Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs vom geheimen Justitzrath Puͤtter zu Goͤttingen. Erster Theil bis 1558 . Goͤttingen, im Verlage der Wittwe Vandenhoeck , 1786 . An der Koͤniginn Sophie Charlotte von Großbritannien gebohrner Herzoginn zu Mecklenburg Koͤnigliche Majestaͤt. Allerdurchlauchtigste, Großmaͤchtigste Koͤniginn, Allergnaͤdigste Koͤniginn und Frau. E ure koͤnigliche Majestaͤt haben allergnaͤdigst geruhet, im May des vorigen Jahres ein Buch von mir begehren zu laßen, das dazu gebraucht werden koͤnne, die heutige Verfassung des Teut- schen Reichs und dessen Grundgesetze in Gestalt einer Geschichte, doch mehr in Ruͤcksicht auf neuere als aͤltere Zeiten, daraus kennen zu lernen. Wie gluͤcklich wuͤrde ich mich schaͤtzen, wenn der Versuch eines solchen Werkes, wie ich hier den ersten Theil davon liefere, jener Absicht nur einigermaßen entsprechen moͤchte! Ich ersterbe in tiefster Unterwuͤrfigkeit Eurer koͤniglichen Majestaͤt Goͤttingen den 30. Maͤrz 1786. allerunterthaͤnigster Knecht Johann Stephan Puͤtter. Inhalt . Erstes Buch von den aͤltesten Zeiten her bis zum Verfall der Carolinger 888. S. 1-98. I. Teutschlands Zustand von den aͤltesten Zeiten her bis in das fuͤnfte Jahrhundert. S. 1-9. I-IV. Von den aͤltesten Zeiten her waren in Teutschland mehrere von einander unabhaͤngige Voͤlker; S. 1. — V. ob- gleich alle Staͤmme eines Hauptvolks. S. 4. — VI. VII. Seit dem III. Jahrhundert nach und nach in groͤßeren Ver- bindungen. S. 4. — VIII. Seit dem V. Jahrhundert Voͤl- ker von zweyerley Herkunft, einige urspruͤnglich Wendische, andere urspruͤnglich Teutsche. S. 6. — IX-XII. Ueberbleibsel von beiderley Voͤlker Verfassung bis auf den heutigen Tag. S. 6. II. Zustand desjenigen Theils von Teutschland, wo die Roͤmer bis ins fuͤnfte Jahrhundert Meister geblieben, und was davon auf andere Teutsche Voͤl- ker fuͤr ein Einfluß merklich geworden. S. 10-15. I. Laͤnder am linken Ufer des Rheins und am rechten Ufer der Donau unter Roͤmischer Herrschaft. — Staͤdte und andere Roͤmische Anlagen in diesen Gegenden. S. 10. — II. III. Ueberbleibsel und Denkmaͤler davon. S. 11. — IV. Ver- breitung einiger Cultur auf benachbarte Teutsche Voͤlker. S. 13. — Insonderheit Salisches, Ripuarisches und ande- rer Teutscher Voͤlker Gesetze dieser Zeit. S. 14. )( 4 III. Inhalt . III. Aelteste Geschichte der Christlichen Religion in den Gegenden des Rheines und der Donau. S. 16-20. I. Religionsbegriffe der alten Teutschen. S. 16. — II. Ausbreitung der Christlichen Religion mit Roͤmischen Legionen bis an den Rhein und die Donau. S. 16. — III. Zustand des Christenthums, wie es unter Constantin dem Großen zur freyen Uebung gekommen. S. 17. — IV-VII. Erste Keime der Hierarchie in Vorzuͤgen der Bischoͤfe und Kirchenversamm- lungen. S. 18. — VIII. Damalige Begriffe von der Ein- heit der Kirche und von Ketzereyen. S. 21. IV. Ursprung und erster Fortgang der Fraͤnki- schen Monarchie. S. 24-38. I-IV. Errichtung der Fraͤnkischen Monarchie mit Chlo- dowigs Eroberung in Gallien 486. S. 24. — V. VI. Deren Ausbreitung auf Teutschem Boden uͤber Thuͤringen, Rhei- nisch und oͤstlich Franken. S. 26. — VII. Chlodowigs An- nehmung der Christlichen Religion. — Sieg uͤber die West- gothen. S. 28. — VIII. Patricienwuͤrde. S. 29. — IX. Vertilgung anderer Fraͤnkischer Nebenkoͤnige. S. 30. — X. XI. XII. Fortgang und Erweiterung der Monarchie unter Chlodowigs ersten Nachkommen. S. 31. — XIII-XV. Wie sich Baiern zur Fraͤnkischen Monarchie verhalten habe? S. 32. — XVI. XVII. Beschaffenheit der Herzoge und Gra- fen. S. 33. — XVIII. Erster Keim des nachherigen Lehns- wesens. S. 35. — XIX. XX. Dienste der Bischoͤfe und welt- licher Herren bey Hofe. S. 35. — XXI. Hofhaltung. S. 36. — XXII. Kirchenversammlungen, und Reichstag. S. 37. — XXIII. Thronfolge. S. 38. V. Verfall und Sturz des Merovinger Stamms. S. 39-51. I. Erster Grund des Verfalls der Merovinger in Thei- lungen und innerlichen Irrungen. — Waͤhrend derselben wird Italien zur Griechischen Provinz gemacht, aber auch wieder von Longvbarden uͤberzogen. S. 39. — II. Zweyter Grund des Verfalls in Minderjaͤhrigkeit einiger Koͤnige und Ueber- Inhalt . Uebermacht des Majordomus. S. 40. — III-VI. Aufkom- men Pipins von Herstall und Carl Martells. S. 40. — VII- IX. Staatskluge Protection der Missionarien, insonderheit Bonifazens. S. 42. — X-XVI. Damaliger Zustand der Re- ligionslehren vom Fegefeuer, von guten Werken u. s. w. und des Kirchenstaats. S. 44. — XVII. Erste Unterhandlungen uͤber das Patriciat der Roͤmer. S. 48. — XVIII-XX. End- lich vollzogener Sturz des Merovinger Stamms, und Thron- besteigung Pipins des Kleinen. S. 49. VI. Carolinger in ihrem Flore, insonderheit Carl der Große. S. 51-74. I. II. Pipins Geschichte seit seiner Thronbesteigung — insonderheit Roͤmisches Patriciat, und Schenkung an den paͤbstlichen Stuhl. S. 51. — III. Carl der Große. S. 53. — IV. Seine Eroberung des Longobardischen Koͤnigreichs. S. 53. — V. Anfang des Sachsenkrieges. S. 55. — VI. Er- weiterung der Graͤnzen seines Reichs uͤber die Pyrenaͤischen Gebirge. S. 55. — VII. Kriege und Anstalten jenseits der Elbe. S. 55. — VIII. IX. Zuͤge und Staatsveraͤnderungen in Baiern. S. 56. — X. Versuch den Rhein mit der Donau zu vereinigen. S. 58. — XI-XVI. Erneuerung der Roͤmi- schen Kaiserwuͤrde. S. 58. — XVII-XIX. Deren rechtliche Wirkungen. S. 62. — XX-XXII. Ende des Sachsenkrie- ges, und Friedensbedingungen. S. 65. — XXIII. XXIV. Grundlage zu den heutigen Bisthuͤmern in Westphalen und Niedersachsen. S. 67. — XXV. Feldzuͤge in Boͤhmen. S. 69. — XXVI. Krieg mit den Normaͤnnern; Eider Graͤnze des Reichs. S. 69. — XXVII. XXVIII. Capitularien und andere gute Anstalten Carls des Großen S. 70. — XXIX. insonderheit in Ansehung des Kirchenstaats. S. 72. — XXX. Neues Erzbisthum zu Salzburg. S. 74. — XXXI. Unter- haltung bestaͤndiger Commissarien. S. 74. VII. Abnahme und Verfall des Fraͤnkischen Reichs unter Ludewig dem Frommen und seinen Nachkommen. S. 75-98. I. Theilung, die Carl der Große unter seinen Soͤhnen gemacht hatte. S. 76. — II. Ludewigs des Frommen unzei- a 5 tige Inhalt . tige Nachahmung dieses Beyspiels. S. 76. — III. Ueble Fol- gen davon schon bey seinem Leben. S. 77. — IV. Succes- sionskrieg nach seinem Tode unter seinen Soͤhnen bis zum Verduͤnischen Vertrage 843. — Inhalt dieses Vertrages. S. 78. — V. Ursprung des Koͤnigreichs Lothringen. — Weitere Vertheilungen und Successionsirrungen. S. 79. VI. Andere auf die Reichsverfassung in Beziehung ste- hende Umstaͤnde dieser Zeit. — Schwaͤche der Regierung. — Zunehmen des Ansehen der Staͤnde. S. 80. — VII. Einbruͤche fremder Voͤlker, insonderheit Normaͤnner und Wenden. S. 80. — VII. Herstellung einiger Herzoge und deren groͤßere Ge- walt. S. 81. — IX. Vertheidigungsanstalten in Bergschloͤs- sern und mit angenommenen Lehnleuten. S. 82. — X. Ueber- handnehmung des Faustrechts und Lehnswesens. S. 84. — XI-XIII. Zunehmender Einfluß der Reichsstaͤnde in die Re- gierung des Reichs. S. 84. — XIV. Verfall der Schul- anstalten und Kenntnisse. S. 87. XV. Geschichte eines außerordentlich merkwuͤrdigen Buches, das unter dem Namen Isidors von Sevilla aus- gebreitet wurde — als eine angebliche Sammlung paͤbstli- cher Briefe und Concilienschluͤsse, S. 88. — XVI. deren Inhalt die paͤbstliche Gewalt schon vom ersten Jahrhunderte her uͤber alles setzte — mit erdichteten oder verfaͤlschten Brie- fen und Concilienschluͤssen. S. 89. — XVII. XVIII. Wahr- scheinlicher Verfasser dieses Buchs, und wie es unter die Leute gebracht worden. S. 90. — Wie der Betrug zuerst im XVI. Jahrhunderte recht entdeckt worden. S. 91. XIX. XX. Einfluß des Isidorischen Buchs auf die Thron- folge Lothars des II. S. 93. — XXI. Weitere Erbfolge in Lothringen, und dessen Vereinigung mit dem Teutschen Rei- che. S. 95. — XXII.-XXIV. Ursprung zwey Burgundischer Koͤnigreiche, und deren Vereinigung. S. 95. — XXV. Wei- tere Thronfolgen in Teutschland und Frankreich. — Streit uͤber die Franzoͤsische Thronfolge nach Ludewigs des Stamm- lers Tode wegen dessen zweyerley Ehen. — Ausschließung Carls des Einfaͤltigen von der damaligen Thronfolge. — Vereinigung der Monarchie unter Carl dem Dicken. S. 97. — XXVI. Dessen Sturz. S. 98. Zwey- Inhalt . Zweytes Buch . Des mittlern Zeitalters erster Abschnitt vom Abgang der Carolinger und den nachherigen Saͤchsischen, Fraͤnkischen und Schwaͤ- bischen Kaisern bis zum Jahre 1235. S. 99-214. I. Vom Abgange der Carolinger bis zum An- fange der Saͤchsischen Kaiser 888-919. S. 99-104. I. Arnulfs Thronbesteigung und Ende der Carolinger mit Carl dem Dicken. S. 99. — II. Lothringen bleibt mit Teutschland vereiniget; nur Burgund gehet ab. S. 100. — III. IV. Frankreich und Italien sondern sich ebenfalls ab. S. 100. — V. Weitere Thronfolge in Teutschland. Lude- wig das Kind, und Conrad der I. S. 101. — VI IX. Ver- fall des Reichs in diesem Zeitraume; insonderheit bey uͤber- hand nehmenden Befehdungen und fortwaͤhrenden Einbruͤchen fremder Voͤlker. S. 102. II. Von Henrich dem I. 919-936. S. 104-111. I. Baiern und Lothringen in Verbindung mit Teutschland erhalten. S. 104. — II-V. Angefangener Staͤdtebau im innern Teutschlande. S. 105. — VI-IX. Davon in der Folge abgehangene Verschiedenheit der Staͤnde. S. 108. — X. Errichtung der Burg Meissen und der Marggrafschaft Schleswig. S. 110. III. Von Otto dem Großen 936-974. S. 111-128. I. II. Merkwuͤrdigkeiten bey Otto’s Thronfolge. — Erste Spuhr der Untheilbarkeit des Reichs und des Rechts der Erstgebuhrt. S. 111. — III-V. Erster Keim der nachheri- gen churfuͤrstlichen Vorrechte der Erzbischoͤfe von Mainz, Trier, Coͤlln, und vier weltlicher Erzbeamten. S. 113. — VI. VII. Erneuerte Verbindung mit Rom und Italien. S. 115. — VIII XII. Folgen der erneuerten Kaiserwuͤrde. S. 116. — XIII XV. Neue Eroberungen Wendischer Laͤnder, und neue geistliche Stiftungen in diesen Gegenden, — insonderheit zu Magdeburg, Hamburg, Prag. S. 119. — XVI-XVIII. Freygebigkeit gegen Geistliche und Befoͤrderung ihrer groͤße- ren Aufnahme. S. 121. — XIX-XXI. Verhaͤltniß der dama- ligen Inhalt . ligen Herzogthuͤmer. S. 123. — XXII. Ursprung der Pfalz- grafschaften. S. 125. — XXIII XXV. Verschiedene Gruͤnde zum nachherigen Verfall des Reichs. S. 126. IV. Von den drey letzten Saͤchsischen Kaisern, Otto dem II. und III. , und Henrich dem II. 974-1024. S. 128-132. I. Unveraͤnderte Verfassung dieser Zeit. S. 128. — II. Zwey Herzogthuͤmer in einer Person. S. 128. — III. Loth- ringen aufs neue in Teutscher Verbindnng befestiget. S. 129. — IV. Otto des III. Minderjaͤhrigkeit und muͤtterliche und groß- muͤtterliche Vormundschaft. S. 129. — V. Realvereinigung des Roͤmischen Kaiserthums mit dem Teutschen Reiche. S. 130. — VI. Henrichs des II. neue Vertraͤge mit dem paͤbstlichen Stuhle. S. 130. — VII. Errichtung des Bisthums Bam- berg. S. 131. V. Von Conrad dem II. 1024-1039. S. 133-137. I. Nach Abgang des Saͤchsischen Stammes mußte zwar ein neuer Koͤnig gewehlt werden; aber noch war deswegen Teutschland kein Wahlreich. S. 133. — II. Art und Weise der damaligen Wahl. S. 133. — III. Erhaltene Verbin- dung mit Italien. S. 134. — IV. V. Vereinigung des Burgundischen Reichs mit dem Teutschen. S. 134. — VI. Ganz anderes Verhaͤltniß mit Italien. S. 137. — VII. Verlust von Schleswig und Herstellung der ehemaligen Graͤn- ze der Eider. S. 137. VI. Von Henrich dem III. 1039-1056. S. 138-140. I. Erweiterte Graͤnze gegen Ungarn. S. 138. — II. Neue Versuche die kaiserliche Hoheit wieder empor zu brin- gen. S. 138. — III. Hergestellte Abhaͤngigkeit der Pabst- wahlen vom kaiserlichen Hofe; S. 138. — IV. wie auch der Bischofswahlen. S. 139. — V. Unterbrochene Erblichkeit der Herzogthuͤmer. S. 139. VII. Vorbereitungen zu großen Revolutionen im Staate und in der Kirche unter Henrich dem IV. 1056-1106. S. 141-151. I. Un- Inhalt . I. Unter der Minderjaͤhrigkeit Henrichs des IV. vereinig- te Bemuͤhungen des Pabstes und Teutscher Mißvergnuͤgten, um die kaiserliche Macht mehr einzuschraͤnken. S. 141. — II. Vorbereitungen hierzu von Hildebrand, nachherigem Gre- gor dem VII. S. 142. — III. Untergrabene Abhaͤngigkeit der Pabstwahlen vom Kaiser. S. 142. — IV. Angriff auf das kaiserliche Recht die Bischoͤfe mit Ring und Stab zu be- lehnen. S. 143. — V. VI. Verbot der Priesterehe. S. 144. — VII. In Gang gebrachte Excommunication des Kaisers. — Absicht Teutschland in ein freyes Wahlreich zu verwandeln. S. 145. — VIII. IX. Zusammenhang des hiebey vor Augen gehabten Entwurfes eines ganz neuen Staats- und Voͤlkerrechts; von zwey sichtbaren Haͤuptern der Welt, Pabst und Kaiser; aber jener uͤber alles. S. 146. — X-XV. Großer Antheil, den an allem dem die um diese Zeit in Gang gebrachten Kreuzzuͤge bekommen haben. S. 147. VIII. Erfolg großer Veraͤnderungen unter Hen- rich dem V. , erstlich in Ansehung der Kirche 1106- 1125. S. 151-163. I. Concordat zwischen Henrich dem V. und Calixt dem II. , S. 151. — II. vermoͤge dessen der Kaiser zwar die Belehnung mit Ring und Stab verlohr, S. 152. — III. aber doch jeden erwehlten Bischof mittelst Scepters belehnen, und streitige Wahlen entscheiden sollte. S. 153. — IV. Doch auch dieses letztere Recht ist den Kaisern nachher aus den Haͤnden gespielt worden. S. 154. — V-VIII. Die Bischofswahlen selbst kamen ausschließlich an die Domcapi- tel, — die inzwischen ihr Moͤnchsleben verlaßen hatten, — und nach eingefuͤhrter Ahnenprobe meist nur aus Adelichen bestanden; S. 155. — IX. jetzt auch anfiengen den Bischoͤ- fen Wahlcapitulationen vorzulegen, und in der Sedisvacanz zu regieren. S. 158. — X. So wurden Bisthuͤmer und Domherrenpfruͤnden meist nur Stiftungen fuͤr hohen und nie- dern Adel. S. 159. — XI. Eben solche Veraͤnderungen gab es in der Klosterzucht. — Neue Moͤnchsorden. — XII. Geistliche Ritterorden. S. 159. IX. Inhalt . IX. Erfolg großer Veraͤnderungen unter Hen- rich dem V. in der Staatsverfassung des Teutschen Reichs. S. 163-176. I. Erblichkeit der weltlichen Reichsstaͤnde; S. 163. — II. insonderheit der Grafschaften, in den Niederlanden eher, im uͤbrigen Teutschlande spaͤter. S. 164. — III. IV. Ver- wandelung der Gaue in Grafschaften, — mit erblichen Ge- schlechtsnamen von den Schloͤssern als Stammsitzen eines je- den Hauses; S. 164. — V. worin nur mit neu gebauten Schloͤssern oder vorgenommenen Todtheilungen zu Zeiten eine Aenderung vorgieng. S. 166. — VI. Gebrauch erblicher Wappen. S. 168. — VII. Schwierigkeit genealogischer Er- oͤrterungen uͤber das XII. Jahrhundert hinauf. — Abstam- mung unserer meisten fuͤrstlichen Haͤuser von ehemaligen graͤf- lichen. S. 169. — VIII. Erblichkeit der Herzogthuͤmer. — Herkunft der Haͤuser Lothringen und Braunschweig-Luͤne- burg von diesen Zeiten her; S. 170. — IX. X. ingleichen der Haͤuser Hessen und Baden. S. 171. — XI. Art der Vererbung in fuͤrstlichen Haͤusern auf mehrere Soͤhne, S. 172. — XII. noch ohne Recht der Erstgebuhrt. S. 174 — XIII. Nachherige vielfaͤltige Veraͤnderungen durch haͤufiges Aussterben vieler Haͤuser. S. 174. — XIV. Zustand der Wendischen Laͤnder um diese Zeit. S. 175. X. Noch weitere Staatsveraͤnderungen unter Lothar dem II. , Conrad dem III. und Friedrich dem I. 1125-1190; insonderheit Wahlfreyheit und Churfuͤrsten; Roͤmisches und canonisches Recht; und Achtserklaͤrung Henrichs des Loͤwen. S. 177-194. I. II. Voͤllige Verwandelung des Teutschen Reichs in ein freyes Wahlreich. S. 177. — III. Allmaͤlig zugleich entstandenes ausschließliches Wahlrecht drey geistlicher und vier weltlicher Churfuͤrsten. S. 179. — IV. Paͤbstliche An- maßung einer Hoheit uͤber den Kaiser. S. 180. — V. Auf- gekommenes Ansehen des Roͤmischjustinianischen und paͤbst- lichcanonischen Gesetzbuches. S. 180. — VI. Beziehung frem- Inhalt . fremder Universitaͤten, und dadurch verstaͤrkter Gebrauch der fremden Gesetzbuͤcher. S. 181. — VII. Vorsorge der Teut- schen reichsstaͤndischen Haͤuser ihr bisheriges Erbfolgsrecht durch Verzichte der Toͤchter und Geschlechtsvertraͤge aufrecht zu erhalten. S. 182. — VIII. Ueberhandnehmung des Faustrechts; selbst im kaiserlichen Landfrieden gebilligte Be- fehdungen. S. 183. — IX. Merkliche Zunahme der landes- herrlichen Macht der Reichsstaͤnde. — Gebrauch der Achts- erklaͤrungen, und noch zur Zeit beybehaltene Teutsche Ge- richtsverfassung. S. 184. — X. Besondere Umstaͤnde bey der Achtserklaͤrung Henrichs des Stolzen; S. 184. — XI. und Henrichs des Loͤwen. S. 186. — XII. Widerrechtlich- keit der letztern; aber ungluͤcklicher Erfolg fuͤr das Welfische Haus. S. 187. — XIII. Verlust des Herzogthums Sach- sen, S. 188. — XIV. nebst den Wendischen Laͤndern Pom- mern und Mecklenburg. S. 189. — XV. Schicksal des Her- zogthums Baiern; dessen Ueberlaßung an das Haus Wittels- bach. S. 190. — XVI. Uebrig gebliebene Erblande des Welfischen Hauses, S. 192. — XVII. woraus das Herzog- thum Braunschweig-Luͤneburg entstanden. S. 192. XI. Weitere Veraͤnderungen in Italien und in der Kirche unter Friedrich dem I. , Henrich dem VI. , Otto dem IV. und Friedrich dem II. 1152- 1235.; insonderheit neue Unternehmungen des Pab- stes Innocenz des III. S. 194-203. I. Vereitelte Entwuͤrfe der Roͤmer, sich von neuem zum Freystaate und Sitze der Kaiserwuͤrde zu machen. S. 194. — II. Errungenschaft von Sicilien fuͤr das Haus Hohenstau- fen. — Desto wichtigere Unternehmungen des Pabstes In- nocenz des III. S. 195. — III. Unterdruͤckung der Wal- denser. S. 196. — IV-VI. Neue Orden der Franciscaner, Dominicaner und anderer Bettelmoͤnche. S. 197. — VII. Stiftung der Inquisition. S. 201. — VIII. Paͤbstliche An- maßung Bisthuͤmer, Abteyen und Pfruͤnden zu vergeben; auch uͤber Kaiser und Koͤnige sich zu erheben. — Einfuͤh- rung des Interdicts. S. 202. — IX. Abwuͤrdigung der Kirchenversammlungen. — Transsubstantiation wird zum Glaubensartikel. S. 203. XII. Inhalt . XII. Merkliche Abnahme der kaiserlichen Gewalt, und Zuwachs der reichsstaͤndischen landesherrlichen Rechte unter Friedrich dem II. 1220-1235. S. 204-214. I-IV. Zwey Urkunden Friedrichs des II. fuͤr die geist- lichen und weltlichen Reichsstaͤnde zu Befestigung ihrer lan- desherrlichen Rechte. S. 204. — V-VIII. Befoͤrderung dieser landesherrlichen Gewalt von Seiten der Landschaften. S. 206. — IX. So bekam Teutschland die Gestalt eines zusammengesetzten Staatskoͤrpers, der sich in viele besondere Staaten vertheilte. S. 209. — X. XI. Ursprung und Be- schaffenheit des kaiserlichen Hofgerichts, das um diese Zeit angelegt wurde. S. 210. — XII. Vorzuͤge und Unbequem- lichkeiten der damaligen Gerichtsverfassung. S. 212. — XIII. XIV. Ursprung und Gebrauch der Austraͤge. S. 212. Drittes Buch . Des mittlern Zeitalters zweyter Abschnitt von den letzten Schwaͤbischen Kai- sern und den folgenden Kaisern und Koͤnigen aus verschiedenen Haͤusern seit 1235. bis 1493. S. 215-306. I. Von den letzten Schwaͤbischen Kaisern und den ersten Kaisern oder Koͤnigen aus verschiedenen anderen Haͤusern von 1235. bis 1308. S. 215-230. I. II. Angeblich großes Zwischenreich, und Folge der Kaiser in dieser Zeit. S. 215. — III. Beyspiel einer Ab- setzung des Kaisers in der Person Adolfs von Nassau. S. 217. — IV. Wichtige Veraͤnderungen in verschiedenen großen Haͤusern und Laͤndern, — als in Oesterreich, S. 217. — V. in Kaͤrnthen, S. 218. — VI. in Thuͤringen, S. 219. — VII. in Franken, Schwaben und Elsaß. — Ursprung der Reichsstaͤdte, Reichspraͤlaten und der Reichsritterschaft in Franken und Schwaben. S. 221. — VIII. Vielerley Ver- bindungen dieser Zeit; — insonderheit der Rheinische Bund und Inhalt . und die Hanse; S. 222. — IX. wie auch die Schweizer Eidgenossenschaft. S. 225. — X. Beschwerung der Stroͤh- me und Straßen mit uͤberhaͤuften Zoͤllen. S. 226. — XI. Eingefuͤhrte Nothwendigkeit der churfuͤrstlichen Einwilligung mit so genannten Willebriefen. S. 227. — XII. Siebenzahl der Churfuͤrsten. S. 228. II. Von Henrich dem VII. , Ludewig von Baiern, und Carl dem IV. von 1308. bis 1356., insonderheit von der Churverein. S. 231-237. I. Verlegung des paͤbstlichen Stuhls nach Avignon. S. 231. — II. Henrich der VII. S. 232. — III. Zwiespaͤl- tige Wahl Ludewigs von Baiern und Friedrichs von Oester- reich. S. 232. — IV. Veranlaßung und Inhalt der Chur- verein. S. 233. — V. Boͤhmen nahm keinen Theil daran, sondern nur die uͤbrigen sechs Churfuͤrsten. — Die Rheini- schen Churfuͤrsten schlossen hernach noch besondere Vereine. S. 234. — VI. Reichsschluß von Unabhaͤngigkeit des Teutschen Reichs. S. 235. — VII. Wahlen Carls des IV. und Guͤn- thers von Schwarzburg. — Veranlaßung der goldenen Bulle. S. 235. III. Von der goldenen Bulle 1356. S. 237-261. I. Grund der Benennung der goldenen Bulle, und wie sie stuͤckweise gemacht worden. S. 237. — II. III. Haupt- absicht dieses Reichsgrundgesetzes. — Genaue Bestimmung der sieben Churfuͤrsten; S. 238. — IV. mit Uebergehung des Hauses Baiern wird nur Pfalz auf der fuͤnften Stelle benannt; S. 240. — V. desgleichen auf der sechsten Stelle Sachsen-Wittenberg mit Uebergehung des Hauses Sachsen- Lauenburg. S. 241. — VI. VII. Verordnung des Rechts der Erstgebuhrt fuͤr die kuͤnftige Erbfolge in den weltlichen Churfuͤrstenthuͤmern; S. 242. — VIII. IX. mit hinzugefuͤg- ter Erforderniß einer rechten ehelichen Gebuhrt, und des weltlichen Standes. S. 244. — X-XII. Spaͤtere Einfuͤh- rung der Erstgebuhrtsfolge in nicht churfuͤrstlichen Laͤndern. S. 246. — XIII. Vormundschaft uͤber minderjaͤhrige Chur- fuͤrsten. S. 247. — XIV. Rang der Churfuͤrsten unter ein- ander. S. 249. — XV. Ihre Dienstverrichtungen an feier- lichen Tagen des kaiserlichen Hofes, oder die so genannten b Reichs- Inhalt . Reichserzaͤmter. S. 249. — XVI. Davon abhangende Reichserbaͤmter. S. 250. — XVII. Art und Weise der kai- serlichen Wahl und Kroͤnung. S. 251. — XVIII. Roͤmische Koͤnigswahl. S. 252. — XIX. XX. Reichsvicariate, und deren Rechte. S. 253. — XXI. Pfaͤlzisches besonderes rich- terliches Vorrecht. S. 254. — XXII. Verbrechen der belei- digten Majestaͤt gegen Churfuͤrsten. S. 255. — XXIII. Andere Vorrechte der Churfuͤrsten. S. 255. — XXIV. XXV. Verordnungen der goldenen Bulle gegen das Faustrecht; S. 255. — XXVI. insonderheit gegen unzeitige Lehnsaufkuͤn- digungen; S. 256. — XXVII. XXVIII. ohne daß dem Un- wesen des Faustrechts damit abgeholfen worden. S. 257. IV. Andere Veraͤnderungen in der Reichsver- fassung unter Carl dem IV. und seinen ersten Nach- folgern bis 1414. S. 262-278. I. Verschiedene Keime nachheriger Staatsveraͤnderungen. S. 262. — II. Abnahme der kaiserlichen Hoheitsrechte und Cammerguͤter. S. 262. — III. Nothwendigkeit einen Kai- ser zu wehlen, der eigne Erblande hat. S. 264. — IV. Kaiserliche Residenz in den Erblanden an statt des ehemaligen wandelbaren Hoflagers. S. 264. — V. Anfang eigentlicher Standeserhoͤhungen, S. 265. — VI. insonderheit gefuͤrste- ter Praͤlaten und Grafen, S. 266. — VII. und Erhoͤhung graͤflicher Haͤuser und Laͤnder in herzogliche. S. 269. — VIII. IX. Wirkungen dieser Standeserhoͤhungen in Ansehung der Stimmen auf dem Reichstage, und zum Nachtheile des Gra- fenstandes. S. 269. — X. Art der Erbfolge in fuͤrstlichen Haͤusern, ohne noch der Erstgebuhrt einen Vorzug zu geben. S. 271. — XI. Bedenkliche Beyspiele vom Einflusse Roͤmi- scher Rechtsgrundsaͤtze zum Nachtheile der stammsvetterlichen Erbfolge. S. 273. — XII. Verdoppelte Vorsicht dagegen in fuͤrstlichen Hausvertraͤgen. S. 274. — XIII. Besondere Vergroͤßerung der Macht des Hauses Burgund. S. 275. — XIV. Universitaͤt zu Prag, die erste in allen Wendischen und Teutschen Laͤndern. S. 276. — XV. Nachher mehrere der- selben zu Wien, Heidelberg, Leipzig ꝛc. S. 277. — XVI. Einfluß dieser hohen Schulen auf mehr verbreitete Aufklaͤ- rung. S. 278. V. Inhalt . V. Veraͤnderungen in der Kirche seit dem Auf- enthalte der Paͤbste zu Avignon und dem daraus entstandenen Schisma des paͤbstlichen Stuhls. S. 279-286. I. Folgen des Aufenthalts der Paͤbste zu Avignon. S. 279. — II. Neue paͤbstliche Anmaßungen in Vergebung geistlicher Stellen. S. 280. — III. IV. Vermehrte Geldzu- fluͤsse fuͤr die paͤbstliche Cammer. S. 281. — V. VI. Auf- sehen uͤber Wiclefs Lehren und uͤber das Schisma zweyer Paͤbste und zweyerley Cardinaͤle. S. 283. — VII. Letzteres unterhalten durch eine gleichmaͤßige Zwiespalt zwischen Wen- zel und Ruprechten von der Pfalz. S. 284. — VIII. IX. Vergebliche Anstellung einer Kirchenversammlung zu Pisa. S. 285. — X. Nochmalige Zwiespalt in der Kaiserwuͤrde, bis Sigismund endlich Jobst von Maͤhren uͤberlebt. S. 286. VI. Kirchenversammlung zu Costnitz, und was damit in Verbindung stehet. S. 287-294. I. Einrichtung der Kirchenversammlung zu Costnitz in der Art ihrer Berathschlagung. S. 287. — II. Hebung der bisherigen paͤbstlichen Zwiespalt. S. 288. — III. Wahl ei- nes neuen Pabstes, und dessen Concordate mit den Nationen, insonderheit der Teutschen. S. 288. — IV. Vereitelte Hoff- nung zur Verbesserung der bisherigen Kirchenverfassung. S. 289. — V. VI. Abschreckendes Schicksal des Johann Huß. S. 290. — VII. Neuer Streit uͤber die Herstellung des Kelchs im Abendmahle. S. 291. — VIII. IX. Ausbruch und Fortgang des Hussitenkrieges. S. 292. — X. Guͤtliche Unterhandlungen mit der neuen Kirchenversammlung zu Ba- sel. S. 293. — XI. Andere durch den Hussitenkrieg veran- laßte Veraͤnderungen. — Erste Reichsmatrikel. — Ver- wahrung der Reichsinsignien zu Nuͤrnberg. S. 293. VII. Veraͤnderungen in der Kirche und im Rei- che unter Albrecht dem II. und Friedrich dem III. 1437-1493. S. 295-306. b 2 I. An- Inhalt . I. Anschein guter Hoffnungen unter Albrecht dem II. , — aber vereitelt unter Friedrich dem III. S. 295. — II. Neue Trennung in der Kirche, da das Concilium zu Basel Eugen dem IV. Felix den V. entgegensetzt. S. 296. — III. Al- brechts des II. erklaͤrte Neutralitaͤt, und einsweilige Accepta- tion der diensamen Baselischen Concilienschluͤsse. S. 296. — IV. Friedrichs des III. entgegenstehendes Betragen bis zu den Aschaffenburger Concordaten. S. 297. — V. Davon bis jetzt uͤbrig gebliebene Beschwerden der catholischen Teutschen Kirche. S. 298. — VI. Vergebliche Entwuͤrfe das Faust- recht abzuschaffen und eine gruͤndliche Gerichtsverfassung ein- zufuͤhren. S. 300. — VII. Erzherzoglicher Titel des Hau- ses Oesterreich. S. 301. — VIII. Dessen wichtige Errun- genschaft der Burgundischen Niederlande. S. 301. — IX. Roͤmische Koͤnigswahl Max des I. — Errichtung und Ver- fassung des Schwaͤbischen Bundes. S. 302. — X. Erfin- dung und Ausbreitung der Buchdruckerey. S. 302. — XI. XII. Einfluß derselben auf den Zustand der Gelehrsamkeit. S. 303. — XIII. Landesherrliche Rechte der Reichsstaͤnde in Ansehung der Buchdruckereyen. S. 304. — XIV. Ver- geblicher Versuch, einen kaiserlichen Generalbuͤchersuperatten- denten zu bestellen. S. 305. — XV-XVII. Veraͤnderungen in der Reichstagsverfassung. S. 306. Viertes Buch . Der neueren Zeiten er- ster Abschnitt vom Kaiser Max dem I. 1493-1519. S. 307-349. I. Landfriede, Cammergericht und Eintheilung des Reichs in Kreise. S. 307-315. I-III. Landfriede und Cammergericht, als unzertrenn- lich, wurden an einem Tage errichtet; S. 307. — IV. der erstere mit allgemeiner und ewiger Aufhebung aller Befeh- dungen. S. 309. — V. VI. Das Cammergericht bekam gleich eine collegialische Verfassung mit einem Cammerrichter und einer Anzahl bestaͤndiger Urtheiler oder Beysitzer. S. 310. — VII. Wegen der letzteren wurde den Churfuͤrsten und Kreisen ein Praͤsentationsrecht ertheilet. S. 311. — VIII. Unterhalt und Matrikel des Cammergerichts. S. 312. — IX. Inhalt . IX. Erste Veranlaßung der Visitation des Cammergerichts. S. 313. — X. Anfangs noch mangelhafte Anstalt in Anse- hung der Huͤlfsvollstreckung. S. 313. — XI. Endlich haupt- saͤchlich dazu gewidmete Kreisverfassung. S. 314. II. Reichshofrath, Fuͤrstenrecht und Austraͤgal- instanz. S. 316-323. I. II. Ursprung des Reichshofraths. S. 316. — III. Collision mit dem Cammergerichte. — Urspruͤnglich fand zwischen beiden keine concurrirende Gerichtbarkeit statt. S. 317. — IV. Das ehemalige Fuͤrstenrecht konnte hingegen noch neben dem Cammergerichte statt finden. S. 319. — V. Auch ward der Gebrauch der Austraͤge annoch beybehal- ten; S. 320. — VI. VII. und zwar nicht nur gewillkuͤhr- ter, sondern auch gesetzmaͤßiger Austraͤge; S. 320. — VIII. nur mit hinzugefuͤgter Eigenschaft einer kaiserlichen Commis- sion, so daß eine foͤrmliche Austraͤgalinstanz daraus gemacht worden, S. 321. — IX. die der Regel nach nicht vorbey- gegangen werden darf. S. 322. — X. XI. Seitdem hat man sie bald auf einer vortheilhaften Seite, bald als nach- theilig angesehen. S. 323. III. Gerichtswesen in der Reichsstaͤnde Laͤndern, und befestigte Rechtskraft des Roͤmischen Gesetzbu- ches. S. 324-332. I. Einfluß des Cammergerichts auf das Territorialju- stitzwesen. S. 324. — II. Errichtung der Hofgerichte nach dem Muster des Cammergerichts. S. 325. — III. Ueber- einstimmung der Hofgerichtsordnungen mit der Cammerge- richtsordnung. S. 326. — IV. Aehnlichkeit des Verhaͤlt- nisses zwischen Regierungen und Hofgerichten, wie zwischen dem Reichshofrathe und Cammergerichte. S. 327. — V. Neue Einrichtung des Gerichtswesens in Staͤdten und Aem- tern, wie auch in adelichen Gerichten. S. 328. — VI. All- gemeine Aufhebung bisheriger kaiserlicher Evocationen, S. 329. — VII. auch sonstiger Concurrenz kaiserlicher und lan- desherrlicher Hoheitsrechte. S. 330. — VIII. Festere Be- gruͤndung der Rechtskraft des Roͤmisch-Justinianischen Ge- setzbuchs; S. 330. — IX. zwar ohne daß deswegen alle b 3 ein- Inhalt . einheimisch gemeine Rechte ihre Kraft verlohren haͤtten; aber doch so, daß man diese aus einem ganz unrichtigen Gesichts- puncte ansah. S. 331. IV. Andere Merkwuͤrdigkeiten der Regierung Max des I. S. 333-341. I. Unvollkommenheit, worin die Studien auf Universi- taͤten noch waren; besonders fuͤr das juristische Fach. S. 333. — II. Schwierigkeit, die Laien zum Studieren, und den Adel zu besseren Sitten zu bringen. S. 334. — III. Vermehrter Geldumlauf, und dessen Wirkung. S. 337. — IV. Veraͤnderungen im Kriegswesen. S. 339. — V. VI. Verungluͤckte Kriege Max des I. gegen die Schweizer, und in der Lige von Cambray. S. 339. — VII. Einfuͤhrung des Titels: erwehlter Roͤmischer Kaiser, ohne zu Rom ge- kroͤnt zu seyn. S. 340. — VIII. Zweyerley gluͤckliche Wech- selheirathen, die dem Hause Oesterreich die Thronfolge in Spanien und Ungarn und Boͤhmen zuwege bringen. S. 341. V. Anfang neuer Bewegungen in der Kirche vom D. Luther. S. 342-349. I. Unerwartet unterbrochene stolze Ruhe des paͤbstlichen Hofes S. 342. — II. auf Veranlaßung der Lehre vom Ab- laß, S. 343. — III. und der von Rom aus in Gang ge- brachten eintraͤglichen Ablaßcommissionen, S. 344. — IV. deren eine Johann Tetzel in Sachsen zu besorgen hatte, S. 346. — V. zu einer Zeit, da D. Martin Luther Professor der Theologie zu Wittenberg war. S. 346. — VI. Luthers Disputation uͤber den Ablaß, S. 347. — VII. und fernere Streitschriften mit Tetzel. S. 348. — VIII. Von Rom aus dagegen angestellter Ketzerproceß. S. 348. — IX. Mißliche Lage D. Luthers bis zum Tode des Kaisers und Reichsvica- riate des Churfuͤrsten von Sachsen. S. 349. Fuͤnftes Buch . Der neueren Zeiten zwey- ter Abschnitt vom Kaiser Carl dem V. 1519-1558. I. Carls des V. Wahlcapitulation und Regie- rungsantritt. S. 350-353. I. Inhalt . I. Erste Wahlcapitulation, die das churfuͤrstliche Colle- gium dem Kaiser vorgelegt hat, S. 350. — II. ohne daß da- mals die uͤbrigen Staͤnde widersprochen haben. S. 350. — III. Errichtung eines Reichsregiments, aber nur von kurzer Dauer. S. 351. — IV-VI. Zwey Achtserklaͤrungen, des Herzogs von Wuͤrtenberg und des Bischofs von Hildesheim. S. 352. II. D. Luthers Geschichte, und was damit in Verbindung steht, bis zum Jahre 1525. S. 354-372. I. Fortgang der Bewegungen uͤber den Ablaß. S. 354. — II. Zwingli, Luther, Melanchthon. S. 355. — III. Paͤbst- liche Bulle gegen Luther und fuͤr den Ablaß. S. 356. — IV. Nach und nach bey Luthern entstandene Zweifel uͤber die Rechtmaͤßigkeit der paͤbstlichen Gewalt. S. 356. — V. Luthers Ermahnung an den Teutschen Adel, und Appellation an ein Concilium. S. 357. — VI. Auftraͤge an die paͤbstlichen Le- gaten, um die Vollziehung der Ketzerstrafe an Luthern zu be- wirken. S. 358. — VII. Handlungen daruͤber auf dem Reichstage zu Worms. — Kaiserliches Edict gegen Luther. S. 358. — VIII. IX. Luthers verborgener Aufenthalt auf der Wartburg bey Eisenach. — Seine Uebersetzung der Bibel. S. 359. — X. Sein Catechismus und seine Teutsche Lieder. S. 360. — XI. Character seiner Schriften. S. 361. — XII. Ihr Beyfall und unwiderstehliche Ausbreitung. S. 361. — XIII. Bewegungen, so hieruͤber an vielen Orten unter den Unterthanen entstanden, die jetzt andere Prediger zu haben wuͤnschten; denen aber meist von den Obrigkeiten oder Lan- desherrschaften Schwierigkeiten gemacht wurden. S. 362. — XIV-XVI. Unmoͤglichkeit der Beybehaltung der bisherigen kirchlichen Gemeinschaft — bey so wesentlich verschiedenen Lehrsaͤtzen; S. 364. — XVII. und bey der Verschiedenheit der Messe und des Abendmahls in beyderley Gestalt; S. 365. — XVIII. wie auch in Ansehung der bischoͤflichen geistlichen Gewalt, des Moͤnchswesens, des Coelibats der Geistlichkeit u. s. w. S. 366. — XIX. Daraus erwachsene Nothwendig- keit einer Veraͤnderung im oͤffentlichen Gottesdienste und in der ganzen Kirchenverfassung. S. 367. — XX. XXI. Alles das ergab sich erst nach und nach, aber doch schon mit starken Fortschritten; S. 368. — XXII. insonderheit mit Herstellung des Kelchs und Einfuͤhrung der Teutschen Sprache beym Abend- Inhalt . Abendmahl, S. 369. — XXIII. und mit der Priesterehe und dem Unwerthe der Geluͤbde. S. 369. — XXIV. Andere aus un- aͤchten Quellen geflossene Unternehmungen gewaltsamer Bilder- stuͤrmereyen und Wiedertaͤufer. S. 370. — XXV. Neue Erscheinung D. Luthers zu Wittenberg. S. 370. — XXVI. Nunmehrige neue Reichstagshandlungen uͤber Vollziehung des Wormser Edicts. S. 371. III. Religionsbegebenheiten des Jahrs 1525. S. 372-385. I. II. Schritte zu einer neuen Kirchenverfassung, da Landesherren und Unterthanen einerley Sinnes waren, dem Pabste und den Bischoͤfen, die demselben zugethan blieben, den Gehorsam aufzukuͤndigen; S. 372. — III. IV. insonderheit in Hessen und Sachsen; S. 374. — V. auch in anderen Laͤn- dern und auswaͤrtigen Reichen, S. 375. — VI. ingleichen in vielen Reichsstaͤdten, wie auch in den Niederlanden und in der Schweiz. S. 375. — VII. In Staͤdten ward die Kirchen- reinigung nicht sowohl von den Obrigkeiten, als zuerst von der Buͤrgerschaft begehrt. — An einigen Orten blieb die Buͤrgerschaft getheilt. S. 375. — VIII. Auch in ganzen Laͤndern entstand oft ein vermischter Religionszustand. S. 376. — IX-XI. In der neuen Kirchenverfassung ward außer der Bibel keine allgemeine Vorschrift zum Grunde ge- legt. — Ein Staat benutzte wohl des andern Beyspiel; aber das Hauptwerk wurde nach eines jeden Staats besonderen Umstaͤnden eingerichtet. S. 377. — XII. Mit Moͤnchs- und Nonnenkloͤstern wurden uͤberall Aenderungen vorgenommen. S. 379. — XIII. Man erkannte durchgaͤngig den Unwerth der Klostergeluͤbde. S. 380. — XIV. Kloͤster und Stifter wurden also vielfaͤltig in Hospitaͤler oder andere milde Stif- tungen verwandelt, oder ihre Einkuͤnfte zu Pfarren, Schu- len und Universitaͤten verwandt. S. 381. — XV. XVI. Im Hochmeisterthume des Teutschen Ordens in Preussen wurde auf den Unwerth der Ordensgeluͤbde die erste Secularisation eines ganzen Landes gegruͤndet. S. 382. — XVII. Dar- uͤber entstand zu Dessau der erste Offensivbund gegen die Protestanten; S. 383. — XVIII. und zu Torgau hinwieder- um ihr erstes Defensivbuͤndniß. S. 384. IV. Inhalt . IV. Reichstagsverhandlungen und andere Vor- faͤlle bis zur Augsburgischen Confession 1526 ‒ 1530. S. 385-394. I. II. In Carls des V. anhaltender Abwesenheit stellte ein Reichsschluß 1526. die Religionssachen auf eines jeden Reichsstandes Gewissen. — Damit ward der Fortgang der Reformation noch weiter befoͤrdert. S. 385. — III. Ein von Otto Pack angezeigter neuer Offensivbund veranlaßte den Landgrafen von Hessen schon ins Feld zu ruͤcken. S. 386. — IV. Ein neuer Reichsschluß 1529. war der Reformation desto mehr entgegen, S. 387. — V. und gab zuerst Anlaß, die Mehrheit der Stimmen in Religionssachen zu bestreiten, S. 388. — VI. und wider den Reichsschluß zu protestiren, wovon der Name Protestanten aufgekommen. S. 389. — VII. Doch ein anderweites kaiserliches Reichstagsausschrei- ben macht wieder Hoffnung, — indem sich die Protestanten dadurch aufgefordert halten, ihr Glaubensbekenntniß oͤffent- lich vorzulegen, S. 390. — VIII-XI. wie in der Augsburgi- schen Confession geschehen ist, S. 391. — XII. unter andern mit deutlicher Bemerkung, wie man uͤberall nicht mit Zwang, sondern nach Ueberzeugung zu Werk gehe. S. 393. — XIII. Nur in der Lehre vom Abendmahle aͤussert sich schon ein Streit zwischen Luther und Zwingli. S. 393. V. Erfolg des Reichstags 1530. bis zum Jah- re 1555. S. 395-405. I. Des Reichsabschiedes 1530. widriger Inhalt fuͤr die Protestanten. S. 395. — II. Roͤmische Koͤnigswahl Ferdi- nands des I. — Ende des Reichsregiments und des Schwaͤ- bischen Bundes. — Hergestellter Besitz des Herzogthums Wuͤrtenberg an den Herzog Ulrich. S. 396. — III. Reli- gionsvertrag zu Nuͤrnberg 1532. S. 396. — IV. Friede zu Cadan. — Vorschrift fuͤr kuͤnftige Roͤmische Koͤnigswahlen. — Wuͤrtenbergische Afterlehnschaft von Oesterreich. S. 397. — V. Geschichte der Wiedertaͤufer zu Muͤnster. S. 397. — VI-VIII. Neue Fortschritte der Reformation in mehreren Laͤndern und Staͤdten; S. 398. — IX. namentlich auch im Hochstifte Naumburg und im Erzstifte Coͤlln. S. 399. — X. Ueberfall, Niederlage und Gefangenschaft Herzog Hen- c richs Inhalt . richs des juͤngern von Braunschweig-Wolfenbuͤttel. S. 400. — XI. Schmalkaldische Buͤndnisse und Gegenbuͤndnisse. — Frie- de zu Crespy. S. 400. — XII. Trennung des Schmalkaldischen Bundesheeres. — Schlacht bey Muͤhlberg. — Unterwer- fung und Gefangenschaft des Churfuͤrsten von Sachsen und des Landgrafen von Hessen. S. 401. — XIII. Reichstag zu Augsburg. — Ein von Carl dem V. den geistlichen Staͤn- den zugestellter Begriff einer Reformation. S. 401. — XIV. Interim. — Achtserklaͤrung und Unterjochung der Stadt Costnitz. S. 403. — XV. Dem Churfuͤrsten Moritz von Sachsen aufgetragene Belagerung von Magdeburg. — Dessen Ver- bindung mit Frankreich. S. 404. — XVI. Vertrag zu Passau und Religionsfriede zu Augsburg. S. 405. VI. Hauptinhalt des Religionsfriedens 1555., das gegenseitige Verhalten der verschiedenen Reli- gionsverwandten uͤberhaupt betreffend. S. 406-412. I. Ohne noch die Hoffnung zu einer Vereinigung der Religionen selbst aufzugeben, ward doch der Friede auf ewig geschlossen. S. 406. — II. III. Catholische und evangelische Staͤnde sollten der Religion halber einander nicht verfolgen, noch veraͤchtlich halten. S. 407. — IV. Auch in Reichs- staͤdten sollte ein Religionstheil den andern in Ruhe laßen. S. 408. — V. Das war der wahre Geist des Religions- friedeus. S. 408. — VI. Aber beym hierarchischen Systeme war es schwer, den Geist der Duldung und bruͤderlichen Betragens einzufuͤhren, S. 409. — VII. und die irrige Vor- stellung vom Verhaͤltniß einer herrschenden Kirche zu fremden bloß aus Gnaden aufgenommenen Religionsverwandten hier zu entfernen. — Hier war ein ganz anderer Fall, da ein Theil der Nation seine Gesinnungen in Ansehung der Religion geaͤndert hatte; S. 409. — VIII. ohne doch den Pflichten gegen den Staat Abbruch zu thun. S. 410. — IX. Selbst evangelischen Unterthanen catholischer Landesherren hatte des- wegen eine Erklaͤrung des Roͤmischen Koͤnigs ihre Religions- uͤbung billig gesichert. S. 411. — X. Aber im Religions- frieden selbst war nur der gegenseitige freye Ab- und Zuzug der Unterthanen ausbedungen. S. 412. VII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555. in Ansehung der geistlichen Gerichtbarkeit. S. 413-420. I. Inhalt . I. Ungleiche Gesinnungen der beiden Religionstheile uͤber die geistliche Gerichtbarkeit, wie sie bisher in Uebung war. S. 413. — II. III. Im Religionsfrieden wurde sie uͤber die Protestanten bis zur Vereinigung beider Religionen aufge- hoben; S. 414. — IV. V. zwar noch mit einiger Einschraͤn- kung in Ansehung der Gegenstaͤnde, die aber nicht von Be- stand seyn konnte. S. 415. — VI. Was aber fuͤr eine neue Kirchenverfassung unter den Evangelischen statt finden sollte, war kein Gegenstand des Religionsfriedens. S. 416. — VII. Evangelische Landschaften ließen jetzt gern ihren Landesherren alle die Rechte, welche die paͤbstliche Hierarchie der hoͤchsten Gewalt zur Ungebuͤhr entzogen hatte. S. 417. — VIII. Aber auch viele Rechte, die jetzt eine jede Gemeinde collegialisch haͤtte ausuͤben koͤnnen, uͤberließ man gern einem Landesherrn von eben der Religion, und seinem Consistorium. S. 417. — IX. So stellten evangelische Reichsstaͤnde jetzt zweyerley Per- sonen vor, eben wie die catholischen geistlichen Reichsstaͤnde; nehmlich eine andere Person, sofern sie Landeshoheit, eine andere, sofern sie bischoͤfliche Rechte ausuͤbten. S. 418. — X. Letztere waren deswegen auch unter den Evangelischen keine Bestandtheile der Landeshoheit, daß auch ein catholischer Lan- desherr uͤber evangelische Unterthanen sie behaupten koͤnnte. S. 419. — XI. Auch ward darum den Reichsgerichten keine geistliche Gerichtbarkeit uͤber Protestanten eingeraͤumt. S. 419. VIII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555. wegen der Kloͤster und des geistlichen Vorbehalts. S. 421-430. I. II. Wegen der eingezogenen Kloͤster wurden billig die evangelischen Reichsstaͤnde in Ruhe gelaßen; S. 421. — III. IV. nur mit Ausnahme solcher Kloͤster, die einem dritten Reichs- stande zugehoͤrten, — wegen derer man die Zeit des Passauer Vertrages zum Entscheidungsziele festsetzte. S. 423. — V. VI. In Ansehung der unmittelbaren Stifter war es uͤberhaupt nicht unbillig, daß auch der evangelische hohe und niedere Adel von der darin zu erwartenden Versorgung nicht ausge- schlossen wuͤrde; S. 424. — VII X. zumal wenn sowohl Bi- schof und Domherren als die Unterthanen im Lande selbst in Ansehung der Religion andere Gesinnungen bekamen. S. 426. ‒ XI. Darin wollten aber die Catholischen durchaus nicht nach- geben. — Also ruͤckte Ferdinand, als eine Art von Macht- spruch, Inhalt . spruch, den so genannten geistlichen Vorbehalt in den Reli- gionsfrieden; S. 429. — XII. der aber an sich gleich unver- bindlich, und leider nur die Quelle unuͤbersehlicher neuer Streitigkeiten war. S. 429. IX. Guͤnstige und unguͤnstige Aussichten auf die Zukunft; Gleichgewicht der Religion unter den Chur- fuͤrsten; aber Auf kommen der Jesuiten! S. 431-447. I. II. Gluͤckliches Gleichgewicht fuͤr die Ruhe von Teutsch- land in der voͤlligen Religionsgleichheit der sechs Churfuͤrsten. S. 431. — III. IV. Aber unguͤnstige Aussichten fuͤr die Zu- kunft in dem neu entstandenen Jesuiterorden. S. 432. — V- VII. Dessen Schulunterricht, Moral und Eingang bey Hoͤfen. S. 437. — VIII. IX. Erwerbungsmittel. S. 441. — X. Innere Einrichtung des Ordens. S. 442. — XI. Dessen wahre Beherrschung der Welt. S. 443. — XII. Seine genaue Ver- bindung mit dem paͤbstlichen Stuhle. S. 444. — XIII. Letzter Zweck des Ordens seine eigne Wohlfahrt. S. 444. — XIV. Hauptbemuͤhungen desselben gegen die Protestanten gerichtet, S. 445. — XV. entweder ihnen Haß und Verfolgung zuzuzie- hen, S. 445. — XVI. oder sie zur Roͤmischen Kirche zuruͤckzu- bringen. S. 446. X. Andere Veraͤnderungen in Reichssachen unter Carl dem V. S. 448-460. I. II. Neue Cammergerichtsordnung 1548. und von neuem promulgirt 1555. S. 448. — III. Jaͤhrliche Visitation des Cammergerichts, nebst der damit verbundenen Revision. S. 450. — IV. Erneuerung des Landfriedens. S. 451. — V- VII. Verbesserte Kreisverfassung mit Kreisversammlungen und kreisausschreibenden Fuͤrsten. S. 451. — VIII. Reichsexecu- tionsordnung. S. 453. — IX. Cammergerichts- und Reichs- Matrikel. S. 454. — X. XI. Letztere nach so genannten Roͤ- mermonathen, S. 454. — XII. XIII. und seit 1543. mit Be- steurung der Landschaften. S. 456. — XIV. Begruͤndung der heutigen Verfassung der Reichsritterschaft. S. 457. — XV. Muͤnzordnung; peinliche Halsgerichtsordnung; Reichspolizey- ordnung. S. 458. — XVI. XVII. Vertraͤge mit Lothringen und Burgund uͤber ihr Verhaͤltniß zum Reiche. S. 459. Erstes Erstes Buch von den aͤltesten Zeiten her bis zum Verfall der Carolinger 888 . I. Teutschlands Zustand von den aͤltesten Zeiten her bis in das fuͤnfte Jahrhundert. I-IV. Von den aͤltesten Zeiten her waren in Teutschland mehrere von einander unabhaͤngige Voͤlker —; V. obgleich alle Staͤmme eines Hauptvolks. — VI. VII. Seit dem III. Jahrhundert nach und nach in groͤßeren Verbindungen. — VIII. Seit dem V. Jahrhundert Voͤlker von zweyerley Her- kunft, einige urspruͤnglich Wendische, andere urspruͤnglich Teutsche. — IX-XII. Ueberbleibsel von beiderley Voͤlker Verfassung bis auf den heutigen Tag. U nter so vielen Eigenheiten, wodurch sich das I. Teutsche Reich in seiner Staatsverfassung von allen anderen Europaͤischen Reichen auszeich- net, ist eine der ersten, daß es aus mehreren A Staa- I. Alte Zeiten bis 888. Staaten zusammengesetzt ist, die, wenn man auf die Verschiedenheit ihrer Lage, ihrer Groͤße, ihrer innerlichen Einrichtung und ihres ganzen Verhaͤlt- nisses sieht, einander nichts anzugehen, wenigstens in keinem andern Verhaͤltnisse, als mehrere Euro- paͤische Staaten, gegen einander zu stehen scheinen. Dennoch machen sie zusammen noch immer ein Ganzes aus, das einem gemeinsamen Oberhaupte, einer gemeinschaftlichen hoͤhern Gewalt unterwor- fen ist. Von dieser ganz besonderen Verfassung laßen sich in so weit schon in der aͤltesten Geschichte die ersten Keime aufsuchen, als von den aͤltesten Zeiten her Teutschland von mehreren Voͤlkern be- wohnet worden, die zwar von einerley Herkunft, wie mehrere Staͤmme eines Hauptvolkes, gewesen seyn moͤgen, deren jedes jedoch fuͤr sich in voͤlliger Freyheit und Unabhaͤngigkeit seine eigne Einrich- tung hatte. II. So gehen die ersten glaubwuͤrdigen Nachrich- ten, die wir nur Roͤmischen und Griechischen Schriftstellern zu danken haben, bis auf hundert und vierzehn Jahre vor Christi Gebuhrt nach unse- rer jetzigen Zeitrechnung zuruͤck. Mit den Angrif- fen, welche damals von Cimbern und anderen Teutschen Voͤlkern gegen die Roͤmer an der Graͤnze von Illyrien im heutigen Steiermark unternommen wurden, fieng eine naͤhere Kenntniß dieser Voͤlker erst an den Roͤmern interessant zu werden. III. Von selbigen Zeiten her machen die Roͤmischen Geschichtschreiber mehr als fuͤnfzig Teutsche Voͤlker namhaft. Darunter sind einige, deren Namen noch jetzt in eben den Gegenden vorkommen, als Tre- 1) Teutschland bis ins V. Jahrhund. Trevirer um Trier, Ruͤgier in Ruͤgen, und vor- zuͤglich Friesen, deren Sitz und Benennung in den Gegenden, die noch jetzt Ost- und Westfriesland heissen, immer unveraͤndert geblieben ist. Von einigen macht die Namensaͤhnlichkeit mit Fluͤssen, die noch jetzt bekannt sind, die Gegend ihres ur- spruͤnglichen Wohnsitzes wahrscheinlich, als von den Warinern an der Warne im Mecklenburgischen, von den Fosiern an der Fuse im Hildesheimischen, von Chasuariern an der Hase im Osnabruͤckischen. Anderen laßen sich mit mehr oder weniger Wahr- scheinlichkeit ihre ehemalige Wohnsitze anweisen, nachdem die Nachrichten, welche uns die Roͤmi- schen Schriftsteller davon geben, mehr oder weni- ger bestimmt und glaubwuͤrdig sind, als den Cat- ten im heutigen Hessen, den Cheruskern am Harze, den Tenctern im Bergischen, den Bructern an der Lippe, Ems und Roer, den Chamaven in der Graf- schaft Mark u. s. w. Man darf jedoch nie außer Acht laßen, daß IV. von jenen Zeiten her, da diese Namen der Teut- schen Voͤlker uͤblich waren, dieselben vielleicht zum Theil noch wie Horden herumzogen, die nur der Jagd und Weide nachgiengen, ohne noch das Land zu bauen, vielweniger in Staͤdten und Doͤrfern unveraͤnderliche Wohnsitze zu haben. In diesen Umstaͤnden waren solche Voͤlker an einen gewissen Grund und Boden nicht so gebunden, wie wir uns jetzt Land und Leute an einander gebunden vorstellen. Bey so veraͤnderlichem Aufenthalte ganzer Voͤlker laͤßt sich kaum gedenken, eine ge- naue und zuverlaͤßige geographische Beschreibung der Teutschen Voͤlker von jenen aͤltesten Zeiten her A 2 zu I. Alte Zeiten bis 888. zu machen. Es ist aber auch auf unsern heutigen Zustand wenig Einfluß davon zu erwarten. Die Verschiedenheit und Abtheilung unserer Laͤnder, wie sie jetzt ist, laͤßt sich wenigstens unmittelbar von selbigen Zeiten nicht herleiten. V. Man muß ohnedem alle diese verschiedene Voͤl- ker nur als Staͤmme eines Hauptvolkes, oder als verschiedene Zweige eines Hauptstammes ansehen. So theilt schon Plinius alle Teutsche Voͤlker in fuͤnf Hauptstaͤmme ein; als Vindiler, wozu er Burgunder, Wariner, Cariner und Guttonen rech- net; Ingaͤvonen, wozu Cimbrer, Teutonen und Chaucer gehoͤren sollen; Istaͤvoner, oder Cimbern, die mehr landwaͤrts von der See entfernt gewesen; Hermionen, wozu Sueven, Hermunduren, Catten und Cherusker gehoͤret; und Peuciner oder Baster- nen, die an Dacien gegraͤnzet. Oder, wie Taci- tus versichert, hat es vier alte wahre Hauptbe- nennungen der verschiedenen Teutschen Voͤlker ge- geben, Marsen, Gambrivier, Sueven und Vanda- lier Tacitvs de morib. Germ. cap. 2. ; worin ein neuerer Schriftsteller die Spuh- ren einer urspruͤnglichen Abtheilung aller Teutschen Voͤlker in Sachsen, Franken, Schwaben und Baiern zu finden glaubt Olenschlagers Erlaͤuterung der goldenen Bulle (Frankf. 1766. 4.) S. 43. Note 3. . VI. Erst, nachdem die Roͤmer die Cimbern und Teutonen von ihren Graͤnzen zuruͤckgeschlagen, nach- dem Ariovist eben das Schicksal von Caͤsarn erlit- ten, und nachdem die Roͤmer ihre Graͤnzen von Gallien aus bis an den Rhein, und von den Al- pen 1) Teutschland bis ins V. Jahrhund. pen her bis an die Donau erweitert gehabt, tra- ten mehrere Teutsche Voͤlker in festere Verbindun- gen; wie sie nach und nach unter den noch jetzt bekannten Namen Franken, Schwaben (oder Alle- mannier,) Thuͤringer, Sachsen, in Schriften und Denkmaͤlern des dritten und vierten Jahrhunderts nach Christi Gebuhrt zum Vorschein kommen. Selbst unter den erstaunlichen Voͤlkerzuͤgen des VII. fuͤnften Jahrhunderts, — da mit denen vom Donfluß und vom schwarzen Meere her zuerst in Bewegung gesetzten Alanen zwey Teutsche Voͤlker, Vandalen und Sueven, bis in Spanien, und von da so gar in Africa uͤbergiengen, — da Westgothen jene wie- der in Spanien uͤberwaͤltigten, und zugleich den mittaͤglichen Theil von Frankreich von den Pyre- naͤischen Gebirgen bis an die Loire besetzt hielten, — da Burgunder (ein anderes Teutsches Volk von der Ostsee her) an der Saone und Rhone einen Wohnsitz bekamen, — da Sachsen im heutigen England festen Fuß faßten, — da endlich selbst Hunnen, die von den aͤußersten Graͤnzen Asiens her jene erste Bewegung dortiger Voͤlker veranlaßt hatten, die Donau hinauf bis uͤber den Rhein ins heutige Champagne angezogen kamen, aber bey Chalons zuruͤckgeschlagen wurden, — selbst unter diesen großen Revolutionen, sage ich, erhielten sich Franken, Schwaben, Thuͤringer, Sachsen und Frie- sen da, wo man sie nach ihren urspruͤnglichen Sitzen beschrieben findet; als namentlich die Schwaben oder Allemannier im heutigen Schwaben und am Oberrhein bis nach Mainz zu, und die Franken am Niederrheine und in den Niederlanden. A 3 Nur I. Alte Zeiten bis 888. VIII. Nur in die von Vandalen, Burgundern und anderen Teutschen Voͤlkern an der Ostsee und am rechten Ufer der Elbe verlaßenen Plaͤtze ruͤckten aus Preussen, Polen, Rußland, andere Wendische oder Slavische Voͤlker ein. Selbige erscheinen seit- dem unter vielerley Namen, als Moraver in Maͤh- ren, Czechen in Boͤhmen, Lusitzer in der Lausitz, Sorben in Meissen, Heveller und Uckern im Bran- denburgischen, Obotriten, Kyziner, Circipaner, Wilzen, Welataber, Tholenzer, Redarier in Mecklenburg und Pommern, Polaber im Lauen- burgischen, Wagrier im heutigen Wagerlande im Holsteinischen. Ein jedes dieser Voͤlker hatte wie- der seine ganz eigne Verfassung; doch alle waren sie in so weit einerley Herkunft, daß sie in Sprache und Sitten uͤbereinkamen, wie noch jetzt die Boͤh- mische, Polnische, Russische, Slavonische Sprachen in solcher Verwandtschaft stehen, daß sie nur als ver- schiedene Dialecte einer Hauptsprache anzusehen sind. IX. Hier liegt nun schon in so weit eine der ersten Quellen unserer heutigen Staatsverfassung, daß Teutschland, was die urspruͤngliche Herkunft seiner Einwohner anbetrifft, in zweyerley Gattungen von Laͤndern abzutheilen ist; — eine Gattung von sol- chen Laͤndern, deren Einwohner nicht urspruͤnglich Teutscher, sondern Wendischer Herkunft sind, als Mecklenburg, Pommern, Wagrien, Lauenburg, Brandenburg, Meissen, Lausitz, Boͤhmen, Maͤh- ren, und seit dem VII. Jahrhundert auch Steier- mark, Kaͤrnthen, Krain; — die andere Gattung solcher Laͤnder, deren Einwohner von je her urspruͤng- lich Teutsche ge wesen sind, als Niedersachsen, Fran- ken, Schwaben, und der groͤßte Theil von West- pha- 1) Teutschland bis ins V. Jahrhund. phalen. — Dieser innere Theil vom urspruͤngli- chen Teutschland hat fast vor allen Laͤndern von Europa das voraus, daß nie fremde Voͤlker auf die Dauer festen Fuß darin haben fassen koͤnnen. Weder den Roͤmern gelang es, diesseits Rheins und der Donau ihre Herrschaft zu befestigen; noch anderen Voͤlkern, die zwar haͤufig durchgezogen sind, und Spuhren der Verwuͤstung zuruͤckgelaßen ha- ben, ist es gelungen, hier Eroberungen von Be- stand zu machen Hieruͤber verdient vorzuͤglich gelesen zu wer- den des Preussischen Ministers von Herzberg Ab- handlung von der Ueberlegenheit der Teutschen uͤber die Roͤmer ꝛc. (Leipz. 1780. 8.) S. 23. . Jene Wendische Laͤnder sind zwar jetzt ebenfalls X. groͤßtentheils auf Teutschen Fuß gesetzt, so daß außer Boͤhmen und der Lausitz selbst die Wendische Sprache meist der Teutschen Platz machen muͤßen. Jedoch sowohl in Sitten des Landmanns als in der Verfassung der Laͤnder sind noch Spuhren ihres urspruͤnglichen Unterschiedes von anderen Teutschen Laͤndern gnug uͤbrig. Insonderheit kann man mit Grunde behaupten, daß schon von den Zeiten des fuͤnften Jahrhunderts her hier ein jedes Land seinen eignen Landesherrn, Fuͤrsten oder Koͤnig gehabt hat, und erst in der Folge genoͤthiget worden ist, die Hoheit des Teutschen Reichs und dessen gemein- samen Oberhauptes uͤber sich zu erkennen. Also in so weit schon von selbigen Zeiten her der erste Grund der heutigen Verfassung, daß Mecklenburg, Pommern, Meissen, Brandenburg u. s. w. von je her urspruͤnglich verschiedene Laͤnder gewesen sind, deren A 4 I. Alte Zeiten bis 888. deren jedes seinen eignen Regenten gehabt hat, jedoch dem Teutschen Reiche in der Folge unter- wuͤrfig gemacht worden ist. XI. Was aber jene urspruͤnglich Teutsche Voͤlker betrifft, da mochte zwar ein jedes derselben im Kriege gegen einen dritten Feind gemeine Sache machen, und einem gemeinsamen Heerfuͤhrer folgen, der alsdann als Herzog ( Heertog, Anfuͤhrer des Heers,) oder als Fuͤrst (d. i. der Vorderste, der Erste, wie noch jetzt im Englischen the first, Hol- laͤndisch de Voorst ) oder auch unter dem Namen eines Koͤniges zu befehlen hatte. Allein sobald der Krieg ein Ende nahm, hoͤrte auch diese Befehls- habung auf. In Friedenszeiten war jeder Stamm, ja jedes freye Geschlecht, oder jeder Gau, (d. i. jeder nach gewissen Graͤnzen von Gebirgen, Gewaͤs- sern, oder Himmelsgegenden abgetheilter District von einer oder etlichen Quadratmeilen,) worin etwa mehrere freye Geschlechter in gewisser Verbindung lebten, wieder ganz fuͤr sich. Selbst einzelne Staͤmme oder Gaue konnten wieder mit einander in Krieg gerathen; alsdann konnte jeder Stamm oder Gau wieder fuͤr sich seinen eignen Befehls- haber haben. So machten zwar die Franken ein Teutsches Hauptvolk aus; aber Salier, Ripua- rier, Cenomannier, Moriner, waren verschiedene Staͤmme derselben. Auch in Friedenszeiten konnte ein Gau seinen eignen erwehlten Richter haben; wozu gemeiniglich ein Mann von Jahren und Er- fahrung genommen wurde, der schon, wie wir noch jetzt sagen, in Geschaͤfften grau geworden war, und daher mit dem Namen Grau, Grave, ( Gra- vio, 1) Teutschland bis ins V. Jahrhund. vio, woraus das heutige Wort Graf erwachsen,) benannt zu werden pflegte. So koͤnnte man vielleicht glauben, auch in XII. dem innern Teutschlande schon von den ersten Jahr- hunderten her den Ursprung unserer heutigen Her- zoge, Fuͤrsten und Grafen ableiten zu koͤnnen; wie freylich die erste etymologische Ableitung dieser Worte schon bis in sehr alte Zeiten hinaufgefuͤhret werden kann. Allein die Sache selbst, und inson- derheit der Begriff, den wir jetzt mit unseren Her- zogen, Fuͤrsten und Grafen als wahren Landesre- genten verbinden, wird sich erst in weit spaͤteren Zeiten nach und nach entwickeln. A 5 II. I. Alte Zeiten bis 888. II. Zustand desjenigen Theils von Teutschland, wo die Roͤmer bis ins fuͤnfte Jahrhundert Meister geblieben, und was davon auf andere Teutsche Voͤlker fuͤr ein Einfluß merklich geworden. I. Laͤnder am linken Ufer des Rheins und am rechten Ufer der Donau unter Roͤmischer Herrschaft. — Staͤdte und andere Roͤmische Anlagen in diesen Gegenden. — II. III. Ueberbleibsel und Denkmaͤler davon. — IV. Verbreitung einiger Cultur auf benachbarte Teutsche Voͤlker. — Inson- derheit Salisches, Ripuarisches und anderer Teutscher Voͤlker Gesetze dieser Zeit. I. D ie am linken Ufer des Rheines und am rech- ten Ufer der Donau gelegenen Laͤnder, wel- che von Caͤsar und August an zu rechnen meist vierhundert Jahre unter Roͤmischer Herrschaft blie- ben, waren schon damals voͤllig auf Roͤmischen Fuß gesetzt. Da ware n eine Menge Staͤdte und Schloͤsser erbauet, deren Lage nach ihren Benen- nungen, die noch in heutigen Namen kenntlich sind, oder auch nach anderen uͤbrig gebliebenen Denkmaͤlern sicher gnug bestimmt werden kann; als in den Gegenden des Rheins Moguntiacum Mainz, Augusta Treuirorum Trier, Colonia Agrippina Coͤlln, Argentoratum Straßburg, Saletio Selz, Tabernae Rhenanae Rheinzabern, Altaripa Altrip, Bingium Bingen, Vesalia We- sel, Confluentia Coblenz, Antennacum Ander- nach, Nouesium Neus u. s. w., und in den Gegen- den der Donau Augusta Vindelicorum Augs- burg, Regina castra Regensburg, Bataua castra Pas- 2) Romer am Rhein u. an d. Donau. Passau, Celeia Cilley, Lentia Linz, Laureacum Lorch, Iuuauia Salzburg u. s. w. Nur in der Ge- stalt, wie diese Staͤdte oder Schloͤsser von den Roͤ- mern angelegt waren, hat sich keine einzige Stadt ungeaͤndert bis auf unsere Zeiten erhalten. Fast ohne Ausnahme sind sie zur Zeit der Voͤlkerzuͤge im fuͤnften Jahrhundert verwuͤstet, und erst in spaͤteren Zeiten wieder aufgebauet worden. Aber an Ueberbleibseln und Denkmaͤlern fehlt II. es nicht, die uns uͤberzeugen koͤnnen, in welchen bluͤhenden Zustand diese Gegenden zu jenen Zeiten der Roͤmer bereits gekommen waren. Noch fehlt uns zwar ein solches Werk, das zur vollstaͤndigen Uebersicht dieser Denkmaͤler von allen diesen Ge- genden dienen koͤnnte, wie von England solche in einem Werke beschrieben und in Kupfer gestochen sind Britannia Romana, or the Roman antiquities of Britain , by John Horsley . Lond. 1732. fol. . Einzelne Nachrichten sind aber vorzuͤg- lich von Mainz P. Joseph Fuchs alte Geschichte von Mainz, Mainz 1771. 8. (1½ Alph. und 26 Kupfer- blaͤtter.) Der Verfasser war ein gelehrter Bene- dictiner. Der Churfuͤrst Emerich Joseph gab die noͤthigen Kosten zu diesem Buche. Es sollten vier Baͤnde werden, bis zu Ende des VII. Jahrhun- derts. Es ist aber beym ersten Bande geblieben von Erbauung der alten Festung Maguntiacum bis zu den Zeiten Trajans. , Straßburg Io. Dan. Schoepflin Alsatia illustrata , tom. I. Colmar 1751., II. 1761. fol. , Trier Nic. ab Hontheim historia Treuirensis diplomatica , Aug. Vind. et Herbip. 1750. fol, und prodromus historiae Treuirensis , 1757. fol. , Salz- I. Alte Zeiten bis 888. Salzburg Nachrichten vom Zustande der Gegenden und Stadt Juvavia vor, waͤhrend und nach Be- herrschung der Roͤmer bis zur Ankunft des heiligen Ruperts, und von dessen Verwandelung in das heutige Salzburg, Salzb. 1784. Ein starker Foliant, wovon ein Drittel aus einem diploma- tischen Anhange besteht, der eine schaͤtzbare Samm- lung von Urkunden enthaͤlt. Der gelehrte Verfasser hat sich nicht genannt, aber weit mehr geleistet, als der Titel nur zu versprechen scheint. , Augsburg Pauls von Stetten Geschichte der Stadt Augsburg, Frkf. u. Leipz. 1743. 4. und einigen anderen Orten vorhanden. Im Ganzen thun hier einige allgemeinere Denkmaͤler gute Dienste, als unter andern insonderheit eine Art von alten Roͤmischen Landcharten, oder vielmehr Wegebeschreibungen, deren eine ein Teutscher Gelehrter Conrad Celtes zu Anfang des XVI. Jahrhunderts zu Augsburg entdeckt, und einem andern Gelehrten, Namens Peutinger, uͤberlaßen hat, von dem sie den Na- men Peutingerische Tafeln bekommen haben. Diese hat zuletzt der beruͤhmte Prinz Eugen von Savoyen an sich gebracht, mit dessen Buͤchern sie in die kaiserliche Bibliothek zu Wien gekommen sind. Aus derselben hat sie erst im Jahre 1753. ein gewisser Herr von Scheib mit Erlaubniß der Kaiserinn Maria Theresia in Kupfer stechen laßen. III. Diese und andere Denkmaͤler belehren uns, daß die Roͤmer zu Erbauung und Bevoͤlkerung einer neu angelegten Stadt gemeiniglich sechs tausend Veteranen (altgediente Soldaten) abfuͤhren laßen; daß sie in großen Staͤdten ihre Amphitheater, Baͤder und andere oͤffentliche Anstalten angelegt; daß 2) Roͤmer am Rhein u. an d. Donau. daß sie Wege und Heerstraßen mit unglaublichem Aufwande von Arbeit und Kosten neu gemacht; daß sie Ackerbau, Gaͤrtnerey, Weinbau, Kuͤnste, Handlung und Gewerbe eingefuͤhrt; daß sie uͤber- all ihre Legionen unterhalten; daß sie ihre Ver- fassung von Gerichten und anderen Obrigkeiten, von Muͤnze, Steuer, Schauspielen und Gottes- dienst uͤberall in Gang gebracht haben. Aber, wie gesagt, von allem dem ist nichts, als was nachherige Verwuͤstungen uͤbrig gelaßen haben, auf unsere Zeiten gekommen. Doch wuͤrde zu bewundern gewesen seyn, wenn IV. diejenigen Teutschen Voͤlker, die zunaͤchst an diese von Roͤmern eingenommene Gegenden graͤnzten, oder in der Folge selbst darin festen Fuß faßten, nicht einige gemeinnuͤtzige Anstalten von ihnen ge- lernt und angenommen haben sollten. Und so findet sich freylich, daß Franken, Allemannier, Burgunder und andere nach und nach den Acker- bau, Weinbau, Gebrauch der Muͤhlen, Werth der Schrift, der Muͤnze, der Gesetzgebung, u. s. w. haben schaͤtzen lernen. Davon kann insonderheit das so genannte Salische Gesetz, das fuͤr Salier als einen Theil der Fraͤnkischen Nation um das Jahr 422. errichtet worden, am besten zur Probe dienen. Man wuͤrde sich zwar sehr irren, wenn man es einem Roͤmischen Gesetzbuche, wie wir es vom Kaiser Justinian haben, oder einem in unsern Tagen entstehenden Preussischen Gesetzbuche an die Seite setzen wollte. Aber eben das trifft man darin an, was man von einer jeden Gesetzgebung eines nur die erste Stuffe der Cultur betretenden Volkes erwarten kann; nehmlich die ersten Grund- zuͤge I. Alte Zeiten bis 888. zuͤge des Gerichtszwanges, und uͤbrigens lauter Strafgesetze auf alle Gattungen von Diebstaͤhlen, Beschaͤdigungen und anderen gemeinschaͤdlichen Verbrechen. Nur eine Stelle des Salischen Ge- setzes, worauf die Ausschließung der Toͤchter von der Thronfolge in der Krone Frankreich bis auf den heutigen Tag, als auf ihren urspruͤnglichen Grund, gebauet wird, kann, wie ich glaube, mit noch groͤßerem Rechte als der aͤlteste Beweis von dem noch jetzt unter dem hohen und niedern Teut- schen Adel obwaltenden Grundsatze, daß altvaͤterliche Stammguͤter nur dem Mannsstamme, nicht den Toͤchtern zu gute kommen, angesehen werden. Von Salischen Grundstuͤcken, sagt das Salische Gesetz, soll kein Erbtheil an das weibliche Geschlecht, son- dern nur an den Mannsstamm kommen Lex Salica tit. 62. §. 6. (in Geor- gisch corp. iur. Germ . p. 124.): ”De terra Sali- ca nulla portio hereditatis mulieri veniat, sed ad virilem sexum tota terrae hereditas pertineat.” . Oder, wie sich das Ripuarische Gesetz (fuͤr einen andern Stamm der Franken) ausdruͤckt: So lange Mannsstamm vorhanden ist, soll keine Tochter in Stammguͤtern erben Lex Ripvariorvm tit. 56. §. 4. (ap. Georgisch l. c. p. 167.): ”Quum virilis sexus exstiterit, femina in hereditatem auiaticam non succedat.” . Doch noch ein alt- teutsches Gesetz von eben diesen Zeiten her, das fuͤr die Wariner (an der Warne in Mecklen- burg) bestimmt war, druͤckt sich noch bestimm- ter aus: ”Die vaͤterliche Erbschaft sollen nur „Soͤhne, nicht Toͤchter bekommen. Doch wenn „ein Vater nur Toͤchter und keine Soͤhne hinter- „laͤßt; 2) Roͤmer am Rhein u. an d. Donau. „laͤßt; soll der naͤchste Stammsvetter zwar die „Stammguͤter des Hauses, die Tochter aber als- „dann doch die Mobiliarverlaßenschaft haben.” Lex Angliorvm et Warinorvm tit. 6. §. 1. (ap. Georgisch l. c. p. 448.): ”Hereditatem defuncti filius, non filia suscipiat. Si filium non habuit, qui defunctus est; ad filiam pecunia et mancipia, terra vero ad proxi- mum paternae generationis consanguineum per- tineat.” Gewiß ein schaͤtzbares Denkmaal so alter Zeiten, mit dem noch der jetzige Gebrauch so sichtbar uͤbereinstimmt, daß zwar eine Prinzessinn z. B. von Baden oder von Baiern, so lange noch ein Bruder von ihr am Leben ist, nichts als ihre Aussteuer bekoͤmmt, jedoch sobald der Mannsstamm ihrer Linie erloͤscht, zwar Land und Leute an Ba- dendurlach oder Pfalz als Stammsvettern fallen koͤnnen, aber die gesammte Mobiliarverlaßenschaft alsdann einer Prinzessinn Elisabeth von Baden oder einer verwittweten Churfuͤrstinn von Sachsen, als Schwester des letzten Churfuͤrsten von Baiern, nicht versagt werden kann. III. I. Alte Zeiten bis 888. III. Aelteste Geschichte der Christlichen Religion in den Gegenden des Rheines und der Donau. I. Religionsbegriffe der alten Teutschen. — II. Aus- breitung der Christlichen Religion mit Roͤmischen Legionen an den Rhein und die Donau. — III. Zustand des Chri- stenthums, wie es unter Constantin dem Großen zur freyen Uebung gekommen. — IV-VII. Erste Keime der Hierarchie in Vorzuͤgen der Bischoͤfe und Kirchenversammlungen. — VIII. Damalige Begriffe von der Einheit der Kirche und von Ketzereyen. I. W as unsere erste Vorfahren von ihrem Zustande nach dem Tode und von ihrer Abhaͤngig- keit von einem oder mehreren hoͤheren Wesen ge- dacht und geglaubt haben moͤgen, oder die Reli- gion der alten Teutschen kann ich nach meiner ge- genwaͤrtigen Absicht anderen zu eroͤrtern uͤberlaßen. Auf unsern heutigen Zustand ist kein Einfluß da- von herzuleiten, es muͤßte dann dieses seyn, daß auch schon der alte Teutsche seine Priester in vor- zuͤglich hoher Achtung gehalten; wie Tacitus de moribus Germ . cap. 5. et II. versichert, nur von Priestern, gleichsam auf goͤtt- lichen Befehl, habe sich der Teutsche binden, schla- gen und Stillschweigen auflegen laßen. II. Daß die Christliche Religion bereits in den ersten Jahrhunderten, da sie vom Throne noch entfernt war, und vielmehr von Zeit zu Zeit die aͤrgsten Verfolgungen auszustehen hatte, mit Roͤ- mischen Colonien und Legionen auch schon bis an den 3) Christl. Religion bis ins V. Jahrh. den Rhein und die Donau sich ausgebreitet, und daß unter Constantin dem Großen, nach dessen Religionsaͤnderung, schon ganze Christliche Ge- meinden in den Staͤdten am Rhein und an der Donau sich hervorgethan haben, sind unwider- sprechliche Thatsachen. Wenn aber die noch jetzt in diesen Gegenden vorhandenen Bisthuͤmer und Erzbisthuͤmer zum Theil die Reihe ihrer ersten Bi- schoͤfe und Erzbischoͤfe bis an die Zeiten der Apo- stel anketten, und auch nach Constantins Zeiten ununterbrochen fortfuͤhren wollen; so beruhet das auf Erdichtungen des X. Jahrhunderts, denen jetzt selbst catholische aufgeklaͤrte Schriftsteller keinen Glauben mehr beylegen z. B. Hontheim hist. Treuir. diplom. tom 1. diss. praelim., Hansitz Germania sacra tom. 1. p. 17. . Nur einige Um- staͤnde sind hier vom Religionszustande jener ersten Jahrhunderte zu merken, ohne welche die Kirchen- verfassung der folgenden Zeiten zum Theil bis auf den heutigen Tag nicht verstaͤndlich seyn wuͤrde. Obgleich zu den Zeiten Christi und seiner Apo- III. stel die Worte Bischof, Aeltester (Presbyter, wor- aus das im Teutschen zusammengezogene Wort Priester entstanden,) oder Lehrer und Aufseher einer Gemeinde fuͤr gleichgeltend gehalten, und nur von Diaconen oder Dienern, die bloß aͤußer- liche Dienstleistungen zu verrichten hatten, unter- schieden waren; so war doch um die Zeit, als das Christenthum zuerst auf Teutschen Boden kam, schon gewoͤhnlich, daß in einer jeden großen Stadt, wo mehrere Gemeinden in der Stadt und auf dem Lan- B I. Alte Zeiten bis 888. Lande jede ihre besondere Priester haben konnte, doch nur ein Bischof war, mit dessen Wuͤrde man bald anfieng eben die Vorzuͤge zu verbinden, wie sie nach der Kirchenverfassung des alten Testaments das Verhaͤltniß eines Hohenpriesters gegen juͤdische Priester und Leviten mit sich brachte. IV. Da es auch oͤftere Veranlaßungen gab, daß mehrere Bischoͤfe in einerley Gegend uͤber Gegen- staͤnde, die sie gemeinschaftlich interessirten, in Brief- wechsel oder gemeinsame Berathschlagungen mit einander traten, wie selbst zur Zeit der Verfolgun- gen die Christen Ursache hatten, zusammen zu hal- ten, und einander mit Rath und That beyzustehen; so war es schon vor Constantins Zeiten insonderheit in den oͤstlichen Gegenden seines Reichs etwas gewoͤhnliches, daß mehrere Bischoͤfe von Zeit zu Zeit zusammen kamen, und uͤber gemeinschaftliche Angelegenheiten ihrer Gemeinden Berathschlagun- gen anstellten, oder so genannte Kirchenversamm- lungen (Synoden, Concilien) bald von groͤßerem, bald von engerem Bezirke hielten. V. Kaum hatte Constantin sich zur Christlichen Religion bekannt, so wurden solche Kirchenversamm- lungen unter oͤffentlichem Schutze gehalten; wie insonderheit eine dergleichen im Jahre 314. zu Arles in Provence, und 325. die zu Nicaͤa gehalten wurde, an welchen beiden Orten auch schon Bi- schoͤfe von den Gegenden des Rheines und der Donau mit anwesend waren. Von diesen Zeiten her laßen sich schon verschiedene Folgen dieser Einrich- tung spuͤhren, deren Einfluß in die folgenden Zei- ten 3) Christl. Religion bis ins V. Jahrh. ten zum Theil bis auf den heutigen Tag sehr merk- lich wirksam geblieben ist. Bey den Kirchenversammlungen erschienen nur VI. Bischoͤfe, deren gefaßte Schluͤsse ihre Gemeinden gerne gelten ließen. In der Folge wurden aber solche Schluͤsse bald von selbsten als verbindliche Vorschriften in Gang gebracht. Man bezog sich auf das Beyspiel im 15. Cap. der Apostelgeschichte, wo schon eine Berathschlagung der Apostel und Aeltesten vorkoͤmmt, in deren Stelle sich jetzt die Bischoͤfe zu treten duͤnkten; man vergaß aber, daß der daselbst gefaßte Schluß nicht nur von den Aposteln und Aeltesten, sondern auch von der gan- zen Gemeinde (Apg. 15, 22.) gebilliget, und im Namen der Apostel, Aeltesten und Bruͤder (Apg. 15, 23.) ausgefertiget ward. Jetzt fiengen Bi- schoͤfe an, ihren Schluͤssen nicht nur fuͤr ihre unter- geordnete Priester und Diener, sondern auch fuͤr alle uͤbrige Mitglieder der Gemeinden, kurz fuͤr die ganze Kirche die Kraft eines verbindlichen Gesetzes vorzulegen. Vereinigte Bischoͤfe sahen sich also als Repraͤsentanten der ganzen Kirche an. Andere, die weder Bischoͤfe, noch Diener der Kirche wa- ren, mußten sich gefallen laßen, was als Schluß einer Kirchenversammlung bekannt gemacht wurde. So bildete sich der große Unterschied der beiden Staͤnde, des geistlichen und weltlichen Standes, wie man sie nannte, oder der Pfaffen und Laien, wie jede Gattung mit einem Worte genannt wurde; und zwar so, daß in Religions- und Kirchensachen der Laie nicht mehr mit zu sprechen bekam, son- dern nur die Ehre des Gehorsams behielt, wenn der geistliche Stand etwas zu bestimmen gut fand. B 2 Kam I. Alte Zeiten bis 888. Kam nun hinzu, daß der Laie von Kenntnissen der Sache immer mehr entfernt wurde, der Geistliche hingegen alles, was nur Gelehrsamkeit hieß, sich alleine zueignete, und seinen Saͤtzen doch mit Hoff- nung oder Verlust der ewigen Seligkeit Nachdruck geben konnte; so laͤßt sich begreifen, wie der geist- liche Stand uͤber den weltlichen bald zu einem sol- chen Uebergewichte gelangen koͤnnen, daß das zur Vollkommenheit und Wohlfahrt eines jeden Staa- tes so noͤthige Gleichgewicht der verschiedenen Staͤnde hier zum Nachtheile des weltlichen Standes bald unwiederbringlich Noth litt. VII. Eine andere Folge der mit den Kirchenversamm- lungen verbundenen Einrichtung betraf die verschie- denen Stuffen des geistlichen Standes selber. Nicht nur gemeine Priester und andere Kirchendiener wur- den als Untergeordnete der Bischoͤfe angesehen. Sondern so, wie sich mehrere Bischoͤfe aus einer- ley Gegend versammleten, richtete sich ihre Ver- einigung und ihr Rang in so weit nach der poli- tischen Eintheilung der Provinzen, daß Bischoͤfe, die zu einer Provinz gehoͤrten, wenn sie es noͤthig fanden, besondere Provincialsynoden anstellten, und unter sich dann demjenigen Bischofe, der in der Hauptstadt des Landes seinen Sitz hatte, den Vor- sitz und Rang einraͤumten. So war insonderheit nach einer neuen Eintheilung des ganzen Roͤmischen Reiches, wie sie Constantin der Große gemacht hatte, z. B. Trier die Hauptstadt (Metropolis) von der prouincia Belgica prima, wo der Praͤ- ses dieser Provinz und zugleich der Vicarius uͤber die Dioeces von ganz Gallien seinen Sitz hatte; da uͤbrigens die Staͤdte Metz, Tull, Verdun zu eben 3) Christl. Religion bis ins V. Jahrh. eben der Provinz gehoͤrten. Nach dieser politischen Eintheilung bekam auch der Bischof, der zu Trier seinen Sitz hatte, den Rang und Vorsitz uͤber die Bischoͤfe zu Metz, Tull, Verdun, die ihn als ihren Metropolitan oder nachher so genannten Erz- bischof verehren mußten; wie noch bis auf den heutigen Tag diese Bischoͤfe als Suffraganeen un- ter dem Erzstifte Trier stehen. Auf gleiche Art ward nach eben dieser Constantinischen Eintheilung Mainz Metropolis uͤber Straßburg, Speier und Worms; und Coͤlln uͤber Luͤttich. Ueber die Wuͤrde eines Metropolitans oder Erzbischofs erhob sich aber auch noch die Wuͤrde eines Primaten jeder Nation und eines Patriarchen fuͤr jeden Welttheil, wie die Bischoͤfe zu Antiochien, Alexandrien und Rom mit dieser Wuͤrde beehret wurden; obgleich an eine paͤbstliche Wuͤrde in dem Verstande, wie wir sie jetzt nehmen, damals noch nicht gedacht wurde. Aber noch eine dritte Folge hatte die Einrich- VIII. tung, von der hier die Rede ist, in Verbindung mit ganz besonderen Begriffen, die man sich von der nothwendigen Einheit der Kirche machte. Man haͤtte es fuͤglich dabey bewenden laßen koͤnnen, daß die Einheit der Christlichen Religion darauf beruhete, daß ein jeder Christ den Inhalt der gan- zen Bibel sowohl neuen als alten Testaments zur Richtschnur seines Glaubens und Lebens annaͤhme, und im Glauben an Jesum Christum als den Sohn Gottes und Heiland der Welt mit der darauf ge- gruͤndeten Hoffnung einer ewigen Seligkeit sich in der Liebe Gottes und seines Naͤchsten thaͤtig erwiese; so wie die juͤdische Religion dadurch, daß sie bloß B 3 das I. Alte Zeiten bis 888. das alte Testament und den Talmud, und die Ma- homedanische, daß sie den Coran zum Grunde ihres Glaubens legt, sich von anderen Religionen unter- scheidet; ohne daß sich nach Beschaffenheit der menschlichen Natur je erwarten laͤßt, daß mehrere Menschen, geschweige in so großer Anzahl, wie die, so sich zu einer Religion halten, uͤber alle moͤgliche Fragen, die sich von Gegenstaͤnden der Religion aufwerfen laßen, oder uͤber alle einzelne Stellen der heiligen Schriften, deren Auslegung ganz genau zu bestimmen vielleicht einige Schwie- rigkeit hat, ganz voͤllig einerley denken sollten. Aber weit entfernt, das alles zu beherzigen, glaubte man, daß die, so sich zu einer Religion bekaͤnn- ten, auch ganz ohne alle Ausnahme uͤber alle Fra- gen, die sich von der Religion aufwerfen ließen, unabfaͤllig gleiche Bestimmungen annehmen muͤßten. So deutete man die Ermahnung Pauli an die Ephe- ser: ”zu halten die Einigkeit im Geiste durch das „Band des Friedens; Ein Leib und Ein Geist auf „einerley Hoffnung des Berufes; Ein Herr, Ein „Glaube, Eine Taufe; Ein Gott und Vater un- „ser aller ꝛc.” (Eph. 4, 3 : 6.) Und damit verband man den Ausspruch Petri: daß ”außer dem Na- „men Jesu Christi von Nazareth in keinem andern „Heil, auch kein anderer Name den Menschen „gegeben sey, darin wir sollen selig werden” (Apg. 4, 10. 12.). Diesen Ausspruch Petri ver- wechselte man aber mit dem Satze: daß außer der Christlichen Kirche kein Heil zu finden sey. Und nun sieng man an zu bestimmen, was uͤber unzehlige aufgeworfene Fragen die Christliche Kirche fuͤr eine Entscheidung annehmen muͤße. War diese aber einmal auf einer Kirchenversammlung beschlos- 3) Christl. Religion bis ins V. Jahrh. beschlossen, so sollte nur der an der Hoffnung zur Seligkeit eines Christen Antheil haben, der diese Entscheidung annaͤhme. So wurden also Schluͤsse einer Kirchenversammlung den Ausspruͤchen der Bibel an die Seite gesetzt, und fuͤr Eingebungen des heiligen Geistes erklaͤret. Wer nicht damit verstanden war, oder sich nicht dazu bekennen wollte; wurde von der Kirche als ein Ketzer aus- geschlossen. Oder, wenn nun mehrere Gemeinden oder ihre Repraͤsentanten verschiedene Entscheidun- gen annahmen, so ward nunmehr die Frage auf- geworfen, welches die rechtglaͤubige Kirche sey? So gab es natuͤrlicher Weise Trennungen unter den Christen, deren eine Parthey die andere ver- dammte und — verfolgte, wenn sie konnte. So lief die vortrefflichste Religion bald Gefahr, immer mehr verunstaltet zu werden. Und in dieser schon weit von ihrer ersten Lauterkeit entfernten Gestalt kam sie zuerst in unsere Gegenden! B 4 IV. I. Alte Zeiten bis 888. IV. Ursprung und erster Fortgang der Fraͤnkischen Monarchie. I-IV. Errichtung der Fraͤnkischen Monarchie mit Chlo- dowigs Eroberung in Gallien 486. — V. VI. Deren Aus- breitung auf Teutschem Boden uͤber Thuͤringen, Rheinisch und oͤstlich Franken. — VII. Chlodowigs Annehmung der Christlichen Religion. — Sieg uͤber die Westgothen. — VIII. Patricienwuͤrde. — IX. Vertilgung anderer Fraͤnkischer Nebenkoͤnige. — X. XI. XII. Fortgang und Erweiterung der Monarchie unter Chlodowigs ersten Nachkommen. — XIII-XV. Wie sich Baiern zur Fraͤnkischen Monarchie verhal- ten habe? — XVI. XVII. Beschaffenheit der Herzoge und Grafen. — XVIII. Erster Keim des nachherigen Lehnswe- sens. — XIX. XX. Dienste der Bischoͤfe und weltlicher Her- ren bey Hofe. — XXI. Hofhaltung. — XXII. Kirchenver- sammlungen und Reichstag. — XXIII. Thronfolge. I. M it den Voͤlkerzuͤgen des fuͤnften Jahrhunderts war nicht nur der groͤßte Theil Galliens (oder des heutigen Frankreichs), als ein Theil des uͤber Spanien erstreckten Westgothischen Reichs, und nebst demselben das Burgundische Reich schon fremden Voͤlkern zu Theil geworden; sondern selbst in Italien hatte Odoacer im Jahre 476. dem dor- tigen Roͤmischen Kaiserthume ein Ende gemacht. Doch auch Odoacer wurde wieder 489. vom Ost- gothischen Koͤnige Theodorich angegriffen und 493. von demselben uͤberwaͤltiget. Damit nahm von dieser Zeit an ein maͤchtiges Ostgothisches Reich in Italien seinen Anfang; so jedoch der Griechisch- kaiserliche Hof, der noch zu Constantinopel seinen Fortgang behielt, fuͤr Usurpation ansah. In 4) Merovinger a ) Aufkommen 486-561. In dieser Lage war zwar noch bis im Jahre 486. II. ein Roͤmischer Befehlshaber Syagrius zu Soissons. Es ließ sich aber lange voraussehen, daß dieser Ueberrest des Roͤmischen Galliens nicht lange auf den Fuß wuͤrde erhalten werden koͤnnen. Da die Allemannier aus Schwaben schon bis in Elsaß und Lothringen, und die Franken unter Anfuͤhrung Chil- derichs, eines Sohnes Meroveus, schon tief bis in die Niederlande vorgeruͤckt waren; so ließ sich wohl vermuthen, daß eines dieser beiden Voͤlker diese Beute davon tragen wuͤrde. Unvermuthet wagte Childerichs Sohn, Chlo- III. dowig, als Heerfuͤhrer eines Theils der Fraͤnki- schen Nation, im Jahre 486. diese Unternehmung, 486 die ihm mit einem Feldzuge und mit einer den Roͤmern bey Soissons beygebrachten Niederlage gelang. Von dieser Zeit an nahm er den Theil von Gallien, den die Westgothen und Burgunder den Roͤmern noch uͤbrig gelaßen hatten, als eine mit dem Degen in der Faust gemachte Eroberung in Besitz. Damit ward er der Stifter einer neuen Monarchie, die nach seinem Tode auf seine Soͤhne und Nachkommen vererbet wurde, und bis auf den heutigen Tag ihren Fortgang behalten hat, nur daß sie nachher unter zwey Kronen in Frankreich und Teutschland vertheilt worden ist. Die urspruͤnglichen Graͤnzen dieser neu errichte- IV. ten Fraͤnkischen Monarchie begriffen gleich von An- fang theils denjenigen Theil vom heutigen Frankreich in sich, der den damaligen Ueberrest des Roͤmischen Galliens ausmachte, theils dasjenige, was Chlodo- wig und der ihm untergebene Theil der Fraͤnkischen B 5 Na- I. Alte Zeiten bis 888. Nation vorher schon auf Teutschem Boden und in den Niederlanden ingehabt hatte. Diese Graͤnzen wurden aber schon unter Chlodowig und seinen Soͤhnen durch weitere gluͤckliche Unternehmungen beynahe uͤber das ganze heutige Frankreich und uͤber einen betraͤchtlichen Theil von Teutschland erweitert. V. Den ersten Angriff that Chlodowig selbst, nach- dem er seine erste Eroberung in Gallien nur eini- 489 germaßen befestiget hatte, schon im Jahre 489. gegen die Thuͤringer. Diese mochten die Fraͤnki- sche Vorruͤckung in Gallien auf den Fuß genom- men haben, als ob nach dem Beyspiele anderer bisheriger Voͤlkerzuͤge der bisherige Wohnsitz der Franken auf Teutschem Boden damit erlediget wer- den wuͤrde, und also von den Thuͤringern, die nur nachruͤcken duͤrften, in Besitz genommen wer- den koͤnnte. Chlodowig belehrte sie aber bald eines andern, da er die Thuͤringer in ihre ehemalige Graͤnzen zuruͤckwies. Ein Thuͤringischer Koͤnig Hermanfried vermaͤhlte sich hernach 500 mit einer Schwestertochter des maͤchtigen Ostgothischen Koͤ- nigs Theodorichs, dessen Schutz die Franken vor- erst von weiteren Unternehmungen gegen die Thuͤ- ringer zuruͤckhielt. Als aber Theodorich im Jahre 526. starb, und nur einen unmuͤndigen Enkel hin- terließ; griffen Chlodowigs Soͤhne noch in eben dem Jahre die Thuͤringer von neuem an, und brach- ten sie nach einem hartnaͤckigen Treffen an der Un- strut ganz unter ihre Botmaͤßigkeit. Die Sachsen hatten diesmal in Verbindung mit den Franken die Thuͤringer zu gleicher Zeit angegriffen. Ein Theil vom noͤrdlichen Thuͤringen, das sich bisher bis Magdeburg und Helmstaͤdt erstreckt hatte, kam dar- 4) Merovinger a ) Aufkommen 486-561. daruͤber am Sachsen. Das uͤbrige Thuͤringen, so jetzt unter Fraͤnkische Hoheit kam, hat seitdem sei- nen Namen nur noch in einem weit engern Be- zirke behalten, als seine ehemalige Graͤnzen giengen. Den zweyten Krieg hatte Chlodowig selbst noch VI. mit den Allemanniern zu fuͤhren. Diese hatten, ohne Zweifel aus Eifersucht uͤber den Fortgang der Fraͤnkischen Eroberung in Gallien, die Ripuarier, als einen besondern Stamm der Fraͤnkischen Na- tion, die eigentlich einen andern Koͤnig als Chlo- dowigen hatten, in ihrem Gebiete mit Krieg uͤber- zogen. Chlodowig gieng ihnen aber mit seiner ganzen Macht entgegen, und eine Niederlage, die er ihnen 496. bey Zuͤlpich im Juͤlichischen bey- 496 brachte, war erst eine entscheidende Befestigung seiner neu errichteten Monarchie. Er nahm ihnen gleich Elsaß und die Gegend von Speier, Worms und Mainz, wo sie schon festen Fuß gefasset hat- ten. Aus dieser Rheinischen Gegend machte er eine besondere Fraͤnkische Provinz, die hernach un- ter dem Namen Westfranken oder Rheinisches Fran- ken ( Francia occidentalis, Francia Rhenana ) von anderen Teutschfraͤnkischen Provinzen unterschieden ward Diese Gegend ist erst neuerlich recht ins Licht gesetzt in Christoph Jacob Kremers Geschichte des Rheinischen Franziens, herausgegeben von Andr. Lamey, Manheim 1778. 4. . Er fuͤhrte aber auch uͤber den Main bey Frankfurt (das von dieser Furth der Franken seinen Namen bekommen hat,) eine Fraͤnkische Co- lonie den Allemanniern in den Ruͤcken, die von jener Westfraͤnkischen Provinz unter dem Namen Ostfranken ( Francia orientalis, ) unterschieden wur- I. Alte Zeiten bis 888. wurde, und in der Folge den Namen Franken ( Franconia ) schlechtweg behalten hat, da der jetzige Fraͤnkische Kreis eigentlich aus urspruͤnglich Thuͤringischen und urspruͤnglich Allemannischen Gebieten zusammengesetzt ist. Was außerdem von dem ehemaligen urspruͤnglichen Allemannien oder seitdem haͤufiger nur so genannten Schwaben nunmehr in einem weit engeren Bezirke uͤbrig blieb, ward nunmehr als ein eignes Herzogthum unter Fraͤnkischer Hoheit regiert. VII. Eben das Treffen, worin Chlodowig die Alle- mannier bey Zuͤlpich schlug, gab noch den naͤchsten Anlaß, daß Chlodowig, dessen zweyte Gemahlinn Chlotildis, eine Burgundische Prinzessinn, der Christlichen Religion zugethan war, auf deren Zu- reden noch in eben dem Jahre 496. sich ebenfalls zur Christlichen Religion bekannte. Und da er sich zur rechtglaͤubigen Kirche hielt, welcher die meisten Einwohner in Frankreich zugethan waren, an statt daß die Westgothischen und Burgundischen Koͤnige Arianer waren; so trug das nicht wenig dazu bey, in den Gesinnungen der Geistlichkeit und des Volkes Chlodowigs neue Eroberung zu befestigen, und selbst noch auf eine betraͤchtliche Art zu erwei- tern. Der Erzbischof Remig von Rheims, der 507 Chlodowigen getauft und gesalbt hatte, schrieb ihm 507.: ”er moͤchte nur seine Priester in Ehren „halten, und sich ihres guten Rathes bedienen; „wenn er mit ihnen gut staͤnde, wuͤrden auch alle „seine Sachen besser gehen ”Sacerdotibus tuis honorem debebis de- ferre, et ad eorum consilia semper recurrere. Quod- Um eben die Zeit 4) Merovinger a ) Aufkommen 486-561. Zeit griff Chlodowig die Westgothen an, und nahm selbst davon, daß sie Arianer waͤren, einen Haupt- grund, diesem Kriege den Beyfall seines Volkes zu verschaffen. Der aͤlteste Fraͤnkische Geschicht- schreiber fuͤhrt Chlodowigen uͤber diesen Vorfall in folgenden Ausdruͤcken redend ein. Er habe zu seinem Volke gesagt: ”Es ist mir unertraͤglich, daß „diese Arianer noch einen so betraͤchtlichen Theil „von Gallien inne haben; Laßt uns mit Gottes „Huͤlfe hinziehen, und ihr Land unter unsere Bot- „maͤßigkeit bringen.” Diese Rede, faͤhrt der Ge- schichtschreiber fort, habe allen gefallen; darauf sey Chlodowig mit seinem Kriegsheere nach Poitou zu aufgebrochen Gregor. Tvron. lib. 2 cap. 37.: ”Chlodouaeus rex ait suis: Valde moleste fero, quod hi Ariani partem teneant Galliarum. Ea- mus cum Dei adiutorio, et superatis redigamus terram in ditionem nostram. Quumque placuis- set omnibus hic sermo, iam commoto exercitu Pictauiam dirigit.” . In der That schlug Chlo- dowig noch im Jahre 507. die Westgothen unter ihrem Koͤnige Alarich, der dabey umkam, bey Poi- tiers, und erweiterte dadurch sein Reich mit Au- vergne und Aquitaine nebst der Stadt Toulouse. Die Westgothen behielten nur noch einen Theil von Narbonne oder das heutige Languedoc. Der Sieg uͤber die Westgothen brachte Chlo- VIII. dowigen selbst die Ehre zuwege, daß der dama- lige Kaiser Anastasius zu Constantinopel seine Freund- schaft suchte, um auch bey einem Angriffe gegen die Quodsi tibi bene cum illis conuenerit, prouin- cia tua melius potest constare.” Nic. Coleti concilia tom. 5. p. 539. I. Alte Zeiten bis 888. die Ostgothen in Italien auf seinen Beystand rech- nen zu koͤnnen. Anastasius ließ ihm durch eine eigne Gesandtschaft die Wuͤrde eines Patricius an- tragen, die Chlodowig mit Anlegung der damit verbundenen Kleidung mit einem feierlichen Ritte in die Kirche uͤbernahm. Es laͤßt sich zwar nicht genau bestimmen, was diese Wuͤrde damals be- deutete; (vielleicht war es etwas aͤhnliches, wie jetzt oft große Herren unter einander sich mit ihren Ritterorden beehren.) Es mag aber doch schon einige entfernte Beziehung darauf gehabt haben, was zwey hundert Jahre spaͤter noch einmal von der Wuͤrde eines Roͤmischen Patricius vorkommen wird. In der Kirchthuͤre der Abtey St. Germain in der Vorstadt dieses Namens zu Paris soll Chlo- dowig in der Patricientracht in Stein ausgehauen noch jetzt zu sehen seyn. IX. Das letzte, womit Chlodowig selbst noch seinem neuen Reiche die voͤllige Ruͤndung gab, macht sei- nem Herzen am wenigsten Ehre. Weil ihn urspruͤng- lich nur einer der Fraͤnkischen Staͤmme zum Be- fehlshaber gehabt hatte, so waren neben ihm noch andere zum Theil mit ihm verwandte Koͤnige oder Befehlshaber anderer Fraͤnkischen Staͤmme, als der Ripuarier zu Coͤlln, der Cenomannier zu Cam- bray u. s. w. Diese ließ er insgesammt durch aller- ley Mittel und Wege aus der Welt schaffen, um nicht nur seine neue Eroberungen, sondern auch alle urspruͤnglich Fraͤnkische Gebiete, und also das ganze Fraͤnkische Reich fuͤr sich und seine Nach- kommen ganz alleine zu haben. Der Bischof von Tours, dem wir die aͤlteste Fraͤnkische Geschichte zu danken haben, schreibt davon ganz kaltbluͤtig: ”Chlo- 4) Merovinger a ) Aufkommen 486-561. ”Chlodowig habe viele andere Koͤnige und Ver- „wandte, uͤber die er eifersuͤchtig gewesen waͤre, „daß sie ihm (oder vielleicht seinen Nachkommen) „sein Reich nehmen moͤchten, umbringen laßen, „und damit seinem Reiche erst seinen voͤlligen Um- „fang gegeben” Greg. Tvr. lib. 2. cap. 42.: ”Interfe- ctisque et aliis multis regibus et parentibus suis, de quibus zelum habebat, ne ei regnum aufer- rent, regnum per totas Gallias dilatauit.” . So lange Chlodowig lebte, blieb das Bur- X. gundische Reich noch in seinem Bestande. Aber unter seinen Soͤhnen ward es im Jahre 534. mit Krieg uͤberzogen, und unter ihre Hoheit gebracht. Das heutige Provence gehoͤrte damals noch XI. zum Ostgothischen Koͤnigreiche in Italien, das aber jetzt schon einen Angriff von Seiten der Griechi- schen Kaiser zu besorgen hatte. Um in dieser Ver- legenheit die Fraͤnkischen Koͤnige zu Freunden, we- nigstens nicht zu Feinden zu haben, trat der Ost- gothische Koͤnig Vitiges im Jahre 536. nicht nur Provence, sondern auch was er noch auf Teut- schem Boden von Rhaͤtien besaß, den Fraͤnkischen Koͤnigen ab. So bildete sich gleich unter Chlodowig und XII. seinen Soͤhnen die Fraͤnkische Monarchie sowohl im heutigen Frankreich als in Teutschland in ihrem voͤlligen Umfange, wie sie vorerst unter diesem ganzen regierenden Stamme des Merovinger Ge- schlechtes blieb; obgleich unter mehreren Bruͤdern verschiedentlich Theilungen geschahen, da insonder- heit I. Alte Zeiten bis 888. heit das heutige Frankreich und Teutschland mehr- malen unter den Namen Neustrien und Austrasien von einander unterschieden wurden. XIII. Nur uͤber einen betraͤchtlichen Theil von Teutsch- land, das heutige Baiern, und uͤber dessen Ver- haͤltniß zum Fraͤnkischen Reiche herrscht von diesen Zeiten her noch eine große Dunkelheit. Unstreitig begriff das ehemalige Roͤmische Noricum das heu- tige Baiern mit in sich, und kam mit der Revolu- tion, da die Ostgothen Meister von Italien wur- den, mit unter die Herrschaft der Ostgothischen Koͤ- nige. Aber um welche Zeit zuerst die Baiern in diese Gegend gekommen? von welcher Herkunft dieses Volk eigentlich gewesen? von welcher Zeit her sie ihre eigne Herzoge gehabt? in welchem Verhaͤltnisse diese gegen die Ostgothischen Koͤnige gestanden? wann und wie sie endlich unter Fraͤn- kische Herrschaft gekommen? — das alles sind Fragen, die noch von den neuesten Schriftstellern sehr verschieden, und großentheils nur nach Muth- maßungen beantwortet werden. Doch sind sie we- gen einiger Schluͤsse, die fuͤr die folgende Geschichte und zum Theil noch bis auf den heutigen Tag daraus gezogen werden, nicht ganz unerheblich. XIV. Nach der bisherigen gemeinen Meynung muͤßte Baiern schon vor 534. unter Fraͤnkische Herrschaft gekommen seyn, weil besage einer Vorrede der Fraͤnkischen, Allemannischen und Bairischen Gesetz- buͤcher des VI. Jahrhunderts der Fraͤnkische Koͤnig Theodorich, der im Jahre 536. verstorben, diese Gesetzbuͤcher soll haben verfertigen laßen. Einige neuere Schriftsteller behaupten aber, diese Vorrede sey 4) Merovinger a ) Aufkommen 486-561. sey 100. Jahre spaͤter geschrieben, und habe aus Irrthum die Ostgothischen und Fraͤnkischen Koͤnige, welche beide den Namen Theodorich gefuͤhret, mit einander verwechselt Buat histoire ancienne tom. 12. p. 97. . Von den Ostgothen sol- len die Baiern nach diesen neuen Bemerkungen erst im Jahre 554. unter ihrem Herzog Garibald dem I. sich losgemacht, und erst 628. dem Fraͤnkischen Koͤnige Dagobert dem I. , jedoch mit Ausbedingung vieler Freyheiten, sich unterworfen haben Joh. Ge. von Lori chronologischer Aus- zug der Geschichte von Baiern (Muͤnch. 1782. 8.) S. 66. 78. 