Europaͤisches Voͤlkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Vertraͤgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstaͤnde , entworfen von Karl Gottlob Guͤnther, Kursaͤchsischem Geheimen-Sekretaͤr und Gehei- men-Archivsregistrator. Erster Theil. Altenburg, in der Richterschen Buchhandlung. 1787. Puisque la guerre et la paix imposent aux nations des devoirs entièrement differens et même opposés, il est indispensable de distinguer ces deux états dans le raisonnement aussi bien que dans la conduite. Memoire justificatif de la Grande Bretagne pour servir de reponse à l’ Exposé de la Cour de France, du 16. Oct. 1779. Europaͤisches Voͤlkerrecht. Erster Theil . Sr. Excellenz dem Hochwuͤrdigen und Hochwohlge- bohrnen Herrn Herrn Otto Ferdinand von Loͤben, Kurfuͤrstlich Saͤchsischem Konferenz-Minister und wuͤrklichem Geheimen Rathe, des Johanniter Ordens Rittern, Erb-Lehn- und Gerichtsherrn auf Ober- Gerlachsheim und Nieder-Rudelsdorf ꝛc. Hochwuͤrdiger, Hochwohlgebohrner Herr, Gnaͤdiger und Hoͤchstzuverehrender Herr, K eine Zueignungsschrift kan ie wohl eine gegruͤn- detere Veranlassung gehabt haben: und wenn es dabey nicht sowohl auf den Werth der Abhandlung, als auf die Beweggruͤnde des Verfassers ankomt, so werden Ew. Excellenz , wie ich zuversichtlich hoffen darf, mir meine Kuͤhnheit gewis gnaͤdig verzei- verzeihen. Sey es Dankbegierde, Ehrfurcht, oder die Entstehungsart einer Schrift, welche ein solches Unternehmen einigermaaßen zu rechtfertigen vermoͤ- gen; ich kan sie insgesamt zu meiner Entschuldig- ung anfuͤhren. Die Menge und Groͤße der von Ew. Excel- lenz bisher genossenen Gnadenbezeugungen uͤber- steigen zwar meine Kraͤfte des Danks unendlich; ohnmoͤglich aber kan ich doch auch die Empfindung- en meines Herzens bergen, von denen ich so leb- haft durchdrungen bin, und ich ergreife daher ohne Anstand eine laͤngst schon gewuͤnschte, aber selten sich darbietende Gelegenheit, Denenselben wenigstens meine Dankbegier ehrfurchtsvoll oͤffent- lich an den Tag zu legen. Unvermoͤgen und Furcht Ew. Excellenz Bescheidenheit zu beleidigen erlauben mir keine Lobspruͤche uͤber Dero erhabenen Eigenschaften. Sie sind algemein bekant und werden von iedermann bewundert und verehrt: was solte ich ich thun, der ich einige Jahre hindurch das Gluͤck gehabt, taͤglich einleuchtendere Beweise davon an mir selber zu erfahren? Ganz unberuͤhrt weiß ich indes die gnaͤdige Unterstuͤtzung nicht zu lassen, deren Ew. Excellenz , waͤhrend meines Aufent- halts in Regensburg, mich wuͤrdigten. Das An- denken derselben wird mir iederzeit unvergeßlich bleiben. Ohne sie haͤtte ich meinen Lieblingswunsch, mich den Staatswissenschaften zu weyhen, gewis aufgeben muͤssen. Sie allein belebte mich von neuem und fuͤhrte mich zu dem Entschluß, der gegen- waͤrtiger Schrift ihr Dasein gegeben hat. Doch wozu bedarf es aller dieser Entschuldigung- en! Ew. Excellenz gewohnte grosmuͤthige Denkungsart allein buͤrgt mir fuͤr die gnaͤdige Auf- nahme dieser wenigstens aus den reinsten Quellen geflossenen Zueignung, und ich unterwerfe mich getrost ihrem nachsichtsvollen Ausspruche. a 5 Waͤ- Waͤre meine Arbeit so gluͤcklich, nur einigen Beifall Ew. Excellenz zu erhalten, so wuͤrde ich Ursach genug haben, auch das guͤnstige Urteil des Publikums mir versprechen zu duͤrfen. Mit der unterthaͤnigsten Bitte um die Fortdau- er Dero gnaͤdigen Wohlwollens vereinige ich die heissesten Wuͤnsche fuͤr Dero und Dero ganzen Hauses bestaͤndiges Wohlergehen und ersterbe mit der tiefsten Verehrung Ew. Excellenz unterthaͤnigster Diener Karl Gottlob Guͤnther . Vorerinnerung . N ur ein Paar Worte uͤber die Veranlassung und Einrichtung der gegenwaͤrtigen Schrift. Neigung sowohl, als andere Ruͤcksichten machten das Stu- dium der Voͤlkerrechtswissenschaft ehemals zu einer meiner Hauptbeschaͤftigungen. Bey dem bisherigen Mangel zweckmaͤsiger Vorlesungen uͤber diesen wich- tigen Theil der Rechtsgelahrheit auf Universitaͤten, mußte ich meine Zuflucht hauptsaͤchlich zu den dahin einschlagenden Schriften nehmen. Allein mein Ver- langen wurde auch hier nicht ganz befriediget. Wenn gleich die, meines Lobes gar nicht beduͤrfenden, Werke eines Grotius, Puffendorf, Ickstadt, Wolf, Vattel ꝛc. in Ansehung des natuͤrlichen Voͤlkerrechts fast nichts weiter zu wuͤnschen uͤbrig liessen; so war doch der Mangel an einer hinlaͤngli- chen Anfuͤhrung zum practischen oder sogenannten europaͤischen Voͤlkerrechte desto groͤsser. Ausser ver- schiedenen kleinen Abhandlungen uͤber einzelne Ma- terien desselben, waren die Moserschen Grundsaͤtze des Vorerinnerung . des itztuͤblichen europaͤischen Voͤlkerrechts in Frie- dens- und Kriegszeiten die einzigen brauchbaren Schriften dieser Art. Aber der Verfasser hatte die Unzulaͤnglichkeit und Unvollkommenheit derselben ohne Zuruͤckhaltung selbst eingestanden, und sie waren bey einem ersten Versuche beinah unvermeid- lich. Vornaͤmlich schien mir ein gutgeordnetes System zu fehlen, weiches beide, das natuͤrliche und das practische Voͤlkerrecht mit einandervereinigte und deren Abweichungen von einander gehoͤrig bemerkte. Gern wuͤrde ich, da Zeit und andere Umstaͤnde mich beguͤnstigten, vermoͤge der natuͤrlichen Pflicht: Nuͤz- lich zu seyn so viel man kan, den bereits von vielen geaͤusserten Wunsch nach einem brauchbaren europaͤi- schen Voͤlkerrechtssystem, schon damals, nach dem Maas der mir verliehenen Kraͤfte, zu befriedigen gesucht haben; aber ich fand bey naͤherer Erwegung eines solchen Vorhabens so viele Schwierigkeiten, daß ich es noch nicht wagen konte, mit einem aus- fuͤhrlichen System hervorzutreten. Ich entwarf daher zuerst blos einen Grundriß , wornach ich dieses Werk auszufuͤhren glaubte und legte ihn, vor nunmehr neun Jahren, ohne Vorsetzung meines Namens, dem Publikum zur Beurteilung vor. Dieser hatte das Gluͤck eine guͤnstigere Aufnahme zu erhal- Vorerinnerung . erhalten, als ich erwartete und mein Entschluß gewann dadurch immer mehrere Festigkeit. Meine Bestimmung wurde iedoch in der Folge merklich veraͤndert und ich an der Ausfuͤhrung mei- nes Plans von einer Zeit zur andern gehindert: gleichwohl konnte ich mich nie entschließen ihn ganz aufzugeben. Mein gegenwaͤrtiger Beruf und die Vorwuͤrfe, welche der Herr Regierungsrath Spieß an verschiedenen Orten, besonders aber in der Vor- rede zum ersten Theile seiner archivischen Nebenar- beiten, den meisten Archivspersonen macht, waren mir zwar Anfeuerung genug, auch meine geschaͤfts- freien Stunden vorzuͤglich den noch mancher Ver- volkommnung faͤhigen Archivswissenschaften zu wid- men, aber meine etwas beschraͤnkte Lage in diesem Fache hielten mich zur Zeit noch davon zuruͤck. Es erschienen indes auch die schaͤtzbaren Voͤlkerrechts- werke des aͤltern Moser , eines Neyron, von Ompteda und Martens . Allein, ohne der aner- kanten Brauchbarkeit des Moserschen Versuchs ꝛc. im geringsten zu nahe zu treten, wird ieder Kenner gewis darinn mit mir uͤbereinstimmen, daß derselbe, wie die meisten seiner Schriften, mehr fuͤr eine Samlung nuͤtzlicher Materialien, als fuͤr ein ordent- liches Voͤlkerrechtssystem anzusehen sey. Der Ver- fasser Vorerinnerung . fasser selbst war auch weit davon entfernt, es fuͤr etwas anders auszugeben. Die Principes du droit des gens des Herrn Neyron schienen mir dem Ideal meines Systems ebenfals nicht angemessen. Bey Erscheinung der mit algemeinem Beifall auf- genommenen Voͤlkerrechts-Literatur Sr. Excellenz des Kurbraunschweigischen Comitialgesandten Frei- hern von Ompteda , und der darinn angekuͤndigten Bearbeitung eines volstaͤndigen Systems dieser Wissenschaft, stand die Aenderung meines Ent- schlusses, leider, nicht mehr in meiner Gewalt; sonst wuͤrde ich ohnfehlbar sogleich davon abgestan- den seyn. Nie wuͤrde ich es gewagt haben, mich einem Manne an die Seite zu stellen, der in iedem Betracht so weit uͤber mich erhaben ist. Mein ein- ziger Trost bey der nun einmal angefangenen Arbeit war dieser, daß wichtigere Geschaͤfte desselben ienes Vorhaben leicht noch einige Zeit verzoͤgern und mei- ne Bemuͤhungen indes vielleicht doch von einigem Nutzen seyn duͤrften. Die zum akademischen Unter- richt uͤbrigens sehr brauchbar eingerichteten primae lineae des Herrn Professor Martens in Goͤttingen aber enthalten, wie schon der Titel giebt, nur ein Compendium dieser Wissenschaft. Solchergestalt halte ich mein Unternehmen auch dermalen eben noch nicht fuͤr ganz uͤberfluͤssig. Ob Vorerinnerung . Ob aber die Ausfuͤhrung meiner Absicht und der Erwartung des Publikums entspreche? muß ich der Beurteilung der Kenner uͤberlassen. An meinen Bemuͤhungen hat es indes nicht gefehlt. Ich habe bey ieder Materie die natuͤrlichen Grund- saͤtze vorausgeschickt und deren Bestaͤtigung oder Abaͤnderung durch das practische Voͤlkerrecht be- merklich zu machen gesucht. Dabey sind iederzeit die vorzuͤglichsten Schriftsteller, sowohl die algemei- nen als auch die besondern, soviel ich deren habe erlangen koͤnnen, zu Rathe gezogen worden. Ich habe ihre Grundsaͤtze mit einander verglichen und die wichtigsten Abweichungen, wo mir es noͤthig ge- schienen, angezeigt. Zuweilen hielt ich es fuͤr rath- sam, die Stellen ihrer Werke selbst woͤrtlich in den Noten beyzufuͤgen, damit man ihre Meinung desto besser beurteilen und das oͤftere Nachschlagen erspa- ren koͤnnte. In Ansehung der zu Bestaͤrkung des europaͤischen Voͤlkerrechts nothwendigen Beispiele habe ich aus den Staatsschriften und andern Mate- rialien eine Auswahl gemacht, und nur die merk- wuͤrdigsten und treffendsten aufgenommen. Etwas ganz neues kan und wird man in diesem Werke nicht erwarten. Das Verdienst desselben soll blos in ge- hoͤriger systematischer Zusammenstellung der bereits vorhan- Vorerinnerung . vorhandenen Wahrheiten, auf eine moͤglichst vol- staͤndige und deutliche Art, bestehen. Die Ord- nung der einzelnen Materien weicht in vielen Stuͤck- en von meinem ehemaligen Plane ab, wie man, bey angestelter Vergleichung, sofort wahrnehmen wird. Ich hielt diese Abaͤnderung zu mehrerer Volkommenheit des Systems fuͤr nothwendig. Damit ich auf den Fall, da meine Bemuͤhung- en den Beifall des Publikums nicht erhalten solten, die Fortsetzung sogleich abbrechen koͤnne, ohne ie- doch ein unvolstaͤndiges Werk zu lassen, habe ich das ganze Voͤlkerrechtssystem in verschiedene allen- fals fuͤr sich bestehende Theile abgeteilt, die auch einzeln eine volstaͤndige Abhandlung ausmachen. Die erste, davon gegenwaͤrtig der erste Theil er- scheint, soll das Voͤlkerrecht in Friedenszeiten enthalten. Dieser erste Theil begreift blos die al- gemeinen Verhaͤltnisse der Voͤlker gegen einander und die dahin gehoͤrigen Grundsaͤtze in sich. Ein zweiter Theil, den ich kuͤnftige Messe zu liefern gedenke, wird sich uͤber die einzelnen Gegenstaͤnde des Voͤlkerrechts in Friedenszeiten erstrecken und mit einem Register uͤber beide Theile diese Abhand- lung beschließen. Die weitere Fortsetzung wird alsdenn von der Aufmunterung des Publikums abhang- Vorerinnerung . abhangen. Wuͤrdigt man den ersten Versuch eini- gen Beifals, so will ich mit Vergnuͤgen die aͤhnliche Bearbeitung des Voͤlkerrechts in Kriegszeiten, des Gesandschaftsrechts , der Materie von den Vertraͤgen des Voͤlkerrechtsceremoniels, der Voͤl- kerrechtspraxis und was dahin gehoͤret uͤbernehmen. Bey der Materie von Vertraͤgen habe ich mir vor- genommen in einem Bande einige, wie ich glaube, nicht unbrauchbare Register uͤber die vorzuͤglichsten europaͤischen Voͤlkervertraͤge und Urkunden zu ferti- gen. Die Georgischen Regesta haben zwar ihren entschiedenen Werth, allein sie enthalten, wie schon andere erinnert haben, zu viele in die Voͤlkerrechts- wissenschaft gar nicht einschlagende Urkunden und reichen uͤberdies nicht bis auf unsere Zeiten. Ich will daher blos die wichtigsten Vertraͤge und andere voͤlkerrechtliche Urkunden ausheben, und sie in eine chronologische Ordnung stellen, mit Bemerkung des Orts, wo sie in den vorzuͤglichsten Samlungen des Dumont, Schmauß, Lamberty, Rousset und anderer anzutreffen sind. Diesem soll ein Verzeich- nis der Nazionen folgen, und bey jeder eine Anzeige der mit andern errichteten Vertraͤge, nach Classifica- tion der Hauptgegenstaͤnde, angefuͤgt werden. Den Beschluß wird ein systematisches Register der Ma- terien Vorerinnerung terien machen, das die dahin gehoͤrigen Urkunden saͤmtlicher europaͤischen Voͤlker nicht blos nach dem Hauptinhalt, sondern, wo es noͤthig, auch nach den einzelnen Artickeln unter jeder Rubrick bemerket. Diese Arbeit, hoffe ich, soll allen, die in Staats- geschaͤften zu thun haben, nicht unwilkommen seyn. Der Literatur wegen habe ich meine Erklaͤrung im Werke selbst schon gethan. Nach den ruͤhmlichen Bemuͤhungen des Herrn Freiherrn von Ompteda wuͤrde eine neue Bearbeitung dieses Fachs uͤberflies- sig seyn. Solte ich mich zu etwas entschließen, so wuͤrde ich ein gehoͤrig geordnetes Verzeichnis der hauptsaͤchlichsten bey gewissen Gelegenheiten gewech- selten Staatsschriften der europaͤischen Nazionen, nach Art der Luͤnig-Holzschuerschen Deductionsbi- bliothek von Teutschland, waͤhlen, das fuͤr die Voͤl- kerrechtswissenschaft gewis einen vielfachen Nutzen haben koͤnte. Die Ausfuͤhrung aller dieser Ent- wuͤrfe beruht jedoch auf dem Schicksal der gegenwaͤr- tigen Abhandlung. Ich werde jede bescheidene und gegruͤndete Erinnerung mit Dank annehmen, be- nutzen und daraus das Resultat fuͤr meine weitern Entschließungen ziehen. Dresden, am 13ten September 1786. Inhalt Inhalt . Einleitung . Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt und dem europaͤi- schen insbesondere S. 1. Erstes Buch . Bestimmung eines freien [souverainen] Volks, der heutigen souverainen Staaten in Europa, und ihrer algemeinen Verhaͤltnisse gegen einander S. 72. Erstes Kapitel . Von den souverainen Staaten uͤberhaupt und den europaͤischen insbesondere Ebend. Zweites Kapitel . Von den geselschaftlichen Verbindungen der Nazionen S. 147. Drittes Kapitel . Von der urspruͤnglichen Gleichheit und dem nachher eingefuͤhrten Range der Nazio- nen S. 198. Viertes Kapitel . Von der Freiheit der Nazionen, ihre Handlungen nach eignem Gefallen einzurich- ten S. 280. Fuͤnftes Kapitel . Von der Macht der Nazionen und deren Gleichgewicht S. 321. Sechstes Kapitel . Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlker- rechts S. 390. Einleitung . Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt und dem europaͤi- schen insbesondere. §. 1. Begrif des Voͤlkerrechts . S taaten sind Geselschaften von Personen und Fa- milien, welche unter einer Oberherschaft verei- nigt, zu Befoͤrderung gemeinschaftlicher Wohlfarth auf einem gewissen Erdstriche beisammen wohnen. Indem sie mit vereinten Kraͤften nach eignen Grundsaͤtzen und Ab- sichten handeln, gleichen sie, als moralische Personen, ienen unabhaͤngigen Menschen im natuͤrlichen Zustande a ], und werden in dieser Ruͤcksicht freie Voͤlker, Nazio- nen genant. So wie aber wechselseitiges Beduͤrfnis warscheinlich die erste Veranlassung zu Staatsvereinen gab, wenigstens ihr dauerhaftestes Band ausmacht; so ist auch wechselseitiges Beduͤrfnis, was mehrere Voͤlker in bestaͤndiger Verbindung erhaͤlt. Aus diesen verschie- denen Verhaͤltnissen entspringen gewisse Grundsaͤtze, wornach ganze Voͤlker [oder deren Regenten und einzelne Glieder, wenn sie aufs Ganze eine Beziehung haben] ihre Handlungen gegeneinander b ] einzurichten pflegen. Sie machen, insofern sie als Zwangsrechte und Ver- A bind- Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, bindlichkeiten sich bestimmen lassen c ], den Inbegrif des Voͤlkerrechts im eigentlichen Verstande aus d ]. Frid. Alex. Künhold de statu naturali rerumpublicarum Lips. 1723. 4. Die Pflichten der Nazionen gegen sich selbst gehoͤren in die Voͤlkermoral, und erhalten im Voͤlkerrechte nur in so weit einen Platz, als sie zur bessern Erkentnis der Ver- bindlichkeiten gegeneinander dienen. In einer weitlaͤuftigern Bedeutung rechnet man auch wil- kuͤhrliche Handlungen, welche blos auf Billigkeit und Wohlstand, folglich auf unvolkomnen Verbindlichkeiten, beruhen, zum Voͤlkerrechte. Io. Krugii diß. de obliga- tione decori Lips. 1711. 4. Joh. Jac. Mosers Versuch des neusten europaͤischen Voͤlkerrechts 1. Theil, in der vorlaͤufigen Abhandlung §. 1. u. a. O. Sam. Rachelii diß. II. de jure nat. et gentium Kilon. 1673. und 1696. 4. Io. Wolfg. Iaegeri diß. de jure gentium, Tubing. 1686. 4. Ern. Tenzelii progr. de juris gentium vera indole Erf. 1719. 4. Joh. Jac. Mosers Abhandlung von dem Voͤlkerrecht uͤber- haupt und dem europaͤischen insbesondere; in seinen Moserianis, Leipzig 1739. 8. Nr. 4. S. 72:91. in- gleichen dessen uͤbrige weiter unten vorkommende Schriften vom Voͤlkerrecht. Die roͤmischen Rechtsgelehrten verbanden mit dem Aus- druck: Voͤlkerrecht [ Jus Gentium ] ganz andere Begriffe. Mehrentheils verstanden sie darunter gewisse buͤrgerliche Einrichtungen, die, aus der Natur der Sache selbst her- geleitet, fast allen Voͤlkern gemein waren, §. 2. Inst. de J. N. G. et C. §. 1. 2. Inst. de rer. divis. l. 5. π. de just. et jur. l. 15. π. de interd. et releg. zuweilen das blosse und dem europaͤischen insbesondere. blosse Naturrecht §. 1. Inst. de J. N. G. et C. l. 1. §. 3. und l. 9. π. de J. et J. l. 1 π. de acq. rer. dom. Cicero de offic. Lib. III. c. 5. nur selten scheinen sie den heutigen Begriffen sich zu naͤhern, pr. Inst. de libertin. l. 4. π. de J. et J. Cf. Io. Cor. Naevii diß. de jure gentium Justi- nianeo Viteb. 1676. 4. G. Ch. Nelleri juris naturae et gentium definitio Vlpianea vindicata et exemplis illustra- ta, Aug. Trev. 1751. 4. Der groͤste Theil unsrer gegen- waͤrtigen Voͤlkerrechtsmaterien war bey den Roͤmern, beson- ders zur Zeit der freien Republik, ein Gegenstand des ju- ris fecialis. Cf. Io. Dan. Ritteri diß. de fecialibus popu- li Romani, Lips. 1732. 4. Franc. Car. Conradi de fe- cialibus et jure feciali populi Romani, Helmst. 1734. 4. [Joh. Heinr. Stuß ] Gedanken von den Fecialen des alten Roms, Goͤtting. 1757. 8. Von allen diesen Gegenstaͤnden wird ausfuͤhrlicher gehandelt in Diedr. Heinr. Ludw. Freyh. von Ompteda Literatur des Voͤlkerrechts 1. Th. §. 33. u. f. §. 2. I. Natuͤrliches oder philosophisches Voͤl- kerrecht . Einige dieser Grundsaͤtze lassen sich schon aus der Natur der Voͤlker, aus ihren natuͤrlichen Verhaͤltnissen und geselschaftlichen Verbindungen gegeneinander herlei- ten. Sie fuͤhren daher den Namen des natuͤrlichen Voͤlkerrechts , das man auch das philosophische und vernuͤnftige nent, weil es auf Schluͤsse einer gesunden Vernunft beruht. Der Herr Etatsrath Moser unterscheidet iedoch das na- tuͤrliche Voͤlkerrecht; dem er den veraͤchtlichen Namen des Schulvoͤlkerrechts beilegt, von dem philosophi- schen . „Ich schreibe,“ sagt er in der angefuͤhrten vor- laͤufigen Abhandlung §. 1. „kein Schulvoͤlkerrecht, naͤm- „lich was von ieher natuͤrlichen Rechtens gewesen, und „sich auf ganze Nazionen, als moralische Personen anwen- A 2 den Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, „den lassen moͤchte; auch kein philosophisches , wie ein „ieder, der sich duͤnkt, ein Weltweiser zu seyn, nach der „sich eingebildeten und selbst formirten Geschichte und Na- „tur der Menschheit etwa thun koͤnte und wuͤrde.’ ’ Indes kan ich den Unterschied hiervon nicht einsehn. §. 3. Dessen Eintheilung in a ] nothwendiges . Voͤlker, als moralische Personen, im natuͤrlichen, unabhaͤngigen Zustande betrachtet, sind ohnstreitig dem fuͤr einzelne Menschen verbindlichen Rechte der Natur unterworfen. Es erhaͤlt aber von dem Gegenstande sei- ner Anwendung den Namen des Voͤlkerrechts . Die- ses auf die Voͤlker angewandte Naturrecht oder natuͤrliche Voͤlkerrecht muͤssen die Nationen ohne Ruͤcksicht einer engern Verbindung unter einander beobachten. Man nent es seiner verbindenden Kraft wegen daher das nothwendige [necessarium] a ] oder auch das urspruͤng- liche [ primarium ], weil die Gesetze der Natur unmittel- bar es begruͤnden, und ist, wie sie, unveraͤnderlich. Die Erlangung einseitiger Vortheile, ohne Beleidigung anderer Nazionen macht den Hauptgrundsatz desselben aus. Es wuͤrde zur Entscheidung der unter Voͤlkern vor- kommenden Faͤlle hinlaͤnglich seyn, wenn sie alle noch in einem blos natuͤrlichen Zustande sich befaͤnden. Dahin gehoͤren unter andern das Recht der natuͤrlichen Freiheit und Gleichheit, das Erwerbungsrecht, das Recht Ver- traͤge zu schließen u. s. w. Wolf I. G. Proleg. §. 3. 4. Vattel Prélim. §. 6. 7. etc. §. 4. b ] Freiwilliges Voͤlkerrecht . Die Voͤlker traten iedoch bald, eben so, wie einzelne Menschen in naͤhere Verbindungen und Geselschaften zusam- und dem europaͤischen insbesondere. zusammen. Waren sie gleich von der Natur selbst hierzu nicht gezwungen a ]; so machten doch die, mit den Fort- schritten der Weichlichkeit und Ausbildung, immer zu- nehmenden wechselseitigen Beduͤrfnisse und das Verlan- gen nach einem volkomnern Gluͤcke uͤberhaupt, eine en- gere Vereinigung unter ihnen nothwendig. Natuͤrlicher- weise waren die Vorschriften der einfachen Natur nun nicht mehr hinreichend: man muste solche einigermaßen abaͤndern und den geselschaftlichen Verbindungen anpas- sen. Statt daß ieder einzelne Mensch, iedes Volk, sonst nur mit seinem eignen Wohl sich beschaͤftigte, wa- ren sie itzt auch auf die gemeinschaftliche Wohlfahrt, Ruhe und Sicherheit zu denken, und, was sie ohne ihren eignen Nachtheil konnten, dazu beizutragen genoͤthigt. Daher entstand, meinem Urteile nach, unter Nazionen das vom Grotius, Wolf, Vattel und Andern sogenante freiwillige Voͤlkerrecht , [ ius gentium voluntarium b ] nicht arbitrarium ] welches nicht urspruͤnglich in der Na- tur, sondern [ secundarium ] in den Begriffen einer Ge- sellschaft, worein die Voͤlker freiwillig in der Folge sich begaben, seinen Grund hat. Es ist gleichsam das na- tuͤrliche Geselschaftsrecht der Voͤlker, oder das auf die Voͤlkergeselschaft angewandte Naturrecht [ Jus sociale naturale gentium, Jus naturale societatis gentium, Jus naturale ad societatem gentium applicatum ]. Man zaͤhlt dahin gewoͤhnlich den Nichtgebrauch vergifteter Waffen, die Annahme und Unverletzlichkeit der Gesandten u. s. w. Henr. de Cocceji Prodromus justitiae gentium, s. ex- ercitationes duae, quarum Ima socialitatem Gratianam principium neque essendi neque cognoscendi esse, evin- cit etc. Frcf. ad Viadr. 1719. 4. Sam. L. B. de Cocceji de jure naturae sociali diß. prooem. I. Introd. ad Henr. de Cocceji Grotium illustr. Sect. II. §. 24. seqq. A 3 b ] Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, Ern. Aug. Bertling diß. de jure gentium voluntario Götting. 1745. 4. Die Rechtsgelehrten haben so mancherley zum Theil wi- dersprechende Begriffe von dieser Gattung des Voͤlkerrechts, daß deren Anfuͤhrung und Auseinandersetzung hier zuviel Platz wegnehmen wuͤrde. Ich merke daher nur folgen- des an: I ] Die hergebrachte Benennung: jus gentium vo- luntarium wird im Teutschen, wiewohl sehr unschick- lich, meistens durch wilkuͤhrliches Voͤlkerrecht uͤber- sezt; da doch, wie der Freyherr von Ompteda in der Litteratur des Voͤlkerrechts §. 94. not. d. sehr richtig bemerkt, der Wilkuͤhr der Voͤlker durchaus nichts dabey uͤberlassen ist, [ausser dem Eintritt in die Voͤlkergeselschaft]. Er nent es daher das mo- difizirte natuͤrliche Voͤlkerrecht , weil durch das- selbe theils die urspruͤnglichen Gesetze des natuͤrlichen Voͤlkerrechts erweitert oder eingeschraͤnkt, theils die Haͤrte von dessen Grundregeln und Verwilligungen in vielen Stuͤcken gemildert wuͤrden. Mir scheint iedoch der Ausdruck: freiwilliges , iener lateinischen ein- mal fast durchgaͤngig angenommenen Benennung am meisten zu entsprechen. Uebrigens ist nicht zu leug- nen, daß der vom Grotius und Wolf gewaͤhlte et- was zweideutige Name des juris gentium volunta- rii zu vielen Misverstaͤndnissen Anlas gegeben hat. II ] Die Quellen des freiwilligen Voͤlkerrechts will ich zuerst mit den eignen Worten der drey Hauptlehrer des Voͤlkerrechts hersetzen. Grotius schreibt [ Pro- leg. §. 17.] also davon: Sicut cuiusque ciuitatis jura vtilitatem suae civitatis respiciunt; ita inter civitates aut omnes aut plerasque ex consensu jura quaedam nasci potuerunt et nata apparet, quae vtilitatem respicerent non coetuum singu- lo- und dem europaͤischen insbesondere. lorum, sed magnae illius vniversitatis — et hoc jus est, quod gentium dicitur, quoties id nomen a jure naturali distinguimus. cf. L. II. c. VIII. §. 1. n. 2. Wolf sagt: [in praef. ad jus Gent.] Enimvero quemadmodum ea est hominum con- ditio, vt in civitate rigori juris naturae per omnia ex asse satisfieri non possit, ac propterea legibus positivis opus sit, quae neque in totum a natu- rali jure recedunt, nec per omnia ei serviunt, ita similiter gentium ea est conditio, vt rigori juris gentium naturali per omnia ex asse satisfieri nequeat, atque ideo jus istud in se immutabile tantisper immutandum sit, vt neque in totum a naturali recedat, nec per omnia ei serviat. Quo- niam vero hanc ipsam immutationem ipsa gen- tium communis salus exigit; ideo quod inde pro- dit jus non minus gentes inter se admittere te- nentur, quam ad juris natur alis observantiam naturaliter obligantur , et non minus istud, quam hoc salva juris consonantia pro jure omnium gentium communi habendum. Hoc ipsum autem jus cum Grotio, quamvis significatu non pror- sus eodem, sed paulo strictiori, jus gentium vo- luntarium appellare libuit. Absit vero vt existi- mes, ius gentium voluntarium ab earum volun- tate ita proficisci, vt liberae sit earum in ea- dem condendo voluntas et stet pro ratione, sola voluntas, nulla habita ratione juris naturalis. — Jus gentium voluntarium non a libera gentium voluntate dependet, sed ipsum jus naturale praescribit modum, quo ex naturali efficien- dum sit voluntarium et non admittatur, nisi quod necessitas imperat. —— Ea de causa jus gentium quod voluntarium dicimus, non quem- admodum Grotio visum est, ex factis gentium A 4 pro- Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, probandum, quasi inde colligatur communis ea- rum consensus, sed ex fine civitatis maximac . Vattel endlich giebt [ Prélimin. §. 21.] folgende Erklaͤrung davon: Les nations étant libres, inde- pendantes, égales et chacune devant juger en sa conscience de ce qu’elle a à faire pour remplir ses devoris; l’effet de tout cela est d’opérer, au moins exterieurement et parmi les hommes, une parfaite égalité de droits entre les nations. Il est donc necessaire, en beaucoup d’occasions, que les nations souffrent certaines choses, bien qu’injustes et condamnables en elles mêmes, par ce qu’elles ne pourroient s’y opposer par la force, sans violer la liberté de quelqu’ une et sans detruire les sondemens de leur société natu- relle . Et puisqu’ elles sont obligées de culti- ver cette société, on presume de droit, que tou- tes les nations on consenti au principe que nous venons d’ établir. Les regles qui en decoulent, forment ce que M. Wolf appelle Le droit des gens volontaire . Aus allen dreien ergiebt sich im Hauptwerke soviel, daß die Grundsaͤtze des frei- willigen Voͤlkerrechts aus einer unter den Voͤlkern bestehenden Geselschaft hergeleitet werden muͤssen. Dieser Meinung pflichte ich volkommen bey. Da aber die vorgenanten Schriftsteller den Nazionen schon von Natur eine Verbindlichkeit zur Geselschaft aufle- gen; so weiß ich nicht, warum sie noch eine praͤ- sumtive Einwilligung [deren Verbindungskraft ohne- dies auf sehr schwankenden Gruͤnden beruht] bey ie- nem Voͤlkerrechte annehmen. Es scheint mir daher etwas widersprechend, wenn Wolf in der Vorrede behauptet: ius gentium, quod voluntarium dici- mus, — probandum ex fine civitatis maximae, quam perinde ac societatem inter omnes homines insti- und dem europaͤischen insbesondere. instituit ipsa natura , vt in jus istud consentire debeant gentes, non vero libertati earum reli- ctum sit , vtrum consentire malint an nolint, und Prolegom. §. 22. und 28. dasselbe doch zum positi- ven Voͤlkerrechte, quod a voluntate gentium or- tum trahit zaͤhlt, und hinzusezt, niti consensu gen- tium praesumto . Wo Natur die Freiheit zu waͤh- len versagt, ist die Einwilligung und deren Praͤsum- tion wohl ziemlich uͤberfluͤssig. Sehr richtig urteilt daher Schrodt in seinem Jure Gent. wenn er §. 9. Proleg. sagt: Et sane quum societas vniversalis gentium ex ipsa natura fluat, ideoque sit absoluta et necessaria , consequens est, vt jus gentium, quod determinat primario jura et obligationes so- ciales huius societatis perfectas negativas, non sit voluntarium aut positivum, sed sit jus gen- tium naturale sociale latius dictum et necessa- rium . Desto wesentlicher aber ist diese Einwilligung der Voͤlker zu Begruͤndung eines freiwilligen Voͤlker- rechts, wenn man nach richtigern Gruͤnden annimt, daß die unter den Menschen und Nazionen bestehen- de Geselschaften nicht von der Natur unmittelbar, unter allen, sondern unter mehreren oder wenigern aus freien Willen errichtet worden. Eben so sonder- bar ist es, daß Grotius und Wolf dieser Voͤlkerge- selschaft die Form eines buͤrgerlichen Vereins, un- ter dem Namen eines großen Weltstaats [ civitatis maximae ] andichten, da diese doch eine unter den Nazionen nicht zu erweisende menschliche Oberherr- schaft erfodert. Nicht iede Geselschaft, die ihrer gemeinschaftlichen Wohlfarth wegen sich vereinigt, ist ein Staat. Es giebt bekantlich auch gleiche Ge- selschaften, [ societates aequales ] in welchen die Mitglieder, ihrer natuͤrlichen Freiheit im uͤbrigen unbeschadet, dennoch, in Absicht der Erfuͤllung des A 5 ge- Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, gemeinschaftlichen Zwecks, gewisse Zwangsrechte und Verbindlichkeiten gegen einander haben. Achen- wall Jus N. et G. Lib. II. Sect. I. t. 1. §. 11. seqq. Eine andre Geselschaft kan man unter freien Voͤl- kern mit Grunde nicht fuͤglich annehmen. Ihr Zweck ist uͤbrigens die Befoͤrderung des gemeinschaftlichen Wohls, weil das Verlangen nach Vervolkommnung zur Wesenheit des einzelnen Menschen sowohl, als der Staatsverbindungen gehoͤrt, und der Geselschaft, als einem mystischen Koͤrper, ordentlicherweise eben die Rechte und Verbindlichkeiten zustehn, welche die saͤmtlichen einzelnen Glieder hatten. Der Bei- tritt zu dieser Geselschaft ist, meines Erachtens, ie- doch nicht aus einer blos praͤsumtiven oder vermuth- lichen, sondern wenigstens aus einer stilschweigenden Einwilligung zu folgern. Von der Wuͤrklichkeit ei- ner solchen unter den europaͤischen Nazionen be- stehenden Vereinigung und dem Beweise des Beitrits zu derselben, werde ich weiter unten mehr zu sagen Gelegenheit finden. III ] Die Verbindlichkeit des freiwilligen Voͤlkerrechts liegt in der Natur der Geselschaft, und haͤngt nicht weiter von dem Willen der Voͤlker ab, sobald sie einmal freiwillig in die Geselschaft getreten sind. Jedoch kan es natuͤrlicherweise auch nur auf dieieni- gen Voͤlker sich erstrecken, welche wuͤrklich in einer geselschaftlichen Verbindung mit einander stehen, weil eine algemeine von der Natur selbst errichtete Geselschaft unerweißlich ist. Die meisten Vertheidi- ger und Gegner des freiwilligen Voͤlkerrechts scheinen dadurch auf Irrwege gerathen zu seyn, daß sie sich ein algemeines Recht darunter vorgestelt haben. IV ] Der Unterschied zwischen dem freiwilligen und dem Gewonheits-Voͤlkerrechte wird von den wenig- sten Voͤlkerrechtslehrern genug bestimt und beobach- tet. und dem europaͤischen insbesondere. tet. Die mehresten verwechseln oder vermischen bei- de Begriffe mit einander. Selbst Grotius, der Schoͤpfer des erstern, war oft zweideutig hierin. Glafey und unzaͤhlige Andere hielten beide fuͤr einer- ley. Der Freyherr von Ompteda sieht es zwar auch nicht fuͤr so aͤusserst nothwendig an, sie von einander abzusondern, doch sezt er sehr richtig hinzu, daß, wenn man die Sache mit philosophischem Auge be- trachtet, ein merklicher Unterschied zwischen denselben vorhanden sey. Der Unterschied scheint mir aller- dings ziemlich betraͤchtlich, indem das freiwillige aus bloßen Vernunftschluͤssen, das Gewonheits- Voͤlkerrecht aber aus lauter Thathandlungen zu er- weisen ist. Perperam, sagt Wolf in Proleg. §. 25. not. ad consuetudines refertur, quod instar juris observandum esse inter gentes ipsa ratio dictitat. V ] Die Existenz eines solchen Voͤlkerrechts wird von Vielen ganz gelaͤugnet. Unrichtige Begriffe davon sind gemeiniglich die Ursach. Ihre Haupteinwuͤrfe gehen wider die algemeine Verbindlichkeit desselben. Die Einwilligung aller Voͤlker, sagen sie, ist uner- weislich. Sie sind weder iemals zusammengekom- men, um ein solches Recht festzusetzen, noch laͤßt sich deren stilschweigende Genehmigung als moͤglich denken. Diese Gruͤnde fallen aber sogleich uͤber den Haufen, wenn man ihnen zugiebt, daß das freiwil- lige Voͤlkerrecht keinesweges alle Voͤlker des Erdbo- dens, sondern nur dieienigen verbinde, welche wuͤrk- lich geselschaftlich mit einander leben. Uebrigens glauben diese Laͤugner ganz unrichtig, daß die Ein- willigung der Voͤlker zu iedem einzelnen Gesetze ienes Rechts noͤthig sey, und vermischen es hierinn mit den Voͤlkergewonheiten. Der Beitrit zur Geselschaft al- lein verbindet die Voͤlker zur Beobachtung der dar- aus fliessenden Grundsaͤtze hinlaͤnglich. Dieienigen, welche Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, welche das freiwillige Voͤlkerrecht als Gewonheiten oder stilschweigende Vertraͤge nicht wollen gelten lassen, brauche ich nicht zu widerlegen, weil es zu diesen nicht gehoͤrt. Wenn endlich Schrodt und Andere, welche eine natuͤrliche Verbindlichkeit zur Geselschaft annehmen, die Grundsaͤtze des von Wolf und seinen Anhaͤngern aus dem Begriffe eines großen Welt- staats oder einer Geselschaft uͤberhaupt hergeleiteten freiwilligen Voͤlkerrechts lieber zum natuͤrlichen Voͤl- kerrechte zaͤhlen wollen, [ Non desunt, sagt selbst Wolf in praef. J. G., qui cum jus gentium volun- tarium damnent, id pro jure naturali venditant, vt in verbis dissentire saltem, in re autem con- venire videantur. ] so habe ich nichts dagegen, da ich es selbst fuͤr eine Gattung des leztern halte, die iedoch von dem nothwendigen unterschieden wer- den muß. Weitlaͤuftig findet man die Gruͤnde ge- gen das freiwillige Voͤlkerrecht abgehandelt in Sam. L. B. de Cocceji diss. prooem. IV. de jure gen- tium voluntario — vbi — probatur, tale jus non existere etc. in Introd. ad Henr. de Cocceji Grot. illustr. und in I. F. L. Schrodt Systema Juris Gentium Prolegom. §. 7. seqq. §. 5. Naͤhere Bestimmung dieser beiden Gat- tungen . Das nothwendige und freiwillige Voͤlkerrecht ha- ben also beide in der Natur ihren Grund , und las- sen sich durch Vernunftschluͤsse erweisen a ]. Das erstere aus dem urspruͤnglich natuͤrlichen Zustande, das andere aus den geselschaftlichen Verhaͤltnissen der Voͤlker. Je- nes ist allen Voͤlkern des Erdbodens gemein, dieses ver- bindet nur dieienigen, welche freiwillig in die geselschaft- liche Verbindung der Voͤlker treten. Das nothwendi- ge und dem europaͤischen insbesondere. ge Voͤlkerrecht, sagt Vattel, darf nie ausser Augen ge- sezt werden, wenn bey einem Volke die Frage ist: wie es seinen Pflichten und seinem Gewissen ein Gnuͤge lei- sten soll? wenn es aber darauf ankomt: was es von einem andern Volke fodern koͤnne? alsdann muß das freiwillige entscheiden. Faͤlschlich behauptet daher Grotius von dem freiwilligen Voͤlkerrechte, das er gemeiniglich schlechtweg jus gentium nent, — quod ex certis principiis, certa argumenta- tione deduci non potest , et tamen vbique observatum apparet, sequitur vt ex voluntate libera ortum habeat. Proleg. §. 40. Richtiger und meiner Meinung angemes- sener urteilen Wolf und besonders Vattel . Habemus itaque, schreibt Ersterer, fundamentum certum atque immotum juris gentium voluntarii et sunt principia certa, vi quorum ex notione civitatis maximae jus istud derivari potest, vt non coeco impetu standum sit factis et moribus atque iudiciis gentium moratiorum ac inde inferendus quasi vniversalis quidam omnium consensus, quemadmodum Grotius sensisse videtur. —— Enim- vero tutiorem viam ingredimur, si ostendamus gentes ratione vtentes in hoc vel istud consentire debuisse, quod pro jure inter ipsas valuit vel hodienum valet: id quod ex notione civitatis maximae non minus evi- denter demonstrari potest, quam jus gentium neces- sarium seu naturale . Proleg. §. 20. und 22. not. Le droit des gens necessaire, sagt endlich Vattel in der Vorrede, et le droit des gens volontaire sont donc éta- blis l’ un et l’ autre par la nature ; mais chacun à sa manière: le premier comme une loix sacrée, que les nations et les souverains doivent respecter et suivre dans toutes leurs actions; le second comme une règle que le bien et le salut communs les obligent d’ aumettre dans les affaires qu’ils ont ensemble. Le droit neces- saire Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, saire procède immediatement de la nature; cette mère commune des hommes recommende l’ observation du droit des gens volontaire, en consideration de l’ état où les nations se trouvent les unes avec les autres et pour le bien de leurs affaires. Ce double droit fondé sur des principes certains et constans est susceptible de demonstration . Prélim. §. 28. §. 6. Quellen und Huͤlfsmittel des natuͤrlichen Voͤlkerrechts . Da das natuͤrliche Voͤlkerrecht in Anwendung des ur- spruͤnglichen und geselschaftlichen Naturrechts auf freie Voͤlker besteht, so folgt, daß die Grundsaͤtze desselben lediglich auf Schluͤsse der gesunden Vernunft beruhen, die aus dem Wesen der Voͤlker und aus den Grundsaͤtzen ihrer Freiheit, Gleichheit und ihres gemeinschaftlichen Wohls sich herleiten lassen. Huͤlfsmittel bieten alle na- tuͤrliche Rechtswissenschaften der einzelnen Menschen so- wohl, als der Staaten dar: nur muß bey dessen wuͤrkli- cher Anwendung hauptsaͤchlich die besondere Verfassung der Voͤlker zu Rathe gezogen werden. §. 7. II. Wilkuͤhrliches oder positives Voͤlkerrecht . Die Voͤlker koͤnnen aber auch noch andere ganz wil- kuͤhrliche Verbindlichkeiten unter sich eingehn, wodurch die oft unzulaͤnglichen Regeln des natuͤrlichen Rechts theils naͤher bestimt, theils erweitert oder eingeschraͤnkt werden, wenn sie nur demselben nicht gerade zuwiderlau- fen. Daraus entsteht eine besondere Gattung des Voͤl- kerrechts, die man das wilkuͤhrliche oder beliebte [ arbi- trarium ] nent, weil dessen Grundsaͤtze auf die Wilkuͤhr der Voͤlker beruhen. Den Namen des positiven fuͤhrt es, und dem europaͤischen insbesondere. es, nicht in Ruͤcksicht eines menschlichen Obern, sondern der von den Voͤlkern selbst sich auferlegten Gesetze. Das historische wird es endlich zuweilen genant, weil es da- bey nicht sowohl auf Vernunftschluͤsse, als auf Thatsa- chen ankomt, die aus der Geschichte beigebracht werden muͤssen. Sa Majesté [Britanique] heißt es in der Grosbritanni- schen Antwort vom 1sten April 1780 auf die Russische Declaration vom 28sten Febr. in Betref der bewafneten Neutralitaͤt, a réglé sa conduite envers les puissances amies et neutres, d’ après la leur à son égard, la con- formant aux principes les plus clairs et les plus géné- ralement reconnus du droit des gens qui est la seule loi entre les nations qui n’ont point de traité, et à la teneur de ses differens engagemens avec d’autres puis- sances, lesquels engagemens ont varié cette loi primi- tive par des stipulations mutuelles et l’ ont varié de beaucoup, de manières differentes selon la volonté et la convenance des parties contractantes. —— Wolf, Vattel und Andere zaͤhlen zu dem positiven oder wilkuͤhrlichen Voͤlkerrechte auch das freiwillige, weil es eine vermeintliche Einwilligung [ consensum praesumtum ] der Voͤlker voraussetze. Dieser Meinung kan ich iedoch, wie schon aus dem Vorhergehenden erhellet, nicht beitre- ten, da nach meinen Begriffen das wilkuͤhrliche oder posi- tive Voͤlkerrecht ein Gegensatz des natuͤrlichen ist. Unter diesem verstehe ich naͤmlich dieienigen Grundsaͤtze, welche aus einer algemeinen Quelle durch natuͤrliche und vernuͤnf- tige Schlusfolgen sich herleiten lassen; nnter ienem solche Gesetze, deren iedes einer besondern Publikation durch Thathandlungen erfordert. Aus erstern, nicht aus leztern fließt obgedachtermaaßen das freiwillige Voͤlkerrecht, ob dessen Verbindlichkeit gleich den freiwilligen Beitrit zur Voͤlkergeselschaft voraussezt. §. 8. Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, §. 8. Quellen desselben a ] Vertraͤge . Die Einwilligung der Voͤlker kan auf beiden Seiten entweder ausdruͤcklich, durch foͤrmliche Vertraͤge, oder stilschweigend erteilt werden. Aus den erstern entspringt das Vertragsrecht der Voͤlker oder das verglichene Voͤlkerrecht , welches die durch Vertraͤge bestimten gegenseitigen Zwangsrechte und Pflichten enthaͤlt. Huld. ab Eyben diss. de jure inter et intra gentes scri- pto et non scripto Giess. 1661. 4. und in Opp. T. I. n. 2. §. 9. b ] Herkommen . Fuͤr eine stilschweigende Einwilligung wird es ange- sehn, wenn ein Volk, mit Wissen und ohne Widerspruch des andern, etwas thut oder unterlaͤßt, dem dieses, wenn es nicht einwilligen wolte, zu widersprechen das Recht und die Verbindlichkeit hatte. Daraus entstehen gewisse verbindliche Gebraͤuche und Gewonheiten, die das Gewonheitsrecht der Voͤlker [ jus gentium con- suetudinarium ] das Voͤlkerherkommen , das herkom- liche oder praktische Voͤlkerrecht ausmachen, und z. B. in Bestimmung des Ranges und unzaͤhliger anderer Vorfallenheiten ein großes Gewicht haben. Iac. Geringii diss. quantum gentes moribus suis obli- gentur Lipsiae. 1716. 4. Io. Wilh. de Goebel diß. de observantia gentium et imperii. Helmst. 1732. 4. Io. Wilhelm Hoffmann de observantia gentium 1736. rec. Franc. ad Viadr. 1758. 4. Heur. Chr. de Senckenberg de jure observantiae ac consuetudinis in causis publicis privatisve. Giess. 1743. 4. Joh. und dem europaͤischen insbesondere. Joh. Heinr. Balecke wahrer Begrif des Herkommens, als ein in den Rechten gegruͤndeter Titel ein Recht zu besitzen. Rostock 1751. 4 Die Verbindlichkeit dieser Gewonheiten beruht freilich auf etwas schwankenden Gruͤnden, so daß auch einige mit Schrodt [ Proleg. §. 8.] sie ad meram rationem decori zaͤhlen. Eine fingirte aus gemeinsamer Nothwendigkeit und Wohlfarth hergeleitete Einwilligung , oder ein so genannter Quasicontract , den einige hierbei annehmen, ist kaum vermoͤgend, ein verbindliches Recht unter freien Voͤlkern zu bewuͤrken. Sam. Gottl. Treueri progr. de commento obligationis perfectae gentium quasi ex con- tractu, Götting 1740. 4. Die Veriaͤhrung, woraus andere die Rechtskraft herleiten, ist, wenigstens nach den gewoͤnlichen Begriffen des Privatrechts, im Natur- und Voͤlkerrechte ebenfals unerweislich. Andr. Wilh. Pagenstecher de fundamento praescri- ptionis in iure gentium positivo, non naturali quaerendo. Marb. 1748. 4. Chr. Henr. Breuningii diss. de praescriptione liberis gentibus incognita. Lips. 1752. Chr. Nic. Carstens comment. de praescriptione inter gentes locum non habente. Ien. 1758. Iac. Fr. Roennberg [sub praes. Siegfr. Caes. ab Aeminga ] disquisitio quaestionis: num praescri- ptio sit iuris naturalis vel gentium nec ne, sed mere civilis? Gryphisw. 1764. Die Meinung des Grotius und anderer von einer stilschwei- genden durch Handlungen an den Tag gelegten Einwil- ligung hat zwar auch ihre Schwierigkeiten, dennoch be- hauptet sie vor den uͤbrigen ohnstreitig den Vorzug. Magn. Crackan de silentio principibus praeiudicante. Alt. 1705. 4. B A. Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, A. F. Reinhardt von den Wuͤrkungen der stilschwei- genden Einwilligung zwischen freyen Voͤlkern; in dessen Samlung iuristisch-philosophischer und kriti- scher Aufsaͤtze. Buͤtzow und Wismar 1775. 8. 5. Stuͤck. n. 1. S. 307-326. Es sind hauptsaͤchlich folgende Punkte dabey in Acht zu neh- men: a ] Die Handlungen und das Betragen der Voͤlker, zwischen welchen ein Herkommen eingefuͤhrt werden soll, muͤssen so beschaffen seyn, daß deren gegensei- tige Einwilligung daraus deutlich erhellet. b ] Die stilschweigende Absicht des handelnden oder un- terlassenden Theils, ein Recht zu erwerben, wird eben nicht nothwendig erfordert, weil ein Herkom- men oft zufaͤlligerweise entstehen kann. c ] Die That muß zur Wissenschaft des andern Theils gelangt oder wenigstens oͤffentlich und dergestalt ge- schehen seyn, daß ein Volk, dessen Souverain oder Staatsbediente fuͤglich davon haͤtten Nachricht haben koͤnnen. d ] Der Gegentheil muß das Recht sich dagegen zu re- gen gehabt, den Widerspruch aber entweder gaͤnzlich unterlassen, oder, nach einiger Widersetzung, bey fernern Anmassungen, dennoch geschwiegen, oder wohl gar etwas unternommen haben, woraus die Einwilligung offenbar folgt. e ] Wer das Recht zu widersprechen hat, ist deshalb in Zeiten dazu verbunden, weil der Gegentheil, das, was sonst geschehn, aus vernuͤnftigen Gruͤnden, als gewoͤnlich, vermuthend, leicht Gefahr laufen koͤnte, wenn er erst in nachherigen Faͤllen einen Widerspruch leiden solte. f ] und dem europaͤischen insbesondere. f ] Wenn ein Beispiel hinlaͤnglich entscheidet, ist eine oͤftere und seit langen Jahren erfolgte Wiederhohlung der Handlung oder Unterlassung nicht schlechterdings noͤthig; doch wird bey mehreren Faͤllen Einfoͤrmig- keit und uͤberhaupt so viel Zeit erfordert, damit der andere Theil hinlaͤngliche Wissenschaft davon erlan- gen koͤnne. g ] Gemeiniglich fodert man auch, daß eine Gewon- heit, welche zum Voͤlkergesetz werden soll, einen Grund in der Wohlfarth, Ruhe und Sicherheit der Voͤlker habe, und auf vernuͤnftigen Handlungen be- ruhe. h ] Das Herkommen muß von demienigen Volke, wel- ches sich darauf bezieht, erwiesen werden. i ] Eigentlich verbindet das Herkommen, gleich den ausdruͤcklichen Vertraͤgen nur dieienigen Voͤlker, wel- che ihre Einwilligung stilschweigend dazu gegeben haben. k ] Die uͤbrigen Voͤlker koͤnnen daher nicht gezwungen werden, sich nach einer Gewonheit zu richten, die vielleicht aus besondern Verhaͤltnissen etwa nur zwi- schen ein und dem andern Volke eingefuͤhrt ist. l ] Wenn aber eine Gewohnheit unter mehrern oder gar den meisten Voͤlkern angenommen ist, und auf Grundsaͤtze beruht, welche das gemeinschaftliche Wohl unter ihnen zur Absicht haben, folglich unter gleichen Verhaͤltnissen, auch auf die uͤbrigen anwend- bar sind, so verlangen die geselschaftlichen Pflichten die Beobachtung einer solchen Gewohnheit allerdings, wenn nicht besondere Umstaͤnde dagegen eintreten. Aber alsdann gehoͤrt ein dergleichen Herkommen, das etwa nur in einer unbedeutenden Zufaͤlligkeit ihre Bestimmung aus der Wilkuͤhr einiger Voͤlker erhalten hat, auch mehr zum freiwilligen Voͤlkerrechte. B 2 *] Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, *] Kahrel leitet in seinem Voͤlkerrechte die algemeine Ver- bindlichkeit einiger Gewohnheiten aus dem, bey Gelegen- heit des freiwilligen Voͤlkerrechts, fingirten Begriffe eines unter allen Regenten der Erde bestehenden großen Welt- staats her. „Es kan keine Gewonheit“ schreibt er §. 524. „ein Gewonheitsvoͤlkergesetz zuwegebringen als ver- mittelst des muthmaßlichen Willens aller oder doch der mehresten Regenten der Erde, insoweit solche zusammen- genommen den Regenten des großen Weltstaats ausma- chen. Bew. Denn ein Gewonheitsvoͤlkergesetz ist ein wilkuͤhrliches Voͤlkergesetz. Solchergestalt haͤngt es von dem Willen aller oder der mehresten Regenten, in soweit sie einen großen Weltstaat ausmachen, ab, und kan, weil sich die Regenten, als Mitglieder des großen Weltstaats einzeln keinem, als allen oder doch den mehresten zu- länglich verbunden haben, nirgends andersher, als von diesem vereinigten Willen die Verbindlichkeit bekommen.“ Nur Schade, daß dieser große Weltstaat auf so hinfaͤlligen Gruͤnden beruht, und die verbindende Kraft des mehrern Theils, nach dem strengen Rechte, unbedingt nicht zu erweisen ist! m ] Das Herkommen findet gewoͤhnlich zwar nur in solchen Faͤllen Statt, wo keine ausdruͤcklichern Vor- schriften entscheiden; doch koͤnnen zuweilen auch diese durch neue Gewonheiten vernichtet werden. Beide haben einerlei Wuͤrkung. Das Herkommen fuͤhrt ent- weder neue Grundsaͤtze ein, oder aͤndert und erlaͤutert die bisherigen; so wie ein neuer Vertrag das aͤltere Herkommen aufhebt. §. 10. c ] Analogie . Gesetze und Vertraͤge sind oft so beschaffen, daß sich noch viele aͤhnliche Faͤlle aus denselben und ihren Grund- ursachen herleiten lassen, die wuͤrklich darinn nicht ent- halten und dem europaͤischen insbesondere. halten sind. Eben so verhaͤlt es sich mit dem Herkom- men. Die aus Vergleichung aͤhnlicher Faͤlle gezogenen Grundsaͤtze nent man Analogie , welche, wie in allen Rechtswissenschaften, so auch im Voͤlkerrechte alsdann ihre Anwendung leidet, wenn ein Fall auf bestimtere Art nicht zu entscheiden ist. Io. Georg Kulpis orat. de analogia iuris; in diss. acad. p. 1011-1034. Dan. Nettelbladt de decisione casuum secundum ana- logiam. Halae 1751. 4. Car. Henr. Geisleri progr. de analogia iuris publici. Viteb. 1784. 4. §. 11. Algemeines und besonderes Voͤlkerrecht . Eine der wichtigsten Abtheilungen des Voͤlkerrechts, worauf man bei Anwendung seiner Saͤtze die vorzuͤglich- ste Aufmerksamkeit zu richten hat, ist in algemeines und besonderes , ie nachdem es entweder alle Voͤlker des Erdbodens, oder nur einige derselben verbindet. In Vernachlaͤssigung dieses Unterschiedes liegt die Haupt- quelle der mehresten Streitigkeiten der Rechtsgelehrten in Ansehung der Voͤlkerrechtsbegriffe. Ausser dem noth- wendigen natuͤrlichen laͤßt sich ein algemein verbindli- ches Voͤlkerrecht schwerlich mit Grunde behaupten. Das freiwillige kan nur gegen dieienigen eine Kraft haben, von denen sich erweisen laͤßt, daß sie wuͤrklich in einer geselschaftlichen Vereinigung mit einander leben. Das wilkuͤhtliche endlich ist nur denen ein Gesetz, welche ihre Einwilligung entweder ausdruͤcklich oder stilschwei- gend auf eine rechtskraͤftige Art gegeben haben. Es laͤßt sich also ein Voͤlkerrecht denken, das blos unter zwei Nazionen Statt findet. B 3 *] Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, Io. Ad. Ickstadt in Elem. jur. gentium L. I. c. II. §. 2. Schol. theilt auch das natuͤrliche , naͤmlich das nothwendige, in algemeines und besonderes . Ersteres soll die alge- meinsten Regeln, lezteres dieienigen Grundsaͤtze enthalten, welche die Natur eines ieden Staats insbesondere erheischt. §. 12. Andrer Rechtslehrer Abtheilungen des Voͤlkerrechts . Vorstehende Voͤlkerrechtseintheilungen haben mir die wesentlichsten geschienen. Andre Voͤlkerrechtslehrer be- dienen sich deren noch mehrere, die zum Theil blos in der Benennung abweichen. Ich will wenigstens die vor- nehmsten davon bemerklich machen. Nach der Meinung des Grotius zerfaͤlt das Voͤlkerrecht in zwei Haupttheile in latius patens, worunter er sein sogenantes ius gentium voluntarium versteht, das wieder vniversale et certarum gentium seyn soll, und in arctius patens, welches blos das bey mehreren Voͤlkern gleichfoͤrmig angenommene Privatrecht enthaͤlt. Das natuͤrliche Voͤlkerrecht ist nach dem Grotius und andern Philosophen entweder ein in- nerliches oder aͤusserliches . Jenes soll aus den Grund- saͤtzen bestehn, welche ich mit Wolfen und andern zu dem nothwendigen Voͤlkerrechte zaͤhle, weil sie, wenn auch nicht aͤusserlich , doch fuͤr das Gewissen der Voͤlker ver- bindlich sind. Zu diesen gehoͤren die auch aͤussere Zwangsmittel zulassende Pflichten: und weil die Beob- achtung der innern Obliegenheiten von andern Voͤlkern, nicht wie die aͤussern, mit volkomnen Rechte gefodert werden koͤnnen; so wird das Voͤlkerrecht vielfaͤltig auch in volkomnes und unvolkomnes eingeteilt. Ferner unterscheidet man es in absolutes [ absolutum connatum, von einigen auch primarium genant] und hypothetisches [ hypotheticum, adquisitum oder auch secundarium ]. Er- steres ist dasienige, welches ohne Zuthun einer verbindli- chen und dem europaͤischen insbesondere. chen Handlung, blos aus dem Wesen der Voͤlker ent- springt, lezteres sezt eine verbindliche Handlung, ein so- genantes factum iuridicum, z. B. einen Vertrag, eine Beleidigung voraus. Zouchaͤus und Mehrere machen einen Unterschied zwischen ius gentium und jus inter gentes. Unter ienem verstehn sie das natuͤrliche, unter diesem das von ihm abgehandelte practische Voͤlkerrecht. Sel- den endlich theilt das Voͤlkerrecht in Ruͤcksicht der von Gott dem iuͤdischen Volke unmittelbar ertheilten Voͤl- kergesetze in ius gentium imperativum und interveniens. Man sehe von diesen und mehrern zum Theil unschickli- chen Eintheilungen Sam. Rachelii diss. IIdam de J. N. et G. besonders §. 17-22. §. 13. Verschiedenheit des Voͤlkerrechts vom Naturrechte . Unter dem Ausdruck: Voͤlkerrecht verstehen Viele sogleich ein Recht, welches alle Voͤlker verbinden soll: so wie der Name: Staatsrecht , ohne weitern Zusatz immer nur das algemeine bezeichnet. Da sie nun blos dem Naturrechte eine algemeine Verbindlichkeit zugestehn und solches gerade zu auf die Voͤlker angewandt wissen wollen; so halten sie auch den Unterschied fuͤr unnoͤthig. Hobbes laͤugnete ihn zuerst: ihm folgten Puffendorf, Gundling, Boͤhmer und Andere. Die gegenseitige Meinung hat iedoch triftigere Gruͤnde fuͤr sich. So ver- schieden das Wesen politischer Koͤrper von dem Wesen wuͤrklicher Personen ist, so manchen Abaͤnderungen ist nothwendig das Naturrecht in der Anwendung auf freie Voͤlker unterworfen. Schon das natuͤrliche Voͤlkerrecht weicht also von dem Naturrechte merklich ab: noch ein- leuchtender also wird der Unterschied bey den positiven Grundsaͤtzen. Puffendorf und seine Nachfolger trugen B 4 indes Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, indes die Natur- und Voͤlkerrechtslehren unabgesondert vor. Desto sorgfaͤltiger sind Wolf, Vattel, Ickstadt und die neuern Gelehrten in deren Auseinandersetzung gewesen; und Moser hat das europaͤische Voͤlkerrecht ohn alle Einmischung des Naturrechts vorgetragen. Io. Car. Durrius de juris gentium cum jure naturae consensu. Alt. 1671. 4. Io. Dan. Schwertneri diss. de discrimine juris gentium a jure naturae. Lips. 1685. 4. Dav. Frid. Kappeine diss. an et quatenus jus gentium a jure naturae differat? Lugd. Bat. 1741. 4. §. 14. Existenz eines Voͤlkerrechts . Mit dem Unterschiede wird denn auch die Existenz eines eignen Voͤlkerrechts uͤberhaupt, besonders aber des positiven abgelaͤugnet. Man wendet ein, daß freie Voͤl- ker, welche keinen Obern als Gott uͤber sich erkennen, an menschliche Gesetze und Gewonheiten nicht gebunden seyn koͤnten, sondern lediglich die Vorschriften des Na- turrechts befolgen duͤrften. Andere, die allenfals ein eignes Voͤlkerrecht zugeben, halten doch selbst das natuͤr- liche darum fuͤr unnuͤtz, weil die Voͤlker zu dessen Beob- achtung durch niemanden angehalten werden koͤnten. Allein nicht blos Gesetze eines Obern, sondern auch Ver- traͤge zwischen Gleichen sind vermoͤgend, die Richtschnur der Handlungen zu bestimmen, und ein Recht zu begruͤn- den. Sind freie Voͤlker gleich keinem menschlichen Gesetzgeber unterworfen, so koͤnnen sie doch selbst gewisse Verbindlichkeiten sich auflegen, welche als Gesetze von ihnen beobachtet werden, und deren Handhabung gegen die Uebertreter, so wie bey den Vorschriften der Natur, dem andern Theile mit Recht gebuͤhrt. *] und dem europaͤischen insbesondere. Nic. Andr. Pompeji diss. de existentia juris gentium. Alt. 1688. 4. Ierem. Eberh. Linckii quaestiones IV. 1] an jus gen- tium recte dicatur jus aut lex etc. Argent. 1742. 4. Io. Ioach. Zentgravii disquisitio de origine, veritate et obligatione juris gentium. Argent. 1684. 4. P. B. van Wydenbrugh diss. s. t. datur sed nondum ha- betur jus gentium. Götting. 1783. 4. §. 15. Verbindung des Voͤlkerrechts mit andern Staatskentnissen . Das Voͤlkerrecht ist ein Theil der Staatswissen- schaft . Diese begreift alle dieienigen Kenntnisse in sich, welche die moͤgliche und wuͤrkliche Beschaffenheit der Staaten und der davon abhangenden Bestimmungen zum Gegenstand haben. Sie wird daher in die philo- sophische und historische eingeteilt. Ihre Quellen be- stehen in Rechtsgelehrsamkeit, Politik und Ge- schichtkunde . Die erstere lehrt, wie die Staaten von Rechtswegen seyn muͤssen; die zweite, wie sie, der Klugheit gemaͤs, seyn koͤnten und solten; und die dritte, wie sie wuͤrklich sind, und wodurch sie ihre gegenwaͤrtige Gestalt erlangt haben. Ueberdies kan man die Staaten entweder nach ihrer innern Einrichtung und Verfassung, oder nach ihrem aͤussern Verhaͤltnisse zu andern Staaten betrachten. Alle diese verschiedenen Ruͤcksichten sind der Grund, aus welchem die Staatswissenschaft in folgende Haupttheile zerfaͤlt. A ] Aus den Rechtslehren fließt: a ] Das Staatsrecht , wenn man die innere Verfassung der Staaten, in Beziehung auf Regenten und Unterthanen, nach den Regeln des Rechts untersucht; und zwar B 5 aa ] Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, aa ] das algemeine, welches in philosophischen Grund- saͤtzen besteht, und auf alle moͤgliche Staaten sich erstreckt. bb ] Das besondere, dessen Gegenstand ein einzelner wuͤrklicher Staat ist. b ] Das Voͤlkerrecht , welches in den vorherge- henden §. §. ausfuͤhrlicher erklaͤrt worden , und bey dem die Eintheilung in aa ] algemeines und bb ] besonderes z. B. europaͤisches, davon in der Folge gehandelt werden soll, ebenfals Statt findet. B ] Die Politik lehrt in der Staatsklugheit unter mehrern rechtmaͤßigen, die besten und schicklichsten Mittel zur geschwindesten Erreichung der Absichten des Staats und dessen Wohlfarth kennen. Es giebt auch eine a ] algemeine und b ] besondere , in Beziehung der aa ] innern und bb ] aͤussern Verhaͤltnisse. C ] Von der Geschichtkunde gehoͤren zur Staatswis- senschaft hauptsaͤchlich a ] die Statistick , welche von der natuͤrlichen und politischen Verfassung eines Staats, von dessen Groͤße, Producte, Maͤngel, Macht und allen uͤbrigen gegenwaͤrtigen Merkwuͤrdig- keiten desselben Nachricht giebt. b ] Die Staatengeschichte macht die Veraͤnde- rungen eines Staats im Ganzen und seinen Theilen bemerklich, lehrt deren Ursachen und Wuͤrkungen, und zeigt uͤberhaupt, wie alles nach und dem europaͤischen insbesondere. nach und nach seine itzige Beschaffenheit er- langt hat. Uebrigens wird die Staatswissenschaft auch noch in die theoretische und practische eingetheilt. Diese lehrt in der Staats - und Voͤlkerprari die Grundsaͤtze der erstern auf einzelne Staatsgeschaͤfte anwenden. — Alle diese verschiedenen Kenntnisse stehen, als Theile ei- nes Ganzen, in der genauesten Verbindung, und bieten einander, der bestaͤndigen Beziehung wegen, die unent- behrlichsten Huͤlfsmittel dar. §. 16. Europaͤisches Voͤlkerrecht . Die Verbindung der europaͤischen Nazionen unter einander, welche zusammen gleichsam ein System aus- machen, veranlaßt mancherley besondere Verhaͤltnisse. Wenn man auf diese die Zwangsrechte und Zwangs- pflichten des algemeinen Voͤlkerrechts anwendet, und zugleich die durch Vertraͤge oder Herkommen unter ihnen beliebten Einschraͤnkungen und Bestimmungen bemerkt, so entsteht daraus der Begrif des europaͤischen Voͤlker- rechts . Der Freyherr von Ompteda, in seiner Litteratur des Voͤl- kerrechts 1. Th. §. 5. misbilligt zwar, daß man den Vortrag des Voͤlkerrechts gemeiniglich nur unter dem Namen des europaͤischen beschraͤnke, da es doch auch ausser Europa laͤngst schon gesittete Voͤlker gebe, deren Anzahl durch die vereinigten Staaten von Amerika neuer- lich vermehret worden. Ich glaube iedoch, daß die euro- paͤischen Nazionen das vorzuͤglichste Augenmerk verdienen, da sie ohnstreitig in weit genauern und haͤufigern Verbin- dungen unter einander als mit den Voͤlkern der uͤbrigen Welttheile stehen, deren Grundsaͤtze mit dem europaͤischen Voͤlkerrechte ohnedies oft schwer zu vereinbaren sind. Man Von dem Voͤlkerrecht uͤberhaupt, Man erwaͤge z. B. das marokkauische Verbot von 1780. gegen England und andere christliche Nazionen Europens, Spanien und Frankreich ausgenommen, wegen des Einlau- fens ihrer Schiffe in die Haͤfen, und dessen Abaͤnderung zum Nachtheil Spaniens im folgenden Jahre; Hyder-Ali’s Kriegsmanifest gegen England von 1780; die Behandlung des Deys zu Algier gegen den tuͤrkischen Gesandten 1782. u. s. w. Das natuͤrliche nothwendige Voͤlkerrecht bleibt indes auch auf diese anwendbar, und das freiwillige eben- fals, wenn sie mit andern in geselschaftlichen Verbindun- gen stehen. §. 17. Quellen desselben a ] Vertraͤge . Die erste und zuverlaͤssigste Quelle des besondern europaͤischen Voͤlkerrechts machen die unter den europaͤi- schen Staaten errichteten ausdruͤcklichen Vertraͤge aus [deren Erfordernisse weiter unten vorkommen werden]. Da es aber keine algemeinen Vertraͤge giebt, die von allen, oder auch nur den mehresten europaͤischen Nazio- nen geschlossen waͤren, so ist dieses Vertragsrecht keines- weges algemein, sondern nur fuͤr dieienigen Voͤlker ver- bindlich, welche dergleichen Vertraͤge errichtet, oder durch ihren Beitritt anerkant haben. Io. Aug. Hellfeld de fontibus iuris, quo illustres vtun- tur vor Struvii Jurisprudentia heroica. §. 18. b ] Herkommen . Die algemeinen Begriffe des Herkommens sind schon §. 9. festgesezt worden. Die europaͤischen Staaten ha- ben, wie nicht zu laͤugnen ist, unter sich gewisse Gewon- heiten eingefuͤhrt, die sie als Gesetze von allen beobach- tet und dem europaͤischen insbesondere. tet wissen wollen, ob deren algemeine Verbindlichkeit gleich aus dem natuͤrlichen Voͤlkerrechte nicht allemal zu erwei- sen ist. Da die europaͤischen Nazionen keinen menschli- chen gesetzgebenden Obern uͤber sich erkennen, und die wenigsten Handlungen derselben gegeneinander durch ausdruͤckliche Vertraͤge bestimt sind; so ist das Herkom- men, oder das, was in vorigen Zeiten in dergleichen und aͤhnlichen Faͤllen unter ihnen ist beobachtet worden, von desto groͤßerm Umfange. Joh. Jac. Moser in Moserianis 1779. 1. Stck. n 4. S. 72. Hier ist nicht sowohl von einem besondern, etwa nur zwischen zwey oder einigen wenigen Nazionen eingefuͤhrten Herkommen, sondern hauptsaͤchlich von solchen Gewon- heiten die Rede, welche sie insgesamt verbinden sollen. Bey deren I ] Bestimmung ist zu merken: a ] Das Herkommen gruͤndet sich lediglich auf That- sachen, die stilschweigend nach und nach eine gesetz- liche Kraft erreicht haben: auch kan es durch Ver- traͤge zwischen etlichen Voͤlkern veranlaßt worden seyn, indem die uͤbrigen, ohne ausdruͤcklichen Bei- tritt, sich demselben gemaͤs benehmen. b ] Je mehr Staaten einem Herkommen beigestimt, oder nur nicht widersprochen haben, fuͤr desto ver- bindlicher wird es geachtet. c ] Je mehr Faͤlle man aufweisen kan, desto weniger ist es zu bezweifeln: doch gnuͤgt zuweilen auch nur ein einziges Beispiel. d ] Die Faͤlle muͤssen gleichfoͤrmig seyn. e ] Da Gewohnheiten einer oͤftern Abaͤnderung unter- worfen sind, so komt es hauptsaͤchlich auf die neu- sten Faͤlle an; nicht selten muß man iedoch auf die aͤltern Zeiten zuruͤckgehn. II ] Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, II ] Der Beweis des Herkommens liegt, weil es auf That- sachen beruht, dem, der sich darauf bezieht, ob, und muß entweder a ] durch Zeugen, b ] oͤffentliche Staats- schriften, oder c ] durch glaubwuͤrdige Geschichtschreiber gefuͤhrt werden. Zur Erlaͤuterung und Bestaͤtigung fin- den iedoch auch philosophische Beweise statt. Dietr. Herm. Kemmerich diß. de probatione con- suetudinis et observantiae tam privatae quam publicae. Ienae 1732. 4. Henr. Bodini diss. de eo quod justum est circa testi- monium historicorum. Halae 1701. 4. Indes schiebt man bey dem Herkommen nicht selten die Schuld auf die Ministers, und schuͤtzt einen Kanz- leyfehler vor. III ] Die Rechtskraft eines dergleichen Herkommens unter den europaͤischen Staaten ist um so weniger zu bezweifeln, da ihr eignes Anerkentnis solche bewaͤhrt. Sie a ] berufen sich oͤfters auf ein Voͤlkerrecht. b ] verstehen darunter nichts als hergebrachte Gewon- heiten, c ] legen ihnen eine volkomne Verbindlichkeit bey. Ad. Fr. Glafeys Recht der Vernunft 1. Buch 1. Kap. §. 329. S. 205. ed. 1746. J. J. Mosers Versuch ꝛc. Abhandlung von den Nor- men ꝛc. §. 5. Als beym Ryswickschen Friedenskongresse die kaiserli- chen Gesandten durch zu strenge Behauptung der Vorzuͤge des Kaisers mancherley Irrungen veran- laßten, aͤusserte man von Seiten der vermittelnden Gesandschaft: daß kein einziger Minister Sr. Kaiserl. Majestaͤt den Rang und Vorzug vor andern Souve- rains streitig machte, weil die Possession , in welcher sich ein roͤmischer Kaiser diesfals main- tenirt und dem europaͤischen insbesondere. tenirt habe, zu einer Gewonheit , und folg- lich zu einem Gesetze worden sey, welchem niemand derogiren koͤnte noch wolte. IV ] Wie nothwendig die Kentnis dieser Gewonheiten sey, ergiebt sich daraus, daß die europaͤischen Souverains oft unbestimt sich darauf beziehen. So heißt es z. B. bey dem Eingang in die Dardanellen und Haͤfen, sollen in Ansehung der daͤnischen Schiffe eben die Gewonheiten , welche gegen andre freundschaftliche Nazionen beobachtet werden, Statt haben; und anlangend das Gruͤssen der Koͤniglich Daͤnischen Kriegsschiffe, sollen die unter andern befreundeten Maͤchten uͤbliche Gewonheiten beobachtet werden. Freudschafts- und Handlungsvertrag zwischen Daͤnemark und der Pforte von 1756. Art. 1. und 5. Wenn die beiderseitigen Geschwader oder Kriegsschiffe sich begegnen, oder sich mit einander vereinigen solten, will man wegen des Kommando dasienige beobachten, was unter den gekroͤnten Haͤuptern und der Republik gewoͤnlich ist . Beitrit der vereinigten Niederlande vom 5ten Januar 1781. zum Seehandlungstractat zwischen Rußland und Daͤnemark von 1780. Art. 13. §. 19. c ] Analogie . Der Schlus von aͤhnlichen Faͤllen und Grundsaͤtzen auf andre durch Vertraͤge oder Herkommen ausdruͤcklich nicht bestimte Faͤlle, giebt auch im europaͤischen Voͤlker- rechte oͤfters einen Entscheidungsgrund ab. Aus dem Vorhergehenden ergiebt sich uͤbrigens, daß auch das europaͤische Voͤlkerrecht in das algemeine , welches saͤmtliche oder doch die mehrsten europaͤischen Souverains befolgen, und groͤstenteils in dem Herkommen besteht, und in das besondere sich eintheilen laͤßt, welches zwi- schen zwei Voͤlkern insbesondere obwaltet, und hauptsaͤch- lich Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, lich auf Vertraͤge oder specielle Gewonheiten beruht. Am 31sten December 1782. erklaͤrte der englische Minister dem hollaͤndischen Gesandten zu Paris, daß England alle vori- gen besondern Verbindungen mit Holland als aufge- hoͤrt betrachte, und nun nur schlechterdings und einzig nach den algemeinen Grundsaͤtzen des Voͤlkerrechts gegen die Republik verfahren koͤnne; doch fragten die hol- laͤndischen Gesandten in der Antwort vom 5ten Januar 1783., was der Londner Hof durch die Grundsaͤtze dieses Voͤlkerrechts verstehe? §. 20. Vom Gebrauch der Bibel, der roͤmischen und andrer Privatrechte in den Voͤl- kerrechtsmaterien . Ausser dem algemeinen natuͤrlichen Voͤlkerrechte hal- ten J. J. Moser und andere das goͤttliche Recht der Bibel a ], besonders neuen Testaments, und dessen Hauptgrundsaͤtze: 1] Liebe deinen Naͤchsten als dich selbst; 2] Was ihr wolt, das euch die Leute thun sollen, das thut ihr ihnen auch , fuͤr eine der ersten Normen, wornach besonders die europaͤischen Na- zionen ihre Handlungen einrichten solten, weil sie, eini- ge orientalische Staaten ausgenommen, alle zur christli- chen Religion sich bekennen. Doch gesteht er selbst, daß in den Staatshandlungen der Souverains von Gott und goͤttlichem Rechte selten, von der heiligen Schrift aber fast nie die Rede sey, wenn schon ein Satz daraus noch so entscheidend waͤre. So verehrungswuͤrdig die- ses goͤttliche Buch in den Augen des wahren Christen, und so verbindlich es fuͤr das Gewissen christlicher Re- genten ist, so wenig kan demselben doch eine volkomne aͤussere Verbindlichkeit im juristischen Verstande beige- legt werden, da die, ausser den iuͤdischen Ceremoniel- und Privatgesetzen, in demselben enthaltene Vorschrif- ten und dem europaͤischen insbesondere. ten lediglich auf unsre kuͤnftige Seligkeit abzwecken, wo- zu Gott mit Gewalt niemanden zwingen will b ]. Irri- gerweise bediente man sich sonst auch der roͤmischen, ca- nonischen und andrer Privatrechte in Beurteilung der Voͤlkerrechtsmaterien, die man aber, weil ihnen aller Grund einer Verbindlichkeit fehlt, heutzutage billig ver- wirft. Doch ist deren Kentnis, als Huͤlfsmittel, nicht ganz zu verwerfen, indem aus ienem Gebrauche man- ches europaͤische Voͤlkerherkommen sich erklaͤren laͤßt c ]. Io. Seldeni de jure naturae et gentium iuxta discipli- nam Hebraeorum Libri VII. Argent. 1665. 4. Petr. Kyhnieri diss. de fundamento juris naturae et gentium, quod continetur Matth. VII. 12. Basil. 1727. J. J. Mosers Versuch ꝛc. Vorlaͤufige Abhandlung §. 2. Io. Aug. Hellfeld l. c. §. XVIII. Io. Werlhoffii diß. de vsu juris Romani aliorumque privatorum jurium in decidendis controversiis liberarum gentium. Helmst. 1692. 4. Der bekante Joh. Otto Tabor soll den Rath gegeben ha- ben, den Koͤnig in Frankreich, der einem teutschen Reichsstand ins Land gefallen, actione legis aqui- liae zu belangen. Mosers teutsches Staatsrecht 2. Th. S. 214. §. 21. Staatsinteresse . Erhaltung und Vervolkomnung sein selbst ist eine der vorzuͤglichsten Pflichten und gemeiniglich die Haupt- triebfeder der Handlungen des Menschen, einzeln und in Verbindung mit andern betrachtet. Auch unter Nazio- nen liegt darinnen der Grund des iedem Volke eignen sogenanten Staatsinteresse , [ Intérêt des Etats ] unter welchem der Inbegrif aller Maasregeln verstanden wird, C die Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, die eine Nazion zur unmittelbaren Erhaltung und Ver- mehrung der Staatsabsicht annimt, und in vorkommen- den Staatsgeschaͤften nach der Staatsraison [ ratio sta- tus, raison d’état ] bestimt a ]. Sie haben auf die Hand- lungen der Souverains gegeneinander oft den staͤrksten Einflus, und muͤssen allerdings in Erwaͤgung gezogen werden: nur duͤrfen Vergroͤßerungssucht und Begierde nach uͤberwiegender Macht, mit Hintansetzung der Ge- rechtsame anderer Nazionen, nicht deren Hauptquellen, und der Grund eines bloßen Konvenienzrechts b ] seyn. Selten gelangen indes die wahren und geheimen Trieb- federn der Handlungen unter den Souverainen zur Wis- senschaft des Publikums. Daher die Eintheilung in oͤffentliches und geheimes Staatsinteresse. Die Kent- nis davon gehoͤrt in die Staatsklugheit. Herm. Conringii diß. de ratione status. Helmft. 1651. 4. und in Opp. T. IV. p. 549-580. Iac. Thomasius de ratione status. Lips. 1665. 4. Iac. Brunnemanni diß. VI. de ratione status. Halae 1701. 4. und in Ej. jurispr. publ. n. 12. J. J. Mosers Beytraͤge zum E. V. R. in Friedenszeiten 1ster Th. S. 8. Sehr oft wird dies sogenante Konvenienz- recht ein Gegenstand der Beschwerden. Das Kabinet von St. James, das keine andern Regeln anerkante, als das vermeintliche Recht der temporellen Konvenienz , be- fand fuͤr gut ꝛc. heißt es unter andern in dem Gegenma- nifest der vereinigten Niederlande wider Grosbritannien vom 12. Maͤrz. 1781. §. 22. Gebrauch der Quellen . Bei einer vorfallenden Rechtsfrage zwischen zwey Voͤlkern kommen zufoͤrderst die besondern Vertraͤge und Gewonheiten unter ihnen beiden, nebst deren Analogie in und dem europaͤischen insbesondere. in Betrachtung. Sind diese unzulaͤnglich, so folgen die gemeinen Gewonheiten der uͤbrigen europaͤischen Na- zionen: und wenn der Fall auch daraus nicht zu ent- scheiden ist, muß man seine Zuflucht endlich zum natuͤr- lichen, zuerst zum freiwilligen und dann zum nothwendi- gen nehmen. Zwar haͤlt Moser dies von ihm so betit- telte Schulvoͤlkerrecht fuͤr ziemlich unnuͤtzes Geschwaͤtz, weil dessen Grundsaͤtze sehr ungewis und unzureichend waͤren, auch von den Schriftstellern und Nazionen wie eine waͤchserne Nase gedreht wuͤrden, indem man, der Konvenienz nach, bald dieses bald ienes fuͤr Recht erken- ne, und den natuͤrlichen Gruͤnden wieder andre entge- gen setze. Die Beziehung auf Schriftsteller des natuͤr- lichen Voͤlkerrechts sey daher unnoͤthig in Staatsschrif- ten, beruhe blos auf den Geschmack dieses oder ienes Ministers, und komme selten vor, weil selbst auf der beruͤhmtesten Ausspruch in Entscheidung der Voͤlkerstrei- tigkeiten nichts ankomme. Allein koͤnten die meisten die- ser Vorwuͤrfe mit gleichem Rechte nicht auch den Grund- saͤtzen des von ihm zusehr erhobenen practischen Voͤlker- rechts gemacht werden? So lange iene vorzuͤglicheren Quellen hinreichen, bedarf es des Gebrauchs natuͤrlicher Voͤlkerrechtssaͤtze und ihrer Schriftsteller freilich nicht. Im Gegenfall aber, oder auch blos zu mehrerer Bestaͤti- gung der vorgetragenen Meinungen ist deren Anfuͤhrung kaum ganz zu verwerfen. Am oͤftersten muß man auf das freiwillige Voͤlkerrecht zuruͤckgehen; wo man iedoch nicht blos bey den algemeinen Geselschaftspflichten stehen blei- ben darf, sondern vorzuͤglich auch auf die Natur der unter den europaͤischen Staaten bestehenden Verbindun- gen, die mancherley Zufaͤlligkeiten unter ihnen wesentlich gemacht haben, Ruͤcksicht nehmen muß. Einen Beweis, daß der Gebrauch des natuͤrlichen Voͤlker- rechts unter den europaͤischen Souverainen nicht ganz unge- C 2 woͤnlich Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, woͤnlich sey, geben unter vielen andern folgende neuere Beispiele. In dem Seehandlungstractat zwischen Ruß- land und Daͤnemark vom 28sten Jun. 1780. heißt es im Eingange: … So haben Ihro — zu Folge ihrer steten Aufmerksamkeit, ihre eigne Wuͤrde, und ihre Sorgfalt fuͤr die Sicherheit und das Wohl ihrer Unterthanen, mit ihrer so oft bezeigten Achtung fuͤr das algemeine Voͤl- kerrecht zu verbinden, unter den gegenwaͤrtigen Umstaͤn- den fuͤr noͤthig gefunden, ihr Betragen nach diesen Gesin- nungen einzurichten. Ihro Maj. die Kaiserin von Ruß- land hat durch ihre Erklaͤrung an die kriegfuͤhrenden Maͤchte d. d. 28sten Febr. 1780. ganz Europa die Grundsaͤtze vor Augen gelegt, welche aus dem urspruͤnglichen Voͤlker- rechte herfließen, die sie reklamirt und zur Regel ihres Betragens in dem gegenwaͤrtigen Kriege angenommen hat. Die hollaͤndischen Gesandten zu Bruͤssel erklaͤrten 1784. in einem Memoire an den Kaiserlichen Minister, in Betref der auf die Kaiserlichen Schiffe, welche die Schelde befahren solten, gethanen Schuͤsse: daß die Generalstaaten keine andre Absicht gehabt haͤtten, als ihre billigen Rechte zu handhaben. — Die Republick bliebe noch bey ihrer friedlichen Neigung, und solte dieses nicht auf den Geist Sr. Majestaͤt wuͤrken, so wuͤrde sich die Republick, wider ihren Willen genoͤthigt sehen, von den Mitteln Gebrauch zu machen, wozu sie durch das Natur- und Voͤlker- recht zur gesetzmaͤßigen Vertheidigung ihrer unbezweifelten Rechte bevolmaͤchtigt sey; Von der Anwendung der uͤbri- gen Hauptgattungen des Voͤlkerrechts zeugt, wenn Gros- britannien und Schweden sich verbinden zur Defension ihrer Koͤnigreiche, Lande, Unterthanen, Rechte und Freiheit der Schiffahrt und Handlung in der Ostsee, Belt, Nordsee und dem Canal und andrer Privilegien und Vorzuͤge, die ihnen durch Vergleiche, Gewonheiten, Voͤlker - und Erbrecht zustehen ꝛc. Stockholmer Allianz vom 21sten Jan, 1740, Art. 4. Oft und dem europaͤischen insbesondere. Oft wird in den Staatshandlungen der europaͤischen Souverains der Ausdruck: Voͤlkerrecht ohne weitern Zusatz gebraucht, und dann darunter gemeiniglich das natuͤrliche und Gewonheitsrecht verstanden, zumal wenn es, wie nicht selten geschieht, den Tractaten entgegen gesezt ist. So sagen z. B. die vereinigten Niederlande in ihrem Kriegsmanifeste gegen Grosbritannien 1781. Sie waͤren der bewafneten Neutralitaͤt beigetreten, um mit andern nordischen Maͤchten die Neutralitaͤt und Rechte der Neutralen, die ihnen nach dem Voͤlkerrechte und den vorwaltenden Tractaten zukommen, mit gesamter Hand zu vertheidigen. Ingleichen: Die Entscheidung uͤber die Priesen und Besitznehmungen, welche vor Anfang der Feindseligkeiten gemacht worden, soll an die resp. Gerichts- hoͤfe beyder Nazionen gewiesen werden, so daß ihre Recht- maͤßigkeit nach dem Voͤlkerrechte und den Tractaten vor den Justizhoͤfen der Nazion soll entschieden werden, welche die Priesen gemacht oder die Besitznehmungen an- befohlen hat. Def. Friede zwischen Frankreich und Gros- britannien 1783. Art. 21. §. 23. Geschichte des europaͤischen Voͤlkerrechts . Die Einsicht und Beurteilung der europaͤischen Voͤl- kerrechtslehren wird durch alle oberwaͤhnte Theile der Staatswissenschaft nicht wenig erleichtert. Die haupt- saͤchlichsten Huͤlfsmittel aber gewaͤhrt die Kentnis des Staatsrechts der europaͤischen Nazionen, ihrer politi- schen Verfassung und besonders ihres Staatsinteresse, die man durch das Studium der Staatengeschichte und der Statistick mit allen zur Geschichte gehoͤrigen Huͤlfs- wissenschaften, als Geographie, Genealogie, Heral- dick ꝛc. aus bewaͤhrten Quellen, zuweilen auch aus poli- tischen Blaͤttern, durch Reisen, Umgang mit Staats- C 3 bedien- Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, bedienten und, wo moͤglich, durch eigne Erfahrung zu erwerben bemuͤht seyn muß. Die hier einschlagenden Schriften findet man in den histo- rischen Bibliotheken aufgezeichnet, unter andern in Georg. Wilh. Zapfs Litteratur der alten und neuen Ge- schichte. Lemgo 1781. 