheit. §. 313 — 321. Abschnitt 1. SteuerRegal. 322 — 327. — 2. Strassen- und GeleiteRegal. §. 328 — 331. — 3. CommerzRegal. §. 332 — 334. — 4. MünzRegal. §. 335 — 347. Inhalt . Abschnitt 5. PostRegal. §. 348 — 359. — 6. BergwerksRegal. §. 360 — 364. — 7. Forst- und JagdRegal. §. 369 — 365. — 8. WasserRegal. §. 370 — 374. — 9. Industrie ConcessionsRegal. §. 375 ‒ 377. — 10. LandesschutzRegal. §. 378 — 381. — 11. LandesdienstRegal. §. 382 — 386. — 12. FiscalGewalt. §. 387 — 392. — 13. Domänenrecht. §. 393 — 396. XIII. Capitel. PrivilegienRegal. §. 397 — 400. XIV. Capitel. Aemter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang- und Standes- erhöhungsRecht. §. 401 — 412. XV. Capitfl. Erziehungs- und UnterrichtRegal. §. 413 — 418. XVI. Capitel. Kirchenhoheit. §. 419 — 438. XVII. Capitel. Lehnhoheit und Lehnverbindung. §. 439 — 449. XVIII. Capitel. Wehr- und Waffenrecht §. 450 — 454. XIX. Capitel. Aeusserstes Recht und Einschränkungen der Staats- gewalt. §. 455 — 459. XX. Capitel. Aeussere StaatsHoheitsrechte. Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedens- und Bündnissrecht. §. 460 — 463. XXI. Capitel. StaatsServituten. §. 464 — 467. XXII. Capitel. Schifffahrt und Handelsverkehr auf solchen Flüssen, welche verschiedene Staaten scheiden oder durchströ- men, insbesondere auf den Flüssen Rhein, Neckar, Main, Mosel und Maas. §. 468 — 486. EINLEITUNG . I. Capitel . Begriffe, Abtheilungen, Hülfwissen- schaften, methode. §. 1. Staat . D er Staat (civitas, respublica) ist eine bürgerliche Gesellschaft, mit einem bestimm- ten Landesbezirk, unter gemeinschaftlicher Obergewalt, zu allerseitiger Sicherheit a ). Nur in Verträgen b ), ausdrücklichen oder stillschweigenden, ist der rechtliche Ent- stehungsgrund dieses Sicherheitbundes, die- ser Schutzanstalt, zu suchen c ). Solche Ver- träge sind zu betrachten, wenn auch nicht in jedem einzelnen Fall als erweisliche That- sache, oder als in eine Magna-Charta zu Pa- pier gebracht, doch als regulative Idee der zur Staatsverbindung sich vernünftigerweise bestimmenden Menschen d ). (1) Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, Andere geben als Staatszweck an: Schutz der Rechte, Gemeinwohl (salus publica), höchstmögliche Freiheit, rechtliche Freiheit der Staatsgenossen, alles Gute, was durch Vereinigung der Kräfte Aller erreicht werden kann, u. d. m. — Diejenige Beglückungsgewalt , welche Alles zu bevormundschaften trachtet, ist ausgeschlossen. J . W. Placidus ( Petersen ) Literatur der Staats- lehre, I. Abth., S. 4 — 13, 21 ff., 27 u. 33 ff. Th. Schmalz natürl. Staatsr. §. 46. — In der Ein- leitung zu Theod. v. Kretschmanns Hof u. Staat (Th. I, Bamb. 1808. 8.), wird gelehrt: „der Staat sey eine Zuchtanstalt , durch welche man die Men- schen, mit Aufopferung aller Individualität, auf eine höhere Stufe der Cultur führen müsse“. Dagegen s. man: Demophilos an Eukrates , über die Grenzen der Staatsgewalt. Germanien 1799. 8. Von d. wahren Grenzen der Wirksamk. d. Staats, in Bezieh. auf s. Mitglieder. Leipz. 1793. 8. Lueders NationalIndu- strie u. Staatswirthschaft, Th. I (1800), Buch 4. Für diesen Zweck kann man, theoretisch nach dem In- halt unterscheidend, sich denken: 1) den bürgerlichen Vereinigungs- oder Gesellschaftsvertrag (Urvertrag, contrat social, pactum unionis civilis); 2) den Staats- grund- oder bürgerlichen Verfassungsvertrag (pactum ordinationis civilis fundamentale); 3) den bürgerlichen Unterordnungs- oder Unterwerfungsvertrag (pactum subjectionis civilis). — „Populus principi, et in princi- pem, omne imperium suum et potestatem concedit“. Justinianus imp. in Instit. lib. I. tit. 2. §. 6. Anti-Leviathan (Gött. 1807. 8.), S. 49 ff. Garve ’s Anmerk. zu Cicero von d. Pflichten, Bd. I (5. Aufl. 1801), S. 72. J. C. F. Meisters Lehrb. des Natur- rechts (Frankf. a. d. O. 1809. 8.), §. 568 — 571. Schmalz Handb. d. Rechtsphilosophie, §. 255 f. Vergl. Reiners allgem. Rechtslehre, nach Kant, S. 123. — Daher ist die Frage von dem Ursprung der Staats- Hülfwissenschaften, Methode. verbindungen, theils rechtlich, theils thatsächlich oder historisch. In der letzten Hinsicht, erinnert die Ge- schichte an Staatsgrundverträge Englands, der Freistaa- ten von Nordamerika, des Königreichs Hayti, der ehema- ligen jonischen oder SiebenInselRepublik, des König- reichs Polen, der SchweizerCantone, des vormaligen teutschen Reichs, verschiedener teutscher Staaten, u. a. Vergl. El. Luzac disqu. num civis innocens irae hostis longe potentioris juste permitti possit? (Lugd. B. 1749. 8.) p. 1 — 52. Meiners in d. Götting. hist. Magaz., V. 197 — 244. Macomochie über d. Urspr. der eu- rop. Regier. Formen; in den Abhandl. der edinburg. Gesellsch. d. Wissensch., ûbers. v. Buhle , 1789. Joh. Chr. Majer ’s allgem. Theorie der StaatsConstitution. Hamb. 1799. 8. Wiesand , in Winkopps rhein. Bund, I. III. 294 ff. — Dass der Unterwerfungsvertrag sogar auf Thatsachen jedes Augenblicks beruhe, die sich stets erneuern, behauptet Th. Schmalz , in s. Handb. des t. Staatsr., §. 9; auch G. H. v. Berg , in s. Abhandl. zu Erläut. der rhein. BundesActe, I. 203 f. §. 2. Fortsetzung . Der Mensch, ein sinnliches Vernunftwe- sen, sucht in der Staatsverbindung Sicher- heit , für sich und das Seinige, im innern und äussern Verhältniss, um seine höch- sten Zwecke, seine physische, geistige und sittliche Ausbildung, desto ungestörter ver- folgen zu können a ). Aber dieses ist kein zureichender Grund, die Staatsverbindungen als NaturProduct, als durch Naturnothwen- digkeit entstanden b ), zu betrachten; oder die Verträge, durch welche sie entstehen, Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, als absolut nothwendig, als hervorgehend nicht bloss aus Gründen der Klugheit und der Sittenlehre, sondern aus dem reinen, vollständig entwickelten Begriff des Rechtes c ). Die Meta - oder Propolitik (philosophische Urge- schichte des Staates) begründet die moralische Noth- wendigkeit einer Staatsgesellschaft, eines Bürgerthums, für die Einzelnen, um ihren Menschheitszweck desto vollkommener zu erreichen. Sie führt nicht empirisch, auch nicht durch Hypothesen, in den Urstand des Menschengeschlechtes zurück. Aristoteles ethic. lib. VIII. c. 2. Ejusd . polit. lib. III. c. 4. Schlö- zers Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 13, 29 — 78. Schmalz natürl. Staatsr., §. 1 — 54. Anders: Plato de republ. Rousseau du contrat so- cial, liv. I. ch. 5 et 6; liv. III, ch. 16. Der Verfas- ser des Principe fondamental du droit des Souverains (à Genêve 1788. gr. 8.), T. I, p. 13 et suiv. (ver- glichen mit T. II, p. 85, wo doch ein QuasiContract angenommen wird). C. L. v. Hallers Handb. d. all- gem. Staatenkunde (Winterth. 1808. 8.), §. 10, A. H. Müller von d. Idee des Staats. Dresd. 1809. 4. Gônner, Rudhart , u. A. Dawider: Hugo ’s Naturrecht, §. 318 ff. Fries phi- losoph. Rechtslehre, S. 76 ff. Vergl. auch W. J. Behrs Verfassung u. Verwaltung des Staats, Bd. I, Heft 2 (1802), Num. I. §. 3, Staatsgewalt. Staatsoberhaupt. Moralische Persönlichkeit des Staates . Staatsgewalt (Staatshoheit, höchste Gewalt, potestas suprema) heisst das Recht, Hülfwissenschaften, Methode. die Mittel zu dem Zweck des Staates zu wählen a ). Die physische oder moralische Person, welcher diese Wahl anvertraut ist, wird genannt das Staatsoberhaupt oder das regierende Subject (Souverain, Regent, Oberherr, Inhaber der Staatsgewalt, Organ oder Depositär und Vollzieher des allgemei- nen Willens, Herrscher, auch personificirte Staatsgewalt im engern Sinn, princeps, im- perans, le souverain). Er ist Repräsentant des Staates nach Aussen, Oberhaupt dessel- ben im Innern. Sein Recht zu Vertretung und Regierung des Staates, ist ursprünglich begründet durch Uebereinkunft , aus- drückliche oder stillschweigende b ). Der Staat selbst ist zu betrachten als eine mo- ralische Person, mit eigenem Verstand und Willen, mit eigenen Rechten und Pflich- ten, zu Erreichung seines Zweckes; in An- sehung seiner Dauer, der Regel nach c ) ohne Zeitbestimmung. Die Person des Ober- hauptes im Staat, muss rechtlich als stets fortdauernd gedacht werden, das heisst, un- abhängig von dem Wechsel der physischen Personen d ). Durch die Staatsgewalt, wird der allgemeine Wille der Gesellschaft verwirklicht. Sie unterscheidet sich daher, nicht nur von der Macht des Staates, die in Einleit. I Cap. Begriffe, Abtheilungen, dem vereinigten Willen und in den vereinigten physi- schen Kräften der Burger besteht, sondern auch von den verschiedenen Kräften , die dem Staat zu Errei- chung des gesellschaftlichen Zweckes dienen. Hugo Grotius de J. B. et P. I. 4. 7. 3. Pufen- dorf de J. N. et G. VII. 2. 3. et 4. Ulr. Huber de jure civit. I. 2. 2. 1. und viele Neuere. Wesentlich ist die Fortsetzung ewiger Dauer (der juristischen; societas immortalis, corpus aeternum) in dem Begriff des Staates nicht, aber gewöhnlich und heilsam. Der Staat spricht und handelt, durch jeden rechtmäsi- gen Regenten. §. 4. Unterthanschaft. Bürgerliche Freiheit. Beschaffenheit der Rechte des regierenden u. des untergeordneten Subjectes . I) Der moralischen Persönlichkeit der Ma- jestät gegenüber, steht diejenige der Unter- thanschaft . Nur für den Zweck des Staates, ist der Staatsbürger (Staatsgenoss, civis, Citoyen) Unterthan . Daher die bürgerliche Freiheit a ). II) Die Rechte des regierenden und des untergeord- neten Subjectes in dem Staat, sind wech- selseitig und vollkommen . Beide er- strecken sich weiter nicht, als die Pflicht zu Erreichung des Staatszweckes durch ge- rechte Mittel, sowohl in dem Innern b ), als auch ausserhalb des Staatsgebietes. Hülfwissenschaften, Methode. Einige Staatsangelegenheiten von A. L. Jacobi , S. 35. T. Schmalz über bürgerliche Freiheit. Halle 1804. 8. Ein Staat ist weder Kerker-, noch Speculations- oder FinanzAnstalt. Schädlichkeit der Staatskünsteleien und des Vielregierens . Vortheil derjenigen Staaten, wo das Parum regere gilt, und wo oft die höchste Weisheit in Nichtthun besteht. Liberalität, Gutherzigkeit, Huma- nität und Popularität der Regierung. Mittelweg zwischen VerbesserungsSucht und Reformations-Antipathie, zwi- schen Lichtschwärmerei und Verfinsterungssucht oder Obscurantismus. §. 5. Oeffentliches Recht; entweder Völkerrecht oder Staatsrecht . I) Unter öffentlichem Recht (jus pu- blicum, droit public, droit politique), auch Staatsrecht im weitern Sinn genannt, ver- steht man den Inbegriff aller vollkommenen Rechte der Staaten. So fern diese Rechte 1) bloss auf das Verhältniss eines Staates zu andern unabhängigen Staaten oder Staaten- vereinen sich beziehen, bilden sie zusam- men das äussere öffentliche Recht oder das Völkerrecht (§. 8). Dagegen heisst 2) der Inbegriff der wechselseitigen, voll- kommenen Rechte des regierenden und des untergeordneten Subjectes in dem Staat, inneres öffentliches Recht oder Staats- recht in dem engern oder eigentlichen Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, Sinn; und zwar, so weit es aus der Natur der Staatsgesellschaft fliesst, allgemeines oder natürliches Staatsrecht a ) (jus publ. universale s. naturale), in dem Gegen- satz des positiven . II) Das Staatsrecht im engern oder eigentlichen Sinn, beschäf- tigt sich theils mit der Grundverfassung des Staates, theils mit der Staatsverwaltung. Daher dessen Eintheilung, in Verfassungs- recht und Verwaltungsrecht b ). III) Jede Staatsgewalt hat Grenzen , entweder natürliche oder positive (verfassungsmäsige), oder von beiden Arten. Daher muss in je- dem Staat ein Staatsrecht bestehen, und die- sem ein blinder oder bloss leidender Gehor- sam (obedientia mere passiva) fremd seyn c ). Vertragmäsig kann noch ausdrücklich das Recht des Volkes festgesetzt seyn, über sein Interesse bei der Verfassung und Verwaltung des Staates, auf bestimmte Art selbst zu wachen . Lehr- und Handbücher, von Burlamaqui, Scheide- mantel, Lampredi, Schlözer, Heydenreich, Schmalz, Hoffbauer , v. Eggers , v. Haller, Leister , u. A. Pütters Literatur des teutschen Staatsr. II. 372. 381. Klübers neue Literatur des teutsch. Staatsr. §. 663. 673. Einige begreifen auch das gesammte Völkerrecht eines bestimmten Staates, unter dem Staatsrecht. Diese thei- len daher das Staatsrecht in inneres oder inländisches Hülfwissenschaften, Methode. (internum) und äusseres oder auswärtiges (externum). — Auch hat man (nicht empfehlungswerthe) Beispiele von Abtheilung des Staatsrechtes, in weltliches und geistliches oder KirchenStaatsrecht. Also nicht bloss Rechte , sondern auch Zwangverbind- lichkeiten, müssen dem Oberherrn zukommen; wiewohl das Zwangrecht der Unterthanen in einzelnen Fällen, durch Gründe der Sittenlehre und Klugheit gemildert, oder beschränkt werden kann, insbesondere wenn man zwischen Tyrannei und Anarchie zu wählen hat. Vergl. Kants metaphys. Anfangsgr. der Rechtslehre, §. 49. A. S. 176. Antimachiavell , oder über die Grenzen des bürgerlichen Gehorsams. Halle 1794. 2. Aufl. von C. H. Jakob 1796. 8. P. J. A. Feuerbachs Antihob- bes, oder über die Grenzen der höchsten Gewalt und das Zwangsrecht der Unterthanen gegen den Ober- herrn. Erf. 1798 u. 1803. 8. §. 6. Staatsrechtliche Form des teutschen Bundes und seiner SouverainStaaten. I) An die Stelle des ehemaligen teutschen Reichsstaates trat, für einen grossen Theil desselben, ein StaatenSystem (Systema ci- vitatum foederatarum s. achaicarum), an- fangs der rheinische Bund , nun, für fast alle a ) ehehin zu dem teutschen Reich gehörige Staaten, der teutsche Bund ; dieser kein Bundesstaat b ), sondern ein Ver- ein teutscher SouverainStaaten. Ungeachtet der Einheit dieses Staatenbundes, und des Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, gemeinschaftlichen Bandes , welches die einzelnen , verbündeten Staaten verei- nigt, sind doch II) diese unter sich ge- trennt, selbstständig und unabhängig. Je- der von ihnen ist in dem Besitz der Sou- verainetät oder unabhängigen Staatsge- walt c ) Diese teutschen Bundesstaaten, sind theils monarchisch , theils republika- nisch gebildet. Die monarchischen sind Erbs taaten. Teutsche BundesActe, Art. I. Klûbers Staatsarchiv des t. Bundes, Bd. I, S. 113. Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congresses, S. 123 ff. 191 f. Darum können die Bundesstaaten zu den abhängigen und halbsouverainen Staaten (états mi-souverains) nicht gerechnet werden. §. 7. Teutsches öffentliches Recht, und dessen Abtheilung . Das teutsche öffentliche Recht überhaupt, ist ein Inbegriff der wechselsei- tigen, vollkommenen Rechte, nicht nur der Mitglieder des teutschen Bundes unter sich, sondern auch der regierenden und der un- tergeordneten Subjecte in den souverainen Bundesstaaten, nebst gewissen vollkommenen Hülfwissenschaften, Methode. Rechten gegen auswärtige Staaten. So fern es 1) sich beschränkt auf das staatsrechtliche Verhältniss der Bundesgenossen, als solcher, unter sich, heisst es Bundesrecht a ); 2) Staatsrecht der souverainen Bun- desstaaten hingegen, so weit die wech- selseitigen, vollkommenen Rechte der re- gierenden und der untergeordneten Subjecte in den SouverainStaaten des Bundes, sein Gegenstand sind. Dieses kann sich entwe- der auf die Bundesstaaten überhaupt be- ziehen ( gemeines , commune), oder nur auf einen einzelnen derselben einschrän- ken ( besonderes , speciale). Das Bundesrecht , kann als Völkerrecht betrachtet werden (§. 9. IV.), wegen der Unabhängigkeit der Bundes- staaten. §. 8. Unterschied des Staatsrechtes , 1) von dem Völkerrecht . Das Staatsrecht in dem engern Sinn (§. 5), ist wesentlich unterschieden von dem Völkerrecht . Betrachtet man mehrere unabhängige Staaten nach ihrem gegenseiti- gen Verhältniss, so führen sie den Namen Einleit. I. Cap.Begriffe, Abtheilungen, freier Völker ; sie werden als moralische Personen angesehen, die unter sich den Stand natürlicher Freiheit und Gleichheit anerken- nen müssen. Der Inbegriff ihrer wechsel- seitigen, vollkommenen Rechte, heisst Völ- kerrecht ; und zwar I) so weit jene Rechte aus der Natur ihrer gegenseitigen Verhält- nisse fliessen, natürliches oder allge- meines (jus gentium universale); II) so fern solche auf ausdrückliche oder still- schweigende Uebereinkunft sich grün- den, positives (jus gentium positivum, jus foederum); und III) wenn dieses auf Europa sich einschränkt, positives (auch practisches) europäisches Völker- recht a ) (jus gentium europaearum positi- vum s. practicum). Lehr- und Handbücher von Vattel, Burlamaqui, Moser, Günther, neyron , v. Martens, Saal- feld und (nächstens) Klüber . — D. H. L. v. Ompte- da ’s Literatur des Völkerrechtes. Th. I. u. II. Re- gensb. 1784 u. 1785. 8. Pütters Lit. III. 381. Klü- bers Lit. §. 673 ff. — Das natürliche Völkerrecht nen- nen Einige Privat Völkerrecht. Crome ’s u. Jaups Ger- manien, Bd. II (Giesen 1809), S. 231 f. — Das obli- gatorische Verhältniss eines Staates zu einzelnen Menschen ausser demselben, als solchen, gehört zu dem Privatrecht. Einige rechnen dasselbe zu dem Völker- recht. Man s. aber v. Ompteda a. a. O. 1. 6 u. 7. Note b. Hülfwissenschaften, Methode §. 9 Insbesondere des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. IV) Das Völkerrecht des teutschen Bundes a ) begreift in sich, die wechsel- seitigen vollkommenen Rechte, 1) theils der SouverainStaaten des Bundes unter sich, nach ihrem Bundesverhältniss (Bundesrecht, im engern Sinn, oben §. 7, Note a), 2) theils des Bundes, in seiner Gesammtheit, gegen fremde Staaten und StaatenSysteme. V) Das Völkerrecht der teutschen Bundes- staaten begreift unter sich, ihr völkerrecht- liches Verhältniss, 1) theils zu dem Bund, 2) theils zu andern, sowohl teutschen Bun- desstaaten als auch fremden Staaten und Staa- tenSystemen b ), und zwar zu beiden in ande- rer als teutscher bundesrechtlicher Beziehung. VI) Die fortdauernden Rechte eines Staates gegen den andern, verdienen im Staats- recht nur so weit Erwähnung, als sie auf die innern Staatsverhältnisse bedeutenden Einfluss haben c ). In einem StaatenSystem kommt in Betracht, die völker- rechtliche Beziehung, 1) des Staatenbundes gegen die Bun- desstaaten , und gegen fremde Staaten und StaatenSysteme; 2) der einzelnen Bundesstaaten, a) zu dem Bund, b) unter sich, ausserhalb der Bundesverhältnisse, c) ge- Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, gen fremde (zu diesem Bund nicht gehörige) Staaten und StaatenSysteme. Moser würde das erste nachbarliches Völkerrecht, (vicinum), das andere auswärtiges im engern Sinn (externum in specie) genannt haben. Z. B. Schutz-, Lehn- und AllianzVerhältnisse, Garantie der politischen Selbstständigkeit, des Staatsgebietes, der Verfassung, u. d. §. 10. 2) von dem Privatrecht . I) Der Unterschied zwischen dem Staats- recht und dem Privatrecht a ), als einem In- begriff der wechselseitigen vollkommenen Rechte der Einzelnen (ausser dem regieren- den Subject, als solchem), ist objectiv und wesentlich. II) Da aber Alles, was das ge- sammte Volk, oder dessen Repräsentanten, als solche, betrifft, öffentliche oder Staats- angelegenheit ist, und hiebei auch Ein- zelne ein unmittelbares Interesse haben kön- nen; so kann dieselbe Sache, in verschiede- ner Hinsicht, Staats- und Privatange- legenheit seyn. III) Auch Angelegenhei- ten der einzelnen Staatsbürger mit Aus- wärtigen , sind Privatsachen . IV) So wie auch ausser dem Staat ein Privatrecht (das allgemeine b ) Privat- oder bür- Hülfwissenschaften, Methode. gerliche Recht) denkbar ist, eben so ist in dem Staat ein positives Privatrecht nicht nothwendig, aber gewöhnlich. Pütters Lit. II. 373. Bearbeitet von Hedinger (1697), Gribner, Hu- feland, Tafinger , v. Eggers u. A., in ihren Lehrbüchern des Naturrechtes. C. F. G. Merkels Theorie des allgem. Privatr. Leipz. 1803. 8. Fr. v. Zeillers natürl. Privatr. Wien 1803. gr. 8. K. S. Zachariae philosophisches Privatr. Lpz. 1804. 8. — Dawider s. K. H. Heydenreichs Original-Ideen über die kritische Philosophie (1793. 8.) Num. 3, S. 166 ff., welcher das Daseyn eines allgemeinen Pri- vatrechtes, als eines besondern Theils des Naturrechtes, bestreitet. Desgl. Achenwall . Auch Schaumann in s. wissenschaftl. Naturr. (1792. 8.), S. 344; und Schmalz in s. natürl. Staatsr., §. 189. §. 11. und PrivatFürstenrecht . Eine Art des Privatrechtes ist das so genannte PrivatFürstenrecht (Privat- recht der Erlauchten, jus privatum illustrium s. principum, jurisprudentia heroica a ) ). 1) Es schränkt sich ein, auf die innern Fa- milien-Privatangelegenheiten b ) der Regen- tenhäuser. 2) Nur in monarchisch ge- formten Staaten kann es vorkommen. 3) Es giebt allgemeine FamilienObservanzen der Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, christlichen Regentenhäuser in Europa . 4) Noch mehr besondere Privatrechte findet man in den Familien der souverainen Fürsten des teutschen Bundes , und in gewisser Art auch noch in den Fami- lien der Standesherren c ). 5) Selbst dann, wenn Gegenstände des PrivatFür- stenrechtes in Staatsgrundgesetzen bestimmt wären, würden sie darum nicht aufhören, Privatrecht zu seyn. Werke von Struv , v. neumann, Moser, Pûtter , v. Selchow, MAjer. — Pûtters Lit. III. 739. Klû- bers Lit. §. 1520 ff. FamilienEigenthum, Erbfolge, eheliches Verhältniss, elterliche Gewalt, Vormundschaft, u. d. Die besondern Privatrechte der standesherrlichen Familien sind neu gesichert durch die teutsche BundesActe (Art. 14, Num. 2). — Die besondern Privatrechte der Fa- milien der souverainen Bundesfürsten , sind seit der Auf- lösung der Reichsverbindung zum Theil neu bestimmt (unten, Einleit. Cap. VI, Abth. 2), theils bedürfen sie einer sorgfâltigen Revision. F. A. Haus Abh. in dem Rhein. Bund, XXVIII. 70 K. S. Zachariae das Staatsr- d. rhein. Bundesstaaten erlautert in e. Reihe v. Ab- handl., Num. VI. — In beiden hat durch Auflösung der Reichsverbindung, und durch neue Staatseinrichtung, Manches seinen verbindenden Grund verloren, und An- deres ist neu hinzugekommen. Vergl. G. H. v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. der rhein. BundesActe, Th. l., S. 226 ff. Hülfwissenschaften, Methode. §. 12. Verwandte und Hülfwissenschaften . Verwandte und Hülfwissenschaf- ten a ) des teutschen öffentlichen Rechtes sind: 1) das allgemeine Staatsrecht b ), das in einem gewissen Fall auch Quelle ist; 2) das Völkerrecht c ), ebenfalls Quelle in einem ge- wissen Fall; 3) das ehemalige teutsche Reichs- und TerritorialStaatsrecht d ), nebst dem rheinischen Bundesrecht; 4) die Staats- und KanzleiPraxis, mit Inbegriff der politischen Unterhandlungskunst e ); 5) das Privatrecht f ), welches oft Licht aus dem Staatsrecht er- hält; 6) die Staatsgeschichte, mit Inbegriff der Geschichte des teutschen öffentlichen Rechtes g ). Schriften in Pütters Lit. II. 370. 376. 382 ff. Klübers Lit. §. 660—669 und 673 ff. J. G. Fess- maiers Grundr. d. histor. Hülfswissenschaften. Landsh. 1802. 8. J. E. Fabri ’s Encyclopädie der histor. Haupt- wissenschaften u. ihrer Hülfsdoctrinen. Erl. 1808. 8. F. Rühs Propädeutik des hist. Studiums. Berl. 1811. 8. J. S. Ersch Literatur der Geschichte u. deren Hülfs- wissenschaften, seit d. Mitte des 18. Jahrh. Leipz. 1813. 8. K. L. Pölitz encyclopädisch-scientifische Li- teratur, das 2. Heft. Leipz. 1813 8. L. Wachlers Gesch. d. histor. Forschung u. Kunst. Gött. Bd. I. Abth. 1. 1812. Abth. 2. 1813. 8. Schriften, oben §. 5. (2) Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen. Schriften, oben §. 8. Schriften, unten §. 23 u. 24. Schriften von F. C. v. Moser , J. J. Moser , J. S. Sneedorf, Pütter, Lünig , J. C. Adelung (über d. teutschen Styl, II. 2. 1.), Bischof , v. Mosshamm , (Gesandtschaftsr., Abth. 2), J. L. Klüber (Krypto- graphik. Tüb. 1809. 8.) — Von der Unterbandlungs- kunst , Schriften von de Vera et de Cunniga , de Callieres , de la Sarraz du Franquesnay, Pec- quet, Digges, Maely . Die politische Unterhand- lungskunst. Leipz. 1811. 8. Ueber das römische: Werke v. Lauterbach, Voet, Heineccius , J. H. Böhmer, Hellfeld, Glück, Hofacker, Malblanc, Thibaut, Schöman, Gün- ther, Zauner, Hufeland . — Ueber das teutsche: v. Selchow, Runde, Danz, Rössig, Göde, Krüll , u. A. Geschichte der Teutschen überhaupt: Hahn , v. Bü- nau, Mascov, Struv, Hæberlin u. Senken- berg, Pütter , M. J. Schmidt u. Milbiller, Gebhardi, Heineich, Selchow, Krause, Man- nert, Wilken . K. H. L. Pölitz das teutsche Volk u. Reich. Leipz. 1816. 8. — Teutsche Special-Ge- schichte: Gebhardi, Pütter, Curtius, Galletti, Hassel (unten §. 13, Note d), K. H. L. Pölitz Handb. d. Geschichte d. souver. Staaten des Rhein- bundes. 2 Bände. Leipz. 1811. 8. C. G. Webers Literatur der (teutschen) Staatengeschichte. Leipz. 1800. 8. — Rechtsgeschichte des t. öffentl. Rechtes: v. Selchow , v. Gullmann, Biener , C. F. Eich- horns teutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Th. I u. II. Gött. 1808 u. 1811. 8. Hülfwissenschaften, Methode. §. 13. Fortsetzung . Ferner: 7) Geographie oder Erdbeschrei- bung a ), und 8) Staatskunde oder Statistik der SouverainStaaten des teutschen Bundes b ); 9) Diplomatik oder Urkundenlehre, nebst der urkundlichen Chronologie oder Zeit- kunde c ); 10) Genealogie oder Geschlecht- kunde d ); 11) Heraldik oder Wappenkunde e ); 12) Numismatik oder Münzenkunde, nebst der Medaillen- (Schaumünzen-) und In- schriftenkunde (Epigraphik) f ); 13) Poli- tik g ) (Staatslehre, Lehre der Staatsweisheit oder Staatsklugheit, Staatskunst, Politique, Science de gouvernement, Political. Philoso- phy); 14) Staatswirthschaft h ) (National- Oekonomie, Staats-, Finanz- und Polizeiwis- senschaft); 15) Auslegungskunst i ), u. a. Werke von Büsching, Normann, Fabri, Gaspari, Stein, Malte-Brun . Rhein. Bund, XX. 168. Werke von Meusel, Grellmann, Randel , v. Hoff, Mannert, Crome, Milbiller , Tabellen von Ock- hart u. Hassel . K. H. Pölitz der Rheinbund, histor. u. statistisch dargestellt. Leipz. 1811. 8. F. A. Demians Statistik der RheinbundStaaten. 2 Bände Frankf. 1812. 8. Hassel , unten Note d. Rhein. Bund XX. 167. J. G. Meusels Literatur der Statistik Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, 2 Bände. Leipz. 1806 u. 1807. 8. Lueders Kritik d. Statistik u. Politik. Gött. 1812. 8. Lehr- u. Handbücher von Gatterer, Gruber, Schönemann, Mereau , v. Schmidt gen. Phisel- deck. D. H. Hegewisch Einl. in d. Chronologie. Altona 1811. 8. Waltheri lexic. dipl. 1745. 1747. 1752. 1756. f. F. A. Huchs Literatur d. Diplomatik. Erl. 1792. 8. Lehrbücher von Will u. Gatterer . Tabellen von Hübner, Biedermann, Pütter, Koch, Gebhardi, Voigtel . Genealogisches Reichs- u. Staatshandbuch; erschien zu Frankfurt von 1742 bis 1805, jährlich in 2 OctavBänden, nachher 1811 wieder der erste Theil. G. Hassels allgem. europ. Staats- u. Adress-Hand- buch. I. Bdes 1. Abth. enth. die Genealogie, Geschichte, Statistik, Staatsverfassung u. Staatsverwaltung der t. Bundesstaaten. Weimar 1816. 8. Lebrbücher von Reinhard u. Gatterer . J. C. Gatterers practische Heraldik. Gött. 1791. 8. P. F. Spener opus herald. T. I. et II. 1680 et 1690. Fol. (J. C. Siebenkees ) Erläuterungen der Heraldik, nach Gatterer. Nürnb. 1789. Fol. mit 23 Kupfert. Werke von Ludewig , v. Praun, Joachim, Schneidt, Eckhel, Rasche, Schmieder, Joubert, Millin . Die Lehre von den Grundsätzen, nach welchen ein gemeines Wesen gegründet, eingerichtet und regiert werden soll; die Lehre von dem Zweck der Staats- verbindung, und von den Mitteln denselben zu errei- chen. Der Weg in das Gebiet der Politik, ist zu neh- men durch die Gebiete der Pflichtenlehre, des Natur- und allgemeinen Staatsrechtes. — Joh. Wilh. Pla- cidus (Petersen) Literatur der Staatslehre. 1. Abth. Strasb. (Stuttg.) 1798. 8. (Die 2. Abth. ist nicht er- schienen.) — Lehrbücher von Achenwall, Rössig, Hülfwissenschaften, Methode. Behr , A. H. Müller, Luden . Ausserdem noch Schriften von Macchiavelli, Mazarini , Joh. v. üller , L. Muratori , J. Craig u. A. — Vorzüg- lich die Staatswissenschaften haben zwei Seiten, eine juristische und eine politische . J. F. Reitemeier über Studium der Staatswissenschaft, S. 12 ff. Werke von Adam Smith , v. Heynitz, Niemann, Playfair, Sartorius, Lauderdale , C. J. Kraus, Say , L. H. Jacob, Simonde de Sismondi, Lueder, Ganilh, Ch. v. Schlözer, Canard, Leop. Krug , F. B. Weber, Th. Schmalz, Dutens, Hufeland, Lotz , A. H. Müller , v. Cölln , A. W. v. Leip- ziger , H. Storch, Harl u. A. Schriften von Eckhard, Conradi, Wittich, Sam- met , K. S. Zachariae. Pütters Lit. III. 304. Klü- rers Lit. 287. §. 14. Methode . I) Das teutsche öffentliche Recht ist keine rationale , sondern eine theils hi- storische , theils rein positive Wissen- schaft, worin nur Lücken aus dem natürlichen Staats- und Völkerrecht auszufüllen sind. Es sind also die rationalen Formen speculativer Wissenschaften, hier nicht ganz anwendbar. Bei einem so verschiedenartig zusammenge- arbeiteten Stoff, würden, wie überhaupt in dem positiven Recht, so genannte höchste Principe misslich seyn a ) II) Um syste- Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, matische Einheit des Ganzen möglichst zu erreichen, sind die Grundsätze nach einem überdachten Plan, einfach, zusammenhän- gend, und mit Auswahl darzustellen, in leichter, ungezwungener Ordnung, so weit Eigenheit und Mannigfaltigkeit des Stoffs es gestatten. Aber die Form der Darstel- lung und die Methode werde, gleich der Bestimmtheit und Deutlichkeit des Vortrags, einzig auf Erleichterung der Ueber- sicht und auf practische Anwendbar- keit berechnet. Zweckwidrig wäre es, Deut- lichkeit und natürlichen Zusammenhang der Materie, dem blossen Systemgeist, einem eitlen Formenspiel, sclavisch aufzuopfern; über dem Aussinnen neuer Formen, einer Wirkung des Einspinnens in subtile Theo- rieen neuerer Scholastik, das Wesentliche, die klare, bestimmte, vollständige Darstel- lung der Sachen, zu vernachlässigen; in Oeden der Speculation, die dem wahren Genie fremd sind, herumzuirren, statt die Gei- stesthätigkeit auf Rechtswahrheit und Kennt- nisse zu leiten, die wohlthätigen Einfluss auf das wirkliche Leben haben; oder hinge- rissen von der Sucht, neu oder geistreich zu scheinen, sich, dem Gesetz der Verständ- lichkeit entgegen, zu der Fassungskraft des Hülfwissenschaften, Methode. Anfängers nicht herabzulassen. III) Die dogmatisch-historische Lehrmethode, ist der bloss dogmatischen, noch mehr der bloss historischen, so auch der bloss raison- nirenden, vorzuziehen; und die Literatur , auch die frühere, darf nicht vernachlässigt werden. IV) Controversen , und Erläu- terung durch merkwürdige Staatsvor- fälle b ), bleiben hauptsächlich dem münd- lichen Vortrag vorbehalten c ). Von dem ächten Geist der Philosophie in der Rechts- wissenschaft, s. Geist der jurist. Literatur von 1796, S. 101 ff. Exemplorum magna vis est in ju ris publici tam scien- tia quam prudentia. Schriften von der Lehrart des St. R., in Pütters Lit. II. 376. Klübers Lit. §. 669. §. 15. Vorsichtregeln . Verunstaltet wird der Lehrvortrag, ent- ehrt die Wissenschaft, durch Partei- und Sectengeist ; durch Vorurtheil und Hypothesensucht ; durch Missbrauch des allgemeinen Staatsrechtes, des Völker- rechtes und der fremden Rechte, insonder- Einleit. II. Cap. CulturGesch. u. Literatur heit des römischen; durch Schwanken in Festsetzung und Anwendung des Rechtes. Dagegen gewinnen beide, durch ächtphilo- sophische und zweckmäsige historische Be- arbeitung; durch Unbefangenheit und Nüch- ternheit des Urtheils; durch anständige, edle Freimüthigkeit a ). Weises Misstrauen, muss in dem Felde so practisch wichtiger Unter- suchungen, mit der Festigkeit im Fortschrei- ten immer gepaart seyn, und der Widerstand gegen Andersdenkende, darf nie die Gesetze der Humanität verletzen. Schriften von der Vorsicht in St. R., in Pütthrs Lit. II. 375. Klübers Lit. §. 668. 670. II. Capitel . CulturGeschichte und Literatur des teutschen öffentlichen Rechtes . A) CulturGeschichte . §. 16. Cultur des allgemeinen Staats- und Völkerrechtes . So lang die politische Wichtigkeit der Päpste in Europa überwiegend war, so des teutschen öffentlichen Rechtes. lang abentheuerliche Grillen von einem dominio mundi und imperio Christianitatis der römischen Kaiser, von einer besondern Hei- ligkeit des römischen Reichs, von einer Ver- wandlung des teutschen Reichs in das römi- sche, practische Ungereimtheiten zur Folge hatten, so lang man der Hülfe der Buch- druckerkunst und der allgemeinen wissen- schaftlichen Cultur entbehrte, konnte zweck- mäsige Bearbeitnng des allgemeinen Staats - und Völkerrechtes kaum erfol- gen. Einige Lichtfunken für das öffentliche Recht, sprangen aus Reibungen zwischen der päpstlichen und weltlichen Macht , mehr noch aus Luthers und Zwingli’s Reformation a ). Lebhafte Erörterungen wi- der den Missbrauch der Staatsgewalt, und Macchiavelli’s treffende Schilderung des Despotismus, wirkten mächtig. Schon hatte Grotius die Sache der Menschheit verthei- digt, als Hobbes, Graswinkel, Wan- dalin, Houtwyn und Masius dawider aufstanden. Aber Pufendorf, Sidney, Becmann, Thomasius, Leyser, Mon- tesquieu, Rousseau und Filan- gieri , traten muthig dem Vorurtheil in den Weg. Einleit. II. Cap. CulturGesch. u. Literatur Mart. Hübner orat. de immortalibus Mart. Lutheri in imperia meritis. Hafn. 1761. 4. J. W. Placidus (Petersen) Literatur der Staatslehre, 1. Abth. S. 160 f. §. 17. Fortsetzung . Staatsvorfälle , in Frankreich, Hol- land, England, Dänemark und Teutschland, weckten den Untersuchungsgeist zu theore- tischer und practischer Behandlung der wich- tigsten Gegenstände. Biblische Publi- cisten und blosse Empiriker , machten wenig Glück mehr. Aber auch die Ra- tionalisten veranlassten manche traurige Erfahrung, über den Missbrauch der Spe- culation. So fand der Synkretismus von neuem Eingang. Friedrich II. und Jo- seph II., jener durch Schriften, beide durch Regentenhandlungen, verkündigten Wahr- heit vom Thron herab. Die Pressfreiheit ward in mehreren Staaten begünstigt. Em- pörungen in Nordamerika und Frankreich, brachten wichtige Wahrheiten so zur Sprache, dass sie, ehehin Domäne der Gelehrten, auf- fallend sich popularisirten. Eine Fluth von Lehr - und Handbüchern , vorzüglich der Engländer, Teutschen und Franzosen, haben, seit Huber, Pufendorf, Böhmer und des teutschen öffentlichen Rechtes. Wolf , das Reich der publicistischenWahrheit zwar nicht sehr zu erweitern vermocht, aber doch die Grundsätze des allgemeinen Staats- rechtes, in mannigfaltiger Form, sehr in Um- lauf gebracht a ). Schlözers Staatsgelahrtheit, I. 81 ff. Meusels Leit- faden zur Geschichte d. Gelehrsamk. Abth. 3, S. 1200 ff. §. 18. Cultur des teutschen Reichs- und TerritorialStaatsrechtes . Auch durch sehr fleissige und vielfache Bearbeitung des teutschen Reichs - und Territorial-Staatsrechtes , und der Staatsgeschichte , ward der wissenschaft- lichen Cultur des heutigen teutschen öffent- lichen Rechtes nicht wenig vorgearbeitet. Die älteste Periode des teutschen Staatsrechtes (bis auf das J. 600 n. C. G.), zeichnete sich aus durch Barbarei, Nationalfreiheit und Heidenthum a ). Während der tausendjähri- gen Nacht des Mittelalters b ), herrschten Hierarchie, König- und römisches Kaiser- thum, B e neficial-, Feudal- und Ritterwesen, Missbrauch der fremden Rechte, historische Irrthümer. Mit der aufkeimenden Cultur des gesellschaftlichen Lebens , mit der Aufhebung des Faustrechtes , mit der Verbesserung der Rechtspflege , Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat. brach die Morgenröthe für Ausbildung und ge- lehrte Bearbeitung des Staatsrechtes an. Seit- dem entwickelten sich die Systeme der gesell- schaftlichen Ordnung oder des ewigen Land- friedens , der kaiserlichen Wahlcapitu- lation , der Reichsversammlung , der Reichskreise , der Reichsgerichte , der Landeshoheit , der kirchlichen Spal- tung . J. C. Majers Germaniens Urverfassung (Hamb. 1798. 8.) S. 14 ff. G. P. H. Normanns kurze Gesch. d. ältern teutschen NationalVerfassung. Hamb. 1782. 8. C. D. Beck über die Wûrdigung des Mittelalters, und seiner allgem. Geschichte. Leipz. 1812. 8. §. 19. Fortsetzung . Die Errichtung des Reichskammer- gerichtes (1495), vereinigt mit dem, durch die Reformation geweckten Forschungs- und Prüfungsgeist, und mit der Wiederbe- lebung der humanistischen und allgemeinen Gelehrsamkeit, wirkte sichtbar auf die Be- arbeitung des teutschen Staatsrechtes. Der westphälische Friede (1648), gab dem teutschen Staatsgebäude, in seiner Gesammt- heit und im Einzelnen, neuen Glanz, neue Festigkeit. Secteneifer, Eitelkeit, Neuerungs- des teutschen öffentlichen Rechtes. und HypothesenSucht einiger Schriftsteller, vermochten nichts gegen Wetteifer, Critik und unbefangenen Wahrheitsinn so vieler andern. Die akademische Cultur des Staatsrechtes, nach ächter Methode, die fleissige Bearbeitung der Hülfmittel, des Staatsrechtes des Mittelalters, der philosophi- schen und humanistischen Wissenschaften, die fleissige Benutzung ächter Quellen, und der teutsche Sammlungsgeist, verbunden mit Scharfsinn und Geschmack, hatten den Lehr- begriff und Lehrvortrag des teutschen Staats- rechtes, zu einem solchen Grad von Vollkom- menheit gebracht, dass solcher selbst von Ausländern, insbesondere von Franzosen und Engländern vorzugsweise geschätzt und ge- sucht ward a ). Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. des t. Staatsr. §. 11—29. §. 20. Publicistische Cultur während des rheinischen Bundes . In dem etwas mehr als siebenjährigen Zeit- raum des rheinischen Bundes , machte die Cultur des früheren öffentlichen Rech- tes der Teutschen auffallende Rückschritte, und diejenige des gleichzeitigen sehr geringe Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat. Fortschritte. Zwar wurden für das letzte, besonders in den ersten Jahren, verschie- dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei dem von dem Stifter des Bundes vielfach aufgelegten oder veranlassten Druck, bei der Wandelbarkeit der von ihm und man- chen teutschen Staatsregierungen aufgestell- ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr- nehmung, dass sogar Bestimmungen der Bun- desActe theils unerfüllt blieben, theils ein- seitig durch die That selbst aufgehoben wur- den, und bei den mannigfaltigen Gefahren, womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller bedroht war, schienen die Teutschen den Glauben an ein wirklich geltendes öffentli- ches Recht, und mit ihm die Empfänglich- keit für wissenschaftliche Bearbeitung des- selben, fast verloren zu haben a ). Die Wie- dererweckung des einen und der andern, ist von der nahen Folgezeit zu wünschen. Fast könnte man sagen: „obmutuerunt Jureconsultorum oracula.“ Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur. §. 21. Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes . Nach den vorhandenen Vorarbeiten, lässt sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh- des teutschen öffentlichen Rechtes. men, dass, bei der Fortdauer und Fortbil- dung des teutschen Bundes, das heutige teut- sche öffentliche Recht, durch angestrengte, nicht seltene Bemühung teutscher Staatsrechts- gelehrten, durch akademischen Lehrvortrag, und selbst durch Bestimmungen sowohl der Bundesversammlung, als auch der Macht- haber und Gesetzgeber in den Bundesstaaten, einen hohen Grad von wissenschaftlicher Cul- tur erreichen werde. §. 22. Cultur Mittel . Den wichtigsten Einfluss auf zweck- mäsige Cultur des teutschen öffentlichen Rechtes, hat man, neben der Cultur der Wissenschaften überhaupt, zu erwarten, von der heutigen vermehrten Thätigkeit der Macht- haber und der Staatsgesetzgebung, von der Publicität und öffentlichen Meinung, von der frühern, sehr fleissigen Bearbeitung des allgemeinen Staats- und Völkerrechtes, dann des teutschen Reichs- und TerritorialStaats- rechtes a ), von dem akademischen Lehrvor- trag, und von der literärischen Fruchtbar- keit teutscher Schriftsteller. Staatsver- träge und Staatsgesetze vermehren sich Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat. nicht nur, sondern sie gewinnen auch im- mer mehr an theoretischer und practischer Wichtigkeit, an Reichhaltigkeit und plan- mäsiger Anordnung des Inhaltes. Die Publi- cität der Gegenstände des öffentlichen Rech- tes, macht Fortschritte, und wie die Kraft der Ereignisse Seyn und Nichtseyn der Staa- ten, und ihre Ausbildung unwiderstehlich bestimmt, also wirkt mächtig die öffent- liche Meinung auf Ausbildung und An- wendung der Grundsätze des öffentlichen Rech- tes b ). Dessen Studium noch immer zu empfehlen ist. Vergl. Rhein. Bund, XL. 13 ff. Beispiele in Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 11, 194 ff., 217 ff., 244 ff. B) Literatur . §. 23. Bibliographie und Biographie . Mit der Fortdauer des Bundes, mit den von Zeit zu Zeit eintretenden, neuen Bestim- mungen und Staatsvorfällen, werden die lite- rärischen Hülfmittel zu dem teutschen öffent- lichen Recht, immer zahlreicher und gehalt- voller werden. Die Bibliographie oder des teutschen öffentlichen Rechtes. Bücherkunde a ) dieses Theils der positiven Rechtswissenschaft, ist demnach wichtig für das Studium desselben. Eben so, die Bio- graphie (Schriftstellerkunde) der Publici- sten b ); insbesondere ihr Vaterland, persön- licher Charakter, Talent, Religion, Erzie- hung, wissenschaftliche Bildung, gleichzei- tige politische Constellation, Dienstverhältniss, Wohnort, und der Schauplatz ihrer practi- schen Thätigkeit. Nicht zu vernachlässigen ist, auch jetzt noch, die Literatur eines grossen Theils des ehemaligen teutschen Reichs - und Territorial-Staatsrech- tes c ), welches nicht nur historisch und theo- retisch, sondern auch hie und da noch pra- ctisch wichtig ist. Eine eigene Literatur des neuesten teutschen öffentlichen Rechtes , ist einst zu erwarten. Die juristisch-biographischen Werke von Jenichen, Jugler, Weidlich n. A. (s. Pûtteus Lit. des t. St. R. I. 20 ff. J. G. Hellbachs auserl. Biblioth. f. Rechtsgel. I. 13 ff. H. J. C. Königs Lehrbuch d allgem. jurist. Literatur, I. 59—195.) — Die allgemeinen biogra- phischen Werke, z. B. von Niceron, Schröckh u. A., auch die lexicographischen ( Jöcher, Adelung, Roter- mund, Hennicke, Hirsching, Baur, Ladvocat u. A.), und die ethnographischen, chronologischen u. s. w. in J. G. Meusels Leitfaden der Geschichte der Ge- lehrsamkeit (1799. 8.), S. 52 ff., 89 ff. J. G. Meu- sels Lexicon der von 1750 bis 1800 verstorbenen teut- (3) Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat. schen Schriftsteller, Bd. I. bis XV. (A — Z) Leipz. 1802 — 1816 8 J. C. Koppe ’s Lexicon der jetzt in Teutschl. lebenden jurist. Schriftsteller, I. Band (A—L). Leipz. 1793. 8. Mart. Lipenii bibliotheca realis juridica. 1679. 1720. 1737. edit. 4. 1757. II. Tomi. fol. Zwei Supplement- bände hiezu haben geliefert: A. F. Schott , 1775, u. R. C. Frhr. v. Senkenberg 1789. J. St. Pütters Literatur des teutschen Staatsrechtes. Drei Theile. 1776. 1781. 1783. 8. J. L. Klübers neue Literatur des t. Staatsrechtes (als Fortsetzung und Ergänzung der Püt- terischen). 1791. 8. F. S. Ersch Handb. d. Litera- tur der Jurisprudenz u. Politik, seit d. Mitte des 18. Jahrh. Leipz. 1812. 8. C. C. A. H. v. Kamptz Li- teratur des Staatsr. des rhein Bundes; in dessen Beytr. z. Staats- u. Völkerr. Bd. I (Berl. 1815. 8), S. 1—84; grösstentheils auch in d. Rhein. Bund, XX. 161 ff. LIV. 403 ff. vergl. mit XXV. 7 ff. XXVI. 137 ff. §. 24. Classification der Schriften . Der publicistische Büchervorrath, lässt sich auf folgende Art ordnen: I) Literärische Hülfmittel a ) und Geschichte des Staatsrech- tes (§. 12, Note g). II) Quellen, sowohl Staatsverträge und Staatsgesetze, als auch Staatsacten und Urkunden b ). III) Compen- diarische Schriften c ). IV) Ausführliche Sy- steme d ) (Handbücher). V) Erläuterungs- schriften (Commentare) über Staatsverträge des teutschen öffentlichen Rechtes. und Staatsgesetze e ). VI) Systematische Werke, über einzelne Haupttheile des öffentlichen Rechtes f ). VII) Monographien g ) (Disserta- tionen und Tractate). VIII) Vermischte Samm- lungen h ). IX) Deductionen, Gutachten, Rechts- fälle, rechtliche Erkenntnisse i ). X) Lexico- graphische Werke k ). XI) Schriften über die Hülf- und verwandten Wissenschaften l ). Lipen, Pütter, Klüber, Ersch , v. Kamptz , a. a. O. (oben, §. 23.) Die RegierungsBlätter (amtliche VerkündigungsBlätter) u. a. amtliche Summlungen der einzelnen teutschen Staaten. Für den Zeitraum des rheinischen Bundes: Der Rhei- nische Bund. Herausgeg. von P. A. Winkopp . Frankf. 1806—1814. Heft I bis LXIX, in 23 Banden, nebst e. SupplementHeft. 8. Führt von dem 61. Heft an, auch d. Titel: Allgemeine StaatsCorrespondenz, her- ausg. v. P. A. Winkopp . Offenb. 1812 — 1814. Bd. I — III. 8, in jedem Band 3 Hefte. Allgemeine Staats- Correspondenz, als Fortsetz. der Zeitschr. der Rhein. Bund; herausg. v Bauer, Behr u. Schott . Aschaf- fenb. 1814 — 1815. Bd. I — III. 8. Eine französ Ueber- setzung der ersten Bände des Rhein.Bundes, erschien unter folg. Titel: Collection des actes, réglemens, ordonnances et autres pièces officielles relatives à la confedération du Rhin. Paris T. I — IV. 1808. 8. Collection des lois, actes, ordonnances et autres pièces officielles relatives à la confédération du Rhin. le année, composée de 12 cahiers. Berlin 1809. 8. Paul Oesterreichers Ar- chiv des rheinischen Bundes. Bamb. 1806 — 1808, Heft I — XII. 4. Ebendess . Kriegsarchiv des rhein. Bundes. Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat. 1806. 1807. 1808. 4. Ebendess . Denkwürdigkeiten der Staatenkunde Teutschlands. (Bamb) Bd. I u. II. 1808. 2. Ehendess . Denkwürdigkeiten der Staatenkunde Teutschl., besonders d. rhein. Bundes. (Bamb.) Bd. I. 1809. 8. Archiv d. Regierung u. Gesetzgeb. d. rhein. Bundesstaaten. Wirzb. 1808. 4. Frhrn. v. Hert- wichs monatliche Abhandlungen. (Erschien seit 1788 bis 1808, monatlich in 3 Foliobogen, gedruckt, für Abonnenten.) Actenstücke und Verfassung des Rhein- bundes. Leipz. 1806. 8. Rheinische Bundesacte, der presburger Friede, — — nebst einigen andern hie- her gehörigen Urkunden. Franz. u. teutsch. Coburg 1807. 8. Germanien, herausgeg. von A. F. W. Crome u. C. Jaup . Giessen 1807 — 1811. Bd. I — IV. 8. Ger- manien u. Europa; herausg. v. A. F. W. Crome u. C. Jaup . Bd I. Giessen 1812. 8. Für den Zeitraum des teutschen Bundes : Acten des wiener Congresses; herausg. v. J. L. Klüber . Bd. I — VI. Erl. 1815 u. 1816. (Wird fortgesetzt.) Archiv des wiener Congresses; herausg. v. J. Grafen v. So- dem . St. 1 — 3. Nürnb. 1815. 8. Allemannia. Bd. I— VII, oder 42 Hefte (München) 1815 u. 1816. 8. Neus Allemannia Bd. I. (München) 1816. 8. Die oben schon angef. allgemeine StaatsCorrespondenz u. s. w. Der teutsche Bund; herausg. v. K. E. Schmid . Hildb. 1816. Bd. I. 8. Teutsche Staatsanzeigen; herausg. v. A. Müller. Leipz. 1816. Bd. I. 8. Allgem. Staatsver- fassungsArchiv. Weimar 1816. Bd. I. 8. Staatsarchiv des teutschen Bundes, herausg. v. J. L. Klüber . Erl. 1816 u. 1817. Bd. I u. II. 8. Neuere Journalistik und Sammlungen vermischten Inhaltes: z. B. Schlözers Briefwechsel, seit 1772. 10 Bände. 4. Aufl. Gött. 1780 ff. 8. Ebendess . Staats- anzeigen. 18 Bände. Ebendas. 1781 — 1794. 8. Euro- päische Annalen, seit 1795. Tübingen. 8. Politisches Journal, seit 1781, Hamb. 8. Historisch-statistisches des teutschen öffentlichen Rechtes. Archiv für Südteutschland. Frankf. u. Leipz. I. Band. 1807. 8. Die Zeiten, von C. D. Voss, seit 1805. Hæberlins Staatsarchiv, Heft 1 — 62, 1796 — 1808. 8. Nic. Vogts Staatsrelationen, seit 1803. v. Archen- holz Minerva, seit 1792. Der teutsche Zuschauer 1802 u. f. Der neue teutsche Zuschauer. 1804 u. f. (J. G. Pahls ) NationalChronik d. Teutschen (Schwäb. Ge- münd) 1803 — 1809. 4. H Ludens Nemesis, Zeitschr- f. Politik u. Geschichte, Weimar seit 1814. 8. F. Buchholz Journal f. Teutschl., hist. polit. Inhalts. Berl. 1815. 8. Für das ehemalige teutsche Staatsrecht , und grossen- theils noch jetzt, sind wichtig: 1) Neue Sammlung der Reichsabschiede. 1747. 4 Theile. fol. 2) J. J. Pachners v. Eggenstorf Sammlung aller Reichsschlüsse (von 1663 — 1740). Regensb. 1740 — 1777. 4 Theile. fol. 3) C. F. Gerstlachers Corpus juris germ. publici et privati. 1783 — 1789. 4 Theile. 8. 4) Ebendesselben Handb. der teutschen Reichsgesetze, in systematischer Ordnung. 1786 — 1794. 11 Theile (der eilfte in 2 Ab- theilungen). 1793 u. 1794. 8. 5) Zu dem Handgebrau- ehe: J. J. Schmauss Corpus juris publici academicum. 1722. 1727. 1735. 1745; auch 1759 u. 1774, besorgt und vermehrt von Gottl. Schumann ; 1294, vermehrt von Rud. Hommel . gr. 8. 6) J. C. Lünigs t. Reichs- archiv. 24 Bände. 1710 — 1722. fol. 7) Ant. Fabers europäische Staatskanzley. 115 Bände, 1697 — 1760. und 9 Bände Hauptregister, 1761 — 1772. 8. Ant. Fabers neue europ. Staatscanzley. 30 Bände u. 2 Bände Hauptregister. 1761 — 1772. 8. Ant. Fabers fortge- setzte neue europ. Staatscanzley. 25 Bände, 1772 — 1782, nebst Register über die ersten 10 Bände. 8. (Auch unter dem Titel: Neue europ. St. C. 31. — 55. Band.) 8) J. A. Reuss teutsche Staatskanzley, 39 Theile, 1783 — 1800. 8. Dann folgen: der Jahrgang 1799, in 8 Bänden, 1800 — 1801; der Jahrgang 1800, Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat. in 5 Bänden, 1802 u. 1803; der Jahrgang 1801, in 3 Bänden, 1802 — 1803. 8. 9) Der Reichsdeputations- Recess (vom 25. Febr. 1803), mit historischen, geograph. u. statist. Erläuterungen und einer Vergleichungstafel, von A. C. Gaspari . 2 Theile. Hamb. 1803. 8. (Von dem Reichsdeputations-Hauptschluss erschienen auch mehrere Ausgaben, ohne Anmerkungen, in fol., 4. u. 8.) Dazu gehört noch: Protocoll der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg. Regensb. 1803. 2 Bände, und 4 Bände Beilagen. 4. Für das europäische Völkerrecht: Leibnitz. Lünig. du Mont. Rousset . J. J. Schmauss cor- pus jur. gentium academicum (1096 — 1731). T. I. et II. Lips. 1730. 8. F. A. W. Wenck codex juris gentium (1733 — 1772). T. I. II. et III. Lips. 1781. 1786. 1796. 8. G. F. de Martens Recueil des principaux traités (1761 — 1801). T. I. — VII. à Göttingue 1791 — 1801, und Supplément au Recueil etc. T. I — IV. ibid. 1802 u. 1808. 8. Abrégé de l’histoire des traités de paix entre les puissances de l’Europe, depuis la paix de Westphalie. Par Mr. Koch . à Basle. IV. Vol. 1796. 1797. 8. C. D. Voss Geist der merk würdigsten Bünd- nisse und Friedensschlüsse des achtzehnten Jahrhun- derts. Gera, Th. I — V. 1801 u. 1802. Desgl. des neunzehnten Jahrh. Th. VI u. VII, 1803 u. 1804. 8. Für das öffentliche Recht, während des rheinischen Bundes: Joh. Zintels Entw. e. Staatsrechtes für d. rhein. Bund. München 1807. 1598. 8. C. S. Zacha- riæ jus publ. civitatum quae foederi Rhenano adscriptae sunt. Heidelb. 1807. 84 S. 8. W. J. Behrs system. Darstell d. rhein. Bundes. Wirzb. 1808. 8. J. L, Klübers Staatsr. des Rheinbundes. Tüb. 1808. 8. Für das ehemalige teutsche Staatsrecht: 1) Jo. Jac. Mascov principia juris publici. 1729. 1738. 1744 1750. 1759, vermehrt u. interpolirt von H. G. Francke , des teutschen öffentlichen Rechtes. 1769. Wien; 1781. 8. 2) Von Jo Steph. Pütter : Ele- menta juris publ. 1754. 1756. 1760 1766. Nova epitome jur. publ. 1757. Kurzer Begriff des t. Staatsr. 1764. 1768. Institutiones jur. publ. 1770. 1776. 1782. 1787 1792. 1802. (Teutsch von C. A. F. Gr. v. Hohenthal , mit Anmerk. von F. W. Grimm . 2 Bände, 1791 — 1793.) Tabulae juris publ. synopticae. 1773. 1787. 3) Jo. Henr. Christ. de Selchow elem. juris. publ. germ. T. I. 1769. 1782. T. II. 1772. 1794. 4) Jo. Lud. Klübers Einleit. zu einem neuen Lehrbegriff des t. Staatsr. Erl. 1803. 8. 5) Just. Cph. Leist Lehrb. des t. Staatsr. Gött. 1803. 2. Aufl. 1805. 8. 6) Nic. Thad. Gönners t. Staatsr. Landsh. 1804. 8. 7) Th. Schmalz Handb. des t. Staatsr. Halle 1805. 8. 8) Andr. Jos. Schnauberts Lehrb. des t Staatsr. Bd. I. Jena 1806. 8. 9) Abrégé chronologique de l’histoire et du droit public d’Allemagne, par Mr. (Chr. Fréd.) Pfeffel (de Kriegelstein). à Paris 1754 à Mannh. 1758. à Paris 1760. 1766. verm. u. verb. ebendas. 1772. 2 Bde. in 4. u. 8. Für das heutige teutsche öffentliche Recht, sind einst eigene Systeme zu erwarten. Für das vormalige teutsche St. R. sind die wichtigsten: 1) J. F. Pfeffingeri Vitriarius illustratus Friburg. 1691. 8. edit. II. auct. Gothæ , T. I. et II. 1698 et 1699. 4. edit. III. auct. ibid. T. I. sine anno (1712) T. II. sine anno (1718) T. III. sine anno (1725). T. IV. 1730. Auch mit der Jahrzahl 1731. 4. edit. IV. ibid. T. I. — IV. 1739. 4. edit. V. T. I. — IV. Francof. 1754. 4. (Hiezu ge- hört, als Register, C. G. Riccii Repertorium. Gothae (1741). 4. ed. II. Francof. 1776. 4. Auch bei der frankfurter Ausgabe des Vitr. illustr. von 1754.) 2) J. J. Mosers a) teutsches Staatsr. 50 Theile, 1737 — 1753. 4. Zusätze, 2 Theile. Register, 1754. b) Neues Staatsrecht, unter 22 verschiedenen Titeln, in fast eben so viel Quartbanden, zusammen ungefähr 130 Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat. Alphabete. 1766 — 1775. Ein Band Register, 1775. Zu- sätze, 3 Bände, 1781, 1782, 1783. 4 ( Pütters Lit. I. 417. ff.). 3) J. C. Majers teutsches geistl. Staatsr. 2 Theile. 1773. Weltliches Staatsr. 3 Theile, 1775 u. 1776. 8. 4) (J. B. Fölsch ) Erklärung des t. Staatsr., nach Pütters kurzem Begriff und den Vorles. auf der wiener hohen Schule. Wien 1793. 8. 5) G. F. Hæ- berlins Handbuch des t. Staatsr., nach dem System des Hrn. G. J. R. Pütters . 1. u. 2. Band, 1794. 3. Band 1797. 8. 6) J. St. Pütters historische Entwi- ckelung der heutigen Staatsverfassung des t. Reichs. 3 Theile. Gött. 1786. Zweite Aufl. 1788. Dritte 1798. gr. 8. Die zu dem ehemaligen teutschen Staatsrecht gehörigen, s. in Klübers Lehrbegriff des t. St. R. §. 14, Note b. n. 2. und §. 17, Note g. Zu Erläuterung der rheinischen BundesActe: G. H. v. Bergs Abhandlungen zur Erlänterung der rhein. BundesActe. Hannov. Th. I. 1808. 8. Zu Erläuterung der teutschen BundesActe: J. L. Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congresses überhaupt, u. insonderh. über wich- tige Angelegenheiten des t. Bundes. Abth. I — III. Frankf. 1816. 8. Ebendess . StaatsArchiv des t. Bundes, Heft I, S. 39 ff. Heft II, S. 125 ff. Fehlen bis jetzt noch. Schriften dieser Art, werden unten an den gehörigen Orten angeführt. J. N. F. Brauers Beiträge zu einem allgemeinen Staats- recht der rheinischen Bundesstaaten, in 50 Sätzen. Carls- ruhe 1807. 8. Das Staatsrecht der rhein. Bundesstaa- ten, u. das rhein. Bundesrecht, erläutert in e. Reihe v. Abhandlungen, von K. S. Zachariæ . Heidelb. 1810. 8. des teutschen öffentlichen Rechtes. Von ältern Werken gehören hieher: J. C. Lünigs bibliotheca deductionum, verm. von G. A. Jenichen . 1745. 8. (C. S. v. Holzschuhers ) DeductionsBiblio- thek von Teutschland. Th. I. 1773. II. 1779. III. 1781. IV. 1783. 8. (Der 3. u. 4. Theil von J. C. Sie- benkees .) C. F. Hempels allgem. europ. StaatsrechtsLexicon. 1751 — 1755 9. Bände in 4. Repertorium reale prag- mat. juris publ. et feud., mit Buders Vorrede. Jena 1751. 4. umgearbeitet und vermehrt unter folgendem Titel: Repertorium des t. Staats- u. Lehnrechtes, von H. G. Scheidemantel . Leipz. Th. I. (A—E) 1782. II. (F — K) 1783. — von C. F. Hæberlin III. (L — O) 1793. IV. (P — R) 1795. gr. 4. Vergl. oben §. 12 f. III. Capitel . Auflösung der teutschen Reichsverbin- dung. Stiftung des rheinischen und des teutschen Bundes . §. 25. Staatsrechtliche Stärke u. politische Schwäche der teutschen Reichsverbindung . Zu einem hohen Grad von Bestimmtheit und Vollständigkeit, war das staatsrecht - Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind. liche System der teutschen Reichsverbin- dung ausgebildet. Aber auffallend schwach, zum Theil sich selbst widersprechend, war der politische Charakter des teutschen Reichs a ) geworden, in dem innern und äus- sern Staatsverhältniss, auch in den Territo- rien. Bei innerer Schwäche, bei der nicht seltenen Ueberhebung mächtiger Beherrscher teutscher ParticulärStaaten über die Gesetze, bei dem AllianzSystem, welchem viele Lan- desherren in der neuern Zeit den Vorzug gaben vor dem verfassungsmäsigen Schutz der Reichsverbindung b ), bei der mindern Wirk- samkeit des Reichs im Ganzen für kriege- rische Verhältnisse, war ungeforderter Ein- fluss von Aussen nicht schwer. Entschei- dend sogar für die Fortdauer der Reichsver- bindung, konnte solcher wirken, sobald die beiden teutschen Hauptmächte ihm zu wi- derstehen verschmäheten, oder nicht ver- mochten. Schilderung desselben, in Klübers Einl. zu e. n. Lehr- begr. des t. Staatsr., §. 76 ff. Schilderungen, in der Note des franz. Geschäftträgers an d. allgem. Reichs- versammlung, v. 1 Aug 1806, in d. Europ. Annalen , 1806, IX. 239; in d. EntsagungsUrkunde der rhein. Bundesgenossen, bei d. Reichsversamml. übergeben am 1. Aug. 1806, eberdas . 243, u. in d. Polit. Journal , 1806, S. 776; in d. Schreiben des KurErzkanzlers an die Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. Reichsversamml., v. 28. Mai 1806, in d. Polit. Journal , 1806, S, 593. Eigenen Willen verliert die Schwäche, im Bunde mit der Macht. — (Ueber die neuere Politik der teutschen Höfe, s. ( Pahls ) NationalChronik der Teutschen, 1805, St. 3. §. 26. Schwächende Einwirkungen von Innen und von Aussen . Erschüttert in seiner Grundfeste ward das teutsche Reich, durch den ihm aufge- drungenen Krieg mit Frankreich a ) (22. März 1793—9. Febr. 1801); durch TrennungsPolitik, insbesondere durch Separat-Friedensschlüsse und Neutralität teutscher Fürsten b ) (seit dem 5. April 1795); durch Streben Einzelner nach Vergrösserung mit teutschen Landesbezirken c ); durch Abreissung der teutschen Staaten auf der linken Rheinseite, in Folge des lüne- viller Friedens (9. Febr. 1801); durch in dem- selben Frieden festgesetzte, fast allgemeine Secularisation der geistlichen ParticulärStaa- ten, und ein weit greifendes Entschädigungs- System, beides angenommen und ausgeführt in dem, unter französisch-russischem Ein- fluss errichteten, ReichsdeputationsHaupt- schluss vom 25. Febr. 1803 d ). Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind. M. J. Schmidts Geschichte der Teutschen, fortges. v. J. Milbiller , Bd. XXI. (1807. 8.), S. 22—320. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 58, Note b. Europ. Annalen, 1806, IX. 244. Note ** Vergl. des grossen Kurf. Friedrich Wilhelms Erklärung, in d. Po- lit. Journal, 1806, S. 608. Klüders Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 398 ff. A. C. Gaspari ’s DeputationsRe- cess. Th. I u. II. Hamb. 1803. 8. „Avec la pleine souveraineté“. Napoleons Decret, datirt Paris 15. März 1806. §. 27. Napoleons vorbereitende ZerstörungsVersuche . Nur scheinbar war die neue und ver- mehrte Stärke, welche dem teutschen Reich, nach Napoleons Versicherung a ), durch den ReichsdeputationsHauptschluss sollte zu Theil geworden seyn. Der Eroberer erneuerte und vervielfältigte seine vorbereitenden Zerstö- rungsversuche . Russlands Bemühung, ihnen, durch ein von den nord-europäischen und nord-teutschen Staaten mit ihm zu schlies- sendes fortwährendes Bündniss, Einhalt zu thun b ), waren fruchtlos. Napoleon bemäch- tigte sich der hannöverischen Staaten (Jul. 1803). Er versicherte sich, durch Allianz- Verträge, der Streitkräfte Baierns, Wirtem- Sriftung d rhein. u. d. teutsch. Bundes. bergs und Badens c ). Er hatte, nach einem neuen Krieg mit Oestreich, in welchem er das preussische neutrale Gebiet in Franken durch unbewilligten TruppenDurchmarsch verletzte, durch den presburger Frieden (26. Dec. 1805) Oestreichs Macht abermal be- deutend geschwächt, Baiern vergrössert, und nicht nur den Kurfürsten von Baiern und Wirtemberg die Königswürde, sondern auch ihnen und dem Kurfürsten von Baden eine relative Souverainetät d ) verschafft. Im Febr. 1803. Europ. Annalen, 1803, II. 145 f. Russischer (noch ungedruckter) Entwurf eines Bundes der genannten Staaten, dessen Häupter und Protectoren Russland und Preussen seyn sollten, vorgelegt zu Ber- lin im Herbst 1803. Sept. — Dec. 1805. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 134, Note b; §. 135, Note c. (K. F. A. P. v. Dalwigks ) Publicist. Erörterung der in d. presb. Fr. begründeten Souverainetät der Häuser Baiern, Wirtemberg u. Baden. Hadamar 1806. 8. Rhein. Bund, IV. 68 ff. Zufällige Gedanken — — ob durch die rhein. BundesActe den neuen Souveränen eine grös- sere Gewalt beigelegt worden sey, als sie vorhin ge- habt haben? (Ohne Druckort) 1807. 8.) S. 19. §. 28. Fortsetzung . Napoleon hatte Preussen genöthigt, gegen Abtretung Ansbachs, Neufchatels, und des Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind. clevischen Landesbezirks auf der rechten Rheinseite, das Kurfürstenthum Hannover von ihm anzunehmen a ). Er hatte, ohne Wi- derspruch von teutscher Seite, das Herzog- thum Berg und die Reste des Herzogthums Cleve auf der rechten Rheinseite, sogar mit voller Souverainetät b ), an seinen Schwa- ger, den Prinzen und GrossAdmiral von Frankreich, Joachim Mürat, abgetreten. Er hatte zu München (März 1806) Unterhand- lungen mit Baiern, Wirtemberg und Baden eingeleitet, um diese Staaten, mit gleichzei- tiger Unterordnung aller benachbarten min- dermächtigen Landesherren und Reichsun- mittelbaren, sonach fast das ganze südliche Teutschland, von Oestreichs politischem, und von des Kaisers und Reichs staatsrecht- lichem Einfluss möglichst frei zu machen c ). Er hatte wichtige MilitärPuncte auf der rech- ten Rheinseite, nämlich das Fort und Städt- chen Kehl, Cassel (bei Mainz), Kostheim, die ganze St. PetersInsel, und den militä- rischen Theil der Festung Wesel, sich züge- eignet d ). Er hatte seinen Oheim, den Car- dinal Fesch, zum Coadjutor und Regierungs- Nachfolger des KurErzkanzlers und ersten teutschen Reichsstandes ernannt e ). Auch hatte Schweden , als Herzog von Vorpommern, Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. von der teutschen Reichstagsversammlung sich abgesondert f ). So — war das teutsche Reich, durch die That schon, seiner Auflösung nahe gebracht g ). Tractate mit Preussen, zu Paris am 15. Febr. 1806; u. vorher zu Wien am 15. Dec. 1805. Polit. Journal, 1806, S. 225 ff., 282, 289, 329, 340, 342, 383, 437, 505 u. 943. „Avec la pleine souveraineté“. Napoleons Decret, da- tirt Paris den 15. März 1806. Napoleon hatte kurz vorher den clevischen Landesbezirk von Preussen, das Herzogthum Cleve von Baiern sich abtreten lassen. Des franz. Gesandten Otto (noch ungedrucktes) Projet de convention etc., datirt München den 19. März 1806. Vergl. Klübers Uebersicht d. diplom. Verhandl. d. w. Congr., S. 120, Note. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 61. Der KurErzkanzler meldete (28. Mai 1806) der Reichs- versammlung. Er habe sich den Cardinal von dem Papst zum Coadjutor u. Nachfolger erheten . Polit. Journal, 1806, S. 592. K. Franz II. Gegenerklärung, ebendas. S. 762. Note des schwed. ComitialGesandten v. 13. Jan. 1806, in d. Polit. Journal, 1806, Jan., S. 106. Mildernde Erklärung in e. Circular des schwed. CabinetSecre- tärs, v. 5. Jul. 1806, ebendas. Jul., S. 176. u. in einer Rede des Königs am 7. Aug. 1806, ebendas. S. 818. Napoleons vorbereitende Erklärung, wenn nicht schon zu Stiftung des rhein. Bundes, doch zu naher Umwand- lung des teutschen Reichs; in einem, bald nach dem presburger Frieden erlassenen Schreiben an den pariser Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind. Senat aus München datirt v. 12. Jan. 1806, in den Europ. Annalen, 1806, IX. 223. Polit. Journal 1806, S. 178. Der rheinische Bund, erklärte er hinterher, sey nur eine natürliche Folge und die nothwendige Vervollständigung des presb. Friedens; Er wolle nur rechtlich festsetzen, was factisch schon seit mehreren Jahrhunderten existirt habe. Man s. seine Erklär. an die t. Reichsversamml. v. 1. Aug. 1806, u. s. Schrei- ben an d. Fürsten Primas v. 11. Sept. 1806; in d. Europäischen Annalen, 1806, IX. 223 u. 240. Polit. Journal 1806, S. 333. Rhein. Bund, II. 240. Ver- glichen mit der franz. Erklärung v. 22. Febr. 1803, in den Europ. Annalen, 1813, II. 145 f. Auch ward das teutsche Reich schon in dem presburger Fr., Art. 7, „confédération germanique“ genannt. §. 29, Napoleons Uebermacht u. Entschluss zu gänzlicher Vernichtung der Reichsverbindung . Mächtig hatte schon seit 1793 Frankreich , mächtiger noch (§. 27 f.) seit 1799, insbe- sondere Napoleon , auf das Schicksal des teutschen Reichs gewirkt. Nicht nur be- herrschte dieser jetzt unmittelbar Frankreich und das Königreich Italien, sondern er hatte auch, seit dem presburger Frieden, zwei seiner Brüder auf Königsthrone gesetzt, in Neapel a ) und in dem, durch ihn aus der batavischen Republik in ein Königreich ver- wandelten, Holland b ); und ausserdem war er noch in dem Besitz ansehnlicher födera- Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. tiver Macht. — Auch hielten, selbst nach dem presburger Frieden, zahlreiche fran- zösische Heere einen grossen Theil des süd- lichen und nördlichen Teutschlandes, sogar die östreichische Grenzfestung Braunau, be- setzt, und ein AllianzVertrag hielt Preussen mit Frankreich vereinigt c ). Mehrere teutsche Fürsten, überzeugt, dass Kaiser und Reich vor Frankreichs Macht sie nicht schützen könne, wendeten sich, einzeln , um ihre Existenz, und vielleicht Vergrösserung, an Napoleon. — In solcher Lage hatte dieser Kaiser der Franzosen (gegen die Mitte des Jahres 1806), erwogen, dass eine plötz- liche Trennung des teutschen Reichs , und die Verwandlung seiner meisten Parti- culärStaaten in französische Schutz- staaten , Oestreichs und Preussens Macht bedeutend schwächen, die seinige beträcht- lich mehren werde; auch werde, bei der so eben vernommenen beharrlichen Weigerung Russlands, abgesondert von dem mit ihm alliirten England, Frieden mit Frankreich zu schliessen d ), bei der wahrgenommenen Unentschlossenheit Oestreichs, die teutsche Reichskrone an Frankreich abzutreten, die Vertheidigung neuer, und zwar völlig ent- scheidender, Schritte in Teutschland, ihm (4) Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind. nicht schwerer, eher leichter, fallen, als die Behauptung dessen, was in Neapel, in Hol- land, und anderswo von ihm schon gesche- hen war. In dieser Lage der Dinge, erwachte und reifte zugleich, ohne Unterhandlung, in dem Geiste Napoleons, mitten unter riesen- haften Entwürfen im raschesten Wechsel der Begebenheiten, die Idee von gänzlicher Vernichtung der teutschen Reichsverbin- dung, und von Stiftung des rheinischen Bundes, unter seinem Schutz e ), als Mittel zu Erwerbung der von ihm beabsichtigten Alleinherrschaft. Napoleons Decret, Patis v. 30. März 1806. Polit. Journal, 1806, S. 380. 289. 533. Tractat zu Paris, v. 24. Mai 1806. Polit. Journal, 1806, S. 548. 575. Provisor. Convention zu Wien, 15. Dec. 1805. Tractat zu Paris, 15. Febr. 1806. Polit. Journal, 1806, S. 283, 239, 383 u. 943. Der russische Staatsrath Oubril war am 6. Jul. 1806 (nach Andern am 9. Jul) in Paris angekommen, und hatte anfangs gegen einen Separatfrieden sich erklärt. Nachber schloss er doch einen solchen, am 20. Jul. 1806, dem aber Alexander die Ratification versagte. Polit. Journal, 1806, S. 870, 934, 938, 939, 941 u. 978. Staatsgeschichte Europa’s von d. presburger Fr. bis zum Fr. von Tilsit (Tub. 1809. 12.), S. 57 ff. L. G. Bredows Chronik des Jahrs 1806. Leipz. 1809. 8. Schmidts Gesch. d. Teutschen a. a. O. Nic. Vogt , Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. die teutsche Nation u. ihre Schicksale. Frankf. 1810 4. Das t. Reich u. der rhein. Bund, e. Parallele v. W. J. Behr , in d. RheinBund, XVIII. 418. XIX. 99. Vergl. ebendas. XI. 189. XXI. 361. XXII. 3. Europa nach dem Fr. von Presburg; in d. Journal f. Geschichte, Statistik u. Staatswissensch., St. III. (Münster 1806. 8.) S. 61 ff. Ueber die Unterjochnng Teutschlands; ebendas. St. II. S. 148 — 157. Ueber die politische Stellung der europ. Staaten kurz vor, und gleich nach d. Fr. v. Presburg (1806. 8.) S. 86—126. §. 30. Stiftung des rheinischen Bundes . So empfieng das tausendjährige Reich der Teutschen, in der rheinischen Bun- desActe a ), sein Vernichtungsurtheil aus Napoleons Hand. Verkündigt ward solches, zuerst Abgeordneten der zu Bundesge- nossen ernannten teutschen Reichsstände, zu Paris am 12. Jul. 1806, in dem Namen des eigenmächtig handelnden Protectors, von sei- nem Minister der auswärtigen Angelegenhei- ten, dann der teutschen Reichsversammlung, am 1. Aug. 1806, in dem Namen des Pro- tectors b ) und der Bundesgenossen c ). Ohne Weigerung und unverweilt folgte, von dem letzten Kaiser der Teutschen, Franz II., dem vier und funfzigsten seit Carl dem Grossen, dem zwanzigsten aus dem habsburger Stamm Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind. die Niederlegung der reichsober- hauptlichen Würde und der damit ver- bundenen Kaiserkrone d ). Die Einwei- sung der Bundesfürsten in ihre neuen Staa- ten, geschah durch französische Commissa- rien e ). Eingang v. Art. 1, 2, 3 u. 11. Geschlossen ward die BundesActe zu Paris, 12. Jul. 1806, ratificirt von dem Protector zu St Cloud, 19. Jul., von den Bundesfür- sten zu München, 25. Jul. 1801, und unverweilt voll- zogen; Alles unter dem Schwert Napoleons. Vergl. BundesActe, Art. 40. Europ. Annalen, 1806, IX. 239. Polit. Journal, 1806, Aug., S. 776. — Dennoch fragt man nach der Befugniss der Bundesfürsten, ihre Verbindung mit dem teutschen Reich aufzukündigen. Vergl. Wiesand in dem Rhein. Bund, LIII. 287 f. Ebendas. 243, und die historische Anmerkung daselbst, in der Note **. Polit. Journal, 1806, Aug., S. 850. AbdicationsUrkunde, datirt Wien 6. Aug. 1806; in den Europ. Annalen, IX. 249, u. Polit Journal, 1806, S. 859. Mitgetheilt ward sie den reichsständischen Gesandten zu Regensburg, durch den ostreichischen Gesandten daselbst, am 11. Aug. 1806. Schon 1804, 11. Aug., hatte Franz II. den Titel Erbkaiser von Oestreich angenommen. Rhein. Bund, II. 216. 262. 270. XV. 458 ff. §. 31. Fortsetzung . Durch zugenöthigte Absonderung von der teutschen Reichsverbindung, verschafften sich Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. die Bundesfürsten politische Selbsständigkeit, unter dem Gebot Napoleons. Dieser erklärte einen Theil der bisherigen teutschen Terri- torialRegenten für souverain , einen andern für unterworfen , der Oberhoheit einzelner Bundesfürsten a ). An die Stelle des teutschen Reichs, trat, doch nur für die meisten b ) souverain gewordenen teutschen Fürsten, der rheinische (französisch-rheinische, ger- manische) Bund , einseitig und eigenmäch- tig gebildet in dem französischen Cabinet, in dem Augenblick der Mittheilung zu Paris unbedingt angenommen von dort anwesen- den Gesandten der zu Bundesgenossen von dem Protector berufenen teutschen Fürsten. Ueber dieses Alles ward eine Urkunde er- richtet, BundesActe genannt, ihrem Wesen nach einem militärischen Tagsbefehl ähnlich, der Form nach ein Vertrag, zwischen dem Kaiser. von Frankreich auf der einen, den Bundesfürsten auf der andern Seite c ), dann auch zwischen den Bundesfürsten unter sich. Anerkannt ward der Bund, selbst in An- sehung der künftig noch hinzutretenden Sou- veraine, von Russland und Preussen , in den Friedensschlüssen zu Tilsit vom 7. und 9. Jul. 1807 d ). Garantirt ward die Integrität der rheinischen Bundesstaaten Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind. von Russland , in demselben Friedens- schluss e ). Unterwerfung teutscher reichsständischer Territorial- herren unter Bundesfürsten, jener als Standesherren . Ein Theil der teutschen Staaten wurde in den Bund nicht aufgenommen, und auch Bundesfursten nicht un- terworfen. Ihm ward daher bundesfreie Souverainetät zu Theil. Napoleon sagte zu Paris, in der Rede bei Eröffnung des Corps legislatif, am 16. Aug. 1807: „La France „est unie aux peuples de l’Allemagne par les lois de „la confédération du Rhin“. — Vergl. Der rheinische Bund, oder des Löwen Gesellschaft. Teutschland 1814. 8. Russischer Fr. Art. 15. Preussischer Fr. Art. 4. Art. 25. — Periodirung der EntstehungsGeschichte des Bundes. Vergl. Rhein. Bund, XV. 458. LX. 454. §. 32. Erweiterung u. Verminderung des rheinischen Bundes . I) Die rheinische Conföderation, ur- sprünglich, laut der BundesActe, nur für SüdTeutschland gestiftet, erweiterte sich, innerhalb zweier Jahre, bis an die Küsten der Ost- und Nordsee. Vom Dec. 1806 bis in den Oct. 1808, wurden zu den sechzehn ursprünglichen rheinischen BundesSouverai- nen, noch drei und zwanzig andere teutsche Könige und Fürsten, einseitig von dem Pro- Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. tector, in den Bund aufgenommen a ). II) Mit derselben Einseitigkeit und Willkühr, wo- mit Buonaparte den Bund gestiftet und er- weitert hatte, entzog er demselben wieder, im Dec. 1810, die Herzogthümer Oldenburg und Arenberg, und die Fürstenthümer Salm- Salm und SalmKyrburg, indem er diese Lan- der, so wie verschiedene Bezirke des König- reichs Westphalen und des Grossherzogthums Berg, ihren Regenten entriss und mit Frank- reich vereinigte b ). Klübers Staatsr. d. Rheinb. §. 33, Note b, u. 77 ff. Rhein. Bund, XVII. 320. XVIII. 473. XXII. 158. XXVIII. 151. Rhein. Bund, XXVIII. 151. LI. 455. LII. 147. LIII. 309. LVIII. 117. §. 33. Dauer u. Ende des rheinischen Bundes . I) Sieben Jahre lang, und etliche Mo- nate, dauerte der rheinische Bund, der That nach nicht als Bund teutscher, unter diesem Namen vereinigter Fürsten unter sich, son- dern als Bund Napoleons mit diesen Fürsten. Dieser politische Abentheurer, der, unbe- kümmert um Anderer Trümmer, wie Homers Götter, mit drei Schritten am Ende der Welt Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind. seyn wollte, bediente sich der Bundesform als eines Vorwandes, die Streitkräfte der Staa- ten jener Fürsten für seine nie endenden Kriege, die ganze Staatenmasse für sein abentheuerliches ContinentalSystem, und je- den einzelnen Staat im Innern für seine sul- tanische Launen zu benutzen. Unwidersteh- lich waren seine Machtgebote in den teut- schen Staaten, besonders seitdem er auch Preussen und den grössten Theil Polens durch die tilsiter Friedensschlüsse (7. und 9. Jul. 1807) seinem gebietenden Einfluss unterwor- fen, und Oestreichs Macht durch einen drit- ten Krieg und den wiener Frieden (14. Oct. 1809) abermal bedeutend geschwächt hatte. II) Eine Völkerschlacht bei Leipzig (16. — 19. Oct. 1813), verjagte die Macht des Tyrannen aus den Staaten der Bundes- fürsten. Jeder dieser Fürsten, von der ihm aufgedrungenen politischen Vormundschaft befreit, entsagte nun, ausdrücklich oder stillschweigend, dem so genannten rheinischen Bund, diesem schmählichen Denkmal teut- scher Unterjochung. Die Entsagung geschah durch Verträge a ) mit den verbündeten Mäch- ten, durch Beitritt zu den Allianzen wider Frankreich im Jahr 1813 b ), und wider Buo- naparte im Jahr 1815 c ), durch Errichtung Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. des teutschen Bundes. Diese Entsagung, und mit ihr die gänzliche Vernichtung des erzwungenen, widernatürlichen Bundes, er- hielt ihre unwiederrufliche Bestätigung durch die damit übereinstimmende Erklärung der vier grossen verbündeten Mäch- te d ) (Oestreich, Russland, England und Preussen), welche zu Wiedereroberung und Erhaltung der Freiheit von Europa, sich mit seltener Eintracht und festem Willen das Wort gegeben hatten. In dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814, Art. 6, trat auch Frankreich , frei von napoleonischer Herrschaft, dieser Erklärung bei. Die meisten dieser Verträge wurden im Nov. und Dec. 1813 zu Frankfurt geschlossen. Hallische Allgem. Lit. Zeit. 1814, Num. 231. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. I, Heft 2, S. 54. Bauers, Behrs u. Schotts allgem StaatsCorrespondenz, Bd. I, Heft 1 (1814), Num. 1. C. Jaup über die Auflösung des rhein. Bundes u. der schweizer VermittlungsActe. Giesen 1814. 8. In den in voriger Note angef. Verträgen. Klübers angef. Acten etc. Bd. II, S. 273. Bd. IV, S. 427 u. 431. Vergl. Klübers angef. Acten, Bd. I, Heft 1, S. 108 u. 122. Pariser Fr. v. 1814, Art. 6. Acte final du congrès de Vienne, art. 53 — 64 et 118. Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind. §. 34. Errichtung des teutschen Bundes . I) Nach Auflösung des rheinischen Bundes, ward eine Wiederherstellug des teut- schen Reichs und der Kaiserwürde , selbst mit verbesserter Grundverfassung, nicht für räthlich erachtet a ). Vielmehr ward II) in dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814 b ), festgesetzt, dass „die Staaten Teutschlands unabhängig , und durch ein Föderativ - Band vereinigt seyn sollten“. III) Für Errichtung und Ausbildung dieses Staaten- vereins, wurden auf dem wiener Congress, 1) von Oestreich und Preussen eine Reihe von Entwürfen , zu einem Grundvertrag des zu errichtenden Bundes, vorgelegt c ); es wurden 2) von den Bevollmächtigten fünf teutscher Höfe (Oestreich, Preussen, Baiern, Hannover, Wirtemberg) Vorberathschla- gungen über den Inhalt des Grundvertrags gehalten (Oct. und Nov. 1814), aber ohne Erfolg d ); endlich kam es 3) in den letzten Wochen des Congresses, nicht ohne sicht- bare Eile e ), noch zu allgemeinen Be- rathschlagungen der Bevollmächtigten aller künftigen Bundesgenossen (Wirtemberg und Baden ausgenommen f ), über den zu Stiftung d. rhein u. d. teutsch. Bundes. schliessenden Grundvertrag g ); welche 4) die Abfassung und Unterzeichnung der Bundes- Acte vom 8. Jun. 1815 zur Folge hatten, und mit solcher, für acht und dreissig teutsche SouverainStaaten, die Errichtung des teutschen Bundes h ). Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr. S. 59, 60, 61, 123 ff. u. 547. Antrag des Papstes, ebendas. S. 476 ff. 501. 548. 564. Klübers Acten des w. Congr., Bd. I, Heft 1, S. 15 u. 123 ff. Schon in dem AllianzVertrag von Chaumont v. 1. März 1814, soll dasselbe festgesetzt seyn. Klü- Bers Uebersicht S. 122, Note 1. Klübers Bericht davon, in dessen Acten etc. Bd. II, S. 293 ff. Ebendess . Uebersicht etc., S. 61 ff. Klübers Uebersicht etc., S. 20 f. 59. Die Protocelle stehen in Ebendess . Acten etc., Bd. II, S. 64 ff. Klübers Uebersicht etc., S. 132 f. u. 144. Von den bekannten Ursachen dieser Ausnahmen, s. Klübers Bericht, in dessen Acten etc., Bd. II, S. 570 ff. Ebendess . Uebersicht etc., S. 134 f. Klübers Uebersicht etc., S. 132 ff. Die Protocolle vom 23. Mai bis 10. Jun. 1815, stehen in Ebendess . Acten ect., Bd. II, S. 324 ff. Vergl. Allgem. geograph. Ephemeriden, 1816, Jan., S. 13 ff. Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit IV. Capitel . Uebersicht des öffentlichen Rechtes zur Zeit des teutschen Reichs, und des rheinischen Bundes. Verhaeltniss des neuen teutschen öffentlichen Rech- tes zu dem Staatsrecht des teutschen Reichs, zu und dem öffentlichen Recht des rheinischen Bundes . §. 35. Staatsverfassung zur Zeit des teutschen Reichs . Das teutsche Reich war eine, aus un- tergeordneten Staaten zusammengesetzte, sehr eingeschränkte Wahlmonarchie. Die Reichs- Staatsgewalt war organisirt, 1) auf einen Kaiser (ein verfassungsmäsiges, wählbares Oberhaupt), und 2) auf eine Corporation von Reichsständen . Diese, in drei Col- legien (das kurfürstliche, fürstliche und reichs- städtische) abgetheilt, bildeten, nebst dem Kaiser, die Reichsversammlung (Reichs- tag) oder Kaiser und Reich . Dem Kaiser und Reich stand die Reichsregierung des t. Reichs u. des rhein. Bundes. zu; doch mit Ausschluss gewisser Re- servatrechte des Kaisers. Für Matricu- larWesen, zu Vertheilung der Reichssteuern und zu Aufstellung eines Reichskriegsheers, für Münz- und Reichs Polizeiwesen, für Voll- ziehung reichsgerichtlicher Erkenntnisse, und für verschiedene andere Gegenstände, war das Reich, geographisch-politisch, in Kreise eingetheilt. Zu Handhabung der Reichsju- stiz über Reichsunmittelbare, und in höch- ster Instanz auch über Reichsmittelbare, wa- ren zwei höchste Reichsgerichte be- stimmt, das Reichskammergericht und der Reichshofrath. In Ermangelung oder Ver- hinderung des Kaisers, ward dessen Stelle in der Reichsregierung grösstentheils vertre- ten durch zwei Reichsverweser (Reichs- Vicarien), die Kurfürsten von der Pfalz und von Sachsen, durch jeden besonders in einem bestimmten Bezirk (VicariatBezirk), von bei- den gemeinschaftlich auf der Reichsversamm- lung und an dem Reichskammergericht. §. 36. Reichshoheit und Landeshoheit . In dem teutschen Reich war eine zwei- fache Staatsgewalt ; eine unabhängi- ge und eine untergeordnete . Die erste Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit erstreckte sich über den Reichsstaat, das Reich im Ganzen; sie war dem Kaiser und dem Corpus der Reichsstände anvertraut, und hiese Reichs-Staatsg ewalt oder Reichs- hoheit . Die andere beschränkte sich auf die Grenzen eines jeden der besondern Staa- ten, welche integrirende Theile des teut- schen Reichs ausmachten; sie war dem re- gierenden Subject eines solchen Particulär- Staates anvertraut, und hiess Territorial- Staatsgewalt oder Landeshoheit (su- perioritas territorialis). Diese Landesho- heit war eine, der Reichshoheit unterge- ordnete Staatsgewalt, über einen Particulär- Staat des teutschen Reichs a ) Teatsche Landeshoheit und Souverainetät , waren nicht Gegensätze. Fast alle wesentlichen Rechte der letzten; waren auch in der ersten begriffen; nur nicht alle, und nicht alle unbeschränkt von Aussen. Daher ward die letzte von Manchen auch HalbSouverainetät, majestas analoga, jus summi imperii aemulum, genannt. — Das Verhaltniss zwischen Reichshoheit und Landeshoheit, war auch nicht wie jetzt dasjenige zwischen Oberho- heit und Standesherrlichkeit . §. 37. Einheit des Reichsstaates. Trennung der Particalär Staaten . Getrennt und unabhangig von einander, vereinigten alle ParticulärStaaten, als Theile des t. Reichs u. d. rhein. Bundes. sich zu einem Ganzen, dem Reichsstaat . Diese Einheit begründete die Subordina- tion Aller, unter die Reichshoheit. Den- noch geschah die Ausübung der Landeshoheit, in jedem besondern Staat nach eigenem Recht, nicht administratorisch für Kaiser und Reich Diese zweifache Staatsform ver- anlasste, in Absicht auf das Staats-Sub- jections-Verhältniss , eine Abtheilung der tentschen Staatsbürger und ihrer Be- sitzungen, in reichsunmittolbare und mittelbare . Beide waren der Reichs - hoheit unterworfen. Aber reichsunmit- telbar war Alles, was einzig der Reichs- hoheit, reichsmittelbar , was zunächst einer Landeshoheit unterworfen war a ). Hievon überhaupt, und insbesondere von den Kenn- zeichen der Reichsunmittelbarkeit und der Mittelbarkeit oder des Landsassiates , s. Klübers Einl. zu e. neuen Lehrhegriff des t. Staatsr. §. 93 ff. §. 38. Grundlagen der t. Reichsverfassung . So gebildet hatte sich die teutsche Reichsverfassung, hauptsächlich durch die goldne Bulle Carls IV. (1356), durch die kaiserlichen Wahlcapitulationen seit Carl V. Einl. IV Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit (1519), durch den westphälichen Frieden (1648), durch Reichsschlüsse, Reichsabschiede und Reichsherkommen a ). Als Stütze für sie, sollte noch in der neuesten Zeit der teutsche Fürstenbund (1784) gelten b ). Pütters histor. Entwickelung der heutigen Staats- verfassung des t. Reichs. 3 Theile Gött. 1786. Zweite Aufl. 1788. Dritte 1789. gr. 8. Auch englisch von Josian Dornford . London 1790 u. 1791. (Johann Müllers ) Darstellung des Fürstenbundes. Zweite Aufl. 1788. 8. C. C. W. v. Dohm über den t. Fürstenbund 1786. 8. u. in Reuss Staatskanzlei, XIII. 196. Klübers Lit. 489. §. 39. Reichsarchiv . Das teutsche Reichsarchiv a ), ist viel- fältig noch jetzt brauchbar, für streitige und nicht streitige Staats- und Privatrechte. Es befand ich an vier Orten: I) Zu Wien , das kaiserliche ReichsHofArchiv, bestehend: 1) aus der geheimen ReichsHofRegistratur, teutscher und lateinischer Expedition, für Staats-, Lehn-, Gnaden- und andere ausser- gerichtliche Sachen, für Teutschland und Italien; 2) aus der ReichshofrathsRegistratur, hauptsächlich für streitige Rechts- und Lehn- sachein; und 3) aus der Registratur des Reichs- des teutsch. Reichs u. des rhein. Bundes. HofTaxamtes. II) Zu Wetzlar , für ältere Sachen auch zu Aschaffenburg , das Ar- chiv des kaiserlichen und ReichsKammerge- richtes. III) Zu Regensburg , das Reichs- tagsDirectorialArchiv b ). IV) Zu Aschaf- fenburg (vorhin zu Mainz), das erzkanz- lerische ReichsHauptArchiv. — Die Ver- waltung und Aufsicht über alle Abthei- lungen des ReichsArchivs, und die Anstel- lung der ArchivPersonen, gebührte dem Kur- fürsten ReichsErzkanzler. Pütters Lit. III. 224. Klübers Lit. 243. Moser von dem röm. Kaiser, 53 f. v. Holzschuhers De- ductions-Biblioth. III. 1689. P. W. Gerckens Rei- sen, III. 56 — 62. F. F. Schal von dem zu Mainz aufbewahrten Reichsarchiv. Mainz 1784. 8. F. X. v. Bergauer von dem teutschen Staate, den Archiven und Registraturen. Wien 1792. 8. Von dem Reichs Erbmarschallamts Archiv zu Regensburg. s. Rhein. Bund. XXI. 445. §. 40. Fortsetzung . Aus den verschiedenen Abtheilungen des ReichsArchivs, können noch jetzt von den Interessenten die nöthigen Acten, Documents und Notizen erlangt werden. Zu deren Ab- lieferung, so wie zu Herausgabe der gericht- (5) Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit lichen Depositengelder und erledigten Revi- sionsSporteln, ward, so viel Wien betrifft, eine eigene HofCommission niederge- setzt a ). Die Verwahrung und Ablieferung der reichskammergerichtlichen Acten und Urkunden, an die nunmehr competen- ten Behörden, so wie die Sorge für ver- schiedene, dem Reichskammergericht anver- traut gewesene Reichscassen, hatte, in dem Zeitraum des rheinischen Bundes, der Fürst Primas , als Souverain der Stadt Wetzlar, übernommen b ). Der Theil des Reichsar- chivs zu Wetzlar , befindet sich jetzt in königlich-preussischer, derjenige zu Aschaf- fenburg , in königlich-baierischer Verwah- rung. Patent K. Franz II. datirt Wien am 4. Febr. 1807. Rhein. Bund, XII. 461. — Die wiener Abtheilung des Reichsarchivs ward, in den östreichisch-französischen Kriegen, 1805 grösstentheils, 1809 aber nur so viel die Urkunden betrifft, nach Temeswar geflüchtet. — Den gan- zen, im J. 1809 zu Wien zurückgebliebenen Theil des Reichsarchivs, liess Napoleon nach Puris abführen. (Jos. Frhrn. v. Hormayr ’s) Archiv für Geographie, Historie, Staats- u. Kriegskunst, I. Jahrg. 1810. (Wien), August. Hartlebens allgem. Justiz- u. Polizei- Blätter, Nov. 1809. — Auch das in Mailand aufbewahrte Archiv der kaiserlichen Plenipotenz in Italien , liess Na- poleon nach Paris bringen. Allgem. Zeitung 1812, Num. 22. — Vermöge des pariser Friedens v. 30. Mai 1814, Art. 31, mussten die aus den eroberten, aber nun des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes. zurückgegebenen Ländern, nach Paris abgeführten Ar- chive und Urkunden zurückgegeben werden. Rhein. Bund, X. 145. XII. 461. §. 41. II) Bundesrecht des rheinischen Bundes . Der rheinische Bund (confédération du Rhin) war ein StaatenSystem , be- stehend aus verbündeten teutschen Souverain- Staaten unter einem Protector (Napoleon), allerseits vereinigt nach Gesellschaftrecht; der Theorie nach ohne, der That nach mit durchaus entscheidender Obergewalt des Protectors. Die B u ndesActe a ) verhiess ein FundamentalStatut und eine Bundes- versammlung , mit einem königlichen und einem fürstlichen Collegium, unter dem Vor- sitz des zum Fürsten Primas des Bundes er- nannten vormaligen Kurfürsten Reichserzkanz- ers; die Bundesversammlung sollte zuglsich Bundesgericht seyn, für alle Streitigkei- ten, welche unter den Bundesfürsten ent- stehen würden b ). Aber weder jenes noch diese, kamen je zu Stande. Gegen den kla- ren Inhalt der BundesActe, nahm der Pro- tector einseitig neue Mitglieder c ) in den Bund auf, und stiess aufgenommene, ihrer Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit Staaten sich bemächtigend, aus demselben (§. 32). Sie ist mehrmal edirt. Am besten, mit verschiedenen andern Urkunden u. Actenstücken, auch den in der B. A. bestatigten Reichsgesetzen, von P. A. Winkopp , zu Frankf. 1808. 8., u. als Anhang in Klübers Staatsr. des Rheinbundes. Vergl. ebendas. §. 32, Note a. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 93 ff. Ebendas. §. 33, Note b, u. 77 ff. §. 42. Fertsetzung . Ein immerwährendes Kriegsbündniss des Bundes mit Napoleon, für alle beider- seitigen ContinentalKriege, stellte die Streit- kräfte der Bundesfürsten fortwährend zur Ver- fügung des, nach Eroberungen und Allein- herrschaft ohne Unterlass strebenden, Pro- tectors. Die Stärke ihrer TruppenCon- tingente , war bestimmt in der BundesActe oder in ReceptionsVerträgen. Aber der Pro- tector forderte, in jedem einzelnen Fall, nach Belieben, und ohne der Bundesversammlung die ihr bedungene Bestimmung, wieviel von dem Contingent mobil zu machen sey, zu überlassen a ). Das Kriegs - und Bündniss- recht des Bundes und seiner Mitglieder, ihr Recht TruppenDurchmärsche zu des t. Reichs u. d. rhein. Bundes. bewilligen, das Recht Neutralität zu be- obachten, Garantie zu leisten, oder sich versprechen zu lassen, Kriegsdienste bei Andern zu nehmen, SubsidienTractate und Frieden zu schliessen, war theils durch die Natur des Bundes, theils durch die Bun- desActe eingeschränkt b ), mehr noch durch den Eigenwillen des allwaltenden Protectors. Dem Gesandtschaftrecht des Bundes und seiner Mitglieder, waren positive Schranken nicht gesetzt c ). Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 124 ff. u. Note b. Ebendas. §. 131 ff. Ebendas. §. 130. §. 43. TerritorialVerhältnisse, kraft des rheinischen Bundes . Die rheinische BundesActe begründete, theils unmittelbar theils mittelbar durch nach- gefolgte Verträge, für Bundesfürsten verschie- dene, grossentheils noch jetzt bestehende, TerritorialVerhältnisse , die als zu dem Bundesrecht gehörig betrachtet wurden. Von dieser Art sind, 1) ausser einem allgemeinen Verzicht der Bundesgenossen auf gegen- wärtige Rechte, welche jeder von ihnen auf Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit Besitzungen des andern haben, oder anspre- chen könnte (unten §. 82), eine Reihe von TerritorialCessionen , welche in der BundesActe, in eigenen Tausch-, Cessions- und PurificationsVerträgen, und in Friedens- schlüssen festgesetzt wurden a ). II) Mit aller Sonverainetät und Proprietät , wur- den einzelnen Bundesfürsten überlassen, die Reichsstädte Nürnberg und Frankfurt , die Reichsburg Friedberg , und die Be- sitzungen des Teutschen Ordens und des JohanniterOrdens b ). III) Bloss der Souverainetät (in solchem Fall oft Oberhoheit genannt) einzelner Bundes- fürsten, wurden nebst ihren Besitzungen unterworfen, eine grosse Anzahl reichs- ständischer Fürsten und Grafen c ), jetzt Standesherren genannt, und alle Besitzer reichsritterschaftlicher Güter d ). Allen diesen blieben ihre bisherigen Eigenthums- rechte, mit gewissen Real- und PersonalVor- rechten, deren Inbegriff man bei den ersten Standesherrlichkeit , bei den letzten Grundherrlichkeit nannte. Die stan- desherrlichen und grundherrlichen Besitzun- gen wurden, in Beziehung auf den Ober- hoheitsherrn, vielfältig Oberhoheit - oder SouverainetätsLande genannt, im Ge- des t. Reichs u. d. rhein. Bundes. gensatz der übrigen Staaten derselben Lan- desherren, die man in dieser Beziehung bis- weilen Souverainetäts - und Eigen- thumslande zu nennen pflegte e ). Klübers Staatsr. d. Rheinb., §. 98. Seit dem Druck dieses Werks, vorzüglich in den Jahren 1808 u. 1810, wurden wieder eine Reihe von Verträgen dieser Art geschlossen. Man findet die meisten in der Zeitschrift: Der Rheinisehe Bund. Klüber a. a. O. §. 99 u. 100. Ebendas. §. 99 u. 100. Ebendas. §. 99 — 101. Ebendas. §. 102. §. 44. Fortsetzung . I) Ueber die standesherrlichen Be- sitzungen, legte die BundesActe den Bundes- fürsten folgende Oberhoheitsrechte bei: Gesetzgebung, höchste Gerichtbarkeit, Ober- Polizei, MilitärConscription, Recht der (Staats-) Auflagen a ). II) Dagegen sollten den Standesherren , als Patrimonial- und Privateigenthum, bleiben: 1) ihre Domainen; 2) alle grundherrlichen und Lehngerechtsame, welche der Souverainetät nicht wesentlich („non essentiellement“) ankleben, und na- Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit mentlich die Rechte der niedern und mitt- lern Gerichtbarkeit, der Forstgerichtbarkeit und ForstPolizei, der Jagd, der Fischerei, der Berg- und Hüttenwerke, der Zehnten, der LehnPrästationen (an den Standesherrn, als Lehn-, Zins-, Erbzins- oder Grundherrn), das Patronatrecht und andere ähnliche Ge- rechtsame; nebst 3) den Einkünften von den genannten Domainen und Rechten b ). III) Ueber den wahren Sinn mehrerer von die- sen Rechtsbestimmungen, über die Grenze der zum Vortheil der Standesherren aufge- stellten Regel, und ihres SubordinationsVer- hältnisses, über die Frage, für welchen von beiden Theilen die Rechtsvermuthung streite, entstanden vielfältig Zweifel und Streitigkeiten . Darüber, so wie über mehrere andere Gegenstände des wechselsei- tigen Verhältnisses, fanden die meisten Ober- hoheitsherren für gut, eigene Bestimmungen zu machen, in mehr oder weniger umfas- senden Declarationen und Edicten c ). IV) Freiere Hände zu Bestimmungen dieser Art, hatte die BundesActe ihnen gelassen, in Ansehung der ihnen unterworfenen vor- maligen Güter und deren Besitzer d ). Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 103. des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes. Ebendas. §. 104 u. 105. Ebendas. §. 106 u. 188 — 218. — Dass die in der rhein. BundesActe festgesetzten Rechte der Standesherren nur Privilegien und Begünstigungen seyen, die von jedem Souverain beschränkt, oder wiederrufen werden könn- ten, wird behauptet, in K. S. Zachariae ’s Abhandl. für das Staatsr. der rhein. Bundesstaaten (1810), S. 3 — 43, u. in d. Rhein. Bund, LVII. 365. Da- wider s. Rhein. Bund, XLIX. 149. L. 261. LIII. 161. LIV. 354. Ebendas. §. 219 — 231. §. 45. Schluss . I) In Absicht auf Staatsauflagen , soll- ten die standesherrlichen Domainen und Güter so behandelt werden, wie die Domainen der Prinzen des Regentenhauses, oder, in deren Ermangelung, wie die Güter der am meisten privilegirten Classe a ). II) Die standesherrlichen Domainen und Rechte, soll- ten nur an rheinische Bundesgenossen ver- kauft , und eher nicht veräussert wer- den dürfen, als bis sie dem inländischen Souverain wären angeboten worden b ). III) In der Wahl ihres Wohnsitzes , waren die Standesherren auf verschiedene Art be- schränkt c ); doch durften sie ihre Einkünfte und Capitalien abgabenfrei an ihren recht- Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit mäsigen Wohnsitz ziehen d ). IV) Standes- und Grundherren, welche östreichische Unterthanen zu bleiben oder zu werden gedachten, mussten bis zu dem 1. Jul. 1811 sich erklären, und ihre Besitzungen in rhei- nischen Bundesstaaten an ein als Unterthan eintretendes Mitglied ihrer Familie, binnen sechs Jahren (v. 1. Jan. 1810 an) abtreten, oder solche vertauschen, oder nach Art. 27 der BundesActe verkaufen e ) V) In pein- lichen Fällen, sollten die Standesherren von Austrägen (von ihres Gleichen) gerichtet werden, und nicht mit VermögensConfis- cation , wohl aber mit Sequestration ihrer Einkunfte, bestraft werden dürfen f ). VI) In Ansehung der Pensionirung der standesherrlichen Staatsdiener, der Mitglieder der geistlichen Ritterorden, und der Reichs- staatsdiener, der Schulden der Reichskreise und der Oberhoheitslande, und der in dem ReichsdeputationsHauptschluss von 1803 fest- gesetzten Rechte der Reichskreis - und Staatsgläubiger , auch Pensionäre , wur- den in der BundesActe verschiedene Bestim- mungen gemacht g ). Klübers Staatsr. des R einb., §. 107. Ebendas. §. 107. des t. Reichs u. d. rhein. Bundes. Ebendas. §. 108. Vertrag zwischen Frankreich u. Oestreich v. 30. Aug. 1810; in d. Rhein. Bund, L. 21 8 . Baierische Verordn. v. 13. Nov. 1810, ebondas, S. 307. Klüber a. a. O. §. 109. Ebendas. §. 109. Ebendas. §. 110—117. §. 46. Lehnverhätnisse. StaatsServituten, durch den rhein. Bund veranlasst oder festgesetzt . I) Ueber die activen und passiven Lehn- verhältnisse der Bundesfürsten, waren in der rheinischen BundesActe keine Bestim- mungen gemacht. Aber die meisten Bun- desfürsten nahmen einzeln Anlass, theils aus der Auflösung der teutschen Reichsverbin- dung, theils aus ihrem in der BundesActe geleisteten Verzicht auf Rechte und Ansprüche, die Jeder von ihnen damals an Besitzungen eines andern Bundesgenossen haben, oder ansprechen könnte (§. 82), als Grundsatz anzunehmen, dass die Lehnherrlichkeit über Reichslehen deren Besitzer in Ansehung der- selben ihnen unterworfen seyen, nunmehr auf sie übergegangen sey; dass jede Lehn- verbindung zwischen Bundesfürsten, und Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit auch jede Lehnherrlichkeit eines Standes- herrn oder eines andern Unterthans, über seinen dem Bund beigetretenen souverainen Landesherrn, als aufgehoben zu betrachten sey; und dass jede auswärtige Lehnverbin- dung inländischer PrivatBesitzungen, als solche, unter den Bundesfürsten für aufge- hoben, und auf denjenigen Bundesfürsten übergegangen anzusehen sey, in dessen Ge- biet das Lehn gelegen ist a ). II) Auch wur- den in der rheinischen BundesActe (Art. 2 u. 37) verschiedere StaatsServituten theils bestätigt, theils neu bedungen b ). Klübers Staatsr. d. Rheinb. §. 118 — 123. — Das Nahere wird unten in dem Staatsrecht der Bundes- staaten vorkommen. Klüber a. a. O. §. 136 ff. §. 47. III) Verhältniss des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes zu dem Staatsrecht des teutschen Reichs, u. zu dem öffentlichen Recht des rheinischen Bundes . Indem I) die rheinische Bundes- Acte , dieser Anfang einer neuen politischen Schöpfung für Teutschland, die förmliche Auflösung der teutschen Reichsverfassung ver- anlasste, begründete sie, mit Vernichtung der des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes. Reichshoheit, mehrere teutsche Souverain - Staaten, deren Beherrscher von der Landes- hoheit zu der Souverainetät emporstie- gen, gleichviel, ob sie in rheinischer Bundes- genossenschaft standen, oder nicht. II) Einem Theil derselben wurden überdiess, 1) theils bisherige reichsunmittelbare Gebiete, Bezirke und Besitzungen, mit den Rechten nicht nur der Souverainetät sondern auch des Ei- genthums, abgetreten , 2) theils bisherige reichsständische Landesherren und andere un- mittelbare Reichsangehörige, mit ihren Be- sitzungen, untergeordnet , mit Verlust eines grossen Theils ihrer Landeshoheit, oder reichsunmittelbaren TerritorialGerechtigkeit, indem jene in Standesherrlichkeit , diese in Grund- oder Unterherrlichkeit ver- wandelt ward. III) Auch erfolgten verschie- dene Territorial-Cessionen einzelner Bundesfürsten unter sich a ). IV) Dennoch wurden manche Reste der teutschen Reichs- und Territorial-Staatsrechtes, aus dem publi- cistischen Schiffbruch gerettet, zum Theil noch jetzt sichtbar in dem Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten, in dem gemeinen wie in dem besondern. V) Die teutsche BundesActe setzte an die Stelle des rhei- nischen, den teutschen Bund, und begrün- Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit dete eine wesentliche Verschiedenheit zwi- schen der alten und neuen Bundesverfas- sung . Aber viele während der teutschen Reichsverfassung, sodann bei Stiftung des rheinischen Bundes, und nachher entstande- nen Staatsverhältnisse b ), wurden bei Errich- tung des teutschen Bundes nicht geändert, sondern zum Theil nur naher bestimmt c ). VI) Daher ist das ehemalige teutsche Reichs- und Territorial-Staatsrecht, und selbst das öffentliche Recht des rheinischen Bundes, noch jetzt ein wichtiges Hülfmittel in dem teutschen öffentlichen Recht, sowohl in dem Bundesrecht, als auch in dem Staats- recht der Bundesstaaten d ) Vergl. Rhein. Bund, LX. 454. Beispiele liefern: die neuen Titel mancher, und die Souverainetät aller Bundesfürsten, die Unterordnung ehemaliger reichsständischer Landesherren (jetziger Standesherren) und anderer Reichsunmittelbaren un- ter Bundesfürsten, TerritorialAusgleichungen, welche in der rheinischen BundesActe und späterhin festge- setzt wurden, die Aufhebung oder Veränderung man- cher Lehnverhältnisse, etc. — „Die Bestimmungen des lünéviller Friedens, der ReichsdeputationsSchluss und die RheinbundActe, sind noch in vielen ihrer Folgen bleibend, deren völlige Beseitigung Europa noch mehr verwirrt haben würde“. Worte des vorsitzenden Ge- sandten, in der 2. Sitzung der teutschen Bundesver- sammlung. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 86. des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes. Oestreich erklärte am 22. Nov. 1814 auf dem wienet Congress: „Der Zweck der grossen Allianz — — sey in Ansehung Teutschlands durch die alliirten Mächte feierlich und öffentlich ausgesprochen worden: Auf- behung des Rheinbundes , und Wiederherstellung der teut- schen Freiheit und Verfassung unter gewissen Modifica- tionen, etc. Klübers Acten d. wiener Congr., Bd. I., Heft 1, S. 108. Non omnis moriar! — Europ. Annalen, 1807, VI. 305. — Dass nach der rhein. BundesActe, für die Bundes- Staaten nur Bundesstaatsrecht, kein ParticulärStaats- recht existire, behauptet N. T. Gönner , in s. Archiv für die Gesetzgeb. u. Reform des jurist. Studiums, Bd. I. (1808. 8.), S. 1 — 16. V. Capitel . Wirkung der Auflösung der teutschen Reichs- verbindung auf die Titel und Rechte der Landesherren, die Landesverfassung, die Reichsgesetze und Reichsvertragsrechte, das Privatrecht, und die von Einzelnen erworbenen Privatrechte . §. 48. Wirkung der Auflösung der t. Reichsverbindung: 1) auf die Titel und Rechte der teutscher Landesberren. Durch Auflösung der teutschen Reichs- verfassung, hatten 1) diejenigen Titel teur- Einl.V.Cap. Wirk.d.Auflös. d.t. Reichsverb. scher Landesherren, welche in dieser Ver- fassung ihren Grund hatten a ), ihre ursprüng- liche Beziehung verloren. Doch hinderte dieses, an sich, die Fortführung derselben nicht b ). Aber die rheinischen Bundesfürsten verzichteten, in der BundesActe (Art. 3), auf diejenigen ihrer Titel, welche irgend eine Beziehung auf das teutsche Reich aus- drückten. Mehrere derselben vertauschten den kurfürstlichen Titel entweder mit dem kö- niglichen oder mit dem grossherzöglichen, den reichsfürstlichen mit dem herzoglichen, den gräflichen mit dem fürstlichen c ). II) Alle teut- schen Landesherren, welche nicht von Napo- leon andern ihres Gleichen als Standesher- ren untergeordnet wurden, erlangten, mit dem Verschwinden der Reichshoheit, poli- tische Unabhängigkeit oder Souveraine- tät . Ein Theil derselben kam in rheini- sche Bundesgenossenschaft, die übri- gen blieben bundesfrei d ). Z. B. Kurfürst, Reichsfürst, Reichsgraf, Reichsfrei- herr, die Erz- und ErbamtsTitel. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 81 — 83. Preussen führte noch im J. 1809 den KurfürstenTitel. So noch jetzt HessenCassel. Vergl. unten Th. I. Cap. 1. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 81 ff. Ebendas. §. 83. auf die Titel u. Rechte etc. §. 49. 2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten. I) Die Landesverfassungen der teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen oder theilweise, durch die Fortdauer der teutschen Reichsverbindung nicht klar be- dingt waren, wurden weder durch die in der rheinischen BundesActe enthaltene Auf- hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf- lösung der Reichsverbindung und Stiftung des rheinischen Bundes, stillschweigend auf- gehoben a ), und eben so wenig geschah die- ses in der BundesActe ausdrücklich b ). II) So weit die Landesverfassung auf ausdrückli- chen oder stillschweigenden Verträgen, zwischen den Unterthanen oder ihren Stell- vertretern und den Landesherrschaften, be- ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber- einstimmung mit dem Protector des Bundes, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung derselben nicht berechtigt c ). Die neu er- langte Souverainetät schloss in ihrem Ur- sprung rechtlich mehr nicht in sich, als Befreiung von der Reichshoheit d ); und eher waren die Unterthanen berechtigt Ersatz zu fordern, für die durch wider- rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung (6) Einl. V. Cap. Wirkung der Auflösung erfolgte Entziehung oder Minderung man- cher von ihren Rechten e ), und für Entzie- hung des Schutzes ihrer Rechte durch die Reichshoheit. III) Nach diesen Grundsätzen ist die, seit erlangter Souverainetät, in ver- schiedenen teutschen Staaten erfolgte Auf- hebung oder Aenderung der Landes- verfassung, namentlich die Aufhebung der Landstände, rechtlich zu beurtheilen. Königl. bannöver. Erklärung auf d. wiener Congress, in Klübers Aeten d. w. C. Bd. I, Heft 1, S. 69. Zufällige Gedanken — — ob durch die rhein. B.Acte den neuen t. Souverainen über ihre Eigenthumslande e. grössere Gewalt beigelegt worden sey, als sie über dieselbe vorhin gehabt haben? (Ohne Druckort 1807. 8.) S. 48 f. G. H. v. Bergs Abhandlengen zu Erläuter. d. rhein. B.Acte, Th. I, S. 208 f. Rhein. Bund, XXV. 106. Guil. Wiesand comm. de abrogationis legum germanicarum vi et effectu in civitatibus foederi rhe- nano adscriptis, praesertim in earum formam (Zerbstac 1818. 4. Auch, teutsch, in d. Rhein. Bund, LII u. LIII.), Part. II. A. H. Meisel diss. quaestiones de jure publ. civitatum foederi rhen. adscriptar., Spec. I, (Lips. 1811. 4.), p. 34 seqq. et 40. Jenaische Allg. Lit. Zeit. 1807, Num. 301 u. 302, §. 18, Num. 304 S. 612; 1208, Num. 132. Würtembergs Rechte (Ohne Druckort. 1814. 8.), S. 13 ff. — Vergl. auch J. F. Runde über d. Erhaltung der öffentl. Verfass. in d. EntschädigungsLanden, nach d. R. Dep. Hauptse l. v. 1803, mit Anwend. auf d. Herzogth. Westphalen. Gött. 1805. 4. Haeberlins Staatsarchiv, L. 166 ff. Ll. 272 ff. der teutschen Reichsverbindung etc. Dass die Landesherrschaft, seit der Stiftung des rhein. Bundes und der erlaugten Souverainetät, die Landes- verfassung nach Belieben ändern oder aufheben könne, behaupten: J. F. N. Brauer , in s. Beiträgen zu e. allgem. Staatsr. d. rhein. Bundesstaaten (Carlsr. 1807, 8.), S. 7 ff. Vergl. auch C. S. Zachariae jur. publ. civitatum quae foederi rhen. adscriptae sunt, §. 23. sq. — Dass die Landesherrschaft, seit Auflösung der Reichs- verbindung, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung der Landesverfassung berechtigt sey, wenn durch sie die Staatsgewalt unter mehrere Subjecte getheilt werde, dass sie dazu sogar verpflichtet sey, wenn sie die Lan- desverfassung dem Zweck des Staates für nicht ent- sprechend halte, behauptet Behr in s. system. Dar- stell. des rhein. Bundes, S. 209 ff. — Dass mit Auf- hebung der Reichsgesetze, die Verbindlichkeit der bis- herigen Landesverfassung ipso jure aufgehört habe, be- haupten: J. Zintel , in s. Entwurf e. Staatsr. für d. rhein. Bund, S. 120. N. T. Gönner , in s. Archiv für die Gesetzgeb. u. Reform des jurist. Stu- diums, Bd. I. (1808. 9.), S. 1 — 16, und, nament- lich in Ansehung der landständischen Verfassung, ein Ungenannter in der Neuen Allemannia, Bd. I (1816), S. 1 ff. v. Berg a. a. O. S. 210 ff. Die Rechte Dritter (der Unterthanen), konnten durch Verträge des Protectors mit den Bundesfürsten nicht verletzt werden. — Auch politisch gut wäre die Aufhebung der Landesverfas- sung nicht. Sicherer steht ein Fürst, dem eine Staats- verfassung, als der, dem nur persönliche Energie die Dauer seiner Herrschaft verbürgt, der Alles und auch das vermag, was weder Ihm, noch dem Volke nützt. Soll der Zufall guter persönlicher Eigenschaften des jedesmaligen Regenten, die Gewährleistung seyn, für gerechte und zweckmässige Staatsverwaltung? Vergl. Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. d. wiener Congr. S. 200. Einl. V. Cap. Wirkung der Auflösung Vergl. v. Berg a. a. O. S. 200 ff. Rhein. Bund, III. 381 ff. Vergl. v. Berg a. a. O. S. 209 f. Anders Behr a. a. O. S. 208. §. 50. 3) auf die teutschen Reichsgesetze, insbesonders a) auf die durch sie begründeten oder gebilligten Vertragsrechte. Die rheinische BundesActe (Art. 2) er- klärte alle teutschen Reichsgesetze für nichtig und unwirksam, in An- sehung der Bundesgenossen, ihrer Staaten und Unterthanen. Es wurden aber I) da- selbst zugleich zwei Ausnahmen von die- ser Regel festgesetzt; in Ansehung derjeni- gen Bestimmungen des Reichsdeputations Hauptschlusses vom 25. Febr. 1803, welche 1) die Rechte der Gläubiger und Pensio- näre a ), und 2) den Octroi der Rhein- schifffahrt b ) betreffen. Auch ist II) den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäss, dass jene Aufhebung der teutschen Reichsgesetze, nicht bezogen werden konnte auf Staaten, Personen und Rechte, über welche die rheinischen Bundesgenossen zu verfügen nicht befugt waren, und nicht auf Rechte, deren Wirksamkeit durch die Fortdauer der teut- cshen Reichsverbindung nicht schlechthin der teutschen Reichsverbindung etc. bedingt war. Also 1) nicht auf die von dem rheinischen Bund frei gebliebenen teutschen SouverainStaaten und deren Unterthanen. Auch 2) nicht auf solche Rechte, welche Einzelne durch Reichsgesetze oder reichsgesetzliche Bestimmungen, unmittelbar oder mittelbar (ex pacto tertii), schon erwor- ben hatten c ). 3) Nicht auf die Fortdauer der durch Reichsgesetze begründeten oder gebilligten Vertragsrechte, a) zwischen rheinischen Bundesfürsten unter sich d ); oder b) zwischen ihnen und Dritten, namentlich ihren Unterthanen e ), der katholischen Kirche, den evangelischen Kirchengesellschaften, und Auswärtigen bei (etwa auch zugleich als Reichsgesetze betrachteten) Staatsverträgen des teutschen Reichs, in welchen ursprüng- lich rheinische Bundesfürsten als MitPaci- scenten anzusehen waren f ); oder c) zwischen Dritten, z. B. Katholiken und Evangelischen in rheinischen Bundesstaaten. R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §§. 3, 4, 6, 7, 9, 14, 17, 19, 20, 24, 27, 47 — 59, 64, 66, 68 — 76. 77 — 85. — Von Reichsschulden , s. Rhein. Bund, I. 114 f. G. H. v. Bergs Abhandl. zu Erläut. d. rhein. B. A. Th. I., S. 57 ff. — Auch die teutsche Bundes- Acte , 5, erneuert die Verfügungen des R. D. Hauptschlusses, wegen des Schuldenwesens, der Pen- Einl. V. Cap. Wirkung der Auflösung sionen, und der auf den RheinschiffahrtOctroi ange- wiesenen directen und subsidiarischen Renten. R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §. 39. Rhein, Bund, XXV. 102. — Vergl. die t. BundesActe, Art. 14, Num. 2, verb. „für künftige Fälle“. So z. B. verschiedene MünzConventionen. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 323. Vergl. auch den preuss. Entwurf e. Verfass. des teutschen Staatenbundes v. Febr. 1815, §. 119, in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 54. Erklärung der hannöverischen Gesandtschaft auf dem wiener Congress, in Klübers Acton des w. Congr., Bd. I, Heft 1, S. 69. Z. B. die Concordate mit dem päpstl. Stuhl, der Reli- gionsfriede, der westphäl. Friede. v. Berg a. a. O. S. 242 ff. u. 154 ff. Guil. Wiesand comm. cit. Part. I. c. 3. Rhein. Bund, XXV. 101. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wien. Congr. S. 153, 250, 441 f., 446, 449, 451 ff., 484, 490 u. 495 ff. F. A. Frey ’s Progr., ist der westphäl. Friede, den Bestim- mungen des Art. V nach, in Bezug auf den Religions- zustand der christl. HauptConfessionen in Teutshl., durch die rheinische u. wiener BundesActen abgeschafft und aufgehoben? (Nein.) Bamb. 1816. 8. Von den Concordaten, s. Bemerkungen n. Wünsche über die seit 1806 erschienenen ReligionsEdicte etc. (Teutschl. 1817. 8.), S. 5 ff. u. 13. §. 51. b) auf die Autonomic und Gesetzgebungsfreiheit der Bundes- fürsten, in Beziehung auf fortdauernde Gültigkeit der Reichsgesetze. I) Durch die in der rheinischen Bundes- Acte festgesetzte Aufhebung der teutschen der teutschen Reichsverbindung etc. Reichsgesetze, ward die Autonomie und Gesetzgebungsfreiheit der Bundes- fürsten weder aufgehoben, noch beschränkt. Demnach war es ihrer Bundespflicht nicht zu- wider, wenn sie freiwillig, ohne Meinung einer aus der Zeit der Reichsverbindung noch fortdauernden moralischen Nothwenigkeit, reichsgesetzliche Vorschriften fer- nerhin entweder selbst beobachteten, oder solchen practische Gültigkeit für ihre Staatsbehörden und Unterthanen, aus- drücklich oder stillschweigend beilegten a ). II) Namentlich gilt dieses von Reichsge- setzen, welche auf Polizei Gegenstände, auf Münz- und Kalenderwesen, auf peinliches und bürgerliches Recht und Rechtsverfahren b ) sich beziehen. In Ansehung dieser Gegenstände, konnte daher den Reichsgesetzen, zwar nicht als solchen, oder nach ihrer ursprünglichen Form, aber doch nach ihrem Inhalt (materiell), mithin zwar nicht mehr als gemeinem Recht (jus commune), aber doch als angenomme- nem Landrecht (jus receptum), practische Gültigkeit in den vorhin zu dem teutschen Reich gehörigen Staaten nicht versagt wer- den, so lang und so weit sie durch eigene Landesgesetze nicht abgeschafft oder Einl. V. Cap. Wirkung der Auflösung abgeändert waren c ); welches zu thun, der Staatsregierung nunmehr, auch bei schlecht- hin befehlenden oder verbietenden Reichs- gesetzen, unverwehrt war, doch in der Regel, ohne rückwirkende Kraft der neuen Gesetze d ). In dem zu dem rhein. Bund nicht gehörigen Herzog- thum Holstein , ward die Fortdauer der Gültigkeit der teutschen Reichsgesetze, in bürgerlichen und peinlichen Sachen, gesetzlich verordnet, am 9. Sept. 1806. Po- lit. Journal. 1806, S. 983. Beispiele liefern: Reichsabschied 1521, §. 19; 1529, §. 31. ReichsPolizeiordn. 1548 u. 1577, in mehrern Stellen, z. B. Tit. 19. u. 32. R. Deput. Abschied. 1600, §. 16, 139 u. 152. Reichsabschied 1654, in mehrern Stel- len, z. B. §. 113, 121, 122, 174. Reichsschlüsse von 173 u. 1772, die Abschaffung den Handwerksmifsbräu- che betr. Von ReichsCriminalGesetzen. s. Feuerbachs Lehrbuch des peinl. Rechts, §. 3. Diese und andere, gesammelt in Gerstlachers Handbuch der teutschen Reichsgesetze, Th. IX. X. u. XI., in Schmauss corp. jur. publ. acad., und in der Neuen Samml. der Reichs- abschiede. 1747. 4 Theile, Fol. Guil. Wiesand comment. cit. A. H. Meisel diss. cit. G. H. v. Bergs Abhandl. zu Erläuter. der rhein. B. A. Th. I, S. 50 ff. Schraders Abhandlungen, in Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. II, Num. 5 u. 13, . Bd. III., Num. 20. Rhein. Bund, XXXVII. 63. Jenaische Allgem. Lit. Zeit. 1807, Num. 302, §. 19, u. Num. 305. F. Th. Seidlitz , pracs. A. C. Stockmann , diss. de vi legum priorum in posterioribus. Lips. 1803. 4. A. D. Weber über die Rückanwendung positiver Ge- der teutschen Reichsverbindung etc. setze. Hannov. 1811. 8. C. C. J. v. Herrenstorf über die zurückwirkende Kraft der Gesetze. Düsseld. 1812. 8. Th. Wiese über die rückwirkende Kraft der Gesetze. Frankf. 1814. 8. G. H. v. Bergs Rechts- fälle, Th. IV, Num. 10. B. W. Pfeiffers Abh. in Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. III, S. 411 ff. Jenaische Allgem. Lit. Zeit. 1812, Num. 220. §. 62. 4) auf das gemeine teutsche Privatrecht; 5) das LandesPri- vatrecht; und 6) die von Einzelnen erworbenen Privat- rechte, insbesondere 7) auch Successionsrechte. I) Hienach ist die Frage zu beantwor- ten: ob und wie weit das auf teutsche Reichsgesetze, so wie auf allgem eine teutsche Rechtsgewohnheiten, gegründete gemeine teutsche Privatrecht a ), durch Auflö- sung der Reichsverbindung, und durch die in der rheinischen BundesActe erfolgte Auf- hebung der Reichsgesetze, in den teutschen Staaten nunmehr auch als Landesrecht seine practische Gültigkeit verloren habe? II) Dem LandesPrivatrecht (vormaligem particu- lärem teutschen Privatrecht) blieb seine Gül- tigkeit nach wie vor, so weit es durch neuere Gesetze oder Rechtsgewohnheiten nicht auf- gehoben ward b ). III) Auch die während, der teutschen Reichsverbindung von Einzel- nen erworbenen Privatrechte, namentlich Einl. V. Cap. Wirkung der Auflösung die durch kaiserliche Privilegien erlangten, blieben fernerhin bei Kraft c ), da wohler- worbene Rechte der Privatpersonen unab- hängig sind von der Staatsverfassung. IV) Das- selbe gilt insbesondere von rechtsgültig er- worbenen Successionsrechten d ). Vergl. (N. T. Gönner ) Ueber den Umsturz der teut- schen Verfassung, u. seinen Einfluss auf die Quellen des Privatrechts in den neu souverainen Staaten der rhein. Conföderation. Landsh. 1807. 8. Rhein. Bund, XXVI. 222. — Von dem teutschen Privatfürstenrecht s. oben §. 11. — Durch Auflösung der Reichsverbin- dung, ist die Streitfrage, von der Existenz eines allge- meinen teutschen Privatrechtes (auch eines geschriebe- nen, oder bloss eines Gewohnheitsrechtes? nicht bloss im historischen, sondern auch im juristischen Sinn?), zur Antiquität geworden. In verschiedenen rheinischen Bundesstaaten ward das neufranzösiche Privatrecht (Code Napoléon) eingeführt. So in dem Königreich Westphalen, in den Grossher- zogthümern Baden, Berg und Frankfurt, in den Staa- ten der Herzoge von Arenberg und AnhaltCöthen. — In verschiedenen andern Bundesstaaten erschienen ein- zelne neue Gesetze, oft mehr mit formaler als materiel- ler Neuheit. Brauers Beiträge zu c. allgem. Staatsr. d. rhein. Bun- desstaaten, S. 19. — Von erlangten kaiserlichen Stan- deserhöhungen und Privilegien , s. ebendas. S. 162 ff. Wiesand l. c. P. I. c. 2. Von ehemaligen Eventual Belehnungen und Anwartschaf- ten auf Reichslehen, desgleichen von vertragmässigen Erbfolgerechten der bundesfürstlichen Familien, s. Wie- der teutschen Reichsverbindung etc. sand l. c. P. I. c. 2. v. Berg a. a. O. S. 185. ff. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 120, vergl. mit §. 89, 92 u. 372. — Für erloschen hält die Erbver- brüderungen und Anwartschaften, welche während der teutschen Reichsverbindung errichtet wurden, v. Eggers , Teutschlands Erwartungen vom rhein. Bunde, S. 21 ff. VI. Capitel . Quellen des teutschen öffentlichen Rechtes . §. 53. Uebersicht . Quellen I) des teutschen Bundesrech- tes, sind: Fundamentalverträge des Bundes, Staatsverträge der gesammten vereinigten Bundesstaaten, Bundes- Fundamental- und Staatsherkommen, Analogie, allgemeines Staats- und Völkerrecht; neben welchen auch verschiedene Nebenquellen und Erläu- terungsmittel in Betrachtung kommen. II) Das Staatsrecht der souverainen Bun- Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen desstaaten hat, ausser jenen allgemeinen, noch folgende besondere Quellen: Staats- grundverträge, Staatsgesetze, Fundamental- und Staatsherkommen, Analogie, allgemei- nes Staatsrecht, Staatsverträge mit Auswär- tigen. I. Abtheilung. quellen des Bundesrechtes . §. 54. A) Ueherhaupt . Grundverträge. Staatsverträge. I) Durch Grundverträge, wird das Daseyn, der Zweck und die Form des Staa- tenbundes bestimmt. Ihre verbindende Kraft, liegt in der Uebereinkunft der Interes- senten. Ausdrücklich errichtet, heissen sie FundamentalVerträge oder Bundes- grundgesetze: stillschweigend, Funda- mentalHerkommen oder Observanz. II) Ueberdiess können Staatsverträge der gesammten verbündeten Staaten, sowohl un- ter sich, als auch mit einzelnen Bundes- staaten, und mit auswärtigen Staaten, er- öffentlichen Rechtes. richtet werden, für öffentliche Angelegen- heiten, ausserhalb der BundesOrganisation. Stillschweigend errichtet, heissen solche Ver- träge Bundesherkommen, wenn sie auf Bundesgenossen sich einschränken: Ge- wohnheits Völkerrecht (droit des gens coutumier), so fern sie mit auswärtigen Staa- ten errichtet sind. §. 55. B) Insbesondere . 1) Grundverträge. Der erste Grundvertrag des teutschen Bundes, ist die teutsche Bundes Acte a ), datirt Wien den 8. Jun. 1815. Die eilf er- sten Artikel derselben, sind, in einer fran- zösischen amtlichen Uebersetzung, der SchlussActe des wiener Congresses (Art. 53—64) wörtlich einverleibt. Ueber- diess ward die ganze BundesActe, nach dem teutschen Urtext, daselbst (Art. 118) für ei- nen Bestandtheil dieser SchlussActe erklärt, und zu dem Ende, als neunte Bei- lage, derselben beigefügt. Hiemit ward ihr zugleich die Gewährleistung derjenigen europäischen Mächte zu Theil, wel- che die SchlussActe des Congresses unter- Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen zeichnet haben. Nicht bloss für das Bun- desrecht, auch für das Staatsrecht der Bun- desstaaten, enthält die BundesActe Bestim- mungen. Zugleich verheisst dieselbe b ) noch andere Grundgesetze des Bundes, und Bestimmungen über die Einrichtung des Bundes, in Hinsicht auf seine aus- wärtigen, militärischen und innern Verhält- nisse. SchlussActe des wiener Congresses, u. BundesActe oder Grundvertrag d. teutschen Bundes; beide in der Ur- sprache, kritisch berichtigt, mit Vorbericht, Uebersicht des Inhaltes, u. Anzeige verschied. Lesarten, vollstän- dig herausg. v. J. L. Klüber ; Erl. 1816. 8. Die- selbe Ausgabe der BundesActe findet sich auch, in Ebendess . Staatsarchiv des t. Bundes, Bd. I, S. 3—39. — Die BundesActe ist abgetheilt in allgemeine (Art. 1—11) und besondere (Art. 12 — 20) Bestimmungen. Die letzten wurden, in einem wiener Protocoll, auch „die ersten Reglementar Artikel“ genannt. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 531 f. u. 536. — Geständnisse über die Unvollkommenheit der B. A., in Klübers Uebersicht etc., S. 144 f. — Erinnerungen gegen die B. A., ebendas. S. 146 ff. Art. 10, vergl. mit Art. 6, 7 u. 8. §. 56. 2) Staatsverträge. I) Eine wichtige Quelle des teutschen Bundesrechtes, sind die Staatsverträge des öffentlichen Rechtes. Bundes, geschlossen theils von den gesamm- ten verbündteten Staaten unter sich, z. B. die Beschlüsse der Bundesversamm- lung a ), theils mit einzelnen Bundesstaa- ten b ), theils mit auswärtigen Staaten. II) Von dieser letzten Art, sind die Haupt- und Nebenverträge, Friedensschlüsse, Bündnisse, Handels- und Suosidien- Verträge, welche der Bund mit auswär- tigen Staaten schliesst, welchen er durch AccessionsVerträge beitritt, oder worin der- selbe, mit seiner Zustimmung, für einen con- trahirenden Theil erklärt wird. III) Vorzüg- lich gehört dahin die Schluss Acte des wiener Congresses vom 9. Jun. 1816 c ), nebst allen darin bestätigten, ihr einverleib- ten oder beigefügten Verträgen, Erklärun- gen und Vorschriften, welcher, ausser den beiden HauptMitcontrahenten Oestreich und Preussen, alle Mitglieder des teutschen Bun- des einzeln, durch eigene Beitrittver- träge als Neben Contrahenten beigetreten sind d ). BundesActe, Art. 6, 7, 10 u. a. So die Receptions- oder AccessionsVerträge mit neu auf- genommenen Bundesgliedern; z. B. mit Wirtemherg und Baden. Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen In Klübers Acten des wiener Congr., Bd. VI, S. 12 ff. Auch besonders, nebst der teutschen BundesActe, von Ebendemselben herausgegeben zu Erlangen 1817. 8. S. Note a zu d. vorigen §. Klübers angef. Acten etc., Bd. VI, S. 211 ff. 218 ff. 424 ff. §. 57. Fortsetzung . IV) Als Rechtsquelle, für den teutschen Bund, dienen sogar manche zwischen drit- ten Mächten geschlossene Verträge . So 1) der pariser Friede vom 30. Mai 1814 a ), und 2) der pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. 1815 b ); beide wichtig, nicht nur für den TerritorialRestand einzelner Bundes- desstaaten, sondern auch für die Grenzen zwischen ihnen und Frankreich, und der erste auch wegen der darin enthaltenen An- erkennung der Unabhängigkeit der Bundes- staaten und der Uebereinkunft wegen der Rheinschiffahrt und der Errichtung des teut- schen Bundes. 3) Wichtig in seinen Folgen, für den teutschen Bund, und einen beträcht- lichen Theil der Bundesstaaten, ist noch jetzt der lünéviller Friede, geschlossen von Oestreich und dem vormaligen teutschen Kaiser mit Frankreich, am 9. Febr. 1801 c ), öffentlichen Rechtes. und genehmigt durch den Reichsschluss vom 10. März 1801 d ). Veranlasst ward durch ihn, unter dem Einfluss der vermittelnden Mächte Frankreich und Russland. 4) der Reichsdeputations Hauptschluss vom 25. Febr. 1803 e ), welcher viele Secularisa- tionen, TerritorialVeränderungen und andere Staatsverhältnisse festsetzte, und dessen fort- dauernde Gültigkeit, namentlich in Ansehung der von Gläubigern, Rentenempfän- gern und Pensionären durch ihn erwor- benen Rechte, und des Octroi der Rhein- schiffahrt g ), in der BundesActe (Art. 15) ausdrücklich anerkannt ist. Art. 2, 3, 5, 6 u. 32. Klübers angef. Acten, Bd. J, Heft 1, S. 8 ff. — In diesem Frieden wurden zugleich die östreichisch-französischen Friedensschlüsse von Pres- burg (1805) und Wien (1809), und die preusisch-fran- zösischen Friedensschlüsse von Basel (1795) und Tilsit (1807), allerseits auch für teutsche Staatsverhältnisse merkwürdig, für aufgehoben erklärt. Klübers angef. Acten, Bd. I, Heft 1, S. 26 u. 32. Art. 1, Num. 1 u. 2. Traité de paix signé à Paris le 30 mai 1814, et Traités et Conventions signés dans la même ville le 20 nov. 1815. à Paris 1815. 8. de Martens Recueil des principaux traités, VII. 538. Reuss Staatskanzlei, Jahrg. 1801, I. 164. de Martens Supplément au recueil etc., II. 296. Reuss a. a. O. 218. II. 5. Der DeputationsRecess, mit Erläuterungen von A. C. Gaspari . Th. I u. II. Hamb. 1803. 8. (7) Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen §. 58. 3) Herkommen. Differenzer, Einführung, Auslegung, Entscheidung . I) Auch das Herkommen a ), eine durch stillschweigende Einwilligung der Interessen- ten festgesetzte Norm, ist eine Quelle des teut- schen Bundesrechtes. Es kann Grundverträge ( Fundamental Herkommen), und Staatsver- träge im engern Sinn ( Staats Herkommen im engern Sinn) enthalten. II) Es unterscheidet sich 1) von dem Gerichtsgebrauch, und dem so genannten Stylo curiae; 2) von dem Staats- herkommen der einzelnen Bundesstaaten; 3) von der Verjährung; 4) von dem Besitz- stand (jus et favor possessionis). III) Wie zu Einführung des Herkommens, Einwil- ligung der Interessenten erfordert wird, also auch zu der Auslegung desselben, oder zu der Entscheidung , wenn das Daseyn, oder die Gültigkeit des Herkommens strei- tig ist. Schriften in Pûtters Lit. III. 94. Klûbers Lit. §. 887. §. 59. Beweis und Eigenschaften des Herkommens . I) Ein Herkommen wird nie vermuthet . II) Der Beweis desselben a ) wird geführt, öffentlichen Rechtes. durch glaubwürdige Anzeige älterer, gehörig qualificirter Fälle (sprechender Handlungen) derselben Art. III) Der Ablauf einer bestimm- ten Zeit , ist hier eben so unwesentlich, als eine Mehrheit der Fälle b ); ein einzi- ger , qualificirter Fall ist hinreichend c ). IV) Aber blosse Facta , oder Non-Facta , wenn sie gleich unwidersprochen geblieben, haben keine Beweiskraft. Es wird die Mei- nung moralischer Nothwendigkeit der Handlung oder der Unterlassung d ), auf Seite der Handelnden erfordert e ). V) Auch wird vorausgesetzt, dass eine wirklich gel- tende, und fernerhin gelten sollende, hin- längliche Bestimmung des Falles, in Grund- oder Staatsverträgen nicht enthalten sey. Moser a. a. O. 509. Ebendess . Staatsr. II. 159 f. de Cramer obss. jur. univ. II. 781. §. 9. sqq. 17. C. F. W. de Spangenberg diss. de observantia im- perii (Hal. 1795.), §. 35 sq. Moser von Teutschland überhaupt, 506 f. 509. Ebendess . Staatsr. II. 150 ff. Einige fordern zu jedem Herkommen, actuum fr e quentiam et diuturnitatem tem- poris. Cramer l. c. §. 12. C. H. Eckhard herme- neut. jur. lib. II. §. 102. sq. Moser 507. Ebendess . t. Staatsr. II. 151 f. H. C. de Senckenberg diss. de jure observantiae ac con- suetudinis in causis publ. et priv. §. 4. n. b. et §. 5. n. a. Von dem sogenannten Un - oder Nichtherkommen s. Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 108. Schnau- berts Beiträge I. 78 f. de Cramer l. c. §. 7. 14. J. C. Majers t. weltl. Staatsr. I. 10 ff. §. 60. Wirkung. Aufhebung . I) Durch Herkommen können 1) neue verbindliche Bestimmungen eingeführt , 2) mangelhafte oder unvollständige ergänzt . 3) dunkle oder unbestimmte interpretirt a ) werden. Nicht selten hat es 4) sogar abän- dernde , oder aufhebende Wirkung b ), in Beziehung nicht nur auf ein älteres Her- kommen, sondern auch auf Grund- und Staatsverträge c ). II) Aufgehoben wird das Herkommen 1) durch entgegenge- setzte Willenserklärung , in einem abrogirenden oder derogirenden Grund- oder Staatsvertrag, Gesetz oder Herkommen; 2) durch Veränderung wesentlicher Um- stände , z. B. der Staats- oder Bundesver- fassung, so weit ihr Daseyn nothwendige Bedingung des Herkommens war. 3) Bloss formale Aufhebung, liegt in der Verwand- lung des Herkommens in ausdrücklichen Ver- trag, oder in Gesetz. Nicht so liegt eine Verwandlung dieser Art, in der blossen schrift - öffentlichen Rechtes. lichen Aufzeichnung des Herkommens, oder in einer schriftlichen Beziehung auf dasselbe, geschähe sie auch von der Bundesversamm- lung oder der Staatsgewalt selbst. Eckhard hermeneut. jur. lib. II. §. 101. Daher unterscheiden Manche: observantiam inductivam s. dispositivam (worunter die introductiva, suppletoria, correctiva, derogatoria, abrogativa begriffen sind), in- dicativam et interpretativam . D. H. Kemmerich diss. de probatione consuetudinis et observantiae, Sect. I. §. 8 — 16. Die Uebertretung oder rechtlose Nichtbeobachtung einer vertragmäsigen oder gesetzlichen Norm, gehört nicht hieher. Sie wäre Missbrauch und Rechtsverletzung. §. 61. 4) Analogie . Zu den Quellen des teutschen Bundes- rechtes, gehört auch die Analogie a ); eine, auf positive staatsrechtliche Bestimmungen für ähnliche , oder für entgegenge- setzte Fälle (auf Harmonie oder Disharmo- nie vertragmäsiger, oder gesetzlicher Prin- cipien, auf Argumente a simili aut contrario) gebaute Norm b ). Sie ist I) Quelle, für alle Gegenstände jeder Art von positiven Bestim- mungen des öffentlichen Rechtes. Doch ist sie II) nicht anwendbar, so oft Verträge, Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen Gesetze oder Herkommen, hinlängliche Be- stimmung geben c ). III) Durch sie können 1) neue verbindliche Bestimmungen festge- setzt, und 2) mangelhafte oder unvollstän- dige ergänzt werden: aber 3) derogato- rische Wirkung hat sie nicht. Auch kann sie 4) als Auslegungsregel dienen d ). IV) Nur mittelbar kommen, bei der Ana- logie, staatsrechtliche Bestimmungen in An- wendung e ). C H Geisier pr. de analogia juris publici. Viteb. 1784. Klübers kl. jur. Bibl. I. 53 ff. C. H. Eckhard l. c. §. 105 sqq. H. E. v. Globigs Versuch einer Theorie der Wahrscheinlichkeit (Regensb. 1806. 3.), Th. I, Abschn. 4. Von Andern genannt: decisio oder ratiocinatio secun- dum argumentum legis s. ex lege , oder auch comparatio ad legem , oder argumentatio . Dan. Nettelbladt diss. de variis casus in foro obvios decidendi modis in genere (Hal. 1750), §. 29, C. H. Freisleben diss. de ratio- cinatione ex argumento legis. Alt. 1780. J. J. Höfler diss. jurisprudentiae aualogicae fundamenta (Alt. 1742), §. 11. — Verschiedene Meinungen von dem Begriff der Analogie, s. bei Nettelbladt diss. de decisione casuum secundum analogiam (Hal. 1751), §. 15—23. — Die UnterscheidungsMerkmale der Analogie, ebendas. §. 13. sqq. Dan. Nettelbladt diss. cit. de decis. cas. sec. anal. §. 41. sq. Eckhard l. c. §. 122. Vergl. Quinctilian . instit. orat. I. 6. Eckhard l. c. §. 117. sqq. — Ein analogisches Product ist die Induction . öffentlichen Rechtes. In der teutschen BundesActe, Art. 14, ward eine baie- rische Verordnung von 1807, als subsidiarische analo- gische Rechtsquelle angenommen. §. 62. Zwei Arten der Analogie. Erfordernisse . I) Die Analogie von Bestimmungen für ähnliche Fälle (argumentum a simili) setzt voraus, das Daseyn einer positiven Bestim- mung für Fälle, die dem zu bestimmenden Fall ähnlich (nicht gleich) sind a ). Es wird aber erfordert: 1) wahre (nicht scheinbare) Aehnlichkeit (similitudo rationis); 2) dass kein heterogenes Verhältniss der Perso- nen oder Sachen vorwalte, für welche Vor- schriften derselben Art nicht passen b ); 3) dass Absicht und Ursache der in Beziehung genommenen positiven Bestimmung, dem zu bestimmenden Fall nicht entgegen seyen c ). 4) Auch der Grad der Aehnlichkeit kommt in Betrachtung. II) Die Analogie von Be- stimmungen für entgegengesetzte Fälle d ) (argumentum a contrario) setzt voraus, das Daseyn einer positiven Bestimmung für einen andern Fall, mit welcher man in Wider- spruch gerathen würde, wenn man den zu bestimmenden Fall anders entscheiden wollte c ). Zwar wird jene positive Bestim- Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen mung auf diesen Fall unmittelbar nicht an- gewandt, aber sie leitet doch unbedingt das Urtheil, Ungereimtheiten und Widersprüche in der Staatsverfassung zu verhüten; man schliesst, dass ein entgegengesetzter Grund, entgegengesetzte Bestimmungen nach sich zie- hen müsse. Nettelbladt diss. de decisione casuum sec. analog. §. 26. sqq. Hofacker princ. jur. civ. §. 156. Geisler l. c. §. 10. Vergl. Tertullian . in L. 27. D. de legibus. Hoflen diss. cit. §. 12. Geisler §. 10. Andere nennen sie decisionem secundum argumentum legis in specie sie dictam (h. e. per quam jura et obligatio- nes, quae in casu tacite per casum dissimilem deciso ob- tinent, determinantur), und unterscheiden sie, als eige- ne Entscheidungsart, von der Analogie (a simili). Net- tetbladt diss. cit. de variis casus decidendi modis, §. 29. Geisler l. c. §. 3. 9. Höfler diss. cit. §. 12. n. III. §. 63. Fälle der Anwendung . Die Analogie findet subsidiarisch Anwen- dung: 1) in öffentlichen Angelegenheiten, nicht nur des teutschen Bundes im Ganzen , sondern auch einzelner Theile desselben a ); 2) in weltlichen und geistlichen Sa- öffentlichen Rechtes. chen b ). Insbesondere gelten 3) analogische Schlüsse, nicht nur a simili, sondern auch a contrario, von dem Bund überhaupt , auf einzelne Theile desselben, damit zwischen beiden kein Widerspruch entstehe c ). 4) Wird eine Regel des öffentlichen Rechtes, durch Verträge oder Herkommen aufgehoben , oder abgeändert , oder wird eine Aus- nahme davon festgesetzt, so bestimmt die Analogie, ob und wie fern andere ältere Regeln, welche Beziehung auf jene haben, noch fernerhin bestehen können d ). Geisler l. c. §. 4. Geisler l. c. §. 5. Ob die analogische Schlussart, insbesondere a simili, auch von einzelnen Theilen auf das Ganze statt finde? Geisler l. c. §. 7 u. 8. Vergl. Ulpian . in L. 13. D. de legib. Tertullian , in L. 27. cod. §. 64. Entscheidungsrecht bei streitiger Analogie . Richter , bei einem Streit über die An- wendbarkeit der Analogie in einzelnen Fällen, ist I) die Bundesversammlung , wenn die streitenden Theile Bundesgenossen sind, so fern der Streit durch gütliche Ueberein- Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen kunft oder Compromiss nicht gehoben wird a ). II) Ist aber die Sache rechtshängig vor der competenten Justizbehörde eines Bundes- staates, so gebührt dieser die Entscheidung b ). III) Bis zu der Entscheidung, muss der Be- sitzstand (Status quo, das Uti possidetis) geachtet werden c ). Bundesacte, Art. 11. Ob und wann eine Remissoria an die Bundesversamm- lung erkannt werden könne, oder müsse? Geisler l. c. §. 11. Von der Vorsicht , in dem Ge- brauch der Analogie, s. P. A. Franks Grundbetrach- tungen über Staat und Kirche, 57 f. §. 