108. . Andere halten es nicht fuͤr unwahrscheinlich, XV. daß die Noriker und Rhaͤtier, als Ostgothische Un- terthanen, zu der Zeit, als die Thuͤringer von den Franken mit Krieg uͤberzogen worden, des Thuͤ- ringischen Koͤniges als eines Ostgothischen Bundes- genossen sich angenommen, aber nach der Nieder- lage der Thuͤringer auch mit selbigen gleiches Schicksal erlitten haben moͤchten, daß sie sich gleich damals der Fraͤnkischen Hoheit unterwerfen muͤßen; zumal da ein gleichzeitiger Schriftsteller eines von den Franken uͤber zweyerley Voͤlker erfochtenen Sie- ges Erwehnung thut, da ein Volk zuverlaͤßig Thuͤ- ringer gewesen, das andere also wahrscheinlich Baiern gewesen seyn moͤchte Nachrichten von Juvavia S. 90. . Soviel ist allemal gewiß, daß gleich von den XVI. ersten Zeiten der Fraͤnkischen Monarchie her ein jedes C I. Alte Zeiten bis 888. jedes Land, das vorher ein eignes Volk ausgemacht, einen eignen Herzog gehabt hat, den der Koͤnig als seinen dem Volke vorgesetzten Befehlshaber ansah, und der insonderheit in Kriegszeiten das Heer des ganzen Landes zu fuͤhren hatte. Natuͤr- lich war dabey ein Unterschied, ob ein solches Land unbedingt erobert worden, oder auf gewisse Be- dingungen sich unter den Fraͤnkischen Scepter er- geben. So laͤßt sich begreifen, daß ein Herzog mehr Gewalt, als ein anderer, haben koͤnnen, und daß in ein und anderem Lande erbliche Herzoge seyn koͤnnen, da sonst der Regel nach ein jeder Herzog als ein von der Krone abhangender Be- fehlshaber vom Koͤnige nach Gutfinden bestellt wor- den. Wenn also sonst keine Revolution dazwischen gekommen waͤre, so haͤtte es sich freylich gedenken laßen, daß schon von diesen Zeiten der erste Grund der heutigen besondern Verfassung des Teutschen Reichs, da es in so viele Laͤnder, deren jedes seinen eignen Regenten hat, eingetheilt ist, hergeleitet wer- den koͤnnte. Aber der Erfolg der Geschichte zei- get, daß mit den Teutschen Herzogthuͤmern noch ganz andere Staatsveraͤnderungen vorgegangen sind, von welchen der heutige Zustand von Teutsch- land abhaͤngt. XVII. Von Grafen, die einem jeden Gau jetzt als koͤnigliche Beamten fuͤr die Justitz und zu Besor- gung der Cammereinkuͤnfte vorgesetzt waren, ist es noch weniger zweifelhaft, daß ihnen damals noch nicht zugeeignet werden konnte, was wir jetzt Lan- deshoheit nennen. Wohl 4) Merovinger a ) Aufkommen 486-561. Wohl aber laͤßt sich schon von diesen Zeiten der XVIII. erste Ursprung des Lehnswesens, das nachher auf die Verfassung aller Europaͤischen Staaten so großen Einfluß bekommen hat, herleiten. Wenn vorher schon Teutsche Voͤlker gewohnt waren, ihre im Kriege eroberte Laͤndereyen unter diejenigen, die durch ihre Tapferkeit dazu geholfen hatten, zu ver- theilen oder zu verloosen, doch so, daß nachher eben der Besitz dieser Guͤter auch die fernere Ver- bindlichkeit zu National-Kriegsdiensten mit sich brachte; so laͤßt sich begreifen, daß Chlodowig und seine Nachfolger von den vertheilten Erobe- rungen, die auf ihren Antheil kamen, eine Anzahl Laͤndereyen und Guͤter unter tapfere und angesehene Maͤnner, mit der besondern Obliegenheit, nicht nur in Nationalkriegen, sondern auch mit besonde- rer Treue fuͤr die Person des Koͤnigs zu fechten, vertheilten. Solche Verleihungen geschahen zwar noch nicht erblich, sondern nur auf Lebenszeit oder auf Wiederruf ꝛc., und in der Folge sind noch vieler- ley Veraͤnderungen und naͤhere Bestimmungen da- mit vorgegangen. Sie legten aber doch den ersten Grund dazu, daß einige Mitglieder der Nation ihre Guͤter in besonderer Verbindung gegen den Koͤnig als dessen Leute, Lehnleute, Vasallen, be- saßen, andere Guͤter hingegen freyes Eigenthum oder so genanntes Allodium waren. Seit Chlodowigs Religionsveraͤnderung lebten XIX. die Bischoͤfe, wo sie bisher schon im Gange wa- ren, nicht nur von neuem auf; sondern als die einzigen, die mit Lesen und Schreiben umzugehen wußten, wurden sie bald in Geschaͤfften des Hofes und des Volkes unentbehrlich. Wenn Geschaͤffte C 2 bey I. Alte Zeiten bis 888. bey Hofe Vortrag und Ausfertigung erforderten, konnten sie nicht anders als von Bischoͤfen besorgt werden, die daher nicht nur als Hofcaplaͤne, son- dern auch als Referendarien und Canzler bey Hofe angesetzt und gebraucht wurden. XX. Fuͤr Personen vom weltlichen Stande blieben nur eigentlich so genannte Hofdienste uͤbrig, um den Koͤnig als Marschall mit Aufsicht uͤber die Pferde, als Kaͤmmerer mit Aufsicht uͤber die Gar- derobbe und was dahin einschlaͤgt, als Truchseß mit Aufsicht uͤber die Kuͤche, als Schenk mit Be- sorgung des Kellers, oder auch als Jaͤgermeister u. s. w. zu bedienen. Doch hatte es der Koͤnig allerdings in seiner Gewalt, auch Maͤnner in sol- chen Posten, wenn sie Erfahrung hatten, und ihm seines Vertrauens wuͤrdig schienen, zu Rathe zu ziehen. In so weit konnte schon fruͤhzeitig gesagt werden, daß die Fraͤnkischen Koͤnige auch ihre Hof- bedienten, als den Truchseß, Kaͤmmerer, u. s. w. zu Reichs- und Staatsgeschaͤfften gebrauchten Albericvs monachus trium fontium ad a. 696. , und daß ein Großhofmeister (Majordomus) das vorstellte, was wir jetzt Staatsminister nennen. XXI. Der Hof war aber von diesen aͤlteren Zeiten her, so wie fast das ganze mittlere Zeitalter hin- durch, nicht an eine gewisse Residenz gebunden, sondern fast Jahraus Jahrein von einem Orte zum andern wandelbar. Die meiste Zeit brachten die Koͤnige auf ihren Landguͤtern zu, wo ihnen die Bequemlichkeit zur Jagd und Fischerey, wie auch zum Reiten, Schwimmen und Leibesuͤbungen den Auf- 4) Merovinger a ) Aufkommen 486-561. Aufenthalt angenehm machte. Nur die großen Feier- tage Weinachten, Ostern, Pfingsten, oder Tage, die zu besonderen Feierlichkeiten bestimmt waren, brach- ten sie in Staͤdten zu, wo sie alsdann ihren feier- lichen Gottesdienst und feierliches Hoflager (Galla- tage) hielten. Dabey fanden sich dann die Vor- nehmen geistlichen und weltlichen Standes aus dem ganzen Reiche oder doch aus den naͤchstgelegenen Gegenden ein, die sich eine Ehre daraus machten, den Koͤnig zu bedienen, und ihm den Hof zu ma- chen. Die Urkunden der Koͤnige sind deswegen selten lange nach einander an einem Orte, sondern bald in dieser, bald in einer andern Gegend des Reichs ausgefertiget. Das hinderte jedoch nicht, daß diese oder jene Stadt zur Hauptstadt des gan- zen Reichs, oder nach geschehenen Theilungen die- ses oder jenen Theiles desselben erklaͤrt ward. So erklaͤrte Chlodowig schon Paris zur Hauptstadt. In der Folge erschien Metz als die Hauptstadt von Austrasien; Andere Abtheilungen der Koͤnige wur- den auf solche Art nach Orleans, Soissons oder anderen Staͤdten als ihren Hauptsitzen bemerklich gemacht. Die Franzoͤsischen Bischoͤfe hat Chlodowig XXII. schon auf einer Kirchenversammlung’ zu Or- leans, noch in dem letzten Jahre seines Lebens 511., Berathschlagungen anstellen laßen, dergleichen in der Folge mehr geschehen. Eben so wenig laͤßt sich bezweiflen, daß gleich die ersten Fraͤnkischen Koͤnige von Zeit zu Zeit nicht sollten Herzoge, Grafen und andere Edle in Geschaͤfften des Reichs zu Rathe ge- zogen haben. Es finden sich vielmehr fruͤhzeitige Spuhren, daß man gewohnt war, alle Fruͤhjahre C 3 eine I. Alte Zeiten bis 888. eine Art von Reichsversammlung zu halten. Allein solche Vorstellungen, wie wir sie uns jetzt von un- serm Teutschen Reichstage machen, und wie wir uns jetzt die eingeschraͤnkte kaiserliche Regierung in ihrem Verhaͤltnisse gegen unsere Reichsstaͤnde den- ken, muß man von selbigen Zeiten noch fast gaͤnz- lich entfernen. Eine freye nur kriegerisch gesinnte Nation, wie die war, woruͤber die Fraͤnkischen Koͤnige herrschten, durfte freylich wohl nicht sehr despotisch behandelt werden. Die Staatsklugheit konnte es von selbsten an die Hand geben, die Vor- nehmsten der Nation bey wichtigen Vorfaͤllen zu Rathe zu ziehen. Aber als ein Recht darf man es noch nicht annehmen, daß dem Koͤnige die Einwil- ligung der Staͤnde nothwendig gewesen waͤre, und daß er ohne diese Einwilligung nicht das Recht ge- habt haͤtte, Dinge, die zu seiner Regierung gehoͤr- ten, nach seinem Gutfinden zu bestimmen. XXIII. Eine der wichtigsten Fragen der urspruͤnglichen Fraͤnkischen Staatsverfassung mußte nothwendig die Thronfolge betreffen. Die Beschaffenheit eines mit dem Degen in der Faust errichteten Thrones ließ es schon ganz natuͤrlich erwarten, daß der erste Eroberer, da es ihm nicht an Soͤhnen fehlte, seinen Thron auf diese vererben wuͤrde. Der Erfolg lehr- te, daß so gar mehrere Bruͤder unter einander das Reich theilten. Weder von Untheilbarkeit eines Staates, noch von der damit gemeiniglich verbunde- nen Thronfolge nach dem Rechte der Erstgebuhrt schien man noch einige Begriffe zu haben. Nur zu- faͤllig unbeerbten Todesfaͤllen war es zuzuschreiben, daß die mehrmalen getheilte Monarchie von Zeit zu Zeit doch wieder vereiniget wurde. V. 5) Merovinger b ) Verfall 561-752. V. Verfall und Sturz des Merovinger Stamms. I. Erster Grund des Verfalls der Merovinger in Thei- lungen und innerlichen Irrungen. — Waͤhrend derselben wird Italien zur Griechischen Provinz gemacht, aber auch wieder van Longobarden uͤberzogen. — II. Zweyter Grund des Verfalls in Minderjaͤhrigkeit einiger Koͤnige und Ueber- macht des Majordomus. — III-VI. Aufkommen Pipins von Herstall und Carl Martells. — VII-IX. Staatskluge Pro- tection der Missionarien, insonderheit Bonifazens. — X- XVI. Damaliger Zustand der Religionslehren vom Fegefeuer, von guten Werken u. s. w. und des Kirchenstaats. — XVII. Erste Unterhandlungen uͤber das Patriciat der Roͤmer. — XVIII-XX. Endlich vollzogener Sturz des Merovinger Stamms, und Thronbesteigung Pipins des Kleinen. W iederholte Theilungen unter Chlodowigs En- I. keln hatten bald den Erfolg, daß unter ihnen und ihren Nachkommen verderbliche Irrungen und innerliche Kriege entstanden, wobey schon Meuchel- morde, Vergiftungen und unerhoͤrte Grausamkeiten diesen Abschnitt der Geschichte beflecken. Daruͤber vergiengen mehr als hundert Jahre, ohne daß an neue Eroberungen und Erweiterungen des Reichs oder an irgend andere glorreiche Thaten dieses Me- rovinger koͤniglichen Stammes mehr zu denken war. Nur dadurch zeichnet sich die Geschichte dieser Zeiten aus, daß endlich dem Ostgothischen Reiche in Italien von Constantinopel aus im Jahre 564. ein Ende 564 gemacht, und der Grund dazu geleget wurde, Ita- lien von nun an als eine mit dem oͤstlichen Kaiser- thume wieder vereinigte Provinz durch Griechische Exarchen regieren zu laßen. Doch wenige Jahre, nachdem diese Eroberung vollbracht war, brachen C 4 wie- I. Alte Zeiten bis 888. wieder Longobarden, (ein urspruͤnglich Teutsches Volk, das aber schon geraume Zeit her in Panno- nien seinen Sitz gehabt hatte,) in Italien ein, 568 und faßten seit 568. in dessen oberem und mittle- rem Theile festen Fuß. Von dieser Zeit an ent- stand hier auf zwey hundert Jahre hin ein neues Longobardisches Koͤnigreich. Doch konnte weder Ravenna, wo der Griechische Exarch noch seinen Sitz behielt, noch die Stadt Rom, noch der untere Theil von Italien unter Longobardische Botmaͤßig- keit gebracht werden. II. Aber eine ganz andere Revolution gab endlich auch der Fraͤnkischen Geschichte wieder ein neues Leben. Die Minderjaͤhrigkeit der Soͤhne und Thronfolger Dagoberts des I. hatte dem damals schon hoch gestiegenen Ansehen der Majordomus noch einen solchen Zuwachs verschafft, daß einer derselben schon im Jahre 656. einen Versuch mach- te, den Merovinger Stamm vom Throne zu ver- draͤngen; einen Versuch, der zwar noch fehlschlug, aber doch den Erfolg hatte, daß ein Schwestersohn eben des Majordomus, Pipin von Herstall, mit gleichen Entwuͤrfen umgieng, die unter ihm und seinem Sohne und Enkel endlich zur voͤlligen Reife gediehen. III. Nach mehrmaligen Todesfaͤllen, die sich kurz hinter einander in der regierenden Familie zutru- gen, da ein anderer Majordomus in Neustrien, ein anderer in Austrasien war, wollte bald dieser, bald jener dem Prinzen, bey dem er die Stelle eines Majordomus bekleidete, die ganze Monarchie zuwenden. Daruͤber kam es zwischen Pipin von Her- 5) Merovinger b ) Verfall 561-752. Herstall, der Majordomus in Austrasien war, und denen, welche diese Wuͤrde zu seiner Zeit nach einander in Neustrien bekleideten, zu einem blutigen Kriege, worin endlich Pipin bey Testri in Verman- dois 687. einen entscheidenden Sieg erfocht. 687 Von dieser Zeit an wurde zwar vorerst noch IV. immer einem Prinzen vom Merovinger Stamme der Koͤnigsname gelaßen; ohne daß doch weitere Ver- theilungen des Reichs geschahen, und ohne daß bey Erledigung des Thrones ein anderer dazu gelangte, als den der Majordomus dazu bestimmte. Das ganze Heft der Regierung fuͤhrte jedoch von dieser Zeit an nur Pipin von Herstall, der sich auch schon Herzog und Fuͤrst der Franken ( dux et princeps Francorum ) nannte; und so nach seinem Tode auch schon sein Sohn Carl Martell, der so gar 737. nach Absterben des damaligen Koͤniges Theo- dorichs des IV. den Thron unbesetzt, und nicht ein- mal den Namen eines Koͤnigs einen Merovinger Prinzen mehr fuͤhren ließ. Das alles wuͤrde in der That kaum begreiflich V. seyn, wenn nicht beide Pipin und Carl Martell theils durch das Gluͤck der Waffen, theils durch einige besondere Umstaͤnde, die sie mit der groͤßten Staatsklugheit zu benutzen wußten, beguͤnstiget worden waͤren. Das Gluͤck der Waffen entschied nicht nur fuͤr VI. Pipin von Herstall in der Schlacht bey Testri, son- dern es beguͤnstigte ihn auch in Zuͤgen, die er C 5 689. I. Alte Zeiten bis 888. 689. 695. gegen die Friesen Mit einem Treffen, worin der Friesen Her- zog Poppo selber blieb, ward nachher 734. ganz Friesland von Carl Martell unter Fraͤnkische Bot- maͤßigkeit gebracht. anstellte, und in 712 Ueberfaͤllen, womit er 709. 712. den in Empoͤ- rungen begriffenen Herzog in Allemannien heim- suchte. Hauptsaͤchlich aber gewann dadurch Carl Martell einen unsterblichen Namen, und ein un- verkennbares Verdienst um ganz Frankreich und 732 Teutschland, als er 732. die Saracenen, die schon seit 714. in ganz Spanien Meister waren, bey Tours schlug und uͤber die Pyrenaͤischen Gebirge zuruͤcknoͤthigte. Ein Verdienst, das desto groͤßer war, je lebhafter die ganze Nation davon uͤberzeugt seyn mußte, daß sie jetzt nur diesem Fuͤrsten ihre Rettung und zugleich die fernere freye Uebung ihrer Religion zu verdanken hatte; nicht den Koͤnigen, die nur in Wolluͤsten und Unthaͤtigkeit lebten, die die Nation kaum zu sehen bekam, geschweige daß sie sich an der Spitze der Kriegsheere oder am Ruder der Geschaͤffte haͤtten zeigen sollen. VII. Dazu kam aber noch ein Umstand, der die Pi- pinische Familie von Seiten der Religion in einem sehr vortheilhaften Lichte erscheinen ließ. So aus- gebreitet das Christenthum in Frankreich war, so lagen doch noch viele Staͤdte am Rheine und an der Donau, worin ehedem schon Christliche Bischoͤfe gewesen waren, von den Ueberzuͤgen des fuͤnften Jahrhunderts her im Schutt. Das innere Teutsch- land war vollends noch von der Christlichen Religion ganz entfernt; zu deren Eingang in diese Gegen- den schien von der Vorsehung ein anderer Weg, als von 5) Merovinger b ) Verfall 561-752. von Frankreich oder von der Donau her, bestimmt zu seyn. Schon zu Ende des sechsten Jahrhunderts VIII. hatte der Bischof Gregor zu Rom mit Verwunde- rung wahrgenommen, daß von Frankreich aus kein Schritt geschehen war, die Christliche Religion nach England hinuͤber zu bringen. Auf deßen Veran- laßung war also unmittelbar von Rom aus eine Mission von vierzig Geistlichen nach England ver- anstaltet worden, wo das Christenthum durch Bey- huͤlfe einer damals schon dieser Religion zugetha- nen Englischen Koͤniginn seitdem festen Fuß faßte. Aus dieser Pflanzschule fanden sich nun wieder ande- re Missionarien, die aus England und Irland sich auf Teutschen Boden wagten, um hier den Unwis- senden das Evangelium bekannt zu machen. Sol- cher Missionarien waren mehrere, die schon Pipin von Herstall unterstuͤtzte Columban und Gallus in Schwaben; Ki- lian († 687.) in Franken; Emeran († 625.) und Ruprecht († 718.) in Baiern; Wilibrod († 739.) in Friesland. . Hauptsaͤchlich aber ließ sichs ein Englaͤnder, Namens Winfried oder Bonifaz, angelegen seyn, der unter Carl Mar- tells Schutz in Thuͤringen, Franken, Schwaben und Baiern der Christlichen Religion festen Fuß zu verschaffen suchte. Namentlich brachte derselbe im Jahre 738. die Bisthuͤmer zu Salzburg, Re- 738 gensburg, Freisingen und Passau, wie auch nach- her noch die zu Wuͤrzburg und Eichstaͤdt zu Stan- de. Sodann stiftete er, um eine Pflanzschule tuͤchtiger Bischoͤfe fuͤr die Zukunft zu haben, im Jahre 744. die Abtey zu Fulda. Und am Ende wehlte I. Alte Zeiten bis 888. wehlte er 745. Mainz zu seinem bestaͤndigen Sitze, wie es seitdem der Sitz des ersten Teutschen Erz- bisthums bis auf den heutigen Tag geblieben ist. IX. Um eben diese Zeit, als Bonifaz seine ersten Versuche auf Teutschem Boden machte, waren die Bischoͤfe Gregor der II. und III. wegen der Veraͤnderungen, die der damalige Kaiser Leo Isau- rus mit den Bildern in den Kirchen vornehmen ließ, mit dem Hofe zu Constantinopel in große Irrungen gerathen. Also war es ihnen desto will- kommener, als Bonifaz sich selbst in Rom einfand, und den Grund dazu legte, daß alle diese neue Stiftungen in Teutschland in naͤhere Verbindung mit der Roͤmischen Kirche kamen, die sie natuͤrlich als ihre Mutterkirche ansehen mußten. Bonifaz lei- stete dem Roͤmischen Stuhle schon einen solchen Eid, wie sonst nur die ihm untergeordneten Bischoͤfe der eignen Roͤmischen Dioeces zu schwoͤren gewohnt waren. (Nachher ist dieser Eid zum Vortheile des paͤbstlichen Stuhls noch immer mehr geschaͤrft, und zuletzt so allgemein eingefuͤhrt worden, daß noch jetzt alle Bischoͤfe der catholischen Kirche da- durch zur voͤlligen Unterwuͤrfigkeit unter den Roͤ- mischen Stuhl verpflichtet werden.) X. Unter solchen Umstaͤnden wurde die Christliche Religion in Teutschland auch nur so eingefuͤhrt, wie sie damals unter Leitung der Roͤmischen Bi- schoͤfe beschaffen war, und sowohl diesen als uͤber- haupt dem geistlichen Stande vorzuͤglich zum Vor- theil gereichte. Schon Gregor der I. , oder der Große, wie ihn seine Verehrer nennen, hatte in- sonderheit die Lehre vom Fegefeuer gaͤnge und gaͤbe gemacht; 5) Merovinger b ) Verfall 561-752. gemacht; eine Lehre, die darum von großen Fol- gen war, weil man zugleich annahm, daß dieser Mittelzustand zwischen Himmel und Hoͤlle fuͤr die darin leidenden abgeschiedenen Seelen verkuͤrzt wer- den koͤnnte, je nachdem Gott durch Fuͤrbitten an- derer noch lebender Menschen, oder auch noch mehr solcher Heiligen, die schon im Genuß ihres seligen Zustandes bey Gott waͤren, sich dazu bewegen ließe. In dieser Voraussetzung that man natuͤr- licher Weise alles, um sich der Freundschaft solcher Heiligen, als insonderheit der Mutter Christi, und seiner Apostel, zu versichern. Man glaubte, daß bey ihrer nahen Verbindung mit Gott, gleichsam mittelst Einschauens in den Spiegel der goͤttlichen Allwissenheit, ihnen nicht unbekannt bleiben koͤnnte, was noch lebende Menschen zu ihrem Vortheile thaͤten. Daher also die so genannte Anrufung der Heiligen; Daher haͤufige zu Ehren dieses oder jenes Heiligen erbaute und nach ihren Namen genannte Kirchen; Daher dazu gewidmete Geschenke und Vermaͤchtnisse; Daher endlich die so genannten Seelmessen, die, je zahlreicher sie jemand fuͤr sich veranstalten kann, fuͤr desto zutraͤglicher gehalten werden, — wenigstens denen, welche ihre Bezah- lung dafuͤr bekommen, desto eintraͤglicher sind. Auch die Messe war schon in vielen Stuͤcken XI. von Gregor dem I. auf den Fuß gesetzt, wie sie noch jetzt in der catholischen Kirche mit vielerley Lateinischen Formeln, Gesaͤngen und anderen Ce- remonien uͤblich ist, und als das einzige Wesent- lichste des ganzen Gottesdienstes angesehen wird. Man I. Alte Zeiten bis 888. XII. Man war ferner schon gewohnt, Menschen, die mit Reue ihre Suͤnde bekannten, zu oͤffentli- chen Bußuͤbungen anzuhalten, oder daß sie eine gewisse Anzahl Psalmen lesen, Gebete verrichten, Almosen geben, Fasten halten, Wallfahrten vor- nehmen, oder andere dergleichen vermeyntlich ver- dienstliche Werke ausuͤben mußten, da man dann auf alle solche Werke einen großen Werth legte, um sich dadurch der Vergebung der Suͤnden gesi- chert halten zu koͤnnen. Fuͤr Almosen galten aber auch Schenkungen oder Vermaͤchtnisse an geistliche Personen oder Kirchen und milde Stiftungen. XIII. Die Gegenstaͤnde milder Stiftungen vermehr- ten sich insonderheit, seitdem das Klosterleben sich immer weiter ausbreitete. Erst Benedict von Nur- sia († 544.) hatte demselben mit einer Vorschrift, wie die Zeit in Kloͤstern mit gottesdienstlichen Ue- bungen, Handarbeiten und Unterricht der Jugend verhaͤltnißmaͤßig vertheilt werden sollte, eine groͤßere Stetigkeit zu geben gesucht. Diese Regel, wovon der Benedictinerorden seinen Namen bekommen hat, empfahl vorzuͤglich Gregor der I. Seitdem gab es der Benedictiner-Abteyen auch im Fraͤnkischen Reiche immer mehrere. Auf einer Fraͤnkischen Kir- chenversammlung 742. wurde es fuͤr alle Moͤnche und Nonnen zum Gesetze gemacht, sich dieser Re- gel zu unterwerfen. XIV. So laͤßt sich begreifen, wie durch koͤnigliche und anderer Großen Freygebigkeit Kirchen und an- dere milde Stiftungen schon fruͤhzeitig zu Reich- thuͤmern und großen Guͤtern haben gelangen koͤn- nen. 5) Merovinger b ) Verfall 561-752. nen. Daruͤber konnte schon um diese Zeit eine ge- wisse Eifersucht von Seiten der hoͤchsten Gewalt im Staate uͤber ein zu besorgendes Uebergewicht des geistlichen Standes erwachen; zumal da schon von Constantins Zeiten her auch dazu ein guter Grund gelegt war, daß geistliche Personen und Guͤter nicht nur manche Befreyung von gemeinsamen Lasten, die jeder buͤrgerlichen Gesellschaft eigen zu seyn pflegen, zu genießen hatten, sondern auch Bischoͤfe erst als Schiedsrichter, und in der Folge bald als ordentliche Richter in Streitigkeiten, die ihnen zu schlichten vorgelegt wurden, eine Art von geistlicher Gerichtbarkeit auszuuͤben bekamen. Nichts desto weniger blieben zwar noch Bi- XV. schoͤfe und Erzbischoͤfe wahre Unterthanen der Re- genten ihrer Voͤlker. Selbst der Roͤmische Bischof war eben der hoͤchsten Gewalt, die in Rom selbst die Herrschaft fuͤhrte, unterworfen. Er lief so gar Gefahr vom Bischofe zu Constantinopel in seinen bisherigen Vorzuͤgen zuruͤckgesetzt zu werden. Doch auch hierin hatte wieder der schon oft erwehnte Bischof Gregor der I. das Verdienst, daß er durch einen Widerspruch, den er gegen den vom Bischofe zu Constantinopel angenommenen Titel eines allge- meinen Bischofs erhub, den ersten Anlaß dazu gab, daß Rom als der urspruͤngliche Sitz des Kaiser- thums auch fuͤr seinen Bischof den Vorzug vor dem in der neuen Residenz behielt. Von der Zeit an neigte sich zwar alles zu einer Trennung der Griechischen und Lateinischen Kirche, die in der Folge je laͤnger je mehrere Nahrung bekam, und bis auf den heutigen Tag nicht hat gehoben wer- den koͤnnen. Allein eben in der Lateinischen Kirche wur- I. Alte Zeiten bis 888. wurden jetzt nach und nach alle Umstaͤnde fuͤr den Roͤmischen Bischof desto guͤnstiger, um immer hoͤhere Vorzuͤge uͤber alle andere Bischoͤfe in den westlichen Reichen zu erlangen. XVI. Unter andern geschah es haͤufig, daß der Roͤ- mische Bischof von Bischoͤfen aus Frankreich, Eng- land und anderen westlichen Laͤndern um seine Be- lehrung, oder gar in streitigen Faͤllen um seinen Ausspruch gebeten wurde. Solche Belehrungen und Ausspruͤche fieng man bald an zu sammlen, und aͤhnlichen Sammlungen der Kirchenschluͤsse bey- zufuͤgen. Deren Inhalt ward aber nun schon den Vorschriften der Bibel an die Seite gesetzt. Folg- lich war nun wohl zu erwarten, daß die Christ- liche Religion, wie sie in unseren Gegenden gelei- tet wurde, von ihrer urspruͤnglichen Lauterkeit sich noch immer weiter entfernen wuͤrde. Wenigstens hatte der geistliche Stand, wenn zu seinem Vor- theile sich noch etwas neues einfuͤhren ließ, es jetzt ziemlich in seiner Gewalt, durch neue Satzun- gen die Zahl der Glaubens- und Lebens-Vorschrif- ten nach Gutfinden von Zeit zu Zeit zu vermehren. XVII. Doch, nun erst wieder auf Carl Martell zuruͤck- zukommen, wird vorerst jetzt begreiflicher werden, wie in seiner Lage es Staatsklugheit war, sowohl mit der Geistlichkeit uͤberhaupt, als insonderheit mit dem Roͤmischen Bischofe ein gutes Vernehmen zu unterhalten. Er hatte also gute Ursache, einen Bonifaz in seinen neuen Kirchenanlagen desto eifri- ger zu unterstuͤtzen, je mehr dadurch der vereinigte Name eines Helden und eines Befoͤrderers der Re- ligion das Volk seinen bisherigen koͤniglichen Stamm ver- 5) Merovinger b ) Verfall 561-752. vergessen machen konnte. Auf der andern Seite bedurfte aber auch der Roͤmische Stuhl die Freund- schaft eines solchen Helden, wie Carl Martell war, um theils gegen den Griechischen Hof, theils gegen die Longobarden gesichert zu seyn. In dieser Ab- sicht bekam schon Carl Martell den Antrag, den Titel Patricius der Roͤmer anzunehmen; wahr- scheinlich in dem Sinne, um eine Art von Schutz der Stadt Rom und der Roͤmischen Kirche zu uͤber- nehmen. Aber mit ihm blieb es nur noch in Tra- ctaten. Er mochte es wohl nicht gerathen finden, sich in Verbindungen einzulaßen, die ihn noͤthigen koͤnnten, ein Kriegsheer uͤber die Alpen zu fuͤhren. In der Hauptsache schien der Tod Carl Mar- XVIII. tells den Entwurf der Thronbesteigung fuͤr seine Familie wieder von der Vollendung zu entfernen. Seine zwey Soͤhne, Carlmann und Pipin, un- terließen zwar nicht, den Regententitel, so wie er ihn gefuͤhrt hatte, gleichsam erblich fortzufuͤhren; aber sie vertheilten auch das Reich unter sich wie eine Erbschaft; und doch aͤußerte sich noch man- ches Mißvergnuͤgen bey den Großen der Nation; selbst den geistlichen Stand nicht ausgenommen, der uͤber manches, das Carl Martell ohne gnug- same Schonung der geistlichen Guͤter vorgenommen hatte, doch nicht ganz zufrieden war. Durch diese Umstaͤnde bewogen, ließen beide Bruͤder wieder einen Merovinger Prinzen Childerich den III. den koͤniglichen Titel fuͤhren. Sie selbst beeiferten sich aber desto mehr, sich dem geistlichen Stande ge- faͤlliger zu machen; wie dann in diese Zeit etliche merkwuͤrdige Kirchenversammlungen fallen, und selbst die letzten Hauptverrichtungen Bonifazens, da er 744. die Abtey Fulda errichtete, und 745. 744 D zu I. Alte Zeiten bis 888. zu Mainz seinen metropolitischen Sitz bestimmte. Doch zum Gluͤck fuͤr Pipin gieng sein aͤlterer Bru- der Carlmann selbst ins Kloster; und nun fand Pipin bald Mittel und Wege, das so lange vor Augen gehabte Ziel zu erreichen. XIX. Die groͤßte Schwierigkeit schien nur noch darin zu bestehen, daß die Nation doch dem Koͤnige gehul- diget hatte, und daher selbst im Gewissen einen Anstand finden moͤchte, ihn zu verlaßen. In Gewissenssachen war man aber schon gewohnt, daß Bonifaz sich von Rom aus Raths erholte. Es wurden deswegen zwey Praͤlaten, (ein Teut- scher und ein Franzoͤsischer, der Bischof Burchard von Wuͤrzburg, und der Abt Fulrad von St. De- nis,) nach Rom geschickt, um dem Pabste Zacharias die Frage vorzulegen: ob es nicht recht und billig sey, daß demjenigen, der die Regierung eines Vol- kes wuͤrklich fuͤhre, und dem das Volk seine Er- haltung und Wohlfahrt zu danken habe, auch der koͤnigliche Titel gegeben werde; oder ob derselbe demjenigen zu laßen sey, der zwar bisher den Namen, aber nicht die That gehabt habe? XX. Die Anstalt war ohne Zweifel schon zum vor- aus so getroffen, daß diese Botschaft zuruͤckkam, 752 als eben im Jahre 752. eine Reichsversammlung zu Soissons im Werke war. Hier wurde der paͤbstliche Ausspruch, wie er nach Pipins Wunsch ausfiel, gleich oͤffentlich bekannt gemacht. Und so wie David ehedem statt Sauls vom Propheten Samuel gesalbet war, so salbte und kroͤnte jetzt Bonifaz in Beyseyn der uͤbrigen Bischoͤfe Pipin statt Childerichs, der nebst seinem Sohne in ein Kloster gesteckt wurde. So kam die große Revo- lution, 6) Carolinger im Flor 752-814. lution, da ein noch bluͤhender koͤniglicher Stamm einer Ministers-Familie vom Throne weichen mußte, jetzt auf einmal zu Stande, ohne daß uͤbrigens in der Staatsverfassung einige Veraͤnderung wei- ter vorgieng; außer daß natuͤrlicher Weise die Ehrenstelle eines Majordomus oder auch der Titel eines Herzogs und Fuͤrsten der Franken von nun an nicht mehr im Gange blieb. VI. Carolinger in ihrem Flore, insonderheit Carl der Große. I. II. Pipins Geschichte seit seiner Thronbesteigung — insonderheit Roͤmisches Patriciat, und Schenkung an den paͤbstlichen Stuhl. — III. Carl der Große. — IV. Seine Eroberung des Longobardischen Koͤnigreichs. — V. Anfang des Sachsenkrieges. — VI. Erweiterung der Graͤnzen sei- nes Reichs uͤber die Pyrenaͤischen Gebirge. — VII. Kriege und Anstalten jenseits der Elbe. — VIII. IX. Zuͤge und Staatsveraͤnderungen in Baiern. — X. Versuch den Rhein mit der Donau zu vereinigen. — XI-XVI. Erneuerung der Roͤmischen Kaiserwuͤrde. — XVII-XIX. Deren rechtliche Wirkungen. — XX-XXII. Ende des Sachsenkrieges und Friedensbedingungen. — XXIII. XXIV. Grundlage zu den heutigen Bisthuͤmern in Westphalen und Niedersachsen. — XXV. Feldzuͤge in Boͤhmen. — XXVI. Krieg mit den Nor- maͤnnern; Eider Graͤnze des Reichs. — XXVII. XXVIII. Capitularien und andere gute Anstalten Carls des Großen — XXIX. insonderheit in Ansehung des Kirchenstaats. — XXX. Neues Erzbisthum zu Salzburg. — XXXI. Unterhal- tung bestaͤndiger Commissarien. K aum hatte Pipin den Thron bestiegen, als er I. Gelegenheit bekam, dem paͤbstlichen Stuhle 752 einen sehr betraͤchtlichen Gegendienst zu leisten. D 2 Der I. Alte Zeiten bis 888. Der Longobardische Koͤnig Aistulf hatte eben damals des Exarchats zu Ravenna sich bemaͤchtiget, und den Roͤmern schon eine Kopfsteuer zugemuthet. Um hierwider Huͤlfe zu haben, begab sich der Pabst 754 Stephan der II. 754. persoͤnlich zu Pipin nach St. Denis, salbte und kroͤnte ihn von neuem, und bewog ihn, nicht nur den Titel Patricius der Roͤ- mer anzunehmen, sondern auch zwey Feldzuͤge nach einander gegen Aistulfen vorzunehmen. Der Aus- gang dieses Krieges war, daß Aistulf die Roͤmer in Ruhe laßen, und das Exarchat von Ravenna an Pi- pin abtreten mußte, der der Roͤmischen Kirche ein Geschenk davon machte. So bekam das Erbtheil Petri, das bisher nur aus einzelnen Guͤtern und Einkuͤnften bestanden hatte, jetzt die erste Begruͤn- dung an Land und Leuten, die wir jetzt mit dem Namen des Kirchenstaats zu belegen gewohnt sind. Der damalige Griechische Kaiser Constantin der VI. ließ zwar die Ruͤckgabe des Exarchates fuͤr sich von Pipin verlangen; bekam aber zur Antwort: Pipin habe nicht den Griechen, sondern dem heiligen Pe- ter zu gefallen, und um Vergebung seiner Suͤnde dadurch zu erlangen, diesen Krieg unternommen. II. Im Fraͤnkischen Reiche selbsten gab es zwar hin und wieder noch Bewegungen, da es insonder- heit manchen Großen noch hart fiel, einem Koͤnige zu gehorchen, den sie vor kurzem noch fuͤr ihres Gleichen gehalten hatten, und dessen Herkunft sie der ihrigen nicht einmal gleich schaͤtzen durften. Allein das Gluͤck der Waffen stand auch hier auf Seiten Pipins. Er wußte sowohl die Herzogthuͤ- mer Schwaben und Baiern als Aquitanien in sei- nem Gehorsame zu erhalten. Um auch der Nation nicht 6) Carolinger im Flor 752-814. nicht lange Zeit zum Nachdenken zu laßen, griff er in der Zeit, da sonst Ruhe war, die Sachsen an, die, außer dem, was Wendische Voͤlker inne hatten, noch das einzige Volk in Teutschland wa- ren, das sich noch nicht unter Fraͤnkische Herrschaft bequemt hatte. Hier brachte er es jedoch noch nicht weiter, als zum Versprechen eines Tributes, wozu sich die Sachsen anheischig machten. Wei- tere Fortsetzungen aller dieser Unternehmungen blie- 768 ben seinem Sohne Carl dem Großen vorbehalten. Carl der Große wuͤrde die Sachen nicht so III. weit gebracht haben, wie es in der Folge wuͤrklich geschah, wenn nicht sein Bruder Carlmann, mit dem er das Reich getheilt hatte, aber in allerley Mißhelligkeiten lebte, schon im December 771. 771 gestorben waͤre. Unmittelbar nach diesem Todes- falle setzte er sich in den Besitz des ganzen Reichs; und von nun an wagte er lauter große Unterneh- mungen, ohne daß ihm leicht eine fehlschlug. Noch der heutige Zustand der Reiche, die unter seinem Scepter standen, haͤngt großentheils von demjeni- gen ab, was von ihm damals geschehen ist. Das erste von dieser Art war die Eroberung IV. des Longobardischen Koͤnigreichs, worin der erste Grund von der noch jetzt obwaltenden Ver- bindung des Teutschen Reichs mit Italien zu suchen ist, ob es gleich damals nur eine bloß persoͤnlich gemachte Eroberung war. Carl hatte seine Ge- mahlinn Sibylla, die eine Tochter des Longobar- dischen Koͤnigs Desiderius war, verstoßen. Desi- derius hatte hingegen Carls Schwaͤgerinn, die D 3 Witt- I. Alte Zeiten bis 888. Wittwe Carlmanns, mit ihren Soͤhnen in Verona aufgenommen, auch anderen aus Carls Reiche ge- fluͤchteten Mißvergnuͤgten Schutz gegeben. End- lich rief selbst der Pabst Hadrian der I. gegen Feindseligkeiten, die Desiderius wider ihn ange- fangen hatte, Carln als Schutzherrn der Roͤmi- 774 schen Kirche zu Huͤlfe. Daruͤber zog Carl 774. mit zwey Kriegsheeren uͤber die Alpen, und be- maͤchtigte sich mit einem Treffen zwischen Novara und Pavia, und mit der Eroberung von Verona und Pavia des ganzen Longobardischen Koͤnigreichs. Zu Pavia fiel ihm selbst Desiderius in die Haͤnde, den er in ein Franzoͤsisches Kloster schickte. Von dieser Zeit an nahm er den Titel Koͤnig der Lon- gobarden an, und machte also diesem bisher 206. Jahre gestandenen Longobardischen Koͤnigreiche ein Ende. Adalgis, Desiderius Sohn, war zwar zu den Griechen gefluͤchtet, und machte nach Carls Ruͤckzug in Verbindung mit den Longobardischen Herzogen von Friaul, Spoleto und Benevent neue Bewegungen. Allein Carl fand sich 776. bald wieder persoͤnlich ein, und behielt uͤberall die Ober- hand. An statt jener Herzoge setzte er hernach meist Fraͤnkische Grafen. So befestigte er in we- nig Jahren die Eroberung eines Landes, das we- gen seines fruchtbaren Bodens, und wegen der vielen Staͤdte, womit es angebauet war, insonder- heit der damals beynahe in alleinigem Besitz der Handlung bluͤhenden Staͤdte Genua, Florenz, Pisa und Venedig, als das vorzuͤglichste in ganz Euro- pa angesehen wurde. Unter andern konnte Carl davon manchen Stoff hernehmen, um auch seinen uͤbrigen Staaten mehr Cultur mitzutheilen. Ehe 6) Carolinger im Flor 752-814. Ehe Carl noch den ersten Feldzug in Italien V. gethan hatte, griff er schon 773. die Sachsen an, die er durchaus unter seine Botmaͤßigkeit und zu- gleich zu seiner Religion bringen wollte. Damit brachte er aber noch 33. Jahre zu, in welcher Zeit es ihm 20. Feldzuͤge gegen die Sachsen kostete, ehe er seinen Zweck erreichte. Zwischendurch ward er aber noch in verschiedene Kriege in anderen Gegenden verwickelt, die es nur bewundernswuͤr- dig machen, wie er in so großen Entfernungen bald an dieser bald an der andern aͤußersten Graͤnze seiner Staaten beynahe Jahraus Jahrein mit großen Kriegsheeren im Felde liegen muͤßen, und am Ende meist uͤberall neue Lorbeeren und Erwei- terungen seines Reichs davon getragen. Einen solchen Zug unternahm er 778. in Spa- VI. nien, da ein Saracenischer Koͤnig Ibinalarabi von 778 Saragossa, den ein anderer Saracenischer Koͤnig, Abdaram von Cordova, verdraͤngt hatte, bis nach Paderborn gekommen war, um Carls Beystand zu erflehen. Ein Umstand, der fuͤr Carln desto glor- reicher war, je lebhafter seinem Volke noch die Erinnerung seyn mußte, daß noch keine fuͤnfzig Jahre verflossen waren, da eine Saracenische Macht von Spanien aus die ganze Fraͤnkische Nation in die groͤßte Gefahr gesetzt hatte. Carl benutzte diese Gelegenheit, die westliche Graͤnze seines Reichs uͤber die Pyrenaͤischen Gebirge hinaus bis an den Ebrofluß zu erweitern. In dem Kriege mit den Sachsen kam Carl VII. erst von der Zeit an etwas mehr vorwaͤrts, als D 4 er I. Alte Zeiten bis 888. 782 er nach einer im Jahre 782. von denselben erlitte- 783 nen Niederlage im folgenden Jahre 783. zwey Siege, einen bey Detmold, den andern an der Hase im Osnabruͤckischen, kurz nach einander uͤber sie erfocht. Wenn er aber auch dadurch uͤber einen Theil von Westphalen Meister wurde, so fehlte doch noch viel, das heutige Niedersachsen bis zum Ausfluß der Weser und Elbe unter seine Gewalt zu bringen. Sehr vortheilhaft war es ihm in sol- cher Absicht, daß die Obotriten (im heutigen Meck- lenburg) sich in ein Buͤndniß mit ihm eingelaßen hatten, um an der Niederelbe, wenn es die Umstaͤnde erforderten, den Sachsen in den Ruͤcken zu fallen. Allein bald wurden die Obotriten wie- der von anderen benachbarten Wendischen Voͤlkern von Pommern aus uͤberfallen. Dieses noͤthigte Carln etliche mal uͤber die Elbe zu ziehen, um die Obotriten gegen solche Ueberfaͤlle in Sicherheit zu stellen. Solchen Zuͤgen hat unter andern Dres- den, und wahrscheinlich das heutige Hamburg, jenes an der Oberelbe, dieses an der Niederelbe, seinen ersten Ursprung zu danken; versteht sich in der ersten Anlage, als befestigte Schloͤsser, die Carl zur Bedeckung dieser Gegenden anzulegen noͤthig fand. Ich sage, wahrscheinlich das heutige Ham- burg; dieser Name koͤmmt damals noch nicht vor, sondern nur der Name Hochbuchi, als ein Schloß an der Niederelbe; dem jedoch alte Schriftsteller schon den Platz da, wo jetzt Hamburg liegt, an- weisen. VIII. Einen andern Zug sah Carl sich genoͤthiget, mehr als einmal in Baiern, und auf eben diese Ver- 6) Carolinger im Flor 752-814. Veranlaßung selbst tief bis in Ungarn vorzuneh- men. Der damalige Herzog Tassilo von Baiern hatte eine Schwester von der Longobardischen Prin- zessinn, die Carl verstoßen hatte, zur Gemahlinn; war also bey dem Schicksale, das sein Schwieger- vater Desiderius von Carln erlitten hatte, nichts weniger als gleichguͤltig. Er richtete aber mit allen Bewegungen, die er deshalb machte, wei- ter nichts aus, als daß er endlich 788. sein Her- 788 zogthum mit dem Ruͤcken ansehen und ins Kloster Lorsch wandern mußte; worauf Carl Baiern nur unter Grafen vertheilte Doch verlohr Baiern nicht voͤllig die bishe- rige Eigenschaft eines besondern Herzogthums. In Urkunden wurden noch oft die Regierungsjahre in Baiern mitgezehlt, und zu Zeiten die Worte gebraucht: in regno Francorum et in ducatu Baioariorum . Carl ernannte einen, Gerold aus Schwaben, der sein Schwager war, zum Statt- halter in Baiern. Verschiedene Franken schickte er als Grafen in die Bairische Gaue, und an den Graͤnzen gegen die Sorben, Boͤhmen, Hunnen und Slaven setzte er Marggrafen. So schienen von nun an die Fraͤnkischen Koͤnige selbst zugleich Herzoge in Baiern zu seyn. Lori Geschichte von Baiern S. 128. 130. . Tassilo hatte bey dieser Gelegenheit die Hun- IX. nen mit ins Spiel gebracht. Aber auch diese wurden von Carln nicht nur 788. zuruͤckgeschla- gen; sondern nachdem sie 791. von neuem mit Carln gebrochen hatten, wurden sie endlich 799. 799 nach einer großen Niederlage bis an den Raabfluß zuruͤckgenoͤthiget; wo Carl seitdem Fraͤnkische Marg- grafen setzte. Waͤh- D 5 I. Alte Zeiten bis 888. X. Waͤhrend dieser Zuͤge fiel Carl auf den Gedan- ken, den Rhein und die Donau mittelst eines Canales zu vereinigen. Die Altmuͤhl, ein Fluß, der im Anspachischen entspringt, geht durch das Eichstaͤdtische in die Donau. Ein anderer Fluß in Franken, die Rednitz, an welchem Bamberg liegt, ergießt sich in den Main. Durch Vereini- gung dieser beiden Fluͤsse ließ sich also hoffen, zu jenem Zwecke zu gelangen. Carl ließ wuͤrklich 793. den dazu noͤthigen Graben machen, und fuhr schon auf demselben von Regensburg nach Wuͤrzburg. Allein die Arbeit war nicht mit der gehoͤrigen Kunst und Vorsicht gemacht. Das ganze Werk wurde also wieder ruͤckgaͤngig; so desto mehr zu bedauren ist, als nicht nur beide vorbenannte Hauptstroͤhme, sondern selbst das schwarze Meer und das große Weltmeer dadurch in Verbindung gekommen seyn wuͤrden. Von jenem Carlsgraben hat noch jetzt ein Dorf Graben in der Grafschaft Pappenheim in Franken den Namen, wo auch Ueberbleibsel des Grabens wahrzunehmen sind. XI. Eine der wichtigsten Begebenheiten erlebte Carl noch mit Ablauf des achten Jahrhunderts, da die Wuͤrde eines Roͤmischen Kaisers, die seit 476. zu Rom erloschen war, und nur noch zu Constantinopel mit dem oͤstlichen Theile des Roͤmi- schen Reichs ihren Fortgang behalten hatte, jetzt auch zu Rom in der Person Carls des Großen erneuert wurde; wovon unstreitig bis auf den heu- tigen Tag der erste Grund der jetzt mit dem Teut- schen Reiche verbundenen kaiserlichen Wuͤrde her- zuleiten ist. Als 6) Carolinger im Flor 752-814. Als Patricius der Roͤmer hatte Carl zwar schon XII. den Schutz der Roͤmischen Kirche und der Stadt Rom uͤbernommen. Aber die eigentliche Hoheit uͤber die Stadt gebuͤhrte doch noch dem Hofe zu Constantinopel. Jedoch als von hieraus je laͤnger je weniger zu hoffen noch zu fuͤrchten war; wag- ten die Roͤmer vorerst im Jahre 796. den Schritt, daß sie Carl dem Großen, da er eben in Italien war, ihre Stadtfahnen feierlich uͤberschickten, und ihm damit die Herrschaft ihrer Stadt uͤbergaben. Ob nun gleich damit die bisherige Oberherrschaft des Griechischkaiserlichen Hofes noch nicht voͤllig gehoben war, indem vielmehr selbst der Name Patricius, unter welchem Carl seine Rechte in Rom auszuuͤben hatte, noch immer eine gewisse Abhaͤn- gigkeit vom eigentlichen Roͤmischen Kaiser mit sich zu bringen schien; so durften doch nur einige Jahre hingehen, da sich leicht eine Gelegenheit darbieten mochte, auf den einmal gewagten ersten Schritt noch mehr andere folgen zu laßen. Diese Gelegenheit ereignete sich, als der Pabst XIII. Leo der III. im April 799. von einigen Verschwor- 799 nen zu Rom bey einer Procession uͤberfallen, aber noch gerettet wurde, um zu Carln, den er deswe- gen persoͤnlich zu Paderborn besuchte, seine Zuflucht nehmen zu koͤnnen. Carl schickte erst etliche Bi- schoͤfe und Grafen als Commissarien nach Rom, um die Sache vorlaͤufig zu untersuchen. Als er hierauf selber nachkam, und am 15. Dec. 800. 800 oͤffentlich in der Peterskirche Gericht hielt, war das Ende dieser Sache, daß Leo, nachdem er noch einen ihm zuerkannten Reinigungseid abgelegt hatte, von allen wider ihn vorgebrachten Beschwer- den I. Alte Zeiten bis 888. den und Anschuldigungen frey gesprochen, seine Gegner und Anklaͤger hingegen ins Exilium geschickt wurden. Wie nun zehn Tage hernach das Wei- nachtfest einfiel, da Leo selbst den Gottesdienst ver- richtete, und Carl vor ihm am Altare in seiner An- dacht auf den Knieen lag; setzte Leo Carln ganz unerwartet eine Krone auf, und rief zugleich: Viuat Carolus Imperator Augustus; welchen Ausruf sogleich ein allgemeiner Wiederhall in der Kirche mit Frolocken wiederholte. Diese Ueberra- schung ließ sich Carl endlich gefallen, und setzte also von nun an vor seinen bisher gefuͤhrten Fraͤn- kischen und Longobardischen koͤniglichen Titeln noch den eines Roͤmischen Kaisers. XIV. Ob es in der That, oder vielleicht nur dem aͤußern Scheine nach Ueberraschung war, und ob die Sache nicht wohl gar schon von langer Hand her abgeredet gewesen seyn moͤge, kann man gerne dahin gestellt seyn laßen. Soviel ist gewiß, daß von diesem Augenblicke an alles Ueberbleibsel eini- ger Abhaͤngigkeit vom Griechischkaiserlichen Hofe, so bisher noch die Stadt Rom und selbst Carl als Patricius der Roͤmer vielleicht haͤtte zu erkennen gehabt, auf einmal oͤffentlich gebrochen war. In dieser Ruͤcksicht war keine uͤble Zeit dazu gewehlet, da eben seit 797. Irene des kaiserlichen Thrones, der ihr eigentlich nicht gebuͤhrte, sich bemaͤchtiget hatte, und da allenfalls selbst eine Moͤglichkeit sich denken ließ, daß Carl und Irene sich mit einander vermaͤhlen, und also das bisher getrennt gewesene oͤstliche und westliche Kaiserthum von neuem ver- einigen koͤnnten. Die gegenseitige Beschickung durch Gesandten, so schon zwischen beiden erfolgte, macht 6) Carolinger im Flor 752-814. macht es glaublich, daß mehr als eine bloße Moͤg- lichkeit im Werke war. Aber eben damals ward Irene zu Constantinopel gestuͤrzt. Ihr Nachfolger Nicephorus war mit dem, was zu Rom geschehen war, so wenig zufrieden, daß es vielmehr in dem untern Theile von Italien daruͤber noch zum Kriege kam. Doch die Hauptsache konnte einmal von Con- stantinopel aus nicht mehr ruͤckgaͤngig gemacht wer- den. Die Graͤnzen des Gebietes, das den Grie- chen noch in Italien uͤbrig blieb, wurden in Frie- densschluͤssen bestimmt, die Nicephorus und sein Nachfolger Michael mit Carln machten. Sobald einmal die Abhaͤngigkeit, worin bis- XV. her die Roͤmer vom Hofe zu Constantinopel gewesen waren, gehoben war; so hatten es allerdings die Roͤmer in ihrer Gewalt, die Kaiserwuͤrde, wie sie ehedem auf ihrer Stadt und ihrem Gebiete gehaf- tet hatte, zu erneuern; zumal wenn sich ein Herr dazu fand, der der Sache den gehoͤrigen Nachdruck geben konnte, um auch von anderen Voͤlkern und Staaten die Anerkennung dieser neuen Wuͤrde zu bewirken. In so weit liegt der wahre rechtliche Grund der ganzen Sache in der uͤbereinstimmen- den Gesinnung, welche gleich am Weinachtstage 800. das damals in der Kirche versammelte Volk an Tag legte. Es ließ sich wohl vorhersehen, wie es auch wuͤrklich erfolgte, daß sowohl die uͤbrigen Roͤmer, als die Longobarden und Franken der Sache ihren Beyfall geben wuͤrden, und daß nicht leicht irgend ein anderes Volk sich widersetzen duͤrfte, Carln in dieser neuen Wuͤrde anzuerken- nen; Gerade so, wie die erst im gegenwaͤrtigen Jahrhunderte neu errichtete Preussische Krone ihren wahren I. Alte Zeiten bis 888. wahren Rechtsgrund darin hatte, daß die Preussi- sche Landschaft mit ihrem Regenten aus dem Hause Brandenburg einig geworden war, daß derselbe den koͤniglichen Titel annahm; den nicht nur seine uͤbrige Unterthanen, sondern auch nach und nach die anderen Staaten von Europa anerkannten. XVI. Was der Pabst fuͤr seine Person dazu beytrug, Carln die Kaiserwuͤrde zu verschaffen, war aller- dings von großer Erheblichkeit, weil sonst aus der ganzen Sache vielleicht nichts geworden waͤre, wenn nicht der Pabst den Ton dazu angegeben haͤtte. Gesetzt aber, an statt des gleich in der Kirche erfolgten allgemeinen Beyfalls haͤtte es Wi- derspruͤche und Laͤrm in der Kirche daruͤber gege- ben; so wuͤrde aller paͤbstlichen Erklaͤrung und Be- muͤhung ungeachtet doch nichts daraus geworden seyn. In der That verhielt es sich also damit eben so, wie es in der Geschichte mehrere Beyspiele von Revolutionen und unerwarteten Thronbesteigungen gibt, wozu manchmal nur ein Soldat den ersten Ton angegeben hatte. So wenig alsdann diesem ein Recht beygelegt werden kann, das zu bewirken, was durch die Revolution geschah; so wenig kann die paͤbstliche Gewalt als die rechtliche Quelle an- gesehen werden, welcher die Kaiserwuͤrde ihren Ursprung zu danken habe. XVII. Was die Wirkungen der fuͤr Carl den Großen erneuerten Roͤmischen Kaiserwuͤrde anbetrifft, so war derselbe nunmehr unstreitig unabhaͤngiger Re- gent in der Stadt und dem Gebiete von Rom, und zugleich zu allem demjenigen berechtiget, was diese 6) Carolinger im Flor 752-814. diese Erneuerung der Kaiserwuͤrde von Seiten der Roͤmer, und deren Anerkennung von Seiten der uͤbrigen damaligen Voͤlker und Staaten mit sich bringen konnte. Laͤnder, die einmal auf recht- maͤßige Art von dem ehemaligen Roͤmischen Kai- serthume abgekommen waren, konnten darunter freylich nicht begriffen seyn. Viele derselben hatte Carl ohnedem schon als Koͤnig der Franken und Longobarden in Besitz. Auf einige konnte uͤber kurz oder lang vielleicht einiger Anspruch gemacht wer- den. Allemal sah sich jetzt Carl nicht ohne Grund als den ersten Monarchen im Range an. Doch die Vorrechte der erneuerten Kaiserwuͤrde XVIII. und die davon abhangenden Land und Leute moch- ten nun bestehen, worin sie wollten, so bestand das Verhaͤltniß, worin alles das gegen Carls uͤbrige Staaten kam, doch offenbar in einer nur persoͤnlichen Verbindung, ohne daß weder mit dem Longobardischen noch mit dem Fraͤnkischen Reiche, die Carl vorhin schon besaß, irgend einige Real- vereinigung geschehen waͤre; gerade so, wie das Churhaus Brandenburg die koͤnigliche Wuͤrde von Preussen annahm, ohne daß das eigentliche Koͤnig- reich Preussen mit den uͤbrigen Laͤndern des Chur- hauses Brandenburg gleichsam in eine Masse ge- schmolzen waͤre; oder nach einem andern Beyspiele eben so, wie das Haus Hannover die Krone von Großbritannien erhalten hat, ohne daß deswegen Hannover und England mit einander vermenget werden darf; keinesweges hingegen so, wie die zwey Koͤnigreiche England und Schottland unter dem Namen Großbritannien eine Realvereinigung in I. Alte Zeiten bis 888. in Gestalt eines einigen Reichs unter sich errichtet haben. XIX. Carl behielt immer sorgfaͤltig die unterschiede- nen Titulaturen 1) als Roͤmischer Kaiser, 2) als Koͤnig der Franken, und 3) als Koͤnig der Longo- barden bey. Freylich moͤgen schon damals seine Befehlshaber eine Ehre darin gesucht haben, daß sie den Kaiser zum Herrn hatten, so wie seit 1701. nicht mehr Churbrandenburgische, sondern koͤniglich Preussische Truppen genannt werden, oder wie im Churbraunschweigischen jeder Beamter an der Ehre Theil nimmt, sich koͤniglicher Beamter nennen zu laßen, ob er gleich nicht von der Krone Großbri- tannien abhaͤngt, sondern nur zu des Koͤnigs chur- fuͤrstlichen oder herzoglich Bremischen und anderen Laͤndern gehoͤret. Zuverlaͤßig dachte aber zu Carls Zeiten wohl noch niemand daran, daß sein Fraͤn- kisches Reich oder unser jetziges Teutschland durch den von ihm angenommenen Titel eines Roͤmi- schen Kaisers gleichsam in das Roͤmische Reich ver- wandelt, oder auch mit diesem auf den Fuß einer Realvereinigung verbunden seyn sollte. Wenn Carl auch vielleicht zu Rom in Sachen, welche die dortige Regierung betrafen, sich als Nachfolger der ehemaligen Roͤmischen Kaiser ansehen konnte; so that er es doch gewiß nicht in Fraͤnkischen und Teutschen Sachen. Georg der I. war als Koͤnig von Großbritannien freylich ein Nachfolger der Koͤniginn Anna; wem wollte es aber deswegen einfallen, von Parlamentsacten dieser Koͤniginn nunmehr in Hannoverischen Landessachen Gebrauch zu machen? — Und doch hat man in spaͤteren Zeiten 6) Carolinger im Flor 752-814. Zeiten so geurtheilet, Carl der Große sey Nachfol- ger Justinians gewesen; folglich muͤßte auch das Justinianische Gesetzbuch in Teutschland eben so- wohl als in Rom gelten. Man nahm so gar aus dem Propheten Daniel eine Weissagung von vier Monarchien an, deren letzte, die bis ans Ende der Welt waͤhren wuͤrde, die Roͤmische sey, wel- che von den Griechen auf die Franken sey uͤbertra- gen worden. Im Grunde war es keine Uebertra- gung der Kaiserwuͤrde von Constantinopel; denn die oͤstliche Kaiserwuͤrde behielt daselbst nach wie vor ihren Fortgang. Es war nur eine Erneuerung der westlichen Kaiserwuͤrde, so wie sie ehemals schon in Osten und Westen abgetheilt gewesen war. So hieß es auch auf damaligen Muͤnzen ganz richtig: Renouatio imperii, nicht translatio. Diesen letztern Ausdruck hat man aber in folgen- den Jahrhunderten zu Rom gebraucht, und nun noch den großen Satz damit verbunden: der Pabst sey es, der auf goͤttlichen Befehl oder vielleicht gar nach eignem Gutfinden als Statthalter Gottes das Reich von Osten nach Westen zuruͤckgebracht, und die Kaiserwuͤrde von den Griechen auf die Franken uͤbertragen habe. So dachte man zu Carls des Großen Zeiten gewiß noch nicht. Es war inzwi- schen der Muͤhe werth, hier einsweilen die Sache in ihrem wahren Lichte vorzustellen, weil in der Folge so ungemein vieles auf so irrigen Vorstel- lungen doch mit unglaublichem Erfolge gebauet worden ist. Die Kaiserkrone hatte Carl schon etliche Jahre XX. im Besitz, als er endlich im Jahre 804. mit den 804 E Sach- I. Alte Zeiten bis 888. Sachsen fertig wurde. Seit den oben erwehn- ten Siegen, die er 783. uͤber sie erfochten hatte, bequemten sich nach und nach diejenigen Staͤmme der Saͤchsischen Nation, die damals unter den Namen Westphalen, Engern und Ostphalen begrif- fen waren. Aber die Wihmoder und Nordalbin- ger, wie man damals die Einwohner der heuti- gen Herzogthuͤmer Bremen und Holstein nannte, waren noch schwer unter das Fraͤnkische Joch zu bringen. Noch in den Jahren 796. 797. 798. ließ Carl hier große Verwuͤstungen anrichten, ohne doch seinen Zweck zu erreichen. Zuletzt schritt er zu dem gewaltsamen Mittel, zehn tausend Familien aus dem Bremischen und Holsteinischen in andere Gegenden seines Reichs abfuͤhren zu laßen, und ihre Wohnplaͤtze seinen Obotritischen Bundesgenos- sen einzuraͤumen. Die Hauptbedingung, unter welcher sich die Sachsen zum Frieden bequemten, bestand darin, daß sie nicht als ein unterwuͤrfiges Volk dem Fraͤnkischen Reiche einverleibt, sondern mit demselben voͤllig gleich gehalten werden sollten, um gleichsam als zwey einander gleiche Voͤlker an Carln nur einen gemeinsamen Oberherrn zu haben. (Davon sind durch alle folgende Zeiten bis auf den heutigen Tag sichtbare Folgen geblieben, daß Sachsen immer sein eignes Recht gehabt hat, wo- durch es sich vom uͤbrigen Teutschlande unterschie- den. Selbst das zweyfache Reichsvicariat, da die Saͤchsischen Lande ihr eignes Saͤchsisches Vicariat haben, und alle andere Teutsche Laͤnder unter dem Rheinpfaͤlzischen Vicariate stehen, scheint hier seinen ersten urspruͤnglichen Grund zu haben.) Die 6) Carolinger im Flor 752-814. Die groͤßte Schwierigkeit in den Friedenshand- XXI. lungen mit den Sachsen machte unstreitig der Punct der Religion. So wohlthaͤtig und vortrefflich die Christliche Religion an sich ist, wenn man sie nach ihrer urspruͤnglichen Lauterkeit kennen lernt; so be- denklich mußte es den Sachsen nothwendig vor- kommen, als sie sahen, was fuͤr gewaltsame Mit- tel angewandt wurden, sie zu diesem Glauben zu zwingen, wenn man z. B. tausenden auf einmal die Wahl ließ, entweder sich taufen zu laßen, oder sich in die Weser gesprengt zu sehen; oder wenn Carl in ausdruͤcklichen Gesetzen verordnete: Wer unter den Sachsen sich noch verborgen hielte und sich nicht taufen laßen wollte, sollte des Todes sterben Capitul. de partibus Saxoniae cap. 8. . Insonderheit schien es den Sachsen laͤstig, daß XXII. die Priester der Religion, die man ihnen aufdrin- gen wollte, zugleich einen Zehnten ihrer Fruͤchte haben sollten. Ungeachtet Carls Freund, der Eng- laͤnder Alcuin, selbst Carln rieth, darauf nicht zu bestehen, wurde es doch als eine Bedingung des Friedens mit durchgesetzt; wiewohl es doch kaum scheint, daß diese Zehnten wuͤrklich in allgemeine Uebung haben gebracht werden koͤnnen Moͤsers Osnabruͤckische Geschichte Th. 1. (Aufl. 2. Berl. 1780.) S. 224. 238. 321. . Gleich beym ersten Anfange dieses Krieges ließ XXIII. Carl schon zu Paderborn eine Kirche bauen, und von dortaus pflegte er jeden Feldzug eine Anzahl Mis- E 2 I. Alte Zeiten bis 888. Missionarien, so weit es gehen wollte, zur Aus- breitung des Christenthums vorruͤcken zu laßen. Seitdem er hernach vom Jahre 783. an etwas tie- fer ins Land festen Fuß gewann, konnte er allmaͤlig auf festere Begruͤndung ordentlicher Bisthuͤmer Be- dacht nehmen; wie ohne Zweifel auf solche Art nach und nach zu den Bisthuͤmern zu Osnabruͤck Moͤser am a. O. S. 275. , Min- den, Halberstadt, Verden, Bremen, Muͤnster der erste Grund geleget worden. Zum Sitz des heu- tigen Bisthums Hildesheim bestimmte Carl erst Elze (einen auf der Straße zwischen Hannover und Eimbeck gelegenen Ort), weil er nicht nur die dor- tige Gegend vorzuͤglich angenehm fand, sondern auch glaubte, daß ein kleiner Fluß, an dem Elze liegt, der sich in die Leine ergießt, mittelst der Schifffahrt aus der Leine in die Weser zu einiger Grundlage zur Handlung dienen koͤnnte. XXIV. Ueberhaupt hatte es mit diesen Bisthuͤmern eine ganz andere Bewandtniß, als mit denen, die zu Constantins Zeiten in Staͤdten am Rheine und an der Donau, die schon da waren, aufkamen. Hier gab der Sitz eines jeden Bischofs erst selbst Anlaß dazu, daß derselbe nach und nach angebauet und zur Stadt gebildet wurde. Hier war also auch noch an keine geistliche Hauptstadt (Metro- polis) zu denken. Daher die Erzbischoͤfe von Mainz und Coͤlln ihre erzbischoͤfliche Aufsicht auch uͤber diese Gegenden erstreckten ”So vortheilhaft auch diese Einrichtung fuͤr das Ansehen der beiden Rheinischen Metropo- liten zu seyn schien, die dadurch Provinzen beka- men, . (Erst 834. wur- 6) Carolinger im Flor 752-814. wurde fuͤr die noͤrdlichere Gegenden ein Erzbischof zu Hamburg angestellt, dessen Sitz hernach 849. nach Bremen verleget wurde.) Unmittelbar nach geendigtem Sachsenkriege ließ XXV. Carl noch 805. und 806. zwey Feldzuͤge in Boͤh- 805 men vornehmen, weil von dortaus ein Einfall in das heutige Oesterreichische geschehen war. Die Boͤhmen mußten sich bequemen, Carl dem Großen und seinen Nachfolgern jaͤhrlich einen Tribut von 120. fetten Ochsen und 50. Mark Silber zu ent- richten. Seitdem zehlte Carl auch Boͤhmen unter die von ihm beherrschten Laͤnder. Es hielt aber in der Folge schwer, diese Unterwuͤrfigkeit zu behaupten. Der letzte Krieg schien Carl dem Großen noch XXVI. mit den Normaͤnnern bevorzustehen. Unter die- sem Namen begriff man damals die Voͤlker, die das heutige Schleswig, Juͤtland, Daͤnemark, Nor- wegen, und Schweden bewohnten. Diese Voͤlker waren wegen ihrer Schifffahrt und Seeraͤuberey beruͤhmt und fuͤrchterlich. Sie hatten schon mehr- malen die Franzoͤsische Kuͤste beunruhiget, und da- mit Carln wegen der Zukunft besorgt gemacht, ob er men, dergleichen keine in der ganzen Christenheit waren; so lag doch in eben dieser weiten Entfer- nung ihrer untergebenen Bisthuͤmer eine der Haupt- ursachen, warum die Rechte der Erzbischoͤfe, die hauptsaͤchlich in der Direction der Wahl, der Con- secration, und der Aufsicht uͤber die Bischoͤfe be- standen, in Teutschland nie in eine so genaue Er- fuͤllung gekommen sind, wie in anderen Laͤndern.” Schmidts Geschichte der Teutschen Th. 1. S. 571. E 3 I. Alte Zeiten bis 888. er es gleich an dienlichen Gegenanstalten zu Wasser und zu Lande nicht fehlen ließ. Seit dem Frieden mit den Sachsen bekam sie Carl auch zu Lande an diesem nunmehrigen aͤussersten noͤrdlichen Ende seines Reiches zu Nachbaren, ohne daß hier noch eine rich- tige Graͤnzbestimmung vorhanden war. Von beiden Seiten zogen sich hier schon Kriegsheere zusammen. Jedoch eine unvermuthete Veraͤnderung auf dem Normaͤnnischen Throne brachte einen baldigen Frie- densschluß zuwege, vermoͤge dessen hier die Eider zur Graͤnze festgesetzt wurde, wie sie noch jetzt die Graͤnze zwischen Holstein und Schleswig, und eben damit auch die Graͤnze des Teutschen Reichs in dieser Gegend ausmacht. XXVII. Ausser allen diesen Begebenheiten, deren An- denken uns die Geschichte auf behalten hat, haben wir noch ein schaͤtzbares Denkmaal von Carl dem Großen in seinen Gesetzen, die unter den so ge- nannten Capitularien der Fraͤnkischen Koͤnige den groͤßten und wichtigsten Theil ausmachen; Ein Werk, das zwar schon in den Jahren 827. und 845. eigne Sammler beschaͤfftiget hatte, aber auch wieder ganze Jahrhunderte hindurch in Vergessen- heit gerathen war, als es in den Jahren 1531. und 1545, die Aufmerksamkeit etlicher Teutschen Gelehrten zuerst wieder aus dem Staube hervor- brachte; worauf seitdem erst mehrere Franzoͤsische, freylich ungleich praͤchtigere Ausgaben davon er- schienen sind. Diese Capitularien kann man nicht lesen, ohne mit Bewunderung wahrzunehmen, wel- che Fortschritte Carl der Große auch mittelst der Gesetzgebung that, um die Cultur der seinem Sce- pter 6) Carolinger im Flor 752-814. pter unterworfenen Voͤlker, insonderheit der Teut- schen, auf eine hoͤhere Stuffe zu bringen. Der Geist dieser Gesetzgebung ruhet zwar vorzuͤglich auf Gegenstaͤnden, die in das Kriegswesen ein- schlagen; wie es auch heutiges Tages noch gnug in die Augen faͤllt, daß in manchen Staaten das Kriegswesen den groͤßten Einfluß in die Gesetzge- bung hat. So bestimmte damals Carl der Große, wie nicht nur jeder Lehnmann, sondern auch jeder freyer Guͤterbesitzer, wenn er nur drey Hufen Lan- des zum Eigenthum habe, sich selbst zum Kriege geruͤstet halten, oder in anderen Faͤllen fuͤnf zusam- men einen sechsten Mann ausruͤsten sollten Capitulare Car. M. 807. in Georgisch corp. iur. Germ. p. 733. sq. . Diese Ruͤstung verstand man aber so, daß ein jeder auf eigne Kosten nicht nur mit Kleidung und Waf- fen, sondern auch mit Lebensmitteln auf drey Mo- nathe versehen seyn mußte, und zwar letzteres von einem vorgeschriebenen Ziele an zu rechnen, wie z. B. fuͤr Rheinlaͤnder nach Spanien zu von der Loire an, oder fuͤr Franzosen nach Teutschland zu vom Rheine, oder gegen Sachsen zu gar von der Elbe an zu rechnen Capitulare Car. M. 812. cap. 8. Geor- gisch l. c. p. 764. , woraus man abnehmen mag, wie beschwerlich damals die Kriegszuͤge fuͤr die ganze Nation gewesen seyn muͤßen. Inzwischen ließ Carl es auch nicht an anderen XXVIII. wohlthaͤtigen Anstalten fehlen; unter denen wohl die erste Stelle verdient, wie er uͤberall Schulen zu errichten verordnete, damit die Jugend durch- gaͤn- E 4 I. Alte Zeiten bis 888. gaͤngig im Lesen, Schreiben, Rechnen, Singen, und demnaͤchst ferner in der Dialectik, Rhetorik, Geometrie und Astronomie unterrichtet werden soll- te. Selbst die Teursche Sprache hat Carln in so weit ihre erste Aufnahme zu danken, als er zuerst diese Sprache in Regeln fassen, und schreib- bar machen ließ; wie er dann auch selbst den Win- den und Monathen Teutsche Namen beylegte, wo- von jene in den Benennungen Ostwind, Westwind, Suͤdwind, Nordwind, oder Suͤdost, Suͤdwest, Nordost, Nordwest u. s. w. selbst in mehreren Eu- ropaͤischen Sprachen sich bis auf den heutigen Tag erhalten haben. XXIX. Ich uͤbergehe, was Carl uͤber Gegenstaͤnde der Landespolizey und Landwirthschaft verordnet, inglei- chen was er der Handlung fuͤr Aufnahme zu ver- schaffen, und wie er die Zoͤlle und das Muͤnzwe- sen einzurichten gesucht hat. Das einzige muß ich aber noch bemerklich machen, wie er auch in An- sehung der Religion und Kirche die Rechte der Majestaͤt noch zu wahren gewußt, wie davon in- sonderheit eine Kirchenversammlung, die er 794. zu Franksurt am Main unter seinen Augen halten laßen, zur Probe dienen kann. Unter andern wurde da verschiedenes, was den Dienst der Heiligen be- trifft, ganz gegen den damals zu Rom herrschenden Sinn verfuͤget; obgleich sonst Carl von einer Samm- lung von Kirchenschluͤssen, die ihm der Pabst Hadrian der I. zu Rom uͤberreicht hatte, manches in seine Capitularien einfließen laßen. Soviel ist allemal gewiß, daß Carl alle Bischoͤfe und Erzbischoͤfe sei- nes Reichs, unter letzteren nur den zu Rom als den ersten im Range, als seine geistliche Beam- ten 6) Carolinger im Flor 752-814. ten angesehen, und weder von der Immunitaͤt des geistlichen Standes, noch von der geistlichen Ge- richtbarkeit, solche Grundsaͤtze, wie man sie in der Folge behaupten wollen, hat gelten laßen Doch ward in den Capitularien schon eine Verordnung aufgenommen, die Constantin dem Großen zugeschrieben, aber untergeschoben war, vermoͤge deren Bischoͤfen nicht nur gestattet werden sollte, als Schiedsrichter mit gutem Willen beider Theile, sondern auch nur auf Ansuchen des einen Theils, Rechtssachen zu entscheiden. Capitularia reg. Francor. lib. 6. cap. 366. in Georgisch corp. iur. Germ. p. 1585. Auch war den Bischoͤ- fen eine allgemeine Aufsicht uͤber die Sitten anver- trauet. Capitulare 755. c. 3. Georgisch l. c. p. 515. Woraus bey den Visitationen, welche die Bischoͤfe jaͤhrlich in ihren Kirchensprengeln anzustel- len hatten, eine Art von Sittengerichte unter dem Namen Send (Synode) erwuchs. Schmidts Geschichte der Teutschen Th. 1. S. 577. u. f. . Was sich von Hoheitsrechten uͤber Religion und Kirche sagen laͤßt, war noch vollstaͤndig gnug in Carls Haͤnden Sowohl unter Carl dem Großen als den vorigen Fraͤnkischen Koͤnigen war es uͤblich, daß der Koͤnig die Bischoͤfe meist selbst ernannte; daß er die vollkommene Gerichtbarkeit uͤber Bischoͤfe, Aebte und andere Geistliche ausuͤbte; daß er ihre Beschwerden annahm, wenn sie von ihren Oberen Unrecht zu leiden glaubten; daß er Buß- und Bet- tage ansetzte; daß ohne besondere koͤnigliche Er- laubniß kein freygebohrner in geistlichen Stand treten durfte; daß Kirchenversammlungen nur vom Koͤni- ; konnte es auch desto sicherer seyn, da er mit seinen Unterthanen sich zu einer- ley Religion bekannte, und also die Vermuthung, fuͤr sich hatte, daß er seine Gewalt nicht zum Nach- theil eben der Religion mißbrauchen wuͤrde. Durch E 5 I. Alte Zeiten bis 888. XXX. Durch Carls Veranstaltung wurde unter andern im Jahre 798. auch noch uͤber die uͤbrigen Bairi- schen Bischoͤfe der bisherige Bischof von Salzburg zum Erzbischofe erhoben. Auf Carls Befehl gab demselben der Pabst das Pallium und die erz- bischoͤfliche Weihe So schrieb Leo der III. hieruͤber selbst an Carl den Großen: — ”intonuit nobis, quod vestra — regalis excellentia mandasset nobis, — quod Ar- noni episcopo pallium tribueremus — et — li- benti secundum vestram regalem demandationem accommodauimus animo, et praefato — Arnoni — vsum pallii concessimus, et in prouincia Baioa- riorum eum canonice ordinauimus archiepiscopum .” etc. Nachrichten von Juvavia im Urkundenbuche Num. 11. S. 52. . XXXI. Allen seinen Anstalten gab endlich Carl dadurch das rechte Leben, daß er theils selbst in den vielerley Gegenden seines Reichs von Zeit zu Zeit persoͤnlich erschien, und alsdann selbst Gericht hielt und mit eignen Augen sah, theils uͤberall, wo er nicht selbst seyn konnte, durch eigne Commissarien (missos re- gios) alles in steter Wachsamkeit und Aufmerksam- keit erhalten ließ; daher insonderheit seine Capitula- rien fast auf allen Blaͤttern genaue Vorschriften ent- halten, wie solche Commissarien uͤberall zu Werk gehen sollten. Koͤnige veranstaltet wurden; daß ihre Schluͤsse nur von der koͤniglichen Bestaͤtigung ihre Kraft erhiel- ten u. s. w. Schmidt am a. O. S. 338. 605. u. f. VII. 7) Carolinger im Verfall 814-888. VII. Abnahme und Verfall des Fraͤnkischen Reichs unter Ludewig dem Frommen und seinen Nachkommen. I. Theilung, die Carl der Große unter seinen Soͤhnen gemacht hatte. — II. Ludewigs des Frommen unzeitige Nachahmung dieses Beyspiels. — III. Ueble Folgen davon schon bey seinem Leben. — IV. Successionskrieg nach sei- nem Tode unter seinen Soͤhnen bis zum Verduͤnischen Ver- trage 843. — Inhalt dieses Vertrages. — V. Ursprung des Koͤnigreichs Lothringen. — Weitere Vertheilungen und Successionsirrungen. VI. Andere auf die Reichsverfassung in Beziehung stehende Umstaͤnde dieser Zeit. — Schwaͤche der Regierung. — Zunehmendes Ansehen der Staͤnde. — VII. Einbruͤche frem- der Voͤlker, insonderheit Normaͤnner und Wenden. — VIII. Herstellung einiger Herzoge und deren groͤßere Gewalt. — IX. Vertheidigungsanstalten in Bergschloͤssern und mit ange- nommenen Lehnleuten. — X. Ueberhandnehmung des Faust- rechts und Lehnswesens. — XI-XIII. Zunehmender Einfluß der Reichsstaͤnde in die Regierung des Reichs. — XIV. Ver- fall der Schulanstalten und Kenntnisse. XV. Geschichte eines außerordentlich merkwuͤrdigen Buches, das unter dem Namen Isidors von Sevilla aus- gebreitet wurde — als eine angebliche Sammlung paͤbstlicher Briefe und Concilienschluͤsse. — XVI. Deren Inhalt die paͤbstliche Gewalt schon vom ersten Jahrhunderte her uͤber alles setzte — mit erdichteten oder verfaͤlschten Briefen und Concilienschluͤssen. — XVII. XVIII. Wahrscheinlicher Ver- fasser dieses Buchs, und wie es unter die Leute gebracht worden. — Wie der Betrug zuerst im XVI. Jahrhunderte recht entdeckt worden. XIX. XX. Einfluß des Isidorischen Buchs auf die Thron- folge Lothars des II. — XXI. Weitere Erbfolge in Lothrin- gen, und dessen Vereinigung mit dem Teutschen Reiche. — XXII-XXIV. Ursprung zwey Burgundischer Koͤnigreiche, und deren Vereinigung. — XXV. Weitere Thronfolgen in Teutsch- land und Frankreich — Streit uͤber die Franzoͤsische Thron- folge I. Alte Zeiten bis 888. folge nach Ludewigs des Stammlers Tode wegen dessen zweyerley Ehen. — Ausschließung Carls des Einfaͤltigen von der damaligen Thronfolge. — Vereinigung der Monar- chie unter Carl dem Dicken. — XXVI. Dessen Sturz. I. W ie bedenklich die Theilung eines Reichs unter mehreren Bruͤdern ausfallen koͤnne, mußte Carl dem Großen aus seiner eignen Erfahrung noch lebhaft vor Augen schweben, wenn er sich der Theilung erinnerte, die ehedem zwischen ihm und seinem Bruder Carlmann geschehen war. De- sto mehr ist es zu bewundern, daß Carl dennoch, als er drey erwachsene Soͤhne am Leben hatte, im Jahre 806. eine Theilung unter denselben verord- nete. Nur der Tod seiner zwey aͤlteren Soͤhne, Carls und Pipins, machte diese Theilung ruͤck- gaͤngig. Vermoͤge einer neuen Verfuͤgung sollte zwar Pipins Sohn Bernhard Italien haben; aber in allen uͤbrigen Reichen bestimmte jetzt Carl sei- nen nun allein noch uͤbrigen Sohn Ludewig den Frommen zum Thronfolger, den er auch nach dem Beyspiele der ehemaligen Roͤmischen Kaiser schon bey seinem Leben zum Mitkaiser ernannte. II. Carl, der endlich bald darauf als ein Herr von 72. Jahren die Welt verließ, hatte alle diese Verfuͤgungen wegen seiner Thronfolge doch erst in seinen letzten Jahren und hohem Alter vorgenom- men. Sein nunmehriger Nachfolger, Ludewig der Fromme, war aber erst 36. Jahre alt, als er zur Regierung kam, und ahmte nur hierin das vaͤter- liche Beyspiel sehr zur Unzeit nach. Schon in 814 seinem ersten Regierungsjahre 814. ernannte er seinen Sohn Lothar, der eben 18. Jahre alt war, zum 7) Carolinger im Verfall 814-888. zum Koͤnige in Baiern ”Von dieser Zeit an kommen in Bairischen Urkunden die Unterschriften vor: anno II. Ludoui- ci Imp. et anno I., ex quo rex Hlodarius Baioaria feliciter intrauit; oder: Hlothario dominante rege Baiuariorum I.; oder: anno I. Hlotharii re- gis in Baioaria. ” Lori Gesch. v. Baiern S. 140. ; und drey Jahre her- nach, da noch zwey Soͤhne, Pipin und Ludewig, hinzugekommen waren, ließ der fromme Ludewig eine feierliche Reichsversammlung zusammenberu- fen, mit deren Zuziehung er unter vielerley Um- staͤnden von dreytaͤgigen Fasten und Gebeten eine Verordnung bekannt machte, wie nach seinem Tode seine juͤngere Soͤhne Pipin und Ludewig ihm als Koͤnige in Aquitanien und Baiern folgen, jedoch Lotharen, dem er die Kaiserwuͤrde und alles uͤbrige zudachte, als Erstgebohrnem in gewisser Absicht untergeordnet seyn sollten. Ueber diese Theilung bekam Ludewig gleich III. damals Verdruß mit seinem Neven Bernhard in Italien, der daruͤber seines Gesichts und Lebens beraubt wurde. Aber noch ungleich groͤßer war der Verdruß, den Ludewig ferner erlebte, als er nach Absterben seiner ersten Gemahlinn sich mit Judith vom beruͤhmten Welfischen Geschlechte das zweytemal vermaͤhlte, und zum Vortheile eines mit derselben erzeugten Sohnes, Carls des Kahlen, in der Folge mehrmalige neue Theilungen machte. Hieruͤber ward die ganze uͤbrige Lebenszeit Lude- wigs des Frommen nur ein Gewebe von innerli- chen Cabalen und mehrmalen aufs aͤußerste getrie- benen Irrungen bald zwischen Vater und Soͤhnen, bald zwischen diesen unter einander. Der Kai- ser gerieth etlichemal in Gefangenschaft seiner Soͤh- I. Alte Zeiten bis 888. Soͤhne, ward genoͤthiget, oͤffentliche Kirchenbuße zu thun, und sich der Regierung zu begeben. Rettete ihn noch der juͤngere Sohn gegen uͤbertrie- bene Unternehmungen des aͤltern; so ward bald auch jener wider ihn aufgebracht. So starb er 840 endlich selbst auf einem Feldzuge, da er seinem juͤngern Sohne Ludewig dem Teutschen entgegen gieng. IV. Sein Tod setzte dennoch weder sein Haus noch sein Reich in Ruhe. Seine Soͤhne geriethen viel- mehr unter einander (und zwar zuletzt Lothar auf einer, und Ludewig der Teutsche nebst Carl dem Kahlen auf der andern Seite,) in einen verderb- lichen Krieg, dem nach einer blutigen Schlacht 843 bey Fontenai (841. Jun. 25.) erst im Jahre 843. ein bruͤderlicher Theilungsvertrag zu Verdun ein Ende machte. Dieser Verduͤnische Vertrag ist in so weit noch immer, als eines unserer ersten Grundgesetze, merkwuͤrdig, weil darin die Graͤnz- bestimmung gemacht wurde, worauf noch jetzt der urspruͤngliche Grund der Graͤnzen zwischen Frank- reich und Teutschland beruhet. Das westliche Fraͤnkische Reich oder das heutige Frankreich, das Carl dem Kahlen zu Theil wurde, bekam gegen Osten die vier Stroͤhme Rhone, Saone, Maas und Schelde zur Graͤnze angewiesen. Was dies- seits dieser Fluͤsse lag, bekam damals Lotharius nebst der Kaiserwuͤrde und den Fraͤnkischen Staa- ten in Italien; von dessen Sohne gleiches Na- mens hernach jene Gegend, nachdem Italien da- von getrennt war, das Lothringische Reich oder kuͤrzer Lothringen genannt worden. Dieses Lothrin- gische Reich erstreckte sich von obigen vier Fluͤssen bis 7) Carolinger im Verfall 814-888. bis an den Rhein, wo Ludewigs des Teutschen Erbtheil angieng, außer daß derselbe auch vom linken Ufer des Rheines sich noch die Gegenden von Speier, Worms und Mainz ausbedungen hatte. In der Folge ist aber auch dieses Lothrin- gische Reich mit dem Teutschen vereiniget worden; so daß seitdem nicht mehr der Rhein die westliche Graͤnze von Teutschland geblieben, sondern diese bis an jene vier Fluͤsse ausgedehnt worden ist; welche hingegen seitdem bis jetzt noch zur Grund- lage der Franzoͤsischen oͤstlichen Graͤnze dienen muͤßen. Kaum waren zwoͤlf Jahre nach der zu Ver- V. duͤn gemachten Theilung des Fraͤnkischen Reichs verflossen, als Lothars Erbtheil 855. wieder in 855 drey Theile vertheilt wurde, da von seinen drey Soͤhnen der aͤlteste, Ludewig der II. Italien mit der Kaiserwuͤrde, der juͤngste, Carl, Provence, der mittlere, Lothar der II., das von ihm eigentlich so genannte Lothringische Reich an der Mosel, Maas und Schelde bekam. Zwanzig Jahre hernach war aber auch von diesen drey Bruͤdern, die nach ein- ander bis dahin starben, keine rechtmaͤßige maͤnn- liche Nachkommenschaft mehr uͤbrig. Also entstan- den an statt der drey Staͤmme, unter welchen das Fraͤnkische Reich seit 843. getheilt war, nunmehr mit dem Jahre 875. deren nur zwey; die aber uͤber die Art, wie das solchergestalt erledigte Loth- ringische, Longobardische und Roͤmische Reich jetzt mit dem oͤstlich oder westlich Fraͤnkischen Reiche vereiniget werden sollte, nichts weniger als einig waren. Ehe sich inzwischen davon der fernere Verlauf uͤbersehen laͤßt, sind hier einige Haupt- umstaͤnde zu bemerken, die sowohl auf die dama- ligen I. Alte Zeiten bis 888. ligen Zeitlaͤufte, als auf die Verfassung der fol- genden Zeiten den groͤßten Einfluß gehabt haben. VI. Schon die persoͤnliche Schwaͤche in der Gesin- nung Ludewigs des Frommen, und die Kette von haͤuslichen und oͤffentlichen Verwirrungen, worin er lebte, veranlaßten einen gewaltigen Abfall in dem Ansehen, das die Krone zur Zeit Carls des Großen sowohl einheimisch als auswaͤrts gehabt hatte. Im innerlichen Zustande des Reichs wurde es schon unter Ludewig dem Frommen selbst merk- lich, wie das Ansehen der Staͤnde zunahm, da Ludewig theils in Schenkungen und anderen Gna- denverleihungen zu freygebig war, theils in Faͤllen, wo er des Rathes oder Beystandes der Staͤnde benoͤthiget war, bald aus Gutherzigkeit, bald aus Noth ihnen ungleich mehr, als fuͤr die Krone zu- traͤglich und bisher gewoͤhnlich war, einraͤumte. Damit gieng es aber noch weiter, als nach Lude- wigs Tode seine Soͤhne und Nachkommen noch in Kriege und weitere Irrungen zerfielen, da jedem Theile damit gedient seyn mußte, nur mehrere von den Großen des Reichs auf seiner Seite zu haben, denen daher gerne groͤßere Freyheiten und Vor- rechte bewilliget oder nachgesehen wurden. So ward es bald merklich, daß die Koͤnige in wich- tigen Sachen ohne Einwilligung der Staͤnde nichts unternehmen durften. VII. Hiermit verband sich nun zugleich der aͤusser- liche Verfall des Reichs, da unter anderen Anstal- ten Carls des Großen, die nach und nach zu Grun- de giengen, auch die waren, die er an den Graͤn- zen 7) Carolinger im Verfall 814-888. zen gemacht hatte, und da nach Ludewigs Tode unter dessen in Streit begriffenen und hernach ab- getheilten Soͤhnen fast von allen Seiten Angriffe auf die Graͤnzen, oder unerhoͤrte Einbruͤche und Streifereyen bis in das Innerste des Reichs er- folgten. So gieng nicht nur das bisherige Fraͤn- kische Gebiet in Spanien verlohren, sondern auf der einen Seite wurde jetzt das heutige Frankreich alle Jahre nach einander von Normaͤnnern heim- gesucht, die mit leichten, aber desto zahlreicheren Schiffen die Seine und Loire hinaufzogen, und ver- heerten, oder pluͤnderten und mitschleppten, was sie konnten. Auf der andern Seite geschahen auf Teutschem Boden fast bestaͤndige Streifereyen der Wendischen Voͤlker, die aus allen Gegenden von der Elbe her einbrachen, und gleiche Verwuͤstun- gen anrichteten; ohne zu gedenken, was von Sa- racenen an der Kuͤste von Provence und Italien geschah, und was in der Folge noch fuͤr neue Ge- fahren von Madscharen oder Ungarn, die seit 862. in Pannonien und 892. bis auf Teutschen Boden vordrangen, sich der Teutschen Graͤnze naͤherten. Diese Umstaͤnde gaben erstlich Anlaß, daß sol- VIII. che Provinzen, die dergleichen Einbruͤchen fremder Voͤlker am meisten ausgesetzt waren, wieder groͤ- ßeren Befehlshabern anvertrauet wurden. An statt daß Carl der Große die Herzoge nach und nach hatte abkommen laßen, ward nun schon 847. von Ludewig dem Teutschen wieder ein Herzog in Thuͤringen zur Beschuͤtzung dieser Graͤnzen gegen die Sorben-Wenden angesetzt; und unter eben dieser Regierung war auch schon wieder ein eigner Herzog in Sachsen, Namens Ludolf, der sein An- F den- I. Alte Zeiten bis 888. denken dadurch verewiget hat, daß er die noch jetzt bluͤhende Abtey Gandersheim gestiftet. Solche Her- zoge waren freylich noch nicht das, was wir uns heutiges Tages unter Teutschen Herzogen vorstellen, die als erbliche Regenten in ihrem eignen Namen Land und Leute zu regieren, und in dieser ihnen eignen landesherrlichen Macht alle Hoheitsrechte auszuuͤben haben. Mancher Herzog fieng aber doch bald an sich so zu fuͤhlen, daß die Koͤnige es nicht immer in ihrer Gewalt hatten, sie in den Schran- ken bloßer Befehlshaber zu halten, oder auch zu verhuͤten, daß nicht bisweilen eines Herzogs Sohn das vaͤterliche Herzogthum in Besitz naͤhme, ohne erst die koͤnigliche Ernennung dazu abzuwarten. IX. Die Befehlshabung ganzer Provinzen mochte aber bestellt seyn, wie sie wollte, so lehrte doch die Noth meist jeden Guͤterbesitzer fuͤr seine eigne Sicherheit so gut besorgt zu seyn, als er konnte. Und wer wollte es ihm verdenken, da ihn der Staat gegen Ueberfaͤlle fremder Voͤlker, die ihm taͤglich das seinige rauben oder verheeren konnten, keine Gewaͤhr mehr zu leisten im Stande war, alle ihm nur moͤgliche Anstalten zu treffen, um sich und die Seinigen und sein Eigenthum nur in Sicherheit zu setzen? Wer also irgend die Kraͤfte dazu hatte, der baute sich eine Burg, oder einen mit Mauern und Thoren befestigten Wohnsitz; wo moͤglich auf einem Berge, je unzugaͤnglicher je besser. War es ein Bischof oder Abt, oder ein Graf oder Dy- nast, dem es nicht an Guͤtern dazu fehlte, die er andern verleihen konnte; so gab er gerne eine Anzahl Laͤndereyen an Ritter, die sich dafuͤr ver- bindlich machten, ihm als Vasallen im Felde gegen jeden 7) Carolinger im Verfall 814-888. jeden Angriff zu dienen, oder als Burgmaͤn- ner in Besatzung einer angegriffenen oder bedro- heten Burg zu fechten, oder auch ihre eigne Burge in vorkommenden Nothfaͤllen ihm und sei- nen Leuten zu oͤffnen. Durch solche Mittel konnte manche Kirche oder manche große Familie ihr Ei- genthum und ihren Vorrath an Vieh, Fruͤchten und anderen Habseligkeiten unter noch so gefaͤhr- lichen feindlichen Einfaͤllen retten. So darf man sich aber auch nicht wundern, wenn Frankreich und Teutschland daruͤber nach und nach so voll Bergschloͤsser wurde, daß in der Folge wieder nicht anders als uͤble Folgen davon zu erwarten waren, wenn es dem Besitzer eines solchen Berg- schlosses einfiel, sich obrigkeitlichen Vorschriften zu widersetzen, oder mit Ausfaͤllen und Plackereyen die oͤffentliche Ruhe und Sicherheit zu stoͤhren. In der That war ein jedes Bergschloß eine Art von Festung, die wider Willen ihres Inhabers nicht anders als mit foͤrmlicher Belagerung und Eroberung bezwungen werden konnte. So billig nach richtigen Grundsaͤtzen des allgemeinen Staats- rechts niemanden als der hoͤchsten Gewalt selbsten das Recht gestattet wird, Festungswerke anzule- gen; so maßte sich dieses Recht damals ein jeder an, der nur die Kraͤfte dazu hatte. War es aber einmal erlaubt, zu seiner Vertheidigung Festungen zu bauen, und sich der Waffen zu bedienen; wie leicht war nun der Schritt, von beiden auch in Streitigkeiten mit Nachbaren Gebrauch zu ma- chen, oder gar Vorbeyreisende zu uͤberfallen, und anzugreifen, zu pluͤndern, zu berauben, gefangen weg zu schleppen u. s. w.! F 2 So I. Alte Zeiten bis 888. X. So zeigt sich hier der wahre Ursprung des bar- barischen Faustrechts des mittlern Zeitalters, da nicht nur ein jeder sich zur Selbsthuͤlfe berechtiget hielt, um sich mit eignen Kraͤften Recht zu schaf- fen, sondern da auch niemand sicher war, ohne allen Grund und Schein von einem Maͤchtigern oder mehreren verbundenen uͤberfallen und berau- bet zu werden. Dagegen mochten nun Koͤnige in Gesetzen oder in Vorschriften auf Veranlaßung einzelner Faͤlle eifern, wie sie wollten So hieß es z. B. in einem capitulari Ca- roli calui in Balvzii capitul. reg. Franc. tom. 2. p. 195.: ”expresse mandamus, vt, quicum- que istis temporibus castella et firmitates et hajas sine nostro verbo fecerunt, Calendis Augusti omnes tales firmitates disfactas habeant, quia vi- cini et circum manentes exinde multas depraedatio- nes et impedimenta sustinent.” etc. Struben Nebenstunden Th. 5. S. 158. , so war unter solchen Umstaͤnden an keine Aenderung zu denken. XI. Merkwuͤrdig ist es insonderheit, wie gleich in diesen ersten Zeiten, da die Gefahr und Noth we- gen der oͤfteren Einbruͤche fremder Voͤlker bald all- gemein wurde, die damaligen Fraͤnkischen Koͤnige, ihrer Vertheilungen ungeachtet, doch noͤthig fan- den, gemeine Sache zu machen, und deswegen in den Jahren 847. und 851. zu Mersen an der Maas, und 860. zu Coblenz eigne Zusammenkuͤnfte anzu- stellen. Hier fuͤhlten schon die Koͤnige, wie sehr sie Ursache hatten, eben so sehr gegen das einhei- mische Faustrecht, als gegen die Einbruͤche frem- der Voͤlker auf ihrer Hut zu seyn. Sie eiferten deswegen gemeinschaftlich gegen solche Raͤubereyen und 7) Carolinger im Verfall 814-888. und Gewaltthaͤtigkeiten, die der Adel schon anfieng gleichsam als eine rechtmaͤßig hergebrachte Befug- niß anzusehen; wowider sie schon mit goͤttlichem und koͤniglichem Banne droheten Conuentus I. apud Marsnam a. 847. c. 6. Balvz . tom. 2. p. 42.: ”vt rapinae et depraeda- tiones , quae quasi iure legitimo hactenus factae sunt, penitus interdicantur.” etc. Adnunciatio pacti Confluentini 860. c. 6., Balvz . tom. 2. p. 143.: ”De istis rapinis et depraedationibus , quas iam quasi pro lege multi per consuetudinem tenent, ab hoc die de Dei banno et de nostro verbo ban- nimus.” etc. . Der Er- folg hat aber bald gewiesen, daß diese Drohungen unwirksam geblieben sind, und nur Uebel aͤrger geworden ist. Es kam vielmehr bald dahin, daß alle Nationaleinrichtungen nur auf kriegerische An- stalten, auf Angriff oder Vertheidigung giengen, und zwar nicht etwa nur zum Behuf solcher Krie- ge, die fuͤr die ganze Nation zu fuͤhren waren, sondern zu Vertheidigungen oder Angriffen, die ein jeder fuͤr sich zu machen gut fand. Daruͤber vergaß man bald die wesentlichen Vorrechte der hoͤchsten Gewalt, der es alleine zukommen sollte, Krieg mit Auswaͤrtigen zu fuͤhren, und Streitig- keiten der Mitbuͤrger unter einander richterlich zu schlichten, durchaus aber keine Selbsthuͤlfe zu ge- statten. Statt dessen ward jetzt das Lehnswesen beynahe das Hauptwerk aller Voͤlker. Nur der war maͤchtig und angesehen, der viele Lehnleute hatte, und seine Burge mit vielen Burgmaͤnnern besetzen konnte. Nur der war geachtet, der als Lehnmann seinen Dienst mit vorzuͤglicher Geschick- lichkeit und Tapferkeit zu verrichten wußte. Dar- auf F 3 I. Alte Zeiten bis 888. auf ward also die ganze Erziehung gerichtet, der ganze Sinn geschaͤrft, und beynahe das ganze Band der buͤrgerlichen Gesellschaft gebauet. That der Lehnmann nur dem Lehnherrn seine Dienste, so hatte einer um den andern sich weiter nicht zu be- kuͤmmern. Nun mochte der Lehnmann im Seini- gen machen, was er wollte; nun mochte er mit seinem Eigenthume, und in seinem Hauswesen, in seiner Familie, und insonderheit mit seinen Bauern oder Eigenbehoͤrigen zu Werk gehen, wie es ihm gut duͤnkte; daruͤber hatte er keine Einschraͤnkun- gen einer hoͤhern Gewalt zu besorgen. XII. In so weit stieg freylich der Genuß der Frey- heit fuͤr den Stand, der sich derselben zu ruͤhmen hatte, d. i. fuͤr Fuͤrsten, Grafen und Herren, oder auch fuͤr jeden freyen Guͤterbesitzer, oder, nach unserer jetzigen Art zu reden, fuͤr den hohen und niedern Adel, bis zur hoͤchsten Stuffe; aber auch bis zu unvermeidlichen Mißbraͤuchen; desto erbar- menswuͤrdiger mußte hingegen nothwendig der Zu- stand nichtfreyer Leute werden, d. i. gerade des zahlreichsten und wichtigsten Standes, der Bauern. XIII. Die Krone verlohr dabey zusehends. Jetzt verstand sichs schon von selbsten, daß ohne Ein- willigung der Staͤnde von Koͤnigen nichts erhebli- ches geschehen durfte. Selbst auf jenen bruͤder- lichen Versammlungen der Fraͤnkischen Koͤnige sahen diese sich genoͤthiget, einander wechselsweise die Zusage zu thun, daß sie nicht nur ihre Staͤnde, einen jeden in seinen Rechten und Wuͤrden laßen und schuͤtzen, sondern auch ihren gemeinschaftlichen Rath in Geschaͤfften der Kirche und des Staats gebrau- 7) Carolinger im Verfall 814-888. gebrauchen, und sie als wahre Mitgehuͤlfen und Beywirker in ihren Reichsgeschaͤfften ansehen woll- ten Conuentus II. apud Marsnam 851. cap 6., Balvz . tom. 2. p. 46., und Pactum Confluenti- num 860. cap. 10., Balvz . tom 2. p. 141.: ”vt nostri fideles , vnusquisque in suo ordine et statu veraciter sint de nobis securi — et illorum communi consilio — ad restitutionem ecclesiae et statum regni adsensum praebebimus , in hoc vt illi — etiam sint nobis fideles, et obedientes ac veri adiutores atque cooperatores ” etc. . Wegen dieser Stelle wird deswegen vor- zuͤglich der Coblenzer Vertrag ( pactum Confluen- tinum ) vom Jahre 860. von vielen als eines der ersten Reichsgrundgesetze, zu Begruͤndung der durch Reichsstaͤnde eingeschraͤnkten Teutschen Reichsver- fassung angesehen; wiewohl diese Stelle mit eben den Worten auch schon bey der vorigen Versamm- lung zu Mersen im Jahre 851. vorkam, und also schon wenigstens neun Jahre fruͤher in ihrer ersten Quelle aufzusuchen ist. Unter solchen Umstaͤnden, da insonderheit Kloͤ- XIV. ster und Stifter, die fuͤr den Unterricht der Jugend bestimmt seyn sollten, mehr auf Kriegsanstalten als auf Schulsachen dachten, war nun freylich an Aufklaͤrung des Volkes so wenig zu denken, daß vielmehr alle gute Anstalten, die Carl der Große auch in der Absicht gemacht, oder doch zu machen angefangen hatte, bald ganz ruͤckgaͤngig und frucht- los wurden. Kaum ließ sich noch das bewerk- stelligen, daß diejenigen, die sich dem geistlichen Stande widmeten, soviel Unterricht im Lesen und Schreiben und in der Lateinischen Sprache erhal- ten F 4 I. Alte Zeiten bis 888. ten konnten, als es ihre Bestimmung zur hoͤchsten Nothdurft erforderte. Und doch trug der Vorzug, den sie dadurch vor anderen ganz unwissenden erhielten, nicht wenig dazu bey, daß das Ueber- gewicht des geistlichen Standes uͤber den weltli- chen von dieser Zeit an noch ganz außerordentlich zunahm. XV. Ein Umstand, der gleich damals, aber noch ungleich mehr, und in der That ganz uͤber alle Erwartung in der Folge mit dazu wirkte, bestand in einem Buche, das in seiner Art gewiß das ein- zige ist. Schon seit mehreren Jahrhunderten hat- ten ein und andere Gelehrte sich angelegen seyn laßen, Schluͤsse aͤlterer Kirchenversammlungen und zum Theil auch Briefe Roͤmischer Bischoͤfe in eig- nen Buͤchern zu sammlen. Ein gewisser Diony- sius Exiguus zu Rom hatte ums Jahr 526. in einer solchen Sammlung Briefe vom Pabste Siri- cius bis auf den Pabst Anastasius vom Jahre 385. an bis zum Jahre 498. geliefert. Eine aͤhnliche Sammlung hatte in Spanien der Bischof Isidor von Sevilla († 636.) veranstaltet; ein Mann, der sich durch seine Gelehrsamkeit und Verdienste einen großen Ruhm erworben hatte. Diesen Namen mißbrauchte um diese Zeit (wahrscheinlich um die Mitte des neunten Jahrhunderts) ein Betruͤger, um eine von ihm geschmiedete Sammlung in Um- lauf zu bringen, worin Briefe Roͤmischer Bischoͤfe nicht erst von 385. an, sondern schon vom Jahre 93. her enthalten seyn sollten. Deren Inhalt gieng hauptsaͤchlich dahin, daß der Roͤmische Bi- schof des Apostel Peters Nachfolger sey; daß auf ihm 7) Carolinger im Verfall 814-888. ihm deswegen die Gewalt der Schluͤssel und die Grundfeste der Kirche ruhe, wie solche Peter von Christo erhalten habe; daß alle Bischoͤfe und Die- ner der Kirche, nach dem Ausspruch des Prophe- ten Zacharias (Zach. 2, 8.) als Gottes Augapfel in Ehren zu halten seyen; daß alle geistliche Perso- nen und Guͤter von aller weltlichen Macht und vom allen Abgaben befreyt seyn muͤßten; daß die Ge- richtbarkeit nicht nur uͤber geistliche Personen, son- dern in Gegenstaͤnden, wo die Religion Einfluß habe, als in Ehesachen, Eidesangelegenheiten, Zehntstreitigkeiten u. d. g. auch uͤber weltliche Per- sonen sowohl Regenten als Unterthanen nur den Bischoͤfen und geistlichen Gerichten gebuͤhre; daß aber alle Bischoͤfe und Erzbischoͤfe nur als unter- geordnete Kirchenvorsteher dem Roͤmischen Bischofe unterworfen waͤren, und von demselben ihre ganze Gewalt bekommen muͤßten; daß von allen Bi- schoͤfen und Erzbischoͤfen die Appellation nach Rom gienge; daß groͤßere und wichtigere Sachen selbst unmittelbar zu Rom vorgenommen werden koͤnn- ten; daß der Pabst allein berechtiget sey, Bischoͤfe und Erzbischoͤfe abzusetzen und andere an ihrer Stelle zu ernennen, auch Koͤnige und Fuͤrsten mit dem Banne zu belegen und ihrer Regierung unfaͤ- hig zu erklaͤren; daß auf ihn der goͤttliche Aus- spruch anzuwenden sey: ”Sieh ich setze dich uͤber Voͤlker und Koͤnigreiche, daß du ausreißen, zer- brechen, verstoͤhren und verderben sollst, und bauen und pflanzen.” (Jerem. 1, 10.) Alle diese Grundsaͤtze wurden schon den aͤltesten XVI. Roͤmischen Bischoͤfen in den Mund gelegt, als ob sie schon damals allgemein anerkannt worden waͤ- F 5 ren. I. Alte Zeiten bis 888. ren. Auch Schluͤsse der Kirchenversammlungen wurden hier in solcher Gestalt geliefert, daß mit Weglaßungen oder Zusaͤtzen und Einschiebungen ungefaͤhr ein gleicher Sinn herauskam, wie er mit jenen Grundsaͤtzen uͤbereinstimmte. So hatte z. B. der 28. Canon einer Kirchenversammlung zu Car- thago verordnet: daß von den Africanischen Kir- chen nicht jenseits des Meeres appellirt werden sollte; hier ward aber der Zusatz beygefuͤgt: es sey dann an den Stuhl zu Rom. Zu den Nicaͤi- schen Kirchenschluͤssen waren gar 50. falsche Schluͤsse hinzugedichtet. Anderen Stellen, worin die Pa- triarchen zu Alexandrien und Constantinopel den Roͤmischen Bischoͤfen gleich gesetzt waren, wurde durch eine eingeflickte Verneinung ein ganz gegen- theiliger Sinn gegeben u. s. w. XVII. Wahrscheinlich war der Verfasser dieser Samm- lung ein Bischof oder ein Geistlicher von einer ge- ringern Stuffe, dem die damalige Kirchenzucht nicht anstand, da oft ein Erzbischof fuͤr sich alleine oder vollends mit Zuziehung seiner Suffraganbi- schoͤfe in Provincialsynoden uͤber Bischoͤfe und an- dere geistliche Personen strenge Verfuͤgungen erge- hen ließ, wowider keine Rettung und Huͤlfe zu finden war. Um dazu Rath zu schaffen, muß ihm kein besser Mittel geschienen haben, als den Roͤmischen Bischof zum allgemeinen obersten Haupte der ganzen Christlichen Kirche zu machen, und dadurch den Weg zu bahnen, daß von allen bi- schoͤflichen und erzbischoͤflichen Ausspruͤchen nach Rom appellirt, oder auch jede andere Beschwer- de uͤber Bischoͤfe und Erzbischoͤfe dort angebracht werden koͤnnte. Die dahin fuͤhrenden Behauptun- gen 7) Carolinger im Verfall 814-888. gen waren an sich nicht ganz neu; sie waren ein- zeln schon bey manchen Gelegenheiten geaͤußert worden; aber sie waren nichts weniger als allge- meiner Volksglaube. In dieser Einkleidung und Verbindung waren sie neu; sie waren uͤberdies jetzt mit Saͤtzen verwebt, die noch weit uͤber jene Ab- sichten hinausfuͤhren konnten. Aber wie sollte so ein Buch in Gang gebracht XVIII. werden? wie durfte man nur hoffen, daß das Publicum, daß das folgende Zeitalter ein solch erdichtetes Werk dafuͤr, wofuͤr man es ausgab, annehmen sollte? Freylich zu jeder andern Zeit, wenn nur etwas mehr Aufklaͤrung gewesen waͤre, wenn hellsehende Koͤpfe auf Thronen gesessen, oder auch nur aufgeklaͤrte Rathgeber gehabt, und in Ruhe und Friede regiert haͤtten, so ließ sich kaum die Moͤglichkeit gedenken, solche unaͤchte Waare als aͤcht in Gang zu bringen, und damit die ganze Ver- fassung der Kirche und aller Christlichen Staaten zu untergraben. Allein fuͤr Nationen, die in der Auf- klaͤrung so weit zuruͤckgeworfen waren, wie die Fraͤn- kische unter Ludewig dem Frommen und seinen Nach- kommen, — fuͤr Regenten, die in solchen Verwir- rungen, wie diese lebten, — kurz fuͤr ein solches Zeitalter, wie das neunte und zehnte Jahrhundert, — da ließ sich vieles wagen, das unter anderen Umstaͤn- den unmoͤglich gewesen waͤre. Der Anstrich, den man dem Buche gab, als einem aus entfernten Gegen- den von Spanien her erst kuͤrzlich herbeygekomme- nen Schatze, als einem Werke eines beruͤhmten noch in großer Achtung stehenden Isidors, als einer alle bisherige Buͤcher aͤhnlicher Art weit uͤbertref- fenden Sammlung, — das alles kam dem Vor- haben I. Alte Zeiten bis 888. haben ungemein vortheilhaft zu statten. Wer sich kein Gewissen daraus machte, die Welt mit einer so untergeschobenen Gebuhrt zu hintergehen, dem war es auch nicht zu viel, die besonderen Um- staͤnde zu erdichten, daß ein Erzbischof Riculf von Mainz (der schon 814. oder 815., allem Ansehen nach lange vor der Existenz dieser erst spaͤter geschmie- deten Sammlung, gestorben war,) dieses Buch aus Spanien bekommen, und seines Beyfalls werth geachtet habe. Kurz es gelang dem Urheber oder den Befoͤrderern dieser Sammlung unter solchen Vorspiegelungen sie vorerst in Gang zu bringen. Selbst der Erzbischof Hincmar von Rheims, einer der gelehrtesten und verstaͤndigsten Praͤlaten seiner Zeit, scheint das Vorgeben, daß Riculf die Samm- lung verbreitet habe, fuͤr wahr angenommen zu haben Hincmarvs Rhemensis opusc. 33. cap. 24. ”De libro collectarum epistolarum , quem de Hispania illatum Riculphus episcopus Moguntinus , in huiusmodi sicut et in capitulis regiis studio- sus, obtinuit, et istas regiones ex illo repleri fecit .” . Er kam selbst schon in den Fall, daß ein Bischof von Soissons, der in seiner Provin- cialsynode 863. verurtheilet war, davon nach Rom appellirte, wo man die Appellation in Ruͤcksicht auf die Pseudoisidorische Sammlung willig aufnahm. So kam dieselbe nicht nur bald nach ihrer Ent- stehung schon in practischen Gebrauch; sondern, sobald hernach gewisse Zeitlaͤufte, welche die Sache noch auf einige Zeit wieder hemmten, nur vor- uͤber waren, so wurde diese Sammlung zuletzt so allgemein als aͤcht fuͤr bekannt angenommen, daß man das meiste davon in das paͤbstliche Gesetz- buch, das noch jetzt die Quelle des catholischen Kir- 7) Carolinger im Verfall 814-888. Kirchenrechts ist, einfließen ließ, und daß ganze Nationen und allgemeine Kirchenversammlungen sich nicht zu rathen wußten, den unertraͤglichsten Folgen, die hieraus zur wahren Unterdruͤckung der Menschheit gezogen wurden, zu widerstehen, wie doch sonst ein leichtes gewesen seyn muͤßte, wenn der Welt die Augen uͤber die wahre Beschaf- fenheit dieser truͤben Quellen geoͤffnet waͤren. (Diese Ehre blieb erst einer Gesellschaft protestantischer Gottesgelehrten vorbehalten, die unter dem Na- men Magdeburgischer Centurien in der Mitte des XVI. Jahrhunderts ein groͤßeres Werk von der Kirchengeschichte ausarbeiteten, und zuerst die un- aͤchte Gebuhrt des angeblich Isidorischen Wer- kes der Welt vor Augen legten. Dawider ergriff zwar anfangs ein Jesuit, Franz Turrian, die Fe- der. Aber nun erschien 1635. ein eignes Buch daruͤber von David Blondel, das ohne Widerle- gung blieb, und selbst catholischen Schriftstellern das Gestaͤndniß abnoͤthigte, daß es unaͤchte Waare sey Am lesenswuͤrdigsten uͤber diese ganze Sache ist ( Spittlers ) Geschichte des canonischen Rechts bis auf die Zeiten des falschen Isidors, Halle 1778. 8.; und was um eben die Zeit ein catholischer classischer Schriftsteller davon geschrie- ben, Mich. Ign. Schmidt in der Gesch. der Teut- schen Th. I. (Ulm 1778.) S. 614. u. f. . Dennoch seufzt ein großer Theil des catholischen Teutschlands noch immer unter einem Joche von Beschwerden, die eigentlich nichts als den Pseudoisidor zum Grunde haben.) Doch, um erst wieder auf jene Zeiten der Ent- XIX. stehung und ersten Verbreitung des falschen Isidors zuruͤckzukommen, so hatte gleich damals die Sache einen I. Alte Zeiten bis 888. einen Einfluß auf einen Vorfall, wovon selbst eine koͤnigliche Thronfolge und ein großer Theil der gan- zen folgenden Geschichte abhieng. XX. Der Koͤnig Lothar der II. , von dem der Na- me Lothringen noch jetzt in einem Theile der von ihm beherrschten Laͤnder uͤbrig ist, hatte geglaubt Ursachen zu haben, sich von seiner Gemahlinn 864 Thietberg scheiden zu laßen. Die Erzbischoͤfe von Trier und Coͤlln hatten auf einer Synode zu Metz diese Ehescheidung gebilliget. Darauf nahm der Koͤnig eine andere Gemahlinn Waldrade, mit der er einen Sohn Hugo erzeugte, der also sein Thron- folger gewesen seyn wuͤrde, weil von der Thietberg kein Sohn vorhanden war. Allein die verstoßene Koͤniginn wandte sich nach Rom. Der Pabst nahm die Appellation an; vernichtete nicht nur den Aus- spruch der Synode zu Metz, sondern setzte so gar die beiden Erzbischoͤfe von Trier und Coͤlln, weil sie sich der Appellation widersetzten, ab; und noͤthigte den Koͤnig, die Waldrade wieder zu entlaßen, und die Thietberg als Koͤniginn wieder aufzunehmen. Also konnte sein Sohn Hugo, den er mit der Waldrade erzeugt hatte, auch nicht sein Erbe seyn. Sondern Lothringen ward mit Lothars des II. Tode ein erledigtes Erbtheil; an statt, daß, wenn kein Pseudoisidor gewesen waͤre, vielleicht noch jetzt ein Stamm von nurgedachtem Hugo uͤbrig seyn koͤnn- te, der die dreyfache Vertheilung des Fraͤnkischen Reichs nach dem Verduͤnischen Vertrage von 843. fortgefuͤhrt haͤtte, wovon jetzt in den beiden Rei- chen Teutschland und Frankreich nur noch zwey Theile uͤbrig sind. Nach 7) Carolinger im Verfall 814-888. Nach Lothars des II. Tode wurde damals im XXI. Jahre 870. das solchergestalt erledigte Lothringische 870 Koͤnigreich zwischen Ludewig dem Teutschen und Carl dem Kahlen in zwey Haͤlften nach Osten und Westen zu vertheilet. Es waͤhrte aber nicht lange, als nach dieser beiden Herren Tode ihre Soͤhne in neue Zwistigkeiten geriethen, und daruͤber im Jahre 880. auch die westliche Haͤlfte des Lothrin- 880 gischen Reichs durch einen neuen Tractat von Frankreich an Teutschland kam, dessen Graͤnzen also nunmehr uͤber den Rhein bis an die vier Graͤnzstroͤhme von Frankreich erweitert wurden. Nur an der Rhone und Saone gab es um XXII. eben diese Zeit eine wichtige Veraͤnderung, da in dem Striche Landes von diesen Stroͤhmen an bis an die Juraischen Gebirge die dortigen geistlichen und weltlichen Staͤnde von den damaligen Fran- zoͤsischen Koͤnigen gegen die Normaͤnnischen Strei- fereyen sich nicht gnug gedeckt hielten, und lieber 879. einen eignen Koͤnig Namens Boso uͤber sich wehlten. Daher diese Gegend vom heutigen Pro- vence und Dauphine damals nicht mit an das Teut- sche Reich kam, sondern ein eignes Burgundi- sches Koͤnigreich ausmachte. Nicht lange hernach folgten dem Beyspiele XXIII. auch die Einwohner an der andern Seite der Ju- raischen Gebirge in dem heutigen Savoyen und in der Schweiz, und wehlten Rudolfen von der Wel- fischen Familie zu ihrem Koͤnige. So entstanden zwey Burgundische Koͤnigreiche diesseits und jenseits der Juraischen Gebirge. Sie wurden aber bald in der Welfischen Familie mit einander vereiniget, und I. Alte Zeiten bis 888. und blieben seitdem unter dem gemeinsamen Na- men des Burgundischen oder Arelatischen Reichs beysammen, bis erst 1033. nach Abgang dieses Welfisch-Burgundischen Mannsstamms das ganze Koͤnigreich mit der Teutschen Krone vereiniget wurde. XXIV. Beide Fraͤnkische Reiche erlitten nach Abgang Ludewigs des Teutschen und Carls des Kahlen in kurzer Zeit nach einander vielerley Todesfaͤlle, wel- che große Veraͤnderungen nach sich zogen. In Teutschland hinterließ Ludewig der Teutsche († 876.) drey Soͤhne, Carlmann, Ludewig den juͤngern, und Carl den Dicken, die sich in Baiern, Sach- sen und Schwaben theilten; von denen aber der letztere die beiden erstern uͤberlebte, ohne daß diese rechtmaͤßige maͤnnliche Nachkommenschaft hinter- ließen. In Frankreich folgte Carl dem Kahlen († 877.) sein Sohn Ludewig der Stammler († 879.). Nach dessen Tode ereignete sich aber ein großer Anstand wegen der Soͤhne, die aus zweyerley Ehen von ihm vorhanden waren. Seine erste Gemah- linn Ansgard hatte Ludewig der Stammler wider Willen seines Vaters, Carls des Kahlen, genom- men, aber auf dessen Verlangen sie endlich ver- stoßen, und sich anderweit mit Adelheid vermaͤhlet. Dieser versagte der Pabst die Kroͤnung, weil jene Ansgard noch lebte, die er nicht fuͤr rechtmaͤßig geschieden anerkannte. Nun waren von der Ans- gard zwey Soͤhne, Ludewig und Carlmann; und Adelheid gebahr erst nach ihres Gemahls Tode Carl den Einfaͤltigen. War jene Ehe rechtmaͤßig geschieden, so gebuͤhrte diesem die Thronfolge. War hingegen die Ehescheidung nicht rechtmaͤßig, so blie- 7) Carolinger im Verfall 814-888. blieben die Soͤhne erster Ehe zur Thronfolge berech- tiget, und dann konnte Carl der Einfaͤltige nie dar- auf Anspruch machen, weil seine Mutter bey Leb- zeiten der ersten Gemahlinn nicht in guͤltiger Ehe mit Ludewig dem Stammler leben konnte. Bei- der Ehen Soͤhnen konnte die Thronfolge unmoͤglich zugestanden werden; wenn der eine Theil succes- sionsfaͤhig war, so war es der andere nicht. (Die Sache ist selbst fuͤr die Teutsche Geschichte erheb- lich, weil davon die Frage abhaͤngt, ob Carl der Einfaͤltige, der zuletzt alle uͤbrige Carolinger uͤber- lebt hat, auch auf die Teutsche Krone allenfalls habe Anspruch machen koͤnnen? wie noch in ganz neueren Zeiten manche Schriftsteller ein vermeyntes Recht der Krone Frankreich an Teutschland daraus herleiten wollen.) Die Franzoͤsische Nation entschied damals selbst XXV. gaͤnzlich gegen Carl den Einfaͤltigen zum Vortheile der beiden Soͤhne erster Ehe, Ludewigs und Carl- manns, die mit Ausschließung Carls des Einfaͤlti- gen, der eben damit fuͤr unaͤcht erklaͤrt wurde, ganz allein zur Thronfolge gelangten. Ja auch nach dieser Herren baldigem unbeerbten Tode unter- warf sich Frankreich doch nicht Carl dem Einfaͤl- tigen, sondern vielmehr Carl dem Dicken , der auf solche Art seit 882. ganz Teutschland und Lothrin- 882 gen, und nunmehr seit 884. auch Frankreich, nebst 884 Italien und der Kaiserwuͤrde, in seiner Person ver- einigte; beynahe in eben dem Umfange, wie Carl der Große die ganze Monarchie besessen hatte, außer daß die Spanische Mark und die Inseln des Mittellaͤndischen Meers inzwischen davon abgekom- men waren. G Von I. Alte Zeiten b. 888. 