8. Burc. Gotth. Struvii Bibliotheca historica aucta a Chr. Gottl. Budero noviß. edita a Io. Georg. Meuselio Lips. 1782. seqq. 8. §. 24. Teutsches Voͤlkerrecht . Teutschland als ein einiger Staatskoͤrper, gehoͤrt ohnstreitig unter die Zahl der uͤbrigen europaͤischen Maͤch- te, und genießt daher mit ihnen gleiche, zuweilen noch vorzuͤglichere Rechte. Bekantlich ist es aber auch ein Reich, das aus mehreren besondern, iedoch einer gemein- schaftlichen hoͤhern Gewalt untergeprdneten Staaten be- steht, die, ihrer Reichsverbindung unnachtheilig, ver- moͤge der Reichsgrundgesetze und des Herkommens groͤ- stenteils dieienigen Gerechtsame ausuͤben, welche andern freien Voͤlkern zustehn. Die meisten Verbindungen der teutschen Reichsstaͤnde mit auswaͤrtigen Maͤchten, viele der Reichsstaͤnde unter sich und nicht wenige mit dem Kaiser und Reich muͤssen daher aus den Grundsaͤtzen des europaͤischen Voͤlkerrechts beurteilt werden. Dieses auf die teutschen Reichsstaͤnde angewandte Voͤlkerrecht kan man fuͤglich das teutsche Voͤlkerrecht nennen. Dan. Nettelbladt von dem rechten Gebrauche des na- tuͤrlichen und gemeinen europaͤischen Voͤlkerrechts in der besondern europaͤischen Voͤlkerrechtsgelahrheit der teutschen Nazion; in dessen Eroͤrterung einiger einzelnen Lehren des teutschen Staatsrechts n. 3. ingleichen dessen Abhandlung uͤber und dem europaͤischen insbesondere. uͤber die rechte Einrichtung eines Lehrbuchs der Staats- rechtsgelahrheit der Teutschen. Er giebt dieser Wissen- schaft den Namen der besondern europaͤischen Voͤlker- rechtsgelahrheit der teutschen Nazion und behauptet in der leztern Abhandlung §. 8. mit guten Gruͤnden, daß solche abgesondert vom teutschen Staatsrechte vorgetragen werden muͤffe. I. A. Ickstadt Elem. Jur. Gent. L. I. c. I. praecogn. §. 1. Schol. II. Von diesen Gerechtsamen der teutschen Reichsstaͤnde wird unten bey Bestimmung der Souverainete mehr zu sagen seyn. Hier will ich nur noch so viel gedenken, daß alle Klassen der Reichsstaͤnde in ihren Staatsschriften selbst sich auf das Voͤlkerrecht beziehn. So heißt es in der De- claration Sr. Majestaͤt des Koͤnigs in Preussen gegen das Wiener Kreiscirculare von 1785 in Betref der von dem Koͤnige veranlaßten Verbindung einiger Reichsstaͤnde zur Aufrechthaltung der Constitution des teutschen Reichs: in- dem sie es durch Maasregeln thun, die dem Voͤlker- recht und den Rechten des teutschen Reichs gemaͤs sind. Das Corpus Evangelicorum sagt in einem Vorstellungs- schreiben an Sr. Kaiserl. Majestaͤt vom 16. Nov. 1720. Beyl. M. in Betref der Beschwerden gegen das Kurmayn- zische Reichs Directorium: aus was fuͤr einem Vorrecht Kur Maynz solches [ NB. die Anwesenheit beym Votiren in eignen Angelegenheiten] wider aller Voͤlker Gebrauch praͤ- tendire ꝛc. Fabers Staatskanzley 38. Th. S. 299. Wuͤr- tenberg erwiederte unterm 10ten Jun. 1710. auf ein Kai- serl. Rescript in Postsachen: Meine Vorfahren haben von etlichen hundert Jahren her nicht allein vi libertatis natu- ralis et juris gentium , sondern auch des teutschen Fuͤr- stenrechts ꝛc. solches jus mittendorum nunciorum ge- habt. — Mosers teutsches Staatsrecht 5. Th. S. 226. Die Reichsstaͤdte bezogen sich 1687 9/19 Oct. und oͤfter in C 4 Anse- Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, Ansehung ihrer Gerechtsame beim Bothenwesen auf das jus gentium. Ebendas. S. 170. Doch hat der Kaiser den Gebrauch des Voͤlkerrechts bey innern Staatsangele- genheiten des teutschen Reichs zuweilen nicht wollen gelten lassen. „Ein Voͤlkerrecht“ ward 1757. in einer Kaiserli- chen Schrift gegen Preussen behauptet, „kent man keines- weges bey teutschen Fuͤrsten unter sich, sondern ein Haupt, den Kaiser, — man weiß Reichssatzungen, Reichsge- richte, Reichsgesetze und Gewonheiten, — man braucht demnach bey der innern Verfassung des Reichs kein soge- nantes Voͤlkerrecht.“ — Moser von Teutschland und des- sen Staatsverfassung Kap. 26. §. 5. S. 530. Der aber auch zugleich erinnert, daß dies zuweit gegangen und das Voͤlkerrecht, wo Reichsgesetze und Gewonheiten den Aus- schlag nicht geben, allerdings anwendbar sey. §. 25. Quellen und Huͤlfsmittel des teutschen Voͤlkerrechts . Die Quellen des teutschen Voͤlkerrechts bestehen, wie bey dem europaͤischen uͤberhaupt, ebenfals in Vertraͤgen, Herkommen und Analogie, und bey deren Ermangelung in Grundsaͤtzen des natuͤrlichen Voͤlkerrechts. Nur muͤs- sen die teutschen Reichsstaͤnde bei ihren Verbindungen mit Auswaͤrtigen und unter sich selbst, die Vorschriften des teutschen Staatsrechts nicht ausser Augen lassen. Die Kentnis dieses Rechts und der besondern reichsstaͤn- dischen Verfassung ist auch als das hauptsaͤchlichste Huͤlfsmittel des teutschen Voͤlkerrechts anzusehn. §. 26. Geschichte des Voͤlkerrechts . Zur gruͤndlichen Erlernung des Voͤlkerrechts ist die Kentnis dessen Geschichte und der Gelehrten, welche sich um und dem europaͤischen insbesondere. um die wissenschaftliche Bearbeitung desselben verdient gemacht haben, unentbehrlich; weil die Bekantschaft mit den Schicksalen, Volkommenheiten und Maͤngeln einer Wissenschaft die Fortschritte in derselben ungemein erleich- tert. Die eigentliche Geschichte der Wissenschaft be- schaͤftigt sich mit Erzaͤhlung der wichtigsten von Zeit zu Zeit in denselben aufgestelten Grundsaͤtze und deren Ver- anlassung; hingegen die Bemuͤhungen der Gelehrten, sie als Wissenschaft in Schriften auszubilden, werden in der Gelehrtengeschichte oder sogenanten Literatur vor- getragen. §. 27. Geschichte des natuͤrlichen Voͤlkerrechts . Eine Geschichte im eigentlichen Verstande findet beim natuͤrlichen Voͤlkerrechte, wie man gegen meinen Grund- ris erinnert hat, zwar freilich nicht Statt, weil dessen Grundsaͤtze, eben so alt als die Nazionen, unveraͤnder- lich sind, und auf Schluͤssen einer gesunden Vernunft beruhen. Da iedoch die Art zu schluͤssen nicht immer die naͤmliche gewesen, die Gelehrten in vielen Saͤtzen von einander abweichen, und manche derselben erst in neuern Zeiten, bey zunehmender Aufklaͤrung, mehrere Berichtigung erhalten haben, so wuͤrde es wohl mehr Geschichte der Wissenschaft, als bloße Literatur zu nen- nen seyn, wenn man hauptsaͤchlich die verschiedenen Grundsaͤtze des natuͤrlichen Voͤlkerrechts durchginge, und zeigte, wie sie nach und nach entstanden, abgeaͤndert und vervolkomnet worden, mit Bemerkung der Gelehrten, welche dieser oder iener Meinung zugethan gewesen. Man kan folgende Epochen annehmen: a ] die Zeiten der alten und scholastischen Philosophie; b ] Grotius und seine Nachfolger; c ] neuere Zeiten von Wolf bis itzt. Die Ausfuͤhrung dieser Geschichte wuͤrde fuͤr meine gegen- waͤrtige Absicht zu weitlaͤuftig seyn. Man kan indes C 5 die- Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, dieienigen Schriftsteller nachschlagen, welche die Ge- schichte des Naturrechts, gewoͤnlich verbunden mit der des natuͤrlichen Voͤlkerrechts abgehandelt haben. Ad. Fr. Glafeys volstaͤndige Geschichte des Rechts der Vernunft nebst einer Bibliotheca juris naturae et gen- tium. verb. Aufl. 1739. 4. Kurzer Entwurf einer Historie des Natur- und Voͤlker- rechts. Leipzig 1759. 8. §. 28. Huͤlfsmittel des europaͤischen Voͤlkerrechts . In den aͤltern und sogenanten mitlern Zeiten standen die europaͤischen Nazionen wenig mit einander in Ver- bindung. Jede war nur mit sich selbst und mit ihrer innern Einrichtung beschaͤftigt: und ob diese schon mit dem vierzehnten Jahrhundert ungefaͤhr bey den mehresten Staaten einige Consistenz erlangte, so bekuͤmmerten sie sich doch noch selten weiter als um ihre naͤchsten Nach- barn. Seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts fing der Zusammenhang der Staaten an immer staͤrker und das Interesse immer gemeinschaftlicher zu werden, bis sie nach und nach ihre gegenwaͤrtige Verfassung erhiel- ten. Da es unter ihnen anfangs nothwendig an Ver- traͤgen und Gewonheiten fehlte, und an die Ausbildung eines Naturrechts noch nicht zu denken war, so nahmen sie in streitigen Rechtsfaͤllen ihre Zuflucht zu den damals algemein beliebten roͤmischen und paͤpstlichen Rechtssaͤ- tzen. Nicht selten wurden sogar Gutachten und Beden- ken von Gottesgelehrten eingeholt, die ihre Entschei- dungsgruͤnde, wie leicht zu erachten, aus der Bibel nahmen. Die Aufklaͤrung in den uͤbrigen Wissenschaf- ten fuͤhrte auch in die Staatsgeschaͤfte gereinigtere aus gemeinschaftlichem Wohl hergeleitete Grundsaͤtze ein, und veranlaßte nach und nach mehrere Gewonheiten und Ver- und dem europaͤischen insbesondere. Vertraͤge. Hierzu kamen die Uebermacht einiger Nazio- nen, verschiedene Staats- und Handelsvereine, bestaͤn- dige Soldaten, stehende Gesandschaften u. dergl. wo- durch der Umfang des wilkuͤhrlichen Voͤlkerrechts ansehn- lich erweitert ward. Dessen Hauptepoche ist iedoch von dem westphaͤlischen Frieden an zu rechnen, der fast uͤber ganz Europa sich erstreckte, und auf dessen politisches System den wichtigsten Einflus hatte. Godofr. Achenwalli Juris gentium Europ. Pract. pri- mae lineae. Götting. 1775. 8. Sect. I. §. I. seqq. Hellfeld l. c. §. XX. seqq. §. 29. Geschichte des teutschen Voͤlkerrechts . Gleiche Bewandnis hat es mit den Grundsaͤtzen, worauf die Beurteilung der auswaͤrtigen Angelegenheiten teutscher Reichsstaͤnde beruht. Bey diesen macht der westphaͤlische Friede eine noch merkwuͤrdigere Epoche. §. 30. Literatur des Voͤlkerrechts . Die Literatur zeigt die Gelehrten und ihre Schriften an, welche zur Ausbildung einer Wissenschaft beigetra- gen haben. Sie zerfaͤlt in zwei Hauptstuͤcke, in die Gelehrtengeschichte und Bibliothek . Die erstere giebt in chronologischer Ordnung von den Schriftstellern und ihren vorzuͤglichsten Lebensumstaͤnden, die besonders auf ihre Schriften einigen Einflus gehabt haben, Re- chenschaft. In der Bibliothek werden die Schriften nach einer gewissen Klassification recensirt. Die Literatur ist bei ieder Wissenschaft ein wesentliches Stuͤck. Das vortreflichfte und nachahmungswuͤrdigste Muster hat der verdienstvolle Herr geheime Justitzrath Puͤtter Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, Puͤtter zu Goͤttingen, in seiner Literatur des teutschen Staatsrechts gegeben. Bisher fehlte es leider! an einer zweckmaͤssigen Literatur des Voͤlkerrechts, besonders des europaͤischen noch ganz. Ich war daher Willens, nach Vollendung meines gegenwaͤrtigen Sistems, einen Ver- such hierinn zu machen, und hatte indes in denen zum Ab- druck bereits fertig liegenden Bogen bey ieder Materie we- nigstens die vorzuͤglichsten Schriften angefuͤhrt, und in einigen §. §. die Hauptschriftsteller ieder Klasse uͤberhaupt bemerklich gemacht. Waͤhrend der Zeit erschien zu meiner nicht geringen Freude die iedem Kenner gewis bekante vor- trefliche Voͤlkerrechtsliteratur des Koͤniglich Grosbritanni- schen und Kurfuͤrstlich Braunschweigischen Comitialgesand- ten zu Regensburg ꝛc. Freyherrn von Ompteda , ein Werk, das nicht nur meine literarischen Bemuͤhungen uͤberfluͤssig machte, sondern auch zu Aufgebung meiner ganzen gegenwaͤrtigen Bearbeitung der Voͤlkerrechtswissen- schaft mich bestimt haben wuͤrde, haͤtte ich hierunter noch freiere Gewalt gehabt. Aber das Loos war einmal geworfen! und das Publikum wird es mir daher verzeihn, wenn ich es noch wage, mit meinem Versuche hervorzu- treten, da eben die Ankuͤndigung ienes durch Rang und Kentnisse so erhabenen Gelehrten eins der volkommensten Werke in diesem Fache hoffen laͤßt. Von dem verehrungs- wuͤrdigen Herrn Verfasser darf ich mir gewis eben das schonende und nachsichtsvolle Urteil schmeicheln, dessen derselbe meine ersten geringen Proben bereits gewuͤrdigt hat. Wenigstens hoffe ich, wird man meinen guten Wil- len, so viel mir moͤglich, nuͤtzlich zu werden, nicht ver- kennen, der mir zur Zeit, als ich den Entschlus zu die- sem Werke faßte, nicht uͤberfluͤssig schien. — Ob ich nun gleich, nach Erscheinung der vorgedachten von mir moͤglichst noch benuzten Literatur des Freyhern von Om- pteda, die vorgehabte Ausarbeitung einer eignen Voͤlker- rechts Literatur dermalen aufgegeben habe, so wird es doch und dem europaͤischen insbesondere. doch manchen Lesern vielleicht nicht unangenehm seyn, wenn ich, besonders zur Bequemlichkeit derer, welche ie- nes ausfuͤhrliche Werk nicht immer bey der Hand haben, die wenigen §. §. von den Hauptschriftstellern des Voͤlker- rechts, und dann die einmal angefangene Methode mit Anfuͤhrung der vornehmsten Schriften ieder Materie beibe- halte. Ausser den algemeinen literarischen Werken und denen von der Philosophie und Rechtsgelahrheit uͤberhaupt, sind dem Voͤlkerrechte insbesondere folgende gewidmet. 1] Io. Groeningii Bibliotheca juris gentium Euro- paea. Hamb. 1703. 8. 2] [Io. Fr. Wilh. de Neumann ] Bibliotheca juris imperantium quadripartita, seu commentarius de scriptoribus juris naturae et gentium, publici vniversalis et principum privati. Norimb. 1727. 4. 3] Ad. Fr. Glafeys Bibliotheca juris naturae et gentium; bey der obenangefuͤhrten Geschichte des Rechts der Vernunft. 4] Chr. Fr. Georg Meisters Ausbesserungen und Zu- saͤtze zu Herrn Hofrath Glafeys Bibliothecam juris naturae et gentium 1. Stuͤck. Goͤtting 1740. 2. Stck. 1741. 4. 5] Ebendesselben Bibliotheca juris naturae et gentium P. I. Götting 1749. P. II. 1756. P. III. 1757. 8. 6] Died. Heinr. Ludw. Freyh. von Ompteda Litera- tur des gesamten sowohl natuͤrlichen als positiven Voͤlkerrechts; nebst vorangeschickter Abhandlung von dem Umfange des gesamten sowohl natuͤrlichen als positiven Voͤlkerrechts und Ankuͤndigung eines zu bearbeitenden volstaͤndigen Systems desselben. Re- gensburg 1785. 2 Theile 8. §. 31. Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, §. 31. Hauptschriftsteller des natuͤrlichen Voͤlker- rechts . Vor dem sechszehnten Jahrhundert fehlte es an ei- ner systematischen Bearbeitung des Natur- und Voͤlker- rechts gaͤnzlich. Johann Oldendorp legte 1539. ge- wissermaßen den ersten Grund. Das Hauptsystem des Voͤlkerrechts aber fuͤhrte zuerst Hugo Grotius 1625. in seinem jure belli et pacis auf. Sein Werk macht in al- lem Betrachte Epoche, und behauptet unter den Voͤlker- rechtsschriften noch itzt einen vorzuͤglichen Rang. Nach ihm zeichneten sich besonders Thomas Hobbes und Sa- muel Puffendorf am meisten dadurch aus, daß sie die Absonderung des Voͤlkerrechts vom Naturrechte fuͤr un- noͤthig hielten. Diesen folgten, iedoch mit richtiger Unterscheidung beider Wissenschaften in eignen Abhand- lungen Glafey, Ickstadt, Wolf, Rahrel, Real, Vattel, Schrodt und mehrere andere. §. 32. Hauptschriftsteller des europaͤischen Voͤl- kerrechts . Das positive Voͤlkerrecht blieb noch laͤnger vernach- laͤssigt. Grotius nahm in seinem vorgedachten Werke zwar vorzuͤglich auch auf die Gewonheiten der Voͤlker Ruͤcksicht: seine Beispiele sind aber meistens von den Griechen und Roͤmern entlehnt. Richard Zouchaͤus be- nuͤzte hauptsaͤchlich die neuern Staatshandlungen. Seit- dem aber Hobbes und Puffendorf dem positiven und practischen Voͤlkerrechte die Verbindlichkeit abzusprechen gesucht hatten, kam es, die Bearbeitung einiger einzel- nen Materien ausgenommen, in noch groͤßern Verfall. Erst zu Anfange dieses Jahrhunderts suchte J. J. Mo- ser diese nuͤtzliche Wissenschaft mit algemeinem Beifal wie- und dem europaͤischen insbesondere. wieder hervor, indem er 1732. zu Tuͤbingen anfangs ein eignes Kollegium daruͤber laß, und sie nachher systema- tisch in verschiedenen Schriften erlaͤuterte. Seine Nach- folger waren Burkhard Gotthelf Struv, Gottfried Achenwall, Peter Joseph Neyron und Georg Frie- drich Martens . Indes klagt Moser bey seinem neu- sten Versuche nicht ganz ohne Grund, daß die bisherigen Schriften entweder zu viel blos moͤgliche oder doch zu alte Faͤlle, desto weniger hingegen von denen anfuͤhren, welche unter den europaͤischen Maͤchten in neuern Zeiten sich ereignet haben, und in bestaͤndiger Uebung sind. An Materialien hierzu fehlt es uͤbrigens nicht. Die Samlungen eines Leibnitz, Luͤnig, du Mont, Rousset, Lamberty, Schmaus, Wenk und andrer enthalten deren einen reichlichen Vorrath. §. 33. Hauptschriftsteller des teutschen Voͤlker- rechts . Dieses hat Moser zuerst in zwey besondern Werken unter dem Namen des auswaͤrtigen und nachbarlichen teutschen Staatsrechts abgehandelt. Der Herr von Selchov versprach dessen Ausarbeitung ebenfals im drit- ten Theile seiner Elementorum Juris Publici: es ist dersel- be zur Zeit aber noch nicht erschienen, dagegen sind eini- ge der dahingehoͤrigen Materien in der neuen Ausgabe von 1782. dem ersten Theile an behufigen Orten einge- schaltet worden. In Ansehung einzelner Gegenstaͤnde kau man das schaͤtz- bare Werk des Herrn geheimen Justitzrath Puͤtter: Lite- ratur des teutschen Staatsrechts, Goͤtting 1776. u. f. 3. Theile gr. 8. mit Nutzen gebrauchen, zumal da der Frey- herr von Ompteda auf diesen Zweig der Voͤlkerrechtswissen- schaft in seiner Literatur weniger Ruͤcksicht genommen. Von denen zwischen den teutschen Hoͤfen in einzelnen Faͤl- len Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, len gewechselten Streitschriften leistet die Deductionsbi- bliothek von Teutschland, nebst dazugehoͤrigen Nachrich- ten, welche Christian Sigmund von Holzschuer Frankf. und Leipzig 1778. herauszugeben anfing, und nunmehr von dem Herrn Professor Johann Christ. Siebenkees zu Altorf fortgesezt wird, und wovon 1783. bereits 4 Baͤnde erschienen, gute Dienste. §. 34. Voͤlkerrechtsbibliothek . Die saͤmtlichen Voͤlkerrechtsschriften lassen sich fuͤg- lich unter folgende Klassen ordnen: I ] Literarische Werke , davon die vornehmsten schon oben bey der Literatur des Voͤlkerrechts an- gemerkt worden sind. II ] Systeme und Compendien des natuͤrlichen Voͤlkerrechts . Die Autorn, welche das Natur- recht abgehandelt haben, tragen gemeiniglich auch das Voͤlkerrecht weitlaͤuftiger oder kuͤrzer mit vor. Sie alle namhaft zu machen wuͤrde hier der Raum nicht gestatten: ich will daher nur die merkwuͤr- digsten und besonders dieienigen auszeichnen, wel- che das natuͤrliche Voͤlkerrecht in absonderlichen Werken gelehrt haben. 1] Io. Oldendorpii Isagoge seu elementaria introductio juris naturalis, gentium et civilis. Col. Agripp. 1539. 12. auch in seinen Opp. und neuerlich von Car. Ant. Martini , Viennae 1759. 8. herausgegeben. Ist blos als das erste System zu bemerken. 2] Hug. Grotii Lib. III. de jure belli et pacis. Paris. 1625. 4. Die besten Ausgaben sind cum notis Henr. et Sam. L. B. de Cocceji . Lausannae 1751. V. Tom. 4. und c. n. Barbeyracii et excerptis e comment. Cocce- jano und dem europaͤischen insbesondere. jano, Amst. 1754. und Lugd. Bat. 1759. 4. erschienen. Unter den Uebersetzungen verdient die franzoͤsische den Vorzug, welche unter dem Titel: Le droit de la guerre et de la paix par Hugues Grotius , nouvelle traduction par Iean Barbeyrac etc. Amst. 1724. 1729. und oͤfters 2. Vol. 4. herausgekommen. Wer alle verschiedene Aus- gaben, Uebersetzungen und Kommentatore des Grotius kennen lernen will, sehe Lipenii Bibl. jurid. edit. 1757. T. I. p. 562., Meisteri Bibl. jur. nat. T. I. p. 199. seq. und von Ompteda Litteratur 2. Theil §. 122 u. f. Ebenderselbe liefert einen vortreflichen Auszug des Gro- tianischen Werks im 1. Th. §. 55. u. f. 3] Rich. Zouchaei juris et iudicii fecialis, sive juris inter gentes et quaestionum de eodem explicatio, Oxon. 1650. 4. Lugd. Bat, 1651. 8. auch teutsch uͤbersetzt: Al- gemeines Voͤlkerrecht, wie auch algemeine Urtheile und Ausspruͤche aller Voͤlker. Frankf. 1666. Enthaͤlt mancher- ley Faͤlle der aͤltern und damaligen Zeiten, nach den Grundsaͤtzen des Grotius ꝛc. entschieden. Man kan dies Buch beinah als die erste Ausfuͤhrung eines practischen eu- ropaͤischen Voͤlkerrechts ansehn. 4] Sam. Puffendorffii de jure naturae et gentium Lib. VIII. Lund. Scan. 1672. 4. am neusten und besten cum comment. Hertii et Barbeyracii von Gotfr. Mascov . Francof. 1743. und 1759. in 2. Tom. 4. edirt. Fran- zoͤsisch par Iean Barbeyrac . Basle, 1732. und oͤfters 2. Vol. 4. s. Lipenii Bibl. jurid. T. II. p. 230. Ist fuͤr das Voͤlkerrecht eigentlich wenig brauchbar, weil er die Absonderung desselben vom Naturrechte verwirft. 5] Io. Wolfg. Textoris Synopsis juris gentium. Basil. 1680. 4. baut hauptsaͤchlich auf die Grundsaͤtze des Gro- tius, nimt iedoch mehr Beispiele aus der neuern Geschichte. 6] Io. Ad. Ickstadt Elementa juris gentium diß. resp. S. R. I. Comite Carolo de Colloredo . Herbip. 1740. 4. D Ist Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, Ist auf das Naturrecht des Freyherrn von Wolf gegruͤn- det, in mathematischer Lehrart geschrieben, und enthaͤlt manche eigne Saͤtze. 7] Christ. L. B. de Wolf Jus gentium methodo scientifica pertractatum in quo jus gentium naturale ab eo quod voluntarii, pactitii et consuetudinarii est accurate di- stinguitur, Halae 1749. 4. und im Auszuge s. t. Insti- tutiones juris naturae et gentium. Halae 1754. 8. Zeichnet sich vorzuͤglich durch die Lehrart und Hypothese von einer großen Republick unter allen Staaten aus, und enthaͤlt ein brauchbares System . 8] Herm. Friedr. Kahrels Voͤlkerrecht, worinnen die vor- nehmsten Verbindlichkeiten und Rechte der Monarchen, Regenten und Voͤlker sowohl nach dem nothwendigen als wilkuͤhrlichen und Gewonheitsvoͤlkerrechte entwickelt wer- den. Herborn 1750. 8. Von lezterm ist wenig darin an- zutreffen: das erstere meist nach Wolfischen Grundsaͤtzen, die er aber noch weiter ausdehnt. 9] Ad. Fr. Glafeys Voͤlkerrecht, worinnen die Handlungen freyer Voͤlker gegeneinander zu Kriegs- und Friedenszeiten nach dem Rechte der Vernunft betrachtet werden. Dritte vermehrte Auflage, Nuͤrnb. Frankf. und Leipz. 1752. 4. War sonst ein Theil seines Naturrechts, den er nun beson- ders herausgab. Enthaͤlt nicht den ganzen Umfang des Voͤlkerrechts, ist uͤbrigens ziemlich brauchbar, besonders auch in Ansehung der positiven Grundsaͤtze. 10] La science du Gouvernement par Mr. de Real , Grand Senechal de Forcalquier à Paris 1754. 8. Tome cinquieme contenant le droit des gens, qui traite des Ambassades, de la Guerre, des Traités, des Titres, des Prérogatives, des prétentions et des droits respe- ctifs des Souverains. Ist zwar nicht ganz volstaͤndig, die darin enthaltenen Materien sind iedoch sehr gut und practisch abgehandelt. Ist auch von Joh. Phil. Schu- lin ins Teutsche uͤbersezt. 11] und dem europaͤischen insbesondere. 11] Le droit des Gens, ou principes de la loix naturelle appliqués à la conduite et aux affaires des Nations et des Souverains. Par M. de Vattel à Londres 1758 2 Vol. 8. Am neusten Neufchatel 1773. und Amsterd. 1775. 4. Auch teutsch uͤbersezt von Joh. Phil. Schulin . Frankf. und Leipzig 1760. 3. Theile 8. Ein in angeneh- mern Vortrag eingekleidetes System der Wolfischen Lehr- saͤtze, von denen er iedoch in manchen Stuͤcken abgeht. 12] [Ios. Franc. Loth. Schrodt ] Systema juris gentium quod sub directoratu Franc. Wenc. Steph. de Cronen- fels publicae disputationi submittit Adalb. S. R. I. Co- mes Czernin de Chudenitz Pragae 1768. 4. und nach- her unter des wahren Verfassers Namen Bambergae 1780. 8. Hat seine Vorgaͤnger gut benuzt. Beispiele werden selten angefuͤhrt und meistens alte. Der Verfasser ver- wirft das freiwillige und gewissermaßen auch das positive und Gewonheitsrecht der Voͤlker. 13] Car. Ant. de Martini positiones de jure civitatis. Vindob. 1768. 8. Der zweite Theil enthaͤlt das jus gentium. Eine teutsche Uebersetzung ist unter dem Titel: des Freyherrn von Martini Lehrbegrif des Natur-Staats- und Voͤlkerrechts , aus dem Lateinischen uͤbersezt. Wien 1784. 4 Baͤnde gr. 8. erschienen. Ward zum Lehrbuch fuͤr die hohe Schule in Wien geschrieben, wo man sich sonst des Oldendorps, Grotius ꝛc. bediente. Komt dem vorigen iedoch nicht bey. 14] Précis du droit des gens, de la guerre, de la paix et des Ambassades par Mr. le Vicomte de la Maillar- dière . Paris 1775. 12. Ist, nach Mosers Zeugnis, theore- tisch und practisch, aber sehr kurz und nicht volstaͤndig genug. D 2 III ] Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, III ] Schriften des europaͤischen Voͤlkerrechts . Dahin gehoͤren zufoͤrderst: a ] Samlungen der Vertraͤge. Ausser denen, die nur einer gewissen Gattung, z. B. den Friedensschluͤssen ꝛc. oder nur einem einzelnen Staate gewidmet sind, und an gehoͤrigem Orte angezeigt werden sollen, sind hier folgende algemeine Samlungen zu merken: 1] Gotfr. Wilh. Leibnitii Codex juris gentium diplo- maticus, in quo tabulae authenticae actorum publi- corum, tractatuum, aliarumque rerum maioris mo- menti per Europam gestarum pleraeque ineditae vel selectae ipso verborum tenore expressae ac tempo- rum serie digestae continentur. Hanov. 1693. Guel- pherb. 1747. Fol. nebst dessen Mantißa Codicis juris gentium diplomatici continens statuta magnorum ordinum regiorum acta vetera electionum regis ro- mani. Hanov. 1700. und Guelpherb. 1747. Fol. siehe des Freyherrn von Ompteda Literatur 2. Th. §. 159. S. 430. u. f. 2] Recueil des traités de paix, de trève, de neutra- lité, de suspension d’armes, de confédération, d’ alliance, de commerce, de garantie, et d’autres actes publics, comme contracts de mariage, testa- ments, manifestes, déclarations de guerre etc. faits entre les Empereurs, Rois, Republiques, Princes et autres Puissances de L’Europe etc. Le tout redigé par ordre chronologiqne etc. à Amsterd. 1700. IV. Tom. fol. Der bekante Iaques Bernard soll die Direction daruͤber gefuͤhrt haben. Eine aus- fuͤhrliche Beschreibung dieser Samlung findet man am vorbemeldeten Orte §. 161. S. 433. 3] Corps vniversel diplomatique du droit des gens; contenant un recueil de traités d’alliance, de paix, de trève, de neutralité, de commerce, d’echange, de und dem europaͤischen insbesondere. de protestation et de garantie, de toutes les con- ventions, transactions, pactes, concordats et autres contrats, qui ont été faits en Europe depuis le regne de l’ Empereur Charles Magne jusqu’ à présent etc. par Mr. J. Dumont . Amst. 1726 - 31. VIII. Tom. fol. nebst dem Supplement au Corps universel diplomatique du droit des gens de Dumont par Mr. Barbeyrac et Mr. Rousset . Amst. 1739. V. Tom. fol. Umstaͤnd- liche Nachricht von diesem wichtigen Werke siehe am angefuͤhrten Orte §. 162. u. f. S. 436. Als Handbuͤcher kan man gebrauchen: 1] Joh. Jac. Schmaussens Corpus juris gentium aca- demicum. Leipzig, 1730. 2 Theile gr. 8. 2] Fr. Aug. Guil. Wenckii Codex juris gentium re- centissimi e tabulariorum exemplorumque fide di- gnorum monumentis compositus. Tom. I. continens diplomata inde ab anno 1735 usque ad an. 1742. Lips. 1781. 8. Ueber diese Vertraͤge giebt es folgende chronologische Register: 1] Chronologie des algemeinen Staatsarchivs, worinnen die Friedensschluͤsse, Neutralitaͤts- und Stilstands- handlungen, Vereinigungen, Verbindnisse, Kriegs- declarationen und andere Manifeste, wie auch Garan- tieen und Handlungstraktaten samt Vermaͤhlungsver- gleichen, Testamenten und andern oͤffentlichen Abhand- lungen derer Kaiser, Koͤnige, Herzoge, Fuͤrsten, Re- publicken und uͤbrigen Staͤnde, sowohl in Enropa als andern Theilen der Welt von 1536 bis 1703. angezeigt werden. Hamburg, 1704. 8. 2] Regesta Chronologico-Diplomatica in quibus recen- sentur omnis generis monumenta et documenta pu- D 3 blica, Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, blica, vti sunt tabulae conventionum, foederum, pacis, armistitiorum, mutuae amicitiae etc. iuxta annorum dierumque seriem digessit Petrus Geor- gisch Francof. et Lips. 1740. IV. Tom. fol. Schade daß dies brauchbare Werk aus den neuern Schriften nicht ergaͤnzt und bis auf unsre Zeiten fortgesezt wird! Historische Erlaͤuterungen und Auszuͤge findet man in nachstehenden Buͤchern: 1] Histoire des traités de paix et autres negociations du XVII. siecle depuis la paix de Vervins jusqu’ à la paix de Nimegue. Amst. 1735. 2. Vol. fol. 2] Joh. Jac. Schmaussens Einleitung zur Staatswis- senschaft und Erlaͤuterung des von ihm herausgegebe- nen Corporis juris gentium 1. Theil. Leipzig, 1741. 2. Theil ebendas. 1747. gr. 8. 3] Droit public de l’ Europe fondé sur les traités par l’ Abbé de Mably à Paris, 1747. 2. Vol. 8. Am neusten bis auf den Hubertsburger Frieden fortgesezt. Amst. et Lips. 1773. nebst den principes des nego- ciations 3. Vol. 8. Auch teutsch uͤbersezt unter dem Titel: das Staatsrecht von Europa. Frankf. 1749. 8. 4] Gottfr. Achenwals Entwurf der algemeinen europaͤi- schen Staatshaͤndel des XVII. und XVIII. Jahrhun- derts, als der europaͤischen Geschichte zweyter Theil. Goͤttingen 1756. und oͤfter, 8. 5] Histoire politique du Siècle où se trouvent en or- dre et sous tous les rapports differens les intérêts les vues et la conduite des principales puissances de l’ Europe depuis la paix de Westphalie jusqu’ à la derniere paix d’ Aix la Chapelle inclusivement avec le précis de tous les traités negociés entre les cours, depuis cent ans. Le tout appuyé des preu- ves de fait et de raisonnement, et de la citation des und dem europaͤischen insbesondere. des actes, memoires et relations sur les points con- testés ou peu connus, à Londres 1754. et 1755. 2 Part. 8. Der erste Theil kam nachher vermehrter her- aus. Londr. 1757. 4. und Leipz. 1758. gr. 8. 6] Abrégé des principaux traités conclus depuis le 14me siecle jusqu’ à présent entre les differentes puissances de l’ Europe disposés par ordre chrono- logique par Mr. le Vicomte de la Maillardière à Paris, 1783. 2. Vol. 12. Auch giebt es verschiedene pragmatische Geschichtbuͤ- cher einzelner Friedens- und anderer Vertraͤge, davon einige gelegentlich angemerkt werden sollen. b ] Staatsschriften der europaͤischen Souverains, welche bey Staatsunterhandlungen auf Friedens- und andern Kongressen und sonst gewechselt worden, und die besonders zu Berichtigung des Herkommens dienen. Unter der gro- sen Anzahl solcher Samlungen sind die vorzuͤglichsten: 1] Io. Chr. Lunigii literae procerum Europae ab Im- peratoribus, Electoribus, Principibus statibusque S. Imp. Rom. Germ. ad reges, principes respublicas liberas et vice versa ab an. 1552. usque ad an. 1712. lingua latina enaratis, Lips. 1712. 3. Th. 8. 2] Le Mercure françois ou la suite de l’histoire de la paix commençant l’ an 1605. jusq’ en 1644. à Paris 1611·48. 25. Vol. 8. 3] Theatrum Europaeum oder Beschreibung aller denk- wuͤrdigen Geschichten, so hin und wieder, fuͤrnehmlich in Europa, hernach auch an andern Orten der Welt, sowohl in Religion als Policeiwesen vom Jahr Christi 1617 bis 1718. sich zugetragen haben. Frankfurt 1635 bis 1738. 21. Theile fol. Ist von verschiedenen Ver- fassern herausgegeben worden, daher auch die Theile in der Guͤte sehr ungleich ausgefallen. Die darin enthal- D 4 tenen Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, tenen Staatsschriften machen den vorzuͤglichsten Werth dieses Werks aus. 4] L’ Espion dans les Cours des Princes Chretiens, ou lettres et memoires etc. à Cologne 1696 - 99. 6. Baͤnde, 8. Enthaͤlt die Jahre 1637 - 1682. 5] Joh. Gottfr. von Meiern Acta Pacis Westphalicae, oder westphaͤlische Friedenshandlungen und Geschichte ꝛc. Hannover 1734. u. f. mit den Nuͤrnbergischen Execu- tionshandlungen und Universalregistern von J. C. Walther, 9. Baͤnde fol. 6] Philemeri Irenici Elisii Diarium Europaeum , oder kurze Beschreibung denkwuͤrdigster Sachen, so sich in Kriegs- und Friedensgeschichten in Europa, fuͤrnemlich aber in dem heil. Roͤm. Reich und demselben nahe an- grenzenden Koͤnigreichen, Landen und Herschaften be- geben. Frankf. am Mayn 1659 - 1683. liefert die Be- gebenheiten von 1657 - 1681. Die Geschichtserzaͤhlun- gen sind mehrenteils von geringem Werthe; man findet iedoch viele wichtige Staatsschriften darinn. Der Verfasser hieß eigentlich Martin Meyer. 7] Io. Chr. Lunigii Sylloge publicorum negotiorum ab Imperatore, vniversis Europae Regibus, S. R. I. Electoribus etc. iuxta vincennium latina lingua tra- ctatorum, Francof. 1694. 4. nebst einem Supplemen- to und Continuat. ab an. 1674 - 1702. ib. 1702. 4. 8] Mercure historique et politique contenant l’ état présent de l’Europe, ce qui se paße dans toutes les cours, l’ intérêt des princes, leurs brigues et gé- neralement tout ce qu’ il y a de curieux, à Parme [a la Haye] 1686. u. f. 12. Ist bis auf gegenwaͤrti- ge Zeit fortgesezt worden, und bereits uͤber 200 Theile angewachsen. 9] Das durchlauchtige Archiv, worinnen enthalten vieler Kaiser, Paͤbste, Koͤnige, Chur- und Fuͤrsten, wie auch und dem europaͤischen insbesondere. auch anderer hohen Potentaten, Republicken und derer Ambassadeurs nachdruͤckliche und curiose Reden, Sendschreiben, Verbuͤndnisse, Tractaten, Gluͤckwuͤn- schungen ꝛc. Frankf. und Leipz. 1691 - 94. 4. Th. 8. 10] Lettres historiques contenant ce qui s’ est passé de plus important en Europe depuis 1692 - 1745. à la Haye 1692 - 1745. 12. 11] Monathlicher Staatsspiegel, worinnen der Kern aller Avisen, ein Begrif der vornehmsten im heiligen roͤmi- schen Reich vorfallenden Affairen, mit vielen Beylagen, samt einigen politischen Reflexionen vorgestelt wird. Augsburg 1698 - 1709. 21 Baͤnde 8. Diesem folgte: 12] Neueroͤfneter Staatsspiegel, worinnen die in Europa, wie auch andern Theilen der Welt, vornehmlich aber in Teutschland vorfallende merkwuͤrdige Begebenheiten kuͤrzlich vorgestelt werden. Haag [oder vielmehr Leipz.] 1710 - 1716. 8 Baͤnde, 8. 13] Memoires pour servir à l’ histoire du XVIII. siecle contenant les negociations, traités, resolutions et autres documens authentiques concernant les affai- res d’ état; liés par une narration historique des principaux évenemens, dont ils ont été précédés ou suivis et particulierement de ce qui s’ est passé à la Haye, qui a toujours été comme le centre de tou- tes ces negociations par Mr. de Lamberty . à la Haye 1724 - 1734. 16. Vol. 4. 14] Die europaͤische Fama, welche den gegenwaͤrtigen Zustand der vornehmsten Hoͤfe entdeckt. [Leipzig] 1702 bis 1734. 360 Theile in 30 Baͤnden 8. Die Fort- setzung folgte unter dem Titel: Die neue europaͤische Fama ꝛc. 1735 - 1756. 192 Theile oder 17 Baͤnde 8. 15] La Clef du Cabinet des Princes de l’ Europe, ou recueil historique et politique sur les matières du tems 1704. u. f. bis auf gegenwaͤrtige Zeit. Dazu gehoͤrt: D 5 Sup- Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, Supplement de la Clef, ou Iournal historique sur les matières du tems etc. à Verdun 1713. 2 Vol. 8. 16] Recueil historique d’ Actes, negociations, me- moires et traités, depuis la paix d’ Vtrecht jusqu- au second congrès de Cambray inclusivement par Mr. Rousset à la Haye 1728 - 1752. 21. Vol. 8. Ist gewissermaßen als Fortsetzung von Lamberty Memoires anzusehn. 17] Europaͤischer Staats Secretarius. Leipzig 1734 bis 1748. 144 Theile oder 12 Baͤnde 8. und 18] Neuer Europaͤischer Staats Secretarius. Ebendaselbst 1749 - 1755 60 Theile in 5 Baͤnden 8. 19] Die neusten Staatsbegebenheiten mit historischen und politischen Anmerkungen. Frankfurt am Mayn und Maͤynz 1776. u. f. 8. 20] Politisches Journal nebst einem gelehrten Anzeiger. Hamburg 1781. u. f. 8. c ] Ferner gehoͤren hierher die Berichte der Gesandten, welche sie an ihre Hoͤfe erstatten, und deren verschiedene unter dem Titel: Memoires etc. im Druck erschienen sind. Eine volstaͤndige Anzeige davon fehlt noch, und wuͤrde ein nuͤtzliches Unternehmen seyn. Freilich erinnert der Herr von Ludewig nicht ganz ohne Grund, daß die Ge- sandten zuweilen viel Falsches an ihre Hoͤfe berichteten, theils um ihre begangenen Fehler zuzudecken, theils le bon valet zu machen, theils das Ansehen zu haben, als ob sie unermuͤdet und gluͤcklich in ihren Negotiationen waͤ- ren. Zu diesen Berichten gehoͤren z. B. 1] Lettres du Cardinal d’ Ossat au roi Henri le grand et à Mr. de Villeroy, depuis 1594 jusqu’ en 1604. avec des notes historiques et politiques par Mr. Ame- lot de la Houssaie, nouv. edit. à Amst. 1732. 5. Vol. 12. 2] und dem europaͤischen insbesondere. 2] Lettres et Negociations du Chevalier Carleton Am- bassadeur ordinaire de Iaques I. Roi d’ Angleterre. Leyde 1759. 3. Vol. 12. 3] Ambassades et Negociations du Comte d’ Estrades depuis 1637 - 1662. à Amst. 1718. Lettres, Memoires et Negociations du Comte d’ Estrades en 1663 - 1668. à Bruxelles 1709. 5. Vol. nouv. edit. dans laquelle on a retabli tout ce qui avoit été supprimé dans les précédentes, à Londres 1743. 9 Vol. 8. 4] Memoires de M. D. [le Comte d’ Avaux ] touchant les negociations du traité de paix fait à Munster en 1648. à Cologne 1674. 12. 5] Negociations du Comte d’ Avaux en Hollande depuis 1679 - 1688. à Paris 1752. 53. 6. Vol. 8. 6] Memoires et Negociations secretes de Ferdinand Bonaventure Comte de Harrach , Ambassadeur de S. M. Imperiale à la Cour de Madrid par Mr. de la Torre, à la Haye 1720. 2. Vol. 8. d ] Historische Schriften, die von den Staatsangelegen- heiten gewisser Perioden oder Regenten aus guten Quel- len Nachricht geben, und in Ansehung des Herkommens ebenfals nuͤtzlich zu gebrauchen sind. Deren giebt es eine nicht minder betraͤchtliche Anzahl, wovon ich nur folgende namhaft machen will: 1] Memorie recondite di Vittorio Siri dall’ anno 1601. sino al anno 1640. 8. Tom. 4. von 1677 - 79. an ver- schiedenen Orten gedruckt. 2] Mercurio, ovvero historia de correnti tempi di Vittorio Siri 15. Tom. oder 17 Baͤnde 4. von 1644 - 82. ebenfals an mehrern Orten gedruckt. Enthaͤlt den Zeitraum von 1640 - 1655. Beide Werke liefern, auf- ser Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, ser den Geschichtserzaͤhlungen, auch viele schaͤtzbare Staatsschriften. 3] Franz Christoph Khevenhuͤllers, Grafen zu Franken- burg Annales Ferdinandei, oder wahrhafte Beschrei- bung Kaiser Ferdinandi II. Regensburg und Wien 1640 - 46. 9. Baͤnde: aber volstaͤndiger, Leipzig 1717 - 1726. 12 Baͤnde fol. wozu auch noch 2 Baͤnde in Kupfer gestochene Bildnisse großer Herrn, Minister ꝛc. gehoͤren. Die Geschichte begreift den Zeitraum von 1578 - 1637. Ein Auszug ist unter folgendem Titel erschienen: Des Grafen Franz Christoph Khevenhuͤl- ler Ferdinandeische Jahrbuͤcher in einen pragmatischen Auszug gebracht und berichtigt von D. Justus Friedr. Runde. Leipzig seit 1778. 8. ist noch nicht vollendet. 4] Sam. Puffendorffii Commentariorum de rebus Sue- cicis libri XXVI. ab expeditione Gustavi Adolphi regis in Germaniam, ad abdicationem usque Chri- stinae. Vltraj. 1686. Francof. 1707. fol. 5] Ejusdem de rebus gestis Friderici Wilhelmi ele- ctoris Brandenburgici commentariorum libri XIX. Berolini 1695. 1733. fol. und aus einer neuerlich auf- gefundenen Handschrift: Ejusdem e rebus gestis Fri- derici III. Electoris Brandenburgici fragmentum posthumum ex authographo autoris. Berol. 1784. fol. 6] Histoire de Charles XII. traduite du Suedois de M. I. A. Nordberg. à la Haye 1742 - 48. 4 Vol. 4. auch teutsch uͤbersezt. Hamburg 1745 - 51. 3 Theile, fol. Hierher sind auch zu rechnen: Joh. Cph. Adelungs pragmatische Staatsgeschichte Europens; Geschichte der neusten Weltbegebenheiten im Großen ꝛc. wovon man in der Bibliotheca historica Struvio-Meuseliana Vol. I. P. 1. S. 171. u. f. mehrere Nachricht findet. e ] und dem europaͤischen insbesondere. e ] Als Wissenschaft ist das europaͤische Voͤlkerrecht zur Zeit in nachstehenden Systemen und Kompendien abge- handelt: 1] Joh. Jac. Mosers Anfangsgruͤnde der Wissenschaft von der gegenwaͤrtigen Staatsverfassung von Europa und dem unter den Europaͤischen Potenzien uͤblichen Voͤlker- oder algemeinen Staatsrecht 1. Th. Tuͤbingen 1732. 8. Mehrere Theile sind nicht erschienen. Ent- haͤlt mehr Staatsrecht und Statistick der europaͤischen Nazionen als eigentliches Voͤlkerrecht. 2] Ebendesselben Entwurf einer Einleitung zum allerneu- sten Europaͤischen Voͤlkerrechte in Friedens- und Kriegs- zeiten; in dessen vermischten Schriften. Frankf. u. Leipz. 1733 - 36. 8. 2ter Th. S. 89 - 102. 3] Herrn Fr. Kahrels Europaͤisches Staats- und Voͤlker- recht, worinnen nicht allein das Staatsrecht von Teutschland, sondern auch die Staatsverfassung der uͤbrigen vornehmsten Reiche und Republicken von Eu- ropa, sowohl was ihre Regierungsformen, als auch was ihre Verbindlichkeiten und Rechte, welche aus dem nothwendigen nicht nur, sondern auch aus dem Gewonheits-Voͤlkerrechte, hauptsaͤchlich aber aus den Buͤndnissen und Friedensschluͤssen entspringen, betrift, in gruͤndlicher Kaͤrze abgehandelt werden. Herborn 1750. 8. Ist ungefaͤhr nach Art der Moserschen An- faugsgruͤnde no. I. eingerichtet. Er geht die euro- paͤischen Staaten nach der Reihe durch, und bemerkt am Schlusse ieden Kapitels die unter einander geschlos- senen Buͤndnisse, Frieden ꝛc. 4] J. J. Mosers Grundsaͤtze des itztuͤblichen Europaͤischen Voͤlkerrechts in Friedenszeiten. Hanau 1750. Frankf. 1763. Nuͤrnb. 1777. 8. 5] Ebendesselben Grundsaͤtze des itztuͤblichen Europaͤi- schen Voͤlkerrechts in Kriegszeiten. Tuͤbing 1752. Frankf. Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, Frankf. 1763. Sind die beiden ersten eigentlichen sy- stematischen Buͤcher vom europaͤischen Voͤlkerrechte. Doch gehoͤren manche Materien mehr in das Staats- recht; weshalb aber der Herr Etatsrath sich hinlaͤng- lich entschuldiget hat. 6] Gotsr. Achenwalli juris gentium Europaearum pra- ctici primae lineae fragmentum libelli ob b. auctoris mortem adfecti, nunc tandem in lucem editum. Götting 1775. 8. Ist ein sehr unvolstaͤndiger Ent- wurf, der vom Verfasser zum Druck noch nicht be- stimt war. 7] J. J. Mosers Versuch des neusten Europaͤischen Voͤl- kerrechts in Friedens- und Kriegszeiten, vornaͤmlich aus den Staatshandlungen der Europaͤischen Maͤchten, auch andere Begebenheiten, so sich seit dem Tode Kay- ser Karls VI. im Jahr 1740. zugetragen haben. Frankf. am Mayn 1777. u. f. 10 Theile in 12 Baͤnden 8. Die Art der Moserschen Schriften ist bekant genug. Materialien findet man auch hier in Menge: doch ei- gentliches System solte es, nach seiner eignen Absicht, noch nicht seyn. 8] Pierre Ioseph Neyron principes du droit des gens Européen conventionel et coutumier ou bien Pre- cis historique, politique et iuridique des droits et obligations que les Etats de l’ Europe se sont acquis et imposés par des conventions et des usages reçus que l’ intérêt commun a rendu necessaires. Bronsuic 1783. 8. Auf franzoͤsischen Fuß, besonders in Allega- tionen. Der zweite Theil wird noch erwartet. Im Meßcatalog Michaelis 1785. stehen auch G. F. Mar- tens primae lineae iuris gentium Europ. practici. 8. die ich aber noch nicht zu Gesichte bekommen. IV ] und dem europaͤischen insbesondere. IV ] Schriften zum teutschen Voͤlkerrechte insbe- sondere gehoͤrig . Hierbey muß man die oben an- gefuͤhrte Literatur des teutschen Staatsrechts vom Herrn geheimen Justitzrath Puͤtter zu Rathe zie- hen. a ] Unter den vielen Quellen Samlungen an Grundvertraͤgen u. s. w. merke ich nur an: 1] Joh. Chr. Luͤnigs teutsches Reichsarchiv. Leipzig 1710- 1722. 24 Baͤnde fol. 2] Joh. Jac. Schmaussens Corpus juris publici acade- micum am neusten von Gottl. Schumann , und nach dessen Tod von Heinr. Gottlieb Franken herausgege- ben. Leipzig 1774. gr. 8. b ] Teutschland betreffende Staatsschriften findet man vor- zuͤglich in: 1] Mich. Casp. Londorps Acta publica etc. Frankf am Mayn 1668 - 1719. 18 Baͤnde mit dem Register, fol. Dazu gehoͤrt: Martin Meyers Londorpius continuatus et supple- tus. Frankf. 1665. Tuͤbing 1739. 4 Baͤnde fol. 2] Anton Fabers Europaͤische Staatskanzley ꝛc. Nuͤrn- berg. 1697 - 1760. 115 Theile und 8 Baͤnde Hauptre- gister 8. ward fortgesezt unter dem Titel: Anton Fa- bers neue Europaͤische Staatskanzley. Ulm 1761 - 1772. 30 Theile nebst 2 Baͤnden Hauptregister 8. Dann: Fortgesezte neue Staatskanzley. Ulm 1772 - 83. 25 Theile 8. 3] Electa juris publici, worinnen die vornehmsten Staats- affairen in Europa, besonders in Teutschland, aus be- waͤhrten Actis publicis in forma, oder durch erneuerte Extracte recensirt werden. Jena 1709 - 1724. 20 Theile und 1725. 5 Theile Supplementa 8. Darauf folgten: Juri- Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, Juristisch historische Electa etc. Jena. 1726 - 30. 4. Theile 8. 4] Joh. Jac. Muͤllers entdecktes Staatskadinet, darinn sowohl das jus publicum, feudale und ecclesiasticum, nebst dem Ceremoniel und Curialwesen, als auch die Kirchen- und politische Historie erlaͤutert wird. Jena, 1714 - 1717. 8. Eroͤfnungen 8. nebst Joh. Volkm. Muͤllers Fortsetzung des entdeckten Staatskabinets erste Samlung. Coburg 1738. 8. 5] Selecta juris publici novissima, worinnen das Merk- wuͤrdigste, was sich an großer Herrn Hoͤfen, inglei- chen bey algemeinen Reichs- und Kreysversamlungen, oder sonst im Heil. Roͤm. Reich vor kurzem zugetragen, in schicklicher Ordnung vorgetragen wird. Frankf. und Leipzig 1740 - 1766. 48 Theile 8. und C. F. H. Sup- plementum Selectorum juris publici novissimorum. Ulm 1769. 70. 3 Theile 8. 6] Samlung einiger Staatsschriften, a ] welche nach Ab- leben Kayser Karls VI. zum Vorschein gekommen, und die gegenwaͤrtigen wichtigen Staatsangelegenheiten von Deutschland betreffen. Frankf. 1741 - 1743. 48 Stuͤck oder 4 Theile 8. b ] unter Kayser Karl VII. 1744 - 47. 3 Theile 8. c ] nach Ableben Kayser Karls VII. 1745 - 47. 3 Theile. d ] unter Kayser Franz 1749 - 53. 8 Theile 8. 7] Auserlesene neue Staats- Acta unter der Regierung Kayser Josephs des II. zum Behuf der Reichshistorie und der Staatsrechte. Ulm 1767 - 73. 7 Theile 8. und: Neue vollstaͤndige Samlung von Reichs- und Staats- verhandlungen 1. Th. 1773. 8. 8] Joh. Aug. Reuß teutsche Staatskanzley. Ulm seit 1783. 8. c ] und dem europaͤischen insbesondere. c ] Eine systematische Bearbeitung der zum teutschen Voͤlkerrecht gehoͤrigen Materien unternahm zuerst: 1] J. J. Moser im teutschen auswaͤrtigen Staatsrecht, Frankf. und Leipz. 1772. 4. nebst dessen Zusaͤtzen zu seinem auswaͤrtigen Staatsrechte; in dessen Abhand- lung verschiedener Rechtsmaterien XIV. Stuͤck. S. 323. 2] Ebendesselben nachbarliches Staatsrecht. Frankf. und Leipz. 1773. 4. 3] Io. Heinr. Christ. de Selchov Elementa juris pu- blici germanici. Götting. 1772. 8. Der dritte Theil solte, nach seinem damaligen Plane, das jus gentium imperii enthalten. [§. 33.] V ] Schriften uͤber einzelne Materien sollen im Werke selbst, wenigstens die vorzuͤglichsten, gehoͤ- rigen Orts angemerkt werden. VI ] Samlungen vermischter Aufsaͤtze zur Erlaͤute- rung des Voͤlkerrechts : 1] Joh. Chr. Luͤnigs Europaͤische Staats- Consilia, oder curieuse Bedenken, welche von großen Herrn, hohen Collegiis, vornehmen Ministern und beruͤhmten Maͤn- nern in Religions- Staats- und andern wichtigen Sa- chen, die sowohl ganz Europa, als auch vornaͤmlich das heil. Roͤm. Reich teutscher Nation coucerniren und zur Illustration der neuen geist- und weltlichen Historie, ingleichen des juris publici ohneutbehrlich sind, seit dem Anfange des 16. Saeculi nach beschehener Refor- mation der Kirche bis auf dieses 1715 Jahr abgefaßt worden. Leipz. 1715. 2 Theile fol. 2] Ebendesselben Grundfeste Europaͤischer Potentaten Gerechtsame, worinnen durch auserlesene Deductionen dargethan wird, wie es um aller Potentaten hohe jura, Anspruͤche und Praͤcedenzstreitigkeiten eigentlich beschaf- fen sey. Leipz. 1716. fol. E 3] Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, 3] Ebendesselben Selecta scripta illustria, welche viel wichtige und auserlesene in causis publicis ergangene Materien in sich halten, die nicht alleine des heil. Roͤm. Reichs Oberhaupt, sondern auch dessen Glieder, inglei- chen die freye Reichsritterschaft betreffen, auch andere Curiosa von auswaͤrtigen Puissancen und sonsten vor- stellen, davon die meisten noch niemals zum Vorschein kommen, die uͤbrigen aber sehr rar und gar schwer zu erlangen seynd. Leipz. 1723. fol. 4] Chr. Gottl. Buders nuͤtzliche Samlung verschiedener meist ungedruckter Schriften, Berichte, Urkunden ꝛc. welche zu Erlaͤuterung des Natur- und Voͤlkerrechts, besonders teutschen Staats- und Lehnrechts dienen koͤn- nen; mit noͤthigen Anmerkungen. Frankf. 1735. 8. 5] J. J. Mosers vermischte Adhandlungen aus dem eu- ropaͤischen Voͤlkerrechte, wie auch von teutschen und andern europaͤischen Staats- desgleichen von Canzley- sachen zum Gebrauche der Hanauischen Staats- und Canzley Akademie. Hanau 1750. 3 Stuͤck 8. 6] Ebendesselben Beytraͤge zu dem neusten Europaͤischen Voͤlkerrecht in Friedenszeiten 1778. u. f. 5 Theile 8. 7] Ebendesselben Beytraͤge zu dem neusten Europaͤischen Voͤlkerrechte in Kriegszeiten 1779. 3 Theile 8. 8] Ebendesselben Beytraͤge zu dem neusten Europaͤischen Gesandschaftsrecht. Frankf. am Mayn 1781. gr. 8. Diese dreifachen Beitraͤge gehoͤren zur Ergaͤnzung seines obangefuͤhrten Versuchs ꝛc. und sind daher genau mit demselben verbunden. 9] Fr. Carl von Mosers kleine Schriften zur Erlaͤute- rung des Staats- und Voͤlkerrechts, wie auch des Hof- und Canzleyceremoniels. Frankf. 1751-65. 12 Baͤnd. 8. 10] Ebendesselben Beytraͤge zu dem Staats- und Voͤl- kerrecht und Geschichte. Frankf. 1764-72. 4 Baͤnd. 8. 11] und dem europaͤischen insbesondere. 11] Joh. Chr. Wilh. von Steck Versuche uͤber einige er- hebliche Gegenstaͤnde, welche auf den Dienst des Staats Einfluß haben. Frankf. und Leipz. 1772. 8. 12] Ebendesselben Ausfuͤhrungen politischer und rechtli- cher Materien. Berlin 1776. 8. 13] Ebendesselben Observationum subsecivarum speci- men. Halae 1779. 8. 14] Ebendesselben Essais sur divers sujets de politique et de jurisprudence 1779. 8. 15] Ebendesselben Versuche uͤber verschiedene Materien politischer und rechtlicher Kenntnisse. Berlin und Stral- sund 1783. 8. Auch ist noch zu erwaͤhnen: Chr. Fried. Hempels Algemeines Staatsrechts- Lexicon, oder Repertorium der wichtigsten Friedens- und andrer Haupttractaten, so seit etlichen Jahrhunderten her ge- schlossen worden ꝛc. Frankf. 1751-1755. 9 Theile 4. Ist nach einem sehr weitlaͤuftigen Plan angefangen, aber mit dem Artickel Constantin-Orden unterbrochen worden. VII ] Endlich verdienen in einer Voͤlkerrechtsbibliothek noch die Lebensbeschreibungen solcher Staatsmaͤnner einen Platz , welche mit Bearbeitung des Voͤlker - rechts sich eigentlich zwar nicht beschaͤftigt, deren Lebensumstaͤnde iedoch auf dasselbe einen merklichen Einfluß gehabt haben; z. B. das Leben der Kardi- naͤle Richelien, Mazarin, Alberoni, ꝛc. E 2 §. 35. Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, §. 35. Voͤlkerrechts Studium und dessen Methode . Das Studium des Voͤlkerrechts beschaͤftigt sich mit Erkentnis der algemeinen Wahrheiten durch Vernunft- schluͤsse, mit der richtigen und zweckmaͤßigen Erklaͤrung der unter den Nazionen geschlossenen Vertraͤge, mit Be- richtigung der zum Herkommen erforderlichen Handlun- gen und mit Vergleichung aͤhnlicher Faͤlle bey der Analo- gie. Die Grundsaͤtze des algemeinen Voͤlkerrechts koͤn- nen, der bisherigen Gewonheit nach, zwar fuͤglich beim Vortrage des Naturrechts gleich mitgenommen werden; es wuͤrde aber zu weitlaͤuftig seyn, diesem auch das posi- tive, nach seinem ganzen Umfange, beizufuͤgen: so wie der Unterricht sehr unvolkommen waͤre, wenn man, nach Wolf, Vattels und Andrer Vorschlaͤge, in Ansehung des leztern, mit dem sich begnuͤgen wolte, was in der Staatenhistorie und Statistick davon angemerkt wird. Die beste Methode des Vortrags scheint mir diese zu seyn, daß man, nach vorausgeschickten Grundsaͤtzen des algemeinen Voͤlkerrechts, die Abweichungen des po- sitiven aus den Vertraͤgen und Herkommen der europaͤi- schen Staaten und deren Analogie bemerke. Jenes bleibt allemal die Regel, welche in Ermangelung einer Ausnahme, d. i. eines Vertrags oder Herkommens im- mer ihre Anwendung behaͤlt. Weder die Ausnahme von der Regel, noch diese von iener ist fuͤglich zu trennen und eine ohne die andre zu verstehen. Die Grundsaͤtze des algemeinen und europaͤischen Voͤlker- rechts koͤnnen und sollen, nach dem Urteile des Herrn Etatsrath Mosers in thesi zwar beisammenstehen, collidi- ren aber in praxi oft mit einander: Daher seine Gering- schaͤtzung des natuͤrlichen Voͤlkerrechts! Sind aber gleich manche Saͤtze desselben ungewis, so ist doch deshalb die ganze und dem europaͤischen insbesondere. ganze Wissenschaft nicht zu verwerfen. Was hier zweifel- haft und uneroͤrtert bleibt, ist, wo moͤglich, aus dem po- sitiven Voͤlkerrechte zu bestimmen. Waͤre aus dem natuͤr- lichen alles zu entscheiden, so beduͤrfte man des leztern nicht. Ferner haͤlt Moser dafuͤr, man muͤsse blos Thatsachen anfuͤhren, ohne daruͤber zu urteilen, weil Privatpersonen solches nicht zukomme, und deren Meinung die Sache doch nicht entscheide. Diesen Grundsatz hat er auch in seinen europaͤischen Voͤlkerrechtsschriften, besonders in seinem neu- sten Versuche, treulich befolgt. “Ich schreibe,” sagt er in der vorlaͤufigen Abhandlung, “kein politisches Voͤl- kerrecht; wie ein Raisoneur, der die Handlungen derer Souverainen nach dem Maasstab seiner kurz- oder weit- sichtigen Begriffe von Staatssachen abmisset und beurtei- let.” Er giebt seine Arbeit daher blos fuͤr eine politische, in eine gewisse Ordnung gebrachte Reisebeschreibung durch ganz Europa aus, wo der Reisende sich begnuͤgt, zu beob- achten und anzumerken, was er gesehen hat, ohne dar- uͤber zu glossiren; die er, wie seine eignen Worte lauten, in der Absicht aufgesetzt hat, um den Leser die Welt ken- nen zu lehren, und ihn ein bischen durch Europa spazieren zu fuͤhren. In der That ist dies Werk auch fast lediglich systematische Staatengeschichte von Europa. Nicht ohne Grund aber klagt Kaspar Calvoͤr [ in dialog. iren. de pace religiosa ] daß die Staatsrechtsgelehrten mehr den Geschichtschreiber als Rechtsgelehrten und Philosophen machten, und nur den Geschichts- aber nicht den Rechts- punkt eroͤrterten. Schon oft ist dieser Moserschen Lehrart daher der Vorwurf gemacht worden, daß man solcherge- stalt nicht wisse, was unter den europaͤischen Nazionen recht oder unrecht sey? Zwar entgegnet derselbe, daß es im europaͤischen Voͤlkerrechte viele gleichguͤltige Handlun- gen gebe, und hier auf Erden Niemand Richter uͤber die- selben sey, sondern sie dem großen algemeinen Gerichtsta- ge Gottes anheimgestellt blieben: Allein die gleichguͤltigen E 3 Hand- Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, Handlungen gehoͤren eigentlich gar nicht ins Voͤlkerrecht, und in Ansehung der uͤbrigen komt es nicht darauf an, iede insbesondere zu richten, sondern nur uͤberhaupt zu zeigen: was Recht oder Unrecht sey? Das Urteil fließt aus den vorangeschickten Grundsaͤtzen sodann von selbst. Moser begnuͤgt sich, dem Leser die Welt kennen gelehrt zu haben, und uͤberlaͤßt iedem, seine Maasregeln darnach zu neh- men, wie er will, und wie er es sich vor Gott und sei- nem Gewissen zu verantworten getraut. Ist dies dem Souverain oder Staatsmann aber moͤglich, wenn er nicht weiß, was recht oder unrecht ist? Die Staatsrechts- schriftsteller sind eben so wenig Richter uͤber die Angelegen- heiten der teutschen Reichsstaͤnde, und doch werden taͤglich rechtliche Untersuchungen von ihnen angestellt. Die Anfuͤhrung der Beispiele, deren Nothwendigkeit einige bezweifeln wollen, ist beim natuͤrlichen Voͤlkerrechte zu Bestaͤtigung der aufgestelten Grundsaͤtze eben nicht un- umgaͤnglich erforderlich, weil die Beispiele vielmehr nach diesen beurteilt werden muͤssen; doch dienen sie sehr zur Erlaͤuterung. Im practischen Voͤlkerrechte hingegen sind die Beispiele desto wesentlicher, weil daraus die Grundsaͤtze erst abgezogen werden muͤssen. Sehr richtig urteilt Gla- fey, daß man bey ieder Materie eigentlich saͤmtliche euro- paͤische Nazionen durchgehn und untersuchen solte, ob sie diesen oder ienen Gebrauch mitgehalten oder nicht? Da man beim zusammensummiren finden wuͤrde, daß in den meisten die saͤmtlichen europaͤischen Voͤlker uͤbereintreffen. Glafeys Recht der Vernunft 1. Kap. §. 325. Mosers Versuch ꝛc. vorlaͤufige Abhandlung §. 6. Die Klagen uͤber bisherige Vernachlaͤssigung dieses wichtigen Theils der Rechtswissenschaft auf Universitaͤten verdienen allerdings beherzigt zu werden. §. 36. und dem europaͤischen insbesondere. §. 36. Nutzen und Nothwendigkeit des Voͤlker- rechts Studiums . Viele halten das Studium des Voͤlkerrechts fuͤr un- nuͤtz, weil sie die meisten Grundsaͤtze fuͤr ungewis, strei- tig und wilkuͤhrlich ansehn, und glauben, daß es in den mehresten Faͤllen auf die Leidenschaften großer Herrn und ihrer Minister, auf Macht und dergleichen Zufaͤlligkeiten ankomme. Es ist nicht zu laͤugnen, daß diese Umstaͤnde auf die Handlungen der Nazionen oft nicht geringen Einflus haben; aber auch alsdann wollen sie ihren Maas- regeln wenigstens den Anstrich der Gerechtigkeit geben, und das Recht auf ihrer Seite haben. Sehr oft ist dies der Fall iedoch nicht. Die Kentnis des Voͤlkerrechts bleibt daher allen Regenten und denen, die sich den Staatsgeschaͤften , welcher Art es sey, widmen, unent- behrlich, auch vielen andern, besonders Officiers in Kriegszeiten nuͤtzlich, fuͤr ieden Weltmann aber lehrreich und angenehm. Io. Ad. Ickstadt Progr. de necessitate studii juris naturae et gentium. Wurceb. 1732. 4. J. J. Mosers Versuch ꝛc. in der Vorrede §. 4. E 4 Erstes Erstes Buch . Bestimmung eines freien [souverainen] Volks, der heutigen souverainen Staaten in Europa und ihrer algemeinen Verhaͤltnisse gegen- einander. Erstes Kapitel . Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, und den europaͤischen insbesondere. §. 1. Das Voͤlkerrecht ist nur auf freie Voͤlker anwendbar . I n den Grundsaͤtzen des Voͤlkerrechts sind die Regeln enthalten, nach welchen ganze Nazionen, oder de- ren Repraͤsentanten, ihre Handlungen gegeneinander ein- richten sollen und wornach diese beurteilt werden muͤssen. Aber nur freie, unabhaͤngige Voͤlker koͤnnen dieses Rechts sich bedienen: Oberherschaft und Unterwuͤrfigkeit sind Gegenstaͤnde, deren Eroͤrterung zum Staats- und buͤrger- lichen Rechte gehoͤrt. Es ist daher vor allen Dingen der Begrif eines freien Volks und derienigen Nazionen fest- zusetzen, auf welche die in dieser Abhandlung vorzutra- genden Rechtslehren anwendbar sind. Zwar werden die Grundbegriffe dieser Materie eigentlich auch schon im al- gemei- Von den souverainen Staaten ꝛc. gemeinen Staasrechte gelehrt, und ich setze dessen Kentnis billig voraus; doch will ich, soviel davon zu besserer Ein- sicht des Folgenden noͤthig ist, hier bemerken. §. 2. Begrif der Souverainetaͤt und eines freien Volks . Unter einem Staate oder Volke versteht man, wie obgedacht, eine Geselschaft von Personen und Familien, welche zu Befoͤrderung gemeinschaftlicher Wohlfart unter einer Oberherschaft, auf einem gewissen Erdstriche bei- sammen wohnen. Ein solcher politischer Koͤrper ist, als moralische Person betrachtet, wie ieder einzelne Mensch, von Natur frey und unabhaͤngig. Derselbe bleibt es auch, so lange er, durch seinen eignen Regenten die Mittel zur gemeinen Gluͤckseligkeit, in Beziehung auf alle innern und auswaͤrtigen Angelegenheiten a ] nach eignem Gut- duͤnken [den aufhabenden natuͤrlichen und andern Ver- bindlichkeiten gemaͤs versteht sich] besorgen zu lassen be- rechtigt ist. Die unmittelbare Gewalt, sich selbst, nach eigenen Gesetzen zu regieren, ohne einer andern auswaͤrti- gen hoͤhern Macht davon Rechenschaft geben, oder sonst auf dessen Vorschriften Ruͤcksicht nehmen, oder die Genehmigung der unternommenen Handlungen von ihm erwarten zu duͤrfen, kurz, wie die Franzosen zu sagen pflegen, ohne, ausser Gott und dem Degen iemand uͤber sich zu erkennen b ], macht den Hauptbegrif der Souverai- netaͤt und das erste Erfordernis eines freien unabhaͤngigen Volks aus c ], das auf den Namen, und die Gerechtsa- me eines souverainen Staats , nach dem heutigen Sprachgebrauch, Anspruch machen will d ]. Der Etatsrath Moser haͤlt in seinem neusten Versuche zu Begruͤndung eines freien Volks fuͤr hinlaͤnglich, daß kein andrer Staat oder Herr in weltlichen Sachen ihm etwas E 5 zu Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, zu befehlen habe, weil die der Roͤmisch. Catholischen Reli- gion zugethanen Staaten dem Papst in Glaubens und Kir- chensachen eine gewisse Art der Oberherschaft zugestehen. Wahrscheinlich ward er zu diesen Beisatz veranlaßt, weil ich in meinem kurz zuvor herausgegebenen Grundrisse, zu Behauptung der reichsstaͤndischen Freiheit anfuͤhrte, daß die eingeschraͤnkte Ausuͤbung der Hoheitsrechte, der Souve- rainetaͤt keinesweges nachtheilig seyn koͤnnte, weil selbst die unbezweifelt souverainen Maͤchte in Europa roͤmischka- tholischer Religion in Ansehung ihrer geistlichen Gerecht- same von dem Papste in vielen Stuͤcken abhingen. Allein iener Zusatz; in Weltlichen scheint mir diesen Einwurf kei- nesweges zu heben, indem, wie ich schon damals erin- nerte, kein Grund vorhanden, warum die Hoheitsrechte im Geistlichen geringer als die im Weltlichen seyn, und die Einschraͤnkung der erstern durch eine auswaͤrtige Macht der Souverainetaͤt nichts schaden solten. Den Sinn dieser Redensart erklaͤrt der Herr von Real in seiner Science du Gouvernement T. IV. C. II. Sect. II. §. 11. Weder die Art, wie und durch wen die Hoheitsrechte aus- geuͤbt werden d. i. die Regierungsform, noch der groͤßere oder kleinere Umfang eines Staats kommen bey Bestim- mung der Freiheit und Unabhaͤngigkeit eigentlich in Be- trachtung; ob der letztere gleich, natuͤrlicherweise, auf das staͤrkere oder mindere Gewicht in den Staatsgeschaͤften der uͤbrigen Maͤchte einen großen Einflus hat. Der unter dem Namen Caesarini Furstenerii versteckte grose Leibnitz will daher in der bekanten Abhandlung de suprematu prin- cipum etc. die Souveraineté, oder seinen sogenanten Su- prematum nur denienigen Staaten beilegen, welche einen weitlaͤuftigen Umfang haben, Krieg fuͤhren, Buͤndnisse schliessen und zur Entscheidung der Staatsangelegenheiten anderer Voͤlker uͤberhaupt etwas beitragen koͤnnen. Prae- ter und den europaͤischen insbesondere. ter libertatem, sagt er Cap. XII. et in se potestatem, aliud praeterea vsu requiri videtur ad suprematum, nimirum potentia quae apud exteros quoque auctorita- tem conciliare possit. Suprematum ergo illi tribuo qui non tantum domi subditos manu militari regit, sed qui etiam exercitum extra fines ducere, et armis, foederibus, legationibus ac caeteris juris gentium sanctionibus aliquid momenti ad rerum Europae gene- ralium summam conferre potest [ in praef ]. Diese al- lerdings wilkuͤhrlich angenommene Meinung ist indes so ganz verwerflich nicht. Man kan den kleinern Staaten die Rechte der Souverainetaͤt zwar nicht geradezu abspre- chen; da es ihnen aber an der Moͤglichkeit fehlt, durch Handlungen, welche ein freies Volk am meisten auszeich- nen, ihr Dasein andern Nazionen bemerklich zu machen, so ist ihre Souverainetaͤt, wie Moser sagt, freilich mehr eine titulare als wuͤrkliche. In einer etwas andern Bedeutung wird der Ausdruck Sou- verain genommen, wenn die Rede von dem Regenten des Staats ist: er bezeichnet alsdann einen solchen, der in Ausuͤbung der Hoheitsrechte durch Reichsgrundgesetze nicht eingeschraͤnkt ist. Die lateinischen Schriftsteller bezeichnen die Souverainetaͤt mit den Namen: Suprematus, poten- tatus, libertas etc. Die mit der Souverainetaͤt verwand- ten Begriffe von Majestaͤt, Majestaͤts- und Hoheits- rechte, Regalien ꝛc. werden uͤbrigens schon aus dem Staatsrechte bekant seyn, und weiter unten noch mit we- nigen beruͤhrt werden. Man sehe uͤber diese Materie Grot. de J. B. et P. L. I. C. III §. 6. 7. Puffend. J. N. et G. L. VII. c. VI. und Henr. Cocceji Autonomia juris gentium, vbi natum inde inter gentes discrimen civitatis mediatae liberae et non liberae etc. plenissime eruitur. Frcof. 1719. 8. §. 3. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, §. 3. Ursprung der Souverainetaͤt . Die Rede ist hier nicht von dem Ursprung der Staa- ten uͤberhaupt und von den verschiedenen Vertraͤgen, welche zu Begruͤndung der Oberherschaft zwischen Regen- ten und gesamter Buͤrgerschaft erforderlich sind, sondern es ist nur zu bemerken, daß ein Volk entweder urspruͤng- lich frey ist, wenn es keines andern Oberherschaft vorher erkant hat, oder daß es die Freiheit durch Aufhebung sei- ner bisherigen Unterwuͤrfigkeit unter einer hoͤhern Macht erlangt. Das letztere geschieht, wenn die herschende Na- zion, um Beendigung eines Krieges, oder anderer Ur- sachen willen, sich ihrer Hoheitsrechte uͤber einen Theil des Staats begiebt und ihm die Unabhaͤngigkeit zugesteht, oder wenn dieser seinem bisherigen Oberhaupte den Ge- horsam aufkuͤndigt, und sich selbst fuͤr frey und unab- haͤngig erklaͤrt. Von der urspruͤnglichen Errichtung der Staaten fehlen uns hinlaͤngliche historische Beweise, daher auch die Meinungen uͤber deren Entstehung so geteilt sind. Fast alle heutige souveraine Voͤlker in Europa haben auf die letztere beiden Arten ihr Dasein erlangt. So erhielt z. B. Preussen 1657 in dem Welauer Vertrage von der Krone Polen seine Unabhaͤngigkeit, und Neapel nebst Sicilien , ingleichen Sardienien kamen durch den Utrechter Frieden von 1713 [vergl. Quadru- pelallianz von 1718, und Wiener Friede von 1735] von der spanischen Oberherschaft ab, und erlangten von neuen die Rechte unabhaͤngiger Staaten. Noch ansehnlicher ist die Liste solcher Staaten, die durch Empoͤrung ihre Freiheit sich erworben haben. Ich will nur die neusten Beispiele davon anfuͤhren. Die vereinigten Niederlande legten durch die Utrechter Union von 1579 den Grund zu ihrer Freiheit, und und den europaͤischen insbesondere. und kuͤndigten unterm 26. Jul. 1581 der Krone Spa- nien den Gehorsam foͤrmlich auf, indem sie sich fuͤr einen unabhaͤngigen Staat erklaͤrten. Du Mont Corps diplom. T. X. P. I. n. 158. p. 322. T. V. P. I. n. 175. p. 368. Portugal riß sich 1640 von der spanischen Her- schaft los. Lusitania liberata ab iniusto Castellanorum dominio re- stituta legitimo principi Iohanni IV. Lond. 1645. fol. Die krimmischen und nogaischen Tatarn entzo- gen sich 1772 der Bothmaͤßigkeit der ottomannischen Pforte, und erklaͤrten sich fuͤr ein freies Volk. Mercure hist. et polit. T. I. Fevr. 1773. p. 218. Mosers Versuch des europ. Voͤlker, 6. Th. 7. Kap. §. 12. S. 127. Die nordamerikanischen Staaten endlich fielen von ihrem Mutterlande England ab, und verbanden sich unterm 4. Jul. 1774. zu Behauptung ihrer Freiheit und Unabhaͤngigkeit. Mercure hist. Oct. 1776. p. 435. Mosers Versuch am ang. O. S. 131. §. 4. Anerkennung der Unabhaͤngigkeit . Ein freier Staat, der seine Unabhaͤngigkeit auf eine rechtmaͤßige Art erlangt hat, muß, vermoͤge der unter allen Nazionen von Natur zu beobachtenden Gleichheit, auch von den uͤbrigen dafuͤr erkant werden; und es pfle- gen gewoͤnlich keine Schwierigkeiten deshalb gemacht zu werden. Allein iene eigenmaͤchtige Anmaßung der Sou- verainetaͤt ist zu Begruͤndung der Unabhaͤngigkeit keines- weges hinlaͤnglich, und kan nicht eher fuͤr rechtmaͤßig ange- Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, angesehn werden, bis der vorige Oberherr den abgefalle- nen Theil seines Staats von der bisherigen Verbindung und Unterwuͤrfigkeit loszaͤhlt und dessen Freiheit entweder freiwillig, oder durch die Gewalt der Waffen genoͤthigt, endlich anerkennt. Wird ein solches Volk a ] eher von andern Staaten als unabhaͤngig erkant und behandelt, so kan die Nazion, deren Gehorsam es sich entzogen, dieses mit Recht fuͤr eine Beleidigung ansehen b ], weil kein Staat befugt ist, sich zum Richter uͤber die Irrungen zwi- schen Regenten und Unterthanen andrer Staaten aufzuwer- fen, und diese ihres bisherigen Gehorsams fuͤr erledigt zu erklaͤren. Eine dergleichen Anerkennung fremder Nazio- nen ist auch der vormaligen Oberherschaft auf keine Weise nachtheilig, wenn es ihr gluͤcken solte, die sich selbst losgerissenen Unterthanen wieder zum Gehorsam zu bringen: so wie dieselbe den leztern nur in Ruͤcksicht des anerkennenden Staats, und zwar nur so lange einigen Vortheil verschaffen kan, als sie ihre vermeintliche Frei- heit zu behaupten im Stande sind. Die europaͤischen Nazionen haben in dieser Materie nicht immer einerley Grundsaͤtze befolgt, wie solches be- sonders bey Gelegenheit der vereinigten Niederlande und den vereinigten Nordamerikanischen Staaten sich gezeigt hat: wovon ich einiges hier anfuͤhren will. In Ansehung der vereinigten Niederlande heißt es in einer neuern Staatsschrift: La conduite qu’ a te- nue à leur égard la reine Elisabeth merite d’ être deve- loppée. —— Enfin [nach einigen geheimen Vertraͤgen mit England ] les Conféderés declarerent leur indépen- dance en 1585; cette demarche fut promptement sui- vie d’ une nouvelle alliance defensive: elle est du 10. Août de la même année. Les Hollandois alleguèrent dans leurs pleins pouvoirs la circonstance, qu’ ils avoient entièrement secué le joug de l’ Espagne, et qu’ ils s’ etoient declarés libres et independans de sa souverai- neté. und den europaͤischen insbesondere. neté. Pour justifier ce dernier traité Elisabeth publia un manifeste, dans lequel Elle rapella les cruautés que les Gouverneurs Espagnols avoient commises dans les Pays-bas, et le projet formé par la cour de Madrid de detruire leurs franchises. Elle declara en même tems, qu’ Elle étoit obligée de soutenir les Provinces-unies par la defense de leur liberté, parceque c’ étoit là l’unique moyen de conserver aus Anglois la liberté du commerce avec les Pays-bas, et de garantir l’ Angleter- re des invasions que l’ Espagne auroit les plus grandes facilités d’ y faire, si une fois elle avoit reduit ces pro- vinces sous son obeißance absolue. Enfin Elisabeth ob- serva que les traités qui subsistoient anciennement entre l’ Angleterre et les souverains des Pays-bas avoient été conclus non seulement entre ces princes, mais aussi en- tre leurs états respectifs pour leur defense mutuelle et qu’ ainsi en protegeant les Provinces-unies contre un injuste despotisme, Elle ne faisoit exactement que rem- plir la dernière partie de ses engagemens, sans contre- venir en aucune manière à ce qu’ Elle devoit au Souve- rain de ces provinces. Il est à remarquer que la publi- cation de ce manifeste n’occasionna pas le rappel des Am- baßadeurs respectifs et que trois années après sa publica- tion, c’ est ‒ à ‒ dire en 1588 Elisabeth remplit encore, à la requisition de Philippe II., l’ office de mediatrice entre ce Prince et les Provinces-unies au Congrès de Bourbourg. Cet abrégé fidèle de la conduite de la rei- ne Elisabeth à l’ égard des Pays-bas convaincra sans dou- te tout le monde, que cette Princeße a reconnu le droit qu’ a tout souverain d’ accueillir un peuple qui s’ est de- claré independant. Man sehe die franzoͤsischen Observa- tions sur le Memoire justificatif de la Cour de Londres von 1780. in Dohms Materialien zur Statistick 4te Lieferung , S. 33. u. f. Portu- Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Portugal ward, als es 1640 der Spanischen Herschaft sich entzog, noch vor dem Frieden von 1668, von Frankreich, England, Holland und Schweden fuͤr unabhaͤngig erkant, daher man auch dessen Gesandte annahm. Als die vereinigten Staaten von Nordameri- ka durch die Akte vom 4. Jul. 1776 ihrem Mutterlande den Gehorsam aufkuͤndigten und sich fuͤr unabhaͤngig er- klaͤrten, suchten anfangs die mehresten Staaten von Eu- ropa die Anerkennung deren angemaßten Souverainetaͤt auf irgend eine Art zu vermeiden. Nur Frankreich schloß unterm 6. Februar 1778 zu Paris einen foͤrmli- chen Freundschafts- und Allianztractat c ] mit ihnen, und versprach, die Freiheit, Souverainetaͤt und absolute un- begraͤnzte Unabhaͤngigkeit der dreizehn Nordamerikani- schen Staaten, sowohl in Regierungs-, als Handlungs- sachen aufrecht zu erhalten, Art. 2. Wenn deshalb Krieg zwischen Frankreich und England entstehen solte, nicht eher Friede zu machen, bis sie von England dafuͤr anerkant worden, Art. 8. und diese Unabhaͤngigkeit ge- gen alle Beeintraͤchtigungen zu garantiren. Art. 11. Hiervon gab Frankreich in einer Declaration vom 13. Maͤrz 1778 dem Londner Hofe Nachricht, der die- sen Tractat fuͤr eine der heftigsten Beleidigungen und fuͤr eine offenbare Kriegserklaͤrung ansah. Ich will die Hauptgruͤnde beider Theile aus den gewechselten Staatsschriften kuͤrzlich anfuͤhren, die fuͤr das Voͤlker- recht gewis nicht unwichtig sind. England behauptete : La première decouverte, la poßession non interrompuë de deux cent ans et le con- sentement de toutes les nations suffisent pour constater les droits de la Grande-Bretagne aux terres de l’ Ame- rique septentrionale et sa souveraineté sur le peuple, qui y avoit formé des etablißemens avec la permission et sous le gouvernement des prédéceßeurs du Roi. Si ce und den europaͤischen insbesondere. ce peuple même a osé secouër le joug de l’ autorité au plutôt des loix, s’ il a usurpé les provinces et les pré- rogatives de son souverain, et s’ il a recherché l’ allian- ce des étrangers pour appuier son independence pre- tenduë; ces etrangers ne peuvent accepter son alliance, ratisier ses usurpations et reconnoitre son independance, sans supposer que la revolte a des droits plus etendus que ceux de la guerre et sans accorder aux sujets rebel- les un titre legitime aux conquêtes qu’ ils n’ avoient pu faire qu’ au mepris de la justice et des loix. Les enne- mis secrets de la paix de la Grande-Bretagne et peut- être de la France même, eurent cependant l’ addreße criminelle de persuader à S. M. T. C. qu’ Elle pouvoit, sans violer la foi de traités, declarer publiquement, qu’ Elle recevoit au nombre de ses alliés les sujets revoltés d’ un roi son voisin et allié. Jamais le Roi n’ a reconnu l’ independance d’ un peuple, qui avoit secoué le joug de son prince legitime, et il est triste sans doute que les Ministres de S. M. T. C. aient surpris la religion de leur souverain pour couvrir d’ un nom aussi respectable des aßertions sans fondement et sans vraisemblance qui sont dementies par le souvenir de l’ Europe entière. — Le retablißement de sa dependance legitime étoit posé com- me la condition indispensable de la paix que la Grande- Bretagne offroit à des sujets revoltés, dont elle respe- ctoit les droits, les interêts et même les prejugés. Man sehe Memoire justificatif de la Grande-Bretagne du 15. Oct. 1779. in Dohms Materialien 3. Lieferung. Die Aeusserungen des franzoͤsischen Hofes aber gin- gen dahin: La declaration de France à la Cour de Lon- dres du 13 Mars 1778. que le Roi d’ Angleterre denonça à son Parlement comme une declaration de guerre, avoit pour base deux verités incontestables; la 1re qu’ à l’ épo- que du 6. Fevrier 1778. Les Americains avoient la poßes- sion publique de leur independance; la 2de que le roi a été F le Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, le maitre de regarder cette independance comme existante, sans être obligé d’ en examiner la legalité, et qu’ aucune loi ne lui interdisoit la faculté de former des liaisons avec les Americains. Pour demontrer ces deux verités, que la Cour de Londres conteste, on n’ invoquera que des principes reconnus de tout tems par toutes les nations policées. —— Il étoit inutile de reclamer l’ ancienne poßession, e’ est ‒ a ‒ dire une poßession reconnuë et avouée par toutes les puißances, puisqu’ il n’ est jamais venu dans la pensée au roi de la contester; et le Mini- stère anglois auroit sans contredit mieux defendu sa cau- se, s’ il eut prouvé qu’ une poßession legitime ne sau- roit se perdre dans aucun cas: mais comment auroit-il osé entreprendre cette preuve sans vouloir démentir les annales de toutes le contrées de l’ Univers? Il doit donc demeurer pour constant, que quelque legitime, quelqu’ ancienne et quelqu’ avouée qu’ ait eté la poßes- sion de l’ Angleterre à l’ égard de ses anciennes Colo- nies, elle a pu la perdre; qu’ elle l’ avoit effectivement perdue an 4. Juillet 1776. et qu’ elle ne l’ a point re- couvrée depuis cette époque. Il resulte de là que la France a pu dire avec verité, qu’ au moment de la si- gnature du traité de 1778. les Etats-unis de l’ Amerique septentrionale etoient en pleine poßession de leur in- dependance. Le Ministère Anglois croit detruire les con- sequences qui derivent de cette verité en soutenant que la poßession des Americains est illegitime, qu’ elle n’ a jamais été ni pu être validée, qu’ elle est une veritable felonie: mais en avancant cette proposition, il avoit sans doute oublié la conduite qu’ il a tenue lui même à l’ égard des Americains depuis la publication de l’ acte de l’ independance. On se rappelle que les creatures de la Cour ont constamment crié à la rebellion — cepen- dant malgré toutes ces clameurs, le Ministère Anglois a cessé, après la publication de l’ independance, de pour- suivre und den europaͤischen insbesondere. suivre les Americains comme des rebelles; il observa et observe encore à leur égard les regles de la guerre usit es parmi les Nations independantes; les prisonniers Ameri- cains ont été echangés en vertu des Cartels signés par des Commißaires du Congrès; les troupes Angloises ont capitulé et leurs capitulations ont été respectées, la Cour de Londres a reconnu l’ autorité de la nouvelle Republi- que en autorisant Commißaires pacificateurs à traiter d’ égal à égal avec les Commißaires Americains [actes qui tiennent à la Souveraineté]. Au surplus, que les Etats unis aient eu ou non le droit d’ abiurer la Souveraineté de l’ Angleterre; que la poßession où ils sont de leur in- dependance soit legitime où non: ce n’ est point à la France à discuter ces deux questions. Le roi n’ est point le juge des querelles domestiques de l’ Angleterre: ni le droit des gens, ni les traités, ni la morale, ni la politi- que ne lui imposent l’ obligation d’ être le gardien de la fidelité que les sujets Anglois peuvent avoir à leur Souverain: il suffit pour la justification de Sa Majesté, que les Colonies, qui forment une Nation considerable tant par le nombre de leurs habitans que par l’ étendue de leurs domaines, aient établi leur independance, non seulement par un acte solemnel, mais aussi par le fait, et qu’ elles l’ aient maintenue contre les efforts de leur Mère-patrie. Telle etoit en effet la position des Etats- unis, lorsque le roi a commencé à negocier avec eux: Sa Majesté avoit une entière liberté de les regarder ou comme independans ou comme sujets de la Grande-Bre- tagne; Elle a choisi le premier parti parceque sa sureté, l’ intérêt de ses peuples et surtout les projets secrets de la Cour de Londres lui en imposoient imperieusement l’ obligation. Cependant c’est cette même couduite que le Ministère Anglois soutient être inconciliable avec la verité des faits et les principes du droit des gens, qu’ il présente comme incapable de voir le grand jour, qu’ il F 2 denonce Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, denonce à toutes es nations comme une violation du droit des gens, comme une injurie faite à tous les Sou- verains et à l’ humanité. —— Avant — le Ministère Anglois auroit du examiner avec un esprit de justice et d’ impartialité, les droits et les devoirs des souverains; il auroit du surtout consulter les fastes de presque tous les Empirs et principalement ceux de la Grande-Breta- gne. L’ independance des Nations les unes à l’ égard des autres, est la base primitive et fondamentale du droit des gens; elle est absoluë, illimitée et elle n’ ad- met de modifications et de restrictions, que celles qui sont fondées sur des engagemens ou que prescrit la conscience, ou enfin qu’ exige l’ intérêt de l’ Etat. Dans le premier cas, une nation s’ est donnée un contradi- cteur legitime; mais dans les deux autres ses determina- tions et sa conduite ne peuvent dependre que de son propre jugement, et quiconque entreprendroit de la guerre à cet égard, porteroit atteinte à son indepen- dance et lui feroit injure. — La France est indepen- dante de la Couronne Britannique: aucun engagement n’ oblige le roi de maintenir cette couronne dans l’ in- tegrité de ses poßessions, et encore moins de contenir ses sujets dans l’ obeißance: ainsi S. M. n’ a eu aucune espèce de devoir à remplir en faveur de l’ Angleterre relativement à l’ Amerique septentrionale; ainsi S. M. n’ a été obligée ni d’ assister l’ Angleterre contre ses colo- nies, ni de repoußer ces Colonies lorsqu’ elles se sont presentées à Elle comme un peuple independant. ̀A en croire l’ auteur du Memoire justificatif le Roi étoit tenu à ces divers devoirs en vertu du dernier traité de Paris; mais il est visible, que pour soutenir une pareille pro- position, il a fallu meconnoitre le sens, l’ esprit et le but d’ un simple traité de paix et confondre un traité de cette nature avec un traité d’ alliance. Celui de Paris n’ imposoit au roi d’ autre obligation, que celle de vi- vre und den europaͤischen insbesondere. vre en paix et en bonne amitié avec la Grande-Bretagne: vouloir étendre cette obligation c’ est ignorer ou me- priser les premières notions de la diplomatique et le sentiment de toutes les nations. Le Roi n’étoit pas plus gêné par sa conscience, qu’ il ne l’étoit par ses en- gagemens. —— Il suffit que S. M. se croie exempte de tout reproche, qu’ Elle puiße se dire, qu’ en re- gardant les Americains comme independans, Elle n’ a violé ni la loi de Dieu ni celle des Nations: si la Cour de Londres ose contredire cette morale, on lui deman- de, qui, sur la terre, est le juge des Souverains? qui a le droit de les forcer à les suivre? — Le Roi a eu le droit de regarder comme independans les habitans re- unis d’ un immense continent, qui se sont presentés à lui avec ce caractère, sur-tout après que leur ancien souverain eut demontré par des efforts aussi longs que penibles, l’ impossibilité de les ramener à l’ obeißance. S. Observations sur le Memoire justificatif de la Grande Bretagne. Fevr. 1780. in Dohms 4. Lieferung. Spanien trat, vermoͤge des burbonischen Familien- vertrags von 1761 zur franzoͤsischen Parthey, und gruͤn- dete sich hauptsaͤchlich auf die eigne Grosbritannische An- erkennung der Unabhaͤngigkeit der nordamericanischen Staaten, durch Handlungen. La Convention de Sara- toga, heißt es in der spanischen Hauptdeduction vom 7. Sept. 1779, le Général Bourgoyne considéré comme prisonnier legitime pour suspendre son procès, l’échan- ge et la liberté d’ autres prisonnièrs Colons, la nomina- tion de Commißaires pour aller chercher les Americains chex eux, l’ acte de leur avoir demandé la paix et de traiter avec eux ou avec le congrès, et cent autres faits de cette nature autorisés par la Cour de Londres, ont été de vrais signes de reconnoißance de l’ independance des Colonies. Dohms Materialien 3. Lief. S. 46. u. f. F 3 Die Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Die vereinigten Niederlande sagen in ihrem Kriegs-Manifest gegen Grosbritannien vom 12. Maͤrz 1781. L. H. P. envoyerent les ordres les plus precis à tous les Gouverneurs, pour qu’ ils eußent à se garder soigneusement de ne rien faire vis-à-vis du pavillon du congrès Americain, dont on peut inferer ou deduire legitimément un aveu de l’independance des susdits Colonies. Dohm 4, S. 157. Als ihnen aber von Grosbritannien der Krieg angekuͤndigt wurde, resolvirten sie am 19. April 1782 die Unabhaͤngigkeit der nordame- rikanischen Staaten zu erkennen und den Herrn Adams als bevolmaͤchtigten Minister derselben anzunehmen; schlossen auch darauf unterm 8. Oct. gedachten Jahres einen foͤrmlichen Freundschafts- und Handlungstractat mit ihnen. Politisches Journal , April 1782. S. 408. u. f. Novbr. 