65. Parallelismus . Von der Analogie, unterscheidet sich der Parallelismus a ); eine Zusammenstellung und Vergleichung solcher vertragmäsigen Be- stimmungen, Gesetzstellen, Rechtsätze oder Erklärungen, welche ganz oder zum Theil gleichlautend oder gleichbedeutend sind, oder sonst in gegenseitiger Beziehung stehen b ). Er bezieht sich bald bloss auf Worte (verbalis), bald auch auf Sachen (realis). Als erklä- rendes Hülfmittel ist er, eingeschränkt auf Rechtsverhältnisse derselben Art, auch im öffentlichen Réchtés. öffentlichen Recht nützlich; zumal wenn dabei auf die Gründe und Chronologie staats- rechtlicher Bestimmungen Rücksicht genom- men wird. Aber untauglich ist er, zu Bil- dung allgemeiner Normen des öffentlichen Rechtes, aus besondern Rechtsbestimmungen einzelner Staaten. Cickro de invent. II. 40. Höfler diss. cit. §. 14. Nettelbladt diss. de decis. casuum sec. anal. §. 18. 19. Eckhard hermeneut. jur. lib. I. c. 1. §. 15 et 39. Riccius spicil. jur. germ. 50. J. L. Conradi obss. jur. civ., Vol. I. §. 14. p. 78. sqq. Glück praeco- gnita jurisprudentiae ecclesiasticae Germanorum, §. 204. Als Beispiel dient das Wort Souverainetät , in der rhei- nischen BundesActe: 1) Art. 4, 8 u. 31; 2) Art. 7, 17—20, 22, 23, 25 u. 27; 3) Art. 21, 23, 24—37, 29 u. 30. §. 66. 5) Allgemeines Völker- und Staatsrecht . I) Da der teutsche Bund eine völkerrecht- liche Vereinigung unabhängiger Staaten ist, so findet, in seinen innern und äussern öffent- lichen Verhältnissen, auch das natürliche oder allgemeine Völkerrecht Anwendung, wenn positive Rechtsquellen (§. 8 f. III u. IV, §. 54—64.) mangeln oder nicht zureichen. II) Das allgemeine oder natürliche Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen Staatsrecht a ) (jus publicum universale s. na- turale) findet, den Missbrauch b ) ausge- schlossen (§. 5, 12 u. 15), dann subsidia- rische Anwendung, wenn, für den gehöri- gen Fall, die positiven Quellen und das na- türliche Völkerrecht keine, oder nicht hin- längliche Bestimmung geben. Auch ist es ein wichtiges Hülfmittel , bei der theoretischen Cultur und dem Lehrvortrag des positiven öffentlichen Rechtes. Vergl. oben §. 5. Heumanns Geist der Gesetze der Teutschen, 14 ff. Davon s. J. G. Gonne orat. dica juris publ. univer- salis. Erl. 1752. (Ein Auszug aus dieser Abh. steht in P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat und Kirche, 29—38). Adr. Kluit or. de eo quod in studio juris publ. univers. nimium est. Lugd. Bat. 1784. Placidus Lit. der Staatslehre, Abth. I, S. 62 ff. — Von der Vorsicht in Anwendung des allgemeinen Staats- rechtes, s. Frank a. a. O. §. 6. §. 67. Gleichgewicht. Politik . I) Das politische Gleichgewicht a ), in Europa, oder in dem teutschen Bund, wesentlich unterschieden von dem rechtli- chen Gleichgewicht (Suum cuique), ist eine politische, unbestimmte Idee, unter dem Ein- öffentlichen Rechtes fluss der Convenienz (puissance d’envie). Es hat daher, in dem Gebiet des öffentlichen Rechtes, nicht die Natur einer Entschei- dungsquelle b ). II) Dasselbe gilt von der Po- litik , selbst von der gesunden, als solcher, deren Grundpfeiler Gerechtigkeit und Weis- heit, die Erhaltungsmittel der Staaten, sind c ). Klübers Lit. 144. Günthers Völkerr. I. 321. 376. v. Martens Einleit. in d. europ. Völkerr. §. 118 ff. Histor. Versuch über das Gleichgewicht der Macht. 1796. 8. (Nic. Vogts ) System des Gleichgewichts u. der Gerechtigkeit. Frankf. 1802. II Theile, gr. 8. (Fr. v. Genz ) Fragmente aus der neuesten Geschichte des politischen Gleichgewichtes in Europa. St. Petersh 1812. 8. Ideen über das politische Gleichgewicht von Europa. Leipz. 1814. 8. (Joh. Müllers ) Darstellung des Fürstenbundes, 21 — 89. Posselts europ. Anna- len, 1803, XI. 120. XII. 223; 1806, VIII. 101. 124. X. 3. XI. 145. XII. 270; 1807, I. 3. Minerva, April 1814, S. 88 ff. A. H. S. Heerens Handb. d. Ge- schichte des europ. StaatenSystems (2. Aufl. 1811. 8.), S. 13. Bredows Chronik des 19. Jahrh., Bd. III. S. 19. Rom u. London, oder über die Beschaffenheit der nächsten UniversalMonarchie. Von dem Verf. des neuen Leviathan. Tüb. 1807. gr. 8. „Ubi manu agitur, modestias et probita superioris sunt“. Tacitus German. c. 36. Schlettweins Staats- cabinet, I. 75 — 134. Reuss Staatskauzlei, XIV. 100. Gaspari DeputationsRecess, I. 70. Placidus Lit. der Staatslehre, Abth. I, S. 59. Mi- nerva, 1814, April, S. 42—48. Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen §. 68. Nebenquellen und Erläuterungsmittel . a) Staatsrecht der Bundesstauten; b) staatsrechtliche Verträge der BundesSouveraine; c) Privatfürstenrecht . Wichtig, wenn gleich nicht Quelle, sind in dem Bundesrecht, zur Erläuterung und zu Nebenbestimmungen: I) das Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten , so- wohl das gemeine, als auch das besondere; II) staatsrechtliche Verträge einzel- ner BundesSouveraine ; III) das Pri- vatfürstenrecht (§. 11), insbesondere Hausverträge und andere Verfügungen er- lauchter Familien. §. 69. Auslegung der BundesActe . Bei Auslegung der BundesActe a ), so wie der übrigen vertragmässigen Bestim- mungen des Bundes, ist Rücksicht zu neh- men auf Zweck und Geist, auf Ursprung und Veranlassung des Bundes, auf Zweck- mäsigkeit und innere Güte, auf das Staats- recht der Bundesstaaten, zuweilen auch auf ehemaliges teutsches Reichs- und Territorial- Staatsrecht, und selbst auf das öffentliche Recht des rheinischen Bundes. öffentlichen Rèchtès. Beiträge zu Erläuterung der teutschen BundesActe, in Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I, S. 39 ff., Heft II, S. 125 ff. — Von der Auslegung der rheinischen BundesActe, s. v. Bergs Abhandlungen zur Erlaut. d. rhein. Bundes, S. 11—50 E. A. Haus in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 161—214. W. J. Behrs Darstell, des rhein. Bundes, §. 34, u. viele Abhandlungen in d. rhein. Bund, z. B. Heft V— X, XIII—XVI, XXIX. II. Abtheiluno. Quellen des Staatsrechtes der souverainen Bundesstaaten . §. 70. Verschiedenheit der Quellen . Der rechtliche Grund der Staatsgewalt in den teutschen Bundesstaaten, liegt in der Einwilligung des Staatsoberhauptes und der Einwohner dieser Staaten, oder ihrer Stellvertreter a ). Das Bundesverhältniss der- selben, oder ihre Vereinigung zu einem StaatenSystem, der Staatszweck, und die Analogie ihrer Entstehungsgeschichte, be- gründet für sie alle gemeinschaftlich , gewisse staatsrechtliche Bestimmungen. An- dere haben ihren Grund in der individuel- len Verfassung der einzelnen Souverain- Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen Staaten. Daher sind die Quellen des Staats- rechtes der souverainen Bundesstaaten, theils gemeine , theils besondere . Jene allein dienen dem gemeinen, diese nebst jenen dem besondern Staatsrechte der souverainen Bun- desstaaten (§. 7) zur Grundlage. Oben §. 1. P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat und Kirche, 62. §. 71. I) Gemeine Quellen . Die gemeinen Quellen des Staatsrechtes der teutschen Bundesstaaten sind: Grund- verträge, Staatsverträge a ) und Her- kommen des teutschen Bundes, so weit sie Verfassung, Vertretung und Verwaltung der Bundesstaaten betreffen; Analogie , sowohl des Bundesrechtes (§. 61 ff.), als auch der Staatsverfassung der Bundesstaaten überhaupt; allgemeines Staatsrecht (§. 69); positives Völkerrecht , sofern dasselbe auf die innern Staatsverhältnisse Einfluss hat (§. 8 f.). Von der fortdauernden Verbindlichkeit teutscher Reichs- Vertragsrechte, namentlich solcher, die durch die Con- cordaten mit dem päpstlichen Stuhl, den Religionsfrie- den und den westphäl. Frieden begründet wurden, 6· oben §. 50, II. öffentlichen Rechtes. §. 72. Wohin die fremden Rechte, in der Regel, nicht gehören . I) Das römische Staatsrecht ist in Teutschland nie angenommen worden, am wenigsten seit Errichtung des teutschen Bun- des. Es kann daher, gleich dem subsidia- risch oft noch angenommenen römischen Privatrecht, hier als Quelle nicht dienen; selbst bei zufälliger Uebereinstimmung ein- zelner Sätze des römischen, und des Staats- rechtes der souverainen Staaten des teutschen Bundes. Doch findet eine Ausnahme statt, in Ansehung der hie und da noch an- genommenen römischen Lehre von der Fis- calgerechtigkeit und etlichen andern Rega- lien a ). II) Das canonisch-päpstliche Recht, findet nur noch in dem Kirchen- staatsrecht der Katholiken einige Anwen- dung b ). III) So auch das langobardi- sche Lehnrecht, nur subsidiarisch bei Le- hen in teutschen Bundesstaaten c ) Mascov princ. jur. publ. 38. Pütters Beitr. I. 207. de Selchow elem. jur. publ. §. 49. Nettelbladts Erörterungen aus d. t. Staatsr., S. 267 ff. Westphals t. Staatsr. 73. §. 7. Schnauberts Beitr. II. 105 — 116. Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 43. — Von Anwendung des röm. R. im Privatfürstenrecht , s. Gerst- (8) Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen lacher IV. 42. Schnauberts Beitr. II. 98. 117. — Von der Analogie der fremden Rechte, Ebendess . II. 122. Vergl. Moser von Teutschl. überh. 534. Ebend . t. Staatsr. II. 218. Mascov l. c. 39 sqq. v. Günde- rode’s t. Staatsr. 183. de Selchow l. c. §. 50. — Weiter noch gehen , Gerstlacher l. c. IV. 42 ff. u. Schnaubert a. a. O. Mosers Lehnsverfassung, S. 155 u. 529. Ebendess . t. Staatsr. II. 225. G. M. de Ludolf de jure femi- narum illustrium, P. II. c. 1. §. 11. Mascov l. c. 40. Boehmer princ. jur. feud. §. 31 sq. Schnaubert a. a. O. II. 118 f — Nicht anwenabar ist die Regalien- Verordnung K. Friedrichs I. v. 1158. II. F. 56. P. E. Bertrams Abhandl. in Zepernicks Samml. auserles. Abhandl. aus d. Lehnr. I. 129. (auch lateinisch, als Streitschrift, Halle, 1765.) Pütters Beiträge, I. 207. §. 73. II) Besondere Quellen . Besondere Quellen des particulären Staatsrechtes der souverainen Staaten des teutschen Bundes, sind: 1) Staatsgrund- verträge und andere Staatsverträge a ), so auch, in einzelnen Ländern, eigene Staatsgesetze . Zu dieser Classe gehö- ren: vertragmäsig errichtete Staatsverfas- sungsUrkunden, Landesgrundgesetze, Staats- Constitutionen (ewige vertragmäsige Wil- lensmeinungen des Staatsoberhauptes und der Unterthanen), Landes- und Erbverglei- öffentlichen Rechtes. che b ), LandtagsRecesse, Erledigungen der Landesgebrechen (resolutiones ad gravamina ordinum provincialium), landesherrliche De- clarationen, Reversalen und Assecurationen, LandesCompactate, Accorde, Regiments- ordnungen c ); Recesse mit Landsassen, so- wohl ganzen Classen, als auch einzelnen; Privilegien der Landschaften überhaupt d ), und besonderer Classen derselben; landes- herrliche Constitutions- und Organisations- Edicte e ), Patente oder Declarationen, ins- besondere die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherren und Guts- oder Grund- herren betreffend f ). Manche Benennun- gen dieser Rechtsquellen, trennen solche nur scheinbar von der Classe der Verträge g ). Pütters Lit. III. 280. Moser von der t. Reichs- stände Landen, 1124 ff. 1151. 1181. — Ein Verzeich- niss von Grund- u. a. Staatsverträgen einzelner Länder, mit Nachweisung der Schriften, wo sich Abdrücke davon finden, s. bei Moser a. a. O. 949—1124. — Viele finden sich in Lünigs Sammlungen, Fabers u. Reuss Staatskanzleien, u. a. (vergl. Georgisch regesta chronologico-diplomatica). Nachahmung verdienen: Jud. Thadd. Zauners corp. juris publ. Salisburgensis . Salzb. 1792. 8. und die Sammlungen für Hannover , von 1794; für BraunschweigWolfenbüttel , vor. 1770 u. von Ribbentropp 1793; für Holstein , von Jensen u. Hegewisch 1797; für Baiern , von 1778; für Wirtemberg , von H. E. G. Paulus 1816; für die Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen landsässige Ritterschaft in Teutschl., von Lünig 1790. Vergl. Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr., §. 49, d. u. e. Merkwürdige Beispiele: der mecklenburgische landes- grundgesetzl. Erbvergleich v. 1755, in Fabers Staatsc. CIX 169; vergl. Rhein. Bund, LIII. 278; mecklenburg. Erbvertr. mit d. Stadt Rostock; — der tübinger Vertrag v. 1514, u. der wirtembergische Erbvergl. v. 1770, die- ser in Fabers neuer Staatsc. XXXI. 335; (die kön- wirtemb. StaatsConstitution v. 15. März 1815, in d. wirtemb. Regier. Blatt v. 20. März 1815, ward von der Ständeversammlung nicht angenommen); — der braunschweig-luneb. wolfenb . Landtagsabschied v. 9. Apr. 1770, in Farers neuer Staatsc. XXX. 335; — der Landesgrundvergleich des Stiftes Essen v. 2. Sept. 1794, in v. Bergs Staatsmagazin, Bd. III, Num. 13.: — die pfalzneuburgischen DeputationsAbschiede, über die neuburgischen Landes- und Regierungsverhältnisse, v. 3. Oct. 1799, in Reuss Staatsk. v. 1799. VI. 85; u. v. 10. Jun. 1802, in ( Klübers ) Rheinischen Staats- Anzeigen, Heft 1 (1802. 8.), S. 31 ff.; — Constitu- tion des Königr. Baiern v. 1. Mai 1808; in d. baier. Regier. Blatt, 1808, St. 22, u. in d. Rhein. Bund, XIX. 3—14. — Grundgesetz über die landständische Verfassung des Grossherzogth. Sachsen Weimar Eisenach , v. 5. Mai 1816, in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 162—203. — Waldeckischer Landesvertrag über die lan- des- u. ständische Verfassung v. 19. Apr. 1816, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, Heft 6. — Schaum- burgLippische Verordn. v. 15. Jan. 1816, die Einführ. landständischer Verfassung betr., in Klübers Staats- archiv, Bd. I. S. 67 ff. — ConstitutionsErganzungsActe der freien Stadt Frankfurt , v. 19. Jul. 1816. 8. — Jede StaatsVerfassungsUrkunde sollte in sich selbst die Fähigkeit tragen, auf verfassungsmasige Art Zusatze, Aenderungen und Verbesserungen aufzunehmen, wel- öffentlichen Rechtes. che sowohl veränderte Zeitverhältnisse. als auch rei- fere Einsicht und Erfahrung darbieten. Darum nen- nen die Britten ihre Verfassung perpetual innovation (fortwährende Neuerung, d. h. zeitgemäse Ausbildung). Wider die Verhindlichkeit dieser Verträge, s. J. Ad. L. B. ab Ickstadt vindiciae territorialis potestatis adversus capitulationum, compactatorum et litterarum reversalium abusus in imperii R. G. principatibus passim inolescen- tes. Monach. et Ingolst. 1765. Auch teutsch: Rettung der Landeshaheit gegen den Missbrauch der Capitulatio- nen u. s. w., mit Anmerk. (von J. J. Moser ). Frankf. 1765. Vergl. jedoch Schubarts Leben des Hrn. v. Ickstadt (1776. 8.), S. 71 f. 114—119. J. Rich. v. Roths Staatsr. t. Reichslande, I. 15 f. und Joh. Bäpt. Sghue’s Prüfung der Verträge und Gewohnheiten zwi- schen teutschen Landesherren und Unterthanen. Wetz- lar, 1792. 8. J. C. Iünigs collectio nova von der landsässigen Rit- terschaft in Teutschland. Frf. u. Lpz. 1730. 2 Th. in fol. (enthält weit mehr als der Titel sagt. Moser a. a. O. 316). M. Falks kurzer Begriff der schleswig- holstein. LandesPrivilegien; in d. Kieler Blättern, Bd. III, Heft 1 (1816), Num. 1. Z. B. Badische von 1803, 1807, 1808, 1809 u. 1811. Hessendarmstädtische v. 1803. Wirtembergische v. 1806 u. 1811. Preussische v. 1809, 1810, 1814 u. 1815. An- halt-cöthensche v. 1810 u. 1811. S. Coburgische v. 1802 u. 1808. Nussauische v. 1815. S. Weimar-eisenachische v. 1815. Hievon unten, in den Capiteln von Standes- und Grundherron. Hæberlins Handb. des t. Staatsr., Bd. II, §. 20. Wiesand in d. Rhein. Bund, LIII. 302 f. Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen §. 74. Fortsetzung . Auch gehören dahin: manche landesherr- liche Hausgesetze, Familienverträge und an- dere gültige Dispositionen (z. B. über Erbfolge, FamilienFideicommiss, Schulden a ) u. d.); Staatsverträge mit auswärtigen Staaten, des teutschen Bundes und andern b ). Ausserdem giebt es noch in einigen Ländern eigene Staatsgesetze , die, der Landesverfassung gemäss, von dem Staatsoberhaupt, etwa unter Mitwirkung der Landstände, errichtet wor- den sind c ). Die Kraft mancher Landesver- träge, ist verstärkt durch Garantie aus- wärtiger Staaten d ); und durch den erklärten Bundeszweck ist die Pflicht des teutschen Bundes-begründet, die Aufrechthaltung der Grundverfassung aller Bundesstaaten zu schir- men e ). J. D. Reiche’s Verzeichniss zur Erläuter. des t. Privat- fürstenrechtes vorzüglich gehöriger Urkunden. Bückeb. 1785. 4. Mosers FamilienStaatsr. II. 964 ff. — Nas- sauischer Erbverein v. 30. Jun. 1783 (in Reuss Staatsk. XVI. 75. u. in de Martens Recueil, II. 405.), er- streckt 1815 auf das Grossherzogth. Luxemburg ( Kzü- bers Acten des wiener Congr., Bd. VI, S. 173), und nassauischer Vertrag v. 18. Apr. 1805. — Kön. wirtemberg . Hausgesetz v. 1. Jan. 1808, in d. Rhein. Bund, LII. 3. — Kön. baier . FamilienGesetz v. 18. öffentlichen Rechtes. Jan. 1816, in d. baier. Regier. Blatt v. Nov. 1816. Baifr . Familiengesetz v. 28. Jul. 1808, in d. Rhein. Bund. XLIX. 3. Pfalzbaier . Hausvertrag nebst Sepa- ratacte, beide v. 12. Oct. 1796, in v. Aretins Ge- nius v. Baiern, Bd. I, Heft 1. — Mecklenburg -schwe- rin. u. strelitz. vorläufiger Hausvertrag v. 5. Dec. 1808. Vergl. Rhein. Bund, LIII. 282 f. — Haus- u. staats- gesetze, betreffend die Staatsschulden , die Privat - u. Familienschulden des Regenten, die Schulden der Mit- glieder seiner Familie, u. die Stautsveräusserungen , sind angeführt unten, Th. II, Cap. 6, §. von Staatsschul- den. Z. B. über CommerzGegenstände, Abzugsgeld, Nach- steuer, Heimfallsrecht, Erbverbrüderung, Grenzberich- tigung, TerritorialCession, Purification und Austausch u. d. — Beispiele, in Reuss Staatsk. XI. Num. 10 — 14. Mosers auswärtiges Staatsr. 263. 331. 381. Ehenders . von der Landeshoheit überhaupt, 49. Schlözers Staatranz. Heft XXXI. Num. 32. Rhein. Bund, III. 366. IV. 106. 121. V. 246. IX. 487. 492. X. 36. 76. 82. XXII. 126. XXVIII. 112. XL. 151. XLVIII. 1. 406. XLIX. 45. 55. 65. L. 295. 302. LIV. 431. Oesterrei- chers Archiv des rhein. Bundes, VIII. Num. 1 u. 2. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 98, d. Von dem Königreich Sachsen , s. den Codex Augusteus, und v. Römers kursächs. Staatsr. III. 1—58. — Von der Erklärungsart der Landesgrundgesetze u. Staatsver- träge, s. Wiese Samml. jurist. Abhandlungen (1783) Num. 7. — Von Aufhebung und Veränderung der Lan- desverträge, s. Moser von der Landeshoheit überhaupt, S. 50 ff. Mosers Rechtsmaterien, II. 146. III. 307. IV. 380. — Von der Garantie der wirtemberg . Staatsverfassung, s. Verhandlungen in d. Versamml. d. Landstände des Königr. Wirtemberg im J. 1815, Abth. IX, S. 161— Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen zoe; wo S. 176 ff. Preussens, Hannovers u. Dänemarks GarantieUrkunden v. 1764 bis 1771 für Wirtemberg. Acten des wiener Congr., Bd. VI, S. 613 ff. Hievon unten, Th. I., Cap. V, Abth. 3. §. 75. Fortsetzung . II) Das Staatsherkommen ist eben- falls eine der besondern Quellen des parti- culären Staatsrechtes der souverainen Bundes- staaten a ); wobei die oben (§. 58—60) bei dem Herkommen des Bundesrechtes vorge- tragenen allgemeinen Grundsätze, in ihrer Art, Anwendung finden. III) Endlich die Analogie des gedachten besondern Staats- rechtes b ), ebenfalls mit Anwendung der oben (§. 61—64) vorgetragenen Grundsätze, un- ter gehöriger Einschränkung. — Willkühr (orientalisches Staatsrecht, Sultanismus), fin- det hier überall nicht statt c ). Vergl. Mosers Abhandl. verschiedener Rechtsmaterien. IV. 518—609. Ebenders . von der t. Reichsstände Landen, 18. 1131 ff. 1186. P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat und Kir- che, 64. Moser von der Landeshoheit überhaupt, 50. Rhein. Bund, XLVII. 258. Von dem so genannten arbitrio summi imperantis, s. Mosel v. d. Landeshoh. überh. 50—319. Ebenders . v. d. RStände öffentlichen Rechtes. Landen, 1188. Pütters Beitr. I. 317. 351. Frank a. a. O. 66 ff. G. S. Treuer monstrum arbitrarii jur. territorialis (in d. Parergis Göttingens. 1736. 19 — 70, auch besonders gedruckt 1739), §. 16. sqq. Ejusd . diss. de studiis nimiae libertatis circa status imperii, ruinam J. R. G. procurantibus (Gött. 1738.), §. 13. — Der östrei- chischen Stände Manifest an alle europ. Mächte, wider K. Ferdinand II. 1619; bei F. C. J. Fischer über die Geschichte des Despotismus tn Teutschl. (Halle 1780), Anhang, 282 — 292. — „Inter dominum et servum nulla amicitia est; etiam in pace belli tamen jura servantur“. Curtius , VII. 8. §. 76. Schluss . Bemerkenswerth ist auch, dass der ur- sprüngliche Rechtstitel mancher Souve- rainetäts-, Staatsvermögens- und grundherr- lichen Rechte teutscher Landesherrschaften, nicht nur in dem Erbrecht, und in Verträgen mit Unterthanen, Landsassen, Landständen und Auswärtigen, liegt, sondern auch in kai- serlichen Verleihungen, z. B. Privilegien a ) und Reichslehnbriefen b ), in rechtskräftigen reichsgerichtlichen Erkenntnissen, die vorma- lige TerritorialStaatsverfassung betreffend c ), (wodurch das streitige Recht unter den Par- teien bestimmt ward, und welche, nach Beschaffenheit des Gegenstandes, die Kraft eines Landesgrundgesetzes hatten d ) ), und Einl. VI. Cap. Quellen des öffentl. t. R. in unvordenklicher Verjährung. Wichtig ist dieses noch jetzt hie und da, sowohl für die innere Staatsverfassung (§. 51 ff.), als auch in Beziehung auf manche auswärtige Staaten. Kaiserl Wahlenp. (1792) I. 9. VII. 3. 4. VIII. 1. 13. 21. XV. 5. Instr. Pac. Osnabr. VIII. 1. et 4. Reichs- hofr. Ordn. I. 15. Beispiele: Zoll-Stapel- und Münzprivi- legien, Privilegia academica, u. d. Moser v. d. Lan- deshoh. überhaupt, 45. 484. E benders . v. der t. Reichs- stände Landen, 1130. Ebendess . t. Staatsr. II. 130. Mosers t. Lehnsverfassung, 155. Beispiele in Lünigs corp. juris feud. germ. T. I—III. Frankf. 1717. fol. Z. B. in Rechtshändeln der Landstände, Domcapitel u. a. Landesunterthanen, über ihre Gerechtsame, vorzüg- lich in Steuersachen. Moser von der Landeshoheit überhaupt, 48. Pütters Beitr. II. 220. Klübers isagoge in elem. juris publ. nobil. immediat., §. 54. Beispiele s. bei J. T. Zauner , corp. jur. publ. Sa- lisburg. 9—39, in Pütters Litt. III. 282 ff., bei Moser von der Landeshoheit in Steuersachen, 820 ff. und an vielen andern Stellen. Majers t. weltl. Staatsr. I. 15. Moser von der t. Reichsstände Landen, 1129. 1156. Einl. IV. Cap. Der teutsche Bund etc. VII. Capitel . Der teutsche Bund, in geographischer und politischer Beziehung . §. 77. Areal. Volksmenge . Die Staaten des teutschen Bun- des , waren ehehin Bestandtheile des teut- schen Reichs (imperium s. regnum ger- manicum, corps germanique, empire ger- manique, St. Empire), dem politischen Rang nach des ersten, an Grösse, bis 1801 des dritten, von 1801 bis 1806 des fünften Staa- tes in Europa a ). In dem Zeitraum des rheinischen Bundes (1806—1814), ge- hörte ein grosser Theil derselben zu diesem Staatenverein b ). Der Flächeninhalt der teutschen Bundesstaaten beträgt jetzt, nach ungefährer Schätzung, zusammen 11,725 QuadratMeilen, die Volksmenge 29 Mil- lionen 425,600 c ). Einl. IV. Cap. Der teutsche Bund Die ArealGrösse des teutschen Reichs , Schlesien mitbegriffen, ward im J. 1790, nach einer Mittelschätzung aus den verschiedenen, sehr abweichenden Angaben, gesetzt auf ungefähr 12,400 geogr. QuadratMeilen, die Volksmenge auf 29 Millionen, der Umkreis auf mehr als 500 teutsche Meilen. Nach dem lünéviller Frieden (1801). schätzte man noch 11,200 QM. mit nahe an 26 Mill. Einw. A. F. Randels Annalen d. Staatskräfte v. Europa. Berl. 1792. fol. J. F. Ockharts Europens Staaten etc. 2. Liefer. (Leipz. 1804 fol.) G. Hassels statist. Um- riss d. sämmtl. europ. Staaten, Th. I. (Braunschw. 1805. fol.), worin die SpecialStatistik sämmtlicher damal. teutschen Staaten Aehnliche Werke, von K. H. Lang (1798. gr 8), J. D. A. Höck (1799—1800. fol.) (J. M. Frhrn. v. Liechtensterns ) Vergleichende Uebersicht von Teutschl. v. 1789—1812, in dessen Allgem. An- zeiger (Wien 1814. 8.), S. 128—141 u. 166. II. M. G. Grellmanns hist. statist. Handb. v. Teutschl. Th. I n. II. Gött. 1801 n. 1804. 8. J. F. Reitemeier , das t. Reich, vor u nach d. lünév. Fr. Bd. I. Frankf. a. d. O. 1804 8. K. E. A. v. Hoff , das t. Reich vor d. Franz. Revol, u. nach d. Fr. v. Lünév. Th. I u. II. Gotha 1801 u. 1804. 8. A. C. Gaspari’s DeputationsRecess, mit Erlanter. Th. I u. II. Hamb. 1803. 8. Klüber J Lit. 50 f. Für sämmtliche rheinische Bundesstaaten, die nach des Protectors Laune sich bald vermehrten oder vergrösser- ten, bald verminderten, schätzte man: im J. 1807. über 5000 QM. mit mehr als 12 Mill. 300,000 Einw.; im J. 1810, 5703 QM. mit 14 Mill. 93 265 Einw.; im J. 1811, 13 Mill. 563,977 Einw. C. D. Voss vergleich. Tafel d. Staaten u. Regenten Teutschl. Leipz. 1808. fol. G. Hassels statist. UebersichtsTabellen. Gött. 1809. fol. K. H. Pölitz , d. Rheinbund, hist. u. statis darge- stellt. Leipz. 1811. 8. Tabellar. Uebersicht v. Teutschl, Leipz. 1811. Querfol. Milbillers Handb. d. Statistik in geograph. u. politischer Bezichung. (Landsh. 1811. 8.), S. 103 — 322. J. A. Demians Statistik d. Rheinbundstaaten. Bd. I u. II. Frankf. 1812. 8. H. Storchs europ. Staats- u. AdressHandb. f 1813. Bd. II. — Landcharten von d. rhein Bund: von Sotz- mann , 1 Blatt u. 4 Blätter, 1811; 20 Blätter, Leipz. bei Hinrichs 1811. Hierunter sind begriffen: Oestreich mit 3,585 QM. und 9 Mill. 5,272 Einw. (nach Frhrn. v. Liechtenstern, 3,547 QM. 8,925,100 Einw.), Preussen mit 3,247 QM. und 7 Mill. 879,900 Einw. Bei Oestreich sind die Küstenländer Triest und Görz hinzugerechnet, nicht aber das Küstenland oder der Seebezirk von Fiume, welcher 314/10 QM. und 108,172 Einw. hat. Auch ist HessenHomburg hinzugerechnet mit 5¼ QM. 18,416 E., und Luxemburg angesetzt mit 155 QM. 325,000 E. — An- dere schätzen den TerritorialBestand des teutschen Bun- des, auf 11,109 QM. mit 29 Mill. 15,100 Einwohnern. G. Hassels Staats- u. AdressHandb. der t. Bundes- staaten (1816. 8.), Abth. I, S. 17. Aus seinen eige- nen Angaben ergeben sich aber bedeutende Varianten, z. B. bei Preussen S. 17, vergl. mit S. 70 — 74 u. 487; — GeneralCharten für den TerritorialBestand des teutschen Bundes: von Streit , Närnb. 1816; von Weiland , Weimar 1816; Leipz. bei Leo, 1816. §. 78. Wohnsitze. Meere. Bewobner . Die Bundesstaaten fassen in sich, eine ansehnliche Menge Städte, Marktflecken, Dör- fer, Bauerschaften, Kirchspiele, Marken, Schlösser, Rittergüter, Einzelhöfe, hin und wieder auch noch Klöster a ), desgleichen Land- Einl. VII Cap. Der teutsche Bund. seen b ); aber kein Meer. Doch stehen ins- besondere den an Meere grenzenden Bun- desstaaten, über diese und die übrigen freien Meere, dieselben Rechte zu, welche andere europäische Staaten geniessen c ). Weit der grösste Theil (gegen 24 Mill) der Bewoh- ner der Bundesstaaten, gehört, nach Sprache und Sitten, zu der teutschen Nation , der zahlreichsten in Europa d ). Der grösste Theil der übrigen Bewohner (ungefähr 4 Mill. 790,000), gehört zu der slawischen Nation. Ausser diesen, leben in teutschen Bundesstaaten e ), Italiäner (127,000 in Tyrol und den östreichischen Küstenländern), Fran- zosen (ungefähr 70,000), Griechen, Juden (diese ungefähr 182,000) etc. Ungefähr 2,525 Städte, 2,202 Markflecken, 101,472 Dörfer, 70,000 Weiler u. Einzelhöfe. Hassel a. a. O. S. 20 f. Von dem Bodensee, mare Suevicum, s. Klübers Einli z. e. n. Lehrbegr. des t. Staatsr., §. 71. Klüber a. a. O. §. 71. Ueber 32 Millionen stark, in den verschiedenen Staa- ten von Europa. Tabellarische Uebersicht von Teutsch- land (Leipz. 1811 Querfol.), Tafel I. — Teutsch (nicht Deutsch); von Teut, Theut, Tuisto, Tuisco, Teutones, Theutones, Theutisci, Theotisci (auch Theodisci), Teutonia, Teutonicus, Teuteberg, Teu- toburg (Teutoburgensis saltus), Teutomalus, Teuto- in geograph. u. politischer Beziehung. bochi, u. d. Noch heute der Teutehof und der Teu- teberg, in dem Fürstenthum Lippe. Luthers BibelUebersetzung, I. Cor. 14, v. 11. — Dawider s. Allgem. Anzeiger der Deutschen, 1814, Num. 138. Hassel a. a. O. S. 20. — Derselbe schätzt, so viel die Religion der Einwohner betrifft, 15 Mill. 27,000 Katholiken, 11 Mill. 27,000 evangelische der augsbur- gischen Confession Verwandte, 2 Mill. 30,000 Evange- lisch-Reformirte. Ferner 25,000 Herrenhuther, 2,500 Mennoniten, 14,000 Griechen, 182,000 Juden. §. 79. Staaten . I) Die souverainen Staaten des teutschen Bundes, bestehen jetzt aus den kaiserlich- östreichischen und königlich preussischen ge- sammten, vormals zu dem teutschen Reich ge- hörigen Staatsgebieten, ausKönigreichen, Gross- herzogthümern, einem Kurfürstenthum, Her- zogthümern, Fürstenthümern und freien Städ- ten. Jeder dieser Staaten, hat eigene geo- graphisch-politische Eintheilungen, in Pro- vinzen, Kreise, Landvogteien, Bezirke, Aem- ter, u. d. II) Dagegen hat die alte Einthei- lung Teutschlands in Gaue (pagos) und Markgenossenschaften (vicos), die spätere in Lande, sächsischen und fränkischen Rechtes (Franken oder Schwaben und Sachsen, Ale- mannia et Saxonia), und die neuere in Reich.- Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, kreise, aufgehört; so wie auch die physische Eintheilung in Nord- (Nieder-) und Süd- (Ober-) Teutschland (Germania septentrio- nalis et meridionalis), weder genau bestimmt, noch von practischem Nutzen ist a ). III) Durch die rheinische BundesActe und andere Staats- verträge, kamen viele ehemalige reichs- ständische ParticulärStaaten und andere reichsunmittelbare Gebiete und Ort- schaften des teutschen Reichs, unter die Staats- hoheit rheinischer souverainer Bundesstaa- ten b ), und wurden diesen einverleibt . Die teutsche Bundes Acte hat dieses Staatsver- hältniss zwar bestehen lassen, aber doch näher und fester bestimmt. Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr., §. 53. Diese, theils supprimirten , theils subordinirten Staaten, wurden nicht mediutisirt . §. 80. Politische u. geographische Beschaffenheit dieser Staaten . Die sonverainen Staaten des teutschen Bundes, sind theils monarchisch , theils republikanisch geformt. Jene sind Erb- staaten , und gröftentheils so genannte re- präsentative Monarchien, d. h. Einherr- in geograph. u. politischer Beziehung. schaften mit Stellvertretung des Volkes oder landständischer Verfassung. Die ehemaligen Passiv Lehnverhältnisse der meisten, haben fast ganz aufgehört. Den Territorial Ver- mischungen und Condominaten hat man, so viel möglich, auszuweichen oder sie aufzuheben gesucht. Daher sind die Staatsgebiete, jetzt fast durchgehends ge- schlossene (territoria clausa). Die Würde des gesammten Landes (nobilitas s. digni- tas realis), ist jetzt überall der persönli- chen Würde des Beherrschers gleich. Ein StaatsReligionsCharacter, eine Abtheilung der Bundesstaaten, in Beziehung auf eine so genannte herrschende oder Landes Reli- gion , findet nicht statt; mithin keine po- litische Eintheilung in katholische, evange- lische (sowohl der A. C. verwandte, als auch reformirte), und vermischte Staaten . Ein Unterschied zwischen mächtigen und mindermächtigen Bundesstaaten, ist, in rechtlichem Sinn, unstatthaft. §. 81. Vereinigung mehrerer Staaten . Manche Bundesstaaten, sind aus mehre- ren Staaten zusammengesetzt . Diese (9) Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, Vereinigung unter gemeinschaftlicher Ober- herrschaft a ), besteht entweder nur per- sönlich, d. h. eingeschränkt auf die Per- son des gemeinschaftlichen Regenten, oder dinglich, wenn die Staaten selbst, un- ter sich vereinigt sind. Sind die letzten nach gleichem Recht vereinigt (coordi- nirt), so wird ihre individuelle Souveraine- tät hiedurch eben so wenig aufgehoben, als im Fall einer bloss persönlichen Vereinigung: wohl aber, wenn die dingliche Vereinigung nach so ungleichem b ) Recht besteht, dass sie entweder den einen Staat der Ober- herrschaft des andern unterordnet , oder gar für den einen Staat eine Einverlei- bung in sich schliesst, d. h. den einen Staat, mit Vernichtung jeder Art von politischer Selbstständigkeit, in einen blossen Bestand- theil des andern verwandelt c ) (unio aequalis incorporativa). Die dingliche Vereinigung der Staaten, begründet die Eintheilung der Staaten in einfache und zusammenge- setzte . Pütters Lit. III. 134. Klübers Lit. §. 928. Pufen- dorf de J. N. et G. VII. 5. 16 sq. Martini po- sitiones de jure civit. §. 407. Schrodt jur. publ. univ. P. III. c. 4. §. 8. (P. A. Frhrn. v. Franks ) Beweis, dass dem Domcapitel v. Trier die landesherrl. in geograph. u. politischer Beziehung. Zwischenregierung in dem Fürstenth. Prüm — — — zustehe (1781. fol.), §. 5—13 u. 20—27. Pütters Beytr. I. 21 ff. v Römers kursächs. Staatsr., I. 106—176. Von Luxemburg , s. Acte final du congrès de Vienne, art. 67 et 71. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des w. Congr., S. 161. Mevius consil. posth., cons. 5 n. 67. sqq. Olen- schlagers Erlänter. d. gold. Bulle, S. 66 u. 357. Uebersicht der verschiedenen UnionsArten , nach des Ver- fassers Ansicht: Unio civitatum , sive perpetua sit sive temporaria , fit jure I) vel societatis (systema civitatum foederatarum), II) vel imperii , h e. sub eodem impe- rante. Haec est: 1) vel personalis ; 2) vel realis , jure a ) sive aequali , b ) sive inaequali , ita ut haec sit α) vel inaequalis proprie sie dicta, β) vel incorporativa . §. 82. Prätensionen. Verzichte auf Rechte u. Ansprüche . I) Die vormaligen Prätensionen des teutschen Reichs a ), haben mit dessen Auflösung aufgehört. II) Dagegen fehlt es nicht an Territorial-, insonderheit Successions- Ansprüchen, sowohl einzelner teutscher Bundesstaaten , als auch ehemaliger reichs- ständischer, nun als Standesherren unter- geordneter Fürsten und Grafen. III) Auf dem wiener Congress, ward von Bundesstaa- ten hin und wieder auf bisherige Rechte und Ansprüche verzichtet : wegen anderer hingegen erfolgten Vorbehalte und Rechts- Einl. VII Cap. Der teutsche Bund. verwahrungen b ). IV) Die rheinischen Bundesfürsten verzichteten , in ihrer BundesActe (Art. 34), auf alle damaligen Rechte, welche Jeder von ihnen haben, oder ansprechen könnte, auf Besitzungen eines an- dern Bundesgenossen, mit Ausnahme der eventuellen SuccessionsRechte c ) Aber An- sprüche gegen bundesfreie Staaten, waren hierunter eben so wenig begriffen, als erst in der Folgezeit entstehende oder entstan- dene Ansprüche. Eben so wenig wurden standesherrliche SuccessionsAnsprüche, selbst auf souveraine Bundeslande, durch jenen Verzicht aufgehoben d ). Klübers Einleit. zu e. n. Lehrbegriff d. t. Staatsr. §. 72. Anhaltische Rechtsverwahrung s. SuccessionsAnsprüche auf SachsenLauenburg. Klübers Aeten des wiener Congr. Bd. VI, S. 321 f. Ebendess . Uebersicht d. di- plom. Verhandl. d. w. Congr., S. 74 f. Oestreichs Ver- zicht und Vorbehalt in Ansehung der Lausitzen, Preus- sens und Sachsens Verzichte, in d. Acte final du con- grès de Vienne, art. 18 et 19. Klübers angef. Ueber- sicht, S. 73. Rechtsverwahrung der Standesherren ebendas. S. 149 f. 327. 329. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 89—92. Brauers Beitr. z. e. allgem. Staatsr. der rhein. Bun- desstaaten, S. 273. E. A. Haus Abth. in d. Rhein. Bund, XLIII. 103. Ebendas. IV. 114. in geograph. u. politischer Beziehung. §. 83. Fortsetzung . V) Baierns Vorschlag auf dem wiener Congress, der teutschen BundesActe einen ähnlichen, noch bestimmteren Verzicht , wie der so eben erwähnte in der rheinischen BundesActe, einzuverleiben, ward nicht an- genommen a ). VI) In dem tilsiter Frieden b ), liess Frankreich sich und seinen Verbün- deten von Preussen versprechen, dass alle TerritorialPrätensionen Preussens, auf Staa- ten zwischen der Elbe und dem Rhein, so wie ähnliche Prätensionen, welche Staaten, die zwischen dem Rhein und der Elbe ge- legen sind, auf der rechten Seite der Elbe gelegene preussische Staaten haben könnten, in dem tilsiter Frieden für immer erlo- schen seyn sollten; eben so alle Conven- tionen, Transactionen und AllianzVerträge, welche Preussen mit einem auf der linken Seite der Elbe gelegenen Staat, bis zu dem tilsiter Frieden geschlossen hatte. Dagegen liess Preussen , in seinem ZusatzArtikel c ), zu dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814, sich von Frankreich versprechen, dass der tilsiter Friede, so wie jeder andere seit dem basler Frieden zwischen Frankreich und Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, Preussen geschlossene Vertrag, in allen sei- nen Artikeln aufhören solle verbindlich zu seyn. Klübers Acten d. w. Congr., Bd. II, S. 502 f., 509 u. 513. Ebendess . angef. Uebersicht etc. S. 151 f. Französisch-preussischer Friede zu Tilsit, 9. Jul. 1807, Art. 10 u. 11. Ob und wie fern alles dieses anwend- bar gewesen sey, auf das Verhältniss Preussens, nicht etwa bloss zu Mecklenburg , sondern auch zu Sachsen und Anhult , in Rücksicht auf ihre Staaten auf dem rechten Ufer der Elbe? Vergl. Polit. Journal, Oct. 1807, S. 974 f. Klübers angef. Acten etc. Bd. I, Heft 1, S. 32. §. 84. Teutschlands Grenze, bis zu dem rheinischen Bund . Teutschlands Grenze a ) hat sich oft verändert b ). Noch bei Errichtung des rheini- schen Bundes, war sie hie und da streitig. In diesem Zeitpunct waren es: im Norden , die Eider (der schlesswig-holsteinische Canal), und die Ostsee (das baltische Meer); gegen Osten , Preussen, (Schlesien,) Galizien, Un- gern, Slavonien, Croatien; gegen Süden , das adriatische Meer, Italien, die Schweiz; gegen Westen , der Rhein (vorzüglich seit 1801), die batavische Republik, die Nord- see. in geograph. u. politischer Beziehung. Einst waren es: „mutuus metus aut montes“. Taci- tus de M. G. c. 1. Die Hauptveränderungen s. in Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr. §. 57—71. — Landkarten nach den verschiedenen Perioden , liefern: J. M. Haasii Atlas historicus. Norimb. 1750, und J. D. Kölers Einl. zur alten u. mittlern Geographie. 3 Theile. Nürnb. 1730. 1737. 1745. 8. C. Kruse ’s Atlas z. Geschichte aller europ. Länder u. Staaten (bis 1816). Oldenb. Heft I— IV. 1800—1817. Ebendess . kurze Anzeigen u. Erläu- terungen über s. Atlas. Halle 1812. 8. Der Atlas zu Malte-Brun ’s Précis de la Géographie universelle. Paris 1810. 8. Teutschland in geograph. statist. Be- ziehung, seit den letzten tausend Jahren. Leipz. 1814. gr. 8. Histor. Atlas von Sachsen; in 25 Charten, mit Erläuterungen, von 950—1815. Leipz. 1816. — Für die altere u. mittlere teutsche Geographie, s. die Werke von Phil. Cluver , Chr. Cellarius , Jac. Carl Spe- ner , Chr. Juncker , J. D. Köler , d’ Anville , u. a. Vergl. J. E. Fabri ’s Encyclopädie d. histor. Haupt- wissensch. (1808. 8.), S. 190. 115 ff. §. 85. Grenze der Staaten des rheinischen Bundes . Die Grenze rheinischer Bundesstaa- ten , im Verhältniss zu bundesfreien Nach- barstaaten, ward mehrmal verändert. I) Vom 12. Jul. 1806 bis in den December 1810, waren die Bundesstaaten, deren mehrere erst zwischen dem Sept. 1806 und dem Oct. 1808 in den Bund aufgenommen wurden, umge- ben von Frankreich, von königlichen Staa- Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, ten von Holland a ), Dänemark und Preus- sen b ), von Oestreich und der Schweiz, auch von verschiedenen teutschen SouverainStaa- ten; bis diese ebenfalls dem rheinischen Bund beitraten. II) Vom December 1810 bis zu der Auflösung des rheinischen Bundes, gren- ten rheinische Bundesstaaten an napoleonisch- kaiserliche Staaten von Frankreich (Empire français), mit Inbegriff der seit dem Dec. 1810 mit Frankreich vereinigten Staaten von Holland und Teutschland c ), an königliche Staaten von Dänemark d ) und Preussen e ), an kaiserliche Staaten von Oestreich f ), und an die Schweiz g ). Franz. holländ. Tractat v. Fontainebleau. v. 11. Nov. 1807, Art. 2. — Teutsche Staaten wurden 1807 u. 1808 an Holland abgetreten: Ostfriesland, Jever, Varel, Kniphausen (64 QM. u. 142,000 Einw.), auch einige Bezirke an der westlichen Seite des Rheins, zusam- men 70 QM. u. 160,000 Einw. Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. I. Num. 15. F. J. Bertuchs allg, geograph. Ephemeriden, März 1808, S. 349. Rhein. Bund, XXVIII. 151. Franz. preuss. Fr. zu Tilsit v. 9. Jul. 1807, Art. 7. 10 u. 11. Durch ein kaiserl. französisches organisches Senatus- Consult v. 13. Dec. 1810, wurden mit Frankreich ver- einigt: das Königreich. Holland, die Hansestädte, und von rheinischen Bundesstaaten, die Staaten der Her- zoge v. Oldenburg (Eutin ausgenommen) u. Arenberg, in geograph. u. politischer Beziehung. der Fürsten von SalmSalm und SalmKyrburg, ver- schiedene Bezirke von dem Königreich Westphalen u. dem Grossherzogthum Berg. Diese französischen, von Teutschland abgerissenen Provinzen, bildeten die 32. französische Militär Division. Dagegen erhielt Berg die herzogl. arenbergische Grafschaft Recklinghausen. Rhein. Bund, LI. 455. LII. 147. LIII. 309. LVIII. 117. — Von 1806 bis 1808, hatte Napoleon mit Frank- reich vereinigt: Kehl, Cassel bei Mainz, Kostheim, die St. PetersInsel bei Mainz, und die Festung Wesel, so viel den militärischen Theil betrifft. Klübers Staatsr. d. Rheinb. §. 61. Dänemark vere.nigte das ganze Herzogthum Holstein mit der dänischen Monarchi , durch e. Verordn. v. 9. Sept. 1806; in d. Polit. Journal v. 1806, Sept., S. 931. Grenzvertrag zwischen Preussen u. Westphalen , v. 14. Mai 1811, wodurch der Thulweg der Elbe als Grenze festgesetzt ward. Gazette de Francfort, 1811, No. 233. Wiener Fr. v. 14. Oct. 1809, Art. 3. Vertrag zw. Baden u. dem Canton Aargau v. 17. Sept, 1808, Art. 1; in d. Rhein. Bund, XXXVII. 46. §. 86. Territorial Bestand des teutschen Bundes, und dessen Grenzen . I) Den Territorial Bestand des, mit eigenem Staatsgebiet nicht versehenen, teut- schen Bundes, bilden, vermöge der Bundes- Acte a ), die Staaten der souverainen Fürsten und freien Städte Teutsch- lands, mit Einschluss des Kaisers von Oest- Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, reich , und der Könige von Preussen , von Dänemark , und der Niederlande , und zwar Oestreich und Preussen , beide für ihre gesammten , vormals zu dem teutschen Reich gehörigen Besitzungen b ), der König der Niederlande für das Grossher- zogthum Luxemburg c ). II) Durch diese Bestimmung der BundesActe, verbunden mit dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814, der SchlussActe des wiener Congresses vom 9. Jun. 1815, und dem pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. 1815, sind zugleich die Grenzen des teutschen Staatenvereins , im Verhält- niss zu dessen Nachbarstaaten, festgesetzt. III) Dem zufolge, grenzen teutsche Bundesstaaten , an die Ostsee, an das Königreich Preussen, an das Grossherzog- thum Posen, an die Königreiche Galizien und Ungarn, an einen Theil des neuen König- reichs Illyrien, an das adriatische Meer, an das lombardisch-venetianische Königreich, an die Schweiz d ), an das Königreich Frank- reich, an das Königreich der Niederlande, an die Nordsee, an das Herzogthum Schles- wig. Art. 1. Vergl. auch den ersten preuss. Entwurf der BundesActe, in Klübers Acten des wiener Congr. Bd. I, Heft 1., S. 45. — Von bundesfreien Staaten der in geograph. u. politischer Beziehung. Bundesgenossen, s. ebendas. Bd. II, S. 123, 131, 344. 413 u. 470. Vergl. Klübers angef. Acten, Bd. II., S. 21, 344, 380, 403 u. 429. — Von östreichischen Bundesstaaten, s. die angef. Acten , Bd. I., Heft 1, S. 45 u. , ins- bes. von WelschTyrol u. Kärnthen, ebendas. Bd. II, S. 106. — Von preussischen Bundesstaaten, ebendas. Bd. I, Heft 1, S. 45, insbes. von Schlesien u. Freus- sischGeldern, ebendas. Bd. II, S. 81, 106, 413 u. 469. — Oestreich u. Preussen erklärten auf dem wiener Con- gress: jenes, dass es mit seinen gesammten Staaten, mit alleiniger Ausnahme von Ungarn und Italien, — die- ses, dass es mit allen seinen Staaten, mit alleiniger Ausnahme von dem eigentlichen Preussen und Polen, dem Bund beitreten wolle. Ebendas. Bd. II, S. 81, 344, 380, 403 u. 429. — Unter den Ausnahmen , wird Oestreich ausser den genannten Italien und Ungarn (nebst Siebenbürgen und den Ländern der östreichischen Mili- tärGrenze), ohne Zweifel, nicht nur Galizien nebst der Bukowine, sondern auch den grössten Theil sei- nes Königreichs Illyrien begreifen. Doch fragt sich, ob auch alte inneröstreichischen Küstenländer zu dem teutschen Bund zu rechnen seyen, zusammen 1784/10 QM. mit 4 Mill. 768,904 E., nämlich Görz 699/10 QM. 154,546 E., Triest 771/10 QM. 153,286 E., Fiume 314/10 QM. 108,172 E.? oder nur, wie es wahrschein- lich ist, die beiden ersten? Lüttich gehört nicht zu dem teutschen Bund, Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 535. Begehren der Schweiz , wegen Verbesserung ihrer Grenze gegen Teutschland, auf dem wiener Congress, in Klü- bers Acten des wiener Congr., V. 242 f. Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, §. 87. Insbesondere gegen Frankreich . Gegen Frankreich — von jeher, dem gefährlichsten Nachbar Teutschlands a ) — ward seit der Völkerschlacht von Leipzig, die Grenze zweimal vertragmäsig festgesetzt. I) Der pariser Friede vom 30. Mai 1814, bestimmte als Grenze zwischen Frankreich und den SouverainStaaten des zu errichten- den teutschen Staatenbundes, den Thalweg — das heisst, die (wandelbare) Fahrbahn der thal- oder abwärts fahrenden Schiffer b ) — des Rheins c ), von der Stelle an, wo der Rhein die Schweiz verlässt, bis d ) (oberhalb Germersheim) an den Einfluss desjenigen Arms des Queichflusses, welcher an den zu Frankreich gehörigen Dörfern Queichheim, Merlenheim, Knittelheim und Belheim vor- beifliesst e ). Von dieser Stelle des Rheins an, bis an die Nordsee, zwischen Nieuport und Dünkirchen, ward durch den pariser Frieden von 1814 die vorige Grenze, wie sie am 1. Jänner 1792 f ) war, für Teutschland und das jetzige Königreich der Niederlande wieder hergestellt, nur mit etlichen Aus- nahmen g ). in geograph. u. politischer Beziehung. Vor tausend Jahren, gab Eginhart , Carls des Grossen Geheimschreiber, (de vita et gestis Caroli M., c. XVI. p. 83. edit. Schminckii , Traj. ad Rhen. 1711. 4.) den Rath: τὸν φραγκὸν φίλον ἔχης, γείτονα ȣ᾿ϰ ἔχης, d. h. den Franken magst du wohl zum Freunde haben, zum Nachbar hab’ ihn nicht. — Dagegen konn- ten die Teutschen schon zu des Tacitus Zeit von sich rühmen: „nullos mortalium armis aut fide ante Ger- manos esse“. Eigentlich sollte es die Achse des Thalwegs seyn, eine Linie ohne Breite. Der Rhein, Frankreichs Grenze; in E. L. Posselts europ. Annalen, 1798. VI. 237—264. Ueber Frankreichs Militärgrenzen gegen Italien und Teutschland; in den Europ. Annalen, 1804, VI, 261. VII. 55. J. T. Roths Literatur d. Staatsverhältnisse zwisch. Teutschl. u. Frankr., Bd. I. (Die Schriften von Verträgen u. Friedensschlüssen, von 843 bis 1795). Weisseub. 1798. 8. Bildet der Rhein die natürliche und schützende Grenze von Teutschland? (Von Pilat ) Mainz, Strasb. n. Luxemb. 1813. 8. Welches ist die ächte u. natür- liche Grenze zwischen Teutschl. u. Frankr.? Eine mi- litär. Betrachtung. (Ohne Druckort) 1813. 31 S. 8. E. M. Aendt , der Rhein, Teutschlands Strom, aber nicht Teutschlands Grenze. Leipz. 1813. 92. S. 8. Wo ist die natürl. u. sichere GrenzLinie für die mit Frankr. benachbarten Staaten? Germanien 1814. 8. Der Rhein- strom, Teutschlands Weinstrom, nicht Teutschlands Rainstrom. (Ohne Druckort. 1814.) 8. J. F. Ockhart , der Rhein, nach der Länge seines Laufs u. der Beschaf- fenheit seines Strombettes. Mainz 1816. 8. — „bis dahin, wo er in das batavische (holländische) Territorium eintritt“, lautete die Grenzbestimmung, welche in dem lünéviller Frieden v. 9. Febr. 1801, Art. 6. gemacht ward, als Folge der an Frankreich ge- Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, schehenen Abtretung aller, bis dahin zu Teutschland noch gehörig gewesenen Länder auf der linken Rhein- seite. Dieser Bestimmung waren vorausgegangen, theils (1795 u. 1796) SeparutFriedensschlüsse Frankreichs mit Preussen (Kurbrandenburg), HessenCassel, Wirtem- berg und Baden (nachher am 24. Aug. 1801 auch mit KurpfalzBaiern), theils die fruchtlosen Verhandlungen des rastatter FriedensCongresses , vom 9. Dec. 1797 bis 28. Apr. 1799. Von allen diesen s. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 58. Pariser Fr. v. 30. Mai 1814, Art. 2, Art. 3, Eingang und Num. 5, u. Art. 5; in Klübers Acten des wir- ner Congr., Bd, I, Heft 1, S. 11 f. u. 15 f. Chr. Hub. Pfeffel limes Franciae. Pars prior. Limes Franciae ab Oceano ad Rhenum. Argent. 1785. 4. (Auch unter dem Titel: Commentarii de limite Galliae. Eine musterhafte Grenzbeschreibung. Ein Auszug in Klü- bers kl. jurist. Biblioth., St. I, S. 85—113. — Die Grenzveränderungen von 800 bis 1801, s. in Klübers Einleit. zu e. n. Lehrbegriff des teutschen Staatsr. §. 57—64. Angegeben in dem pariser Frieden v. 1814, Art. 3, Eingang u. Num. 1 bis 5. §. 88. Fortsetzung . II) Der pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. 1815 a ), erweiterte die so eben an- gezeigte Grenze auf verschiedenen Puncten. Er nahm die Grenze von 1790 zur Regel, und fügte nähere Bestimmungen hinzu. Dem in geograph. u. politischer Beziehung. zufolge, lauft jetzt die Hoheitsgrenze gegen Frankreich, auf dem Thalweg des Rheins b ), von dem Punct an, wo er die Schweiz ver- lässt, bis an den Einfluss der Lauter. Von da auf der Lauter c ), an dem Departement Niederrhein hin, bis an das MoselDeparte- ment. Dann zuerst auf dessen Grenze, und von dieser auf der Westgrenze der ehema- ligen Grafschaft Saarbrücken hin, bis Houvre. Von hier über Pellweiler, Niederweiling, Schardorf, Wallwich und Launsdorf (welche sämmtlich mit ihren Feldmarken bei Frank- reich bleiben), bis Perle, an der Kunststrasse von Thionville nach Trier. Endlich von da auf der Grenze, zwischen dem Departe- ment der Ardennen (über Villers bei Orval) und dem zu dem teutschen Bund gehörigen Grossherzogthum Luxemburg d ), mit Inbe- griff des ganzen Herzogthums Bouillon, bis an die Maas. Art. 1, Num. 1 u. 2. Pariser Fr. v. 1814, Art. 3, Num. 5. Pariser Haupt- vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2. Doch so, dass Weissenburg , durch welches die Lauter fliesst, bei Frankreich bleibt, an dem linken Ufer mit einem Bezirk von nicht mehr als ein tausend Toisen. Landau liegt sonach ausserhalb der französischen Grenze. Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, Luxemburgs Grenzen sind bestimmt, in dem wiener Vertr. v. 31. Mai 1815, Art. 4, ( Acten des wiener Congr., VI. 172) und in dem Acte final du congrès de Vienne, art. 68, vergl. mit art. 66 u. 69, und mit dem Art. 1, Num. 1, des pariser Vertr. v. 20. Nov. 1815, worin das ganze Herzogthum Bouillon von Frankreich abgetreten wird. §. 89. Fortsetzung . I) Wiewohl der Thalweg als Souve- rainetäts Grenzlinie, zwischen Frankreich und den angrenzenden teutschen Bundesstaa- ten (dem Grossherzogthum Baden), angesehen werden soll, so wird doch jetzt die ganze Breite des Stroms (nicht auch dessen Fluss- bett), so viel Schiffahrt und Handlung (nicht auch dessen übrige Benutzung) be- trifft, als ein zwischen beiderseitigen Staa- ten gemeinschaftlicher Strom betrach- tet a ). II) Auch soll die Schiffahrt auf dem Rhein, von dem Punct an, wo er schiff- bar wird, bis an das Meer, und umgekehrt, frei seyn, so dass sie Niemand unter- sagt werden darf b ). Auf dem wiener Con- gress, werden deshalb eigene Beistimmun- gen gemacht c ). In dem ReichsdeputationsHauptschluss v. 25. Febr. 1803. §. 39, heisst es: „Da der Rhein von den Grenzen der in geograph. u. politischer Beziehung. „batavischen Republik an, bis zu den Grenzen der „helvetischen Republik, ein zwischen der französischen „Republik und dem teutschen Reiche gemeinschaftlicher „ Strom geworden ist“, u. s. w. In der Convention sur l’octroi de navigution du Rhin , faite le 27 Thermi- dor an XII. (5. Aug. 1804) heisst es, nachdem in dem 1. Art. die pünctliche Vollziehung des vorhin erwähn- ten §. 39 des R.D.Hauptschl. war stipulirt worden, in dem Art. 2: „En conséquence, quoique le Thalweg „du Rhin forme, quant à la souveraineté, la limite entre „ la France et l’Allemagne , le Rhin sera toujours con- „sidéré sous le rapport de la navigation et du commerce , „comme un fleuve commun entre les deux Empires , ainsi „qu’il est dit au même paragraphe du dit recès, et la „ navigation en sera soumise à des réglemens communs“. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. III, S. 282. — Diese Bestimmung ist auch dem Sinn des pariser Fr. von 1814, Art. 5, gemäss. — Du Thalweg du Rhin, considéré comme limite entre la France et l’Alle- magne (par M. Jollivet ). à Mayence, an X. (1801). 8. Betrachtungen über den Thalweg des Rheins, als Grenz- scheide zwischen Teutschland und Frankreich. (Nebst Joh. Bapt. Moses Jollivets Abhandl. über den Thal- weg des Rheins). Germanien 1802. gr. 8. Einige Worte über die Rheinschiffahrt von Ge. Arnold Jacobi . Düs- seld. 1803. 8. u. in Posselts europ. Annalen, 1803, II. 167. Bemerkungen über den OctroiVertrag und die mainzer SchifferOrganisation (Heidelb. 1806. 8.), S. 49 ff. Pariser Fr. 1814, Art. 5. Acte final du congrès de Vienne, art. 108 et suiv. art. 117. Klübers Acten des wiener Congr. Bd. VI, S. 89 ff. 92. Bd. III, S. 254 ff. 257 ff. (10) Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, §. 90. Schluss . III) Dass, so viel die Souverainetät über die grössern und kleinern Rhein- inseln betrifft, die zur linken Seite des Thalwegs, zu Frankreich, die zur rechten Seite, zu der teutschen souverainen Ufer- herrschaft gehören, ist eine Folge der fest- gesetzten SouverainetätsGrenze a ). Da der Thalweg wandelbar ist, so ist es auch diese Hoheitsgrenze b ). IV) Damit aber nicht auch das Eigenthum der Inseln einer solchen Wandelbarkeit unterworfen sey, so ist in dem pariser Frieden von 1814, Art. 3, Num. 5, und in dem pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. (Art. 1, Num. 2) festgesetzt, dass solches, welche Veränderungen auch künf- tig in dem Lauf des Flusses eintreten mögen, unverändert bleiben soll, so, wie das- selbe nach einer neuen Besichtigung des Flusslaufs werde festgesetzt werden c ), welche von beiderseitigen, innerhalb dreier Monate zu ernennender Commissarien vorzunehmen sey d ). Jollivef a. a. O. §. 63. Unbestimmt waren in dem lünéviller Frieden geblieben, die Fragen: 1) von Verrückung nicht nur des Thalwegs, in geograph. u. politischer Beziehung. sondern auch des ganzen Flussbettes; 2) von Kunstan- lagen (z. B. von Strichzäunen u. a. Werken der Kunst), wodurch jene Verrückungen veranlasst werden; 3) von zwei Thalwegen, die es in einigen Gegenden giebt, Jollivet a. a. O. §. 6, 7, 11 u. 64). Der parisér Friede, Art. 3, Num. 5, und der parise Haupt- vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2, haben die erste Frage, in Ansehung der Souverainetät über die Rheininseln, stillschweigend bestimmt, indem sie nur das Eigenthum der Inseln für unwandelbar erklären, im Fall einer Verrückung des Flusslaufs. Der pariser Friede, a. a. O., bestimmt als NormalEpoche für den Besitzstand dieser Inseln, den Zeitpunct der Unterzeichnung des lünéviller Friedens. Napoleon hatte einseitig, im März 1805, den Zeitpunct der geschehenen Auswechslung der Ratificationen des lünéviller Friedens, als NormalEpoche für die Souve- rainetät über die Rheininseln festgesetzt, und nach sol- cher, auf das Gutachten einer von ihm ernannten Com- mission, sich Inseln zugeeignet. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 60. §. 91. Grenzen der einzelnen Staaten des teutschen Bundes . Jeder einzelne Staat des teutschen Bundes, hat seine eigene Territorial- Grenze, natürliche oder vermarkte . Rechtlich gesichert ist dieselbe, durch Ver- träge mit Nachbarstaaten, durch Herkom- men und Besitzstand a ). Bei einer Fluss- grenze b ), gilt im Zweifel die Mitte des Flusses für die SouverainetätsGrenze. Doch Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, ist in der neuern Zeit oft der Thalweg c ) dafür bestimmt, und auf Brücken die Mitte derselben d ). Zu Festsetzung und Berichtigung der Grenzen, werden nicht sel- ten von beiden Seiten GrenzCommissio- nen ernannt. Vergl. Mosers nachbarl. Staatsr. 217. Pütters Lit. III. 816 ff. Klübers Lit. §. 1606 f. Vergl. den östreich. baier . Vertrag v. München v. 14. Apr. 1816, Art. 1 u. 9; in Klubers Staatsatchiv, Bd. I, S. 401 u. 406. So auf dem Rhein. — Die Staatsgrenze zwischen Baden und dem schweizer Canton Aargau , ist der Thalweg des Rheins, worunter hier „die grösste Tiefe des Stroms“ zu verstehen ist, und auf Brücken die Mitte derselben. Staatsvertr. v. 17. Sept. 1808, Art. 13 in d. Rhein. Bund, XXXVII. 46. Man s. oben Note c. So auch auf der Rheinbrücke, zwischen Kehl und Strasburg. Pariser Hauptvertr. v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2. §. 92. Politischer Charakter des teutschen Bundes . I) In dem Innern . Ueber den politischen Charakter des teut- schen Bundes, und der ihn bildenden Staa- ten, wird einst die Geschichte unparteyisch richten. Unterdessen berechtigen Weisheit der Herrscher, Pflicht der Staatsverwalter, in geograph. u. politischer Beziehung. Cultur des Zeitalters, zu der Erwartung, dass in jedem Bundesstaat das Bestre- ben der Regierung dahin gehen werde: den Staat dem Bürger lieb, ehrwürdig dem Auslande zu machen a ). Lieb ge- winnen müssen ihn die Bürger, wenn die Machthaber, mit einem GöttlichkeitsPrincip im Herzen, persönliche Neigungen und Vor- theile gefangen nehmen unter dem Wohl Aller; wenn die Handlungen der Regierung das Gepräge der Gerechtigkeit, der Ordnung und Mäsigung, der landesväterlichen Sorge für das Wohl des Landes, des Bestrebens redlich zu bessern und fortschreitend zu ar- beiten, tragen; wenn sie mit dem wahren Gefühl, nur dem Gesetz zu gehorchen, und nur zu dem Staatszweck regiert zu werden, in ihrem Staat den Freiort des Menschen- rechtes und der Rechtsgleichheit der Staats- bürger sehen; wenn durch unzweideutige Regentenhandlungen, sie überzeugt werden, dass kein TrugSystem mit ihnen spiele; wenn nicht Vielregieren, keine Beglückungsgewalt sie stört in dem lebhaften Bewusstseyn ihrer bürgerlichen Freiheit b ); wenn nicht nach militärischem Zuschnitt regiert wird, nicht, nach einem herrschenden Princip des Miss- trauens, kostspielige Controlen auf Controlen Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, gehäuft werden, nicht übertriebenes For- menspiel, nicht zahllose Vorschriften eigene, freie Kraft zum Handeln und Selbstdenken ersticken, und die heilsame Grenze des ver- nünftigen Ermessens vernichten, wenn nur persönliche Würdigkeit, nur anerkannte Tu- gend, Verdienst, Sachkunde, Talent und Erfahrung, die einzigen Bestimmungsgründe seyn werden in der Wahl der Staatsdiener, auch der höhern Grade; wenn ein weises und gerechtes Svstem allgemeiner Volksver- tretung, die Staatsverfassung sichert, wenn durch ein richtiges und gerechtes Abgaben- System, ungefährlich der Sittlichkeit der Ab- gabepflichtigen, durch kluge und gewissen- hafte Staatswirthschaft gesorgt wird, für zweckmäsige Benutzung und Verwaltung der Staatskräfte; durch Gewissensfreiheit, durch zeitgemäse Gesetzgebung, durch das Recht der Bitt- und Beschwerdeschriften, durch Verantwortlichkeit der obersten Staatsbeam- ten für Zweckmäsigkeit, und, vor einer rich- tenden Behörde, für Rechtmäsigkeit oder Uebereinstimmung der Regentenhandlungen mit der Verfassung und den Gesetzen des Staates, durch Aufrechthaltung vernunftge- mäser Pressfreiheit, Unabhängigkeit der Ge- richtshöfe, durch unparteyische, unverzögerte in geograph. u. politischer Beziehung. Rechtspflege gegen Jeden, durch milde For- men bei dem peinlichen Verfahren, durch eine Habeas-corpus-Acte c ), für Sicherheit der Personen und ihres Eigenthums; durch zweckmäsige Anstalten, für Bildung der Ju- gend zu sittlich guten, vaterländisch gesinn- ten und betriebsamen Bürgern, wie für Acker- bau und Gewerbe, für Künste und Wissen- schaften. So ist der Souverain, dem Staate dienend d ), der öffentlichen Meinung über öffentliches Interesse e ) gewiss, und würdig der Huldigung, die ein edles Volk seiner Majestät bringt. So ist jeder Bürger treu dem Fürsten, und, fordert es die Noth, Verthei- diger des Vaterlandes. So ist der Staat nicht genöthigt, sich entscheidendem Einfluss von Aussen bloss zu stellen f ). „Certe id firmissimum longe imperium est, quo obedien- tes gaudent“. Livius , VIII. 13. The Great-Charter (Magna Charta), Haupturkunde brit- tischer Freiheit, von 1215. — RegierungsEid eines jeden Königs von Schweden, seit 1779; in v. Martens Samml. der wichtigsten Reichsgrundgesetze der vor- nehmsten europ. Staaten, I. 634. Ebendess . Ahriss des Staatsr. der vornehmsten europ. Staaten, Th. I, S. 87. Rede des Fürsten v. HohenzollernHechingen, 1810, in d. Rhein. Band, LIII. 275. (1679) v. Martens a. a. O. I. 823. Ebendess . Abriss d. Staatsr. d. vornehmsten europ. Staaten, I. 185. Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, Just. Mösers patriot. Phantasien, III. 86. v. Ar- chenholz England u. Italien, Bd. I, Th. 1, S. 11 f. Selbstbekenntnisse denkender Souveraine: Friedrichs des Einzigen, Verfassers des Antimachiavells, Erklärung- Schlözers Briefwechsel, Heft 21, S. 207. — Kö- nigs Stanislaus Augustus Rede auf dem Reichstag zu Grodno, 1784. A. L. Jacobi Staatsangelegenheiten (Celle 1787. 8.), S. 99 ff. — Kaiser Alexandrs I. KrönungsManifest, v. 15. Sept. 1801, in H. Storchs Russland unter Alexander I. (St. Petersb. 1804. 8), S. 110 f. Des sichersten Mittels gegen RevolutionsSchwindel F. C. v. Mosers patriot. Archiv, I. 393—398. A. L. Schlözers Sttatsgelahrtheit, I. 162 ff. J. J. Engels Fürstenspiegel, 322. Ueber die Politik der teutschen Höfe, s. NationalChro- nik der Teutschen, 1805, St. 3. E. Brandes Be- tracht. über d. Zeitgeist in Teutschl. etc. Hannov. 1808. 8. Ebenders . über d. Einfluss u. die Wirkungen des Zeitgeistes auf die höheren Stände. Hannov. 1810. 8. F. L. Jahns teutsches Volksthum. Tub. 1810. 8. Blicke von der Zeit in die Zukunft; in der Neuen Allemannia, Deo. 1816, u. in d. Allgem. Zeit. 1817, Beil. Num. 7 u. f. J. F. Fries von deutschem Bund u. deutscher Staatsverfassung. Heidelb. 1816. 8. (C. C. Sack ) Der deutsche Bund nach seinem ganzen Umfang Züllichau 1816. 8. §. 93. II) In dem auswärtigen Staatsverhältniss der Bundesstaaten . Ehrwürdig muss ein Bundesstaat dem Ausland werden, wenn er, in der Unab- hängigkeit fremder Staaten das Kleinod eige- in geograph. u. politischer Beziehung ner Freiheit ehrend, seine Verpflichtungen gegen sie treu erfüllt; wenn er mit Weis- heit und Offenheit jene Mäsigung verbindet, die, stets Gefährtin innerer Kraft, und Bürge für die Dauer staatsgesellschaftlicher Ein- richtungen, Charaktergrösse der Regierung verkündigt; wenn er, bei Festigkeit und Ruhe im Innern, in sicherem Besitz födera- tiver Macht von Aussen, bei Friede und Eintracht mit den Nachbarstaaten, fern von Sucht durch Waffenruhm zu glänzen, und meidend den sturmbewegten Ocean der Po- litik, seine politische Wichtigkeit sichtbarer wirken lässt in friedlichen, als in kriegeri- schen Verhältnissen; wenn er durch streit- fertige Kriegsmannschaft, angemessen den Kräften und dem Bedürfniss des Landes, und durch fortwährende Bewaffnung der waffen- fähigsten Staatsbürger, nicht nur das Vater- land gegen innere und äussere Feinde sichert, sondern auch kriegerischen Geist und vater- ländische Gesinnung bei dem Volk erweckt; wenn er, überzeugt, dass nicht in das Zu- greifen die höchste Weisheit, wie die höchste Begierde, zu setzen sey, dass nicht jeder Zuwachs an Menschen oder Gebiet, wahre Vermehrung der Macht eines Staates nach sich ziehe, dass vielmehr Friede, Freiheit, Einl. VII Cap. Der teutsche Bund. Recht und Güte die grossen Hebel zu dem Emporsteigen der Staaten sind, sein Heil nicht sucht in vermeintlich furchtbarer Ver- grösserung a ). Die Stifter des teutschen Bundes, bekennen in dem Eingang der BundesActe , ihre Ueberzeugung von den „Vortheilen, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung, für die Sicherheit u. Unabhängigkeit Teutsch- lands , u. für die Ruhe u. das Gleichgewicht Europa’s her- vorgehen würden“. Aehnliche Erklärungen auf dem wiener Congress, in Noten der Bevollm. der verein. souver. Fürsten u. freien Städte Teutschl., v. 22. März. u. der Bevollm. v. Preussen u. Oestreich, v. 29. u. 31. März 1815, in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. I, Heft 4, S. 43 u. 48. §. 94. III) In dem Bundesverhältniss . Das klare Interesse seines Dasevns, ver- pflichtet den teutschen Bund zu Gerech- tigkeit und Weisheit, im Innern und Aeus- sern. Demnach werden Rechtliebe, Staats- weisheit, Wohlwollen und reger Eifer für Gemeinwohl, die Bundesgenossen beleben. Diese werden die Bundesversammlung wohl- thätig leiten, und nicht zugeben, dass die Thätigkeit derselben in unnütze Geschäftig- keit, in Blendwerk und Ceremoniendienst sich auflöse. Ein weites Feld zu nützlichem in geograph. u. politischer Beziehung. Wirken, steht dieser erhabenen Versammlung offen. Bedeutende negative Vortheile sogar, ist man von ihr zu hoffen berechtigt, so fern schon der Blick auf sie, egoistisches Wirken zum Nachtheil des Ganzen oder Ein- zelnen zu hindern vermag. Sie wird nütz- liche Mittheilungen unter den Bundesstaaten erleichtern, vermehren und unterhalten. Auf- merksam auf die Stimme der öffentlichen Meinung, überzeugt, dass, früher oder spä- ter, Hass und Verachtung den Unterdrücker des Schwächern treffen müsse, huldigend dem Grundsatz der politischen Einheit, Frei- heit und Unabhängigkeit des Bundes, wird durch Ehrgeiz, durch Streben nach Allein- stehen, Machtspiel (Europäisiren und Puis- sanciren) und Vergrösserung, durch Drohung, aus der Verbindung zu scheiden, kein Bun- desgenoss trachten, sich über die Grenze der Pflicht und Gleichheit zu erheben. Der ge- meinschaftliche gleiche Einfluss, wozu die beiden mächtigsten Bundesstaaten sich be- rufen finden a ), wird für Teutschland eine Gewährleistung der Ruhe, für Europa ein Pfand des Friedens seyn, wenn er, ihren Verheissungen treu, nie anders wirkt, als einmüthig und wohlthätig. Das Verhältniss des Bundes und der Bundesstaaten nach Aussen, Einl. VIII. Cap. Subject u. Object des t. fordert eine desto sorgfältigere Beachtung, da Teutschand in politischer, wie in geogra- phischer Hinsicht, der Mittelpunct von Eu- ropa ist b ). Klübers Uebersicht d. diplom. Verhandl. d. wiener Congr., S. 157 ff. A. H. C. Heeren , der teutsche Bund, in seinen Ver- hältnissen zu dem europäischen StaatenSystem. Gött. 1816. 8. — Vergl. C. D. Voss Zeiten, 1816, St. 4. Dawider s. Ad. Müllers Staatsanzeigen, 1816, I. 2. VIII. Capitel . Subject und Object des teutschen öffentlichen Rechtes. Bundesgewalt. Staatsverfassung und Staatsverwal- tung. Uebersicht der Staats- Hoheitsrechte . §. 95. Subject und Objcct des teutschen öffentlichen Rechtes . I) Das Subject des teutschen öffentli- chen Rechtes, stellen dar: in Absicht ) auf die Substanz der öffentlichen Gewalt, öffentlichen Rechtes. Bundesgewalt etc. a) in dem Bundesrecht , die Gesammt- heit der Bundesstaaten , b) in dem Staatsrecht der souverainen Bundes- staaten , die einzelnen Bundesstaa- ten ; dann 2), so viel a) die Ausübung der Bundesg ewalt betrifft, die Bundes- versammlung , b) in Absicht auf die Aus- übung der Staatsg ewalt in den sonverai- nen Bundesstaaten, das Staatsoberhaupt , mit Hinsicht auf diejenigen Bedingungen, unter welchen ihm die Ausübung der Staats- gewalt anvertraut ist. II) Das Object be- steht in den wechselseitigen vollkommenen Rechten , und zwar 1) der Bundesgenos- sen, in dem Bundesrecht , 2) in dem Staatsrecht der Bundesstaaten , der regierenden und der untergeordneten Sub- jecte; nebst gewissen vollkommenen Rech- ten gegen Auswärtige (§. 9). Dahin gehören die Hoheitsrechte , sowohl des Bundes, als auch der souverainen Bundesstaaten. §. 96. Bundesgewalt . Ihrem Wesen nach, ist die Bundes- gewalt des teutschen Bundes, als eine ge- sellschaftliche, ein Recht der Gesammt- Einl. VIII. Cap. Subject u. Object des t. heit der Bundesstaaten. Es gilt dieses nicht nur von den Verfassungsr echten, sondern auch von allen übrigen Rechten des Bun- des, sie seyen Vertragsr echte, oder Ho- heitsr echte, deren Ausübung ihm, als einem unabhängigen Staatenverein, nach dem Wil- len der Bundesgenossen zusteht. Die aus- übende Behörde, ist die Bundesver- sammlung . §. 97. Staatsverfassung. Staatsverwaltung. StaatsHoheitsrechts. Machtvollkommenheit . Die formale Entwickelung des Staats- rechtes der zu Staatshoheit oder unab- hängiger Staatsgewalt berechtigten, teutschen Bundesstaaten , geht von zweifachem Ge- sichtpunct aus; von der Grundverfas- sung , und von der Verwaltung dieser Staaten. I) Die Lehre von der Staats- Grundverfassung (Staats Constitution), das Staatsverfassungsrecht , umfasst alle Rechtsbestimmungen, welche auf die Staats- form a ) (forma civitatis s. reipublicae), das heisst, auf die öffentliche Persönlichkeit des regierenden Subjectes, und das Rechts- verhältniss zwischen Oberherrschaft und Un- terthanschaft im Allgemeinen, sich beziehen öffent. Rechtes. Bundesgewalt, etc. II) Die Lehre von der Staatsverwaltung (Staatsadministration), das Staatsverwal- tungsrecht , umfasst alle Rechtsbestim- mungen, welche auf die Ausübungsart der Staatsgewalt (modus administrandi civitatems. rempublicam), in dem innern und äussern Staatsverhältniss, sich beziehen. III) Die einzelnen Rechte , welche zusammen die Staatshoheit bilden, und deren Ausübung, als Mittel zu dem Zweck, zu der Staatsverwaltung gehört, heissen Staats Hoheitsrechte (Majestäts- oder SouverainetätsRechte b ), Re- gierungsrechte, Regalien, Gewalten, jura majestatis s. regiminis, jura regia s, regalia, pouvoirs). IV) Das Recht zur Staatsverwal- tung, gebührt dem regierenden Subject. Der Inbegriff der StaatsHoheitsrechte, in dem Besitz des Regenten, heisst seine Macht- vollkommenheit , plenitudo potestatis c ). Unzulänglich, selbst in der Theorie, ist die aristotell- sche (Politic. lib. III. c. 5—7.) Eintheilung der Staats- formen , in monarchische, aristokratische und demokra- tische. Vergl. W. T. Krug über Staatsverfassung u. Staatsverwaltung Königsb. 1805. 8 Mæcenas über Volks- gewalt u. Alleinherrsehafr. Halle 1817. 8. Schlözers Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 112. — Einfach ist die Staats- Form, wenn sie nur aus einer der verschiedenen Staats- formen besteht: zusammengesetzt oder gemischt, wenn sie aus mehreren Staatsformen zusammengesetzt ist. Die Einl. VIII. Cap. Subject u. Object des t. einfachen Stantsformen sind: 1) das Reich (regnum), wo die Staatsregierung einer oder mehreren (Monarchie, Diarchie, Triarchie u. s. w.), mit der persönlichen Majestät bekleideten, physischen Personen übertragen ist; es kann, wie auch die Geschichte lehrt, entweder Erbreich , oder Wahlreich , oder Ernennungsreich (regnum l. heredita rium, l. electitium, l. nominativum), und in jedem dieser Fälle der Regent durch Stellvertreter des Volkes (Reichs- oder Landstände), beschränkt seyn (repräsentative Monarchie u. s. w.); 2) der Freistaat (eine, im Gegensatz des Reichs, nicht ganz angemes- sene Benennung) oder die Republik, wo die Staatsre- gierung einer, mit der persönlichen Majestät nicht be- kleideten, moralischen Person (einem souverainen Rath) übertragen ist; und zwar a ) Aristokratie , wenn des Rechtes zur Theilnahme an der Staatsregierung, nur Mitglieder aus bestimmten (rathsfähigen) Geschlechtern fähig sind; b ) Demokratie , wenn des Rechtes zur Theilnahme an der Staatsregierung alle natürlich oder positiv regierungsfähigen Staatsbürger (active Staats- bürger) ohne Geschlechtsvorzug theilhaftig sind, es sey nun unmittelbar , oder mittelbar , durch eine be- stimmte Anzahl von ihnen gewählter Stellvertreter (re- präsentative Demokratie). Ohne Beispiel ist, dass das gesammte Volk herrsche. — Auswüchse , Krankheiten des Staatskörpers, sind: Despotie , die Maxime will- kührlicher Staatsregierung, d. h. nach beliebiger Ausdeh- nung der Regierungsgewalt über ihre natürliche oder verfassungsmäsige Grenze; Oligarchie , wenn in der Aristokratie, etliche Mitglieder des souverainen Rathes verfassungswidrig vorherrschen; Ochlokratie , Pöbelherr- schaft, wenn in der Demokratie, zur Theilnahme an der Staatsregierung nicht befugte Staatsgenossen, sich der Staatsregierung anmassen. — Ein Staatenbund ist kem Staat, auch kein Bundesstaat; er hat also, in obi- gem Sinn, keine Staatsform. öffentl. Rechtes. Staatshoheitsrechte. Erörterungen über die Worte Regierungs - und Souve rainetätsrechte , s. in Klübers Acten d. wiener Congr., Bd. II, S. 80 u. 108 f. Ebendess . angef. Uebersicht etc., S. 157 u. 257. Ein aus dem canonischen Recht entlehntes Wort; mit welchem Manche, gegen Etymologie und Analogie, das äusserste Recht (jus eminens) bezeichnen. §. 98. Uebersicht der Staats Hoheitsrechte . 1) Wesentliche und zufällige . I) Eine zweckmäsige Uebersicht der StaatsHoheitsrechte a ), gewähren die ver- schiedenen Eintheilungen derselben, in we- sentliche und zufällige, in äussere und innere (diese, entweder allgemeine oder beson- dere, verleihbare oder unverleihbare), und in eingeschränkte und uneingeschränkte b ). II) Ihrer Natur nach, sind die Hoheitsrechte 1) wesentliche (essentialia), wenn sie schon in dem Begriff des Staates liegen, das heisst, durch die vorgesetzte Erreichung des Staatszweckes unmittelbar bedingt sind; 2) zufällige (accidentalia), wenn sie dem Staat aus einem besondern Erwerbgrund, mit- hin nur bedingungsweise oder unter beson- ders festgesetzten Verhältnissen, zustehen c ). Die ersten werden von Einigen Hoheits- (11) Einl. VIII. Cap. Staatsverfass. u. Staatsverw. rechte , die andern Regalien , beides im engern oder besondern Sinn, genannt d ). Schriften von den StaatsHoheitsrechten: Regn. Sixti- nus (1602 u. 1717), Casp. Ziegllr 1688 u. 1710), C. G. Jargow (1726 u. 1757), J. F. Döhler (1775 u. 1785); s. Pütters Lit. III. 294. Klübers Lit. §. 1079. Laurenz Himmelstoss Entwickel. d. Be- griffs der Regalität. Landsh. 1804. 8. K. D. Hüll- manns Gesch. d. Ursprungs d. FinanzRegalien in Teutschl. Frankf. a. d. O. 1806. 8. C. O. Græbe über die Eintheilungen u. Grundsätze d. Regalien u. Souverainetätsrechte. Rinteln 1808. 4. E. F. Hage- meister von d. Eintheil. der Regalien; in dem An- hang zu (dem von ihm aus dem Latein. übersetzten) Schnaubert , auch d. Regent ist an die von ihm ge- geb. Gesetze gebunden. Rost. 1795. 8. C. H. a Römer diss. de juribus majestaticis (Lips. 1786.), §. 2. sqq. Klübers kl. jurist. Biblioth., St. V. S. 77—82. Allgem. Lit. Zeitung, 1798, Num. 156. — An- derswo findet man noch andere Eintheilungen der Ho- heitsrechte, die theils richtig, theils unrichtig, theils auch unschicklich, oder doch in dem System eines positiven Staatsrechtes nicht fruchtbar sind. Beispiele: I) Regalia juris publici und juris privati (Adr. Steger ; der wahre Verf. des Progr. war Heinr. Gottl. Francke ). Vergl. Mascov princ. jur. publ. germ., edit. a. 1769, p. 457. Nettelbladts Erörterungen aus d. teutsch. Staatsr., S. 251 ff. II) Benutzbare , einträgliche, lu- erative oder KammerRegalien utilia s. cameralia), die zugleich als Quelle der Staatseinkünfte betrachtet wer- den, oder sich auf Erhebung derselben beziehen, und unbenutzbare (non utilia s. non cameralia). Pütter iustit. jur. publ. germ., §. 335. Schmalz naturl. Staatsr., §. 199. III) Höhere (majora) und niedere öffentl. Rechtes. StaatsHoheitsrechte. (minora); in deren Erklärung jedoch mehrentheils Unbestimmtheit und Verschiedenheit herrscht. Borh- mer princ. jur. feud., §. 63. Preuss. allg. Landt., Th. II, Tit. 13, §. 24 ff. Vergl. Döhler von den Regalien, S. 22 f. Jargow von d. Regalien, S. 43 f. IV) Regalia ecclesiastica s. sacra, und politi a s. profana. Pütter l. c. §. 215. V) Regalia feudaila et non feu- dulia . Pütter l. c. §. 215. VI) Regalia personalia s. majestatis, et fiscalia . Vergl. Döhler a. a. O. S. 23. Jargow a. a. O. S. 43, 45 u. 48. VII) Regalia pri- mae et secundae classis. Vergl. Döhler a. a. O. S, 24. VIII) Directe und indirecte Hoheitsrechte. J. F. E. Lotz über d. Begriff der Polizei, S. 14 ff. IX) Eine eigene Eintheilung in potestas legislativa, executiva (wohin auch potestas judiciaria und punitiva gehören), inspectiva, repraesentativa u. cameralia , hat Schlözer in s. allgem. Staatsr., §. 5, S. 100 f. X) C. S. Za- chariæ (jur. publ. civitat. quae foederi rhen. adscriptae sunt, §. 32) unterscheidet: Regalia 1) formalia und 2) materialia ; diese in a) objectiva , theils interna, theils externa, und b ) subjectiva . Aehnliche Abtheilungen, in der allgem. Lit. Zeitung, 1798, Num. 247, u. in Schmalz natürl. Staatsr., §. 105—107, vergl. mit Ebendess . reinem Naturr., S. 101 f. XI) Von noch an- dern Eintheilungen, z. B. in potiora und communia, ordinaria und extraordinaria, principalia und subsidiaria, s. Jargow a. a. O., S. 43. Von dieser, sehr verschieden erklärten, Eintheilung, vergl. man Schmauss Compend. jur. publ., III. 2. 8. Just. Ge. Heuser diss. de distinctione regalium inter essentialia et accidentalia (Goett. 1755), §. 23. sqq. Döhler a. a. O., S. 21 f. u. 24 ff. Nettelbladt a. a. O., S. 250 ff. F. G. v. Hertlein über die wesentl. Rechte der Majestät (Wirzb. 1787. 8.), §. 3. Schmalz reines Naturrecht, §. 134 u. S. 101. f. Eben- dess . natürl. Staatsr. §. 107 u. 196. Die meisten der Einl. VIII. Cap. Subject u. Object des t. so genannten KammerRegalien gehören dahin. — Wider diese Eintheilung s (Matth. Hoffmanns ) Erörterung, in wie weit ist der Successor singularis zu Anerken- nung der Verträge des Vorfahrs verpflichtet (1797. 8.)? §. 88 f. — Von den Kennzeichen der wesentlichen u. zufalligen Hoheitsrechte, s. Nettelbladt a. a. O., S. 258 ff. Vergl. Conr. et Bened. Carpzov , fratrum, praes. Wolfg. Hirschbach , diss. de regalibus (Viteb. 1618. 4.), cap. 1. sub fin. J. C. Majebs System der Staatsregie- rung im Grundrisse (Hof 1803), §. 116. Himmel- stoss a. a. O., §. 19 u. 26. Schmalz , in s. Handb. des teutsch. Staatsrechtes. — In einem andern Sinn un- terscheidet: Gewalten, Hoheiten und Regalien , Schmalz in s. natürl. Staatsr. §. 105—107. §. 99. 2) Aeussere und innere . In Ansehung ihrer Gegenstände , sind die StaatsHoheitsrechte zweifach: 1) Aeus- sere (auswärtige, regalia transeuntia. s. ex- terna), die sich auf das Verhältniss des Staa- tes gegen Auswärtige beziehen, auf ein Verhaltniss, in welchem das Oberhaupt be- rechtigt ist, die moralische Persönlichkeit des Staates nach Aussen zu vertreten a ). Dieses Rechtsverhältniss begreift in sich, das Kriegs - und Vertragsrecht ; oder, mehr vereinzelt, die Rechte des Kriegs (jus belli), 2) des Friedens (jus pacis), 3) der Ver- öffentl. Rechtes. StaatsHoheitrechte. träge , insbesondere der Bündnisse (jus pactorum et foederum), 4) der Gesandt- schaften (jus legationum), 5) die Staats- Servituten . II) Innere (regalia immanen- tia s. interna sive domestica), die das Ver- haltniss des Staates im Innern betreffen, ein Verhältniss zwischen Oberherrschaft und Unterthanschaft, Staatsoberhaupt und Volk. Diese lassen sich nach drei Hauptgegen- ständen (trias politica) unterscheiden: 1) höchste Oberaufsicht (jus inspectionis supremae); 2) Gesetzgebung (potestas leges ferendi); 3) höchste vollziehende Gewalt im weitern Sinn (vollziehende oder ausübende Gewalt, potestas exequendi su- prema s. generaliter definita). Auf diese drei- fache b ) Weise sind zugleich die Formen verschieden, unter welchen die Staatsgewalt sich zeigen muss, wenn sie sich äussert . Hierauf allein, gründen Einige eine sogenannte reprä- sentative Gewalt. Schlözers allg. Staatsr., S. 101. Gönners t. Staatsr., S. 442 u. 444. Einige setzen zu den drei allgemeinen Bestandtheilen der innern Staatsgewalt, noch einen vierten hinzu, die heurtheilende oder richterliche Gewalt. So Heydenreich, Hufeland , u. A. Andere (K. H. Gros u W. J. Behr ) nehmen nur zwei an, die gesetzgehende und vollziehende oder ausübende; und wieder Andere (Heinr. Stephani , in s. Naturr. Erl. 1797, u. Bonin , in s. Principes Einl. VIII. Cap. Subject u. Object d. t. d’administration politique, edit 2. Paris 1809) nur eine , die gesetzgebende . Nach Einigen, bilden die aufsehende, gesetzgebende und vollziehende Gewalt, wodurch die Staatshoheit auf die einzelnen Gegenstände des Staats- zwecks wirkt, die Form , diese Gegenstände insge- sammt aber den Inhalt der Staatshoheit. Allgem. Lit. Zeit., 1798, Num. 247. Schmalz allgem. Staatsr., §. 105—107. Noch Andere theilen die Staatsgewalt in die Herrschergewalt (Souverainetät, potestas legislatoria), rechtsprechende (potestas judiciaria), und vollziehende (potestas rectoria) Gewalt. Kants Rechtslehre, §. 45. In der ersten französischen Constitution (1791), wur- den vier Gewalten angenommen: die gesetzgebende, voll- ziehende, verwaltende und richterliche . Wieder Andere unterscheiden: gesetzgehende, vollziehende (welcher sie die richterliche und die Strafgewalt unterordnen), aufsehende, repräsentative und Cameral Gewalt. §. 100. Dièse, a ) entweder allgemeine oder besondere . Werden die drei genannten allgemeinen Hoheitsrechte (jura majestatica s. regiminis generalia ), als drei verschiedene Arten der Wirksamkeit der höchsten Staatsgewalt, ein- zeln, oder mehrere zusammengenommen, auf gewisse besondere Gegenstände der Staats- regierung angewandt; so entstehen daraus die sogenannten besondern Hoheitsrechte (jura majestatica s. regiminis specialia ), die von jenen abgeleitet, und ihnen untergeordnet, nicht coordinirt, noch entgegengesetzt sind. öffentl. Rechtes. StaatsHoheitsrechte. Dahin gehören a ): 1) Justizhoheit , bür- gerliche und peinliche. 2) Polizeigewalt. 3) Finanzhoheit ; wohin gerechnet wer- den können: SteuerRegal (Staats Auflagen- Regal, droit d’impôt), Strassen- und Geleit- Regal, CommerzRegal, MünzRegal, Post- Regal, BergwerkRegal, Forst- und Jagd- Regal, WasserRegal, IndustrieConcessions- Regal b ), LandesschutzRegal, Landesdienst- Regal, Fiscalgewalt, Domanialrecht u. a. c ). 4) Privilegiengewalt. 5) Aemter-, Titel-, Decorations-, Rang- und Standeserhöhungsrecht. 6) Erzie- hungs - und UnterrichtRegal. 7) Kir- chenhoheit. 8) Lehnhoheit. 9) Wehr - und Waffenrecht. 10) Aeusserstes Recht (jus eminens). Eine Rangordnung , wird durch eine genau bestimmte Regel nicht begründet. Das Recht, Concessionen zu solchen Instituten, Hand- lungen, Gewerben und Befugnissen zu ertheilen, die, wegen des StaatsInteresse, der freien Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden können. G. H. Borowsky’s Abriss des practischen Finanz- und Cameralwesens (a. Aufl. Berlin, 1799. 8.), Bd. II, Th. 3. Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t. §. 101. b) Verleihbare oder unverleihbare . Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un- veräusserlich. Allein die Ausübung und Benutzung solcher inneren Regalien, deren Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes, ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung für solchen zu hindern, Andern überlassen werden kann, die also nicht nothwendig von dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies- send, ausgeübt und benutzt werden müssen, kann, mit Unterordnung gegen den Staat, dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll- ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer- den. Regalien dieser Art können daher, auf die angezeigte Art, namentlich von Unter- obrigkeiten und Landsassen, insbesondere von ansehnlichen Grundeigenthümern und Gemeinheiten a ), durch Verleihung (Vertrag, Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung, ganz oder zum Theil, erworben und beses- sen werden b ). Sonach findet eine, mit oder ohne Zeitbestimmung verliehene, unter- geordnete Ausübung eines oder mehrerer Zweige der Regierungsgewalt, in einem be- stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt. Daher die practisch merkwürdige Einthei- öffentl. Rechtes. StaatsHoheitsrechte. lung der Regalien, in verleihbare c ) (con- cessibilia s. communicativa) und unverleih- bare (inconcessibilia). Vorzüglich solchen, denen ehehin eine vertragmäsige oder subalterne Landeshoheit (jus territorii subordinati s. subalterni, superioritas territorialis pactitia) zustand. Ein Beispiel bei Strube , in d. rechtl. Bed. II. 195 ff. Jetzt, Standes- und Grundherrschaften. Jo. Werlhof de alienatione et concessione jurium, quae vocari solent regalia. Helmst. 1693. J. F. Döh- iers Abh. v. d. Regalien, §. 35—39. de Ludolf T. II. obs. 198. not. 8. n. 535. Strubens Unterricht von Regier. und Justizsachen, S. III. §. 20. Moser von der t. Reichsst. Landen, S. 226 ff. Ebenders . von der Landeshoheit überhaupt, 245 ff. G. L. Böhmer princ. jur. feud. §. 63. D. B. W. Pfeiffer über die Grenzen der CivilPatrimonialJurisdiction (Gött. 1806. 8.) Buch I, Abschn. 1. G. II. v. Bergs Abhandlungen (1808. 8.), S. 86 ff. Allgem. Landr. f. d. preuss. Staa- ten , Th. II. Tit. 14. §. 21 ff. 26 ff. Constitutions- Edict, die Lehnverfassung in d. Grossherzogth. Baden betr., v. 12. Aug. 1807, §. 5. — Von dem Beweise bei Streitigkeiten über Regalien, s. unten Th. II, Cap. 8. In dem preuss. allgem. Landv . a. a. O. werden die ver- leihbaren niedere , die andern höhere Regalien genannt. Vergl. Klübers Uebersicht d. dipl. Verhandl. d. wiener Congr., S. 301 u. 316. — Eigene Benennung und Ein- theilung, s. in Nettelbladts Erörter. aus dem t. Staatsr. 365 ff. Einl. VIII.C. Subject u. Object d. t. ö. R. §. 102. 3) Eingeschränkte und uneingeschränkte . In souverainen Staaten des teutschen Bun- des, können einzelne StaatsHoheitsrechte aus- geübt werden, entweder nur unter Beobach- tung gewisser positiven Einschränkungen, namentlich unter verfassungsmäsiger Mitwir- kung der Volksvertreter, oder ohne Ein- schränkungen dieser Art. In jenem Fall sind sie eingeschränkte , in diesem unein- geschränkte . Für den letzten Fall streitet die Rechtsvermuthung, auch in denen Bun- desstaaten, in welchen Landstände sich be- finden a ), denen eine verfassungsmäsige Mit- wirkung oder Theilnahme (nicht Mitregent- schaft) an bestimmten Gegenständen der Staats- verwaltung zusteht. Andere unterscheiden hier Comitial - (landtägliche) Rechte und Reservate , bei diesen aber eingeschränkte und uneingeschränkte . Nettelbladts Erörterungen aus dem t. Staatsr. 242 ff. 258 ff. 338. ERSTER THEIL. BUNDESRECHT . I. Capitel . Begriff, Zweck und Mitglieder des teutschen Bundes . §. 103. Begriff des teutschen B u ndes. Gewalt, Verfassung und Umfang desselben . D er teutsche Bund a ) ist ein fortwäh- render freier Staatenbund b ), eine Ver- einigung der unabhängigen Staaten Teutsch- lands, zu einer völkerrechtlichen gleichen Gesellschaft, für gemeinschaftliche Zwecke c ). Da die Bundesstaaten allerseits nur völker- rechtlich durch Gesellschaftrecht, nicht durch Rechte einer Obergewalt, vereinigt sind; so ist die Bundesgewalt eine politische So- cial- oder Collegialgewalt, und es besteht I. Th. I. Cap. Begriff, Zweck und für den Bund weder ein Protector, noch ein Oberhaupt d ). Die BundesActe enthält Grund- züge der Bundesverfassung e ). Nie hatte noch ein Staatenbund eine so grosse Anzahl von Staaten umfasst, wie jetzt der teutsche; grosse, mittlere und kleine, monarchisch und republikanisch geformte f ). Den Charakter des Bundes bezeichnen, als zwei gleich feste Grundstützen, eines Theils die Rechts- gleichheit der Bundesgenossen, andern Theils das NationalBand , welches alle Bundesstaaten wohlthätig umfassen soll g ). Teutsche BundesActe, Art. 1. Eine völkerrechtliche Gesellschaft, für immer geschlos- sen, keine vorübergehende Allianz für einen bestimmten Fall. — Auch kein Bundesstaat , kein Societäts- oder Völkerstaat. (Vortrag des k. östreich. vorsitzenden Gesandten, in der zweiten Sitzung der Bundesversammlung v. 11. Nov. 1816, Num. I; in Klübers Staatsarchiv, Heft 5, Bd. II, S. 29 ff. u. 81. Vergl Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 123 f., 128 f. u. 191 f. Ludens Nemesis, Bd. VII, Num. 12. Anders A. H. L. Heeren , der t. Bund. in s. Verhältn. zu d. earop. StaatenSystem (Gött. 1816), S. 20 ff.) — Son- dern ein fortwährender, völkerrechtlicher Verein mehrerer Stuaten , eine StaatenSocietät, ein StaatenBündniss, StaatenSystem oder System vereinigter oder verbünde- ter Staaten, Systema civitatum foederatarum seu achai- carum. Vergl. Polybius historiar. lib II. c 4. Praschius de rep. Achaica. C. G. Heyne pr. de eod. arg. Goett. 1783. Sam. Pufendorf diss. de systematibus civita- Mitglieder des teutschen Bundes. tum; in s. Dissert. acad. selectis (Upsal 1677.), p. 210; auch in dessen polit. inculp. p. 226. C. v. Bynkers- hoek quaest. jur. publ. lib. 2. c. 24. Joach. Erdm. Schmidt diss. do civitatis origine civitatumque syste- mate. Jen. 1745. J. C. Wieland diss. de systemate civitatum. Lips. 1777. u. in s. Opusc. acad. Fasc. I. (1790. 8.) n. 2. Comparaison de la ligue des Achéens, des Suisses et des Provinces unies; par M. de Meer- mann . à la Haye 1784. 4. (Eine gekr. Preisschrift.) St. Croix des anciens gouvernemens fédératifs. Paris S. Le systême fédératif des anciens, mis en parallèle avec eelui des modernes, par E. A. Zinserling . Heidelb., Strasb. et Paris 1809. 8. F. W. Tittmann über d. Bund der Amphictyonen; eine gekrönte Preisschrift. Berlin 1812. 8. H. G. Scheidemantels allgem. Staatsr. überhaupt u. nach der Regierungsform, §. 121 —124. Pütters Beytr. I. 24. Burlamaqui prin- eipes du droit politique, P. II. ch. 1. §. 43 sqq. G. H. v. Bergs Abhandlungen zu Erläuter. der rhein. Bun- desActe, Th. I, Num. 1. BundesActe, Eingang u. Art. 3 u. 11. Pariser Fr. v. 30. Mai 1814, Art. 6. Politische Betrachtungen bei Errichtung des teutschen Bundes, in Klübers angef. Uebersicht, S. 122—131. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 34. Ehendess . angef. Uebersicht etc. S. 145. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 137. Der oben (Note b) angef. Vortrag; in Klübers Staats- archiv, Bd. II, S. 36. I. Th. I. Cap. Begriff, Zweck und §. 104. Zweck . Den Zweck des teutschen Bundes, setzt die BundesActe a ) in die Erhaltung theils der äussern und innern Sicherheit Teutsch- lands, theils der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen teutschen Staaten. Ausser diesen, werden als Beweg- gründe zu Stiftung des Bundes, auch die Vortheile angeführt, welche aus solchem für die Ruhe und das Gleichgewicht von Europa hervorgehen wurden b ). Demnach ist der teutsche Bund, ein Sicherheits- bund c ). In seinem rechtmäsigen Wirkungs- kreis, finden sich Mittel zu Unterdrückung der Selbstständigkeit schwächerer Staaten eben so wenig, als zu ausdrücklicher oder still- schweigender Begünstigung staatsverderben- der Willkühr in der Regierung und Vertre- tung einzelner Bundesstaaten, zu Hemmung nützlicher Fortschritte des teutschen Volkes in jeder Art von Cultur, zu Beschränkung freier, vernünftiger Meinungsäusserung, und zu Beförderung selbstsüchtiger Absichten ein- zelner Classen von Staatsbewohnern. BundesActe, Ari. 2. Vergl. Klübers angef. Uebersicht, S. 128. Ebendess . Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 344 f. 403. 421. Mitglieder des teutschen Bundes. BundesActe. im Eingang. BundesActe, Art. 2 u. 11. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 143 f. §. 105. B u ndesgenossen . Bundesgenossen sind: die souverai- nen Fürsten (ein Kaiser, Könige, Grossher- zoge, ein Kurfürst, Herzoge und Fürsten) und die freienStädte Teutschlands a ). Nach dem Alter ihrer Bundesgenossenschaft, theilen sich die Bundesgenossen in zwei Classen: in ur- sprüngliche , die Stifter des Bundes, welche, an der Zahl sechs und dreissig, bei Errichtung der BundesActe Mitglieder des Bundes wurden, und aufgenommene , welche späterhinAuf- nahme erlangt haben a ). Mitglieder der letz- ten Art, sind Wirtemberg und Baden , deren jedoch, in sicherer Erwartung ihrer nachfolgenden Theilnahme b ), vorläufig schon in der BundesActe als (künftiger) Bundesge- nossen Erwähnung geschieht c ). BundesActe, Eingang u. Art. 1. Oestreichs Erklärung gegen Wirtemberg, über die Noth- wendigkeit der Theilnahme aller teutschen souverainen Fürsten an dem Bunde; in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. I, Heft 1, S. 107. Wirtembergs Gegen- äusserung, ebendas. S. 109. Vergl. auch Klübers Staatsarchiv, Bd. I. S. 40. I. Th. I. Cap. Begriff, Zweck und BundesActe, Art. 4 u. 6; aber nicht im Eingang. — Von den bekannten Ursachen, warum Wirtemberg und Baden als ursprüngliche MitPaciscenten bei Errichtung des t. Bundes nicht erscheinen, s. Klübers Bericht in dessen angef. Acten, Bd. II, S. 570 ff., vergl. mit Bd. VI, S. 314 ff. Ebendess . angef. Uebersicht, S. 134 f. — Von Andern , die sich zur Aufnahme gemeldet hat- ten, solche aber nicht erlangten, s. ebendas. S. 135 f. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 40. — Die Badische BeitrittsUrkunde ist datirt vom 26. Jul. 1815, die wir- tembergische vom 1. Sept. 1815. Beide findet man in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 56 ff. §. 106. Benennung derselben . Die Bundesgenossen werden in der BundesActe, und zwar in folgender Ord- nung, jedoch unbeschadet ihres Ranges, benannt a ): 1) der Kaiser von Oestreich , 2) der König von Preussen , beide für ihre gesammten, vormals zu dem teutschen Reich gehörigen Besitzungen b ), 3) die Könige von Sachsen , 4) Baiern , 5) Hannover , und 6) Wirtemberg , 7) der Grossherzog von Baden , 8) der Kurfürst von Hessen , 9) der Grossherzog von Hessen , 10) der Herzog von Holstein (- Glückstadt, zugleich König von Dänemark) wegen Hol- stein und Lauenburg c ), 11) der Grossher- zog von Luxemburg (zugleich König der Mitglieder des teutschen Bundes. Niederlande), 12) der Herzog von Braun- schweig , 13) der Grossherzog von Meck- lenburg Schwerin , 14) der Herzog von Nassau , 15) der Grossherzog von Sachsen- Weimar , 16) die Herzoge von Sachsen- Gotha , 17) SachsenCoburg , 18) Sach- senMeiningen , und 19) SachsenHild- burghausen , 20) der Grossherzog von MecklenburgStrelitz , 21) der Herzog d ) von Holstein Oldenburg , 22) Die Herzoge von AnhaltDessau , 23) AnhaltBern- burg , 24) und AnhaltCöthen , 25) die Fürsten von SchwarzburgSondershau- sen , 26) Schwarzburg Rudolstadt , 27) HohenzollernHechingen , 28) Lich- tenstein , 29) Hohenzollern Sigma- ringen , 30) Waldeck , 31) Reuss , älte- rer Linie (ReussGreitz), 32) Reuss , jünge- rer Linie (ReussSchleitz, Lobenstein und Ebers- dorf), 33) SchaumburgLippe , und 34) Lippe (- Detmold), 35) die freien Städte, Lübeck , 36) Frankfurt , 37) Bremen und 38) Hamburg e ). Art. 6, vergl. mit Art. 4 u. dem Eingang. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 504 ff. Hievon oben §. 86, Note b. Von diesen beiden Herzogthümern, will Dänemark seine Stimme in der Bundesversammlung benannt wissen, (12) I. Th. II. Cap. Titel, Wappen, Ceremoniel welches ihm auch in der ersten Sitzung derselben be- willigt ward. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S 27 f. Der Herzog hat die, in der SchlussActe des wiener Congresses ihm zugetheilte grossherzogliche Würde bis jetzt nicht angenommen. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 162. HessenHomburg (mit 5¼ QM. u. 18,416 E) ist jetzt ebenfalls ein teutscher SouverainStaat, aber noch nicht Mitglied des teutseh Bundes. Vergl Klübers angef. Uebersicht etc., S. 86. u. 135. Ebendess . Staatsarchiv, Heft 3, S. 352 f. u. 435 f. II. Capitel . Titel, Wappen, Ceremoniel und Rang des Bundes, und der Bundesgenossen . §. 107. Titel des Bundes und der Bundesgenossen . A) Der beständige Staatenverein der unabhangigen Fursten und fieren Städte Teutschlands, soll, vermöge der BundesActe, den Titel teutscher Bund führen a ). B) Die frühern Titel verschiedener Bun- desgenossen wurden verändert , theils u. Rang d. Bundes u. der Bundesgenossen. kurz vor Auflösung der teutschen Reichsver- bindung, theils in der rheinischen Bundes- Acte, oder späterhin bei der Aufnahme in den rheinischen Bund, theils während des wiener Congresses. I) Die Königswürde , nebst einer relativen Souverainetät, hatten die Kurfürsten von Baiern und Wirtem- berg schon in dem presburger Frieden b ) erhalten. II) In der rheinischen BundesActe erhielten, der Kurfürst von Baden (welcher kurz vorher, nachdem der presburger Friede (Art. 14) ihm eine relative Souverainetät beigelegt, den Titel souverainer Kurfürst angenommen hatte) und der Landgraf von HessenDarmstadt , den Titel Grossher- zog , mit denen Rechten, Ehren und Vor- zügen, welche mit der königlichen Würde verbunden sind c ) (honneurs royaux, honores regii), und der Chef des fürstlichen Hauses Nassau , den Titel Herzog d ). BundesActe, Art. 1. — Vorschläge zu andern Benen- nungen, s. in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 402 u. 411. Presburger Fr. v. 26. Dec. 1805, Art. 7, 8 u. 14. Rhein. BundesActe, Art. 5. de Martens précis du droit des gens moderne de l’Europe, T. I. §. 104. Ebendess . Einl. in das posit. europ. Völkerrecht. §. 126. Rhein. BundesActe, Art. 5. — Der Mannstamm der bis- herigen herzoglichen (nassau-usingischen) Linie des I. Th. I. Cap. Titel, Wappen, Ceremoniel Hauses Nassau , erlosch am 24. März 1816. Hierauf gieng, mit den Besitzungen dieser Linie, die Herzogs- würde auf den Fürsten von NassauWeilburg über. §. 108. Fertsetzung . III) Späterhin erlangten, bei ihrer Auf- nahme in den rheinischen Bund, der Kur- fürst von Sachsen a ) die Königswürde , die Fürsten von AnhaltDessau, Anhalt- Bernburg und AnhaltCöthen den Titel Herzog b ), die Grafen von Reuss und SchaumburgLippe den Fürstent itel c ). IV) Die präsumtiven Nachfolger der Gross- herzoge führen, nach dem Vorgang in dem Hause Baden von 1806, den Titel Erbgross- herzog d ) (grand-duc héréditaire). Franzosich-sächsischer Friede zu Posen vom 11. Dec. 1806, Art. 3. Rhein. Bund, III. 467. ReceptionsTractat, Warschau den 18. Apr. 1807. Rhein. Bund, X. 96. — Der Fürst von Anhalt Bernburg , hatte schon im April 1806 von K. Franz II. die herzogliche Würde erhalten, und früher schon führten alle Für- sten von Anhalt in ihrem Haustitel den Herzogtitel: „Fürst zu Anhalt, Herzog zu Sachsen, Eugern und „Westphalen, Graf zu Ascanien, Herr zu Bernburg „und Zerbst“. Rhein. Bund, IX. 447. XIII. 135 ff. 137. In dem grossherzoglichen Hause Hessen, auch den Ti- tel Gross - und Erbprinz . u. Rang des Bundes u. der Bundesgenossen. §. 109. Sehluss . V) Während des wiener Congresses, nahm der Kurfürst von Hannover oder Braun- schweigLüneburg den Königs titel an a ); der Herzog von SachsenWeimar den Titel Grossherzog b ) von SachsenWeimar- Eisenach. Der Kurfürst von Hessen , verband mit seinem kurfürstlichen Titel das Prädicat königliche Hoheit c ). In der SchlussActe des wiener Congresses, erhielten die grossherzogliche Würde, die Her- zoge von HolsteinOldenburg (welcher bis jetzt von diesem neuen Titel keinen Gebrauch macht), von Mecklenburg- Schwerin u. Mecklenburg-Strelitz d ), und dem König der Niederlande ward solche wegen Luxemburg beigelegt e ), welches mit dem Königreich der Niederlande nur in persönlicher Verbindung steht, und von dem König auf Nachgebohrne seines Hauses über- gehen kann. VI) Etliche Bundesfürsten setzten, in ihrem Staatstitel, zu ihren übrigen Ti- teln auch den grossherzoglichen, von neu- erworbenen Ländern, die zu dem teutschen Bunde gehören. So nannte sich Preussen Grossherzog bei Rhein, Kurhessen Grossher- I. Th. II. Cap. Titel, Wappen, Ceremoniel zog von Fulda, Hessen Darmstadt Gross- herzog (von Hessen und) bei Rhein f ). VII) Sämmtlichen Bundesfürsten ward in der Bun- desActe, nach einigen Erörterungen, das Prä- dicat souverain beigelegt g ). VIII) Die Hansestädte, Hamburg, Lübeck und Bre- men , und die Stadt Frankfurt , nahmen den Titel freie Städte an. Am 26. Oct. 1814. Klübers Acten des wienerCongr., Bd. II, S. 75 f. Bd. I, Heft 1, S. 64 ff. Anerkannt in dem Acte final du congrès de Vienne, art. 26. Am 6. April 1815. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 198—202. Mit Beifall u. Unterstützung von Oestreich, Russland, Frankreich, England u. Preussen; nachher anerkannt in dem Acte final du congrès, art. 36. Her- zoglich- braunschweigische Rechtsverwahrung für den Fall, wenn mit dergleichen Annehmung höherer Titel, wesentliche Vorrechte verbunden werden sollten. Eben- das. Bd. II, S. 200. Am 28. Apr. 1815. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 201 f. Ward stillschweigend anerkannt, in dem Acte final du congrès, art. 41. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. d. w. Congr., S. 161 f. Acte final du congrès, art. 34 et 35. Ebendas. art. 67 et 71. Ebendas. art. 25, Klübers Staatsarchiv d. t. Bundes, Bd. I, S. 426 u. 437. BundesActe, Art. 1. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 344, 402, 454, 459, 402 f. 493 f. Ehendess . angef, Uebersicht etc., S. 156 f. u. Rang des Bundes u. d. Bundesgenossen. §. 110. Courtoisie . I) Bei Festsetzung der dem teutschen Bund zu gebenden, oder von ihm zu em- pfangenden Courtoisie , ist Rücksicht zu nehmen, theils auf den bisherigen Gebrauch bei andern unabhängigen Staatenvereinen a ), theils auf die verschiedenen Rangverhältnisse sowohl seiner Mitglieder, als auch desjeni- gen, mit welchem schriftlicher Verkehr statt hat b ). Was II) die Bundesgenossen be- trifft, so erhalten die Grossherzoge und der Kurfurt von Hessen, welchen königliche Ehre (honneurs royaux) gebührt (§. 107 u. 109), von den Kaisern und Königen den Bruder- titel c ). Der Majestätstitel wird dem Kaiser von Oestreich und den Königen ge- geben d ). Das Prädicat königliche Ho- heit (Altesse royale), welches auch die kö- niglichen Kronpriuzen erhalten, haben die Grossherzoge und der Kurfürst von Hessen angenommen e ), das Prädicat Hoheit , die Erbgrossherzoge, so wie etliche nachgebohrne und apanagirte Prinzen und Prinzessinnen königlicher f ) und grossherzoglicher Hauser g ); das Prädicat Durchlaucht , die Fürsten und die Prinzen fürstlicher, so wie manche I. Th. II. Cap. Titel, Wappen, Ceremoniel Prinzen des königlichen wirtembergischen Hauses h ). In der Courtoisie der freien Städte kommt in Betrachtung, theils der Gebrauch während der teutschen Reichsver- bindung, theils ihre jetzige Unabhängigkeit. Vergl. C. A. Becks StaatsPraxis, S. 20, 28, 30 f., 33. 37, 40 u. 44. Die vorläufige Geschäftsordn. der B. V. v. 1816, Ab- schn. III, fordert folgende Aufschrift: „An die hohe teutsche Bundesversammlung“. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 21. J. J. Moser von dem Brudertitel; in s. Opusc. aead. 413. M. C. Curtius histor. u. polit. Abhandlungen, Num. V, S. 121 ff. J. A. Frankenstein diss. I et II. de titulo fratris. Erf. 1715 et 1716. Klüber über Einführung, Rang, Erzämter, Titel, Wappenzeichen und Wartschilde der neuen Kurfürsten, §. 28 u. 46. F. C. v. Mosers kleine Schriften, VI. 2. v. Mar- tens Einl. in das europ. Völkerr. §. 174, Note g. Grossherzogl. badische Verordn. v. 14. Aug. 1806. Kur- hessisehe Erklärung v. 28. Apr. 1815, in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 201 f. Z. B. die Brüder des Königs von Wirtemberg ; dessen Söhne, Enkel und Enkelinnen hingegen führen den Titel königliche Hoheit . Diesen Titel erhalten auch alle Prinzen und Prinzessinnen des königl. sächsischen Hauses, vermöge einer Verordn. des Königs v... Febr. 1807. K. baierische Verordn. v. 3. Oct. 1816, wodurch der Schwester des Königs das Prädicat königliche Hoheit , ihrem Gemahl, dem Herzog Wilhelm von Baiern und seinen Nachkommen, überhaupt allen Mitgliedern der u. Rang des Bundes u. der Bundesgenossen. Nebenlinien des königl. Hauses, das Prädieat Hoheit verliehen wird. Z. B. die Markgrafen zu Baden , vermöge grossherzogl. Verordnungen v. 22. Aug. 1806 u. 28. Nov. 1807. Bad. Regier. Blatt, 1806, n. 19, 1807, n. 41. Diejenigen Prinzen, welche nicht Descendenten und nicht Brüder des ersten Königs sind. §. 111. Regenten- und Haustitel. Wappen . I) Die Bundesgenossen bestimmen selbst, kraft ihrer unabhängigen Staatshoheit, ihre Regenten- und Ländertitel , ihre Haus- und Stamm- oder Familientitel , ihre Erbschaft- oder Successions- und An- spruch- oder Prätensions Titel a ), so auch ihre Staats-, Familien-, Erbschaft- und Anspruchwappen b ), so fern sie nicht, als Mitglieder höherer oder gleicher souverai- ner Regentenhäuser, in Ansehung eines oder des andern Titels oder Wappens, den Be- stimmungen der gemeinschaftlichen Hausge- setze oder des Familienhauptes zu folgen verpflichtet sind. II) Das letzte gilt auch von Bestimmung der Titel und Wappen, für nicht regierende Herren der bundesfürst- lichen Häuser c ). III) Der teutsche Bund ist berechtigt, ein eigenes Bundeswappen festzusetzen und zu führen. I. Th. II. Cap. Titel, Wappen, Ceremoniel Die neuen Titel der Bundesgenossen findet man grossen- theils, doch nicht alle richtig, in G. Hassels Staats- u. AdressHandb. der t. Bundesstaaten, für 1816, in der 1. Abth. Baierische Verordn. v. 20. Dec. 1806, das königl. Wap- pen u. Siegel betr, nebst Abbildung, in d. baier. Re- gier. Blatt, 1807, N. 3, u. in Oesterreichers Ar- chiv d. rhein Bundes, 1807, St IV, N. 5. Badisches GeneralAusschreiben, Titel, Wappen und Siegel des grossherzogl. Hauses Baden betr., vom 2. Mai 1807; in dem Regierungsblatt des Grossherzogthums Baden, 1807, Num. 21. (u. eine Berichtigung, Num. 29.) Klüber a. a. O. §. 46 ff. Königl. baier . FamilienGe- setz v. 1808, Art. 4 ff., in d. Rhein. Bund, XLIX. 4. Baier . Verordn. v. 1806, bei Oesterreicher a. a. O. Num. 6. Bestimmung der Titel und Wappen der nach- gebohrnen Prinzen des grossherzogl. Hauses Baden , durch grossherzogl. badische Verordnungen vom 22. Aug. 1806, 2. Mai 1807 u. 28. Nov. 1807, in dem ba- dischen Regier. Blatt, 1806, n. 19; 1807, n. 21 u. 41. Der Titel ist so bestimmt: V G. G. — —, Grossher- zogliche Prinzen und Markgrafen zu Baden, Herzoge zu Zähringen etc., Grafen zu Salem, Petershausen und Hanau etc. — Neuere Wappen der Bundesgenossen, fin- det man in Bertuchs allgem. geograph. Ephemeriden, z. B. das baierische, in d Jahrg. 1809, April, S. 526; in Schorchs allgem. europ. Staats- u. AdressHandb- für 1812, u. bei Hassel a. a. O. §. 112. Ceremoniel . Das unter souverainen Staatenvereinen und Staaten übliche Staats- und Völker- u. Rang des Bundes u. der Bundesgenossen. Ceremoniel a ) (das persönliche, Kanzlei-, Gesandschaft-, und KriegsCeremoniel), so- wohl bei persönlichen Zusammenkünften, als auch in Staatsschriften, in Staats- oder Canzleischreiben (lettres de conseil, ou de chan- cellerie), in Cabinet- oder Handschreiben, und in eigenhändigen Schreiben b ), findet in der Regel statt, auch für den teutschen Bund , und nicht nur unter den Bundesgenos- sen unter sich, und in ihren eigenen Staa- ten, sondern auch mit auswärtigen souverai- nen Staaten. J. C. Lünigs theatrum ceremoniale historico-politi- cum, oder historich-politischer Schauplatz etc., Leipz. 1719 u. 1720. Zwei Theile, in fol. Rousset céré- monial diplomatique des cours de l’Europe. Amst. et à la Haye 1739. T. I. et II. fol. (auch als IV. n. V. Band von Roussets Supplément zu du Mont corps universel et diplematique du droit des gens). Jul. Bernh. v. Rohrs Ceremonielwissenschaft der grossen Herren. Berl. 1733. 8. F. C. v. Mosers teutsches Hofrecht. 2 Bände. Frankf. 1754. 4. C. A. Becks Staatspraxis oder Canzleiübung aus der Politik, dem Staats- und Völkerrechte. Wien 1754. 8. Zweite Aufl. 1778. J. S. Sneedorf essai d’un traité du stile des cours. Gött. 1751. 8. Revu et corrigé par de Colom du Clos . 1776. 8. F. C. v. Mosers StaatsGrammatik. Frankf. 1749. 8. J. J. Mosers Einleit. zu den Canzleigeschäften. Hanau 1750. 8. J. St. Pütters Anleit. zur jurist. Praxi. Zwei Theile. Gött. 1753. 1765. 1780. 1789. 1802. 8. J. C. Ade- lung von d. Canzlei- und CurialStyl; in dessen Werk I. Th. II. Cap. Titel, Wappen, Ceremoniel über den teutschen Styl, Th. II, Abschn. 2. Cap. 1, S. 67 ff. G. F. v. Martens Einl. in d. enrop. Völ- kerr. §. 122 ff. 154 ff. 171 ff. 203 ff. J. C. Lünigs europ. CanzleiCeremoniel; in dessen Theatro cerem. Ebendess . Staats- und Titularbuch, verb. u. verm. von G. A. Jenichen . Leipz. 1743 u. 1750. 8. Neues voll- ständiges französisches u. teutsches Titulaturbuch. Lpz. 1780. 8. Neues teutsches TitulaturBuch. Mit Einl. v. G. C. Claudius . 2. umgearb. Aufl. Leipz. 1811. 8. J. D. Rumpfs teutscher Secretär; nebst Unterricht über die heut. Titulaturen in Teutschl. Berlin, 3. Aufl. 1816. 8. Bischofs Lehrbuch des teutschen Canzley- styls, I. 381. H. Bensens system. Entwickel. d. Lehre v. d. Staatsgeschaften. 2 Bande. Erl. 1800 u. 1802. 8. F. X. v. Moshamms europ. Gesandtschaftsrecht (Landsh. 1805. 8.), Abth. 2. J. L. Klübers Kryptographik. Tüb. 1809. 8. Mosers auswärt. Staatsr. 219. 241. 252. 256. Ebendess . persönl. Staatsr. II. 39. 44. 47. Mereau’s Miscellaneen, I. 277 ff. — Von dem Ge- brauch einer Stampille , s. Mosers StaatsGrammatik, S. 73 ff. §. 113. Gleichheit und Rang . Die natürlichen, vollkommenen Rechte der Gleichheit , welche, ohne Rücksicht auf Verschiedenheit der Zeit, des Raums, der Volksmenge, der Macht, der Titel, der Cul- tur, allen unabhängigen Staaten und Staaten- vereinen zukommen a ), gebühren auch dem teutschen Bund , im Ganzen und in seinen Theilen. Was durch positive Bestimmungen u. Rang des Bundes u. der Bundesgenossen. des Völkerrechtes b ), insbesondere des teut- schen Bundesrechtes c ), hierin nicht aufge- hoben oder modificirt ist, muss in dem in- nern und äussern Verhältniss des Bundes und seiner SouverainStaaten gelten. Die Kang- verhältnisse der Bundesstaaten, ausser- halb der Bundesversammlung, sind von den Bestimmungen der BundesActe, in dieser d ) ausdrücklich für ausgenommen erklärt: aber für diejenigen in der Bundesversammlung, enthält diese Acte eigene Bestimmungen, wo- von in dem folgenden Capitel (§. 123). Günthers Völkerr. I. 198—279. Verhandlungen und Uebereinkunft auf dem wiener Con- gress, Klübers Acten d. w. Congr., Bd. VI, S. 204 ff. Ebendess . Uebersicht der diplom. Verhandl. des w. Congr., S. 163 ff. Von Rangbestimmungen für die Mitglieder des ehemali- gen rheinischen Bundes unter sich, s. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 87 f. Art. 2. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 532 ff. 536. I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. III. Capitel . Bundesversammlung . §. 114. Begriff und Bestimmung der Bundesversammlung. Sitz und Eröffnung derselben. Bundestagsordnung . I) Für zweckmäsige Ausübung der Social- Rechte des teutschen Bundes, ist eine Bun- desversammlung angeordnet a ). Sie ist eine immerwährende, allgemeine und regel- mäsige Versammlung der bevollmächtig- ten Abgesandten aller Bundesgenossen; die einzige verfassungsmäsige Bundesbehörde, für alle äusseren und inneren Verhältnisse des Bundes. Sie ist keine Behörde für Grün- dung der Verfassung oder für CentralVer- waltung der Bundesstaaten, auch keine Na- tionalStellvertretung, und bis jetzt eben so wenig ein Gericht für Streitigkeiten zwischen Einzelnen und Regierungen von Bundesstaa- ten (§. 126). II) Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main b ). Bundesversammlung. Die Eröffnung derselben, war auf den ersten September 1815 festgesetzt c ), hatte aber, nach etlichen Vor- oder Präliminar- Conferenzen, erst am 5. November 1816 statt d ). III) Für den Organismus der Bun- desversammlung, wird eine eigene Bun- destagsOrdnung errichtet e ). Bis dahin, ist eine vorläufige Geschäftordnung (vom 30. Oct. 1816) durch Uebereinkunft festgesetzt f ). BundesActe, Art. 4. Ebendas., Art. 9 u. 19. Ebendaselbst. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 351, 408 u 421. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 3 ff. BundesActe, Art. 7, 8 u. 10. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 9, 83, 90, 93 u. 112. Sie steht in Klübers Staatsarchiv; Bd. II, S. 13 ff. Vergl. ebendas., S. 10 f., 90, 93 u. 105 ff. §. 115. Dauer und Vertagung der B.V. I) Die Bundesversammlung ist bestän- dig . Sie hat aber die Befugniss, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstande erledigt sind, auf bestimmte Zeit sich zu vertagen ; doch nicht auf länger als vier I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. Monate a ). II) Alle näheren Bestimmun- gen, betreffend die Vertagung und die Be- sorgung der etwa während derselben vor- kommenden dringenden Geschäfte, sind der Bundesversammlung, bei Abfassung der Ein- richtungsgesetze, vorbehalten b ). BundesActe, Art. 7. Vergl. Klübers Acten des wie- ner Congr., Bd. II, S. 349, 351 f. 408, 419 u. 453. Protoc. der B. V. v. 23. Dec. 1816, §. 72. Ebendaselbst. §. 116. Abtheilung der Bundesversammlung, in 1) Plenum . I) Die Bundesversammlung theilt sich in das Plenum a ) (allgemeine, vollständige oder PlenarVersammlung), und in die engere Versammlung . II) Die letzte ist, in Hin- sicht auf Betreibung der Geschäfte, die Regel, das erste die Ausnahme b ). III) In dem Ple- num sind keine Gesammtstimmen, sondern nur Viril Stimmen, so dass jedes Mitglied darin allein und für sich Sitz und Stimme hat. Es wird aber hiebei die politisch-geo- graphische Ungleichheit der verschiedenen Bundesstaaten dadurch beachtet, dass den kleineren nur eine , den grösseren mehr als eine Stimme gegeben ist. IV) Diesem Grundsatz gemäss, sind in dem Plenum neun Bundesversammlung. und sechzig VirilStimmen unter acht und dreissig Bundesgenossen, mit Ruck- sicht auf das allseitige TerritorialVerhältniss, so vertheilt c ), dass 1) sechs Bundesgenos- sen d ), jeder mit vier , 2) fünf e ), jeder mit drei , 3) drei f ), jeder mit zwei VirilStim- men. 4) die übrigen vier und zwanzig, jeder mit einer Stimme, bedacht sind g ). Erörterungen über die Errichtung eines Pleni, in Klü- bers angef. Acten, Bd. II, S. 404 u. 406. In dem Acte final du congrès de Vienne, art. 59, wird das Plenum assemblée générale , die engere Versamm- lung assemblée ordinaire genannt. BundesActe, Art. 6. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 406 f. — Von dem Princip der Vertheilung der Stimmen, s. Ebendess . Uebersicht etc., S. 533. Oestreich, Preussen, Sachsen, Baiern, Hannover, Wirtemberg. Baden, Kurhessen, Grossherzog von Hessen, Holstein, Luxemburg. Braunschweig, MecklenburgSchwerin, Nassau. „Ob den“ (so genannten) „ mediatisirten vormaligen Reichsständen, auch einige Curiat Stimmen, in Fleno zugestanden werden sollen, wird die BundesVersamm- lung bei Berathung der organischen Gesetze in Er- wägung nehmen.“ BundesActe, Art. 6. (13) I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. §. 117. Und 2) engere Versammlung . I) In der engern Versammlung a ), sind nur siebenzehn Stimmen. Diese sind unter sämmtliche acht und dreissig Bundes- glieder so vertheilt b ), dass eilf von ihnen Viril Stimmen, alle übrigen überhaupt secha Curiat Stimmen haben. II) Die eilf Viril Stimmführer sind: Oestreich, Preussen, Baiern, Sachsen, Hannover, Wirtemberg, Baden, Kurhessen, Grossherzog von Hessen, Holstein (-Glückstadt), Luxemburg. III) Die sechs Curiat Stimmen, sind unter die übri- gen sieben und zwanzig Bundesglieder ver- theilt , wie folgt: 1) Sachsen WeimarEise- nach, SachsenGotha, SachsenCoburg, Sach- senMeiningen, SachsenHildburghausen; 2) Braunschweig und Nassau; 3) Mecklenburg- Schwerin und MecklenburgStrelitz; 4) Hol- steinOldenburg, AnhaltDessau, AnhaltBern- burg, AnhaltCöthen, SchwarzburgSonders- hausen, SchwarzburgRudolstadt; 5) Hohen- zollernHechingen, HohenzollernSigmaringen, Lichtenstein, Reuss, ältere und jüngere Linie, SchaumburgLippe, Lippe, Waldeck; 6) die freien Städte: Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg. Bundesversammlung. Dieser Ausdruck wird gebraucht in der BundesActe, Art. 7. BundesActe, Art. 4. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 404 ff. §. 118. Gegenstände für das Plenum . I) Die Bundesversammlung bildet sich zu einem Plenum , wenn es ankommt: 1) auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes; 2) auf Beschlüsse, welche die BundesActe selbst betreffen; 3) auf orga- nische (sic!) Bundeseinrichtungen; und 4) auf gemeinnützige Einrichtungen sonstiger Art a ). II) Wie fern ein Gegenstand , nach dieser Bestimmung, für das Plenum ge- eignet sey, wird in der engern Versamm- lung durch Stimmenmehrheit entschieden b ). BundesActe, Art. 6. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 407, 481 u. 496. — Protocoll der ersten PlenarVersammlung, v. 14. Nov. 1816, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 96 ff. BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 433 f. §. 119. Vorhereitung der Gegenstände für das Plenum . Soll ein Gegenstand dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt werden, so muss I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. ein Entwurf des von demselben zu fas- senden Beschlusses , in der engern Ver- sammlung vorbereitet , und zu solcher Reife gebracht werden, dass er von dem Plenum entweder angenommen , oder ver- worfen werden kann a ). BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 346, 433 f. u. 462. — Beschluss per unanimia: „dass das Plenum nicht sowohl zur Discussion , als zur San- ction, oder Verwerfung der Entwürfe, geeignet sey“. Ebendas. S. 434. §. 120. Bildung der Beschlüsse. Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse der Bundesversamm- lung, werden nach Mehrheit der Stimmen gefasst, nach absoluter oder relativer. Es entscheiden nämlich, 1) in der engern Ver- sammlung , die absolute Mehrheit , 2) in dem Plenum, zwei Drittheile der Stimmen, also eine relative Mehrheit, 3) bei Gleichheit der Stimmen, in der engern Versammlung , der Vorsitzende a ). BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 409, 462, 466 f., 473 f., 483 u. 497. — Zu der entscheidenden Mehrheit, gehören also auf das We- nigste: 1) in der engern Versammlung 9 von 17 Stim- men; 2) in dem Plenum 46 von 69 Stimmen ( Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 14). Von diesen 69, stehen 24 dem Kaiser und den fünf Königen zu. Stimmen diese Bundesversammlung. gegen alle Andern überein, so bildet sich hiedurch ein Veto, weil alle übrigen 45 zusammen die relative Mehr- heit nicht erreichen. §. 121. Ausnahmen von der Stimmenmehrheit . Sowohl in der engern Versammlung, als auch in dem Plenum, kann durch die vor- hin erwähnte Stimmenmehrheit , ein Beschluss nicht zu Stande kommen, in folgenden Fällen: 1) wenn es ankommt auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, oder 2) auf Einrichtungen des Bundes, 3) auf jura singulorum oder 4) ReligionsAngelegen- heiten a ). Eine nähere Bestimmung darüber, was unter dem Ausdruck „ jura singulo- rum “ zu verstehen sey, ward der Bundes- Acte nicht einverleibt b ). Genau so lauten die Worte in der BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 466, 473 f., 483 u. 497. Vorläufige Geschäftordn. v. 30. Oct. 1816, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 15. — Der Beschluss in dem dritten wiener ConferenzProtocoll, vom 29. Mai 1815, lautet so: — — — „auf jura singulorum und auf ReligionsSachen“. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 407. Eben so werden in dem Acte final du congrès de Vienne, art. 59, die Rechte der Einzelnen von den ReligionsSachen („de droits individuels, ou d’affaires de religion.“) genau unterscheiden. Dagegen heisst es in der BundesActe, so wie in der vorherge- gangenen Neuen oder revidirten Abfassung der Bun- I. Th. III. Cap Bundesversammlung. desActe, Art. 7; — — — „auf jura singnlorum oder ReligionsAngelegenheiten“, ohne Comma vor dem Wort oder , und mit Auslassung des Wortes auf , nach oder . Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 483 u. 602. Von einem Privatvarschlag auf dem wiener Congress, die Stelle der BundesActe so zu fassen, dass der viel- seitige und oft bestrittene Ausdruck „jura singulorum“ entbehrlich werde, um nicht zu ähnlichen Zweifeln und Streitigkeiten Anlass zu geben, wie diejenigen, welche in Absicht auf die Ausnahmen von der Regel der Stimmenmehrheit auf der allgemeinen Reichsver- sammlung, anderthalb Jahrhunderte hindurch, eine berühmte Stelle des westphälischen Friedens („ubi Status tanquam unum corpus considerari nequeunt“. J. P. O. art. V. §. 52.) veranlasst hatte, s. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 497 f. — Den in diesem Vorschlag angezeigten zwei Ausnahmen , verdient noch folgende dritte (S. 498, nach Z. 9 v. u., nach dem Wort „Geldeswerth“) ausdrücklich beigesetzt zu wer- den: „endlich die Rechte, welche den Bundesgenos- sen ausser ihrem Verhältniss zu dem Bunde zustehen“. — Schriften, von den casibus a jure majorum (so. voto- rum) exceptis, insbesondere von den Rechten der Ein- zelnen, s. in Fütters Lit. III. 248 ff. Klübers Lit. §. 1035 f. L. C. Schroeder elem. jur. nat. (Groning. 1775. 8.), §. 682. sqq. K. H. Gros Na- turrecht, §. 264. §. 122. Stimmordnung . I) Für die Stimmordnung in der engern Versammlung, ward in der Bundes- Acte vorläufig diejenige Ordnung festge- Bundesversammlung. setzt, in welcher oben (§. 117) die Inhaber der Viril- und CuriatStimmen genannt sind. Es ward aber nicht nur zugleich der Vor- behalt hinzugefügt, dass die Stimmberech- tigten unbeschadet ihres Ranges in dieser Ordnung stimmen sollten a ), sondern auch in dem achten wiener ConferenzPro- tocoll, durch einen Beschluss noch überdiess einem Jeden sein Recht in Ansehung des Ranges, vorbehalten b ). II) Für das Plenum , ward auf dem wiener Congress vorlaufig der Beschluss gefasst, dass derjenige, welcher zwei Stimmen zu führen hat, vor demje- nigen genannt werden soll, welcher nur eine hat c ). Diesem gemäss, wurden in der BundesActe d ) die Stimmen für das Plenum einstweilen geordnet, und in so fern Aus- nahmen von dem ehemaligen teutschen Co- mitialRang gemacht e ). BundesActe, Art. 4. Vorläufige Geschäftordn. der B. V. v. 30. Oct. 1816, Abschn. I.; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 16. — Die Festsetzung einer heständigen Stimmordnung, ist zu erwarten. Ebendas. S. 83. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 495 f. u. 507 f. Ebendas., S. 470. Art. 6. Die angef. vorläuf. Geschäftordn., a. a. O. Klübers angef. Uebersicht, S. 535. I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. §. 123. Fortsetzung . III) Zugleich ist in der BundesActe fest- gesetzt, dass in dem ganzen Zeitraum , in welchem die B.V. (in dem Plenum) mit Ab- fassung der Einrichtungsgesetze (§. 118) beschäftigt seyn wird, 1) für die Abstim- mungsOrdnung der Bundesglieder, kei- nerlei Bestimmung gelte ; dass viel- mehr 2) die zufällig sich fügende Ord- nung, keinem der Mitglieder zum Nach- theil gereichen, noch eine Regel begrün- den solle a ). BundesActe, Art. 8. §. 124. Schluss . IV) Ferner ist festgesetzt a ), dass 1) nach Abfassung der Einrichtungsgesetze, die Bun- desversammlung die künftige , für bestän- dig einzuführende Stimmordnung in Be- rathung nehmen, und hiebei sich so wenig als möglich von derjenigen Ordnung entfernen werde, welche ehedem auf dem Reichstag , namentlich in Gemässheit des Reichsdeputa- tionsHauptschlusses von 1803, beobachtet worden ist b ); dass 2) aber auch diese Bundesversammlung. Stimmordnung auf den Rang der Bundes- glieder überhaupt , und deren Vortritt aus- ser den Verhältnissen der Bundesversamm- lung, keinen Einfluss ausüben soll. V) Dieser mehrfachen Vorsicht ungeachtet, kam es, schon in den wiener Conferenzen, zu verschiedenen Erörterungen über den Rang einzelner Bundesfürsten in der Bundesver- sammlung c ). BundesActe, Art. 8. Und, zum Theil, beobachtet werden sollte; denn be- kanntlich unterblieb auf dem Reichstag, in dem Reichs- fürstenrath , die Einführung derjenigen neuen VirilStim- men , welche in dem ReichsDeputationsHauptschluss wa- ren ertheilt worden. Davon in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 504 ff. §. 125. Ausschüsse, Commissionen und AusträgalInstanz d. B. V. I) Die Bundesversammlung kann, für bestimmte Angelegenheiten des Bundes, De- putationen oder Ausschüsse aus ihrer Mitte niedersetzen, auch Commissionen ernennen a ). II) Insbesondere ist ihr zur Pflicht gemacht b ), bei Streitigkeiten der Bundesglieder unter sich c ), 1) zu- vörderst die Vermittlung derselben durch einen Ausschuss zu versuchen; und wenn I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. dieser Sühnversuch fehl schlagen sollte, und demnach 2) eine richterliche Entschei- dung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete AusträgalInstanz d ) zu bewirken, deren Ausspruch die streiten- den Theile sich sofort zu unterwerfen haben e ). Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 91 f., 89, 104 f. u. 114. Protocolle der B. V. v. 1816, §. 10, 16, 55; v. 1817, §. 17 u. 23. BundesActe, Art. 11. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 532 f. Von den wiener CongressVerhandlungen, über Errich- tung und Wirksamkeit eines Bundesgerichtes , s. Klü- bers angef. Uebersicht etc., S. 173 ff. Eine nähere Bestimmung auf die Frage: was unter der vorgeschriebenen „wohlgeordneten AusträgalInstanz “ zu verstehen sey? namentlich die Besetzung dieser In- stanz, die gerichtliche Verhandlungs- und Entschei- dungsweise, so wie die Errichtung einer ExecutionsOrdnung , über die Art und Mittel der Ausführung der Beschlüsse des Bundes- tags, scheint zu denjenigen Aufgaben zu gehören, de- ren Lösung die BundesActe (Art. 10) der BundesVer- sammlung zur Pflicht macht. Vergl. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 181, 184 u. 190 f. — Unterdessen haben die grossherzoglich- und herzoglich- sächsischen u. fü stlich- reussischen Häuser, für die unter ihnen etwa entstehenden Streitigkeiten, ihr gemeinschaftli- ches OberAppellationsGericht zu Jena, zur schiedsrich- terlichen (Austrägal) Instanz bestellt. Bundesversammlung. §. 126. Vorsitz und Directorium in der B. V. I) Den Vorsitz in der Bundesversamm- lung, sowohl in der engern als auch in dem Plenum, hat Oestreich a ), dessen Gesand- ter, zu Verhütung jeder Stockung in der Leitung der Geschäfte, für Verhinderungs- fälle mit Substitutions Gewalt versehen ward b ). II) Da ein Vorsitz, nach seinem na- türlichen Rechtsbegriff, sich auf die Sitzun- gen einer Versammlung beschränkt c ), und die Bundesversammlung auch ausser solchen einer Leitung ihres Geschäftsganges bedarf; so ist, in der künftigen Bundestagsordnung, eine eigene genaue Bestimmung über den Umfang des Wirkungskreises jenes Vorsitzes, insbesondere über die Frage zu erwarten: wie fern auch in Zukunft, mit dem Vorsitz ein Directorium auf der Bunderversamm- lung überhaupt verbunden seyn solle d )? BundesActe, Art. 5. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 352. — Oestreich erklärte in den wiener Sitzungen fünf teutscher Höfe, „dass dieses GeschäftPräsidium „sich bloss auf den formalen Geschäftsgang beschränken „solle, damit auch dem juri proponendi eines jeden „Mitglieds kein Abbruch geschehe“. Ebendas. B. II, S. 82. — Dass unter dem Vorsitz „bloss eire for- „melle Leitung der Geschäfte zu verstehen sey“, hatten früher schon Oestreich, Preussen und Hannover I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. erklärt. Ebendas. Bd. I, Heft 1, S. 59. Vergl. Klü- bers angef. Uebersicht etc., S. 146 u. 549 f. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 99 ff. Baierisches Votum, ebendas. S. 101. Der erste preussische Entwurf der BundesActe enthielt ausdrücklich den Vorschlag, den Vorsitz Oestreich, das Directorium Oestreich und Praussen gemeinschaftlich zu geben, und beides durch besondere zweite Botschafter auszuüben. Klübers angef. Acten etc., Bd. I, Heft 1, S. 50, 52 u. 53. Vergl. auch ebendas. Bd. II, S. 2, 21, 23, 25, 310, 316 u. 481. — Bei Eröffnung des Bundestags, am 5. Nov. 1816, musste der vorsitzende kaiserlich-östreichische Gesandte, auf ausdrücklichen Befehl seines Souverains, Folgendes erklären: „Se. Ma- „jestät betrachten Sich als vollkommen gleiches Bundes- „glied, Sie erkennen in dem eingeräumten. Vorsitz bei „dem Bundestag, kein wahres politisches Vorrecht , son- „dern ehren darin nur die schöne Bestimmung einer „Ihnen anvertrauten Geschäftsleitung “. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 39 u. 82. In Betrachtung kommen hier z. B. die Fragen: ob und welche Vorrechte mit dem Vorsitz und Directorium ver- bunden seyn sollen (Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, s. 25)? die Vertretung der Bundesversammlung bei Gesandten auswärtiger Mächte; die Legitimation dieser Gesandten, und der Bevollmächtigten der Bun- desgenossen, besonders der Präsidial- und Directorial- Gesandten; die Ansage zu den Sitzungen; die Propo- sition und Umfrage darin; die Bildung der Beschlusse aus den Abstimmungen; das Directorium der Acten, insbesondere der in den Sitzungen abzuhaltenden Pro- tocolle; die öffentliche und PrivatDictatur; die Aufsicht über den Versammlungsort, das Archiv, die Registratur und Canzlei, und die dabei angestellten Personen, und die Gerichtbarkeit über die letzten. Die vorläufige Ge- Bundesversammlung. schäftordnung v. 30. Oct. 1816, enthält einstweilen Bestimmungen über verschiedene von diesen Gegen- ständen. §. 127. Archiv, Registratur u. Canzlei der B. V. Der Bundesversammlung steht das Recht zu, ein Archiv , eine Registratur und eine Canzlei , für sich zu errichten und zu unterhalten a ). Die dabei angestellten Personen , mit Inbegriff des Canzlei- Directors , sind, auf den Vorschlag des Präsidii b ), von ihr zu ernennen, und dem Bunde zu verpflichten, dem sie daher auch mit Amtspflicht untergeordnet sind c ). Die Aufsicht über beide, steht jederzeit dem Directorium oder Präsidium zu d ). Zu Unter- haltung der Canzlei, wird eine Casse durch Beiträge der Bundesgenossen gebildet e ). Ein zweckmüsiges Local für die B. V. und deren Ar- chiv, ward 1816 vorerst in der Wohnung der kaiserl. östreich. Gesandschaft, in dem fürstl. thurn- und taxischen Pallast bereitet. Erklärung der B. V. an den Senat der Stadt Frankf., im Oct. 1816, Art. 1; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, Heft 6. Ebendas. S. 13 u 22. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 10. 11 u. f. Pro- tocoll der B. V. vom 23. Dec. 1816, §. 70. Oestreichs Erklärungen desshalb, in Klübers angef. I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. Acten, Bd. II, S. 2, 82 u. 310. Preussische, ebendas., S. 27. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 146 u. 550. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 22. Ebendas. S. 10 u. 94 f. §. 128. Bevollmächtigte der Bundesgenossen, ihre Rechte u. Legitimation. Ceremoniel. LegationsRathe, Secretarien u. Canzlisten. Obsignation . I) Die Bevollmächtigten der Bun- desgenossen bei der Bundesversammlung (§. 114), sind als Gesandte zu betrach- ten a ), und geniessen in dieser Eigenschaft die gesandtschaftlichen Vorrechte und Be- freiungen. II) Ihre Legitimation erfolgt bei dem Präsidium oder Directorium der Bundesversammlung, welches den übrigen Bevollmächtigten amtliche Nachricht davon zu ertheilen, und über die Zulänglichkeit der Beglaubigung einen Beschluss der Bun- desversammlung zu veranlassen hat b ). III) Für Verhinderungsfälle, pflegt den Gesandten in ihrer Vollmacht Substitutions Gewalt ertheilt zu werden, kraft welcher sie sodann, so oft es nöthig, Stellvertreter ernennen und beglaubigen c ). IV) Für das Ceremo- niel in der Bundesversammlung, und der Bevollmächtigten, sowohl unter sich als auch Bundesversammlung. gegen Auswärtige, so wie V) über die Le- gitimation und die Rechte der Lega- tions Räthe, Secretarien und Canzli- sten , welche insgesammt den Sitzungen der B.V. nicht beiwohnen dürfen d ), sind positive Bestimmungen zu erwarten. VI) Nach dem Todesfall eines Gesandten, geschieht die Versiegelung seines Nachlasses, ins- besondere seiner Papiere, von einer zu der- selben Gesandtschaft gehörigen, hiezu er- mächtigten Person, oder von dem beglau- bigten Stellvertreter derselben oder des Ge- sandten; in Ermangelung aller dieser, von dem Präsidium der Bundesversammlung e ). Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 21. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 27. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 99 f. n. 27. Prote- colle v. 1816, §. 53 u. 59; v. 1817, §. 1 u. 21. Klübers Staatsarchiv Bd. II, S. 11 u. 26 f. Vorlaufige Geschäftordn. der B. V. v. 30. Oct. 1816. in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 15. §. 129. Verhältniss der B. V. und der BundestagsGesandten zu der Stadt Frankfurt . Durch eine von der Bundesversamm- lung an den Senat der Stadt Flankfurt I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. im October 1816 erlassene Erklärung , mit welcher der Senat im Allgemeinen sich für einverstanden erklärte, hat dieselbe, in Hinsicht auf ihr und der BundestagsGe- sandten Verhältniss zu der Stadt Fol- gendes, mit Vorbehalt künftiger besonderer Bestimmungen, festgesetzt a ). I) Für solche städtische Verhandlungen mit der B. V. oder einzelnen BundestagsGesandten, welche in den Geschäftkreis der städtischen Polizei- und anderer obrigkeitlicher Stadtbehörden einschlagen, besteht ausschliessend eine aus der Mitte des Senats niedergesetzte Com- mission , welche die Stelle des an Höfen gewöhnlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu vertreten hat b ). II) Die B. V. empfängt von der Stadt fortwährend Schildwachen , vor den Eingang zu ih- rem Versammlungs- und ArchivOrt. Bei ausserordentlichen Feierlichkeiten wird die Wache verstärkt. Wegen der militäri- schen Ehrenbezeugungen für die Bun- destagsGesandten , soll weitere Eröff- nung erfolgen c ). III) Der Senat wacht, wie über erlaubte und wohlthäige Pressfrei- heit , also auch über etwaige Missbräuche derselben. Nur die von der B.V. für die zu Frankfurt erscheinenden Zeitungen und Bundesversammlung. periodischen Blätter eingesandten, oder von ihr als amtlich anerkannten Artikel, sind als officiell zu betrachten, und mit der Aufschrift „officieller Artikel“ zu versehen d ). Diese Erklärung steht in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, Heft 6. Die Antwortl des Senats, ebendas. Vergl. ebendas. S. 3—11. Erklärung etc., Art. III, Num. 2. Erklärung etc., Art. I. Erklärung etc., Art. II. §. 130. Fortsetzung . IV) Die Bundestags Gesandten , und die sie begleitenden gesandtschaftlichen Personen , geniessen, für sich, ihre Fa- milien und Dienerschaft, in Absicht auf ihre Wohnungen völlige Exterritoria- lität ; sodann Befreiung von aller städti- schen Civil-, Criminal - und Polizei- Gerichtbarkeit , auch von Versiege- lung bei Sterbfällen; desgleichen von städ- tischen Steuern und Abgaben aller Art, insbesondere von Sperr - und Chaussee- geld , von Abgaben in Ansehung aller Consumtibilien und (auch von Fremden verfertigter) Mobilien , die sie zu ihrem, (14) I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. und der Ihrigen Gebrauch kommen lassen; ferner, von aller Einquartierung , oder deren Reluition , in Ansehung aller Woh- nungen, welche von ihnen, oder von ihnen angehörenden Personen, eigenthümlich oder miethweise, besessen oder bewohnt werden; endlich sind auch deren Erben frei von Abzugsgeld , selbst dann, wenn die Erb- schaft in andere als teutsche Bundesstaaten ausgeführt würde a ). V) In Absicht auf Ver- haftung und Bestrafung der zu gesandt- schaftlicher Dienerschaft gehörigen Personen, im Fall eines Polizei - und Criminal- Vergehens , so auch wegen Haussu- chung iu der Wohnung eines Bundestags- Gesandten, und zwar nur in dringenden Cri- minalfällen, sind eigene Grundsätze aufge- stellt, theils zu Schonung der gesandtschaft- lichen Rechte, theils zu Wahrung der öffent- lichen Sicherheit b ). Erklärung etc., Art. III, Num. 1 u. 2, u. Art. IV. Erklärung etc., Art. III, Num. 4, lit. b, c u. d. — Haussuchung hat nur statt mit ausdrücklicher Genehmi- gung des Gesandten, und in Gegenwart seiner, oder einer von ihm dazu verordneten Person. — Bei Poli- zeiFreveln und Verbrechen , muss der Ergriffene in des Gesandten Haus geführt werden, der dann. so wie auch dann wenn keine Verhaftung erfolgt ist, für Un- tersuchung und Bestrafung durch die geeignete Behörde, Sorge zu tragen hat. Bundesversammlung §. 