7) Carol. im Verf. XXVI. Von dieser wieder vereinigten Macht der gan- zen Monarchie versprach man sich damals sowohl in Frankreich als in Teutschland die erwuͤnschtesten Wirkungen in den zu Rettung der Nation gegen die fuͤrchterlichen Einbruͤche der Normaͤnner zu tref- fenden Anstalten. In der That kam auch ein großes Kriegsheer zusammen, als eben damals die Normaͤnner die Stadt Trier uͤberfallen und in Brand gesteckt hatten. Allein an statt ein entscheiden- des Treffen zu liefern, ließ Carl der Dicke mit dem Normaͤnnischen Fuͤrsten Gottfried sich in Friedens- handlungen ein, die sich mit dem Versprechen einer großen Geldsumme und der Anweisung eines Stuͤcks Landes in Friesland auf eine sehr demuͤthigende, der Erwartung der Nation nichts weniger als ent- sprechende Art endigten. Hieruͤber entstand ein so allgemeines Mißvergnuͤgen, daß sich alles zu einer Revolution anließ, da nach einem Wiedervergel- tungsrechte, wie ehedem die Merovinger vom Ca- rolinger Stamme gestuͤrzt waren, diesem in der Person Carls des Dicken ein gleicher Umsturz be- vorstand. Zwey- Zweytes Buch . Des mittlern Zeitalters erster Abschnitt vom Abgang der Carolinger und den nachherigen Saͤchsischen, Fraͤnkischen und Schwaͤbischen Kaisern bis zum Jahre 1235. I. Vom Abgange der Carolinger bis zum Anfange der Saͤchsischen Kaiser 888-919. I. Arnulfs Thronbesteigung und Ende der Carolinger mit Carl dem Dicken — II. Lothringen bleibt mit Teutsch- land vereiniget; nur Burgund gehet ab. — III. IV. Frank- reich und Italien sondern sich ebenfalls ab. — V. Weitere Thronfolge in Teutschland. Ludewig das Kind, und Conrad der I. — VI-IX. Verfall des Reichs in diesem Zeitraume; insonderheit bey uͤberhand nehmenden Befehdungen und fort- waͤhrenden Einbruͤchen fremder Voͤlker. C arlmann, Ludewigs des Teutschen aͤltester I. Sohn, der in der Theilung des Teutschen Reichs mit seinen Bruͤdern Baiern zu seinem An- theile bekommen hatte, war zwar ohne rechtmaͤßige Nachkommenschaft verstorben; hatte aber einen natuͤrlichen Sohn Arnulf hinterlaßen, den er zum Herzoge in Kaͤrnthen bestellt hatte. Dieser Arnulf war bey dem unter Carl dem Dicken gegen die Normaͤnner zusammengezogenen Kriegsheere mit G 2 an- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. anwesend, und ganz anderer Meynung, als daß man mit den Normaͤnnern auf schimpfliche Bedin- gungen Frieden machen sollte. Als bald hernach 887 887. zu Tribur (einem noch jetzt im Darmstaͤdti- schen Amte Ruͤsselsheim zwischen Oppenheim und Mainz gelegenen Orte) eine Reichsversammlung veranstaltet war; erschien ploͤtzlich Arnulf mit einem tapfern Gefolge aus Baiern und Kaͤrnthen, und ward bald als Koͤnig ausgerufen, ohne daß Carl der Dicke sich nur entgegensetzen konnte, wiewohl er diesen Unfall auch nicht lange mehr uͤberlebte 888 († 888. Jan. 12.). So endigte sich zugleich mit Carls des Dicken Tode der ganze rechtmaͤßige Carolinger Mannsstamm; da zwar noch Carl der Einfaͤltige vorhanden war, dem aber der Vorwurf wegen Unrechtmaͤßigkeit der Ehe seiner Mutter entgegenstand; so daß nach dem Sturz Carls des Dicken auch weder in Frankreich noch in Teutsch- land auf ihn Ruͤcksicht genommen wurde. II. Ganz Teutschland erkannte jetzt einmuͤthig Ar- nulfen fuͤr seinen Koͤnig; und nach der Verbin- dung, worin 880. ganz Lothringen mit Teutsch- land gekommen war, galt das auch von selbsten fuͤr ganz Lothringen, ohne daß auch nur widrige Bewegungen dagegen entstanden waͤren. Nur das Burgundische Koͤnigreich , das an der westli- chen Seite der Juraischen Gebirge schon im Gange war, und an der oͤstlichen Seite eben jetzt bey die- ser Gelegenheit zu Stande kam, gieng ab. III. Die Franzoͤsische Nation ließ sich zwar den Umsturz Carls des Dicken gefallen; nahm aber an der Thronbesteigung Arnulfs keinen Antheil, woll- 1) Arnulf — Conr. I. 888-919. wollte auch von Carl dem Einfaͤltigen nichts wissen, sondern wehlte sich zum Koͤnige den Gra- fen Odo von Paris, dem sie schon die Rettung dieser Hauptstadt von den Normaͤnnern, die sie belagert hatten, zu danken hatte. So blieben von dieser Zeit an bis auf den heutigen Tag Teutschland und Frankreich zwey getrennte von einander un- abhaͤngige Reiche. Ueber Italien und die Kaiserkrone stritten die IV. zwey Herzoge, Berengar von Friaul, und Wido von Spoleto. Arnulf zog zwar ebenfalls dahin, und empfieng selbst 895. zu Rom die Kaiserkrone. Allein mit seiner Ruͤckkehr ward auch alles wieder ruͤckgaͤngig, da ganz andere Partheyen die Ober- hand gewannen, und Italien uͤberhaupt in solche Verwirrung gerieth, daß auf mehrere Jahre hin alle Verbindung der Teutschen jenseits der Alpen auf hoͤrte. In Teutschland selbst war uͤbrigens mit dieser V. Revolution eigentlich keine Veraͤnderung in der innern Staatsverfassung verbunden. Wenn Ar- nulf laͤnger gelebt, und erwachsene Soͤhne und weitere Nachkommen hinterlaßen haͤtte, wuͤrde ohne Zweifel die Regierungsform und ganze Verfassung geblieben seyn, wie sie zur Zeit der Carolinger war. Selbst seinem unmuͤndigen Sohne Lude- 900 wig dem Kinde wurde deswegen lieber die vaͤ- terliche Thronfolge zugestanden, als daß man von der bisherigen Erblichkeit des regierenden Stammes abweichen wollte. Aber mit Ludewigs fruͤhzeitigem unbeerbtem Tode († 911.) hoͤrte dieser Stamm schon wieder auf. Und da auch der an dessen 912 G 3 Stelle II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. Stelle gewehlte Koͤnig Conrad der I. nach einer nur sechsjaͤhrigen Regierung unbeerbt abgieng 918 († 918. Dec. 23.); so mußte noch einmal eine freye Wahl geschehen, bis erst mit dem nunmehr 919 erwehlten Henrich dem I. ein neuer regierender Stamm von Saͤchsischer Herkunft wieder etwas mehr Festigkeit erhielt. VI. Schon diese Umstaͤnde, da in einer Zeit von 32. Jahren vier Koͤnige auf einander folgten, de- ren jeder seine Thronbesteigung einer freyen Wahl zu danken hatte, worunter uͤberdies ein minder- jaͤhriger war, und dem einen nur Ruhe, dem an- dern das Gluͤck fehlte, — diese Umstaͤnde zusam- mengenommen machten, daß der Zeitraum nach dem Sturz Carls des Dicken gewiß nicht der be- quemste war, um das herstellen zu koͤnnen, was seit Carls des Großen Zeiten einen Verfall in sei- ner Monarchie schon so merklich gemacht hatte. Es traten vielmehr noch manche Umstaͤnde hinzu, die das Uebel noch aͤrger machen halfen. VII. Dem geistlichen Stande verschafften die Isido- rischen Grundsaͤtze bald merklich immer groͤßere Vor- theile, bald in koͤniglichen Befreyungen von her- zoglichen oder graͤflichen Rechten, bald in ausser- ordentlichen Gnadenverleihungen, bald in betraͤcht- lichen Schenkungen von allerley Gattungen. Eben damit wuchs aber auch die Eifersucht der weltli- chen uͤber die geistlichen Herren zusehends. Dar- uͤber brachen oft namhafte Befehdungen aus, die zwar noch von Zeit zu Zeit selbst durch Todesstra- fen, die der Koͤnig mit Fuͤrstenrecht darauf er- kannte, geahndet wurden; aber ohne daß doch das zuneh- 1) Arnulf — Conr. I. 888-919. zunehmende Unwesen des Faustrechts gehoben oder gehemmt werden konnte. Dazu kamen die anhaltenden Streifereyen der VIII. Normaͤnner, nebst neuen Unternehmungen Wendi- scher Voͤlker, und noch fuͤrchterlicheren jaͤhrlichen Einbruͤchen der Ungarn, die jetzt bis ins Herz von Teutschland vordrangen. Desto groͤßere Gewalt konnten sich jetzt die Herzoge herausnehmen, auf deren Vertheidigungsanstalten meist die Rettung eines jeden Landes ankam. Desto tiefer mußte aber auch natuͤrlicher Weise das Ansehen der Krone sinken. Am fuͤhlbarsten ward das dem guten Koͤnige IX. Conrad dem I. , der in seiner kurzen Regierung mit drey Herzogen zu kaͤmpfen hatte, ohne ihrer Meister werden zu koͤnnen. Das Herzogthum Lothringen ward daruͤber gar auf einige Zeit vom Teutschen Reiche abwendig gemacht. In Sachsen fieng der junge Herzog an eigenmaͤchtig zu regie- ren. Und Baiern schien sich beynahe vom Teut- schen Reiche los zu reissen. G 4 II. II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. II. Von Henrich dem I. 919-936. I. Baiern und Lothringen in Verbindung mit Teutsch- land erhalten. — II-V. Angefangener Staͤdteban im innern Teutschlande. — VI-IX. Davon in der Folge abgehangene Verschiedenheit der Staͤnde. — X. Errichtung der Burg Meissen und der Marggrafschaft Schleswig. I. E rst Henrich dem I. schien es vorbehalten zu 919 seyn, dem so tief verfallenen Ansehen der Krone wieder etwas mehr aufzuhelfen. Um Baiern in der Verbindung mit dem Teutschen Reiche zu erhalten, machte er nur ein kleines Opfer, indem er dem Herzoge von Baiern uͤber die Bischoͤfe sel- biger Gegend die sonst nur in der koͤniglichen Ge- walt begriffenen Rechte zugestand. Ob das als ein bloß persoͤnliches Vorrecht nur fuͤr den damaligen Herzog bestimmt gewesen, oder ob es auch auf alle folgende Herzoge habe gehen sollen; daruͤber wird noch jetzt, insonderheit zwischen Bairischen und Salzburgischen Schriftstellern, gestritten Einige hieher gehoͤrige Stellen gleichzeitiger Geschichtschreiber habe ich schon im Hauptfaden der Reichsgeschichte S. 131. y. angefuͤhrt. Die Bairischen Schriftsteller berufen sich auf Urkunden von 926. und folgenden Jahren, da Bischoͤfe von Freisingen und Erzbischoͤfe von Salzburg ihre Tausch- und Kaufhandlungen vom Herzoge von Baiern haben bestaͤtigen laßen. Als der Koͤnig Henrich im Jahre 932. eine Synode zu Erfurt halten ließ, hielt Arnulf eine aͤhnliche zu Regens- burg und noch eine zu Dingelfingen wegen Her- stellung der von den Hunnen verwuͤsteten Kirchen, wo . Das Band 2) Henrich der I. 919-936. Band zwischen Lothringen und Teutschland wur- de 923. und 935. durch wiederholte Vertraͤge mit den damaligen Koͤnigen in Frankreich auf den vo- rigen Fuß gesetzt. Hauptsaͤchlich aber haben wir dieser Regierung II. die große Veraͤnderung zu verdanken, die im in- nern Zustande von ganz Teutschland davon ab- haͤngt, daß es jetzt mit Staͤdten angebauet ist, da bisher ausser Bergschloͤssern und Rittersitzen oder Kloͤstern, die etwa mit Mauern umgeben wa- ren, wo zugleich den Bischoͤfen und anderen Geistlichen Vorschriften ihres Lebenswandels gegeben wurden. Arnulf hatte erst selbst den koͤniglichen Titel ange- nommen; aber nach dem Frieden mit Henrich dem I. schrieb er sich: diuina clementia d v x Ba- ioariorum et etiam adiacentium regionum. Noch ward Baiern selbst zu Zeiten regnum genannt: regni huius principibus. Von Arnulf und seinem Nachfolger Berthold sind auch noch Muͤnzen vor- handen mit der Aufschrift: Arnulfus, oder Ber- tholdus, dux, und auf der Gegenseite: Regina ciuitas; die ersten fuͤrstlichen Muͤnzen in Teutsch- land, vielleicht auch die aͤltesten von jetzt regie- renden Haͤusern in Europa; und zwar nicht aus kaiserlicher besonderer Begnadigung, sondern aus eigner landesherrlicher Macht. Otto der Große fieng zuerst an den herzoglichen Vorrechten Ein- halt zu thun, und die Bischoͤfe naͤher an sich zu ziehen, um die koͤnigliche Macht dadurch zu erhoͤ- hen. Doch in einer Chronik vom XI. Jahrhundert ( Chron. Tegerns. bey Petz tom. 3. part. 3. p. 494.) heißt es noch: ”Geraldus, cuius successores vsque hodie regni habent iura praeter coronam. — Hen- ricus (Arnulpho) pro pace episcopatus terrae suae et abbatias regio iure iuxta antiquum concessit.” Lori Bair. Gesch. S. 246. 261. 263. 264. G 5 II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. ren, alles uͤbrige nur aus einzelnen Hoͤfen und Doͤrfern bestand, oder wo sich auch etwa bey einem Schlosse oder bey einer Kirche nach und nach einige Leute angebauet hatten, doch alles nur offene Orte waren. III. Eine traurige Erfahrung, wie wenig in einer solchen Lage gegen die immer zunehmende Noth von Einbruͤchen fremder Voͤlker sich gruͤndliche Ge- genanstalten machen ließen, brachte Henrichen zu- erst auf die Gedanken, daß es besser gehen wuͤr- de, wenn Staͤdte, mit Mauern und Thuͤrmen und Thoren umgeben, vorhanden waͤren, die eine zahl- reichere Menge Einwohner faßten, und sowohl sel- bigen, als den hereinzufluͤchtenden Habseligkeiten der Nachbarschaft in Nothfaͤllen zur Sicherheit die- nen koͤnnten. Andere Bewegungsgruͤnde, als wel- che die Noth an die Hand gab, moͤchten schwerlich die Nation von ihrer urspruͤnglichen Abneigung von Staͤdten zuruͤckgebracht haben. In der Folge gab es sich von selbsten, auch andere Vortheile dieser Einrichtung kennen zu lernen, und zur Erbauung immer mehrerer Staͤdte wirksam zu machen. IV. Aber wie sollte der erste Anfang gleich zu Stande gebracht werden? Da verdient es ge- wiß allen Beyfall, wie Henrich die Einrichtung traf, daß je der neunte Mann vom Lande in die Stadt ziehen, und alle oͤffentliche Versammlungen in Staͤdten gehalten werden sollten. Von ande- ren Einrichtungen, die gleich damals zu Bevoͤlke- rung der Staͤdte und zur Befoͤrderung ihres Nah- rungsstandes gemacht seyn moͤgen, haben wir kei- ne genaue Nachricht. Viel weniger wissen wir, wie- 2) Henrich der I. 919-936. wieviel und welche Staͤdte eigentlich gleich da- mals erbauet seyn moͤgen Wahrscheinlich ist Soest in Westphalen eine der ersten von Henrich erbauten Staͤdte. We- niastens findet sich schon eine Urkunde von Otto dem Großen von 062., wo es heißt: Actum in Suosacz . Schaten . annal. Paderborn . tom. 1. p. 266. Sonst nennt man auch noch Quedlinburg, Nordhausen, Duderstadt, Merseburg ꝛc. . Wahrscheinlich sind manche Staͤdte so entstan- V. den, daß Orte, wo schon mehrere Gebaͤude, etwa bey einer bischoͤflichen Kirche oder bey einem Klo- ster, oder Schlosse beysammen waren, in ver- groͤßertem Umfange mit Mauern umgeben wurden. Da hieng die Eintheilung der Straßen natuͤrlicher Weise sehr vom Zufall ab, wie nach und nach ein Haus am andern angebauet wurde. Doch wo auch Staͤdte von Grundaus neu erbauet sind, darf man sich doch nicht wundern, wenn so wenige Regelmaͤßigkeit dabey beobachtet, und von Voll- kommenheiten einer Stadtpolizey nach den Begrif- fen, die wir uns jetzt davon machen, so wenig in Anwendung gebracht worden, da diese Geschichte theils in Zeiten der aͤrgsten Unwissenheit faͤllt, theils nur eine Zeit von neun Jahren, die sich Henrich in einem Waffenstillstande mit den Ungarn ausbe- dungen hatte, zur Erbauung der ersten Staͤdte ge- braucht werden konnte. Unter solchen Umstaͤnden ist vielmehr zu bewundern, daß schon soviel gesche- hen ist, und daß die vorher von dieser Art Lebens so entfernt gewesene Nation noch sobald in den Geschmack des staͤdtischen Lebens eingeleitet werden koͤnnen; wovon die groͤßte Probe war, daß auch nach II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. nach geendigter Gefahr wegen der Ungarn doch die Anzahl neuer Staͤdte immer haͤufiger wurde. VI. Zwar was die staͤdtische Lebensart und die un- ter andern davon abhangende besondere Gattung in der Verschiedenheit der Staͤnde anbetrifft, wuͤrde man sich sehr irren, wenn man das, was die jetzige Verfassung der Staͤdte mit sich bringt, gleich von ihrem ersten Ursprunge an herleiten wollte. Von den ersten Bewohnern einer jeden Stadt wußte ein jeder, wes Standes er war, frey oder nicht frey. In den ersten Generationen hat auch wahrscheinlich niemand leicht anders als in seinem Stande geheirathet. Da waͤre dann der bloße Aufenthalt in einer Stadt noch kein hinlaͤng- licher Grund gewesen, daraus einen eignen Stand zu machen; wie daher noch jetzt in mancher alten Stadt adeliche Geschlechter sind, die sich von un- denklichen alten Zeiten her in ihrem Stande erhal- ten haben. VII. Erst in der Folge mehrerer Generationen kam es dahin, daß Einwohner in Staͤdten, deren Vor- fahren freye Leute gewesen waren, keinen sonder- lichen Anstoß mehr darin fanden, sich in Heira- then mit Personen einzulaßen, bey denen man in Ruͤcksicht auf ihr Vermoͤgen oder andere persoͤn- liche Eigenschaften allenfalls gerne vergaß, daß ihre Voreltern vielleicht ehedem urspruͤnglich leib- eigen gewesen, und zuerst als Gesinde in die Stadt gekommen waren. VIII. So verlohr sich auch nach und nach die Ab- neigung gegen Kaufmannschaft und Gewerbe der In- 2) Henrich der I. 919-936. Induͤstrie. Nur diejenigen, die ihre Wohnsitze nach alter Manier auf dem Lande behielten, such- ten bald einen Vorzug darin, daß sie auch nach althergebrachter Lebensart ihrer Vorfahren aus Jagd und Krieg ihr Hauptgeschaͤfft machten, und kein ander Gewerbe als mit den Producten ihrer eignen Laͤndereyen und Viehzucht trieben. Dazu kam noch, daß Hof- und Lehnsdienste nur von ih- nen, nicht von Einwohnern der Staͤdte geleistet wurden, und daß endlich auch in Stiftern und bey Turnieren so gar Ahnenbeweise sowohl von muͤtterlicher als vaͤterlicher Seite erfordert wurden. So wird es begreiflich, wie nach etlichen Jahr- hunderten der Freye auf dem Lande, dem sonst seine Freyheit und Gebuhrt keinen Vorzug vor gleichfalls freygebohrnen Einwohnern der Staͤdte gab, sich als einen vom staͤdtischen Buͤrger verschie- denen Stand ansah, und dagegen dem Herren- stande, als dem bisherigen wahren Teutschen Adel, sich zu naͤhern suchte; obgleich dieser Herrenstand als nunmehriger hoher Adel von jenem Stande der Freyen, der jetzt den so genannten niedern Adel ausmacht, immer wesentlich unterschieden blieb. Auf der andern Seite blieb jedoch der Buͤrger in der Stadt, vermoͤge seiner entweder urspruͤnglich von seinen Voreltern ererbten, oder selbst durch das Buͤrgerrecht erlangten Freyheit, vom Bauern, der entweder noch leibeigen war, oder doch noch unter Fronen und Abgaben seufzte, eben so we- sentlich unterschieden. Daher demnaͤchst die vierer- ley Staͤnde, des hohen Adels, der Fuͤrsten, Gra- fen und Herren, des niedern Adels derer, die ehe- dem keinen weitern Vorzug als die bloße Frey- heit II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. heit hatten, sodann des Buͤrger- und Bauern- standes in Teutschland zum Vorschein kommen. IX. Der gleichzeitige Geschichtschreiber, dem wir die Nachricht von der von Henrichen veranstalte- ten Erbauung der Staͤdte zu danken haben, be- dient sich von der ersten Bevoͤlkerung der Staͤdte durch den neunten Mann vom Lande Witichind. Corb. lib. 1.: ” ex agra- riis militibus nonum quemque eligens in vrbibus habitare fecit.” eines Ausdrucks, den einige so deuten wollen, als ob die ersten Einwohner der Teutschen Staͤdte nur Bauern gewesen waͤren. Aber er nennt sie aus- druͤcklich milites agrarios, das man nach der Sprache der folgenden Zeiten uͤbersetzen muͤßte: Ritter vom Lande, oder Kriegsmaͤnner, die auf ihren Landguͤtern wohnen. Der Zusatz vom Lande ( agrarius ) mußte nur dazu dienen, solche Ritter oder freye Guͤterbesitzer von denen zu unterschei- den, die als Vasallen zu Kriegsdiensten im Felde, oder als Burgmaͤnner zu Besatzungsdiensten in Schloͤssern, oder als Ministerialen zu Hofdiensten verbunden waren; eben so, wie noch jetzt so ge- nannte Landjunker von Edelleuten bey Hofe oder in Kriegsdiensten unterschieden sind. X. Ausser dem großen Verdienste, so sich Henrich durch Erbauung der Staͤdte erwarb, hatte Teutsch- land ihm noch zu verdanken, daß er die Graͤn- zen gegen die Wenden durch Errichtung der Burg Meissen und gegen die Normaͤnner durch eine Marggrafschaft, die er jenseits der Eider in Schles- wig 3) Otto der Große 936-974. wig anlegte, fuͤr die Zukunft in groͤßere Sicher- heit setzte. Mit der letztern Marggrafschaft ward zugleich die noͤrdliche Graͤnze von Teutschland noch uͤber das von Carl dem Großen bestimmte Ziel der Eider hinaus erstrecket. Schade nur, daß Henrichs Sohn und Nachfolger Otto der Große sich durch Ehrbegierde und auswaͤrtige Reizungen blenden ließ, die weitere Aufnahme des innern Zustandes des Reiches nicht mit gleichem Eifer zu befoͤrdern. III. Von Otto dem Großen 936-974. I. II. Merkwuͤrdigkeiten bey Otto’s Thronfolge. — Erste Spuhr der Untheilbarkeit des Reichs und des Rechts der Erstgebuhrt. — III-V. Erster Keim der nachherigen churfuͤrst- lichen Vorrechte der Erzbischoͤfe von Mainz, Trier, Coͤlln, und vier weltlicher Erzbeamten. — VI. VII. Erneuerte Verbin- dung mit Rom und Italien. — VIII-XII. Folgen der er- neuerten Kaiserwuͤrde. — XIII-XV. Neue Eroberungen Wendischer Laͤnder, und neue geistliche Stiftungen in diesen Gegenden, — insonderheit zu Magdeburg, Hamburg, Prag. — XVI-XVIII. Freygebigkeit gegen Geistliche und Befoͤrderung ihrer groͤßeren Aufnahme. — XIX-XXI. Verhaͤltniß der damaligen Herzogthuͤmer. — XXII. Ursprung der Pfalzgraf- schaften. — XXIII-XXV. Verschiedene Gruͤnde zum nach- herigen Verfall des Reichs. B ey Otto des Großen Thronfolge darf der I. Umstand nicht außer Acht gelaßen werden, 936 daß dieses der erste Fall war, da von mehreren Soͤhnen eines Koͤniges nur Einer auf den Thron kam; an statt daß nach der Merovinger und Ca- rolinger Regierungsform in solchen Faͤllen Theilun- gen II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. gen geschahen, wie noch Ludewigs des Teutschen drey Soͤhne das Teutsche Reich unter sich in drey Theile getheilet hatten. Ohne daß sich Spuhren eines daruͤber errichteten Grundgesetzes faͤnden, scheint aus den vier letzteren Regierungen, da Ar- nulf, Ludewig das Kind, Conrad der I. und Hen- rich der I. jeder nur alleine ganz Teutschland re- gierte, von selbsten unvermerkt ein solches Herkom- men sich gebildet zu haben, daß seitdem bis auf den heutigen Tag an keine weitere Vertheilung des Teutschen Reichs gedacht worden. II. Gleich damals drang Otto’s juͤngerer Bruder, Henrich, nicht sowohl auf eine Theilung, als viel- mehr darauf, daß ihm in der ganzen Thronfolge der Vorzug gebuͤhre, weil damals, wie ihn sein Vater erzeuget, derselbe schon Koͤnig, hingegen als Otto zur Welt kam, nur noch Herzog gewesen war. Diesen Vorzug ließ zwar die Nation nicht gelten. Man kann doch aber auch nicht behaup- ten, daß schon ein Recht der Erstgebuhrt in der Thronfolge anerkannt worden waͤre. Es ergibt sich vielmehr aus der Folge, daß bey jeder Thronfolge, wenn sie gleich wieder nach der alten Fraͤnkischen Staatsverfassung dem regierenden Stamme zugestanden ward, dennoch die Nation in Bestimmung der Person nicht ohne Einfluß blieb; daher es bald in Gang kam, daß meist jeder Va- ter noch bey seinen Lebzeiten seinem Sohne die Thronfolge gelegentlich zum voraus versichern ließ. Man kann das zwar noch nicht mit dem, was wir jetzt Roͤmische Koͤnigswahl nennen, in voͤllige Gleichheit setzen. Aber beides steht doch unstrei- tig in einiger Beziehung auf einander. In Frank- reich 3) Otto der Große 936-974. reich kam die Untheilbarkeit der Krone zuerst 954. nach dem Tode des damaligen Koͤnig Ludewigs in Gang, da von dessen beiden Soͤhnen nur Lotha- rius auf den Thron kam, dessen juͤngerer Bruder Carl doch noch auf eine Theilung zu dringen sich berechtiget hielt; wiewohl er nicht nur gegen sei- nen aͤltern Bruder und dessen Sohn, sondern auch nach dessen Abgang gegen Hugo Capet, den Stamm- vater aller nachherigen Koͤnige in Frankreich, zu- ruͤckstehen mußte. Noch zeichnet sich Otto’s Thronbesteigung da- III. durch aus, daß er nicht, wie sein Vater gethan hatte, die Kroͤnung verbat, sondern allen dabey uͤblichen Feierlichkeiten ihren vollen Lauf ließ. Da- von ist nur deswegen hier etwas zu erwehnen, weil sich bey dieser Gelegenheit schon der erste Keim der nachher so erheblich gewordenen chur- fuͤrstlichen Vorrechte, wiewohl freylich noch in einer großen Entfernung, wahrnehmen laͤßt. Die Kroͤnung geschah zu Aachen. Daher be- IV. gehrte der Erzbischof von Coͤlln sie zu verrichten, weil Aachen in seiner Dioeces lag. Der Erzbi- schof von Trier aber behauptete, sein Erzstift sey aͤlter, als das zu Coͤlln, und muͤße deswegen bey dieser feierlichen Handlung billig den Vorzug haben. Endlich uͤberließen beide Erzbischoͤfe diesmal die Ehre dem Erzbischofe zu Mainz. — Diese Ge- schichte ist nur darum merkwuͤrdig, weil sie uns belehret, wie die drey Erzbischoͤfe von Mainz, Trier und Coͤlln schon von selbigen Zeiten her einen Vorzug in der Kroͤnung gesucht haben, woruͤber ein bis in die neuesten Zeiten fortgesetzter H Streit II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. Streit erst 1658. auf den jetzigen Fuß beygelegt ist; unter andern so, daß bey Aufsetzung der Krone alle drey Erzbischoͤfe Hand mit anlegen; obgleich die eigentliche Consecration nur derjenige Erzbischof verrichtet, in dessen Dioeces sie geschieht, oder außerdem abwechselnd entweder der Erzbischof zu Mainz oder der zu Coͤlln. Merkwuͤrdig ist es alle- mal, daß schon bey Otto dem Großen nur die drey Erzbischoͤfe von Mainz, Trier und Coͤlln sich um die Ehre der Kroͤnung beeiferten, ohne daß weder die Erzbischoͤfe von Salzburg, noch die von Bre- men, Bisanz, und andere als Mitwerber oder Theilnehmer dieser Ehre erschienen. Sehr glaub- lich mag deswegen dieser Umstand in der Folge mit dazu beygetragen haben, daß, wenn hernach andere von der Wahl und Kroͤnung wegblieben, diese drey nicht wegbleiben konnten, und eben dar- uͤber zu einem so großen Vorzuge gelangten, daß von geistlichen Staͤnden, die bey der Wahl zu sprechen hatten, nur diese drey Erzbischoͤfe uͤbrig blieben; die freylich auch das fuͤr sich hatten, daß sie als die ersten urspruͤnglichen Erzbischoͤfe des Teutschen Reichs angesehen werden konnten. V. Fast eine gleiche Bewandtniß hatte es mit den feierlichen Hofdiensten, die sich Otto an seinem Kroͤnungstage, da er offene Tafel hielt, leisten ließ. Da werden vier Herzoge namhaft gemacht, mit solchen Verrichtungen, welche noch jetzt zu den vier Hofaͤmtern, Marschall, Kaͤmme- rer, Truchseß und Schenk gerechnet werden. Da- mals waren diese Hofaͤmter noch nicht erblich. Sie wurden es aber in der Folge. Und bald darauf erscheinen diese vier ersten weltlichen Reichs- staͤnde 3) Otto der Große 936-974. staͤnde mit jenen drey geistlichen als sieben Wahl- fuͤrsten. Von dem, was Otto waͤhrend seiner Regie- VI. rung ausgerichtet hat, ist nichts, das auf die fol- gende Geschichte und zum Theil bis auf den heu- tigen Tag so wirksam gewesen waͤre, als die von ihm erneuerte Verbindung mit Rom und Italien. Mit dem Abgange der Carolinger hatte diese Ver- bindung gaͤnzlich aufgehoͤret; sie schien nur auf Carls des Großen Nachkommenschaft zu beruhen, und auf keinem seiner Reiche zu haften. Seit Arnulfs Zeiten war kein Teutscher Koͤnig mehr uͤber die Alpen gekommen. Nach vielerley Factionen und Verwirrungen spielte zuletzt Berengar der II. (dessen Mutter eine Tochter Berengars des I. war,) in Italien den Meister. Wider denselben bewog erst die Koͤniginn Adelheid, des vorigen Koͤnigs Lothars Wittwe, eine gebohrne Burgundische Prin- zessinn, Otto zu einem Zuge nach Italien, wodurch 951 sie, bis dahin in Canossa eingesperrt, ihre Be- freyung und seine Hand erhielt. Fuͤr dasmal blieb aber noch Berengar Koͤnig, VII. nur mit der Bedingung, daß er sein Koͤnigreich erst in Teutschland von Otto zu Lehn empfangen mußte. Das zweytemal zog Otto auf Betrieb des 960 Pabstes Johannes des XII. nach Italien, in der Absicht, Berengarn wegen der wider ihn vorge- kommenen Beschwerden zu stuͤrzen, und sich selbst sowohl die Kaiserkrone als die Longobardische Krone zuzueignen. Beides geschah, indem Otto 961. zu Mailand vom dortigen Erzbischofe und 962. 962 H 2 (Febr. II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. (Febr. 2.) zu Rom vom Pabste Johann dem XII. gekroͤnet, Berengar hingegen, nachdem er sich noch einige Zeit vergeblich gewehret hatte, zuletzt nach Bamberg verwiesen wurde. Auf einem nochma- ligen Roͤmerzuge ließ hernach Otto auch schon sei- nen Sohn Otto den II. als Mitkaiser kroͤnen. VIII. So hatte freylich Otto die Ehre, auf aͤhnliche Art, wie ehedem Carl der Große gethan hatte, sowohl die Roͤmische Kaiserwuͤrde als die Longo- bardische Krone auf sich und sein Haus zu brin- gen; ohne daß man doch noch zur Zeit sagen konnte, daß eine Realverbindung zwischen Italien und Teutschland damit auf bestaͤndig eingegangen worden waͤre. Nur darin gieng Otto noch einen Schritt weiter, als Carl der Große gethan hatte, da er mit Weglaßung seiner uͤbrigen Titel zuletzt sich nur Roͤmischer Kaiser schrieb. Das gab wenigstens in der Folge Anlaß, daß man anfieng zu glauben, das Reich, das ein Roͤmischer Kaiser beherrschte, sey selbst das Roͤmische Reich; ohne zu unterscheiden, was ein Kaiser als Beherrscher der Stadt Rom und der Lombardey, und was er eigentlich als Oberhaupt des Teutschen Reichs zu sagen habe; — so wie etwa ein Unwissender sich vorstellen mag, alle Laͤnder, die der Koͤnig in Preus- sen beherrsche, machten das Koͤnigreich Preussen aus; ohne daran zu denken, daß das Churfuͤrsten- thum Brandenburg, die Herzogthuͤmer Schlesien, Magdeburg, Pommern, Cleve u. s. w. mit dem Koͤnigreiche Preussen an sich weiter nichts zu thun haben, sondern ein jedes dieser Laͤnder seine eigne Verfassung hat. Otto 3) Otto der Große 936-974. Otto und seine Nachfolger glaubten jetzt ohne IX. Unterschied auf sich anwenden zu koͤnnen, was ehedem nicht nur Carl der Große, sondern auch sonst irgend jemals einer der alten Roͤmischen Kai- ser fuͤr Vorzuͤge gehabt haben moͤchte. Unter an- dern scheint man fruͤhzeitig alles das benutzt zu haben, was in aͤlteren Zeiten von der Stadt Rom als Beherrscherinn der Welt und von Roͤmischen Kaisern als Herren der Welt zum Theil in Ge- dichten oder in der Sprache der Schmeicheley vor- gekommen war. Schon die Ottonen scheinen ge- glaubt zu haben, daß sie als Roͤmische Kaiser eine gewisse Oberherrschaft sowohl uͤber auswaͤrtige Koͤ- nige als uͤber Teutsche Fuͤrsten ausuͤben koͤnnten. Bald kam noch der Gedanke hinzu, daß die ganze Christenheit, als eine kirchliche Gesellschaft betrach- tet, ein sichtbares geistliches Oberhaupt habe; also auf gleiche Art auch alle Christliche Voͤlker und Staaten ein weltliches Oberhaupt haben koͤnnten; wozu wegen des Schutzes, den die Roͤmische Kir- che vom Roͤmischen Kaiser zu erwarten habe, niemand naͤher als dieser waͤre. Bald verband man endlich noch uͤberdies damit eine Deutung des Propheten Daniels von vier Koͤnigreichen, wo- von das letztere alle andere zermalmen und zer- stoͤhren, fuͤr sich aber ewig bleiben wuͤrde Dan. 2, 31-45. . Nach solchen Vorstellungen darf man sichs weni- X. ger befremden laßen, wenn von diesen Zeiten her anderen Koͤnigreichen und sonst unabhaͤngigen Voͤl- kern zugemuthet wurde, eine gewisse Oberhoheit unserer Kaiser uͤber sich zu erkennen; wie bald nach einander mit Daͤnemark, Polen, Ungarn der Fall na- H 3 ment- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. mentlich eintrat, auch bey vorkommenden Gelegen- heiten die Kaiser sich ruͤhmten, daß Spanien, Frank- reich und England ihre Unterwuͤrfigkeit unter ihnen nicht verkaͤnnten So schrieb wenigstens der Kaiser Conrad der III. an den Griechischen Kaiser. Otto Fri- sing . de Fried. I. lib. 1. cap. 23. in Mvratori scriptor. Ital . tom. 6. p. 657. . In der That erwuchs dar- aus ein ganz besonderes Voͤlkerrecht des mittlern Zeit- alters, das alle Christliche Reiche und Laͤnder gegen den Roͤmischen Kaiser in ein aͤhnliches Verhaͤltniß setzte, wie alle einzelne Christliche Kirchen gegen die Roͤmische Kirche; so daß auf eben die Art, wie Bischoͤfe und Erzbischoͤfe vom Pabste abhiengen, so Fuͤrsten und Koͤnige in gewisser Abhaͤngigkeit unter dem Kaiser stehen sollten. In einigen Faͤl- len war das nicht ohne Wirkung, wie sich in der Folge zum Theil mehrere Jahrhunderte hindurch bey den so genannten Kreuzzuͤgen und nachherigen Tuͤrkenkriegen, ingleichen bey allgemeinen Kirchen- versammlungen, bey Standeserhoͤhungen, beym Gebrauche der kaiserlichen Notarien u. s. w. gezei- get hat. Sehr oft entstanden aber auch An- maßungen daraus, wodurch sich unsere Kaiser auf manche schwindelnde Hoͤhe fuͤhren ließen, ohne doch der Sache den gehoͤrigen Nachdruck geben zu koͤnnen. XI. Unter andern erneuerte Otto durch einen beson- dern Vertrag mit der Geistlichkeit und dem Volke zu Rom auch den ehemaligen Carolinger Grund- satz: daß ohne kaiserliche Genehmigung kein Pabst gewehlt und eingeweihet werden sollte. Hingegen ließ er sich auch schon in ein eidliches Versprechen ein: die Roͤmische Kirche und ihren Regierer nach sei- 3) Otto der Große 936-974. seinen Kraͤften zu erhoͤhen, und in Dingen, die den Pabst oder die Roͤmer betraͤfen, keine Ver- ordnung ohne Zuziehung des Pabstes zu machen. Endlich mußte schon Otto uͤber diese neue Ver- XII. bindung mehr als einmal nach Italien ziehen, und mehrere Jahre dort verweilen, wie seitdem auch fast alle seine Nachfolger thun mußten. Daruͤber konnte unser gutes Teutschland in solcher Entfer- nung und anhaltenden Abwesenheit seines Ober- haupts nicht anders als in Verwirrung gerathen, und in Anstalten, die zur Aufklaͤrung und Auf- nahme der Nation erforderlich gewesen waͤren, ganz vernachlaͤßigt zuruͤckkommen; ohne zu gedenken, wie viel Teutsches Blut seitdem in Italien aufgeopfert werden muͤßen, und was vollends fuͤr neuer Stoff zu Mißhelligkeiten zwischen Staat und Kirche dar- aus erwachsen, der zuletzt in die ungluͤcklichsten Folgen fuͤr Teutschland und fuͤr alle weltliche Maͤchte ausgebrochen ist. Vortheilhafter fuͤr Teutschland schien das, was XIII. Otto in Ansehung der Wendischen Laͤnder vor- nahm. Durch Kriege, die er gleich in den ersten Jahren seiner Regierung anfieng, brachte er Boͤh- men und die Niederlausitz zum Gehorsam. Zu- letzt glaubte er auch in den uͤbrigen Wendischen Laͤndern am rechten Ufer der Elbe dergestalt festen Fuß gefasset zu haben, daß er auf eben die Art, wie Carl der Große seine Saͤchsische Erobe- rung mit den in Sachsen errichteten Bisthuͤmern erst recht befestiget hatte, so auch das Band mit den Wendischen Laͤndern dadurch fester zu H 4 knuͤpfen II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. knuͤpfen hoffte, wenn er sie mit Bischoͤfen versehen ließ, und unter die Aufsicht eines tuͤchtigen Erz- bischofs setzte. Zum Sitze dieses Erzbisthums be- stimmte er Magdeburg, das wegen seiner Lage an der Elbe seiner ersten Gemahlinn Edgid, einer Englischen Prinzessinn, einige Aehnlichkeit mit Lon- don an der Themse zu haben geduͤnkt, und daher vielerley Vorzuͤge erhalten hatte. Schon im Jahre 937. war daselbst eine Benedictiner-Abtey mit einer dem heiligen Moritz gewidmeten Kirche an- gelegt. Eine andere Moritzkirche ward bey Otto’s erstem Zuge in Italien verwuͤstet. Das gab noch einen Bewegungsgrund mehr dazu, daß Otto da- mit umgieng, zu Besaͤnftigung des heil. Moritz ihm zu Ehren die Moritzkirche zu Magdeburg aus einer Klosterkirche in eine erzbischoͤfliche Kirche zu verwandeln. Wegen Widerspruchs des Erzbischofs zu Mainz und des Bischofs zu Halberstadt brachte Otto die Sache erst 968. muͤhsam zu Stande. Den ersten Erzbischof ernannte er selbst, ließ ihn aber zu Rom das Pallium holen, wozu er des- wegen vom Pabste Johann dem XII. 962., und von Johann dem XIII. 967. die Bewilligung er- halten hatte. Den Benedictinern wurde ein an- derer Platz in der Naͤhe angewiesen, wo das Klo- ster Bergen noch jetzt von dieser Stiftung her uͤbrig ist. Der neue Erzbischof zu Magdeburg bekam gleich sechs Wendische Bischoͤfe unter sich, nehm- lich die zu Meissen, Merseburg, Zeiz, Havelberg, Brandenburg und Posen; woraus man zugleich abnehmen kann, wie weit diese Gegenden da- mals unter Teutsche Botmaͤßigkeit gekommen waren. So 3) Otto der Große 936-974. So erweiterte Otto auch den Umfang des Ge- XIV. bietes des Erzstifts Hamburg, da er nach einem Zuge, den er gegen den Koͤnig Harald von Daͤne- mark zur Vertheidigung der Marggrafschaft Schles- wig unternommen hatte, drey neue Bisthuͤmer zu Schleswig und zu Ripen und Arhaus anlegte; die sowohl als noch ein neues Bisthum zu Alten- burg im Wagerlande (das nachher nach Luͤbeck ver- legt worden,) unter das Erzstift Hamburg kamen. — Noch errichtete unter dieser Regierung der Herzog Boleslav der II. von Boͤhmen ein Bisthum zu Prag, das unter Aufsicht des Erzbischofs zu Mainz kam. Alle diese neue Stiftungen ließen nicht nur XV. einen gruͤndlichern Fortgang des Christenthums, sondern auch uͤberhaupt mehr Aufklaͤrung und Cul- tur fuͤr die Wendischen Voͤlker hoffen. Sie wur- den aber in der Folge noch oͤfters unterbrochen. Die nach der Ostsee naͤher gelegenen Laͤnder, als das heutige Mecklenburg und Pommern, hatten ohnedem an diesen Stiftungen noch keinen Antheil. Uebrigens hat auch sonst Otto nicht nur geist- XVI. liche Stiftungen mit ausnehmender Freygebigkeit beschenkt und mit vielerley Vorrechten begnadiget, sondern uͤberall vorzuͤglich Bischoͤfe und Erzbi- schoͤfe in Ehren gehalten; wozu ihn mehr als eine Ursache bewegen konnte. Erstlich waren sie diejenigen, deren er sich allein in Geschaͤfften bedie- nen konnte, wenn Schriften auszufertigen, oder aus Schriften Vortraͤge zu thun waren. Wie unwissend der weltliche Stand nach der damaligen H 5 Er- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. Erziehung war, laͤßt sich daraus abnehmen, daß Otto selbst erst nach dem Tode seiner ersten Ge- mahlinn etwas Latein, und also lesen und schrei- ben lernte (denn man schrieb damals nichts als in dieser Sprache.) Alle Ausfertigungen gescha- hen unter Aufsicht eines Erzbischofs, der eben bey Hofe war, oder in dessen Dioeces die Sache ein- schlug. So vertrat damals noch nicht allein der Erzbischof von Mainz die Stelle eines Erzcanzlers, sondern eben die Stelle bekleideten auch die Erz- bischoͤfe von Trier, Coͤlln, Salzburg, wenn sie eben bey Hofe waren, oder wenn Geschaͤffte aus ihren Gegenden vorkamen. Es hat aber nicht lange mehr gewaͤhrt, daß dem Erzstifte Mainz alleine die Erzcanzlerstelle in Teutschen Sachen zu Theil geworden. XVII. Auf der andern Seite fiengen Herzoge und Grafen an sich in ihren Gebieten mehr heraus- zunehmen, als die Eigenschaft bloßer Befehlsha- ber, wie sie nach der Carolinger-Fraͤnkischen Staats- verfassung seyn sollte, ihnen zu gestatten schien; in- sonderheit begann es schon merklich zu werden, daß sie damit umgiengen ihre Stellen erblich zu machen, und Kronguͤter, die sie nur zur Benutzung haben sollten, mit ihrem Eigenthume zu vermengen. In dieser Ruͤcksicht konnten die Bischoͤfe und Erzbi- schoͤfe uͤberall von der Krone zu einem guten Gleich- gewichte gebraucht werden; auch fuͤhlten das die Herzoge bald so, daß sie die Bischoͤfe ihrer Ge- genden gleichsam wie Spionen des Hofes ansahen. Diese hingegen kamen schon so empor, daß man zu Einschraͤnkung ihres Uebermuthes noͤthig fand zu verordnen, daß bey Kirchenvisitationen ein Bi- schof 3) Otto der Große 936-974. schof nicht mit mehr als 50. Pferden erscheinen sollte. Das alles kam der Krone deswegen zu Gute, XVIII. weil Bischoͤfe und Erzbischoͤfe doch meist nur Crea- turen des Hofes waren. Sie sollten zwar jedesmal von der Geistlichkeit und dem Volke in jedem Stifte oder Erzstifte frey gewehlt, und demnaͤchst erst vom Koͤnige mit Ring und Stab belehnet werden; aber nicht selten ward die Be- lehnung einem versagt, der nicht nach des Hofes Sinne war, und mancher wurde ohne vorgaͤngige Wahl nur von Hofe aus ernannt. Je groͤßer also der Einfluß des Hofes auf die Personen war, die zu den hoͤheren geistlichen Ehrenstellen befoͤr- dert wurden; je sicherer konnte der Hof auch auf ihre Wachsamkeit und Unterstuͤtzung gegen den weltlichen Stand rechnen, wenn dieser zu hoch hin- aus wollte. Mit den Herzogthuͤmern selbst giengen un- XIX. ter dieser Regierung einige wichtige Veraͤnderungen vor. Das Herzogthum Sachsen war unter der vorigen Regierung mit der Person des Koͤnigs ver- einiget geblieben. Otto scheint das nach seiner Ehrbegierde fuͤr minder anstaͤndig gehalten zu ha- ben. Gleich in den ersten Jahren seiner Regie- rung bestellte er in Sachsen einen eignen Fuͤrsten, Hermann Billung, dessen maͤnnlicher Stamm, so lange er gebluͤhet hat, nachher im Besitz des Her- zogthums Sachsen geblieben ist. Als eignes Erb- gut besaß dieser Stamm zugleich das Schloß und Gebiet von Luͤneburg, das hernach auf eine Toch- ter II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. ter des Hauses fiel, die in die Welfische Familie vermaͤhlt wurde, und damit das Luͤneburgische zu- erst an die Vorfahren des Hauses Hannover und Braunschweig brachte. XX. Das Herzogthum Schwaben hatte Otto an seinen eignen Sohn, das Herzogthum Lothringen an seinen Schwiegersohn vergeben. Beiden nahm er aber auch wieder ihre Herzogthuͤmer, weil sie sich eine Empoͤrung hatten zu Schulden kommen laßen. Die Verwaltung des Lothringischen Herzog- thums vertraute er gar einem geistlichen Herrn an. Das war sein eigner Bruder Bruno, Erzbischof zu Coͤlln, der endlich gut fand, um die Macht dieses Herzogthums zu brechen, aus Lothringen zwey Herzogthuͤmer zu machen; wie seitdem Oberloth- ringen von Niederlothringen immer unterschie- den worden ist, und am Ende jenes nur allein den Namen Lothringen behalten hat. XXI. In Baiern hatte Arnulfs des Boͤsen aͤltester Sohn sich das Herzogthum erblich anmaßen wol- len. Otto nahm es ihm aber, und vergab es erst an Arnulfs Bruder Berthold, hernach an seinen eignen Bruder Henrich. — So nahm Otto uͤber- haupt zur Maxime, die groͤßten weltlichen und geist- lichen Stellen soviel moͤglich mit Herren seines eignen Hauses zu besetzen Auch seine Tochter Mathildis (geb. 955.) versorgte Otto schon 966. mit der im Anfange sei- ner Regierung gestifteten Abtey Quedlinburg . Sowohl diese als die Abtey Gandersheim kamen auch in der Folge noch an Enkelinnen von Otto dem Großen. Hannoverisches Magazin 1785. S. 737. u. f. . Inzwischen ward allemal doch 3) Otto der Große 936-974. doch schon eine gewisse Crisis merklich, worin sich das Verhaͤltniß zwischen der Krone und den Her- zogthuͤmern jetzt fand. Um die Herzoge nicht zu maͤchtig werden zu XXII. laßen, ward deswegen um diese Zeit noch eine be- sondere Veranstaltung in Gang gebracht, da man ihnen so genannte Pfalzgrafen an die Seite setzte. Unter diesem Namen verstand man nach der Caro- linger Verfassung nur solche Personen, die bey Hofe die Stelle eines Richters vertraten, und also unter den Augen des Koͤnigs oder an dessen Stelle zu Gerichte saßen. Jetzt wurden Pfalzgrafen in Pro- vinzen angesetzt, zu deren Bestimmung man angab, daß sie in Sachen solcher Partheyen, die von der herzoglichen oder graͤflichen Gewalt befreyet waren, als koͤnigliche Landrichter das Recht handhaben, oder auch in Abwesenheit der Herzoge deren Stelle vertreten, und uͤbrigens die koͤniglichen Cammer- guͤter verwalten sollten; Aber auch die Herzoge wurden angewiesen, ohne ihre Beystimmung in wichtigen Dingen nichts zu unternehmen. Solche Pfalzgrafen finden sich seitdem in Lothringen, Sach- sen, Schwaben und Baiern In Baiern ernannte Otto nach Arnulfs des Boͤsen Tode († 937. Jun. 12.) dessen zweyten Sohn Arnulf zum Pfalzgrafen, nicht nur als ober- sten Landrichter, sondern auch als Oberaufseher uͤber die Cammerguͤter in Baiern, die er großen- theils damals dem Herzog Berthold entzog, und sich zueignete. Diese Pfalzgrafen in Baiern haben hernach fortgewaͤhrt bis 1249. Lori Gesch. von Baiern S. 264. . Sie wurden aber bald selbst so gut, wie die Herzoge, erblich, und zuletzt in jedem Herzogthume mit der herzog- lichen II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. lichen Familie selbst vereiniget. Nur die Lothrin- gischen oder so genannten Rheinischen Pfalzgrafen haben sich in besonderen Geschlechtern oder Linien erhalten, wovon eines unserer ersten Haͤuser noch jetzt den Namen fuͤhret, obgleich die urspruͤngliche Realitaͤt der Pfalzgrafschaft laͤngst in Vergessenheit gerathen ist. Nur Wuͤrde und Rang haben sich in so weit erhalten, daß der pfalzgraͤfliche Titel, wie ihn das einzige Haus Pfalz noch jetzt fuͤhret, dem herzoglichen Titel gleich geschaͤtzt, und also uͤber den bloß graͤflichen Titel weit erhaben gehalten wird. XXIII. So sehr uͤbrigens alles dieses dahin uͤberein- stimmend wirken konnte, daß das Hauptwerk von der Carolinger Staatsverfassung noch aufrecht er- halten, oder wo es in Abnahme gekommen war, wo moͤglich hergestellt werden moͤchte; so begreif- lich wird es, wie sehr diese Zwecke natuͤrlicher Weise verfehlt werden mußten, so bald in der Folge die Mittel, die man dazu veranstaltet hatte, selbst aus der Art schlugen; wie ich nicht nur von den Pfalz- grafen eben erwehnt habe, sondern bald Gelegen- heit haben werde noch weiter bemerklich zu machen, wie der Einfluß des Hofes in Ansehung der Bisthuͤ- mer und Erzbisthuͤmer nachher ganz eine entgegen- gesetzte Wendung bekommen hat. XXIV. Das groͤßte Ungluͤck war, daß mit dem Ver- falle der Schulanstalten, wie sie Carl der Große nur zu machen angefangen hatte, die ganze Nation in die aͤußerste Unwissenheit zuruͤckfiel. Woruͤber das Faustrecht immer tiefere Wurzeln schlug, und unerhoͤrte Sitten allen Wohlstand verdunkelten. Selbst 3) Otto der Große a ) 936-974. Selbst das, was bey einer wohl geordneten Ge- richtsverfassung nach rechtlichem Gehoͤre beider Theile und nach unpartheyischer Pruͤfung der Be- weise und in Anwendung zu bringenden Gesetze durch Urtheil und Recht entschieden werden sollte, ward jetzt großentheils auf den Ausschlag des De- gens gesetzt. Sogar der Gesetzgebung Stelle sollte dadurch vertreten werden. Man stritt z. B. uͤber die Frage: ob Enkel in Beerbung ihrer Großeltern mit deren noch lebenden Kindern gleichgesetzt wer- den sollten? Es kam in Vorschlag, zu Pruͤfung dieser Frage eine Commission niederzusetzen Otto selbst hielt es aber fuͤr anstaͤndiger, die Sache durch einen Zweykampf entscheiden zu laßen; da dann derjenige, der zum Vortheil der Enkel focht, den Sieg davon trug Den Ausschlag eines solchen Kampfes hielt man fuͤr Gottes Urtheil. Eben so gut haͤtte Otto die Sache auf das Loos ankommen laßen koͤnnen. Nach der damaligen Denkungsart schien das alle- mal weniger bedenklich, als einem willkuͤhrlichen Ausspruche zu folgen, der zum Abbruche der her- gebrachten Autonomie gereichen konnte. So recht- fertiget Moͤser dieses Verfahren Otto des Großen in der Berliner Monathsschrift 1785. Oct. S. 289. . Seiner eignen Tochter Ehre ließ Otto gegen XXV. uͤble Nachreden eines gewissen Grafen auf den Aus- schlag eines Zweykampfs ankommen, der zum Gluͤck zu ihrem Vortheile ausfiel. Auch in buͤrgerlichen Rechtshaͤndeln uͤber Geld oder anderes Eigenthum ließ man lieber mit dem Degen fechten, um Par- theyen mit Eidesleistungen nicht in Gefahr von Meineid zu setzen, wie man sonst besorgte. — Unter solchen Umstaͤnden darf man sich wohl nicht wun- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. wundern, wenn hernach der Hang zur Selbsthuͤlfe so uͤberhand nahm, daß Gewaltthaͤtigkeiten und Mordthaten in unerhoͤrter Menge vorgiengen. IV. Von den drey letzten Saͤchsischen Kaisern, Otto dem II. und III. , und Henrich dem II. 974-1024. I. Unveraͤnderte Verfassung dieser Zeit. — II. Zwey Herzogthuͤmer in einer Person. — III. Lothringen aufs neue in Teutscher Verbindung befestiget. — IV. Otto des III. Minderjaͤhrigkeit und muͤtterliche und großmuͤtterliche Vor- mundschaft. — V. Realvereinigung des Roͤmischen Kaiser- thums mit dem Teutschen Reiche. — VI. Henrichs des II. neue Vertraͤge mit dem paͤbstlichen Stuhle. — VII. Errich- tung des Bisthums Bamberg. I. U nter den beiden folgenden Regierungen, da Otto dem Großen Sohn und Enkel gleiches Namens folgten, wie jeder bey Lebzeiten des Va- ters schon die Versicherung der Thronfolge erhal- ten hatte, gieng in der Verfassung des Teutschen Reichs keine Veraͤnderung vor. II. Von Otto dem II. , der nur neun Jahre 974 an der Regierung war, verdient nur das bemerk- lich gemacht zu werden, daß seines Bruders Sohn Otto, der seit 973. Herzog in Schwaben war, im Jahre 976. auch noch das Herzogthum Baiern dazu bekam; Ein Umstand, der deswegen erheb- lich ist, weil er zum Beweise dient, daß es dem Staatsrechte selbiger Zeiten nicht zuwider war, daß ein Fuͤrst zwey Herzogthuͤmer zugleich besitzen koͤn- 4) Letzte Saͤchs. Kaiser 974-1024. koͤnne; wie doch in der folgenden Zeit zum Nach- theile der Welfischen Familie behauptet werden wollen. Ein Krieg, der zwischen Otto dem II. und dem III. damaligen Koͤnige Lothar von Frankreich von neuem zum Ausbruch kam, hatte vorzuͤglich wieder die Absicht der Krone Frankreich auf Lothringen zum Gegenstande; ward aber im Jahre 980. mittelst persoͤnlicher Zusammenkunft beider Monarchen durch einen feierlichen Frieden geendiget. Von dessen Bedingungen haben wir zwar keine gleichzeitige bestimmte Nachrichten. Der Erfolg zeigt jedoch, daß die Koͤnige in Frankreich nachher bey allen Gelegenheiten die Teutschen Koͤnige ferner als recht- maͤßige Besitzer von ganz Lothringen anerkannt haben. In so weit ist hier der Inhalt der vori- gen Vertraͤge von 843. und 880. von neuem der- gestalt befestiget, daß die Grundlage der jetzigen Graͤnzen von dieser Seite des Teutschen Reichs noch immer davon herzuleiten ist. Bey Otto dem III. zeigt sich gleich anfangs IV. ein von der gegenwaͤrtigen Verfassung des Teut- 983 schen Reichs noch sehr verschiedener Umstand, da waͤhrend seiner Minderjaͤhrigkeit erst seine Mutter Theophania, und nach deren Tode seine Großmut- ter Adelheid die vormundschaftliche Regierung fuͤhr- te; wovon bisher noch kein Beyspiel in unserer Geschichte vorgekommen war, auch in der Folge nur noch eines in der Minderjaͤhrigkeit Henrichs des IV. vorkoͤmmt. Bey der nachher aufgekom- menen Wahlfreyheit ließ sich dergleichen in der Folge J nicht II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. nicht mehr erwarten. (Unsere neuere Reichsgesetze Wahlcapitulation Josephs des I. (1690.) Art. 7. Wahlcap. Carls des VII. und Josephs des II. Art. 13. §. 9. geben den Reichsvicarien die Administration des Reichs, im Fall ein minderjaͤhriger Prinz zur kaiserlichen Regierung gelangen sollte, doch so, daß in dessen Namen die Ausfertigungen gesche- hen sollen.) V. Allem Ansehen nach ist uͤbrigens zwischen Otto dem III. und dem Pabste Gregor dem V. (der sei- nes Vaters Schwester Enkel war,) eine neue Ver- fuͤgung getroffen worden, daß von nun an jedes Oberhaupt des Teutschen Reichs von selbsten be- rechtiget seyn sollte, sowohl das Longobardische Koͤnigreich als das Roͤmische Kaiserthum fuͤr sich in Anspruch zu nehmen; ohne daß also beides, wie bisher, nur noch an einen gewissen Stamm gebunden seyn sollte. Von dieser Zeit an wurde es also eine wahre Realverbindung, welche die Kaiserkrone auf ewig mit dem Besitze der Teut- schen Krone vereinigte. In der ersten Zeit gab es zwar noch einige Bewegungen daruͤber. Allein die Sache wurde gegen wiederholte Anspruͤche durch- gesetzt. — Daß aber Gregor bey dieser Gelegen- heit die sieben Churfuͤrsten zu jedesmaliger Verrich- tung der Kaiserwahlen ernannt haben sollte, ist eine offenbare Erdichtung der folgenden Zeiten. VI. Schon bey Henrich dem II. ereignete sich ein 1002 Widerspruch in Italien, weil er kein Nachkoͤmm- ling, sondern nur ein Seitenverwandter der Ottonen war, 4) Letzte Saͤchs. Kaiser 974-1024. war, und den Teutschen Thron durch freye Wahl bestiegen hatte. Gegen Arduin von Ivrea, der ihm die Lombardische Krone streitig machte, hatte er Muͤhe aufzukommen. Nach dessen Tode kam er jedoch zum ruhigen Besitze. Nur mit dem Pabste Benedict dem VIII. gieng er desto nachthei- ligere Bedingungen ein. Derselbe uͤbergab ihm vorerst einen goldenen Apfel als ein Sinnbild der Erdkugel, zum Zeichen, daß er als Roͤmischer Kai- ser sich solle schmeichlen koͤnnen, Herr der Welt zu seyn; aber auch zur Erinnerung, daß er die- sen Vorzug aus den Haͤnden des Pabstes empfan- gen habe. Und dann wurde festgesetzt, daß kein Fuͤrst jemals die kaiserliche Wuͤrde sich anmaßen sollte, wenn ihn nicht der Pabst erst dazu tuͤchtig befunden und gekroͤnt haͤtte. So sieng schon Hen- rich das Canzleyceremoniel an, daß er bis zum Empfang der Kaiserkrone sich nur Roͤmischer Koͤ- nig, nach der Kroͤnung erst Roͤmischer Kaiser schrieb. Hingegen an statt, daß seit Carls und Otto des Großen Zeiten keine Pabstwahl fuͤr rechtmaͤßig an- erkannt worden war, wenn sie nicht der Kaiser genehmiget hatte, so ward jetzt die Pabstwahl von dieser Einschraͤnkung frey gemacht. Auch im Teutschen Kirchenstaate zeigte sich VII. endlich unter dieser Regierung ein bisher nicht so bemerklich gewesener Einfluß des paͤbstlichen Stuhles, da mehr unter desselben, als unter des Kaisers eignem Ansehen das neue Bisthum Bam- berg errichtet wurde; nicht wie bisher unsere Kaiser und Koͤnige Bisthuͤmer errichtet hatten, wo erst neue Laͤnder von ihnen erobert und zur Christ- lichen Religion gebracht worden waren; sondern J 2 mit- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. mitten in Teutschland, wo schon lange die Kirchen- verfassung ihre Einrichtung hatte, und diese neue Dioeces erst anderen Bischoͤfen entzogen werden mußte. Ueberdies bekam aber dieses neue Bis- thum solche Vorzuͤge und Befreyungen, daß es als ein dem paͤbstlichen Stuhle unmittelbar unter- gebenes Bisthum von aller erzbischoͤflichen Gewalt befreyet, und allen bisherigen Teutschen Bisthuͤ- mern im Range vorgesetzt wurde, wie es bis auf den heutigen Tag auf unserem Reichstage seinen Platz unmittelbar nach den Erzbischoͤfen behauptet. Noch seltsamer ist es, daß dieses Bisthum eben die Churfuͤrsten, welche sich eine Ehre daraus ma- chen, bey der Kaiserkroͤnung die vier Erzaͤmter des Reichs auszuuͤben, auch zu seinen Erbhof- aͤmtern hat; wiewohl damit wieder adeliche Fa- milien von ihnen belehnt sind. V. 5) Conrad der II. 1024-1039. V. Von Conrad dem II. 1024-1039. I. Nach Abgang des Saͤchsischen Stamms mußte zwar ein neuer Koͤnig gewehlt werden; aber noch war deswegen Teutsch- land kein Wahlreich. — II. Art und Weise der damaligen Wahl. — III. Erhaltene Verbindung mit Italien. — IV. V. Vereinigung des Burgundischen Reichs mit dem Teutschen. — VI. Ganz anderes Verhaͤltniß mit Italien. — VII. Verlust von Schleswig und Herstellung der ehemaligen Graͤnze der Eider. N ach Henrichs des II. Tode war vom bisheri- I. gen Saͤchsischen regierenden Stamme kein 1024 zur Thronfolge berechtigter maͤnnlicher Nachkoͤmm- ling mehr vorhanden. Also war es eine voͤllig freye Wahl, die Conrad den II. auf den Thron erhub; ohne daß jedoch deswegen Teutschland noch zur Zeit ein Wahlreich war. Jetzt kam vielmehr abermals ein regierender Stamm von diesem her- zoglich Fraͤnkischen Hause in Gang. Nur dafuͤr ward auf eben den Fuß, wie es unter den zwey ersten Ottonen schon geschehen war, immer von Vater auf Sohn gesorget, daß dem Sohne schon bey Lebzeiten des Vaters die Thronfolge zugesichert wurde; zumal wenn sonst etwa die Minderjaͤhrig- keit oder ein anderer aͤhnlicher Umstand ein Hinder- niß haͤtte machen koͤnnen. Von der Art und Weise, wie Conrad der II. II. gewehlt wurde, ist nur noch zu bemerken, daß die Wahl noch nicht von sieben Churfuͤrsten geschah, wie doch haͤtte geschehen muͤßen, wenn obgedachte Erdichtung, daß Gregor der V. die Churfuͤrsten J 3 errich- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. errichtet habe, Grund gehabt haͤtte. Sie geschah vielmehr von der ganzen Volksmenge, wie sie zwi- schen Mainz und Worms an beiden Ufern des Rheins gelagert war; also auch noch nicht zu Frank- furt am Main. Nur vom Erzbischofe von Mainz wird schon erwehnt, daß er die erste Stimme da- bey zu fuͤhren gehabt habe. III. In Italien fand Conrad der II. wieder aͤhn- liche Schwierigkeiten, wie sie Henrich der II. gefun- den hatte. Er setzte aber auch diesmal die Beybe- haltung der einmal zwischen Teutschland und Italien eingegangenen Verbindung gegen alle Widerspruͤche durch; wobey es hernach bis auf den heutigen Tag in so weit geblieben ist, daß seitdem einem jeden einmal rechtmaͤßig in Teutschland erwehlten Koͤnige das Recht zur Roͤmischen und Longobardischen Krone weiter nicht mehr bestritten worden ist. Als Conrad der II. die Einwohner von Pavia, die nach Henrichs des II. Tode den dortigen koͤniglichen Pallast verwuͤstet hatten, daruͤber zur Verantwortung zog; suchten sie darin eine Entschuldigung, daß sie nach Hen- richs Tode keinen Koͤnig gehabt haͤtten, also auch keines Verbrechens einer beleidigten Majestaͤt schul- dig erklaͤrt werden koͤnnten. Conrad fuͤhrte ihnen aber zu Gemuͤthe, wenn gleich der Koͤnig gestor- ben, waͤre doch das Reich immer uͤbrig geblieben. Dieser Grundsatz findet seitdem bis auf den heu- tigen Tag statt. IV. Eine andere Gelegenheit um das Teutsche Reich sich verdient zu machen benutzte Conrad vor- trefflich, als mit dem Koͤnige Rudolf dem III. von Burgund der Mannsstamm dieses Hauses erlosch. Auf 5) Conrad der II. 1024-1039. Auf diesen Fall waren zwar schon unter der vori- gen Regierung gewisse Verabredungen getroffen, die sich aber mehr auf die persoͤnliche Abstammung Henrichs des II. von Rudolfs Schwester, als auf eine Realverbindung zwischen dem Teutschen und Burgundischen Reiche zu beziehen schienen. Con- rad mußte erst mit gewaffneter Hand die Erneue- rung dieser Verabredung zu seinem und des Teut- schen Reichs Vortheile bewirken; war auch gluͤck- lich gnug, nach eingetretenem Falle den Besitz zu ergreifen und sich wider alle Gegenbemuͤhungen dar- in zu erhalten. Damit wurde nun die Graͤnze des Teutschen Reichs auch von dieser Seite wieder bis an die Rhone und Saone, als die schon im Verduͤnischen Vertrage 843. bestimmten Graͤnzfluͤsse des Westfraͤnkischen Reichs, erweitert. Also wurde nicht nur die heutige Schweiz nebst Savoyen, son- dern auch Provence und Dauphine, nebst der Graf- schaft Burgund, wie auch Moͤmpelgard und an- dere Gebiete dieser Gegend von nun an mit dem Teutschen Reiche vereiniget. Diese Vereinigung geschah aber nicht so, wie die Lombardey von de- ren erster Eroberung her als ein nur unterwuͤrfiges Land behandelt worden war, ohne an Teutschen Reichsversammlungen und anderen Indigenatsvor- zuͤgen Theil zu nehmen; sondern so, daß die Staͤnde des Burgundischen Reichs den uͤbrigen Teutschen Reichsstaͤnden wieder voͤllig gleich gehalten, und sowohl mit Sitz und Stimme zu ihren Reichs- versammlungen als zu allen anderen Nationalvor- zuͤgen in gleicher Maaße zugelaßen wurden. So war also seitdem zwischen Burgundischen und Teut- schen oder auch ehedem Lothringischen Staͤnden kein Unterschied. Ueberall standen Bischoͤfe, Erzbischoͤfe J 4 und II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. und andere Praͤlaten, sodann Herzoge, Marggra- fen, Pfalzgrafen, und andere Grafen, wie auch Reichsstaͤdte oder andere Staͤdte unter einander in einerley Verhaͤltnissen. V. Wenn man selbst bis auf den urspruͤnglichen Umfang der Fraͤnkischen Monarchie zuruͤckgehet, so war der Zuwachs sowohl von Burgund als Lothrin- gen in der That nur eine Wiedervereinigung meh- rerer nur von einander abgekommenen Theile eines Ganzen. Desto natuͤrlicher war es, daß diese Voͤlker mit den uͤbrigen Teutschen nur als von neuem verbruͤdert behandelt wurden. Desto gruͤnd- licher waren auch die Vortheile, die sich von die- ser Wiedervereinigung erwarten ließen. Die Vor- theile waren aber selbst deswegen ungemein be- traͤchtlich, weil dadurch das Teutsche Gebiet jetzt nach Suͤden bis an das Mittellaͤndische Meer, wie nach Norden zu an die Nord- und Ostsee sich er- streckte. Toulon und Marseille wurden jetzt Teut- sche Haͤfen. (Schade nur, daß diese Vortheile nicht in ihrer Vollstaͤndigkeit die folgenden Zeiten hindurch geblieben sind, weil die Folge der Zeit die wichtigsten Laͤnder dieser Gegend theils in Fran- zoͤsische Haͤnde gebracht, theils in unabhaͤngige Frey- heit gesetzt hat; wie jenes mit Provence, Dau- phine und Franchecomte, letzteres mit der Schweiz der Fall ist. Doch zehlt die Teutsche Reichsver- sammlung noch jetzt den Bischof von Basel, das Herzogthum Savoyen, die gefuͤrstete Grafschaft Moͤmpelgard, ja dem Namen nach selbst den Erz- bischof von Bisanz noch unter die Mitglieder un- sers Reichsfuͤrstenraths.) Mit 5) Conrad der II. 1024-1039. Mit der Verbindung, worin Italien mit Teutsch- VI. land stehet, hat es uͤberall eine ganz andere Be- wandtniß. Sie hat selbst in Ansehung der Lage, des Himmelsstrichs und der urspruͤnglichen Verschie- denheit der Voͤlker, bey weitem nicht soviel natuͤr- liches, als jene Vereinigung mit Burgund und Lothringen. Aber auch was das politische Ver- haͤltniß betrifft, ist unter andern der auffallende Un- terschied, daß nie weder ein Erzbischof noch ein Herzog von Mailand, oder irgend ein anderer Ita- liaͤnischer Fuͤrst auf Teutschen Reichsversammlun- gen Sitz und Stimme gehabt hat. Der Koͤnig von Sardinien kann wegen Savoyen, aber nicht wegen Piemont einen Comitialgesandten nach Regensburg schicken, weil dieses zum Longobardischen, und nur jenes zum Burgundischen Reiche gehoͤret. Gegen eine solche Errungenschaft, wie Conrad VII. der II. mit dem Burgundischen Koͤnigreiche gemacht hat, kann man ihm schon eine Einbuße zu gut halten, wodurch an einer andern Seite den Graͤnzen des Teutschen Reichs unter seiner Regierung ein engeres Ziel gesetzt worden. Der damalige maͤchtige Koͤnig Canut, der die drey Koͤnigreiche, Daͤnemark, Nor- wegen und England zusammen besaß, vermochte Con- raden dahin, daß er ihm die Marggrafschaft Schles- wig zuruͤckgab, und also die Eider, wie sie es schon zu Carls des Großen Zeiten gewesen war, von neuem zur noͤrdlichen Graͤnze des Teutschen Reichs bestimm- te. Sie ist es noch jetzt so genau, daß in Rendsburg diesseits der Eider noch im Kirchengebete des Kaisers gedacht wird, hingegen in dem Theile der Stadt, der jenseits der Eider liegt, nicht mehr. J 5 VI. II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. VI. Von Henrich dem III. 1039-1056. I. Erweiterte Graͤnze gegen Ungarn. — II. Neue Versuche die kaiserliche Hoheit wieder empor zu bringen. — III. Hergestellte Abhaͤngigkeit der Pabstwahlen vom kaiser- lichen Hofe; — IV. wie auch der Bischofswahlen. — V. Un- terbrochene Erblichkeit der Herzogthuͤmer. I. E in Vorfall, der Henrich den III. veranlaßte, einen Zug in Ungarn vorzunehmen, ist fuͤr unsere Zeiten nur noch deswegen merkwuͤrdig, weil bey dieser Gelegenheit der Leithafluß zur Graͤnze zwischen Oesterreich und Ungarn festgesetzt wurde, womit die oͤstliche Graͤnze des Teutschen Reichs an dem Striche Landes vom Kahlenberge bey Wien bis an die Leitha doch immer einiges Gebiet gewann. II. Am meisten zeichnete sich aber diese Regierung dadurch aus, daß ganz andere Entwuͤrfe sowohl in Ansehung des Kirchenstaats als der weltlichen Hoheit im Werke waren, womit die kaiserliche Gewalt wieder ihren hoͤchsten Gipfel zu erreichen schien, wenn anders nicht bald darauf ein voͤlli- ger Umschlag der Sachen einen desto tiefern Sturz veranlaßt haͤtte. III. Im Kirchenstaate wußte Henrich eine damalige dreyfache Trennung des paͤbstlichen Stuhls so gut zu benutzen, daß mit Abstellung der widrigen Ein- richtung, die unter Henrich dem II. gemacht war, die Pabstwahl wieder auf den vorigen Fuß gesetzt wur- 6) Henrich der III. 1039-1056. wurde, daß keine ohne kaiserliche Genehmigung gelten sollte. Nun ward der paͤbstliche Stuhl so gar viermal nach einander mit Teutschen Bischoͤ- fen besetzt; schien also bald selbst in voͤllige Ab- haͤngigkeit vom kaiserlichen Hofe zu kommen. Bischoͤfe und Erzbischoͤfe sollten zwar nach IV. der bisherigen urspruͤnglichen Verfassung von der Geistlichkeit und dem Volke gewehlt, und vom Kai- ser alsdann nur mit Ring und Stab belehnet werden. Allein die Wahlen geschahen selten anders, als nach dem Sinne des kaiserlichen Hofes; meist bestimmte derselbe gerade zu, wer alleine die Belehnung zu erwarten habe. So behielt der Kaiser es in sei- ner Gewalt, die geistlichen Stellen nur an solche, die ihm angenehm waren, zu vergeben, und nur solche, die ihm zugethan waren, zu jenen Stellen zu befoͤrdern, deren Vorzuͤge auf solche Art selbst zu Unterstuͤtzung der kaiserlichen Vorrechte und zum Gleichgewichte gegen weltliche Staͤnde mit Nutzen gebraucht werden konnten. Doch auch mit den weltlichen Staͤnden suchte Henrich ein ganz anderes Verhaͤltniß aufzubringen. Bisher war es schon haͤufig geschehen, daß V. Herzogthuͤmer von Vater auf Sohn vererbt, und beynahe als eigenthuͤmliche Laͤnder behandelt worden waren. Jetzt ließ Henrich ganze Herzog- thuͤmer nach Gefallen mehrere Jahre unbesetzt, wie namentlich mit Kaͤrnthen der Fall war. Oder er setzte ab und ein, wie es ihm gut duͤnkte. Einem Herzoge von Baiern nahm er sein Herzog- thum, und vergab es an seinen eignen noch ganz unmuͤn- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. unmuͤndigen Prinzen, und nach dessen Abgang, was noch unerhoͤrter war, an seine eigne Gemah- linn. Einer, der in Ober- und Niederlothrin- gen zugleich Herzog war, wuͤnschte vergeblich, beide Herzogthuͤmer auf seine zwey Soͤhne zu bringen. In Niederlothringen setzte Henrich Frie- derichen von Luͤxenburg, in Oberlothringen Albrecht von Elsaß zum Herzoge. (Von des letztern Bruders Sohne stammten hernach alle fernere Herzoge von Lothringen ab, in gerader maͤnnli- cher Linie fort bis auf Vater und Sohn, Franz und Joseph den II. ) VII. 7) Henrich der IV. 1056-1106. VII. Vorbereitungen zu großen Revolutionen im Staate und in der Kirche unter Henrich dem IV. 1056-1106. I. Unter der Minderjaͤhrigkeit Henrichs des IV. ver- einigte Bemuͤhungen des Pabstes und Teutscher Mißvergnuͤg- ten, um die kaiserliche Macht mehr einzuschraͤnken. — II. Vorbereitungen hierzu von Hildebrand, nachherigem Gre- gor dem VII. — III. Untergrabene Abhaͤngigkeit der Pabst- wahlen vom Kaiser. — IV. Angriff auf das kaiserliche Recht die Bischoͤfe mit Ring und Stab zu belehnen. — V. VI. Verbot der Priesterehe. — VII. In Gang gebrachte Excommunication des Kaisers. — Absicht Teutschland in ein freyes Wahlreich zu verwandeln. — VIII. IX. Zusam- menhang des hiebey vor Augen gehabten Entwurfes eines ganz neuen Staats- und Voͤlkerrechts: von zwey sichtbaren Haͤuptern der Welt, Pabst und Kaiser; aber jener uͤber alles. — X-XV. Großer Antheil, den an allem dem die um diese Zeit in Gang gebrachten Kreuzzuͤge bekommen haben. A lles, was Henrich der III. gethan und versucht I. hatte, um die kaiserliche Gewalt wieder em- por zu bringen, bekam bald eine ganz entgegen- gesetzte Wendung, da nach Henrichs des III. nur zu fruͤhzeitigem Tode sein Sohn Henrich der IV. als ein unmuͤndiger Prinz zur Regierung kam, des- sen muͤtterliche Vormundschaft nicht im Stande war, eine Revolution zu verhindern, von welcher der groͤßte Theil der nachherigen Verfassung ab- haͤngt, wie sie meist noch jetzt ist. Zwey maͤch- tige Triebfedern waren es, die auf diese Revolu- tion bald wechselsweise bald zu gleicher Zeit wirk- ten: eine von Rom aus, eine von einheimischen Miß- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. Mißvergnuͤgten. Beide waren einander gegensei- tig befoͤrderlich, und liefen am Ende auf einerley Hauptzweck hinaus, der kaiserlichen Macht weit engere Graͤnzen zu setzen. II. Zu Rom lebte um diese Zeit ein Mann, dem es vorbehalten zu seyn schien, die Isidorischen Grund- saͤtze, denen es bisher noch großentheils an ihrer Ausfuͤhrung fehlte, erst recht vollkommen, und ge- wiß noch weit uͤber ihre eigentliche Absicht hinaus, in Gang zu bringen. Sowohl den paͤbstlichen Stuhl als alle Bischoͤfe und Erzbischoͤfe ohne Ausnahme, ja den gesammten geistlichen Stand aus aller Ab- haͤngigkeit vom Kaiser und von allen weltlichen Maͤchten los zu machen; den weltlichen Stand hingegen, vom Bauern bis zum Monarchen hin- auf, in voͤllige Unterwuͤrfigkeit unter die geistliche Gewalt zu setzen; das war das Hauptziel aller Entwuͤrfe, die Hildebrand schon von langer Hand machte, da er anfangs nur noch als Rathgeber anderer Paͤbste hinter dem Vorhange arbeitete, bis er zuletzt den paͤbstlichen Stuhl selbst bestieg, und nunmehr als Gregor der VII. erst uͤberall recht die letzte Hand anlegte. III. Das erste, was in dieser Absicht vorbereitet werden mußte, betraf selbst die Pabstwahl . Um diese Wahl erst bloß in geistliche Haͤnde zu brin- gen, erschien vorerst schon im Jahre 1059. eine Verordnung, die den Weg dazu bahnte, daß nicht, wie bisher, das Volk und die gesammte Geistlich- keit zu Rom, sondern nur die Cardinaͤle (so nannte man in der Folge diejenigen Praͤlaten, die als Bi- schoͤfe zu der Roͤmischen Kirche eignem Sprengel gehoͤr- 7) Henrich der IV. 1056-1106. gehoͤrten, oder zu der paͤbstlichen Hauptkirche in gleichem Verhaͤltnisse, wie unsere Domherren zu den bischoͤflichen oder erzbischoͤflichen Kirchen, stehen) den Pabst wehlen sollten. Dabey konnte man die Vorrechte, die nach der bisherigen Verfassung dem jedesmaligen Kaiser bey der Pabstwahl zustanden, nicht ganz verkennen. Man nahm sie aber auf den Fuß, als ob sie ein jeder Kaiser nur fuͤr seine Person in Gestalt einer besonderen Begnadigung vom paͤbstlichen Stuhle erlangen muͤßte. In der Minderjaͤhrigkeit Henrichs des IV. und in den uͤbri- gen damaligen Zeitumstaͤnden fanden sich nur zu viele Reizungen, um schon damals den Versuch zu machen, den paͤbstlichen Stuhl ohne Genehmigung des kaiserlichen Hofes zu besetzen; Einen Versuch, der selbst im Widerspruche gleich das erstemal gluͤcklich durchgesetzt wurde, da die verwittwete Kaiserinn Agnes zwar dem auf solche Art gewehl- ten Pabste Alexander dem II. einen andern unter dem Namen Honorius der II. entgegensetzen ließ, dieser aber jenem weichen mußte, nachdem selbst der Kaiserinn inzwischen ihr eigner Prinz aus den Haͤnden gespielt, und ihre vormundschaftliche Re- gierung daruͤber gestuͤrzt worden war. Um auch andere bischoͤfliche und erzbischoͤfliche IV. Stellen von allem Einflusse zu befreyen, den bis- her weltliche Maͤchte auf ihre Besetzung gehabt hatten, ward erst von langer Hand her der Miß- brauch geruͤget, da so haͤufig dergleichen Stellen mit Geld erkauft waren, dergleichen Simonie bey Ver- lust der Pfruͤnde verboten wurde. Bald hernach ward darauf das allgemeine Verbot aller Investi- tur mit Ring und Stab gebauet. Mit II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. V. Mit allem dem vereinigte sich endlich das all- gemeine Verbot der Priesterehe , das vollends am wirksamsten war, um den ganzen geistlichen Stand uͤber alle Verbindung mit dem weltlichen Stande voͤllig hinauszusetzen. Bisher thaten nur Moͤnche und Ordensleute das Geluͤbde eines ehe- losen Standes. Mit anderen Geistlichen, Bischoͤ- fen, Pfarrern, Domherren oder anderen Stifts- herren hatte es, verschiedener aͤlteren und neueren Verordnungen ungeachtet, noch nicht dahin gebracht werden koͤnnen, daß sie nicht haͤufig verheirathet gewesen waͤren, oder doch Beyschlaͤferinnen gehal- ten haͤtten. So großen Widerstand es auch jetzt fand, als nach dem Hildebrandischen Entwurfe allen Geistlichen ohne Unterschied ein unwiederrufliches Geluͤbde einer bestaͤndigen Ehelosigkeit zugemuthet wurde; so gluͤcklich wurde es doch am Ende durch- gesetzt. Eben damit ward aber auch das große Gebaͤude der Hierarchie erst recht zu seiner Vollkom- menheit gebracht, weil nunmehr ein jeder Geistlicher, von welcher Gattung er auch seyn mochte, kein groͤßer Interesse in der Welt haben konnte, als das Ueber- gewicht seines Standes nur bey seinem Leben moͤg- lichst zu benutzen. Fuͤr eigne Familie und recht- maͤßige Nachkommenschaft hatte er jetzt weiter nicht zu sorgen. Keine weltliche Obrigkeit konnte ihm nunmehr weiter befoͤrderlich seyn. Je hoͤher hin- gegen die Vorzuͤge des geistlichen Standes uͤber- haupt nun noch hinauf getrieben werden konnten, je mehr konnte er sich schmeicheln, daß es auch ihm zu statten kommen koͤnnte. Waren also bisher nur Ordensgeistliche der Welt abgestorben, und nur ihrem Orden zugethan, so galt eben das jetzt von allen Geistlichen ohne Unterschied. Der 7) Henrich der IV. 1056-1106. Der Erfolg hat nur zu sehr gezeigt, wie ge- VI. nau erst dadurch dieser gesammte Stand unter sei- nem gemeinsamen Oberhaupte unter einander ver- kettet worden ist. Nimmt jeder Soldat Theil dar- an, wenn der Kriegsstaat in einem Lande vermehrt, oder mit groͤßerer Achtung behandelt wird; so ist das noch nichts gegen die Theilnehmung eines jeden Geistlichen an den gemeinsamen Vorzuͤgen seines Standes, dem er in Collisionsfaͤllen selbst das In- teresse seiner Eltern und Verwandten ohne große Muͤhe aufopfern wird. Sobald er vollends Kirche und Staat in eben dem Verhaͤltnisse, wie Seele und Leib, oder wie das Ewige und Zeitliche, gegen einander schaͤtzen zu muͤßen glaubt; so wird er das Wohl der Kirche noch als einen weit hoͤhern Grundsatz uͤber das Wohl des Staats gelten laßen. In der besten Meynung wird er dann letzteres dem erstern aufopfern. Was konnte aber sicherer eine ewige Scheidewand zwischen Staat und Kirche be- festigen, als die allgemeine Ehelosigkeit des geist- lichen Standes, die selbst das natuͤrliche Band der Blutsverwandtschaft reissen mußte; geschweige dann, daß irgend ein Verhaͤltniß im Staate da- wider ein Gegengewicht zu bewirken vermoͤgend ge- wesen waͤre? Ein wichtiger Schritt, um alles dieses, und VII. was sich noch irgend damit in Verbindung setzen ließ, geltend zu machen, bestand in dem Kirchen- bann , den von allen Teutschen Kaisern das erste- mal Henrich der IV. uͤber sich ergehen laßen mußte. Unter anderen Umstaͤnden wuͤrde derselbe vielleicht wenig Eindruck gemacht haben. Aber Gregor der VII. nahm hierzu seine wohl uͤberlegte Zuflucht K gera- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. gerade um die Zeit, als der groͤßte Theil von Teutsch- land ohnedem wider ihn aufgebracht war. Theils hatten uͤberhaupt die Sachsen zu dieser Fraͤnki- schen Regierung kein rechtes Herz. Theils sieng ein gegenseitiges Mißtrauen schon an, in oͤffent- liche Gaͤhrungen auszubrechen. Daruͤber kam es zu einem foͤrmlichen buͤrgerlichen Kriege, der ge- wissermaßen damit feierlich eroͤffnet ward, daß un- ter Anfuͤhrung eines paͤbstlichen Botschafters an statt des mit dem Kirchenbanne belegten und der Regierung unfaͤhig erklaͤrten Kaisers Henrichs des IV. ein anderer Fuͤrst auf den kaiserlichen Thron erho- ben werden sollte; mit der ausdruͤcklich zugleich erklaͤrten Absicht, daß von nun an nicht mehr, wie bisher, ein regierender koͤniglicher Stamm zur Krone berechtiget seyn, sondern bey jeder Erledi- gung des Thrones, wenn derselbe auch von Va- ter auf Sohn gehen wuͤrde, dieser doch nicht aus einem Erbfolgsrechte, sondern nur mittelst freyer Wahl dazu gelangen sollte. Kurz: von nun an sollte aller Schatten eines Erbreichs aufhoͤren, und Teutschland nebst dem Roͤmischen Kaiserthume in ein voͤllig freyes Wahlreich verwandelt werden. VIII. Wenn sich das alles durchsetzen ließ, so war auf der einen Seite keine weltliche Macht der geist- lichen Gewalt mehr gewachsen, und auf der andern Seite schien selbst das Interesse der Teutschen Reichsstaͤnde, sowohl der weltlichen als der geist- lichen, in eben dem Verhaͤltnisse zu gewinnen, wie die kaiserliche Macht geschwaͤcht wurde. In so weit konnte es nicht fehlen, daß diese beide Triebfedern einander freundschaftlich die Hand bieten mußten. Dann 7) Henrich der IV. 1056-1106. Dann mochte nun immer dem Kaiser die Ein- IX. bildung gelaßen werden, daß er als Nachfolger der ehemaligen Roͤmischen Kaiser, wie selbige sich hatten schmeichlen laßen, Herr der Welt sey. So ließ sich selbst ein scheinbares Lehrgebaͤude auf- fuͤhren, daß zwey sichtbare Oberhaͤupter der Welt von Gott angeordnet waͤren, ein geistliches, unter dem alle Bischoͤfe und Erzbischoͤfe mit ihren untergebenen Geistlichen staͤnden, und ein weltli- ches, das uͤber alle Koͤnige und Fuͤrsten gehe. Nur durfte nicht dabey außer Acht gelaßen werden, daß alle weltliche Gewalt zur geistlichen sich so, wie der Leib zur Seele, das Zeitliche zur Ewigkeit, der Mond zur Sonne, verhalte. So vereinigte sich doch am Ende der hoͤchste Gipfel aller mensch- lichen Gewalt in der uͤber alles erhabenen Macht des Roͤmischen Bischofs, oder, wie nun ihm al- leine dieser Name eigen wurde, des Pabstes ”Vorher war der Name Pabst gemeiner Name aller Bischoͤfe. Gregor nahm sich denselben ganz eigenthuͤmlich; und ein Schriftsteller des damaligen Zeitalters braucht schon den Ausdruck: das Wort Pabst in der mehreren Zahl sey eben so gotteslaͤsterlich, als den Namen Gottes in der mehreren Zahl zu gebrauchen.” Spittlers Gesch. der Christl. Kirche (Aufl. II. 1785.) S. 220. Ein lesenswuͤrdiger Vorschlag, den Titel: Fuͤrstbischof zu Rom , gaͤng und gaͤbe zu machen, findet sich in Schloͤzers Staatsanzeigen B. 5. Heft 19. S. 265-273. . Wuͤrklich waren alle diese Entwuͤrfe zu groß X. und zu weit umfassend, als daß sie auf einmal und nur durch einerley ganz einfache Mittel haͤtten zur Vollziehung gebracht werden koͤnnen. War aber irgend K 2 II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. irgend noch ein Mittel, das zu eben dem Zwecke mit fuͤhren konnte, fuͤr die dabey interessirten Theile erwuͤnschlich; so kam keines dem gleich, das um eben diese Zeit noch vor dem Beschlusse der Regie- rung Henrichs des IV. mit den bekannten Kreuz- zuͤgen in Gang gebracht wurde. XI. Kaum laͤßt sich zwar vom wahren Geiste der Christlichen Religion, die Gott nur im Geiste und in der Wahrheit angebetet wissen will, etwas ent- fernters gedenken, als daß gottesdienstliche Hand- lungen, nachdem sie an diesem oder einem andern Orte ausgeuͤbet werden, Gott wohlgefaͤlliger seyn sollten, und daß gegen unglaͤubige Voͤlker, nur um ihnen solche Orte, wo Christus sichtbar gelebt, zu entreissen, die Waffen ergriffen werden sollten. Inzwischen war das nun einmal schon lange ein- gefuͤhrte Volksgesinnung, daß Wallfahrten an Orte, die der Aufenthalt heiliger Personen oder das An- denken geschehener Wunderthaten schaͤtzbar mache, Gott vorzuͤglich gefallen muͤßten, und daß Men- schen sich selbst um Gott verdient machen koͤnnten, wenn sie ihm zu Ehren das Schwerdt gegen Unglaͤu- bige zuckten. So laͤßt sichs begreifen, wie schon von langen Zeiten her Teutsche und andere Europaͤische Christen tausendweise vorzuͤglich ihre Wallfahrten nach Palaͤstina gerichtet, um zu Bethlehem, Na- zareth, Jerusalem, als an den Orten, wo Chri- stus selbst gelebt und gelitten, ihre Andacht zu ver- richten; und wie zu einer Zeit, da diesen Wall- fahrten von einer in selbige Gegenden neu vorge- ruͤckten Nation mehrere Schwierigkeiten in Weg gelegt worden, solche ungeheure Zuͤge in Gang gebracht werden koͤnnen, daß in weniger als zwey hun- 7) Henrich der IV. 1056-1106. hundert Jahren uͤber sechs Millionen Menschen, wovon nur wenige zuruͤckgekommen, sich dahin sprengen laßen. Wenn man hieruͤber weiter nachdenkt, und tie- XII. fer auf die Quellen zuruͤckgehet, die solche Folgen sowohl fuͤr die Teutsche als anderer Europaͤischen Voͤlker Verfassung hervorbringen koͤnnen; so war der erste Grundsatz, wovon man ausgieng, daß es hier nicht um einen Krieg zu thun sey, der um Zwistigkeiten dieser oder jener Voͤlker oder um An- spruͤche auf diese oder jene Laͤnder, als bloß welt- liche und zeitliche Angelegenheiten mehrerer oder weniger Menschen gefuͤhret werden sollte, sondern um einen Krieg, worin selbst Gottes und Christi eigene Sache zu verfechten sey, der also unmittel- bar geistliche Gegenstaͤnde und ewige Belohnungen zur Absicht habe. Daraus zog man den Folgesatz, daß, wenn die Theilnehmung an diesem heiligen und fuͤr Gottes Sache zu fuͤhrenden Kriege mit irgend bloß menschlichen Verbindlichkeiten und Ver- haͤltnissen in Collision kaͤme, allenfalls Gott mehr als Menschen zu gehorchen sey; daß also weder Obrigkeit, noch Lehnherrschaft, noch Leibeigenschaft, noch irgend ein Stand oder Geluͤbde, noch Ver- haͤltniß zwischen Herren und Unterthanen, Eltern und Kindern, Mann und Frau, Glaͤubiger und Schuldner, jemanden davon zuruͤckzuhalten mit Recht vermoͤgend sey. Dann hieß es ferner, ein solcher Krieg sey XIII. nicht unter Befehlshabung irgend einer weltlichen Macht, sondern nur nach Vorschrift des Statt- halters Christi, unter dessen oberster Aufsicht zu K 3 fuͤh- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. fuͤhren. So bekam der Pabst das Heft in die Haͤnde, um allen Christlichen Voͤlkern Gesetze vor- schreiben zu koͤnnen, und um Kaiser und Koͤnige und Fuͤrsten und Edle nach Gutfinden zu entfer- nen, so oft ihre naͤhere Anwesenheit nur den Ab- sichten des paͤbstlichen Stuhls im Wege zu stehen schien. Was haͤtte aber kraͤftiger wirken koͤnnen, als auf solche Art die Lenkung aller weltlichen Maͤchte in seiner Gewalt zu haben, und auf alle Faͤlle so- wohl die Macht der Koͤnige und Fuͤrsten als den Kern ganzer Voͤlker und Staaten zu entkraͤften? XIV. Freylich hatten diese Zuͤge auf der andern Seite in der Folge wieder heilsame Wirkungen, da eine solche Gemeinschaft zwischen abend- und morgen- laͤndischen Gegenden aus letzteren in jene mehr Kenntnisse und Geschicklichkeiten verbreitete, und neue Reizungen und Gegenstaͤnde zur Schifffahrt und Handlung an die Hand gab. Aber das ent- stand dann doch ganz unabsichtlich daraus, ohne daß es zum eigentlichen Entwurfe und Hauptzwecke gehoͤrte. Auch zeigten sich solche heilsame Folgen meist erst in entfernteren Zeiten, und nach Art der goͤttlichen Vorsehung, wie solche ganz uͤber alle Er- wartung oft Boͤses noch zum Guten zu lenken weiß. Allemal waren es fuͤr diejenigen, denen es zu gute kam, sehr theuer erkaufte Vortheile. XV. Alles das zeigte nun zwar noch nicht gleich un- ter Henrich dem IV. seine volle Wirkung, auch nach- her nicht zu gleicher Zeit auf einmal, sondern so, wie in der Natur die meisten Veraͤnderungen bey- nahe unbemerkt und nur stuffenweise hervorgebracht werden. Aber die wirkende Kraft blieb doch nie unthaͤ- 8) Henrich der V. 1106-1125. unthaͤtig; und so kam eine Staatsveraͤnderung nach der andern zum Vorschein, so wie sie nach den Zeitlaͤuften und Umstaͤnden zur Reife gedeihen konnten. VIII. Erfolg großer Veraͤnderungen unter Henrich dem V. , erstlich in Ansehung der Kirche 1106-1125. I. Concordat zwischen Henrich dem V. und Calixt dem II. , — II. vermoͤge dessen der Kaiser zwar die Belehnung mit Ring und Stab verlohr, — III. aber doch jeden erwehlten Bischof mittelst Scepters belehnen, und streitige Wahlen entscheiden sollte. — IV. Doch auch dieses letztere Recht ist den Kaisern nachher aus den Haͤnden gespielt worden. — V-VIII. Die Bischofswahlen selbst kamen ausschließlich an die Domcapi- tel, — die inzwischen ihr Moͤnchsleben verlaßen hatten, — und nach eingefuͤhrter Ahnenprobe meist nur aus Adelichen bestanden; — IX. jetzt auch anfiengen den Bischoͤfen Wahl- capitulationen vorzulegen, und in der Sedisvacanz zu regie- ren. — X. So wurden Bisthuͤmer und Domherrenpfruͤnden meist nur Stiftungen fuͤr hohen und niedern Adel. — XI. Eben solche Veraͤnderungen gab es in der Klosterzucht. — Neue Moͤnchsorden. — XII. Geistliche Ritterorden. D en ersten Abschnitt von dem, was von den I. bisherigen Entwuͤrfen und daraus erwachse- 1122 nen Streitigkeiten zur Entscheidung kam, machte ein Vergleich ( Concordat ), so im Jahre 1122. zwischen dem Kaiser Henrich dem V. und dem Pabste Calixt dem II. uͤber die Investitur der Bischoͤfe- geschlossen wurde; — ein Vergleich, der von Rechts wegen noch jetzt zur Richtschnur des Ver- haͤltnisses der kaiserlichen und paͤbstlichen Rechte bey Besetzung der Teutschen Bisthuͤmer dienen sollte. K 4 In II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. In der That ist dieses Concordat auch noch immer als eines der ersten Grundgesetze anzusehen, die noch bis auf den heutigen Tag ihre Wirksamkeit behalten haben; eben deswegen noch jetzt der Muͤhe werth, naͤher erkannt zu werden; obgleich nicht alles mehr nach dem ersten urspruͤnglichen Sinne desselben in wuͤrklicher Uebung ist. II. Die Belehnung mit Ring und Stab , als geistlichen Sinnbildern der Vermaͤhlung eines Bi- schofs mit der Kirche und der hirtenmaͤßigen Pflege derselben, mußte der Kaiser gaͤnzlich fahren las- sen ” Ego Henricus — dimitto — (hieß es) omnem inuestituram per annulum et baculum , et concedo in omnibus ecclesiis — fieri electionem et liberam consecrationem . ” ; wie bis jetzt weder der Kaiser noch irgend eine andere catholische weltliche Macht dergleichen mehr in Uebung hat. Weil aber unsere Teutsche Praͤlaten zugleich Land und Leute mit Regalien be- sitzen, die sie vom Kaiser zu Lehn tragen; so sollte jeder erwehlter Bischof daruͤber die Belehnung mit- telst eines Scepters vom Kaiser empfangen ” Electus — regalia per sceptrum a te re- cipiat. ” So erklaͤrte sich hinwiederum Calixt ge- gen Henrich den V. . — Ich sage, jeder erwehlter Bischof. Denn diese Wahlen sollten jedem Stifte frey bleiben. Nur sollte der Kaiser das Recht behalten, daß die Wah- len in seiner Gegenwart geschehen muͤßen, (wie noch jetzt deswegen kaiserliche Gesandten zu Bi- schofswahlen geschickt zu werden pflegen.) Und dann sollte der Kaiser, wenn eine Wahl streitig ausfiele, solche Streitigkeiten mit Zuziehung des Erz- 8) Henrich der V. 1106-1125. Erzbischofs und der uͤbrigen Bischoͤfe eben der Provinz zu entscheiden berechtiget seyn ” Ego Callistus — concedo electiones epi- scoporum et abbatum Teutonici regni — in prae- sentia tua fieri, — vt, si qua discordia emerserit, metropolitani et prouincialium consilio vel iudi- cio saniori parti assensum et auxilium praebeas. ” Das sind die Hauptworte dieses Concordats. Schmauß corp. iur. publ. S. 2. . In den Worten: erwehlter Bischof, lag des- III. wegen noch ein besonderer Nachdruck, weil nach der Wahl ein jeder Bischof noch einer paͤbstlichen Bestaͤtigung bedurfte, vor deren Empfange er eigent- lich noch nicht den Titel: Bischof, sondern nur erwehlter Bischof oder kurz weg: Erwehlter , ( electus ) fuͤhren durfte. Indem es also hieß: der erwehlte Bischof sollte die Belehnung vom Kaiser suchen, so verstand sich das von jedem er- wehlten noch nicht vom Pabste bestaͤtigten Bischofe. Also mußte nach dem Sinne dieses Concordates ein jeder Bischof unmittelbar nach der Wahl sich zuerst an den Kaiser, um belehnt zu werden, und dann erst an den Pabst, um die Bestaͤtigung zu er- langen, wenden. Folglich war es dann auch ganz natuͤrlich, daß streitige Bischofswahlen nicht an den Pabst, sondern an den Kaiser zur Entschei- dung gelangten. Der Pabst mußte hernach denje- nigen, den der Kaiser belehnt hatte, auch in seiner geistlichen Wuͤrde bestaͤtigen. So behielt der Kai- ser doch noch immer einen betraͤchtlichen Einfluß in die Besetzung der Teutschen Bisthuͤmer, indem er nur solchen Competenten, die nach seinem Sinne waren, die Belehnung gab, und nicht selten noch immer K 5 II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. immer Bisthuͤmer nur nach seinem Gutfinden be- setzte. IV. (Doch so blieb die Sache kaum noch hundert Jahre. Da hernach selbst einige Kaiserwahlen streitig ausfielen, und von zwey Herren, deren jeder sich die Kaiserwuͤrde zueignete, in ebenmaͤßig vor- gefallenen streitigen Bischofswahlen der eine diesem, der andere einem andern die Belehnung ertheilen, und damit die bischoͤfliche Wuͤrde zuwenden wollte; so trat der Pabst ins Mittel, und eignete sich die Entscheidung zu; mit so gluͤcklichem Erfolge, daß seitdem ein ganz umgekehrtes Herkommen bis auf den heutigen Tag daraus erwuchs. Denn nun- mehr hat ein Teutscher Bischof nicht unmittelbar nach seiner Wahl, sondern erst nach erhaltener paͤbstlicher Bestaͤtigung die Belehnung beym Kai- ser zu suchen, wozu selbst ein paͤbstliches Schrei- ben ihn dem Kaiser empfiehlt. Wenn also jetzt, wie noch vor einigen Jahren der Fall zu Luͤttich war, in einer streitigen Wahl ein Theil z. B. einen Saͤchsischen Prinzen, ein anderer einen Grafen von Outremont wehlet; so wird die Entscheidung nicht erst vom Kaiser, sondern nur vom Pabste erwartet. Derjenige, den der Pabst bestaͤtiget, sieht es jetzt als ein ausgemachtes Recht an, daß ihm nunmehr auch die kaiserliche Belehnung nicht versagt wer- den kann. So hat der Pabst uͤber den Kaiser, die geistliche Macht uͤber die weltliche, auch in diesem Stuͤcke, zwar nicht auf einmal, aber doch in Gefolg eines von langer Hand gemachten, nie außer Acht gelaßenen Entwurfs, am Ende den Sieg davon getragen.) Da 8) Henrich der V. 1106-1125. Da ich einmal von Bischofswahlen spreche, V. kann ich hier am fuͤglichsten bemerklich machen, daß auch in den Wahlen selbst von dieser Zeit an sich eine Veraͤnderung entspann, die bis auf den heutigen Tag ihren Fortgang behalten hat. Nehm- lich nach der urspruͤnglichen Bestimmung eines Bi- schofs, da ihm die Seelsorge oder doch eine Auf- sicht uͤber diejenigen, die zur Seelsorge und zum Gottesdienste bestimmt waren, anvertrauet seyn sollte, war es, der Billigkeit und der Natur der Sache sehr gemaͤß, einer jeden Gemeinde oder der gesammten Geistlichkeit und dem ganzen Volke, woruͤber der Bischof gesetzt werden sollte, uͤber- laßen, einen ihnen anstaͤndigen Mann, bis zur Genehmigung der hoͤchsten Gewalt, dazu zu weh- len. Also war es nicht der Clerus alleine, der zu wehlen hatte, sondern die Buͤrgerschaft der Stadt, worin der Bischof seinen Sitz hatte, und die Rit- terschaft des ganzen Sprengels, dem der Bischof vorstehen sollte, waren berechtiget, an der jedesmali- gen Bischofswahl Theil zu nehmen. Selbst, was die Geistlichkeit betrifft, war nicht, wie jetzt, bloß eine gewisse Anzahl Domherren, die unmittelbar zur bischoͤflichen Hauptkirche mit gehoͤrten, sondern die ganze Clerisey der Stadt und des Landes zu glei- cher Theilnehmung an jeder Wahl berechtiget. Es war aber vorerst mit den Domherren nach VI. und nach in den meisten Bisthuͤmern eine merk- liche Veraͤnderung vorgegangen. Seit Ludewigs des Frommen Zeiten sollten sie eigentlich, nach der von einem gewissen Bischof Chrodogang zu Metz aufgebrachten Regel, auf aͤhnliche Art, wie Moͤnche, ein gemeinsames Leben fuͤhren, beysam- men II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. men wohnen, an einem Tische essen, in einem Hause schlafen u. s. w. Verschiedene bischoͤfliche Kirchen waren selbst urspruͤnglich mit Benedicti- ner-Moͤnchen besetzt In Teutschland kann man wenigstens sie- ben Domkirchen zehlen, deren Geistliche erst Moͤn- che waren, nehmlich Freisingen, Salzburg, Uetrecht, Eichstaͤdt, Wuͤrzburg, Bremen und Regensburg. Abele Magazin fuͤr Kirchenrecht und Kirchenge- schichte St. 1. (Lpz. 1778. 8.) S. 80. Auch ”dem Bischofe zu Ratzeburg ward eine Congregation von 12. regulaͤren Capitularen zugeordnet, welcher Pabst Hadrian der IV. (1157.) die Regel des heil. Augustins nebst dem Praͤmonstratenser-Habit vorschrieb, und das freye Wahlrecht ertheilte.” Fried. Aug. Rud- loffs pragmatisches Handbuch der Mecklenburgi- schen Geschichte Th. 1. (Schwerin 1780. 8.) S. 161. . Allmaͤlig kam es aber in einem Bisthume nach dem andern dahin, daß an statt der gemeinschaftlichen Wohnung und Ta- fel ein jeder Domherr seine eigne Einkuͤnfte zog, seine eigne Wohnung nahm, seine eigne Wirth- schaft fuͤhrte, und also seine Pfruͤnde nach Gutfin- den benutzte, auch selbst die ihm obliegenden got- tesdienstlichen Handlungen durch andere (Vicarien) an seiner Stelle verrichten ließ. Nur allgemeine Gesammtangelegenheiten blieben collegialischen Zu- sammenkuͤnften und Berathschlagungen vorbehal- ten, die dann bey versammeltem Capitel gehal- ten wurden. In solcher Absicht war von Zeit zu Zeit die persoͤnliche Anwesenheit (Residenz) eines jeden Domherrn erforderlich. So entstand unge- faͤhr die erste Grundlage der Verfassung unserer heutigen Domcapitel. VII. Sowohl die Pfruͤnden der Domherren als die bischoͤflichen Einkuͤnfte waren in den meisten Stif- tern 8) Henrich der V. 1106-1125. tern so betraͤchtlich, daß nicht nur um Bisthuͤmer und andere Praͤlaturen, sondern auch um domherr- liche Pfruͤnden die edelsten Geschlechter von hohem und niedern Adel sich bewarben. Wo es nur irgend die Umstaͤnde und Zeitlaͤufte beguͤnstigten, wurden bald Stiftsgesetze (Statute) zum ausschließ- lichen Vortheile des Adels errichtet, daß niemand, als wer eine gewisse Anzahl adelicher Ahnen be- weisen koͤnne, zu Domherrenstellen, geschweige gar zur bischoͤflichen Wuͤrde zugelaßen werden sollte. Auf solche Art vereinigte sich ein gewisses gemein- schaftliches Interesse der Domcapitel und der Rit- terschaft, um wo moͤglich den Buͤrgerstand sowohl von aller activen als passiven Theilnehmung an den Bischofswahlen auszuschließen. Dazu war aber kein bequemeres Mittel, als dem jetzt ohne- dem in das hierarchische System eingeflochtenen Grundsatze nachzugehen, daß es uͤberall unschick- lich sey, weltliche Stimmen an Besetzung geist- licher Stellen Theil nehmen zu laßen. Fuͤgte sichs nun etwa, wie der Fall nicht selten war, daß bey einer Bischofswahl die Buͤrgerschaft einen andern Competenten beguͤnstigte, als der Clerus und die Ritterschaft; so vereinigte diese sich lie- ber mit der Geistlichkeit, oder opferte lieber ihre bisherige Theilnehmung am ganzen Wahlrechte auf, um nur auch den Buͤrgerstand desto eher und sicherer ganz von allen Bischofswahlen zu entfernen. So kamen also die Bischofswahlen, hier fruͤ- VIII. her, dort spaͤter, meist ausschließlich in die Haͤnde der Domherren; fast auf gleiche Art, wie die Cardinaͤle nach und nach alleine zur Pabstwahl, und die Churfuͤrsten zur Kaiserwahl gelangten. Auch II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. Auch in anderen Ruͤcksichten entstanden daraus aͤhnliche Verhaͤltnisse. Ein Bischof, dem es nicht gleichguͤltig war, was er fuͤr einen Nachfolger be- kam, suchte gern die Domherren zu Freunden zu haben. Sie waren ohnedem gleichsam Bestand- theile eines Leibes, da der Bischof mit ihnen zu- sammengenommen die Kirche vorzustellen schien. Sie wurden also zu Rathe gezogen; bald durfte ohne ihre Einwilligung nichts wichtiges vorgenom- men werden. IX. Wenn das alles zum Theil ein stillschweigendes Herkommen zu begruͤnden angefangen hatte; so kam man bald ferner auf die Gedanken, bey der Wahl eines neuen Bischofs ihm eine Capitula- tion vorzulegen, worin er eidlich versprechen mußte, die darin enthaltenen Vorschriften zu beobachten Schon vom XIII. Jahrhunderte finden sich Urkunden, worin neu erwehlte Bischoͤfe ihren Dom- capiteln gewisse Vorrechte zusichern, z. B. vom Bischof Bechtold von Passau 1252. in Hansitz Germ. sacra tom. 1. p. 391. Von foͤrmlich be- schwornen Capitulationen ist eine der ersten vom Erzbischof Albrecht zu Magdeburg 1383. in Lv- dewig reliqu. MStor . tom. 12. p. 471. Andere vorzuͤgliche Beyspiele sind hernach die von Wuͤrz- burg 1411. und von Bamberg 1422., jene in Luͤnigs Reichsarchiv spicil. eccl. tom. 2. p. 969., letztere in der Pruͤfung der Schriften des Bamber- gischen Domcapitels (1745.) Th. 2. §. 23. Adolf Felix Henr. Posse uͤber die Rechtsbestaͤndigkeit der Wahicapitulationen catholisch geistlicher Teutscher Fuͤrsten (Goͤttingen 1784. 4.) S. 36. 