82. S. 418. u. f. Man vergleiche Mosers Versuch 6. Buch, 7. Kap. §. 13. u. f. Die Frage: in wiefern auswaͤrtige Nazionen die rebelli- renden Unterthanen eines andern Volks, die Empoͤrung mag recht- oder unrechtmaͤßig seyn, auf irgend eine Art beguͤnstigen duͤrfe, wird weiter unten eroͤrtert werden. Nach Mosers Meinung haͤngt es von eines ieden Staats Wilkuͤhr ab, ob er, noch waͤhrenden Streits, es mit dem Oberherrn, oder den rebellirenden Unterthanen halten, oder auch ganz neutral bleiben will? Mosers Versuch 6. Buch 7. Kap. §. 5. 6. 7. Politisches Journal Jun. 1782. S. 577. und an ver- schiedenen andern Orten. Joh. Chr. Wilh. von Steck von Erkennung der Unabhaͤn- gigkeit einer Nation und eines Staats; in dessen Versuche uͤber verschiedene Materien politischer und rechtlicher Kentnisse. Berlin 1783. 8. S. 49-56. §. 5. und den europaͤischen insbesondere. §. 5. Ausdruͤcklich oder stilschweigend . Die Anerkennung der Unabhaͤngigkeit kan entweder ausdruͤcklich, durch foͤrmliche Vertraͤge, Friedensschluͤsse ꝛc. oder auch durch solche Handlungen geschehen, welche die Anerkennung der Freiheit nothwendig voraussetzen; wohin z. B. die Annehmung foͤrmlicher Gesandten von einem solchen Volke ꝛc. zu rechnen. Beide Arten finden sowohl von Seiten des die Oberherschaft bisher behaup- tenden Staats, als auch der uͤbrigen dabey besonders nicht interessirten Nazionen Statt. Eine ausdruͤckliche Anerkennung erfolgte unter andern bey den Vereinigten Niederlanden , welche nicht nur durch den Waffenstilstand vom 9. April 1609. mit Spanien und dem Hause Oesterreich, sondern auch hauptsaͤchlich im Muͤnsterschen Frieden zwischen Spanien und den vereinigten Niederlanden vom 30. Jannuar 1648. Art. 1. fuͤr einen freien und unabhaͤngigen Staat erklaͤrt wurden. Der Krimm gestand die ottomannische Pforte im Frieden zu Kaingard mit Rußland vom 10/21. Jul. 1774. Art. 3. die Unabhaͤngigkeit zu. Mercure hist. Oct. 1774. p. 443. Die vereinigren Staaten von Nordameri- ka erhielten in den Friedens-Praͤliminarien vom 30. Novbr. 1782 und in dem Definitiv. Frieden vom 3. Sept. 1783 mit Grosbritannien Art. 1. ihre Freiheit und die Rechte eines freien, unabhaͤngigen und souve- rainen Staats. Stilschweigend geschah die Unabhaͤngigkeits- Erkennung Der Eidgenossenschaft vom teutschen Reiche im westphaͤlischen Frieden 1648. [Muͤnster. Art. 8. Oß- F 4 nabr. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, nabr. Art. 6]. Es wird darinn zwar nur der Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte erwaͤhnt; al- lein die gaͤnzliche Loszaͤhlung von der Oberherschaft des Reichs ist, wie Moser und von Steck bemerken darun- ter stilschweigend begriffen. v. Steck am ang. O. S. 52. In Ansehung der vereinigten Niederlande erfolgte von Seiten des teutschen Reichs, in Gemaͤsheit des muͤnsterschen Friedensschlusses Art 53. zwar auch nur eine Erklaͤrung, gegen dieselbe die Neutralitaͤt, gute Nachbarschaft und Freundschaft zu erhalten, solche ist iedoch fuͤr eine Anerkennung der Freiheit ebenfals zu achten. Von Steck am ang. O. Hat der ehemals herschende Staat die Unabhaͤn- gigkeit einmal gesetzmaͤsig zugestanden, so bedarf es der ausdruͤcklichen Anerkennung der uͤbrigen weiter nicht, weil diese bey vorkommenden Gelegenheiten, solche als- denn ohnedies nicht verweigern duͤrfen, indem sie kein Recht haben, zu verlangen, daß ein Volk, dem das Mutterland die Freiheit eingeraͤumt hat, sich von neuem unterwerfe; es muͤste denn eine Nazion selbst noch An- spruͤche der Bothmaͤßigkeit zu machen sich berechtigt glauben. §. 6. Heutige souveraine Staaten in Europa . Europa bestand von ieher aus verschiedenen von ein- ander unabhaͤngigen Staaten, deren Anzahl und Um- fang sich durch mancherley Revolutionen bald vermehrte bald verminderte. Die Herschaft der Griechen und nachher der Koͤmer war die ausgebreiteste. Die leztere teilte sich endlich in zwey Kaiserthuͤmer, in das morgen- laͤndische und abendlaͤndische. Dieses ward im fuͤnften Jahrhundert von den damals herumwandernden nordi- schen Voͤlkern zerstoͤrt, und es entstanden daraus nach und und den europaͤischen insbesondere. und nach die mehresten heutigen Nazionen Europens; aber sie waren bis ins dreizehnte Jahrhundert bestaͤndigen Zerruͤttungen unterworfen. Im vierzehnten und folgen- den Jahrhundert erhielten beinah die meisten derselben ihre Hauptbestimmung, Grenzen, Namen ꝛc. und tra- ten nachher, besonders seit dem sechszehnten Jahrhundert, immer in naͤhere Verbindung. Ich will hier die merk- wuͤrdigsten Schicksale der itzigen europaͤischen Staaten kuͤrzlich beruͤhren, nicht in Absicht ihrer volstaͤndigen Geschichte uͤberhaupt, sondern nur um den Ursprung der- selben und ihrer heutigen Unabhaͤngigkeit zu zeigen. Man sehe Gabr. Schweder de insignibus imperiorum et regnorum Europae revolutionibus et mutationibus. Tubing. 1710. und die aus der historischen Literatur bekan- ten Staatengeschichtschreiber uͤberhaupt, zu deren Anfuͤh- rung hier der Platz nicht ist. §. 7. Portugal . Portugal, sonst Lusitanien genant, war bis zu An- fang des zwoͤlften Jahrhunderts ein Theil Spaniens, und hatte mit diesem Reiche einerley Schicksale. Hein- rich, ein Burgundischer Prinz, erhaͤlt 1109 durch seine Gemalin Theresie, einer natuͤrlichen Tochter Koͤnig Al- fonsus VI. von Kastilien, aus dessen Testamente die noͤrdliche Haͤlfte von Portugal, die er Anfangs als Statthalter regiert hatte, erb- und eigenthuͤmlich. Sein Sohn Alfonsus I. nimt, wiewohl mit Widerspruch der Koͤnige von Kastilien, 1139 den Koͤniglichen Titel an, den Pabst Alexander III. nachher 1179 bestaͤtigt. Al- fonsus III. vereinigt das kleine Koͤnigreich Algarbien 1251 mit der Krone. Nach gaͤnzlichem Abgange des koͤniglichen Mannsstams mit Heinrichs Tode 1580 hat, unter andern Praͤtendenten, Philip II. Koͤnig von Spa- F 5 nien, Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, nien, wegen seiner Mutter Isabelle, des lezten Koͤnigs von Portugal aͤltesten Schwester, das Gluͤck, die Her- schaft uͤber das Koͤnigreich Portugal zu erlangen und zu behaupten. Aber die spanische Tiranney veranlaßt 1640 den Abfall der Portugiesen, die in dem Herzog Johann von Braganza sich einen eignen Koͤnig waͤhlen. Spa- nien bemuͤht sich lange vergeblich um deren Wiederunter- iochung, und muß endlich im Frieden zu Lissabon vom 13. Februar 1668 Portugal als ein unabhaͤngiges Reich behandeln, und auf die dazugehoͤrigen Lande, Ceuta ausgenommen, Verzicht thun. Seitdem genießt das Koͤnigreich Portugal die voͤllige Souverainetaͤt. La liberté du Portugal 1641. 12. Histoire des revolutions de Portugal par l’ Abbé de Vertot. à Paris 1711. 12. §. 8. Spanien Bestand, als die Phoͤnizier es kennen lernten, aus mehrern kleinen Staaten, welche die Karthager meist unteriochten. Von diesen kam es als eine Provinz an die Roͤmer. Seit dem fuͤnften Jahrhundert ward es nach und nach von den Alanen, Vandalen, Sueven, Westgothen und Mauren beherscht. Den leztern entzo- gen die in die asturischen und biscayschen Gebuͤrge gefluͤch- teten Wesigothen, unter ihren gewaͤhlten Koͤnig Pela- gius im Anfange des achten Jahrhunderts, ein Stuͤck nach dem andern wieder: ein gleiches thaten die Franken unter Karl dem Großen. Daraus entstand eine Menge besonderer Reiche, deren Hauptvereinigung endlich durch die Vermaͤhlung Ferdinands von Arragonien mit Isa- belle von Kastilien, nach seines Vaters Johann II. To- de, 1479 erfolgte. Diese machten mit Eroberung von Gre- und den europaͤischen insbesondere. Grenada der maurischen Herschaft vollends ein Ende, und stifteten eins der maͤchtigsten Reiche in Europa. Ihre Nachfolger erweiterten solches noch mehr durch die Erwerbungen der Koͤnigreiche Neapel, Navarra, der Niederlande und anderer Besitzungen in den uͤbrigen Theilen der Welt, die nachher iedoch groͤstenteils wieder verlohren gingen. Daß Spanien, wie einige behaupten wollen, dem eigentlich teutschen Reiche ie unterworfen gewesen sey, ist unerweißlich. Histoire des revolutions d’ Espagne [par l’ Abbé de Vayrac ] à Paris 1726. 5. Vol. 12. §. 9. Frankreich War unter den Celten oder Galliern ebenfals in ver- schiedene Staaten zerteilt, welche Julius Caesar saͤmt- lich unter der Roͤmer Bothmaͤßigkeit brachte. Zur Zeit der algemeinen Voͤlkerwanderungen im fuͤnften Jahrhun- dert ließen sich Gothen, Burgunder und Franken darinn nieder. Die leztern stifteten, nach gaͤnzlicher Ueberwaͤl- tigung der Roͤmer, unter ihrem Koͤnige Clodowich 486 wiederum ein maͤchtiges Reich. Unter den Beherschern dieser neuen fraͤnkischen Monarchie zeichneten sich beson- ders die ansehnlichen Eroberungen Karls des Großen aus. Durch die bekante Theilung, welche seine Enkel 843 zu Verdun vornahmen, zerfielen dessen weitlaͤuftige Staaten in drey besondere Koͤnigreiche. Zwar haben dieselben in der Folge noch manche Veraͤnderung erlitten, Frankreich hat iedoch von dieser Zeit an, besonders nach- dem es unter den Kapetingischen Koͤnigen, von seiner vorigen Schwaͤche sich wieder erhohlte, unter den souve- rainen Staaten in Europa iederzeit eine der vorzuͤglich- sten Rollen gespielt. *] Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Carol. Molinaeus de origine et excellentia Monar- chiae Francorum. Frf. 1597. sol. 1610. u. oͤft. 4. §. 10. Teutschland Hatte in den aͤltesten Zeiten, die wir kennen, eine Menge besonderer in keiner Hauptverbindung stehender Voͤlker zu Bewohnern. Einige derselben suchten, bey der algemeinen Voͤlkerwanderung, sich neue Wohnplaͤtze, und wurden von andern slavischen Nazionen ersetzt, andere besonders die Sachsen, Thuͤringer, Bayern, Frie- sen und Franken blieben in ihrem Vaterlande. Das Gluͤck der fraͤnkischen Waffen unteriochte die uͤbrigen Voͤlker, und so entstand die maͤchtige Monarchie der Franken, die zu Karls des Großen Zeiten, der die vor- laͤngst erloschene Kaiserwuͤrde des zertruͤmmerten abend- laͤndischen roͤmischen Reichs wieder annahm, im hoͤchsten Flor stand. Die vorerwaͤhnte Theilung seiner Enkel zu Verdun 843 war der eigentliche Ursprung des heutigen teutschen Reichs das Ludewig dem Teutschen zufiel. Unter den verschiedenen ansehnlichen Erwerbungen der nachfolgenden Beherscher ist Ottos des Großen Ver- einigung Italiens und der roͤmischen Kaiserwuͤrde mit Teutschland 961 und 962 eine der merkwuͤrdigsten. Haben gleich in der Folge die Staͤnde dieses Reichs durch Erlangung der vorzuͤglichsten Maiestaͤtsrechte gewisserma- ßen zu eignen Staaten sich gebildet; so hat man doch Teutschland, unter seinem Oberhaupte, dem Kaiser, bis- her iederzeit fuͤr einen einzigen Staatskoͤrper angesehen. Iac. Brunneman diss. de origine, finibus et praeten- sionibus Imperii Rom. Germ. Hal. 1701. 4. Io. Steph. Pütteri specimen iuris publ. et gent. medii aevi de instauratione Imperii Rom. sub Carolo M. et Ottone M. facta ejusque affectibus. Goͤtting 1784. 8. Ulr. und den europaͤischen insbesondere. Ulr. Obrecht [resp. Jo. Geo. Kulpis ] diss. de vnitate reipublicae in S. R. I. Argent 1676. 1705. 4. §. 11. Grosbritannien . In Britannien befanden sich ehemals viele kleine von einander unabhaͤngige Staaten, welche nach langen Krie- gen saͤmtlich der Roͤmer Herschaft erkennen musten; Bey dem Verfall des roͤmischen Reichs im fuͤnften Jahrhun- dert ward diese Provinz 426 von den Roͤmern verlassen und eine Beute der Schotten und Picten. Unvermoͤgend sich selbst gegen dieselben zu schuͤtzen wurden von den Brit- ten die Sachsen und Angeln 449 aus Teutschland zu Huͤlfe gerufen, die, nach Unterdruͤckung der alten Ein- wohner, sieben besondere Koͤnigreiche daselbst errichteten. Diese brachte Koͤnig Egbert von Westsex 818 unter seine Herschaft zusammen, und sie erhielten den Namen Eng- land . Edred, Eduards I. dritter Sohn, nimt in der Mitte des zehnten Jahrhunderts zuerst den koͤniglichen Titel davon an. Heinrich II. ein Sohn des Grafen von Anjou, Gottfried Plantagenet erobert, mit paͤpstlicher Verguͤnstigung 1172 die Insel Irland , davon Koͤnig Heinrich VIII. erst 1542 den Titel eines Koͤnigs sich beilegt. Nach dem Tode der Koͤnigin Elisabeth komt England 1603 an Jakob Stuart Koͤnig von Schottland als naͤchsten Erben, wodurch der Grund zur Verbindung dieser beiden Reiche gelegt wird. Jedoch erfolgte die voͤllige Vereinigung in einen Staatskoͤrper, unter der Benennung von Grosbritannien , nach mancherley Revolutionen, erst unter der Koͤnigin Anna durch den Unionstractat vom 6. Aug. 1706 a ]. Die Einverleibung Irlands ist bisher vergeblich versucht worden: Es ist vielmehr nach den neusten Staatsverhandlungen, ein abge- Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, abgesondertes Reich geblieben, das mit Grosbritannien nur iederzeit ein gemeinschaftliches Oberhaupt erkent. Alb. Gentilis de vnione regnorum Britanniae, Hanov. 1605. Helmst. 1669. 4. Schmauß Corp. Jur. Gent. II, S. 1193. §. 12. Die vereinigten Niederlande . Auch sie erkanten der Roͤmer Herschaft, machten dann einen Theil der fraͤnkischen Monarchie aus, und kamen, nach deren Zertheilung unter die Bothmaͤsigkeit Teutschlands, ausser Flandern und Artois. Das iuͤn- gere Haus Burgund gelangte durch Heirath, Erbfolge und andere Vertraͤge nach und nach zum Besitz der mei- sten dieser 17 vormaligen besondern Staaten. Mit dem Tode Herzog Karls des Kuͤhnen 1477 starb der burgundische Mannsstamm aus, und dessen Lande fielen durch Erbrecht an den Erzherzog, nachherigen Kaiser Maximilian. Dessen Enkel, Kaiser Karl V. brachte die Niederlande an Spanien, vereinigte durch den Madri- ter Frieden 1526 die bisher unter Frankreichs Hoheit ge- standenen Grafschaften Flandern und Artois damit, und verband hierauf die saͤmtlichen Niederlande, unter dem Namen des burgundischen Kraises, mit dem teutschen Reiche, ohne sie iedoch dessen Gerichtsbarkeit zu unter- werfen. Die heftigen Bedruͤckungen, welche die Nie- derlaͤnder, der Religion wegen, durch Einfuͤhrung der Inquisition, von Spanien erdulden musten, brachte sie endlich dahin, diesem Reiche den Gehorsam voͤllig auf- zukuͤndigen, und sich, nach verschiedenen Buͤndnissen unter den einzelnen Provinzen und mancherley abwech- selnden Schicksalen, 1581 fuͤr einen freien Staat zu erklaͤren. Diese Unabhaͤngigkeit ward auch, wie obge- dacht, und den europaͤischen insbesondere. dacht, von Spanien und Teutschland in der Folge foͤrm- lich anerkant. Ioan. L. B. de Meermann specimen juris publici de solutione vinculi, quod olim fuit inter S. R. Imp. et foederati Belgii respublicas. Lugd. Bat. 1774. 4. §. 13. Die Eidgenossenschaft . Das ehemalige Helvetien war aus verschiedenen kleinen Staaten zusammengesezt, kam unter Julius Cae- sar an die Roͤmer, und blieb bis ins fuͤnfte Jahrhundert eine roͤmische Provinz. Bey der großen Voͤlkerwande- rung bemaͤchtigten Burgunder und Alanen sich derselben, musten aber, unter Chlodowich und dessen Soͤhnen, die Herschaft der Franken erkennen. In der Theilung die- ses Reichs 843 bekam Lothar den burgundischen, Lude- wig der Teutsche aber den alemannischen Theil der Schweitz. Lezterer brachte iedoch beide wieder zusammen. In der Folge zerfiel dies Land abermals in mehrere be- sondere Theile, die bald eigne Herrn hatten, bald dem teutschen Reiche unmittelbar unterworfen waren, und von Statthaltern regiert wurden. Zur Zeit des Inter- regnums begaben die meisten sich unter den Schutz des maͤchtigen Grafen Rudolphs von Habsburg, nachmali- gen Kaisers. Aber das widerrechtliche Verfahren seines Sohns Herzog Albrechts von Oesterreich und die Haͤrte der Kaiserlichen Voigte empoͤrte die Schweitzer, und veranlaßte zu Vertheidigung ihrer Gerechtsame und zu Behauptung der Freiheit 1307, den ersten Bund der drey Waldstaͤdte Uri, Schweitz und Unterwalden , der 1315 durch ein ewiges Buͤndnis erneuert ward. Dieser Verbindung traten nach und nach 1332 Luzern , 1351 Zuͤrich und Glarus, 1352 Zug, 1353 Bern, 1481 Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, 1481 Freyburg und Solothurn , 1501 Basel und Schafhausen , und 1513 Appenzell bey. Nach vie- len blutigen Kriegen behaupteten sie endlich wuͤrklich ihre Freiheit, und wurden sowohl von dem Hause Oester- reich in verschiednen Vertraͤgen, als auch von Teutsch- land beym Westphaͤlischen Frieden 1648 fuͤr einen freien Staat erkant, der nachher noch verschiedene Bundsge- nossen und Zusaͤtze erhielt. Franz Michael Bueller Tractat von der Freyheit, Sou- verainetaͤt und Independenz der loͤblichen 13 Orte der Eid- genossenschaft. Baden 1689. 8. Jo. Jac. Moser gerettete voͤllige Souverainetaͤt der Schwei- tzerischen Eidgenossenschaft. Tuͤbing 1731. 4. auch unter dem Titel: Commentarius ad artic. VI. Instr. Pacis Westph. Frankf. 1731. 4. §. 14. Der Kirchenstaat . Nicht die Entstehung des Papsts und seiner unbe- schraͤnkten Gewalt, durch die er vom Pfarherrn bis zum Monarchen sich emporgeschwungen, sondern nur der Theil Italiens, den er als souverainer Fuͤrst beherscht, komt hier in Betrachtung. Pipin und Karl der Große, die bey ihren Eroberungen in Italien vorzuͤglich des schon damals großen Ansehes der Paͤbste sich bedienten, theilten den longobardischen Raub mit Stephan II. und Hadrian I. 754. 787. schenkten ihnen die meisten zum griechischen Exarchat gehoͤrigen Laͤnder und legten da- durch den Grund des Kirchenstaats. Zwar fehlte den Paͤpsten anfangs die Oberherschaft uͤber iene Laͤnder; aber sie wusten solche bald an sich zu bringen, und ihren Staat durch verschiedne souveraine Provinzen zu vermeh- ren. Einen betraͤchtlichen Zuwachs erhielt derselbe durch die reiche Erbschaft der Graͤfin Mathildis 1105. und andere und den europaͤischen insbesondere. andere Schenkungen, zum Theil auch gewaltsame Erwerb- ungen, besonders zu Zeiten der Kreuzzuͤge. Rom ward erst von Innocenz III. 1393 voͤllig unteriocht. Im zwoͤlften, dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert gingen viele Besitzungen verlohren, doch wurden sie nachher meistens wieder zusammengebracht; besonders unter dem kriegerischen Papst Julius II. der dem Kir- chenstaate groͤstenteils seinen heutigen Umfang und seine Bestimmung gab. Della origine del dominio et della souvranità de Roma- ni Pontefici sopra gli stati loro temporalmente soggetti, Dißertazione di F. G. A. Orsi dell’ ordine di Predica- tori, in Roma 1742. 12. §. 15. Venedig War zu der Roͤmer Zeiten unter dem Namen Vene- tien bekant, und gehoͤrte ehemals zum abendlaͤndischen Kaiserthum. Bey dem Umsturz dieses Reichs durch die Vandalen, Heruler und Ostgothen, suchten die Vene- ter, gegen das Ende des fuͤnften Jahrhunderts sich von aller Unterwuͤrfigkeit loszumachen, und es gluͤckte ihnen auch, ihre voͤllige Freiheit zu erlangen, und unter man- cherley Veraͤnderungen bis itzt zu erhalten. Die Ober- haͤupter dieses Freistaats hiessen bis ins siebente Jahr- hundert Tribunen: allein die zwischen ihnen und dem Volke entstandenen Uneinigkeiten veranlaßten 697 die Wahl eines algemeinen Oberhaupts unter der Benen- nung des Doge oder Herzogs, dem die Tribunen auf den einzelnen Inseln untergeordnet wurden. Im Jahr 1172 kam noch eine Versammlung von Nobili dazu. Durch diese und mehrere nachherige Revolutionen erhielt endlich Venedig, besonders unter dem Herzog Peter Gradeni- G go Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, go II. im Jahr 1298 dieienige aristokratische Verfassung die es groͤstentheils noch gegenwaͤrtig hat. Examen de la liberté originaire de Venise, traduit d’Italien avec une harangue de Louis Helian Ambaßa- deur de France contre les Venetiens traduite de Latin et des remarques historiques, sur la copie de Ratis- bonne, 1677. 12. Theod. Graswinckel de libertate Veneta. Lugd. Bat. 1634. 4. §. 16. Genua . Die Republick Genua machte in den aͤltesten Zeiten einen Theil Liguriens aus, und stand mit demselben un- ter roͤmischer Hoheit. Alsdann kam sie nach und nach unter die Bothmaͤßigkeit der Ostgothen, Longobarden und des teutschen Reichs, von dem sie durch Statthalter regiert ward. Nachdem die Stadt von den Sarazenen groͤstenteils war verwuͤstet worden, warfen einige angese- hene Familien sich zu Herren uͤber diesen kleinen Staat auf. Seit der Zeit ward derselbe durch bestaͤndige inner- liche Zwistigkeiten zerruͤttet, und muste bald den Schutz, bald die wuͤrkliche Herschaft auswaͤrtiger Maͤchte, beson- ders Frankreichs erkennen, bis Andreas Doria 1527 die Franzosen gaͤnzlich vertrieb und seinem Vaterlande die voͤllige Freiheit und Unabhaͤngigkeit nebst der Regie- rungsverfassung verschafte, die es noch gegenwaͤrtig genießt. §. 17. und den europaͤischen insbesondere. §. 17. Lucca . Diese ehemalige roͤmische Kolonie kam, nach dem Um- sturz des abendlaͤndischen Kaiserthums an das longobar- dische, fraͤnkische und endlich an das teutsche Reich, und ward ebenfals durch Kaiserliche Statthalter regiert. Daß diese Stadt ihre Freiheit von Kaiser Rudolph I. fuͤr zwoͤlf tausend Dukaten erkauft habe, ist noch sehr zwei- felhaft. Wenigstens hat sie seitdem wieder des Reichs und andrer Bothmaͤßigkeit erkannt. Endlich gelangt dieselbe unter Kaiser Karl IV. 1370 zur Freiheit, die sie unter Paolo Giunisi auf eine kurze Zeit zwar wieder ver- loren, nach Abwerfung dessen Herschaft aber fortwaͤhrend behauptet hat. Wird sie gleich vom Kaiser noch des heiligen Roͤmischen Reichs Stadt genent, so hat dieselbe dagegen sich doch in dem Besitz der Unabhaͤngigkeit er- halten. §. 18. Ragusa . Dieser kleine Staat soll aus den Truͤmmern der alten Stadt Epidaurus erbaut seyn. Er steht unter dem Schutz verschiedener Maͤchte, und hat daher den Namen Heca- mopolis bekommen. Ungeachtet der Papst und die Republik Venedig dieser Stadt die Souverainetaͤt nicht zugestehn wollen, und sie nur la Communità di Ragusa nennen, so ist ihr doch die Unabhaͤngigkeit mit Grunde nicht abzusprechen. G 2 §. 19. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, §. 19. San-Marino . Der kleinste Staat des Erdbodens: die Italiener nennen ihn nur la Republichetta. Der heilige Marinus, der bey Erbauung der Stadt Arinimi gebraucht ward, und nachher, als Einsiedler, durch seinen Eifer in Be- kehrung der Heyden sich bekant machte, gab ihm den Ur- sprung. Man baute naͤmlich an dem Orte seines Auf- enthalts eine Kapelle und ein Kloster, bey denen sich verschiedene Personen nach und nach niederliessen, und gegen das Ende des sechsten Jahrhunderts die Stadt San-Marino errichteten, die sich bisher in bestaͤndiger Unabhaͤngigkeit erhalten hat. Von dem mislungenen Versuche des Cardinals Alberoni, diese kleine Republick dem paͤpstlichen Stuhle zu unterwer- fen, sehe man Mosers Beytraͤge zum E. V. R. in Frie- denszeiten 1. Th. 1. Buch 1. Kap. §. 12. §. 20. Beide Sicilien . Aus den dahin geschickten ehemaligen Pflanzstaͤdten Griechenlands bildeten sich verschiedene Staaten, die nachher unter die Bothmaͤßigkeit der Roͤmer geriethen. Beim Untergange des abendlaͤndischen Reichs bemaͤchtig- ten die Heruler und dann die Ostgothen sich dieser Laͤnder, musten sie aber, unter Justinian, dem griechischen Kai- serthum uͤberlassen. In der Folge entstanden verschiede- ne Fuͤrstenthuͤmer, unter eignen Oberherrn daraus, wel- che die Soͤhne des normaͤnnischen Grafen Tankreds von Hauteville, durch Eroberungen, wieder vereinigen. Ro- ger II. wird vom Papst Anaklet II. zum Koͤnig beider Sicilien gekroͤnt und empfaͤngt sie als paͤpstliches Lehn. Nach- und den europaͤischen insbesondere. Nachher kommen beide Reiche an Regenten aus verschie- denen Haͤusern, und zuletzt an Herzog Karl von Anjou, Koͤnigs Ludwig IX. in Frankreich Bruder. Unter ihm reißt Sicilien 1282 sich los, und unterwirft sich dem Koͤnig Peter von Arragonien. Drauf steht dieses Koͤnig- reich theils unter arragonischen, theils unter eignen Koͤni- gen. Ferdinand der Katholische von Spanien bringt auch Neapel an sich, und vereinigt beide Reiche wieder, die seitdem durch Statthalter regiert werden. Bei dem bekannten spanischen Erbfolgskriege komt durch den Urrechter Frieden 1713 Neapel an das Haus Oester- reich, Sicilien aber, als ein besonderes Koͤnigreich an den Herzog von Savoyen, jedoch wird lezteres, nach- dem es von Spanien wieder erobert worden, ebenfals an Oesterreich uͤberlassen. Im Wiener Frieden 1736 behaͤlt endlich der spanische Infant Karl diese bey Gelegenheit der streitigen Koͤnigswahl in Polen, dem Hause Oester- reich abgenommenen beiden Reiche, dessen Nachfolger sich noch gegenwaͤrtig auf dem Thron befinden. §. 21. Sardinien Stand nach und nach unter der Herschaft der Kar- thager, Roͤmer, Vandalen, der griechischen Kaiser und der Araber. Den Leztern ward diese Insel, vermoͤge einer paͤpstlichen Schenkung, von den Pisanern entrissen, und in vier Fuͤrstenthuͤmer geteilt. Die Haͤupter dersel- ben suchten sich unabhaͤngig zu machen, und geriethen deshalb unter sich und mit den Pisanern in Streit, dem Kaiser Friedrich II. dadurch ein Ende machte, daß er sei- nen natuͤrlichen Sohn Heinz zum Koͤnig von Sardinien erklaͤrte, und es mit Teutschland vereinigte. Zur Zeit des Interregnums nahmen die Pisaner wiederum Besitz davon. Papst Bonifaz VIII. schenkt Sardinien dem G 3 Koͤnig Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Koͤnig Jokas II. von Arragonien, wodurch es nachher mit Spanien verbunden wird. Durch den Utrechter Frie- den kam Sicilien an Kaiser Karl VI. ward aber nach- her, vermoͤge der Quadrupelallianz, statt des an Oester- reich abgetretenen Siciliens, dem Herzog von Savoyen als ein eignes Koͤnigreich uͤbertragen. §. 22. Malta . Diese Insel hatte verschiedene Besitzer nach einander, ehe die Roͤmer im zweiten punischen Kriege sie von den Karthagern an sich brachten. Dieselbe kam hierauf an die Gothen, Griechen und Araber, welchen Letztern Graf Roger von Sicilien 1090 sie entriß und mit seinen Be- sitzungen vereinigte. Kaiser Karl V. uͤberließ solche als sicilianisches Lehn nebst noch einigen kleinen Inseln 1529 dem aus Rhodus vertriebenen Johanniterorden. Seit- dem ist Malta, als ein unabhaͤngiger Staat, der bestaͤn- dige Sitz des Großmeisters dieses Ordens gewesen. §. 23. Daͤnemark und Norwegen . Die aͤlteste daͤnische Geschichte ist ziemlich dunkel und fabelhaft. Der daͤnische Staat selbst soll schon vor Christi Geburt von den Cimbern gestiftet seyn. Ge- woͤnlich wird Skiold ein Sohn Odins, in der Mitte des dritten Jahrhunderts nach Christi Geburt, fuͤr den ersten Koͤnig von Daͤnemark ausgegeben. Zwar entste- hen nachher wieder mehrere unabhaͤngige Staaten dar- aus, die aber Ivar Vidfathmi im siebenten Jahrhun- dert von neuem zusammenbringt und auch Schweden erobert, das iedoch nachher wieder abkomt. Juͤtland, ehemals ein eignes Reich, ward ums Jahr 863 von Gorm und den europaͤischen insbesondere. Gorm dem Alten mit Daͤnemark vereinigt. Ebender- selbe aber muste, als er seine Eroberungen gegen Kaiser Heinrich den Vogler auch in Teutschland erstrecken wol- te, ein ansehnliches Stuͤck von seinen Laͤndern dem teut- schen Reiche uͤberlassen. Unter den Ottonen fuͤhlte Daͤ- nemark die Uebermacht der teutschen Kaiser noch mehr, indem es denselben sogar zinsbar werden muste. Indes soll Kaiser Otto der Große den Beherschern Daͤnemarks die Koͤnigliche Wuͤrde erneuert haben, welches auch unter den nachherigen Kaisern mehrmals geschehen. Allein die Gerechtsame Teutschlands uͤber Daͤnemark kamen nach und nach wieder in Abgang, besonders seitdem Knud VI. sich den Anmassungen Kaiser Friedrichs I. welcher Daͤne- mark zum Lehen Teutschlands machen will, mit Nachdruck entgegensetzt. Norwegen komt unter Knud II. 1028 auf eine Zeitlang an Daͤnemark, wird aber, nachdem es bald eigne Regenten gehabt, bald mit dem erstern Rei- che verbunden gewesen, seit 1387 auf immer damit verei- nigt. Die Koͤnigin Margaretha bringt 1388 auch Schweden dazu: und diese drey Reiche solten, vermoͤge der bekanten Kalmarischen Union von 1397, unter ein regierendes Haupt auf ewig vereinigt bleiben, unbescha- det uͤbrigens der besondern Rechte und Freiheiten eines ieden Reichs. Gleichwohl reißt sich Schweden, nach verschiedenen vergeblichen Versuchen, endlich los, und hebt durch Erwaͤhlung eines eigenen Koͤnigs 1523 die vorgedachte Vereinigung auf. Teutschlands ehemalige Herschaft uͤber Daͤnemark wird von den Daͤnen bestritten, wie man aus folgenden Ab- handlungen ersehen kan. Georg. Aug. Detharding de Dania Germaniae nunquam subjecta. Hamb. 1744. 4. Joh. Wilh. Franz Freyh. von Krohne Daͤnemarks bestaͤn- dige Unabhaͤngigkeit, oder gruͤndlicher Beweis, daß G 4 Daͤne- Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Daͤnemark niemals dem teutschen Reiche unterwuͤrfig oder zinsbar gewesen sey, aus unverwerflichen histori- schen Zeugnissen dargethan. Hamburg 1777. 8. Chr. Lud. Scheidt demonstratio quod Dania imperio Germanico nexu feudali nunquam fuerit subiecta, in scriptis societ. Hafniensis Part. I. n. 5. p. 87. P. II. n. 7. p. 177. §. 24. Schweden . Der Ursprung dieses Reichs ist eben so ungewiß als des Daͤnischen und als die Erzaͤhlung von einem andern Sohne Odins, Namens Vnge , welcher Schweden und Gothland bekommen haben soll. Indes war das schwe- dische Reich schon zu den Zeiten des Tacitus bekant. Es ward nachher in mehrere Fuͤrstenthuͤmer zerteilt, die Ingiald Illraͤde unteriochte, indem er zugleich das bisher verfallene koͤnigliche Ansehn wieder herstelte. In der Folge war Schweden zuweilen mit Daͤnemark, Ruß- land und andern Reichen bis ins zehente Jahrhundert verbunden. Zu Ende desselben erscheint Olav, als der erste christliche Koͤnig von Schweden. Magnus I. Ladulaͤs nimt den Titel Koͤnig der Schweden und Go- then an. Nach verschiedenen Revolutionen wird dieses Koͤnigreich, wie im vorigen §. gedacht worden, durch die kalmarische Union mit Daͤnemark zwar auf immer ver- bunden, schuͤttelt iedoch 1520 das daͤnische Joch ab, und macht seit der Wahl Gustavs Wasa im Jahr 1523 ein von eignen Koͤnigen regiertes Reich aus. §. 25. und den europaͤischen insbesondere. §. 25. Polen War ehemals ein Theil von Sarmatien. Die Er- zaͤhlung von einem Stifter des Koͤnigreichs, Namens Lech im sechsten Jahrhundert, ist noch großen Zweifeln unterworfen. Wahrscheinlicher entstand dieser Staat im neunten Jahrhundert unter Piast , einem vormaligen Ackermann. Die Beherscher aus dem piastischen Stam- me hießen Anfangs nur Herzoge und standen, wenig- stens seit Miezislav oder Miesko I. unter dem teutschen Reiche, dem die Polen einen iaͤhrlichen Tribut bezahlen musten. Boleslav der erste, aber noch mehr sein Sohn Miezislav II. fingen im eilften Jahrhundert an, sich von der Verbindung mit dem teutschen Reiche loszureissen. Ersterer nahm 1025 den Koͤniglichen Titel an, gerieth aber mit dem teutschen Reiche deshalb in Krieg. Nach- dem Boleslav II. vom Papst in den Bann gethan, und des Throns entsetzt worden war, begnuͤgten sich des- sen Nachfolger eine zeitlang wieder mit dem Herzoglichen Titel, aber Premislav erneuerte 1294 den Koͤniglichen abermals. Seit Vladislav Lokietek , der Gros- und Klein-Polen auf immer vereinigte, ist Polen iederzeit fuͤr ein unabhaͤngiges Koͤnigreich angesehen worden. In Ansehung der ehemaligen Reichsverbindung sehe man: Io. Schultzii tract. hist. polit. de Polonia nunquam tributaria. Gedani 1694. 4. Georg. Dav. Alandi diß. de Imperii Rom. Germ. re- gnante stirpe Salica habitu et praesertim erga Polo- niam. Lips. 1752. 4. G 5 § 26. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, §. 26. Preussen Bestand in den aͤltesten Zeiten aus verschiedenen klei- nen Voͤlkerschaften, die mit den Polen in bestaͤndigen Kriegen lebten. Diese riefen daher die teutschen Ritter zu Huͤlfe, welche sich daselbst niederliessen, und ganz Preussen, das sie von Kaiser Friedrich II. und Gregor IX. geschenkt bekamen, binnen einigen funfzig Jahren voͤl- lig unter ihre Bothmaͤsigkeit brachten. Der Orden gerieth hierauf selbst mit den Polen in oͤfteren Krieg und muste endlich im Frieden zu Thorn 1466 ganz Vorder- Preussen, als einen Reichsstand, der Kron Polen uͤber- lassen, Hinter-Preussen aber von ihr zu Lehn empfangen. Durch den Krakauer Frieden 1525 ward der Orden in Preussen gaͤnzlich aufgehaben und Hinter-Preussen dem letzten Hochmeister Albrecht Marggrafen von Branden- burg und seinen Erben, als ein weltliches Herzogthum von Polen zu Lehn gereichet, ungeachtet der Kaiser und der teutsche Orden sich dagegen setzten. In der Folge erlangte das Kurhaus Brandenburg die Mitbelehnschaft, und nach Absterben Herzog Albrecht Friedrichs ohne Er- ben 1618 den Besitz des Herzogthums Preussen. Chur- fuͤrst Friedrich Wilhelm von Brandenburg erklaͤrt sich in dem Kriege zwischen Polen und Schweden gegen sei- nen Lehnsherrn und erkent 1656 Preussen fuͤr ein Lehn der Kron Schweden, die in dem Vertrage zu Labiau dies Herzogthum fuͤr einen unabhaͤngigen Staat erklaͤrt. Allein Preussen wird von Polen wieder unterwuͤrfig ge- macht, Kurbrandenburg erhaͤlt iedoch endlich auch von dieser Krone in dem Welauer Vertrage vom 19. Septem- ber 1657, Art. 5. 6. die voͤllige Unabhaͤngigkeit des Herzogthums Preussen, welche im Frieden zu Oliva 1660 bestaͤttigt wird. Sein Nachfolger Friedrich I. erhebt das nunmehr freie Preussen 1701 zu einem Koͤnigreich, wofuͤr und den europaͤischen insbesondere. wofuͤr es auch die uͤbrigen Maͤchte in Europa nach und nach anerkennen. Joh. Pet. v. Ludewig von dem allzeit souverainen Preus- sen: in dessen gelehrten Anzeigen, 3. Th. S. 156. Io. Gottl. Heineccii Prussiae in libertatem adsertae spe- cimen, quo probatur eam nullo vnquam titulo Im- perio Germanico fuiße subiectam. Halae 1740. 4. Von Teutschland und des teutschen Ordens vermeintli- chen Gerechtsamen an das Koͤnigreich Preussen, sehe man Mosers Tr. von Teutschland 4. Kap. §. 18. S. 111. §. 27. Hungarn Ward sonst unter dem Koͤnigreich Pannonien begrif- fen, zu Kaiser Tibers Zeiten besiegt und zur roͤmischen Provinz gemacht. Drauf kam es an die Gothen und Hunnen, welche Leztern diesem Reiche den heutigen Na- men gaben. Diese lebten mit den griechischen Kaisern in bestaͤndigen Kriegen, wurden von den Ostgothen und Longobarden auf eine zeitlang wieder vertrieben und von Karl dem Grossen uͤberwaͤltigt, rissen sich gleichwol abermals los, und machten nachher den teutschen Kai- sern, die iedoch nicht selten die Oberhand uͤber sie behiel- ten, viel zu schaffen. Otto III. soll im Jahr 1001 dem Hungarischen Herzoge Stephan I. die koͤnigliche Wuͤrde erneuert haben, die schon Attila der Hunnen Koͤnig fuͤhr- te. Zwar unterwarf Kaiser Heinrich III. Hungarn als eine Provinz dem teutschen Reiche dergestalt, daß es demselben einen iaͤhrlichen Tribut bezahlen muste; aber diese Verbindung dauerte nicht lange. Schon Koͤnig Andreas sing am 1052 an, die Abtragung des Tributs zu unterlassen: und obwohl die folgenden Kaiser um die Wiederherstellung des Reichs Oberherschaft uͤber Hungarn bemuͤht Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, bemuͤht waren, und Friedrich II. dasselbe lehnbar mach- te; so sind diese Gerechtsame doch seitdem voͤllig in Ab- gang gekommen, und Hungarn die Rechte eines unab- haͤngigen Staats zugestanden worden. Nach mehrern Regenten aus verschiedenen Haͤusern gelangt das Haus Oesterreich 1526 zum Besitz dieses Koͤnigreichs. §. 28. Rußland . In den aͤltesten Zeiten bewohnten verschiedene Voͤlker diese Lande, besonders Slaven, welche im neunten Jahr- hundert in Novgorod den Grund zu einem neuen Staat legten. Innerliche Uneinigkeiten dieses anfaͤnglichen Freistaats veranlaßten die Wahl mehrerer Regenten, unter welchen Kurick der Stifter eines ziemlich weit- laͤuftigen Reichs ward: Dasselbe zerfiel nachher wieder in kleine Fuͤrstenthuͤmer, deren Oberhaͤupter Kneesen, d. i. Grafen und Herrn hiessen, und im dreizehnten Jahrhundert groͤstenteils den Tatarn lehn- und zinnsbar werden musten. Ivan I. Wasiljewitsch brachte waͤh- rend seiner Regierung von 1462 bis 1505 diese kleinen Staaten wieder zusammen, machte der tatarischen Her- schaft 1477 ein Ende, und begruͤndete dadurch das heu- tige Rußland nach seinem Hauptumfange. Iwan II. Wasiljewitsch nimt den Titel Zaar , d. i. Koͤnig oder Herzog an, den Peter I. , bey Gelegenheit des Nystaͤdter Friedens, mit der Kaiserwuͤrde vertauscht. Chr. Schoettgenii diß. VII. de originibus Russicis. Dresd. et Lips. 1729 ‒ 31. 4. §. 29. und den europaͤischen insbesondere. §. 29. Die ottomannische Pforte . Die asiatischen Provinzen des ottomannischen Reichs wurden in den aͤltern Zeiten ebenfals von verschiedenen Voͤlkerschaften bewohnt, unter denen die Tuͤrken, wel- che im sechsten Jahrhundert zuerst vorkommen, die merk- wuͤrdigsten sind. Ihr Reich machte bald einen eignen Staat aus, bald stand es unter der Herschaft andrer Nazionen. Osmann oder Ottomann I. stiftete im Jahr 1300 das gegenwaͤrtige ottomannische Reich, und nahm zugleich den Titel eines Sultans an. Orchan erstreckt durch seinen Sohn Soliman seine Eroberungen 1355 zuerst bis nach Europa, und Mohamed II. ero- bert endlich 1453 Constantinopel, die Hauptstadt des ehemaligen griechischen Kaiserthums, welche seitdem die Residenz der tuͤrkischen Kaiser geblieben ist. Die Besitz- ungen in diesem Welttheile sind es allein, um derent- willen die Pforte zu den europaͤischen Staaten gerechnet wird. §. 30. Verschiedene Klassen der europaͤischen Na- zionen . Die vorgenanten Staaten lassen sich, in Ruͤcksicht ihrer Groͤse, Lage, Regierungsform ꝛc. in verschiedene Klassen theilen, indem einige entweder Land- oder See- maͤchte, Reiche oder Republiken, Erb- oder Wahlrei- che ꝛc. sind. Diese mannichfaltigen Bestimmungen lernt man in der Geographie und Statistick kennen. Keine derselben aber vermehrt oder vermindert die Eigenschaft eines freien Volks oder den Gebrauch des Voͤlkerrechts, die einem ieden, nach Verschiedenheit seiner natuͤrlichen und politischen Verfassung und der daraus entspringen- den Verhaͤltnisse, gebuͤhren. §. 31. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, §. 31. Streitige souveraine Staaten . Ausser diesen giebt es noch verschiedene andere Staa- ten, die theils von ihren Besitzern selbst, theils nur von einigen Schriftstellern fuͤr souverain ausgegeben werden, deren Unabhaͤngigkeit aber bey den uͤbrigen europaͤischen Nazionen selten oder gar nicht in Betrachtung kommt a ], mit unter auch noch manchen Zweifeln unterworfen, oder wohl gar ungegruͤndet und daher nicht durchgaͤngig aner- kant ist. Zu den Letztern gehoͤren die meisten italiaͤnischen Fuͤrsten, die der Herschaft des reutschen Reichs ehemals ohnstreitig unterworfen gewesen, und noch zur Zeit durch nichts davon losgezaͤhlt sind, die ihre Lande iedoch groͤ- stenteils als souveraine Staaten regieren, weil die Gele- genheiten selten vorkommen, wo die Gerechtsame des Reichs auf einleuchtende Art geltend gemacht werden koͤnten b ]. Es giebt, sagt Loyseau im traité des Seigneuries c. 2. n. 95. kleine souveraine Herschaften, deren Fuͤrsten, ob sie sich gleich eben der Gewalt wie die Monarchen bedienen, doch ausser ihrem Territorium ganz und gar keinen Ehren- rang unter andern Souverainen haben: und Real rechnet dahin z. B. den Herzog von Bouillon, den Fuͤrsten von Monaco und den Grafen von Orval-Bethuͤne, wegen des Fuͤrstenthums Henrichemont. Science du Gouv. T. V. C. I. Sect. VI. Das Vorgeben von dem ehemals zum Koͤnigreich erhoben seyn sollenden freien Erbgut Yvetot in Frankreich erklaͤren die neuesten franzoͤsischen Schriftsteller selbst fuͤr eine Fabel. Real am ang. O. Cap. IV. Sect. 8. Man sehe hieruͤber: Gottfr. Ruͤhlmanns unwiederrufliches Recht, welches Sr. Kaiserl. Maj. von wegen des heil. roͤm. Reichs teut- scher Nation nicht nur an Parma und Placenz, son- dern und den europaͤischen insbesondere. dern auch ganz Italien, die Stadt Rom und das Pa- trimonium St. Petri haben. Jen. 1709. 4. nebst 2. Fortsetzungen. La liberté de l’ Italie demontrée à ses Princes et à ses peuples, traduite de l’ Italien de l’ Abbé Tosini . Amst. 1718. 8. Mosers auswaͤrtiges Staatsrecht, 5. B. 3. K. S. 398. u. f. Ich will wenigstens die vornehmsten streitigen souve- rainen Staaten kuͤrzlich anfuͤhren. Man rechnet dahin: 1] Das Koͤnigreich Boͤhmen , das zwar schon 722 einen souverainen Herzog, Namens Przemysl ge- habt haben soll, aber nachher unter Kaiser Ludwig dem Teutschen dem Reiche unterworfen wurde. Wenigstens ist dessen Verbindung mit Teutschland seit den Kaisern Heinrich III. und IV. nicht zu bezweifeln. Letzterer soll dem boͤhmischen Herzog Wratislav 1086 die koͤnigliche Wuͤrde ertheilt haben, die schon Herzog Wenzel Heinrich dem Vogler ausschlug. Sie wurde 1158 erneuert und seit 1292 von allen Beherschern Boͤhmens gefuͤhrt. Zwar erlangte das Koͤnigreich Boͤhmen in der Folge an- sehnliche Vorrechte und Befreiungen vom teutschen Rei- che, besonders von dessen Gerichtsbarkeit, dem ungeachtet ist der iedesmalige Koͤnig von Boͤhmen, als Churfuͤrst, wegen dieses Reichslandes noch ein unstreitiger Stand des teutschen Reichs: welche Eigenschaft die Kron Boͤh- men im Jahr 1708 aufs neue anerkant und durch Ueber- nehmung eines Matricular-Anschlags befestigt hat. Aus- ser der Verbindung mit Teutschland wird Boͤhmen uͤbri- gens von seinen Regenten mit ziemlich unbeschraͤnkter Gewalt beherschet. In den 1756. und folgenden Jahren kam es, wegen der Abhaͤngigkeit Boͤhmens vom teutschen Reiche zwischen Preussen und dem Hause Oesterreich zur Spra- Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Sprache und letzteres ward von ersterm beschuldigt, daß es zwar unter dem Schutz des Reichs stehn, aber dessen Grundgesetze nicht anerkennen wolle. Ant. Viriheri Vindiciae Bohemicae, sive compendiosa deductio famosae questionis super nexu S. R. I. ger- manicum et inclytum regnum Bohemiae intercedente, Nor. et Prag. 1740. 8. Ioh. Nic. Hertii diss. de renovato S. R. I. G. et regni Bohemici nexu. Gieß. 1709. und in seinen Opusc. 4. J. J. Moser von Teutschland, 2 Kap. §. 5. S. 25. 2] Das Preussische Schlesien . Schlesien, sonst ein Theil Polens, bekam seit 1140 eigne Regenten, meistens aus dem piastischen Hause, die dem teutschen Reiche iedoch zinsbar waren. In den Kriegen zwischen Polen und Boͤhmen, begaben sich diese Herzoge gewoͤn- lich unter Boͤhmischen Schutz. So kam Schlesien end- lich an das Haus Habsburg. Kaiser Karl IV. erhielt den schlesischen Tribut zum Geschenk vom Reiche, und vereinigte Schlesien, mit Bewilligung der Kurfuͤrsten, im Jahr 1355 auf immer mit Boͤhmen. Dadurch soll, dem Vorgeben nach, die Verbindung mit dem teutschen Reiche aufgehaben worden seyn, weil Schlesien seitdem nichts mehr zu den Reichsanlagen beitragen oder an den uͤbrigen Reichsangelegenheiten Theil genommen habe. Andere hingegen behaupten, daß die damalige Einverlei- bung ohne Loͤsung des bisherigen Bandes zwischen Teutsch- land geschehen, zumal da Boͤhmen selbst ein Reichsland sey. In dem Breslauer Frieden 1742, Art. 5. ward indes ein großer Theil Schlesiens mit voͤlliger Souverai- netaͤt an den Koͤnig von Preussen abgetreten, und solches in dem Dresdner Frieden 1745 bestaͤttigt. Der Koͤnig nahm hierauf auch den Titel eines souverainen Herzogs von Schlesien an, und erhaͤlt denselben von dem Hause Oester- und den europaͤischen insbesondere. Oesterreich und den uͤbrigen Maͤchten. Die Garantie iener Friedensschluͤsse vom Reiche erfolgte 1751, iedoch salvis juribus imperii. Allein der Koͤniglich Preussische Hof hielt es 1757 fuͤr eine Verwegenheit, zu behaupten, daß diese Reservation der Souverainetaͤt nachtheilig sey, weil dem teutschen Reiche kein weiteres Recht dadurch zuwachsen koͤnne, als es vorher gehabt. Moser von Teutschland, 2. Kap. §. 8. S. 32. Versuch des neusten europ. Voͤlkerr. 1. B. 1. Kap §. 8. S. 13. Beitraͤge in Friedenszeiten 1. B. 1. K. §. 7. S. 18. 3] Die Grafschaft Glatz . Mit dieser Grafschaft, die ehemals verschiedene Herren, die bald mehr, bald we- niger mit Teutschland in Verbindung standen, hatte, seit 1561 aber bestaͤndig bey der Kron Boͤhmen geblieben war, hat es eben die Beschaffenheit wie mit Schlesien. Sie ward nebst demselben 1742 mit voͤlliger Unabhaͤngig- keit gleichfals an den Koͤnig von Preussen abgetreten, der auch davon die Titulatur einer souverainen Grafschaft annahm. Moser von Teutschland, S. 36. Versuch S. 14. 4] Die zugewandten Orte der Schweitz . In dem westphaͤlischen Frieden 1648 [Oßnab. Art. 7.] wur- den eigentlich nur die dreizehn Cantons der Schweitz fuͤr souverain erklaͤrt. Gleichwohl gehoͤren ausserdem noch eilf sogenannte zugewandte Orte , oder kleine Staa- ten, die entweder mit gesamter Eidgenossenschaft, oder nur mit einigen Cantons derselben im Buͤndnis stehn, zu dem schweitzerischen Staat, oder Helvetien . Unter diesen Orten befinden sich ohnstreitig verschiedene Lehen und andere Stuͤcke, welche des Reichs Oberherschaft ehemals anerkant haben, und zur Zeit davon ausdruͤck- lich noch nicht befreit worden sind, weil der vorerwaͤhnte H Friedens- Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Friedensschlus auf selbige nicht fuͤglich zu erstrecken ist. Die iedoch groͤstentheils im Besitz der Souverainetaͤt sich befinden. Moser am angef. O. §. 13. S. 40. Versuch S. 18. 5] Dahin gehoͤrt besonders die Stadt Genf . Die- se kleine Republik war, als eine freie Reichsstadt, wie einige vorgeben, ehemals der Hoheit des teutschen Reichs allerdings unterworfen, die auch noch Kaiser Karl V. zu behaupten suchte. Sie muste iedoch oͤfters die Regierung anderer Herrn, vorzuͤglich der Herzoge von Savoyen und der Bischoͤfe zu Genf erkennen. Sie trat deshalb mit einigen Schweitzer-Cantons im Bund, und vereitelte nicht nur den Unteriochungsversuch Herzog Karl III. von Savoyen im Jahre 1521, sondern entledigte sich auch 1533 der bischoͤflichen Gewalt, durch Annehmung der reformirten Religion. Seit der Zeit soll Genf die Sou- verainetaͤt erlangt haben. Nachher begab die Stadt 1579 sich in franzoͤsischen Schutz, erneuerte auch die Buͤndnisse mit den Schweitzer-Cantons, besonders Zuͤrch und Bern oͤfters; weshalb sie itzt den zugewandten Orten beigezaͤhlt wird. Das Reich hat sich seiner An- spruͤche nun zwar freilich noch nicht begeben, indes befin- det sie sich, wie Zech im europaͤischen Herold sagt, in possessione vel quasi der Souverainetaͤt, und stehet da- hin, ob sie nicht, gleich den schweitzerischen Cantons, durch den westphaͤlischen Frieden der Dependenz von des Reichs Gerichtsbarkeit erlassen zu seyn vorgeben moͤchte? Moser von Teutschland, 4. Kap. §. 25. S. 143. Bei- traͤge in Friedenszeiten 1. B. 1. K. §. 10. S. 31. 6] Das Grosherzogthum Toscana . Dasselbe machte ehemals einen Theil Hetruriens aus, und hatte mit den uͤbrigen italiaͤnischen Staaten gleiches Schicksal. Bey und den europaͤischen insbesondere. Bey der Abnahme des kaiserlichen Ansehens in Italien bildeten sich daraus verschiedene Freistaaten, die nachher in das Herzogthum Florenz oder Toscana zusammen- schmolzen. Dieses in der Folge durch Papst [1569] und Kaiser [1576] zum Grosherzogthum erhabene Land war der Oberherschaft des Reichs ohnstreitig unterwor- fen, obgleich nicht Florenz selbst, sondern nur einige Nebenstuͤcke von demselben zu Lehen gingen. Johann Gasto , der letzte Grosherzog aus dem Hause Medicis, wolte iedoch Toscana fuͤr unabhaͤngig vom Reiche ausge- ben, weil die Kaiser seit Jahrhunderten kein Hoheits- recht daruͤber ausgeuͤbt haͤtten, aber Kaiser Karl VI. be- hielt die Oberhand, und das Grosherzogthum Toscana wurde in der sogenanten Quadrupelallianz 1718, Art 5. fuͤr ein unbezweifeltes Lehen des teutschen Reichs aner- kant, das auf den Abgang des mediceischen Stams an den spanischen Prinzen zweiter Ehe Philip V. fallen sol- te. Das Reich gab auch, unter diesen Bedingungen, am 9. December 1722 seine Einwilligung dazu. Ver- geblich protestirte Herzog Gasto 1723 wider diese Lehns- eigenschaft seines Grosherzogthums. In den Wiener Friedenspraͤliminarien 1735 hingegen wurde die vorige Disposition geaͤndert, und Toscana, auf obigen Fall, dem Herzoge von Lothringen, statt der an Frankreich abzutre- tenden Herzogthuͤmer Lothringen und Aar, zugesichert, ohne einer Lehnbarkeit oder Unabhaͤngigkeit zu gedenken. Jedoch versicherte der Kaiser, in dem desfals ans Reich erlassenen Commissions-Decret vom 25. Maͤrz 1736, daß die Gerechtsame des Reichs in Ansehung Toscana , Par- ma und Piacenza bey diesem neuen Systemate keine wei- tere Gefahr und Anstoß wie ehedessen zu befahren. Gleich- wohl geschah der Lehnseigenschaft im Definitiv-Frieden weiter keine Erwaͤhnung. Der Herzog Franz Stephan von Lothringen erhielt hierauf 1737 die Eventualbelehn- ung uͤber Toscana und gelangte noch in demselben Jahre H 2 zum Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, zum Besitz des Grosherzogthums. Seit der Zeit ist von einer Reichs-Belehnung nichts weiter zu hoͤren gewesen, und die Grosherzoge beherschen ihre Lande groͤstentheils als souveraine Herrn. Daß aber die wuͤrkliche Souve- rainetaͤt aus vorgedachten Friedensschlusse herzuleiten sey, wie Neyron a ] und Andere vorgeben, ist schwer- lich zu behaupten, weil das Reich seine diesfalsigen Anspruͤche keinesweges aufgegeben zu haben scheint, in- dem seit 1742 und noch in der neusten Wahlcapitulation Art. X. §. 10. versehen wird, daß der Kaiser die Reichs- lehen in Italien, besonders nach Maasgabe des obangezo- genen Reichsgutachtens vom 9. Dec. 1722 worinn die Lehnbarkeit von Toscana ausdruͤcklich bedungen, aufrecht erhalten solle. Neyron principes du droit des gens, Ch. V. Art. 3. §. 139. Memoire sur la liberté de l’ Etat de Florence, 1721. 4. Fr. Lud. N. D. de Berger Vindicatio juris imperialis in magnum Tusciae ducatum, sive confutatio Scrip- tionis cui titulus: Memoire etc. 1723 4. Notizia della vera liberta Florentina considerata ne’ suoi giusti limiti per l’ ordine de secoli con la sincera Disamina, e Confutazione delle Scritture e Tesi, che in varj tempi ed a’ nostri dì sono state publicate per negare ed impugnare i Sovrani Dritti degli Au- gustissimi Imperadori e del Sacro Romano Imperio sovra la Città e lo stato di Firenze e il Gran Du- cato di Toscana P. III. Mediol. 1724-26. fol. Mosers auswaͤrtiges Staatsrecht, 5. B. 3. Kap. §. 24. S. 412. Versuch ꝛc. 1 B. 1. K. §. 8. S. 15. 7] Die Herzogthuͤmer Parma und Placenz . Aehnliche Beschaffenheit hat es mit diesen beiden Her- zogthuͤmern. Sie waren in den aͤltern Zeiten zwey ansehn- und den europaͤischen insbesondere. ansehnliche Staͤdte Galliens, kamen nach und nach an die Roͤmer, Longobarden, Franken und endlich an das teutsche Reich. Im mitlern Zeitalter aber suchten sie sich loszureissen, und erkanten bald diesen bald ienen Herrn. Am meisten behaupteten die Paͤpste die Hoheit daruͤber. Paul III. belehnte 1545 seinen natuͤrlichen Sohn, Peter Aloysius Farnese damit, und erhob, wiewohl mit gros- sen Widerspruch Kaiser Karls V. diese beiden Staͤdte sogar zu Herzogthuͤmern. Doch gab Karl in der Folge einigermaaßen nach, als Herzog Oetavius, des vorigen Sohn, sich mit des Kaisers natuͤrlichen Tochter Marga- rethe, Grosherzog Alexanders zu Florenz Witwe ver- maͤhlte. In der Quadrupelallianz Art 5. wurden diese beiden Herzogthuͤmer fuͤr unstreitige Reichslehen erklaͤrt, und die Erbfolge darinn, nach Absterben des damals regierenden Hauses, dem spanischen Infanten Don Car- los , wegen der Anspruͤche seiner Mutter, als naͤchsten Anverwandtin, darauf bedungen. Zwar protestirte der Papst 1723 dagegen, und es entstanden, als 1731 die- ser Fall mit dem Tode Herzog Anton Farnese eintrat, weitlaͤuftige Irrungen deshalb zwischen dem kaiserlichen und paͤpstlichen Hofe: doch siegte der erstere, und Don Carlos wurde mit Parma und Piacenza wuͤrklich belie- hen. Gleichwohl versuchte eben dieser Don Carlos nicht lange darnach diesen Landen auf alle moͤgliche Art eine Unabhaͤngigkeit beizulegen. Als derselbe aber durch den Wiener Frieden zu den Besitz beider Sicilien gelangte, erhielt das Haus Oesterreich dagegen, mehrgedachte Her- zogthuͤmer [des beym Grosherzogthum Toscana erwaͤhn- ten Reichsgutachtens von 1722 und kaiserlichen Com- missions-Decrets von 1736, ungeachtet] avec le plein droit de proprieté. [Wien. Friede 1738 Art. 7.] End- lich kamen sie im Aachner Frieden 1748 Art. 4. ohne weitere Erwaͤhnung ihrer Eigenschaft, an den spanischen Infanten Don Philip , Bruder des Koͤnigs beider Si- H 3 cilien. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, cilien. Herzog Philip behauptete daher, als er, auf Verlangen des Kaisers, die Lehen befolgen solte, er habe die Herzogthuͤmer ohne die geringste Meldung einer Lehn- barkeit, als unabhaͤngige Staaten bekommen. Dies scheint iedoch, nach dem obangefuͤhrten 10. §. der Wahl- capitulation, die Meinung des teutschen Reichs nicht gewesen zu seyn. Auch hat der Papst seine Anspruͤche darauf seitdem mehrmalen zu erneuern gesucht. J. H. G. Justi Abhandlung von Abtretung eines Reichs- lehns in dem Frieden mit auswaͤrtigen Maͤchten, worinn zugleich erwiesen wird, daß die Herzogthuͤmer Parma, Piacenza und Guastalla noch wuͤrkliche Reichslehen sind. Frankf. und Leipz. 1758, 4. und in Select. Jur. Publ. Novifs. p. XXX. p. 220. Mosers Auswaͤrt. Staatsrecht, 5. Buch 3. K. S. 410. Versuch ꝛc. 1. B. 1. K. §. 8. §. 17. Beitraͤge in Frie- denszeiten ꝛc. 1. B. 1. K. §. 8. S. 21. 8] Guastalla . Mit diesem kleinen Herzogthum hat es fast gleiche Bewandnis. Es war ehedem ein unstrei- tiges Reichslehn. Nach Absterben des letzten Herzogs aus dem Hause Gonzaga-Mantua 1746, nahm es Oester- reich, als ein Pertinenzstuͤck von Mantua in Besitz, trat es aber, nebst Parma und Piacenza im Aachner Frieden an den spanischen Infanten Don Philip ab. Wurde dabei gleich der Lehnseigenschaft nicht gedacht, so folgt doch daraus die Unabhaͤngigkeit eben so wenig, zumal das Reich eigentlich gar keine Notiz davon nahm. Mosers Beitraͤge, am ang. O. S. 30. 9] Einige wollen sogar das Herzogthum Savo- yen fuͤr souverain ausgeben; aber es ist ohnstreitig ein Reichslehn, und der Koͤnig von Sardinien hat als Her- zog von Savoyen noch itzt das Sitz- und Stimmrecht auf und den europaͤischen insbesondere. auf Reichstaͤgen, ob er es gleich nicht ausuͤbt, auch von seinem Matrieularanschlage und an Kammerzielern nichts bezahlt. Die Entfernung vom Reiche macht die Ver- bindung mit demselben indes freilich fast unmerkbar, und die Unabhaͤngigkeit desto scheinbarer. Moser von Teutschland, 1. B. 2. K. §. 16. S. 46. 10] Der Republik Genua pflegt die Souveraine- taͤt gewissermaaßen auch bestritten zu werden; wiewohl aus minder triftigen Gruͤnden. Zwar stand dieselbe in aͤltern Zeiten allerdings unter der Oberherschaft des Reichs. Die Kaiser suchten auch in neuern Zeiten zu- weilen noch einige Gerechtsame uͤber die Republik auszu- uͤben; demungeachtet hat sie sich im Besitz der Unabhaͤng- igkeit behauptet, solche wird von den uͤbrigen europaͤi- schen Maͤchten erkant und von Teutschland dermalen un- angefochten gelassen. Chr. Gottl. Reinhard Genuensium libertatis non su- premae juris gentium sed Caesari atque Imperio subor- dinatae brevis adumbratio. Ien. 1746. 4. Memoires touchant la Superiorité imperiale sur les villes de Genes et de St. Remo ainsi que sur toute la Ligurie, 2 Parties, Ratisbonne 1768. 8. Eßai sur l’ origine et le progrès de la pretenduë inde- pendence Genoise, 1769. 8. Mosers ausw. Staatsrecht. 6. B. 15. K. §. 1. u. f. S. 462. Beitraͤge am ang. O. S. 31. Neyron a ] rechnet unter die streitigen Souverains auch noch den Papst, den Grosmeister des Malthe- serordens und die Kurfuͤrsten : so wie er hingegen den Herzog von Modena fuͤr unabhaͤngig ausgiebt. Von den erstern beiden ist schon oben die Rede gewesen, von den uͤbrigen wird weiter unten noch etwas vorkommen. H 4 End- Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Endlich ruͤgt Moser b ], daß in der Buͤschingschen Geo- gravhie von Italien, 1] Bozzolo , 2] Sabionetta , 3] Mirandola , 4] Novellara , 5] Massa-Carrara , 6] Masserano , 7] Castiglione und 7] Solferino als souveraine Fuͤrstenthuͤmer ausgegeben wuͤrden, da sie doch, ausser Masserano , von dem er keine Nachricht habe, als Reichslehen, saͤmtlich unter teutscher Oberher- schaft stuͤnden. So viel ich aber gefunden, ist ihre Ei- genschaft von dem Herrn O. C. R. Buͤsching meistens richtig angegeben worden. Principes du droit des gens, L. I. C. 3. Art. 1. §. 67. C. 4. Art. 3. §. 139. Beitraͤge in Friedenszeiten, 1. B. 1. K. §. 14. S. 39. §. 32. Halbsouveraine Staaten . Ferner giebt es gewisse Staaten, die zwar nicht voͤl- lig souverain und unabhaͤngig sind, weil ihre Regenten in der That noch ein Oberhaupt uͤber sich erkennen, die im uͤbrigen aber, besonders in Beziehung gegen andere souveraine Staaten, alle eigentlich nur aus der Unab- haͤngigkeit fliessende Gerechtsame ausuͤben und selbst in Ruͤcksicht des Oberhaupts solche Vorrechte geniessen, die mit den Begriffen der Unterthaͤnigkeit sich nicht wohl vereinbaren lassen, die ihre Lande auch nicht in des Obern, sondern in ihrem eignen Namen regieren: alles iedoch in Gemaͤsheit der zwischen ihnen und dem Ober- haupte verhandenen Grundvertraͤge. Man kann diese Staaten fuͤglich halbsouveraine nennen. Diese Benennung ist zwar hauptsaͤchlich nur in den Schrif- ten des Herrn Etatsrath Moser angenommen und in den europaͤischen Staatsschriften noch nicht gewoͤnlich, sie scheint mir indes der Sache gut zu entsprechen [Mosers Bei- und den europaͤischen insbesondere. Beitraͤge in Friedensz. 1. Th. S. 508.] J. N. Herz in Diß. de divisione regnorum vel quasi giebt diesen Staa- ten Sect. I §. 2. den Namen quasi regna nach der Ana- logie von Quasi-Contracten ꝛc. Real nent mit Loyseau [ des Seigneuries ] dergleichen Regenten abhaͤngige Fuͤrsten , [ princes sujets ] die zwar Souverainetaͤtsrechte uͤber das Volk, nicht als Beamte, sondern eigenthuͤmlich als Herrn haben, die aber nichts destoweniger einen Obern erkennen, dem sie unterworfen sind. [ Science du Gou- vern. T. 4. C. 2. §. 19.] Neyron principes du D. d. G. §. 65. sagt: Actuellement l’ on a deux sortes d’ Etats principaux nommés Etats du prémier et du second ordre . Distinction prise de l’ entière independance, ou de la liaison féodale dans laquelle se trouvent quelques uns, qui d’ ailleurs jouissent aussi de tous les droits de superiorité territoriale. §. 33. Dahin gehoͤren die teutschen Reichsstaͤnde . Zu den sogenanten halbsouverainen Staaten werden vorzuͤglich die teutschen Reichsstaͤnde gerechnet. Die son- derbare und eigne Verfassung des teutschen Reichs hat, seiner maͤchtigen und angesehenen Reichsstaͤnde wegen, in Bestimmung der Regierungsart desselben, den Staats- rechtsgelehrten von ieher viel zu schaffen gemacht. Sie haben ihm die monarchische, aristokratische, demokrati- sche, oligarchische und alle moͤgliche Regierungsformen anzupassen gesucht. Es ist dies auch ohnstreitig eine der verwickeltesten Materien des teutschen Staatsrechts, de- ren grundgesetzmaͤsige Eroͤrterung aber nicht ohne Nutzen ist. Hier ist der Ort nicht, die unendlich verschiedenen Meinungen davon anzufuͤhren und zu untersuchen. Es gnuͤgt uns, dermalen zu bestimmen: ob die teutschen Reichsstaͤnde den souverainen Staaten in Europa beizu- H 5 zaͤhlen Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, zaͤhlen und ob ihre Verhaͤltnisse gegen einander, gegen das Oberhaupt des Reichs und gegen andre unabhaͤngige Nazionen nach den Grundsaͤtzen des Voͤlkerrechts zu beur- theilen sind? Zwar haͤngt die Beantwortung dieser Frage großenteils von Bestimmung der Regierungsform ab; man mag indes deren eine annehmen, welche man will, so beruht das Hauptwerk auf folgende Punkte: I. Die teutschen Reichsstaͤnde sind nicht voͤllig souverain. Leibnitz und Andere a ] haben sich zwar vie- le Muͤhe gegeben, zu beweisen, daß die Souverainetaͤt ihnen zukomme, und sie von auswaͤrtigen Maͤchten die- sen Titel erhalten, diese auch mit comme de souverain à souverain gehandelt haben. Wenn man die reichsstaͤndi- sche Verfassung an sich und gegen andere Staaten, aus- ser der Verbindung mit dem Reiche, betrachtet, so fin- det man allerdings bey den meisten fast alle Erfordernisse unabhaͤngiger Staaten. Dem ungeachtet ist aber auch nicht abzulaͤugnen, daß die Reichsstaͤnde nach dem aus- druͤcklichen Inhalt der Reichsgrundgesetze [Reichs-Abschied von 1566, §. 6. und an mehrern Orten] den roͤmischen Kaiser, als das Oberhaupt im Reiche uͤber sich erkennen, dem sie in gewissen Stuͤcken Rechenschaft von ihrer Re- gierung geben muͤssen. Folglich mangelt ihnen, in Ruͤck- sicht dieser Verbindung mit dem Reiche, dessen Theile sie ausmachen, eine Haupteigenschaft der Unabhaͤngigkeit, die, ausser Gott, keinen Hoͤhern auf Erden uͤber sich zu haben, und sie besitzen daher die Souverainetaͤt wenig- stens nicht nach ihrem ganzen Umfange b ]. Der Kaiser will auch nicht zugeben daß die Staͤnde des Reichs sich den Titel souverainer Herrn von Reichslanden beilegen, wiewohl es zuweilen dennoch geschieht c ]. II. Die Reichsstaͤnde koͤnnen aber auch nicht nach den gewoͤnlichen Begriffen der Unabhaͤngig- keit beurteilt werden d ]. Wiewohl die Ausdruͤcke: Gehor- und den europaͤischen insbesondere. Gehorsam und Unterthaͤnigkeit in den Reichsgrund- gesetzen von den Reichsstaͤnden nicht selten gebraucht wer- den, so zeigt doch schon der fast immer dabei befindliche Zusatz: des Reichs [z. B. Unsern und des Reichs Unterthanen, bey den Pflichten, Eiden und Gehorsam, so sie uns und dem heil. Reiche gethan] daß sie nicht als gemeine Unterthanen des Kaisers anzusehen sind, und daß man, wie die Staͤnde des Reichs gegen Kaiser Karl V. bey Gelegenheit der Achtserklaͤrung der Kurfuͤrsten von Sachsen, aͤusserten, mit gebohrnen und von Gott gesetzten Reichsfuͤrsten nicht wie mit roͤmischen Untertha- nen verfahren koͤnne. Diese Unterthaͤnigkeit bezieht sich hauptsaͤchlich auf die Verbindung der Reichsstaͤnde in einen politischen Koͤrper. Das Recht, einen Staat nicht als Beamter, sondern als Eigenthuͤmer, in eignem Namen, zu regieren, die Rechte der Gesandschaften, der Buͤndnisse, des Kriegs und Friedens sind unstreitige Souverainetaͤtsgerechtsame: und wenn dergleichen einem vorher wuͤrklichen Unterthanen gegen andere Staaten und zum Theil gegen das Oberhaupt selbst zugestanden wer- den, so faͤlt die damit nicht wohl zuvereinbarende Unter- thaͤnigkeit beinah von selbst weg e ], oder wenn eine Ab- haͤngigkeit dennoch ausdruͤcklich beibehalten wird, kann solche, iener vorzuͤglichern und uͤberwiegendern Rechte wegen, in der Anwendung selten einige Wuͤrkung haben. Dies duͤrfte auch der Fall wenigstens in Ansehung der vornehmsten teutschen Reichsstaͤnde seyn. III. Die Regierungs- und Hoheitsrechte der teutschen Reichsstaͤnde werden, den Grundgesetzen gemaͤs, die Landeshoheit [ superioritas territo- rialis ] und die Regenten Landesherrn genant . A. Der Name : superioritas territorialis [ Lan- deshoheit ] ist neuern, und, wie Treuer f ] gezeigt hat, franzoͤsischen Ursprungs. Er hat seine Entstehung haupt- saͤch- Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, hauptsaͤchlich dem westphaͤlischen Frieden zu danken. Die ehemaligen gleichbedeutenden Benennungen waren: Lan- desobrigkeit, Landesfuͤrstliche Obrigkeit, Ober- herlichkeit, Oberbothmaͤßigkeit, Hoheit , lat. ban- num, omnimoda jurisdictio, merum et mixtum imperium, regalia, auch superioritas etc. Nach der Meinung des Leibnitz und einiger Andrer soll der Ausdruck: superiori- tas territorialis eins seyn mit der Souverainetaͤt. Hoc quod nos vocamus superioritatem territorialem , sagt Er- sterer [in Caes. Fürstenerio de suprem. c. X.] idem cum eo eße videtur, quod Galli etiam vocant la souveraineté etc. Aus triftigern Gruͤnden aber behauptet Thoma- sius g ], daß man zuweilen faͤlschlich einen Unterschied zwischen superioritas und superioritas territorialis mache, wenn man unter ersterer die Souverainetaͤt, unter letzte- rer aber nur die Landeshoheit verstehen wolle; weil der Zusatz: territorialis die Sache keinesweges verringere, beyde Ausdruͤcke auch im westphaͤlischen Frieden ohne Unterschied von den Reichsstaͤnden gebraucht wuͤrden. B. Der Begrif der Landeshoheit wird von den Staatsrechtslehrern gar verschieden angenommen, je nachdem sie die Souverainetaͤt der Reichsstaͤnde mehr oder weniger beguͤnstigen. Der Reichsverfassung am gemaͤßesten wird die Landeshoheit als der Inbegrif aller Regierungsrechte beschrieben, welche ein Reichsstand, gleich andern Souverainen, zum Wohl seiner Lande und Unterthanen ausuͤben kan, insofern er durch die Reichs- oder Landesgrundgesetze darin nicht eingeschraͤnkt ist. Sie enthaͤlt im Grunde alle Gerechtsame der Souverainetaͤt, nur daß solche der Reichsverbindung zum Nachtheil und den Grundgesetzen des Reichs zuwider nicht ausgeuͤbt werden duͤrfen. Jedoch ist diese Landeshoheit, nach des Herrn Etatsrath Mosers Erinnerung, von der wahren Souverainetaͤt noch weit unterschieden h ]. C. und den europaͤischen insbesondere. C. Der Ursprung und Grund der Landeshoheit, die groͤstenteils auf dem Herkommen beruht, durch den westohaͤlischen Frieden, besonders Art. VIII. §. 1. u. 2. des Oßnabruͤckschen und Art. IX. §. 62. u. 63. des Muͤn- sterschen Instruments aufs kraͤftigste bestaͤtigt und in neuern Zeiten immer mehr erweitert worden ist, werden in den Schriften des teutschen Staatsrechts eroͤrtert i ]. Aus diesem allen erhellet, daß die teutschen Reichs- staͤnde, ob sie gleich nicht fuͤr voͤllig unabhaͤngig zu ach- ten, weil sie den Kaiser uͤber sich haben, dennoch in denen durch die Reichsgrundgesetze nicht beschraͤnkten Stuͤcken, alle Souverainetaͤtsgerechtsame, besonders auch in aus- waͤrtigen Beziehungen, als des Kriegs und Friedens, der Gesandschaften und Buͤndnisse, sowohl gegen ande- re souveraine Nazionen, als zum Theil gegen einander und gegen das Oberhaupt des Reichs auszuuͤben befugt sind, daß sie folglich in diesen Materien nothwendig nach den Grundsaͤtzen des Voͤlkerrechts beurteilt werden muͤssen k ]. Worauf die Landeshoheit hafte und welcher Gattung von Reichsstaͤnden sie zukomme? gehoͤrt ebenfals fuͤr die Staatsrechtslehre l ]. Uebrigens wuͤrde es hier zu weit- laͤuftig seyn, die ziemlich an dreihundert sich belaufende Staaten, woraus das teutsche Reich bestehet, einzeln zu beruͤhren. Ich setze deren Kentnis daher aus der teut- chen Reichsgeschichte und dem Staatsrechte voraus m ]. Caesarinus Fürstenerius de jure suprematus ac legationis principum Germaniae, Norimb. 1678. 8. und oͤfter. Jo. Wilh. de Goebel diß. de juribus procerum imperii majestaticis. Helmst. 1718. 4. Real Science du Gouvernement T. IV. Ch. II. Sect. III. §. 19. Mosers Versuch des europ. V. R. 1. B. 1. K. §. 11. S. 27. d ] Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Io. Klein diß. de praerogativa principum imperii Rost. 1698. 4. Ch. Hoffmann diß. de statibus imperii liberis non sub- ditis. Viteb. 1706. 4. Io. Theod. Scheffer diß. de insigni praeeminentia prin- cipum imperii maiorum prae principibus et statibus aliorum Europae regnorum. Tubing 1732. 4. Vattel [1. B. 1. K. §. 11.] sieht die Hoheitsgerechtsame gegen Auswaͤrtige nicht ohne Grund fuͤr ein vorzuͤgliches Kenzeichen der Unabhaͤngigkeit an, und behauptet daher, daß die von den Roͤmern eroberten Provinzen, selbst die meisten ihrer sogenanten Freunde und Bundsgenossen, ob sie ihnen gleich ihre eigne Regierung und Gesetze gelassen, doch nicht fuͤr frey zu halten gewesen, weil sie in auswaͤr- tigen Staatsgeschaͤften voͤllig von den Befehlen Roms ab- hingen. Gottl. Sam. Treuer de origine nominis superioritatis territorialis e Gallia arceßenda. Helmst. 1732. 4. Chr. Thomasii diß. de injusta oppositione jurium maje- staticorum superioritatis territorialis et reservatorum Imperatoriorum. Halae 1696. 4. J. J. Mosers Tr. von der Landeshoheit derer teutschen Reichsstaͤnde uͤberhaupt, Frankf. und Lpz. 1773. 4. Joh. Steph. Puͤtter von besondern Bestimmungen der Lan- deshoheit in sofern sie noch eine hoͤhere Gewalt vom Kaiser und Reich uͤber sich hat; in dessen Beitraͤgen zum teutschen Staats- und Fuͤrstenrechte 1. Th. n. XVIII. S. 299-316. Ernst. Ioachim Westphal Diß. de genuina origine potentatus principum in Imperio Rom. Germ. Ien. 1721. 4. Puͤtter von dem Ursprunge der Landeshoheit; in dessen Beitraͤgen zum teutschen Staats- und Fuͤrstenrecht, 1. Th. S. 107. u. f. k ] und den europaͤischen insbesondere. Pleno jure gentium frui, quod in legatis, bello, pace, foederibus consistit. Fürstenerius cap. XXXIII. Man hat hieruͤber eine Menge einzelner Schriften, davon ich nur etliche anfuͤhren will. Jo. Zach. Gleichmann al. Helmond, de superioritate territoriali et de praerogativis ducum in Imp. Rom. Germ. Erf. 1748. 4. Io. Heinr. Boeckler de superioritate territoriali comi- tum imperii. Arg. 1710. und in Luͤnigs Thesauro juris der Grafen und Herrn p. 752. Io. Dauthii hypothesis: utrum civitates Imp. librae jura principis in suis rebus publicis obtineant. Han- nov. 1607. 4. Chr. Wildvogel diß. de superioritate territoriali civita- tum imperialium. Ien. 1709. 4. Io. Henr. Felz diß. superioritatis territorialis S. R. I. nobilitati immediatae denuo aßerta. Arg. 1725. 4. Steph. Chr. Harprecht de Harprechtstein diß. de Sacri Rom. Imp. liberae et immediatae nobilitatis jure status imperialis et superioritatis territorialis. Kilon. 1727. 4. Da bey dem teutschen Neiche und dessen Staͤnden so mancherley Verhaͤltnisse, auch in auswaͤrtigen Beziehungen, vorkommen, indem man Teutschland entweder unter seinen. Oberhaupt dem Kaiser, als einen Staatskoͤrper, oder nur gewisse Gattungen der Staͤnde z B. die Staͤnde eines Krai- ses, das Kurfuͤrstliche, Fuͤrstliche ꝛc. Kollegium, das Cor- pus Evangelicorum und Catholicorum oder einzelne Staͤn- de, und zwar wieder nach ihren verschiedenen Klassen, als Kurfuͤrsten, Fuͤrsten, Grafen, Reichsstaͤdte ꝛc. insgesamt aber nach dem Unterschiede des Verhaͤltnisses gegen Aus- waͤrtige, gegen das gesamte Reich, gegen den Kaiser, roͤ- mischen Koͤnig, die Vikarien und gegen einander selbst betrachten kan, so will ich kuͤnftig in Behandlungen der ein- Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, einzelnen Materien, dieses teutsche Voͤlkerrecht nach seinem ganzen Umfange jederzeit erst dann abhandeln, wenn die uͤbrigen europaͤischen Staaten durchgegangen sind; ungeachtet Teutschland, als ein einiger Staat, schon unter den erstern einen vorzuͤglichen Platz verdienet. §. 