131. Schluss . VI) Die BundestagsGesandten ertheilen, an nicht zu der Gesandtschaft gehörende Personen, weder Schutzbriefe , für Auf- enthalt oder Treibung eines Gewerbes, noch in ihren Wohnungen einen Zufluchtort (Asvl), gegen Verfolgung von Seite der Po- lizei oder eines Gerichtes a ). VII) Dagegen bleibt der ge ammten Bundesversamm- lung die Befugniss vorbehalten, in dazu ge- eigneten Fällen, einzelnen Personen Schutz- briefe für den Aufenthalt zu Frankfurt zu ertheilen b ); so wie VIII) einzelnen Bun- destagsGesandten das Recht, Pässe zu ertheilen, oder zu visiren, in allen Fällen, in welchen solches, nach anerkannten Grund- sätzen, den bei einem Staat accreditirten Gesandten zusteht c ). IX) Die Bundesver- sammlung glaubt als einen Grundsatz an- sehen zu müssen, dass in Zukunft kein in nexu civico der Stadt Frankfurt ste- hendes Individuum zum Bundestags- Gesandten , ausser für die Stadt selbst, ernannt und angenommen werde d ). X) Die Verhältnisse des jedesmaligen Ge- I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. sandten der Stadt zu derselben, bleiben ihrer eigenen Bestimmung überlassen e ). Erklärung etc., Art. III. Num. 4, lit. a u. d. — Ueber die Frage von dem Recht einer Freistätte zu Frankfurt, für die politischer Vergehen beschuldigten Teutschen, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 12. — Seinen Dienstleuten darf ein Gesandter nicht gestatten, Hand- werksarbeiten ausserhalb seiner Wohnung, oder für an- dere, zu einer Bundestagsgesandtschaft nicht gehörige Personen zu fertigen. Ebendas. lit. a. Erklärung etc., Art. III, Num. 4, lit. 2. Erklärung etc., Art. VI. Erklärung etc., Art. V. Erklärung etc., Art. V. §. 132. Gesandte auswärtiger Mächte . Die Bundesversammlung ist befugt, und es ist ihrer Würde gemäss, von auswär- tigen Mächten Gesandte , ordentliche und ausserordentliche, anzunehmen a ), und das Ceremoniel zu bestimmen, welches sie gegen dieselben beobachten will. Zwar ist, bei Zulassung fremder Gesandten, die Bun- desversammlung nicht zugleich zu betrach- ten als ein europäischer Congress b ): aber es kann die Anwesenheit der Bevollmächtigten europäischer Staaten, fast in dem Mittelpunct Bundesversammlung. von Europa, in der freien Bundesstadt, un- ter freie Wirksamkeit der Abgesandten be- günstigenden örtlichen Umständen, ein er- wünschter Anlass werden zu diplomatischen Verhandlungen europäischer Mächte unter sich, und mit teutschen Bundesstaaten, hie- durch aber zu Erhaltung und Befestigung der freundlich-gesellschaftlichen Bande, welche die gebildeten Völker Europa’s, auch ohne ausdrückliche Uebereinkunft, stets umschlin- gen sollten c ). Vorschlag, der Regel nach keine solche Gesandten an- zunehmen, in Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 23. vergl. mit Bd . I, Heft 1, S. 51. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 147. Anders die Zeitschrift Allemannia , Heft 39 u. 40 (Mün- chen 1816), S. 142. f. Vergl. Preuss. Votum bei Eröffnung der B. V., in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 41. A. H. L. Hee- ren , der teutsche Bund in seinen Verhältnissen zu dem europäischen StaatenSystem (1816), S. 30 f. §. 133. Anlass zu Verhandlungen der B. V . 1) durch die Bundesacte; 2) von der B. V. selbst . Anlass zu Verhandlungen erhält die Bun- desversammlung, auf verschiedene Art. 1) Manche Gegenstände sind ihr durch die Bun- I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. des Acte vorgeschrieben, zur Berathung und Festsetzung durch Beschlüsse. Die Bundes- Acte macht ihr zur Pflicht, sich zuvör- derst zu beschäftigen a ), mit der Abfas- sung von Grundgesetzen des Bundes, und mit dessen Einrichtung , in Absicht auf seine auswärtigen und innern Verhält- nisse, auch die militärischen b ). Ausser die- sen, sind in der BundesActe c ) noch ver- schiedene andere Gegenstände ausdrücklich zur Erledigung an die Bundesversammlung gewiesen. II) Die Bundesversammlung selbst, kann, von dem Zweck und den Be- dürfnissen des Bundes, Anlass nehmen zu Verhandlungen über bestimmte Gegenstände. BundesActe, Art. 10, 7 u. 8. Vergl. Klübees Acten, des wiener Congr., Bd. II, S. 353 f., 382 u. 409. Ebendess . Staatsarchiv, Bd. II, S. 16. Vergl. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 456 f. — Protocolle der B. V. v. 1816, §. 4; v. 1817, §. 22. Art. 6, 8, 14, 15, 16, 18 u. 19. Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 9 u. 82 ff. §. 134. 3) Von einzelnen Bundesgliedern . III) Auch jedes einzelne Bundesglied ist befugt, unmittelbar oder durch seinen Bundesversammlung. Bevollmächtigten, der Bundesversammlung Anträge und Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen. Geschieht solches durch dessen Stimmführer, so muss es schriftlich geschehen, und der Antrag oder Vorschlag wenigstens am Tage vor der Sitzung, in welcher derselbe statt haben soll, dem Prä- sidium schriftlich mitgetheilt werden. Der Vorsitzende ist sodann verpflichtet, den An- trag oder Vorschlag innerhalb vierzehn Ta- gen, wenn die Bundesversammlung nicht schon bei der ersten Anzeige eine frühere oder spätere Vornahme sollte beschlossen haben, zur Berathung zu übergeben a ). BundesActe, Art. 5. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 352, 353, 408 f., 421 f., 461. Vorläuf. Geschäft- ordn., Abschn. II, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 17. §. 135. 4) Von Dritten . IV) Endlich können auch dritte Per- sonen, moralische oder physische, nament- lich Landstände und Unterthanen einzelner Bundesstaaten, auswärtige Staaten und deren Unterthanen, Anlass geben zu Verhandlun- gen der Bundesversammlung. Anträge dieser Art, müssen schriftlich übergeben werden. I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. Sie gelangen zuerst in die Hände des Prä- sidirenden, welcher davon in der nächsten ordentlichen Sitzung Anzeige macht. Wer- den solche, nach Form oder Gegenstand, von ihm für gänzlich unstatthaft erachtet, so geschieht die Anzeige bloss in der näch- sten vertraulichen Sitzung. Die Berathung über zulässige Anträge, wird von dem Präsi- dium innerhalb dreier Wochen in Vorschlag gebracht, wenn nicht schon bei der ersten Anzeige eine andere Bestimmung desshalb getroffen worden ist a ). Anonyme Einga- ben werden nicht angenommen b ). Vorläufige Geschäftordn., Abschn. II, in Klübees Staatsarchiv, Bd. II, S. 17 f. — Erklärung der östreich. Gesandtschaft, ebendas. S. 88 u. 101 ff. — Beschluss der B. V. in d. Protoc. v. 23. Jan. 1817: „dass von der BundesPräsidialCanzlei ein Verzeichniss der“ (von dritten Personen von Zeit zu Zeit) „eingehenden Vor- schläge zu gemeinnützigen Anordnungen , die einer wei- tern Prüfung werth geachtet sind, angelegt, dasselbe in der letzten Sitzung des Jahres, der Versammlung überreicht, und dem Protocoll beigefügt, indessen aber jeder zweckmässig und gehaltvoll scheinende Vorschlag, jedesmal unter den BundestagsGesandtschaften in Um- lauf gesetzt werden soll“. — Vergl. Protocoll v. 21. Nov. 1816, §. 24; v. 23. Dec. 1816, §. 66; v. 13. Jan. 1817, §. 7. Beschluss in d. Protoc. der B. V. v. 30. Jan. 1817. Bundesversammlung. §. 136. Eingaben an die B. V. Sprache u. Siegel der B. V. I) Alle Eingaben an die Bundesver- sammlung, sind unter der Aufschrift : „An die hohe teutsche Bundesversammlung“, bei dem Präsidium einzureichen. Dieses schreibt auf solche die Empfangzeit, und lässt ihrer, wenn sie sofort für unzulässig nicht geach- tet werden, nach Verschiedenheit ihres In- haltes, entweder bloss in dem Einreichungs- Protocoll, oder auch in dem Verzeichniss der Vorschläge zu gemeinnützigen Anord- nungen (Note a zu dem vorigen §.), unter Numern, mit kurzer Anführung der Einsen- der und des Gegenstandes, erwähnen a ). II) Eingaben bei der Bundesversammlung, wer- den nur in teutscher Sprache angenom- men, und den in einer andern Sprache ab- gefassten Beilagen derselben, müssen teut- sche Uebersetzungen beigelegt werden b ). III) Das Siegel , dessen die Bundesversamm- lung sich vorläufig bedient, ist dasjenige der östreichischen Gesandtschaft, mit der Umschrift: Kaiserlich-östreichische Bundes- PräsidialCanzlei“ c ). Vorliuf. Geschäftordn., Abschn. II u III; a. a. O. S. 17 u. 21. I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. Beschluss der B. V. v. 5. Dec. 1816; in dem Protocoll §. 44. Klübers Staatsarchiv, Bd. II. — Vergl. auch Ebendess . angef. Uebersicht etc., S. 537 ff. Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. h; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 21. §. 137. Zeit der Verhandlungen. Verlassnehmung. InstructionsEinbe- lung. Gemeinsume BerichtErstattung. Reihenfolge der Geschäfte. I) Wird ein Gegenstand von der engern Bundesversammlung, nach gehaltener Um- frage und vorläufiger Abstimmung a ), für geeignet gehalten, zu einer Erörterung, Be- rathung, Abstimmung und Beschluss- nahme , oder auch zu einer Vorberei- tung für Behandlung in dem Plenum (§. 118 u 119); so wird von ihr entweder sogleich , oder zu einer andern vorher nicht genau bestimmten Zeit , dazu geschrit- ten, oder es wird Verlass genommen , das heisst, eine Zeit festgesetzt, zu welcher jene Verhandlungen statt haben sollen b ). II) Wird Einholung von Instructionen , bei den Machtgebern der Gesandtschaften, für nöthig erachtet, so darf die bis zu der Abstimmung festzusetzende Zeitfrist, sechs bis acht Wochen in der Regel nicht über- schreiten c ). In solchem Fall, kann eine ge- Bundesversammlung. meinsame oder gleichlautende Be- richtErstattung , für räthlich gefunden werden. III) Der Zeit nach, kann man für die Verhandlung oft drei Abschnitte un- terscheiden: den ersten Antrag, die Erör- terung, die Abstimmung und Fassung des Beschlusses. Diese dreifache Verhandlung beschäftigt die Versammlung, der Regel nach, in nicht weniger als zwei, nach Beschaffen- heit der Umstände aber auch in drei und mehreren Sitzungen d ). IV) Auch in Anse- hung der Ordnung , in welcher die Ge- schäfte in der Bundesversammlung vorgenom- men werden sollen, von ihr Reihenfolge genannt, kann von Zeit zu Zeit besondere Uebereinkunft statt finden e ). Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 3 u. 5; a. a. O., S. 18 f. Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. II; a. a. O. S. 18. — Beispiele von Verlassnahme , ebendas. S. 112 f. Vorläuf. Geschäftordn., a. a. O. S. 18. Vorläuf Geschäftordn., Abschn. II; a. a. O. S. 18. Protocolle der B. V. von 1816, PlenarVersamml., §. 11, von 1817, §. 23, u. v. 17. Febr. I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. §. 138. Vorträge und BerichtErstattung in der B. V. I) Zuweilen wird einzelnen Gesandten, die Erstattung eines Vortrags oder Berichtes über den Gegenstand der Verhandlung, von der Bundesversammlung aufgetragen a ); wel- chen die Versammlung anhört, auch dem Protocoll als Beilage beifügen lässt. II) Die über Privat Reclamationen in der Versamm- lung zu erstattenden Vorträge , sind zu- vörderst in vertraulichen vorbereitenden Pri- vatBesprechungen vorzulesen, um sämmt- lichen Gesandtschaften, zu eigener Einsicht und näherer Prüfung der Eingaben, Gele- genheit zu geben b ). Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 3, lit. d u. e; a. a. O. S. 19. Protocoll der B. V. v. 16. Jan. 1817, §. 16. §. 139. Sitzungen . I) Ordentliche Sitzungen, hält die B. V. am Montag und Donnerstag jeder Wo- che, Vormittags von 10 bis 1 Uhr: ausser- ordentliche , so oft es, durch Abrede oder Bundesversammlung. das Präsidium, für nöthig erachtet wird. II) In beiden hat, allenfalls abwechselnd, entweder förmliche oder feierliche Ver- handlung der Geschäfte statt, oder nur ver- trauliche Unterredung; diese, eine Art von Vor- oder PrivatConferenz, von Vor- besprechung und Vorberathschlagung, für vorläufige Mittheilung wechselseitiger An- sichten und Notizen, ohne amtliche Form und Wirkung, ohne förmliche Abstimmung und gemeinschaftliche Protocollführung. III) In allen diesen Sitzungen und Verhandlungs- Formen, wird durch die Natur des jedes- mal vorkommenden Gegenstandes bestimmt, ob die Versammlung sich als engere Bun- desversammlung, oder als Plenum (§. 116 —118) damit zu beschäftigen habe. IV) Der Vorsitzende ist befugt, die Sitzung zu er- öffnen , sobald die bestimmte Stunde ge- schlagen hat a ). Ueber diesen §. s. die am 30. Oct. 1816 zu Frankfurt errichtete „ Vorläufige Gesehaftordnung der teutschen B. V.“, Abschn. I; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 13 ff. I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. §. 140. Ansage und Absage der Sitzungen. I) Die Ansage zu den Sitzungen, auch bei eintretender Verhinderung die Absage derselben, gebührt dem Präsidium. Sie ge- schieht, in der Regel, am Tage vor der Sitzung; jedoch für ordentliche Sitzungen nur dann, wenn die regelmäsige Haltung derselben war unterbrochen worden. II) Der Ansagezettel , enthält die Zeit und Form der Versammlung, und die Adresse des Gesandten; den Gegenstand der Berath- schlagung nur dann, wenn ohne vorausge- gangene Abrede, eine solche Beschlussnah- me beabsichtigt wird, wozu die BundesActe Einstimmigkeit (unanimia) vorschreibt a ) (§. 121). Ueber diesen §. s. die vorläufige Geschäftordn., Abschn. I, a. a. O. 8. 14. §. 141. Hindernisse des Erscheinens. Nachtragung der Stimmen. I) Ist ein stimmberechtigter Gesandter verhindert , der Sitzung beizuwohnen, so hat er solches, und den Namen des seine Stelle etwa vertretenden Gesandten, dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. II) Ist Bundesversammlung. in Abwesenheit eines Gesandten, oder eines Stellvertreters desselben, zu Protocoll abgestimmt worden, so kann derselbe seine Stimme noch in der nächsten Sitzung zu Protocoll geben; ausserdem wird er für über- einstimmend mit der Mehrheit oder mit Allen geachtet, so fern nicht von ihm eine längere Frist, aus erheblichen Gründen, bei der Versammlung nachgesucht und erwirkt worden ist. III) Nach dem Todesfall eines Gesandten, bestimmt die B. V. die Frist, innerhalb welcher sie die Ernennung seines Nachfolgers oder Stellvertreters er- warten, und diesem für alle Gegenstände, worüber seit dem Todesfall abgestimmt wor- den, das Protocoll offen behalten will a ). Ueber diesen §. s. die Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. I, a. a. O. S. 14 f. §. 142. Abstimmung eines Gesandten für mehrere Staaten. Abstimmung u. Abwechslung bei Gesammtstimmen. I) Ein Gesandter, welcher in dem Ple- num , für mehrere Bundesstaaten Stim- men abzulegen hat, muss solche einzeln , und in der für jeden dieser Staaten festge- setzten Ordnung (§. 123), ablegen. II) In I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. der engern Versammlung, darf für jeden der zu einer Gesammtstimme vereinigten Bundesstaaten, ein eigener Gesandter an- wesend seyn; es darf aber die Gesammt- stimme selbst, nur von Einem derselben geführt werden a ). III) Die Theilhaber ei- ner Gesammtstimme in der engern Ver- sammlung, können für die Führung dersel- ben, eine bestimmte Abwechslung (Tur- nus, Alternation) durch Uebereinkunft fest- setzen. Dieses ist im J. 1816 geschehen, von Braunschweig und Nassau b ), und von den vier freien Städten c ). Von diesem Allem s. die Vorläufige Geschäftordn., Ab- schn. I, a. a. O. S. 16. Vergl. auch Klübers angef. Uebersicht etc., S. 530 ff. Ein vierteljähriger Wechsel, und so, dass der braun- schweigische Gesandte den Anfang macht. Vorläufig auf ein Jahr, ward festgesetzt, dass im ersten Vierteljahr der lübeckische, im zweiten der frankfur- ter, im dritten der bremische, im vierten der ambur- gische Gesandte, die Gesammtstimme führen solle. §. 143. Protocolle und Protocollführer. I) In den Sitzungen der Bundesversamm- lung, wird ein gemeinschaftliches Pro- tocoll geführt, und hiezu nur ein Proto- Bundesversammlung. collführer gebraucht a ). Dieser wird von dem Präsidium in Vorschlag gebracht, und, wenn gegen dessen Person nichts zu erinnern ist, angenommen, hierauf durch jenes dem Bund verpflichtet b ). III) Die Protocolle c ) ent- halten die Anzeige der in der Sitzung an- wesenden Gesandten, und die Verhandlun- gen, namentlich die Vorträge, Anzeigen und Anträge des Präsidii, einzelner Gesandten, und der ernannten Referenten oder Bericht- erstatter, die Abstimmungen und die Be- schlüsse d ). Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 11 f. Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21. Es werden davon in der Buchdruckerei der B. V., amt- liche Abdrücke , jedoch nur für den officiellen Gebrauch der Mitglieder der B. V., veranstaltet, und mit dem Stempel der BundesCanzlei bezeichnet. Nach diesen OriginalAbdrücken, findet man sie in Klübers Staats- archiv, u. besonders gedruckt, unter folgendem Titel: Protocolle der deutschen Bundesversammlung. Frankf. 1816 u. s. w. 4. Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21. §. 144. Fortsetzung . IV) Diese Protocolle werden in den Sitzungen selbst, förmlich nicht zu Stande (15) I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. gebracht, sondern erst nachher, dann späte- stens am Tage vor der nächsten Sitzung, in der Canzlei für die einzelnen Bundestags- Gesandtschaften zur Einsicht niedergelegt, hierauf aber, in der nächsten Sitzung, vor- gelesen, wo es nöthig, berichtigt, und von den anwesenden Gesandten unterschrieben a ). V) Jeder Gesandte kann seine Abstimmung schriftlich übergeben, oder auch zur Ein- rückung in das Protocoll, dictiren. Anträge einzelner Gesandten, einen Gegenstand in Berathung zu nehmen, so auch Vorträge oder Berichterstattungen einzelner Gesandten, Ausschusse oder Commissionen, werden dem gehörigen Protocoll als Beilagen beige- fugt b ). VI) Schreiben, Denkschriften und andere Eingaben, welche an die Bundes- versammlung gelangen, werden in dem Ein- reichungsProtocoll (Protocollum rerum exhibitarum) verzeichnet, welches von Zeit zu Zeit in den Sitzungen vorgelesen und vorgelegt wird c ). Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV u. III, n. 1, a. a. O. S. 21 f. u. 18, auch S. 19 Note *. — Nach einer PräsidialErinnerung, in d. Protocoll v. 13. Nov. 1816, §. 14, sind die Erinnerungen einzelner Gesandten zu Berichtigung des Protocolls nicht erst in derjenigen Sitzung, wo solches zur Unterzeichnung vorgelegt wird, Bundesversammlung. vorzubringen, sondern früher dem Präsidium vorläufig mitzutheilen. Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. IV, a. a. O. S. 21. Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 94 u. 113. §. 145. Dictutur . Die Dictatur , das heisst, die amtliche Mittheilung der geschriebenen oder gedruck- ten Eingaben und Verhandlungen, nament- lich der Protocolle, an sämmtliche Bundes- tagsGesandtschaften, im Namen des Präsidii, geschieht, in dem DictaturZimmer, an die- jenigen Individuen, deren die einzelnen Ge- sandten zu diesem Zweck, insbesondere zu Fer- tigung der Abschriften, sich bedienen wollen. Diese Individuen, welche in wirklichen Staatsdiensten stehen müssen, sind verpflich- tet, sich hiezu, durch schriftliche Zeugnisse der sie hiezu ermächtigenden Gesandten, in der Canzlei zu legitimiren a ). Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 9 u. 22. §. 146. Umfrage. Abstimmung. I) Die Abstimmung geschieht, in der festgesetzten Ordnung (§. 122), auf Um- I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. frage des Präsidii a ). II) Das Präsidium kann eine wiederholte Umfrage vor- nehmen, um Zweifel über einzelne Abstim- mungen zu heben, oder um die Zählung der einzelnen Stimmen, für die eine oder die andere Meinung zu berichtigen b ). III) Die vorläufige Stimmgebung kann münd- lich geschehen. Bei endlicher Abstim- mung werden die Stimmen, sobald für jene eine Frist festgesetzt war, entweder schrift- lich eingegeben, oder zu dem Protocoll dictirt c ). Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. a u. b; a. a. O. S. 20. Ebendas. lit. b. Ebendas. lit. d. §. 147. Aufschub der Beschlussziehung. Genehmigung der Stimmen. Noch unbestimmte Puncte. I) Nach geendigter Umfrage, können ein- zelne Gesandte, einer oder mehrere, wenn gleich sie ihre Stimmen schon abgelegt haben, um Aufschub der Festsetzung des Be- schlusses ersuchen; sey es wegen neuer Gründe in spätern Stimmen, oder zu Auf- klärung von Missverständnissen, u. d. Be- Bundesversammlung. willigt die Versammlung den Aufschub, so erfolgt hierauf weitere Erörterung a ). II) Die ohne Vorbehalt abgelegten Stimmen der be- vollmächtigten Gesandten, bedürfen einer nachfolgenden Genehmigung ihrer Gewalt- geber nicht. III) Ob und wie weit aber sub spe rati , Stimmen abgelegt, wohl gar Be- schlüsse gefasst werden dürfen; ob und wie weit folglich sub spe rati abgelegte Stim- men, bei Bildung des Beschlusses zu zäh- len seyen; ob und in welchen Fällen bei der Abstimmung Interloquiren b ) zuläs- sig sey; ob und mit welchen Rechten zwei und mehr Gesandte eines Stimmberech- tigten in den Sitzungen, insbesondere bei der Stimmgebung, zuzulassen seyen; ob und wie weit Erinnerungen , in Absicht auf Uebereinstimmung der Beschlüsse mit dem Inhalt der Protocolle, nach erfolgter Unter- zeichnung der letzten, zulässig, wie solche vorzubringen seyen, und mit welchem Er- folg; über Alles dieses, sind eigene Bestim- mungen noch zu erwarten. Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. c; a. a. O. S. 20. Ein Beispiel in d. Protoc. der B. V. v. 14. Nov. 1816, §. 12. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 106. — Das Interlequiren sollte nur dann statt finden, wenn I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach- tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er- klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht, entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht- gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch, alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte Unterbrechung der Stimmordnung. §. 148. Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung. I) Nach vollständig geendigter Abstim- mung, schreitet das Präsidium, in derselben oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des Beschlusses a ). II) Dieser bedarf, wenn gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim- mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge- gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor- den, in der Regel keiner Genehmigung , von Seite einzelner Gesandten oder ihrer Gewaltgeber b ). III) Die Bundesversammlung bestimmt, ob, wie weit, und in welcher Art, ein Beschluss, so wie das Protocoll, bekannt zu machen sey c ). Die Bekannt- machung der Bundestagsverhandlungen durch (öffentlichen) Druck , hat sie als Regel festgesetzt, und sich für jeden einzelnen Fall vorbehalten Ausnahmen hievon zu Bundesversammlung. machen d ). IV) Auf Eingaben und Schreiben, ausser den Anträgen der Bundesglieder, ant- wortet die Bundesversammlung durch Zu- sendung von Auszügen aus dem Proto- coll , mit oder ohne Anführung der Gründe e ). Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 5 u. Num. 7, lit. a; a. a. O. S. 19 f. In der Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 5, scheint bloss die Rede zu seyn von einer Genehmigung, dass zur Schlusszichung geschritten werde. Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 5 u. 7, lit. e; a. a. O. S. 19 f. Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 106 f. Protocoll v. 14. Nov. 1816, §. 12. Klübers Staats- archiv, Bd. II, S. 109. In dieser Form : „Auszug des Protocolls der teutschen Bundesversammlung vom (Datum) … Die teutsche Bundesversammlung hat beschlossen, u. s. w Frank- furt den ...... (L. S.) Die BundesPräsidialCanz- lei“. Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. III, Num. 7, lit. g; a. a. O. S. 21. I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniss IV. Capitel . Rechtsverhaeltniss des teutschen Bundes . §. 149. Rechtsverhältniss des Bundes : 1) zu den Bundesgenossen . Das Rechtsverhältniss des teutschen Bun- des zu den Bundesgenossen , und ihren zu dem Bund gehörigen Staaten , wird begründet, theils durch die Natur und den Zweck der bestehenden Staatenvereinigung, theils durch Grundverträge des Bundes, und ihnen gemäss errichtete Beschlüsse der Bun- desversammlung. Die Ausübung der in die- ser Hinsicht dem Bund zustehenden Rechte, so wie die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten, ist der Bundesversammlung übertragen, als dem Inhaber d e r Bundesge- walt, und dem stellvertretenden Pflichtträger der Gesammtheit. des teutschen Bundes. §. 150. Fortsetzung . Zu diesem Rechtsverhältniss gehören: Unterhaltung einer beständigen Bundesver- sammlung, Beschützung der Bundesstaaten gegen jeden Angriff, Garantie des Besitzes und der politischen Selbstständigkeit ihrer in der Bundesvereinigung begriffenen Staa- ten, Gewährleistung der rechtmäsigen Grund- verfassung in den Bundesstaaten, Vermittlung der unter den Bundesgenossen entstehenden Streitigkeiten durch einen Ausschuss der Bun- desversammlung, und richterliche Entschei- dung derselben durch eine wohlgeordnete AusträgalInstanz, actives und passives Ge- sandtschaftsrecht; die Pflichten der Bundes- glieder in Absicht auf verschiedene Gegen- stände der Staatsverfassung und der Staats- verwaltung, auf das VertheidigungsSystem des Bundes, namentlich die dem Bund in Ansehung der Bundesfestungen zustehenden StaatsServituten, auf Bundeskriege, auf eigene Kriege und Bündnisse a ). Von diesen Rechten wird, theils oben theils unten, aus- führlicher gehandelt. I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniss §. 151. 2) zu auswärtigen souverainen Staaten und Staatenvereinen. Das Rechtsverhältniss des teutschen Bun- des zu auswärtigen souverainen Staa- ten und Staatenvereinen , ist begrün- det, theils durch die Natur der politischen Unabhängigkeit und Einheit des Bundes, theils durch Verträge. In diesem Verhältniss stehen dem Bund alle Rechte zu, deren Ausübung ihm, in solcher Beziehung, nach dem ange- nommenen Grundsatz der politischen Einheit sämmtlicher Bundesstaaten, von den Bundes- genossen übertragen sind und welche das Völkerrecht einem freien Staatenverein, als dem Vertreter der unter ihm vereinigten SouverainStaaten, allgemein, oder nach dem Inhalt besonderer Verträge, einräumt. §. 152. Fortsetzung . Demnach steht dem teutschen Bund, im Verhältniss zu auswärtigen souverainen Staa- ten und Staatenvereinen, das Vertrag - und Kriegsrecht , insbesondere das Recht zu, 1) rechtmäsigen Krieg zu führen a ), 2) Frie- den , und 3) andere Verträge b ), nament- lich Bündnisse zu schliessen, und Ga- des teutschen Bundes. rantie zu versprechen, oder sich verspre- chen zu lassen c ), 4) Neutralität zu be- obachten, und sich dabei zu schützen d ), Gesandte jeder Art anzunehmen und zu schicken e ), auch 6) seine Mitglieder und deren Unterthanen , in Ansehung ihrer Rechte und Ansprüche gegen Auswärtige, zu vertreten f ), und 7) StaatsServi- tuten g ) auszuüben, oder zu gestatten, so weit er als Bund dazu berechtigt, oder ver- pflichtet ist. BundesActe, Art. 11, Von einem mit dem päpstlichen Hof zu schliessenden Concordat , s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 454 ff. Die Contrahenten der SchlussActe des wiener Congres- ses, haben, durch wörtliche Einrückung der ersten eilf Artikel der BundesActe (Art. 53—64), und durch Er- klärung der ganzen BundesActe für einen Theil der SchlussActe (Art. 118), die Garantie des Bundes über- nommen (§. 55). Baiern, Holstein, und die Deputirten der vereinigten Fürsten und freien Städte, verlangten, in den wiener Cunferenzen, ausdrückliche Festsetzung der Neutrali- tät des Bundes , für den Fall, wenn Bundesglieder, welche Staaten ausser dem Bunde besitzen, mit Andern (Auswärtigen) oder unter sich in Krieg gerathen. Klü- bers angef. Acten etc., Bd. II, S. 357 f., 423 u. 431 f. Aber es ward solche von den übrigen nicht für nöthig oder nützlich erachtet. Von Vorschlägen deshalb auf dem wiener Congress, s. Klübers Uebersicht etc., S. 147 f. I. Th. IV. Cap. Rechtsverhältniss Protocolle der B. V. v. 5. u. 23. Dec. 1816, §. 45 u. 69. Desgl. v. 21. Nov. 1816, §. 17; v. 5. Dec. 1816, §. 44. v. 30. Jan. 1817. Hievon unten, Th. II, Cap. 21. §. 153. VertheidigungsSystem des Bundes. Zu dem VertheidigungsSystem des teutschen Bundes gehört: 1) das Recht eine Matrikel zu errichten, für Mannschaft- stellung und Geldbeiträge der Bundesgenos- sen, zum Zweck der Rüstung und Verthei- digung des Bundes und der einzelnen Bun- desstaaten a ); 2) das Recht, in gleicher Ab- sicht die Bundesstaaten in MilitärKreise oder Bezirke abzutheilen b ); 3) Bundesfe- stungen zu errichten und zu unterhalten, wofür Mainz, Luxemburg und Lan- dau schon erklärt sind, und wesshalb die Erbauung einer vierten Bundesfestung be- schlossen ist c ). Diese Bundesfestungen dür- fen, von den in Zeiten der Gefahr sie be- setzt haltenden Bundesgenossen, anders nicht behandelt werden, als in der Eigenschaft von Bundesfestungen. Diese und andere Gegenstände der MilitärVerfassung des Bundes, erwarten noch nahere Bestimmun- gen d ). des teutschen Bundes. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 147. Vorschlag deshalb auf dem wiener Congress, in Klü- bers angef. Acten etc., Bd. I, Heft 1, S. 57 f. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 88, 155 f. u. 565. Pariser Protocoll der vier verbündeten Mächte v. 3. Nov. 1815, in Klübers Staatsarchiv, Heft 3, S. 389. — Von Mainz , s. Klübers angef. Acten etc., Bd. I, Heft 2, S. 45. Ebendess. Uebersicht etc., S. 155, Note ††, u. 565. — Von Luxemburg , s. Ebendess. Acten etc., Bd. VI, S. 66 u. 171 f. — Von Landau , s. Ebendess Ueber- sicht etc., S. 84. Ebendess. Staatsarchiv, Heft 3. S. 402 u. 405. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 456 f. — Versuch zu Niedersetzung eines Militär Ausschusses auf dem wie- ner Congress. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 89, 103, 110 ff. u. 197. V. Capitel . Rechtsverhältniss der Bundesgenossen, als solcher . §. 154. Einleitung . I) Der teutsche Bund ist kein Staat, sondern ein Staatenverein . Er hat, als I. Th. V. C. Rechtsverh. d. Bundesg. als solcher. solcher, kein Gebiet . Nur die Bundesge- nossen, sind mit Staatsgebiet versehen. Der Inbegriff dieser verschiedenen Staatsgebiete, deren jedes für sich souverain ist, bildet, insbesondere in dem Verhältniss des Bundes zu Auswärtigen, den geographisch-politi- schen TerritorialBestand des teut- schen Bundes . II) Aus der Vereinigung der Bundesgenossen mit diesen Staatsgebie- ten zu einem Staatenbund, entspringen für sie insgesammt nicht nur Pflichten , son- dern auch Rechte , in Hinsicht auf den Bund , auf andere Souverain Staaten und Staatenvereine , und auf Verfassung, Verwaltung und Vertretung ihrer eigenen Staaten . Der ganze Inbegriff dieser Rechte und Pflichten, gehört zu dem Bundes- recht ; obwohl einem beträchtlichen Theil derselben, unter particuläre Gesichtpuncte gestellt, auch in dem Völkerrecht und in dem Staatsrecht der Bundesstaaten eine Stelle gebührt. I. Th. V. C. 1. Abth. Rechtsv.d.Bund.zu d. B. Erste Abtheilung: Rechtsverhältniss der Bundesgenossen zu dem Bund . §. 155. BundesvertragsPflicht und Rechtsgleichheit der Bundesgenossen. I) Als Mitglied des teutschen Bundes. ist jedes Oberhaupt eines teutschen Bundes- staates nach Gesellschaftsrecht verpflichtet, die Grundverträge des Bundes, und die ihnen gemäss errichteten Beschlüsse der Bundesversammlung, pünctlich zu beobach- ten a ). II) Alle Bundesglieder haben, als solche, gleiche Rechte b ); so, dass Ti- tel, Staatsform, Macht, Landes- grösse und Religion c ), in den wesent- lichen Bundesverhältnissen keine Rechtsver- schiedenheit begründen. BundesActe, Art. 3. BundesActe, Art. 3 u. 11. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 345, 403 u. 421. Vergl. oben (§. 126, No- te c) die östreichische Erklärung. Preuss. Votum bei Eröffnung der B. V., in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 42. Baierisches Votum, ebendas. S. 43. Von den 34 souverainen Bundes fürsten sind, für ihre Person, 6 katholisch, 10 evangelisch-reformirt, 18 evangelisch der augsburgischen Confession verwandt. I. Th. V. Cap. I. Abth. Rechtsverhältniss der §. 156. Der Bund hat keine oberherrliche Gewalt, namentlich keine gesetzgebende. III) Dem teutschen Bund, steht ober- herrliche Gewalt über die Bundesgenos- sen und Bundesstaaten nicht zu a ); nament- lich IV) keine gesetzgebende Gewalt. Die Grundgesetze und die Einrichtungs- oder so genannten organischen Gesetze des Bun- des b ), so wie alle Beschlüsse der Bundes- versammlung, wurden und werden vertrag- weise errichtet. Sie sind also nicht ober- herrliche, sondern Vertragsgesetze c ). Erinnerungen deshalb in den wiener CongressVerhand- lungen, s. in Klübers angef. Acten etc. Bd. II, S. 345. BundesActe, Art. 6. 8 u. 10. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 143. §. 157. Richterliche Gewalt, nur in gewisser Art. Kein Bundesgericht. V) Richterliche Gewalt ist 1) dem Bund, in gewisser Art, über die Bundesglie- der eingeräumt; doch nur für ihre Streitig- keiten unter sich , deren richterliche Ent- scheidung die Bundesversammlung, nach fruchtlos versuchter Vermittlung, durch eine Bundesgenossen zu dem Bund. wohlgeordnete AusträgalInstanz zu bewirken hat, deren Rechtspruch die streitenden Theile sich sofort unterwerfen sollen (§. 125). Da- gegen besteht 2) kein Bundesgericht , für Rechtshändel der Unterthanen in den Bundesstaaten unter sich, oder mit Angehö- rigen fremder Staaten, auch nicht in höch- ster Instanz; und eben so wenig für Strei- tigkeiten der Unterthanen, aller oder einzel- ner Classen, oder der Landstände, mit der Landesherrschaft a ), nur mit Ausnahme der über Errichtung und Handhabung der Con- stitution der freien Stadt Frankfurt etwa entstehenden Streitigkeiten b ). Von Anträgen auf dem wiener Congress, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 179—183, 185, 186, 249 u. 270. Vergl. Schreiben des k. preuss. Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg an den ehemaligen Hofrichter v. Berlepsch, v. 18. März 1816, in F. L. v. Ber- lepsch neuesten Actenstücken in meinem entschied. reichsgerichtl. Process (Jul. 1816. 8.), S. 20 f. — Fol- gerungen aus dem Bundes zweck (oben §. 104); über- haupt in Hinsicht auf die Frage: ob und wie weit dem Bund ein bloss leidendes Verhalten gezieme, in Hin- sicht auf manche wichtige Ereignisse in einzelnen Bun- desstaaten? Acte final du congrès de Vienne, art. 46. — Verhand- lungen bei der B. V., 1) über die Beschwerden der Ge- schlechter der adel. Gesellschaften Alt Limpurg u. Frau- enstein zu Frankfurt a. M., in d. Protoc. v. 1816, §. 36 u. 62; 2) über die Ansprüche der Judengemeinde daselbst, (16) I. Th. V. Cap. 1. Abth. Rechtsverhältniss der in den Protoc. v. 1816, §. 49 u. 54. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 384 ff. §. 158. Recurs an die B. V. CompetenzOrdnung . Auch fehlt, bis jetzt, 3) eine ausdrück- liche a ) Bestimmung für die Frage: ob und wie weit die Bundesversammlung, in dem Fall eines Recurses der Landstände oder der Unterthanen eines Bundesstaates an die- selbe, sich wirksam zu erzeigen berechtigt sey b ). Gewiss ist jedoch, dass, auch ohne ausdrückliche Bestimmung, der Bund we- sentlich interessirt sey, bei Handhabung der Verfassung (§. 164), gehöriger Rechts- pflege , und ungestörter Fortdauer der in- nern Ruhe , in jedem Bundesstaat; dass folglich, in den dahin wesentlich gehörigen Fällen, Beschwerdeführung bei der Bun- desversammlung, so wie deren Befugniss zu Verwendung und andern zweckdienlichen Maasregeln, für unstatthaft nicht zu achten sey c ). 4) Ueberdiess sind die Interessenten befugt, bei der Bundesversammlung auf ge- ziemende Weise zu begehren, sowohl un- gesäumte vollständige Festsetzung oder Vollziehung , als auch pünctliche Be- obachtung desjenigen, was durch die Bundesgenossen zu dem Bund. SchlussActe des wiener Congresses, durch die BundesActe und durch Bundestagsschlüsse ausdrücklich, oder durch den erklärten Bun- deszweck (§. 104) stillschweigend verheissen oder festgesetzt ist. V) Damit aber, bei Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze auf einzelne Fälle, jeder Zweifel im Voraus möglichst beseitigt werde, so steht förm- liche und ausdrückliche Festsetzung richtiger und erschöpfender Grundsätze noch bevor, über den Umfang der Wirkungsbefug- niss der Bundesversammlung (Competenz- Ordnung), in Hinsicht auf bei ihr ange- brachte Forderungen und Beschwer- den d ); einer von denjenigen Prüfepuncten, bei welchen klar werden muss, was und wieviel der Bund dem Vaterlande seyn werde. Die wiener CongressVerhandlungen über diesen Gegen- stand, s. in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 173 ff. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 186 u. 270. Vergl. Protocolle der B. V. v. 1816, §. 16 u. 55; v. 1817, §. 6, u. v. 23. Jan., die Hofmannische Be- schwerde wider Kurhessen betr. — Rede des östreich. Gesandten bei Eröffnung der B. V., in Klübers Staats- archiv, Bd. II, S. 38. Vergl. BundesActe, Art. 10. Protocolle der B. V. v. 1816, §. 16 u. 55, wo eine Commission zu Vorbereitung dieses Gegenstandes ernannt ward. Vorträge u. Abstim- mungen in der B. V., in den Protocollen v. 1816, §. 49. I. Th. V. Cap. 1. Abth. Rechtsverhältniss der §. 159. Schutz und Garantie von Seite des Bundes. Recht der Bündnisse . VI) Jeder Bundesstaat ist berechtigt, von dem Bunde Schutz , gegen jeden Angriff, so wie VII) Garantie seiner sämmtlichen, unter dem Bund begriffenen Besitzungen , zu fordern a ). VIII) Zwar hat jeder Bundes- staat das Recht der Bündnisse aller Art, aber er ist verpflichtet, in keine Verbindun- gen einzugehen, welche gegen die Sicher- heit des Bundes , oder einzelner Bun- desstaaten , gerichtet wären b ). BundesActe, Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd, II., S. 355 ff., 423 f. u. 485. Vergl. oben §. 150. BundesActe, Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff., 355 ff., 423 f., 485, 499 u. 532. §. 160. Krieg und Streitigkeiten unter Bundesgenossen . IX) Die Bundesglieder sind verpflichtet, einander a ) unter keinerlei Vorwand zu bekriegen , noch X) ihre Streitigkei- ten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubrin- gen b ). Dieser gebührt dann Vermittlung durch einen Ausschuss, und, wenn solche Bundesgenossen zu dem Bund. nicht gelingt, richterliche Entschei- dung durch eine wohlgeordnete Austrä- gallnstanz (§. 125 u. 157). Von Kriegen einzelner Bundesgenossen mit Auswärtigen , ist hier nicht die Rede. Doch hat ein Bundesstaat, in dieser Beziehung, gegen jeden Angriff Schutz von dem Bunde zu erwarten, für seine unter dem Bund begrif- fenen Besitzungen (§. 159). Er ist aber dagegen be- schränkt , in dem Recht Bündnisse zu errichten (ebendas.). — Der Fall eines Kriegs solcher Bundesgenossen unter sich , welche Staaten ausser dem Bunde besitzen, ward in den wieuer Conferenzen berührt, von Baiern, Holstein und den Deputirten der vereinigten Fürsten und freien Städte (Acten etc., Bd. II, S. 357 f., 423, 431 f.), aber eine ausdrückliche Bestimmung deswegen der BundesActe nicht einverleibt. Es bleibt also einem solchen angegriffenen Bundesgenossen die Befugniss, nach Art. 11 der BundesActe, Schutz und Garantie , für seine unter dem Bund begriffenen Staaten, von dem Bund zu fordern, so bald der Krieg auch diese Staaten be- rührt (vergl. die angef. Acten etc., Bd. II, S. 431); ein Gegenstand, welcher im concreten Fall, zu wichti- gen Erörterungen und Ereignissen Anlass geben kann. BundesActe. Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd, II, S. 356 f., 423 f., 430 u. 485. §. 161. Pflichten in Absicht auf Bundeskriege . XI) Bei einmal erklärtem Bundeskrieg a ), darf kein Mitglied des Bundes, 1) einsei- tige Unterhandlungen mit dem Feind eingehen, 2) noch einseitig Waffenstill- I. Th. V. Cap. I. Abth. Rechtsverhältniss stand , oder 3) Frieden schliessen b ). Dem- nach ist 4) auch kein Bundesgenoss, im Fall eines Bundeskriegs, zu einseitiger Abrufung seiner Contingent Truppen von dem Bundesheer c ), oder 5) zu Neutralität d ) berechtigt, in Ansehung seiner unter dem Bund begriffenen Besitzungen e ). Dieser wäre von der Bundesversammlung , auf verfas- sungsmäsige Weise, zu erklären. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 432. BundesActe, Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 356 ff., 423 ff., 430—432, 485, 499 u. 532. Baiern trug, in den wiener Conferenzen, auch auf eine ausdrückliche Bestimmung an, dass in einem Bundes- krieg kein Bundesglied seine Truppen, den Fall der Nothwehr ausgenommen, von dem Ganzen trennen dürfe. Dieser Antrag ward, nur mit Ausnahme der Worte: „den Fall der Nothwehr ausgenommen“, anfangs an- genommen, nachher aber von Baiern zurückgenommen, „weil sich von selbst verstehe, dass in einem Bundes- krieg ein Mitglied nicht die ContingentTruppen zurück- rufen könne“. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff. 357, 423, 430 u. 499. Folgt aus den Bestimmungen des 11. Art. der Bundes- Acte. — Analogie des solonischen Gesetzes bei Gellius , N. A. II. 12. Von der Neutralität des Bundes , in Beziehung auf bun- desfreie Besitzungen eines Bundesgliedes, oben §. 152, Note d. der Bundesgenossen zu dem Bund. §. 162. Auswärtiger Staats- und Gutsbesitz. Befugniss zu Veräusse- rungen des Staatsgebietes, der Staatsgüter, und des Rechtes zu Vertretung und Regierung des Staates . XII) In Absicht auf auswärtigen Staats - und Gutsbesitz , XIII) in Ansehung der Befugniss, in auswärtige Staatsdienste zu treten, und XIV) nach der eigenen Lan- desverfassung gültige Veräusserungen des Staatsgebietes , der Staatsgüter , und des Rechtes zur Staatsvertretung und Staatsregierung vorzunehmen, sind den Bundesgenossen, von dem Bund ausdrückliche Einschränkungen nicht gesetzt a ). Anders war es in dem rheinischen Bund. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 79 u. 80. I. Th. V. Cap. 2. A. Rechtsverh. d. Bundesgen. Zweite Abtheilung. Rechtsverhæltniss der Bundesgenossen zu andern SouverainStaaten u. Staatenvereinen . §. 163. Einschränkungen der Bundesgenossen, im Verhältniss nach Aussen . Jeder teutsche Bundesstaat hat, in seinem Verhältniss nach Aussen , sowohl zu teut- schen Bundesstaaten, als auch zu Souverai- nen, welche dem teutschen Bund nicht an- gehören, und zu andern Staatenvereinen, die Rechte unabhängiger Staaten a ). Doch können Pflichten, welche seine Vereinigung mit dem teutschen Bund ihm auflegt, in der Ausübung mancher von diesen Rechten ihn beschränken . Nicht nur der erklärte Zweck des Bundes (§. 104) überhaupt, son- dern auch die ausdrücklichen Bestimmungen der BundesActe b ) über das Kriegs-, Frie- dens - und Bündnissrecht der Bundes- genossen, begründen Einschränkungen dieser Art. Den Fall wahrer Nothwehr oder ab- genöthigter unaufschieblicher Selbsthülfe aus- genommen, könnte ein bloss mit teutschen Bundesstaaten versehener Souverain, ohne Zu- zu and. souv. Staaten u. St. Vereinen. stimmung des Bundes, zu einer Kriegs- erklärung gegen auswärtige Mächte, oder zu Kriegsbündnissen mit ihnen, sich nicht für berechtigtigt halten c ). Von Garantien auswärtiger Mächte für einzelne Bun- desstaaten, unten in dem Staatsrecht der Bundesstaaten, cap. ult. Art. 11. Das Nähere hievon, oben §. 159—161. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff. 103 ff., 114 f., 116 f., 122 f., 130 f. u. 431. Kaiserl. russische Erklärung desshalb, ebendas Bd. I, Heft 1, S. 62 f. Dritte Abtheilung. Rechtsverhæltniss der Bundesgenossen, als solcher, zu ihren eigenen Staaten . §. 164. Des Bundes Gewährleistung der Grundverfassung in den Bundesstaaten . Die Bundesgenossen und ihre Untertha- nen sind berechtigt, von dem Bund zu for- dern, dass er ihre Staatsverfassung schirme. Denn durch den erklärten Bundeszweck a ) ist der Bund, mithin auch, als Stellvertreter der Gesammtheit, die Bundesversammlung, I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der verpflichtet, für Aufrechthaltung der recht- mäsigen Grundverfassung in den Bundesstaa- ten, das heisst, der verfassungsmäsigen wech- selseitigen Rechte und Pflichten des Staats- oberhauptes und der Unterthanen, Sorge zu tragen; also verpflichtet zu Gewährlei- stung b ) der Staatsverfassung , selbst dann, wenn Garantie derselben bei dem Bund ausdrücklich nicht verlangt, oder von ihm nicht zugesagt wäre c ). BundesActe, Art. 2. Vergl. auch Art. 11. Oben §. 104. Das heisst, den Theil, welcher der Verfassung entgegen handelt, auf Anrufen des andern, durch zweckdien- liche Mittel zu Erfüllung seiner Pflicht zu bewegen, oder auch zu nöthigen. Nicht bloss den Unterthanen, auch dem Staatsoberhaupt, dient der Schutz der Rechte, wozu eine solche Garantie die Gesammtheit verpflichtet. Vergl. oben §. 158. Note des grossherzogl. s. weimar-eisenach. Gesandten am Bundestag, v. 28. Nov. 1816, in Klübers Staats- archiv, Bd. II, S… Verhandlungen des Bundestags über die nachgesuchte BundesGarantie des s. weimar- eisenachischen Grundgesetzes v. 5. Mai 1816, über die landständische Verfassung. §. 165. Der Bund beschränkt, in der Regel, die Bundesgenossen nicht, in der eigenen Staatsverfassung u. Stuatsverwaltung . In der eigenen Staatsverfassung und Staatsverwaltung , sind die Bundesge- Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten. nossen, als solche, durch den Bund der Regel nach nicht beschränkt ; vielmehr wird ihre Souverainetät oder unabhängige Staatsgewalt in der BundesActe ausdrücklich anerkannt a ). Aber ausnahmsweise haben sie, auch in dieser Hinsicht, in der Bundes- Acte zu gewissen Einschränkungen und Normen sich verpflichtet b ), deren Ver- mehrung durch bundesvertragmäsig errichtete Beschlüsse, noch fernerhin statt haben kann. BundesActe, Eingang u. Art. 1. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 156 f. u. 257. Vergl. den Eingang des 18. Art. der BundesActe, und dessen Geschichte, in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 264 f. Ebendess . angef. Acten etc., Bd. II, S. 536. — Was Baiern und Wirtemberg in dieser Hinsicht an- fangs erklärten, s. in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 257—262. §. 166. Einzelne Rechtsverhältnisse . Landstandische Verfassung. Gemeinschaftliche oberste Gerichte etc . I) „In allen Bundesstaaten, wird eine landständische Verfassung statt fin- den a )“. II) „Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern, oder andern Bundes- I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der gliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Ge- richtes vereinigen b ).“ Schon bestehende Gerichte dritter Instanz , in Staáten, de- ren Volksmenge unter 300,000, aber über 150,000 ist, werden in ihrer bisherigen Eigen- schaft erhalten c ). „Den vier freien Städ- ten steht das Recht zu, sich, unter ein- ander, über die Errichtung eines (für sie allein bestimmten) gemeinschaftlichen ober- sten Gerichtshofes zu vereinigen d )“. — „Bei den solchergestalt errichteten gemein- schaftlichen obersten Gerichtshöfen, soll jeder der Parteien gestattet seyn, auf Ver- schickung der Acten auf eine teutsche Facultät, oder an einen Schöppenstuhl, zu Abfassung des Endurtheils anzutragen e )“. BundesActe, Art. 13. — Von der merkwürdigen Ge- schichte und dem Sinn dieses wichtigen Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 ff. Vergl. unten, Th. II, Cap. 3. BundesActe, Art. 12. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 355, 422, 434, 442, 454 u. 486. — Gemein- schaftliche OberAppellationsgerichte dieser Art sind er- richtet, seit 1817: 1) zu Jena, von den grossherzogl. und herzoglich- sâchsischen , dann den fürstlich- reussischen Hausern (Protoc. der B. V. v. 6. Febr. 1817); 2) zu Wolfenbüttel, von dem Herzog von Braunschweig und den fürstlichen Häusern Waldeck, Lippe und Schaumburg- Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten. Lippe . Protocoll der B. V. v. 20. Jan. 1817, §. 19. Herzogl. braunschw. Verordn. v. 13. Dec. 1816. BundesActe a. a. O. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 355, 422 u. 533. BundesActe a. a. O. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 355, 422, 454 u. 533. — Obgleich die vier Städte zusammen, eine Volksmenge von 300,000 nicht erreichen. — Vergl. Protoc. d. B. V. v. 21. Nov. 1816, §. 23. BundesActe a. a. O. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 422, 486 u. 560. §. 167. Rechte der Unterthanen . Erwerb u. Besitz ausländischen Eigenthums. Freier Wegzug . Sämmtliche Bundesgenossen kamen in der BundesActe überein, ihren Unterthanen , ausser den vorhin schon genannten Verfas- sungsrechten, noch verschiedene andere Rechte zuzusichern a ). Etliche von diesen Rechten gelten für alle Unterthanen b ), andere für gewisse Classen derselben. Alle Unter- thanen sollen das Recht haben, III) aus- ländisches Grundeigenthum zu er- werben und zu besitzen, ohne desshalb in dem fremden Staat mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen c ). IV) Die Befugniss des freien Wegzugs aus einem Bundesstaat in den I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will; doch unter Vorbehalt, dass MilitärPflicht gegen das bisherige Vaterland nicht im Wege stehe d ). BundesActe, Art. 18, Eingang. Klübers angef Acten etc. Bd. II, S. 491 u. 536. Ebendess . Uebersicht etc., S. 264 f. Ebendess . Staatsarchiv, Bd. II, S. 85. — Von noch andern Rechten der Unterthanen, welche in Con- gressSitzungen in Antrag kamen, oder nicht, s. die an- gef. Uebersicht etc., S. 268 ff. Zusammenhängenden Bericht von CongressVerhandlungen über diesen Gegenstand, findet man in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 244 f. BundesActe, Art. 18, lit. a. BundesActe, Art. 18, lit. b. §. 168. Civil- und MilitärDienste in fremden Bundesstaaten. Befreiung von Nachsteuer und Abzugsgeld . Auch sollen alle Unterthanen V) das Recht haben, in Civil - und Militär- Dienste eines andern Bundesstaates zu tre- ten; dieses jedoch, so wie den oben genann- ten freien Wegzug, nur, in so fern keine Verbindlichkeit zu dem MilitärDienst gegen das bisherige Vaterland im Wege steht a ). So auch VI) Freiheit von aller Nach- steuer (jus detractus et gabella emigratio- Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten. nis), so fern das Vermögen in einen andern teutschen Staat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizugig- keitsVerträge bestehen b ); eine Bestimmung, welcher auch die zu Erhebung der Nach- steuer bis dahin berechtigten Privaten, z. B. PatrimonialGerichtsherren, Städte und andere Communen, unterworfen sind c ). BundesActe, Art. 18, lit. b, Num. 2. BundesActe, Art. 18, lit. c. — CollateralErbschaft- Steuer ist hierunter nicht begriffen. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 368. — Verhandlungen der Bun- desversammlung wegen der Beziehung auf besondere FreizügigkeitsVerträge, in dem Protocoll v. 13. u. 17. Febr. 1817. Die Geschichte der wiener CongressVerhandlungen hier- über, findet man in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 213 f. Ebendess . angef. Acten etc., Bd. II, S. 368. §. 169. Unabhängigkeit der Rechte christlicher Unterthanen von der Verschiedenheit ihres Glaubensbekenntnisses . Auch einzelnen Classen von Untertha- nen der Bundesstaaten, sind von dem Bund bestimmte Rechte zugesichert. So ist VII) in Absicht auf die Unterthanen christli- cher Religion festgesetzt, dass die Ver- schiedenheit der christlichen Religions- I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der Parteien (Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses), in dem Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte keinen Unterschied begründen soll a ). BundesActe, Art. 16. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 365 u. 490. — Eine eigene Bestimmung in der BundesActe, betreffend die Rechte der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchengesellschaften in den teut- schen Bundesstaaten, war auf dem wiener Congress in Antrag und Erörterung gekommen, unterblieb aber am Ende. Ausführlich davon, in Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 397 ff. Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 85. §. 170. Rechte der Standesherren und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels . Auch ist VIII) das Rechtsverhältniss der ehemaligen, nun teutschen Bundesfürsten un- tergeordneten reichsständischen Landesherren, von fürstlichem oder gräflichem Stande, der jetzigen Standesherren , sowohl zu dem teutschen Bund und sämmtlichen Bundesstaa- ten, als auch zu denen Bundesstaaten, zu welchen dieselben jetzt gehören a ), so wie IX) dasjenige des ehemaligen unmittel- baren Reichsadels , der vormaligen un- mittelbaren Reichsritterschaft b ), auch auf der linken Rheinseite, zu den Bundesstaa- Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten. ten c ), theils in der BundesActe bestimmt, theils von der Bundesversammlung noch zu bestimmen. BundesActe, Art. 14. — Hievon das Nähere unten, Th. II, Cap. 4. — Ausführlicher Bericht von wiener Congressverhandlungen über diesen Gegenstand, findet man in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 274 ff. Protocolle der B. V. v. 1816, §. 31; v. 1817, §. 5. Vergl. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 366 f. BundesActe, Art. 14, die beiden letzten Absätze. — Das Nähere hievon unten, Th. II, Cap. 5. — Ausführ- licher Bericht von wiener CongressVerhandlungen über diesen Gegenstand, s. in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 341. §. 171. Rechte der Juden . Endlich X) ist, in Hinsicht auf die Juden in den Bundesstaaten, festgesetzt a ), dass 1) die Bundesversammlung in Berathung nehmen solle, a) wie, auf möglichst über- einstimmende Weise, die bürgerliche Verbesserung der Juden zu bewirken sey, und b) wie insonderheit denselben der Ge- nuss der bürgerlichen Rechte , gegen Uebernahme aller Bürgerpflichten, in den Bundesstaaten verschafft, oder gesichert wer- den könne. Jedoch sollen 2) den Juden, (17) I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der bis dahin , die denselben von b ) den ein- zelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten werden. BundesActe, Art. 16. — Ausführliche Nachricht von wiener CongressVerhandlungen über diesen Gegenstand, in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 375 ff. — Eben- dess . Staatsarchiv, Bd. II, S. 85. Von dem Sinn dieses Wortes, s. man Klübers angef. Uebersicht etc., S. 382 f. u. 384 ff. — Verhandlungen am Bundestag, über die Ansprüche der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M. Protocolle v. 1816, §. 49 u. 54. §. 172. Rechte der Renten, Schulden und Pensionen, aus dem R. Depu- tationsSchluss von 1803. XI) Diejenigen Rechte, welche durch den ReichsdeputationsHauptschluss vom 25. Febr. 1803 festgesetzt sind, in Ansehung 1) der auf den RheinschiffahrtOctroi ange- wiesenen, directen und subsidiarischen Ren- ten a ), 2) des Schuldenwesens der ehe- maligen Reichskreise, der Landesherren und Länder b ), und 3) der Pensionen geistli- cher und weltlicher Individuen c ), dauern unverändert fort d ), indem solche von dem Bunde garantirt werden e ). Doch sollen XII) die Pensionen für die überrheinischen Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten. Bischöfe und Geistlichen , auf die Be- sitzer der Länder auf der linken Rheinseite übertragen werden, und es soll die Reguli- rung der (in dem R.Dep.Hauptschluss, §. 68 festgesetzten) SustentationsCasse und der Pensionen für diese Bischöfe und Geist- lichen, binnen Jahresfrist von der Bundes- versammlung geschehen, bis dahin aber die Bezahlung jener Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt werden f ). BundesActe, Art. 15. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 363, 438, 453 u. 489. — Von directen Renten s. den R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §. 9, 14, 17, 19 u. 20; von subsidiarischen , ebendas. §. 7 u. 27, u. ProMemoria des Bevollmächtigten der Stadt Frank- furt , in Klübers Acten etc., Bd. VI, S. 387 ff., des- gleichen in Ebendess . Staatsarchiv, Bd. I, S. 551 ff. — Ueberhaupt s. hievon u. von den deshalb statt gehabten wiener CommissionsVerhandlungen, ebendas. S. 119 ff. R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §. 38 u. 77—85. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 115 ff. — Von den Schul- den der kur - u. oberrheinischen Kreis e s. Rhein. Bund, VII. 141. X. 113. XIII. 3. XIV. 252. XV. 354. XIX. 94. LI. 358. LIII. 268. LVII. 326. LXI. 69. LXII. 239. Cuome ’s u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 314 ff. — Von Vertheilung der schwäbischen Kreisschulden, s. Rhein. Bund, XLII. 321. XLIV. 233. XLVI. 101. — Befreiung der Standesherren von dem Beitrag zu Kreis- schulden. Brauers Beyträge zu e. allg. Staatsr. d. rhein. Bundesstaaten, S. 212. Ebendas. §. 50 ff. I. Th. III Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der So auch schon die rheinische BundesActe, Art. 2. G. H. v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. d. rhein. B. A., Th. I, Num. 4, S. 57 ff. Rhein. Bund, XLVI. 26. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 117. — Frotocolle der B. V. v. 1817, §. 9 u. 17. BundesActe, Art. 15. Vergl. Klübers angef. Acten etc. Bd. II, S. 363 u. 489. Ebendess . Staatsr. d. rhein. Bun- des. §. 117. v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. der rhein. BundesActe, Bd. I. Num. 4. Rhein. Bund, XLVI. 26. BundesActe, Art. 15, Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, 363, 470, 489, 501 u. 534. Ebendess . angef. Uebersicht etc., S. 460 ff. Von der Geschichte dieses SustentationsWesens, s. man Bauers, Behrs und Schotts allgem. StaatsCorrespondenz, Bd. II (1814), Num. 7. — Verhandlungen der B. V. über diesen Ge- genstand; in den Protocollen von 1816, §§. 11, 26, 48, 56, 60; v. 1817, §. 4 u. 27, u. v. 17. Febr. Klü- bers Staatsarchiv, Bd. II, S. 87 u. 113. §. 173. Pensionen der Mitglieder des Teutschen u. des JohanniterOrdens, der ehemal Dom- und freien Reichsstifte u. des ehemal. ReichsKammergerichtes . XIII) Die Mitglieder des Teutschen Ordens sollen ebenfalls, nach den in dem ReichsdeputationsHauptschluss von 1803 für die Domstifte festgesetzten Grundsätzen, Pen- sionen erhalten, so fern sie ihnen noch nicht hinreichend waren bewilligt worden. Diejenigen Fürsten, welche eingezogene Be- Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten. sitzungen des Teutschen Ordens erhalten ha- ben, sollen diese Pensionen bezahlen, nach Verhältniss ihres Antheils an den ehemaligen Ordensbesitzungen a ). XIV) Die zu dem ehe- maligen teutschen GrossPriorat des Johan- niter Ordens gehörenden Mitglieder dieses Ordens, machen Anspruch auf Ausdehnung des 15. Art. der BundesActe auf sie, auf Erhaltung des Ordens, und auf Zurückgabe der noch unveräusserten Ordensgüter b ). XV) Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichsstifte , haben die Be- fugniss, die durch den Reichsdeputations- Hauptschluss von 1803 festgesetzten Pen- sionen, ohne Abzug , in jedem mit dem teutschen Bund in Frieden stehenden Staat zu verzehren c ). XVI) Eine eigene Be- stimmung, über den Unterhalt verschiedener, bei dem ehemaligen kaiserlichen Reichs- Kammergericht angestellt gewesenen Per- sonen, ist von der Bundesversammlung zu erwarten d ). BundesActe, Art. 15. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 470 u. 489. Ebendess . angef. Uebersicht etc., S. 462 f. — Die Bestimmung der BundesActe, wegen Pensionirung der Ordensglieder, ist unvollständig. Ver- handlungen am teutschen Bundestag über diesen Ge- genstand; Protocolle v. 1816, §. 50; v. 1817. §. 25. Der Teutsche Orden — schon durch Bestimmungen des I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der presburger Friedens zurückgesetzt ( Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 100, Note e. Europ. Annalen 1806, II. 9. Rhein. Bund, XXVI. 200.) — ward von Na- poleon, durch ein Decret aus Regensburg vom 24. Apr. 1809, in allen rheinischen Bundesstaaten unterdrückt, und dessen ganzes Besitzthum denen Bundesfürsten zu- gewiesen, in deren Gebiet es gelegen war, die dage- gen Pensionen an diejenigen ihrer Unterthanen bezahlen sollten, welche als Ordensglieder im Besitz der Ordens- güter waren. Oestreich erkannte diese Verfügung an, in dem wiener Frieden v. 14. Oct. 1809, Art. 4. Rhein. Bund, XXXIII. 14. 450. XXXVII. 149. LV. 29. LVI. 145. — Ob die nach Vertreibung der königl. westphä- lischen , von ihnen nie anerkannten Herrschaft, zu dem Besitz ihrer Länder wieder gelangten Regenten (Han- nover, Kurhessen, Braunschweig) herechtigt sind, die von Napoleon dem König von Westphalen verschafften TeutschordensGüter (etwa als vacantes Gut) sich zuzu- eignen? Kurhessen hat dieses, sich hier vielleicht als Rechts- nachfolger des Königs vonWestphalen betrachtend, bejaht, in c. Verordn. v. 8. Oct. 1816, und sich sogar zu Ein- lösung der von der k. westphäl. Regierung veräusserten TentschordensGüter für befugt erklärt. Der wiener Con- gress liess, in der teutschen BundesActe Art. 15, die in dem wiener Frieden anerkannten Verfügungen, im Allgemeinen stillschweigend gelten. Vergl. die angef. Acten etc., Bd. II, S. 470. Verhandlungen bei der Bundesversammlung, findet man in deren Protocoll v. 23. Jan. 1817. Protoc. d. B. V. v. 1816, §. 27. — Vergl. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 110 ff., 274, 553 u. 560. BundesActe, Art. 15. — Von wiener CongressVerhand- lungen über diesen Gegenstand, s. man Klübers Ueber- sicht etc., S. 458 ff. — Dem FürstenPrimas , Erzbi- Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten. schof von Regensburg, ward in der SchlussActe des Wiener Congresses, Art. 45, eine Leibrente von 100,000 Gulden bewilligt, verhältnissmäsig zu bezahlen von denen Souverainen, unter deren Herrschaft Länder oder Bezirke des Grossherzogthums Frankfurt gekommen sind; auch sollen die Diener dieses Grossherzogthums Pensionen erhalten, nach den Grundsätzen des 59. §. des Dep. Hauptschlusses von 1803. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 465 f. Protocolle der B. V. v. 1816, §. 30, 38, 61 u. 62; v. 16. Jan. 1817, §. 14, u. v. 17. u. 20. Febr. — Vergl. Klübers Staatsr. der Rheinbundes, §. 113. §. 174. Fürstlich-taxische Postrechte u. Ansprüche . XVII) Dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis soll der, durch den Reichsde- putationsHauptschluss von 1803, oder durch spätere Verträge bestätigte Besitz und Ge- nuss der Posten , in den verschiedenen Bundesstaaten bleiben, so lang nicht etwa anderweite Verträge geschlossen werden. In jedem Fall, versichert die BundesActe dem- selben, in Folge des §. 18 des erwähnten DeputationsSchlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf angemessene Ent- schädigung gegründeten Rechte und An- sprüche. Dieses soll auch da statt finden, wo die Aufhebung der taxischen Posten, I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. der seit 1803, gegen den Inhalt des Deputa- tionsSchlusses bereits geschehen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist a ). BundesActe, Art. 17. Vergl. Klübers angef, Acten etc., Bd. II. S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ehendess . an- gef. Uebersicht etc., S. 148 f. 258, 268, 356 u. 131. §. 175. Rechtsverhältnisse, deren Bestimmung der Bundesversammlung noch obliegt . Damit nicht durch Verschiedenheit ge- setzlicher Vorschriften, ein ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Ver- hältniss entstehe, soll die Bundesversamm- lung bei ihrer ersten Zusammenkunft sich beschäftigen, mit Abfassung gleichför- miger Verfügungen , 1) über Militär- Pflichtigkeit der Unterthanen a ); 2) über bürgerliche Verbesserung der Juden (§. 171); 3) über Handel und Verkehr zwischen den Bundesstaaten b ), wohin auch möglichste Gleichförmigkeit in Münzfuss, Maas und Gewicht gehört; 4) über Schif- fahrt , nach Anleitung der auf dem wiener Congressangenommenen Grundsätze c ); 5) über Bundesgenossen zu ihren eigenen Staaten. Pressfreiheit d ); und 6) über Sicherung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen Büchernachdruck e ). — Zu wün- schen ist, dass, ausser den hier genannten, die Bundesversammlung ihre Wirksamkeit noch über manche andere Rechtsverhältnisse verbreiten möge f ). BundesActe, Art. 18, lit. b, Num. 2. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 502 u. 508. Ebendess . angef. Uebersicht etc., S. 262. BundesActe, Art. 19. Vergl. Klübers angef. Acten etc, Bd. II, S. 369 u. 472. Ebendess . Staatsarchiv, Bd. II, S. 85. — Ueber die Restitution u. Verfassung der grösseren Handelsstädte Teutschlands. Frankf. 1816. 8. BundesActe, Art. 19. Acte final du congrès de Vienne, art. 108—117. Beilage Num. 16 zu diesem Acte final. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 1—416, u. Bd. II, S. 369 f. 442 u. 471 f. Ebendess . angef. Ueber- sicht etc., S. 261. BundesActe, Art. 18, lit. d. BundesActe a. a. O. Nachricht von den wiener Con- gressVerhandlungen über diesen Gegenstand, in Klü- bers angef. Acten etc., Bd. IV, S. 21 ff. Ebendess . Uebersicht etc., S. 153 f., 249, 251 u. 261. Von Gegenständen dieser Art s. Klübers Uebersicht etc., S. 268 f. — Namentlich gehören dahin: eine vertrag- mäsige Bestimmung der Bundesversammlung, über die individuelle Freiheit, gegen persönliche Dienstbarkeit und willkührliche Verhaftnehmung, dass kein Ein- I. Th. V. Cap. 3. Abth. Rechtsverhältn. etc. wohner der Bundesstaaten seiner persönlichen Freiheit anders beraubt werden dürfe, als auf gesetzlichem We- ge, und dass der eines Verhrechens Bezüchtigte nur vor seinen ordentlichen Richter gehöre; Gleichheit vor dem Gesetz; Vernichtung erblicher persönlicher Vor- rechte; Gewissensfreiheit; vernünftige Pressfreiheit; Unabhängigkeit der Rechtspflege; Einförmigkeit in der Postverwaltung; Verbot aller Lottospiele. ZWEITER THEIL. STAATSRECHT DER TEUTSCHEN BUNDESSTAATEN. I. Capitel . Der Staat und das Staatsoberhaupt . §. 176. Zweifacher Charakter der Bundesstaaten. Ihre Staatshoheit oder Souverainetät, sowohl Unabhängigkeit als auch Staatsgewalt. Rechtlicher Entstehungsgrund der Staatshoheit . I) D er politische Charakter eines teutschen Bundesstaates, ist zweifach. Er hat die Eigenschaft eines Mitgliedes des teutschen Bundes , und diejenige eines unabhängigen Staates a ). II) Jedem II. Th. I. Cap. Der Staat teutschen Bundesstaat gebührt die Staats- hoheit oder unabhängige Staatsge- walt (Souverainetät b ) im weitern Sinn), der Inbegriff aller Rechte, welche einem un- abhängigen Staat in Hinsicht auf den Staats- zweck zustehen. Hierunter sind begriffen: 1) die politische Unabhängigkeit (Souverainetät im engern Sinn), das Recht politischer Persönlichkeit oder Selbstständig- keit, im Verhältniss zu jedem andern Sub- ject; 2) die Staatsgewalt (im engern Sinn), die Gewalt zu dem Zweck des Staates. III) Der rechtliche (nicht überall auch der historische) Entstehungsgrund der Staats- hoheit in den Bundesstaaten, ist zu suchen in Unterwerfung durch Vertrag, ausdrück- lichen oder stillschweigenden c ). Pariser Friede v. 30. Mai 1814, Art. 6. BundesActe, Eingang u Art. 1. Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes, Heft I, S. 39 f. Das Wort Souverainetät , wird anderswo, ohne den weitern und engern Sinn zu unterscheiden, in verschie- denem Sinn gebraucht, und bald dem Staat, bald dem regierenden Subject, bald beiden zugeschrieben. Von dem Letzten s. Rhein. Bund, III. 382 f., verglichen mit v. Bergs Abhandlungen zu Erläuter. der rhein. BundesActe, Th. I, S. 284 f. — Andere verstehen un- ter Souverainetät immer die Staatshoheit oder unab- hangige Staatsgewalt überhaupt. Rheinische Bundes- Acte, Art. 4, 8 u. 31. Napoleons Erklarung an die und das Staatsoberhaupt. teutsche Reichsversammlung v. 1. Aug. 1806, in Klü- bers Staatsr. des Rheinbundes. §. 79, Note a. v. Berg a. a. O. S. 277. — Oder bloss die politische Unab- hängigkeit. De Martens droit des gens (1801. 8.), §. 16. v. Berg a. a. O. S. 117 u. 285 f. v. Almen- dingrn , in d. Rhein. Bund, LIII. 184 f. Napoleons Erklärung an den Fürsten Primas v. 11. Sept. 1806, in Klübers angef. Staatsr., §. 79, Note a. — Oder die höchste Gewalt oder Staatsgewalt im engern Sinn. Rheinische BundesActe, Art. 7, 17 bis 20, Art 22, 23, 25 u. 27. v. Berg a. a. O., S. 117 u. 285 f. Rhein. Bund, V. 263. — Oder die Oberhoheit eines teutschen SouverainStaates, im Verhältniss zu der Stan- desherrlichkeit, zum Theil auch der Grundherrlich- keit. Rhein. BundesActe, Art. 21, 23, 24—27, 29 u. 30. — Vergl. auch Europ. Annalen, 1806, IX. 242, Note *. Rhein. Bund, VI. 419. IX. 346 ff. XXXI. 3 ff. XXXVI. 128 ff. XLIX. 76 u. 79. LIV. 410 ff. Crome ’s und Jaups Germanien, Bd. IV., St. 1, Num. 1; St. 3, Num. 16. — Von den Erörterungen über das Beiwort „ sonverain “, in dem ersten Art. der t. BundesActe, s. Klübers Uebersicht der dipl. Ver- handl. des w. Congr. S. 156 u. 257. Ebendess . Acten des wien. Congr. Bd. II, S. 344, 402, 454, 459 u. 402 f. 493 f. Vergl. oben §. 1, u. J. F. X. v. Epplen Geist der teutschen TerritorialVerfassung. Frankf. 1803. 8. Da- mit scheint auch, nach aufgehobener t. Reichsverbindung, übereinzustimmen, N. T. Gönner über das rechtl. Prinzip der teutschen TerritorialVerfassung; vor L., Himmelstoss Entwickel. des Begriffs der Regalität (Landsh. 1804. 8), S. 17—19, 22 u. 27. — In dem Eigenthumsrecht an Grund und Boden des Landes, fin- det den rechtlichen Entstehungsgrund, C. S. Zacha- riæ , in s. Geist d. t. TerritorialVerfassung. Leipz. 1800. 8. II. Th. I. Cap. Der Staat §. 177. Majestät, Staatsveriretung u. Staatsverwaltung des Regenten. Verfassungsmäsiger Regent . 1) Der Regent eines teutschen Bundes- staates, ist berufen zu dessen Vertretung und Verwaltung . Ihm, als Inhaber der Staatshoheit, gebührt: 1) die Majestät , die erhabenste Würde, 2) die Vertretung des Staates, in dessen Verhältniss nach Aussen; 3) die Staatsregierung , die Ausübung der Staatsgewalt im Innern, für den Zweck des Staates a ). II) So fern in der Vertretung oder Regierung des Staates, oder in beiden, dem Regenten positive Schranken gesetzt sind, ist dieser ein verfassungsmäsiger (constitutioneller) Regent, das heisst, zu Beobachtung der durch die Staatsverfassung ihm vorgeschriebenen Einschränkungen voll- kommen verpflichtet. Die Staatsregierung oder Oberherrschaft ist daher, ihrer Natur nach, eingeschränkt . Erklärung der Fürstin Pau- line zur Lippe, v. 25. Mai 1807, in d. Rhein. Bund, XI. 233. Erklärung der hannöverischen Gesandtschaft auf dem wiener Congress, in Klübers Acten d. w. C.. Bd. I, Heft 1, S. 68 f. Oestreichische, preussische und hunnöverische Erklärungen auf dem wiener Congress, über die Rechte der Unterthanen, in Klübers Uebersicht d. dipl. Verhandl. des w. Congr., S. 129 f. u. 244 ff. Sidney sur le gouvernement, T. II, p. 238. Put- und das Staatsoberhaupt. ters Beyträge, Th. I, S. 317 ff. Fr. Ancillon über Souverainetät u. Staatsverfassungen. Berlin 1815. 8. 2. Aufl. 1816. C. C. Dabelow über Souverainetät, Staats- verfassung und RepräsentativForm. 1816. 8. F. L. v. Hornthal über Souverainetät, Staatsverfassung u. ReprasentativForm; zur Beleucht. d. Schrift des Hrn. Dabelow. Bamb. 1816. 8. (Auszug in d. Alle- mannia, Bd. VII, S. 282—284, vergl. mit d. Neuen Allemannia, Bd. II, S. 97 ff.) ( Krug ) Die Fürsten u. Völker, in ihren gegenseitigen Forderungen. Leipz. 1816. 8. §. 178. Staatsverfassung der freien Städte . I) In den freien Städten , steht die Staatshoheit der Gesammtheit der stimmfähigen Bürger, die Ausübung der- selben dem Senat (Bürgermeister und Rath) zu a ); diesem, für gewisse Gegenstände, un- ter verfassungsmäsiger Mitwirkung der als Stellvertreter der Bürgerschaft verordneten Behörde. II) Unter dieser Be- schränkung, gebührt dem Senat die Vertre- tung der Stadt nach Aussen, und die Staats- verwaltung im Innern. III) In Absicht auf die Stadt Frankfurt , ist der Bundesver- sammlung ein Entscheidungsrecht über- tragen, für Streitigkeiten, welche über Er- richtung und Handhabung ihrer Verfassung etwa entstehen c ). II. Th. I. Cap. Der Staat Vergl. Gedrängte Darstellung u. Inbegriff der wesent- lichsten Bestandtheile der alten Verfassung der freien Stadt Frankfurt (Frkf. 1816. 8.), S. 27, §. 1. Con- stitutionsErgänzungsActe der freien Stadt Frankfurt , v. 19. Jul. 1816, Art. 2, 5. 8, 18 ff. Zu Frankfurt , eines gesetzgebenden Körpers und eines beständigen BürgerAusschusses. Die angef. Constitu- tionsErgänzungsActe, Art. 8 ff. u. 45 ff. Acte final du congrès de Vienne, art. 46. Vergl. oben, §. 157. §. 179. Allodialität, Staatsform u. Thronfolge der Bundesstaaten . I) Alle a ) SouverainStaaten des teutschen Bundes sind jetzt allodial . II) Sie sind theils auf ein monarchisches Oberhaupt (eine einzelne physische Person, monokra- tisch), theils republikanisch organisirt. III) In allen monarchischen Bundesstaaten, ist jetzt die ordentliche Thron - oder Re- gierungsfolge eine erbliche (jure san- guinis), nach dem Rechte der Erstgeburt b ). Sie kann bestimmt seyn, durch Staats- und Familiengesetze c ) oder Vertrage, auch durch andere rechtsgültige Willenserklärung d ). IV) Ausserordentliche Thronfolge für solche, die durch Geburt entweder gar nicht, oder doch nicht allein, dazu berechtigt sind, kann subsidiarisch statt finden, vermöge eines und das Staatsoberhaupt. Erbvertrags e ), oder einer andern rechtsgül- tigen Willenserklärung, auch einer ältern rechtmäsigen Mitbelehnung, Anwartschaft, oder EventualBelehnung f ). V) Die Throu- oder Regierungsfolge in den teutschen sou- verainen Erbstaaten, ist jetzt überall als wahre StaatsSuccession zu betrachten g ). VI) Zu Bestimmung der Thronfolge , ist der Souverain in der Regel nicht, auf jeden Fall aber nur in so weit berechtigt, als dadurch Rechte Dritter nicht verletzt werden h ). So fern die ehemaligen Lehnverhältnisse der Fürsten- thümer Waldeck und SchaumburgLippe zu Kurhes- sen, nicht wieder hergestellt sind, oder werden. Car. Chr. Hofacker diss. de origine et fatis succes- sionis ex jure primogeniturae in Familiis illustribus. Goett. 1771 rec. Erf. 1784. 4. u. in s. Opusc. jurid, T. I. (Stuttg. 1804. 8.), n. I. Aug. Frid. Schott pr. de judicio super majoratu saepe arduo. Lips. 1782. Mosers FamilienStaatsr. I. 71. 502. 925. II. 1222. Pütters Erörterungen, I. 307. G. L. Boehmer princ. jur. feud. §. 150. sqq. J. C. Leist ’s Lehrb. des teut- schen Staatsr. (1803), §. 31. Pütters Lit. III. 756. Klübers Lit. §. 1532. Hier gilt: 1) Untheilbarkeit , und 2) Vorzug der frühern Gehurt , nach der Ordnung der Linien (Linealfolge); doch kein Lebtagsinteresse. — Thronfolge in Baiern , in der baier. Constitution v. 1808, Th. II, §. 1, u. in d. königl. Familiengesetzen vom 28. Jul. 1810, §. 27 ff., u. vom 18. Jan. 1816. — Thronfolge in Wir- (18) II. Th. I. Cap. Der Staat temberg , in dem wirtemberg. Hausgesetz v. 1. Jan. 1808. — Sachsen- coburg ‒ meiningische PrimogeniturConstitu- tion, v. 9. Dec. 1800, bestätigt von dem teutschen Kaiser am 27. Aug. 1809. Jo. Franc. Buddfus de testamentis summorum impe- rantium; in s. Selectis, p. 491. Guil. Frid. Franc. Buddei opusc. T. I. (Goth. 1759. 8.) 148—158. Franc. Jos. Bodmann comm. de arduo inter testamen- tum principis S. R. J. publicum et privatum discrimine. Mogunt. 1784. Pveffinger Vitriar. illustr. lib. 3. tit. 20. §. 6. Mosers Staatsr. XXV. 158. Ebendess - persönl. Staatsr. II. 255. 258 ff. 313. und Familien- Staatsr. II. 969. F. C. v. Mosers patriot. Archiv, IX. Num. 2. Knoers rechtl. Abhandl. u. Gutachten, S. 322. v. Selchows Rechtsf. II. 70. Pütters Erörterungen, I. 186. 207. Pütters Lit. III. 782. Klübers Lit. §. 1566. Z. B. Erbverbrüderungen oder Erbeinigungen. W. A. Rudloff diss. de pactis sucoessoriis illustrium et nobi- lium Germaniae, speciatim iis, quae paeta confraterni- tatis appellantur. Bütz. 1770. 4. Mosers Staatsr. XVII. 16 ff. Ebendess . FamilienStaatsr. I. 920. 931. 969. Pütters Lit. III. 1766. Klübers Lit. §. 1540 — Bestimmungen über die ansserordentliche Thronfolge, ent- hält das buierische Familiengesetz v. 18. Jan. 1816. Von der Fortdauer der, während der teutschen Reichs- verbindung, durch Erbverträge, Anwartschaft, oder EventualBelehnung erworbenen Erbfolgerechte, s. oben §. 52, Num. IV. G. H. v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. der rhein. BundesActe, §. 84, S. 227. Leist a. a. O. §. 24. J. F. Runde ’s Beiträge, I. 350. und das Staatsoberhaupt. §. 180. Gemeinrechtliche oder besondere SuccessionsOrdnung . I) Bei andern Familienrechten der Mit- glieder des RegentenHauses, kann die ge- meinrechtliche (bloss nach der Nähe der Verwandtschaft, und ohne Unterschied des Geschlechtes), oder eine besondere SuccessionsOrdnung statt finden, z. B. Se- niorat, Majorat, Minorat a ), auch eine Se- cundogenitur b ), und selbst Tertiogenitur. II) Für den PrivatNachlass des Souve- rains, können beaondere Bestimmungen gel- ten c ); staatsrechtliche, lehnrechtliche, Fa- milienfideicommiss-rechtliche, vertragmäsige, letztwillige des Erblassers, und, in deren Ermanglung, das Recht der bürgerlichen IntestatErbfolge. G. F. Boehmer princ. jur. feud. §. 152. 153. Schott l. c. Pütters Lit. III. 764. Klübers Lit. §. 1537. Z. B. in den badischen Grafschaften Salem und Peters- hausen. Vergl. von dem Hause Brandenburg, Lenz Samml. brandenb. Urk. II. 676. Pütters hist. Ent- wickel. I. 246. Batz in Reuss Staatsk. XXXII. 140. 150. Von Oestreich, s. Wencks Geschichte von Oestreich, 204. So in d. baier . Familiengesetz v. 18. Jan. 1816. Mo- sers Staatsr. XXVI. 61. Ebendess . FamilienStaatsr. II. 1161. u. persönl. Staatsr. II. 532. Ebendess . Zusätze zu c. neuen Staatsr. II. 477. Bened. Schmidt princ. II. Th. I. Cap. Der Staat jur. feud., §. 518. Püttmann elem. jur. feud. §. 376. A. F H Posse über die Sonderung reichsständischer Staats- und Privatverlassenschaft (Gött. 1790. 8.), §. 13 ff. 33 u 50 ff. C. C. A. H. v Kamptz Erört. der Ver- bindlichk. des weltl. Reichsfürsten aus d. Handlungen s. Vorfahren. §. 17—19. Bodmann a. a. O. §. 181. Eigenschaften des Thronfolgers . I) Bei der erblichen Thronfolge nach Erstgeburtrecht, wird das Successionsrecht abgeleitet von dem ersten Erwerber , doch nur für seine dazu geeigneten Nach- kommen (successio singularis, ex pacto et providentia majorum, nach Geding und Für- sorge der Altvordern); nicht von dem letz- ten Regenten, von dessen Willen dasselbe sonach unabhängig ist. II) So fern der Wei- berstamm nicht ganz von der Regierungs- folge ausgeschlossen ist a ), haben die Agna- ten den Vorzug vor den Cognaten; auch ohne ausdrücklichen Verzicht der letzten. Vergl. Pütters Lit. III. 765. Klübers Lit. §. 1539. Leist a. a. O. §. 33. Runde ’s Beiträge, Th. I, Num. 12. G. L. Boehmers Rechtsfälle, Bd. I, Num. 65. Von der Erstgeburtfolge des weiblichen Ge- schlechtes; in Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. IV, Heft 2 (1810), Num. I. — Ganzlich ausgeschlossen ist der Weiberstamm, in dem wirtemberg . Hausgesetz und das Staatsoberhaupt. v. 1808, §. 1. Anders in dem baierischen Familienge- setz v. 1808, Art. 29 ff. u. in demjenigen vom 18. Jan. 1816. §. 182. Fortsetzung . III) Abstammung aus ungleicher oder nicht standesmäsiger (standesungleicher) Ehe (matrimonium ratione status seu ordi- nis personarum inaequale), ist, der Regel nach, kein rechtsgültiger Grund zu Aus- schliessung von der Thronfolge. Doch kön- nen durch Staats- oder Familiengesetze a ), gewisse Arten von Ehen, in Hinsicht auf Thronfolgefähigkeit ihrer Abkömmlinge, für Missheurath (disparagium) erklärt seyn b ). IV) Morganatische, uneheliche und Adoptiv Nachkommen, sind nicht succes- sionsfähig c ). V) Auch solche nicht, die mit einem Körper - oder Geistesfehler be- haftet sind, mit welchem gänzliche Unfähig- keit zu Führung des Regentenamtes verbun- den ist d ). VI) Geistlicher Stand, bei Katholiken, verträgt sich, in Erbstaaten nicht wohl mit der weltlichen Regentenwürde, er ist aber, ohne besondere Bestimmung, kein gültiger Grund zur Ausschliessung e ). II. Th. I. Cap. Der Staat So in dem wirtemberg . Hausgesetz v. 1808, §. 2 u. 17, in dem baierischen v. 18. Jan. 1816, u. in dem fürstl. lippischen FamilienVertrag über Missheurathen, v. 1808, in Gönners Archiv für die Gesetzgebung, Bd. I (1808. 8.), S. 296. — Aeltere Beispiele solcher Hausgesetze, seit dem Mittelalter, liefert Pütter , über Missheurathen tentscher Fürsten und Grafen, S. 191 ff., 232 ff. u. 303 ff. — Der Kaiser und die Reichs- gerichte erkannten Hausgesetze dieser Art, wenn kai- serliche Bestätigung fehlte, nicht für rechtsgültig. Pütter a. a. O., S. 303 ff. u. 420. Mosers Fami- lienStaatsr., I. 129. II. 161 f., 190, 239. Reuss Staatskanzlei, X. 121. — Die Meinungen der Rechtsleh- rer hierüber, waren getheilt. Vergl. v. Selchows electa, p. 377. G. L. Boehmers Rechtsfälle, Bd. I, Num. 55. ( Baz ) Histor. Entwickel. des Begriffs un- standesmäs. Ehen, §. 47. Klübers kl. jurist. Biblioth. Bd. VI, S. 440—450. — Manche neuere Hausgesetze erklären die ohne Einwilligung des Oberhauptes des Regentenhauses, von Mitgliedern des letzten geschlos- senen Ehen, für nichtig . So das angef. wirtemberg . Hausgesetz, §. 18 ff. u. das baierische FamilienGesetz v. 1808, Art. 11 ff. Missheurath , überhaupt, ist eine Ehe, welcher, wegen Standesungleichheit der Ehegatten, durch frühere gel- tende Rechtsbestimmung Wirkungen entzogen sind, die nach gemeinen Rechten des Staates, einer gültig geschlossenen Ehe zukommen. — Die ganze Theorie von Missheurathen sollte, als der Staatsweisheit und dem allgemeinen Rechte fremd, auch schon zur Zeit der Reichsverfassung vielfach bestritten, selbst in dem Gerichtsbrauch der Reichsgerichte schwankend und un- gleichförmig, und in der neuesten Zeit (besonders seit 1806) vielfaltig unbeachtet, aus dem teutschen öffent- lichen Recht überhaupt verbannt (vergl. Gönner a. a. O. S. 305, 308 u. 310), in einzelnen Fällen aber ge- und das Staatsoberhaupt. nau beschränkt werden auf den klaren Wortlaut noch geltender besonderer Staats- und FamilienGesetze. Auf diesen scheint die Stelle der teutschen BundesActe, Art. 14, lit. a, sich zu beziehen. Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener Congr., S. 311. — Von der ehemaligen Theorie und Praxis, vergl. Pütter a. a. O. Ebenders . über den Unterschied der Stände. Gött. 1795. 8. Danz Handb. des teutschen Privatr., Bd. VI, §. 575 ff. Schnauberts Erläut. des Lehnr., §. 122. Mosers FamilienStaatsr., II, 23—147. Püt- ters Lit. III. 748 ff. Klübers Lit. §. 1528. Von Unehelichen , vergl. Walch opusc. II. 163. Mo- sers FamilienStaatsr. II. 855. — Von Adoptiv Nach- kommen, ebendas. II. 165. — Von morganatischen Kin- dern s. J. H. Boehmer de secundis nuptiis, praecipue illustrium personarum, Sect. II. §. 29. Myler ab Eh- renbach gamologia personarum illustrium, c. 6. §. 31. sq. Jo. Heinr. Wolfart tr. de matrimonio ad morganaticam (Hanov. 1736. 4.) §. 25. 26. 29. 30. Rös- sigs Grunds. des t. Privatr. 261. Runde ’s Grunds. des t. Privatr. §. 574. — Von Kindern aus einer Ge- wissensehe . s. Pütters Lit. III. 771. Klübers Lit. §. 1545. v. Holzschuhers DeductionsBibliothek, I. 325. Mosers Staatsr. XIX. 456. XVIII. 494. Reuss Staatsk. III. 433. VI. 99. — Geschichte der Kinder der Liebe der teutschen Fürsten. Leipz. 1812. 8. Vergl. Knorrs rechtl. Abhandlungen, 241. 248. C. F. Walch Opusc. II. 180. Merkwürdige Reichshofraths- Gutachten, III. 207. Wirtemberg . Hausgesetz v. 1808, §. 2. Vergl. Mosers FamilienStaatsr. I. 23. Ebendess . Lehus- verfassung, 196. Pütteri prim. lin. juris priv. princ. §. 21. Ebendess . Beyträge, II. 149. u. Rechtsf. Bd. II- Th. 3, S. 149. 553. v. Holzschuhers Deductions, Bibliothek, I. 380. II. Th. I. Cap. Der Staat §. 183. Regierungsantritt. Huldigung. Einzug. Krönung . In der erblichen Einherrschaft, tritt der verfassungsmäsige Thronfolger, nach dem Ab- gang seines Vorfahrs, von Rechtswegen (ipso jure), mithin unmittelbar, an dessen Stelle. Er tritt daher, nach erledigtem Thron, sofort die Regierung an a ). Er verkün- digt solches den Unterthanen, erklärt sich für verpflichtet zu Handhabung der Staatsverfassung b ), schwört, wo es nöthig, den Regierungseid c ), und nimmt die Staatshuldigung d ) ein (§. 207. u. 208). Auch den SuccessionsBerechtigten wird zu- gleich die vorläufige oder EventualHul- digung geleistet e ). Ueberdem kann eine Feierliche Inauguration, Einzug und Krönung , vorkommen f ). Mosers Staatsr. XVIII. 471. Ebendess . persönliches Staatsr. II. 12. Mosers persönl. Staatsr. II. 14. 35. Ebenders . von der Reichsstände Landen, 1158. Von Wirtemberg s. Tübinger Vertrag v. 1514, u. Erb- vergleich v. 1770, am Schluss; in den Haupturkunden der würtemberg. Landesgrundverfassung, S. 41 u. 182 f. — Baierische Familiengesetze v. 1808, Art. 71 f. u. v. 18. Jan. 1816 — Schriftliche Verpflichtung ist vorge- schrieben, in dem s. weimar-eisenach . Grundgesetz über und das Staatsoberhaupt. die landständ. Verfassung, v. 1816, §. 126 u. 128; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 201. Pütters Lit. III. 96. Klübers Lit. §. 889 ff. C. G. Bunz Grundsäte der Huldigung. Tüb. 1794. 8. Mo- ser von der Landeshoheit, in Ansehung der Untertha- nen Personen und Vermögens, 45. Moser von der Reichsstände Landen, 1159. Reuss Staatsk. XIII. 342. Mereau ’s Miscell. II. 146. Püt- ters Lit. III. 893. Klübers Lit. 46. Mosers persönl. Staatsr. II. 13. §. 184. Minderjährigkeit des Thronfolgers. Unfähigkeit des Regenten. Regentschaft. Thronerledigung . Das regierungsfähige Alter des Thron- folgers ist staats-, oder familiengesetzlich, oder vertragmäsig bestimmt a ). Bis zu Er- reichung desselben, wenn dem Thronfolger die Succession angefallen ist, und auch, wenn nach dem Regierungsantritt, durch einen Körper- oder Geistesfehler, oder durch Ab- wesenheit (z. B. Gefangenschaft) des Regen- ten, Regierungsunfähigkeit erfolgt b ), desgleichen bei erloschener Thronfolge, tritt — wie in Wahlstaaten in dem Fall einer Zwischenregierung (Interregnum) — eine aus- serordentliche Staatsverwaltung, eine Regentschaft ein; eine vormundschaft- liche oder InterimsRegierung, Reichs- oder II. Th. I. Cap. Der Staat Regierungsverwesung, Vicariat, Staatsvor- mundschaft c ). Der Regent , das interimistisch regierende Subject, führt die Staatsregierung, in der Regel, allein. Er erhält, in dieser Hinsicht, besondere Ehrenbezeugungen und Einkünfte. Die Regentschaft hört auf , sobald die gewöhnliche oder ordentliche Re- gierung wieder eingetreten ist, das heisst, wenn der Souverain das gehörige Alter er- reicht, oder den gehörigen Körper- oder Gemüthszustand wieder erlangt hat, oder wieder anwesend, oder der Thron wieder besetzt ist. Bei erloschener Thronfolge oder Thronerledigung , gebührt die Wiederbesetzung des Throns, im Zweifel, dem Volk, oder dessen Stellvertretern d ). Meist das achtzehnte Jahr. Pütters Lit. III. 781. Klübers Lit. §. 1558. Mosers persönl. Staatsr. I. 588. Wirtemb . Hausgesetz v. 1808, §. 5. Baier . Fa- miliengesetz v. 1808, Art. 71. — Von dem Titel des minderjährigen Regenten und des Thronfolgers, oben §. 108. Mosers FamilienStaatsrecht, II. 785. Ebendess . Staatsr. XXII. 211. Klübers Lit. §. 1557 b . Car. Otto Graebe pr. de tutela et cura principum. Rint. 1796. 4. de Neumann medit. jur. priv. princ. III. 363. §. 8 ff. — Von dem hannöverischen Fall, 1788, s. Reuss Staatsk. XIX. 1. 17. 46. 70. 82. Als im Herbst 1810 König Georg III. abermal (72 J. alt) in eine Gemüthskrankheit gefallen war, ernannte zu Anfang des J. 1811 das Parlament und das Staatsoberhaupt. den Prinzen v. Wallis zum Regenten. Polit. Journal, 1810, S. 1230; 1811, S. 93. Von dem Herzog von Guastalla , s. Merkwürdige ReichshofrathsGutachten, III. 207. Von dem neuwiedischen Fall, s. Hæberlins Staatsarchiv, V. 114. XI. 310. XII. 396. XIII. 20. XVI. 397. XIX. 273. XXIII. 308. Malblanks An- leitung zur Gerichts- u. Kanzleiverfassung, IV. 52. Von dem lippischen Fall, s. Hæberlins Staatsarchiv, I. 74. III. 274. 305. ( Rotbergs ) Merkwürdige Krank- heits- und Curatelgeschichte des regierenden Fürsten zur Lippe. 1795. Von dem holstein-oldenburgischen Fall, s. Rhein. Buud XXVIII. 156. C. O. Graebe l. c. H. F. C. v. Lynckers Abh. von der Vormundschaftsbestellung bei Privat- und erlauch- ten Personen. Zwei Theile, Jena 1790. 1791. 8. Mo- sers Staatsr. XVII 169. Ebeudess . persönl. Staatsr. I. 288. und Zusätze zu seinem neuen Straatsr. II. 337. de Selchow elem. jur. priv. princ. §. 574. de Real science de gouvernement, vol. IV. ch. 8. §. 43—48. (Pet. Ant. Frhrn. v. Franks ) Deduction über die Zwi- schenregierung in d. Fürstenth. Prüm (1781. Fol.), §. 14, 15, 19, 20 u. 28. Pütters Lit. III. 779. Klü- bers Lit. §. 1556 f. Wirtemb . Hausgesetz v. 1808. §. 4. Baier . Familiengesetz v. 1808. Art. 60 ff. — Titel des Regenten, z. B. Vormund u. Re- gent, regierender LandesAdministrator, in vormund- schaftlicher Regierung Unsers vielgeliebten Vetters, u. d. Winkopps rhein. Bund, XI. 233. XXVIII. 150. 156. Beispiele: in Teutschland, nach Ableben Ludwigs des Kindes u. a. m.; in Schweden, 1719 u. 1743; in Norwegen, 1814. Man s. auch Ludwigs XV. Edict v. 1717, betr. das Wahlrecht der französ. Reichsstäu- de, nach Erlöschung des königlichen Mannstammes, in Rousset ’s Supptément zu DuMont ’s corps uni- versel et diplomatique, T. II. P. 2. p. 165. II. Th. I. Cap. Der Staat §. 185. Gemahlin und Witwe des Souverains . Die Gemahlin des Souverains, obgleich dessen Staatshoheit, insbesondere seiner Ge- richtbarkeit untergeben a ), und zu Theil- nahme an der Staatsregierung nicht befugt, führt, in der Regel, Prädicat, Titel und Wappen ihres Gemahls b ), und es wird ihrer in dem Kirchengebet erwähnt. Sie geniesst, im Verhältniss zu den Gemahlinnen anderer Souveraine, den Rang , welcher der Würde ihres Gemahls angemessen ist c ), und, vermöge der Hofetiquette, den Vorrang vor der Witwe des vorigen inländischen Sou- verains. Es werden ihr bestimmte Ein- künfte d ), und, für den Fall ihres Witwen- standes, ein Witwengehalt e ) ausgesetzt. Meist hat sie einen eigenen Hofstaat . Gewisse Verbrechen gegen sie, werden be- straft wie Majestatsverbrechen , oder Felonie f ). DamenOrden stiftet, oder ertheilt sie, nur mit Bewilligung ihres Ge- mahls. Wegen ihres Ablebens, findet eine bestimmte öffentliche Trauer statt. Die Witwe des Souverains, behält Wappen, Prädicat und Titel, auch das Recht einen eigenen Hofstaat zu haben. und das Staatsoberhaupt. Mosers Staatsr. XX. 350. 354. 355. Anders, Chr. Schöne in dem Bedenken: ob eines regierenden Für- sten oder Landesherrn Gemahlin ihres Gemahls Unter- thanin sey? Leipz. 1733. Die verschiedenen Meinungen der Gelehrten, s. in Mosers Staatsr. XX. 338 — 352. Mosers Versuch des neuesten europ. Völkerrechts in Friedens- und Kriegszeiten, I. 3 6. Mosers Staatsr. XX. 352. Hat sie höhere Geburtswürde, als ihr Ge- mahl, so führt sie dieselbe fort Ebendas 353. Von dem Gemahl einer Souverainin, s. Mosers Völkerr. I. 314. Mosers Völkerr. a. a. O. Ebendess . Grundsätze des europ. Völkerr. in Friedenszeiten, 166. Mosers Staatsr. XX. 300. Püttrrs Lit. III. 775. Klübers Lit. §. 1550 Mo- sers FamilienStaatsr. II. 447. Mosers Staatsr. XX. 354. Klübers kl. jurist. Bibl. XIX. 310. Ebendess . Lit. 642. §. 186. Nachgebohrne. Kinder. Väterliche Gewalt. Emancipation. Vormundschaft . Die nachgebohrnen , successionsfahigen Mitglieder des Regentenhauses, stehen un- ter der Staatshoheit und Gerichtbarkeit des Souverains a ), und seine Kinder ausserdem noch unter seiner väterlichen Gewalt b ); in welcher Hinsicht Emancipation statt fin- det c ), so wie Bestellung einer Vormund- schaft d ). Dem Souverain, als Stamm- oder Familienhaupt , können, nach der Haus- II. Th. I. Cap. Der Staat verfassung, über die Nachgebohrnen noch be- sondere Rechte zustehen e ). Die Bestimmung des Titels und Wappens der Nachgebohr- nen hängt, in der Regel, von ihm ab f ). Vergl. Mosers FamilienStaatsr. II. 383. 741 ff. J. F. v. Tröltsch Abhandl. in Siebenkees Beitr. III. 202. Pütters Lit. III. 763. Klübers Lit. 625. Struv jurispr. heroica, V. 1 — 207. de Neumann medit. jur. priv. princ. III. 1 — 208. Mosers Staatsr. XXII. 153. 419. Ebendess . FamilienStaatsr. II. 721. Ebendess . Grunds. des europ. Völkerr. in Friedenszeiten, 166. Siebenkees Beitr. III. 197. Pütters Lit. III. 778. Jo. Ge. Kulpis de adoptionibus et emancipationibus principum. Argent. 1686, rec. 1741. de Neumann l. c. III. 169. Mosers FamilienStaatsr. II. 779. v. Cra- mers wezlar. Nebenst. XXXVIII. 49. Hæberlins Staatsarchiv, XXXV. 329. Pütteers Lit. III. 779. Klübees Lit. §. 1556. de Neumann l. c. III. 209. de Neumann l. c. III. 397. Wirtemberg . Hausgesetz v. 1808, Art. 77. ff. Baier . Familiengesetz v. 1808, §. 7 ff. Vergl. oben §.... §. 187. Apanage der Naehgebahrnen . Den Nachgebohrnen wird, zu ihrem Unter- halt, eine Apanage (Deputat, Alimenten- gelder) ausgesetzt a ). Dieselbe besteht bald und das Staatsoberhaupt. in einem bestimmten Jahrgeld, oft verbunden mit Naturalien (apanagium proprium), bald in dem Besitz und Genuss eines Landesbezirks, verbunden mit manchen Hoheitsrechten unter der Oberhoheit des regierenden Herrn b ) (pa- ragium, apanagium improprium). Ein apa- nagirter oder paragirter Vater, vererbt die Apa- nage auf seine rechtmäsigen, ebenbürtigen Nachkommen. Nach deren Abgang fällt solche, in der Regel, an den regierenden Herrn zu- rück. Bei merklicher bleibender Vermeh- rung des Staatseinkommens, aus Quellen die zu der StaatsSuccession gehören, ist Erhö- hung der Apanage billig und recht c ). Pütters Lit. III. 759. Klübers Lit. §. 1534. Mosers Staatsr. XIV. 1 — 499. Ebendess . FamilienStaatsr. I. 360 — 511. Baier . Familiengesetz v. 18. Jan. 1816. Joach. Erdm. Schmidt pr. de paragio a freragio et apanagio distincto. Jen. 1765. 4. J. St. Pütteri comm. de augendo apanagio, auctio reditibus primogeniti regentis. Jen. 1745. u. in dessen Sylloge commentat. jus priv. principum illustrant, p. 49. §. 188. Residenz. Hofsmat. Ceremouiel. Orden. Titel. Wappen. MajestätsSymbole. Insignien und Kleinodien. CivilListe . Von dem Willen des Souverains hängt ab, die Wahl seiner Residenz a ), die Errichtung II. Th. I. Cap. Der Staat und Einrichtung seines Hofstaates b ), nebst Trabanten-, Leib- und Schlossgarde e ), oder MilitärHofstaat, die Errichtung neuer Erzämter und Erblandhofämter d ), eigener Ehrenorden e ), die Bestimmung des Staats- und HofCeremoniels f ), des Haus- und Staatstitels g ) und Wap- pens h ), der MajestätsSymbole, Staats- Insignien und Kleinodien i ), des Krö- nungs- und FestOrnats , auch wohl der Staatsheiligthumer oder Reliquien (lip- sana imperii). Die Festsetzung einer Civil- Liste , auch (Kosten der) Haushaltung des Re- genten genannt, das heisst, die Bestimmung des Quantums der jährlichen Einnahme, welche, in monarchischen Staaten, der Regent für sei- nen und der Seinigen Unterhalt, mit Inbe- griff des Hofstaates, aus der Staatscasse zu beziehen hat, ist dem Souverain dann über- lassen, wenn sie nicht schon in den Staats- oder Familiengesetzen enthalten ist, oder der Einwilligung der Landstände bedarf k ). Pütters Lit. 616. Klübers Lit. §. 1374 c. 1290. Mosers persönl. Staatsr. II. 72. 81. Ebendess . Zu- satze zu s. neuen t. Staatsr. II. 354. — Von dem Burgfrieden s. Mosers Hofr. II. 795. Haltaus glossar. h. v. C. F. Walch Opusc. II. 116 Selchow elem. jur. germ. priv. §. 525. Ejusd . elem. jur. priv. princ. §. 597. Danz Handb. des t. Privatr. II. §. 179 f. und das Staatsoberhaupt. F. C. v. Mosers teutsches Hofrecht. 2 Theile. Frankf. 1754. 1755. 4. J. J. Mosers persönl. Staatsr. II. 71. — Von Pagen oder Edelknaben, s. Mosers Hofr. II. 190. Mosers persönl. Staatsr. II. 87 ff. Vergl. unten, in dem XIV. Capitel. Hievon unten, in dem angef. Capitel. Oben, §. 112, und unten, in dem angef. Capitel. Oben, §. 107 ff. Oben, §. 111. — Von dem Majestätstitel s. F. C. v. Mosers kleine Schriften, VI. 1. E. K. Wieland über die Einführung der erblichen Kaiserwürde in Frankreich (Berlin 1804. 8.), S. 139 ff. v. Martens Einl. in d. europ. Völkerr. §. 174. n. 9. Pütters Lit. III. 109. Klübers Lit. §. 902 ff. Vergl. Möllers hist. Nachrichten von den Feierlichkeiten in alten Zeiten beim Antritt der Regierung der schwedi- schen Könige. Stralsund 1772. fol. Von der Nothwendigkeit der Einführung einer Civil- Liste in t. Bundesstaaten, von der Geschichte u. dem Betrag der CivilListen in teutschen u. a. Staaten, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 483—518. §. 189. Verbindlichkeit des Souverains aus Handlungen seiner Vorfahren . Der ewige Staat spricht durch jeden Regen- ten. Blosse Umwandlung in der physischen oder moralischen Person des regierenden Sub- jectes, kann daher auf Verpflichtungen des Staates, entkräftenden Einfluss nicht haben. (19) II. Th. I. Cap. Der Staat Desswegen ist jeder Regent verbunden a ), die Staatshandlungen seiner Vorfahren an- zuerkennen, so fern diese unwiederruflich, ohne Ueberschreitung der verfassungsmäsigen Befugniss, unternommen wurden b ). Jede an- dere Handlung des Staatsvorfahrs, ist als Privathandlung anzusehen, wesshalb der Staat nur aus dem Grunde nützlicher Ver- wendung c ), der Staatsfolger nur als Privat- mann, aus besondern Gründen, zu Leistung oder Entschädigung verpflichtet seyn kann d ), Nach denselben Grundsätzen, sind Anwart- schaften zu beurtheilen e ). „Ἐμμέσως, id est per interpositam civitatem“. Gro- tius de J. B. et P. II. 14. 11. Der Regent und seine Regierungsvorfahren sind, in rechtlicher Hinsicht, als eine Person zu betrachten. Holzschuhers DeductionsBiblioth. IV. 2061. Klü- bers Lit. § 1543. v. Göbels Abhandl. aus d. Staatsr. St. III, Cap. 1, §. 71—95 Cap II. de Cramer Opusc. IV 386. v. Cramers Nebenst. CXVI. 507. Mosers persönl. Staatsr. II. 120. 211. Ebenders . v. d. Reichsstände Landen, 214. Hommel obs. 237. 285. 499. Kobe de pecunia mutuat. tuto colloc. §. 36. Reuss Deduct. u. Urk. Samml. IV. 263. Pütter prim. lin. jur. priv. princ. §. 64. v. Zwierlrins Nebenst. I 61 — 82. J. N. Bischoff or. de aere principum alieno. Helmst. 1794. 8. (Matth. Hofmanns Ver- such: in wie weit ist der Successor singularis ex paeto et providentia majorum, zu Anerkennung der Vertrage und Handlungen des Vorfahrers verpflichtet? 1797. 8. und das Staatsoberhaupt. C. C. A. H. v. Kamptz Erörterung der Verbindlich- keit des weltlichen Reichsfürsten aus den Handlungen seiner Vorfahren. Neustrelitz 1800. 8. K T Wede- kind , können die teutschen Stammgutsgrundsätze einen Regierungsnachfolger befreien, die Regentenhandlungen seines Vorfahrers zu vertreten, mithin die erweislichen und redlichen Schulden desselben zu bezahlen? Frankf, 1802. 8. v. Cramers Nebenst. XV. 95. Myler ab Ehrenbach nomologia, c. 10. §. 3. Pütters Rechtsf. Bd. II. Th. I. Resp. 219. v. Kamptz a. a. O. §. 103. 104. v. Kamptz a. a. O. §. 99 ff. S. 290. Deduction in S. v. Dittfurth c. HessenCassel, in Reuss Deduct. u. Urk. Samml. I. 269. Loskants Anleit zu Abfass. der Schriften am R. Kammerger. 179. Strube , Th. I. Bed. 115. Runde ’s Beitr. II. Num. 4 u. 5. G. L. Böhmers Rechtsf. II. 137. G. L. Böhmer diss. de obligatione successoris ex expectativa feudali aute- cessoris. Gött. 1749. u. in dessen Electis juris feud., T. II. n. VI. (Casp. Fried. v. Hofmann ) Von der Verbindlichkeit des Landes- und LehnNachfolgers an die vom Vorfahren ertheilte Anwartschaft und Eventual- belehnung. 1778. fol. Nachtrag u. s. w. 1798. fol. All- gem. deutsche Bibliothn Bd. 37, St. 2, S. 373. Dawider s. v. Zwierleins Nebenst. I. Num. 2. u. 4. West- phals Lehnr. 125. §. 190. Dauer des Verhältnisses zwischen Souverain und Volk . I) Vermöge des UnterwerfungsVertrags be- hält das Volk, der Inbegriff der Staatsbürger, ausserhalb des Staatszweckes seine Selbsstän- II. Th. I. Cap. Der Staat digkeit; und der Regent hat die Oberherr- schaft, nur unter der Bedingung pflichtmäsiger Wahl der Mittel zu Erreichung jenes Zweckes. Es kann also 1) das Volk von dem Regenten als blosses Mittel für andere Zwecke (Tyran- ney, Sultanismus, Macchiavellismus a )) nicht behandelt werden (Recht des gewaltsamen Widerstandes, jus resistendi b )); und 2) das Recht zu der Oberherrschaft kann, ohne ge- hörige Anwendung der Mittel zu dem Staats- zweck, nicht bestehen. So oft das regierende Subject anders als dem Staatszweck gemäss denkt oder handelt, thut es solches als Mensch, nicht als Regent, und es steht ihm der Un- terwerfungsVertrag entgegen c ). Unter allen Umständen, ist die Erhaltung des Staates, ein Recht und eine Pflicht, welchen, bei dem Regierenden nicht weniger als den Re- gierten, alle andern weichen müssen. Aber willkührliche Widersetzung des Volkes, gegen Verfügungen des Staatsoberhauptes, wäre wi- derrechtlich; noch mehr willkührliche Re- gierungsEntsetzung des Regenten d ), von Seite des Volkes, einer Partei desselben, oder eines Dritten. Selbst im rechtmäsigen Fall, ist die Heiligkeit der Person des Regenten, zu unterscheiden von der Widerrechtlichkeit seiner Handlung; so auch in Erbstaaten, das und das Staatsoberhaupt. persönliche Recht des Regenten, und das Recht seiner Familie zur Regierung. Machiavelli’s (il Principe. 1515.) Grundsätze widerlegte ein königlicher Schriftsteller. Examen du Prince de Machiavel. edit. 3. a la Haye 1741. 8. Einst eine theologisch-exegetische Controvers. A. L. Schlözers Staatsgelahrtheit, I. 32 ff. J. L. F. Mei- sters Lehrb. des Naturrechts (1809. 8.), §. 613. Scheidemantels Staatsr. nach d. Vernunft etc., Th. III, S. 364 ff. Vergl. oben, §. 4, Note b. Rud. Wedekind diss. de obligatione civium erga prin- cipem tyrannum. Gött. 1748. Joh. Benj. Erhard über das Recht des Volks zu einer Revolution. Jena 1795. 8. K. G. Günthers europ. Völkerr. II. 436. (v. Steck ) Von Absetzung eines röm. Kaisers. 1759. 4. Mosers Staatsr. VII. 71. Klübers Lit. 731. Ueber das Cassenrecht der wirtemberg. Landstände (Frankf. 1816. 8.), S. 37 ff. — Beispiele aus der neuern Zeit, in C. D. Voss Zeiten, 1811, Jan.; 1814, April, S. 116 ff., Mai, S. 289 ff., Juli, S. 55 ff. Darstellung der Grundsätze des Monarchomachismus, s. in Gribners princ. jurispr. nat. II. 7. 2. Scheideman- tels allgemeines Staatsr., §. 57. §. 191. Fortsetzung . II) Da der Staatsoberherr durch Vertrag zu der Staatsvertretung und Staatsregierung sich verpflichtet hat, so ist er zu willkührlicher Abdankung, zu einseitiger willkührlicher Auf- hebung seiner vertragmäsigen Verbindlich- II. Th. II. Cap. keit, nicht berechtigt a ). Eben so wenig zu willkührlicher Veräusserung der Staatsvertre- tung und Staatsregierung, auf welche ihm nur ein bloss persönliches (jus personalissi- mum), wenn gleich auf seine Nachkommen übergängliches, Recht zusteht b ). Günther a. a. O. II. 435. Mosers Staatsr. VII. 26 ff. Ebenders . v. d. röm. Kaiser, 618. Rousseau du contrat social, liv. II, ch 1. — Von Veräusserung des Staatsgebietes, unten Cap. VI. II. Capitel . Die Staatsbürger und Unterthanen . §. 192. Volk. Staatsbürger und Unterthanen . In dem Innern des Staatsvereins, steht dem Staatsoberhaupt gegenüber, der Inbegriff der Staatsbürger, das Volk . Durch den Unter- werfungsvertrag ist jenem fortwährend das Recht übertragen, in Staatsangelegenheiten den allgemeinen Willen verfassungsmäsig fest- Die Staatsbürger und Unterthanen. znsetzen und auszuführen. In dieser Hin- sicht (§. 4), sind alle Staatsbürger oder Mitglieder des Staates, physische und mora- lische a ), dem Willen des Staatsoberherrn unterworfen b ). Daher heissen sie, in solchem Verhältniss zu ihm, Unterthanen c ). Keine Gesellschaft , auch die Kirche nicht, kann einen Staat im Staate (Statum in Statu) bilden, d. h. ihre Wirksamkeit der Staatsregierung entzichen. Nicht abhängig von eigener Einsicht, darf der Gehor- sum der Einzelnen seyn, im Verhaltniss zu Verfügun- gen des Regenten. Aber durch bescheidene Vorstellung, darf das eigene Urtheil demselben vorgetragen werden. Untergebene , in Beziehung auf Staatsbehörden. §. 193. Verschiedenheit der Stande . Eine Ungleichheit der Stände , nichts weniger als Bedingung des Staatszweckes a ), hat sich auch in Teutschland, schon in dem ersten bekannten Zeitraum b ), in die Staats- verfassung eingeschlichen, und sogar Un- gleichheit der Rechte erzeugt. In dieser Hinsicht bildete sich, nach und nach, eine dreifache Abtheilung (Standesclassen). Die erste, als der eigentlich sogenannte Un- terschied der Stände , bezieht sich auf Staatsbürgerschaft überhaupt; die an- II. Th. II. Cap. dere auf Beschäftigung, Lebensart, Gewerbe, Wohnort und Eigenthum ; die dritte bezog sich auf die bürgerlichen Unterordnungs Verhältnisse gegen das teutsche Reich. Diese theilte alle Reichs- unterthanen in Reichsunmittelbare und Mittelbare (§.37); mit der teutschen Reichs- verfassung hat sie aufgehört. Die Rechte , welche von der Standesverschiedenheit abhängen, sind in einzelnen Staaten mehr oder weniger gesetzlich bestimmt c ). So, in Absicht auf den Geburtstand , so fern er, als solcher, Vorrechte geniesst: Baco de Verulamio in operib. (Francof. 1665. fol.), p. 1159. Rousseau du contrat social, liv. I. ch. 9. am Schluss. Kants Rechts- lehre, §. 49. D. S. 192. Theod. Schmalz natürl. Staatsr. 9 ff, 62 f. 69. CabinetsOrdre K. Friedr. Wil- helms III. v. 10. März 1798. E. M. v. Schlieffens Nachricht von einigen Häusern des Geschlechts der von Schlieffen (Cassel 1784. 4.), S. 2. J. W. v. Archen- holz Minerva, Mai 1808, S. 265 ff. Sieyes sur les privilègos. Ebenders . qu’est-ce que le Tiers-état? Con- dorcets Entwurf e. histor. Gemäldes der Fortschritte des menschl. Geistes (ins Teutsche v. E. L. Posselt , Tüb. 1796. 8.), 276 ff. 285 ff. J. St. Pütter über den Unterschied der Stände, besonders des hohen und nie- dern Adels in Teutschl. (Gött. 1795. 8.) 13 ff., ver- glichen jedoch mit S. 20. F. W. B. v. Ramdohrs Organisation verschiedener Stände und Gewalten in monareh. Staaten. Hannov. 1801. 8. Karl Dietr. Hüll- manns Gesch. des Ursprungs der Stande in Dentschl. Frankf. a. d. O. Th. I, II u. III. 1806. 1807. 1808. 8. Die Staatsbürger und Unterthanen. Untersuchungen über den Geburtsadel und die Möglich- keit seiner Fortdauer im 19. Jahrhundert. Von dem Verf. des neuen Leviathans (Friedr. Buchholz ). Berl. u. Leipz. 1707. 8. — Dawider s. von Kotzebue vom Adel. Leipz. 1792. 8. Theod. Gottl. von Hippel über Gesetzgebung u. Staatenwohl (Berl. 1804. 8.), S. 126. A. W. Rehberg über den teutschen Adel. Gött. 1803. 8. Gedanken von d. Urspr. u. Unterschied des adelichen, Bürger- und Bauernstandes. Cölln, 1710. 4. G. D. Aland diss. binae de statu hominum apud veteres Ger- manos. Lips. 1745 et 1747. 4. L. Meiners Gesch. der Ungleichh. d. Stände unter den vornehmsten europ. Völkern. Zwei Bände. Hannov. 1792. 8. Eugen. Mon- tags (letzten Abtes zu Ebrach) Geschichte der teut- schen staatsbürgerlichen Freiheit, oder der Rechte der gemeinen Freien, des Adels, und der Kirchen Teutsch- lands. (Vom Anfang der fränk. Periode bis Friedr. I.) Bd. I, Th. 1 u. 2. Bd. II, Th. 1 u. 2. Bamb. 1812 — 1815. 8. J. C. Majers Germaniens Urverfassung. (Hamb. 1798. 8.), 35. 45 ff. Pütter a. a. O. 22 — 52. Grævell ’s antiplaton. Staat (Berl. 1808. 8.), S. 229 ff. Karl Mannerts Freiheit der Franken, Adel, Scla- verey. Nürnb. 1799. 8. Pet. Wolfter diss. historica diplomatica de Personis imperii Romano-Germanici. Heidelb. 1788. 4. B. F. Hummels Compend. t. Alter- thümer, 124. K. G. Rössigs Alterthümer der Teut- schen, 276 ff. P. L. L. Mereau von der ersten muth- massl. Entstehung der Verschiedenheit der Stände; in s. Miscellancen, I. 349. Badisches Edict v. 4. Jun. 1808, die Grundverfassung der verschiedenen Stände betr.; in d. Rhein. Bund, XXII. 63. XXVIII. 117. II. Th. II. Cap. §. 194. Fortsetzung . Nothwendig und natürlich ist die Ab- theilung der Staatsgenossen, in dem weitern Sinn, in Souverain und Volk a ), dieses als Inbegriff der Bürger, in dem Verhältniss zu dem Oberherrn. Die einzelnen Bürger, sind Unterthanen ; und die Masse aller Einwohner des Staatsgebietes, bildet die Na- tion . Das Staatsinteresse lässt zu, dass, in Erbstaaten, die Mitglieder des Regenten- hauses als eine höhere Classe ausgezeich- net werden. Im übrigen erkennt es, mit Verschmähung jeder Art von Aristokratis- mus, nur den Adel des persönlichen Verdienstes , bei den gleich gebohrnen Staatsgenossen; indem „es dem Kind nicht „verleiht, was dem Vater, der Träghait nicht, „was dem Fleiss, dem Vorurtheil nicht, was „dem Genie, das heisst, dem privilegirten „Welt- und Naturadel gebührt, der an Racen „und Kasten nicht gebunden ist“ b ). Das allgemeine Recht fordert Rechts- gleichheit (Isonomie) aller Untertha- nen , und wenn bevorrechtete Geburtstände an sich schon nichts weniger als nothwen- dige Uebel sind c ), so ist gewiss, dass wer Die Staatsbürger und Unterthanen. jetzt anders urtheilt, wenigstens sein Jahr- hundert nicht versteht d ). In Teutschland hat die Staatsgesetzgebung dieses, hin und wieder, schon mehr oder weniger anerkannt e ). Dagegen sind in manchen Bundesstaaten diese Rechtsverhältnisse entweder anders, oder noch nicht, wenigstens nicht durchaus bestimmt f ). Eben so verschieden sind die Beispiele, in den zu dem teutschen Bund nicht gehörigen Staaten g ). Kant a. a. O. 193. — Exegese von Motesquieu ’s oft missverstandenem Geschichtspruch: „point de mo- narque, point de noblesse; point de noblesse, point de monarque“; in Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener Congr., S. 237 ff. Worte in J. W. von Archenholz Minerva, Mai 1800, S. 269. — Der Geburt sollte der Staatsbürger, ausser der physischen und geistigen Ausstattung, und dem Ge- schlechtnamen, mehr nicht zu danken haben, als das in dem bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte oder gebilligte Erbrecht. Worte F. A. von Schlözers , in s. Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 51. Vergl Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 — 201. Die Constitution des ehemaligen Königreichs Westpha- len von 1807, Art. 10, 14 u. 15, verordnete Rechtsgleich- heit aller Unterthanen, hob alle AdelsPrivilegien auf, und liess den Adel dem Namen nach, bloss als Titular- Sache fortdauern. Rhein. Bund, XII. 482 ff. Zwei westphäl. Decrete v. 4. Sept. 1811, den Adel und die Majorate betr. — Fast eben so, die Constitution des II. Th. II. Cap. Königreichs Baiern v. 1. Mai 1808, Tit. I, §. 5, in d. Rhein. Bund, XIX. 5, u. das baier. Edict v. 28. Jul. 1808, nebst Nachtrag v. 22. Dec. 1808, die Verhalt- nisse des Adels betr., ebendas. XXIV. 436. Desgleichen, eine Verordn. für das Grossherzogth. Berg v. 31. März 1809, in d. Allgem. Zeit., April 1809, u. in d. Code politique (Paris 1809. 8.), p. 699; das grossherzog frankfurtische OrganisationsPatent v. 16. Aug. 1810, §. 14, in d. Rhein. Bund, XLVII. 258; u. das herzogl. anhalt-cöthensche v. 28. Dec. 1810, Art. 8 u. 9, ebendas. LII. 97. Von Baden , das angef. Edict. v. 4. Jun. 1808, §. 21 f. Rhein Bund, XXVIII. 124. Hassels Handbuch für 1816, I. 117. Beispiele: 1) aus dem nordamerikanischen Freistaat; aus Frankreich v. 1790 bis 1808, von 1808 bis 4. Jun. 1814, wo die Constitution, Art. 71, die Beibehaltung des alt- u. neufranzösischen Adels verordnete; aus dem ehemal. Königreich Italien, bis 1808, und nachher bis 1814; aus dem Fürstenthum Lucca, von 1805 — 1814; aus der SiebeninselnRepublik, seit der Constitution v. 1804; aus dem Norden von Europa, in den ältesten Zei- ten der Monarchie; aus der Türkei; aus dem sinesi- schen Kaiserreich; aus der alten Welt, vorzüglich bei Griechen u. Römern; — 2) aus Holland, nach dem Gesetz v. 22. Mai 1809 u. dem königl. Statut v. 1. Oct. 1809, wodurch ein verfassungsmäsiger Adel ein- geführt, der aber durch c. Gesetz v. 14. Febr. 1810 wieder aufgehoben ward; aus Rom, wo im Juli 1809 der Adel aufgehoben ward; aus Spanien, nach d. Con- stitution v. 6. Jul. 1808, Art. 140, u. l. k. Decret v. 18. Aug. 1809; aus Neapel, wo 1800 Ferdinand IV. allen Adel aufhob und einen neuen einführte, dann von 1806 bis 1815; aus der Schweiz. — 3) aus Russ- land, England, Dänemark, Schweden. Die Staatsbürger und Unterthanen. §. 195. 1) nach der Staatsbürgerschaft überhaupt . 1) Adel. In Absicht auf die Staatsbürgerschaft überhaupt , unterscheidet man noch, in teutschen Bundesstaaten, drei Haupt- stände . Der erste ist der Adel a ), ein Geburts tand b ), womit erbliche Vorrechte vor Mitgliedern der übrigen Standesclassen verbunden sind c ). Diese Vorrechte erhalten ihre nähere Bestimmung, nach den verschie- denen Classen des Adels, durch das Recht, theils des teutschen Bundes, theils der ein- zelnen Bundesstaaten. Bloss persönli- cher oder nicht erblicher Adel (Amts-, Dienst-, Chargen-, Kriegs- oder Glocken- Adel), gehört zu den Ausnahmen von der Regel, und findet nur da statt, wo er durch Staatsgesetze begründet ist d ). Unterschie- den von dem staatsbürgerlichen, giebt es in sittlicher Hinsicht nur VerdienstAdel e ), Seelen- oder Tugendadel, unabhängig von Zufall und Verleihung. Schriften in Pütters Lit. III. 264. Klübers Lit. §. 1047. H. W. Lawætz Handb. f. Bücherfrennde u. Bibliothekare, Th. I, Bd. 1 (Halle 1793. 8.), S. 131 — 884, insbes. S. 846. C. U. D. v. Eggers Archiv II. Th. II. Cap. f. Staatswissensch. u. Gesetzgeb., Bd. I (Zürich 1795. 8.), voc. Adel. Ursprünglich der Stand der Gutsbesitzer, von Od , d. h. Besitzung. Die verschiedenen Meinungen von dem Ur- sprung des Wortes Adel , s. in Schilteas thesaur- antiquit. teuton., T. III. p. 622. C. L. Scheidts Nachr. vom Adel, S. 10. J. C. H. Drevers verm. Abhandl., Th. III, S. 1246 f. 1296. Ebendess . Nebenst., S. 34 ff. Von der Nobilitate der alten Teutschen, nach Tacitus, s. J. F. Runde or. de vera nobilitatis notione etc. Goett. 1793. 8. Wie in Wirtemberg, bei nichtadelichen Rittern des CivilVerdienstordens. — Vom PersonalAdel s. Leyser medit. ad Pandect., Sp. 664. m. 5. Moser v. d. t. UnterthanenRechten, S. 391. Klübers kl jurist. Bibl., St. XXV, S. 17 f. — Anders F. C. J. Fischer , in s. Lehrbegr. sämmtl. Kameral- u. Polizeir., Bd I, §. 806 f. Hievon (bei den Alten Götteradel) s. M. Grass diss. Tüb. 1717; in Mosers Syntagm. dissertatt. p. 181 sqq. Estors neue kl. Sshriften, Th. I. S. 153 f. 157 f. Ebendess . teutsche Rechtsgelahrh. Th. III, §. 194. J. O. Salvius Proben des t. Reichsadels, Cap. 1 u. 2. §. 196. Geburts- und Briefadel. Der Adel ist, in Ansehung der Art wie Jemand selbst ihn erlangt hat: 1) Geburts- adel a ) (Geschlechts- oder Stammadel, no- bilitas gentilitia), wenn er ihm von dem Vater b ), durch Erzeugung in rechtmäsiger Die Staatsbürger und Unterthanen. Ehe c ), mitgetheilt ist; 2) Briefadel d ) (Bullenadel, nobilitas codicillaris s. diploma- tica), wenn ihm solcher von dem Staats- oberhaupt, oder von einem andern zu der Adelung Berechtigten e ), durch ein Privile- gium (Adelsbrief, Diplom oder Patent) ver- liehen ist. Durch Adoption, Legitimation (vermittelst nachfolgender Ehe, oder landes- herrlichen Rescriptes), Ritterguts- oder Rit- terlehnsErwerb, und Erbeinsetzung mit der Bedingung den adelichen Namen des Erb- lassers zu führen, kann der Adelstand, ohne ein hiezu berechtigendes oberherrliches Pri- vilegium, weder erlangt noch Andern mit- getheilt werden. (J. C. W. v. Steck ) Von dem Geschlechtsadel und der Erneuerung des Adels. Leipz. 1778. 8. Encyclopé- die, par d’Alembert et Diderot , voc. Noblesse an- cienne . — Der Geschlechtsadel ist entweder Uradel oder neuer Geschlechtsadel, und beide sind entweder alter (der auf eine bestimmte Anzahl adelicher Ahnen oder Vorfahren sich gründet) oder neuer . Klüber isagoge in jus publ. nobilium immed., §. 3. sq. Eine adeliche Mutter theilt den mit ihrem nicht adeli- chen Ehemann erzeugten Kindern, weder ihren Geburts- noch ihren Briefadel mit; so fern sie nicht durch ein Privilegium besonders hiezu ermächtigt ist. Hienach ist der von Einigen behauptete Kunkeiadel (nobilitas ute- rina) zu beurtheilen. Klüber diss. de nobilitate co- dicillari, §. 3. — Ein adeliches Frauenzimmer verliert II. Th. II. Cap. sogar, durch Verheurathung mit einem Nichtadelichen, ihren eigenen Adel. Klübers kl. jurist. Biblioth., St. XXV, S. 13. — Kinder , welche gebohren sind ehe ihr Vater Briefadel erlangt hatte, nehmen an des Vaters Adel nur dann Theil, wenn sie in seinem Adelsbrief ausdrücklich mitbegriffen sind. Klüber diss. cit. §. 5. Anders Hommel obs. 770. Des väterlichen Adelstandes nicht theilhaftig, sind Kin- der, welche ein Adelicher in einer Gewissensehe , in ei- ner Ehe zur linken Hand, ausser der Ehe (wenn gleich Legitimation durch nachfolgende Ehe erfolgt wäre), oder in damnato coitu erzeugt hat. Von den verschiedenen Formen , unter welchen der Briefadel vorkommt, s. Klüber diss. cit. §. 5. — Von seinem Ursprung , ebendas. cap. II. p. 19—50. u. Klü- bers kl. jur. Bibl. St. XXV, S. 30 ff. Während der teutschen Reichsverfassung z. B., von einem der beiden Reichsvicarien wahrend eines Zwischen- reichs, von einem kais. Oberhofpfalzgrafen (comes pa- latinus major), oder von einem andern durch kaiserliche Verleihung hiezu Berechtigten. Daher Vicariat-, Co- mitiv- u. d. Adel. Klüber diss. cit. §. 18 u. 19. §. 197. Hober und niederer Adel. Als Standesclasse betrachtet, theilt sich der Adel in hohen und niedern a ). 1) Der hohe Adel ( HerrenStand , no- bilitas superior, Erlauchte, illustres), ob- jectiv betrachtet, ist ein Inbegriff bürger- licher erblicher Vorrechte, die ehehin ih- Die Staatsbürger und Unterthanen. ren Grund hatten, entweder in einem, der Familie, wegen eines Reichslandes, zuste- henden Sitz- und Stimmrecht auf der all- gemeinen Reichsversammlung, oder in der erblichen reichsfürstlichen Würde b ), jetzt in einer ausdrücklichen oder stillschwefgen- den Willenserklärung des Souverains. Er begriff unter sich, die ErbKurfürsten und Erbfürsten, dann die mit dinglicher c ) Reichsstandschaft versehenen Reichsgrafen, und ihre allerseitigen ebenbürtigen Familien Mit- glieder. Jetzt gehören meist dahin, die Mitglie- der des Regentenhauses (so fern diese jetzt nicht ausschliessend eine eigene Classe bilden) und die Standesherren d ). 2) Der niedere Adel (auch geradehin der Adel , Edelleute, nobili- tas inferior), ist ein Inbegriff von bürgerli- chen erblichen Vorrechten, womit der Rang zwischen den Personen des hohen Adels einer Seits, und denen von dem Bürger- stande anderer Seits, verbunden ist e ). Teutsche BundesActe, Art. 14, lit. a. Püttkr von d. Untersch. der Stände, S. 73 ff. Moser von der t. Unterthanen Rechten, S. 392 ff. Klüber diss. cit. §. 6. Ejusd . isagoge in jus publ. nobilium immed., §. 5. sq. — Die badischen Gesetze unterscheiden Herrenstand u. Ritterstand , u. rechnen zu dem letzten, alle ehemali- gen nicht reichsständischen Grafen, alle Freiherren u. Edelleute. Bad. Landrecht v. 1809, Satz 577 cd. Ediete (20) II. Th. II. Cap. v. 22. Jul. 1807, §. 2, u. v. 4. Jun. 1808, §. 21; in d. Rhein. Bund, XII. 322. XXVIII. 124. — Das baie- rische Edict über die Verhältnisse des Adels v. 28. Jul. 1808, schweigt von der Abtheilung des Adels in hohen u. niedern. Rhein. Bund, XXIV. 436. Nachtrag dazu, v. 5. Dec. 1808. — Die ehemalige Abtheilung des Adels in reichsunmittelbaren und mittelbaren , bezog sich auf das Subjections Verhältniss im teutschen Reich, wovon Klüber isagoge cit., §. 10 et 11. Vergl. oben §. 37. Folgen hieraus. Klüber diss. de nobilitate codicillari, §. 6 et 20. Ebendess . kl. jur. Bibl. XXV. 26 ff. Von ungefürsteten reichsgräflichen Personalisten , s. Reichs- absch. 1654, §. 197. Wahlcap. I. 5. III. 21. Klüber isa- goge cit. §. 5. n. 3. Moser v. den t. Reichsständen, 816 ff. BundesActe, Art. 14, lit. a. Klüber kl. jur. Bibl. XXV. 28. — Doch geht der Amts - oder Dienst rang, dem blossen Geburtsrang vor. Badische neue Rangordnung v. 6. Jul. 1808, membr. I, in d. Reg. Blatt, St. XX. Eine badische Verordn. v. 26. Aug. 1806, hob den Unterschied zwischen Adel u. Nicht- adel, in den Staatsämtern auf, als dem StaatsInteresse u. dem Zeitgeist widerstrebend. §. 198. Stufen des hoben und niedern Adels. Jede Classe des Adels hatte, während der teutschen Reichsverfassung , verschiedene Stufen . A) Die Stufen des hohen Adels waren: 1) der ErbKurfürstenstand (Erz- fürsten a )); 2) der weltliche b ) Reichs- fürstenstand , Herzoge, Markgrafen, Pfalz- Die Staatsbürger und Unterthanen. grafen, Landgrafen u. Burggrafen mit Fürsten- würde, eigentlich so genannte Reichsfürsten, und gefürstete Grafen c ) (Fürstenmäsige d )); 3) der Reichsgrafenstand , so weit er mit dinglicherReichsstandschaft versehen war; 4) der Dynastenstand , in der alten Bedeu- tung des Wortes e ). B) Der niedere Adel hatte folgende Stufen f ): 1) Titular - oder nicht-reichsständische (ungefürstete) Gra- fen g ), wohin einige auch die reichsgräfli- chen Personalisten rechneten; 2) Freiher- ren oder Barone h ); 3) Edle - und Banner- Herren; 4) des heil. röm. Reichs Rit- ter ; 5) Edle von ; 6) gemeiner Adel- stand , mit dem Prädicat von . Schriften in Pütters Lit. III. 50. 141. Klübers Lit. 124. 169. — Von dem Erzherzog von Oestreich, s. Privilegium Fridericianum 1156, in des Grafen Ru- dolfi Coronini de Cronberg operib. miscellan. T. I. (Venet. 1769. fol.), p. 4—7. F. F. Schrötters östreich. Staatsr. II. 9 ff. C. A. Beck jus publ. austriac. Spec. I. 17. sqq. de Selchow elem. jur. publ. §. 119. Von geistlichen Reichsfürsten und gefürsteten Prälaten . s. Klüber isagoge cit. §. 5. not. 2. u. diss. de nobi- litate codicill. §. 6. 20. Von allen diesen, s. Mascov princ. jur. publ. 407 sqq. J. F. Pfeffinger , Vitriarius illustratus II. 16—763. Gerhardi geneal. Gesch. der erbl. Reichsstände. I. 133 ff. 153 ff. 160. 177. Moser von den t. Reichs- ständen, passim. Pütter über den Unterschied der II. Th. II. Cap. Stände, 138 f. — Von Pfalzgrafen, s. Braunschw. Anzeigen, 1754, 377 f. Unter den Fürstenmäsigen (principalibus) wurden in der AusträgalMaterie (K. G. O. 1555, II. u. 3. R. A. 1570, §. 102) nur die gefürsteten Reichsprälaten und gefürsteten Reichsgrafen verstanden; also weder die neuen , noch die apanagirten Fürsten, noch die unge- fürsteten reichsständischen Grafen, noch überhaupt die altgräflichen Häuser. Pütters hist. Entwick. I. 268 f. Klübers kl. jur. Bibl. IV. 272 f. 279. Dagegen s. Pütters Opusc. rem. judiciar. imp. illustrant 579. §. 11. Moser von d. t. Reichsständen, 524. Runde ’s t. Privatr. §. 339. Weckhelins Chronologen, Bd. X. Num. 1 u. 2. G. F. C. Robert diss. de iis qui dicuntur Fürstenmäsige. Marb. 1785. Schriften bei Klüber , 122. 192. Gebhardi a. a. O. I. 165. C. E. Weisse Abh. von Dynastien; in F. G. A. Schmidts fortgesetzten Beiträgen zur Geschichte des Adels (Leipz. 1795). Num. 2. Pütter a a. O. 111. (v. Steck ) Vom Geschlechtsadel (Leipz. 1778.), 38 ff. J. G. Estors kl. Schriften, I. 844. Einen Mitteladel macht aus diesen, Hommel rhaps. obs 899. Dawider s. Klüber comm. de jure nobi- lium feuda militaria constituendi (1786. 8.), p. 5. sqq. und de nobilit. codic. §. 7. Vergl. Pütter a. a. O. 130—133. H. W. Lawætz Handb. f. Bücherfreunde und Biblio- thekare, Th. II. Bd. 2, Abth. 2 (Halle 1795), S. 329—335. Die Staatsbürger und Unterthanen. §. 199. Fortsetzung . I) In den teutschen Bundesstaaten , dauern die während der teutschen Reichs- verfassung erlangten Adelsbenennungen noch fort; nur überall mit Weglassung des Prä- dicates „ Reichs “ (§. 48). Der Kurfürsten - Titel hat nur bei Kurhessen sich erhalten (§. 109). II) Bei neuer Adelung, sind in den meisten Bundesstaaten, für den niedern Adelstand nur drei Stufen noch in Gebrauch: Graf, Freiherr , und gemeiner Adel- stand mit dem Prädicat von . In Baiern sind vier Stufen a ). und in Oestreich alle vormaligen noch üblich. Graf, Freiherr, Ritter, Edler oder gemeiner Adolstand. Baier. Regierungsblatt, 1808, St. 13. §. 200. 2) Bürgerstand . Der zweite Hauptstand ist der Bürger- stand a ) (Bürgerliche, civici, burgenses, bour- geoisie), eine zahlreiche Classe b ), welche alle Freien unter sich begreift, die weder zu dem Adel, noch zu dem Bauerstande gerechnet werden können c ). Eine Abtheilung derselben II. Th. II. Cap. (der geehrtere Bürgerstand), wird Honora- tioren (vornehme Bürger) genannt d ). (Joh. Frhr. v. Horix ) Die Ehre des Bürgerstandes nach den Reichsrechten. Wien, 1791. 8. G. L. Böh- mers Rechtsf. B. I. Abth. 2, Num. 55. Hommel obs. 618. Moser von der t. Unterthanen Rechten, 459 ff. Doch unterschieden von dem Staatsbürger (citoyen), und von dem eigentlich so genannten Bürger einer Stadt . Ency- clopédie, par Diderot et d’ Alembert , art. bourgeois und citoyen . Rousseau contrat social, liv. I. ch. 9. Note *. In dem Mittelalter wurden, unter den Freien, Freige- bohrnen oder Webren (ingenuis), nicht bloss die Ritter- mäsigen oder Ritterfreien (wie Joh. Ge. Cramer und Graf Buat glaubten), sondern auch der Bürger - und freie Bauerstand , die Gemeinfreien, begriffen. Man unter- schied, nach Erbauung der Städte, ingenuos militares, burgenses und rusticos. Pütter a. a. O. 53. 69. 102. G. L. Boehmer diss. de jnrib. ex statu militari Ger- manor. pendentibus. Goett. 1740. 1750. J. H. C. de Selchow de juribus ex statu ingenuorum in Germania pendentibus. Goett. 1756. 4. u. in s. Electis, 119. J. F. Runde ’s t. Privatr. §. 327 ff. Honoratioren heissen, in dem gemeinen Leben, Personen aus dem Bürgerstande, die eine geehrtere Existenz ha- ben, als die ist, welche ein zünftiges Gewerbe giebt. Dahin gehören z. B. der Stand der Gelehrten, Künstler , und Kaufleute , und diejenige Geistlichkeit , die für ihre Person auf einen höhern Stand nicht Anspruch machen kann. Moser von der t. Unterthanen Rechten, 462 f. — Ob der Reichshofrath diese Honoratioren, in der Lehre von Missheurathen, als den Gegensatz der von ihm so genannten personarum plebejurum (v. Rieffels Die Staatsbürger und Unterthanen. Reichshofrath, I. 253. Reuss St. C. XXI. 384.) betrachtet habe? — In Baiern ward das Privilegium der Siegel- mäsigkeit ( Moser v. d. t. Unterth. Rechten, 467 f. Allgem. Zeitung, 1809, Num. 19) aufgehoben, durch Verordn. v. 20. Apr. 1808, in d. Regier. Blatt des folg. Jahres, Num. 6. §. 201. 3) Bauerstand; freier u. unfreier. Dritter Stand. I) Der dritte, auch ehrenwerthe, Stand ist der Bauerstand (Landbauer, rustici, ruri- colae), wie die zahlreichste, also auch die nützlichste Classe von Staatsbürgern; wohin die gehören, deren unmittelbare Hauptbe- schäftigung in Landwirthschaft besteht, so fern sie nicht durch Adelstand, Amt, oder besondere Rechte, von diesem Stand ausge- nommen sind a ). II) Leibeigene (Hörige, Eigenbehörige, homines proprii), die entwe- der für ihre Person in erblicher Leibeshaft (Halseigene), oder wegen ihrer Güter in ding- licher Erbhörigkeit, erblicher Gutspflicht oder Gutsunterthänigkeit (Dienstbauern), den un- freien Bauerstand ausmachen b ), sind in dem heutigen Teutschland nur noch als Ausnah- me von derRegel zu betrachten. III) Ausserdem unterscheidet man auch Adel und Nicht- adel , und rechnet zu dem letzten den Bürger- und Bauerstand; der, in dem Gegensatz des Adels und der Geistlichkeit, auch der dritte II. Th. II. Cap. Stand (Tiers-état) genannt wird. IV) Der Pöbel , det hohe und niedere, eine Ausge- burt dei Nation, sich sträubend gegen recht- liche Ordnung, bildet keinen Stand; er fin- det sich in allen Ständen c ). Also gehören dahin, weder alle Bewohner des platten Landes, noch bloss die Besitzer eines Bauergutes oder der Bauerländerei. Vergl. übrigens W. F. Schrödter de notione rusticorum in Germania (Goett. 1743), §. 9. sqq. Runde ’s t. Privatr. §. 482. Westphals t. Privatr. I. 244. Moser v. d. t. Unterthanen Rechten, 475 — Taglöhner und Handwerker , auf dem Lande, gehören, jene zu dem Bauer-, diese zu dem Bürger- stande. — Reichsunmittelbare Bauern ( Runde a. a. O. §. 73.) gab es nicht. Die einzelnen Bauern in den Reichsdörfern , waren Unterthanen der unmittelbaren Dorfgemeinde. Randel (Annalen der Staatskräfte von Europa, I. §. 120) nennt sie Einwohner der un- mittelbaren Reichsdörfer. PatrimonialLeibeigene; nicht StaatsLeibeigene, die nur in Kerkerstaaten denkbar wären. A. L. Schlözers Staatsgelnhrtheit, I. 61. — Aufgehoben ward die Leib- eigensebaft : 1) in dem Badischen am 23. Jul. 1783, Schlözers Staatsanzeigen, V. 39; 2) in dem Für- stenth. Hobenzellern Hechingen 1798; 3) in den Her- zogthümern Holstein u. Schleswig , 1804; 4) in dem Nassauischen , am 1. Jan. 1808, Rhein. Bund, XIV. 335; 5) in Baiern , 1808, Regier. Blatt von 1808, St. 49; 6) in dem ehemal. Grossherzogth. Berg , in dem Erfurtischen, Baireuthischen, Fulduischen u. Hanauischen , durch Decrete K. Napoleons, datirt Madrid 10. Dec. 1808; 7) in dem ehemal. Königr. Westphalen , durch die Constitution, Art. 13, u. königl. Decrete v. 23. Jan. 1808 u. 27. Jul. 1809, in d. Rhein. Bund, XVIII. Die Staatsbürger und Unterthanen. 416, u. in d. Moniteur westphalien, 1809, n. 105; 8) in d. Fürstenth. LippeDetmold , am 1. Jan. 1809; 9) in d. Fürstenth. SchaumburgLippe , am 10. Febr. 1810, in d. Rhein. Bund, XLIII. 115; 10) in Schwe- dischPommern , vom J. 1810 an, durch Verordn. v. 10. Jul. 1806, in d. Polit. Journal 1806, Jul. S. 682; 11) in d. ehemal. Grossherzogth. Frankfurt , durch das OrganisationsPatent v. 16. Aug. 1810, §. 13; 12) Hes- senDarmstadt hob die Leibeigenschaft auf, a) in dem Herzogth. Westphalen , 180 .., u. in d. Fürstenth. Starkenburg , durch Verordn. v. 5. Mai 1811, in d. Rhein. Bund, LVI. 194. LXIII. 394 13) in den königl. preussischen Staaten findet persönliche Erbunter- thänigkeit nicht statt, schon nach dem Allgem. Landr. v. 1796, Th. II, Tit. 7, Abschn. 4, S. 342 ff., u nach königl. Edicten v. 29. Dec. 1804 u. 9. Oct. 1807, Th. Schmalz über Erbunterthänigkeit. Berl. 1808. 8. Beherzigungen vor dem wiener Congress (1814. 8.), S. 12 — 18. §. 202. II ) nach Beschäftigung, Lebensart, Gewerbe, Wohnort, Grundesgenthum, NationalOckonomie . I) In Hinsicht auf Beschäftigung, Le- bensart , und Gewerbe a ), unterscheidet man: Staatsbeamte, abgetheilt in Civil- und Militär- (Wehr-) Stand; Geistlichkeit b ), Hofleute, Gelehrte c ), Künstler, Kauf- und Handelslente, Fabricanten und Manufactu- risten, Handwerker oder Professionisten, Land- wirthe (Handels-, Gewerb- und Bauerstand), Taglöhner und Gesinde. II) Von allen diesen II. Th. II. Cap. unterscheiden sich die Rentenzehrer (rentiers), eine bloss consumirende und geniessende Classe (Kostgänger des Staates), und die Armen und Arbeitlosen d ), (Freizehrer). III) Auf den Wohnort beziehen sich die Abtheilungen, 1) in Städter und Landleute oder Bewohner des platten Landes; 2) in solche, die für immer, oder nur als Fremde für die Zeit ihres Aufenthaltes in dem Staatsgebiet, ihren Wohnsitz in diesem haben (subditos perpe- tuos et temporario); 3) in inländische und auswärtige (forenses) Güterbesitzer, je nach- dem diese zugleich ihren Wohnsitz, oder nur Grundeigenthum in dem Staatsgebiet haben. IV) Alle Einwohner, das heisst alle, die ihren beständigen Aufenthalt in dem Staats- gebiet haben (ihr Inbegriff ist die Nation ), sind entweder Grundeigenthümer , Ei- genthümer einzelner Theile des Staatsgebietes, oder Beiwohner . (Landeigner oder Nicht- Landeigner.) V) In Hinsicht auf National- Oekonomie , unterscheidet man Produ- centen und Consumenten . Die ersten heissen so, so weit sie sich mit UrProdu- ction, oder mit industrieller oder commer- zieller Production, beschäftigen. Diese Classifieation ist wichtig, in Absicht auf die Ver- schiedenheit der Rechte; wovon das Meiste in das Die Staatsbürger und Unterthanen. teutsche Privatrecht gehört. Ausserdem könnte man, mit den Oekonomisten, die Nation eintheilen, in die productive Classe, die Classe der Grundeigner (Guts- besitzer, Zehntherren), und die sterile Classe. Schmalz Annalen der Politik, Heft I. (Berl. 1809), Num. 2. Die wiehtigsten UnterscheidungsMerkmale, finden sich bei der katholischen Geistlichkeit. Zu der Geistlichkeit gehören, in d. Königreiche Sachsen, auch die Univer- sitätsRectoren. v. Römers kursächs. Staatsr. III. 255 ff. Die meisten Vorrechte geniessen die Lehrer und Studi- renden auf Universitäten, und die Graduirten. Vergl. z. B. v. Römer a. a. O. 450 ff. Aug. Niemanns Grunds. der Staatswirthschaft, I. 39 f. §. 203. III ) nach Verschiedenheit der Unterordnung unter den Stant. Immediat- und MediatUnterthanen . Alle Unterthanen, als solche, sind dem Staat unmittelbar unterworfen. Aber in Absicht auf die Ausübung mancher Hoheits- rechte, unterscheidet man, in manchen Staaten, Immediat - und Mediat Unterthanen a ); je nachdem die Unterthanen, in Ansehung der Ausübung aller Hoheitsrechte, den admini- strirenden Staatsbehörden unmittelbar, oder, in Ansehung gewisser Hoheits-, auch guts- herrlicher oder Patrimonialrechte, einer, der Staatshoheit untergeordneten Grundobrigkeit unterworfen sind (Gutsunterthanen, Unter- oder Hintersassen). — Die Unterthänigkeit II. Th. II. Cap. wird nicht aufgehoben durch Standeserhöhung, durch Befreiung von gewissen Staatslasten, durch Erwerb eines oder mehrerer verleihba- rer Regalien (§. 101), der Standesherrlichkeit, der subalternen Landeshoheit, u. d. de Selchow elem. jur. germ. priv. §. 301. 343. C. H. Geisler comm. de landsassiatu, 107. Hommel rhaps. obs. 600. ( Pahls ) Chronik der Teutschen, Jul. 1808. §. 204. Landsassiat . Die Unterthänigkeit wird, in teutschen Staaten, auch bezeichnet durch das Prädicat landsässig . I) Daher heissen alle Unter- thanen Landsassen a ) in dem weitern Sinn b ). Der Inbegriff der ihnen in diesem Verhältniss zukommenden besondern Rechte c ), wird Activ Landsassiat (Landsasserei) genannt; in dem Gegensatze des Passiv Land- sassiats , eines Inbegriffs der den Landsassen obliegenden Staatspflichten, oder derjenigen Staatsbefugnisse, welche der Landesherrschaft über sie und ihre in dem Lande befindliche Ver- mögensSubstanz zukommen d ). II) In dem engern Sinn versteht man unter Landsas- sen, die höhere oder privilegirte Classe der Landesunterthanen e ). III) So fern der Land- Die Staatsbürger und Unterthanen. sassiat , insbesondere die TerritorialGericht- barkeit, gegen auswärtige Besitzer inlandi- schen Grundeigenthums (forenses), bloss auf das in dem Land gelegene Grundeigenthum eingeschränkt wird, heisst er unvollstän- dig (eingeschränkt, nicht voll, minus ple- nus): vollständig (uneingeschränkt, voll, plenus) hingegen, wenn er auch auf die per- sönlichen Verhältnisse der Forensen ausge- dehnt wird f ). Dieser wird jetzt in den meisten teutschen Staaten geltend gemacht g ). Andere Bedeutungen: 1) Inlander , in dem Verhältniss zu Ausländern; 2) Landleute , in dem Gegensatze der Städter (C. H. Geisler comm de landsassiatu, §. 18. et 19 p. 62. sqq.); 3) Rittergutsbesitzer (meist landtags- fähig), die in einigen Ländern, in Absicht auf den Ge- richtstand, sich abtheilen in Kanzlei - oder Schriftsassen und Amtssassen (unterschieden von den gemeinen Amts- untergebenen ). Riccius von dem landsässigen Adel, 381 ff. Moser von der Reichsstände Landen, 339 f. Pfeffinger , II. 959. IV. 9. De Selchow elem. jur. germ. priv. §. 256. sq. — Von Erhsassen , s. Geisler , 115. — Von Insassen, Ebenders . 109. Moser a. a. O. 539. Geisler , 138. I. P. Langs diplomat. Blumenlese, Num. 85; in Meusels Geschichtforscher, III. 231. — Nicht bloss die Grundeigenthumer , sondern auch die übrigen Einwohner (Eingesessenen) des Landes, werden unter den Landsassen begriffen. Davon s. Moser von der t. Unterthanen Rechten und Pflichten, S. 160 ff. — Schriften von dem Landsassiat, in Pütters Lit. III. 102. Klübers Lit. 147. II. Th. II. Cap. Geisler l. c. §. 