38. . So entstand ein ganz neues Verhaͤltniß zwischen Bischoͤfen und Domcapiteln, welche letztere waͤh- render Zwischenzeit (Sedisvacanz), wenn der bischoͤf- 8) Henrich der V. 1106-1125. bischoͤfliche Stuhl durch Todesfall, Resignation oder sonst erlediget war, ohnedem alle bischoͤfliche Ge- rechtsame auszuuͤben bekamen. So verlohr sich aber auch beynahe ganz die X. urspruͤngliche Bestimmung der Bischoͤfe und Dom- herren. Beide kamen jetzt in solche Umstaͤnde, daß man kaum mehr daran dachte, daß Gottes- dienst und geistliche Verrichtungen ihr Geschaͤfft seyn sollten. Bisthuͤmer und Pfruͤnden wurden jetzt als Stiftungen angesehen, die zum Vortheile des hohen und niedern Adels errichtet waren, und Soͤhnen, die mit Geschlechtsguͤtern nicht versorgt werden konnten, zur Versorgung dienen mußten. Eben so gieng es mit den Kloͤstern, deren XI. Reichthuͤmer ihren Mitgliedern sovielen Stoff zu Bequemlichkeiten des Lebens verschafften, daß sie bald von der ersten Absicht ihrer Stifter und von der Vorschrift ihrer Ordensregeln fast gaͤnzlich abwi- chen. Diesem Uebel abzuhelfen, dachte man zwar hin und wieder auf eine Umbildung des Benedicti- nerordens, wie im XI. Jahrhunderte insonderheit zu Clugny in Bourgogne und zu Hirschau im Wuͤrtenbergischen geschah Den Anfang machte der Abt Odo zu Clu- gny, dessen Moͤnchszucht gegen das Ende des XI. Jahrhunderts sich in ganz Europa verbreitete. Zu Hirschau fuͤhrte der Abt Wilhelm zwischen 1069. und 1091. eine neue Zucht ein. Er war ein gebohrner Baier, erst Religios zu St. Emmeran. Nach seiner Vorschrift mußten bestaͤndig 12. Moͤn- che die Buͤcher der heiligen Schrift und verschie- dene Tractate der aͤlteren Kirchenvaͤter abschreiben, die ; oder es entstanden selbst II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. selbst neue Orden, wie 1086. die Carthaͤuser Carthaͤuser entstanden zu Chartreuse bey Grenoble in Dauphine, auf Veranstaltung eines Teutschen, Namens Bruno aus Coͤlln, der Chor- herr in Rheims war. Erst 1174. kamen sie nach Baiern. Lori Bair. Gesch. S. 659. , 1098. Cistercienser ”Der Cistercienserorden breitete sich in Teutschland bald aus, und seine Glieder bekamen Antheil an kirchlichen Bedienungen. Schon im Jahre 1122. rief sie der Erzbischof Friedrich von Coͤlln in sein Land, und stiftete ihnen das Kloster Altkampen (Camp), dessen Abt sich noch jetzt Pri- mas der Cistercienser in Teutschland schreibt. Un- ter die aͤltesten und ersten Kloͤster dieses Ordens in Teutschland gehoͤren auch Ebrach (1126. oder 1127.), Walkenried (1129.), Volkerode (1131.), Heils- brunn (1133.), Michelfeld (1133.), Kaisersheim, dessen Moͤnche von Lucelle kamen (1134.), Maul- born (1139.) und noch mehr andere. Verschie- dene Cistercienser bekamen auch bald Bisthuͤmer; z. B. Otto von Oesterreich das von Freisingen (1139.), und schon vorher (1133.) Benno das von Mecklenburg, der seine Ordensbruͤder statt der Domherren einfuͤhrte, und dadurch anderen Kir- chen in der Folge Anlaß gab, regulirte Chorher- ren des Cistercienserordens bey sich einzufuͤhren.” Manriquez annales Cistercienses ad a. 1122. 1133. cap. 3. Abele Magazin fuͤr Kirchenrecht ꝛc. St. 1. S. 84. Lori Bair. Gesch. S. 658. , 1121. Praͤmonstratenser Norbert, ein Niederrheinischer Edelmann, nachheriger Erzbischof zu Magdeburg, kam zuerst auf den Gedanken, die Regel des heil. Augustins mit einigen strengen Gesetzen zu vermehren, und in der Wuͤste zu Praͤmonstrat im Bisthum Laon 1120. . Aber die er hernach in die Kloͤster austheilte. Die Congre- gationen von Clugny und Hirschau wurden hernach beruͤhmte Namen. Lori Bair. Gesch. S. 656. 8) Henrich der V. 1106-1125. Aber so groß der Ruf dieser neuen Stiftungen we- gen ihrer strengeren Einrichtung anfangs war, so bald zog die eben dadurch vermehrte Freygebigkeit milder Stifter wieder eben die Fehler nach sich, die man den vorigen Stiftungen vorgeworfen hatte. Die aͤltere Klosterzucht fieng aber vollends an Noth zu leiden, da erst einzelne Kloͤster, hernach gar ganze Orden durch paͤbstliche Gnadenbriefe der bis- herigen Aufsicht der Bischoͤfe entzogen, und un- mittelbar dem paͤbstlichen Stuhle unterworfen wur- den, und da man endlich durch Aufnahme eigner Laienbruͤder die Moͤnche von ihren bisherigen nuͤtz- lichen Beschaͤfftigungen mit Handarbeiten und Kuͤn- sten ganz abbrachte ”Nach der ersten Einrichtung in den Kloͤstern wurden alle Handarbeiten durch die Moͤnche ver- richtet; sie waren Zimmerleute und Maurer, und Becker, und sorgten fuͤr alles, was zur Erhal- tung der Klosteroͤconomie noͤthig war. Vielleicht Bequemlichkeit, vielleicht Liebe zum ungehinderteren Studieren veranlaßte im Anfange des elften Jahr- hunderts erst nur in einigen Kloͤstern die Veraͤnde- rung, daß Laien ins Kloster aufgenommen wur- den, deren Fleisse der vornehmere Moͤnch alle diese niedrige Verrichtungen uͤberließ, die er dafuͤr mit dem Brudertitel beehrte, und mit dem reichesten Segen seiner Klostergebete und seiner Klostermessen. Zu Hirschau in Schwaben hatte ein redlichgesinn- ter Abt einen Anfang dieser Art gemacht. Aber in kurzem wurde es allgemeine Klostersitte, weil das , statt deren jetzt Muͤßig- gang 1120. einen neuen Orden von regulirten Chorher- ren aufzurichten, welche man Praͤmonstratenser, auch weisse Canonicos nannte. Wegen ihrer schar- fen Klosterzucht wurden sie bald in ganz Europa eingefuͤhrt; unter andern in Baiern 1127 — 1147. an sechs Orten. Lori Bair. Gesch. S. 655. L II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. gang mit allen davon zu erwartenden uͤblen Folgen ein- riß, die seitdem dem catholischen Theile von Europa und Teutschland bis auf den heutigen Tag nicht anders als zur druͤckenden Last gereichen koͤnnen Man sehe z. B. nur die Menge der Kloͤster, die nur in Baiern in den Jahren 1074 — 1156. nach einander gestiftet wurden, bey Lori am a. O. S. 656. Auch die Nonnenkloͤster wurden von allerley Orden so vermehrt, daß schier neben jedem Mannskloster eines derselben erbauet wurde. Lori eben das. S. 659. . XII. Noch eine neue Gattung geistlicher Stiftun- gen eroͤffnete sich endlich mit den geistlichen Rit- terorden, wozu die Kreuzzuͤge den Anlaß gaben; anfangs in der Hauptabsicht, die kranken Pilgri- me zu Jerusalem im Hospitale zu pflegen; bald zugleich in der damit verbundenen Absicht, sie ge- gen Anfaͤlle der Unglaͤubigen zu schuͤtzen, woraus am Ende der allgemeine Zweck erwuchs, sich zu Kriegen gegen Feinde der Christlichen Religion ge- brauchen zu laßen. So entstanden 1099. Johan- niter, das neue Institut den Stolz und die Bequemlich- keit der Moͤnche zu sehr beguͤnstigte, und fuͤr die Klosteroͤconomie eine Ausbreitung erlaubte, welche sie nach der alten Einrichtung nie haͤtte erhalten koͤnnen.” Spittlers Gesch. der Christl. Kirche (Aufl. 2.) S. 298. Der Abt Wilhelm zu Hirschau unterhielt 150. Moͤnche, die dem Chore gewidmet waren; dann 60. Laienbruͤder oder fratres conuersos, wie man sie nannte, die zwar den Ordenshabit tru- gen, aber arbeiten mußten; und uͤberdas noch 50. andere Bruͤder ( oblatos ) in weltlichen Kleidern, die alles nothwendige zum Kloster bringen mußten, damit auch jene Laienbruͤder nicht Ursache haͤtten, außer dem Kloster herumzuschweifen. Lori Bair. Gesch. S. 657. 9) Henrich der V. 1106-1125. niter, 1118. Tempelherren, 1190. Marianer oder Teutsche Ritter; beide erste ohne Einschraͤnkung auf eine Nation, der letztere nur fuͤr Teutschen Adel; alle mit unglaublicher Ausbreitung. IX. Erfolg großer Veraͤnderungen unter Henrich dem V. in der Staatsverfassung des Teutschen Reichs. I. Erblichkeit der weltlichen Reichsstaͤnde; — II. inson- derheit der Grafschaften, in den Niederlanden eher, im uͤbri- gen Teutschlande spaͤter. — III. IV. Verwandelung der Gaue in Grafschaften, — mit erblichen Geschlechtsnamen von den Schloͤssern als Stammsitzen eines jeden Hauses; — V. wor- in nur mit neu gebauten Schloͤssern oder vorgenommenen Todtheilungen zu Zeiten eine Aenderung vorgieng. — VI. Gebrauch erblicher Wappen. — VII. Schwierigkeit genea- logischer Eroͤrterungen uͤber das XII. Jahrhundert hinauf. — Abstammung unserer meisten fuͤrstlichen Haͤuser von ehemaligen graͤflichen. — VIII. Erblichkeit der Herzogthuͤmer — Her- kunft der Haͤuser Lothringen und Braunschweig-Luͤneburg von diesen Zeiten her; — IX. X. ingleichen der Haͤuser Hessen und Baden. — XI. Art der Vererbung in fuͤrstlichen Haͤusern auf mehrere Soͤhne, — XII. noch ohne Recht der Erstge- buhrt. — XIII. Nachherige vielfaͤltige Veraͤnderungen durch haͤufiges Aussterben vieler Haͤuser. — XIV. Zustand der Wendischen Laͤnder um diese Zeit. E in anderer Erfolg der bisherigen Streitigkeiten I. betraf die Erblichkeit der Grafschaften und Herzogthuͤmer, die man nach ihrer urspruͤnglichen Beschaffenheit als Befehlshabungen, die von der Krone abhaͤngig und mit jeder Person wandelbar waͤren, behandelt hatte, jetzt aber als erbliches Ei- genthum eines jeden Geschlechts, das sie einmal be- saß, zu behaupten anfieng. L 2 Was II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. II. Was die Grafschaften anbetrifft, war es in den Gegenden, die ehedem zum Herzogthum Ober- und Niederlothringen gehoͤret hatten, schon lange gewoͤhnlich, daß Flandern, Namuͤr, Luͤxenburg, Hennegau, Holland, Friesland als erbliche Fami- lienguͤter angesehen wurden, und die Geschlechter, die in ihrem Besitze waren, darnach ihren Namen fuͤhrten. Aber in den uͤbrigen Gegenden des Teut- schen Reichs zwischen dem Rheine und der Elbe gebrauchte man das Wort Grafschaft ( comitia, comitatus ) vor dem zwoͤlften Jahrhunderte noch nicht, wie jetzt, im geographischen Verstande fuͤr einen gewissen Strich Landes, sondern nur zu Be- zeichnung der graͤflichen Ehrenstelle und Befehls- habung um sie von der herzoglichen, marggraͤfli- chen, pfalzgraͤflichen u. s. w. zu unterscheiden. Geo- graphisch waren die Laͤnder nur in Gaue einge- theilt. Man sprach also nicht von Guͤtern, die in dieser oder jener Grafschaft gelegen waͤren, son- dern man bezeichnete sie nach dem Gaue, worin sie lagen, und nannte allenfalls nur den persoͤnlichen Namen des Grafen, der demselben vorgesetzt war; z. B. so und soviel Hufen Landes oder das Dorf N. N. in dem und dem Gaue gelegen, zur Be- fehlshabung dieses oder jenen Grafen gehoͤrig. Dann war aber keine Folge, daß, wenn dieser Graf starb, sein Sohn sein Nachfolger seyn muͤße. Dem Koͤnige blieb es immer unbenommen, einen jeden andern zum Grafen in eben dem Gaue zu ernennen. So gewiß war es, daß Gaue keine erbliche Geschlechtsguͤter waren. III. Allein mit dem Anfange des zwoͤlften Jahr- hunderts ward es in ganz Teutschland merklich, was 9) Henrich der V. 1106-1125. was vorher nur in Lothringen und in den heuti- gen Niederlanden uͤblich gewesen war, daß graͤf- lichen Geschlechtern ihr Erbrecht nicht mehr bestrit- ten werden konnte. Es kam zwar nicht dahin, daß man ganze Gaue gerade zu in erbliche Ge- schlechtsguͤter verwandelt haͤtte. Aber ein jeder Graf hatte ordentlicher Weise so, wie ein jeder Dynast, seinen Wohnsitz in einem Schlosse, das vielleicht von ihm oder seinen Vorfahren erbauet war, und dessen Zugehoͤre nicht bloß aus urspruͤng- lichen Lehnguͤtern bestanden, die eigentlich von der Krone den Befehlshabern zur Benutzung an statt ihrer Besoldung angewiesen waren, sondern auch großentheils aus eigenthuͤmlichen Geschlechtsguͤtern, die sich jetzt schwer von jenen absondern ließen. So mochte leicht ein oder zweymal die Befehls- habung eines Gaues von Vater auf Sohn gehen; das drittemal ließ sich das Gegentheil schon schwe- rer durchsetzen; endlich ward es zum Herkommen, den Sohn eines Grafen in Wiederbesetzung des ihm anvertrauten Gaues nicht zu uͤbergehen. So war die Erblichkeit der graͤflichen Haͤuser gemacht. Davon war eine natuͤrliche Folge, daß man IV. nicht mehr die Gaue nach ihren Namen, und die ihnen vorgesetzten Grafen nur persoͤnlich mit ihren Taufnamen Henrich, Wilhelm, Conrad u. s. w. nannte. Sondern nun nannte man die Grafen, wie die Dynasten, nach den Schloͤssern, worin sie ihren Wohnsitz hatten, z. B. Grafen von Wittgen- stein, von Stollberg, von Tecklenburg u. s. w. Und von eben diesen Schloͤssern bekamen die dazu ge- hoͤrigen Gebiete als Dynastien oder Grafschaften ihre Namen; die sich deswegen gemeiniglich mit L 3 der II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. Silbe Burg, Berg, Stein, Fels, Heim oder Au endigten, als Isenburg, Stollberg, Witgenstein, Braunfels, Wertheim, Hanau, Nassau u. s. w. Die Namen der Gaue verschwanden hingegen, beynahe mit dem Jahre 1100., fast gaͤnzlich Die Societaͤt der Wissenschaften zu Man- heim hat eine Preisfrage hieruͤber aufgestellt. Den Preis gewann der Badische Regterungsrath Hector Wilh. von Guͤnderrode. S. dessen Preisschrift von den vornehmsten Ursachen, welche den Verfall der Eintheilung Teutschlandes, besonders der Rhei- nischen Provinzen, in Gaue veranlaßt haben, in seinen Beytraͤgen zur Rechtsgelehrsamkeit, Geschich- te ꝛc. (Giessen 1778. 8.) S. 1-26. S. auch 10. Dan. Henr. Mvsaevs de causis praecipuis, cur diuisio Germaniae in pagos sensim desierit? Kil. 1778. 4. . (Nur in einigen Abtheilungen der Reichsritterschaft kommen noch solche Namen vor, als Creichgau, oder zu Bezeichnung gewisser Gegenden, als Rhein- gau, Nordgau ꝛc. Von Grafschaften und Herr- schaften ist keine, deren Namen sich mit Gau en- digte.) Es war aber auch nicht leicht ein Gau, der seinen urspruͤnglichen Umfang behalten haͤtte. In den meisten waren Guͤter geistlicher Stiftun- gen vorhin schon von der Gerichtbarkeit der Gra- fen befreyet. Kurz an statt der ehemaligen Ein- theilung der Teutschen Voͤlker in Gaue zeigte sich jetzt mit dem zwoͤlften Jahrhunderte eine unuͤber- sehliche Menge erblicher Herrschaften und Grafschaf- ten, deren Besitzer von ihren Stammsitzen nun auch ihre Geschlechtsnamen bald voͤllig erblich machten. V. In der ersten Zeit geschah es nicht selten, daß eine Familie so, wie sie etwa ein neues Schloß erbaue- 9) Henrich der V. 1106-1125. erbauete, auch damit ihren Namen veraͤnderte; wie auf solche Art die Grafen von Wittelsbach vorher Grafen von Scheiern, die Grafen von Nas- sau vorher Grafen von Laurenburg, die Herren von Anhalt vorher Herren von Ballenstaͤdt hießen u. s. f. Oder wenn zwey Bruͤder etwa in zwey ver- schiedenen Schloͤssern und dazu gehoͤrigen Gebieten sich vertheilten, behielten sie weder ihre Laͤnder noch ihre Namen in Gemeinschaft, sondern nannten sich und ihre Nachkommen jeder nur nach seinem Schlosse; wie z. B. von zwey Bruͤdern der eine sich Graf von Sain, der andere Graf von Sponheim nannte, ohne einen gemeinschaftlichen Geschlechtsnamen beyzubehalten, wie jetzt die Haͤuser Isenburg, Solms, Hohenlohe, Oettingen u. s. w. thun, wenn sie gleich in mehrere Linien, als Isenburg-Birstein und Buͤdingen; Solms-Braunfels, Solms-Lau- bach, Solms-Hohensolms; Hohenlohe Waldenburg und Neuenstein; Oettingen-Spielberg und Waller- stein u. s. w. abgetheilt sind. — Eine Bemerkung, die deswegen von Wichtigkeit ist, weil sie zugleich auf die urspruͤnglich Teutsche Art der Erbfolge in Geschlechtern des hohen Adels ein großes Licht wirft. Denn nach selbiger mußten zwar Toͤchter gegen Soͤhne zuruͤckstehen. Wenn aber ein Vater mehrere Soͤhne hinterließ, so beerbten diese einan- der nur in so weit, als sie die vaͤterlichen Guͤter in Gemeinschaft zu besitzen fortgefahren, oder bey Theilungen sich die Gemeinschaft des Eigenthums und die kuͤnftige gegenseitige Erbfolge mit Aus- schließung der Toͤchter vorbehalten hatten. Im widrigen Falle, wenn zwey oder mehr Bruͤder sich gaͤnzlich von einander absonderten, oder eine so genannte Todtheilung schlossen, wie insonderheit L 4 bey II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. bey ganz verschiedenen Guͤtern, die sie unter sich vertheilten, haͤufig geschah, konnten in nachherigen Successionsfaͤllen entfernte Stammsvettern vor Toͤchtern eines erloschenen maͤnnlichen Stamms kein Vorzugsrecht, oder vielmehr gar kein Erbfolgs- recht behaupten. So kam z. B. nach Abgang der Grafen von Sain ihre Grafschaft nicht an die Grafen von Sponheim, ob diese gleich ihre wahre Stammsvettern waren, sondern durch Toͤchter an ganz andere Haͤuser; — (ganz anders, als wie in unseren Zeiten nach Abgang des marggraͤflichen Hauses Badenbaden das Haus Badendurlach ge- erbt hat, oder wie auf den Fall, wenn das Haus Anhalt-Zerbst abgehen sollte, die drey uͤbrigen Li- nien des Hauses Anhalt zur Erbfolge im Zerbsti- schen Landesantheile berechtiget seyn werden. Eben darum war nach Abgang des Hauses Baiern im Jahre 1777. die Frage so wichtig, ob zwischen den ehemaligen Stammvaͤtern der Haͤuser Pfalz und Baiern eine Todtheilung vorgegangen sey? wovon freylich sowohl aus den Hausvertraͤgen als aus der beybehaltenen Gemeinschaft des Geschlechtsnamens und Wappens sich das Gegentheil ergab.) VI. Selbst der Gebrauch der Wappen war des- wegen von dieser Zeit an wichtig, weil sie unge- faͤhr zu gleicher Zeit mit den von den Schloͤssern oder Laͤndern angenommenen Geschlechtsnamen gleich- maͤßig erblich wurden. Nur alsdann, wenn meh- rere Herren eines Hauses nach erfolgten Todthei- lungen aufhoͤrten, eine Gemeinschaft der Stamm- guͤter und die Befugniß der gegenseitigen kuͤnfti- gen Erbfolge unter einander zu unterhalten, hoͤrte auch die Gemeinschaft des Wappens auf. Außer- dem 9) Henrich der V. 1106-1125. dem war die Beybehaltung eines gemeinsamen Na- mens und Wappens ein sicheres Zeichen gleicher Abkunft und gleichen gegenseitigen Rechts zur Erb- folge. In der Folge setzten die meisten Geschlech- ter des hohen und niedern Adels fast ihre ganze Wohlfahrt darin, Namen und Wappen mit ihren Geschlechtsguͤtern auf die spaͤteste Nachkommenschaft fortzusetzen. (Fast alle unsere fuͤrstliche und graͤfliche alte Haͤuser sind in dem Falle, daß sie noch jetzt eben die Laͤnder besitzen, und eben die Namen und Wappen fuͤhren, die ihre Vorfahren vom zwoͤlf- ten Jahrhundert her gehabt haben. Zuwachs von mehreren Laͤndern und hoͤheren Wuͤrden haben zwar viele bekommen. Verlust haben sie nicht anders als durch ganz außerordentliche Faͤlle, etwa von Achtserklaͤrungen oder Krieg und Frieden, erlitten, wo Noth kein Gesetz hatte; wie die Beyspiele von der Welfischen Familie, die auf solche Art um Sach- sen und Baiern gekommen, bald vorkommen werden.) Von allem dem werden die historischen und VII. genealogischen Eroͤrterungen dadurch ungemein er- leichtert, weil bis zum zwoͤlften Jahrhundert hin- auf die erblichen Geschlechtsnamen eines jeden Hau- ses zum sichersten Leitfaden dienen. Hoͤher hinauf sind jene Eroͤrterungen desto schwerer, weil da in Urkunden einerley Zeit oft mehrere Personen mit einerley Namen benannt vorkommen, ohne daß es immer mit Zuverlaͤßigkeit zu bestimmen ist, z. B. welcher von mehreren, die zu gleicher Zeit den Namen Wilhelm oder Conrad gefuͤhret, zu den Vorfahren dieses oder jenen Hauses gehoͤret habe. Nur die zugleich etwa benannten Kloͤster, oder Schloͤsser, Ritterguͤter und Doͤrfer, moͤgen allen- L 5 falls II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. falls Spuhren an die Hand geben, von welchem Geschlechte ihr Besitzer gewesen sey. So hat das Haus Habsburg-Oesterreich noch ganze Jahr- hunderte uͤber das zwoͤlfte hinauf seine Ahnen glaublich beybringen koͤnnen. Und ungefaͤhr eben der Fall zeigt sich bey den Vorfahren der jetzigen Haͤuser Pfalz, Sachsen, Brandenburg in Nach- forschung ihrer Abstammung von den ehemaligen Grafen von Wittelsbach, Wettin und Zollern, und deren hoͤherer Stammvaͤter, ehe sie noch diese erb- liche Geschlechtsnamen fuͤhrten — Uebrigens son- derbar gnug, daß die Vorfahren dieser unserer groͤßten Haͤuser, als der vier urspruͤnglichen welt- lichen Churfuͤrsten im zwoͤlften Jahrhunderte nur noch als Grafen erscheinen, deren Nachkommen erst spaͤter in die Stelle der damaligen nachher erloschenen Churhaͤuser getreten sind. VIII. Mit den alten Herzogthuͤmern oder anderen weltlichen Fuͤrstenthuͤmern hielt es weit haͤrter, als mit den Grafschaften, ehe ihnen die Erblichkeit zugestanden wurde. Aber auch das war endlich eine Frucht des ungluͤcklichen Verlaufs der Unru- hen, worin sich Henrich der IV. verwickelt sah. Eben die Geschlechter, die in seinen letzten Jahren und unter den folgenden beiden Regierungen un- sere Herzogthuͤmer und Fuͤrstenthuͤmer besaßen, ha- ben sie auch in der Folge behalten, sofern sie nicht etwa selbst ausgestorben, oder durch solche Revo- lutionen, wie Achtserklaͤrungen und Kriege, um ihre Laͤnder gekommen sind. Namentlich ist das Herzogthum Oberlothringen immer von Vater auf Sohn bey den Nachkommen eben des Herzogs Gerhards geblieben, der schon unter Henrich dem III. (1048.) 9) Henrich der V. 1106-1125. (1048.) dasselbe besaß, bis erst Franz Stephan, der Vater Josephs des II. , im Wiener Frieden 1735. genoͤthiget wurde, es gegen Toscana zu vertauschen. So wuͤrden auch die Vorfahren des Hauses Braunschweig-Luͤneburg vom Welfi- schen Stamme das Herzogthum Baiern von 1070. her, und das Herzogthum Sachsen von 1137. her behalten haben, wenn nicht die Achtserklaͤrun- gen Henrichs des Stolzen 1138. und Henrichs des Loͤwen 1180. sie darum gebracht haͤtten. Diesen beiden Haͤusern kann uͤbrigens in An- IX. sehung ihrer altherzoglichen Herkunft von so hohen Zeiten hinauf von allen jetzt bluͤhenden Haͤusern keines an die Seite gesetzt werden; außer daß das Haus Hessen von den ehemaligen Herzogen von Brabant, und das Haus Baden von ehema- ligen Herzogen von Zaͤhringen abstammt. Doch dieses Zaͤhringen war nur ein Schloß, das nur den Stammsitz eines graͤflichen oder dynastischen Geschlechts im Breisgau ausmachte, und nur da- durch das Praͤdicat eines Herzogthums bekam, weil die Besitzer dieses Schlosses eine Zeitlang (1060- 1073.) Herzoge in Kaͤrnthen gewesen waren, und nachher das Versprechen erhalten hatten, Herzoge in Schwaben zu werden, ohne doch dazu zu ge- langen; da sie dann den herzoglichen Titel zwar fortgefuͤhrt haben, jedoch nur in Verbindung mit ihrem Stammsitze, — ungefaͤhr eben so, wie jetzt im gemeinen Leben Herzoge von Weimar, Gotha, Hildburghausen, und Landgrafen von Darmstadt u. s. w. genannt werden, ungeachtet dieses an sich keine Fuͤrstenthuͤmer und Laͤnder, sondern nur Resi- denzstaͤdte sind, deren Besitzer wegen der Wuͤrde des II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. des Hauses, zu welchem sie gehoͤren, den herzog- lichen oder landgraͤflichen Titel fuͤhren. X. Die Vorfahren des heutigen Hauses Hessen waren seit 1106. Herzoge von Niederlothringen, oder, wie sie sich in der Folge nach ihren meist im Brabantischen Gaue gelegenen Erbguͤtern schrie- ben, Herzoge von Brabant, und wuͤrden es noch jetzt seyn, wenn nicht der Mannsstamm von der Linie, welche Brabant besaß, im vierzehnten Jahr- hundert erloschen waͤre. Durch eine Prinzessinn von Thuͤringen, welche an einen Herzog von Bra- bant vermaͤhlt war, kam inzwischen im dreyzehn- ten Jahrhundert Hessen an eine andere Linie die- ses Hauses, die zwar jenen Brabantischen Manns- stamm uͤberlebet, aber die Erbfolge in Brabant selbst nicht erhalten hat, weil man die Abtheilung der beiden Bruͤder, wovon der eine Brabant, der andere Hessen erhielt, als eine Todtheilung ansah. So geschah es uͤberhaupt nicht selten, daß von zwey Bruͤdern, deren einer von vaͤterlicher, der andere von muͤtterlicher Seite her, oder sonst aus verschiedenen Rechtsquellen, jeder ein besonderes Land bekam, zwey Staͤmme gebildet wurden, die sich nicht anders, als wie zwey ganz verschiedene Familien gegen einander verhielten (so wie in un- seren Tagen wieder beynahe ein aͤhnlicher Fall mit dem Hause Oesterreich und Toscana sich ereignet.) XI. Noch haͤufiger geschah es in der ersten Zeit, daß, wenn auch von mehreren Soͤhnen eines Her- zogs oder Marggrafen, Pfalzgrafen, oder anderen Grafen einer, wie gemeiniglich der aͤlteste, die vaͤterlichen Lande und Wuͤrden bekam, dennoch die juͤn- 9) Henrich der V. 1106-1125. juͤngeren Soͤhne nicht eben die Wuͤrde erhielten; sondern ein Sohn Herzog, der andere Marggraf, ein dritter Graf, ein vierter Dynast wurde, (wie noch jetzt in Frankreich von mehreren Bruͤdern oft einer Duc, der andere Marquis, der dritte Comte, der vierte Chevalier heißt) Noch 1333. hieß es in einer graͤflich Bentheimischen Urkunde: ”Nos Ecbertus nobilis de Benthem — a dilecto nobis quondam Iohanne comite in Benthem fratre nostro.” Ivng histor. Benthem. diplom. p. 149. . Es kam aber bald mit der Erblichkeit der weltlichen Laͤnder dahin, daß mehrere Soͤhne eines Fuͤrsten oder Grafen sowohl an dem vaͤterlichen Lande, als am Titel gleichen Antheil bekamen; (wie noch jetzt die Titel Herzog, Pfalzgraf, Marggraf, Landgraf und Graf auf alle Soͤhne eines Vaters, der sol- che Titel fuͤhret, forterben.) Ja man vergaß die urspruͤngliche Eigenschaft der sonst mit solchen Ti- teln verbunden gewesenen Befehlshaberstellen der- gestalt, daß Herzogthuͤmer oder andere Fuͤrstenthuͤ- mer und Grafschaften, die als Befehlshaberstellen so, wie z. B. ein Franzoͤsisches Gouvernement, ihrer Natur nach untheilbar haͤtten seyn sollen, dennoch zuletzt, wie vaͤterliche Erbschaften, unter mehreren Soͤhnen vertheilet, oder doch in Gemeinschaft bey- behalten wurden; außer daß etwa ein oder ande- rer Sohn im geistlichen Stande seine Versorgung erhielt, und dann dem wuͤrklichen Mitbesitze und Genusse seiner vaͤterlichen Guͤter zum Besten der weltlich bleibenden und gemeiniglich alsdann sich vermaͤhlenden Bruͤder entsagte. An II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. XII. An ein Recht der Erstgebuhrt dachte man so wenig, daß vielmehr haͤufig selbst dem Erstge- bohrnen und mehr aͤlteren Soͤhnen der geistliche Stand angewiesen, und soviel Pfruͤnden als moͤg- lich zugewandt wurden, um dem juͤngern, den man alsdann zum Stammhalter zu bestimmen pflegte, die vaͤterliche Erbfolge desto vortheilhafter zu ma- chen, (wie noch jetzt in catholischen graͤflichen und adelichen Haͤusern auf aͤhnliche Art haͤufig geschieht.) XIII. Was aber endlich den ehemaligen Zustand des Teutschen Reichs in Ansehung der weltlichen Reichs- staͤnde und Laͤnder in den folgenden Zeiten haupt- saͤchlich geaͤndert hat, bestehet in dem sonderba- ren Umstande, daß unglaublich viele fuͤrstliche und insonderheit noch weit mehr graͤfliche und dynastische Haͤuser in dem großen Zeitraume vom zwoͤlften Jahr- hundert bis auf unsere Tage ausgestorben und erlo- schen sind. Die Anzahl graͤflicher und dynastischer Haͤuser, die ehedem gewesen, und jetzt nicht mehr sind, geht gewiß in tausende; wovon die meisten das Schicksal gehabt haben, daß ihre Laͤnder durch Lehnsconsolidationen, oder Anwartschaften, Vermaͤh- lungen, Erbverbruͤderungen oder andere Mittel und Wege an fuͤrstliche Haͤuser gekommen sind, und von denselben entweder noch jetzt als besondere Grafschaften oder Herrschaften besessen werden, oder als Aemter groͤßeren Laͤndern einverleibet sind. Dadurch hat sich nicht nur die persoͤnliche An- zahl der weltlichen Reichsstaͤnde nach und nach ungemein verringert, sondern auch ein ganz ver- aͤndertes Verhaͤltniß in dem urspruͤnglichen Gleich- gewichte sowohl zwischen Kaiser und Staͤnden, als 9) Henrich der V. 1106-1125. als diesen unter einander gebildet. So lange Fuͤrstenthuͤmer unter mehreren Bruͤdern oder Stammsvettern vertheilt zu werden pflegten, und der Grafschaften so unzehlig viele waren, war vors erste der Unterschied zwischen Fuͤrsten und Grafen und Herren bey weitem so groß nicht, als er in der Folge geworden ist. Wenn die Herzogthuͤmer Baiern, Pommern, Mecklenburg, u. s. w. oft unter vier, sechs und mehr Staͤmmen vertheilet waren, und hingegen Hanau, Hohen- lohe, Solms u. s. w. jedes nur einen Herrn hat- te; so konnte der Abstand zwischen diesen und jenen so groß nicht seyn. Oder wenn man das Gewicht der Staͤnde fuͤr ganz Teutschland in An- schlag brachte, so konnte die uͤbergroße Anzahl Grafen gegen die weit mindere Anzahl Fuͤrsten leicht ein gewisses Gegengewicht halten. Aber auch bey so gar vielen Theilen, worin ganz Teutschland unter so vielen Fuͤrsten und Grafen zerstuͤckelt war, konnte die kaiserliche Macht leicht noch immer ein gewisses Uebergewicht behaupten, das hingegen zusehends in eben dem Verhaͤltnisse abnehmen mußte, wie nach und nach mehrere Laͤnder einigen wenigeren Haͤusern zu Theil wur- den, und diese durch das Recht der Erstgebuhrt und andere Mittel sich noch mehr zu vergroͤßeren wußten. Von den Wendischen Laͤndern habe ich XIV. schon oben bemerklich gemacht, daß es da mit der Landesherrschaft urspruͤnglich eine ganz andere Bewandtniß gehabt hat, als mit dem Ursprunge der Landeshoheit der uͤbrigen Fuͤrsten des Teut- schen II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. schen Reichs Oben S. 7. Wilh. Aug. Rudloffs allge- meine Anmerkungen uͤber die Verschiedenheit der Laͤnder Teutschlandes, deren aͤltere Bewohner Slavischen Ursprunges, und derjenigen, deren alte Einwohner Teutsche gewesen, in den gelehr- ten Beytraͤgen zu den Schwerinischen Anzeigen 1771. St. 4. Fried. Aug. Rudloffs Handbuch der Mecklenburgischen Geschichte Th. 1. S. 240. . Indessen bekamen auch hier im XII. Jahrhundert haͤufig einzelne Landschaften ihren Namen nach Staͤdten oder Schloͤssern, un- ter deren Schutz sie lagen, z. B. das Land Meck- lenburg, das Land Ilow, das Land Werle Rudloffs Mecklenb. Gesch. Th. 1. S. 151. . So sieng man auch schon an die Obotritischen Fuͤrsten Herren von Mecklenburg zu nennen, und den Pommerischen Fuͤrsten den Beynamen von Dem- min zu geben Rudloff eben daselbst S. 156. . X. 10) Lothar. II — Fried. II. 1125-1235. X. Noch weitere Staatsveraͤnderungen unter Lothar dem II. , und dessen Nachfolgern bis auf Friedrich den II. 1125-1235.; insonderheit Wahlfreyheit und Churfuͤrsten; Roͤmisches und canonisches Recht; und Achtserklaͤrung Henrichs des Loͤwen. I. II. Voͤllige Verwandelung des Teutschen Reichs in ein freyes Wahlreich. — III. Allmaͤlig zugleich entstande- nes ausschließliches Wahlrecht drey geistlicher und vier welt- licher Churfuͤrsten. — IV. Paͤbstliche Anmaßung einer Hoheit uͤber den Kaiser. — V. Aufgekommenes Ansehen des Roͤmisch- justinianischen und paͤbstlichcanonischen Gesetzbuches. — VI. Beziehung fremder Universitaͤten, und dadurch verstaͤrkter Gebrauch der fremden Gesetzbuͤcher. — VII. Vorsorge der Teutschen reichsstaͤndischen Haͤuser, ihr bisheriges Erbfolgs- recht durch Verzichte der Toͤchter und Geschlechtsvertraͤge aufrecht zu erhalten. — VIII. Ueberhandnehmung des Faust- rechts; selbst im kaiserlichen Landfrieden gebilligte Befehdun- gen. — IX. Merkliche Zunahme der landesherrlichen Macht der Reichsstaͤnde. — Gebrauch der Achtserklaͤrungen, und noch zur Zeit beybehaltene Teutsche Gerichtsverfassung. — X. Besondere Umstaͤnde bey der Achtserklaͤrung Henrichs des Stolzen, — XI. und Henrichs des Loͤwen. — XII. Wider- rechtlichkeit der letztern; aber ungluͤcklicher Erfolg fuͤr das Welfische Haus. — XIII. Verlust des Herzogthums Sach- sen — XIV. nebst den Wendischen Laͤndern Pommern und Mecklenburg. — XV. Schicksal des Herzogthums Baiern; dessen Ueberlaßung an das Haus Wittelsbach. — XVI. Uebrig gebliebene Erblande des Welfischen Hauses, — XVII. wor- aus das Herzogthum Braunschweig-Luͤneburg entstanden. N och ein wichtiger Erfolg der Staatsirrungen, I. die sich unter Henrich dem IV. entsponnen hatten, zeigte sich darin, daß Teutschland voͤllig in ein Wahlreich verwandelt, und selbst aller Schein eines Erbrechts, wie es bisher immer ein koͤniglicher Stamm gehabt hatte, aufgehoben und M ver- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. vermieden wurde. Die Zeitumstaͤnde kamen da- bey gluͤcklich zu statten, da mit Henrich dem V. der bisherige regierende Stamm wieder erlosch, und also ohnedem eine neue Wahl geschehen mußte. Diese wurde mit gutem Bedacht auch nicht auf weibliche Nachkommen des vorigen Stamms gelen- ket, obgleich Henrichs des V. Schwestersoͤhne (erst Friedrich von Schwaben, hernach Conrad von Franken,) sich alle Hoffnung dazu gemacht hatten. 1125 Man wehlte vielmehr Lotharn von Sachsen, der wieder nur eine Tochter hinterließ; deren Ge- mahl, Herzog Henrich der Stolze von Baiern und Sachsen, hernach abermals uͤbergangen, und jetzt 1137 vielmehr Conrad der III. , auch nach dessen Tode wieder nicht sein Sohn, sondern sein Vetter 1152 Friedrich der I. durch voͤllig freye Wahl auf den Thron erhoben wurde. Durch diese drey nach einander erfolgte voͤllig freye Wahlen gedieh die- ses Stuͤck der Teutschen Staasverfassung zu einem so festen Herkommen, daß an der Richtigkeit des Satzes, daß Teutschland, oder, wie man damals sprach, das Roͤmische Reich kein Erbreich, sondern ein voͤllig freyes Wahlreich sey, seitdem nicht mehr gezweifelt wurde. II. Friedrich der I. ließ zwar schon im Jahre 1169. seinen damals erst vierjaͤhrigen Prinzen Henrich den VI. zum Roͤmischen Koͤnige wehlen. Und dieser wagte (1196.) schon einen Versuch, das Reich wieder voͤllig erblich zu machen. Allein er mußte sich wieder nur mit der Roͤmischen Koͤnigs- wahl seines Sohnes Friedrichs des II. begnuͤ- gen. Desto eifriger ward aber nunmehr von Rom aus dagegen gearbeitet, da nach der zwistigen Wahl 10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235. Wahl Philipps und Otto des IV. der paͤbstliche Stuhl immer groͤßern Einfluß in die Kaiserwah- len bekam, und bald anfieng, Kaisern, die nicht nach seinem Sinne waren, Gegenkaiser entgegen- zusetzen, als Otto dem IV. erst Friedrich den II. , hernach diesem Henrich von Thuͤringen, Wilhelm von Holland u. s. w. Mit der voͤlligen Wahlfreyheit stand aber auch III. nunmehr die Begruͤndung eines ausschließlichen Wahlrechts einiger weniger Wahlfuͤrsten in ge- nauer Verbindung. Bey der Wahl Lothars er- schien zwar noch auf eben den Fuß, wie es ehe- dem in aͤhnlichen Faͤllen, wenn nach Abgang eines regierenden Stamms eine neue Wahl geschah, ge- woͤhnlich war, die ganze Menge geistlicher und weltlicher Reichsstaͤnde mit ihrem Gefolge, mehr in Gestalt eines gelagerten Kriegsheeres, als einer Wahlversammlung. Aber das Geschaͤfft selbst kam schon durch eine Art von Compromiß, oder wenig- stens unter der Gestalt einer Vorberathschlagung, in die Haͤnde einiger weniger Fuͤrsten, die hernach nur die Zustimmung der uͤbrigen erwarteten. Die Veraͤnderungen, die seit kurzem sowohl mit der Pabstwahl als mit den Bischofswahlen angestiftet waren, schienen selbst ein gutes Beyspiel abzuge- ben, wie auch bey den Kaiserwahlen mehr Ord- nung zu erwarten seyn wuͤrde, wenn man die Be- rathschlagungen daruͤber auf weniger Personen an- kommen ließe. Bey der Wahl Friedrichs des I. wird schon ausdruͤcklich erwehnt, daß sie von sechs bis acht Reichserzbeamten geschehen sey. Unter eben dieser Regierung erscheinen aber auch schon Boͤhmen als Erzschenk, Pfalz als Erztruchseß, M 2 Sach- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. Sachsen als Erzmarschall und Brandenburg als Erzkaͤmmerer, wie diese Haͤuser seitdem bis auf unsere Tage bey diesen Erzaͤmtern und den damit verbundenen Vorrechten geblieben sind. In einer Urkunde, die das Haus Oesterreich im Jahre 1156. von Friedrich dem I. erhalten hat, koͤmmt schon ausdruͤcklich der Name Churfuͤrst ( electo- res ) vor, indem gedachtem Hause der naͤchste Platz unmittelbar nach den Churfuͤrsten zugestanden wird. Auch wird seitdem schon fuͤr bekannt angenommen, daß die Stadt Frankfurt am Main die eigentliche Wahlstadt sey; so wie es schon gewoͤhnlich war, daß der neu gewehlte Kaiser die Teutsche Kroͤnung zu Aachen empfieng, und hernach den Roͤmerzug antrat, um sowohl die Longobardische Krone zu Mailand, als die Kaiserkrone zu Rom zu empfan- gen, welche letztere erst das Recht zu Annehmung des kaiserlichen Titels mit sich brachte. IV. Die Verbindung des Teutschen Reichs mit dem Longobardischen und Roͤmischen war jetzt außer allem Streite, aber auch von ganz sonderbaren Folgen. Zu Rom sprach man nun schon ganz laut, daß die Teutsche Nation die auf sie gesche- hene Uebertragung des Roͤmischen Reichs nur dem paͤbstlichen Stuhle zu danken habe. Es fehlte nicht viel, daß man nicht ein paͤbstliches Lehn daraus machte, da man die Kroͤnung gleichsam als eine Belehnung ansah, und den Kaiser vor- her einen Eid schwoͤren ließ, der einem Vasallen- eide nicht sehr unaͤhnlich war. V. Auf der andern Seite ward der Gedanke von der mit der Kaiserwuͤrde verbundenen Beherrschung der 10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235. der Welt immer lebhafter; damit ward aber auch der Wahn, daß das Roͤmische Gesetzbuch wenig- stens unter Christlichen Voͤlkern allgemein verbind- lich sey, immer tiefer gewurzelt. Nur den Ge- setzen, deren Verbindlichkeit auf dem Ansehen des Pabstes beruhete, ward nach dem nunmehr ein- mal angenommenen Verhaͤltnisse zwischen Pabste und Kaiser, gleich dem zwischen Seele und Leib, noch der Vorzug zugeeignet. Ein Moͤnch, Namens Gratian, machte von neuem eine Sammlung davon, die bis auf den heutigen Tag einen Haupt- bestandtheil unsers paͤbstlich canonischen Gesetzbu- ches ausmacht. So boten seitdem die beiden Ge- setzbuͤcher, das paͤbstliche und kaiserliche, oder geist- liche und weltliche, einander die Hand; zumal da vieles aus dem letztern ins erstere aufgenommen wurde, das deswegen ohne jenes nicht gruͤndlich zu verstehen war; obgleich im Widerspruche das paͤbstliche uͤber dem kaiserlichen immer den Vor- zug behielt. Zur Kenntniß und Anwendung des in diesen VI. beiden Gesetzbuͤchern enthaltenen Rechts wurde nicht nur eine Bekanntschaft mit der Lateinischen Sprache, worin sie geschrieben waren, sondern auch sonst ungleich mehr Wissenschaft und Geschicklichkeit er- fordert, als sonst nach der Teutschen Gerichtsver- fassung noͤthig war, so lange man nur nach ein- heimischen Gebraͤuchen und der natuͤrlichen Billig- keit zu urtheilen brauchte. Eben deswegen machte jetzt auf den so genannten hohen Schulen oder Universitaͤten, die nunmehr in England, Frank- reich und Italien immer in groͤßere Aufnahme ka- men, die Rechtswissenschaft nach den beiden Ge- M 3 setz- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. setzbuͤchern einen Hauptgegenstand der damaligen allgemeinen Studien aus. Und von diesen hohen Schulen aus verbreitete es sich hinwiederum zuse- hends immer mehr, daß man sich unvermerkt ge- woͤhnte, jene beide Gesetzbuͤcher als die einzigen Quellen aller Rechte in der Welt, oder doch im ganzen Umfange des Roͤmischen Reichs zu schaͤtzen, wovon man Teutschland als einen Theil, und alle uͤbrige Europaͤische Laͤnder als untergeordnete De- pendenzen ansah. VII. Nach den haͤufigen Zuͤgen, die Studierens hal- ber insonderheit aus Teutschland nach Bologna ge- schahen, mag wohl mit einigem Unterschiede in den nach den Alpen zu naͤher gelegenen Laͤndern eher, als in entfernteren Gegenden, die Wir- kung von dem allem sich gezeiget haben. Un- glaublich aber ist es, wie fruͤhzeitig, wie haͤufig, und wie maͤchtig die beiden an sich fremden Ge- setzbuͤcher auf Teutschland zu wirken, und dessen einheimische Gewohnheitsrechte zu verdunkeln und zu verdraͤngen angefangen haben. Unter andern kamen die uralthergebrachten Grundsaͤtze des Erbfolgsrechts, vermoͤge deren ererbte Stamm- guͤter zum Nachtheile der Nachkommen des ersten Erwerbers nicht veraͤußert werden sollten, und der Mannsstamm Toͤchter ausschloß, beynahe in Ge- fahr, von den ganz entgegengesetzten Verordnun- gen des Roͤmischen Rechts, das jedem Besitzer die freye Disposition uͤber seine Guͤter gestattet, und Toͤchter mit Soͤhnen gleich erben laͤßt, verdraͤnget zu werden; womit ein großer Theil der Teutschen Verfassung, der in der Aufnahme unserer großen Haͤuser beruhet, bald eine ganz andere Wendung genom- 10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235. genommen haben wuͤrde. Doch eben deswegen finden sich auch uͤber alle Erwartung fruͤhzeitige Spuhren, daß graͤfliche und fuͤrstliche Haͤuser ihre Toͤchter ausdruͤckliche Verzichte auf alle Erbfolge leisten laßen, und uͤberhaupt durch Geschlechts- vertraͤge das zu befestigen gesucht haben, was sich vorher von selbsten verstand, und nur durch Einfuͤhrung Roͤmischer Rechtsgrundsaͤtze Noth zu leiden schien. Dennoch hat in manchen Faͤllen nicht verhuͤtet werden koͤnnen, daß man zu Zeiten uͤbel angewandten Roͤmischen Rechtssaͤtzen nachge- gangen ist. Selbst jene Verzichte und Geschlechts- vertraͤge konnten nach solchen Grundsaͤtzen nicht unangefochten bleiben, wenn nicht eine paͤbstliche Gesetzgebung noch damit geholfen haͤtte, daß we- nigstens eine eidliche Bestaͤrkung solcher Vertraͤge sie wider alle Anfechtung sichern koͤnnte. Wovon die natuͤrliche Folge war, daß man seitdem alle Erb- folgsvertraͤge und Verzichte mit einem koͤrperlichen Eide betheuern ließ; obgleich in der That ein sol- cher Eid von Rechts wegen nicht erforderlich war. Ganz natuͤrlich hatte der Begriff, den man VIII. sich von der Verbindlichkeit des Roͤmischen und canonischen Rechts machte, auch seinen großen Ein- fluß auf die ganze Gerichtsverfassung. Doch diese war durch das nun schon seit Jahrhunderten ein- gewurzelte Faustrecht mit dem Gebrauche der Selbst- huͤlfe so verunstaltet, daß Streitigkeiten ungleich haͤufiger durch Befehdungen, oder allenfalls dazwi- schen gekommene Austraͤge, als durch richterliche Ausspruͤche unter kaiserlichem Ansehen abgethan wurden. Selbst ein Landfriede, den der Kaiser Friedrich der I. noch in seinen letzten Jahren (1187.) M 4 als II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. als ein feierliches Grundgesetz bekannt machen ließ, war so eingerichtet, daß zwar Mordbrenner und Stoͤhrer der oͤffentlichen Ruhe in die Acht erklaͤrt werden sollten; jedoch mit der ausdruͤcklichen Aus- nahme, daß es einem jeden vorbehalten blieb, sein Recht gegen den andern mit Gewalt auszumachen, wenn er es seinem Widersacher nur drey Tage vor- her verkuͤndigen, und ihm also den Frieden absa- gen ließe. IX. Daneben enthielt dieser Landfriede die merk- wuͤrdige Clausel, daß sowohl Herzoge als Marg- grafen, Pfalzgrafen, Landgrafen und andere Gra- fen diejenigen, die sich eine widerrechtliche Stoͤh- rung der oͤffentlichen Ruhe zu Schulden kommen ließen, nicht nur im Namen des Kaisers, sondern auch aus ihrer eignen herzoglichen oder fuͤrstlichen und graͤflichen Befugniß in die Acht erklaͤren soll- ten. (Woraus sich theils die damalige Einthei- lung der weltlichen Staͤnde, wie sie meist noch jetzt ist, theils schon der große Fortschritt zur landes- herrlichen Gewalt derselben abnehmen laͤßt.) In- zwischen verstand sichs, daß Achtserklaͤrungen und aͤhnliche Verurtheilungen nicht anders, als vor feierlich gehegtem Gerichte, geschehen konnten. Und darin erhielt sich noch lange die Altteutsche Ge- richtsverfassung, daß ein jeder durch seines Glei- chen, und zwar unter dem Vorsitz des Regenten oder eines von demselben dazu ernannten Richters, aber mit Zuziehung und nach dem Ausspruche meh- rerer Beysitzer oder so genannter Schoͤppen, geur- theilt werden mußte. X. Eines der wichtigsten Beyspiele dieser Art fand sich in den Achtserklaͤrungen, welche unter den bei- 10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235. beiden ersten Schwaͤbischen Regierungen (in den Jahren 1138. und 1180.) wider die damaligen Haͤupter des noch jetzt bluͤhenden Welfischen Hau- ses nach einander ergiengen. Ohne hier aus der Geschichte selbiger Zeiten alle persoͤnliche Verhaͤlt- nisse zu wiederholen, worin die beiden Henriche, Vater und Sohn, deren Andenken die Geschichte unter den Beynamen, der Stolze und der Loͤwe, erhalten hat, gegen die damaligen Oberhaͤupter des Teutschen Reichs, Conrad den III. und Friedrich den I. , standen, kann ich nur soviel als bekannt voraussetzen, daß die große Uebermacht des Wel- fischen Geschlechts, seitdem Henrich der Stolze nebst dem Herzogthume Baiern und sovielen Erb- guͤtern, die er in Baiern, Schwaben und Sachsen besaß, von seinem Schwiegervater Lothar auch das Herzogthum Sachsen erhalten hatte, unstreitig der groͤßte politische Bewegungsgrund war, warum die regierende Staufische Familie die erste beste Gelegenheit hervorsuchte, um wo moͤglich durch das Mittel einer Achtserklaͤrung die Macht des Welfischen Hauses zu brechen. Bey der ersten Achtserklaͤrung, die wider Henrich den Stolzen er- gieng, wußte man kaum einen anderen Vorwand zu nehmen, als daß zwey Herzogthuͤmer, wie die von Baiern und Sachsen, nicht in einer Person vereiniget seyn koͤnnten; ungeachtet schon mehrere unangefochten gebliebene Beyspiele das Gegentheil bewaͤhret hat- ten Z. B. oben S. 128. . Auch bey der Art und Weise, wie man mit dieser Achtserklaͤrung zu Werke gieng, fand Henrich der Stolze soviel zu erinnern, daß er sichs getrost zu gute hielt, der Vollziehung dieser Acht sich mit gewaffneter Hand zu widersetzen. Mitten im Zuge M 5 des II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. des Gluͤcks, womit diese seine Unternehmungen begleitet waren, unterbrach solche zwar ein uner- warteter Tod, der ihn nur mit Hinterlaßung eines minderjaͤhrigen Sohnes wegraffte. Es sey aber, daß man das Widerrechtliche dieser Achtserklaͤrung erkannte, oder daß man wenigstens fuͤr unrecht hielt, wenn der unschuldige Sohn und weitere Stamm darunter leiden sollte, so erfolgte 1156. die Herstellung Henrichs des Loͤwen nicht nur im Herzogthume Sachsen, dessen Besitz sein Vater noch mit den Waffen behauptet hatte, sondern auch im Herzogthume Baiern, das schon dem damaligen Marggrafen von Oesterreich in Besitz gegeben wor- den war; nur daß dieser dagegen zur Schadlos- haltung aus einem Marggrafen in einen Herzog von Oesterreich verwandelt, und mit außerordent- lichen Vorzuͤgen begnadiget ward, wovon ich schon oben gesprochen habe. XI. Desto ungluͤcklicher war hernach der Erfolg 1180 der zweyten Achtserklaͤrung, die (1180.) Henrich der Loͤwe selbst uͤber sich ergehen laßen mußte. Deren wahre Staatsursache war wohl keine an- dere, als die man wegen der Uebermacht dieses Hauses schon bey seinem Vater vor Augen gehabt hatte, zumal da nach seiner Scheidung von der ersten Gemahlinn, die ihm nur eine Tochter ge- bohren hatte, seine zweyte Ehe mit mehreren Soͤh- nen gesegnet war, und also die Hoffnung, daß ohnedem mit seinem Tode die Macht des Hauses gebrochen werden wuͤrde, auf einmal vereitelt wurde. Zur Einleitung nahm man aber diesmal einen andern Vorwand, da nach Friedrichs un- gluͤcklich abgelaufenem Feldzuge in Italien, dessen uͤblen 10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235. uͤblen Erfolg man einer Verunwilligung zwischen Henrichen und dem Kaiser zuschrieb, verschiedene Klagen wider jenen gefuͤhret wurden, zu deren Eroͤrterung Henrichen mehrere Tagfahrten nach ein- ander angesetzt wurden, auf denen er aber nicht erschien; daher die Acht als eine Strafe des Un- gehorsams wider ihn erkannt wurde. Je gewoͤhn- licher es war, daß eine solche Ungehorsams-Acht wieder aufgehoben wurde, wenn binnen Jahr und Tag dagegen Vorstellungen geschahen; je weniger mochte Henrich wegen der Folgen dieser Acht be- sorgt seyn, zumal da er sich des Ungrundes der Beschwerden, die man wider ihn vorbrachte, be- wußt war, und da er sich uͤberzeugt hielt, daß selbst in der Art und Weise, wie man das Ge- richt bestellt, und die Acht wider ihn erkannt hat- te, manches widerrechtliche vorgegangen war. Die Besetzung des Gerichts schien zwar in XII. so weit ihre verfassungsmaͤßige Richtigkeit zu ha- ben, als eine Anzahl Fuͤrsten dazu gezogen waren, und also dem Grundsatze ein Gnuͤge geschah, daß niemand anders, als durch seines Gleichen, ver- urtheilet werden koͤnne. Aber das verstand sich doch von selbsten, daß ein Gericht auch nicht an- ders, als mit unpartheyischen Richtern, nicht mit solchen, die selbst Widersacher des zu verurtheilen- den waren, besetzt seyn mußte. Darum war un- streitig die Beschwerde Henrichs des Loͤwen sehr gegruͤndet, da der Erzbischof Philipp von Coͤlln und andere, die schon als Anklaͤger und Widersa- cher gegen ihn aufgetreten waren, jetzt auch als Mitglieder des Gerichts erschienen, vor welchem er zur Verantwortung gezogen werden sollte. Da- neben II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. neben berief sich Henrich auf ein Herkommen, ver- moͤge dessen uͤber einen Teutschen Fuͤrsten an kei- nem andern Orte, als in dem Lande, wo er geboh- ren sey, Gericht gehalten werden duͤrfe. Er war aber in Schwaben gebohren, hielt sich also nicht fuͤr schuldig, außerhalb Schwaben vor irgend ei- nem Gerichte zu erscheinen. Kurz Henrich glaubte das Recht auf seiner Seite zu haben, und er hoffte, mit eben dem Erfolge, wie es seinem Va- ter gelungen war, seine Sache mit den Waffen auszumachen. Allein diese Hoffnung schlug fehl. Nach einem zwar in der ersten Zeit nicht ungluͤck- lich gemachten Anfange mußte er endlich der Ueber- macht weichen, da Friedrich 1182. mit einer aus einem großen Theile von Teutschland vereinigten Macht wider ihn anzog, und ihn zu Luͤbeck sich zu unterwerfen noͤthigte. XIII. Darauf erfolgte jetzt eine gaͤnzliche Verthei- lung der bisherigen Staaten des Welfischen Hau- ses, die seitdem bis auf den heutigen Tag in mehr als einerley Betracht ihre wichtige Folgen behal- ten hat. Das Herzogthum Sachsen, das Al- brechts des Baͤren Sohne, Bernharden von Anhalt, zugedacht war, kam zwar so, wie es bisher ge- wesen war, demselben nicht zu gute. Der West- phaͤlische Theil des Herzogthums kam groͤßtentheils an das Erzstift Coͤlln, wie es von dieser Zeit her noch jetzt das Herzogthum Westphalen besitzet. Andere einzelne Stuͤcke kamen an Mainz, Magde- burg, Bremen, Paderborn, Hildesheim, Verden, Minden. Vieles war Welfisches Erbgut oder Lehn von anderen Stiftern, das mit der kaiser- lichen Achtserklaͤrung nicht verlohren gieng. Bern- hard 10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235. hard von Anhalt nahm jedoch, wiewohl mit Wi- derspruch der Welfischen Familie, den Titel: Her- zog in Sachsen, an, der eben damit auf ganz andere Gegenden uͤbertragen wurde. Denn er baute an der Stelle des Schlosses Erteneburg, das Henrich der Loͤwe zerstoͤhrt hatte, das Schloß Lauenburg, und in dem heutigen Churkreise, den sein Vater Albrecht der Baͤr schon den Wenden entrissen hatte, die Stadt Wittenberg. Von die- sen beiden Orten kamen hernach fuͤr seine Nach- kommen, die sich in zwey Linien theilten, die Be- nennungen von Sachsen-Lauenburg und Sachsen- Wittenberg. An sich waren beides urspruͤnglich Wendische Laͤnder, auf die nun nur von der Wuͤrde ihrer Besitzer der herzoglich Saͤchsische Titel kam. Die Pommerischen Fuͤrsten, die Henrich der XIV. Loͤwe unter seiner Botmaͤßigkeit gehalten hatte, er- klaͤrte der Kaiser 1181. zu Herzogen, und die Stadt Luͤbeck 1182. zur Reichsstadt. Auch die Meck- lenburgischen Fuͤrsten, die Henrich als seine Vasallen behandelt hatte, und die nach seinem Fall beynahe unter Daͤnische Hoheit gekommen waͤ- ren, erhielten 1225. ihre Reichsunmittelbarkeit wieder, die durch die Daͤnische Niederlage bey Bornhoͤvede (1227.) vollends befestiget wurde Rudloffs Mecklenb. Gesch. Th. 1. S. 237. . Von dieser Zeit an behielt dieser alte Fuͤrsten- stamm Von der Abstammung dieses Hauses von Niclot († 1161.) und dessen von den ehemaligen Obotritischen Koͤnigen wahrscheinlich abzuleitender Herkunft S. Thom. Nugent’s history of Van- dalia , nur in mehrere Linien vertheilt, seinen noch II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. noch jetzt bluͤhenden Fortgang; durch den herzog- lichen Titel, den hernach (1348. Jul. 8.) der Kai- ser Carl der IV. diesem Hause verlieh, ward des- sen Band mit dem Teutschen Reiche noch fester geknuͤpft Rudloffs Meckl. Gesch. Th. 2. S. 298. . XV. In Baiern gelang es der Wittelsbachischen Familie besser zum voͤlligen Besitze des ganzen Her- zogthums zu kommen, wie dieselbe bis auf den heutigen Tag dabey geblieben ist; außer daß in Tirol ein neues Herzogthum Meran entstand, und die Stadt Regensburg zur Reichsstadt erklaͤret wur- de. Hier hatte auch das neue herzogliche Haus Wittelsbach von Henrich dem Loͤwen und seiner Nachkommenschaft nicht soviele Anfechtung, als das Haus Anhalt wegen des Herzogthums Sachsen. Zum Vortheile Herzog Ludwigs und seiner Nach- 1208 kommen ließ sich schon Otto der IV. bewegen 1208. eine Verzichtsurkunde auszustellen Der Hauptinhalt dieser im Archive zu Muͤnchen auf bewahrten Urkunde von 1208. war folgender: ”Otto quartus D. G. Rom. rex et sem- per Augustus. Notum facimus — quod nos in- specta deuotione, quam circa promotionem no- stram illustris vir Lodevicus dux Bawarorum — erit omni tempore habiturus, — confirmamus tam ipsi quam vniuersis suis successuris heredibus ducatum Bawariae cum vniuersis terris et posses- sionibus, quas idem dux adhuc viuente anteces- sore nostro in manu sua et possessione tenuit — Et cum fratribus nostris, H. Palatino comite Rhe- ni, ; die jedoch eben dalia tom. 1. (Lond. 1766.) append. 1. p. 435- 440., und andere, die in Rudloffs Meckl. Gesch. Th. 1. S. 99 . angefuͤhret sind. 10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235. eben deswegen, weil sie nicht unbeschraͤnkt, son- dern nur zum Vortheile des Wittelsbachischen Stammes gefasset ist, noch immer zum unwider- leglichen Rechtsgrunde dienen kann, daß, wenn das Haus Braunschweig-Luͤneburg das Haus Wittels- bach uͤberleben sollte, die ehemaligen Rechte des Welfischen Hauses wieder aufleben, und dessen Nach- kommen alsdann immer naͤher, als irgend ein an- deres Haus, zum Herzogthum Baiern berechtiget seyn wuͤrden Im Roͤmischen Gesetzbuche ist eine be- kannte Stelle L. 7. §. 8. D. de pactis, wo es der Natur der Sache sehr gemaͤß heißt: ”Pactorum quaedam in rem sunt, quaedam in personam. In rem sunt, quoties generaliter paciscor: ne petam; In personam, quoties, ne a persona pe- tam, id est, ne a Lucio Titio petam .” Diese ganz richtige Unterscheidung zweyerley Gattungen von Vertraͤgen trifft insonderheit auch Verzichtleistun- gen, wo es bald in die Augen faͤllt, daß es sehr unterschieden ist, ob ich mich eines Rechts schlech- terdings und unbeschraͤnkt begebe, oder ob ich nur gewissen Personen und deren Nachkommen zum Besten Verzicht leiste. Hier ist die Anwendung offenbar. Die Vorfahren des Hauses Braunschweig- Luͤneburg haben sich 1208. erklaͤrt, wegen ihres Rechts auf Baiern an den damaligen Herzog Lu- dewig und dessen Erben keinen Anspruch machen zu wollen. Diese Verzichtleistung muß allerdings ihre Kraft verliehren, sobald keine Nachkommen von gedachtem Herzoge mehr da sind. . Bey ni, et W. duce taliter ordinauimus, quod de bonis et hominibus quondam incliti patris nostri aduersus ducem Bawariae et heredes eius numquam actionem habebunt.” — Orig. Guelf . tom. 3. praef. §. 11. p. 33. II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. XVI. Bey allem dem behielt Henrich der Loͤwe die von seinen muͤtterlichen und großmuͤtterlichen Vor- fahren auf ihn vererbten Laͤnder Braunschweig, Nordheim und Luͤneburg. Er hoͤrte auch nie auf den herzoglichen Titel zu fuͤhren. Eben das tha- ten seine Soͤhne, Henrich, Otto und Wilhelm, die anfangs, wie es unter Bruͤdern damals haͤu- fig geschah, in Gemeinschaft ihrer Guͤter blieben, bis sie sich im Jahre 1203. in Zelle, Braun- schweig und Luͤneburg abtheilten. Henrich der Loͤwe erlebte auch noch die Hoffnung, daß zu eini- ger Entschaͤdigung seines Hauses die Pfalz am Rhein demselben zu Theil werden wuͤrde, da sein aͤltester Sohn Henrich mit einer Staufischen Prin- zessinn Agnes, deren Vater Conrad Pfalzgraf am Rheine war, vermaͤhlet wurde, auch wuͤrklich her- nach zum Besitz der Pfalz gelangte. Allein auch dieser gerieth nachher 1215. in die Acht, und mit seiner Tochter Agnes, die an den Herzog Otto von Baiern vermaͤhlt ward, kam auch die Pfalz wieder vom Welfischen Hause an das Haus Wittelsbach. XVII. Endlich wurde erst im Jahre 1235. die ganze 1235 Sache damit auf den heutigen Fuß gesetzt, daß vermoͤge eines zwischen dem Kaiser Friedrich dem II. und Henrichs des Loͤwen einzig uͤbrig gebliebenem Enkel von seinem juͤngern Sohne Wilhelm, Otto dem Knaben, feierlich errichteten Vergleichs, die- ser Otto seine Braunschweig-Luͤneburgische Erblaͤn- der dem Kaiser zu Lehn auftrug, und als ein Her- zogthum, das auf der Stadt Braunschweig und dem Schlosse Luͤneburg haften sollte, zuruͤck empfieng. An statt, daß urspruͤnglich Herzogthuͤ- mer von ganzen Voͤlkern, wie von Baiern, Sach- sen, 10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235. sen, Schwaben, Franken, benannt waren, hatte man schon die Beyspiele der Herzoge von Zaͤhringen und Meran vor sich, die nur von Schloͤssern den Namen fuͤhrten. Jetzt schien es uͤberhaupt ein Grundsatz zu seyn, daß ein fuͤrstliches Lehn wenigstens auf einer Stadt und auf einem Schlosse haften muͤße (wie hernach 1292. auch die Stadt Eschwege und das Schloß Boineburg als der Sitz der Landgrafschaft Hessen angegeben worden). So erlaͤutert sich vor- erst die von den beiden Orten Braunschweig und Luͤneburg zusammengesetzte Benennung dieses her- zoglichen Hauses. Man wuͤrde sich aber sehr irren, wenn man das, was 1235. deshalb vorgieng, als eine Standeserhoͤhung, wie viele graͤfliche Haͤu- ser nachher in Fuͤrstenstand erhoben worden, an- sehen wollte. Hier war die Sache in einer ganz andern Lage. Die Herren des Welfischen Hauses behaupteten, daß ihnen der herzoglich Saͤchsische Titel mit Unrecht genommen sey, und noch immer vielmehr ihnen, als den Herren vom Hause Anhalt, die im eigentlichen Sachsen keinen festen Fuß hat- ten, zukaͤme. Sie hatten sich auch immer im Besitz des herzoglichen Titels erhalten, und es ward ihnen nie bestritten, daß sie nach wie vor von Gebuhrt zum Fuͤrstenstande gehoͤrten. Jetzt ward nur verglichen, daß sie nur nicht von Sach- sen, sondern von ihren Braunschweig-Luͤneburgi- schen Erblaͤndern den herzoglichen Titel fuͤhren soll- ten. Ein Allodial-Herzogthum, das nur auf Erb- guͤtern, nicht auf Lehnguͤtern beruhete, ward aber damals noch als etwas widersprechendes angesehen. Darum mußte das Erbgut erst in Lehn verwan- delt werden. Das war nichts weniger als eine Standeserhoͤhung. So war es auch den Umstaͤn- N den II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. den gemaͤß, daß noch manche Vortheile dabey aus- bedungen wurden, als daß, der Lehnseigenschaft ungeachtet, nach Abgang des Mannsstamms auch Toͤchtern die Erbfolge zu gute kommen sollte; und daß die Zehnten von den Harzbergwerken, welche sonst die Koͤnige gehabt hatten, den Herzogen als Landesherren uͤberlaßen wurden. XI. Weitere Veraͤnderungen in Italien und in der Kirche unter Friedrich dem I. , Henrich dem VI. , Otto dem IV. und Friedrich dem II. 1152-1235.; insonderheit neue Unternehmungen des Pabstes Innocenz des III. I. Vereitelte Entwuͤrfe der Roͤmer, sich von neuem zum Freystaate und Sitze der Kaiserwuͤrde zu machen. — II. Errungenschaft von Sicilien fuͤr das Haus Hohenstaufen. — Desto wichtigere Unternehmungen des Pabstes Innocenz des III. — III. Unterdruͤckung der Waldenser. — IV-VI. Neue Orden der Franciscaner, Dominicaner und anderer Bettelmoͤnche. — VII. Stiftung der Inquisition. — VIII. Paͤbstliche Anmaßung Bisthuͤmer, Abteyen und Pfruͤnden zu vergeben; auch uͤber Kaiser und Koͤnige sich zu erhe- ben. — Einfuͤhrung des Interdicts. — IX. Abwuͤrdigung der Kirchenversammlungen. — Transsubstantiation wird zum Glaubensartikel. I. S o sehr das alles, was mit der Achtserklaͤrung Henrichs des Loͤwen vorgieng, den Staats- absichten des Hohenstaufischen kaiserlichen Hauses entsprach; so widrig war der Erfolg der Unter- nehmungen dieses Hauses in Italien . Der Kai- ser Lothar hatte schon in Herabsetzung der kaiser- lichen Wuͤrde unter der paͤbstlichen Anmaßung einer Art 11) Fried. I. — II. 1152-1235. Art von Lehnshoheit einen uͤblen Grund gelegt, den Conrad vielleicht noch haͤtte herstellen koͤnnen, wenn nicht der eben deswegen desto eifriger be- triebene Kreuzzug dazwischen gekommen waͤre. Derselbe hielt ihn ab, einer Einladung der Roͤ- mer zu folgen, welche eben damals damit umgien- gen, mit Errichtung eines Senates die Herrschaft in Rom dem Pabste zu entreissen und auf den ehemaligen republicanischen Fuß, jedoch mit Vor- behalt der kaiserlichen Hoheit, zu setzen. Friedrich der I. verkannte den Vortheil dieser Neuerung, und ließ sich wieder auf dem vorigen Fuß mit dem paͤbstlichen Stuhle ein. Er verunwilligte sich jedoch bald sowohl mit dem Pabste, als mit den Staͤdten in der Lombardey. Doch konnte er mit aller Haͤrte, die er die Mailaͤnder empfinden ließ, in mehreren Feldzuͤgen weiter nichts ausrichten, als daß er am Ende demjenigen Pabste, dem er in einer streitigen Wahl sich entgegengesetzt hatte, sich (1176.) wider seinen Willen unterwerfen mußte. Auch mit den verbundenen Staͤdten in der Lom- bardey mußte er hernach (1183.) zu Costnitz einen Frieden eingehen, der ihnen ihre Republikenmaͤßige Einrichtung groͤßtentheils gewaͤhrte, und der kaiser- lichen Hoheit nur wenige Rechte uͤbrig ließ. Dagegen legte zwar noch Friedrich der I. den II. Grund dazu, daß die Krone von Sicilien, wie sie zu Lothars Zeiten zu Stande gekommen war, auf sei- nen Sohn Henrich den VI. fiel, und nach dessen Tode auch wieder auf dessen Sohn Friedrich den II. fort- erbte. Allein dieser ward eben daruͤber auch wie- der in desto mehr Haͤndel verwickelt, an welchen vorzuͤglich der damalige Pabst Innocenz der III. N 2 großen II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. großen Antheil hatte. Derselbe wußte nicht nur bald abzustellen, was Henrich der VI. schon zu Rom und im Kirchenstaate zum Nachtheile der paͤbstlichen Hoheit unternommen hatte, sondern in den achtzehn Jahren, da er auf dem paͤbstlichen Stuhle saß, kamen noch ganz andere Dinge in Gang, die auf den Zustand der Kirche und der Staaten seitdem den groͤßten Einfluß hatten. III. Peter Waldus, ein Kaufmann zu Lion, hatte zu Ende des zwoͤlften Jahrhunderts in der bis- herigen Kirchenverfassung einen Anstoß gefunden, und verschiedene Versuche neuer Einrichtungen ge- macht. Er glaubte in der Bibel weder die Vor- zuͤge des Pabstes und der Bischoͤfe, noch die Leh- ren vom Fegefeuer, vom Ablaße, von Seelmessen, von Anrufung der Heiligen, vom Verbote der Priesterehe u. s. w. gegruͤndet zu finden. Er hielt nicht dafuͤr, daß man den Laien den Kelch im Abendmahle entziehen sollte. Er sah hingegen die Bibel als die einzige Quelle der ganzen Christ- lichen Religion an, und ließ einige Hauptbuͤcher derselben, insonderheit die vier Evangelisten, ins Franzoͤsische uͤbersetzen, und half sie unter das Volk verbreiten. Er glaubte nicht, daß nur ge- weihete Priester Gottes Wort verkuͤndigen duͤrften; da nicht abzusehen sey, warum nicht ein jeder Bru- der den andern daraus belehren koͤnnte. Er selbst verkaufte sein Hab und Gut, vertheilte es unter Arme, und gieng als Lehrer aus. Sein Anhang, der von ihm den Namen Waldenser bekam, ver- breitete sich bald unglaublich sowohl in Italien als in Frankreich. Unter andern bot der damali- ge Graf von Toulouse diesen Neuerungen die Hand, indem 11) Fried. I.—II. 1125-1235. indem er den Waldensern alle oͤffentliche Uebung gestattete. Dawider ließ nun Innocenz der III. nicht nur seine Bannfluͤche ergehen, sondern auch das Kreuz, wie bisher gegen Tuͤrken und Unglaͤu- bige geschehen war, predigen, und zwar mit sol- chem Erfolge, daß Simon Graf von Montfort (1215.) mit einem Kriegsheere von 500. tausend Mann sich der ganzen Grafschaft bemaͤchtigte. Sehr gelegen kamen um diese Zeit zwey Stif- IV. ter neuer Moͤnchsorden, die nicht, wie die bis- herigen Moͤnchsgesellschaften, Andachtsuͤbungen nur zu eigner hoͤherer Vollkommenheit, sondern vielmehr Thaͤtigkeit unter dem Volke mit Predi- gen, Unterweisen und Ketzerbekehren zu ihrer Hauptabsicht nahmen Spittlers Kirchengesch. (Aufl. 2.) S. 307. . Den bisherigen Moͤn- chen schien selbst der Reichthum an liegenden Gruͤn- den und Einkuͤnften, womit bald jede Stiftung uͤberhaͤuft wurde, ihre Betriebsamkeit unter dem Volke zu benehmen. Beide Stifter dieser neuen Orden, der eine, ein vornehmer Spanier, Domi- nicus Guzmann, der andere, eines Italiaͤnischen Kaufmanns Sohn Franz von Assissi, die beynahe zu gleicher Zeit von einerley enthusiastischem Triebe belebt wurden, machten sich und ihren Ordensbruͤ- dern es zur Pflicht ihren Unterhalt nur zu erbet- teln. Ein Kloster von dieser Art zu stiften, wur- de also weiter nichts erfordert, als nur fuͤr den Bau des Klosters und der Kirche zu sorgen. So gab Innocenz gern seine Einwilligung zur Errich- tung dieser beiden Orden, der Dominicaner oder Prediger, und der Franciscaner, oder wie sie sich hernach aus Demuth nannten, der Minori- N 3 ten II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. ten Franz, der 1182. zu Assissi im Herzog- thume Spoleto gebohren war, und nach einer Krankheit, die er sich durch jugendliche Ausschwei- fungen zugezogen, im Jahre 1208. sich entschlossen hatte, ein frommes Leben zu fuͤhren, und einen neuen Orden zu stiften, erhielt von Innocenz dem III. 1215. die paͤbstliche Bestaͤtigung. Zur Ausbrei- tung seines Ordens that er theils selbst große Rei- sen, theils verschickte er andere in dieser Absicht. Schon 1216. schickte er 60. von seinen Moͤnchen nach Teutschland, die aber wegen Unkunde der Landessprache nicht zu recht kamen. Der zweyte Versuch 1221. war gluͤcklicher. Von dieser Zeit an finden sich Franciscaner 1221. zu Trident, 1222. zu Wuͤrzburg, Worms, Speier, 1223. zu Freyburg, Hildesheim, Braunschweig, Goslar, Halberstadt, 1224. zu Nuͤrnberg, Coͤlln, Mainz, Erfurt, Lindau, Prag, 1225. zu Eisenach, Go- tha, Nordheim, Muͤhlhausen u. s. w. Abele Magazin fuͤr Kirchenrecht St. 1. S. 87-98. Do- minicaner finden sich schon 1219. zu Metz, 1220. zu Friesach in Kaͤrnthen, und zu Brixen, 1251. zu Coͤlln ꝛc. Abele am a. O. S. 86. ; welchen in der folgenden Zeit unter dem Namen Augustiner und Carmeliter bald noch meh- rere Orden aͤhnlicher Bettelmoͤnche , wie man sie nachher insgesammt nannte, folgten. V. Diesen Bettelmoͤnchen gaben die Paͤbste die Er- laubniß uͤberall zu predigen, Beichte zu hoͤren, Messe zu lesen, und Ablaß zu ertheilen, ohne an irgend einen Sprengel gebunden zu seyn. Bald benutzten sie die Meynung, die schon andere Moͤnchsorden dem Volke beygebracht hatten, daß sie vom Ueber- flusse der guten Werke eines ganzen Ordens ande- ren Christen, von denen sie zeitliche Wohlthaten erhielten oder zu erhalten hofften, etwas abgeben koͤnnten; welches durch so genannte Affiliations- briefe 11) Fried. I.—II. 1152-1235. briefe geschah, dergleichen sich fast jede adeliche Familie und jeder wohlhabender Buͤrger geben ließ Beyspiele solcher Affiliationsbriefe von 1302. 1308. 1341. finden sich in Steph. Alex. Würdtwein subsidiis diplomaticis iuris eccle- siast . tom. 1. p. 396. 404., tom. 5. p. 227. . Das alles verschaffte den Bettelorden bald solchen Zulauf, daß fast alle Pfarrkirchen dar- uͤber leer wurden “So verlohren die Bischoͤfe als Seelsorger ihrer Gemeinden, und jeder Dorfpriester in seinem kleinen Sprengel alle Liebe und alles Zutrauen, und endlich selbst auch alle Kenntniß der einzelnen Mitglieder ihrer Gemeinden. Alles eilte dem Pa- ter Franciscaner zu, wenn er ins Dorf kam. Das rohe Volk lachte der Seelsorge und der Ermah- nung seines Pfarrers; der Pater Franciscaner absolvirte fuͤr leichtere Strafen, oder man beich- tete wenigstens lieber bey dem, der als ein Frem- der im Orte uͤber die Vollstaͤndigkeit und Wahrheit der Beichte minder gewiß urtheilen konnte.” Spitt- ler am a. O. S. 309. , hingegen nicht leicht eine Stadt von einigem Belange uͤbrig blieb, wo nicht ein oder ander Kloster von Dominicanern, Fran- ciscanern, oder auch von den hernach noch hinzu- gekommenen Augustinern und Carmelitern errichtet worden waͤre In der Folge kamen noch die so genann- ten Bruͤderschaften hinzu, da die darin vereinig- ten Bruͤder und Schwestern unter Direction eines der vier Bettelorden sich einander ihrer guten Werke theilhaftig machten. So entstanden die Rosenkranz- bruͤderschaft bey den Dominicanern, die Scapulier- bruͤderschaft bey den Carmelitern, die Guͤrtel- bruͤderschaft bey den Augustinern, die Kordelbruͤ- derschaft bey den Franciscanern, wodurch die Laien zu Beytraͤgen an Wachs oder Geld und Geldeswerth zu . Auch unterschieden sich diese Kloͤ- N 4 II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. Kloͤster von den aͤlteren Moͤnchsorden darin, daß sie nicht Einoͤden und Waldungen oder unbearbei- tetes Land, sondern gleich bewohnte Staͤdte zu ihrem Sitze wehlten. VI. Jeder Bettelorden bekam nun seinen General, der zu Rom seinen Sitz hatte, durch den der paͤbstliche Stuhl unmittelbar, wo er es gut fand, in allen Laͤndern den wirksamsten Einfluß haben konnte; ohne daß von den Verhaͤltnissen, worin Bischoͤfe und be- guͤterte Kloͤster wegen ihrer Guͤter gegen weltliche Obrigkeiten standen, weiter einige Hindernisse zu besorgen waren “Wollte von dieser Zeit an ein Pabst in irgend einem Reiche Unruhen anrichten; wer war ihm dazu geschickter, als diese Bettelmoͤnche? Kein anderer Geistlicher und kein anderer Moͤnch kam so unter dem niedrigsten Volke und so weit und breit herum, als Franciscaner und Dominica- ner. Bischoͤfe und reiche Benedictinermoͤnche konn- ten bey so vielen liegenden Gruͤnden, die sie hat- ten, gegen die Gnade und Ungnade der Koͤnige nicht ganz gleichguͤltig seyn. Sie wagten es also nicht, nach jeder Laune des Pabstes sich zu empoͤ- ren. Aber der Moͤnch, dessen ganzes Vermoͤgen eine braune Kutte oder ein Bettelsack war, konnte nichts verliehren; er konnte trotzen, wie Diogenes in seiner Tonne.” Spittlers Kirchengesch. S. 309. . Selbst bey Universitaͤten, “welche sonst als geschlossene privilegirte Gesell- schaften sich bald fuͤhlen gelernt haͤtten, und bey der gluͤcklichen Unabhaͤngigkeit, welche ihnen theils ihr Ruf, theils die ganze Art ihrer Einkuͤnfte sicherte, ent- zu den Kloͤstern und ihren Kirchen angelockt wur- den. Zweytes Sendschreiben eines Laien uͤber das waͤhrend der Jesuiter-Epoche ausgestreute Unkraut. (Frkf. und Lpz. 1786.) S. 12. 11) Fried. I.—II. 1152-1235. entschlossene Gegner des paͤbstlichen Despotismus geworden waͤren,” kamen die Bettelmoͤnche dem paͤbstlichen Stuhle zu statten, da sie sich in die theologische und philosophische Facultaͤten eindran- gen, jede Facultaͤtsstatute aber nur mit Vorbehalt ihrer Ordensregel und des darin begriffenen Ge- horsams gegen den Pabst beschworen, und dann jedem Schlusse, der gegen eine paͤbstliche Usurpa- tion gefasset werden sollte, sich maͤchtig widersetz- ten Spittlers Kirchengesch. S. 309. u. f. . Das hatte aber auch bald auf den Zu- stand der ganzen Gelehrsamkeit den Einfluß, daß sie fast uͤberall nur in casuistische Disputirsucht aus- artete, hingegen Volksaberglaube von allen Gat- tungen desto allgemeiner unterhalten wurde Spittler eben das. S. 310. . Nichts konnte dem allem noch einen groͤßeren VII. Nachdruck geben, als da vollends noch die In- quisition in Gang gebracht wurde, indem die Dominicaner zu Tilgung der im suͤdlichen Frank- reich noch uͤbrig gebliebenen Ketzereyen anfangs den Auftrag erhielten, jeden Ketzer, den sie ver- geblich zu bekehren suchten, der weltlichen Obrig- keit zur Bestrafung anzuzeigen, und, da weder das, noch ein bald hernach in jeder betraͤchtlichen Stadt mit einem Praͤlaten und drey weltlichen Personen besetztes eignes Inquisitionscollegium der Sache ein Gnuͤge zu thun schien, endlich (1233.) der Dominicanerorden selbst die unbeschraͤnkte Macht erhielt, uͤberall Ketzer auszuspaͤhen und ohne alle Weitlaͤuftigkeit eines gesetzmaͤßigen Verfahrens auf den Scheiterhaufen zu bringen Spittler eben das. S. 311. u. f. . N 5 Noch II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. VIII. Noch bediente sich Innocenz der III. des Vor- wandes, damit nicht ketzerische Hirten in den Schaaf- stall der Kirche sich einschleichen moͤchten, um so- wohl Bisthuͤmer und Abteyen als andere Pfruͤn- den unmittelbar von Rom aus zu vergeben. Selbst uͤber Kaiser und Koͤnige hielt er sich nicht weniger berechtiget, ihre Wuͤrdigkeit erst genau zu unter- suchen, ehe sie sich im Besitz ihrer Kronen gesichert halten koͤnnten. Schien es aber nicht hinlaͤnglich, einzelne Personen mit dem Kirchenbanne zu bele- gen, um seinen Verfuͤgungen den noͤthigen Nach- druck zu geben; so brachte er das fuͤrchterliche Interdict in Gang, wodurch ganzen Staͤdten oder Laͤndern und Voͤlkern der oͤffentliche Gottes- dienst untersagt wurde “Ein schauervoller Anblick, wenn ein gan- zes Land mit dem Interdicte beleget wurde. Aller aͤußere Gottesdienst mußte auf einmal auf- hoͤren; die Altaͤre wurden entkleidet; alle Statuͤen der Heiligen, alle Kreuze wurden zu Boden gewor- fen; keine Glocke koͤnte mehr; kein Sacrament wurde ausgetheilt; kein Todter kam auf die heilige Erde des Gottesackers, er wurde ohne Gebet und Gesang in unheiliges Land eingescharrt. Ehen wurden nicht vor dem Altare, sondern in dem Todtengarten eingesegnet. Niemand durfte den andern auf der Straße gruͤßen; jeder Anblick sollte verkuͤndigen, daß das ganze Land ein Land des Fluches sey. Welchen unausloͤschlichtiefen Eindruck mußte das nicht auf ein Zeitalter voll Aberglaubens machen, welches den ganzen Got- tesdienst in jene aͤußere Ceremonien setzte? Wie mußte ein Volk nicht seinen Regenten verfluchen, der durch seine Suͤnden ein ganzes Land auf sol- che Art um zeitliche und ewige Gluͤckseligkeit brachte?” Spittlers Kirchengesch. S. 305. . So 11) Fried. I.—II. 1152-1235. So erstieg die paͤbstliche Gewalt von Inno- IX. cenz dem III. an noch eine weit hoͤhere Stuffe, als sie unter Gregor dem VII. erreicht hatte. Selbst Kirchenversammlungen, die Gregor zu Befoͤrderung seiner Absichten noch in einiger Ach- tung erhalten hatte, wurden jetzt kaum einer Be- rathschlagung gewuͤrdiget. Dem Namen nach hielt zwar Innocenz noch 1215. eine allgemeine Kirchenversammlung im Lateran; aber die ver- sammelten Bischoͤfe mußten unterschreiben, was er ihnen vorschrieb Spittler am a. O. S. 306. . Unter andern ward hier noch die Transsubstantiation zum Glaubensartikel gemacht. XII. II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. XII. Merkliche Abnahme der kaiserlichen Gewalt, und Zuwachs der reichsstaͤndischen landesherrlichen Rechte unter Friedrich dem II. 1220-1235. I-IV. Zwey Urkunden Friedrichs des II. fuͤr die geist- lichen und weltlichen Reichsstaͤnde zu Befestigung ihrer lan- desherrlichen Rechte. — V-VIII. Befoͤrderung dieser landes- herrlichen Gewalt von Seiten der Landschaften. — IX. So bekam Teutschland die Gestalt eines zusammengesetzten Staats- koͤrpers, der sich in viele besondere Staaten vertheilte. — X. XI. Ursprung und Beschaffenheit des kaiserlichen Hofge- richts, das um diese Zeit angelegt wurde. — XII. Vor- zuͤge und Unbequemlichkeiten der damaligen Gerichtsverfas- sung. — XIII. XIV. Ursprung und Gebrauch der Austraͤge. I. W enn soviele Mittel zusammen wirkten, der paͤbstlichen Gewalt und dem Uebergewichte des geistlichen Standes noch einen betraͤchtlichen Zuwachs zu verschaffen; so ward hingegen immer merklicher, wie sehr die kaiserliche Macht zusehends abnahm, aber das Ansehen der Teutschen Reichs- staͤnde desto mehrere Fortschritte machte. Zwey Urkunden, die daruͤber der Kaiser Friedrich der II. im Jahre 1220. den geistlichen, und im Jahre 1232. den weltlichen Reichsstaͤnden gab, koͤnnen als die ersten Grundfesten angesehen werden, wo- mit von Seiten des Kaisers die landesherrlichen Rechte , die nur durch Herkommen nach und nach bis auf diesen Punct gebracht waren, zuerst aus- druͤcklich bekraͤftiget wurden Schmauß corp. iur. publ. S. 4-8. Mein Hauptfaden der Reichsgeschichte S. 276-279. . Beide 12) Friedrich der II. 1220-1235. Beide Urkunden machen schon einen großen II. Unterschied zwischen Staͤdten des Kaisers und der Fuͤrsten. Auch in den letzteren werden zwar noch kaiserliche Hoheitsrechte zur Ausuͤbung gestattet, so- fern ein feierliches kaiserliches Hoflager daselbst ge- halten wuͤrde, wie gewoͤhnlicher Weise damals der kaiserliche Hof noch immer von einem Orte zum an- dern herumzog, und alsdann sowohl waͤhrend eines feierlich angesagten Hoflagers, als acht Tage vorher und acht Tage nachher, alles unter kaiserlicher Hoheit stand. Ausserdem aber sollte besage der erstern Urkunde kein kaiserlicher Beamter in einer bischoͤflichen Stadt irgend einiges Recht haben; sondern ihr Fuͤrst und Herr sollte sich der voͤlligen Gewalt darin zu erfreuen haben “Princeps et dominus eius (ciuitatis) ple- na in ea gaudeat potestate.” Corp. iur. publ . P. 5. §. 9. . So hieß es auch in der anderen Urkunde fuͤr die weltlichen Staͤnde: daß ein jeder Fuͤrst alle Freyheiten und Gerichtbarkeiten nach Gewohnheit seines Landes in ruhiger Uebung haben solle, er moͤge damit belehnt seyn, oder es als Eigenthum besitzen “Vnusquisque principum libertatibus, iu- risdictionibus, comitatibus, centis, siue liberis siue infeodatis, vtatur quiete, secundum terrae suae consuetudinem approbatam.” Corp. iur. publ . p. 7. ; ohne was noch von besonderen Verordnungen in beiden Ur- kunden enthalten war, als daß eines geistlichen Fuͤrsten Verlaßenschaft nicht dem Kaiser, sondern dem Nachfolger des Fuͤrsten heimfallen sollte; daß im Gebiete der Kirchen weder Schloͤsser noch Staͤdte vom Kaiser erbauet werden sollten; daß keine neue Zoͤlle II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. Zoͤlle und Muͤnzen in ihren Laͤndern angelegt, die- jenigen aber, so ihnen einmal gestattet worden, unverbruͤchlich gehalten werden sollten ꝛc. III. Diese kaiserliche Versicherungen enthielten zwar manches, das schon vorher einzeln hergebracht oder ausdruͤcklich zugestanden war. Im Ganzen war es aber doch ein wichtiger Vortheil fuͤr die Reichs- staͤnde, daß sie jetzt eine so allgemeine ausdruͤck- liche kaiserliche Erklaͤrung fuͤr sich hatten. Bey weltlichen Reichsstaͤnden dachte jetzt niemand mehr daran, daß sie ihrem Ursprunge nach nur koͤnig- liche Beamten waͤren. Nebst ihrer jetzt unbestrit- tenen Erblichkeit war ein jeder Fuͤrst oder Graf und Herr nunmehr ein wahrer Regent in seinem Lande. So war es auch ein jeder Bischof und Abt in dem Gebiete, das zu seinem Stifte gehoͤrte. IV. War nun vorher der jedesmalige Kaiser der einzige Regent in ganz Teutschland gewesen, so konnte freylich ohne dessen Einwilligung keine sol- che neue Einrichtung, die nicht anders als mit Abbruch der kaiserlichen Gewalt den Reichsstaͤn- den soviel einraͤumte, als voͤllig rechtsgesichert zu Stande kommen. Es gehoͤrte also sehr dazu, daß die kaiserliche Gewalt durch die bisherigen Zeit- laͤufte in solche Umstaͤnde war gesetzt worden, daß von ihrer Seite kein Widerspruch die Sache laͤnger aufhalten konnte. Es war jedoch auch nicht von Seiten des Kaisers alleine, daß die Sache ihren voͤlligen Rechtsbestand erlangen konnte. V. Es galt um eine veraͤnderte Regierung uͤber Kloͤster, Ritterschaft und Staͤdte, die sonst nur den 12) Friedrich der II. 1220-1235. den Kaiser als ihren Regenten verehret hatten, jetzt aber Fuͤrsten und Grafen zu Landesherren bekom- men, und den Kaiser nur als Oberherrn behalten sollten. Dazu wuͤrde nach aͤchten Grundsaͤtzen eines allgemeinen Staatsrechts eine bloße Erklaͤrung des Kaisers nicht hinlaͤnglich gewesen seyn. Kloͤster, Ritterschaft und Staͤdte haͤtten mit Recht behaupten koͤnnen, daß auch ihre Einwilligung dazu noͤthig waͤre, so wie kein freyes Volk schuldig ist, eine andere Regierungsform, als in die es gewilliget hat, sich gefallen zu laßen. Ohne ihr Zuthun wuͤrde auch schwerlich aus der Sache was gewor- den seyn, da in ihnen selbst zugleich die vollzie- hende Gewalt beruhete, so lange der Soldat kei- nen besonderen Stand ausmachte. Allein eben das befoͤrderte hauptsaͤchlich den VI. Fortgang der ganzen Sache, weil die Landschaf- ren selbst ihren Vortheil dabey fanden, ihre Landesregierung lieber in den Haͤnden ihres Fuͤr- sten oder Grafen, als in den Haͤnden des Kai- sers zu sehen. Ganz Teutschland war in sei- nem Umfange zu groß, als daß nach der da- maligen Art, Regierungsgeschaͤffte zu behandeln, die kaiserliche Regierung einer jeden Landschaft glei- che Vorsorge und Schutz haͤtte gewaͤhren koͤnnen. Fuͤr den Umfang einer oder einiger Quadratmei- len, auf die sich etwa eine Landschaft erstreckte, war es eher moͤglich, von einem Landesherrn wahre landesvaͤterliche Vorsorge zu erwarten. Umgekehrt konnte die kaiserliche Macht, wenn VII. sie absichtlich oder zufaͤllig einer gewissen Landschaft zur Last fiel, derselben unwiderstehlich fuͤrchterlich wer- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. werden, wie z. B. Henrich der IV. den Sachsen, insonderheit in der Gegend um Goslar, mit sei- nem dortigen Aufenthalte, und den damit ver- knuͤpften Beschwerden von Diensten und Lieferun- gen zur Last fiel. Das war von einer landesherr- lichen Macht eines Fuͤrsten oder Grafen weniger zu besorgen; nicht nur, weil sie an sich maͤßiger war, sondern auch weil es den Landschaften nicht an Mitteln fehlte, einem Landesherrn, wenn er despotisch regieren wollte, sich mit Nachdruck ent- gegen zu setzen, und allenfalls selbst beym Kaiser als Oberherrn noch Huͤlfe wider ihn zu suchen. An despotische oder auch nur unbeschraͤnkte Regierung war ohnedem nicht zu denken. Denn so, wie man gewohnt war, daß Kaiser und Koͤnige in wichti- gen Dingen mit ihren Reichsstaͤnden zu Rathe gien- gen; so gab es sich von selbsten, daß Fuͤrsten und Grafen, wenn sie nun ihre Laͤnder aus eigner Macht regieren wollten, dennoch Praͤlaten, Ritterschaft und Staͤdte mit ihrem guten Rathe hoͤren mußten. Widrigenfalls fehlte es nicht nur den Landesherren an Zwangsmitteln, um wider Willen ihrer Land- schaften etwas durchzusetzen, sondern diese hatten vielmehr mit dem Rechte der Selbsthuͤlfe auch die Waffen in ihren Haͤnden. So kamen daher mit dem Ursprunge der landesherrlichen Gewalt auch Landstaͤnde und Landtage in Gang. VIII. Das alles befoͤrderte aber noch vorzuͤglich der Umstand, daß sowohl Bischoͤfe und Praͤlaten, als weltliche Fuͤrsten und Grafen und Herren, jene von wegen ihrer Stiftungen, diese an dem, was sie von Familienguͤtern als Lehn oder Eigen besaßen, Einkuͤnfte gnug hatten, ohne daß ihnen erst die Land- 12) Friedrich der II. 1220-1235. Landschaften Guͤter oder Einkuͤnfte anweisen durften. In so weit behielten beide Theile, sowohl die Landes- herren als die Landschaften, jede ihre Guͤter und Einkuͤnfte fuͤr sich. In eben dem Verhaͤltnisse, wor- in der Landesherr zu den Bauern in seinen Cam- merguͤtern stand, hielt sich auch meist der Praͤlat und der Edelmann gegen seine Bauern. Aus Staͤd- ten zogen die Landesherren gewisse jaͤhrliche Abgaben unter dem Namen der Urbede. Sonst aber war an Landsteuern , oder Geldbeytraͤgen, die von den Unterthanen oder ihren Guͤtern zu erheben waͤren, gar nicht zu denken, wenn nicht ein Landtagsschluß solche bewilligte. Nur ganz außerordentliche Um- staͤnde konnten zu Zeiten Anlaß geben, Bittweise eine kleine Auflage von Seiten der Landschaften zu bewilligen. Auf solche Art kam nun Teutschland zu der beson- IX. deren Verfassung, die es noch jetzt von allen anderen Europaͤischen Reichen unterscheidet. Es blieb zwar im Ganzen genommen ein Reich, aber nunmehr als ein zusammengesetzter Staatskoͤrper , des- sen einzelne Glieder wieder eigne Staaten ausmach- ten, die nur als Theile des Ganzen noch demselben untergeordnet waren. So mancher Erzbischof, Bischof oder anderer Praͤlat, und so mancher Her- zog, Pfalzgraf, Marggraf, Landgraf oder Graf und Herr nur Land und Leute hatte; so manche besondere Staaten bildeten sich jetzt, die nur noch in so weit zusammen einen Staat ausmachten, als sie ihre vorige Verbindung unter einem gemeinsa- men Oberhaupte beybehielten. Das einzige kam diesem damals noch zu gute, daß es Staͤdte gab, die keinem andern Reichsstande unterworfen waren, O son- II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. sondern nur noch den Kaiser als ihren Landesherrn verehrten, und daß auch sonst der Kaiser noch eigne Cammerguͤter und Einkuͤnfte hatte, die aber theils durch Freygebigkeit, theils durch Versilbe- rungen mittelst Verkaufs oder Verpfaͤndung immer weniger wurden. X. Von Hoheitsrechten, die dem Kaiser in ganz Teutschland auszuuͤben blieben, war das wichtig- ste die Handhabung der Gerechtigkeit in der Reichs- staͤnde eignen Sachen, oder sofern von ihren Aus- spruͤchen Appellationen oder andere Berufungen an den Kaiser ergiengen. Fuͤr diese in des Kaisers Namen auszuuͤbende Rechtspflege ward auf eben dem Reichstage zu Mainz, auf welchem Friedrich der II. im Jahre 1235. das Herzogthum Braun- schweig-Luͤneburg errichtete, eine neue Anstalt ge- troffen, wovon einige den heutigen Reichshofrath herleiten, wiewohl ohne Grund, da vielmehr die nachherige Errichtung des heutigen Cammergerichts damit in einiger Verbindung stehet. Es ward nehmlich festgesetzt, daß bestaͤndig ein gewisser Hofrichter seyn sollte, der an des Kaisers Stelle alle Tage zu Gericht sitzen, und uͤber alle Klagen, die bey ihm angebracht wuͤrden, in des Kaisers Namen Recht sprechen sollte. Diese Anstalt kam wuͤrklich zu Stande. Man hat aus Urkunden meist die ganze Folge der Hofrichter ausfuͤndig gemacht, wie sie vom Jahre 1235. an bis in die Haͤlfte des XV. Jahrhunderts im Gange geblieben sind Henr. Balth. Blvm de iudicio curiae imperialis Germanico , Frf. 1745. 4., Harpprechts Staatsarchiv des Cammergerichts Th. 1. S. 24-46. . Es verstand sich, daß diese Hofrichter Personen vom hohen 12) Friedrich der II. 1220-1235. hohen Adel seyn mußten, weil sie uͤber Personen von eben dem Stande Urtheile sprechen sollten. Die Urtheile durften sie aber nicht nach eignem Gutduͤnken aussprechen, sondern nach dem Aus- spruche einer gewissen Zahl Urtheiler oder Beysitzer, die jedesmal dazu gezogen wurden. Darin war bey der damaligen Einrichtung noch ein Unter- schied von der jetzigen Gerichtsverfassung, da man damals noch kein bestaͤndiges Justitzcolle- gium hatte, dessen saͤmmtliche Mitglieder immer einerley gewesen waͤren; sondern nur die Person des Richters war bestimmt, die Beysitzer waren veraͤnderlich, wie sie zur Beurtheilung einer jeden Sache eben bey der Hand waren. Die collegia- lische Gerichtsverfassung ist hernach erst mit Errich- tung des noch jetzt bestehenden Cammergerichts in Gang gekommen. Mit dem heutigen Cammergerichte hatte uͤbri- XI. gens jenes Hofgericht noch dieses gemein, daß es die kaiserliche Gerichtbarkeit doch nicht ganz unbe- schraͤnkt in allen und jeden Sachen auszuuͤben hatte. Wo es Fuͤrsten und anderen hohen Leu- ten an ihren Leib, ihre Ehre, an ihr Recht, au ihr Erbe, an ihr Lehn gieng; das behielt der Kaiser sich vor selber zu richten. Nehmlich da sollte das gewoͤhnliche Fuͤrstenrecht unter des Kai- sers eignem Vorsitze gehalten werden. (So soll auch das Cammergericht nicht sprechen in Sachen ganze Fuͤrstenthuͤmer und Grafschaften betreffend. Vom Reichshofrathe ist von allem dem nichts ausgenommen. Also kann eher das Cammerge- richt, als der Reichshofrath in Beziehung auf jenes Hofgericht gesetzt werden.) O 2 Der II. Mittlere Zeiten a ) 888-1235. XII. Der Umstand, daß nach der Gerichtsverfas- sung des mittlern Zeitalters ein jeder nur von sei- nes Gleichen, also Fuͤrsten nur von Fuͤrsten oder doch nur von Personen des hohen Adels, geur- theilt werden konnten, war ganz unvergleichlich. Man konnte immer hoffen, daß ein jeder das, was unter Personen seines Standes gewoͤhnlich war, am besten wissen wuͤrde; und keiner durfte leicht besorgen, daß Personen von eben dem Stan- de, die vielleicht wieder in den Fall kommen koͤnn- ten, von ihm verurtheilet zu werden, ohne Grund zu seinem Nachtheile sprechen duͤrften. Auch war es ein großer Vortheil, daß alles kurz und gut gieng, ohne große Weitlaͤuftigkeiten zu machen, und ohne viele Subtilitaͤten ins Spiel zu bringen. Es hatte aber auch seine Unbequemlichkeiten, daß man bey dem wandelbaren Aufenthalte des Kaisers ihn immer erst aufsuchen und oft lange nachreisen mußte, ehe sichs thun ließ, ein Fuͤrstenrecht zu Stande zu bringen. Und dann blieb sowohl beym Fuͤrstenrechte als beym Hofgerichte noch immer eine wichtige Frage: wie ein Rechtsspruch, wenn er an einem oder andern Orte ergieng, nun zur Huͤlfsvollstreckung gebracht werden sollte? XIII. Diesen Maͤngeln der damaligen Gerichtsver- fassung war es wohl mit zuzuschreiben, daß die meisten Streitigkeiten der Fuͤrsten mehr durch Be- fehdungen und Selbsthuͤlfe, als durch kaiserliche Rechtsspruͤche, ausgemacht wurden. Wie aber Kriege selten geendiget werden, ohne daß eine dritte Macht den Frieden vermitteln hilft; so ge- schah es auch haͤufig in den Fehden Teutscher Fuͤr- sten, daß ein dritter Fuͤrst sich ins Mittel legte, und 12) Friedrich der II. 1220-1235. und den Streit zum guͤtlichen Austrag zu bringen suchte. Nicht selten ließen sich streitende Par- theyen, wenn sie der Thaͤtlichkeiten muͤde waren, oder solchen auch lieber vorbeugen wollten, den Austrag eines dritten Freundes gefallen. Damit war dann gemeiniglich mehr gewonnen, als mit dem mißlichen Ausgange einer ans Fuͤrstenrecht oder an den Hofrichter gebrachten Rechtssache. Daher ward der Gebrauch solcher Austraͤge bald so gemein, daß man weit haͤufiger dergleichen Aus- tragsvermittelungen oder auch Austragsweise er- theilte Rechtsspruͤche, als kaiserliche oder Hofge- richts-Erkenntnisse selbiger Zeiten findet. Viele Reichsstaͤnde trafen in ihren Vertraͤgen XIV. eigne Abreden daruͤber, daß, wenn unter ihnen oder ihren Nachkommen Streit entstehen wuͤrde, derselbe weder mit Gewaltthaͤtigkeiten, noch mit Klagen beym Kaiser oder beym kaiserlichen Hof- richter, sondern mittelst Austrages eines dritten Standes oder auch beider Theile dazu zu ernen- nender Vasallen geschlichtet werden sollte. Man nannte das gewillkuͤhrte Austraͤge Cammergerichtsordnung 1495. Tit. 24. . Da- durch wurde der Gebrauch solcher Austraͤge so gaͤng und gaͤbe, daß auch Partheyen, die keine Vertraͤge daruͤber errichtet hatten, doch darauf anzutragen pflegten. Man hielt es beynahe fuͤr unanstaͤndig, einen Fuͤrsten beym Kaiser zu ver- klagen, wenn man ihn nicht vorher ersucht hatte, ob er sich nicht den Austrag eines dritten Fuͤrsten wollte gefallen laßen. Noch uͤbler nahm man es einem Fuͤrsten, den man auf solche Art um Aus- O 3 trag II. Mittl. Zeiten a ) 888-1235. 12) Frdr. II. trag der Sache ersucht hatte, wenn er sich nicht dar- auf einlassen wollte. War aber einmal die Sache wuͤrklich zum Austrag gediehen, so wuͤrde man es beynahe fuͤr ehrlos gehalten haben, wenn man als- dann den Austragsweise erfolgten Spruch nicht befol- gen wollte. So laͤßt sichs begreifen, wie daraus ein Recht erwachsen koͤnnen, das bis auf den heu- tigen Tag als ein Kleinod des Fuͤrstenstandes und derer, die es hergebracht haben, angesehen wird; daß nehmlich ein solcher Beklagter ordentlicher Weise nicht gleich bey einem der hoͤchsten Reichs- gerichte belanget werden kann, sondern erst vom Klaͤger ersucht werden muß, vor einem von bei- den Theilen zu vergleichenden dritten Fuͤrsten oder andern Schiedsrichter zu Recht zu stehen. Das heißt noch jetzt das Recht der Austraͤge oder Austraͤgalinstanz Teutscher Fuͤrsten. Drit- Drittes Buch . Des mittlern Zeitalters zweyter Abschnitt von den letzten Schwaͤbischen Kaisern und den folgenden Kaisern und Koͤnigen aus verschie- denen Haͤusern seit 1235. bis 1493. I. Von den letzten Schwaͤbischen Kaisem und den ersten Kaisern oder Koͤnigen aus verschiedenen anderen Haͤusern von 1235. bis 1308. I. II. Angeblich großes Zwischenreich, und Folge der Kaiser in dieser Zeit. — III. Beyspiel einer Absetzung des Kaisers in der Person Adolfs von Nassau. — IV. Wichtige Veraͤnderungen in verschiedenen großen Haͤnsern und Laͤn- dern, — als in Oesterreich, — V. in Kaͤrnthen, — VI. in Thuͤringen, — VII. in Franken, Schwaben und Elsaß. — Ursprung der Reichsstaͤdte, Reichspraͤlaten und der Reichs- ritterschaft in Franken und Schwaben. — VIII. Vielerley Verbindungen dieser Zeit; — insonderheit der Rheinische Bund und die Hanse; — IX. wie auch die Schweizer Eid- genossenschaft. — X. Beschwerung der Stroͤhme und Straßen mit uͤberhaͤuften Zoͤllen. — XI. Eingefuͤhrte Nothwendig- keit der churfuͤrstlichen Einwilligung mit so genannten Wille- briefen. — XII. Siebenzahl der Churfuͤrsten. V on dem Reichstage, den Friedrich der II. I. 1235. zu Mainz gehalten hatte, war er kaum nach Italien zuruͤckgekehrt, als er mit dem Pabste Gregor dem IX. in neue Haͤndel verwickelt O 4 ward, III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. ward, die am Ende so weit giengen, daß Inno- cenz der IV. im Jahre 1245. auf einer Kirchen- versammlung zu Lion durch einen foͤrmlichen Pro- ceß den kaiserlichen Thron fuͤr erledigt erklaͤrte. Von dieser Zeit an wird von paͤbstlich gesinnten Schriftstellern ein so genanntes großes Zwischen- reich ( interregnum magnum ) bis zur Wahl Ru- dolfs von Habsburg (1273.) behauptet. Inzwi- schen wurden selbst auf paͤbstlichen Betrieb vorerst am 22. May 1246. der Landgraf Henrich Raspo von Thuͤringen († 1247. Febr. 16.), und nach dessen Tode im October 1247. Graf Wilhelm von Holland, zu Roͤmischen Koͤnigen erwehlt; Gegen die jedoch nicht nur Friedrich der II. , so lange er lebte († 1250. Dec. 13.), sondern auch dessen Sohn Conrad der IV. († 1254. May 23.) ihre Krone behaupteten. Letztern uͤberlebte zwar noch Wilhelm von Holland, doch nur auf kurze Zeit († 1256. Jan. 28.). Worauf 1257. wieder eine zwistige Wahl Richards von Cornwall und Al- fonsens von Castilien erfolgte; bis endlich nach des erstern Tode (1272. Apr. 2.) im Jahre 1273. Ru- dolf Graf von Habsburg zum Kaiser erwehlt wurde, und bis 1291. Jul. 15. an der Regierung blieb. II. Unter dieser Regierung bekam die Kaiserwuͤrde wieder einen solchen Glanz, daß es seitdem der- selben nie an Bewerbern fehlte. Rudolf selbst wuͤnschte schon durch das ehemalige Mittel der Roͤmischen Koͤnigswahl seine Krone auf seinen Sohn zu bringen. Allein eben das, daß man nicht wuͤnschte, die Regierung unmittelbar von Va- ter auf Sohn kommen zu laßen, war ein Haupt- grund 1) Fried. II. — Alb. I. 1235-1308. grund mit, daß nach Rudolfen erst der Graf Adolf von Nassau, und erst nach demselben wieder Rudolfs Sohn Albrecht auf den Thron erhoben wurde. Adolf von Nassau verfehlte aber nicht nur die III. Vortheile, die er sich nach dem Beyspiele seines Vorgaͤngers von der Teutschen Krone versprochen hatte; sondern seine Achtung sank zuletzt so tief, daß sein eigner Befoͤrderer und Verwandter, der damalige Churfuͤrst Gerhard von Mainz, der jetzt in Teutschland das, was der Roͤmische Fuͤrstbischof in Ansehung der ganzen Christenheit, zu seyn glaub- te, auf eine Art, die noch ohne Beyspiel war, ihn vom Throne wieder zu entfernen suchte. Mit Zuziehung der Churfuͤrsten von Sachsen und Bran- denburg, und der Gesandten von Coͤlln und Boͤh- men hielt der Churfuͤrst von Mainz ein foͤrmliches Gericht, wovor Adolf vorgeladen, und, als er nicht erschien, wegen der wider ihn vorgebrachten Beschwerden seiner Krone verlustig erklaͤret wurde. Doch bey den uͤbrigen Churfuͤrsten und Reichs- staͤnden fand dieses Verfahren nicht solchen Bey- fall, daß man daraus ein rechtliches Herkommen zur Absetzung eines regierenden Kaisers haͤtte be- gruͤnden koͤnnen. Nur das Gluͤck der Waffen ent- schied diesmal gegen Adolfen, da er im Treffen mit Albrecht von Oesterreich sein Leben einbuͤßte, und damit erst Platz machte, daß Albrecht der I. nunmehr einmuͤthig auf den Thron erhoben wurde. Waͤhrend dieser Zeit ereigneten sich nun vorerst IV. in verschiedenen großen Haͤusern und Laͤndern eini- ge wichtige Veraͤnderungen. Mit dem Herzoge O 5 Frie- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. Friedrich dem Streitbaren von Oesterreich († 1246. Jun. 25.) erlosch der bisherige Bambergisch-Oester- reichische Mannsstamm. Seine aͤlteste Schwester Margarethe war an den Roͤmischen Koͤnig Henrich den VII. , K. Friedrichs des II. Sohn, vermaͤhlt gewesen, und hatte in dieser Ehe zwey Soͤhne ge- bohren. Diese waren zwar schon gestorben. Der Kaiser Friedrich der II. wollte aber doch einen Vor- wand davon nehmen, Anspruch auf Oesterreich zu machen. Eine andere Schwester Constantia war an den Marggrafen Henrich von Meissen vermaͤhlt, den die Oesterreichischen Landstaͤnde durch Abgeord- nete ihres Mittels zu sich einladen ließen. Diese Abgeordneten ließ Ottocar von Boͤhmen anhalten, vermaͤhlte sich mit jener verwittweten Roͤmischen Koͤniginn Margarethe, und nahm Oesterreich nebst Steiermark und Krain eigenmaͤchtig in Besitz. Als aber Ottocar hernach Rudolfen von Habsburg we- gen seiner Kaiserwahl Schwierigkeit machte, ließ dieser jene Laͤnder fuͤr erledigte Reichslehne erklaͤ- ren, und noͤthigte Ottocarn sie herauszugeben; worauf Rudolf seinem Sohne Albrecht anfangs die Reichsstatthalterschaft, bald darauf aber die erb- liche Belehnung daruͤber verschaffte. V. Auch das Herzogthum Kaͤrnthen hatte Otto- car 1269. vermoͤge eines mit dem letzten Herzoge Ulrich geschlossenen Kaufs in Besitz genommen. Aber auch darin mußte er auf Rudolfs Veranstal- tung Mainharden von Tirol weichen, mit dessen Tochter Elisabeth Rudolfs Sohn Albrecht vermaͤhlt wurde, und kraft einer dabey genommenen Abrede nach Abgang des Tirolischen Mannsstamms, der schon in der ersten Generation erfolgte, auch die- ses 1) Fried. II. — Alb. I. 1235-1308. ses Herzogthum an sein Haus brachte. — So hatte Rudolf von Habsburg von der Kaiserwuͤrde uͤber alle Erwartung den Vortheil, daß er alle diese Laͤnder, Oesterreich, Steiermark, Kaͤrnthen und Krain seinem Hause verschaffte, das seitdem bis auf den heutigen Tag hier seinen Hauptsitz behalten hat. Ein anderer Erledigungsfall ereignete sich mit VI. dem Tode des oben als Gegenkoͤnig aufgefuͤhrten Landgrafen Henrichs von Thuͤringen († 1247. Febr. 16.), der ebenfalls der letzte vom Manns- stamm seines Hauses war. Hieruͤber kam es zu einem Successionskriege zwischen den Vorfahren der jetzigen Haͤuser Sachsen und Hessen. Marg- graf Henrich von Meissen (eben der, der auch in der Oesterreichischen Successionssache vorkam, und von dem uͤbrigens das heutige Haus Sachsen ab- stammt,) hatte in Betracht dessen, daß seine Mut- ter Jutha eine Schwester des letzten Landgrafen von Thuͤringen war, auf die Reichslehne, die der- selbe besessen hatte, als namentlich auf die Land- grafschaft Thuͤringen und Pfalzgrafschaft Sachsen eine kaiserliche Anwartschaft erhalten. Von des letz- ten Landgrafen Bruder Ludewig war aber eine Toch- ter Sophia an den Herzog Henrich von Brabant vermaͤhlt, mit dem sie einen Sohn Henrich geboh- ren, von dem das jetzige Haus Hessen abstammt. Diese Sophia von Brabant nahm eigentlich alles, was Allodial war, in Anspruch, wozu selbst die Stadt Eisenach und mehr Orte in Thuͤringen ge- rechnet wurden. Als solche der Marggraf Henrich nicht herausgeben wollte, kam es daruͤber seit 1256. zum Kriege, der erst 1264. so beygelegt wurde, III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. wurde, daß Sophia von Brabant nebst ihrem Sohne auf alles, was in Thuͤringen lag, Ver- zicht thun, und sich mit Hessen begnuͤgen mußte. Zum Hessischen Landesantheile wurde aber noch ein Strich Landes an der Werre geschlagen, den das Haus Braunschweig bey dieser Gelegenheit ein- buͤßte. Herzog Albrecht von Braunschweig hatte der Sophia von Brabant und ihrem Sohne, mit dem er doppelt verschwaͤgert war, Huͤlfe geleistet, ward aber (1263. Oct. 28.) von Marggraf Hen- richs Soͤhnen bey Wettin gefangen, und mußte, um seine Befreyung zu erhalten, dieses Opfer ma- chen Namentlich traf es folgende Orte: Esch- wege, Allendorf, Witzenhausen, Fuͤrstenstein, Arenstein, Bielstein, Wannfried, Ziegenberg und Sontra, die damals vom Hause Braunschweig an das Haus Hessen kamen. Saͤchsische Merk- wuͤrdigkeiten S. 305. . Der Titel Landgraf von Thuͤringen blieb noch einige Zeit in Streit, bis im Jahre 1292. hernach Adolf von Nassau Hessen selbst zur Landgrafschaft erklaͤrte; ungefaͤhr eben so, wie Braunschweig und Luͤneburg 1235. zum Herzog- thum erklaͤrt worden war. Henrich von Hessen trug sein Land, das bis dahin allodial war, dem Reiche zu Lehn auf, und bekam es vom K. Adolf als eine Landgrafschaft zuruͤck, die eigentlich auf dem Schlosse Boineburg und der Stadt Esch- wege haften sollte. An Brabant behielt das Haus Hessen keinen Antheil. Ein aͤlterer Sohn, den Henrich der II. von Brabant mit seiner ersten Gemahlinn gezeugt hatte, Henrich der III. , ver- erbte es auf seinen Mannsstamm. Dieser ist zwar hernach 1355. erloschen; daher noch in neueren Zei- 1) Fried. II. — Alb. I. 1235-1308. Zeiten von Anspruͤchen des Hauses Hessen auf Bra- bant die Rede gewesen. Man hat aber die Ab- theilung der beiden Bruͤder, Henrichs von Bra- bant, und Henrichs von Hessen, als eine Todthei- lung angesehen, die kein gegenseitiges Erbrecht fuͤr die Zukunft begruͤnden koͤnnte. Das widrigste Schicksal erlitten die drey Her- VII. zogthuͤmer Franken, Schwaben und Elsaß, die zuletzt des Roͤmischen Koͤnigs Conrads des IV. Sohn Conradin zusammen besaß. Als aber der- selbe, um sein vaͤterliches Erbkoͤnigreich Neapel Carln d’Anjou zu entreissen, nach Neapel gezogen, und nach der verlohrnen Schlacht bey Palenza (1268. Aug. 23.) als der Letzte seines Hauses zu Neapel enthauptet worden war (1269. Oct. 29.); bekam er in obigen Herzogthuͤmern keinen Nach- folger. In einem jeden derselben benutzte also jeder anderer diese Revolution, so gut er konn- te. Insonderheit kamen daruͤber die Haͤuser Ba- den, Wuͤrtenberg und andere zu mehreren Kraͤf- ten. Auch die Bischoͤfe in diesen Gegenden hat- ten ihren Vortheil davon; wiewohl der Titel: Herzog in Franken, den der Bischof von Wuͤrz- burg fuͤhrt, erst weit spaͤter, und auf eine sehr zufaͤllige Weise Bis auf den am 20. Jan. 1440. erwehl- ten Bischof Sigismund, der ein gebohrner Prinz von Sachsen war, fuͤhrten alle vorige Bischoͤfe nur den Titel: Bischof zu Wuͤrzburg, ohne wei- tern Zusatz. Sigismund verband zuerst mit dem bischoͤflichen Titel den Titel Herzog zu Sachsen, und fuͤhrte auch das Saͤchsische Schwerdt in sei- nem Wappen. Sein Nachfolger, Gottfried aus dem aufgekommen ist. Der Vor- theil III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. theil solcher groͤßeren geistlichen und weltlichen Staͤnde wuͤrde noch betraͤchtlicher gewesen seyn, wenn nicht die mindermaͤchtigen Staͤnde und Guͤ- terbesitzer in gemeinschaftlichen Verbindungen ihr Heil gefunden haͤtten. Eben dadurch geschah es aber, daß hauptsaͤchlich nur in diesen drey Laͤndern soviele Reichsstaͤdte und Reichspraͤlaturen auf- kamen, und daß selbst der Adel sich von aller lan- desherrlichen Gewalt frey hielt, und zu dem dar- aus erwachsenen Systeme der unmittelbaren Reichs- ritterschaft in Franken, Schwaben und am Rheine den ersten Grund legte. VIII. Aehnliche Verbindungen waren zu Erhaltung der oͤffentlichen Ruhe auch in anderen Gegenden insonderheit von Staͤdten schon mehrmalen geschlos- sen worden, als namentlich unter Wilhelm von Holland (1254.) von 70. Rheinischen Staͤdten. Doch keine von der Art war fuͤr die folgenden Zei- ten wichtiger, als im noͤrdlichen Teutschland ein Bund, den die Staͤdte Luͤbeck und Hamburg im Jahre 1241. schlossen, um mittelst einiger auf gemeinschaftliche Kosten auszuruͤstender Kriegsschiffe das Gewaͤsser von Hamburg bis in die Nordsee, und mit der noͤthigen Mannschaft zu Lande die Landstraße zwischen der Elbe und Trave in Sicher- heit zu setzen. Diese Verbindung erreichte ihren Zweck, freyherrlichen, nachher graͤflichen Geschlechte der Schenken von Limburg, behielt hernach nicht nur das Schwerdt im Wappen, sondern fuhr auch fort sich Herzog zu schreiben, nur nicht von Sach- sen, sondern Herzog in Franken; welches seitdem die folgenden Bischoͤfe beybehalten haben. S. meine Rechtsfaͤlle B. 1. Th. 2. S. 328. und die daselbst angefuͤhrten Schriftsteller. 