34. Uebrige halbsouveraine Staaten . Dahin gehoͤren ferner: 1] saͤmtliche vom teutschen Reiche abhaͤngige und zu Lehn gehende Fuͤrstenthuͤmer in Italien a ]. Ausser den schon oben bey den streitigen Souverainetaͤten angefuͤhrten, die, so lange deren Unabhaͤngigkeit nicht foͤrmlich anerkant ist, billig hieher zu rechnen, sind vor- naͤmlich noch die Herzogthuͤmer Mayland, Mantua, Modena b ] nebst Mirandola, Massa-Carrara und Novellara, ingleichen Montferrat zu merken c ]. 2] Die Herzogthuͤmer Curland und Semigal- lien , welche ehemals zu Liefland gehoͤrten, sei: 1561 aber einen besondern Staat ausmachen. Sie sind Lehen der Kron Pohlen, und vermoͤge der sogenanten Pacto- rum subjectionis von derselben in vielen Stuͤcken ab- haͤngig d ]. 3] Die Hospodaren der Moldau und Walla- chey . Sie werden von dem tuͤrkischen Kaiser gewoͤnlich alle drey Jahr veraͤndert oder von neuem bestaͤttigt, und sind demselben zinsbar. Die Gewalt Gesetze zu geben und solche durch Strafen zu handhaben, Steuern aus- zuschreiben ꝛc. steht ihnen zwar zu, aber die auswaͤrtigen Hoheitsrechte in Ansehung des Kriegs, Friedens, der Buͤndnisse und Gesandschaften haben sie keinesweges. Man hat Beispiele, daß diese Hospodaren auf Befehl der Pforte den Kopf verlohren e ]. 4] und den europaͤischen insbesondere. 4] Die Staͤdte Danzig und Thoren im pohlni- schen Preussen, welche zwar der Kron Pohlen unmittel- bar gehoͤren, aber doch viele Gerechtsame der Freistaaten ausuͤben f ]. Mosers auswaͤrt. Staatsrecht, 5. B. 3. K. S. 399. u. f. Viele geben das Herzogthum Modena fuͤr souverain aus, und der Herzog selbst behauptete ehemals gegen den Reichs- hofrath, in bloßer Lehnsverbindung mit dem Reiche zu stehen; aber dieses hat bey mehrern Gelegenheiten die Oberherschaft auf eine unzubezweifelnde Art daruͤber aus- geuͤbt. Uebrigens wird dieses Herzogthum, wie mehrere, aus obangefuͤhrten Gruͤnden, freilich ziemlich souverain regiert. Man sehe God. Dan. Hoffmann jus Imperato- ris et Imperii Germ. in Mutinam. Tubing. 1771. 4. Mosers Versuch ꝛc. 1. B. 1. K. §. 11. S. 28. Moser [am ang. O.] zaͤhlt auch das kleine Fuͤrstenthum Monaco unter die halbsouverainen Staaten in Italien. Zwar hat es eigentlich wohl einen souverainen Herrn, der- selbe ist aber um so weniger vermoͤgend, die als einem sol- chen ihm zustehenden Rechte auszuuͤben, da er seine ein- zige Festung dem Koͤnige in Frankreich, als Schutzherrn, uͤberlassen und ihm zugleich Tribut und Gehorsam verspre- chen hat. „Wenn der im Schutz stehende Fuͤrst dem Monarchen seine festen Plaͤtze einraͤumt,“ sagt Real nicht ohne Grund, „so ist er in der That sein Unterthan, ob er sich gleich mit den ausdruͤcklichsten Worten die Souveraine- taͤt vorbehaͤlt. Er kan hinfort nicht mehr anders, als nach dem Belieben des Potentaten, welcher seine Festungen in Haͤnden hat, regieren.“ Real science du Gouvernement, T. IV. C. II. Sect. III. §. 21. vergl. Fürsten . de sup. c. XII. Mosers Versuch, 1. B. 1. K. §. 11. und 2. B. 1. K. §. 20. S. 142. u. f. Buͤschings Magazin ꝛc. 3. Th. S. 3. u. f. J f ] Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Mosers Beitraͤge in Friedensz. 1. Th. S. 510. Ioach. Guil. Weickhmann diß. I. qua civitas Gedanen- sis neque olim in regni germanici fuiffe, neque hodie in Imp. R. G. eße potestate ejusque formula conti- neri vincitur. Viteb. 1766. 4. Neyron nimt noch eine dritte Klasse von europaͤischen Staaten an, und rechnet die aus dem alten Hanseebunde noch uͤbrigen Staͤdte dahin. Au reste, sagt er, il y a encore une espece de tiers ordre d’ Etats ißus de l’ anti- que societé hanséatique L. I. Ch. III. Art. I. §. 68. §. 35. Unnachtheilige Abhaͤngigkeit der Souve- rainetaͤt . Die Souverainetaͤt kan uͤbrigens, unbeschadet dersel- ben, durch verschiedene gleiche und ungleiche Verbindun- gen, bey welchen leztern, wie Aristoteles sagt, dem Maͤchtigern mehr Ehre, dem Schwaͤchern aber mehr Huͤlfe zugestanden wird, auf mancherley Art von einer auswaͤrtigen Macht, entweder in Ansehung der Maie- staͤtsrechte selbst, oder in der Art sie auszuuͤben abhaͤngig gemacht und eingeschraͤnkt werden a ]. Wenn der Staat durch einen solchen Vertrag sich nur nicht voͤllig unter- wirft, sondern das Recht in einheimischen und auswaͤrti- gen Verhaͤltnissen sich selbst zu regieren behaͤlt, so ist er dem ungeachtet als ein freier unabhaͤngiger Staat anzu- sehn und nach den Grundsaͤtzen des Voͤlkerrechts zu beur- teilen. Denn es ist ein großer Unterschied, ob man aus dem Grunde der Unterthaͤnigkeit uͤberhaupt gehorchen muß, oder ob man nur in einzelnen Faͤllen etwas beob- achtet, wozu man sich selbst freiwillig verbindlich gemacht hat b ]. Jeder Staat mag in ausserordentlichen Faͤllen, wo die Wohlfarth des Ganzen anders nicht erhalten wer- den und den europaͤischen insbesondere. den kan, dergleichen Verbindungen eingehn. Die vor- nehmsten davon sind folgende. Real science du Gouv. T. IV. C. II. Sect. III. §. 17. nent diese Staaten unvolkomne Souverainetaͤten. Qui tanquam ex lege et imperio magistratus tenetur haud dubie inferior est, at proprio suo facto et con- ventione qui se obligat alii, etsi imperata se factu- rum promittat, obligatur non ut inferior altero, sed ut par: non quia altero alter plus potestatis et imperii habet, sed quia utrique paciscenti aequalis est potestas de re sua disponendi. —— Huius ergo obligationis caußa non est potestas superior sed ipsorummet par- tium et paciscentium aequalis. Henr. Cocceji diß. de imperio in pares. Frcf. ad Viadr. 1697. 4. und in Exer- cit. T. II. p. 3. Man vergl. Grotii J. B. et P. L. I. C. III. §. XXI. seqq. §. 36. Schutzbuͤndnis . Eine Nazion, die zu schwach gegen auswaͤrtige Ge- walt, durch freiwillige Vertraͤge unter den Schutz einer angesehenen Macht sich begiebt und dafuͤr gewisse Oblie- genheiten uͤbernimt, hoͤrt darum nicht auf ein freier un- abhaͤngiger Staat zu seyn, wenn er uͤbrigens nur das Recht der Selbstregierung dabey nicht aufgiebt. Der dem mindermaͤchtigen Volke zu leistende Schutz fließt in diesem Falle nicht aus einer Oberherschaft, sondern aus dem eingegangenen Buͤndnisse; der Beschuͤtzte ist dem Schutzherrn zwar vorzuͤgliche Achtung aber keine Unter- thaͤnigkeit schuldig. Daher man auch im Sprichwort sagt: Schutz und Schirm geben keine Obrigkeit. Jedoch erinnert Moser a ] mit Recht, daß unter den groͤssern Staaten in Europa kein Beispiel eines solchen Schutzes vorhanden sey. Derselbe kan aber auch, der J 2 Natur Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Natur der Sache nach, meist nur bey kleinen Staaten, die eines maͤchtigern Schutzes beduͤrfen, statt finden. So stehn z. B. Monaco , wie vorerwaͤhnt, unter fran- zoͤsischen, San-Marino unter paͤpstlichen, und Ragusa unter tuͤrkischen und mehrerer anderer Nazionen Schutz. Alle Bischoͤfe, Aebte ꝛc. begaben sich ehemals, weil es ihnen an weltlicher Gewalt fehlte, unter den Schutz eines maͤchtigen Fuͤrsten. Der roͤmische Kaiser verspricht in der Wahlcapitulation Art. I. §. 1. den Stuhl zu Rom und paͤpstliche Heiligkeit, als derselben Advocat zu schuͤtzen b ]. Im teutschen Reiche stehen ebenfals ver- schiedene Reichsstaͤnde, ohne Nachtheil ihrer Landesho- heit, unter dem Schutze ihrer Mitstaͤnde, besonders die Stifter und Reichstaͤdte. Der Schutz auswaͤrtiger Maͤch- te uͤber Glieder des Reichs ist nach der Wahlcapitulation Art. 27. eigentlich verboten und daselbst §. 3. geordnet, daß maͤnniglich in des Kaisers und heil. Roͤm. Reichs Schutz und Vertheidigung — ohne Imploration in- und auswaͤrtigen Anhangs und Assistenz stehen solle; “die uͤbrige Reichskundige Praxis und das algemeine Reichs- herkommen belehren hingegen,” sagt Moser c ] “daß ein unschuldiger Schirmsvertrag gar wohl erlaubt seye; wie es dann auch eine natuͤrliche und nothwendige Folge des allen Reichsstaͤnden in dem westphalischen Frieden und der Kaiserlichen Wahlcapitulation zu ihrer Sicher- heit und Wohlfahrt, unter sich und mit Auswaͤrtigen zugestandenen Buͤndnisrechts ist.” Uebrigens misbraucht der maͤchtigere Schutzherr freilich sein vertragsweise er- langtes Recht nicht selten so, daß der Schutz zuweilen in eine wahre Oberherschaft ausartet und man nicht ohne Grund sagen kan: Sich in fremden Schutz begeben, ist die erste Staffel zur Dienstbarkeit . Beitraͤge in Friedenszeiten, 1. B. 1. K. §. 6. S. 18. Petr. Fr. de Hohenthal diß. de nationis Germanicae in und den europaͤischen insbesondere. in Curia Romana protectione sub praes. Joh. Gottl. Boehmii . Lips. 1763. 4. Chr. Gottl. Bieners Abhandlung von der kaiserlichen Advocatie uͤber den Stuhl zu Rom, paͤpstliche Heilig- keit und christliche Kirche, zur Erlaͤuterung der kaiserli- chen Wahl C. Art. I. §. 1. 10. und 11. Art. XIV. und anderer Reichsgesetze, auch Bestimmung der Rechte und Pflichten, welche nach der Staatsverfassung des teutschen Reichs, und dem heutigen europaͤischen Voͤl- kerrechte daher erwachsen. Leipzig 1783. 8. Nachbarliches Staatsrecht, Z. B. 16. K. bes. §. 15. Dergleichen Schutzbuͤndnisse waren unter den aͤltesten Voͤl- kern, besonders auch bey den Roͤmern sehr gewoͤnlich. Die Formel, womit diese einige von ihnen besiegte Koͤnige und Voͤlker zu Bundsgenossen aufzunehmen pflegten, war: imperium majestatemque populi Romani comiter con- servet. Die Bedeutung derselben erklaͤrt Cicero in Orat. pro L. Corn. Balbo c. 3. Sie verband zu Ehrerbietung und Beistand im Kriege von Seiten des Beschuͤtzten. Aber auch die roͤmischen Rechtsgelehrten erklaͤrten diese Verbuͤn- deten billig fuͤr frey. Liber populus est is, sagt Procu- lus l. 7. π. de captiv. et postlim. rev., qui nullius alte- rius populi potestati est subiectus sive is foederatus est: item sive aequo foedere in amicitiam venit, sive soe- dere comprehensum est, ut is populus, alterius populi maiestatem comiter conservaret: hoc enim adjicitur, ut intelligatur alterum populum superiorem eße: non ut intelligatur alterum non eße liberum. Et quemad- modum clientes nostros intelligimus liberos eße, etiam- si neque auctoritate neque dignitate neque viribus no- bis pares sunt, sic eos, qui maiestatem nostram comi- ter conservare debent, liberos eße intelligendum est. Man sehe auch Grot . L. I. c. III. §. 21. J 3 §. 37. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, §. 37. Zinsbarkeit . Gleiche Bewandnis hat es mit den Staaten, welche wegen Abwendung eines zu befuͤrchtenden Unrechts a ], oder aus Erkentlichkeit fuͤr den genuͤssenden Schutz, oder aus andern Ursachen, zu Entrichtung eines gewissen Tri- buts an auswaͤrtige Maͤchte sich verstehn. Diese Zins- zahlung ist gewoͤnlich allerdings ein Gestaͤndnis von Schwaͤche b ], vermindert die Einkuͤnfte und das Ansehen des zinsenden Staats und seinen Einflus in die Angele- genheiten der uͤbrigen Nazionen, macht ihn iedoch an und fuͤr sich der Souverainetaͤt nicht verlustig, und hin- dert keinesweges an Ausuͤbung der Regierungsrechte. Die angesehensten Koͤnigreiche wurden in den aͤltern Zeiten hauptsaͤchlich dem paͤpstlichen Stuhle lehn- und zinsbat, z. B. Portugal 1179, Irland 1155, Sardinien 1297 c ], und noch heutzutage entrichtet Neapel dem Pap- ste, wegen der Lehnsverbindung, iaͤhrlich eine Summt Geldes. Man kan die unter den Souverainen derma- len uͤblichern Pensionen und Subsidiengelder fuͤglich hie- her rechnen, die jedoch meistens der Maͤchtigere, seines Vorteils wegen, an den Geringern bezahlt; die erstern auf Lebenszeit, die letztern gewoͤnlich nur auf bestimte Jahre. So wird zur Sicherheit des Handels von der Republick Venedig dem Kaiser von Marokko iaͤhrlich eine ansehnliche Summe uͤberschickt: Grosbritanien, die vereinigten Nie- derlande ꝛc. thun ein gleiches gegen Algir. Schon Salomo sagt in seinen Sprichwoͤrtern 12, 24. Fleißige Hand wird herschen; die aber laͤßig ist, wird muͤssen zinsen. Io. Georg Neumann diß. de regnis Pontificis Romani stipendiariis. Viteb. 1685. 4. §. 38. und den europaͤischen insbesondere. §. 38. Lehnsverbindung . Die Lehnsverbindung thut der Souverainetaͤt und dem Rechte eines Volks sich selbst zu regieren ebenfals weiter keinen Abbruch, als daß sie, wie Real sagt, hoͤchstens ihren Glanz in etwas vermindert. Durch die Belehnung wird blos eine verschiedene Besitzungsart er- zeugt. Wenn gleich der Vasall in Ansehung seines Lehns nicht so ganz freie Gewalt, besonders in dessen Veraͤusserung ꝛc. hat, er sich auch zu Ehrerbietung, Treue und Leistung gewisser Dienste im Kriege dem Lehnherrn verpflichtet und in diesen Stuͤcken dessen Lehngerichtsbar- keit anerkent, so sind dies doch keine Folgen der Unter- thaͤnigkeit, sondern allein des Lehnsvertrags. Regiert er diesem gemaͤs seine Lande, so hat der Lehnherr ihm weiter nichts zu befehlen. Dessen vorzuͤglichste Rechte aͤussern sich gemeiniglich erst bey dem Abgange des ganzen regierenden Hauses in Bestimmung des neuen Regenten. Meistens weichen diese Souverainetaͤtslehen von den gewoͤnlichen Lehen noch darin ab, daß weder bey Veraͤn- derungsfaͤllen des Lehnherrn, noch des Vasallen, eine besondere Belehnung vorzugehn, oder ein Lehnbrief ausge- fertigt zu werden pflegt, sondern die Lehnbarkeit wird mehrenteils zu gewissen Zeiten, blos durch einige Feier- lichkeiten oder andere Entrichtungen erkant a ]. Ehemals war diese Lehnsverbindung unter den euro- paͤischen Nazionen haͤufiger als ietzt. In den Zeiten, wo die Paͤpste noch mit unbeschraͤnkter Gewalt uͤber die Fuͤrsten in Europa herschten, rechneten die meisten es sich zur Ehre, dem Papste lehnbar zu seyn, oder wurden auf andere Art genoͤthiget, seine Lehnsherschaft zu erkennen b ]. Portugal, Spanien, Arragonien, Frankreich, England, Irland, Sicilien, Sardinien, Corsica, Polen, Ungarn und mehrere Staaten gingen vom paͤpstlichen Stuhle zu J 4 Lehn. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Lehn. Sonst waren unter andern auch Portugal, wegen des kleinen Koͤnigreichs Algarbien ein Vasall von Kasti- lien, Preussen ein Lehn der Kron Pohlen c ]. Darneben sind nur noch zu merken: 1] Neapel als ein Lehn des Papsts. Dasselbe wird dadurch erkant, daß der Koͤnig beider Sicilien iaͤhrlich ein weisses Pferd und 11548 Scudi durch einen ausser- ordentlichen Ambassadeur zu Rom offentlich uͤberreichen laͤßt. Uebrigens hat der Papst, als Lehnherr bey allen seit etlichen Jahrhunderten in den regierenden Familien vorgegangenen Veraͤnderungen weiter keinen sonderlichen Einflus gehabt. Jedoch ist die Lehnbarkeit bisher immer noch erkant worden. 2] Die Insel Malta ist seit 1529 sicilianisches Lehn, und muß von dem Grosmeister, durch Ueberreich- ung eines Falken iaͤhrlich erkant werden. Einzelner Provinzen und Orte, die ein Souverain von dem andern zu Lehn empfaͤngt, giebt es mehrere, diese kommen aber hier nicht in Betrachtung. Mit den Reichslehen in Teutschland hat es eine etwas andere Bewandnis. Wiewohl einige Staats- rechtslehrer, die teutschen Reichsstaͤnde, ihrer Lehnsver- bindung wegen, weiter nicht fuͤr abhaͤngig ansehn wollen, weil dieselbe an und fuͤr sich keine Unterthaͤnigkeit be- wuͤrkt d ], so halten doch weit Mehrere das Gegentheil der Reichsverfassung und den Reichsgrundgesetzen fuͤr an- gemessener, indem die Reichsstaͤnde, bey Ablegung der Lehnspflicht, bekantermaßen zugleich versprechen, dem Kaiser und Reiche treu, hold, gehorsam und gewaͤrtig zu seyn, welches mehr, als die bloße Lehnschaft erheischt, in sich begreife, und eine wahre Unterwuͤrfigkeit begruͤn- de e ]. Auch auswaͤrtige Koͤnige, welche zugleich Reichs- staͤnde sind, muͤssen dieselbe Pflicht ablegen und sich in Ruͤcksicht ihrer besitzenden Reichslande derselben gemaͤs bezei- und den europaͤischen insbesondere. bezeigen. Weitlaͤuftiger wird von dieser Materie in den teutschen Staatsbuͤchern gehandelt. Die Reichslehen in Italien hat man mit mehrerem Scheine von der weitern Unterwuͤrfigkeit vom teutschen Reiche freizusprechen gesucht, weil sie in einer unmerkli- chern Verbindung mit demselben stehen: aber man haͤlt im Reichshofrathe aus triftigern Gruͤnden dafuͤr, daß die italiaͤnischen Lehnleute in Ansehung des Gehorsams den Vasallen des teutschen Reichs voͤllig gleich zu achten, und die Unabhaͤngigkeitsanmassungen einiger derselben billig zu ahnden sind f ]. Uebrigens besitzen auch verschiedene Reichsstaͤnde ein- zelne Lehnstuͤcke von auswaͤrtigen Maͤchten und verleihen dergleichen wieder an dieselben: noch haͤufiger aber sind die Lehen, welche die Staͤnde des teutschen Reichs von einander empfangen. Jedoch gehoͤren diese saͤmtlich eigentlich nicht hieher, wo die Rede nur von ganzen lehn- haren Staaten ist. Heinr. Gottfr. Scheidemantel diß. de nexu feudali inter gentes. Ien. 1767. 4. Mosers Versuch, 1. B. 1. K. §. 6. S. 7. I. P. de Ludewig Jura feudorum, L. I. C. XI. quaest. II. p. 572. Diese Lehnschaft ist in dem Welauer Vertrage 1657 aufge- hoben worden. Preussen soll dafuͤr dem Koͤnige und der Krone Pohlen mit bestaͤndigem und unverbruͤchlichem Buͤndnis zugethan bleiben, Art. 10. Traug. Thomasii Problema Jur. Publ. an status Imperii R. G. ob nexum feudalem sint subditi atque Vasalli Imperatoris? Lips. 1733. 4. Itter de feudis imperii C. XIX. §. VI. seqq. Indes scheint mir diese mit der Lehnspflicht verbundene Huldig- ungsformel, woraus die meisten Schriftsteller den Haupt- J 5 grund Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, grund fuͤr die Unterwuͤrfigkeit der Reichsstaͤnde hernehmen, so gar uͤberwiegend nicht zu seyn. Sie war in den aͤltern Zeiten auch bey andern gleichwohl souverainen lehnbaren Reichen nicht ungewoͤnlich. Der Eid, welchen z. B. Koͤnig Peter von Arragonien, als ein Vasall des Papsts 1204 ablegte, lautete also: Ego Petrus Rex Arragonum polliceor quod semper fidelis ero et obediens domino meo papae Innocentio etc. Oderic. Raynaldus in Annal. eccles. ad an. 1204. §. 72. 73. Von den ver- schiedenen Arten der ehemaligen Huldigungs- und Vasallen- pflicht giebt Real Science du Gouvern. T. IV. C. II Sect. III. §. 20. eine ziemlich ausfuͤhrliche Nachricht. Real l. c. Mosers auswaͤrtiges Staatsrecht, 5. B. 3. K. §. 27. S. 415. §. 39. Vereinigung mehrerer souverainen Staa- ten unter einen Regenten . Es koͤnnen auch mehrere souveraine unabhaͤngige Staaten, ohne Abbruch ihrer Souverainetaͤt, durch Heirath, Erbschaft, Wahl, Eroberung und andere We- ge unter einen Regenten vereinigt werden, wenn ieder nur seine eigne Regierungsverfassung behaͤlt und einer dem andern nicht einverleibt wird. Zwar kan im Rei- che der Natur ein Haupt nicht mehrere besondere Koͤrper beseelen, wohl aber kan ein Regent, nach verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet, mehrern moralischen Gesel- schaften vorstehn, ohne daß sie deswegen von einander abhaͤngig wuͤrden. Jede Nazion ist in diesem Falle ohn- streitig fuͤr einen besondern Staat anzusehn, und der Regent, nach dem Unterschied seiner Handlungen, als Souverain dieses oder ienes Staats zu beurteilen. Die Unabhaͤngigkeit zeigt sich hauptsaͤchlich auch beym Abster- ben und den europaͤischen insbesondere. ben des zeitigen Oberhaupts oder des ganzen regierenden Hauses, und in allen den Faͤllen, wo der Grund der Vereinigung aufhoͤrt; da dann iede Nazion, nach Ver- schiedenheit ihrer Grundverfassung, ihren eigenen Regen- ten wieder erlangen kan a ]. So ist z. B. das Koͤnigreich Irland dermalen mit Grosbritannien vereinigt. Es ward durch Koͤnig Hein- rich II. von England 1172 erobert und seitdem als ein durch die Waffen erworbenes, der Kron England unter- wuͤrsiges Reich betrachtet, auch 1719 durch eine Parle- mentsacte fuͤr abhaͤngig vom Grosbritannischen Parle- ment und dessen Gesetzen erklaͤrt. Im Jahr 1782 sah Grosbritannien, in Ruͤcksicht der nordamerikanischen Angelegenheiten, sich genoͤthigt, iene Acte zu widerru- fen und Irland fuͤr ein freies und unabhaͤngiges Reich zu erkennen; iedoch dergestalt mit Grosbritannien verbun- den, daß es iederzeit einen und ebendenselben Koͤnig erkent b ]. Auch verschiedene andere europaͤische Souveraine besi- tzen, ausser ihren Hauptstaaten, zuweilen noch kleine sou- veraine Provinzen, die mit ienen in keine weitere Ver- bindung stehen, und von denen sie insbesondere den Titel souverainer Herrn fuͤhren. Zwar kommen dergleichen Souverainetaͤten unter den uͤbrigen europaͤischen Nazio- nen selten in Betrachtung, doch koͤnnen sich Faͤlle ereig- nen, wo auf deren Unabhaͤngigkeit Ruͤcksicht genommen werden muß. Der Koͤnig von Preussen ist z. B. auch souverainer Fuͤrst von Neufchatel in der Schweitz. Ferner werden von einigen Souverainen in Europa zugleich halbsouveraine Reichslande in Teutschland und von mehrern Reichsstaͤnden verschiedene von einander ab- gesonderte Reichsterritoria besessen. Puffendorff Jus Nat. et Gent. L. VII. c. V. §. 16. seqq. Politisches Journal, Julius 1782. S. 1. u. f. §. 40. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, §. 40. Souverainetaͤt der in ein System vereinig- ten Staaten . Mit gleichem Rechte koͤnnen diejenigen Staaten auf Unabhaͤngigkeit Anspruch machen, welche durch ein ewi- ges Buͤndnis zu gemeinschaftlicher Wohlfahrt sich verei- nigt haben, ohne ihre uͤbrigen Rechte und vornemlich die Eigenschaft eines besondern Staats dabey aufzuge- ben. Man nent eine solche Vereinigung mehrerer Staa- ten ein Staatensystem . Die Einrichtung dieser poli- tischen Koͤrper kan sehr verschieden seyn, und muß nach dem unter den einzelnen Staaten errichteten Buͤndnisse beurteilt werden. Die Haupterfordernisse sind, daß Gegenstaͤnde, welche das gemeinsame Wohl betreffen, auch in gemeinschaftliche Berathschlagung gezogen wer- den muͤssen, und daß uͤbrigens ieder Staat die zu seiner Aufrechterhaltung insbesondere noͤthigen Maasregeln nach eignem Gutfinden ergreifen und in dieser Ruͤcksicht alle Souverainetaͤtsrechte ausuͤben kan, ob iene Verbindung, in der er steht, gleich zuweiln einige Einschraͤnkung noͤthig macht a ]. Ein solches Staatensystem machten ehemals die Staͤdte Griechenlands unter den Amphictyonen und die Heptarchie in England aus. Gegenwaͤrtig rechnet man die vereinigten Niederlande und die schweitzerische Eidgenossenschaft dahin. Viele Staatsrechtslehrer geben auch das teutsche Reich fuͤr einen dergleichen zusammengesetzten Staat aus. Diese Behauptung scheint mir unter den mancherley Meinungen uͤber Teutschlands Regierungsform der Sache beinah am angemessensten und mit der Reichsverfassung, ohne irgend einem Theile zu nahe zu treten, gar wohl vereinbarlich zu seyn. Man mag der Regierungsform einen Namen geben, welchen man will, so duͤrfen die vor- und den europaͤischen insbesondere. vorhandenen Reichsgrundgesetze nicht ausser Augen gelas- sen werden, ob sie gleich in die von den Systematikern angenommenen Formen nicht immer so genau passen. Den teutschen Reichslanden ist die Eigenschaft der Staa- ten nicht fuͤglich ganz abzusprechen. Von den Einwuͤr- fen, welche gegen das System verbundener Staaten in Teutschland gemacht zu werden pflegen, duͤrften die hauptsaͤchlichsten wohl darin bestehn, daß dieses Reich ein wuͤrkliches Oberhaupt habe, und daß die Geschichte von keinem Buͤndnis etwas wisse, wodurch die Reichs- staͤnde, als Besitzer freier Staaten, in eine solche Ver- einigung zusammengetreten. Aber warum solten die also verbuͤndeten Staaten, unbeschadet der besondern Staats- eigenschaft eines ieden, zu desto staͤrkerer Befestigung und volkomnerer Erhaltung ihrer Vereinigung, nicht einen Obern waͤhlen koͤnnen, unter dessen Direction die vorfallenden gemeinschaftlichen Staatsgeschaͤfte, mit Theilnehmung der uͤbrigen Staatsregenten, behandelt werden muͤssen? Da dieser fuͤr die Handhabung der zur gemeinschaftlichen Wohlfarth von ienen selbst mit festge- setzten Einrichtungen zu sorgen hat, so ist es billig, daß ihm hierinn Gehorsam geleistet werde, und der Ausdruck von Unterthaͤnigkeit in Ruͤcksicht der gemeinschaftlichen Verbindung widerstreitet der Souverainetaͤt [oder viel- mehr Landeshoheit nach der Sprache der Reichsgrundge- setze] der einzelnen Staaten gegen einander und gegen Auswaͤrtige eben nicht. Die ehemalige Heptarchie in England giebt einigermassen ein Beispiel aͤhnlicher Ver- fassung. Der in teutschen Staatsangelegenheiten bey Erwaͤhnung des Kaisers meistens gewoͤhnliche Zusatz: und des Reichs zeigt nicht undeutlich, die Beziehung auf den zusammengesetzten Staatskoͤrper. Ob uͤbrigens eine ausdruͤckliche Verabredung noͤthig sey, wo die Sache selbst deutlich genug spricht, will ich hier nicht untersu- chen. Die Behauptung dieser Meinung wuͤrde wenig- stens Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, stens den stilschweigenden Vertraͤgen sehr nachtheilig seyn. Waͤren die teutschen Reichsstaͤnde und Lande dem Kaiser allein auch noch so unterthaͤnig gewesen, so haben sie mit Genehmigung desselben doch nach und nach wahre Sou- verainetaͤtsrechte erlangt, und koͤnnen nunmehr kaum anders als ein unter kaiserlicher Hoheit vereinigtes Staa- tensystem betrachtet werden, welchem die Beobachtung der Grundgesaͤtze und Vertraͤge demungeachtet heilig blei- ben muß b ]. Grotius de J. B. et P. L. I. C. III. §. 7. n. 2. Puffen- dorf de J. N. et G. L. VII. c. V. §. 18. Traug. Thomasii Problema Jur. Publ. an forma Imperii Rom. Germ. sit Systema civitatum compositarum? Lips. 1737. 4. §. 41. Persoͤnliche Souverainetaͤt . Die Beherscher souverainer Staaten werden deshalb auch Souveraine genant, ob dieser Ausdruck in der persoͤnlichen Bedeutung gleich mehr die innere Unabhaͤn- gigkeit von Reichsgrundgesetzen bezeichnet. Sie sind, nach Beschaffenheit der besitzenden Staaten, auch fuͤr ihre Person mehr oder weniger unabhaͤngig. Die Re- genten lehn- zinsbarer und anderer solcher abhaͤngiger Staaten bleiben, wie Real a ] erinnert, nichts destowe- niger Souveraine, wenn sie nur fuͤr ihre Person nicht unter der Gerichtsbarkeit eines andern Fuͤrsten stehn und die oͤffentliche und absolute Macht uͤber ihre Unterthanen haben. Und da eine Person mehrere Verbindlichkeiten uͤbernehmen und nach verschiedenen Ruͤcksichten betrachtet werden kan, so schaden auch diejenigen Abhaͤngigkeits- verbindungen, welche Beherscher voͤllig unabhaͤngiger Staaten, ohne deren Einmischung, entweder blos fuͤr ihre und den europaͤischen insbesondere. ihre Person, oder wegen des Besitzes andrer halbsouve- rainer ꝛc. Lande eingehn, iener Souverainetaͤt keineswe- ges. Man hat Beispiele, daß souveraine Koͤnige bey andern Nazionen Staats- und Kriegsbedienungen beklei- det haben. Verschiedene Souveraine in Europa besitzen zugleich halbsouveraine Lande in Teutschland, als Gros- britannien, Sardinien, Daͤnemark, Schweden, Preussen , und legen, unbeschadet ihrer Souverainetaͤt, bey Empfahung der Reichslehen, eben den Eid der Treue, wie die uͤbrigen Reichsstaͤnde ab; denen sie uͤber- haupt, als Besitzer dieser Lande, voͤllig gleich zu achten, ob sie wohl in verschiedenen Stuͤcken einiger Vorrechte sich angemast, solche zum Theil auch erhalten haben b ]. Freilich ist es oft schwer die Eigenschaft zu unterscheiden, in welcher ein Regent, der souveraine und abhaͤngige Staaten zugleich besitzt, handelt. Am ang. O. T. IV. C. II. Sect. III. §. 17. Io. Mart. Pastorii Comm. de praerogativis principum Imperii regum ex ipsis legibus et constanti gentium ac Imperii observantia. Basil. 1752. 4. §. 42. Garantie der Souverainetaͤt . Ein Volk, das die Souverainetaͤt einmal rechtmaͤßig erlangt hat, kan, ohne Verletzung des Voͤlkerrechts, von andern Nazionen darin nicht beeintraͤchtiget werden. Doch lassen zuweiln Staaten, deren Unabhaͤngigkeit leicht Gefahr laufen koͤnte, zu desto staͤrkerer Befestigung derselben, sich solche von andern Maͤchten garantiren. Die Souverainetaͤt der Schweitz ward z. B. von Frank- reich im Buͤndnisse von 1777, Art. 4. und die Unab- haͤngigkeit der vereinigten nordamerikanischen Staaten ebenfals von Frankreich in dem Tractat zwischen diesen beiden Nazionen von 1778, Art. 11. garantirt. §. 43. Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, §. 43. Verlust der Souverainetaͤt . Die Souverainetaͤt einer Nazion kan indes, mit oder wider Willen derselben, verlohren gehn, wenn entweder ein Staat, der die gemeinschaftliche Wohlfahrt allein zu befoͤrdern und gegen auswaͤrtige Gewalt sich selbst zu ver- theidigen und zu erhalten nicht vermag, sich einer andern Macht freiwillig unterwirft, oder von derselben unter- iocht wird. Dies kan auf verschiedene Art geschehen, indem der schwaͤchere Staat noch einige Souverainetaͤts- rechte behaͤlt, oder als ein Haupttheil, die Souveraine- taͤt des groͤßern Staats erkent, oder demselben gaͤnzlich einverleibt wird a ]. Kurz alles, was das Recht eines Volks sich selbst zu regieren zernichtet, ihm seine eigne Staatsverfassung nimt, und dasselbe der Wilkuͤhr und Bothmaͤßigkeit eines Andern unterwirft, hebt dessen Souverainetaͤt und den Gebrauch des Voͤlkerrechts auf b ]. Dergleichen Beschaffenheit hatte es ehemals mit den meisten von den Roͤmern eroberten Provinzen, selbst mit verschiedenen ihrer Bundsgenossen. Ließ man ihnen gleich zum Theil ihre eigenen Gesetze, so bedienten sie sich deren doch nicht aus eigner Macht, sondern aus Nach- sicht des hoͤhern Staats. In den aͤltern Zeiten ward die Anzahl der souverai- nen Staaten in Europa mehrmalen vermindert. Das neuste Beispiel eines Staats der seine Unabhaͤngigkeit sehr kurze Zeit genoß, giebt die Krim. Sie stand, nach verschiedenen vorherigen Beherschern, seit 1473 un- ter der Bothmaͤßigkeit des tuͤrkischen Kaisers, der ihre Regenten die Chans, besonders seit 1584 nach Gefallen ein- und absetzte. Als in dem 1768 zwischen Rußland und der Pforte ausgebrochenen Kriege, ersteres die Krim 1771 eroberte, und der Chan entflohe, kuͤndigten die Krimmischen Tataren, auf Rußlands Veranlassung, der und den europaͤischen insbesondere. der Pforte alle vorige Verbindung auf und erklaͤrten sich fuͤr unabhaͤngig. Diese Unabhaͤngigkeit ward in dem drauf folgenden Frieden zwischen Rußland und der Pforte zu Kainardge 1774 Art. 3. bestaͤttigt und die Krimm ꝛc. fuͤr einen souverainen Staat erklaͤrt c ]. Da derselbe aber von der Pforte zu mancherley Misbraͤuchen seiner Unab- haͤngigkeit sich verleiten und gegen Rußland sich aufwie- geln ließ, nahm dieses die Krimm mittelst Manifests vom 8. April 1783 d ] in Besitz. Der Grossultan mu- ste diese Besitznehmung auch gutheißen und die russische Souverainetaͤt uͤber die Krimm, Kuban und Insel Ta- man, mit Vernichtung der vorigen darauf sich beziehen- den Tractaten, in einer besondern Akte vom 8. Jaͤnner 1784 e ] foͤrmlich anerkennen. Zu den eingegangenen kleinern Souverainetaͤten ge- hoͤrt vornaͤmlich das in Frankreich gelegene Fuͤrstenthum Dombes , das seit vielen Jahren von verschiedenen Be- sitzern als ein souverainer Staat regiert und noch 1681 vom Koͤnig Ludwig XIV. zu Gunsten seines natuͤrlichen Sohnes, des Herzogs von Maine, fuͤr unabhaͤngig erklaͤrt ward: aber dessen Sohn, der Graf von Eu, uͤberließ es 1762 an die Krone Frankreich, worauf dessen Einverleibung erfolgte f ]. Die zur Grafschaft Mempelgard gehoͤrigen vier Her- schaften Hericourt, Chatelot, Blamont und Cler- mont wurden von Wuͤrtenberg ehemals fuͤr unabhaͤngig ausgegeben; allein Frankreich behauptete die Souverai- netaͤt daruͤber. Ersteres gab in einem Vergleiche 1748 endlich nach, erkante die franzoͤsische Hoheit und leistete auf die angemaste Unabhaͤngigkeit Verzicht g ]. Vattel L. 1. C. 16. §. 194. Man vergl. Fursten. de jure suprem. c. XII. Hausens Staats-Materialien 1. B. 3. Stck. S. 381. u. f. K d ] Von den souverainen Staaten uͤberhaupt, Hausen a. a. O. 4. St. S. 408. Polit. Journal August 1783. S. 771. Polit. Journal Februar 1784. S. 145. u. 153. Real Science du Gouv. T. II. C. VII. Sect. I. §. 6. Mosers Versuch ꝛc. 1. B. 1. K. §. 10. S. 26. Beitraͤge in Friedensz. S. 38. Mosers Beitraͤge ꝛc. 1. B. 1. K. §. 3. S. 15. Zwei- Zweites Kapitel . Von den geselschaftlichen Verbindungen der Nazionen. §. 1. Hauptbegriffe der geselschaftlichen Verbin- dungen . A us der Vereinigung mehrerer Personen zu einem fort- dauernden gemeinschaftlichen Endzweck entstehen Geselschaften. Diese sind entweder durch Gesetze bestimt, oder durch freiwillige Vertraͤge der Mitglieder errichtet. Die erstern nent man nothwendige , die andern frei- willige Geselschaften. Bleiben alle Glieder derselben einander gleich, dergestalt, daß sie wechselseitig gleiche Rechte und Verbindlichkeiten behalten, so heissen sie glei- che Geselschaften, hingegen ungleiche , wenn ihre Handlungen den Vorschriften einer Oberherschaft unter- worfen sind. §. 2. Natuͤrliche Geselschaft unter allen Men- schen . Nach der Meinung des Grotius und vieler aͤltern und neuern Philosophen ist den Menschen nicht nur ein Trieb zur Geselligkeit von der Natur eingepflanzt, son- dern auch die gesellschaftliche Verbindung unter ihnen von ihr selbst vorgeschrieben. Niemand, sagen sie, kan die mannichfaltigen Beduͤrfnisse, welche das natuͤrliche Verlangen eines ieden nach Gluͤckseligkeit und Vervol- K 2 kom- Von den geselschaftlichen Verbindungen komnung erheischt, allein durch sich selbst sattsam befrie- digen, noch entbloͤßt von allen Vertheidigungsmitteln sich allein gegen die vielen Gefahren des menschlichen Lebens hinlaͤnglich schuͤtzen. Ein offenbarer Beweis, daß wir der Huͤlfe und Unterstuͤtzung anderer beduͤrfen, und sie, der Absicht unsers Urhebers gemaͤs, suchen sol- len! a ] Aber aus diesen und allen andern Gruͤnden, die gewoͤnlich hierbey angefuͤhrt werden, so scheinbar sie auch sind, laͤßt sich eine algemeine Geselschaft unter allen Menschen gleichwohl schwerlich erweisen. Der vorgeb- liche Geselligkeitstrieb erstreckt sich, wenn man ihn genau untersucht, kaum weiter, als auf eheliche und haͤußliche Verbindungen, und diese wuͤrden auch, wenn man sich mit der einfachen Natur begnuͤgt haͤtte, zu Befoͤrderung unsrer wahren Gluͤckseligkeit hinlaͤnglich gewesen seyn b ]. Da aber mit zunehmender Verderbtheit der Menschen, theils ihre wenigstens eingebildeten Beduͤrfnisse immer groͤßer wurden, theils die blos haͤußlichen Verbindungen gegen die sich mehrenden Gefahren und Besorgnisse nicht mehr Sicherheit genug gewaͤhrten; so musten die Men- schen freilich zu ausgebreitetern und engern Verbindungen ihre Zuflucht nehmen: und der eignen Wohlfahrt und Vortheile wegen durften sie einander ihre Huͤlfe nicht versagen. Also wird von der Natur unmittelbar nicht eine algemeine Geselschaft befohlen, sondern nur die Lei- stung wechselseitigen Beistands zu Abhelfung der zufaͤlli- gen nach und nach entstandenen Beduͤrfnisse angerathen. Grotius Proleg. §. 6. 7. 14. etc. Real T. I. p. 2. u. f. Vattel prélim. §. 10. u. f. Die Unerweißlichkeit der algemeinen Naturgeselschaft zeigt weitlaͤuftig Sam. L. B. de Cocceji in Grot. illustr. diß. prooem. I. de jure naturae sociali, besonders c. I. Sect. II. §. XI. Zugleich bemerkt er c. II. Sect. I. §. 19. u. f. daß die Meinung von einer unter allen Menschen von Natur der Nazionen. Natur errichteten Geselschaft sich aus den Lehren der alten stoischen und neuern spinozistischen Philosophie herschreibe, welche das ganze Weltall fuͤr die Gottheit ausgiebt, des- sen Theile nothwendig in einer natuͤrlichen algemeinen Ver- bindung stehen muͤssen. Eine ausfuͤhrliche Schilderung des natuͤrlichen Zustandes, den einige als den unruhigsten und gefaͤhrlichsten, andere als den friedlichsten und gluͤcklichsten abbilden, findet man beim Puffendorf im J. N. et G. L. II. c. II. und in den meisten uͤbrigen Schriften des Natur- und algemeinen Staatsrechts. §. 3. Unter den Nazionen . Wenn man annimt, daß alle Menschen von Na- tur zu einer Geselschaft verpflichtet sind, so folgt aller- dings, daß auch alle Voͤlker des Erdbodens, als morali- sche Personen, gleiche Verbindlichkeit haben muͤssen, weil sie aus einzelnen Menschen bestehen, die sich den von Natur ihnen obliegenden Pflichten durch den Eintrit in eine buͤrgerliche Geselschaft nicht entziehen koͤnnen a ]. Allein bey diesen ist die unbedingte Nothwendigkeit dazu ohnstreitig noch weit geringer, als bey einzelnen Men- schen, indem Staaten durch die Vereinigung mehrerer Familien gewis in den Stand gesetzt werden, sich ihre unentbehrlichsten Beduͤrfnisse zu verschaffen und gegen die meisten auswaͤrtigen Anfaͤlle zu schuͤtzen. Freilich haͤtte alsdann, ohne naͤhere Verbindung mit andern, ieder mit den Erzeugnissen seines Landes zufrieden seyn muͤssen, welche die Natur iedoch sehr verschieden ausge- teilt hat. Allein die Verzaͤrtelung der einzelnen Staats- glieder hatte auch die natuͤrliche Folge, daß ganze Voͤl- ker Dinge, die bei andern anzutreffen waren, ihnen aber mangelten, fuͤr unentbehrlich hielten, ob sie gleich blos K 3 zur Von den geselschaftlichen Verbindungen zur Bequemlichkeit und zum Vergnuͤgen gehoͤrten. Da- her suchten sie blos ihres Nutzens wegen, die Verbindung anderer. Vattel préf. und prélim. §. 11. Real am a. O. §. 4. Grosser algemeiner Weltstaat . Wenn man aber auch zugiebt, daß die Natur selbst die Geselschaft einzelner Menschen und politischer Koͤr- per nicht nur anempfehle, sondern auch gebiete, so folgt doch daraus bey weitem noch nicht, wie einige vorgeben, die Nothwendigkeit der buͤrgerlichen oder Staatsverbind- ungen, am wenigsten unter ganzen Nazionen, da der anarchische Zustand, wo die geselschaftliche Vereinigung, ohne gemeinschaftliche Oberherschaft, blos auf gleiche Rechte beruht, ienen Vorschriften schon sattsam Gnuͤge geleistet haben wuͤrde a ]. Bey einzelnen Menschen und kleinen Familien laͤßt sichs allenfals einraͤumen, daß sie wegen Unvermoͤgenheit von andern die Erfuͤllung einge- gangener Vertraͤge zu erlangen, und um den deshalb oͤf- ters vorgekommenen Streitigkeiten und daraus zu befuͤrch- tenden Gefahren vorzubeugen, sich bewogen gefunden, ihrer Freiheit und Gleichheit zu entsagen, und freiwillig oder gezwungen ein gemeinschaftliches Oberhaupt zu erken- nen; aber dies ist, wie schon gedacht, der Fall zwischen mehrern Staaten nicht, die durch Vereinigung einer Menge von Menschen und Familien gegen iene Ungemaͤch- lichkeiten weit mehr gesichert sind. Indes haben doch schon verschiedene aͤltere und neuere Philosophen b ] den Begrif von einem großen Weltstaat, worinn die Voͤlker nur als Familien zu betrachten, sich gebildet, und der scharfsinnige Wolf hat ihn mit vielen scheinbaren Gruͤn- den vorzutragen gesucht c ]. Jedoch faͤlt die Unrichtigkeit seiner Beweise, wenn man sie genau untersucht, leicht in der Nazionen. in die Augen. Voͤlker, sagt er, sind wie einzelne Men- schen von Natur zur Geselschaft verbunden, und eine Geselschaft, die zum gemeinschaftlichen Wohl sich verei- nigt, ist eine buͤrgerliche oder Staatsgeselschaft d ]. Hier fehlt offenbar das Haupterfordernis eines Staats, das gemeinschaftliche Oberhaupt , denn sonst wuͤrde iede Geselschaft ein Staatskoͤrper seyn. Zwar schreibt Wolf diesem Weltstaate eine demokratische Regierungs- form zu, und legt den gesamten Voͤlkern eine gewisse Oberherschaft [ Speciem quandam imperii civilis ] uͤber einzelne, die regierende und gesetzgebende Gewalt aber demienigen bey, der durch richtige Vernunftschluͤsse die Vorschriften der Natur bestimmt e ]. Da aber alle Ober- herschaft und Unterwuͤrfigkeit nicht von der Natur, son- dern von freiwilligen Vertraͤgen ihren Ursprung hat, so wuͤrde die Annahme einer solchen Regierungsform, wie Schrodt f ] sehr richtig erinnert, der natuͤrlichen Freiheit und Unabhaͤngigkeit der Voͤlker geradezu widerstreiten. Geselschaft ist eine Folge unsrer Beduͤrfnisse, Regie- rung eine Folge unserer Verderbtheit. Geselschaft, wie sie auch eingerichtet seyn mag, ist allemal ein Gluͤck, aber Regierung, wie sie auch aufs volkommenste eingerichtet ist, allemal ein nothwendiges Uebel. Ueber den Ur- sprung und die Absicht der Regierung uͤberhaupt in Dohms Material. 1. Lief. S. 9. u. f. Seneca de otio sap. c. 31. Grotius proleg. §. 18. Man vergl. Real T. V. im Anf. l. G. Proleg. §. 7. u. f. Ipsa enim natura instituit inter omnes gentes societa- tem et ad eam colendam eas obligat communis boni conjunctis viribus promovendi causa. Quamobrem cum societas hominum communis boni conjunctis viri- bus promovendi causa contracta civitas sit, ipsa natura in civitatem consociavit gentes. Am a. O. §. 9. K 4 e ] Von den geselschaftlichen Verbindungen Quia in civitate maxima pro voluntate omnium gen- tium habendum in quod consentire debebant si ductum naturae secutae ratione recte utantur — fingi potest rector civitatis maximae qui ductum naturae secutus recto rationis usu definit quaenam gentes inter se pro jure habere debeant, etsi Gentium juri naturali non per omnia serviat nec in totum ab eo recedat. Eben- das. §. 21. Proleg. I. G. §. X. §. 5. Freiwillige Geselschaft der Voͤlker . Sind nun gleich nicht alle Voͤlker von Natur unmit- telbar zur Geselschaft unter einander verbunden, so er- zeugte doch die nachherige Verfeinerung oder Verderbt- heit der Menschen so mannichfaltige zum Theil blos ein- gebildete Beduͤrfnisse, daß nach und nach mehrere Voͤl- ker, besonders die benachbarten, ihrer Vortheile wegen, freiwillig in naͤhere Vereinigung und Geselschaft zusam- mentraten, die mit der Zeit sich immer weiter ausgebrei- tet hat. Aber diese gleichen Verbindungen machen noch eine Voͤlkerrepublick aus. §. 6. Beitrit zur Voͤlkergeselschaft . Wenn die Geselschaft unter den Voͤlkern nicht von der Natur selbst herruͤhrt, so ist zu Errichtung derselben ein Vertrag, naͤmlich ihre ausdruͤckliche oder stilschwei- gende Einwilligung noͤthig. In Ansehung der ausdruͤck- lichen hat es kein Bedenken; aber die Moͤglichkeit einer stilschweigenden Geselschaft wollen einige bezweifeln, weil doch ein gemeinschaftlicher Endzweck erforderlich sey, der der Nazionen. der nicht wohl anders, als ausdruͤcklich festgesetzt werden koͤnne. Dies liesse sich allenfals von Geselschaften be- haupten, die einen besondern Zweck zur Absicht haͤtten, den man aus blossen Handlungen nicht errathen koͤnnte. Wenn aber bey dem iedem einzelnen Menschen und gan- zen Voͤlkern natuͤrlichen Triebe nach Vervolkomnung, diese in mehrern vorfallenden Beduͤrfnissen Huͤlfe bey einander suchen und solche wechselseitig einander leisten, solte man da wohl noch zweifeln, daß sie, auch ohne ausdruͤckliche Erklaͤrung, zu Befoͤrderung des gemein- schaftlichen Wohls sich vereinigt haben? Und wenn nun ein ander Volk an den Vortheilen dieser geselschaftlichen Verbindung Theil nimt und gleiche Wilfaͤhrigkeit bezeigt, so ist dessen Beitritt daraus billig zu folgern. Schwerlich aber kan man mit Grunde voraussetzen, daß ein Volk, welches zuerst, in freundschaftlichen oder feindlichen Verhaͤltnissen, mit andern etwas zu schaffen bekomt, geselschaftlich leben wolle, weil sein eigner Nu- tzen es erfordert. Gleichwohl gruͤnden verschiedene Voͤl- kerrechtslehrer das geselschaftliche Benehmen der Voͤlker auf eine sogenante praͤsumtive Einwilligung a ]. Achen- wall hingegen erinnert gar wohl: quoniam societas quae pacto duntaxat praesumto nititur, jus et obligationem socialem producere nequit , ideoque non est societas in- trinsece et per se spectata b ]. — Wer einmal in die Geselschaft getreten ist, muß sich uͤbrigens ihren Gesetzen unterwerfen, und kan sich, ohne Einwilligung saͤmtlicher Glieder, davon nicht trennen. Zu Vernichtung der stilschweigenden Geselschaftserrich- tung behaupten daher die Gegner, daß diejenigen, wel- che nur stilschweigend auf einerley Zweck arbeiteten, wil- kuͤhrlich sich trennen koͤnnten, weil sie durch nichts zur Geselschaft sich verbindlich gemacht. Allein zween oder mehrere, die zufaͤlligerweise zusammenkommen, und blos ieder fuͤr sich auf einerley Zweck arbeiten, machen frei- K 5 lich Von den geselschaftlichen Verbindungen lich noch keine Geselschaft aus; die Handlungen muͤssen gemeinschaftlich und wechselseitig geschehen: und als- dann kan derienige der zeithero stilschweigend sich als ein Glied der Geselschaft betragen, eben so wenig, als der- ienige, der ausdruͤcklich sich dazu bekant hat, eigenwillig sich trennen, weil er sonst den uͤbrigen, die vermoͤge des vorigen Benehmens, auf seinen Beistand rechneten, vielleicht einen unersetzlichen Schaden und also die staͤrkste Beleidigung zufuͤgen wuͤrde. Wolf gruͤndet seinen von der Natur hergeleiteten großen Weltstaat ebenfals auf die vermeintliche Einwilligung [ quasi pacta ] der Voͤlker, weil sie gewis einwilligen wuͤr- den, wenn sie ihren wahren Nutzen kennten. Quoniam itaque gentes, sagt er am ang. O. §. 9. quae commo- da inde nascentia norunt, impetu naturali in hanc con- sociationem feruntur, quae genus humanum, seu gen- tes omnes inter se colligat, ceterae autem in eam con- sensurae praesumuntur , si bona sua noßent; quidni quasi pacto etiam in societatem coaluiße dicendae sunt? Jus Naturae L. II. S. I. T. 1. §. 9. §. 7. Zweck dieser Geselschaft . Der Mensch ist mit dem Triebe nach Gluͤckseligkeit und Vervolkommung gebohren. Die Bemuͤhungen dar- nach sind im urspruͤnglich natuͤrlichen aussergeselschaftli- chen Zustande blos einseitig: ieder sorgt nur fuͤr sich und seine eignen Beduͤrfnisse. Er muß, will er andere zu seinem Vortheil vermoͤgen, mit ihnen in naͤhere Verbin- dung d. i. in Geselschaft treten. Die Natur selbst zeigt ihm die erste und einfachste Geselschaft in der ehelichen und daraus entspringenden haͤußlichen Verbindung. Da aber der Mensch in dieser allein noch nicht alle ihm moͤg- liche der Nazionen. liche Vollkommenheiten zu finden glaubte, suchte er die Befriedigung seiner Wuͤnsche und immer zunehmenden Beduͤrfnisse in der Geselschaft mit andern Familien. Daraus entstanden theils durch Unteriochung, theils durch freiwillige Unterwerfung mit der Zeit buͤrgerliche Geselschaften, deren scheinbare Vortheile einer geordne- tern noch volkomnern gemeinschaftlichen Unterstuͤtzung, die urspruͤngliche Freiheit vergessen machten. Aber auch diese politische Vereinigung gnuͤgte dem rastlosen Vol- kommenheitstriebe der Menschen noch nicht. Um auch an denienigen Vergnuͤgen Theil zu nehmen, welche sie bey andern Nazionen sahen, oder um die ihrigen wenig- stens ruhiger und sicherer zu geniessen, hielten sie die ge- selschaftliche Verbindung mehrerer Voͤlker fuͤr nothwen- dig. Diese erfolgte daher in keiner andern Absicht, als um sich wechselseitigen Beistand zu leisten, und ihre gemeinschaftliche Wohlfahrt mit vereinig- ten Kraͤften zu befoͤrdern . Wolf proleg. §. 8. V attel prélim. §. 12. §. 8. Grundgesetze der Voͤlkergeselschaften . Jede Geselschaft muß ihre dem gemeinschaftlichen Zweck angemessenen Gesetze haben. Einzelne Menschen und Voͤlker, im natuͤrlichen Zustande, ohne geselschaft- liche Verbindung, waren nur fuͤr sich und fuͤr ihr eignes Wohl besorgt: um sich die Beihuͤlfe anderer zu versichern, traten sie in eine Geselschaft. Hier muͤssen sie daher alles, was in ihrem Vermoͤgen steht, zur gemein- schaftlichen Wohlfahrt und Volkommenheit bei- tragen, so weit die Pflichten gegen sich selbst es erlauben a ]. Dies ist der algemeinste, der Natur einer solchen Vereinigung angemessenste Grundsatz, daraus muͤssen die Regeln in einzelnen Faͤllen hergeleitet werden, auch Von den geselschaftlichen Verbindungen auch wenn sie durch eine Zusammenkunft saͤmtlicher in Verbindung stehender Voͤlker zu bestimmen waͤren b ]. Da diese Zusammenkunft aber nicht wohl thunlich, so sind die blos aus dem Zweck der Geselschaft hergeleiteten Grundsaͤtze die sichersten. Einige Voͤlkerrechtslehrer unterscheiden, nicht ganz ohne Grund, die geselschaftlichen Pflichten in volkomne [ jus sociale necessitatis ] und unvolkomne [ jus sociale huma- nitatis ]. Aus den ersten fließt der Grundsatz: Thue das, was das gemeine Wohl der Geselschaft nothwen- dig erfordert; aus den letztern: Suche auf alle Art und Weise das gemeinschaftliche Wohl der Gesel- schaft zu befoͤrdern . Nur iene duͤrften ein Zwangs- recht zulassen und im eigentlichen Voͤlkerrechte Platz finden. Wolf laͤßt die Gesetze seines algemeinen demokratischen Weltstaats durch die Mehrheit der Stimmen besonders der gesitteten Voͤlker festsetzen. Der große Weltstaat, sagt er, erfordert gewisse Gesetze. Diese koͤnnen und muͤssen durch den Willen der Glieder bestimt werden. Da aber nicht alle Voͤlker des Erdbodens zusammen kommen koͤnnen, so gilt dasienige, worein die Voͤlker willigen solten, wenn sie den Vorschriften einer gesunden Vernunft folgten: Cum — in statu populari necesse sit, ut singuli in certo loco conveniant et suam de eo, quod fieri debet voluntatem declarent, gentes autem omnes per totum terrarum or- bem dispersae inter se convenire nequeant, quod per se patet, pro voluntate omnium gentium habendum, in quod consentire debent, si ductum naturae secutae ratione recte utantur, consequenter patet, quatenus ad- mittendum id eße juris gentium, quod gentibus mora- tioribus placuit. Der Ungrund dieser Behauptungen wird sich jedoch aus den vorhergehenden und folgenden Erinne- rungen sattsam ergeben. §. 9. der Nazionen. §. 9. Rechte und Verbindlichkeiten der Voͤlker, welche in einer geselschaftlichen Ver- bindung stehn . Wenn mehrere Personen oder Voͤlker in eine Gesel- schaft zusammentreten, so ist iedes Mitglied verbunden, das zu thun, was der gemeinschaftliche Zwek erfordert, und zu unterlassen, was demselben zum Nachtheil gerei- chen koͤnte, so wie es berechtigt ist, von den uͤbrigen ein gleiches zu verlangen. Sie haben in Absicht des gemein- schaftlichen Wohls alle gewisse beiahende und volkomne Rechte und Verbindlichkeiten gegen einander und zwar alle gegen eins und eins gegen alle a ]; dergestalt, daß sie, im Fall sie ihren Pflichten kein Gnuͤge thun, zu deren Beobachtung durch Zwangsmittel wechselseitig genoͤ- thigt werden koͤnnen. Diese Gerechtsame fliessen unmit- telbar aus dem geselschaftlichen Vertrage. Es bedarf daher keiner buͤrgerlichen Regierung unter den Voͤlkern, dergleichen Wolf bey seinem großen Weltstaat in demo- kratischer Form annimt. Warum soll man eine dem Begriffe freier Voͤlker nachtheilige Oberherschaft sich ein- bilden, da der gleiche Vertrag eben dieselbe Wuͤrkung hervorbringt b ]. Wolf proleg. §. 12. u. f. Wolfs nachdruͤcklicher Aeusserung ungeachtet, indem er sagt: Paradoxon nonnullis videbitur imperium istud. Sed hi erunt, qui civitatis maximae notionem distinctam non habent, nec utilitatem perspiciunt cui natura pro- videt, dum civilem quandam societatem instituit inter gentes. Proleg. §. 15. not. bekenne ich mich gleichwohl zu denen, welche den Nutzen dieser buͤrgerlichen Voͤlkerge- selschaft nicht einsehn. *] Von den geselschaftlichen Verbindungen Daß der Umfang dieser geselschaftlichen Rechte und Ver- bindlichkeiten, insofern sie aus der Natur einer geselschaft- lichen Vereinigung und der mit der Zeit dabey wesentlich gewordenen Nebendinge durch Vernunftschluͤsse sich herlei- ten lassen, das von vielen misverstandene freiwillige Voͤl- kerrecht ausmache, habe ich schon oben in der Einleitung §. 4. u. 7. gezeigt, auch dabey erinnert, daß, ausser dem freiwilligen Beitrit der Voͤlker zur Geselschaft, es keiner weitern praͤsumtiven Einwilligung in die Vorschriften dieses freiwilligen Voͤlkerrechts, oder einer besondern Errichtung dahin gehoͤriger Gesetze uͤberhaupt, durch die gesitteten Na- zionen, wie Wolf behauptet, beduͤrfe. Denn wodurch ha- ben einige wenige Voͤlker diese Gewalt erlangt, und wozu ist sie noͤthig, da dieselben, nach Wolfs eigner Meinung, nichts weiter festsetzen sollen, als was die Natur vorschreibt? Ist das, was mehrere gesittete Voͤlker unter sich eingefuͤhrt haben, den Vorschriften der Natur nicht durchaus gemaͤs, sondern aus wilkuͤhrlichen Grundsaͤtzen hergeleitet, so kan es ohnmoͤglich fuͤr ein freiwilliges Voͤlkergesetz angesehen werden, das die uͤbrigen, mit denen sie in Verdindung stehn, noch weniger alle Voͤlker des Erdbodens verbinden muͤste. Stimt es hingegen mit der Natur uͤberein, so ist es nicht darum verbindlich, weil gesittete Voͤlker es befol- gen, sondern weil die Natur es gebeut. Uebrigens wir- die Verbindlichkeit des freiwilligen Voͤlkerrechts fuͤr die europaͤischen Nazionen daraus erhellen, daß sie durch ge- selschaftliche Bande mit einander verknuͤpft sind. §. 10. Geselschaftliche Verbindung der europaͤi- schen Nazionen . Laͤßt sich, nach Mosers Urteil, gleich nicht behaup- ten, daß Europa als ein einiger Staatskoͤrper, oder als eine große Republick anzusehn, und daß samtliche euro- paͤische der Nazionen. paͤische Voͤlker ein System verbundener Staaten [ syste- ma civitatum, corpus confoederatarum rerumpublicarum ] ausmachten, so kan man doch eben so wenig sagen, daß sie an und fuͤr sich ausser aller Verbindung stuͤnden a ]. Ich halte daher die Meinung des Herrn Meyron b ], der den Voͤlkern Europens, ihrer allerseitigen Verbindung wegen, ein gewisses gemeinschaftliches Interesse beilegt, fuͤr vorzuͤglicher. Die europaͤischen Nazionen standen von den aͤltesten Zeiten her, besonders seitdem die meisten derselben die roͤmische Oberherschaft erkennen musten, in Verbindung. Zwar ward dieselbe mit dem Umsturz des abendlaͤndischen Kaiserthums groͤstenteils zerrissen, es entstand iedoch, bey Wiederauflebung dieses Kaiserthums in den Fraͤnkischteutschen Regenten, hauptsaͤchlich unter Karl und Otto dem Großen, ein ander System, das alle Nazionen in Europa beinah noch enger, und gleich- sam in einen Staat unter ein zwiefaches Oberhaupt den Papst und roͤmischen Kaiser verband; wie aus den folgen- den §. §. mit mehrerm zu ersehen seyn wird. Auch diese oberherschaftliche Vereinigung nahm mit der Zeit ein Ende; aber die Glieder dieses ehemaligen großen Staats- koͤrpers behielten, ihrer eignen Vortheile wegen, die freien geselschaftlichen Bande dennoch bey und knuͤpften solche, in Ansehung der Handlung und der wechselseiti- gen Vertheidigung, immer enger, und es giebt ietzt we- nig europaͤische Staaten mehr, die durch Freundschafts- Handlungs- und andere Tractaten nicht mit einander verbunden waͤren, die gewoͤhnlich eine wechselseitige Freundschaft und Unterstuͤtzung als den Hauptgrund vor- ausschicken. Sind gleich nicht alle durch einen aus- druͤcklichen Vertrag vereinigt, so giebt es deren doch viele unter einzelnen Nazionen, und der stilschweigenden Anerkentnisse einer unter ihnen verhandenen algemeinen Verbindung noch mehrere. Dahin gehoͤren besonders die fast von allen Hoͤfen bey den andern befindlichen bestaͤn- digen Von den geselschaftlichen Verbindungen digen Gesandschaften, gewisse algemeine angenommene Grundsaͤtze bey entstehenden Kriegen unter einander ꝛc. Es ist daher kaum zu bezweifeln, daß die europaͤischen Nazionen, ihres gemeinschaftlichen Interesse wegen, zu Beobachtung des geselschaftlichen oder freiwilligen Voͤl- kerrechts verbunden sind c ]. Selbst die Vorschriften der christlichen Religion, zu der sie, ausser der Pforte, alle sich bekennen, thun in ihrer Maaße hierbey das ihrige. Dieses gemeinschaftliche Interesse und geselschaftliche Band wird unter denen Voͤlkern allerdings sichtlicher, welche an einander grenzen, oder an der See liegen, und dadurch mehr Gelegenheit haben mit den uͤbrigen Glie- dern durch Handlung, Krieg und andere Vorfallenheiten zusammenzutreffen. Nur muß man bey dieser Verbind- ung kein eigentliches Staatensystem, das eine Art ge- meinschaftlichen Oberhaupts haͤtte, sondern lediglich eine gleiche Geselschaft annehmen. Der Etatsrath Moser sagt in seinem Europ. Voͤlkerrecht in Friedenszeiten 1. B. 1. K. §. 1. Die europaͤischen Nazionen stuͤnden an und fuͤr sich ausser aller Verbin- dung; iedoch haͤtten ihre natuͤrliche Lage, die den meisten gemeinschaftliche christliche Religion und die Vorsorge fuͤr ihre Aufrechterhaltung gegen die Uebermacht anderer, eine gewisse Art von Verbindung unter ihnen eingefuͤhrt, und in dem Versuche 1. B. 1. C. §. 14. S. 33. sie waͤren in keiner voͤlligen und eigentlichen Verbindung , iedoch in einer freiwilligen mehreren, als alle andere Staaten der uͤbrigen Welttheile. Wenn er damit so viel sagen will, daß die europaͤischen Nazionen weder von Natur zur Gesel- schaft verbunden, noch in einen einigen Staatskoͤrper, wo gewisse Regierungsgegenstaͤnde von gemeinschaftlicher Ent- schließung abhangen, vereinigt sind, wohl aber in einer freiwilligen durch das gemeinschaftliche Interesse erzeugten gleichen Verbindung stehn, so pflichte ich ihm volkommen bey; ausserdem scheinen mir diese Ausdruͤcke etwas dunkel. b ] der Nazionen. Les nations de l’Europe, sagt er, étant toutes alliées entre elles, agißent en vertu de l’ intérêt commun, qui est plus ou moins etendu, selon la plus ou moins grande etendue des alliances qu’ elles ont respective- ment entre elles. Princip. du D. de G. L. I. c. I. Art. I. §. 5. vergl. §. 23. Verschiedene europ. Nazionen haben auch, nicht blos eine geselschaftliche Verbindung unter den Voͤlkern in Europa, sondern auch iene algemeine obwohl unerweißliche Voͤlkerge- selschaft in oͤffentlichen Staatsschriften anerkant und solche als die Quelle gewisser einander schuldiger Pflichten ange- sehn. Schon Koͤnig Eduard IV. von England sagt in einem Schreiben an alle Koͤnige, Fuͤrsten, Herrn und Richter des Erdbodens vom 14. Maͤrz 1553, das er denen auf Entdeckungen im weissen Meere ausgehenden englischen Kaufleuten mitgab: Da der allerhoͤchste Gott unter allen lebenden Creaturen dem Menschen ein sehnliches Verlangen mitgetheilt hat, daß er gern mit andern im Umgang lebe, auch wechselsweise einer dem andern Gefaͤl- ligkeiten und Gutthaten zu erzeigen und zu erwiedern sich bestrebe. — Denn Gott des Himmels und der Erden hat zum algemeinen Besten der Menschen geordnet, daß nicht ein iedes Land eine iedwede Sache hervorbringe, da- mit iedes Land und iedes Volk eines des andern benoͤthigt sey und auf diese Weise eine algemeine Freundschaft in der Welt errichtet werde. In der Wiener Convention vom 28. August 1736, zwischen dem Kaiser und Frankreich wegen Lothringen heißt es Art. 7. auch: Les droits qui dans la société des Nations sont reconnus et admis pour des attributs et des appartenances de la qualité et du rang de Souverain etc. L §. 11. Von den geselschaftlichen Verbindungen §. 11. Die europaͤischen Nazionen aber haben weder ein geistliches Oberhaupt ; In den sogenanten mitlern Zeiten, wo Unwissenheit und Aberglauben uͤberall das Ruder fuͤhrten, ersann die Verschlagenheit der Paͤpste und der Klerisey, die noch allein in dem Besitz einiger Aufklaͤrung sich befand, ein ihrer Herrsch- und Habsucht voͤllig angemessenes System. Sie gaben das roͤmisch-teutsche Reich fuͤr die vierte und letzte bis aus Ende der Welt dauernde Monarchie aus a ], welche auf goͤttlichem Befehl vom Papste den Beher- schern des fraͤnkisch-teutschen Reichs uͤbertragen worden. Diese war fuͤr das Reich Christi anzusehn, — ob er gleich selbst erklaͤrt hatte, daß sein Reich nicht von dieser Welt sey, — in welcher alle christliche Voͤlker gleichsam in einer Republick begriffen waͤren. Man suchte zu bewei- sen, daß es eine zwiefache von Gott selbst geordnete sichtbare hoͤchste Gewalt auf Erden gaͤbe, die als Statthal- ter Christi iene christliche Republick regieren solten, naͤm- lich der Papst im Geistlichen und der Kaiser im Weltli- chen. Diese wurden bald mit zwey Schwerdtern, bald mit den beiden großen Lichtern, Sonne und Mond ver- glichen, iedoch muste die geistliche Gewalt uͤber die welt- liche wie die Seele uͤber den Leib und die Sonne uͤber den Mond erhaben seyn b ]. Es ist erstaunend, welche Herschaft die Paͤpste aus diesen Grundsaͤtzen, durch allerhand erkuͤnstelte Folgerun- gen uͤber die christlichen Voͤlker in Europa sich angema- ßet, und solche theils durch Nachgiebigkeit ihrer Regen- ten, weil sie ihnen oͤfters Kron und Reich verdankten, theils durch deren Unvermoͤgen, Unwissenheit und Aber- glauben wuͤrklich erlangt und wie weit sie ihren Stolz uͤberhaupt getrieben haben c ]. Wo nicht Gott gleich, doch wenigstens uͤber die Engel erhaben d ] zu seyn waͤh- nend, der Nazionen. nend, schalteten sie uͤber Fuͤrsten und Laͤnder wie uͤber ihr Eigenthum, und setzten die Regenten nach Gefallen ein und ab e ]. Am weitesten ging hierinn der herschsuͤchtige Papst Gregor VII. dessen abscheuliche Grundsaͤtze bekant genug sind f ]. Fast alle Regenten Europens musten in ienen dunkeln Zeiten sich dem Joche der paͤpstlichen Hierarchie nicht nur im Geistlichen, sondern auch im Weltlichen g ] mehr oder weniger unterwerfen. Nachdem man den Paͤpsten ein- mal die hoͤchste Gewalt im Geistlichen eingeraͤumt hatte, so fiel es ihnen nicht schwer auch in weltlichen Angelegen- heiten immer eine Beziehung darauf zu finden. Sie konten auch auf die Wilfaͤhrigkeit der Fuͤrsten um so eher rechnen, da die Erziehung der Prinzen gewoͤhnlich den Geistlichen anvertraut ward, welche ihnen die hierzu dienlichen Grundsaͤtze zeitig genug beizubringen nicht ver- gassen. Selbst von den roͤmischen Kaisern, welche doch die zweite Statthalterstelle Christi auf Erden bekleiden solten und den hauptsaͤchlichsten Grund zum paͤpstlichen Ansehen gelegt hatten, verlangten die Paͤpste kindlichen Gehorsam h ], Vasallenpflicht i ], ia sogar Tribut und Unterwerfung. Verschiedene Kaiser musten wuͤrklich nachgeben, als Heinrich IV. k ] und V. Friedrich I. l ], Philip von Schwaben, Otto IV. , Friedrich II. und meh- rere. Doch hatten auch andere und besonders die folgen- den Kaiser Muth und Entschlossenheit genug, sich den uͤbertriebenen Foderungen der Paͤpste standhaft zu wider- setzen m ] und ihre Absichten zu vereiteln. Gleichwohl waren sie damals noch nicht vermoͤgend, das paͤpstliche Joch gaͤnzlich abzuschuͤtteln n ]. Auf gleiche Art verfuhren die Paͤpste mit den uͤbrigen Koͤnigen und Fuͤrsten in Europa. Die meisten derselben waren, wie ich schon im vorigen Kapitel gedacht, dem paͤpstlichen Stuhle lehn- oder zinsbar oder auf andere Art von ihm abhaͤngig: sie musten ihren Befehlen gehorchen, L 2 und Von den geselschaftlichen Verbindungen und die vorfallenden Regierungsstreitigkeiten ihrer Ent- scheidung uͤberlassen o ]. Die Geschichte ist voll von Bei- spielen der paͤpstlichen Herschaft in Portugal, Arrago- nien, Spanien, Frankreich, England, Sicilien, Daͤ- nemark, Ungarn und andern Reichen p ]. Diese paͤpstliche Gewalt fing iedoch an sich zu vermin- dern, sobald die Aufklaͤrung in Europa ein wenig be- gann. Den gefaͤhrlichsten Stoß aber erlitt sie durch die 1517 angefangene Reformation q ]; und seitdem ist sie taͤglich mehr in Verfall gekommen. Zwar liessen es die nachherigen Paͤpste, bis in die neuern Zeiten an Versu- chen nicht fehlen, ihre ehemalige Macht wieder geltend zu machen; aber ohne sonderlichen Erfolg r ]. Dermalen handelt iede europaͤische Nazion im Geist- lichen und Weltlichen nach eignem Gutduͤnken, ohne um den Papst sich viel zu bekuͤmmern s ]. Zwar raͤumen die der catholischen Religion zugethanen Regenten ihm noch verschiedene Vorzuͤge ein, aber die ehemaligen ihm als Statthalter Christi und sichtbares Haupt der Chri- stenheit gebuͤhrenden Gerechtsame haben groͤstenteils ihr Ende erreicht. Werden dem Papste auch in diesem oder ienem Reiche noch einige Rechte zugestanden, so gruͤnden sich diese doch nicht auf eine vermeintliche Oberherschaft sondern auf Vertraͤge oder Herkommen unter beiden Theilen. I. St. Puͤtteri Specimen juris publici et gentium medii aevi de instauratione Imperii Romani sub Carolo M. et Ottone M. facta ejusque effectibus. Goetting 1784. 8. cap. VI. Duo sunt, sagt dem Vorgeben nach, Papst Gelasius in einem Briefe an den Kaiser Anastasius 494, [oder, wie erweislicher, Papst Gregor VII. im Jahr 1080] quibus principaliter hic mundus regitur: auctoritas sacra, pon- tificum et regalis potestas. Can. 10. dist. 96. und Papst Inno- der Nazionen. Innocenz III. schreibt 1198 an den Kaiser zu Konstantino- pel: — Fecit Deus duo magna luminaria in firma- mento coeli: luminare majus, ut praeeßet diei, et luminare minus, ut praeeßet nocti. Vtrumque magnum sed alterum maius. Ad firmamentum igitur coeli, hoc est, universalis ecclesiae, fecit Deus duo magna luminaria, id est, duas instituit dignitates, quae sunt pontificalis auctoritas et regalis potestas. Sed illa, quae praeest die- bus, i. e. spiritualibus, major est, quae vero carnalibus, minor: ut quanta est inter solem et lunam, tanta inter pontifices et reges differentia cognoscatur. cap. 6. §. 4. X. de maioritate et obedientia. Man vergl. Gerohus de corrupto eccl. statu ap. Baluz. Miscel. T. V. p. 65. Das Gleichnis der Schwerdter braucht Kaiser Friedrich I. in einem Briefe an die italiaͤnischen Bischoͤfe bey Gelegenheit der, nach Hadrians IV. Tode, spaltigen Papstwahl 1162, mit folgenden Worten: Quod Deus in passione Christi silii sui duobus gladiis contentus fuit, hoc in romana ecclesia et in imperio credimus mirabili providentia declaraße, quum per haec duo rerum capita et principia totus mundus tam in divinis quam in humanis ordinetur. Quumque unus Deus, unus Papa, unus imperator sufficiat, et una ecclesia Dei eße debeat etc. Radevi- cus lib. II. cap. 56. ap. Murator Script. Ital. T. 6. p. 833. Man vergl. den Sachsenspiegel 1. B. 1. Art. nebst der Glosse. Rhegino sagt vom Papst Nikolaus I. Regibus ac tyran- nis imperavit eisque ac si Dominus orbis terrarum, authoritate praefuit ad an. 868. Kaiser Friedrich II. ließ sich in seinen Streitigkeiten mit dem Papst, in einem Schreiben an die teutschen Reichsstaͤnde also heraus: Pon- tifices Romanos auctos divitiis et dignitate a se atque ceteris imperatoribus, aemulos eße pertinacissimos omnium regum et principum, neque parem vltro ferre poße. Manibus pedibusque noctes diesque id eos L 3 conari Von den geselschaftlichen Verbindungen conari, vt non tam se quam sacro sancto Romanorum im- perio, tanquam capite oppreßo, facile ceteris membris omnibus servitutem imponant: affectare eos dominatio- nem atque divinitatem, nempe vt ab omnibus haud aliter, imo magis quam Deus timeantur. Aventini Annal. Boic. L. VII. p. 416. Noch verdient die Schilde- rung selbst eines Erzbischofs von Salzburg, Eberhard, in einer Rede an die bayerschen Staͤnde, von den Aus- schweifungen der Paͤpste bemerkt zu werden: Sub pontifi- cis maximi titulo, pastoris pelle, lupum saevissimum, nisi caeci sumus, sentimus. Romani flamines arma in omnes habent Christianos, audendo, fallendo et bella ex bellis serendo magni facti, oves trucidant, occi- dunt, pacem concordiam terris depellunt, intestina bella, domesticas seditiones ab inferis eliciunt in dies magis atque magis omnium vires debilitant, ut omnium capitibus insultent, omnes devorent, universos in ser- vitutem redigant. —— Ferre parem non poßunt, non desistent, donec omnia pedibus suis conculcave- rint, atque in templo Dei sedeant, extollanturque supra omne id, quod colitur: fames opum, sitis hono- rum inexplebilis est: quo plura avido conceßeris, eo plura appetit: porige digitum et manum concupiscet. Licentia omnes sumus deteriores. Qui servus servo- rum est, Dominus Dominorum, perinde ac si Deus foret, eße cupit. Aventin . Annal. p. 420. Augustinus Triumphus ein Augustinermoͤnch im vierzehn- ten Jahrhundert beweißt, in seiner Abhandlung de pote- state ecclesiastica quaest. IX. daß der Papst den Vorzug vor den Engeln habe. Nulli angelo, sagt er, commißa est jurisdictio et cura totius orbis; sed Papae totius orbis jurisdictio et cura est commißa. Papst Hadrian IV. trug kein Bedenken, den teutschen Reichsstaͤnden zu schreiben: — Ecce in potestate nostra est, ut demus imperium, cui volumus. Propterea con- der Nazionen. constituti a Deo super gentes ac regna, ut destruamus et vellamus et aedificemus et plantemus. Aventin. Annal. l. 6. c. 5. p. 607. Novum est autem, wendet sogar ein Bischof von Verdun dem Papst Gregor VII. in einem Schreiben ein, et omnibus retro saeculis inaudi- tum pontifices regna gentium tam facile velle dividere. Nomen regum inter ipsa mundi initia repertum, a Deo postea stabilitum repentina factione elidere, Christos domini, quoties libuerit, plebeia sorte sicut villicos mutare, regno patrum suorum decedere jußos, nisi confestim adquieverint anathemate damnare. Epistola Theodorici Virdun Episc. ad Gregor. VII. apud Mar- tone T. I. p. 224. Bellarmin endlich Lib. V. de Roma- no pontif. C. I. verdamt dieienige Meinung als eine Ketze- rey, quae negat, Pontificem , ut pontificem et ex jure divino habere potestatem temporalem et principibus secularibus imperare poße eosque regnis et principatu privare, etiamsi illo privari alioquin mereantur. Man findet sie beim Roußet Suplément au Corps di- plom. de Dumont T. 2. p. 30. und anderen Orten. Ist es gleich noch nicht ganz ausgemacht, daß die sogenauten Hildebrandischen Dictata auf der geistlichen Versamlung zu Rom 1076 wuͤrklich festgesetzt worden, so hat doch der paͤpstliche Hof solche in seinem Benehmen sattsam fuͤr guͤl- tig erkant. Auf dem lateranischen Concilio 1515, ging man so weit in einer Rede an den Papst Leo X. die Worte Psalm 72, 11. auf ihn also anzuwenden: Alle Koͤnige auf Erden werden ihn anbeten und alle Voͤlker ihm dienen, mit dem Zusatz: non ignari sunt homines, omnem tibi uni in coelo et in terra traditam a Domino potestatem, ut non spiri- tualibus tantum viris, sed terrenis quoque huius secu- li potestatibus, in causa communis boni, jus dicere non pertimescas. L 4 h ] Von den geselschaftlichen Verbindungen Quis dubitet, sagt Gregor VII. sacerdotes Christi regum et principum omniumque fidelium patres et magistros censeri? Nonne miserabilis insaniae eße cognoscitur, si filius patrem, discipulus magistrum sibi conetur sub- iugare, et iniquis obligationibus illum suae potestati subjicere, a quo credit non solum in terra, sed etiam in coelis se ligari poße et solvi? Can. 9. dist. 96. Die Formel, welche Gregor VII. dem Kaiser Heinrich IV. deshalb vorschrieb, und welche, oder eine aͤhnliche, er und einige seiner Nachfolger ablegen musten, lautete fol- gendergestalt: Ab hac hora et deinceps fidelis ero per rectam fidem B. Petro apostolo ejusque vicario papae Gregorio — et quodcunque mihi ipse papa praeceperit sub his videlicet verbis: per veram obedientiam fideli- ter sicut oportet Christianum, observabo. — Et eo die, quando illum primitus videro, fideliter per manus meas miles sancti Petri et illius efficior. Kaiser Otto IV. schwor also: Tibi etiam Domino meo Innocentio papae et succeßoribus tuis omnem obedientiam et ho- norificentiam exhibebo, quam devoti et catholici Impe- ratores consueverunt sedi apostolico exhibere. Registr. Innocent. III. Ep. 77. Die schimpfliche Reise dieses Kaisers nach Rom und seine dortige Aufnahme beim Papst sind bekant genug. Dieser Kaiser muste dem Papst Hadrian IV. als dieser ienen im Lager besuchte, wiewohl nach einigen Streitigkei- ten, unter andern auch den Steigbiegel halten, wie Kaiser Lothar dem Papst Innocenz ebenfals gethan haben solte. Die Erzaͤhlung, daß Papst Alexander III. dem Kaiser, als er sich ihm zu Fuͤssen geworfen, auf den Kopf getreten habe, ist iedoch laͤngst fuͤr eine Fabel erklaͤrt. Von dem Steigbiegelhalten findet sich in dem paͤpstlichen Ceremo- nienbuche lib. I. Sect. 2. cap. 3. folgende schoͤne Verord- nung: Cum papa per scalam, quam superius diximus, ascendit equum, maior princeps, qui praesens adest, etiamsi der Nazionen. etiamsi rex eßet aut imperator, stapham equi papalis tenet, deinde ducit equum per frenum aliquantulum. Si imperator aut rex soli eßent, id est, non eßet alius rex, soli equum ducerent cum dextra manu, sin vero eßet alius rex, dignior a dextra, alius a sinistra frenum teneret. —— Si vero pontifex non equo sed sella veheretur, quatuor maiores principes, etiamsi inter eos imperator aut quivis maximus princeps ades- set, in honorem salvatoris Christi, sellam ipsam cum pontifice humeris suis portare aliquantulum debent. Schon als nach Lothars II. Tode Papst Hadrian II. sich in die Erbfolgsstreitigkeiten wegen Lothringen mischte, ant- wortete ihm Karl der Kahle: omne regnum saeculi huius bellis quaeritur, victoriis propagatur et non apostoli- cis vel Episcoporum excommunicationihus obtinetur. Auch Kaiser Friedrich I. schrieb an Hadrian IV. Qum per electionem principum a solo Deo regnum et imperium nostrum sit, — quicumque nos imperialem coronam pro beneficio a domino papa suscepiße dixerit, divinae institutioni et doctrinae Petri contrarius est et menda- cii reus erit. Radevic . ap. Murator. T. 6. p. 749. und Kaiser Heinrich VII. entgegnete auf das paͤpstliche Ansin- nen, das teutsche Reich von ihm zu Lehn zu nehmen: Novi exempli res est, nec usurpata anteceßorum meo- rum temporibus principem principum ac orbis terrarum dominum servo servorum fidelitatis juramento obstringi. Die Streitigkeiten Kaiser Ludewigs des Baiern mit dem Papst Johann XXII. hauptsaͤchlich uͤber die Bestaͤttigung der Kaiserwahl, und die von beiden Theilen, besonders auch von Seiten der teutschen Reichsstaͤnde, geaͤusserten Gesinnungen sind ebenfals merkwuͤrdig, aber fuͤr diesen Ort zu weitlaͤuftig. Die Gewonheit der Regenten des roͤmisch-teutschen Reichs, die bis auf Maximilian I. in Uebung blieb, sich nicht eher, als nach der roͤmischen Kroͤnung: roͤmische Kaiser zu L 5 nen- Von den geselschaftlichen Verbindungen nennen, war ein Hauptgrund von den Anmassungen der Paͤpste. Sie sahen dies als eine Bestaͤttigung der Kaiser- wahl an, und leiteten das Recht daraus her, die erwaͤhl- ten Kaiser nach Gefallen anzunehmen oder zu verwerfen. Hadrian IV. sagt in einem Schreiben an die teutschen Erz- bischoͤfe sehr freimuͤthig: Romanum imperium a Graecis translatum est ad Alemannos ut rex Teutonicorum non ante, quam ab apostolico coronaretur, imperator voca- retur. Ante consecrationem rex, post imperator. Vnde igitur habet imperium, nisi a nobis? ex electione principum suorum habet nomen regis, ex consecra- tione nostra habet nomen imperatoris et Augusti et Caesaris. Ergo per nos imperat . etc. Aventin . Annal. Boic. l. 6. c. 5. p. 609. Dagegen machten endlich Kai- ser Ludewig IV. von Baiern und die Staͤnde des Reichs die bekante Constitution von 1338, quod Imperator ex sola electione eorum, ad quos pertinet, verus efficitur Imperator, nec alicujus alterius eget confirmatione seu approbatione, quoniam in terris quoad temporalia non habet superiorem, sed eidem gentes subsunt et natio- nes. Schmauß Corp. I. P. Acad. S. 9. B. G. Struvii Jurisprud. heroica P. I. c. I. de obser- vantia, iudicio et arbitrio inter gentes. §. 44. u. f. Aus der großen Menge von Beispielen will ich nur einige wenige beruͤhren. Alphons I. von Portugal machte, nachdem er 1139 den koͤniglichen Titel angenommen, sein Reich dem paͤpstlichen Stuhle lehn- und zinsbar, und erhielt dafuͤr die Bestaͤttigung der koͤniglichen Wuͤrde. Peter II. von Arragonien bewilligt dem Papst Innocenz III. 1204 fuͤr die koͤnigliche Kroͤnung ebenfals Zins. Spanien solte nach der Meinung Papst Gregor VII. [Lib. I. epist. 7.] zum rechtmaͤßigen Eigenthum des heiligen Petrus gehoͤren. Papst Zacharias setzte den fraͤnkischen Koͤnig Childe- rich 751 ab, schickte ihn in ein Kloster und erhob an des- sen Stelle den Pipin auf den Thron; wenigstens gab er den der Nazionen. den Unternehmungen des letztern durch seinen Beifall den Schein der Gerechtigkeit. Bonifaz VIII. gerieth mit Koͤ- nig Philip dem Schoͤnen von Frankreich in heftigen Streit, wobey ersterer eine Oberherschaft im Geistlichen und Weltlichen zu behaupten suchte. Papa excommuni- cavit Philippum regem Franciae quod pecuniam extra regnum suum portare non permisit et Alberti regis Romanorum electionem admisit subjiciens sibi regnum Franciae. Annal. H. Steronis Contin. ad an. 1302. Karl VIII. von Frankreich zog 1494 nach Italien und bezeigte dem Papst durch einen Fußkuß seine Obedienz: Sainct père, sagt er, je suis venu pour faire obedience et reverence à vostre sainctété comme ont accoustumé de faire mes predeceßeurs Roys de France. England muste dem Papste schon seit 725 Zins bezahlen: derselbe wurde aber einigemal, besonders unter Koͤnig Heinrich II. bey Gelegenheit des ermordeten Erzbischofs von Canterbury Thomas Becket erhoͤht. Dieses Mordes wegen muste Heinrich vor den paͤpstlichen Gesandten schwoͤren: mortem Thomae martyris gloriosi nec voluntate nec conscien- tia sua perpetratam fuiße nec suo artificio perquisitam. Sed quoniam malefactores ex verbis, quae rex — pro- tulerat — occasionem virum Dei sumpserunt perimendi, rex cum summa humilitate absolutionem postulans im- petravit etc. Matth. Paris. ad an. 1172. p. 88. Ebender- selbe Heinrich II. suchte auch zur Eroberung Irlaͤnds Er- laubnis beim Papst. Johann ohne Land ward vom Innocenz III. der streitigen Erzbischofswahl von Canterbury halber in den Bann gethan und sah sich genoͤthigt, England als ein zinsbares Lehn des Papstes zu erkennen. Von den Koͤnigen in Daͤnemark verlangten die Paͤpste Zins, blos weil ihnen einige Koͤnige etwa freiwillige Opfer ge- bracht hatten, und Koͤnig Christoph I. ward, weil er den Erzbischof von Lunden, Jakob Erlandson ins Gefaͤng- nis gesetzt, vom Papst Alexander III. mit samt dem Rei- che Von den geselschaftlichen Verbindungen che in den Bann gethan. Dergleichen Beispiele liessen sich auch von andern Reichen mehrere anfuͤhren. Io. Guil. Iani diß. de dominatu pontificio in reges et principes post reformationem diminuto. Viteb. 