48. p. 182. schränkt zwar diese Ab- theilung ein, auf den Landsassiat in dem engern Sinn, gesteht aber S. 189 ff. selbst, dass das Wort Passiv- Landsassiat gleichbedeutend sey mit Landeshoheit . Geisler , §. 37. sqq., wo auch, §. 42—47, von ihren gemeinen und besondern Rechten gehandelt wird. Sogar, in einigen Ländern, auf Vassallen und Mithe- lehnte , als solche, selbst bei ausländischen Lehen (Aussen- oder Butenlehen, feudis extra curtem). Riccius a. a. O. 378 f. 389. K. S. Zachariae Handb. des kursächs. Lehnr. §. 38. Püttmann elem. jur. feud. §. 423. Riccius , 379. Boehmer princ. jur. feud. §. 218. de Selchow elem. jur. germ. priv. §. 255. n. 4. v. Römer kursächs. Staatsr. II. 13 ff. Pufendorf proc. civ. I. 10. §. 31. Pütters Rechtsf. Bd. II, Th. 4, S. 968. Preussische Processordn. Tit. II. §. 114. — Von Forensen , unten, Cap. XII, Abschn. 1. u. 10. §. 205. Persönliche und dingliche Unterwürfigkeit. Beweis der StaatsSubjection . Gutsbesitz, Wohnsitz und Dienstverhält- niss, begründen die persönliche a ) Unter- würfigkeit: bürgerliche Subjection des Grund- eigenthums unter die Staatshoheit, die ding- liche Unterwürfigkeit. I) Die dingliche wird beurkundet durch den Beweis, dass die Sache Theil oder Zugehör des Staatsgebie- tes, oder wenigstens von dem Eigenthümer wirklich und rechtmäsig dafür anerkannt worden sey. II) Das einzige, wahre und Die Staatsbürger und Unterthanen. sichere Merkmal der persönlichen Unter- würfigkeit gegen den Staat, ist die unzwei- deutige, rechtmäsige Anerkennung der Staatshoheit . Diese kann auf zweifache Art geschehen: ausdrücklich , durch aus- drücklichen UnterwerfungsVertrag, der ge- wöhnlich in einen HuldigungsAct eingekleidet wird; stillschweigend , indem man die Ausübung der Staatshoheit sich gefallen lässt. J. F. v. Tröltsch , in Siebenkels Beitr. I. 122. III. 161. IV. 87. 138. §. 206. Fortsetzung . Der Beweis der persönlichen Unter- würfigkeit gegen den Staat, kann also zwei- fach geführt werden: einmal , durch Beglau- bigung einer rechtmäsig geschehenen aus- drücklichen Anerkennung der Staatsho- heit a ), insbesondere einer wahren Staatshul- digung; anderns , durch Beglaubigung still- schweigend geschehener Anerkennung, also durch glaubwürdige Anzeige solcher Hand- lungen, aus welchen hervorgeht, dass die Ausübung der wesentlichen und allgemeinen Hoheitsrechte rechtmäsig und wirklich sey anerkannt worden. Die letzte Beweisart, ob- II. Th. II. Cap. wohl specifisch, ist nicht minder kräftig, als die erste b ). Inzwischen ist, vorzüglich bei ihr, vielfältig nicht bloss über das factische, son- dernn auch über das rechtliche Verhältniss, besonders über die Beweiskraft mancher, als Merkmale der Unterwürfigkeit angegebener Rechte, gestritten worden c ). Daher folgen hier Grundsätze über die merkwürdigsten, öffentlich zur Sprache gebrachten Beweis- gründe d ). Nach den neuern TerritorialVer- änderungen und Ausgleichungen, sind Strei- tigkeiten, wo diese Grundsätze in Anwendung kommen, seltener, aber doch nicht überall unvermeidlich. J. B. Schue rechtl. Entwickelungen einiger Materien, in Betreff der Landeshoheit (Frankf. u. Leipz. 1795. 8.), 27. 34. E probatione specierum, resultat probatio generis. Wer an einem Orte alle wesentlichen und allgemeinen Ho- heitsrechte besitzt, hat daselbst die Staatshoheit. West- phals t. Staatsr. 574 f. Geisler de landsassiatu, §. 52. sqq. Moser von der Landeshoh. überh. 191 f u. 193 f. 195. Dagegen s. Cramer , T. VI. obs. 1421. §. 6. Diese Streitigkeiten sind zweifach: 1) ob die Person oder Sache landsässig sey? — 2) Wem die Landesho- heit zustehe? — Nachricht von einer grossen Menge LandeshoheitStreitigkeiten, bei Moser von der Lan- deshoheit überhaupt, 95 — 176. C. H. Schweder theatr. praetensionum. Edit. 2. 1727. fol. Pütters Die Staatsbürger und Unterthanen. Lit. III. 830 ff. Klübers Lit. 148. 693. — Von den Rechtsmitteln , s. de Cramer II. obs. 631. Moser a. a. O. 191 f. C. J. Eisenstuck diss. de modo supe- rioritatis territorialis jura contra eos, qui se illi sub. jectos esse negant, legitime persequendi. Lips. 1785. 4. ( Klübers kl. jur. Bibl. VI. 161). Schriften in Pütters Lit. III. 103. 828. Klübers Lit. 148 f. 692 ff. Strube’s Nebenst. IV. 141. de Cramer , VI. obs. 1421. Helds reichsprälat. Staatsr. II. 35. Westphals t. Staatsr. 571. Geisler l. c. §. 50—56. v. Roths Staatsr. t. Reichslande I. 80. Moser a. a. O. 177—190. (wo ein alphabctisches Verzeichniss von Gründen u. Gegengründen). Ebendess . Zusätze zu s. neuen Staatsr. II 662. Ebenders . von der Reichsstände Landen, 537 ff. Jo. Heumann diss. de characteribus superioritatis territ. caute designandis. Alt. 1749. 4. Bened. Schmidt diss. de notis chara- cteristicis superioritatis territ. Ingolst. 1771. 4. (J. F. v. Tröltsch ) Gedanken von d. ächten Begriff und Grunde der Unmittelbarkeit und TerritorialGerechtigkeit in vermischten Reichslanden. Frankf. u. Leipz. 1786. 8. (v. Epplen ) Geschichte der LandeshoheitsStreitigkei- ten und Grundsätze, nach welchen dieselben beurtheilt werden müssen. Ulm, 1795. 8. J. B. Schue a. a. O. B. C. H. Heydenreich diss. de jure apanagii comi- tum mediatorum in Saxonia (Lips. 1785), §. 27—31. §. 207. Grundsätze über die Beweisgründe. Erster Grundsatz. Huldigung . I) Bewiesen wird die Staatshoheit, durch die Thatsache unzweideutiger a ) und rechtmä- siger b ), ausdrücklicher oder stillschweigender (21) II. Th. II. Cap. (wovon §. 209) Anerkennung derselben. Eine ausdrückliche Anerkennung, liegt in der Staatshuldigung c ) (homagium, tes- sera subjectionis civilis), einem feierlichen, meist eidlichen, Versprechen der Unterthan- pflicht. Sie ist entweder vollständig oder allgemein (homagium plenum s. universale), oder unvollständig oder particulär (mi- nus plenum s. particulare), je nachdem sie entweder in Ansehung der Person und des Grundeigenthums zugleich, oder bloss in Hin- sicht auf den Gutsbesitz in dem Staatsgebiet, geleistet wird d ). Sie unterscheidet sich von andern Verpflichtungsarten, die z. B. auf Lehn-, Schutz-, Cent, Gerichts- oder Guts- herrlichkeit (Ablegung der Lehnpflicht, Lehn - huldigung oder vassallagium der Vassallen, Patrimonial- oder Erbhuldigung der Patrimonialpflichtigen, und Erbeid oder Erb- pflicht , junamentum assecurationis, der Eigenhörigen), oder auf Bürgerp flicht (Bür- gereid) sich beziehen e ). Die vorläufige oder Eventual Huldigung, wird den Succes- sionsBerechtigten, z. B. dem RegierungsNach- folger, Mitbelehnten, Erbverbrüderten, An- warter u. d., für seinen künftigen Successions- Fall geleistet f ). Sie ist also kein Merkmal der gegenwärtigen Unterwürfigkeit. Die Staatsbürger und Unterthanen. Blosse Curialien, Courtoisie, u. a. HöflichkeitsBezeu- gungen haben keine Beweiskraft. Also keine moderne Pfahlbürgerschaft. Vergl. dae Hen- niges medit. ad instrum. pac., Spec. IV. mant. I. §. 21. p. 14. Schriften bei Pütter III. 99. Klüber 146. C. G. Bunz Grundsätze der Huldigung in Teutschland. Tüb. 1794. 8. Pfeffinger IV. 1. sqq. Schweder, Vitriar, Horn, Chladenius u. a. sprechen von persönlicher und dinglicher ( realer ) Huldi- gung. Strube’s Nebenst. IV. 167. Moeller usus pract. distinct. feudal. XIII. 1. Bunz a. a. O. §. 3. Note a. §. 33—38. — Von der Gerichtspflicht s. Pufendorf de jurisdict. germ. §. 108. G. A. Kleinschrods Lehre von der peinl. Gerichtsbarkeit (Frankf. 1812. S.), S. 102. Schriften bei Pütter u. Klüber a. a. O. Reuss Staatsk. XIII. 342. Mereaus Miscellaneen, II. 146 ff. §. 208. Fälle der Huldigung . Die Staatshuldigung a ) wird geleistet, dem Staatsoberherrn, 1) bei dem Regierungsantritt, von allen Unterthanen, wenigstens von den Familienhäuptern, auch von den Staatsbeamten und von der Geistlichkeit b ); 2) während der jedesmaligen Regierung, von den neuen Bür- gern, Unterthanen, Schutzverwandten, Staats- beamten u. s. w., bei ihrer Annahme; in II. Th. II. Cap. denen Staaten, wo der volle Landsassiat gilt (§. 204), auch von den TerritorialVassallen, bei Ablegung ihrer Lehnpflicht. Strube’s Nebenst. IV. 167. — Sie ist nicht noth- wendig. Ludolf Symph. consult. for. II. 1154. 1165. Estors neue kleine Schriften, I. 65. ff. §. 209. Stillschweigende HoheitsAgnition . Der Beweis stillschweigend gesche- hener Anerkennung der Staatshoheit, bedarf sprechender Handlungen. Dahin gehört: 1) die Agnition der Ausübung der StaatsHo- heitsrechte , wovon unten (§. 210 u. ff.) das Nähere; 2) die Ausübung der Landstand- schaft , durch Erscheinen mit Sitz- und Stimm- recht auf landständischen Versammlungen a ); 3) die Niederlassung in dem Staatsgebiet, indem man daselbst seinen beständigen Wohn- sitz nimmt, auch wohl zugleich Grundeigen- thum erwirbt b ). 4) Nicht immer liegt eine Anerkennung der Staatshoheit, in dem Kir- chengebet c ) (preces publicae); in der Feier öffentlicher Freudenfeste d ) (laetitia pu- blica); in der öffentlichen Trauer e ) (luctus publicus). Die Staatsbürger und Unterthanen. Strube’s Nebenst. IV. 157. J. C. W. v. Steck , Ab- handl. aus d. Staats- und Lehnr. 17 ff. Beispiel in dem Westphälischen Frieden. J. P. O. V. 28. Schriften in Pütters Lit. III. 103. Klübers Lit. 149. Strube a. a. O. 163. Boehmer J. E. P. lib. III. tit. 41. §. 81. sqq. H. W. v. Bülows Betracht. über die Wahlcap. Leopolds II. 70. — Nicht nur der Regent, sondern oft auch Erbverbrüderte u. a. Succes- sionsBerechtigte, Mitglieder der landesherrlichen Fami- lie, Standesherren, Grundherren, Kirchenpatrone, Schutz- herren, eingepfarrte landsässige Gerichtsherrschaften u. a., werden in das Kirchengebet eingeschlossen. Schriften in Pütters Lit. III. 103. Ebendas. Klübers Lit. 149. — Man unterscheide: a) allgemeine LandesTrauer; b) Collegien - und c) Hof - Traner; d) auch für Standes-, Grund - oder Gerichts- berrschaften, Prälaten, Kirchenpatrone u. a., wird oft eine eingeschränkte öffentliche Trauer erlaubt. Mo- sers persönl. Staatsr. II. 247. Königl. preuss . Trauer- Reglement v. 7. Oct. 1797. Riccius vom landsäss. Adel, 494. §. 210. Zweiter und dritter Grundsatz . II) Der qualificirte Besitz aller allgemeinen und wesentlichen Hoheitsrechte (§. 98, 100 u. 206, Note b), ist ein sicheres Merkmal der Staatshoheit a ). III) Der Besitz der beson- dern Hoheitsrechte (§. 100), einzeln be- trachtet, beweiset die Staatshoheit nicht b ); aber er vermehrt die Kraft des Beweises, der II. Th. II. Cap. durch die übrigen Beweisthümer geführt wird. Daher beweisen, 1) die StaatsServituten nicht für eine allgemeine Staatshoheit des Berechtigten c ), z. B. Blutbann, Cent oder Fraisch in fremdem Gebiet d ); denn Staats- dienstbarkeiten sind Ausnahmen von der Re- gel, und das Ganze der Staatshoheit, als un- theilbares Recht e ), kann einem Souverain in einem fremden Staatsgebiet nicht zustehen f ). 2) Verleihbare Regalien , verliehen an Landsassen , insbesondere ansehnliche Grund- eigenthümer, oder Gemeinheiten, mit Sub- ordination gegen die Staatshoheit (§. 101), begründen nicht eine Staatshoheit der Pri- vilegirten g ). v. Roths Staatsr. d. Reichslande, I. 87. — Andere begnügen sich mit dem Besitze der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Geisler de landsassiatu, 196 —213. 217. — Oder mit dem Besitze der gesetzgeben- den Gewalt, Gerichtbarkeit, Fiscalgerechtigkeit, Heer- folge u des Steuerrechtes. Heumann diss. cit. §. 52. de Cramer T. II. obs. 623. — Oder mit der gesetz- gehenden, „oberhauptlichen“ und oberrichterlichen Gewalt. Majers weltl. Staatsr. III. 45. — Oder mit der Ausübung der höchsten Gerichtbarkeit. Strube , IV. 142. — Oder mit dem Majestatsrecht in geistl. Sa- chen (jus circa sacra). Strube , IV. 161 ff. Dagegen s. Westphais Staatsr. 574. — Oder mit der blossen Civil- oder PolizeiGerichtbarkeit. v. Epplen a. a. O. 65 ff. Die Staatsbürger und Unterthanen. Majer a. a. O. III. 41. Geisler l. c. 196. — Hier gilt die Regel: tantum praescriptum, quantum rite pos- sessum. — Beispiele: die Regulien der Stadt Minden . J. P. O. XI. 4. v. Roth a. a. O. I. 86; die Gericht- barkeit (wiewohl das merkwurdigste Recht, in der EntstehungsGeschichte der teutschen Landeshoheit. Geisler l. c. 213. Strube , IV. 142. Klübers Ge- schichte der Gerichtslehen. Erl. 1785. 8.); die Ap- pellationsInstanz , Schue a. a. O. 1. Cramer T. IV. obs. 1095. Gönner l. c. S. 63. S. F. Segnitz Staatsrecht, Geschichte und Statistik der Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld (1802), S. 68 f. Pütter elem. jur. publ. §. 477; das Reformationsrecht ; das Steuerrecht , Strube , IV. Bed. 164. de Ludolf obs. 102. Wernher T. III. P. IV. obs. 103. Moser von der Landeshoheit überh. 183. Westphals Staatsr. 574. Dagegen s. de Ludolf symphor. I. 839. vergli- chen mit II. 1152. Reuss Staatsk. I. 360. XVII. 32 ff. Moser a. a. O. 67. Pütters hist. Entwick. III. 278. Boehmer jur. feud. §. 64. H. Hildebrand diss. de jure regali in alieno territorio, superioritatem territorialem non infe- rente. Alt. 1709. N. S. Gönner von t. Staatsrechts- dienstbarkeiten, §. 31—34. 80 ff. Moser a. a. O. 65. v. Roth a. a. O. I. 84. G. L. Boehmer elect. I. 341. Helds reichsprälat. Staatsr. II. 47. Reuss Staatsk. XXX. 232. Schue a. a. O. 175. Vergl. Moser von der Landeshoheit, S. 200. Leist §. 19, S. 49. ibique cit. not. 4. E. K. Wieland über die Einführung der erblichen Kaiserwürde in Frank- reich (Berlin 1804. 8.), S. 82 ff. De Ludolf T. II. obs. 198. n. 9. p. 535. Z. B. die PatrimonialGerichtbarkeit, Moser a a O. 68. 222 ff. II. Th. II. Cap. §. 211. Vierter und fünfter Grundsatz . IV) Der Besitz zufälliger oder ausser- wesentlicher Hoheitsrechte (§. 98) bewei- set nicht für, und der Mangel derselben nicht wider die Staatshoheit a ). V) Rechte, die zu den Hoheitsrechten in keiner Beziehung gehören, sind untauglich zu dem Beweis der Staatshoheit b ); z. B. Lehnherrlichkeit c ), un- terschieden von der Lehnhoheit d ), das blosse Eigenthum des Ortes e ), manche Arten der Vogtei f ), das Patronatrecht g ), die westphä- lische freie Stuhlgerichtbarkeit h ). Z. B. Zoll- und Stapelgerechtigkeit, PostRegal, Detract, u. d. Geisler l. c. 195. v. Roth a. a. O. 81 f. Heumann diss. cit. §. 23. sqq. Geisler l. c. p. 196. sqq. Moser a. a. O. 64. Schue a. a. O. 145. Ausgenom- men, wo der volle Landsassiat gilt. (§. 204). Vergl. unten Cap. XVII. Vergl. jedoch Strube’s Nebenst. IV. 168. Die rheinische BundesActe unterscheidet genau, souveraineté und pro- priété . Vergl. oben, §. 43 u. 44. Moser a. a. O. 67. Ebendess . auswärt. Staatsr. 462. de Selchow elect. 533 sqq. Geisler l. c. 211. v. Zwierleins Nebenst. I. 107. C. G. Voigts ge- meinnutz. Abhandl. Num. XII. Schue a. a. O. 128. 231. Eugen. Montags Gesch. der teutschen staats- bürgerl. Freiheit, Bd. I. (1812), Abschn. 3. Die Staatsbürger und Unterthanen. Vergl. J. P. O. V. 44. C. P. Kopp über die Verfassung der heimlichen Ge- richte in Westphalen, §. 317 ff. Klübers Geschichte der Gerichtslehen, S. 44, 55—64 u. 107 ff. Ebendess . Beschreibung von Baden, Th. I, S. 164 ff. §. 212. Sechster, siebenter, achter Grundsatz . VI) Der Beweis, dass eine Sache Bestand- theil , oder Zugehör des Staatsgebietes sey, begründet die Staatshoheit. VII) Aber die Be- weiskraft des Grundes von der Lage inner- halb des Staatsgebietes, und des geogra- phischen Zusammenhanges (Contigui- tät, argumentum a situ), hängt ab von der Evidenz der Eigenschaft eines geschlos- senen a ) und richtig vermarkten b ) Landes (territorii clausi). VIII) Auch Verträge und andere gültige Verfügungen c ), dienen zu dem Beweis der Staatshoheit d ). Schriften in Pütters Lit. III. 828. Klübers Lit. 692. — Streit: 1) über das Brocardicon: quidquid est in territorio, etiam est de territorio; — 2) über die Exi- stenz geschlossener teutscher Länder, Moser von d. Reichsstände Landen, 104 — 117. De Berger annot. ad Coceeji jurisprud. publ. 645. Strube’s Nobenst. IV. 153. Wernher P. IV. obs. 3. Pütter instit. jur publ. §. 476. Ebendeas . Rechtsf. Bd. I. Resp. 28. n. III. Heydenreich diss. de jure apanagii comi- tum mediatorum in Saxonia, p. 21—28. Günthers II. Th. II. Cap. Völkerr. II. 176. 206 ff. Westphals Staatsr. 573. v. Cramers wezlar. Beytr. III. 184. — Die Rechts- vermuthung streitet nicht dafür. — Einige substituirten die Eintheilung in vermischte und unvermischte Länder. v. Tröltsch in der oben (§. 206, Note d) angef. Abh. — 3) Hypothese: dass in den, von ursprünglich wendi- schen Völkern bewohnten Ländern, die Landeshoheit früher entstanden sey, als anderswo; dass jene Länder seitdem territoria clausa seyen, und daher für diese Eigenschaft noch jetzt die Rechtsvermuthung streite. Pütters histor. Entwickel. I. 7 u. 175. Ebendess . Beitr. I. 173. v. Kamptz Beitr. zu dem meklenburg. Staatsr. I. (1795. 8.) 1—30. Dagegen s. Geisler l. c. 195. Ebendess . progr. de analogia juris publ. §. 10. p. 33. Nicht von Naturmarken, als solchen, ist hier die Rede, durch welche bisweilen die Wohnsitze gleich redender Menschenmassen geschieden sind. — Unterschied zwi- schen Staats- und PrivatGrenze; zwischen Territorial- und geistlicher, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirch- spielGrenze; desgleichen zwischen Militär-, Geleits- u. Gerichts- oder Amts-, auch Stadt-, Dorf- und Guts- grenze, ferner Mark-, Forst-, Jagd-, Grundeigen- thums- u. d. Grenze. De Cramer , T. I. obs. 359. Günther a. a. O. II. 170 ff. Rhein. Bund, LVI. 205. Von politischen Grenzen, Günther II. 172. Moser von der Landeshoheit überhaupt, 86 f. Von der Kraft des Beweises unvordenklicher Verjährung , seit Aufhebung der teutschen Reichsverbindung, und in Hinsicht auf die Vorzeit. Die Staatsbürger und Unterthanen. §. 213. IV ) nach verschiedenen Gesichtpuncten des bürgerlichen Rechtstandes. In Absicht auf den bürgerlichen Recht- stand, sind die Unterthanen des Staates auch noch zu betrachten, in Ansehung 1) ihrer Religion (unten Cap. XVI), 2) ihrer bür- gerlichen Ehre , 3) ihrer ehelichen , 4) elterlichen , 5) vormundschaftli- chen , 6) partrimonial - und leibpflich- tigen , und 7) ihrer Vermögens Verhält- nisse; alles grösstentheils Gegenstände der Privatrechtswissenschaft. III. Capitel. Die Landstände. §. 214. Begriff . Landstände a ) sind Personen, physische oder moralische, die als Grundeigenthümer, II. Th. III. Cap. oder als Gewerbtreibende, wohl auch bloss als Männer von bewährter Einsicht (Vertre- tung des Grundeigenthums, der Industrie, und der Intelligenz), kraft der Staatsverfassung zur Stellvertretung des Volkes bei dem Re- genten dergestalt berufen sind, dass dieser nicht nur ihre Beschwerden und Wünsche anzuhören, und darauf zu beschliessen, son- dern auch in bestimmten Staatsangelegen- heiten, zu Einholung ihrer Einwilligung, oder ihres Rathes, verpflichtet ist. Landstand- schaft , ist Sitz- und Stimmrecht auf land- ständischen Versammlungen. Im Sinn wahrer Volksvertretung. — Schriften in Pür- ters Lit. III. 375. Klübers Lit. §. 1056 ff. Schriften v. 1814 bis 1816, in der Allemannia, Bd. VII (München 1816), S. 212 ff. — Moser v. d. Landeshoheit über- haupt, Cap. 2 u. 14. Ebenders. von der Reichsstände Landen, 286—1530. Danz Handb. des t. Privatr. IV. 245. Strube ’s Nebenst II. 351. Ebendess. Obss. jur. et hist. 157. Rhein. Bund, LVII. 465. — Gegen land- ständische Verfassung erklart sich Gruner, in d. Rhein. Bund, LXIV. 111; u. Ebenders. in H. Ludens Neme- sis, Bd. II, St. 2 u. 3 (Weimar 1814. 8.), Dafür s. Fr. J. v. Hendrich, in Ludens Nemesis, Bd. III, St. 2, S. 239 ff. W. T. Krug, das Repräsentativ- System, oder Ursprung und Geist der stellvertreten- den Verfassungen. Leipz. 1816. 8. Ueber teutsche Frei- heit u. Vertretung teutscher Völker durch Landstände. Leipz. 1814. 8. Bemerkungen über die künftigen Lan- desConstitutionen und die VolksRepräsentationen in Teutschl. 1815. 8. C. C. Dabelow. u. F. L. v. Horn - Die Landstände. thal, oben §. 177, Note a. Sebald. Brendel, die Ge- schichte, das Wesen u. der Werth der NationalRepräsen- tation. Abth. I. u. II. Bamb. 1817. 8. Ad. Graf v. Molt- ke ’s Ansichten bei den Ansichten (2. Aufl. Kiel 1816), S. 76—81. Mæcenas über Volksgewalt u. Alleinherr- schaft. Halle 1817. 8. Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. d. w. Congr., S. 129 f., 194 f. u. 549. §. 215. Politischer Gesichtpunct. Eine Landschaft (NationalStellvertre- tung, allgemeine landständische Corporation), noch jetzt in den meisten teutschen Bundes- staaten ein Hauptbestandtheil der Staatsver- fassung, obgleich nirgend noch das, was das Parlament für England ist, gegründet auf den Grundsatz allgemeiner Volksver- tretung, und versehen mit wesentlichen , die Dauer der Staatsverfassung und die Zweck- und Gesetzmäsigkeit der Staatsverwaltung sichernden Rechten , erhöht, als wahrer Landesvertreter an der Seite des Fürsten, als Wächter der Regierung, ihrer gesetzge- benden und vollziehenden Macht, besonders der Finanzgewalt, das Glück der Nation a ). Als Vermittler zwischen Regenten und Volk, erleichtert sie jenem das schwere Amt des Regierens, diesem die Pflichten des Gehor- sams. Durch sie wird die Staatsverfassung II. Th. III. Cap. fähig, fortwährend das Bessere aufzunehmen, welches fortschreitende Einsicht und Erfah- rung darbieten, und das Neue, welches ver- änderte Verhältnisse gebieten. In Form und Handlung, trägt sie das Gepräge des allge- meinen Willens b ), ist nicht bloss berathend, auch nicht Stellvertreter nur eines Theils der Staatsbürger, und eben so wenig Deck- mantel eines KryptoAristocratismus, zu An- hänfung und Bewahrung staatszweckwidriger Auszeichnung und Vorrechte. Denn unge- recht wäre eine Capitulation des Regenten, mit Einer Classe von Unterthanen, wodurch die andern Classen und das Wohl des Gan- zen beeinträchtigt würden. Vergl. Encyclopédie, par d’Alembert, voc. Représen- tant. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teut- scher Länder und die Dienerschaft der Regenten. Han- nover 1807. 8. Hæberlins Handb. d. t. Staatsr. I. §. 197 f. Rhein. Bund, III. 381. Behrs Darstell. des rhein. Bundes, §. 70—72. Eine repräsentative Regierung, ist die Regierung der öffentlichen Meinung, das anregende Princip der Staats- verwaltung. Oft hat das entscheidende Stimmrecht der Landstände, ihre Stimm- und Redefreiheit, das Wohl des Landes und der RegentenFamilie gerettet. Darum sollen Landstände keine stummen Schöffen, nicht schweigende Schultheissen, nicht Jaherren und Figuranten auf einem Staatstheater seyn, auch nicht bloss lebendige Berichte, welche die Regierung einfor- Die Landstände. dert, der Landtag kein Gaukelspiel. In dem Schooss der Landstände, entwickelt sich für monarchische Staaten jene demokratische (volksmächtige) Gesinnung, durch welche sich oft schon das willkommenste, sehr heil- sam angewendete Element der wahren Fürstenmacht gebildet hat. Klüber a. a. O. §. 216. Geschichte . I) Ueber den Ursprung der Landstände a ), welchen einige bestimmt in das zwölfte b ), andere in das dreizehnte c ), noch andere in das funfzehnte d ), und wieder andere zwischen das vierzehnte und siebenzehnte e ) Jahrhun- dert setzen, lässt sich, mit historischer Treue, im Allgemeinen wenig sagen. Die Geschichte der einzelnen Staaten f ), muss die nähere Bestimmung geben. Auch zeigen sich meist Stadien in der formalen Ausbildung land- schaftlicher Verfassung. II) Dem Wesen nach, bemerkt man landständische Verfassung schon in dem Geist der alten teutschen Staatsver- fassung nicht weniger, als in der teutschen Territorial Verfassung des Mittelalters g ). III) Der heutige Zeitgeist , in seiner Rein- heit, will auch in den teutschen Staaten eine durch Grundverträge bestimmte Ver- fassung des Regiments, mit Volksver- tretung ; und die Denker erkennen, ein- II. Th. III. Cap. stimmig ohne Uebereinkunft, diese Forde- rung wie für rechtlich begründet, also auch für heilsam zu wahrer Staatenbildung. Moser von der Reichsstände Lande, 347 ff. B. G. Struv von dem Ursprung, Unterschied und Gerecht- samen der Landstände in Teutschland, besonders in Mecklenburg, mit Anmerk. v. C. J. ( Jargow ). Hamb. 1741. 8. Pütters Beitr. I. 107. F. C. Hæberlins Grundlinien einer Geschichte der teutschen Landstände; in Schlözers Staatsanzeigen, Heft 67 (1792), S. 265—277. Hæberlins Handb. d. t. Staatsr., Bd. II, §. 197. C. H. Langs Prüfung des vermeintl. Alters der t. Landstände. Gött. 1796. 8. Dawider s. A. L. Jacobi Auflösung einiger Zweifel, über das Alter und Re- präsentationsrecht teutscher Landstände. Hannover 1798. 8. C. G. Weber diss. I. et II. de vera ordinum pro- vincialium, tum in Germania generatim, tum specia- tim in Bavatiae ducatu, epocha recta constituenda. Lips. 1797. 4. J. F. E. Lotz staatswissenschaftl. u. jurist. Nachrichten, I. Jahrg. 1. Bd. (Hildburgh. 1799. 4.), Num. 27—30 K. J. Hartmann über d. Ursprung u. das Verhältniss d. Landstände. Nürnb. 1805. 8. K. D. Hüllmanns Gesch. des Urspr. der Stände in Teutschl., Th. III (1808) Abschn. IV. Seb. Brendel a. a. O. Abth. I, S. 41 ff. u. 220 ff. Abth. II. S. 1 ff. F. C. J. Fischers Gesch. des Despotismus in Teutschl. S. 135 ff. — Von noch frühern Zeiten, s. Lotz a. a. O. Weber l. c. — Von Lüttich und Baiern, s. unten, Note f. — Von Wirzburg s. P. Oesterreichers Denk- würdigkeiten der Staatenkunde Teutschlands, Bd. I, Heft 1 (1808. 8.), Num. 1. Rhein. Bund, XXVI. 268 ff. Moser a. a. O. 347. Mösers patriot. Phantasien, Th. IV, Num. 51. Kluit colleg, diplomat. histor., Die Landstände. c. 14. A. F. H. Posse über das Staatseigenthum in den t. Reichslanden, 197. Lang a. a. O. Vergl. Moser a. a. O. Von dem Lüttichischen, s. Heinrichs t. Reichsgesch. VIII. 728. — Von Baiern, v. Kreitmayrs baier. Staatsr. 416. Versuch über den Ursprung und den Umfang der landständischen Rechte in Baiern. 1798. 1799. 8. J. Rudharts Geschichte der Landstände in Baiern. Heidelb. 1816. 2 Bände 8. Weber l. c. Lotz a. a. O. — Von der Oberpfalz, L. v. Egck- hers Gesch. der vormal. Landschaft in der Oberpfalz. Amb. u. München 1802. 8. J. J. Obernberger von den Freiheiten und Privilegien des landsässigen Ad ls in der Oberpfalz (Ingolst. 1784 8), S. 27 ff J. G. Fessmaiers pragmat. Staatsgeschichte der Oberpfalz, B. I (München 1799. 8.), S. 270—291. — Von Wir- temberg (münsinger Vertrag 1482), Moser v. d. Reichs- stände Landen, 358. — Von der Markgrafschaft Baden, Moser a. a. O. 373, 573 u. 1548. Von Mecklenburg, Struv a. a. O. A. A. W. v. Flotow über das Recht des Adels in Mecklenburg, und dessen Verhältniss zu der Landeshoheit. Schwerin 1790. 4. §. 217. Staatsrechtliche Nothwendigkeit und Gewähr der landständischen Verfassung. I) Die teutsche BundesActe a ) stellt den Grundsatz auf: „in allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung statt finden“. II) Dem zufolge ist zu erwarten: 1) dass in denen Bundesstaaten, wo land- ständische Verfassung nicht schon aus der (22) II. Th. III. Cap. früheren Zeit fortdauert, wieder ein- geführt , oder neu errichtet ist, solche ohne langen Verzug werde eingeführt werden; 2) dass überall den Landständen wesentliche Rechte werden gelassen, oder eingeräumt werden; 3) dass diese Ver- fassung allenthalben, wo sie es nicht schon ist, nicht nur zu einem vertragmäsigen b ) Hauptbestandtheil der Grundverfas- sung des Staates werde erhoben, sondern auch 4) im Innern zweckmäsig werde ge- sichert , und unter die Gewähr des teut- schen Bundes gestellt wtrden c ). Sogar von auswärtigen Mächten, sind zuweilen die Rechte teutscher Landstände garantirt wor- den (§. 74). III) In denen Bundesstaaten, wo früher schon landständische Verfassung staatsgrundgesetzlich begründet war, ist solches unabhängig von dem Fall der teutschen Keichsverbindung (§. 49). Art. 13. — Von der merkwürdigen Geschichte und dem Sinn dieses Artikels, s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 ff. — Festsetzung gleichförmiger Grundsätze für landständische Verfassung, schlug Oestreich, am 11. Nov. 1816, der Bundesversammlung vor. Klübers Staats- archiv, Bd. II, S. 84. — In die Willkühr der Fürsten, stellt die Einführung landständischer Verfassung, C. C. Dabelow über den 13. Art. der t. BundesActe. Gött. 1816. 8. Die Landstände. Wider das einseitige Vorschreiben landständischer Verfas- sung, auf Veranlassung eines kurhess. Minist. Rescr. v. 2. Mai 1816, s. den Neuen rhein. Merkur, 1816, St. 10. S. WeimarEisenach. Grundgesetz v. 5. Mai 1816, §. 123 —129; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 201 f. Der Grossherzog von Weimar suchte, im Nov. 1816, bei der Bundesversamml. nach, um Gewährleistung des Grund- gesetzes v. 5. Mai 1816 über die landständ. Verfassung. Protocolle der B.V. v. 2. u. 5. Dec. 1816, §. 35 u. 42. Note des s. weimar. Gesandten an die B.V. v. 28. Nov. 1816; Protocoll v. 1817, 13. März. §. 218. Fortdauer, Einführung, Aufhebung der landständischen Verfassung. Sieht man auf die Verhältnisse der land- ständischen Verfassung in der jüngern Vor- zeit und in der Gegenwart, so sind bis heute (1. März 1817) folgende Verschieden- heiten zu bemerken. I) In den freien Städten , vertrat früher schon, und vertritt jetzt wieder ein Ausschuss der Bürger- schaft , unter verschiedenen Benennungen, an der Seite des Senats, die Stelle der in andern Bundesstaaten bestehenden, oder noch einzuführenden Landstände a ). II) Was die monarchisch geformten Staaten des teut- schen Bundes betrifft, so dauert 1) in dem grösseren Theil derselben, die während der II. Th. III. Cap. teutschen Reichsverfassung schon bestandene landständische Verfassung entweder unver- ändert , oder mit nicht sehr bedeu- tender Veränderung fort, oder sie ist in solcher Art, nach einer während der feind- lichen französischen Occupation statt gehab- ten Unterbrechung, wieder hergestellt worden. In diese Classe gehören: Oestreich b ), Königreich Sachsen c ), Hannover d ), Kurhes- sen e ), Braunschweig f ), MecklenburgSchwe- rin und MecklenburgStrelitz g ), Sachsen- Gotha h ), Coburg i ), Meiningen k ), und Hild- burghausen l ), AnhaltDessau, Bernburg und Cöthen m ), SchwarzburgSondershausen und Rudolstadt n ), Waldeck o ), Reuss ältere und jüngere Linie p ), Lippe q ). Vergl. z. B. ConstitutionsErgänzungsActe der freien Stadt Frankfurt, v. 19. Jul. 1816, und oben §. 178. Oestreich hat Landstände, wie vorhin: in Oestreich ob der Ens, in Oestreich unter der Ens, in Steyermark, in Karnthen, in Böhmen, in Mähren u. Schlesien. In Tyrol stellte es, durch e. Edict v. 24. März 1816, die von Baiern 1808 aufgehobene landstandische Verfassung wieder her, auf die Grundlage der vorigen Privilegien und Freiheiten. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 237 ff. Königreich Sachsen, nebst Oher - und Niederlausitz, s. v. Römers kursächs. Staatsr. III. 1—58 u. 59 ff. Rhein. Bund, LV. 117. Hannover, s. Moser v. d. Reichsstände Landen, S. .. Die Landstände. Am 15. Dec. 1814 ward, in Folge eines Patents vom 12. Aug. 1814, zum erstenmal nach der franz. Occupa- tion, der Landtag wieder eröffnet, nachdem etliche Monate früher die landständ. Verfassung war bestätigt worden. Polit. Journal, Jan. 1815, S. 71 ff. 86 ff. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 220 f. F. L. v. Berlepsch, was bedeuten die Landstände in Hanno- ver? 1816. 8. — Königl. Bekanntmachung v. 31. Aug. 1816, dass auch die Einwohner des Fürstenth. Ostfries - und Harlingerland, an der Ständeversammlung des König- reichs Theil nehmen sollen. Kurhessen s. Moser a. a. O. Durch e. Regier. Aus- schreiben v. 29. Aug. 1814, ward die landständ. Verfas- sung bestätigt. Im Jahr 1815 u. 1816 ward, nach der franz, Occupation, wieder Landtag gehalten, wo zum erstenmal auch Deputirte der Bauern aus den 5 Landes- abtheilungen zugelassen wurden. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 217 f. Kurhessische Landtagsverhandlungen v. 1816. Abth. I—IV. 1816. 8. Beurkundete Darstel- lung der kurhessischen Landtagsverhandlungen (von dem J. 1815). Mainz 1816. 8. Nachtrag hiezu. 1816. 8. Braunschweig, s. Moser a. a. O. .. Zum erstenmal nach der franz. Occupation, wurden im Dec. 1814 die Schatz- r ä the (Deputirte der Landschaft) wieder versammelt. Klübers Uebersicht etc., S. 221. Mecklenburg, s. Schlözers Staatsanzeigen, IV. 495. Rhein. Bund, LIII. 278. Im Jahr 1808 ward die Land- ständ. Verfassung ihrem Wesen nach bestätigt. S. Gotha, s. Moser a. a. O. 468. 1484. Rhein. Bund, XXXIX. 473. S. Coburg, s. Moser a. a. O. Im Herbst 806 war die landständ. Verfassung aufgehoben worden. S. Meiningen, s. Moser a. a. O. II. Th. III. Cap. S. Hildburghausen, s. Moser a. a. O. Die Fortdauer der Landstände ward landesherrlich aufs Neue versichert, durch e. Bekanntmachung v. 5. Aug. 1807. Rhein. Bund, IX. 485. Anhalt, s. Moser a. a. O. 349. 463. 1447. — In Anhalt- Cöthen waren am 28. Dec. 1810 die bisherigen Land- stände für aufgehoben erklärt, und dagegen neue einge- führt worden. Rhein. Bund, LII. 99. Schwarzburg, s. Moser a. a. O. 469. 379. Waldeck, s. Moser a. a. O. 474 u. 1494. Rhein. Bund, VII. 160. Durch einen Landesvertrag v. 19. Apr. 1816, ward die landständ. Verfassung aufs Neue begründet; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 243 ff. Reuss, s. Moser a. a. O. 474, 1123 u. 1493. Lippe, s. Moser a. a. O. 474. 1492. §. 219. Fortsetzung . 2) In andern Bundesstaaten, ist eine ganz neue landständische Verfassung ein- geführt worden; es sey nun unmittelbar an die Stelle der vorigen, oder ohne früheres Beispiel in dem gesammten Lande, oder in einem beträchtlichen Theil desselben, oder lang nach einer früheren ähnlichen Verfassung. Hieher gehören: Sachsen Weimar Eisenach a ), Nas- sau b ), SchaumburgLippe c ). 3) In etlichen Bundesstaaten, hat man die Einführung oder Wiedereinführung einer landständischen Ver- Die Landstände. fassung bereits verheissen , und ist entwe- der damit beschäftigt, oder lässt solches wenigstens hoffen. So in Preussen d ), Wir- temberg e ), Holstein f ), Baiern g ), Baden h ). 4) Aus andern Bundesstaaten ist von Ein- führung oder Wiedereinführung landständi- scher Verfassung, öffentlich bis jetzt nichts bekannt worden; aus den Grossherzog- thümern Hessen und Luxemburg, aus dem Herzogthum HolsteinOldenburg, aus den Für- stenthümern HohenzollernHechingen und Sig- maringen, und aus dem Fürstenthum Lich- tenstein. S. WeimarEisenachisches Grundgesetz über die landstän- dische Verfassung des Grossherzogthums, v. 5. Mai 1816; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 162—203. Eröffnung des ersten Landtags am 2. Febr. 1817. — Im J. 1809 wurden die Landstände von Weimar, Ei- senach u. Jena vereinigt u. bestätigt. Im Jahr 1811 erhielten sie eine neue Organisation, unter dem Namen ProvinzialDeputation des Herzogthums Weimar. Vergl. Jen. Allg. Lit. Zeit. 1810, EB. n. 74, u. Allgem. Zeit. 1811, Num. 52. Nassauisches Edict v. 1. u. 2. Sept. 1814, betr. die Er- richtung der Landstände; in d. Allgem. Zeitung, 1814, Num. 254—258. — Dawider s. C. D. Voss Zeiten, 1815, St. 1, S. 70 ff. Critische Beleucht. des Vorworts sammt Bemerkungen, womit das nassauische Edict u. s. w. im JanuarHeft der Zeiten von Voss begleitet worden ist. Frankf. 1815. 8. Klübers Uebersicht etc., S. 218 f. II. Th. III. Cap. Für das Fürstenthum Schaumburg, lippischen Antheils, Verordn. v. 15. Jan. 1816, wegen Einführung land- ständischer Verfassung; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I., S. 67 ff. Der erste Landtag daselbst 1816; ebendas. S. 118 ff. — Bei der Theilung der Grafschaft Schaum- burg zwischen HessenCassel u. LippeAlverdissen, be- standen schaumburgische Landstände, die zuerst ge- meinschaftlich blieben, nachher aber sich freiwillig trennten, in dem lippischen Antheil späterhin ganz in Unthätigkeit geriethen, in dem hessischen hingegen sich erhielten. Preussen versprach, in einer vom wiener Congress da- tirten Verordn. v. 22. Mai 1815, eine Repräsentatiou des Volks; in den einzelnen Landestheilen sollen Pro- vinzialStände gebildet, und aus ihnen die Versammlung der LandesRepräsentanten gewählt werden, welche zu Berlin ihren Sitz haben soll. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 223 f. Wirtemberg kündigte, durch e. Patent v. 15. Jan. 1815, die Wiedereinführung einer landständ. Verfassung an, und legte am 15. März 1815 den einberufenen Landes- vertretern eine Constitution vor, über deren Inhalt, eigentlich über Wiedereinführung der altwirtembergi- schen Verfassung und deren Ausdehnung auf die neuen Landestheile, lang, aber ohne Erfolg unterhandelt ward. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 226 ff. Verhand- lungen in d. Versamml. der Landstände des Königr. Wirtemberg, in d. J. 1815 u. 1816. Abth. I—XXVII. 1815 u. 1816. 8. u. mehrere einzelne Druckschriften, auch Aufsätze in period. Blättern. — Von dem neuen König Wilhelm erschien: Entwurf der Verfassung für das Königreich Wirtemberg. Vom Könige der Stände- versammlung mitgetheilt. (3. März) 1817. Stuttg. 8. Holstein hatte, in Vereinigung mit Schleswig, bis 1712 Landtage. Durch e. Erklärung v. 28. Jan. 1815, ward Die Landstände. Wiederherstellung der Landstände zugesichert, wess- halb jetzt noch Verhandlungen statt haben. Klübers Uebersicht etc., S. 221. Polit. Journal, März 1815, S. 205 ff. N. Falks kurzer Inbegriff der schleswig- holstein. LandesPrivilegien; in d. Kieler Blättern, Bd. III, Heft 1 (1816), Num. 6. — Den Prälaten und der Ritterschaft der Herzogthümer Schleswig und Holstein, versicherte der König, durch e. Erklärung v. 6. Oct. 1815, die ungestörte Fortdauer des zwischen ihnen bestehenden nexus socialis, nach der königlichen Reso- lution v. 27. Jun. 1732. Baiern erklärte auf dem wiener Congress zweimal, es wolle seinen Staaten eine landständische Verfassung geben. Es ward auch damals eine Commission desshalb niedergesetzt. Bis jetzt bestand der Erfolg darin, dass in einer Verordnung über die Bildung und Einrichtung der obersten Stellen des Staates, v. 2. Febr. 1817 (Regier. Blatt, Num. IV), unter Num. VIII. Folgendes verheissen ward: „Zu Begründung einer Repräsentation, welche das Vertrauen des Volks u. die Kraft der Regie- rung in sich zu vereinigen geeignet ist, soll alljährlich in den (acht) Kreisen ein Land rath zusammen berufen, und über die durch den Staatsrath ihm vorzulegenden Gegenstände der Gesetzgebung und Belegung, in seinem Gutachten vernommen werden“. — — Schon 1808 hatte Baiern, in der Constitution für das Königr., eine NationalRepräsentation, nach Art der königl. westphäli- schen, verordnet; ohne Erfolg. Klübers Ueber- sicht etc., S. 224 ff. — Von Aufhebung der früheren landständ. Verfassung s. im folg. §. Baden, welches Landstände in der Markgrafschaft seit anderthalb Jahrhunderten nicht gehabt, in dem neu erworbenen Breisgau 1806 abgeschaft, im J. 1808 (Verordn. v. 5. Jul. in d. Regier. Blatt, St. 21) aber eine „LandesRepräsentation“ angekündigt hatte, er- klärte auf dem wiener Congress (1. Dec. 1814) sich be- II. Th. III. Cap. reit zu Einführung einer Ständeverfassung mit wesent- lichen Rechten. Es setzte eine Commission desshalb nieder, versprach, durch e. Bekanntmachung v. 16. März 1816, die Zusammenberufung einer Ständeversammlung für den 1. Aug. 1816, u. verschob diese durch e. Be- kanntmachung v. 29. Jul. 1816 auf unbestimmte Zeit. Regier. Blatt 1816 Klübers Uebersicht etc., S. 207 u. 224. C. D. Voss Zeiten, 1816, St. VII. §. 220. Schluss . III) Im übrigen ist bemerkenswerth, dass 1) die landständische Verfassung in etlichen teutschen Ländern, in den Jahren 1803 und 1804, in Folge der neueren Staatsverände- rungen, ganz aufgehört hatte a ); dass 2) in andern dieselbe, in den Jahren 1805 und 1806, von dem Souverain förmlich war aufgehoben worden b ); dass 3) in etlichen neu zusammengesetzten Staaten, in den Jahren 1806, 1807 und 1808, Ver- suche einer neuen landständischen Verfassung waren aufgestellt worden c ). Von dem ehemaligen Fürstenthum Münster, s. Reichs- deputationsHauptschl. v. 25. Febr. 1803, §. 3. — Von den Resten des vormaligen kurtrierischen Landes auf der rechten Rheinseite, s. Oeffentl. Erklärung des Fursten von NassauWeilburg v. 6. Febr. 1804; in Hæberlins Staatsarchiv, L. 183. Rhein. Bund, I. 135. Von Wirtemberg, s. Verordn. v. 30. Dec. 1805. Rhein. Die Landstände. Bund, I. 138. — Von Breisgau, s. kurbad. Verordn. v. 23. Mai 1806. Rhein. Bund, I. 140. — Von d. Grossherzogth. Hessen, s. Verordn. v. 1. Oct. 1806. Rhein. Bund, III. 381. — Von SchwedischPommern, s. Verordn. v. 26. Jun. 1806, in d. Polit. Journal 1806, S. 687; wogegen daselbst neue Landstände u. die schwedische Reichsverfassung eingeführt wurden, eben- das., Aug. 1806, S. 817 u. 820. Doch ward die Fort- dauer der dortigen ProvinzialVerfassung bedungen, in d. schwedisch-d ä nischen Frieden von Kiel v. 14. Jan. 1814, Art. 8, u. in Preussens Vertr. mit Dänemark v. 4. u. mit Schweden v. 7. Jun. 1815. Klübers Acten d. wien. Congr., Bd. V, S. 505. — Aufhebung der Landstände im S. CohurgSaulfeldischen, 1806. — In Hol- stein, schloss dessen Einverleibung in die dänische Mo- narchie (Verordn. v. 9. Sept. 1806), die Fortdauer auch des Restes von landständischer Verfassung aus. Klü- rers Ubersicht etc., S. 221 f. — Von Baiern, s. die folg. Note. Von d. Grossherzogthum Berg, s. Rhein. Bund, I. 118. 131. II. 252. — In dem Königr. Westphalen wurden, mit Aufhebung der bisher (in Kurhessen, Braunschweig u. Hannover) bestandenen landständischen Verfassung, Reichsstände (ein Reichstrugbild) eingeführt. Napo- leons Constitution du royaume, v. 15. Nov. 1807, Art. 11 u. 29—33. Rhein. Bund, XII. 472. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 187. Nach zwei StaatsComödien, Reichstage genannt, 1808 u. 1810 (Rhein. Bund, XX. 319. XXII. 89. XLI. 301.), hörte a u ch dieses Schauspiel auf. Rhein. Bund, XIX. 28. — Dieses Muster fand, im J. 1810, Nachahmer an dem Grossherzog v. Frank- furt, welcher zu Hanau im Oct. 1810 eine Stände- versammlung halten liess (Rhein. Bund, XLVII. 258. XLIX. 125. L. 192.), und an dem Herzog v. Anhalt- Cöthen. Rhein. Bund, LII. 97. LIV. 381. — In Baiern ward in denen Provinzen (Baiern, Neuburg, Vorarlberg II. Th. III. Cap. u. Tyrol), wo noch landständische Verfassung bestand, solche zuerst dahin gemindert, dass die landständischen SteuerCassen abgeschafft wurden (Verordn. v. 8. Jun. 1807, in d. Regier. Blatt, Num. 25), dann aber aufge- hoben, durch Verordn. v. 1. Mai 1808. Rhein. Bund, XVIII. 468. Dagegen ward eine NationalRepräsentation für das ganze Reich, in dessen Constitution v. 1. Mai 1808, verordnet, aber nachher nicht angeordnet. Rhein. Bund, XVIII. 468. XIX. 11 f. Klübers Uebersichtetc., S. 225 f. §. 221. Allgemeiner VertretungsGrundsatz. Grundlagen der Landstand- schaft. Verschiedenheit der Stimmführer auf dem Landtage. 1) Schon in der Natur einer Volksvertre- tung liegt, dass diese unmittelbar von dem Volk ausgehen müsse. Aber auch das Staatswohl fordert die Organisation der Land- stände, nach dem Grundsatz allgemeiner Volksvertretung a ). Dessen ungeachtet hatte die zahlreichste Classe der Unterthanen, der Bauerstand , bis auf die neueste Zeit in den wenigsten teutschen Staaten, wo Land- stände waren, eigene unmittelbare Reprä- sentation auf dem Landtage b ). II) Die Land- standschaft der Mitglieder einer Land- schaft, beruht bald auf landtagsfähigem Guts- besitz, bald entweder auf CorporationsRecht oder auf StandesclassenRecht, beides durch besondere Rechtstitel begründet, bald auf Die Landstände. einer besondern Ernennung oder Verleihung von Seite des Regenten. III) Die auf dem Landtag erscheinenden Stimmführer , sind theils gebohrne , theils erkohrne (Erb- oder Wahlstände); diese, entweder durch Wahl der stimmberechtigten Gesammtheit, oder der von ihr hiezu ernannten Wahlmänner (Deputirte), oder durch Bevollmächtigung von Seite eines stimmberechtigten Einzelnen (Bevoll- mächtigte), oder durch Ernennung . IV) Bei den RittergutsBesitzern werden, ausser dem landtagsfähigen Gutsbesitz, zu der Stimm- fähigkeit zuweilen noch besondere persön- liche Eigenschaften erfordert c ), z. B. Erb- adel, Ahnenprobe d ), Indigenat. Von Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 183. Anders war es in Tyrol, Thorn, in dem Lande Hadeln, in der Grafschaft Hoya, in dem Stift Kempten, in Baireuth, Ostfriesland, Wirtemberg. Moser von der t. Reichsstände Landen, 458. 469. 473. Langs Steuer- verfassung, 227. Spittlers Gesch. von Wirtemberg, S. 102. Auf dem schwedisch-pommerischen Landtag, 9. Aug. 1806, erschien auch der Bauerstand. — Eigenes Vertratungsrecht auf dem Landtag, erhielt der Bauer- stand in der neuesten Zeit: in Kurhessen im Dec. 1814 ( Klübers Uebersicht etc., S. 218); in den Fürstenthü- mern SchaumburgLippe u. Waldeck, 1816 ( Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 69 f. u. 120, Bd. II, S. 251); in Tyrol, 1816, abermal (ebendas. Bd. II, S. 237). — E. M. Arndt über den Bauerstand u. s. Stellver- II. Th. III. Cap. tretung. Berl. 1815. 8. Ueber Repräsentation des Bauer- standes; in d. Kieler Blättern, Heft V (1815), u. in d. Allemannia, Bd. VII (1816), S. 261 f. Jo. Gottl. Seger diss. de conjunctione loci et suffragii in comitiis provincialibus. Lips. 1769. Car. Chr. Kohl- schütter diss. de jure standi in comitiis provinciali- bus. Viteb. 1787. Ledderhose ’s kleine Schriften, I. 32. Moser a. a. O. S. 500. 525. v. Römer a. a. O. III. 11. 13. Noch üblich in dem Königreich Sachsen, in Oestreich, Böhmen u. Mähren. In dem ersten, nach Einigen seit 1530, nach Andern erst seit 1700. Rhein. Bund, LIII. 301. §. 222. Classen der Landstände. Abtheilung auf dem Landtage . I) In manchen Staaten gab es ehedem, laut der landschaftlichen Matrikeln , nur eine, in andern zwei, drei oder vier Clas- sen (Curien, Bänke) der Landstände a ). Jetzt findet man in teutschen Bundesstaaten, nach Verschiedenheit der angenommenen Grund- lage der Landstandschaft, bald zwei Cals- sen, bestehend z. B. aus Ritterschaft und Städten b ), oder aus einer Herrenbank und aus Landes Deputirten; bald drei Classen, bestehend theils aus Fürsten, Grafen und Herren, theils aus Ritterschaft, theils aus Städten c ), oder aus Geistlichen (Prälaten, und zwar in dem Königreich Sachsen mit Die Landstände. Inbegriff der Fürsten, Grafen und Herren), Ritterschaft und Städten d ), oder aus Depu- tirten der Ritterschaft, Städte und Bauern e ); bald vier Classen, bestehend aus Herren, Prälaten, Ritter- und Mannschaft, und Städ- ten f ), oder aus Prälaten, Ritterschaft, Städ- ten und Bauern g ). II) Auf dem Landtage berathschlagen und beschliessen diese ver- schiedenen Classen entweder alle zusam- men (in Pleno), oder getrennt in bestimmte Abtheilungen , z. B. in zwei oder meh- rere Kammern, eine Art von Ober- und Unterhaus h ). Moser a. a. O. 411. 475. Pütters Lit. III. 278 f. Klübers Lit. 270 ff. — Von der landschaftlichen Ma- trikel , ebendas. 641. So in SachsenCoburgSaalfeld, Meiningen, Hildburghau- sen, Altenburg, in den Fürstenthümern Anhalt, Schwarz- burg, Waldeck, Lippe, Reuss. Moser a. a. O. 468. f. In dem Grossherzogthum Berg waren Ritterschaft und Hauptstädte. Rhein. Bund, II. 252. — Das nassauische Patent v. 1. u. 2. Sept. 1814 verordnet zwei Abthei- lungen, eine Herrenbank, deren Mitglieder der Regent erblich oder auf Lebenszeit ernennt, u. 22 LandesDe- putirte, welche die Vorsteher der Geistlichkeit u. der höheren Lehranstalten, die begütertesten Landeigen- thümer und die Inhaber grösserer Gewerbe zu erwäh- len haben. Von Sachsen Weimar ehehin, s. Moser a. a. O. 468 f. — Von SachsenGotha, ebendas. 469. — In Hannover sind Stifte, Ritterschaft, Städte u. Flecken. II. Th. III. Cap. In dem Königreich Sachsen, v. Römer a. a. O. III. 7. Daselbst hat die erste Classe das Recht, durch Abge- ordnete auf dem Laudtage zu ercheinen. Ebendas. S. 16. Auch hat daselbst die schriftsässige Ritterschaft VirilStimmen, die Besitzer amtsässiger Rittergüter ha- ben nur Theil an CuriatStimmen. Ebendas. S. 16 f. So, seit 1816, in dem Grossherzogthum S. Weimar- Eisenach, u. in dem Fürstenthum Waldeck. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 163 f., Bd. II, S. 250 f. — In dem Fürstenthum Schaumburg, lippischen Antheils, erscheinen die wirklichen Besitzer adelicher Güter, Depu- tirte der Städte u. Flecken, u. Deputirte der Amtsunter- thanen. Ebendas. Bd. I, S. 69. So zeither in der Ober- und Niederlausitz. Daselbst hiessen die drei ersten Classen das Land. Das Land and die Städte hatten, jedes auf dem Landtag eine Curiat- Stimme. v. Römer a. a. O. III. 59. — Für Schwe- dischPommern wurden, in der angef. Verordn. v. Aug. 1806, die genannten vier Classen festgesetzt. So in Kurhessen, seit dem Dec. 1814, wo auch der Bauerstand das Recht eigener Vertretung erlangte. Gründe wider eine solche Abtheilung, in dem Entwurf des (wirtemb) ständischen Comité über das 8. Cap. des zu erneuernden VerfassungsVertrags (1816. 8.), S. 52 — 66, in d. Allgem. StaatsverfassungsArchiv, Heft 1 (1816), in Graevells Abh. bedarf Preussen einer Constitution? (1816)? in der Neuen Allemannia, Bd. II, Heft 1 (1816), S. 6—9, u. in Klübers Uebersicht etc., S. 232 ff. 195 ff. — Dafür s. (v. Wangenheim ) in d. Europ. Annalen, 1814, S. 394 ff. (Ebenderselbe) Die Idee der Staatsverfassung in ihrer Anwendung auf Wir- temberg. Frankf. 1815. . (Ebenderselbe) Ueber die Trennung der Volksvertretung in zwei Abtheilungen, u. über die landschaftl. Ausschusse. 1816. 8. Gedan- ken über die Schrift: über die Trennung u. s. w. 1816. Die Landstände. 8. (Vertheidigt jene Schrift.) — Von Weimar, wo keine solche Abtheilung, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 186. §. 223. Landstandschaft der Standesherren und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels; so auch der Geistlichkeit . I) In Absicht auf Landstandschaft, ver- ordnet die teutsche BundesActe , 1) dass die Häupter der standesherrlichen Fa- milien, die ersten Standesherren (Land- stände) desselben Staates seyn a ), und 2) dass die (landtagsfähig) Begüterten aus dem ehemaligen unmittelbaren Reichsadel , Antheil an der Landstandschaft haben sol- len b ). II) Dagegen fanden die auf dem wiener Congress gemachten Anträge, die teutschen katholischen Bischöfe und Domka- pitel , mit liegenden Gründen auszustatten, und in allen Bundesstaaten als Landstände , und zwar als die ersten , anzuerkennen, keinen Eingang c ); so wenig als der Vor- schlag, die katholische und evangeli- sche Geistlichkeit , als solche, an der ständischen Verfassung Theil nehmen zu las- sen d ). III) Wohl aber sind, in mehreren Bundesstaaten, geistliche Stiftungen und Corporationen e ), wohin auch Univer- (23) II. Th. III. Cap. sitäten f ) gerechnet zu werden pflegen, wegen landtagsfähigen Güterbesitzes zu Land- standschaft berechtigt. BundesActe, Art. 14, lit. b. Klübers Uebersicht etc., S. 291 ff. BundesActe, Art 14, gegen das Ende. Klüberrs Ueber- sicht etc., S. 216, 242 f. u. 359 ff. Klübers Uebersicht etc., S. 216. V. J. Dewora , wird es nützlich seyn, die kathol. u. protestant. Geistlichk. an der künft. ständ. Verfassung der f. Provinzen des linken Rheinufers Theil nehmen zu lassen? Mit e. At.hang v. C. G. Brucm . Cöln 1815. 8. Allgemeine Grundsätze über das Vertreten der Kirche bei Ständeversammlungen, mit besond. Rücks. auf Würtemberg. Herausg. v. H. E. G. Faulus . Heidelb. 1816. 8. — Vorsteher oder Inhaber (Staatthalter, Com- thure) geistlicher RitterordensBesitzungen, geniessen oder genossen hie und da Landstandschaft. In so fern haben Universitäten Sitz und Stimme in der Classe der Geistlichen. R. Hausen v. d. Prälaten- Rechten der Universitäten. Frankf. a. d. O. 1788. 8. u. in Koppe ’s niedersachs. Archiv f. Jurisprud. Bd. I, Num. 6. Klübers jurist. Biblioth, St. XX. — So fern sie wegen des Besitzes landtagsfähiger Rittergüter , Landstandschaft geniessen, gehören sie nicht zu den Prä- laten. Leyser Sp. 664. m. 30 ot 32. Seger a. a. O. Die Landstände. §. 224. Rechte der landständischen Corporationen . I) Das Volk hat ein vertragmäsiges In- teresse, nicht nur an der Verfassung des Staates, sondern auch an dessen Verwal- tung durch die Staatsregierung. Die Aus- übung der in dieser Hinsicht ihm zuste- henden Rechte, gebührt, in der Regel, sei- nen Vertretern bei dem Regenten, den Landständen. II) In den Verhandlungen, welche auf dem wiener Congress , der Errich- tung des teutschen Bundes vorausgiengen, sprachen die Stifter des Bundes, mit Aus- nahme sehr weniger, ihre Ueberzeugung dahin aus a ), dass das Minimum der Rechte der landständischen Corporationen, in allen Bundesstaaten bestehen müsse: 1) in Mitwir- kung bei der Gesetzgebung ; 2) in der Nothwendigkeit ihrer Einwilligung zu Festsetzung öffentlicher Abgaben , ver- bunden mit der hievon untrennbaren Mit- aufsicht auf deren Verwendung , we- nigstens Kenntniss von der bevorstehenden oder geschehenen Verwendung; 3) in dem Recht der Beschwerde führung über Missbräuche oder Mängel in der Lan- desverwaltung, insbesondere in dem Recht, II. Th. III. Cap. gesetzmäsige Bestrafung schuldiger Staats- diener zu fordern. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 201 ff. — Dasselbe that auch Baden , welches dem Bund erst später beitrat, in e. Note v. 9. Dec. 1814; ebendas. S. 207. — Fast eben so Nassau , in e. Patent v. 1. u. 2. Sept. 1814; ebendas. S. 219 f. — Preussen versprach, schon vom Congress, in e. Edict v. 22. Mai 1815, dass die Wirk- samkeit seiner LandesRepräsentanten sich erstrecken solle, auf Berathung über die persönl. und Eigenthums- rechte der Staatsbürger, mit Einschluss der Besteuerung. Ebendas. S. 223 f. — Wie viel Baiern , 1808, den von ihm angekündigten LandesRepräsentanten zugedacht hatte, s. ebendas. S. 225; und was es neuerdings mit Landräthen in den 8 Kreisen beabsichtige, s. eben §. 219, Note g. §. 225. Fortsetzung . III) Die nähere Bestimmung der den Landständen eines einzelnen Bundesstaates zustehenden Rechte, ist einer der wichtig- sten Gegenstände des Staatsrechtes des- selben Landes a ). IV) Die allgemeine Grundlage teutscher landständischer Ver- fassung. ist: Theilnahme des Volkes durch Abgeordnete, mittelst Berathung und Ein- willigung b ), zuweilen oder in gewissen Fällen auch mittelst blosser Berathung , 1) an der Gesetzgebung c ), und 2) an Die Landstände. Bestimmung der Staatsauflagen . V) Der Begriff der Selbstbesteuerung des Volkes durch Landstände, am besten durch selbst- gewählte Deputirte, kann umfassen, nicht nur das Erkenntniss über Rechtmäsig- keit, Art und Summe der Staatsanflagen, sondern auch das Recht der Mitaufsicht oder Controle in der Verwendung , wohl gar das Recht der Umlage und des Ein- zugs in eine abgesonderte Casse d ), die landschaftliche oder SteuerCasse, unterschie- den von andern StaatsCassen, namentlich von der Kammer- oder DomainenCasse. Eine eben so genaue als reichhaltige Bestimmung, ent- hält das s. weimar-eisenachische Grundgesetz v. 5. Mai 1816. §. 5 u. 97 ff., in Klübers Staatsarchiv, Bd. I., S. 164 ff. u. 191 ff. — Rechte der Landstände in d. Fürstenth. Schaumburg , lippischen Antheils, in d. Ver- ordn. v. 15. Jan. 1816; ebendas. S. 68 — Von Waldeck s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 258 ff. u. 261 ff. Moser von der Landeshoheit in Regierungssachen, I. 361. Ehendess . Nebenstunden, I. 77. II. 165. C. C. A. H. v. Kamptz einige Worte über die Gemeinsam- keit des BesteuerungsRegals in Mecklenburg. Neustrel. 1798. 8. Mosers Nebenst., 77 — 222. v. Cramers wetzl. Nebenst., Th. 104, S. 198. Pütters Lit. §. 1088. — Kaiser Heinricms VII. Urk. v. 1231, dass ohne Mit- wirkung der angesehenern und höhern Landsassen, kein Territorialheer Ordnungen und neue Rechte errichten II. Th. III. Cap. dürfe; in J. A. v. Schultes coburg. Landesgesch. d. Mittelalters. Coburg 1814. 4. Moser von der Landeshoh. in Steuersachen, S. 648. Haeberlins Handbuch des t. Staatsr., Bd. II, §. 198, S. 49 ff. Verhandlungen in d. Versamml. der Landstände des Königr. Würtemberg, Abth. IX (1815. 8.), S. 30 ff. 88 ff. 124 ff. 201 ff. Abth. X, S. 68 ff. ( Fischer ) Ueber das Cassenrecht der würtembergischen Landstände. Frankf 1816. gr. 8. — Von dem Recht der Landstände zu geheimen Ausgahen und einer geheimen Truhe , ebendas. S. 41 — 56. — Von dem landständischen Cassenrecht in dem Fürstenth. Waldeck , s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 261 u. 268 ff. — Von den s. weimar-eisenachischen landschaftlichen Cassen und von der, den Landständen eingeräumten Ernennung des Cassiers bei der HauptLand- schaftcasse, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 166, 191 ff. u. 200. — In Baiern wurden, in denen Provin- zen, wo noch Landstände waren, 1807 die besondern landschaftlichen Steuercassen aufgehoben. Verordn. v. 8. Jun. 1807, in d. Regierungsblatt 1807, N. 25. §. 226. Grundsätze über Art und Umfang der landständischen Rechts . I) Die verfassungsmäsige Mitwir- kung der Landstände, bei Ausübung be- simmter Hoheitsrechte, in einzelnen Staa- ten auf verschiedene Art modificirt, schliesst eine Mitregentschaft nicht in sich a ) II) Ihrer ursprünglichen und wesentlichen Bestimmung nach, gebuhrt den Landständen, so weit ihre Befugnisse reichen, allgemeine Vertre- tung bei dem Regenten b ), in Hinsicht auf Die Landstände. die Gesammtheit der Unterthanen. III) Aus- ser den oben angezeigten landschaftlichen FundamentalRechten, streitet die Rechts- vermuthung, gegen die rechtliche Noth- wendigkeit einer landständischen Mitwirkung oder Theilnahme an der Staatsverwaltung, so fern nicht eine entgegenstehende besondere Rechtsvermuthung landesgrundgesetzlich be- gründet ist c ). IV) Vorschläge oder Vor- stellungen, Bitten und Beschwer- den d ), das Staatswohl betreffend, unauf- gefordert vor die Landesherrschaft zu brin- gen, steht den Landständen, wie allen Un- terthanen, frei. V) Wegen Missbrauchs ihrer verfassungsmäsigen Rechte, sind Land- stände verantwortlich. Fütters Lit. III. 1061. Klübers Lit. 273. Moser von der Landeshoheit überhaupt, 207. Ebenders . von der Reichsstände Landen, 311. 839. Schnauberts Staatsr. der gesammten Reichslande, S. 41. 147. Pet. Ant. Franks Etwas über die Wahlcapitulationen in d. geistl. Wahlstaaten (1778. 8.), S. 113. Lösung des StaatsProblems: ist mit dem Begriff der Souverainetät der Begriff der Landstände vereinbar? 1806. 4. Vergl. Pütters Beitr. I. 179. u. C. Arbauer über land- schaftliche Verfassung und NationalRepräsentation. Landsh. 1809. 8. — Freunde des schwankenden Rech- tes, vermeiden bestimmte Aeusserungen hierüber. — Ob die Landstände, als Corpus, in diesem Verhältniss, als Unterthunen zu betrachten seyen? s. Moser von II. Th. III. Cap. d. R. Stände Landen, 548. 839. 895. Oder als privi- legirte Unterthanen und Rathe? v. Roths Staatsr. der Reichslande, II. 55. Oder ob sie in verfassungsmäsig modificirter Unterordnung zu der Landesherrschaft, oder ihr bloss zur Seite stehen? Schweder introd. in jus publ. c. 13. p 869. Haeber- lins Reichshistorie, II. 457. VIII. 692. (v. Hend- richs ) Gedanken über die allerwichtigste Angelegen- heit Teutschlands, Th. I. (1795. 8.), S. 233. Pütter a. a. O. — Dawider , Biener de nat. et indole dominii in territoriis Germ. lib. II. c. 6. A. F. H. Posse über das Staatseigenthum in den teutschen Reichslanden, und das StaatsRepräsentationsrecht der teutschen Landstände (Rost. u. Leipz. 1794. 8.), Abschn. II. Gönner v. Staatsrechtsdienstbarkeiten, §. 60. Strube , Th. III. Bed. 84. Buder obss. jur. publ. p. 156. Mosers Justizverfassung, I. 206. schnau- berts Beiträge, I. 96. — Von ihrer Concurrenz bei Landes- und DomänenVeräusserungen, bei Landesde- fensionsAnstalten, bei Besetzung des Hofgerichtes, bei Contrahirung neuer Landesschulden, Moser von der R. Stände Landen, 1281. 1383. — Von ihren Rechten bei Gefahr, besonders während der Abwesenheit oder Verhinderung des Landesherrn, bei einer Gemüths- krankheit, oder Gefangenschaft desselben, bei Erlö- schung der RegentenFamilie, ohne SuccessionsBerech- tigte, u. d. m. Gravamina ordinum provincialium, Landesbeschwerden; cahiers de doléance in dem alten Frankreich. — Auch das Recht zu gerichtlicher Klage wider das StaatsMini- sterium u. einzelne oberste Staatsbeamte, wegen Unge- gesetzmäsigkeit der Regentenhandlungen, kann den Landständen eingeräumt seyn. Die Landstände. §. 227. Collegial- und Deputations Rechte . I) Den Landständen, als einer eigenen, für sich bestehenden Corporation , steht, in der Regel, das Recht zu, unter landes- herrlicher Oberaufsicht, ihre collegiali- schen Angelegenheiten nach Gutfin- den zu bestimmen a ), und die nöthigen landschaftlichen Diener zu bestellen b ). II) Willkührliche Zusammenkünfte (PrivatConvente) werden ihnen, in den mei- sten Staaten, nicht mehr gestattet c ). III) In manchen Staaten sind, für gewisse Geschäfte, landständische Deputationen angeordnet, zuweilen ein weiterer oder grösserer, und ein engerer Ausschuss d ). IV) Einseitige Aufnahme neuer Mitglieder findet, in der Regel, nicht statt: wohl aber landes- herrliche Erhebung eines Gutes zu einem landtagsfähigen. Breyer diss. de potestate Angustissimi suppletoria, Sect. II. §. 11. Moser v. d. R. Stände Landen, 659. — Von ihren Unionen , s. Moser a. a. O. 659—715. 1126. 1129. — Von ihren Siegeln , s. ebendas. 818. Mosers Rechtsmaterien, St. VII. N. 2. Von den waldeckischen Landständen s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 256 f., 261, 265 u. 268 ff. Von dem Director oder Landmarschall u. s. zwei Ge- hülfen in Weimar, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I. II. Th. III. Cap. S. 180 ff. Von Landräthen , s. Moser v. d. R. Stände Landen, 762. M. C. Curtius hist. polit. Abhandl. 127. v. Bergs teutsches Magazin, 1796, Heft II, Num. 6. Von Landtäthen in dem Grossherzogthum Berg, s. Rhein. Bund, I. 120. Von LandschaftConsulenten, Syn- dicen, Kmzlern, Advocaten , u. s. w. Moser a. a. O. 802. — Von landständischen Gebäuden, Archiven, Re- gistraturen, Kanzleien, ebendas. 816. 819. K. F. Hausmanns Beyträge zur Kenntniss der kur- sächs. Landesversammlungen, Th. II (Leipz 1798. 8.), Num. 1. Moser a. a. O. 1519. Von Weimar s. Klü- bers Staatsarchiv, Bd. I, S. 179. Moser a. a. O. 765. §. 228. Versammlungen der Landschaft . Nach Verschiedenheit der Landesverfas- sung und der Umstände, werden, unter ver- fassungsmäsiger Mitwirkung des Regenten, ordentliche und ausserordentliche Landtage, allgemeine Land agsver- sammlungen, und engere , Ausschuss- oder Deputationstage, gehalten a ); in der landes- herrlichen Residenz, oder an einem andern, bestimmten, oder beliebigen Ort b ). Die Ausschreibung der ordentlichen Landta- ge (Convocation), geschieht von dem Re- genten c ), entweder zu bestimmter Zeit, oder nach Gutfinden, allenfalls auch auf Ansuchen der Landstände d ). Die Landstände. Reichardt diss. do statibus provincialibus, p. 12. Riccius spicil. jur. germ. priv. 223. Moser v. d. R. Stände Landen, 1385. 1493. 1497. — Von gemein- schaftlichen und besondern Landtagen, s. Moser a. a. O. 620. 1514. Ledderhose ’s kleine Schriften, I. 67. 124. Von Ausschuss Versammlungen, s. Moser a. a. O. 1514. Von ehemaligen Stiftstagen in dem Königreich Sachsen, s. Römer a. a. O. Moser von d. R. Stände Landen, 1500. — Von Land- tagen unter freiem Himmel, ebendas. 458. Schlözers Staatsanzeigen, Heft 32, S. 411. v. Liebhabers Beitr. zur Erörter. der Staatsverfass. der braunschw. lüneb. Churlande (Gotha 1794. 8.), S. 120. Vorrecht u. Schuldigkeit hiebei. Moser a. a. O. 1496. Ebendess . Rechtsmaterien, IV. 481. Strube obss. jur. et hist. obs. IV. §. 24. — Von Prorogation und Auf- lösung eines Landtags, Moser v. d. R. St. Landen, 1510. Von Weimar s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 190. Moser von der R. Stände Landen, 1500. §. 229. Fortsetzung . Unter Beobachtung des gehörigen Cere- moniels a ), erfolgt: die Eröffnung des Landtags b ), und die Proposition c ) (Po- stulat); die Berathschlagung , allgemeine, oder abgesonderte, nach den Classen der Landstände d ), auch, für gewisse Angelegen- heiten, des Ausschusses, meist ohne Beiseyn des Regenten oder seiner Commissarien; die Verabredung und Entwerfung der Landes- II. Th. III. Cap. beschwerden e ), Desiderien oder Landes- gebrechen, der Vortsellungen , Vorschläge und Bitten; die Fassung der Beschlusse nach der Stimmenmehrheit der Einzelnen, oder der Curien in der Landschaft, der Ein- zelnen in den Curien, in den zu solcher qualificirten Fällen f ); das Gutachten der Stände; die landesherrliche Resolution ; der LandtagsAbschied g ), auch der De- putationsAbschied ; die landesherrliche Entschliessung oder Resolution auf die ständischen Beschwerden (Erledigung der Landesgebrechen); die Entlassung der Landstände, meist mit Feierlichkeit. Von dem landesherrlichen, s. Mosers Rechtsmaterien, St. IV, S. 481. Von dem Erscheinen der Grafen und Herren durch Ab- geordnete , der Universitäten, der Städte, der amtsässi- gen RitterCurien, durch Bevollmächtigte , s. Reichabdt diss. cit. p. p. 33. sq. Moser v. d. R. Stände Landen, 1503. Von den Kosten , ebendas. 1512. Moser a. a. O. 1504 ff. Moser a. a. O. 1189. 1297. Strure obss. jur. et hist. 206. — Ob in dem Fall einer Stimmengleichheit , dem Landesherrn ein Entssheidungs- recht , oder richterliche Auctorität in solchen Fällen ge- bühre, welche sich auf die verfassungsmäsige Concur- renz der Laudst ä nde zu Ausübung der Hoheitsrechte, Die Landstände. oder auf die natürliche Freiheit der Stände beziehen? Strube l. c. 207. Von Weimar s. Klübers Staats- archiv, Bd. I, S. 187. — Ob bei der Steuerbewilligung , im Zweifel die Mehrheit der Stimmen gelte? Verneint wird es von Moser a. a. O. 1508. Ebendess . Rechts- materien, I. 158. 160. Strube l. c. 206. Moser a. a. O. 1511. Reuss Staatsk. XXXVIII. 235. Von Weimar s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 190. IV. Capitel. Die Standesherren . §. 230. Begriff. Uebersicht des Capitels . I) Standesherren a ) sind bevorrechtete Grundeigenthümer vom Herrenstande (§. 197), vormals teutsche reichsständische b ) Landesher- ren von fürstlichem oder gräflichem Stande, welche bei dem Fall der teutschen Reichs- verbindung, oder späterhin, der Staatshoheit teutscher Souveraine untergeordnet wurden c ). II) Die Standesherrlichkeit oder der Rechtszustand der Standesherren als solcher (§. 31 u. 43 — 45), nicht nur für ihre Per- II. Th. IV. Cap. son und Familie, sondern auch für ihre standesherrlichen Besitzungen , bezeich- net den Inbegriff ihrer besondern Rechte; namentlich ihre Vorrechte vor der Person und dem Grundeigenthum, sowohl der Patri- monial- oder Grundherren, als auch der übri- gen Staatsunterthanen. III) Der Rechts- zustand der Standesherren, ist theils all- gemein durch die teutsche BundesActe , theils besonders , in einzelnen Bundes- staaten staatsgesetzlich , und zwar bis jetzt noch grossentheils auf verschiedene Weise, bestimmt. Von beiden Arten von Bestim- mungen, ist hier abgesondert zu handeln. Mediatisirte von Vielen genannt; durch Verwechslung der Begriffe des ehemaligen teutschen Staatsrechtes, und des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes. welchem der Begriff vormaliger Unmittelbarkeit und Mittelbar- keit (§. 37) fremd ist. — Andere erklären sie für pri- vilegirte Herren ( Zachariae Abhandlungen zu Erläuter. des Staatsr. d. rhein. B. Staaten, S. 24 ff.), oder gar für „ Staatsheamte “ ( Behrs systemat. Darstell. des rhein. Bundes, S. 409). Vergl. auch Gruner in Ludens Nemesis, Bd. III, St. 2 (1814), S. 172 ff. — Schrif- ten, die Standesherren betr., sind angezeigt, in d. Rhein. Bund, XX. 180—194. Gruner über die Stan- desherren a. a. O. S. 273 — 293. — Ursprung der Benennung Standesherren ; in der Lausitz, in Schlesien, und von dem teutschen altstaatsrechtlichen Prädicat Her- renstand. Rhein. Bund, XXIII, 194. Die Standesherren. Etliche wenige Ausnahmen finden sich da, wo auch An- dere als ehemalige reichsständische Landesherren, Stan- desherrlichkeit erlangt haben. — Durch besondere Rechtstitel, sind manche standesherrliche Bezirke in das Eigenthum des OberhoheitStaates übergegangen. So erwarb Baden 1811 die fürstlich-auersbergische Stan- desherrschaft Thengen (Regier. Blatt, 1811, Num. 21), und 1813 die fürstl. schwarzenbergische Standesherr- schaft Klettgau . Diese Standesherren wurden, im J. 1806, oder später, durch Unterordnung unter die Oberherrschaft rheinischer oder heutiger teutscher BundesSouveraine, welche ehe- hin gleichfalls reichsständische Landesherren waren, ihrer vormaligen politischen Selbsständigkeit beraubt. — Die Fürsten von Isenburg und von der Leyen , wurden erst nach Auflösung des rheinischen Bundes, als Stan- desherren untergeordnet. Klübers Uebersicht der di- plom. Verhandl. des wiener Congr., S. 19, 81, 91, 86, 135, 561. Ebendess . Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 579 f. Das Gesuch des F. v. d. Leyen bei der Bun- de versammlung, betr dessen Entschädigung oder son- stige Hülfe wegen verlorner Landeshoheit, ward abge- wiesen. Protoc. v. 21. Nov. 1816, §. 22. §. 231. Rechtszustand der Standesherren . I) Nach den Bestimmungen der t. BundesActe; im Verhältniss: 1) zu dem t. Bund; 2) zu sämmtl. Bundesstaaten . Die teutsche BundesActe a ) bestimmt den künftigen Rechtszustand derjenigen Stan- desherren, welche vormals Reichsstände waren, auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr II. Th. IV. Cap. unmittelbares Verhältniss zu dem teutschen Bund , ward festgesetzt, dass die Frage: ob die Standesherren einige CuriatStimmen , in dem Plenum der Bundesversammlung , haben sollen? in Erwägung zu ziehen sey, bei Berathung der Einrichtungsgesetze des Bundes b ). II) In Hin- sicht auf das Verhältniss der Standesher- ren zu den Bundesstaaten c ), vereinigten sich die Bundesstaaten, um ihnen, in Ge- mässheit der damaligen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig blei- benden Rechtszustand zu verschaffen, dahin, dass A) im Verhältniss zu sämmt- lichen Bundesstaaten , 1) die Standes- herren in Teutschland zu dem hohen Adel gehören sollen, und dass 2) das Recht der Ebenbürtigkeit , nach dem bisher d ) damit verbundenen Begriff, ihnen bleiben soll. Art. 6 u. 14. — Die wiener CongressVerhandlungen über die nachfolgenden Bestimmungen, findet man im Zu- sammenhang, in Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandl. des w. Congr., S. 291 ff. BundesActe, Art. 6. Klübers Acten des w. Congr., Bd. II, S. 532. BundesActe, Art. 14. — Diese Bestimmungen gelten, als Vertrag , für alle Bundesgenossen. Die Standesherren. Unter „bisher“, ist ohne Zweifel der Zeitraum vor Auflösung der teutschen Reichsverbindung zu verste- hen. Man vergl. die Anmerkung in Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 437, Note *, u. Ebendess . Ueber- sicht etc., S. 311. §. 232. 3) zu denen Bundesstaaten, zu welchen sie gehören: a) persönliches Verhältniss . B) Im Verhältniss zu denen Bundes- staaten , zu welchen die einzelnen Stan- desherren gehören, sollen, so viel A A) ihren persönlichen Rechtszustand betrifft, 1) die Häupter der standesherrlichen Familien, die ersten Standesherren (Landstände) des- selben Staates seyn. 2) Sie und ihre Fa- milien , bilden daselbst die privilegir- teste a ) Classe , insbesondere in Ansehung der PersonalBesteuerung, und geniessen 3) unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bund gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen; desgleichen 4) privilegirten Gerichtstand , und 5) Befreiung von MilitärPflichtigkeit . Jedoch sind die- selben 6) den Landesgesetzen unterworfen. „Privilegia ita intelligenda, ut aliquid tribuant ultra jus commune“. Grotius de J. B. et P., lib. II. c. 18. §. 4. n. 4. (24) II. Th. IV. Cap. §. 233. b ) Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen ; BB) In Absicht auf den Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen , ge- bühren den Standesherren, 1) bürgerliche und peinliche Gerichtbarkeit , in erster, und, wo die Besitzung gross genug ist, auch in zweiter Instanz; 2) Forst- Gerichtbarkeit ; 3) Orts Polizei ; 4) Aufsicht in Kirchen- und Schulsa- chen , auch über milde Stiftungen . Je- doch sind 5) alle diese Gerechtsame auszu- üben, a) nach Vorschrift der Landesge- setze , und b) unter Oberaufsicht der Re- gierungen. 6) Ihre Besitzungen sind der MilitärVerfassung unterworfen. 7) In Absicht auf RealBesteuerung , sind die Standesherren die privilegirteste Classe, und 8) auch in RealStreitigkeiten geniessen sie einen privilegirten Gerichtstand a ). Die BundesActe, Art. 14, bewilligt ihnen überhaupt privilegirten Gerichtstand, ohne Ausnahme zu machen, in Ansehung einer oder der andern Art desselben. Die Standesherren. §. 234. c) vermischtes Verhältniss . CC) Ueberdiess sollen 1) nach den Grund- sätzen der früheren teutschen Verfassung, a) die noch bestehenden standesherrlichen FamilienVerträge aufrecht erhalten wer- den, und b) die standesherrlichen Familien befugt seyn, über ihre Güter und Fami- lien Verhältnisse verbindliche Ver- fügungen zu treffen; doch müssen solche dem Souverain vorgelegt, und bei (und von) den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht werden. c) Alle bisher dagegen (gegen die stan- desherrliche FamilienVerfassung) erlassenen Verordnungen , sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn. 2) Ueber- haupt sollen den standesherrlichen Häusern, in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen , alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden, oder bleiben, welche a) aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Genuss herrühren, und b) nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten ge- hören. II. Th. IV. Cap. §. 235. d) Grundlage zu einer künftigen näheren u. gleichförmigen Bestimmung des Rechtszustandes der Standesherren . Ueberdiess ist in der teutschen Bundes- Acte festgesetzt, dass als Basis und Norm , a) bei der näheren Bestimmung der an- geführten Befugnisse sowohl, wie b) über- haupt , und in allen übrigen Punc- ten, zu weiterer Begründung und Feststel- lung eines in allen Bundesstaaten über- einstimmenden Rechtszustandes der mit- telbar gewordenen (der, teutschen Bundes- fürsten untergeordneten, vormaligen reichs- standischen) Fürsten, Grafen und Herren, die in diesem Betreff erlassene königlich- baierische Verordnung von 1807 a ) un- terlegt werden soll b ). Diese ist unten §. 237, Note d, näher angezeigt. — Die wiener Erörterung dieses Punctes, findet man in Klübers Acten des wiener Congresses, Bd. II, S. 452, 467, 493, 504, 511, 521, 530 u. 538. Ebendess . Ueber- sicht etc., S. 315—321. Eigene Verhandlungen der Bundesversammlung über diesen Gegenstand, stehen bevor. Protocolle d. B. V. v. 1816, §. 31; v. 1817, §. 5. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 87. Die Standesherren. §. 236. Rechtsverwahrung der St. H. gegen Vorstehendes. Behauptete Wiederherstellung einiger, und Unterwerfung anderer unter Preussen . I) Durch vorstehende Bestimmungen, fan- den die Standesherren ihre Hoffnungen und Erwartungen so wenig befriedigt a ), dass sie auf dem wiener Congress durch förm- liche Rechtsverwahrug , den Umfang ihrer Rechte, wie ihn der Besitzstand von 1805 bezeichne, sich, ihren Nachkommen und Unterthanen, für ewige Zeiten vorbe- hielten b ). II) Verschiedene von Napoleon, theils bei Errichtung des rheinischen Bun- des, theils später in Standesherrlichkeit ver- setzte, und theils dem Grossherzogthum Berg, theils Frankreich unterworfen gewesene Für- sten und Grafen c ), deren Besitzungen in dem ehemaligen westphälischen Kreise gelegen sind, suchten insbesondere, wiewohl ver- gebens, auf dem Congress den Grundsatz geltend zu machen, dass sie, nach Vertrei- bung der ihnen aufgedrungenen fremden Herr- scher, in ihre vorigen Rechte ipso jure wieder eingetreten seyen d ). III) Noch andere bestrebten sich auf dem Congress, durch freiwillige Unterwerfung unter Preussen , Erleichterung und einen ge- II. Th. IV. Cap. sicherten Rechtszustand zu erlangen e ); ein Schritt, welcher jedoch eine Absonderung ihres Schicksals von demjenigen der übrigen Standesherren, nicht zur Folge hatte. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 149 f. u. 326 f. Klüber a. a. O., S. 149 f., 317, 321 u. 565. Die Herzoge von Arenberg, LoozCorswaren und Croy, die Fürsten von Salm, die verwitwete Rheingräfin von SalmHorstmar, und der Graf von BentheinSteinfurt. Klüber a. a. O., S. 150 u. 328 f. Klüber a. a. O., S. 150 f. u. 330 ff. Dieses thaten die Fürsten von SaynWittgenstein, WiedNeuwied und WiedRunkel, die Fürsten und Grafen von Solms, der Graf von Bentheim Rheda. §. 237. II) Nach staatsgesetzlichen Bestimmungen einzelner Bundesstaaten ; 1) vor Errichtung des t. Bundes . I) Schon die rheinische Bundes- Acte a ), hatte den Rechtszustand der von ihr geschaffenen Standesherren, im Wesent- lichen, vertragmäsig b ) bestimmt (oben, §. 43 — 45). II) Sinn, Umfang und Auslegung ihrer Bestimmungen, so wie die wichtige Frage: für Wen (den Oberhoheitsherrn, oder die Standesherren,) in zweifelhaften Fällen Die Standesherren. die Rechtsvermuthung streiten müsse? waren fast nirgend ausser Streit geblieben c ). Auch vermisste man, in derselben BundesActe, noch verschiedene nähere Bestimmungen über jenen Rechtszustand, welche zu Vermeidung aller Ungewissheit des Rechtes, so wie zur Gleichförmigkeit der Standesherrlichkeit in allen Bundesstaaten, für nothwendig erach- tet wurden. III) Durch diese zweifache Be- trachtung, glaubte man in einzelnen Bun- desstaaten sich veranlasst und befugt, zu eigener staatsgesetzlicher Festsetzung des Rechtszustandes der inländischen Stan- desherren, für ihre Personen, Familien, und standesherrlichen Besitzungen, mittelst ober- landesherrlicher Declarationen, Orga- nisationen, Verordnungen, Edicte, Resolutionen, Erläuterungen , u. d. d ). Auch die EinweisungsProtocolle der Commissarien des Bundesstifters (oben §. 30), enthielten zum Theil aus- drückliche Bedingungen der Einweisung in die Oberho- heitslande. Von abweichenden Meinungen, s. oben §. 44, Note c. Hievon Klübers Staatsrecht des Rheinbundes, §. 106 —110. Ebendess . Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 276 f. Hieher gehören: 1) Für Baiern : Declaration, die Souverainetäts- und SubjectionsVerbältnisse in den sub- II. Th. IV. Cap. ordinirten Ländern betr., v. 19. März 1807; Rhein. Bund, IV. 372. Erläuterung (v. 25. Mai 1807) der Declarationen v. 31. Dec. 1806 u. 19. März 1807, die Bestätigung der FamilienVerträge betr.; Rhein. Bund, VII. 175. Edict über die gutsherrlichen Rechte, v. 28. Jul. 1808; Rhein. Bund, XXII. 138. Edict, die Ver- hältnisse des Adels betr., v. 28. Jul. 1808; Rhein. Bund, XXIV. 436. Nachtrag dazu, v. 22. Dec. 1808. Declaration, die Grafen von Fugger betr., Rhein. Bund, I 67. II. 221. Vergl. mit der Bekanntmachung der baier. LandesDirection in Schwaben; Rhein. Bund, XII. 516 XIV. 295. Declaration über die Rechte u. Immu- nitäten des F. v. Thurn u. Taxis u. s. DienstPersonals in d. Stadt Regensburg, v. 27. März 1812; in d. Re- gier. Blatt v. 1812. Vergl. H v. Schelhass Magazin d. baier. Staats- u. Privatr., Bd. I. (1808), Num. 3. — 2) Für Wirtemberg : Resolution, mehrere, die subordinirten Fürsten, Grafen u. Edelleute angehende Bestimmangen betr., v. 26. Jun. 1807; Rhein. Bund, IX. 436. Verordn. über die Obsignationen, Inventu- ren und Vermögenstheilungen bei den Mediatisirten, v. 14. Febr. 1807.; Rhein. Bund, V. 300. XVII. 252. Zusammenstellung der, die Verhältnisse der Fürsten, Grafen u. Edelleute des Königteichs (Wirtemberg) be- stimmenden Gesetze u. Verordnungen. Stuttg. 1811. 4. (Erschien auch mit Anmerk. unter d. Titel: Würtem- bergs SouverainetätsMissbräuche u. s. w. Teutschl. 1814. 8). — 3) Für Baden : Provisorische Verordn. die staatsrechtl. Verhältnisse der subordinirten Fürsten u. Grafen betr., v. 20. März 1807; Rhein. Bund, VII. 106. Verordn. (oder drittes ConstitutionsEdict) die StandesherrlichkeitsVerfassung betr. v. 22. Jul. 1807; Rhein. Bund, XII. 321. XVII. 272. XXIV. 435. Ver- ordn. die Siegel der St. H. betr., v. 8. Oct. 1807., in Oesterreichers Archiv, Jahrg. II, St. 2, N. 8. Or- ganisation f. d. Grossherzogth. Baden, v. 26. Nov. 1809. Verordu. v. 14. Mai 1813, betr. die Einziehung aller Die Standesherren. „standesherrl. Obrigkeit in Criminal- u. Civil-, auch Rechts-, Kirchen- u. gemeinen Polizei-, auch Regie- rungssachen“; in d. Regier. Bl. 1813, St. 15. Ver- träge mit Frankfurt u. Wirzburg, wegen der unter meh- reren Bundesfürsten zugleich angesessenen Standes- und Grundherren, v. 1811 u. 1812, u. Verordn. wegen der zugleich im Grossherzogthum Hessen angesessenen, v. 5. Mai 1813, in d. Regier. Blatt, 1813, St. 17. Von Fami- lienFideicommissen, s. bad. Landr. v. 1809, Satz 577 ca ff. u. Verordn. v. 5. Jun. 1808, §. 22, in d. Rhein. Bund, XXVIII. 123. Von ihrem Gerichtstand s. Verordn. v. 8. Jun. 1810. Vergl. auch Rhein. Bund, XXXV. 303. — 4) Für das Grossherzogthum Hessen : Declaration, die staatsrechtl. Verhältnisse der Standesherren u. ihrer Bezirke u. Gebiete betr., v. 1. Aug. 1807; Rhein. Bund, XIII. 54. Nachträge hiezu, v. 31. März, 20 Jun. u. 28. Dec. 1808, in d. Rhein. Bund, XX. 256. XVIII. 450. Anordn. einer obervormundschaftlichen Behörde über Familien vormaliger Reichsstände; Rhein. Bund, IX. 489. Vergl auch Rhein. Bund, LXII. 241. LXIII. 64. Verordn. wegen der Siegel der Standes- und Pa- trimonialHerren, v. 1. Aug. 1808. Von ihrer Steuer- pflicht, Verordn. v. 20. Jun. 1808, in d. Rhein. Bund, XX. 259. — 5) Für das Grossherzogthum Wirzburg : Verordn. v. 9. Jun. 1807; in d. Rhein. Bund, X. 3. — Vergl. auch Rhein. Bund, VIII. 295. IX. 491. XIV. 296. XX. 180. §. 238. Ihre Anwendung und Uebersicht . I) Die vorhin genannten staatsgesetzli- chen Bestimmungen, werden in einzelnen Bundesstaaten, nicht immer ohne Widerstreit mit den Vorschriften der teutschen Bundes- II. Th. IV. Cap. Acte (§. 231 ff.), noch jetzt mehr oder we- niger in Anwendung gebracht. II) Ob- gleich schon früher aus ihnen, als bloss particulären Bestimmungen, allgemeine Grundsätze nicht zu bilden waren, so ge- währt doch eine summarische Darstellung ihres Inhaltes a ), namentlich ihrer wichtig- sten Eigenheiten, eine Uebersicht nicht bloss der Absichten, Grundsätze und Ver- fahrungsweise einzelner Staatsregierungen, sondern auch desjenigen, worauf man bei der bevorstehenden Erforschung und näheren Festsetzung eines in allen Bundesstaaten übereinstimmenden staats- und privatrecht- lichen Verhältnisses der Standesherren (§. 235), die Aufmerksamkeit zu richten habe. Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. d. Rhein- bundes, §. 189—218, nach folgenden Rubriken: A) Per- sönliches Verhältniss. Huldigung. Titel und Wappen. Kirchengebet. Trauer. Canzlei- u. HofCeremoniel. Residenz und Einkünfte. Ehren- u. Schlosswache. Auswärtige Kriegsdienste. Familiengesetze. Verbind- lichkeit allgemeiner Landesgesetze. Persönliche Poli- zeibehörde. Gerichtstand: 1) in CivilStreitigkeiten; 2) in Sachen der frei willigen Gerichtbarkeit; 3) in peinlichen Sachen. Aeltere Privilegien und Exemtio- nen Heutige Immunitäten. Auswärtiges Staatsver- haltniss. B) Verhältniss der standesherrlichen Besitzun- gen . 1) Grundeigenthum. 2) Rechte: a) Oberhoheits- rechte. b) Standesherrliche Realrechte. Gerichtbar- keit, bürgerliche und peinliche. Cent. Forst-, Lehn-, Die Standesherren. geistliche und freiwillige Gerichtbarkeit. Fiscalische Sachen. Justizbeamte und Canzleien. Appellation. Aufsicht. Taxen und Sportein. Niedere Polizei. Fi- nanz- und Camera rechte. Oberlandesherrliche Reser- vatrechte. Patrimonialherrliche Rechte. Privilegien- und Dispensationsrecht. Aemter-, Titel- und Rangrecht. Erziehungswesen. Oeffentlicher Unterricht. Kirchen- sachen. Lehnsachen. Landes- und Kammerschulden. Pensionirung und Abtheilung standesherrlicher Diener. — Vergl. auch, Rhein. Bund, VII. 145. VIII. 200. XLI. 227. Behrs system. Darstell. des rhein Bundes, §. 98 — 189.. §. 239. Ihre Entstehungsart und Verschiedenheit. Beschwerden dagegen. Verleihung der Stundesherrlichkeit . I) Dabei wird jedoch nicht zu übersehen seyn, dass in dem Streit über Sinn, Umfang und Auslegung der rheinischen BundesActe, so wie über Rechtsvermuthung, die Ober- hoheitsherren selbst, oft für eigenen Vor- theil, zur Entscheidung geschritten seyen, und dass in ihren staatsgesetzlichen Willens- erklärungen, der Rechtszustand der Standes- herren, dessen allgemeine Gleichförmigkeit selbst die rheinische BundesActe beabsich- tigte, nicht selten auf ganz verschiedene Weise, hie und da sogar wider den klaren Inhalt jener BundesActe, bestimmt worden sey. Durch welches Alles II) die Standes- II. Th. IV. Cap. herren zu vielfach geäusserten Beschwer- den sich berechtigt hielten a ). III) Endlich ward auch, in dem Zeitraum des rheinischen Bundes, in etlichen Bundesstaaten Stan- desherrlichkeit an ansehnliche Grund- herrschaften durch Privilegium gegeben b ). (v. Stædels ) Bemerkungen zu d. grossherzogl. badi- schen OrganisationsEdict v. 26. Nov. 1809. Wertheim 1809. Fol. Leidensgeschichte der durch die Rheinbund- Acte mediatisirten vormal. Reichsstände. Teutonien 1813. 8. Geburt, Thaten u. Ende des Rheinbundes. Germanien 1813. 8. Materialien zu Germaniens Wie- dergeburt. 1814. 8. Würtembergs SouverainetätsMiss- bräuche. Teutschl. 1814. 8. Vergl. auch Klübers Ue- bersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 279 ff. — Von den Beschwerden u. Anträgen der Stan- desherren, auf dem wiener Congress, s. Klübers an- gef. Uebersicht etc., S. 281 ff. Standesherrlichkeit erhielten im J. 1808: 1) in dem Grossherzogthum Hessen , die gräflich-görtzische Herr- schaft Schlitz , deren Besitzer wegen solcher vorhin Mitglied der fränkischen Reichsritterschaft, nachher (seit 1804) des wetterauischen GrafenCollegii gewesen war; Rhein. Bund, XXIX. 247; 2) in dem Gross- herzogthum Baden , die gräflich-hochbergische Herr- schaft Zwingenberg am Neckar, früher zu der fränkl- schen Reichsritterschaft, Canton Ottenwald, später unter kurpfälzische Hoheit gehörig. Die Standesherren. §. 240. 2) Seit Errichtung des t. Bundes . Seit Errichtung des teutschen Bundes, hat Preussen , durch ein Edict vom 21. Jun. 1815 a ), den Rechtszustand der Stan- desherren in den preussischen Staaten, so bestimmt, dass die in dem 14. Artikel der BundesActe enthaltenen Bestimmungen nicht nur namentlich auf dieselben angewandt, son- dern auch theils näher bestimmt, theils er- weitert wurden. Es wird in Klübers Staatsarchiv erscheinen. Den we- sentlichen Inhalt, s. man in Ebendess . angef. Ueber- sicht etc., S. 337 ff. Vergl. auch davon, die Verhund- lungen der Landstände des Königr. Würtemberg im J. 1816, Abth. XXI. II. Th. V. Cap. V. Capitel. Die Grundherren . §. 241. Grundherren. Grundherrlichkeit. Verschiedene Arten der Grundherren. Uebersicht des Capitels . I) Die Grund - oder Patrimonial- Herren sind Grundeigenthümer, adeliche oder nicht adeliche, physische oder mora- lische a ) Personen, welche sowohl für ihre Person , als auch für ihre grundherrlichen Besitzungen b ), besondere Rechte genies- sen; theils weniger, theils geringere, als die Standesherren c ). II) Der Inbegriff dieser beson- dern Personal- und Realrechte, heisst Grund-, Guts- oder PatrimonialHerrlichkeit d ). III) In mehreren Bundesstaaten, findet man verschiedene Arten von Grundherren: 1) in Bundesstaaten auf der rechten Seite des Rheins, a) theils solche, die bei Auf- lösung der teutschen Reichsverbindung, nebst Die Grundherren. ihren Besitzungen schon landsässig oder reichsmittelbar, b) theils solche, die damals, nebst ihren Besitzungen, zwar nicht mit Reichsstandschaft versehen, aber doch reichs- unmittelbar c ) waren; 2) in Bundesstaa- ten auf der linken Rheinseite, a) solche, die vor der durch den lünéviller Frieden (1801) erfolgten Abtretung an Frankreich, landsässig , und b) andere, welche da- mals reichsunmittelbar waren. IV) Der Rechtszustand der Grundherren ist fest- gesetzt, theils allgemein (dieses für die vormals reichsunmittelbaren Grundher- ren, theils auf der rechten , theils auf der linken Rheinseite,) durch die teutsche Bun- desActe , theils besonders , in ein- zelnen Bundesstaaten staatsgesetzlich , zum Theil auch vertragmäsig , und zwar nicht selten auf verschiedene Weise. Von beiden Arten von Bestimmungen, ist hier zu handeln. Auch Gemeinheiten oder Körperschaften (Corporatio- nen), geistliche und weltliche, befinden sich hie und da unter den Grundherren. Herrschaften, Grundherrschaften, Gebiete, Bezirke, Ritterguter, Güter, Höfe, Sattelhöfe, Orte; lehnbare und allodiale. Vergl. Brauers Beyträge zu e. allgem. Staatsr. der rhein. Bundesstaaten, S. 199. II. Th. V. Cap. Bei Rittergütern, heissen die dinglichen und vermisch- ten RittergutsRechte auch RealAdel . Vergl. oben, §. 43, Num. III. §. 242. Rechtszustand der Grundherren . I) Allgemein , nach der t. BundesActe , u. zwar der vormals reichsunmittelbaren Grundherren, 1) auf der rechten Rheinseite . Die teutsche BundesActe a ) bestimmt, allgemein , den Rechtszustand der jetzigen, vormals reichsunmittelbaren Grund- herren auf der rechten Rheinseite, und zwar in der Regel nur derjenigen, welche, nebst ihren Besitzungen, der Matrikel der Reichsritterschaft einverleibt waren b ), auf folgende Art. I) In Absicht auf ihr per- sönliches Verhältniss, soll ihnen zustehen: 1) unbeschränkte Freiheit , ihren Auf- enthalt in jedem zu dem Bund gehören- den, oder mit demselben in Frieden leben- den Staat zu nehmen; 2) privilegirter Ge- richtstand. BundesActe, Art. 14, gegen das Ende. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 366 f. Die wiener CongressVerhandlungen, s. in Klübers angef. Uebersicht etc., S. 342 ff. Die Grundherren. §. 243. Fortsetzung . II) In Ansehung ihrer grundherrlichen, vormals reichsunmittelbaren Besitzungen , soll ihnen zustehen: 1) Antheil der (land- tagsfähig) Begüterten an Landstandschaft ; 2) PatrimonialGerichtbarkeit ; 3) Forst- gerichtbarkeit ; 4) OrtsPolizei ; 5) KirchenPatronat , jedoch so, dass alle diese Rechte nach Vorschrift der Landesge- setze auszuüben sind; 6) privilegirter Gerichtstand , in Real Streitigkeiten. §. 244. Schluss . Endlich sollen, III) in Absicht auf ihre vermischten Verhältnisse, nach den Grund- sätzen der frühern teutschen Verfassung, 1) ihre noch bestehenden FamilienVerträge aufrecht erhalten werden. Auch soll 2) ihren Familien die Befugniss zustehen, über ihre Güter verbindliche Verfügungen zu treffen; doch müssen solche dem Staatsoberhaupt vor- gelegt, und bei (und von) den höchsten Lan- desstellen zur allgemeinen Kenntniss und Nach- achtung gebracht werden. 3) Alle bisher dagegen (gegen die vormalige reichsadeliche (25) II. Th. V. Cap. Familien Verfassung) erlassenen Verordnun- gen a ). sollen für künftige Fälle nicht wei- ter anwendbar seyn. Hievon Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 221, u. unten §. 246, Note a. §. 245. 2) Auf der linken Rheinseite . I) Die Anwendung vorstehender Grund- sätze, auf denjenigen ehemaligen reichs- unmittelbaren (reichsritterschaftlichen) Adel, welcher auf der linken Rheinseite begütert ist, verordnet die BundesActe a ) nur in gewisser Art. Sie setzt fest, dass hiebei 1) Beschränkungen statt finden sollen, und zwar 2) diejenigen , welche die dort bestehenden besondern Verhälnisse b ) noth- wendig machen c ). Zugleich 3) erkennt sie hiedurch, stillschweigend, an, die Wie- derherstellung des, durch französische Gesetze vernichtet gewesenen, niedern Adelstandes , für jene Gutsbesitzer und deren Familien d ). II) Diese Vorschrift der BundesActe, setzt nachfolgende nähere Be- stimmungen des Rechtszustandes der ge- nannten Gutsbesitzer voraus, welche, da sie der Bundesversammlung nicht vorbehalten Die Grundherren. worden, den neuen Landesherren überlassen sind e ). BundesActe, Art. 14, am Schluss. Dieser auf der linken Rheinseite begüterte Adel, war nicht nur durch die Abtretung jener Länder an Frank- reich, seiner persönlichen un d dinglichen Reichsunmit- telbarkeit und seiner reichsunmittelbaren Territorial- Gerechtigkeit beraubt worden Ihm hatten die franzö- sischen Gesetze auch den Adelstand, und das was die Franzosen droits seigneriaux et féodaux, die Teutschen Guts-, Grund- oder PatrimonialHerrlichkeit und Lehn- gerechtsame nennen, nebst den Zehnt- und Patronat- rechten, genommen, und seine vormaligen Fideicom- missrechte und PassivLehnverhältnisse vernichtet. Die wiener CongressVerhandlungen, s. in Klübers an- gef. Uebersicht etc., S. 368 ff. u. 556 ff. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 374. Ob und wie weit Recurs an die Bundesversammlung statt finde, wenn die Gutsbesitzer behaupten, dass die von den neuen Landesherrschaften gemachten Beschrän- kungen, das Maas der Nothwendigkeit überschreiten? §. 246. II) Nach staatsgesetzlichen u. vertragmäsigen Bestimmungen einzelner Bundesstaaten . I) Der Rechtszustand der Grundherren, der ehehin landsässigen und reichsunmittel- baren, ist überdiess in einzelnen Bundesstaa- ten staatsgesetzlich , hie und da zum Theil auch vertragmäsig , und zwar nicht II. Th. V. Cap. selten auf verschiedene Weise bestimmt a ). II) Zu staatsgesetzlichen Bestimmungen, in Ansehung der, bei Auflösung der teutschen Reichsverbindung, einzelnen Bundesfürsten untergeordneten, vormaligen reichsunmittel- baren Güter und deren Besitzungen, hatte die rheinische BundesActe diesen Bundes- fürsten freiere Hände, als bei den Standes- herren, gelassen b ). I) Von ältern Rechtsquellen, so weit diese noch gelten, von landesherrlichen Privilegien, Declarationen, Asse- curationen, von Landes- und Erbvergleichen, Land- tagsRecessen u. d., s. oben §. 73 ff. A. Kopfs Grund- herrlichkeit in den ältern Bestandtheilen des Königr. Baiern. Landsh. 1809. 8. — II) Von neuern Rechts- quellen gehören hieher: 1) für Baiern : Verordn., die Ritterschaft und ihre Hintersassen betr., v. 31. Dec. 1806, in d. Rhein, Bund, V. 218. Erläuterung hiezu, die Bestätigung der FamilienVerträge betr., v. 25. Mai 1807, ebendas. VII. 175. Edict über die guts- herrlichen Rechte, v. 23. Jul. 1808, in d. Rhein. Bund, XXII. 138. Edict über die künft. Verhältnisse des Adels, v. 28. Jul. 1808, ebendas. XXIV. 436. Nach- trag dazu, v. 22. Dec. 1808. Edict wegen Aufhebung der EdelmannsFreiheit, v. 20. Apr. 1808, in d. Rhein. Bund, XXIX. 325. Edict wegen Aufhebung der Sie- gelm sigkeit, v. 20. Apr. 1808, in d. Regierungsbl. 1309, Num. 6. Edict wegen Aufhebung der Familien- Fideicommisse, u. Einführung der Majorate, v. 21. Dec. 1811, in d. Rhein. Bund, LXIII. 333, u. in d. Regier. Blatt, 1812, Num. 1. Erklärende Verordn. hiezu, v. 24. Aug. 1812, ebendas. 1812. Declaration, die staatz- rechtl. Verhältnisse der Grafen von Pappenheim betr. Die Grundherren. v. 22. März 1807. — 2) Für Wirtemberg : Reso- lution v. 26. Jun. 1807, in d. Rhein. Bund, IX. 436. Provisorische Instruction für die PatrimonialBeamten, v. 10. März 1807, ebendas. X. 59. Resolution, die Obsignationen, Inventuren und VermögensTheilungen betr., v. 14. Febr. 1807, ebendas. V. 300. Aufforde- rung an sämmtl. Vassallen und Unterthanen, ihren Wohnsitz in die königl. Staaten zu verlegen, v. 26. Oct. 1806 u. 11. Sept. 1807, in d. Rhein. Bund, VII. 132. X. 154. Die oben, §. 237, Note d, Num. 2, an- gef. Zusammenstellung etc. Stuttg. 1811. 4. — 3) Für Baden : Verordn., die Eintheilung der Ritterorte betr., nebst provisorischer Bestimmung ihrer Rechte, v. 25. Nov. 1806; berichtigter Abdruck vom 23. Dec. 1806, in d. bad. Regier, Blatt, 1806, Num. 29 u. 33, u. in d. Rhein. Bund, IV. 27. Verordn., die Grundherr- lichkeitsVerfassung betr., v. 22. Jul. 1807, in d. bad. Regier. Blatt, 1807, Num. 31, u. in d. Rhein. Bund, XIV. 190. Organisation des Grossherzogthums, v. 26. Nov. 1809. Die oben, §. 237, Note d, Num. 3, an- gef. Verordn. v. 14. Mai 1813. Von FamilienFidei- commissen, s. bad. Landr. v. 1809, Satz 577 ca ff., u. Verordn. v. 5. Jun. 1808, §. 22, in d. Rhein. Bund, XXVIII. 123. Verträge u. Verordn. v. 5. Mai 1813, oben §. 237, Note d, Num. 3. — 4) Für das Gross- herzogthum Hessen : Resolution, wegen des Gericht- standes der vormaligen Reichsstände u. Reichsritter, in dem Rhein. Bund, VI. 465. Vergl. auch ebendas. VIII. 295. IX. 491. Verordn., die staatsrechtl. Verhältnisse der adelichen Gerichtsherren betr., v. 1. Dec. 1807, in dem Rhein. Bund, XIV. 213. Verordn. die Siegel der Standes- u. PatrimonialHerren betr., v. 1. Aug. 1808. — 5) Für das Grossherzogthum Wirzeurg : Verordn., die Rechte und Verbindlichkeiten der adel. Gutsbesitzer und ihrer Unterthanen betr., v. 9. Jun. 1807, in dem Rhein. Bund, X. 3. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 99—101. II. Th. V. Cap. §. 247. Uebersicht derselben; und Ausnahmen . I) Eine summarische Uebersicht der- jenigen wichtigsten Bestimmungen, welche in einzelnen Bundesstaaten für die Grund- herren bestehen a ). mit Andeutung der vor- züglichsten Abweichungen, ist in mehr als einer Hinsicht belehrend; wiewohl auch hier jede Schlussfolge von dem Besondern auf das Allgemeine, sorgfältig zu vermeiden ist. II) Dabei ist als blosse Ausnahme von der Regel zu betrachten, wenn etlichen Grund- herrschaften, welche ehehin zwar in gewis- ser Art zu der unmittelbaren Reichsritter- schaft gehörten, aber doch zugleich einen höhern Standpunct hatten, als die reichs- ritterschaftlichen Ortsherrschaften, von dem Oberlandesheran entweder Standesherrlich- keit b ), oder eine Art von Mittelstand zwi- schen Standesherren und Grundherren c ) ver- lichen worden ist. Eine solche findet man, in Klübers Staatsr. des Rhein- bundes, §. 220—231, nach folgenden Rubriken: A) Per- sönliches Verhältniss Gerichtstand. Wohnsitz Con- scriptionsFreiheit. Staatsdienste. FamilienStatuten u. FamilienFideicomanisse. Prädicat Herr. Kirchengebet. Trauer Persönliche Dienste. Verschiedeue Immuni- tuten u. Pflichten. Ehemalige ritterschaftliche Corpo- Die Grundherren. rationsVerhältnisse. B) Realrechte . Verhältniss in Ab- sicht auf Steuer- und MilitärRealLasten. Gerichtbar- keit, bürgerliche, peinliche und freiwillige. Niedere Polizei. Fiscalrecht. Landtagsfähigkeit. Kammer- und Finanzrechte. Grundherrliche Rechte. Rechte und Pflichten der Gutsunterthanen. Kirchensachen. Ver- hältniss zu Standesherren, vormaligen Landesherren. Vergl. auch Neffs Abhandl, in d. Rhein. Bund, XX. 199; u. Behrs Darstell. des rhein. Bundes. §. 189—198. Ein Beispiel oben §. 239, Note b. Durch eine königl. baierische Declaration v. 22. März 1807, wurden dem Grafen von Pappenbeim eine Justiz- Canzlei, ein MediatConsistorium, die Ehrenrechte der Standesherren, u. d. gestattet. VI. Capitel . Oberherrschaft und Staatseigenthums- recht. Rechtsverhältniss in Hinsicht auf Staats- und Privatvermögen, herrenlose Sachen, und Staatsschunden . §. 248. Recht der Oberberrschaft. Staatseigenthunsrecht, in Beziehung auf Staatsvermögen, Privatvermögen und herrenlose Sachen . I) Jeder Staat hat nicht nur das Recht der Oberherrschaft (imperium s. potestas II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft publica), den Inbegriff der oberherrlichen Rechte zu dem Zweck des Staates a ), son- dern er ist auch fähig, Eigenthum zu erwerben und zu besitzen (capax dominii). II) Staatseigenthumsrecht (jus in pa- trimonium reip.) ist die Befugniss des Staa- tes, alle Auswärtigen (Staaten und Einzelne) von der Zueignung und dem Gebrauch des Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen auszuschliessen b ). Gegenstände dieses Staats- eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das Vermögen der staatsbürgerlichen Gesammt- heit, das Staatsvermögen oder Staatsgut in dem eigentlichen Sinn c ) (patrimonium reip. publicum), ein Inbegriff von Sachen, deren Eigenthum dem Staat zusteht, so dass ihr eigenthümlicher Gebrauch, nach Art des Privateigenthums, ausschliessend für den Staats- zweck bestimmt ist; sondern auch 2) das Vermögen der Privatpersonen, als solcher, das Privatvermögen (patrimonium priva- tum), welches als mögliches Mittel für den Staatszweck, unter dem Schutz des Staates, auch gegen Auswärtige, steht d ); und selbst 3) die innerhalb des Staatsgebietes befindli- chen herrenlosen Sachen (adespota). Die letzten sind als nicht occupirt anzu- sehen, nur in Ansehung des Staates und sei- und Staatseigenthumsrecht etc. ner Bürger: in Hinsicht auf alle Auswär- tigen, sind sie fremd oder occupirt c ). Das Recht der Oberherrschaft erstreckt sich über alle Personen und Sachen , die der oberherrlichen Gewalt des Staates unterworfen sind. — Dahin gehört auch das unter dem äussersten Recht des Staates begriffene so genannte Obereigenthumsrecht (dominium eminens), wovon unten Cap. XIX. — Auch sind die Rechte des Staates über das so genannte mittelbare Staatsvermögen (§. 254), anders nichts, als Rechte der Oberherrschaft. Auswärtigem Staats- oder Privatgut kann, in dem Staats- gebiet, eine bedingte Exterritorialität zustehen. Auch Grundeigenthum, innerhalb der Grenzen des Staatsge- bietes (inclavirt), kann sich hierunter befinden. Auch öffentliches oder unmittelbares Vermögen des Staates benannt. (Einige nennen es StaatsPrivateigenthum.) — Es ist theils bewegliches (Fahrniss), theils unbeweg- liches , z. B. öffentliche Flüsse, Forsten, Bergwerke, Staatsgebäude, überhaupt Domänen oder Kammergä- ter. Vergl. §. 249—253. — Namentlich gehört dahin, das so genannte Fiscus gut (§. 258), bewegliches und unbewegliches. — Einige begreifen das gesammte öffent- liche Vermögen des Staates, unter dem Wort Domä- nen- oder Kammergüter, oder auch unter dem Wort FiscusGut, ohne Rücksicht auf die besondern Behör- den durch welche es verwaltet wird, oder auf die Verwendung. — Vergl. C. A. ab Uffel de hereditate mobiliari illustrium. Jen. 1740. 4. W. Burchardi diss. de hereditate quadruplici (Marb. 1754. 4.), c. 2. §. 22. Ludolf de jure feminar. illustr. Sect. II. membr. I. §. 16. Vergl. 254 Auch das Privat - oder ChatoulleGut und das FamilienGut des Regenten gehört dahin, s. §. 252. II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft Unten §. 253 f. In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14. von einem dominio po- puli generali . §. 249. Natur des Staatseigenthumsrechtes . Das Staatseigenthumsrecht , in dem oben angegebenen Sinn, ist, 1) kein Grund- und Bodeneigenthum des regierenden Subjectes oder seiner Familie, an dem ihm unterworfenen Staatsgebiet a ). Auch besteht dasselbe 2) nicht in der Staatsgewalt selbst, etwa als Eigenthum einer Indi- vidualPerson oder Familie b ), wie in so genannten PatrimonialStaaten. Es ist viel- mehr 3) ein Ausfluss der Staatshoheit , doch wesentlich unterschieden von der Ober- herr chaft über Personen c ). 4) Ob- gleich keine Quelle von Hoheitsrech- ten , wirkt es doch, dass Auswärtige (Alle, welche Mitglieder dieses Staates nicht sind) das Staatsgebiet nach allen seinen Theilen, und alle darin befindlichen Sachen, gleich- viel ob solche Privat- oder Staatsvermögen, oder Adespota sind, als schon occupirt, mit- hin als fremd ansehen müssen, und in Hin- sicht auf solche, ohne Erlaubniss des Staates, keine Art des Gebrauchs sich erlauben dürfen. und Staatseigenthumsrecht etc. „Ad reges potestas omnium, ad singulos proprietas“. Seneca , orat. 31. — Anders, Kant in d. Rechts- lehre, 180 f. C. L. Scheid de juris publici et privati convenientia et differentiis, p. 7. (wo es heisst: „im- „perans res in dominio habet, personas autem jussu diri- git“). Fischers Lehrbegriff sämmtl. Kameral- und Polizeirechte, II. 388. C. G. Biener de natura et indole dominii in territoriis Germaniae (Hal. 1780. 8.), lib. 1. §. 10. p. 40., wo die Worte: „Germania tota — — regitur jure patrimeniali et herili . — — Supe- rioritas territorialis — — cum ipsis territoriis in pa- trimonio est, ut patrimonialem et herilem haud inepte dixeris“. Danz Handb. des t Privatr. I. §. 101 b . — Wider Biener s. A. F. H. Posse über das Staats- eigenthum in den tentschen R. Landen (Rost. 1794. 8.), S. 33 ff. und in Koppe ’s Almanach der Rechtsgel. (1795. 8.), S. 165—177. Anders, J. C. Majer in d. Einleit. in das Privatfür- stenrecht überhaupt, §. 40, S. 80. Schnaubert in d. Staatsr. der gesammten R. Lande, §. 165. — Da- wider s. Posse a. a. O., §. 3 u. 4, S. 15 ff. So heisst die Befugniss, die Handlungen der Staatsge- nossen, dem Staatszweck gemäss, zu leiten. Der Mensch kann Gegenstand der Oberherrschaft, nicht des Eigenthums, seyu. Die Oberherrsonaft hat zwei Ge- genstände, Personen und Sachen . Ueber die Sachen er- streckt sich, ausser der Oberherrschaft, auch das Staats- eigenthumsrecht (§. 248). — Da auch unkörperliche Sachen (Befugnisse) Gegenstand des Eigenthums seyn können (dominium rerum incorporalium), so wäre das Recht zu der Oberherrschaft (zu der Staatsregierung, zu Ausübung der Staatsgewalt), in einem Patrimonial- Staat, Eigenthtan; nicht die Oberherrschaft. Dieses Eigenthum oder eigenthümliche Recht, wäre aber nicht Staatseigenthum. Vergl. Grotius de J. B. et P. lib. 2. c. 3. §. 4. lib. 3. c. 20. §. 52. Rousseau contrat II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft social, p. 33. J. F. Kayser de diverso deminii et im- perii jure. Giess. 1728. Jac. Rave über den Unter- schied der Oberherrschaft und des Eigenthums (Jena 1766. 8.), 30. u. 50. G. F. Zentner diss. de diffe- rentiis jurium imperii ac dominii corumque effectibus in regimine territoriali (Heidelb. 1793. 4.), §. 35. Posse a. a. O., §. 6 ff. Majers Autonomie, §. I. 22. 40 ff. 53. Ebendess . Einleit. in d. Privatfürsteur. 120. 25. 79. Vergl. Fischers Kameral- u. Polizeirechte, II. 324. 388. §. 250. Staatserwerbungen. Verausserung des Staatsgebietes . I) Was der Regent, durch irgend einen Rechtstitel, von Staatswegen erwirbt , wird sofort Eigenthum des Staates, und gehört zu dem Staatsvermögen a ). Sind es Landes- bezirke mit Souverainetät, so erfolgt ihre Vereinigung mit dem Staatsgebiet in der Regel ipso jure, und sie treten dann mit solchem, im Zweifel, in volle Rechtsge- meinschaft (§. 253, Note c). II) Da durch den UnterwerfungsVertrag der Regent nur die Vertretung und Regierung des Staates, nach Erforderniss des Staatszweckes, erhalten hat, auch sein Recht, wie nach dem Natur- recht jedes Vertragsrecht, bloss persönlich, und er nur dazu befugt ist, wozu er zugleich auch verpflichtet ist; so steht ihm, den nicht und Staatseigenthumsrecht etc. zu vermuthenden Fall eines PatrimonialStaa- tes ausgenommen, wie eine willkührliche Veräüsserung der Staatsvertretung und Staats- regierung (§. 191), also auch eine willkühr- liche Veräusserung des Staatsgebie- tes b ), ganz oder zum Theil, nicht zu c ). Es ist vielmehr das Einwilligungsrecht der Unterthanen, oder ihrer Repräsentanten, in Veräusserungsfällen dieser Art gegründet d ). G. M. de Ludolf de jure feminarum illustrium, Sect. II. membr. I. §. 15. et 16. Schriften in Klübers Lit. §. 1565 b . — Erblichkeit des Rechtes zur Thron- oder Regierungsfolge, ist nicht gleichgeltend mit Eigenthum des Staatsgebietes. Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 6. §. 3. sqq. Ejusd . annales et historiae de rebus Belgicis (Amst. 1657. Fol.), lib. VII. Pufendorf de jure nat. et gent. lib. VIII. c. 5. §. 9. sqq. Rave a. a. O. 63. Strube obs. jur. et hist. germ. obs. 4. §. 17. Hoepfners Naturr. §. 201. Zentner diss. cit. §. 10. Klübers kl. jur. Bibl. X. 223. — Anders (nur nicht bei Wahlstaaten) Theod. H. A. Schmalz diss. de jure alienandi territoria, absque consensu statuum provincialium, principibus Germaniae competente (Rint. 1786. 8.), §. 4—10. — Man vergl. übrigens, als practisch merkwürdige Fälle, die Erklä- rungen der Stände in dem Elsass , als dieses an Frankreich abgetreten werden sollte. Pommerische Er- klärung auf dem westphäl. Fr. Congress 1646, bei Pfanner hist. Pacis Westph. lib. 3. §. 17. Erklä- rungen des norwenischen Volks und Reichstags, als II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft Dänemark, in dem kieler Fr. v. 14. Jan. 1814. Nor- wegen an Schweden abgetreten hatte. Allgem. Zeitung 1814, Beil. Num. 50 ff. Erklärungen desshalb, in der Sitzung des engl. Parlaments v. 10. Mai 1814. Allgem. Zeit. 1814, Beil. 64. Journal de Francfort 1814. u. 147. 148. 149 (art. de Brême). 215. 218. Carlsr. Zeit. 1814. N. 145. Anrede der norwegischen VolksRepräsentan- ten an ihren neuen König, in der Audienz v. 14. Dec. 1814, in dem Journal de Francf. 1815, n°. 4. Für- stenschluss von 1216, in Hundii metrop. Salisb. II. 407. Dass Einwilligung der Landstände , oder der Untertha- nen , in Ermanglung einer besondern Bestimmung, nicht nöthig soy, behaupten Strube obss jur. et hist. germ. obs. IV. 14. Moser von der Reichsstände Landen, 215, 278 f. 311. Strube ’s Nebenst. II. 423. Bie- ner l. c. 221. sqq. Schmalz l. c. §. 19—22. — Da- wider s. A. F. H. Posse a. a. O. §. 14 f. Ebenders . über das Einwilligungsrecht teutscher Unterthanen in Landesveräusserungen. Jena 1786. 8. (Auch in C. F. Hæberlins Nachrichten etc., VH. 542 ff.) Erfönter. verschied. wicht. Gegenstände für d. Staatsmann und Gelehrten. Schmalk. 1786. Klübers kl. jur. Bibl. X. 233 ff. — Das LebuObereigenthum kann, in der Regel, ohne Einwilligung des Vassallen, nicht veräussert wer- den. Möller distinct. feud. c. 20. dist. 1. Wulf- lef in Zepernicks Samml zu d. Lehur. II. Num. 21. Mascov de jure feud. p. 220. a Globig de rebus dubiis in jure Feud. p. 112. Anders Boehmer princ. jur. feud. §. 209. Martini in Zepernicks Samml. H. Num. 20, 22, 23. Schilter ad jus feud. alem. 268. und Staatseigenthumsrecht etc. §. 251. Fortsetzung . So fern ein teutscher Bundesstaat ein Pa- trimonialStaat wäre a ), könnte dem Re- genten die Befugniss, sein Recht auf die Rechts- vertretung und Regierung des Staates zu ver- äussern, nach den Bedürfnissen des Staates nicht abgesprochen werden b ); vorbehalten jedoch die Einwilligung derer, welchen ein vertragmäsiges SuccessionsRecht zusteht c ). Welches von den teutschen Erbstaaten behauptet, J. C. Majer in d. Einl. in das Privatfürstenr. §. 40, S. 80. Schnaubert in d. Staatsr. der gesammten Reichslande, S. 165 f. Vergl Grotius l. c. lib. I. c. 3. §. 11. 12. 13. Mösers osnabrück. Gesch. I. Vorrede. Zrnt- ner diss. cit §. 12—18. Posse a. a. O., S. 26. — Doch unterscheidet sich auch ein PatrimonialStaat we- sentlich von einem haus - oder dienstherrlichen Staat (regnum herile), rechtlich eine Chimäre; wie bürger- liche Oberherrschaft von haus- oder dienstherrlicher Gewalt (imperium herile), wie Staatspflicht von Guts- pflicht. Pütters Beitr. Th. I., Num. 8. de Lu- dolf symphorem. consult. for. T. I. cons 10. p 326. Vergl Majers Autonomie, 188 Rave a. a. O. 50. Grotius de J. B. et P. l. c. 3. §. 12. II. c. 6. §. 3. et lib III c. 20. §. 5 Zentner l. c. § 7. Schlett- wrins Recht der Menschheit, 292. Schnaubert a. a. O. §. 173. v. Roths Staatsr. t. Reichslande, II. 25. Leist t. Staatsr. §. 38. C. G. II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft Gmelin diss. de limitibus juris alienandi territoria secularia imperii Germ. Tub. 1794. 4. §. 252. Domänen oder Kammergüter . Ein wichtiger Bestandtheil des Staatsver- mögens, sind die Domänen a ), Kron-, Staats - oder Kammergüter , Grundeigen- thum des Staates, zum Theil verbunden mit grundherrlichen Gerechtsamen b ), dessen Er- trag zu dem Staatsaufwand bestimmt ist c ). Sie unterscheiden sich wesentlich, nicht nur von Privat- oder ChatoulieGütern des Regenten d ), sondern auch von Hoheitsrech- ten, auch den einträglichen, und von dem FiscusGut e ) (§. 258). Die Einkünfte der Domänen, gehören zu dem Staats ein- kommen f ). Schriften in Pütters Lit. III. §. 1052 ff. Klübers Lit., S. 267. Cph. Frisii jus domaniale. Francof. 1701. fol. Jos. Claud. Destouches Beurtheilung der Domänenrechte in Deutschland. München 1768. 8. Nachtrag hiezu, ebendas. 1768. Fortsetzung, ebendas. 1768. 8. Dan. Gottfr. Schrebers Abh. von Kammer- gütern und Einkünften. Leipz. 1743. 2. Aufl. 1754. 4. (W. F. Chassot de Florenconrt) Etwas über die Natur, die Veräusserung und Verschuldung der Kam- mergüter. Helmst. 1795. 8. Moser von der Reichs- stände Landen., 205. De Selchow elem. jur. publ. und Staatseigenthumsrecht etc. 416. v. Roths Staatsr. t. Reichslande, II. 16. 29. Fischers Kameral- u. Polizeirechte, II. 479 — 499. Boehmer princ. jur. feud. §. 60 Schnaurerts Er- läut. des Lehnr., 118. C. C. A. H. v. Kamptz Erörter, der Verbindlichkeit des weltl. Reichsfürsten aus d. Handl. seines Vorfahren, 14 — 35. Strube , II. Bed. 1. v. Bergs Beobacht. u. Rechtsf. I. Num. 1. J. P. Harls Handb. der Staatswirthschaft und Finanz (Erl. 1811. 8.), §. 886 ff. — Von der Etymologie , s. v. Göbels Abhandl. aus dem Staatsr. II. 74. — Einige unterscheiden Domänen und Kammergüter In Bestimmung des Unterschieds, weichen sie jedoch sehr von einan- der ab. Vergl. Grotius am unten a. O Pufendorf de jure nat. et gent. lib. 8. c. 5. §. 8 et 11 Behmer jur. nov. controv. obs. 11. Püttman elem. jur. feud. §. 65. v. Roth a. a. O. Scheidemantel a. unten a. O. Es giebt DomänenHerrschaften, Aemter, Städte, Dörfer, Höfe, Mählen, Forste, Aecker, Garten, Wiesen u d. Mascov princ. jur. publ. p. 787. Strube a. a. O. §. 5 u. 7. Göbel a. a. O., S. 8. u. 74. Destouches a. a. O., S. 4. Preuss . allgem. Landr. Th. II, Tit. 14, §. 11 f. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 485. Vergl. auch die ehemalige Constitution du royaume de Westphalie, art. 9. — Abweichende Begriffe, s. bei Moser a. a. O. 207 f. Göbel a. a. O. 75. Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 6. §. 11. L. C. Schröder elem. jur. nat., socialis et gent. (Groning. 1775. 8.) §. 902. II. Kants Rechtslehre, 183. v. Roth a. a. O. Scheidemantels Repertor. I. 711. Pütt- mann l. c. — Von den Tafel Gütern (bonis mensa- libus) in geistl. Staaten, s. Strube u. Schnaubert a. a. O. C. G. Biener de natura et indole dominii in territoriis Germ. (Hal. 1780. 8.), 43. (26) II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft In dem preussischen Staat, ist dieser Unterschied auf- gehoben. Benmer jur. nov. controv. T. I. obs. 11. Fischer a. a. O. II. 493. Die ehemaligen Domänen oder Kammergüter der jetzi- gen Standesherren , führen meist diesen Namen noch fort, obgleich sie jetzt, in der Regel, wie Privatgut behandelt werden. C. F. Hæberlins Handb. des t. Staatsr. II. §. 191. Moser v. d. Landeshoheit in Steuers. 535 ff. Püt- ters Beitr., I. 127. v. Kamptz a. a. O. §. 12, S. 22—33. Strube , Th. II, Bed. I, §. 5 u. 7. §. 253. Veräusserung derselben . Die Substanz der Domänen ist, in der Regel, unveräusserlich a ). Wo sie aber, kraft des particulären Staatsrechtes, Eigenthum des Regenten b ), oder fideicommissarisches Fami- lien Eigenthum des Regenten Hauses c ) sind, gesetzt auch, dass etwa, aus andern Grün- den, einem Dritten SuccessionsRechte darauf gebührten, steht der Verausserung kein Hin- derniss im Weg d ), sobald dieselbe dem Staats- zweck nicht entgegen ist, und in dem zwei- ten Fall Einwilligung der SuccessionsBe- rechtigten hinzukommt e ). Wider unrecht- mäsige Veräusserung, steht dem Nachfolger und Staatseigenthumsrecht etc. in der Regierung die RevocationsBefugniss zu f ). E. J. Tenzel diss. de domaniis principum inalienabi- libus. Erf. 1728. — Von dieser sehr streitigen Frage, s. Etwas vom Befugnisse der Fürsten in Veräusserung der Domänen. Münster u. Hannov. 1786. 8. Moser a. a. O. 222 ff. Leyser Spec. 50. med. 6. sqq. Fi- scher a. a. O. II. 481 ff. 493 ff. Destouches a. a. O, S. 8. Grotius l. c. Pufendorf de jure nat. et gent. lib. 8. c. 5. §. 8. et 11. Schroeder l. c. §. 905. Höpfners Naturr., §. 196. J. C. Hoffbauers Naturr., §. 446. F. G. v. Hertleins Versuch über die wesentl. Rechte der Majestät, §. 69. Fleischer instit. jur. feud. 330. Scheidemantels allgemein. Staatsr. II. §. 246. — Von der Veräusserung in Noth- fällen , s. J. A. Schlettweins Rechte der Mensch- heit, §. 284. — Von der Nothwendigkeit der Einwil- ligung der Landstände , oder Unterthanen , s. Hertius , T. I. resp. 23. de Ludewig consil. Halens. T. II. lib. 2. cons. 34. n. 14 15. Florencourt a. a. O., S. 9. 56 ff. Dawider, s. Strube an dem unten (Note d) a. O. Moser von der R. Stände Landen, 224. Wernher P. V. obs. 161. P. X: obs. 377. 469. Gön- ner über Staatsrechtsdienstbarkeiten, §. 60 — Die kurpfalzbaierische Staats- und FideicommissPragmatik v. 20. Oct. 1804, §. 10 u. 11, verbietet alle und jede Veräusserung, Verpfändung, Infeudation, Reinfeuda- tion und Expectanzen der Staats- und Kammergüter, Staats- und Kammergefälle. Vergl. auch hadische pragmat. Sanction über Staatsschulden u. Staatsveräusserungen u. s. w., v. 18. Nov. 1808, §. 14, in d. bad. Regier. Blatt, 1808, St. 38, u. in d. Rhein. Bund, XXVIII. 167. — Für veräusserlich, nach dem Bedürfniss des Staates, erklärt die Domänen, das preussische Edict v. 17. Dec. 1808, in Harls Handb. d. Staatswirthsch. (1811. 8.), S. 107 ff. II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft Dieses behaupten von den teutschen Erbstaaten überhaupt, Selchow, Böhmer a. a. O., Florencourt , 63. Schmalz natürl. Staatsr., §. 166. Man s. aber A. H. Göckel diss. possessorium summariissimum an et qua- tenus adversus principem a subditis possit institui? (Erl. 1798.) §. 13. So Pütter in princ. jur. publ., §. 191. Leist . t. Staatsr., §. 22. — Nach manchen Hausgesetzen, sind auch die neu erworbenen Güter dem FamilienFideicom- miss ipso jure einverleibt. Selchow l. c. S. 416. n. 6. Florencourt a. a. O. 59. Strube Obss. jur. et hist. 193 sq. — Von dem baierischen Haus- u. Staats- FideicommissVermögen s. baier. FideicommissPragmatik v. 20. Oct. 1804, §. 2; baier. Constitution v. 1. Mai 1808, Tit. 2, §. 11; baier. Familiengesetz v. 28. Jul. 1810, Art. 55. Andere Haus- u. Staatsgesetze s. unten §. 259, Note f. Strube de statuum provincialium origine et praecipuis juribus, §. 18. in dessen Obss. jur. et hist. 192. Mo- ser a. a. O. 224. 312. v. Justi Staatswirthschaft, Th. II, §. 75. Moser a. a. O. 224. 226. 312. J. A. Hellfeld diss. de restricta illustrium alienandi facultate (Jen. 1747), c. 2. §. 21. 22. c. 3. §. 41. sqq. — Von Veräusserung der Domänen in ehemaligen geistlichen Wahlstaaten, s. Fischers Kameral- und Polizeir., II. 479. Moser a. a. O. 217. Gönner von Staatsrechtsdienstbarkei- ten, §. 59. Jo. Ge. Lamm de bonis cameralibus alienatis, praeser- tim emtitiis et in feudum concessis, a successore revo- candis. Vinar. 1753. — Von der Gültigkeit älterer, in dem Mittelalter geschehener, Veräusserungen und Lehnreichungen, F. J. Loewe diss. de e. q. j. e. principi successori cirea revocanda avulsa. Lips. 1717. und Staatseigenthumsrecht etc. Fischer a. a. O. II. 494 f. 496. Mecklenb. Erblan- desvergl. §. 96—98, bei Jargow v. d. Regalien, ap- pend. p. 31. §. 254. Privatgut. Mittelbares Staatsvermögen . Privatgut ist Alles, dessen Eigenthum Privatpersonen, als solchen, zusteht. Dahin gehört in dem Staatsgebiet das Vermögen, welches Eigenthum physischer oder morali- scher Privatpersonen ist, namentlich das Kir- chen- und fromme Stiftungsgut, auch das Privat-, Patrimonial- oder ChatoulleVermö- gen des Regenten. Mittelbares Staatsver- mögen, nennen Einige das Vermögen der städtischen und BauerGemeinheiten, auch das- jenige der milden oder frommen Stiftungen für Religion, geistige Cultur, oder Wohl- thätigkeit gegen Hülfbedürftige a ); so dass, bei zweckmäsiger Verwaltung, das Vermö- gen der ersten zu den Kosten der örtlichen Rechts- und Polizeipflege, dasjenige der letz- ten, welches stets als heilig und unantast- bar sollte behandelt werden, zu Lehr-, Er- ziehungs- und UnterrichtAnstalten, mitver- wendet zu werden pflegt. Einige betrachten Corporationen dieser Art wie Staats- gesellschaften (die des Staates wegen existiren). Sie II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft legen daher dem Staat an ihrem Vermögen ein Mit- eigenthumsrecht bei, so, dass der Staatsgesellschaft der geniessende und vollziehende Theil des Eigenthums, dem Staat der dirigirende Theil zukomme, jedoch unter ge- meinschaftlicher Mitwirkung bei Ausübung dieser getheil- ten Eigenthumsrechte. Vergl. Grotius de J. B et P. II. 3. 19. v. Stecks Ausführungen einiger gemein- nütz. Materien (Halle 1784 8.), S. 22. Brauers Abhandlungen zur Erläut. des westph. Friedens, II. 10 ff. Jargow von den Regalien, 467. Seb. Bren- del , das Recht u. die Verwendung der milden Stif- tungen. Leipz. 1814. 8. Abh. was ist der Staat den frommen Stiftungen schuldig? in Bauers, Behrs und Schotts allgem. StaatsCorrespondenz, Bd. I (1814), Num. 13. Von dem Rechte zu secularisiren, unten Cap. XVI. — Königl. baierische Anordn. einer General- Verwaltung des Stiftung- u. CommunVermögens, in d baier. Regier. Blatt 1808, St. 5. Baier . Verordn. v. 6. März 1817, betr. die Verwaltung des Stiftung- u. CommunalVermögens. Baier . Edict über das Gemeinde- wesen, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, St. 61. — Als Staatsgut betrachtet das Vermögen der Klöster, der Bildungs- und WohlthätigkeitAnstalten, Gönner , in s. teutschen Staatsr., §. 415. VIII. §. 255. Privat oder Chatoulle- und FamilienGut des Regenten . I) Landesherrliches Privat-, Patrimo- nial oder ChatoulleGut a ), denkbar auch in einer erblichen Monarchie, heisst das Pri- vateigenthum des Regenten. Dieser hat dess- halb, der Regel nach, Eigenschaft und Rechte eines Privatmannes. Zu Veräusserung , auch und Staatseigenthumsrecht etc. Lehnreichung der ChatoulleGüter, bedarf er reichs- oder landständischer Einwilligung nicht b ); der agnatischen, und auch der lehn- herrlichen, nur dann, wenn sie Familien- Fideicommiss, oder lehnbar sind c ). Die lan- desherrliche Chatoulle (principis ratio) ge- niesst, nach Vorschrift der römischen Ge- setze, und nach teutschem Gerichtsgebrauch, jura fisci d ). So auch die Chatoulle der landesherrlichen Gemahlin und des Thron- folgers e ) (Augustae et Caesaris ratio). Das Privatgut des Regenten, ist bei seinem Ab- leben als PrivatNachlass zu behandeln (§. 180). II) Auch die RegentenFami- lie kann eigene FamilienGüter besitzen f ), mit oder ohne Fideicommiss- oder Lehn- verbindung, abgesondert von den Staats- Domänen und von dem Privatvermögen des Regenten. Von andern auch Schatulle- oder ScatulGut, desglei- chen KabinetGut, Cassette particulière du prince genannt. Jargow von den Regalien, 458. Jo. Tob. Hofmann diss. de patrimonio principis privato, quod die Chatoulle vocant. Jen. 1727. A. F. Rivinus diss. de bonis principis patrimonialibus. Lips. 1727. Moser von der Reichsstände Landen, 212 ff. Ebenders . von der Landeshoh. in Cameral- sachen. 4. F. C. J. Fischers Lehrbegr. der Kameral- und Polizeirechte, II. 479 ff. Baier . Familiengesetz v. 1808, Art. 55 ff Rhein. Bund, XLIX. 13 — Einige unterscheiden Patrimonial- und ChatoulleGut. Roths Staatsr. t. Reichslande, II. 39. v. görels Abhandlun- II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft gen aus dem Staatsr. St. 2, S. 231. C. C. A. H. v. Kamptz Erörter. der Verbindlichk. des weltl. Reichs- fürsten ans den Handl. s. Vorfahren, 36. — Einige un- terscheiden Patrimonial- und ChatoulleGüter, schreiben jedoch an beiden dem Regenten das volle Eigenthum zu. v. Roth a. a. O. — In dem preussischen Staat, ist der Unterschied zwischen Domänen - und (liegenden) Chatoulle Gütern aufgehoben, und beide sind für unver- äusserlich erklärt. Preuss. allgem. Landr . II. 14 u. 15. Fischer a. a. O. II. 493 f. Füttmann elem jur. feud. §. 65. not. c. Floren- court a. a. O. 64. Ringler de domaniis Germaniae, lib. I. §. 16. Neumann medit jur. priv. princ. T. IV. lib. 1. tit. 4. §. 31. sq. p. 31. sq. Püttmann elem. jur. feud. §. 65. not c. L. 3. C. de quadrienn. praescr. Brissonius de V. S. voc. ratio . Stryk V. M lib. 42. tit. 5. §. 3, Leyser Sp. 458. m. 3. Gmelins Ordn. d. Gläubiger, IV. 21. Anders, wie es scheint, Moser a. a. O. 213. — Die römischen Gesetze fordern zu Verjährung dieser Güter einen 40jährigen Zeitraum. L. 4. C. de praescript. 30 vel 40 anner. L. ult. C. de fund. patrim. L. 6. §. 1. D. de jure fisci. Pufendorf , T. IV. obs. 261. Hellfeld diss. de hypotheca fisci, §. 34. Püt- ter prim lin. jur. priv. princ. §. 8. not. a. Gme- lin a. a. O. Berühmt und sehr bede u tend sind die östreichischen PatrimonialFamilienherrschaften, in Oestreich unter der Ens, in Mähren und Ungarn. und Staatseigenthumsrecht etc. §. 256. Adespota. Res nullius. Bona vacantia . I) Das Staatsgebiet und jede Sache, welche sich darin befindet, sind, wegen des darauf sich beziehenden Staatseigenthumsrechtes (§. 248, 249), in Ansehung aller Auswärti- gen a ) als fremd oder occupirt zu be- trachten. Das Meiste hievon ist entweder Privateigenthum (§. 254, 255), oder Staats- vermögen (§. 248, 252). Was keines von beiden ist, heisst herrenloses Gut (ἀδέσ- ποτον) b ). Adespota sind also Sachen, in- nerhalb eines Staatsgebietes, die weder zu dem Privateigenthum, noch zu dem Staats- vermögen gehören. Sie sind als nicht occu- pirt anzusehen, nur in Ansehung des Staa- tes und seiner Bürger, nicht in Hinsicht auf Auswärtige. II) Sie unterscheiden sich von Niemand gehörigen Dingen (rebus nul- lius), als nicht occupirten Sachen ausserhalb eines Staatsgebietes; und III) von so genann- tem erblosem oder vacantem Gut oder Nachlass (ledig Gut, bona vacantia), wel- ches der Staat, kraft eines positiven subsi- diarischen Erbrechtes, sich zueignet. In diesem Sinn, spricht Grotius de J. B. et P. lib. . 4. §. 19. von einem dominio populi generali . II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft Auch derelinquirte Sachen, innerhalb des Staatsgebietes gehören dahin. Vergl. §. 258, Num. VI. §. 257. Recht auf Adespota . I) Adespota , die als Zuwachs (jare accessionis) zu dem Privateigenthum, oder zu dem Staatsvermögen im eigentlichen Sinn, kommen, sind als der Hauptsache einverleibt, als Bestandtheil derselben zu betrachten; es findet also forthin ein OccupationsRecht dess- halb nicht statt. II) Gleiche Befugniss zur Occupation der Adespoten , haben, wenn das particuläre Staatsrecht keine andere Be- stimmung giebt a ), die einzelnen Bürger , und der Staat b ); dieser, weil er des Erwerbs auf gleiche Art, wie jene, fähig ist, beide, weil eine besondere Zueignung dieser Sachen, in- nerhalb des Staatsgebietes, noch nicht erfolgt ist. III) Auswärtige sind nicht befugt, Adespota sich zuzueignen c ) (§. 266). Wie meist in Ansehung der gefundenen Schätze und der derelinquirten Sachen. Pütters Lit. III. 623. Klübers Lit §. 1386. Helds reichsprälat. Staatsr. II. 619. Selchow elem. jur. germ priv. §. 534. Runde’s t. Privatr., § 183. Danz Handb. I. 183. Jargow von den Regalien, 504. Vergl. Preuss . allgem. Landr. I. 9. 74—106. Code civil français, Art. 713. — Von Schatzen s. ebendas. art. 716. — Von Berg- und Staatseigenthumsrecht etc. werken unten, in dem Cap. von der FinanzHoheit. — Von öden Platzen, Bergen, Hugeln, Thälern, Waldun- gen, Gebüschen u. d., s. Schnauberts Staatsr. d. ge- sammten Reichslande, §. 170. — Wüstes Land , inner- halb einer Dorfmarkung , sprechen dem Landesherrn zu, Strube Th. IV, Bed. 109. v. Bülow u. Hage- mann in d. pract. Erörterungen, Th. II, Num. 27. Andere der Dorfherrschaft, nicht der Dorfgemeinde. Chr. Ern. Weise s. resp. Ed. Platner diss. de do- minio agrorum incultorum intra confinia pagorum Ger- maniae sitorum (Lips. 1805), §. 2—5. Die Prävention findet statt. Diese Theorie der Adespoten, ward von dem Verf. zuerst vorgetragen, in s. kl. jur. Biblioth. XIX. 373 f. und aus dieser, doch nicht ganz richtig, von Danz in d. Handb. des t. Privatr., I. §. 101 b . u. 182. — Vergl. übrigens Pütters Lit. III. §. 1375 ff. Klübers Lit. S. 473. Biener l. c. p. 82. 90. sq. J. A. L. Sei- densticker comm. de fundamentis juris supremae po- testatis circa adespota. Goet. 1789. 4. ( Klübers Kl. jur. Bibl. XIX. 357.) Zentner l. c. §. 45—54. Runde a. a. O. §. 182. §. 258. Auf res nullius, bona vacantia und res derelictas. Fiscus Gut . IV) In Absicht auf Niemand gehörige Sachen (res nullius), hat jeder Staat, jedes physische oder moralische Individuum, glei- ches OccupationsRecht. Es entscheidet also das Zuvorkommen (res cedit primo occupanti). V) Auf vacantes Gut oder so genannten erblosen Nachlass (bona vacantia), wozu II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft ein ordentlicher Erbe (Intestat-, Testament- oder Vertragserbe) nicht vorhanden ist, eig- nen die heutigen Staaten dem Fiscus ein sub- sidiarisches oder ausserordentliches Erbrecht zu a ), so wie VI) ein ausschliessendes Occu- pationsRecht in Hinsicht auf verlassene Sachen b ) (res derelictas). VII) Alles, was das particuläre Staatsrecht dem Fiscus zueig- net, heisst FiscusGut c ) (bona fiscalia), z. B. lediges, verlassenes, verwirktes Gut (bona vacantia, derelicta, ereptitia), Schätze, ge- fundene Sachen, was das Meer auswirft, Bern- stein, schiffbrüchige Güter (wo das Strand- recht, die Grundruhr gilt), Perlen und Gold- sand in Privatwasser, u. d. d ). Pütter Lit. III. §. 1276 ff. Klübers Lit. 473. Behmer jur. nov. controv. T. I. obs. 52. Strure , Th. II, Bed. 74. Leyser Sp. 443. Sp. 658. m. 17. et 18. Günthers Völkerrecht, II. 64. 70. Jo. Henr. Felzii diss. ex- cerpta controversiarum illustrium de rebus pro derelicto habitis. Argent. 1708. 4. Greg. Majansii disp. de jure rei derelictae; in Ejus Dissert. T. I. n. 16. Run- dr’s t. Privatr., §. 182. Oben §. 257, Note a. E. J. Tenzel diss. de domaniis principum inalienabi- libus, §. 5—7. J. E. Rossmann von dem Mulifenrecht (droit d’épave), in d. Erlang. gel. Anz. 1750, S. 7 ff. v. Tröltsch Anmerkungen, II. 162. Haltaus gloss. v. Mulfihe. und Staatseigenthumsrecht etc. S. L. Lerrer praelectio de fontibus jur. patrii (Ber- nae 1788. 8), p. 21. §. 259. Staatsschulden . I) Der reine Bestand des Staatsvermögens ergiebt sich, nach Abzug der Staatsschul- den . Eigentlich so genannte Landesschulden a ), Kammerschulden b ), Landschaftschulden, da wo Landstände sind, subsidiarisch auch Schul- den, welche StaatsInstitute unter Garantie des Staates contrahirt haben, gehören in die Classe der Staatsschulden c ); nicht so Privat- und Familienschulden des Regenten d ), auch nicht Aemter- und Gemeindeschulden. II) Staatsschulden werden, vermöge der Regen- tenpflicht, gültigerweise contrahirt, aus recht- fertigender Ursache c ), mit Beobachtung der in der StaatsverfassungsUrkunde, oder in den Hausgesetzen des Regenten vorgeschriebenen Förmlichkeit f ). Rechtfertigende Ursache ist jedes wahre, unmittelbare Staatsbedürfniss. Dahin gehören: 1) unzweifelhafte, bleibende Landesverbesserung; 2) Tilgung rechtmäsiger Staatsschulden; 3) Rettung des Staates, des Regenten, oder seines vermuthlichen Nach- folgers, aus grosser Gefahr oder Beschädi- gung. III) Staatsschulden werden errichtet, II. Th. VI. Cap. Oberherrschaft bald auf blossen Staatseredit (unfundirte Staats- schulden), bald mit General- oder Special- Hypothek, auf bestimmte Staatsgüter, Pro- vinzen, Aemter, Cassen oder Staatseinkünfte, die den Staatsgläubigern zu sicherer Bezah- lung des Capitals und der Zinsen dienen sollen g ) (fundirte Staatsschulden). Moser von der t. R. Stände Landen, 1357 ff. Mosers Staatsr. XXIII. 459 ff. XXIV. 1 ff. Ebenders . von der Landeshoh. in Cameralsachen, 61 ff. Ebenders . persönl. Staatsr. II. 117. 120. 582. ( Chassot de Florencourt ) Etwas u. s. w. (oben, §. 252, Note a). Moser von dem reichständischen Schuldenwesen. Th. I. u. II. Frf. u. Leipz. 1774. 1775. 4. J. N. Bischoff orat. de aere principum alieno. Helmst. 1794. 8. Ueber die Natur u. die Abtragung der Staatsschulden u. ihrer Zinsen. Frankf. a. M. 1801. 8. F. C. v. Mosers Hof- recht, I. 145, und in der Vorrede zu dem II. Band. Ueber das öffentliche Schuldenwesen. Leipz. 1810. 8. Diese fallen auf seinen PrivatNachlass. Mosers per- sönl. Staatsr. II. 582. Dabei sollte nie die Betrachtung fehlen, dass Staats- schulden machen nichts weniger sey, als die Mittel der Zukunft den Bedürfnissen der Gegenwart opfern. Haus - und Staatsgesetze , betreffend die Staatsschulden, die Privat- und Familienschulden des Souverains, die Schulden der Mitglieder seiner Familie, und die Staats- veräusserungen: 1) Einseitige Verordnungen, z. B. Te- stamente, in Braunschweig, Wirtemberg u. a. Mosers braunschw. lüneburg. Staatsr. 71. Scheidts Anmer- und Staatseigenthumsrecht etc. kungen u. Zusätze dazu, 61. Mosers Staatsr. XXXIII. 508. und persönl. Staatsr. II. 151. 177 ff. — 2) Haus - oder Familienverträge: in Braunschweig v. 15 3 5 u. 1592; — von Sachsen Weimar u. Eisenach. Mosers braunschw. lüneb. St. R. 71. Ebendess . persönl. Staater. H. 129. 137; — in dem Hause Nassau der Erbverein v. 30. Jun. 1783, §. 10—18, in Reuss Staatsk. XVI. 92, u. de Martens Recueil, II. 405; u. Vertrag v. S. Apr. 1805; — in Baiern , v. 12. Oct. 1796, u. Haus- u Staats- fideicommiss, dann SchuldenPragmatik v. 20 Oct. 1804, in dem baier. Regier. Blatt, in v. Aretins Genius von Baiern, Bd. I, Heft 1 (1803), S. 15, und in der All- gem. Zeit., 1805, Num. 20 ff.; bestätigt in d. Consti- tution des Königr. Baiern v. 1. Mai 1808, Tit. II, §. 11, in d. baier. Regier. Bl. 1808, St. 22; — in Sachsen- CoburgSaalfeld, v. 1. Apr. 1802, in Klübers Rheini- schen StaatsAnzeigen, Helt I, 1802, S. 44; — in MecklenburgSchwerin, Staats- und HausFundamental- gesetz v. 11. Mai 1805, in d. mecklenb. schwer. Staats- kalender v. 1806, S. 189; — in Baden, v. 18. Nov. 1808, in dem bad. Regier. Blatt, 1808, Num. 38, 1806, Num. 26. u. Rhein. Bund, XXVIII. 159. — 3) Lan- desgrundverträge: Wirtembergische LandtagsAbschiede v. 1629 u. 1652 ( Mosers persönl. Staatsr. II. 151), und Erbvergleich v. 1771, ad Class. IV. S. 93; braunschweig- wolfenbüttelischer Vertrag mit der Landschaft v. 1. Mai 1794, bei Florencourt a. a. O. Nie sollte man eine Sicherheit anbieten, die der Unter- richtete für angemessen nicht gelten lässt. — Von den verschiedenen Methoden , Staatsschulden zu machen, s. Lueders Nationallndustrie (Braunschw 1808), Cap. 11. Ueber das öffentliche Schuldenwesen. Leipz. 1810. 8. Ideen über StaatsschuldenTilgung, vom Grafen von Soden . Wien 1814. 8. II. Th VI. Cap. Oberherrschaft §. 260. Fortsetzung . IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver- briefung (Staatsobligation, Staatspapier, Banknote), entweder auf einen namentlich darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die Zahlung a ) wird gestellt, auf Sicht; auf bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuss (nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas und Münze, wie die Anleihe geschah); auf Anticipationen oder Abtragung des ganzen Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm- ten Einkommen des Staates, binnen kurzer Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren- ten, Renten, die nur während einer be- stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden, ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib- renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d ). VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi- ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re- gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah- ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189). Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens. sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis- sionen und AmortisationsCassen verordnet. — Von den Rechtswohlthaten , Moratorien, Competenz, u. a., s. die und Staatseigenthumsrecht etc. angef. Abhandl. über die Natur und Abtragung u. s. w. §. 