1) Fried. II. — Alb. I. 1235-1308. Zweck, der damals fuͤr alle handelnde Staͤdte das groͤßte Beduͤrfniß war, so gluͤcklich, daß sie in kur- zem durch den Beytritt mehrerer Staͤdte Schon 1247. trat die Stadt Braunschweig hinzu, wo damals die Hauptniederlage der aus Italien und dem Reiche nach Norden bestimm- ten Waaren war. Dann folgten nach einan- der Wismar, Rostock, Stralsund, Greifswalde, Colberg, Stolpe, Stettin, Anclam, Wisby, Riga; ferner 1280. Bremen, 1284. die Nieder- laͤndischen Staͤdte Groͤningen, Kampen, Stavern; 1289. Luͤneburg, 1293. Elbingen, 1294. Stade. Magdeburg, Halle, Goslar; und so nach und nach immer mehrere; nicht bloß Seestaͤdte, son- dern auch andere, die theils zur Factorey gebraucht wurden, theils ihre Manufacturwaaren durch den Bund vortheilhaft vertreiben konnten. Die we- nigsten waren Reichsstaͤdte, hatten aber an dem Bunde zum Theil selbst gegen ihre Landesherren solche Stuͤtze, daß ihnen an der voͤlligen Freyheit wenig abgieng. maͤch- tig vergroͤßert wurde Wie der Bund in seiner voͤlligen Consistenz war, bestand er aus 64. Staͤdten, die zu Unter- haltung der Bedienten und anderen gemeinschaft- lichen Unkosten jaͤhrlich das ihrige beytrugen. An- dere nur zugewandte Staͤdte mitgerechnet, waren ihrer zusammen uͤber 80. Sie waren insgesammt in vier Quartiere vertheilt, unter den vier Haupt- staͤdten Luͤbeck, Coͤlln am Rhein, Braunschweig und Danzig. , und unter dem Namen der Teutschen Hanse Der Name Hanse war schon vorher von Handlungsgesellschaften gebraͤuchlich. Jetzt wurde er dieser Verbindung eigen, die nebst der Hand- lungsverbindung zugleich ein wahres Staats- und Kriegs-Buͤndniß wurde. etliche Jahrhunderte hin- durch sich in dem vorzuͤglichsten Besitz der Schiff- fahrt III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. fahrt Mit der Schifffahrt erhob sich die Hanse bis zur betraͤchtlichsten Seemacht. Noch 1428. ward von Wismar aus eine Flotte von 260. Schif- fen mit 12. tausend Mann ausgeruͤstet, um Cop- penhagen anzugreifen. und Handlung Zur Handlung waren vier allgemeine Marktplaͤtze fuͤr die Hanse bestimmt; fuͤr England, Schottland, Irland London; fuͤr Daͤnemark, Nor- wegen, Schweden Bergen; fuͤr Polen, Preussen, Liefland, Rußland, Kleinasien, Persien Novogrod nachher Narva; fuͤr die Niederlande und Ober- teutschland, Frankreich, Spanien, Portugall, Italien und Ungarn Bruͤgge, nachher Antwerpen. Der groͤßte Vortheil der Hanse war, daß sie in fremden Laͤndern solche Begnadigungen zu erlan- gen gewußt hatte, daß ihre Bundesverwandten uͤberall als einheimisch behandelt wurden, und an Zoͤllen und anderen Abgaben weniger als andere entrichten durften. Moͤser von den wahren Ursa- chen des Steigens und Fallens der hanseatischen Handlung in seinen Phantasien Th. 1. (Berl. 1775. 8.) S. 269. Fried. Christ. Jon. Fischers Geschichte des Teutschen Handels Th. 2. (Hannov. 1785. 8.) S. 1. 126. u. f. befand, bis endlich mit dem Ausgange des XV. Jahrhunderts mehrere Ursachen zusammentrafen, die nach und nach ihren Untergang befoͤrderten Die Ursachen und die Geschichte des Ver- falls der Hanse finden sich in der Kuͤrze am gruͤnd- lichsten entwickelt in Buͤsch Geschichte der Welt- haͤndel (Aufl. 2. Hamb. 1783. 8.) S. 136-140. Auf einem Hansetage 1630., da fast alle andere Staͤdte ausblieben und die uͤbrigen ihre Abneigung erklaͤrten, ward der Bund nur von den drey Staͤd- ten Luͤbeck, Hamburg und Bremen erneuert, die seitdem den Namen Hansestaͤdte allein fortfuͤhren. ; so daß jetzt von den drey Staͤdten Luͤbeck, Bremen und Hamburg nur noch 1) Fried. II. — Alb. I. 1235-1308. noch das Andenken dieses ehedem so maͤchtigen Bundes einigermaßen erhalten wird Im Westphaͤlischen Frieden Art. 10. §. 16. ward noch den Hansestaͤdten die Freyheit ihrer Schifffahrt und Handlung, wie sie solche vor dem dreyßigjaͤhrigen Kriege gehabt hatten, von der Kro- ne Schweden ferner ausbedungen. Darauf bezieht sich auch noch eine Stelle in den neueren Wahl- capitulationen (1742.) Art. 7. §. 2.: ”die Hand- lung treibenden Staͤdte, insonderheit die vor an- dern zum gemeinen Besten zur See trafiquirenden Staͤdte Luͤbeck, Bremen und Hamburg bey ihrer Schifffahrt und Handlung, Rechten und Freyheiten zu erhalten und kraͤftigst zu schuͤtzen.” . Ein anderer Bund, der anfangs unbedeutend IX. scheinen konnte, aber in der Folge sich bis zu ei- ner der unabhaͤngigen Europaͤischen Maͤchte empor geschwungen hat, und in dieser Gestalt unter dem Namen der Schweizer Eidgenossenschaft noch jetzt bluͤhet, entstand zuerst in den drey so genan- ten Waldstaͤdten Uri, Schwitz und Unterwalden, wo am 17. Oct. 1307. eigentlich nur drey Bieder- maͤnner, Walther Fuͤrst von Uri, Werner von Staufachen von Schwitz, und Arnold von Melch- thal von Unterwalden sich verbanden, um ihre bisherige Freyheit und Rechte gegen neue Anmaßun- gen des Hauses Habsburg zu vertheidigen. Nach einem Treffen bey Murgarten im Gebiete von Un- terwalden (1315. Nov. 16.), wo Herzog Leopold von Oesterreich den kuͤrzern zog, ward dieser Bund zuerst (1315. Dec. 9.) auf bestaͤndig erneuert, und vom damaligen Kaiser Ludewig von Baiern, der selbst uͤber die Kaiserwuͤrde mit einem Oesterreichi- schen P III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. schen Prinzen stritt, auf einer Reichsversammlung zu Nuͤrnberg (1316. Maͤrz 23.) bestaͤtiget. Wor- auf in der Folge noch 1332. die Stadt Lucern, 1351. die im Range oben an gesetzte Stadt Zuͤ- rich, 1352. die Landschaft Glarus, ingleichen die Stadt und das Amt Zug, und 1353. die Stadt Bern hinzutraten, welche seitdem vorerst 130. Jah- re ohne weitern Beytritt diese Eidgenossenschaft gluͤcklich unterhielten, bis hernach noch fuͤnf neue Orte hinzukamen, von welchen jene als die acht alten Orte in der Benennung sich unterschieden. Die Absicht dieser Eidgenossenschaft war von An- fang nichts weniger als auf eine Unabhaͤngigkeit oder Losreissung vom Teutschen Reiche gerichtet, sondern sie sollte den verbundenen Staͤdten nur ge- gen die Uebermacht des Hauses Habsburg und ge- gen den Adel zur Schutzwehr dienen. Aber der ungluͤckliche Erfolg eines Krieges, den der Kaiser Max der I. (1499.) gegen sie unternahm, konnte ihnen freylich den Gedanken einfloͤßen, sich zu einer voͤllig unabhaͤngigen Macht umzubilden. X. Sowohl in der Schweiz als fuͤr alle Teutsche Staͤdte bestand eine der groͤßten Beschwerden, und zugleich eines der groͤßten Hindernisse fuͤr den Han- del in den Zoͤllen, womit besonders die großen Stroͤhme, als der Rhein, die Weser, die Elbe, die Oder und die Donau uͤberladen waren, weil fast ein jeder Reichsstand, dessen Gebiet ein solcher Strohm beruͤhrte, einen oder mehrere Zoͤlle erhob. Manche derselben waren durch kaiserliche Gnaden- briefe bewilliget; manche mochten aber auch eigen- maͤchtig in Gang gebracht worden seyn. Mit 1) Fried. II. — Alb. I. 1235-1308. Mit kaiserlichen Verleihungen von der Art er- XI. eignete sich jedoch um diese Zeit eine wichtige Ver- aͤnderung. Der vorzuͤgliche Einfluß, den die Chur- fuͤrsten seit ihrem ausschließlichen Rechte den Kaiser zu wehlen, nach und nach auch auf andere Geschaͤffte bekamen, gab bald Anlaß, daß in Faͤllen, wo der Kaiser nicht noͤthig hatte, das ganze Reich zu Ra- the zu ziehen, doch die Einwilligung der Chur- fuͤrsten nicht fuͤr uͤberfluͤssig gehalten wurde (wie z. B. schon vom Roͤmischen Koͤnige Henrich dem VII. ein im Jahre 1228. dem Herzoge Leopold von Oester- reich ertheilter Gnadenbrief vorhanden ist, worin ausdruͤcklich angefuͤhrt wird, daß er mit gutem Rathe und Willen der Churfuͤrsten ertheilt wor- den sey.) Luͤnigs Reichsarchiv spicileg. eccles . part. spec. cont. 1. p. 6. Doch bey der Belehnung, die Ottocar von Boͤhmen von Richard von Cornwall uͤber Oesterreich erhalten hatte, waren die Chur- fuͤrsten nicht zugezogen worden. Eben das nahm hernach Rudolf von Habsburg als den Hauptgrund an, warum diese Belehnung nicht zu Recht beste- hen koͤnne. Davon war aber ferner eine natuͤr- liche Folge, daß nunmehr ein allgemeiner Grund- satz daraus wurde, daß in wichtigen Dingen keine kaiserliche Gnadenverleihung ihren voͤlligen Rechts- bestand erhielt, wenn sie nicht mit der churfuͤrst- lichen Einwilligung versehen war. So koͤnnen also kaiserliche Gnadenbriefe uͤber Anwartschaften, Zoͤlle oder aͤhnliche wichtige Gegenstaͤnde schon von dieser Zeit an nicht fuͤr vollguͤltig angesehen werden, wenn nicht die Churfuͤrsten ihre Einwil- ligung dazu gegeben haben. Diese pflegte aber P 2 da- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. damals nicht sowohl durch einen gemeinschaftlich gefaßten Collegialschluß ertheilt zu werden, als durch einzelne Willebriefe, um die man sich bey jedem Churfuͤrsten besonders bewarb. So finden sich z. B. im Hessischen Archive uͤber die Urkunde Adolfs von Nassau vom Jahre 1292. zugleich die Willebriefe saͤmmtlicher Churfuͤrsten. XII. Was die Zahl der Churfuͤrsten betrifft, schien es nicht bloß zufaͤllig zu seyn, daß nur die drey ersten Erzbischoͤfe, welche die Kroͤnung verrichteten, und vier weltliche Fuͤrsten, welche die vier Reichs- erzaͤmter zu versehen hatten, also zusammen an der Zahl sieben, deren Gegenwart bey jeder Wahl und Kroͤnung wesentlich war, an der Churwuͤrde Anspruch machen konnten. Vielleicht war die Siebenzahl auch hier desto angenehmer, da hin und wieder in der Bibel sieben Leuchter, sieben Saͤulen u. s. w. gedacht werden, und da auch an der Pabstwahl urspruͤnglich vorzuͤglich die sie- ben Cardinalbischoͤfe des Roͤmischen Kirchspren- gels Antheil hatten. Wenigstens finde ich zuerst in einem Schreiben, das der Pabst Urban der IV. (1263.) an den Roͤmischen Koͤnig Richard erließ, namentlich ausgedruͤckt, daß der Fuͤrsten, die ihre Stimme zur Kaiserwahl zu geben haͤtten, sieben an der Zahl waͤren Pfeffinger ad Vitriar . tom. 1. p. 159. ; an statt daß sie vorher zu Zeiten an der Zahl sechs oder acht Amandvs de primis actis a Friederico I. in imperio peractis , apud Gewoldvm de septem- viratu cap. 6. p. 78. n. 69. oder auf unbestimmte Art 1) Fried. II. — Alb. I. 1235-1308. Art angegeben werden Innocenz der III. schrieb noch: ”tot vel plu- res ex his, ad quos principaliter spectat imperato- ris electio .” Steph. Balvz . epistolae Innocentii III. epist. 29. Von der Wahl Conrads des IV. heißt es in einem fragmento historico ad a. 1237. in Vrstisii script. rer. Germ. : ”quem elegerunt Moguntinus et Treuirensis et rex Bohemiae, et dux Bauariae, qui et Palatinus Rheni, consentien- tibus ceteris , qui aderant, tamen paucis .” Pfef- finger ad Vitriar . tom. 1. p. 156. . Die Siebenzahl kam gerade auf den nachherigen Fuß heraus, wenn man dabey zum Grunde legt, daß unter dem Kaiser Fried- rich dem I. im Jahre 1184. Boͤhmen als Erz- schenk, Pfalz als Erztruchseß, Sachsen als Erz- marschall, Brandenburg als Erzkaͤmmerer vorge- kommen sind, und daß seit 1215. der Herzog in Baiern zugleich zum Pfalzgrafen am Rheine er- nannt worden war. Außerdem laͤßt sich kaum begreifen, wie der Herzog in Baiern nicht auch zugleich unter der Zahl der urspruͤnglichen Chur- fuͤrsten begriffen gewesen seyn sollte. Wohl aber scheint gleich von Anfang einiger Zweifel wegen der Boͤhmischen Chur gewesen zu seyn, da den Besitzern von Boͤhmen als Wendischen Fuͤrsten des- halb Streit erreget worden Albertvs Stadensis ad a. 1240.: ”Rex Bohemiae non eligit, quia non est Teuto- nicus.” Pfeffinger l. c. p. 613. . Inzwischen hat Rudolf von Habsburg (1290.) der Krone Boͤh- men sowohl wegen der Churwuͤrde als wegen des Erzschenkenamts eine neue Versicherung gegeben Goldast constit. imp. tom. 2. p. 85. Hert de renouato Bohemiae nexu fect. 2. §. 10. , nach- P 3 III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. nachdem er vorher schon (1275.) erklaͤrt hatte, daß zwar sowohl Pfalz als Baiern an der Chur- wuͤrde Antheil haben, aber nur fuͤr eine Stimme gelten sollten Gewold de septemuiratu p. 756. Tol- ner cod. diplom. Palat . n. 107. p. 75. . Diese Frage mußte natuͤrlicher Weise zur Sprache kommen, da nicht nur seit 1253. das Haus Baiern in zwey Staͤmme von Ober- und Niederbaiern abgetheilt war, wovon nur der erste zugleich die Pfalz am Rheine besaß, sondern seit 1294. auch in jenem Stamme wie- der Pfalz von Baiern ganz abgesondert wurde Verschiedene hier einschlagende Umstaͤnde finden sich noch genauer entwickelt in Fried. Christ. Jon. Fischers Abhandlung von dem herzoglich Bairischen und Pfalzgraͤflich Rheinischen Churrechte, in seinen kleinen Schriften B. 1. (Halle 1781. 8.) S. 17. und in eben desselben Abhandlung uͤber die Bairische Churwuͤrde und die damit verknuͤpfte Untrennbarkeit der Pfalzbairischen Laͤnder, Berlin 1785. 8. (2. B.) . II. 2) Henr. VII. — Carl IV. 1308-1356. II. Von Henrich dem VII. , Ludewig von Baiern, und Carl dem IV. von 1308. bis 1356., inson- derheit von der Churverein. I. Verlegung des paͤbstlichen Stuhls nach Avignon. — II. Henrich der VII. — III. Zwiespaͤltige Wahl Ludewigs von Baiern und Friedrichs von Oesterreich — IV. Veranlaßung und Inhalt der Churverein. — V. Boͤhmen nahm keinen Theil darau, sondern nur die uͤbrigen sechs Churfuͤrsten. — Die Rheinischen Churfuͤrsten schlossen hernach noch besondere Vereine. — VI. Reichsschluß von Unabhaͤngigkeit des Teut- schen Reichs. — VII. Wahlen Carls des IV. und Guͤnthers von Schwarzburg. — Veranlaßung der goldenen Bulle. A us anderen Theilen der Geschichte muß ich hier I. als bekannt voraussetzen, wie die uͤbertriebe- nen Grundsaͤtze, welche der Pabst Bonifaz der VIII. zur Behauptung der paͤbstlichen Gewalt uͤber welt- liche Maͤchte auch in politischen Gegenstaͤnden, in- sonderheit gegen Frankreich durchsetzen wollen, den unerwarteten Erfolg veranlaßet, daß Bonifaz dar- uͤber um Freyheit und Leben gekommen, und der hernach auf Franzoͤsische Veranstaltung gewehlte Pabst Clemens der V. in Frankreich bleiben muͤßen. Unter diesen Umstaͤnden schien die Krone Frankreich das Uebergewicht, das die paͤbstliche Gewalt bis- her uͤber alle Maͤchte erlanget hatte, zu ihrem Vor- theile benutzen zu koͤnnen, da sie den Pabst jetzt in ihrer Gewalt hatte, und alles sich dazu anließ, als ob der Sitz des paͤbstlichen Stuhls und der gesammten Cardinaͤle jetzt auf bestaͤndig zu Avignon bleiben wuͤrde. P 4 Nur III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. II. Nur zu fruͤh suchte der Koͤnig Philipp von Frankreich durch Einfluß des Pabstes Clemens des V. schon an Albrechts des I. Stelle seinen Bruder Carl von Valois auf den kaiserlichen Thron zu bringen. Eben das war vielmehr dazu befoͤrderlich, daß die Churfuͤrsten, da sie insgeheim von den Fran- zoͤsischen Absichten benachrichtiget waren, die Kaiser- wahl beschleunigten, und, ohne weder auf Albrechts Sohn noch auf andere damalige Competenten Ruͤck- sicht zu nehmen, den Grafen Henrich von Luͤxen- burg einmuͤthig zum Kaiser erwehlten. Demsel- ben gluͤckte es wieder, was seinen letzten beiden Vorfahren nicht so hatte gelingen wollen, die Kai- serwuͤrde zur Vergroͤßerung seines Hauses zu be- nutzen, indem er nach Abgang des bisherigen Wendisch-Boͤhmischen Mannsstamms, an statt der Versuche, die theils das Haus Oesterreich, theils Henrich von Kaͤrnthen, der des letzten Koͤnigs Schwester Anne zur Gemahlinn hatte, auf die Krone Boͤhmen gemacht hatten, bald Mittel und Wege fand, seinen Sohn Johannes mit einer an- dern Schwester des letzten Koͤnigs zu vermaͤhlen, und ihm damit diese Krone zuzuwenden. III. Doch der Streit, der uͤber das Recht zur Krone Boͤhmen zwischen Henrich von Kaͤrnthen und Johann von Luͤxenburg vorerst noch uͤbrig blieb, und ein anderer Zwist, der nun noch hinzukam, da im Hause Sachsen vom Ascanischen Stamme die beiden Linien Sachsen-Lauenburg und Sach- sen-Wittenberg um die Churwuͤrde stritten, — diese Umstaͤnde, sage ich, veranlaßten nach dem fruͤh- zeitigen Absterben Henrichs des VII. († 1313. Aug. 24.) eine zwiespaͤltige Wahl, da eine Par- they, 2) Henr. VII. — Carl IV. 1308-1356. they, worunter Coͤlln, Pfalz, Sachsen-Witten- berg und Henrich von Kaͤrnthen begriffen waren, den Herzog Friedrich von Oesterreich wehlte, eine andere Parthey aber den Herzog Ludewig von Batern , auf dessen Seite nebst Mainz, Trier und Brandenburg der Herzog von Sachsen-Lauen- burg und Johann von Luͤxenburg als Koͤnig in Boͤhmen standen. Diesem Zwiste schien zwar der Ausschlag der Waffen die Entscheidung zu ge- ben, da Ludewig von Baiern nach einem sieben- jaͤhrigen Kriege das Gluͤck hatte, (1322. Sept. 28.) bey Muͤhldorf seinen Gegner nicht nur zu schla- gen, sondern auch gefangen zu bekommen. Aber da nunmehr Ludewig in Italien die Gegenparthey des Pabstes unterstuͤtzte, nahm Clemens des V. Nachfolger Johann der XXII. solche Maßregeln, daß er wegen der streitigen Kaiserwahl den kaiser- lichen Thron fuͤr ledig erklaͤrte, und sich den rich- terlichen Ausspruch daruͤber zueignete. Er befahl Ludewigen, die Regierung niederzulegen, und that ihn seines angeblichen Ungehorsams wegen nicht nur in Bann, sondern er belegte auch ganz Teutsch- land daruͤber mit einem Interdicte. Waͤhrend der Zeit starb Friedrich von Oesterreich. Und Johan- nes des XXII. Nachfolger Benedict der XII. machte Hoffnung Ludewigen wieder mit dem paͤbstlichen Stuhle aussoͤhnen zu laßen. Aber nunmehr ward es merklich, daß selbst die Krone Frankreich den Pabst von der Aussoͤhnung zuruͤckhielt. Das alles machte endlich den Churfuͤrsten fuͤhl- IV. bar, wie sehr ihre Vorrechte darunter litten, wenn einem Kaiser, den sie einmal gewehlt und dafuͤr anerkannt hatten, von irgend einer auswaͤrtigen P 5 Macht III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. Macht noch Zweifel erreget oder etwas in Weg gelegt werden sollte. Sie giengen deswegen von einer allgemeinen Reichsversammlung, die Ludewig dieser Umstaͤnde wegen zu Frankfurt veranstaltet hatte, noch erst bey Seite nach Rense, und schlos- sen hier (1338. Jul. 15.) die so genannte Chur- verein, die seitdem bis auf den heutigen Tag eine wichtige Grundfeste der churfuͤrstlichen Vorrechte geblieben ist. Sie erkannten, daß mit dem Betra- gen des paͤbstlichen Stuhles und der Krone Frank- reich in Ansehung des Kaiser Ludewigs sowohl das ganze Reich, als insonderheit das churfuͤrstliche Collegium, jenes an seiner Unabhaͤngigkeit, dieses an seiner Wahlfreyheit, angegriffen sey. Sie ver- einigten sich deswegen, zu Vertheidigung ihrer churfuͤrstlichen Rechte bey jeder Gelegenheit gemeine Sache zu machen, und nach aller ihrer Macht einander beyzustehen. Auch befestigten sie den Hauptgrund ihrer collegialischen Verfassung damit, daß sie sich ausdruͤcklich vereinbarten, die Mehr- heit der Stimmen unter ihnen gelten zu laßen. (Diese Churverein ist seitdem von Zeit zu Zeit er- neuert, und verschiedentlich erweitert worden; in- sonderheit noch zuletzt 1559., von welchem Jahre sie noch jetzt zum Grunde gelegt wird, wie sie noch 1745. und 1764. von allen und jeden Chur- fuͤrsten beschworen worden ist.) V. An der ersten Churverein nahm nur der Koͤ- nig in Boͤhmen keinen Antheil, weil derselbe damals selbst mit dem Kaiser Ludewig zerfallen, und vielmehr mit der Krone Frankreich in eigner Verbindung war. Es waren also nur die sechs Churfuͤrsten Mainz, Trier, Coͤlln, Pfalz, Sach- sen, 2) Henr. VII. — Carl IV. 1308-1356. sen, Brandenburg, so die erste Churverein schlos- sen. Zufaͤlliger Weise war Boͤhmen auch in den naͤchstfolgenden Churvereinen nicht begriffen, wo- mit schon fruͤhzeitig der Grund dazu gelegt wur- de, daß Boͤhmen endlich beynahe ganz aus dem Besitze der churfuͤrstlichen Vorrechte kam, und die nachherigen Reichsgesetze, so oft von wuͤrklicher Ausuͤbung churfuͤrstlicher Vorrechte die Rede ist, immer nur von sechs Churfuͤrsten sprechen. Viere derselben, deren Laͤnder meist am Rheine gelegen sind, oder, wie man sie deswegen zu nennen pflegt, die Rheinischen Churfuͤrsten, von Mainz, Trier, Coͤlln und Pfalz, haben nachher oft noch besondere Vereine geschlossen, um uͤber solche Gegenstaͤnde, worin sie ein eignes gemeinsames Interesse haben, einander gemeinschaftlich beyzustehen. Jene erste Churverein machte gleich damals VI. dem ganzen Reiche Muth, daß nach der Ruͤck- kunft der Churfuͤrsten von Rense zu Frankfurt (1338. Aug. 8.) ein allgemeiner Reichsschluß ge- fasset wurde, der die Erklaͤrung enthielt: daß der- jenige, der von den Churfuͤrsten einmuͤthig oder durch Mehrheit der Stimmen dazu erwehlt sey, bloß vermoͤge dieser Wahl fuͤr den wahren Roͤmi- schen Koͤnig und Kaiser zu halten sey, ohne weder einer paͤbstlichen oder irgend jemand anders Be- staͤtigung oder Einwilligung zu beduͤrfen; und daß ein jeder, der sich hierwider etwas zu Schul- den kommen laße, des Verbrechens der beleidig- ten Majestaͤt schuldig erklaͤrt werden solle. Ludewig, vielleicht in zu großer Zuversicht auf VII. diese von den Churfuͤrsten und vom ganzen Rei- che III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. che gefaßte Schluͤsse, und zugleich unterstuͤtzt von einigen Schriften, die einige wider den paͤbstli- chen Stuhl aufgebrachte Mitglieder des Francisca- nerordens damals herausgaben, that nur zu auf- fallende neue Schritte, da er nunmehr gar unter- nahm eine Ehescheidung zu erkennen, und uͤber verbotene Grade zu dispensiren, um seinem Sohne mit der Vermaͤhlung mit einer von einem Boͤh- mischen Prinzen geschiedenen Erbtochter von Ti- rol die Hoffnung zur Vererbung dieses Landes auf seine Nachkommen zu verschaffen. Aber eben da- durch gab er Anlaß, daß Benedicts des XII. Nachfolger Clemens der VI. nicht nur alle vorige paͤbstliche Ausspruͤche gegen ihn erneuerte, sondern auch fuͤnf churfuͤrstliche Stimmen vermochte, in der Person des damaligen Boͤhmischen Kronprin- zen, der in unserer Geschichte hernach unter dem Namen Carl der IV. erscheint, ihm einen Ge- genkaiser entgegenzusetzen. Derselbe konnte zwar gegen Ludewigen, so lange derselbe lebte, noch nicht aufkommen. Und selbst nach Ludewigs Tode ward von anderen Churfuͤrsten ihm noch Graf Guͤnther von Schwarzburg entgegenge- setzt, den er erst uͤberleben mußte, ehe er sich eines ruhigen Besitzes der Kaiserkrone getroͤsten durfte. Da aber an allen diesen unter den Churfuͤrsten entstandenen Trennungen und daraus erwachsenen zwiespaͤltigen Kaiserwahlen die noch immer fort- waͤhrenden Zwistigkeiten uͤber einige Churstimmen großen Antheil hatten; so gab eben das Carl dem IV. ohne Zweifel den groͤßten Bewegungsgrund, auf Beylegung und kuͤnftige Verhuͤtung solcher Strei- tigkeiten Bedacht zu nehmen, wie solches in dem beruͤhmten Reichsgrundgesetze geschah, das unter dem 3) Goldene Bulle 1356. dem Namen der goldenen Bulle bekannt ist, und nun noch eine besondere Beschreibung verdienet. III. Von der goldenen Bulle 1356. I. Grund der Benennung der goldenen Bulle, und wie sie stuͤckweise gemacht worden. — II. III. Hauptabsicht die- ses Reichsgrundgesetzes. — Genaue Bestimmung der sieben Churfuͤrsten; — IV. mit Uebergehung des Hauses Baiern wird nur Pfalz auf der fuͤnften Stelle benannt; — V. des- gleichen auf der sechsten Stelle Sachsen-Wittenberg mit Ueber- gehung des Hauses Sachsen Lauenburg. — VI. VII. Ver- ordnung des Rechts der Erstgebuhrt fuͤr die kuͤnftige Erb- folge in den weltlichen Churfuͤrstenthuͤmern; — VIII. IX. mit hinzugefuͤgter Erforderniß einer rechten ehelichen Gebuhrt, und des weltlichen Standes. — X-XII. Spaͤtere Einfuͤh- rung der Erstgebuhrtsfolge in nicht churfuͤrstlichen Laͤndern. — XIII. Vormundschaft uͤber minderjaͤhrige Churfuͤrsten. — XIV. Rang der Churfuͤrsten unter einander. — XV. Ihre Dienstverrichtungen an feierlichen Tagen des kaiserlichen Hofes, oder die so genannten Reichserzaͤmter. — XVI. Davon abhangende Reichserbaͤmter. — XVII. Art und Weise der kaiserlichen Wahl und Kroͤnung. — XVIII. Roͤmische Koͤnigs- wahl. — XIX. XX. Reichsvicariate, und deren Rechte. — XXI. Pfaͤlzisches besonderes richterliches Vorrecht. — XXII. Verbrechen der beleidigten Majestaͤt gegen Churfuͤrsten. — XXIII. Andere Vorrechte der Churfuͤrsten. — XXIV. XXV. Verordnungen der goldenen Bulle gegen das Faustrecht; — XXVI. insonderheit gegen unzeitige Lehnsaufkuͤndigungen; — XXVII. XXVIII. ohne daß dem Unwesen des Faustrechts da- mit abgeholfen worden. B ey kaiserlichen Ausfertigungen von vorzuͤglicher I. Wichtigkeit ist es von alten Zeiten her uͤb- lich gewesen, sie dadurch vor anderen auszuzeich- nen, daß nicht bloß waͤchserne, oder auch in Cap- seln verwahrte auf Wachs abgedruckte Siegel, son- dern III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. dern so genannte goldene Bullen angehaͤnget wer- den, wo das Siegel selbst in Gold gearbeitet ist, in zwey in Gestalt einer Medaille vereinigten gol- denen Platten, die inwendig hohl und mit Wachs ausgefuͤllt sind, wodurch die Schnuͤre gehen, wo- mit sie an der Urkunde befestiget ist. Von sol- chen angehaͤngten Bullen hat man die damit be- festigten Urkunden selbst oft goldene Bullen ge- nannt, (wie auf gleiche Art die Benennung der paͤbstlichen Bullen gewoͤhnlich ist.) So hat auch dieses Reichsgrundgesetz, dessen Ausfertigungen mit der goldenen Bulle versehen worden, den Namen der goldenen Bulle erhalten Diese hat nur den Vorzug, daß sie schlecht- weg goldene Bulle genannt wird, an statt daß sonst eine naͤhere Bestimmung, z. B. Brabantische goldene Bulle gewoͤhnlich ist. Die Bulle selbst stellt auf einer Seite Carl den IV. mit den In- signien auf dem Throne sitzend vor mit Beyfuͤgung seiner Wappen und der Umschrift seiner Titel; auf der andern Seite das Bild der Stadt Rom, mit den Worten aurea Roma, und mit der Um- schrift: Roma caput mundi regit orbis fraena rotundi. . Eigentlich besteht sie aus fuͤnf Verordnungen, die Carl der IV. auf zweyerley nach einander gehaltenen Reichs- versammlungen, zu Nuͤrnberg vom 10. Jan. 1356. an, und zu Metz vom 25. Dec. 1356. an, mit Zuthun der Churfuͤrsten und zum Theil mit Zuzie- hung des ganzen Reichs errichtet hat; die hernach in 30. Hauptstuͤcke abgetheilt zusammen in ein ganzes Werk gebracht sind. Jeder Churfuͤrst hat damals eine Originalausfertigung davon erhalten; der Stadt Frankfurt hat man ebenfalls ein authen- tisches Exemplar gegeben, das noch jetzt jedem Fremden daselbst gezeiget wird. Die 3) Goldene Bulle 1356. Die Hauptabsicht, die Carl der IV. bey Er- II. richtung dieses Grundgesetzes hatte, gieng unstrei- tig dahin, daß er die Anstaͤnde, die sich bisher in Ansehung der Churstimmen geaͤußert hatten, wie er sie bey seiner eignen Wahl noch erfahren hatte, zu heben suchte, um fuͤr die Zukunft die Kaiser- wahl, und alles, was damit in Verbindung stand, auf festern Fuß zu setzen. Alle bisherige Strei- tigkeiten mußten deswegen entschieden werden; und fuͤrs kuͤnftige galt es darum, gewisse bestimmte Grundsaͤtze fuͤr bestaͤndig festzusetzen. In beiden Ruͤcksichten wurde fuͤr bekannt angenommen, daß nicht mehr und nicht weniger als sieben Chur- fuͤrsten seyn koͤnnten; daher in der goldenen Bulle die Anspielung auf die heilige Siebenzahl der sieben Saͤulen und sieben Leuchter nicht ver- gessen wurde. Auch nahm man fuͤr bekannt an, daß unter diesen sieben Churfuͤrsten drey geistliche und vier weltliche zu verstehen waͤren. Wegen der geistlichen Churfuͤrsten war gar III. kein Zweifel, daß nur die Erzbischoͤfe von Mainz, Trier und Coͤlln auf diese Ehre Anspruch machen koͤnnten; denen insgesammt zugleich der Vorsitz vor den weltlichen Churfuͤrsten zugestanden wurde. Unter den weltlichen behielt der Koͤnig in Boͤh- men (so damals Carl der IV. selbst war,) vor allen uͤbrigen den ersten Platz. Außer dem, was in der goldenen Bulle davon vorkam, mußte Chur- mainz sowohl uͤber die Boͤhmische Churstimme, als uͤber das damit verknuͤpfte Erzschenkenamt, jedoch so, daß der jedesmalige Koͤnig von wuͤrklicher Aus- uͤbung des Dienstes befreyet sey, noch eine besondere Urkunde ausstellen Gvdenvs cod. diplom. tom. 3. p. 411. . Die III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. IV. Die wichtigste bisher schon bestrittene Frage war nun: ob die zweyte weltliche Chur auf der Pfalz am Rheine oder auf dem Herzogthume Baiern haftete? Diese Frage schien schon von Rudolf von Habsburg ihre Erledigung dahin er- halten zu haben, daß beide Haͤuser Pfalz und Baiern fuͤr einen Mann stehen, und an der Churstimme gleichen Antheil haben sollten. Seitdem hatte selbst ein feierlicher Vertrag, den Ludewig von Baiern 1329. zu Pavia mit seines Bruders Soͤh- nen gemacht hatte, eine Abwechselung in Ausuͤbung der Churstimme zwischen beiden Haͤusern festge- setzt Dieser Vertrag von Pavia ist erst in un- seren Tagen recht ins Licht gesetzt worden in F. C. J. Fischers Geschichte des Bairisch-Pfaͤlzischen Hausvertrages von Pavia aus Archivalurkunden beleuchtet, 1779. 4., und in dessen kleinen Schrif- ten Th. 2. S. 403-720. . Nichts desto weniger geschieht in der goldenen Bulle des Hauses Baiern gar keine Mel- dung. Nur Pfalz alleine wird als der zweyte weltliche Churfuͤrst namhaft gemacht. Wenn man bedenkt, daß Carl der IV. anfangs gegen Ludewig von Baiern als dessen Gegenkaiser gewehlt war, und daß er hingegen eine Tochter des Churfuͤrsten von der Pfalz zur Gemahlinn gehabt hatte; so kann man sich kaum zuruͤckhalten auf die Vermu- thung zu kommen, ob nicht eine Partheylichkeit, die Carl der IV. persoͤnlich fuͤr Pfalz gegen Baiern haben konnte, in diesem Stuͤck auf die goldene Bulle einen Einfluß gehabt haben moͤchte? Lude- wig von Baiern hatte zwar als Kaiser Gelegen- heit gefunden, die Mark Brandenburg 1322. als ein durch den damaligen Abgang des Ascanisch- Bran- 3) Goldene Bulle 1356. Brandenburgischen Stamms erledigtes Reichslehn einzuziehen, und einem seiner Soͤhne zu vergeben, der jetzt als Marggraf von Brandenburg im Be- sitz der Churwuͤrde war. Konnte das aber einen hinlaͤnglichen Rechtsgrund abgeben, einen andern Bruder derselben als Herzog von Baiern von der Churwuͤrde auszuschließen? Oder sollte auch bey der Collision, die nach vorausgesetzter Siebenzahl zwischen Boͤhmen und Baiern hier einzutreten schien, mit dazu beygetragen haben, das Uebergewicht ge- gen letzteres zu bewirken? Doch dem allem sey, wie ihm wolle, in der goldenen Bulle wurde nun einmal an Baiern als ein Churfuͤrstenthum gar nicht gedacht. Das Haus Baiern erscheint auch in der folgenden Geschichte bis auf den dreyßigjaͤhrigen Krieg nicht als ein churfuͤrstliches Haus, sondern nur als herzoglich. Ein anderer Streit, der bisher zwischen Sach- V. sen-Lauenburg und Sachsen Wittenberg wegen der Saͤchsischen Churstimme obgewaltet hatte, ward ebenfalls so entschieden, daß es schwer faͤllt, Carl den IV. vom Verdacht eines persoͤnlich partheyi- schen Einflusses frey zu sprechen. So lange Carl noch mit Ludewig von Baiern und Guͤnthern von Schwarzburg uͤber die Kaiserwuͤrde zu streiten hatte, war immer nur Sachsen-Wittenberg auf seiner Seite, Sachsen-Lauenburg gegen ihn gewesen. Nun wird in der goldenen Bulle Sachsen-Lauen- burg gar nicht genannt; Sachsen-Wittenberg aber als unbestrittener Churfuͤrst fuͤr bekannt angenom- men. In der Folge ist zwar noch einmal (1437.) von Sachsenlauenburgischen Anspruͤchen auf diese Q Chur- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. Churstimme Anregung geschehen Senkenbergs Sammlung ungedruckter und rarer Schriften Th. 1. (1745.) S. 28. ; aber ohne alle Wirkung. So sehr hat die Bestimmung der goldenen Bulle in Ansehung dessen, was bisher bestritten worden war, durchgegriffen und ihren voͤlligen Zweck erreicht. VI. Mit den Grundsaͤtzen fuͤr die Zukunft war sie nicht weniger gluͤcklich. Sie setzte jetzt ein vor allemal fest, daß, so wie die drey geistlichen Chu- ren auf den Erzstiftern Mainz, Trier, Coͤlln haf- teten, so die vier weltlichen Churen von nun an unveraͤnderlich auf dem Koͤnigreiche Boͤhmen, der Pfalz am Rheine, dem Churkreise Sachsen-Witten- berg, und der Mark Brandenburg haften sollten. Ein jedes von diesen vier Churfuͤrstenthuͤmern sollte von nun an untheilbar seyn, und immer nur auf den Erstgebohrnen vererbt werden. Folglich konnte nunmehr weder Theilung noch Gemeinschaft noch Abwechselung in einer Churwuͤrde mehr in Frage kommen. VII. Das einzige hat nur in der Folge noch einer etwas naͤhern Bestimmung bedurft, wie die Erb- folge nach der Erstgebuhrt unter Seitenver- wandten zu verstehen sey. Die goldene Bulle hatte sich nur so erklaͤret: wenn der Erstgebohrne ohne successionsfaͤhige Soͤhne verstuͤrbe, sollte sein aͤlte- ster Bruder zur Erbfolge in der Chur gelangen Goldene Bulle Cap. 7. §. 3.: ”Si prime- genitus — absque heredibus masculis — ab hae luce . Nicht 3) Goldene Bulle 1356. Nicht lange hernach ereignete sich der Fall, daß der Churfuͤrst Rudolf der II. von Sachsen (1371.) unbeerbt starb, dessen Bruder Otto schon 1350. mit Hinterlaßung eines Sohns Albrechts gestorben war, der dritte Bruder Wenzel aber noch lebte. Hier sprach selbst Carl der IV. fuͤr den dritten Bruder, mit Zuruͤcksetzung des Sohnes von dem vorher verstorbenen aͤlteren Bruder; vermuthlich, weil man sich buchstaͤblich an die Worte: aͤlte- rer Bruder, hielt, und daher dem Bruder, der aͤlter an Jahren war, als des vorher verstorbenen aͤltern Bruders Sohn, den Vorzug gab. Auf gleiche Art ist es noch einmal im XVI. Jahrhun- dert mit einem Falle in der Pfalz gehalten wor- den, da nach Ludewigs des V. Tode nicht dessen vorher verstorbenen Bruders Ruprechts Sohn Otto Henrich, sondern der dritte Bruder Friedrich der II. Churfuͤrst wurde. (Jetzt hat man aber von der Erbfo i gsordnung nach dem Rechte der Erstgebuhrt richtigere Begriffe, daß nicht das natuͤrliche Alter, als worauf nur bey Senioraten zu sehen ist, son- dern die Ordnung der Gebuhrt und der davon ab- hangenden Linien den Ausschlag gibt; daß also nie ein Nachgebohrner, oder wer davon abstammt, zur Succession gelangen kann, so lange noch ein Vorhergebohrner oder ein davon abstammender successionsfaͤhiger Nachkoͤmmling vorhanden ist. Sonst haͤtte nach jenen Beyspielen auf den Fall, wenn der jetzige Koͤnig in Preussen abgehen wird, nicht der luce migraret; — potestas electionis — ad senio- rem fratrem laicum per veram paternalem lineam descendentem, et deinceps ad illius primogenitum laicum deuoluatur.” Q 2 III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. der jetzige Prinz von Preussen, sondern des Koͤnigs noch lebender dritter Bruder Prinz Henrich zur Succession bestimmt werden muͤßen. Das wird aber jetzt keinem churfuͤrstlichen oder andern das Recht der Erstgebuhrt beobachtenden Hause mehr einfallen.) VIII. Als eine naͤhere Bestimmung, wie ein jeder Nachfolger in der Chur beschaffen seyn muͤße, fuͤgt die goldene Bulle noch hinzu, daß er rechter ehe- licher Gebuhrt und weltlichen Standes seyn muͤße. Einen unehelich gebohrnen Sohn, wenn er auch nachher durch priesterliche Trauung seiner Eltern legitimirt waͤre, wuͤrde man, ohne der gol- denen Bulle Gewalt anzuthun, nie zur Churfolge laßen koͤnnen. Gemeiniglich wuͤrde dabey noch ein Hinderniß eintreten, das zwar die goldene Bulle nicht ausdruͤcklich erwehnet, das sie aber als eine schon nach dem Herkommen bekannte Sache vor- aussetzen konnte; nehmlich daß auch nicht anders als aus standesmaͤßigen Ehen gebohrne Kinder nach uralthergebrachten Rechten des Teutschen ho- hen Adels zur Erbfolge in Land und Leuten berech- tiget sind. Unter Personen von gleichem Stande wird sich aber der Fall nicht leicht ereignen, daß ihre Kinder erst eine nachherige Legitimation noͤthig haͤtten. IX. Was aber den andern Beysatz vom weltlichen Stande anbetrifft, oder, wie sich die goldene Bulle ausdruͤckt, daß der Churfolger ein Laie seyn muͤße, das verdient noch wohl eine naͤhere Erlaͤuterung. In catholischen Haͤusern geschieht es noch jetzt sehr haͤufig, daß von mehreren Soͤhnen die aͤlteren fruͤh- 3) Goldene Bulle 1356. fruͤhzeitig dem geistlichen Stande gewidmet wer- den, um einsweilen desto reichlicher mit Pfruͤn- den sich versorgen zu koͤnnen, waͤhrend daß einem oder mehreren juͤngeren Soͤhnen die kuͤnftige Erb- folge in den Guͤtern des Hauses und zugleich die Bestimmung als Stammhalter das Haus fortzu- pflanzen zugedacht wird. In der Voraussetzung, daß eben das in churfuͤrstlichen Haͤusern geschehen koͤnnte, ward in der goldenen Bulle sehr zweck- maͤßig geordnet, daß alsdann, wenn etwa der erstgebohrne Sohn eines Churfuͤrsten den geistli- chen Stand erwehlt haͤtte, nicht derselbe, sondern nur derjenige Erstgebohrne oder darauf in der Reihe folgende Prinz, der Laie seyn wuͤrde, zur Succes- sion gelangen sollte. Damit war jedoch nicht ge- sagt, daß ein Prinz, der im geistlichen Stande lebte, ganz und gar nicht in weltlichen Laͤndern zur Erbfolge gelangen koͤnnte. Nur bey den weltli- chen Churfuͤrstenthuͤmern hatte man vorzuͤglich Ur- sache darauf zu sehen, daß zu deren Besitz keiner gelangte, der durch seinen Stand abgehalten wuͤr- de, sein Geschlecht fortzusetzen. Vielleicht kam auch das dabey in Betrachtung, daß ohnedem schon drey Churen in geistlichen Haͤnden waren. So lange es also in einem Churhause nicht an welt- lichen Herren fehlte, wurden billig geistliche zu- ruͤckgesetzt. Wenn ein ganzes Haus bis auf einen einzigen Herrn geistlichen Standes abgegangen waͤ- re; ob alsdann dieser nicht dennoch succediren koͤnnte? wuͤrde noch eine andere Frage seyn. In fuͤrstlichen Haͤusern wuͤrde es wenigstens kein Be- denken haben. Daß fuͤr einen evangelischen Prin- zen die bischoͤfliche und churfuͤrstliche Wuͤrde nicht mit einander in Widerspruch stehe, hat schon das Q 3 Bey- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. Beyspiel des ersten Churfuͤrsten von Braunschweig- Luͤneburg gelehret Ernst August der I. (geb. 1629.) ward 1662. Bischof zu Osnabruͤck, 1692. Churfuͤrst zu Hannover † 1698. . X. Uebrigens verstand sich die Erbfolge nach dem Rechte der Erstgebuhrt vermoͤge der goldenen Bulle nur von jedem eigentlichen Churfuͤrstenthume, nicht von anderen Fuͤrstenthuͤmern oder Grafschaften, die ein churfuͤrstliches Haus noch neben her haben moͤchte. So ward lange nach der goldenen Bulle nicht nur das Haus Baiern (so doch immer als ein Nebenstamm des Pfaͤlzischen Churhauses anzu- sehen war,) noch in drey Linien von Ingolstadt, Landshut und Muͤnchen abgetheilt, sondern auch selbst im Hause Pfalz geschahen noch mehrere Ab- theilungen von Pfalz-Simmern, Pfalz-Lantern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Zweybruͤcken, Pfalz-Vel- denz u. s. w. Auch im Hause Sachsen entstanden noch lange nachher die verschiedenen Linien von Weimar, Eisenach, Gotha, Altenburg, Coburg, Meinungen, Hildburghausen u. s. w. XI. Die erste Verordnung in ihrer Art uͤber die- sen Gegenstand war diejenige, die der Churfuͤrst Albrecht Achilles von Brandenburg im Jahre 1473. errichtete. Vermoͤge derselben sollten von seinen Nachkommen zwey juͤngere Herren in Anspach und Bayreuth regieren. Alles uͤbrige aber, was das Haus Brandenburg schon besaß oder noch kuͤnf- tig erlangen wuͤrde, sollte unzertrennlich dem jedes- maligen Churfuͤrsten zufallen. So ward zwar fuͤr das Churhaus das Recht der Erstgebuhrt mit allen davon 3) Goldene Bulle 1356. davon zu erwartenden Vortheilen eingefuͤhrt, aber doch auch in den zwey Nebenlinien von Anspach und Bayreuth dafuͤr gesorgt, daß außer dem re- gierenden Churfuͤrsten noch immer zwey andere regierende Fuͤrsten vom Hause waren, die sich stan- desmaͤßig vermaͤhlen konnten, um desto weniger den Abgang des Hauses besorgen zu duͤrfen. Und doch scheint jetzt schon das zweytemal der Fall be- vorzustehen, daß das Churhaus beide Nebenlinien uͤberlebt. Augenscheinlich hat inzwischen dieses Erstge- XII. buhrtsrecht, wie es das Haus Brandenburg vor den uͤbrigen Churhaͤusern zuerst eingefuͤhrt hat, den eigentlichen Grund dazu gelegt, daß seitdem dieses Haus in seiner Groͤße so merklich gestiegen ist, da nie von keiner weitern Vertheilung mehr die Frage seyn konnte, sondern ein jeder neuer Zuwachs von Land und Leuten immer nur dem regierenden Churfuͤrsten zu gute kam. Nichts desto weniger haben andere Haͤuser dieses Beyspiel erst weit spaͤter nachgeahmt. Manche fuͤrstliche Haͤu- ser haben noch im XVI. Jahrhunderte einen Fluch darauf gelegt, wenn auch einer ihrer Nachkommen das Recht der Erstgebuhrt einfuͤhren wollte. Man hielt es zum Theil der Religion zuwider, wenn man es nicht bey dem Spruche laßen wollte: Sind wir dann Kinder, so sind wir auch Erben. Ein Umstand, der mit dem Rechte der Erst- XIII. gebuhrt verbunden zu seyn pfleget, daß oͤfters Min- derjaͤhrige an die Regierung kommen, ist bey Ab- fassung der goldenen Bulle nicht unbemerkt geblie- ben. Fuͤr diesen Fall enthaͤlt sie die ausdruͤckliche Q 4 Vor- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. Vorschrift, daß alsdann der aͤltere Bruder des verstorbenen Churfuͤrsten uͤber dessen minderjaͤhrigen Sohn bis zu seinem zuruͤckgelegten achtzehnten Jah- re die Vormunoschaft fuͤhren solle; (wie auf solche Art noch, als das neueste Beyspiel, der Prinz Xavier von Sachsen uͤber den jetzigen Chur- fuͤrsten von Sachsen einige Jahre die Vormund- schaft gefuͤhret hat.) Vermuthlich hatte es damit die Meynung, die Sache dergestalt anzuordnen, damit auch auf den Fall, wenn ein Vater, ohne eine Verordnung uͤber die Vormundschaft seiner Kin- der zu hinterlaßen, stuͤrbe, es doch nie an einem gesetz- lich bestimmten Vormunde fehlen moͤchte. Daß ein Vater nicht befugt bleiben sollte, wie es allen ge- meinen Rechten gemaͤß ist, seinen Kindern selbst einen Vormund auszuersehen, mag wohl nicht die Absicht der goldenen Bulle gewesen seyn. Den- noch ist nachher im Churhause Pfalz zweymal nach einander Streit daruͤber gewesen, da einmal ein Lutherischer testamentarischer Vormund zuruͤckstehen muͤßen, ein andermal ein reformirter testamenta- rischer Vormund vor einem Lutherischen naͤhern Stammsvetter den Vorzug behalten hat Mein Handbuch von den besonderen Teut- schen Staaten S. 390. 394. . Vie- le behaupten deswegen noch jetzt, daß in chur- fuͤrstlichen Haͤusern keine testamentarische Vormund- schaft statt finde. Daß nicht des Minderjaͤhrigen Mutter oder Großmutter, sondern ein Stamms- vetter die Vormundschaft fuͤhren solle, scheint frey- lich eine Hauptabsicht bey dieser Verordnung der goldenen Bulle gewesen zu seyn. Den 3) Goldene Bulle 1356. Den Rang der Churfuͤrsten unter einander XIV. nimmt die goldene Bulle in folgender Ordnung als bekannt an: Mainz, Trier, Coͤlln, Boͤhmen, Pfalz, Sachsen, Brandenburg. In eben dieser Reihe sollen sie auch nach einander ihre Stimmen ablegen, außer daß Mainz, nachdem es die uͤbri- gen Stimmen erst aufgefordert, die seinige zuletzt geben soll; wie das auch noch heutiges Tages uͤblich ist. Ueber die Plaͤtze aber, wo bey Anwesen- heit des Kaisers sich ein jeder setzen sollte, war ein Streit unter den geistlichen Churfuͤrsten, den die goldene Bulle so beylegt, daß Churtrier allemal dem Kaiser gegen uͤber sitzen soll, von Mainz und Coͤlln aber immer derjenige dem Kaiser zur Rech- ten, in dessen Dioeces oder Erzcanzlers-Gebiete der Kaiser sich eben aufhaͤlt, der andere zur Lin- ken. Dann sollten ferner zur Rechten des Kaisers Churboͤhmen und Churpfalz, zur Linken Chursach- sen und Churbrandenburg sitzen. Von dieser Vor- schrift ruͤhrt noch bis auf den heutigen Tag eine zweyfache Einrichtung her, wie die Churfuͤrsten entweder nach der Reihe ( secundum lineam ) oder nach beiden Seiten ( secundum latera ) ihren Sitz nehmen. In Processionen geht immer unmittelbar nach dem Kaiser Churboͤhmen, an beiden Seiten des Kaisers Mainz und Coͤlln, unmittelbar vor ihm Churtrier, und vor demselben die uͤbrigen Chur- fuͤrsten Paarweise. Nur wenn die Insignien vor- getragen werden, geht Churtrier ganz voran, und unmittelbar vor dem Kaiser der Erzmarschall oder Erbmarschall mit dem Schwerdte. Die Dienstverrichtungen, wie sie bey feier- XV. lichen kaiserlichen Hoflagern geschehen sollen, wer- Q 5 den, III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. den, als damals schon althergebracht, in der gol- denen Bulle so beschrieben, wie sie noch jetzt bey der Kaiserkroͤnung uͤblich sind. Die geistlichen Churfuͤrsten sollen das Gebet bey der Tafel ver- richten, und die Siegel, deren sie sich bey ihren Erzcanzlersausfertigungen zu bedienen haben, be- kommen. Der Churfuͤrst von Sachsen, als Erz- marschall, soll in einen Haufen Haber reiten, und ein silbernes Maaß voll Haber schoͤpfen. Der Churfuͤrst von Brandenburg als Erzkaͤmmerer soll dem Kaiser, um die Haͤnde zu waschen, ein silbern Waschbecken nebst einem feinen Handtuche, dar- reichen. Der Churfuͤrst von der Pfalz soll vier silberne Schuͤsseln mit Speisen auf die kaiserliche Tafel setzen. Der Koͤnig in Boͤhmen soll dem Kaiser einen silbernen Becher mit Wein und Was- ser zum Trinken reichen. XVI. Bey diesen Dienstverrichtungen soll einem jeden Erzbeamten ein von ihm belehnter Reichserb- beamter zur Hand gehen, und dafuͤr das dabey gebrauchte Pferd und Silbergeschirr zum Geschenke haben, oder auch in Abwesenheit oder Verhinde- rung des Churfuͤrsten das Erzamt selbst verrich- ten. Diese Erbbeamten muͤßen deswegen auch vom Herrenstande seyn. Zur Zeit der goldenen Bulle war schon das freyherrliche jetzt graͤfliche Haus Pappenheim in Besitz des Reichserbmarschallamts, das es noch jetzt mit vielen Vorzuͤgen in Mit- besorgung der Polizey und anderen Anstalten in voͤlliger Uebung hat; wie deswegen bisher noch bey allen Kaiserwahlen ein Graf von Pappenheim in Person gegenwaͤrtig gewesen, und beym Reichs- tage noch immer eine Reichserbmarschallamtscanz- ley 3) Goldene Bulle 1356. ley von ihm unterhalten wird. Die Besitzer der uͤbrigen Erbaͤmter haben sich seit der goldenen Bulle alle geaͤndert. Damals waren Reichserbschenken die Herren und Grafen von Limburg in Franken, jetzt sind es (seit 1713.) die Grafen von Althann. An statt der Erbtruchsesse von Nortenberg sind erst die von Seldeneck, hernach 1594. die Reichserb- truchsesse von Waldburg in Schwaben gekommen; An statt der Erbkaͤmmerer von Weinsberg erst die von Falkenstein, und seit dem Anfange des XVI. Jahrhunderts die Grafen, jetzt Fuͤrsten von Ho- henzollern. Die Art und Weise, wie es mit einer jedes- XVII. maligen Kaiserwahl gehalten werden soll, wird mit allen dabey zu beobachtenden Feierlichkeiten aufs genaueste beschrieben. Der Churfuͤrst von Mainz soll binnen Monathsfrist nach Erledigung des kaiserlichen Thrones Botschafter und Briefe an alle und jede Churfuͤrsten schicken, um sie zur Wahl binnen drey Monathen einzuladen. Jeder Chur- fuͤrst soll in Person, oder durch Botschafter, die mit einer Vollmacht, wie sie die goldene Bulle vorschreibt, versehen sind, erscheinen. Die Buͤr- ger der Wahlstadt, wozu eigentlich Frankfurt am Main bestimmt ist, sollen einen feierlichen Sicher- heitseid schwoͤren, damit kein Churfuͤrst oder dessen Gefolg waͤhrenden Aufenthalts daselbst etwas zu besorgen habe. Ehe zur Wahl selber geschritten wird, muͤßen die Churfuͤrsten oder ihre Wahlbotschafter einen vorgeschriebenen Eid schwoͤren, daß sie einen Kaiser nach ihrem besten Verstaͤndniß wehlen wollen. Ein jeder muß auch noch die Versicherung von sich geben, daß er denjenigen, der die meisten Stim- men III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. men bekommen werde, als rechtmaͤßig erwehlten Kaiser erkennen wolle. Die Stimmen selbst wer- den hernach im Conclave (in der Sacristey) bey verschlossenen Thuͤren abgegeben; wobey eines der wichtigsten Stuͤcke der goldenen Bulle in den Verordnungen besteht, daß hier schlechterdings die Mehrheit der Stimmen gilt, ohne daß auch die Abwesenheit oder Entfernung eines Churfuͤrsten der- selben Abbruch thun kann, und hingegen so, daß auch die Stimme mitgerechnet wird, die sich ein Chur- fuͤrst selber geben kann. Auch die Kroͤnung, wel- che vermoͤge der goldenen Bulle eigentlich zu Aachen geschehen soll, aber jetzt eben da, wo die Wahl geschehen, vollzogen zu werden pflegt, hat ihre althergebrachte Feierlichkeiten; wie sie zur Ehre des Alterthums soviel moͤglich bis auf den heuti- gen Tag beybehalten werden. XVIII. Zu bewundern war es, daß Carl der IV. bey Abfassung der goldenen Bulle nicht auch darauf Be- dacht genommen hatte, wie noch bey Lebzeiten eines regierenden Kaisers ein Roͤmischer Koͤnig zum Thronfolger erwehlt werden koͤnne. Sollte er viel- leicht besorgt gewesen seyn, daß er mehr Schwie- rigkeiten finden moͤchte, wenn er die Sache rege machte, als wenn er sie mit Stillschweigen uͤber- gienge, und, wie bisher, dem Herkommen, oder kuͤnftigen guͤnstigen Zeitlaͤuften uͤberließe? Fuͤr das Herkommen vergangener Zeiten konnten schon die Beyspiele der Roͤmischen Koͤnigswahlen zur Zeit der Schwaͤbischen Kaiser Buͤrge seyn. Carln gelang es auch nach der goldenen Bulle fuͤr seinen Sohn Wenzel die Roͤmische Koͤnigswahl zu Stande zu bringen. Hernach vergiengen zwar uͤber hundert Jah- 3) Goldene Bulle 1356. Jahre, ehe wieder eine solche Wahl geschah. Aber daß doch eine geschehen koͤnne, war nun, des Still- schweigens der goldenen Bulle uͤber diesen Punct ungeachtet, eine ausgemachte Sache. Bey Gelegenheit dessen, was in der goldenen XIX. Bulle von der Kaiserwahl geordnet wurde, war es sehr natuͤrlich, daß Carl der IV. auch auf die Frage kam, wie es waͤhrender Erledigung des kaiser- lichen Throns bis zur vollzogenen Wahl mit einswei- liger Regierung des Reichs gehalten werden sollte. Hier bestimmt die goldene Bulle, daß der Chur- fuͤrst von der Pfalz in den Rheinischen, Schwaͤ- bischen und denen Laͤndern, wo Fraͤnkisch Recht gelte, der Churfuͤrst von Sachsen hingegen in Laͤn- dern, wo Saͤchsische Rechte gelten, Reichsverwe- ser sey. Wahrscheinlich mag die pfalzgraͤfliche Wuͤrde, die urspruͤnglich einer Richtersstelle an- klebte, zuerst Anlaß gegeben haben, daß die Ver- waltung der Justitz, die am wenigsten Aufschub oder Unterbrechung leidet, auch waͤhrender Erledi- gung des kaiserlichen Thrones vom Pfalzgrafen erwartet wurde, und damit dann auch mehrere solche Rechte, die auch im Zwischenreiche nicht fuͤg- lich ruhen konnten, nach und nach in Gang ka- men. Diese Pfaͤlzische Reichsverwesung wuͤrde sich nun eigentlich auf ganz Teutschland erstreckt haben. Aber das besondere Vorrecht, das den Sachsen gleich bey ihrer ersten Vereinigung mit der Fraͤn- kischen Nation zugestanden war, hat vermuthlich den Grund dazu hergegeben, daß die Sachsen, oder, wie die goldene Bulle sagt, die Orte (oder Laͤnder) in welchen Sachsenrecht beobachtet wird, nicht un- ter der Pfaͤlzischen Reichsverwesung, sondern lieber unter III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. unter ihrem eignen Herzoge stehen wollen. (Die eigentlichen Graͤnzen der beiden Reichsvicariate sind erst den 9. Jun. 1750. unter den damaligen Vi- cariatshoͤfen verglichen worden. Das Saͤchsische Vicariat soll in Franken noch Henneberg unter sich haben, und in Westphalen Paderborn, Osna- bruͤck, Corvey, Oldenburg, Delmenhorst, Hoya, Diepholz, Pyrmont, Lippe, Schaumburg und Rittberg. Zum Rheinischen Vicariate soll nicht nur das Erzstift Coͤlln gehoͤren, sondern auch das Herzogthum Westphalen, das Hochstift Muͤnster, das Fuͤrstenthum Minden, die Abtey Hervorden, sodann Ostfriesland, Ravensberg, Tecklenburg und Bentheim. Dieser Vergleich ist jedoch noch nicht vom Reichstage bestaͤtiget.) XX. Beide Reichsvicarien behaupten zwar als Reichs- verweser ( prouisores imperii, wie die goldene Bulle sie nennt,) der Regel nach alle Rechte der kai- serlichen Regierung ausuͤben zu koͤnnen. Allein die goldne Bulle eignet ihnen nur einige benannte Rechte zu, als Gericht zu halten, geistliche Pfruͤn- den zu vergeben, Einkuͤnfte zu erheben, und Be- lehnungen, nur nicht uͤber Fahnenlehne (d. i. uͤber ganze Fuͤrstenthuͤmer, deren Belehnung dem zu er- wehlenden Kaiser vorbehalten bleiben soll,) zu er- theilen. Sie verbietet ihnen hingegen alle Ver- aͤußerungen. XXI. Dem Churfuͤrsten von der Pfalz wird uͤberdies noch das besondere Vorrecht zugestanden, daß er uͤber Beschwerden, die gegen den Kaiser angebracht wuͤrden, an dessen Hoflager Gericht halten koͤnne. (Vermuthlich so, wie auch andere Monarchen und Teut- 3) Goldene Bulle 1356. Teutsche Fuͤrsten geschehen laßen, daß in ihren Cammersachen Klagen bey ihren eignen Gerichten wider sie angebracht werden.) Uebrigens werden alle Churfuͤrsten mit der XXII. Person des Kaisers fuͤr so genau verbunden erklaͤ- ret, daß einer, der sich an der Person eines Chur- fuͤrsten vergreife, eben so angesehen werden solle, als wenn er sich an der Person des Kaisers ver- griffen haͤtte. Von anderen Vorrechten werden endlich XXIII. namentlich der Krone Boͤhmen, aber auch in glei- cher Maße allen uͤbrigen Churfuͤrsten, die besonde- ren Rechte zugeeignet, daß in erster Instanz einer ihrer Unterthanen weder an kaiserliche oder andere Gerichte gezogen (evocirt), noch auch in hoͤherer In- stanz von ihren Rechtsspruͤchen an den Kaiser oder dessen Gerichte appellirt werden solle; nur mit Vor- behalt des Falles, wenn uͤber verzoͤgertes oder ver- sagtes Recht geklaget wuͤrde. Auch sollen alle Chur- fuͤrsten berechtiget seyn, in ihren Laͤndern Gold- und Silberbergwerke, ingleichen Zinn, Kupfer, Eisen, Bley, oder jede andere Metalle, wie auch Salzwerke zu haben, desgleichen Gold- und Silbermuͤnzen zu praͤgen, Zoͤlle zu haben und Juden in Schutz zu nehmen. Lauter Rechte, die von anderen Fuͤrsten erst durch eigne kaiserliche Verleihungen erworben werden mußten. Das alles machte einen Haupttheil der golde- XXIV. nen Bulle aus, der in so weit in genauem Zu- sammenhange stand, als alles dahin abzweckte, die Kaiserwahl, und was damit in Verbindung stand, III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. stand, soviel moͤglich auf sichere Bestimmungen zu setzen. Damit hat auch Carl der IV. seinen Zweck meist voͤllig erreicht, da diese Vorschriften der goldenen Bulle groͤßtentheils bis auf den heutigen Tag ihren Gebrauch erhalten haben. Außerdem gieng bey Abfassung dieses Reichsgrundgesetzes auch noch eine Hauptabsicht dahin, dem damaligen Un- wesen des Faustrechts Einhalt zu thun. Da- mit gelang es aber nicht zum Zwecke zu kommen, weil man die Sache nicht an der Wurzel angriff, sondern nur einige Zweige beschneiden wollte. XXV. Kein Mittel ließ sich erdenken, hierin gruͤndlich zu helfen, als man haͤtte das ganze Faustrecht, d. i. allen Gebrauch der Selbsthuͤlfe, schlechterdings auf- heben und abschaffen muͤßen. Statt dessen blieb man aber bey dem, was schon Friedrich der I. und Rudolf von Habsburg geordnet hatten, daß nur dann Befehdungen unerlaubt seyn sollten, wenn sie nicht drey Tage vorher erweislich angekuͤndiget waͤren. So wenig damit bisher Ordnung und Ruhe im Reiche hatte bestehen koͤnnen, eben so gewiß konnte man wohl voraussehen, daß es auch kuͤnftig nicht besser gehen wuͤrde, so lange man dieses Recht der dreytaͤgigen Ankuͤndigung der Fehde beybehielt. Alle besondere Verordnungen, die uͤbri- gens die goldene Bulle hieruͤber enthielt, verrie- then an sich schon, wie wenig auch fuͤr die Zu- kunft zu hoffen war, da schon solche Mißbraͤuche eingerissen waren, woruͤber die goldene Bulle selbst zu klagen hatte. XXVI. So geschah es, um nur ein Beyspiel anzu- fuͤhren, haͤufig, daß Edelleute ihre eigne Lehnherren befeh- 3) Goldene Bulle 1356. befehdeten, ohne sich dadurch abschrecken zu laßen, daß nach den Lehnrechten der Verlust des Lehns darauf stehet, wenn ein Vasall gegen seinen Lehn- herrn Gewalt braucht. Um diesem Vorwurfe aus- zuweichen, schickte ein solcher Lehnmann seinem Herrn erst einen Boten, durch den er ihm sein Lehn aufkuͤndigen ließ, mit der Nachricht, daß er das Lehngut mit den Seinigen verlaße, und dem Lehnherrn heimstelle, es in Besitz zu nehmen. Er zog alsdann auch wuͤrklich mit seiner ganzen Hab- seligkeit von seinem Gute weg; schickte aber dann gleich einen zweyten Boten mit Fehdebriefen an den Lehnherrn. Und nun machte er damit den Anfang seiner Feindseligkeit, daß er sein kaum ver- laßenes Schloß, ehe der Lehnherr von der Auf- kuͤndigung des Lehns Gebrauch machen konnte, wieder einnahm. So verwandelte er sich aus einem Lehnmann in einen Feind, ohne sein Lehn dabey aufs Spiel zu setzen. Wider diesen und andere aͤhnliche Mißbraͤuche eiferte nun zwar die goldene Bulle mit Androhung der Ehrlosigkeit und Achtserklaͤrung. Allein der Erfolg lehrte, daß noch immer Uebel aͤrger wurde, bis man sich erst nach beynahe anderthalb hundert Jahren angelegen seyn ließ, mit gaͤnzlicher Aufhebung aller Befeh- dungen die Quelle des Uebels ganz zu verstopfen. Unglaublich ist es fast, was selbst zu Carls XXVII. des IV. Zeiten noch fuͤr Dinge im Schwange gien- gen. So ist z. B. nur aus einer einzigen Urkunde vom Jahre 1362. zu ersehen, wie die Grafen von Schwarzburg mit Beystand des Chur- fuͤrsten von Mainz gegen die Marggrafen von Meissen und gegen die Stadt Erfurt Krieg gefuͤh- R ret, III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. ret, aber wohl 40. Ritter und Knechte verlohren, die jene zu Gefangenen gemacht; wie hingegen der Mainzische Hauptmann von Virneburg in die- sem Kriege den Meißnern und Erfurtern wiederum wohl 50. Ritter und Knechte abgefangen, die er ihr Gefaͤngniß zu Arnstadt angeloben laßen. Sel- bige haͤtten dem Churfuͤrsten von Mainz, so heißt es ferner in dieser Urkunde, wohl zwey tausend loͤthige Mark Silbers geben muͤßen; Die Grafen von Schwarzburg haͤtten aber ohne des Churfuͤr- sten Vorwissen die Gefangenen losgelassen, und die ihrigen damit frey gemacht. In einer Fehde mit denen von Hanstein waͤren die Grafen von Schwarzburg in ein Mainzisches Dorf eingefallen, und haͤtten darin des Churfuͤrsten eigne Leute, die mit denen von Hanstein nichts zu thun gehabt, zum Theil mit ihren Pferden todt gebrannt; auch sonst haͤtten sie wohl zehn Kirchhoͤfe abgebrannt und niedergebrochen, und die Leute darin todt ge- brannt. Desgleichen haͤtten die Grafen von Ho- henstein vier Mainzische Burgmaͤnner aufhaͤngen laßen. Auch, heißt es in eben der Urkunde, ”kamen sie wohl mit 200. Pferden bey Nacht vor Duderstadt, und fiengen da zwey Buͤrger, und hiengen die ohne Gericht und ohne Recht” Gvdenvs cod. diplom. tom. 3. p. 456-458. . So kann man sicher behaupten, daß in diesen Zei- ten des XIV. und folgenden Jahrhunderts kaum ein bewohnter Strich Landes von etlichen Quadrat- meilen zu finden gewesen, wo nicht beynahe un- aufhoͤrlich solche Plackereyen und Befehdungen vor- gefallen waͤren. Zu 3) Goldene Bulle 1356. Zu bewundern ist es, wie unter solchen Um- XXVIII. staͤnden Handlung, Gewerbe und Bevoͤlkerung noch so in Aufnahme kommen und sich erhalten koͤnnen, wie es sich doch von diesen Zeiten her noch findet. Doch dazu dienten hauptsaͤchlich solche Verbindun- gen der Staͤdte, wie die Hanse und die Schweizer Eidgenossenschaft. Andere Verbindungen waren aber auch der oͤffentlichen Ruhe wieder eben so nachtheilig; insonderheit solche, deren zahlreiche Mitglieder einzelne Ritter waren, die sich nach gewissen Zeichen oder Sinnbildern benannten, wo- mit sie sich unter einander zu erkennen gaben, und gegen jede angebliche Beleidigung oder gemeinig- lich vielmehr in eigentlichen Angriffsentwuͤrfen bald gegen Staͤdte und deren Einwohner, bald gegen Fuͤrsten und Grafen gemeine Sache machten. Von der Art waren z. B. die so genannten Hoͤrner, Sterner, Schlaͤgeler, die mit den rothen Ermeln So findet sich z. B. eine Urkunde vom Jahre 1331. bey Gvdenvs tom. 2. p. 1048. , worin die Churfuͤrsten von Trier und Coͤlln, und die mit den rothen Ermeln an einer Seite, und Simon von Kempenich und Johann von El- zen an der andern Seite, nebst ihren Helfern von beiden Seiten einen foͤrmlichen Frieden schlie- ßen. u. s. w. Eine selbst in der goldenen Bulle wider alle unerlaubte Verbindungen mit vielem Eifer ge- faßte Stelle Goldene Bulle Cap. 15. §. 1. 2. war ohne Zweifel ganz eigentlich gegen solche Gesellschaften gemeynet. Die Ge- schichte selbiger Zeiten enthaͤlt aber Beyspiele gnug, wie R 2 III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. wie unwirksam diese Verordnung noch geblieben ist Ich kann mich nicht enthalten, hier einen recht nach dem Leben geschilderten Zug von der Art aus Spittlers Wuͤrtenbergischer Geschichte S. 30. 31. einzuruͤcken. ”Ungefaͤhr um das Jahr 1367. vereinigten sich viele Schwaͤbische Ritter, kuͤnftig in guter Gesellschaft ihre ritterliche Thaten auszufuͤhren, einander Nachricht zu geben, wo ein guter Fang zu thun seyn moͤchte, und aller Welt das ihrige abzujagen. Martinsvoͤgel oder Schlaͤg- ler nannte sich die loͤbliche Genossenschaft, denn ihre silberne Keulen (Schlaͤgel) waren das Zeichen ihres Ritterbundes, und am Tage Martini hatten sie die große Allianz geschlossen. Gleich in der ersten Zeit zeigte sich eine gute Gelegenheit einen lustigen Ritt mit einander zu thun. Graf Eber- hard (von Wuͤrtenberg) mit seiner ganzen Familie war ohne allen Argwohn im Wildbad, und genoß hier die Ruhe von so vielen bisher erduldeten Kriegsbeschwerden. Denn auch sein altes Schwerdt von Stahl und Eisen fieng an bruͤchig zu werden, es wurde gar zu streng abgenutzt. Den Martins- voͤgeln fiel ein, daß hier stattliche Ranziongelder zu holen seyn wuͤrden, und es war schon Ritter- spaß gnug, einen solchen zu fangen, wie Eber- hard war. Angefuͤhrt von dem Grafen von Eber- stein, umringten sie ploͤtzlich das Staͤdtchen Wild- bad, und alles, was Wuͤrtenbergischer Graf oder Graͤfinn war, wuͤrde ihnen wahrscheinlich zur Beute geworden seyn, wenn nicht ein Hirte Eber- harden und seiner Familie einige Fußpfade zwischen Waͤldern und Felsen hindurch gezeigt und sie gluͤck- lich gerettet haͤtte. So abgesagt feind konnte Eber- hard den Reichsstaͤdten nicht werden, als er jetzt diesen Martinsvoͤgeln gram war; den verwuͤnsch- ten Raubvoͤgeln, die, ohne vorher einen Absagbrief zu schicken, wie Schelme ihn uͤberfallen hatten, die ihn gerade so angegriffen, daß er sich ent- weder ohne Schwerdtstreich ergeben, oder wie eine . 3) Goldene Bulle 1356. eine Memme hinwegstehlen mußte. Eberhard bot alles auf, sich blutig an ihnen zu raͤchen; aber die Rache war nicht so gar leicht zu vollbrin- gen. Denn Pfalzgraf Rupert und Marggraf Rudolf von Baden waren in gutem Verstaͤndniß mit den Schlaͤglern, und lachten mit heimlicher Freude des uͤberraschten Eberhards; nur Schade, daß der Vogel nicht gefangen worden war. Selbst die Schwaͤbischen Reichsstaͤdte mußten auf kaiser- lichen Befehl Eberharden zu Huͤlfe ziehen, das Reichspanier wurde aufgeworfen, Carl (der IV. ) selbst unterstuͤtzte seinen Lehnmann. Aber der Eifer dieser Bundsgenossen erkaltete sehr fruͤhe, und Eber- hard allein war nicht stark gnug, diese Feinde zu strafen. Noch vier Jahre nachher machte er es zu einem Artikel seines Buͤndnisses mit der Stadt und dem Bischof von Straßburg, daß sie ihm gegen seine Wildbader Feinde helfen sollten.” R 3 IV. III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. IV. Andere Veraͤnderungen in der Reichsverfassung unter Carl dem IV. und seinen ersten Nachfol- gern bis 1414. I. Verschiedene Keime nachheriger Staatsveraͤnderun- gen. — II. Abnahme der kaiserlichen Hoheitsrechte und Cammerguͤter. — III. Nothwendigkeit einen Kaiser zu weh- len, der eigne Erblande hat. — IV. Kaiserliche Residenz in den Erblanden an statt des ehemaligen wandelbaren Hof- lagers. — V. Anfang eigentlicher Standeserhoͤhungen, — VI. insonderheit gefuͤrsteter Praͤlaten und Grafen, — VII. und Erhoͤhung graͤflicher Haͤuser und Laͤnder zu herzoglichen. — VIII. IX. Wirkungen dieser Standeserhoͤhungen in Ansehung der Stimmen auf dem Reichstage, und zum Nachtheile des Grafenstandes. — X. Art der Erbfolge in fuͤrstlichen Haͤu- sern, ohne noch der Erstgebuhrt einen Vorzug zu geben. — XI. Bedenkliche Beyspiele vom Einflusse Roͤmischer Rechts- grundsaͤtze zum Nachtheile der stammsvetterlichen Erbfolge. — XII. Verdoppelte Vorsicht dagegen in fuͤrstlichen Hausver- traͤgen. — XIII. Besondere Vergroͤßerung der Macht des Hauses Burgund. — XIV. Universitaͤt zu Prag, die erste in allen Wendischen und Teutschen Laͤndern. — XV. Nach- her mehrere derselben zu Wien, Heidelberg, Leipzig ꝛc. — XVI. Einfluß dieser hohen Schulen auf mehr verbreitete Aufklaͤrung. I. A ußer dem, was die goldene Bulle enthielt, und doch zum Theil selbst nur aus Herkom- men in ein schriftliches Grundgesetz verwandelt hatte, blieb die Teutsche Reichsverfassung im uͤbri- gen meist, wie sie war. Nur einige Umstaͤnde, die sich in der Folge noch immer mehr entwickel- ten, fiengen schon hier an in ihren ersten Kei- men merklich zu werden. II. Wie von der Zeit her, da Teutschland so ent- schieden die Eigenschaft eines Wahlreichs angenom- men 4) Carl IV. — Sigism. 1356-1414. men hatte, die Reichsstaͤnde nicht nur in ihrer Theilnehmung an wichtigen Reichsgeschaͤfften, son- dern auch in ihrer Eigenschaft, als Landesherren oder wahre Regenten in ihren Laͤndern, ungefaͤhr in eben dem Verhaͤltnisse gestiegen waren, als die kaiserliche Gewalt in Abnahme gerieth; haͤtte man vielleicht erwarten koͤnnen, daß nunmehr ein jeder Kaiser den Ueberrest der kaiserlichen Hoheitsrechte und Einkuͤnfte desto sorgsamer in Acht nehmen wuͤrde, um sie nicht noch in tiefern Verfall gera- then zu laßen. Allein gerade im Gegentheile schien es jetzt noch weniger Ueberwindung als vor- her zu kosten, wenn ein Kaiser um Begnadigun- gen angesprochen wurde, deren nachtheilige Folgen er selbst eben nicht zu erleben besorgen durfte. Ungewiß, ob die Kaiserwuͤrde bey seinem Hause bleiben wuͤrde, nahm er an den Folgen entfernte- rer Zeiten weniger Antheil. So laͤßt sichs wenig- stens einigermaßen begreiflich machen, wie von die- sen Zeiten her eine so uͤbermaͤßige Anzahl kaiserlicher Begnadigungen von allen Gattungen aufgekommen. Man konnte jetzt merklich wahrnehmen, daß ein jeder Kaiser, der seiner Wuͤrde nur fuͤr seine Person, nicht fuͤr seine Nachkommen gesichert war, den Genuß derselben soviel nur moͤglich zu seinem und der Seinigen Vortheile zu benutzen suchte. Gab es also Gelegenheit ganze Cammerguͤter oder eintraͤg- liche Hoheitsrechte durch Verkauf oder Verpfaͤn- dung zu versilbern, so mußte es einem Kaiser, der nicht wußte, ob er seinen Sohn zum Nachfolger bekam, angenehmer seyn, auf solche Art den gan- zen Werth davon auf einmal in die Haͤnde zu be- kommen, als mit der sich nur noch auf ungewisse Zeit zu hebenden Nutzung zu begnuͤgen. So wur- R 4 den III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. den immer haͤufiger eintraͤgliche Cammerguͤter und Rechte verpfaͤndet oder sonst veraͤußert; so, daß am Ende, so zahlreich und ergiebig sie vorher ge- wesen waren, schon im XIV. Jahrhunderte wenig mehr davon uͤbrig blieb. III. Davon zeigte sich bald eine Wirkung, die sich bis auf den heutigen Tag erhalten hat, und immer wesentlicher geworden ist. An statt daß sonst ein Kaiser von seinen Cammerguͤtern und Einkuͤnften uͤberfluͤssig zu leben hatte, und, wenn er vorher Herzog gewesen war, nach seiner Thronbesteigung das Herzogthum meist abzugeben pflegte, so wa- ren jetzt schon die Umstaͤnde so, daß man nicht wohl einen Kaiser wehlen konnte, der nicht eigne Erblande hatte, um aus selbigen zu ersetzen, was die Kaiserwuͤrde zu ihrer eignen Unterhaltung nicht mehr hinlaͤnglich abwarf. IV. So war es auch ganz natuͤrlich, daß die ehe- malige Wandelbarkeit des kaiserlichen Hoflagers unvermerkt aufhoͤrte, da der Kaiser nicht mehr uͤber- all solche Cammerguͤter fand, wie ehedem ganz Teutschland voll davon gewesen war. Schon bey Ludewig von Baiern ward es merklich, daß er sich großentheils in Muͤnchen aufhielt, und noch mehr bey Carl dem IV. , daß man Prag als seine eigent- liche Residenz ansehen konnte; wie seitdem immer seltener die Kaiser die Residenz, die ein jeder nun in seinem Erblande hatte, verließ, um etwa einer Reichsversammlung oder einem Reichsfeldzuge bey- zuwohnen. Ganz natuͤrlich war es aber auch, daß unter solchen Umstaͤnden einem Kaiser meist seine Erblande noch naͤher am Herzen lagen, als die Regie- 4) Carl IV. — Sigism. 1356-1414. Regierung des Teutschen Reichs, das nun schon meist in lauter besondere Staaten vertheilet war, wovon er nur die Ehre hatte, das hoͤchste Ober- haupt zu seyn. Wer wollte es also Carl dem IV. verdenken, wenn er seine groͤßte Aufmerksamkeit auf sein Koͤnigreich Boͤhmen wandte? Wie war es zu verhuͤten, daß nicht ein Kaiser seines Hau- ses und Landes Vortheil auch durch die Kaiser- wuͤrde zu befoͤrdern suchen sollte, um z. B. aus seinen Haus- und Landeskriegen, wenn sichs thun ließ, Reichskriege zu machen? Oder wie war es zu aͤndern, daß, wenn die Ruͤcksicht auf die Kai- serwuͤrde mit dem Staatsinteresse der Erblande in Collision kam, dieses nicht oft das Uebergewicht bekommen sollte? (Auch von anderen Nationen und neueren Zeiten kann es zwar Faͤlle geben, daß z. B. ein Koͤnig in Polen zugleich Churfuͤrst von Sachsen war. Aber da war es doch bloß zufaͤllig, indem die Polnische Nation ihrem Koͤnige doch noch Kron- einkuͤnfte anweisen kann, die ihm eigne Erblaͤnder entbehrlich machen. Aber fuͤr das Teutsche Reich ist es in der Folge noch immer wesentlicher gewor- den, daß es kein anderes Oberhaupt wehlen kann, als einen Herrn, der eigne Kraͤfte hat, um seine Wuͤrde behaupten zu koͤnnen.) Ein anderer Umstand, der jetzt anfieng merk- V. lich zu werden, und in der Folge noch groͤßere Veraͤnderungen hervorgebracht hat, bestand in Standeserhoͤhungen, die aus kaiserlicher Ge- walt, wie man sie als die hoͤchste Quelle aller Wuͤrden ansah, jetzt immer haͤufiger in Gang ka- men. Von aͤlteren Zeiten her waren eigentlich R 5 kei- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. keine andere Standeserhoͤhungen uͤblich, als was in der That Befoͤrderungen zu hoͤheren Ehrenstel- len oder Erwerbungen eines mit einer hoͤheren Wuͤrde verbundenen Landes waren, wie z. B. ein Graf von Wettin Marggraf von Meissen, ein Marggraf von Oesterreich Herzog von Baiern wur- de. Als ein ganz außerordentlicher Fall war es nur anzusehen, daß Oesterreich selbst, da dessen Besitzer das der Welfischen Familie mit der Achts- erklaͤrung Henrichs des Stolzen entzogene Herzog- thum Baiern derselben zuruͤckgeben mußte, aus einer Marggrafschaft in ein Herzogthum verwan- delt wurde. So waren es auch ganz besondere Umstaͤnde, wie den Haͤusern Braunschweig und Hessen die Fortfuͤhrung ihrer schon vorher gehabten herzoglichen oder landgraͤflichen Titel nur mit Be- nennung von anderen Laͤndern zugesichert wurde. Auch hatte es endlich noch eine andere Bewandt- niß, wenn der Kaiser etwa einen Wendischen Fuͤr- sten zum Herzoge ernannte, um ihn dadurch gleich- sam des Indigenats eines Teutschen Reichsfuͤrsten naͤher theilhaftig zu machen, wie Pommern auf solche Art von Friedrich dem I. , und Mecklenburg (1349.) von Carl dem IV. die herzogliche Wuͤrde erhielt. Jetzt zeigte sich ein ganz anderer Begriff von Standeserhoͤhungen, da es darum galt, die fuͤrstliche Wuͤrde als eine hoͤhere Stuffe des Her- renstandes jemanden angedeihen zu laßen. VI. Dem Stande nach waren Herzoge und Grafen eigentlich nicht von einander unterschieden; ein Herzog konnte, ohne sich an seinem Stande etwas zu vergeben, eine Graͤfinn zur Gemahlinn nehmen, oder seine Tochter einem Grafen zur Gemahlinn geben. 4) Carl IV. — Sigism. 1356-1414. geben. Aber der Vorzug, der am Reichstage so- wohl Herzogen, wie auch Pfalzgrafen und Marg- grafen, uͤber bloße Reichsgrafen, als Bischoͤfen und Erzbischoͤfen uͤber Aebte und andere Reichs- praͤlaten zugestanden wurde, hatte zuerst die allge- meine Benennung der Fuͤrsten aufgebracht, um eben den Vorzug anzudeuten, den Herzoge und Bischoͤfe in Ansehung ihres beiderseitigen Ranges uͤber Grafen und Praͤlaten mit einander gemein hatten. Nun konnte es freylich geschehen, daß z. B. ein Graf von Wettin, indem ihn der Kaiser zum Marggrafen von Meissen ernannte, eben damit auch dem Kaiser die fuͤrstliche Wuͤrde zu danken hatte. Aber nicht so hatte es der Kaiser in seiner Gewalt, einen Abt zum Bischofe zu machen, um ihn dadurch zur fuͤrstlichen Wuͤrde zu erhoͤhen. Doch eine und andere Abtey, namentlich inson- derheit Fulda, wurde wegen der Groͤße ihres Ge- bietes und anderer Vorzuͤge beynahe urspruͤnglich schon als eine fuͤrstliche Abtey behandelt In einer Urkunde Kaiser Conrads des II. wird Fulda schon principalis abbstia genannt. Brower antiquit. Fuldens. lib. 3. cap. 17. . Das mag vielleicht den ersten Anlaß gegeben haben, daß nach und nach mehr Aebte nur die fuͤrstliche Wuͤrde durch kaiserliche Begnadigung zu erlangen gesucht haben So findet sich eine Urkunde vom K. Ru- dolf von Habsburg vom Jahre 1274. in Herr- gott origin. Habsburg. wo es heißt: ”abbatem monasterii Heremitarum in principum S. R. I. con- sortium adsciscimus.” In einer andern Urkunde von eben diesem Rudolf vom Jahre 1290. heißt es vom Abte zu Murbach und Luͤder: ”ipsum tam- quam . Die nannte man hernach gefuͤrstere Praͤ- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. Praͤlaten In einer Urkunde vom K. Sigismund heißt es: gefuͤrstete Aebte. Limnaei ius publ. lib. 2. cap. 9. n. 25. . Konnten aber auf solche Art Praͤ- laten vom Kaiser gefuͤrstet werden, was hinderte ihn dann, nicht auch Grafen zu fuͤrsten? So entstan- den demnach vorerst gefuͤrstete Grafen von Flan- dern Meier annal. rer. Belgicar. p. 91.: ”Eo- dem anno (1262) Richardus Caesar petente Mar- garetha (comitissa Flandriae ) Guidonem filium eius recepit in fidem, et principem salutauit S. imperii. ” Gebauers Leben Richards S. 50., Gebhardi genealogische Geschichte der Reichsstaͤn- de B. 1. S. 220. , Henneberg Von Henneberg heißt es in der Urkunde K. Henrichs des VII. von 1310.: ”conferimus eidem Bertholdo ac suis heredibus omnia iura principum , — quod ipse comes et liberi sui de- beant iure et more aliorum principum nostrorum et imperii coruscare. ” Meibom scriptor. rer. Germ. tom. 3. p. 208. , Nassau Von Nassau hieß es in der Urkunde K. Carls des IV. 1366.: — ”illustres principes co- mites creamus, — et in collegio principum co- mitum, qui vulgari Teutonico gefuͤrstete Grafen dicuntur, computemini.” Luͤnigs Reichsarchiv part. spec. 4. Abth. 22. S. 458. u. s. w. Beide Gattungen von gefuͤrsteten Grafen und Praͤ- laten bekamen hernach wieder einen gemeinschaft- lichen Namen, da man sie als Fuͤrstenmaͤßige von quam nostrum et imperii principem — admit- tentes regalia feuda principatus abbatiae , quem obtinet” etc. Luͤnigs Reichsarchiv spicil. eccles. contin. p. 978. 4) Carl IV. — Sigism. 1356-1414. von Churfuͤrsten und Fuͤrsten unterschied, aber doch uͤbrigens sie mit denselben in eine Classe setzte Ge. Fried. Car. Robert diss. de statu corum, qui secundum leges imperii dicuntur Fuͤrsten- maͤßige, Marb. 1785. . Nun gieng die Sache bald noch einen Schritt VII. weiter, da der Kaiser Ludewig von Baiern den bisherigen Grafen von Geldern zum Herzoge von Geldern, und Carl der IV. die Grafen von Luͤxen- burg, Bar, Juͤlich und Berg zu Herzogen eben dieser Laͤnder umschuf; worauf unter den folgenden Regierungen bald noch mehrere solche herzogliche Standeserhoͤhungen der bisher graͤflichen Haͤu- ser und Laͤnder Savoyen, Cleve, Holstein, und Wuͤrtenberg, nachfolgten. Durch diese Standes- erhoͤhungen wurde der Name eines Herzogthums, der vorher nur von ganzen Voͤlkern, als Baiern, Schwaben, Franken, Sachsen, Lothringen, ge- braͤuchlich gewesen war, nunmehr auch auf bis- herige bloße Grafschaften und deren Stammsitze uͤbertragen. Wenn also mit der in Schwaben und Franken vorgegangenen Zerruͤttung ein Paar ur- spruͤngliche Herzogthuͤmer abgegangen waren, so oͤffnete sich jetzt ein neuer Weg, wie die Zahl der Herzogthuͤmer sich kuͤnftig immer noch weiter er- gaͤnzen und vermehren ließ. Nach der Reichstagsverfassung dieser Zeiten VIII. wurden wohl die Stimmen noch nicht so genau berechnet, wie jetzt. Es laͤßt sich wenigstens noch nicht so ganz zuverlaͤßig bestimmen, was eigent- lich fuͤr ein Verhaͤltniß zwischen graͤflichen und herzoglichen Stimmen obgewaltet haben moͤge. Doch III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. Doch wahrscheinlich moͤgen schon damals mehrere Grafen aus einer Gegend zusammengenommen kaum hinlaͤnglich gewesen seyn, einem der urspruͤng- lichen Herzoge, z. B. die Schwaͤbischen Grafen dem Herzoge von Schwaben u. s. w. das Gegen- gewicht zu halten. Dem sey aber wie ihm wolle, diesen ersten Standeserhoͤhungen, wodurch Grafen in Herzoge verwandelt wurden, hat man alle moͤg- liche Wirkungen angedeihen laßen. Nicht nur im Range sind diese Herzoge den aͤlteren gleich gesetzt, und uͤber alle Grafen erhoben worden, sondern auch in der Art am Reichstage zu stimmen, in der Art ihre Belehnung vom Kaiser zu empfangen, im Canzleyceremoniel sowohl als in allen uͤbrigen Ceremonielsachen hat man sie ohne Anstand den uͤbri- gen Herzogen gleich gehalten. IX. Fuͤr diejenigen, die noch im Grafenstande blie- ben, konnte es nicht anders als von nachtheiligen Folgen seyn, wenn soviele ansehnliche bisherige graͤfliche Haͤuser ihren Stand jetzt verließen, und sich den Herzogen zugesellten; zumal da noch hin- zukam, daß viele graͤfliche Haͤuser nach einander ausstarben, deren Laͤnder nicht eben wieder an andere Grafen, sondern haͤufig an Fuͤrsten kamen; es sey nun, daß sie ihnen als Lehnherren zufielen, oder durch Vermaͤhlungen mit graͤflichen Erbtoͤch- tern, oder Abstammung von graͤflichen Stamm- muͤttern, oder auch durch Vertraͤge in fuͤrstliche Haͤnde geriethen. Durch diese Umstaͤnde wurde der Unterschied zwischen Fuͤrsten und Grafen in Teutschland immer merklicher. Wenn auch vor- mals die Anzahl der Grafen und Herren, die etwa einer Reichsversammlung beywohnten, leicht die Anzahl 4) Carl IV. — Sigism. 1356-1414. Anzahl der Fuͤrsten uͤbertraf, und nach dem Um- fange ihrer Laͤnder auch wenigstens ein gewisses Gleichgewicht ausmachte; so fieng jetzt die Schale der Grafen an merklich zu sinken. (Die Grafen dachten sich nachher durch Vereine zu helfen, wo- zu ihnen die Churverein vielleicht zum Beyspiele dienen mochte. Allein der Sache war schwer zu helfen. Eben die Grafenvereine gaben vielmehr Anlaß, daß es zuletzt eine ganz ausgemachte Sache wurde, daß man mehrere Grafen, die in einer Verein begriffen waren, auf dem Reichstage nur fuͤr eine Stimme rechnete; an statt daß ein jeder Fuͤrst fuͤr seine Person gezehlt wurde. Sobald die- ser Unterschied zwischen graͤflichen Curiatstimmen und fuͤrstlichen Virilstimmen seine voͤllige Richtig- keit hatte, war es noch erheblicher, wenn eine kaiserliche Standeserhoͤhung vermoͤgend war, einem Grafen an statt seiner bisherigen Theilnehmung an einer graͤflichen Curiatstimme zu einer herzoglichen Virilstimme zu verhelfen. Eben darum fieng man aber auch in der Folge an, darauf Bedacht zu nehmen, diesem Rechte der kaiserlichen Standes- erhoͤhungen etwas engere Graͤnzen zu setzen.) In Ansehung des Fuͤrstenstands war nur noch X. der besondere Umstand, daß nicht, wie ehedem, von mehreren Soͤhnen eines Herzogs nur Einer wieder Herzog, ein anderer vielleicht Graf, ein dritter Freyherr wurde; sondern nunmehr war es schon durchgaͤngig eingefuͤhrt, daß alle Titel von Herzog, Marggraf, Pfalzgraf u. s. w., eben so- wohl als der graͤfliche Character, von jedem Va- ter auf alle seine Soͤhne fortgiengen. Dieses diente in so weit noch den Fuͤrstenstand einiger- maßen III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. maßen zu schwaͤchen, als ein Fuͤrstenthum, das zur Zeit nur einen Besitzer hatte, nach dessen Tode oft mehreren Soͤhnen, und in der Folge oft meh- reren in verschiedene Zweige ausgebreiteten Staͤm- men zu Theil wurde. Selbige hatten alsdann zwar den Vortheil, daß, wenn sie alle auf einen Reichs- tag kamen, auch ihrer soviel Stimmen als Koͤpfe gezehlt wurden. Aber die Beziehung eines Reichs- tages in so großer Anzahl war auch dann desto kostbarer, und geschah deswegen seltener. Das Gewicht eines jeden Fuͤrsten, der nun nach Ver- haͤltniß der Zahl seiner Bruͤder oder Stammsvet- tern an Land und Leuten nur seinen Antheil hatte, war auch desto geringer, wo nicht etwa auf an- dere Art geholfen wurde. Gemeiniglich bekam man dadurch einige Huͤlfe, daß von mehreren Bruͤ- dern verschiedene den geistlichen Stand erwehlten, und also in Pfruͤnden und Bisthuͤmern oder Rit- terorden, einige auch wohl in Diensten bey groͤße- ren Hoͤfen ihre Versorgung suchten, oder auch sonst doch unvermaͤhlt blieben, ohne daß auf solche Art das Haus mit Versorgungen mehrerer fuͤrstlichen Wittwen und Kinder uͤbermaͤßig belaͤstiget wurde. Uebrigens war zwar das Recht der Erstgebuhrt, außer dem, was die goldene Bulle von Churfuͤr- sten verordnete, noch gar nicht gaͤng und gaͤbe. Man schritt aber doch deswegen nicht immer zu foͤrmlichen Theilungen eines ganzen Landes, son- dern half sich, wo es nur irgend thunlich war, mit gemeinschaftlichen oder von gewissen Jahren zu Jahren abwechselnden Regierungen, dergleichen Einrichtung man Mutschierung zu nennen pflegte. Am 4) Carl IV. — Sigism. 1356-1414. Am nachtheiligsten fuͤr die Aufnahme der fuͤrst- XI. lichen Haͤuser schien jetzt der Gebrauch zu seyn, den man je laͤnger je mehr vom Roͤmischen Rechte machte, womit unter andern die demselben unbe- kannten Grundsaͤtze von Unveraͤußerlichkeit geerbter Guͤter und vom Vorzuge des Mannsstamms vor Toͤchtern, als die Hauptstuͤtzen des unerschuͤtterli- chen Glanzes unserer hohen Haͤuser, schon merklich wankend gemacht wurden. Auffallend waren in- sonderheit die Beyspiele, wie die Mark Branden- burg in weniger als einem halben Jahrhundert durch unternommene freye Dispositionen vom Hause Baiern an das Haus Luͤxenburg, und von diesem an das Haus Hohenzollern kam Im Jahre 1373. brachte Carl der IV. die Mark Brandenburg von ihrem damaligen Besitzer, Otto aus dem Hause Baiern, kaͤuflich an sich. Im Jahre 1415. uͤberließ sie Carls Sohn Sigis- mund schon wieder an Friedrich den I. Burggrafen von Nuͤrnberg aus dem Hause Hohenzollern, den Stammvater des Hauses Brandenburg, wie es noch jetzt bluͤhet. ; und die Herzogthuͤmer Luͤneburg Da der Herzog Wilhelm von Luͤneburg 1369. als der letzte seiner Linie gestorben war, machte dessen Tochter Sohn Albrecht von Sachsen den Stammsvettern des Hauses Braunschweig die Succession streitig, erhielt auch einen guͤnstigen Ausspruch von Carl dem IV. , und kam zum Theil schon in Besitz. Erst ein Treffen bey Winsen an der Aller im Jahre 1388. entschied zum Vortheile der Braunschweigischen Stammsvettern. und Lothringen Nach Abgang des Herzogs Carls des Kuͤh- nen von Lothringen († 1430.) wurde dessen Bru- durch S III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. durch Toͤchter mit Zuruͤcksetzung noch vorhandener Stammsvettern beynahe an andere Haͤuser gekom- men waͤren. XII. Solche Beyspiele konnten unsere hohe Haͤuser desto mehr bewegen, sich durch Hausvertraͤge und Erbeinigungen oder auch Erbverbruͤderungen noch naͤher zusammen zu setzen, um ihren Nach- kommen ihre Laͤnder desto zuverlaͤßiger zu versichern, und Toͤchtern bey fortwaͤhrendem Mannsstamm alle Anspruͤche zu benehmen. Je haͤufiger dergleichen Zusammensetzungen mit vorbehaltener kuͤnftigen gegenseitigen Erbfolge geschahen, je seltener wur- den von dieser Zeit an die ehemaligen so genann- ten Todtheilungen. Jetzt kann man es wenigstens fuͤr ausgemacht annehmen, daß die Abtheilungen, die z. B. im Hause Baiern zwischen dem Pfaͤlzi- schen und Bairischen Stamme, und in diesem wie- der zwischen Ober- und Niederbaiern, wie auch ferner zwischen den Linien von Ingolstadt, Lands- hut, Muͤnchen gemacht waren, und so wohl alle Abtheilungen mehrerer Staͤmme in anderen fuͤrst- lichen Haͤusern, nicht die Absicht einer Todtheilung hatten. Ein Bruders Sohne Anton die Succession von des erstern Tochtermanne Renat von Anjou streitig gemacht. Auch hier sprach so gar das Baselische Concilium, und darauf auch Sigismund, fuͤr den Tochter- mann. Erst eine Vermaͤhlung zwischen Antons Sohne Friedrich und Renats Tochter Jolantha (1444.) leitete die Sache wieder in die Wege, daß in der Nachkommenschaft aus dieser Ehe das Herzogthum Lothringen bey seinem alten Manns- stamme blieb. 4) Carl IV. — Sigism. 1356-1414. Ein in seiner Art einziges Haus, das um XIII. diese Zeit anfieng uͤber alle andere fuͤrstliche Haͤu- ser in Teutschland und Frankreich hervorzuragen, war das Haus Burgund. Dessen Stammvater, Philipp der Kuͤhne, hatte nach dem Tode des Koͤ- nigs Johannes von Frankreich († 1364.), als des- sen juͤngerer Sohn, das eigentlich zur Krone Frank- reich gehoͤrige Herzogthum Burgund, dessen vorige Besitzer vom Capetinger Stamm 1361. erloschen waren, von neuem von der Krone abgesondert be- kommen. Durch seine Vermaͤhlung mit der Graͤ- finn Margarethe von Flandern (1369.) brachte er hernach noch die Grafschaft Burgund, nebst Flan- dern. Artois, Mecheln, Antwerpen, Nevers und Rethel an sein Haus. Dazu kam ferner unter seinem Enkel, Philipp dem Guͤtigen, 1428 Na- mur, 1430. Brabant und Limburg, 1433. Hol- land, Seeland, Hennegau, Friesland, und 1444. Luͤxenburg; so wie unter dessen Sohne, Carl dem Kuͤhnen, 1473. endlich auch noch Geldern und Zuͤtphen. Diese Niederlaͤndische Provinzen und die Grafschaft Burgund gehoͤrten unstreitig zum Teutschen Reiche; dessen Hoheit aber das Haus Burgund nicht achtete. Daher handelte man schon auf einem Reichstage zu Frankfurt 1435.: ”von des Herzogs von Burgund wegen, der viel Landes inne hat, die dem Reiche zugehoͤren, wie dem zu thun sey.” Es ergieng auch eine Kriegsankuͤn- digung vom K. Sigismund an Philipp den Guͤ- tigen von Burgund; aber freylich ohne Wirkung. Die Sache blieb noch weit groͤßeren Revolutionen fuͤr die Zukunft aufbehalten. S 2 An III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. XIV. An dem, was ich hin und wieder von groͤße- rer Aufnahme und weiterer Ausbreitung des Roͤ- mischen Rechts gesagt habe, hatte nicht geringen Antheil, daß Carl der IV. unter anderen neuen Einrichtungen in seinem Erbkoͤnigreiche Boͤhmen auch eine Universitaͤt zu Prag angelegt hatte; die erste in ihrer Art auf Wendischem und Teutschem Boden. Vorher waren in ganz Europa nur die hohen Schulen zu Oxford, Bologna und Paris im Gan- ge. Von der letztern nahm Carl der IV. zunaͤchst das Muster. Nach der damaligen Art, die Uni- versitaͤten in Nationen einzutheilen, machte Carl die Abtheilung der Prager Universitaͤt in vier Na- tionen, Boͤhmen, Baiern, Sachsen, Polen Zur Boͤhmischen Nation rechnete man noch Maͤhren und Ungarn; zur Bairischen Oesterreich, Schwaben, Franken und die Rheinlaͤnder; zur Saͤchsischen Ober- und Niedersachsen, Daͤnen und Schweden; zur Polnischen Schlesier, Litthauer, Russen. Pelzels Geschichte der Boͤhmen (Aufl. 3. Prag 1782.) S. 244. . Nach dieser Eintheilung waren sowohl die Stipen- dien als die Stimmen in der Wahl des Rectors und anderen Angelegenheiten der Universitaͤt ver- theilt. Carl ließ sich sehr angelegen seyn, alle vier Facultaͤten mit geschickten Maͤnnern zu versehen, die er zum Theil von Paris und aus Italien nach Prag berufen ließ. In kurzer Zeit gelang es ihm, die Universitaͤt in solche Aufnahme zu bringen, daß die Anzahl der Studierenden bald auf viele Tau- sende anwuchs. Auch sein Nachfolger Wenzel wuͤrdigte diese hohe Schule noch seines Schutzes. Doch beguͤnstigte er eine neue Einrichtung, die der Universitaͤt einen Stoß gab, von dem sie sich nie 4) Carl IV. — Sigism. 1356-1414. nie wieder voͤllig erholen konnte. Bey der Wahl eines neuen Rectors, da bisher die Boͤhmen von den drey uͤbrigen Nationen immer waren uͤber- stimmt worden, sollten von nun an die Stimmen der Boͤhmischen Magister mehr gelten, als der uͤbri- gen. Daruͤber giengen in kurzem meist alle Teut- sche, viele tausend an der Zahl, von Prag weg, zum unwiederbringlichen Nachtheile dieser neuen Universitaͤt. Die Vortheile, die Carl seiner Residenz mit XV. Anlegung der dortigen Universitaͤt verschafft hatte, hatten inzwischen schon mehrere Teutsche Fuͤrsten be- wogen, diesem Beyspiele zu folgen. Zu Wien hatte der Herzog Albrecht der III. von Oesterreich im Jahre 1365., zu Heidelberg der Churfuͤrst Rupprecht der I. von der Pfalz 1386. eine Univer- sitaͤt errichtet. Nunmehr benutzte Marggraf Fried- rich von Meissen den Unfall, der sich 1409. zu Prag ereignete, um ebenfalls eine hohe Schule zu Leipzig anzulegen. Zu allen diesen gelehrten An- stalten hielt man damals nur eine paͤbstliche Ver- leihung noͤthig, womit gemeiniglich dem Bischofe, in dessen Dioeces der Sitz der Universitaͤt war, die Canzlerwuͤrde mit der Gerichtbarkeit uͤber die zur Universitaͤt gehoͤrigen geistlichen Personen, und mit der Aufsicht uͤber die zu ertheilenden academischen Wuͤrden, vorbehalten wurde. Das uͤbrige wurde durch landesherrliche Privilegien bestimmt. Von der Universitaͤt zu Leipzig koͤmmt es zuerst vor, daß nebst der paͤbstlichen Begnadigung auch eine kaiser- liche Bestaͤtigung derselben geschehen ist. Von spaͤter errichteten Universitaͤten werden nur kaiser- liche Privilegien namhaft gemacht, als von Greifs- S 3 wal- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. walde vom 16. Oct. 1456., und von Marburg vom 16. Jul. 1541. Ueberhaupt ward die Zahl der Teutschen Universitaͤten bald ansehnlich nach ein- ander vermehrt Als 1388. zu Coͤlln, 1403. zu Wuͤrzburg, 1409. zu Leipzig, 1415. zu Rostock, 1426. zu Loͤ- wen, 1457. zu Greifswalde, 1459. zu Basel, 1460. zu Freyburg, 1472. zu Ingolstadt, 1477. zu Tuͤ- bingen, 1482. zu Mainz, 1502. zu Wittenberg, 1506. zu Frankfurt an der Oder ꝛc. Pfeffin- ger ad Vitriar . tom. 3. p. 233. sq. . XVI. Alle diese hohe Schulen sowohl in Teutschland als auswaͤrts zeigten bald in mehreren Stuͤcken ge- wisse Wirkungen, die nur von einer vereinbarten Kraft aus gemeinschaftlichem Interesse erwartet werden konnten. Zwar herrschten uͤberall noch un- gemein eingeschraͤnkte Einsichten, besonders aus Mangel philologischer und historischer Kenntnisse, und aus Mangel einer gesunden Philosophie. Auch waren viele Lehrstuͤhle nur mit Geistlichen, und zwar großentheils mit Ordensgeistlichen besetzt, von denen aus mehreren Ursachen schwerlich große Aufklaͤrung zu erwarten war. Inzwischen gab es doch nun ein- mal schon an allen den Orten, wo hohe Schulen waren, mehrere Maͤnner, deren Beruf es war, sich bloß mit Wissenschaften und Kenntnissen zu beschaͤff- tigen, und deren Lage ihnen eine andere Stimmung und Denkungsart, als bloßen Moͤnchen, gab. Da- von war allemal eine vortheilhafte Folge, daß etwas mehr Aufklaͤrung und mehr Freyheit im Denken, Lehren, Schreiben, nach und nach an mehreren Or- ten sich hervorthat. V. 5) Carl IV. — Sigism. 