1717. 4. Papst Klemens VII. Unternehmungen gegen Kaiser Karl V. in Neapel brachten ihn um die meisten Gerechtsame in Spanien. Ebenderselbe verlohr durch sein uͤbereiltes Urteil gegen Koͤnig Heinrich VIII. von England sein Ansehn und seine Einkuͤnfte in England. Vbi sententiam contra se latam cognovit, gravissimum odium in pontisicem con- cipit, et continuo decretum facit, quo se per Angliam ecclesiae caput proximum a Christo pronunciat, et pon- tificatum plane proiicit, et capitis poenam constituit, si quis episcopo Romano supremam potestatem adscri- bat: tributum etiam annuum Romani pontificis quae- stori dari solitum denegat etc. Sleidanus Lib. IX. ad an. 1534. Koͤnig Heinrich von Navarra und nachher der Vierte dieses Namens in Frankreich, ließ, wie Thuanus erzaͤhlt, 1585 seine Appellation gegen die Excommunica- tionsbulle Papst Sirtus V. worinn er und der Prinz Heinrich von Conde fuͤr unfaͤhig zum Thron erklaͤrt wur- den, in Rom oͤffentlich anschlagen und nante den Papst darin einen Luͤgner, Ketzer und Antichrist, so lange er die Beschuldigungen gegen ihn nicht erwiese. Die Monito- rien, welche der Papst Gregor XIV. 1591 wider ihn erge- hen ließ, wurden in den Parlamentssitzungen zu Tours und Chalons fuͤr nulla, seditiosa, impietatis et impostura- rum plena erklaͤrt und zum Feuer durch die Hand des Scharfrichters verurteilt. Paul V. muste in den Streitigkei- ten mit der Republick Venedig zu Anfang des siebzehnten Jahrhunderts sogar bewilligen, ut — interdictum Papae Venetiis — coram principe et XXV. primariis senatori- bus, valvis clausis, voce praeconis revocaretur, etc. Thuan. lib. 137. Noch weit mehr demuͤthigte Frankreich den Papst Alexander VII. wegen der Beleidigungen, welche der der Nazionen. der franzoͤsische Gesandte zu Rom, Herzog von Creqvi 1662 erduldet hatte. Der Papst muste, nach langem Weigern, endlich 1664 zur Abbitte durch eine solenne Gesandschaft, den Kardinal Chigi sich verstehn, und in Rom oͤffentlich eine Piramide aufrichten lassen, worauf die Genugthuungsartickel befindlich waren. Zu gleicher Zeit 1663 gab die Sorbonne ihre Erklaͤrung uͤber die Gewalt der Paͤpste dahin: I] Facultatis doctrinam non eße, quod summus Pontifex aliquam in temporalia regis Christianissimi autoritatem habeat. II] Doctrinam facul- tatis eße, quod rex Christianissimus, nullum omnino agnoscat, nec habeat, in temporalibus superiorem, praeter Deum etc. Diese ward zur kuͤnftigen Richtschnur allen Kollegien und Kirchspielen zugefertigt, und durch ein koͤnigliches Edikt 1682 noch mehr bestaͤttigt. Noch in die- sem Jahrhundert ließ Klemens XI. es sich einfallen, der von Friedrich I. angenommenen koͤniglichen Wuͤrde von Preussen zu widersprechen, weil es ohne seine Bewilligung geschehen. Er sandte deshalb Brevia an alle catholische Koͤnige und ermahnte sie, den neuen Koͤnig dafuͤr nicht zu erkennen. Aber Erstere achteten wenig darauf und Letz- terer gar nicht. Der Kanzler Ludewig zeigte die Unuͤber- legtheit des paͤpstlichen Benehmens in einer Schrift: Nae- niae pontificales etc. oder teutsch: Paͤpstlicher Unfug Cle- mentis XI. ꝛc. Halle 1701. Eben dieser Papst wolte sogar den Kaiser Joseph I. wegen Behauptung dessen Gerechtsa- me uͤber Parma und Placenz in den Ban thun; aber die kaiserliche Macht bewog ihn bald zum Nachgeben. In dem Edikt vom 26. Jun. 1708 wider die erschienenen paͤpstlichen Bullen bezeigt der Kaiser seine Verwunder- ung: Daß die Ministri des Roͤmischen Hofes sich so weit vergangen, daß sie sich unterstanden, zum Erstaunen der ganzen Welt und algemeinen Aergernis der saͤmtlichen Christenheit, wider die weltlichen Geschaͤfte die geistlichen Waffen zu gebrauchen, und nachstehende Schrift in die Welt Von den geselschaftlichen Verbindungen Welt ausfliegen zu lassen: Nullitaͤts-Erklaͤrung ꝛc. Derowegen heißt es am Schlus, aboli ren, cassi ren Wir zernichten zugleich und erklaͤren fuͤr ungerecht alles dasje- nige, was in mehrangezogener paͤpstlichen Schrift — unserm und des h. R. Reichs hohen Rechte einigen Nach- theil bringen moͤchte. Wir gebieten zugleich Allen ꝛc. daß bey unnachbleiblicher Unserer und des Reichs Ungnade, Confiscation aller Guͤter und unfehlbarer Leibesstrafe, sie sich in keinen Stuͤcken nach demienigen richten sollen, was in oftangefuͤhrten Scripto enthalten ꝛc. Fabers Staats- kanz. T. XIII. S. 548. Eben so standhaft haben die euro- paͤischen Regenten bekantlich auch in den neusten Zeiten den paͤpstlichen Anmaßungen vermeintlicher Gerechtsame sich widersetzt. Mosers Versuch ꝛc. 1. B. 1. K. §. 12. S. 31. Ueber die Rechtmaͤßigkeit und Grenzen der paͤpstlichen Gewalt in weltlichen Dingen sind mehrmalen verschiedene Schriften gewechselt worden, von denen ich nur die vor- zuͤglichsten auszeichnen will. 1] Io. Zanger de excommunicatione maiore qua Pon- tifices in principes abusi fuerunt. Viteb. 1607. 4. 2] Guil. Barclaji tract. posthumus de potestate papae an et quatenus in reges et principes saeculares jus et imperium habeat? Frncf. 1609. Colon. 1610. 8. 3] Rob. Bellarminus de potestate Papae in temporalibus contra Barclajum. Colon. 1610. 8. 4] Ejusd . Libr. V. de Romano pontifice. Colon. 1610. 8. 5] Io. Barclaji Vindiciae pro regibus contra Bellarmi- num de potestate papae in rebus temporalibus. Paris 1612. 6] Henn. Arnisaeus de potestate pontificis temporali in principes. Frcf. 1612. 1624. 4. 7] Les droits des souverains defendus contre les ex- communications et les intérêts des Papes, par Fr. Paolo Sarpi , II. Vol. à la Haye 1721. Amst. 1743. 12. 8] der Nazionen. 8] Io. Fr. de Beulwitz comment. de excommunica- tionis in Electorem S. R. I. ecclesiasticum a Pontif. Rom. decretae effectibus civilibus. Halae 1743. 4. In neuern Zeiten hat das beruͤhmte Werk: Iustini Febro- nii de statu ecclesiae et legitima potestate Romani Pontificis etc. viel Aufsehn und Streitigkeiten erregt, hauptsaͤchlich aber in Ruͤcksicht der geistlichen Gewalt. Die verschiedenen Ausgaben, Uebersetzungen ꝛc. findet man in A. Fr. Schott Suppl. Bibl. Jurid. Lipp. p. 385. §. 12. Noch ein weltliches . Noch aͤlter ist das Vorgeben von einer Oberherschaft der roͤmischen Kaiser uͤber die ganze Welt. Der bluͤhen- de Zustand der Roͤmer, die ihre siegreichen Waffen fast uͤber alle damals bekante Welttheile verbreiteten, sezte besonders die Dichter in solchen Enthusiasmus, daß sie Rom nur das caput mundi und dominam orbis terrarum nanten a ]. Die nachherigen Kaiser waren eitel genug, den von Schmeichlern ihnen beygelegten Titel: mundi et totius orbis dominus nicht nur anzunehmen, sondern sich dessen auch selbst zu bedienen b ]. Es ist aber nicht wahrscheinlich, daß sie im Ernst geglaubt haben, oder sich uͤberreden lassen, daß ihnen dieser Titel wuͤrklich ge- buͤhre, da sie auch nicht einmal Herrn der damals bekan- ten Welt waren c ]. Nach der Theilung des roͤmischen Reichs in das mor- gen- und abendlaͤndische, und des letztern Zertruͤmmerung durch die Gothen, Vandalen, Longobarden und andere fremde Nazionen, liessen die Kaiser dergleichen hochmuͤthi- ge Gedanken sich vergehn. Auch bey der Erneuerung des roͤmischen Kaiserthums unter Karl dem Großen, war dessen Umfang noch in zu enge Grenzen eingeschlossen, als daß man daran haͤtte denken sollen. Almaͤhlig aber und Von den geselschaftlichen Verbindungen und besonders bey der abermaligen Wiederherstellung der kaiserlichen Wuͤrde in Otto dem Großen, begann der alte Stolz wieder aufzuleben. Die Ehrentitel des vor- maligen roͤmischen Reichs, fuͤr dessen Fortsetzung man das teutsche ansahe, wurden von neuem hervorgesucht und die Kaiser daher fuͤr Beherscher aller Voͤlker und Erdstriche ausgegeben d ]. Aus diesem Grunde gebrauch- ten sie auf ihren Insiegeln, den sogenanten goldenen Bul- len, die Aufschrift: Roma caput mundi, regit orbis fre- na rotundi und die Weltkugel oder den Reichsapfel zum Insigne e ]. Dieses Vorgeben erhielt durch die Stelle des Evangelisten Lucas 22, 1. wo er sagt, daß vom Kaiser Augustus alle Welt [versteht sich die der roͤmi- schen Herschaft unterworfene] geschaͤtzet worden, ein gewis- ses religioͤses Gewicht; so, daß man beinah eine Glau- bens-Sache daraus machte, und den fuͤr einen Ketzer hielt, der es wagte daran zu zweifeln f ]. An der Erneuerung dieses uͤbertriebenen Hochmuths hatten die Paͤpste wohl den meisten Antheil. Sie bedurf- ten zu ihrer Erhebung des kaiserlichen Ansehens in mehr als einer Ruͤcksicht g ]. Haͤtten sie die Herschaft der Welt sich allein zuschreiben wollen, so wuͤrden sie von den Kaisern, vermoͤge des Wahns ihrer vorigen Hoheit, zu viel Widerspruch zu fuͤrchten gehabt haben. Sie brach- ten daher, obgedachtermaaßen, eine doppelte sichtbare Oberherschaft der Welt auf die Bahn, und raͤumten dem Kaiser ebendieselben Vorzuͤge uͤber andere Koͤnige und Fuͤrsten ein, welche die Paͤpste uͤber die Patriarchen, Bischoͤfe ꝛc. behaupteten; iedoch unbeschadet der Gerecht- same der Kirche und des den Paͤpsten gebuͤhrenden Vor- ranges. Zur Entschaͤdigung aber trugen diese den Kai- sern den Schutz uͤber die christliche Kirche und den paͤpst- lichen Stuhl h ] auf; wodurch die vermeintliche Ober- herschaft des Kaisers vorgeblich einen desto groͤßern Glanz erlangen solte, im Grunde aber blos eigner Vortheil abge- der Nazionen. abgezweckt war. Denn vermoͤge dieser uͤbernommenen Advocatie musten die Kaiser die christliche Religion, alle Kirchen, Kloͤster ꝛc. gegen innere und aͤussere Anfaͤlle der Unglaͤubigen und Ketzer, selbst mit gewafneter Hand, wenn es noͤthig war, vertheidigen und andere christliche Regenten zu gleicher Beihuͤlfe anhalten. Eben dadurch aber ward die kaiserliche Herschaft mit der paͤpstlichen zugleich immer weiter ausgebreitet i ]. Die Kaiser haben iedoch ihre angebliche Herschaft uͤber die Welt, oder wenigstens uͤber die Christenheit nie so weit getrieben, als die Paͤpste k ]. Daß sie vielmehr selbst an der Richtigkeit dieses Vorgebens zuweilen noch gezweifelt, erhellet aus der Frage Kaiser Fridrich I. an die beiden Rechtsgelehrten Martin und Bulgarus l ]. Auch wolte Letzterer keinesweges ein Eigenthumsrecht dar- unter verstanden wissen. Daher schrenkte man auch in der Folge diese Herschaft gewoͤnlich blos auf Schutz und algemeine Regierung ein, die aber alles umfassen solte, nicht nur die wuͤrklichen Lande des teutschen Reichs, son- dern auch alle dieienigen, worauf dasselbe iemals ein Recht gehabt, oder noch haͤtte m ]. Indes wurden diese Vorrechte den Kaisern von den uͤbrigen christlichen Regenten Europens fast durchgaͤngig zugestanden. Laͤßt sich gleich wider die Meinung des Grotius, daß die christlichen Nazionen den Kaiser zu ihrem Oberhaupt durch Vertrag erwaͤhlt haͤtten n ], noch manches erinnern; so ist doch deren damalige stilschwei- gende Anerkennung desselben nicht zu bezweifeln. Einige Regenten hatten den Kaisern die koͤnigliche oder andere Wuͤrde zu verdanken und musten daher aus Dankbarkeit sich wilfaͤhrig bezeigen: Andere, welche von dem Kaiser uͤberwunden und dem Reiche gewissermaaßen verbindlich waren, als Daͤnemark, Polen, Ungarn ꝛc. durften eben so wenig sich widersetzen, und die uͤbrigen wurden theils durch die paͤpstliche und kaiserliche Macht, theils durch M den Von den geselschaftlichen Verbindungen den Strom der damaligen algemeinen Vorurtheile mit hingerissen. Die Beispiele ausgeuͤbter und anerkanter Oberherschaft des Kaisers uͤber andere christliche Regen- ten sind in der Geschichte nicht selten o ]. Am einleuch- tendsten ward dieselbe bey solchen Vorfaͤllen, woran die ganze Christenheit Theil zu nehmen und gleichsam einen Koͤrper auszumachen pflegte, als: bey Kreutzzuͤgen, algemeinen Koncilien ꝛc. Die hauptsaͤchlichsten Folgen hiervon waren, daß die Kaiser von den uͤbrigen Fuͤrsten Gehorsam in denieni- gen Stuͤcken verlangten, welche das gemeine Wohl der Christenheit betrafen: daß diese auf Erfordern zum Krie- ge wider die Unglaͤubigen ꝛc. erscheinen, Huͤlfsvoͤlker, Kosten ꝛc. hergeben und bey diesen Gelegenheiten uͤber- haupt alles thun musten, was der Kaiser ihnen gebot p ]. Sie maßten sich ferner eine gewisse Art von Gerichts- barkeit uͤber die christlichen Fuͤrsten an, wurden auch von ihnen selbst zuweilen zu Entscheidung ihrer Streitigkeiten aufgefodert q ]. Sie versuchten es einigemal sogar, die Reichsacht ausserhalb dem teutschen Reiche zu erstrecken r ]. Nicht weniger sahe man die Kaiser als die Quelle aller Wuͤrden, selbst der koͤniglichen an s ], und die Standes- erhebungen fast in allen Reichen geschahen durch sie, so wie die Ertheilung der akademischen Grade, die Creirung der Notarien ꝛc. Aber diese auf irrige Grundsaͤtze beruhende Oberher- schaft der Welt fing mit der paͤpstlichen, mit der sie so genau verbunden war, besonders seit der Reformation an, in Abnahme zu kommen, und verfiel immer mehr, nachdem man durch die Wiederherstellung der Wissen- schaften reinere Begriffe vom Voͤlkerrechte bekam und richtigere Grundsaͤtze darin aufstelte. Kaiser Karls V. Bemuͤhungen, die vormalige Hoheit wiederherzustellen, waren fruchtlos t ]: und seit dem westphaͤlischen Frieden ist es wohl keinem Kaiser im Ernste mehr eingefallen, sich der Nazionen. sich eine solche Oberherschaft zuzuschreiben. Die in neuern Zeiten etwa noch vorkommenden Anspielungen darauf sind als ein leeres Ceremoniel zu betrachten u ]. Jedoch aͤussern sich noch verschiedene Ueberbleibsel des Alterthums, besonders in Absicht der kaiserlichen Praͤcedenz vor andern europaͤischen Nazionen x ]. Martial giebt Rom den Beinamen: terrarum Dea gen- tiumque und Petronius bedient sich folgender Ausdruͤcke: orbem iam totum victor Romanus habebat, qua mare, qua terrae, qua sidus currit utrumque. Antonin der Fromme sagt l. 9. π. ad leg. Rhod. de iactu von sich: Ego quidem mundi dominus . Man hat Muͤnzen vom Kaiser Julian, worauf er stehend eine Weltkugel in der rechten Hand haͤlt, mit der Aufschrift: Rector orbis. Justinian schreibt l. un. C. de Iustin. Cod. fac. — felix Romanorum genus omnibus ante- poni nationibus omnibusque gentibus dominari; und wird von Bischoͤfen totius orbis post Deum dominus genant. Quirin Cubach in diß. an imperator Romanus recte dicatur dominus totius mundi? in Arumaei disc. de jure publ. Vol. 4. disc. 22. p. 94. scheint mir hieruͤber am richtigsten zu urteilen, wenn er sagt: dici imperatorem dominum mundi, non quod sit, vel umquam fuerit totius mundi dominus; sed quod vel eius potissimam partem habuerit, vel toti mundo timorem suam ob po- tentiam invictam incusserit. Wippo de vita Conradi Salici nent schon den Kaiser Heinrich III. in der Zuschrift: huius orbis dominum do- minantium; beim Pistorius in script Rer Germ. Kon- rad III. und die nachherigen Kaiser wurden gewoͤnlich nur urbis et orbis domini genant. Pfalzgraf Ludewig uͤberreichte dem Grafen Wilhelm von Holland bey der Kroͤnung zum roͤmischen Koͤnig den Reichs- M 2 apfel Von den geselschaftlichen Verbindungen apfel mit den Worien: Accipe globum sphaericum, ut omnes terrae nationes Romano imperio subjicias. Mo- sers teut. Staatsrecht 3. Th. S. 76. Et forte, sagt Bartolus ad l. 24. π. de captiv. et post- lim. rev., si quis diceret imperatorem non eße domi- num et monarcham totius orbis, eßet haereticus, quia diceret contra determinationem ecclesiae. Kaiser Heinrich III. sahe dies gar wohl ein, und gab es denen zu Florenz 1055 versamleten Kirchenvaͤtern deutlich zu verstehen, indem er sie also anredete: Omnem orbem, quam late imperium Christianorum patet, respicite, cuius incolumitas stare non potest, nisi sit unus, cuius auctoritatem cuncti respiciant, cuius imperio devincti sint, obtemperent voluntati. Respicite sacrosanctam pontificum maiestatem, quorum fluxa auctoritas est, nisi imperatorum armis et potentia muniatur. Mosers Staatsrecht 3. Th. S. 27. Die Kaiser begnuͤgten sich auch damit um so mehr, und uͤbernahmen den angetragenen Schutz um desto williger, da sie den Paͤpsten die kaiserliche Wuͤrde gewissermaassen verdankten. Kaiser Ludewig laͤßt sich in einem Schrei- ben an den griechischen Kaiser Basilius 871 daruͤber also heraus: Mirari se dilecta fraternitas tua significat, quod non Francorum sed Romanorum imperator appellemur; sed scire te convenit, quia, nisi Romanorum impera- tor eßemus, utique nec Francorum. A Romanis enim hoc nomen et dignitatem aßumsimus , apud quos profecto primo tantae culmen sublimitatis et appella- tionis effulsit, quorumque gentem et urbem divinitus gubernandam et matrem omnium ecclesiarum Dei de- fendendam atque sublimandam suscepimus, ex qua et regnandi prius et postmodum imperandi auctoritatem prosapiae nostrae seminarium sumsit. Baronius tom. 10. ad an. 871. §. 67. i ] der Nazionen. Ein sehr richtiges Urteil findet sich hieruͤber in einem Gut- achten, welches uͤber die kaiserliche Advocatie bey Gele- genheit der Bulle: Vnigenitus 1722. abgefaßt worden in Lunigii Script. select. illustr. p. 117. “Nachdemmalen auch die Roͤmisch-Catholische Religion, heißt es daselbst, welche zu Zeiten Caroli M. sich fast innerhalb der Grenzen der fraͤnkischen Monarchie endigte, sich ausserhalb dieses Reichs ausbreitete, und die Paͤpste, durch welche diese Religion eben fortgepflanzt wurde, ihr Ansehen und geist- liche Oberherschaft auch in andere Reiche erstreckten, ist die kaiserliche Auctoritaͤt immer mit nebenher gewandert, und eo ipso in andere Reiche introducirt worden, massen den Kaisern, als Schutzherrn, Voͤigten und Patriciis allerdings Sorge zu tragen oblag, daß die roͤmische Kirche nicht nur innerhalb des Kaiserthums, in Ruhe verbleibe, sondern auch in auswaͤrtigen Landen, oder durch auswaͤr- tige Streitigkeiten keinen Schaden leide. Wie dann auch die Paͤpste die Kaiser gar fleissig um Beistand und Vermit- telung angesprochen und ihnen ihr kaiserlich Amt der Ober- Voigtey oder advocatiae ecclesiae Romanae vorzuhalten gewust, wenn ihr Ansehen in den auswaͤrtigen Reichen zu Grunde gehen und allerhand Mishelligkeit unter den Kir- chen entstehen wollen. Vom Kaiser Ludewig dem Baier erzaͤhlt man gleichwohl, daß er, nach dem Beispiel der Paͤpste, vom Koͤnige Edu- ard III. in England, bey ihrer Zusammenkunft zu Koͤln 1338, verlangt habe, er solle ihm die Fuͤsse kuͤssen; wel- cher sich aber hauptsaͤchlich damit entschuldigt, daß er ein gesalbtes Haupt sey, und sich nicht wie ein anderer unge- salbter Koͤnig erniedrigen koͤnte. Otto Morena apud Murator. T. IV. p. 1018. erzaͤhlt diese Geschichte also: Quum dominus imperator semel equita- ret, super quodam suo palafreno in medio DD. Bulgari et Martini, exquisivit ab eis: vtrum de jure eßet do- minus mundi ? et dictus dominus Bulgarus respondit, M 3 quod Von den geselschaftlichen Verbindungen quod non erat dominus, quantum ad proprietatem; dominus vero Martinus dixit, quod erat dominus, et tunc imperator, quum descendisset de palafreno, super quo sedebat, fecit eum praesentari dicto Martino; Bulgarus autem hoc audiens dixit haec elegantia ver- ba: Amisi equum, quia dixi aequum, quod non fuit aequum. Pütter de instauratione Imperii Romani etc. c. XI. §. 115. 116. p. 192. Grotius in J. B. et P. l. II. c. 15. §. 12. sagt: foedus iam olim initum est, [naͤmlich von den christlichen Voͤl- kern und Regenten:] et princeps eius creatus consensu communi Romanorum imperator. Unter andern schreibt auch Konrad III. selbst an den griechischen Kaiser Johann: Francia et Hispania, Anglia, Dania caeteraque regna imperio nostro adiacentia quo- tidiana legatione sua cum debita reverentia et obsequio nos frequentant, ad ea, quae imperii nostri mandata sunt, se promtas eße tam obsidibus quam sacramentis adfirmantes. Otto Freising de Frid. I. lib. I. cap. 23. in Murator . T. 6. p. 657. Koͤnig Heinrich II. in Eng- land sagt in einem Briefe an Kaiser Friedrich I.: Regnum nostrum — vestrae committimus potestati. Koͤnig Richard von England, der als ein Gefangener vom Herzog Leopold zu Oesterreich dem Kaiser Heinrich VI. uͤberliefert ward, uͤbergab sein Reich dem Kaiser, sicut universorum domino. Papst Bonifaz VIII. nent in einem Schreiben an Koͤnig Philip in Frankreich den Kaiser monarcham omnium regum et principum terrenorum und setzt hinzu: nec insurgat hic superbia gallicana, quae dicit, quod non recognoscat superiorem. Mentiuntur, quia de ju- re sunt et eße debent sub rege Romanorum. Alphons Koͤnig von Neapel und Arragonien antwortete, als man ihn erinnerte, dem Kaiser nicht zu viel Achtung zu bezei- gen: Nos reges omnes debemus reverentiam im era- tori der Nazionen. tori tanquam summo regi. Ille est caput et dux regum. Man sehe Pütter am ang. O. cap. XI. §. 119. p. 197. vergl. Fürstenerius de suprem. c. XXXII. Pütter am ang. O. §. 114. p. 190. Sogar die Kurfuͤr- sten werden in der goldenen Bulle cap. 12. §. 1. ermahnt, sich fleissig zu versamlen, ad tractandum de imperii orbis- que salute. So ward z. B. der vorgenante Koͤnig Richard von Eng- land vor denen zu Hagenau versamleten Reichsstaͤnden, verschiedener Puncte wegen foͤrmlich angeklagt. Pütter p. 198. Koͤnig Eduard verklagte den Koͤnig Philip von Frankreich 1438 beim Kaiser Ludewig dem Baier. Ludo- vico pro tribunali sedenti, heißt es beim Continuator Martini Poloni ap. Eccard in Corp. hist. Med. aev., prae- sentibus quasi omnibus principibus Alamanniae quam ecclesiasticis tam etiam secularibus, coram eis propo- suit, quod Philippus rex Franciae contra Deum et justitiam in sui praejudicium non solum Normandiae et Aquitaniae ducatum, — sed etiam coronam regni Franciae — retineret, propter quod ab ipso Ludovico, quem judicem et justitiae defensorem interpellabat , de praedictis sibi justitiam fieri postulabat , — igitur a principibus communi omnium sententia eidem regi adclamabatur justitia et patrum hereditas adjudicaba- tur. Pütter p. 201. Puͤtter am mehrangefuͤhrten Orte S. 202. fuͤhrt einen merkwuͤrdigen Fall davon an, wo Kaiser Maximilian I. auf Ansuchen Koͤnigs Johann von Daͤnemark, die Reichs- acht wider einige Schwedische Staͤnde und Unterthanen am 2. October 1506 erkant hat. Kaiser Sigismunds Grafen-Diplom fuͤr Kaspar Schlick vom Jahr 1437 erlaͤutert die ehemaligen Grundsaͤtze hier- uͤber gar schoͤn. Als der almaͤchtige Gott, heißt es dar- inn, Schoͤpfer Himmels und der Erde, durch seine unaus- sprechliche Weisheit — das oberste Firmament, den Lauf M 4 der Von den geselschaftlichen Verbindungen der Planeten — geschicket, und ieglichem seine Handlung und Amt zugeeignet hat; doch, — daß alle Klarheit, die sie haben, von einem Ursprunge kommen, d. i. von der Sonne, die ihrer ieglichem sein Licht reichet und doch an ihrem Glanze und Scheine keine Minderung empfin- det; Also zum Ebenbilde und Gleichnis hat auch seine goͤttliche Vorsehung auf Erden eine oberste Gewalt allein geordnet, d. i. die kaͤiserliche Maiestaͤt, die unter allen Gewalten der Welt die Hoͤhe behaͤlt, und allen anderen Gesetze, Wuͤrdigkeit und Ehren hand- langet; also, daß von dem Throne Kaiserlicher Maiestaͤt aller Adel koͤmt und Ursprung nimt, gleich von der Sonnt der Glanz. Und ist auch kein Adel noch Wuͤrde zu rech- nen, er sey von Koͤnigen, Fuͤrsten, Herren oder anderen, der seinen Anfang anders habe, denn von dem heiligen Roͤmischen Reiche, als von einem Grunde alles Adels. Kulpis Script. Rer. Germ. p. 85. Die Proposition, welche er 1521 auf dem Reichstage zu Worms that, lautet unter andern also: “Das haylich Raich, das das wurdgiste in der ganzen Welt, Gott selbs gewurdiget, geeret vnnd hinder Ime gelassen, das etwann gar nah die gan̄z Wellt vnnder sich gebracht vnnd regiert hat; — dergleichen Monarchia, Kayserthumb und Koͤn̄ig- reich aff Erdtrich nit gewesen; aber mit der Zeit allso in Abfall gekommen, daß es seinen Schein und die grosse Macht verlassen ꝛc. — mit Gottes Hillfe — gar oder zum tayl wieder zu bringen in sein Glori, Ere und Wurde zu ersetzen, das nit allein Irer Mayestat, als in der Weltlichait ainem Hawbte der Christenheit, christlicher Kirchen Advoca- ten, Schutzer und Schirm̄er paͤpstlicher Heyligkeit und der ganzen Kirchen und Geistlichkait — besonder tetwscher Na- tion — auch gemeinem Nutz — wol dienstlich sein mag ꝛc. — so nuer die Stende des Reychs vnns trewlich helffen und beysten̄dig sein wollen — damit vnnsere Hohait, Obrigkait Reputation vnnd Autoritet nit allein bey Inen, beson̄der bey der Nazionen. bey frembden Nation also bedacht werden ꝛc. Olenschlager Erlaͤut. der gold. Bulle. Urkundenbuch S. 15. In dem zwischen Kaiser Karl V. als Koͤnig von Spanien und der Kron Frankreich 1526 zu Madrit geschlossenem Frieden wird iedoch Art. 26. noch festgesetzt daß der Kaiser und Koͤnig von Frankreich den Papst ersuchen sollen, daß er an alle Koͤnige und Fuͤrsten der Christenheit eine algemeine Kreutzfahrt gegen den Tuͤrken zu Wasser und zu Land ver- kuͤndige, welcher der Kaiser als Haupt der weltlichen Fuͤrsten der Christenheit, dem vornemlich die Be- schuͤtzung derselben zustehet — persoͤnlich beiwohnen oder einen Generalkapitaͤn hiezu bestellen wird . So heißt es z. B. in einem Patent Kaiser Karls VI. vom 28. Jun. 1716 in Betref des Marquis de Langallerie: Nachdem uns — von des Marquis de Langallerie Vor- haben umstaͤndliche Nachricht zugekommen, daß er sich in Gott- und Ehrvergessene Anschlaͤge gegen die werthe Chri- stenheit vertiefe und zu deren Ausfuͤhrung mit dem Erbfeinde des christlichen Glaubens und Namens gewisse Buͤndnis er- richtet, wir als Haupt der Christenheit aus unserer der- selben schuldigen vaͤterlichen Vorsorge und Beschuͤtzung ‒ die Kaiserliche Verordnung ergehen lassen ꝛc. Fabers Staats- kanzl. T. XXVII. p. 815. Noch ietzt schwoͤren zwar die Kurfuͤrsten, vermoͤge der goldenen Bulle, vor der Wahl eines roͤmischen Koͤnigs: Daß sie ein weltliches Haupt dem christlichen Volke , d. i. einen roͤmischen Koͤnig in kuͤnftigen Kaiser zu erheben waͤhlen wollen; allein die Kai- ser selbst massen sich aus dieser von ienen Zeiten uͤbriggeblie- benen Formel keine weitere Rechte deshalb an, und die uͤbrigen christlichen Nazionen haben nicht Ursach Notitz da- von zu nehmen. In dem vorangefuͤhrten Gutachten beim Luͤnig p. 120. werden dem Kaiser, vermoͤge seiner Advo- catiae in ecclesiam Romanam, auch noch heutzutage gewis- se Gerechtsame in andern Staaten zugeschrieben. “Obwohl verschiedene Reiche und Lande, heißt es, von dem roͤmi- M 5 schen Von den geselschaftlichen Verbindungen schen Reiche, nachdem dasselbige an die Teutschen gelangt, wieder abgerissen worden, und in die Souverainetaͤt getre- ten; so haben doch die roͤmischen Paͤpste in selbigen ihre geistliche Oberherschaft vor wie nach behalten, welche zu handhaben, und vertheitigen zu helfen der Kaiser in Kraft seiner Advocatias in ecclesiam Romanam schul- dig und befugt ist, daß daher die Wirkung dieser kaiser- lichen Obervoigtey, sich in alle dieienige Lande erstrecket, welche des roͤmischen Stuhls geistliche Oberherschaft erken- nen, ob sie gleich sonsten in temporalibus mit dem Teut- schen Kaiser nichts zu thun haben. Da es aber dermalen mit der paͤpstlichen Oberherschaft sehr mislich aussieht, so stehen auch diese kaiserlichen Gerechtsame auf sehr seichten Gruͤnden. Ueberhaupt ist, wie der Herr geheime Justitz- rath Puͤtter [am ang. O. c. VII. §. 59. p. 95. erinnert, der besondere Schutz des katholischen Reichstheils in Teutschland nicht mit der Advokatie der roͤmischen Kirche und der ganzen Christenheit zu vermischen. Man vergl. auch D. C. G. Bieners obenangefuͤhrte Abhandlung von der kaiserlichen Advocatie ꝛc. Die vorzuͤglichsten Schriften uͤber diese Materie sind: 1] Henr. Cocceji diss. de dominio seu imperio orbis ad leg. 9. π. de lege Rhodia. Francof. 1711. 4. 2] Jo. Schuback von dem Ansehn des Kaisers bey auswaͤr- tigen Reichen in mittlern Zeiten; in den Hannoͤver. gel. Anz. v. 1750. S. 105-107. und in A. F. Schotts iurist. Wochenblatte I. Jahrg. S. 817-824. 3] Io. Steph. Pütteri Specimen Jur. Publ. et Gentium Medii aevi de instauratione Imperii Romani sub Carolo M. et Ottone M. facta ejusq. effectibus Goetting. 1784. 8. besonders cap. XI. Aus dieser fuͤrtreflichen Abhandlung habe ich diesen §. groͤstentheils nur ausgezogen. Einigen Lesern werden die in den vorhergehenden beiden §. §. befindlichen Allegaten und Ausschweifungen in die mit- lere Geschichte vielleicht nicht unangenehm seyn. Dieienigen aber der Nazionen. aber welchen sie zu weitlaͤuftig duͤnken moͤchten, wollen mich durch die Absicht fuͤr entschuldigt halten, daß ich einen algemeinen Abris des Zustandes der europaͤischen Nazionen im mitlern Zeitalter in Ruͤcksicht der voͤlkerrechtlichen Grundsaͤtze, zu geben wuͤnschte, woraus sich die einzelnen Materien in der Folge desto leichter beurteilen liessen. §. 13. Versuche und Vorschlaͤge, die europaͤischen Voͤlker in eine Republick zu vereinigen . Weder im natuͤrlichen Zustande, noch in gleichen Verbindungen findet eine Art von Oberherschaft statt. Ein ieder muß darin seine urspruͤnglichen und erworbenen Rechte, so viel er vermag, durch guͤtliche, und wenn diese nichts fruchten, am Ende durch gewaltsame Mittel geltend zu machen suchen. Da aber die Erfuͤllung der Vertraͤge nicht allemal puͤnctlich erfolgt und der Ausgang der feindlichen Unternehmungen oͤfters sehr ungewis ist, so haben die buͤrgerlichen Vereinigungen, wo durch das Ansehn und die Gewalt eines Oberhaupts in bestimten Gesetzen und Ordnungen fuͤr die Aufrechterhaltung der allerseitigen Gerechtsame, Ruhe und Eintracht gesorgt ist, in dieser Ruͤcksicht allerdings gewisse Vorzuͤge. Die Nazionen befinden sich in der naͤmlichen Lage. Sie muͤs- sen ihre Rechte, so gut als moͤglich, selbst handhaben; und koͤnnen die daruͤber unter ihnen entstehenden Strei- tigkeiten in der Guͤte nicht beigelegt werden, so bleibt nichts als Gewalt und endlich der Krieg uͤbrig. Aber dies ist leider! ein sehr beschwerlicher und schluͤpfriger Weg. Hierzu koͤmmt noch, daß manche Voͤlkergesetze zweifel- haft und die Voͤlker Richter ihrer eignen Handlungen sind, folglich nicht allemal die strengste Unparthei ichkeit beobachten. Allein Von den geselschaftlichen Verbindungen Allein diesen Ungemaͤchlichkeiten waͤre vielleicht da- durch abzuhelfen, wenn die Nazionen in eine Art von buͤrgerlicher Geselschaft sich vereinigten, oder, nach Wolfs Meinung, schon von Natur wuͤrklich vereinigt waͤren, und zu Untersuchung und Entscheidung der unter ihnen vorfallenden Streitigkeiten einen gemeinschaftlichen Gerichtshof anerkennten. Der Einwurf, daß dies dem Begriffe freier Voͤlker entgegen sey, deren Haupteigen- schaft darinnen bestehe, daß sie keinen Hoͤhern weiter uͤber sich haben, faͤllt weg, weil hier oben nicht von einer Universalmonarchie oder Vereinigung der Voͤlker unter ein gemeinschaftliches Oberhaupt die Rede ist. Die Nazionen duͤrften nur einen gemeinsamen Gerichtshof niedersetzen, der unbeschadet im uͤbrigen der Unabhaͤng- igkeit einer ieden einzelnen, blos als Schiedsrichter, zu Bestimmung der zweifelhaften wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten und zu Beilegung der aus deren Nichtbeobachtung entspringenden Beschwerden mit hin- laͤnglicher Gewalt versehen waͤre. Eine aͤhnliche Ein- richtung war ehemals das Gericht der Amphyctionen bey den griechischen Staaten. Im vorigen Jahrhundert hatte Koͤnig Heinrich IV. von Frankreich, durch die Koͤnigin Elisabeth von Eng- land veranlaßt, den Plan, Europa in ungefehr funf- zehn an Macht einander ziemlich gleiche Staaten zu zer- teilen, und diese in eine Art von christlicher Republick oder Staatensystem zu vereinigen. Dazu solten gehoͤren, a ] 5 Erbreiche, als: Spanien, Frankreich, Eng- land, Schweden und das aus den Herzogthuͤmern Savoyen, Mayland und Montferrat zu errichtende lom- bardische Reich . b ] 6 Wahlreiche, naͤmlich: Teutsch- land , der Kirchenstaat nebst Neapel, Daͤnemark, Polen, Boͤhmen nebst incorporirten Landen, Ungarn nebst Siebenbuͤrgen und den eigentlichen oͤsterreichischen Provinzen. c ] 5 Republicken und zwar 2 demokratische, die der Nazionen. die vereinigten Niederlande nebst der ganzen Juͤlich- Clevischen Erbschaft, und die Lidgenossenschaft nebst der Grafschaft Burgund, Elfaß, Tyrol und Trident, ingleichen 2 aristokratische: Venedig nebst der Insel Sicilien und Florenz wozu Genua, Mantua, Parma und Modena, mit Beibehaltung ihrer besondern Regier- ungsformen geschlagen werden solten. Aus den Abge- ordneten dieser Staaten waͤre ein Senat zusammenge- setzt worden, der die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nach der Mehrheit der Stimmen besorgt und entschie- den haͤtte. Jedoch lagen nicht sowohl die hieraus zu hoffenden gemeinnuͤtzigen Folgen, als vielmehr die Ab- sicht, die damalige Macht des Hauses Oesterreich zu schwaͤchen, zum Grunde a ]. Heinrich hatte bereits alle zu diesen Behuf dienliche Anstalten vorgekehrt und stand, bey Gelegenheit des Juͤlichschen Successionsfalls, eben im Begrif seine Kraͤfte zu versuchen, als durch dessen Ermordung dies ganze Vorhaben vereitelt ward. In der Folge haben verschiedene Privatschriftsteller, besonders der beruͤhmte Abt St. Pierre und neuerlich ein Herr von Lilienfels , ein lieflaͤndischer Edelmann, wel- cher der Verfasser des Neuen Staatsgebaͤudes ꝛc. seyn soll, ienen Plan wieder in Vorschlag gebracht und aus- zubilden gesucht. Die Hauptsache beruhet, nach dem Inhalt der letztern Schrift, ungefaͤhr darauf: Die Ge- setze, sagt man, wornach freie Voͤlker ihre Handlungen gegen einander einrichten sollen, sind meistens sehr schwankend. “Was Grotius, Barbeyrac, Puffendorf, Hobbes, Selden und die Neuern davon geschrieben ha- ben, heißt es daselbst [1 Buch 3. Abth. §. 59. S. 130.] ist zerstreut, abweichend und erschoͤpft nicht alles. Ihre Meinungen sind keine Orakelspruͤche. Sie sind nicht durchgaͤngig practisch und mit dem Buͤrgerrechte bekleidet. Sie haben nicht alle Faͤlle bemerkt, auch die bemerkten nicht gleich gruͤndlich eroͤrtert, den eroͤrterten aber kein Ge- Von den geselschaftlichen Verbindungen Gepraͤge der algemeinen und heiligen Gesetze aufdruͤcken koͤnnen. Zu dieser Unzulaͤnglichkeit hat sich noch ein un- bestimtes Herkommen gesellet. Beyde zusammen, sowohl das geschriebene, als ungeschriebene Gesetz, sind noch unzusammenhaͤngende und unvolkommne Theile eines Ganzen, dem die Klarheit, Ordnung, der gehoͤrige Um- fang und das Ansehen fehlen. Man fuͤhret neue Regeln und Gewohnheiten ein und deutet und wendet die alten an, wie es eines ieglichen Macht, Gelegenheit und Wohl- gefallen bequem ist. Die Zusaͤtze, Ausdehnungen, Ein- schraͤnkungen, Ausnahmen, Verbesserungen verewigen sich. Die neuen Erfindungen, vorleuchtenden Beispiele der Maͤchtigsten, Vorfaͤlle und Gebraͤuche gehen ins Un- endliche, und setzen neue Rechte, bis diese wiederum durch neuere verdrungen werden. Dennoch bleiben eine Menge zweifelhafter und verstrickter Faͤlle zum Zankapfel der Nachkommenden unausgemacht uͤbrig. — Die haͤufigen Widerspruͤche und Streitigkeiten, die aus der Gelegenheit dieses Rechts, in Ansehung dessen Verletzung, oder Aus- legung, oder Erweiterung entsprossen sind, zeugen allein, daß es ihm annoch an eigener Volkommenheit und frem- der Achtung fehle.“ Diese Streitigkeiten koͤnnen in dem freien Zustande der Voͤlker nicht anders als durch Ver- traͤge beigelegt werden, welche iedoch nicht selten erst die Frucht vieliaͤhriger kostbarer und verherender Kriege zu seyn pflegen. Bey diesem allen lehrt die Erfahrung, daß die feierlichsten Vertraͤge und Friedensinstrumente mit der Zeit durchloͤchert werden. Die zahlreichen neuen Tra- ctaten [S. 118] die auf die alten gefolgt sind, zeugen von der Unzulaͤnglichkeit, Baufaͤlligkeit, und kurzen Epoche der letztern, die gleichwohl das Siegel der Ewig- keit aufgedruckt hatten. — Es moͤgen Uebereilung, Un- aufmerksamkeit oder Metapher, oder die Ungewisheit der Zukunft, oder die engen Grenzen der menschlichen Einsicht und Sprache, oder ein heimlicher Vorsatz oder eine andere Un- der Nazionen. Unvollkommenheit verschiedene Deutungen zulassen; so ist es ausgemacht, und durch die Erfahrung bestaͤttigt, daß die nachfolgenden critischen und politischen Umstaͤnde den buchstaͤblichen in figuͤrlichen Sinn der Worte drehen koͤnnen, und dieser sich nach ienen richten muß. Die neue Auslegung wird durch das neue Interesse bestimmt und hiermit sind alle Tractaten untersiegelt. Da nun [S. 194.] die Weltbeherscher keine Obrigkeit uͤber sich erkennen, folglich ohne die freiwilligen Vertraͤge nicht anders als durch selbst erwaͤhlte Schiedsrichter friedlich und billig auseinander kommen koͤnnen; so gleicht, um die Zwistigkeiten und Beschwerden der Potentaten unter ein- ander auf eine so gerechte als friedsame auch geschwinde und unfehlbare Weise abzustellen, nichts einem unpar- theiischen, klugen, gelehrten, bestaͤndigen und guͤltigen Schieds - oder Friedensgerichte . Ein seichter Einwurf, daß die unabhaͤngigen Maͤchte in einem freien natuͤrlichen Zustande sind und keinen Richter uͤber sich erkennen. Selbst die Beispiele des buͤrgerlichen Zustandes erweisen, daß die Partheien nicht die Richter, die oft viel geringer als iene sind, sondern blos die Gesetze uͤber sich erkennen. Die Ursachen des Krieges wuͤrden also wegfallen, wenn der natuͤrliche Zustand weniger unumschraͤnkt, und das Voͤlkerrecht so vollkommen und den Fuͤrsten so verbindlich waͤre, als ihren Unterthanen das buͤrgerliche Recht ist. Zu diesem Ende muͤsten alle Potentaten, durch eine freie und einmuͤthige Einstimmung, auf einem algemeinen Kongres, fuͤr sich und alle folgende Zeiten feierlichst ein hoͤchstes Nazionen Tribunal und Friedensgerecht nie- dersetzen und anerkennen. Das hieruͤber ausgefertigte Instrument, das die Kraft und Natur eines ewigen Compromisses und Fundamentalgesetzes aller Reiche an sich haͤtte, und wozu ein ieder Landesherr und seine Unter- thanen, beim Antritt einer ieglichen neuen Regierung sich verpflichteten, wuͤrde im Tribunalarchive aufbehalten Da- Von den geselschaftlichen Verbindungen Damit das Recht des Krieges und das ganze Natur- und Voͤlkerrecht hinfuͤhro keinen Chamaͤleon mehr aͤhnlich waͤren, duͤrfte durch die geschicktesten Maͤnner ein kurzes und reines Gesetzbuch zusammengetragen und ausgear- beitet werden, das nichts als die moͤglichen Faͤlle und Nationalstreitigkeiten beruͤhrte, den Namen eines Na- zionen - oder Fuͤrstenrechts annaͤhme und aus den vor- treflichsten Natur-Voͤlker- und buͤrgerlichen Rechten den Koͤrper erbauet haͤtte, dessen Seele die gelaͤuterte und friedsame Vernunft der Friedensrichter waͤre. Dieses Buch koͤnte ebenfals auf einem algemeinen Kongres bestaͤ- tigt, auch kuͤnftig dergestalt verbessert und erweitert wer- den, und wuͤrde die Grundsaͤule der Gluͤckseligkeit der Voͤlker und die Zierde des Tribunalarchivs seyn. Da- selbst muͤsten ferner sowohl die dienlichen alten, als alle neuern und kuͤnftigen Tractaten, Friedensschluͤsse, Buͤnd- nisse, Vergleiche, Anspruͤche, Verschenkungen, Ver- pfaͤndungen, Kauf- und Lehnbriefe, Testamente, Cessio- nen, Anwartschaften, Erbfolgen, Erbverbruͤderungen, Erb- und Familienvertraͤge, Erbvereinigungen und ande- re wichtige Urkunden, Rechte und Erweise aller europaͤi- schen Maͤchte, dann die Grundverfassungen, Privile- gien, Freiheiten, Herkommen ꝛc. der Staaten und end- lich die besten Natur- Voͤlker- Staats- und gemeinen Rechte und Statuten aufbewahret werden. Nach den in diesen Sammlungen enthaltenen Grundsaͤtzen entschiede nun das Friedensgericht alle Arten der Misverstaͤndnisse, Rechte, Anspruͤche und Uneinigkeiten unter den christlichen Maͤchten in Europa in allen Vorfaͤllen ohne Ausnahme, die sonst Unruhen, Hader und Kriege zu erwecken geschickt waͤren, sie geschehen in welchem Theile der Welt sie wollen. Dadurch wuͤrde alle Gelegenheit zu kuͤnftigen Kriegen ab- geschnitten und die beschwerliche Unterhaltung zahlreicher Armeen unnoͤthig gemacht. Zugleich werden weitlaͤuftige Vorschlaͤge uͤber die Einrichtung und das Verfahrer des Frie- der Nazionen. Friedensgerichts gethan, in Ansehung Gelehrsamkeit, Verstand, Erfahrung, Tugend, Alter und unpartheii- scher Gerechtigkeit der Friedensrichter, der Art sie zu ernennen, ihres Ranges, ihrer Anzahl ꝛc. Der ganze Senat soll z. B. aus 69 Personen, und zwar 1 Praͤsiden- ten, 8 Oberraͤthen, 20 Raͤthen und 40 Beisitzern bestehen und dabey eine Kanzley von 6 Obersekretarien, 20 Sekre- tarien, 1 Oberarchivar und 4 Archivarien nebst hinlaͤngli- chen Actuarien, Notarien ꝛc. angestelt seyn, die, nach der entworfenen Bilance von Einnahme und Ausgabe, alle gut bezahlt wuͤrden. Dem ganzen Tribunal gestuͤnde man die hoͤchste Souverainetaͤt zu; iedoch muͤste derselbe einem algemeinen Kongres, der allemal, erforderlichen Fals, von den Deputirten aller Maͤchte gehalten werden koͤnte, unterworfen seyn. Bey diesem Gerichtshofe, der seinen Sitz in Teutschland, als dem Mittelpunkt von Europa, haben koͤnte, unterhielte iede christliche Macht ihren bestaͤndigen Gesandten oder Residenten zu Besorg- ung ihrer Angelegenheiten und Uebergebung der noͤthigen Schriften. Es folgen sodann Gedanken uͤber die Be- weisfuͤhrung, Stimmordnung und Volstreckung der Aus- spruͤche. Nach allen vergeblich versuchten freundschaftlichen Erinnerungen und Warnungen muͤsten naͤmlich saͤmtliche Nazionen zufoͤrderst alle Gemeinschaft mit dem widerspen- stigen Volke aufheben, ihre Gesandten von demselben zuruͤckberufen ꝛc; am Ende aber bliebe nichts uͤbrig, als den Regenten seiner Regierung zu entsetzen und sie dem naͤchsten Nachfolger zu uͤbertragen. Hierzu waͤre denn allerdings eine ansehnliche Armee noͤthig. Endlich kommt noch die Errichtung eines Ritterordens gegen die Barbaren und die Unterhaltung gewisser Kriegsheere gegen dieselben in Vorschlag. „So glaͤnzend nun aber auch ein solcher Entwurf ins Auge faͤlt,” erinnert der Freyherr von Bielefeld in seiner Staatskunst 2. Th. 4. Hauptst. §. 30, und mit N ihm Von den geselschaftlichen Verbindungen ihm der groͤste Theil der Politiker; „so hat er doch den großen Fehler, daß er nicht ins Werk zu richten steht. Man muͤste sich Europa als ganz platonisch vorstellen, um zu glauben, daß alle Landesherrn einen Theil ihres hoͤchsten Ansehns in die Haͤnde eines algemeinen Senats uͤbergeben wuͤrden, daß die Gebieter der groͤsten Staaten sich nicht auch zu Herrn der Rathschlaͤge dieses Senats machen solten, daß die Schwaͤchsten nicht eben sowohl Gesetze von ihnen erhalten wuͤrden.“ Der Verfasser des neuen Staatsgebaͤudes sieht diesen Punkt auch selbst [S. 338.] als die groͤste und einzige Schwierigkeit sei- nes Plans an und sagt sehr richtig, daß, wenn man Europa unter dem Bilde eines einzigen Staatskoͤrpers, als ein Ganzes darstellen wolte, das durch Religion, Interesse, Buͤndnisse, Sitten, Nachbarschaft, Bluts- und andere Freundschaft, Negociationen, Handel, Schiffahrt, Posten, Politick und Voͤlkerrecht zusam- mengeknuͤpft ist, man es gewis mit keiner Demokratie, sondern am aͤhnlichsten mit einer Art von Aristokratie vergleichen wuͤrde, wo Dictators, Triumvirs ꝛc. keine andere Gesetze als ihr Wohlgefallen kennen, die immer Recht haben, weil sie maͤchtig sind und deren letzter Ver- nunftschlus donnernd ist. Jedoch macht er zuletzt noch viele gutgemeinte Bemerkungen, daß ein solcher Plan den Regenten Ehre und ihren Staaten Gluͤck bringen wuͤrde, und hoft die Ausfuͤhrbarkeit desselben vielleicht einmal in der Zukunft. Wer von diesen Vorschlaͤgen weitlaͤuftiger unterrichtet zu seyn wuͤnscht, dem werden die nachher angefuͤhrten Schriften ein Gnuͤge leisten. Schmauß Einleitung zur Staatswissenschaft oder Erlaͤu- terung seines Corp. J. G. 1. Th. S. 53, u. f. Mably principes de negociat. p. 51. ed. 1773. Hierher gehoͤrige besondere Schriften sind vorzuͤglich: Idea pacis generalis inter orbis christiani principes. Antw. 1644. 8. Pro- der Nazionen. Projét de traité pour rendre la paix perpetuelle entre les souverains Chretiens, pour maintenir toujours le commerce entre les nations et pour affermir beau- coup d’ avantage les maisons souveraines sur le thro- ne; proposés autrefois par Henri le Grand, Roi de France, agréé par la Reine Elisabeth, par Jacques I. son succeßeur Roi d’ Angleterre et par la plûpart des autres Potentats d’ Europe etc. nov. 1747 8. Abrégé du projet de paix perpetuelle par Saint-Pierre. à Roterd. 1729. 8. Die algemeine christliche Republick in Europa nach den Entwuͤrfen Heinrichs IV. Koͤnigs in Frankreich, des Abts von St. Pierre und anderer vorgestelt, nebst eini- gen Betrachtungen uͤber diese Staatsverfassung. Goͤt- ting, 1752. 8. Extrait du projet de paix perpetuelle de Mr. l’ Abbé St. Pierre par M. J. J. Roußeau. Amst. 1761. 8. Der ewige und algemeine Friede in dem christlichen Euro- pa nach dem Entwurf Heinrich IV. von St. Pierre, Goͤtting. 1763. 8. Neues Staatsgebaͤude, in drey Buͤchern von L***, Leip- zig, 1767. gr4. §. 14. Verbindung der teutschen Reichsstaͤnde . Weit enger als alle uͤbrige europaͤische Nazionen sind die Staͤnde des teutschen Reichs mit einander verbunden: sie stehen in einem wuͤrklichen Staatsvereine. Zwar enthaͤlt Teutschland, nach des Herrn Geheimen Justitz- rath Puͤtter a ] Urteile, wie ich bereits oben gezeigt, „allerdings so viele eigne besondere Staaten, als es „Kurfuͤrstenthuͤmer, Fuͤrstenthuͤmer, Grafschaften und „Reichsstaͤdte in sich fasset, auch das Gebiet eines ieden „Reichspraͤlaten und Reichsritters in seiner Art nicht N 2 „ausge- Von den geselschaftlichen Verbindungen „ausgeschlossen. Ein ieder dieser besondern Staaten hat „seine eigne, der Regel nach und im Ganzen mit allen „Hoheitsrechten begabte Regierung; ein ieder seine eigne „innere Verfassung, ein ieder sogar gegen auswaͤrtige „Maͤchte solche Rechte, die sonst nur unabhaͤngige Maͤch- „te gegeneinander in Uebung haben; auch Krieg und „Frieden, Buͤndnisse und Gesandschaften nicht ausge- „schlossen. —— So sehr aber auch diese Regierungs- „verfassung der einzelnen Laͤnder von einander abgehet; „so ist doch nichts gewisser, als daß dennoch alle ohne „Ausnahme noch als Theile eines einzigen Ganzen in „gleichmaͤßiger Verbindung unter dem teutschen Rei- „che stehen; und zwar nicht etwa nur in einer solchen „Verbindung, wie die sieben niederlaͤndischen Provinzen, „oder die dreizehn Schweitzercantons, ohne weiter eine „gemeinsame hoͤhere Gewalt uͤber sich zu erkennen, sich „unter einander verbunden haben, — sondern unter „einem gemeinsamen hoͤchsten Oberhaupte, dem die per- „soͤnliche Maiestaͤt und Unabhaͤngigkeit so wenig als „einem Koͤnige in Frankreich oder irgend einem andern „Monarchen bestritten werden kann. Auch nicht eine „blos persoͤnliche Verbindung ist es, die alle besondere „teutsche Staaten unter dem Kaiser vereiniget, etwa „wie Ungarn, Boͤhmen und die uͤbrigen oͤsterreichischen „Erblande, oder wie England und Hannover einerley „Herrn haben; sondern eben die Realverbindung, wor- „auf die Einheit eines ieden andern Staats beruht, haͤlt „auch noch alle besondere teutsche Staaten in dem Bande „eines einigen Reichs beisammen. —— Kurz Teutsch- „land ist ein Reich, das in lauter besondere Staaten „eingetheilt ist, die iedoch alle noch unter einer gemeinsa- „men hoͤchsten Gewalt in der Gestalt eines zusammen- „gesetzten Staats vereinigt sind. Die teutschen Reichsstaͤnde sind daher nicht nur zu Beobachtung des aus der geselschaftlichen Verbindung uͤber- der Nazionen. uͤberhaupt fliessenden freiwilligen Voͤlkerrechts verbunden, sondern die Vereinigung in einen Staatskoͤrper schreibt ihnen auch verschiedene andere theils natuͤrliche theils po- sitive Grundgesetze vor, deren Befolgung bey den uͤbri- gen ganz unabhaͤngigen europaͤischen Staaten lediglich freiwillige Vertraͤge voraussetzt b ]. So haben die teut- schen Reichsstaͤnde z. B. zwar das voͤllige Recht der Buͤndnisse, des Krieges und Friedens unter sich, und mit Auswaͤrtigen, nur duͤrfen sie dasselbe nicht wider den Kaiser, das Reich und ihre Mitstaͤnde ausuͤben. Im Verhaͤltnis gegen andere europaͤische Nazionen koͤnnen die teutschen Reichsstaͤnde uͤbrigens nicht anders, als nach der algemeinen engern oder weitern Verbindung, welche unter den uͤbrigen europaͤischen Staaten uͤberhaupt Statt findet, beurteilt und auch in diesem Falle die frei- willigen Voͤlkerrechtssaͤtze auf sie angewandt werden. Beitraͤge zum teutschen Staats- und Fuͤrstenrecht 1. Th. n. II. von der Regierungsform des teutschen Reichs. Man sehe die Abhandlung: Von besondern Bestimmun- gen der Landeshoheit aus der gemeinsamen Verbindung, worinn alle Reichsstaͤnde mit einander stehen. Ebendaselbst n. XVII. §. 15. Gleichheit der Glieder in der europaͤischen Staatenverbindung . Aus dem Vorhergehenden erhellet, daß man zwischen den unabhaͤngigen Staaten in Europa zwar eine gewisse geselschaftliche Verbindung annehmen koͤnne, daß bey derselben iedoch keine Art von Oberhaupt Statt finde, sondern iedes Glied die voͤllige Gleichheit behalte. Von dieser Gleichheit soll im folgenden Kapitel weitlaͤuftiger gehandelt werden. N 3 Drit- Drittes Kapitel . Von der urspruͤnglichen Gleichheit und dem nach- her eingefuͤhrten Range der Nazionen. §. 1. Natuͤrliche Gleichheit der Rechte . F reie Voͤlker sind, als moralische Personen, so wie einzelne Menschen, im natuͤrlichen Zustande einan- der volkommen gleich. Die Unabhaͤngigkeit, ihr wesent- liches Erfordernis, schließt die Gleichheit nothwendig in sich und giebt allen gleiche Rechte und Verbindlichkei- ten gegen einander. Keines kan dem andern befehlen, Rechenschaft von seinen Handlungen fodern, oder irgend einen Vorzug vor ihm verlangen. Sie muͤssen alle glei- che Rechte der Unabhaͤngigkeit geniessen. Diese Gleich- heit geht keinesweges verlohren, wenn auch mehrere Voͤl- ker in eine Geselschaft zusammentreten; es muͤste denn durch eine ungleiche Verbindung das Gegentheil ausdruͤck- lich bedungen seyn. Unter den europaͤischen Nazionen ist dergleichen Buͤndnis wenigstens nicht vorhanden. San-Marino, der kleinste Staat in Europa, ist in Ansehung der Unabhaͤngigkeitsgerechtsame dem groͤsten souverainen Staate gleich. Kein Souverain, er sey Kayser oder Koͤnig, maͤchtig oder nicht, darf dem an- dern von Natur nachgeben, da der eine in seiner Art eben so unabhaͤngig ist, als der andere. Puffendorf J. N. L. VIII. c. 4. §. 15. u. f. Wolf J. G. c. II. §. 237. u. f. Vattel L. II. c. 3. Schrodt P. I. c. II. §. 3. u. f. §. 2. Von der urspruͤnglichen Gleichheit ꝛc. §. 2. Zufaͤllige Vorzuͤge der Nazionen . Jedoch kan ein Volk allerdings, durch verschiedene natuͤrliche und politische Ursachen, an der Ausuͤbung aller in der Souverainetaͤt eigentlich begriffenen Rechte gehindert werden; es kan auf der andern Seite gewisse Eigenschaften und Volkommenheiten haben, welche dem andern abgehn; es kan maͤchtiger an Laͤndern, uneinge- schraͤnkter in der Regierungsform ꝛc. seyn. Aber dies sind zufaͤllige Vorzuͤge, welche auf die wesentlichen Rech- te gegeneinander keinen Einflus haben. Sie werden ihm zwar bey innern und aͤussern Verhaͤltnissen mehr Ansehn und Achtung verschaffen, auch wohl Gelegenheit geben, bey den uͤbrigen Voͤlkern mehrere Vorzuͤge zu erwerben, nur ist es nicht berechtigt, solche deshalb zu fodern. Ickstadt L. II. c. VI. §. 10. u. f. §. 3. Deren Rang . Der Vorrang oder der erste und vorzuͤglichste Platz im Gehen, Stehen, Sitzen ꝛc. bey Zusammenkuͤnften, wird, nach der Einbildung der Menschen, fuͤr einen der groͤsten Vorzuͤge geachtet. In sofern man ihn als ein Recht ansieht, das gewisser zufaͤlliger Volkommen- heiten wegen, bey allen Gelegenheiten verlangt wird, kan ein Vorrang unter freien Voͤlkern, vermoͤge der vol- komnen Gleichheit ihrer Rechte, aus natuͤrlichen Grund- saͤtzen keinesweges Statt finden. Doch hat der Stolz der Nazionen von ieher, durch allerhand Mittel derglei- chen Vorrechte vor andern zu erhalten gesucht. Die Gele- genheiten hierzu aͤussern sich entweder bey persoͤnlichen Zusammenkuͤnften der Beherscher freier Staaten, als N 4 Repraͤ- Von der urspruͤnglichen Gleichheit Repraͤsentanten des ganzen Volks, oder ihrer Bothschaf- ter, d. i. Gesandten mit repraͤsentirenden Karacter, oder endlich bey schriftlichen Unterhandlungen und Vertraͤgen die im Namen mehrerer Nazionen abgefast werden. Man hat eine Menge Schriftsteller, die theils vom Ran- ge der Voͤlker uͤberhaupt, theils in Ruͤcksicht einzelner Staaten gehandelt haben. Agastino Paradisi in seinem Atteneo dell’ uomo nobile. Venet. 1731. fol. dessen ganzer fuͤnfter Theil von dieser Materie handelt, fuͤhrt deren bey 1600 an. Die vorzuͤglichsten von der ersten Gattung sind: 1] Iac. Andr. Crusii tractatus politico-juridico-histo- ricus de praeeminentia, sessione, praecedentia et universo jure proedrias magnatum in Europa etc. quatuor libris absolutus. Bremae 1665. 4. 2] Balth. Sigism. von Stosch von dem Praͤcedenz- oder Vorderrecht aller Potentaten und Republiquen in Euro- pa; Breslau 1677. 8. 3] Zach. Zwanzig Theatrum praecedentiae, oder eines Theils illustrer Rangstreit, andern Theils illustre Rang- ordnung; wie naͤmlich die considerablen Potenzen und Grandes in der Welt, nach Qualitaͤt ihres Standes, Stammes, Dignitaͤt und Characters sammt und sonders in der Praͤcedenz, in dem Range und Tractamente streitig seynd und competiren. Frankf. 1709 fol. Vor der ersten Ausgabe, die 1706 erschien, nante der Ver- fasser sich: Ehrenhart Zweyburg . 4] Gottfr. Stievens europaͤisches Hofceremoniel, in welchem Nachricht gegeben wird, was es fuͤr eine Beschaffenheit habe mit der Praerogativa und dem aus selbiger fliessenden Ceremoniel etc. Leipz. 1715. 1723. 8. Das erste Buch giebt im Auszuge ziemlich volstaͤn- dige Nachricht von dem Range der europaͤischen Staaten. 5] und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. 5] Memoires sur le rang et la préséance entre les sou- verains de l’Europe et entre leurs Ministres repre- sentans suivant leurs differens caractères. Par Mr. Roußet pour servir de supplement à l’ Ambaßadeur et ses fonctions de Mr. de Wicquefort. à Amsterd. 1746. 4. Sind eigentlich blos eine Uebersetzung der vornehmsten Kapitel des Zwanzig, aber in einer etwas geaͤnderten Ordnung. Selten sind einige Zusaͤtze von dem, was seit 1709 vorgefallen, hinzugekommen. §. 4. Ursprung und Gruͤnde desselben . Die Natur kent also kein Recht des Vorranges. Sie hat iedem Menschen, iedem Volke gleiche Rechte zugeteilt und es ist daher keine Verbindlichkeit vorhan- den, warum ein Volk dem andern, das ihm nichts zu befehlen hat, nachstehn solte. Bey einer Zusammen- kunft mehrerer ist es freilich natuͤrlich, daß eine gewisse Ordnung beobachtet werden und eins das erste ꝛc. seyn muͤsse. Aus diesem Grunde leiten auch einige Voͤlker- rechtslehrer a ] die Rangordnung unter den Voͤlkern aus der Natur selbst her. Aber iene Ordnung kan fuͤglich bestehen und auf verschiedene Art also eingerichtet wer- den, daß die natuͤrliche Gleichheit deshalb nicht aufgeho- ben, oder einem Volke ein Vorrecht eingeraͤumt werden darf. Durch wen, und nach welchem Maasstabe von Vorzuͤgen solte auch dieser Vorrang bestimt werden? Allein nicht zufrieden mit der natuͤrlichen Gleichheit, nahmen die Nazionen, weil sie bey der Natur die Befrie- digung ihrer Eitelkeit nicht fanden, zu mancherley zufaͤl- lig erworbenen Eigenschaften b ] ihre Zuflucht, und glaub- ten im Alter ihres Reichs, des angenommenen Christen- thums, in der Macht, Erhabenheit der Wuͤrde und dergleichen, Ursach genug zu finden, sich uͤber andere N 5 zu Von der urspruͤnglichen Gleichheit re zu erheben. Da aber diese auch nicht nachgeben wol- ten, sondern gleiche Vorzuͤge verlangten, so musten nothwendig tausenderley Streitigkeiten entstehen, welche die Unterhandlungen der Nazionen mit einander gar sehr erschwerten c ]. Ich will die Gruͤnde, derer man sich zu Behauptung des Vorranges gewoͤnlich bedient hat, kuͤrzlich anfuͤhren, und fuͤr dieienigen, welche eine weit- laͤuftigere Behandlung dieser Gegenstaͤnde wuͤnschen, die Stellen der vorgenanten Hauptschriftsteller in diesem Fache anmerken, wo sie deshalb Raths sich erhohlen koͤnnen. L’ordre et le rang, heißt es beim Rousset [memoires sur le rang Introd.] sont fondés sur les loix mêmes de la nature. Sine ordine omnia confunduntur dit un grand Pape. — Enfin on peut dire, que toute la so- ciété ne subsiste que par l’ ordre et la distinction des rangs, sans quoi elle retomberoit bientot dans un affreux chaos. Si cet ordre est necessaire dans la société en général, il ne l’est pas moins entre les dif- ferentes sociétés particulières et dans chacune de ses societés qui forment ce qu’on appelle des empirs sous differens noms; ensorte que par une suite necessaire il doit y avoir d’abord un certain ordre des rangs entre les chefs de ces sociétés particulières, sans lequel ils ne pourroient communiquer ensemble s’ils preten- doient tous avoir le premier rang. Ainsi personne ne nie la necessité de la distinction des rangs. Tous les souverains reconnoissent la necessité de cet ordre eux mêmes, l’établissent parmi leurs sujets, mais ils ne reconnoissent plus de même des qu’on parle de l’établir entr’ eux. Auch Real [ Science du Gouvernem. T. V. c. 4. Sect. 3. p. 963. der teutschen Uebersetzung, die ich blos zu benutzen Gelegenheit gehabt] sagt, es sey nichts vernuͤnftiger, als der aͤnsserliche Unterschied unter den Sou- und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Souverainen, weil es Gelegenheiten gebe, bey welchen einer von beiden nothwendig dem andern nachgehen muͤsse. So nothwendig aber eine gewisse Ordnung dabey ist, so natuͤrlich scheint es mir doch auch, daß unter Gleichen nicht einer oder mehrere den Vorrang, als ein Recht auf immer verlangen koͤnnen, sondern daß im Vorgehn, Sitzen ꝛc. entweder gewechselt, oder ein solches Auskunftsmittel getroffen werde, wodurch aller Vorrang wegfaͤlt, z. B. das Sitzen an einer runden Tafel, Einnehmen der Plaͤtze nach Ordnung der Ankunft ꝛc. Mehrere Voͤlkerrechtslehrer haben diese Zufaͤlligkeiten als hinlaͤngliche Gruͤnde des Vorranges vertheidigt. Ickstadt z. B. sagt: [L. II. c. I. §. 22. Schol.] Neque aliunde quam ex diversis gentium qualitatibus et adfectionibus extrinsecus advenientibus, abstrabendo a pactis usuque recepto, de praecedentia inter gentes populosque libe- ros rectum formari posse judicium infra monstrabimus. Man vergl. L. II. c. 6. §. 15. Real am ang. O. meint: Der weite Umfang der Staaten, welche den Kaisern und Koͤnigen gehorchen, die Anzahl ihrer Unterthanen, ihre Reichthuͤmer, ihre Truppen, der Glanz ihres Hofes, das Alterthum ihres Koͤnigreichs, der alte Ursprung ihres regie- renden Hauses, alles dieses giebt ihnen in der Welt einen merklichen Vorrang. Wicquefort Ambassadeur L. I. c. 24. 25. §. 5. a ] Alter der Unabhaͤngigkeit des Reichs . Einer der ersten Gruͤnde fuͤr den Vorrang der Nazio- nen wird von dem Alter der Unabhaͤngigkeit eines Volks hergenommen. Die meisten und angesehensten Voͤlker- rechtslehrer, ein Grotius a ] Ickstadt, Vattel, Real, legen ihm eine entscheidende Kraft bey und glauben, daß ein Von der urspruͤnglichen Gleichheit ein neuer Ankoͤmling den untersten Platz einnehmen muͤs- se, weil dieser niemanden aus dem Besitz der Ehre ver- draͤngen koͤnne, die er einmal genießt. Der lange Besitz, sagen sie, legt den Fuͤrsten einen Glanz bey, der sich auf dem Haupte derjenigen nicht befindet, welche diese Ehre zu geniessen erst angefangen haben, und es ist bil- lig, daß die Wuͤrde des Ranges denen vorbehalten wird, welche das Vorrecht desselben eher erlangt haben. Allein die Zeit kan an und vor sich keine Ungleichheit des Vor- zugs und der Rechte bewuͤrken. Die vortreflichste Sache kan von der geringsten in Ansehung der aͤltern Dauer uͤbertroffen werden. Zu Erlangung gleicher Rechte ist der wuͤrkliche Besitz der Souverainetaͤt hinlaͤnglich: Wie lange man solche besitze, darauf komt es nicht an. Dies haͤngt blos vom Gluͤck und der guten Staatsverfassung ab. Ueberdies wird dieser Grund durch den ungewissen Ursprung der meisten Reiche entkraͤftet. Fast alle Na- zionen suchen, wie Privatpersonen, in dem Alter der Herkunft und des Adels eine besondere Ehre. Sie gehn daher in ihrem Ursprunge so weit als moͤglich zuruͤck. Jedes Volk will das aͤlteste seyn und ihre Geschichtbuͤcher sind uͤber diesen Punct gewoͤnlich mit den fabelhaftesten Histoͤrchen angefuͤllt. So fangen manche Historiker eini- ger europaͤischen Reiche ihre Geschichte mehrere Jahrtau- sende vor Christi Geburt, vom babilonischen Thurmbau oder gar von der Suͤndfluth an. Wer soll nun diese Nebel der Dunkelheit zerstreuen und den ersten Ursprung der Reiche in ein solches Licht setzen, daß ihr Alter hin- laͤnglich eroͤrtert und der davon abhangende Rang mit Grunde bestimmt werden koͤnte? Indes haben Teutschland, Frankreich, Daͤnemark, Schweden und andere Staaten diesen Grund oͤfters fuͤr sich angefuͤhrt; und noch 1742 verlangte Grosbritannien, des Alters halber, den Rang vor Preussen b ]. Wenn und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Wenn uͤbrigens ein gewisser Vorrang Statt finden muͤste, und das Alter der Unabhaͤngigkeit einer ieden Nazion genau angegeben waͤre, so wuͤrde dieses, der Billigkeit nach, freilich wohl den natuͤrlichsten Ent- scheidungsgrund an die Hand geben. Naturalis ordo inter socios hic est, sagt Grotius L. II. c. V. §. 21. prout quisque in societatem venit. Sic inter fratres is servatur ordo, ut qui primus natus est, reliquos praecedat atque ita deinceps, reiectis aliis omni- bus qualitatibus, und bezieht sich zum Beweis auf den Ausspruch der Kaiser Theodos und Valentinian l. I. C. de consul. quis enim in uno eodemque genere dignitatis prior eße debuerat nisi qui prior meruit dignitatem? Man vergl. Roußet Memoires etc. c. VI. p. 58. Vat- tel L. II. c. 3. §. 37. Real T. V. c. 4. Sect. 3. Mosers Beitraͤge zum europ. Voͤlkerrecht in Friedensz. 1. Th. S. 45. Crusius l. c. cap. VI. §. 37. p. 61. Stosch S. 867. Stiev S. 10-37. geht die vornehmsten Reiche durch und zeigt ihren wahrscheinlichen Ursprung. §. 6. b] Alter des regierenden Hauses . Bey Behauptung des Ranges unter den Voͤlkern wird sich nicht selten auch auf das hohe Alter der regie- renden Familie bezogen. Es hat aber damit eben die Bewandnis wie mit dem Alter der Nazion. Diese zu- faͤllige Eigenschaft und die Vorzuͤge des regierenden Hau- ses uͤberhaupt koͤnnen einer Nazion kein vorzuͤglicheres Recht vor der andern geben. Stosch S. 858. §. 7. Von der urspruͤnglichen Gleichheit §. 7. c] Alter des Christenthums . Die haͤufigste Gelegenheit zu Zusammenkuͤnften der europaͤischen Nazionen waren ehemals die algemeinen Kirchenversamlungen. Da hier das Wohl der gesamten Christenheit in Erwaͤgung gezogen werden solte, so sahen die Paͤpste, welche nebst dem Kaiser das groͤste Gewicht und vorzuͤglichste Interesse dabey hatten, bey Anweisung der Plaͤtze hauptsaͤchlich auf den mehrern oder mindern Antheil, den die Voͤlker an dem Besten der christlichen Kirche nahmen und auf ihre fruͤhere oder spaͤ- tere Bekehrung zur christlichen Religion a ]. Aber aus- serdem, daß dies auch nur zufaͤllige Eigenschaften sind, lief hierbey, wie bey dem Ursprunge der Reiche, viel Fabelhaftes mit unter. In dem einen Staate solte schon Joseph von Arimathias, in dem andern Petrus und Paulus die christliche Religion gepredigt und einge- fuͤhrt haben. Es ist daher leicht abzunehmen, wie unzu- verlaͤssig und streitig die Entscheidung des Ranges daraus gewesen seyn muͤsse. Ueberdies konte diese aus besondrer Ruͤcksicht in ienen Versamlungen beliebte Ordnung uͤber- haupt nicht fuͤglich auf andre Faͤlle angewandt werden, wiewohl die Nazionen sie auch sonst haͤufig als Richt- schnur anzufuͤhren pflegten. Auf diese fruͤhere Bekehr- ung zum Christenthum bezogen sich ehemals hauptsaͤchlich Spanien, Frankreich und England. Grotius scheint diesen Grund zu billigen, indem er, nach der obigen Vergleichung der Nazionen mit aͤltern und iuͤn- gern Bruͤdern hinzufuͤgt: atque hic mos antiquitus in Christianorum quoque regum ac populorum societate obtinuit, ut qui primi Christianismum professi sunt in conciliis ad rem christianam pertinentibus praecedant caeteros. Crusius c. VI. §. 44. p. 63. Stiev , S. 37-56. §. 8. und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. §. 8. d] Macht der Nazionen . Der groͤßere Umfang des Staats, die Mehrheit der Reiche und die staͤrkere Anzal von Unterthanen, welche ein Souverain beherscht, geben an und vor sich ebenfals kein Recht des Vorrangs. Der Riese und der Zwerg sind als Menschen einander volkommen gleich, und der kleinste freie Staat hat eben so viel Rechte als der groͤste; denn diese fliessen nicht aus der Macht, wie Fuͤrstenerius lehrt, sondern aus der Unabhaͤngigkeit, die, wenn sie volkommen seyn soll, bey allen Nazionen gleich seyn muß. Allein der große und maͤchtige Staat, sagen Ickstadt a ], Vattel b ], Real c ] und andere, kan in der Voͤlkergeselschaft eine weit ansehnlichere Rolle spielen und den Zweck derselben, die gemeinschaftliche Sicher- heit und Ruhe in einem weit staͤrkern Grade befoͤrdern, als ein kleiner. Es ist daher vernuͤnftig und billig, daß iener auch mehrere aͤusserliche Vorzuͤge genieße, und daß dieser ihm bey Gelegenheiten weiche, wo einer nach- geben muß. Allein Billigkeit ist noch kein Recht. In- des ist der Unterschied der groͤßern und kleinern Reiche freilich von ieher sehr auffallend gewesen, und die Macht hat ohnstreitig die erste Gelegenheit gegeben, sich einen Vorrang bey den uͤbrigen Nazionen, besonders bey den Mindermaͤchtigen zu verschaffen d ]. Aus Furcht vor der Maͤchtigen Rache raͤumten sie ihnen die verlangten Vor- rechte willig ein. Eine Verbindlichkeit dazu ist iedoch nicht vorhanden. Eine Nazion, welche ihr Reich selbst hinlaͤnglich zu beschuͤtzen und zu vertheidigen im Stande ist, folglich die uͤberwiegende Macht einer Groͤßern we- der fuͤrchten noch suchen darf, hat nicht Ursach, diesem aus dem Grunde der Uebermacht irgend ein Vorrecht einzuraͤumen, Auch Von der urspruͤnglichen Gleichheit Auch die europaͤischen Staaten haben zu Behauptung des Vorranges am meisten auf die Macht sich gestuͤtzt, und sie war ein Hauptgrund, dessen Peter I. von Ruß- land sich bey Annehmung des kaiserlichen Titels bedien- te, indem er zu erweisen suchte, daß Rußland im Um- fange selbst das roͤmisch-teutsche Kaiserthum uͤbertreffe. Da aber die Macht eine sehr zufaͤllige Sache ist und leicht sich vermindern kan; so entsteht die Frage, ob ein Volk mit der Abnahme der Macht auch einen geringern Platz einnehmen muͤsse? Hier entscheiden fast alle Voͤl- kerrechtslehrer, wie billig, fuͤr den Besitz des einmal erlangten Ranges. L. II. c. VI. §. 13. L. II. c. 3. §. 37. Tom. V. c. 4. Sect. 3. Au commancement, wird beim Rousset am ang. Orte hiervon sehr richtig geurteilt, lorsqu’ on établit dans le monde, en partie par une force superieure, en partie par un consentement libre et unanime, premierement les familles, et avec le tems les sociétés, les republi- ques, les royaumes et d’ autres états, on ne regla pas la préséance et le rang suivant l’ ancienneté de ces états respectifs en suivant l’ ancienneté et les merites du priu- ce regnant et de sa famille, mais suivant la puißance et les forces dont un chacun jouißoit, et celui qui étoit superieur en force à un autre prit sans scru- pule le pas devant lui. Introd . Crusius , VI. §. 47. p. 64. Stiev, S. 65-69. §. 9. e] Vorzuͤglichere Regierungsform . Die monarchische Regierungsform wird, nach dem gemeinen Wahne, der republikanischen vorgezogen, weil bey iener der Glanz der Maiestaͤt in einem Subiecte ver- einigt und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. einigt weit heller in die Augen faͤlt, als wenn derselbe unter mehrere verteilt ist. Dieser Glanz, glaubt man, muͤsse den Monarchien vor den Republicken nothwendig mehr Achtung und einen hoͤhern Rang verschaffen a ], zumal da die Beherscher der monarchischen Staaten per- soͤnlich zusammenkommen, die Republicken hingegen nur durch Gesandte erscheinen koͤnten, welche ienen ohnstrei- tig nachstehn muͤsten. Nun ist dieser Vorzug zwar in der Natur keineswe- ges gegruͤndet, weil iede Regierungsform eines freien Volks gleichwohl die Unabhaͤngigkeit in sich begreift, und wenn auch bey persoͤnlichen Zusammenkuͤnften der Mo- narchen die Gleichheit wegfaͤlt, solche doch unter allersei- tigen Gesandschaften fuͤglich Statt findet. Demunge- achtet hat das Herkommen allen gekroͤnten Haͤuptern, wenn sie auch erst neuerlich die koͤnigliche Wuͤrde ꝛc. wie z. B. Preussen erlangt haben, den Vorrang vor den Republicken zugestanden b ]. Den Grund hiervon setzt Vattel c ] in der Ueberlegen- heit der Monarchien Europens, die mehrenteils blos mit geringen Republicken zu thun gehabt, und daher zu stolz gewesen sind, denselben Gleichheit zuzugestehn. Eine Hauptursach liegt aber wohl auch in dem Aberglauben des Papstthums. Die Monarchen liessen sich gewoͤnlich vom Papste oder doch der Geistlichkeit kroͤnen und salben. Diese mehr zu Erhaltung des paͤpstlichen Ansehns, als zu Bestaͤtigung der koͤniglichen Wuͤrde noͤthige Handlung gab den Monarchen bey dem aberglaͤubischen Haufen ein weit ehrwuͤrdigeres Ansehn und viel erhabnere Vorzuͤge, deren die Republicken sich nicht theilhaftig machen konten. Indes wollen die Republicken, indem sie den gekroͤn- ten Haͤuptern weichen, dadurch nicht fuͤr geringer gehal- ten seyn, sondern die Monarchien nur als die ersten un- ter Gleichen ansehn. Man hat auch einigen Republicken die sogenanten koͤniglichen Ehrenbezeigungen, vermoͤge O wel- Von der urspruͤnglichen Gleichheit welcher ihre Gesandten den koͤniglichen gleich behandelt werden, zugestanden. Es fragt sich uͤbrigens: welchen Rang ein Staat einnehmen muͤsse, welcher aus der Monarchie in eine Republick und umgekehrt verwandelt worden ist? Da die Regierungsform in Ruͤcksicht der aͤussern Verhaͤltnisse einige Rechte weder geben noch nehmen kan, so wird er fuͤglich seinen alten Platz behaupten d ]. Das that auch England, als es unter Cronwell eine Art von Repulick formirte e ]. Doch duͤrfte heutzutage, bey dem durch das Herkommen einmal eingefuͤhrten Grundsatze, daß die Republicken den Monarchien weichen, vielleicht daruͤber Streit entstehen. Ickstadt glaubt daher auch, daß eine Republick, welche einen Monarchen bekomt, den uͤbri- gen Republicken nunmehr vorgehn muͤsse f ]. Warum ein Erbreich dem Wahlreiche vorgehn solte, sehe ich keinen Grund. Gleichwohl scheint Real dieser Meinung zu seyn, indem er, bey Gelegenheit des kaiser- lichen Ranges aͤussert, daß der Kaiser ein Wahlfuͤrst sey, welcher eigentlich schon aus diesem einzigen Grunde mit einem Erbfuͤrsten von gleicher Wuͤrde keinen Rang- streit haben solte. Die mehr oder minder eingeschraͤnkte Gewalt, wor- auf einige Nazionen und Schriftsteller sich beziehen, und den Souverainen, welche damit begabt sind, darum einen hoͤhern Rang anweisen, weil sie Gott am naͤchsten kom- men, giebt dem Regenten zwar ein groͤßeres Ansehn und mehrere Rechte gegen die Unterthanen; aber der Rang ist nicht nach den Gerechtsamen des Regenten uͤber seinen Staat, sondern nach den Verhaͤltnissen gegen Auswaͤr- tige zu beurteilen. Von gleichem Werth ist der Grund des Vorranges, den man aus dem Ansehn der Staͤnde nimt, welche ein Regent beherscht. Er diente hauptsaͤchlich um den Vor- rang des roͤmischen Kaisers zu bestaͤrken, weil die teut- schen und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. schen Reichsstaͤnde theils den koͤniglichen Titel fuͤhren, theils den Koͤnigen gleich geachtet werden, und iedes staͤndische Gebiete einen eignen kleinen Staat ausmacht. Aber andere, besonders Real, haben dagegen nicht ohne allen Grund erinnert, daß das Ansehn des Regenten vielmehr verringert werde, ie groͤßer die Macht seiner Staͤnde ist g ]. Ickstadt , L. II. c. 6. §. 14. In Ansehung des teutschen Reichs, welches ohne seinem Oberhaupt, dem Kaiser, eine Art von Republick vorstelt, ist kein bestimtes Herkommen vorhanden. Man hat es den Monarchien zuweilen nach, doch aber oͤfter vorgesetzt. S. Mosers auswaͤrtiges Staatsr. 2. B. 2. K. §. 8. 9. S. 50. und 51. desgleichen Versuch des europ. Voͤlkerr. S. 50. L. II. c. 3. §. 38. Grotius , L. II. c. 9. §. 8. n. 3. Vattel, am ang. O. §. 39. Ickstadt , L. II. c. 6. §. 14. coroll. Doch nimt er den Fall aus, wenn die Macht fuͤr den Vorrang der Repu- blick entscheidet. Man sieht hieraus, wie diese zufaͤlligen Eigenschaften oͤfters einander entgegen laufen. Real , T. V. c. 4. Sect. 13. S. 966. sagt: Je weniger Große sich in einem Staate finden, desto maͤchtiger ist der Fuͤrst; und wenn alle dieienigen, welche, wie man in Teutschland redet, die Landeshoheit haben, wuͤrkliche Souverainen waͤren, so muͤste man eben daraus nothwen- dig schliessen, daß der Kaiser der geringste unter allen Koͤnigen waͤre. Stosch , S. 865. 866. Stiev , S. 70. 71. O 2 §. 10. Von der urspruͤnglichen Gleichheit §. 10. f] Hoͤhere Wuͤrde und Titel . Die Natur kent dergleichen Unterscheidungszeichen nicht. Es sind leere Worte, deren Werth blos in der Einbildung der Menschen besteht und wodurch der gemeine Haufe ebenfals sich blenden laͤßt. Indes hat das Her- kommen freilich verschiedenen Ehrenwoͤrtern eine vorzuͤg- lichere Bedeutung beigelegt und gewisse hoͤhere Vorzuͤge damit verbunden. Doch haben solche auf die Unabhaͤng- igkeit und deren Rechte keine weitere Beziehung. So wenig man von der urspruͤnglichen Gleichheit der Nazio- nen auf eine Gleichheit der Wuͤrde folgern darf, indem unter zweien an Unabhaͤngigkeit und Macht einander glei- chen Staaten, einer doch gar fuͤglich mit einer hoͤheren Wuͤrde bekleidet seyn kan, so lehrt auch die Erfahrung, daß die Ungleichheit der Rechte nicht allemahl eine Un- gleichheit der Wuͤrde nach sich zieht, und daß ein halb- souverainer Regent zuweilen einen hoͤhern Titel fuͤhrt, als ein wuͤrklich souverainer Herr a ]. Die Titel koͤnnen also nicht wohl den Rang freier Voͤlker bestimmen b ]. Das große Ansehn und die Macht, welche die roͤmi- schen Kaiser in aͤltern Zeiten sich erworben hatten, legten dem kaiserlichen Titel den sie in Europa allein fuͤhrten, einen solchen Glanz bey, daß man ihn fuͤr erhaben uͤber alle andere Wuͤrden hielt. Dieienigen Monarchen, wel- che den Kaisertitel in der Folge fuͤhrten und annahmen, scheinen dies auch selbst geglaubt zu haben c ] und an dem tuͤrkischen und andern asiatischen Hoͤfen hegt man noch heutzutage diese Meinung, daher verschiedene europaͤische Koͤnige in Unterhandlungen mit denselben, sich den Titel: Kaiser beilegen. Dieses vermeintlichen Vorzugs wegen und aus dem irrigen Wahne eines Anspruchs auf das roͤ- mische Kaiserthum suchten auch einige Koͤnige von Spa- nien im zwoͤlften Jahrhundert, sich die kaiserliche Wuͤrde mit und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. mit Beihuͤlfe der Paͤpste zu verschaffen; doch stunden sie bald wieder davon ab d ]. Aus dem naͤmlichen Vorzugs- grunde geschah es auch wahrscheinlich, daß Peter I. von Rußland 1721 den Titel: Czaar mit dem Kaisertitel vertauschte. Allein obgleich die uͤbrigen europaͤischen Maͤchte diesen Titel nach und nach anerkanten, so ward doch von den meisten dabey bedungen, daß daraus kein weiterer Vorzug, oder Vorrang vor andern Koͤnigen gefol- gert werden solte e ] So ists auch mit dem Vorrange der uͤbrigen Regen- ten beschaffen, welche den Koͤniglichen, Herzoglichen, Fuͤrstlichen und andere Titel fuͤhren. Obschon Rousset in der mehrangefuͤhrte Introduction behauptet: On est convenu en général d’ une certaine préséance entre ces diverses sortes de Souverains. Les Empereurs précédent les rois, les rois vont avant les princes; ceux-ci avant les Ducs, les Marquis suivent ceux-ci et précédent les Comtes, auxquels les Barons cedent le pas. Ainsi toute la difficulté consiste à decider du rang entre ceux du même ordre comme entre les Empereurs, entre les rois, entre les Princes etc.; so kan doch diese Klassification der Wuͤrden zum Range ganzer Voͤlker nichts thun und die in neuern Zeiten zu behaupten angefangene Gleichheit unter den Nazionen, ohne Ruͤcksicht auf Wuͤrde oder Titel, ist der Natur ohnstreitig viel angemessener. Die Vielheit der Titel, worinn verschiedene Souve- rains einen Vorzug suchen, giebt auch keine mehrere Rechte: ein Souverain ist nicht minder souverain, wenn er nur einen Titel fuͤhrt, als wenn er deren eine ganze Seite voll seinem Namen nachzusetzen vermag. Dies gab Franz I. Koͤnig von Frankreich sehr wohl zu verstehn, als er in einer Antwort an Kaiser Karl V. als Koͤnig von Spanien, der in einem Schreiben alle Titel seiner Rei- che und Provinzen beigefuͤgt hatte, sich blos Koͤnig von O 3 Frank- Von der urspruͤnglichen Gleichheit Frankreich und Herr von Gonesse [ein geringes Dorf in der Gegend von Paris] nante. Mosers Versuch ꝛc. 1. B. 2. K. §. 