8. ff. Moser v. d. reichsständ. Schuldenwesen, I. 637 ff. — Von dem Staats Bankerott , s. die Abh. über d. Natur der Staatsschulden, S. 69 ff. v. Oeder in Schlözers Staatsanzeigen, LIX. 306. G. Sartorius Handb. d. Staatswirthschaft, §. 132 ff. VII. Capitel. StaatsVerwaltungsform . §. 261. Staatsverwaltung. Staats- und Verwaltungsform . I) Die Staatsverwaltung (administratio reip.) besteht in rechtmäsiger und zweckgemäser Ausübung der StaatsHoheits- und Eigenthums- rechte, nach dem innern und äussern Verhältniss des Staates. II) Die Staatsform (forma civi- ratis s. reipublicae, §. 07) ist in den Erb- staaten des teutschen Bundes monarchisch (monokratisch), in den freien Städten repu- blikanisch (§. 177—179). III) Die Verwal- tungsform (forma administrationis), die Art der Staatsverwaltung (Verwaltungsord- (27) II. Th. VII. Cap. nung, Administration), ist nicht überall dieselbe. IV) Wo Landstände sind, ge- bührt diesen eine verfassungsmäsige Mitwir- kung bei Ausübung bestimmter Hoheitsrechte (§. 226). §. 262. Verantwortlichkeit der StaatsMinister . In jeder mit Volksvertretung versehener, also verfassungsmäsig eingeschränkter Monar- chie, sollte, wie in England, das Staats- Ministerium und, so viel seinen Wir- kungskreis betrifft, Jeder von den ober- sten Staatsbeamten , nicht bloss der Per- son des Regenten, sondern auch den Stell- vertretern des Volkes, gesetzmäsig verant- wortlich seyn, sowohl für Zweckmä- sigkeit , als auch, und zwar vor einer richtenden Behörde, für Gesetzmäsig- keit oder Uebereinstimmung der Regenten- handlungen (sowohl Begehungs- als auch Unterlassungshandlungen), mit der Verfassung und den Gesetzen des Staates a ). Mit Hülfe dessen, b efindet sich dann der Monarch , der Mittelpunct der Macht und Majestät der Nation, in eine Art von Allerheiligstem ver- setzt, unerreichbar für den Stoss politischer Bewegungen. StaatsVerwaltungsform. Grundgesetz über die landständische Verfassung des Gross- herzogth. SachsenWeimarEisenach v. 1816, §. 5, Num. 5, u. §. 111; in Klübers Staatsa chiv, Bd. I, S. 165 u. 195 f. Allgemeines StaatsverfassungsArchiv, Bd. I (Weimar 1816. 8.), S. 360—369. Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandl. d. wiener Congr., S. 215 u. 356. Réflexions sur les constitutions, la distribution des pouvoirs, et les garanties dans une monarchie constitutionnelle; par Benjamin Constant . Paris 1814. 8. Ueber die Verantwortlichkeit der Mi- nister; aus dem Franz des Hrn. Benj. de Constant ; in den Miscellen der neuesten ausland. Literatur, St. VII. (Leipz. 1815. 8.), Num. 5. Vergl auch Entwürfe franz. Gesetze wegen Verantwortlichkeit der Minister, vom Dec. 1814, u. v. 24. Dec. 1816; in dem Journal de Francfort, 1815, n°. 11 u. 12, u. 1817, n°. 4. §. 263. Uebertragung der Staatsgeschäfte an Staatsbeamte; auf verschiedene Art . I) Die oberste Leitung der Staats- verwaltung, liegt in der Hand des Sonve- rains , dessen Subjectivität hier vorzüglich in Betrachtung kommt a ). II) Er ernennt Staatsbeamte ; denen, bald einzeln , bald in StaatsCollegien vereinigt (Administra- tion durch Einzelne, und CollegialAdministra- tion durch Haupt-, Neben- und FilialColle- gien), die Staatsgeschäfte , inländische und auswärtige, nach bestimmter Einrich- tung der Staatsverwaltung, übertragen wer- II. Th. VII. Cap. den. III) In der Art , wie die Besorgung der Staatsgeschäfte den Staatsbehör- den obliegt, unterscheidet man 1) Col- legial System, das heisst, Behandlung der Staatsgeschäfte durch Collegien, in welchen die Beschlüsse, nach gemeinschaftlicher Be- rathung, durch Stimmenmehrheit gebildet werden; 2) Einheit - oder Büreau System, das heisst, Behandlung der Staatsgeschäfte nach dem Willen Einzelner (en bureau), deren Ge- hülfen bloss berathende Stimmen eingeräumt sind b ); 3) Mittelweg oder zweckmäsige Vereinigung beider Systeme, indem manche Arten von Staatsgeschäften durch colleginlisch berathende und bestimmende, andere durch einzeln ausführende Staatsdiener behandelt werden, damit Reife und Sicherheit der Be- urtheilung mit zweckmäsiger Beschleunigung der Geschäfte verbunden werde c ). Ganz entziehen darf sich der Regent, weder der unmit- telbaren Theilnahme an der Staatsverwaltung, noch der Aufsicht über die Staatsdiener. — Schriften in Pütters Lit. III. 285. u. Klübers Lit. 275. Vor- malige Erinnerungen des Kaisers an Landesherren zu dem Selbstregieren, in Mosers persönl Staatsr. II. 73 f. Ebenders . von Regierungssachen, 4. Dawider und von der Büreaucratie, vergl. Beherzignu- gen vor d. wiener Congress (1814. 8.), S. 30—34. Allgem. Anzeiger der Deutschen, 1814, Num. 85. — StaatsVerwaltungsform. Gesetzgebung und Justizsachen sind in jedem Fall col- legialisch zu behandeln. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teutscher Länder, §. 4. G. H. v. Berg in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. II, Heft 1, Num. 3. Jenaische allgem. Lit. Zeit. 1808, Num. 83. Beispiele in d. baierischen Instruction für die General- KreisCommissäre, v. 17. Jul. 1808, §. 45 ff., u. in d. grossherzogl. frankfurtischen Verwaltungsordn. v. 27 Oct. 1810; in d. Rhein. Bund, L. 242. 337. §. 264. Abtheilung der Staatsbehörden . In einem grössern Staat, kann folgende theilung der Staatsbehörden statt finden. Der Souverain a ), umgeben von Ministern StaatsSecretären b ). Unter Seinem Vorsitz versammelt sich, zur Berathschlagung über die wichtigsten Staatsangelegenheiten, der Staatsrath . Wie dem Steuermann die glückliche Fahrt, die Gene- sung dem Arzt, dem Feldherrn der Sieg, also liege diesem Regenten das Wohl der Staatsbürger am Her- zen, auf dass ihr Leben durch Kraft gesichert, reich an Glücksgütern, durch Ruhm ansehnlich, achtbar durch Tugend sey. Ein solches Werk, das grösste unter Menschen, und das beste, müsse Ihm gelingen! Scipio ap. Cic . ad Attic. VIII. 11. Beherzigungen vor dem wie- II. Th. VII. Cap. ner Congress (1814. 8.), S. 34—37. J. J. Engels Fürstenspiegel. 2. verb. Ausg. Berlin 1802. 8. Von CabinetsRäthen und GeneralAdjutanten (Civil- und MilitärCabinet); mit ostensibler Verantwortlichkeit. „Ein Jeder, der dem Regenten vorträgt, muss ein Mann von Einfluss in den Sachen seines Vortrags seyn, oder er ist ein unnützes Geschöpf, oder die Personen neben, über ihm, lähmen ihn, aus niedriger, ver- derblicher Eifersucht. Der Vortragende bei einem Lan. desherrn, ist Minister bei dessen Person, wie auch sein Titel laute. Sollen und können die Departements- Minister in der Wirklichkeit nur DepartementsChefs bleiben, so muss der CabinetsRath nicht nur Minister seyn, sondern auch so heissen“. Die Ursachen von Preussens Fall (1807. 8.), S. 28. MinisterGemälde; in den angef. Beherzigungen, S. 37—42. §. 265. Fortsetzung . I) Die verschiedenen Zweige der Staats- verwaltung sind: 1) die auswärtigen , 2) die innern Staatsverhältnisse. Zu den ersten gehören alle Verhandlungen mit an- dern Staaten, in friedlichen und kriegerischen Verhältnissen. Zu den letzten gehören: Ge- setzgebung, Staatswirthschaft mit Inbegriff der Finanzen, innere Sicherheit und Wohl- fahrt, bürgerliche und peinliche Rechts- pflege, Lehn- und ReligionsSachen. Dem- nach sind die ordentlichen Staatsbe- hörden a ), folgende: StaatsVerwaltungsform. A) Staatsbehörde der auswärtigen Staats- verhältnisse. B) Staatsbehörden für die innern Staats- verhältnisse. I) bestimmende und dirigirende oder Regiminal Behörden, für 1) Gesetzgebung, 2) Finanzen, 3) Polizei, 4) Justiz, 5) Lehnsachen, 6) Geistliche-, und 7) KriegsAngelegenheiten; II) ausführende oder Vollziehungs - Behörden, 1) gerichtliche oder Justiz Behör- den, oberste oder centrale, pro- vinciale und örtliche; 2) Verwaltungs - oder administri- rende Behörden, centrale, provin- ciale und örtliche; 3) Militär Behörden, generale oder cen- trale und particuläre. II) In grössern Staaten, bisweilen auch in verhältnissmäsig kleinern, sind für die ver- schiedenen Zweige der Staatsverwaltung, als oberste Staatsbebörden folgende Staats- Ministerien angeordnet b ): 1) der aus- II. Th. VII. Cap. wärtigen Angelegenheiten; 2) der Justiz ; 3) der Finanzen ; 4) des Innern (im ein- geschränkten Sinn); 5) des Kriegs . Hiezu kommen, in manchen Staaten, noch eigene StaatsMinisterien für die Polizei und für die geistlichen oder CultAngelegenheiten; das letzte etwa mit Inbegriff des öffentlichen Unterrichtes und Erziehungswesens, welche ausserdem entweder dem PolizeiMinisterium oder dem Ministerium des Innern, so wie die Lehnsachen demjenigen der Justiz, anvertraut werden. III) Ein StaatsMini- sterium besteht gewöhnlich, aus einem StaatsMinister, einem GeneralDirector, meh- reren MinisterialRäthen, einem GeneralSe- cretär, u. s. w. Schriften über die Einrichtung oder Organisation der Staatsverwaltung, in Pütters Lit. III. 260. u. Klü- bers Lit. 285. — Vergl. M ser v. d. Landesh. über- haupt, 317. v. d. Landesh o h. in Regierungss. 7. 24 ff. Westphals Staatsr., Num. 8. Fischers Lehrbegriff d. Kameral- und Polizeirechte. II. 1 ff. Joach. v. Schwarzkopp über Staats- u. AdressKalender. Berl. 1792. 8. Ideen zu einer Staatsverfassung und Regierung. 1801. 8. Skizze einer LandesOrganisation; in d. Rhein. Bund, XLIII. 47. Vergleichende Schilderung der Or- ganisation der französ. Staatsverwaltung, in Bezieh. auf d. Königr. Westphalen u. a. teutsche Staaten. Frankf. u. Leipz. 1808. 8. K. F. v. Wiebekings Vorschläge zu Einrichtung e. Staatsverwaltung. München 1815. 8. — Genealog. StaatsHandbuch (Frankf. a. M. bei Var- StaatsVerwaltungsform. rentrapp u. Wenner seit 1742 bis 1805 jährlich, dann wieder 1811. 8.), im 2. Band. Ge. Hassels allgem. europ. Staats- u. AdressHandbuch für 1809. Weimar Th. I. 1809. Th. II, die RheinbundStaaten, von G. Schorch . 1811. Neue Aufl. für 1812 u. 1813. Für 1816 bearbeitet v. G. Hassel , wo des I. Theils 1. Abth. den sämmtl. t. Bundesstaaten gewidmet ist. OrganisationsGesetze teutscher Staaten. 1) Preussen : Verordnungen v. 16. Dec. 1808, 1. Nov. 1810, 24. Apr. 1812, 30. Jun. 1814, 30. Apr. 1815, 16. Dec. 1815; in d. GesetzSamml. für die preuss. Staaten, u. in d. Po- lit. Journal. Vergl. J. D. F. Rumpf , der preuss. Se- cretär. 2 Theile, Berl. 2. Aufl. 1816. 8. Ebendess . Nach- träge zu d. 1. Th. Berl. 1816. K. L. Woltmanns Geist der neuen preuss. StaatsOrganisation (v. 1810). Leipz. 1810. 8. Die neue Staatsverfassung der preuss. Monarchie, in tabellar. Uebersicht! Berlin 1811. Hæ- berlins Staatsarchiv, Heft 39, S. 246 ff. (J. G. Bolte ) Anleit. z. Kenntniss des öffentl. Geschäftsganges in d. preuss. Staaten. Berl. 1804. 8. — 2) Baiern : Organi- sation der LandesCollegien; in Reuss Staatskanzlei, 1799, VI. 1. Constitution des Königreichs, v. 1. Mai 1808, Tit. 3; in d. Rhein. Bund, XIX. 3. 157. In- struction f. d. GeneralKreisCommissäre, v. 17. Jul. 1808; in d. Rhein. Bund, L. 225. Verordn. v. 2. Febr. 1817, wegen Bildung u. Einrichtung der obersten Stellen des Staates; in d. Regier. Blatt, Num. IV. Handbuch der Staatsverfassung u. Staatsverwaltung des Königr. Baiern. 7 Bände. München 1807 — 1813. 8. — 3) Wirtem- berg : OrganisationsPatent v. 18. März 1806. Rescr. v. 1. Jul. 1811, wegen Einfuhr. des BüreauSystems in d. Ministerien des Innern u. d. Finanzen. Rhein. Bund, XXXIX. 394. LVI. 285. 288. 300. Dergl. v. 8. Nov. 1816, für d. Geh. RathsCollegium. G. Knapps Reper- tor. über d. k. wirtemb. Gesetzgebung v. 1797—1809, Th. II, Abth. 2 (Stuttg. 1814. 8.) — 4) Baden : Organisation der bad. Lande, in 13 Edicten. 2 Theile. II. Th. VII. Cap. Mannh. 1803. 8. Fünf ConstitutionsEdicte v. 1807 u. 1808, in d. Reg. Blatt, u. besonders zusammengedruckt, Carlsr. 1808. 8. Neueste Organisation der Geschäfts- verwalt. d. obersten Staatsbehörden, v. 5. Jul. 1808, in d. Reg. Blatt, 1808, N. 21 u. 22, u. besonders ab- gedruckt, Carlsr. 1808. 8. Rhein. Bund, XX. 312. Or- ganisationsEdict v. 26. Nov. 1809, mit Beil. A—F; in d. Regier. Blatt v. 1809, Num. 49 ff. Auch besonders abgedruckt. Carlsr. 1810. 8. Neue Aufl. 1813. 8. u. in d. Rhein. Bund, Heft XL—XLIV. PersonalOrganisa- tion v. 31. Dec. 1810, in d. Reg. Blatt, u. besonders abgedruckt, Carlsr. 1810. 8. Verordn. v. 21. Sept. 1811, wegen Wiedereinführung eines Staatsraths u. e. Cabi- netsraths; in d. Reg. Blatt, 1811, Num. 24. — 5) Grossherzogthum Hessen : HauptOrganisationsPatent v. 12. Oct. 1803; in Hæberlins Staatsarchiv, L. 115—166. — 6) S. Weimar : Verordn. v. 1. Dec 1815, wegen Einricht. e. StaatsMinisterii, in Klübers Staats- archiv, Bd. I, S. 75. — 7) Nassau : Verordn. über die Organisation der Staatsverwaltung, v. 9. u. 11. Sept. 1815, u. v. 5. u. 6. Jan. 1816; in d. nassau. Verord- nungsBlatt. — 8) S. Coburg : Verordn. v. 4. Jun. 1808, die neue Einrichtung des LandesMinisterii betr.; in d. Rhein. Bund, XXI. 472. Dergl. v. 1. Mai 1802; in ( Klübers ) Rheinischen Staatsanzeigen, Heft 2, S. 124 ff. — 9) AnhaltCöthen : Verordn. v. 28. Dec. 1810 u. 19. Febr. 1811; in d. Rhein. Bund, LII, LIV u. LXV. §. 266. Vereinigung mehrerer Behörden . Ausserordentliche und provisorische Behörden . I) Einheit und Uebersicht, Zeit- und Kostenersparniss fordern, dass die Staatsver- StaatsVerwaltungsform. waltung gerade nur in so viel Abthei- lungen getrennt, und unter so viel Colle- gien und Einzelne vertheilt werde, als zu ordentlicher und schleuniger Bearbeitung nöthig sind a ). Zu grosse Vervielfältigung der Staatsbehörden, vermehrt die Verwicke- lung der Verhältnisse in der Staatsverwaltung. Uebertriebene Centralisirung, hindert oder erschwert die Aufsicht über die Unterbehör- den. Zu weit getriebene Trennung und Ab- grenzung der einzelnen Verwaltungszweige, vervielfältigt ohne Noth die Mittheilungen, folglich die Geschäfte. II) In kleinern Staaten, oft auch in grössern, können, müssen daher mehrere, höhere und niedere Staats- behörden vereinigt seyn b ) ( vermischte oder cumulative Behörden). Doch ist nicht rathsam, Justizbehörden mit Regie- rungs- und Finanzbehörden zu vereinigen. Reine Absonderung, findet sich am allge- meinsten bei Militärbehörden. III) Auch kön- nen, ausser den permanenten Behörden, für einzelne Aufträge oder Geschäftzweige, ausserordentliche und provisorische Behörden verordnet seyn. Den Charakter des Staates, erkennt man aus seinen Grund- sützen und seiner Handlungsweise, in dem Innern und Aeussern, aus der Organisation der Verwaltungsbehör- II. Th. VII. Cap. den, aus ihrem Geschäftsgang und den dabei herrschen- den Grundsätzen. — Von solchen Gegenständen der höhern Staatskunde, s. (Kriegsr. Scheffners in Kö- nigsb.) Gedanken und Meinungen über Manches im Dienst. Zweite Aufl. 1804. II. Bändchen. Königsb. 1806. II. Bds. 2. Abschn. 1812. 8. (Gött. gel. Anz. 1805, 55. 1807, 143.) Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 248, Note a. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung deutscher Länder, und die Dienerschaft der Regenten. Hannover 1807. 8. Friedr. v. Bülow ’s Bemerkungen (zu Rehbergs Abh.). Berl. 1808. 8. Einige Erläuterun- gen zu v. Bülows Bemerkungen etc.; v. Wackerha- gen . Hannover 1808. 8. — Von dem politischen Ta- bellen - und Rechnungswesen und von der Conjectural Poli- tik , s. Rössigs Politik, 295 ff. Ueber moralische Sta- tistik, u. von Ueberschätzung der ZahlenStatistik, s. Minerva, April 1814, S. 71—77. H. W. Heerwagens Anleit. zur richt. Kenntniss d. preuss. Staatswirthschaft. Berl. 1808. 8. Moser von d. Landeshoh. in Regierungssachen, 38. — Zur Probe, doch nicht als Muster, vergl. man das an- gef. S. coburgische OrganisationsPatent von 1802, in ( Klübers ) Rhein. Staatsanzeigen, II. 124, u das Patent über die Organisation der Landesbehörden des Fürsten- thums Leiningen, d. d. Amorbach den 1. Dec. 1804. Nachtrag dazu, vom 10. Jun. 1805. Fol. §. 267. NebenCollegien. Commissionen . Für manche Staatsangelegenheiten, werden zuweilen ein für allemal, beständige Com- missionen , auch Neben - oder Filial Col- legien , angeordnet. Für einzelne, vorüber- StaatsVerwaltungsform. gehende Angelegenheiten, werden Commis- sionen in dem eigentlichen Sinn, ernannt a ), mit oder ohne Subdelegations Recht . Die Commissionen sind bestimmt, bald für Justizsachen, bald für andere Gegenstände der Staatsverwaltung; in dem ersten Fall, entweder von Amtswegen, oder auf Begeh- ren einer, oder beider Parteien; es sey für die ganze Sache, oder für einzelne Verhand- lungen. Auch unterscheidet man, hin und wieder, Hof- und LocalCommissionen. Meh- rere Commissarien für denselben Gegenstand, werden entweder als gemeinschaftlich bestellt, oder mit der Clausel: sammt und sonders, oder: sammt oder sonders. Schriften in Pütters Lit. III. §. 1102. Klübers Lit. 296. G. C. F. Seiler diss. vindiciae potestatis came- rae imperialis supremae decernendi commissiones ad in- tegram caussam (Erlang. 1793. 4.), §. 6. sq. Grol- mans Theorie des gerichl. Verfahrens, §. 137. §. 268. Archive und Registraturen. Archivrecht . I) Wichtig für die öffentliche Gesohäft- führung, sind die Staats Archive a ) (charto- phylacea, tabularia s. chartaria publica), unter Auctorität des Staates errichtete Gebäude oder Gemächer, für Aufbewahrung der Urkunden II. Th. VII. Cap. und Acten, unter Aufsicht verpflichteter Ar- chivare. II) Dem Regenten allein steht das Archivrecht b ) (jus archivi) zu, die Be- fugniss, öffentliche Archive zu haben, ihnen öffentliches Ansehen zu verleihen, und für die darin aufbewahrten, an sich unverdäch- tigen Urkunden, die Rechtsvermuthung der Aechtheit zu verordnen c ). III) Auch land- ständischen und andern Corporationen. Stadt- und Grundobrigkeiten, kann dieses Recht, untergeordnet, in bestimmter Art verliehen werden d ). Pütters Lit. III. 204. Klübers Lit. §. 990. Huchs Literatur der Diplomatik, 425 ff. H. W. Lawætz Handb. für Bücherfreunde u. Bibliothekare, Th. II, Bd. 2, Abth. 2 (Halle 1795. 8.), S. 71—94. J. M. v. Abele über die Geschichte des Kanzlei- u. Archiv- wesens. Kempten 1798. 4. Jo. Eisenhabt de jure diplomatum. Hal. 1736. 4. auct. a G. St. Wiesand . Lips. 1757. 4. J. P. Behlen diss. de probatione per documenta archivalia. Mog. 1760. 4. F. W. A. Layriz obss. de auctoritate diplomatum ex archivo depromtorum. Baruthi 1796. 8. Westphals Staatsr., 92. Jarcow von d. Regalien, 263. — Be- weiskraft der archivalischen Staats- u. PrivatOriginal- Urkunden. Leyser Sp. 266. m. 7. 2. 3. 5. Brokes sel. obs. for. obs. 450. Canz de probabilitate jurid. §. 182 sqq. G. L. Boehmer princ. jur. canon., §. 804, Note c. — Beweiskraft der archivalischen Copialbücher und Abschriften . J. W. Weldschmidt diss. de proba- tione per diplomataria. Marb. 1726. u. in Barings StaatsVerwaltungsform. clave diplom. p. 391. Westphal a. a. O. 98. J. C. C. Schröters verm. Abhandl. II. 192. Layriz l. c. §. 12. sqq. Westphal a. a. O. 92 ff. Layriz l. c. §. 8. sqq. Hertius T. I. resp. XX. n. 17. Westphals Privatr., I. 126. — Ob sie dieses Recht auch ohne Verleihung haben? Leyser Spec. 268. 683. m. 9. Schröter a. a. O. Layriz , l. c. §. 6 sqq. Müller obss. ad Leyser . T. III. obs. 471. Strube ’s Nebenst. VI. 422. §. 269. Fortsetzung . IV) Meist hat ein Staat mehrere Archive, ein General - oder HauptArchiv, und meh- rere Particulär - oder NebenArchive, Pro- vinzial-, Kreis-, Regierungs-, Kammer- u. d. Archive. Für alle hat man hie und da eigene ArchivOrdnungen a ), worin der Archiv- Plan, die äussere und innere Einrichtung b ), die Pflicht der Archivare, u. d. bestimmt sind c ). V) Von den Archiven unterscheiden sich die öffentlichen Registraturen oder Reposituren (ältere, und laufende oder cur- rente) der LandesCollegien und LocalBehör- den, auch der städtischen, der Landschaften, Universitäten, Standes- und Grundherren, u. a. d ). Uneigentlich werden solche zuweilen Ar- chiv genannt, z. B. Amts-, Kloster- u. d. Archiv. II. Th. VII. Cap. Markgräfl. badische ArchivOrdnung und Instruction. Carlsr. 1802. 8. Hauptregel: jede Urkunde ist wichtig, für eine Person , einen Ort , eine Sache . — Schriften, von Spiess, Eckartshausen u. a., bei Pütter u. Klüber a. a. O. K. G. Günther über die Einrichtung der Hauptarchive Altenb. 1783. 8. Gatterers pract. Diplomatik, Th. I, Abschn. 6. G. A. Bachmann über die Archive. Amb. 1801. 8. J. A. Oegg Archivwissenschaft. Gotha 1804. 8. J. F. X. v. Epplen Anleit. zu Einrichtung der Archive und Registraturen. Erf. 1805. 8. Pütters jur. Praxis, I. 266. Zweckmäsige Einrichtung der Archive, äussere und in- nere. Repertorien. Vorsichtregeln und Mittel wider das Verderben der Urkunden und Siegel, wider Mo- der und Insecten. Schriften von Claproth, Fladt, Buchhorn u. a., in Pütters u. Klübers Lit. §. 990. J. M. Madtmayrs RegistraturPlan. Wien 1789. 8. J. C. F. Stuss von Archiven (eigentlich, Registraturen). Leipz. 1790. 8. E. F. Kulenkamp Anleit. zu Auordnung u. Erhaltung der Amts-, Renterey-, Stadt-, Familien-, Gerichts- u. KirchenReposituren. Marb. 1805. 8. G. F. J. Sedel- mayers Anleit. zur Systematik und Führung der Regi- straturen. Bamb. 1807. 8. Carl Hechts Theorie der Registraturlehre. Heidelb. 1808. 8. Friedr. Gutschers Registraturwissenschaft. Stuttg. 1811. 8. Ge. Ferd. Döllinger über die zweckmüsigste Einrichtung der Registraturen. München 1811. 8. E. Daubert über das Registraturwesen. Braunschw. 1812. 8. StaatsVerwaltungsform. §. 270. Geschäft Bezirkordnung. Instruction. Aufsicht. Verantwort- lichkeit u. Unverletzlichkeit der Staatsdiener. Recurs . I) Eine Wirkungs - oder Geschäft- Bezirkordnung (Abgrenzung des Ge- schäftkreises, Competenz- oder RessortRegle- ment) bestimmt den Dienstkreis, das heisst, den Umfang der amtlichen Wirkungsbefug- niss der höhern Staatsbehörden, in Ansehung sowohl der Gegenstände a ). als auch der Amtsuntergebenen . II) Einzelne Staats- beamte und niedere Behörden, erhalten eine Dienstordnung oder Verwaltungs Vor- schrift (Instruction); wobei der Kleinig- keitsgeist, welcher in regierungsreichen Zeiten und bei Regierungssüchtigen leicht überhand nimmt, zu vermeiden ist, damit die Selbst- thätigkeit, das freie, nützliche Wirken des Geistes, bei dem Staatsdiener nicht gehin- dert werde. III) Alle Staatsdiener sind der Aufsicht des Souverains unterworfen, in Hinsicht auf Erfüllung der Amtspflicht, auch auf Privatleben, so fern dieses auf Amtsan- sehen und Amtstreue nachtheilig wirken könnte. Bestimmte Amtsgeschäfte, können fortwährend einer Controle unterworfen werden b ). Diese, so wie die periodische Revision und Visitation , ist so einzu- (28) II. Th. VII. Cap. richten, dass wechselseitiges Vertrauen und Ehrgefühl dabei bestehen können. Militä- rische Behandlung, verträgt sich nicht mit dem intellectuellen Staatsdienst, und pedan- tische Uebertreibung der formalen Pünct- lichkeit schadet der Sache. IV) Auf das heiligste und einfachste, selbst wider den Regenten, sey gesichert, die Verantwort- lichkeit pflichtvergessener (§. 262), und die Unverletzlichkeit pflichtgetreuer Staatsbeamten. V) Wider Missbräuche und Bedrückungen der Staatsbeamten, dient der Recurs an die höhern Staatsbehörden, auch an den Regenten. DepartementsConflicte, Competenz- oder RessortStrei- tigkeiten, wegen Unbestimmtheit der Grenzen (z. B. bei einem so genannten Departement des Innern); auch je nachdem Herrschsucht oder Arbeitscheue, die Hand zu dem Nehmen oder Zurüchsckieben ausstreckt. F. A. v. Zwanziger über Zweck, Begriff u. Bestim- mung jeder Controle; in Hæberlins Staatsarchiv, Heft 32, S. 415. §. 271. CanzleiCeremoniel. Staatssprache . In der Staatsgewalt ist begriffen, die Be- fugniss, nicht nur I) das Ceremoniel und Titulaturwesen in dem öffentlichen Ge- StaatsVerwaltungsform. schäftsgang zu bestimmen (§. 112), sondern auch II) über den Gebrauch einer bestimm- ten Sprache oder Sprachform , in schrift- lichen und mündlichen Verhandlungen zu verfügen a ) (SprachenRegal, jus idiomatis, jus principis circa linguam). Dahin gehören Ver- ordnungen über die Sprache, welche in Staats- verhandlungen, von oder bei Staatsbehörden, bei dem öffentlichen Unterricht, bei der öffentlichen Gottesverehrung, an dem Hof, in Handelsbüchern u. d. gebraucht werden soll b ), Entscheidung erheblicher Streitigkei- ten der Sprachlehrer und Sprachforscher, u. d. Pütters Lit. III. 205. Klübers Lit. 219. Huchs Lit. der Diplomatik, 29. 376. Strube ’s Nebenstunden, VI. 416. Jargow v. d. Regalien, S. 266. J. L. E. Püttmann pr. de usu linguae latinae in vita civili causisque maxime publicis. Lips. 1793. 4. Arth. Duck de usu et auctoritate jur. civ. Rom. p. 150. sqq. C. F. Walch de lingua latina, lingua legitima; in dessen Opusc. I. 402. v. Martens Einl. in das europ. Völ- kerr. §. 174 u. 328, Note a. Sur l’universalité de la langue françoise; in dem Journal: Le Nord physique, politique et moral; 1798, n. IV. Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandl. des wiener Congr., S. 537 ff. Von der Sprache der t. Bundesversammlung, s. oben §. 136. Daher Staats-, Canzlei- u. Gerichtsprache, Kirchen- u. Schulsprache, Hof- u. Gemeinsprache (idioma publi- cum, judiciale, sacrum, scholasticum, aulicum, vul- gare). II. Th. VII. Cap. StaatsVerwaltungsform. §. 272. Abtheilungen des Staatsgebietes . Zu dem Zweck der Staatsverwaltung, die- nen eigene TerritorialEintheilungen oder geographisch-politische Abtheilungen des Staatsgebietes, z. B. in Provinzen, Kreise, Oberämter, Ober- oder Landvogteien, Land- gerichte, Aemter, Gerichte, Städte, Flecken, Dörfer, Bauerschaften; oder in Departemente, Districte, Cantone und Municipalitäten a ); desgleichen in Immediat- und MediatBezirke, z. B. standesherrliche und grundherrliche; auch in Städte und plattes Land b ). Baierische Verordn. v. 21. Jun. 1808, wegen Einthei- lung des Königreichs in 15 Kreise; Rhein. Bund, XX. 242. Neue Eintheilung desselben in 9 Kreise u. 2 Stadt- bezicke (Augsburg u. Nürnberg), nach e. Verordn. v. 26. Sept. 1810; ebendas. XLVIII. 440. Verordn. v. 2. u. 20. Febr. 1817, wegen Eintheil. in 8 Kreise, mit Ein- verleibung der LocalCommissariate etc.; Regier. Blatt, Num. IV. — Wirtemberg . Verordn. v. Nov. 1810, die Eintheilung des Königreichs in 12 Landvogteien betr.; ebendas. LI. 314. — Badische Verordn. v. 15. Nov. 1810, die Eintheilung des Grossherzogthums in 9 Kreise; eben- das. LI. 445; u. Veränderungen seiner AemterEinthei- lung, in d. bad. Regier. Blatt, 1813, Num. 22, u. 1814, Num. 2. Von Forst- und JagdRevieren, und von Marken. — Von Provinzen, Diöcesen, Pfarreien und Kirchspielen. II. Th. VIII. Cap. VIII. Capitel . Verhältniss zwischen StaatsHoheits- rechten und Eigenthumsrechten . §. 273. Grenze der StaatsHoheitsrechte . Der Grund der StaatsHoheitsrechte, als der Mittel zu dem Zweck, ist die unab- hängige Staatsgewalt a ) (§. 97 ff.). Durch diese wird der wesentliche Charakter der StaatsHoheitsrechte bestimmt, und der Um- fang derselben begrenzt. Wenn man aber, in teutschen Staaten, unter den so genann- ten lucrativen oder Kammer Regalien einige bemerkt, die eigentlich nur Patri- monialRechte sind, und ursprüglich bloss Ausflüsse des Eigenthums waren, so haben sie den Namen Regalien , sobald sie in den Händen des Staates sich befinden, durch Ver- wechslung der Begriffe erhalten, und verjähr- ter Gebrauch, selbst der Regierungen, hat den Besitzstand des Wortes gesichert. Wiewohl man solche Rechte, in dem System eines posi- II. Th. VIII. Cap. Verhältniss zwischen tiven Staatsrechtes, nunmehr in der Reihe der Hoheitsrechte nicht vermissen darf, so ist doch, vorzüglich bei ihnen, eine richtige Bestimmung der Grenze zwischen Staats- Hoheit und PrivatEigenthum wichtig b ). Nach Biener (de natura et indole dominii in territ. Germ. 20. sqq.), das Eigenthum des Staates an dem Lande. Von dem Staatseigenthum , in dem wahren Sinn des Wortes, oben, §. 248 f. Z. B. bei Flüssen, bei dem Forst- und Jagdwesen, bei Bergwerken, Mineralwasser, Salzquellen, herrenlosen Sachen. Runde ’s teutsches Privatr., §. 102 ff. Danz Handb. d. t. Privatr., I. §. 101 b . ff. Nettelbladt von den wahren Kennzeichen der TerritorialRechte oder Regalien; in dessen Erörterungen, Num. 11. Pütters Beiträge, Th. I, Num. XII. G. F. Zentner diss. de differentiis jurium imperii ac dominii eorumque effecti- bus in regimine territoriali (Heidelb. 1793. 4.), §. 19. sqq. de Selchow elem. jur. publ. §. 423. Leysee de assen- tationib. JCtorum, p. 100 sqq. §. 274. Fortsetzung . I) Alle wahren Hoheitsrechte fliessen aus der Staatsgewalt (§. 97 u. 273), nie aus dem Grundeigenthum a ). II) Die Herrenlo- sigkeit einer Sache, begründet an sich nicht die Regalität derselben b ). III) Da der Name die Sache zu ändern nicht vermag, so treten Privatrechte , die bei Verleihung oder StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten. Vertheilung des Privateigenthums, von dem Staat vorbehalten wurden, darum nicht in die Classe der Regalien. IV) Die Hoheits- rechte erstrecken sich über das ganze Staatsgebiet, über alle darin befindlichen Per- sonen und Sachen, auch die Privatgüter des Re- genten (§. 255). V) In Ansehung der unverleih- baren Hoheitsrechte, ist der Regent allein an die Grundsätze des Staatsrechtes gebun- den. VI) Alle Einkünfte von Hoheitsrechten, gehören zu dem Staatseinkommen. VII) Un- bedingte Verleihung oder Veräusserung der Hoheitsrechte, findet nicht statt (§. 101). Das Recht zu der Oberherrschaft, in einem Patrimonial- Staat, wäre Eigenthum; nicht die Oberherrschaft. Vergl. oben, §. 249, Note c. Von Adespoten, oben §. 256 f. §. 275. Eigenthumsreche; 1) der Unterthanen . I) Die aus dem Grundeigenthum flies- senden Rechte, unterscheiden sich, wesent- lich von der Einwirkung der Staatshoheit auf dieselben, und von den darauf haften- den öffentlichen Abgaben und Dien- sten , welche der Staatszweck nöthig macht a ). II. Th. VIII. Cap. Verhältniss zwischen II) Die Rechtsvermuthung streitet wider den Regenten und den Fiscus, und es liegt diesem der Beweis ob, wenn derselbe wahre Ausflüsse des Privateigenthums , oder Gerechtsame, welche in die natürliche Frei- heit der Staatsbürger eingreifen, als Staats- Hoheitsrecht, als Staatsvermögen, oder als landesherrliches Privateigenthum in Anspruch nimmt b ). Z. B. bei Veräusserung und Benutzung des Grundeigen- thums, Oberaufsicht auf Privatwaldung, Jagd, Berg- und Salzwerke, Einschränkung des Baurechtes, Be- steuerung, das äusserste Recht auf Sachen. — Der Zweck des Eigenthums, ist ganz verschieden von dem der Oberherrschaft. Jac. Rave über den Unterschied der Oberherrschaft und des Eigenthums (Jen. 1766. 8.), S. 31 ff. — Die Staatsregierung darf mündige Unter- thanen nie so behandeln, wie ein Hausvater seine Hausgenossen. Dem Staatsbürger können, ohne Ungerechtigkeit, Be- fugnisse nicht entzogen werden, von welchen es nicht evident ist, dass deren Besitz, in ihrer Hand, dem Staatszweck wesentlich und nothwendig widerspreche. Vergl. Fichte ’s Grundlage des Naturrechts, Th. II, S. 20. §. 276. Fortsetzung . III) Die Anzeige des Rechtstitels , kann der Regent, oder in seinem Namen der StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten. Fiscus, von jedem Staatsbürger fordern, wenn die Rede ist von einem unverleihbaren StaatsHoheitsrecht a ) (§. 101). IV) Nicht so bei verleihbaren Regalien (§. 101), oder an sich zulässigen Immunitäten , in deren ruhigem und untadelhaftem Besitz ein Staats- bürger sich befindet b ). Vielmehr kann dieser desshalb, in dem Fall einer Besitzstörung, gegen den Fiscus, die Kammer, die Privat- güterVerwaltung (die Chatoulle), sich aller Possessorischen Rechtsmittel bedie- nen c ). V) Verleihbare Regalien und Immunitäten , können durch unvordenk- liche Verjährung erworben werden d ). A. H. Göckel diss. possessorium summariissimum an et quatenus adversus principem a subditis possit institui? (Erl. 1798. 4.) §. 24. Göckel diss. cit. §. 22. 23. Vergl. C. A. v. Braun in Siebenkees jur. Magaz. II. 183. — Der Besitz- stand muss respectirt werden, so lang ihm der offen- bare Rechtsstand nicht widerspricht. Ausserdem würde kein wohlerworbenes Recht der Staatsbürgen sicher seyn. — Die Anzeige des Rechtstitels halten für noth- wendig, sobald nur die Regalität des Rechtes über- haupt ausser Zweifel ist, C. F. Hæbeelin , Handb. des t. Staatsr. III. 190. J. F. Döhler von d. Rega- lien, §. 33. Himmelstoss Entwickel. des Begriff der Regalität, §. 27. Göckel l. c. §. 19 sqq. 23. — Andere gestatten zwar das Possessorium suinmariissimum gegen den Regenten, II. Th. VIII. Cap. Verhältniss zwischen fordern aber zugleich die Edition und den Beweis den Rechsttitels. A. G. Petermann diss. de valore pos- sessorii summariissimi adversus principem regalia vin- dicantem a subdito instituti (Lips. 1731), §. 7. seqq. J. A. v. Ickstadts Abh. v. d. Jagdrechten, III. 297. 337. Sam. Stryck diss. de necessitate edendi titulum possessionis, c. 3. Wernher , P. II. obs. 366. Kind quaest. for. I. 188. Kleins Rechtssprüche, Bd. I, Num. 19. E. F. Pfotenhauer über das gerichtl. Ver- fahren, in Sachen. welche den neuesten Besitz be- treffen (Leipz. 1797. 8), §. 14. Cocceji diss. de praescriptione immemoriali, c. IV. th. 4. sqq. F. C. Harpprecht diss. de praescriptione immunitatis a collectis, c. 2. th. 40 n. 184. sqq. G. D. Hofmann diss. de munere et immunitate metatorum militarium (Tub. 1751), §. 24. Wernher , P. IV. obs. 5. n. 87. sqq. Boehmer decis. et consult. T. III. P. 3. cons. 658. n. 5. et cons. 661. n. 8. Hofacker princ. jur. civ. T. II. §. 868. Leyser Sp. 441. m. 7. et 8. Spec. 458. m. 1—6. Idem de assentationibus JCtorum, c. 3. Sect. 2. §. 23. p. 100. Westphals Staatsr. 159 f. Boehmer princ. jur. feud. §. 204. Göckel l. c. §. 18. Anders, Chr. Thomasius diss. de praescriptione regalium ad jura subditorum non per- tinente (Hal. 1696), c. 3. und in Frisii jure doma- niali, III. 177. Vierzigjährige Verjährung halten für hinreichend, Gönner von Staatsdienstbarkeiten, §. 70 — 77. Himmelstoss a. a. O., §. 28. — Von Ver- jährung der fiscalischen und Domänen Güter, unten, Cap. XII, Abschn. 12 u. 13. §. 277. 2) des Staates und des Regenten. I) Die Eigenthums Verhältnisse des Staatsvermögens, so wie des Privateigenthums StaatsHoheits- u. Eigenthumsrechten. des Regenten und seiner Familie (§. 255), sind, in der Regel, nach dem gemeinen Pri- vatrecht des Staates zu beurtheilen. II) Strei- tigkeiten darüber gehören, als Privatsachen, vor die competenten LandesJustizbehörden. III) Ist die Verwaltung jenes Eigenthums, derselben Behörde übertragen, welche StaatsHoheitsrechte zu verwalten hat, so ist dieselbe, bei der Mehrheit ihrer Repräsen- tation, in jedem einzelnen Fall nur nach demjenigen ihrer Verhältnisse zu beurtheilen, oder zu behandeln, in welchem sie handelt, oder in Anspruch genommen wird. IV) Alle grundherrlichen Berechtigungen des Staates, so auch des Regenten und seiner Familie, nach ihren Privatverhältnissen, ins- besondere PatrimonialDienste und Patrimo- nialAbgaben, sind Privatrechte. II. Th. IX. Cap. Aufsehende, IX. Capitel . Aufsehende, gesetzgebende, voll- ziehende Gewalt . §. 278. A ) Aufsehende Gewalt. Begriff . Höchste Oberaufsicht des Staates a ), die oberaufsehende Gewalt (potestas inspiciendi suprema, jus supremae inspectionis), ist das Recht fortwährender wirksamer Aufmerksam- keit auf Alles, was auf den Zweck des Staa- tes Einfluss haben kann b ). Beobachtend, muss sie jeder Anordnung und Vorschrift voraus- gehen, und deren Vollziehung und Erfolg begleiten. Schriften in Pütters Lit. III. 300 ff. Car. Aug. Tittmann de ambitu juris supremae inspectionis. Gött- 1797. 4. H. G. Scheidemantels Repertor. des Staats- und Lehnr., I. 238. Ebendess. Staatsr. nach d. Ver- nunft, I. 249 ff. Von den Gegenständen, s. C. G. Rössics Politik (Leipz. 1805. 8.), S. 158. gesetzgebende, vollziehende Gewalt. §. 279. Betandtheile . Begriffen ist darunter: 1) das Recht, dem Zweck gemäss, von Allem Kenntniss zu nehmen , was in Absicht auf Erreichung des Staatszweckes wichtig ist a ). Diesem Recht entspricht die Pflicht der Unterthanen, zu Mittheilung der in jener Hinsicht nöthigen Nachrichten, aufgefordert oder nicht; 2) das Recht zu billigen , zu genehmigen , zu bestätigen b ), was dem Staatszweck gemäss, 3) zu missbilligen, aufzuschieben , zu hintertreiben , zu untersagen , zu ver- nichten , was ihm zuwider befunden wird, besonders das, was die Sicherheit Aller, oder Einzelner bedroht. 4) Zu veranlassen , was mittelbar oder unmittelbar zu Erreichung des Staatszweckes dienen kann c ). Von Entdeckungsmitteln, Scheidemantels Repertor. a. a. O. §. 8—11. Ebendess . allgem. Staatsr., S. 85 ff. Klübers Kryptographik, §. 16 ff. u. S. 292 ff. Pütters Lit. III. 301. Jo. Lud. Uhl pr. de jure principis circa actus privatos. Francof ad Viadr. 1744. J. C. K. Schröters vermischte Abhandlungen, Th. I, S. 437 ff. Jede Aenderung in der Verwaltungsform, geschehe von Oben. „Das Volk gewöhnt sich zu ändern, und ver- „lernt zu gehorchen“. Aristotelrs . Alles geschehe II. Th. IX. Cap. Aufsehende, durch Reform, nichts durch Revolution. Nicht leicht werde etwas gänzlich niedergerissen, um es auf ein- mal wieder neu zu erbauen. Mouniers Betrachtun- gen über die Staatsverfassungen, übers. von Hufe- land , 208 f. §. 280. Grenzen . I) Nur da, wo sie Pflicht dazu hat, ist die Regierung zu Ausübung dieses allgemei- nen Hoheitsrechtes befugt a ). II) Ueber Ge- bühr darf, durch Ausübung desselben, die natürliche Freiheit der Bürger nicht be- schränkt werden, besonders in Privat- und FamilienAngelegenheiten b ), in Religionssa- chen, in Sachen der Autonomie c ). III) Auch Gesellschaften , öffentliche d ), private, geheime e ), gleichviel ob diese nur ihren Zweck, oder auch ihr Daseyn verheimlichen, auch religiöse f ), und milde StiftungsSocie- täten g ), dürfen der Aufsicht und Prüfung des Staates sich nicht entziehen, wenn sie auf Duldung und Schutz Anspruch machen. Die Regierung, innerhalb ihrer Grenzen, fordert nicht Nachrichten ein, die des Bürgers Freiheit fährden, und dem Despotismus fröhnen. Glück zu mehren, Elend zu mindern, sey der Canon der aufsehenden Gewalt: nicht die Sucht, Alles wissen zu wollen. Der Staat habe die Augen auf Alles, nicht die Hände in Allem. gesetzgebende, vollziehende Gewalt. J. J. Mosers Lebensbeschreib. IV. 105 ff. Schlözers Staatsanzeigen, Heft 54, S. 218, Heft 62, S. 120 ff. 141 ff. Ueber das Geheimniss der Posten. Frankf. u. Leipz. 1788. 8. Klübers Kryptographik, S. 30 ff. H. B. Jaup diss. de valore pactorum familiae etc. (Giess. 1792. 4.) p 10. Püttfrs Lit. III. 302. Selchows Rechtsf. II. 197. Stryck U. M. L. 8. 2. Moser von der t. Unterthanen Rechten, 261 ff. Nettelbladts Erörter. 362. — AssecuranzGesell- schaften. Preuss. allgem. Landrecht, Th II, Tit. 20, Abschn. 4, §. 184 ff. Kants Rechtslehre, 186. J J. Moser von Geduldung der Freimaurer-Gesellschaften Frankf. 1776. 8. J. A. O. Gehler diss. de inspectione suprema in societates occultas. Lips. 1786. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 462. Bielfeld institutions politiques, I. 115. Fesslers sämmtl. Schriften über Freymaurerey, Th. I. (Freyberg 1805. 8. Steht auch in dem Signat- stern, Th. VIII. Berl. 1811. 8.) Abhandl. Num. 3. Lotz über den Begriff der Polizei (1807), S. 129 ff. Klübers kl. jur. Biblioth. VIII. 396. Ebendess. Lit. 285 — Verordnungen wider geheime Gesellschaften, kurpfalzbaierische v. 4. Nov. 1799 u. 5. März 1804, baie- rische v. 13. Sept. 1814, in d. Allg. Zeit. 1814, N. 273; preussische v. 20. Oct. 1793, 16. Dec. 1808 u. 6. Jan. 1816; östreichische v. 1800, in Niemanns Blättern für Polizei u. Cultur (Tüb. 1801), Heft VII. Polit. Jour- nal 1802, S. 273; schwedische, italiänische, ligurische, v. 1803, in dem Polit. Journal, 1803, S. 343 ff.; engli- sche, ebendas. 1799, S 492 ff.; badische, v. 16. Febr. 1813, in dem bad. Regier. Blatt 1813, Num. V.; spa- nische vom 24 Mai 1814 n. Jan. 1815; sardinische v. .. Jun. 1814; östreichische für Mailand, v. 27. Aug 1814; päpstliche v. .. Oct. 1815, in dem Journal de Francf. 1815, n. 299; neapolitanische v. 8. Aug. 1816, ibid. II. Th. IX. Cap. Aufsehende, 1816, n. 250. Statut des Domkapitels zu Augsburg wi- der geh. Gesellsch., in v. Bergs Staatsmagazin, Bd. III (1800), Num. 16. — Urtheile von Eingeweihten: G. E. Lessings Ernst u. Falk; in dessen verm. Schrif- ten, VII. 222—322. Mirabeau sur la monarchie Prus- sienne, T. V. p. 58—110. v. Knigge über den Um- gang mit Menschen, Th. III, Cap. 8. Ebenders. in Potts pragmat. Gesch. der deutschen Union oder der XXIIger. (Leipz. 1798), S. 165, 242. (Frh. v. Glei- chens ) Metaphysische Ketzereien (1796. 8), 380. ( Ebendess. ) Schöpfung durch Zahlen u. Worte (1792. 8.) S. 27 f. Neue Feuerbrände, Heft XI (1808), S. 102 ff. Die Wünsche eines Deutschen, nach dem Friedensschlusse von Schönbrunn (Nurnb. 1810. 8.), S. 289 ff. Graf v. Windischgrætz über geheime Ge- sellschaften. Frankf. u. Leipz. 1788. 8. Das Ganze aller geheimen Ordensverbindungen. Leipz. 1805. 8. E. Brandes Betrachtungen über den Zeitgeist in Deutschl., in d. letzten Decennien des vor. Jahrh. Hannov. 1808. 8. Ebenders. über geheime Gesellschaften, in Schlö- zers Staatsanzeigen, Heft 31, S. 278—293. — Oest- reich, Baiern, Wirtemberg und Baden, dulden keine geheimen Orden. — Wo nicht alle, doch mehrere zu dulden, unter Aufsicht, ist oft ein gutes Mittel, keine fürchten zu dürfen. Leyser Spec. 559. m. 1. sqq. Frid. Platner diss. de sacris clandestinis. Lips. 1766. 4. Lotz Begriff der Polizei, 132. Kants Rechtslehre, 184 f. Schmalz natürl. Staatsr. §. 120. Pütters Lit. 696 ff. Klübers Lit. §. 1079 ff. gesetzgebende, vollziehende Gewalt. §. 281. B ) Gesetzgebende Gewalt . Der zweite allgemeine Bestandtheil der Staatsgewalt, ist die gesetzgebende Ge- walt a ) (potestas leges ferendi), die Befugniss, Normen dem Staatszweck gemäss festzu- setzen, für Alles, was der Staatsgewalt unter- worfen ist. Bestimmungen dieser Art, heissen Gesetze b ). Sie sind so mannigfaltig , als die innern besondern Gegenstände der Staats- gewalt. Ihr verbindender Grund , liegt in dem von Staatswegen erklärten Gebot des Staatszweckes c ). Auch stillschwei- gend , kann diese Erklärung geschehen; in welchem Fall die durch die That als ver- bindlich angenommene Norm, Rechtsge- wohnheit (consuetudo), und das daraus entspringende Recht. Gewohnheitsrecht (jus consuetudinarium) heisst d ). Pütters Lit. III. 302. Klübers Lit. §. 1084 ff. Scheidemantels Staatsrecht nach der Vernunft, I. 164 ff. Von den verschiedenen Benennungen: Gesetz, Land- recht, Ordnung (z. B. Landes-, Polizei-, Process-, Cri- minalOrdnung), Constitution, Edict, Patent, Mandat, Weisung, Präcept, Publicandum, Declaration, Rescript, Decret, Statut, u. d. (29) II. Th. IX. Cap. Aufsehende, Daher die Gerechtigkeit der Gesetze. ohne welche der Ausspruch des Richters gerecht nicht seyn kann. Pütters Lit. III. 306. Klübers Lit. §. 1039. J. N. C. Guillaume von der Gewohnheit Osnabr. 1801 8. K. Th. Gutjahrs Gewohnheitsrecht. Leipz. 1801. 8. K. H. L. Volkmars Beiträge zu der Theorie des Ge- wohnheitrechtes. Helmst. 1806 Leipz. 1801. 8. Meu- rers jur. Abhandl. Samml. I. N. 4. Pütters Beitr. Th. II. N. 21. C. C. W. Klötzers Versuch eines Beitrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheits- recht. Jena 1812. 8. §. 282. Fortsetzung . Die Kraft der positiven Gesetze, ist einge- schränkt auf die Grenze des Staatsgebietes a ). Aber die von dem Regenten erklärte Aufnah- me fremder Gesetze, gilt für eigene Gesetz- gebung b ). Die Verbindlichkeit der Ge- setze fängt an, mit ihrer öffentlichen Be- kanntmachung c ) (Promulgation), und dauert , bis eine Aufhebung oder Abände- rung d ), ausdrücklich oder stillschweigend, erklärt wird. Bestimmende (authentische) Auslegung der Gesetze, gebührt allein dem Gesetzgeber. Unbeschadet der Befugnisse und der Rechte Dritter, können Corporationen und Einzelne , durch Willenserklärung, in Absicht auf Personen und Eigenthum, rechts- gültige Bestimmungen machen e ) ( Autono- gesetzgebende, vollziehende Gewalt. mie ). Ob und wie fern Landstände , bei der Gesetzgebung mitzuwirken haben? be- stimmt die Landesverfassung (§. 226). Hauptsatz, bei der Lehre von der Collision der Gesetze verschiedener Staaten. Pütters Lit. III. 814. Klü- bers Lit. §, 1603. Während des rheinischen Bundes, ward in verschiede- nen teutschen Staaten der Code Napoléon als Landrecht angenommen. Soll die Unwissenheit des Gesetzes nicht entschuldi- gen, so ist eine bestimmte Art der Promulgation fest- zusetzen. Bernh. van Espen de promulgatione legum. Bruxell. 1712. Jos. Herr über die Bekanntmachung der Gesetze. Freib. 1783. Glücks Erläuter. der Pan- decten, Th. I. §. 19. 20. H. E. Rumpel von der nothwendigen Veränderung der Gesetze. Frankf. 1792. 4. Bohonovsky v. d. Rechte des Regenten, Gesetze oder bürgerliche Rechtsverhält- nisse abzuändern. Landsh. 1803. Pütters Lit. III. §. 1086. Autonomie, Befugniss der Staatsbürger zu Selbstgesetz- gebung, so weit die Staatsgesetze und die Rechte Drit- ter, Privatverfügung zulassen. Krause Abhandl. aus d. Staatsr. 90 ff. Pütters Lit. III. 302. Stryck tr. de successione ab intestato, diss. 8. c. 5. §. 22. Riccius von Stadtgesetzen, 429. Eisenhardts Grunds. d. teutschen Rechte in Sprichwörtern, 1 ff. Selchow elem. jur. germ. priv., §. 55. C. H. Geisler sciagra- phia juris germ. privati, §. 65. II. Th. IX. Cap. Aufsehende, §. 283. Schluss . Allgemeinheit der Gesetze a ), gleiche Berechtigung und gleiche Verpflichtung aller Unterthanen in gleicher Lage, ist Regel b ). So weit der Grund der positiven Privatgesetze auf den Regenten Anwendung findet, ist auch er zu deren Beobachtung verpflichtet c ), und seine DispensationsBefugniss berechtigt ihn nicht zu unbedingter Gesetzlosigkeit. Eine solche, kann nicht Mittel seyn zu Erreichung des Staatszweckes; wofür im Gegentheil der Regent selbst, die positiven Privatgesetze erklärt. Auszeichnen müssen Gesetze sich, durch Weisheit, Gerechtigkeit und Billigkeit, durch zweckmäsige Voll- ständigkeit und Allgemeinheit, durch leichte Ueber- sicht, Kürze, Klarheit, Bestimmtheit, und einfachen Schmuck der Rede; nicht durch Kleinigkeitsgeist und schleppende Unbeholfenheit, oft das sprechende Sym- bol der Staatsverwaltung; auch nicht durch Vielheit (manie réglémentaire). Selbstthätigkeit des Richters, durch Vielheit gesetzlicher Bestimmungen überflüssig, oder unmöglich zu machen, übersteigt das Maas mensch- licher Einsicht und Erfahrung. — Vorschläge zu Ein- führung eines allgemeinen Gesetzbuches für die teut- schen Bundesstaaten. A. F. J. Thibaut über die Nothwendigkeit eines allgem. bürgerl. Gesetzbuchs für Tentschland. Heidelb. 1814. 8. F. C. v. Savigny vom Rernf unserer Zeit für Gesetzgebung u. Rechtswissen- schaft. Heidelb. 1814. 8. gesetzgebende, vollziehende Gewalt. Von der Theorie der Gesetzgebung, s. De l’esprit des loix (par M. de Montesquieu ). T. I. et II. à Leyde 1749. 4. Auch Genêve 1749. 2 Vol. 8. Verm in des Verf. Oenvres. Teutsch, Altenb 1782. 3 Bde. 8. Mit Anmerk. v. A. W. Hauswald , Görlitz 1804. Bände, 8. Is. Iselins Versuch über die Gesetzgebung. Basel 1759. u in s. verm. Schriften. 1770. 8. Catharina ’s II. Instruction zu Verfertigung eines neuen Gesetzbuchs Riga 1768. 8. Joh. Heumanns von Teutschenbrunn Geist der Gesetze der Teutschen. Nürnb. 1761. 8. Frankf. u. Leipz. 1779. 8. De la législation ou principes des lois, par M. Mably . à Paris 1768. 8. Teutsch, Naumb. 1779. 2 Theile, 8. Principes de la législation univer- sellè. à Amsterd. 1776. 2 Vol. 8. La scienza della legislazione, per Gaetano Filangieri . Napoi. 1780 — 1788. T. I—VIII. 8. (In dem achten Bande steht die Gedächtnissschrift auf den Verfasser, von Donato Tom- masi .) Teutsch, v. Ch. G. C. Link , Th. I —VII Ausbach 1785—1790. 8. Eine andere Uebersetzung. Wien 1784 u. ff. 8. Eine scharfe Critik dieses Wer- kes: La scienza della legislazione vindicata, per Giuseppe Grippa . 1782 u. 1784. Dagegen erschien eine Wider- legung, zu Constanz 1785. Th. G. v. Hippel über Gesetzgebung u. Staatenwohl. Berl. 1804 8. K. S. Zachariæ Wissenschaft der Gesetzgebung. Lpz. 1806. 8. J. S. Becks Grundsätze der Gesetzgebung. Lpz. 1806. 8. Scip Bexon théorie de la législation pénale. Paris 1807. Fol. H. E. v. Globig ’s System einer voll- ständ. Criminal-, Polizei- u. CivilGesetzgebung. Bd. I— III. Dresd. 1809. 8. Ebenarss . System für das gerichtl. Verfahren. Leipz. 1809. 8. C. G. Rössigs Politik, S. 163 — 184. Die fürstliche Nothwendigkeit, das Gesetz, muss über den Fürsten seyn. „Quod nobis licere non patimur, aliis (per leges) indicamus“. Impp. Theod . et Valent . L. 4. C. de LL. J. T. Gronov , in not. ad Grotii J. II. Th. IX. Cap. Aufsehende, B. et P. lib. II. c. 4. §. 12. 14. c. 20. §. 24. Hommel obs. 480. A. J. Schnaubert diss. de principe legibus suis obligato (Jen. 1793. 4.), §. 1—13. (auch teutsch mit Anmerk. u. Zusätzen, von E. F. Hagemeister . Rost. u. Leipz. 1795. 8.) Ge. Jordens oratio de interna legum civilium obligatione, etiam principem, qua civem, tenente (Devent. 1747. 4.), p. 38. sqq. Beherzigun- gen vor dem wiener Congress (1814. 8.), S. 34—37. Preuss. allgem. Landrecht, Einl. §. 87. — Anders, Pütter princ. jur. publ. germ. §. 227. K. H. Gros Naturr., §. 341. W. J. Behr in Bauers etc. allgem. StaatsCorrespondenz, Bd. II. (1814), Num. 11. — Schriften in Pütters Lit. III. 310. Klübers Lit. 288. — Von Privatgeschäften des Regenten, s. Püt- ters Erörterungen, II. 177. Majers Einl. in d. Pri- vatfürstenr., 139. Schnaubert l. c. p. 14. n. 11. — Bloss historisch ist die Frage: ob bei den Römern der princeps legibus solutus gewesen sey? Dionys. Godo- fredus in not. ad Nov. 105. c. 2. §. 4. Ger. Noodt obss. l. I. c. 3. Glück a. a. O. I. §. 43. Pütters Lit. III. 310. Klübers Lit. 288. §. 284. C ) Vollziehende Gewalt . I) Die Befugniss, zu Ausführung und An- wendung der, dem Staatszweck gemäss, fest- gesetzten Normen, die nöthige Anordnung zu machen, heisst höchste vollziehende , vollstreckende, ausübende, zwingende Ge- walt a ) (vollziehende Gewalt in dem weitern Sinn, potestas exequendi suprema s. genera- liter definita, pouvoir exécutif). II) Die höchste gesetzgebende, vollziehende Gewalt. ExecutivGewalt beschränkt sich auf die allgemeine Veranstaltung und Sorge, dass fortwährend die Bestimmungen der gesetz- gebenden Gewalt zur Ausführung kommen, dass nicht nur rechtskräftig das Verhältniss einzelner Fälle zu dem Gesetz bestimmt werde, sondern auch in den einzelnen Fällen dasjenige geschehe, was das Gesetz bestimmt. Die Politik räth, selbst in monarchischen Staa- ten, die Trennung der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt b ). L. C. Schroederi elem. jur. nat. et gent., §. 829. 901. Dan. Nettelbladt syst. jurispr. nat. §. 1243. sqq. Scheidemantel a. a. O. I. 269 ff. J. J. Wagner über die Trennung der legislativen und executiven Gewalt. München 1804. 8. Réflexions sur Jes constitutions, la distribution des pouvoirs, et les garanties dans une monarchie constitutionnelle; par Benj. Constant . à Paris 1814. 8. §. 285. Fortsetzung . In Hinsicht auf einzelne Fälle, wird den hiezu bestimmten Staatsbehörden, die Voll- ziehungs - oder ExecutionsBefugniss (vollziehende Gewalt in dem engern Sinn, untergeordnete vollziehende Gewalt, potestas exequendi subordinata s. specialiter definita) II. Th. X. Cap. innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises übertragen. Durch diesen Theil der Regen- tenGewalt, wird das Ansehen der Gesetze (auctoritas legum) erlangt. Demselben ent- spricht, die Pflicht der Unterthanen zu bür- gerlichem Gehorsam (obsequium civile). X. Capitel. Justitzhoheit . §. 286. Begriff und Umfang . I) Zu Verhütung der Eigenmacht und Selbsthülfe, zu Untersuchung der Rechtshän- del und Verbrechen, zu Bestimmung des strei- tigen Rechtes, und zu Bestrafung der Ver- brechen, auch zu Verhütung möglicher Rechts- verletzungen und Streitigkeiten. die nöthigen Anstalten, Verfügungen und Vorkehrungen zu machen, ist die Befugniss der Justiz- hoheit a ) (potestas judiciaria suprema seu sublimis). II) In dem weitern Sinn, wird auch das Recht, Gesetze für Rechtsachen Justizhoheit. zu geben, darunter begriffen. In diesem Sinn, heisst Civil Justizhoheit das Recht, Civil- Gesetze zu geben, und die Rechtspflege in Sachen der bürgerlichen, sowohl contentiosen als auch freiwilligen Gerichtbaikeit anzuordnen und zu verwalten: heisst CriminalHoheit oder CriminalGewalt das Recht, peinliche Straf- gesetze zu geben, und die Strafgerechtigkeits- pfloge anzuordnen und auszuüben. III) Die Aus- übung der Justizhoheit, ist eingeschränkt auf das Inland b ). Aber die Wirksamkeits rechts- kräftiger Erkenntnisse des gehörigen Richters, sollte, wie diejenige rechtsgültiger Verträge, allenthalben anerkannt werden c ). IV) Den Fall einer nothwendigen Proroga- tion, oder auswärtiger, fortwährender oder vorübergehender, Unterthanverhältnisse ab- gerechnet, ist ein Staat nicht schuldig zu leiden, dass seine Unterthanen, als Beklagte, vor auswärtige Gerichte gezogen werden (jus de non evocando). Pütters Lit. III. 384 ff. 470 ff. Klübers Lit. §. 1158. 1228. J. J. Moser von der Landeshoheit in Justizsachen. Frankf. u. Leipz. 1774. 4. Scheide- mantels Staatsr. nach d. Vernunft, III. 4 ff. J. J. Malblanc conspectus rei judiciariae romano-germani- cae. Norimb. 1797. 8. J. G. Siebers gerichtl. Process, Th. I, S. 153—222. C. G. Rössigs Politik, 184. II. Th. X. Cap. Königl. baier. Verordn. v. 9. Oct. 1807, die Gericht- barkeit fremder Staaten betr. Rhein. Bund, XIII. 151. Von der Rechtskraft eines von einem auswärtigen Gericht gesprochenen Urtheils, s. Joh. Ato. Feid. Haas diss. de effectu exceptionis rei judicatae in territorio alieno. Gött. 1791. 4. Pütters Rechtsf. Bd. III., Th. 1, Num. 247—249. v. Martens précis du droit des gens mo- derne de l’Europe (Goett. 1801.), §. 94. v. Kamptz Abh. in Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. III, Num. X. J. P. A. Feuerbachs Themis oder Beiträge zur Gesetzgebung (Landshut 1812. 8.), Num. II. Grossh. wirzburg. Verordn. v. 6. Jul. 1811. v. Kamptz Bei- träge zum Staats- u. Völkerrecht, Bd. I (Berlin 1815. 8.), S. 113. — Dawider s. Zachariä , in d. angef. Germanien, Bd. II, Num. X, S 229 ff. — Vergl. Code Nap. art. 2123. 2128. Code de procédure civ. art. 546. Königl. baier. Verordn. v. 9. Oct. 1807 (in dem Rhein. Bund, XIII. 151.), welche aufgehoben ward durch eine Verordn. v. 2. Jun. 1811. Königl. westphäl. StaatsrathsGutach- ten, in d. Rhein. Bund, Heft LVII. Num. 40. Badische Verordn. v. 5. Mai 1813, §. 11, in dem Bad. Regie- rungsBlatt 1813, St. XVII. §. 287. Befugniss und Haupttheile der Justizhoheit. I) Zu der Justizhoheit gehören: die An- ordnung der Gerichte , in mehrern In- stanzen a ); die Aufsicht über die Gerichte, sowohl über die dabei angestellten Personen, als auch über die gesetzmäsige Rechts- u. Geschäft- pflege; die Bestimmung der untergeordneten richterlichen Gewalt oder der Gericht- Justizhoheit. barkeit b ) (potestas judiciaria subordinata, s. subalterna, jurisdictio). II) Alles dieses, in bürgerlichen streitigen Rechtssachen c ) (CivilGerichte und CivilGerichtbarkeit, juris- dictio civilis contentiosa); in peinlichen Sachen (CriminalGerichte und Gerichtbarkeit, jurisdictio criminalis); in nicht streitigen Sachen, in Sachen der so genannten frei- willigen Gerichtbarkeit (Rechtspolizei, ju- risdictio civilis voluntaria), zu Verhütung möglicher Rechtsverletzungen und Streitig- keiten. Von den Instanzen , von der Subordination, Concurrenz und Prävention der Gerichte. Sieber a. a. O. §. 148. 222 ff. 269—296. Baierisches Edict über die Gerichts- verfassung, v. 24. Jul. 1808, in d. Rhein. Bund, XXIII. 206. Pütters Lit. III. 388. Klübers Lit. §. 1159. Fr. Es. Pufendorf de jurisdictione germanica. Lemg. 1740. rec. 1787. 8. F. G. Lobethans system. Entwickel. der ganzen Lehre von der weltl. sowohl, als kirchl. Gerichtbark. Halle 1775. 8. Aus der blossen bürgerlichen Gerichtbarkeit, entwickelte sich ehehin in Teutschland die Landeshoheit. Strube ’s Nebenst. IV. 1. J. J. Reinhards kl. Ausführungen, I. 18. (v. Tröltsch ) Gedanken von der Unmittel- barkeit und TerritorialGerechtigkeit (1786. 8.), §. 7—13. Klübers Geschichte der Gerichtslehen. Erl. 1785. 8. Daher betrachtete man den Besitz der CivilGerichtbar- keit, als das sicherste Merkmal der Oberbotmäsigkeit. Moser v. d. Landeshoheit in Justizsachen, 67. Cramer obs. 1. p. 246. Ebendess. Nebenst. Th. 68. Abh. 1. II. Th. X. Cap. §. 288. Administratorische und PatrimonialGerichtbarkeit. Die Gerichtbarkeit wird verwaltet a ), 1) ent- weder vermöge eines von dem Regenten er- haltenen Auftrags , als Amtspflicht, von lan- desherrlichen JustizCollegien oder Justizbe- amten (jurisdictio administratoria), 2) oder kraft landesherrlicher Verleihung , aus- drücklicher oder stillschweigender, als eigen- thümliches immerwährendes Vorrecht, von ansehnlichen Grundeigenthümern, theils phy- sischen Individnen, theils Gemeinheiten (Erb- gerichtbarkeit, Hofmarkgerechtigkeit, juris- dictio patrimonialis, praediatoria, in gewis- sen Fällen auch dotalis). Diese wird jeder- zeit als einer Realität anklebend betrachtet b ). Der Gerichtsherr verwaltet sie in eigenem Namen, entweder, bei gehöriger Qualifica- tion, in Person c ), oder durch einen Gerichts- halter d ) oder Justitiar (jurisdictio mandata). Grosser Gewinn ist die Aufhebung oder Vermeidung coneurrirender Jurisdictionen, und die Beschränkung der besondern Gerichtstände. — Sporteln werden erhoben, nicht als einzige Quelle des Unterhaltes der Gerichte, sondern als ein mäsiger Beitrag dazu. Eine seltene Ausnahme ist es, wenn dieselbe sine prae- dio verliehen ist. Justizhoheit. J. G. Sieber von d. Macht d. Reichsstände u. Ge- richtsherren, selbst Recht zu sprechen, §. 256 ff. J. H. Grams diss. de femina jurisdictionem patrimonialem exercente. Arg. 1706. 4. Er wird als mittelbarer Staatsdiener betrachtet. Runde ’s Beiträge, Th. II. Num. 1, §. 7 ff. §. 289. Fortsetzung . Die PatrimonialGerichtbarkeit a ) ist jetzt eine dingliche Befugniss, das Rich- teramt (das bürgerliche allein, oder auch das peinliche) durch gehörig qualificirte Personen, nach den Gesetzen des Staates b ), unter dessen Oberaufsicht, in erster Instanz, innerhalb eines bestimmten Bezirkes c ) zu verwalten. Be- grenzt wird sie, durch die höchste Aufsicht, die gesetzgebende und höchste ExecutivGe- walt des Regenten, so auch durch eine höhere landesherrliche JurisdictionsBefugniss. Es wird dazu ein besonderer Rechtstitel erfordert, und, als Ausnahme von der Regel, ist sie einschränkend zu erklären. Wegen Miss- brauchs , kann die Privation verfügt werden d ). Derjenigen Gerichtbarkeit, welche den Mit- gliedern des Regentenhauses auf ihren Paragien, und den Standesherren in ihren standes- herrlichen Bezirken zusteht, sind meist minder II. Th. X. Cap. enge Grenzen gesetzt, als der gemeinen Pa- trimonialGerichtbarkeit. In der neuern Zeit, besonders seit Auflösung der teutschen Reichs- verbindung, wurden, in verschiedenen teut- schen Staaten, der PatrimonialGerichtbarkeit engere Grenzen gesetzt; in etlichen ward sie ganz aufgehoben e ). Pütters Lit. III. 273. Klübers Lit. §. 1055. G. L. Hollers Geschichte u. Würdigung der teutschen PatrimonialGerichtsbarkeit, mit besonderer Rücksicht auf Baiern. Landshut 1804. 8. B. W. Pfeiffer über die Grenzen der CivilPatrimonial Jurisdiction. Gött. 1806. 8. E. H. Wachsmuths Versuch e. system. Darstel- lung der PatrimonialGerichtsverfassung der Rittergüter, nach gemeinen u. sächs. Rechten. Leipz. 1808. 8. Rhein. Bund, XXXIX. 450. XLIII. 109. XLVII. 209. Glücks Erläut. d. Pandecten, III. 60. Malblanc l. c. §. 75. — Von dem jure fisci adelicher Erbgerichte. Pütters Rechtsf. III. 599. Merkwürdige Verordnungen: Königl. baierische Verord- nung, die PatrimonialGerichtspflege in Altbaiern, Kur- pfalz u. Neuburg betr., v. 6. Jan. 1807, in dem baier. Regierungsbl. 1807, Num. 26. Baier. Edict, die Pa- trimonialGerichtbarkeit betr., v. 8. Sept. 1808, in d. Rhein. Bund, XXIV. 350. Baier. Edict über die Aus- übung der gutsherrl. Gerichtbarkeit, v. 16. Aug. 1812. Baier. Gesetz wegen Aufhebung der so genannten Edel- mannsfreiheit, v. 20. Apr. 1808, in d. Regier. Blatt des folg. Jahres, Num. 6. Preuss. allgem. Landr. II. 17. 41 ff. Preuss. allgem. Gerichtsordn. I. 2. 105. I. 41. 58 ff. Zuweilen ist diese Gerichtbarkeit eingeschränkt auf ein- zelne Höfe, Hofreiten, u. d., Jurisdictio circumsepta , Justizhoheit. palaris, Zaun- oder Pfahlgericht, Vogteilichkeit inner Er- ters oder Etters, mit Thür und Angel beschlossene , oder mit Pfählen bestrickte Vogtei. J. J. Beck tr. de juris- dictione vogtejica immediata, p. 34. Sam. Stryck de jurisdictione circumsepta. Francof. 670. Henr. Hildebrand de jurisdictione emphyteusi Germaniac annexa. Alt. 1720. J. J. Reinhards kl. Ausführun- gen, I. 16. Estors kl. Schriften, III, 393. Pufen- dorf de jurisdict. germ., p. 503. 596. 685. Von dem Wort Etter s. Zauners eorp. jur. publ. Salisb. (1792. 8.) S. 160. Fulda ’s IdiotikenSammlung, S. 82. G. H. Mylius diss. de privatione jurisdictionis ob ejus abusum. Lips. 1755. 4. Cramer T. I. obs. 316. §. 15. Aufgehoben ward die P. G. in dem Königr. Wirtem- berg , durch e. GeneralRescript v. 10. Mai 1809, in d. wirtemb. Regier. Bl. 1809, S. 189; in dem Anhalt- Cöthenschen , durch das Organisat. Ediet v. 28. Dec. 1810, in d. Rhein. Bund, LII. 98. LIV. 383; in dem Gross- herzogth. Baden , durch e. Verordn. v. 1. Jun. 1813, in d. bad. Regier. Blatt 1813, Num. 15. Auch in d. Gross- herzogth. Berg , durch e. Decret v. 18. Jan. 1812, in d. Moniteur universel, 1812, n° 19; u. in d. ehemal. Königr. Westphalen. §. 290. Gericht. Vogteilichkeit. Dorf- und Gemeindeherrschaft. Ehehin a ), so wie noch jetzt hie und da, ward unter örtlichem Gerichtzwang, Ge- richt oder Vogteilichkeit , meist etwas mehr verstanden als die Ausübung der Ge- richtbarkeit in dem eigentlichen Sinn. Mit Ausschluss der peinlichen Gerichtbarkeit, ver- II. Th. X. Cap. stand man darunter eine locale obrigkeit- liche Gewalt , eine untergeordnete Regie- rungsgewalt (Gebot und Verbot, Herrlich- keit), bürgerliche Ordnung zu erhalten, und die höhern Befehle auszuführen. Den Patri- monialGerichtshalter betrachtete man wie eine Orts- oder Unterobrigkeit, für Rechtshändel und örtliche Polizei. Vorzüglich war dieses der Fall bei der Dorf- und Gemeinde- herrschaft , insbesondere in Condominat- oder vermischten Orten b ). Früher noch, vor Entstehung der teutschen Landes- hoheit, war die F. G. ein in der Gutsherrschaft, oft auch in der Stadtverfassung, begründetes Recht. Geisler de landsassiatn, lib. I. 37. Pufendorf de jurisdict. germ. p. 293. sqq. J. J. Reinhards Aus- führungen, I. 53 ff. G. F. Deinlin diss. de singulari austodiendorum ignium cura et inspectione, Sect. 2. §. 5—8. Siebenkees Beitr. I. 209. Röder von Erb- gerichten und Lehnvogteien, 221. Lobethan a. a. O., S. 50 ff. v. Bülows u. Hagemanns pract. Erörter., Th. I. Num. 43. Ertels praxis aurea, I. 376. 1295. J. J. Beck tr. de jurisdictione vogtejica immediata, 414. 657. Estors kleine Schriften, III. 394. C. G. Teuffel diss. de jurisdictione communitatis. Alt. 1719. 4. — In Absicht auf den Umfang dieser Dorf- und Gemeindeherrschaft, so auch der Vogteilichkeit , ist in einzelnen Fällen auf Gesetze, Verträge, unbestrittenes Herkommen und Besitzstand Rücksicht zu nehmen, nach der Regel: tantum possessum, quantum praescrip- tum, vel lege, consuetudine aut pacto acquisitum. Linck diss. de jurisdict. Vogtheiae, c. 3. §. 3. Königl. Justizhoheit. Preuss. Publicandum v. 18. Jun. 1798, die Dorf- und Gemeindeherrschaft betr. Königl. Preuss. Declaration an die Ritterschaft des Fürstenth. Baireuth v. 10. Aug. 1801, §. 119—140. Königl. baierische Verordn. v. 25. Dec. 1807, die Dorf- und Gemeindeherrschaft in ver- mischten Orten betr. Rhein. Bund, XIV. 295. §. 291. Ausserordentliche und particuläre Gerichtbarkeit. Neben der ordentlichen Gerichtbarkeit, wird hie und da die Gerichtbarkeit über beson- dere Classen von Personen oder Sa- chen , durch ausserordentliche Gerichte verwaltet a ). Dahin gehören: die Lehn-, Militär-, Universitäts-, Hofmarschallamts-, Juden-, Gast-, Handels-, Wechsel-, Zunft-, Holz-, Forst- und Jagd-, Bergwerks-, Was- ser-, Fischer-, Gemeinheits- und Märker-, Erbzins-, Feld-, Go- und RügeGerichte, siedeste Gerichte b ) u. d.; auch die so genannten Bauer- gerichte c ), welche der Aufsicht des Staates unterworfen, und deren Sentenzen, in der Regel, appellabel sind d ). Die Competenz dieser Gerichte, ist nicht von gleichem Um- fang . Einige dürfen sich nur mit gewissen, ausgenommenen und befreiten Rechtssachen beschäftigen; andere mit allen bürgerlichen, wohl auch peinlichen Rechtssachen ihrer Ge- richtsUntergebenen. (30) II. Th. X. Cap. Pütters Lit. III. §. 1240—45. Klübers Lit. 384 ff. Siebers gerichtl. Process, I. 141. 151. 181—194. Selchow elem. jur. germ. priv §. 668. 676. sqq. Pu- fendorf de jurisdict. germ. P. III. p. 616. sqq. Ejusd. Obss. T. I. obs. 45. Malblanc conspectus rei judicia- riae, §. 105—131. Pufendorf l. c. p. 713. Z. B. Meierding, Propstding, Lassgericht (Laetbank), Dinghof, Hubengericht, Hagengericht, Hägergericht, Zeidelgericht, Herbstrecht oder Ehehaft, Schulzenge- richt, Helfgericht, Bützengericht, Andreasgericht, hö- figes Gericht, Kohlengericht, blauer Montag, Botding, Frieds-, Dorf- und Landgericht, Narrengericht (zu Gosselfingen in dem Fürstenthum Hechingen ( Sieben- kees neues jurist. Magazin, I. 548.) u. d. m. Ge- rikens Schottelius illustr. et contin. c. 3. §. 4. Sel- chow l. c. Strube ’s rechtl. Bed. I. 264. Selchows Rechtsf. Bd. IV (1785), Num. 138, S. 201—308 Das Gegen- theil behauptet Ehenders. in s. Neuen Rechtsf. Bd. I. (1787), Num. 2, S. 133—314. §. 292. Insbesondere geistliche Gerichtbarkeit. I) Auch gehört in diese Clässe die geist- liche oder kirchliche Gerichtbarkeit, in dem heutigen engern Sinn a ), die Rechtspflege in geistlichen Sachen b ). II) Das kirchliche Ge- sellschaftsrecht, allgemein betrachtet, begrün- det in dem Staat für die Kirchengesellschaft eine eigeneGerichtbarkeit nicht: wohl aber die Justizhoheit. Hierarchie der römisch-katholischen Kir- che, sich stützend auf göttliche Einsetzung c ). III) Wiewohl der Lehrbegriff der augs- burgischen ConfessionsVerwandten eine eigene kirchliche Gerichtbarkeit nicht in Anspruch nimmt d ), so wird eine solche doch noch oft, gemäss den frühern Ideen von ihrer Begründung durch die Kirchenge- walt, eigenen Gerichtshöfen, den Consisto- rien , übertragen e ). Doch sind diese nicht nothwendig. In jedem Fall sind sie der Justizhoheit des weltlichen Regenten unter- worfen, und bedürfen nicht geistlicher Mit- glieder f ). Das System der römisch-katholischen Hierarchie, be- greift allgemein unter der geistlichen Gerichtbarkeit die ganze Kirchengewalt, unterscheidet aber, in dem engern Sinn, bei einem katholischen Bischof, die lex dioece- saua und lex jurisdictionis; die letzte schliesst auch die Rechtspflege in geistlichen Sachen in sich. Eybels kathol. Kirchenr., Th. IV, Bd. 3. §. 471. v. Sar- tori Staatsr. der t. Erz-, Hoch- und Ritterstifter, Bd. II, Th. 2, Abschn. 1, §. 1214. Noch fehlt eine feste Bestimmung des Begriffs der geist- lichen Rechtssachen. Schnauberts Beitr. I. 22 ff. Glücks Erläut. d. Pandecten, III. §. 196. Eich- manns Erklärungen des bürgerl. Rechtes, Th. V, S. 87—318. Ein künftiges Concordat, oder Staats- gesetze, werden diesem Mangel abhelfen. Riegger instit. jurisprud. eccles. P. II. lib. 2. §. 503. J. C. Majers geistl. Staatsr., II. 331 ff. II. Th. X. Cap. Augsb. Confession, Art. 716 u. 28. Articuli Schmalcal- dici, tit. de potest. et jurisdict. episc. G. C. Boehmer prine. jur. cin. §. 239. Maier a. a. O. Pütters Lit. III. 708. Klübers Lit. §. 1494. Sie- bers gerichtl. Process. 135 ff. Pütters Erörter., Bd. II. Majer a. a. O. II. 342. J. H. Boehmer J. E. P. T. I. p. 630. sqq. Mevius P. IV. dec. 1. Schaumburg princ. prax. judic. I. 19. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 672. Pütters Rechtsf. I. 215. §. 293. Rechtsgang. Ungebührliche Einmischung. CabinetsInstanz. Der competente Richter ist befugt und verpflichtet, zu ordnungsmäsiger Untersu- chung und Entscheidung der Rechtshän- del; meist auch zu Vollziehung der rechts- kräftigen Urtheile (jus cognoscendi, decidendi et exequendi). Einmischung einer andern Staatsbehörde in den Rechtsgang einer Sache a ), findet nur statt, so fern solche von Ober- richter Amtswegen, nach Vorschrift der Gesetze, oder bloss zu Beförderung der Rechts- hülfe, auf Beschwerde wegen versag- ter oder verzögerter Justiz , von der gehörigen Stelle geschieht b ). Wahrheit und Gerechtigkeit müssen überall, von dem gehörigen Richter, mit Beobachtung der ge- hörigen Form, gehandhabt werden. Darum Justizhoheit. wären, in einzelnen Justizsachen, Verfügun- gen oder Rechtspflege von Cabinetswegen ( CabinetsInstanz ), unzulässig c ). Von Machtsprüchen , unten Cap. XX. In dem entgegengesetzten Fall, ist es Missbrauch der Justiz. Cabinets Justiz ist Unjustiz. Pütters Lit. III. 483. Klübers Lit. 383. Klübers kl. jur. Bibl. XVI. 194. Prlncipe fondamental des droits des Souverains (à Ge- nève 1788. gr.8.), T. I. p. 126 et suiv. v. Roths Staatsr. d. t. R. Lande, I. 96. II. 112. 121. Siebers gerichtl. Process, I. 212 ff. Ebenders. von der Macht der Reichsstände n. Gerichtsherren, selbst Recht zu sprechen (Gött. 1773. 2. Aufl. 1783. 8.), §. 130— 148. Hoschers Rechtsf. am R. K. G. III. 155. M. J. Schick über das reichsständische Instanzenrecht, deren unerlaubte Vervielfältigung, u. insbes. v. d. so genannten CabinetsInstanz. Giessen 1802. 8. Rhein. Bund, XII. 402. Wider Gönner (s. dessen Handb. des Processes, I. 1.) s. Grolmans Theorie des gerichtl. Verfahrens (3. Ausg. 1810), §. 35. §. 294. Rechtsmittel. Nichtigkeitbeschwerde. Recurs. Wer durch das Verfahren, oder die Ent- scheidung des Richters sich beschwert glaubt, kann durch gesetzliche, suspensive und devo- lutive, oder bloss suspensive Rechtsmittel , durch Nichtigkeit Beschwerde , auch in gewissen Fällen durch Recurs (Cassations- Gesuch) an die gesetzgebende Gewalt, ge- II. Th. X. Cap. setzmäsige Prüfung und Erledigung gegrün- deter Beschwerden veranlassen a ). Pütters Lit. 470 ff. 513 ff. Klübers Lit. §. 1223 ff. 1277. §. 295. Regierungssachen. Justizsuchen des Regenten. I) Angelegenheiten, welche die Staats- regierung , insonderheit die Ausübung un- verleihbarer Hoheitsrechte, unmittelbar be- treffen ( RegierungsSachen ), sind kein Gegenstand gerichtlicher Erörterung und Ent- scheidung a ). II) Justizsache hingegen ist es, wenn die Rede ist von Verletzung wohl- erworbener Privatrechte eines Staatsgenossen; namentlich von streitiger Ausübung verleih- barer Regalien, von streitigen persönlichen oder dinglichen Privatrechten des Staates, von contentiosen Privatsachen des Regenten b ) (§. 259). Der Begriff einer Justizsache, ist unabhängig von allen übrigen Verhältnissen des Gegenstandes. D. G. Strube von Regierungs- und Justizsachen. Hil- desh. 1733. 4. auch als Anhang, in dem V. Theil seiner rechtl. Bedenken, III. 304. Mevius , P. V. dec. 186. v. Bülows u. Hagemanns pract. Erörter. Bd. II, N. 12. Klage über verletztes Privatrecht, ist die einzige we- Justizhoheit. sentliche Eigenschaft, der wahre Charakter, wodurch eine Sache, ihrem Gegenstand nach, zu einer Justiz- sache sich eignet. Gönners Handb. des gemeinen Pro- cesses, Bd. II. Abh. XXVI. Strube a. a. O. §. 7 ff. Ebendess. rechtl Bed. II. 518. Pufendorf T. II. obs. 37. §. 8. sq. v. Bülows und Hagemanns pract Er- örter. Bd. I. N. 46. F. K. Gavard , welches sind Justizsachen? Th. I. Nürnb. 1795. 8. — Von dem Gerichtstand zwischen Regenten und Unterthanen. Pütters Lit. III. 499. Klübers Lit. §. 1260. §. 296. Peinliche Gerichtbarkeit . I) Die peinliche Gerichtbarkeit a ) (hohe oder Obergerichtbarkeit, Halsgericht, Male- fizobrigkeit, jurisdictio criminalis s. alta), die Strafgerechtigkeitspflege gegen Verbrecher, ist ein Theil der Justizhoheit — in dieser Hinsicht auch Criminalhoheit b ) genannt, wovon §. 286 —, da das Strafrecht des Staa- tes durch den Staatszweck begründet wird. II) Die Grenzen der hohen Gerichtbarkeit, insbesondere welche Straffälle, als geringe Frevel, zu der Civil, Unter oder Nieder- gerichtbarkeit (jurisd. bassa) zu rechnen seyen, bestimmt das particuläre Recht c ). Ausserdem pflegt man die peinlichen Falle nach der Quantität der Strafen zu bestimmen, indem man dahin alle Verbrechen rechnet, auf welche Lebens-, Leibes-, oder diesen gleich geach- II. Th. X. Cap. tete Strafen gesetzt sind d ) (poena in thesi). Der Gegensatz sind die Civil-, Polizei- und fiscalischen Strafen e ). III) Die peinliche Gerichtbarkeit wird oft zugleich durch die ordentlichen Civilgerichte, mit Zuziehung von Schöppen, nicht selten aber durch eigene beständige Criminalgerichte verwaltet. G. J. F. Meister prine. jur. crim. §. 83—87. F. G. Meisters Abh. des peinl. Processes, Th. I, Abschn. 2, Hauptst. 2 u. 10—13. G. A. Kleinschrods Lehre von der peinl. Gerichtsbarkeit u. d. peinl. Gerichts- stande, mit Rücksicht auf die rhein BundesActe. Frankf. 1811. gr. 8. Ebenless. u. Kleins u. Konopaks fort- ges Archiv des Criminalrechts, Bd. VII, St. 3 (1810). Geschichte derselben in Teutsehland, in Klübers Ge- schichte der Gerichtslehen, 20. 22. 26. 39. 47—52. 55—62 64—82. 101. 110. 129. Pütters Lit. III. §. 1281 ff. Klübers Lit. 409 ff. Landesgesetze, Rechtsgewohnheit, Verträge, Rechts- sprüche, ImmemorialPräscription. Quistorps peinl. Recht, II. §. 535. Püttmann jur. crim. §. 698. sq. Dorns Commentar über d. peinl. Recht. Bd. II, §. 285. Pufendorf l. c. p. 157. ( Koch ) Ueber Civil- und CriminalStrafen und Ver- brechen. Giessen 1785. 8. Glück a. a. O. §. 195. E. F. Kleins peinl. Recht, §. 43. Quistorp a. a. O. §. 30, 556, 564. Justizhoheit. §. 297. Cent . I) Nicht selten ist die peinliche Gericht- barkeit, mit oder ohne die bürgerliche, Grund- obrigkeiten verliehen (§. 288 f.), unter- geordnet der Criminalgewalt des Staates. Sel- tener steht, oder stand sie einem fremden Staat als Staatsdienstbarkeit zu a ), oder einer inländischen Gerichtsherrschaft in einem fremden JurisdictionsBezirk desselben Staates. In beiden Fällen, führt sie oft den Namen Cent, Fraiss , Fraisslichkeit, Fraisch, fraiss- liche oder malefizische Obrigkeit b ). II) Diese ist entweder uneingeschränkt (centena illimitata, omnimoda, universalis), oder ein- geschränkt (limitata, specialis), z. B. auf die vier hohen Verbrechen c ) (Wrogen, Rügen oder Wände), oder auf geringere Verbrechen, oder auf das Recht der Vollziehung schwerer peinlicher Strafen d ) ( Blutbann ), oder auf die peinliche Gerichtbarkeit mit Ausschluss dieses Vollziehungsrechtes (hohe Gericht- barkeit oder Halsgericht in dem engern Sinn). III) In keinem Fall ist die Staatshoheit darunter begriffen (§. 210). Pütters Lit. III. 530 ff. Klübers Lit. §. 1291 ff. Pufendorf l. c. p. 178. 183. 269. Ebendess. animad- II. Th. X. Cap. vers. I. 16. Engelbbecht de servit. jur. publ. 102. 238. 244. 246. 289. Westphals Staatsr. 536. Estors bürgerl Rechtsgel. II. §. 4955. — Der Gegensatz der Cent, heisst oft Vogtei oder Vogteilichkeit, Erbgericht u. d. Beck a. unten a. O. 34. 400. Westphal a. a. O. 538. Moser von der Landeshoh. in Justizsachen, 60. J. J. Beck von d. Obergerichtbarkeit, Centgerichten, hohen Malefiz oder fraisl. Obrigkeit und Blutbann. Nürnb. 1715. 1720. 4. Von den alten Centgerichten, Wenks hess. Landesgesch. I. 77. Pupendorf de jurisdict. p. 656. Grupens Obss. 427. — Vergl. Rhein. Bund, XXII. 229. Koch jur. crim. §. 659. J. P. Kress de variis juris- dictionis crim. generibus, c. 2. obs. 5. in Plitts ana- lect. jur. crim. p. 456. Von dem Blutbann , Pufendorf de jurisdict. 187. J. S. F. Boehmer ad Carpzov qu. 109. obs. 11. Klü- bers Gesch. der Gerichtslehen, S. 40. 90. 91. 117. C. G. Buder in praef. ad C. J. Engelbrecht de servitutibus jur. publ. (1739. 4.) p. 14. sq. 102. sq. H. A. Spittler in Maders reichsritterschaftl. Magd- zin, III. 1 ff. Eisenharts Stadt- und Bürgerrecht, 116. — Die vormaligen ReichsBlutbannlehen, waren nicht selten feuda sine praedio concessa. Moser von den t Reichsständen, 1286. Pütters Rechtsf. Bd. II, Th. 1, S. 94. §. 298. Begnadigungs-, Abolitions-, Asylrecht, u. d. Bestätigungsrecht. Kosten der Peinlichkeit. Zuchthäuser. I) Das Recht der Strafverwandlung , der Begnadigung , der Abolition , der Restitution und der Asyle a ) (Recht der Justizhoheit. Freiung, Freistätte), bleibt heut zu Tage der Staatshoheit vorbehalten b ). II) So auch das Bestätigungsrecht bei Todesurtheilen, der Recurs , die Nichtigkeitbeschwerde , die Supplication , die Berufung c ). III) Die Kosten der Peinlichkeit , insbeson- dere des StrafApparates d ), hat meist der Gerichtsherr zu tragen. Von den Gerichts- untergebenen können solche nur aus einem besondern Rechtsgrund, ganz oder zum Theil, erhoben werden e ), z. B. das Henkergeld, Zuchthausbeitrag, u. d. IV) Hingegen das Recht und die Pflicht, Zuchthäuser zu errichten und zu erhalten, ist, in der Regel, mit der höchsten Staatspolizei verbunden f ). Pütters Lit. III. §. 1288. Klübers Lit. S. 413. Mosers Staatsr. V. 286. Ebenders. von Gnadensachen, 84. Pfeffinger Vitriar. illustr. III. 1254—1271. De Selchow elem. jur. publ. §. 370. J. Th. B. Helf- recht von den Asylen. Hof 1801. 4. Die Asyle sind aufgehoben, durch Verordnungen, in Ansbach und Bai- reuth , v. 13. Mai u. 4. Jun. 1799, in Baden durch das vierte OrganisationsEdict v. 14. Febr. 1803, §. 14, in Wirtemberg v. 28. Mai 1804. Moser von Gnadensachen, 63. 67. 70. G. B. Bec- mann diss. de aequitate privilegii odiosi (Goett. 1750), §. 3, not. p. 10. Klübers kl. jur. Biblioth. XVII. 90. Rössigs Politik, 195. Jos. Ohmeyer v. d. Be- gnadigungsrechte. Wien 1799. 8. Vergl. Kants Rechts- lehre, S. 206. Pütters Lit. III. 521 ff. Klübers Lit. §. 1282 ff. II. Th. X. Cap. G. M. Weber diss. de appellatione in causis crimina- libus (Eamb. 1803.), §. 12. C. L. Baurittels Be- merkungen über die Berufung in Strafsachen. Mannh. 1806. 8. Feuersachs Lehrb. des peinl. Rechts, §. 643. Gönners Handb. des Processes, Bd. III, N. 40. Das Recht, peinliche Richtplätze, Rabenstein, Galgen und Rad, Schandpfahl u. d. zu errichten und zu unter- halten, ist mit der vollen peinlichen Gerichtbarkeit, auch mit dem Blutbann, verbunden. Boehmer ad Carpzov . qu. 109. obs. 7. Quistorp a. a. O. II. §. 788. Dorn a. a. O. II. §. 300. Jo. Paul Endter diss. de symbolica possessione jurisdictionis crim. Altd. 1712. 4. Quistorp a. a. O. §. 566. J. F. G. Emmerich über die Processkosten, Th. II. S. 135. 140 151 ff. Pütters Rechtsf. Bd. III, Th. 3, S. 637. Ebendess . Lit. III. 532. Klübers Lit. §. 1294. Moser von der Landeshoheit in Polizeisachen, 114. v. Cramers wetzlar. Nebenst. Th. 13, S. 1. G. J. F. Meisters pract. Bemerkungen, I. 34. Pütters Lit. III. 334. Klübers Lit. §. 1114. §. 299. Freiwillige Gerichtbarkeit . Nicht nur für gegenwärtige Streitigkeiten, sondern auch zu Verhütung möglicher Rechtsverletzungen und Streitigkeiten, ist der Regent berechtigt, Verfügungen zu machen; Verfügungen für die Vollziehungsart mancher Rechtsgeschäfte unter obrigkeitlicher Mitwir- kung, und für Vormundschaften. Die Befug- Justizhoheit. niss zu der gesetzlichen Verfahrungsweise in Angelegenheiten dieser Art, bald mit, bald ohne Prüfung der Umstände (causae cognitio), heisst freiwillige Gerichtbarkeit a ) (Ge- richtbarkeit in nicht streitigen Sachen, Rechts- polizei, jurisdictio civilis voluntaria), in dem Gegensatz der contentiosen. Meist ist sie den ordentlichen Civilgerichten übertragen b ). Doch sind zu Verwaltung der Obervormund- schaft c ) (tutela regia, sublimis s. suprema), hie und da eigene Behörden, Pupillen-, Tu- telar- oder WaisenCollegien, bestellt d ). C. G. Hofmann diss. de origine jurisdictionis volunta- riae, ex principiis jurisprud. rom. et usu Germaniae. Francof. 1727. Hofacker princ. jur. civ. III. §. 4206. Glücks Erläut. der Pandecten, III. §. 193 f. J. Clap- roth von freiwill Gerichtshandlungen Gött 1789. 8. (v. Trützschlers ) Anweis. zu Abfass. rechtl. Auf- sätze, insonderheit über Handl. der willkühil Gericht- barkeit. Th. I. a. II. Leipz. 1783. 1784. 8. Vierte Aufl. 1801. 8. Gönners Handb. des Processes, Bd. II, Num. XXVI, §. 10 u. 22. Krülls Prüfungen einzelner Theile des bürgerl. Rechts, Bd. I (1802), Num. 1. Pufendorf de jurisdict. Germ. p. 523. Ertels pra- xis aurea, c. 20 obs. 1. — Einer der wichtigsten Ge- genstände ist das Depositen-, Credit- und Hypothebken- wesen . Fischers Cameral- u. Polizeirecht, III. 317, 365 u. 368. S. F. Willemberg de supremo orphanorum tutore. Gedam 1722. und in dessen Exerc. II. 377. J. G. II. Th. XI. Cap. Heineccius de suprema principum magistratuumque tutela. Hal. 1730. und in dessen Oper. II 713. Selchow jur. germ. priv. §. 504. XI. Capitel. Polizergewalt . §. 300. Begriff . In den Staatsbefugnissen liegt die Polizei- gewalt a ), das Recht der besondern Sorge für Sicherheit, für bürgerliche Ordnung, Cal- tur und Wohlstand der Staatsgenossen, aus- serhalb der zu andern besondern Hoheitsrech- ten gehörigen Fälle b ). Die Polizei (πολιτεία), sich beziehend auf alle Zweige der Staatsre- gierung, ist von eben so grossem Umfang , als Einfluss auf den Staatszweck und das Wohlseyn der Staatsgenossen c ). Schriften in Pütters Lit. III. 535 ff. Klübers Lit. §. 1297 ff. C. G. Rössigs Literatur der Polizei und Kameralistik. Th. I u. II. Leipz. 1802. 8. (auch Chem- nitz 1812. 8.) Traité de la police, par M. Delamare . Polizeigewalt. Edit. 2. Amsterd. 1729. 4 Vol. Fol. Dictionnaire uni- versel de police, par M. des Essar s Paris 1786 — 1790. 8 Vol. 4. Moser von der Landeshoheit in Po- lizeisachen. Frankf. u. Lpz. 1773. 4. Jo. Heumann initia juris politiae Germanorum Norimb. 1757. 8. J. C. C. Rudigers systemat. Theorie der Kameralwissen- schaften. Halle 1777. 8. Ebendess Anfangsgr. der allgem. Staatslehre, mit einem Lehrbegriff der ökonomischen Polizei. Halle 1795. 8. v. Justi Polizeiwissenschaft. 3. Ausg. v. J. Beckmann . Gött. 1782. 8. C. G. Rös- sigs Lehrb. der Polizeiwissenschaft. Jena 1786. J. H. Jungs Lehrb. der StaatsPolizeiwissenschaft. Lpz. 1788. A. Niemanns Grundsätze der Staatswirthschaft. Th. I. Altona 1790. 8. v. Sonnenfels Grundsätze der Hand- lung, Polizei und Finanz. Siebente verb. Aufl. Bd. I. Wien 1804. 8. H. Bensens Versuch eines Grundrisses der reinen und angewandten Staatslehre, Abth. II. Erl. 1799. 8. G. H. v. Bergs Handb. des teutschen Polizeyrechts. Hannov. Th. I u. II. 1799. (2. Aufl. 1802.) III. 1800. (2. Aufl. 1803). IV. 1804. V. 1806. VI, Bd. 1, 1806. Bd. 2 u. 3. 1808. VII. 1809. 8. (Th. V bis VII, auch unter dem Titel: Sammlung teutscher Polizeigesetze.) Butte’s Leitfaden der Ein- wohnerOrdnungslehre. Landshut 1807. 8. Butte’s Ver- such der Begründung e. neuen Systems der Polizeiwis- senschaft. Th. I u. II. Landsh. 1807 u. 1808. 8. J. P. Harls Handb. der Polizeiwissenschaft. Erl. 1808 8. Ebendess . Handb. der KriegsPolizeiwissenschaft (Sicher- heitsPolizei während e. Kriegs). Th. I u II. Erl. 1812. 8. J. A. D. Höcks Grundlinien der Polizeiwissenschaft Nürnb. 1809. 8. G. Henrici Grundzüge zu c. Theo- rie der Polizeiwissenschaft. Lüneb. 1808. 8. Nachtrag dazu; ebendas. 1810. 8. F. A. Pfannenbergs Handb- des königl. sächs. Polizeirechts. Leipz. Th. I. 1812. 8. Logikalische Verzweistung, über einen untadelhaften Gattungsbegriff der Polizei. Leyser Sp. 684. m. II. Th. XI. Cap. Nrttelbladts Samml. kl. jur. Abh. (1792. 8.), S. 157. v. Zwierleins Beitr. I. 95. II. 92. Schlö- zers Staatsgelarth. I. 25. Hugo’s jur. Encycl. §. 146. — Sammlungen und literärische Notizen von dem Be- griff: Rensen a. a. O. II. §. 219. Hartleben in der Justiz- und Polizeifama, 1803, Bd. II. v. Berg a. a. O. I. 4 ff. u. IV. 19 ff. v. Drais in den Blät- tern für Polizei und Kultur, 1803, St. 7, S. 576. Lotz a. unten a. O. S. 18—37. v. Zangen a. unten a. O. S. 8—11. Henrici a. a. O., S. 1—63, 82 u. 141. Allgem. Kameral-Correspondent, 1808, Num. 61. Scherfs allgem. Archir der GesundheitsPolizei, Bd. I, S. 44. J. F. E. Lotz über den Begriff der Polizei und den Umfang der Staatspolizeigewalt. Hildburgh. 1807. 8. Ueber das Princip, die Grenzen u. d. Umfang der Po- lizei. Leipz. 1808. 8. C. G. Rössigs Politik, 211 ff. Niemann a. a. O. I. 11 ff. 38—47. Delamare a. a. O. I. 4. Heumann l. c. §. 44. W. J. Behrs Ver- fassung und Verwaltung des Staats, Bd. I, Heft 2 (Nürnb. 1812. 8), Num II. Hartlebens allgem. Justiz- u. PolizeiBlätter, Sept. 1811, Num. 101. — Wie überhaupt in dem Regieren, also giebt es auch in Absicht auf die Thätigkeit der Polizei, ein Zuviel . J. L. Schwarz System der unvernünftigen Polizei. Basel 1797. 8. Von dem Missbrauch der FremdenPo- lizei , s. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 130, Note *. §. 301. Hauptgegenstände der Staatspolizei . Die Staatspolizei , entgegengesetzt der PrivatConventionalPolizei für Privat- gesellschaften, hat zwei Hauptgegenstände a ): Polizeigewalt. Sicherheit und Wohlfahrt oder Ver- vollkommnung der Staatsgenossen. Die Si- cherheitsPolizei b ) dient wider Rechts- verletzungen und schädliche Ereignisse, die von der Natur, oder sonst veranlasst wer- den c ). Die Bestimmung der Wohlfahrt- oder VervollkommnungsPolizei ist, Erlangung und Erhöhung des physischen, sittlichen und geistigen Gesellschaftwohls. Die erste ist, Staats Polizei in dem engern Sinn, wegen ihrer unmittelbaren Beziehung auf den Staats- zweck: die andere, Staatsgesellschaft- Polizei, wegen ihres mittelbaren Verhältnis- ses zu dem Staatszweck, und ihrer unmit- telbaren Beziehung auf das Wohl der all- gemeinen Gesellschaft der Einwohner in dem Staat, wobei der Regent indirect, als Ueber- nehmer der GesellschaftsDirection, zu han- deln befugt und verpflichtet ist d ). Die Schriftsteller weichen in der Abtheilung der Poli- zei sehr ab. Einige unterscheiden Sicherheits-, Vor- mundschafts-, Gesundheits-, Grenz-, Bevölkerungs-, Gewerb- und Handlungs-, Strassen- u. Fluss-, Jagd- und ForstPolizei, u. d. m. Vergl. Note d. Noch in dem XVI. Jahrhundert, auf dem teutschen Reichstage Rumorsachen , der Polizeidirector Rumor- meister genannt. Diese Art der Polizei ist entweder öffentliche , oder ge- heime , auch allgemeine (police générale) genannt. — (31) II. Th. XI. Cap. Zu dem misslichen Versuch der Allwissenheit, wird die geheime Polizei da verleitet, wo man sich nichts Gutes bewusst ist. Von der geheimen Polizei, in der Allg. Polizei- und Justizfama, Mai 1806, Num. 57—59. Beherzigungen vor dem wiener Congress (1814. 8.), S. 27—29. Die allgemeine (geheime) Polizei des fran- zösischen Reichs unter Napöleon; in den Dépêches et lettres interceptées etc. Première Partie. An mois de février 1814, u. in e. Auszug in C. D. Voss Zeiten, Jahrg. 1814, St. 3, S. 361 ff. St. 4, S. 76 ff. Von derselben s. auch Delaunay de Boisélucas , in der Minerva, April 1815, S. 55—97. Vergl. auch, Die entlarvte hohe u. geheime Polizei des zerstörten Kö- nigreichs Westphalen. 1814. 8. — Geheime Polizei- schrift, in Klübers Kryptographik, S. 292- Vergl. Kants Rechtslehre, 186. C. Schlözers Staats- gelahrtheit, 18 ff. — Für die verschiedenen Gegen- stände der Polizeithätigkeit, wählen Andere die Ein- theilung in Zwang- und Hülf Polizei. Lotz a. a. O. 89 f. Oder in Sicherheits- und Vollkommenheits Polizei. Henrici a. a. O., S. 297 f. — In anderer Hinsicht, unterscheidet man Personal- und Eigenthums Polizei. §. 302. Abtheilungen der Wehlfahrt Polizei . Die Wohlfahrt- oder Staatsgesell- schaft Polizei , hat drei Abtheilungen: 1) Bevölkerungs- und Gesundheits- Polizei , zu Vermehrung und Erhaltung der Einwohner, und zu Abwehrung der physi- schen Hindernisse ihres Wohlseyns. 2) Die Sitten-, Erzichungs- und Unterricht- Polizeigewalt. Polizei, zu Beförderung der sittlichen, gei- stigen und artistischen Cultur a ). 3) Ge- werb- oder Industrie Polizei (Polizei der StaatsNationalWirthschaft), zu Erleich- terung und Vermehrung der Erwerbmittel. Dahin gehört: die ökonomische Polizei, zu Beförderung aller hervorbringenden Ge- werbe b ) (Polizei der Landwirthschaft oder UrProduction); die Manufactur Polizei, zu Beförderung aller verarbeitenden oder form- gebenden Gewerbe (Polizei der Fabriken, Manufacturen und Handwerke, oder der in- dustriellen Production); die Handlungs- Polizei, zu Beförderung des Umsatzes und Vertriebs der einheimischen und verarbeite- ten Erzeugnisse, und zu Leitung der Lie- ferung fremder Waaren, zu dem gemeinen Besten. C. H. Ayrer diss. de S. R. I. principe politiam circa studia et commercin civium rite adornante. Goett. 1745. Heumanns Geist der Gesetze der Teutschen, 64 f. J. P. Franks System der landwirthschaftlichen Poli- zei. Th. I—III. Lpz. 1789 u. 1791. 8. Schlözers Staatsgelahrth. Th. I, S. 19 f. II. Th. XI. Cap. §. 303. Politische und geographische Abtheilung der Polizei . I) Die hohe Staats Polizei (jus politiae sublimis), ist überall dem Souverain vorbehal- ten, die niedere (jus politiae subordinatae) oft Grundobrigkeiten, Standes- oder Grund- herren, auch städtischen Corporationen a ) ver- lichen, sonst aber, in der Regel, Staatsbe- amten von dem Regenten unmittelbar über- tragen. II) Die Staatspolizei erstreckt sich bald über das ganze Staatsgebiet ( allge- meine , bald nur über einen Theil dessel- ben ( particuläre ), z. B. Provinzial-, Kreis-, Departement-, Amt-, Stadt-, Dorfpoli- zei, u. d. b ). III) Viele Gegenstände gehören der StaatsPolizei ausschliessend (privative) an: andere schlagen zugleich, mehr oder weniger, in andere Hoheitsrechte ein (cumulative, vermischte), z. B. in die Cri- minalpolizei, welche die Wirksamkeit der Criminalgewalt unterstützt, Kirchenpolizei, Rechtspolizei (§. 299), u. a. J. D. Nettelbladts erste Gründe von dem Polizei- rechte mittelbarer Städte; in dessen Sammlung kleiner jurist. Abhandl. (1792) Num. VII. Mevius , P. I. dec. 55. Moser a. a. O 5. Steiger u. v. Berg über d. Unterschied zwischen hoher u. niederer Polizei; in d. Rhein. Bund, XVI. 69. XIX. 47. Webers Handb. der Staatswirthsch., Th. I, S. 75 f. Polizeigewalt. §. 304. Polizeigesetze und Verfügungen . I) Die höhere PolizeiGesetzgebung a ), ist Sache der gesetzgebenden Gewalt b ). Ein- zelne Verfügungen, zumal provisorische, zu erlassen, gehört meist zu der Befugniss der provinzialen und localen Polizeibehörden. II) Gewöhnlich sind Städte c ) und andere Cor- porationen d ), Standes- und Grundherren, de- nen die niedere Polizei verliehen ist, befugt, innerhalb der Grenzen ihres Geschäftkreises, PolizeiVerordnungen zu geben. v. Berg a. a. O. Th. I, Buch I, Abschn. 5. Moser a. a. O. S. 12 ff. Heumann l. c. §. 37. — Den ältern Polizeiordnungen wurden, da man unter der Landes- polizei die ganze Staatsregierung begriff, oft Gesetze über Gegenstände des Privatrechtes eingemischt. Sel- chow elem. jur. germ. §. 49. Runde’s t. Privatr. §. 46. — Verzeichnisse von Tolizeiordnungen , bei Heu- mann l. c. 10—44. u. in J. B. Hoffers Beiträgen zu dem Polizeirecht (1764. 8.), 135—202. Sammlun- gen: J. H. L. Bergius Samml. teutscher Landesge- setze, welche das Polizei- und Cameralwesen zum Ge- genstande l. h ben. Th. I—IX. Gött. 1781—1792. 4. Ebendess . Polizei- u. CameralMagazin. Th. 1—9. Frkf. a. M. 1767—74. u. neues P. u. C. Magazin. Th. 1. u. 2. Leipz. 1775. 1776. 4 v. Berg a. a. O. Th. V. u. VI. (auch unter dem Titel: Sammlung teutscher Polizeigesetze.) C. H. L. W. Spillers v. Mitter- berg Sammlung neuerer Polizeigesetze. Cob. 1793. 4. A. H. Hofheims Magazin der Polizei u. innern Staats- II. Th. XI. Cap. wirthschaft. Hamb. u. Mainz. 1. u. 2. Heft. 1804. I. Th. K. Hartlebens allgem. Justiz- u. Polizeifama. Tüb. (seit 1803). Ebendess . Allgem. Polizeiblätter. Tüb. 1808. Gruners u. Hartlebens allgem. Archiv für Sicherheits- und Armenpflege A. Niemanns Blätter für Polizei und Kultur. Tüb. (seit 1802) 8. Baierische PolizeiOrganisationsEdicte u. Instructionen von 1808, in d. baier. Regier. Blatt, u. im Auszug in Höcks angef. Grundlinien, S. 211 ff. L. H. Jacobs Grundsätze der Polizeigesetzgebung u. der PolizeiAnstälten. 2 Bande. Halle 1809. 8. Schei- demantel a. a. O. II. 69 f. Heumann l. c. §. 38. Fichte’s Grundlage des Naturrechtes, II. 144 Titt- manns Strafrechtswissenschaft, §. 12. Hufelands Beiträge, II. 14. Lotz a. a. O. S. 40 ff. Anders, v. Berg a. a. O. I. 15. — Benutzung der Intelligenz- Blätter zu Polizeiverfügungen. — Von der Concurrenz der Landstände bei der Polizeigesetzgebung, oben §. 224 ff. u. Moser a. a. O. §. 7. v. Bergs Rechtsfälle, Th. III, Num. 4. Riccius von Stadtgesetzen, II. 382—402. Nettel- bladt a. a. O. Leyser Sp 8. m 2. Wernher P. IX. obs. 144. Szrube’s Nebenst. I. 477. Schreiber diss. infra cit. Sect. II. §. 4. Heumann l. c. §. 40. Ertels praxis aurea. c. 11. obs. 3. — Von der Dorf- und Gemeindeherrschaft, s. §. 290. §. 305. Insbesondere der SicherheitsPolizei. PolizeiVerbrechen und Strafen . Es ist Pflicht der SicherheitsPolizei , durch Gesetze und Anstalten auf Erschwerung Polizeigewalt. der Verbrechen, Entdeckung der Verbrecher, Vermeidung solcher Gelegenheiten, und Un- terlassung solcher Handlungen hinzuarbeiten, die leicht zu Rechtsverletzungen führen. Hand- lungen, welche bloss durch Polizeigesetze bei Strafe verboten sind, heissen Polizei- Vergehen , und die von der Polizei, den Gesetzen und Vorschriften gemäss, zu ver- fügenden Strafen, PolizeiStrafen a ). Meist Geldstrafen, öffentliche Arbeit, Arrest, Privat- züchtigung, auch wohl Ausstellung, Zucht- und Ar- beitshaus. Scheidemantel a. a. O. II. 67. 69. Heumann l. c. §. 300. J. E. F. Lotz über öffentli- che Arbeitshäuser. Hildburgh. 1810. 8. — Von Erlas- sung der PolizeiStrafen, Rössig a. a. O. 213. — Man unterscheidet, Civil- und PolizeiVergehen und Criminal- Verbrechen . Vergl. Lotz a. a. O. S. 56, Note. §. 306. Grenzen der Polizeigewalt . I) Natürliche Freiheit und wohl- erworbene Rechte der Einwohner, sind einer Einschränkung, durch Gebot oder Ver- bot der Polizeigewalt, nur so weit unter- worfen, als bei der SicherheitsPolizei der Staatszweck, bei der WohlfahrtPolizei die im Voraus, oder gleichzeitig ertheilte, aus- drückliche oder stillschweigende Einwilligung II. Th. XI. Cap. der StaatsgesellschaftGenossen es gestattet a ). II) Unter gewissen Umständen, kann bei Polizei Verfügungen Pflicht zur Entschä- digung , gegen den Einzelnen eintreten b ). III) Alle Einwohner, auch temporäre Unter- thanen c ), sind den Staats- und LocalPolizei- gesetzen unterworfen. Berufung auf den pri- vilegirten Gerichtstand , findet in Po- lizeisachen nicht statt d ). IV) Eingriffe der Polizei in andere Hoheitsrechte, sind rechtswidrig e ). Vergl. Lotz a. a. O. 85. ff. Ueber das Princip u. s. w. (s. oben §. 300. Note c. Scheidemantel , II. 68. Neurath l. infra cit. obs. 14. sqq. Pufendorf , T. l. obs. 133. Mosers nachbarl. Staatsr. 21. v. Zangen , wird in Polizeisachen auf einen vorzüg- lichen Gerichtstand gesehen? Giessen, 1794. 8. Klü- bers kl. jur. Biblioth. XXVI. 225. v. Hohenthal l. c. §. 121. n. p. Vetters Unterr. von der Polizei (1753), 470. 477. v. Jüsti Polizeiwissenschaft (Gött. 1782), 366. Bodmann in Siebenkees Beitr. I. 118. Kopps Nachr. v. hess. Gerichten, II. 44. Birlfeld l. c. I. 101. Bielfeld l. c. I. 102. Vergl. unten, §. 311 f. §. 307. Polizeibehörden . Zu Verwaltung der Polizei, werden eigene Polizeibehörden angeordnet, centrale, Polizeigewalt. provinziale und locale, höhere und niedere; PolizeiMinister, PolizeiCollegien, Magistrate, Intendanten, Directoren a ), Beamte, Asses- soren, Polizeimeister, Quartiermeister, Stras- sen- oder PolizeiAnsreiter, Polizeidiener. Bis- weilen sind, für die Ortspolizei in Städten, eigene PolizeiCommissionen oder De- putationen b ) aus mehrern LocalBehörden zu sammengesetzt, um alle Stände und Einwoh- ner einem gemeinschaftlichen PolizeiForum zu unterwerfen, weil Einheit des Willens, Leichtigkeit in der Ausführung, die Seele guter Polizei ist c ). Nicht selten ist die höhere Polizei einer höhern LandesAdministrativ- Behörde, die niedere irgend einer LocalBe- hörde, z. B. dem Stadtmagistrat, Justiz- oder Kammeramt, Gerichtshalter, Dorfschultheis- sen, u. d. mitübertragen d ). Von dem ehemaligen pariser Lieutenant-général de po- lice, s. Delamare , I. 122. 186. Von Dresden, s. Schmieders sächs. Polizeiverfass. I. 668 ff. Von Berlin, Corp. Constit. Marchicar. cont. II. 55. V. 122. — Selchow jur. germ. priv. §. 304. n. 4. Willebrand von den Pflichten einer städtischen Po- lizei. 1760 fol. J. B. Schwarz angef. System (oben §. 300, Note c). (J. F. Vetters ) Gedanken von Einrichtung eines PolizeiCollegii. Frankf. u. Leipz. 1748. Heumann II. Th. XI. Cap. l. c. §. 291 sq. v. Justi Polizeiwissensch. II. §. 661 f. v. Hohenthal l. c. §. 120. sqq. Bergius Polizei- Magazin, VII. 94. §. 308. Polizeirecht. Polizeigerichtbarkeit. Verfahren . I) Das Polizeirecht , unterschieden von der Polizeiwissenschaft, einem Haupttheil der Cameralwissenschaften, ist der Inbegriff der gesetzlich feststehenden PolizeiBestimmun- gen a ). II) Zu Untersuchung, Beurtheilung, und Ahndung polizeiwidriger Handlungen, auch unaufgefordert, ist die Polizeige- richtbarkeit bestimmt b ), wesshalb bis- weilen die aufsehenden und verwaltenden Polizeibehörden von den richtenden getrennt sind c ). III) Summarische , oft schleu- nige Erörterung und Vollziehung, mit pra- ctischer Gewandheit, Menschenkenntniss, Con- sequenz und Energie, Vermeidung unnützer Förmlichkeiten, zumal in geringfügigen, oder dringenden Sachen, ist dem Zweck der Po- lizei gemäss. Heumann l. c. §. 6. F. C. J. Fischers Lchrbegriff sämmtlicher Kameral- und Polizeirechte. Th. I. II. III. Frf a. d. O. 1785. 1786. 8. v. Berg a. a. O. Th. IV, Abth. I. A. F. Schotts jur. Encycl. §. 206. G. H. Stockhausen de scientiarum cameralium finibus re- Polizeigewalt. gundis. — Dawider s. Gönners teutsch. Staatsr. §. 328, Note a. Henrici a. a. O., S. 133 ff. Vergl. jedoch Lotz a. a. O. S. 54 ff. — Wertheimi- sche PolizeiGerichtsordnung, in Hoffers Beitr. I. 203. Rhein. Bund, L. 207. Vergl. E. F. Kulenkamp über die gerichtl. Polizei, u. das Verfahren der MunicipalCorrectionsTribunale: nach franz, u. westphäl. Gesetzen. Braunschw. 1810. 8. §. 309. Verhältniss der Polizeigewalt zu der Justizgewalt . Ist das Verhältniss der Polizeigewalt zu der Justrzgewalt a ), durch positive Gesetze anders nicht bestimmt b ), so ist I) Einmi- schung des Richters unzulässig, in eigent- lichen Polizeisachen, der Gegenstand sey mehr oder weniger erheblich c ). II) Blosser Wi- derspruch eines Unterthans, und dessen Einrede gegen Zweck und Mittel , kann die Polizei Eigenschaft einer Sache nicht ändern. Schriften in Pütters Lit. III. 545. Klübers Lit. §. 1305. G. C. Schreiber (eigentlich T. J. Rein- harth ) diss. de causarum politiae et earum, quae ju- stitiae dicuntur, conflictu et differentia. Goett. 1739. Scheidemantel a. a. O. II. 65 f. Hohenthal l. c. §. 124 sqq. Siebers gerichtl. Process, I. §. 134 ff. Reinharth ad Christin. vol. II. obs. 9 et 99. Engel- brecht obs. 5. Leyser Sp. 634. m. 25. Hommel obs. 502. Gramers wezl. Nebenst., Th. I, S. 88. II. Th. XI. Cap. Th. 2, S. 88. Th. 35, S. 143. Th. 44, S. 109. Stru- be’s Unterr. von Regier. u. Justizsachen, c. 2. §. 7. c. 4. §. 26. v. Berg a. a. O. Th. I, Buch 2, Abschn. 4. S. 131 ff. Lotz a. a. O. S. 16 f. 50 ff. Henrici a. a. O., S. 115 ff. Gönners Handb. des gemeinen Processes, Bd II, Num. XXVI. Wider diesen, s. W. J. Behrs Verfassung u. Verwaltung des Staats, Bd. II, Heft 1 (Nürnb. 1812. 8.), Num. 2. Wie in der preuss. Constitution v. 25. Apr. 1715, in Mylii C. C. Marchic. T. II. P. 1. p. 563. Hohen- thal l. c. §. 128. Selchow elem. jur. publ. germ. §. 279. Anders, Pütter instit. jur. publ. 334. §. 310. Fortsetzung . III) Das Wesentliche des Unterschiedes zwischen Justiz- und Polizeis achen, liegt darin, dass jene das unmittelbare Interesse einzelner Unterthanen, diese auch das un- mittelbare Interesse des Staates, oder der all- gemeinen Gesellschaft der Einwohner in dem Staat (§. 301) angehen. IV) Es kann daher dieselbe Sache, nach verschiedener Rück- sicht, Justiz und Polizeisache seyn a ), auch aus einer Polizeisache in Justizsache sich ver- wandeln (§. 311). V) In dem Fall unver- meidlicher Collision zwischen Privat- und dringendem StaatsInteresse, wird in einer vermischten Sache, der Arm des Richters Polizeigewalt. durch die Regierung gelähmt b ); doch Ent- schädigung vorbehalten, für den, der um des gemeinen Besten willen leidet (§. 306). Scheidemantel a. a. O. II. 63. 65. Allgemeine deutsche Biblioth. Bd. 79, St. 2, S 599. — Die Entscheidung der Vorfrage , über die Justiz- , oder PolizeiEigenschaft einer Sache, gebührt in zweifelhaf- ten Fällen dem Richter. Neurath l. c. obs. 25. Cramers wezl. Nebenst. I. 88. Strube a. a. O. 61. Mevius P. I. dec. 42. — Die Prüvention , quasi in re mixti fori, behauptet Hommel obs. 502. Reg. 2. — Im Zweifel, ist eine Sache für Justizsache zu halten. Hommel l. c. Reg. 1. Neurath l. c. obs. 25. Strube , V. Bd. 273. Eben- dess . Unterlicht, §. 15. §. 311. Schluss . VI) Zu gerichtlicher Erörterung quali- ficirt sich eine Polizeisache, wenn sie durch die vorgebrachte Einrede einer Rechtsver- letzung, durch Klage über Verletzung wohl- erworbener Rechte, durch Anfechtung eines Polizeigesetzes aus dem Grund wohlerwor- bener Rechte, durch Klage über unrichtige Anwendung der Polizeigesetze, oder Ueber- schreitung der Amtsgewalt, oder durch ge- richtlich verfolgte Befugnisse eines Dritten, in Justizsache sich verwandelt hat a ). II. Th. XI. Cap. Doch hat dieses, in Absicht auf den Polizei- Punct, in der Regel, nur devolutive Wirkung b ). VII) Daher findet auch in Polizeisachen, weder Apellation , noch ein anderes suspen- sives Rechtsmittel, gegen die Verfügungen oder das Verfahren der Polizei statt c ); doch Beschwerde, oder gerichtliche Klage. Pütter l. c. Schreiber diss. cit. Sect. III. §. 1. 3. Vergl. den Auszug aus einem reichskammergerichtli- chen SenatsProtocoll, in Bergstrassers Briefen über das Studium eines Practicanten am R. Kammergericht (1788. 8.), S. 78 f. J. F. A. C. Neurath diss. dè cognitione et potestate judiciaria, in causis quae poli- tiae nomine veniunt (Erläng. 1780. 4. rec. Wetzl. 1791.), obs. 3. sqq. 20. 21. 23. 25. v. Zwierleins Beitr. II. 90. Gönners Handb. des Processes, II. 40. Grolmans Theorie des geriehtl. Verfahrens, §. 71. — Von dem Verfahren in dergleichen Sachen, Neurath l. c. §. 7. Pütter l. c. Neurath l. c. §. 2. not. l. Heumann l. c. 433. Neurath l. c. obs. 1. et 2. v. Zwierleins Beiträge, II. 109. Ebendess . ver- mischte Briefe, 145. Reuss Staatskanzlei, XXVIII. 89. v. Zangen a. a. O. S. 19 ff. Imman. Weber diss. de appellat. irregulari, ut et de eo quod justum vel in- justum est circa appellat. in causis politiae (Giess. 1725), Sect. II. p. 23. Chr. Trumbach de non recipienda appellatione in causis politiae. Marb. 1763. Parömie: in Polizeisachen gilt keine Appellation. Hertius pa- roem. 38. in s. Opusc. vol. II. Eisenharts Grunds. teutscher Rechte in Sprichwörtern, 510. — Anderè halten Polizeisachen nicht schlechthin für innppellabel. Polizeigewalt. Mevius P. III. dec. 154. Selchow l. c. West- phals t. Staatsr. 356. Schreiber l. c. Sect. III. §. 6. — Ist eine Sache schon gerichtlich verhandelt worden, so kann die Appellation , unter dem Vorwand einer PolizeiEigenschaft derselben, nicht gehindert wer- den. Decisiones Hasso-Cass. II. 632. Cramers wetzl. Nebenst. I. 88. Neurath l. c. obs. 22. — Schriften in Klübers Lit. §. 1231. §. 312. Insonderheit zu der Criminalgewalt . Die Polizeigewalt unterstützt die Crimi- nalgewalt , mittelbar durch Beförderung der geistigen und sittlichen Cultur, unmittel- bar durch SicherheitsAnstalten, zu Verhütung der Verbrechen, auch zu schleuniger Ent- deckung und Herbeischaffung der Uebelthä- ter. Beide unterscheiden sich, in Rücksicht der Gegenstände, der Wirkungsart, der Mit- tel zu ihren Zwecken, der Anwendung die- ser Mittel, und der Verfahrungsart a ). Scheidemantel a. a. O. II. 66. Pancr. Jos. Haus diss. de potestatis polititiae et criminalis nexu et diffe- rentia, praecipue in causis criminalibus, plena criminis probatione deficiente, vel poena legali ad securitatem reip. haud sufficiente. Wirceb. 1799. 4. Vergl. auch Lotz a. a. O. S. 63 ff. — Unterschied zwischen der aufsehenden u. Polizeigewalt, ebendas. S. 78 ff. — Der, theoretisch vielleicht nie ganz zu beendigende, Streit über das Verhältniss zwischen CriminalJustiz und Po- lizei, ist in Frankreich, so wie ehedem in dem Kö- II. Th. XII. Cap. nigreich Westphalen, practisch geschlichtet durch ein Hülfmittel der nenen Gesetzgebung, die Corre- ctions - oder Zuchtpolizei . Vergl. Kulenkamp angef. oben §. 308 K. westphäl. Gesetze v. 1809 u. 1810, in dem Bulletin des lois du royaume de West- phalie, 1809, n° 44, u. 1810, n° 23. Code de pro- cédure criminelle etcorrectionnelle du royaume de West- phalie. Cassel 1809. XII. Capitel. Finanzhoheit . §. 313. Ueberhaupt . Begriff und Bestimmung der Finanzhoheit . I) Das Staatseinkommen , grössten- theils ein Theil des NationalEinkommens a ), fliesst aus Sachen, Rechten und Diensten b ). II) Der Inbegriff der Staatsbefugnisse auf zweckmäsige Festsetzung, Vertheilung, Er- hebung, Verwaltung und Verwendung des Staatseinkommens, heisst Finanzhoheit c ) (Cameralhoheit d ), Staatsökonomie- oder Staatswirthschaft Hoheit e ), potestas came- Finanzhoheit. ralis). III) Die Nation muss jährlich auf- bringen, was die Staatsanstalt nothwendig kostet, so weit die Kosten aus andern recht- mäsigen Finanzquellen nicht erlangt wer- den können. Mehr darf dem National- Vermögen durch Auflagen nicht entzogen werden; denn diese sind nur ein nothwen- diges Mittel zu Erreichung desjenigen Zwe- ckes, wesshalb die Menschen in bürgerlicher Gesellschaft leben. IV) Aus jener Pflicht entspringt das Recht des Staates, die Fi- nanzverwaltung anzuordnen (jus ordi- nandi et administrandi aerarium reip), und die Staatsauflagen , ordentliche und ausserordentliche, zu bestimmen (Recht der Staatsauflagen oder Staatslasten, jus onerum s. tributorum reip., jus collectandi, droit d’impôt). F. C. Fulda über NationalEinkommen. Tüb. 1805. 8. Rössigs Politik, S. 223. — Die Quellen des Nationul - Einkommens sind: Ackerbau, Manufactur, Handel. — Staatswirthschaft Systeme : 1) das physiokratische (öko- nomische, landwirthschaftliche oder AgriculturSystem); 2) das Industrie- (Merkantil-, oder Handels- und Fabrik-) System; 3) das Oekonomie- IndustrieSystem (von Adam Smith ): 4) das System der natürlichen Freiheit aller Gewerbe und der gleichen Vertheilung aller Staatslasten. Vergl. von den verschiedenen Sy- stemen, C. D. Voss Handb. d. allgem. Staatswissensch., in d. 3. Th. (1798. 8.) A. F. Lueder über National- (32) II. Th XII. Cap. Industrie u. Staatswissenschaft. Th. I. II. III. Berl. 1800—1804. 8. Des systêmes d’économie politique; par Ch. Ganilh . T. I et II. Paris 1809. 8. — Haupt- werke sind: Inquiry into the nature and causes of the wealth of nations. By Adam Smith . 2 vol. Lond. 1774. IX. edit. 3 vol. ibid. 1799. Neue Ausg. von Playfair , mit 4 grossen HandelsCharten u. vielen Anmerk. Lond. 1805. Teutsch übers. v. Garve u. Dörrien ., in 4 Bänden. Bresl. 1799. Dritte Aufl. Berl. 1810. 3 Bände 8. Frunzösisch übers., mit vie- len Zusätzen v. Germain Gabnier . Paris 1802. 5 Bände 8. Teutsche Auszüge daraus, v. G. Sarto- rius , Gött. 1806, u. F. v. Cölln , Berl. 1812. An inquiry into the nature and origin of public wealth, and into the causes of its increase. By the Earl of Lauderdale . Edinb. 1804. 8. Teutsch übers. Berl- 1808. 8. — Lehr- und Handbücher über Staatswirth- schaft, sind oben §. 13, Note h, genannt. Jedem Unterthan weiset der Herrscher seinen Reihe- dienst an. Wenn die Dienste mit Geld vergütet wer- den, fordert er Abgaben (engl. er taxirt, Taxen- oder Taxirhoheit). Schlözers Staatsgelahrth. I. 23. 101. — Die Quellen des Staats einkommens finden Einige in Fonds (liegenden Gründen und GeldCapitalen), und in Beiträgen von dem reinen Einkommen der Bürger. G Sabtorius Handb. der Staatswirthsch. Berl. 1796. 8.), §. 99. Andere in Arheitslohn, Capitalgewinn und Landrente . Lauderdale a. a. O. u. Lueder in s. Na- tionalIndustr e (1808), §. 382. Noch Andere theils in dem Staatsvermögen , theils in so genannten lucrativen Regalien , insbesondere Steuern. Andere nehmen das fremdartige, für sich bestehende Fach der Folizeige walt, in den Begriff der Finanzlio- heit auf. Andere unterscheiden Finanz- u. Cameralho- heit. C. G. Rössigs Literatur der Polizei und Ka- meralistik Th. I u. II. Leipz. 1802. 8. J. W. Pla- Finanzhoheit. cidus Literatur der Staatslehre. Abth. I. Strasb. 1798. 8. C. D. Voss Einl. in die Gesch. u. Literatur der Staatswissenschaft. Th. I u. II. Leipz. 1800 u. 1802. 8. (oder des oben angef. Handbuchs V. und VI. Th. Undestimmtheit und Vieldeutigkeit des Namens Came- ralwissenschaften . Schlözer a. a. O. I. 23. 26. Nie- manns Grunds. der Staatswirthsch. I. 13. 17. J. C. C. Rüdigers systemat. Theorie der Kameralwissen- schaften. Halle 1777. 8. Sonderbare Definition, in J. H. K. Börners sämmtl. Kameralwissenschaften (Halle 1773. 8.), S. 189. — Staatswirthschaft im weitern Sinn, begreift NationalOeconomie, StaatsFinanz- und Politei- wissenschaft unter sich. Scheidemantels Staatsr. nach d. Vernunft, II. 319. §. 314. Finanzverwaltung . Das Staatseinkommen, so weit es aus dem NationalEinkommen fliesst, muss, in dem Verhältniss zu diesem, so bestimmt und behandelt werden, dass ein Gleichge- wicht entsteht zwischen rechtmäsiger Ein- nahme und nothwendiger Ausgabe des Staa- tes. Wegen dieser wesentlichen Bedingung seiner Erhaltung und seines Wohlstandes, ist, in einer weisen StaatsOrganisation, die Finanzverwaltung, weder ein isolirter Ap- pendix, noch die Magd der übrigen Ver- waltungszweige a ), sondern wahrer Mittel- II. Th. XII. Cap. punct der ganzen Staatsverwaltung b ). Das Recht, dieselbe anzuordnen, ist daher eines der wichtigsten Hoheitsrechte, die Aufgabe, eine der schwersten, die Handhabung, das allernothwendigste. Ihr liegt ob, die Sorge für Staatseinnahme (aus Domä- nen, Steuern, Regalien, u. s. w.) und Ausgabe (Civil- Liste, Civil- und MilitärEtat, Schuldentilgung Erspa- rung für Nothfälle), für Staatsrechnungs - und Casse- wesen . Von dem Zeitalter vor DesCartes, urtheilt Condorcet (Entwurf eines histor. Gemahldes der Fortschritte des menschl. Geistes, teutsch durch E. L. Posselt , Tüb. 1796, S. 178): „Noch gab es keine Wissenschaft der StaatsOekonomie : die Fürsten zahlten nicht die Zahl der Menschen, sondern die der Soldaten; die Finanz- Wissenschaft war nichts, als die Kunst, die Völker zu plündern, ohne sie zum Aufruhr zu drängen, und die Regierungen beschäftigten sich mit dem Handel nur, um ihn durch Taxen zu brandschatzen, durch Privile- gien zu hemmen, oder sich dessen Monopol streitig zu machen“. §. 315. Finanzwissenschaft. Grenzen der Finanzhoheit . I) Die Staats Finanzwissenschaft lehrt die Art und Weise, wie die zu Be- streitung des Staatsaufwandes nöthigen Gü- termassen, auf eine dem allgemeinen Wohl- stand möglichst angemessene Weise aufzu- bringen, zu verwalten und zu verwenden Finanzhoheit. sind. II) Die Grenzen , welche die Finanz- hoheit nicht überschreiten darf, sind: das wahre Bedürfniss des Staates, die Kräfte des Volkes, und die moralische Scheu, Mittel zu ergreifen, welche auf irgend eine Art die guten Sitten gefährden, die Ordnung im häuslichen Leben stören, und den stillen Gang der Natur unterbrechen a ). Nicht in Zahlen und todtem Metall, liegt das Geheim- niss der Finanzkunst, sondern in Erweckung und Un- terhaltung der Lebenswärme emsiger Thatigkeit. Nicht die Frage: wieviel Dienste und Abgaben kann der Un- terthan tragen? ist die höchste Aufgabe, deren Lösung ihr obliegt. — K. D. Hüllmanns deutsche Finanz- geschichte des Mittelalters. Berlin 1805. 8. Ebendess . Geschishte des Ursprungs der Regalien in Deutschland. Frankf. a. d. O. 1806. 8. Rhein. Bund LXI. 1—22. §. 316. Staatsauflagen . Staatsauflagen machen nöthig , theils der Unterhalt des Regenten und sei- ner Familie , theils die allgemeinen und besondern, ordentlichen und ausserordentli- chen Kosten der Staatsverwaltung a ), insonderheit der Rechts- und Polizeipflege, des Erziehungs- und UnterrichtRegals. des Verkehrs mit auswärtigen Staaten, der Schutz- und VertheidigungsAnstalten gegen Auswär- II. Th. XII. Cap. tige, der Finanzverwaltung selbst, auch die Staatsschulden (§. 259 f.), die Errich- tung und Unterhaltung einer Dispositions- Casse b ), aus den Bestandgeldern der Cen- tral- oder GeneralCasse, und die Sammlung eines verhältnissmäsigen Schatzes c ), als Nothpfennigs, eines eisernen oder Reserve- Fonds, des reinen oder NettoErtrags der Staatsanstalt, gemäss der Staatsrechnungs- Bilanz. CivilListe (§. 188), Civil- und MilitärStaatsausgaben. Aus ihr bildet sich ein MeliorationsFonds , für diesen ein MeliorationsPlan . G. Sartorius Handb. der Staatswirthschaft, §. 131. D. H. Eschenmayers StaatsökonomieRecht, §. 1054. §. 317. Rechtlichkeit der Auflagen. AbgabenSystem . I) Zu jeder Staatsauflage gehören: Recht- mäsigkeit , in Absicht auf die Art der Festsetzung; Nothwendigkeit , in Hin- sicht auf wahres Staatsbedürfniss; Gerech- tigkeit , in Ansehung der besteuerten Sa- che oder Person, auch der Vertheilung und Grösse der Auflage, und der Zeit der Ent- richtung. II) Das Abgaben System sey berechnet auf das Einkommen , in seiner Finanzhoheit. wahren und eigentlichen Gestalt, nicht auf das Vermögen der Abgabepflichtigen a ). Nur der Ertrag von den Elementen des NationalReich- thums (von Land, Arbeit oder Gewerbe, Geld- capital), ist der wahre Gegenstand der Be- steuerung b ); nur die Producenten sind die wahren unmittelbar Steuerpflichtigen. Nicht auf das Besitzthum, nicht auf seinen Kaufpreis, sondern auf dessen reinen Ertrag. In der Regel neh- me der Staat nur da, wo auch der Staatsbürger nimmt. In so fern sind nur Einkommentheile, nicht auch Ver- mögentheile, steuerfähige Objecte. Die Grundrente belege nur die Bodenrente, nicht auch die CulturRente, weder Gewerbe, noch Arbeitslohn; und bei keiner Abgabe verlange man eidliche Angabe des Einkommens. „II n’y a rien que la sagesse et la prudence doivent plus régler que cette portion qu’on ote , et cette portion qu’on laisse aux sujets“. Montesquieu , liv. XIII. ch. 1. — Von SteuerSystemen , s. H. Eschenmayers Vorschlag zu einem einfachen SteuerSystem. Heidelb. 1808. 4. Ebenders . über die ConsumtionsSteuer. Heidelb. 1813. 8. Jul. Gr v. Sodens NationalOekonomie, Th. III u. V. D. F Seegers Versuch über das vorzüg- lichste AbgabenSystem. Heidelb. 1811. gr. 8. (Vergl. Allgem. KameralKorrespondent 1811, Num. 118—123). Jul. Gr. v. Sodens StaatsFinanzwirthschaft (oder des- sen NationalOekonomie, Bd. V). Leipz. 1811. 8. Dar- stellung der zeitherigen SteuerSysteme und Empfehlung einer allgem. VermögensSteuer, in d. Allgem. Kame- ralKorespondenten, 1808, St. 41 f. Jenaische allgem. Lit. Zeit. 1807. n. 9 u. 10. 1809, n. 286—288. Von dem ehemaligen königl. westphalischen AbgabenSystem ebendas. 1810, n. 51 f. Königl. sächs . Edict über Ein- f. hrung eines neuen AbgabenSystems, vom 9. Jul. 1812. II. Th. XII. Cap. Daher Landrente oder Grundsteuer, Gewerb- oder Pa- tentSteuer, und CapitalSteuer. — Vergl. hudische Grund- steuerOrdnung. Carlsr. 1810. 8. Badische Häusersteuer- Ordnung. Carlsr. 1811. 8. Badische AcciseOrdnung. Carlsr. 1812. 4. Nassauische Verordn. über Einführung eines neuen directen SteuerSystems, v. 10. u. 14. Febr. 1809, in d. Rhein. Bund, XXXIII u. XXXIV. Königl. sächs . Mandat v. 9. Jul. 1812, die Einführ. e. neuen AbgabenSystems überhaupt, u. e. neuen Grundabgabe insbes. betr., in d. Rhein. Bund, LXV. 237. §. 318. Fortsetzung . III) Von allen Arten der Production (der UrProduction, der industriellen und der commerziellen) werde, so viel möglich, nur das reine oder Netto Einkommen be- steuert. IV) Die blossen Consumenten seyen unmittelbar stenerfrei, weil sie den steuerpflichtigen GewerbClassen die vorge- schossene Steuer in dem Preis der Producte wieder erstatten, also mittelbar steuern. Bei einer allgemeinen EinkommenSteuer, würden sie doppelt in die Steuer gezogen; unmit- telbar dureh die eigene Anlegung, mittel- bar durch Erstattung der von Andern be- zahlten Steuer in dem Preis der Producte. Mathematisch scharf und gleich, lässt sich keine Steuer für den concreten Fall bestim- men, aber grobe, den NationalWohlstand Finanzhoheit. auffallend störende Fehler, lassen sich, auch ohne gehässige inquisitorische Formen und lästige Förmlichkeiten, vermeiden. V) Ein AbgabenSystem, welches als Mittel dient zu Beförderung der Gerechtigkeit, der Sittlich- keit, der Wohlthätigkeit, und zu möglich- ster Entwicklung der menschlichen Kräfte, ist eines der edelsten Ideale des menschli- chen Geistes a ). VI) Verwerflich, in sittli- cher und politischer Hinsicht, sind die mei- sten so genannten indirecten Abgaben b ), aber von Vielen wenigstens als Neben- steuer in Schutz genommen, da wo die Grund- und Gewerbsteuer nicht jeden Steu- erpflichtigen treffen kann, oder doch nicht so, wie es dem Besten des Staates am ge- mäsesten wäre. Bei Zoll und Accise , trifft der Vorwurf am häufigsten, theils die Erstreckung auf Gegenstände, deren Befrei- ung das wahre Staatsinteresse gebietet, theils die Uebertreibung und schlechte Erhebungs- art, so wie die grosse Anzahl von demora- lisirten und demoralisirenden, für Erhebung und Aufsicht Angestellten. Quelle influence ont les diverses espèces d’impôts sur la moralité, Pactivité et l’industrie des peuples? par M. de Monthion . Paris 1808. 8. Teutsch mit An- merk. von Wilh. v. Zimmermann . Görlitz 1811. 8. II. Th. XII. Cap. Des impositions et de leur infltrence sur l’industrie agri- eole, manufacturière et commerciale, et sur la prospérité publique; par M. Christian . Paris 1814. 8. F. C. Fulda ’s Preisschrift über denselben Gegenstand, in dem hannöverischen Maguzin v. 1807, St. 58—66. Götting . gel. Anz. 1805, St. 199, u. 1807, St. 115 u. 118. Monthion l. c. p. 46. 56 ff. 75. 82. 123—262. 300 ff. Considérations sur les impositions indirectes; par C. H. Schattemann . Páris 1816. 4. Die Nachtheile der Accise für den NationalWohlstand. Berl. 1808. 8. Allgem. Zeitung 1817, Num. 33, S. 132. — Nur die, wel- che offenbare, blosse LuxusArtikel treffen, scheinen eine unzweidentige Ausnahme zu machen. Die mei- sten indirecten Abgaben treffen nur die Consumenten. Bei den meisten ist unvermeidlich, dass viele Abgabepflich- tigen sich ihnen ingeheim entziehen, oder dass viele Per- sonen, welche über das Gesetz wachen sollen, durch wiederholte Versuchungen käufliche Mittel werden, das Gesetz zu umgehen; die Bestechlichkeit dieser verdorbenen Classe, wirkt dann zurück auf die Sitt- lichkeit der übrigen Unterthanen. Die meisten indirecten Steuern lassen keine andere Controle zu, als eine drü- ekende, der Betriebsamkeit, der natürlichen Freiheit. dem Verkehr und der Sittlichkeit gefährliche. Sie veranlassen, neben directen Steuern angewandt, eine mehrfache Besteuerung derselben Gegenstände; und auf eine hinlänglich bestimmte Summe des Ertrags, lässt sich bei ihnen nicht rechnen. §. 319. Finanzgesetz. Finanzanstalten. Oeffentlichkeit der Finanzverwaltung . I) Die zweckmäsige Festsetzung, Bestim- mung, Vertheilung, Erhebung und Verwen- Finanzhoheit. dung der Staatsauflagen, erfordert die Er- richtung eines jährlichen Finanzge- setzes , eines GeneralFinanzEtats oder Vor- anschlags der zu erwartenden Staatseinnahme und Ausgabe a ) (Budget), welches alle, für das folgende Rechnungsjahr, in dem Staats- haushalt als gewiss oder wahrscheinlich denk- bare Einnahme und Ausgabe, nach Erfah- rung und Wahrscheinlichkeit, zum Theil so- gar für unvorhergesebene Fälle, möglichst genau und systematisch im Voraus bestimmt, und zu gesetzter Zeit, vor dem Anfang des Rechnungsjahres, neu errichtet wird, mit Bestimmungen, wie solche die jedes- malige Lage des Staates nothwendig macht. II) Die Pflicht, für genaue Befolgung des Finanzgesetzes zu wachen, macht, ausser den nöthigen SpecialEtats , nicht nur zweck- mäsige Anstalten nothwendig, für Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte, nament- lich eine EtatsCuratel und eine Rech- nungskammer , sondern erfordert auch be- stimmte Instruction für Geschäftordnung, insbesondere Casse - und Rechnungs- wesen , und Einrichtung der nöthigen und nützlichen Special- und GeneralFinanzAuf- sicht oder Controle b ). III) Oeffent- lichkeit in Finanzsachen, zu Gewinnung Th. XII. Cap. des höchst nöthigen Vertrauens, ist mit Ver- stand zu üben c ). Aber es gebe keine Ab- gabe, welche die Stellvertreter des Volkes nicht bewilligt haben, welche nicht unver- meidliche Ausgabe zum Gegenstand hat, nicht von denen allein getragen wird, denen sie vortheilhaft ist, und in dem möglichst rich- tigen Verhältniss ihres Betrags zu diesem Vortheil. Die Abgabepflichtigen müssen be- stimmt erfahren, wieviel, wovon und wann sie zu bezahlen haben. Auch Staatsfinanz- oder Oeconomieplan genannt, bestehend aus einer allgemeinen SollEinnahme- und SollAusgabe- oder ExigenzVorschrift, in zweckmäsig geordneter Ueber- sicht; loi des finances, état estimatif ou approximatif des recettes et dépenses; unterschieden von dem, von Zeit zu Zeit zu fertigenden SituationsEtat; einer Ueber- sicht der augenblicklichen Lage der Staatsfinanzen. Vergl. die ehemalige Constitution du royaume de West- phalie, art 22. Ehehin in Frankreich, l’état du Roi (l’ tat des recettes et dépenses qu’il avoit à faire). En- cyclopédie méthodique; Finances. T. II (Paris 1785 4.) p. 85 sq Rhein Bund, L. 202. LXI 1. — Der Etat sey vollständig und solid , d. h. in seinen Ansätzen, nach Gründen der Erfahrung, Klugheit und Wahrscheinlich- keit, haltbar, weder zu niedrig, noch überspannt; auch sey darin für EtatsAusfälle hinlänglich gesorgt. Nicht angefüllt mit alten Mängeln, aber auch nicht mit Luft- schlössern für die Zukunft, ist er höchst nöthwendig, aber allein nicht hinreichend, zumal wenn etwa die Verfertiger und Prüfer blosse Rechen- und Oberrechen- Maschinen, Rechenknechte, nicht ächte Staatswirthe Finanzhoheit. wären. Fr. v. Schuckmanns Ideen über Finanzver- besserungen (Tüb. 1808.), S. 47. Ohne Controlir- und Tabellensucht, ohne Schreiberei- Chaos und Geschäft Pedantismus. Einfach sey die He- bungs - und BerechnungsMethode . Unräthlich ist meist die Verpachtung . Mit Vorsicht und Nutzen kann, bei solchen Abgaben, zu deren gehöriger Einziehung mehr als blosse Einnahme erfordert wird, mit Vermeidung kostbarer Erhebungs- und ControleAnstalten, das In- teresse der Einnehmer durch Antheile oder Procent. gelder (Tantième, régie intéressée, im Gegensatz der régie comptable), wo möglich von der Netto Einnahme, um zugleich zu Ersparung an Ausgaben zu ermuntern, mit dem Staatsinteresse verknupft werden, dass Erhö- hung des Ertrags durch vermehrte Aufmerksamkeit be- wirkt werde, die dann eher, als von PflichtenHerois- mus, sich erwarten lässt. — Bei gewissen Einrichtun- gen, frisst das Heer von Einnehmern, Controleuren und Wächtern, ungefähr die Halfte der verrechneten Einnahme, und die ganze unverrechnete. Hier würden bei Selöst Taxirung der Abgabepflichtigen, diese und der Staat gewinnen. — P. G. Wöhners Handb. über das Cassen- u. Rechnungswesen, für preuss. Beamte. Berl. 1797. 8. Borowky ’s oben §. 100 angef. Werk. Unnöthige ist schon an sich nachtheilig. Sie erregt Misstrauen, statt Zutranen einzuflössen. Das englische Budget ist das wahre Muster. Was darüber hinaus- geht, ist vom Uebel. §. 320. Finanz Operationen . Das Missverhältniss zwischen Ausgabe und Einnahme, der Ausfall (Deficit), muss in dem Finanzgesetz solid, d. h. nach Rechts- II. Th. XII. Cap. gesetzen und mit Erhaltung des Staatscredits, gedeckt werden a ), am besten durch Minder- Ausgabe, ausserdem durch MehrEinnahme b ), oder durch beide; nicht durch Vorausnahme des Staatseinkommens (Anticipation), nicht durch Auflagen, die der Sittlichkeit der Un- terthanen, oder ihrer Betriebsamkeit, ihrem Wohlstand, der sichersten Grundlage der Staats- Finanzen, gefährlich werden c ) (RuinAnstal- ten), und durch ein Heer von Einnehmern und Aufpassern zu kostspieliger Verwaltung nöthigen, zumal wenn der Staat mehr Grenze als Binnenland besitzt, nicht durch Lotto, Papiergeld, u. d. Die Gerechtigkeit for- dert ein einfaches, zweckmäsiges, gerechtes SteuerSystem (§. 317 f.), folglich allge- meine SteuerRevision und billige Aus- gleichung d ), grosse Vorsicht bei Steuer- Erhöhungen und neuen Grundabgaben, ein gründliches ErsparungsSystem e ), und Vermeidung des Finanztrugs durch chimä- rische und poetische FinanzProjecte, unweise Experimente, eitle Plusmacherei, Künstelei, und Täuschung der Abgabepflichtigen. Pri- vatGewerbe , so lang es an PrivatUnter- nehmern nicht fehlt, treibe der Staat selbst nicht, da er in der Regel sie schlecht treibt, Finanzhoheit. und durch seine Concurrenz den Privatfleiss drückt f ). D. H. Eschenmayer über StaatsaufWand und die Be- deckung desselben. Heidelb. 1806. 8. Vermchrung der Einnahme bewirken: verbesserte Ord- nung und Controle, Beförderung der NationalReich- thums, zweckmäsige Erhöhung der Abgaben. Nicht lucri bonus odor e re qualibet. Der ächte Staats- wirth, gönnt jedem Bauer Sonntags sein Huhn im Topf. Der Staat wolle nicht dem Bürger in den Reutel gucken. — Unablösliche Zehnten empören das Gefühl des Grund- eigenthümers, weil der Zehntherr die Früchte, selbst die Früchte erhöhter Industrie, mit ihm theilt, weil die Abgabe nicht bloss den reinen Ertrag trifft, weil sie unverändert bleibt, die Ernte falle aus wie sie wolle, und weil sie so ungleich ist, dass sie hier ein Fünf- theil, dort die Hälfte der Rente hinwegnehmen kann. Unschädlicher für die Cultur, und minder gehässig wird sie, durch Uebereinkunft auf eine fixe Natural- Abgabe für eine bestimmte Reihe von Jahren. Herkulisch, zögernd und kostbar, aber nothwendig, sobald in der alten Steuervertheilung bedeutende Un- gleichheiten liegen. Was absolut unrecht ist, kann nie wahrhaft nützlich seyn. Weisheit und vertheilende Gerechtigkeit, müssen hier vorwalten. Immer bleiben richtige Steuerrollen , selbst bei grossen Kenntnissen und sehr durchgreifenden Maasregeln, die schwierigste Aufgabe in der ganzen Staatshaushaltung. Wie die Aus- gleichung vorzunehmen sey? v. Schuckmann a. a. O. S. 29 ff. G. v. Aretins Grunds. über die Natur der öffentlichen Abgaben; in dem Genius v. Baiern, Bd. I, Heft 3 (1803), S. 1—126. J. P. Franks System der landwirthschaftl. Polizei, Th. III, S. 270 ff. G. Sartorius Handb. der Staatswirthsch., §. 103 ff. II. Th. XII. Cap. Leonh. Späth über die pract. Aufnahme der Grund- steuer. Nürnb. 1809. 8. (Vergl. Heidelb. Jahrbücher 1810, Heft 12, S. 85.) Ebenders . über GüterClassifi- cation zum Behuf des SteuerRegulirungsGeschaftes. Stuttg. 1810. 8. Kröncke ’s Anleit zu Regulirung der Steuern. Giesen 1810. 8. Davon u. dawider s. Gött. gel. Anz. 1813, St. 114. J. P. Harls Handb. der gesammten SteuerRegulirung. 2 Bände. Erl. 1817. 8. Von der Errichtungsart des neuen französischen Lager- buchs oder Catasters, Euröp. Annalen, 1810, VI. 275, und Harls Handb. d. Staatswirthschaft u. Finanz, §. 1041. Cadastre perpétuel etc., par Audiffred . Paris 1789. 8. Das preussische. Nicht das englisohe AnleiheSystem. Von diesem s. götting. gel. Anzeigen, 1812, S. 960 ff. G. Sartorius a. a. O. §. 100. 101. Harl a. a. O. §. 1026 ff. — Von Staatsbanken. §. 321. Verzinsung u. Tilgung der Staatsschulden. Gezwungene Anleihe . Minderung der Zinsen von Staats- schulden, wird gerechterweise nur durch Uebereinkunft erlangt; wozu strenges Wort- halten, und allgemein verbreitete Ueberzeu- gung von der Sicherheit des Capitals, den Weg bahnen. Tilgung des Capitals wird solid a ) bewirkt, in der stipulirten Art (§. 259 f.), durch richtige Verwendung des zu Capital- und Zinsenzahlung verschriebenen Staatseinkommens, durch zweckmäsig ver- anlassten, oder zufälligen Ueberschuss der Finanzhoheit. StaatsCassen, durch richtigen SchuldenEtat, durch feste Einhaltung eines consequenten SchuldenTilgungsplans, und einen diesem an- gemessenen TilgungsFonds b ) (Amortisations- Casse): nicht durch Vorausnahme des Staats- einkommens (Anticipation), durch Veräus- serung des nöthigen Staatsvermögens, eigen- mächtige Herabsetzung der Zinsen, Capita- lisirung der ZinsenRückstände, Herabsetzung der Staatsschulden auf eine Quote ihres wah- ren NominalBetrags, veranlasstes Sinken und Einhandeln der StaatsObligationen, Prägung geringhaltiger Münze, Lotto, Papiergeld c ), Verrufung des Papiergeldes, u. d. Gezwun- gene Anleihe, auch Sistirung der Zinsen- zahlung, ist nur erlaubt, wenn der Staat in Gefahr der Auflösung kommt d ). Eine libe- rale und gerechte Regierung verschmäht Fi- nanzkünste, welche nicht bestehen können mit Rechtsgesetzen, mit wechselseitiger Ach- tung zwischen Regierung und Unterthanen. Die Kur sey radical. Palliative helfen nicht; Aus- flüchte und Kunstgriffe, die der wahre Staatswirth nicht kennt, eigentlich kennt und verachtet, auch nicht. Es giebt in der Staatsverwaltung, wie in der Privat- haushaltung, gegen Schulden keinen andern Rath, als zahlen , — den Anfang, wenn die Schuldenlast zu gross ist, mit unverfanglichen Versuren zu machen, die vorerst Luft, und zu dienlichen Maasregeln Zeit (33) II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. schaffen, sodann ohne Verzug zu diesen Maasregeln mit Klugheit und Standhaftigkeit zu schreiten, sich einzu- schränken, und zu sparen; nicht zu Maasregeln, die das Signal geben zu dem verderblichen Agiotiren, zu der gaunerartigen StockJobbery, zu Vernichtung des Staatscredits in dem In- und Anslande . Klüber über den staatswirthschaftlichen Werth des Papiergeldes (Tüb. 1805 8.), S. 16. 30 f. G. C. Oeder in Schlö- zers Staatsanz I. IX. 299. Scheidemantels Staatsr. nach der Vernunft, II. 401 ff. v. Bülow über die Quellen zum Abtrag u. zur Tilgung von Staatsschulden. Rostock 1811. gr. 8. Nunquam de republica desperandum. — Badische Amor- tisationsCasse, laut Rescriptes v. 27. Sept. 1808, in d. bad. Regier. Blatt 1808, Num. 30. Baierische , gestiftet durch e. Decret v. Sept. 1811. Wirtembergische , errich- tet durch e . Statut v. 6. Jun. 1816, in Klübers Staats- archiv. Bd. I, S. 257 ff. Ehemalige königl. westphä- lische , nach e. Decr. v. 17. Nov. 1808, in d. Bulletin des lois du royaume de Westphalie, 1808, No. 149. „Metalliser le papier“, nach Canzlers Ausdruck. Vergl. unten § 342. — Widerlegung der Behauptung, dass durch StaatsschuldenPapiere ein neues Capital geschaffen werde, und den Staatsbürgern daraus ein Vortheil er- wachse, indem statt eines Capitals, nun zwei vorhan- den seyen. Sartorius a. a. O. §. 134. Moser von der Landeshoh. in Cameralsachen, 103. I. Abschn. SteuerRegal. I. Abschnitt . STEUERREGAL . §. 322. Begriff. Arten der Steuer . Steuer a ), ein Beitrag der Einzelnen zu dem Staatseinkommen, wird auf verschie- dene Art entrichtet, gefordert, bewilligt, be- nannt. I) Ordentliche oder bleibende Steuer ist, nach Quantität und Erhebungszeit, ein für allemal bestimmt b ): ausserordent- liche oder vorübergehende wird entrichtet in ungewöhnlichen Fällen, nach jedesmali- ger Bestimmung der Quantität und Erhe- bungszeit c ). II) Bei der directen Steuer ist die Quantität bestimmt, welche von jedem steuerpflichtigen Individuum, Person oder Sache, innerhalb eines gewissen Zeitraums erwartet wird d ): bei der indirecten Steuer e ) ist die Quantität unbestimmbar, welche von den Steuerpflichtigen, binnen einem ange- nommenen Zeitraum, eingehen muss f ). III) Man könnte auch, in mehreren Ländern, die Staatsabgaben in Haupt - und Nebensteuern abtheilen. Staatsauflage, Taxe. — Schriften in Pütters Lit. III. §. 1137 ff. Klübeks Lit. 316. H. W. Lawätz II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Handb. für Bücherfreunde und Bibliothekare, Th. II, Bd. I, Abth. 1, (Halle 1794. 8.) S. 1—75. (voc. Ab- gaben), und S. 113—131 (voc. Accise). Lang a. un- ten angef. Orte, S. 5—14. Moser v. d. L a ndesho- heit in Steuersachen. 1773. 4. Westphals t. Staatsr. 190. v. Sartori Staatsr. der Erz- und Hochstifter, B. II, Th. II, Abschn. 2, S. 622 ff. C. F. Wilisch diss. de jure collectandi in territoriis Germ. Viteb. 1785. 4. C. H. Langs hist. Entwickel. der t. Steuerverfas- sungen. Berlin 1793. 8. F. W. v. Ulmensteins Einleit. in die Lehre von Steuern und Abgaben. Erl. 1794. 8. J. B. Mayers Versuch einer Abhandl. über Steuer und Abgaben im Allgemeinen, dann vorzüglich im Hochstifte Bamberg. Bamb. 1795. 8. Andr. Stündecks hist. jur. Abh. über die Steuerverfassung in deutschen Reichs- landen. Duisb. 1794. 8. Ueber Besteuerung im Gross- herzogthum Hessen. (Darmst.) 1814. 8. — Geschichte der Steuern. Lang a. a. O. Hüllmann a. (§. 315) a. O. Rhein. Bund, LV. 3. Grundsteuer (von Grundstücken u. Häusern, die eigentl. so genannte Steuer, Schatzung, Landtaxe, oder allge- meine Landessteuer), Capitaliensteuer, Gewerbsteuer (Patentsteuer), Kopf- oder Personalsteuer, Vieh- oder Klauensteuer. Kriegssteuer, Prinzessinsteuer, Debitsteuer. Moser von Steuersachen, 532. 555. 566. 569. 581. Strube ’s rechtl. Bed. III. 278. Westphals Staatsr. 209. Mo- sers FamilienStaatsr. II. 279. 296. Krause ’s Abh. aus d. Staatsr. 194 ff. Rhein. Bund, XIX. 89. Püt- ters Lit. III. 362. Klübers Lit. §. 1140. Ebendess . Anmerk. zu Sainte Palaye von dem Ritterwesen, I. 116. II. 177 ff. Ehehin der gemeine Pfennig, die Türken- hülfe, die Beden. Pfeffinger Vitriar, illustr. III. 388. Bei der ordentlichen Steuer ist dieses jedesmal der Fall. Die directe Steuer (von Einigen unmittelbare benannt) I. Abschn. SteuerRegal. wird berechnet, weder nach der jedesmaligen Produ- ction, noch nach dem Verbrauch, der Nachfrage, dem Preis. — Die Abtheilung in directe und indirecte Steuer, ist nicht ganz zweckmäsig. Indirect heisst sie, weil sie meist der Verzehrer mit- telbar, mit dem Kaufpreis, und nur der Verkäufer, oder der Producent, unmittelbar entrichtet. Einige nennen sie daher mittelbare Steuer. — Die indirecte Steuer — ursprünglich nur ausserordentliche Steuer, und meist zu Tilgung öffentlicher Schulden bestimmt — steht immer im Verhältniss mit dem Verbrauch. Die unentbehrlichen Lebensbedürfnisse abgerechnet, die desswegen in England ganz accisefrei sind, steht es in der Willkühr eines jeden Steuerpflichtigen, durch grössern oder geringern Einkauf oder Verbrauch, mehr oder weniger Abgabe zu entrichten, und den Ver- brauch, mithin auch die Steuer, mit dem Einkommen in Gleichgewicht zu setzen. Nach dem AcciseSystem mancher Länder, sind alle Waaren und Sachen, von A bis Z, indirect besteuert. — Von dem Werth der indirecten Steuer, s. oben §. 318, u. Eschenmayer a. unten a. O. Beispiele: Verzehrung-, Verbrauch- oder Consumtion- Steuer (von Victualien, v. Ulmenstein a. a. O. 162. Mayer a. a. O. 74—84. F. Eschenmayer über die ConsumtionsSteuer. Heidelb. 1813. 8. Rhein. Bund, XLIX. 29. Badische AcciseOrdnung. 1812. 4.); nament- lich Licent, Accise, Tranksteuer, Ohmgeld (eigentlich Ungeld. G. A. Wills nürnb. Münzbelustigungen, 314. G. E. Waldau verm. Beiträge zur Gesch. der Stadt Nürnberg, 456. v. Tröltsch Anmerk. I. 221. Spiess Aufklärungen, 88. Lang a. a. O. 105.), Maaspfennig, Wein-, Bier- und BranntweinAccise, (eine ursprüng- lich städtische und gutsherrliche Abgabe, Rhein. Bund, VII. 152. Brauers Beitr. 158.), Mehlsteuer, Mehl- accise oder Mahlgroschen, Fleischsteuer oder Fleisch- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. pfennig, Pfundzoll, Salzsteuer, Tabak-, Puder- u. Kleider- steuer, Siegel- u. StempelpapierTaxe, Zeitung-, Kalender- u. SpielkartenStempel ( Westphals Staatsr. 