1376-1414. V. Veraͤnderungen in der Kirche seit dem Aufent- halte der Paͤbste zu Avignon und dem daraus entstandenen Schisma des paͤbstlichen Stuhls. I. Folgen des Aufenthalts der Paͤbste zu Avignon. — II. Neue paͤbstliche Anmaßungen in Vergebung geistlicher Stellen. — III. IV. Vermehrte Geldzufluͤsse fuͤr die paͤbst- liche Cammer. — V. VI. Aufsehen uͤber Wiclefs Lehren und uͤber das Schisma zweyer Paͤbste und zweyerley Cardi- naͤle. — VII. Letzteres unterhalten durch eine gleichmaͤßige Zwiespalt zwischen Wenzel und Ruprechten von der Pfalz. — VIII. IX. Vergebliche Anstellung einer Kirchenversammlung zu Pisa. — X. Nochmalige Zwiespalt in der Kaiserwuͤrde, bis Sigismund endlich Jobst von Maͤhren uͤberlebt. W ar je ein Gegenstand, auf den Aufklaͤrung I. und Denkfreyheit ihrem wirksamen Einfluß haben, und sich in ihrem vollen Werthe zeigen konnte, so war es der Zustand der Religion und Kirchenverfassung im XIV. Jahrhunderte. Schon der Umstand, daß der erste Bischof und das sicht- bare hoͤchste Oberhaupt der Christlichen Kirche von dem eigentlichen Sitze seiner Kirche entfernt lebte, mußte mehreren Bischoͤfen und Erzbischoͤfen zur Rechtfertigung dienen, wenn sie die Orte, die zum Sitze ihrer Kirchen bestimmt waren, verließen, und nach ihrer Convenienz sich einen andern Aufenthalt wehlten, oder in fremde Laͤnder reiseten, und die ihnen zur geistlichen Obsicht anvertrauten Laͤnder ohne Aufsicht ließen, oder wieder anderen Mieth- lingen Preis gaben. Aber dem Pabste selbst muß- ten in der Entfernung, worin er nun von Rom lebte, nothwendig manche Einkuͤnfte und andere S 4 Vor- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. Vortheile entgehen, die ein zu Rom anwesender Pabst als Regent der Stadt und des ganzen Kir- chenstaats genießen konnte, aber in der auf die Laͤnge anhaltenden Abwesenheit nicht im Stande war, gegen alle Gattungen von Usurpatoren und boͤsen Zahlern zu retten. Diesen Abgang zu er- setzen waren die Paͤbste zu Avignon gluͤcklich gnug, mehrere neue Quellen fuͤr ihre Einnahmen ergie- big zu machen. Vorausgesetzt, was sich auf die jetzt uͤber allen Widerspruch erhobenen und fuͤr alle critische Untersuchungen gesicherten Isidorischen Grundsaͤtze, in Fortfuͤhrung der schon von Gregor dem VII. , Innocenz dem III. und Bonifaz dem VIII. darauf errichteten Gebaͤude, noch weiter dar- auf bauen ließ, war es freylich ein leichtes, der einmal zum Gehorsam unter der Kirche und ihrem Oberhaupte gewohnten Welt neue Vorschriften zu geben, und das schon tragende Joch nur noch mit einigen neuen Lasten zu beschweren. II. War es doch schon seit der Waldenser Zeiten in Gang gekommen, daß zur Vorsorge, damit nicht Ketzer als reudige Schafe in den Schafstall der Kirche eindringen moͤchten, das Oberhaupt der Kirche es uͤbernommen hatte, erledigte Bisthuͤmer und Erzbisthuͤmer mit zuverlaͤßigen Maͤnnern zu besetzen; was war es jetzt anders, als ein aus eben der Quelle herfließender preiswuͤrdiger Eifer, wenn Johann der XXII. jetzt (1317.) verordnete: daß niemand zwey Pfruͤnden mehr beysammen ha- ben, sondern, wo dergleichen Mißbrauch eingeris- sen, ein jeder Besitzer mehrerer Pfruͤnden dieselben bis auf eine resigniren sollte, da dann fuͤr die Wiederbesetzung der solchergestalt erledigten geist- lichen 5) Carl IV. — Sigism. 1376-1414. lichen Stellen der heilige Vater schon getreulich sorgen wollte? Welche vaͤterliche Vorsorge war es nicht ferner, wenn Benedict der XII. (1335.) sich vorbehielt, alle Stellen, deren Inhaber waͤhrend ihres Aufenthalts beym paͤbstlichen Stuhle abgien- gen, selbst wieder besetzen zu wollen, ohne daß sich die auf solche Art verwaiseten Kirchen oder Stifter deshalb Sorge und Muͤhe machen duͤrften? Wie billig war es, wenn hernach auf gleiche Art der paͤbstliche Stuhl es uͤbernahm, die Stellen de- rer, die etwa vom Pabste abgesetzt oder anders- wohin versetzt waͤren, oder die auch nur auf der Hin- und Herreise zum oder vom paͤbstlichen Stuhle mit Tode abgiengen, wieder zu besetzen, oder in Faͤllen, wenn Cardinaͤle, die zugleich Bischoͤfe oder Erzbischoͤfe waͤren, abgiengen, nicht nur ihre Car- dinalsstellen, sondern auch ihre erledigte Kirchen wieder mit tuͤchtigen Maͤnnern zu versehen? Ja wenn endlich das unbeschraͤnkte und untruͤgliche hoͤchste Oberhaupt der Kirche gerade zu erklaͤrte, daß es aus hoͤchster Machtvollkommenheit Bisthuͤ- mer und Pfruͤnden zum Besten der Kirche diesem oder jenem zugedacht habe; wer wollte sich unter- stehen, dagegen etwas zu erinnern? Hatte nun aber jemand das Gluͤck, aus den Haͤn- III. den des goͤttlichen Statthalters selbst eine geistliche Wuͤrde zu bekommen; sollte er dann gegen seinen Wohlthaͤter, dessen bisherige Unterhaltungsquellen ohnedem zum Theil eben versieget waren, nicht auch billig sich erkenntlich bezeigen? Versteht sich, daß die der Canzley fuͤr die Ausfertigungen zukom- menden Gebuͤhren ohnehin ihren Gang giengen; — aber zur unmittelbaren Erkenntlichkeitsbezeigung S 5 gegen III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. gegen den Wohlthaͤter selbst war es da nicht billig, noch etwas mehreres zu thun? Fand man doch schon von aͤlteren Zeiten Spuhren, daß man in aͤhnlichen Faͤllen eines Jahres Einkuͤnfte dem uͤber- laßen hatte, dem man die Erhebung derselben fuͤr die unbestimmte Zukunft verdanken mußte! Also Annaten! — eine Erkenntlichkeit von den Ein- kuͤnften des ersten Jahres, die man der paͤbstlichen Cammer zufließen ließ, — die ließ sich der hei- lige Vater gefallen, die glaubte er von jedem dank- baren Sohne mit Recht erwarten zu koͤnnen. Das vorzuͤgliche Ehrenzeichen der Erzbischoͤfe und exi- mirten Bischoͤfe, das so genannte Pallium, mußte so schon mit betraͤchtlichen Geldsummen geloͤset werden. IV. Nun dazu gerechnet, was von geistlichen und weltlichen Haͤnden, und zwar nicht nur aus einem Reiche, sondern aus allen Christlichen Reichen und Staaten, aus Teutschland, Frankreich, Spanien, England, Italien, Polen, Daͤnemark, Schwe- den u. s. w. fuͤr Dispensationen, Gnadenbriefe, rechtliche Erkenntnisse, und fuͤr den bey mehr als einer Gelegenheit leicht in allgemeinen Umlauf zu bringenden Ablaß erhoben werden konnte; so wird es vielleicht einigermaßen begreiflich, wenn man nun hoͤret oder lieset, daß auch zu Avignon die Paͤbste an gewoͤhnlichem und außerordentlichem Aufwande sich nichts abgehen ließen, und doch noch solche Schaͤtze sammelten, daß z. B. Johann der XXII. († 1334.) nicht weniger als 18. Mil- lionen Goldgulden an baarem Gelde nebst 7. Mil- lionen an kostbaren Geraͤthschaften hinterließ Schmidts Geschichte der Teutschen Th. 3. S. 529. . Wel- 5) Carl IV. — Sigism. 1376-1414. Welcher Monarch konnte solche Schaͤtze aufweisen, oder so vielerley reichhaltiger Quellen sich ruͤhmen! Wie druͤckend mußte es aber auch bald allen Voͤl- kern vorkommen, denen, bey ohnedem noch so geldlosen Zeiten, solche Geldsummen unaufhoͤrlich und ohne alle Wiederkehr entzogen wurden! Fuͤhl- bar mußte es bald auch ohne großes Nachdenken werden; mit irgend einiger Aufklaͤrung und Denk- freyheit war es gar nicht zu vermeiden, daß end- lich laute Beschwerden ganzer Nationen daraus er- wachsen mußten. Mußte sichs nun gerade fuͤgen, daß ein Engli- V. scher Universitaͤtsgelehrter, Johann Wiclef, tiefer auf den wahren Grund der ganzen Religion for- schend, die Augen noch weiter oͤffnete, um Hierar- chie und Moͤnchswesen von einer andern Seite, als es bisher der große Haufe gethan hatte, an- zusehen; — Und kam nun vollends hinzu, daß eine von Gregor dem XI. (1376.) von Avignon nach Rom versuchte Ruͤckkehr nach dessen Tode den unerwarteten Erfolg hatte, daß ein zu Rom an dessen Stelle erwehlter Pabst Urban der VI. zwar zu Rom blieb, aber ein anderer Pabst Clemens der VII. , den bald hernach eben die Cardinaͤle zu Fondi unter dem Schutze der Krone Neapel erwehlt hatten, in Begleitung dieser Cardinaͤle nach Avi- gnon zuruͤckgieng, jedoch auch Urban zu Rom sich wieder ein Cardinalscollegium schuf, also jetzt so- wohl Rom als Avignon, jedes seinen eignen Pabst, und jedes sein eignes Cardinalscollegium hatte —; so mußten fuͤr jeden nachdenkenden Kopf sich ge- waltige Anstaͤnde aͤußern, deren Hebung nieman- den gleichguͤltig seyn konnte. Und doch ließ sich gar III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. gar nicht absehen, wie dieses Schisma (so nannte man diesen uͤber die paͤbstliche Wuͤrde selbst ent- standenen Zwist,) je gehoben werden sollte, da selbst die Nationen nichts weniger als einig waren, wel- chem von beiden Paͤbsten sie ihren Beyfall geben, oder nach damaliger Art zu reden, Obedienz leisten sollten. So waren natuͤrlich Frankreich und Neapel, wie auch außerdem noch Spanien und einige Teut- sche Reichsstaͤnde, von der Obedienz Clemens des VII. , auf Urbans des VI. Seite hingegen der Kai- ser nebst den meisten Teutschen und Italiaͤnischen Staͤnden und die Kronen England, Ungarn, Por- tugall, nebst den Nordischen Reichen. VI. Wiclef gab zwar den guten Rath, wenn Ur- ban mit Tode abgehen wuͤrde, an dessen Stelle keinen andern Pabst wehlen zu laßen, da er glaub- te, eine jede Nation koͤnne mit ihrer kirchlichen Einrichtung schon fuͤr sich fertig werden, ohne daß man ein allgemeines sichtbares Oberhaupt der Christ- lichen Kirche noͤthig haͤtte. Doch dazu schien die Welt noch nicht reif zu seyn; am wenigsten war das nach dem Sinn der Cardinaͤle. So wie also zu Rom oder Avignon ein Pabst starb, saͤumte das dortige Cardinalscollegium nicht, einen andern an seiner Stelle zu wehlen. Also folgten Urban dem VI. († 1389.) zu Rom nach einander Bonifaz der IX. († 1404.) und Gregor der XII. , und zu Avi- gnon Clemens dem VII. († 1394.) Benedict der XIII. VII. Endlich beschlossen doch einige weltliche Maͤchte, beiden Paͤbsten ihre bisherige Obedienz aufzukuͤndi- gen, um zu einer einmuͤthigen neuen Pabstwahl schreiten zu koͤnnen. Benedict erhielt auch schon eine 5) Carl IV. — Sigism. 1376-1414. eine solche Aufkuͤndigung (im Jul. 1398.) Allein Bonifaz der IX. wußte es vielmehr dahin zu brin- gen, daß der Churfuͤrst von Mainz nebst einigen seiner Mitchurfuͤrsten selbst dem damaligen Kaiser Wenzel den Gehorsam aufkuͤndigte, und der Chur- fuͤrst Ruprecht von der Pfalz an dessen Stelle zum Kaiser erklaͤret wurde. Also war nunmehr uͤber beide sichtbare Oberhaͤupter der Christenheit, sowohl das weltliche als das geistliche, ein so ge- nanntes Schisma, wovon eines dem andern die Hand zu bieten schien. Nun blieb nichts uͤbrig, als die Zuflucht zu VIII. einem Mittel, das schon viele Jahrhunderte hin- durch nicht mehr im Gange gewesen war, jetzt aber von vielen fuͤr das einzige gehalten wurde, wo- durch der Sache noch geholfen, und zugleich zu Abthuung jener Beschwerden, die uͤber Mißbraͤuche des paͤbstlichen Stuhls und der Kirche uͤberhaupt so laut und allgemein zu werden anfiengen, viel- leicht noch Rath geschafft werden koͤnnte. Man dachte nehmlich auf eine Kirchenversammlung, wo- von man glaubte, daß bey der gegenwaͤrtigen Lage der Sache eine Anzahl vereinigter Cardinaͤle von beiden Obedienzen die noͤthige Anstalt dazu machen koͤnnte. Die Rirchenversammlung kam gluͤcklich IX. (1409.) zu Pisa zu Stande, entsetzte auch beide Paͤbste, sowohl Gregor den XII. als Benedict den XIII. , ihrer paͤbstlichen Wuͤrde, und ernannte (1409. Jun. 26.) Alexander den V. († 1410. Apr.), hernach Johann den XXIII. zum neuen Pabste. Allein jene beide Paͤbste wollten sich nicht dazu ver- stehen, III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. stehen, der Kirchenversammlung zu gehorchen. Sie mußten zwar ihre bisherige Wohnplaͤtze verlaßen, fanden aber noch anderwaͤrts Unterstuͤtzung, Gre- gor zu Rimini von der Krone Neapel, Benedict zu Perpignan von der Krone Spanien. Was außerdem von der Reformation der Kirche und Ab- helfung der Beschwerden uͤber den paͤbstlichen Stuhl zu Pisa vorkam, ward bald abgebrochen, und allen- falls auf eine anderweite neue Kirchenversammlung ausgesetzt. X. Zum Gluͤck endigte sich indessen die auch uͤber die Kaiserwuͤrde zwischen Wenzel und Ruprecht ent- standene Trennung, da der letztere (1410. May 19.) starb, und Wenzel endlich geschehen ließ, daß sein Bruder Sigismund, der anfangs seinen Vetter Jobst von Maͤhren, vermoͤge einer von einigen Churfuͤrsten (am 1. Oct. 1410.) auf ihn gerichte- ten Kaiserwahl, noch gegen sich gehabt hatte, nach dessen Tode von neuem gewehlt wurde, und nun- mehr die kaiserliche Regierung allein zu fuͤhren uͤbernahm. Doch der Erfolg von dieser Regierung verdient nun noch eine besondere Eroͤrterung. VI. 6) Sig. 1414-1437. Costn. Concil. VI. Kirchenversammlung zu Costnitz, und was damit in Verbindung stehet. I. Einrichtung der Kirchenversammlung zu Costnitz in der Art ihrer Berathschlagung. — II. Hebung der bisheri- gen paͤbstlichen Zwiespalt. — III. Wahl eines neuen Pabstes, und dessen Concordate mit den Nationen, insonderheit der Teutschen. — IV. Vereitelte Hoffnung zur Verbesserung der bisherigen Kirchenverfassung. — V. VI. Abschreckendes Schick- sal des Johann Huß. — VII. Neuer Streit uͤber die Her- stellung des Kelchs im Abendmahle. — VIII. IX. Ausbruch und Fortgang des Hussitenkrieges. — X. Guͤtliche Unter- handlungen mit der neuen Kirchenversammlung zu Basel. — XI. Andere durch den Hussitenkrieg veranlaßte Veraͤnderun- gen. — Erste Reichsmatrikel. — Verwahrung der Reichs- insignien zu Nuͤrnberg. S igismund machte sich ein rechtes Geschaͤfft dar- I. aus, eine neue allgemeine Kirchenversamm- lung zu Costnitz zu Stande zu bringen. Vier Nationen, die Teutsche, Italiaͤnische, Franzoͤsische und Englische, nahmen gleich anfangs Theil dar- an, und vermoͤge eines vorlaͤufig gefaßten Schlus- ses wurden die Berathschlagungen so eingerichtet, daß nicht die Mehrheit jeder einzelnen Stimmen zusammengerechnet wurde, (worin sonst die Ita- liaͤnischen Praͤlaten an der Zahl das Uebergewicht gehabt haben moͤchten;) sondern die Mehrheit der Stimmen sollte nur nach den Schluͤssen der Na- tionen gerechnet werden, deren jede deswegen un- ter ihrem eignen Praͤsidenten ihre Berathschlagun- gen anstellte. Diese Einrichtung hatte ihren guten Einfluß darauf, daß nach einem anderweiten Con- eilienschlusse alle drey damalige Paͤbste in gleiche Ver- III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. Verbindlichkeit gesetzt wurden, ihre Wuͤrde nieder- zulegen, um das anstoͤßige Schisma damit zu heben. II. Gregor der XII. bequemte sich in Guͤte. Jo- hann der XXIII. suchte zwar durch seine heim- liche Entfernung von Costnitz sich zu retten, und vielleicht das ganze Concilium zu sprengen. Er ward aber eingeholt, und nach einem foͤrmlichen Proceß, worin ihm unter andern 54. geheime Ar- rikel vorgehalten wurden, ward er abgesetzt und gefangen gehalten. Eine Reise, die Sigismund von Costnitz aus selbst nach Spanien that, bewirkte zwar, daß die Spanische Nation als die fuͤnfte noch zur Kirchenversammlung beytrat. Aber Be- nedict der XIII. war so wenig zu bewegen, sich den Costnitzer Schluͤssen zu unterwerfen, daß so- gar nach seinem Tode († 1424.) die bey ihm ge- wesenen Cardinaͤle noch Clemens den VIII. an sei- ner Stelle zum Pabste ernannten, wiewohl derselbe endlich (1429. Jul. 26.) auch nachgab, und da- mit auch dieses Ueberbleibsel der bisherigen Tren- nung des paͤbstlichen Stuhles ein Ende nahm. III. Nun waͤre die rechte Zeit gewesen, nach der foͤrmlichen Absetzung Johannes des XXIII. erst die Materie von der Kirchenreformation und die Beschwerden der Nationen vorzunehmen, ehe man einen neuen Pabst wehlen ließe. Allein jetzt hieß es, ohne Oberhaupt koͤnne die Kirche nicht fuͤg- lich Schluͤsse machen. Man wehlte also (1417. Nov. 11.) Martin den V. Derselbe verschob aber nun jene wichtigen Gegenstaͤnde auf eine ander- weite Kirchenversammlung, die er in fuͤnf Jahren zu halten versprach. Einsweilen suchte er sich aber mit 6) Sig. 1414-1437. Costn. Concil. mit jeder einzelnen Nation in eignen Vertraͤgen ( Concotdaten ) zu setzen, die jedoch weit entfernt waren, irgend einige der bisherigen Beschwerden aus dem Grunde zu heben, oder auch nur zu gruͤndlicher Hebung sovieler allgemein erkannter Miß- braͤuche den Weg zu bahnen. In den Concorda- ten, die Martin der V. (1417.) mit der Teutschen Nation eingieng, war kein Gedanke, die Haupt- beschwerden uͤber die Vergebung der Pfruͤnden und vielerley Geldabgaben zu heben, geschweige dann den Klagen uͤber den Verfall der Kirchenzucht ab- zuhelfen. Die Annaten sollten nur auf gewisse Taxen gesetzt werden, wie sie sich in den Buͤchern der paͤbstlichen Cammer angeschrieben faͤnden. We- gen des Ablaßes sollte der Pabst nur sorgen, daß man nicht zu verschwenderisch damit umgienge, um ihn nicht zu gemein und veraͤchtlich zu machen. Dabey ward zwar ausbedungen, daß die dem Pab- ste von neuem zugestandenen Vortheile nur auf fuͤnf Jahre guͤltig seyn sollten. Allein zu Rom fand man schon Mittel, den Besitz fortzufuͤhren. Hin- gegen manches, das zu Rom vermoͤge dieser Con- cordate haͤtte geschehen sollen, kam gar nicht zur Ausfuͤhrung; als insonderheit der gleich anfangs ausbedungene Umstand, daß nicht uͤber 24. Cardi- naͤle, und zwar von jeder Nation in verhaͤltniß- maͤßiger Anzahl seyn sollten u. s. w. Sammlung der Reichsabschiede (Frkf. 1747. Fol.) Th. 1. S. 112. u. f. . So kam man also mit der Costnitzer Kirchen- IV. versammlung, nach der großen Erwartung, die man fuͤr eine verbesserte Kirchenverfassung davon gehabt hatte, T III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. hatte, nicht um einen Schritt weiter. Ein ande- rer Umstand, der sich zu Costnitz ereignete, machte vielmehr, daß man in Ansehung alles dessen, was so allgemeine Wuͤnsche, von dem uͤbertriebenen Joche unter dem paͤbstlichen Stuhle und dessen so genannten Curialisten los zu kommen, hatten hoffen lassen, jetzt noch ungleich weiter zuruͤckge- worfen wurde, als vorher. V. Nach dem Beyspiele, das Wiclef als ein aca- demischer Gelehrter in England gegeben hatte, war zu Prag ein dortiger Lehrer der Theologie, Johann Huß, aufgetreten, der es ebenfalls wagte, mit mehr als bisher gewoͤhnlicher Freymuͤthigkeit den Verfall der Kirchenzucht und des geistlichen Stan- des in seinen Lehren und Schriften aufzudecken. Eine Veraͤnderung, die auf seine Veranlaßung in der innerlichen Einrichtung der Prager Universitaͤt vorgieng, hatte zwar bey der Universitaͤt ihm ein gewisses Uebergewicht verschafft, da nicht mehr die Boͤhmische Nation nach der bisherigen ersten Ein- richtung nur fuͤr eine Stimme gegen drey andere gelten, sondern nach dem Beyspiele der Pariser Uni- versitaͤt fuͤr uͤberwiegend uͤber alle Auslaͤnder ge- rechnet werden sollte. Allein vom Erzbischofe zu Prag und allen denen, die mit dieser neuen aca- demischen Einrichtung nicht zufrieden waren, hatte Huß jetzt desto mehr Verfolgung auszustehen. VI. So wurde Huß mit seinen Lehren und Schrif- ten einer der ersten Gegenstaͤnde der Costnitzer Cou- cilienberathschlagungen, aber auch ein ungluͤckliches Opfer der Hierarchie, die sich wider solche Auf- tritte nicht anders, als mit Feuer und Schwerdt zu 6) Sig. 1414-1437. Costn. Concil. zu retten wußte. Eines vom Kaiser erhaltenen sichern Geleites ungeachtet wurde Huß gefangen gesetzt und (1415. Jul. 6.) zu Costnitz verbrannt, — weil er ein Ketzer sey. — Und seine ganze Ketze- rey bestand nur darin, daß er die Sitten des geist- lichen Standes, insonderheit des Pabstes, der Car- dinaͤle, der Bischoͤfe, Erzbischoͤfe, Domherren und Moͤnche, so, wie sie waren, geschildert hatte. Wer wollte es nun noch wagen, von solchen Dingen nur laut zu sprechen? Wer wollte nun noch hof- fen, daß je eine Kirchenversammlung solchen Kla- gen abhelfen moͤchte? Was blieb dann uͤbrig, als das Joch, dessen man sich nicht entschuͤtten konnte, das man selbst ohne Lebensgefahr nicht mit einem Finger ruͤtteln durfte, nur ferner gedultig zu tragen? Ein von Hussens Sache eigentlich unabhaͤngi- VII. ger Zufall war es, daß in der Zeit, da Huß schon nach Costnitz abgegangen war, ein gewisser Johann von Mieß zu Prag die Entdeckung machte, daß erst durch einen Mißverstand neuerer Zeiten den Laien der Kelch beym Abendmahle entzogen sey. ”Mit einer Gierigkeit, womit man sich gewoͤhnlich fuͤr lange Unterdruͤckung raͤcht, fieng er so gleich selbst an, den Laien den Kelch auszutheilen. Neu- heit und allgemeinfuͤhlbare Wahrheit verschafften ihm alsbald einen großen Anhang, und seine Par- they, selbst durch Hussens Schicksal gewarnet, wollte den offenbaren Mißbrauch der Kirche nicht erst auf die Beurtheilung der Costnitzer Synode ausgesetzt seyn laßen” Spittlers Kirchengesch. (2. Ausg. 1785.) S. 349. . Zu Costnitz verwarf man T 2 III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. man inzwischen auch diese Abweichung von dem nun einmal eingefuͤhrten Gebrauche, dem man vor den klaren Worten der Stiftung des Abendmahls, wie sie mit Brod und Wein geschehen war, den Vorzug gab. VIII. Nun gab freylich ferner ein Wort das andere, und die Boͤhmen, deren viele immer tiefer in der Bibel forschten und immer weniger sich verbunden hielten, ihre Gewissen den Ausspruͤchen einer ver- sammelten Anzahl Irrthumsfaͤhiger Menschen zu unterwerfen, warteten nicht erst auf Erlaubniß von Costnitz her, um ihren Gottesdienst nach ihrer Ueberzeugung einzurichten. Selbst Wenzel war ihnen darin nicht entgegen. Als aber die Cost- nitzer Kirchenversammlung jetzt 24. Artikel unter dem Namen Hussitischer Ketzerey verdammte, und schon 400. Boͤhmen namentlich dieser Ketzerey hal- ber in Bann that, zu dessen Vollziehung der Car- dinal Julian sich nach Boͤhmen verfuͤgen mußte; so kam es bald zu oͤffentlichen Thaͤtlichkeiten, die dadurch noch vermehret wurden, als in deren erstem Ausbruche Wenzel starb (1419. Aug. 16.), und nunmehr Sigismunden selbst die Boͤhmische Thron- folge streitig gemacht wurde. IX. In dem hieruͤber ausgebrochenen so genannten Hussitenkriege unternahm Sigismund sechs Feld- zuͤge, zu deren Behuf nicht nur das Teutsche Reich ihm beystand, sondern der Pabst so gar das Kreuz gegen die Hussiten predigen ließ. Allein alles das war vergeblich. Kein Feldzug gegen die Boͤhmen wollte gelingen. Sie hingegen wurden durch mehr- 6) Sig. 1414-1437. Costn. Concil. mehrmalige gluͤckliche Ausfaͤlle allen Nachbaren fuͤrchterlich. Sigismund mußte also endlich den Weg guͤt- X. licher Handlungen einschlagen. Da es aber hie- bey auf Dinge ankam, welche die Religion und Kirchenverfassung betrafen, und da beym Schlusse der Costnitzer Kirchenversammlung ohnedem eine andere verabredet worden war; so bewirkte end- lich Sigismund, daß ein neues Concilium zu Basel zu Stande kam. Durch dessen Vermitte- lung gelangte er auch in so weit zu seinem Zwecke, daß vorerst (1433.) ein Theil der Boͤhmen durch gewisse Compactate gewonnen wurde, worin man ihnen hauptsaͤchlich den Gebrauch des Kelches zu- gestand. Man nannte selbige hernach Calixtiner, von welchen andere so genannte Taboriten zwar noch getrennt blieben. Endlich mußten aber auch diese nach einer von den Calixtinern erlittenen Nie- derlage nachgeben. So kam es erst (1436. Jul. 5.) zu einem allgemeinen Vergleiche, ver- moͤge dessen Sigismund nun nur noch kurz vor seinem Ende zum ruhigen Besitz der Krone Boͤh- men gelangen konnte. In dem Hussitenkriege kam zuerst der Gebrauch XI. von Pulver und Bley mehr, als vorher, in Gang. Die Verwilligungen, die von Reichs wegen dazu geschahen, gaben den ersten Anlaß, daß durch besondere Verzeichnisse, die man hernach Reichs- matrikeln genannt hat, jedesmal bestimmt wur- de, was ein jeder Reichsstand zu einem jeden Zuge fuͤr Beytraͤge an Volk oder Geld zu liefern T 3 haͤtte. III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. haͤtte. Auch gab der Hussitenkrieg Anlaß, daß die Reichsinsignien, die noch immer bey der Kai- serkroͤnung gebraucht werden, die sonst ein jeder Kaiser in seiner Verwahrung hatte, im Jahre 1424. aus dem Boͤhmischen Schlosse Carlstein vorerst nach Ungarn gebracht, hernach aber mittelst be- sonderer kaiserlicher und paͤbstlicher Gnadenbriefe der Stadt Nuͤrnberg auf bestaͤndig zur Verwah- rung anvertrauet wurden. Seit dem muͤßen diese Kleinodien, wenn sie anderwaͤrts gebraucht wer- den sollen, jedesmal erst von Nuͤrnberg aus ge- liefert werden; so wie einige andere Stuͤcke von Aachen, wo sie das Marienstift in seiner Ver- wahrung hat. VII. 4) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493. VII. Veraͤnderungen in der Kirche und im Reiche unter Albrecht dem II. und Friedrich dem III. 1437-1493. I. Anschein guter Hoffnungen unter Albrecht dem II. , — aber vereitelt unter Friedrich dem III. — II. Neue Tren- nung in der Kirche, da das Concilium zu Basel Eugen dem IV. Felix den V. entgegensetzt. — III. Albrechts des II. erklaͤrte Neutralitaͤt, und einsweilige Acceptation der diensamen Ba- selischen Concilienschluͤsse. — IV. Friedrichs des III. entge- genstehendes Betragen bis zu den Aschaffenburger Concor- daten. — V. Davon bis jetzt uͤbrig gebliebene Beschwer- den der catholischen Teutschen Kirche. — VI. Vergebliche Entwuͤrfe das Faustrecht abzuschaffen und eine gruͤndliche Gerichtsverfassung einzufuͤhren. — VII. Erzherzoglicher Ti- tel des Hauses Oesterreich. — VIII. Dessen wichtige Errun- genschaft der Burgundischen Niederlande. — IX. Roͤmische Koͤnigswahl Max des I. — Errichtung und Verfassung des Schwaͤbischen Bundes. — X. Erfindung und Ausbreitung der Buchdruckerey. — XI. XII. Einfluß derselben auf den Zustand der Gelehrsamkeit. — XIII. Landesherrliche Rechte der Reichsstaͤnde in Ansehung der Buchdruckereyen. — XIV. Vergeblicher Versuch, einen kaiserlichen Generalbuͤchersuper- attendenten zu bestellen. — XV-XVII. Veraͤnderungen in der Reichstagsverfassung. U nter Sigismunds Regierung war man weder I. in Beruhigung des Reichs von dem Unwesen des Faustrechts, noch in der Kirchenverfassung zu Hebung der bisherigon Beschwerden und Mißbraͤu- che weiter vorwaͤrts gekommen. Zu beiden war unter seinem Nachfolger Albrecht dem II. weit naͤhere Hoffnung; sie wurde aber nach dessen nur zu kurzer Regierung unter Friedrich dem III. , der hernach desto laͤnger an der Regierung blieb, nur desto empfindlicher vereitelt. T 4 Das III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. II. Das Concilium zu Basel schien die Refor- mation der Kirche in Haupt und Gliedern mit Ernst anzugreifen. Schon mehrere Schluͤsse waren uͤber erhebliche Gegenstaͤnde gefasset worden. Der paͤbst- liche Hofstaat, die Zahl der Cardinaͤle, die Aus- uͤbung der hoͤchsten Gerichtbarkeit sollte merkliche Einschraͤnkungen leiden. Annaten, Palliengelder, Provisionen, u. s. w. sollten abgeschafft werden, und was dergleichen mehr war. Aber ungluͤcklicher Weise entstand ein neuer Zwist zwischen dieser Baselschen Kirchenversammlung und dem Pabste Eugen dem IV. Dieser bestand darauf, die Ver- sammlung nach Ferrara zu verlegen, wo er wuͤrk- lich eine von neuem eroͤffnen ließ. Das Conci- lium zu Basel verlangte hingegen, Eugen sollte auf ihre Vorladung bey Strafe der Absetzung zu Basel erscheinen. Eugen kam nicht. Das Con- cilium setzte ihn wuͤrklich ab, und an seine Stelle Felix den V. (vorher Amadeus Herzog von Sa- voyen). So entstand von neuem ein Schisma nicht nur zwischen zwey Paͤbsten, sondern auch zwischen zweyerley Kirchenversammlungen, deren eine die andere verdammte. III. In dieser Lage ergriff Albrecht der II. die kluͤgste Parthey. Fuͤr sich und das Teutsche Reich erklaͤrte er sich vorerst in Ansehung der neuen Trennung zwischen beiden Paͤbsten und beiden Concilien neu- tral; nahm aber einsweilen diejenigen Schluͤsse, die das Concilium zu Basel, wie es noch unbe- stritten war, gemacht hatte, durch eine feierliche Acceptationsurkunde (1439. Maͤrz 26.) an Diese Acceptationsurkunde ist das erstemal zu Mainz 1763. in Druck erschienen unter dem Titel: . Die 7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493. Die Churfuͤrsten beharrten auch nach seinem Tode ganz standhaft in diesen Gesinnungen. Sie er- klaͤrten sich noch 1440., einmuͤthig darauf beste- hen zu wollen, daß derjenige Pabst, dem man uͤber kurz oder lang beypflichten wuͤrde, erst sich anhei- schig machen sollte, von den bisherigen Anmaßun- gen der Pfruͤndenvergebungen und Geldforderun- gen fuͤr Confirmationen, Provisionen, Pallium u. s. w. abzustehen, und die Teutsche Nation mehr als irgend eine andere in Ehren zu halten. Allein Friedrich der III. war ganz anderes Sin- IV. nes. Unzufrieden in der bisherigen Ungewißheit, wer der rechte Pabst sey, von dem er sich ohne Anstand kroͤnen und nach seinem Wunsche zugleich mit seiner Gemahlinn trauen laßen koͤnne, leistete er schon ins geheim Eugen dem IV. Obedienz. Des- sen Muth wuchs daruͤber so sehr, daß er die zwey Churfuͤrsten von Trier und Coͤlln, denen er Schuld gab, daß sie ihm vorzuͤglich zuwider waͤren, ab- setzte, und andere an ihrer Stelle ernannte. Nun bewirkte zwar eine standhafte Verein der Chur- fuͤrsten (1446. Maͤrz 21.) Gvdenvs cod. diplom. tom. 4. p. 290. 300. , daß der Pabst nicht nur davon abstehen, sondern vielmehr zu ganz anderen Concordaten, die auf einer allgemei- nen Reichsversammlung zu Frankfurt (1446. Sept.) entworfen wurden, in vier verschiedenen Bullen (1447. Febr. 5. 7.) seine Einwilligung geben muß- te; Titel: Concordata nationis Germanicae integra p. 21-61.; edit. II. Frf. et Lips. 1771. 8. p. 38-134. T 5 III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. te; welche vier Bullen nebst obiger Acceptations- urkunde eigentlich die so genannten Fuͤrstencon- cordate (concordata principum) ausmachen Sammlung der Reichsabschiede Th. 1. S. 177., Concordata nat. Germ. integra p. 61. sq. (edit. II. p. 135-147.) . Aber da nun noch die letzte Hand angelegt werden sollte, ein und andere Puncte hinwiederum zum Vortheile des paͤbstlichen Stuhls zu bestimmen; so bewilligte der Kaiser den Legaten des Pabstes Nicolaus des V. zu Aschaffenburg (1448. Maͤrz 19.), wiewohl nicht ohne Widerspruch von Sei- ten der Staͤnde, solche uͤbermaͤßige Vortheile, daß das catholische Teutschland unter dem Druck dieser Aschaffenburger Concordate bis auf den heuti- gen Tag leidet, und hingegen jene Fuͤrstencon- cordate wenig oder gar nicht in ihre Erfuͤllung ge- gangen sind Schon seit Carl dem V. wird ein jeder Kaiser in der Wahlcapitulation verpflichtet, beym Pabste sein bestes Vermoͤgen anzuwenden, daß die con- cordata principum und andere Vertraͤge gehalten werden moͤchten. Wahlcap. (1519.) Art. 14. §. 1. , obgleich zu Aschaffenburg ihre Verbindlichkeit nicht aufgehoben, sondern vielmehr ausdruͤcklich beybehalten worden Concord. N. G. §. 8. in Schmauß corp. iur. publ. p. 51. . V. So blieben demnach die Hauptbeschwerden we- gen der Annaten, Palliengelder und anderer Ab- gaben nicht nur ungehoben, sondern es blieb auch bey den bisher gebrauchten Vorwaͤnden Bisthuͤmer und Erzbisthuͤmer von Rom aus zu besetzen; und die Vergebung anderer Pfruͤnden uͤberließ man dem Pabste, 7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493. Pabste, wenn sie in den abwechselnden Monathen Jenner, Maͤrz, May u. s. w. erlediget wuͤrden. Nur in einigen Stiftern hat man sich von Anfang an der Einfuͤhrung dieses Rechtes widersetzt, und einigen Bischoͤfen oder Erzbischoͤfen wird das Recht der paͤbstlichen Monathe in ihren Laͤndern durch be- sondere Indulte uͤberlaßen, dergleichen selbst dem Hause Baiern zugestanden worden. Solche In- dulte hatten sich insonderheit die drey geistlichen Churfuͤrsten selbst bey Errichtung der Aschaffenbur- ger Concordate auf bestaͤndig ausbedungen. Sie wurden aber nachher nur auf fuͤnf Jahre einge- schraͤnkt, und in der Zwischenzeit, da die jedesma- lige Erneuerung oft geraume Zeit zuruͤckblieb, wur- den dann doch die Pfruͤnden zu Rom vergeben. Auch wollte man denen, die von den Erzbischoͤfen damit versehen waren, durch Clauseln, die man den Indulten einruͤckte, zumuthen, daß sie sich in sechs Monathen nach erhaltener Provision doch noch von neuem zu Rom melden, und auch da die Stel- len mit neuen Abgaben loͤsen sollten. Daruͤber beschweren sich noch jetzt die drey geistlichen Chur- fuͤrsten Le Bret Magazin Th. 8. S. 4. 5. . Das Erzstift Salzburg findet sich in eben den Umstaͤnden, hat aber schon 1764. erklaͤ- ret, daß es allenfalls gar keines Indultes beduͤr- fe Nachrichten von Juvavia S. 280-283. . Dieses Erzstift hat noch das besondere Vorrecht, daß es so gar vier Suffraganbischoͤfe zu Gurk, Chiemsee, Seckau und Lavant, ohne daß solche von Capiteln gewehlt werden, selbst zu ver- geben hat, wiewohl das erstere nur abwechselnd mit dem Hause Oesterreich Nachrichten von Juvavia S. 246-278. . Zur III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. VI. Zur Verbesserung des politischen innerlichen Zustandes des Teutschen Reichs hatte Albrecht eben- falls einen vortrefflichen Zuschnitt gemacht, wie das Faustrecht ganz abgeschafft, an statt dessen eine solide Gerichtsverfassung eingefuͤhrt, und zu deren Unterstuͤtzung Teutschland in sechs Kreise eingetheilt werden koͤnnte. Auch fehlte es deshalb nicht an Ent- wuͤrfen, die Friedrich dem III. vorgelegt wurden; wie unter andern insonderheit auf seinem ersten Reichs- tage zu Mainz 1441. in Vorschlag kam, in ganz Teutschland 1. Cammergericht, 4. Hofgerichte, 16. Landgerichte, 64. Freygerichte anzulegen, und den Gebrauch des Roͤmischen Rechts ganz abzuschaf- fen. Aber in den 53. Jahren, die Friedrich der III. an der Regierung blieb, konnte nichts von der Art zu Stande gebracht werden. Daruͤber gieng es nun auch mit dem Unwesen des Faustrechts so weit, als es noch nie gegangen war; und ganz Teutsch- land gerieth in Verwirrungen, die gar ihres Glei- chen nicht hatten. Nicht nur Herren, die Land und Leute zu regieren hatten, zogen gegen einander zu Felde, oder hatten bald mit Staͤdten, bald mit dem Adel zu kaͤmpfen; sondern jeder Unterthan, jedes Handwerk hielt sich jetzt berechtiget, an solchen Kriegen durch eigne Fehdebriefe Antheil zu neh- men, die uns jetzt kaum glaublich vorkommen So finden sich Fehdebriefe der Becker und Buben des Marggrafen von Baden an die Reichs- staͤdte Eslingen, Reutlingen und andere, vom Jahre 1450.; ingleichen der Becker des Pfalzgrafen Lude- wigs an Augsburg, Ulm, Rothweil von 1462.; und eines Eppensteinischen Kochs mit seinen Kuͤchen- knaben, Viehmaͤgden, Schuͤsselwaͤschern ꝛc. an den Grafen Otto von Solms von 1477. Mein Haupt- faden der Reichsgeschichte S. 373. . So 7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493. So wenig uͤbertrieben war es, wenn Schriftsteller selbiger Zeiten ganz Teutschland als eine Moͤrder- grube schildern Hauptfaden der Reichsgeschichte S. 374. Schmidts Gesch. der Teutschen Th. 4. S. 514. u. f. . Um sein Haus machte sich Friedrich ein noch VII. fortwaͤhrendes Verdienst, da er als Kaiser demsel- ben den erzherzoglichen Titel verlieh, der bis jetzt noch dem Hause Oesterreich allein eigen ist. Er hat zwar den Zweck nicht damit erreichen koͤnnen, daß nunmehr auch das herzogliche Haus Baiern seinen bisherigen ersten Sitz auf der weltlichen Fuͤrsten- bank dem jetzt erzherzoglichen Hause Oesterreich uͤberlaßen sollte. Aber eben das hat doch den An- laß gegeben, daß der Oesterreichische Stimmfuͤh- rer, wie er den ersten Platz auf der weltlichen Bank nicht erhalten koͤnnen, zur geistlichen Bank hinuͤber getreten ist, und daselbst abwechselnd mit Salzburg bald den ersten, bald den zweyten Platz erhalten hat. Ueberdas erlebte Friedrich fuͤr sein Haus die VIII. glaͤnzende Aussicht, daß sein Sohn Max die Her- zoginn Maria von Burgund zur Gemahlinn, und damit die Hoffnung bekam, die saͤmmtlichen Niederlande an sein Haus zu bringen; wiewohl auch gleich damals die Kette der Kriege ihren An- fang nahm, worin seitdem bis zum Aachner Frie- den (1748.) das Haus Oesterreich mit der Krone Frankreich verwickelt worden. Max III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. IX. Max wurde auch noch im Jahre 1486. zum Roͤmischen Koͤnige erwehlet, in der Hoffnung, daß durch ihn vielleicht zu Stande gebracht wer- den moͤchte, was vom Kaiser nicht zu erhalten war. Allein die Entwuͤrfe von Cammergerichts- ordnung und Landfrieden, die in solcher Absicht in eben dem Jahre von den Staͤnden gemacht wa- ren, blieben unvollzogen. Nur noch ein Landfriede auf 10. Jahre ward 1486. von neuem errichtet. Und mit dessen Empfehlung an die Reichsstaͤnde in Schwaben gab Friedrich der III. noch Anlaß zu einem Bunde, der 1488. unter dem Namen des Schwaͤbischen Bundes, doch nicht bloß unter Schwaͤbischen, sondern auch mit Beytritt einer betraͤchtlichen Anzahl mehr anderer Staͤnde gluͤck- lich zu Stande kam, und in der Folge doch noch auf geraume Zeit (bis 1533.) eine wichtige Stuͤtze sowohl der inneren Ruhe des Reichs als des kai- serlichen Ansehens wurde. Die Wichtigkeit und Macht dieses Bundes laͤßt sich daraus abnehmen, da er bestaͤndig uͤber 1000. Mann zu Pferde und 8. bis 9000. Mann zu Fuß auf den Beinen hielt, um die oͤffentliche Ruhe und Sicherheit zu erhal- ten. Ein besonderer Bundesrath mußte uͤber alles das die Aufsicht fuͤhren, und ein eigenes Bundes- gericht entschied die Rechtsfaͤlle, die etwa unter den Bundesverwandten vorkamen. X. Eine der wichtigsten Veraͤnderungen veranlaßte unter dieser Regierung die Erfindung der Buch- druckerey, wie sie nach mehreren Versuchen, die schon seit 1436. von Lorenz Kuͤstern zu Harlem, und von Johann Gaͤnsefleisch und Johann Gutten- berg 7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493. berg zu Mainz gemacht waren, hauptsaͤchlich vom Jahre 1459. an durch Peter Schoiffer zu Mainz mit gegossenen Buchstaben in Gang gebracht war. Von dieser Zeit an ward es anfangs als eine ge- heime Kunst nur zu Mainz behandelt, bis im Jahre 1462. eine Belagerung von Mainz Anlaß gab, daß von diesen Kunstverstaͤndigen viele fluͤchteten, und hernach an anderen Orten ihre Kunst fortsetz- ten. So wurden seitdem nicht nur in auswaͤrti- gen Laͤndern zu Rom, Venedig, Paris, Neapel u. s. w. Buchdruckereyen zuerst von lauter Teut- schen angelegt Als zu Rom 1467. von Conrad Schwein- heim und Arnold Pannarz; zu Venedig 1469. von Johann von Speier; zu Paris 1470. von Ulrich Gering und Michael Freyburger; zu Neapel 1471. von Sixt Riessinger u. s. w. Mein Hauptfaden der Reichsgesch. S. 378. , sondern auch nach und nach mehrere Teutsche Staͤdte damit versehen. Durch diese Anstalt konnten jetzt von einer XI. Schrift in kurzer Zeit mit wenigen Haͤnden viele tausend Abdruͤcke gemacht werden, die sonst eben soviel tausend Abschreiber beschaͤfftiget oder soviel tausend mal mehr Zeit und Muͤhe erfordert haben wuͤrden. So konnte eine Schrift in kurzer Zeit in viel tausend Haͤnde gebracht werden, und fuͤr die Zukunft war kaum jemals mehr zu besorgen, daß ein einmal gedrucktes Buch leicht seinen Un- tergang finden wuͤrde; wie es von Handschriften hingegen beynahe zu bewundern ist, daß von aͤl- teren Zeiten her noch soviele bis auf unsere Zeiten sich haben erhalten koͤnnen. Natuͤrlicher Weise mußte das bald auch einen Einfluß auf den Preis der III. Mittl. Zeiten b ) 1235-1493. der Buͤcher haben. Wenn Abschriften groͤßerer Werke ehedem oft gegen liegende Gruͤnde vertauscht wurden, und wenn daher selten andere, als Koͤ- nige oder reiche Kloͤster, nur einigermaßen betraͤcht- liche Buͤchervorraͤthe hatten; so kam es jetzt bald dahin, daß ein jeder Privatmann fuͤr ein maͤßiges Geld sich eine große Anzahl Buͤcher anschaffen konnte. XII. Was hierdurch die Ausbreitung der Gelehr- samkeit und groͤßerer Aufklaͤrung gewinnen muͤßen, laͤßt sich bald uͤbersehen. Auch waren die Folgen in der Teutschen Litteratur bald merklich, zumal da wegen des Unfalls von Constantinopel noch hin- zukam, daß viele Gelehrte von dortaus sich nach Italien begaben, und von da her auch auf Teutsch- land mehr Licht in philologischen und anderen Kennt- nissen ausbreiteten. XIII. Auf der andern Seite haͤtte man freylich auch voraussehen koͤnnen, daß nicht nur im gelehrten, sondern auch im politischen Fache eine so schnelle und vervielfaͤltigte Ausbreitung gewisser Schriften oder Nachrichten uͤber kurz oder lang von großen Folgen gemeinnuͤtzig oder auch gemeinschaͤdlich seyn koͤnnte. Man haͤtte deswegen eine nicht unerheb- liche Rechtsfrage daruͤber aufwerfen koͤnnen, ob die Anlegung und der Gebrauch einer Buchdrucke- rey eines jeden natuͤrlicher Freyheit zu uͤberlaßen sey; und ob und wie weit insonderheit in Teutsch- land die kaiserliche hoͤchste Gewalt oder eines jeden Reichsstandes Landeshoheit hier eintreten koͤnne. Allein in der ersten Zeit sah man Abdruͤcke meist nur wie Abschriften an, dachte also eben so wenig an Einschraͤnkung anzulegender Buchdruckereyen, als 7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493. als man je daran gedacht hatte, Abschreibern in Treibung ihrer Kunst Ziel und Maaß zu setzen, oder erst eine obrigkeitliche Concession fuͤr noͤthig zu halten, um als Abschreiber anderen zu dienen, oder damit seine Nahrung zu treiben. Also trieb von Anfang ein jeder die Kunst, wo er die Gele- genheit dazu fand. Das hoͤchste war, daß es nicht ganz ohne Vorbewußt der Obrigkeit geschah, es mochte nun unter den Augen einer landesherrlichen oder reichsstaͤdtischen Obrigkeit, oder auch nur in einer Landstadt unter deren Obrigkeit geschehen. Viel weniger wurde von Anfang daran gedacht, ein kaiserliches Regal daraus zu machen; wobey nunmehr auch schon mehr zu erinnern war, wenn ein jetzt neu in Gang kommendes Regal mit Aus- schließung der landesherrlichen Gewalt der Reichs- staͤnde dem Kaiser zugeeignet werden sollte. Vom Jahre 1496. her finden sich zwar Spuh- XIV. ren, daß unter der folgenden kaiserlichen Regierung ein gewisser Doctor Jacob Oeßler zu Straßburg als kaiserlicher Generalsuperattendent im Roͤmischen Reiche verordnet gewesen. In einigen Buͤchern, die in den Jahren 1496. — 1517. zu Straßburg gedruckt worden, finden sich so gar Privilegien wider den Nachdruck von ihm ausgefertiget. Außer Straßburg scheint sich aber sein Wirkungskreis nicht erstreckt zu haben. Ueberall war es wenigstens in der Folge nicht von Bestand Meine Abhandlung vom Buͤchernachdruck (Goͤttingen 1774. 4.) S. 173. u. f. . Von U III. Mittl. Zeit. b ) 1235-1493. 7) Frd. III. XV. Von dem, was sonst unter der langwierigen Re- gierung Friedrichs des III. in Reichssachen vorgegan- gen, das noch bis jetzt seine Wirkung erhalten hat, ist vorzuͤglich noch ein und andere Veraͤnderung in unserer Reichstagsverfassung zu bemerken. Die haͤufigen Reichsversammlungen, die Friedrich nach einander ausschrieb, machten es beynahe zur Gewohn- heit, daß weder der Kaiser noch die Staͤnde so haͤu- fig mehr in Person erschienen, als beides in vori- gen Zeiten geschehen war. Die kaiserlichen Bevoll- maͤchtigten erschienen unter dem Namen kaiserlicher Commissarien; die reichsstaͤndischen unter dem Na- men Sendboten, Raͤthe, Botschafter, Abgeordnete. XVI. Bevollmaͤchtigte von der Art hatten schon mehr darauf zu sehen, daß keiner seinem Herrn etwas vergaͤbe; daher jetzt schon genauer auf Rang und Ordnung im Sitzen und Stimmen gesehen wurde, als wenn Fuͤrsten persoͤnlich versammelt waren. Daruͤber mag der Reichstag in vielen Dingen erst in die jetzige Verfassung gekommen seyn, wie ich ein Beyspiel von Sitz und Stimme des Hauses Oesterreich schon bemerklich gemacht habe. XVII. Unter andern findet sich auch unter dieser Re- gierung das erste Beyspiel, daß die Abgeordneten der Reichsstaͤdte (1474.) das erstemal auf zwey Baͤnken sich so gesetzt haben, wie sie noch jetzt in die Rheinische und Schwaͤbische Bank vertheilet werden. Vier - Viertes Buch . Der neueren Zeiten erster Abschnitt vom Kaiser Max dem I. 1493—1519. I. Landfriede, Cammergericht und Eintheilung des Reichs in Kreise. I-III. Landfriede und Cammergericht, als unzertrenn- lich, wurden an einem Tage errichtet; — IV. der erstere mit allgemeiner und ewiger Aufhebung aller Befehdungen. — V. VI. Das Cammergericht bekam gleich eine collegialische Verfassung mit einem Cammerrichter und einer Anzahl be- staͤndiger Urtheiler oder Beysitzer. — VII. Wegen der letz- teren wurde den Churfuͤrsten und Kreisen ein Praͤsentations- recht ertheilet. — VIII. Unterhalt und Matrikel des Cam- mergerichts. — IX. Erste Veranlaßung der Visitation des Cammergerichts. — X. Anfangs noch mangelhafte Anstalt in Ansehung der Huͤlfsvollstreckung. — XI. Endlich haupt- saͤchlich dazu gewidmete Kreisverfassung. U nter Max dem I. erfolgte endlich die wich- I. tigste und laͤngst gewuͤnschte Veraͤnderung fuͤr die innere Wohlfahrt des ganzen Teutschen Reichs, daß auf einmal das bisherige Faustrecht mittelst eines ewigen allgemeinen Landfriedens gaͤnzlich auf- gehoben, und zu gleicher Zeit unter dem Namen des Cammergerichts ein Tribunal errichtet wurde, von dem man hoffen durfte, daß es die Stelle U 2 der IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. der Selbsthuͤlfe ersetzen, und uͤber Aufrechthaltung des Landfriedens mit Nachdruck wachen wuͤrde. II. Beides, Landfriede und Cammergericht, waren in der That unzertrennliche Dinge. So lange es einem jeden erlaubt war, sich mit eignen Kraͤf- ten Recht zu schaffen, so war an keine Aufnahme irgend einer Gerichtsstelle zu denken. Wer sich auf seine Kraͤfte verlaßen kann, wird, wenn man ihm die Wahl laͤßt, immer lieber davon Gebrauch machen, als erst die Frage: ob er auch Recht habe? auf die Entscheidung eines Gerichts ankom- men laßen. Wo also Faustrecht gilt, da werden immer Gerichte muͤßig stehen. Fehlt es aber an Gerichten, oder sind diese nicht in dem gehoͤrigen Ansehen, oder nicht mit der noͤthigen vollziehenden Gewalt versehen; so haͤlt es schwer der Selbst- huͤlfe zu wehren, weil doch Mittel zum Rechte zu gelangen einmal seyn muͤßen. Und wenn Selbst- huͤlfe auch fuͤr Verbrechen erklaͤret wird, wer soll uͤber Bestrafung des Verbrechens halten, wenn kein Gericht dazu in Ordnung ist? III. Von allem dem enthielt die bisherige Teutsche Geschichte die trifftigsten in Erfahrung beruhenden Beweise. Alle Bemuͤhungen das Unwesen des Faustrechts zu heben waren bisher vergeblich, so lange nicht zugleich das Gerichtswesen auf bessern Fuß kam. An letzteres war nicht zu denken, so lange Faustrecht galt. Endlich begriff man den bisherigen Fehler, eines ohne das andere machen zu wollen. Landfriede und Cammergericht wurden also vom Kaiser Max durch Unterzeichnung der uͤber beides entworfenen Ordnungen an einem Tage (1495. 1) Landfriede, Cammergericht ꝛc. (1495. Aug. 7.) errichtet. Max selbst bezeigte zwar nicht viel groͤßere Neigung dazu, als sein Vater bezeigt hatte. Seine Vortraͤge auf dem Reichstage zu Worms giengen erst nur auf Huͤlfe an Volk und Geld gegen Frankreich und die Tuͤr- ken. Allein die Staͤnde machten es ihm erst zur Bedingung, eher die innerliche Ruhe Teutschlandes zu befestigen, ehe an auswaͤrtige Huͤlfe zu denken sey. Max mußte also nunmehr die von den Staͤn- den schon 1486. gemachten Entwuͤrfe von Land- frieden und Cammergerichtsordnung vornehmen, und allenfalls erklaͤren, was er noch dabey zu er- innern fand. So kamen endlich diese beiden wich- tigen Dinge zu Stande, und zwar ohne daß Max mit seinen Erinnerungen viel ausrichtete, son- dern so, daß das Gewicht bey dieser neuen Gesetz- gebung mehr auf Seiten der Staͤnde als des Kai- sers war. Was den Landfrieden anbetrifft, schien man IV. doch endlich zu begreifen, daß es nicht hinlaͤnglich sey, wie man bisher versucht hatte, nur besondere Landfrieden fuͤr diese oder jene Gegenden, und nur auf eine gewisse Anzahl Jahre zu errichten, oder gar die Freyheit einer dreytaͤgigen Vorherverkuͤndi- gung zur Befehdung auszubehalten. Dieses letz- tere Unding mußte nothwendig ganz gehoben wer- den, und alles, was man in der Absicht machte, mußte auf ewig und auf ganz Teutschland gerich- tet seyn. So war also erst ein ersprießlicher Er- folg davon zu hoffen, wenn nunmehr Kaiser und Reich durch diesen ewigen allgemeinen Landfrieden ihre gesetzgebende Gewalt dahin vereinigten: daß von nun an niemand den andern befehden, bekrie- U 3 gen, IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. gen, berauben, uͤberziehen und beschaͤdigen, auch keinen, der dergleichen thaͤte, beherbergen, unter- stuͤtzen oder dulden solle; sondern wer an den andern Anspruch zu haben vermeyne, solle es in Gerichten suchen; und das alles bey Strafe der Reichsacht, und so, daß das Cammergericht beson- ders darauf halten solle. V. Das Cammergericht, wie es jetzt errichtet wurde, unterschled sich von den bisherigen Gerichts- anstalten hauptsaͤchlich dadurch, daß nicht nur die Person des Richters, der an statt des Kaisers hier zu Gericht sitzen sollte, sondern auch alle uͤbrige Mitglieder des Gerichts, deren Stimmen eigent- lich die Entscheidung der Sachen anvertrauet wur- de, oder, wie man sie damals sehr schicklich nann- te, die Urtheiler, (in der Folge hat man sie auf gut Roͤmisch Assessoren oder Beysitzer des Gerichts genannt,) ein vor allemal auf bestaͤndig ernannt wurden. Damit gewann man den Vortheil einer immer fortgehenden collegialischen Berathschlagung, wie jetzt fast alle Justitzcollegia mit gluͤcklichem Fortgange auf den Fuß angelegt sind, damals aber das Cammergericht das erste in seiner Art war. VI. Den ehemaligen Grundsatz: daß uͤber niemand anders als durch seines Gleichen geurtheilet werden koͤnne, behielt man nur in so weit bey, daß der Cammerrichter, als unter dessen Vorsitz auch uͤber Fuͤrsten und Grafen gesprochen werden sollte, nicht anders als eine Person von hohem Adel seyn koͤnne. Man wuͤnschte auch, daß unter den Ur- theilern Prinzen und Grafen seyn moͤchten. Die Haͤlfte der Urtheiler sollte zum wenigsten aus der Rit- 1) Landfriede, Cammergericht ꝛc. Ritterschaft genommen werden, zur anderen Haͤlfte sollten es der Rechten gewuͤrdigte (beider Rechte Doctoren oder Licentiaten) seyn. So schien schon das Cammergericht die Einrichtung zu bekommen, die noch jetzt bey vielen Gerichten ist, daß zwey Baͤnke, die adeliche und gelehrte Bank, von ein- ander unterschieden sind. Hier hat man sich aber im Erfolge begnuͤgen muͤßen, wenn nur ein jeder Assessor entweder von gutem Adel, oder Doctor ist. In beiden Faͤllen werden doch von einem jeden gleiche Studien erfordert, insonderheit die noͤthigen Kenntnisse des Roͤmischen Rechts, und aller uͤbri- gen in Teutschland geltenden gemeinen Rechte. Bey der ersten Errichtung des Cammergerichts VII. machte es nicht geringe Schwierigkeit, eine Anzahl Maͤnner, die hierzu tuͤchtig waren, und sich dazu verstehen mochten, zu finden. Man kiesete sie gleich damals auf dem Reichstage, konnte aber an statt sechzehn, worauf man die Anzahl in der Cammer- gerichtsordnung bestimmt hatte, nur zehn zusam- menbringen. Bald hernach wurde die ganze An- zahl den Churfuͤrsten, den kaiserlichen Erblanden und den uͤbrigen in sechs Kreise vertheilten Staͤn- den zur Praͤsentation zugetheilt, um auf gleiche Art, wie bey Praͤsentationen zu Pfruͤnden und geistlichen Stellen, Maͤnner zu diesem Posten vor- zuschlagen. Durch dieses Mittel konnte man hoffen, Maͤnner aus allen Gegenden des Teutschen Reichs zu bekommen, die der verschiedenen Rechte kundig seyn wuͤrden, deren Mannigfaltigkeit in Teutsch- land beynahe so groß, als die Zahl der besonderen Staaten ist, woraus das Teutsche Reich bestehet, uͤber die doch das Cammergericht zur hoͤchsten In- U 4 stanz IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. stanz bestimmt seyn sollte. Zugleich erwuchs dar- aus das wichtige Vorrecht der Staͤnde, daß sie es in ihrer Gewalt haben, tuͤchtige und rechtschaffene Maͤnner zu Cammergerichtsbeysitzern zu praͤsenti- ren. — Ein Umstand, der allein hoffen ließ, daß sich hier allezeit eine rechte Auswahl von ruͤchtigen Maͤnnern finden wuͤrde, da man wohl erwarten konnte, daß ein jeder Reichsstand zu der Gerichts- stelle, wo uͤber ihn und sein Land in der hoͤchsten Instanz gesprochen werden sollte, den tuͤchtigsten Mann, den er nur haben koͤnnte, schicken wuͤrde. Und doch ward auch dafuͤr gesorgt, daß ein jeder, der praͤsentirt wird, vom Cammergerichte selbst noch eine Pruͤfung seiner Geschicklichkeit und Recht- schaffenheit auszustehen hat, und, im Fall er nicht tuͤchtig befunden wird, abgewiesen werden kann. VIII. Eine der groͤßten Schwierigkeiten bey Errich- tung des Cammergerichts bestand in den Mitteln, demselben seinen Unterhalt zu verschaffen, bis endlich (1500.) die Reichsstaͤnde sich bequemten, denselben zu uͤbernehmen. Dazu ward gleich da- mals ein besonderer Anschlag verfertigt, was ein jeder Reichsstand zu seinem Antheile jaͤhrlich in zwey Terminen oder so genannten Cammerzielen zu bezahlen habe, womit noch bis auf den heutigen Tag fortgefahren wird, nur, daß von Zeit zu Zeit betraͤchtliche Erhoͤhungen haben vorgenommen wer- den muͤßen, nachdem theils die Zahl der Beysitzer, theils ihre Besoldung, um mit den steigenden Prei- sen im Verhaͤltniß zu bleiben, nach und nach ver- mehrt worden ist. Das Cammergericht hat also seine eigne Matrikel, so zugleich die einzige fortwaͤh- rende Reichsanlage ist, die Jahraus Jahrein ihren Gang fortgehet. Die 1) Landfriede, Cammergericht ꝛc. Die Berechnung hieruͤber ist jetzt so eingerich- IX. tet, daß alle Jahre ein gedrucktes Verzeichniß, was ein jeder Reichsstand bezahlet hat oder noch ruͤckstaͤndig ist, nebst einer Berechnung der Aus- gabe, an den Reichstag eingeschickt wird. Da- mals glaubte man aber, daß die Berechnung nicht wohl anders als an dem Orte des Cammergerichts selbst geschehen koͤnnte. Man besann sich auch, daß es bey einem Gerichte, das an Ort und Stelle keine Oberen hatte, an Maͤngeln und Gebrechen nicht fehlen duͤrfte, wegen deren es nicht uͤbel seyn moͤchte, wenn von Zeit zu Zeit von Kaiser und Reichs wegen Maͤnner hingeschickt wuͤrden, um daruͤber Einsehen thun zu koͤnnen. Man beschloß also schon im Jahre 1507., daß alle Jahre eine Commission von Kaiser und Reich sich am Cammer- gerichte einfinden sollte, um sowohl vorgefallene Gebrechen und Nothdurft des Gerichts zu verhoͤren und nach Befinden daruͤber zu verfuͤgen, als Rech- nung zu empfangen. Das war der erste An- fang der Visitation des Cammergerichts, die seit- dem noch manche Bestimmungen erhalten hat, und noch immer ein wichtiger Gegenstand der Teutschen Reichsverfassung ist. Was bey Errichtung des Cammergerichts und X. Landfriedens einem jeden, der daruͤber nachdenkt, am meisten auffallen muß, ist dieses, daß man so wenig dabey bedacht war, zur Huͤlfsvollstreckung dessen, was am Cammergerichte erkannt werden, oder zu Unterstuͤtzung des Landfriedens erforderlich seyn moͤchte, die noͤthigen zweckmaͤßigen Anstalten zu treffen. An das, was jetzt deshalb durch die Kreisverfassung ausgerichtet wird, und was schon U 5 mehr- IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. mehrmalen, namentlich unter Wenzel und Albrecht dem II. , in gleicher Absicht in Vorschlag gekommen war, schien diesmal bey Errichtung des Cammer- gerichts und Landfriedens noch nicht gedacht zu werden. Ein Gluͤck war es, daß der Schwaͤbi- sche Bund noch im Gange war, der auf Ersuchen des Cammergerichts allenfalls dazu gebraucht wer- den konnte, dessen Erkenntnisse zur Vollziehung zu bringen. XI. Ein Reichsregiment, das man als einen be- staͤndigen Rath (ungefaͤhr wie in Polen das conseil permanent ) dem Kaiser an die Seite setzen woll- te, gab nur Anlaß, daß man außer den Chur- fuͤrsten und den kaiserlichen Erblanden Oesterreich und Burgund, von deren jedem ein Repraͤsentant zu sothanem Reichsregimente hergegeben werden sollte, alle uͤbrige Staͤnde in sechs Kreise vertheilte, deren jeder ebenfalls einen Mann zum Reichsregi- mente stellen sollte. Dieses Reichsregiment war nun zwar nicht von Bestand; man behielt aber eben diese Einrichtung bey, um darnach auch die Praͤsentationen zu den Beysitzerstellen am Cammer- gerichte einzurichten. Zuletzt besann man sich doch, daß diese Eintheilung in Kreise auch zu Erhal- tung des Landfriedens und Vollziehung cammerge- richtlicher Spruͤche moͤchte gebraucht werden koͤnnen. Also verordnete noch Max im Jahre 1512., daß ein jeder Kreis einen Hauptmann wehlen sollte, um benoͤthigten Falls ein von den Staͤnden des Kreises zusammenzubringendes Heer ins Feld fuͤh- ren zu koͤnnen. Und nunmehr wurde das ganze Teutsche Reich, mit Inbegriff der Churfuͤrsten und der kaiserlichen Erblande, von neuem in zehn Kreise ein- 1) Landfriede, Cammergericht ꝛc. eingetheilt. Diese Eintheilung, wie sie noch bis auf den heutigen Tag besteht, genauer kennen zu lernen, ist deswegen gleich von ihrem Ursprunge an zu merken, wie anfangs nur sechs Kreise wa- ren, wozu weder die Churfuͤrsten noch die kaiser- lichen Erblande Oesterreich und Burgund gehoͤrten. Man nennt sie fuͤglich die sechs alten Kreise; das waren Franken, Schwaben, Baiern, Oberrhein, Niederrhein oder Westphalen, und Sachsen. Ein jeder dieser Kreise bestand aus mehreren geistlichen und weltlichen Fuͤrsten, Praͤlaten, Grafen und Reichsstaͤdten. Kein Churfuͤrst war darunter be- griffen, so wenig als die beiderley benannten kai- serlichen Erblande, bis erst im Jahre 1512. dar- aus die vier neuen Kreise gemacht wurden, nehm- lich der Oesterreichische und Burgundische Kreis, und der Churrheinische Kreis fuͤr die vier Churfuͤr- sten von Mainz, Trier, Coͤlln, Pfalz, und der Obersaͤchsische Kreis fuͤr Chursachsen und Churbran- denburg, nebst den herzoglich Saͤchsischen und ei- nigen anderen dazu geschlagenen benachbarten Laͤn- dern, als Pommern, Anhalt, wie auch den Stif- tern Quedlinburg, Gernrode, Walkenried, und den Grafschaften Schwarzburg, Mansfeld, Stoll- berg, Barby, Reuß und Schoͤnburg, die man seitdem vom Niedersaͤchsischen Kreise getrennt hat. Unter dem Namen des Burgundischen Kreises er- kannte Max in der That die Verbindung der Nieder- lande mit dem Teutschen Reiche. In Ansehung der Krone Boͤhmen war aber dieses Verhaͤltniß damals schon so schwach, daß Boͤhmen weder unter den Chur- fuͤrsten, deren man immer nur sechs nannte, noch unter die Kreise mitgerechnet wurde; wie es dann zu letztern auch jetzt noch nicht gehoͤrt. II. IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. II. Reichshofrath, Fuͤrstenrecht und Austraͤgal- instanz. I. II. Ursprung des Reichshofraths. — III. Collision mit dem Cammergerichte. — Urspruͤnglich fand zwischen beiden keine concurrirende Gerichtbarkeit statt. — IV. Das ehemalige Fuͤrstenrecht konnte hingegen noch neben dem Cam- mergerichte statt finden. — V. Auch ward der Gebrauch der Austraͤge annoch beybehalten; — VI. VII. und zwar nicht nur gewillkuͤhrter, sondern auch gesetzmaͤßiger Aus- traͤge; — VIII. nur mit hinzugefuͤgter Eigenschaft einer kai- serlichen Commission, so daß eine foͤrmliche Austraͤgalinstanz daraus gemacht worden, — IX. die der Regel nach nicht vorbeygegangen werden darf. — X. XI. Seitdem hat man sie bald auf einer vortheilhaften Seite, bald als nachtheilig angesehen. I. D ie Art, wie am Cammergerichte die Geschaͤffte in collegialischen Berathschlagungen behan- delt wurden, und gluͤcklich von statten giengen, mag wahrscheinlich den Kaiser Max zuerst auf die Gedanken gebracht haben, aͤhnliche Collegien zu Behandlung der Geschaͤffte an seinem Hofe anzu- legen. So errichtete er im Jahre 1501. zu Wien ein Regierungscollegium, ein Cammercollegium, und fuͤr alle Sachen, die an seine Person gelan- gen sollten, einen Hofrath, oder ein Collegium von Raͤthen, das ihm uͤber alle solche Sachen mit schriftlichen Gutachten an die Hand gehen sollte. Dieser Hofrath war sowohl fuͤr Reichssachen als fuͤr Angelegenheiten aus den Erblanden bestimmt. Vermoͤge einer neuen Verordnung, die Max noch am 24. May 1518. daruͤber machte, sollten des- wegen unter 18. Personen, woraus der Hofrath beste- 2) Reichshofrath u. Austraͤge. bestehen sollte, deren fuͤnf aus dem Reiche von Adel und Doctoren, die uͤbrigen aus den Erblanden ge- nommen werden. Nachher hat man aber, wegen Haͤufung der Geschaͤffte, die Oesterreichischen Sa- chen von den Reichssachen abgesondert, und den Hofrath nur zu diesen gelaßen; daher er dann den Namen Reichshofrath bekommen hat, wie eben das Collegium noch jetzt unter diesem Namen be- kannt ist Meine Beytraͤge zur Lehre vom Ursprunge des Reichshofraths in den Hannoverischen gelehrten Anzeigen 1750. S. 169., und in meinen opuscu- lis p. 361. . Viele wollen zwar den Ursprung desselben von II. weit aͤlteren Zeiten herleiten, da freylich, so lange Teutschland seine Kaiser und Koͤnige gehabt hat, dieselben wohl mit Maͤnnern an ihrem Hofe Rath gepflogen haben. Allein das waren entweder Reichsstaͤnde, die eben am Hofe anwesend und im Vertrauen des Kaisers waren, oder einzel- ne Maͤnner von Hofe oder von Geschaͤfften, als insonderheit der Canzler oder Vicecanzler u. s. w. Ein Collegium von Raͤthen, wie der Reichshofrath ist, wird man vor dem Jahre 1501. am kaiserli- chen Hofe nicht finden. Von diesem Jahre her ist es durch Urkunden erwiesen. Sofern nun der Kaiser eine Anzahl Hofraͤthe III. fuͤr sich annahm und besoldete, und sie in den Sachen, die ihm fuͤr seine Person vorkamen, als insonderheit in Staatssachen, Gnadensachen, Be- lehnungsgeschaͤfften u. d. g. zu Rathe zog, konnte wohl niemand etwas dabey zu erinnern haben. Aber III. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. Aber gar bald machten Partheyen den Versuch, auch in Justitzsachen sich hieher zu wenden. So geschah es schon im Jahre 1502., daß auf Be- gehren der Stadt Coͤlln der Churfuͤrst von Coͤlln eine vom Hofrath erkannte Ladung erhielt, um am kaiserlichen Hofe zu erscheinen und auf die Be- schwerden der Stadt zu antworten. Da entstand natuͤrlicher Weise die Frage: ob außer dem Cam- mergerichte, das einmal von Kaiser und Reich als das einzige hoͤchste Gericht in seiner Art angelegt war, auch noch am kaiserlichen Hofe vor einem vom Kaiser alleine angelegten Hofrathe Rechtssachen vorgenommen werden koͤnnten? und ob also ein Reichsstand schuldig sey, auf eine aus sothanem Hofrathe erkannte Ladung uͤber einen Rechtshandel vor demselben zu erscheinen? (In der That war es eben der Fall, als wenn in hiesigen Landen außer dem Tribunale zu Zelle noch Rechtssachen an das Ministerium zu Hannover oder gar an das Cabi- net zu London zugelaßen werden sollten.) Auf Veranlaßung des Churfuͤrsten von Coͤlln nahmen sich gleich damals (1502.) alle Churfuͤrsten, auch bald hernach alle Fuͤrsten der Sache an. Sie baten den Kaiser ”um Abschaffung neuerlichen Ge- „richts, so Ihre Majestaͤt alleine angestellt, mit „Begehren es bey der verglichenen Cammerge- „richtsordnung zu laßen” Londorps acta publ. Th. 1. S. 20. . Seit dem unter- blieb es zwar nicht, daß Partheyen, deren Sachen vor das Cammergericht gehoͤrten, doch allerley Ge- suche bald um Empfehlung ihrer Sachen zur Be- foͤrderung, bald um Inhibition, bald um Commis- sionen u. s. w. am kaiserlichen Hofe anbrachten; wie der Reichsabschied 1512. ausdruͤcklich erweh- net, 2) Reichshofrath u. Austraͤge. net, daß ”taͤglich der Partheyen Haͤndel und Sa- „chen am kaiserlichen Hofe angewachsen” Sammlung der Reichsabschiede Th. 2. S. 148. §. 8. . Es blieb aber doch in der Hauptsache dabey, daß ei- gentliche Processe nicht anders als am Cammer- gerichte verhandelt werden konnten. Die Reichs- gesetze sprachen immer nur vom Cammergerichte, als dem einzigen hoͤchsten Reichsgerichte. Daß der Reichshofrath eine mit demselben concurrirende Ge- richtbarkeit haben sollte, und daß es also zwey hoͤch- ste Reichsgerichte gaͤbe, unter denen ein jeder Klaͤ- ger die Wahl habe (wie es jetzt ist,) ließ sich nach der Verfassung und den Reichsgesetzen des ganzen XVI. Jahrhunderts unmoͤglich behaupten. Eine andere Frage war es: ob mit Errich- IV. tung des Cammergerichts das ehemalige Fuͤrsten- recht ganz aufgehoben sey? Da war eher zu behaupten, daß in Sachen, welche einen Fuͤrsten fuͤr seine Person, Ehre und Leben, oder ein gan- zes Fuͤrstenthum betraͤfen, auf gleiche Art, wie es ehedem bey dem im Jahre 1235. angeordneten kai- serlichen Hofgerichte gehalten war, dem Kaiser vor- behalten bliebe, außer dem Cammergerichte noch selbst zu Gericht zu sitzen, aber nicht mit einer Anzahl nur von ihm abhangender Raͤthe, sondern mit Zuziehung unpartheyischer Churfuͤrsten oder Fuͤr- sten und Grafen, solche Rechtssachen zu entschei- den. In der Cammergerichtsordnung selbst ward zwar nichts davon gedacht. Aber es ließ sich doch nach Analogie und Herkommen behaupten. Das letztere bewaͤhrte selbst Max noch durch sein Beyspiel, da er im Jahre 1504. in einer Successionsstrei- tig- IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. tigkeit zwischen den Haͤusern Pfalz und Baiern uͤber den erledigten Antheil von Baiern-Landshut noch persoͤnlich mit Zuziehung mehrerer Churfuͤrsten und Staͤnde Gericht hielt. V. Noch eine Art, wie Churfuͤrsten und Fuͤrsten einander zu Recht fordern, oder von anderen be- langet werden koͤnnten, wurde, ebenfalls von aͤlte- ren Zeiten her, ausdruͤcklich in der Cammergerichts- ordnung selbst namhaft gemacht. Nehmlich bey der Art, wie selbst in den truͤben Faustrechtszeiten mancher Fuͤrsten Streitigkeiten durch den Austrag eines dritten Fuͤrsten gluͤcklich gehoben wurden, hatte man bisher sich so wohl befunden, daß es bey Errichtung des Cammergerichts bedenklich schien, jenes Mittel, zu seinem Rechte zu gelangen, ganz fallen zu laßen, und alles Heil kuͤnftig nur auf das Cammergericht zu setzen, da man doch von dessen Fortgange und Dauer zum voraus doch nicht ganz gesichert seyn konnte, (wie dann wuͤrklich schon in den ersten Jahren 1500. und 1502. das Cam- mergericht etliche mal ins Stecken gerieth.) VI. Viele Vertraͤge waren ohnedem schon darauf gerichtet, daß kuͤnftige Streitigkeiten der pacisciren- den Theile durch dergleichen Austraͤge geschlichtet werden sollten. Solche Vertraͤge aufzuheben oder auch nur eine allgemeine Aenderung darin zu ma- chen, war allemal bedenklich. Also wurde das gleich als der erste Grundsatz angenommen und in die Cammergerichtsordnung eingeruͤckt: Welche Fuͤrsten gewillkuͤhrte Austraͤge unter einander haben, deren sollen sie sich ihren Vertraͤgen gemaͤß gegen einander bedienen. Aber 2) Reichshofrath u. Austraͤge. Aber auch andere, unter welchen keine Ver- VII. traͤge hieruͤber obwalteten, hatten sich gut dabey befunden, daß eine Art von Herkommen jedem Be- klagten, der vom Klaͤger darum ersucht war, es zur Schuldigkeit machte, die Hand dazu zu bieten, daß ihre Rechtssache einem dritten Austrag heim- gestellt wurde. Dieses bisherige bloße Herkom- men verwandelte man jetzt in eine gesetzliche Vor- schrift, daß ein beklagter Fuͤrst auf des Klaͤgers Antrag in vier Wochen zu antworten schuldig seyn solle. Man machte nur einigen Unterschied, ob ein Fuͤrst von seines Gleichen, oder von einem ge- ringern belanget wuͤrde. In jenem Falle sollte der Beklagte dem Klaͤger vier Fuͤrsten vorschlagen, woraus dieser einen zu wehlen haͤtte. Im andern Falle sollte der beklagte Fuͤrst von seinen eignen Raͤthen fuͤnf adeliche und vier gelehrte zur Eroͤr- terung der Sache niedersetzen, und deshalb ihrer Pflichten gegen ihn entlaßen. So wurden also aus dem, was bisher bloße Gewohnheit war, jetzt gesetzmaͤßige so genannte Legal-Austraͤge, wie man sie seitdem von jenen gewillkuͤhrten oder Con- ventional-Austraͤgen unterscheidet. Beide Gattun- gen duͤrfen aber jetzt gegen keinen Beklagten, der einmal das Recht dazu hat, uͤbergangen werden. Nur die einzige Hauptbestimmung hat man VIII. nun noch hinzugefuͤget, daß ein jedes Austraͤgal- gericht jetzt zugleich als eine kaiserliche Commission angesehen werden solle, vermoͤge eines auf bestaͤn- dig geltenden allgemeinen Auftrages, den der Kai- ser gleich in der ersten Cammergerichtsordnung allen kuͤnftigen Austraͤgen jetzt ein vor allemal schon zum voraus ertheilte. Damit erhielt man den Vortheil, X daß, IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. daß, da sonst die Austraͤge als Schiedsrichter eigent- lich nicht appellabel gewesen waͤren, jetzt von einem jeden Austraͤgalgerichte an das Cammergericht, so wie von jedem andern Commissarien an seinen Com- mittenten, appellirt werden konnte. Also ward es nunmehr zu einer foͤrmlichen Austraͤgalinstanz, die sich auf solche Art in das mit Errichtung des Cammergerichts aufgestellte neue System der ganzen Gerichtsverfassung ganz wohl einpassen ließ. Das Cammergericht wurde nach dieser Einrichtung ein Tribunal, das ordentlicher Weise nur in der hoͤchsten und letzten Instanz urtheilen sollte; uͤber mittelbare Mitglieder des Reichs, sofern ein Unterthan durch seine Landesgerichte sich beschwert faͤnde; uͤber un- mittelbare, wenn von der Austraͤgalinstanz appellirt wuͤrde. In erster Instanz wurden dem Cammer- gerichte bey seiner ersten Errichtung nur die Land- friedensbruchs-Sachen vorbehalten. IX. Dergleichen Ausnahmen, da ein Fuͤrst auch in erster Instanz gleich beym Cammergerichte belanget werden kann, sind in folgenden Zeiten noch einige mehrere hinzugekommen. Außerdem aber ist es noch immer die Regel, daß Fuͤrsten und Churfuͤrsten von niemanden gerade zu beym Cammergerichte be- langet werden koͤnnen, sondern immer erst die Aus- traͤgalinstanz erlediget seyn muß. In so weit ist es jedesmal fuͤr beide Theile vortheilhaft, daß sie sich nicht mit einer einzigen Instanz begnuͤgen muͤßen, sondern wenn auch ein Spruch widrig ausfaͤllt der- jenige, der sich beschwert haͤlt, die Sache noch in einer zweyten Instanz aufs neue durchfechten kann, wo vielleicht die Sache der Parthey oder ihrem Schrift- 3) Reichshofrath u. Austraͤge. Schriftsteller noch in einem andern Lichte erscheint, als es in der ersten Instanz noch ersehen werden konnte. Ehedem hielten es selbst mindermaͤchtige Klaͤger X. noch fuͤr vortheilhaft, daß ihnen jeder auch noch so maͤchtiger Beklagter doch vor der Austraͤgalinstanz zu Recht stehen mußte. Jetzt wird es gemeiniglich als ein Kleinod der Fuͤrsten angesehen, wenn sie in den Fall kommen, von anderen belanget zu werden; zu Zeiten vielleicht, um einem Klaͤger die Betreibung seiner Rechtssache zu erschweren. Daher jetzt desto haͤufiger darauf gedacht wird, wie man die Austraͤ- galinstanz vorbeygehen koͤnne, wozu freylich in neue- ren Reichsgesetzen ein und andere Wege eroͤffnet sind. Doch das gibt wieder haͤufig Gelegenheit zu Be- schwerden, deren schon viele am Reichstage vorge- kommen sind, daß die Austraͤgalinstanz widerrecht- lich uͤbergangen werde. Schon Carl der V. gieng damit um, das ganze XI. Austraͤgalwerk abzuschaffen; konnte es aber nicht durchsetzen Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 1. S. 119. Anmerk. a . . Ein Recht, das von so vielen Jahr- hunderten her auf unsere Zeiten gekommen, und durch soviele Vertraͤge und Gesetze befestiget ist, werden freylich die Reichsstaͤnde schwerlich sich nehmen laßen. Es kann auch noch immer, richtig gebraucht, seinen Nutzen haben, und selbst ohne große Weitlaͤuftigkei- ten bewerkstelliget werden, wenn die Austraͤgalinstanz einem reichsstaͤndischen Gerichte aufgetragen wird, wo jeder Theil an Ort und Stelle nur seinen Anwald halten darf, um den Schriftwechsel zu besorgen. X 2 III. IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. III. Gerichtswesen in der Reichsstaͤnde Laͤndern, und befestigte Rechtskraft des Roͤmischen Gesetz- buches. I. Einfluß des Cammergerichts auf das Territorialjustitz- wesen. — II. Errichtung der Hofgerichte nach dem Muster des Cammergerichts. — III. Uebereinstimmung der Hofge- richtsordnungen mit der Cammergerichtsordnung. — IV. Aehnlichkeit des Verhaͤltnisses zwischen Regierungen und Hof- gerichten, wie zwischen dem Reichshofrathe und Cammerge- richte. — V. Neue Einrichtung des Gerichtswesens in Staͤd- ten und Aemtern, wie auch in adelichen Gerichten. — VI. Allgemeine Aufhebung bisheriger kaiserlicher Evocationen, — VII. auch sonstiger Concurrenz kaiserlicher und landesherr- licher Hoheitsrechte. — VIII. Festere Begruͤndung der Rechts- kraft des Roͤmisch-Justinianischen Gesetzbuchs; — IX. zwar ohne daß deswegen alle einheimische gemeine Rechte ihre Kraft verlohren haͤtten; aber doch so, daß man diese aus einem ganz unrichtigen Gesichtspuncte ansah. I. A llemal war jetzt viel damit gewonnen, daß sowohl mit genauer Bestimmung der Austraͤ- galinstanz als mit Errichtung des Cammergerichts es nunmehr seine gewiesene Wege hatte, wie man gegen einen jeden maͤchtigen oder mindermaͤchtigen Reichsstand zu seinem Rechte gelangen koͤnnte. Aber noch ein nicht minder erheblicher Vortheil von Errichtung des Cammergerichts zeigte sich auch darin, daß nunmehr ein jeder Reichsstand in sei- nem Lande das Gerichtswesen auf einen gewissen Fuß setzen konnte. Bisher war nicht nur das Faustrecht, das auch unter mittelbaren Mitgliedern des Reichs die Selbsthuͤlfe unterhielt, daran hin- derlich gewesen, sondern es war auch ganz natuͤr- lich, 3) Territorialjustitzwesen. lich, daß alle Gerichtsverfassung der niederen Instanzen ihren Zweck nicht erreichen konnte, so lange die hoͤchste Instanz nicht in Ordnung war, an welche doch die Appellation niemanden versagt werden konnte. Was half es also, wenn ein Reichs- stand in seinem Lande noch so gute Gerichtsanstal- ten traf, seinen Rechtsspruͤchen aber durch eine Appellation, der es am gesetzmaͤßigen Ausgange fehlte, alle Kraft benommen werden konnte? Ohne Zweifel war das mit eine von den Betrachtungen, welche den meisten Reichsstaͤnden den Wunsch eines allgemeinen Landfriedens und hoͤchsten Reichsgerichts zuletzt immer dringender gemacht hatten, zumal da sie die Vortheile, die ihnen selbst das Faust- recht gewaͤhren konnte, einsweilen zur Gnuͤge ge- nutzt hatten. Kurz die Erfahrung lehrte bald, daß das Gerichtswesen, wie eine Instanz der andern un- tergeordnet seyn muß, sich nicht sowohl von unten herauf, als vielmehr von oben herunter in Ord- nung bringen laße. Sobald das Cammergericht einmal in Ordnung II. war, so konnte ein jeder Reichsstand mit besserem Erfolge daran denken, nunmehr auch in seinem Lande eine gruͤndliche Gerichtsverfassung anzuord- nen. Um dem Cammergerichte die moͤglichst groͤßte Vollkommenheit zu geben, hatte gewiß kein Reichs- stand unterlaßen, bey seiner Theilnehmung an der daruͤber ausgeuͤbten Gesetzgebung das seinige mit dazu beyzutragen, weil ein jeder es als dasjenige Gericht ansehen mußte, das uͤber ihn selbst und uͤber seine Unterthanen in der hoͤchsten und letzten Instanz urtheilen wuͤrde. Was war natuͤrlicher, als daß ein jeder Reichsstand, der sich jetzt an- X 3 gele- IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. gelegen seyn ließ, das Gerichtswesen in seinem Lande auf einen gewissen Fuß zu setzen, vom Cam- mergerichte, das er sich als das vollkommenste Muster in seiner Art vorstellte, das Beyspiel nahm, um ein aͤhnliches hoͤchstes Gericht in seinem Lande zu errichten? Fast in allen Teutschen Churfuͤr- stenthuͤmern, Fuͤrstenthuͤmern und Grafschaften war das der Fall, daß in einem eher, im andern spaͤ- ter ein so genanntes Hofgericht angelegt wurde, das beynahe als eine Copie vom Cammergerichte angesehen werden konnte. Letzteres war mit Zu- thun der Reichsstaͤnde errichtet worden; an den Hofgerichten hatten die Landstaͤnde ungefaͤhr aͤhn- lichen Antheil, nicht nur mit ihrer Einwilligung zu der daruͤber abzufassenden Gerichtsordnung, son- dern auch großentheils mit Beytraͤgen zu Unter- haltung des Gerichts und mit Besetzung ein oder anderer Stellen der Beysitzer. Das Cammergericht bestand aus einem Cammerrichter und mehreren Urtheilern oder Beysitzern; so ein jedes Hofgericht aus einem Hofrichter und mehreren Hofgerichts- assessoren. Der Cammerrichter sollte von hohem Adel, ein Hofrichter wenigstens vom niedern Adel seyn u. s. w. III. Viele Hofgerichtsordnungen stimmten fast woͤrtlich mit der Cammergerichtsordnung uͤberein Einzelne Ausfuͤhrungen hieruͤber liefern fol- gende Schriften: 1) Jac. Gottl. Sieber von der Nutzbarkeit der Erlernung des C. G. Processes aus verschiedenen Hofgerichtsordnungen gezeiget, Goͤt- tingen 1760. 4.; 2) Wilh. Aug. Rudloff von der Aehnlichkeit der Teutschen Hofgerichte mit dem k. u. R. C. G., Buͤtzow 1770. 4.; 3) Bernh. Gottl. Huldr. . Auch 3) Territorialjustitzwesen. Auch in der Folge wurden meist jede Verbesserun- gen der letzteren auch in jene uͤbertragen. Man- che Reichsstaͤnde schaͤtzten sich gluͤcklich, wenn sie Maͤnner, die eine Zeitlang am Cammergerichte als Urtheiler oder auch nur als Sachwalter gedienet hatten, in ihre Dienste bekommen konnten, um ihnen bey Abfassung ihrer Gerichtsordnungen und naͤherer Einrichtung des Gerichtswesens nach der in der hoͤchsten Instanz schon gemachten Erfahrung behuͤlflich zu seyn. So ward z. B. ein beruͤhmter Cammergerichtsbeysitzer, Joachim Mynsinger, 1555. zum Canzler vom Hause Braunschweig angenom- men, wo er den groͤßten Einfluß in die damaligen Gesetzgebungen bekam, die noch jetzt die Grundlage des Justitzwesens der hiesigen Lande ausmachen. So gar darin, daß nebst dem Cammergerichte IV. am kaiserlichen Hofe noch ein Hofrath angelegt war, zeigte sich an den meisten reichsstaͤndischen Hoͤfen eine Aehnlichkeit. Man fand auch da gerathener sowohl Regierungs- als Cammer-Sachen, nicht mehr, wie bisher, bloß durch einzelne Maͤnner bearbeiten zu laßen, sondern auch dazu eigne Hof- raths- oder Regierungs- und Cammer-Col- legien, in Nachahmung dessen, was zu Wien ge- schehen war, zu errichten. Auch davon war fer- ner eine Folge, daß an manchen Orten das Hof- raths- oder Regierungs-Collegium nach und nach auch Justitzsachen annahm, wie verschiedentlich noch jetzt ein solche zweyfache concurrirende Gerichtbar- keit Huldr. Hellfelds Geschichte der Hofgerichte in Sachsen, besonders des Hofgerichts zu Jena, Jen. 1782. 8. X 4 IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. keit der Hofgerichte und Regierungen wahrzuneh- men ist. Wo Hofgerichte ganz allein im Besitz der Gerichtbarkeit geblieben sind, ist es gemeinig- lich ein Zeichen, daß die Landstaͤnde zu rechter Zeit auf ihrer Hut gewesen sind, um die Hofgerichte, an denen sie mehr Antheil haben, nicht durch an- dere bloß vom Landesherrn abhangende Collegien verdunkeln zu laßen. V. Hofgerichte waren endlich auch darin dem Cam- mergerichte aͤhnlich, daß sie eigentlich zur ersten Instanz fuͤr Landstaͤnde bestimmt waren, zugleich aber zur Appellation von allen niederen Gerichten, die uͤber Buͤrger und Bauern zu urtheilen hatten. Aber auch mit diesen Gerichten gieng jetzt eine große Veraͤnderung vor, da nicht nur in Staͤdten der Proceß nach Vorschrift der beiden Gesetzbuͤcher des paͤbstlichen und Roͤmischen gemeinen Rechts ein- gefuͤhrt wurde, sondern eben das auch auf dem Lan- de geschah, wo sonst nur Bauerngerichte nach dem, was Gewohnheit und gesunder Menschenverstand an die Hand gaben, geurtheilt hatten, oder auch der Gutsherr, persoͤnlich oder durch seinen Beam- ten oder Verwalter, Streitigkeiten der Bauern geschlichtet oder ihre Vergehungen geahndet hatte. In ihren Aemtern und Cammerguͤtern setzten jetzt Fuͤrsten nur solche Amtmaͤnner, die studiert hat- ten, und der Rechte kundig waren. Dem Bey- spiele zu folgen sahen sich bald auch adeliche Guts- herren genoͤthiget, studierte Gerichtshalter anzu- nehmen, wenn sie anders nicht geschehen laßen wollten, daß sonst auch landesherrliche Beamten in adelichen Doͤrfern die Gerichtbarkeit auszuuͤben anfiengen. So ward aber zum großen Vortheile des 3) Territorialjustitzwesen. des Teutschen Adels ein Recht, das bisher nur einen Theil ihrer gutsherrlichen Gewalt ausgemacht hatte, in eine foͤrmliche Gerichtbarkeit verwandelt, die nunmehr ihren Guͤtern anklebt, und unter dem Namen einer Erbgerichtbarkeit (Patrimonial- Jurisdiction) von dem, was man sonst Gericht- barkeit nennt, die man sich nur als einen Theil der hoͤchsten Gewalt oder als ein von derselben auf- getragenes Recht vorstellt, zu unterscheiden pfleget. Fuͤr alle diese Gerichtsanstalten in der Reichs- VI. staͤnde Laͤndern war noch eine wichtige Verord- nung, da gleich in der ersten Cammergerichtsord- nung ausgemacht wurde, daß alle und jede Unter- thanen bey ihren ordentlichen Gerichten gelaßen werden sollten. Bis dahin war es eigentlich Rech- tens gewesen, daß, wenn auch ein Reichsstand uͤber seine Unterthanen den Gerichtszwang hatte, solcher doch nicht mit Ausschließung der kaiserlichen Gerichtbarkeit zu verstehen war. Einem jeden Klaͤ- ger hielt man es vielmehr frey gestellt, ob er sei- nen Gegner, wenn derselbe eines Reichsstandes Unterthan war, bey dessen landesherrlichen Ge- richten, oder beym Kaiser und dessen Gerichte be- langen wollte. Dawider hatten zwar verschiedene Reichsstaͤnde sich schon nach und nach durch kai- serliche so genannte Evocationsprivilegien ( pri- vilegia de non euocando ) zu helfen gesucht; und den Churfuͤrsten insgesammt hatte schon die goldene Bulle ein allgemeines Befreyungsrecht ( ius de non euocando ) dawider zugestanden. Außer- dem war es aber doch bisher die Regel gewesen, bis erst jetzt durch vorgedachte Stelle der Cammer- X 5 ge- IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. gerichtsordnung daraus ein allgemeines Vorrecht aller und jeder Reichsstaͤnde gemacht wurde. VII. In der Folge hat man selbst noch weiter, als bloß im Gerichtswesen, davon Gebrauch gemacht. Denn nach der bisherigen Reichsverfassung des mittlern Zeitalters verstand sichs auch von anderen reichsstaͤndischen Hoheitsrechten, daß sie die kai- serliche Concurrenz nicht ausschlossen; wie z. B. man allenfalls die Wahl hatte, uͤber Steuerfrey- heit oder jeden andern Gegenstand vom Landes- herrn oder vom Kaiser ein Privilegium auszuwir- ken. Nachdem aber einmal im Gerichtswesen, als einem der wichtigsten Gegenstaͤnde der hoͤchsten Gewalt, die kaiserliche Concurrenz gehoben war; so hat man, ohne weiter eigne ausdruͤckliche Ge- setze daruͤber zu erwarten, nach und nach auch alle uͤbrige Theile der landesherrlichen Gewalt von der kaiserlichen Concurrenz frey zu machen gewußt, so daß jetzt in allem, was aus landesherrlicher Macht geschieht, ordentlicher Weise keine kaiserliche Concurrenz mehr statt findet. VIII. Endlich war von Errichtung des Cammerge- richts auch das noch eine wichtige Folge, daß nun- mehr der Gebrauch des Justinianischen Gesetz- buchs, als eines kaiserlichen gemeinen Rechts, ganz außer allen Zweifel gesetzt wurde. — Nicht, wie viele glauben, daß es nunmehr erst von Kaiser und Reich recipirt worden sey, wie etwa Luͤbisch Recht auch außer Luͤbeck von mancher andern Stadt angenommen worden ist, oder wie es einem jeden Staate unbenommen seyn wuͤrde, das Preussische neue 3) Territorialjustitzwesen. neue Gesetzbuch wegen seines innern Werthes auch in seinem Gebiete aufzunehmen. — Nein, man sah die Sache gar nicht von der Seite an, als ob das Roͤmische Recht noch erst einer Aufnahme in Teutschland beduͤrfte, sondern man hielt Teutsch- land selbst fuͤr das Roͤmische Reich, oder doch fuͤr einen Theil desselben, und den Kaiser Justinian fuͤr einen der Vorfahren in der Regierung sowohl vom Kaiser Max als von den ehemaligen Kaisern, die nach Justinianen zu Constantinopel oder zu Rom regiert hatten. Da man also in der Eides- formel, die den Beysitzern des Cammergerichts vor- geschrieben wurde, einfließen ließ, daß sie nach ge- meinen Rechten urtheilen sollten; so erklaͤrte man dadurch nicht eine jetzt erst zu bewerkstelligende Aufnahme des Roͤmischen Rechts, sondern man nahm es schon als bekannt an, daß die beiden Gesetzbuͤcher, die Paͤbsten und Kaisern ihr Ansehen zu danken haͤtten, des Roͤmischen Reichs, und also auch Teutschlandes gemeine Rechte waͤren. Eigentlich schloß man damit noch nicht aus, IX. daß daneben nicht auch noch einheimische gemei- ne Rechte statt finden koͤnnten; wie dann mit aller Gewalt, die das Roͤmische Recht in Teutsch- land bekommen hat, doch nicht alles, was vorher schon allgemeines Recht in Teutschland war, hat verdraͤnget werden koͤnnen, als z. B. daß doch bloße Vertraͤge ohne die Feierlichkeit der Roͤmi- schen Stipulation gelten, und daß Erbvertraͤge nicht fuͤr unerlaubt zu halten sind. Doch das sah man damals nur als besondere Gewohnheiten der Teut- schen Nation an, so wie von je her im Roͤmischen Reiche IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. Reiche einzelne Laͤnder oder Orte ihre eigne Gewohn- heitsrechte haͤtten haben koͤnnen. Oder wenn neue Reichsgesetze etwas verordneten, das vom Roͤmi- schen Rechte abwich, so dachte man sich davon eben das Verhaͤltniß, wie zwischen aͤlteren Roͤmi- schen Gesetzen und neueren, die erst Justinian ge- macht hatte. Dieses Verhaͤltniß trieb man in der Vorstellung, die man sich damals davon machte, so weit, daß man selbst in wichtigen Fragen des Teutschen Staatsrechts kein Bedenken trug, bis auf die Zeiten der ehemaligen Kaiser zu Rom und Constantinopel zuruͤckzugehen, und alles, was sel- bige zu thun befugt gewesen waren, auch auf un- sere Teutsche Kaiser, als der ersteren Nachfolger in der Regierung, anzuwenden. IV. 4) Aufklaͤrung, America ꝛc. IV. Andere Merkwuͤrdigkeiten der Regierung Max des I. I. Unvollkommenheit, worin die Studien auf Universi- taͤten noch waren; besonders fuͤr das juristische Fach. — II. Schwierigkeit, die Laien zum Studieren, und den Adel zu besseren Sitten zu bringen. — III. Vermehrter Geldumlauf, und dessen Wirkung. — IV. Veraͤnderungen im Kriegswe- sen. — V. VI. Verungluͤckte Kriege Max des I. gegen die Schweizer, und in der Lige von Cambray. — VII. Ein- fuͤhrung des Titels: erwehlter Roͤmischer Kaiser, ohne zu Rom gekroͤnt zu seyn. — VIII. Zweyerley gluͤckliche Wech- selheirathen, die dem Hause Oesterreich die Thronfolge in Spanien und Ungarn und Boͤhmen zuwege bringen. W as ich von der mit Errichtung des Cammer- I. gerichts uͤberhand genommenen unrichtigen Anwendung des Roͤmischen Rechts und der damit verbundenen gaͤnzlichen Zuruͤcksetzung unserer ein- heimisch vaterlaͤndischen Rechte gesagt habe, war beides unstreitig eine Folge des damaligen Zustan- des der Gelehrsamkeit . Denn so sehr sich auch schon die Anzahl Teutscher Universitaͤten vermehret hatte Mit Inbegriff der beiden neuesten Univer- sitaͤten zu Wittenberg und Frankfurt an der Oder konnte man damals schon 13. Teutsche Universitaͤ- ten zehlen. S. oben S. 278. Anm. c . Wie ein sonderbarer Streit uͤber die venerische Krankheit zu Stiftung gedachter beiden neuen Universitaͤten den ersten Anlaß gegeben, und wie die zu Witten- berg 1502. nach dem Muster der Tuͤbingischen, so wie diese nach der Bononischen, die zu Frankfurt hingegen 1506. nach der Leipziger und also nach der , so war doch fuͤr die, welche sich den Rech- IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. Rechten widmeten, auch auf den Teutschen Uni- versitaͤten nichts, als was in den beiden Lateini- schen Gesetzbuͤchern stand, zu lernen; und zwar ohne die geringste historische Kenntniß damit zu verbinden, und ohne alle Begriffe, die nur eine gesunde Philosophie und ein richtiges allgemeines Staats- und Voͤlkerrecht haͤtten an die Hand geben koͤnnen. Etwas mehrere Bekanntschaft mit Roͤ- mischen und Griechischen Schriftstellern fieng zwar hin und wieder an, einige Koͤpfe heller zu ma- chen Als Conrad Celtes, Conrad Pentinger, Desiderius Erasmus, Johann Trithem, Johann Aventin u. s. w. Meine Litteratur des Staatsr. Th. 1. S. 91-98. . Aber eine unertraͤgliche scholastische Phi- losophie und eine gar zu große Vernachlaͤßigung der vaterlaͤndischen Geschichte verhinderten alle Auf- klaͤrung im juristischen Fache, insonderheit wo es darauf angekommen waͤre, einer uͤbel angebrachten Anwendung fremder auf unsern Boden nicht pas- sender Rechte das Gegengewicht zu halten. II. Den Laien hielt es uͤberall noch schwer zum Studieren zu bringen. Insonderheit beym Adel war die Lebensart, mit Jagen, Reiten, Turnie- ren, Kriegshaͤndeln und solchen ritterlichen Uebun- gen die Zeit hinzubringen, viel zu tief eingewur- zelt In einer im Jahre 1531. gedruckten so genannten ”Laiischen Anzeigung ꝛc.” gibt jemand einem , als daß der Geschmack an Studien unter dem der Prager und Pariser Universitaͤt eingerichtet worden, beschreibt Moehsen in der Geschichte der Wissenschaften in der Mark Brandenburg (1781.) S. 365-372. 4) Aufklaͤrung, America ꝛc. dem Teutschen Adel haͤtte allgemeiner werden koͤn- nen Nur noch seltene Beyspiele waren Johann von Dalberg († 1503.), Ulrich von Hutten († 1523.), Hermann Graf von Nuenar († 1530.), Sebastian von Rotenhan († 1532.) Meine Litteratur des Staatsr. Th. 1. S. 91. . Selbst der Landfriede fand deswegen in seiner Vollziehung noch unglaubliche Schwierigkei- ten Aus Furcht fuͤr das Cammergericht und fuͤr die Strafe des Landfriedensbruchs wurden viele Faustrechtshaͤndel nur desto heimlicher, aber auch desto gefaͤhrlicher getrieben. So klagt der Reichs- abschied 1512. uͤber unerhoͤrte Mißhandlungen, wie einer den andern heimlich fahe, verblende, wegfuͤhre, in Gefaͤngnissen heimlich halte, oder anderen verkaufe, heimlich mordbrenne u. s. w. Samml. der R. A. Th. 2. S. 142. . Man darf nur die Lebensbeschreibung eines Goͤtz von Berlichingen lesen Leben Goͤtz von Berlichingen, Nrnb. 1731. 8. Vom Jahre 1513. koͤmmt in Meusels Geschicht- forscher Th. 4. von ihm noch eine besondere Fehde gegen die Stadt Nuͤrnberg vor, da er mit 170. Pferden den Kaufleuten, die von Leipzig zuruͤck- kamen, aufpaßte, ihnen alles abnahm, und sie zum Theil gefangen schleppte. Vom Cammerge- richte ergieng zwar darauf eine Achtserklaͤrung und die , um sich zu einem Freunde von Adel den Rath sich auf Stu- dien zu legen, um sich zu Bedienungen im Lande geschickt zu machen. Da kommen unter andern fol- gende Stellen vor: ”So du aber bisher als einer von Adel der Kriegshaͤndel, des Weidwerks und anderer Kurzweil mehr, denn solcher Vernunft- haͤndel beflissen ꝛc.” — ”Laß dir solche Schreibe- rey nicht zuwider seyn. Denn willst du große Soͤlde, Aemter und Gerichte haben, so fleiß dich dem. — Es ist dir wohl so ehrlich, als wenn du dem Fuchs und Hasen nachreitest.” IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. zu uͤberzeugen, wie hart es dem Teutschen Adel angekommen, sich der Plackereyen des Faustrechts zu enthalten Noch in einem ums Jahr 1620. von einem Mitgliede der Reichsritterschaft ausgefertigten Be- denken wird mit einer Art von Wehmuth in Erin- nerung gebracht, wie das Faustrecht ehedem das beste gethan habe, so lange sich theils adeliche Haͤuser fest zusammengehalten, theils auch an- dere mittelmaͤßige Staͤnde, als naͤchstgesessene Bi- schoͤfe, Praͤlaten und Grafen, durch gegenseitige Huͤlfsvertraͤge Beystand geleistet haͤtten. Wie aber nachfolgends allerley Mißverstaͤnde einge- rissen, ”und die alten redlichen Fehden etlicher „Mißbraͤuche halber oder vielmehr ad aemulato- „rum artificiosas instantias durch den Landfrieden „aufgehoben seyen;” — da habe es angefangen zu hinken. F. C. Mosers kleine Schriften B. 2. (Frf. 1752. 8.) S. 32. . Auch die damit verbundenen rohen Sitten Man erschrickt, wenn man nur lieset, was selbst in Reichsgesetzen des XVI. Jahrhunderts von Gotteslaͤsterungen, Fluͤchen und Schwuͤren vorkoͤmmt, so gar nach besonderen Abtheilungen von Fluͤchen und Schwuͤren des Adels, der reisigen Knechte u. s. w. Samml. der R. A. Th. 2. S. 590. Und was soll man von den Sitten eines Zeitalters denken, da es noch gewoͤhnliche Strafen waren, lebendig zu begraben, lebendig in Oel zu sieden, Augen auszustechen, durch die Backen zu bren- nen u. s. w., wie dergleichen in Silbermanns Geschichte von Straßburg noch von den Jahren 1510. 1515. vorkommen, oder da noch ein Herzog Ul- rich von Wuͤrtenberg ”einen seiner Raͤthe aus einer „sehr , insonderheit in Ansehung des uͤber- die Verurtheilung zur Schadensersetzung mit 14. tausend Gulden. Dazu trug aber selbst der Bischof von Wuͤrzburg 7000. Fl. mit bey. Und darauf erfolgte auch die Entbindung von der Acht. 4) Aufklaͤrung, America ꝛc. uͤbermaͤßigen Trinkens, zu aͤndern, fieng zwar Max an, einen Versuch zu machen Auf dem Reichstage 1495. wurde unter andern verordnet: daß der Kaiser allen Churfuͤr- sten, Fuͤrsten und Staͤnden schreiben und gebieten solle, an ihren Hoͤfen ihren Dienern, auch sonst allen Unterthanen das Trinken zu gleichen, vollen und halben nicht zu gestatten, sondern das ernstlich zu strafen; ”und ist gerathschlaget, „daß Se. Majestaͤt solches an Dero Hofe zu „verbieten und zu handhaben anfange .” Samml. der R. A. Th. 2. S. 26. §. 38. ; aber eben- falls noch mit geringem Erfolge Noch 1524. schlossen verschiedene geistliche und weltliche Churfuͤrsten und Fuͤrsten eine beson- dere Verbindung unter einander: sich fuͤr ihre eigne Personen der Gotteslaͤsterung und des Zu- trinkens ganz oder halb zu enthalten; und doch mit ausdruͤcklicher Ausnahme, wenn sie in Laͤn- der kaͤmen, wo Zutrinken noch Gewohnheit waͤre, als in den Niederlanden, in Sachsen, in der Mark, in Mecklenburg und in Pommern. Mein Haupt- faden der Reichsgesch. S. 391. . Etwas half es hernach auf Veraͤnderung der III. Lebensart mitwirken, daß mit der Entdeckung von America und der vorzuͤglichen Ergiebigkeit der Bergwerke im Saͤchsischen Erzgebirge Mein Hauptfaden der Reichsgesch. S. 380. Gmelins Geschichte des Teutschen Bergbaues (Halle 1783. 8.) S. 278. u. f. Nach den von letz- terem angefuͤhrten Nachrichten wurden von 1542. bis der Luxus nach „sehr ansehnlichen Familie bey einem Kohlenfeuer „an Armen und Beinen braten, den Leib mit „Branntewein uͤberziehen und so anzuͤnden ließ?” Spittlers Wuͤrtenb. Gesch. S. 112. Y IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. nach und nach stieg Bey der Vermaͤhlung des Churfuͤrsten Jo- hannes des Standhaften von Sachsen im Jahre 1500. wurden taͤglich bey 11. tausend Menschen gespeiset, und auf 7. tausend Pferde Futter vom Hofe gereicht. Glafey Saͤchs. Gesch. S. 135. , und mehr Geld in Um- lauf brachte. Eben das hatte aber auch auf Er- hoͤhung der Preise in der Folge augenscheinlichen Einfluß In Nordholland kostete 1500. eine Kuh 5 Fl., die jetzt mit 100. Fl. bezahlt wird. Goͤtt. gel. Anz. 1780. S. 1293. Unter Herzog Henrich von Sachsen bekam 1512. ein Canzler 100. Fl. Be- soldung. Glafey Saͤchs. Gesch. S. 112. Ums Jahr 1515. bekam Richard Crocus, erster Lehrer der Griechischen Litteratur zu Leipzig, jaͤhrlich 10. Ducaten Gehalt. Franz Lambert zu Wittenberg be- kam fuͤr halbjaͤhrige Vorlesungen ein Honorarium von 15. Groschen. Goͤtt. gel. Anz. 1779. S. 134. . Waͤre nur nicht auch mit der Ent- deckung von America die Geschichte einer Krank- heit verbunden gewesen, die mit ihrer natuͤrlichen Strafe weder Pabst und Cardinaͤle, noch Fuͤrsten und gekroͤnte Haͤupter schonte Lesenswuͤrdig sind hievon die Nachrichten aus einem zu Rom 1500. gedruckten Buche von Pet. Pintor, einem Spanier von Gebuhrt, Leib- arzte des Pabsts Alexanders des VI. de morbo fardo his temporibus adfligente, in Moͤhsens Gesch. der Wissensch. in Brandenb. S. 368-371. Unter andern soll auch der Churfuͤrst Berthold von Mainz 1504. an dieser Krankheit gestorben seyn. Spangenbergs Henneb. Chron. S. 159. ! Im bis 1616. in das Chursaͤchsische Zehendamt jaͤhrlich gegen 80. Centner Silber und etliche hundert bis tausend Centner Kupfer geliefert. 