3. S. 38. Real , V, 4, 3. haͤltjes zwar fuͤr billig, daß ein aͤlterer Staat, oder Fuͤrst, welcher niemals mit einem großen Titel geziert gewesen, einem solchen den Rang nicht streitig mache, welcher zwar neuer ist, der aber durch die Bewilligung der Menschen zu einer groͤssern Wuͤrde, welche eine Macht von einem weiten Umfange zum Grunde setzt, erhoben worden ist. Er setzt daher die Regel fest, daß ein Staat von geringerer Wuͤrde dem hoͤhern nachgehn muͤsse. Doch widerspricht er sich selbst, wenn er weiter unten bey Unter- suchung des kaiserlichen Vorranges glaubt, daß die Ursa- chen davon keinen Grund haͤtten. Der Kaisertitel, sagt er, kan es nicht seyn, denn was hat dieser Titel Hoͤheres in sich, als der Titel Koͤnig? Diesen Grundsatz nahm nicht nur Kaiser Karl V. in seiner Erklaͤrung vom 5. Sept. 1519 zu Barcellona [ Ceremoniel diplomatique T. l. p. 580.] an, als er seinen Vorzug vor seiner Mutter festsetzte, sondern auch im Belgrader Frie- den 1739. Art. 21. legten der roͤmische und tuͤrkische Kaiser diesem Titel gewisse Vorrechte bey. Aber einige Schrift- steller wollen den Vorzug des Kaisertitels selbst aus der hei- ligen Schrift entkraͤften und ihm eher den koͤniglichen vor- ziehn, weil Gott Koͤnige aber nicht Kaiser eingesetzt, weil es schon zu Abrahams Zeiten Koͤnige aber keine Kaiser gege- ben und weil endlich Christus sich nicht einen Kaiser, son- dern Koͤnig aller Koͤnige genant. s. Mosers Staatsrecht. 3. Th. S. 22. Stiev , am angef. O. S. 85. Spanien aͤusserte in seiner Erklaͤrung vom 5. Febr 1763. ganz richtig: Le roi sachant que le titre d’ Imperial ainsi que tout autre n’ abolit ni ne fixe le rang des Monarchies, lorsque quelque Souverain se l’ attribue de son und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. son propre mouvement etc. Gleichwohl verlangte 1742 der Rußische Resident an der Pforte die Audienz bey dem neuen Großvezier darum vor allen andern Residenten, den Roͤmisch-Kaiserlichen ausgenommen, weil seine Principa- lin den kaiserlichen Titel fuͤhrte, s. Mosers auswaͤrt. Staatsv. 1. B. 1. K. §. 10. S. 17. und Ebendess. Bei- traͤge zum europ. V. R. in Friedensz. S. 41. Crusius , c. VI. §. 33. p. 61. Stosch , S. 5. 865. 866. Stiev , S. 69. §. 11. g] Auszeichnende Thaten . Den Vorrang der Nazionen auf ihre Heldenthaten und andere ruͤhmliche Handlungen zu bauen ist eine sehr mißliche Sache. Die Geschichtbuͤcher der meisten Voͤlker haben dergleichen aufzuweisen; und wer soll uͤber den vor- zuͤglichern Werth derselben urteilen und entscheiden? Ehe- mals, als man auf den Ausspruch der Paͤpste noch eini- ge Ruͤcksicht nahm, konten die Verdienste um die Kirche und den paͤpstlichen Stuhl allenfals wohl einigen Vorzug bewuͤrken. Crusius , c. VI. §. 45. p. 64. Stiev , S. 71. §. 12. b.] Lehns- Schutz- Zins- und andere Verbin- dungen . Daß die Verbindung mit andern angesehenen und maͤchtigen Nazionen durch Blutfreundschaft oder Buͤnd- nisse weiter kein Vorrangsrecht geben koͤnne, wie einige gleichwohl behaupten a ], bedarf, glaube ich, keines weit- laͤuftigen Beweises. Weit scheinbarer aber ist die Meinung, daß ein Volk welches mit andern in ungleichen Verbindungen steht, O 4 dem- Von der urspruͤnglichen Gleichheit demienigen nachgehn muͤsse, dem die Ungleichheit zum Vorteil gereicht b ]. Der Vasall soll also seinen lehns- herrn, der Schutzverwandte seinem Schutzherrn und der zinsende Staat, zumal wenn er durch Eroberung im Kriege dazu ist gemacht worden, dem Zinsherrn wei- chen c ]. Es ist allerdings nicht zu laͤugnen, daß der Vasall in Ansehung seines Lehns in gewissen Stuͤcken nicht ganz so freie Haͤnde hat, als ein Regent, dessen Staat nicht lehnbar, und daß die Annahme fremden Schutzes und Zahlung des Zinses ein Gestaͤndnis von Schwaͤche sind. Da aber alle diese Verbindungen, wie oben gezeigt worden, der Unabhaͤngigkeit nicht nachthei- lig sind und im uͤbrigen die Gleichheit der Rechte nicht aufheben, so folgt die Einraͤumung des Vorranges daraus keinesweges unmittelbar. Sie koͤnnen nicht weiter er- streckt werden, als die deshalb errichteten Vertraͤge aus- druͤcklich es erlauben. Crusius, c. VI. §. 73. p. 70. Is eo ipso alterius dignitatem eminentiorem fatetur sagt Puffendorf L, VIII. c. 5. §. 15. seq. Man vergl. Real T. V. c. 4. p. 976. Stiev , S. 56. u. f. §. 13. I]. Unvollkommenheit der Souverainetaͤt . Der natuͤrlichste und triftigste Grund des Vorzugs wird wohl von der Unabhaͤngigkeit eines Staats herge- nommen und der Rang von Rechtswegen demienigen Staate, welcher die voͤllige Souverainetaͤt besitzt, vor den sogenanten Halbsouverainen eingeraͤumt, die auser Gott und dem Degen noch ein wuͤrkliches Oberhaupt ha- ben. Doch ist auch diese Regel nicht ohne Ausnahme, und die volkomne Unabhaͤngigkeit giebt nicht allemal einen untruͤg- und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. untruͤglichen Beweis des Vorranges. Es koͤnnen, wie die Erfahrung lehrt, auch halbsouveraine Staaten sich durch Vertraͤge und Herkommen einen Rang vor den ganz souverainen erwerben, wie dies der Fall in Anseh- ung der Kurfuͤrsten des teutschen Reichs und der Repu- bliken in Europa ist. §. 14. Einraͤumung des Ranges durch a ] ausdruͤck- liche Vertraͤge . Alle vorgedachten zufaͤlligen Eigenschaften der Nazio- nen geben, wie gedacht, zwar Gelegenheit vor andern einen Vorrang zu behaupten, aber kein Recht: was blos billig und schicklich ist, — Gruͤnde deren man sich sehr haͤufig in dieser Materie bedient — gehoͤren nicht in das Voͤlkerrecht. Ueberhaupt laufen diese ver- meintlichen Gruͤnde so oft gegeneinander, daß darauf ohnmoͤglich zuverlaͤssige Regeln gebaut werden koͤnnen. Bald soll die Regierungsform entscheiden, bald, wenn diese geaͤndert wird, der Besitz, oder die Macht, und ieder Staat hat doch immer wenigstens eine dieser Eigen- schaften aufzuweisen. Es muͤsten solche also zufoͤrderst gehoͤrig und mit Einverstaͤndnis der Nazionen klassificirt werden, weil die Natur keine Regeln dazu an die Hand giebt. Das einzige rechtmaͤssige Mittel sich den Rang zu versichern sind ausdruͤckliche oder stillschweigende Ver- traͤge, wodurch alle Streitigkeiten, die aus ienen Gruͤn- den nothwendig entstehen muͤssen, aufgehoben werden. Einige europaͤische Nazionen haben, wie man in der Folge schen wird, dergleichen Vertraͤge unter sich errich- tet; aber die Anzahl derselben ist noch zur Zeit sehr gerin- ge. Die uͤbrigen suchen dermalen bey Anmassung des Ranges hauptsaͤchlich stilschweigende Vertraͤge und den Besitz zu erweisen. O 5 §. 15. Von der urspruͤnglichen Gleichheit §. 15. b]. Stilschweigende Vertraͤge . Der Existenz stilschweigender Vertraͤge ist schon in der Einleitung einige Erwaͤhnung geschehen, und sie soll bey der Materie von Vertraͤgen noch einleuchtender gezeigt werden. Auf diese komt bey dem Range das meiste an. Die stilschweigende Einwilligung muß hierbey iedoch, wie in allen Faͤllen deutlich und keiner andern Auslegung un- terworfen seyn. Wenn z. B. ein Regent, welcher weiß und sieht, daß ein anderer von Natur ihm Gleicher einen Vorrang uͤber ihn sucht und einnimmt, dazu stilschweigt, und seine Rechte der Gleichheit durch nichts sicherstellt, welches er doch thun konte und solte, ist da wohl an dessen Einwilligung zu zweifeln? Ein durch Gewalt oder List — deren man sich hierbey zu bedienen ehemals kein Beden- ken trug a ] — erlangter Besitz hingegen kan keinesweges ein Recht hervorbringen. Die meisten europaͤischen Nazionen haben den Besitz auch als den Hauptgrund des Vorranges angesehn. Die franzoͤsischen Gesandten gaben auf dem Niemwegischen Friedenskongreß den uͤbrigen zu erkennen, daß es bey dem Ceremoniel nicht auf Raison, Macht und Wuͤrde, sondern einig und allein auf den Besitz ankomme, und die schwedische Mediateurs aͤusserten beim Ryßwikischen Frieden ein Gleiches b ]. Der heutige Besitz des Ranges unter den Maͤchten in Europa schreibt sich grossenteils noch von den ehemaligen Kirchenversamlungen her. Der daselbst, nach den Ver- diensten um die Kirche und dem Erkentnis des Papstes, genommene Sitz ward sehr oft auch bey andern Gelegen- heiten beobachtet, woraus durch mehrmalige Wiederho- lung nach und nach ein Besitzrecht entstand. Der Besitz ist auch, obgedachtermassen, der einzige rechtmaͤssige Entscheidungsgrund bey dem Range eines Staats, und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Staats, dessen Regierungsform geaͤndert, so wie auch desienigen, der durch einen Regenten von niedrigerm Range besiegt worden ist c ]. Freilich wird der Besitz von andern Nazionen zuweiln angefochten, fuͤr gewaltsam oder durch List erlangt aus- gegeben und veranlaßt mancherley Streitigkeiten. Rous- set sagt daher in der Introduction zu seinen Memoires sur le rang des souverains sehr richtig: L’ usage seul y a pour- vu, mais chacun d’ eux respectivement fait difficulté dans l’ occasion de se soumettre à sa décision, ce qui fait naitre des embarras et des difficultés souvent insur- montables. Man hat auffallende Beispiele hiervon. Ich will nur ein Paar der merkwuͤrdigsten anfuͤhren. Auf der Kirchenver- samlung zu Costanz gab Spanien sich alle Muͤhe den Rang uͤber England zu erhalten. Die spanischen Gesandten wa- ren: Diego de Anaga Erzbischof von Sevilien und Diego Fernandes de Cordua Alcayde de los Donzellas Pagen- hofmeister. Als sie mit Worten in Guͤte ihre Absicht nicht erreichen konten, nahm der dicke Erzbischof den englischen Gesandten, einen kleinen schmaͤchtigen Mann von seinem Platz, schlepte ihn, der dem Erzbischof nach dem Barte grif, zum Conferenzsaal hinaus, trug ihn bis zur Kirche und warf ihn in eine offne Gruft. Triumphirend kehrte er dann zur Versamlung mit den Worten zuruͤck. “Ich habe gethan, was ein Pfaf und Priester thun kan; nun thue der Herr Kollege auch, was ein spanischer Cavallero thun soll.” Die Versamlung gerieth daruͤber in nicht geringe Verwirrung und der Erzbischof sah sich genoͤthigt, Sicherheit in seiner Wohnung zu suchen. s. Zwanzig 1. Th. Tit. 9. Roußet c. XI. p. 68. Der pohlnische Gesandte machte es an dem Hofe Kaiser Karl V. oder wie andere sa- gen, auf einer Kirchenversamlung feiner, um den Vorrang vor dem portugiesischen zu erlangen. Als dieser bey einer gewissen Feierlichkeit in der Kirche den Sitz uͤber ienen genom- meu Von der urspruͤnglichen Gleichheit men hatte, stand der pohlnische Gesandte auf und reichte dem Portugiesen die Hand, als ob er ihm etwas zu sagen haͤtte. Indem der portugiesische Gesandte, keine Arglist befuͤrchtend, ebenfals aufstand und sich zu dem Pohlen neigte, schluͤpfte dieser hurtig herum auf dessen Platz, zu großem Misfallen des anwesenden Kaisers. Zwanzig 1 Th. Tit. 10. der spanische Gesandte Baron Batteville zu Londen ließ 1661 bey Einhohlung des Schwedischen Both- schafters dem franzoͤsischen Gesandten Grafen von Estrades die Strenge am Wagen zerschneiden, damit seine Carosse diesem vorfahren und den Rang behaupten moͤchte, an sei- nen Wagen aber waren subtile Ketten mit Leder uͤberzogen befestigt, damit ihm nicht ein Gleiches widerfahren konte. Dieses Auftrits wegen, der ohne Blutvergiessen nicht ablief, muste der Koͤnig von Spanien nachher die bekante, weiter unten zu erwaͤhnende Erklaͤrung am franzoͤsischen Hofe thun lassen. Lünig theatrum ceremoniale T. I. S. 421. Mosers Staatsrecht 3. Th. S. 127. Grotius L. II. c. 5. §. 21. Crusius L. I. c. 5. §. 3. seq. p. 54. Stosch S. 867. u. f. §. 16. Rangordnung der europaͤischen Staaten . Da die Nazionen keinen Obern erkennen, der den Rang unter ihnen bestimmen koͤnte, es auch an algemei- nen Vertraͤgen und unbezweifeltem Herkommen hierunter noch gar sehr fehlt; so ist leicht abzunehmen, daß es keine entschiedene Rangordnung unter den Staaten in Euro- pa gebe, wornach sie saͤmtlich sich zu richten verbunden waͤren. Jedoch haben verschiedene Paͤpste ehemals der- gleichen Rangordnungen aufgesetzt und mehrmalen abge- aͤndert. Dieienige, welche Julius II. durch seinen Ce- remonienmeister Paris de Craßis 1504 bekant machen ließ, ist und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. ist die vorzuͤglichste. Nach dieser folgen die europaͤischen Nazionen also auf einander: 1] Der roͤmische Kaiser. 2] Der roͤmische Koͤnig. 3] Der Koͤnig von Frankreich. 4] Der Koͤnig von Spanien. 5] Der Koͤnig von Arragonien. 6] Der Koͤnig von Portugal. 7] Der Koͤnig von England. 8] Der Koͤnig von Sicilien. 9] Der Koͤnig von Schottland. 10] Der Koͤnig von Ungarn. 11] Der Koͤnig von Navarra. 12] Der Koͤnig von Cypern. 13] Der Koͤnig von Boͤhmen. 14] Der Koͤnig von Pohlen. Hierzu kommen nachher ferner: 15] Der Koͤnig in Daͤnemark. 16] Die Republick Venedig. 17] Der Herzog von Bretagne. 18] Der Herzog von Burgund. 19] Der Kurfuͤrst von Bayern. 20] Der Kurfuͤrst zu Sachsen. 21] Der Kurfuͤrst von Brandenburg. 22] Der Erzherzog in Oesterreich. 23] Der Herzog von Savoyen. 24] Der Grosherzog zu Florenz. 25] Der Herzog von Mayland. 26] Der Herzog in Bayern. 27] Der Herzog zu Lothringen ꝛc. Allein nicht zu gedenken, daß diese Rangordnungen mehrenteils sehr unvollkommen waren, so konten sie sich eigentlich nicht weiter, als auf die paͤpstliche Kapel- le erstrecken. Sie wurde auch von saͤmtlichen europaͤi- schen Von der urspruͤnglichen Gleichheit schen Regenten nie algemein anerkant, obgleich verschie- dene derselben, zu deren Vorteil sie entschieden, bey an- dern vorkommenden Gelegenheiten solche als eine Grund- regel wolten angesehn wissen. Heutzutage aber kommen sie in keine Betrachtung mehr a ]. Der Rang der Staaten in Europa ist daher noch groͤstenteils unentschieden. Nachdem ich in den vorher- gehenden §. §. die algemeinen Gruͤnde des Vorranges angefuͤhrt habe, will ich nun die einzelnen europaͤischen Staaten, hauptsaͤchlich nach Ordnung ihrer geographi- schen Lage durchgehen und ihre vornehmsten Anspruͤche auf Vorrang oder Gleichheit nebst den besondern Gruͤn- den und daruͤber entstandenen Streitigkeiten kuͤrzlich bemerken. Ich hatte es fast fuͤr unnoͤthig mit Paradisi und Rousset b ] hierbey ausdruͤcklich zu erinnern, daß ich keinesweges die Absicht habe, irgend einer Nazion zum Vorteil oder Nachtheil zu schreiben, sondern blos die gegenseitigen Gruͤnde und Handlungen historisch anzufuͤh- ren. Solte ein Privatschriftsteller auch wuͤrklich aus Partheilichkeit dieser oder iener Nazion das Wort reden, so glaube ich, daß die uͤbrigen Staaten nicht Ursach ha- ben, sich daruͤber zu entruͤsten b ], weil die Urteile und Meinungen der Privatschriftsteller ihren Rechten ganz und gar nichts vergeben oder sie dadurch zu etwas ver- binden koͤnnen. Die Rangordnung Papst Julius II. soll, dem Vorgeben nach, auch am paͤpstlichen Hofe nur noch in Ansehung der vier erstern Monarchen beobachtet, dem roͤmischen Koͤnige iedoch nicht der Rang vor Spanien und Frankreich einge- raͤumt, sondern er diesen nur gleich tractirt werden, Lünig Theat. Cerem. t. I. p. 9. Rousset rukte vor seinen Memoires, sur le rang etc. fol- gende Erklaͤrung ein: Je soußigné declare, qu’ en publiant ces und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. ces Memoires sur le rang et la préseance entre les sou- verains et entre leurs Ministres Representans etc. je n’ ai eu aucune intention de m’ ingerer à decider dans un sujet si delicat: je n’ ai écrit qu’ historiquement, raportant les faits et les sentimens sur differens cas, tels que je les ai trouvés dans d’ autres Ecrivains, non dans l’ intention de les faire passer pour incontestables, mais uniquement relata referendo . C’ est pourquoi j’ ai eu soin de citer les auteurs que l’ on pourra con- sulter, ensorte que je ne pretends faire tort aus droits de qui que ce soit. Roußet . Gleichwohl befahl der Koͤnig in Frankreich, daß den Erem- plarien des Ceremonial diplomatique von Rousset, welche nach Paris gebracht wurden, ein Vorbericht beigefuͤgt werden muste, worinn fuͤr den ersten Fehler, welche dieses zusammengetragene Werk verunstalteten, dieser angegeben wird, daß man den roͤmischen Kaͤisern und Koͤnigen uͤber- haupt den Rang vor dem Koͤnige von Frankreich und allen andern Koͤnigen darinn zuschreibe. §. 17. Papst . Ich setze diesen geistlichen Monarchen, der als Bi- schof ehemals gaͤnzlich vom Kaiser und dessen Bestaͤtig- ung abhing, nach und nach aber alle Koͤnige und Fuͤrsten sich unterwarf, und besonders seit Gregor VII. Zeiten beinah unumschraͤnkt beherschte, billig zuerst, weil er, als vermeintlicher Statthalter Christi und Haupt der Christenheit nicht nur in aͤltern Zeiten den Rang vor allen christlichen Nazionen behauptete, sondern ihm sol- cher auch noch heutzutage, wenigstens von allen catho- lischen Maͤchten, zugestanden wird. Dieser Vorrang, sagt Real, hat weiter keine Folgen. Die Haͤupter aller Reli- Von der urspruͤnglichen Gleichheit Religionen haben gesucht, sich ein gewisses Ansehn und einen erhabnern Rang zu verschaffen, und kein catholi- scher Fuͤrst haͤlt es fuͤr eine Erniedrigung, seinem geistli- chen Vater diese Ehre zu erzeigen. Der roͤmische Kaiser gesteht dem Papste, der Regel nach, den Rang ebenfals zu a ]. Joseph II. erwieß auch dem 1782 in Wien ihn besuchenden Papst alle Ehrenbe- zeigungen, die ein souverainer Fuͤrst dem andern bey Besuchen zu erzeigen pflegt; als aber der Papst bey der großen Feierlichkeit am ersten Ostertage verlangte, daß sein Thron in der Kirche eine Stufe hoͤher als der kaiser- liche zubereitet werden muͤsse, weil er das Oberhaupt der Kirche sey, enthielt der Kaiser sich der ganzen Feier- lichkeit und ließ seinen Thron wieder wegnehmen b ]. Die protestantischen Maͤchte, welche bey Gelegenheit der Lutherischen Reformation vom paͤpstlichen Stuhle sich losgerissen haben, als Grosbritannien, Daͤnemark, Schweden, Sachsen, Brandenburg, Braunschweig und die vereinigten Niederlande erkennen den Pabst nicht nur nicht mehr fuͤr das Haupt der Christenheit, sondern behandeln ihn auch blos als einen Bischof der Kirche und des Kirchenstaats wegen als einen angesehenen Fuͤrsten in Italien. Sie gestehn ihm daher weder den Rang uͤber dem Kaiser noch uͤber sich selbst zu, indem die Koͤni- ge, als gekroͤnte Haͤupter, dem Kaiser unmittelbar nach- gehn, die Kurfuͤrsten sich diesen anschließen und alsdann die vereinigten Niederlande folgen wollen. Die russischen und tuͤrkischen Kaiser haben eben so wenig Ursach dem Papst im Range zu weichen. In Ansehung der uͤbrigen protestantischen Fuͤrsten befindet sich derselbe iedoch meist im Besitz des Vorrangs. Mosers Staatsrecht 3. Th. S. 86. Grundsaͤtze des europ. V. R. in Friedenszeiten S. 28. Politisches Journal, April 1782. S. 383. *] und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Crusius Lib. II. c. 1. p. 129. Stosch , S. 6. Zwanzig , 1. Th. Tit. 17. und 18. Roußet c. I. §. 18. Der roͤmische Kaiser . Nach dem im vorigen Kapitel geschilderten Ansehn des Kaisers in aͤltern und mitlern Zeiten faͤlt von selbst in die Augen, daß er, als weltliches Haupt der Chri- stenheit und oberster Voigt derselben den naͤchsten Platz nach dem Papst eingenommen habe. Diesen hat er auch, obgleich die uͤbrigen Vorzuͤge des Mittelalters groͤstenteils weggefallen, bis itzt behauptet; und der Besitz von meh- reren Jahrhunderten stelt diesen Rang auch gegen alle Widerspruͤche sicher a ]. Jedoch wollen die europaͤischen Maͤchte dadurch keine Ungleichheit zugeben, sondern sehen den Kaiser nur gleichsam als den aͤltesten Bruder, oder den ersten unter Gleichen an b ]. Die tuͤrkischen Kaiser erregten ehemals gegen den Vorrang des roͤmischen Kaisers mancherley Streitigkei- ten. Endlich verglichen beide Theile sich einer voͤlligen Gleichheit c ]. Real giebt sich viel Muͤhe die Gruͤnde des Kaiserlichen Vorranges zu widerlegen, muß iedoch am Ende eingestehn, daß derselbe durch den Besitz hinlaͤnglich entschieden sey. Mosers Staatsrecht 3. Th. S. 79. Passarowitzer Friede 1718. Art. 17. und oͤfter. Ausser dem, was beim Crusius L. III. c. 1. et 2. p. 339. 365. Stosch , S. 120. u. f. Europ. Herold , 1. Th. S. 84. Zwanzig , 1. Th. Tit. 1. Stiev , S. 73. und Roußet c. II. p. 11. c. III. p. 15. von dem Range des Kaisers vorkomt, hat man noch einige besondere Abhand- lungen daruͤber, z. B. P 1] Von der urspruͤnglichen Gleichheit Dietr. Wilh. Matthiae diss. de praeeminentia Impe- ratoris Germanici. Erf. 1677. 4. Franz Lambert Humler von dem allerhoͤchsten Range, Titel und Wapen des roͤmischen Kaisers. Frankf. 1770. 8. §. 19. Roͤmischer Koͤnig . Der roͤmische Koͤnig verlangt zwar den Rang unmit- telbar nach dem Kaiser uͤber alle andere wuͤrklich regieren- de Koͤnige, aber diese, und besonders Frankreich, wider- setzen sich den desfalsigen Anmassungen moͤglichst. Die meisten franzoͤsischen Schriftsteller reden von diesem an- geblichen Range in einem sehr spoͤttischen Tone. Real a ] sagt, es sey sonderbar, daß ein Titularkoͤnig, ein Wahl- koͤnig, den der Kaiser nur Ew. Lbden nenne, und der von einem Reichsfuͤrsten nicht unterschieden sey, einen solchen Vorrang verlange; der als Koͤnig weder ein Koͤnigreich, noch Unterthanen, noch Einkuͤnfte, noch Ansehn, noch Macht habe; der nur in Abwesenheit des Kaisers Stelle vertrete, und dessen Titel keinen andern Vorzug, als das Anwartschaftsrecht auf die schwache Wuͤrde des Oberhaupts einer Republick erweise. Wen muͤsse es nicht befremden, einem solchen Koͤnig den Vor- zug vor andern Koͤnigen zuzuschreiben, welche maͤchtige Monarchien, Erbkoͤnigreiche, von denen einige fast so alt als das Christenthum sind, beherschen? Kaͤme es hierbey auf Gruͤnde vorerwaͤhnter Art an, so ließen sich iene Einwuͤrfe leicht beantworten. Der roͤmische Koͤnig ist keinesweges als ein bloßer Titular- koͤnig oder gewoͤhnlicher Thronfolger und Erbprinz in andern Reichen zu betrachten b ]. Denn nach den teut- schen Reichsgrundgesetzen c ] soll kein roͤmischer Koͤnig bey Lebzeiten des Kaisers erwaͤhlt werden, es waͤre denn, daß der Kaiser sich aus dem roͤmischen Reiche begeben und und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. und bestaͤndig oder alzulang aufhalten wolte, oder der- selbe, wegen seines hohen Alters oder beharrlicher Unpaͤß- lichkeit, der Regierung nicht mehr vorstehen koͤnte, oder sonsten die Nothdurft des Reichs es erforderte. In die- sen Faͤllen aber vertrit er mehr die Stelle des wuͤrklichen Regenten, ob er gleich ohne ausdruͤcklichen Auftrag und Einwilligung des lebenden Kaisers sich keiner Regier- ung unterziehn darf d ]. Die uͤbrigen Vorwuͤrfe treffen den roͤmischen Kaiser zugleich mit, wider dessen Vorrang man gleichwohl nichts einzuwenden vermag. Der Grund, welchen Schmidt e ] aus dem paͤpstli- chen Ceremonielbuche zur Entscheidung fuͤr den roͤmischen Koͤnig hernimt, ist freilich sehr seichte; und Selchov fragt billig, wer den Papst zum Oberceremonienmeister unter den christlichen Fuͤrsten gemacht habe? Aber eben so wenig ist dessen Rang, wie Selchov glaubt, durch den Besitz entschieden f ]. Die Faͤlle, welche man des- halb anzufuͤhren pflegt, sind so unbezweifelt nicht. Daß z. B. der roͤmische Koͤnig Joseph I. 1703 am kaiserlichen Hofe den Rang uͤber seinen Bruder Koͤnig Karl III. von Spanien genommen, duͤrfte, wie Moser sehr richtig erinnert, von andern Maͤchten allerdings blos fuͤr eine Familiensache angesehn werden. Es fehlt auch an Bei- spielen nicht, welche die uͤbrigen europaͤischen Koͤnige fuͤr sich entgegensetzen. Der Rang des roͤmischen Koͤnigs ist also wohl fuͤr noch unentschieden anzusehn. Real, T. V. c. 4. Sect. 3. S. 971. Mosers Grundsaͤtze des europ. V. R. in Friedensz. 1. B. 2. K. §. 9. S. 24. Wahlkapitulation, Art. III. §. 11. Ebendas. Art. XXX. §. 3. Principia juris publ. Ingolst. 1768. 8. p. 163. Mosers auswaͤrt, Staatsrecht, 1. B. 2. K. §. 5. S. 40. P 2 *] Von der urspruͤnglichen Gleichheit Man vergl. Crusius . III., c. 3. p. 401. Stosch , S. 381. Zwanzig , 1. Th. Tit. 7. Roußet , c. IX. p. 65. ingleichen: Anton Quett a Rex Romanorum et rex Francorum vter alterum praecedat? Francof. 1614. und in Goldasti Polit. Imp. P. XI. n. 3. Heinr. Friedr. Christ. von Luͤncker von den Vorzuͤgen und der Titulatur eines roͤmischen Koͤnigs und desselben Er- hoͤhung zum kaiserlichen Thron. Halle 1767. 8. Dan. Nettelbladt Beweis, daß dem roͤmischen Koͤnige der Rang vor allen auswaͤrtigen regierenden Ober- haͤuptern der europaͤischen Nazionen zustehe; in dessen Eroͤrterungen einig. einz. Lehren des t. Staatsrechts. Halle 1773. 8. n. 5. S. 87. §. 20. Portugal Hat mit dem roͤmischen Koͤnig, Frankreich, Gros- britannien, Polen und andern Reichen ehedem mehrmals, besonders auf den Kirchenversamlungen, Rangstreitigkei- ten gehabt und keinem nachgehn wollen. Die Schrift- steller fuͤhren, ausser der sonstigen Weitlaͤuftigkeit des Reichs, noch zween sehr wichtige Gruͤnde an, weil naͤm- lich Alfonsus I. auf Christi Befehl die Krone angenom- men habe, und dieser daher fuͤr den Stifter des Reichs anzusehen sey, und weil Portugal an der Jungfer, un- ter welcher man Europa gewoͤnlich vorstelt, die Stirn einnehme. Mit den Gesandten des roͤmischen Koͤnigs Ferdi- nands wolten die portugiesischen auf der Kirchenversam- lung zu Trident alterniren. Da iene aber, weil sie das paͤpstliche Ceremonielbuch fuͤr sich hatten, nicht wichen, setzten diese sich auf die geistliche Bank zu den Bischoͤfen und geistlichen Kurfuͤrsten, die Gesandten Ferdinands aber blieben auf der weltlichen Bank sitzen. Frank- und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Frankreich will, ausser dem teutschen Reiche, kei- nem, also auch Portugal nicht weichen. Der heftigste Streit war mit England . Portugal fuͤhrte die Rangordnung Papst Julius II. von 1504 fuͤr sich an. England aber setzte das Alter der koͤniglichen Wuͤrde, seine Herschaft uͤber drei Koͤnigreiche, die ruͤhm- lichen Thaten der Nazion und das groͤßere Ansehn dersel- ben bey den uͤbrigen Maͤchten in Europa dagegen. Als Portugal 1763 dem Pariser Frieden zwischen Frankreich und Grosbritannien beitrat, wurde in den Beitritsur- kunden unter diesen drey Kronen zwar gewechselt, doch muste Portugal unterm 10ten Februar eine besondere Erklaͤrung ausstellen a ], daß es diese Abwechselung blos fuͤr eine Nachgiebigkeit Grosbritanniens und Frankreichs zu Beschleunigung des Friedens erkenne, und solche gegen diese kuͤnftig zu keinem Beispiele anfuͤhren, noch unter einigerley Vorwand irgend einen Anspruch daraus herlei- ten wolle. Der Krone Spanien soll Portugal, dem Verneh- men nach, den Rang willig zugestehn b ]. Mit Pohlen hatte es ehedem selten Gelegenheit zu Rangstreitigkeiten. Den Vorfall zwischen den beidersei- tigen Gesandten in der Kirche habe ich schon oben beruͤhrt. Auf der Tridentinischen Kirchenversamlung wurden die pohlnischen Anmassungen durch den Papst zum Vorteil Portugals entschieden. Mosers Beitraͤge zum europ. V. R. in Friedenszeiten. 1. B. 2. K. §. 6. S. 43. Ebendesselben Grundsaͤtze des e. V. R. in Friedensz. 1. B. 5. K. §. 22. Crusius , L. III. c. 7. p. 488. Stosch , S. 447. Zwan- zig , 1. Th. Tit. 10. Stiev , S. 123. Roußet , c. XII. p. 69. P 3 §. 21. Von der urspruͤnglichen Gleichheit §. 21. Spanien . Dieses Reich verlangte ehemals den Rang vor allen christlichen Nazionen. Besonders hatte es mit Frank- reich unaufhoͤrliche Rangstreitigkeiten. Spanien gruͤnde- te sich zwar, besonders unter Kaiser Karl V. auf die Groͤße der Monarchie und die Vielheit der Koͤnigreiche, die so weitlaͤuftig waͤren, daß auch die Sonne nie dar- inn unterginge; auf den von Papst Alexander VI. dem Koͤnige Ferdinand I. und seinen Nachfolgern ertheilten Titel eines catholischen Koͤnigs ; auf Kaiser Maxi- milians, als Haupt der Christenheit, Entscheidung zu Spaniens Vorteil und auf den Besitz zu der Koͤnige Karl I. und Philip II. Zeiten. Allein Frankreich wolte diese Gruͤnde nicht gelten lassen und es kam daher zwi- schen den beiderseitigen Gesandten mehrmalen zu blutigen Auftritten, weil ieder den Rang mit Gewalt zu behaup- ten suchte. Als in der Folge die Kron Spanien in Philip V. an einen Prinzen aus dem Hause Burbon gelangte, such- ten beide Theile alle Rangstreitigkeiten moͤglichst zu ver- meiden. So nahm z. B. 1726 der franzoͤsische Bot- schafter in Wien an eben dem Tage seine Abschieds-Au- dienz, als der Spanische seinen Einzug hielt, und 1742 auf dem Wahltage zu Frankfurt reißte der spanische Ge- sandte, um den Rangstreitigkeiten mit dem franzoͤsischen bey den Kroͤnungsfeierlichkeiten auszuweichen, unter einem schicklichen Vorwande weg a ]. Im Jahr 1761 erfolgte endlich der in folgendem §. zu erwaͤhnende Ver- gleich. Mosers Versuch des europ. V. R. 1. B. 3. K. §. 6. S. 55. Crustus , L. III. c. 4. p. 415. c. 5. p. 451. Stosch , S. 383. Zwanzig , 1. Th. Tit. 5. Europaͤischer Herold , 2. und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. 2. Th. S. 32. Stiev , S. 79. Roußet , c. VIII. p. 61. Insbesondere handelt davon: Iac. Valdesii Praerogativa Hispaniae; hoc est de digni- tate et praeeminentia Regum regnorumq. Hispaniae et honoratiori loco ac titulo eis eorumq. legatis à conciliis nec non romana sede jure debito etc. Gra- natae 1602. f. Frcf. 1626. 4. Dagegen aber erschien: Sentence du Prévôt de Paris contre un mechant et pernicieux livre imprimé à Francfort intitulé: Prae- cedentia Hispaniae etc. à Paris 1626. 8. §. 22. Frankreich . Einige franzoͤsische Privatschriftsteller z. B. Aubery Sorel ꝛc. wollen den Koͤnigen von Frankreich sogar den Rang vor dem roͤmisch-teutschen Kaisern beilegen; aber die Koͤnige selbst haben dergleichen Anspruͤche wohl nie gemacht, sondern lassen dem Kaiser, als ersten unter Gleichen, willig den Vorrang, verlangen iedoch im uͤbrigen durchaus gleiches Ceremoniel, und haben es auch an den meisten Hoͤfen dahin zu bringen gewust. So er- hielt unter andern 1682 der franzoͤsische Gesandte bey der Pforte auch den sonst dem roͤmischen kaiserlichen allein gestatteten Vorrang, daß man ihm bey der Audienz einen etwas erhoͤhten Sitz zugestand a ]. Nach dem Kaiser aber verlangt Frankreich unmittel- bar den Rang vor allen christlichen Maͤchten in Europa und dieser soll ihm, nach Reals Meinung b ] darum ge- buͤhren, weil der Koͤnig von Frankreich alle bey den uͤbri- gen Staaten nur einzeln anzutreffende Vorzuͤge in sich vereinige. Er sieht den franzoͤsischen Vorrang daher auch als entschieden an. Ob dieser nun gleich so ganz ausgemacht noch nicht ist, so hat doch Frankreich bey allen Gelegenheiten, besonders auch auf dem Niemwegi- P 4 schen Von der urspruͤnglichen Gleichheit schen und Ryßwickschen Friedenskongressen einige Vorzuͤge zu erhalten gesucht, und in manchen Stuͤcken auch wuͤrk- lich erlangt. Die heftigsten Widerspruͤche wurden dieser Krone, wie im vorhergehenden §. gedacht, von Spanien erregt, denen aber Frankreich nebst dem Alter der Monarchie, Papst Julius II. Rangordnung und die von den Paͤpsten erhaltenen Titel eines erstgebohrnen Sohnes der Kirche und des allerchristlichsten entgegensetzte. Den angeblichen spanischen Besitz unter Kaiser Karl V. suchte es durch das Vorgeben zu zernichten, daß den Gesandten nicht in Ruͤcksicht des Koͤnigreichs Spanien, sondern der kaiserlichen Wuͤrde der Vorrang eingestanden worden sey, und dieses, nach deren Wegfall aufgehoͤrt habe. Man bezog sich vielmehr selbst auf den Besitz von undenk- lichen Jahren, besonders auf den Kirchenversamlungen; wogegen aber Spanien wiederum manches erinnerte. Da kein Theil nachgeben wolte, so kam es zwischen den Gesandten oͤfters zu Streitigkeiten, besonders 1555 zu Venedig, 1558 zu Rom, 1563 und 64 zu Trident, 1657 zu Frankfurt, 1663 zu Koppenhagen c ]. Am merkwuͤrdigsten ist der oben schon erwaͤhnte Vor- fall zu London 1661 beim Einzuge des schwedischen Ge- sandten Grafen von Brahe. Frankreich fand sich dadurch aͤusserst beleidigt und der Koͤnig von Spanien sah sich ge- noͤthigt, um unangenehmern Folgen vorzubeugen, durch einen ausserordentlichen Gesandten, den Marqvis de la Fuente eine oͤffentliche Erklaͤrung deshalb am franzoͤsischen Hofe zu thun. Sie wurde anfangs schriftlich verlangt, man begnuͤgte sich aber nachher mit der muͤndlichen. Der Marqvis de la Fuente muste solche am 24. Maͤrz 1662 in Gegenwart vieler franzoͤsischen Prinzen vom Ge- bluͤte und des ganzen Corps Diplomatique ablegen und der Koͤnig von Frankreich ließ sie durch Notarien auf- zeichnen. Der Hauptinhalt ging dahin; que le roi d’ Espagne und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Espagne avoit envoyé ses ordres à tous ses Ambaßadeurs et Ministres tant en Angleterre comme en toutes Cours et lieux où resident et resideront les dits Ministres et où se pourront présenter de pareilles difficultés pour raison de competence àfin qu’ils abstiennent et ne concourent point avec les Ambaßadeurs et Ministres de V. M. en toutes les fonctions et cérémonies publiques auxquelles les Ambaßadeurs et Ministres de V. M. assisteront. Ob nun diese Erklaͤrung gleich, den Worten nach, blos so viel sagen wolte, daß die spanischen Minister kuͤnftig die Gelegenheiten zu Rangstreitigkeiten vermeiden solten, so nahm sie der Koͤnig von Frankreich doch fuͤr ein deutliches Gestaͤndnis des franzoͤsischen Vorrangs an und sagte zu den Anwesenden: Vous avez ouï la déclaration que l’ Ambaßadeur d’ Espagne m’ a faite: je vous prie de l’ ecrire à vos maitres, afin qu’ils sachent que le roi ca- tholique a donné ordre à tous ses Ambaßadeurs de ceder le rang aux miens en toutes occasions d ] . Daß dies aber die Meinung des Spanischen Hofes nicht gewesen sey, zeigte die Folge klar, indem er sich, bey vorkommenden Gelegenheiten, dem franzoͤsischen Vorrange nach wie vor widersetzte. Endlich verglichen sich beide Hoͤfe in dem Familien- vertrage von 1761 Art. 27. dahin: An den Familienhoͤ- fen, dergleichen gegenwaͤrtig Neapel und Parma sind, soll unter den Ministern von gleichem Range der des aͤltesten Monarchen vom Hause in allen Ceremonielange- legenheiten den Vorrang haben, und dieses Recht als ein Vorzug der Geburt angesehn werden. An allen uͤbri- gen Hoͤfen aber soll der zuletztangekommene Minister, [er sey von Frankreich oder Spanien] oder derienige, welcher sich noch nicht so lange an dem Hofe aufhaͤlt, dem Minister der andern Nazion von gleichem Range, der eher angekommen und laͤnger daselbst ist, weichen; dergestalt, daß kuͤnftig eine bestaͤndige bruͤderliche Ab- P 5 wech- Von der urspruͤnglichen Gleichheit wechselung Statt finde. An dieser Einrichtung aber kan keine andre Macht weiter Theil nehmen, und der Ver- trag hoͤrt auf, wenn eins von beiden Reichen nicht mehr von der burbonischen Familie beherscht werden solte. In diesem Falle leben alle dermalige Rechte und Anspruͤche wieder auf. Kommen zufaͤlligerweise beide Ministers zu gleicher Zeit an, so sollen auch ausser den Familienhoͤ- fen die aͤltern Regenten den iuͤngern vorgezogen werden. Auch Grosbritannien hat den Anmaßungen des franzoͤsischen Vorranges mehrmalen widersprochen, ob Frankreich schon den erlangten Besitz vorwandte, und hauptsaͤchlich auf die persoͤnliche Zusammenkunft der Koͤ- nige Karl IV. von Frankreich und Richard II. von Eng- land 1559 zwischen Calais und Andres. Bey den Ehe- pacten aber zwischen dem Prinzen Karl I. von Wallis und der franzoͤsischen Prinzessin France Henriette Marie kam man uͤberein, daß in den englischen an Frankreich abzuge- benden Urkunden, der Name und Titel des Prinzen von Wallis und in den franzoͤsischen Exemplarien fuͤr Eng- land, Frankreich vorgesetzt werden solte. Dieser Abwech- selung soll man sich auch nachher iederzeit bedient haben. In Tractaten mit Portugal , versichert Real, wer- de der allerchristlichste Koͤnig iederzeit zuerst genant. Widerspraͤchen die Portugiesen auch schon immer dabey, so wolte doch ein Widerspruch gegen eine freiwillige Handlung nichts sagen e ] . Was die Koͤnigreiche Hungarn und Boͤhmen anbe- trift, so ward bey Gelegenheit der Allianz zwischen der Kaiserin-Koͤnigin und Frankreich 1756, wo im dritten Artickel die Kaiserin-Koͤnigin, im vierten aber Frankreich genant waren, in einem Separatartickel festgesetzt, daß die Ordnung des 3. und 4. Artickels der sonst zwischen beiden Maͤchten beliebten Alternative nicht praͤiudiciren solte f ]. a ] und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Real, T. V. 4. 3. S. 973. behauptet, in Constantinopel ginge der Ambassadeur des Koͤnigs in Frankreich sogar dem Ambassadeur des teutschen Kaisers vor, und zwar vermoͤge der mit der Pforte geschlossenen Tractaten von 1604, 1673 und 1740. Ich habe dergleichen Vorzug darinne nicht finden koͤnnen. Zwar bedingt sich Frankreich 1604, Art. 20. que son Ambaßadeur qui reside à la Porte ait la préseance sur l’ Ambaßadeur d’ Espagne et sur ceux des autres rois et princes etc. und 1673, Art. 19. im algemeinen den Rang sur tous les Ambaßadeurs des autres rois et princes [1740 werden die erstern hierinn nur bestaͤtigt]. Aber diese Dispositionen koͤnnen, wie besonders aus der erstern erhellet, ohnmoͤglich mit auf den Kaiser gehn, dem der Koͤnig von Frankreich den Rang willig zugesteht. Am ang. O. S. 971. Man s. Luͤnigs Theatrum Cerem. T. I. S. 14. u. f. ꝛc. Procès verbal, contenant la declaration que le Mar- quis de la Fuente, Ambaßadeur extraordinaire du roi catholique près du roi a faite à sa Majesté etc. in Du- mont Corps diplomat. T. VI. P. 2. p. 403. Schmauß Corp. J. G. T. I. p. 760. Fuͤr wie wichtig man diese Erklaͤrung gehalten, ist daraus zu ersehn, daß Ludewig XIV. eine große Medaille praͤgen ließ, worauf die dem Marqvis de la Fuente ertheilte Audienz vorgestelt ist. Der Koͤnig steht mit bedecktem Haupte auf einem erhabe- nen Boden; hinter ihm ein Lehnsessel. Ihm gegenuͤber sieht man den spanischen Gesandten, wie er bedeckt, aber halbgebuͤckt redet. Der paͤpstliche Nuntius und die uͤbri- gen Ambassadeurs ꝛc. stehen herum, mit der Aufschrift: Jus praecedendi Gallo aßertum, und darunter in einem kleinen Raume: Hispanorum excusatio coram XXX. leg. Princ. MDCLXII. s. Real S. 973. Am angef. O. S. 985. f ] Von der urspruͤnglichen Gleichheit Mosers Versuch 8. Th. 15. B. 2. K. §. 4. S. 74. Crusius , III. c. 4. p. 415. Stosch , S. 463. Zwanzig , 1 Th. Tit. 5 8. Europ. Herold , 2. Th. S. 32. Stiev , S. 89. Roußet , c. VIII. p. 61. Ausser diesen Stellen giebt es noch eine Menge besonderer Abhandlungen, deren ich nur einige anfuͤhren will: Ierome Bignon traité de l’ excellence des rois et du royaume de France traitant de leur préséance et prérogative par deßus les autres. à Paris 1610. 8. ist besonders dem Valdesius fuͤr Spanien entgegen- gesetzt. Ant. Aubery de la préeminence des rois de France et de leur préséance sur l’ Empereur et le roi d’ Espa- gne. Paris 1680. 4. Ch. Bulteau de la préseance des rois de France sur les rois d’ Espagne. à Paris 1674. 4. Fr. Wilh. von Pistorius von Praͤeminenz des Koͤnigs in Frankreich uͤber andere Koͤnige auf Erden; in Amoeni- tat hist. jurid. 7. Th. S. 1937-48. §. 23. Grosbritannien . Daß Grosbritannien der Kron Frankreich den Rang streitig gemacht habe ist im vorhergehenden §. gedacht wor- den. Mit noch mehrerem Grunde glaubte es den Rang vor Spanien verlangen zu koͤnnen. Das hohe Alter des Reichs und der angenommenen christlichen Religion, verschiedene paͤpstliche Entscheidungen und der Besitz auf einigen Kirchenversamlungen solten diesen Vorzug begruͤn- den; aber Spanien setzte die Macht, die vielen Titel, die uneingeschraͤnktere Regierungsform und Englands ehemalige Abhaͤngigkeit vom paͤpstlichen Stuhle entgegen, und suchte diese Gegengruͤnde besonders unter Ferdinand dem und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. dem Catholischen und Kaiser Karl V. geltend zu machen. England wolte damals zwar Karls V. Gesandten nach- gehn, aber nicht in Ansehung Spaniens, sondern der kaiserlichen Wuͤrde. Am heftigsten ward auf dem Kon- gresse zu Boulogne unter franzoͤsischer Vermittelung, uͤber den Vorrang gestritten. Beyde Theile suchten alle Gruͤnde hervor; da aber, aller guͤtlichen Vorschlaͤge un- geachtet, keiner nachgeben wolte, so ward der ganze Kongreß zerrissen und die Sache blieb unentschieden. Crusius , III. c. 5. p. 451. Stosch , S. 585. Zwanzig , 1. Th. Tit. 8. und 9. Stiev , S. 109. Roußet . c. X. u. XI. p. 66. 67. u. f. Man vergl. auch James Howell of the precedency of Kings. Lond. 1664. fol. und lateinisch: de praecedentia regum Franciae, Hispaniae, Angliae . Lond. 1665. 8. §. 24. Sicilien . In der paͤpstlichen Rangordnung steht es gleich nach England. Da es ehemals meist mit andern Koͤnigrei- chen verbunden gewesen, so sind die Gelegenheiten zu Rangstreitigkeiten, selten vorgekommen. Seit seiner neuen Darstellung als ein besonderes Koͤnigreich unter eignen Regenten wird der Koͤnig die Gleichheit mit an- dern ohnstreitig zu beobachten suchen. Zwanzig , 1. Th. Tit. 20. Roußet , c. XIX. p. 82. §. 25. Sardinien . Bey dem Koͤnige von Sardinien muß man billig den Rang unterscheiden, der ihm in Ruͤcksicht des Koͤnigreichs Sardinien und den, welcher ihm als Herzog von Savo- yen Von der urspruͤnglichen Gleichheit yen gebuͤhrt. Roussets Behauptung ist daher nicht ganz richtig, wenn er sagt, daß aller ehemaliger Streit dieses Hauses entschieden sey, nachdem es 1720 das Koͤnigreich Sardinien erlangt habe. Beide Eigenschaften sind zwar in der Person des Koͤnigs vereinigt, so daß sich die Ver- schiedenheit nicht bey allen Handlungen genau bestimmen laͤßt, doch sind auch Faͤlle moͤglich, wo besonders dessen Gesandte blos als herzoglich savoysche betrachtet werden muͤssen z. B. auf den teutschen Reichstagen ꝛc. Hier ist die Rede blos von dem Koͤnigreich Sardinien. Rousset glaubt, daß es als ein neues Koͤnigreich vor keiner Krone den Rang verlangen koͤnne, weil die regie- rende Familie ehemals nur den koͤniglichen Titel in gewis- sem Betracht gefuͤhrt hatte. Einen Vorrang vor andern Koͤnigen zu behaupten wird Sardinien selbst sich wohl nicht beigehn lassen, die Gleichheit mit ihnen kan man demselben aber mit Recht schwerlich absprechen. Als Sardinien indes 1748 dem Aachner Frieden bei- trat, ward in den Accessions- und Acceptationsurkunden mit der Kaiserin-Koͤnigin in Ungarn und Boͤhmen zwar gewechselt, weil dies aber zwischen den uͤbrigen Maͤchten, naͤmlich Frankreich, Grosbritannien und Spa- nien in Ruͤcksicht Sardiniens nicht war beobachtet wor- den; so traten die Kaiserlich-Koͤniglichen Minister nach- her unterm 6. December mit einer Declaration und Ver- wahrung hervor, daß diese ihre Alternation mit Sardi- nien zu ganz und gar keiner Folge gereichen moͤge, weil die Kaiserin-Koͤnigin von Ungarn und Boͤhmen dieselbe blos zu Beschleunigung des Friedensgeschaͤfts beliebt habe. Allein Sardinien erklaͤrte diese Declaration, zumal da man vorher nichts erinnert haͤtte, in einer Gegennote vom 9. December fuͤr null und nichtig, indem diese Abwech- selung gar nichts Ausserordentliches, sondern dem Herkom- men mehrerer Tractaten gemaͤs sey. Kaiserl. Koͤniglicher Seits aͤusserte man unterm 11. December noch, daß die und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. die obige Declaration allerdings vor der Unterzeichnung muͤndlich geschehen, und Sardinien entgegnete am 13. December, daß auch damals schon erklaͤrt worden, es wuͤrde und koͤnne darauf keine Ruͤcksicht genommen werden a ]. Aus diesem laͤßt sich zugleich abnehmen, daß Sardi- nien, da es mit Frankreich, Grosbritannien und Spa- nien nicht gewechselt, diesen den Vorrang eingeraͤumt habe b ]. Von den alten Rangstreitigkeiten wegen des Herzog- thums Savoyen wird weiter unten noch etwas zu sagen seyn. Mosers Beytraͤge zum europ. V. R. in Frz. S. 45. u. f. Ebendesselben Versuch 1. B. 3. K. §. 12. S. 64. Roußet , c. XXIV. p. 100. §. 26. Großmeister des Johanniterordens . Da er sich, wie oben gedacht worden, im Besitz der Unabhaͤngigkeit wegen der Insel Malta befindet, so kan er, dem natuͤrlichen Voͤlkerrechte nach, zwar die voͤllige Gleichheit mit den uͤbrigen europaͤischen Nazionen verlan- gen; doch weicht derselbe, vermoͤge Herkommens, wie Moser a ] versichert, allen Koͤnigen, der Republick Vene- dig und nunmehr auch dem Großherzog von Toscana. Der Republick Genua aber, wie auch den teutschen und italiaͤnischen Fuͤrsten will er den Rang nicht zugestehn und zwar wegen des Alters des Ordens und wegen der ihm gebuͤhrenden Souverainetaͤt. Auch Papst Leo X. hatte ihm ehemals in der paͤpstlichen Kapelle einen Rang unter den Koͤnigen angewiesen, es wurden ihm aber nach- her Von der urspruͤnglichen Gleichheit her ebenfals durch paͤpstliche Decrete andere Fuͤrsten, als Savoyen und Florenz wiederum vorgezogen. Grundsaͤtze des europ. V. R. in Friedensz. 1. B. 5. K. §. 53. S. 45. doch bemerkt derselbe an einem andern Orte, daß 1749 bey Anwesenheit eines Bothschafters vom Groß- meister zu Wien, der venetianische Abgesandte sich der gewoͤhnlichen Begleitung des Kaisers in die Kapelle enthalten habe, um wahrscheinlich den Rangstreitigkeiten auszuwei- chen. Versuch des europ. V. R. 1. B. 3. K. §. 12. S. 65. Zwanzig , 1. Th. Tit. 45. Rousset , c. XXXIV. p. 166. §. 27. Daͤnemark . Das Koͤnigreich Daͤnemark hat in aͤltern Zeiten mit Schweden und Polen um den Rang gestritten. Es gruͤndete sich hauptsaͤchlich auf sein fabelhaftes hohes Al- ter der Monarchie und des Christenthums, ingleichen auf sein ehemaliges Ansehn und seine Macht in Norden. Schweden hingegen habe als eine von Daͤnemark abhaͤng- ige Provinz, ihm oͤfters gehorcht und sein gegenwaͤrtiges Dasein erst 1640 erhalten. Aus dem, was 1742 auf dem Kaiserwahltage zu Frankfurt vorgefallen, da beim Einzuge des franzoͤsischen Ambassadeurs die Carosse des Daͤnischen Gesandten nach des von Blondel seiner, der an einige teutsche Hoͤfe von Frankreich accreditirt gewesen, gefolgt, laͤßt sich fast ab- nehmen, daß Daͤnemark der Kron Frankreich den Vor- rang zugestehe a ]. Mosers Beitraͤge in Friedz. 1. Th. S. 41. Crusius , L. III. c. 7. p. 490. Stosch , S. 670. Zwan- zig , 1. Th. c. 11. Stiev , S. 127. Rousset , c. XII. p. 70. Eigne Abhandlungen hieruͤber haben geschrieben: Ioan. und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Ivar. Herzholmius de praecedentia regni Daniae. Hafn. 1562. fol. Guil. Schinmeier discours sur la prééminence du roi de Danemarc audeßus des autres rois de l’ Europe. 1731. §. 28. Schweden Hat von den aͤltesten Zeiten her weder Frankreich, noch England, noch sonst einem Koͤnige in Europa a ] am wenigsten Daͤnemark weichen wollen, und ist eins der ersten Reiche gewesen, welche die Gleichheit unter den Nazionen wiederherzustellen und zu behaupten gesucht haben. Gegen Frankreich erklaͤrten die schwedischen Gesand- ten auf dem westphaͤlischen Friedenskongreß: que leur reine et la couronne de Suede étoient en poßession réel- le de la même dignité dont un roi de France jouißoit, que par consequent les deux couronnes étoient tout-à- fait égales entr’ elles pour le rang; et que la couronne de Suede ne cederoit pas la moindre chose à celle de France in praecedentia et in praerogativa b ]. Die Fran- zosen musten auch nachgeben und ihnen die Gleichheit in den Conferenzen, am dritten Orte und in den Unterschrif- ten zugestehn. Als auch 1742 auf dem Wahltage zu Frankfurt, beim Einzuge des franzoͤsischen Bothschaf- ters, man der Carosse des schwedischen Gesandten eben den Platz anweisen wolte, welchen der daͤnische, wie im vorigen §. erinnert worden, einnahm, so schickte iener solche gar nicht hin c ]. Auch den englischen Gesandten machen die schwedi- schen den Rang streitig d ]. Gegen die daͤnischen Anspruͤche auf Vorrang behaup- tete Schweden ein gleiches Alter der Monarchie, von Q der Von der urspruͤnglichen Gleichheit der Zeit an gerechnet, als es zuerst Koͤnige gehabt; denn daß es nachher wieder einigemal unteriocht gewesen, sey ienem Alter nicht nachtheilig. Nicht minder bezog es sich auf seine Freundschaft mit Kaisern und Koͤnigen und auf die uͤberall bekanten Heldenthaten der schwedischen Nazion. Als auf der Kirchenversamlung zu Basel ieder Staat seine Gruͤnde des Ranges vorlegen muste, that es auch der schwedische und schloß mit den Worten: Speramus reve- rendissimi patres, judicabitis in ordine sedium, nostrum regnum primum, et si non primum, tamen primo pro- ximum locum sibi vindicare. Zugleich uͤbergab der Ge- sandte eine Protestation gegen alles den Rechten und Vor- zuͤgen seines Principals nachtheilige, wenn man ihm kei- nen dem Range seines Koͤnigs angemessenen Platz anwei- sen solte, den er, blos um die Versamlung nicht zu stoͤren, einnehmen wuͤrde. s. Roußet. Roußet , c. VII. p. 59. Moser am ang. O. Real, V. 4. 3. p. 976. Crusius , III. c. 6. p. 466. Stosch , S. 675. Zwanzig , 1. Th. Tit. 11. und 12. Stiev , S. 118. §. 29. Polen . Die Kron Polen nimt zwar in der paͤpstlichen Rang- ordnung den letzten Platz unter den Koͤnigen ein, sie will sich iedoch damit nicht begnuͤgen, und auch aus der Ursach nicht die schlechteste seyn, weil dieses Reich von den Roͤmern nie bezwungen worden, sondern seine Frei- heit iederzeit behalten. Sie hat daher ehemals besonders mit Portugal, Schweden, Hungarn und Boͤhmen ꝛc. um den Rang gestritten. Den und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Den Vorfall zwischen den portugiesischen und pol- nischen Gesandten habe ich schon oben erzaͤhlt. Gegen Schweden hat Polen nicht viel ausrichten koͤnnen, indem ienes das hoͤhere Alter seines Reichs und der Souverainetaͤt, die groͤßere Macht und die Erbei- genschaft gegen die gar sehr eingeschraͤnkte Regierungs- form in Polen und die Wahleigenschaft dieses Reichs, vermoͤge welcher auch Personen aus dem niedrigsten Stande zur Krone gelangen koͤnten, zu erheben gesucht. Auch Hungarn setzt den polnischen Anmaßungen ein hoͤheres Alter des Reichs und der christlichen Religion, die Mehrheit der Reiche, woraus es besteht, und die daher entspringende Macht entgegen. In Ansehung Boͤhmens hingegen schien Polen den Vorzug zu behaupten. Es hatte das Alterthum der Wuͤrde, eine volkomne Unabhaͤngigkeit und ein groͤßeres Ansehn uͤberhaupt vor sich. Crusius , III. c. 6. p. 466. Stosch , S. 617. Zwanzig , 1. Th. Tit. 12. 13. Stiev , S. 126. Roußet , c. XV. und XVI. S. 74. 75. §. 30. Preussen . Preussen ist zwar ein neues Koͤnigreich, — denn daß schon im vierzehnten Jahrhundert einige Beherscher Preus- sens den koͤniglichen Titel gefuͤhrt haben sollen, komt hierbey nicht in Betrachtung — und solte daher, nach einiger Meinung, den aͤltern nachgehn; allein die preus- sischen Monarchen suchen die Gleichheit zu behaupten. Denn als 1742 die grosbritannischen und preussischen Minister im Haag den Generalstaaten ein Memoire we- gen Garantirung des zwischen Oesterreich und Preussen eben geschlossenen Breßlauer Friedens uͤbergeben wolten, Q 2 ver- Von der urspruͤnglichen Gleichheit verlangten die Grosbritannischen zwar den Vorrang im Unterzeichnen, mit Beziehung auf das Alter der Krone, aber preussischer Seits widersprach man wegen natuͤrli- cher Gleichheit der Koͤnige. Da kein Theil nachgeben wolte, ward beliebt, daß ieder Minister ein besonderes Memoire uͤbergeben solte a ]. Mosers Beitraͤge in Friedensz. 1. Th. S. 44. Zwanzig , 1. Th. Tit. 15. Stiev , S. 131. Roußet , c. XVIII. p. 27. §. 31. Hungarn Ist iederzeit fuͤr eins der ansehnlichsten Koͤnigreiche in Europa gehalten worden, und hat besonders uͤber Polen den Vorrang verlangt, auch mit Boͤhmen sonst darum gestritten. Es gruͤndet sich hauptsaͤchlich auf das Alter des Reichs und will schon im vierten und fuͤnf- ten Jahrhundert maͤchtige Koͤnige gehabt haben: auch hat es die paͤpstliche Rangordnung fuͤr sich. In Anse- hung Boͤhmens ist sein Rang ziemlich entschieden, da die gegenwaͤrtigen Besitzer beider Koͤnigreiche die Kron Hungarn in der Titulatur iederzeit vorsetzen. Crusius , III. c. 8. p. 495. Stosch , S. 607. Zwanzig , 1, Th. Tit. 13. Roußet , c. XIV. p. 73. §. 32. Rußland . Dieses Reich hatte in aͤltern Zeiten mit den christli- chen Maͤchten in Europa wenig zu thun. Es war in zu viel kleine Regierungen zerstuͤckt, von denen Rousset sagt: qu’ il ne leur étoit pas possible d’ aller de pair avec des états plus puißans ou avec les têtes couronnées. Nach- dem aber Iwan I. Wasiliewitsch durch Unteriochung die- ser und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. ser kleinen Fuͤrsten den Grund zur heutigen russischen Monarchie gelegt und dessen Nachfolger den Titel: Czar angenommen hatten, fing Rußland immer mehr und mehr an, sich uͤber andere europaͤische Nazionen zu erhe- ben. Man wolte dem Titel: Czar , der eigentlich nichts mehr als Koͤnig sagen will, die Bedeutung: Caesar, Imperator, beilegen, und deshalb kaiserliche Ehrenbezei- gungen verlangen. Die russischen Gesandten wurden auch an einigen Hoͤfen wuͤrklich vorzuͤglicher als andere koͤnigliche behandelt. Durch die Annahme des Kaiser- titels im Jahr 1721 glaubte Rußland wahrscheinlich den Vorrang vor allen uͤbrigen Koͤnigen zu erlangen; aber die meisten bedungen, bey Anerkennung dieses Ti- tels, daß derselbe nicht das geringste Vorrecht weiter bewuͤrken solte a ]. Demungeachtet verlangte der russische Gesandte bey der Pforte 1742 die Audienz vor allen andern Gesand- ten, den roͤmisch-kaiserlichen ausgenommen b ], und 1769 geschah von den russischen Ministern an den europaͤischen Hoͤfen die Erklaͤrung: daß sie von ihrer Monarchin be- fehligt waͤren, keinem Gesandten andrer Maͤchte, ausser dem Roͤmisch-kaiserlichen, nachzustehn; welches beson- ders auf dem Reichstage zu Regensburg 1770 große Bewegungen verursachte c ]. Aber verschiedene Hoͤfe ließen dagegen ausdruͤcklich erklaͤren, daß sie diesen Vor- rang nicht gestatten wuͤrden. Gegen Frankreich hatte Rußland schon 1701 Rang- anspruͤche, die iedoch ohne oͤffentliche Streitigkeiten ab- liefen d ]. Im Jahr 1784 entstanden deshalb neue Irr- ungen zwischen den beiderseitigen Gesandschaften zu Wien. Der russische erklaͤrte bald nach seiner Ankunft dem kaiserlich-koͤniglichen Staatskanzler Fuͤrsten von Kaunitz schriftlich, daß er den burbonischen Ministern nicht mehr den Vorrang lassen wuͤrde e ]. Dies war um so auffallender, da Frankreich, als es den russischen Kai- Q 3 ser- Von der urspruͤnglichen Gleichheit sertitel 1745 zuerst erkante und denselben 1763 der itzigen Kaiserin von neuem zusicherte, die Bedingung hinzuge- fuͤgt hatte, daß dieser Titel keinen Unterschied oder irgend eine Abaͤnderung in dem bisherigen Ceremoniel zwischen den beiderseitigen Hoͤfen machen solte: und ebenderglei- chen Erklaͤrung hatte auch Spanien unterm 15. Februar 1763 gethan f ]. Allein Rußland bediente sich eines ganz eignen Grundes. Es berief sich auf die zwischen Frank- reich und Spanien verglichene Gleichheit des Ranges, und sagte, es habe Spanien niemals den Rang zugestan- den, und da Frankreich sich Spanien gleich gesetzt, muͤs- se Rußland auch uͤber diese Krone den Rang haben g ]. Auf alle Faͤlle bestand es auf die Gleichheit mit den fran- zoͤsischen und spanischen Hoͤfen. Der roͤmische Kaiser stelte uͤbrigens deshalb den sonst gewoͤhnlichen Cercle bey Hofe ein und suchte die beiderseitigen Gesandten dadurch aus der Verlegenheit zu ziehn, daß er erklaͤrte: es bestehe an seinem Hofe keine Etiquette und habe niemaln bestan- den h ]. Mercure hist. 1744. T. I. p. 199. 1763. T. I. p. 106. 141. Die itzige Kaiserin von Rußland ließ unterm 21. Nov. 1762 allen auswaͤrtigen Ministern erklaͤren: que le titre d’ Imperial n’ aportera aucun changement au Cérémoniel ufité entre les cours, lequel restera sur le même pied. Mosers ausw. Staatsrecht 1. B. 1. K. §. 10. S. 17. Mosers Beitr. in Friedensz. 1. Th. S. 41. Ebendesselben Versuch ꝛc. 1. B. 3. K. §. 7. S. 57. Luͤnig Theat. Cerem. Tom. I. S. 435. Politisches Journ. May 1784. S. 518. 541. Fabers Neue Staatskanzley 10. Th. S. 6. Polit. Journ. Junius 1784. S. 650. Ebendaselbst August 1784. S. 818. *] und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Stosch, S. 127. Zwanzig, 1. Th. Tit. 19. Stiev, S. 130. Roußet , c. V. p. 45. §. 33. Die Pforte . Die tuͤrkischen Kaiser wolten Anfangs sogar den roͤmischen den Rang streitig machen, und diesen, so wie allen christlichen und heidnischen Regenten vorgehn. Aber die roͤmischen Kaiser verweigerten ihnen dafuͤr selbst den Kaisertitel, den die Sultans, nach Zerstoͤrung des orientalischen Kaiserthums angenommen hatten, bis Rudolph II. und Achmet einander als Kaiser erkanten, und zwar mit der Erklaͤrung, daß Achmet den Rudolf Vater , Rudolf aber den Achmet Sohn nennen solte. Aber dies war mehr ein personeller Vergleich a ]. Im Passarowitzer Frieden 1718, Art. 17. versprachen beide Kaiser einander und ihren Gesandten voͤllige Gleichheit im Ceremoniel und diese wird bey vorkommenden Gele- genheiten aͤusserst genau beobachtet. Als z. B. 1737 auf dem Kongreß zu Nimirov zwischen Rußland, der Pforte und dem roͤmischen Kaiser iedes der beiden erstern drey, der roͤmische Kaiser aber nur zwey Gesandte geschickt hatte, berief der tuͤrkische Kaiser seinen dritten wieder zuruͤck b ]; ia als einst bey Auswechselung der beiderseiti- gen Gesandten auf der Grenze, der tuͤrkische etwas eher aus dem Steigbiegel war, hielten seine Leute ihn so lange schwebend, damit er mit dem roͤmisch-kaiserlichen zugleich auf die Erde steigen moͤchte. Sie gingen einander mit gleichen Schritten entgegen ꝛc. c ]. Ueberhaupt aber kommen die Gelegenheiten zu Rang- streitigkeiten mit der Pforte nicht oft vor, weil die Er- scheinung tuͤrkischer Gesandten an den europaͤischen Hoͤfen eine seltne Sache ist. In schriftlichen Verhandlungen Q 4 wird Von der urspruͤnglichen Gleichheit wird iedoch, wie Moser meint, im Range auch mit den uͤbrigen christlichen Maͤchten gewechselt d ]. Mosers Staatsrecht 3. Th. S. 87. Ebendas. S. 106. Luͤnig, am ang. O. T. II. p. 1438. Mosers Versuch ꝛc. 1. B. 3. K. §. 5. S. 53. Zwanzig, 1. Th. Tit. 11. Roußet , c. III. p. 15. §. 34. Die vereinigten Niederlande . Da die Republicken, obgedachtermaaßen, den ge- kroͤnten Haͤuptern ohne Schwierigkeiten weichen, so ha- be ich auch kein Bedenken getragen, sie ihnen nachzuse- tzen. An Rangstreitigkeiten unter sich und mit den fuͤrst- lichen Haͤusern in Teutschland ꝛc. fehlt es uͤbrigens nicht. Die vereinigten Niederlande lassen den gekroͤnten Haͤuptern zwar den Rang, genießen uͤbrigens aber koͤnig- liche Ehrenbezeigungen. Ueber Venedig verlangen sie, der Uebermacht wegen, den Vorrang, aber diese Republick gestehet ihnen sol- chen, wegen hoͤhern Alters und sonstigen Ansehens, nicht zu. Der Republick Genua und den teutschen Kur- und Reichsfuͤrsten wollen sie auch nicht nachgehn. Crusius , III. c. 13. p. 539. Stosch, S. 710. Zwanzig, 1. Th. Tit. 28. und 39. Luͤnigs Europaͤische Staats- Con- silia T. II. S. 793. u. f. §. 35. und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. §. 35. Die Eidgenossenschaft Genießt ebenfals koͤnigliche Ehre, und laͤßt zwar den vereinigten Niederlanden den Rang, will aber der Repu- blick Genua vorgehn. Auf der Kirchenversamlung zu Trident wolte sie, noch vor voͤlliger Anerkennung ihrer Souverainetaͤt, den Großherzoglich-Florentinischen und den Herzoglich-Baye- rischen Gesandten den Rang streitig machen; aber diese gaben nicht nach und sie konte nicht einmal die Alterna- tion mit ihnen erhalten. Eben so wenig will diese Republick den teutschen Fuͤr- sten, ausser Oesterreich, ingleichen ehemals Burgund und Lothringen, weichen. Crusius , III. c. 14. p. 456. Zwanzig, 1. Th. Tit. 47. u. 48. Roußet , c. XXXVIII. p. 173. §. 36. Venedig . Die Republick Venedig will als eine der aͤltesten und ersten, denen man die koͤniglichen Ehrenbezeigungen zu- gestanden hat, allen uͤbrigen Republicken in Europa vor- gehn. Allein dieser Vorrang wird ihr von den verei- nigten Niederlanden streitig gemacht. Die erstere gruͤndet sich aufs Alter, die letztere auf Macht. Ueber die Kurfuͤrsten suchte Venedig ebenfals den Rang zu behaupten, ob das paͤpstliche Ceremoniel gleich fuͤr iene entschied. Zwar beguͤnstigten die Kaiser Ferdi- nand II. und III. diese Republick am kaiserlichen Hofe; aber die Kurfuͤrsten liessen nicht nach, bis die Kaiser ihnen die Abstellung aller nachtheiligen Verfuͤgungen und den ausdruͤcklichen Rang vor allen Republicken in der Wahlkapitulation zusicherten. Q 5 End- Von der urspruͤnglichen Gleichheit Endlich hat Venedig auch noch mit den teutschen Reichs- und italiaͤnischen Fuͤrsten, besonders chemals mit Savoyen, mancherley Rangstreitigkeiten gehabt. Crusius , III. c. 12. p. 519. Stosch, S. 684. Zwanzig, 1. Th. Tit. 27. 39. und 50. Roußet , c. XXVI. p. 145. c. XXXV. p. 168. XXXVI. p. 169 ingleichen: Theod. Graswinckel de jure praecedentiae inter Vene- tam Rempublicam et Sabaudiae Ducem. Lugd. Bat. 1644. 8. §. 37. Genua Hat sich, zumal waͤhrend des Besitzes von Corsica, um die koͤniglichen Ehrenbezeugungen sehr viel Muͤhe ge- geben, solche aber nicht erhalten koͤnnen. Demungeach- tet verlangt diese Republick gleichen Rang mit Venedig, und will den vereinigten Niederlanden, der Eidgenossen- schaft, dem Johannitermeister und andern Fuͤrsten vor- gehn. Jedoch weichen diese keinesweges, indem sie Ge- nua uͤberhaupt nur fuͤr quasi souverain ansehn wollen, weil das teutsche Reich noch mancherley Hoheitsanspruͤ- che darauf zu machen berechtigt sey. Dagegen erwidert Genua, daß es in Ansehung der vereinigten Niederlande und der Eidgenossenschaft wenig- stens laͤnger im Besitz der Souverainetaͤt sey, und vor letzterer uͤberall mehr Ehre genieße; denn die schweitzeri- schen Bothschafter duͤrften z. B. bey den Audienzen am franzoͤsischen Hofe sich nicht einmal bedecken, welches doch den Gesandten der italiaͤnischen Fuͤrsten und uͤbrigen Republicken verstattet wuͤrde. Als im Definitivfrieden zu Aachen 1748 Genua dem Herzog von Modena nachgesetzt worden war, protestirte die Republick unterm 28. October dagegen; weshalb die fran- und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. franzoͤsischen Gesandten an dem naͤmlichen Tage eine Erklaͤrung ausstelten, daß die im Friedensinstrumente gebrauchte Rangordnung den beiderseitigen Gerechtsamen und Anspruͤchen in Ruͤcksicht des Vorranges unnachthei- lig seyn solte a ]. Mosers Beitraͤge in Friedensz. 1. B. 2. K. §. 9. S. 50. Crusius , III. c. 13. p. 539. Stosch, S. 744. Zwanzig, 1. Th. Tit. 45. 46. und 47. Roußet , c. XXXVII. p. 170. c. XXXVIII. p. 173. Petr. Bapt. Burgus de dignitate Genuensis reipublicae disceptatio. Genev. 1646. 8. §. 38. Die kleinen italiaͤnischen Republicken Luc- ca, Ragusa und San-Marino . Lucca haͤlt sich als eine unabhaͤngige Republick zu gleichem Range und Tractamente mit Genua berechtigt, hat es aber noch nicht dahin bringen koͤnnen. Schwer- lich wird ein teutscher oder italiaͤnischer Fuͤrst ihr den Rang lassen. Ragusa und San-Marino stehn in gleichem Ver- haͤltnisse. Ueberhaupt aber finden bey diesen kleinen Republicken die Gelegenheiten zu Rangstreitigkeiten selten Statt. Zwanzig, 1. Th. c. 76. und 77. §. 39. Rang einiger streitigen souverainen Staaten . Unter den Staaten, deren voͤllige Souverainetaͤt, wie oben, im ersten Kapitel gezeigt worden, noch zwei- felhaft ist, nimt das Koͤnigreich Boͤhmen den vor- zuͤglich- Von der urspruͤnglichen Gleichheit zuͤglichsten Platz ein. Ob der Koͤnig aber gleich ein Vasall und Kurfuͤrst des teutschen Reichs ist, — welcher Eigenschaft halber dessen Rang in Reichsangelegenheiten unter den uͤbrigen Kurfuͤrsten durch die Reichsgrundge- setze bestimmt ist — so behauptet er doch, ausser der Reichs- verbindung, als gekroͤntes Haupt, unter den uͤbrigen Koͤnigen in Europa eine Stelle. Die paͤpstliche Rang- ordnung weißt ihm den vorletzten Platz zwischen Cypern und Polen an: letzteres Reich will iedoch, vorerwaͤhn- termaaßen, den Vorrang haben. Seitdem das Koͤnigreich Boͤhmen keine eigne Regen- ten mehr hat, sondern nebst Hungarn von dem erzherzog- lich-oͤsterreichischen und gewoͤnlich zugleich auch kaiserli- chen Hofe mit besessen wird, fallen die Rangstreitigkei- ten mit andern europaͤischen Maͤchten ziemlich weg, weil, ausser auf den Reichstag und zu Kaiserwahlen, keine besondere koͤniglich-boͤhmische Gesandten geschickt zu werden pflegen. Crusius , III. c. 8. p. 495. Stosch, S. 683. Zwanzig, 1. Th. Tit. 14. und 16. Roußet , c. XVII. p. 76. Der Republick Genf wuͤrde, wenn sich Gelegenhei- ten darbieten solten, wo ihr Rang in Frage kaͤme, als einem freien Staat wenigstens vor den halbsouverainen Reichsstaͤdten der Rang gebuͤhren, und ihr und ihren Abgeordneten gleiche Behandlung mit den einzelnen Schweitzercantons zuzugestehn seyn. Zwanzig, 1. Th. Tit. 76. Von Savoyen, Toscana ꝛc. will ich weiter unten bey den italiaͤnischen Reichsfuͤrsten noch etwas weniges sagen. §. 40. und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. §. 40. Rang der halbsouverainen Regenten . Dem natuͤrlichen Voͤlkerrechte nach sind die halbsou- verainen Staaten und Regenten ohnstreitig verbunden, den ganzsouverainen zu weichen, weil keine voͤllige Gleich- heit der Rechte bey ihnen Statt findet. Jedoch koͤnnen Vertraͤge und Herkommen hierunter gar fuͤglich ein ande- res bestimmen. Alle europaͤische Halbsouverains lassen auch den gekroͤnten Haͤuptern willig den Rang; nur wol- len sie den Republicken solchen nicht zugestehn und einige haben sich auch den Vorrang vor ihnen wuͤrklich zu ver- schaffen gewußt. Mosers Versuch ꝛc. 1. B. 3. K. §. 11. S. 60. §. 41. Rang der teutschen Reichsstaͤnde . Der Rang der teutschen Reichsstaͤnde hat schon unzaͤh- lige Streitigkeiten veranlaßt. Die Gelegenheiten hierzu sind um desto haͤufiger, ie groͤßer die Anzahl und die Verschiedenheit dieser Staaten ist a ]. Man muß dabey hauptsaͤchlich dreierley Verhaͤltnisse unterscheiden, 1] den Rang der Reichsstaͤnde, nach ihren Klassen, gegen ande- re europaͤische Nazionen, 2] der verschiedenen Klassen unter einander und 3] der einzelnen Glieder einer ieden Klasse unter sich. In Ansehung der letztern beiden Rang- verhaͤltnisse komt es wiederum darauf an, ob die Konkur- renz in Reichsangelegenheiten, oder ausser der Reichs- verbindung sich ereignet b ]. Alle Reichsstaͤnde lassen, als halbsouveraine, die den Kaiser als ihr Oberhaupt erkennen, nach dem vor- hergehenden §. den gekroͤnten Haͤuptern in Europa den Rang; die meisten aber wollen den Republicken vorgehn, wie ich bey ieder Klasse nachher bemerken werde. Der Von der urspruͤnglichen Gleichheit Der Rang der verschiedenen Reichsstaͤndischen Klas- sen gegen einander und der einzelnen Glieder unter sich in Reichsverhaͤltnissen richtet sich nach den auf Reichs- taͤgen und bey andern Zusammenkuͤnften durch die Reichsgrundgesetze, Vertraͤge oder Herkommen bestimten Ordnungen. Ausser dem Reiche pflegt man zwar sehr oft auch die Ordnung der Reichsversamlungen beyzubehalten; iedoch haben verschiedene Reichsstaͤnde, bey dergleichen Gele- genheiten, schon mehrmalen nicht ohne Grund eine Gleich- heit zu behaupten gesucht: denn von Natur sind diese Staaten einander ohnstreitig gleich, und es ist, ohne be- sondere Uebereinkunft, keine nothwendige Folge, daß der in einer besondern Verbindung beliebte Rang auch ausser derselben beobachtet werden muͤsse. Auf dem Teschner Friedenskongreß z. B. verlangte zwar Kurpfalz in beiden Exemplarien der Convention mit Kursachsen vorausge- setzt zu werden, weil ihm der Vorrang auf Reichstagen zustehe; aber Kursachsen bestand auf die Alternation, indem beide Kurfuͤrsten hier nicht in einer Reichsangele- genheit, sondern als Gleiche mit einander tractirten. Da kein Theil nachgeben wolte, ward beliebt, daß der contrahirenden Theile in der Convention namentlich keine Erwaͤhnung geschehn, solche doppelt gefertigt und iedes Exemplar nur von dem bevolmaͤchtigten Minister des einen Theils unterschrieben und also ausgewechselt werden solte. Die 1731 zwischen den Hoͤfen zu Dresden und Hannover geschlossene Allianz diente hierbey zum Muster. Auch die alternirenden altweltfuͤrstlichen Haͤuser wol- len, wie Moser bezeugt, an dritten Orten an die auf Reichstaͤgen beliebte Ordnung nicht gebunden seyn c ]. Es streiten die geistlichen Kurfuͤrsten unter sich, die weltli- chen unter sich und geistliche und weltliche mit einander; so auch die Fuͤrsten, besonders die altweltfuͤrstlichen mit den und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. den neuen, die Reichspraͤlaten und Reichsgrafen, die Grafenkollegien unter einander, die Reichsstaͤdte unter sich und mit der Reichsritterschaft ꝛc. Dabey fielen zuweilen sehr ernstliche Auftritte vor. Die Bischoͤfe von Eichstaͤdt und Speier foderten sogar deshalb einander einst in Gegen- wart des Kaisers auf Kugeln heraus, so, daß der Kaiser endlich Frieden gebieten muste. Mosers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 11. Alle diese Rangverhaͤltnisse koͤnnen hier ohnmoͤglich ausein- andergesetzt werden: ich will mich daher vorzuͤglich auf den Rang der Reichsstaͤnde gegen andere europaͤische Staaten einschraͤnken, von den uͤbrigen aber blos die algemeinsten Grundsaͤtze anfuͤhren und in Ansehung des weitern auch auf die Staatsrechtslehrbuͤcher und andere Schriften davon beziehen. Mosers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 12. Zwanzig , 2. Th. Tit. 1. Roußet , c. XL. p. 184. §. 42. Rang der Kurfuͤrsten . Den wuͤrklich regierenden Koͤnigen weichen die Kur- fuͤrsten ausserhalb den Reichsangelegenheiten willig. In der Wahlcapitulation Art. III. §. 20. heißt es ausdruͤck- lich: waͤre es Sache, daß neben denen kurfuͤrstlichen Gesandten derer recht titulirten und gekroͤnten regieren- den auslaͤndischen Koͤnigen, koͤniglichen Wittwen oder Pupillen [denen die Regierung, sobald sie ihr gebuͤhren- des Alter erreicht, zu fuͤhren zustehet, und immittels in der Tutel oder Curatel begriffen seynd] Bothschafter zu- gleich vorhanden waͤren, so moͤgen und sollen dieselben — denselben churfuͤrstlichen Gesandten — ohne Unter- schied vorgehn. Bey Von der urspruͤnglichen Gleichheit Bey Reichssolennitaͤten hingegen behaupten die Kur- fuͤrsten, vermoͤge der goldenen Bulle a ] und des alten Herkommens, auch vor den Koͤnigen den Rang. So wolte der Kurfuͤrst von Brandenburg auf dem Reichs- tage zu Regensburg 1556 dem damaligen Koͤnige von Hungarn, nachherigen Kaiser Rudolf II. nicht weichen b ]. In Ansehung der Gesandten auswaͤrtiger Maͤchte auf Reichs- und Wahltaͤgen haben die Kurfuͤrsten verschie- dene Kollegialschluͤsse auch noch neuerlich bey der roͤmi- schen Koͤnigswahl Joseph II. 1764 abgefaßt, die bey einer andern Gelegenheit angefuͤhrt werden sollen. Bloßen Titularkoͤnigen, die keine Lande zu regieren haben, dergleichen ehemals z. B. Savoyen wegen der Anspruͤche auf das Koͤnigreich Cypern, ingleichen Koͤnig Stanislaus von Polen waren, wollen die Kurfuͤrsten iedoch keinesweges den Vorrang einraͤumen c ]. Eben so wenig wollen sie den Republicken nachgehn, sondern haben den Rang iederzeit uͤber sie zu behaupten gesucht. Die Eidgenossenschaft und Genua machen des- halb keine Schwierigkeit d ], Venedig und die vereinig- ren Niederlande aber haben sich heftig dagegen gesetzt. Venedig erhielt auch vom Kaiser Ferdinand II. ein den kurfuͤrstlichen Vorrechten nachtheiliges Dekret am kaiser- lichen Hofe und auf Reichstaͤgen. Allein die Kurfuͤr- sten brachten es durch Vorstellungen und Protestationen endlich dahin, daß Koͤnig Ferdinand IV. 1653 und Kai- ser Leopold 1658 in der Wahlkapitulation ihnen den Rang vor allen Republicken ausdruͤcklich zugestehn und sich verbindlich machen musten: “was hiebevor per De- creta und absonderlich anno 1636, oder sonst vorgenom- men oder verordnet, soll foͤrderlichst abgestellet und kraft- los seyn.” Seitdem wird in allen kaiserlichen Wahlca- pitulationen festgesetzt: [Art. III. §. 20. und 21. Josephs II. ] “Nachdemmahlen sich auch eine Zeitlang zugetra- gen, daß auslaͤndischer Potentaten, Fuͤrsten und Repu- blicken und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. blicken Gesandte, und zwar diese unter dem Namen und Vorwand, als waͤren die Republicken vor gekroͤnte Haͤupter, und also denenselben in Wuͤrden gleich zu ach- ten, an denen kaiserlichen und koͤniglichen Hoͤfen und Kapellen die Praͤcedenz vor denen churfuͤrstlichen Gesandten praͤtendiren wollen; so sollen und wollen wir inskuͤnftige solches weiter nicht gestatten ꝛc.” Die ver- einigten Niederlande erregten den Kurfuͤrsten auch oͤftere Rangstreitigkeiten, besonders auf dem westphaͤlischen Frieden, doch suchten diese ihre Gerechtsame iederzeit standhaft zu verwahren. Die obige Disposition der Wahlcapitulationen kann, ausser dem Kaiser, zwar eigentlich keinen auswaͤrtigen Staat weiter verbinden, indes haben die Kurfuͤrsten an den meisten Hoͤfen sich den Vorrang vor den Republicken verschaft, wenigstens 1671 den 24. Aug. zu dessen Behauptung unter einan- der sich verbunden e ]. Die Republicken, welche den Kurfuͤrsten den Rang iedoch noch nicht foͤrmlich zugestan- den haben, suchen daher die Gelegenheiten zum Streite moͤglichst zu vermeiden, welches um so leichter ist, da die Kurfuͤrsten selten Gesandte vom ersten Range zu schicken pflegen. Die ehemaligen Rangstreitigkeiten der Kurfuͤrsten mit den Herzogen von Lothringen und Burgund fallen derma- len gaͤnzlich weg f ]. Im Verhaͤltnisse zu den uͤbrigen Klassen der Reichs- staͤnde ist der Kurfuͤrsten Vorrang dermalen entschieden. Sie behaupten solchen auch ausser den Reichsgeschaͤften g ]. Auf dem westphaͤlischen Friedenskongreß maßten die Erz- herzoge von Oesterreich wegen der von Kaiser Ferdinand II. erhaltenen koͤniglichen Ehrenzeichen und als Erbprin- zen der Koͤnigreiche Hungarn und Boͤhmen, sich zwar eines Vorranges uͤber die Kurfuͤrsten an, und die Vene- zianer, die den letztern nicht weichen wolten, gingen ihnen nach. In neuern Zeiten ist iedoch von diesem Streite R nichts Von der urspruͤnglichen Gleichheit nichts weiter zu hoͤren gewesen h ]. Der herzoglich savoyischen Widerspruͤche gegen den kurfuͤrstlichen Vor- rang soll nachher noch einige Erwaͤhnung geschehen. Der Rang der Kurfuͤrsten unter sich in Reichsangele- genheiten war ehemals zuweilen auch streitig. Gegen- waͤrtig ist er durch Grundgesetze und Vertraͤge nach der Lineal-, Lateral - und Processionsordnung auf alle Faͤlle entschieden, wohin hauptsaͤchlich die Tit. III. IV. XXI. und XXII. der goldnen Bulle, der Kollegialschluß vom 11. Maͤrz 1653 und einige neuere Conclusa zu rechnen, deren umstaͤndlichere Erwaͤhnung aber mehr ins teutsche Staatsrecht gehoͤrt. Nur so viel will ich noch bemerken, daß die koͤnigliche Wuͤrde, womit einige Kur- fuͤrsten zugleich bekleidet sind, auf Wahl-, Reichs-, Kreis-, Deputations-, Kollegial- und andern Taͤgen, auch Friedens- und dergleichen Konventen, wo die Koͤnige blos als Kurfuͤrsten und ihre Gesandte als Kur- fuͤrstliche erscheinen, keinen Vorrang oder Vorrecht weiter bewuͤrke. Dahin muste nicht nur Kurbrandenburg bey Annehmung der preussischen Krone, sondern auch Boͤh- men bey seiner Readmission 1708 sich verbinden i ], und in der Wahlkapitulation verspricht der Kaiser Art. III. §. 21.: “nirgendwo zwischen denen Kurfuͤrsten unter einander in Ceremoniali einen Unterschied einzufuͤhren, noch einfuͤhren zu lassen. Ausser der Reichsverbindung beobachten die Kurfuͤr- sten unter sich, nach Mosers Meinung, bey Zusamen- kuͤnften zwar gemeiniglich auch den in kurfuͤrstlichen Kol- legien eingefuͤhrten Rang, iedoch erhellet aus dem oben- angefuͤhrten, daß man diesen Satz nicht als eine alge- meine Regel annehmen koͤnne. Uebrigens ist kein Zwei- fel, daß die Kurfuͤrsten, welche zugleich Koͤnige sind, und als solche erscheinen, den uͤbrigen vorgehen. Vermoͤge uralten Herkommens genießen endlich saͤmt- liche Kurfuͤrsten, sie moͤgen zugleich Koͤnige oder nicht seyn, und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. seyn, uͤberall koͤnigliche Ehrenbezeigungen, sowohl bey Auswaͤrtigen als innerhalb des Reichs, vom Kaiser und ihren Mitstaͤnden k ]. In der goldnen Bulle cap. VI. heißt es: Decernimus, ut in celeberacione Imperialis Curie quocienscunque illam deinceps perpetuo celebrari contigerit, antedicti prin- cipes Electores, Ecclesiastici et seculares, iuxta pre- scriptum ordinem atque modum, à dextris et a sinistris immutabiliter teneant loca sua eisque vel eorum alicui, in quibuscunque actibus ad Curiam ipsam spectanti- bus , eundo, sedendo vel stando, nullus princeps alius cuiuscunque status, dignitatis, praeeminencie, vel con- dicionis existat nullatenus preferatur. Eo signanter expreßo quod nominatim Rex Boem. in celebracione Curiarum huiusmodi, in omnibus et singulis locis et actibus antedictis, quemcunque Regem alium, qua- cunque eciam singulari dignitatis prerogativa fulgen- tem, quem quouis casu seu caußa venire vel adeße for- te contigerit immutabiliter antecedat. Die Meinungen der Ausleger, sind uͤber dieses Kapitel geteilt und einige fin- den ausserordentliche Schwierigkeiten darinn. Es ist naͤm- lich die Frage: ob der Vorrang vor auswaͤrtigen Koͤnigen bey Reichshoͤfen allen Kurfuͤrsten, oder nur dem Koͤnige in Boͤhmen darinnen zugestanden sey? Einige sagen nur dem Koͤnige in Boͤhmen, weil der erstere Satz deutlich nur von Fuͤrsten rede und die besondere Benennung des Koͤnigs in Boͤhmen uͤberfliesig gewesen waͤre, wenn dessen Vorrang schon so wie der uͤbrigen Kurfuͤrsten im vorhergehenden ent- schieden waͤre. Olenschlager Erlaͤut. der G. B. §. 