218. Levser Spec. 262.); Logissteuer; Sporteln; Musiksteuer; Erb- schaftsteuer (CollateralErbenbeitrag, Lacherbengeld, Ab- zugsgeld oder Abschoss), Nachsteuer (Nachschoss, Ab- fahrtgeld, Gabelle, zehnter Pfennig (v. Epplens Prin- cip. der t. Territorialverfass. §. 213. Lang a. a. O. 116.); Lotterie; Luxussteuer (von Artikeln des Luxus, v. Ulmenstbin , S. 229). — Von dem Diensthandel oder der DienstErwerbsteuer, s. Mayer , 97. §. 323. Fortsetzung . IV) Nothwendig sind diejenigen Stenern, deren Einrichtung den Unterthanen zur Pflicht gemacht wird; freiwillig bringen gutge- sinnte Staatsbürger, insbesondere unter ausser- ordentlichen Umständen, ein Opfer auf den Altar des Vaterlandes a ). V) Die meisten Steuern sind heut zu Tage allgemein , für das ganze Land; doch giebt es zu Zeiten, oder hie und da, auch particuläre , die nur in einzelnen Bezirken des Staatsgebietes entrichtet werden. VI) Benannt werden die Steuern, bald von dem besteuerten Ge- genstand b ) (Person oder Sache), bald von der Ursache , dem Zweck , der Verwen- dung c ). I. Abschn. SteuerRegal. Lang a. a. O. 52. Anders, v. Ulmenstein a. a. O. 161. Steuergegenstände sind: Grund und Boden, Gebäude, nutzbare Rechte (auf dem Boden haftend oder nicht), Gewerbe (im ausgedehntesten Sinn, d. h. jede Anwen- dung menschlicher Kraft), die umlaufenden, d. h in Gewerben u. in dem Handel angelegten Capitale, Fahr- niss, Renten aller Art, Personen, Luxus, Erbschaften, u a. m. — Beispiele: Real- oder Grundsteuer, Ver- mögensteuer, Personal- oder Kopfsteuer, etwa classi- ficirt mit Rücksicht auf den Vermögensstand, Familien- Schutzgeld (in Baiern seit 28. Nov. 1808), Einkommen- Steuer, Besoldung- u. Pensionsteuer, Consumtionsteuer, z. B. Fleisch-, Trank- u. Salzsteuer oder Accise, Pfer- desteuer, Vieh- oder Klauensteuer, Obstbaumsteuer, Patent- oder Gewerbsteuer, Handelssteuer, Capitalien- steuer, Mobiliensteuer, Thür- u. Fenstersteuer, Kutschen- steuer, Erbschaftsteuer, Rang-, Titel- u. Charakter- steuer, Pudersteuer. — Wider die Capitalien Steuer s. Kröncke ’s Anleit. zu Regulirung der Steuern, §. 21 — 44. — Für die Einkommen steuer s. Leupert in v. Archenholz Minerva, Jul. 1810, S. 38 ff. v. Schuck- mann in der neuen berliner Monatschrift, Febr. 1810. Num. 2. Alex. Lifs über die Einkommensteuer u. ihre Ausführbarkeit. Erl. 18 2. 8. Dawider s. Allgem. An- zeiger der Deutschen, 1814, Num. 14 u. 15. F. v. Raumer , das brittische BesteuerungsSystem, insbes. die Einkommensteuer. Berlin 1810 8. — Wider die Personal Steuer s. Monthion in d. angef. Abhandl. quelle influence etc., p. 112 sqq. Rhein. Bund, LII. 157. Beispiele: Kriegs- und Militärsteuer, Garnisongelder, FestungsBaukosten, Service, Prinzessinsteuer, Prinzen- oder Heimführungssteuer, Campagnegelder, Debit- oder Kammersteuer, Residenzbaukosten, Landtrauer- oder Beerdigungskosten, Besoldungsteuer, Lohnsteuer, Hof- staats-, Leibgarde- und Schlosswachsteuer, Bergwerks- steuer, Wasser- und Deichbaukosten. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. §. 324. Insbesondere Zoll . I) Eine Art der Steuer ist der Zoll a ) (Mauth, Aufschlag, Land- und Wasserzoll, vectigal, jetzt auch Licent, Impost), eine Abgabe an den Staat, oder die von ihm hiezu Berechtigten, von ein-, aus-, oder durchgehenden b ) Waaren, sowohl Producten als auch Manufacturen. II) Man unterschei- det, meist in der Quantität der Abgabe, bis- weilen auch in der Benennung, oder in an- derer Hinsicht, die Abgabe von Einfuhr (Importations- oder ConsumoZoll), Aus- fuhr (Exportations- oder EsitoZoll), und Durchfuhr (TransitoZoll). Unter der ersten, ist meist eine Verzehrung- oder Consumtion- Steuer, nicht selten eine LuxusSteuer, be- griffen. III) Nicht bloss als Quelle der Staatseinkünfte ist der Zoll zu betrach- ten c ), sondern vorzüglich als Mittel der Aufmunterung , die dem Handel und dem Gewerbfleiss des Volkes gebührt. Indem die Einfuhr fremder Producte und Waaren theils verboten, theils beschränkt wird, muss der Grundsatz vorwalten, dass auf der einen Seite die inländische Industrie sich erheben können, auf der andern immer noch die zu I. Abschn. SteuerRegal. Belebung der Gewerbe nöthige Concurrenz und Nacheiferung übrig bleibe. Auch kann die Erschwerung der Ausfuhr roher inlän- discher Producte, indem sie für die Fabri- cation nützlich ist, für die Production so nachtheilig seyn, dass jener Nutzen durch diesen Nachtheil weit überwogen wird d ). Pütters Lit. III. 557. Klübers Lit. §. 1318 ff. Pfeffinger Vitriar. illustr. III. 492. v. Olenschla- gers Erläut. der gold. Bulle, 198 ff. Bouquet droit public de France, 218. Moser von Steuersachen, 723. Biener de nat. et indole dominii in territ. Germ. 106. Fischers Cameral- und Polizeir. II. 415 ff. Schre- bers Sammlung verschied. Schriften, I. 1—30. Hun- gers Denkwürdigkeiten der Finanzgesch. in Sachsen (1790. 8.), S. 3—57. F. W. v. Ulmensteins Gesch. der Zölle in Tentschl. Halle 1798. 8. — Vergl. baie- rische Zoll- u. Mauthordn. v. 1807. 2. Aufl. 1808. 4. Baierische Zollordn. v. 23. Sept. 1811, in d. Regier. Blatt 1811, St. 61. Wirzburgische Mauthordn. v. 1812. Wirtembergische Zollordn. v. 1811. Bädische Zollordn. 1812. 4. Nachträge dazu, in d. Regier. Blatt, 1812. Num. 15. Manche beschränken den Begriff des Zolles auf die Ab- gabe von durchgehenden Waaren. — Von dem Impost , Mosers Steuersachen, 778. — Von dem Licent , s. Mosers nachbarl. Staatsr. 367. Ebenders . v. Steuer- sachen, 712. v. Günderode ’s sämmtl. Werke, II. 116. Materialien zu der Statistik des niederrhein. und westphäl. Kreises, II. Jahrg. 1. Bd. (1783) Num. 1. Pütters Rechtsfälle Bd. II, Th. 2, S. 391. Sonnenfels (Grunds. der StaatsPolizei, Handlung u. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Finanzwissenschaft, von F. E. v. Moshamm , 2. Aufl. München 1801, S. 460) sagt sogar: „das Mauth- und MünzRegal sind diejenigen, bei denen die geläuterten Grundsätze nicht gestatten, sic als Quellen der öffent- lichen Einkünfte anzusehen“. Man s. auch Ad. Smith über die Natur u. Ursachen des Nationalreichthums, Bd. IV, S. 59 ff. Ch. D. Voss Handb. der allgem. Staatswissensch., Th. III, S. 461 ff. A. F. Lueder über Nationallndustrie und Staatswirthschaft, Bd. III, S. 48 ff. A. F. Stocker v. Neuforn Handb. der Finanzwissensch., S. 448 ff. Monthion a. a. O. p. 244. §. 325. Fortsetzung . IV) Der Hauptzoll wird auf den Zoll- stätten der gewöhnlichen Strassen entrichtet, der Wehrzoll a ) (vectigal subsidiarium, s. secundarium) auf einer Nebenstrasse, haupt- sächlich zu Verhütung des Unterschleifs b ). V) Personal Zölle kommen, seit Aufhe- bung des JudenLeibzolles, nicht leicht vor. VI) Zollbefreiung c ) wird jetzt selten er- theilt. Verleihung, Erhöhung, Verle- gung des Zolles steht, in der Regel, dem Regenten zu. VII) Selten ist jetzt der Zoll, als StaatsServitut , eine Berechtigung in fremdem Gebiet d ). VIII) Bisweilen wird mit der WasserZollgerechtigkeit, das Kranrecht (jus geranii) verbunden e ). I. Abschn. SteuerRegal. Ant. Hofmann de vectigalibus subsidiariis. Mog. 1787. Klübers kl. jur. Bibl. XII. 435. Moser a. a. O. Cap. XV, §. 39. Schlettweins Staatsmaterialien, I. 4. Von ZollDefraudationen. G. C. Klügel pr. de com- missis fraudatorum vectigalium causa. Viteb. 1785. 4. Klübers kl. jur. Bibl. III. 358. Pütters u. Klübers Lit. §. 1320. E. St. Melchiors diss. de immunitate a vectigalibus. Mog. 1792. J. F. Reitemeier über Zollfreiheit der Gesandten. v. Mar- tens Völkerr. §. 224. Mosers nachbarl. Staatsr. 349. Moser von Steuersachen, 776. Eisenharts Stadt- und Bürgerrecht, 293. Windscheid comm. de sta- pula, §. 30. sqq. Estors bürgerl. Rechtsgel. I. 2286 f. Klüeers Lit. 428. — Von dem Wasserzoll auf dem Main, s. J. R. v. Roths Abhandlungen aus dem t. Staats- u. Völkerrecht (Bamb. 1804. 8.), S. 191. §. 326. Rechtmäsigkeit u. gleiche Vertheilung der Steuer. SteuerCapital . I) Nur was das wahre Staatsbedürfniss unvermeidlich erfordert, darf den Untertha- nen aufgelegt werden (§. 313). II) Die Staats- pflicht ist bei allen Unterthanen, als solchen, dieselbe. Daher gilt, bei Vertheilung der Steuer, das Princip der Gleichheit a ), ohne Unterschied, ob die Rede ist von Auflegung neuer Steuern, von Erhöhung oder Ausglei- chung der ältern (§ 320), von ordentlichen oder ausserordentlichen. III) Für jeden Steuer- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. pflichtigen ist ein richtiges SteuerCapital festzusetzen, d. h. eine Verhältnisszahl, nach welcher er von seinem steuerpflichtigen Ver- mögen zu denjenigen Summen beizutragen hat, die nach dem Steuerfuss unter die Staats- bürger vertheilt werden b ). (Fr. J. v. Hendpichs ) Gedanken über die allerwich- tigste Angelegenheit Teutschlands, Th. III (1796. 8.), S. 63 ff. G. Sartorius Handb. der Staatswirthsch. §. 92 103. ff. Rhein. Bund, XLVII. 258. In der Con- stitution du royaume de Westphalie, art. 16, hiess es: „Le système d’imposition sera le même pour toutes les parties du royaume. L’imposition foncière (Grundsteuer) ne pourra dépasser le cinquième du revenu“. Bei jedem Steuerausschlag wird bestimmt, wieviel Groschen, Kreuzer oder Pfennige von jedem Thaler oder Gulden SteuerCapital, monatlich, vierteljährig, oder jähriich zu entrichten soyen. §. 327. Steuerfreiheit. Verwendung der Steuer. Landständische Concurrenz . I) Steuerfreiheit a ), ganz oder zum Theil, ist nach allgemeinen Rechtsgrund- sätren, nur dann zulässig, wenn der Staats- zweck solche gebietet b ). II) Ob und wie fern Steuerfreiheit der StaatsDomänen c ), der standesherrlichen Kammergüter, der Ritter- güter d ), der StadtkämmereiGüter e ), der geist- I. Abschn. SteuerRegal. lichen Güter f ), der Güter frommer oder milder Stiftungen, so weit sie als Erleich- terungs- oder UnterstützungsCassen für den Staat zu betrachten sind g ), der Forensen h ), statt finde? ist aus der Verfassung eines jeden Landes, zum Theil aus Individual- und Lo- calVerhältnissen, zu beurtheilen. III) Die wichtige Frage von EntschädigugsBe- rechtigung , bei Aufhebung der Steuer- freiheit, ist jetzt mehr theoretisch i ), als practisch. In den meisten Staaten des teut- schen Bundes, ist die ehemalige Steuerfrei- heit aufgehoben, ganz oder theilweise k ). IV) Verwendung der Staatsauflagen zu einem andern als dem Staatszweck, wäre widerrechtlich. V) Concurrenz der Land- stände , bei Auflegung, auch wohl Erhe- bung und Verwendung der Steuern, kann nach der Staatsverfassung nothwendig seyn (§. 224. ff.). Pütters Lit. III. §. 1148. Klübers Lit. 319 ff. — Von Gesetzen, Verträgen, unvordenklicher Verjäh- rung, in Absicht auf Steuerfreiheit Pütter a. a. O. §. 1149. Klüber a. a. O. Leyser Spec. 670. m. 30. sqq. Moser a. a. O. 472 ff. 479. Westphals Staatsr. 159. Pütters Rechtsf. Bd. IV, Th. 1, Resp. 352. Ledderhose ’s kleine Schriften, Bd. I, Anh. 2. Rhein. Bund, XXXVII. 70. 154. XLI, 161. XLIII. 3. 131. XLVIII. 344. 395. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Z. B. persönliche Steuerfreiheit, für Dienste, welche der Staat belohnen muss. Räthlich ist sie selten. Kurze Entwickelung derselben, von ihrer politischen und recht- lichen, heutigen Seite, in der Jen. Allg. Lit. Zeitung 1809, Num. 130. — Vergl. übrigens Pütters Lit. III. 368. Klübers Lit. §. 1148. Westphals Staatsr. 159. Pütter instit. jur. publ. germ. §. 258. — Von einem pactirten Pausch - oder AversionalQuantum , v. Römers kursächs. StR. II. 661 ff. Pütters Erört- III. 96. — Geistesgüter , Fähigkeiten und Fertigkeiten, sind noch steuerfrei. Gründe für ihre Besteuerung liefern, Fr. J. v. Hen- drich , in Ludens Nemesis Bd. III, St. 2 (Weimar 1814), S. 267. Ueber Besteuerung in dem Grossher- zogthum Hessen (1814. 8.), S. 12 f. Pütters Lit. III. §. 1150. Moser a. a. O. 463. Hä- berlins Staats rchiv, Heft X, S. 122. F. K. Haus- manns Beitr. zur Kenntniss der kursächs. Landesver- samml., Th. I, Num. 4. Die für nöthig befundene Aufhebung der Steuerfreiheit der Rittergüter und Un- terthansfröhne. Stockholm (Leipz.) 1808. 8. Gründe für und wider, in der Jenaischen Allg. Lit. Zeit. 1809. n. 130 f. Hall. A. L. Z. 1812. E. B. n. 43. Majers weltl. Staatsr. III. 159. Pütters Lit. III. 1151. Klübers Lit. 319. Moser a. a. O. 454. Westphal a. a. O. 231 ff. C. Grund über die Steuerpflichtigkeit des christl. Clerus. Regensb. 1799. 8. Bauers, Behrs u. Schotts allgem. StaatsCorrespon- denz, Bd. I (1814), Num. 13. Pütters Lit. III. 373. Mevius P. II. dec. 72. 372. Moser a. a. O. 485. Cramers wezl. Nebenst. XVII. 78. Mynsinger cent. 2. obs. 22. I. Abschn. SteuerRegal. Einige sprechen für vollkommene Entschädigung. Rhein. Bund, XVII. Num. 26, §. 25. Andere verwerfen alle Entschädigung. Behrs systemat. Darstellung des rhein. Bundes, S. 350. Noch Andere erklären Entschädigung für nothwendig, als Ausnahme von der Regel, in ge- wissen Fällen. Ein Ungenannter, in Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. III, Heft 1, Num. 2, S. 39—83. Ab- handl. v. Schue in d. Rhein. Bund, XLIX. 18. wider Rullmann , ebendas. XLVII. 270. Aufhebung aller Steuerfreiheit, auch der Domänen: in dem Grossherzogthum Hessen , durch Verordnung v. 1. Oct. 1806; in dem Königreich Baiern , durch Verordn. v. 8. Jun. 1807, in dem baier. Regier Blatt, 1807, Num. 25; in d. Herzogthum Nassau , durch Verordn. v. 6. Mai 1807, in d. Rhein. Bund, XX. 259. Nach- träge dazu, v. 6. Oct. 1809 u. 9. Oct. 1813; in d. Für- stenthum SachsenCoburg , 1810, Rhein. Bund XLII. 341. Allgem. Anzeiger der Deutschen, 1810, Num. 52 f.; in dem Wirtembergischen , durch e. Rescr. v. 13. Dec. 1812, in d. Rhein. Bund, LXIV. 154; in dem Meck- lenburgischen , seit 1808, hörte die Steuerfreiheit der Ritterschaft auf. Von d. Königr. Sachsen s. Rhein. Bund, XLV. 431. Von Baden s. Allgem. Anzeiger d. Deutschen, 1810, Num. 141. Aufgehoben ward alle Steuerfreiheit, auch in dem ehemaligen Grossherzogthum Berg , im Sept. 1806. Rhein. Bund, II. 255. Auch in dem ehemaligen Königreich Westphalen , durch Decrete v. 8. Januar 1808 u. 2. Mai 1810, in d. Bulletin des lois etc. 1810, u. 55. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. II. Abschnitt . STRASSEN- UND GELEITEREGAL. §. 328. StrassenRegal . I) Das Strassen - oder WegeRegal a ) (jus viarum regium s. sublime), das Recht der Oberherrschaft über alle Wege in dem Staatsgebiet, gebührt dem Staat; nament- lich das Recht der höchsten Aufsicht, der Gesetzgebung, der Gerichtbarkeit und Po- lizei. II) Weder die Eigenthumsver- hältnisse der verschiedenen Arten von We- gen, noch die Eigenschaft eines Kunstwegs, einer Chaussée , Kunst- oder Dammstrasse, eines Strassendammes, welche allen Arten der Landwege beigelegt werden kann, än- dern oder beschränken diese Rechte der Oberherrschaft. Klübers Lit. 426. J. A. Reuss de viarum puhlica- rum munitione, vulgo Chausséebau. Stuttg. 1782. 4. Leyser Sp. 501. Strube Th. IV, Bed. 19 u. 121. Westphals Staatsr. 377. Fischers Cameral- u. Po- lizeir. II. 393. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 807 ff. II. Abschn. Strassen- u. GeleiteRegal. §. 329. Fortsetzung . III) Die neue Anlegung öffentlicher Wege a ), der Strassenbau, die Verlegung derselben, so fern solches mit dem wohl- erworbenen Recht eines Dritten vereinbar ist b ), auch die Wegbesserung c ), und die Bestimmung einer Vergütung für den Gebrauch der Wege, des Weg-, Pflaster- oder Chauséegeldes d ), auch des Brückengel- des e ), und des Fährgeldes f ) bei öffentlichen Wasserstrassen, hängt von der Staatsregie- rung ab. IV) So auch die Strassenge- richtbarkeit g ), die Bestimmung des Weg- maases oder der Meilen h ), und die Ein- richtung der Weg- und ChauséeOrdnungen. V) Die Strassengerechtigkeit kann einem frem- den Staat, als Staatsdienstbarkeit zu- stehen i ). G. T. Müller diss. de eo q. j. e. circa vias publicas et militares (Giess. 1776), p. 53. Vergl. Reuss l. c. §. 26. sqq. — Beiträge der Unterthanen zu dem Strassen- bau, durch Geld, Hand- und Spanndienste. Reparti- tion derselben. Mosers Zusätze zu s. neuen Staatsr. II. 1200. III. 1152. Ebendess . nachbarl. Staatsr. 438. Reuss l. c. (34) II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Reuss l. c. §. 44. Westphal a. a. O. J. C. L. de Schellwitz diss. de exactione pecuniae pro viis publicis pontibusque solvendae. Frf. et Lips. 1777. Kleins Rechtssprüche, Bd. IV, Num. 22. Von städ- tischem Weg- und Pflastergeld, J. H. Boehmer con- sult. T. I. P. 2. resp. 28. Schellwitz l. c. F. L. Cancrins Abh. von dem Wasserrecht (Halle 1789. 4.), S. 63 ff. C. W. de Winkler pr. I. et II. de jurisdictione cri- minali in via regia. Lips. 1786. (Oder corollarium jur. crim. 19. et 20.) Pufendorf de jurisdict. germ. 609. 610. Fischers Cameral- u. Polizeirecht, II. 396. Beispiele unten Cap. XXI. Ein neueres Beispiel liefert die nun wieder aufgehobene Convention zwischen Preus- sen u. Sachsen, vom 13. Oct. 1807. Rhein Bund, XVI. 37. Journal politique de Mannheim, 1808, n. 55. 56. §. 330. Arten und Eigenthumverhältnisse der Wege. I) In Ansehung des Eigenthums der Wege, sind heut zu Tage zu unterscheiden a ): 1) Landstrassen , worunter die Heerstrassen (für regelmäsige Durchzuge der Kriegsheere und ihres Zugehörs), die Handels- oder Com- merzial Strassen, die Poststrassen und die Geleitstrassen (viae publicae, regiae, milita- res, communes, ordinariae) begriffen sind; II. Abschn. Strassen- u. GeleiteRegal. 2) Communal -, d. h. Stadt - und Dorf- wege (viae urbicae et vicanae, Communi- cations-, Neben- oder Richtwege), welche zunächst für den Verkehr zwischen Städten und Dörfern, oder mit den Landstrassen, bestimmt sind; 3) Flur - oder Feldwege (viaeagrariae), für landwirthschaftlicheZwecke innerhalb einer Stadt- oder Dorfmarkung, für die Genossen derselben zunächst bestimmt; 4) Nachbarwege (viae vicinales), bestimmt für einzelne Haus- oder Feldnachbarn, ent- weder unter sich, oder auch zu ihren wech- selseitigen Grundbesitzungen; 5) Gutswege (viae praediales), bestimmt für den Allein- gebrauch eines Grundeigenthümers; 6) Wald- wege , für Benutzung der Wälder bestimmt. II) Die ersten, so wie in der Regel auch die Wasserstrassen auf Flüssen, Seen und Canälen, sind Staats eigenthum. Die zwei- ten sind es nicht immer, sondern oft Ge- meinheits Eigenthum. Die dritten sind ent- weder Gemeinheits Eigenthum, oder Ge- sammteigenthum derjenigen Mark-, Flur- oder Feldgenossen, zu deren Grundbesitzun- gen sie führen. Die vierten sind, in der Regel, entweder Gesammt- oder Alleineigen- thum der Haus- oder Feldnachbarn. Die fünften sind Alleineigenthum des Grundbe- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. sitzers. Die sechsten gehören, in der Regel, zu dem Waldeigenthum. Die altrömische Eintheilung der Wege und ihr römi- scher Sachbegriff (L. 2. §. 22. 23. et 24. L. 3. D. de locis et itiner. publ. Brissonius de V. S. voc. via. ) passen auf die heutigen teutschen Verhältnisse nicht mehr. Dessen ungeachtet sind solche, selbst den Germa- nisten noch nicht ganz entfremdet. Vergl. Danz Handb. d. t. Privatr., Th. I, §. 124 ff. Fischers Cameral- n. Polizeirecht, II. 521 ff. — In Frankreich unter- scheidet man jetzt: 1) grandes routes; 2) routes dé- partementales, a ) de 1ère classe, die auf Kosten des ganzen Departements, b ) de 2de classe, die auf Ko- sten eines oder mehrerer Bezirke zu bauen und zu un- terhalten sind; 3) chemins vicinaux. Jo. Schack diss. de jure in platea, DorfstrassenGe- rechtigkeit. Jen. 1744. 4. §. 331. Geleiterecht . Das Geleiterecht a ) (jus conducendi), die Befugniss, den Reisenden und dem Waa- renTransport auf der Geleitestrasse, gegen eine Abgabe (Geleitegeld), Sicherheit zu verschaf- fen, ist ein Regal; ehehin nicht selten eine Staatsdienstbarkeit b ). In dem letzten Fall hat der Geleiteherr, im Zweifel, keinen An- spruch auf das übrige WegeRegal c ). Leben- diges Geleite zu nehmen, hängt ab, in der Regel, von der Willkühr der Interessenten: II. Abschn. Strassen- u. GeleiteRegal. todtes oder schriftliches (Geleitepass oder Zeichen) sind die Geleitepflichtigen zu lösen schuldig, bei Strafe d ). In verschiedenen Län- dern ist jetzt das Geleite abgeschafft e ). Pütters Lit. III. 557. Klübers Lit. §. 1317. Halt- aus glossar. h. v. Datt de pace publ., lib. I. tit. 26. n. 56. sqq. Orth v. d. frankf. Reichsmessen, S. 75 f. Fischers Gesch. des t. Handels, II. 6. Eben- dess. Kameral- und Polizeirechte, II. 438. Westfhals Staatsr. 401. Danz Handb. d. t. Privatr., I. §. 130. Ahasv. Fritsch de viis publicis, c. 12. Mosers nach barl. Staatsr. 490. C. L. W. Buff diss. de condu- cendi jure per Wetteraviam. Giess. 1771. Reuss l. c. p. 89. Anders, Buff l. c. Ob und wie weit Beraubung auf der Geleitestrasse, den Geleitepflichtigen berechtigt, Entschädigung von dem Geleiteherrn zu fordern? Westphal a. a. O. Jar- gow von d. Regalien, 294. Leiser jur. georgic. lib. III. c. 32. n. 7. sq. Befreit ward der frankfurter Handel von allen Geleite- rechten, in d. Reichsdeput. Hauptschl. v. 25. Febr. 1803, §. 27. — Abgeschafft ward das Geleitegeld: in d. Herzogth. Nassau , durch Verordn. v. 3. Mai 1810, Rhein. Bund, XLIV., 236; in d. Grossherzogth. Hessen , durch Verordn. v. 25. Nov. 1810, Rhein. Bund, LII. 467; in dem Grossherzogth. Wirzburg , durch Verordn. v. 23. Febr. 1811; in dem ehemal. Departement Aschaf- fenburg , durch Bekanntmachung v. 30. März 1811. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. III. Abschnitt. COMMERZREGAL . §. 332. CommerzRegal . Eines der wichtigsten Hoheitsrechte, in Absicht auf innern Wohlstand und Staats- Finanzen, ist das CommerzRegal (jus commerciorum regium), das Recht des Staa- tes auf Leitung und Benutzung aller Arten des Handels zu dem Staatszweck a ). Nicht nur die Oberaufsicht und Gesetzge- bung über das gesammte Handelsgewerbe, zu Wasser und zu Lande, ist darunter be- griffen, sondern auch die Leitung und Beförderung des Handels, auch des aus- ländischen, so dass bei diesem, wo möglich, die HandelsBilanz stets zu dem Vortheil des Inlandes ausfalle b ). Zu diesem Zweck dient, unter anderm, die Schliessung vortheilhafter Handels - und SchiffahrtVerträge mit andern Staaten c ). Pütters Lit. III. 548. Klübers Lit. §. 1307. Jar- gow von den Regalien, 270. Moser von Gnadensa- chen, 223. Ebendess. Versuch des europ. Völkerrechts, VII. 283 ff — Von dem teutschen Handel, s. Meu- sels Lehrb. der Statistik (3. Ausg. 1804), S. 48. — Der wiener Congress machte Bestimmungen für Erleich- III. Abschn. CommerzRegal. terung der Handelsschiffahrt auf Flüssen (unten Cap. XXII). Die teutsche BundesActe, Art. 19, verheisst Berathschlagungen der Bundesversammlung über den Handel. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 117, 131, 143 u. 268. Von dem Missbrauch des CommerzRegals s. Rhein Bund, XXII. 37 ff. — Engherzige Beschränkung des Staates auf seine eigenen Mittel, wirkt desto nachtheiliger, je kleiner das Staatsgebiet ist. Beschränkung der Han- dels- und Gewerbfreiheit, wie auch der Kunst- und Wissenschaftpflege, Abzugsgeld u. Nachsteuer, Indi- genat u. d., verdienen in dieser Hinsicht Erwägung. Handelsfreiheit bringt Betriebsamkeit und Wohlstand. Production und Handel, sind Hauptquellen der politi- schen Macht. Sie schaffen Reichthum, und „Reich- thum ist Macht“, schrieb Hobbes . v. Stecks Versuch über Handels- und SchifffahrtVer- träge, S. 12 f. Mosers nachbarl. Staatsr. 610. — Ver- schiedene teutsche Staaten haben in der neuern Zei theils unter sich, theils mit andern als teutschen Staa- ten, z. B. mit der Schweiz, Russland u. a., Handels- verträge geschlossen, z. B. Baiern, Wirtemberg und Baden. §. 333. Messen und Märkte. HandelsPrivilegien. Zu den Gegenständen des CommerzRegals gehört auch: die Anlegung der Messen, Jahr - und Wochenmärkte a ), mit Mess- und Marktfreiheit; die Ertheilung der Han- delsPrivilegien b ) (jus emporii) für Ge- meinheiten, Societäten und Einzelne, der II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Vorkauf (jus propolii), die Lagerhaus- oder Niederlagegerechtigkeit, die Wagegerechtig- keit, das Kranrecht (§. 325), die Stapelge- rechtigkeit, zu gezwungener temporärer Feil- bietung aller, oder bestimmter Waaren, der Strassenzwang, das Recht des Alleinhandels c ) (Monopolien), die Errichtung der Kaufmanns- gilden und Krämerinnungen, der Giro-, De- posital- oder UmsatzBanken, der Zettel-, Wechsel- oder Circulations Banken d ), der CreditCassen, der Pfand- oder Leihhäuser e ) (Lombards), u. d. Pütters Lit. III. 590 ff, Klübers Lit. 450 ff. Mo- ser von d. Landeshoh. in Gnadens. 73. 76. Fischers Cameral- und Polizeir. III. 215. Runde ’s t. Privatr. §. 463. Lobethans Grunds. des Handlungsr. §. 99. 103 f. Pfeffinger Vitriar. illustr. III. 167. G. H. Ayrer diss. princeps politiam circa commercia et stu- dia civium suorum rite adornans (Gött. 1746), p. 74. sqq. — Manche Städte erhielten ehehin Privilegien, dass, innerhalb eines bestimmten Bezirks, keinem an- dern Orte Messgerechtigkeit sollte ertheilt werden. Ayber l. c. p. 78. 80. — Von der Markt fahne, Schrö- ters verm. Abhandl. I. 306. — Von den Messfrei- heiten, v. Martens Handelsr. §. 31. Pütter u. Klüber a. a. O. Jargow von d. Rega- lien, 288. Windscheid de stapula, §. 9. sqq. Ayrer l. c. p. 76. 124. Eisenharts Stadt- und Bürgerr. 288 ff. Fischer a. a. O. II. 415. III. 34. 205. 208. Ebendess. Gesch. des t. Handels II. 292. Busch Dar- stell der Handl. I. 196. H. Daniels über das Sta- III. Abschn. CommerzRegal. pelrecht zu Cöln u. Mainz. Cöln 1804. 8. Vergl. un- ten Cap. XXII. Moser v. Gnadensachen, 262. v. Roths Staatsr. d. R. L. II. 138. Klübers Lit. §. 1345 a . — Freie Concurrenz befördert Handel, Fabriken und Production. Verbote erregen Gefühl des Unrechtes, und reizen zu Schleichhandel und Defraudation, mithin zu Unsitt- lichkeit. J. G. Büsch sämmtl. Schriften über Banken u. Münz- wesen. Hamb. 1801. 8. Stewarts Staatswirthschaft, B. IV, Th. 2. Bd. V, Cap. 13, Th. 2. Jungs Hand- lungswissensch. §. 825—850. H. W. Lawätz Handb. für Bucherfreunde, Th. II, Bd. 2, Abth. 2, S. 269— 328. P. J. Marperger montes pietatis Romanenses. Lips. 1715. 8. rec. c. J. H. G. de Justi, ib. 1760. 8. L. J. Meyer diss. de montibus pietatis. Giess. 1743. C. G. Heindel diss. super monte pietatis. Lips. 1762. J. G. Krünitz Encycl. voc Leihhäuser. §. 334. Handelspolizei. Handel der Fremden. Handelsgerichte. Ferner gehört dahin: die Anordnung zweck- mäsiger Handelspolizei a ), die Beförde- rung der inländischen Gewerbe, zu Vermeh- rung, Veredlung und Verarbeitung der Lan- desProducte, Bestimmungen für Maas, Elle und Gewicht b ), auch Waarenpreise, die Ver- hütung des Schleichhandels bei unbedingtem oder bedingtem Verbot der Ein-, Aus-, oder Durchfuhr gewisser Waaren c ); die Aufsicht II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. und Gesetzgebung über das Assecuranz-, Bodmerei- und GrossAventüreWesen; Be- stimmung des Verhältnisses der Fremden , in Hinsicht auf den inländischen Handel d ); Errichtung eigener Handels- und Wech- selgerichte , zu Erlangung schleuniger Rechtshülfe e ), u. d. m. Moser von der Landeshoheit in Polizeisachen, 223 ff. Ayrer diss. cit. Sect. II. §. 10. Lobethans Hand- lungsr. §. 7 ff. — Die niedere Marktpolizei wird ge- meiniglich den städtischen Magistraten, und andern niedern oder mittlern Polizeibehôrden überlassen. Ayrer l. c. p. 113. 117. Fischer a. a. O. III. 214. Eisen- hart a. a. O. 289. Lobethan a. a. O. §. 106. — Die LuxusPolizei , für Ostentations- u. BequemlichkeitLuxus, ist ein Theil der Handelspolizei. M. R. B. Gerhardts Handb. der teutschen Münz-, Maas- und Gewichtkunde. Berl. 1788. 8. Ueber Maas, Elle u. Gewicht, buierische Vorordn. v. 28. Febr. 1809, in d. Regier. Blatt, 1809, St. 20; badische von 1810 u. 1811. Verordnungen der meisten ehemal. rhein. Bundesstaa- ten, vom Oct. u. Nov. 1810, wodurch Einfuhr und Verbrauch der ColonialWaaren theils verboten, theils eingeschränkt, auch das Verbrennen der englischen Fabrik waaren befohlen ward. Rhein. Bund, XLIX. 34. 99. 136. L. 161. 310. Polit. Journal, Nov. 1810, S. 1075 ff. G. L. Boehmer diss. de jure principis libertatem com- merciorum restringendi in utilitatem subditorum, §. 24. sq. (in dessen Electis, III. 194). — Vormalige franzö- siche und königl. sächsische Staatsdienstbarkeit , wegen IV. Abschn. MünzRegal. des Transitohandels, in Preussisch Schlesien, und preus- sische in dem Königreich Sachsen, Rhein. Bund, XVI. 37. Moser von der Landeshoheit in Justizsachen, Cap. 3. Siebers gerichtl. Process, I. 192. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 219. 668. v. Martens Handelsr. §. 35. IV. Abschnitt. MÜNZREGAL . §. 335. Verhältniss des MünzRegals in deu teutschen Bundesstaaten, im Allgemeinen. Jeder teutsche Bundesfürst ist, als Sou- verain, zu Ausübung des MünzRegals a ), nach dessen ganzem Umfang, innerhalb sei- nes Staatsgebietes, ausschliessend b ) berechtigt. Der allergrösste Theil des Geldes, welches jetzt in den teutschen Bundesstaaten in Um- lauf ist, ward vor Auflösung der teutschen Reichsverbindung geprägt; sonach ist der- selbe nach der gleichzeitigen teutschen Reichs- Münzverfassung zu beurtheilen. Aber auch seit Aufhebung der teutschen Reichsverfas- sung, betrachtete man bis jetzt, wo nicht in allen, doch in den meisten teutschen Staaten, jene ältern Normen grossentheils, als solche, zu deren fortwährender Befolgung II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. jetzt noch eigenes Interesse nöthige. Daher ist eine zwar gedrängte, aber doch möglichst vollständige Abhandlung dieser so wichtigen und practischen Materie, nach der vormali- gen ReichsMünzverfassung, historisch-poli- tisch wichtig, und publicistisch nöthig. Schriften in Pütters Lit. III. 562 ff. Klübers Lit. §. 1322 ff. J Cph. Hirsch teutsches Münzarchiv. Th. I—IX. Nürnb. 1756—1769 f. Ge. Andr. Sept. v. Prauns gründl. Nachricht von dem Münzwesen insge- mein, insbesondere von dem teutschen Münzwesen äl- terer und neuerer Zeiten. Gött. 1739. 2. Aufl. Helmst. 1741. Dritte verb. u. verm. Aufl. (von J. F. Klotzsch ) Leipz. 1784. 8. C. C. Schmieders Handwörterbuch der gesammten Münzkunde. Halle 1811. 8. J. G. Krü- nitz ökonom. techn. Encyclopädie, fortges. von H. G. Flörcke, Bd. 97 u. 98, Art. Münze. Das ehemalige Münzrecht der subjicirten und supprimir- ten teutschen reichsständischen Landesherren, und an- derer münzberechtigter, unmittelbarer oder mittelbarer, Reichsangehörigen , welche, bei Auflösung der teutschen Reichsverbindung, die Souverainetät nicht erlangt ha- ben, ist erloschen. §. 336. Das MünzRegal war, in dem teutschen Reich, kaiserliches Reservat. I) Die Münzgerechtigkeit , das Recht Geld zu prägen, war noch in der neuesten Zeit der teutschen Reichsverfassung, kein IV. Abschn. MünzRegal. Bestandtheil der Landeshoheit, sondern kai- serliches Reservat a ). Jeder Münzherr bedurfte kaiserlicher Verleihung, oder un- vordenklicher Verjährung b ). II) Der Kaiser unmittelbar, pflegte das MünzRegal nicht mehr auszuüben c ), obgleich er ursprünglich dieses ausschliessend gethan hatte d ). III) Münz- privilegien konnte der Kaiser, in neuern Zeiten, nicht ertheilen, ohne Einwilligung der Kurfürsten, und ohne vorher den Kreis zu hören, worin der Münzstand gesessen war. Dasselbe galt von der Münzverleihung an Mit- telbare; wobei überdem die Mitinteressirten zu vernehmen waren e ). IV) Schon in der frühern Periode des Mittelalters, erfolgten etliche kaiserliche Münzverleihungen f ); dann andere an die Kurfürsten g ), nach und nach häufiger auch an andere Reichsstände h ), vorzüglich geistliche; sogar an landsässige Reichsstände, an nichtreichsständische Reichs- unmittelbare i ), an mittelbare Fürsten, Bi- schöfe, Aebte, Grafen, Edellente und Städte k ), jedoch vielfältig mit Einschränkung l ), und reichslehnbar. V) Die Reichsvicarien , waren zu Ertheilung des Münzrechtes nicht befugt m ). Reichsmünzordn. 1559, §. 30. 176. R. A. 1570. §. 132. Wahlcap. IX. 6. 7. 11. Myler ab Ehrenbach do II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. princ. et stat. imp. 628. Leyser Sp. 529. Moser v. Reichstagsgeschäften, 1377 f. v. Beust sciagraphia ju- ris monetandi (1745. 4.), 132. — Wider klare Reichs- gesetze, behaupteten das Gegentheil: Ludewig, Spener, Rossmann, J. T. Carrach u. F. C. J. Fischer in d. Kameral- u. Polizeir. III. 376 ff. Wahlcap. (1663 u. 1711.) IX. 7. Ausnahmen machten Franz I. seit 1748, u. Joseph II. 1765. Grellmanns Staatskunde v. Teutschl. I. 104. Heinrichs Gesch. d. t. Reichs, VIII. 266. De Bünau de jure circa rem monetar. in Germania, c. 2. §. 22. sqq. Fleischers instit. jur. feud. 374 ff. Schöpperlins kleine hist. Schriften, I. 340. Rössigs Alterthümer d. Teutschen, 503. Wahlc. IX. 6. 11. Die älteste 873, nach Schöpflin Alsat. illustr. II. 319. Ein älteres Beispiel von 833, für die Aebte zu Corvey u. Prüm, s. in Gebhardi geneal Gesch der erbl Reichs- stände, I. 150. Ein Beispiel von 1056 für St. Maximin, in Calmet hist. de Lorraine, I. 447. Beispiele für Dynasten, aus dem 12. u. 13. Jahrh. bei Gebhardt a. a. O. 166. 220. 269. u. in ( Fritz ) Beitr. z. henne- berg. Bergwerks- u. Münzwesen, in Meusels Ge- schichtforscher VI. 1—30. De Bünau l. c. c. 2. §. 25. sqq. A. B. X. 1. 3. Gerstlacher IV. 498. Pfeffinger III. 459. Olenschlagers Erläut. d. G. B. 204. Köhlers Münzbelust XXI. 41. Moser v. Reichstagsgeschäften 1382. Maders reichs- rittersch. Magaz. VIII. 337. Pfeffinger III. 481. Moser a. a. O. 1383. Beust 134. Bünau c. 2. §. 46. Gebhardi a. a. O. I. 597. Mereau ’s Miscell. I. 83. Hessel diss. de jurib. civi- IV. Abschn. MünzRegal. tatum imperial. (Alt. 1789.), p. 34. C. F. Evers merklenburg. Münzverfassung (1798. 8.), II. 38. Mün- zen der Domcapitel , während einer Sedisvacanz. Mo- ser a. a. O. 1383. Klübers kl. jur. Bibl. XIX. 326. Schwäbische Kreismünzen von 1694 u. 1737, ebendas. 1385. In Städten waren zuweilen Munzjunker, Münz- bürger u. Hausgenossen auf das Münzrecht privilegirt. De Bünau l. c. c. 2. §. 23. 47. Fleischer l. c. 381. C. G. Buder diss. de monetariis principum ac civita- tum Germaniue, dictis Hausgenossen. Jen. 1751. Z. B. auf Wiederruf, auf silberne Münzen, auf Heller und Pfennige, u. d. Beispiele v. 1393 u. 1398, in Meusels Geschichtforscher, I. 150 ff. II. 290. Kai- serliche Verpfändung des Münzrechtes v. 1431, in Beyschlags Beitr. zu d. Kunstgeschichte der Reichs- stadt Nördlingen, St. IV u. V. (1800) 50 ff. Limnaeus ad capit. Matthiae, art. 34. n. 6. p. 569. Anderer Meinung sind, de Bünau l. e. c. 3. §. 4. u. Beust 100. — Die R. Vicarien bedienten sich, auf ihren eigenen Münzen, des Vicariatwappens u. Titels. Moser v. röm. Kaiser, 794. Fleischer l. c. 383. sq. Köhlers Münzbelust. XIII. 73. 79. XIX. 321. §. 337. Geld. Münze, reelle, nominale und fingirte. I) Geld , in dem weitern Sinn, be- zeichnet eine Masse von Gütern oder Genuss- mitteln. Geld , in dem engern Sinn (pe- cunia), ist eine Sache, deren Tauschwerth allgemein als Maasstab des Werthes und Preises der übrigen Sachen dient; als Tausch- mittel, als Mittel der VermögensAusgleichung II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. und als Schätzungsmittel (Werth- oder Vor- stellungszeichen, repräsentirendes Medium, signe réprésentatif.) II) Münze (moneta) ist eine Sache, mit einem von der Staats- gewalt beglaubigten Maasstab für den Tausch- werth der Dinge a ). Reelle Münze , Real- geld (numéraire effectif) ist ein unter Staats- berechtigung geprägtes, d. h. mit Zeichen seines wahren Tauschwerthes versehenes Geld- stück; gewöhnlich von Metall (klingende Münze, aus Silber, Gold oder Kupfer, Me- tallgeld), sonst auch von Waaren anderer Art (Waarenmünze). Nominale oder sym- bolische Münze ist eine Staatsurkunde, welche für jeden Inhaber, eine Anweisung auf reelle Münze enthält, z. B. Papiermünze (§. 342). ehehin Ledermünze. Fingirte, idealische oder Rechnungsmünzen , Idealgeld, mon- noies de compte b ), sind ein unkörperlicher Maasstab für den Tauschwerth der Dinge, mithin auch der reellen Münzen c ), z. B. Reichs- oder rheinische, fränkische und meiss- nische Gulden, Thaler, Reichsthaler, Mark, u. d. Also jedes öffentlich eingeführte, jedem Inhaber (au porteur) dienende Zahlungsmittel. K. Murhard über Geld u. Münze u. s. w. Cassel 1809. 8. G. Hufe- lands Staatswirthschaftskunst, Th. I, S. 128. J. F. E. Lotz Revision der Grundbegriffe der NationalWirth- schaftlehre, Th. I, S. 9—171. IV. Abschn. MünzRegal. Stewarts Staatswirthschaft, Buch III, Cap. 1. Mon- tesouieu esprit des lois, liv. 22. ch. 3. Ad. Smith ’s Untersuchungen über die Natur u. die Ursachen des Na- tionalreichthums (Breslau 1794), Bd. I, Buch I, Cap. 4, S. 38 ff. J. B. Say traité d’économie politique (Paris 1803. 8.), T. I. liv. 2. — Die Rechnungsmünzen sind theils allgemeine , wonach jeder Ort desselben Münz- bezirks im gemeinen Handel rechnet, z. B. rheinische Gulden; theils besondere , wonach man nur bei besondern Gelegenheiten rechnet, z. B. bei dem Wechselhandel. Ihr Zahlwerth ist doppelt: 1) Ortswerth , d. h. Valuta, wonach die Münze an demselben Ort bezahlt wird, z. B. nach Baneo - oder Currentgeld (über Banco, Courant u. Münze, von Oeder, in Schlözers Staatsanz. XLVII. 310.); fremder Werth, den die Münze an einem an- dern Ort hat, und der aus des Ortes Münzfuss herge- leitet ist. — Die Wechselmünzen oder Wechselpreise , wo- nach man an einem Ort Wechsel auf einen andern Ort erhandelt, oder verkauft, sind meist Rechnungsmün- zen der beiden, für den einen nach einem beständigen, für den andern nach einem, durch die jedesmaligen Curs- zettel angezeigten veränderlichen Werth. J. F. Lorenz Grundriss der reinen und angew. Mathematik, Th. I. (1798), S. 129. Von dem Wechseleurs , s. die Anwei- sungen und Tabellen von Kruse, Nelckenbrecher, Gerhardt, Aub, Flügel, Kampke, Lenz, Euler, Wagner, u. a. J. G. Büsch über Geld- und Wech- selcurs, Münzen, Pari, u. s. w. Hamb. 1801. 8. Buse Handb. der Geldkunde, theoret. Theil, S. 108 ff. §. 338. Form und Materie der reellen Münze. Schrot und Korn. I) Bei reellen Münzen, kommt in Be- trachtung: 1) die Form ; insonderheit das (35) II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Gepräge , welches den Zahlwerth (Valuta), Jahrzahl, Namen, Titel und Wappen, auch wohl das Bildniss des Münzherrn a ) enthält; wo die Wappenseite die Kehr- oder Rückseite (Revers), die andere die Hauptseite (Avers), heisst; 2) die Materie ; jetzt die drei Münz- metalle, Gold, Silber, Kupfer. Silber wird mit Kupfer, Gold mit Silber, oder Kupfer, oder beiden- legirt oder beschickt (zusam- mengeschmolzen). II) Diese Mischung oder zusammengeschmolzene Masse, das edle Me- tall nebst der Zuthat, nennt man das Korn , d. i. Gehalt, Feinheit, Feingehalt, Beschaf- fenheit oder Bestandtheile der Münze: das Gewicht einer Münzsorte (Metallgewicht), heisst ihr Schrot b ). Der Werth der Münze wird geschätzt, nach dem Korn und Schrot ( quali et quanto ). Bei der Fabrication, muss daher nicht nur für die Richtigkeit des Gehaltes, sondern auch, so viel mög- lich, für Gleichheit in dem Gewicht der indi- viduellen Stücke einer Münzsorte, gesorgt werden. Gerstlachers Handb. d. Reichsgesetze, IX. 1677. f. Nach der ReichsMünzordn. 1559, §. 10, sollte auf der Hauptseite das Reichswappen stehen. Köhlers Münz- belust. I. 157 ff. Dawider, s. in Ansehung der kur- fürstlichen Münzen, v. Ludewigs Erläut. d. G. B. I. 901. Es war aber dieses nachher willkührlich ge- IV. Abschn. MünzRegal. worden. Köhlers Vorrede zu v. Prauns Nacht. von d. Münzwesen, XX. ff. Fein Gold, oder Silber, ist rein, d. h. ohne Zusatz. Vermischt mit anderem Münzmetall, heisst es legirt oder beschickt. Silber wird mit Kupfer, Gold entweder mit Silber oder mit Kupfer, oder mit beiden logirt. Daher die Benennungen: weisse, rothe, gemischte Legirung oder Karatirung. — Zu dem Gewicht bedient man sich jetzt des kölnischen Markgewichtes. Eine Mark reines Gold oder Silber, heisst eine feine Mark oder eine Mark fein , eine Mark des legirten oder beschickten Metalls, heisst eine rauhe Mark oder eine Mark rauh. — Eine Mark Gold hat 24 Karat, jedes zu 12 Gran. Eine Mark Silber hat 16 Loth (oder 8 Unzen), oder 64 Quintchen (1 L. hat 4 Q.), oder 256 Pfennige (1 Q. hat 4 Pf.) oder 512 Heller (1 Pf. zu 2 H. oder 17 Gran, As, oder Eschen), oder 4352 Gran, As oder Eschen. Ausser- dem giebt es für den Pfennig noch eine idealische Sub- division, den Richtpfennig; jeder Pfennig wird in 256 Theilchen, also die Mark in 65,536 Theilchen getheilt. v. Praun, 19 ff. — 23karatiges Gold, und 14löthi- ges Silber heisst z. B. wenn in einem Stück Gold 23 Theile fein, und in einem Stück Silber 14 Theile fein sind; ihr Gehalt wird dann ausgedrückt durch 23ʃ24 oder 14ʃ16 u. d. m. — Zu genauer Prüfung (Valvation) einer Münze auf der Capelle, bedient sich der Munz- wardein einer feinen Wage, der Prohirwage , und eines verjüngten Gewichtes, des Prohirgewichtes , z. B. in Silber die Mark zu 16 Loth, jedes zu 18 Gran, also die Mark zu 288 Gran. Ausserdem dienen auch zu minder genauer Valvation, ein Probirstein und richtig legirte Probir - oder Streichnadeln , dünne Stifte, aus einer verschiedenen Zusammensetzung der edeln Metalle verfertigt. — Von dem anderswo üblichen Markge- wicht von Troyes in Champagne, verhält sich die Mark, zu 4608 Gran, zu der kölnischen, wie 100 zu II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. 104 3ʃ4, so dass 19 solche Marken, 20 kölnische aus- michen, s. Köhlers Münzbelust. VIII. 327 — Von dem Gehalt der bekannten Gold - und Silbersorten , s. F. G. Buse Kenntnisse und Betrachtungen des neueren Münzwesens für Deutsche. 2 Theile. Leipz. 1795. 8. M. R. B. Gerhardts Handb. der t. Münz-, Maas- und Gewichtkunde. Berl. 1788. 8. G. H. Buse voll- ständ. Handb. der Geldkunde. Theoret. Theil. Erf. 1803. Pract. Theil in 2 Bänden. Erf. 1800 u. 1802. 8. Andr. Wagners Münz- u. Wechseltabellen (Leipz. 1804. 4. 2. verm. Aufl. 1812.) S. 293 ff. Ebendess . Münz- Maas- u. Gewichtkunde. Leipz. 1816 gr. 8. J. C. Nelkenbrechers Taschenbuch der Münz-, Maas- u. Gewichtkunde, 9. Aufl. verm. u. verb. von M. R. B. Gerhardt . Berl. 1805. 8. 12. Aufl. verm. u. verb. von J. S. G. Otto . Berl. 1817. 8. Geld- und Münz- wissenschaft. Nürnb. 1807. 4. Beckmanns Techno- logie, Cap. 32. Hildebrandts Anfangsgr. der Chemie, II. §. 1710. 1767. Grens Handb. der Chemie, §. 2538. 2549. J. Barth Trommsdorffs Handb. d. ge- sammten Chemie, Bd. VII, §. 1221—1245. Lorenz a. a. O. I. 131 ff. — Von dem Werth der ehemaligen Münzen, s. Pütters Lit. III. 570. Klübers Lit. 436. §. 339. Münzfuss . Der Münzfuss , ist eine Bestimmung für Korn, Schrot und Kaufwerth einer Münze. I) In Silber , sind jetzt provisorisch, bis zu einer völligen Gleichförmigkeit, oder andern Bestimmung, vorzüglich gangbar, vier ver- schiedene Münzfüsse a ): der Achtzehngul- den - oder Leipziger Fuss von 1690 b ); der IV. Abschn. MünzRegal. Zwanziggulden - oder Conventions - Fuss seit 1753 c ); der Einundzwanzig- gulden - (kurbrandenburgische oder grau- mannische) Fuss, seit 1750 und 1764 d ); und der Vierundzwanziggulden Fuss e ). II) In Gold , sind vier Münzfüsse üblich: der rheinische Goldguldenfuss f ); der Du- caten Fuss g ); der Pistolen - oder Louisd’or- Fuss h ); der Severinen - oder Souveraind’or- Fuss i ). III) In Kupfer , werden nur hie und da geringe Scheidemünzen geprägt k ). IV) In dem Königreich Westphalen war das neu- französische Münz-, Maas- und Gewicht- System eingeführt l ). V) Das Staatsinteresse gebietet, in dem geographischen Umfang des teutschen Bundes, so viel möglich, Ein- heit in Münzform und Münzfuss m ). Es giebt noch mehrere, und sogar locale Münzfüsse, z. B. den lübischen (die Mark fein, in grobem Courant zu 11 1ʃ3 Thaler, Praun 118); den neuen danisch- holsteinischen , welcher aber durch ein Edict v. 6. Jan. 1813 so verändert ward, dass aus einer feinen Mark cölnisch, 18 1ʃ2 neue dänische ReichsBankthaler sollen geprägt werden; den 22 Fl. Fuss, u. d. — Neunzehn teutsche Münzfüsse in Silber, zählt M. R. B. Ger- hardt in d. allgemeinen Contoristen (Berl. 1791, 2 Th. in 4), Art. Deutschland, I. 104. — Von dem Geldfuss der hamburger Bank, s. v. Praun , 193. J. G. Büsch über Münzen (1801. 8.), S. 9 ff. — Von der ehema- ligen Reichs Kammergerichtswährung (einen Kammergul- den zu 78 Kreutzer u. 2 u. 10ʃ23 Heller), s. ebend. 113. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Zeither nur noch hannöverisches, auch schwedisch- pommeriselies, Cassengeld, den alten Louisd’or zu 4 Rthlr. 16 ggr. v. Praun , 185. Die Mark fein ward im GrobCoarant, bis auf 1 gute Groschenstücke, zu 12 Rthl., in den feinen kurhraunschweigischen 2ʃ3 Stücken aber nur zu 11 11ʃ12 Thaler ausgebracht. v. Praun , 156. 184. 189. Pütter über den Werth der Conventionsmünze. Gött. 1784. 8. In Oestreich und in den Münzen K. Franz I. schon seit 1748. Da- her heisst er auch Wiener Währung (Kaisergulden, jetzt aber gewöhnlich östreichisches Papiergeld, im Gegen- satz der klingenden ConventionsMünze). Heinrichs Gesch. des t. Reichs, VIII. 266 f. Praun , 153. Preussisches Silbergeld, v. Praun , 154 f. v. Praun , 160. 180. 191. Im Grunde ist es, meist sogar in dem Gepräge, der 20 Fl. Fuss, nur mit Er- höhung des Zahlwerthes um 20 pro Cent. In der ReichsMünzordn. 1559, ist die rauhe köln. Mark zu 18 Karat 8 Gran fein, und 72 Goldgulden be- stimmt Allein es werden jetzt, nach dem rheinischen G. G. Fuss, von 18 1ʃ2 Karat Gold und 3 Kar. 8 Gr. Silber ausgebracht: Carolinen zu 3 Goldg. 24 Stücke, baierische Maxd’or zu 4 Goldg. 18 Stücke, rheinische Goldgulden 72 St. 67 Stück Ducaten auf die raube Mark, werden ausge- bracht: reichsgesetzmäsig von 1559 (u. 1761) zu 23 2ʃ3 Kar. fein, das Stück 72 40ʃ67 As schwer; hol- ländischer Ausbringung 23 7ʃ12 Kar. fein; hamburger PassirDucaten 23 1ʃ2. Pistolen zu 21 3ʃ4 Kar. fein, 35 St. auf die rauhe, u. 38 18ʃ29 St. auf die feine Mark. Oder im Durch. schnitt, PassirPistolen zu 21 2ʃ3 Kar. fein, 35 3ʃ5 St. auf die rauhe, und 39 13ʃ30 St. auf die feine Mark, so dass 167 1ʃ6 Rthlr. in PassirPistolen à 5 Rthlr. auf IV. Abschn. MünzRegal. die Mark fein gehen. Dieser Münzfuss, nach wel- chem auch Georgs-, Christians-, August-, Friedrichs-, Friedrich Wilhelms-, Carlsd’or u. s. w. ausgeprägt werden, kam auf, als 1726 in Frankreich die alten Louisd’or abgesetzt u. in die Münzhäuser verwiesen wurden. Der Souveraind’or Gehalt ist: 22 Kar. 3ʃ4 Gr. fein, und 21 1ʃ12 doppelte Stücke auf die köln. Mark. Er wird zu Wien, ehehin auch in den östreichischen Nieder- landen, geprägt. v. Praun , 174. Constitution du royaume de Westphalie, art. 17 et 18. Königl. westphäl. Münzdecret v. 11. Jan. 1808, in d. westphäl. Moniteur, 1808, n. 9. — Von diesem neufran- zösischen System, nach welchem das Verhältniss des Goldes zu dem Silber ist, wie 1 zu 15 1ʃ2, s. Meusels Statistila (3. Ausg. 1804), S. 257. J. F. Memmerts Uebersicht des neuen französ. Kalenderwesens, der Maase, Münzen u. Gewichte, ingl. der neuen Lan- deseintheilung in Departemente, u. s. w. Erl. 1802. 8. Rapport des nouveaux poids et mesures avec ceux de tous les pays, par Soulet d’Uzeroche . Paris 1807. 8. Das französische Münz-, Maas- u. GewichtSystem, von Rosenthal . 2 Hefte. Nordh. 1808. 8. Vergl. Rhein. Bund, XXII. 24. §. 340. Geldcurs. Agio. Währung . I) Das gegenseitige Verhältniss in dem Werth der Münzmetalle, ist nicht unver- änderlich ; mithin eben so wenig der Münzfuss a ). II) Aus dér Veränderlichkeit II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. des Preises der Münzmetalle, dann aus der Seltenheit, aus der vermehrten Ein- und Aus- fuhr, aus der augenblicklichen, mehrern oder mindern Brauchbarkeit gewisser Geldsorten, aus der übertriebenen Erhöhung des Nenn- oder NominalWerthes mancher Münzen über ihren innern oder reellen, u. d. m., erklärt und rechtfertigt sich der kaufmännische Geldcurs (unterschieden von dem Wechsel- curs und dem Curs der Staatspapiere); ein besonderer Werth der Münzen, gemeinig- lich von dem Münzfuss abweichend, wobei der freie Handelswerth der Münze, wie bei Gold- und Silberwaaren oder Stangen, mit- hin das Geld als Waare , nicht als Staats- oder Nationalgeld, sondern als Weltgeld betrachtet wird b ). Dasselbe gilt von dem Agio oder Aufwechsel. III) Die in dem Lande übliche Rechnungsart in dem Geld- verkehr, heisst Währung (valor), z. B. rheinische, sächsische, preussische, wiener, fränkische, lübische, u. d. d ). Fabers St. C. LXX. 549. G. H. Buse Handb. der Geldkunde, I. 50 ff. Encyclopédie par Didebot et d’Alembert , voc. monnoie . Bemerkungen über die Gelderhöhung in Frankreich und Oestreich. Augsb. 1786. J. G. Busch über e. in Europa einzuführenden allgemeinen Münzfuss; in Büsch u. Ebelings Handl. IV. Abschn. MünzRegal. Biblioth. II. 505 ff. (F. Cleymann ) Ueber das Münz- wesen (Frankf. a. M. 1802. 8.), S. 25 ff. G. H. Buse a. a. O. I. 80. Hufeland a. a. O. II. 37. 298 ff. 411 ff. Theod. Olbers diss. de valore mo- netae mercatorum auctoritate mutato. Goett. 1776. — Dawider, s. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 594. — Von dem Verhältniss des Goldes zu dem Silber, s. Büsch über Münzen etc. S. 44 ff. Jac. Gothofredi opusc. var. n. III. 14. sqq. Disser- tationen von Estor (Marb. 1754) u. Pestel (Rint. 1757). Fischers Kameral- u. Polizeir. III. 385. Buse a. a. O. I. 123. Berghaus Encycl. der Handl. Wissensch. II. 22. 27. — Von dem Aufgeldspiel oder Agiotiren und der Stock-Jobbery . Buse a. a. O. I. 118 ff. §. 341. Land- und Scheidemünze . Von den eigentlichen, so auch von den allgemeinern Münzen, sind zu unterscheiden, die so genannten Landmünzen , welche bloss zu inländischem Umlauf in einem ein- zelnen Staate bestimmt sind. Schon wäh- rend der teutschen Reichsverbindung, durfte nur ein Münzberechtigter sie prägen; doch nicht mehr, als zu dem inländischen Verkehr erforderlich waren; und auch dabei waren, in Scheidemünzen , in Münzen vom ge- ringsten Werth, die zunächst zu Beförderung des Kleinhandels und des übrigen kleinen II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Verkehrs bestimmt sind, und in groben Sorten , in Schrot und Korn, die Reichsge- setze und MünzConventionen zu beobachten a ). Von dergl. Münzsorten handeln: R. A. 1566. §. 154. 162. R. G. A. 10. Sept. 1738, §. 2. bei Gerstla- cher , IX. 1516 ff. 1524 f. u. 1681 f. Casp. Ziegler de jurib. majest. p. 817. v. Zechs gegenw. Verfass. d. kais. Regierung 84. v. Praun , 118, §. 19. u. 173 f. Fabers europ. St. C. LXXII. 140. 159. Beust 262. Moser von Reichstagsgeschäften 1429. Anderer Meinung sind, A. E. Rossmann diss. de moneta symbolica et provinciali (Erl. 1762), c. 2. §. 10. sqq. v. Ludewig ad A. B. I. 901. Ehendess . Einl. z. d. t. Münzwesen, 54. Rhetius instit. jur. publ. lib. II. tit. 16. §. 12. Europ. Herold I. 954. — Jeder Regent kann den Curs fremder Landmünzen in seinem Lande untersagen. Ludewig ad A. B. I. 901. Beispiele von Landmünzen, von 1251 und 1343 bis 1389, s. bei Rossmann l. c. c. 2. §. 9. §. 342. Symbolische Münze, insonderheit Papiergeld . I) Die symbolische Münze (Staats- geldzeichen), insonderheit das Papiergeld (papier-monnoie, Papiermünze, Surrogat des Metallgeldes, meist eine Art von Nothgeld), enthält nur eine Anweisung auf reelle Münze, für jeden Inhaber (§. 337). Sie ist eine Staats- urkunde., eine Art von StaatsSchuldscheinen oder Verbriefungen, mit oder ohne Zinsen, IV. Abschn. MünzRegal. (bisweilen zu Beförderung des inländischen Verkehrs) auf den Staatscredit, unter dem Versprechen der Entschädigung, als gangbare Münzzeichen für Jedermann errichtet, mit- hin lautend auf jeden Inhaber (payable au porteur); z. B. StaatsBanknoten, CassenBil- lets, Tresor- oder Steuerscheine, Staatspa- piere, Bons, Pfandbriefe, Transportzettel, u. d. a ). II) So fern eine gewaltsame Finanz- Operation unter dem Papiergeld nicht ver- borgen, und eine sichere Anweisung auf reelle Münze darin enthalten ist, so dass der Staat solches zu gehöriger Zeit, in wahrer, vollgültiger Münze, oder deren Werth, al Pari realisirt, auch ihm bei alen Zahlungen an StaatsCassen, völlig gleichen Werth mit baarem Geld einräumt, oder hinreichende AuswechslungsAnstalten errichtet, steht sol- ches nicht in Widerspruch mit der Gerech- tigkeit. III) Staatswirthschaftlich betrachtet, kann die Einführung der Papiermünze nur dann räthlich seyn, wenn sie ohne Zweideu- tigkeit als Wohlthat für die Unterthanen erkannt wird b ). Gewöhnlich aber ist sie ein eben so gefährliches als leichtes Mittel, womit man der StaatsCasse auf kurze Zeit aus der Noth hilft, und auf lange empfind- lich schadet. Ihr gangbarer Werth beruht II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. einzig auf dem Grad von Zutrauen, welchen das Publicnm auf die Zusage des Ausstellers setzt, jeden Inhaber vollständig zu ent- schädigen . IV) Von einem Münzfuss kann dabei die Rede nicht seyn; eben so wenig V) von einem Zwangrecht gegen andere Staaten, das diesseitige Papiergeld anzuneh- men, oder frei cursiren zu lassen. VI) Aber dessen Ausfertigung, wird als Ausfluss des MünzRegals betrachtet. J. L. Klüber über den staatswirthschaftlichen Werth des Papiergeldes in teutschen Reichsländern. Tübingen 1805. 8. (auci in d. Europ. Annalen, 1805, III. 201.) Ideen über die reelle Grundlage eines nothwendigen Papiergeldes. Regensb. 1806. 8. Versuch zu einer verbesserten Crculation des Papiergeldes in dem kais. österreichischenStaat. Regensb. 1806. 8. J. H. Jacobs kurze Belchr. über d. Papiergeld. Halle 1806. 8. Joh. Friedr. Reiteneiers neues System des Papiergeldes, u. des Geldwesens beym Gebrauch des Papiergeldes. Kiel 1814. 8. J. L. Seidensticker de jure mo- netae chartaceae. Jen. 1807. 8. Buse Geldkunde, I. 171 ff. Schlözers Staatsanzeigen, XLIII. 369. LIX. 278—311. Büsch über Münzen etc. S. 51 ff. J B. Say traité d’économie politique, T. I. (Paris 1803. 8.) liv. 2. v. Marens Völkerr. §. 105. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 775. Moser v. d. Landeshoh. in Polizeisachen, 402. Büsch Welthändel, 269. 276. Gr. Jul. v. Soden , in Hartlebens allgem. Justiz-, u. PolizeiBlättern. 1810, Num. 5. — Von dem Papier- geld in Frankreich, während der Revolution (Assig- naten, Rescriptionen u. Mandaten), s. Posselts europ. Annalen, 1801, X. 144—154. — Andere halten Land- IV. Abschn. MünzRegal. münze und symbolische Münze für gleichbedeutend. Rossmann l. c. e. 2. §. 3. et 9. — Die Materie der symbolischen Münze, kann nicht nur Metall, z. B. Bankma quen, Bankmünze, sondern auch Leder, Pa- pier, Baumrinde u. d. seyn. Mit weiser Beschränkung, gewöhnlich nur in einem blühenden Zustand des Staates; und nie in grösserer Menge, in der Regel aber in weit geringerer, als zu den gewöhnlichen Zahlungen in die StaatsCassen nöthig ist. Misslich ist der inländische erzwungene Curs. — Immer ist Papiergeld ein gegebenes National- oder lan- desherrliches Wort , dessen Werth zuletzt darauf be- ruht, dass das Wort gehalten werde. In der Regel ist es entbehrlich, und daher meist schädlich. Gefährlich ist es immer, wegen seiner leichten und willkühr- lichen Schöpfung; und Vermehrung der Ausgleichungs- mittel, ist noch nicht Schöpfung vermehrter Industrie u. vermehrten Verkehrs. Bei allen cultivirten Völkern, ist Metallitat der Grundcharakter des Geldes: Papier ist aber nicht Metall. Die Unsummen des Papiergeldes, stören allen Verkehr und alle Verhältnisse, wie die Münzverwirrung. — Von dem östreichischen Papiergeld, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 203, 228 ff. §. 343. Nothmünzen. Medaillen . III) Nothmünzen oder Nothklippen, die als blosse MünzSymbole für Nothfälle, z. B. während einer Belagerung (moneta ob- sidionalis), auf Kriegsschiffen, u. d. geprägt werden, gelten, meist als gezwungene, un- verzipsliche Staatsanleihe, nur für die Zeit der Noth, und mit Vorbehalt der Eigenthums- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. und Entschädigungsrechte a ). Auch dürfen sie, in der Regel, unter dem Stempel eines fremden Münzherrn nicht geprägt wer- den b ). IV) Medaillen , Schau-, Preis-, Denk- oder Gedächtnissmünzen, Jettons, Zahl-, Spiel- und Rechenpfennige, haben keinen bestimmten Münzwerth. Ihre Fabri- cation kann bürgerliches Gewerbe seyn, unter landesherrlicher Concession, Censur und po- lizeimäsiger Einschränkung. Nicht leicht wird dazu der Gebrauch eines Streckwerks, Schneide- werks und Anwurfs erlaubt c ). Hubertsb. Friede 1763, Art. 7. u. art. sép. 2. in v. Martens Recueil, I 75. 77. Knipschild de jurib. et privil. civit imperial. lib. II. c. 16. §. 37. u. 112. Köhlers Münzbelust., Register voc. Nothmünzen. — Nothmünzen in dem siehenjahrigen Krieg (Ephraimiten), unter kursächsischem, preussischem, anhalt bernbur- gischem etc. Stempel. v. Praun , 163 ff. Allgem deut- sche Biblioth. Bd. 105, S. 137. 139. v. Struensee ’s Abhandlungen über wicht Gegenstände d. Staatswirthsch. Bd. III, S. 565 u. 572 f. Grellmanns Staatskunde von Teutschl. I. 91. 105. Moser v. Reichstagsgesch. 1411. 1419. ( Klotzsch ) Kursachs Münzgesch. 540 —914. — Schwedische Mynttecken (Munzzeichen, les Dieux de Görtz) unter Karl XII. 1715—1718. v. Praun , 372. Köhler , VI. 233. Büsch Welthändel, 269. F. Schlichtegholls Annalen der gesammten Numis- matik, Bd. II, Heft 1 (1806), S. 41—47. — Das französische papierne Revolutionsgeld . C. C. C. Art. 111. Gerstlacher , IX. 1589. Kai- serl. MünzEdict 13. Aug. 1759, §. 3. ebend. 1598. IV. Abschn. MünzRegal. Streit desshalb in dem siebenjährigen Kriege, gegen Preussen. Mosers Versuch des neuesten europ. Völ- kerr. VIII. 46. Moser von Reichstagsgeschäften, 1386. de Bünau diss. c. c. 3. §. 13. — Krönungs-, Jubiläums-, Ver- mählungs-, Sieges- u. d. Schaumünzen. §. 344. Reichs Münzfuss . I) Die neueste ReichsMünzordnung von 1559 a ), bestimmte das Verhältniss zwi- schen Gold und Silber, wie 1 zu 11½ b ), so dass die Mark fein in Silber zu 10 Fl. 13½kr. in den groben Sorten ausgeprägt werden sollte; welches jetzt der alte Reichsfuss heisst. II) Man bemerkte bald, dass jenes Verhält- niss nicht ganz angemessen sey. Es enstand mannigfaltige Münzveränderung c ) und Verwirrung d ). Endlich ward, vach viel- fachen ComitialVerhandlungen e ) und Reichsgesetzen f ), insbesondere von 1566 bis 1576, und 1667 bis 1689, III) durch die Reichsschlüsse v. 15. Apr. 1737 und 1. Sept. 1738 g ) der leipziger Münzfuss (s. folg. §), in Ansehung der Gold- und groben Silber- sorten zu einem allgemeinen ReichsMünz- fuss provisorisch erhoben; doch so, dass unter die groben Silbersorten auch die hal- ben, die Achtel-, Viertel- und Zwölftel- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Thaler gehören sollten. Allein dieser Münz- fuss, ward nur in sehr wenigen Territorien wirklich eingeführt; nicht einmal erfolgte die in den Wahlcapitulationen, seit 1742, festge- setzte einstweilige Verkündigung jener beiden Reichsschlüsse, durch Münzverordnungen und ValvationsTabellen. Und eben so wenig wurden einige andere, zu reichsgesetzlicher Bestimmung ausgesetzte Puncte erledigt h ). Daher hielt kein Münzherr sich verpflichtet, nach dem leipziger Münzfuss zu münzen; und eine übernommene Verbindlichkeit, in reichsconstitutionsmäsigen Münzsor- ten zu zahlen, war im Zweifel auf den leip- ziger Fuss nicht einzuschränken i ). IV) Die, während des siebenjährigen Kriegs , überhand genommene Münzverwirrung, ver- anlasste ein kaiserl. MünzEdict v. 13. Aug. 1759; eine compendiarische Wiederho- lung und Erneuerung der bisherigen Reichs- münzgesetze k ), grösstentheils ohne Erfolg. Steht in der Neuen Samml. der ReichsAbsch. III. 186. Hirsch M. A. I. 383. Gerstlacher IX. 1477 ff. u. bei Schmauss . — Die MünzProbirordnung , eben- falls von 1759, s. bei Hirsch , I. 405. Gerstlacher , IX. 1574 ff. u. Schmauss . — Man hat noch drei äl- tere ReichsMünzordnungen v. 1437, 1495, 1524, v. Praun , 80 ff. Gerstlacher corp. jur. publ. I. 375. Die von 1551 ward nicht publicirt. IV. Abschn. MünzRegal. Praun , 96 ff. Eigentlich circa 11 43ʃ100. Pütters Lit. III. 570. Klübers Lit. 436. Praun , 108. Brodhagens Abh. in d. histor. Portefeuille 1787, St. III, 1265 ff. — Nach dem Schluss der obern Kreise v. 1665, sollte das Verhältniss seyn, wie 1 zu 14 1ʃ8. ( Hirsch , IV. 349, 362. Praun , 120.) nach dem Zinnischen (sächsich-brandenburg- und braun- schweig-lüneburgischen) Fuss von 1667, wie 1 zu 13 5ʃ9 oder circa 1415ʃ100. Hirsch , V. 24. Moser von Reichstagsgesch. 1396. Praun , 121. 184. P. III. 571. Von der Kipper - und Wipperzeit 1603—1623, s. Köh- ler , II. 231. Praun , 110. Pufendorf , T. II. obs. 25. Pütters Lit. III. 571. Klübers Lit. 437. Davon s. H. G. Franke ’s Vorr. zu Göbels Abhand- lungen aus d. Staatsr. (1737. 8.) 17 ff. Praun , 129. Moser v. Reichstagsgesch. 1389 ff. Gerstlacher , IX. 1487 ff. Praun , 129, Note r. Gerstlacher , IX. 1512. 1514. Auch bei Schmauss . — Die Reduction nach diesen Reichsschlüssen, s. bei Gerstlacher , IX. 1514 ff. Praun , 149. Pütter instit. jur. publ. §. 343. sq. Wahloap . 1742. IX. 4. Gerstlachers corp. jur. publ. I. 418. Gerstlachers Handb., IX. 1511, Note ***, 1523, 1527. Moser a. a. O. 1402. — Doch wird in dem kaiserl. MünzEdict v. 1759, §. 1, die Beobach- tung des Reichsschlusses v. 15. Apr. 1737 eingeschärft . Die rückständigen BerathschlagungsPun te wurden von dem Kaiser in Erinnerung gebracht, durch Commissions- Decrete v. 16. Oct. 1745, 4. Nov. 1766 u. 1767. Gerstlacher , IX. 1526. Moser v. Reichstagsgesch. 1405, 1422. Reichsschl . 16. Dec. 1775, §. 34. Mosers Rechtemat. XIX. 506 ff. (36) II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Fabers neue St.C. II. 107 ff. Moser a. a. O. 1412. Praun , 166 f. Gerstlacher , IX. 1529. — Dieses MünzEdictes ward in Josephs II. Wahlcap. IX. 2. er- wähnt, dieselbe Stelle aber 1790, als gegen die Stim- meumehrheit eingeschoben, weggestrichen. Kurf. Wahlprotoc . 1790, I. 478. — Von der MünzAnarchie in d. siebenjährigen Kriege , s. oben §. 343, Note a. §. 345. Kreis- und Territorial Münzfüsse . 1) Leipziger Münzfuss . Durch Kreis - und TerritorialMünz- Conventionen a ) und Verordnungen, wur- den verschiedene, von der ReichsMünzord- nung abweichende Münzfüsse eingeführt. Die merkwürdigsten sind: I) der leipziger Münzfuss von 1690, durch einen Recess zwi- schen den Häusern Sachsen, Brandenburg und Braunschweig Lüneburg festgesetzt b ); dem nachher Schweden wegen seiner teutschen Lande c ), und gewissermasen auch Mainz, Trier, Pfalz und Frankfurt beitraten, Er sollte sogar ReichsMünzfuss seyn (§. 344). Aber selbst die ursprünglichen Paciscenten befol- gen ihn nicht mehr durchgehends (§. 339). Es ist ein Achtzehng ulden Fuss , das Ver- hältniss des Goldes zu Silber, wie 1 zu 15, die feine Mark, in ⅔ und ⅓ Stücken, zu 12 Thaler oder 18 Gulden, die Scheidemünzen IV. Abschn. MünzRegal. hingegen zu 13 Thaler, den Thaler zu 2 Gulden oder 120 Kreuzer gerechnet d ). Verschiedene hier nicht genannte, s. in Mosers nach- barl. Staatsr. 382 f. MünzRecess zu Leipzig, 16. Jan. 1690, bei Hirsch , V. 260. Lünigs R. A., P. spec., Sachsen, 235. — Darauf folgte sogleich der Torganer MünzRecess, 28. Febr. 1690. die Scheidemünze betr., in ( Klotzsch ) kursächs. Münzgesch. II. 696. in Fabers St. C. LXXII. 227, und auszugweise ebend. LXIX. 610. MünzRecess zwischen Schweden und Brandenburg v. 4. Jul. 1690, bei Hirsch , V. 282. Pbaun , 135. Praun , 131 ff. 185. Klotzsch a. a. O. II. 668 ff. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 773. §. 346. 2) Conventions -, 3) brandenburgischer, u. 4) oberrhei- nischer Münzfuss . II) Der eigentlich so genannte Conven- tions Fuss ward festgesetzt, durch eine MünzConvention von 1753, zwischen Oest- reich und Baiern a ). Es ist ein Zwanzig - guldenFuss, das Verhältniss des Goldes zu Silber, wie 1 zu 14, höchstens 14 11/72, oder circa 1415/100; die feine Mark in allen Sorten, von dem SpeciesThaler bis zu dem Groschen herab, zu 20 Gulden oder 13⅓ Reichsthaler; die kölnische Mark feinen Goldes zu 283 Fl. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. 5 kr. 347/71 Pf.; also den Ducaten zu 4 Fl. 10 kr., deren 67 St. auf die rauhe, und 6767/71 auf die feine Mark, den SpeciesThaler zu 2 Fl., mithin deren 10 auf die feine Mark. Auch Salzburg trat dieser Convention bei b ). Aber Baiern kündigte dieselbe schon 1754, und Salzburg 1755 auf c ). Dagegen erklärte der schwäbische Kreis sich beifäl- lig d ); und die drei Kreise Franken, Baiern und Schwaben e ) vereinigten sich 1761, mit Verwerfung des leipziger Fusses, zu dem ConventionsFuss; jedoch, in Ansehung des äussern Werthes, provisorisch mit dem Un- terschied wie 5 zu 6, dass nämlich dem ConventionsThaler der äussere Werth zu 2 Fl. 24 kr, dem Ducaten zu 5 Fl., und so nach Verhältniss bei den übrigen Gold- und Silbersorten, beigelegt werden soll. So auch 1761 die Kreise Kurrhein und Oberrhein f ). Die Reichsgesetze billigten diesen Conven- tionsFuss, indem sie die Entrichtung der Kammerzieler nach demselben, geboten g ). III) Die Ueberzeugung von einem gleichzei- tig richtigern Verhältniss zwischen Gold und Silber (wie 1 zu 1311/13), veranlasste den kur- brandenburgischen oder preussischen (graumannischen) Münzfuss, seit 1760 und 1764, welcher ein Ein und zwanzigg ulden. IV. Abschn. MünzRegal. Fuss ist, die feine Mark Silber zu 14 Tha- ler h ). IV) Endlich billigte der oberrhei- nische Kreis, durch ein MünzEdict vom 29. April 1793, indem er den brabanter Thaler auf 2 Gulden 42 kr. hob, einen 2454/100 Guldenfuss i ). Die Convention v. 21. Sept. 1753, bei Hirsch , VI. 398. Gerstlacher , IX. 1531. Moser v. Reichstagsgesch. 1409. — Praun , 156. 184. 189. Hirsch , VIII. 480. Hirsch , VI. 436. Praun , 159. 169. 180 ff. Gerst- lacher , IX. 1531. Note *). — Baiern bestätigts vor- läufig den ConventionsMünzfuss, durch e. Edict v. 28. Febr. 1809. Hirsch , VI. 389. Münzabschied der 3 Kreise zu Augsburg, 6. Mai 1761, bei Hirsch VIII. 336. Gerstlacher , IX. 1547. Gerstlacher , IX. 1547. Note *). Reichssch. 16. Dec. 1775. §. 34. Mosers Rechtsma- terien XIX. 514 f. Vergl. v. Cramers wezlar. Ne- benst. LII. 9. Von Kammergulden , s. oben §. 339, Note a. Königl. Preuss. Edict, v. 29. März 1764, bei Hirsch VIII. 428. Praun , 154 ff. Joh. Phil. Graumann (…. 1762) war der Urheber. Pütters Lit. II. 169. III. 572. Pütters hist. Entwick. III. 70. (F. Cleynmann ) Ueber das Münzwesen (Frankf. a. M. 1802. 8.) S. 20 ff. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. §. 347. Staatsbefugnisse in Ansehung des Münzwesens. Jedem Souverain des teutschen Bundes gebührt, auch in Münzsachen: I) die Ober- polizei a ) und Gesetzgebung, die sich wirksam zeigt in MünzEdicten und Paten- ten, in Bestimmung des Münzfusses, in dem Verbot des Aufgeldspiels (Agiotage), des Ein- gangs fremder, und der Ausfuhr guter Münz- sorten, in Erhöhung oder Herabsetzung ihres Zahlwerthes (ValvationsTabellen), in Ver- rufung und Einrufung schlechter Münzsor- ten, Einschränkung des Gold- und Silberver- kaufs, Bestimmung, wie es bei Bezahlung der Geldschulden, nach einer Münzverände- rung, soll gehalten werden b ), u. d. m. II) Die richterliche Gewalt, in bürgerlichen und peinlichen Sachen der bei dem Münzwesen angestellten Personen, in Münzstreitigkeiten und Münzverbrechen c ). III) Auch steht es in dem Willen des Souverains, auslän- dischen Münzen, Staatspapieren und Papier- geld, auch Land- und Scheidemünzen, in seinem Lande Curs zu gestatten, oder zu versagen d ). IV) Zu einem Iucrativen Re- gal (Mercanzei), sollte das MünzRegal nir- gend gemacht werden; doch mit Vorbehalt IV. Abschn. MünzRegal. des Präge - oder Schlagschatzes und des Remediums e ). Beust , 137. Moser v. Reichstagsgesch. 1435. Eben- ders. von d. Landeshoheit in Polizeisachen, 396 ff. v. Bergs Polizeirecht, III. 541. Beispiele, s. in Fabers St. C. LXX. 543. 569. 592. 610. 615. u. in Fabers neuer St. C. X. 376. XVI. 410. XVII. 282 ff. 303. 366 ff. XXIV. 274. XXVII. 455. Von dem Königreich Sachsen, s. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 767. Von Kurbraunschweig, s. Strube , Th. III. Bed. 2. Oesterreich. Münzverordnung v. 1. Sept. 1783, wodurch der Zahlwerth gewisser Geld- sorten, sogar über den Conventionsfuss erhöht wird, in Reuss Staatsk. IV. 192. — Aechte und falsche, gangbare und unganghure, verrufene u. unverrufene, auch herabgesetzte oder gefallene Münzsorten. Schriften in Klübers Lit. §. 1332. Mosees Ju- stizverf. I. 704. de Bünau diss. c. c. 3. §. 26. — Die teutschen Reichsgesetze eiferten wider alle Arten von Münzverbrechern, wider unberechtigte Münzer, Münzmeister, die pflichtwidrig münzen, Münzfälscher, Granaliter, Seigerer, Ringerer, Beschneider, Schwü- cher, Wäscher, Schmelzer, Abgiesser, Auswieger. Aus- zieher, Aufwechsler, Ausführer, u. d. Beust , S. 304—362. Moser a. a O. 1413. — Durch genaues Justiren wird dem Wippen, durch kunstvolles Gepräge dem Kippen vorgebeugt, so wie auch der falschen Mün- ze. Schlözers Staatsanz. XLVII. 315. f. Mosers nachbarl. Staatsr. 383—388. Mosers Ver- such des neuesten europäischen Völkerr., VIII. 15 ff. Rousset recueil de mémoires, X. 56 f. Den Schlagschatz (Ersatz der Münzkosten durch verhält- nissmäsigen Mindergehalt der Münzen, Entschädigung, II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. kein fabrikmäsiger Gewinn) und das Remedium (Ab- gang in dem Schmelzen und Giessen, auch bei Aus- stückelung der Münzen) bei Bestimmung des Werthes der Münze aufzurechnen, ist nicht widerrechtlich, wäre es auch nur um das Einschmelzen zu verhüten. Schlözer a. a. O. 314 f. Say traité d’économie po- litique, liv 2. ch. 4. u. in d. teutschen Uebersetzung eine Anmerk v. L. H. Jacob , Th. II, S. 468 — 490. Praun , 9 ff. G. H. Buse Handb. der Geld- künde, I. 69. Moser v. Reichstagsgeschäften, 1431. Klübers Lit. 440. Die brittischen Münzgesetze er- kennen keinen Schlagschatz, sondern die Regierung trägt die MünzFabricationskosten. V. Abschnitt. postregal . §. 348. Postwesen überhaupt. Oeffentliche und Privatpost. Landkutschen Regalität des Postwesens. Privatpost. I) Post a ). in dem allgemeinen Sinn, ist eine Anstalt, schriftliche Nachrichten, Per- sonen, oder Sachen, fortwährend von einem bestimmten Ort (Station) nach einem andern zu bringen. Station beisst ein Ort, wo die Postpferde gewechselt, Reisende aufgenom- men, Briefe und Effecten auf- und abge- geben werden. II) Man unterscheidet, öffent- liche und PrivatPost b ). Eine Art der öffent- lichen Post, ist die Staatspost, welche V. Abschn. PostRegal. ausschliessend zu dem unmittelbaren Gebrauch des Staates bestimmt ist; wohin meist auch die Fernschreiber oder Telegraphen ge- hören. III) Ordentliche Landkutschen sind privilegirte Fuhrwerke, die zu dem Trans- port der Personen, Effecten und Waaren, von einem bestimmten Ort zu einem andern, fort- während bestimmt sind c ). In der Regel be- finden sich für sie, zwischen den beiden Endpuncten ihrer ReiseRoute, keine Statio- nen. Auch ist gemeiniglich für sie ein eige- nes Boten- oder Kutschenamt (Botenmeister, Schaffner, Botenschreiber etc.) bestellt. IV) Das öffentliche Postwesen war in Teutschland von jeher Regal d ), doch verleihbar; so, dass unter dem PostRegal lange Zeit nur das Recht der Concession zu Errichtung und Betreibung einer öffentlichen Postanstalt verstanden ward, bis die Finanzkunst man- cher Staaten Anlass gab, die öffentliche Post in eigene Verwaltung zu nehmen. Selbst Landkutschen, obgleich vielfältig nur Privat- gewerbe, bedürfen oberherrlicher Concession. Privat Post, bloss zu eigenem Gebrauch, ohne sie als Gewerbe (Nebenpostiren) und zu unerlaubten Zwecken zu benutzen, kann Jeder errichten. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Geld, Schreib- und Buchdruckerkunst, und Post, sind die wichtigsten Verkehr- u. CulturMittel. — Schriften in Fütters Lit. III. 576. Klübers Lit. 440. Pfef- finger Vitriar. illustr. III. 207. Mosers Staatsr. V. 1—172. Das Postwesen in Teutschland, wie es war, ist und seyn könnte. Von J. L. Klüber . Erl. 1811. gr. 8. Patriotische Wünsche, das Postwesen in Teutschland betreffend. Weimar 1814. gr. 8. Ausserdem unterscheidet man noch: 1) fahrende (Post- wagen und ExtrapostFuhren), dann reitende und Fuss- Fosten oder Fussboten (die beiden letzten heissen auch Brief posten, wohin auch die kleine Briefpost in man- chen grossen Städten gehört); 2) ordentliche (ordinäre) Posten, die zu bestimmter Zeit abgehen und ankom- men; ausserordentliche (Extraposten), und zwar entwe- der fahrende für Reisende und Couriere, oder reitende, die bald Extraritte oder Couriere sind, bald Estafetten, d. h. Postknechte, die mit Briefen oder Packeten, ausser der Ordnung abgeschickt werden, versehen mit einem Pass- oder Stundenzettel. 3) Auch hat man Hofpost, Feldpost, Wasser-, insbesondere Scepost (Markt- und Postschiffe, Packetboote, Gallioten). Schriften in Klübers Lit. 1351 i . Moser a. a. O. V. 175. Unterschieden von ausserordentlichen Lohn- fuhren oder Miethkutschen. Diese sind, in manchen Ländern, zu einer Abgabe an die Post ( Stationgeld ) verpflichtet. v. Bergs Polizeir. III. 560. Vergl. Reichsabschied 1641, §. 93. Kurfürstl. Colle- gialGutachten v. 1570. Gebstlachers Handb der Reichsgesetze, IX. 1698. 1707. 1712. Häberlins Handb. des t. Staatsr. III. 65. Danz Handb. des t. Privatr. I. §. 132. v. Beust Erklär. des Postregals, I. 21. II. 27. Ockel de regali postar. jure, X. 10. V. Abschn. PostRegal. §. 349. I) Postwesen während der teutschen Reichsverfassung. 1) Reichsposten; ein ReichsRegal u. Reichslehn. Geschichte und Protection des R. Postwesens. Vor Errichtung des rheinischen Bundes, unterschied man Reichs- u. TerritorialPosten. I) Das ReichsPost Regal war dem fürstli- chen Hause Thurn und Taxis, seit 1615 als Reichsmannlehn, seit 1621 als Mann- und subsidiarisches Weiberlehn, unter dem Titel eines kaiserlichen ReichsGeneralErbPostmei- steramtes über die Posten in dem Reich, anvertraut. II) Zwar beginnt die Geschichte des ReichsPostwesens schon mit dem Jahr 1563, aber erst in dem Jahr 1595 wurden eigene Reichsposten errichtet, und in dem Jahr 1615 ward das ReichsPostgeneralat erb- lich und reichslehnbar a ). III) Das Reichs- GeneralErbpostamt, stand unter dem beson- dern Schutz des Kaisers b ). Ausserdem war noch das Reichspostwesen, der Pro- tection und Direction des ReichsErz- kanzlers vorlängst empfohlen. IV) Zuletzt garantirte noch der Reichsdeputations- Hauptschluss v. 25. Febr. 1803, § 13, den Status quo des thurn- und taxischen Reichspostwesens, in seiner ganzen Vollstän- digkeit, so wie es, der Ausübung und II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Ausdehnung nach, in dem Zeitpunct des lunéviller Friedens (als Entscheidungs- tags) constituirt gewesen war. Zugleich übergab derselbe diese Reichsanstalt, um sie desto mehr zu sichern, dem besondern Schutz des Kaisers und des kurfürstlichen Collegiums . Sonach ward der vielseitige practisch wich- tige Streit, über Eigenschaft und Umfang des Reichspostwesens, gesetzlich beseitigt. V) Ueberdiess hatte der Fürst von Thurn und Taxis seine Rechtsverhältnisse gesichert, durch Postverträge, Vergleiche und Com- binationsRecesse mit einzelnen teut- schen c ), und selbst mit auswärtigen d ) Staaten. Geschichte der Posten, nach Stadien: I) Aelteste; bei den Persern, Griechen, Römern, Franken etc. II) In dem Mittelalter; hauptsächlich in Frankreich (insonderheit unter Ludwig XI.) und Teutschland. Hier, ausser dem städtischen Botenwesen : 1) burgundisch- niederländische Post, seit 1516 u. 1543, angelegt und besorgt durch niederländische Postmeister, aus der Fa- milie von Taxis. — 2) Erste Spuren des ReichsPost- wesens, in den Reichsabschieden 1522, § 5, 1542, §. 45, bei Gerstlacher , IX. 1698 f. — 1543 und 1563 spanisch-niederlandische Posten in dem Reich, aus den Niederlanden, durch Lüttich, Trier, Speier, das Wirtembergische, Augsburg, Tyrol, bis in Italien, unter kaiserlicher Auctorität und Bestätigung. Ferdi- nands II. Patent, 21. Aug. 1563, bei Gerstlacher , IX. 1700. — Kurfürstl. CollegialGutachten v. 1570: dass die Post „eines römischen Kaisers sondere Hoheit V. Abschn. PostRegal. „und Regal “ sey, und der Kaiser solche in fremde (spanische) Hände nicht könne kommen lassen. Gerst- lacher , IX. 1698. — Vorgang von 1579 Pfeffin- ger , III. 208. not. b. — Eigene Reichs posten, seit 1595 Leonhard v. Taxis ward von K. Rudolph II. als kaiserl. GeneralPostmeister in dem Reich patentirt, 16. Jun. 1595 u. 6. Nov. 1597. Lünigs R. A., P. gen. 443. Gfrstlacher , IX. 1703. Reuss , XVI. 330 ff. Pfeffinger , III. 218. sqq. Pütters Erört. I. 36. — 3) Seit 1615 reichslehnbare, erbliche Verlei- hung des „GeneralPostme i steramtes über die Posten in dem Reich“, an die freiherrliche, seit 1615 gräfliche, seit 1686 fürstliche Familie von Thurn und Taxis. Der Lehnbrief und die taxischen Reversalien, stehen bei Schmauss corp. jur. publ., u. Gerstlacher , IX. 1705. Ferdinand II. erklärte 1621 das taxische Reichs- Postlehn für ein subsidiarisches Weiberlehn. — 4) Erhe- bung jenes Amtes zu einem Reichs thronlehn 1744, unter dem Titel: Erhgeneral - und Obristhofpostmeister. Erste Thronbelehnung 1747. Merkw. R. H. R. Gutachten, II. 159 f. — 5) Reichspost von Venedig nach Trient, v. Bergs Staatsmagazin, II. 292. — Schriften von der Geschichte der Posten, in Pütters Lit. III. 588 u. Klübers Lit. 446. Mosers Staatsr. V. 1 ff. Pos- selts kl. Schriften, 305. 341. Klübers angef. Post- wesen, S. 7 ff. Rhein. Bund, LVII. 427. Von seinen Rechten u. Pflichten, s. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 327. Putters Erört. I. 114. Vertrag mit HessenCassel 1719, in d. teutschen Kriegskanzley 1759. I. 193.; mit Kur- braunschweig v. 1748, in d. Churbraunschweig. Beweis der Nichtigkeit aller taxischen Scheingründe (1769. Fol.) Beil. J. S. 67. Die Convention mit BadenDurlach von 1765, steht in Mosers Rechtsmaterien, III. 264. Der Vergleich mit Frankfurt 1789, in Jägers Magazin für d. Reichsstädte, II. 47. Taxischer Pachtvertrag wegen II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. der Post in den vorderöstreichischen Staaten. Vertrag mit S. CoburgSanlfeld, bei Moser , V. 189, mit Kur- pfalz 1748, mit Pfalzbaiern 1784 u. 1799. Verträge von 1804 mit Kurbrandenburg, Nussan, HessenDarmstadt, 1805 u. 1806, mit Biden, Wirtemberg, Pfalzbaiern, Wirz- burg, S. Coburg u. S. Weimar, Rhein. Bund, VII. 31. Von Kursachsen, s. Römers kursächs. Staatsr. II. 814. Mit Frankreich, Dänemark, Schweden, Preussen, Königreich Italien, dem Papst, der helvetischen, und den ehemal. batavischen u. ligurischen Republiken, u. a. §. 350. 2) TerritorialPosten . Ungeachtet vielen Landesherren anfangs die Einführung der Reichsposten in ihren Ländern nicht unangenehm gewesen war, manche von ihnen dieselbe sogar gesucht und begünstigt hatten, und Einheit der Postanstalt für das teutsche Publicum sehr erspriesslich wäre: so reizte doch der bemerkte Postertrag hie und da zu Einfüh- rung eigener Territorial Posten. I) Der Kaiser selbst gab, in dem grössten Theil seiner teutschen Erbstaaten, das erste Beispiel a ). II) Die nächsten folgenden Ver- suche dieser Art machten, schon in dem letzten Viertheil des XVI. Jahrhunderts, Kursachsen, Braunschweig und Wirtemberg b ), deren Po- sten jedoch zum Theil während des dreissig- V. Abschn. PostRegal. jährigen Krieges wieder eingiengen. III) Aber seit dem westphälischen Frieden, wurden noch mehr TerritorialPosten, zum Theil in Län- dern von minderm Umfang, eingeführt, z. B. in kurbrandenburgischen, kursächsischen, kur- braunschweigischen, salzburgischen, hessen- casselischen und darmstädtischen, mecklen- burgischen, vorpommerischen, holsteinischen und oldenburgischen, osnabrückischen, münste- rischen, gothaischen und altenburgischen, herzogl. braunschweigischen u. a. Staaten c ). IV) Etliche dieser TerritorialPosten erstreck- ten sich sogar, kraft besonderer Ueberein- kunft, als StaatsServituten, über oder durch benachbarte Territorien d ), wiederruf- lich oder unwiederruflich, ohne oder neben Reichs- oder inländischen TerritorialPosten; ja es bestanden zuweilen, sogar im Inlande, neben ihnen noch Reichsposten. V) Die Ein- führung dieser TerritorialPosten, veranlasste nicht selten Widersprüche des Reichspost- Generalats e ). Ferdinand II. ertheilte 1624 dem Freiherrn von Paar das schon um die Mitte des 16. Jahrhunderts erlangte ErblandPostmeisteramt in Ungarn, Böhmen und Oest- reich unter und ob der Ens, als östreichisches Mann- lehn. Auch gab es schon unter Rudolph II. einen niederöstreichischen Landpostmeister, dann einen in Tyrol, und auch einen in Steyermark. Pfeffinger , II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. III. 209. 220. Beck spec. jur. publ. Austr. 156. Schrötters östreich. Staatsr. IV. 164. Pütters Er- örter. I. 34. 46. Mosers Staatsr. V. 38. VI. 238. Ebenderi . v. d. röm. Kaiser, 463 ff. Ebenders. v. kai- serl. Regierungsr. 691. Gerstlachers Anmerk zu Josephs II. Wahlcap. 156. Waldberger ob das Post- wesen ein kaiserl. Reservat sey? Wien 1795. §. 48 ff. — In den vorderöstreichischen Landen, in dem Breis- gau, in den DonauStädten, in dem Innviertel, und in den östreichischen Niederlanden, liess Oestreich dem Fürsten von Thurn u. Taxis die Postverwaltung, so lang es im Besitz dieser Lander und Städte war. Pütters Erörter. I. 33. 54 117. Klübers Postwe- sen etc., S. 23 ff. — Von Braunschweig, 1569 bis 1589, u. 1640, s. Pütter , I. 117. — Von Kurbrandenburg, s. das kurfürstl. Schreiben v. 26. Apr. 1660, bei Pfef- finger , III. 209. Moser , V. 59. — In Kursachsen, ward 1681 das Post- und Botenwesen für ein landeshertli- ches Regal erklärt. Römers kursächs. Staatsr. II. 810. Lünigs corp. jur. saxon. II. 1002. Aber schon 1574 war ein landesherrlicher Postmeister angestellt. Pütters Erörter., I. 34. — Von Wirtemberg, 1581, Moser , V. 15 ff. Pütters Erörter., I. 45. 66. 111. 121.—Von Salzburg, schon vor 665, s. Nachrichten von Juvavia (Salzb. 1784. fol.) 475. 478. — Von Mecklenburg, Moser v. kaiserl. Re- gierungsr. 689. — Von dem weiberlehubaren, jetzt von den Vassallen (der Familie Herzog) an Thurn und Taxis, nun an dessen Rechtsnachfolger (Baden) bis 1843, für den Genuss der Zinsen eines Capitals von 17000 Fl., verpachteten TerritorialPostwagen im Badi- schen, von Heidelberg u. Mannheim nach Strasburg, s. Moser v. Polizeis. 426. — Vereitelter Versuch von 1691, in Baiern TerritorialPost einzuführen, ebend. 424. — Von Wirtemberg, Mosers Staatsr., V. 15. 24. 28. 34. 49. 96. 147. 183. 189. 217. 219. Pütter a. a. V. Abschn. PostRegal. O. 34. — Von Territorial Postleben, s. Boehmer princ. jur. feud. §. 70. Mosers nachbarl. Staatsr. 339 ff. Reuss Staatsk. XVI. 328. Schriften in Pütters Lit. III. 584. Klübers Lit. 441. Mosers Staatsr. V. 121. 141. — Von dem Recht, TerritorialPosten zu errichten, s. Häberlins pragmat. Gesch. d. Wahlcap. Leopolds II. S. 320 ff. Pütter a. a. O. 46—76. Danz Handb. des t. Privatr., I. §. 131. Dass die TerritorialPosten bloss Wirkungen einer kai- serl. Connivenz gewesen seyen, behauptet Humler. Schotts unpart. Critik, II. 622. §. 351. 3) PostRegal u. Botenwesen in Reichsstädten. 4) Landboten und Landkutschen. I) In Reichsstädten waren Reichs- posten a ), hie und da, namentlich zu Ham- burg, Frankfurt und Bremen, auch fremde TerritorialPosten, eingeführt. Indess galten bei Reichsstädten in Ansehung des PostRegals, in der Regel, dieselben Grund- sätze, wie bei andern Landesherrschaften. II) Ordentliche, gehende, reitende oder fahrende Boten in entfernte Gegenden zu senden, war mehrern Reichsstädten, meist schon seit dem Mittelalter, durch Herkom- men oder Verträge gestattet b ). III) Diese Boten, so auch die gemeinen ordentlichen Landboten und Landkutscher, soll- (37) II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. ten jedoch unterwegs weder Briefe und Packete. noch Personen mitnehmen oder ab- setzen. auch keine Pferde wechseln c ). Miss- bräuche und Collision dieser städtischen und andern Boten mit den Reichsposten, veran- lassten Streitigkeiten d ), Verordnungen e ) und Visitationen f ). In manchen nach langer Weigerung. De Meiern Acta P. W. V. 446. 448. Schriften in Pütters Lit. III. 578. u. 587. Pfeffin- ger , III. 213. not. c. Mosers Staatsr., V. passim. Repertor. des Staats- u. Lehnr. Art. Boten- u. Post- wesen, §. 7. Danz Handb. des t. Privatr. I. §. 138. Beust , III. 393. Pütters Erörter., I. 43. Klü- bers Postwesen etc., S. 11—14. Wablc. (1742) XXIX. 3. Von Landkutschen u. Mieth- kutschen, s. oben §. 348. Schon seit 1636. Pütters Lit. III. 576. 578. Klü- bers Lit. 441 ff. Schweders theatr. praetens. T. II. 529. 543. v. Holzschuhers Dehnct. Bibl. I. 87. Mosers R. H. R. Conclusa, VIII. 244. 247. Kaiserliches Patent gegen die Neben- und Winkel- posten, 27. Oct. 1706, in Gerstlachers C. I. P. IV. 417. Wahlcap. a. a. O. Fabers neue Staatscanzley, XXI. 371. Mosers Reichs- staatshandb. 1768, I. 150. IV. Abschn. PostRegal. §. 352. II) PostRegal seit Aufbehung der teutschen Reichsverfassung. 1) Während des rheinischen Bundes. In diesem Zustand befand sich in Teutsch- land das Postwesen, diese für das Publicum und das öffentliche Wohl so wichtige Staats- anstalt, als der pre burger Friede drei Reichs- ständen (Baiern, Wirtemberg und Baden) eine relative Souverainetät ertheilte, auch bald nachher die ReichsConstitution, und mit ihr die ReichsPostverfassung aufgelöset ward. Mit der Souverainetät erlangten die rheinischen Bundesfürsten auch das PostRegal, nach seinem ganzen Umfang a ). Es erfolgten nun mannigfaltige Veränderungen . I) Die schon vorhin eigene TerritorialPosten ge- habt hatten, liessen solche fortdauern b ), jetzt ohne fernern Widerspruch von Seite des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis. II) Andere, unbekümmert um die Vorschrift des ReichsdeputationsHauptschlusses von 1803 (§. 349), errichteten, ganz für eigene Rech- nung in Selbstverwaltung, neue Landes- posten, mit Aufhebung der bisherigen fürst- lichen thurn- und taxischen Posten, z. B. Wir- temberg c ), der König von Westphalen d ), der Grossherzog von Berg e ); auch Baiern, seit 1808 f ), und Baden seit dem 1. Aug 1811 g ), II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Rhein. Bund, VII. 31. Klübers Postwesen etc., S. 47 ff. z. B. der König von Sachsen, die Herzoge von Meck- lenburg, HolsteinOldenburg, SachsenGotha. Wirtemberg führte eigene Landesposten ein, schon vor Errichtung des rheinischen Bundes, im Dec. 1805, als es kaum, durch den presburger Frieden, eine relative Souverainetat erlangt hatte. Rhein. Bund, XLVI. 140. Der neue Grossherzog von Berg, hob die taxischen Po- sten schon vor Errichtung des rheinischen Bundes auf. Er errichtete auch ausserhalb Landes eigene PostBureaux, z. B. in Hamburg und Bremen. Bergische PostConren- tionen, mit Hamburg, v. 8. Dec 1807, in d. Rhein. Bund, XVI. 44; mit Bremen, v. 4. Jun. 1808. Note a des folg. §. Note b des folg. §. §. 353. Fortsetzung . III) Die meisten, welche vorhin eigene Landesposten nicht gehabt hatten, verwan- delten die bisherigen taxischen Reichspo- sten in Landesposten, und gaben dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis das Erb- landPostmeisteramt zu Lehn, zum Theil mit der Verpflichtung, einen jährlichen Canon zu entrichten, und eine inländische, von einer auswärtigen taxischen Postbehörde V. Abschn. PostRegal. (möglichst) unabhängige PostDirection anzu- ordnen. Dieses thaten: Baiern a ), doch nur bis 1808, der Fürst Primas, nahher Gross- herzog von Frankfurt. Baden b ), bis zu dem 1. Aug. 1811, der Grossherzog von Hessen c ), der Grossherzog von Wirzburg d ), Nassau, die Herzoge von Sachsen e ), die Fürsten von Reuss und Schwarzburg. Der Fürst Primas hob die hessen-casselische Post auf, welche zu Frankfurt am Main bestanden hatte f ). IV) Einige gestatteten vertragweise auswär- tige Posten in ihrem Lande g ), zum Theil unentgeldlich. V) Etliche hatten, wie vor- hin, weder taxische noch andere Post h ). VI) Das Königreich Sachsen, hatte 1807 von Preussen eine eigene Transito-Postroute durch Schlesien, von und nach dem Herzogthum Warschau, als Staatsdienstbarkeit erhalten i ). VII) Einzelne Bundesstaaten schlossen, theils unter sich, theils mit auswärtigen Staaten, Postverträge, insonderheit Combina- tionsRecesse k ). VIII) In demjenigen Theil des nördlichen Teutschlandes, welchen Na- poleon im Dec. 1810 mit Frankreich ver- einigt hatte (§. 32), ward französische Post- verwaltung eingeführt. Baiern, bald nach dem presburger Frieden. Das taxi- sche ErblandPostmeisteramt schränkte sich nun ein, II. Th. XII Cap. Finanzhoheit. auf die altbaierischen, und auf die durch den Eriedens- schluss von Presburg erlangten Staaten, worin damals eigene oder besondere Postanstalten nicht eingeführt waren. K. baier. Patent v. 14. Febr. 1806, in dem baier. Reg. Blatt, 1806, N. 9. Häberlins Staatsar- chiv, Heft 58, S. 187. Rhein. Bund, VII. 32. und Schwäb. Merkur, 1806, N. 46. — Allein durch e. Patent v 1. März 1808, hob Baiern die taxische Post- verwaltung auf, u. führte eigene ein. Reg. Blatt, 1808, S. 1281. Badische Verordnung v. 25. Sept. 1806, in d. bad. Re- gier Blatt, 1806, N. 31, u. in d. Rhein. Bund, VII. 35. Wozu, als Relatum, gehört die PostConvention zwischen Baden und Taxis, v. 11. Mai 1805. Vertrag zwischen Baden u. Taxis, v. 28. Nov. 1808, wodurch dieses als ErblandPostmeister die Postverwaltung zu Lehn erhielt. — Allein am 1. Aug. 1811, nahm Baden die Post in eigene Verwaltung. Reg. Blatt, 1811, St. 21. Grossherzogl. hessische Verordn. v. 28. Jun. 1807. Wirzburgische Verordn. v. 22. Nov. 1806, in dem wirzb. Reg. Blatt v. 27. Dec. 1806, N. 22. u. in d. Rhein. Bund, VII. 41. S. Coburgische Verordn. v. 29. Sept. 1807, in Oester- reichers Archiv, II. Jahrg, St. 2, Num. 1. Fürstl. primatische Verordnung vom 21. Nov. 1807. Rhein. Bund, XIII. 159. So verstanden sich die drei anhaltischen Regenten zu der Aufnahme königlich-westphälischer Post; durch Verträge (Dessau) v. 3. Jun. 1808, (Cöthen) v. 5. Jun. 1808, u. (Bernburg) v. 16. Jun. 1808. Rhein. Bund, XX. 307. XXIV. 425. Dasselbe thaten Lippe u. Schaum- burgLippe, 1808, desgleichen Arenberg. — Hohenzol- lernHechingen verpachtete die Post, auf seiner einzigen Station Hechingen, an Wirtemberg, auf acht Jahre. V. Abschn. PostRegal. Die Fürsten von HohenzollernSigmaringen und Lichten- stein; auch Isenburg u. Leyen. Convention, geschlossen zwischen Frankreich, Preussen und Sachsen, zu Elbing den 13. Oct. 1807, gemäss dem franz. preuss. Frieden von Tilsit. Rhein. Bund, XVI. 40. W. H. Matthias Darstell. des Postwesens in den preuss. Staaten. Berl. 1812. 8. Baden mit Baiern, am 22. Oct. 1810, u. mit dem Can- ton Aargau, am 17. Sept. 1808, Art. 9, in d. bad. Re- gier. Blatt, 1809, Num. 35. — Sachsen u. Baiern, im Febr. 1811. — Oldenburg u. Westphalen, im Febr. 1809. §. 354. 2) Seit Errichtung des teutschen Bundes. IsolirungsSystem. Sicherung der fürstl. taxischen Gerechtsame. I) Durch das, zum grössten Nachtheil des Publicums, auch in dem Postwesen einge- rissene TerritorialIsolirungsSystem, war es so weit gekommen, dass am 1. Dec. 1810, auf der Grundfläche des ehemaligen teutschen Reichs, weniger nicht als drei und vierzig verschiedene TerritorialPostanstalten gleichzeitig arbeiteten; sieben kleinere abge- sonderte nicht gerechnet a ). Fast eben so verhielt es sich, als die teutsche Bundes- Acte errichtet ward b ), nachdem an die Stelle der eingegangenen französischen, königlich- westphälischen und grossherzoglich-bergi- schen Posten, wieder andere TerritorialPosten II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. getreten waren. II) Die teutsche Bundes- Acte beachtete nicht den Mangel einer höchst wünschenswerthen Einheit der Postanstalt, wenn nicht in allen, doch in dem grössten Theil der Bundesstaaten, und eben so wenig die unbeschränkte Trennung in der techni- schen und finanziellen Verwaltung der ver- schiedenen Landesposten, III) Sie beschränkte sich auf bestätigende Anerkennung der Rechts- ansprüche des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis . Dieses Haus soll in dem durch den ReichsdeputationsHauptschluss von 1803 (oben § 349), oder in späteren Verträgen bestätigten Besitz und Genuss der Posten bleiben, so lang nicht etwa durch freie Ueber- einkunft anderweite Verträge abgeschlossen werden. In jedem Fall wurden demselben, in Folge des §. 13 jenes Hauptschlusses, seine auf „ Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert“ c ). Man s. die angef. Patriotischen Wünsche, S. 32—35. Ebendaselbst. BundesActe, Art. 17. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 363 f., 438 f., 535 u. 455 f. Ebendess . Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener Congr., S. 131, 142, 148 f., 258 u. 268. — Mit Taxis haben sich, wegen der ihm entzogenen Post- V. Abschn. PostRegal. verwaltung, bereits abgefunden: Baiern 1809, Preussen 1816. Wirtemberg noch nicht. Baden hat schon 1812 vorläufig Abrede desshalb getroffen. In Baiern, beklei- det Taxis fortwährend das OberstPostmeisteramt als lehnbares Reichskronamt. §. 355. Unbeschränktheit des PostRegals. Verschiedenheit der Postverwaltung . I) Diese Bestimmungen der BundesActe abgerechnet, ist, nach dem Grundsatz der für die innere Staatsverwaltung in der Regel geltenden Unbeschränktheit, kein Bundes- staat in der Ausübung des PostRegals von Aussen her positiv beschränkt . Jeder Bun- desstaat übt dasselbe aus; etliche wenige aus- genommen, deren eingeschränkte Gebietver- hältnisse es nicht gestatten (§. 353, Note h.) II) Die Postverwaltung , abgesondert von der Posthoheit, lässt 1) der bedeutendste Theil der Bundesstaaten, für eigene Rech- nung führen a ). 2) Andere Bundesstaaten, haben solche Andern für deren Rechnung überlassen; und zwar a) entweder andern Bundesstaaten , durch besondere Ueberein- kunft, gegen bedungene Vortheile b ); b) oder dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis c ), theils vermöge der durch den Reichsdeputa- tionsHauptschluss und die BundesActe, zum II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Theil auch durch neu hinzugekommene Lehn- oder andere Verträge begründeten Rechte des- selben, theils durch freie Uebereinkunft. 3) Etliche Bundesstaaten haben mehrfache Postverwaltung nebeneinander (cumulativ); entweder eigene und fremde d ), oder bloss fremde e ). Namentlich Oestreich, Preussen, Sachsen (Königreich), Baiern, Hannover, Wirtemberg, Baden, Holstein, Lu- xemburg, Braunschweig, MecklenburgSchwerin und MecklenburgStrelitz, HolsteinOldenburg, auch Sach- senGotha im Altenburgischen. Z. B. die drei Herzoge von Anhalt an Preussen, auch Hamburg an Preussen neben Taxis, und Hoherzollern- Hechingen an Wirtemberg. Kurhessen (durch Vertrag von 1816), Grossherzogthum Hessen, Nassau, SachsenWeimar (Vertrag von 1816 u. erste Thronbelehnung am 30. Jan. 1817), S. Gotha (durch Vertrag v. 1817 u. feierliche Uebergabe der Ver- waltung sämmtlicher reitender u. fahrender Posten am 1. März 1817), S. Coburg, S. Meiningen, S. Hild- burghausen, SchwarzburgSondershausen (zu Arnstadt), SchwarzburgRudolstadt, Waldeck, Reuss ältere und jün- gere Linie, SchaumburgLippe, Lippe, Lübeck, Frank- furt, Bremen, Hamburg. SachsenGotha. Lippe, Hamburg. IV. Abschn. PostRegal. §. 356. Oberaufsicht, Polizei, Gerichtbarkeit, Postordnungen u. s. w. Die StaatsPostanstalt steht jetzt unter der staatsoberhauptlichen Leitung jedes teutschen Bundesstaates. Dieser ist befugt und ver- pflichtet, durch Aufsicht, Polizei a ) und Gerichtbarkeit b ), insbesondere durch Postordnungen c ), das Institut zu dem ge- meinen Besten zu leiten, zu vervollkomm- nen und zu schützen, auch gegen Eingriffe fremder Staaten. Insbesondere gehören dahin: die nöthigen Bestimmungen über Präsenta- tion oder Ernennung, über Bestätigung oder Bestellung, und über Verpflichtung der Post- beamten, über Postwappen und Siegel, über PostUniform und Livrée, über Privilegien für die Posthäuser und PostOfficianten, über Befreiung der ordentlichen, reitenden und fahrenden Posten von Chausée-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, Fähr- und Sperrgeld, über PostTarif und Postfreithum, über das Verfahren bei Beschwerden der Reisenden, u. d. m. v. Bergs Handb. des Polizeir. III. 557. Fischers Kameral- und Polizeir. II. 447. Moser v. der Lan- desb. in Polizeisachen, 423. Mosers Staatsr. V. 268, Mevius P. I. dec. 102. Gönners Rechtsf. I. n. 3. u. 6. Danz Handb. d. teutschen Privatr. I. §. 136. — II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Plackereien, Erpressungen, Veruntreuung, Unterschleife einzelner Postbeamten. Wo ein wirklicher ErblandPostmeister sich befindet, da ist diesem gemeiniglich über die PostOfficianten die Gerichtbarkeit in Dienstsachen , und eine bestimmte Dis- ciplinar Gerichtbarkeit , auch Concurrenz bei Obsignaturen , eingeräumt. Rhein. Bund, VII. — Von dem Post- Privatrecht , s. Danz a. a. O. 131 ff. v. Berg a. a. O. III. 553. Runde’s Privatr. §. 131 ff. Rössigs t. Privatr. 423 ff. Engau elem. jur. germ. lib. II. §. 287. sqq. Strelins Wörterb. für Kameralisten, Bd. VI. (Nördl. 1791. 8.) voc. Post. Preuss allg. Landr. II. 15. 4. 141 ff., u. Berichtigungen hiezu, vom 12. Jun. 1804. Verschiedene Postordnungen, z. B. die preussische von 1782, in Joh. Beckmanns Samml. auserl. Landesge- setze, Th. IV—VI. Frankf. 1786—1788 desgl. (z. B. die schleswig-holsteinische ) in Niemanns Blättern für Po- lizei und Kultur, Heft 2 u. 3. (Tüb. 1801. 8.), die kurbraunschweigische v. 4. Sept. 1755, in F. C. Wil- lichs br. lüneb. Landesges- II 911. u. Supplem. I. 265. II. 180. Wirtemberg . Extrapostordn. v. 19. Jun. 1815; in d. NationalZeit. 1815, St. 41. Badische Briof- Postgesetze in v. Bergs Handb. d. Polizeir., Th. VII. Taxordn. v. 9. Febr. 1812, in d. Regier. Blatt, 1812, N. 9. Ehemal. westphälische Postordn. v. 1808, nebst Decret v. 30. Sept. 1810, in d. Allgem. Anzeiger d. Teutschen, 1809, N. 11 u. 12, u. 1810, N. 296—300. Rhein Bund, LII. 50. Ehemal. grossherz bergische P. O. v. 1809, in d. Allgem. Anzeiger, 1809, N. 344, u. Rhein. Bund, XXXVIII. 245. XXXIX. 491. Vergl. auch Häber- lins Repertor. Art. Postwesen, §. 2. Klübers sy- stemat. Entwurf d. kaiserl. Wahlcap S 57. u. ( Hof- manns ) Abh. wie weit ist der Successor singularis ex pacto et provid. major. zu Anerkennung der Verträge des Vorfahrers verpflichtet? (1797. 8.) §. 91. V. Abschn. PostRegal. §. 357. Post Organisation . I) Das Ganze des Postwesens wird geleitet, von einer inländischen obersten Staats- behörde . Dieser ist, in den grössern Bun- desstaaten, unmittelbar untergeordnet eine inländische oberste Postbehörde, welche die Benennung General - oder Ober direction der Posten, Haupt -, oder OberPostamt u. d. führt. II) Die beiden Zweige der Ge- neralPostverwaltung sind: das Brief - und Extra Postwesen , und das fahrende Postwesen (Postwagen). 1) Für jenes sind theils OberPostämter , theils diesen coordinirte, dirigirende Postämter (die letzten für kleinere Bezirke) angeordnet; wel- chen, jedem in seinem Bezirk, (Unter-) Postämter, Postverwaltungen, (Briefpost-) Expeditionen, PostSecretäre, PostStallmeister und Post(Pferde)haltereien untergeordnet sind, in Official-, Jurisdictional-, Rechnungs- und Polizeisachen. 2) Das fahrende Post - (wagen) wesen wird durch die OberPostäm- ter, oder durch eigene OberPostCom- missariate dirigirt, welchen die Haupt- Expeditionen und übrigen Expeditio- nen fahrender Posten , die Posthalter, II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Conducteure und Postpacker, in Ansehung der ordinären Fahrtgebühren und ihrer Amts- verrichtungen, untergeordnet sind. 3) Oft ist jedoch, an kleinern Orten, nicht nur das Brief- und Extrapostwesen, sondern a u ch das fahrende Postwesen, einer Person anver- traut b ). Der Fürst von Thurn und Taxis hat seit 1811 die, seiner Geheimen Kanzlei zu Regensburg nachgeordnete, Gene- ralPostDirection zu Frankfurt zur Centralbehörde seiner Postangelegenheiten bestimmt. Vergl. übrigens: Neue Organisation des teutschen Postwesens. Mannh. 1803. P. F. C. Reinhold über das Postwesen und die Art der Einrichtung desselben. Gött. 1803. 8. Herrfelds System der Posteinrichtung. Frankf. 1808. 8. Von der PostStatistik u. von Postkarten. Vergl. Klü- bers Postwesen, S… Die angef. Patriotischen Wün- sche, S… §. 358. Pflichten der Bundesstauten, in Hinsicht auf die Postanstalt . Das Publicum hat gegen die Postanstalt gerechten Anspruch auf Treue, Verschwie- genheit, Rechtlichkeit, Billigkeit (billige Preise) und Geschwindigkeit . Da Einheit der Postanstalt in Teutschland, und Verwaltung derselben durch Privatunterneh- mer unter strenger Staatsaufsicht, wahrschein- lich frommer Wunsch bleiben wird; so sollten V. Abschn. PostRegal. wenigstens alle Bundesstaaten sich verpflich- tet halten, durch Uebereinkunft feste Bestim- mungen zu errichten über Gleichförmig- keit in der Verwaltungsart sämmtlicher LandesPostanstalten, insbesondere in Absicht auf gehörigen Zusammenhang der PostRouten, ununterbrochenen Lauf der reitenden und fahrenden Posten, und billigen Tarif a ). Auch ist jeder Staat verpflichtet, die Un- verletzlichkeit der, der Post anvertrau- ten Briefe und Effecten (das Briefgeheimniss, im Gegensatz des so genannten Postgeheimnis- ses, secret de la poste, oder des willkührlichen Manipulirens der Briefe), staatsverbrecherischen Verkehr ausgenommen, zu handhaben und zu achten b ). Ueberhaupt sollte eine für Staats - und Privatverkehr , für Cul- tur und Handel so höchst wichtige Anstalt, von den Staaten stets nach gerechten und liberalen Grundsätzen behandelt, auch zu etwas Besserm benutzt werden, als für unmittelbaren Finanzgewinn und geheime Polizei c ). Möge es nicht auch hier heissen: „l’excès du mal amène le remède“! Vergl. königl. westphäl . Postordnung v. 31. Oct. 1808, Art. 3. 13. 18. 101. 146. Königl. baier . PflichtFormel für die Postbeamten, in d. baier. Regier. Blatt, 1806, II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Num. 34. Königl. wirtemb . Verordn. v. 18. Nov. 1816, in dem Journal de. Francf. 1816 n°. 359. — Die Post- geheimnisse. Leipz. 1803. 8. Ueber das Geheimniss der Posten. Frkf. u. Leipz. 1788. 8. Schlözers Staatsanzeigen, Heft 42. S. 229. Hönns BetrugsLe- xicon, voc. Postmeister, S. 288. Mosers Lebensbe- schreib. IV. §. 105. v. Martens Völkerr. §. 106. Danz a. a. O. §. 155. n. IV. Jo. Jod. Beck diss. de resignatione, avulsione, et turbatione sigillorum (Alt. 1742), §. 25. J. B. Friesen diss. de eo q. j. e. circa litteras resignatas (Jen. 1752), c. 2. Patriotische Wün- sche etc., S. 6 f. — Verwahrungsmittel gegen das unmerkliche Brieferbrechen, in Klübers Kryptogra- phik, §. 17—29. Gegen die Entdeckung des Inhaltes erbrochener Briefe, dient das Chiffriren nach sicherer Methode, wovon ebendas. Klübers Postwesen, S. 129 ff. Ebendess . Uebersicht der diplom Verhandl. des wiener Congr., S. 131, 148 f. u. 268. Die angef. Patriotischen Wünsche, S. 43 ff. Rhein. Bund, XXII. 11 ff. 32 ff. A. F. W. Crome , Deutschlands u. Europens Staats. u. Nationallnteresse (Giessen 1817. 8.), S 96 ff. — Wenige wissen, dass eine erhöhete Taxe fast nie eine erhöhete Posteinnahme, oft eine Minderung derselben, zur Folge hatte. Welch ein engherziger, einer Staatsregierung unwürdiger Klein- handel, wenn man fortfahrt, das Porto nach französi- scher Sitte, das heisst, fast nach der möglichen Zahl der in dem Brief enthaltenen Buchstaben, mit einer Goldwage nach Gran und Eschen zu bestimmen, statt dem Publikum, um des allgemeinen Besten willen, den Gebrauch der Post durch Wohlfeilheit, Sicherheit und Geschwindigkeit zuzunöthigen! Die Urheber des Post- Tarifs sind portofrei. VI. Abschn. BergwerksRegal. §. 359. Boten, Landkutscher, Hauderer, Frachtfuhrleute . Auch in Ansehung der ordentlichen , gehenden, reitenden und fahrenden Boten , aus nahen oder entfernten Gegenden, der gemeinen Landboten, Landkutschen, Hauderer und Frachtfuhrleute , ist jeder Bundesstaat befugt die nöthigen Be- stimmungen zu machen a ). Königl. wirtemb. Verordn. v. 27 Jan. u. 24. Aug 1807, u. v. 4. Sept. 1810, in d. wirtemb. Regier. Blatt. Kö- nigl. baierische Verordn v. 15. Jul. 1808, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, Num. 35. u. v. 1. Dec. 1807, St- 54. K. baier. Verordn. das Botenwesen betr. v. 28. Apr. 1815, in d. Allgem. Handlungszeitung 1815, Num. 97—99. — Von Landkutschern, Schröters verm. Ab- handl. II. 201. Fr. Philippi diss. de rhedis merito- riis. Lips. 1685. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 814 f. 818. Von dem Botenwesen in d. Würzburgi- schen; in d. Journal v. u. für Franken, Bd. II. Heft 5. (Nürnberg 1791.) VI. Abschnitt . BERGWERKSREGAL . §. 360. Regalität des Berghaues . In den Souverain Staaten des teutschen Bundes, gilt die Regalität des Berg- (38) II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. baues a ). Warum? und wie weit? ist eine Aufgabe, jetzt b ) mehr für Gelehrte c ), als für die Staatsregierung d ). I) Jene suchen die Regalität zu begründen, theils durch die Voraussetzung einer Begrenzung des Privat- Grundeigenthums mit der Oberfläche der Erde, und einer Theorie von Adespoten e ), theils durch die Polizei Absicht einer Sicherung des Publicums gegen Münzbetrügerei f ), theils durch die Betrachtung, dass vollständiger Be- trieb des Bergbaues unmöglich wäre, sollte er von der Oberfläche des Grundes und Bo- dens abhängig seyn g ). Pütters Lit. III. 621 ff. Klübers Lit. §. 1382 ff. II. W. Lawätz Handb. für Bücherfreunde und Bi- bliothekare, Th. II, Bd. 2, Abth. 2 (1795. 8), S. 520—1156. Jargow v. d. Regalien, 496. West- phals Staatsr. 467 ff. Danz Handb des t Privatr. II. §. 161—178. v. Bergs Rechtsfälle, Bd. II, Num. 28. Cph. Hertwigs Bergbuch. Dresd. u. Leipz. 1710. fol. J. J. Moser von d. Landeshoh. in Anseh. Erde u. Wassers. Frf. 1773. 4. Adolf Beyers BergStaats- rechtslehre, mit Berichtig. und Zusätzen von F. L. v. Cancrin . Halle 1790. 8. F. L. v. Cancrins Grund- sätze des teutschen Berg- und Salzrechtes. Frankfurt 1790. 8. Nach dem Staatsrechte des teutschen Reichs , war das Recht der Bergwerke kein Bestandtheil der Landesho- heit, wohl aber die Berghoheit. Die Regalität ge- bührte einem Landesherrn nur auf diejenigen Metalle, Mineralien und Fossilien, auf welche er solche durch VI. Abschn. BergwerksRegal. besondern Rechtstitel erlangt hatte, durch rechtmäsige kaiserliche Verleihung, durch Verträge, Herkommen, oder unvordenkliche Verjährung. v. Wagner über die Regalität des Bergbaues. Frey- berg 1794. 8. J. H. Essler über die Bergwerke in Teutschland. Herb. u. Giessen 1803. 8. K. D. Hüll- manns Gesch. des Ursprungs der Regalien (Frf. a. d. O. 1806), 62. v. Epplen über das Princip der t. Ter- ritorialVerfassung (1803), 116. H. Bensens Grund- riss e. Staatslehre, Abth. III, §. 796. Ueber das Berg- regal, in d. Rhein. Bund, XVI. 57. Julianus in L. non omnium 20. D. de LL. Rössigs Gesch. des t. Privatr. 188. Thom. Wagners corpus juris metallici recentissimi et antiquioris Lips. 1791. fol. J. G. v. Lori Samml. des baier. Bergrechtes. München 1764. fol. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 670—770. Danz a. a. O. §. 161 f. Pütter instit. jur. publ. §. 371. v. Cancrin a. a. O. §. 27. 42. 44. — Als Quelle aller Regalien, geben Einige das landesherrliche Eigenthum an dem Land - und Luft- Revier des Staatsgebietes an, da den Unterthanen nur die Oberfläche des Landes zum Behuf der Landwirth- schaft zugetheilt worden sey; woraus die Regalität sowohl der Bergwerke, als auch der Windmühlen folge. C. G. Biener de natura et indole dominii in territ. Germ. §. 20. 25. Fischers Kameral- und Polizeirecht, II. 388 ff. 877. Geisler pr. de analogia juris publ. §. 10. F. v. Schuckmanns Ideen über Finanzverbesserungen (Tüb. 1808. 8.), S. 25. Gönners Rechtsfalle, Bd. II, Num. XVII. L. Himmelstoss Entwickel. des Begriffs der Regalität, §. 13, 14, 25 u. 26. S. 64 ff, 90 f. u. 92 f. Fichte’s Grundlage des Naturrechtes, Th. II. S. 41. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. §. 361. Umfang . II) Wie weit die Regalität des Berg- baues sich erstrecke a )? und welche Metalle, Mineralien und Fossilien, als dem Privat- Grundeigenthum angehörig zu betrach- ten seyen? ist in den einzelnen teutschen Staaten auf verschiedene Weise bestimmt b ). Gold - und Silber bergwerke, die Gewinnung der vornehmsten Münzmetalle bezweckend, sind jetzt überall Regal c ). Rechtsgelehrte und Kameralisten rechnen nicht selten dahin, auch alle unedlen Metalle d ), Kupfer-, Zinn-, Blei- und Eisen-, auch Arsenik-, Spiessglas oder Antimonial-, Wismuth-, Zink-, Quecksilber- und Kobolt- oder FarbeBerg- werke, ja alle Fossilien, Seen und Quel- len , die wegen ihres medicinischen, tech- nologischen, oder merkantilischen Nutzens, Gewinn geben, oder hoffen lassen. (v. Beneckendorfs ) Grab der Chikane, Th. II, Bd. 3, §. 33—35. Die Gesetze aus fast allen teutschen Staaten, das Kö- nigreich Sachsen ausgenommen, stehen in Wagners corp. jur. metallici. Beyers BergStaatsrechtslehre, Cap. VIII, §. 10. Hertwigs Bergbuch, 277. — Nach Gönner (Rechts- VI. Abschn. BergwerksRegal. fälle, Bd. II, S. 1—74), gehören nur diejenigen Ge- genstände aus dem Mineralreich zu den Regalien, wel- che durch Kunst der Bergleute, also durch regulären Bergbau, erzielt werden. §. 362. Fortsetzung . Insbesondere rechnet man hie und da, doch nicht immer ohne Widerspruch, zu dem Berg- werksRegal: Steinkohlen a ), Torf b ), Salpe- ter c ), Edelsteine, Marmor d ), Alabaster, Agt- stein, Schiefer, Feuersteine, gemeine Stein- brüche e ), namentlich auf Mühlsteine, ge- brannte Steine und Kalk f ), die Halbmetalle, Alaun, Schwefel und Vitriol; ferner Salz- quellen, Salzseen und Salzbergwerke g ), Sauer- und Gesundbrunnen, Badquellen h ), Bern- stein i ), Perlen k ), Goldsand l ) (Waschgold, Goldwäsche), Schwefel, Zinnober, Farberde, Thon oder Töpfer-, Walker- und Porzellan- Erde, Mergel, Kreide, Lehm, Streusand, wohl auch gemeinen Sand m ), fossile Kno- chen. Schätze gehören nicht zu dem Berg- Regal n ). Klübers Lit. §. 1384. v. Cancrin a. a. O. §. 421. J. J. Dornfeld diss. de juribus circa lithanthraces (Lips. 1742), §. 12—14. Beyers BergStaatsrechts- lehre, S. 69. Hommel obs. 607. — Anders, Hert- wig in d. Bergbuch, 241. C. H. Morn diss. de re- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. gali metallifodinarum jure, §. 17. Hertius T. I. resp. 336. Horn class. XII. cent. 4. Strube Th. II, Bed. 77, §. 3. Grab der Chikane, Bed. III. §. 36. Krers de ligno et lapide, p. 478. Gönners Rechtsfälle, Bd. II, Num. XVII. Klübers Lit. §. 1384 b . Pütters Erörter. Bd. III. Heft I, S. 51 ff. Breuning in Siebenkees Magaz. I. 121. — Anders, Ch. T. Koch diss. de jure fe- diendi Turfam lutosam inter regalia principis haud re- ferendo. Lips. 1803. 8. v. Cancrin a. a. O. §. 8. Pütters Erörter. Bd. III, Heft 1, S. 27. Beyer a. a. O. S. 67. v. Cramers wetzl. Nebenst. XXI. 106. Maders Samml. reichsger. Erkenntnisse in r. r. Sachen, V. 247. 295. Pütters Lit. III. 623. Pütters Lit. III. §. 1383. G. D. Hoffmann de re- gali marmoris jure. Tüb. 1757. v. Cancrin , S. 44. Hommel obs. 607 Strube Th. II. Bed. 77. v. Can- crins rechtl Bedenken über die Regalität der Stein- brüche Riga 1786 u. 1797, u. in dessen vermischten Schriften. Hommel obs. 607. Grab der Chikane, Bd. III, Th. 2, § 37. — Ziegei - und Kalkbrennereien sind, als Ge- werbe, an landesherrliche Concession gebunden. v. Cancris a. a. O. §. 43. Helds reichsprälat. Staatsr. II. 617. Ludewigs gel. Anz., II. 702. F. U. Pe- stel diss. de jure circa lateraria, von Ziegelbreune- reien. Rint 1746. Pütters Rechtsf. Bd. II, Th. 4, S 991. — So auch Eisenwerke, Hammerwerkr, Schmelz- butten, Vitriol - und Alaunwerke , u. d. Moser v. d. Landeshoh. in Aus. Erde u. Wassers, 268. Desgl. das Potaschensieden . K. J. Seyferts u. K. L. Kress Jahrbuch für teutsche Rechtsgelehrte, Heft V. (Wezl. 1792), S. 407. VI. Abschn. BergwerksRegal. Pütters Lit. III. 480. Klübers Lit. §. 1387. Jar- gow v. d. Regalien, 503. Pfeffinger Vitriar. il- lustr. III. 1444. v. Cancrin a. a. O. §. 872 ff. Danz a. a. O. §. 175 ff. J. G. S. Rodebeck diss. de jure re- gio salinarum earumque infeudatione. Lips. 1791. — Anders, J. H. Jung de jure salinarum (Goett. 1793) c. 1. §. 6. sqq. Vergl. den folg. §. Note b. Moser von d. Landeshoheit, in Anseh. Erde und Wassers, 211. P. R. Schroeter diss. de jure succini in regno Bo- russiae. Regiom. 1722. Danz Handb. des t. Privatr. I. §. 111. Moser a. a. O. 256. Danz a. a. O. J. H. Tau- bens Beitr. zur Naturkunde des H. Zelle, B. I, S. 77. Badisches standesherrl. Verfass. Edict, Art. 45. Desgl. grundherrliches, Art. 18. Jul. Lampadius Beitr. zur Vaterlandsgeschichte (1811. 8.), S. 16—41. — Schöpf- lin Alsatia illustrata, I. 29—32. Schilter thesaur. antiqu. germ. I. 23. B. G. Struv diss. de auro flu- viatili, s. Waschgold. Jen. 1698. J. C. Crons orycto- graphia Neostadiensis, nebst Nachrichten von den pfälz. Goldwäschen. Speyer 1740. Die Zigeuner, von H. M. G. Grellmann (1783. 3.), S. 27—84 ( Salz- mann ) Von d. Rheingold, in Meusels Geschichtfor- scher, VI. 246—256. F. L. Treitlinger diss. de aurilegio, praecipue in Rheno. Argent. 1776. 4. Mo- ser a. a. O., 254. J. F. Gmelins Gesch. des t. Bergbaues, §. 38. v. Römers kurs. Staatsr. II. 806. Krünitz Encycl. v. Gold. Corp. Constit. Culmbac. T. II. vol. 2. p. 319. Kindlinger über das Alter des Flussgeoldes, in d. Allgem. lit. Anzeiger, 1800, Num. 92. 162. 163. 171. Alle Tagwerke (die nicht in der Tiefe, sondern in der Oberfläche der Erde gefunden werden) schliessen von II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. der Regalität aus. Fischer in d. Lehrbegriff der Ka- meral- u. Polizeir. II. §. 1351. v. Cancrin a. a. O. §. 8. 43. Davon oben, §. 257, Note a. §. 363. Verleihung des Bergbaues und der Salinen . 1) Der regale Bergbau , wie weit er sich erstrecken mag, gehört zu den verleih- baren Regalien a ); auch die Salinen b ). Bei der Verleihung wird dem Staat meist vor- behalten, das Recht des Bergzehnten c ) und des Vorkaufs d ) bei der Ausbente, nebst einer RecognitionsAbgabe e ) (Qua- tember- oder Recessgeld). II) Das Recht, unter gewissen Einschränkungen nach Erz zu schürfen und zn Tage einzuschla- gen , wird durch Schürfscheine verliehen f ). Die Findung eines Ganges, giebt das Alter (Seniorat) in dem Felde oder den Vorzug in der Muthung der Zeche, zu deren Bau der Muther durch den Muthzettel berechtigt wird, nicht nur bei dem Bau der Eigenlehner oder Einspännigen, sondern auch bei dem Gesel- lenbau und der Gewerkschaft g ). Ueberall ist der Bergbau zu treiben, mit gehöriger Sorgfalt und Entschädigung der Grundeigen- thümer. VI. Abschn. BergwerksRegal. Pfeffinger Vitriar. illustr. III. 1460. sq. Danz a. a. O. 164 f. v. Cancrin , §. 41. — In dem Königreich Sachsen, unterscheidet man hohes und niederes BergRegal. Zu jenem gehören, Gold, Silber, Edelsteine, Salz, u. a. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 683. 691. Danz a. a. O. §. 163. Die Salinen , wenn sie Privatpersonen, meist als Erb- leihe überlassen sind (v. Cancrin a. a. O. §. 891 ff.), werden gewöhnlich in gewisse intellectuelle Theile, Kuxe, Koten, Stühle, Sieden oder Siedrechte getheilt, wovon ein jährlicher Canon zu entrichten ist. — Man- che Salinen sind Bann - oder ZwangSalinen , weil die Unterthanen eines bestimmten Bezirks ihr Salzbedürf- niss daselbst zu nehmen schuldig sind. Landesgesetze in Selchow’s elem. jur. germ. priv. §. 546 u. 571. — Auch ist, in den meisten Staaten der Salzhandel , ein lan- desherrliches Monopol. J. W. Langsdorf von den Rechten des Landesherrn auf Salzquellen und den Al- leinhandel des Salzes; hinter dessen Einl. zu Anlegung, Verbesserung und Verwaltung der Salzwerke. Giessen 1781. 4. v. Römers kursächs, Staatsr. II. 806. v. Cancrin a. a. O. §. 884. ff. J. C. Knötzschker epist. grat. de decimis metallicis. Lips. 1795. v. Rohrs Haushaltungsr., Buch X, Cap. 2, §. 9 f. Beyer a. a. O. 55. Köhlers Anleit. zu den Rechten u. der Verfassung bei dem Bergbau, S. 18. B. C. Mollenbeck diss. de regali protimiseos metal- licae jure. Giess. 1691. De Selchow elem. jur. publ. §. 462. v. Cancrin , §. 164. Beyer , S. 137. Rhein. Bund, XVI. 65. Hertwigs Bergbuch, 309. v. Cancrin , §. 145 ff. Von dem Schlägeschatz, ebendas. §. 161 ff. J. G. Bause’s Einl. zu d. Bergrechten, 1. 93. Chr. Bösens HaushaltsPrincipia vom Berg- Hütten-, Salz- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Forstwesen, II, 46. v. Cancrin a. a. O. §. 70 ff. 101 ff. Danz , §. 166. v. Cancrin a. a. O. 112 ff. Heumann initia juris po- litiae, 333. Danz , §. 167 ff. D. G. Diez diss. de jure senioratus metallici. Erf. 1727. Eisenharts Sprichwörter, 203. F. L. v. Cancrin von der Natur und Einrichtung einer Bergbelehnung. Giess. 1788. 8. §. 364. Berghoheit . Das Recht der Berghoheit (jus metal- lifodinarum et salinarum sublime), erstreckt sich über jede Art des Bergbaues, auch die, welche einem Unterthan aus irgend einem Rechtsgrund zusteht a ). Abhängig hievon ist die Verleihung der Bergfreiheiten, Bergpa- tente und Privilegien, die Errichtung der Berggesetze, der Berg-, Hütten-, Hammer-, Haal-, Thal-, Bente-, Salz- und Pfänner- ordnungen b ), die Verleihung der BergGe- richtbarkeit c ) und OberBergpolizei d ). Rodebeck l. c. v. Cancrin a. a. O. §. 49 ff. v. Cancrin a. a. O. §. 24. 868. 916. Beyer a. a. O. S. 33. 176. Danz , §. 171 f. Eine reichhaltige Samm- lung solcher Ordnungen, liefert Wagner a. a. O. Ge. Engelbrecht de judiciis metallicis. Helmst. 1705, J. G. Siegfl diss. de jurisdictione metallica. Lips. 1754. Decis. Hasso-Cass. I. 75. Pufendorf animadvers. VII. Abschn. Forst- u. JagdRegal. I. 7. Siebers gerichtl. Process, I. 188. v. Cancrin a. a. O. §. 720—864. 56 ff. v. Cancrin , §. 53. 178. VII. Abschnitt . FORST- und JAGDREGAL . §. 365. Forst Regal . Forst Regal oder Forsthoheit a ) (forstliche Herrlichkeit oder Obrigkeit, su- perioritas forestalis), ist der Inbegriff der aus der Staatsgewalt fliessenden Befugnisse, über die in dem Staatsgebiet befindlichen Forsten b ). Es ist darunter begriffen, das Recht der höch- sten Aufsicht über das gesammte Forstwesen c ), der ForstGesetzgebung d ), der ForstPolizei e ) und ForstGerichtbarkeit f ). Es erstreckt sich über die Staats- oder Domanial-, und alle PrivatWaldungen, die CommunWaldungen unter diesen mitbegriffen. Wesentlich von sol- chem, als Staatsbefugniss, unterscheiden sich die Rechte des Forst - oder Waldeigen- thums g ). Pütters Lit. III. 639. Klübers Lit. §. 1399 ff. Nettelbladt von der Forsthoheit, in s. Samml. kl. jur. Abh. (1792 8.), S. 204. P. H. Krers de ligno II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. et lapide. Aug. Vind. 1690. 1700. 1756. 4. Jo. Jae. Reinhard tr. de jure forestali Germanorum. Francof. 1749. 8. Joh. Jod. Beck von der forstl. Obrigkeit, Forstgerechtigkeit und Wildbahn. Nürnb. 1737. verm. v. J. G. Klingner . Frf. u. Leipz. 1748. u. 1767. 4. J. G. Pietsch Grunds. des Forst- u. Jagdrechtes. Leipz. 1779. 8. F. A. Georg instit. juris forestalis Germ. Frf. 1802 8. H. C. Mosers Forstrecht. Baireuth 1806. 8. F. K. Hartigs Forst- und JagdStaatsrecht. Leipz. 1809. 3. D. L. Böttgers Beiträge zu Erläut. des Forstrechts. Giesen 1802. 8. C. G. Biener de nat. et indole do- minii in territ. Germ. §. 24. p. 131. Helds reichs- prälat. Staatsr. II. 643. Fischers Kameral- und Po- lizeirechte, II. 792 ff. Danz Handb. d. t. Privatr. II. §. 139 ff. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 786 ff. Moser von d. Landeshoh. in Anseh. Erde und Was- sers, 67 ff. Georg l. c. §. 48. sqq. von Mosers Forstarchiv, X. 33. Von dem Worte Forst , F. U. Stissers Forst- und Jagdhistorie (1754. 8), S. 5. C. G. Biener de suprema principis in silvas inspectione. Lips. 1796. 4. A. Fritsch corpus juris venatorio-forestalis. Rudolst. 1675. auct. Lips. 1702. fol. F. D. F. Müllenkampfs Samml. der Forstordnungen versehiedener Länder. Fortgesetzt von K. E. Frhrn. v. Moll . Th. I. Mainz 1791. Th. II. Salzb. 1796. Codex Augusteus (saxoni- cus) venatorio-forestalis. Leipz. 1792. 8. Preuss. allg. Landr. I. 8. 83 ff. I. 22. 170 ff. Fischer a. a. O. II. 787. T. J. Reinharth de jure privatorum eirca silvas inprimis caeduas, admodum restricto. Erf. 1732. v. Cramers wetzl. Nebenst. V. 37. Landesgesetze, in Selchows elem. jur. germ. priv. §. 287. Pütters Lit. III. 486. Klübers Lit. §. 1243. Pietsch a. a. O. §. 15 ff. VII. Abschn. Forst- u. JagdRegal. Stisser a. a. O. 174. Reinhard l. c. 79. sqq. 87. Biener l. c. 141. Dahin gehören: das Beholzungs- recht, das Recht der Mastung und Eichellese, der Weide, das Recht, Laub, Gras, Harz und Wald- bienen sich zuzueignen. Fischer a. a. O §. 1070 — 1303. Pietsch a. a. O. §. 58 ff. Runde ’s t. Privatr. §. 144 ff. — Von dem Waldrecht als Servitut, Danz a. a. O. §. 145. §. 366. Verleihung der Forstgerechtigkeit. Forstgerichtbarkeit . Die niedere Forstgerechtigkeit , die Holzanweisung unter Führung eigener Wald- axt a ), die Bestellung der niedern Forstbe- amten b ), auch die Ausübung der Forstge- richtbarkeit und Beziehung der Forststrafen c ), alles untergeordnet der Staatsgewalt, ist ein verleihbares Regal, nicht nur für Wald- eigenthümer, sondern auch für andere Unter- thanen. So fern eigene Forst - und Holz- gerichte d ), landesherrliche, patrimonial- herrliche, oder Märkerdinge, nicht angeord- net sind, gehört die Gerichtbarkeit in Forstsachen dem ordentlichen LocalRichter e ). Den Standesherren , ist die Forstgerech- tigkeit und Forstgerichtbarkeit geblieben. Cramers wetzl. Nebenstunden, Th. 98. S. 128. v. Mosers Forstarchiv, IX. 101. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. v. Moser a. a. O. IX. 96. 142. XIV. 296. Forst- magazin, VIII. 130. v. Moser a. a. O. 135. Pufendorf de jurisdict. germ. 638. Selchow l. c. §. 518. Strube , Th. II, Bed. 102, §. 5, S. 385. Bed. 136. Stisser a. a. O. 181. Pietsch a. a. O. §. 21. §. 367. Jagdhoheit. Jagdgerechtigkeit . I) Ein unstreitiges Regal ist die Jagdho- heit a ), das Recht der Oberherrschaft in Jagdsachen. Oberaufsicht, Gesetzgebung b ) und OberPolizei, über alle Jagdberechtigun- gen in dem Staatsgebiet, nebst der Gericht- barkeit in Jagdsachen, sind darunter begrif- fen. II) Die Regalität der Jagdgerech- tigkeit , der Befugniss, jagdbare wilde Thiere aufzusuchen und sich zuzueignen, — obgleich nicht gegründet in dem allge- meinen Staatsrecht c ), in der Natur der Jagd und des Grundeigenthums, in dem äl- testen, grösstentheils auch in dem mittlern teutschen Staatsrecht d ), wie in dem römi- chen, — gilt jetzt in allen teutschen Bun- desstaaten. In einigen wird alle Jagd in dem ganzen Staatgebiet e ), in andern, auf grund- herilichen JagdRevieren, auch wohl auf städti- VII. Abschn. Forst- u. JagdRegal. schen, nur die hohe Jagd f ), oder bloss die Mitjagd g ), als Regal, doch als verleih- bares, angesehen. Den Standesherren ist, in ihren standesherrlichen Bezirken, die hohe und niedere Jagd geblieben. Auch bei den Grundherren sind die vormaligen Jagd- berechtigungen meist geblieben. Pütters Lit. III. 626 ff. Klübers Lit. §. 1389 ff. Moser von d. Landeshoh. in Anseh. Erde und Was- sers, 74 ff. Jargow v. d. Regalien, 506. Note d zu dem ehevorigen §. Anders, J. C. Lübbe , Joh. Ad. v. Ickstadt , J. A. v. Cramer , F. C. Buri , C. F. Hommel (oblectam. jur. feud. 48.). Die Gründe, s. bei J. A. L. Seiden- sticker de fundamentis juris supremae potestatis circa adespota (Goett. 1789.), §. 19. Widerlegt von Strube in d. Nebenst. I. 182. II. 584. Ebendess . vindiciae ju- ris venandi nobilitatis germ. Hildes. 1739. L. C. Bil- derbecks Deduction gegen die vermeintl. Regalität der Jagd. Celle 1723. 1741. fol. C. G. Riccius Ent- wurf v. d. in Teutschl. übl. Jagdgerechtigkeit. Nürnb. 1736. verb. Frankf. 1772. 4. Pütters Rechtsf. Bd. I, Th. 2, S. 416. Stisser a. a. O. 13. 106. 160. Von dem Königreich Sachsen, s. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 778. Particuläre Rechtsquellen, s. bei Selchow elem. jur. germ. priv. §. 284. sq. Preus . allg. Landr. II. 9. 41. 127. XVI. Abschn. 3. de Selchow l. c. §. 286. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. §. 368. Ausühung und Verleihung der Jagdgerechtigkeit . I) Die Ausübung der Jagdgerechtigkeit, ganz oder zum Theil, gebührt bald dem Staat , bald einem Privatberechtigten , auf eigenem, oder fremdem Wald- und Grundeigenthum, auch wohl einem frem- den Staat als StaatsServitut a ). Freie Pürsch ist, wo sie in neuern Zeiten noch galt, jetzt fast überall abgeschafft b ). II) Eins Jagdverleihung giebt, im Zweifel, unwie- derrufliche und privative c ) Berechtigung. Daher wird blosse Revers - oder Gnaden- jagd d ), oder ein Recht des Verleihers zu der Vorjagd oder Vorhatze, zu der Mit - und KoppelJagd , nicht vermuthet e ). III) Seit Einführung der Regalität, und der Eintheilung in hohe und niedere Jagd, ist, bei neuern Jagdverleihungen, nur für die nie- dere Jagd zu präsumiren f ). J. C. Bonhöfer de jure venandi per modum servitu- tis juris publ. in territorio alieno. Alt. 1748. Helds reichsprälat. Staatsr. II. 661. 698. Selchow l. c. §. 539. Kön. baier. Verordn. v. 12. Jan. 1803. u… Febr. 1807. Grossh. badische Verordn. v. 15. Jun. 1807, in dem bad. Reg. Blatt, n. 22. Von dem Wildbann , s. Held a. a. O. II. 659. 661. ff. Reinhard l. c. 11. 48. 65. 97. Pietsch a. a. O. §. 64. VII. Abschn. Forst- u. JagdRegal. Pütters Lit. III. 637. Klübers Lit. §. 1394. J. A. Hübener de venatione precaria. Lips. 1778. Selchow l. c. §. 286. Schnauberts Erläut. des Lehnr. §. 68. Pietsch a. a. O. 93 ff. Verschiedene Meinungen, bei Böhmer princ. jur. feud. §. 67 sq. Selchow l. c. §. 285. §. 369. Fortsetzung . IV) Forstgerechtigkeit und Wald- eigenthum , sind unter einer Jagdv erlei- hung nie zu verstehen. Auch, im Zweifel, nicht die Gerichtbarkeit in Jagdsachen. V) Die Grenzen der hohen (auf Hochwild) und niedern Jagd a ), wozu in einigen Län- dern noch die mittlere kommt b ), sind in den einzelnen Staaten verschieden bestimmt. VI) Eben so die Frage: ob der Jagdherr, bei Verminderung des Wildes, berechtigt sey, von den Grundeigenthümern des JagdReviers, Entschädigung zu fordern c )? VII) Die Verbindlichkeit der Unterthanen zu Jagd- folgen , fliesst aus der Staatspflicht, zu Jagd- frohnen aus der Patrimonialpflicht d ). VIII) Zu Erhaltung, Aufstockung oder Atzung der Jagdhunde , können Unterthanen nur durch besondern Rechtstitel verpflichtet seyn e ). IX) Die Wildfolge , Verfolgung des an- (39) II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. geschossenen Wildes in fremdes Gebiet oder JagdRevier, kann nur durch Verträge gerecht- fertigt werden f ). X) Die Staatsregierung ist verpflichtet, dem Missbrauch der Jagd- gerechtigkeit, namentlich der zu grossen Ver- mchrung des Wildes entgegenzuarbeiten g ). Von der Erfindung und dem Alter dieser Eintheilung. Leyser de assentat. ICtor. 102. Heumanns Geist der Gesetze, c. 25. §. 8. Bilderbeck a. a. O. S. 302. Herve théorie des matières féodales et censuelles, T. II. p. 118 — 358. — Von dem zu der Jagd ge- hörigen Vogelfang , Pütters Lit. III. 642. Danz a. a. O. III. §. 158. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 780. Preuss. allgem. Landr. II. 16. Abschn. 3. §. 37 ff. G. M. Weber über die Einführung der Wildstener. Nürnb. 1794. 8. Beleuchtung dieser Schrift. Nürnb. 1795. Webers Nachtrag zu s. Abh. u. s. w. Nürnb. 1798. 8. Vergl. Neue allgem. t. Bibliothek, Bd. 18, Heft 6, Bd. 28, S. 277, Bd. 44, St. 1, S. 262. Staatswissensch. u. jur. Lit. 1794, Jun., 291. Danz a. a. O. §. 160. — Von der Pflicht des Jagdherrn zu dem Ersatz des Wildpretschadens. J. M. Seuffert pr. de damno per ferarum incursus dato resarciendo. Wirceb. 1788. 8. Klübers kl. jur. Bibl. XVI. 405. Danz a. a. O. §. 160. Hiervon unten in dem XI. Abschnitt dieses Cap. Fischers Kameral- u. Polizeirechte, II. 868. Pütters Lit. III. §. 1610. J. A. Nieper diss. de sequela venatoria. Goett. 1789. Strube Th. II. Bed. VIII. Abschn. WasserRegal. 140. Fischer a. a. O. II. 866. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 785. Reichsanzeiger, 1794, Num. 76. 78. CommunWildschützenAnstalt im Wirtembergischen. VIII. Abschnitt . WASSERREGAL . §. 370. Wasser Regal . Das WasserRegal a ) besteht in dem Rechte der Oberherrschaft, über das in dem Staatsgebiet befindliche Wasser und dessen Zugehör. Es erstreckt sich nicht nur über alles öffentliche, oder zu dem öffentlichen Vermögen des Staates gehörige Wasser, wohin fast alle grössern Flüsse und Seen gehören, sondern auch über alles Privatwasser und des- sen Zugehör b ); über Meerbusen c ), Seen, Teiche, Lachen, Feldwasser, Quellen, Ströme, Flüsse, Bäche, Canäle, mit ihren Betten, Ufern, Inseln (Werdern), Anlagen u. d. d ). Ueberall sind hiebei, die aus dem Privatei- genthum und aus der natürlichen Frei- heit fliessenden Rechte, von den Rechten der Staatsgewalt sorgfältig zu unterscheiden, so weit nicht auch jene, ganz oder zum Theil, durch das positive Staatsrecht erweislich e ) zu II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. den Regalien gezogen sind. Eben so unter- scheidet sich davon das Verhältniss des Staa- tes zu andern Staaten , in Ansehung der GrenzStröme, Seen, und Accessionen, der Anspülung, des Anwurfs, der Inseln, der schwimmenden Inseln, u. d. f ). Pütters Lit. III. 554 ff. Klürers Lit. 1312 ff. F. L. v. Cancrins Abhandlungen von dem Wasser- rechte. Bd. I u. II. Halle 1789 u. 1790 4. C. G. Rös- sigs WasserPolizei. Leipz. 1789. fol. Oetinger de jure limitum, lib. I. c. 12. Jargow v. d. Regalien, 468. Moser v. d. Landeshoh. in Anseh. Erde u. Was- sers, 200—275. C. G. Biener de natura et indole dominii in territ. Germ, §. 22. sq. p. 112. (v. Benecken- dorfs ) Grab der Chikane, Bd. III, Th. 2, §. 21. Fischers Cameral- und Polizeirechte, III. 3 ff. v. Römers kursächs. Staatsr. II. 794 ff. — Parömie : Saud und Land gehört der Herrschaft. — Teutsche Fluss- gehiete in teutschen QuadratMeilen: Rhein 3,598, Elbe 2,800, Weser 874, Oder 2,072½, Donau 14,423. Otto ’s System e. allgem. Hydrographie des Erdbodens. G. L. Böhmer diss. de jure principis circa loca et opera publica, c. 3. §. 3. sq.; in dessen Elect. jur. civ. I. 623. Von dem Staatseigenthum des Meeres, Günthers Völkerr. II. 25 ff. Von Bädern, Sauer- und Gesundbrunnen, oben §. 362. v. Bülows u. Hagemanns praet. Erörter. B. I. Num. 3. Günther a. a. O. II. 18. 25. 55. 57. v. Römers Völkerr. der Teutschen, S. 250. v. Cancrin a. a. O. VIII. Abschn. WasserRegal. I. 60. Mosers nachbarl. Staatsr. 440—462. 699— 706. Ebendess . Grunds. des europ. Völkerr. in Frie- denszeiten, 476. — Von dem Rhein , oben §. 87 ff. u. unten §. 472 ff. §. 371. Gegenstände des WasserRegals . Das WasserRegal bezieht sich, nach Erfor- derniss des Staatszweckes, I) auf den Ge- brauch des Wassers a ). Dahin gehören: Was- serstrassen und Schiffahrt b ), Canäle, Schleus- sen c ), Brücken d ), Fähren e ), Flössen f ), Mühlen und andere GewerbAnstalten an oder auf dem Wasser g ), Wässerung h ), Brunnen i ). Biener l. c. 119. Pütters Lit. III. 550. Klübers Lit. §. 1308. Mo- ser v. d. Landeshoh. in Ansch. Erde und Wassers, 230. Pütters Lit. III. 556. v. Cancrin a. a. O. II. 231. Fischer , III. 13. Pütters Lit. III. 556. Moser a. a. O. 227. Danz Handb. des t. Privatr. l. §. 109. v. Cancrin , II. 1. v. Cancrin , II. 63. Moser , 228. Danz , I. §. 108. — Von fliegenden Brücken, Cancrin , II. 70. Pütters Lit. III. 556. Klübers Lit. §. 1316 b . Mo- ser , 223. Danz , I. §. 107. v. Cancrin , II. 93. Fischer , III. 112. Leiser jus georg. I. 35. Pütters Lit. III. 643. Klübers Lit. §. 1403. Jar- gow a. a. O. 494. Westphals Privatr. II. 158. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Biener l. c. §. 23. p. 122. Moser , 256. 268. Fi- scher , III. 48. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 529. Danz , I. §. 103 ff. Quistorps rechtl. Be- merk. I. 39. v. Bülows u. Hagemanns pract. Er- örter. Th. I. N. 4. — Von Windmühlen, Runde ’s P. R. §. 105. Danz , I. §. 105. v. Cancrin a. a. O. II. 137. Fischer , III. 11. v. Cancrin , II. 169. Fischer , III. 7. §. 372. Fortsetzung . II) Auf die, in und unter dem Wasser befindlichen Sachen , lebendige und leblose. Dahin gehören: die Fische und die Fischerei- gerechtigkeit a ), welche, in der Regel, kein Regal, sondern Wirkung des Wasser- oder Flusseigenthums ist b ); die Wassergewächse, Sand c ) und Steine, Salz, Perlen (§. 362), Bernstein (§. 362), das Strandrecht d ), (Grund- ruhr, jus littoris), welches jetzt nur noch gegen Seeräuber, Schleichhändler, Schiffer auf verbotenen Fluss-, oder Seegegenden, an den dänischen Ufern der Elbe e ), und retorsionsweise ausgeübt wird. Pütters Lit. III. 642. Klübers Lit. §. 1402. Mo- ser , 240. Jargow a. a. O. 493. Danz , I. §. 110. Strube , Th. II, Bed. 87. Th. V, Bed. 17. Leyser Sp. 503. Moser a. a. O. Pufendorf , T. I. obs. 227. Ebendess . animadvers. I. 73. Biener l. c. 115. VIII. Abschn. WasserRegal. — In dem Mittelaltor betrachtete man die Fischerei als einen Theil der Jagd. Stissers Forst- u. Jagd- hist. 283. 300. — Biber und Fischottern gehören noch jetzt zu der Jagd. Leiser jus georg. III. 14. C. G. Winkler diss. de jure circa flumina (Kil. 1758), §. 23. sq. Moser a. a. O. 256. — Von der Goldwäsche, oben §. 362. Pütters Lit. III. 615. Klübers Lit. §. 1374. Moser a. a. O. 270. Ebendess . nachbarl. Staatsr. 705. Jargow a. a. O. 471—489. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 533. Pfeffinger Vitriar. illustr. III. 1471. Fischers Gesch. des t. Handels, I. 425. v. Martens Einleit. in d. Völkerr. §. 150 f. Dänische Strandordn. von 1803, in Häberlins Staatsarchiv, Heft 45, S. 1 ff. J. G. Büsch Darstell. der Handlung (1792. 8.), II. 113. Ebendess . Darstell. des in den nördl. Gewässern üblichen, besonders des schleswig-holstein. Strandrech- tes. Hamb. 1798. 8. §. 373. Schiuss . III) Auf den Grund und Boden , wel- chen das Wasser zu seinem Bett hat, oder umschliesst, oder zunächst berührt. Dahin gehören: das Flussbett a ), das Ufer oder Gestade b ), die Inseln (Werder) und Anla- gen c ) (Anspülung, Anwurf, Alluvionen), die Dämme oder Deiche d ), die Häfen e ), Landungs-, Aus- und Einladplätze, Buch- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. ten und Ankerplätze, der Kai (quai), die Leinpfade, Treppelwege oder Trödel f ). Jargow a. a. O. 493. Moser a. a. O. 225. v. Cancrin , 119 ff. Puffndorf , T. IV. obs. 238. Fischer , III. 15. 20. 35. v. Cancrin , I. 101. Danz , §. 102. IV. Pütters Lit. III. 619. Klübers Lit. §. 1380 f. Jargow a. a. O. 490. 492. Moser , 219. 221. Eben- dess . Nebenst. 400. Biener l. c. 116. Danz a. a. O. I. §. 106. v. Cancrin , I. 167. 184. Günther a. a. O. II. 63. — Von den Inseln in d. Main, s. J. R. v. Roths Abhandlungen aus d. teut. Staats- u. Völkerr., S. 186. Von Rheininseln, oben §. 28 n. 90. Moser a. a. O. 215. Danz a. a. O. §. 113—123. v. Cancrin , I. 111. 145. 162. Rundr ’s t. Privatr. §. 113 ff. Rössigs t. Privatr. S. 435 ff. Dreyers Miscellaneen, Num. I, S. 1—37. v. Bergs Polizeir. III. 95—132. Jargow a. a. O. 496. Moser , 226. Moser a. a. O. 214. Klübers kl. jur. Bibl. XV. 310. §. 