4) Aufklaͤrung, America ꝛc. Im Kriegswesen kam unter Maxen zuerst die IV. Eintheilung der Soldaten in Regimenter auf. Je- des Regiment bestand aus 3. bis 4. tausend Mann, und hatte seinen Obersten und Nachobersten, auch seine eigne Gerichtbarkeit, die ein so genannter Feldschulz zu besorgen hatte. Die Regimenter waren wieder in mehrere Faͤhnlein oder Haupt- mannschaften, und diese in Corporalschaften abge- theilt. Alles das ward durch die neue Kriegsart veranlaßt, worin nunmehr der Gebrauch des Pul- vers nach und nach die Oberhand gewann. Doch mußte noch zur Zeit jede Flinte mit einer brennen- den Lunte abgebrannt werden. In Treffen wurde das Fußvolk noch 30. bis 40. Mann tief gestellt, (so erst Carl der V. auf 15. bis 20., Gustav Adolf auf 10., Friedrich bis auf 3. heruntergebracht hat.) Die Unternehmungen, die Max selbst im Kriege V. machte, waren selten von erwuͤnschtem Erfolge. Insonderheit zwey, die ihm vorzuͤglich mißlangen, haben bis auf den heutigen Tag ihre Wirkung erhalten. Nehmlich mit einem Kriege, den er 1499. gegen die Schweizer Eidgenossen unter- nahm, verfehlte er nicht nur den Zweck, dem Hause Oesterreich seinen bisher in der Schweiz erlittenen Verlust wieder zu ersetzen, sondern auch die Ab- sicht, die er zugleich als Kaiser hatte, sie in Ge- horsam gegen Kaiser und Reich zu erhalten, und dem neu errichteten Cammergerichte auch hier sein Ansehen zu verschaffen. Die Eidgenossen blieben vielmehr in ihrem Wesen, und kamen in der That in Besitz einer voͤlligen Unabhaͤngigkeit vom Teut- schen Reiche, obgleich noch kein Friedensschluß das Siegel darauf druͤckte. Y 2 Nicht IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. VI. Nicht gluͤcklicher war Max im Erfolge des Trutzbuͤndnisses, das er im Jahre 1508. zu Cam- bray mit mehreren Maͤchten gegen Venedig ge- schlossen hatte. Nach der Absicht dieser Lige von Cambray haͤtte die Republik Venedig ganz zu Grunde gerichtet werden sollen. Sie fand aber Mittel, die Bundesgenessen von einander zu tren- nen, und blieb am Ende, was sie war. Seitdem ist sie nur desto eifriger darauf bedacht gewesen, sich im Besitze ihrer voͤlligen Unabhaͤngigkeit zu erhalten; unter andern hat sie deswegen seitdem bestaͤndig einen Botschafter vom ersten Range am kaiserlichen Hofe unterhalten. VII. In die Lige von Cambray hatte uͤbrigens Max hauptsaͤchlich deswegen sich mit eingelaßen, weil die Venetianer bey seinem vorgehabten Roͤmerzuge ihm den Durchzug durch ihr Gebiet versagt hatten. Mit diesem ruͤckgaͤngig gewordenen Roͤmerzuge stand noch etwas in Verbindung, das bis auf den heu- tigen Tag seinen Fortgang behalten hat. Der da- malige Pabst Jul der II. wuͤnschte selbst, daß Max diesen vorgehabten Zug nicht ins Werk stellen moͤch- te. Weil es dabey vornehmlich um die kaiserliche Kroͤnung zu Rom zu gelten schien, ohne welche nach dem bisherigen Gebrauche der kaiserliche Titel nicht gefuͤhret werden konnte; so gab der Pabst die Erklaͤrung von sich, daß Max und seinen Nach- folgern, auch ohne noch in Rom gekroͤnet zu seyn, kuͤnftig unverwehrt seyn solle, den kaiserlichen Titel zu fuͤhren, nur mit dem Beysatz: erwehlter Roͤ- mischer Kaiser. Diese Erklaͤrung nahm Max an, und machte es gleich darauf bekannt, daß er von nun an den Titel: erwehlter Roͤmischer Kaiser und in 4) Aufklaͤrung, America ꝛc. in Germanien Koͤnig, fuͤhren wuͤrde; wobey es seitdem bis auf den heutigen Tag geblieben ist. Wenn Maxen seine kriegerische Unternehmun- VIII. gen nicht gelangen, so war er desto gluͤcklicher in Unterhandlungen, wodurch er sich angelegen seyn ließ, fuͤr seine Nachkommenschaft vortheilhafte Ver- maͤhlungen auszumachen. Eine Wechselheirath seines Sohns Philipps mit der Spanischen In- fantinn Johanna, und des Infanten Johanns mit seiner Tochter Margarethe (1496. Oct.) brachte seinem Enkel Carl schon fruͤhzeitig die Aussicht zur Spanischen Thronfolge zuwege, deren Erfuͤllung (1516.) Max selbst noch erlebte. Nicht minder gelang es ihm 1515., fuͤr seinen andern Enkel Ferdinand einen gleichen Vortheil zu bewirken, da Uladislaus, Koͤnig von Ungarn und Boͤhmen, mit demselben seine Tochter Anna, und mit Maxens Enkelinn seinen Sohn Ludewig verloben ließ. So entfernt die daraus zu schoͤpfende Hoffnung damals noch angesehen werden mußte; so ereignete sich doch schon 1526. der Fall, daß die beiden Kronen Ungarn und Boͤhmen durch diese Vermaͤhlung dem Hause Oesterreich zu Theil wurden. Y 3 V. IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. V. Anfang neuer Bewegungen in der Kirche vom D. Luther. I. Unerwartet unterbrochene stolze Ruhe des paͤbstlichen Hofes — II. auf Veranlaßung der Lehre vom Ablaß, — III. und der von Rom aus in Gang gebrachten eintraͤglichen Ablaßcommissionen, — IV. deren eine Johann Tetzel in Sachsen zu besorgen hatte, — V. zu einer Zeit, da D. Mar- tin Luther Professor der Theologie zu Wittenberg war. — VI. Luthers Disputation uͤber den Ablaß, — VII. und fer- nere Streitschriften mit Tetzel. — VIII. Von Rom aus dagegen angestellter Ketzerproceß. — IX. Mißliche Lage D. Luthers bis zum Tode des Kaisers und Reichsvicariate des Churfuͤrsten von Sachsen. I. A lles schien bey der Regierung Max des I. dahin uͤbereinzustimmen, daß viele große Sachen ins Werk kamen, die aber, so lange er lebte, meist nur noch in einer gewissen Unvollkommenheit oder gar in einer mißlichen Lage blieben, jedoch fuͤr die Zukunft noch wichtige Revolutionen erwarten lie- ßen. — Von dieser Art war noch das allerwich- tigste, was in den letzten Jahren dieser Regierung vorfiel, da es sich zu ganz unerwarteten Bewe- gungen in der Kirche anließ. Zu einer Zeit, da der paͤbstliche Hof nach dem Siege, den er uͤber alle Kirchenversammlungen des vorigen Jahrhun- derts davon getragen hatte, die Fruͤchte der unein- geschraͤnktesten geistlichen Monarchie in stolzer Ruhe genoß, und Hussens Beyspiel alleine vermoͤgend war, durch das schreckliche Bild des Scheiter- haufens jeden Bekenner der Wahrheit zuruͤckzuhal- ten, wagte es ein einzelner Moͤnch einen Mißbrauch zu 5) D. Luther 1517-1519. zu ruͤgen, den zwar ein jeder, wer nur mit eini- ger Aufklaͤrung daruͤber nachdachte, fuͤr Miß- brauch erkennen mußte, von dem aber vorauszu- sehen war, daß ihn der paͤbstliche Hof und alle, die bisher damit zu thun gehabt hatten, ungern wuͤrden fahren laßen, weil er — uͤber alle Maaßen eintraͤglich war. Schon seit mehreren Jahrhunderten war man II. darauf gefallen, daß Kirchenbußen, die ein Beicht- vater seinem Beichtkinde aufgelegt hatte, z. B. auf eine gewisse Anzahl Tage zu fasten, soviel Gebete zu verrichten u. d. g. nach Befinden von Bischoͤfen oder Paͤbsten in eine Auflage anderer guten Werke verwandelt, oder gar nachgelaßen wer- den koͤnnten. Bischoͤfen sollte eigentlich nur gestat- tet werden, bey Kirchweihfesten Ablaß von 40. Ta- gen zu verkuͤndigen Cap. 14. X. de poenitentiis et remissionibus von Innocenz dem III. 1214. . Die Paͤbste eigneten sich aber auch hierin eine unbeschraͤnkte Machtvollkom- menheit zu, auf mehrere Jahre, oder gar ins un- endliche, ganz vollkommenen Ablaß zu ertheilen. Insonderheit hatten sie es bey den Kreuzzuͤgen in Gang gebracht, daß denen, die auch nur mit huͤlfreicher Handleistung durch Geldbeytraͤge ( manus adiutrices ) Theil daran naͤhmen, ein ungemesse- ner Ablaß zu gute kommen solle. Urspruͤnglich mochte das alles allerdings nur auf Nachlaß aͤußer- licher Kirchenbußen gemeynt seyn. Allein der ge- meine Mann nahm es bald fuͤr Nachlaß der Suͤn- denschuld selbst. Endlich ward selbst aus folgen- den Saͤtzen ein ganz neues Lehrgebaͤude aufgestellet: Zur Y 4 IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. Zur Versoͤhnung der Menschen mit Gott wuͤrde es schon hinlaͤnglich gewesen seyn, wenn Christus auch nur einen Tropfen Blutes vergossen haͤtte. Mit seinem Leiden und Tode habe er ungleich mehr, als erforderlich gewesen waͤre, geleistet. Damit sey die Absicht gewesen, der Christlichen Kirche einen un- erschoͤpflichen Schatz anzulegen, der durch den Werth der Verdienste und guten Werke so vieler Heiligen noch immer vermehrt worden sey. Dieser Schatz verdienstlicher Werke sey dem Statthalter Christi zur Vertheilung unter den Christen anvertrauet, um einem jeden davon soviel anzuschreiben, als ihm sonst an eignen guten Werken abgehen wuͤrde, oder an Suͤnden von dem, was in jenem Schatze schon gut gemacht sey, soviel als noͤthig sey, abzuschrei- ben und abzulaßen Eine paͤbstliche Bulle Clemens des VI. vom Jahre 1342. machte das alles zu Glaubensartikeln. Geschichte des protestantischen Lehrbegriffs (von Gottl. Jac. Plank ) B. 1. S. 30. u. f. (ein classi- sches Buch, das insonderheit von denen, die nur die hieher gehoͤrigen Theile von der uͤbrigens vor- trefflichen Schmidtischen Geschichte der Teutschen, oder gar nur Maimbourg histoire du Luthe- ranisme gelesen haben, unpartheyisch damit ver- glichen zu werden verdienet.) . III. Man glaubte also, der Pabst habe es in sei- ner Gewalt, nicht nur aͤußerliche Strafen der Kir- chenzucht zu erlaßen, sondern auch unter voraus- gesetzter Reue und Buße auf gewisse Bedingungen mehr oder weniger Ablaß der Suͤnden zu erthei- len. Solche Bedingungen waren ehedem bald Kreuzzuͤge, bald Wallfahrten zu Jubelfesten nach Rom, bald Geldbeytraͤge zu Kriegen gegen die Tuͤr- ken, 5) D. Luther 1517-1519. ken, zu Erbauung neuer Kirchen, oder anderen aͤhnlichen Zwecken. Endlich war man in der Mitte des XV. Jahrhunderts darauf gefallen, eigne paͤbst- liche Commissarien in Laͤndern herumzuschicken, die mit einem jeden nach seinem Beduͤrfniß uͤber den ihm zu ertheilenden Ablaß handeln koͤnnten, und dann entweder das Geld nach Rom zu berechnen, oder pachtweise eine gewisse Summe dafuͤr zu be- zahlen hatten ”Da uͤberhaupt die Verpachtung in gewis- sen Umstaͤnden viele Vortheile hat, besonders wenn der Herr zu weit entfernt ist, und die Einkuͤnfte nicht genau uͤbersehen kann; so fieng man auch endlich von Seiten des Roͤmischen Hofes an die- ses als das bequemste Mittel anzusehen, die Ab- laͤße hinlaͤnglich zu benutzen. Die Hauptpaͤchter, die ganze Provinzen uͤbernommen hatten, nahmen wieder ihre Unterpaͤchter an; und diese hatten wieder ihre Leute, die sich dabey zu bereichern suchten.” Schmidts Gesch. der Teutschen Th. 5. S. 47. . Solche Ablaßcommissarien oder auch von ihnen wieder bevollmaͤchtigte After- commissarien zogen nun von Stadt zu Stadt, von Land zu Land, herum; hielten an jedem Orte sehr feierliche Einzuͤge; eroͤffneten ihr Gewerbe mit einer den Werth des Ablaßes anpreisenden Predigt; ließen alsdann in ihren Haͤusern Mann vor Mann vor, um uͤber die Bedingungen mit ihm einig zu wer- den, und gaben nun einen Ablaßbrief, wozu zuletzt gedruckte Formulare gebraucht wurden, worin man, wie in gedruckten Paͤssen, nur die Namen und besonderen Umstaͤnde jeden Falles einzuschreiben brauchte. Kam hernach derjenige, der mit einem solchen Ablaßbriefe versehen war, zur Beichte, und wollte ihm sein Beichtvater noch diese oder jene Poe- Y 5 IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. Poenitenzen von so vielen Gebeten, Fasten u. d. g. auflegen, oder ihm sonst sein Gewissen schwer ma- chen; so wies er ihm, gleichsam statt Quitung, seinen Ablaßbrief, womit er sich fuͤr alles das ge- deckt hielt. IV. So hatte Jul der II. , um Geldbeytraͤge zu Erbauung der praͤchtigen Peterskirche zu Rom zu erhalten, Ablaßcommissionen ertheilt. Und ein Prinz von Brandenburg, der schon Erzbischof zu Magdeburg und Bischof zu Halberstadt war, und nun auch noch Erzbischof zu Mainz wurde, aber dafuͤr 30. tausend Ducaten nach Rom zu bezahlen hatte, die ihm einsweilen die Fugger zu Augsburg vorschossen, — dieser Churfuͤrst Albrecht, sage ich, erhielt von Leo dem X. eben eine solche Ablaßcom- mission, deren weitere Besorgung in Sachsen er einem Saͤchsischen Dominicaner Johann Tetzel uͤbertrug. V. Auf der neuen Universitaͤt, die der Churfuͤrst Friedrich der Weise von Sachsen erst im Jahre 1502. zu Wittenberg errichtet hatte, war unter andern ein Augustiner Moͤnch, Doctor Martin Lu- ther, den das Oberhaupt der Saͤchsischen Augusti- ner erst kuͤrzlich von Erfurt dorthin versetzt hatte, als oͤffentlicher Lehrer der Theologie angesetzt. Ein Mann, der nebst einem hellen Kopfe einen ganz ausserordentlichen Muth besaß, und jetzt in seinem 34. Jahre noch sein volles Feuer hatte; — der zehn Jahre vorher in Geschaͤfften seines Ordens eine Zeitlang zu Rom gewesen war, und daselbst manches in der Naͤhe gesehen hatte, was er sich in der Entfernung kaum vorgestellt haben moͤchte; — der, 5) D. Luther 1517-1519. der, mit der noͤthigen Kenntniß der gelehrten Spra- chen ausgeruͤstet, die Bibel, insonderheit das neue Testament, und vorzuͤglich die Paulischen Briefe zu seinem Lieblingsstudium gemacht hatte, aber ganz wider alle scholastische Philosophie eingenom- men war; — ein Mann endlich, dessen ganzer Character etwas offenes hatte, und weder Furcht noch Zuruͤckhaltung kannte. Nun kam Tetzel mit seiner Ablaßcommission VI. in die Gegend von Wittenberg nach Zerbst und Juͤterbock, wo schon Leute aus Wittenberg hingien- gen, um sich Ablaßbriefe zu holen. Luther, dem jetzt solche Ablaßbriefe im Beichtstuhle vorgezeigt wurden, konnte sich nicht zuruͤckhalten, seine Beicht- kinder zu warnen, darauf kein Vertrauen zu setzen, noch zu glauben, daß sie damit ihrer Suͤnden- schuld vor Gott los seyn wuͤrden. Kaum erfuhr das Tetzel, so verschrie er Luthern als einen Ketzer, und pries seinen Ablaß nur desto hoͤher. Da- durch gereizt schrieb Luther, wie wir jetzt sagen wuͤrden, eine Disputation, oder nach damaliger Art Theses vom Ablaß in Lateinischer Sprache, die er als Professor zu Wittenberg am letzten Octo- ber 1517. zur oͤffentlichen Vertheidigung aufs Ca- theder brachte. Hier behauptete Luther in 95. Saͤtzen: Gott allein koͤnne Suͤnden vergeben; das koͤnne weder der Pabst noch sonst ein Geistlicher. Dabey fordere auch Gott weder Pein noch Stra- fe, viel weniger Geldbeytraͤge, sondern einen geaͤn- derten Sinn und Glauben an Christi Verdienst. Der Pabst koͤnne allenfalls nur Kirchenstrafen nach- laßen; er habe aber nichts in seiner Gewalt, was noch nach dem Tode helfen koͤnne. Waͤre es IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. es auch, daß der Pabst aus dem Fegefeuer helfen koͤnnte, so sey es billig, daß er es ohne Geld da- fuͤr zu fordern aus Liebe thue ꝛc. VII. Bey Abfassung dieser Schrift dachte Luther noch nicht daran, als ein Reformator in der Kir- che aufzutreten, und eine allgemeine Kirchenrei- nigung zu veranlaßen. Er schmeichelte sich, daß der Pabst selbst den von ihm geruͤgten Mißbrauch des Ablaßes abstellen wuͤrde. Noch war er ent- fernt, eine Volkssache daraus zu machen; er hatte wohlbedaͤchtlich die Sache als eine gelehrte Strei- tigkeit in Lateinischer Sprache behandelt. Tetzel hingegen hielt gleich Predigten gegen Luthern. Darauf hielt nun auch Luther einen Sermon vom Ablaß, wiewohl ohne seinen Gegner noch zu nen- nen, nur so, daß er dem Volke nuͤtzliche Wahr- heiten vorzutragen suchte, wie er ferner in einer Erklaͤrung der sieben Bußpsalme und des Vater unser that. Durch Huͤlfe der Druckereyen wur- den diese Schriften in kurzer Zeit in ganz Teutsch- land und in einem großen Theile von Europa be- kannt, und haͤufig mit Beyfall gelesen. Jeder- mann war froh, daß einmal ein Mann Muth gefasset hatte, solche Wahrheiten laut zu sagen. Man war begierig, wie man zu Rom die Sache ansehen wuͤrde. VIII. Leo der X. ließ sich bereden, die Sache gleich auf den Fuß zu nehmen, daß man mit einem Retzerproceß derselben kurz und gut ein Ende machte. Ein hierzu delegirtes Gericht wurde schon zu Rom ernannt, wovor Luther zu erscheinen vor- geladen ward. Doch einer solchen Evocation eines Wit- 5) D. Luther 1517-1519. Wittenbergischen Lehrers widersetzte sich der Chur- fuͤrst von Sachsen. Die Sache wurde vielmehr so eingeleitet, daß der Pabst dem Cardinal Caje- tan, der zu einem von Max nach Augsburg ange- setzten Reichstage als paͤbstlicher Botschafter abge- hen sollte, den Auftrag gab, zu Augsburg auch Luthern zu verhoͤren. Zu diesem Verhoͤre stellte sich Luther, wollte sich aber zu keinem Wiederrufe, den man ihm zumuthete, bequemen, und erhielt darauf einen widrigen Ausspruch des paͤbstlichen Botschaf- ters. Doch davon stand ihm nun noch eine Instanz offen, da er von demselben als Commissarien an den Pabst als Committenten appelliren konnte. Gluͤcklich kam Luther noch nach Wittenberg IX. zuruͤck. Allein schon am 9. Nov. 1518. erfolgte eine paͤbstliche Bulle, die alles das, was Luther noch als unentschieden von der Kirche angegeben hatte, zum Vortheile des Ablaßes entschied. So war leicht vorauszusehen, was seine Appellation fuͤr ein Schicksal haben wuͤrde. Und was sollte dann Luthern retten, da Max in seinen letzten Jahren dem paͤbstlichen Stuhle nur zu ergeben war, und der Chur- fuͤrst von Sachsen dessen Befehlen auf die Dauer nicht wuͤrde haben widerstehen koͤnnen? Wuͤrklich stand Luther schon im Begriff, von Wittenberg nach Paris abzugehen, als die Nachricht von des Kaisers Tode kam, die zugleich Friedrich den Weisen als nunmehrigen Reichsverweser in den Saͤchsischen Laͤn- dern in Stand setzte, seinem Wittenbergischen Pro- fessor vorerst Schutz angedeihen zu laßen. So blieb die weitere Entwickelung auch dieser Geschichte erst der folgenden Regierung vorbehalten. Fuͤnf- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. Fuͤnftes Buch . Der neueren Zeiten zweyter Abschnitt vom Kaiser Carl dem V. 1519 — 1558. I. Carls des V. Wahlcapitulation und Regie- rungsantritt. I. Erste Wahlcapitulation, die das churfuͤrstliche Colle- gium dem Kaiser vorgelegt hat, — II. ohne daß damals die uͤbrigen Staͤnde widersprochen haben. — III. Errichtung eines Reichsregiments, aber nur von kurzer Dauer. — IV-VI. Zwey Achtserklaͤrungen, des Herzogs von Wuͤrten- berg und des Bischofs von Hildesheim. I. B ey der Kaiserwahl Carls des V. ereignete sich vorerst ein wichtiger neuer Umstand in der Teutschen Reichsverfassung. Auf Vorschlag des Churfuͤrsten Friedrichs des Weisen von Sachsen vereinigten sich die Churfuͤrsten, Carl dem V. bey seiner Wahl die Beschwoͤrung gewisser Puncte, die man in solcher Absicht entwarf, zur Bedingung zu machen. Man hoffte dadurch den Besorgnissen vorbeugen zu koͤnnen, die sonst Carls große Macht und vorauszusehende mehrmalige Entfernung in fremden Reichen an die Hand geben konnte. Man besann sich zugleich auf alles, was bisher nur noch 1) Wahlcap. u. Anfang der Regier. noch auf bloßem Herkommen beruhete, und, ein- mal in ein schriftliches Grundgesetz verwandelt, fuͤr die Folge mehr Festigkeit hoffen ließ. So ent- stand das erstemal das Reichsgrundgesetz, das un- ter dem Namen der kaiserlichen Wahlcapitula- tion seitdem bey jeder neuen Wahl eines Kaisers oder Roͤmischen Koͤnigs wiederholet worden ist, und zur Absicht hat, die ganze Regierungsverfas- sung fuͤr jeden Kaiser vertragsweise zu bestimmen. In vorigen Zeiten hatte schon mehrmalen Chur- II. mainz von einigen Kaisern sich verschiedene Ver- sprechungen geben laßen. Diesmal geschah es aber zuerst, daß das ganze churfuͤrstliche Collegium mit dem neu erwehlten Kaiser einen foͤrmlichen Ver- trag uͤber die Art seiner kuͤnftig zu fuͤhrenden Re- gierung schloß. Da man nichts hineinsetzte, als was entweder ohnedem im bisherigen Herkommen schon seinen guten Grund hatte, oder doch sonst fuͤr das ganze Reich von gemeinem Nutzen war; so betrugen sich die Churfuͤrsten in der That hier als nuͤtzliche Geschaͤfftsfuͤhrer ( negotiorum gestores ) fuͤr das ganze Teutsche Reich. In solchem Be- trachte verdienten sie und fanden auch den Beyfall des ganzen Reichs, obgleich sonst allerdings eine Frage haͤtte aufgeworfen werden koͤnnen, ob den Churfuͤrsten alleine, ohne Zuthun der uͤbrigen Staͤnde, das Recht zustehe, ein solches Reichs- grundgesetz abzufassen? wie in der Folge doch diese Frage entstanden ist. Unter andern war Carl dem V. in seiner Wahl- III. capitulation vorgeschrieben, daß ein Reichsregi- ment errichtet werden sollte, das in seiner Abwe- sen- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. senheit die vorfallenden Reichssachen einsweilen be- sorgen koͤnnte. Auf seinem ersten Reichstage zu Worms wurde es auch wuͤrklich errichtet, und seit- dem bis 1530. im Gang erhalten. Mit diesem Jahre nahm es ein Ende, da Carl seinen Bruder Ferdinand zum Roͤmischen Koͤnige wehlen ließ, der hernach, wenn der Kaiser abwesend war, meist alle Geschaͤffte besorgte. Inzwischen kann verschie- denes, was in Ansehung jenes Reichsregiments da- mals verhandelt worden, wenigstens zu analogischen Folgerungen noch jetzt mit Nutzen gebraucht werden. IV. Noch ehe Carl seine Regierung angetreten hatte, hatten sich zweyerley kriegerische Vorfaͤlle in Teutsch- land ereignet, die gleich seine Aufmerksamkeit auf sich zogen, und zwey wichtige Achtserklaͤrungen veranlaßten. V. Der Herzog Ulrich von Wuͤrtenberg, der schon unter der vorigen Regierung, wegen Ermor- dung eines Herrn von Hutten, sich eine Achtser- klaͤrung zugezogen hatte, und uͤbrigens wegen uͤber- maͤßig gemachter Schulden mit seiner Landschaft in Unwillen lebte, hatte die Reichsstadt Reutlingen, wegen eines daselbst erschlagenen Wuͤrtenbergischen Forstknechts, uͤberfallen, und zur Huldigung ge- zwungen; war aber daruͤber vom Schwaͤbischen Bunde seines Landes entsetzt worden. Dieses uͤber- nahm hernach der Kaiser, indem er dem Schwaͤ- bischen Bunde die aufgewandten Kriegskosten er- stattete. Den Herzog that er aber am 5. Jun. 1521. von neuem in die Acht, und das Herzog- thum uͤberließ er in der Abtheilung der Oesterreichi- schen Laͤnder seinem Bruder Ferdinand. Der Her- zog 1) Wahlcap. u. Anfang der Regier. zog mußte sich also mit der Grafschaft Moͤmpel- gard und der Festung Hohentwiel begnuͤgen, und seine uͤbrige Lande mit dem Ruͤcken ansehen, ohne daß der Kaiser seinen Vorstellungen und anderer Fuͤrbitten Gehoͤr gab. Ein aͤhnliches Schicksal traf den Bischof Johann VI. von Hildesheim, aus dem herzoglichen Hause Sach- sen-Lauenburg. Derselbe hatte in einer Fehde mit Burchard von Saldern, dessen sich die Herzoge von Braunschweig-Luͤneburg Calenbergischer und Wol- fenbuͤttelischer Linie angenommen hatten, denselben am Wahltage des Kaisers auf der Soltauer Heide ein Treffen geliefert, und bezeigte sich auf die hernach an ihn ergangenen kaiserlichen Verordnungen unge- horsam. Daruͤber ward er ebenfalls am 24. Jul. 1521. zu Gent vom Kaiser in die Acht erklaͤret. Mit deren Vollziehung verlohr der Bischof fast sein ganzes Land, bis durch einen am 14. May 1523. zu Quedlinburg vermittelten Vergleich noch die Stadt Hildesheim und die Aemter Peina, Steuerwald und Marienburg unter dem Namen des kleinen Stifts fuͤr ihn gerettet wurden; das uͤbrige blieb in den Haͤnden des Hauses Braunschweig-Luͤneburg. Die- ser Vergleich ward hernach vom Kaiser am 20. Oct. 1523., und den 17. Dec. 1537. auch vom Pabste Paul dem III. bestaͤtiget. (Nur im dreyssigjaͤhrigen Kriege wurde das Haus Braunschweig genoͤthiget, in Gefolg eines zu Goslar 1542. geschlossenen Ver- gleiches die Hildesheimischen Stiftslande wieder zuruͤckzugeben.) Z II. V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. II. D. Luthers Geschichte, und was damit in Ver- bindung steht, bis zum Jahre 1525. I. Fortgang der Bewegungen uͤber den Ablaß. — II. Zwingli, Luther, Melanchthon. — III. Paͤbstliche Bulle ge- gen Luther und fuͤr den Ablaß. — IV. Nach und nach bey Luthern entstandene Zweifel uͤber die Rechtmaͤßigkeit der paͤbst- lichen Gewalt. — V. Luthers Ermahnung an den Teutschen Adel, und Appellation an ein Concilium. — VI. Auftraͤge an die paͤbstlichen Legaten, um die Vollziehung der Ketzer- strafe an Luthern zu bewirken. — VII. Handlungen daruͤber auf dem Reichstage zu Worms. — Kaiserliches Edict gegen Luther. — VIII. IX. Luthers verborgener Aufenthalt auf der Wartburg bey Eisenach. — Seine Uebersetzung der Bi- bel. — X. Sein Catechismus und seine Teutsche Lieder. — XI. Character seiner Schriften. — XII. Ihr Beyfall und unwiderstehliche Ausbreitung. — XIII. Bewegungen, so hieruͤber an vielen Orten unter den Unterthanen entstanden, die jetzt andere Prediger zu haben wuͤnschten; denen aber meist von den Obrigkeiten oder Landesherrschaften Schwie- rigkeiten gemacht wurden. — XIV-XVI. Unmoͤglichkeit der Beybehaltung der bisherigen kirchlichen Gemeinschaft, — bey so wesentlich verschiedenen Lehrsaͤtzen; — XVII. und bey der Verschiedenheit in Ansehung der Messe und des Abend- mahls in beiderley Gestalt; — XVIII. wie auch in Ansehung der bischoͤflichen geistlichen Gewalt, des Moͤnchswesens, des Coelibats der Geistlichkeit u. s. w. — XIX. Daraus erwach- sene Nothwendigkeit einer Veraͤnderung im oͤffentlichen Got- tesdienste und in der ganzen Kirchenverfassung. — XX. XXI. Alles das ergab sich erst nach und nach, aber doch schon mit starken Fortschritten; — XXII. insonderheit mit Herstellung des Kelchs und Einfuͤhrung der Teutschen Sprache beym Abendmahl, — XXIII und mit der Priesterehe und dem Unwerthe der Geluͤbde. — XXIV. Andere aus unaͤch- ten Quellen geflossene Unternehmungen gewaltsamer Bilder- stuͤrmereyen und Wiedertaͤufer. — XXV. Neue Erscheinung D. Luthers zu Wittenberg. — XXVI. Nunmehrige neue Reichstagshandlungen uͤber Vollziehung des Wormser Edicts. I. V on allem, was sonst unter Carl dem V. vor- gieng, hatte nichts so allgemeinen und so wichtigen Einfluß auf die ganze Reichsverfassung und 2) D. Luther bis 1525. und selbst auf den Zustand von ganz Europa, als der Fortgang der Bewegungen, die nun einmal uͤber den paͤbstlichen Ablaß in der Kirche entstanden waren. Fast um eben die Zeit, als Luther zu Witten- II. berg diesen Mißbrauch zu bestreiten angefangen hatte, war auch Ulrich Zwingli zu Zuͤrch dawider aufgetreten, und noch um manchen Schritt weiter, als Luther, gegangen, um noch mehrere damalige Mißbraͤuche in der Kirche zu ruͤgen. Luther selbst hatte uͤber eine andere gelehrte Streitigkeit, worin er unabhaͤngig von dem Streite mit Tetzel, schon vorher mit einem Doctor Eck von Ingolstadt ge- rathen war, mit diesem seinem Gegner nach des Kaiser Maxens Tode noch einen gelehrten Kampf in einer persoͤnlich von beiden zu Leipzig gehaltenen Disputation uͤbernehmen muͤßen, wo doch schon manches sich hinein verflocht, was in jene Strei- tigkeit uͤber den Ablaß Einfluß hatte, und inson- derheit die Graͤnzen der paͤbstlichen Gewalt zur naͤhern Pruͤfung stellte. Auch fuhr er fort, in einer jedem faßlichen Schreibart in Teutscher Spra- che uͤber einzelne Stuͤcke der Bibel, als insonder- heit uͤber den Brief an die Galater, zu schreiben, und immer nur den eigentlichen Kern des Christen- thums einem jeden ans Herz zu legen. Noch bekam er vorzuͤglich an seinem Collegen, Philipp Melanchthon, einen Gehuͤlfen, der, was Luthers Muth und Hitze betraf, von ganz entgegengesetz- tem furchtsamen und gelinden Character war, aber an Gelehrsamkeit und Scharfsinn ihn noch uͤbertraf. Wer aber auch sonst nur mit einiger Aufklaͤrung und Freyheit dachte, gab Luthern und denen, die mit ihm gemeine Sache machten, in dem, was er noch zur Zeit behauptet hatte, Recht. Z 2 Na- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. III. Natuͤrlich vermehrte das alles die allgemeine Erwartung, was auf Luthers Appellation vom Aus- spruche des Cardinal Cajetans von Rom aus fuͤr ein Urtheil erfolgen wuͤrde. Und nun erfolgte eine den 15. Jun. 1520. zu Rom datirte Bulle, wor- in Leo der X. Luthern als einen Ketzer verdammte, seine Schriften zu lesen verbot, zu verbrennen be- fahl, und gleiche Strenge seinen Gehuͤlfen und Anhaͤngern drohete. — Was mußte das auf Lu- thern selbst, und auf alle, die ihn bisher ihres Beyfalls gewuͤrdiget hatten, fuͤr einen Eindruck machen? Bloß darum, weil Luther den Ablaßhan- del geruͤget hatte, den die ganze Welt fuͤr Miß- brauch erkannte, sollte Luther verdammt und ver- folget werden; jeden, der eben so daͤchte, sollte gleiches Schicksal drohen. Was konnte man da anders fuͤr Entscheidungsgruͤnde annehmen, als die Geldvortheile, die dem paͤbstlichen Hofe und allen, die mit dem Ablaßhandel zu thun hatten, davon zuflossen? Was war natuͤrlicher, als daß Luther, den jetzt freylich die Sache zunaͤchst angieng, dar- uͤber noch auf weitere Nachforschungen, zuletzt auf ganz andere Gedanken von Unfehlbarkeit des Pab- stes und von der Rechtmaͤßigkeit der ganzen paͤbst- lichen Gewalt gerieth? IV. Sollte derjenige, der an Christi Stelle das sicht- bare Oberhaupt seiner Kirche zu seyn behauptete, einen so klar am Tage liegenden Mißbrauch, nach so vielen daruͤber entstandenen Bewegungen, durch einen so feierlichen Ausspruch billigen? Sollte es mit dieser bisher behaupteten Statthalterschaft Chri- sti auch wohl seine voͤllige Richtigkeit haben? Sollte es selbst noͤthig seyn, sollte es sich aus der Bibel bewei- 2) D. Luther bis 1525. beweisen laßen, daß die ganze christliche Kirche ein gemeinsames sichtbares hoͤchstes Oberhaupt haben muͤße? Diese und andere aͤhnliche Gedanken mußten sich Luthern nothwendig darstellen. So schwer es ihm auch ankam, von den Vorurtheilen, worin er gebohren und erzogen war, sich zu entfer- nen, (wie es noch jetzt fast allen Catholischen Muͤhe macht, uͤber die Saͤtze von der Einheit der Kirche und von der Nothwendigkeit eines sichtbaren Ober- haupts derselben sich hinwegzusetzen;) so kann man doch, wenn man Luthern in seinen Schriften und Briefen nach der Zeitordnung folget, ganz deutlich wahrnehmen, wie nach und nach ein Ge- danke nach dem andern sich bey ihm aufgeklaͤrt hat, um endlich zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß die paͤbstliche Gewalt uͤberhaupt nicht von Gott sey, und um nun Muth zu fassen, diese und andere nach einander erkannte Wahrheiten ohne alle Men- schenfurcht in oͤffentlichen Vortraͤgen und Schriften auszubreiten und zu vertheidigen. Da galt es also nicht mehr bloß um den Miß- V. brauch des Ablaßhandels; sondern nun fieng Luther an zu zweiflen, ob die paͤbstliche Gewalt auch recht- maͤßig, ob der Pabst nicht vielmehr selbst der in einigen Stellen der Bibel angedeutete Antichrist sey? Er fieng an, seine Zweifel erst seinen Ver- trauten zu offenbaren. Von Zweifeln gieng er zur Ueberzeugung vom Gegentheil uͤber. Nun schrieb er (im Jun. 1520.) auf Veranlaßung verschiede- ner Edelleute, namentlich Franz von Sickingen und Ulrichs von Hutten, die zuerst an ihn geschrieben hatten, eine Ermahnung an den Christlichen Adel Teutscher Nation, worin er zuerst seine nunmeh- Z 3 rige V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. rige Gedanken vom Ungrunde der ganzen paͤbstlichen Hierarchie aͤußerte. Dann appellirte er von der wider ihn ergangenen paͤbstlichen Bulle an ein all- gemeines Concilium, und schrieb jetzt mehrere Schriften gegen diese Bulle, worin er dem Pabste allen Gehorsam feierlich aufkuͤndigte. VI. Zu Rom dachte man auf dem einmal ange- fangenen Wege mit dem der Ketzerey ohnehin schon schuldig erklaͤrten Augustinermoͤnche bald fertig zu werden. Ein paͤbstlicher Botschafter war dazu bestimmt, dem Churfuͤrsten von Sachsen anzusin- nen, der ergangenen Bulle zufolge Luthers Schrif- ten verbrennen zu laßen, und an Luthern entwe- der selbst die ihm zuerkannte Strafe zur Vollzie- hung zu bringen, oder ihn doch zu des Pabstes Disposition auszuliefern. Ein anderer Botschaf- ter des Pabstes betrieb eben dieses Anliegen beym Kaiser, in dessen Niederlaͤndischen Erblaͤndern auch schon nach des Pabstes Wuͤnschen verfahren wurde. VII. Doch derer, die Luthers Schriften lasen, sie selbst mit Beyfall lasen, und ihn oder seine Schuͤ- ler, die sich nach und nach von Wittenberg fast in alle Gegenden ausbreiteten, in muͤndlichen Vor- traͤgen gerne hoͤreten, waren schon so viele, schon so viel tausende, daß es beynahe unmoͤglich war, der Bulle ein Gnuͤge zu thun. Der Kaiser und der Churfuͤrst von Sachsen wurden endlich daruͤber eins, daß nach den Grundsaͤtzen, wie einer um Huͤlfsvollstreckung von geistlichen Gerichten ersuch- ten weltlichen Obrigkeit unbenommen ist, den Ver- dammten selbst noch erst zu hoͤren, Luther auf Carls erstem Reichstage zu Worms noch einmal zum Ver- 2) D. Luther bis 1525. Verhoͤre gezogen werden sollte. So ungern das auch der Pabst sehen mochte, und so auffallend es vielen vorkam, daß einer, der schon zu Rom als Ketzer verdammt war, auf einer weltlichen Reichsversammlung noch von neuem Gehoͤr finden sollte; so blieb es doch dabey, ohne daß es die paͤbstlichen Botschafter ruͤckgaͤngig machen konnten. Der Erfolg war inzwischen widrig gnug, da man auch zu Worms Luthern nur zumuthen wollte, seine bisherige Behauptungen zu wiederrufen, und da, weil Luther sich nicht dazu verstand, am 26. May 1521. ein kaiserliches Edict ergieng, wo- durch derselbe in die Acht erklaͤrt, und jedermann sowohl ihn aufzunehmen, als seine Schriften zu lesen und zu verbreiten verboten wurde. Jedoch ein sicheres Geleit, das Luther von Carl VIII. dem V. erhalten hatte, ward diesmal besser, als ehedem das vom Kaiser Sigismund fuͤr den guten Huß, in Ehren gehalten. Luther ward noch mit eben dem Geleite, wie er nach Worms eingeho- let war, von dorten wieder entlaßen, unterweges aber auf geheime Veranstaltung des Churfuͤrsten von Sachsen aufgehoben und nach Wartburg bey Eisenach gefuͤhret, wo er bis ins folgende Jahr verborgen blieb, und seine Zeit vortrefflich anzu- wenden wußte. Wie haͤtte er sie besser anwenden koͤnnen, als daß er hier an seiner Teutschen Ueber- setzung der Bibel arbeitete, wovon das neue Testament zuerst im Sept. 1522., und im Decem- ber eben des Jahrs schon in der zweyten Auflage im Druck erschien. (Die Buͤcher des alten Te- staments folgten hernach in den Jahren 1523- 1532. erst stuͤckweise, bis endlich 1534. das erste- Z 4 mal V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. mal die ganze Bibel nach Luthers Uebersetzung folgte, woran er bey jeder neuen Auflage bis 1545. noch immer neuen Fleiß verwandte.) IX. Wenn Luther um seine Zeitgenossen und Nach- kommen sonst auch kein Verdienst gehabt haͤtte; so verdiente er bloß dafuͤr unsterblichen Dank, daß er von nun an jedem Teutschen, der nur seiner Muttersprache kundig war, den Zutritt zur Quelle der Christlichen Religion eroͤffnete, um jetzt mit eignen Augen sehen, pruͤfen und benutzen zu koͤn- nen, was dieses goͤttliche Buch einem jeden zu seiner Beruhigung und Belehrung an die Hand gibt. In einzelnen Stellen mag immer seitdem ein weiterer Fortschritt in philologischen, critischen und anderen Kenntnissen ein und andere Verbesse- rung bewirket haben, und kuͤnftig vielleicht noch weiter hoffen laßen. Indessen wird jeder Kenner und unpartheyischer Beurtheiler doch Luthern gewiß die Gerechtigkeit widerfahren laßen muͤßen, daß seine Uebersetzung im Ganzen an Treue und Rich- tigkeit noch von keiner uͤbertroffen ist, und daß sie, nach den Umstaͤnden damaliger Zeit betrachtet, in vielem Betrachte ein bewundernswuͤrdiges Mei- sterstuͤck war. X. Was Luther auch sonst schrieb, war meist unmit- telbar aus der Bibel gezogen, oder stand auch sonst in Beziehung auf dieses goͤttliche Buch, woraus er immer sein Hauptstudium machte, und das er bey allen Gelegenheiten zu eignem taͤglichen Gebrauche empfahl. Seine Schreibart war zugleich so hell, so nachdrucksvoll, so eindringend, so zweckmaͤßig jeder Absicht und jeder Gattung von Lesern ange- messen, 2) D. Luther bis 1525. messen, daß es nicht fehlen konnte, seine Schrif- ten mußten Beyfall finden. Insonderheit wußte er sich auch dem gemeinen Manne so faßlich zu machen, daß durch einige seiner Schriften, als vorzuͤglich ein so genanntes Les- und Betbuͤchlein, oder durch seinen kleinen und groͤßern Catechis- mus, und durch einige von ihm abgefaßte Teut- sche Lieder, auch der einfaͤltigste Mann sich und die seinigen belehren und erbauen konnte. Noch kam hinzu, daß in allem, was Luther XI. schrieb und unternahm, fuͤr ihn keine nur Eigen- nutz verrathende Triebfeder hervorleuchtete; wie hingegen jedem in die Augen leuchten mußte, daß das ganze paͤbstlich hierarchische System sowohl an dessen Quelle zu Rom selbst, als bey allen, die dasselbe vertheidigten, auf solchen Stuͤtzen beruhete, da es fuͤr hohe und niedere, die daran Theil nah- men, um Reichthum, Ehre und Bequemlichkeit galt. Von allem dem hatte Luther vielmehr das Gegentheil zu erwarten. Seinen Schriften sah man es deswegen bald an, daß es nicht Heuche- ley war, wenn er behauptete, daß er es Gott und der Wahrheit schuldig zu seyn glaube, was er unternaͤhme, und daß nur der Gedanke, daß in solchen Faͤllen Gott mehr als Menschen zu gehor- chen sey, ihm Muth und Standhaftigkeit einfloͤße. Das alles zusammengenommen kann es begreif- XII. lich machen, wie sowohl Luthers Schriften, als seine und seiner Schuͤler und Anhaͤnger muͤndliche Vor- traͤge in kurzem so allgemeinen Eingang finden koͤn- nen, daß in ganz Teutschland kein Land, keine Stadt, kein betraͤchtliches Dorf zu finden war, Z 5 wo V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. wo nicht von dem Jahre 1521. an mit Begierde aufgenommen waͤre, was von Luthern zu sehen oder zu hoͤren war. Es bedurfte gewiß keiner obrig- keitlichen Befehle oder Ermunterungen sowohl fuͤr den gemeinen Mann als fuͤr Gelehrte und Vor- nehme, um Luthers Schriften zu lesen, oder Vor- traͤge, die nach seiner Lehre gebildet waren, zu hoͤ- ren. Nicht anders, als mit gewaltsamen Mitteln konnten Leute davon zuruͤckgehalten werden. Wo Obrigkeiten ihre Unterthanen nur zulaßungsweise gewaͤhren ließen, war bald deren einmuͤthige Stim- me fuͤr Luthern vereiniget. Die meisten Obrigkei- ten durften aus Furcht vor Kaiser und Pabst oder aus anderen Ruͤcksichten nur kaum sich getrauen, die Unterthanen gewaͤhren zu laßen. Einige ver- sagten es den Unterthanen durchaus, wenn sie dar- um anhielten, ihnen nicht nur Luthers Schriften zu lesen, sondern auch Prediger nach Luthers Lehre zu gestatten. Hin und wieder ließ man es selbst an gewaltsamen Zwangsmitteln dagegen nicht fehlen. XIII. Auf der andern Seite glaubten aber auch viele, daß hier ein Fall eintraͤte, wo man seinem Gewis- sen zufolge und in der wichtigen Sache, die eines jeden Menschen Verhaͤltniß gegen Gott betreffe, allenfalls Gott mehr als Menschen zu gehorchen habe. In manchen Staͤdten entwichen die Ein- wohner an benachbarte Orte, um Gottes Wort, wie sie sagten, lauter predigen zu hoͤren. Man- che Obrigkeiten wurden genoͤthiget, ihren Unter- thanen solche Prediger zu gestatten. So weit war es entfernt, daß die große Veraͤnderung in der Kirche, die sich jetzt immer mehr entwickelte, ihren ersten Ursprung nur Teutschen Fuͤrsten zu verdan- ken 2) D. Luther bis 1525. ken gehabt haben sollte, die nur darum das Kir- chenwesen in ihren Laͤndern auf einen andern Fuß gesetzt haͤtten, um die Vortheile von eingezogenen Kloͤstern und eine groͤßere Gewalt in Kirchensachen sich zu eigen zu machen. (Nach dem wahren Ver- laufe der Geschichte war die Kirchenreformation, wie sie nach so vielen vergeblichen Concilien jetzt wuͤrklich in Gang kam, nicht Befehlsweise von Landesfuͤrsten und Obrigkeiten, sondern auf Ver- langen und eignen Betrieb der Unterthanen, also nicht von oben herunter, sondern von unten hin- auf, in Gang gebracht. Ganz irrig ist also die Vorstellung, wie sie von vielen gemacht wird, als ob der Churfuͤrst von Sachsen, der Landgraf von Hessen, und andere, die ihren Beyspielen gefolgt waͤren, nur durch ihr Interesse geleitet, gut gefun- den haͤtten, Luthers Lehre anzunehmen und in ihren Laͤndern einzufuͤhren; daß also mit gleichem Rechte auch nachher catholische Landesherren evangelischer Laͤnder und Unterthanen diese wieder catholisch zu machen befugt gewesen waͤren und noch seyn muͤß- ten. Nein, nicht Landesherren, nicht Obrigkeiten waren es, welche zu den damaligen Veraͤnderun- gen in der Kirche den Ton gaben, oder sie Be- fehlsweise vorschrieben. Die Unterthanen waren es, die jetzt nach veraͤnderten Einsichten und Ge- sinnungen von dem Joche, das sie bisher gedruͤckt hatte, in Freyheit zu kommen, und den Gottes- dienst ihrer nunmehrigen Ueberzeugung nach ein- gerichtet zu haben wuͤnschten. Wo nun Obrigkei- ten und Landesherren diesen Wuͤnschen Gehoͤr ga- ben, da kam die Sache zu Stande. Nur da fand sie Hinderniß, wo die Obrigkeit den Unterthanen nicht nachgeben wollte.) Frey- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. XIV. Freylich blieb es jetzt nicht bloß beym Predi- gen und Schreiben uͤber theoretische oder etwa bloß problematische Religionsfragen. Sondern nun- mehr zeigte sich selbst in den wesentlichsten Lehren der Religion, und zugleich in der ganzen Kirchen- verfassung, zwischen dem, was bisher obgewaltet hatte, und dem, was nun aufkam, ein solcher Unterschied, daß es nicht mehr moͤglich war, daß beide Theile einerley kirchliche Gemeinschaft ferner mit einander beybehalten konnten. XV. Luther behauptete, meist mit eignen Worten der Bibel, insonderheit mit dem Apostel Paulus, daß nicht unsere eigne Gerechtigkeit, sondern das vollguͤltige Verdienst Christi uns vor Gott gerecht und selig mache; daß also nicht in unseren Wer- ken, sondern in dem Glauben an das Verdienst Christi der wahre Grund unsers Heils zu suchen sey. Damit hatte es nicht die Meynung, daß es gnug sey, bloß historisch zu glauben, oder zu glau- ben, wie die Teufel glauben und zittern, und den Glauben nur im Munde zu fuͤhren, ohne ihn in Werken zu zeigen; sondern es verstand sich, einen lebendigen in der Liebe und rechtschaffener Uebung der Tugend thaͤtigen Glauben zu haben. Allein darin gieng doch diese Lehre von der bisherigen gemeinen Lehre der catholischen Kirche wesentlich ab, daß ein Mensch sich nicht auf seine Werke berufen koͤnne, um damit als gerecht vor Gott zu bestehen, und eine ewige Seligkeit als eignes Ver- dienst von Gott begehren zu koͤnnen. Viel weni- ger hielt man sich jetzt uͤberzeugt, daß nach dem Tode zwischen Seligkeit und Verdammniß noch ein solcher Mittelzustand, wie man ihn unter dem Na- men 2) D. Luther bis 1525. men des Fegefeuers vorstellte, sich aus der Bibel beweisen ließe, oder daß fuͤr abgeschiedene Seelen noch von Ueberlebenden Gebete oder Opfer etwas helfen koͤnnten. Man glaubte auch nicht, daß es von Nutzen und mit der allein Gott schuldigen An- betung zu vereinbaren sey, Engel oder Heilige im Himmel um Huͤlfe und Beystand oder Fuͤrsprache anzurufen. Das alleine waren schon so wesentliche Stuͤcke XVI. der Religion, die selbst auf das Thun und Laßen eines jeden Menschen solchen Einfluß hatten, daß diejenigen, die hieruͤber verschieden dachten, un- moͤglich einerley Glaubensbekenntniß annehmen konnten. Viele andere Dinge standen damit noch in Verbindung, die jedem nachdenkenden Christen desto bedenklicher vorkommen mußten, je weniger es zu verkennen war, daß alle die Folgen von Al- mosen, milden Stiftungen, Wallfahrten, Kirchen- bußen, Ablaßbriefen, Seelmessen u. s. w., die aus jenen Lehrsaͤtzen gezogen wurden, am meisten in seiner Bloͤße darstellten, was bisher dem so weit ge- triebenen Uebergewichte des geistlichen Standes und sowohl dessen Eigennutze, als der ganzen paͤbstlichen Hierarchie zur groͤßten Unterstuͤtzung gedienet hatte. Hierzu kam nun noch im aͤußerlichen Gottes- XVII. dienste der bisherige Gebrauch der Messe, die man jetzt mit ganz anderen Augen anzusehen an- fieng. Man erkannte zwar aus den Schriften des neuen Testaments, daß Christus zum Andenken sei- nes Todes ein Gedaͤchtnißmahl von Brod und Wein eingesetzt habe. Aber da Christus durch seinen uͤbernommenen Kreuzestod ein vor allemal sein V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. sein Leben zum Opfer fuͤr die Menschen dahin ge- geben, und damit allen bisher nur zum Vorbilde hierauf gerichteten Opfern des alten Testaments ein Ende gemacht hatte; so hielt man es fuͤr einen der eingerissenen Mißbraͤuche, daß man das Abendmahl als ein jedesmaliges Opfer vorgestellt, auch eben deswegen die Lehre von jedesmaliger wuͤrklicher Verwandelung der Hostie in den wahren Leib Christi oder die so genannte Transsubstantiation aufgebracht, und endlich den Laien auch den Kelch oder den Genuß des Weins beym Abendmahle ent- zogen hatte. Wo hierin einer Gemeinde, die so dachte, ihre Geistlichkeit oder Obrigkeit nicht nach- geben wollte, um an statt der Messe eine andere Einrichtung jenes Gedaͤchtnißmahls mit Herstellung des Kelchs, und mit dem Gebrauche der Teutschen, an statt der bisherigen Lateinischen Sprache, ein- zufuͤhren; da war vollends nicht moͤglich, die bis- herige kirchliche Gemeinschaft beyzubehalten. XVIII. Endlich hatte man zwar nichts dawider, daß einer jeden Gemeinde, oder auch mehreren Gemein- den eines Landes ein Bischof oder Erzbischof zur Aufsicht uͤber die Kirchenzucht vorgesetzt werden koͤnnte. Allein man fand nicht zutraͤglich, daß das Herren seyn muͤßten, die eigne ganze Laͤnder besaͤßen, und daß ihnen eine Gewalt uͤber die Ge- wissen, oder ein Recht vorzuschreiben und zu be- fehlen, was geglaubt oder nicht geglaubt werden sollte, zuzugestehen sey; viel weniger daß alle Bi- schoͤfe und Erzbischoͤfe wieder unter der hoͤchsten Gewalt des Roͤmischen Bischofs stehen, und hin- gegen nebst allen Personen geistlichen Standes von aller weltlichen Obrigkeit befreyet, und selbst solche Rech- 2) D. Luther bis 1525. Rechte, die nur Obrigkeiten zukaͤmen, sich anzu- maßen berechtiget seyn sollten. Auch erkannte man nunmehr, wie das Moͤnchswesen und der Coelibat des ganzen geistlichen Standes nur dahin abzweckte, die ganze Kette der Hierarchie desto fe- ster in einander zu schließen, und Unwissenheit und Aberglauben desto sicherer zu erhalten. Also waren es nicht etwa nur ein oder andere XIX. Puncte, und nicht etwa nur zufaͤllige oder gleich- guͤltige Nebendinge, sondern eine ganze Menge wich- tige in das ganze Lehrgebaͤude der Religion und in die ganze Einrichtung sowohl des oͤffentlichen gemeinschaftlichen Gottesdienstes als der ganzen kirchlichen Verfassung wesentlichen Einfluß habende Dinge, worin man jetzt anders dachte, als bis- her der gemeine Haufe gedacht hatte, und Pabst und Clerus gedacht haben wollte. In so weit galt es freylich um eine Aenderung in der Religion und Kirchenverfassung, die man die alte nennen konnte, so fern man es bey dem, was bisher im Gange war, ließ; oder neu, sofern man darin eine Aen- derung zu treffen noͤthig fand; obgleich in der That die Frage nur davon war, ob man die Christ- liche Religion in ihre urspruͤngliche Lauterkeit, wie sie zu Zeiten Christi und seiner Apostel gewesen, herstellen, oder ob man es bey den Zusaͤtzen, die sie erst in neueren Zeiten meist aus sehr truͤben Quellen erhalten hatte, laßen sollte. In diesem Betrachte enthielt die catholische Religion unstrei- tig ungemein viel neues, das sie von der alten aͤcht evangelischen Religion, deren Herstellung jetzt ins Werk kam, allerdings sehr unterschieden machte. Alle V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. XX. Alle diese Dinge kamen nun freylich nicht auf einmal in ihr voͤlliges Licht. Es gehoͤrten fortge- setzte und von mehreren vereinigte Nachforschun- gen dazu, um eine Wahrheit nach der andern an den Tag zu bringen. Wie viele Vorurtheile, de- nen Erziehung, Ansehen, Zeitalter und andere Verhaͤltnisse so tiefe Wurzeln gegeben hatten, muß- ten dabey uͤberwunden werden? Was fuͤr Schwie- rigkeiten legten sich noch in den Weg, wo bald paͤbstliche und bischoͤfliche Gewalt, bald fuͤrchter- liche Vereinigung ganzer Orden, bald Widersetzung weltlicher Obrigkeit, bald Collision in Familien, Freundschaften, Versorgungsaussichten u. s. w. in die Quer kamen? Also war es allerdings zu be- wundern, wie in so wenigen Jahren vor und nach dem Jahre 1521. eine so allgemeine Verbreitung der evangelischen Religionssaͤtze hatte geschehen koͤn- nen. Beynahe ließ sich die unwiderstehliche Macht der Wahrheit selbst in diesem ihren bewunderns- wuͤrdigen Fortschritte nicht verkennen. XXI. Doch nun kam die Sache auch bald in eine solche Lage, daß es nicht gnug war, daß derglei- chen in Schriften und Schul- oder Kirchenlehren vorgetragene Wahrheiten bekannt, und mit Bey- fall aufgenommen wurden. Sondern nun kam es auch darauf an, sie in der Ausuͤbung geltend zu machen, und die dazu noͤthigen Aenderungen im Gottesdienste und in der ganzen kirchlichen Ver- fassung zu bewirken. Auch hierin kam man nun erst nach und nach zu einem gewissen Ziele. Und wie in dieser Welt in menschlichen Dingen nichts ganz vollkommenes zu erwarten ist, so gieng es auch hier nicht ohne daß menschliche Unvollkommenhei- ten 2) D. Luther bis 1525. ten dazwischen kamen; jedoch so, daß Spuhren gnug uͤbrig blieben, auch hierin die Wege der goͤtt- lichen Vorsehung bewundern zu muͤßen, wie sie oft Maͤngel und Unvollkommenheiten doch in der Folge und im Zusammenhange des Ganzen zum Besten zu lenken weiß. Vom Abendmahle hatte Luther schon zu Ende XXII. des Jahrs 1519. in einer Predigt mit vieler Be- scheidenheit den Wunsch geaͤußert, daß es unter beiderley Gestalt ausgetheilt werden moͤchte. In seiner Abwesenheit thaten im Jahre 1521. die Au- gustiner zu Wittenberg zuerst den Schritt, daß sie das Abendmahl mit Brod und Wein hielten, und statt der bey der Messe bisher gewoͤhnlichen Latei- nischen Formeln sich der Teutschen Sprache bedienten. Ein anderer Schritt geschah zuerst in eben dem XXIII. Jahre, da der Probst Bartholomaͤus Bernhardi zu Kemberg ohnweit Wittenberg sich in die Ehe begab, welches Luther billigte. Ob auch Moͤnche und andere, die freywillig einem ehelosen Stande sich gewidmet, ihres Geluͤbdes ungeachtet heirathen duͤrften, war Luther vorerst noch zweifelhaft, bis er in der Folge auch dem Unwerthe solcher Ge- luͤbde erst naͤher auf den Grund sah. Ueberhaupt war Luther, so wenig es ihm auch an Muth und Unternehmungsgeist fehlte, doch sehr behutsam in solchen Fortschritten, die den Schein einer gewalt- samen Aenderung haben moͤchten, oder vor der Ueberzeugung schon vorangehen sollten. Er glaubte immer, wenn erst das Volk mehr von der Wahr- heit belehret waͤre, wuͤrde sich manche Veraͤnde- rung von selbsten geben, oder doch in guter Ord- A a nung V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. nung mit allerseitiger Genehmigung bewirken laßen. Das war auch der Gesinnung des Churfuͤrsten Friedrichs des Weisen sehr gemaͤß, der sich meist nur leidend und zulaßungsweise bey der Sache verhielt; zu Schritten, die Aufsehen machen konn- ten, war er weniger zu bewegen. XXIV. Nicht so dachten einige andere, die an dem Auf- sehen, das jetzt schon Luthers Sache machte, und an dem Ruhme, den er sich schon so allgemein erwor- ben hatte, auch ihres Orts Theil zu nehmen, und sich auf eben die Art, wie Luther, wo nicht noch uͤber ihn und mit seiner Verdunkelung, einen Na- men zu machen hofften. So machte Luthers zu Wittenberg zuruͤckgebliebener College, Doctor An- dreas Carlstadt, waͤhrend der Zeit, als Luther auf der Wartburg war, schon Buͤrger und Studenten rege, daß sie unter seiner Anfuͤhrung Bilder aus den Kirchen stuͤrmten, und mit Ungestuͤm den gan- zen Gottesdienst aͤndern wollten. Bald thaten auch anderwaͤrts wahre Schwaͤrmer sich hervor, als ein Tuchmacher Nicolaus Storch zu Zwickau, und ein Prediger Thomas Muͤnzer, die goͤtt- liche Eingebungen vorgaben, und unter dem Vor- wande, daß nicht Kinder, sondern nur Erwachsene und zuvor Belehrte getauft werden muͤßten, mit Behauptung der Nothwendigkeit einer anderweiten Taufe sich einen Anhang unter dem Volke zu ver- schaffen suchten. XXV. Eben daruͤber geschah es, daß Luther, besorgt wegen der davon zu erwartenden Folgen, schon am 6. Maͤrz 1522. auf einmal unvermuthet wieder zu Wittenberg erschien, wo er vorerst mit acht Tage 2) D. Luther bis 1525. Tage angehaltenen Predigten das Volk beruhigte, und nun nach seinen Grundsaͤtzen zu handeln fort- fuhr. Insonderheit schrieb er im Jahre 1523. von Ordnung des Gottesdienstes in der Gemeinde, wie zu predigen und zu singen sey. Worauf an meh- reren Orten mittelst guͤtlicher Uebereinkunft zwischen Obrigkeit und Unterthanen schon manche Veraͤn- derungen im oͤffentlichen Gottesdienste in guter Ordnung vorgenommen wurden. Auf der andern Seite ward zwar nun desto XXVI. eifriger auf Vollziehung des gegen Luthern zu Worms ergangenen Edicts gedrungen. Aber man nahm jetzt auch bald schon die Unmoͤglichkeit wahr, ein Edict geltend zu machen, das ganze Laͤnder, viel- leicht den groͤßten Theil von Teutschland gegen sich hatte, zumal da der Pabst Hadrian der VI. selbst durch seinen Botschafter bey der Teutschen Reichs- versammlung ein offenherziges Gestaͤndniß ablegen ließ, daß allerdings die Kirche in Haupt und Glie- dern vom hoͤchsten bis zum geringsten einer großen Reformation beduͤrfte. — Ein Umstand, der da- mals die selbst Luthern nicht gewogenen Reichs- staͤnde bewog, davon Anlaß zu nehmen, dem Pab- ste von neuem hundert Beschwerden der Teutschen Nation vorzulegen. Nun machte es zwar dieser Pabst, der in seiner Art der letzte war, seitdem nicht lange mehr, und jene Beschwerden ließ man nachher zu Rom gern an ihren Ort gestellt seyn. Man konnte aber doch unter diesen Umstaͤnden we- der auf dem Reichstage, der noch bey Lebzeiten Hadrians 1522. zu Nuͤrnberg gehalten wurde, noch auf dem folgenden 1524. weiter kommen, als daß dem Wormser Edicte soviel moͤglich nachge- A a 2 lebt V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. lebt werden sollte. Diese Moͤglichkeit wurde aber auch nach der Zeit noch immer eher vermindert als vermehret. III. Religionsbegebenheiten des Jahrs 1525. I. II. Schritte zu einer neuen Kirchenverfassung, da Landesherren und Unterthanen einerley Sinnes waren, dem Pabste und den Bischoͤfen, die demselben zugethan blieben, den Gehorsam aufzukuͤndigen; — III. IV. insonderheit in Hessen und Sachsen; — V. auch in anderen Laͤndern und auswaͤrtigen Reichen, — VI. ingleichen in vielen Reichsstaͤd- ten, wie auch in den Niederlanden und in der Schweiz. — VII. In Staͤdten ward die Kirchenreinigung nicht sowohl von den Obrigkeiten, als zuerst von der Buͤrgerschaft begehrt. — An einigen Orten blieb die Buͤrgerschaft getheilt. — VIII. Auch in ganzen Laͤndern entstand oft ein vermischter Reli- gionszustand. — IX-XI. In der neuen Kirchenverfassung ward außer der Bibel keine allgemeine Vorschrift zum Grunde gelegt. — Ein Staat benutzte wohl des andern Beyspiel; aber das Hauptwerk wurde nach eines jeden Staats beson- deren Umstaͤnden eingerichtet. — XII. Mit Moͤnchs- und Nonnenkloͤstern wurden uͤberall Aenderungen vorgenommen. — XIII. Man erkannte durchgaͤngig den Unwerth der Kloster- geluͤbde. — XIV. Kloͤster und Stifter wurden also vielfaͤl- tig in Hospitaͤler oder andere milde Stiftungen verwandelt, oder ihre Einkuͤnfte zu Pfarren, Schulen und Universitaͤten verwandt. — XV. XVI. Im Hochmeisterthume des Teut- schen Ordens in Preussen wurde auf den Unwerth der Ordens- geluͤbde die erste Secularisation eines ganzen Landes gegruͤn- det. — XVII. Daruͤber entstand zu Dessau der erste Of- fensivbund gegen die Protestanten; — XVIII. und zu Tor- gau hinwiederum ihr erstes Defensivbuͤndniß. I. E in Gluͤck fuͤr die Reformation war es, daß Friedrichs des Weisen Nachfolger in der Chur Sachsen, Johann der Standhafte, mit mehre- rer Entschlossenheit zu Werke gieng, und nunmehr auch 3) Religionsbegebenheiten 1525. auch der Landgraf Philipp von Hessen sich oͤffent- lich fuͤr die Reformation erklaͤrte. In beiden Laͤn- dern war es von Seiten der Unterthanen, wenig- stens vom ungleich groͤßten Theile derselben, schon der allgemeine Wunsch, daß eine andere Kirchen- verfassung gemacht werden moͤchte. Von den bis- herigen geistlichen Oberen, Pabste, Bischoͤfen und Erzbischoͤfen war dergleichen nicht zu erwarten. Ohne Zuthun der Landesobrigkeit konnte in guter Ordnung und mit zu hoffendem Bestande nichts fuͤglich unternommen werden. Jetzt aber, da Lan- desherrschaft und Landstaͤnde und Unterthanen un- ter einander gleiche Gesinnungen wahrnahmen, was konnte sie da laͤnger zuruͤckhalten, sowohl dem Pabste als den demselben zugethan bleibenden Bi- schoͤfen und Erzbischoͤfen den Gehorsam, mit dem sich ihr Gewissen nicht mehr vereinigen ließ, auf- zukuͤndigen, und unter sich einer neuen Kirchen- verfassung sich zu vereinbaren? Ganz natuͤrlich war es, daß in einem jeden II. Lande, wo Herren und Unterthanen sich zu glei- chen Religionsgesinnungen bekannten, alles unter Anfuͤhrung und Aufsicht des Landesherrn geschah. In vielen Dingen, wo man bisher gewohnt ge- wesen war, nur paͤbstliche und bischoͤfliche Befehle zu befolgen, hatte es keine Schwierigkeit, jetzt vom Landesherrn Vorschriften anzunehmen. In so weit konnte ein evangelischer Landesherr mit guter Ein- willigung seiner Landstaͤnde und Unterthanen jetzt zum Besitze bisheriger bischoͤflicher und paͤbstlicher Rechte gelangen, so weit solche ohne Gewissens- zwang statt finden konnten, oder gar nur unrecht- maͤßig bisher der weltlichen hoͤchsten Gewalt ent- A a 3 zogen V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. zogen waren. Die evangelischen Fuͤrsten waren aber auch weit entfernt, sich eine eigenwillige un- beschraͤnkte Gewalt in diesen Sachen uͤber ihre Un- terthanen anzumaßen. Sie thaten nichts als mit Zuziehung gelehrter angesehener Theologen und mit ausdruͤcklicher oder stillschweigender Einwilligung ihrer Landschaften und Unterthanen. III. So ließ der Landgraf von Hessen in seinem Lande eine Synode halten, wo berathschlaget wurde, wie jetzt die Kirchenverfassung in Hessen der Bibel gemaͤß am besten einzurichten seyn moͤchte. Der Land- graf selbst war dabey zwar anwesend, schrieb aber nichts vor, sondern genehmigte nur die Schluͤsse der Synode. Diese gab selbst ihre Schluͤsse nicht fuͤr Befehle, sondern fuͤr solche Rathschlaͤge aus, wie sie jetzt glaubte, daß sie dem Worte Gottes am gemaͤßesten waͤren, ohne daß man sie fuͤr unver- aͤnderlich zu halten begehrte. IV. In Sachsen gab der Churfuͤrst Johann bald nach Antritt seiner Regierung uͤber einige schon vor- genommene Veraͤnderungen seinen Beyfall zu erken- nen, und ließ jetzt ferner geschehen, daß evangeli- sche Prediger unter seinem landesfuͤrstlichen Anse- hen ordinirt wurden, und mit Abschaffung der Messe das Abendmahl in Teutscher Sprache hielten. Er ließ eine Kirchenordnung abfassen, und eine Kirchenvisitation durch mehrere geistliche und welt- liche Raͤthe im ganzen Lande veranstalten, die be- sonders dafuͤr sorgen mußte, daß an allen Orten soviel moͤglich tuͤchtige Pfarrer und Schullehrer angestellt wurden, und der Gottesdienst in gehoͤ- rige Ordnung kam. Zuletzt wurde ein eignes Con- sisto- 3) Religionsbegebenheiten 1525. sistorium von geistlichen und weltlichen Raͤthen an- gestellt, an welches nachher alles gelangte, was in Kirchensachen vorgieng, und unter den Catholischen bisher von bischoͤflicher oder paͤbstlicher Gewalt we- gen geschehen war. Eben so wurde es nach und nach in mehreren V. Teutschen Laͤndern gehalten. Bald gaben auch Daͤnemark und Schweden das erste Beyspiel, wie ganze Koͤnigreiche auf solche Art von dem bis- herigen paͤbstlichen Joche befreyet, und auf einen dem Worte Gottes gemaͤßeren Fuß in der Religions- und Kirchenverfassung gesetzt werden konnten. Noch mit einiger Verschiedenheit giengen der- VI. gleichen Veraͤnderungen an solchen Orten vor, wo nicht sowohl eine monarchische oder landesherrliche, als republicanische Regierungsform obwaltete, als insonderheit in den Teutschen Reichsstaͤdten oder auch in solchen Staͤdten, die zwar einen Landes- herrn uͤber sich erkannten, aber doch beynahe mit voͤlliger Freyheit ihre eigene Regierung zu besorgen hatten. Selbst die Niederlaͤndischen Provinzen und Staͤdte, und die ganze Schweiz konnte man damals noch hieher rechnen, da ihre Verbindung mit dem Teutschen Reiche wenigstens noch durch keinen Reichsschluß gehoben war. An allen solchen Orten kam es hauptsaͤchlich VII. darauf an, in welchem Verhaͤltnisse die Obrigkeit und Buͤrgerschaft gegen einander stand, und ob letztere auch unter sich von einerley Gesinnung war. Wenn die Obrigkeit fuͤr sich alleine der evangeli- schen Religion zugethan gewesen waͤre, und die A a 4 Buͤr- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. Buͤrgerschaft Befehlsweise zu eben der Religion haͤtte zwingen wollen; wuͤrde es gewiß vergeblich gewesen seyn. Das war aber auch nirgend der Fall. Umgekehrt war an vielen Orten, wo die Buͤrgerschaft eine Reformation der Kirche wuͤnschte, die Obrigkeit derselben entgegen. Alsdann kam es darauf an, ob die Buͤrgerschaft Mittel fand, die Obrigkeit auf andere Gesinnungen zu bringen; sonst blieb es dann beym catholischen Gottesdienste, zu- mal wenn etwa ein Bischof oder ein Capitel oder Kloster die Obrigkeit unterstuͤtzte. Oder wo end- lich vielleicht selbst die Obrigkeit einer Stadt, oder auch die Buͤrgerschaft unter sich nicht einig, son- dern ein Theil der Obrigkeit und Buͤrgerschaft fuͤr, ein anderer wider die Reformation war, da kam an manchen Orten ein vermischter Zustand heraus; es sey nun, daß ein Religionstheil dem andern, wo nicht voͤllig, doch ungefaͤhr das Gleichgewicht hielt, oder daß ein Theil zwar der uͤberwiegende oder herrschende blieb, aber dem andern doch die Duldung mit mehr oder weniger Einschraͤnkungen zu gestatten sich genoͤthiget sah. VIII. So war zum Theil der Fall auch in ganzen Laͤndern, die sonst in Verbindung mit einander stan- den, wie in der Schweiz und in den Niederlanden, da einige Cantons oder Provinzen sich zur evan- gelischen Religion bekannten, andere bey der catho- lischen blieben. Auch in auswaͤrtigen Reichen war der Fall haͤufig, daß ein großer Theil der Unter- thanen, wie z. B in Frankreich mehrere Millionen, die evangelische Religion annahmen, aber die ca- tholische Religion doch bey dem regierenden Hause und dem groͤßern Theile der Nation die Oberhand behielt. 3) Religionsbegebenheiten 1525. behielt. Gluͤcklich war die evangelische Religion, wo ganze Reiche, Laͤnder und Staͤdte sich einmuͤ- thig dazu bekannten, und dann mit beiderseitiger Einwilligung von Landesherrschaften oder Obrig- keiten und Unterthanen nach eines jeden Landes oder Ortes Umstaͤnden die noͤthigen neuen Einrich- tungen getroffen werden konnten. Auf diesen Fuß kam nun auch die evangeli- IX. sche Kirchenverfassung an einem Orte und in einem Lande nach dem andern zu Stande. Ueber- all war man darin uͤbereinstimmend, daß man sich nur an der Bibel und insonderheit an den Schrif- ten des neuen Testamentes hielt, und weder Tra- dition noch menschliche Befehle in Glaubenssachen gelten ließ. Auch pflegte man wohl in einem Lan- de das Beyspiel eines andern, wo schon aͤhnliche Einrichtungen getroffen waren, zu benutzen; in der natuͤrlichen Hoffnung, unter aͤhnlichen Umstaͤn- den gleichen Erfolg davon erwarten zu duͤrfen. Auf gleiche Art sind in vielen anderen Faͤllen, z. B. uͤber das Wechselgeschaͤfft, Assecuranzwesen u. d. g. von mehreren sonst von einander unabhaͤngigen Europaͤischen oder Teutschen Staaten manche gleich- foͤrmige Gesetzgebungen entstanden, da immer einer den Vorgang des andern sich zu Nutze zu machen gesucht hat, ohne jedoch sich abhalten zu laßen, da, wo es dienlich schien, nach den besonderen Umstaͤnden eines jeden Reiches oder Landes einzel- nen Abweichungen Platz zu geben. So wenig aber deswegen in ganz Europa oder auch nur in ganz Teutschland ganz einerley Wechselrecht oder Assecu- ranzrecht statt findet; so wenig entstand in allen evangelischen Staaten voͤllig einerley Kirchenverfas- A a 5 sung. V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. sung. In Daͤnemark wurde manches anders als in Schweden eingerichtet, in England wieder an- ders. Noch verschiedener war ferner die Einrich- tung in der Schweiz und in den Niederlanden. Und so gieng auch in Teutschland jedes Fuͤrsten- thum, jede Grafschaft, jede Reichsstadt ihren eige- nen Weg. X. Gewisse Artikel wurden zwar zu Schmal- kalden unter den Teutschen evangelischen Staͤnden vereinbaret. Aber man war weit entfernt, jedem besonderen Staate in den genaͤueren Einrichtun- gen, die eines jeden eigne Umstaͤnde erfordern moͤch- ten, vorzugreifen. Hierin behielt also jedes Land und jede Reichsstadt die voͤllige Freyheit, ihre besondere Bestimmungen zu machen. Und wozu waͤre es noͤthig gewesen, durchaus eine ganz gleich- foͤrmige Kirchenverfassung zu treffen, da Christus und die Apostel selbst keine bestimmte Vorschriften daruͤber gegeben hatten, sondern jede Gemeinde, oder jede vereinigte Gemeinden eines Landes ihrer natuͤrlichen Freyheit uͤberließen? Hatte doch die Erfahrung von mehreren Jahrhunderten her geleh- ret, wie mißlich es sey, die Einheit der Kirche da- hin auszudehnen, daß auch die aͤußere Einrichtung derselben nach einerley willkuͤhrlich bestimmten Vor- schriften irgend einer menschlichen Gewalt sich rich- ten muͤßte; es moͤchte nun diese Gewalt in den Haͤnden eines einzigen Oberhaupts seyn, oder von einer versammelten Anzahl Mehrerer ausgeuͤbet wer- den! Gnug, wenn nur Obrigkeit und Untertha- nen in jedem Staate uͤber das, was zur Gleichfoͤr- migkeit des oͤffentlichen Gottesdienstes noͤthig war, sich vereinigten, und uͤbrigens nur die Bibel zur Richt- 3) Religionsbegebenheiten 1525. Richtschnur ihres Glaubens annahmen, als worin nur das wahre Kennzeichen der Einheit der Reli- gion zu suchen war. Fuͤr mehrere Gemeinden eines Landes oder einer XI. Stadt war es freylich angenehm und von man- chem Nutzen, wenn auch im oͤffentlichen Gottes- dienste eine gewisse Gleichfoͤrmigkeit eingefuͤhrt wer- den konnte, z. B. einerley Gesangbuch, einerley liturgische Formeln, u. s. w. Sobald es aber dar- um galt, mehrere Laͤnder oder gar alle evangelische Staaten darunter einerley Vorschriften zu unter- werfen; so ließ sich mit gutem Grunde annehmen, daß der Vortheil einer solchen allgemeinen Gleich- foͤrmigkeit leicht Gefahr laufen moͤchte von den Nachtheilen uͤberwogen zu werden, welche von einer jeden Art allgemeine Vorschriften abzufassen, man mochte sie auch einrichten, wie man wollte, uͤber kurz oder lang zu besorgen waren. Eben deswegen paßte in das System der evan- XII. gelischen Kirchenverfassung weder Pabst noch Moͤnchsorden, weil beide das mit sich brachten, daß in Dingen, welche die Religion betrafen, und selbst in vielen anderen mehr oder weniger davon abhangenden Verhaͤltnissen, kein Staat dafuͤr sicher war, daß sich nicht eine auswaͤrtige hoͤhere Ge- walt darein mengte. Moͤnchs- und Nonnen- Orden konnten daher in evangelischen Laͤndern und Reichsstaͤdten nicht beybehalten werden. So- fern sie sich in Stiftungen fuͤr gebrechliche und unversorgte Personen verwandeln ließen, ohne wei- ter von irgend einer auswaͤrtigen Gewalt abzuhan- gen; so war weniger dabey zu erinnern. Aber dazu V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. dazu bedurfte es an den meisten Orten nicht so- viele und so reiche Kloͤster, als wuͤrklich vorhanden waren. Das uͤbrige konnte selbst der wahren Ab- sicht der Urheber solcher Stiftungen gemaͤßer ange- wandt werden, wenn man sich angelegen seyn ließ, Kirchen und Schulen in Staͤdten und Doͤrfern desto besser zu besetzen. Von dem bisherigen Kloster- leben sah man ohnedem je laͤnger je mehr ein, daß man demselben in Ansehung der damit angeblich verbundenen Heiligkeit des Lebens und Verdienst- lichkeit in Absicht auf die ewige Seligkeit einen ganz ungegruͤndeten Werth beygelegt hatte. XIII. Was die Klostergeluͤbde, insonderheit in An- sehung des ehelosen Standes, und deren Unauf- loͤslichkeit auf Zeitlebens anbetraf, da besann man sich endlich ebenfalls, daß solche Geluͤbde unmoͤg- lich Gott gefaͤllig und also rechtsbestaͤndig seyn koͤnnten, nicht nur weil sie großentheils mehr aus Zwang und Bestimmung der Eltern oder Ver- wandten, als aus eigner Wahl und Ueberlegung geschahen, sondern auch darum, weil ein jedes solches Geluͤbde in der That ein Vorgriff in die Wege der Vorsehung war, von deren Leitung bil- lig jeder Mensch erst in der Folge seines Lebens Veranlaßung gnug erwarten kann, ob er heirathen oder ob er im ehelosen Stande bleiben soll; ohne zu gedenken, was bey Personen, die nur durch solche Geluͤbde von Heirathen zuruͤckgehalten wer- den, fuͤr Unmuth, Verzweiflung, und wer weiß was fuͤr entgegengesetzte Abwege daraus erwachsen koͤnnen, und was auf der andern Seite durch so- viele der Bevoͤlkerung entzogene und aus aller so- wohl dem Staate als der Kirche nuͤtzlichen Thaͤtig- keit 3) Religionsbegebenheiten 1525. keit gesetzte Personen dem gemeinen Wesen fuͤr jetzige und kuͤnftige Zeiten entgieng. Aus solchen und anderen Gruͤnden fieng man nun nach und nach an, den voͤlligen Ungrund der Klostergeluͤbde zu behaupten. Hatte bisher der Pabst sich doch vorbehalten, allenfalls Dispensation daruͤber zu er- theilen, so hielt sich jetzt jede Obrigkeit berechtiget zu erklaͤren, daß ein jeder es auf sein Gewissen neh- men koͤnne, sich eines solchen Geluͤbdes zu entsagen. Wer wollte es nun einem Landgrafen Philipp XIV. verdenken, wenn er in seinem ganzen Lande alle Kloͤster oͤffnete; Moͤnchen und Nonnen, die her- ausgehen wollten, ihre Freyheit gab; diejenigen, die zu nuͤtzlichen Diensten sich gebrauchen laßen wollten und konnten, soviel sich thun ließ, ihren Umstaͤnden gemaͤß ansetzte; andern auf Zeitlebens Gnadengehalte anwies; und nun fuͤr die Zukunft ganz andere Einrichtungen machte? Denn nun wurden vors erste fuͤr ganz Hessen vier Hospitaͤler fuͤr gebrechliche und unversorgte Personen (zu Hei- na, Marxhausen, Hofheim und Grunau) gestiftet. Sodann wurde zu Marburg eine neue Universitaͤt errichtet. Und das uͤbrige wurde zu Besoldungen fuͤr Pfarrer und Schullehrer verwandt. Auf glei- che Art gieng man in Sachsen und nach und nach in mehr evangelischen Laͤndern, wie auch in vielen Reichsstaͤdten zu Werke. Also kein Gedanke, die eingezogenen Klosterguͤter in Cammerguͤter zu ver- wandeln, oder zu Ausgaben der Hoͤfe, zum Krie- ge, zur Jagd, zum Staate u. s. w. anzuwenden! So wenig besteht mit dem wahren Verlaufe der Geschichte der Vorwurf, den manche der ganzen Reformation machen wollen, als ob große Herren durch V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. durch die Begierde nach den Reichthuͤmern der Kloͤ- ster, und Geistliche durch den Trieb zu Heirathen zu allen diesen Unternehmungen gereizt worden waͤren! XV. Doch ein Vorfall, der durch die behauptete Unverbindlichkeit der Geluͤbde noch veranlaßt ward, und als der erste in seiner Art noch bedenklichere Folgen besorgen ließ, machte desto groͤßeres Auf- sehen; als nehmlich im Jahre 1525. der Marg- graf Albrecht von Brandenburg, der als Hoch- meister des Teutschen Ordens in Preussen mit der Krone Polen in Krieg verwickelt war, sich zur evangelischen Religion bekannte, und mit dem Koͤ- nige Sigismund, der seiner Mutter Bruder war, auf diese Bedingungen Frieden schloß, daß er seine Ordensgeluͤbde sammt seiner bisherigen Verbindung mit dem Teutschen Orden aufrief, und das halbe Preussen von nun an als ein weltliches Herzog- thum fuͤr sich und seine Nachkommen von der Kro- ne Polen zu Lehn zu empfangen uͤbernahm, auch bald darauf mit einer Daͤnischen Prinzessinn sich vermaͤhlte. XVI. Dieses erste Beyspiel einer wahren Seculari- sation konnte allerdings die Besorgniß erregen, daß es mehrere Nachfolger finden moͤchte. Und was sollte dann daraus werden, wenn mit der Zeit ein oder anderer Erzbischof von Mainz, Trier, Coͤlln, Magdeburg, Salzburg, Bremen, oder ein Bischof nach dem andern andere Gesinnungen in der Religion, und zugleich den Einfall bekaͤme, sich zu vermaͤhlen, und seinen Nachkommen zum Be- sten sein Erzstift oder Hochstift gar in ein welt- liches 3) Religionsbegebenheiten 1525. liches Fuͤrstenthum zu verwandeln! Sehr begreif- lich ist es, daß nicht nur der Pabst und die ganze catholische Hierarchie schon bey dem Gedanken nur einer solchen Moͤglichkeit erzittern mußte, sondern daß auch alle Domherren, die noch Hoffnung hat- ten, kuͤnftig Bischoͤfe oder Erzbischoͤfe zu werden, dabey nicht gleichguͤltig seyn konnten, so wenig als der Adel, dem allein dieser Weg zum Fuͤrstenstande noch offen war, und selbst reichsstaͤndische Haͤu- ser, die bisher an den geistlichen Ehrenstellen und Wahlfuͤrstenthuͤmern so ergiebige Mittel zur Ver- sorgung ihrer nachgebohrnen Herren gehabt hatten. Was Wunder also, wenn man nun anfieng, XVII. Himmel und Erde zu bewegen, um so weit aus- sehenden Neuerungen Einhalt zu thun! So ent- stand schon im Jahre 1525. zu Dessau ein Bund einiger mit der Reformation unzufriedener Fuͤrsten, namentlich der beiden damaligen Churfuͤrsten von Mainz und Brandenburg und des Herzogs Hen- richs des juͤngern von Braunschweig-Wolfenbuͤt- tel. — Ein Bund, der hoͤchstens nur in so weit sich rechtfertigen ließ, wenn die Absicht desselben sich darauf einschraͤnkte, daß kein Bundesgenosse genoͤthiget werden sollte, wider seinen Willen in seinem eignen Lande Neuerungen aufkommen zu laßen. Aber unmoͤglich ließ es sich rechtfertigen, wenn sie sich verbanden, auch andere Reichsstaͤn- de, die in ihren Laͤndern das Wort Gottes lauter zu predigen gestatteten, mit Krieg zu uͤberziehen. Oder haͤtte etwa auch Frankreich und Spanien mit Recht ein Buͤndniß machen koͤnnen, um Daͤne- mark und Schweden bloß wegen der in diesen Koͤ- nigreichen vorgegangenen Veraͤnderungen in der Kir- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. Kirchenverfassung mit Krieg zu uͤberziehen? Mehr Recht hatten aber auch Teutsche Reichsfuͤrsten nicht, einer um das, was in des andern Lande vorgieng, sich zu bekuͤmmern. XVIII. Es war also ein wahres Offensivbuͤndniß, wo- mit damals von Seiten des catholischen Religions- theils in Teutschland der Anfang gemacht wurde. Ein Buͤndniß, das den damaligen evangelischen Reichs- staͤnden desto mehr Besorgniß erwecken mußte, je mehr die catholischen Reichsstaͤnde damals noch an Zahl und Macht den evangelischen uͤberlegen waren, und je sicherer sich voraussehen ließ, daß jene uͤber- das die ganze Macht des Kaisers auf ihrer Seite haben, und durch Betrieb des paͤbstlichen Stuhls von allen Seiten her benoͤthigten Falls noch mehr Unter- stuͤtzung finden wuͤrden. Den evangelischen Reichs- staͤnden blieb nichts uͤbrig, als entweder ihre und ihrer Unterthanen Gewissensfreyheit ungerechtge- waltthaͤtigen Angriffen Preis zu geben, oder, in Vertrauen auf Gott, so gut sie konnten, sich zur Gegenwehr gefaßt zu machen. Auf diesen Fuß schlossen also der Churfuͤrst von Sachsen und der Landgraf von Hessen zu Torgau 1525. ihr erstes Defensivbuͤndniß dahin: ”Weil sie merkten, daß ihre Feinde Buͤndnisse machten, und groß Geld darstreckten, um die alten Mißbraͤuche in der Kir- che zu erhalten, und die, so das Wort Gottes in ihren Landen zu predigen gestatteten, mit Krieg zu uͤberziehen; So verbaͤnden sie sich, niemanden zum Verdruß noch zuwider, nur ihre Unterthanen fuͤr unbilligen Krieg zu schuͤtzen, und einander beyzu- stehen, im Fall sie der Religion und deren anhaͤn- giger Sachen halber angegriffen werden sollten.” Zu 4) Reichstage bis zur A. C. 1526-1530. Zu diesem Buͤndnisse erfolgte hernach zu Magdeburg noch der Beytritt von den Herzogen von Braun- schweig-Luͤneburg und Mecklenburg, den Fuͤrsten von Anhalt, den Grafen von Mansfeld und der Stadt Magdeburg. IV. Reichstagsverhandlungen und andere Vorfaͤlle bis zur Augsburgischen Confession 1526-1530. I. II. In Carls des V. anhaltender Abwesenheit stellte ein Reichsschluß 1526. die Religionssachen auf eines jeden Reichsstandes Gewissen. — Damit ward der Fortgang der Reformation noch weiter befoͤrdert. — III. Ein von Otto Pack angezeigter neuer Offensivbund veranlaßte den Landgrafen von Hessen schon ins Feld zu ruͤcken. — IV. Ein neuer Reichs- schluß 1529. war der Reformation desto mehr entgegen, — V. und gab zuerst Anlaß, die Mehrheit der Stimmen in Religionssachen zu bestreiten, — VI. und wider den Reichs- schluß zu protestiren, wovon der Name Protestanten aufge- kommen. — VII. Doch ein anderweites kaiserliches Reichs- tagsausschreiben macht wieder Hoffnung, — indem sich die Protestanten dadurch aufgefordert halten, ihr Glaubensbe- kenntniß oͤffentlich vorzulegen, — VIII-XI. wie in der Augs- burgischen Confession geschehen ist — XII. unter andern mit deutlicher Bemerkung, wie man uͤberall nicht mit Zwang, sondern nach Ueberzeugung zu Werk gehe. — XIII. Nur in der Lehre vom Abendmahle aͤussert sich schon ein Streit zwischen Luther und Zwingli. W aͤhrend alles dessen, was seit dem Reichstage I. zu Worms in Teutschland vorgieng, war der Kaiser immer abwesend, und mit Frankreich in Krieg verwickelt. Er brachte es zwar dahin, daß der in seine Gefangenschaft gerathene Koͤnig Franz von Frankreich am 17. Febr. 1526. zu Ma- drid einen von ihm vorgeschriebenen harten Frieden B b unter- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. unterzeichnen mußte; ward aber bald gewahr, daß dieser Friede nicht von Bestand war, und er- lebte uͤberdies, daß sein Bruder Ferdinand bey eben der Gelegenheit, als ihm mit dem Tode des bey Mohacz 1526. gebliebenen Koͤnig Ludewigs von Ungarn und Boͤhmen diese beiden Koͤnigreiche zu- fielen, zugleich in einen weit aussehenden Krieg mit Johann von Zips und den Tuͤrken verwickelt wurde. II. Unter diesen Umstaͤnden wurde vorerst noch im Jahre 1526. auf einem in Abwesenheit des Kaisers zu Speier gehaltenen Reichstage nur soviel beschlos- sen: daß ein jeder Reichsstand des Wormser Edicts halber sich so halten sollte, wie er es gegen Gott und den Kaiser zu verantworten gedaͤchte. Damit waren in der That die Religionssachen, wie bil- lig, eines jeden Reichsstandes eignem Gewissen heimgestellt. Also gewann die Reformation unter dem Schutze dieses Reichsschlusses nicht nur in Laͤndern, wo sie schon im Gange war, sondern auch in verschiedenen, wo sie erst neu eingefuͤhret wur- de, noch immer weiteren Fortgang; als, was letz- tere anbetrifft, namentlich in den Fuͤrstenthuͤmern Brandenburg-Anspach und Baireuth, in den Graf- schaften Moͤmpelgard, Diepholz, Hanau, in den Staͤdten Goslar, Hamburg, Goͤttingen, Braun- schweig u. s. w. III. Aber einer der staͤrkesten Widersacher der Re- formation war der Herzog Georg von Sachsen, der zu Dresden seine Residenz hatte, und des Land- grafen Philipps Schwiegervater war. Derselbe hatte nebst verschiedenen anderen Fuͤrsten im May 1527. 4) Reichstage bis zur A. C. 1526-1530. 1527. zu Breslau dem nunmehrigen Koͤnige Fer- dinand von Ungarn und Boͤhmen zu diesen neu erhaltenen Kronen Gluͤck gewuͤnscht. Bey dieser Gelegenheit soll damals von neuem ein Offensiv- buͤndniß gegen die evangelischen Reichsstaͤnde und gegen den weitern Fortgang der Reformation ge- schlossen seyn; wie wenigstens nach dem Eifer, den die Fuͤrsten, die zu Breslau zusammen gewe- sen waren, fuͤr die catholische Religion bezeigten, und nach den Grundsaͤtzen der Roͤmischen Kirche, gegen Ketzer und Abtruͤnnige sich zu allen Gewalt- thaͤtigkeiten berechtiget, wo nicht gar verpflichtet zu halten, gar nicht unwahrscheinlich war. Von diesem Buͤndnisse gab Otto von Pack, ein Rath Herzog Georgs, zu Dresden dem Landgrafen Phi- lipp zuerst geheime Nachricht, und selbst eine mit des Herzog Georgs Ringpitschaft versehene Ab- schrift. Der Landgraf hielt sich fuͤr verlohren, wenn er den ihm zugedachten Angriff abwartete. Er entschloß sich also zu einem zuvorkommenden Angriff, und ruͤckte gegen Franken zu ins Feld, indem er zugleich die von Otto Pack ihm zugekom- mene Nachricht als den Grund seines Unterneh- mens bekannt machte. Nun wurde diese ganze Nachricht von denen, die sie betraf, fuͤr erdichtet ausgegeben. Darauf zog Philipp sich zuruͤck. Doch mußten Mainz, Wuͤrzburg und Bamberg ihn der Kriegskosten halber mit 100. tausend Gul- den entschaͤdigen. Dieser Vorfall hatte ohne Zweifel schon seinen IV. Einfluß auf die Verhandlungen des Reichstages, der im Jahre 1529. noch in Abwesenheit des Kai- sers zu Speier gehalten wurde. Der Kaiser ließ B b 2 gleich V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. gleich in der Proposition darauf antragen: Weil die Clausel des letztern Reichsschlusses vom Jahre 1526.: ”wie ein jeder es bey Gott zu verantwor- ten gedenke,” vielen Mißbrauch veranlaßt habe; so moͤchte man diesen Reichsschluß wieder aufhe- ben, und der Religion halber eine andere neue Verfuͤgung machen. Darauf wurde erst von einer Reichsdeputation, hernach von der gesammten Reichsversammlung, jedoch nur durch Mehrheit der Stimmen, der Schluß gefasset: ”Wo bisher das Wormser Edict gehalten worden, da sollte fer- ner niemand Luthers Lehre annehmen. (Wie war es moͤglich, der innern Ueberzeugung durch ein Reichsgesetz Schranken zu setzen?) Wo aber Lu- thers Lehre schon eingefuͤhrt sey, und ohne Aufruhr nicht abgewandt werden moͤchte; sollte man sich doch hinfuͤro aller weiteren Neuerungen enthalten, und insonderheit die Messe nicht abstellen.” (Wie ließ sich das mit der Freyheit eines jeden Staats, wo Obrigkeit und Unterthanen uͤber eine nur sie betreffende neue Einrichtung einig sind, dergleichen Einrichtungen nach ihrer Convenienz zu treffen, vereinbaren?) V. Dieser Reichsschluß gab zuerst natuͤrlichen An- laß, daß von Seiten der evangelischen Staͤnde die Frage aufgeworfen wurde: ob in Sachen, die ihrer und ihrer Unterthanen Seelen Heil betraͤfen, ihnen zugemuthet werden koͤnne, sich der Mehr- heit der Stimmen einer Reichsdeputation oder auch des ganzen Reichstages zu unterwerfen? (Mich duͤnkt, keine hoͤchste Gewalt in der Welt ist berechtiget, das Recht uͤber ihre Unterthanen auch auf das, was sie von Religionslehren anneh- men 4) Reichstage bis zur A. C. 1526-1530. men oder nicht annehmen sollen, auszudehnen. So weit laͤßt sich das Band der buͤrgerlichen Ge- sellschaft, das nur ihre gemeinsame Wohlfahrt, so fern die dazu fuͤhrenden Mittel eines Zwanges faͤ- hig sind, zum Gegenstande hat, mit Recht wohl nicht erstrecken. Viel weniger konnte nach dem Verhaͤltnisse, worin die Teutschen Reichsstaͤnde als wahre Regenten eben so vieler besonderer Staaten mit ihren reichstaͤglichen Stimmen unter einander stehen, die Mehrheit dieser Stimmen den uͤbrigen in solchen Dingen Gesetze vorschreiben.) Den evangelischen Staͤnden blieb in dieser Lage VI. nichts uͤbrig, als gegen diesen durch die Mehrheit der Stimmen ihnen so nachtheilig gemachten Reichs- schluß zu protestiren. Außer dem Churfuͤrsten Johann von Sachsen, dem Marggrafen Georg von Brandenburg-Anspach, den Herzogen Ernst und Franz von Braunschweig-Luͤneburg, dem Landgra- fen Philipp von Hessen und dem Fuͤrsten Wolfgang von Anhalt waren es vierzehn Reichsstaͤdte, welche diese Protestation unterschrieben, (die nachher 1544. auf Veranlaßung des damaligen paͤbstlichen Bot- schafters den Evangelischen den Beynamen der Protestanten zugezogen hat.) Die Protestation wurde durch einen Buͤrgermeister von Memmin- gen, einen Anspachischen Secretaͤr und einen Nuͤrn- bergischen Syndicus (haͤtte man nicht lieber Per- sonen von Stande zu dieser Absendung wehlen sol- len?) dem Kaiser nach Italien, wo er schon auf dem Wege nach Teutschland begriffen war, ent- gegengeschickt. Sie fand aber nicht die gewuͤnschte Aufnahme. Die Abgeordneten wurden so gar ge- faͤnglich eingezogen. B b 3 Doch V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. VII. Doch das Ausschreiben, das der Kaiser noch von Bologna aus unterm 21. Jan. 1530. zu ei- nem Reichstage nach Augsburg erließ, floͤßte den Protestanten neuen Muth ein, da der Kaiser in gar gnaͤdigen Ausdruͤcken sich erklaͤrte: ”Er sey gesonnen, persoͤnlich zu erscheinen, eines jeglichen Gutduͤnken der Religion halber in Liebe und Guͤt- lichkeit zu hoͤren, und allen Fleiß anzuwenden, um die unterschiedenen Meynungen zu vergleichen.” Die evangelischen Reichsstaͤnde sahen dieses als eine Aufforderung an, dem Kaiser ihr Glaubensbe- kenntniß vorzulegen. Sie folgten dem Winke desto williger, je mehr sie schon erfahren hatten, daß fast keine Art von Ketzerey zu erdenken war, die man ihnen nicht zur Last gelegt haͤtte. Man hatte, insonderheit in entfernteren Gegenden, die Protestanten haͤufig als Leute beschrieben, die we- der Gott, noch Himmel und Hoͤlle glaubten. Also war diese Gelegenheit ganz erwuͤnscht, um durch ein so feierlich als moͤglich abzulegendes Glaubens- bekenntniß sowohl Kaiser und Reich als die ganze Welt in Stand zu setzen, den eigentlichen Inhalt ihrer Lehre naͤher und zuverlaͤßiger erkennen zu koͤnnen. Insonderheit hatten die Evangelischen Ursache, der Welt zu zeigen, wie sie alle in der Bibel gegruͤndete Lehren des Christenthums, zu welchen sich auch die Catholischen bekannten, voͤl- lig beybehielten, damit man sie nicht ferner, wie bisher vielfaͤltig geschehen war, mit anderen Secten vermengen, oder gar fuͤr Uncatholische oder Un- christen achten moͤchte. Dann aber mußten sie freylich auch zu erkennen geben, in welchen Stuͤcken und aus welchen Gruͤnden sie sich genoͤthiget saͤhen, von den bisherigen Lehren und Grundsaͤtzen der Roͤ- 4) Reichstage bis zur A. C. 1526-1530. Roͤmischcatholischen Kirche abzugehen, und war- um sie in dieser kirchlichen Gemeinschaft nicht blei- ben koͤnnten. Nach dieser Absicht wurden nun von Melanch- VIII. thon mit Zuziehung Luthers und anderer Theologen 21. Artikel des Glaubens und der Lehre, beynahe vom ganzen Umfange der Christlichen Religion ent- werfen, und 7. Artikel, ”von welchen Zwiespalt ist, da die Mißbraͤuche erzehlt werden, die geaͤn- dert sind,” als ”von beider Gestalt des Sacra- ments, vom Ehestande der Priester, von der Messe, von der Beichte, vom Unterschiede der Speise, von Klostergeluͤbden, und von der Bischoͤfe Gewalt.” Alles so zweckmaͤßig kurz, bestimmt, deutlich, und in moͤglichster Beschraͤnkung auf den unmittelbaren Inhalt der Bibel, daß man sich nicht ohne Ursa- che schmeichlen konnte, dieses Glaubensbekenntniß selbst werde vielen Eindruck machen, und manche widrige Begriffe, die man sich bisher von Prote- stanten gemacht hatte, entfernen und berichtigen. Merkwuͤrdig war insonderheit der Schluß des IX. letzten Artikels, der zugleich von der Schreibart, die im Ganzen herrscht, zu einiger Probe dienen kann. ”Unsere Kirchen begehren nicht, (heißt es da) ”daß die Bischoͤfe mit Nachtheil ihrer Ehre „und Wuͤrde wiederum Friede und Einigkeit ma- „chen, (wiewohl solches den Bischoͤfen in der Noth „auch zu thun gebuͤhret;) Allein bitten sie darum, „daß die Bischoͤfe etliche unbillige Beschwerungen „nachlassen, die doch vorzeiten auch in der Kirche „nicht gewesen, und angenommen sind wider den „Gebrauch der christlichen gemeinen Kirche, welche B b 4 „viel- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. „vielleicht im Anheben etliche Ursachen gehabt, aber „sie reimen sich nicht zu unsern Zeiten. So ist es „auch unleugbar, daß etliche Satzungen aus Unver- „stand angenommen sind. Darum sollten die Bischoͤ- „fe der Guͤtigkeit seyn, dieselben Satzungen zu mil- „dern, sintemal eine solche Aenderung nicht schadet, „die Einigkeit Christlicher Kirchen zu erhalten. Denn „viele Satzungen, von den Menschen aufgekommen, „sind mit der Zeit selbst gefallen, und nicht noͤthig „zu halten, wie die paͤbstlichen Rechte selbst zeugen. „Kanns aber je nicht seyn, es auch bey ihnen nicht „zu erhalten, daß man solche menschliche Satzungen „maͤßige und abthue, welche man ohne Suͤnde nicht „halten kann; so muͤßen wir der Apostel Regel „folgen, die uns gebietet: wir sollen Gott mehr „gehorsam seyn, dann den Menschen.” X. Das ganze Werk wurde noch mit einer Vor- rede und einem Beschluß versehen, wo die evan- gelischen Reichsstaͤnde den Kaiser anreden und ihre Unterschrift hinzufuͤgen; damals nur noch der Churfuͤrst von Sachsen und vier schon mehr be- nannte Fuͤrsten von Anspach, Luͤneburg, Hessen und Anhalt, und die beiden Reichsstaͤdte Nuͤrn- berg und Reutlingen. XI. Offenbar war bey der ganzen Sache damals nicht die Absicht, ein symbolisches Buch in dem Verstande zu entwerfen, daß solches außer dem, was die Bibel selbst enthaͤlt, zur Richtschnur oder Vorschrift des Glaubens dienen sollte. Die wahre Absicht war nur, der Welt vorzulegen, was die damaligen Bekenner der evangelischen Religion fuͤr Saͤtze annaͤhmen und nicht annaͤhmen. Das ge- schah 4) Reichstage bis zur A. C. 1526-1530. schah zugleich mit solcher Bescheidenheit und uͤber- all mit solcher Beziehung nur auf den Inhalt der Bibel, daß noch jetzt ein jeder aufrichtiger evan- gelischer Christ eben dazu sich gern mit Herz und Mund bekennen wird. Insonderheit verdient hier noch bemerkt zu XII. werden, wie nach dem Geiste, der in dieser gan- zen Confession herrscht, auch darin keine Spuhren anzutreffen sind, als ob die evangelischen Fuͤrsten und Reichsstaͤnde Urheber dieser Lehre und der damit verbundenen Veraͤnderung in der Kirche ge- wesen waͤren. Die Staͤnde, die hier redend ein- gefuͤhrt werden, sagen nicht, daß sie etwa aus landesherrlicher Macht und Gewalt die in der Kirche bemerkten Mißbraͤuche abgeaͤndert haͤtten, oder daß sie diese Aenderung veranstaltet und befoh- len haͤtten; sondern sie sprechen nur von solchen Mißbraͤuchen, wie sie in ihren Kirchen geaͤndert seyen, und wie sie als Landesherren und Obrig- keiten nur durch ihre Ueberzeugung, daß solche Aen- derung dem Worte Gottes gemaͤß sey, sich gedrun- gen gefunden, solche Aenderung zu dulden und zu gestatten. So sehr bestaͤrkt auch dieses Denk- maal, was ich oben aus dem Verlaufe der Ge- schichte bemerkt habe, daß die Reformation nicht von oben herunter, sondern von unten hinauf in Gang gebracht worden. Nur das war ganz natuͤr- lich, daß jetzt auf dem Reichstage die evangelischen Reichsstaͤnde fuͤr sich und im Namen ihrer gleich gesinnten Unterthanen das Wort fuͤhrten. Bey Abfassung dieses Glaubensbekenntnisses XIII. war nur ein einiger Anstand uͤber die Verschieden- B b 5 heit V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. heit der Meynungen, wie die von Christo bey Ein- setzung des Abendmahls gebrauchten Worte: Das ist mein Leib, das ist mein Blut, zu ver- stehen seyen. Zwingli und mehrere Theologen in der Schweiz behaupteten, der Verstand der Worte sey nur so zu nehmen, daß das Brod im Abend- mahl den Leib, und der Wein das Blut Christi bedeuten und vorstellen solle. Luther wollte hingegen schlechterdings beym buchstaͤblichen Sinne der Worte bleiben. Eine Unterredung, die auf des Landgra- fen Philipps Veranstaltung im Jahre 1529. Luther und Zwingli zu Marburg gehalten hatten, war fruchtlos geblieben. Diese Verschiedenheit der Meynungen gab schon Anlaß, daß auf dem Reichs- tage zu Augsburg, wo jene Confession nun uͤber- geben wurde, vier Reichsstaͤdte eine besondere Con- fession uͤbergaben. Wie sehr waͤre es zu wuͤnschen gewesen, daß es hieruͤber nicht zu weiteren Tren- nungen der Evangelischen unter einander gekommen waͤre! Moͤchte man sich doch nur in dem, was der aͤußerliche Gottesdienst wesentlich erforderte, vereiniget, und den Verstand der Worte, die hier in Frage waren, eines jeden eigner Pruͤfung und Ueberzeugung uͤberlaßen haben! — Doch der Erfolg war damals uͤberhaupt nicht so, wie man ihn gehofft hatte. V. 5) Erfolg d. Reichstags 1530. bis 1555. V. Erfolg des Reichstags 1530. bis zum Jahre 1555. I. Des Reichsabschiedes 1530. widriger Inhalt fuͤr die Protestanten. — II. Roͤmische Koͤnigswahl Ferdinands des I. — Ende des Reichsregiments und des Schwaͤbischen Bundes. — Hergestellter Besitz des Herzogthums Wuͤrtenberg an den Herzog Ulrich. — III. Religionsvertrag zu Nuͤrnberg 1532. — IV. Friede zu Cadan. — Vorschrift fuͤr kuͤnftige Roͤmische Koͤnigswahlen. — Wuͤrtenbergische Afterlehnschaft von Oester- reich. — V. Geschichte der Wiedertaͤufer zu Muͤnster. — VI-VIII. Neue Fortschritte der Reformation in mehreren Laͤndern und Staͤdten; — IX. namentlich auch im Hochstifte Naumburg und im Erzstifte Coͤlln. — X. Ueberfall, Nie- derlage und Gefangenschaft Herzog Henrichs des juͤngern von Braunschweig-Wolfenbuͤttel. — XI. Schmalkaldische Buͤnd- nisse und Gegenbuͤndnisse. — Friede zu Crespy. — XII. Trennung des Schmalkaldischen Bundesheeres. — Schlacht bey Muͤhlberg. — Unterwerfung und Gefangenschaft des Churfuͤrsten von Sachsen und des Landgrafen von Hessen. — XIII. Reichstag zu Augsburg. — Ein von Carl dem V. den geistlichen Staͤnden zugestellter Begriff einer Reformation. — XIV. Interim. — Achtserklaͤrung und Unterjochung der Stadt Costnitz. — XV. Dem Churfuͤrsten Moritz von Sachsen aufgetragene Belagerung der Stadt Magdeburg. — Dessen Verbindung mit Frankreich. — XVI. Vertrag zu Passen und Religionsfriede zu Augsburg. I m Reichsabschiede 1530. wurde den Prote- I. stanten nur noch eine Frist bis zum 15. Apr. 1531. gestattet. Zwingli mit seinem Anhange sollte schlechterdings ausgeschlossen werden. Am Cammergerichte sollte der Fiscal wegen eingezoge- ner Kloͤster Spolienklagen anstellen. Noch an dem Tage, da der Churfuͤrst Johann von Sachsen von Augsburg abreisete, that der Churfuͤrst Joachim von Brandenburg im Namen des Kaisers und der catholischen Staͤnde die Erklaͤrung: ”Sie haͤtten sich V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. sich zusammen geschworen, vereidet und verbunden, so weit ihr Gut und Blut, Leib und Leben, Land und Leute waͤndten, bey einander zu setzen, um Luthers Lehre auszurotten.” Die Absicht, den Churfuͤrsten wankend zu machen, wurde jedoch nicht damit erreicht. Er blieb der Standhafte, und erwarb dadurch mit Recht diesen Beynamen in der Geschichte. II. Die Umstaͤnde wurden noch bedenklicher, als Carl der V. unmittelbar nach dem Reichstage zu Augsburg die Roͤmische Koͤnigswahl seines Bru- ders Ferdinands (zu Coͤlln 1531. Jan 5.) durch- setzte, womit das bisherige Reichsregiment ein Ende nahm, und als auf der andern Seite nach der mit vieler Staatsklugheit bewirkten Erloͤschung des Schwaͤbischen Bundes der Landgraf Philipp im Jahre 1533. die rechte Zeit absah, den Herzog Ulrich von Wuͤrtenberg wieder in Besitz seines Landes zu setzen. Nur die fortwaͤhrende Kette von Kriegen mit den Tuͤrken und Franzosen verschaffte den Protestanten noch einen Religionsvertrag im Jahre 1532. zu Nuͤrnberg, und 1534. einen Frie- den zu Cadan in Boͤhmen. III. Den Vertrag zu Nuͤrnberg konnte man schon als einen vorlaͤufigen Religionsfrieden ansehen. Die Cammergerichtsprocesse sollten suspendirt, und am Cammergerichte selbst evangelische Beysitzer nicht ausgeschlossen werden. Ueber die Ausgburgische Con- fession sollten aber die Evangelischen bis auf ein zu hal- tendes Concilium keine Neuerung vornehmen, auch den Zwinglischen nicht anhangen, und der andern Par- they Unterthanen in Glaubenssachen nicht schuͤtzen. Im 5) Erfolg d. Reichstags 1530. bis 1555. Im Cadanischen Frieden 1534. wurde erst IV. der Widerspruch, den nicht nur Chursachsen und Hessen, sondern auch die Herzoge von Baiern ge- gen die Roͤmische Koͤnigswahl erhoben hatten, da- mit beygelegt, daß fuͤrs kuͤnftige ausgemacht wur- de: keine Roͤmische Koͤnigswahl solle vor sich ge- hen koͤnnen, wenn nicht zuvor uͤber die Frage: ob sie noͤthig sey? ein churfuͤrstlicher Collegialschluß gefaßt worden sey. Dem Herzoge von Wuͤrten- berg wurde hingegen auch der wieder erlangte Be- sitz seines Landes gewaͤhret, nur mit der harten Bedingung, daß das Herzogthum Wuͤrtenberg kuͤnf- tig ein Afterlehn von Oesterreich seyn solle. (Doch nachher ist im Jahre 1599. diese Afterlehnschaft in eine dem Hause Oesterreich zugesicherte Anwart- schaft auf Wuͤrtenberg verwandelt worden; wovon nun nur noch die Frage uͤbrig ist, ob sie noch statt finden koͤnne, da das Haus Oesterreich eher, als Wuͤrtenberg, erloschen ist, oder ob sie auch auf die weibliche Oesterreichische Nachkommenschaft fort- gehe?) Noch waren bey dem Frieden zu Cadan beide V. Theile einig, daß die Wiedertaͤufer, welche noch immer vielen Unfug machten, darunter nicht be- griffen seyn sollten. Aufs hoͤchste stieg der Unfug dieser Leute zu Muͤnster, wo sie Bischof, Dom- capitel und Stadtobrigkeit verdraͤngt, und mit ra- senden Schwaͤrmereyen die unerhoͤrtesten Grausam- keiten verbunden hatten. Solche Dinge, die Obrig- keiten und alle gute Ordnung stoͤhrten, waren weit entfernt vom Geiste der evangelischen Religion. Die evangelischen Reichsstaͤnde waren daher gerne mit dazu behuͤlflich, daß dem Muͤnsterischen Un- wesen V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. wesen ein Ende gemacht werden konnte. Es gien- gen jedoch noch bey 16. Monathe hin, ehe man mit Eroberung der Stadt Muͤnster fertig wurde Diese ganze Geschichte ist erst neuerlich unter dem Titel: ”Neujahrsgeschenk aus Westpha- len fuͤr einen Teutschen Knaben Stuͤck I. Geschichte des Schneider- und Schwaͤrmer-Koͤnigs Jan von Leiden in Muͤnster 1535., Goͤttingen 1784. 12. (von A. L. Schloͤzer ) auf eine lesenswuͤrdige Art neu bearbeitet worden. . VI. Waͤhrend dieser Zeit hatte der evangelische Re- ligionstheil doch wieder einen betraͤchtlichen Zuwachs erhalten. In Pommern erklaͤrte sich der Herzog Barnim 1532. in seinem Antheile fuͤr die Reforma- tion; bald hernach ließen die Herzoge insgesammt 1534. durch Bugenhagen eine Kirchenordnung aufsetzen und einfuͤhren. Zu Verden bekannte sich 1532. der Bischof Georg aus dem Hause Braun- schweig zur evangelischen lehre, und ließ sie im ganzen Stifte predigen. Der Herzog Johann von Juͤlich, Cleve und Berg erklaͤrte sich 1533. ge- gen das Pabstthum. In Fuͤrstenthum Calenberg bediente sich Herzog Philipp 1534. Nicolaus Ams- dorfs zur Einrichtung des evangelischen Kirchenwe- sens. Dazu kamen, was Reichsstaͤdte und andere betraͤchttiche Staͤdte betrifft, der evangelischen Re- ligion guͤnstige Veraͤnderungen zu Luͤbeck 1530., zu Ulm 1531., zu Schweinfurt, Bremen, Osna- bruͤck 1532., zu Augsburg und Hannover 1534. VII. Noch weiter gieng das alles nach dem Cadani- schen Frieden, da der Herzog Ulrich von Wuͤrten- berg ungebundene Haͤnde hatte, nunmehr in sei- nem ganzen Lande der Reformation freyen Lauf zu gestat- 5) Erfolg d. Reichstags 1530. bis 1555. gestatten, wie von dem Jahre 1535. an geschah; und da ferner in Churbrandenburg 1537. dem Churfuͤrsten Joachim dem I. sein Sohn Joachim der II. folgte, der schon seit 1532. sich der Re- formation gewogen erklaͤrt hatte, und nach dem Beyspiele seines Bruders, des Marggrafen Johan- nes von Cuͤstrin, der schon 1538. zu Cuͤstrin da- mit den Anfang machte, 1539. der Reformation in seinem ganzen lande den Lauf ließ. In eben diesem Jahre 1539. fiel mit dem Tode VIII. Herzog Georgs von Sachsen, dessen Soͤhne schon vor ihm gestorben waren, sein Land an seinen Bru- der Henrich, der schon seit 1537. sich evangelisch erklaͤrt hatte, und nun auch in diesem Theile der Saͤchsischen Lande der bisher daselbst unterdruͤckten Lehre zur großen Freude der Unterthanen Platz gab Also weit entfernt, daß dieses Beyspiel zum Gegenbeweise dienen sollte, daß die evangeli- sche Religion von Landesherren ohne Beystimmung ihrer Unterthanen eingefuͤhrt worden sey, wie Joh. Ant. Mertens vom Religionsverhaͤltnisse der Teut- schen Reichstagsstimmen (Wien 1784. 8.) S. 60. 