72. S. 283. Andere z. B. Ludwig uͤber die G. B. 1. Th. S. 618. sehen dies fuͤr eine auf alle Kurfuͤrsten gehende Vorschrift an, und glauben daß solche blos aus Vorliebe fuͤr Boͤhmen vom Kaiser Karl IV. namentlich wiederholt sey; denn zugeschweigen, daß den Kurfuͤrsten im uͤbrigen gleich- R 2 wohl Von der urspruͤnglichen Gleichheit wohl einerley Rechte zugestanden wuͤrden, so koͤnnte eine dergleichen Boͤhmen allein angehende Verfuͤgung mit dem Verlangen des Kaisers nicht bestehn, daß die Kurfuͤrsten in unzertrennter Ordnung einander folgen solten, welches aber nicht moͤglich waͤre, wenn die fremden Koͤnige zwar nicht dem Koͤnige von Boͤhmen aber den uͤbrigen Kurfuͤrsten vor- gehn duͤrften. Mir scheint in diesem Kapitel allerdings dem Koͤnige in Boͤhmen ein gewisser Vorzug, aber nur nicht ihm allein der Rang vor den Koͤnigen zugestanden zu seyn. Den ziemlich klaren Worten nach glaube ich ist saͤmtlichen Kurfuͤrsten der Vorrang vor allen Koͤnigen und Fuͤrsten nur in quibuscunqe actibus ad Curiam ipsam spectantibus [die unmittelbar zum Reichshofe gehoͤren] dem Koͤnige in Boͤhmen aber auch noch vorzugsweise in omnibus singulis locis [bey andern Vorfallenheiten, die gelegentlich in celebracione Curiarum huiusmodi sich ereignen koͤnnen] et actibus antedictis [und wie schon ge- dacht, bey den Solennitaͤten, die unmittelbar zum Reichs- hofe gehoͤren.] Ich zweifle, ob sich gegen diese ungekuͤn- stelte Auslegung erhebliche Einwendungen machen lassen. Mosers auswaͤrt. Staatsr. 3. B. 4. K. §. 7. S. 216. Ebendas. S. 217. Ebendas. S. 236. Schmauß Corp. Jur. Publ. Acad. 2. Th. S. 1080. Moser am ang. O. S. 236. Man vergl. Speners teut- sches Staatsrecht 7. Th. 5. B. 1. K. §. 2. Not. n. S. 16. Wie in aͤltern Zeiten ein Erzbischof von Magdeburg, ein Herzog von Bayern, sich zuweilen den Kurfuͤrsten vor- draͤngen wolten. s. Spener am angef. O. S. 20. u. f. Jedoch schreibt man es dieser Rangdifferenz zu, daß 1695 der Erzherzog von Oesterreich, bey Anwesenheit des Kur- fuͤrsten von Sachsen zu Wien, die Zusammenkunft am drit- ten Orte vermieden habe. Zwanzig 1. Th. Tit. 51. Auch soll Von der urspruͤnglichen Gleichheit ꝛc. soll Joseph II. bey seiner Anwesenheit als Erzherzog von Oesterreich auf dem Wahltage, den Zusammenkuͤnften mit den Kurfuͤrsten ausgewichen seyn. Moser vom Rom. Kai- ser S. 74. Reichsgutachten vom 30. Jun. 1708 beim Schmauß am ang. O. S. 1133. Aug. Fr. Schott s resp. Aug. Polyc. Leyser diss. de honoribus regiis principum Electorum. Lips. 1771. 4. Crusius , IV. c. 2. p. 571. c. 3. p. 585. Stosch , S. 720. Zwanzig , 1. Th. Tit. 21. 27. u. 28. Europ. Herold , 1. Th. S. 190. Luͤnigs Europ. Staats- Consilia T. 2. p. 374. Stiev , S. 135. Roußet , c. XX. p. 87. c. XXIV. p. 139. c. XXV. p. 143. c. XXXIX. p. 175. Mosers teutsches Staatsrecht 33. Th. 162. K. Sect. 1. S. 262. Ingleichen: Iac. Andr. Crusii de jure proedriae S. R. I. Electorum nec non Seren. Dom. Neoburgicae disquisitio. Mindae. 1678. 4. Anon. de praerogativis principum electorum ante alios principes Imperii contra Caes. Fürstenerium 1743. Die Rangstreitigkeiten der Kurfuͤrsten mit den Kardinaͤlen gehoͤren, weil letztere keine Souverains sind, nicht hieher, sondern sollen bey dem Ceremonielwesen mit beruͤhrt werden. §. 43. Rang der teutschen Reichsfuͤrsten . In den aͤltern Zeiten hatten auch die altweltfuͤrstli- chen Haͤuser, besonders Pfalz-Neuburg, Braunschweig- Zelle, ingleichen Oesterreich oͤftere Rangstreitigkeiten mit den Republicken, welche iedoch dermalen wegfallen, weil iene zur Kurwuͤrde erhaben worden, von Oesterreich aber, ausser auf dem Reichstage, selten bloße Erzherzogliche Gesandten erscheinen a ]. R 3 Im Von der urspruͤnglichen Gleichheit Im Verhaͤltnis zu den uͤbrigen Reichsstaͤnden folgen die Fuͤrsten den Kurfuͤrsten unmittelbar, verlangen uͤbri- gens aber groͤstenteils gleiches Ceremoniel. Der Rang der Reichsfuͤrsten unter sich auf Reichs- versamlungen hat im Sitzen und Votiren mit Abwech- selung von der geistlichen zur weltlichen Bank und Alter- nirung einiger Haͤuser nach gewissen Strophen, Mate- rien oder Tagen groͤstenteils seine durch Vertraͤge und Herkommen bestimte Ordnung, welche in den Staats- rechtssystemen ausfuͤhrlich anzutreffen ist b ]. Ausser den Reichsangelegenheiten und an dritten Orten wollen die geistlichen und weltlichen Fuͤrsten, be- sonders aus alten Haͤusern, einander nicht weichen c ]. Endlich streiten die alten Fuͤrsten des teutschen Reichs auch noch mit den italiaͤnischen Fuͤrsten z. B. mit Tosca- na, Savoyen ꝛc. um den Rang, und wollen diesen dar- um vorgehn, weil sie groͤstenteils von koͤniglichen, kur- fuͤrstlichen und andern alten Familien abstammen, die italiaͤnischen hingegen meistens nur graͤflichen und gerin- gern adelichen Herkommens waͤren, die ihre Wuͤrde erst im vierzehnten und folgenden Jahrhunderten erlangt haͤt- ten, Italien uͤberhaupt aber nur eine neuere Erwerbung des teutschen Reichs ausmache. Zwanzig, 1. Th. Tit. 48. 51. 54. und 55. Mosers Staatsrecht 35. Th. K. 170. Sect. I. S. 485. u. f. ingleichen dessen Tract. von den teutschen Reichsstaͤn- den ꝛc. S. 660. u. f. Majers weltliches Staatsrecht 1. Th. S. 439. Ebendesselben Nachbarl. Staatsrecht 1. B. 1. K. §. 10. S. 11. Man vergleiche ferner: Crusius , L. II. c. 8 ‒ 19. p. 212. 295. L. IV. c. 6 ‒ 20. p. 619 ‒ 747. Zwanzig, 2. Th. Tit. 1. u. f. Luͤnigs europaͤische Staats- consilia T. II. S. und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. S. 892. Grundfeste europaͤisch. Potenz. Gerechtsame T. I. S. 239. u. f. T. II. S. 105. §. 44. Reichspraͤlaten und Grafen Rang . Der Rang der zum fuͤrstlichen Kollegio gehoͤrigen Reichspraͤlaten und Reichsgrafen, so wie der noch uͤbri- gen Klassen teutscher Reichsstaͤnde komt im Verhaͤltnis zu den europaͤischen Staaten nicht in Betrachtung und wird schwerlich Gelegenheit zu Streitigkeiten geben. Auf Reichsversamlungen wechseln die Praͤlatenbaͤnke und Grafenkollegia im Range ab. Ausserdem aber wol- len die evangelischen regierenden Grafen aus alten Haͤu- sern den catholischen Praͤlaten nicht weichen a ]. Den Rang der Immediat-Reichs-Grafen, die Sitz und Stimme im Fuͤrstenrath haben, bey Reichssolenni- taͤten und am kaiserlichen Hofe ꝛc. bestimt die Wahlka- pitulation Art. III. §. 22. Mosers nachbarl. Staatsrecht am ang. O. S. 12. Man sehe mehreres in Crusius , L. IV. c. 20. und 21. p. 747. Stosch, S. 830. und 842. Zwanzig, 2. Th. Tit. 22. 53-90. Mosers Staatsrecht, 37. Th. S. 356. 38. Th. K. 183. Sect. I. S. 251. §. 45. Reichsstaͤdte und Reichsritterschaft . Die Reichsstaͤdte streiten mit der Reichsritterschaft um den Rang und behaupten ihn darum vor dieser, weil sie wuͤrkliche Reichsstaͤnde sind; die Reichsritterschaft aber nur zu den unmittelbaren Reichsunterthanen gehoͤrt. Diese wendet dagegen ein, daß der Adel den buͤrgerlichen Kollegien uͤberall vorgehe und die Reichsritterschaft ehe- R 4 mals Von der urspruͤnglichen Gleichheit mals den Grafen und Herrn unmittelbar gefolgt sey. Am meisten war diese Rangstreitigkeit auf dem westphaͤ- lischen Friedenskongres rege. Unter sich haben die Reichsstaͤdte allerhand Rangir- ungen, die aber hier nicht angefuͤhrt werden koͤnnen. Crusius , L. IV. c. 22-28. p. 757. u. f. Stosch , S. 847. Zwanzig, 2. Th. Tit. 91. u. f. Luͤnigs europ. Staats- Consilia T. II. S. 1104. und 1473. Ebendess. Grundfeste europ. Potenz. Gerechtsame T. II. S. 629. 634. 636. Mosers Staatsrecht 40. Th. K. 190. Sect. II. S. 427. An besondern Abhandlungen sind noch zu merken: a] Zum Vorteil der Reichsstaͤdte: Io. Lud. Winckler de praecedentia liberarum civitatum S. R. Imperii prae nobilitate immediata. Argent. 1720. 4. und in Moseri Rynt. diss. I. P. p. 853. b] Fuͤr die Reichsritterschaft: Steph. Chr. Harprecht de Harprechtstein liberae et immediatae nobilitatis prae civitatibus imperialibus jus sessionis et praecedentiae. Hamb. et Lips. 1727. 4. Iac. Ios. Kirschbaum praes. Io. Phil. Hahn diss. de proedria prae liberis Imperii civitatibus compe- tente immediatae Imperii nobilitati. 1746. §. 46. Italiaͤnischer Reichsfuͤrsten Rang . Die Fuͤrsten des unter kaiserlicher Oberherschaft mit Teutschland verbundenen italiaͤnischen Koͤnigreichs haben von allen Zeiten her mit einigen Republicken, besonders aber mit den Kurfuͤrsten und Fuͤrsten des teutschen Reichs und unter sich selbst um den Rang gestritten. Die Teut- schen verlangen deshalb vor den Italiaͤnern den Vorzug, weil sie Teutschland fuͤr den Hauptstaat und Italien nur fuͤr und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. fuͤr eine von ersterm eroberte Provinz ansehn, welche demienigen Kaiser gehorchen muͤsse, welchen die Kurfuͤr- sten des teutschen Reichs erwaͤhlen. Die italiaͤnischen Fuͤrsten hingegen geben Italien fuͤr den edlern Theil des roͤmisch-teutschen Reichs und fuͤr den Sitz des Kaiser- thums aus, indem die Beherscher desselben wegen Ita- lien roͤmische Kaiser , wegen Teutschland aber nur teut- sche Koͤnige genant wuͤrden. Indes kommen derglei- chen Rangstreitigkeiten dermalen wenig mehr vor, da einige italiaͤnische Haͤuser gaͤnzlich ausgestorben und ihre Lande an Regenten hoͤhern Ranges gekommen sind, ande- re selbst eine hoͤhere Wuͤrde erlangt haben, und die Gele- genheiten dazu uͤberhaupt selten Statt finden. Ich will daher nur etwas weniges von den gegenwaͤrtig noch regie- renden fuͤrstlichen Haͤusern in Italien anfuͤhren. 1] Savoyen a ], welches dermalen zugleich die Wuͤr- de eines Koͤnigs von Sardinien bekleidet, hatte, wie obgedacht, ehemals haͤufige Rangstreitigkeiten mit der Republick Venedig, die aber itzt wegfallen. Den Kurfuͤrsten wolte es auf dem westphaͤlischen Friedenskongres und oͤfters, hauptsaͤchlich in Ruͤcksicht seiner Anspruͤche auf das Koͤnigreich Cypern, weshalb es auch den Titel: koͤnigliche Hoheit annahm und an den meisten europaͤischen Hoͤfen koͤnigliche Ehren erhielt, vorgehn. Endlich verglichen sich beide Theile 1666 in besondern Vertraͤgen dahin, daß die Kurfuͤrsten dem Herzog von Savoyen den Titel: koͤnigliche Hoheit zuge- standen und dieser versprach, den Kurfuͤrsten allenthal- ben, es sey wo es wolle, den Rang zu lassen und ihren Gesandten an seinem Hofe koͤnigliche Ehre zu erzeigen. Mit noch groͤßerm Rechte glaubt Savoyen den teut- schen Reichsfuͤrsten vorgehn zu koͤnnen. Da es zugleich ein Stand des teutschen Reichs ist, auch Sitz und Stim- me im Fuͤrstenrath zwischen Holstein-Gottorp und Leuch- tenberg hat, so findet diese Rangstreitigkeit auf den R 5 Reichs- Von der urspruͤnglichen Gleichheit Reichsversamlungen, wo blos die herzogliche, nicht aber die koͤnigliche Wuͤrde dieses Hauses in Betrachtung komt, noch gegenwaͤrtig statt. Seit langer Zeit aber hat Sa- voyen, wegen Niedrigkeit des Ranges, die Reichsver- samlungen nicht mehr beschickt, oder die daselbst ange- langten bevolmaͤchtigten Gesandten haben doch von dem Sitz- und Stimmrecht keinen Gebrauch gemacht. 2] Der Grosherzog von Toscana b ], welcher am paͤpstlichen, kaiserlichen und verschiedenen andern euro- paͤischen Hoͤfen koͤnigliche Ehre genießt, will dem Gros- meister des Johanniterordens und der Eidgenossenschaft im Range nicht weichen. Vor den Kurfuͤrsten wird derselbe den Rang schwer- lich behaupten c ]; indes wird er am kaiserlichen Hofe ihnen gleich gehalten. Am wenigsten will er den uͤbrigen teutschen und ita- liaͤnischen Fuͤrsten nachgehn. 3] Die Herzoge von Parma und Piacenza haben sonst den Rang vor Toscana gesucht und mit Mantua und Modena deshalb gestritten. Itzt werden sie dem letztern gleich geachtet; alle aber haben Rangstreitigkeiten mit den teutschen Fuͤrsten d ]. Crusius, L. III. c. 10. und 11. p. 510. Stosch , S. 756. Zwanzig , 1. Th. Tit. 24. 42. 43. und 50. Roußet, c. XXIV. p. 100. c. XXIX. p. 153. Zwanzig , 1. Th. Tit. 44. Roußet, c. XXXI. p. 159. Mosers Grundsaͤtze des europ. Voͤlkerr. in Friedensz. S. 46. Zwanzig , 1. Th. Tit. 43. und 49. Roußet, c. XXXII. p. 162. §. 47. und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. §. 47. Curland ꝛc. Von Rangstreitigkeiten der uͤbrigen europaͤischen halb- souverainen Regenten, z. B. des Herzogs von Curland, der Hospodare der Moldau und Wallachey ist zur Zeit wenig vorgekommen. Doch pflegen sie, besonders der erstere, den teutschen Reichsfuͤrsten, die nicht aus kur- fuͤrstlichen Stamme entsprossen, gleichgeachtet zu werden. Zwanzig , 1. Th. Tit. 58. und 75. Roußet, c. XXXIII. p. 164. Mosers Anfangsgruͤnde des europ. V. R. S. 195. §. 48. Entscheidung der Rangstreitigkeiten . Da die unabhaͤngigen Nazionen hier auf Erden kei- nen obern Richter haben, so kan auch Niemand von Rechtswegen die Rangstreitigkeiten unter ihnen beurtei- len und entscheiden. In denen Zeiten, wo die roͤmischen Kaiser und Paͤpste sich eine Herschaft uͤber die ganze Christenheit einbildeten, maßten die letztern besonders sich zuweilen eines solchen Entscheidungsrechts an. Die Streitenden, zumal der beguͤnstigte Theil, ließen sich den Ausspruch auch oͤfters gefallen, und er ward, wenig- stens auf den Kirchenversamlungen, befolgt. Diese ent- schieden auch zuweilen selbst. Auf der Kirchenversam- lung zu Basel legte iede Macht die Gruͤnde seines Vor- ranges den heiligen Vaͤtern dar; und zu Trident sahen diese ebenfals sich fuͤr Richter in dergleichen Streitigkei- ten an. Das einzige rechtmaͤßige Mittel sind Vertraͤge zwi- schen den streitigen Maͤchten, die aber selten zu Stande kommen. Eine Vermittelung wird, weil der Punkt der vermeintlichen Ehre gar zu bedenklich ist, von dritten Nazionen hierunter selten uͤbernommen, oder ist doch mehren- Von der urspruͤnglichen Gleichheit teils ohne Erfolg. Papst Pius IV. erbot sich 1564 zwar mit Beistand der Kardinaͤle zu Beilegung der Rangstrei- tigkeiten zwischen Frankreich und Spanien; aber beide Staaten schlugen sie aus. Auch die von Frankreich den Kronen England und Spanien angetragene Vermittelung auf dem Kongres zu Boulogne 1600 war fruchtlos. Man muß daher, so lange nichts entschieden, allen Gelegenheiten zu Rangstreitigkeiten moͤglichst ausweichen, weil sonst der maͤchtigere und angesehenere oͤfters mit Gewalt den Besitz zu behaupten sucht. In Rangangelegenheiten der teutschen Reichsstaͤnde sehen einige Staatsrechtslehrer das gesamte Reich, ande- re die Austraͤge, und noch andere die Reichsgerichte fuͤr die rechtmaͤßige Instanz an. Coccejus a ] legt das Ent- scheidungsrecht, vermoͤge der Reichsabschiede von 1555, 1567, 1570, 1576, 1582, 1594 und 1654 b ] dem Kaiser bey, und Moser c ] ist gleicher Meinung. Doch werden die, nach Beschaffenheit, den streitenden Thei- len zustaͤndigen Austraͤge nicht zu uͤbergehen seyn, wor- auf man auch 1703 in der ehemaligen Sachsen-Weimar und Eisenachischen Rangstreitigkeit sich bezog. Moser d ] fuͤhrt noch ein Beyspiel neuerer Zeiten an, da seit 1738 ein Rangstreit zwischen den graͤflichen Haͤusern Solms, Stolberg und Ysenburg vor dem Reichshofrath verhan- delt worden, sezt aber hinzu, man werde bey Kur- und Fuͤrsten in den lezten hundert Jahren dergleichen nicht antreffen. In Ansehung der geistlichen Reichsstaͤnde wolte zu Anfang dieses Jahrhunderts der Papst einen Rangstreit zwischen den Praͤlaten zu Petershausen und Creutzlingen entscheiden; aber das schwaͤbische Praͤlatenkollegium brachte die Sache ans Reich, und man beschloß mittelst Reichsgutachten vom 3. Maͤrz und kaiserl. Ratification vom 16. Jun. 1714 diese paͤpstlichen Eingriffe in des Reichs Gerechtsame ernstlich zu ahnden e ]. a ] Henr. und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Henr. Cocceji diss. de praecedentia 1681. 4. Daselbst heißt es §. 196. — und seynd wir des gnaͤdig- sten Erbietens, nach Befindung eines jeden Gerechtigkeit, sie wegen solcher Irrung der Session auf ziemliche leidliche Weg zu vereinigen und zu vertragen, oder sonsten nach Billigkeit der Sachen zu entscheiden. Im Tractat von den kaiserlichen Regierungsrechten und Pflichten, S. 13. Im nachbarlichen Staatsrecht, S. 13. Fabers Staatskanzley 23. Th. S. 602-639. Man sehe uͤbrigens: Chr. Godofr. Hoffmann diss. de fundamento decidendi controversias de praecedentia inter liberas gentes, Lips. 1721. 4. §. 49. Benehmen dritter Maͤchte dabey . Ein Souverain ist allerdings Herr in seinem Lande, und kann daher einem fremden Volke und dessen Repraͤ- sentanten an seinem Hofe einen Rang anweisen, welchen er will. Wenn aber zwey bey ihm zusammentreffen, deren Rang durch Vertraͤge oder Herkommen entschieden ist, so wuͤrde es eine offenbare Beleidigung seyn, wenn er diese Ordnung zum Nachtheil des einen umaͤndern, oder zwischen Streitigen einem geradezu den Vorrang bey sich zuerkennen wolte. Er ist zwar Herr in seinem Lande, aber keinesweges Richter uͤber die Streitigkeiten von ihm unabhaͤngiger Maͤchte; wozu er sich doch auf- werfen wuͤrde, wenn er dem einen Theile den Rang ein- raͤumte a ]. Will also ein Hof sich nicht Repressalien in aͤhnlichen Faͤllen zuziehn, so muß er neutral bleiben, und sich in dergleichen Streitigkeiten gar nicht mischen. Jedoch steht ihm frey, solche Maasregeln zu nehmen, wodurch den Von der urspruͤnglichen Gleichheit den Gelegenheiten zu Rangstreitigkeiten vorgebeugt wird, z. B. dem zuerst angekommenen Gesandten zuerst Audienz geben; befehlen, daß beide bey oͤffentlichen Feierlichkeiten ꝛc. nicht erscheinen, oder, wie der Kaiser bey den neu- sten Rangstreitigkeiten zwischen Frankreich und Rußland, bis zu Ausgleichung derselben, die gewoͤhnlichen Cirkel bey Hofe gaͤnzlich einstellen b ]. Indes haben verschiedene europaͤische Nazionen sich berechtigt geglaubt, die durch Blutsfreundschaft oder auf andere Art mit ihnen verbundenen Maͤchte im Range vor andern, mit denen diese streitig, zu beguͤnstigen. So ward ehemals am paͤpstlichen Hofe, bey der Pforte und zu Venedig der Krone Frankreich, am kaiserlichen Hofe hingegen Spanien der Vorrang eingeraͤumt. Im Jahr 1558 ließ die Republik Venedig in den Rangstreitigkeiten zwischen Frankreich und Spanien, auf Zudringen des Gesandten der erstern Macht, ein Decret ergehen, worinn Frankreich der Vorrang zugesprochen ward. Der Rath entschuldigte sich, auf die drohenden Vorstellungen Spaniens, damit: er wolle dadurch kei- nesweges die Macht und das Ansehn weder des aller- christlichsten noch des catholischen Koͤnigs entscheiden; es faͤnde sich aber in den Archiven, daß die franzoͤsischen Gesandten bey allen und ieden oͤffentlichen Vorfaͤllen den Rang iederzeit vor den spanischen ohne Widerrede behaup- tet haͤtten, daher der Rath auch beschlossen, dasienige mit Gefahr nicht zu aͤndern, was jederzeit ganz friedlich waͤre beobachtet worden. Spaniens Lage litt es damals nicht, die Drohungen in Erfuͤllung zu bringen c ]. Bey der Pforte bedung Frankreich sich den Rang vor Spanien und alle uͤbrige Koͤnige in den Tractaten von 1604, Art. 20. und 1673, Art. 19. d ] Im Frieden zu Kaingerd 1774 versprach die Pforte, dem russischen Gesandten den Rang unmittelbar nach dem roͤmisch kaiserlichen und vor allen uͤbrigen Maͤchten einzu- und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. einzuraͤumen, bey Gesandten von ungleichem Range aber, solle der russische dem hollaͤndischen, und in dessen Abwe- senheit, dem venezianischen folgen e ]. Uebrigens koͤnnen alle solche Verfuͤgungen, als Handlungen zwischen einem dritten, den interessirten Thei- len keinen Nachtheil bringen, oder andere Maͤchte zur Nachfolge verbinden, obgleich eine oder die andere streitige Nazion zuweilen als einen Grund des Vorranges anfuͤhrt, daß ihr an diesem oder ienem Hofe der Vorzug einge- raͤumt werde. Wiquefort in seinem Ambaßadeur L. I. Sect. 22. p. 208. ist ebenfals dieser Meinung. Dahingegen behaupten ande- re, als Moser im Versuch ꝛc. 1. B. 3. K. §. 13. S. 65. besonders Ickstadt, L. II. c. 6. §. 16. p. 137. das Gegen- theil, und glauben, es sey iedem Souverain erlaubt, einer Nazion den Vorrang einzuraͤumen, ohne daß die andere sich daruͤber beschweren koͤnne. Politisches Journal, May 1784. S. 518. Luͤnigs Theatrum Cerem. T. I. S. 14. Schmauß Corp. Jur. Gent. T. I. S. 433. Mosers Beitraͤge in Frz. 1. Th. S. 42. §. 50. Auskunftsmittel bey Rangstreitigkeiten . Koͤnnen die Rangstreitigkeiten unter den Nazionen nicht in Guͤte foͤrmlich beigelegt werden, so muß man entweder alle Ceremonielle und andere Gelegenheiten, wo der Rang in Frage kommt, gaͤnzlich vermeiden a ], oder sich gewisser Auswege bedienen, wodurch keinem Theile mehrere Vorzuͤge eingeraͤumt werden, als dem andern, z. B. eine solche Eintheilung des Ranges, daß in einem Stuͤcke diesem, im andern ienem Theile der Vorrang gelas- Von der urspruͤnglichen Gleichheit gelassen wird, voͤllige Gleichheit in allen Stuͤcken, Ab- wechselung nach dem Alter, der Zeit, dem Loose, Unter- lassung alles Ceremoniels ꝛc. Bey diesen und aͤhnlichen Auskunftsmitteln komt es hauptsaͤchlich auf die verschie- dene Konkurrenz der streitenden Nazionen an. 1] Die persoͤnliche Zusammenkunft ihrer Regen- ten an dritten Orten wird, wo moͤglich, ganz unterlas- sen, oder geschieht ohne alles Ceremoniel, entweder in- cognito, unter einem andern geringern Karacter, — wel- ches heutzutage am gewoͤnlichsten — oder mit Beobach- tung gewisser Formalitaͤten. So veranstalteten z. B. die Koͤnige von Spanien und Frankreich 1660 an der Grenze ihrer Reiche, auf der sogenanten Conferenzinsel, eine Zusammenkunft, wobey in der Mitte des Confe- renzsaals eine Linie, die Grenze bedeutend, gezogen war, welche keiner von beiden uͤberschritt. Sie kamen und gingen mit gleichen Schritten ꝛc. b ] Auf dem Wahltage zu Frankfurt kamen der Koͤnig von Ungarn, nachheriger Kaiser, Leopold, vor der Wahl, und Kur Mainz eini- gemal, mit Unterlassung aller Ceremonien, dergestalt zusammen, daß sie sich gar nicht niederließen, sondern im Zimmer blos auf und abgingen und die Oberhand unentschieden blieb. Das naͤmliche geschah auch bey glei- cher Gelegenheit zwischen dem nachmaligen Kaiser Joseph I. und dem Kurfuͤrsten von Baiern c ]. Es giebt iedoch auch Beyspiele von dem Gebrauche anderer zu Ausgleichung des Ranges, mit Beibehaltung des Ceremoniels, dienlicher Mittel. Die Koͤnige von Daͤnemark und Polen hatten bey ihrer Reise nach Berlin 1709 geloost, daß sie wechselsweise den Rang haben solten d ]. 2] In Ansehung der Gesandten mehrerer um den Rang streitenden Maͤchte hat man ebenfals verschie- dene Auskunftsmittel, besonders an dem Hofe einer dritten Nazion. In den ehemaligen Rangstreitigkeiten zwi- und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. zwischen Spanien und Frankreich richtete man es an dem Hofe Papst Pius des V. also ein, daß beide Bothschaf- ter ihren Einzug zu gleicher Zeit hielten, und ieder eine besondere Stunde zur Audienz bekam, wo er allein war e ]. Wenn Prozessionen oder andere Feierlichkeiten vorfielen, wobey Frankreich mehrern Antheil hatte, erschien der franzoͤsische, und bey denen, wo Spanien mehr inter- essirt war, der spanische allein. In Privatbesuchen aber behandelten die Bothschafter einander gleich. Einer der gemeinsten Auswege, wenn kein Theil im geringsten nachgeben will, ist, daß der eine einen Gesandten von niedrigerm Karacter schickt, der vermoͤge seines Ranges nachgeht. Mit weit mehrern Schwierigkeiten sind die Rang- streitigkeiten der Gesandten auf Friedens- und andern Kongressen verknuͤpft, indem diese dadurch schon mehr- malen ausserordentlich verlaͤngert, oder wohl gar zertrent worden sind. Doch giebt es auch hier der Auswege noch mehrere. a ] Die bevolmaͤchtigten Minister der kriegfuͤhrenden Maͤchte vermeiden alle foͤrmliche Zusammenkuͤnfte, und unterhandeln in Schriften, welche durch Mediateurs dem andern Theile iedesmal zugestelt werden. Diesen Weg schlugen schon die franzoͤsischen Mediateurs auf dem Kongresse zu Boulogne 1600 den englischen und spani- schen Gesandten vor. b ] Die Gesandten nehmen den Rang nach der Zeit ein, wie sie in den Versamlungsort oder den Conferenz- saal ankommen. c ] Man sezt sich in einem Zimmer, wo eigentlich kein vorzuͤglicherer Platz statt findet, an eine runde Tafel. Als auf dem Kongresse zu Carlowitz 1698 die Gesand- ten des roͤmischen Kaisers, der Pforte, Rußlands, der Kron Polen, der Republik Venedig und Grosbritan- niens, als vermittelnder Macht, des Ranges wegen sich S nicht Von der urspruͤnglichen Gleichheit nicht vereinigen konnten, ließen sie einen runden Saal und fuͤr ieden Gesandten eine Thuͤr in denselben erbauen. Vor den Thuͤren waren die Zelter derselben, iedes nach der Gegend seines Landes aufgeschlagen. Bey der Zu- sammenkunft gingen sie mit gleichen Schritten aus ihren Zelten, kamen zu gleicher Zeit in den Saal, bewilkom- ten einander auf einmal, und ieder nahm den Stuhl ein, den er seiner Thuͤr gerade gegenuͤber fand. Zu Nimirov wurden 1737 die Zusammenkuͤnfte zwischen den roͤmisch- kaiserlichen, russischen und tuͤrkischen Gesandten auf aͤhn- liche Art in einer Art von Scheune gehalten, welche drey Thuͤren hatte, wodurch ieder Gesandte aus seinem von dem Conferenzort ziemlich entfernten Quartier zu gleicher Zeit eingieng f ]. d ] In neuern Zeiten hat man sich uͤber solche die Unterhandlungen aͤusserst erschwerende Rangstreitigkeiten mehrenteils weggesezt. Die Zusammenkuͤnfte werden gewoͤnlich ohne alles Ceremoniel gehalten, indem die Gesandten den ersten besten Platz einnehmen, und wider alles Nachtheilige, welches in Ansehung des Ranges dar- aus gefolgert werden koͤnte, protestiren, oder vorher des- halb gewisse Abrede mit einander nehmen. Lezteres ge- schah auf den Kongressen zu Utrecht, Cambrai, Soissons und Aachen, wo man unter andern guten Policeyveran- staltungen dahin uͤbereinkam: “Alle Conferenzen sollen ohne Ceremoniel gehalten werden, so, daß die Bevol- maͤchtigten sich an einen runden Tisch setzen, an welchem weder ein oberes noch unteres Ende sich befindet. Sie werden sich an selbigen, so wie sie in den Saal hinein- kommen, niedersetzen, und daselbst sich mit einander ohne Unterschied und Rang befinden.” g ] 3] Bey schriftlichen Unterhandlungen , Aus- fertigung der Vertraͤge, Friedens- und andrer Instru- mente pflegen beide Theile, wenn der Vorrang nicht ent- schieden ist, abzuwechseln. Jeder sezt naͤmlich in dem Exem- und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Exemplar, das er ausfertigt und ihm verbleiben soll, sich zuerst, und sein Gesandter unterzeichnet sich am ersten Platze. Doch will zuweilen auch diese Abwechselung nicht einmal zugestanden werden; alsdann stelt ieder Theil eine von ihm allein unterzeichnete besondere Urkun- de aus. Auf dem Utrechter Friedenskongres z. B. uͤber- gab der franzoͤsische Gesandte dem Grosbritannischen die von ihm allein unterzeichneten Praͤliminarartickel, und dieser stelte dagegen eine Genehmigungserklaͤrung aus. So ward es auch auf dem Aachner Friedenskongres mit der Erklaͤrung vom 31. May 1748 zwischen Frankreich, Grosbritannien und den vereinigten Niederlanden gehal- ten. Nur ein Gesandter unterzeichnete iedes Exemplar, stelte solche den uͤbrigen Gesandten zu, und erhielt von ihnen ein gleiches. Mit den andern Friedensinstrumen- ten hielt man es also: Es wurden vier Exemplarien des Tractats gefertigt, zwey, in welchen der Koͤnig von Frankreich, zwey, in welchen Grosbritannien zuerst ge- nant war: der franzoͤsische Gesandte unterschrieb sich in ienes, der grosbritannische in diesen am ersten Orte. Die Gesandten der vereinigten Niederlande sezten ihren Namen in allen vier Exemplarien zulezt. Frankreich bekam eins von denen, worinnen es zuerst genant, Gros- britannien eins, wo diese Krone vorgesezt war; die ver- einigten Niederlande behielten die beiden uͤbrigen, um beiden Maͤchten durch Abwechselung den Vorrang zu las- sen. Bey dem Beytritte der Kaiserin Koͤnigin von Hun- garn und anderer Maͤchte, wurden iederzeit eben so viel Exemplarien auf gleiche Art gefertigt, unter iedes die Beitritsurkunde geschrieben, und sie obgenanten Haupt- contrahenten zugestelt, wogegen ieder Beitretende wie- derum vier Acceptationsurkunden erhielt h ]. Der Streitigkeiten, welche bey Gelegenheit des Aach- ner Friedens, der Abwechselung halber in den Urkunden S 2 zwi- Von der urspruͤnglichen Gleichheit zwischen Sardinien und Hungarn, Genua und Modena entstanden, ist bereits oben Erwaͤhnung geschehen. Real am a. O. S. 964. behauptet zwar, daß ein jeder Fuͤrst, welcher den Gelegenheiten zu einem Rangstreit ausweicht, dadurch unmittelbar nachgebe; aber ich kann keinen Grund hiervon finden. Luͤnigs Theat. Cerem. T. I. S. 199. u. f. Speners teutsches Staatsrecht 7. Th. S. 12. Luͤnig am a. O. S. 211. Auf aͤhnliche Art soll auch der sicilianische Minister zu Con- stantinopel 1742 es also eingeleitet haben, daß der neue Großvezier, um allen Rangstreit zu vermeiden, ihm zehn Tage nach allen andern Gesandten Audienz ertheilte. Mosers Beitraͤge in Friedz. 1. Th. S. 52. Real am a. O. S. 978. Ebendaselbst S. 981. Ebendas. S. 986 u. f. Man vergl. Mosers Versuch 1. Th. S. 59. u. Beitr. in Frz. 1. Th. S. 43. u. f. §. 51. Gegenwaͤrtige Grundsaͤtze der europaͤischen Staaten . In neuern Zeiten haben die europaͤischen Nazionen den Grundsatz der natuͤrlichen Gleichheit unter sich immer mehr einzufuͤhren gesucht. Gustav Adolph von Schwe- den war einer der ersten, der sowohl gegen den franzoͤsi- schen Gesandten an seinem Hofe in Gespraͤchen, als be- sonders auf der westphaͤlischen Friedensversamlung diese Gleichheit behauptete a ]. Sein Ehrgeitz, sagt Real b ], konte sich nicht entschluͤßen, irgend iemand uͤber sich zu erkennen, oder ihm einen Vorrang einzuraͤumen. Es kam ihm sonderbar vor, daß unter Koͤnigen, die einan- der und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. der Bruͤder nennen, einige als die Erstgebohrnen, die uͤbrigen aber als die Juͤngern behandelt werden solten. In der Voraussetzung, daß man blos die koͤnigliche Wuͤrde in Betracht ziehe, das Alter, die Macht ꝛc. hin- gegen bey Seite setzen muͤsse, glaubte er, daß ihnen allen einerley Rang gebuͤhre. Dermalen ist, 1] ausser dem roͤmischen Kaiser, beinahe keine Frage mehr vom Vorrange, sondern alle europaͤische Maͤchte wollen, ienem Beispiel zu Folge, einander gleich behan- delt werden. Nach Neyrons Meinung sollen sie auch, bey Gelegenheit der Quadrupelallianz 1718, und Spa- niens Beitritt zu derselben 1720, diese Regel im algemei- nen festgesezt haben c ]. Indes suchen der roͤmische Koͤ- nig, Frankreich, Spanien und Rußland immer noch einigen Vorzug zu behaupten. 2] Jedoch gehen alle gekroͤnte ganz souveraine Haͤup- ter allen Republiken und den halbsouverainen Regenten ohne Widerrede vor. Wenn gekroͤnte Haͤupter einander besuchen, laͤßt der Wirth dem Gast gewoͤnlich den Vorrang. Dies geschah unter andern z. B. bey der Zusammenkunft der Koͤnige in Schweden und Daͤnemark zu Friedrichsburg 1658. Der Koͤnige von Spanien und Portugal zu Lissabon 1704. ꝛc. d ] Nur der roͤmische Kaiser will auch in seiner Behau- sung keinem andern Monarchen die Oberhand geben, da- her diese einen solennen Besuch bey ihm vermeiden e ]. Aus diesem Grunde kamen Kaiser Leopold und Koͤnig Johann der III. von Polen 1683 auf freiem Felde im Lager zu Pferde zusammen, erschien der Czaar Peter I. incognito zu Wien, und sprachen der Kaiser und Koͤnig von Preussen 1732 einander ohne solennes Ceremoniel bey Carlsbad auf einer Landpartie. S 3 Vor Von der urspruͤnglichen Gleichheit Von dem gleichen Verlangen des roͤmischen Koͤnigs ist schon oben Erwaͤhnung geschehen. Die Koͤnige nehmen ebenfals in ihrem eignen Quar- tier den Rang vor den Kurfuͤrsten. Dies hat z. B. 1681 Koͤnig Christian IV. von Daͤnemark gegen Kuͤrfuͤrst Fridrich Wilhelm zu Brandenburg, der Koͤnig von Hun- garn nachheriger Kaiser Joseph I. vor der Wahl zu Augsburg 1689 gegen Kurmainz ꝛc. gethan f ]. Die Kurfuͤrsten lassen einander bey Besuchen die Oberstelle; so auch den altweltlichen Fuͤrsten, die Sitz und Stimme haben, aber keinesweges den neuen Fuͤr- sten, oder denen, die nicht Sitz und Stimme haben g ]. Die altweltliche Fuͤrsten wollen den geistlichen, den neuen Fuͤrsten, wenn sie gleich Sitz und Stimme haben, und noch weniger den Titularfuͤrsten den Vorrang auch im eignen Hause nicht zugestehn h ]. 3] Auf Congressen gehen die Gesandten der streitigen Theile den Ministern der vermittelnden Maͤchte ohne Bedenken nach, wenn diese auch sonst wuͤrklich von ge- ringerer Wuͤrde und niedrigerm Range waͤren. Er aͤusserte einst gegen die franzoͤsischen Gesandten aus- druͤcklich: que toutes les têtes couronnées etoient éga- les. Memoires du Chev. Temple p. 220. Man vergl. Zwanzig 1. Th. Tit. 4. T. V. S. 960. Principes du droit des gens T. I. p. 107. Man vergl. Rousset, c. VII. p. 59. XXVIII. p. 152. Luͤnigs Theat. Cerem. T. I. S. 199. u. f. Mosers Staatsrecht 3. Th. S. 8. ingl. dessen auswaͤr- tiges Staatsrecht 1. B. 1. K. §. 8. S. 14. Zwanzig , 1. Th. Tit. 21. Mosers ausw. Staatsr. 3. B 4. K. §. 8. S. 218. Speners teutsches Staatsr. 7. Th. S. 12. g ] Mo- und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. Mosers nachbarl. Staatsr. 1. B. 1. K. §. 10. S. 11. Ebendaselbst S. 12. Der Rang wird hauptsaͤchlich in der Verschiedenheit des Ceremoniels bemerkbar. Dieienigen Materien, welche man hier etwa vermißt, sollen daher in der Ceremoniel- wissenschaft noch nachgeholt werden, z. B. der blos per- soͤnliche Rang der Kron- und anderer apanagirten Prinzen, der Vormuͤnder eines Regenten ꝛc., weil hier verzuͤglich nur von dem Range ganzer Staaten und ihrer Repraͤsen- tanten die Rede gewesen. S 4 Vier- Viertes Kapitel . Von der Freiheit der Nazionen, ihre Handlungen nach eignem Gefallen einzurichten. §. 1. Diese Freiheit fließt aus der Unabhaͤngig- keit und Gleichheit der Nazionen . D a die Voͤlker von Natur unabhaͤngig und einander volkommen gleich sind, also keine Oberherschaft, kein Gebot oder Verbot, noch Strafen unter ihnen statt findet a ], so folgt daraus vorzuͤglich der Grundsatz, daß iedes souveraine Volk und dessen Regent, der Regel nach, das Recht habe, seine Handlungen und die Regierung des Staatskoͤrpers nach eignem Gutduͤnken einzurichten b ], ohne daß eine andere Nazion befugt ist, sich darein zu mischen, das handelnde Volk deshalb zur Rede zu stellen, sich zum Richter daruͤber aufzuwerfen, oder eine Abaͤnde- rung der getroffenen Veranstaltungen zu verlangen. Folglich ist auch keine Nazion verbunden, dergleichen Einmischung von andern zu leiden, ihnen von ihrem Thun und Lassen Rede und Antwort zu geben c ], noch deren Gebote oder Verbote anzunehmen. Ein Grund- satz, den alle freie Voͤlker, ihres eignen Vorteils wegen, ohne Widerrede anerkennen. Fr. Carl von Moser Abhandlung von dem Recht eines Souverains und freien Volks den andern wegen seinen Handlungen zu Rede zu stellen; in dessen kleinen Schrif- ten ꝛc. 6. B. n. VI. S. 287. besonders §. 8. S. 289. b ] Von der Freiheit der Nazionen, ꝛc. Vattel Droit des gens L. I. c. IV. §. 54. 55. Wolf J G. c. II. §. 256. 269. Schrodt Syst. J. G. P. I. c. II. §. 12. J. J. Mosers Versuch 1. B. 2. K. §. 2. S. 36. Ebenderselbe Versuch ꝛc. 8. B. 3. K. §. 2. S. 399. [6. Th.] Als 1728 Daͤnemark die ostindische Compagnie zu Altona octroyrte, thaten die grosbritannischen und niederlaͤndischen Minister zwar Vorstellungen dagegen, aber man bezog sich Daͤnischer Seits auf einen mehr als hundertiaͤhrigen Besitz. Dennoch wurden solche, aus Eifersucht uͤber den immer mehr emporsteigenden Daͤnischen Handel nach Ostindien 1730 nochmals wiederholt. Darauf erklaͤrte Daͤnemark: Daß Sr. Maj. noch des festen Entschlusses waͤren, ihren treuen Unterthanen alle nur moͤgliche Vorteile zu verschaf- fen, indessen aber verlangten sie nichts zum Nachtheil der Gerechtsame anderer Nazionen vorzunehmen. Wie sie denn, allen Vorwurf deshalb zu verhuͤten, den Schiffen untersagen lassen, in keinem Hafen von Ostindien einzu- laufen, wo die Engell- und Hollaͤnder bereits ihre Hand- lung errichtet haͤtten, und glaubten demnach Ihro Maj. daß, so lange sie dieses beobachteten, man sich mit Recht daruͤber nicht beschweren koͤnte, wenn Sie die Handlung in Dero Staaten immer mehr in Aufnahme zu bringen suchten. v. Moser am ang. O. S. 313. §. 2. Darf iedoch die Rechte der uͤbrigen Nazio- nen nicht verletzen . Bey alle dem ist die Wilkuͤhr in den Handlungen der Nazionen iedoch dergestalt zu maͤßigen, daß die gleichen Rechte und Freiheiten der uͤbrigen dadurch nicht verletzt werden. S 5 *] Von der Freiheit der Nazionen, ihre Car. Ant. de Martini Posit. de jure civitatis c. XVI. §. 535. §. 3. Noch ihre geselschaftliche Verbindung stoͤren . Die genaue Verbindung, in welcher die europaͤischen Nazionen heut zu Tage stehen, indem sie gewissermaassen und besonders in den Faͤllen, wo es auf ein gemeinschaft- liches Interesse ankomt, als Glieder einer großen glei- chen Geselschaft zu betrachten sind, [2. Kap.] erfordert, nach den Grundsaͤtzen des freiwilligen Voͤlkerrechts, daß eine Nazion bey ihren Handlungen auch Ruͤcksicht auf die geselschaftlichen Pflichten nehme, und ihre Freiheit hierinn nicht zum offenbaren Nachtheil fuͤr die Ruhe und Erhaltung dieser großen Geselschaft misbrauche a ], oder den uͤbrigen Gliedern dadurch gegruͤndete Ursache zu Mistrauen und Unruhe gebe b ]. Fr. Carl v. Moser am a. O. §. 4. u. 11. S. 288. J. J. Mosers Versuch ꝛc. 8. B. 3. Th. §. 3. S. 399. [6. Theil.] §. 4. Diese Freiheit kann auch durch Vertraͤge oder Herkommen eingeschraͤnkt werden . Ein Volk kann ferner durch Vertraͤge oder auch durchs Herkommen der Freiheit nach eignem Gutduͤnken zu handeln sich begeben. Dahin gehoͤren alle zum Theil oben schon erwaͤhnte Buͤndnisse, wodurch die Souverai- netaͤt uͤberhaupt in einigen Stuͤcken beschraͤnkt wird, z. B. Lehns-, Schutz- und andere Buͤndnisse; ingleichen die Vertraͤge, vermoͤge welcher man dieser Freiheit in ein- Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. einzelnen Faͤllen entsagt, oder die sogenanten Staats- rechts-Servituten [ servitutes juris publici ] wovon in der Folge Beispiele vorkommen werden. Das Herkommen sezt einen stilschweigenden Vertrag zum Grunde, und kann also auch hierinn gleiche Wuͤrkung hervorbringen a ]. J. J. Mosers Versuch am ang. O. S. 316. Nie und nirgends, heißt es unter andern in dem Kriegs- manifest der vereinigten Niederlande gegen Grosbritannien von 1781, haben J. H. M. durch einige Tractaten der Unabhaͤngigkeit des Staats entsagt, und ihr Interesse dem Interesse Grosbritanniens so weit aufgeopfert, — daß sie zu einem Schritt gekommen seyn sollten, wodurch sie auf irgend eine Weise fuͤr verbunden gehalten wer- den koͤnten, sich dem Gutduͤnken des Grosbritannischen Hofes unterwerfen zu muͤssen. Politisches Journ. April 1781. S. 352. §. 5. Unrechtmaͤßige Einschraͤnkung . Macht und Ansehen koͤnnen von Rechtswegen auf die Freiheit der Handlungen unter den Nazionen eben so wenig Einflus haben, als auf ihre Unabhaͤngigkeit uͤber- haupt. Der Staͤrkere hat kein Recht, dem Minder- maͤchtigen vorzuschreiben, oder zu verbieten. Dies ge- schieht zwar auch gewoͤnlich eben nicht gerade zu; indes wird ein schwaͤcherer Staat, aus Furcht vor dem staͤr- kern Nachbar, oͤfters genoͤthigt, etwas zu thun oder zu lassen, wozu er sich ausserdem nicht entschlossen haben wuͤrde, und wozu er, nach dem strengen Rechte, nicht verbunden gewesen waͤre. Dahingegen unternimt der Maͤchtige gemeiniglich, ohne weitere Ruͤcksicht, alles, was er sich durchzusetzen getraut. Der Schwaͤchere kan dies zwar auch; doch rather die Klugheit allerdings, dem Staͤr- Von der Freiheit der Nazionen, ihre Staͤrkern, so viel moͤglich, nachzugeben, und in den Handlungen sich also zu benehmen, daß dieser keine Ursach habe, ienem seinen Unwillen fuͤhlen zu lassen a ]. Mosers Versuch 1. B. 2. K. §. 2. u. 5. S. 37. u. f. Der Herr von Linden , welcher von den Generalstaaten der vereinigten Niederlande zum Gesandten nach Wien ernant war, diesen Posten aber ausschlug und seinen Ab- schied verlangte, aͤusserte in einem Memoire an die Gene- ralstaaten bey Gelegenheit der Uneinigkeiten und Beschuldi- gungen gegen den Herzog Feldmarschall 1781: daß er sowohl durch das Recht seiner Geburt, als seiner Charge ein Glied der Regierung der freien Republik sey, und da- her die Pflicht habe, allen Einflus von Fremden, so glaͤnzend ihre Geburt, oder so maͤchtig ihr Ansehn auch sey, abzuhalten, und sich ihm zu widersetzen . Polit. Journ. 1781. Sept. S. 263. Die Gesinnungen der russischen Kaiserin in diesem Punkte gingen 1767 bey den Unruhen in Polen dahin: L’amour de l’humanité si profondement gravé dans le coeur de l’Imperatrice ne lui permet point au delà des limites de son empire d’autre usage de la puissance et des moyens que Dieu lui a mis en main , que de contri- buer au bienêtre réel des nations voisines, de mainte- nir la sureté et la tranquillité chez elles et de les aider à rétablir le bon ordre interrompu dans leur gouverne- ment . Mosers Versuch 6. Th. S. 345. §. 6. Keine Nazion ist befugt, sich in die Hand- lungen der andern zu mischen . Kein Volk kann daher auf irgend eine Art, oͤffent- lich oder heimlich, sich in die Staatsangelegenheiten der uͤbrigen mischen, ohne ihre Rechte zu beleidigen a ]. Die Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. Die leider nur zu oͤftere Uebertretung dieses natuͤrli- chen Gesetzes und die haͤufigen Klagen daruͤber b ] haben deshalb verschiedene besondere Vertraͤge unter den euro- paͤischen Nazionen veranlaßt, worinn sie einander ver- sprochen, sich in die Regierungshaͤndel gewisser Staaten nicht zu mischen. Frankreich z. B. will nach dem pyrenaͤischen Frie- den von 1659, Art. 60. sich der Einmischung in die por- tugiesischen Haͤndel enthalten. Der roͤmische Kaiser soll , vermoͤge des Luͤbecker Friedens mit Daͤnemark 1629, Art. 2. 3. eben so wenig an der Regierung in Daͤnemark, als diese Krone an der Regierung des Kaisers im Reiche etwas zu verbessern suchen, oder erstere sich in die teutschen Sachen uͤberhaupt weiter, als wegen Holstein mischen. Rußland versprach, in die innern Angelegenheiten des Koͤnigreichs Schweden, insonderheit was die von den Staͤnden des Reichs einhellig beliebte Regierungs- form und Successionsart betrift, sich weder directe noch indirecte zu mischen. Neustaͤdter Friede 1721 Art. 7. Ein gleiches sicherte eben diese Macht in Ansehung der polnischen Staatssachen zu, im Frieden mit der Pforte zu Constantinopel 1712, Art. 1. und zu Adria- nopel 1713, Art. 1. Zuweilen verbinden auch wohl die Staͤnde eines Reichs ihren Regenten, nicht zuzugeben, daß auswaͤr- tige Nazionen sich in die Staatsgeschaͤfte mischen, wie z. B. die teutschen Reichsstaͤnde den Kaiser, welcher Art. 28. §. 1. der Wahlcapitulation verspricht: Wir sollen und wollen [zu Verhuͤtung allerhand Simultaͤten und daraus entstehender gefaͤhrlichen Weiterung] nicht gestatten, daß die auswaͤrtigen Gewaͤlte oder deren Gesandte sich heim- oder oͤffentlich in die Reichssachen mischen. Auch Von der Freiheit der Nazionen, ihre Auch dritte Maͤchte suchen, wie aus dem vorstehen- den schon erhellet, mehrmalen den alzugroßen Einfluß eines Staats auf die Regierung des andern zu verhuͤten. So ließ ebenfals Rußland in dem Kriege zwischen Gros- britannien und den vereinigten Niederlanden den leztern erklaͤren: daß es, in Verbindung mit einer andern Macht [Oesterreich] niemals zugeben wuͤrde, daß Frankreich auf die Entschluͤsse der Generalstaaten einen Einflus habe c ]. Mosers Versuch 8. B. 2. K. §. 1. S. 318. [6. Th.] Am haͤufigsten sind immer die Klagen uͤber die Einmischung auswaͤrtiger Staaten, besonders Frankreichs, in die teut- schen Reichshaͤndel gewesen, welches auch die Einruͤckung des nachher zu erwaͤhnenden §. in die kaiserliche Wahlcapi- tulation bewuͤrket. Man sehe hieruͤber weitlaͤuftiger Mo- sers auswaͤrtiges Staatsrecht 2. B. 6. K. besond. §. 13. u. f. ingl. dessen Versuch 8. B. 2. K. §. 11. S. 326. u. f. [6. Theil.] Polit. Journ. Julius, 1781. S. 77. §. 7. Am wenigsten in die innere Staatsverfas- sung . Die vorzuͤglichste Freiheit hat eine Nazion in Anse- hung ihrer innern Angelegenheiten, welche zunaͤchst blos die eigne Staatsverfassung des Volks, die Regierungs- form, die Staatsverwaltung, die Gerechtsame des Re- genten, der Reichsstaͤnde und Unterthanen, und uͤber- haupt das eigne Wohl der Staaten betreffen a ]. Da alle diese Gegenstaͤnde auf andere Nazionen gewoͤhnlicher- weise keine Beziehung haben; so duͤrfen sie auch einander hierinn nichts vorschreiben oder untersagen. Wenn gleich ein Regent seine Unterthanen auf irgend eine Art beschwert, so Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. so hat doch kein Volk das Recht, ihm Einhalt zu thun, oder iene zu Klagen zu veranlassen b ]. Als daher Rußland 1747 von Schweden die Ent- fernung des Grafen von Teßin von den Regierungsge- schaͤften verlangte, aͤusserte der Reichssenat: Sie hiel- ten es vor schimpflich, daß sich ein freies Koͤnig- reich in dergleichen Domestique-Affairen von einer andern Potenz solte Gesetze vorschreiben lassen ; und der Bauernstand ließ sich dahin vernehmen: Man koͤnte keinen Minister absetzen, ohne daß die Potenz, welche sich uͤber ihn beschwerte, die Beschuldigungen dar- gethan haͤtte. Weil sich aber diese Potenz in ihrer Mei- nung gar sehr betruͤgen koͤnte, so muͤste sie ihr Vorgeben mit den klaͤrsten Beweisgruͤnden unterstuͤtzen, sonst wuͤr- de man sich voͤllig von derselben dependent machen, welches doch einer freien und souverainen Nazion nachtheilig waͤre c ]. J. J. Mosers Grundsaͤtze des europ. V. R. in Friedensz. 10. B. 4. K. §. 1. S. 520. F. C. Moser am ang. O. §. 32. S. 312. Vattel L. II. C. 4. §. 55. Im vorangefuͤhrten Luͤbecker Frieden 1629, Art. 7. heißt es: Nachdem der Koͤnig von Daͤnemark diesem Tractat einzuruͤcken begehrt, daß die Staͤnde des teutschen Reichs nicht wider Recht und Billig- keit beschwert werden moͤchten, und dieses auch Sr. Kaiserl. Maj. Meinung nicht ist; so begnuͤgt sich der Koͤnig von Daͤnemark mit dieser Erklaͤrung. F. C. v. Moser am a. O. §. 34. S. 315. u. f. §. 8. Es muͤsten denn Vertraͤge dazu berechtigen . Jedoch leidet dieses eine Ausnahme, wenn eine Na- zion durch Friedensschluͤsse, Vertraͤge ꝛc. dazu berechtigt ist a ], wie z. B. Frankreich und Schweden als Garants des Von der Freiheit der Nazionen, ihre des westphaͤlischen Friedens und der Staatsverfassung von Teutschland; Rußland, Preussen und Oesterreich in Ansehung Polens. Nur muͤssen diese Vertraͤge aller- dings nicht weiter ausgedehnt werden, als der deutliche und woͤrtliche Inhalt derselben es mit sich bringt b ]. Aber die Klagen uͤber den Misbrauch sind mehrenteils nicht selten. Rußland erklaͤrte 1751 gegen Schweden: Daß man nicht geneigt sey, sich in die schwedischen Angelegenheiten wei- ter zu mischen, als Ihro Kaiserl. Maj. durch die Trac- taten und das Interesse der guten Nachbarschaft dazu ver- bunden waͤren. F. C. v. Moser §. 20. S. 296. Vattel L. XII. c. 4. §. 57. §. 9. Oder auf Ersuchen der interessirten Theile . Zuweilen veranlaßt ein Staat selbst den andern, sich seiner innern Staatsgeschaͤfte anzunehmen, und ersucht ihn, besonders bey Entstehung innerer Unruhen und Par- theien, um Vermittelung und Beistand. Jedoch muß dann, wenn die Einmischung der auswaͤrtigen Macht rechtmaͤßig seyn soll, das Ansuchen mit beider interessir- ten Theile Einwilligung geschehen, damit iener Vorkeh- rungen nicht der Vorwurf der Partheilichkeit gemacht werden koͤnne a ]. Mosers Versuch 8. B. 2. K. §. 5. S. 323. [6. Th.] Klagen des Kaisers und der Reichsstaͤnde gegen einander, daß der eine Theil auswaͤrtige Staaten zur Ungebuͤhr und Unzeit in die innerlichen Reichs- und Staatsangelegenhei- ten zu mengen suche, findet man in Mosers auswaͤrtigen Staatsrecht S. 112. u. f. §. 10. Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. §. 10. Ingleichen des dabey habenden Interesse wegen . Nazionen, welche bey den Handlungen eines andern Volks ein Interesse, d. i. einigen Nutzen oder Schaden daraus zu gewarten haben, koͤnnen auch, nach Beschaf- fenheit der Umstaͤnde, mehr oder weniger sich dagegen regen a ]. Zwar ist kein Volk verbunden, seine Freiheit zum Nutzen der uͤbrigen zu beschraͤnken, oder eine zum Vortheil des Staats gereichende Einrichtung darum zu unterlassen, weil andern einiger Nutzen dadurch entzo- gen, folglich mittelbar Schaden zugefuͤgt wird b ]; iedoch erfordern die Pflichten der geselschaftlichen Verbindung, den unmittelbaren Nachtheil der uͤbrigen Nazionen so viel moͤglich zu vermeiden, und alles aus dem Wege zu raͤu- men, wodurch besonders die Nachbarn bestaͤndiger Gefahr und Unruhe ausgesetzt werden c ]. Auch dem dritten Staate, der durch das Interesse seiner Bundsgenossen hierzu veranlaßt, oder vermoͤge der mit diesen errichteten Vertraͤge dazu genoͤthigt wird, kann es nicht fuͤglich verargt werden, wenn er sich, zu Gunsten derselben, bey gewissen Gelegenheiten in die Staatsgeschaͤfte fremder Maͤchte mischt d ]. Mosers Versuch 8 B. 1. K. §. 5. 2 K. §. 2. S. 316. 319. u. f. [6. Th.] Bey dem 1749 sich verbreiteten Geruͤchte, daß man die Regierungsform in Schweden ab- zuaͤndern gedenke, ergriffen Rußland und Daͤnemark alle Maasregeln dagegen, und thaten deshalb verschiedene Erklaͤrungen an Schweden. Der daͤnische Gesandte erklaͤr- te unter andern: Que quoique le roi son maitre ne pen- se à rien moins qu’à se mêler des affaires domestiques du royaume de Suede, S. M. ne pouvoit néanmoins se dispenser de faire declarer, qu’ au cas qu’ on medi- T tât Von der Freiheit der Nazionen, ihre tât de changer la presente forme de regence en Suede, soit par artifice, soit par force, ainsi que le bruit s’en est généralement rependu, S. M. se trouveroit obligée de s’y opposer par des mesures efficaces tant pour ses propres intérêts que rélativement au maintien de la tranquillité dans le Nord. Merc. hist. 1749 T. I. p. 504. und in Mosers Versuch 6. Th. S. 385. Moser am ang. O. besonders S. 319. Der russische Groskanzler Graf von Bestuschef-Rumin gab den Gesandten der Hoͤfe zu Wien und London, die eine Vermittelung zwischen Rußland und Schweden zu bewuͤr- ken suchten, 1750 in einer Conferenz zu erkennen: Que l’Imperatrice n’avoit pour objet que d’aßurer de plus en plus la paix du Nord, sur les fondemens les plus solides et de contribuer par là au repos et à la prospe- rité de la Nation Suedoise; ainsi que S. M. I. s’y tient obligée en vertu des traités et en consequence des loix du bon voisinage. Merc. hist. 1750 . T I. p. 563. Moser 6. Th. S. 394. Bey Gelegenheit der Unruhen in Polen aͤusserte der russische Minister auf dem polnischen Reichstage 1774: Que les nations voisines avoient trop souvent été troublées par les desordres intestins de la Pologne; qu’il etoit tems de prevenir les mêmes inconveniens par l’établißement d’une constitution solide et durable. Merc. hist . 1774. T. I. p. 593. Moser 6. Th. S. 359. und die Minister der drey ver- bundenen Maͤchte, Oesterreich, Preussen und Rußland erklaͤrten in eben dieser Angelegenheit unterm 4. Nov. 1776. nach Endigung des Reichstages: Apres un ouvra- ge enfin [le Conseil permanent] auquel, independam- ment du bien qui en resulte, pour la republique, les puissances voisines attachent tout l’intérêt de leuv propre paix et harmonie . Moser S. 382. d ] Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. Verschiedene Staaten haben theils bestaͤndige, theils zeit- liche Buͤndnisse unter einander, daß sie auch an dem Inter- esse der Bundsgenossen Antheil nehmen, und sich in der- gleichen Faͤllen fuͤr sie verwenden wollen, wie z. B. die bourbonischen Maͤchte. Ueberhaupt ist dies ein Gegenstand der meisten Allianzen. Mosers Versuch am angef. O. S. 321. §. 11. Aus Freundschaft und Bundsgenossenschaft . Wenn aber auch in denen zwischen den Nazionen vorhandenen Vertraͤgen hieruͤber ausdruͤcklich nichts be- stimt ist, so halten dieienigen Staaten, welche uͤber- haupt mit einander in Buͤndnis und Freundschaft stehen, sich oͤfters berechtigt, ihre willigen Dienste bey innern Angelegenheiten dem andern Staate anzutragen. So ließ Frankreich bey den gegenwaͤrtigen Uneinigkeiten in den vereinigten Niederlanden den Generalstaaten durch seinen Gesandten in einem Memoire vom 21. Apr. 1786 erklaͤren: “Der unterzeichnete Ambassadeur hat die Ehre E. H. M. die staͤrksten Zeugnisse von der Zuneigung und Freundschaft zu ertheilen, welche der Koͤnig sein Herr gegen sie hege, und ihnen die Versicherung der unveraͤn- derlichen Anhaͤnglichkeit Sr. Maj. an die Allianz, wel- che zwischen ihnen und den vereinigten Staaten Statt findet, zu erneuern. “Als eine Folge dieser Gesinnungen aͤussert der Koͤnig den Wunsch, daß man zu einer Verbesserung der Misbraͤuche kommen moͤge, welche in der Republick innerliche Uneinigkeiten veranlaßt haben koͤnnen, und daß ihre Ruhe auf Gruͤnden moͤge hergestelt werden, die in dem Wesen ihrer wahren Constitution liegen. “ Indem der Koͤnig E. H. M. diese Wuͤnsche zu erkennen giebt, so verlangt er keinesweges sich T 2 in Von der Freiheit der Nazionen, ihre in die Direction der innerlichen Affairen der Republick zu mischen; weit entfernt diese Absicht zu haben, wuͤrde im Gegentheil Sr. Maj., wenn es noͤthig waͤre, die thaͤtigsten Bemuͤhungen anwenden, um zu verhindern, daß J. H. M. darinn von innen oder von aussen gestoͤhrt wuͤrden. Sr. Maj. haben bey diesem Schritte keine andre Absicht, als gegen J. H. M. die Pflichten eines Freundes und Bundsgenos- sen zu erfuͤllen , und ihnen dadurch eine neue Probe des aufrichtigen Anteils zu geben, welchen der Koͤnig an dem Gluͤck und Wohlergehn der vereinigten Provinzen nimt.” Geschieht die Einmischung wuͤrklich aus guter Absicht und zum Nutzen des Staats, in dessen Angelegenheiten dieselbe unternommen wird, so kann der sich einmischende Staat allenfals auf eine feierliche und foͤrmliche Dank- sagung von diesem Anspruch machen; sonst aber wird solche wohl eine seltne Erscheinung seyn, wie Moser bemerkt und zum Beispiel die polnische Dankabstattung an Rußland 1776 anfuͤhrt a ]. Versuch 8. B. 2. K. §. 9. S. 326. [6. Th.] §. 12. Erlaubte Maasregeln beider Theile hierbey . Wird den natuͤrlichen oder erworbenen Rechten eines Volks durch die innern Einrichtungen des andern nicht zu nahe getreten, sondern etwa nur ein gehofter Nutzen vereitelt, oder ein zufaͤlliger vielleicht gar entfernter, blos moͤglicher Schaden bewuͤrkt, so darf die Einmi- schung nicht fuͤglich anders als durch freundschaftliche Vorstellungen und bittweise a ], oder auch weiter, als man durch Vertraͤge oder auf andere Art dazu berechtigt ist, geschehen. Geht eine Nazion hierinn zu weit, so giebt sie der andern, in deren Staatsverfassung sie sich mischt, Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. mischt, Anlas zu gegruͤndeten Beschwerden, die durch nachdruͤckliche Vorstellungen, Anrufung der Bundsge- nossen und andere schaͤrfere gegen verlezte Rechte uͤber- haupt erlaubte Mittel, z. B. Wegschaffung ihres Ge- sandten vom Hofe ꝛc. geahndet werden koͤnnen b ]. F. C. v. Moser am ang. O. §. 35. S. 317. Als 1748 der englische Minister bey der Eidgenossenschaft in Ansehung des dem Praͤtendenten nicht zu gestattenden Aufenthalts sich in etwas heftigen Ausdruͤcken gegen den Canton Freyburg herausließ, antwortete derselbe: “Dero Schreiben, so sie sich die Muͤhe genommen, an unsern kleinen und großen Rath abzulassen, hat uns, den Aus- druͤckungen nach, so unbehutsam und gegen einen souverai- nen Staat so unanstaͤndig geschienen, daß wir davor hal- ten, wir duͤrften nicht darauf antworten, um so mehr, da die Art, womit sich selbiges ausdruͤckt, uns keinesweges dahin vermdgen wird, Sie, mein Herr, uͤber die Verfas- sung dieses Staats und dessen Souverainetaͤt zu Rath zu ziehen.” Schweden fuͤhrte in dem Kriegsmanifest gegen Rußland 1741 unter andern an, daß diese Macht, dem 8. Art. des Nystaͤdter Friedens zuwider, in die inner- lichen Regierungsangelegenheiten, besonders die Succes- sion des Reichs belangend, sich gemischt habe. Auch die Pforte kuͤndigte 1768 Rußland deswegen den Krieg an, weil es sich in die innerlichen Haͤndel Polens gemengt hatte. §. 13. Recht der Nazionen, einander ihrer Hand- lungen wegen zu Rede zu stellen . So wenig ein Volk das Recht hat, sich in die Regie- rung des andern uͤberhaupt zu mischen, eben so wenig ist T 3 es, Von der Freiheit der Nazionen, ihre es, aus dem naͤmlichen Grunde, befugt, dasselbe, sei- ner Handlungen wegen, zu Rede zu stellen. Hiervon handelt weitlaͤuftig die schon oben angefuͤhrte Fr. C. von Mosers Abhandlung von dem Recht eines Souve- raius und freien Staats, den andern wegen seiner Hand- lungen zur Rede zu stellen, ingl. J. J. Mosers Versuch ꝛc. 8. B. 3. K. S. 397. u. f. [6. Th.] §. 14. Schuldigkeit, deshalb Rechenschaft zu geben . Keine Nazion ist folglich, der Regel nach , schul- dig, der andern, oder irgend iemand von ihrem Thun und Lassen Rechenschaft zu geben: und man schuͤzt solche gemeiniglich alsdenn vor, wenn man auf beschehene An- frage eine bestimtere Antwort seiner Konvenienz nicht gemaͤs findet. Der russische Groskanzler entgegnete 1748 dem franzoͤsischen Chargé d’ affaires zu Petersburg, der sich wegen der, dem Vernehmen nach, zum Dienst der Seemaͤchte bestimten russischen Truppen erkundigte: Que Sa Maj. Imp. étant Souveraine, elle n’avoit besoin de rendre compte à aucune puißance de la terre de la marche des ses troupes a ]. Merc. hist. 1748. T. I. p. 194. Mosers Versuch 6. Th. S. 408. Jedoch pflegen die Souverains, bey entstehenden Strei- tigkeiten, freiwillig die, wenigstens angeblichen, Gruͤnde ihrer Handlungen dem Publikum zur Beurtheilung vorzu- legen, und zu versichern, daß sie dieselben also eingerich- tet haben, wie sie solche vor Gott und der Nachwelt zu verantworten sich getrauen; wohin die meisten Manifeste ꝛc. lauten. In dem franzoͤsischen Kriegsmanifest gegen Spa- nien Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. nien 1718 heißt es: Les rois ne sont comptables de leurs demarches qu’à Dieu même dont ils tiennent leur autorité. —— Mais dès qu’il importe à leur gloire et à la tranquillité de leurs peuples, qui n’en peut être separée, que les motifs de leurs resolutions soient connus, ils doivent agir à la face de l’univers et faire éclater la justice qu’ils ont consultée dans le secret. F. C. v. Moser am a. O. §. 6. S. 289. §. 15. Finden nur bey algemeinen bedenklichen Unternehmungen statt . So lange die Handlungen eines Volks hauptsaͤchlich nur das innere Wohl des Staats betreffen, haben die uͤbrigen Nazionen, ausser den obbemerkten Faͤllen weder Recht noch Ursach sich darum zu bekuͤmmern. Wenn aber dessen Veranstaltungen unmittelbar auf die große Staatsgeselschaft, deren Mitglied es ist, sich beziehen, und von der Art sind, daß die Besorgniß fuͤr die alge- meine Ruhe und Sicherheit erwecken; so muͤssen die andern Staaten nothwendig aufmerksam werden; zumal wenn die etwas dergleichen unternehmende Nazion schon durch aͤhnliche Faͤlle zu Mistrauen Anlas gegeben hat. Sie sind daher, besonders die zunaͤchst interessirten, nach dem freiwilligen sowohl, als dem herkomlichen Voͤlkerrechte, gar wohl befugt, eine Erklaͤrung uͤber die Absicht solcher Handlungen und die Hebung des Besorg- nisses hierunter zu fodern a ]. Mosers Versuch 8. B. 3. K. §. 3. S. 399. [6. Th.] T 4 §. 16. Von der Freiheit der Nazionen, ihre §. 16. Deren Bestimmung . Bey Bestimmung dieser fuͤr die algemeine Ruhe der großen Voͤlkergeselschaft besorglichen Handlungen komt es zuweilen blos auf gewisse angenommene Systeme und besondere, bald auf laͤngere, bald auf kuͤrzere Zeit, ge- schlossene Verbindungen unter den Hauptnazionen Euro- pens an. Es giebt aber auch Unternehmungen, welche durch ein bestaͤndiges Herkommen von den europaͤischen Maͤchten zu allen Zeiten und unter allen Umstaͤnden dem gemeinschaftlichen Interesse und der algemeinen Gesel- schaft fuͤr nachtheilig angesehn worden sind a ]. F. C. v. Moser am a. O. §. 15. u. f. S. 292. §. 17. Dahin gehoͤren: Verletzung der Gerecht- same anderer Nazionen . Die erste und rechtmaͤßigste Ursach, eine Nazion, ihrer Handlung wegen, zur Rede zu stellen, ist alsdann vorhanden, wenn dieselbe dadurch den Rechten einer andern zu nahe tritt, oder wenigstens zu nahe zu treten scheint; wenn sie den unter ihnen vorhandenen Vertraͤ- gen geradezu oder unmittelbar zuwiderhandelt a ], und Schuldigkeiten unterlaͤßt, die auf Vertraͤge b ], oder auch nur auf ein guͤltiges Herkommen beruhen. F. C. v. Moser am a. O. §. 22. S. 297. Als in der spanischen Kriegserklaͤrung gegen Grosbritannien 1739 einige dem franzoͤsischen Hofe bedenkliche Stellen eingeflos- sen waren, gab derselbe Spanien in einem Memorie zu erkennen: Nachdem in der — publicirten Kriegsankuͤndi- gung sich Stellen finden, welche den zwischen Frankreich und Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. und Spanien bestehenden Tractaten durchaus entgegen waͤren; und gleichwie nicht nur die bekante Gerechtigkeit Sr. Catholischen Majestaͤt, sondern auch die Versicherung, die Sie an verschiedenen Orten dieser Declaration davon gethan, zu erkennen gaͤben, daß Dero Meinung nicht sey, in Ansehung der freundschaftlichen und alliirten Puissancen, die alten Gebraͤuche und Vertraͤge zu uͤbertreten; also sey man versichert, daß die Anzeigung dieser Orte der Decla- ration, wie sie von Wort zu Wort lauten, hinlaͤnglich seyn werde, Seine Catholische Majestaͤt zu bewegen, Erlaͤuterungen daruͤber zu geben, welche die franzoͤsischen Negocianten ausser Sorgen stellen. Ebendas. S. 304. Aus dem Grunde beschwerte sich Preussen uͤber Oesterreich, daß es die im Tractate selbst versprochene Befoͤrderung der Reichsgarantie des Dresdner Friedens zu verzoͤgern suche. Ebendas. S. 306. §. 18. Freundschaftswidriges Benehmen . Vermoͤge des freiwilligen Voͤlkerrechts muͤssen die in geselschaftlicher Verbindung stehenden Voͤlker, wenn sie auch keine volkomne Verbindlichkeit haben, ihr wechselseitiges Wohl zu befoͤrdern , wenigstens alles dasienige vermeiden, was die Eintracht unter ihnen stoͤ- ren, oder diese Bande ganz zerreissen koͤnnte. Wenn daher eine, dem Vorgeben nach, freundschaftliche Na- zion mit den oͤffentlichen oder heimlichen Feinden einer andern in Buͤndnis trit oder sonst sich einlaͤßt; mittel- oder unmittelbar die Anschlaͤge und Absichten dieser Na- zion erschwert oder gar vereitelt; Hoͤflichkeiten oder Ge- faͤlligkeiten gegen dieselbe unterlaͤßt oder verweigert, wel- che diese von allen uͤbrigen erhaͤlt, und iene allen andern erweißt; wenn endlich ein Volk, das bisher in gutem T 5 Ver- Von der Freiheit der Nazionen, ihre Vernehmen mit ihnen gestanden, uͤberhaupt ein bedenkli- ches Betragen annimt, und Dinge sich erlaubt, welche mit der guten Nachbarschaft und Geselligkeit nicht beste- hen koͤnnen, so sind dies fuͤr einen ruheliebenden Staat, der keine Gelegenheit dazu gegeben, gerechte Veranlas- sungen genug, den andern um die Absicht solcher auffal- lenden Handlungen zu befragen. F. C. v. Moser am ang. O. §. 23-28. S. 297. u. f. §. 19. Anstalten, welche feindselige Absichten gegen andre Nazionen vermuthen lassen . Es kann zwar keinem Volke gemisdeutet werden, wenn es sowohl zu Handhabung der innern Ruhe, als zu Vertheidigung gegen auswaͤrtige Anfaͤlle, die noͤthi- gen Anstalten trift; iedoch erfordern die geselschaftlichen Pflichten, daß es die Wahrscheinlichkeit dieser Absicht, durch gar zu ungewoͤnliche und bedenkliche Ruͤstungen nicht uͤberschreite, und Besorgnisse fuͤr die Sicherheit der uͤbrigen Nazionen errege: oder es ist verbunden, diese durch Darlegung seines dabey habenden Endzwecks, zu beruhigen, und ihnen ihr Mistrauen zu benehmen. Zu dergleichen auffallenden Handlungen rechnet man gemei- niglich: Die Befestigung gewisser Plaͤtze, besonders an den Grenzen; ungewoͤnliche Werbung starker Armeen a ]; Maͤrsche der Truppen, vornaͤmlich nach den Grenzen b ]; Zusammenziehung derselben in Laͤger, die zuweilen unter dem Schein der Waffenuͤbungen angeordnet werden; Zufuhr von Kriegsmunition und Anlegung von Magazi- nen an den Grenzen c ]; bey Seemaͤchten: das unerwar- tete Auslaufen der Kriegsflotten ꝛc. d ] Als 1721 die Pforte verschiedene bedenkliche Bewegungen mit den Truppen vornahm, auch die Grenzen an der Wal- lachey Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. lachey und Moldau befestigen ließ, muste der kaiserliche Resident dieselbe deshalb zur Rede stellen. Sie erklaͤrte darauf: Die Vermehrung ihrer Truppen an den Grenzen haͤtte keineswegs die Absicht, Teutschland, Ungarn, oder die Staaten des Kaisers zu beunruhigen, sondern betreffe die Tripolitaner und Maroccaner. Die Befestigung der Grenzplaͤtze geschehe blos vertheidigungsweise und wolte sie uͤbrigens den Frieden mit dem Kaiser, Rußland und Vene- dig heilig halten. F. C. v. Moser am a. O. §. 20. S. 293. Der neapolitanische Consul zu Livorno that, wegen der Truppenvermehrung im Toscanischen, 1741 zu Florenz die Erklaͤrung: Que S. Maj. Sicil. n’avoit pu apprendre sans beaucoup de surprice qu’ on augmentoit les trouppes Allemandes dans l’ état de Sienne: qu’ elle ne concevoit pas ce qui pouvoit donner lieu à cette augmentation: et qu’ainsi on ne devoit point étre sur- pris, qu’ elle eut renforcé de quelques regimens les trouppes qui sont dans l’ Etat des Garnisons; und erhielt zur Antwort: Qu’ on avoit außi été fort surpris en cet- te cour des bruits qui s’ étoient repandus, que l’ arme- ment auquel on travailloit à Naples menaçoit la Tosca- ne, qu’ on n’ avoit pu s’ imaginer qu’ il y eût aucune raison qui pût autoriser une entreprise de cette nature: qu’ on avoit cependant jugé à propos de se précaution- ner à tout événement, et que c’ étoit là l’unique rai- son de l’ augmentation des troupes dans l’ état de Sien- ne. Merc. hist. 1741. T. I. p. 493. Mosers Versuch 6. Th. S. 406. Im Jahr 1747 ließ der kaiserlich-koͤnigliche Hof sich abermals bey der Pforte erkundigen: warum man Trup- pen gegen die Wallachey und Servien defiliren liesse? Die Antwort ging dahin: daß man eine Parthie derer Truppen, deren man sich bis dato gegen Persien bedient, zuruͤck zu ziehen beschlossen haͤtte: der kaiserliche Hof duͤrf- te sich aber dieses nicht verdaͤchtig vorkommen lassen, in- dem Von der Freiheit der Nazionen, ihre dem der Grossultan uͤberhaupt alle Tractaten, welche er mit den christlichen Potenzien haͤtte, beobachten wuͤrde. Ebendas . S. 294. Die Beschaffenheit der Sachen und deren Wichtigkeit, heißt es in dem P. M. des preussischen Ministers an die Kaiserin-Koͤnigin vom 18. August 1756 wegen der dama- ligen Kriegsruͤstungen, erfodere eine deutlichere Antwort, [in der erstern erklaͤrte sie, daß die gemachten Anstalten blos zu ihrer Sicherheit und zur Vertheidigung der Bunds- genossen, aber zu Niemands Nachtheil abzwecke] weder die Staaten der Kaiserin-Koͤnigin Maj. noch dieienigen von ihren Bundsgenossen waͤren mit irgend einem Ueberfall bedroht, wohl aber die Staaten Sr. Maj. des Koͤnigs in Preussen, der von der zwischen der Kaiserin-Koͤnigin und Rußland geschlossenen Offensivallianz gegen ihn zuverlaͤssig unterrichtet sey. — Da nunmehr Se. Preussische Maj. von allen Seiten her vernehmen, wie der Kaiserin-Koͤni- gin Maj. Dero vornehmste Macht in Boͤhmen und Maͤh- ren zusammenziehen, wie die Truppen ganz nahe an den Grenzen des gedachten Prinzen campiren, wie man Ma- gazine errichtet, und einen ansehnlichen Vorrath von aller- hand Kriegs- und Lebenserfordernissen zusammenbraͤchte, wie man laͤngs den Grenzen des benanten Fuͤrsten Cordons von Husaren und Croaten ziehe, nicht anders, als ob der- selbe bereits mit der Kaiserin-Koͤnigin Maj. in oͤffentlichen Krieg begriffen waͤre; so glaubte der Koͤnig berechtigt zu seyn, von Derselben eine foͤrmliche und deutliche Erklaͤ- rung zu fordern, welche in der Versicherung zu bestehen haͤtte: daß Ihro Maj. die Kaiserin-Koͤnigin auf keine Art gesonnen, des Koͤnigs in Preussen Maj. weder in diesem Jahre noch in dem folgenden feindlich anzugreifen. Die- sem Fuͤrsten sey hoͤchst daran gelegen, zu wissen, ob er mit der Kaiserin-Koͤnigin Maj. Krieg oder Frieden habe? und er uͤberlasse von beyden die Wahl dieser Fuͤrstin. Mosers Versuch ꝛc. 6. Th. S. 415. d ] Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. Bey Gelegenheit der russischen Kriegsruͤstungen 1726 ließ Daͤnemark durch seinen Gesandten vorstellen: “Die großen Kriegsruͤstungen, welche Rußland seit einigen Jahren auf der Ostsee gemacht habe, sezten alle Benachbarte in Un- ruhe. — Weil annebst der Ruf durchgehends erschollen, daß alle diese Kriegsruͤstungen auf Daͤnemark angesehen seyn; so habe der Koͤnig nicht umhin gekont, seine Bey- sorge hieruͤber zu erkennen zu geben, anbey zu versichern, daß er der ewigen Allianz von anno 1709 in allen Stuͤcken getreulich nachzuleben gesonnen sey, und sich zu erkundi- gen, ob die Czaarin gleicher Meinung sey?” Diese aber antwortete: Daß die an die Czaarin geschehene An- frage ihr sehr fremd und unter gekroͤnten Haͤuptern ganz ungewoͤnlich vorkomme. Gleichwie sie es vor unanstaͤndig halte, den Koͤnig in Daͤnemark um die Ursa- che zu befragen: warum er alle seine Zuruͤstungen mache? also glaubte sie auch nicht schuldig zu seyn, weder dem Koͤnig in Daͤnemark, noch andern, von ihrem Vorneh- men Rechenschaft zu geben. Sie wolte indessen dennoch dem Koͤnig die Nachricht geben, daß Ihre Kriegsruͤstun- gen auf der Ostsee keinen andern Endzweck haͤtten, als nach dem Exempel ihres verstorbenen Gemals, sich in dem Stand zu erhalten, ihren Alliirten, denen mit ihnen ge- troffenen Verbindungen gemaͤs, beizustehen, wie auch sich und ihre Lande und Unterthanen gegen alle feindliche Un- ternehmungen zu schuͤtzen, und sich denienigen, welche Haͤndel mit ihr anfangen wolten, zu widersetzen. Sie faͤnde sich im uͤbrigen veranlaßt, den Koͤnig in Daͤnemark hinwiederum zu fragen: ob sie es nicht fuͤr eine oͤffentliche Ruptur anzusehen habe, daß er eine Escadre Kriegsschif- fe bis an die Rheede von Reval schicke, und mit der eng- lischen vereinigt habe? F. C. v. Moser a. a. O. S. 301. §. 20. Von der Freiheit der Nazionen, ihre §. 20. Beurteilung der auffallenden und bedenk- lichen Handlungen . Ob ein Unternehmen wuͤrklich bedenklich und fuͤr die Sicherheit der uͤbrigen Nazionen gefaͤhrlich sey? Dar- uͤber entsteht nicht selten Streit zwischen den handelnden und fragenden Theilen. In diesem Falle hat iedoch das zunaͤchst interessirte Volk bey der Anfrage ohnstreitig mehr fuͤr sich, weil dieses am besten beurteilen muß, was ihm Bedenklichkeiten erregt, und ienes durch eine befriedigende Antwort sehr leicht heben kann. Jedoch darf die fragende Nazion nicht ohne Grund bey ieder Gelegenheit ihr Mistrauen aͤussern. Auf den Anspruch der, wegen Leistung der versprochenen Huͤlfe bey entste- henden Streitigkeiten, dabey hauptsaͤchlich interessirten Bundsgenossen und uͤbrigen Theilhaber komt vieles an a ]. Uebrigens ist es eben nicht noͤthig, daß die nachtheilige Handlung wuͤrklich schon erfolgt sey. Zuweiln sind auch ein gegruͤndetes Besorgniß b ], ein hoͤchst wahrscheinlicher Verdacht, oder eine zweideutige Lage der Sachen uͤber- haupt hinlaͤnglich zur Anfrage c ]. F. C. v. Moser am a. O. §. 36. 37. S. 318. Ebendas. §. 31. S. 309. Die Verbreitung des Geruͤchts 1738, daß der Kaiser mit Frankreich in geheimen Tracta- ten wegen Abtretung eines Theils der Niederlande stuͤnde, veranlaßte die Erklaͤrung der Generalstaaten an den kaiser- lichen Bothschafter im Haag: Ihro Hochmoͤgenden wolten gebeten haben, daß Ihro Kaiserl. Maj. hieruͤber sich ge- nauer erklaͤren moͤchten, datait, wenn etwas in diesen von allen Orten her zu verschiedenen mahlen erschollenen Ge- ruͤchten wuͤrklich waͤre, die Herrn Generalstaaten bey guter Zeit ihre Anstalten darnach treffen, oder wenn alles ohne Grund Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. Grund sey, wie man fast zu hoffen haͤtte, — sich aller Furcht entschlagen koͤnten. Aus diesem Grunde haͤlt man auch alsdann eine Anfrage fuͤr erlaubt, wenn ein Souverain uͤberhaupt zu erfahren wuͤnscht, was er von dem andern zu erwarten habe? So ließ Grosbritannien 1739 beim Ausbruch des Krieges gegen Spanien den franzoͤsischen Hof befragen: wessen man sich zu ihm wegen der Neutralitaͤt zu versehen habe? “Der Allerchristlichste Koͤnig, war die Antwort, wuͤrde nicht das geringste vornehmen, so lange der Krieg auf die Weise, wie bisher geschehen, gefuͤhrt wuͤrde. F. C. v. Moser am a. O. S. 309. §. 21. Freiwillige Erklaͤrung . Bey Handlungen, welche Mistrauen und Besorg- nisse bey andern erwecken koͤnnten, erklaͤren die Nazio- nen, wenn sie aufrichtig und den geselschaftlichen Pflich- ten gemaͤs zu Werke gehen wollen, gewoͤnlich selbst, ohne weitere Veranlassung, den uͤbrigen, besonders den Nachbarn und denen, die zunaͤchst dabey interessirt sind, daß darunter keine nachtheilige Absicht gegen dieselben verborgen sey. Wenn z. B. ausserordentliche Veraͤnde- rungen in der Regierungsverfassung, oder auch nur im Ministerio vorgenommen werden, pflegt man allen an- dern Hoͤfen, zumal den freundschaftlichen, zu versichern, daß dieses keine Veraͤnderung in den Tractaten oder der guten Freundschaft und Nachbarschaft uͤberhaupt mit ihnen, nach sich ziehen solle a ]. Dies geschieht auch, wenn ein Volk veranlaßt wird, sich in Vertheidigungs- stand zu setzen, gewisse bedenkliche Buͤndnisse mit andern zu schließen ꝛc. b ] a ] Von der Freiheit der Nazionen, ihre Schweden ließ nach Endigung des Reichstags 1748 allen fremden Ministern erklaͤren, daß die daselbst abgefaßten Schluͤsse nur dahin abzweckten, die mit ihren Hoͤfen pfle- gende Freundschaft und das gute Einverstaͤndnis ohnver- bruͤchlich zu beobachten: und bey der großen Veraͤnderung im daͤnischen Ministerio 1770 schickte der Koͤnig einen General-Adjutanten mit einem Schreiben nach Petersburg, worinn er die Kaiserin von Rußland versicherte: daß diese Veraͤnderung nicht nur keinen Einfluß auf die zwischen den beyden Hoͤfen bestehende Freundschaft haben, sondern solche im Gegentheil noch mehr befestigen wuͤrde. Mosers Ver- such 6. Th. S. 407. u. 408. Mosers Versuch am a. O. S. 402. Daͤnemark aͤusserte in der oben §. 19. Not. d. angefuͤhrten Vorstellung gegen Rußland 1726 unter andern: Die vorige Allianz zwischen Daͤnemark und Rußland von 1709 gebe zwar dem Koͤnig große Ursach, von der Czaarin alle Proben der Freund- schaft zu erwarten, weil sie ihm aber von der ausserordent- lichen Ausruͤstung der Kriegsschiffe ꝛc., von dem Marsch unterschiedener Regimenter, und von den andern vielen Praͤparatorien, auch was sie dazu bewegt, noch keine Nachricht mitgeteilt habe, wie doch zwischen Nach- barn, die in Freundschaft leben wollen, gebraͤuch- lich, und Alliirte unter einander schuldig seyn ꝛc. Allein Rußland beschuldigte Daͤnemark hingegen ebenfals, daß es eine Escadre von Kriegsschiffen — mit der engli- schen vereinigt habe, ohne Rußland vorher die geringste Nachricht davon zu geben, welches doch nach aller Vernunft und Gewohnheit billig haͤtte geschehen sollen, um nicht eben sowohl, wie die englische Escadre vor feindlich angesehen zu werden. Fr. C. v. Moser am a. O. S. 301. u. 303. Als 1751 Schweden 8000 Mann nach Finland mar- schiren ließ, geschah dem russischen Minister zu Stockholm die Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. die Erklaͤrung: daß der Koͤnig hoffe, die Kaiserin werde dadurch keinen Argwohn bey sich erwecken lassen. Dieser antwortete: Es kaͤme nichts darauf an, ob 8000 Mann mehr oder weniger in Finnland stuͤnden, doch erkenne man es fuͤr eine besondere Aufmerksamkeit, daß man Ihro Rußl. Kaiserl. Maj. davon Part geben wollen. Ebendas. S. 295. Noch verdienen die wechselseitigen Erklaͤrungen Daͤne- marks und Schwedens vom Jahre 1772 bemerkt zu werden. Als man, der starken Kriegsruͤstungen wegen, von beiden Seiten einen Ausbruch von Feindseligkeiten befuͤrchtete, that leztere Macht zuerst die Erklaͤrung: S. M. est informée par des avis certains et reiterés, que les armemens en tous genres, qui avoient d’abord commencé dans la Norwegue, continuent à se faire avec une progression redoutable, au point même que S. M. ne sçachant contre qui on les destine, se trouve dans la necessité de songer à sa propre sureté et à la defense de ses frontières. Elle a pourtant de la pei- ne à croire que S. M. Danoise veuille sans aucune cause et sans la moindre raison attaquer les Etats du Roi, et commencer une guerre qui entraineroit des suites funestes pour le repos et la tranquillité de l’Europe. Mais comme il est essentiel de s’en assurer par des ex- plications sincerement amiables entre deux princes voisins et parens, S. M. ne balance pas de declarer de la manière la plus solemnelle que son intention est et sera de maintenir, autant qu’il est en Elle, la paix, l’ union et l’ amitié les plus parfaites avec S. M. Danoi- se; et si le roi de Danemarc se trouve animé du même desir, il sera sans doute également disposé à donner des eclaircissemens sur ce sujet, propres à convaincre le roi de la sincerité de son amitié, en éloignant tous les soupçons et toutes les méfiances que S. M. cherche soigneusement de son coté à écarter. Merc. hist. U 1772. Von der Freiheit der Nazionen, ihre 1772 T. II. p. 661. Mosers Versuch 6. Th. S. 410. Daͤnemarks Gegenerklaͤrung lautete dahin: Que S. M. n’ hefite pas un instant à declarer de la manière la plus solemnelle et la plus sincère que tous les arrange- mens militaires et ceux faits en Norwegue, dont il est fait mention dans la surdite declaration de S. M. Suedoise, n’ont et n’ont jamais eu d’autre but et objet que la sureté de ses propres états et que S. M. n’a et n’ a jamais eu le moindre dessin d’attaquer ou d’ offen- ser ceux de S. M. Suedoise ni d’aucune manière trou- bler le repos ou interrompre la paix et la bonne har- monie qui subsistent si heureusement entre les deux cours et dont Elle desire fincerement la perpetuité. Ebendas. §. 