374. Umfang des WasserRegals . Ueber alle diese Gegenstände, gebührt dem Staat die höchste Aufsicht, Gesetzge- bung, Polizei, Gerichtbarkeit und Finanz- hoheit; das Recht, Wasser-, Schiffahrt-, Ufer-, Deich-, Damm-, Dünen-, Fischer-, Brunnen-, Strand- u. d. Ordnungen zu er- VIII. Abschn. WasserRegal. richten; das Recht zu Anstalten a ) gegen Hindernisse der Schiffahrt, Wasserschaden, Missbrauch des Wassers und der Schiffahrt, das Rang- und Marktschiffwesen, das Schif- fer- und FischerZunftwesen, die Schiffbar- machung der Flüsse, Anlegung der Canäle u. d.; die Errichtung eigener Wasser-, Deich-, Mühlen- und Fischergerichte b ), in deren Ermangelung Wassersachen vor den ordent- lichen Richter gehören; die Bestimmung der Abgaben für die Verleihung oder den Ge- brauch des öffentlichen Wassers, der Schif- fahrt und Wasseranstalten, z. B. Wasser- und Mühlenzins, Wasserzoll, Fluss-, Damm- und Uferbaugeld, Hafen-, Fähr-, Floss-, Schleussen- und Brückengeld, u. d. c ). Moser a. a. O. 107. 112. 231. Beispiele, bei Pufendorf de jurisdict. germ. 613. Moser a. a. O. 203. v. Cramers wetzl. Nebenst. XXIII. 34. XXX. 85. LXXV. Num. 1. Fischer a. a. O. III. 31. Langs diplomat. Blumenlese, Num. 145, in Meusels Geschichtforscher, VII. 27. J. B. Fi- schers Beschreib. des Burggrafth. Nürnberg unterhalb Gebürgs (Ansb. 1790. 8.), II. 5. Estors bürgerl. Rechtsgel. I. §. 2204 f. III. 2205. v. Cancrin v. d, Rechte des Eich- oder Sicherpfahls (Giessen 1788. 8.), §. 45 ff. Von der OctroiGebühr auf dem Rhein, unten §. 474 ff. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. IX. Abschnitt . INDUSTRIECONCESSIONSREGAL. §. 375. Industrie Concession . I) Der Staat ist, vermöge der Pflicht, die Gewerbe seinem Zweck gemäss zu leiten und den Erwerbzweigen gehörige Aufsicht zu widmen, befugt, Verwilligung oder Con- cession , oder auch Empfehlung zu er- theilen, für nützliche Unternehmungen, Ge- werbe, Handlungen und Befugnisse, vorü- bergehende und fortwährende, welche eine Quelle des Privateinkommens sind, aber wegen des Staatsinteresse, der Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden a ). II) Diese Gegenstände werden oft zugleich als Quelle des Staatseinkommens betrachtet, in- dem davon bestimmte ConcessionsEmo- lumente , ConcessionsGelder, Pachtgelder, oder GewerbRecognitionen b ), ein für alle- mal, oder fortdauernd zu gesetzter Frist (Gewerbsteuer), erhoben werden. III) Manche Concessionen dieser Art, beziehen sich auf PolizeiEinschränkungen , zu dem Be- sten des Ganzen oder eines Theils dessel- ben. Diese sind, nebst dem Ertrag, nicht IX. Abschn. IndustrieConcessionsRegal. selten den mit der niedern Polizei ver- sehenen Grundobrigkeiten und städtischen Gemeinheiten überlassen c ). IV) Unterge- ordnet sey die Ausübung dieses Regals, der Pflicht des Staates zu Beförderung freier Kraftäusserung der Staatsbürger. Pütters Lit. III. 644. Klübers Lit. §. 1404. Mo- ser v. der Landeshoh. in Steuersachen, 783 ff. 791. Pütter instit. jur. publ. §. 376. Reinhards Samml. jurist. philos. u. krit. Aufsätze, St. III, Num. 6. Vergl. Himmelstoss Entwickel. des Begriffs der Re- galität, §. 23, S. 86 ff. Moser a. a. O. 805. Königl. preuss. Declaration an die Ritterschaft des Für- stenthums Baireuth, v. 10. Aug. 1801, §. 123, 125, 126, 132—137. §. 376. Concessions Gegenstände . Hieher wird gerechnet, theils in allen, theils in mehrern Staaten, die Concession für Gesellschaften a ), insbesondere der Octroi für grosse Assecuranz- und Handelsgesell- schaften b ), kaufmännisches Gewerbe, Allein- handel c ), Patentwaaren, Marktverkauf, Hau- siren d ), Pferdverkauf e ), Kalender- und SpielkartenVerkauf f ), Apotheken g ), Arznei- mittel, chirurgische Werkzeuge und Opera- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. tionen (AugenOperateure, Bandagisten, Zahn- ärzte), Arcana h ), Buchdruckereien, Fabri- ken, Manufacturen, Potaschensiedereien, Kalk- und Ziegelbrennereien (§. 362 Note f), Seidenwürmer und MaulbeerPlantagen i ), Bier- brauerei k ), Branntweinbrennerei l ) (wovon der Blasenzins), Gastwirthschaft-, Garkü- chen- und Schankgerechtigkeit, Kaffeeschen- ken, Billard m ), Zünfte und Freimeister- schaft n ), Heurathen (HeurathConsensgelder). Zunft- oder InnungsPrivilegien. — Von Schützenge- sellschaften, Voigts gemeinnützige Abhandlungen (1792), Num. 3, S. 180 ff. Hannöver. Magazin, 1781, St. 52, 60, 61. Oben, §. 333. Mosers Versuch des europ. Völkerr. Bd. VII. S. 113 ff. Vergl. §. 333. Klübers Lit. §. 1355 b . S. 451. Moser v. d. Landeshoh. in Polizeisachen, 234. Moser v. d. Landeshoh. in Steuersachen, 797. Moser ebend. 798. Chr. Thomasius diss. de jure circa pharmocopolia ci- vitatum. Hal. 1697. rec. 1752. Westphals t. Pri- vatr. I. 186. Riccius spicil. jur. germ. 381. C. F. Harpprecht diss. de jure principis circa artes subditorum singulares et arcanas. Tüb. 1753. H. D. Hoffmann diss. de juribus circa bombyces, mo- ros et sericum. Tub. 1756. Moser von der Landeshoh. in Steuersachen, 789 f. IX. Abschn. IndustrieConcessionsRegal. Putonei enunciata jur. II. 593. v. Cramers wetzl. Nebenst. XVII. Num. 9. Pütters Lit. III. 544. F. A. Fischer de jure coquendi et vendendi cerevi- siam. Viteb. 1765 F. X. v. Moshamm über das Bier- braurecht in Baiern. Ingolst. 1791. 8. Pütters Lit. III 544. Hommel de jure vini adusti. Lips. 1753. Hommel obs. 97. Pufendorf T. III. ob. 89. 164. Putonei enunciata juris, T. VI. cons. 270. Pütters Rechtsf. Bd. II, S. 1060 f. Westphals t. Privatr. I. 155 f. Mevius P. I. dec. 55 J. D. H. Musäus Beitr. zu dem deutschen Recht (Frf. 1801. 8.), S. 163—215. Overbecks Meditationen, Bd. I, Num. 11. J. A. Ortloffs Recht der Handwerker, § 87 f. — In dem Königreich Westphalen war der Zunftzwang aufgeho- ben; bloss ein Staats Patent ward zu Ausübung der sonst zünftigen oder unzünftigen Gewerbe erfordert. §. 377. Fortsetzung . Auch gehört in diese Classe, die Conces- sion für Glückshäfen a ), Zahlen- und Clas- senLotterien b ) und WettComtoire oder Win- kelLotterien c ) Hazardspiele, öffentliche Lust- barkeiten d ) (Musikpacht, Musik- und Tanz- zettel, TanzAnlage), Schauspiele, gymnasti- sche, auch Taschenspieler- u. d. Künste, Vor- zeigen sehenswürdiger Dinge, seltener Men- schen, Thiere, Natur- und Kunstproducte, Scharfrichterei, Wasenmeisterei e ) (Abdeckerei, II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Cavillerei), Caminfegen, Schweinschneiden (Viehschnitt), Scheerenschleifen, Zinngiessen, Pfannen- und Kesselflicken f ), Haarschnei- den, Rosshaar-, Aschen-, Knochen- und Lum- pensammeln, u. d. Auch manche Zwang- oder Bannrechte werden hieher gezogen g ). Moser von der Landeshoh. in Polizeisachen, 437. 490 f. Pütters Lit. III. 366. Klübers Lit. §. 1144. Mo- ser a. a. O. 484. Ebenders . von d. Landeshoh. in Steuer- sachen, 796. Schlözers Briefwechsel, Bd. X, Heft 59, S. 297. Pütters Erörter. Bd. I, Heft 4, Num. 11. v. Bergs Handb. des Polizeirechts, Th. II, S. 253. Danz Handb. des t. Privatr., Bd. II, §. 212, S. 309. Häberlins Staatsarchiv, Heft X, S. 186. Büsch v. d. Geldumlauf (1780), I. 506. Der Kosmopolit, St. V. (1798), Mai, S. 389. Jenisch Geist und Charakter des 18. Jahrhunderts, Th. I (Berl. 1800), I. 159. Rud. Bosse Uebersicht der französ. Staatswirthschaft bis zum Finanzplan für 1806, Th. II (1807. 8.), S. 50. Monthion quelle Influence etc. (s. oben §. 318, Note a), p. 79. 212 sq. Ein Verzeichniss gesetzlicher Verbote der Lotti u. Lotterien, in d. ReichsAnzeiger, 1794; Bd. I, Num. 41, Bd. II, Num. 76. Badische Verordn. dagegen v. 3. Oct. 1811, in d. bad. Reg. Blatt 1811, Num. 26. Schlözers Briefwechsel, XXXV. 315. Moser von d. Landeshoh. in Steuersachen, 802. v. Ulmensteins Einl. in die Lehre von Steuern, 230. — Festlichkeit ist ein Erholungsleben, wo der Mensch der Gegenwart froh wird. Wahre Volksfreude macht froh und gut. X. Abschn. LandesschutzRegal. Nettetbladts Sammlung kl. jurist. Abhandlungen, Num. X, S. 242. Strube , Th. II, Bed. 72. Jar- gow v. d. Regalien, 223. Von dem ehemaligen Kessler - und Kaltschmidtschutz . Pütters Lit. 127. Klübers Lit. §. 918. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 567 sqq. Danz Handb. des t. Privatr. II. §. 277 ff. X. Abschnitt. LANDESSCHUTZREGAL . §. 378. Aufnahme neuer Landesunterthanen . Die Ertheilung des Landesschutzes , ist ein Regal, welches bald unmittelbar von der höchsten Landesbehörde, bald mittelbar durch landesherrliche Unterbehörden, oder durch Standesherren, städtische oder grund- herrliche Unterobrigkeiten ausgeübt wird. Es gehört dahin: I) die Aufnahme neuer Lan- desunterthanen , Bürger, Bauern, Colonisten, Burg- und Freisassen, Beiwohner, Beisassen, Schutzverwandten, Zettelleute, Unter- oder Hintersassen und Erbgesessenen a ). Pütters Lit. III. 607. Klübers Lit. §. 1366. Mo- ser von der Landeshoh. in Anseh. der Unterthanen Personen u. Vermögens, 34. Pufendorf T. I. ohs. 80. Jo. Theoph. Seger diss. de coloniis mercatorum II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. in Germania. Lips. 1781. 4. Von dem Grossherzogth. Hessen s. Rhein. Bund, XIX. 74. §. 379. Judenschutz. Rechte u. bürgerliche Verbesserung der Juden . Ferner gehört dahin, II) die Ertheilung des Judenschutzes a ), die Aufnahme der Juden, und die Festsetzung ihrer bürger- lichen Rechte b ). Vermöge der teutschen BundesActe (Art. 16), wird die Bundesver- sammlung in Berathung ziehen, wie, auf möglichst übereinstimmende Weise, die bür- gerliche Verbesserung der Juden in Teutschland zu bewirken, und ihnen der Vollgenuss der bürgerlichen Rechte zu ge- statten sey (§. 171). Zu dem Judenschutz kön- nen Standesherren, Grundherren und städtische Gemeinheiten durch Privilegien, Verträge oder unvordenkliche Verjährung berechtigt seyn c ). Pütters Lit. III. 605. Klübers Lit. §. 1365. Vergl. Neue Stätigkeits- u. Schutzordn. der Judenschaft zu Frankfurt a. M. v. 30. Nov. 1807. Frankf. 1808. Rhein. Bund, XIV. 303. LIV. 461. LXIV. 73. Ver- ordnungen über die bürgerlichen Rechte der Juden: Badische v. 13. Jan. 1809 u. 25. Jan. 1817; sachsen- meiningische v. 5. Jan. 1811, Rhein. Bund, LV. 91; mecklenburgische v. 22. Febr. 1812, Rhein. Bund, LIV. 450; preussische v. 11. März 1812, Rhein. Bund, LXIV. X. Abschn. LandesschutzRegal. 73; baierische v. 21. Nov. 1815; wirtembergische , Rhein. Bund, XLV. 321. — K. E. Schmids Zeitschrift, der deutsche Bund, Bd. I (1816). Estors bürgerl. Rechtsgel. l. 43. Westphals Staatr. 442. Strube , Th. III, Bed. 70, §. 4 ff. Decisiones Hasso-Cassel. T. II. dec. 188. Wolt. Burchardi diss. de regali judaeis incolatum Jargiendi jure. Frf. et Herb. 1766. — Andere halten den Judenschutz für ein un- verleihbares Regal. Ziegler de juribus majest. lib. I. c. 3. §. 28. Hertius diss. de superioritate territ. §. 14. G. H. Ayrer diss. de jure recipiendi judaeos (Goett. 1741), c. 1. c. 5. §. 14. Pufendorf T. II. obs. 1. §. 23. §. 380. Forensen. Fremde. Exterritorialität der Gesandten . III) Auswärtige Besitzer inländischen Grundeigenthums (forenses), geniessen nicht nur, für ihr in dem Staatsgebiet befindli- ches Grundeigenthum, den dinglichen, son- dern auch, in dem Fall ihres Aufenthaltes in dem Lande, den persönlichen Staats- schutz a ). IV) Fremde , durchreisende und andere, die sich für bestimmte, oder unbe- stimmte Zeit, erlaubterweise in dem Staats- gebiet aufhalten, erlangen, für die Zeit ihres Aufenthaltes, den temporären Landesschutz, ausdrücklich oder stillschweigend b ). V) Ange- nommene Gesandte eines fremden Staates, geniessen, für die Dauer ihrer Gesandtschaft, (40) II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. nicht nur auszeichnenden Landesschutz (Un- verletzlichkeit), sondern auch für sich, ihr Gefolge und das GesandschaftQuartier, die Exterritorialität und Quartierfreiheit c ). Vergl. §. 204. J. C. Limbach diss. de forensibus. Giess. 1669. Königl. haier . Erklärung, das Verhält- niss der Forensen zu der Staatsgewalt betr., in dem Rhein. Bund, VIII. 295. Baier . Edict über Indigenat, Rechte der Forensen etc., v. 6. Jan. 1812, in dem Rhein. Bund, LXIII. 3. Pütters Lit. III. 608. Klübers Lit. §. 1368. A. F. Schott diss. de vi legum civilium in subditos tem- porarios. Lips. 1772. 4. Jo. Schilter de jure pere- grinor. Jen. 1676. C. F. Hommel , s. resp. Frid. Platner de usu hodierno divisionis hominum inter cives et peregrinos. Lips. 1750. F. W. Pestel ju- stitia et benignitas legum german. erga peregrinos. Rint. 1754. Schröters verm. Abhandl. I. 258. Von Gastgerichten , Schottel de jurib. quibusd. singul. germ. p. 362. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 219. 668. Badisches Edict, die Grundverfassung der verschied. Stände betr., v. 1808, §. 1—5, in dem Rhein. Bund, XXII. 64. v. Ompteda ’s Lit. des Völkert. §. 252 ff. De Vat- tel droit des gens, vol. III. liv. 3. ch. 7. §. 80. et suiv. De Real seience du gouvernement. T. V. ch. 1. Sect. 7. 8. 9. C. H. v. Römers Einl. in die Grund- sätze über die Gesandtschaften, 313 ff. v. Martens Einl. in d. Völkerr. §. 212 ff. X. Abschn. LandesschutzRegal. §. 381. Indigenat. Ertrag des SchutzRegals. Schutzlose. Auswanderung . VI) Die Ertheilung des Indigenats a ), des LandesBürger- oder Beiwohnerrechtes (Heim- oder Heimathrechtes, Einwohner-, Insassen- oder Einzöglingrechtes, Incolats), des vollständigen oder unvollständigen, mit den davon abhangenden Rechten b ), durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, unbeschadet der LocalRechte, gebührt dem Souverain. VII) Der Ertrag des Landes- schutzRegals, das Receptions-, Ein- und Ueberzug s geld, das Schutz- und Schirmgeld, Beisitzergeld, u. d., gehört in der Regel, der Landesherrschaft c ). VIII) Die Aufsuchung, Verfolgung, Aufgreifung und Vertreibung der Schutzlosen , der Landstreicher (Vagabun- den), Gauner, Zigeuner d ), u. d., liegt den Polizeibehörden ob. IX) Die Auswanderung oder das freie Wegziehen, in schuldloser Absicht, aus einem Bundesstaat in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will, ist eine Befugniss, welche die Bundes- Acte allen Unterthanen der teutschen Bun- desstaaten beilegt e ). Pütters Lit. III. 607. Klübers Lit. §. 1366 ff. Jo. Strauch de indigenatu Germanorum. Lips. 1650. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. u. in dessen Opusc. I. 1—19. F. W. Hermann diss. de indigenatu in terris hereditariis principis electoris Saxoniae recepto. Viteb. 1804. 4. Moser von der t. Unterthanen Rechten, 508 ff. Danz Handb. des Pri- vatr. III. 312 ff. Krünitz Encyclopädie, v. Indige- nat. Baier . Edict v. 6. Jan. 1812, über Indigenat, Staatsbürgerrecht, Rechte der Forensen u. Fremden; in d. Rhein. Bund, LXIII. 3. — Von Ehrenbürgern , in (J. M. Hanovs ) Preussischer Lieferung alter u. neuer Urk., Th. I. (Leipz. 1755), S. 137. C. F. Walch Opusc. II. 71. Danz Handb. des t. Privatr. IV. §. 452. — Von dem Local Indigenat oder Ortsassenrecht. Moser a. a. O. 512. Ebenders . v. d. Landeshoh. in Regierungssachen, S. 91. P. A. Francks Etwas über die Wahlcapitulationen in d. geistl. Wahlstaaten, 114 ff. Elsässers verm. Bemerkungen, 6. Zauners corp. jur. publ. Salisb. 228. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 217. Note 3. Schröters verm. Abhandl. I. 235. Badisches Edict v. 1808, über die Grundverfassung der verschied. Stände, §. 7, in d. Rhein. Bund, XXII. 72. Moser von d. Landeshoh. in Steuers. 804. Von dem ehemaligen Leibzoll der Juden, s. Schröters verm. Abhandl. Th. I, S. 213 ff. U. F. Kopps Bruchstücke zu Erläut. der t. Gesch. u. Rechte (Cassel 1799. 4.), S. 97—154. J. F. K. Scheppler über die Aufhebung des JudenLeibzolles. Hanau 1805. 8. Ahasv. Fritsch Opusc. T. II. P. IV. n. 15. Jac. Thomasius diss. de cingaris. Lips. .. J. F. Moeg- ling diss. de circularibus edietis contra persouas palan- tes. Tüb. 1746. F. J. Kortholt diss. Giess. 1751. und in Plitts analect. jur. crim. I. 87 sqq. Mal- blang progr. Alt. 1775. u. bei Plitt l. c. I. 67. Die Zigeuner. Von H. M. G. Grellmann . Dessau 1783. 8. Estors bürgerl. Rechtsgel. I. 428. Danz a. a. O. III. §. 310. XI. Abschn. LandesdienstRegal. BundesActe, Art. 18. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandt. des wiener Congr., S. 265 f. Von den Stan- desherren s. BundesActe, Art. 14, Num. 1. — Vergl. übrigens Günthers Völkerr., II. 306 ff. Schriften in Pütters Lit. III. .. Klübers Lit. .. XI. Abschnitt. LANDESDIENSTREGAL . §. 382. Staatsdienste. Verpflichtung dazu . I) Auch Dienstleistung, positive Handlun- gen, Staatsdienste a ) (Landfolgen, fun- ctiones publicas, s. regales, operas territo- riales, ursprünglich den Reihedienst), ist der Staat von seinen Unterthanen, dem Staats- zweck gemäss, zu fordern befugt b ). II) Diese Dienste, Geldes werth, gehören zu dem Staats- einkommen c ). III) Die Verpflichtung dazu, findet sich bei allen Unterthanen, und bei allen, in der Regel, unter gleichen Umstän- den, auf gleiche Art d ). IV) Sie haftet auf der Person , auf dem Grundeigen- thum , oder auf beiden (persönliche, ding- liche, vermischte Dienste). V) Die noth- wendigen Staatsdienste, sind zum Theil eingeschränkt auf eine bestimmte Quantität oder Qualität, und in so fern sind es gemes- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. sene Dienste. Ungemessen sind sie, so weit dringendes Staatsbedürfniss solches fordert e ). Wesentlich unterschieden von den, nicht in der Staats- pflicht, sondern in der Patrimonial- oder Gutspflicht gegründeten Patrimonial - oder Frohndiensten (operis pa- trimonialibus). Desgleichen von Stadt - und Gemeinde- diensten , und von Lehndiensten . — Von Angariis und parangariis , Bucher a. unten a. O. §. 1. Abr. Kast- ner pr. de angariis et parangariis. Lips. 1741. Klübers Lit. §. 1374 b . Danz Handb. des teutschen Privatr., §. 491 u. 493. C. H. de Berger diss. de jure ordinum imperii territoriali circa operas subdito- rum. Jen. 1724. J. Petr. Bucher pr. de functionum publicarum seu operarum territorialium indole, fini- busque earum recte regundis. Rint. 1785. Klübers kl. jur. Bibl. V. 17. Hertius de superioritate terri- toriali, §. 57. M. D. Grollmann diss. de operarum debitarum mutatione (Giess. 1707. 1714. 1715. rec. c. praef. Estoris , ib. 1734), c. 1. §. 8. Ludole T. l. obs. 105. Strube de jure villicorum, c. 5. §. 2—8. Ebenders . Th. II, Bed. 8. Badisches Edict v. 1808, dio Grundverfassung der verschied. Stände betr., §. 15 f., in d. Rhein. Bund, XXII. 83. Büsch von d. Geldumlauf, III. §. 78 f. F. A. H. Weckherlins Darstell. der Grundsätze, nach welchen Frohndienste, und insonderh. Landesfrohnen auszutheilen und auszugleichen sind. 1798. S. Ludolf l. c. — Doch sind auch ungemessene Dienste, von übermäsigen und unbilligen unterschieden. Strube Th. I, Bed. 82. Decis. Hasso-Cassel. T. II. dec. 283. Mevius P. IV. dec. 133. Ludolf T. I. obs. 105. §. 2. num. IV. et not. 7. cramers wetzl. Nebenstun- den XII. 130. Bucher l. c. §. 4. XI. Abschn. LandesdienstRegal. §. 383. Persönliche Dienste . Zu dem persönlichen Staatsdienst ge- hören, ausser den intellectuellen Diensten: die MilitärDienste , die Heerfahrt, Reiss, oder Heerfolge a ) (sequela armata), zu der wirklichen b ), oder vorsorglichen Landesver- theidigung, in der Gestalt von stehenden oder LinienTruppen , von Landwehr- männern und von Landsturm , zu wel- chem Ende die Conscription oder Recruten- Aushebung, die CantonEintheilung, Landes- musterung oder Heerschau veranstaltet, Ver- fügung gegen die Waffenscheuen (réfractaires) getroffen, ein Cordon gezogen wird, u. d.; die Nacheile c ) oder eilende Folge, zu Verfolgung derer, welche gegen die öffent- liche Sicherheit gefrevelt haben; die Gericht - und Centfolge , Einziehung und Bewachung der Verbrecher, Centwacht d ); das Streifen e ) auf heimath- und gewerbloses, herumsch wei- fendes Gesindel, u. d.; die Jagdfolge f ), welche sich wesentlich unterscheidet von Jagdfrohnen g ) (§. 369); Fussdienste oder Botengehen. Hievon unten, Cap. XVIII. — Ueber die persönliche Leistung des Waffendienstes der katholischen Geistlichkeit II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. in d. Archiv für das kathol. Kirchen- u. Schulwesen, Bd. III, St. 2, (Frank. 1815. 8.) S. 39—59. Baierische Verordn. v. 1814 betr. die Exemtion der Geistlichen von d. persönl. MilitärDienst u. von Relnition desselben; ebendas. S. 157 ff. In dem Mittelalter die Landschreye, Landhude, Land- were, cri d’armes. Klübers Anmerk. zu Sainte-Palaye von dem Ritterwesen, II. 150 ff. Von dem heutigen Landsturm , unten Cap. XVIII. Pütters Lit. III. 819. Klübers Lit. §. 1609. Myn- singer cent. 2. obs. 28. Ertel prax. aurea, p. 437. Quistorps peinl. Recht. II. §. 824. v. Cramers wetzl. Nebenst. I. 1. Mosers nachbarl. Staatsr. 551. Bisweilen hat ein Gerichtsherr das Recht zu diesen Diensten, durch besondern Rechtstitel. Strube de jure villicor. c. V. §. 3. sqq. Oeconomia forensis, T. V. §. 579. Westphals Privatr. I. 338. Estors bür- gerl. Rechtsgel. III. §. 397. Selchow elem. jur. priv. germ. §. 349. Mosers nachbarl. Staatsr. 397. 552. Zu Ausrottung gefährlicher Thicre. J. M. Seuffert pr. operae venatoriae ad territoriales quatenus referendae sint. Wirceb. 1790. 8. Klübers kl. jur. Bibl. XVII. 45. Grollmann diss. cit. I. c. 2. §. 3. Stissers Forst- und Jagdhistorie, 340. v. Cramers wetzl. Nebenst. Th. 99, S. 87. Helds reichsprälat. Staatsr. II. 686. Fischers Kameral- und Polizeirechte, II. 867. — Von der Wolfsjagd, Pet. Müller de persequntione luporum. Jen. 1679. Stisser a. a. O. S. 37. 340. Oecon. forens. V. §. 161. Spittlers Gesch. des Fürstenth. Hannover., II. 112. v. Mosers Forstar- chiv, II. 342. Dienste zu landesherrlichen Lustjagden, sind, Jagd- frohnen , Patrimonialdienste. Grollmann diss. cit. XI. Abschn. LandesdienstRegal. l. c. 2. §. 3. Fischer a. a. O. II. 867. J. A. Reichardt de operis venatieis. Jen. 1770. — Für Staatsdienste hält sie, C. G. de Winckler diss. su- perioritas territorialis fons operarum venatiemum. Lips. 1786. Klübers kl. jur. Bibl. IX. 53. — Sowohl die Jagdfolgen, als auch die Jagdfrohuen, unterscheiden sich von der Wildfolge , wovon ohen §. 369. §. 384. Dingliche und vermischte Dienste . Zu den dinglichen Diensten g e hören: Spanndienste, Vorspann, Militar- und Krie- gerfuhren a ), Burgfesten b ), zu Erbauung, Un- terhaltung oder Herstellung der Festungen, Burgdienste, zu dem Vortheil landesherrli- cher Schlösser oder Burgen e ), Dienste zu landesherrlichen Dicasterial-, Canzlei- und Amtsgebäuden d ), Hofdienste oder Hoffolgen, Hoffuhren e ), zu Fortbringung landesherrli- cher Effecten und Victualien, und des Hof- staates, Dienste zu dem Deich-, Damm-, Strassen- und Brückenbau, zu Wegräumung des Schuttes und Ausbesserung, bei Verhee- rungen durch Feuer, Erdbeben, Erdfälle, Ueberschwemmungen, u. d. f ). Zu den ver- mischten Diensten gehören manche Hand- und Fussdienste, Schanzarbeit, Feuerreuten u. a. Moser von der Landeshoh. in Militärsachen, 188. Strube , Th. II, Bed. 9. Th. III, Bed. 143. Po- fendorf T. III. obs. 190. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Strube de jure villicorum, c. V. §. 6. Ebenders . IV, Bed. 71. v. Cramers wetzl. Nebenst. Th. 144, S. 198. 209 f. Pufendorf animadvers. T. I. p. 43. v. Bülows u. Hagemanns pract. Erörter. Bd. I, Num. 40. Strube Th. III, Bed. 143. Gylmann symphor. T. III. fol. 327. J. C. L. de Schellwitz pr. de im- pensis ad arcium extructionem et refectionem necessariis. Jen. 1779. Cramer T. I. obs. 53. Strube de jure villicorum, c. V. §. 7. Bucher l. c. §. 4. §. 385. Substitution. Vergütung der Dienste . I) Sowohl der intellectuelle, als auch der mechanische Staatsdienst, setzt Fähigkeiten oder Fertigkeiten voraus, die nicht bei Jedem sich finden. Daher muss der, welchen die Dienstpflicht trifft, wenn ihm jene fehlen, oder rechtmässige Hindernisse ihn abhalten, und die Natur des Dienstes, oder das Staats- interesse einen Stellvertreter nicht gestattet a ), statt des Naturaldienstes Vergütung leisten. II) Aber in der Regel kann, statt des Dienstes, Geld weder gefordert, noch aufgedrungen werden b ). III) Hingegen ge- bührt Entschädigung (Besoldung, Hono- rar, Lohn) dem, dessen Staatsdienst seinen individuellen Pflichttheil übersteigt. IV) Bei XI. Abschn. LandesdienstRegal. Verrichtung mancher mechanischer Staats- dienste, wird jedesmal ein bestimmtes Quan- tum Lebensmittel verabreicht c ); doch ist eine Verpflichtung hiezu, im Zweifel nicht zu vermuthen d ). Nicht der Fall, in der Regel, bei RealDiensten. Mo- ser von d. t Unterthanen Rechten und Pflichten, 464. Bucher l. c. §. 3. 6. Bucher l. c. §. 6. Moser von der Landeshoh. in Steuersachen, 193. Estors bürgerl. Rechtsgel. I. §. 416. II. §. 417. Bucher l. c. §. 4. v. Cramers Nebenst. XII. 136. Vergl. Pufendorf T. I. obs. 121. §. 15. §. 386. Immunität. CollisionsFull. Auflegung neuer Dienste. Nichtgehrauch . I) Unentgeldliche Befreiung Einzelner von dem Staatsdienst, mit Vermehrung der Last für Andere, wäre widerrechtlich a ) II) In CollisionsFällen , gehen die Staatsdienste allen andern Arten von Diensten vor b ) III) Zu Auflegung neuer Staatsdienste, kann, den Nothfall ausgenommen, die Einwilligung der Landstände nöthig seyn c ). IV) Durch blos- sen Nichtgebrauch , erlischt das Recht zu irgend einer Art von rechtmäsigen Staats- diensten nicht d ). II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Riccius spicileg. jur. germ. 149. v. Bülow u. Ha- gemann a. a. O. I. 124. Ludolf T. I. obs. 105. §. 1. Strube de jure villicor. c. 5. §. 10. Ebendess . Obss. jur. et hist. obs. 1. §. 1. sq. Ebendess . Nebenst. I. 455. II. 388. Mevius P. IV. obs. 104. Buri ’s Erläuter. des Lehnr. 735. XII. Abschnitt. FISCALGEWALT . §. 387. Fiscus. Differenzen . I) Die FiscalGewalt a ) oder Fiscal- Gerechtigkeit (jus fisci), ein Ausfluss der Staatsgewalt, nicht bloss der Justizhoheit b ), bezweckt nicht nur Wahrung und Verfolgung der Rechte des Staates gegen Einzelne, son- dern sie verschafft auch mehrere, verschie- denartige c ) Quellen des Staatseinkommens. II) Wie weit, oder wie eng man auch den Begriff des Staats Fiscus fassen mag d ), so darf solcher doch auf andere StaatsCassen nicht ausgedehnt werden, z. B. auf das Aetar e ), die Steuer- oder LandschaftCasse, die Kriegs- Casse, u. d., auch nicht auf die Domänen- XII. Abschn. FiscalGewalt. Casse. Diesen gebühren daher auch nicht, in Ermangelung besonderer gesetzlicher Be- stimmungen, die Rechte oder Privilegien des StaatsFiscus f ) (jura fisci). III) Noch weni- ger gehören das landesherrliche Privat- oder ChatoulleVermögen, obgleich in dem römi- schen Recht versehen mit den Vorrechten des Fiscus (§. 255), das so genannte mittelbare Staatsvermögen (§. 254. 277), und der Lehn- Fiscus (fiscus feudalis), zu dem Staats - oder TerritorialFiscus. Schriften in Pütters Lit. III. §. 343. Klübers Lit. §. 1123 ff. Leyser Sp. 657. 658. Moser von der Landeshoh. in Cameralsachen. 106. Jabgow von den Regalien, 456 ff. Jaup über das Fiscusrecht; in Cro- me ’s u. Jaups Germanien, Heft II (1808. 8.). J. G. B. Härlin über die Rechte des Fiscus, vorzügl. nach baierischen Gesetzen. Ulm 1810. 8. G. L. Mencken de jure fisci mero adhaerente imperio (Viteb. 1735), §. 9. Cramer T. V. obs. 1357. Vermisst wird darum ein durchgreifender, generischer Sachbegriff des Fiscus. Beispiele, bei Huch in Siebenkees jur. Magaz. I. 163 ff., in Gmelins u. Elsassers gem. jur. Beobach- tungen V. 145. 148. Maders reichsrittersch. Magaz. VIII. 183. 185. v. Kreipmayers allgem. u. baier. St.R. 27. H. G. Francke notitia domaniorum, ma- xime litteraria (hinter Leyser de assentat. JCtor.) §. 3. p. 163. sqq. Hofacker princ. jur. civ. §. 4627. F. W. Grimm in d. Anmerk. zu des Gr. v. Hohen- II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. thals Uebersetz. von Pütters instit. jur. publ. §. 246. Preuss . allgem. Landr. Th. II, Tit. 14. Unterschied, bei den Römern , zwischen Aerarium und Fiscus, nach verschiedenen Perioden. Heineccii com- mentar. ad L. Jul. et Pap. Popp. lib. 3. c. 1. §. 1. p. 273. (edit. Lips. 1778. 4.). Ebendess . elem. jur. civ. sec. ord. Pand. P. VII. §. 288. Huber digression. lib. 3. c. 21. Leyser Sp. 557. m. 1. sqq. Strube a. a. O. Gmelin u. Elsässer a. a. O. 144 f. Strube Th. IV, Bed. 16. Cocceji jur. publ. pru- dentia, p. 207. Behmer jur. nov. controv. I. obs. 11. G. L. Winckler diss. de jure aerarii militaris, romani ac hodierni. Lips. 1788. Klübers kl. jur. Biblioth. XIV. 158. §. 388. Grundbestimmungen der FiscalGewalt . Zu Vermeidung des, durch Uebertreibung der FiscalGerechtigkeit entstehenden Unrech- tes a ), dienen folgende Grundsätze. I) Der Fiscus ist nur solche Sachen sich zuzueignen befugt, zu deren Zueignung entweder die Staatsgewalt überhaupt, oder klare Gesetze oder Herkommen den Souverain verpflichten und berechtigen b ). II) Die FiscalAngelegen- heiten sind, in der Regel, nach dem gemei- nen Privatrecht des Staates zu beurtheilen c ) (§. 276 f.). III) Der Fiscus kann, in eigener Sache, nicht Richter seyn d ); und es finden XII. Abschn. FiscalGewalt. in Confiscations- und andern fiscalischen Sa- chen, die gewöhnlichen Rechtsmittel statt e ). FiscalUnfug: 1) bei den Römern . Jul. Caesar. Juve- nalis Sat. IV. Bulenger de tributis ac vectigalibus pop. rom. c. 45. 49. 52. 74. 79. — 2) in der Lombar- dei, K. Friedr. I. RegalienVerordnung oder (nach Cujas) constitutio de juribus fisci, v. 1158, II. F. 56. P. E. Bertram in Zepernicks Samml. zu d. Lehnr. I. 129. Scip. Gentilis opera. Neap. 1768. Histoire des ré- publiques italiennes du moyen age, par J. C. L. Si- monde Sismondi , T. II. (Zuric. 1807. 8.) p. 70 ff. — 3) in Teutschland u. andern europ. Reichen, Ley- ser de assentationib. JCtorum, c. 3. §. 24. p. 100 sqq. Horn jurispr. seud. c. 8. §. 53. Jargow a. a. O. 460 f. J. F. Scharff diss. de his quae jurib. ac pri- vilegiis fisci perperam accensentur. Giess. 1711. 4. Von Königsfischen, de Steck essais (1790. 8), Num. 8. Moser a. a. O. 111 f. — Nicht bloss nothwendige, sondern auch manche zufällige Rechte werden dem Fis- cus beigelegt. Nach der Landesverfassung, kann hie- bei ein Einwilligungsrecht der Landstände statt finden. Strube Th. II. Bed. 79. Jo Mich. Dahm diss. de vero sensu illius: fiscus in dubio utitur jure communi. Mog. 1751. Leyser Sp. 557. m. 17. sq. 23. sq. 28. sq. — Auch das Possesso- rium summariissimum, findet wider den Fiscus statt. Leyser Sp. 557. m. 28. 59. A. H. Göceel diss. posses- sorium summariissimum an et quatenus adversus princi- pem a subditis possit institui? (Erl. 1798. 4.) §. 19 sqq. Nassau-ussingische Verordn. v. 11. Mai 1805, dass in dubio gegen den Fiscus zu sprechen sey. Rhein. Bund, VII. 121. Vergl. Cramer in d. wezl. Nebenst. LV. 66 ff. Nas- sauische Gerichtsordn. v. Nov. 1816, in d. Rhein. Bund, III. 476. Moser a. a. O. 110 f. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. §. 389. Fortsetzung . IV) Das römische jus fisci, hauptsäch- lich zu dem römischen Staatsrecht gehörig, ein Inbegriff von Vorzugsrechten und Pri- vilegien des Fiscus a ), ist in teutschen Staa- ten nur so weit anwendbar, als dessen An- nahme oder rechtmäsiger Gebrauch keinem gegründeten Zweifel unterworfen ist b ). V) Nicht immer sind Unterthanen schuldig, dem Fiscus ihren Rechtstitel anzuzeigen (§. 276). VI) FiscusSachen, können durch vierzigjährige Verjährung erworben werden c ). VII) Unächte, von Privatgelehrten erson- nene Vorrechte des Fiscus (privilegia fisci spuria), sind verwerflich (§. 391). Pütters Lit. III, §. 1124. M. A. Pe r egrinus de juribus et privilegiis fisci. Colon. 1588. 8. 1726. 4. J. H. Berger enarratio Legis X. D. de jure fisci, qua quo jure fiscus in dubiis quaestionibus utatur, expenditur. Lips. 1705. 4. Höfacker princ. jur. civ. §. 4627 sqq. Voetius ad Dig. lib. 49. tit. 14. §. 2. 3. Huber praelect. jur. rom. lib. 49. tit. 14. § 2. sq. Lauter- bach colleg. theor. pract. lib. 49. tit. 14. §. 2. sqq. Nettelbladts Erörterungen aus dem teut. Staatsr., S. 267 ff. Andr. Ockel tr. de praescriptione immemoriali (Hal. 1707. 4.), cap. 3. th. 23. Kress diss. de natura et indole vetustatis, s. praescriptionis immemorialis (Helmst- XII. Abschn. FiscalGewalt. 1734, cap. 3. §. 13. Leyser Sp. 458. m. 1—6. Idem de assentat. JCtor. p. 100. — Anders, Lyncker Re- spons. lib. I. n. 2. — Vergl. §. 276, Note d. §. 390. FiscalGüter, Einkünfte und Vorrechte . I) Als Berechtigungen und Bestandtheile des Fiscus, sind anzusehen: die gewöhnli- chen Strafnutzungen a ), insonderheit der Con- fiscutionsErtrag b ), bei Defraudation der Staatsauflagen oder andern Verbrechen (ver- wirktes Gut), und diejenigen Güter, welche, ausser jenen, vermöge der Gesetze dem Fis- cus heimfallen, sowohl ledige, insbesondere erblose c ), als auch andere, z. B. Bastarderbe, Schätze d ), der Ertrag des Heimfallrechtes e ) (juris albinagii, droit d’aubaine), des Wild- fangrechtes f ), des Abzugs- und Nachsteuer- rechtes g ), des Hagestolzenrechtes h ), des Vorkaufrechtes bei der Ausbeute der Berg- werke (§. 363), schiffbrüchige Güter (bona naufragorum) vermöge des Strandrechtes (§. 372), die Gerade bei ermangelnder Ge- radeErbin i ), oder wegen Retorsion k ), u. a. d., so fern diese Rechte noch üblich sind. Moser a. a. O. 115. 120. Jargow a. a. O. 553. Chr. Schlözer diss. de bo- norum confiscatione. Goet. 1796. Kön. baier . Edict (41) II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. über die Confiscationen, v. 1808, in d. Regier. Blatt 1801, St. 51. Pütters Lit. III. 617. Klübers Lit. §. 1376. Jah- gow a. a. O. 521. — Von rebus nullius, bonis vacan- tibus u. Adespoten, oben §. 257 ff. — Lediges, ver- lassenes und verwirktes Gut, eignet sich der Fiscus in den meisten Staaten ausschliessend zu. Glücks Er- läuter. der Pandecten II. §. 169. Danz Handb. des t. Privatr. II. §. 182. Es heisst daher Fiscusgut in dem eigentlichen Sinn. Oben, §. 257, Note a. So heisst das Recht, nach welchem der ganze inländi- sche Nachlass der im Lande verstorbenen Fremden , dem StaatsFiscus heimfällt, mit Ausschluss aller Testament- und Vertragerben, und der auswärtigen (nicht der in- ländischen) IntestatErben. — Schriften in Pütters Lit. III. 610. Klübers Lit. §. 1369 — Behmer jus nov. controv. I. obs. 52. Selchow elem. jur. germ. §. 222. Runde’s t. Privatr., §. 320. v. Martens Völkerrecht, §. 90. Püeters Lit. III. 617. Westphals Staatsr. 444. Pütters Lit. III. 648. Klübers Lit. §. 1370. — Die verschiedenen Meinungen von dem Rechtsgrunde der Nachsteuer, s. in L. Himmelstoss Entwickel. des Begriffs der Regalität etc. (Landsh. 1804), S. 51 ff. u. 87. Vergl. oben §. 168. Pütters Lit. III. 617. Klübers Lit. §. 1377. Beh- mer l. c. Selchow l. c. §. 410. G. Barths Bericht v. der Gerade, S. 40. J. F. Rivi- nus diss. de successione fisci in Geradam. Lips. 1775. Eisenharts Sprichwörter, 208. C. T. Gründler diss. de retorsione, speciatim quoad geradam. Viteb. 1805. 4. XII. Abschn. FiscalGewalt §. 391. Fortsetzung . II) Ein Rott-, Neubruch- oder Noval- Zehntrecht a ), und ein Successions- Recht , bei Privatlehen, oder inländischen Ac- tivlehen auswärtiger Staaten, in das nutzba- re Eigenthum , namentlich der Erblehen, bei dem Mangel lehnfähiger SuccessionsBerech- tigten b ), oder in das allodiale Oberei- genthum , in dem Fall einer Erlöschung der lehnherrlichen Familie c ), gebührt dem StaatsFiscus, in der Regel, nicht. III) Vor- rechte , welche der Fiscus anspricht, müs- sen gesetzlich bestimmt seyn (390). Pütters Lit. III. 618. Klübers Lit. §. 1379. Schnauberts Erläut. des Lehnr. S. 165. Estors bürgerl. Rechtsgel. I. §. 483. Böhmer I. E. P. lib. 3. tit. 30. §. 6. sq. J. J. Reinhard de jure forestali Germanor. Sect. II. §. 10. G. M. Weber diss. de decimis novalibus. Bamb. 1793. — Anders, Pütter instit. jur. publ. §. 375. Hertius de superioritate territ. §. 50. Fischers Cameral- u. Polizeir. III. 359 ff. Pfeffinger Vitriar. illustr. lib. 3. tit. 18. §. 75. G. F. Deinlin diss. de exclusione fisci a successione in feuda mere hereditaria. Alt. 1741. u. in Jenichens thes. jur. feud. T. II. n. 34. Möller usus pract. distinct. feud. c. 16. dist. 9 Förster von d. Lehnstamm, Cap. 8. § 3. Klübers kl. jur. Bibl. XIII. 13. Anders, Stryk de success. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. ab intest. Diss. V. c. 2 §. 7. Möller l. c. cap. 16. dist. 9. Böhmer princ. jur. faud. §. 371. §. 392. Verwendung der FiscalGefälle. FiscalBeamte. Verfahrungsweise in fiscalischen Sachen. Verleihung der FiscalGerechtigkeit . I) Die Verwendung der FiscalGefälle, als eines Theils des Staatseinkommens, muss zu dem Vortheil der Staatsbedürfnisse ge- schehen a ). II) Zu Wahrung und Verfolgung der FiscalRechte, zu Verwaltung der Fiscal- Einkünfte, werden fiscalische Staats- beamte angestellt, Fiscale, FiscalAnwälte, KammerProcuratoren, Provisoren des Fiscus u. d. b ). III) Den Gerichten ist zuweilen eine eigene Verfahrungsweise , in fisca- lischen Sachen, gesetzlich vorgeschrieben c ). IV) Mit eigener Gerichtbarkeit versehenen Unterobrigkeiten , Standesherren, Grund- herren, städtischen Magistraten u. d., ist oft eine unvollständige und eingeschränkte Fis- calGerechtigkeit überlassen d ), deren Um- fang in jedem Fall besonders auszumitteln ist. Moser a. a. O. 119. Kurze Geschichte der Fiscäle; in d. Rhein. Bund, LVI. 279. F. M. Bachmann de judice causarum fiscalium. Erf. XIII. Abschn. DomänenRecht. 1788. Klübers kl. jur. Bibl. XVIII. 146. Preuss. allgem. Gerichtsordn. I. 35. Pütters Lit. III. 346. Klübers Lit. §. 1125. Ley- ser Sp. 558. Stryk U. M. tit. de jure fisci, §. 4. Wehner obss. pract. v. Vogtey; v. Cramers wetzl. Nebenst. CIV. 410. — Die blosse Bewidmung mit dem lübischen Recht, schliesst eine solche Verleihung nicht in sich. G. L. Böhmer elect. jur. civ. T. II. n. 10. XIII. Abschnitt . DOMÄNENRECHT . §. 393. Bestandtheile der Domänen . Der Begriff und die Eigenthum- verhältnisse der Domänen oder Kammer- güter, eines Bestandtheils des Staatsvermö- gens, und einer wichtigen Quelle des Staats- einkommens, sind oben (§. 252 f.) angege- ben a ). Die Domänen können bestehen b ) aus Herrschaften, Aemtern, Städten, Dör- sern, Weilern, Landgütern, Vorwerken, Bauerhöfen, Gebäuden, Fabriken, Waldun- gen oder Forsten, Gärten, Aeckern, Wein- bergen, Wiesen, Weiden oder Triften, Quel- len, Flüssen, Bächen, Seen, Fischteichen, u. d., nebst Grundgerechtigkeiten, Zehnten, II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Gutspachten, Gülten, Zinsen, Frohndien- sten, Jagdnutzungen, u. d. Ehemaliger Missbrauch des ältern französischen, und des römischen DomanialRechtes. Fischers Cameral- u. Polizeirechte, II. 481 ff. J. C. Destouches Be- urtheil. v. d. Domänenrechte (München 1768. 8.), S. 8. — Reu. Choppin de domanio Franciae, in C. Frisii jure domaniali, p. 1 — 416. Jean Bacquet des droits du domaine de la couronne de France. Pa- ris 1621. u. in dessen Oeuvres, T. I et II. Le Fevre de la Planche mémoires sur les matières do- maniales, ou traité du domaine. T. I — III. Paris 1767. 4. Encyclopédie, par Diderot et d’ Alembert , v. Domaine. Encyclopédie méthodique; Finances, T. I. (Paris 1784. 4.), p. 537 — 622. Vergl. ein Verzeichniss von MeklenburgSchwerin, in Büschings Magazin, III. 71. §. 394. Erwerb. Ertrag u. Verwendung. Verwaltung . I) Der Erwerb der Domänen, ist theils ursprünglich, theils derivativ, durch verschie- dene Rechtstitel, auch Heimfall und Con- fiscation a ). II) Der Ertrag derselben ist Staatseinkommen, und bestimmt, nicht bloss zu dem persönlichen Anfwand des Regen- ten, sondern vorzüglich auch zu dem Staats- aufwand (§. 252). III) Die Verwaltung der Domänen, und der lucrativen oder so genannten KammerRegalien, wenigstens die XIII. Abschn. Domänenrecht. Aufsicht über diese Verwaltung, ist eigenen Collegien übertragen, Kammern, Rent- oder DomänenKammern b ). Strube , Th. II. Bed. 1. moser v. d. Landeshoh. in Criminalsachen, 54. Eben- ders . v. d. Landeshoh. in Regierungssachen, 65. J. L. F. v. Liebenstein v. Kammer- u. JustizCollegien, Tüb. 1770. 4. — Von dem Alter der KammerCollegien, Spittlers Geschichte v. Hannover, I. 270. Klübers kl. jur. Biblioth. I. 370. §. 395. Benutzungsart. Steuerfreiheit . I) Die Benutzung der Domänen a ) ge- schieht theils durch eigene Bewirth- schaftung , theils durch Zeitpacht b ), oft aber auch, da beides eigenthümliche Gebrechen hat, durch Zerschlagung und Ver- äusserung zu Erbzins oder Erbpacht c ). Die letzte Art ist bei Landgütern meist vor- zuziehen d ), mit Ausnahme der Forsten e ) bis zu einem gewissen Quantum. II) Nicht in allen teutschen Bundesstaaten, sind die Domänen steuerfrei (§. 327). K. D. Hüllmanns Geschichte der DomänenBenutzung in Teutschland. Preisschrift. Frankf. a. d. O. 1807. 8. Fischers Cameral- u. Polizeir. II. 497. Wehnerts vermischte Abhandlungen, Bd. I. (Berl. 1814. 8.) Num. II. II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Indem man sie z. B. in kleinere Güter verwandelt. Verwandlung der Domänen in Bauergüter. Strasburg 1767. Pfeiffers Finanzwissensch., Hauptst. III, S. 69. 73. v. Justi Staatswirthschaft, II. 124. Jurist. ökon. Grundsatze von der Generalverpachtung der Do- mänen in d preuss. Staaten. Berl. 1785. — Bei Zehn- ten, ist der Zeitpacht am gewöhnlichsten. Tertialisten oder Drittelgüter in Vorpommern. Engel- brecht obs. 17. Greifswald. Wochenbl. 1743, S. 299. 308. 317. 321. 362. 372. 377. Chr. Nic. Schlicht- krull diss de praediis tertialibus; cum progr. de obli- gatione tertialistarum ad solvendum debita ab ipsis con- tracta. Gryph. 1777. J. P. Franks System der landwirthschaftl. Polizei, Th II, S. 227. 248—253. Suckows Kameralwissen- schaft, S. 269. G. Sartorius Handbuch der Staats- wirthschaft. §. 101. Geschichte von der verbesserten Einrichtung der Domänen im Preussischen, S. 26 ff. J. J. Cella von Zerschlagung der Domänen und Bauergüter. Amb. 1783. K. G. Fürstenau Zweifel dagegen, in den hessischen Beitr. 1786. St. 7. In Frankreich wurden diese sorgfältig aufhewahrt, bei Veräusserung der NationalDomänen. §. 396. Rechtsverhältniss der DomänenVerwaltung . I) Die landesherrliche Domänenverwal- tung wird, in ihren streitigen Rechtsachen, in der Regel, nach dem gemeinen Pri- vatrechte des Staates beurtheilt a ). Daher kann II) nicht nur das Possessorium summariissimum , selbst von Unterthanen, XIII. Abschn. Domänenrecht. gegen dieselbe mit Erfolg gebraucht werden (§. 276), sondern es findet auch III) vier- zigjährige Verjährung gegen dieselbe statt, so fern die Veräusserung und der Erwerb der Kammergüter nicht gesetzlich verboten ist b ). IV) Auch ist dieselbe nicht befugt, wegen ihrer verjährbaren Rechte und Güter, von dem Besitzer derselben die Anzeige seines Rechtstitels zu begehren (§. 276). Aug. a Leyseri meditationes de assentationibus JCto- rum et doctrina de domaniis (Viteb 1712. edit. 2. Helmst. 1726. edit. 3. cura H. G. Francke , ibid. 1741. 4), cap. 3. Sect. 2. §. 25. p. 107. Leyser l. c. c. 3. Sect. 2. §. 23. p. 96 sq. et 100. — ImmemorialPraescription fordert, Andr. Ockel de praescriptione immemoriali, c. 3. th. 23. — Vergl. oben, §. 276 u. 389. II. Th. XIII. Cap. XIII. Capitel. Privilegien Regal . §. 397. Begriff und Arten der Privilegien. Dispensationen . I) Aus dem allgemeinen Hoheitsrecht der Gesetzgebung, fliesst das Privilegien- Regal a ), die Befugniss des Gesetzgebers, dem Staatszweck gemäss, Ausnahmen von all- gemeinen Rechten zu verfügen, theils für ein- zelne Personen (physische oder moralische), oder Sachen, theils für gewisse Classen der- selben b ). II) In dem letzten Fall, heissen sie besondere Rechte (jura singularia, beneficia legis), uneigentliche Privilegien. In dem ersten Fall, heissen sie Privilegien in dem eigentlichen Sinn, wenn sie für alle oder mehrere gleichartige Fälle, hingegen Dispensationen oder Freisprechungen von einzelnen Gesetzen, wenn sie für einen ein- zelnen Fall ertheilt werden c ). III) Man un- terscheidet persönliche und dingliche , PrivilegienRegal. afirmative und negative , auch aus- schliessende und cumulative Privile- gien d ), IV) Nicht selten sind Privilegien und Dispensationen, eine Quelle von Staats- einkommen e ). Pütters Lit. III. 312. Klübers Lit. §. 1093 ff. Moser von der Landeshoh. in Gnadensachen, 38. Jargow von den Regalien, 185 ff. Vergl. Hartleben medit. ad Pandect. Spec. XII. m. 1. Gottl. Hufeland praecognita juris Pandectar. hod. (Jen. 1795. 8.), §. 28. et 83. C. D. Erhards Critik des allgem. Gesetzbuchs für die preuss. Staaten, I. 184. Vergl. §. 298. Pütters Lit. III. 312. Klübers Lit. §. 1092. J. H. Böhmer diss. de sublimi principum evangelicorum dispensandi jure in causis et negotiis tam sacris quam profanis. Hal. 1722. Jargow a. a. O. 206. Rössigs Politik, 196. Von der Eintheilung der Privilegien in conventionelle und gratiose , in günstige und odiose . Gellius , N. A. X. 20. L. C. de Wölcker de privilegiis odiosis. Alt. 1718. G. B. Becmann de aequitate privilegii odiosi, et potestate imperantis circa illud. Goett. 1750. — Dauer der Privilegien. Glücks Erläut. der Pan- decten, I. §. 100. S. 566. Moser a. a. O. 46. J. G. F. Wasmuth diss. de privilegiorum natura gene- ratim, et in specie de modis quibus finiuntur vel amit- tuntur (Goett. 1787. 4.), §. 20. sq. Der Ausspruch der tridentinischen Kirchenversammlung „ raro et gratis “, sollte auch bei weltlichen Dispeusa- tionen gelten. II. Th. XIII. Cap. §. 398. Gültigkeit und Wirksamkeit der Privilegien . I) Die Rechtmäsigkeit eines Privi- legii hängt ab, von der Befugniss des Er- theilers, von der Erwerbfähigkeit des Privi- legirten, und von gefährdeloser Erlangung desselben a ). II) Die heutige Gültigkeit älte- rer Privilegien wird beurtheilt, in der Re- gel, nach den, der Ertheilung gleichzeiti- gen staatsrechtlichen Grundsätzen b ). III) Die Wirksamkeit der Privilegien schränkt sich ein, auf das Staatsgebiet des Ertheilers c ); wo auch Ausländer solche anerkennen müssen d ). IV) Ein Privilegium enthält zu- gleich eine HandlungsNorm für andere Unterthanen e ); wesshalb verhältnissmäsige Bekanntmachung desselben nöthig oder nütz- lich seyn kann. V) Unwirksam ist es gegen das wohlerworbene Recht eines Drit- ten f ); überhaupt, so oft es die Staatspflicht der Nichtprivilegirten überschreitet. Daher kann, vor Ertheilung mancher Privilegien, Vernehmung der Interessenten rathsam seyn. Von dem vitio sub- et obreptionis. Böhmer jur. ec- cles. protestant. T. I. lib. 1. tit. 3. §. 9 sq. C. O. Gräbe pr. de exceptionibus sub- et obreptionis earum- que probatione. Rint. 1788. Klübers kl. jur. Bibl. XIV. 249. PrivilegienRegal. Pütters Lit. III. 315. Klübers Lit. §. 1095. G. E. Kobes diss. de effectu hodierno privilegiorum aevi antiquioris. Alt. 1760. 4. Pütters Rechtsf. Bd. II, Th. 3, S. 803. Moser von kaiserl. Regierungsrechten, 524. — Von der Verbindlichkeit der von Regierungs- vorfabren ertheilten Privilegien, oben §. 189. Over- becks Meditationen, Bd. VII, Med. 366. Moser von d. Reichsstände Landen, 1151. 1158. Wasmuth l. c. §. 29. sq. Mit fiscalischer Strafe kann daher nur wider den ver- fahren werden, welcher in dem Staatsbezirk des Er- theilers dem Privilegium zuwider handelt. Selchow elem. jur. publ. §. 366. — Wirkung der Volljährig- keitsErklärung ausserhalb Landes. Pufendorfii animad- versiones juris, T. I. p. 187. sq. — Wirkung der an Ausländer ertheilten Privilegien. Mosers nachbarl. Staatsr. 671. Wasmuth l. c. §. 9. Pütters Beiträge, I. 229. L. C. Schröder elem. jur. nat. soc. et gent. §. 878. Mevius P. VI. dec. 240. n. 2. Wasmuth l. c. §. 18 sq. Jargow a. a. O. 209. §. 399. VertragsEigenschaft, Wiederruf, Minderung, Veränderung, Auslegung der Privilegien. Landständische Concurrenz. PrivilegienRecht landsässiger Obrigkeiten . I) Privilegien in dem eigentlichen Sinn, auch Dispensationen, haben die Kraft eines Vertrags zwischen dem Ertheiler und Pri- vilegirten; gleichviel ob sie auf Wiederruf, oder für immer, unentgeltlich oder gegen II. Th. XIII. Cap. Vergeltung, ertheilt sind. II) Daher darf, in der Regel, Wiederruf a ), Minderung b ), Veränderung c ), authentische Ausle- gung d ), einseitig nicht geschehen. III) In der Regel, sind sie einschränkend zu erklären, können nicht vermuthet, und nicht ad exemplum gezogen, auch kann, in der Regel, kein Privilegirter zu deren Ausübung genöthigt werden e ). Landständische Concurrenz , kann bei Ertheilung solcher Privilegien nöthig seyn, welche in Hoheits- rechte einschlagen, bei deren Ausübung land- ständische Mitwirkung durch die Staatsver- fassung begründet ist f ). IV) Bei Standes- herren, Grundherren und städtischen Magistraten , wird das Recht, Privilegien, auch geringere, zu ertheilen, nicht vermuthet, sondern es ist, für jede Art von Privilegien, zu erweisen. Zuweilen ist ihnen ein ein- geschränktes Verleihungsrecht (jus privilegio- rum minus vel minimum) eingeräumt. Obss. Halenses, T. III. obs. 15—17. Strube , Th. II, Bed. 80. Moser von der t. Reichsstände Landen, 1155. Overbecks Meditationen, Bd. VII, Med. 366. Wasmuth l. c. §. 22. sq. — Von dem Wiederruf ex ratione salutis publicae, s. Böhmer consult. et decis. T. I. P. 2. resp. 12. — Aufhebung oder Minderung, ver- möge des äussersten Rechtes, verpflichtet zu verhält- PrivilegienRegal. nissmäsiger Entschädigung. Hommel obs. 469. Schmalz natürl. Staatsr. §. 118. 120. Von der clausula minuendi. Hommel l. c. Strube , Th. IV, Bed. 21. — Einschränkung der Privilegien durch Gesetze. Strube , Th. III, Bed. 139. J. Guil. Gadendam diss. de legibus, praesertim spe- cialibus, seu privilegiis, quatenus mutari aut revocari jure possint. Erl. 1743. 4. Westphals Staatsr. 168. Wasmuth l. c. §. 13. Glück a. a. O. I. §. 99, S. 560 ff. — Von Erlöschung der Privilegien durch Nichtgebrauch. Moser a. a. O. 49. Wasmuth l. c. §. 26. Oben §. 222. Moser a. a. O. 40. §. 400. Verschiedene Arten der Privilegien . Zu den Privilegien gehören, unter andern: Stadt- a ), Schloss- und Marktrecht, Handels- privilegien (§. 333), insbesondere Monopo- lien und BücherPrivilegien, akademische Pri- vilegien, Moratorien b ) (doch nur Gnaden- Indulte), Titel-, Adels- und WappenErthei- lung (§. 401. 409 ff.), Asylrecht (§. 298), Volljährigkeits Erklärung c ) (venia aetatis), Legitimation unehelicher Kinder d ), Salve- garde e ), Bannrechte oder Zwanggerechtig- keiten f ), u. a. m., auch Verleihung solcher Rechte, deren Ausübung der Privatwillkühr nicht überlassen zu werden pflegt (§. 375 ff.). II. Th. XIII. Cap. Pütters Lit. III. 590. Klübers Lit. §. 1353. Mo- ser von Gnadensachen, 80. Pfeffinger , III. 146. 168 sqq. 390. Corn. van Bynkerthoek quaest. jur. publ. (Lugd. 1754), p. 283. Strube’s Nebenst. IV. 50. 100. Pütters Lit. III. §. 1360. Klübers Lit. 460. Püt- ters Beitr., I. 224. Moser von kais. Regier. Rech- ten, 358. Ebenders . von Gnadensachen, 56. Eben- dess Rechtsmaterien, VIII. 824. Jargow a. a. O. 212 f. v. Roths Staatsr- d. R. Lande, II. 136 ff. C. C. Dabelows Entwick. der Lehre vom Concurse der Gläubiger (Halle 1801. 4.), 151. 173. 501. Gme- lins u. Elsässers gemeinnütz. jur. Beobacht. Bd. II, Num. 12. J. H. Böhmer diss. de litteris respirationis; in dessen Exerc. ad Pandect. III. 173. Klübers Lit. 462. Moser a. a. O. 30. Ebendess . persönl. Staatsr., I. 588. de Cramer Opusc. Vol. II. n. 28. Pufendorf animadvers. I. 187. Mosers von Gnadensachen, 6 u. 11. Klübers jur. Bibl. X. 189. Ge. Engelbrecht de salva guardia. Jen. 1743. (Ma- ders reichsrittersch Magaz. VIII. VIII. 666.) Vattel droit des gens, liv. 3. ch. 9. §. 171. v. Martens Einl. in d. europ. Völkerr. §. 287. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 567. sq. Runde’s t. Privatr, §. 277 ff. Danz Handb. des t Privatr. II. §. 277 ff. Schröters verm. Abhandl. I. 461. — Diese Bannrechte sind an sich keine Regalien. Auch nicht Servitutes in faciendo consistentes, wie Selchow a. a. O. mit Andern behauptet. Man s. B. W. Pfeiffers verm. Aufsätze, S. 223 ff. Auch nicht negative Servi- tuten, wie Pfeiffer a. a. O. annimmt Sondern von dem Staat privilegienmäsig, nach Art eines Monopols, II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht. ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl Gebhardt über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs- oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8. XIV. Capitel . Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang- und StandeserhöhungsRecht . §. 401. Staatsämter. Dienstertrag. Dienstehre. Amtscharakter, Ueberhaupt . I) Staatsämter a ), fortwährende Auf- träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind, in nothwendiger Anzahl, Bedürfniss eines Staates. Daher das Hoheitsrecht der Staatsämter (jus munerum publicorum). Der Regent steht an der Spitze der Staats- beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh- rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei- bend vereinigt, bilden ein Landes- oder StaatsCollegium , eine Staatsbehörde oder Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind verbunden: 1) eine bestimmte, anständige (42) II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel, und verhältnissmäsige Entschädigung für Leistung der Staatsdienste b ) (Amtseinnahme oder Dienstertrag (§. 385), insonderheit Be- soldung, Salarium, und Accidentien, Emolu- mente); 2) eine Amts- oder Dienstehre (Dignität, Würde, honos cum vi); 3) ein AmtsCharakter (Titel). Schriften von Becmann, Myler u. a., s. in Pütters Lit. III. §. 1096 ff. und Klübers Lit. 295. N. T. Gönner , der Staatsdienst, aus dem Gesichtspunct des Rechts und der NationalOeconomie betrachtet, nebst der HauptlandesPragmatik über die Dienstverhältnisse der Staatsdiener in dem Königr. Baiern. Landsh. 1808. 8. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung teutscher Länder (1807. 8.), §. 5. §. 402. Geburtsstand. Titular Würden. Hofbeamte. Ehrenzeichen. Rang. Ueberhaupt . Der Regent führt im Staat den Stempel der Ehrenmünze , deren Gepräge verschie- dene Formen darbietet. I) Geburtsstand und Standeserhöhung , geben Standes- ClassenEhre a ) (Castenehre). II) Titular- Würden oder TitularChargen, bei welchen die Bestimmung zu Staatsgeschäften fehlt, geben fingirte oder scheinbare Dienstehre. (honos sine vi). III) Ehrenzeichen (De- corationen, honoris ornamenta) sind privi- Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht. legirter Leibesschmuck, von dem Herrscher verliehen. IV) Hofbeamte und Hofdie- ner (Domestiken oder Hofgesinde des Re- genten), allerseits Diener des Fürsten, sind unterschieden von eigentlichen Staatsbeam- ten b ). V) Rang c ) (praecedentia), ein Vor- zug in der von mehreren zu beobachtenden Ordnung, ist ein Theil der Dienst-, Stan- des- (Casten), Titular-, oder Decorations- Ehre. Er wird meist bestimmt durch förm- liche Rangordnungen d ) Unter Personen derselben RangClasse, entscheidet gewöhn- lich das Dienstalter (ancienneté). Rang- streitigkeiten sind nicht immer Justiz- sachen e ). „ Angeerbter Adel ist ein Rang, der vor dem Verdienst „vorhergeht, und dieses auch mit keinem Grund hof- „fen lässt, ein Gedankending, ohne alle Realität“. Kants Rechtslehre, §. 49. D. S. 92. „Entbehrliches „Trümmerwerk aus der Vorzeit“. S. M. E. von Schlieffens Nachricht von einigen Häusern des Geschlechts der von Schlieffen (Cassel 1784. 4.), S. 2. „AdelsDistinctionen setzen den ererhten Ruhm vor den erworhenen , und die Abkömmlinge grosser Männer vor die grossen Männer“. Röderer in d. Corp. legislatif, 1802. CabinetsOrdre Friedrich Wilhelins III. v. 10. Marz 1798. Napoleon , in dem 21. Bulletin de la grande armée, datirt Berlin 21. Oct. 1806, u. in der Constitution ou Statuts fondamentaux du royaume de Westphalie , v. 15. Nov. 1807, art. 12. 14. 15. Abschaffung aller Geburts- titel, in den vereinigten Staaten von Nordamerika, auch II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, in dem Fürstenthum Lucca 1807, u. in Töscana , Apr. 1808. — Dienstehre sollte, wie schon lang in Däne- mark, und seit Peter dem Grossen in Russland, jeder- zeit über Castenehre erheben, schon um desswillen, da- mit die Verlängerung einer Spalte zwischen Staatsbür- gern verhütet werde, an deren Vereinigung der Zeitgeist so eifrig arbeitet, dass sie endlich doch wird gelingen müssen, wie sehr auch Castengeist, Nepotismus, Pro- tection und Favoritismus sich entgegenstemmen mögen. Was in der Natur liegt, wird seine bessere Zeit allemal finden. Aus der Gährung entwickeln sich Keime u. Kräfte. Vergl. ( Scheffners ) Gedanzen und Meinun- gen über Manches im Dienst. Zweite Aufl. 1804. II. Bd. Königsb. 1806. 8. A. W. Rehberg über die Staatsverwaltung, u. die Dienerschaft der Regenten. Hannov. 1807. 8. Der Hof ist bestimmt, den Herrscher mit nützlichem Glanz zu umgeben. Zu dem Hofdienst empfiehlt sich daher vorzüglich die Anstellung reicher Personen, auch ohne sogenannte Geburt. Arme sollten höchstens zu niedern Hofstellen gelangen, wozu ein Reicher, noch weniger ein Mann von Wissenschaft und Verdienst, ungern sich hergiebt. Hofstellen sollten nicht leicht Anspruch geben auf Anstellung in dem Staatsdienst. Schriften von Horn, Helrbach u. a., s. in Pütters Lit. III. §. 1110. u. Klübers Lit. 302. Ch. Hell- bachs Handb. des Rangrechtes. Ausb. 1804. 8. Schlözers Briefwechsel, Heft 42, S. 464, wo die hessencasselische Rangordnung v. 1762. Markgräfl. badische Rangordnung v. 30. Jan. 1800, in Häberlins Staatsarchiv, Heft XVI, S. 522. Grossh. badische Rang- ordn. v. 5. Jul. 1808, in d. bad. Regier. Blatt 1808, St. 20. Königl. wirtemb . RangReglements v. 4. Apr. 1806, u. vom 1. Aug. 1811, in d. Allg. Zeit. 1811. Num. 226 f. Königl. baier . Rangordn. der höhern Ci- Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht. vil- und MilitärStellen (der 6 obersten Classen) von 1808, in d. Reg. Blatt. 1808. Strube , Th. III. Bed. 129. §. 403. Hof-, Civil- und MilitärEtat. Schranken. Indigenat und Religion. Adeliche Chargen. Sinecuren. Diensthandel . I) Das Staatsoberhaupt ist zu Bestellung des Landes- Militär-, Civil- und Hof- Etats berechtigt a ); hie und da etwa nur mit Ausnahme landständischer, dann gewis- ser Hof- und Landgerichts-, auch Munici- palBeamten, Schul- und Kirchenlehrer, u. d. II) Indess können, in manchen, wenn gleich souverainen Staaten, Gebrauch, Politik und politische Machtverhältnisse gewisse Schran- ken setzen, bei Ertheilung wirklicher und TitularChargen; zumal wenn man auf Ach- tung und HofEtiquette, auch Rangverhält- nisse mit Bundes- und auswärtigen Staaten, Rücksicht nimmt b ). III) Auch Indigenat (§. 381) und Religion kommen bisweilen in Betrachtung c ). IV) So genannte adeliche Chargen sind, bei Staatsämtern, wider die Regel, und, gleich den Sinecuren (Aem- tern mit Dienstgehalt, ohne Amtsverrich- tung) und dem Diensthandel d ), ausser dem Staatszweck e ), also gegen die Natur des Staatsdienstes. II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, Schriften in Pütters Lit. III. 320 f. 336. u. Klübers Lit. 296. Moser von d. Landeshoh. in Gnadensachen, 25. u. in Regierungss. 24 ff. 147 ff Krugs Abriss der Staatsökonomie (Berl. 1808. 8.), §. 262 ff. — Von MilitärChargen , s. Moser von Militärsachen, 114. Jo. Ge. Estor comment. et opusc. Vol. I. Part. 3. p. 619. Pütters Lit. III. 336. K. II. §. 1117. Pfeffinger III. 112. Mosers auswärt. Staatsr. 47 ff. Pütters Beytr. I. 194 ff. u. Erörter. I. 10. Mosers patriot. Phantasien, IV. 285. — Keine Generalität ohne Armee, keine Offiziere ohne Gemeine; kein Landes- Ministerium ohne Minister, zum wenigsten in der mehrern Zahl; keine Hof-, Regierungs- und Legations- räthe, ohne Hof, Regierung und Legation; nicht zwei wirkliche, ein Dutzend Titularräthe (Rathomanie); keine bloss inländische, Local- oder BedientenExcel- lenz, etc. Von dem Indigenat , s. Moser v. d. Landeshoh. in Re- gierungss. 91. 155. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 217. v. Franks Etwas über die Wahlcapitulationen in geistl Staaten, 114. Elsässers verm. Bemerk. in Bezieh. auf CanzleiCollegien, 6. Gönner §. 61. Zau- ners corp. jur publ Salisb. 248. — Tugend, Einsicht, Kenntnisse, Geschicklichkeit, sollten überall wie ein Gemeingut behandelt werden, das Jeden anspricht und Jedem offen steht. Schon darum sollten in keinem teutschen Staat, Teutsche engherzig wie Fremde behan- delt werden. Wie viel haben nicht oft schon die so genannten Fremden gewirkt und geleistet! — Von der Religion , s Moser v. geistl. Sachen, 166. 397. Schriften in Pütters Lit. III. 320. Moser von d. Landeshob. in Regier. Sachen, Cap. 2. G. L. Böhmers Rechtsf. II. Abth. 2, Num. 97. Zwei wirtembergische Rescripte v. 1790 u. 1791, in dem Polit. Journal von 1791, Marz, S. 272 ff. Ueber den Diensthandel teut- Ehrenzeichen-. Rang- u. Standeserh. Recht. scher Fürsten. (Frankf. u. Leipz. 1782. 8.), S. 12 ff. P. J. A. Feuerbachs merkw. CriminalRechtsfälle, Bd. II. (Giessen 1811. 8.), Num. 3. Schlözers Staatsanz. III. 214. Rössigs Politik, S. 209 f. — Vergl. jedoch ehemalige kaiserl. Wahlcap. XXIII. 4. Preuss. allgem. Landr. II. 9. 34 f. Sel- chow elem. jur. germ. priv. §. 244. n. 3 et 5. §. 262. n. 4. J. G. Cramer de nobilitate avita, 459. sqq. Buder in Opusc. 241. Römers kursächs. Staatsr. III. 147. — Ein berühmter Schriftsteller fragt: „giebt es „denn adelichen Verstand, adeliche Kenntnisse, adeli- „che Tugend“? — Von gebohrnen Räthen, Moser v. Regierungss. 90. — Gänzlich aufgehoben in dem Staats- dienst, ist der Unterschied zwischen Adel und Nichtadel in Russland, in der Schweiz, in Baiern und Baden; vor kurzem war er es auch in Frankreich, Italien, Neapel, Holland, Westphalen, etc. Gegen das Staats- interesse ist es, dem Zufall, der wahren oder fingirten Geburt, Vorrechte in dem Staatsdienst einzuräumen. — Hofadel hat sich, an den meisten teutschen Höfen, noch erhalten. §. 404. Besetzung der Staatsämter. Gründe. Zwang . I) Staatsämter a ) werden von dem Sou- verain verliehen, entweder unmittelbar, oder mittelbar durch hiezu ermächtigte Staatsbe- hörden oder Privilegirte b ); allenfalls auch mittelst Bestätigung oder Ernennung der von Andern Präsemirten. II) Persönliche Fä- higkeit und Würdigkeit , Geist, Kennt- nisse, Herz und Charakter, müssen die Wahl, II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, und die nothwendige stufenweise Beförde- rung der Staatsbeamten bestimmen. Schon darum sind ErbStaatsämter , gebohrne Beamte, so auch erhandelte und so ge- nannte SchürzenAemter , nicht zu dul- den; wohl Erbhofämter. Adjunctionen und Substitutionen können nützlich, so- gar nothwendig seyn c ). Anwartschaf- ten (Expectanzen) sind, in der Regel, unzu- lässig. Nepotismus ist Staatssünde; so wie Besoldung ohne Arbeit. III) Zwingen kann der Staat seine Bürger zu intellectuel- len Staatsämtern, in der Regel, nicht d ). Von dem Begriff der Staatsämter. Gönner a. a. O. §. 10 ff. Eintheilungen der Staatsämter, in gemeint und technische , in unmittelbare und mittelbare , in fort- währende und vorübergehende (temporäre), in wesentliche und zufallige . Vergl. Gönner , §. 14. Z. B. höhere Staatsbehörden, städtische u. a. Gemein- heiten, Standesherrschaften, Grundherren, Erbgerichts- herren. Vergl. Leyser Sp. 27. cor. 3. Glücks Er- läuter. d. Pandecten, Th. III, Abschn. 1, §. 208. Gönner a. a. O. §. 62 ff. E. F. Manzel diss. de coactione ad munera et officia publica. Rost. 1755. Badisches Edict die Grundverfass. der verschied. Stände betr. v. 1808, §. 15, in d. Rhein. Bund, XXII. 83. Für das Gegentheil streiten, Seuf- fert (angef. unten §. 406, Note a) u. Gönner . Von Gründen u. Gegengründen, s. Gönner §. 19 ff. Wider ihn s. v. d. Becke a. unten §. 406 angef. O. und Hartlebens Justiz- u. Polizeifama 1815, Num. 34 ff. Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht. §. 405. Comitiv. Notariat. Akademische Würden . I) Die ehemaligen Ober- und Unter- Comitive (Palatinate), die Aemter, Wür- den und Befugnisse der kaiserlichen Ober- und UnterHofpfalzgrafen (comitum pa- latinorum, majorum et minorum, comitum sacri palatii Lateranensis), sind mit der teut- schen Reichsverfassung erloschen a ). II) Eben so das Amt der kaiserlichen Notarien b ). Doch sind Handlungen, welche diese wäh- rend der Reichsverfassung gültigerweise un- ternommen hatten, fortwährend gültig. Jeder Bundesstaat ist jetzt befugt, eigene Terri- torialNotarien zu creiren, d. h. Männer, die zu öffentlicher Beglaubigung der von ihnen, meist in Gegenwart einer bestimmten Anzahl requirirter Zeugen, bemerkten Erfah- rungsGegenstände, unter landesherrlicher Au- ctorität bestellt, und obrigkeitlich verpflichtet sind c ). III) Auch die akademischen Würden , können jetzt nur allein unter landesherrlicher Auctorität ertheilt werden d ) (§. 416). Moser von kaiserlichen Regierungsrechten, 468. Teutsche Encyclopädie, IV. 604. VII. 417. v. Römers Staatsr. des Churfürstenth. Sachsen, I. 436. II. Th. XII. Cap. Aemter-, Titel-, K. Max. I. Notariatsordn. v. 1512. in Gerstlachers Handb. der Reichsgesetze, X. 1922, auch in der N. S. der R. A. II. 151, und besonders edirt von J. M. Stark . Frankf. 1799. 8. — Pütters Lit. III. 324. Klübers Lit. II. §. 1104. Gerstlachers Handb. X. 1949. Ebendess . corp. jur. publ. I. c. 6. Mosers Staatsr. V. 411 ff. Ebenders . von kaiserl. Regierungsrechten, S. 475. Selchows R. H. R. Process, I. 134 ff. Siebers ge- richtl. Process, §. 115. — Von dem ehemaligen Ansehen der kaiserlichen und papstlichen Notarien, in fast ganz Europa, s. v. Martens Völkerr. §. 85, Note e. J. G. A. Griesse diss. de mutationibus circa notarios, sublata Imperii germanici forma. Landsh. 1807. 8, Ejusd . diss. de notis characteristicis Notariorum tum im- perialium tum noviorum, et inprimis de illorum quali- tate, sublato Germanorum imperio. ibid. 1807. Badische Notariatsordnung, 1806. Wirtembergische Verordn. v. 22. Mai 1806, wider ausländische Hof- und Pfalzgrafen und Notarien. Hessendarmstadtische Notariatsordn. vom 20. Sept. 1788. u. Verordn. v. 10. Mai 1802 wider die kaiserl. Hofpfalzgrafen. Preussische Notariatsordn. v. 1771. Preuss . allgem. Gerichtsordn., Th. III, Tit. 7. Von Oestreich , Hä berlins Handb. des t. Staatsr. I. 462. Moser von Gnadensachen, 28. Königl. wirtemberg. Decret v. 5. Dec. 1806, dass Inlän- der akademische Würden nur von der LandesUniversität annehmen und führen dürfen. §. 406. Verhältniss zwischen dem Staat und dem Staatsbeamten- Aufkündigung. Entlassung . Die wechselseitigen Rechte zwischen dem Staat und dem Staats beamten a ), sind zu- vörderst zu beurtheilen aus den Stipulationen Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht. des Dienstvertrags b ); dann, aus den, die Stelle einer solchen Uebereinkunft ver- tretenden Staatsgesetzen c ); zuletzt, aus der Natur des gegenseitigen Verhältnisses. In dem letzten Fall findet, so wie, in der Regel, kein Zwang zu Annehmung intellec- tueller Staatsämter, also auch, auf beiden Sei- ten, kein Zwang zu Fortsetzung des Dienst- verhältnisses statt. Daher ist I) eine, nicht zur Unzeit und ohne Gefährde erfolgende Aufkündigung , Niederlegung des Amtes oder Resignation des Dieners d ), eben so er- laubt, als II) eine Entlassung oder Ver- abschiedung (dimissio honesta) desselben, die in Gnaden und ohne Anführung einer, für seine Ehre nachtheiligen Ursache geschieht e ). Von dieser sehr bestrittenen Frage, s. die ältern Schrif- ten in Pütters Lit. III. §. 1098. Seb. Malacord diss. de publicis oficiis absque justa causa ejusque legali cognitione non auferendis. Goett. 1788. Klübers jur. Bibl. XXII. 152. ( Rebmanns ) Versuch: ob ein Herr seinen verpflichteten Beamten, ohne Ursache seiner Dienste entsetzen oder entlassen könne? Regensb. 1791. 8. J. M. Seufert von dem Verhältnisse des Staats und der Diener des Staats gegen einander, im rechtlichen und politischen Verhältnisse. Würzb. 1793. gr. 8. Fried. Guil. Engler diss. de muneribus publi- cis, justitiae sacerdotibus absque justa causa non aufe- rendis Lips. 1794. 4. J. N. Bischoff über die En- digung der Staatsdienste. Helmst. u. Leipz. 1797. 8. (Steht auch in dessen Handb. der CanzleiPraxis, Th. II. II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, 1797, und in Hä berlins Staatsarchiv, Heft VIII). C. F. Hä berlin über die Rechtssache des Herrn Hof- richters, auch Land- und Schatzraths von Berlepsch. Berlin 1797. 8. Franz Arn. v. d. Becke von Staats- ämtern und Staatsdienern. Heilbronn 1797. 8. J. F. Rö nnberg über Dienstentlassung und Dienstaufkündi- gung. Berlin 1799. gr. 8. Merkwürdiges Rechtsgnt- achten einer JuristenFakultät, die willkührliche Ent- lassung eines Staatsdieners betreffend. (Weimar) April 1801. DienstEntlassungs- u. ProcessGeschichte des herzogl. wirtembergischen StaatsMinisters, Frhrn. v. Wö ll- warth . Aus kammergerichtlichen und andern Acten gozogen. Frankf. u. Leipz. 1803. 8. Reichshofraths- Erkenntnisse, in Hä berlins Staatsarchiv, Heft 40, S. 319 — 359. K. A. v. Wangenheims Beitrag zur Geschichte der Organisation der coburg-saalfeldischen Lande durch den etc. v. Kretschmann , Th. I. (1805. 8.) S. 141 — 183. Gö nner a. a. O. a . W. Rehberg über dieStaatsverwaltung teutscherLänder, §. 6. Z. B. wenn das Amt ausdrücklich unter Vorbehalt, oder Bedingung, auf bestimmte Zeit, auf Wohlgefallen, provisorisch, u. d., übertragen war. — Dahin gehört auch der Fall, wenn das Amt seiner Natur nach tem- porär oder vorübergehend, d. h. der Natur des aufge- tragenen Geschäftes zufolge, stillschweigend auf ge- wisse Zeit eingeschränkt war, z. B. eine Commission, Gesandtschaft, u. d. — Dass Staatsämter auf einem Vertrag nicht beruhen, behauptet Gönner a. a. O. §. 29 ff. Dawider s. v. d. Becke a. a. O. u. Hartle- bens Justiz- u. Polizeifama, 1814, Num. 40—46; 1815, Num. 34—38. Preuss . allgem. Landr. Th. II. Tit. 10, §. 94—103. Königl. preuss CabinetsOrdre v. 17. Dec. 1805. u. Ver- ordnungen v. 10. Jul. u. 7. Aug. 1810, in der Allg. Lit. Zeit. 1811. E. B n. 104, S. 830. Code Napoléon, §. 106. 107. Kurpfalzbaierische Verordn. oder Haupt- Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht. Landespragmatik v. 1. Jänner 1805, über die gesetz- lichen Verhältnisse der Staatsdiener, ihrer Witwen und Waisen; in d. baier. Regierrungsblatt, u als An- hang bei Gönner a. a. O. Dazu gehört noch die baierische Verordn. v. 28. Nov. 1812, über den Pensions- Stand der Staatsdiener; in d. Baier. Regier. Blatt von 1813, u. in der Allgem. Zeit. 1813, Num. 169. Kur- salzhurgische Verordn. v. 9. Jan 1805, über denselben Gegenstand. (Von beiden Verordnungen, s. Justiz- u. PolizeiFama, 1805). Badische Verordn., den staatsdie- nerschaftl. Stand betr., v. 25 Apr. 1809, in d. Regier. Blatt, 1809, Num 17, u in d. Rhein Bund ....; aufgehoben durch eine Verordn. v. 14. Nov. 1809, Num. 47, durch welche §. 157 die markgräfl. bad Hofraths- Instruction v. 1794 wieder für gültig erklärt wird. Nas- sauische Verordn. v. 3. u. 6. Dec. 1811., über die Dauer der Dienstverhältnisse u. der Pensionirung der Staats- diener. Preuss . allg. Landr. II. 10. 95. Die angef. baierische HauptLaudespragmatik, Art. 17. Bischoff a. a. O. §. 97. Llüber a. a. O. S. 156. v. d. Becke a. a. O. §. 98. Malacord l. c. §. 15. Gönner §. 105 f. A. W. Möckert diss. de jure resignandi officialium publicorum. Goett. 1798. Von der Parömie: Herren- dienste sind keine Ehegelübde, s. J. F. Eisenharts Grundsätze des teutschen Rechts in Sprichwörtern (2. Aufl. 1792. 8.), S. 54. Hertius de paroemiis jur. germ. II. 9. in dessen Opusc. Vol. II. T. 3. p. 399. Mevius P. II. dec. 12. J. H. Boehmer diss. de jure principis circa dimissionem ministrorum, §. 16. sq. My- ler ab Ehrenbach hyparchologia, cap. 4. §. 2. n. 6. De Neumann medit. jur. priv. princ. lib. 3. tit. 20. §. 481. 488. Ziegler de jurib. majest. lib. 1. c. 29. §. 7. Leyser Sp. 370. m. 46. Strube Th. III, Bed. 144. v. Rieffels Reichshofrath in Justiz- u. Gnaden- sachen, I. 266. IV. 227. Klübérs kl. jur. Biblioth. II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, XXII. 156. Gönner § 107 ff., welcher nur die Be- toldung , unter gewissen Umständen, für unwiederruf- lich hält. Beiderseitige vierteljährige Dienstaufkündi- gungsFreiheit, ist verordnet in d. hadischen Hofraths- Instruction v. 1794, §. 157. — Ein bloss verabschie- deter Diener behült seinen vorigen Rang und Titel . Westphals Staatsr. 72 Gönner §. 93. — Dass Verabschiedung so schimpflich sey, als Cassation, be- hauptet Cramer T. II. obs. 628. u. in dessen Opusc. T. IV. opus 21. Dawider s. Strube , Th. III, Bed. 114. Moser von d. Landeshoh. in Regierungssachen, S. 183. Seuffert a. a. O. §. 78 — Dass selbst ein, mit der Clausel: ad beneplacitum oder auf Gutfinden oder Wohlgefallen , ertheiltes Amt, von Seite des Staates un- wiederruflich sey, behauptet Rönnberg a. a. O. Abth. 3. Abschn. 2. §. 407. Versetzung. Zurubesetzung. Pensionirung. Entschädigung. Pflicht beider Theile. Staatsveränderung . IV) Dasselbe gilt von einer Versetzung oder Translocation des Dieners, mit oder ohne Vortheil auf seiner Seite a ). V) Auch ist nicht widerrechtlich, die Zuruhesetzung (Jubi- lirung, Quiescirung, Versetzung in den Ruhe- oder QuiescentenStand) eines Dieners, dessen Dienste dem Staat überflüssig geworden sind, oder der zu Verwaltung des Amtes, ganz oder zum Theil, unfähig geworden ist. VI) Ist dieses ohne des Dieners Verschulden gesche- hen, so pflegt, mit Beibehaltung des vori- gen Ranges und Titels, eine verhältnissmäsige Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh Recht. jährliche Pension (Ruhe- oder Versorgungs- Gehalt, Pension de retraite) gegeben zu wer- den b ). War der Staatsdienst selbst, die un- mittelbare Ursache der Unfähigkeit, so ist volleEntschädigung desDieners Zwang- pflicht. VII) In allen diesen Fällen, legt die Heiligkeit des Staatszweckes beiden Theilen wesentliche Pflichten auf c ): dem Staat , die Entlassung, Versetzung, oder Zuruhe- setzung, nur nach der Forderung des Staats- zweckes, mithin nach Pflicht , zu ver- fügen; dem Diener , bei einer Aufkün- digung nach untadelhaften Gründen (nicht nach blosser Willkühr) zu verfahren, zu deren Beurtheilung zwar vorzüglich ihm die Data gegeben sind, die er aber dem Staat anzuzeigen in einzelnen Fällen verpflichtet seyn kann d ). VIII) In der neuern Zeit, hat man in Hinsicht auf Entschädigung solcher Staats- und Hofdiener, auch Pen- sionisten, welchen eine eingetretene Staats- veränderung den Verlust ihrer Stellen und Amtsvortheile, oder Pensionen, entwe- der androhte oder zugefügt hatte, billige Bestimmungen eintreten lassen e ). Rhein. Bund, XXXVIII. 224. Seuffert a. a. O. §. 74. Gönner a. a. O. §. 6. F. C. v. Mosers politische Wahrheiten, Bd. II, S. 309. II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, Grunds Abh. über das Recht der Pensionen. (Ohne Druckort.) 1811. 8. Vergl. die angef. baierische HauptLandespragmatik, Art. 11 u. 17 ff., wo desswe- gen bei der Besoldung der Staatsdiener, Standesgehalt und Dienstgebals unterschieden wird. Jener bleibt, als Pension oder Ruhegehalt. Um jedem Zweifel vorzubeugen, wird in manchen Ländern, bei Annahme der Staatsdiener, wechselseitige, vierteljährige oder halbjährige, Aufkündigung bedun- gen . Moser v. d. Landeshoh. in Regier. Sachen, 183. Cramer , T. III. obs. 824. Ebendess . Nebenst. Th. 79, S. 94. Für ungültig hält diese Bedingung, Rönnberg a. a. O. Abth. 4, Abschn. 2. Dawider, Gönner §. 101. — Für ungültig wird die KündigungsClausel er- klärt, in d. fürstl. lippe-dermoldischen Bekanntma- chung v. 25. Mai 1807. Rhein. Bund, XI. 233. — Durch Gesetze sollte fest stehen, dass Richter , gegen ihren Willen, anders nicht als durch gerichtliches Er- kenntniss von dem Richteramt entfernt werden dürfen. Die Meinungen sind sehr getheilt. Z. B. 1) einige, vorzüglich ältere Rechtslehrer, halten ein Staatsamt nur dann für wiederruflich, auf Seite des Staates, wenn solches auf Bitte des Dieners verliehen ist. — 2) Andere sprechen nur dem Diener die Aufkündi- gungsFreiheit zu. Cramer T. II. obs. 628. III. obs. 824. Ebendess . Nebenst. Th. 38, Num. 5. Th. 79. Num. 7. Malacord l. c. §. 11. 15. sq. v. d. Becke a. a. O. §. 59 u. 98—104. Rönnberg a. a. O. Abth. 4. Abschn. 1.; wenigstens dann, wenn der Diener ausserhalb seines Amtes nicht Unterthan des Staates ist. De Münchhausen de jure ministrorum exigendi a principe dimissionem, §. 12. — 3) Nach Andern kann ein Diener, der vorhin Unterthan des Dienstberrn gewesen, nach Belieben entlassen werden, nicht aber ein in Dienste genommener Ausländer . De Ludewig consil. Halens. JCtor. T. II. lib. 2. cons. 62. num. 6. Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht. Vergl. auch Gönner , §. 33. — 4) Noch Andere, spre- chen beiden Theilen das einseitige Aufkündigungsrecht ab. Seuffert a. a. O. §. 87 ff. v. Roths Staatsr. teutscher Reichslande, Th. I §. 34. Bischoff a. a. O. §. 99—104. — 5) Einige schreiben dem Regenten ein willkührliches Entlassungsrecht zu. Casp. Ziegler de jurib. majest. lib. I. c. 29 §. 7. Dawider, s. Kants metaphys. Anfangsgr. der Rechtslehre, §. 49. D S. 190 f. 6) Nach Andern, können Staatsdiener, denen die Ausübung der richterlichen Gewalt anvertraut ist, nicht eigenmächtig entlassen, sondern nur durch Ur- theil und Recht, verübter Vergehungen halber, ihres Amtes entsetzt werden: hingegen findet willkührliche Entlassung statt, bei allen Dienern, die zu Ausübung der vollziehenden Gewalt angestellt sind. Klien in Zachariä’s Annalen der Gesetzgebung in Kursachsen (Leipz. 1806. 8.) S. 347 u. 369. — 7) Dass Staats- ämter auch ohne Vertrag ein unwiederrufliches Recht erzeugen, sofern auf ihnen ein Nahrungsstand ruhet, behauptet Gönner a. a. O. §. 52 ff., welcher über- haupt läugnet, dass Staatsämter auf einen Vertrag sich gründen. ReichsdeputationsHauptschluss von 1753; s. oben §. 27, 50 u. 57. Teutsche BundesActe, Art. 15, und die in Folge derselben statt gehabten Verfügungen der Bundes- versammlung. §. 408. Cassation. Suspension. Witwengehalt . IV) Cassation , Bestrafung eines Staats- dieners, wegen Dienstvergehen oder anderer Verbrechen, durch Amtsentsetzung (remotio), so wie X) Suspension oder temporäre Ent- (43) II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, fernung eines Staatsdieners von seinem Amt, während der Untersuchung eines ihm zur Last gelegten Verbrechens, mit oder ohne Beibehaltung aller, oder bestimmter Amts- nutzungen a ), kann in der Regel nur von dem Richter verfügt werden b ). Widrigen- falls hat der Diener von dem Richter ein Erkenntniss auf Restitution und Ablieferung des rückständigen Gehaltes zu erwarten c ). Dagegen steht dem Dienstherrn nachher frei, ihm eine anständige Entlassung zu ertheilen d ). XI) Bei blossen Hausdienern, Gesinde und Dienstboten , so auch bei Hofbeam- ten und Hofdienern (§. 402) e ), ist die wechselseitige Aufkündigungsfreiheit am we- nigsten bestritten. XII) Ob und wie weit die Witwe eines Staatsdieners, Witwen- gehalt zu fordern berechtigt sey? beruht auf vertragmäsiger, oder staatsgesetzlicher Bestimmung f ). Nach erfolgter gänzlicher Lossprechung, müssen die innebehaltenen Amtsnutzungen dem Diener verabfolgt werden. Pufendorf T. IV. obs. 208. Malacord l. c. §. 25. Sam. Stryck diss. de suspen- sione ob officio. Hal. 1680. u. in Collect. diss. (Frf. 1743. fol.) Vol. IV. n. 4. Bischoff a. a. O. 98. Vergl. die angef. baier . HauptLandesPragmatik, Art. 8 ff. — Wider die Suspension s. C. F. Schenk in Hartle- bens Justiz- u. PolizeiFama, 1815, St. 50 — 52. — Bei Ehrenzeichen-, Rang-, u. Standeserh.Recht. notorischer Vernachlässigung der Geschäfte, und bei scandalöser Sittenlosigkeit, vertheidigt die Entfernung des Dieners von seinem Amt, ohne förmlichen Richter- spruch, wenn dem Diener ein verhältnissmäsiger Theil seines Gehaltes, so wie seine bürgerliche Existenz, ge- sichert bleibt, A. W. Rehberg über die Staatsverwal- tung deutscher Länder, und die Dienerschaft der Re- genten (Hannover 1807. 8.) §. 6. Vergl. auch die Königl. preuss . CabinetsOrdre v. 17. Dec. 1805. v. Rieffels Reichshofrath, I. 266. De Cramer T. II. obs. 628. Ejusd . Opusc. T. IV. p. 481. Ebendess . wetzl. Nebenst., Th. 123. S. 445. Moser von der Landeshoh. in Regier. Sachen, 183. Mevius P. II. dec. 12. De Cramer T. III. obs. 824. Ebendess . wetzlar. Nebenst. Th. 79, S. 94. — Ehehin begünstigten die teutschen Reichsgerichte, besonders das R. Kammergericht, oft auch solche Diener, die bloss verabschiedet waren, durch Mandata oder Rescripta restitu- toria S. C. oder C. C., meist aus Gründen der evidente- sten Billigkeit. De Cramer T. II. obs. 565. 628. III. obs. 807. Ebendess . wetzl. Nebenst. Th. 38, S. 81, Th. 79, S. 94. Th. 123, S. 445. Moser a. a. O. S. 129. 183. 415. Schlözers Staatsanzeigen, Heft 10, S. 117, Heft 14, S. 223, Heft 29, S. 43. Häberlins Staatsarchiv, Heft 46, S. 189 ff. v. d. Becke a. a. O. S. 34, Note. K. wirtemb . Ver- ordn. wegen Entlassbarkeit der Hofbeamten u. Hofdie- ner, v. 20. Dec. 1817. Neuere Verordnungen teutscher Bundesfürsten hierüber, in d. Rhein. Bund, LIV. 368. Die angef. baier . Haupt- LandesPragmatik, Art. 24. II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, §. 409. Erzämter, Erbhofamter u. Hofämter. Leibgarde u HofCeremoniel. Titel und Prädicate. Excellenz. Wappen. Rang. Ehrenbezeugungen . I) Die Errichtung eigener Erzämter und Erblandhofämter a ), der höhern und niedern Hofämter , und der Hof- und Leibgarden b ), so auch die Bestimmung des eigenen Staats- und HofCeremoniels c ), ist dem zweckmäsigen Ermessen eines jeden Staatsoberhauptes überlassen. Eben so ist dasselbe berechtigt, II) zu Ertheilung blosser Titel und Prädicate , namentlich der Excellenz d ), III) auch zu Wappenver- leihung e ), und IV) zu Bestimmung des Ranges am Hofe, in dem Civil- und Mili- tärDienst f ), so wie V) der militärischen und andern Ehrenbezeugungen . Mosers Hofrecht, II. 131. 150. Mosers persönl. Staatsr. II. 82. 85. Ebenders . v. d. t. Reichsständen, 428. 654. 657. 789. Deutsche Encyklopädie, VIII. 585. Pütters hist. Entwick II 191. Randels An- nalen, I. §. 113. v. Roths Staatsr. t. Reichslande II. 8. Klübers Anmerkungen zu Sainte-Palaye vom Rit- terwesen, I. 3. 179. 181. II. 195. Ebenders . über Ein- führung, Rang, Erzämter, Titel, Wappenzeichen u. Wartschilde der neuen Kurfürsten (Erl. 1803. 8.), S. 9—40. Schriften in Pütters Lit. III. 120. 209. Klübers Lit. §. 911. 997. — In Baiern , sind durch die Constitution des Königreichs v. 1. Mai 1808, Tit. Ehrenzeichen-, Rang- u. StandesErh.Recht. 3, §. 10, vier lehnbare ReichsKronämter angeordnet: Obersthofmeister (OettingenWallenstein), Oberstkäm- merer (FuggerBabenhausen), Oberstmarschall (noch unbesetzt), OberstPostmeister (Thurn u. Taxis). Rhein. Bund, XIX. 8. Reglement v. 28. Jul. 1808, die Kron- ämter des Reichs betr., in d. baier. Regier. Blatt, 1808. 8. 2109. — Wirtemherg errichtete, im Jun. 1808, vier lehnbare KronErbhofämter: Erbmarschall (Hohenlohe), Erbhofmeister (TruchsessWaldburg), Erbkämmerer (LöwensteinWertheim), ErbPanner (Graf Zeppelin). Mosers Hofrecht, I. 227. Mosers persönl. Staatsr. II. 88. Ebenders . von Steuersachen, 552. Mosers persönl. Staatsr. II. 91. C. F. v. Mosers Hofrecht. Th. I. u. II. 1754. 1755. 4. Cérémonial des cours, par M. Dumont , mis en ordre et augmenté par M. Rousset . T. I—V. Amsterd. 1739. fol. Lünigs theatrum ceremoniale. — Nützlich ist, dass der Herr- scher mit einem gewissen, seiner politischen Grösse und dem Staatseinkommen angemessenen Glanz (Maje- stätsNimbus) umgeben sey. Der Aufwand auf seltene, kostbare Festlichkeiten, wo der Fürst sich dem Volk und angesehenen Personen mit Würde zeigt, ist nicht Verschwendung, bei sonst sparsam eingerichtetem Staats- haushalt. Schädlich nur sind, und den Zweck verfeh- lend, oft wiederholte grosse Festlichkeiten, übertrie- bene Hofüppigkeit und tägliche Verschwendung. Mosers Staatsr. XXXV. 484. Klübers Lit. §. 1006. — Baierische Verordn. wegen der Excellenz, v. Febr. 1812. Moser von Gnadensachen, 23. Schriften in Pütters Lit. III. 327. Klübers Lit. 300. — Für Reichshe- rold-, Adels- und WappenprüfungsGeschäfte, ist in Baiern ein eigenes ReichsHeroldenAmt angeordnet, durch ein Edict v. 1. Nov. 1808. II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, Moser von Polizeisachen, 371. Schlözers Staats- anzeigen, Heft 42, S. 364. §. 410. Staats-, Haus- und Standeszeichen. Ehrenzeichen, insbesondere Ehrenorden . I) Die Wahl und der Gebrauch eigener Staats-, Haus- und Standeszeichen , bei Landes-, Familien-, und Hoffeierlichkei- ten, auch auf Wappen, z. B. der Königs- krone, des Fürstenhuts und der Fürstenklei- dung, der Insignien (Krone, Scepter, u. d.), nach dem Stande des Souverains, hängt von desselben Gutbefinden ab a ). II) Auch zu Stif- tung und Verleihung bestimmter Ehren- zeichen oder Decorationen b ), insonderheit der Ehrenorden c ), der Haus-, Hof-, Jagd- und Ritter-, auch militärischer und Civil- Verdienstorden (§. 185. 188.), ist das Staats- oberhaupt berechtigt. Mit Ertheilung eines Ordens ist, in der Regel, Standeserhöhung nicht verbunden d ). Die Annehmung und das Tragen auswärtiger Orden, bedarf landes- herrlicher Genehmigung e ). Soll ein Pri- vato rden, z. B. ein Gesellschaftsorden, von einem Souverain bei seinen Unterthanen ge- duldet und anerkannt werden; soll er öffent- liche und obligatorische Existenz, und ein Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht. Verbietungsrecht gegen alle Ungenossen in demselben Staat geniessen; so wird hiezu ein Privilegium, wenigstens Bestätigung des Sou- verains, erfordert f ). Lünigs theatrum ceremoniale, I. 1258. Mosers Hofr. II. 417. Mosers Staatsr. II. 385. XXXIII 250. XXXV. 447. Zusätze, II. 77. Reinhards Wappen- kunst, §. 166. Grellmanns Staatskunde v Teutchl. I. 276. Klüber über Einführ., Rang, Erzämter, Ti- tel, Wappenzeichen und Wartschilde der neuen Kur- fürsten (1803), §. 30 f. Zu solchem, oft übertriebenem, Ehrenschmuck gehö- ren: Ehrenorden (gemeinhin, wiewohl in zu weitem Sinn, Ritter orden genannt), Kammerherrnschlüssel, mi- litärische Dienstzeichen und Dienstehrenzeichen (Porte- épée und Epaulettes [Degenquasten und Schulterma- schen], Ehren- u. VerdienstMedaillen, Ehrensäbel, Ehrenflinten, u. d.) Amtstracht oder Uniform, und an- dere Auszeichnungen durch Kleiderordnung, Pleureu- sen, u. d. Pfeffinger , II. 902. Mosers Hofr. II. 687. Mo- sers persönl. Staatsr. II. 85 ff. Ebendess . Zusätze zu s. neuen t. Staatsr. II. 357. Pütters inst. jur. publ. §. 125. v. Martens Völkerr. §. 165. Klüber , die Ehrenorden in politischer u. staatsrechtl. Hinsicht; in der Neuen berlin. Monatschr. Oct. 1804, S. 255, in- sonderheit, S. 275 ff. Schriften in Pütters Lit. III. 210. u. Klübers Lit. 227. — Ehrenorden, die Eh- renzeichen ungerechnet, verleihen jetzt folgende Bun- desfürsten : Oestreich, Preussen, Baiern, Sachsen (Kö- nig), Hannover, Wirtemberg, Baden, Kurhessen, Gross- herzog von Hessen, SachsenWeimar. — Von 35 teut- schen Ehrenorden, u. von andern teutschen Ehrenzei- chen, s. Fr. Gottschalks Almanach der Ritterorden. II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, Leipz. 1817. gr. 8. Mit Abbildungen. Man s. auch Ge. Hassels Staats- u. AdressHandb. der t. Bundes- staaten für 1816, 1. Abtheilung. Limnäus jur. publ. lib. 6. c. 2. n. 7. sq. Mosers persönl. Staatsr. II. 87. Klüber a. a. O. 280. — Mit dem russischen St. WladimirOrden ist der russische , mit dem CommandeurKreuz des toscanischen St.Josephsordens der toscanische Erhudelstand verbunden. — In otlichen Bundesstaaten, ist mit einem inländischen Ehrenorden, wenigstens der persönliche Adel verbunden. So bei dem wirtembergischen CivilVerdienstorden. Von Baiern s. Verordn. v. 23. Dec. 1812, betr. den Adelstand der Ritter der baierischen Civil- und MilitärVerdienstorden. Vergl. L’Ambassadeur, par Wicquefort , p. 99. (ed. 1689.) ( Hanson ’s) Account of all the Ordres of Knigh- thood, vol. II, p. 304 sqq. — In manchen Bundes- staaten, sind die von dem teutschen Kaiser den Mitglie- dern der ehemaligen Reichsritterschaft in Schwaben u. des fränk. Cantons Ottenwald verliehenen Orden aufgehoben. Eben so der vomKaiser der Reichsburg Friedberg verliehene St. JosephsOrden , durch Verordn. der baier. Landes- Direction zu Bamberg v. 6. Jul. 1807; in Oesterrei- chers Archiv, VIII, Num. 19. Aehnliche Orden wur- den 1804 von dem Kaiser, der Ganerbschaft des Hauses AltLimpurg u. der Gesellschaft des Hauses Frauenstein , beide zu Frankfurt, verliehen. Ein baier . Edict v. 8. Sept. 1808, erklärt den Johanniter Orden in Baiern für aufgehoben. Mosers Hofr. II, 692. Klüber , 279 f. §. 411. Standeserhöhung . I) Das Recht, Standeserhöhung , allenfalls mit neuem, verändertem oder ver- Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht. mehrtem Wappen und einem höhern Prädi- cat in dem CanzleiCeremoniel, zu ertheilen a ), eignet sich, in den teutschen Bundesstaaten, jeder Souverain, in seinem Staatsgebiet, der Regel nach ausschliessend b ) zu; nach allen Stufen des hohen und niedernAdels c ), und zwar des ersten, so weit es dem eigenen politi- schen Rangverhältniss des Bundesfürsten an- gemassen ist. II) Zuweilen wird die. Stan- deserhöhung per saltum ertheilt d ), auch wohl bloss mit dem Erstgeburtrecht verbunden. III) Dem Rechte dritter Per- sonen, insbesondere der SuccessionsBerech- tigten, anderer Familien und Souveraine, kann durch Standeserhöhung kein Eintrag geschehen. IV) Auch die mit dem Brief- adel geschenkten Ahnen sind, in der Regel, ohne Wirkung e ). V) Die, seit Auf- hebung der teutschen Reichsverfassung hie und da statt gehabte, Ertheilung der stan- desherrlichen Würde f ), giebt 1) für die Person, theils den hohen Adelstand, wenn diese nicht vorhin schon damit begabt war, theils die persönlichen Vorrechte der inlän- dischen Standesherren, 2) für die standes- herrlichen Besitzungen, die diesen in dem- selben Lande zukommenden dinglichen Vor- rechte. II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, Vergl. Moser von kaiserl. Regierungsrechten, S. 418. J. G. Seger de jure conferendi dignitates. Lips. 1773. Klüber de nobilitate codicillari (Erl. 1788.), cap. 2. et 3. Ebendess . jurist. Bibl. XXV. 1 ff. Schriften in Pütters Lit. III. 326. Klübers Lit. 300. K. bannöver . Verordn. v. 18. März 1816, dass die han- növer. Unterthanen Standeserhöhungen von fremden Potentaten überall nicht annehmen sollen. — Baiern erhob (19. Nov. 1812) die beiden Chefs der zwei gräf- lichen Linien von LöwensteinWertheim in den Fürsten- stand, obgleich ihre Besitzungen sämmtlich unter frem der, nämlich wirtembergischer, grossherzoglich-frank- furtischer, u. badischer Hoheit lagen. Dagegen muss- ten sie bei Wirtemberg dieselbe Standeserhöhung aber- mal, und bei den beiden Grossherzogen Bestätigung derselben erlangen. — Im Jun. 1814 erhielt der baieri- sche Feldmarschall Wrede , welchen K. Napoleon im J. 1809 in den französischen Grafenstand erhoben hatte, die baierische Fürstenwürde. — Der Grossherzog von Hes- sen erhob, am 11. Mai 1813, den Grafen Carl von SaynWittgenstein in den Fürstenstand. Klüber l. c. §. 24. — Von der Rechtmäsigkeit der Stan- deserhöhung und des Erbadels, s. Kants Rechtslehre, S. 192 f. Meiners Gesch. der Ungleichheit der Stände, S. 576 f. „Die AdelsFabriken, die Fabriken von Titel, Ehre, Würden u. Patriciat, waren Kinder des Kunstfleisses, der Eitelkeit, der Noth“ u. s. w., sagt Lueder , in s. NationalIndustrie (1808, 8.), §. 369. Klüber l. c. §. 24. — Beispiele von Nobilationen in Masse . — Von Formeln u. Clauseln der Standeserhö- hungsDiplome, ebendas. §. 23. — Von dem Verlust des Briefadels, ebendas. §. 25. — Von Erneuerung (Re- novation) des Erbadels, s. v. Steck a. oben §. 198, Note f, a. O. Klüber l. c. §. 23. Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht. Beispiele von der gräfl. görtzischen Herrschaft Schlitz , u. der gräfl. hochbergischen Herrschaft Zwingenberg , oben §. 239, Note b. Vergl. auch baierische Declaration v. 22. März 1807, worin dem Grafen von Pappenheim , in Hinsicht auf die Herrschaft Pappenheim, standes- herrliche Rechte bewilligt werden. §. 412. Fortsetzung . V) Die AdelsTaxe a ) bestimmt der Sou- verain. VI) Landesunterthanen wird nicht gestattet, ohne landesherrliche Erlaubniss, Standeserhöhung bei einem fremden Staat zu suchen, oder von demselben anzuneh- men, oder sich solcher zu bedienen, wenn sie ihm von demselben aus eigener Bewe- gung war verliehen worden b ). VII) Aus- ländischer Adel, erlangt die Rechte des inländischen, durch Bestätigung des Sou- verains, wobei gemeiniglich gewisse Taxen zu entrichten sind. In verschiedenen Bun- desstaaten ist eine Adelsmatrikel einge- führt, in welcher jeder nicht bloss tempo- räre Landesunterthan, der in dem Lande sein AdelsPrädicat führen und anerkannt wissen will, nach vorhergegangener Adelsprobe, mit dem ihm zukommenden adelichen Prädicat eingetragen seyn muss c ). VIII) Obgleich selbst die ehemaligen rheinischen Bundesfürsten auf II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, diejenigen ihrer Titel verzichteten, welche eine Beziehung auf das teutsche Reich aus- drückten c ), und unter den teutschen Bun- desSouverainen nur Kurhessen noch seinen auf die ehemalige Reichsverfassung sich be- ziehenden Titel fortführt (§. 48 u. 109); so lässt man doch die, unter ehemaliger kaiserlicher und ReichsAuctorität erlangten Standeserhöhungen der Untertha- nen teutscher Bundesstaaten noch fortdauern (§. 52); nur muss die, auf das teutsche Reich sich beziehende Nebenbenennung (z. B. Reichs fürst, Reichs graf, Reichs frei- herr, u. d.) unterbleiben (§. 48). Vergl. Klübers jur. Bibl. XXV. 68. Rheinische ReichsVicariatsHofgerichtsConclusa, 1790, S. 80. All- gem. literar. Anzeiger, 1799, n. 51 u. 114. G. F. Müller , die Art und Weise, wie im teutschen Rei- che neue Fürsten, Grafen, Freiherren und Edelleute gemacht werden, und was dafür bezahlt werden muss (Wolfenb. 1797. 8.), S. 94. ReichshofCanzleiTaxordn. v. 1659. in Gerstlachers Handb. V. 773. und in Schmauss C. I. P. A. — In dem Königreich Baiern gehört zu einem Adelsdiplom mit dem Prädicat vom , sammt allen darunter begriffenen Abtsufungen, ein 60 GuldenStempelbogen, zu dem Freiherrudiplom ein 90 Gulden-, u. zu dem Grafendiplom ein 120 GuldenStem- pelbogen. Die AdelsTaxe ist daselbst, für einen Gra- fen 4589 fl., für einen Freiherrn 2453 fl., für einen Ritter 733 fl., für einen Edlen 633 fl. Regier. Blatt v. 1808, Num. 13. Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht. Vergl. Note b zu dem vorigen §. Preuss . allg. Landr. II. 9. 2. Königl. Preuss . Declaration v. 24. Sept. 1798, §. V. Behmer jur. nov. controv. T. I. obs. 76. Mül- ler a. a. O. 105. Baierische Declaration v. 19. März 1807, A. 2. 3. 4. Badische v. 3. Jul. 1815. Klübers Staatsr. des Rhein- bundes, §. 190, Note b. Rheinische BundesActe, Art. 3. XV. Capitel . Erziehungs- und UnterrichtRegal . §. 413. Staatsinteresse bei Erziehung und Unterricht . Nützliches Wissen, Aufklärung und — eine Folge wahrer Aufklärung a ) — Tugend, geistige und gesellige Cul- tur der Staatsbürger, sind Bedürfniss des Staates. Zu Erreichung dieses Hülfzweckes, kommt der Staat, durch Wissenschaft- pflege , durch Erziehungs- und Unter- richtanstalten , für sittliche und intel- lectuelle Bildung der Staatsbürger b ), den Ein- zelnen und Familien zu Hülfe c ); denn nicht II. Th. XV. Cap. alle von diesen können Hauslehrer halten, gute Subjecte dieser Art sind in erforder- licher Zahl nicht anzutreffen, zu häuslicher Bildung und Jugenderziehung findet sich nicht in allen Familien gute und hinlängliche Gelegenheit, und auf Ideen und Sitten ver- mag der Staat am meisten zu wirken d ). Iueder über NationalIndustrie und Staatswirthschaft, III. 205 f. C. G. Rössigs Versuch über die Aufklä- rung. Leipz. 1799. 8. Graf v. Windischgrätz Betracht. über verschied. Gegenstände (Nürnb. 1787. 8.), S. 25 ff. J. F. E. Lotz über den Begriff der Polizei, S. 379 ff. Jetzt, nächst der Sprache , und der Bundeseinheit , das dauerhafteste NationalBand der Teutschen. Scheidemantels Staatsr. nach der Vernunft und den Sitten der vornehmsten Völker, I. 88. II. 153 ff. 181 ff. J. J. Burlamaqui prineipes ou élémens du droit politique (Laus. 1784. 8.), p. 213. Moser von der Landeshoh. in Polizeisachen, S. 38 ff. Voss Versuch über die Erziehung für den Staat. K. S. Zachariä über die Erziehung des Menschengeschlech- tes durch den Staat. Leipz. 1802. 8. H. Stephani System der öffentl. Erziehung. Berl. 1804. 8. W. T. Krug , der Staat u. die Schule. Leipz. 1810. 8. Heinr. Stephani ’s System der öffentl. Erziehung. 2. Aufl. Erlang. 1813. 8. J. P. Harls Grundlinien einer Theorie des Staates (Erl. 1805), S. 79 ff. J. G. Fichte ’s Reden an die deutsche Nation (1808. 8.), Num. 2. 3. 9. 10. 11. Erziehungs- und UnterrichtRegal. §. 414. Erziehungs- und Unterrichtanstalten . Dem zufolge errichtet der Staat öffent- liche Anstalten, 1) für Volksunterricht , vorzüglich in den untern und mittlern Men- schenclassen; 2) für gelehrte und arti- stische Bildung, höhere und niedere; 3) für Sittenbildung , um Sittenverderbniss und Charakterlosigkeit entgegenzuarbeiten a ). Alle diese, auch ähnliche Privat Anstalten b ), sind der Gesetzgebung, Aufsicht, Gerichtbarkeit und Polizei des Staates untergeordnet c ), wel- cher dadurch die Mehrung der Vollkom- menheiten seiner Bürger zu befördern strebt d ). Ob und wie weit eine römische censura morum (Alex. Adams Handb. der röm. Alterthümer, I. 236 ff.), ein Collegium von Sittenrichtern, in dem Staat zu- lässig sey? v. Justi Grundriss einer guten Regie- rung, §. 160. Jo. Heumann de fontibus et oecono- mia legum civilium, Sect. I. §. 17. Moser von Po- lizeisachen, 370. Scheidemantel a. a. O. II. 142. Dawider, Chr. Thomasius diss. de judicio s. censura morum. Hal. 1702. Bei allen diesen Anstalten interessirt den Staat nicht bloss das Lernen , sondern vorzüglich auch die Ein- prägung guter Grundsatze und rechtlicher Gesinnungen, die Bildung des sittlichen Charakters, die Angewöh- nung an gutes Betragen, und an redliche Beobach- tung der Pflichten. Man vergl. den Lehrplan für alle II. Th. XV. Cap. kurpfalzbaierische Mittelschulen. München 1804. 4. u. die Recension in der Allgem. Lit. Zeitung, 1805, St. 153 f. Vergl. königl. baierische Schulordn. v. 1809, in d. baier. Regier. Blatt, Febr. 1809. Demophilos an Eukrates über die Grenzen der Staats- gewalt. Germanien 1799. 8. — Zwingen darf der Staat seine Bürger nicht zu dem Erwerb eines bestimmten Grades von geselliger, artistischer, oder wissenschaft- licher Cultur. aber voraussetzen darf er solchen, nach der Forderung des Staatszweckes, als Bedingung zu Erlangung besonderer Staatsvortheile. — Schul - u. Uni- versitätsBann . Klübers Uebersicht der diplom. Ver- handl. d. wiener Congr., S. 248, 252 u. 269. Ver- ordnungen, wodurch das Besuchen inländischer Lehran- stalten geboten wird. Grossherzogl. hessische Verord- nung, in d. Rhein. Bund, XIII. 152. §. 415. Industrie-, Kunst- und gelehrte Gesellschaften. Oeffentliche Bibliotheken und andere Sammlungen. Niedere und höhere Lehranstalten . I) Für Industrie-, Kunst- und Wis- senschaftpflege überhaupt, ohne unmit- telbare, wenigstens ausschliessende, Bestim- mung für den Jugend Unterricht, werden Industrie-, Kunst- und gelehrte Ge- sellschaften (Institute, Akademieen der Künste, Wissenschaften, u. d.), auch Lese- Anstalten , von dem Staat errichtet, oder bestätigt a ), auch II) öffentliche Biblio- Erziehungs- und UnterrichtRegal. theken, Kunst-, Naturalien- u. a. Sammlungen angelegt und unterhalten b ). III) Für den JugendUnterricht in Pflich- ten, Künsten und Wissenschaften, werden niedere und höhere Lehranstalten , unmittelbar von dem Staat, oder unter dessen Auctorität und Aufsicht, errichtet. Zu den niedern gehören die Volks-, Real- und TrivialSchulen c ), die Gymnasien, Pädagogien , und Lyceen d ). IV) Die höhern Lehranstalten ( Akademieen in dem weitern Sinn), so fern sie für Unter- weisung in allen Wissenschaften gestiftet, und auf Ertheilung der akademischen Wür- den in allen Facultäten privilegirt sind, heissen Universitäten: hohe Schulen , wenn sie zu Verleihung der akademischen Würden nur zum Theil e ), Akademieen in dem engern Sinn, wenn sie dazu gar nicht be- rechtigt sind. V) Die Gesetzgebung, Gericht- barkeit, Disciplin und Polizei, diese Insti- tute betreffend, hängt von dem Souverain ab f ). Scheidemantel a. a. O. II. 194. Moser von der Landeshoh. in Polizeisachen, 60 f. Constitution der königl. baier . Academie der Wissenschaften v. 1. Mai 1807, in d. baier. Regier. Blatt, 1807, St. 32. Consti- tution der königl. baier . Akademie der bildenden Künste, v. 13. Mai 1808, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, St. 25. — Ein Muster für Einrichtung gelehrter Gesellschaf- (44) II. Th. XV. Cap. ten, aus Erfahrung aufgestellt, s. man in der Histoirt de l’académie royale des inscriptions et belles lettres, Tome XLVII. (Paris 1809. 4.), p. 17—22. u. in Ja- cobi ’s Abhandl., vor dem ersten Theil der Abhand- lungen der münchener Akademie der Wissenschaften, 1810. Moser a. a. O. 63. Franks System der LandwirthschaftsPolizei, III. 84. Moser a. a. O. 48 ff. Scheidemantel a. a. O. II. 182. Moser a. a. O. 50 ff. Beispiele : kaiserl. Privilegium v. 1471 für Errichtung einer juristischen hohen Schule zu Lüneburg . Giovanni Germania princeps (edit. 1752), 729. Ein ähnliches, für die ehemalige CarlsHoheSchule zu Stuttgard, bis 1794. Errichtung einer Rechtsschule zu Wetzlar, mit der Be- fugniss, die juristischen akademischen Würden zu er- theilen. Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 148 ff. Scheidemantel a. a. O. II. 188 ff. Moser a. a. O. 58 ff. — Von dem Pennalismus auf Universitäten. Moser von Reichstagsgeschäften, 1472. Ebendess . nachbarl. Staatsr. 398. C. Schöttgens Historie des Pennalwesens. Dresd. u. Leipz. 1747. 8. C. Meiners götting. akadem. Annalen, Bd. I (Hannov. 1804 8.), Num. III. Gerstlachers Handb. der Reichsgesetze, IX. 1184. — Von Vollziehung des Reichsgutachtens v. 14. Jun. 1793, wegen der StudentenOrden, s. Hen- ke ’s Archiv für die neueste Kirchengeschichte, Bd. III, S. 226 ff. v. Bülows Annalen, 1793, Heft I, S. 52. Heft II, S. 153. Erziehungs- und UnterrichtRegal. §. 416. Akademische Privilegien und Würden. Rechte der Graduirten . I) Nur zu Ertheilung der akademischen Würden, und zu Ausübung gewisser accesso- rischen Rechte mancher Universitäten, z. B. der Comitiv, bedurfte es, in dem teutschen Reich, der kaiserlichen Auctorität a ). Zu dem Ende verschaffte ein Landesherr, bei Errichtung einer Universität, sich ein kaiserliches akademisches Privilegium b ). Päpstliche Bestätigung ward, wenigstens bei protestantischen Universitäten, nicht mehr erfordert c ). Seit Auflösung der teutschen Reichsverfassung, können akademische Pri- vilegien nur von dem inländischen Staats- oberhaupt ertheilt werden. II) Die akade- mischen Würden, der Grad eines Doctors, Licentiaten, Baccalaureus, Magisters, gekrön- ten Poëten, konnten ehehin aus der Reichs- kanzlei d ), zum Theil auch, doch mit ge- ringerm Erfolg, von kaiserlichen Hofpfalz- grafen e ), erlangt werden, sie wurden aber meist, und werden, seit Auflösung der teut- schen Reichsverbindung, ausschliessend von Universitäts Facultäten , unter landesherr- licher Auctorität, ertheilt f ); wobei die ge- hörigen Prüfungen und Förmlichkeiten ge- II. Th. XV. Cap. wissenhaft zu beobachten sind. III) Die Rechte und Vorzüge der Graduirten , sind in Staatsgesetzen oder Herkommen ge- gründet g ); z. B. der höhere Gerichtstand, die Fähigkeit zu Beisitzerstellen in höhern Lan- desJustizCollegien und UniversitätsFacultäten, zu der Advocatur und Procuratur, zu gewis- sen Kirchenpfründen, u. d. Schriften in Pütters Lit. III. 589. Klübers Lit. 448 f. Moser von kaiserl. Regierungsr. 266. 569. v. Gnadens. 29. v. Polizeis. 53. Rechtsmaterien VI. 306. J. G. Gözii geographia academica. Norimb. 1789. 8. Verzeichniss der Universitäten und gelehrten Gesellschaften, in Pütters Lit. I. 55. Struvii ct Jugleri bibl. hist. lit. selecta, III. 1906—2075. und J. F. Koecheri Suppl. ad bibl. liter. Struvio Jugle- rian. Fasc. I. 292—322 Meusels Statistik, Cap. II, §. VI, n. 6. J. H. Gözii geographia academica. No- rimb. 1789. 8. J. D. Schulze ’s Literaturgeschichte der sämmtlichen Schulen und Bildungsanstalten im teut- schen Reiche. Weissenfels 1804. 8. Jargow v. d. Regalien, 141. 201. — I) Alter der kai- serl. Privilegiorum aeademicorum. II) Streit : ob die Reichsvicarien zu deren Ertheilung befugt gewesen seyen? Mosers Staatsr. VIII. 50. Ledderhose kl. Schriften, III. 154. III) Ertheilung der akademischen Würden zu Marburg von 1527 bis 1541, ehe noch ein kaiserl. Privilegium erlangt war. Ledderhose a. a. O. III. 153. IV) Schweden erhielt ein Privilegium acad. in dem I. P. O. X. 13. Dass selbst bei kutholischen Universitäten, päpstlicht Bestätigung nicht mehr nothwendig sey, wie das Bei- Erziehungs- und UnterrichtRegal. spiel von Salzburg (1622—1625) und von Bonn (1782— 1794) lehre, behauptet C. Gärtner pr. de jure summi pontificis in erectione academiarum. Germ. catholica- rum (Salisb. 1795.), §. 3—9. ReichshofkanzleiTaxordn. 1659, bei Gerstlacher VI. 773. — Auch Oestreich hatte ein kais. Privil. auf Ertheil. der akad. Würden. Itter de gradib. acad. XIV. 5. Bei dem R. Kammergericht, wurden die pfalzgräflichen BullenDoctoren nicht zugelassen. Wegen der akademi- schen so genannten JubelDoctoren , war es zweifelhaft. Balemanns Beitr., 58. Dass Inländer nur auf der LandesUniversität akademi- sche Würden sich erwerben dürfen, bestimmt e. kur- hessische Verordn. v. 9. Jun. 1815. NationalZeitung der Deutschen 1815, St. 29. Vergl. von ehemaligen Reichsgesetzen, die K. G. O. 1495. I. 1. Concept. der K. G. O. I. 1. 3. I. P. O. V. 17. Balemanns Beiträge, S. 42. 49. 58. Preuss. Processordn. I. 2. 74. — Schriften in Pütters Lit. III. 322. und Klübers Lit. 297. Hommel obs. 99. 618. Ebendess . Litteratura juris, 211—278. F. E. Vogt or. de nobilitute doctorum. Kilon. 1733. (Joh. Frhr. v. Horix ) Die Ehre des Bürgerstandes nach den Reichs- rechten. Wien 1791. 8. Curne de Sainte-Palaye ’s Ritterwesen des Mittelalters, mit Klübers Anmerk., I. 166. II. 184. 318—326. — Von den ehemaligen Rit- tern der Rechte , chevaliers ès lois, ebendas . — Von dem so genannten persönlichen Adel der Gradnirten, ins- besondere der Doctoren der Rechte s. Hommel a. a. O. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 245. II. Th. XV. Cap. §. 417. Bücherwesen . I) Das BücherRegal a ), das Recht, Kunst- und Buchhandlungen, Buch- druckereien b ) und Bücher zu privile- giren, II) das Recht der Bücher- und LeseCensur c ), III) die Bestimmung der Druck- und Pressfreiheit d ), (der öffent- lichen Gedanken- oder NotizenMittheilung), unter gesetzlicher genauer Bezeichnung und Untersagung des Missbrauchs, auch IV) die Lesefreiheit (unterschieden von Denk, Rede und Schreibfreiheit), V) die literä- rische Polizei überhaupt, die Oberauf- sicht, Gesetzgebung e ) und Gerichtbarkeit in Büchersachen, steht dem Staatsoberhaupt zu. VI) Vernünftige Oeffentlichkeit (Publi- cität), das Ansehen der öffentlichen Meinung und Pressfreiheit, dieses rechtlichen Gemein- guts der gebildeten Menschheit, ist ein Schirm- dach, unter welchem sich der Nationalgeist entwickelt, und jede Art nützlicher Auf- klärung und Mittheilung sich verbreitet; zu- gleich für die Staatsregierung ein wichtiges Mittel, die Gebrechen der Staatsverwaltung zu erfahren, und die Volksstimme zu ver- nehmen f ). In mehreren Staaten ist daher Erziehungs- und UnterrichtRegal. die BücherCensur abgeschafft , als Usur- pation über die natürlichen Rechte der Ver- nunft. Dagegen macht man, mit Recht, den Schriftsteller , und in gewisser Art auch den Buchhändler und Buchdrucker, verantwortlich , wegen Verletzung der Rechte des Staates, des Regenten, und der Privatpersonen. Pütters Lit. III. 593. Klübers Lit. 453. ( Ro- che ’s) Materialien zu einer Geschichte des Buchhandels (Lpz. 1795), S. 52. 58. 90. C. G. Rössigs Recht des Buchhandels. Leipz. 1804. 8. Moser von Polizei- sachen. 64 259. G. F. Deinlin diss. observationes juris miscellae, cap. 3. de regali jure erigendi typographias. ( Maders reichsritfersch. Magazin, VIII. 664.) v. Roths Staatsr. d. R. Lande, II. 135. Scheidemantel a. a. O. II. 195. Moser von Polizeisachen, 64. Van Swietens Grund- regeln für die Büchercensur; in Schlözers Brief- wechsel, Heft 58, S. 222 ff. u. in d. Polit. Journal, 1781, Bd. I. S. 437 ff. J. E. Gruners Cremutius Codrus (Tacit. annal. IV. 34. 35., oder über die Bücherverbote. Leipz. 1798. 8. J. F. E. Lotz über den Begriff der Polizei, 168 ff. J. Th. Zauner über anonymische Schriften. Salzb. 1794. Klübers kl. jur. Bibl. XXVI. 245. Ein Wink über die Missbräuche der Pressfreiheit. Germanien 1800. 8. C. C. Rössig über die Aufklärung, zu Bestim- mung der Grundsätze über die Censur- und PressPoli- zei. Leipz. 1799. 8. Gr. v. Windischgrätz Betrach- tungen über verschiedene Gegenstände (Nürnb. 1787), II. Th. XV. Cap. S. 46. 123. De la liberté de la presse sous un gon- vernement monarchique; par Mr. Barbet (Ohne Jahr- zahl) 8. s. allgem. Lit. Zeit. 1812, E. B. n. 100. De la liberté de la presse; par Benj. Constant . Paris 1814. 8. Quelques idées sur la liberté de la presse; par F. Guizot . Paris 1814. 8. C. F. W. Grävell über Pressfreiheit u. Volksgeist. Berl. 1815. 8. Ueber Pressfreiheit. Halberst. 1815. 8. A. J. Steigers An- sichten des BücherCensurwesens und der Pressfreiheit. Landshut 1815. 8. F. Brendels Betracht. über d. Werth der Pressfreiheit. Bamb. 1815. 8. Ueber Press- freiheit; in d. schweizer Musäum v. 1816. Vertheidi- gungsschrift des brüsseler Mercure surveillant (e. po- lit. Zeitung); aus d. Franz. Berlin 1817. 8. Beherzi- gungen vor dem wiener Congress (1814. 8.), S. 20 ff. BuchdruckerOrdnungen enthält: Die so nöthige als nütz- liche Buchdruckerkunst, mit J. E. Kappens Vorrede, Th. II, S. 225—304. Baierische Verordnungen, die polit. Zeitschriften betr., v. 6. Sept. 1799 u. 17. Febr. 1806. Baierische Verordn., die Censur-, Press- und Buchhandelsfreiheit betr., v. 13. Jun. 1803. Badische BüchercensurOrdnung v. 19. Dec. 1803. Carlsr. 1804. 8. Königl. suchs . Censur- u. BücherEdict v. 10. Aug. 1812, in d. Rhein. Bund, LXIII. 404; aufgehoben durch Verordn. v. 15. Sept. 1815. Nassauische Verordn. v. 4. u. 5. Mai 1814, den Buchhandel, Nachdruck u. die Pressfreiheit betr., in Bauers allgem. Staats- Correspondenz, Bd. I, Num. 16. (Dawider s. Allgem. Anzeiger d. Deutschen, 1814, Num. 210. — Merk- würdig für Pressfreiheit, ist die Verordn. für die ver- einigten Niederlande , jetzt auch für das Grossherzog- thum Luxemburg , — eine wahre Habeas-animam-Acte — datirt Brüssel den 22. Sept. 1814, in d. Allgem. Zei- tung, 1814, Num. 298; und deren Modification, in Beziehung auf auswärtige Mächte, v. 25. Sept. 1816, in dem Journal de Francfort, 1816, n°. 277. Desgl. Erziehungs- und UnterrichtRegal. die k. wirtemb . Verordn. über die Pressfreiheit, v. 30. Jan. 1817; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, Heft 7. Vergl. auch königl. französ . Verordn. über die Press- freiheit, v. 21. Oct. 1814. Lainé ’s u. Anderer Be- richte darüber an die Kammer der Deputirten, in d. Moniteur v. 3. Aug. 1814, n. 215. Journal de Franc- fort, 1814, n° 192, 219 u. 229. Aufhebung dieser Verordn. im Jul. 1815. Journal de Francf. 1815, n° 212; 1816, n° 351. Press-, Schreib- und Redezwang überhaupt (politischer, religiöser u. socialer), ist Beschränkung der Freiheit, Erfahrungen, Gedanken, Gesinnungen und Gefühle zu äussern. Vergl. Cicero Fragm. lib. VI. de rep. Jul. Caesar de bello gall. VI. 20. — An der mehrern oder mindern Beschränkung der Pressfreiheit, kann man den Grad der Freiheit erkennen, welchen ein Volk geniesst. — Von d. Schädlichkeit u. Unrechtmä- sigkeit der Büchersteuer , s. Monthion quelle influence ont les diverses espèces d’impôts etc. (Paris 1808), p. 181. — Nutzen der Pressfreiheit in England ; s. v. Ar- chenholz England u. Italien (1785), Bd. I, Th. 1, S. 9 ff. 42 f. — Napoleons literärische Tyrannei (eine Warnungstafel in der Geschichte); s. dessen Decret v. 5. Febr. 1810, die Buchdruckereien, die Censur u. d. Buchhandel betr., in d. Moniteur, u. in d. Hall. All- gem. Lit. Zeit. 1810, Num. 63. Wenig modificirt ward es, durch e. Decr. v. 14. Dec. 1810. Rhein. Bund, LVIII. 84. 149. — Schicksal des nürnberger Buchhändlers Palm ; s. Polit. Journal, 1806, S. 971. §. 418. Insonderheit Büchernachdruck und BücherPrivilegien . I) Unter Büchernachdruck a ) versteht man jede Vervielfältigung schriftlicher oder II. Th. XV. Cap. bildlicher Geisteswerks, gegen Willen und Absicht ihrer Urheber, oder deren Rechts- nachfolger; es sey durch Schreib-, Buch- drucker-, Steinschreiber-, Formschneide-, Kupferstecher-, oder irgend eine andere bil- dende Kunst. Immer unbillig, sehr oft schäd- lich, obwohl ohne positive Einschränkung nicht wider das strenge Recht, verdient er, zugleich aber auch die Festsetzung und Hand- habung billiger Bücherpreise , eine ge- setzliche Bestimmung b ), übereinstimmend, wo möglich, für alle Bundesstaaten und auch für Nachbarstaaten. Die teutsche Bundes- Acte c ) verweiset die Abfassung gleichför- miger Verfügungen, über Pressfreiheit und Sicherstellung der Rechte der Schrift- steller und Verleger gegen den Nachdruck , an die Bundesversammlung. II) Als parti- culäres d ) Schutzmittel gegen Büchernach- druck, werden in einzelnen Fällen landes- herrliche BücherPrivilegien , gesucht, und meist auch ertheilt. Die wirksamsten sind jetzt, wegen der leipziger Messen, die könig- lich-sächsischen e ). Pütters Lit. III. 595. Klübers Lit. §. 1358. Püt- ters Beitr. I. 241. Ersch Handb. der teutsch. Lite- ratur, Bd. I, Abth. 1. Abschn. 2, Num. 560—564. Abth. 3, Abschn. 1, Num. 1903—1908. — R. Z. Be- Erziehungs- und UnterrichtRegal. cker über das Eigenthumsrecht an Geisteswerken. Gotha 1791. 8. J. G. Fichte ’s Unrechtmäsigkeit des Büchernachdrucks; in d. Berlin. Monatschr. 1793, Mai, 443. J. M. Gräffs Darstell. der Eigenthumsrechte des Schriftstellers u. Verlegers. Leipz. 1794. 8. C. S. Zachariae diss. de dominio, quod est auctori in libris a se conseriptis. Viteb. 1799. 4. Krünitz Encyclo- pädie, fortges. v. H. G. Flörcke Bd. 99, S. 688—781. Klübers kl. jur. Bibl. VIII. 401. IX. 20. A. G. Eberhard , die teutschen Schriftsteller, was sie thaten, was sie für Unrecht leiden, u. was ihnen für Lohn ge- bührt. Halle 1814 8. Ebenders . in d. Allgem. Anzeiger d. Teutschen, 1811, Num. 69, u. 1815, Num 78. Vergl. badische Verordn. über den Büchernachdruck v. 8. Sept. 1806, in d. Bad. Regier. Blatt, 1806, Num. 20. Baier . Strafgesetzbuch (1813), Th. I, Art. 397. Die bei dem vorigen §., Note e, angef. nassauische Ver- ordnung. Wirtemberg . Verordn. v. 25. Febr. 1815, wo- durch nur die Bücher, für welche ein inländisches Pri- vilegium spricht, gegen Nachdruck sicher gestellt wer- den; in d. Allgem. Anzeiger d. Teutschen, 1815, Num. 77. Schreiben des preussischen Fürsten Staatskanzlers nach Cöln, wegen e. allgem. Verbots des Nachdrucks in allen preussischen u. teutschen Bundesstaaten; in der frankf. O. P. Z. Zeitung v. 16. Sept. 1816. Art. 18. — Von Schriften u. Verhandlungen über den Büchernachdruck, auf dem wiener Congress , s. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. IV, S. 21 ff. Ebendess . Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr, S. 153, 249, 251, 261, 562, 143, 154, 267. Von einem allgemeinen Schutzmittel gegen den Nachdruck, s. Klüber in den angef. Acten etc., Bd. IV, S. 24 ff. Moser v. Gnadensachen, 51. — Das älteste , bis jetzt bekannte, BücherPrivilegium ist von 1489. — Von der königl. BücherCommission zu Leipzig , von Annota- II. Th. XVI. Cap. tionen bei derselben, und von königl. sächsischen Bücher- Privilegien, s. A. F. Schott de publica rei librariae cura, inprimis Lipsiensi. Lips. 1778. Pütter von d. BücherNachdruck, S. 185. Westphals Privatr. I. 165. XVI. Capitel. Kirchenhoheit . §. 419. Kirche. Kirchenhoheit. KirchenStaatsrecht . I) Kirche ist eine Gesellschaft, welche zu sittlicher Vervollkommnung der Einzelnen, und zu gemeinschaftlicher äusserer Gottes- verehrung, nach einem bestimmten Lehr- begriff, vereinigt ist. II) Als Gesellschaft bedarf eine Kirche, zu ihrem rechtlichen Daseyn in dem Staat, der Billigung des Staates . Sie muss sich Bedingungen dieses Daseyns gefallen lassen, welche dem Staats- zweck angemessen sind. Diese Bedingungen sind theils natürlich , theils positiv , je nachdem sie aus der Natur des beiderseiti- gen Verhältnisses fliessen, oder auf willkühr- lichen Bestimmungen beruhen. III) Der In- Kirchenhoheit. begriff der Rechte des Staates, über die Kirchen in dem Staatsgebiet, heisst Kir- chenhoheit (jus majestaticum circa sacra). IV) Der Inbegriff der, in dieser Hinsicht, zwischen beiden statt findenden vollkomme- nen Rechte, heisst KirchenStaatsrecht a ); natürliches , oder positives . Schriften von dem KirchenStaatsrecht: I) von dem all- gemeinen : Klübers Lit. §. 1442. b Moses Mendel- sohns Jerusalem oder über religiöse Macht und Ju- denthum. Berlin 1783. 8. J. F. Zöllner über M. Mendelsohns Jerusalem. Berlin 1784. 8. Th. Schmalz natürl. Kirchenr. Berlin 1795. 8. Versuch eines na- türl. Kirchenr. Berlin 1795. 8. Allgemeines Reli- gions-, Kirchen- u. Kirchenstaatsrecht. 1809. 8. Kritik des natürl. Kirchenrechts u. der neuesten Verdrehungen desselben für das Interesse der Hierarchie. Germanien 1810. 8. — II) von dem katholischen: Pütters Lit. III. §. 1442. Klübers Lit. S. 507 ff. C. Gaertneri corpus juris ecolesiastici Catholicorum. T. I. et II. Sa- lisb. 1797. 1799. 8. (G. C. Nelleri ) Periculum juris publ. eccles. Catholicor. 1745. 8. Frf. et Lips. 1746 u. 1768. 4. Justinus Febronius (Jo. Nic. ab Hontheim ) de statu ecclesiae et legitima potestate Romani pontificis. Bullioni (Francof. ad M) 1763. edit. 2. ibid. 1765. 4. edit. 3. auct. (mit den Vertheidigungsschriften), T. I— IV. Lips. 1770—1774. 4. (Uebersetzt in das Teutsche, Französische und Italiänische. Auch ein Auszug, von dem Verf. selbst verfasst: Justinus Febronius abbrevia- tus et emendatus, Colon. et Frf. 1777. 4. Von den Schicksalen dieses Buches, und des am 2. Sept. 1790 verstorbenen Verf., s. Weidlichs biogr Nachr. I 363. Pütters histor. Entwick. III. 179. Schlegels Kir- II. Th. XVI. Cap. chengesch. des 18. Jahrh. II. 1040—1070. v. Einems Kirchengesch. des 18. Jahrh., S. 631. Phil. Wolfs Gesch. der röm. kathol. Kirche unter Pius VI., Bd. III. (1795. 8.), S. 169—209.) P. J. a Riegger instit. ju- rispr. eccl. T. I—IV. edit. 4. Vienn. 1780. 8. J. V. Eybels kath. Kirchenr. Th. I et II. Ingolst. 1790. 1792. 8. A. J. Schnauberts Kirchenr, der Katholiken. Jena 1794. 8. J. N. Pehems Vorles. über d. Kirchenr. Bd. I u. II. Wien 1803. 8. Auch lateinisch, in 3 Th. Wien 1789—1790. Das System der kirchlichen Hierar- chie, nach den Bedürfnissen des Zeitalters bearbeitet. 1807. 8. J. A. Sauter fundamenta juris eccles. Catho- licorum. Frib. et Const. 18.. —1816. 8. — III) von dem evangelischen: Pütters Lit. III. §. 1489. Klübers Lit. S. 579. J. C. Wiesenhavern Kirchenstaatsr. der Protestirenden. Frf. 1749, u. mit umgedr. Titel, 1764. 8. A. J. Schnauberts Kirchenr. der Protestanten. Jena 1792. 8. Th. Schmalz Handb. des canon. Rechts u. s. Anwend. in d. t. evang. Kirchen. Berlin 1815. 8. — IV) Für das katholische u. evangelische: J. J. Mo- sers Religionsverfassung. 1774. 4. Ebenders . von der Landeshoheit im Geistlichen. 1773. 4. J. C. Majers teutsches geistl. Staatsr. Lemgo 1773. 8. G. L. Boeh- mer prine. jur. can. Goett. 1767. edit. 7. 1802. 8. G. Wiese ’s Handb. des Kirchenr. Th. I—III. Leipz. 1799. —1804. 8. Joh. Rud. Schlegels Kirchengesch des 18. Jahrh. Th. I—III. Heilbr. 1784—1796. 8. H. P K. Henke ’s allgem. Geschichte der christl. Kirche des 18. Jahrh, Th. I u. II. Braunschw. 1800 u. 1804. S. P. J Huths Versuch einer Kirchengeschichte des 18. Jahrhunderts. Augsb. Th I. 1807. Th. II. 1809. 8. — V) Particuläres Kirchenrecht einzelner Bundesstaaten: 1) A. J. Cäsars östreich . NationalKirchenr. 6 Bände. Grätz 1788—1791. 8. Rechbercers östreich . Kirchenr. Wien 1806. 8. A W. Gustermanns östreich. Kirchenr. 3 Bände. Wien 181 .. 8. 2) Bädeckers allgem. Kir- chenr. der preuss . Staaten. Neue Aufl. Dortm. 1816. 8. Kirchenhoheit. 3) Handb. des baier Kirchenr. 2 Bände. München 1812. 8. 4) J. F. Kees Handb. des protest. Kirchenr., nach kursächs . Gesetzen. Leipz. 1791. 8. 5) J. C. F. Schle- gels hannöver . Kirchenr. 2 Bände. Hannov. 1801 u. 1802. 8. 6) P. C. Romans badisches Kirchenr. Pforzh. 1806. 8. 7) C. W. Ledderhose ’s hessen- casselsches Kirchenr. Cassel 1785. 4. §. 420. Staatsgesetze u. Staatsverträge, insbesondere Concordate. Wiener CongressVerhandlungen . I) Ueber das Rechtsverhältniss der Kir- chengesellschaften zu dem Staat, sind, in teut- schen Bundesstaaten, eigene Staatsgesetze theils erschienen a ), theils zu erwarten. II) Wäh- rend der teutschen Reichsverfassung, wurden, in Absicht auf die StaatsReligionsverfassung, verschiedene Staatsverträge errichtet, wo- bei zum Theil jetzige teutsche Bundesstaa- ten MitPaciscenten waren b ). III) Auch wer- den neue Concordate c ) mit dem Papst, allgemeine oder particuläre, erwartet, welche für das Verhältniss nicht nur zwischen den Bundesstaaten und der katholischen Kirche, sondern auch zwischen dem Papst und der teutschen katholischen Kirche, vertragmäsige Bestimmungen festsetzen sollen, wie sie dem vernünftigen Geist der Zeit, und dem we- sentlichen Verhältniss beider Theile gemäss II. Th. XVI. Cap. erachtet werden d ). IV) Auf dem wiener Congress , ward die schon beschlossen ge- wesene Einrückung eines Artikels in die teutsche BundesActe , hintertrieben, in welchem der katholischen Kirche in Teutschland, unter der Garantie des Bundes, eine ihre Rechte, und die zu Bestreitung ihrer Bedürfnisse nothwendigen Mittel sichernde Verfassung, verheissen, und die Aufrecht- haltung der Rechte der Evangelischen in jedem Bundesstaat, in Gemässheit der Frie- densschlüsse, Grundgesetze, oder anderer gül- tigen Verträge, festgesetzt werden sollte e ). Es liess sogar der päpstliche Hof feier- liche Protestation einlegen, wider alle Verfügungen des wiener Congresses, welche er der römisch-katholischen Kirche über- haupt, sodann dem Interesse der katholischen Kirche Teutschlands, wie auch den Terri- torialAnsprüchen und Gerechtsamen des hei- ligen Stuhls insbesondere, für nachtheilig hielt f ). Majers geistl. Staatsr. II. 92 ff. Kurpfälz . Religions- Declaration v. 9. Mai 1799; in Reuss Staatskanzlei, 1799, Bd. III, S. 1—42. Baierisches ReligionsEdict v. 24. März 1809; in d. Rhein. Bund, XXXV. 161. Kö- nigl. wirtemberg . Declaration, die freie Religionsübung der verschiedenen ReligionsParteien betr, v. 15 Oct. 1806; in dem Rhein. Bund, III. 372. Constitutions- Kirchenhoheit. Edicht, die kirchl. Staatsverfassung in dem Grossherzog- thum Baden betr. v. 14. Mai 1807. Carlsruhe 1807. 8. u. in dem Rhein. Bund, VIII. 257. Badische Verord- nung v. 19. April 1808, die Ausübung der Kirchen- lehnherrlichkeit betr., in d. bad. Regier. Blatt, 1808, St. 12. — Dawider vergl. Bemerkungen u. Wünsche über die seit 1806 erschienenen ReligionsEdicte. Dentschl. 1807. 8. Klübers Einl. zw e. neuen Lehrbegriff des teutschen Staatsr., §. 31. — Von der fortdauernden Gültigkeit dieser Verträge, oben §. 50. Badisches Constit.Edict. v. 14. Mai 1807, §. 20. — Die bisherigen Concordate , bei Gærtner l. c. I. 89. II. 353. u. in Schmauss corp. jur. publ. edit. 1794. p. 1666. sqq. — Schriften, in Pütters Lit. II. 403. 486. III. 677. Klübers Lit. 698. 787. 1449. Biener de ortu et progressu legum germ. P. II. vol. 1. p. 168. sqq. Malblanks Anleit. zur Kanzlei- u. Gerichtsverfassung, IV. 122. ( Fölsch ) Erläuter. des t. Staatsr. (Wien 1793), S. 183—211. Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congr., S. 454 ff. — Versuche des päpstl. Hofes, Particular Concordate zu schliessen; ebendas. S. 413 f. — Schriften über neue Einrichtung der katholischen Kirche in Teutschland, nebst Entwürfen zu e. neuen Concordat: Das System der kirchlichen Hierarchie, nach den Bedürfnissen des Zeitalters. 1807. 8. G. J. Plancks Betrachtungen über die neuesten Veränderungen in dem Zustand der katholischen Kirche, und besonders über die Concordate zwischen protestantischen Souverains u. dem römischen Stuhl. Hannov. 1808. 8. Ueber das Prin- cip zn Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem Staat u. der darin befindl. kathol. Kirche, mit besond. Hinsicht auf die rhein. Bundesstaaten; in d. Archiv für d. kathol. Kirchen- u. Schulwesen, Bd. I, St. 1 (45) II. Th. XVI. Cap. (Frankf. 1810. 8.), S. 1—36. (Carl v. Dalberg , Erz- bischof Metropolitan zu Regensburg) Von d. Frieden der Kirche, in den Staaten der rhein. Conföderation. Frankf. 1810. 8 2. Aufl. 1810. 4. u. in d. Rhein. Bund, XLIII. 120 ff. Auch französisch: De la paix de Péglise. etc. Paris 1810. 8. (Vergl. Klübers angef. Ueber- sicht etc, S. 411 ff.) Erläuternde Bemerkungen zu der Schrift: von d. Frieden der Kirche. Bamb. u. Wirzb. 1811. 8. (v. Colborns ) Ideen zu der Organisation der teutschen Kirche. Frankf. 1814. 8. F. W. Jungs Beitrag zu Ideen über Kirche und Kirchengebräuche. Berlin 1815. 8. (H. J. Frhr. v. Wessenberg ) Die deutsche Kirche. (Zürich) 1815. 8. Entwurf e. neuen Verfassung der teutschen kathol. Kirche in d. teutschen Staatenbunde. 1816. 8. Kirchenrechtliche Untersuchung über die Grundlage zu den künftigen katholisch-kirch- lichen Einrichtungen in Deutschland. Frankf. 1816. 8. Palingenesia, oder der katholischen Kirche Germaniens Wiedergeburt, nach ihres Stifters Jesu Geiste, ohne Beeinträchtigung der Rechte des Staats und der Kirche. Frankf. 1816. 8. G. J. Planck über die gegenw. Lage u. Verhältnisse der kathol. u. protest. Partei in Teutschl. Hannov. 1816. 8. Ueber die Verbesserung der kathol. Kirchenverfassung; in dem angef. Archiv etc., Bd. III (1815), St. 2, S. 1—9. Noch andere Schrif- ten, unten §. 430. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 397 ff. u. 441 ff. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 468 ff. § 421. Die Kirche ist dem Staat untergeordnet . Aus dem natürlichen Verhältniss zwischen Staat und Kirche, fliesst der Hauptsatz: eine Kirchenhoheit. Kirche ist nicht Staat im Staat . Unter- geordnet ist sie der Staatsgewalt a ). Mit Recht fordert man von ihr, dass sie nur unter Auctorität des Staates, in dem Staatsgebiet existire, und dass sie demselben nicht bloss unschädlich b ), sondern, als sittlich-religiöser Verein, nützlich sey. Antagonismus zwischen beiden, darf nicht statt finden c ). Das gött- liche Siegel eines Glaubens ist, wenn er wohlthätig wirkt, wie die Gottheit. Die römische Curie fordert, für die katholische Kirche, von der weltlichen Macht unabhängige Selbstständig- keit. — Als Staatsanstalt wird die Kirche von Einigen dargestellt, J. J Burlamaqui , in s. Principes ou élémens du droit politique, P. III. ch. 3. p. 219. Die Einheit des Staates und der Kirche. Leipz. 1797. 8. H. Stephani über die absolute Einheit der Kirche und des Staates. Wirzb. 1802. 8. — J. C. Greilings Hieropolis, ein Versuch über das wechselseitige Ver- hältniss des Staates und der Kirche. Magdeb. 1802. 8. Lotz über den Begriff der Polizei, 410 ff. Gutacht- licher Entwarf einer gesetzlichen Bestimmung des Ver- haltnisses zwischen Staat und Kirche, von J. B. T. Nürnb. 1807. 8. Staat und Kirche. Dortm. 1808. 8. J. Reibels Staat und Hierarchie. Tüb. 1810. 8. Ebendess . Diöcesanverhältniss katholischer Bischöfe in Ansehung kathol. Unterthanen und Einwohner protestantischer Länder. Nebst einer Ansicht der Verhältnisse zwischen der lan tesherrl. u. kathol. Kirchengewalt. Ulm 1806. 8. H. Grotius de imperio principum circa saera. Paris 1647. 8. Les devoirs respectifs de l’état et de l’église appellés à leurs principes. 1767. 8. Scheidemantels Staatsr. nach d. Vernunft, II. 21 Anti-Leviathan II. Th. XVI. Cap. (Gött. 1807. 8.), Heft I, Cap. 3. Schriften u. Schick- sale des Febronius (s. §. 419, Note a). — K. Naiu- leons Umlaufschreiben an die kathol. französ. Bischöfe, aus seinem Heerlager zu Znaim in Mähren, den 13. Jul. 1809. — Dagegen s. man die Grundsätze der Je- suiten , von Spittler entwickelt in der Deutschen Encyclopädie, Bd. XVII (Frankf. 1793. 4.), S. 822 ff. Aber- und Unglaube. Moser v. der Landeshoh. in Polizeisachen, 47. — Landesherrliche Verfügungen wider des Pater Gassners Unfug durch Teufelsbeschwörungem Schmidts Gesch. der Deutschen, fortges. v. Milbil- ler , Th. XXII, S. 23. Schlegels Kirchengesch. des 18. Jahrh., Th. I, S. 1092 u. 1096. — Neuere Streitigkeiten zwischen weltl. Regenten u. dem Papst, in P. J. v. Huths Kirchengeschichte des 18. Jáhrhun- derts, Th. I. Augsb. 1807. 8.), S. 323—346. Erinnerung an das berühmte Dissidium inter regnum et sacerdotium. Pütters Handb. der t. Reichsgeschichte. I. 225. r. — Bulle in Coena Domini, von Pius V. 1568, Gregorius XIII. 1584, u. Urban VIII. 1627; in Gart- ners corp. jur. eccl. I. 365—379. (J. F. Le Bret ’s) Pragm. Geschichte der Bulle in Coena Domini. Th. I—IV. Ulm 1769 — 1770. 4. Neue Aufl. des Th. I u. II. 1772. Practisch wichtiger Unterschied, zwischen Religien (z. B. Christenthum) und Theologie . §. 422. Grenze und Bestandtheile der Kirchenhoheit . I) Die Kirchenhoheit wird begrenzt , natürlich, durch das Reich des Gewissens a ) und die SocialGewalt der Kirche b ), positiv, durch Uebereinkunft. II) In ihr ist begrif- Kirchenhoheit. fen c ): das ReformationsRecht (jus refor- mandi) oder Majestätsrecht der bürgerlichen Religionsduldung, das Recht der Aufnahme, Zulassung oder Gestattung religiöser Gesell- schaften d ); das Schutz- oder Schirm- recht (jus protectionis s. advocatiae secu- laris) über die aufgenommenen Religions- Gesellschaften, in Hinsicht auf moralische Persönlichkeit und Eigenthum derselben; die Oberaufsicht (jus supremae inspectionis), ein negatives Recht (Veto), damit diese ethischen Vereine, durch Lehre und Cultus, dem Staatszweck nicht hinderlich werden. Für Meinungen, Glauben, Wissen, ist der Mensch sich selbst Gesetzgeber. — Allgem. preuss . Landt. Th. II, Tit. 11, §. 1—4. F. C. v. Mosers Rechte der Mensch- heit in Religionssachen. 1782. 8. Rousseau contrat social, liv. IV. ch. 8. Wahres Verhältniss zwischen Theokratie und Kosmo- kratie, geistlicher und weltlicher Macht, Sacerdotium et Imperium. Verschiedenheit ihrer Zwecke. Vergl. J. A. Rugels Kosmokratie und Theokratie, in ihrer wechselseitigen Verbindung. Freib. u. Constanz 1812. 8. G. L. Boehmer princ. jur. canon. §. 20. sqq. Moser von der Landeshoheit im Geistlichen. (1773), 57. 249. P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat u. Kirche (Mainz 1784.), §. 13 ff. Majers geistl. Staatsr. I. §. 12 f. II. §. 42. Scheidemantel a. a. O. II. 23 ff. 47—60. K. J. Wedekind , die Aufnahme neuer Kirchen im Staate. II. Th. XVI. Cap. Gött. 1803. 8. Baier. Relig Edict v 24. März 1809. §. 32 u 55—94. — Mehrere ReligionsParteien im Staat zu dulden, ist das Meisterstück der Politik, und das sicherste Mittel, keine fürchten zu dürfen. §. 423. Kirchengewalt. Ihr Verhältniss zu dem Staat . I) Ursprünglich steht die Social- oder Kirchengewalt (potestas ecclesiastica) nur der Kirchengesellschaft a ) zu, ohne Unterschied des religiösen Lehrbegriffs, so- wohl der beiden christlichen, in Teutsch- land befindlichen HauptGlaub nsparteien b ), als auch der übrigen, christlichen und nicht christlichen, GlaubensParteien und Secten c ). II) Das Recht zu Ausübung dieser Gewalt, das Kirchenregiment (regimen societatis ecclesiasticae), kann von der Gesellschaft selbst, ihrem Zweck gemäss, bestimmt wer- den, in Absicht auf Anordnung, Vollziehung und Aufsicht; doch so, dass die Festsetzung oder Anordnung des kirchlichen Lehrbegriffs (§. 426 f.), als seiner Natur nach von frem- dem Willen schlechthin unabhängig, unter das Kirchenregiment nicht gezogen werden kann. Scheidemantel a. a. O. II. 30 ff. Baier. Edict v. 24. März 1809, §. 55 u. 56. Badisches Constit. Edict Kirchenhoheit. v. 14. Mai 1807, §. 11 u. 20. — Von den verschiede- nen Kirchengesellschaften oder GlauhensParteien , s. Meusels Literatur der Statistik, I. 68 f. K. T. G. Schönemanns Grundriss einer Statistik des teutschen Religions- und Kirchenwesens. Gött. 1797. 8. H. Stäudlins kirchliche Geographie und Statistik, oder Darstellung des gegenwärt Zustandes der christl. Re- ligion. Tüb. I. u. II. Bd. 1804. gr. 8. G. J Plangrs Gesch. der christl. kirchl. Gesellschaftsverfassung. Bd. I ‒ V. Hannover 1803—1809. 8. Ebendess . Abriss einer histor. u. vergleichenden Darstell der degmat Systeme unserer verschied. christl. Hauptparteien. Gött 1796. 8. Reinhards Geschichte der religiösen Ideen. L. Meiners allg. kritische Geschichte der Religionen I. u. II. Bd. Hannover 1806 u. 1807. 8. Historie des sectes réligieuses, depuis le commencement du siècle dernier; par Grégoire . Paris 1809 8. Die christlichen GlaubensParteien, sind in Teutschland zweifach: 1) römisch-katholische , 2) evangelische . Die Evangelischen unterscheiden sich in augsburgische Con- fessionsVerwandte (A. G. addictos) und Reforinirte . — In den Reichsgesetzen und in dem KanzleiStyl, wurden unter den A. C. Verwandten , in dem weitern Sinn, auch die Reformirten mitbegriffen. Klübers Einl. zu e. neuen Lehrbegriff des t. Staatsr. §. 106, Note f. — Auch 1815 zu Wien, bei Unterhandlung der teutschen BundesActe, ward die sonst von Einigen gebrauchte Eintheilung in drei christliche GlaubensParteien (Ka- tholische, A. C. Verwandte u. Reformirte) verworfen. Klübers Acten des wiener Congr, Bd. II, S. 439. — Die ganze abendländisch-christliche Kirche, als Eine All- gemeine zu betrachten, die nur in die römisch-katho- lische und protestantisch-katholische getheilt sey, schlägt vor. H Stephani , das heil. Abendmahl (Landsh. 1811. 8.), S. 59. Von Mennoniten , F. D. Häberlins neue t. Reichsge- II. Th. XVI. Cap. schichte, VIII. 649. Mosers Religionsverfass. 25. Eben- dess Abh. aus d. Kirchenr. 89 ff. v. Balemanns Visita- tionsschlüsse. 86. 468. Hoschers Rechtsf. am R. K. G. I. 134 ff. J. R. Schlegels Kirchengesch. des 18. Jahrh. II. 996 ff. — Von nichtunirten Griechen und von Mahometanern , Klübers Uebersicht d. dipl. Ver- handl. des wien. Congr., S. 416. v. Huths Kirchen- gesch. des 18. Jahrh., Th. I, S. 459—486 n. 536. Mosers angef. Abh. 111. 114. 126. — Von Herrn- hutern , Hommel rhaps. obs. 211. voc. Zinzendorfianus. Moser a. a. O. 111. Huth a. a. O. Ueber die evan- gelische Brüdergemeinde. 1798. 8. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 440. — Von Pietisten , Moser 111. 136. 195. Schlegel a. a. O. II. 350—418. Mos- heims Kirchengesch. IV. 353—371. v. Huth a. a. O. I. 533. — Von Schwenckfeldern , Schlegel , II. 1065. v. Huth I. 544. — Von Philiponen (oder Fi- liponen ), Hassels statist. Umriss, Th. I. (1805), preuss. Monarchie, S. 31. — Von Separutisten , v. Huth I. 545. Badische Verordn. v. 10. Mai 1808. Rhein. Bund, XVIII. 454. — Von Methodisten, böhmischen Brüdern, Quäckern, Butlarianern, Ronsdorfianern, Brügglerianern, Inspirirten, Gichtelianern, Montpellianern , s. v. Huth a. a. O. I. 533 ff. §. 424. Fortsetzung . III) In der römisch-katholischen a ) Kirche galt zeither, in dieser Hinsicht, das Princip der Einheit (Pontificat), nach wel- chem die Verfassung der Kirche monarchisch, auf ein physisches geistliches Oberhaupt, mit unveräusserlicher Bind- und Lösekraft, und Kirchenhoheit. mit allgemeinem Recht auf Gesetzgebung, Leitung und Verwaltung in Kirchensachen, organisirt ist, und alle religiösen Gemein- heiten zusammen eine (allgemeine) Kirche bilden. IV) Nicht so in der evangeli- schen b ) oder protestantischen c ) Kirche, so- wohl nach der augsburgischen Confes- sion d ), als auch nach dem Glaubensbekennt- niss der Reformirten e ); wiewohl auch hier mehrere einfache Kirchengesellschafter, z. B. alle in demselben Staatsgebiet, oder in einem Theil desselben, eine zusammen- gesetzte Kirche bilden können. V) Dasselbe gilt von der jüdischen Kirche f ). Die römisch-katholische Religion hiess, in Reichsgese- tzen des XVI. Jahrhunders, auch die alte. — Ultra- montanismus , nebst Jesuiten - u. Mönchthum. Papal - u. Episcopal System. — Geistliches Instanzenrecht . — Von der Politik des päpstl. Hvfes , in Verhältniss sowohl zu den Erz- u. Bischöfen, als auch zu den weltl. Re- genten, s. den oben, §. 