61. mit einer zugleich bezeigten Verwunderung, wie ich meinen Freunden ”eine so offenbare Unwahrheit „vorpfeifen moͤge,” zu erkennen gibt. . Eben das geschah auch vom Pfalzgra- fen Otto Henrich von Neuburg, ingleichen von der Abtissinn zu Quedlinburg, und in den Staͤdten Halberstadt, Magdeburg, Halle in Sachsen und Regensburg. Noch groͤßer Aufsehen machte es, als der Chur- IX. fuͤrst von Sachsen im Jahre 1541. in dem eben damals erledigten Hochstifte Naumburg nicht zu- geben V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. geben wollte, daß der vom Domcapitel gewehlte neue Bischof Julius von Pflug zum Besitz kommen sollte, sondern statt dessen den von Magdeburg be- rufenen Superintendenten, Nicolaus Amsdorf, in Besitz setzen ließ, und als vollends im Jahre 1545. der Churfuͤrst Hermann von Coͤlln, gebohrner Graf von Wied, sich oͤffentlich zur evangelischen Religion bekannte, und dieselbe in seinem Lande und Erz- stifte einfuͤhren wollte. X. Alles das wurde aber noch weitaussehender, als im Jahre 1542. Herzog Henrich der juͤngere von Braunschweig-Wolfenbuͤttel wegen geheimer Anschlaͤge, die er gegen Chursachsen und Hessen, wie man durch gewisse Zufaͤlle entdeckt hatte, ge- faßt haben sollte, ploͤtzlich selbst uͤberfallen, und sein Land mit dem Ruͤcken anzusehen genoͤthiget wurde, auch, da er es selbst wieder zu erobern gedachte, nach einer am 20. Oct. 1545. bey Nord- heim erlittenen Niederlage gar in Gefangenschaft nach Ziegenhayn gerieth. XI. Schon damals, als im Jahre 1530. der Reichs- tag zu Augsburg so uͤbel ablief, hatten die Prote- stanten noch in eben dem Jahre zu Schmalkalden ein neues Vertheidigungsbuͤndniß unter sich errichtet, das 1531. von neuem auf 6. Jahre, und 1536. wieder auf 10. Jahre weiter geschlossen wurde. Demselben ward aber auch am 10. Jul. 1538. von einigen catholischen Staͤnden zu Nuͤrn- berg ein so genannter heiliger Bund entgegen- gesetzt; ohne daß es jedoch noch zur Zeit, außer den Braunschweigischen Haͤndeln, zu weiteren Thaͤt- lichkeiten kam, weil sowohl der Kaiser als der Roͤ- mische 5) Erfolg d. Reichstags 1530. bis 1555. mische Koͤnig noch immer in weitaussehende aus- waͤrtige Kriege verwickelt waren. Endlich schien jetzt der Kaiser im Jahre 1544. durch einen Frie- den zu Crespy mit Frankreich und durch einen Stillstand mit den Tuͤrken sich und seinem Hause erst auswaͤrts Ruhe zu verschaffen, um nunmehr in Teutschland selbst mit desto groͤßerem Nachdruck zu Werke gehen zu koͤnnen. Die Schmalkaldischen Bundesverwandten glaub- XII. ten wiederum, die Vollendung der großen Zuruͤstun- gen, die der Kaiser machte, und den ersten Angriff von seiner Seite nicht abwarten zu duͤrfen. Sie ruͤckten im Julius 1546. mit mehr als 80. tausend Mann ins Feld. Es gelang aber dem Kaiser durch eine Diversion, die dem Churfuͤrsten von Sachsen zur Vollziehung der vom Kaiser wider ihn erkannten Achtserklaͤrung von seinem Vetter, dem Herzoge Moritz von Sachsen, in seinem Lande gemacht ward, den Churfuͤrsten dahin zu bringen, daß er um sein land zu retten das Bundesheer verließ; wor- auf dasselbe ohne Schwerdtstreich getrennt wurde. Gegen den Herzog Moritz schien zwar der Chur- fuͤrst seinen Zweck zu erreichen. Allein nun uͤber- fiel ihn der Kaiser selbst bey Muͤhlberg (1547. Apr. 24.), schlug ihn, und bekam ihn gefangen; eroberte ferner Wittenberg durch Capitulation (May 18.), und ließ zu Halle auch den Landgrafen Philipp, der, um sich dem Kaiser zu unterwerfen, dahin zu kommen vermocht war, gefangen nehmen. So war der Kaiser Meister uͤber den Schmal- XIII. kaldischen Bund, und in der That uͤber ganz Teutsch- land, als er nunmehr auf einem Reichstage zu C c Augs- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. Augsburg den Herzog Moritz mit der dem geaͤch- teten Churfuͤrsten Johann Friedrich genommenen Saͤchsischen Chur belehnte, und meist alles nach seinem Sinne durchsetzen konnte. Wegen der Re- ligionssachen war inzwischen am 13. Dec. 1545. ein Concilium zu Trient eroͤffnet worden. Es war aber nicht so zu Werke gegangen, wie es der Kai- ser gewuͤnscht hatte Des Kaisers Meynung war gewesen, das Concilium sollte mit einer Reformation der Kir- chenzucht den Anfang machen, und dann erst die Glaubenslehren vornehmen. Das Concilium fieng aber mit letzteren an, und setzte gleich das Anse- hen der apocryphischen Buͤcher, der Vulgata und der Tradition fest. ; und im Maͤrz 1547. war es durch Sebastian Schertels Einbruch in Tirol unterbrochen worden. In dieser Ruͤcksicht bestand der Kaiser auf Wiedereroͤffnung dieser Kirchenver- sammlung. Inzwischen schlug er einsweilen auf diesem Reichstage zweyerley Wege ein, um nach seiner Absicht die Sachen auf einen gewissen Fuß zu setzen. Einmal, in der bisherigen catholischen Kirchenverfassung einige noͤthige Aenderungen zu treffen, ließ er den geistlichen Churfuͤrsten, Fuͤrsten und Staͤnden einen Begriff einer Reformation zustellen, den sie seinem Wunsche gemaͤß gleich annahmen, und kuͤnftig in ihren bischoͤflichen Syn- oden oder Provincialkirchenversammlungen ihren untergeordneten Geistlichen und Capiteln ebenfalls annehmlich zu machen versprachen R. A. 1548. §. 12. Der darin angefuͤhrte Begriff einer Christlichen Reformation war in La- teinischer Sprache abgefasset, und gleich gedruckt, unter dem Titel: ” Formula reformationis per cae- sarcam , wie solches auch 5) Erfolg d. Reichstags 1530. bis 1555. auch unmittelbar hernach haͤufig geschah Von den in solcher Absicht noch in den Jahren 1548. und 1549. gehaltenen Synoden zu Coͤlln, Paderborn, Mainz, Wuͤrzburg, Augsburg, Luͤttich, Trier, Straßburg, und von ferneren Pro- vincialversammlungen der Erzstifte Mainz, Trier, Coͤlln, Salzburg ꝛc. gibt ausfuͤhrliche Nachricht Andr. Bravbvrger de formula reformationis ecclesiasticae ab Imp. Carolo V. in comitiis Augusta- nis a. 1548. statibus ecclesiasticis oblata , (Mog. 1782. 8.) p. 29. sq. , nach- her aber doch wieder beynahe in Vergessenheit ge- kommen ist. Hernach ließ er eine Erklaͤrung bekannt machen, XIV. wie es seiner Meynung nach bis zum Austrage der Kirchenversammlung mit der Religion in Teutsch- land gehalten werden sollte. Dieses nachher so genannte Interim gestattete unter andern die Herstellung des Kelchs und die Priesterehe; alles uͤbrige wurde meist auf den bisherigen Fuß ge- laßen. Damit waren jedoch weder Protestanten, noch Catholische zufrieden; letztere nicht, weil der Kaiser als ein weltlicher Monarch sich einer Ver- fuͤgung in Religionssachen unterzogen und so wich- tige Puncte nachgegeben habe; jene nicht, weil sie bey saream maiestatem statibus ecclesiasticis in comitiis Augustanis ad deliberandum proposita, et ab eis- dem , vt paci publicae consulerent, et per eam ecclesiarum ac cleri sui vtilitati commodius pro- viderent, probata et recepta , Mogunt. excud. Iuo Schoeffer,” und Colon. per Iaspar Gennep. 1548. Andere Abdruͤcke davon finden sich auch in Goldast constit. imperial. tom 2. p. 235., in Luͤnigs Reichsarch. part. gen. contin. p. 850., und in Harzheim concil. Germ. tom 6. p. 472. C c 2 V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. bey diesen nachgegebenen Puncten alleine sich noch nicht beruhigen koͤnnten. Viele evangelische Laͤnder und Staͤdte sahen sich inzwischen genoͤthiget, das Interim, wie es ihnen vom Kaiser zugemuthet wurde, anzunehmen, wenn sie anders nicht ein aͤhn- liches Schicksal erwarten wollten, wie die Schwaͤbi- sche Reichsstadt Costnitz, die wegen verweigerter Annehmung des Interims in die Acht gerieth, und mittelst deren dem Roͤmischen Koͤnige als Erz- herzoge von Oesterreich aufgetragener Execution aus einer Reichsstadt in eine Oesterreichische Landstadt verwandelt wurde. XV. Die Stadt Magdeburg widersetzte sich der auch wieder sie des Interims halber ergangenen Achtserklaͤrung in so weit mit gluͤcklicherem Er- folge, indem der Churfuͤrst Moritz erst von Reichs- wegen eine weitaussehende Belagerung derselben (vom 16. Sept. 1550. bis zum 9. Nov. 1551.) unternehmen, und am Ende doch eine leidliche Capitulation nachgeben mußte. Davon hieng aber noch ein ganz anderer Umschlag der Sachen ab, da Moritz inzwischen am 5. Oct. 1551. zu Friedewald mit dem Koͤnige Henrich dem II. von Frankreich einen zu Chambort den 15. Jan. 1552. genehmigten Bund geschlossen hatte, und nun im Maͤrz 1552. ploͤtzlich gegen den Kaiser selbst los- brach; zu einer Zeit, da zugleich Henrich der II. von Frankreich aus in Lothringen einbrach, und einsweilen Metz, Tull, Verdun besetzte, in der Meynung, hernach auch der Stadt Straßburg sich zu bemaͤchtigen, und dann diesseits Rheins mit Moritzen zusammen zu stoßen. Die- 5) Erfolg d. Reichstags 1530. bis 1555. Dieses letztere wurde nun zwar nicht ins Werk XVI. gerichtet. Aber der Roͤmische Koͤnig, dem nun- mehr einsweilen Carl die Teutschen Sachen uͤber- ließ, sah sich doch genoͤthiget, zu Passau mit dem Churfuͤrsten Moritz einen Vertrag zu schließen, vermoͤge dessen nicht nur sein Schwiegervater der Landgraf Philipp seine Freyheit wieder bekam, (die der Kaiser dem gefangenen Churfuͤrsten Johann Friedrich schon vorher gegeben hatte,) sondern auch den Protestanten ihre Religionsfreyheit zuge- standen wurde. Der Kaiser selbst belagerte noch im Spaͤtjahre 1552. vergeblich Metz, und begab sich hernach in die Niederlande, endlich ganz nach Spanien. Der Roͤmische Koͤnig hielt aber nun- mehr einen Reichstag zu Augsburg, wo endlich am 25. Sept. 1555. zwischen beiden Religions- theilen ein foͤrmlicher Friede geschlossen und in den Reichsabschied mit eingeruͤckt wurde. C c 3 VI. V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. VI. Hauptinhalt des Religionsfriedens 1555., das gegenseitige Verhalten der verschiedenen Reli- gionsverwandten uͤberhaupt betreffend. I. Ohne noch die Hoffnung zu einer Vereinigung der Religionen selbst aufzugeben, ward doch der Friede auf ewig geschlossen. — II. III. Catholifche und evangelische Staͤnde sollten der Religion halber einander nicht verfolgen noch veraͤchtlich halten. — IV. Auch in Reichsstaͤdten sollte ein Religionstheil den andern in Ruhe laßen. — V. Das war der wahre Geist des Religionsfriedens. — VI. Aber beym hierarchischen Systeme war es schwer, den Geist der Duldung und bruͤderlichen Betragens einzufuͤhren, — VII. und die irrige Vorstellung vom Verhaͤltniß einer herrschenden Kirche zu fremden bloß aus Gnaden aufgenommenen Religionsver- wandten hier zu entfernen. — Hier war ein ganz anderer Fall, da ein Theil der Nation seine Gesinnungen in Anse- hung der Religion geaͤndert hatte; — VIII. ohne doch den Pflichten gegen den Staat Abbruch zu thun. — IX. Selbst evangelischen Unterthanen catholischer Landesherren hatte des- wegen eine Erklaͤrung des Roͤmischen Koͤnigs ihre Religions- uͤbung billig gesichert. — X. Aber im Religionsfrieden selbst war nur der gegenseitige freye Ab- und Zuzug der Unterthanen ausbedungen. I. B ey Schließung des Religionsfriedens ließ man zwar den Gedanken noch nicht ganz fahren, daß durch ein Generalconcilium, oder auch allen- falls nur durch eine Nationalversammlung, oder durch Colloquien oder Reichshandlungen noch eine Moͤglichkeit seyn moͤchte, uͤber die Religion und Kirchengebraͤuche selber noch zu einer Vereinigung zu gelangen. Wenn das aber auch nicht geschaͤ- he; sollte es doch bey diesem Frieden in alle Wege, als einem bestaͤndigen, beharrlichen, unbe- dingten, fuͤr und ewig waͤhrenden Frieden bleiben. Es 6) Relig. Fr. 1555. a ) uͤberh. Es wurde also hauptsaͤchlich festgesetzt, wie zum II. Theil schon im Passauer Vertrage geschehen war, daß kein Stand des Reichs von wegen der Augs- burgischen Confession, und deren Lehre, Reli- gion und Glaubens halber uͤberzogen, beschaͤdiget, vergewaltiger , oder in andere Wege wider sein Gewissen von dieser Religion, Glauben, Kirchen- gebraͤuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie aufgerichtet oder nachmals aufrichten moͤchten, in ihren Fuͤrstenthuͤmern, Laͤndern und Herrschaften gedrungen, oder durch Mandate oder in einiger anderer Gestalt beschweret, oder verachtet werden sollten. Sondern man sollte sie sowohl bey sol- cher Religion, Glauben, Kirchengebraͤuchen, Ord- nungen und Ceremonien, als auch bey ihrem Hab und Gute, Land und Leuten, Obrigkeit und Gerech- tigkeiten ruhig und friedlich bleiben laßen. Dagegen sollten auch die Augsburgischen Con- III. fessionsverwandten Staͤnde den Kaiser und die Staͤnde, so der alten Religion anhaͤngig blieben, sowohl geistliche als weltliche, sammt ihren Capi- teln und anderen Personen geistlichen Standes, ungeachtet ob und wohin sie ihre Residenzen ver- ruͤckt haben moͤchten, gleichergestalt bey ihrer Re- ligion, Glauben, Kirchengebraͤuchen, Ordnungen und Ceremonien; auch ihrem Hab und Gute, Land und Leuten, Obrigkeit und Gerechtigkeiten, Renten, Zinsen und Zehenden, unbeschwert bleiben, und sich derselben ruhig und friedlich gebrauchen, und unweigerlich folgen laßen, und nichts mit der That oder sonst in Ungutem vornehmen. C c 4 Auch V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. IV. Auch in Frey- und Reichsstaͤdten, wo bisher beide Religionen im Gange gewesen, sollten die- selben hinfuͤro auch also bleiben. Buͤrger und andere Einwohner derselben, geistlichen oder welt- lichen Standes, sollten friedlich und ruhig bey ein- ander wohnen. Kein Theil sollte sich unterstehen, des andern Religion und Kirchengebraͤuche abzu- thun oder ihn davon zu dringen; sondern jeder Theil sollte den andern sowohl bey seiner Religion und Kirchengebraͤuchen als bey seinem Hab und Gute und allem andern ruhig und friedlich blei- ben laßen. V. In der That war das der einzige rechte Weg, der hier eingeschlagen werden konnte. Da ein- mal ein so großer Theil der Nation seine Gesin- nungen in der Religion geaͤndert hatte, ein ande- rer Theil aber bey dem, wie es bisher gewesen war, beharrte; so blieb nichts uͤbrig, als daß ein jeder den andern bey seiner Gesinnung ließ, und uͤbrigens das Band, worin alle Reichsstaͤnde als Mitglieder eines Reiches unter einander stan- den, in seinem Wesen gelaßen wurde. Aller Re- ligionszwang war ohnedem der Natur zuwider. Und der Teutschen Reichsverfassung war es voͤllig angemessen, daß der Religionsfriede reichsstaͤndische Laͤnder und Reichsstaͤdte als zweyerley verschiedene Gegenstaͤnde behandelte. Von jenen war ein jedes fuͤr sich. Sobald da Herr und Land einig waren, Kirchengebraͤuche und Ceremonien nach ihrem nun- mehrigen Glauben einzurichten, so hatte billig kein Dritter dabey etwas zu erinnern. In Reichs- staͤdten ließ sich ein vermischter Zustand gedenken, da 6) Relig. Fr. 1555. a ) uͤberh. da ein Theil der Buͤrgerschaft und Obrigkeit die- ser, ein anderer der andern Religion zugethan blieb. Da war das vernuͤnftigste, daß ein jeder den an- dern bey seiner Gewissensfreyheit ließ. Das war also auch der wahre Geist dieses Religionsfrie- dens . Fuͤr Teutschland im Ganzen betrachtet, sollten catholische und evangelische Reichsstaͤnde mit ihren Laͤndern einander sowohl in ihrer Religion als in ihrem ganzen uͤbrigen Zustande ungestoͤhrt laßen, und ferner alle Pflichten als Mitglieder eines Reichs gegen einander beobachten. In jeder Reichsstadt, wo beiderley Religionsverwandten waͤ- ren, sollten diese als Mitglieder einer Republik sich auf gleiche Art gegen einander betragen. Das schlimmste war, daß das catholisch hierar- VI. chische System immer von dem Grundsatze der Einheit der Kirche ausgieng, um allen anderen, die sich nicht dazu hielten, die Seligkeit abzuspre- chen, und sich hingegen ein Verdienst daraus zu machen, einen jeden von Verlaßung dieses Systems nicht nur zuruͤckzuhalten, sondern auch durch alle moͤgliche Mittel, wenn er es schon verlaßen haͤtte, wieder dahin zuruͤckzubringen. Mit diesem Sy- steme war es schwer den Geist der Duldung und bruͤderlichen Betragens gegen andere Religionsver- wandten zu vereinbaren. Dazu kam eine unrichtige Vorstellung vom VII. Verhaͤltnisse der beiden Religionen, die bis auf den heutigen Tag bey vielen sich kaum heben laͤßt. Man glaubte nehmlich, und glaubt es haͤufig noch jetzt, die Roͤmischcatholische Religion sey die einmal im Teutschen Reiche eingefuͤhrte herrschende Reli- C c 5 gion, V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. gion, auf deren guten Willen es angekommen sey, die evangelische als eine erst neu aufgekommene Religion in Teutschland aufzunehmen, oder nicht. So wuͤrde etwa der Fall gewesen seyn, wenn das ganze Teutsche Reich in Ansehung der Religion einerley Gesinnung gehabt und behalten haͤtte, und nun eine Anzahl Auslaͤnder von einer andern Re- ligion den Eintritt auf Teutschen Boden verlangt haͤtte; so wie etwa in Spanien von Aufnahme fremder protestantischer Colonien die Frage seyn koͤnnte. Allein so war der Fall hier ganz und gar nicht. Ein Theil der Nation selbst, Reichsstaͤnde und Unterthanen, die schon da waren, hatten ihre Gesinnungen in der Religion geaͤndert; hielten sich jetzt uͤberzeugt, im bisherigen Umfange derselben Irrthuͤmer und Mißbraͤuche wahrzunehmen, bey denen sie ohne Gefahr ihrer Seligkeit und ohne Zwang ihres Gewissens nicht bleiben koͤnnten; ver- langten also nicht erst als neue Ankoͤmmlinge auf- genommen zu werden, sondern nur zu bleiben, was sie waren, ohne ihrer veraͤnderten Religionsuͤbung wegen bedraͤngt oder beschwert zu werden. Da war gar nicht in Frage fremde Religionsverwand- ten aufzunehmen und zu dulden, oder nicht auf- zunehmen und nicht zu dulden; sondern ob ein Theil der Nation den andern darum, weil der- selbe jetzt andere Religionseinsichten und Gesin- nungen bekommen hatte, verfolgen, verdraͤngen, verachten koͤnne? VIII. Freylich wenn veraͤnderte Religionsgesinnun- gen zum Vorwande dienen sollten, sich den Pflich- ten gegen den Staat zu entziehen, Obrigkeiten zu stuͤrzen, das gemeine Wesen in Unordnung zu brin- 6) Relig. Fr. 1555. a ) uͤberh. bringen, wie der Fall mit den Wiedertaͤufern war; da hatte ein jeder Staat, da hatte das ganze Teutsche Reich Ursache, dawider gemeine Sache zu machen; wie deswegen auch der evangelische Religionstheil kein Bedenken trug, dazu die Hand zu bieten, daß solche Secten im Religionsfrieden ausdruͤcklich ausgeschlossen wurden. Aber ohne daß das buͤrgerliche Verhaͤltniß darunter litt, war die evangelische Religion so, wie sie auf Teutschem Boden selbst entstanden war, nicht in dem Falle, daß ihre Bekenner in Laͤndern oder Reichsstaͤdten bloß ihrenthalben mit Recht unterdruͤckt, verfolgt, oder veraͤchtlich gehalten werden durften. In so weit war selbst der Begriff der herrschenden Re- ligion fuͤr die catholische in Absicht auf ganz Teutsch- land nicht mehr passend. Aber desto schwerer hielt es nun noch uͤber IX. die Frage sich zu vereinigen, wie es gehalten wer- den sollte, wenn Unterthanen in einem Teutschen Fuͤrstenthume oder andern reichsstaͤndischen Lande eine andere Religionsuͤbung zu haben wuͤnschten, aber der Landesherr sich dagegen widersetzte. Hier- uͤber hatte der Roͤmische Koͤnig den Tag vorher, ehe der Religionsfriede geschlossen wurde, (den 24. Sept. 1555.) eine Erklaͤrung von sich ge- stellt, vermoͤge deren auch evangelischen Ritter- schaften, Staͤdten und Gemeinden unter catholi- schen Landesherren ihre freye Religionsuͤbung gesichert seyn sollte. Ader die Guͤltigkeit dieser Erklaͤrung ward nachher vom catholischen Religions- theile mit aller Macht bestritten. In V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. X. In dem Religionsfrieden selbst wurde nur das verordnet: wenn catholische oder evangelische Unter- thanen ihrer Religion wegen mit Weib und Kin- dern aus einem Lande in ein anderes ziehen wollten; denen sollte solcher Ab- und Zuzug, auch Verkau- fung ihrer Hab und Guͤter ungehindert zugelaßen und bewilliget, auch an ihren Ehren und Pflichten allerdings unentgolten seyn; nur gegen Abtrag der Leibeigenschaft und Nachsteuer, wo und wie solche an jedem Orte von Alters hergebracht Zum Vortheile catholischer Unterthanen, die aus evangelischen Laͤndern oder Staͤdten weg- ziehen wollten, hatte der R. A. 1530. §. 60. vor- her verordnet gehabt, daß ihnen der freye Ab- und Zuzug ”ohne Beschwerde einiger Nachsteuer oder Abzug ihrer Guͤter” zugelaßen seyn sollte. Jetzt ward aber gegenseitig festgesetzt, daß es bey den sonst gewoͤhnlichen Abzugsrechten auch in die- sen Faͤllen gelaßen werden sollte. , und so, daß den Obrigkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen, ihre Leibeignen ledig zu zehlen oder nicht, dadurch nichts benommen seyn sollte. Uebri- gens sollte kein Stand weder den andern, noch des- selben Unterthanen zu seiner Religion dringen, ab- practiciren, oder wider ihre Obrigkeit in Schutz und Schirm nehmen; doch ohne daß denen, die von Altersher Schutz- und Schirmherren anzunehmen gehabt, dadurch etwas benommen seyn sollte. VII. 7) Relig. Fr. 1555. b ) geistl. Gerichtb. VII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555. in Ansehung der geistlichen Gerichtbarkeit. I. Ungleiche Gesinnungen der beiden Religionstheile uͤber die geistliche Gerichtbarkeit, wie sie bisher in Uebung war. — II. III. Im Religionsfrieden wurde sie uͤber die Protestanten bis zur Vereinigung beider Religionen aufgehoben; — IV. V. zwar noch mit einiger Einschraͤnkung in Ansehung der Gegenstaͤnde, die aber nicht von Bestand seyn konnte. — VI. Was aber fuͤr eine neue Kirchenverfassung unter den Evangelischen statt finden sollte, war kein Gegenstand des Religionsfriedens. — VII. Evangelische Landschaften ließen jetzt gern ihren Landesherren alle die Rechte, welche die paͤbstliche Hierarchie der hoͤchsten Gewalt mit Unrecht entzo- gen hatte. — VIII. Aber auch viele Rechte, die jetzt eine jede Gemeinde collegialisch haͤtte ausuͤben koͤnnen, uͤberließ man gern einem Landesherrn von eben der Religion, und seinem Consistorium. — IX. So stellten evangelische Reichs- staͤnde jetzt zweyerley Personen vor, eben wie die catholischen geistlichen Reichsstaͤnde; nehmlich eine andere Person sofern sie Landeshoheit, eine andere, sofern sie bischoͤfliche Rechte ausuͤbten. — X. Letztere waren deswegen auch unter den Evangelischen keine Bestandtheile der Landeshoheit, daß auch ein catholischer Landesherr uͤber evangelische Unterthanen sie behaupten koͤnnte. — XI. Auch ward darum den Reichs- gerichten keine geistliche Gerichtbarkeit uͤber Protestanten ein- geraͤumt. E ine große Schwierigkeit zeigte sich bey Abfas- I. sung des Religionsfriedens in Ansehung der geistlichen Gerichtbarkeit, wie sie nach paͤbst- lichen Grundsaͤtzen bisher im Gange gewesen war, und von evangelischen Reichsstaͤnden fuͤr sich und ihre Unterthanen nicht mehr anerkannt wurde. Ein jeder Bischof, dessen Dioeces uͤber Laͤnder oder Reichsstaͤdte, die jetzt evangelisch waren, sich er- streckt hatte, sah die geistliche Gerichtbarkeit, wie er V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. er sie bisher ausgeuͤbt hatte, als ein Recht an, das ihm ohne seine Einwilligung, oder wohl gar ohne Zuthun des paͤbstlichen Stuhls und der gan- zen Roͤmischen Kirche, nicht genommen werden koͤnn- te. Evangelische Reichsstaͤnde sahen hingegen die ganze geistliche Gerichtbarkeit, wie sie den welt- lichen Maͤchten schlechterdings entrissen, und in die Haͤnde der Bischoͤfe und Erzbischoͤfe unter der paͤbst- lichen hoͤchsten Instanz gekommen war, so wie das ganze hierarchischpaͤbstliche System, als einen wi- derrechtlichen Mißbrauch an, der weder mit den Rechten der hoͤchsten Gewalt einer jeden weltlichen Obrigkeit, noch mit der Gewissensfreyheit, die jetzt ein jeder evangelischer Reichsstand fuͤr sich und seine Unterthanen zu behaupten sich berechtiget hielt, bestehen koͤnnte. II. Sehr begreiflich war es, daß, wenn die Evan- gelischen ihre Religionsfreyheit haben sollten, sie keine Oberen uͤber sich erkennen konnten, die sich berechtiget hielten, in Glaubenssachen ihnen Vor- schriften zu geben, und deren ganzes Religions- system mit dem ihrigen in wesentlichen Stuͤcken in Widerspruch stand. Also blieb kein anderer Aus- weg uͤbrig, als den der Religionsfriede wuͤrklich ergriff, nehmlich die geistliche Gerichtbarkeit, wie sie bisher in Uebung war, in Ansehung der Pro- testanten aufzuheben. III. Weil man noch immer eine Vereinigung der Religionen fuͤr moͤglich hielt, so ward auch hier noch die Clausel eingeruͤckt, daß die geistliche Ge- richtbarkeit gegen die Augsburgischen Confessions- verwandten, ”bis zur Vergleichung der Religion,” nicht 7) Relig Fr. 1555. b ) geistl. Gerichtb. nicht geuͤbt werden, sondern bis dahin ruhen, eingestellt und suspendirt seyn und bleiben sollte. So wie aber vorauszusehen war, daß eine solche Vereinigung der Religionen nicht geschehen wuͤrde, wie sie auch nicht erfolget ist; so war der Wir- kung nach eine solche Suspension oder gaͤnzliche Aufhebung der bisherigen geistlichen Gerichtbarkeit in Ansehung der Protestanten in der That einerley. Die Gegenstaͤnde, worin die Aufhebung der IV. geistlichen Gerichtbarkeit sich aͤußern sollte, wurden so bestimmt: daß sie ”wider der Augsburgischen Confession Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien, Kirchengebraͤuche, Ordnungen und Ceremonien, so sie aufgerichtet oder aufrichten moͤch- ten, nicht ausgeuͤbt werden, sondern allem dem seinen Gang laßen, und kein Hinderniß oder Ein- trag darin geschehen solle.” Aber ”in andern Sa- chen und Faͤllen, hieß es, obige hier namentlich wiederholte Stuͤcke nicht anlangend, solle und moͤge die geistliche Jurisdiction durch die Erzbischoͤfe, Bi- schoͤfe und andere Praͤlaten, wie deren Exercitium an einem jeden Orte hergebracht, und sie deren in Uebung und Besitz seyen, hinfuͤr wie bisher unverhindert ausgeuͤbet werden.” (Ueber diesen Vorbehalt haͤtte man wohl voraussehen koͤnnen, daß es neue Irrungen geben wuͤrde, da nicht ab- zusehen war, was das fuͤr Sachen und Faͤlle seyn koͤnnten, worin die Evangelischen ihrer Religions- freyheit unbeschadet der bisherigen geistlichen Ge- richtbarkeit unterworfen bleiben sollten.) Noch ward bey diesem Artikel ausbedungen, V. daß ”den geistlichen Churfuͤrsten, Fuͤrsten und Staͤn- den, V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. den, auch Collegien, Kloͤstern und Ordensleuten an ihren Renten, Guͤlten, Zinsen und Zehenden, weltlichen Lehnschaften, auch anderen Rechten und Gerechtigkeiten” durch vorgedachte Aufhebung der geistlichen Gerichtbarkeit nichts benommen seyn sollte. Doch sollte ”einem jeden Stande, unter dem die Renten oder Guͤter gelegen, an denselben seine weltliche Obrigkeit, so er vor Anfang dieses Streites in der Religion daran gehabt, vorbehal- ten seyn; und sollten dennoch von solchen obbe- nannten Guͤtern die nothduͤrftigen Ministerien der Kirchen, Pfarren und Schulen, auch die Almosen und Hospitalien, die sie vormals bestellt, so auch ferner bestellt werden, ungeachtet was Religion die seyen” R. A. 1555. §. 21. . VI. Uebrigens war in dieser ganzen Stelle des Religionsfriedens wohlbedaͤchtlich nur von Aufhe- bung der bisherigen geistlichen Gerichtbarkeit in Ansehung der Evangelischen die Rede, nicht aber was an deren Stelle treten sollte. Jene Aufhe- bung war allerdings ein Gegenstand des Religions- friedens, der fuͤglich nicht anders als vertrags- maͤßig zwischen beiden Religionstheilen abgeredet werden konnte. Waren aber nun einmal durch diesen reichsgrundgesetzmaͤßigen Vertrag die Pro- testanten von der bisherigen geistlichen Gerichtbar- keit der Bischoͤfe und Erzbischoͤfe los; so war es jetzt ihre eigne Sache, was sie fuͤr eine neue Kir- chenverfassung an statt der bisherigen zu errich- ten gut fanden. Daruͤber hatte der catholische Religionstheil so wenig mit zu sprechen, als der evangelische Religionstheil begehrte sich darum zu bekuͤm- 7) Relig. Fr. 1555. b ) geistl. Gerichtb. bekuͤmmern, wie es die Catholischen unter sich fer- ner mit ihren Einrichtungen halten moͤchten. Da die Protestanten das ganze hierarchische VII. System, als einen Mißbrauch, und als ein Hin- derniß, die Kirchenverfassung nach dem wahren Geiste des Christenthums einzurichten, ansahen; so galt es fuͤr sie nur um Wegraͤumung dieses Hin- dernisses, um jetzt ihrer natuͤrlichen Freyheit sich zu bedienen. Sie hatten auch nicht noͤthig, dar- uͤber fuͤr alle evangelische Staaten und Laͤnder eine voͤllig gleichfoͤrmige Einrichtung zu treffen. Son- dern sie konnten, wie ich oben schon bemerkt habe, die genauere Bestimmung davon jedem Staate oder Lande nach seiner eignen Convenienz uͤberlas- sen. In den meisten Teutschen Laͤndern ließen Landschaften und Unterthanen gerne geschehen, daß solche Rechte, die bisher von Bischoͤfen unter paͤbst- licher Gewalt nach Grundsaͤtzen, die sie ihrem Ge- wissen zuwider hielten, ausgeuͤbt waren, jetzt von Landesherren, die mit ihnen einerley Religions- grundsaͤtze annahmen, ausgeuͤbt wurden; zumal da manche Rechte, welche Pabst, Bischoͤfe und Erzbischoͤfe an sich gezogen hatten, selbst nach rich- tigen Grundsaͤtzen des allgemeinen Staats- und Kirchenrechts einer jeden hoͤchsten Gewalt von Rechtswegen zukommen. Aber auch solche Rechte, die an sich nicht der VIII. buͤrgerlichen hoͤchsten Gewalt, sondern der kirchli- chen Gewalt einer jeden kirchlichen Gesellschaft zu- kaͤmen, und allenfalls collegialisch ausgeuͤbt wer- den koͤnnten, uͤberließ man in den meisten Laͤndern gerne der Besorgung der Landesherren, weil man D d ein- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. einmal gewohnt war, auch in solchen Dingen Vor- schriften der Oberen anzunehmen, jetzt aber auch alle Ursache zum Mißtrauen wegfiel, da Herr und Land in ihren Religionsgesinnungen uͤbereinka- men. Doch bekamen nach Verschiedenheit der Verfassung der Laͤnder theils Landstaͤnde mehr oder mindern Antheil an diesen Geschaͤfften, theils wur- den gemeiniglich besondere Consistorien errichtet, die aus geistlichen und weltlichen Raͤthen bestan- den, und meist das zu besorgen bekamen, was in catholischen Laͤndern nur von der bischoͤflichen, erz- bischoͤflichen oder paͤbstlichen Gewalt besorget wurde. IX. Was also auch irgend ein evangelischer Reichs- stand seitdem in Kirchensachen in seinem Lande mehr Gewalt hatte, als ein catholischer weltlicher Reichs- stand, das hatte er nicht vermoͤge der Landesho- heit; denn diese blieb bey catholischen und evange- lischen Reichsstaͤnden einerley. Sondern es wa- ren besonders erworbene Rechte, die ihm von sei- ner Landschaft, weil er mit derselben sich zu glei- cher Religion bekannte, zugestanden waren. Ein jeder evangelischer Reichsstand stellte seitdem zweyerley Personen vor; gerade wie die catholi- schen geistlichen Reichsstaͤnde. Was diese mit welt- lichen Staͤnden gemein haben, sind Teutsche Lan- deshoheitsrechte; was sie aber nicht als Teutsche Reichsfuͤrsten, sondern in ihrer anderen Eigen- schaft als Bischoͤfe fuͤr Rechte haben, das sind kei- ne Rechte der Landeshoheit. So uͤbt ein evange- lischer Reichsstand aus Landeshoheit nur eben die Rechte, die ein catholischer weltlicher Reichsstand ausuͤbt. Was er in der Kirchenverfassung seines Landes zu sagen hat, das ist eigentlich kein Theil der 7) Relig. Fr. 1555. b ) geistl. Gerichtb. der Landeshoheit, sondern der ihm von seiner Landschaft ausdruͤcklich oder stillschweigend uͤber- tragenen kirchlichen Gewalt. Von demjenigen, was auf solche Art ein evan- X. gelischer Landesherr uͤber seine Unterthanen von eben der Religion auszuuͤben hat, kann deswegen kein Schluß gemacht werden, daß nach evangeli- schen Grundsaͤtzen einer jeden hoͤchsten Gewalt von selbsten alle die Rechte zukaͤmen. Viel weniger kann ein catholischer Landesherr, der evangeli- sche Unterthanen hat, begehren, daß solche Unter- thanen, die nicht mit ihm gleicher Religion sind, eben solche Rechte auch ihm gestatten sollen. Aus eben der Ursache koͤnnen auch dem Kaiser XI. und den Reichsgerichten dergleichen Rechte uͤber evangelische Reichsstaͤnde und Unterthanen nicht beygelegt werden. Weder durch den Religions- frieden noch sonst sind ihnen weitere Rechte beyge- legt worden, als die sie vor der Religionstrennung hatten. Da war aber an eine kaiserliche oder reichsgerichtliche geistliche Gerichtbarkeit gar nicht zu denken. Man kann auch nicht sagen, daß sie in Ansehung der Protestanten von selbsten wieder aufgelebt waͤre, wie sie etwa ehedem Carl der Große gehabt haben moͤchte. Denn Carl der Große hat doch nie dergleichen Rechte anders als uͤber seine eigne Glaubensgenossen auszuuͤben gehabt. Hier ist die Frage, was ein catholischer Kaiser uͤber evangelische Mitglieder des Reichs fuͤr Rechte be- gehren koͤnne? Ueberhaupt ist bey einer Revi- viscenz solcher Rechte, die von mehreren Jahrhun- derten her wieder herbeygeholet werden sollen, nach D d 2 einer V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. einer inzwischen so sehr veraͤnderten Staatsverfas- sung natuͤrlicher Weise vieles zu erinnern. Wegen des Cammergerichts waͤre es vollends noͤthig gewe- sen, daß ein neuer ausdruͤcklicher Auftrag von Kai- ser und Reichs wegen, also mit Uebereinstimmung beider Religionstheile haͤtte geschehen muͤßen, wenn es eine neue Gattung von Gerichtbarkeit haͤtte er- langen sollen, wie der Fall gewesen seyn wuͤrde, wenn es uͤber die evangelischen Mitglieder des Reichs eine geistliche Gerichtbarkeit haͤtte bekommen sollen. Daran ist aber beym Religionsfrieden und in allen damaligen Reichsgesetzen kein Gedanke gewesen. VIII. 8) Relig. Fr. 1555. c ) Kloͤster ꝛc. VIII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555. we- gen der Kloͤster und des geistlichen Vorbehalts. I. II. Wegen der eingezogenen Kloͤster wurden billig die evangelischen Reichsstaͤnde in Ruhe gelaßen; — III. IV. nur mit Ausnahme solcher Kloͤster, die einem dritten Reichsstan- de zugehoͤrten, — wegen derer man die Zeit des Passauer Vertrags zum Entscheidungsziele festsetzte. — V. VI. In Ansehung der unmittelbaren Stifter war es uͤberhaupt nicht unbillig, daß auch der evangelische hohe und niedere Adel von der darin zu erwartenden Versorgung nicht ausgeschlos- sen wuͤrde; — VII. X. zumal wenn sowohl Bischof und Domherren als die Unterthanen im Lande selbst in Ansehung der Religion andere Gesinnungen bekamen. — XI. Darin wollten aber die Catholischen durchaus nicht nachgeben. — Also ruͤckte Ferdinand, als eine Art von Machtspruch, den so genannten geistlichen Vorbehalt in den Religionsfrieden; — XII. der aber an sich gleich unverbindlich, und leider nur die Quelle unuͤbersehlicher neuer Streitigkeiten war. N och ein wichtiger Gegenstand des Religions- I. friedens war endlich der Streit, der wegen der geistlichen Stiftungen zwischen beiden Reli- gionstheilen entstanden war. Die meisten evan- gelischen Reichsstaͤnde hatten nunmehr schon seit mehreren Jahren nach dem Beyspiele des Landgra- fen von Hessen die unter ihrer Landeshoheit gelege- nen Stifter und Kloͤster eingezogen, und zu Kir- chen, Schulen und milden Sachen oder anderen Anstalten verwandt; — in der That nach Grund- saͤtzen, die selbst unter den Catholischen nicht ver- kannt werden, sofern sowohl die Wohlfahrt des Staates, als der wahre Vortheil der Religion dabey gewinnt, wenn die zu ausgearteten uͤblen Zwecken verwandten Reichthuͤmer der Kloͤster zu D d 3 heil- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. heilsameren und gemeinnuͤtzigeren Absichten ver- wandt werden, wie nicht nur in unseren Tagen, sondern auch schon von langen Zeiten her catholi- sche Maͤchte und selbst geistliche Staͤnde in ihren Laͤndern dergleichen Veraͤnderungen haͤufig vorge- nommen haben. An manchen Orten war es selbst mit Zufriedenheit der Ordensleute oder Stiftsper- sonen, oder wenigstens mit ihrer hinlaͤnglichen bil- ligmaͤßigen Versorgung geschehen. Oder Fuͤrsten und Landschaften waren doch daruͤber einstimmig gewesen. Was hatte also im Grunde ein Dritter dabey zu erinnern? II. Hatten die Kronen Frankreich, Spanien, Por- tugall kein Recht sich darum zu bekuͤmmern, wenn in Daͤnemark, Schweden, England mit den Kloͤ- stern und geistlichen Stiftungen Aenderungen vor- genommen wurden; — oder konnten die catholi- schen Cantons in der Schweiz nicht verhindern, wenn dergleichen Veraͤnderungen in den evangeli- schen Cantons vorgiengen —; und haben endlich in unseren Tagen andere Reichsstaͤnde so wenig als der Kaiser etwas dabey zu erinnern gehabt, noch haben koͤnnen, wenn im Hildesheimischen, Muͤn- sterischen, Mainzischen und Oesterreichischen Kloͤ- ster aufgehoben und zu anderen Zwecken verwandt worden sind; — was war dann dagegen zu sagen, wenn im XVI. Jahrhunderte evangelische Staͤnde sich angelegen seyn ließen, schon damals solche Ver- aͤnderungen vorzunehmen, die erst nach 200. und mehr Jahren noch jetzt von catholischen Maͤchten und Reichsstaͤnden geschehen? — Doch damals wurde es den evangelischen Reichsstaͤnden, wo nicht als ein Sacrilegium, doch als ein Spolium, an- 8) Relig. Fr. 1555. c ) Kloͤster ꝛc. angerechnet. Verschiedentlich war deswegen selbst der Reichsfiscal am Cammergerichte mit Klagen ge- gen evangelische Reichsstaͤnde eingekommen. Haͤu- fig hatte auch das Cammergericht schon Mandate und andere Erkenntnisse dagegen erlaßen. Jetzt erhielten die Evangelischen es erst im Religionsfrie- den, daß es bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit den eingezogenen geistlichen Guͤtern ge- macht, gelaßen werden, und dieselben Staͤnde we- der inn- noch ausserhalb Rechtens deshalb bespro- chen noch angefochten werden sollten. Dem Cam- mergerichte wurde zugleich befohlen, solcher Guͤter halber keine Citation, Mandate oder andere Pro- cesse zu erkennen. Nur noch eine Bestimmung wurde in dieser III. Stelle des Religionsfriedens hinzugefuͤget, die nachher verschiedentlich zu Mißdeutungen und Streitigkeiten Anlaß gegeben hat. Hin und wie- der hatte sichs gefuͤget, daß Kloͤster oder andere geistliche Stiftungen in einem evangelischen Lande lagen, aber einem andern Reichsstande, z. B. als Zugehoͤre einer reichsstaͤndischen Abtey oder andern Praͤlatur, eigenthuͤmlich zugehoͤrten. Wenn mit solchen Kloͤstern oder Stiftungen ein evangelischer Reichsstand, unter dessen Landeshoheit sie gelegen waren, eine Veraͤnderung vornehmen wollte; so hielt sich der Reichsstand, der die Stiftung als sein Eigenthum ansah, berechtiget, dagegen Wi- derspruch einzulegen und reichsgerichtliche Huͤlfe zu suchen. Hieruͤber wurde die Auskunft getroffen: Was von solchen Kloͤstern oder Stiftungen schon zur Zeit des Passauer Vertrages eingezogen war, dabey sollte es verbleiben. Was aber davon zur D d 4 Zeit V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. Zeit des Passauer Vertrages oder seither noch in catholischen geistlichen Haͤnden gewesen, das sollte ferner darin bleiben. Im Religionsfrieden wurde also die Sache so gefasset: daß solche eingezogene geistliche Guͤter, ”welche denjenigen, so dem Rei- „che ohne Mittel unterworfen und reichsstaͤndig „sind, nicht zugehoͤrig, und deren Possession die „Geistlichen zur Zeit des Passauer Vertrages oder „seither nicht gehabt,” in diesem Friedstand mit- begriffen seyn sollten. IV. In der Folge wollte man davon eine solche Auslegung machen, daß uͤberall nur solche Kloͤster und Stiftungen, welche von den Evangelischen schon vor 1552. eingezogen waͤren, denselben ge- laßen werden sollten. Allein jene Einschraͤnkung gieng offenbar nur auf solche Kloͤster, welche an- deren unmittelbaren Reichsstaͤnden zugehoͤrten. Die landesherrlichen Rechte auch auf andere Kloͤ- ster und Stiftungen, die keinem dritten Reichs- stande zugehoͤrten, einzuschraͤnken, war gar nicht die Absicht Ein Beyspiel eines hieruͤber entstandenen Streites wegen des Klosters Kemnade, das zur Abtey Corvey gehoͤrte, aber im Herzogthum Braun- schweig gelegen war, findet sich in meinen Rechts- faͤllen B. 2. Th. 2. S. 299. u. f. . Evangelische Reichsstaͤnde ließen sich daher nicht abhalten, auch nach dem Religions- frieden aͤhnliche Veraͤnderungen in ihren Laͤndern vorzunehmen. V. Das alles galt inzwischen nur von mittelbaren unter eines evangelischen Reichsstandes Landesho- heit gelegenen geistlichen Stiftungen. Nun blieb noch eine andere große Frage uͤbrig: wie es in un- 8) Relig. Fr. 1555. c ) Kloͤster ꝛc. unmittelbaren Stiftern gehalten werden sollte, wenn ein Bischof oder Erzbischof oder anderer Praͤ- lat, oder auch nur ein Domherr sich zur Augsbur- gischen Confession bekaͤnnte? Auch hier bestand der evangelische Religionstheil darauf, daß eine allgemeine Gewissensfreyheit statt finden, und also einem jeden frey gestellt werden muͤßte, ob er bey der catholischen Religion bleiben, oder zur evan- gelischen hinuͤbergehen wolle. Freylich wenn man bloß auf die bischoͤfliche VI. Wuͤrde, als ein Kirchenamt, sehen wollte, so schien es dem ersten Anblick nach eben so unthunlich, daß ein catholischer Bischof, wenn er evangelisch wuͤrde, seine Stelle behalten koͤnnte, als ein evan- gelischer Pastor, wenn er catholisch wuͤrde, bey sei- ner Pfarre bleiben koͤnnte. In so weit hatte es allerdings seine gute Richtigkeit, daß ein Protestant kein catholischer der paͤbstlichen Hierarchie unter- worfener Bischof seyn konnte. Allein wie unsere Teutsche Bisthuͤmer und Erzbisthuͤmer nun einmal beschaffen waren, da ihre Besitzer zugleich als Teutsche Reichsfuͤrsten Land und Leute zu regieren hatten, so war vors erste in der doppelten Eigen- schaft, die ein jeder Bischof eines Theils als Bi- schof, aber andern Theils zugleich als Teutscher Reichsfuͤrst und Landesherr in seiner Person mit einander verband, unstreitig das Verhaͤltniß so ungleich, daß, wenn man die Sache aufrichtig nehmen will, wie sie ist, die bischoͤfliche Wuͤrde in Teutschland in der fuͤrstlichen und landesherr- lichen Wuͤrde sich beynahe gaͤnzlich verliehrt. Nicht jene, sondern diese ist es, die unsern hohen und niedern Adel reizt, sich darum zu bewerben. Selbst D d 5 die V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. die der bischoͤflichen Wuͤrde eigentlich anklebenden Verrichtungen gehen durch Weyhbischoͤfe, Vica- riate und Officialen oder andere Stellvertreter ihren Gang fort, wenn der Teutsche Bischof sich mehr um seinen Hofstaat und seine Landesregierung, als um die ihm anvertrauten Kirchensachen bekuͤmmert. Beynahe kann man es als Ausnahmen von der Regel ansehen, wenn Bischoͤfe persoͤnlich sich sol- chen geistlichen Verrichtungen unterziehen, die sie durch andere thun laßen koͤnnen. Unter dieser Voraussetzung ist es selbst so widersprechend nicht, wenn auch ein Bisthum der catholischen Hierarchie nicht entzogen wird, und doch einen evangelischen Bischof hat, der nur das besorgt, was ihm als Reichsfuͤrsten und Landesherrn obliegt, und die eigentlich bischoͤflichen Geschaͤffte anderen uͤberlaͤßt. VII. Aber wie wenn nun vollends in dem Lande, das dem Bischofe als Landesfuͤrsten anvertrauet war, sich veraͤnderte Gesinnungen in der Religion her- vorthaten, und nun der Bischof gleiche Ueberzeu- gung bekam, wohl gar auch das Capitel, oder doch ein Theil desselben damit uͤbereinstimmte! Was sollte da einen solchen geistlichen Fuͤrsten zuruͤckhal- ten, seiner Ueberzeugung zu folgen und seiner Un- terthanen Wuͤnschen zu willfahren? Wie sich ein Bischof von Luͤbeck schon in dem Falle gefun- den hatte, daß er in gleicher Gesinnung mit seiner Landschaft und selbst mit dem groͤßten Theile des Domcapitels sich zur Augsburgischen Confession be- kannte, und also dem Pabste den Gehorsam auf- kuͤndigte; sollte er deswegen aufhoͤren, Bischof zu Luͤbeck zu seyn, und die damit verbundenen Vorzuͤge eines Teutschen Reichsfuͤrsten und Landes- herrn 8) Relig. Fr. 1555. c ) Kloͤster ꝛc. herrn zu genießen? Oder sollte er etwa die bi- schoͤfliche Wuͤrde erst in die Haͤnde des Pabstes zuruͤckgeben, und demselben heimstellen, die An- setzung eines andern catholischen Bischofs zu ver- anstalten? War doch das Land selbst nicht mehr catholisch, war auch keine Dioeces mehr da, wo ein catholischer Bischof noͤthig gewesen waͤre; wo- zu sollte dann wieder ein catholischer Bischof an- gesetzt werden? Auf der andern Seite war darum auch noch VIII. keine Folge, daß das Bisthum, das jetzt einen evangelischen Bischof hatte, nothwendig aufhoͤren muͤßte, ein Bisthum zu seyn, oder daß es aus einem geistlichen in ein weltliches Fuͤrstenthum ver- wandelt, mit einem Worte, secularisirt werden muͤßte. Nein, es konnte, wie bisher, ein geist- liches, ein Wahlfuͤrstenthum bleiben. Es konnte seine Domherren, mit ihren Activ- und Passiv- Wahlstimmen behalten. Die damit verbundene ganze Verfassung konnte bleiben, wenn gleich Bi- schof und Domherren nun nicht mehr catholisch, sondern evangelisch waren. Das alles war desto billiger, wenn es damit IX. nach den Grundsaͤtzen einer voͤlligen Freystellung ohne allen Zwang zugieng, und nunmehr evange- lischen adelichen oder hoͤheren Standespersonen der Zutritt zu solchen bischoͤflichen oder domherrlichen Wuͤrden und Einkuͤnften, die auch von Stiftun- gen ihrer Vorfahren herruͤhrten, eben so gut, wie catholischen, zugestanden wurde. Wenn auch nicht ganz Teutschland daruͤber einig war, was konnte gleichwohl z. B. Baiern dabey zu erinnern haben, wenn V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. wenn in einem Niedersaͤchsischen Stifte Bischof und Domherren ihrer Ueberzeugung von anderen Reli- gionssaͤtzen folgten? Oder sollte der Niedersaͤchsische hohe und niedere Adel den Vortheil in der bischoͤfli- chen Wuͤrde oder in Domherrenstellen ihre Versor- gung zu finden, wegen ihrer veraͤnderten Religions- gesinnungen nun etwa dem Bairischen Adel uͤber- laßen, da doch jene Vortheile urspruͤnglich gewiß von ihren eignen Vorfahren, nicht von Vorfahren des Bairischen Adels gestiftet waren? Mit eben dem Rechte haͤtten dann auch die Catholischen in Spanien, Portugall u. s. w. darauf dringen koͤn- nen, daß bischoͤfliche und andere geistliche Ehren- stellen in Daͤnemark, Schweden, England, nur ihnen zu gute kommen muͤßten. X. Warum sollte also in Luͤbeck, Magdeburg, Halberstadt, Bremen, Verden u. s. w., wo das Land selbst, und großentheils auch das Capitel schon evangelisch war, nicht auch ein evangelischer Bischof oder Erzbischof gewehlt werden koͤnnen? Oder wenn einer, der noch als catholisch Bi- schof oder Domherr geworden war, jetzt mit ver- aͤnderten Religionsgesinnungen sich zur evangeli- schen Religion bekannte, sollte er darum seine bi- schoͤfliche Stelle oder seine Pfruͤnde verliehren? — also nur darum, weil er die Augsburgische Con- fession annahm, mit dem Verluste seiner Versor- gung gestrafet werden? So waͤre es dann ein Verbrechen, sich zur evangelischen Religion zu be- kennen! Das war doch dem evangelischen Religions- theile auf keine Weise zuzumuthen, bis in solche Grundsaͤtze mit ihrer Nachgiebigkeit hineinzugehen. Der 8) Relig. Fr. 1555. c ) Kloͤster ꝛc. Der catholische Theil wollte seines Orts eben- XI. falls nichts weniger als nachgeben. Also war eine Vereinigung uͤber diesen wichtigen Punct nicht zu bewirken. So blieb nichts uͤbrig, als diesen Punct unentschieden zu laßen, und auf den Er- folg kuͤnftiger Zeiten heimzustellen. Allein was geschah? Im Religionsfrieden wurde zwar selbst gesagt: uͤber die Frage, wie es in dem Falle, wenn ein Geistlicher von der alten Religion abtreten wuͤr- de, mit dessen inngehabten Praͤlaturen oder Bene- ficien gehalten werden sollte, haben bey Verglei- chung dieses Friedens beider Religionen Staͤnde sich nicht vergleichen koͤnnen. Aber an statt es nun dabey zu laßen, gab der Roͤmische Koͤnig mit Beziehung auf die vom Kaiser ihm gegebene Voll- macht und Heimstellung die Erklaͤrung von sich: daß, ”wo ein Erzbischof, Bischof, Praͤlat, oder ein anderer geistlichen Standes von der alten Re- ligion abtreten wuͤrde, derselbe sein Erzbisthum, Bisthum, Praͤlatur und andere Beneficien, auch damit alle Fruͤchte und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohne einige Verweigerung oder Verzug, jedoch seiner Ehre unnachtheilig, verlaßen sollte. Auch sollte den Capiteln, oder wem es von Rechtswegen zukomme, alsdann zugelaßen seyn, eine Person, die der alten Religion zugethan, zu wehlen, welche auch sammt den Capiteln bey den dazu gehoͤrigen Gerechtigkeiten und Guͤtern gelaßen werden sollten; jedoch kuͤnftiger Christlicher Ver- gleichung der Religion unvorgreiflich” Corp. iur. publ. S. 161. §. 18. . Diese Erklaͤrung bekam seitdem den Namen des XII. geistlichen Vorbehalts ( reseruatum ecclesiasti- cum ), V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. cum ), und ward unter den Artikeln, die den ver- glichenen Religionsfrieden enthielten, in den Reichs- abschied vom 25. Sept. 1555. mit eingeruͤckt. Es ergab sich aber von selbsten, daß dieser unvergli- chene Artikel in einem Frieden, worin nichts, als woruͤber beide Theile sich wuͤrklich verglichen hatten, verbindlich seyn konnte, von keiner Rechtskraft war. Denn wenn eine kaiserliche oder Roͤmischkoͤnigliche Erklaͤrung die Stelle eines Vergleichs haͤtte er- setzen koͤnnen, so haͤtte es der ganzen Vergleichs- handlung nicht bedurft, sondern eine Erklaͤrung von der Art haͤtte alles entscheiden koͤnnen. Allein eine solche Machtvollkommenheit fand hier aller- dings keine Anwendung. Der geistliche Vorbehalt war und blieb also unverbindlich. — Traurig gnug, daß im Frieden selbst ein so wichtiger Punct unverglichen blieb, und uͤber kurz oder lang einen neuen Ausbruch weit aussehender Irrungen besor- gen ließ! Natuͤrlicher weise suchte sich hernach jeder Theil so gut zu helfen, als er konnte. Manche geistliche Laͤnder, wo schon die Landschaften meist evangelisch waren, bekamen wuͤrklich evangelische Prinzen, Grafen und Edelleute zu Bischoͤfen und Domherren. Wo der catholische Religionstheil mit Beystand des kaiserlichen Hofes es hintertreiben konnte, da ließ man es nicht dazu kommen. IX. 9) Aussicht wegen d. Churf. u. Jesuit. IX. Guͤnstige und unguͤnstige Aussichten auf die Zu- kunft; Gleichgewicht der Religion unter den Churfuͤrsten; aber Auf kommen der Jesuiten! I. II. Gluͤckliches Gleichgewicht fuͤr die Ruhe von Teutsch- land in der voͤlligen Religionsgleichheit der sechs Churfuͤr- sten. — III. IV. Aber unguͤnstige Aussichten fuͤr die Zukunft in dem neu entstandenen Jesuiterorden. — V-VII. Dessen Schulunterricht, Moral und Eingang bey Hoͤfen. — VIII. IX. Erwerbungsmittel. — X. Innere Einrichtung des Or- dens. — XI. Dessen wahre Beherrschung der Welt. — XII. Seine genaue Verbindung mit dem paͤbstlichen Stuhle. — XIII. Letzter Zweck des Ordens seine eigne Wohlfahrt. — XIV. Hauptbemuͤhungen desselben gegen die Protestanten ge- richtet, — XV. entweder ihnen Haß und Verfolgung zuzu- ziehen, — XVI. oder sie zur Roͤmischen Kirche zuruͤckzubringen. S owohl bey Errichtung des Religionsfriedens I. als fuͤr dessen Aufrechthaltung in der folgen- den Zeit war es ein großes Gluͤck, daß das chur- fuͤrstliche Collegium in gleicher Anzahl catholi- sche und evangelische mitstimmende Glieder hatte. Die Boͤhmische Stimme wurde in den churfuͤrst- lichen Berathschlagungen nun schon nicht mehr zugezogen. In Reichsgesetzen sprach man immer nur von sechs Churfuͤrsten. Von diesen waren die drey geistlichen Mainz, Trier, Coͤlln, catholisch; die drey weltlichen Sachsen, Brandenburg, Pfalz, evangelisch; also beiderley Religionen in voͤllig glei- cher Anzahl Stimmen. Und wenn man diese sechs Churfuͤrsten nicht bloß nach ihrer Anzahl, sondern nach ihrem Gewichte an Macht und Laͤndern mit einander verglich; so war das Uebergewicht offen- bar V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. bar ungleich staͤrker auf der evangelischen als catho- lischen Seite. II. Wenn nun gleich im Reichsfuͤrstenrathe der groͤßere Theil der Staͤnde catholisch blieb, und diese Mehrheit der Stimmen zum Nachtheil der Pro- testanten geltend zu machen suchen wollte; so hielt das churfuͤrstliche Collegium, ohne dessen Beytritt kein Reichsschluß gemacht werden konnte, doch im- mer noch dagegen ein gluͤckliches Gleichgewicht. So lange dieses statt fand, bestand darin noch die groͤßte Schutzwehr fuͤr die Protestanten, und die Grundfeste der innerlichen Ruhe des Teutschen Reichs. Sonst wuͤrde des Friedens ungeachtet wenig Ruhe zu erwarten gewesen seyn. Denn die meisten Catholischen konnten sich der Gedanken nicht entschlagen, daß ihre Religion die herrschende, die protestantische nur neu aufgenommen, und nach den Grundsaͤtzen einer ungleichen Duldung zu be- handeln sey. Vielen, und natuͤrlicher Weise haupt- saͤchlich dem paͤbstlichen Stuhle war der ganze Re- ligionsfriede etwas aͤußerst verhaßtes und unleid- liches. Mit den bisherigen hierarchischen Grund- saͤtzen ließ sichs kaum vereinigen, daß ohne Zu- thun des Pabstes und der Kirche ein solcher Ver- trag fuͤr rechtsbestaͤndig gehalten werden sollte. Doch das alles wuͤrde weniger zu bedeuten gehabt haben, wenn um eben die Zeit, da die paͤbstliche Hierarchie einen so großen Stoß bekam, dieselbe auf der andern Seite nicht auch wieder eine maͤch- tige neue Stuͤtze bekommen haͤtte. III. Die Stuͤtzen, welche der paͤbstliche Stuhl am Moͤnchswesen und insonderheit an den Bettelorden bis- 9) Aussicht wegen d. Churf. u. Jesuit. bisher gehabt hatte, waren ziemlich wankend und baufaͤllig geworden. Seitdem mit Erfindung der Buchdruckerey und Herstellung der alten Litteratur sich mehr Aufklaͤrung verbreitet, und seitdem vol- lends Luther so laut, so nachdruͤcklich und so deut- lich gesprochen und geschrieben hatte, waren die unwissenden Moͤnche mehr ein Gegenstand des Spottes als der Hochachtung geworden. Jetzt entstand aber ein Orden von ganz entgegengesetzter Art; eine Gesellschaft ausgesuchter Koͤpfe Der erste Urheber war bekanntlich ein Spa- nischer Edelmann Ignaz von Lojola, dem sich gleich anfangs noch acht Maͤnner von verschiedenen Nationen zugesellet hatten: nehmlich Peter Faber, Jacob Laynez, Claudius Jajus, Paschasius Broet, Franz Xavier, Alfonsus Salmeron, Simon Ro- derich, Johann Coduri und Nicolaus von Bobabilla. , die sich uͤber den bisherigen zwecklosen Zwang der Moͤnche in ihren Zellen und an gewisse Stunden bey Tag und bey Nacht gebundenen gottesdienstli- chen Handlungen hinaussetzten, und sich zu einem desto thaͤtigern Leben mit Unterricht der Jugend, Predigen und Beichtsitzen, Ausbreitung der Re- ligion unter Unglaͤubigen und Widerstand gegen weitere Trennungen von der Roͤmischen Kirche widmeten. Auch ihre innere Verfassung war von der Einrichtung der uͤbrigen bisherigen Orden darin sehr unterschieden, daß sie unter sich eine voͤllig absolutmonarchische Regierungsform einfuͤhrten, mit der strengsten Unterwerfung unter ihrem Ge- nerale und den davon wieder abhangenden Provin- cialen und anderen Oberen. Der E e V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. IV. Der paͤbstliche Stuhl fand erst selbst Bedenken diesen neuen Orden zu bestaͤtigen; er mochte nicht ohne Grund besorgen, daß ein solcher Orden dem Pabste selbst uͤber den Kopf wachsen koͤnnte. An- fangs (1540.) erhielt der Orden nur die Genehmi- gung fuͤr eine Anzahl von 60. Personen, doch end- lich erfolgte (1543. Maͤrz 14.) dessen unbeschraͤnk- te Bestaͤtigung. Und nun wuchs die Anzahl die- ser Gesellschafter Jesu oder Jesuiten, wie sie sich nannten, noch vor Ablauf des XVI. Jahrhunderts bis auf 10. tausend, die sich in der Folge noch bis uͤber 20. tausend vermehrten, und in alle catholi- sche Staaten und alle Welttheile verbreiteten Ein Buch, das der ersten hundertjaͤhrigen Jubelfeier der Gesellschaft zu Ehren geschrieben ward, ( Imago primi seculi societatis Iesu a prouin- cia Flandro-Belgica eiusdem societatis repraesentata, Antwerp. 1640 fol. ) enthaͤlt S. 237-248. ein aus- fuͤhrliches Verzeichniß vom Jahre 1626., in wie viele Provinzen damals schon in Italien, Spa- nien, Frankreich, Teutschland, in der Tuͤrkey, in Ostindien in Goa, Malabar, in den Philippi- nischen Inseln, in China, Japan, in America in Mexico, Peru, Chili, Paragay, Brasilien und Canada, der ganze Jesuiterorden sich ausge- breitet hatte, und wie viel Profeßhaͤuser, Colle- gien, Seminarien, Probationshaͤuser, Residenzen, und Missionen uͤberall damals waren. Teutsch- land war in fuͤnf Provinzen vertheilt, Niederrhein, Oberrhein, Oberteutschland, Oesterreich und Boͤh- men. Die Niederlande waren noch besonders in zwey Provinzen unter dem Namen der Flandri- schen und Franzoͤsischen Niederlande vertheilt. Der Geschichte der Jesuiten in der Oberteutschen Pro- vinz ist ein eignes Werk gewidmet: Ign. Agri- cola S I. historia prouinci a e societatis Iesu Ger- maniae superioris quinque primas annorum complexa deca- . Sie 9) Aussicht wegen d. Churf. u. Jesuit. Sie uͤbernahmen uͤberall den Unterricht der Ju- gend, ohne daß sie eine eigne Bezahlung dafuͤr ver- decades , Aug. Vind . 1727. 1728. zwey Folianten. Beide Werke geben sowohl uͤber die Geschichte als uͤber den Geist des ganzen Ordens manchen Auf- schluß, der zu weiterem Nachdenken Anlaß geben kann. Einige kurzgefaßte Auszuͤge und Bemerkun- gen daraus finden sich in den Sendschreiben eines Laien uͤber das waͤhrend der Jesuiterepoche ausge- streuete Unkraut, Frf. u. Lpz. 1785. 4. Von dem Einflusse, den die Jesuiten in Teutschen Sachen gehabt, finden sich schon sehr fruͤhzeitige Spuhren. Als im Jahre 1540. zu Worms ein Religions-Col- loquium gehalten werden sollte, ward dem kaiser- lichen Agenten Peter Ortitz schon der Jesuit Peter Faber als geheimer paͤbstlicher Geschaͤfftstraͤger beygeordnet. Dem Cardinale Moronus, den der Pabst zum Kaiser schickte, gab er die zwey Jesui- ten Jajus und Bobadilla mit; letzterem gelang es zu Innspruck und Wien bey Hofe wohl aufgenom- men zu werden. Im Jahre 1541. ward Faber abermals nach Teutschland geschickt, wo er bey den Bischoͤfen zu Speier und Worms, und vorzuͤglich beym Churfuͤrsten zu Mainz starken Eingang fand. Hier warb er unter andern 1542. den Peter Cani- sius an, der hernach als erster Jesuiter-Provin- cial in Teutschland große Rollen spielte, und dessen Catechismus mit Ausschließung aller anderen 1555, in den kaiserlichen Erblanden, und nachher uͤberall im catholischen Teutschlande eingefuͤhrt wurde. Die ersten Orte, wo in Teutschland Jesuiter-Col- legien errichtet wurden, und also der Orden festen Fuß faßte, waren 1552. Wien, 1555. Prag, 1556. Ingolstadt, Loͤwen, Antwerpen, 1559. Muͤnchen, 1560. Mainz, 1563. Dillingen, 1567. Wuͤrzburg, 1571. Fulda und Speier, 1574. Heiligenstadt ꝛc. Ignaz als Stifter und erster General des Ordens lebte bis 1556. Dessen Nachfolger Jacob Laynetz gab erst vollends dem Orden seine rechte Consistenz und noch mehr verfeinerte Einrichtung. E e 2 V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. verlangten. Ihre Lehrart war in ihrer Art neu; zwar mehr handwerksmaͤßig und zum aͤußern Schein, als mit aͤchtem Geschmack und zur wah- ren Aufklaͤrung zweckmaͤßig eingerichtet; aber doch so, daß ihre Zoͤglinge scheinen und glauben konn- ten etwas zu wissen. — Was haͤtte fuͤr ein besse- res Mittel erdacht werden koͤnnen, um sich aller Orten Eingang zu verschaffen, da fuͤr Eltern nichts wichtiger seyn kann, als den Unterricht ihrer Kin- der in guten Haͤnden zu wissen? Wie weit ausse- hend konnte auf der andern Seite der Umstand be- nutzt werden, daß der Orden den Unterricht der Jugend sowohl in hoͤheren als niederen Schulen bald uͤberall beynahe ausschließlich sich zu eigen zu machen wußte; daß er es dann in seiner Gewalt hatte, uͤberall gleichfoͤrmig zu Werke zu gehen; wenn er wollte, Ziel und Maaß zu halten, wie weit die Aufklaͤrung sich erstrecken sollte; uͤberall gewisse Grundsaͤtze, wie sie der Orden seinem Sy- steme dienlich fand, einzufloͤßen; und Faͤhigkeit und Neigungen kuͤnftiger Buͤrger und Staatsleute kennen zu lernen, fuͤr sich aber in Zeiten die besten Koͤpfe auszusuchen und zum Eintritt in ihre Ge- sellschaft aufzumuntern? Eine Stelle in Mich. Ign. Schmidts neuerer Geschichte der Teutschen B. 1. (Wien 1785. 8.) S. 313-315. verdient ihrer sehr treffen- den Reflexionen wegen, daß ich sie ganz hieher setze: ”Was sollte — einem Corps, das ganz Thaͤtigkeit, ganz von einem Geiste beseelt war, das ganz zu einem Zwecke rastlos und mit verein- ten Kraͤften hin arbeitete, und noch dazu bey sei- ner Ergaͤnzung jedes mal die Auswahl der besten Koͤpfe vor sich hatte, unmoͤglich gewesen seyn! Was haͤtte man nicht fuͤr Wissenschaften, und alles, Ihr 9) Aussicht wegen d. Churf. u. Jesuit. Ihr Schulunterricht beschraͤnkte sich meist auf V. mechanische Kenntniß der Lateinischen Sprache und alles, was es nur angriff, erwarten sollen! — — Man hatte aber doch dabey eine Menge Sachen vergessen mit in Anschlag zu bringen. Wird eine solche Erziehung nicht zu einseitig, nicht dem In- teresse dieses Corps, wo nicht gaͤnzlich, doch mei- stens angemessen seyn? Wird nicht das Interesse des Staates daruͤber entweder vergessen, oder doch ersterem untergeordnet werden? Werden einzelne Glieder hinlaͤngliche Freyheit haben, ohne welche nichts oder wenig gedeiliches bey Wissenschaften zu erwarten ist? Laͤuft der Staat nicht zuletzt Ge- fahr, daß das gefaͤhrlichste Monopol just aus dem- jenigen werde, was ihm am schaͤtzbarsten seyn muß? Und muß endlich, wenn man die Sache auch in oͤconomischen Ruͤcksichten betrachtet, derselbe nicht allemal zehn Menschen ernaͤhren, bis einer oder der andere wuͤrkliche Dienste leistet? Wenn vol- lends ein solches Corps Volksaufklaͤrung nicht zu- traͤglich fuͤr Religion oder seine uͤbrigen Absichten haͤlt; wenn es einen gewissen Grad von Unwissen- heit geflissentlich unterhaͤlt, und selbst auch in den Wissenschaften hoͤchstens so viel thut, als ihm noͤ- thig ist, diejenigen, die um selbes unmittelbar herum sind, zu uͤbersehen; wenn die Moͤnchs-Mo- ral und Anhaͤnglichkeit an Ordensregeln und her- gebrachte Maximen alle wahre Philosophie bey ihm, und eben dadurch auch den Keim davon bey seinen Zoͤglingen erstickt; wenn so gar Ordensre- geln den einzelnen Mitgliedern vorschreiben, sich nicht zu unterstehen, etwas neues und von den uͤbrigen verschiedenes zu lehren, gerade als haͤtten die Vorgaͤnger derselben bereits alles erschoͤpft; wenn es mit dem Geiste zu herrschen behaftet ist, und schon glaubt ein Unbild zu leiden, wenn es nicht alles in allem ist; wenn es sich mehr sucht fuͤrchten als lieben zu machen; wenn es mehr durch Nebenwege, als durch wahre Verdienste das Ver- trauen des Publicums zu erhalten sucht; wenn es E e 3 alles, V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. und erkuͤnstelte Beredtsamkeit, auf scholastische in zahllose Kunstwoͤrter und spitzfindige casuistische Fragen verwickelte Philosophie und Theologie, al- lenfalls auch auf Physik und Mathematik. Aechte Philologie und Geschichte, und was davon auf Bildung wahrer Gelehrsamkeit fuͤr Einfluß zu er- warten ist, war nicht das, was sie zu cultiviren und auszubreiten suchten. VI. Ihre Grundsaͤtze waren fuͤrchterlich, wo es darauf ankam, diejenigen, die ihnen zuwider wa- ren, zu unterdruͤcken, oder Verfolgung und Rache auszuuͤben. Geschmeidig war ihre Moral, wenn sie es zutraͤglich fanden, ihre Beichtkinder glimpf- lich zu behandeln. Ein Grundsatz, den sie annah- men, daß es keine Suͤnde sey, was man aus wahrscheinlichen Gruͤnden thue, und daß eine gute Absicht auch boͤse Handlungen rechtfertigen koͤnne, war sehr dazu behuͤlflich, Leidenschaften nachzuse- hen, alles, was ihm entgegen steht, durch sein Gewicht und Ansehen oder auch durch geheime Kunstgriffe vielmehr unterdruͤcken, als durch Belehrung und bescheidenes Betragen gewinnen will; wenn sein Eifer fuͤr Religion mit Feindseligkeit und Verfol- gungsgeist vergesellschaftet ist; wenn es im Grun- de alles auf sich zuruͤckzieht, und noch dazu durch Geluͤbde an auswaͤrtige Hoͤfe oder Oberen gebunden ist, deren Interesse nichts weniger als mit dem des eigenen Vaterlandes in gewissen Faͤllen uͤber- einstimmt; mag es auch noch so gelehrte und ge- schickte einzelne Mitglieder haben, so wird doch kaum die wahre Absicht einer wohl eingerichteten National-Erziehung durch dasselbe erreicht wer- den.” — Schwerlich hat noch je eine catholische Feder so gruͤndlich uͤber diesen Gegenstand geschrie- ben, wie hier einer unserer ersten jetzigen catholi- schen Schriftsteller! 9) Aussicht wegen d. Churf. u. Jesuit. hen, und nach Befinden Fehler und Vergehungen bis zu den groͤbsten Lastern und Verbrechen zu be- schoͤnigen. Ihr eignes Betragen war manierlich. Sie kleideten sich reinlich und mit Anstand. Ihr ganzes aͤußerliches Wesen schien Sittsamkeit, Be- scheidenheit und eine strenge Tugendliebe anzuzei- gen Bey Gelegenheit der neueren Untersuchun- gen, welche in Frankreich in den Jahren 1761. 1762. uͤber die Jesuiten ergiengen, ward unter andern folgendes Buch gedruckt: Extraits des as- sertions dangereuses et pernicieuses en tout genre, que les soi-disans Jesuites ont , dans tous les temps persévéramment, soutenues, enseignées et publiées dans leurs Livres, avec l’approbation de leurs Su- périeurs et Généraux; vérifiés et collationnés par les Commissaires du Parlement, en execution de l’Arrêté de la Cour du 31. Août 1762., et Arrêt du 3. Septembre suivant, sur les Livres, Theses, Cahiers composés, dictés et publiés par les soi- disans Jesuites, et autres Actes authentiques, dé- posés au Greffe de la Cour par Arrêts des 3. Sep- tembre 1761. 5. 17. 18. 26. Fevrier et 5. Mars 1762. à Paris, chez Pierre Guillaume Simon, Im- primeur du Parlement, rue de la Harpe, à l’Her- cule. 1762. 4. (3. Alph.) In diesem Buche wa- ren lauter Stellen aus jesuitischen Schriften unter gewissen Rubriken zusammengetragen, um daraus ihre moralische Grundsaͤtze und den Geist des Or- dens kenntlich zu machen. Die Rubriken waren: 1) Unité de sentimens et de doctrine de ceux qui se disent de la societé de Jesus; 2) Probabilisme; 3) Peché philosophique, ignorance invincible, con- science erronée, etc.; 4) Simonie et confidence; 5) Blasphême; 6) Sacrilege; 7) Magie ou malefice; 8) Astrologie; 9) Irreligion; 10) Idolatrie, Chi- noise et Malabare; 11) Impudicité; 12) Parjure, fausseté, faux temoignages; 13) Prévarication de Juges; 14) Vol, compensation occulte, recelé etc.; . So E e 4 15) V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. VII. So war es kein Wunder, daß sie bey Hoͤfen, und in großen Staͤdten bey erhabenen, vorneh- men, reichen und angesehenen Personen beiderley Geschlechts vor allen anderen Geistlichen bald den allgemeinsten Zutritt erlangten. Es vergiengen wenige Jahre, so hatten sie sowohl die Canzeln in den meisten und wichtigsten Kirchen, als die Beichtstuͤhle großer Herren und aller Personen von Stande fast gaͤnzlich an sich gezogen. Andere Ordensleute, die sonst diesen Vorzug genossen, mußten ihnen bald Platz machen. Doch wußten sie auch die Moͤnchskunstgriffe, das gemeine Volk mit Wundererzehlungen und Andaͤchteleyen zu un- terhalten, zu ihrem Vortheile wohl zu benutzen So findet man z. B. in jesuitischen Schrif- ten, wie Ignaz die Einrichtung seiner Gesellschaft unmittelbar von Christo erhalten habe, mit der goͤttlichen Versicherung, daß in den ersten drey hun- dert Jahren keiner, der darin bis an sein Ende beharren wuͤrde, verdammt werden sollte; wie die Jungfrau Maria ihm mehr als 13. mal mit dem . Das 15) Homicide; 16) Parricide et homicide; 17) Suicide et homicide; 18) Leze-majesté et regicide. Dagegen erschien aber auch: Réponse au livre intitulé: Extraits des assertions etc. — I. partie. Infidelité du Redacteur prouvée par les falsifications en tout genre contenues dans les Extraits, 1763. (3. Alph.) — II. partie. Mauvaise doctrine du Re- dacteur des Extraits prouvée par les assertions qu’ il denonce, 1764. 4. (16. Bog.) Darin wurde behauptet, von den Schriften ein oder anderer Jesuiten, besonders in Italien, koͤnne man nicht auf Grundsaͤtze des ganzen Ordens schließen; in einigen Stellen der angefuͤhrten Schriften habe man auch verschiedenes ausgelaßen; andere habe man wenigstens unrichtig uͤbersetzt u. s. w. 9) Aussicht wegen d. Churf. u. Jesuit. Das Geluͤbde der Armuth, das sie nebst dem VIII. Geluͤbde des Gehorsams und ehelosen Standes gleich anderen Orden ablegten, gestattete zwar ein- zelnen Jesuiten nicht auf Reichthuͤmer zu denken. Aber die ganze Gesellschaft und ein jedes Collegi- um konnte Guͤter besitzen und Einkuͤnfte haben, die vorzuͤglich auf praͤchtige Gebaͤude, kostbare Kirchengeraͤthe, Buͤchersammlungen, Gaͤrten u. d. g. oder wo es sonst die Oberen der Gesellschaft gut fanden, verwandt wurden. In solcher Ab- sicht waren ihnen Schenkungen und milde Stif- tungen nichts weniger als gleichguͤltig. Selbst in der Wahl ihrer Mitglieder kam Reichthum und vornehme Gebuhrt darum eben so sehr in Betrach- tung, als Faͤhigkeit des Kopfes, worauf sie sonst vorzuͤglich sahen. Wo Wittwen oder andere Perso- nen von großem Vermoͤgen keine oder nur entfernte Erben hatten, da war ihnen kein Mittel zu schwer oder bedenklich, um sie zu milden Stiftungen zu ihrem Besten zu bewegen. Doch dem Jesuskinde erschienen sey, und es ihm in die Arme gegeben habe; wie Ignaz durch die Luft ge- flogen und in einem Augenblick von Rom nach Coͤlln gekommen sey, um von einem sterbenden Freunde Abschied zu nehmen; wie er oͤfters mit glaͤnzen- dem und bestrahltem Angesichte, auch in der Luft schwebend, gesehen worden; wie er Todte erweckt, Gespenster verjagt habe u. s. w. und wie viele an- dere Mitglieder des Ordens aͤhnliche Wunder ge- than ꝛc., wovon in obigem Sendschreiben eines Laien ꝛc. S. 13. u. f. aus dem Buche: Imago pri- mi seculi, und aus anderen Buͤchern, die von Jesuiten selber geschrieben worden, noch mehr Beyspiele gesammlet sind. E e 5 V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. IX. Doch kein Mittel von der Art war so ergiebig, als dasjenige, wozu ein viertes Geluͤbde Anlaß gab, wodurch sie sich anheischig machten, zu allen Missionen in auswaͤrtige Laͤnder und andere Welt- theile auf Befehl des Pabstes und zum Vortheile der Roͤmischen Kirche sich gebrauchen zu laßen, ohne einen paͤbstlichen Geldbeytrag dazu zu ver- langen. Nur die Erlaubniß hatte die Gesellschaft sich ausbedungen, daß sie zu Unterhaltung ihrer Missionarien bey entfernten Voͤlkern, an deren Be- kehrung sie arbeiteten, Waaren umsetzen duͤrften. Das gab ihnen fruͤhzeitig Gelegenheit in Ost- und Westindien einen vortheilhaften Handel zu treiben, den sie nach und nach so ausbreiteten, daß ihnen dadurch eine Quelle zu unermeßlichen Reichthuͤ- mern geoͤffnet wurde. Mit dem Anfange des XVII. Jahrhunderts bekamen sie den Zutritt zu Paragay, einer fruchtbaren Provinz im mittaͤgli- chen Theile des festen Landes von America. Deren Einwohner, die bisher kuͤmmerlich von Jagd und Fischerey lebten, lehrten sie zuerst Feldbau, Vieh- zucht und die Vortheile des geselligen Lebens mit den dazu noͤthigen Kuͤnsten und Geschicklichkeiten. Daruͤber bildete sich aber auch die Gesellschaft hier einen eignen Staat, wo sie mehr als 100. tausend Unterthanen beherrschte, und mit kluger Entfernung von allen benachbarten Spaniern und Portugiesen in solchen Stand setzte, daß selbst ein Kriegsheer, das mit allem versehen und in Waffen geuͤbt war, ihr zu Gebot stand, wenn sich der Fall ereignen sollte, eines gewaltsamen Schutzes hier zu beduͤrfen. X. Die innere Einrichtung der Gesellschaft war uͤbrigens so, daß niemand eher, als im 33. Jahre sei- 9) Aussicht wegen d. Churf. u. Jesuit. seines Alters und nach einem 13. jaͤhrigen Novi- tiate, mithin nach einer beiderseitigen hinlaͤnglichen Pruͤfung zur Profession gelaßen wurde. Und dann ward doch noch ein großer Unterschied unter den Mitgliedern der Gesellschaft gehalten, nachdem man sie mehr oder weniger in den wahren Ge- heimnissen des Ordens einzuweihen gut fand. Ihre Subordination war aber so strenge, daß ein jeder Jesuit gaͤnzlich seinem eignen Willen ent- sagen, und dem unbeschraͤnktesten Gehorsame gegen seine Oberen sich unterwerfen mußte. So stand stuffenweise jeder Jesuit unter seinem Rector, die- ser unter dem Provinciale, und die ganze Gesell- schaft unter dem Generale des Ordens, der zu Rom seinen Sitz, und daselbst etliche Assistenten zum Beystande hatte. Dieser General bekam zu bestimmten Zeiten, oder so oft er es verlangte, schriftliche Berichte aus allen Provinzen, worin sowohl der innere Zustand der Gesellschaft und ihrer Mitglieder als andere die Gesellschaft interessirende Personen und Vorfaͤlle aufs genaueste geschildert wurden. Dadurch war der General im Stande, aus allen Laͤndern und Welttheilen Nachrichten ein- zuziehen, und Einfluͤsse des Ordens geltend zu machen. So hatte dieser Orden, ehe man sichs versah, XI. in der That die Herrschaft der Welt an sich ge- zogen. Kein Cabinet war ihm undurchdringlich; keine Angelegenheit so groß oder klein, wo er sich nicht einen Zugang und Einfluß zu verschaffen wuß- te, wenn es ihm darum zu thun war. — Und nun wehe dem, wer in den Umstaͤnden war, daß ihn der Orden seine Uebermacht, seinen Haß, seine Rachsucht konnte fuͤhlen laßen! Bey V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. XII. Bey allem dem hielt sich der Orden immer an den paͤbstlichen Stuhl angelehnt, dessen Hoheit deswegen von seinen Mitgliedern aufs aͤußerste getrieben und vertheidiget wurde. Im Grunde geschah das aber nur, um unter dem Schutze der paͤbstlichen Hierarchie selbst alle Gewalt ausuͤben zu koͤnnen, und in der Zuversicht, daß der Pabst selbst den Orden nicht entbehren, und selten anders, als nach der Absicht und Einleitung des Ordens zu Werke gehen konnte. XIII. So nahm der Orden uͤberall dem Namen nach das Heil der Kirche und den Willen des sichtbaren Oberhaupts derselben zum Schilde seiner Unter- nehmungen. Aber die wahre Triebfeder, und der letzte Zweck, worauf alles abzielte, bestand in der Wohlfahrt und immer groͤßeren Aufnahme der Gesellschaft. Das gab aber auch derselben im Ganzen und in allen ihren Gliedern eine solche Festigkeit, einen solchen Zusammenhang, einen sol- chen immer aufs Ganze gerichteten Geist (Esprit de Corps) , daß schwerlich jemals ein aͤhnliches Beyspiel zu finden seyn wird. Ein Geist, eine Seele schien die ganze Gesellschaft zu beleben. Ein Mitglied derselben sprach, wie das andere. Ihre Gesinnungen, ihre Gedanken, schienen, wie nach einer Form, gemodelt zu seyn. Wie haͤtte aber auch nicht jedes einzelne Mitglied einer sol- chen Gesellschaft an der Wohlfahrt des Ganzen Theil nehmen sollen, da ein jeder in seiner Stelle auch den Vortheil des allgemeinen Uebergewichts des Ordens mit zu genießen hatte, und selbst im Orden von einer Stuffe zur andern immer weiter zu kommen sich schmeichlen durfte? Nur 9) Aussicht wegen d. Churf. u. Jesuit. Nur Ein Hinderniß, das dem Orden in Aus- XIV. uͤbung einer allgemeinen Herrschaft uͤber die Welt, oder auch nur uͤber ganz Europa, im Wege stand, fand sich in den Laͤndern und Staaten, die seit Luthers Zeiten dem Roͤmischen Stuhle und allen damit in Verbindung stehenden Ordensgesellschaf- ten den Gehorsam aufgekuͤndiget hatten. Zwar hielt sich der Orden auch das zu gute, an Orte, wo seine Mitglieder in ihrer gewoͤhnlichen Gestalt keinen Zutritt hatten, entweder Leute ihres Mittels unter anderen Namen, in anderen Charactern und Kleidungen zu schicken, oder mit Geld oder ande- ren Vortheilen sich Freunde, von welcher Religion und Gattung sie auch seyn mochten, zu verschaffen und zu ihrem Vortheile in Bewegung zu setzen. Inzwischen war doch allemal den meisten protestan- tischen Reichen und Laͤndern mit unmittelbaren Ein- wirkungen zu schwer beyzukommen. Auch war uͤberhaupt dem ganzen Ordenssysteme nichts so sehr entgegen, als das evangelische Religionswesen, nicht nur wegen dessen gaͤnzlicher Abweichung von der paͤbstlichen Hierarchie, sondern auch wegen der Freyheit und Aufklaͤrung, die in protestantischen Schriften und hohen und niederen Schulen herrschte. Eben deswegen war auch von allen Bemuͤ- XV. hungen der ganzen Gesellschaft und eines jeden einzelnen Jesuiten keine allgemeiner und eifriger, als die dahin abzielte, dieses Hinderniß aus dem Wege zu raͤumen, oder doch soviel nur moͤglich zu vermindern, und eben dadurch das, was an ihrem allgemeinen Wirkungskreise abzugehen schien, noch zu ersetzen und wo moͤglich voͤllig zu ergaͤn- zen. In dieser Absicht war keine Lehre, die in jesui- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. jesuitischen Schulen, Predigten, Beichtstuͤhlen und Schriften eifriger betrieben wurde, als die von der Einheit der Kirche, von der Verdammung aller nicht zur Roͤmischen Kirche gehoͤrigen Menschen, und vom Verbrechen der Ketzerey. Nichts wurde so abscheulich geschildert, als das, was Luther gelehrt habe. Kein Mittel wurde gespahrt, jedem catholischen Christen von der fruͤhesten Jugend an einen wahren Haß und Abscheu, und wo moͤglich den aͤußersten Verfolgungsgeist gegen alle Pro- restanten einzufloͤßen In dem mehr erwehnten Sendschreiben eines Laien S. 10. wird aus der Schrift eines Je- suiten, Paul Windeck de exstirpandis haereti- cis antith. 2. folgende Stelle angefuͤhrt: ”Luthe- rani mortis supplicio exterminandi, interficiendi, propulsandi, reprimendi, delendi, vstionibus et sectionibus exscindendi, tollendi, explodendi, vi- riliter exstirpandi, trucidandi, internecione de- lendi;” mit der hinzugefuͤgten Aeusserung, die der Gesinnung dieses rechtschaffenen catholischen Laien wahrhaft Ehre macht: ”Gott behuͤte seine Kirche „fuͤr solche Liebe des Naͤchsten, fuͤr solche schinder- „knechtisch gesinnte Apostel.” . Damit ward vorerst der Zweck ziemlich erreicht, daß von nun an, wer einmal catholisch war, und jesuitischen Unterricht genossen hatte, so leicht nicht mehr sich beykom- men ließ, sich zur evangelischen Religion zu be- kennen. XVI. Aber nun war man auch darauf bedacht, vielmehr umgekehrt Protestanten wieder in den Schoß der catholischen Kirche zuruͤckzubringen. Hier wurden keine Mittel unversucht gelaßen, wo nur einige Moͤglichkeit schien, protestantischen Koͤ- nigen und Regenten beyzukommen, und insonder- heit 9) Aussicht wegen d. Churf. u. Jesuit. heit den Bewegungsgrund geltend zu machen, daß selbst nach protestantischen Grundsaͤtzen einem Catholischen die Moͤglichkeit selig werden zu koͤn- nen nicht abgesprochen werde, wohl aber umge- kehrt; und daß also doch am sichersten sey, den catholischen Glauben anzunehmen, (und also sich denen zuzugesellen, die das dem Geiste der Religion Christi, die nichts so sehr als allgemeine Menschen- liebe einschaͤrft, fuͤr gemaͤß halten, daß alle, die sich nicht zu ihrer kirchlichen Gemeinschaft halten, verdammt, gehaßt und verfolgt werden muͤßten!) Hauptsaͤchlich galt es darum, in Teutschland nicht nur dem weiteren Fortgange der bisherigen Refor- mation entgegen zu arbeiten, sondern wo moͤglich ganze Laͤnder durch eine Gegenreformation wie- der zur catholischen Kirche zu bringen. Das alles gibt erst den wahren Aufschluß zur ganzen fol- genden Geschichte. — Doch ehe ich den Faden dieser Geschichte weiter verfolge, muß ich nun noch verschiedene andere Dinge nachholen, die sonst noch die Regierung Carls des V. fuͤr alle folgende Zeiten, insonderheit in Ansehung unserer noch jetzt dauernden Staatsverfassung unvergeßlich machen. X. V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. X. Andere Veraͤnderungen in Reichssachen unter Carl dem V. I. II. Neue Cammergerichtsordnung 1548. und von neuem promulgirt 1555. — III. Jaͤhrliche Visitation des Cammergerichts, nebst der damit verbundenen Revision. — IV. Erneuerung des Landfriedens. — V-VII. Verbesserte Kreisverfassung mit Kreisversammlungen und kreisausschrei- benden Fuͤrsten. — VIII. Reichsexecutionsordnung. — IX. Cammergerichts- und Reichs-Matrikel. — X. XI. Letz- tere nach so genannten Roͤmermonathen, — XII. XIII. und seit 1543. mit Besteurung der Landschaften. — XIV. Begruͤndung der heutigen Verfassung der Reichsritterschaft. — XV. Muͤnzordnung; peinliche Halsgerichtsordnung; Reichs- polizeyordnung. — XVI. XVII. Vertraͤge mit Lothringen und Burgund uͤber ihr Verhaͤltniß zum Reiche. I. E ines der wichtigsten Stuͤcke der Teutschen Reichs- verfassung, das unter Carl dem V. neue Be- stimmungen erhielt, und worauf auch das Reli- gionswesen nicht ohne Einfluß blieb, betraf das unter der vorigen Regierung errichtete Cammerge- richt. Gleich auf dem ersten Reichstage, den Carl 1521. zu Worms hielt, wurden demselben verschie- dene neue Vorschriften gegeben. Aber eine vollstaͤn- dige ganz neue Gesetzgebung veranlaßte der Kaiser durch einen Auftrag an zwey Beysitzer des Cammer- gerichts, Doctor Braun und Doctor Visch. Diese beiden Maͤnner entwarfen eine ganz ausfuͤhrliche Cammergerichtsordnung in drey Theilen, wo- von der erste die Verfassung des Gerichts, der zweyte die Gerichtbarkeit desselben, der dritte den Proceß betraf; Ein Werk, das in seiner Art nach der 10) Veraͤnderungen in Reichssachen. der damaligen Zeit fuͤr ein Meisterstuͤck gelten konnte, und bis auf den heutigen Tag nicht nur als ein im Ganzen noch jetzt dem Cammergerichte zur Richtschnur dienendes Reichsgesetz seinen Werth behalten hat, sondern auch zur Quelle fast aller darauf gefolgten Proceßordnungen in Teutschen Laͤndern geworden ist, und da, wo keine besondere reichsstaͤndische Proceßordnungen vorhanden sind, auch noch jetzt als gemeines Recht seine gesetzliche Kraft hat. Auf dem Reichstage, den Carl im Jahre 1547. II. nach der Schlacht bey Muͤhlberg beynahe mit un- beschraͤnkter Macht zu Augsburg hielt, ließ er diese Cammergerichtsordnung den Reichsstaͤnden vorle- gen, und 1548. mittelst Drucks promulgiren. Ver- moͤge des Religionsvertrages vom Jahre 1532. sollten auch evangelische Raͤthe vom Cammerge- richte nicht ausgeschlossen seyn. Allein jetzt wurde festgesetzt, daß keine andere als catholische Mitglie- der am Cammergerichte geduldet werden sollten. Jedoch eben deswegen kam es nach dem Umschlag der Sachen, der sich mit dem Passauer Vertrage 1552. und dem Religionsfrieden 1555. ereignete, auch in Ansehung des Cammergerichts dahin, daß jene Stelle der Cammergerichtsordnung dahin abge- aͤndert werden mußte: ”daß Cammerrichter und Beysitzer, desgleichen alle andere Personen des Cammergerichts von beiden der alten Religion und dann der Augsburgischen Confession praͤsentirt und geordnet werden moͤchten, und deswegen nicht aus- zuschließen seyen.” Woruͤber die ganze Cammer- gerichtsordnung nun erst 1555. mit dieser Abaͤnde- rung neu promulgirt wurde. F f Von V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. III. Von dieser Zeit an kam das Cammergericht, nachdem es vorher schon mehrmalen unterbrochen worden war, erst recht in Aufnahme. Unter an- dern kam auch das in Gang, daß alle Jahre eine Visitation des Gerichts geschah, wozu jedesmal ein kaiserlicher Commissarius und nebst Churmainz, noch ein Churfuͤrst, ein geistlicher Fuͤrst, ein welt- licher Fuͤrst, ein Praͤlat, ein Graf, und eine Reichsstadt nach der Ordnung, wie sie auf dem Reichstage saßen, bestimmt waren, um ihre subde- legirte Raͤthe dazu zu schicken. Diese fanden sich dann mit dem Anfange des Maymonaths am Orte des Gerichts ein, und stellten nicht nur uͤber den Zustand des Gerichts in Ansehung der etwa einge- rissenen Real- oder Personalgebrechen die noͤthigen Untersuchungen an, um selbigen nach Befinden selbst abzuhelfen, oder an Kaiser und Reich daruͤber zu berichten; Sondern sie waren auch bemaͤchtiget, einzelne Rechtssachen, worin das Cammergericht gesprochen hatte, von neuem zu eroͤrtern, wenn Partheyen mit Beobachtung der deshalb vorgeschrie- benen Erfordernisse um Revision nachgesucht hat- ten. So konnte sowohl Partheyen, wenn sie sich durch Urtheile des Cammergerichts beschwert hielten, als dem Gerichte, wenn es ohne Grund beschuldi- get wurde, Gerechtigkeit widerfahren. Und mit eben dem Mittel war dafuͤr gesorgt, daß das Ge- richt unter bestaͤndiger Aufsicht erhalten wurde, und jede noͤthig befundene Verbesserung von Zeit zu Zeit gruͤndlich angebracht werden konnte. Man kann mit Grunde behaupten, daß das Cammergericht nie bluͤhender gewesen, als so lange diese Anstalt der jaͤhrlichen ordentlichen Visitation in ihrem ge- setzmaͤßigen Gange erhalten wurde. Nach 10) Veraͤnderungen in Reichssachen. Nach der genauen Beziehung, welche das IV. Cammergericht und der Landfriede auf einander hatten, war es sehr zweckmaͤßig, daß Carl der V. mit der neuen Cammergerichtsordnung auch den Landfrieden von neuem promulgirte. Auch dies ge- schah nicht ohne einige Zusaͤtze, als insonderheit daß niemand auch einige verbotene Conspiration oder Buͤndniß wider den andern machen, daß das Cammergericht uͤber Haltung des Landfriedens zu wachen nach genau bestimmten Vorschriften alle Gewalt haben, und daß auch wider solche, die des Friedbruchs, oder daß sie Friedbrechern heim- lich Zuschub gethan, verdaͤchtig seyen, gerichtlich verfahren werden solle. Beide sowohl das Cammergericht als der Land- V. friede wurden durch die Kreisverfassung unter- stuͤtzt, wie sie unter dem Kaiser Max schon in Gang gebracht war, aber jetzt erst recht zweckmaͤßig ein- gerichtet wurde. Ein Umstand, der doppelte Auf- merksamkeit verdiente, seitdem mit Erloͤschung des Schwaͤbischen Bundes eine andere Stuͤtze, die bisher beiden Anstalten zu statten gekommen war, aufgehoͤret hatte. Weil sich beym Antritt der Regierung Carls VI. des V. hervorthat, daß nicht alle Kreise so, wie es unter Max dem I. verfuͤgt worden war, ihre Kreis- obersten gewehlt hatten; so schlug das Reichsregi- ment im Jahre 1522. das erstemal den Weg ein, eine kaiserliche Erklaͤrung, die fuͤr alle Staͤnde be- stimmt war, in jedem Kreise an den ersten Fuͤrsten im Range zu schicken, oder, wo geistliche und welt- liche Fuͤrsten waren, die uͤber den Rang stritten, F f 2 wie V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. wie in den sechs alten Kreisen, an die zwey ersten Fuͤrsten von der geistlichen und weltlichen Bank, mit dem Auftrage daruͤber mit ihren Kreismitver- wandten zu handeln. Hernach hieß es im Reichs- abschiede 1530. §. 103.: ”Die Oberen eines jeden Kreises sollten die andern Mitglieder desselben zu- sammen berufen.” So kamen nach und nach ei- gene Kreisversammlungen in einzelnen Kreisen in Gang. Und jene Fuͤrsten, die den damaligen Auftrag anfangs nur fuͤr dasmal erhalten hatten, bekamen unvermerkt einen fortwaͤhrenden Vorzug, als die Fuͤrsten, die bisher die Kreistage ausge- schrieben (wie sie in den Reichsabschieden 1542. und 1544. genannt werden,) oder, wie hernach der Ausdruck gewoͤhnlich geworden, der zuerst im R. A. 1555. §. 57. vorkoͤmmt, als kreisaus- schreibende Fuͤrsten. VII. Dieses Kreisausschreibamt hat in der Folge sich nicht nur auf das Ausschreiben der Kreisver- sammlungen oder schriftliche Mittheilung an die uͤbrigen Kreismitstaͤnde eingeschraͤnkt, sondern in den meisten Kreisen auch die Direction sowohl auf den Kreistagen als uͤberhaupt in allen Kreisange- legenheiten in sich begriffen, und zuletzt das Kreis- oberstenamt beynahe in Vergessenheit gebracht, oder doch dessen Vorzuͤge auch meist mit sich vereiniget; so, daß heutiges Tages die Vorrechte der kreis- ausschreibenden Fuͤrsten fast die wichtigsten sind, die ein Reichsstand vor anderen Staͤnden haben kann. In einem jeden der vier neuen Kreise ist nur ein kreisausschreibender Fuͤrst, als in Oester- reich und Burgund nur das Haus Oesterreich, im Churrheinischen Kreise nur Churmainz, im Ober- saͤch- 10) Veraͤnderungen in Reichssachen. saͤchsischen Kreise nur Chursachsen. In den sechs alten Kreisen, deren erste Staͤnde urspruͤnglich nur geistliche und weltliche Fuͤrsten waren, fuͤhrte ein geistlicher und ein weltlicher das Kreisausschreib- amt, als in Franken Bamberg und Anspach, in Baiern Salzburg und Baiern, in Schwaben Costnitz und Wuͤrtenberg, in Oberrhein Worms und Pfalz-Simmern, in Westphalen Muͤnster und Juͤlich, in Niedersachsen Magdeburg und Bremen und Braunschweig-Luͤneburg. Die wichtigste Veraͤnderung, die in der Kreis- VIII. verfassung selber vorgieng, veranlaßte die Unruhe, die der Marggraf Albrecht von Brandenburg- Culmbach erregte, da er den Passauer Vertrag nicht annehmen wollte, sondern noch die folgenden Jahre unter den Waffen blieb, und mehrere Kreise nach einander beunruhigte. Dadurch fanden sich die vier Kreise, Churrhein, Franken, Schwaben und Oberrhein bewogen im August 1554. den Ent- wurf einer naͤhern Verbindung und innerlichen Kriegsverfassung zu machen. Dieser Entwurf ward im Nov. 1554. von allen zehn Kreisen ge- nehmiget, und so erwuchs daraus die so genannte Reichsexecutionsordnung, die hernach dem Reichsabschiede 1555. einverleibet wurde. Ver- moͤge deren wird ein jeder Reichsstand angewiesen, sich gefaßt zu halten, um bey entstehenden Unru- hen oder Widersetzlichkeiten gegen cammergericht- liche Erkenntnisse in jedem Kreise mit den uͤbrigen Mitstaͤnden unter Anfuͤhrung der Kreisobersten zu- sammentreten zu koͤnnen; und im Fall eines Krei- ses Macht nicht hinlaͤnglich seyn sollte, sollen F f 3 meh- V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. mehrere, allenfalls endlich alle Kreise mit ihrer vereinigten Macht zusammentreten. IX. Noch ward die Kreisverfassung unter Carl dem V. dazu benutzt, daß die Unterhaltung des Cam- mergerichts, als eine immer fortgehende Besteu- rung, auf saͤmmtliche Reichsstaͤnde nach ihrer Ein- theilung in zehn Kreise vertheilet blieb. Mit ande- ren Beytraͤgen an Volk und Geld, die etwa in Kriegs- oder Friedenszeiten von Reichs wegen er- fordert werden, kam unter dieser Regierung eine ganz andere sehr zufaͤllig veranlaßte Einrichtung in Gang. Gleich auf Carls erstem Reichstage zu Worms ward zum Behuf eines Roͤmerzuges, den Carl damals vor hatte, eine gewisse Anzahl Mann- schaft zu Pferde und zu Fuß bewilliget, und zu dem Ende ein Verzeichniß der Staͤnde oder eine so ge- nannte Reichsmatrikel entworfen, worin genau bestimmt war, wie viel Mann zu Roß und zu Fuß ein jeder Reichsstand stellen sollte. Jedem Chur- fuͤrsten waren z. B. 60. Mann zu Roß, und 277. zu Fuß angesetzt (nur Boͤhmen 400. zu Roß, und 600. zu Fuß), und so verhaͤltnißmaͤßig den geistli- chen und weltlichen Fuͤrsten, Praͤlaten, Grafen und Reichsstaͤdten; unter andern Lothringen, Hes- sen, Wuͤrtenberg, Holstein eben soviel wie den Churfuͤrsten; Baiern, Oesterreich, Burgund, Braunschweig-Luͤneburg noch mehr; anderen desto weniger. X. Der damalige Roͤmerzug gieng nun nicht vor sich. Als aber im Jahre 1535. zur Belagerung der von Wiedertaͤufern besetzten Stadt Muͤnster eine Reichshuͤlfe in Frage kam; beschloß der Reichs- ab- 10) Veraͤnderungen in Reichssachen. abschied 1535., daß ein jeder Stand den ganzen Anschlag des Roͤmerzuges, wie er auf dem Reichstage zu Worms 1521. bewilliget worden, sofern sich der auf 1. Monath an Geld erstrecke, und noch dazu ¼ eines Monaths an Geld erlegen sollte. Auf eben die Art wurde hernach im Reichsabschiede 1541. zur eilenden Huͤlfe gegen die Tuͤrken ein hal- ber Anschlag an Geld auf drey Monathe, und im Fall der Noth auch auf den vierten bewilliget, da man jeden Monath fuͤr einen Mann zu Pferde zu 12. Fl., fuͤr einen Fußknecht zu 4. Fl. rechnete. Hieraus erwuchs in der Folge eine Art der XI. Reichsbesteurung, die sich bis auf den heutigen Tag erhalten hat. Nehmlich so oft es der Reichs- tag gut findet, wird eine gewisse Anzahl so ge- nannter Roͤmermonathe bewilliget, wobey noch immer die Matrikel vom Jahre 1521. den Maß- stab abgibt, daß ein jeder Reichsstand so vielmal 12. oder 4. Gulden zu einem Roͤmermonathe geben muß, als er in der Matrikel an Mannschaft zu Pferde oder zu Fuß angesetzt ist. Da aber die Matrikel im Jahre 1521. gar nicht in der Ab- sicht, einen ewigen Steuerfuß abzugeben, gemacht worden, auch seitdem die Vermoͤgensumstaͤnde vie- ler Staͤnde sich gar sehr geaͤndert haben; so war natuͤrlich, daß viele Reichsstaͤnde um Moderation ihres Ansatzes in der Reichsmatrikel nachgesucht, auch zum Theil solche erhalten haben. Ueberall aber hat daruͤber das Reichssteuerwesen noch nie zu einiger Vollkommenheit gelangen koͤnnen. Doch sind die Roͤmermonathe keine immer fortwaͤhrende Steuern, wie die Cammerzieler; sondern sie er- fordern eine jedesmalige reichstaͤgige Bewilligung, F f 4 die V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. die in Friedenszeiten immer seltener wird, auch selbst in Kriegeszeiten ihre Schwierigkeit hat. XII. Die erste Schwierigkeit ereignete sich schon un- ter Carl dem V. , da bis zum Jahre 1543. ein jeder Reichsstand fuͤr schuldig gehalten wurde, die Steuern, die der Reichstag bewilligte, aus seinen eig- nen Cammerguͤtern zu bezahlen, ohne daß die Land- schaften etwas dazu beytrugen. Dieses letztere wurde aber im Reichsabschiede 1543. zur Schul- digkeit gemacht, und damit der Grund dazu ge- legt, daß von dieser Zeit an auch das Steuer- wesen in den Laͤndern nach und nach eine sehr veraͤnderte Gestalt bekam. XIII. In vorigen Zeiten hatte kein Landesherr Geld- beytraͤge von seinen Unterthanen zu erwarten, als was von Landstaͤnden etwa bittweise bewilliget war. Wo das auch hin und wieder schon zu einer bestaͤndigen Abgabe geworden war, betrug es doch nur sehr wenig, und wurde nur von Buͤrger- und Bauernguͤtern bezahlet. Adeliche bezahlten von ihren eigenen urspruͤnglichen Ritterguͤtern ordent- licher Weise nichts. Auch Praͤlaten, und die Staͤdte im Ganzen waren steuerfrey. Seit den letzteren Zeiten des XV. Jahrhunderts hatten die veraͤnderten Umstaͤnde der Kriegsart, des Hofle- bens, und der Landesbedienungen zuerst viele Fuͤr- sten veranlaßt Schulden zu machen, welche nach und nach großentheils von Landstaͤnden uͤbernom- men wurden, aber meist auch mit Vorbehalt der hergebrachten Steuerfreyheit der eignen Guͤter der Praͤlaten und des Adels, und gegen ausdruͤckliche Reverse der Landesherren, daß die Bewilligung der 10) Veraͤnderungen in Reichssachen. der Landsteuern nur aus freyem guten Willen ohne Schuldigkeit geschehen sey. Jetzt wurde im Reichsabschiede 1543. das erstemal eine Schuldig- keit daraus gemacht, indem einer jeden Obrigkeit das Recht gegeben wurde, zu den damals bewil- ligten zwey Roͤmermonathen ihre Unterthanen mit Steuern zu belegen. Dieses wurde bald bey meh- reren Gelegenheiten wiederholt, und also reichs- verfassungsmaͤßig, daß ein jeder Reichsstand die auf dem Reichstage bewilligten Steuern von seiner Landschaft zu erheben berechtiget ist. In der Reichssteuer entstand noch eine beson- XIV. dere Luͤcke, da derjenige Theil des Teutschen Adels, der unter keiner Landeshoheit stand, sondern von den unruhigen Zeiten des XIII. Jahrhunderts her sich in einer Reichsunmittelbarkeit behauptet hatte, in Faͤllen, wenn ihm Geldbeytraͤge zu Reichskrie- gen zugemuthet wurden, sich darauf bezog, daß ein jeder Reichsritter mit persoͤnlichen Diensten seiner Schuldigkeit sich entledigte, und deswegen in keine neue Last zu ziehen sey. Diese unmittel- bare Reichsritterschaft war auch weder in der Eintheilung des Teutschen Reichs in zehn Kreise, noch in der Reichsmatrikel vom Jahre 1521. be- griffen. Doch brachte es Carl der V. zuerst in Gang, daß sie, zwar gegen einen Revers, daß es nicht aus Schuldigkeit geschehe, von Zeit zu Zeit dem Kaiser nach Art eines freywilligen Ge- schenkes so genannte Charitativsubsidien bezahlten. Ihre Verfassung bekam zugleich eine neue Festig- keit, da nach Erloͤschung des Schwaͤbischen Bundes der Schwaͤbische Adel, der schon als ein Mitglied dieses Bundes in vier Viertheile vertheilt gewesen F f 5 war, V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. war, im Jahre 1543. eine neue gesellschaftliche Verbindung errichtete, und 1545. den Creichgau als das fuͤnfte Viertel dazu nahm. Worauf her- nach noch weitere Vereinigungen sowohl dieser Schwaͤbischen Die Schwaͤbische Reichsritterschaft bestellte schon 1559. gemeinsam Rath und Diener. Ihre heutige Verfassung ward aber doch erst eigentlich durch eine neue Vereinigung berichtiget, die sie den 5. Aug. 1560. zu Munderkingen schloß, deren Bestaͤtigung hernach am 30. Jun. 1562. vom K. Ferdinand dem I. erfolgte. , als der Fraͤnkischen und Rhei- nischen Reichsritterschaft erfolget, und mit kaiser- lichen Bestaͤtigungen und Gnadenbriefen versehen sind Die Ritterordnung der Fraͤnkischen Reichs- ritterschaft ist den 3. Sept. 1590. errichtet, und den 27. Sept. 1591. vom K. Rudolf dem II. bestaͤ- tiget; die Rheinische ist 1652. errichtet, und 1662. vom K. Leopold bestaͤtiget. Allgemeine kaiserliche Privilegien fuͤr die Reichsritterschaft sind insonder- heit von den Jahren 1605. 1609. 1717. . XV. Sonst machte Carl der V. um die Verfassung des Teutschen Reichs sich noch durch verschiedene Gesetzgebungen verdient, als durch eine Muͤnz- ordnung im Jahre 1524., die jedoch noch in großer Unvollkommenheit blieb; durch eine pein- liche Halsgerichtsordnung 1532., die desto all- gemeiner in Gang kam; und durch eine Reichs- polizeyordnung 1548., die zwar vieles noch sehr nur aus dem Rohen bearbeiten mußte Zum Beyspiele, wie die Polizey selbst da, wo Kaiser und Reich versammelt waren, unter Carl dem V. beschaffen war, kann folgende Be- schrei- , jedoch zu 10) Veraͤnderungen in Reichssachen. zu mehr genauer bearbeiteten Landespolizeyordnun- gen den Weg bahnte, und manche nuͤtzliche Verfuͤ- gungen fuͤr ganz Teutschland gaͤng und gaͤbe machte. Endlich wurde unter dieser Regierung auch XVI. das bisher zweifelhafte Verhaͤltniß zwischen dem Teutschen Reiche und den Herzogthuͤmern Ober- und Niederlothringen wenigstens auf einen gewis- sen Fuß gesetzt. Mit dem Herzoge von Lothrin- gen brachte Carl im Jahre 1542. einen Vertrag zu Stande, vermoͤge dessen derselbe von wegen der Marggrafschaften Nomeny und Pontamousson und einiger anderer benannten Stuͤcke ferner die Lehn vom Reiche zu empfangen, auch zwey Drit- tel von dem, was ein Churfuͤrst bezahlte, zu den Reichsbeschwerden beyzutragen versprach, uͤbrigens aber Lothringen fuͤr ein freyes und dem Teutschen Reiche nicht einzuverleibendes Herzogthum erklaͤret wurde. Von dieser Zeit an hat im Reichsfuͤrsten- rathe das Haus Lothringen unter dem Namen No- meny wieder Sitz und Stimme gefuͤhret. Vom schreibung dienen, die jemand 1521. von dem damaligen Reichstage zu Worms machte. ”Es ist allhier zu Worms (schrieb er,) bey der Nacht nicht gut gehen; ist selten eine Nacht, da nicht 3. oder 4. Menschen ermordet werden. Der Kai- ser hat einen Profos, der hat uͤber 100. Menschen ertraͤnkt, gehangen und ermordet. Es geht hier ganz auf Roͤmisch zu, mit Morden, Stehlen, und schoͤne Frauen sitzen alle Gassen voll. Es ist keine Fasten bey uns; — und ist ein solch Wesen, wie in Frau Venus Berg. — Auch wisset, daß viele Herren und fremde Leute hier sterben, die sich hier alle zu Tod trinken in dem starken Weine.” Gol- dasts polit. Reichshaͤndel S. 940., Mosers Teut- sches Staatsrecht Th. 50. S. 159. §. 2. V. N. Z. C. V. 1519-1558. 10) Veraͤnd. XVII. Vom ehemaligen Herzogthume Niederlothrin- gen hatte sich zwar der Name schon laͤngst meist verlohren, da die Besitzer desselben sich nur Her- zoge von Brabant schrieben, und die dazu gehoͤ- rigen Laͤnder, nachdem sie an das Haus Burgund gekommen waren, nur Burgundische Laͤnder ge- nannt zu werden pflegten, wie der Kaiser Max auch bey der Eintheilung des Reichs in zehn Kreise denselben den Namen des Burgundischen Kreises gegeben hatte. Das eigentliche Verhaͤltniß zum Teutschen Reiche war aber auch hier noch unbe- stimmt geblieben, bis Carl der V. auf dem Reichs- tage, den er in den Jahren 1547. 1548. zu Augs- burg hielt, von wegen dieser Niederlande den Ver- trag mit dem Reiche eingieng, daß sie allerdings den Schutz des Reichs genießen, aber auch einen doppelten churfuͤrstlichen Anschlag uͤbernehmen, und in Ansehung dieser Zahlung auch der kaiserlichen Gerichtbarkeit unterworfen, sonst aber ganz davon befreyt seyn sollten. Druckfehler. S. 19. Z. 21. an statt vorzulegen ist zu lesen: beyzulegen.