419, Note a, angef. Febronius u. das meisterhafte Tableau historique de la politique de la cour de Rome. Paris 1810. 8. Auch teutsch über- setzt. Die neuesten Bemühungen eines geh. römisch- teutschen ObscurantenClubs. Teutschl. 1817. 8. — Eine Uebersicht der Rechte, Freiheiten u. Gebräuche der kathol. Kirche, in den meisten eeuropäischen Staaten, findet man in Real ’s Science du gouvernement, T. VII, ch. 4 et 5. Von der Benennung: Evangelische , s. Instr. Pac. Osnabr. X. 16. Estor Opusc. P. II. praef. §. 15. v. Schau- II. Th. XVI. Cap. roths Samml. der Conclusor. Corp. Evang I 785. E. L. Posselt Systema jurium C. E. p. 30 sq. J. G. Marezoll warum nennt sich unsere Kirche die evan- gelische? Jena u. Leipz. 1811. 8. Den Evangelischen, wird auch der Name Protestanten beigelegt. Instr. Pac. Osnabr. VII. 1. — Woher? Heinrichs Reichsgesch. V. 251 ff. 260. 466 ff. Ro- senmüller , warum nennen wir uns Protestanten? 1791. 8. Herzogl. magdeburgische Missbilligung dieser Be- nennung, bei Schauroth a. a. O. I. 402. Essai sur l’esprit et l’influence de la réformation de Luther; par Charles Villers . à Paris 1804. 8. Auch in zwei teutschen Uebersetzungen. Dawider erschien: Ueber den Geist und die Folgen der Reformation. Deutschl. 1810. 8. — Confessio Augustann et Respon- sio pontificia, c. M. Weber . Berol. 1810. 8. — Von der Geschichte und dem Original der augsburgischen Confestion: M. Webers krit. Geschichte der A C. Bd. I u. II. Weimar 1783 u. 1784. 8. Heinrichs . t. Reichsgesch. V. 281 ff. P. W. Gerckens Reisen, III. 60. Pütters Lit. 62. Klübers Lit. §. 863. — Die Benennung A C. Verwandte kommt, in Reichsgesetzen, zuerst vor, in dem R. A. 1543, §. 34—36. Estor delin. jur publ. eccles. Protestant. c. 6. §. 2. — Die Brüder Gemeinden oder Herrnhuter , sind, in dem König- reich Sachsen, als der A. C. gemäss anerkannt. v. Rä- mers kursächs. Staatsr. II. 507. Hommel rhaps obs. 211. voc. Zinzendorfianus . Anders, 1750, in dem YsenburgBüdingischen. Mosers Abhandl aus d. Kir- chenstaatsr. 143. Anfangs sprachen die Reichsgesetze nur von „ Beiden “ Religionen, der alten und der A. C . R A. 1055, §. 17. 1566, §. 5 Es wurden aber hierunter die Reformirten noch nicht mitverstanden Moser a. a. O. 61. Eben- dess . Nebenst. IV. 477. — Vor dem westph. Frieden, Kirchenhoheit. wurden die Reformirten öffentlich nicht erkannt. Estor l. c. c. 6. §. 3. Pfanner hist. P. W. c. 5. §. 38 sqq. Moser Abh. aus d. Kirchenr. 147. Schau- roth a. a. O. II. 407. — Von der confessione Tetra- politana , s. Heinrichs t. Reichsgesch. V. 292. Die Toleranz der Juden , gründete sich in Teutschland auf ein uraltes Reichsherkommen, und auf Reichsge- setze von 1548 u. 1577. Gerstlachers Handb. der Reichsgesetze, X. 1889. Moser a. a. O. 72. 114. Ebenders . von der Landeshoh. im Weltlichen, VIII. 2. Hoschers Rechtsf. am R. K. G. I. 133. (v. Rieffels ) Reichshofrath, II. 120. Von den heutigen Rechten u. der bürgerl. Verbesserung der Juden, vergl. oben §. 171 u. 378. — J. C. G. Bodenschatz kirchl. Verfas- sung der heutigen Juden, sonderlich in Teutschland. Th I—IV. Erl. 1748. 4. (Moses Mendelsons ) Ri- tualgesetze der Juden. Vierte Aufl. Berl. 1799. gr. s. §. 425. Schluss . VI) Wie auch die Organisation einer Kirche und ihrer SocialGewalt, oder der Inhalt ihres Lehrbegriffs seyn mag, so dürfen solche doch die natürlichen Bedingungen ihres Daseyns in dem Staat nicht ändern; auch nicht die etwa vorhandene Uebereinkunft (Concordat) über das wechselseitige Verhält- niss zwischen Staat und Kirche. VII) Nach der Lehre und Verfassung der katholischen Kirche, kann ein weltlicher Regent zu dem Kirchenregiment auf keine Weise be- II. Th. XVI. Cap. fugt seyn. Hiedurch und durch das staats- rechtliche Verhältniss der Kirche zu dem Staat überhaupt (§. 423), bestimmt sich der Um- fang der Gerechtsame weltlicher Re- genten , katholischer und evangelischer, über die katholische Kirche in ihren Staaten a ). VIII) Evangelische b ) Regen- ten befinden sich, über evangelische Un- terthanen, gewöhnlich in dem Besitz des Kirchenregimentes. Der Grund hievon c ) wird gesucht, bald in einem Episcopal- oder DevolutionsSystem d ), bald in dem Terri- torial System e ), bald in dem Collegial . f ), wenigstens Collegial Episcopal- oder ver- mischten g ) System. Nach Verschieden- heit des Grundes der Kirchengewalt, ist der Umfang der unter ihr begriffenen Rechte verschieden. Ein bestimmtes Mitwirkungs- recht kann einer kirchengesellschaft- lichen Behörde zustehen, z. B. einer Sy- node, die General- oder ProvinzialSynode seyn kann, den Landständen, als Vertretern der Kirchengesellschaft, u. d. IX) Auch den Standesherren und Grundherren, stehen be- stimmte Gerechtsame in Kirchensachen zu. J. Reibels DiöcesanVerhältniss etc., s. oben §. 421, Note a. Actenstücke, über die in den Jahren 1814 u. 1815 verfügte Trennung der zum Bisthum Consfanz Kirchenhoheit. gehörigen schweizer Cantone von der constanzer Diöces; in d. Archiv für das katholische Kirchen- u. Schul- wesen, Bd. III (Frankf. 1315. 8.), St. 2, S. 113 ff. St. 3, S. 166—176, S. 186—189. Bisweilen sogar katholische . Die königl. baierischen Ediete von 1809, über Prüfung der protestantischen Pfarramts. Candidaten, über Bildung der Mittelstellen (General- Decanate) für die protestantischen Kirchengemeinden; über die äussern Rechtsverhältnisse des Königreichs in Beziehung auf Religion u. kirchl. Gesellschaften, über die SchullehrerSeminarien, die Instruction für das GeneralConsistorium (Reg. Blatt 1809, St. 10, 40, 43, 65), bilden ein ziemlich vollständiges protestanti- sches Kirchenstaatsrecht. Schriften in Pütters Lit. III. 706. Klübers Lit. §. 1493. Pütters Erörterungen, Bd. II. v. Mosheims Kirchenr. der Protestanten, 572. 579. u. ebendas. die Zusätze von C. A. Günther , in der neuen Ausgabe von 1806. Herm. Beckers Gedanken und Erläuter. über das Kirchenr. 514. 534. Dan. Net- telbladt obss. jur. eccles. obs VI p. 105. Ebenders . v. d. wahren Gründen des protestant. Kirchenr. (1783), Num. 3. Hancker diss. de jure circa sacra, p. 44. 61. 90. C. F. v. Moser , u. a. Grossherzogl. bessische Declaration, die staatsrechtl. Verhältnisse der Standes- herren betr. v. 1. Aug. 1807, §. 40 Auch der Gross- herzog von Wirzburg legte sich, über seine evangelischen Unterthanen, die höchste Episcopal- und Kirchenge- walt bei. Rhein. Bund, X. 30 u. 32. Chr. Thomasii vindiciae juris majestatis circa sacra. Hal. 1699. J. H. Boehmer consult. et decis. T. I. resp. 15. p. 158. J. J. Mosers Abhandl. aus dem t. Kirchenr. (1772. 8.), S. 1 ff. Ebendess . Lebensbeschreib., IV. 197. ( Fölsch ) Erläuter. des t. Staatsr. (Wien 1793), S. 511. 515. II. Th. XVI. Cap. C. M. Pfaffii origines juris eccles. Tub. 1719. 4. Ebenders . de jure sacrorum absoluto et collegiali. J. U. Cramer de jure circa sacra collegiali et majestatico. Marb. 1736. G. L. Boehmer princ. jur. canon. §. 162. sqq. Schnauberts Kirchenr. der Protest. §. 48. Pütters Erörter. Bd. II, Heft 1. Vergl. Uebersicht der geistl. Staatsgeschichte (1789. 8.), S. 144. 149. Dan. Nettelbladt diss. de imperii sacri statuum protestantium vera natura et indole. Hal. 1751. §. 426. Rechte und Pflichten des Staates, in Absicht auf Gewissensfreiheit, Unduldsamkeit u. Fanatismus, religiöse Dogmen, Maximen und Lehrbegriff der Kirche, Proselytismus und Glaubensherrschsucht, u. s. w. I) Da die Staatsgewalt begrenzt wird, durch das Reich des Gewissens (§. 422), und da der Staat nicht weniger, als die Kirche, ein Verein ist, welcher das Empor- streben der Menschen zu einem vollendeten Zustand befördern soll; so ist der Staat ver- pflichtet, die Gewissensfreiheit , die Selbstständigkeit der moralischen Urtheils- kraft, anzuerkennen und zu schützen, folg- lich Ausbrüchen der Unduldsamkeit und des Fanatismus wirksam zu begegnen. Er muss wollen, dass Liberalität in dem Forschen und Mittheilen der ReligionsIdeen, das Glück der Staatsgenossen erhöhe. II) Diesem ge- Kirohenhoheit. mäss, bleiben alle religiösen Dogmen und Maximen , der freien Ueberzeugung der Individuen a ), die Bestimmung des kirch- lichen Lehrbegriffs oder Symbols b ), der Kirche überlassen c ). Bei jenen und diesem, ist Abänderung, Mehrung und Min- derung zulässig; und die Befugniss hierzu, kann von Niemand, auch durch Vertrag der Interessenten nicht, aufgehoben werden d ). Eine Folge hievon, ist die Freiheit der Individuen, ihre Religion zu ändern . Mosers Religionsverfassung, 34 ff. Schnaurerts Kirchenr. der Protestanten, §. 75. — Von dem Proselytismus . Pütters hist. Ent- wick. II. 336. Der Form nach, kann in einer Kirche das Symbol zwei- fach seyn: 1) Glaubensbekenntniss oder Confession, ein Inbegriff der religiösen Sätze, welche die Mitglieder der Kirche für wahr erklären; 2) Lehrbegriff oder Re- ligionslehre in dem engern Sinn, eine Vorschrift, ge- geben von der Kirche ihren Lehrern, für den religiö- sen Lehrvortrag. — Von dem ReligionsEtd der Kir- chenlehrer. Klübers Lit. §. 1499 b . „Zwar gehen ReligionsIdeen nur den Menschen, nicht den Bürger, an, und der Staat, der keine Fähigkeit hat, zu beurtheilen, welche ReligionsIdeen wahr oder falsch seyen, hat noch weniger Recht und Macht , be- stimmte Arten derselben dem Bürger aufzuzwingen. Aber schützen muss er jedem seine Religion, wie seine Person und Habe; auch besorgen muss er, dafs keine Art von Religion die höheren Zwecke der bürgerlichen Gesellschaft störe“. A. L. Schlözers Staatsgelahrt- heit, I. 21. F. C. v. Moser an dem §. 394. a. O. II. Th. XVI. Cap. Da bei den Evangelischen vollkommene Gewissensfrei- heit, und nur die Bibel als Grundlage des religiösen Glaubens gilt, mithin selbsteigene Prüfung der Glau- henssätze zulässig ist (rechtliche Freiheit der Exegese); so sind unveränderliche symbolische Bücher bei ihnen nicht denkbar. Vergl. Erklärung des k. preuss . De- part. d. auswärt. Angel. v. 18. Febr. 1791, in A. F. W. Crome ’s Ausgabe d. Wahlcap. K. Leopold II. (Hildburgh. 1791. 4.), Anhang S. 9—16. Crome ebendas. S. 21—37. Schnauberts Kirchenr. d. Pro- test. §. 156. v. Bülows Betracht. über die Wahlcap. Leop. II., S. 99—111. G. L. Voigts gemeinnütz. Abh. (1792. 8.), S. 168 ff. ( Fölsch ) Erläuter. des t. Staatsr. nach Pötter (1793. 8.), S. 155. Klübers Lit. 583. Vergl. unten §. 433, Note c. §. 427. Fortsetzung . III) Bloss negativ wird die Autonomie der Kirche, in Bestimmung ihres Lehrbe- griffs, beschränkt a ), durch ihre Unterord- nung gegen den Staat . Dieser ist befugt und verpflichtet, zu verhüten und zu hin- dern, dass die Kirche ihre Wirksamkeit über ihre Gesellschaftgrenzen aus- dehne; folglich, dass sie durch Lehre und Handeln dem Staatszweck hinderlich falle b ), dass sie sich dem unnatürlichen Streben nach (von der Gottheit verschmähter) Glaubens- einheit (Proselytismus) hingebe, sondern eher für Einigkeit des Geistes der Staatsbewoh- Kirchenhoheit. ner arbeite, dass sie sich über andere Kir- chengesellschaften irgend eine Art von Herr- schaft, Zwang oder Verfolgung an- masse c ), und dass der Friede im Innern der Kirche gestört werde. Das Gegentheil behauptet A. Heyse , in Daubs und Creuzers Studien, Th. I (Heidelb. 1806), S. 355 ff. — Man s. aber G. L. Boehmer princ. jur. canon. §. 269. Kants Rechtslehre, 188 f. Schmalz natür- liches Kirchenr. §. 51. G. Hufeland über das Recht protestantischer Fürsten, unabänderliche Lehrvorschrif- ten festzusetzen. Jena 1788. 8. W. A. Tellers Valentinian I. oder geheime Unterredung eines Monar- chen mit seinem Thronfolger, über die Religionsfrei- heit der Unterthanen. Zweite verm. Aufl. Berlin 1791. 2. Schriften über das preuss. BeligionsEdict v. 9. Jul. 1788, in Klübers Lit. 583. Importance des opinions religieuses, pr. Mr. Neckerr . à Paris 1787. Teutsch, von Strehlin , 1788. — Eine Ausgeburt des Despotismus, in dieser Hinsicht, ist der auf Napoleons Befehl verfasste und in Frankreich ein- geführte Catéchisme à l’nsage de toutes les églises de l’Empire français. Paris 1806. 8. Teutsch übersetzt, Leipz. 1807 u. Amsterd, 1807. 8. Abgeschafft im Mai 1814. Gewalt, der Wahrheit zur Hälfe, ist unnütz; sie wäre Schmähung der Natur und ihres Urhebers. Ge- walt, dem Irrthum zur Hülfe, ist verabscheuungs- würdiger Druck. Der Staat ehre alle Glaubensformen, so weit sie seinem Zweck nicht offenbar widerspre- chen. (46) II. Th. XVI. Cap. §. 428. Landesherrliches Placcs . Demnach sind alle kirchlichen An- ordnungen, Verfügungen und Lehr- sätze , auch die grösseren Kirchenstrafen und die Ausschliessung aus der Kirchenge- sellschaft, die Einführung und Erhaltung des Mönchthums aller Art, namentlich der Jesuiten, zumal in Verbindung mit einem auswärtigen General, welcher unmittelbar unter der römi- schen Curie steht, der Prüfung und Ge- nehmigung des Staates, in politischer Hin- sicht, unterworfen. Nichts dieser Art darf vor ihm geheim gehalten werden. Insbeson- dere bedarf jedes Kirchengesetz, jede neue Bestimmung der Kirchenverfassung, jede Ver- mehrung, Veränderung, nähere Bestimmung oder Verminderung kirchlicher Glaubensleh- ren, bevor solche zur Vollziehung kommt, der Zustimmung des Staatsober- hauptes a ) (placetum regium seu territo- riale, litterae pareatis seu exequatur); sie geschehe durch Social-, oder Synodal-, Presby- terial-, Synedrial- u. d. Schlüsse, oder durch Verfügungen, Verordnungen, Erklärungen und Bescheide kirchlicher Obern, Behörden und Congregationen, namentlich durch päpstliche Kirchenhoheit. Rescripte, Bullen, Breven, Befehle oder Con- silia an die Kirchenlehrer, Beichtväter oder Kirchenvorsteher, u. d. Nach blosser Will- kühr, kann die staatsoberhauptliche Zustim- mung nicht versagt werden; doch ist der Regent nicht verbunden, Gründe seiner Miss- billigung anzugeben. Einmal ertheilt, kann jene Zustimmung nur bei dringender For- derung des Staatszweckes zurückgenommen werden. Ant. Remiz diss. de justitia placeti regii. Viennae 1774. 8. Krejan über das Placctum regium et eccle- siasticum. Wien 1798. 8. De Riegger instit. jur. can., I. §. 350. Merkwürd. ReichshofrathsGutachten, III. 175 u. 198. Kaiserl. östreich . CabinetsBefehl v. 19. Sept. 1814. Das angef. baier . Edict v. 1809, §. 65 f. Badisches Constit. Edict v. 1807, §. 21. Königl. neapo- litanisches Decret v. 17. Jul. 1816. §. 429. Landesherrlicher Schutz. Verhütung kirchlichen Unbeils. Mitvorsitz bei KirchenVersammlungen. Geistliche Gerichtbarkeit . I) Verbunden ist der Staat , die Kirche zu schützen , bei den von ihm genehmig- ten Anordnungen und Lehrsätzen, bei der öffentlichen und PrivatGottesverehrung, und bei ihrer Verfassung. II) Er ist befugt , nicht nur willkührliche und staatszweckwi- II. Th. XVI. Cap. drige Herrschaft der geistlichen Obern zu verhindern, den Clerus auf seinen geistlichen Beruf zu beschränken, und zu fordern, dass derselbe den staatsbür- gerlichen Verhältnissen sich nicht ent- ziehe, sondern auch staatsgefährliche Spal- tungen und Streitigkeiten in der Kirche zu verhüten und zu entfernen, doch ohne der Gewissensfreiheit der Einzelnen zu nah zu treten a ). III) KirchenVersammlun- gen dürfen ohne sein Vorwissen, und ohne Mitvorsitz seiner Abgeordneten, in dem Staats- gebiet nicht gehalten werden b ). IV) Ein Recht der Kirche auf Gerichtbarkeit in geistlichen Sachen, findet ohne Bewilligung des Staates nicht statt (§. 292). Moser von der Landeshoh. in Polizeisachen, 40 ff. J. R. Schlegels Kirchengesch. des 18. Jahrh. II. 289. 396. 477. 579. 588. Vergl. das angef. baier . Edict v. 1809, §. 63. §. 430. Staatshefugniss in Ansehung des äussern Cultus . I) Ort, Zeit und Form der gemein- schaftlichen Gottesverehrung (Litur- gie, Ritual, Ceremoniel), auch Discipli- narSachen , sind zunächst der Bestimmung Kirchenhoheit. der Kirche überlassen; doch vorbehalten dem Staat , theils die Befugniss, Abstufun- gen festzusetzen, in Absicht auf Reception und Toleranz a ), und auf die Art der äus- sern Religionsübung b ), theils dieselben Rechte, welche ihm in Absicht auf den kirchlichen Lehrbegriff zustehen c ) (§. 426 f). II) Abän- derung oder Aufhebung schon bestehender, Einführung neuer kirchlicher Einrich- tungen , den äussern Cultus betreffend, ist der Regent zu fordern befugt, so oft er durch den Staatszweck sich dazu verpflich- tet erachtet. Besonders gilt dieses von der Zeit und Zahl der Feiertage, von öffentli- chen, der Gottesverehrung gewidmeten Oer- tern, Gebäuden und Symbolen, von Kirch- höfen und Begräbnissörtern, von Processio- nen und Wallfahrten, von geistlichen Orden, Verbindungen und Brüderschaften, auch von dem Asylrecht geistlicher Oerter (§. 298), welches ohne genehmigende Bewilligung der weltlichen Macht nicht fortbestehen, ohne ihre Verleihung oder Zustimmung nicht er- langt werden kann. Majers geistl. Staatsr. II. §. 13 ff. u. 59 ff. Schei- demantel a. a. O. II. 32 ff. Pütters Lit. III. 80. 714. Klübers Lit. §. 873. 1501. II. Th. XVI. Cap. Pütters Lit. III. 712. Klübers Lit. §. 1498. Ma- jer a. a. O. II. §. 19 ff. Pütter instit. jur. publ. §. 427. Schnauberts Kirchenr. d. Protest. §. 15 f. Jarcow v. d. Regalien, 147. Scheidemantel a. a. O. II. 38 ff. Baierische Erklärung an die protestant. Gemeinden, sie zu einer Kirche zu vereinigen, v. 30. Sept. 1807. Wirtembergisches ReligionsEdict v. 25. Oct. 1806. Vergl. das angef. baier . Relig. Edict v. 1809, §. 42 ff. u. 88 f. J. P. Franks System der landwirthschaftl. Polizei, III. 169. Scheidemantel a. a. O. II. 51. §. 431. Kirchliches Aemterrecht. Landesherrliches Patronatrecht. Landesbischöfe u. Diöcesen. Erzhischof von Regensburg, Primas von Teutschland . I) Das kirchliche Lehr-, Seelsorger- und Priester Amt, der ReligionsUnterricht (Predigtamt), die Seelsorge, die Besorgung der kirchlichen Gottesverehrung, die Ver- richtung der religiösen Gebräuche, auch die Bestellung und Direction der Kirchenbe- amten für weltliche Geschäfte der Kirchen- gesellschaft, ist abhängig von der Kirchen- Gesellschaft a ). II) Dem Staat sind die bei der Kirche angestellten Personen, nur in bür- gerlicher Hinsicht unterworfen (§. 426 ff.). Der Staat, als solcher, und wenn oder so weit ihm die SocialGewalt der Kirche von dieser nicht übertragen ist, hat über jene Kirchenhoheit. Personen, in ihrem kirchenamtlichen Ver- hältniss, keine andern Rechte, als über die Kirche selbst b ) (§. 422). III) Das Patro- natrecht , ein von der Kirchengewalt ab- hängiges Recht, gebührt also dem Staats- oberhaupt, als solchem, allgemein und nach Art eines Regals, bei den Kirchen seines Landes nicht c ). Es kann ihm aber durch besondere Rechtstitel, ganz oder zum Theil, zustehen. Namentlich gilt dieses von Er- nennung eigener Landesbischöfe , und von der bischöflichen DiöcesanEinrichtung d ). IV) Durch ein päpstliches Breve, datirt aus Paris vom 1. Febr. 1805, ward, in Folge der durch den lünéviller Frieden und den Reichsdeputations Hauptschluss von 1803, §. 25, geschehenen Verfügungen, obgleich das Breve ihrer nicht erwähnt, die Cathedral- Kirche zu Regensburg zu einer erz- bischöflichen , mit einem dabei zu errich- tenden MetropolitanCapitel , erhöhet; und in dem ReichsdeputationsHauptschluss war zugleich der Erzbischof von Regensburg zum Primas von Teutschland erklärt e ). Die Vorzüge der Staatsdiener , geben den angestellten Geistlichen, das angef. baier . Edict v. 1809, §. 4, und das badische v. 1807, §. 23. In Baiern ist bei Prüfung u. Anstellung derselben, der Staat fast ausschliessend II. Th. XVI. Cap. thätig; auch bei Eintheilung der Decanate und Pfarr- sprengel. — In mehreren Staaten, wird die CuratGeist- lichkeit zugleich für verschiedene Zweige der Staats- verwaltung benutzt. Rössigs Politik, S. 204 f. — Vergl. das angef. badi- sche ConstitutionsEdict, §. 13, 22 u. 23. Ueber das landesherrliche Patronatrecht; eine neue Er- findung (1804. 8.), §. 16, S. 55. — Das landesherr- herrliche Patronatrecht vertheidigen; ein Ungenannter, in d. Rhein. Bund, XXXIX. 430, und J. P. Gregel über das landesherrliche Patronatrecht, nach den ver- änderten Verhältnissen der bischöflichen Gerechtsame betrachtet. Wirzb. u. Bamb. 1805. 8. — Dawider s. Bemerkungen über Hrn. Gregels Schrift für das landes- herrl. Patronatrecht 1805. 8. Geschichte des Patronat- rechtes in d. Kirche. Deutschl. 1806. 3. Abhandlungen über das alte u. neue landesherrl. Patronatrecht Von e. alten Rechtsfreund (Eug. Montag , letztem Pralaten v. Ebrach). Bamb. 1810. 8. Vindicirt wird dieses Patro- natrecht dem weltl. Regenten, in verschiedenen Ländern. Königl. baier . Verordn. v. 16. Febr. 1808. Napoleons Decret für das Königreich Italien, datirt Mailand v. 22. Dec. 1807. — In den EntschädigungsLändern von 1802 u. 1803, fiel das vormalige freie bischöfliche Collations- Recht, dann das Patronatrecht der aufgelösten Stifte, Abteien und Klöster, an die neuen Besitzer des Landes oder der Stiftung . ReichsDeputationsHauptschl. v. 25. Febr. 1803, §. 36. Reibels DiöcesanVerhältniss ka- tholischer Bischöfe (Ulm 1806. 8.), S. 109. Gregel a. a. O. Schriften in Klübers Lit. 543. — Vergl. französisches Concordat v. 10. Sept. 1801. Napoleons angef. Decret v. 22. Deo. 1807. — Aphorismen über die künftige Ein- richtung der Capitel u. der LandesBischöfe; in d. Archiv für d. kathol. Kirchen- u. Schulwesen, Bd. I (Frankf. Kirchenhoheit. 1810. 8.), S. 457—464. An die Souveraine der rhein. Conföderation, über das Recht, ihren Staaten eigene Landesbischöfe u. e. bischöfl. DiöcesanEinrichtung nach Gutfinden zu geben; ein patriot. Wort von Dr. H. ( Häberlin zu Carlsr.). Carlsr. 1812. 8. Ueber das patrioti- sche Wort von Dr. H... Freib. u. Constanz 1812. 8. An die Souveraine der rhein. Conföderation, über das denselben zugesprochene Recht, ihren Staaten eigene Landesbi- schöfe u. e. bischöfl. DiöcesanEinrichtung zu geben, nebst e. Entwurf zu e. Concardat; von Dr. Fr. (Frry zu Bamb.) Bamb. u. Wirzb. 1813. 8. Noch andere Schriften, oben §. 420. — Ueber die Ernennung des Hrn. Gen. Vicars Frhrn. v. Wessenberg, zum Coadju- tor und Coadministrator des Bisthums Constanz. Rom (Bamb.) 1816. 8. Dawider s. Die Ernennung eines Coad- jutors für das Bisth. Constanz. Germanien (Carlsr.) 1816. 8. Reichsdeput. Hauptschl. v. 1803, §. 25. Breve Pius VII. v. 1. Febr. 1805, in Klübers Staatsarchiv, Heft VII. S... Dam. Molitor diss. de primatibus eorum- que juribus, speciatim de primatu Germaniae. Goett. 1806. Klübers Uebersischt der dipl. Verhandl. des wiener Congr., S. 402 f. u. 408. — Die von Napo- leon 1810 verfügte Uehertragung des erzbischöfl. Sitzes von Regensburg nach Frankfurt, u. Ernennung des Erz- bischofs durch den künftigen Grossherzog von Frank- furt (Rhein. Bund, XLVII. 258. 360. XLVIII. 408 f.). kam nicht zur Ausführung. Klüber a. a. O. §. 432. Rechtsgleichheit der Glaubensparteien und ihrer Mitglieder. Simultaneum und Festkalender . I) Die Religion der Staatsgenossen, sollte, in der Regel, weder auf ihre bürgerlichen Rechte a ), noch, durch politische Trennung, II. Th. XVI. Cap. auf die Staatsverfassung und Staatsverwal- tung Einfluss haben. Bloss als Staatsgenoss, nicht als Bekenner eines bestimmten Glau- bens, der nicht Gegenstand äussern Zwan- ges seyn kann, ist der Einwohner von dem Staat zu behandeln. II) Nie sollte eine in dem Staat recipirte Religion, noch weniger eine Glaubenspartei, als herrschend , oder irgend ein Glaubensbekenntniss als Staats- religion betrachtet werden b ). III) Allen aufgenommenen Glaubensparteien gebühren, als solchen, im Zweifel, gleiche Rechte c ), insbesondere an demselben Ort gleichbe- rechtigte , namentlich öffentliche, Got- tesverehrung oder Simultaneum . IV) Auch darf die blosse Verschieden- heit des christlichen Glaubensbe- kenntnisses , nach Vorschrift der teut- schen BundesActe, in den Ländern und Ge- bieten des teutschen Bundes keinen Un- terschied der Staatsgenossen in dem Ge- nuss der bürgerlichen und politischen Rechte begründen d ); also namentlich nicht in Absicht auf Schutz, Rechtspflege, bür- gerliche Ehre und Vortheile, Gewerbe, Ver- kehr, Erbschaften, Begräbniss u. d. V) In neuern Zeiten, haben in Teutschland die verschiedenen christlichen Glaubensparteien, Kirchenhoheit. über einen gleichen Festkalender sich verglichen e ). Ausnahmsweise kann der Vollgenss der bürgerlichen Rechte, als Preis der sittlichen und bürgerlichen Ver- edlung einer, mit solchen noch nicht ausgestatteten, Glaubenspartei ausgesetzt werden. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 393 ff. Eine Staatsreligion ist weder rechtlich noch theologisch denkbar; und die Kirche, zu welcher der Regent und die Mitglieder seiner Familie sich persönlich bekennen, darf desswegen weder als Kirche des Staates , noch als herrschend betrachtet werden. Eine allgemeine Staats - oder National Kirche, gieht es in Teutschland nicht. — Dagegen vergl. man die französische Constitution v. 4. Jun. 1814, Art. 5 u. 6, nebst den Aeusserungen in der Kammer der Deputirten am 11. Jul. 1814, in dem Jour- nal de Francfort, 1814, n° 198. — Ob es eine ka- tholische (National-) Kirche Teutschlands oder in Teutsch- land gebe, oder, nach dem römischen CurialStyl, nur katholische Kirchen Teutschlands? s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 473, Note *. In allen Accessions- und ReceptionsVerträgen der in den rheinischen Bund neu aufgenommenen Regenten, seit dem Friedensschluss zwischen Frankreich und dem König von Suchsen , datirt Posen 11. Dec. 1806, ward dieses, zum Vortheil der Katholiken , ausdrücklich zur Bedingung gemacht. Am merkwürdigsten ist die Stelle in dem Art. 5 des gedachten Friedensschlusses. Rhein. Bund. III. 468. — Im Wesentlichen steht dasselbe in allen spätern ReceptionsVerträgen, z. B. der Herzoge von Sachsen, Mecklenburg und HolsteinOldenburg , der Fürsten von Anhult, Schwarzhurg, Waldeck, Reuss, Lippe , nur mit der wichtigen Einschränkung: „sans cependant déroger à la possession et jouissance actuelle II. Th. XVI. Cap. des hiens de l’eglise“. Rhein. Bund, IV. 43. V. 303. VII. 137. 159. X. 97. XIII. 137. 139. XVII. 321 f. XVIII. 471. XXII. 159. XXVIII. 151. (In dem wirz- burgischen ReceptionsVertrag v. 25. Sept. 1806 kommt diese ReligionsBedingung noch nicht vor. Rhein. Bund, V. 291.) Die Constitution du royanme de Westphalie, art. 10, versicherte „le libre exercice des cultes“. Rhein. Bund, XII. 482. Auch in der königl. Proclamation an die Westphalinger , Cassel v. 15. Dec. 1807, heisst es: „ l’égnlite des cultes sera maintenue“. — Man hätte erwarten sollen, der Protector werde, wie in evange- lischen Ländern für die katholische Religion, so auch in katholischen für die evangelische gesorgt haben. Aber davon findet sich keine Spur. Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener Congr., S. 414 ff. — Kö- nigl. sächsische Verordn. v. 16. Febr. 1807, wegen Aus- übung der röm. kathol . Religion; in Oesterreichers Archiv des rhein. Bundes, St. V, Num. 6. Königl. sächsisches Decret v. 6. Jan. 1811, wegen Rechtsgleich- stellung der Reformirten mit den A. C. Verwandten u. den Katholiken. Durch ein Patent des kaiserl. russ. GeneralGouverneurs des Königreichs Sachsen, Fürsten von Repnin, v. 10/22. April 1814, erhielten die Einwoh- ner griechischer Religion gleiche Rechte mit den Katholi- ken u Reformirten Sachsen- gothaisches Patent, wegen ReligionsParität der Reformirten u. A. C. Verwandten, v. 16. März 1807. Königl. baierisches ReligionsEdict v. 24. März 1809, in dem Rhein. Bund, XXXV. 161. — In den Markgrafthümern Ober - und Nieder Lausitz war die katholische und die evangelische der A. C. gemäse Religion, für gleichherrschend (gleich recipirt) erklärt, schon durch den Majestätsbrief v. 11. Jul. 1609. v. Römers chursächs. Staatsr. II. 501 ff. Eichstädt pr. de Lutheranismi novissimis quibusdam fatis. Jen. 1808. 4. BundesActe, Art. 16. und so viel die freie Stadt Frank- Kirchenhoheit. furt insbesondere betrifft, der Acte final du congrès de Vienne du 9 juin 1815, art. 46. Vergl. oben §. 169. Erklär. des Senats v. 25. Jul. 1816, in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 290. Klübers angef. Ueber- sicht etc., S. 250 f., 260 u. 266. — Von den Juden , s. oben §. 171, 379 u. 424 f. Schlegels Kirchengesch. des 18. Jahrh. II. 221. ff. Gerstlachers Handb. der t. Reichsgesetze, IX. 1462. Herrichs Fortsetz, der Schaurothischen Samml. Con- clusor. Corporis Evangelicor. 36 ff. Repertorium des Staats- u. Lehnr. III. voc. Osterfest. Klübers Lit. 603. — Vergl. auch Scheidemantel a. a. O. II. 51. §. 433. Entscheidung der Religionseigenschaft. Anzüglichkeiten. Pressfreiheit . I) Die Frage: wem die Entscheidung zustehe: welcher Religion Jemand zuge- than sey? und von dem Recht zu Ausschlie- ssung aus der Kirchengesellschaft (§. 428), ist mit Unterschied zu beantworten a ). II) Anzüg- liche und Schmähausdrücke , Spott- und SectenNamen, z. B. Ketzer, Papisten, Luthe- raner, Calvinisten, sind rechtswidrig b ). Jeder bekenne in aller Freimüthigkeit, seine Ueber- zeugung: aber er glaube und ehre auch, dass jeder Andere gleiche Ueberzeugung für seine Glaubensform fühle. III) Die Pressfreiheit in Religionssachen, beson- ders in Absicht auf die symbolischen II. Th. XVI. Cap. Bücher c ), eineGlaubenspartei hängt zunächst ab von der Bestimmung des Regenten d ). Es ist aber hierin keine Religionspartei vor der andern zu begunstigen. J. G. Gonne diss. de probatione religionis. Erl. 1751. Erlang. gel. Anz. 1752. S. 52. C. G. Geisler pr. de judicio super religione aliorum ferendo. Marb. 1779. Mosers Abhandl. aus dem Kirchenr. 126 ff. 141 ff. Pütters Litt. III. 80. Klübers Lit. 131. Vergl. Wiesenhavern Kirchenstaatsr. 157. ff. Püt- ters hist. Entwick. II. 386. Was unter symbolischen Büchern zu verstehen sey, und ob die Evangelischen ihre symbolischen Bücher ändern und verbessern können? Wiesenhavern Kirchen- staatsr. 152. Mösers Abh. aus dem Kirchenr. 203. Crome ’s Anmerk. zu der Wahlcap. Leopolds II. S. 24. Klübers Lit. 583. Vergl. oben §. 426, Note d. — Von der augsburg. Confession, oben §. 424, Note d. Vergl. Klübers Einl. zu einem neuen Lehrbegriff des t. Staatsr. §. 109, Note h. Wiese ’s Handb. des Kir- chenr. Th. III, §. 472. Klübers Lit. §. 873 c — Bei religiösen Schriften der Kirchenlehrer, kann auch Erlaubniss ihrer geistlichen Obern nöthig seyn. §. 434. Religionsänderung des Regenten. Religion des Regierungs-, Stamm-, oder Lehnfolgers . I) Die persönliche Religionsänderung des Regenten a ), oder die von der Reli- gion der vorigen Regenten verschiedene Re- Kirchenhoheit. ligion des Nachfolgers in der Regierung, darf den Regierungs- und SuccessionsBefug- nissen keinen Eintrag thun b ). II) Insonder- heit kann der, von dem ersten Erwerber abstammende, oder sonst mit einem wohl- erworbenen SuccessionsRecht versehene Re- gierungs-, Stamm -, oder Lehnfolger , durch Hausverträge, oder andere Verfügun- gen, zu einer bestimmten Religion nicht verbunden, noch der Religion wegen, von der Succession ausgeschlossen werden c ). ProselytenListe, in Pütters hist. Entwick., II. 336. Doch liessen, in solchen Fällen, sich zuweilen die Agnaten, oder die Landstände, auch wohl das Corpus Cath. oder das Corpus Evang., die LandesReligionsverfassung von dem Landesherrn ausdrücklich versichern, durch Ver- träge, AssecurationsActen oder Reversalen. Beispiele liefern: v. Römer a. a. O. II. 497 ff. v. Schau- rotrs Samml. der Conclusor. Corp. Evang. III. 832. Herrichs Fortsetz. 69. 178. 393. 492. Fabers europ. Staatsk. LXIV. 180. 208. neue Staatsk. XXXI. 3550 Eine Samml. von Urkunden dieser Art, hat den Titel: Auszüge; zweite Beilage zu den Protocollen der ausser- ordentlichen Reichsdeputation. Regensb. 1802. 4. Püt- ters Lit. III. 733. Klübers Lit. 605. — Ob diese auch ohne ein ausdrückliches Versprechen, stillschwei- gend existiren? Meister von d. Religionsbeschaffen- heit der ReichstagsStimmen, 39 u. 49. Pütters Lit. III. 78. Klübers Lit. 131. — Wider die Verbind- lichkeit der ReligionsversicherungsVerträge katholisch- werdender Landesherren, s. ( Fölsch ) Erläuter. d. t. Staatsr. 526. Klübers k. jur. Bibl. St. XXIV. 450. II. Th. XVI. Cap. Mosers FamllienStaatsr. I. 50. Gönners jurist. Abh. I. 1 ff. — Anwendung auf den pfälzischen Hausver- trag von 1771, und auf zwei markgräfl. badische Te- stamente von 1615 u. 1649, in Vergleichung mit dem Relig. Fr. §. 15. u. J. P. O. V. 1. u. 35. Mosers Anm. zu dem teschner Frieden, 122. Ebendess . mark- gräfl. badisches Staatsr. 18. §. 435. Ausnahmen von der Rechtsgleichheit . Ausnahmen von der Rechtsgleichheit der verschiedenen Glaubensgenossen, kön- nen, aus besondern Gründen, statt finden. I) Diess ist der Fall, wenn eine Glaubens- partei mit Einschränkungen in dem Staat recipirt , oder tolerirt ist, z. B. nur für PrivatReligionsübung , oder Hausandacht ; II) oder wenn particuläre oder locale Rechte, in Absicht auf den Ge- nuss bürgerlicher Rechte , Ausnahmen oder Einschränkungen begründen, z. B. bei nicht christlichen Glaubensgenossen, in An- sehung der Fähigkeit zu dem vollen Bür- gerrecht, zu Staats-, Stadt-, oder Dorfäm- tern, zu dem Erwerb liegender Gründe, zu dem Genuss milder Stiftungen, u. d. III) Das Kirchengut (Schul- und Kir- chenfonds) gebührt, als Privatgut, ausschlies- send demjenigen Religionstheil, welcher sol- Kirchenhoheit. ches durch irgend einen Rechtstitel erwor- ben hat a ); wohin auch der Besitz in dem, durch den westphälischen Frieden festgesetz- ten EntscheidungsZiel b ) gehört c ) IV) Auch ist ausser Zweifel, dass Rechte, welche ihrer Natur nach, eine bestimmte Religion des Berechtigten voraussetzen, aufhören, sobald dieser zu einer andern Religion sich be- kennt d ). Vergl. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 253 u. 270. Klübers Einl. zu einem neuen Lehrbegr. des teutschen Staatsr. §. 112 f. Vergl. oben §. 50 u. 52. Vergl. das angef. badische ConstitutionsEdict, §. 5. — Von dem geistlichen Vorbehalt (Freistellung, Freistel- lionat, Reservatum ecclesiasticum) handelt der Religions- Friede v. 1555, §. 18. Instr. Pac. Osnabr. V. 15. Wie- senhavern Kirchenstaatsr. 164. J. W. v. Göbels Abhandlungen aus d. Staatsr. (Helmst. 1737. 8.) St. I, S. 42 ff. Schnauberts Kirchenr. der Protest. §. 75. Pütters Lit. III. 76. Klübers Lit. 130. §. 436. Kirchengut. Secularisation . I) Das Kirchengut ist Privatgut der Kirche (§. 254 u. 435), folglich an sich un- terworfen, weder der Verfügung noch der Verwaltung des Staates; wohl aber dessen (47) II. Th. XVI. Cap. Oberaufsicht, auch in Absicht auf Erhaltung und zweckmäsige, insbesondere stiftungs- mäsige Verwaltung, zum Vortheil der Got- tesverehrung, des Unterrichtes und der Wohl- thätigkeit a ). II) Hienach ist, im Allgemei- nen, die Frage von der Befugniss, sowohl der Kirche als auch des Staates , zu Ver- wandlung des geistlichen oder Kirchen- guts in weltliches b ), Staats- oder Privat- gut (Verweltlichung, Secularisation ) zu beurtheilen c ). Zu Verletzung des Eigen- thumsrechtes, ist hiebei auch der Staat , in der Regel (§. 456 f.), nicht befugt. Vergl. Instr. Pac. Osnabr. 1648, art. V. §. 31. R. De- put.Hauptschluss v. 25. Febr. 1803, §. 63. Das ange- führte badische ConstitutionsEdict, §. 9 u. 19. Königl. baier . Verordn. v. 1. Oct. 1807. Baier . Edict v. 24. März 1809, §. 50 ff, wo jedoch, §. 85, wegen lan- desherrlicher Aufsicht u. Schutzherrlichkeit, das Kir- chengut unter Verwaltung weltlicher Staatsbehörden gestellt, auch, §. 52 u. 53, über den Ueberschuss, nach Befriedigung der Localbedürfnisse, von Staatswegen verfügt ward. Diese Verfügung ward abgeändert, durch eine Verordn. v. 6. März 1817, die Verwaltung des Stiftungs- u. CommunalVermögens betr. Acte final du congrès de Vienne, art. 21, u. preusisch-sächs . Friede v. 18. Mai 1815, Art. 16; in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. VI, S. 31 u. 133. Klübers Uebersicht d. dipl. Verhandl. d. wiener Congr., S. 73. Englische Parlamentsverhandlungen, in d. Allgem. Zeit. 1816, Num. 175. Abhandl. von dem Rechte der Staats- Kirchenhoheit. gewalt über das Kirchengut. Frankf. 1805. 8. Schei- demantel a. a. O. II. 53. Rössigs Folitik, S. 206. Franks System der landwirthschaftl. Polizei, 178 f. Von Behandlung des Kirchenguts, als mittelbares Staats- vermögen, oben §. 254. Unterschieden von der Veräusserung des Kirchenguts im Allgemeinen. — Verschiedene Arten der Secularisa- tion. In dem chemaligen teutschen Staatsrecht, ver- stand man unter Secularisation im engern Sinn, die Ver- wandlung eines geistlichen Wahlstaates in einen woltli- chen (Erb- oder Wahl-) Staat. — Geschichte der Secu- larisationen: 1) von den Merovingern bis auf die Re- formation; Weisse a. a. O. S. 6—301. 2) von der Reformation bis zu dem westphäl. Fr.; ebendas. S. 30 —60. Pütters histor. Entwickel. d. Staatsverf. d. t. Reichs, I. 382; 3) in dem westphäl. Fr; ebendäs. S. 60—155. Pütters Geist des westphäl. Fr., an mehreren Stellen. Ebendess instit. jur. pnbl. §. 35 u. 80. Ebendess histor. Entwickel., II. 56 ff.; 4) Se- cularisationen seit dem westphäl. Fr.; vorzüglich durch den R. Dep. Hauptschl. v. 1803, besonders in dem Eingang, dann §. 34 ff., in Folge der in dem länévil- ler Frieden Art. 7 angenommenen, auf dem rastatter FriedensCongress im Namen des teutschen Reichs schon bewilligten, Grundlage der Entschädigung der teutschen erblichen Reichsstände durch Secularisation, für Ver- lust, welchen die Abtretung der Länder auf der lin- ken Rheinseite an Frankreich, verursacht hatte. 5) Secularisation seit 1803, z. B. der Besitzungen der beiden geistlichen Ritterorden. Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congr., S. 397 ff. Schriften in Pütters Lit. III. 697. Klübers Lit. §. 1480. — Von rechtmäsigen und unrechtmäsigen Ursa- chen der Secularisation, s. L. P. Behlen diss. (Mogunt. 1746. 4. u. in Ant. Schmidts thesauro jur. eccles., T. II. Th. XVI. Cap. VI, p. 78 sqq.), §. 75 sqq. — Vergl. G. L. Boehmer prine. jur. can. §. 586. V. Wiese ’s Kirchenr. §. 352. Gönners teutsch. Staatsr. §. 447. C. C. Weisse über die Säcularisation teutscher geistlicher Reichsländer (Leipz. 1798. 8.), S. 3. Ehendess . Nachtrag zu s. Ab- handl. über die Säcularisation. Leipz. 1800. 8. Die Un- rechtmäsigkeit der Säcularisirungen. Als Antwort auf Hrn. Weisse ’s Schrift. Philalethopolis 1799. 8. Ueber das Staatsnothrecht, als Grund des Rechtes zu süculari- siren; eine Antwort auf Weisse ’s Nachtrag etc. Phi- lalethopolis 1800. 8. Das landesherrliche Recht über Klöster. Leipz. 1801. 8. Abhandlung von dem Rechte der Staatsgewalt über das Kirchengut . Frankf. 1805. 8. Die Vernunft fordert die Secularisirungen nicht. Teutschl. 1798. 8. Freimüthige Gedanken über die Secularisi- rung der geistl. Wahlstaaten. Altona u. Hamb. 1798. 8. C. F. Häberlin über Aufhebung mittelbarer Abteien u. Klöster (Helmst. 1805. 8.), S. 79. — Anders als oben im §., J. N. F. Brauer in s. Abhandlungen z. Erläuter. d. westph. Fr., Bd. II, S. 24 f. v. Are- tins Genius von Baiern, St. IV. — Von den kirchli- chen u. politischen Folgen der durch den R. Dep. Hauptschl. v. 1803 festgesetzten Secularisation, s. man die Staats- rechtlich-politische Erläuterung des §. 34 des neuen EntschädigungsPlans. (Ohne Druckort) 1802. 8 — Nicht bloss die Politik, auch die Sittenlehre kann Gründe darbieten, widerrechtliche Secularisationen bestchen zu lassen. Man s. Bescheidene, doch freimüthige Andeu- tung über Uebertreibungen und Rückwirkungen etc. Germanien 1815. 8. §. 437. Incameration, Reformation. AmortisutionsGesetze . I) Auch zu Einziehung des Kirchen- guts , oder des Vermögens frommer oder Kirchenhoheit. milder Stiftungen , zu unmittelbarer Verwaltung durch eine landesherrliche Finanz- oder CameralBehörde, ohne förmliche Ver- wandlung oder Aufhebung seiner bisherigen Eigenthumseigenschaft a ) ( Incameration ), könnte der Staat, ohne Verletzung des Eigen- thumsrechtes, nicht schreiten b ); selbst dann nicht, wenn er den ganzen reinen Ertrag zu dem stiftungsmäsigen Zweck verwenden wollte. Das eine wie das andere Gut, darf, unbe- schadet der dem Staat gebührenden Ober- aufsicht, seiner stiftungsmäsigen Verwaltung eben so wenig, als der stiftungsmäsigen Ver- wendung, entzogen werden c ) (§. 254). II) Von der Secularisation und Incameration, ist jedoch die Reformation des Kirchenguts wesent- lich verschieden. Sie erfolgt, erlaubterweise, wenn eine Kirchengesellschaft, nach ihrem Uebergang zu einer andern Religion, ihrem Kirchengut eine Bestimmung giebt, welche ihren neuen ReligionsGrundsätzen gemäss ist d ). III) Der übermäsigen Vermehrung des Kir- chenguts, können, durch Amortisations- Gesetze e ), Schranken gesetzt werden. Von der Incameration, ist die von dem gehörigen Rich- ter verfügte Sequestration des Kirchen- und frommen Stiftungsgutes zu unterscheiden. II. Th. XVI. Cap. Vergl. R. Deput Hauptschl. 1803, §. 65. Ueber das geistliche Gut im Wirtembergischen . 1802. 8. Klübers Acten d. wiener Congr. V. 247. ( Pahls ) National- Chronik der Teutschen, 1804, S. 342. Verhandlungen in d. Versamml. d. Landstände des Königr. Würtemberg, Abth. VIII (1815. 8.), S. 97 ff. Abth. IX, S. 58 ff. Abth. XX, XXI u. XXIII. Grundsätze über das Ver- treten d. Kirche bei Ständeversammlungen, herausgeg. v. H. E. G. Paulus (Heidelb. 1816. 8.), S 8 ff. Dar- stell. des Betragens d. würtemberg. Landstände (1815. 8.), Abschn. I, Art. 4; u. Fortsetzung (1815. 8.), S. 12 ff. Häberlins Staatsarchiv, Heft 50, S. 199 ff. Seb. Brendel , das Recht der milden Stiftungen etc. Leipz. 1814 8. Bauers, Behrs u. Schotts allgem. StaatsCorrespondenz, Bd. I (1814. 8.), S. 409 ff. — Nie fehlt wohl bei Incamerirungen die Versicherung, dass der Ertrag in dem Sinn der Stiftung solle verwen- det werden. Aber wer bürgt für gehörige und voll- ständige Verwendung desselben? Wer leistet Sicher- heit für den Fall, wenn durch Vermengung des geistli- chen und frommen Stiftungsgutes mit dem Staatsver- mögen, jenes verschwunden, dieses nicht wahrhaft gebessert ist? Die eine und die andere, stünde in Widerspruch mit der Absicht der Stifter. — Anordnung einer landesherr- lichen GeneralAdministration des Stiftungs- und Com- mun Vermögens, in dem baier . Regier Blatt, 1808, St. 5. Abgeändert durch die oben §. 436, Note a, angef. Ver- ordn. v. 17. März 1817. Vergl. J. C. Majers geistl. Staatsr. I. 179 f. — Von der Reformation unterscheidet sich die Innovation , die Bestimmung des geistlichen Stiftungsgutes zu einem an- dern frommen Zweck, als dem eigentlichen stiftungs- mäsigen. Vergl. Majer a. a. O. u. Boehmer l. c. §. 575. sqq. Kirchenhoheit. Pütters Lit. III. 694. Klübers Lit. §. 1478. Eben- dess . kl. jur. Biblioth. XI. 294. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 557. Danz Handb. des t. Privatr. II, §. 262. Jargow v. d. Regalien, 132. Scheideman- tel a. a. O. II. 53 ff. F. X. v. Moshamm über Amor- tisationsGesetze Regensb. 1798. 8. — Ein baier . Edict v. 31. Dec. 1811 belegt die Vermächtnisse und Schen- kungen an die Kirchen und Geistlichen, mit einem Ab- zug von zwei Quarten (quarta scholarum et pauperum) des Ertrags. §. 438. Vermögen und Religiosen aufgehobener und nicht aufgehobener geistlicher Corporationen . I) Theoretisch wird gestritten a ), ob das Vermögen aufgehobener geistlicher Corporationen , insonderheit aufgehobe- ner Klöster, 1) fortwährend als Kirchen- gut b ), oder 2) als zurückgefallen an die Stifter, oder deren Nachkommen c ), so weit es geschenktes Gut ist, oder, wenn nicht 3) als gemeinschaftliches Eigenthum des Staates und der geistlichen Corporationen (§. 254), welches jener in Alleineigenthum verwandle d ), doch 4) als lediges Gut zu betrachten sey e ), welches dem StaatsFiscus heimfalle? Auch ob, in solchem Fall, das auswärtige Ver- mögen untrennbar sey von der inländischen Hauptstiftung f )? Oder ob der StaatsFiscus berechtigt sey zu der Occupation inländi- II. Th. XVI. Cap. scher Besitzungen, Renten und Rechte aus- wärtiger secularisirter geistlicher Stiftun- gen g )? II) Die bürgerlichen Verhältnisse der Religiosen aufgehobener Stifte und Klöster , beiderlei Geschlechtes h ), und selbst die bürgerlichen und klösterlichen Verhält- nisse der Mitglieder nicht aufgehobener Klöster i ), sind hie und da durch eigene Staatsgesetze bestimmt. Pütters Lit. III. 816. 699. Klübers Lit. §. 1605 u. 1482. v. Roths Staatsr. t. R.Lande, II. 44. J. Majers Erläuterungen des westphäl. Friedens. 1785. 8. Schmalz natürl. Staatsr. §. 120. Dawider J. C. Ma- jer über das Eigenthum an den geistl. Gütern (Ulm 1786), S. 79 f. v. Stecks Ausführung einiger gemeinnütziger Mate- rien (Halle 1784), S. 26. Roths Vertheidigung der rechtl. Staatsbetrachtungen u. s. w. Frankf. u. Lpz. 1783. 8. Gönner a. (oben §. 254, Note a) a. O. — Vergl. auch Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 3. §. 19. und das angef. badische ConstitutionsEdict §. 9. J. C. Koghs Revision der rechtl. Staatsbetrachtungen u. s. w. 1783. 8. Ebendess . neuer Aufschluss über die Stellen des westphäl. Friedens u. s. w., nebst zwei Postscripten. 1782. 1784 8. Vergl. auch Brauers Beiträge zu e. allgem. Staatsr. der rhein. Bundesstaa- ten, S 180. Königl baier . Edict. v. 8. Sept. 1808, die Aufhebung des Johanniterordens in Baiern betr., nach welchem das Ordensvermögen zur Dotation der baier . Bisthümer und ihrer Capitel, der Ueberschuss zu Verbesserung des SchulFonds gewidmet werden soll. Kirchenhoheit. Das königl. westphul . Decret v. 1. Dec. 1810 (Bulletin des loix du R. de Westphalie 1810, n. 170. Rhein. Bund, LII. 93) hob alle Capitel, Klöster und geistl. Stiftungen auf, und vereinigte sie mit den StaatsDomä- nen. Auch in der östreichischen Monarchie ist der Grundsatz aufgestellt: das geistliche Vermögen unter- liegt der Staatsvorkehrung. Schriften für u. wider, s. in der allgem. Lit. Zeit. 1812, n. 69. — Wider die analoge Erbsuccession des Fiscus, s. Majers Succes- sion des Fiscus u. s. w. (1786), S. 131, Note 72. Die Untrennbarkeit behauptet Roth a. a. O. Dawider s. Koch a. a. O. — Bedingungsweise spricht dem fremden Staat ein Anfallsrecht zu, Brauer in den Abh. zu Erläut. des westph. Friedens, Bd. II. (1784), S. 10 ff. Das Heimfalls- und fiscalische OccupationsRecht des Erzhauses Oestreich auf den in dessen Erbstaaten gele- genen Besitzungen und Einkünften der durch den neue- sten EntschädigungsReichsschluss secularisirten teut- schen Stifter, Klöster etc. 1803. 8. J. L. Klüber , das OccupationsRecht des landesherrl. Fiscus, im Verhält- niss zu den Besitzungen, Renten u. Rechten, welche den secularisirten, als Entschädigung gegebenen geistl. Stiftungen in fremdem Gebiete zustanden, rechtlich ge- prüft. (Erl.) 1804. 8. In dem Grossherzogthum Baden durch eine Verordnung v. 22. Mai 1807, in d. Rhein. Bund, VIII. 236. Grossherzogl. hadisches Regulativ für die kathol. Frauen- klöster als weibliche Lehr- und ErziehungsInstitute, v. 16. Sept. 1811, in d. Regier. Blatt 1811, Num. 25. II. Th. XVII. Cap. XVII. Capitel. Lehnhoheit und Lehnverbindung . §. 439. I) Lehnhoheit . Damit das LehnInstitut dem Staatszweck nicht widerstreite, vielmehr übereinstimmend mit demselben wirke und geleitet werde, gebührt jedem teutschen Bundesstaat, über alle in seinem Gebiet befindlichen Lehnver- bindungen, die Lehnhoheit a ) (imperium civile circa feuda, potestas feudalis sublimis, jus circa feuda majestaticum). Ihre Wirk- samkeit zeigt sich hauptsächlich bei Lehn- gesetzen, Lehndiensten und Lehngerichtbar- keit b ). Die Lehnherrlichkeit wird, rechtlich, dadurch mehr nicht beschränkt, als der Staatszweck fordert. Dan. Nettelbladt syst. jnrisprud. naturalis, §. 1251. 1464. sqq. (v. Grolmanns ) Deduction in Sachen NassauSarbrücken c. Hessendarmstadt, die Feudalität einiger Nordeck von Rabenauischen Güter betr. (Gies- Lehnhoheit und Lehnverbindung. sen 1785. fol.), §. 16 u. 81. Schnauberts Staatsr. der gesammten Reichslande, §. 56 f. Hagemanns Einl. in das Lehnr., §. 8. M. J. Behrs Versuch einer allgemeinen Bestimmung des rechtl. Unterschieds zwi- schen Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit. Wirzburg 1799. 8. §. 440. Insonderheit über auswärtige Staatslehen . Ueber auswärtige Staatsl ehen (feuda extra curtem), so weit dergleichen noch vorkommen, steht die Lehnhoheit dem Lehnherrn, ganz oder zum Theil, nur dann zu, wenn solche als Staatsdienstbar- keit begründet ist. So fern der Vassall selbst, in Absicht auf das Lehn, in dem Besitz der Souverainetät sich befindet, gehört auch ihm die Lehnhoheit a ). H. G. Scheidemantel diss. de nexu feudali inter gentes. Jen. 1768 4. §. 441. II) Lehnverhindung . Theils die Auflösung der teutschen Reichs- verbindung überhaupt, theils die in der rhei- nischen BundesActe geschehene wechselsei- tige Verzichtleistung aller Bundesfürsten, auf jedes wirkliche oder gegenwärtige Recht, II. Th. XVII. Cap. welches Jeder von ihnen haben oder an- sprechen könnte, auf Besitzungen der übri- gen Mitglieder des Bundes (§. 82), ward von den Bundesfürsten, in Beziehung auf das Lehnverhältniss in den rheinischen Bundesstaaten, zu verschiedenen Bestimmun- gen a ) benutzt, welche grösstentheils noch jetzt wirksam, und nur hie und da, seit Vernichtung des rheinischen Bundes, abge- ändert worden sind. Von dem einen und von dem andern, ist hier zu handeln. Budische Bekanntmachung v. 25. Nov. 1806, in dem bad. Regierungsblatt, 1806, Num. 29. u. in d. Rhein. Bund, IV. 98. Staatsvertrag zwischen Baden und Wirz- burg v. 17. Mai 1807, §. 6, in d. bad Regier. Blatt, 1807, Num. 24. Wirtemb . Patent v. 16. Dec. 1806. Baier . Declaration, die Bestimmung der Verhältnisse der, der königl. Souverainetät unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren betr., v. 19 März 1807, M. 1., in d. Rhein. Bund, VI. 372. Baier . Erklärung v. 17. April 1807, in d. baier. Regier Blatt, 1807, Num. 36. Baier . Aufruf an die Vassallen in der Oberpfalz, v. 22. Mai 1807, in Tyrol, v. 1. Jun. 1807, in Neu- burg etc.; in d. baier. Regier. Blatt, Num. 26. Baier . Edict v 31. Aug. 1808, die Lehnverhältnisse in dem Königreich betr., in d. Regier. Blatt, 1808, Num. 48. Grossherzogl. wirzburgische Verordn. v. 9. Jun. 1807, §. 168 ff.; in d. Rhein Bund, X. 49 f. Wirzhurg . Verordn. v. 14. Dec. 1811. Grossherzogl. hessische , Bekanntmachung v. 4. Febr. 1807; in d. Rhein. Bund, VIII. 298. Herzogl. arenhergische Bekanntmachung d. d. Recklinghausen 15 Oct. 1807. Anbalt Cöthensche Lehnhoheit und Lehnverbindung. OrganisationsEdicte v. 28. Dec. 1810, Art. 12, u. 19. Febr. 1811, Art. 29; in d. Rhein. Bund, LII. 99. LIV. 384. §. 442. 1) Bei vormaligen Reichsiehen ; a) entweder mit Aufhebung der Lehnverbindung . In Hinsicht auf die vormaligen Reichs- lehen a ), sind mannigfaltige Veränderun- gen eingetreten. I) Bei vielen hat die Lehn- verbindung gänzlich aufgehört . Es sind nämlich 1) solche Reichslehnverbindungen, sowohl wegen Vorderlehen als auch wegen Afterlehen, deren Gegenstand durch Auflö- sung der teutschen Reichsverbindung ver- schwand (z. B. Reichsämter), oder durch die rheinische BundesActe, oder nachfolgende Machtgebote, dem Vassallen entzogen ward (z. B. manche Regalien jetziger Standesher- ren), als erloschen anzusehen b ). Dasselbe gilt 2) von der Lehnverbindung wegen sol- cher Reichs Vorderl ehen, deren noch fort- dauernder Gegenstand, der Staatshoheit eines Bundesstaates nicht unterwor- fen ist c ). Auch hat 3) diejenige Lehnpflicht, womit die meisten der jetzigen teutschen Bundesstaaten selbst, wegen bestimmter Grundbesitzungen oder Territorial Gerecht- II. Th. XVII. Cap. same, dem Kaiser und Reich zugethan waren, bei Auflösung der Reichsverbindung ganz aufgehört, durch Appropriation. Endlich 4) hörte auch, schon durch die rheinische BundesActe, die Lehnverbindung wegen sol- cher Keichs Afterl ehen gänzlich auf, welche ein rheinischer Bundesfürst von einem andern Bundesfürsten bis dahin empfan- gen hatte (§. 82. IV). Verzeichnisse derselben, bei Moser v. d. teutschen Lehnsverfassung, S. 34 ff. Rhein. Bund, XIII. 96. 99. Von ehemaligen Reichslehen in der Schweiz, s. Mo- ser a. a. O., S. 144—147. Ebenders . von d. t. Reichs- tagsgeschäften, S. 1383. §. 443. 2) Oder bloss mit Veränderungen in Ansehung des Lehnberrn . II) Bei andern vormaligen Reichslehen, ist, unter Fortdauer der Lehnverbindung, nur in Ansehung des Lehnherrn eine Ver- änderung eingetreten. Es wird nämlich 1) bei denjenigen Reichs Vorderl ehen, deren Besitzer, wegen solcher lehnbaren Besitzun- gen, jetzt der Staatshoheit eines Bun- desstaates unterworfen sind, die Lehn- hoheit dergestalt als fortdauernd behandelt, Lehnhoheit und Lehnverbindung. dass der Inbegriff der lehnherrlichen Rechte nunmehr demjenigen Bundesstaat zusteht, in dessen Staatsgebiete das Lehen sich besin- det a ). 2) Reichs Afterl ehen, welche in dieser Eigenschaft vorhin schon von einem Bun- desstaat, als ReichsAfterlehnherrn, ver- liehen wurden, haben sich, nach Erlöschung der Reichsl ehneigenschaft, in unmittel- bare oder Vorder Activlehen, und zwar desjenigen Bundesstaates (§. 82, IV) verwan- delt, in dessen Staatsgebiet sie gelegen sind. Rhein. Bund, VIII. 298. X. 50. XIII. 96. XV. 421. Dasselbe verordnete Preussen , in Ansehung der in sei- neu Staaten gelegenen Reichslehen, durch e. Cabinets- Ordre v. 16. Sept. 1806, in Crome ’s u. Jaups Ger- manien, Bd. II, S. 511. u. in v. Archenholz Mi- nerva, Oct. 1806, S. 139. — Dass die Lehnherrlichkeit, nur bei gegebenen Lehen dem inländischen Bundesstaat, bei aufgetragenen hingegen dem Lehnmann hätte heim- fallen sollen, behauptet Guil. Wiesand in der oben (§. 49, Note a) angef. comment. Part. I. c. 24 G. H. v. Bergs Abhandlungen zu Erläut. der rhein Bundes- Acte, Th. I, S. 174 ff. §. 444. Fortsetzung . Auch ist 3) bei solchen Reichs After - lehen, welche ein ehemaliger rheinischer Bundesfürst von einem solchen reichsstän- dischen, durch Auflösung der Reichsverbin- II. Th. XVII. Cap. dung souverain gewordenen Landes- herrn empfieng, welcher zu dem rheini- schen Bund nicht gehörte, die Lehnver- bindung durch die rheinische BundesActe für aufgehoben nicht, sondern das Lehn, nach Erlöschung der Reichs Lehneigenschaft, nunmehr für ein Vorderl ehn zu achten a ). Dasselbe gilt 4) von solchen Reichs After - lehen, welche, während der Reichsverbin- dung, von jetzt als Standesherren unterge- ordneten ehemaligen reichsständischen Lan- desherren von fürstlichem oder gräflichem Stande, an nachher zu dem rheinischen Bund nicht gehörige Staaten, gleichviel ob diese zu dem teutschen Reich gehörten oder nicht b ), oder an solche Reichsunmittelbare, welche nach Auflösung der Reichsverbindung rheinischen Bundesfürsten untergeordnet wur- den c ), oder an ehemalige Reichsmittel- bare d ), verliehen wurden. Beispiele von böhmischen und östreichischen Reichs- afterlehen der Fürsten von Reuss, von Schwarzburg u. von der Leyen. Moser v. d. t. Lehnsverfassung, 418 f. 420. Moser a. a. O. S. 421. Moser a. a. O. S. 423. Moser a. a. O. S. 423. Nur werden Lehnverbindun- gen dieser, so wie der in der Note c angedeuteten Art, nicht in allen teutschen Bundesstaaten fernerhin gedul- det. Vergl. §. 448. Lehnhoheit und Lehnverbindung. §. 445. Mit Fortdauer der SuccessionsRechte u. der ursprünglichen Rechtsbestimmungen . Dieser Veränderungen ungeachtet, ist I) rechtlich anzunehmen, dass die vormaligen Reichslehn SuccessionsRechte, nebst der SuccessionsOrdnung, gleichviel, ob sich dieselben gründen auf die Abstammung von dem ersten Erwerber (jus sanguinis), oder auf Mitbelehnschaft, oder auf gesetzmäsig erlangte EventualBelehnung oder Anwart- schaft a ), oder auf andere gültige Vertrag- bestimmung oder Willenserklärung, unver- ändert fortdauern (§. 52); nicht nur bei den vormaligen, jetzt appropriirten, Reichs- lehen der teutschen Bundesfürsten selbst, son- dern auch bei denjenigen Reichslehen, die nach Auflösung der Reichsverbindung in Staatslehen rheinischer Bundesfürsten verwan- delt wurden, und jetzt von teutschen Bun- desfürsten releviren b ). Bei diesen letzten, bleiben überdem II) nach wie vor, so wie die ursprünglichen Rechtsbestim- mungen (lex investiturae) überhaupt, also auch namentlich die besondern Eigen- schaften oder Improprietäten, unverändert gültig. (48) II. Th. XVII. Cap. Rheinische BundesActe, Art. 34, und Analogie dieser Rechtsbestimmung. v. Berg a. a. O. S. 185. Wie- sand l. c. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 89 u. 92. Durch den in der rhein. BundesActe (Art. 34) enthalte- nen Verzicht, sind die anmittelburen (Rhein. Bund, IV. 112) SuccessionsRechte eines Bundesfürsten auf solche standesherrliche Besitzungen ausgeschlossen, welche in dem SouverainStaat eines andern Bundesfürsten gelegen sind. Klübers angef. Staatsr., §. 192. §. 446. a) Bei TerritorialLehen . In Ansehung der während der teutschen Reichsverfassung bestandenen teutschen Ter- ritorialLehen, blieb, bei Auflösung der Reichsverbindung, I) jede bisherige inlän- dische TerritorialLehnverbindung, bei wel- cher vorhin schon dem jetzigen Bundes- fürsten die Lehnherrlichkeit gebührte, ohne Veränderung in der Person des Lehnherrn und seiner Rechte; aber späterhin erfolgten, in etlichen Bundesstaaten, Lehnvererbungen (§. 447). II) Was aber die auswärtige Lehnverbindung inländischer Privatbesitzun- gen (feuda extra curtem), betrifft a ), so ward solche 1) von mehreren rheinischen Bundes- fürsten b ), als unter den rheinischen Bundesstaaten aufgehoben und auf den- Lehnhoheit und Lehnverbindung. jenigen Bundesfürsten übergegangen bè- trachtet, in dessen Staatsgebiete das Lehn sich befindet; dem zufolge auch, in dem künftigen Fall einer Eröffnung des Lehns, der vorige Lehnherr zu der Consolida- tion des Lehns nicht berechtigt ist c ). Da- gegen haben 2) andere rheinische Bundes- staaten, entgegengesetzte Grundsätze aufgestellt d ). III) Jede Lehnverbindung, welche unmittelbar zwischen rheinischen Bun- desfürsten bisher bestanden hatte, ward als aufgelöset betrachtet e ). IV) Und eben so die Lehnherrlichkeit eines, nunmehr als Standesherrn untergeordneten, vormaligen reichsständischen Landesherrn, über einen souverainen Bundesfürsten f ). V) Jede Lehnverbindung Oestreichs mit Baiern, Wirtemberg und Baden, ward wechsel- seitig aufgehoben g ). (E. A. Haus ) Ueber die Lehnherrlichkeit eines Souve- rains des rheinischen Bundes im Gebiete des andern. (Wirzb.) 1807. 8. Ant. Hunger über die Erlöschung der auswärtigen Lehen, in den Staaten der rheinischen Conföderation. Laudsh. 1808. 8. M. Günther diss. de mutata feudorum extra curtem inter principes foederi rhenano adscriptos ratione. Lips. 1810. 4. Baierische Verordn. v. 31. Dec. 1806; in d. Rhein. Bund, V. 242. Baierische Verordn. v. 17. Apr. 1807; in d. Regier. Blatt, 1807, N. 36, u. in Oesterrei- II. Th. XVII. Cap. chers Archiv, St. VIII, Num. 15. Baierische Decla- ration v 19. März 1807, lit. M, n. 1; in d. Rhein. Bund, VI. 390. Wirtemberg . Patent v. 16. Dec. 1807. Badische Verordn. v. 25. Nov. 1806. Badisches Consti- tutionsEdict, die Lehnverfassung des Grossherzogthums betr., v. 12. Aug. 1807, §. 3. Grossherzogl. hessische Verordn. v. 4 Febr. 1807, in d. Rhein. Bund, VIII. 298, u. in Oesterreichers Archiv, VIII. Num. 13. Wirzburgische Verordn. v. 14. Dec. 1811. Wirzhurgi- sche Verträge, 1) mit Baden v. 17. Mai 1807, §. 6, in d. Rhein. Bund, IX. 495; 2) mit SachsenCoburg- Meiningen , v. 20. Jun. 1808, §. 9 u. 10, ebendas. XXII. 130; 3) mit dem F. Primas , v. 19. Aug. 1808, §. 13, ebendas. XXIV. 392. Sachsen- weimurische Verordn. v. 14. Jun. 1809. Schwarzhurg-Sondershausisches Patent v. 5. Dec. 1809. Reuss-Plauen-Ebersdorfisches Mandat v. 22. Febr. 1808; in d. Rhein. Bund, XIX. 66. Königl. westphäl . Decret v. 28. März 1809, Art. 3. — Diese Grundsätze glaubte man aus dem in der rheinischen BundesActe, Art. 34, geleisteten Verzicht ( Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 89 ff) folgern zu können, oder zu müssen. Brauers Beiträge zu e. allgem. Staatsr. des rhein. Bundes, S. 264. Rhein. Bund, IV. 83. XXVI. 196. — Von Passiv Lehen der Standesherren , die ihnen bis dahin von einem auswärtigen Bundesfürsten verlie- hen wurden, s. Brauer a. a. O., S. 115. Rhein. Bund, IV. 113, §. 7. — Dawider s. E. A. Haus a. a. O., S. 12 ff. 35 ff. Rhein. Bund, XXVI. 185 ff. So 1) der Grossherzog von Hessen und der Fürst Primas , in e. Vertr. v. 26. Sept. 1806, worin die Souveraine- tät über die in dem Grossherzogthum Hessen (also ex- tra curtem) gelegenen Lehen des Fürstenthums Aschaf- fenburg, dem ersten überlassen, die Lehnherrlichkeit hingegen dem andern vorbehalten ward. Rhein. Bund, III. 367. Auch erkannte 2) Hessen die nassauische Lehnhoheit und Lehnverbindung. Lehnherrlichkeit über den unter seiner Staatshoheit befindlichen, freiherrl. v. Löwischen Ort Steinfurt, an, in e. Vertr. v. 30. Aug. 1806. Rhein. Bund, IX. 487. 3) Die grossherzogl. wirzburgische Constitution v. 9. Jun. 1807, §. 170, setzte die definitive landesherrliche Erklärung dieses Punctes aus, bis nach Berichtigung der nachbarlichen Verhältnisse. Rhein. Bund, X. 50. Es wurde aber nachher, in den oben Note b genann- ten Verträgen, die oben in dem §. unter Num. 2 an- gezeigten Grundsätze angenommen. Auch dieses glaubte man aus dem (oben Note b er- wähnten) in der rhein. BundesActe geleisteten Verzicht folgern zu dürfen, oder zu müssen. Doch spricht der Verzicht nicht von privat rechtlichen Verhältnissen. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 90, Num. 2. Brauer a. a. O., S. 108. Vergl. unten, 448, Note b, u. §. 449. — Die rheinische BundesActe liefert für ein- seitige Aufhebung solcher privatrechtlichen Verhältnisse, keinen Entscheidunggrund. Presburger Friede v. 26. Dec. 1806, Art. 15. §. 447. Fortsetzung . VI) In dem Zeitraum des rheinischen Bun- des ward, in verschiedenen Bundesstaaten, die Allodification der TerritorialLehen, zum Theil auch der Privatlehen (§. 448), durch landesherrliche Verordnung verfügt a ); welches, nach Vernichtung jenes Bundes, von der wieder eingesetzten rechtmäsigen Landesherrschaft, theils, so fern die Allodi- II. Th. XVII. Cap. fication bereits erfolgt war, anerkannt b ), theils allgemein für nichtig erklärt ward c ). Dagegen sind VII) seit Auflösung der teut- schen Reichsverbindung, in mehrern Bundes- staaten neue Staatslehen entstanden d ). VIII) Aber gestattet wird nicht, dass Jemand inländische Besitzungen einem auswärtigen Souverain zu Lehn auftrage, oder von ihm inländische Privatgüter oder Einkünfte zu Lehn nehme e ). IX) Auch wird einem fremden Souverain, inländischer Lehnbesitz nicht leicht erlaubt f ). X) Lehnähnliche Institute, fast wie auswärtige Staatslehen (feuda publica extra curtem), waren, seit 1806, in verschiedenen teutschen Staaten, die kaiser- lich- französischen Schenkungs - und MajoratDotationsGüter und Jahrren- ten . Sie wurden, etwa mit einer Aus- nahme g ), vernichter, durch die geheimen Artikel des pariser Friedens von 1814. K. Napoleons Decret für d. Grossherzogth. Berg , v. 11. Jan. 1809, in Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 518. Königl. westphäl . Decret v. 28. März 1809, ebendas. S. 519, u. in d. Bulletin des lois du royaume de Westphalie, 1809, n° 47. Vergl. Rhein. Bund, XLV. 591. LI. 434. K. schwedische Verordn. v. 11. Oct. 1810, wegen Vererbung der landesherrlichen Activ- Lehen in dem Herzogthum Vorpommern und dem Fürstenthum Rügen . — Ueber die neuesten Schicksale Lehnhoheit und Lehnverbindung. des LehnInstituts; in Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. IV, Heft 2, (1810. 8.), Num. 5. v. Hohnhorst über die Allodification der Lehen in Deutschland, vor- züglich in den Staaten des Rheinbundes; ebendas. Bd. III, Heft 2 (1809), Num. 11, u. Bd. IV, Heft 1 (1810), Num. 4. K. hannöverische weitere Erklärung über die Allodifica- tion der Lehen im Hildesheimischen, v. 15. Sept. 1815. Kurhessische Wiederherstellung d. Lehnwesens, im Jan.1815. Z. B. fürstl. taxische Postlehen (§. 353), eine Art von Zinslehen (feudis censualibus); in Baiern und Wir- temberg ReichsKronamtslehen (§. 409). Das angef. badische ConstitutionsEdict, §. 3. Ebendas. §. 4. Kais, franz. Urkunde für den franz. Reichsgrafen (nun baier. Fürsten) v. Wrede , v. 15. Nov. 1810, wegen der ihm geschenkten franz. Majorate Engelzell, Mon- see u. Suben, in dem Inn- u. HausruckViertel; dann Vertrag hierüber, zwischen Frankreich u. Baiern, v. 28. Febr. 1810, Art. 4; u. baier. Verordn. v. 5. Aug. 1811, über die rechtl. Verhältnisse dieser Güter; in d. baier. Regier. Blatt, 1811, St. 51. — Der Herzog v. Dalberg ist, wegen seiner Dotation, von Baiern abgefunden. §. 448. 3) Bei Privatlehen . Anlangend die inländischen Privat- lehen, so war bei diesen 1) die Lehnver- bindung mit auswärtigen Privatlehnher- ren, in den ehemaligen rheinischen Bundes- staaten, für aufgehoben, durch die rhei- II. Th. XVII. Cap. nische BundesActe, nicht zu achten; sie ward aber fernerhin nicht überall geduldet. 2) Die Lehnverbindung mit inländischen Privatl ehnherren, ist in verschiedenen Bun- desstaaten aufgehoben, in den meisten aber dauert diese Lehnverbindung unver- ändert fort a ), doch mit Unterordnung unter die inländische Staatshoheit. 3) Zu dieser Classe, gehören jetzt auch die noch beste- henden inländischen ActivLehen inländischer Standes- b ) und PatrimonialHerren c ), die, wenn sie vorhin ReichsAfterlehen oder TerritorialLehen waren, sich aus solchen in Privatlehen verwandelt haben d ). Nach dem angef. badischen ConstitutionsEdict, §. 3, können diese Lehen nur in der Form von uneigentlichen Lehen (von lehnähnlichen Instituten, ais Feudaster), mithin nur in teutschem privatrechtlichem Verhältniss fortdauern. — In Baiern ward die Aufhebung aller in- ländischen Privat - und After Lehnverbindungen, und dass nur Mannlehen der Krone , theils Thron- theils Canzleilehen, bestehen sollen, verfügt; durch Edicte v. 7. Jul. 1808, 30. Dec. 1808, 3. Febr. 1809, u. 2. Jan. 1813. — Grossherzogl hessische RegierungsBe- kanntmachung, die Erlaubniss zu Allodification der Le- hen betr., v. 7. Mai 1808. Rhein. Bund, XX. 359. — Von Aufhebung des Lehnwesens u. der Lehnfolge, in d. chemal. Grossherzogth. Berg u. in d. ehemal. Königr. Westphalen , s. in vorigem §., Note a. v. Hohnhorsts ebendas. angef. Abh. Von Aufhebung der standesherrlichen ActivLehen in Baicrn, s. die Edicte v. 3. Febr. 1809, u. 25. Dec. 1811. Lehnhoheit und Lehnverbindung. J. L. Klüber de jure nobilium feuda militaria consti- tuendi. Goett. 1786. 8. Brauers angef. Beiträge, 101. — In dem Grossher- zogthum Baden werden diese bloss so weit geduldet, als damit nur Güter, Renten und Rechte verbunden sind, welche die Standesherren selbst, als Eigenthum besi- tzen können. Grossherzogl. Verordnung v. 22. Jul. 1807, §. 17. in dem Rhein. Bund, XII. 327. Vergl. Brauers Beitr., 111 u. 112. — Dasselbe ist verordnet §. 52 der grossherzogl. hessischen Declaration, die Rechte der Standesherren betr., v. 1. Aug. 1807, nur mit dem Zusatz: „und in so weit nicht das dominium utile souverain gewordenen Herren zusteht“. Rhein. Bund, XIII. 80. Dieser Zusatz findet sich nicht in der hessi- schen Verordn. für die adelichen Gerichtsherren, v. 1. Dec. 1807, §. 43. Rhein. Bund, XIV. 233. — In der K. baierischen Declaration v. 19. März 1807, lit. M, heisst es: „Was die ActivLehen betrifft, so werden ihnen (den subjicirten Fürsten und Grafen) dieselben ferner belassen; jedoch geht in allen streitigen Lehn- sachen die Appellation an Unser oberstes JustizTribunal, und die Ritterdienste können nur für den Souverain erlangt werden; alle übrigen Lehngefälle bleiben dem Mediatherrn“. Rhein. Bund , VI. 391. Dieses ward späterhin abgeändert, durch das oben (Note a) angef. Edict v. 7. Jul. 1808. §. 449. Insbesondere bei PrivatPassivleben der Bundesfürsten . In Ansehung solcher PrivatPassivLehen, welche, während der teutschen Reichsver- bindung, ein nunmehriger Bundesfürst von eigenen Unterthanen empfieng, ward in II. Th. XVII. Cap. dem Königreich Baiern, abweichend von der bisher in Teutschland bestandenen Lehnsitte, der Grundsatz aufgestellt: dass kein rheini- scher BundesSouverain fernerhin Vassall eigener Unterthanen seyn könne, son- dern dass alle Lehen dieser Art als allodifi- cirt zu betrachten seyen; jedoch gegen Ent- schädigung der Lehnherren, so weit sie da- durch an wirklichen Einkünften ver- lieren a ). K. baier . Erklärung v. 17. Apr. 1807, in d. baier. Reg. Blatt, 1807, Num. 36, u. in Oesterreichers Archiv, VIII, N. 15. EntschädigungsGrundsätze deshalb, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, N. 4. Vergl. auch die (zu vorigem §.) angef. grossherzogl. hessische Declara- tion, und Brauers angef. Beiträge, 108. II. Th. XVIII. Cap. Wehr- u. Waffenrecht. XVIII. Capitel. Wehr- und Waffenrecht . §. 450. Wehr- und Waffenrecht. Kriegsgesetzgebung und Polizei . Jedem teutschen Bundesstaat gebührt das Wehr - und Waffenrecht a ) (Recht der Armatur, Militärgewalt, jus armorum, po- testas militaris), das Recht, Schirm - und Wehranstalten zu errichten und zu un- terhalten, insbesondere bewaffnete Macht fortwährend zu unterhalten und anzuwenden, zu dem Schutz der Rechte des Staates, na- mentlich für Vertheidigungskriege. Zu die- sem Zweck, ist jeder Bundesstaat befugt: I) zu Kriegsgesetzgebung b ), und II) zu KriegsPolizei c ). Pütters Lit. III. 335. Klübers Lit. §. 1116 — 1120 b . Rössigs Politik, 232 ff. — Die BundesActe, Art. 10, verheisst eine Einrichtung in Absicht auf die militärischen Verhältnisse des Bundes . Aeltere TerritorialKriegsgesetze findet man in J. C. Lü- nigs corpus juris militaris. Lips. 1723. fol. — Neuere II. Th. XVIII. Cap. Gesetze: Oestreich . Edict v... Sept. 1814, über die Ver- pflichtung zum Kriegsdienst. Preuss . Verordn. v. 3. Sept. 1814, betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst; in d. Allgem. Zeit. 1814, Beilage 114. Baierische Verordn. v. 21. Oct. 1814, die LandesvertheidigungsAnstalten betr.; in der Allgem. Zeit. 1814, Num. 312 f. Sachsen- bild- burghausensche Verordn. v. Jan. 1817, die LandesMilitär- Verfassung betr., und die in den folg. §§. angef. Ge- setze. Eine Sammlung von Gesetzen und Anstalten, für öffent- liche und PrivatSicherheit bei dem Ausbruch eines Krie- ges, und während desselben, enthält J. P. Harls Handb. der KriegsPolizeiwissenschaft u. MilitärOeko- nomie. Th. I u. II. Erlangen 1812. 8. §. 451. Kriegsmannschaft; ordentliches Kriegsheer und Landwehr . Ferner, III) zu Anstellung und Unterhal- tung jeder Art von nöthiger Kriegsmann- schaft , nach den verschiedenen Graden, nebst den dazu gehörigen Befehlshabern a ) und Kriegsbeamten . Dahin gehören: 1) das stehende ordentliche Kriegs- heer , sowohlHof- oder Haustruppen (Kriegs- oder MilitärHofstaat, HofMilitär, maison mi- litaire), als auch LinienTruppen (Linienheer) und PolizeiSoldaten b ) (Gensdarmerie, Land- Dragoner); 2) das stehende ausseror- dentliche Kriegsheer oder die Land- wehr c ), bestehend in der Regel aus Fuss- Wehr- und Waffenrecht. volk, wohl geübt, schlagfertig, aber im Friedenstand nur für die nothwendige Uebungs- zeit unter den Waffen, und während eines Kriegs auch ausserhalb Landes zu dienen verpflichtet; eine Hülfanstalt, zu Sicherung des Vaterlandes gegen innere und äussere Feinde d ). Pütters Beiträge, I. 194. Mösers patriot. Phanta- sien, IV. 285. Baierisches Edict v. 11. Oct. 1812, wegen Errichtung einer Gensdarmerie; in d. Regier. Blatt, v. 24. Oct. 1812. Der Soldat u. der Landwehrmann; in den Beherzigun- gen vor dem wiener C ongress (1814. 8.), S. 47—59. Schmitson , die Wehr- und Schirmanstalt. 1816. 8. L. A. F. v. Liebenstein über stehende Heere und Landwehr. Carlsr. 1817. 8. — Baier . Verordn. v. 10. Jun. 1813, wegen Errichtung einer NationalGarde, u. die oben angef. östreich, preuss., baier . u. a. Gesetze. Hannöver . Anweisung über Landwehrordn., v. 30. Dec. 1816. Grossherzogl. hessische Verordn. v. 17. Jan. 1817, die Kosten der Landwehr betr. Königl. sächsische Ver- ordn. v. Febr. 1817, die Bildung u. Unterhalt. einer LandReserve betr. Ein NationalHeer , ächt teutsche Anstalt, die den Für- sten das Volk, das Volk den Fürsten achten lehrt, und wahren Vaterlandssinn erzeugt und nährt; am zweck- mäsigsten, wenn sie fortwährende Staatsanstalt, und als solche zugleich Bildungsanstalt für kriegerischen Geist und vaterländische Gesinnung ist, mithin für kriegeri- sche, polizeiliche und nationale Zwecke dient. So entsteht ein ganzes, mit den Waffen und dem Kriegs- II. Th. XVIII. Cap. dienst vertrautes Volk, als allgemeine Schutzwehr des Vaterlandes. — Nützlich ist, die Bildung einer Nach- hülfe (Reserve) für die Landwehr, die zugleich zu dem ersten Aufgebot des Landsturms gehören würde. — Durch Form wird bei der Landwehr der Geist getödtet, wenn man sich in Anordnungen verliert, die nur auf unwesentliche, wohl gar spielende Aeusserlichkeiten Beziehung haben, und überdiess einem grossen Theil des Volkes zu überflüssiger und verhasster Plage ge- reichen. Das Wichtigste ist auch hier, innere Einheit und Freiheit, Liebe und Anhänglichkeit an Regierung und Vaterland. Die Form beschränke sich auf das, was für den Zweck unentbehrlich ist. — Klüber über das europäische StaatsMilitärSystem, u. die militärische Wichtigkeit teutscher Landesherren; in d. Europ. An- nalen, 1805, Heft V. Russwurms Vorschlag zu einem unüberwindlichen Heer; in Archenholz Minerva, 1808, Jan., Num. 3. CabinetsMaximen, ebendas. Num. 6. Ueber stehende Heere und Landesbewaffnungen, ebendas. 1807, Sept., S. 385 ff. Ueber die Wichtigkeit des Militärs in kleinen Ländern, ebendas., 1808, Bd. 3, S. 233 ff. 484 ff. Von dem Militär in kleinern Staa- ten, dessen Geist und Werth; in dem Rhein. Bund, LXVI. 374. Wünsche und Gründe für Reduction der stehenden Heere; in Bauers, Behrs und Schotts allgem. StaatsCorrespondenz, Bd. I (1814), Num. 11 u. 15. K. v. Rotteck über stehende Heere und Na- tionalMiliz. Freib. 1816. 8. §. 452. Landsturm und LehnMiliz. Allgemeine Volkswehr . Ferner gehören dahin: 3) der Land- sturm a ) oder die Volksbewaffnung, als ausserordentliches Kriegsheer , bloss Wehr- und Waffenrecht. für den Nothfall, gegen innere und äussere Feinde; ein Aufgebot derjenigen vorzüglich wehrbaren (erstes Aufgebot), oder aller (erstes und zweites Aufgebot) derjenigen waffenfä- higen Unterthanen, welche in dem ordent- lichen und ausserordentlichen stehenden Heer nicht begriffen sind b ), begründet durch das Recht der Heerfolge c ) (Reiss und Folge, jus sequelae); 4) die LehnMiliz , ebenfalls als ausserordentliches Kriegsheer, ein Aufgebot der milizpflichtigen LandesVassallen, in den nach dem Lehnrecht zugelassenen Fällen d ). 5) Für den aüssersten Nothfall, kann allgemeine Volkswehr geboten, das heisst, das ge- sammte Volk , ohne Unterschied des Ge- schlechtes, Alters und Standes, selbst ohne regelmäsige Bewaffnung und Einrichtung, zur Wehr gegen den ungerechten Feind aufge- fordert werden. Die teutsche Volksbewaffnung. In einer Sammlung der darüber in sämmtlichen deutschen Staaten ergangenen Verordnungen; herausgegeb. von Rühle v. Lilien- stern . Berlin 1815. 8. Archiv für den teutschen Land- sturm. Heft I. Sondersh. 1816. 8. — Verordnungen über Errichtung u. Einrichtung des Landsturms: hannö- verische v. 12. Jun. 1815 u. 1. Jun. 1816; gothaische vom 26. Mai 1815; weimarische v. 15. Aug. 1815; hild- burgbausensche v. Jan. 1817. Rcuss-schleizisches Dienst- Reglement für den Landsturm. Schleitz 1815. 8. Na- tionalZeitung der Deutschen 1815, St. 36 u. 37. II. Th. XVIII. Cap. Demnach bleibt für den Landsturm derjenige waffen- dienstfähige Theil des männlichen Geschlechts übrig, welcher nicht unter dem stehenden, ordentlichen und ausserordentlichen Kriegsheer begriffen ist, ein gewis- ses Lebensalter noch nicht erreicht hat, und dessen Ausschliessung von dieser Art des Waffendienstes drin- gendeVerhältnisse (Staatsdienst, Gewerbe, Verhaft, u. d.) nicht gebieten. Bei dieser auf Vaterlandsinn gegründe- ten Anstalt, entscheidet der Geist alles, die Form we- nig, oft nichts. Mösers patriot. Phantasien, Bd. I, Num. 32. Der Volkskrieg; in den Europ. Annalen, 1813, St. XII, S. 257—298. Reflexionen über den Landsturm. 8. Ueber allgemeine Landesbewaffnung; in d. Allgem. Anzeiger der Deutschen, 1816, Num. 198. Ueber den Landsturm; ebendas. 1817, Num. 22. Aar. Gumprecht diss. de jure sequelae. Goett. 1799. 8. Strube , Th. II, Bed. 8. Th. III, Bed. 143. — Von dem Wort Reissig und Reissa , s. C. F. Walch glossar. germ. interpretationi C. C. C. inserviens, p. 427. Boehmer princ. jur. feud. §. 219. sqq. et 229. sqq. §. 453. Aushebung, Werbung und Annahme der Kriegsmannschaft . IV) Das stehende, sowohl ordentliche als auch ausserordentliche, Kriegsheer wird zu- sammengebracht: 1) durch vorschriftmäsige Aushebung a ) (Conscription, Recrutirung oder Enrôlement) kriegsdienstpflichtiger Mann- schaft (der Milizpflichtigen oder Cantonisten), worüber die Bundesversammlung gleichför- mige Verfügungen zu treffen hat (§. 176). Wehr- und Waffenrecht. 2) Durch Werbung b ) (Anwerbung) und Annahme Freiwilliger c ). Oestreich . Edict v. 3. Sept. 1814, betr. die Verpflich- tung zum Kriegsdienst. Preuss . Gesetz v. 3. Sept. 1814, denselben Gegenstand betr., in d. Allgem. Zeit. 1814, Beil. 114. Die oben angef. baier . Verordn. v. 21. Oct. 1814, u. das ältere Conscript.Reglement v. 29. März 1812, in d. Allg. Justiz- u. PolizeiBlättern v. 1812, Num. 201. Wirtemb . Verordn. über die Recrutirung der Armee, v. 5. u. 7. März 1815, mit Wiederrufung der ConscriptionsGesetze v. 26. Aug. 1809 (in d. Rhein. Bund, XXXVII. 26.) u. 17. Febr. 1815; in d. Schwäb. Merkur v. 9. März 1815. Badisches ConscriptionsRe- glement v. 29. Sept. 1808, in d. Regier Blatt v. 1808, Num. 31. Nachtrag hiezu v. 28. Jun. 1812, in dem Regier. Blatt v. 1812, Num. 23. Von dem Grossher- zogth. Hessen , s. Rhein. Bund, VII. 90. Von Mecklen- burg , ebendas. LIII. 284. Holstein oldenb . Verordn. v. 20. Mai 1809, in d. Rhein. Bund, XXXV. 228. Lippi- sches ConscriptionsGesetz v. 2. Jul. 1811. Anhalt-cö- thensches v. 28. Dec. 1810; S. hildburghausensches v. Jan. 1817. Schriften in Klübers Lit. §. 1120 b Diese bilden zuweilen, besonders in Kriegszeiten, eigene Corps oder Abtheilungen des Heeres. §. 454. Kriegsanstalten und Auflagen . V) Auch ist jeder Bundesstaat befugt, zu jeder Art von ordentlichen und ausserordent- lichen Anstalten und Auflagen , welche der Zweck des Wehr- und Waffenrechtes (49) II. Th. XVIII. Cap. Wehr- u. Waffenrecht. gebietet. Namentlich gehören hieher: 1) Festungen und andere Befestigungs- arten (Fortificationen) für Landesverthei- digung; 2) Stückgiessereien, Waffen-, Salpeter- und PulverFabriken, Zeug- häuser und Waffenplätze ; 3) mili- tärische Bildungsanstalten ; 4) Ein- quartierung und Service ; 5) Militär- Steuern a ); 6) Heerschau oder Landes- Kriegsmusterung und Waffenübungen ; 7) Verbot , ohne besondere Erlaubniss oder gesetzmäsige Ermächtigung in fremde Kriegsdienste zu treten b ). Moser von d. Landeshoheit in Militärsachen, S. 103 ff. Vergl. t. BundesActe, Art. 18, Num. 2. — Ebendas. Art. 14, wird den Standesherren, für sich und ihre Familien, und dem ehemaligen unmittelbaren Reichsadel, Befreiung von aller Militärpflichtigkeit eingeräumt. II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht etc. XIX. Capitel . Äusserstes Recht und Einschränkungen der Staatscewalt . §. 455. Natürliche Grundbestimmungen der Staatsgewalt . Die Staatsgewalt hat natürliche Einschrän- kungen. I) Nur zu Erreichung und Be- förderung des Staatszweckes , kann sie ausgeübt werden a ). Sie berechtigt das regierende Subject nur dazu, wozu sie dasselbe verpflichtet , auf dass nie der Schleier des Staatswohls Handlungen blosser Willkühr be- decke. Der Gegensatz wäre Sultanismus, Ver- brechen der beleidigten Menschheit. II) Die Staatslasten müssen, wie die Vortheile der Staatsverbindung, unter die Staatsgenos- sen, so viel möglich, gleich vertheilt wer- den b ). III) Nur gerechte Mittel sind der Wahl des Regenten überlassen (§. 4). IV) Jedem muss sein wohlerworbenes Recht un- gekränkt gelassen werden c ). II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht Rousseau du contrat social, liv. 2, ch. 4. Scheide- mantel Staatsr. nach der Vernunft u. den Sitten der vornehmsten Völker, III. 314—375. Pütters Beitr. I. 317. Schlettweins Archiv, Th. II. Num. 3. Ebendess . wichtigste Angelegenheit, II. 87. Leyser medit. Vol. IV. 1324. C. G. Rössigs Lehrb. der Po- litik, S. 161 ff. Glück der Staatsgenossen unter solshen Gesetzen, die Niemand erniedrigen , und Niemand erhöhen . Schorch Respons. I. 29. Pütters Beitr. I. 351. Westphals t. Staatsr., S. 77 f. Jo. Chr. Majer , resp. C. H. Bunz , diss. de regimine territoriali ejusque habitu ad jura quaesita subditorum. Tub. 1791. 4. Jaup über die Aufhebung wohlerworbener Rechte; in d. Zeitschrift: Germanien u. Europa, Bd. I, Heft I (1812), S. 91—105. — Ob u. wie fern Gesetze ein jus quaesitum begründen? v. Bergs Rechtsfälle, Th. III, Num. 10. Bohonowsky von dem Rechte des Regenten, Gesetze über bürgerl. Rechtsverhältnisse abzuändern. Landshut 1803. 8. §. 456. Aeusserstes Recht . Ausgenommen hievon ist der einzige Fall , wenn bei evidenter, dringender Noth des Staates, unvermeidliche Collision zwischen Gemeinwohl und Privatwohl ein- tritt a ), so dass die Verletzung der Rechte Einzelner, absolute Bedingung zu Erhaltung des Staates ist, folglich das (eiserne) Noth- recht der Selbsterhaltung sich aufdringt. Hier und Einschränkungen der Staatsgewalt. kann, wenn die Berechtigten ihre Einwilli- gung versagen, die Staatsgewalt, selbst auf Kosten der Persönlichkeit , der Geistes- und Körperkraft (äusserste Gewalt, po- testas eminens), und des Eigenthums ( Obereigenthumsrecht des Staates, do- minium eminens) Einzelner ausgeübt wer- den. Dieser Nothbehelf (favor necessi- tatis), dieser Collisions Fall, genannt das äusserste Recht b ) ( jus s. imperium emi- nens, jus extremae necessitatis, vis potesta- tis), Staatsnothrecht, Staatsraison (ratio status, soil. extraordinarii), hat auch in Teutschland keine positiven Grenzen c ). Beispiele: nothwendige Maasregeln gegen den Feind, gegen Ueberschwemmung eines Landesbezirks, gegen lebensgefährliche Seuche, u. d. Nicht Machtvollkommenheit oder plenitudo potestatis. Vergl. oben §. 97. — Auch nicht, im Allgemeinen, dominium eminens. Hommel litteratura juris, p. 218. — Auch der Ausdruck Obereigenthumsrecht ist nicht tadelfrei, da es ein Recht der Oberherrschaft ist. — Sondern äusserstes Recht, jus eminens , worunter begriffen sind: äusserste Gewalt, potestas eminens, und Ober- eigenthumsrecht, dominium eminens, je nachdem Per- sönlichkeit, oder Eigenthum sein Gegenstand ist. Schriften in Pütters Lit. III. 193. 378—382. Klübers Lit. 213. 321. Meister bibl. jur. nat. v. jus eminens . Hommel litteratura juris, 218 sqq. Aristoteles Polit. lib. II. c. 2 et 8. Plato bei Cicero de offic. lib. I. II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht c. 25. Hugo Grotius de J. B. et P. I. 5. 6. El. Luzac disqu. num civis innocens irae hostis longe potentioris juste permitti possit, ut exeidium totius civitatis evite- tur? L. B. 1749. 8. J. J. Burlamaqui principes du droit politique (à Lausanne 1784. 8.), P. III. ch. 5. §. 24 sqq. p. 273. A. L. Jacobi einige Staatsangele- genheiten (1787), 7—148. Scheidemantels Staatsr. nach der Vernunft, II. 396. C. U. D. de Eggers instit. jur. civit. pnbl. et gentium universalis (1796. 8.), p. 181. C. F. Dietrich diss. de suprema lege reipublicae. Erf. 1773. 4. J. C. Majer diss. cit J. F. A. C. Neurath diss. de cognitione et potestate judiciaria in causis quae politiae nomine veniunt (Erl. 1780. 4.), §. 10—12. Mosei von der Landeshoh. in Ansehung der Unterthanen, Personen und Vermögens, 179—214. Danz Handb. d. t. Privatr. I. §. 101°. Versuch eines Lehrb des natürl. S t aatsr. (Altona 1790. 8.), §. 451 ff. Das Staatsnothrecht involvirt kein Obereigenthum, von Fr. Hoppe , in Crome ’s u. Jaups Germanien, Bd. I, St. 3, Num. 16, S. 449 ff. — Von Secularisationen (§. 436) vergl. Gönners teutsch. Staatsr. §. 447. C. E. Weisse ’s Nachtrag zu seiner Abh. über die Secula- risation etc. Nebst e. Aufsatz über d. Umfang und die Grenzen des Nothrechtes. Leipz. 1800. 8. Ueber das Staatsnothrecht etc. Antwort auf Weisse ’s Nachtrag etc. Philalethopolis 1800. 8. §. 457. Fortsetzung . Es darf dieses traurige, so genannte Recht, anders nicht als nach vorhergegangener stren- ger Prüfung seiner Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall, und dann nur mit äus- serster Schonung ausgeübt, auch muss der und Einschränkungen der Staatsgewalt. leidende Theil, nach dem Grundsatz der recht- lichen Gleichheit, so weit es möglich, ent- schädigt werden a ). Blosser Vortheil, Convenienz , oder Bequemlichkeit des Staates b ), insbesondere des Fiscus, oder die so genannte Beglückungsgewalt c ), so auch PrivatInteresse , oder Privatlust des Souverains d ), berechtigten auf keine Weise zu Anwendung desselben e ). Bynckershoek quaest. jur. publ. lib. II. c. 15. Neurath l. c. obs. 14. Strube Th. III, Bed. 3, §. 4. Das angef. Lehrbuch des natürl. Staatsr. §. 462. Allgem. bürgerl. Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erb- länder der östreich . Monarchie (1811), §. 365. Königl. baierische Verordn. v. 14. Aug. 1815, betr. die Fälle, wo Privateigenthum für öffentliche Zwecke abgetreten werden muss, und die dabei zu beobachtende Verfah- rungsart. F. X. Krülls Handb. des baier. gemeinen Privatr. (1807), Bd. I, §. 7. Königl. danische Verordn. v. 28. Oct. 1811. Code Napoléon, art. 545. — Von der Expropriation s. königl. westphäl . Decret v. 12. Jun. 1812, in dem Moniteur universel, 1812, n. 182. Das so genannte Beste des Staates, z. B. Anlegung neuer Strassen, oder Aenderung der bisherigen, zu Beförde- rung des äussern und innern Verkehrs, zur Verschö- nerung, u. d., berechtigt nicht zu Ausübung des äus- sersten Rechtes. — Einschränkungen s. bei Jacobi a. a. O. §. 55. Grotius de J. B. et P. lib. 3. c. 17. Neurath l. c. obs. 15. Leyser Sp. 4. m. 11. Stru- be ’s Bedenken, II. 303. Hommel obs. 469. J. C. F. Meisters Lehrbuch des Naturrechtes (Frankf. a. d. O. 1809. 8.), §. 597. — Vergl. jedoch Preuss . allgem. Landr. Th. I. Tit. 8. §. 34. Tit. 11. §. 4. u. 5. II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht Oft nur eine Folge der politischen Erbsünde des Viel- regierens! — Die Grenzen des äussersten Rechtes sind so zu bestimmen, dass dem Vorwand so wenig Spiel- raum bleibt, als möglich. Montesquieu de Pesprit des lois, XIII. 1. Leyser medit. ad Fand. vol. IV. p. 1324. G. C. H. Bunz diss. de regimine territoriali ejusque habitu ad jura quaesita subditorum (Tub. 1791), §. 15. sqq. Ueber das Staatsnothrecht, als Grund des Rechtes zu secularisiren (1800. 8.), S. 5 f. Jacobi , §. 49. Neurath l. c. obs. 11. C. G. Jargow Einl. zu d. Lehre von d. Regalien, 463. Pütters Beitr. I. 361 f. Privatorum dominia sacra sunto. §. 458. Machtspruch . I) Nur in solchen Fällen, wo die Aus- übung des äussersten Rechtes durch die Um- stände begründet ist (§. 456 f.), kann der Regent unmittelbar , mit Abweichung von den sonst anwendbaren, gewöhnlichen Entscheidungsquellen, die Entscheidung eines Rechtsstreites ertheilen, oder, auf seinen SpecialBefehl , von Staatsbehör- den ertheilen lassen. Eine solche Entschei- dung heisst, in dem eigentlichen Sinn, Machtspruch a ) (sententia vi juris eminen- tis lata). II) Sie unterscheidet sich wesent- lich, 1) nicht nur von dem Eingreifen , Aufgreifen oder Durchfahren b ) (abruptio cau- und Einschränkungen der Staatsgewalt. sae) des Richters , sondern auch 2) von dem Durchgreifen (decisio pro auctori- tate, secundum arbitrium vel legislatoris vel judicis), welches bald von dem Gesetz- geber selbst, bald von dem Richter ge- schieht c ); noch mehr 3) von bloss will- kührlicher Entscheidung oder Be- handlung eines Rechtshandels, von Seite des Regenten oder des Richters d ), und 4) von willkührlicher Einmischung des Souverains, oder einer andern Staatsbehörde, in den Rechtsgang eines vor einem Gerichts- hof anhängigen Rechtshandels e ). Klübers Lit. 326. Strube , Th. III, Bed. 3, Th. IV, Bed. 49. Ehendess . Nebenst. V. 83 ff. (v. Hym- mens ) Beiträge zu der jurist. Lit. in den preuss. Staa- ten, III. 112. VII. 130. v. Cramers wetzl. Nebenst. LXX. 50. J. G. Siebers gerichtlicher Process, I. 15 ff. (P. J. Pandin des Jariges ) Réflexions phi- losophiques et historiques d’un jurisconsulte sur l’ordre de la procédure et sur les décisions arbitraires et im- médiates du Souverain. à Berlin 1765. Mart. Schra- der diss. de sententiis ex plenitudine potestatis latis (Lips. 1708), §. 4. Dan. Nettelbladt diss, de de- cisione casuum, quae fit pro auctoritate (Hal. 1754), §. 14. — Von der Müller Arnoldischen Sache, vergl. Mirabeau sur la monarchie prussienne, T. V. p. 231. Allgem. deutsche Biblioth., Bd. 106, St. 2. Berlinische Monatschrift, Oct. 1804, S. 316. Schlözers Brief- wechsel, Heft 32, S. 128. Heft 36, S. 368. Heft 38, S. 130. Ebendess , Staatsanzeigen, Heft 41, S. 125. II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht v. Dohms Denkwürdigkeiten seiner Zeit, Bd. I (Lemgo 1814, 8.) C. F. Hommels teutscher Flavius, in d. GeneralRe- geln, §. 27 u. 40. Nettelbladt diss. cit. §. 16. Klübers Lehrbegriff der Referirkunst, §. 64. Nettelbladt diss. cit. §. 5. 7. 9. 10. Ejusd . diss. de variis casus in foro obvios decidendi modis in ge- nere (Hal. 1750), §. 17. E. J. F. Manzel diss. de decisionibus quae fiunt pro auctoritate. Rost. 1741. 4. Hommels Flavius (edit. 1775), S. 334. F. A. Hom- mels Anleit. Acten zu extrahiren, S. 51. Klübers Referirkunst, §. 65. Pandin des Jariges a. a. O. — Decisio ad libidinem. Vergl. oben, §. 293. — Vota ad principem können von den Gerichten an den Regenten, in bedenklichen Fäl- len, besonders wenn wichtige politische Verhältnisse in Betrachtung kommen, erlassen werden, um sich ausser Verantwortung zu setzen. Engelbrecht in Obss. Spec. I. obs. 1. p. 25. n. 4. §. 459. Positive Einschränkungen der Staatshoheit . Ausser diesen natürlichen Einschränkun- gen der Staatshoheit, finden noch positive statt, auch in teutschen souverainen Bundes- staaten. Ein Theil derselben ist in der Bun- desverfassung gegründet (§. 154 ff. 163 u. 164 ff.); andere sind es in der individuellen Verfassung des Landes (§. 224 f.); noch an- dere in Verträgen mit andern Staaten. II. Th. XX. Cap. Aeuss. St. Hoheitsrechte etc. XX. Capitel . Äussere StaatsHoheitsrechte. Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedens- und Bündnissrecht . §. 460. Aeussere StaatsHoheitsrechte . Da jedem teutschen Bundesstaat, in sei- nem Verhältniss nach Aussen, unter den durch den Bund gesetzten Beschränkungen, die Rechte unabhängiger Staaten zukommen (§. 163); so gebühren ihm auch, in so weit, die äusseren StaatsHoheitsrechte . §. 461. Gesandtschaftrecht . Namentlich gebührt das Recht, Gesandte für Staatsangelegenheiten zu schicken und anzunehmen (jus legationum), in seinem ganzen Umfang a ), allen teutschen souverainen Bundesstaaten; nicht nur unter sich, und auf der Bundesversammlung, sondern auch in dem Verhältniss zu auswärtigen Staaten b ). II. Th. XX. Cap. Aeussere St. Hoheitsrechte. Pütters Lit. III. 218. Klübers Lit. §. 1005 ff. v. Ompteda ’s Literatur des Völkerrechts, S. 534 ff. v. Martens Einl. in das europ. Völkerr. §. 182 ff. F. X. v. Moshamms europ. Gesandtschaftsrecht. Landsh. 1805. 8. Vergl. Rhein. Bund, IX. 447. XIII. 135. §. 462. Kriegsrecht . Eben so sind die teutschen Bundesstaa- ten, unter den oben (§. 159—161 u. 163) angezeigten Einschränkungen, befugt, die Rechte des Staates durch Repressalien a ), und selbst durch Krieg (Vertheidigungskrieg) zu verfolgen (jus belli, potestas bellica), als Haupttheile und als Alliirte. Auch sind sie, unter denselben Einschränkungen, berechtigt, Durchmärsche zu gestatten, oder zu ver- weigern, und in Kriegen anderer Mächte Neutralität (§. 161) zu beobachten b ). Das Becht, Retorsion zu verfügen c ), ist in der völkerrechtlichen Gleichheit und Selbst- ständigkeit unabhängiger Staaten gegründet. De Martens droit. des gens (édit. 1801), §. 253 sqq. v. Roths Staatsr. teutscher Reichslande, II. 168. Pufendorp introduct. in process. civ. p. 842. Schrif- ten in Pütters Lit. III. 650. Klübers Lit. §. 1409. v. Ompteda a. a. O. S. 614 ff. v. Martens a. a. O. §. 51. 258 ff. 287. 300 ff. De Martens l. c. §. 254, not. a. Vinc. Oldenburg Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedensrechtetc. diss. de retorsione jurium. Goett. 1780. Klüber in der Vorrede zu der Abh. über Erbschaftssteuer. Erl. 1790. 8. Schriften in Pütters Lit. III. 651. Klü- bers Lit. §. 1410. §. 463. Vertragrecht . Das Vertragrecht mit Auswärtigen, so- nach das Recht Kriegs- und Friedens- verträge a ), Bündnisse oder Allianzen b ), SubsidienTractate c ), um Hülftruppen in Bereitschaft zu halten und zu schicken, und Handelsverträge (§. 332), für ge- rechte Zwecke zu schliessen, Vermitte- lung bei Streitigkeiten souverainer Staaten, und auch Garantie oder Gewährleistung ihrer Rechte, Stipulationen und Staatsgebiete d ) zu übernehmen, oder sich versprechen zu las- sen e ), ist teutschen Bundesstaaten unbenom- men, wenn dabei die oben (§. 159—161 u. 163) angeführten Schranken nicht überschrit- ten werden. In der teutschen BundesActe f ), garantirten alle Bundesgenossen einander, gegen- seitig, ihre sämmtlichen unter dem Bund be- griffenen Besitzungen. Einwilligung der Landstände , ist bei Ausübung der Kriegs- Friedens- und Bündnissrechtes, nur kraft eines beson. dern Rechtstitels nothwendig. Strube ’s Nebenstun- den Th. II. Abh. 10, §. 13. 17. 18. Ejusd . Obss. jur. II. Th. XX. C. Aeuss. St.Hoheitsrechte. etc. et hist. obs. 4. §. 16. Häbeblins Staatsarchiv, Heft V, S. 44 f. Eisenhabts kleine Schriften, II. 51. Beitritt teutscher Bundesstaaten, zu der von den Be- herrschern Russlands, Oestreichs und Preussens, am 26. Sept. 1815 zu Paris geschlossenen so genannten heiligen Allianz , in den Jahren 1816 u. 1817. Vergl. Posselts europ. Annalen, 1800, IX. 231. Klüber über das europ. StaatsMilitärSystem; in den Europ. Annalen, 1805, V. 150; insbes. von der Sub- sidienManie der Teutschen, ebendas. S. 170 ff. Eisen- harts kl. Schriften, II. 1—88. Reuss Staatsk. XI. 460. Die fremde Werbetrommel; in den Beherzigun- gen vor dem wiener Congress (1814. 8.), S. 42—47. v. Ompteda a. a. O. S. 662. ff. 585 ff. 594. v. Mar- tens a. a. O. §. 51, Note a, 56 f. u. 332. Beispiele von dem wiener Congress, s. in Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener Congr. S. 550 f. Art. 11. — Der Bund garantirt das s. weimar-eisena- chische Grundgesetz v. 5. Mai 1816. Protocoll der B. V. v. 13. März 1817. Vergl. oben, §. 217, Note c. II. Th. XXI. Cap. StaatsServituten. XXI. Capitel, Staats Servituten . §. 464. Begriff. Active und passive StaatsServituten . I) StaatsServitut a ) ist ein, auf be- sondern Rechtstitel gegründetes Recht eines Staates oder Staatenbundes, wodurch zu des- sen Vortheil, die Freiheit eines andern Staates oder Staatenbundes, in desselben Gebiet, un- abhängig von seiner Staats- oder Bundes- hoheit, eingeschränkt wird. II) Activ ist diejenige StaatsServitut, welche ein Staat oder Staatenbund in dem Gebiet eines andern aus- zuüben berechtigt ist: passiv ist diejenige, deren Ausübung er in seinem Gebiet einem andern Staat oder Staatenbund zu gestatten verpflichtet ist b ). Sowohl Staatsrechts Servitut (zwischen Staaten, die einer gemeinschaftlichen StaatsObergewalt untergeordnet sind), als auch Völkerrechts Servitut, servitus juris tam publici quam gentium (Gegensatz der Privat Servituten). Schrif- ten in Pütters Lit. III. 819. Klübers Lit. 689. II. Th. XXI. Cap. C. J. C. Engelbrecht tr. de servitutibus juris publici. Helmst. 1715. rec. c. praef. C. G. Buderi . Lips 1739. 4. De Steck éclaircissemens de divers sujets intéres- sans (1785. 8.), n. 6. (J. F. v. Tröltsch ) Von Freiheiten und Immunitäten in fremdem Gebiete; in Siebenkees Beiträgen, Th. I—VI. N. T. Gönners Entwickel. des Begriffs und der rechtl. Verhältnisse deutscher Staatsrechtsdienstbarkeiten. Erlang. 1800. 8. Reuss Staatsk. XVII. 32 ff. Mosers nachbarl. St.R. 239 ff. Günthers Völkerr. II. 231. v. Martens Völkerr. §. 111. Majers weltl. St.R. III. 27 ff. Pütters hist. Entwickel. III. 277 ff. Unpassend sind die Eintheilungen , in dingliche und per- sönliche, in urbanas et rusticas, in continuas et dis- continuas. Richtig, wenn gleich ohne practisches Mo- ment, sind die in affirmative und negative, in einseitige und wechselseitige. §. 465. Zwei Arten von StaatsServituten . Denkbar sind, in dem teutschen Bund, zwei Arten von StaatsServituten: 1) Bun- des Servituten, d. h. die entweder dem teut- schen Bund gegen auswärtige Staaten, oder diesen gegen jenen, oder auch dem Bund gegen einzelne Bundesstaaten a ) zukommen; 2) Territoríal Servituten, d. h. die ent- weder teutschen souverainen Bundesstaaten gegen auswärtige Staaten b ), oder diesen ge- gen jene c ), oder einem teutschen Bundes- staat gegen den andern d ) zustehen. StaatsServituten. Von Bundesfestungen, oben §. 153. — Aeltere Beispiele in Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 137, Note a, b u. c. Beispiele, unten Cap. XXII. Ebendaselbst. Aeltere Beispiele, in Klübers angef. Staatsr., §. 137, Note d. Beispiele, unten Cap. XXII. Flössungsreccht auf dem Sinnfluss, in Winkopps rhein. Bund, XXIV. 392. Wirtemberg-badischer Staatsvertrag v. 30. Dec. 1808, Art. 1, lit. c, Art. 4; in d. Bad. Regier. Blatt, 1809, Num. 4. Von der Wildhämmelei in fremdem Gebiet; in J. R. v. Roths Abhandlungen aus dem Staats- u Völkerr. (Bamb. 1804. 8.), S. 233 ff. — In Absicht auf die Vorzeit , s. die rheinische BundesActe, Art. 24 (für Baiern und Berg), und Art. 34, die Verzichtleistung; von deren Sinn, in Absicht auf StaatsServituten, s. Winkopps rhein. Bund, IV. 84. 113. Die wirtem- bergischen Patronatrechte in dem Badischen, und die ba- dischen in dem Wirtembergischen, wurden durch einen, zwischen beiden Souverainen geschlossenen Vertrag wechselseitig dem inländischen Souverain überlassen, doch unter Vorbehalt des Eigenthums der davon herrüh- renden Güter, Zehnten und Gefälle, so fern solche nicht zu Unterhaltung der Kirche oder des Pfarrers bestimmt sind. Auch verzichteten beide Theile auf alle Jagd, Forst, Geleite u. a. Staatsdienstbarkeiten, mit Ausnahme des Flossrechtes , in d. Austausch- und PurificationsVer- trag v. 16. Apr. 1807, m. VII. Bad. Regier. Blatt, 1807, Num. 25. Aeltere Beispiele bei Moser a. a. O. Majer , III. 29. Römers Völkerr. der Teutschen, 224 ff. Gönner , 11 ff. 92 ff. Reuss IV. 235. v. Römers kursächs. St. R. II. 96. 673. Von dem Ton- nenrecht der Stadt Bremen nach vormaligem Staatsver- hältniss, s. v. Bülows und Hagemanns pract. Erörter. I. 1—38. Von dem Ausburgerrecht , s. Wencker de (50) II. Th. XXI. Cap. Usburgeris, in s. Collectan. jur. publ. (Arg. 1702.), p. 229. u. Bodmann in Siebenkees Beytr. I. 1. §. 466. Grundsätze . I) Die Unabhängigkeit des Berech- tigten, in Ansehung seiner Befugniss, von dem belasteten Staat, ist wesentlicher Cha- rakter einer StaatsServitut a ). II) Beide Theile müssen unabhängige Staaten seyn b ). III) Alle Staatsdienstbarkeiten sind, auf bei- den Seiten, dinglich c ). IV) Nicht nur Hoheitsrechte, sondern auch Privatrechte , verbunden mit der Staatshoheit darüber, kön- nen Gegenstand der StaatsServituten seyn d ). Hingegen sind blosse Privatrechte , stün- den sie auch einem auswärtigen Regenten, oder einer fremden landesherrlichen Kammer zu, z. B. Grundeigenthum, Renten, Trift- gerechtigkeit, untergeordnet der inländischen Staatshoheit, nie StaatsServitut e ). V) Rechte, auch hoheitliche, und Befreiungen, welche das Staatsrecht eines einzelnen Bundesstaates, einzelnen Unterthanen, oder einer gewissen PersonenClasse, in dem Staatsgebiet beilegt, gehören nicht in die Reihe der StaatsSer- vituten f ). StaatsServituten. Reuss Staatsk. XVII. 32 ff. Nettelbladts Erörte- rungen, 365. — Andere Meinungen in Westphals Staatsr., 535. Schnauberts Staatsr. d. ges. R.Lande, §. 113. Gönner a. a. O. §. 84—90. Doch ist gleichviel, ob der Vortheil dem berechtigten unabhängigen Staat unmittelbar zugeht, oder mittelbar durch seine Unterthanen. Beispiel in d. pariser Frieden v. 1763, Art. 17. (v. Stecks ) Essais sur divers su- jets de politique (1779. 8.) p. 3—12. — Verpflichtung eines Staates zu gänzlicher Abhängigkeit von einem an- dern Staat, so dass jener in die Classe der s. g. halb- souverainen Staaten herabsinkt, übersteigt den Begriff der StaatsServitut. Vergleiche den russischen AllianzVer- trag mit der Republik Polen, v. 1793, Art. 6—8 u. 11. De Martens Recueil, V. 222. Engelbrecht , p. 232. sqq. Gönner , §. 78. J. R. v. Roths Abhandlungen aus d. t. Staats- und Völkerr. Abth. II. Num. IX. Anders Gönner , §. 9, 10, 36. Reuss Staatsk. IV. 237. XVII. 32 ff. Gönner , §. 27 ff. Beispiele: der TransitoHandel, die Zoll-, Chausscegeld-, Nachsteuer- und Abzugsgeldfreiheit. v. Roths Staatsr. d. Reichslande, II. 219. §. 467. Schluss . VI) Eine StaatsServitut muss immer auf einen besondern Rechtstitel gegründet seyn a ). Daher ist die Regel oder Rechts- vermuthung, jedesmal für den einheimischen Staat b ). VII) Jede StaatsServitut ist, als Aus- nahme von der Regel, einschränkend zu II. Th. XXI. Cap. StaatsServituten. erklären c ). VIII) Sie erreicht ihr Ende , durch aufhebende Verträge, Untergang der Sache, Consolidation, Ablauf der festgesetzten Zeit d ). IX) Seit Auflösung der teutschen Reichsver- bindung, sind der StaatsServituten weniger, indem die meisten ältern aufgehoben wur- den e ). Aber diese Lehre hat dadurch an practischer Wichtigkeit nicht verloren. Merk- würdig, als StaatsServitut, unter mehrfachem Gesichtpunct, war seit 1804 der Rheinschiff- fahrtOctroi f ), und sind es jetzt verschiedene Bestimmungen, welche auf dem wiener Con- gress, in Hinsicht auf Schiffahrt und Han- delsverkehr auf gewissen Flüssen, errichtet wurden. Engelbrecht , p. 167 ff. — Natürliche StaatsServitu- ten statuiren, Hertius, Engelbrecht u. a. — Blosse Völkergebräuche und StaatsCeremoniel , gehören nicht zu den StaatsServituten. De Neumann medit. jur. priv- princip. T. IV. lib. 2. tit. 3. — Aber der Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engelbrecht , p. 332. sqq. Gönner , §. 91. Reuss Staatskanzlei, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner , §. 31—34. Westphäl. Fr. 1648, I. P. O. art. V. 44. Celsus in L. 99. D. de V. O. Gönner , §. 80 ff. Engelbrecht , p. 386 sqq. Gönner , §. 94 ff. — Ver- jahrung ist in dem allgemeinen Völkerrecht nicht be- gründet. II. Th. XXII. Cap. Schiffahrt etc. Vergl. Rheinische BundesActe, Art. 34. Rhein. Bund, IV. 133. Klüders Staatsr. des Rheinbundes, §. 89 f. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 140 ff. XXII. Capitel . Schiffahrt und Handelsverkehr auf solchen Flüssen, welche verschiedene Staaten scheiden oder durchströmen, insbesondere auf den Flüssen Rhein, Neckar, Main, Mosel und Maas . §. 468. Bestimmungen des wiener Congresses, überhaupt . In Gemässheit des pariser Friedens von 1814 (Art. 5), wurden auf dem wiener Con- gress, für Schiffahrt und Handelsver- kehr auf solchen Flüssen , welche ver- schiedene Staaten scheiden oder durchströmen , folgende Bestimmungen festgesetzt a ), die als Grundlagen dienen sollen für nähere Bestimmungen über den- selben Gegenstand, welche die Beherrscher jener Staaten durch versammelte Commis- sarien, gemeinschaftlich festzusetzen haben b ). II. Th. XXII. Cap. Acte final du congrès de Vienne, art. 108—117, und dessen Beilage Num. 16. in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. III, S. 254 ff. 257 ff. 245 ff. — Zu Vor- bereitung und Abfassung dieser Bestimmungen, war auf dem Congress eine eigene Commission niedergesetzt, de- ren Verhandlungen man findet, in Klübers angef. Acten, Bd. III, S. 1—416. Vergl. Ebendess . Uebersicht der diplomat. Verhandl. des wiener Congr., S. 49. Acte final etc., art. 108. §. 469. Insbesondere: 1) Freiheit der Schiffahrt und des Handels . 2) System der Abgaben und Polizei . I) Die Schiffahrt auf den genannten Flüssen, in ihrem ganzen schiffbaren Lauf, soll durchaus frei , und, in Hinsicht auf den Handel , Niemand untersagt seyn; jedoch unter Beobachtung der Vorschriften über die SchiffahrtPolizei, welche, übereinstimmend für Alle, und für den Handel aller Nationen so günstig wie möglich, sollen errichtet wer- den a ). II) Das System , welches für Er- hebung der Abgaben und für Handhabung der Polizei einzuführen ist, soll, so viel möglich, für den ganzen Lauf des Flusses dasselbe seyn. Es soll, so fern nicht be- sondere Umstände widerstreiten, auch auf diejenigen seiner Arme und Zusammenflüsse sich erstrecken, welche, in ihrem schiffbaren Schiffahrt und Handelsverkehr etc. Lauf, verschiedene Staaten trennen oder durch- strömen b ). Acte final etc., art. 109. So auch der erste Congress- Artikel über die Rheinschiffahrt, in Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 257 f. Ebendas, art. 110. Eben so der zweite CongressArtikel über die Rheinschiffahrt, a. a. O. S. 258. §. 470. 3) SchissahrtAbgaben . 4) Erhebungsbehörden . III) Die Abgaben für die Schiffahrt , sollen gleichförmig, unwandelbar und mög- lichst unabhängig von der verschiedenen Be- schaffenheit der Waaren festgesetzt werden, damit eine ins Einzelne gehende Untersu- chung der Ladung nur wegen gesetzwidriger Handlungen nöthig werde. Der Betrag dieser Abgaben, welcher denjenigen vom Junius 1815 in keinem Fall übersteigen darf, ist nach öffentlichen Verhältnissen zu bestim- men. Belebung des Handels durch Erleich- terung der Schiffahrt, muss hiebei zur Richt- schnur dienen, und der RheinschiffahrtOctroi kann annäherungsweise zum Maasstab ge- nommen werden. Der einmal festgesetzte Tarif, kann nur gemeinschaftlich von den Uferstaaten erhöhet, und die Schiffahrt darf mit irgend andern, als den in der Schiffahrt- II. Th. XXII. Cap. ordnung (Règlement) festgesetzten, Abgaben nicht beschwert werden a ). IV) Die Erhe- bungsbehörden , so wenige als möglich, bestimmt die Schiffahrtordnung. Nur gemein- schaftlich, kann darin Aenderung getroffen werden; es wollte denn ein Uferstaat, die Anzahl der ihm ausschliessend zugehörigen vermindern b ). Acte final etc., art. 111. Ebendas. art. 112. §. 471. 5) Leinpfade und Arbeiten im Flussbett . 6) Stapelrecht und gezwungener Umschlag . 7) Zolle . 8) Schiffahrtordnung . V) Die Unterhaltung der Leinpfade oder Treppelwege (chemins de halage), und die Besorgung der für ungehinderte Schiff- fahrt in dem Flussbett nöthigen Arbei- ten , liegt jeder Uferherrschaft ob. Für den Fall, wenn die einander gegenüber stehen- den Ufer verschiedenen Landesherrschaf- ten gehören, bestimmt die zu errichtende Schiffahrtordnung die Art, in welcher die Uferstaaten zu jenen Arbeiten mitzuwirken haben a ). VI) Stapelrecht (droit d’étape) und gezwungener Umschlag oder Sta- tionenrecht (droit de relâche forcée et d’échelle Schiffahrt und Handelsverkehr etc. ou de rompre charge) durfen nirgend einge- führt werden. Wo sie schon bestehen, sollen sie nur so weit fortdauern, als die Ufer- staaten, ohne Rücksicht auf Interesse des Orts oder des Landes, solche für die Schiff- fahrt oder den Handel im Allgemeinen für nothwendig oder nützlich erachten werden b ). VII) Die Zölle der Uferstaaten, sollen nichts gemein haben mit den Schiffahrtabgaben. Durch Verordnungen ist dafür zu sorgen, dass die Schiffahrt durch Amtsverrichtungen der Zollbeamten nicht gehindert werde; doch ist durch strenge Polizei an dem Ufer, wider Zollunterschleife zu wachen, welche die Ein- wohner mit Hülfe der Schiffleute begehen könnten c ). VIII) Ueber dieses Alles, und was sonst noch nöthig seyn möchte, ist eine gemeinschaftliche Schiffahrt- ordnung zu errichten d ). Acte final etc., art. 113. Ebendas. art. 114. Ebendas. art. 115. Ebendas. art. 116. II. Th. XXII. Cap. §. 472. Anwendung dieser Bestimmungen auf einzelne Flüsse und Gewässer . I) Diese allgemeinen Bestimmungen wur- den auf dem wiener Congress sofort ange- wandt , theils auf den Rhein , theils auf die Flüsse Neckar, Main, Mosel, Maas und Schelde a ). II) Desgleichen auf die Fluss- und Schiffahrtverhältnisse zwischen Preussen und Sachsen, namentlich auf die Elbe , und so viel das Flössen, sowohl des verbundenen als auch des losen Holzes be- trifft, auf die Gewässer, welche die Namen Elsterwerdaer Flossgraben, Schwarze und Weisse Elster führen, so wie auf den Flossgraben , der aus der letzten ab- geleitet ist b ). III) Auch wurden späterhin dieselben Grundsätze für künftig anwendbar erklärt, auf diejenigen Flüsse, wehe östrei- chische und angrenzende baierische Staa- ten durchströmen oder scheiden c ). IV) End- lich wurden auf dem wiener Congress Be- stimmungen errichtet, für Beförderung der Schiffahrt und des Handels preussischer und hannöverischer Unterthanen mittelst der Ems , und der ersten in der Stadt und dem Hafen von Emden , so wie für die Schiffahrt der Schiffahrt und Handelsverkehr etc. hannöverischen Unterthanen auf dem Canal der Stecknitz d ). V) In der teutschen BundesActe e ) behielten sich die Bundes- glieder vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt, wegen des Handels und der Schiffahrt , nach Anleitung der auf dem wiener Congress an- genommenen Grundsätze, in Berathung zu treten. VI) Nicht anwendbar sind jedoch die Bestimmungen des wiener Congresses, auf solche Flüsse, welche in ihrem schiff- baren Lauf verschiedene Staaten nicht schei- den oder durchströmen f ). Acte final etc., art. 117, und dessen Beilage Num. 16. Klübers Acten des wiener Congr., Bd. VI, S. 203. Bd. III, S. 245 ff. 257 ff. Wiener Friede des Königs von Sachsen mit Preussen, Oestreich u. Russland, vom 18. Mai 1814, Art. 17; in Klübers angef. Acten etc., Bd. VI, S. 133 f. Oestreichisch-baier. Tractat, geschl. zu München am 14. Apr. 1816, Art. 9; in Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 406. Acte final etc., art. 30. Preussisch-hannöver. Tractat, geschl. zu Wien am 29. Mai 1815, Art. 5, in Klü- bers angef. Acten etc., Bd. VI, S. 146 ff. Art. 19. Auf Baierns Antrag ward statt „ Anordnungen zu treffen“ gesetzt: „in Berathung zu treten“. Klü- bers angef. Acten etc., Bd. II, S. 369, 388, 471, 492 u. 502. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 251, 261 u. 267. II. Th. XVII. Cap. So die Lahn . Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 226 f. — Von der Lahn, Lippe und Ruhr , s. Ock- rart , S. 191 u. 241. §. 473. Insbesondere auf den Rhein. Bestimmungen von 1801, 1803 und 1804. I) Seit einer Reihe von Jahrhunderten, war der Rhein a ), in Absicht auf Schiffahrt und Handelsverkehr b ), ein hochwichtiger Gegenstand theils von Streitigkeiten der Ufer- staaten, theils von reichs- und territorial- gesetzlichen und von vertragmäsigen Bestim- mungen c ). II) Seit 1648 zugleich wieder, abwechselnd mehr oder weniger, Grenzfluss zwischen Frankreich und teutschen Staaten d ), wird, vermöge des lüneviller Friedens von 1801, Art. 6, und des Reichsdeputations- Hauptschlusses von 1803, §. 39, so wie nach dem pariser Frieden von 1814 und dem pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. 1815 (oben § 87—90), dessen Thalweg als Sou- verainetätsGrenze , der ganze Strom hingegen so viel Schiffahrt e ) und Hand- lung betrifft, als zwischen beiderseitigen Staaten gemeinschaftlich betrachtet f ). G. Sartorius de libera Rheni navigatione in congressu Rastadiensi obtinenda. Goett. 1798. J. E. F. Danz , Schiffahrt und Handelsverkehr etc. die Oberherrschaft über den Rhein u. die Freiheit der Rheinschiffahrt. Frankf. 1792. 8. J. L. Reuter über den rheinischen Handel u. Schiffahrt. Mainz 1792. 8. G. A. Jacobi über die Rheinsehiffahrt; in Posselts europ. Annalen, 1803, II. 167 ff. Handbuch der An- gestellten des RheinschiffahrtsOctroi. Cöln 1805. 8. (F. W. Gaums ) Bemerkungen über den OctroiVertrag u. die mainzer SchifferOrganisation, nebst e. histor. Ein- leit. über das Schiffahrtwesen des Oberrheins. Heidelb. 1806. 8. J. F. Zeller , die Neckar-, Rhein- u. Main- schiffahrt, zwischen Heilbronn, Mainz und Frankfurt, geschichtlich, rechtlich und kaufmännisch betrachtet. Heilbronn 1809. 8. J. J. Eichhoffs analytischer Ent- wurf einer Samml. von Abhandlungen … über die Schiffahrt … des Rheinstroms. 1812. Ebendess . topogr. statist. Darstellung des Rheines, mit vorzüglichster Hin- sicht auf dessen Schiffahrt und Handlung Cöln 1814. 4. J. F. Ockhart , der Rhein, nach der Länge seines Laufs u. der Beschaffenheit seines Strombettes, mit Be- zieh. auf dessen Schiffahrtverhältniss. Mainz 1816. 8. Ebenders . über den RheinschiffahrtOctroi; in Bertuchs allgem. geogr. Ephemeriden. Ueber die Freiheit der Rheinschiffahrt. 2 Hefte. Frankf. 1816. 8. Schriften in Klübers angef. Acten etc., Bd. I, Heft 3, S. 1— 84; Bd. III., S. 331—416; Bd. IV, S. 534. Vor dem J. 1790, konnte man auf dem Rhein einen jährlichen Waaren Transport von ungefähr zwei Millio- nen Centnern, bloss durch etwa 1300 Schiffe zu 2000, 1500 und 1000 Centner Ladung, annehmen. Den Geld- werth des jährlichen Waarenverkehrs auf dem Rhein, nur allein zwischen den Niederlanden und den west- lich-teutschen Provinzen, schätzte man auf mehr als hun- dert Millionen Gulden. — In den 7 Jahren von 1805 bis 1812, wo der Handelsverkehr durch die französi- sche Regierung sehr gehemmt war, betrug der gesammte reine Ertrag des RheinschiffahrtOctroi, von Strasburg II. Th. XXII. Cap. bis an die holländische Grenze, im Durchschnitt jährlich 1,840,637 Franken oder 854,170 Gulden. Eichhoffs angef. Darstell. S. 164. Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 522. Gaums angef. Bemerkungen, S. 5—48. Oben §. 84 u. 87 ff. Klübers Einl. zu e. neuen Lehr- begriff d. teutschen Staatsr. §. 57 ff. — Man unter- scheidet, den rhätischen oder bündnerischen, den schwei- zerisch-teutschen , den teutsch-französischen , den teutschen und den niederländischen Rhein; zusammen in der Länge eine Wasserstrecke von 303 ½ Wegstunden, von wel- chen nur die ersten 20 für Schiffahrt unbenutzbar sind. Ockhart a. a. O. S. 21 u. 23 ff. Die Rheinschiffahrt unterschied man seit 1804, in kleine , für landeswirthschaftlichen und andern IndustrieVer- kehr der Rheinländer unter sich, und mit den Ufer- bewohnern der Nebenströme, und grosse , für den Waa- renzug, zwischen Holland, Teutschland, Frankreich und der Schweiz (grosse Handelsschiffahrt). Vergl. die unten angef. Convention sur l’octroi, art. 19 et suiv. 101 et suiv. In dem Sinn dieser Convention, soll die- ser Unterschied nicht mehr bestehen, vermöge einer Erklärung des wiener Congresses. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 269. Auch in der unten angef. Convention sur l’octroi, art. 2. §. 474. Fortsetzung . III) Nicht nur die mannigfaltigen und beträchtlichen Rheinzölle , sondern auch alle andern auf die TransitoSchiffahrt sich beziehenden Abgaben , z. B. Licent, Transito, Schiffahrt und Handelsverkehr etc. Accise, Abgabe von Halfleuten und Half- pferden, u. d., wurden aufgehoben; doch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren und Zölle in den Uferstaaten a ). IV) Dagegen ward von dem teutschen Reich und Frankreich, mit- telst eines Vertrags b ), ein gemeinschaft- licher RheinschiffahrtOctroi , eine GesammtAnstalt und Ordnung für Schiff- fahrt und Handlung auf dem Rhein, und für die von beiden zu entrichtenden Ab- gaben c ), genannt Recognition und Octroi- Gebühr, eingeführt, in Absicht auf Berg- und Thalfahrt; doch nur von Strasburg bis an die niederländische Grenze, in einer Strecke des Flusslaufs von 130 Wegstunden oder ungefähr 335,750 Toisen d ). R. Deput. Hauptschl. 1803, §. 39. Die unten angef. Convention sur l’octroi, art. 38—41. — Auch auf der Rheinschiffahrt von der SchweizerGrenze bis Kehl, hob Baden , im J. 1809, alle TransitoAbgaben auf . — Fort- dauernd für beide Theile, nach dem Besitzstand vom 17. Sept. 1808, galten noch die Rheinzölle da, wo der Rhein das Grossherzogthum Baden und den Schweizer- Canton Aargau scheidet. Staatsvertrag zwischen beiden, v. 17 Sept. 1808, Art. 3. 6. 7. 8; in dem Bad. Regier. Blatt, 1809, Num. 35. Rhein. Bund, XXXVII. 46. Auch über die Rheinschiffahrt , das Flössen (beides nach einem so genannten Maienbrief), die Rheinüberfahrten , die so genannten Winkelfahrten , die Geleit - oder Loot- senrechte und die Fischerei , sind daselbst, Art. 4 u. 5, Bestimmungen enthalten. II. Th. XXII. Cap. Convention sur l’octroi de navigation du Rhin, faite à Paris le 27. Thermidor, an XII (15. Aug. 1804); in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. III, S. 280 ff. Convention supplétive, datée de Mayence le 9 vendé- miaire an XIII (1. Oct. 1804); ebendas. S. 328. Beide Conventionen sind auch französisch u. teutsch zusam- men herausgegeben, zu Cöln 1805. 4. — Diese Con- vention ward, auf ein kurfürstl. CollegialGutaehten v. 18. März 1805, im Allgemeinen genehmigt; durch ein kaiserl. CommissionsRatificationsDecret v. 11. Mai 1805, mit Vorbehalt einer weitern Uebereinkunft über ver- schiedene Anträge und Erinnerungen. — Anmerkungen zu dieser Convention, in Gaums angef. Bemerkungen, S. 70—140. Die Abgaben sind zweifach: 1) Recognition , von jedem Fahrzeug, welches 50 Centner oder mehr beträgt, nach Verschiedenheit seiner Ladungsfähigkeit; 2) Octroi- Gebühr , von Waaren und Lebensmitteln, nach Ver- schiedenheit ihrer Quantität. Den Tarif s. in der Con- vention, art. 94 u. 99—105. Gaums Bemerkungen, S. 85 ff. Ockhart a. a. O. S. 263 ff. Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 141, Note c. — Von der Ladungs- fähigkeit der Fahrzeuge, Ockhart S. 96 ff. — Von Himplern oder Leichtschiffen, Ockhart S. 119, 121 u. 126. Gaum S. 86 ff. Von Lauertannen u. a. Schiffen von geringer Ladungsfähigkeit, Ockhart S. 105, 121, 125 f. 143. u. 161 ff. Von Postschiffen und Wasserdile- gencen, Jachten, Nachen und Marktschiffen , und den da- von zu entrichtenden Abgaben, s. Convention, art. 22, 24 u. 101. Klüber a. a. O. §. 143, Note b. Ockhart a a. O. S. 29, 67 f. u. 94. Schiffahrt und Handelsverkehr etc. §. 475. Bestimmungen des pariser Friedens und des wiener Congresses. CentralCommission . I) Der pariser Friede von 1814 a ) und der wiener Congress b ), giengen auch bei dem Rhein von den oben (§ 469 — 471) an- geführten Hauptbestimmungen aus. Der Con- gress erneuerte, bestätigte und erweiterte ver- schiedene der in der OctroiConvention von 1804 enthaltenen Bestimmungen. II) Eine Cen- tral Commission , zu welcher jeder Ufer- staat ein Mitglied zu ernennen hat, soll in jedem Jahr am 1. Nov. zu Mainz sich ver- sammeln, um über Beobachtung der Rhein- schiffahrtOrdnung und das gemeine Beste der Schiffahrt und Handlung zu wachen, den Bericht der Inspectoren über ihre Verwal- tung zu vernehmen, und für Verhandlungen zwischen den Uferstaaten, vorzüglich in Hin- sicht auf die Schiffahrt, zu dienen c ). Art. 53 in Klübers angef. Acten etc., Bd. I, Heft 1, S. 15. Articles concernant la navigation du Rhin, in der Beilage Num. 16 zu dem Acte final du congrès de Vienne; in Klübers angef. Acten etc., Bd. VI, S. 203; Bd. III. S. 257 ff. Articles etc., art. 10, 11, 13, 16, 17, 18 et 31. (51) II. Th. XXII. Cap. §. 476. Verwaltungs- und richtende Behörden . I) Eine fortwährende Verwaltungs- behörde , welche den Erhebungs Büreaux vorgesetzt ist, mit den übrigen LocalBehör- den der Uferstaaten zu verhandeln, und für Handhabung der Schiffahrtordnung, auch wäh- rend der Abwesenheit der CentralCommis- sion, Sorge zu tragen hat, und an welche zu jeder Zeit der Handelstand und die Schiffer sich wenden können, soll bestehen aus einem OberInspector und drei UnterInspecto- ren . Der erste soll von der CentralCom- mission ernannt werden, und zu Mainz woh- nen, die drei andern sind bestimmt für den Ober-, Mittel-, und Unterrhein; den einen ernennt Preussen, den andern abwechselnd Frankreich und der König der Niederlande, den dritten die übrigen teutschen Fürsten, welche Uferstaaten beherrschen. II) Bei jedem ErhebungsBüreau, hat der dortige Uferstaat eine richtende Behörde erster Instanz zu bestellen; für Rechtshändel, die nach der Schiffahrtordnung zu entscheiden sind. In zweiter und letzter Instanz, können die Appel- lanten sich entweder an die CentralCommis- Schiffahrt und Handelsverkehr etc. sion, oder an ein hiezu ernanntes Oberge- gericht desselben Uferstaates wenden b ). Articles etc., art. 12—15 u. 18. Ebendas. art. 8, 9 u. 27. §. 477. ErbebungsBüreaux. OctroiFlagge . I) Für Einnahme, Ausgabe und Berech- nung der Abgaben, sollen eigene Erhe- bungsBüreaux bestehen; zwischen Stras- burg und der niederländischen Grenze nicht über zwölf, und überdiess, in verhältniss- mäsigen Zwischenräumen und nach gleichen Grundsätzen, diejenigen zwischen Basel und Strasburg und in den Niederlanden, über deren Einrichtung man übereinkommen wird. Jeder Uferstaat kann die Anzahl der ihm ausschliessend bewilligten ErhebungsBüreaux vermindern, nicht aber ohne Einwilligung der übrigen Uferstaaten vermehren, oder deren Wohnsitz ändern a ). II) Die OctroiSchiffe und Nachen, führen die Flagge derjenigen Uferstaaten, wozu sie gehören, jedoch mit Beifügung des Wortes Rlienus b ). Articles etc., art. 5 et 27. Vergl. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 142. Articles etc., art. 23. Vergl. Klüber a. a. O. §. 149. II. Th. XXII. Cap. §. 478. Tarif der Abgaben. Zölle . I) Die OctroiGebühr (§. 474. Note c ) für Waaren, darf, für die ganze Strecke zwischen Strasburg und der niederländischen Grenze, mehr nicht betragen, als bei der Berg- fahrt zwei Franken, bei der Thalfahrt einen Franken und 33 Centimen, auf den Centner; und sie darf, in demselben Verhältniss, auch auf die Strecken zwischen Strasburg und Basel, und von der niederländischen Grenze bis an die Mündungen des Flusses a ) ausgedehnt werden b ). II) Die Recognition (§. 474, Note c ) bleibt, wie sie in der OctroiCon- vention von 1804, Art 94, bestimmt ist; doch darf die stufenweise Erhöhung der Abgabe anders festgesetzt werden, so dass auch die Fahrzeuge von 2500 bis 5000 Cent- ner Ladungsfähigkeit darin begriffen seyen, in demselben Verhältniss der oben erwähn- ten Strecken c ). III) Dieser Tarif kann nur durch allseitige Uebereinkunft der Ufer- staaten, und aus den gerechtesten und drin- gendsten Ursachen, erhöhet , und es darf die Schiffahrt unter keinerlei Namen oder Vorwand mit irgend einer andern Ab- gabe beschwert werden d ). IV) Di- Schiffahrt und Handelsverkehr etc. Zölle in den Uferstaaten, bestehehen für sich e ) (§. 471). Wiener CongressBeschluss, dass nur der Lech als Fort- setzung des Rheins, die Waal hingegen als Fortsestzung der Maas anzusehen sey. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 213, verglichen mit S. 106. — Von der Schiffahrt auf der Waal , dem Lech und der Yssel , s. Ockhart S. 250 ff. Articles etc., art. et 27. Ebendaselbst. Ebendas. art. 4. „Die Abgaben von der Schiffahrt, sind hauptsächlich bestimmt zu Bestreitung der Kosten ihrer Unterhaltung, und das wahre Interesse der Uferstaaten, besteht in der Belebung des Handels“. Ebendas. art. 4. Articles etc., art. 22. §. 479. Erhebungsart. Verpachtung. Leinpfade . I) Die Erhebung der Abgaben , ge- schieht in jedem Uferstaat für dessen Rech- nung, und durch desselben Beamte. Aber das Ganze der erhobenen Abgaben, wird auf gleiche Weise, nach Verhältniss der Landes- strecke eines jeden, unter die Uferstaaten vertheilt; namentlich auch dann, wenn ein Büreau sich über zwei oder mehrere Ufer- staaten erstreckt, oder wenn die einander gegenüberstehenden Ufer zu verschiedenen II. Th. XXII. Cap. Staaten gehören a ). II) Verpachtung der SchiffahrtAbgaben, findet zu keiner Zeit statt b ). III) Jeder Uferstaat ist verpflichtet zu Unterhaltung der in seinem Bezirk be- findlichen Leinpfade , und zu Veranstal- tung der in dem Flussbett nöthigen Arbei- ten c ). Articles etc., art. 6. Ebendas., art. 24. Ebendas., art. 7 et 27. Vergl. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 145, Note b. — Von den Leinpfaden, von welchen ⅔ auf dem linken Ufer hinziehen, s. Ockhart a. a. O, S. 47, 105 ff., 130 ff., 173 ff., 219 ff. u. 243 ff. §. 480. Schifferberechtigung; auch der Anwohner des Neckars, des Mains und der Mosel. Schiffahrtordnung . I) Keine Schiffergilde a ), noch weni- ger ein zur Schiffahrt ermächtigter Einzel- ner, da wo keine Gilde besteht, ist aus- schliessend zu der Schiffahrt auf irgend einem Theil des Flusses berechtigt; und Untertha- nen des einen Uferstaates, können Mitglie- der der in einem andern bestehenden Gilde bleiben b ). II) Die Unterthanen der Ufer- staaten am Neckar , am Main und an der Mosel , haben in Ansehung der Rheinschif- fahrt dieselben Rechte und Pflichten, wie Schiffahrt und Handelsverkehr etc. die Unterthanen der Uferstaaten am Rhein c ). III) Für die Rechte des Handels und der Schiffahrt auf dem Rhein, soll eine eigene Schiffahrtordnung (Règlement définitif) errichtet werden d ). Von den mainzer und cölner Schiffergilden, s. Ockhart S. 178 ff. Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 147. — Von den basler und strasburger, Ockhart S. 109 u. 119. — Von der pfälzer, Ebenders. S. 122. Articles etc, art. 21 et 27. Articles sur la navigation du Neckar, du Mein, de la Moselle etc., art. 6; in Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 247. Articles concernant la navigation du Rhin, art. 18 et 27. — Vorschlage zu dem Inhalt dieser Schiffahrtordnung, thut Ocrhart , S. 92, 225—238, 258 ff. u. 278 ff. — Am 31. Dec. 1816, kam unter den Abgeordneten der Uferstaaten zu Mainz, eine „ Instruction intérimistique sur la navigation du Rhin“, in 27 Artikeln zu Stande, welche aber bis jetzt (1. Mai 1817) die Genehmigung sämmtlicher Uferherrschaften noch nicht erhalten hat. §. 481. Neutralität. Aufhebung des Stapelrechtes und Umschlags. Kran-, Kai- und Magazingeld . I) In dem Fall eines Kriegs zwischen den Uferstaaten, soll die Erhebung der Octroi- Abgaben ungehindert ihren Fortgang haben. Die Schiffladungen und OctroiBeamten, ge- niessen alle Rechte der Neutralität , und die II. Th. XXII. Cap. Büreaux und Cassen erhalten Souvegarden a ). II) Das im Jahr 1804 aufgehobene Stapel- recht (der Städte Cöln und Mainz; diese gezwungene Feilbietung der Waaren, für bestimmte Zeit) bleibt aufgehoben b ). II) Auch findet ein gezwungener Umschlag oder ein Stationenrecht (§. 471) der Städte Mainz und Cöln, nicht mehr statt c ). IV) Kran-, Kai- und Magazingeld , da wo Einrich- tungen dieser Art bestehen oder errichtet werden, sollen gleichförmig durch die Schiff- fahrtordnung bestimmt, und dürfen einseitig nicht erhöhet werden d ). Articles etc., art. 26. Ebendas, art. 19. Vergl. Ockhart S. 195 ff. Art. etc., art. 19. Vergl. Klübers Staatsr. des Rheinb. §. 146 u. 143. Ebendess . angef. Acten etc., Bd. I, Heft 3, S. 1 ff. Bd. III, S 331 ff. 343 ff. 366 ff. Conversations- Lexicon (2. Ausg. Leipz. 1812 u. f. 8.), v c. Stationen- recht. — Der OctroiVertrag von 1804. Art. 10—12, bestätigte die frankfurter Mess- u. a. Freiheiten, in Ansehung der Rheinschiffahrt. — Den strashurger Schif- fern gebührte schon früher, vermöge des mainzer De- finitivVertrags von 1751, freie Fahrt nach Frankfurt, in den beiden Messen (6 Wochen lang) und im Monat Jänner. Ockhart S. 110 ff. — Auch Düsseldorf und etliche andere Orte, waren früher schon frei von dem mainzer und cölner Umladerecht. — Für Festsetzung eines StationenRechtes (doch ohne Stapelrecht) für die Schiffahrt und Handelsverkehr etc. Städte Stresburg, Mainz und Cöln, streitet Ockhart a. a. O. (oben §. 480, Note d). Articles etc., art. 20. §. 482. Jahrrenten auf dem RheinschiffahrtOctroi . I) Der ReichsdeputationsHauptschluss von 1803, hatte auf die teutsche Hälfte des Ueberschusses in dem reinen Ertrag des RheinschiffahrtOctroi, nach Abzug der dem Kurfürsten Reichserzkanzler bestimmten jähr- lichen Summe von 350,000 Gulden, ver- schiedenen teutschen Fürsten und Grafen Anweisung gegeben zu immerwährenden Jahrrenten , theils unbedingt oder prin- cipal a ), theils bedingungsweise oder subsi- diarisch, für den Fall, wenn nach Bezah- lung jener, für diese ein hinreichender Ueber- schuss sich ergebe b ); alle diese Renten je- derzeit ablöslich, gegen ein Capital zu 2½ Procent, oder mittelst jeder andern Ueber- einkunft der Interessenten c ). II) Der wie- ner Congress setzte fest d ), dass jene direct (unbedingt) angewiesenen Renten fernerhin bestehen sollen. Demnach liege 1) den teut- schen Uferherrschaften deren Bezahlung ob, mit Vorbehalt der Einlösung zu 2½ Procent, oder nach anderer Uebereinkunft. Doch II. Th. XXII. Cap. sollen 2) von dieser Zahlungspflicht ausge- nommen seyn, diejenigen Fälle, wo dem Recht, jene Renten zu fordern, besondere gesetzmäsige Einreden entgegenstehen. 3) Die Entscheidung über diese Einreden, so- dann 4) über den Grundsatz, ob die jetzi- gen Uferherrschaften zu deren Bezahlung ver- pflichtet seyen, so wie über dessen Anwen- dung auf die einzelnen Rückständforderun- gen, ward von einer hiezu niedergesetzten Commission ertheilt e ), und zwar bejahend für den Grundsatz sowohl, als auch, im Allgemeinen, für die Rückstände. III) We- gen der subsidiarischen Renten, setzte die teutsche BundesActe f ) fest, dass die Fortdauer derselben, so wie der directen, von dem Bund garantirt werde. Reichsdeput. Hauptschl. §. 39 u. 25; dann §. 9, 14, 17, 19 u. 20. Ebendas. §. 7 u. 27. Klübers Acten etc., Bd. VI, S 387 ff Ehendess . Staatsarchiv, Bd. I, S 519 ff. R. Dep. Hauptschl. §. 30. Articles etc., art. 28. Klübers Acten etc., Bd. III, S. 270. Rechtspruch v. 26. März 1816, in Klübers Staats- archiv, Bd. I, S. 545 ff. Art. 15. — Von dem Anspruch der freien Stadt Frank- furt, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 525 f. u. 551 ff. Schiffahrt und Handelsverkehr etc. §. 483. Pensionen . I) Mit Aufhebung der Art. 73 bis 78 der OctroiConvention von 1804, für die Zukunft, ist die Sorge für Ruhegehalte der OctroiBeamten , und für Unterstü- tzung ihrer Witwen und Waisen , je- dem Uferstaat insbesondere überlassen. Die CentralCommission wird sich angelegen seyn lassen, theils die Auseinandersetzung mit Frankreich, wegen Herausgabe des in Ge- mässheit des 73. Art. der OctroiConvention gesammelten PensionFonds, theils die ver- tragmäsige Anwendung desselben. Die vori- gen OctroiBeamten, welche bei der neuen Einrichtung nicht wieder angestellt werden, oder aus gültigen Ursachen keine Anstellung annehmen, sollen nach dem 59. Art. des ReichsdeputationsHauptschlusses von 1803 pensionirt und behandelt werden a ). II) Auch die Fortzahlung der Pensionen , so- wohl an ehemalige Angestellte bei den durch den R.Deput.Hauptschluss von 1803 aufge- hobenen Rheinzöllen, als auch an diejeni- gen, welchen solche seit Einführung des RheinschiffahrtOctroi rechtmäsig bewilligt worden sind, ist festgesetzt b ). II. Th. XXII. Cap. Articles etc., art. 29. Ebendas., art. 30. §. 484. Vorschriften für die Schiffahrt auf dem Neckar und Main, auf der Mosel, Maas und Schelde . I) Dieselbe Freiheit der Schiffahrt, wie sie für den Rhein festgesetzt ist, soll auch auf dem Neckar , auf dem Main , auf der Mosel, Maas und Schelde statt finden a ). II) Was ausserdem noch in Ansehung der Schelde festzusetzen seyn möchte, soll definitiv (zwischen Frankreich und den Nie- derlanden) so bestimmt werden, wie es für Schiffahrt und Handlung am günstigsten ist, und mit der für den Rhein eingeführten Ordnung am meisten übereinstimmt b ). III) Stapelrecht und gezwungener Umschlag auf dem Neckar und Main , sind aufge- hoben; jedem qualificirten Schiffer steht die Freiheit der Schiffahrt überall auf die- sen Flüssen auf dieselbe Art zu, wie sie auf dem Rhein eingeführt ist c ). Articles sur la navigation du Neckar, du Mein, de la Moselle, de la Meuse et de l’Eseaut, art. 1; in Klü- bers angef. Acten etc., Bd. III, S. 245. Vergl. eben- das. S. 233. — Von der Main- u. Neckar schiffahrt, s. Zeller a. (§. 473) a. O., u. Gaums Bemerkungen, Schiffahrt und Handelsverkehr etc. S. 43—48, 126 ff., 157 u. 172 f. — Von der Main- schiffahrt, s. Ockhart a. a. O. S. 136—145. — Von der Neckar schiffahrt, s. Ockhart S. 119 u. 122 ff. Articles etc., art. 7. — Von dem Hafen von Antwerpen , s. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 247 ff., 252 u. 277. Articles etc., art. 2. §. 485. Fortsetzung . IV) Die Zölle auf dem Neckar und Main dauern fort, doch nicht über den Tarif von 1802, und neue Auflagen von irgend einer Art finden nicht statt; auch sollen die Uferherrschaften sich über einen Tarif vereinigen, welcher mit dem Rhein- schiffahrtOctroi so viel möglich überein- stimmt a ). V) Auf der Mosel und Maas , sollen die im Jahr 1815 üblichen Abgaben nicht erhöhet, vielmehr, so fern sie im Ganzen die für den Rhein festgesetzten über- steigen, vermindert, überhaupt aber Ein- richtungen, wie auf dem Rhein, getroffen werden b ). VI) Auf der Maas sollen die preussischen Unterthanen dieselben Rechte geniessen, wie die Unterthanen der Ufer- staaten c ). VII) Die Uferstaaten an allen die- sen Flüssen, sind verpflichtet zu Unterhal- II. Th. XXII. Cap. tung der Leinpfade , und zu den in dem Flussbett nöthigen Arbeiten d ). Articles etc., art. 3. Articles etc., art. 4. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 235. Articles etc., art. 6. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 229. Articles etc., art. 5. §. 486. SouverainctutsRechte und Flussbenutzung . Vorstehende beschränkende Bestimmun- gen abgerechnet, bleiben den souverainen Uferherrschaften ihre StaatsHoheits- rechte über die genannten Flüsse a ), na- mentlich die Oberaufsicht, Gesetzgebung, Polizei, Gerichtbarkeit und Strafgewalt, des- gleichen das Benutzungsrecht der Flüsse und ihrer Ufer b ), so weit dadurch der Schiffahrt und Handlung auf solchen, nach Inhalt vorstehender Bestimmungen, kein Eintrag geschieht. Wo der Fluss, der Länge nach, zugleich die Staatsgrenze bildet, da erstrecken sich diese Hoheitsrechte nur bis an diese; es sey die Mitte, oder der Thalweg c ) des Flusses (§. 91). Schiffahrt und Handelsverkehr etc. F. W. Gaums Rechte der Staatsgewalt über die Rhein- schiffahrt, nach den neuesten Staatsverträgen. Mannh. 1809. 8. Die OctroiConvention von 1804, Art. 1, erklärt aus- drücklich nur den Strom (le fleuve), nicht das Flussbett, und auch jenen nur in Ansehung der Schiffahrt und Handlung , für gemeinschaftlich . — Die Kran-, Wage-, Lagerhaus - u. Hafeneinrichtung , bleibt jedem Souverain des Rheinufers überlassen. Da der Thalweg keine mathematische Linie ist, und selbst die Achse des Thalwegs, so wie die Ueberschrei- tung derselben bei Thathandlungen auf dem Thalweg, in der Wirklichkeit sich schwer bestimmen lässt; so verdient, wenn man sich den Schwierigkeiten der Prä- vention nicht aussetzen will, noch durch Uebereinkunft bestimmt zu werden, wie es mit der Gerichtbarkeit ge- halten werden soll, bei Vergehungen auf dem Thalweg selbst , die weder auf den Octroi, noch auf die Schiffahrt- Polizei Beziehung haben, z. B. Todschlag, gefährliche Verwundung auf dem Schiff, Diebstahl, u. d. Vergl. Gaums Bemerkungen a. a. O. S. 104. — Badische Ver- ordnung, die künftige Behandlung der Schiffahrtsachen betr., v. 24. Mai 1810, in d. bad. Regier. Blatt, 1810, Num. 21.