22. Anfragen deshalb . Unterlaͤßt aber auch ein Staat diese freiwillige Erklaͤrung, so ist er doch, den geselschaftlichen Pflich- ten und dem Herkommen gemaͤs, verbunden, wenig- stens auf die deshalb an ihn ergehende Anfrage, eine be- friedigende Antwort zu erteilen, wenn ihm anders daran gelegen ist, die bisherige Freundschaft mit der fragenden Nazion zu unterhalten. §. 23. Wer das Recht hat zu fragen ? Aus den vorhergehenden §. §. worinn gezeigt worden, wer uͤberhaupt einiges Recht habe, sich um die Handlun- gen eines unabhaͤngigen Staats zu bekuͤmmern, laͤßt sich auch leicht abnehmen: wer den Souverain deshalb zu Rede stellen koͤnne? Jede Nazion naͤmlich, die mit- tel- oder unmittelbar dabey interessirt ist. Bey Unter- nehmung- Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. nehmungen in auswaͤrtiger Beziehung insonderheit, die naͤchsten Nachbarn, auch deren Bundsgenossen a ] und andere, denen aus den Veranstaltungen eines Staats gegen dritte einiger Nachtheil zuwaͤchst b ]. In Faͤllen, wo das eigentlich blos auf ein einzelnes Volk gerichtete Benehmen nachtheilige Folgen fuͤr die große Voͤlkerge- selschaft Europens haben koͤnte, halten sich saͤmtliche Mitglieder derselben berechtigt, deshalb anzufragen c ]. In einigen Buͤndnissen ist dies ausdruͤcklich bedungen. Z. B. in einem Separatartickel des Freundschaftstractats zwischen Grosbrittannien und den vereinigten Niederlanden von 1716 heißt es: pro casu foederis habitum iri non tantum si alteruter foederatorum vi armata hostiliter impetitus fuerit, verum etiam si quisquam e vicinis arma in unum vel alterum foederatorum paraverit, minasque illi intentaverit, sive id fiat dum apud vici- nos delectus militum extraordinarii habentur etc. Fr. C. v. Moser a. a. O. S. 306. Auch die burbonischen Maͤchte haben sich, schon oberwaͤhntermaßen, dahin ver- bunden. Mosers Versuch 6. Th. S. 321. F. C. v. Moser §. 25. S. 303. Ebendas. §. 13. S. 291. §. 24. Nothwendigkeit zu fragen . Wenn eine Nazion dergleichen verdaͤchtige, oder den Gerechtsamen anderer wuͤrklich nachtheilige Hand- lungen unternimt, so verlangt das von den meisten Voͤlkern Europens behauptete Herkommen, daß die dabey interessirten Staaten, bevor sie weitere Vorkeh- rungen treffen, sich mit iener daruͤber vernehmen und Sicherstellung oder Genugthuung fodern a ]; wohin U 2 auch Von der Freiheit der Nazionen, ihre auch verschiedene Buͤndnisse lauten b ]. Wird die Anfrage oder Beschwerde aber unterlassen und sogleich zu Thaͤtigkeiten geschritten, so hat man es gemeinig- lich fuͤr Beleidigung angesehn c ]. Fr. C. v. Moser a. a. O. §. 40. u. f. S. 324. Ebendas. S. 325. Im Jahr 1674 aͤusserten die Generalstaaten der verei- nigten Niederlande gegen Schweden, in Ansehung der zwischen lezterer Macht und Kurbrandenburg obschweben- den Irrungen: Wann nun unter allen, insonderheit christlichen Potentaten, von Alters her, iederzeit, um unwidersprechlicher Ursachen willen, gebraͤuch- lich gewesen ist, daß wenn einer oder anderer belei- digt worden zu seyn vermeynet, der Beleidigte, ehe und bevor er zu den Waffen gegriffen, von demienigen, welcher die Beleidigung ihm zugefuͤgt, Satisfaction begehrt hat ꝛc. Ebendas. S. 308. Als bey Gelegenheit der Wiener Allianz Grosbritannien eine Flotte in das Baltische Meer schickte, um das Aus- laufen der Russischen Escadre zu verhindern, antwortete die Kaiserin unterm 25. Jun. 1726 auf das deshalb erhaltene Schreiben: Nous ne desavouerons pas, que nous avons été bien surprises de ne recevoir votre lettre qu’au même instant, que votre flotte parût sur nos côtes, et après qu’elle eut jetté l’ancre devant Reval, puisqu’ il auroit été plus conforme à l’usage, etabli parmi les souverains , et plus conciliable avec l’amitié qui a subsisté si long-tems entre nos Roiau- mes et la Couronne de la Grande-Bretagne, si v. M. avoit trouvé bon de s’expliquer avec nous sur l’om- brage, que lui pouvoit donner notre armement, et d’ attendre là-dessus nôtre reponse , avant que d’ en venir à un pas si offensant. S. 327. Auf Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. Auf diese Art beschwerte sich Rußland auch 1741 uͤber die Schwedische Kriegserklaͤrung. C’ est une chose inouïe, hieß es in dem Gegenmanifest, dans la Chre- tienté et même parmi les nations les plus sauvages et les payens, qui n’ ont aucune connoissance du vrai Dieu, qu’on declare la guerre, comme la Suede vient de le faire, avant que d’ avoir fait connoitre le sujet de mecontentement et exposé des griefs fondés pour en demander satisfaction. Ebendas. S. 330. §. 25. Art der Anfrage . Die Anfrage kan entweder schriftlich oder muͤndlich, theils von dem zunaͤchst interessirten Souverain selbst, durch den an seinem Hofe befindlichen Gesandten des freundschaftswidrig handelnden Staats, oder durch sei- nen bey diesem sich aufhaltenden Gesandten, theils mittelst der Bundsgenossen eines oder des andern Volks, oder auch durch einen mit beiden in Freundschaft stehen- den Staat geschehen. Die Art der Anfrage muß uͤbri- gens allerdings, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde, algemeiner oder bestimter, und, nach der Groͤße der Gefahr und des Interesse, auch nach dem Verhaͤltnisse, in welchem man mit dem andern Hofe bis dahin gestan- den, bescheidener oder ernstlicher eingerichtet werden. Zuweilen fuͤgt der fragende Staat gleich die Erklaͤrung der, im Fall einer unzulaͤnglichen Antwort, zu ergrei- fenden Maasregeln bey. Fr. C. v. Moser am a. O. §. 44. u. f. S. 330. Bey Gelegenheit der leztern Irrungen zwischen dem Kaiser und den vereinigten Niederlanden, wurde gemeldet: Der fran- zoͤsische Gesandte habe in einer Audienz bey dem Staats- sekretaͤr Lord Sidney foͤrmlich die Frage zur Beantwortung U 3 der Von der Freiheit der Nazionen, ihre der Regierung vorgelegt: ob, im Fall es zum offenbaren Bruch zwischen der Republick und dem Kaiser kommen sollte, Grosbritannien, den Tractaten gemaͤs, den Hol- laͤndern beistehn, oder ein muͤssiger Zuschauer bey einem Kriege verbleiben wolle, in den das Interesse aller euro- paͤischen Staaten verwickelt sey? §. 26. Antwort darauf . In den vorbemerkten Faͤllen leidet die Regel des natuͤrlichen Voͤlkerrechts: daß kein freies Volk schuldig sey, dem andern von seinen Handlungen Rechenschaft zu geben, eine Ausnahme. Wird hierinn, auf geziemen- de Anfrage, entweder keine hinlaͤngliche, oder auch gar keine Antwort gegeben, ja solche, unter Beziehung auf iene Regel ausdruͤcklich verweigert, und die diesfalsige Anfrage fuͤr Beleidigung geachtet, so sieht man dies gemeiniglich fuͤr ein stilschweigendes Gestaͤndnis der beschuldigten Absichten an, wodurch die fragende Na- zion alle dagegen zu ergreifende Sicherheitsvorkehrungen gerechtfertigt glaubt a ]. Ein freundschaftlich gesinnter Staat, der die geaͤusserten Besorgnisse des andern unge- gruͤndet findet, sucht den fragenden daher auf alle Art zu beruhigen und sicher zu stellen. “Die Kaiserin von Rußland, hieß es 1784, hat auf die Anfrage wegen einiger Ruͤstungen in Schweden von dem Minister Gra- fen von Kreutz die Versicherung erhalten, daß der Koͤnig von Schweden nicht die geringste Absicht habe, die freundschaftliche Eintracht in Norden zu unterbre- chen b ].” Die Antwort kan durch eben die Wege wie die An- frage geschehen, muß uͤbrigens, so viel moͤglich klar und befriedigend seyn c ], und da die muͤndlichen oft aller- hand Zweideutigkeiten unterworfen sind; so werden sie mehren- Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. mehrenteils schriftlich verlangt d ]. Zuweilen hat der fragende Souverain auch schon dem andern vorgeschrie- ben, wie die Erklaͤrung eingerichtet werden solle e ]. Diese Antwort pflegt dann den uͤbrigen freundschaftlichen Hoͤfen mitgeteilt zu werden, damit sie aus dem Erfolg die Zuverlaͤssigkeit der Versicherungen ienes Staats in aͤhnlichen Faͤllen beurteilen koͤnnen f ]. Fr. C. v. Moser §. 63. u. 66. S. 339. u. 344. ingl. J. J. Mosers Versuch, 6. Th. S. 402. Die Russischen Antworten auf die Daͤnischen und Franzoͤsischen Anfragen von 1726 und 1748 sind schon oben angefuͤhrt worden. In der preussischen Anfrage an den Kaiserl. Koͤnigl. Hof von 1756 hieß es unter andern: Wenn man Sr. Preußl. Maj. eine ungewisse und unschluͤssige Antwort ertheilen werde, so habe sich der Kaiserin-Koͤnigin Maj. alle die Folgen beizumessen, welche diese Art des Stilschweigens nach sich ziehen wird; Hoͤchst Dieselben wuͤrden dadurch das gefaͤhrliche Vorhaben eingestehen, welches mit Ruß- land wider besagte Preußl. Maj. waͤre beschlossen worden. J. J. Mosers Versuch 6. Th. S. 416. Politisches Journal, Julius 1784 S. 760. August S. 902. Der Russische Gesandte erwiederte 1749 auf die von Schweden in Ansehung der, dem Geruͤchte nach, im Werke stehenden Veraͤnderung der Regierungsform ertheilte Erklaͤrung: Die Russische Kaiserin koͤnne nicht finden, daß diese Versicherungen wichtig genug waͤren, um sich gaͤnzlich darauf zu verlassen, und es muͤste bey einer Sache von solcher Wichtigkeit auch sogar der Schatten einer Zweideutigkeit vermieden werden. J. J. Mosers Versuch ꝛc. 6. Th. S. 388. Fr. C. v. Moser a. a. O. §. 60. S. 336. U 4 e ] Der Von der Freiheit der Nazionen, ihre Der Koͤnigl. Preußl. Minister aͤusserte 1756 in einer nochmaligen Vorstellung an den Kaiserl. Koͤnigl. Hof: daß das vorige Memoire ein Begehren in sich enthalte, welches des Koͤnigs in Preussen Maj. an der Kaiserin Koͤnigin Maj. gelangen lassen zu koͤnnen sich berechtigt geglaubt, naͤmlich die Erteilung einer foͤrmlichen und deutlichen Erklaͤrung, welche in der Versicherung bestehe: daß der Kaiserin Koͤnigin Maj. nicht gesonnen seyn, des Koͤnigs in Preussen Maj. weder in diesem noch im fol- genden Jahre anzugreifen. — Der Endesbenante Mini- ster erwartet demnach von der Kaiserin Koͤnigin Maj. eine nach denen oben vorgeschriebenen Worten eingerich- tete Antwort. J. J. Mosers Versuch ꝛc. 6. Th. S. 419. Als 1732 Spanien zu Besetzung des Toscanischen Ge- bietes 6000 Mann debarqvirte und zu Wien die Ver- mehrung dieser Anzal besorgt ward, ließ letzterer Hof das Formular einer Declaration aufsetzen, welches die spani- schen Minister zu Wien und in Italien unterschreiben solten, daß man naͤmlich uͤber iene 6000 Mann keine weiter ins Florentinische einfuͤhren wolle. Der spanische Minister in Italien unterschrieb solches auch wuͤrklich. F. C. v. Moser §. 62. S. 338. Fr. C. v. Moser §. 57. u. 58. S. 336. §. 27. Streit uͤber die Hinlaͤnglichkeit der Erklaͤrung . In wiefern die ertheilte Antwort befriedigend sey oder nicht? daruͤber entstehen mehrmalen Streitigkeiten. Dem antwortenden Theile scheint oft etwas hinlaͤnglich, was der fragende dafuͤr nicht ansehen will. Jener beschuldigt diesen daher der Ungenuͤgsamkeit a ], glaubt sich wohl gar beleidigt, daß man zu seinen Versicherun- gen nicht mehr Vertrauen hat, oder haͤlt es doch seiner Unab- Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. Unabhaͤngigkeit fuͤr nachtheilig, sich in weitere Erklaͤrun- gen deshalb einzulassen b ]. Indes sind die durch das Betragen einer andern Nazion in Unruhe versetzte und sonst dabey interessirte, oder dritte freundschaftliche Staaten allerdings guͤltigere Richter uͤber die Hinlaͤng- lichkeit der erfolgten Antwort, als derienige, welcher solche ertheilt hat c ]. In einem Schreiben, welches der Koͤnig von Preussen an Grosbritannien 1749 wegen der von Rußland und andern Maͤchten besorgten Regierungsveraͤnderung in Schweden, erließ, heißt es: Mich duͤnkt, daß die Er- klaͤrung, welche der Prinz, [Thronfolger in Schweden] und der Senat letzthin dem Russischen Hofe dieses Punkts wegen gethan, so deutlich, so gemessen und so weißlich sey, daß sie denen Maͤchten, welche sich fuͤr die Beibehal- tung der gegenwaͤrtigen Regierung dieses Reichs interessi- ren, nicht das geringste mehr zu verlangen uͤbrig laͤßt. Fr. C. v. Moser ꝛc. §. 61. S. 338. Im Jahr 1756 aͤusserte die Kaiserin Koͤnigin, als man sich Preussischer Seits mit der Versicherung: daß die getroffenen Kriegs- anstalten blos ihre und ihrer Bundsgenossen Vertheidigung zur Absicht haͤtten, nicht begnuͤgen wollte: Ihre Kaiserl. Koͤnigl. Majestaͤt haben ohne Zweifel das Recht, die Umstaͤnde der Zeit nach eignem Gutduͤnken zu beurteilen, und niemand andern komt es zu, die Beschaffenheit der Gefahr zu bestimmen, welche Allerhoͤchstdieselben zu besor- gen haben. Ausserdem ist allerhoͤchst dero erwaͤhnte Er- klaͤrung so deutlich, daß man sich nie vorgestellt, daß ienseits eine Dunkelheit darin gefunden werden koͤnte. J. J. Mosers Versuch ꝛc. 6. Th. S. 417. Ebendas. S. 404. Fr. C. v. Moser a. a. O. S. 337. U 5 §. 28. Von der Freiheit der Nazionen, ihre §. 28. Maasregeln des fragenden Theils hierbey . Finden die interessirten Nazionen die Antwort des andern Souverains nicht deutlich oder nicht hinlaͤnglich genug, so koͤnnen sie nicht nur eine befriedigendere Erklaͤ- rung, sondern auch, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde, mehrere Sicherheit durch Abstellung der besorglichen Handlungen a ] oder sonstige Garantie b ] verlangen, auch die Erklaͤrung ernstlicher Gegenvorkehrungen beifuͤ- gen. Werden iene abgeschlagen, so bleibt nichts uͤbrig, als sich in erfoderlichen Vertheidigungsstand zu setzen, Observationskorps, Flotten ꝛc. auszuruͤsten und andere noͤthige Anstalten zu treffen c ]. Der Theil, sagt Mo- ser d ], welcher durch eine unzulaͤngliche Antwort und Erklaͤrung in unnoͤthige Sorgen, Kosten und Gegenver- fassung gesetzt worden ist, kan von ienem eine billigmaͤsi- ge Entschaͤdigung fodern, wie z. E. der Kaiser von Spanien, als diese Krone einen Einfall in Italien besorgen ließ. Er bemerkt aber auch an einem andern Ort e ] sehr wohl, daß es etwas rares sey, wenn eine Potenz von der andern in solchem Falle Schadloshaltung bekomme. Hat uͤbrigens eine Nazion uͤberzeugende Be- weise von den feindlichen Absichten der andern, so kan es ihn keinesweges verargt werden, wenn sie dieser zuvorzukommen, sich dadurch Sicherheit zu verschaffen und die ihr gedrohte Gefahr abzuwenden sucht f ]. Auch die Bundsgenossen und andere vermittelnde Maͤchte pflegen, wenn ihren guͤtlichen Vorstellungen kein Gehoͤr gegeben werden will, oͤfters zu erklaͤren, daß sie, im Fall es zum Ausbruch oͤffentlicher Feindseligkei- ten kommen sollte, die Parthie des Beleidigten ergreifen wuͤrden. Der Koͤnigl. Preussische Minister von Klinggraͤf that 1756 wiederhohlte Vorstellungen bey der Kaiserin Koͤnigin Maj- wegen Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. wegen der zu ertheilenden oberwaͤhnten bestimten Erklaͤrung. Ungeachtet, aͤusserte derselbe unterm 2. Sept., dem Koͤnige nichts mehr uͤbrig bleibe, als die zu seiner Sicherheit benoͤthigte Maasregeln zu ergreifen; so hat demungeach- tet dieser Fuͤrst, um sein aufrichtiges Verlangen zu Erhalt- ung des Friedens und der gemeinschaftlichen Ruhe zu erkennen zu geben, sich entschlossen, abermalen dem En- desbenannten Minister aufzutragen, nunmehro zum drit- tenmale von der Kaiserin Majestaͤt die Versicherung zu verlangen: daß ꝛc. und schon vorher erklaͤrte derselbe, daß, wenn man gegenseitig von diesem zur Zeit eines vollkom- nen Friedens gemachten Zuruͤstungen nicht abstehen wuͤr- de, Sr. Preußl. Maj. solches nicht anders als eine offen- bare Declaration feindseliger Absichten ansehn koͤnten. Mosers Versuch 6. Th. S. 413. u. 419. So verlangte Rußland 1750, daß andere Maͤchte die Versicherung der Krone Schweden, wegen Beibehaltung der bisherigen Regierungsform, garantiren solten. Merc. hist. 1750 T. I. p. 304. u. Mosers Versuch a. a. O. S. 391. u. f. Die Russische Kaiserin erklaͤrte 1749 in eben dieser Ange- legenheit, als ihr die schwedische Versicherung nicht zuver- laͤssig genug schien: daß Sr. Kaiserliche Majestaͤt aller Reußen sich bemuͤßiget saͤhen, Trouppen nach Finnland marschiren zu lassen, die so lange daselbst verbleiben solten, bis ein neuer Koͤnig ausgerufen und von demselben der Eid abgelegt worden, daß er die gegenwaͤrtige Regier- ungsform handhaben und die Tractaten, namentlich den zu Neustadt, beobachten wolle. Ebendas. S. 388. Ebendas. S. 405. Versuch ꝛc. 3. B. 3. K. §. 9. S. 257. [Th.] Als Frankreich 1741 wegen der von Grosbritannien ihm zugefuͤgten Beleidigungen in Amerika, nach vergeblichen Vor- Von der Freiheit der Nazionen, ihre Vorstellungen, seine Escadern zu Brest und Toulon aus- laufen ließ, ward in der Anzeige der Ursachen ꝛc. geaͤus- sert: weil der grosbritannische Abgesandte keine Antwort auf eine so wichtige Sache gab, erachtete der Koͤnig fuͤr noͤthig, es nicht laͤnger zu verschieben, seine Schiffe aus- zuruͤsten, um sich in den Stand zu setzen, einer Gefahr zuvorzukommen, die alle Tage dringender ward. Fr. C. v. Moser a. a. O. S. 345. In dem letztern Kriege zwischen Frankreich und Grosbritannien gab ersterer Hof in dem Exposé des motifs etc. vom 13. Jul. 1779 zu erkennen: La Cour de Londres faisoit dans ses Ports des préparatifs et des armemens, qui ne pouvoient avoir l’ Amerique pour objet. Leur but etoit par consequent trop determiné, pour que le roi put s’y meprendre; et dès-lors il devint d’ un devoir rigou- reux pour S. Majesté de faire des dispositions ca- pables de prevenir les mauvais dessins de Son ennemi et des depredations et des insultes pareilles à celles de 1755. §. 29. Ob eine Nazion gewisse Vorrechte verlan- gen koͤnne ? So wie unabhaͤngige Nazionen, der Regel nach, kein Recht haben, einander in ihren Handlungen Ein- halt zu thun, so gehoͤrt es auch zu ihrer natuͤrlichen Frei- heit, nach Gefallen, einem Volke gewisse Vorrechte im Ceremoniel, in der Handlung ꝛc. vor andern zu gestat- ten, ohne daß diese, wenn sonst ihren Rechten dadurch nicht zu nahe getreten wird, befugt waͤren, ein Glei- ches zu verlangen : denn die Nazionen sind zwar ein- ander gleich; aber diese Gleichheit erstreckt sich nicht weiter, als auf die natuͤrlichen Rechte. Jeder ist es uͤbrigens unverwehrt, solche durch Vertraͤge ꝛc. zu erwei- tern Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. tern und zu vermehren, wenn die andern ihm dergleichen gestatten wollen. Nur kan dies mit vollkomnen Rechte eben so wenig verlangt , als, ohne besondere Verguͤn- stigung gehindert werden, daß eben diese erworbenen Rechte nicht auch den uͤbrigen Nazionen zugestanden werden. J. J. Mosers Versuch 8. B. 4. K. S. 420. u. f. [6. Th.] Spanien ließ sich 1726 in Betref der Ostin- dischen Compagnie, gegen die vereinigten Niederlande also heraus: Il est évident, que l’ independance souveraine seroit blessée, s’ il falloit rendre compte à quelque Potentat que ce fut, des privilèges ou autres facilités pour le commerce, qu’ un Monarque accorde dans son royaume à quelque nation ou sujets d’ un autre mo- narque ou prince, comme personne n’ ignore, que cela est du Domaine absolu de Souveraineté, et que cela depend de son libre arbitre, on scait aussi, que sa Ma- jesté n’a signé aucun traité et ne s’est engagée de refu- ser aux uns les faveurs qu’elle donne aux autres, par- ce qu’elle se priveroit par là de cette liberté absolue fi essentielle aux Souverains. Fr. C. v. Moser a. a. O. S. 314. §. 30. Rechte und Verbindlichkeiten der halbsou- verainen Staaten . Die in den vorhergehenden §. §. aufgestelten Grund- saͤtze des nothwendigen, freiwilligen und positiven Voͤl- kerrechts sind groͤßtenteils auch auf die halbsouverainen Staaten, besonders auf die teutschen Reichsstaͤnde anwendbar a ]. Nur muͤssen diese bey allen ihren Hand- lungen, ausser ienen Ruͤcksichten auch die Verfassung und Grundgesetze des Staats, dessen Mitglieder sie sind, sich zur Richtschnur dienen lassen, und dieselben also einrich- Von der Freiheit der Nazionen, ihre einrichten, wie sie solche nicht blos vor Gott, sondern auch vor dem Reiche zu verantworten sich getrauen, weil sie, widrigenfals auf gerichtliche oder andere Weise, vor dem Oberhaupte zur Verantwortung gezogen werden koͤnnen; dahingegen die ganz souverainen Nazionen, im uͤbrigen der Regel nach, in allen Stuͤcken, nach einer uneingeschraͤnkten Freiheit handeln, und niemand des- halb Rechenschaft geben duͤrfen b ]. Jedoch findet diese Einschraͤnkung bey den teutschen Reichsstaͤnden nur in Absicht auf das Oberhaupt, dem sie untergeordnet, und auf ihre Mitstaͤnde statt, und zwar nicht weiter, als die Grundgesetze und das Her- kommen des Reichs es erfodern. Ausserdem und im Verhaͤltniß gegen Auswaͤrtige haben sie obgezeigterma- ßen die voͤllige Uebung der Souverainetaͤtsrechte, folg- lich auch voͤllige Freiheit der Handlungen c ]. Selbst der roͤmische Kaiser, als Oberhaupt des teutschen Reichs, kan die Freiheit der Reichsstaͤnde in ihren innern Angelegenheiten nicht wilkuͤhrlich ein- schraͤnken, sondern dessen Gerechtsame in den reichsstaͤn- dischen Landen beruhen groͤßtenteils auf bestimte Grund- vertraͤge und Herkommen. Derselbe verbindet sich in der Wahlcapitulation Art. I. §. 8. ausdruͤcklich: „Wir wollen weder denen Reichsgerichten, noch sonst iemand, wer der auch seye, gestatten, daß denen Staͤnden in ihren Territoriis in Religions- Politischen- Justitz- Ca- meral- und Criminalsachen sub quaeunque praetextu, wider die Reichsgesetze, den Friedensschluß, oder aufgerichtete, rechtmaͤsige und verbindliche Pacta vor- oder eingegriffen werde;“ ingleichen Art. XII. §. 4. „daß denen Reichsgerichten keinesweges gestattet werde, in die innern Kriegs- Civil- und Oekonomische Verfas- sungen derer Reichskreise Hand einzuschlagen, daruͤber auf einigerley Weise zu erkennen, oder wohl gar Processe ausgehen zu lassen.“ Bey Handlungen in auswaͤrtiger Be- Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. Beziehung ist blos die angezogene Vorschrift des §. 4. Art. VI. der Wahlcapitulation zu befolgen d ]. Die Art der Zuredestellung, oder vielmehr Ahndung, bey einem, ienen Grundsaͤtzen zuwider laufenden Unternehmen, geben die Reichsgesetze sattsam an die Hand. Auch kein Mitstand ist befugt sich in die innere Regierungsverfassung des andern zu mischen, sondern ieder handelt hierin frey, in soweit ihm, so wie iedem andern souverainen Staat, durch Vertraͤge, sogenante Staatsrechtsservitute, Garantien der Landesvertraͤge, Herkommen ꝛc. die Haͤnde nicht gebunden sind und den uͤbrigen kein Nachtheil dadurch zuwaͤchst e ]. Die engern geselschaftlichen Bande, welche saͤmtliche Staͤnde in einen Staatskoͤrper vereinigen, erfodern hierin allerdings mehrere Behutsamkeit, als unter ganz souverainen Na- zionen f ]. Die Maasregeln der Reichsstaͤnde gegen einander im Falle eintretender Beschwerden, sind in dem Landfrieden und andern Reichsgrundgesetzen ebenfals bestimt. In Ansehung des Reichs, einander zu Rede zu stellen, ahndete der Kaiser in einem Commissionsde- kret vom 12. April 1720, “daß die Reichsstaͤnde bey dem Reichsconvent einander unter sich, nach kaum an- gebrachten Klagen, ohne Richter oder Mittler , gleichsam zu Rede stellen und bedrohen wolten, da doch der Kaiser nicht glauben koͤnne, daß ein Stand oder ein Theil des Reichs den andern eigenmaͤchtig zu Rede zu stellen befugt sey g ]. Auswaͤrtige Nazionen haben eben so wenig Recht, sich in die Staatsgeschaͤfte der teutschen Reichsstaͤnde, als in die Angelegenheiten irgend eines ganz souverainen Staats zu mischen, oder sie deshalb zu Rede zu stellen, ob es gleich bey der Mindermaͤchtigkeit vieler Reichsstaͤn- de, freilich nicht selten geschieht h ]. Dieienigen indes, deren Verfassung es zulaͤßt, koͤnnen dagegen aller einem souverainen Staate erlaubten Vorkehrungen sich bedienen. a ] Von der Freiheit der Nazionen, ihre Mosers Nachbarliches Staatsr. 2. B. 1. K. §. 7. S. 79. Ebendesselben Versuch ꝛc. 1. Th. S. 37. Daß iedoch, wie Art. VI. §. 4. der Wahlcapit. in An- sehung der Buͤndnisse bedungen, alles unverletzt des Eides geschehe, womit ein ieder Stand dem regierenden roͤmi- schen Kaiser und dem heiligen roͤmischen Reich verwandt ist. Man vergl. Instr. Pac. Osn. Art. VIII. §. 2. So heißt es z. B. in der Wahlcapit. Art. XV. §. 8. Immasen denn auch Churfuͤrsten, Fuͤrsten und Staͤnden ꝛc. zugelassen und erlaubt seyn soll, sich nach der Verord- nung der Reichsconstitutionen bey ihren hergebrachten und habenden landesfuͤrstl. und herrlichen Juribus selbsten und mit Assistenz derer benachbarten Staͤnden wider ihre Un- terthanen zu manuteniren, und sie zum Gehorsam zu bringen, iedoch andern benachbarten oder sonst in- teressirten Staͤnden ohne Schaden und Nachtheil. vergl. Mosers Nachbarl. St. R. S. 249. u. f. Man sehe J. St. Puͤtters Abh. von besondern Bestim- mungen der Landeshoheit aus der gemeinsamen Verbin- dung, worinnen alle Reichsstaͤnde unter einander stehn; in dessen Beitr. zum teut. Staats- und Fuͤrstenr. 1. Th. S. 293. u. f. Mosers nachbarl. Staatsr. 2. B. 1. K. §. 7. S. 78. Ebendesselb . ausw. Staatsr. 2. B. 13. K. §. 4. S. 161. u. 4. B. 3. K. S. 292. u. f. Einigermasen gehoͤren hierher: Nic. Eph. Lyncker diss. de libertate statuum imperii, Ien. 1678 und Ejusdem diss. de his quae principum statuumve impe- rii libertati perperam accensentur, ib. eod. Fuͤnf- Fuͤnftes Kapitel. Von der Macht der Nazionen und deren Gleichgewicht . §. 1. Recht der Nazionen sich zu vergroͤßern . D as Verlangen nach Gluͤckseligkeit ist, wie schon oben [2. Kap. §. 8.] gedacht worden, die Haupt- triebfeder menschlicher Handlungen, der Grund der Staatsvereine sowohl, als der geselschaftlichen Verbin- dung der Voͤlker. Dieser Trieb ist von der Natur selbst eingepflanzt. Ihm zu Folge sind einzelne Menschen und ganze Nazionen verbunden, fuͤr ihre Erhaltung und Vervollkomnung moͤglichst zu sorgen, und berechtigt aller erlaubten Mittel sich zu bedienen, welche dieser Absicht entsprechen a ]. Macht und Ansehn sind Haupt- vollkommenheiten eines Volks und die vorzuͤglichsten Mittel zu Befoͤrderung seiner Erhaltung, Sicherheit und Ruhe, indem sie es nicht nur gegen innere Zerruͤttungen, sondern auch gegen aͤussere Anfaͤlle und Unterdruͤckung in erfoderlichen Vertheidigungsstand setzen. Das Bestre- ben nach Vergroͤsserung der Macht ist daher ohnstreitig eine der ersten Pflichten der Voͤlker gegen sich selbst: und vermoͤge der algemeinen Freiheit, ihre Handlungen nach Gefallen einzurichten, ist keine Nazion befugt, der andern hierunter Einhalt zu thun, so lange iene sich rechtmaͤsiger dieser unschaͤdlicher Mittel bedient. Wolf. J. G. c. I. §. 35. u. 70. c. VI. §. 640. X §. 2. Von der Macht der Nazionen §. 2. Misbrauch desselben . Die Regeln, welche im vorigen Kapitel bey dem Gebrauche der natuͤrlichen Freiheit der Voͤlker uͤberhaupt festgesetzt worden, finden auch hier bey der Vergroͤsse- rung ihrer Macht statt. Im urspruͤnglich natuͤrlichen Zustande duͤrfen die Nazionen, nach dem nothwendigen Voͤlkerrechte in der Wahl der Mittel blos darauf Ruͤck- sicht nehmen, daß die Gerechtsame einzelner Voͤlker dadurch nicht beleidigt werden: aber die geselschaftliche Verbindung der Nazionen erfodert auch eine dergestalti- ge Maͤssigung der Vergroͤsserungsbegierde, damit die algemeine Sicherheit und Ruhe dieser großen Geselschaft weder durch die anzuwendenden Mittel, noch durch die erlangte Macht selbst gestoͤrt und diese auf den Ruin anderer gebaut werde. Die Voͤlker haben um so mehr Ursache, deshalb auf ihrer Hut zu seyn, da die Erfahrung aller Jahrhunderte lehrt, daß, so wenig auch die zufaͤl- lige Eigenschaft der Macht irgend einen rechtlichen Vor- zug zu gewaͤhren im Stande ist, die maͤchtigern Staaten dennoch, unter einigen Schein, ein gewisses Recht des Staͤrkern auszuuͤben und sich auf Kasten der Schwaͤ- chern immer mehr zu vergroͤssern gesucht haben a ]. Semper ita moris fuit, inferiorem a potentiore subiu- gari sagt Thucidides im ersten Buche. §. 3. Absichten verschiedener Nazionen auf eine Universalmonarchie . Einige Fuͤrsten aͤlterer und neuerer Zeiten sind, stolz und zutrauensvoll auf ihre bereits erlangte Macht, in ihrem Vergroͤsserungssystem so weit gegangen, daß sie nichts und deren Gleichgewicht. nichts geringeres zur Absicht gehabt, als sich, wenn auch nicht zu Monarchen der ganzen Welt, doch wenigstens zu Beherrschern des betraͤchtlichsten Umfangs dieses oder ienes Welttheils zu erheben. Einer solchen weitumfas- senden Herrschaft hat man den Namen der Universal- monarchie beigelegt. Sie laͤßt sich in einem doppelten Verstande nehmen: entweder es muͤsten die uͤbrigen Nazionen nur einen algemeinen Regenten fuͤr ihren Beherrscher erkennen und wie z. B. Teutschland unter ein einiges Oberhaupt vereinigt seyn; oder man kan auch das billig fuͤr eine Universalmonarchie ansehn, wenn ein Staat durch Schwaͤchung der uͤbrigen sich in solche Verfassung setzt, daß diese aus Furcht oder andern Beweggruͤnden in allen Stuͤcken dem Verlangen iener Macht sich fuͤgen und ihre Handlungen deren Absichten gemaͤß einrichten muͤssen a ]. Eine Universalmonarchie der erstern Art war wohl hauptsaͤchlich das Werk der aͤltern Welteroberer b ], wohin man die Chaldeer, Assy- rer, Perser, Meder, Griechen c ] und Roͤmer d ] zaͤhlt. Nach dem Untergange des weitlaͤuftigen roͤmischen Reichs wagte lange kein Volk diesen stolzen Gedanken wieder. Die Absichten Karls des Großen und seiner Nachfolger wurden durch die paͤpstliche Hierarchie zu sehr beschraͤnkt e ]. In neuern Zeiten f ] waren die Tuͤrken g ] eine zeitlang furchtbar durch ihre Eroberungen: besonders aber hat man Frankreich und dem Spanisch-Oesterreicht schen Hause hauptsaͤchlich eine zwar nicht so auffallende, iedoch eben so gefaͤhrliche Vergroͤsserungsabsicht, naͤmlich das Bestreben nach einer Universalmonarchie im zweiten Verstande beigemessen. Diese zuweilen oͤffentlich dar- gelegte Absichten sind mehrenteils mit dem Deckmantel der Religion oder anderer guten Absichten beschoͤnigt worden h ]. Die Universalmonarchie im erstern Verstan- de wuͤrde, wenn sie moͤglich waͤre, vielleicht noch den wesentlichsten Nutzen stiften, weil sie durch oberstrich- X 2 terliche Von der Macht der Nazionen terliche Entscheidungen den Kriegen ein Ende machte. Allein der Abt St. Pierre urteilt sehr richtig, wenn er sagt: L’idée de conquerir L’ Europe est une idée par- faitement chimerique i ]. J. J. Schmauß in der Einleitung zur Staatswissen- schaft ꝛc. 1. Th. Anhang: Raisonnement uͤber den gegenwaͤrtigen Zustand der Balance von Europa sagt: Der gemeine Haufe stelt sich bey der Universalmo- narchie vor, ein solcher Monarch wuͤrde immediate in allen Laͤndern von Europa das Regiment fuͤhren, alle andere Regenten veriagen, die Unterthanen um alle Rech- te, Freiheiten, Gesetze und Gewohnheiten bringen, und dergleichen. So lange nun dieses nicht geschieht; so lange sie sehen, daß in Spanien, Sardinien, Neapel, Engelland, Holland, Teutschland ꝛc. noch absonderliche Regenten vorhanden sind, und diese Reiche nicht unter einem Haupte stehen, so lassen sie sich bethoͤren, es waͤre alles in genugsamer Sicherheit. Sie bedenken nicht, daß es einem Universalmonarchen unmoͤglich sey, selbst in Person ein iedes Reich in Europa zugleich und immediate zu regieren; daß er seine Oberherrschaft nothwendig durch subalterne Regierungen fuͤhren muͤsse: daß es ia gleichguͤl- tig sey, ob die Subalternen den Titel von Amtleuten, oder Gouverneurs, oder Vice-Ré, oder Koͤnigen fuͤhren; daß also eine veritable Universalmonarchie und Oberher- schaft uͤber viele Koͤnigreiche zugleich seyn koͤnne, wenn gleich diese nicht immediate unter einem Haupte stehen, sondern iedes Koͤnigreich seinen besondern subalternen Re- genten unter dem aͤusserlichen Schemate eines Koͤnigs behaͤlt. L. M. Kahle de trutina Europae §. 1. Curtius L. IX. c. 6. erzaͤhlt uns, daß Alexander der Große selbst einst gegen seine Freunde geaͤussert: Orsus a Macedonia imperium, Graeciam teneo, Thraciam et Illy- und deren Gleichgewicht. Illyricos subegi: etc. — iamque haud procul absum a fine mundi, quem egressus aliam naturam alium orbem aperire mihi statui. Die Herschaft der Roͤmer war ohnstreitig eine der weit- laͤuftigsten; in wiefern sie aber den Titel: Herrn der Welt verdient, davon ist schon oben im 2. Kap. etwas gesagt worden. Neyron principes L. I. c. 2. Art. 2. §. 31—36. Kahle a. a. O. §. 2. 3. 4. Man vergl. Mosers Grundsaͤtze des europ. V. R. in Frz. 1. B. 7. Kap. Von dem Project einer Universalmonarchie in Europa S. 61. u. f. Sie hatten, besonders unter Solimann II. bereits den groͤßten Theil von Asien im Besitz, und ansehnliche Erobe- rungen in Europa gemacht. Haͤtten sie, wie Stisser in den Erinnerungen uͤber Kahlens Abhandlung bemerkt, nicht eine unmittelbar beherschte Universalmonarchie zum Endzweck gehabt, so wuͤrden ihre Absichten in der Folge vielleicht weniger vereitelt worden seyn. Erinnerungen ꝛc. S. 52. Kahle a. a. O. §. 21. Huldenburg de Aequilibrio, C. I. §. 4. u. 5. §. 4. Vereitelung derselben durch das System des Gleichgewichts . Bisher hat es iedoch noch keinem Volke gegluͤckt, eine eigentliche unmittelbar beherschte Universalmonarchie zu errichten: und diese wird, nach dem Urteile der ein- sichtsvolsten Politiker a ] wahrscheinlich nie zu Stande kommen. Ein Fuͤrst, der einen solchen Plan auszufuͤh- ren unternaͤhme, wuͤrde, besonders nach der heutigen X 3 Ver- Von der Macht der Nazionen. Verfassung, gegen die ungerechten und gewaltsamen Schritte, die dabey unvermeidlich waͤren, zu vielen Widerstand finden. Gesetzt aber auch, daß er das Ziel seiner Wuͤnsche erreichte, so wuͤrde dieses ungeheuere Gebaͤude, seiner eignen Groͤße wegen, von selbst bald wieder zerfallen, da es nothwendig bestaͤndigen innern Gefahren und Erschuͤtterungen ausgesetzt seyn muͤste. Von ieher suchten aber auch die Nazionen, theils aus Neid, theils um ihrer eignen Erhaltung und Sicherheit willen b ] zu verhindern, daß ein Staat zu einer Macht anwachse, die ihnen saͤmtlich den Untergang zu drohn im Stande waͤre c ]. Sie befolgten hierin den sehr ver- nuͤnftigen Grundsatz, welcher in neuern Zeiten das System des Gleichgewichts erzeugt, Benennung und mehrere Ausbildung erhalten hat. s. des Freiherrn von Bielefeld , Lehrbegriff der Staats- kunst 2. Th. 4. Hauptst. §. 19. und Ad. Rechenberg diss an monarchia uniuersalis in Europa sit expectan. da? in seiner diss. hist. n. XII. Cette balance politique nait naturellement de la jalou- sie reciproque, iuste et raisonnable des societés et des nations, v. Herzberg am nachher angefuͤhrten Orte. Beispiele aus den aͤltern Zeiten findet man in Tesmari not. und Cocceji Comment. ad Grot. J. B. et P. L. II. c. I. §. 17. Es giebt eine Menge besonderer Schriftsteller uͤber das Gleichgewicht. Die vorzuͤglichsten sind: Io. Iac. Lehmanni trutina vulgo bilanx Europae nor- ma belli pacisque hactenus a summis imperantibus habita etc. Ienae 1716 8. Ge. Lud. Erasm. de Huldenberg diss. de aequilibrii alioque legali juris gentium arbitrio in gentium con- und deren Gleichgewicht. controuersiis pacis tuendae causa interponendo, Helmst. 1720 1748. 4. Lud. Mart. Kahle diss. de trutina Europae quae vulgo appellatur die Balance von Europa, praecipua belli et pacis norma, Goetting. 1744. Auch franzoͤsisch unter dem Titel: La balance de l’ Europe etc. à Ber- lin 1744. 8. Daruͤber kamen: Freimuͤthige und bescheidene Erin- nerungen ꝛc. Leipzig 1745 u. 1746. und dagegen; Neue Erlaͤuterungen ꝛc. Hannov. 1746. 8. heraus. J. J. Schmaussens Einleitung zu der Staatswissen- schaft ꝛc. enthaͤlt im ersten Theile hauptsaͤchlich. Die Historie der Balance von Europa ꝛc. Sur la veritable richesse des états, la balance du com- merce et celle du pouvoir. Dissertation, qui a été lue dans l’ assemblée publique de l’ Académie des scences et des Belles-lettres à Berlin par M. de Herzberg 1786. §. 5. Begrif des Gleichgewichts . In Bestimmung des Begrifs vom Gleichgewichte kommen nicht alle Voͤlkerrechtslehrer uͤberein, wie wohl sie im Hauptwerke ziemlich einig sind a ]. Einer unserer groͤsten Staatsmaͤnner, der Herr Staatsminister von Herzberg giebt uns eine Beschreibung davon b ], die ich mit algemeinem Beifal hier aufnehmen zu duͤrfen mit Grunde hoffen kan. “ Das politische Gleichge- wicht ,” sagt derselbe, “ist nichts anders, als eine ausdruͤckliche oder stilschweigende Vereinigung gewisser mindermaͤchtiger Staaten, um ihre Erhaltung, ihre Freiheit und ihr Eigenthum zu sichern, und mit vereinig- ten Kraͤften die weitern Vorschritte und sehr weit um sich X 4 grei- Von der Macht der Nazionen greifenden wuͤrklichen, oder moͤglichen Absichten irgend einer Macht zu hindern, die durch mancherley Gluͤcks- faͤlle und Ereignisse schon uͤberwiegend geworden ist, oder es noch mehr zu werden sucht.” Es komt dabey nicht eben auf eine phisische Gleichheit iedes einzelnen Volks in Vergleichung zum andern an, wie es einige und besonders auch der Verfasser der Erinnerungen gegen Herrn Kahle genommen zu haben scheint c ], sondern es muß iederzeit das Ganze gewisser in geselschaftlicher Verbindung stehender Nazionen in Betrachtung gezogen werden. Keine aus dieser Geselschaft soll, nach dem System des Gleichgewichts, sich zu einer solchen Ueber- macht erheben und ein solches Uebergewicht erlangen; daß die uͤbrigen, wenn diese Nazion ihre Macht zu deren Unterdruͤckung misbrauchen wolte, mit vereinten Kraͤften nicht vermoͤgend waͤren derselben Widerstand zu thun. Die einzelnen Staaten gegen einander koͤnnen und moͤgen an Macht noch so ungleich seyn, oder es durch neue Erwerbungen oder Verminderungen werden. Uebrigens folgt sehr natuͤrlich, daß das Gleichgewicht mancherley Veraͤnderungen unterworfen seyn muͤsse, nachdem die Macht der einen oder andern Parthey durch Erwerbungen oder Buͤndnisse sich vergroͤssert d ]. Z. B. Kahle a. a. O. sagt: Est trutina seu bilanx gentium , vulgo die Balance institutum gentium, quo imperia ita confirmantur, ut proportio virium determi- nata servetur; ne in damnum aliorum nimis augeatur, sed salus communis populorum commode sustineatur. Ickstadt L. IV. c. 7. §. 6. giebt davon diesen Begrif: Aequilibrium inter gentes dicitur talis populorum plurium ad se invicem relatorum status atque conditio, ut increscenti unius vel quorundam potentiae aequale semper virium robur opponi atque ita, ne nocere pos- sit, effici valet, womit auch Wolf C. VI. §. 642. groͤßtentheils einstimt. b ] Am und deren Gleichgewicht. Am ang O. S. 9. heißt es: Cette balance politique n’ est autre chose que l’ union contractée soit formelle- ment soit tacitement entre certains Etats d’une moin- dre puissance, pour mettre en sûreté leur existence, leur liberté et leurs possessions en empêchant par leurs forces réunies les progrès ulterieurs et les dessins trop vastes, réels ou possibles, de telle autre puissance qui est déja devenue preponderante par toutes sortes de chances et d’ événemens, ou qui veut le devenir encore davantage. S. 141. u. f. Neyron L. I. c. 2. Art. 3. §. 37. u. f. §. 6. Bestimmung der Uebermacht . Macht und Uebermacht sind sehr relative Begriffe, die blos in Vergleichung mit Mindermaͤchtigen bestimt werden koͤnnen. Der Maasstab, wornach man die vermeintliche Uebermacht einer Nazion aus der großen Voͤlkergeselschaft beurteilen muß, sind die Kraͤfte der uͤbrigen mindermaͤchtigen Staaten, deren Erhaltung, Freiheit und Sicherheit erfodert, gemeinschaftliche Sache gegen iene zu machen, wenn Gefahr der Unter- druͤckung ihnen bevorstehn solte. Uebertrift die Macht der erstern Nazion und ihrer Bundsgenossen die verei- nigte Macht mehrerer geringern Voͤlker dergestalt, daß sie bei einem ienseitigen gewaltsamen Angriffe nothwen- dig unterliegen muͤsten, so ist das Gleichgewicht aufge- hoben und offenbar eine Uebermacht vorhanden. Die Gegner dieses Systems nehmen von den Schwierig- keiten in Bestimmung der Machtverhaͤltnisse einen Haupteinwand her, der iedoch auf irrigen Voraussetz- ungen beruht a ]. X 5 Die Von der Macht der Nazionen Die wahre Macht eines Staats besteht zwar, wie der Herr von Justi b ] behauptet, eigentlich nicht blos in einem weitlaͤuftigen Umfange von Laͤndern, starker Be- voͤlkerung, ansehnlichen Reichthuͤmern, zahlreichen Kriegsheeren, vielen und starken Festungen, und was man sonst gewoͤnlich dahin rechnet, sondern hauptsaͤch- lich in dem zweckmaͤsigen Gebrauche und der innern guten Einrichtung aller dieser Stuͤcke; besonders auch in einer weisen und volkomnen Regierungsverfassung; iedoch wird bey dem politischen Gleichgewichte nicht sowohl auf diese innere Vergroͤsserung, wodurch den uͤbrigen Staaten geradezu nichts abgenommen wird, als auf die aͤussere in Erweiterung der Grenzen, Ruͤcksicht genommen c ]. Ansehnliche, wohlgelegene Lande bleiben immer ein Hauptzweig der Macht, weil sie, wenn sie sich auch nicht in dem bluͤhendsten Zustande befinden, doch durch die guten Anstalten des Erwerbers vielleicht einer bessern Einrichtung faͤhig sind, und weitlaͤuftige Staaten gemeiniglich auch mehrere Mittel zur innern Vergroͤsserung gewaͤhren. Nicht ieder geringe Zuwachs eines Maͤchtigen aber ist dem Gleichgewicht allemal nachtheilig. Es komt meistens auf die iedesmaligen dabey obwaltenden Um- staͤnde an. Zuweilen kan die Erwerbung eines geringen Landes oder Vortheils das Gleichgewicht aufheben; zu- weilen schadet eine betraͤchtliche Vergroͤsserung der Macht demselben nicht d ]. So lange die uͤbrigen Nazionen dem maͤchtigen Volke, im Nothfall, durch Verbindun- gen und gemeinschaftliche Kraͤfte noch gleiche Gewalt entgegensetzen koͤnnen, ist noch keine Uebermacht vor- handen e ]. Uebrigens wird niemand zweifeln, daß auch die Erlangung gewisser Gerechtsame, Buͤndnisse mit andern maͤchtigen Staaten, zumal mit denen, die ein bestaͤndi- ges oder langwieriges, gemeinschaftliches Interesse haben, und deren Gleichgewicht. haben, das Gleichgewicht zu zerruͤtten im Stande sey. Allerdings ist iedoch die Beantwortung der Frage: ob eine Verletzung des Gleichgewichts wuͤrklich vorhan- den sey? in einzelnen Faͤllen mit mancherley Bedenklich- keiten verknuͤpft, weil es an einem unpartheiischen Rich- ter fehlt, welcher den Ausspruch thun koͤnte. Dem mit Vergroͤsserungsabsichten befangenem Staate kan die Beurteilung eben so wenig uͤberlassen werden, als einem oder dem andern einzelnen Volke, das vielleicht blos seines Privatnutzens wegen die Macht seines Nachbars fuͤr zu gefaͤhrlich ansieht. Es muß hier ohnstreitig auf das Urteil und den Ausspruch saͤmtlicher uͤbrigen Nazio- nen oder, wo moͤglich, eines dritten dabey am wenigsten interessirten vermittelnden Volks ankommen f ]. Da man heutzutage die Staͤrke und Schwaͤche der Voͤlker in Ansehung ihrer Einkuͤnfte, Kriegsheere und uͤbrigen Verfassung ziemlich genau anzugeben weiß, so duͤrfte das iedesmalige Machtverhaͤltnis minder schwer zu bestimmen seyn. Der Verfasser der Erinnerungen [S. 131. u. f.] hat sich viele Muͤhe gegeben deshalb den Kahlischen Begriff vom Gleichgewichte zu verwerfen. Aber immer nimt er nur auf das Verhaͤltnis eines einzelnen Staats zum andern einzelnen Ruͤcksicht; woraus natuͤrlich folgt, daß ein Gleichgewicht unter ihnen nicht fuͤglich Statt finde; daß es moͤglich sey, daß ein Staat zum Schaden des andern seine Kraͤfte gar zu sehr vermehre und solche Vermehrung doch die Staatswage im mindesten nicht verruͤcke ꝛc. Je- doch sieht er gar wohl ein, worauf es ankomme, indem er sagt: “In der That aber ist die Balance der Voͤlker entweder eine leere Erfindung muͤssiger Koͤpfe, deren An- wendung in den oͤffentlichen Kriegs- und Friedensgeschaͤf- ten weder Nutzen schaft, noch Statt findet, oder ihr wesent- Von der Macht der Nazionen wesentlicher Vorwurf muͤssen die großen Vermehrungen der Macht seyn, wozu ein Volk von Gott und Rechtswegen befugt ist, deren Erlangung aber andere Nazionen der Gefahr einer kuͤnftigen Unterdruͤckung aussetzt, ohne ihnen die Ueberzeugung zu geben, daß sie diesem itzo noch kuͤnf- tigen Uebel, bey dessen wuͤrklichem Einbruch werden widerstehn koͤnnen. S. 154. In der Chimaͤre des Gleichgewichts von Europa 2. Hauptst. S. 27. u. f. Lehmann c. III. §. 8. Neyron L. I. c. 2. Art. 3. §. 37. Kahle §. XVI. Ickstadt L. IV. c. 7. §. 7. u. 9. Lehmann a. a. O. §. 16. §. 7. Grund des Gleichgewichts . In dem urspruͤnglich natuͤrlichen Zustande findet freilich kein System des Gleichgewichts Statt. Im Verhaͤltnis der einzelnen Nazionen gegen einander sorgt iede nur fuͤr sich und ihre Vergroͤsserung, ohne irgend eine andere zu beleidigen: ihnen saͤmtlich ist er nichts weiter schuldig. Diese koͤnnen daher seinem Anwuchs mit Grunde keine Hindernisse in den Weg legen. Eben so wenig ist dieses System aber auch eine nothwendige und unmittelbare Folge der gesellschaftlichen Verbindung. Die Voͤlker sind zwar schuldig, hier nicht blos auf ihr eigenes, sondern auch auf das Wohl des Ganzen Be- dacht zu nehmen, und keiner solchen Maasregeln sich zu hedienen, wodurch der Erhaltung und Sicherheit der uͤbrigen insgesamt zu nahe getreten wird; Allein die Macht an und fuͤr sich schließt keinen Eingrif in die Gerecht- und deren Gleichgewicht. Gerechtsame anderer in sich. Hat der Maͤchtige gleich mehr Kraͤfte zu schaden, so ist doch der Grundsatz des Hobbes und seiner Anhaͤnger: daß der, welcher die Kraͤfte zu schaden habe, solche gewis auch dazu anwen- den werde, aus der Vernunft unerweislich a ]. Viel- mehr sollte man folgern, daß eine Nazion, die der gemeinschaftlichen Gluͤckseligkeit halber mit andern in Verbindung getreten ist, ihre Macht auch diesem edlen Zwecke gemaͤs gebrauchen werde. Was solten die uͤbri- gen also fuͤr Grund haben, sich der Vergroͤsserung einer andern zu widersetzen? Da iedoch die Erfahrung aller Zeiten bewaͤhrt hat, daß maͤchtige Staaten ihre Kraͤfte leider! nur zu oft zur Unterdruͤckung ihrer Mitstaaten gemisbraucht haben, so erfoderte auch die Klugheit der Mindermaͤchtigen dagegen alle zu ihrer Erhaltung erfoderlichen Anstalten zu treffen: und da, wie schon in der Einleitung §. 22. erinnert worden, bey den geselschaftlichen Pflichten der Voͤlker auch nothwendig auf die nach und nach entstandenen Zufaͤlligkeiten Ruͤcksicht zu nehmen ist, so kan man den Grund des Systems vom Gleichgewichte fuͤglich in dem freiwilligen Voͤlkerrechte suchen. Hauptsaͤchlich aber beruht es theils auf stilschweigende, theils auf ausdruͤck- liche Vertraͤge der Nazionen b ], wodurch sie ihrer na- tuͤrlichen Vergroͤsserungsfreiheit, zum Besten des Gan- zen, Schranken zu setzen fuͤr gut befunden haben c ]. Ehemals gruͤndete sich dasselbe groͤßtentheils auf stil- schweigende durch Handlungen an den Tag gelegte Ein- willigung d ], und erst in neuern Zeiten hat man diese auch durch ausdruͤckliche Vertraͤge zu bestaͤtigen gesucht, wie aus der folgenden Geschichte erhellen wird. Nic. Hier. Gundlingii status naturalis Hobbesii in Cor- pore I. C. defensus et defendendus, Halae 1706. 4. Viele Voͤlkerrechtslehrer nehmen diesen als den Haupt- grund- Von der Macht der Nazionen grundsatz des Gleichgewichtssystems an, als Kahle §. 6. etc. Ihn widerlegt besonders v. Justi a. a. O. S. 88. Man vergl. auch Glafeys Voͤlkerr. c. II. §. 78. u. f. Kahle §. IV. u. V. Glafey am a. O. §. 77. Jedoch fehlt es auch an Beispielen nicht, wo die aͤltern Nazionen dasselbe ausdruͤcklich zur Richtschnur angenom- men haben. Merkwuͤrdig ist die Erzaͤhlung des Poly- bius 1. B. 83. K. vom Sicilianischen Koͤnige Hiero: Hiero autem animum ad eam rem advertens, toto quidem belli tempore studiose quicquid rogaverant ipsis contulerat: tum vero impensiore etiam studio in eam curam incumbebat: persuasus expedire sibi cum ad suum in Sicilia dominatum firmandum, tum ad Roma- norum amicitiam, saluti Carthaginensium esse consul- tum: ne in potestate praepotentium penitus foret, quicquid libuisset nemine aduersante facere, prudenter omnino et sapienter rem putans: nunquam enim ejus- modi principia comtemnere oportet, neque tanta cui- quam astruenda est potentia, ut cum eo postea de tuo quamuis manifesto iure disceptare ex aequo non queas. Man vergl. Kahle § . XIII. §. 8. Ursprung und Geschichte des Gleichge- wichts . Einige Schriftsteller wollen dem System des Gleich- gewichts kein gar hohes Alter zugestehn. Sie halten es fuͤr eine neue Erfindung und glauben, daß man damit uͤber das funfzehnte Jahrhundert nicht hinausgehn koͤn- ne a ]. Andere im Gegentheil leiten es von dem Ursprun- ge der Staaten und ihrer geselschaftlichen Verbindung her b ]. Die Gruͤnde der letztern sind ohnstreitig uͤber- wie- und deren Gleichgewicht. wiegender. Wir finden, wie schon gedacht, von ieher in der Geschichte Beispiele von stolzen und herschsuͤchti- gen Nazionen, deren Vergroͤsserungsabsichten andere nach allen Kraͤften sich widersetzt haben; ob es schon nicht zu leugnen ist, daß man in aͤltern Zeiten deshalb weniger gemeinschaftliche Sache gemacht habe, indem ieder Staat hauptsaͤchlich fuͤr seine eigne Erhaltung sorg- te. Auch hat dasselbe freilich zu einer Zeit sich nicht sehr aͤussern und zu Streitigkeiten Anlaß geben koͤnnen, wo alle Nazionen ziemlich in einer solchen Verfassung sich befanden, daß keine an Unteriochung der andern denken konte c ]. Der Herr Staatsminister von Herzberg hat in der vorangefuͤhrten Abhandlung d ] einen kurzen Abris der Geschichte des Ursprungs und Fortgangs des Gleich- gewichts entworfen, den ich hier mittheilen will, weil ich mir nicht getraue den Gegenstand dieses §. auf eine wuͤrdigere Art zu bearbeiten. “Das politische Gleich- gewicht ,” sagt derselbe, “ist so alt, als die Gesel- schaften und Staaten, und erhaͤlt sich mit ihnen fort. Ein scharfsinniger Beobachter wird es in der Geschichte aller Zeiten und Nazionen entdecken; wovon man in den Versuchen des beruͤhmten Hume und in den besondern Abhandlungen, welche die teutschen Gelehrten Leh- mann, Huldenburg, Schmaus, Kahle, Benzel und andere von dem Gleichgewichte in Europa geschrie- ben haben, die auffallendsten Beweise antreffen kan. Hier will ich nur ein kleines historisches Gemaͤlde von dem Dasein des politischen Gleichgewichts in allen Jahr- hunderten vorlegen. Nach dem Thucidides hatte der beruͤhmte Peloponnesische Krieg keinen andern Ursprung, als die Eifersucht der griechischen Freistaaten gegen Athen. In der Folge suchte diese Republik ein Gleichgewicht zwischen Sparta und Theben zu erhalten. Sogar die maͤchtigen Koͤnige von Persien trugen, auf Alcibiades Anrathen, das Ihrige zu Aufrechterhaltung des Gleich- gewichts Von der Macht der Nazionen gewichts unter den verschiedenen Republicken Griechen- lands bey. Demosthenes machte in seinen Reden die Nothwendigkeit des Gleichgewichts gegen Philip von Macedonien einleuchtend, und man behauptete es bis zum Treffen bey Chaͤronea. Philip und Alexander hoben alles Gleichgewicht in Europa und Asien auf, besonders der letztere durch seine so erstaunenden als unaufhaltsamen Siege und Eroberungen. Nachdem seine Generals sich in dessen weitlaͤuftige Staaten geteilt hatten, stritten die nachfolgenden Koͤnige von Macedo- nien, Asien und Egypten lange um das Gleichgewicht der Macht, bis Rom, dieser beruͤhmte Freistaat, der einzige, welcher wider das Beispiel und die Natur der Republicken das Eroberungssystem annahm, die Unei- nigkeit und Unfaͤhigkeit der benachbarten Koͤnige sich zu Nutze machte, und sie zu vertilgen und ganz Griechen- land, Asien und Afrika zu erobern das Gluͤck hatte. Einige von ihnen, als Philip und Perseus von Mace- donien, Pyrrhus Koͤnig von Epirus und Hiero Koͤnig von Sicilien versuchten einige Zeitlang, das Gleichge- wicht zwischen den Roͤmern und Karthagern, dieser bei- den wetteifernden Maͤchte, die so lange um die Herschaft der Welt gestritten haben, aufrecht zu erhalten. Aber es geschah mit eben so wenig Erfolg, als Geschicklich- keit; und einige dieser asiatischen und afrikanischen Koͤni- ge z. B. Prusias, Attalus und Masinissa waren unuͤber- legterweise selbst Schuld, daß die Wage auf Seiten Roms uͤberschlug, indem sie sich, aus Nebenabsichten, mit diesem ohnedies schon uͤbermaͤchtigen Staate verban- den; und zwar wider alle Regeln einer gesunden Staats- klugheit, welche iederzeit mindermaͤchtige Staaten von der Verbindung mit einer uͤbermaͤchtigen Nazion abzu- lenken und sie in das Interesse nicht so maͤchtiger ihnen aͤhnlicher Staaten zu ziehn sucht. Als endlich die Roͤ- mer, diese stolzen Eroberer, durch die Ueberlegenheit ihrer und deren Gleichgewicht. ihrer Tactick die bekanten und gesitteten Reiche der drey Welttheile unteriocht hatten, ward das politische Gleich- gewicht ganz aus der Welt verdraͤngt, und man kante vier Jahrhunderte hindurch, so lange das roͤmische Reich theils in der Form eines Freistaats, theils als Monar- chie dauerte, bis zum vierten Jahrhundert der christli- chen Zeitrechnung weder die Sache, noch den Namen. Bey aller dieser Ueberlegenheit des roͤmischen Reichs gluͤckte es den tapfern teutschen Voͤlkerschaften, welchen die roͤmischen und neuern Schriftsteller ohne Grund den Namen der Barbaren aufbuͤrden wollen, dennoch, nicht etwa durch eine Verbindung unter ihnen, sondern blos durch vorzuͤglichen Muth, den roͤmischen Koloß uͤber den Haufen zu werfen und auf seinen Truͤmmern alle neuere Reiche Europens zu errichten und zu gruͤnden. Jede Na- zion dieser nordischen Eroberer war uͤbrigens zufrieden, sich in dem Besitz der eingenommenen roͤmischen Provinz zu erhalten, ohne daß eine von ihnen an eine Universal- monarchie, oder an ein Gleichgewicht haͤtte denken sollen. Karl der Große, Otto der Große und die beiden Frie- driche, teutsche Koͤnige und Kaiser aus dem schwaͤbischen Hause, richteten zwar ihr Absehn auf eine algemeine Herschaft, und glaubten das große roͤmische Reich wie- derhergestelt zu haben; aber es bestand blos im Namen. Das Lehnswesen und die darauf sich gruͤndende Kriegs- verfassung, die tiefe Unwissenheit in der Staatskunst, die Anarchie und die unaufhoͤrlichen innern Kriege, wel- che eine Folge dieser Verfassung waren, veranlaßten zwar oͤfters unter den Nazionen Uneinigkeiten und entge- gengeseztes Interesse, welche zuweiln ein besonderes und voruͤbergehendes Gleichgewicht bewuͤrkten; aber auf eine dauerhafte und gruͤndliche Art konte weder von einer Uni- versalmonarchie, noch von einem dieser entgegenzusetzen- den Gleichgewicht die Frage entstehn.” Y a ] Von der Macht der Nazionen von Justi a. ang. O. 1. Hauptst. S. 18. u. f. Kahle §. I. u. XIII. Ebendaselbst §. X. S. 9. der franz. Ausgabe. Man vergl. Huldenburg C. V. u. f. §. 9. Europaͤisches Gleichgewicht . Die heutigen europaͤischen Nazionen, die nach und nach immer in eine engere geselschaftliche Verbindung zu- sammengetreten sind, haben den Grundsatz des Gleichge- wichts ihrem gemeinschaftlichen Wohl dergestalt ange- messen gefunden, daß sie ihn nicht nur in ihren Hand- lungen iederzeit befolgt, sondern ihn auch ausdruͤcklich und oͤffentlich anerkant, ihm den Namen des europaͤi- schen Gleichgewichts gegeben und ein eignes System daraus gebildet haben. Dasselbe muß iedoch nicht, wie ehedem meistens geschah, blos auf die beiden Maͤchte Frankreich und Oesterreich eingeschraͤnkt werden, die man gleichsam fuͤr ein paar Wagschaalen ansahe, woran die uͤbrigen Staaten bald auf dieser, bald auf iener Seite sich hingen a ]: es ist wider die gefaͤhrlichen Vergroͤsse- rungsabsichten aller europaͤischen Staaten gerichtet, und der im 5. §. festgesezte algemeine Begrif des Gleichge- wichts ist, nach seinem ganzen Umfange, auch auf die Nazionen Europens anwendbar. Man hat es seit Jahr- hunderten als den Grund der Ruhe von Europa und als die algemeine Regel des Krieges und Friedens angesehen, zu deren Befolgung die Staaten nicht nur aus geselschaft- licher Pflicht, sondern auch vermoͤge ausdruͤcklicher Ver- traͤge verbunden sind b ]. von Justi 1. Hauptst. S. 25. u. f. Kahle §. XIV. §. 10. und deren Gleichgewicht. §. 10. Geschichte des heutigen europaͤischen Gleich- gewichts . Der mehrgedachte große Staatsminister Herr von Herzberg faͤhrt in der oben [§. 8.] abgebrochenen Geschich- te also fort a ]: Die Ruͤckkehr dieser beiden großen Systeme [der Universalmonarchie und des Gleichgewichts] war dem funfzehnten und sechszehnten Jahrhundert vorbehalten, als es den oͤsterreichischen Fuͤrsten gluͤckte, durch vortheil- hafte Heirathen und eine wohldurchdachte Staatskunst die reiche burgundische Erbschaft, die Koͤnigreiche Spa- nien, beide Sicilien, Hungarn und Boͤhmen nebst an- dern großen Provinzen in Teutschland und Italien, in- gleichen die sehr reichen Besitzungen in beiden Indien in ihrem Hause zu vereinigen. Itzt dachten und arbeiteten Karl V. , Philip II. und Ferdinand II. im Ernst daran, den großen Staat zu bilden, den man die Universalmo- narchie zu nennen pflegt. Den Anfang machten sie mit dem Vorsatz, Teutschland, Italien und die Niederlande zu unteriochen, weil es die schicklichsten zu diesem Zweck waren, da sie nach ihrem politischen und geographischen Verhaͤltnisse im Mittelpunkt von Europa liegen. Nun- mehr sahen die Koͤnige von Frankreich und England sich genoͤthigt, das Gleichgewicht von Europa durch Buͤnd- nisse, die sie von Zeit zu Zeit unter sich, und nach Erfor- dernis der Umstaͤnde, mit den teutschen und italiaͤnischen Fuͤrsten, der neuen Republick Holland und dem Koͤnige von Schweden errichteten, aufrecht zu erhalten. Waͤh- rend dieser Wetteiferung, waͤhrend dieser unaufhoͤrlichen Erschuͤtterung der Macht der beiden Haͤuser Frankreich und Oesterreich, welche laͤnger als zweihundert Jahre dauerten, aͤusserte sich das Gleichgewicht von Europa auf Y 2 die Von der Macht der Nazionen die einleuchtendste Art. Aus diesem anhaltenden Strei- te zwischen den beiden Systemen, der großen oͤsterreichi- schen Monarchie und dem entgegengesezten System des Gleichgewichts entsprangen die bestaͤndigen Kriege zwi- schen Karl V. und Franz I. , zwischen Philip II. auf einer und den Franzosen, Hollaͤndern und Englaͤndern auf der andern Seite, und endlich iener bekante teutsche, oder dreissigiaͤhrige Krieg, den die beiden Linien des Hauses Oesterreich gegen die teutschen Fuͤrsten, Schweden, Frankreich und Holland fuͤhrten. Waͤhrend dieser wichti- gen Epoche des sechszehnten und siebzehnten Jahrhunderts errichteten die Fuͤrsten Teutschlands im Jahr 1530 den beruͤhmten schmalkaldischen Bund, und 1610 und 1633 die beiden Unionen zu Halle und Heilbrunn, und zwar die leztere unter schwedischer Beguͤnstigung: im Jahre 1690 endlich, bey Gelegenheit der Clevischen Erbfolge, ersann Heinrich IV. Koͤnig von Frankreich den beruͤch- tigten Plan einer algemeinen Republick von Europa, der aber mit der Ermordung dieses großen Fuͤrsten ein Ende nahm. Alle diese Plane wurden lediglich entwor- fen, um das Gleichgewicht in Europa und Teutschland gegen die gar zu große Macht und gegen die wuͤrklichen oder vermeintlichen Absichten des Hauses Oesterreich zu erhalten: Jedoch erduldeten nicht eben die beiden großen Monarchien Oesterreich und Frankreich die heftigsten Stoͤsse; es waren vielmehr die Fuͤrsten von mitler Macht, welche durch ihre Kraͤfte und persoͤnliche Faͤhigkeiten in entscheidenden Zeitpunkten das bereits auf oͤsterreichische Seite uͤberschlagende Gleichgewicht wiederherstelten. Der muthige Moriz, Herzog und Kurfuͤrst von Sachsen, war es, der mit einer Handvoll seiner Vasallen Karl V. zu rechter Zeit in Tyrol angrif, ihm 1552 den Passauischen Vertrag und den ersten Religionsfrieden, nebst der Frei- heit seiner beiden erlauchten Gefangenen, des Kurfuͤrsten Johann Friedrich von Sachsen und des Landgrafen von Hessen, und deren Gleichgewicht. Hessen, abnoͤthigte, und dadurch die Freiheit Teutsch- lands raͤchte und befestigte, welche durch den uͤbeln Erfolg des schmalkaldischen Bundes beinah ganz zernich- tet worden war. Der große Gustav Adolph, ein Fuͤrst eben so stark an Muth und Geist, als schwach an Macht, war es, der mit dreissigtausend Schweden nach Teutsch- land kam, und im Stande war, mit Beihuͤlfe einiger schwachen teutschen Fuͤrsten, die uͤberwiegende Macht Ferdinands II. zu besiegen, Germanien gegen eine unum- schraͤnkte Herschaft zu schuͤtzen, und diese große verbuͤnde- te Republick zu retten. Nachdem ein zu fruͤher Tod die- sen Helden weggeraft hatte, ward die naͤmliche Rolle mit eben so maͤsigen Kraͤften durch seine großen Generals, besonders durch den erhabenen Bernhard von Weimar ausgefuͤhrt, dessen Name in den Jahrbuͤchern der Welt neben einen Hermann, Moriz, Gustav und Friedrich unter den Namen der Helden und Erhalter teutscher Frei- heit iederzeit glaͤnzen wird. Die Fuͤrsten von Nassau und Oranien, Schoͤpfer der niederlaͤndischen Republick, deren Groͤße, bey ihrer geringen Macht, blos in Tapfer- keit und tactischer Kentnis bestand, waren es endlich, welche die große spanische Monarchie aus dem Grunde zu erschuͤttern vermochten. Durch diese unglaubliche, vereinigte und so lange ausgehaltene Anstrengung der Fuͤrsten Teutschlands, der Kronen Schweden und Frank- reich, ingleichen der Hollaͤnder, war man am Ende im Stande, den beiden oͤsterreichischen Monarchen den beruͤhmten westphaͤlischen Frieden von 1648 abzunoͤthi- gen. Dieser Friede, der erste, welcher nach den Regeln einer gesunden Staatskunst verhandelt und geschlossen worden, hat nicht nur die vorher so schwankende Ver- fassung des weitlaͤuftigen teutschen Reichs auf einen regel- maͤsigen und festen Fuß gesetzt, sondern auch, vermoͤge der Garantieen der beiden Kronen Frankreich und Schwe- den, einen dauerhaften Grund zum Gleichgewicht nicht Y 3 blos Von der Macht der Nazionen blos von Teutschland, sondern zugleich von ganz Europa gelegt, und er wird noch heutzutage mit Recht fuͤr das erste geheiligte Gesetz aller europaͤischen Nazionen ange- sehn, welche, selbst ohne eine gluͤckliche Ausfuͤhrung der Plane Heinrich IV. und des Abt St. Pierre, eine alge- meine Republick des weitlaͤuftigen europaͤischen Welt- theils ausmachen, die stilschweigend durch das große wechselseitige Interesse, ein rechtmaͤsiges Gleichgewicht der Macht unter sich zu erhalten, zusammen verbunden ist. Nachdem die Macht der beiden Linien des Hauses Oesterreich durch diese langen ungluͤcklichen Kriege und durch den schwachen Karakter der Regenten aͤusserst ver- mindert worden war, die franzoͤsische hingegen durch die geschickte Staatskunst und Staatsverwaltung der Kardi- naͤle Richelieu und Mazarin und nachher Ludwig XIV. verhaͤltnismaͤsig zugenommen hatte, richtete dieser Mon- arch furchtbare und zalreiche Kriegsheere auf einen be- staͤndigen Fuß ein, und wandte bey dem Einfall in die spanischen Niederlande, in Holland und in die Pfalz sowohl, als durch die algemein bekante Reunionskam- mer seine Macht dergestalt an, daß er fast durchgaͤngig dafuͤr angesehn ward, als trachte er, an die Stelle des Hauses Oesterreich, nach der Universalmonarchie. Nun- mehr kehrte man gegen ihn den Namen und die Waffen des Gleichgewichts. Daher hatten alle die großen Buͤnd- nisse, welche gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts wider ihn geschlossen wurden, ingleichen die Kriege, die sich 1679 durch den Nimweger und 1697 durch den Rys- wicker Frieden endigten, ihren Ursprung. Man beschleu- nigte den leztern, weil die nahe Erloͤschung der oͤsterrei- chisch-spanischen Linie vorauszusehen war. Die beiden Seemaͤchte, England und Holland, deren Vereinigung Koͤnig Wilhelm, ein Prinz von Oranien, bewuͤrkt hat- te, die eben damals den Namen und die Rolle der See- maͤchte annahmen, und das Gleichgewicht von Europa in Haͤnden und deren Gleichgewicht. Haͤnden hatten b ], hielten es itzt fuͤr ihre Pflicht, das- selbe durch den berufenen Partagetractat zu erhalten. Dieser solte verhindern, damit nicht die ganze Macht des Hauses Oesterreich, durch Einverleibung Spaniens und der indischen Besitzungen, in der iuͤngern Linie ver- einigt wuͤrde. Als dieser Theilungsplan aber durch den Tod des bayrischen Prinzen und durch das Testament, welches Koͤnig Karl II. von Spanien zu Gunsten des Herzogs von Anjou machte, vereitelt worden war, sa- hen die naͤmlichen Seemaͤchte sich genoͤthigt, der Absicht des Gleichgewichtssystems gemaͤs, sich mit dem Hause Oesterreich und den teutschen Fuͤrsten gegen Frankreich zu verbinden, um dieser Krone die spanische Monarchie zu entreissen; die man dem Erzherzog Karl, zweiten Sohne Kaiser Leopolds zutheilte. Daraus entstand der lange und blutige spanische Erbfolgskrieg, welcher 1701 be- gann, und 1713 mit dem Utrechter Frieden sich endigte. In diesem raͤumte man die spanische Monarchie dem Herzog von Anjou ein, weil Kaiser Joseph ohne maͤnn- liche Erben gestorben, und sein Bruder Karl, unter dem Namen Karl VI. , ihm gefolgt war. Aus abermaliger Furcht vor der Vereinigung der spanischen Monarchie mit der oͤsterreichischen Linie, uͤberließ man sie lieber einer iuͤngern Linie des Hauses Bourbon, unter der Beding- ung, daß die Reiche Frankreich und Spanien nie mit einander verbunden werden solten. Solchergestalt hat man bey der spanischen Erbfolge und dem ganzen Kriege sowohl als dem draufgefolgten Frieden, das System des Gleichgewichts theils nach richtigen, theils nach fal- schen Grundsaͤtzen, wie die verschiedenen Zeitumstaͤnde es mit sich brachten, zur Richtschnur genommen. In dem Zeitraum vom Utrechter Frieden 1713 bis auf den Tod Kaiser Karls VI. hat das Gleichgewicht von Europa durch kurze und particulaͤre Kriege keine nach- theilige Veraͤnderung gelitten, weil die drey Monarchieen Y 4 Oester- Von der Macht der Nazionen Oesterreich, Frankreich und Spanien durch die vorherigen Kriege zu sehr erschoͤpft und von friedliebenden Fuͤrsten beherscht waren. Die beiden Seemaͤchte hatten in die- sem Zwischenraum keine weitere Gelegenheit von dem Namen und der Rolle des Gleichgewichts Gebrauch zu machen, als in Unterhandlungen, Vermittelungen und Buͤndnissen z. B. dem Barrieretractat, der Quadrupel- allianz, der Hannoͤverischen, Wusterhausischen und an- dern Allianzen. Man glaubte durch die Garantie der pragmatischen Sanction, welche die Erbfolge der ganzen oͤsterreichischen Monarchie, der Tochter Kaiser Karls VI. versichern solte, fuͤr die Erhaltung des Gleichgewichts hinlaͤnglich gesorgt zu haben. Indes gab die 1740 mit dem Tode dieses Fuͤrsten erfolgte Erloͤschung des oͤsterrei- chischen Mannsstammes dem Gleichgewicht von Europa eine andere Gestalt. Der Kurfuͤrst von Bayern machte Anspruͤche auf die ganze bayerische Erbschaft, und ward von Frankreich und Spanien unterstuͤzt. Die Tochter Kaiser Karls VI. , welche die beiden Seemaͤchte, vermoͤge des Systems der pragmatischen Sanction und des Gleich- gewichts von Europa auf ihrer Seite hatte, uͤberstand den Krieg von 1740 bis 1748, und behielt im Aachner Frieden endlich die ganze oͤsterreichische Monarchie, das Herzogthum Schlesien ausgenommen, welches dem Koͤnig von Preussen, besonderer Anspruͤche wegen, auf eine rechtmaͤssige Art in dem Breslauer Frieden 1742 uͤber- lassen ward, den die Friedensschluͤsse zu Dresden und Hubertsburg in der Folge bestaͤtiget haben. —— Die innerlichen Unruhen in Pohlen gaben den drey benachbarten Maͤchten Gelegenheit, gewisse Anspruͤche auf einige polnische Provinzen geltend zu machen, und es erfolgte 1772 deren Theilung nach den Grundsaͤtzen eines Gleichgewichts, woruͤber diese drey Maͤchte sich mit einander vereinigt hatten.” Zwar und deren Gleichgewicht. Zwar behaupten einige c ], daß seit der Mitte dieses Jahrhunderts, nachdem Grosbritannien das Ueberge- wicht zur See an sich gerissen, besonders auch seit der großen Allianz wider den Koͤnig von Preussen 1756 und den verschiedenen in Europa noch bestehenden Buͤndnissen zwischen einigen Hoͤfen, der Grundsatz des Gleichgewichts keine Regel unter den europaͤischen Nazionen mehr sey: ia sie halten d ] Gleichgewicht und Universalmonar- chie fuͤr laͤngst veraltete Schreckworte einer grostoͤnenden Politik. Allein sowohl der leztere nordamerikanische Krieg, als auch noch neuerlich das beruͤhmte Associations- buͤndnis der teutschen Fuͤrsten haben die fortdauernde Anwendbarkeit derselben nicht nur in Teutschland, son- dern auch in Europa bewaͤhrt; und ihre Guͤltigkeit ist in der Koͤnigl. Preussischen Beantwortung der Wiener Pruͤfung e ] einleuchtend gezeigt worden. Am ang. O. S. 12. u. f. Es findet sich auch eine Geschichte des Gleichgewichts von Europa bis auf das Absterben Kaiser Karls VI. in Adelungs Staaten- geschichte Europens ꝛc. 1. Band, S. 337. u. f. Man vergl. ferner: von Justi Chimaͤre ꝛc. 1. Hauptst. S. 18. u. f. v. Bielefeld Staatskunst 4. Haupst. §. 28. J. J. Mosers Beitraͤge in Frz. 1. Th. S. 53. sagt, es habe England sich von ieher die Erhaltung des Gleichge- wichts in Europa sehr angelegen seyn lassen, und gleichsam das Zuͤnglein in der Wage seyn wollen. Politisches Journal, Januar 1781. S. 17. Otto Reichsfreiherr von Gemmingen uͤber die koͤnigl. preus- sische Association zu Erhaltung des Reichssystems. Polit. Journal, December 1785. S. 1244. u. f. Y 5 §. 11. Von der Macht der Nazionen §. 11. Anerkennung des Gleichgewichts unter den europaͤischen Maͤchten . Da das Gleichgewicht hauptsaͤchlich auf die ausdruͤck- liche oder stilschweigende Einwilligung der Voͤlker beruht, so ist es, um das Dasein eines solchen Systems unter den europaͤischen Nazionen zu erweisen, noͤthig, deren Anerkennung beizubringen. Schon aus der vorhergehen- den Geschichte, und noch mehr aus den bey Gelegenheit der daselbst angefuͤhrten Kriege und Friedensschluͤsse ge- pflogenen Unterhandlungen und gebrauchten Maasregeln wird man sich von der wenigstens stilschweigenden Befolg- ung der Grundsaͤtze des Gleichgewichts unter den Staa- ten Europens uͤberzeugen koͤnnen. Zu mehrerer Bestaͤ- tigung dieses Systems will ich aber auch noch einige der vornehmsten Vertraͤge anfuͤhren, worinn sie dasselbe aus- druͤcklich anerkant haben. Frankreich , Grosbritannien und die vereinigten Niederlande schlossen 1698 den 11ten October den sogenanten Partagetractat uͤber die spa- nische Erbfolge unter nachfolgenden Aeusserungen: „Und nachdem gemeldte zwey Koͤnige und die Herrn Generalstaaten vor allen Dingen die Erhaltung der algemeinen Ruhe verlangen, und dahin trachten, damit durch Beilegung derer Irrungen und Differenzien, welche um besagter Succession willen, oder auch aus schoͤpfender Ombrage, wenn allzuviel Laͤnder unter eines einigen Fuͤrsten Botmaͤsigkeit vereinigt wuͤrden , re- sultiren, und sich hervorthun solten, ein neuer Krieg und deren Gleichgewicht. Krieg unterbleiben und vermeidet werden moͤchte ; so haben sie vor gut angesehen, bey Zei- ten nothwendige Messures zu fassen, um demienigen Unheil, welches die traurige Begebenheit, wenn der catholische Koͤnig ohne Leibeserben mit Tod ab- gehen solte, nach sich ziehen wuͤrde, zu begegnen und vorzubiegen;” Art. 3. … „iedoch allemal mit der Bedingung, daß besag- tes Antheil [des durchlauchtigsten Erzherzogs] nie- mals vereiniget werden noch bleiben moͤge auf der Person desienigen, welcher Kayser oder roͤmischer Koͤnig seyn, oder der auch ein oder anderes gewor- den seyn wird, es geschehe gleich durch Succession, Testament, Heyrathscontract, Schenkung, Ver- tauschung, Cession, Appellation, Aufruhr, oder in andere Wege: Und ingleichen soll auch besagter Theil des durchlauchtigsten Erzherzogs niemals fal- len noch bleiben koͤnnen auf der Person eines Fuͤr- sten, welcher Koͤnig in Frankreich oder Dauphin sey; oder einer oder anderes geworden seyn wird, es geschehe gleich durch Succession, Testament ꝛc.“ Art. 9. „Und damit die Ruhe in Europa noch bes- ser versichert und festgestelt seyn moͤchte , so werden besagte Koͤnige, Fuͤrsten und Staͤnde, [welche hiemit einstimmen wollen, und admittirt werden sollen] nicht nur allein invitirt werden, die Garants zu seyn, uͤber die Execution dieses Tra- ctats und uͤber die Guͤltigkeit der darinnen enthalte- nen Verzichten, wie hieroben schon gedacht worden ist; sondern wenn einer von denen Potentaten, welchen zum Besten diese Abtheilungen geschehen, in das kuͤnftige, die in diesem Vergleich festgestelte Ordnung troubliren und verwirren, neue und selbi- gem zuwiderlaufende Unternehmungen vor die Hand neh- Von der Macht der Nazionen nehmen, und sich also einer dem andern zum Schaden und Nachtheil , unter was fuͤr Praͤtext es auch seyn moͤchte, groͤßer machen wolte , so soll es dafuͤr gehalten werden, daß sich eben diese Garantie auch auf diesen Fall erstrecke, dergestalt, daß die Koͤnige, Fuͤrsten und Staͤnde, so solche auf sich nehmen, schuldig seyn sollen, ihre Kraͤfte anzuwenden, um sich dergleichen Unternehmungen zu widersetzen ꝛc.” Art. 12. a ] Hierauf folgte zwischen den naͤmlichen Maͤchten der zweite Partagetractat vom 13. Maͤrz 1700, der durch den Tod des Kurprinzen von Baiern ver- anlaßt ward, und auf gleichen Grundsaͤtzen be- ruhte b ]. Das Haus Oesterreich ging die sogenante große Allianz mit ein, welche die Seemaͤchte, nach dem Tode Koͤnig Karls II. von Spanien, gegen Frankreich, das aus einem Testamente dieses Koͤnigs der spani- schen Erbschaft sich anmaßte, 1701 den 7. Sept. zu schliessen sich genoͤthigt sahen. Der Eingang derselben lautet also: „Quandoquidem mortuo sine liberis non ita pri- dem gloriosissimae memoriae Carolo Secundo, Hi- spaniarum rege, sacra sua Caesarea Maiestas succes- sionem in regna et provincias regis defuncti Domui suae Augustae legitime deberi asseruerit; Rex autem christianissimus pro nepote suo Duce Andegavensi eandem successionem ambiens et ius illi ex testa- mento quodam regis defuncti natum esse praeferens, pro modo dicto Duce Andegavensi possessionem uni- versae haereditatis sive Monarchiae Hispanicae arri- puerit, provincias Hispano-Belgicas — armis occu- paverit — atque hoc modo, aliisque plurimis, regna Galliarum et Hispaniarum tam arcte inter se uniantur et coalescant, ut posthac non aliter quam pro und deren Gleichgewicht. pro uno eademque regno consideranda esse videan- tur; adeo ut nisi prospectum fuerit, satis appareat, Caesareae Suae Maiestati abiiciendam esse omnem spem unquam sibi de praetensione sua satisfactum iri, Sacrum Romanum Imperium iura sua in feuda, quae sunt in Italia et in Belgio Hispanico, perdi- turum Britannis et Belgis foederatis liberum navi- gationis et commerciorum usum in mare mediter- raneum, in Indias et alibi funditus periturum, Uni- tumque Belgium destitutum in securitate quam ex interpositis inter se et Gallos provinciis Hispano- Belgicis, vulgo Barrière , tenebat; denique Gallos et Hispanos ita coniunctos adeo omnibus formidan- dos brevi evasuros, ut totius Europae imperium facile sibi vindicaturi sint . Quum autem ob hunc proce- dendi modum Regis Christianissimi Caesareae Suae Maiestati necessitas imposita fuerit exercitum in Ita- liam mittendi, ad conservanda tam iura sua privata, quam feuda Imperii, Rex Magnae Britanniae neces- sarium existimaverit, copias suas auxiliares mitten- di Belgio Foederato, cuius res eo loco sunt, ac si reipsa iam aggressum foret, et Domini Ordines Ge- nerales Uniti Belgii, quorum fines undique fere patent, effracto et remoto obire, vulgo Barrière , qui Gallorum vicinitatem arcebat, coacti sint ea cuncta pro securitate et salutae Reipublicae suae facere, quae bello impetiti facere debuissent vel potuissent; Quumque tam anceps rerum constitutio ipso bello periculosior sit, et hoc rerum statu Gallia et Hispania abutantur ut se magis et magis inter se devinciant ad opprimendam Europae libertatem et tollendum commerciorum usum: His rationibus ad- ducti S. S. Caes. Maj. S. S. Reg. Maj. Magnae Bri- tanniae et Celsi et Praepotentes Domini Ordines Generales Vniti Belgii tantis malis hinc surrecturis obviam Von der Macht der Nazionen obviam tendentes, et pro viribus remedia afferre cupientes, arctam inter se coniunctionem et con- foederationem pro depellenda communis periculi magnitudine, necessariam esse existimaverunt etc. c ] Auch verdient noch die Stelle des Grosbritanni- schen Kriegsmanifests gegen Frankreich und Spa- nien bemerkt zu werden: „Gleichwie es dem Aller- hoͤchsten gefallen, uns zu Beherschung dieser Koͤnig- reiche zu einer solchen Zeit zu berufen, als unser Vorfahr, der Koͤnig William, glorwuͤrdigsten An- denkens, vermoͤge des von dem Parlament dieses Koͤnigreichs oft wiederhohlten Verlangens, mit dem teutschen Kaiser, denen Generalstaaten der vereinigten Niederlande und andern Puissanzen, zu Erhaltung der Freiheit und des Gleichge- wichts von Europa, auch damit der ausser- ordentlichen großen Macht von Frankreich rechtmaͤssige Grenzen gesezt werden moͤchten , sich in Alliance eingelassen ꝛc.” d ] Portugal und Savoyen traten, ersteres unterm 16. May 1703, e ] lezteres unterm 25. October eben desselben Jahres f ] der großen Allianz ebenfals bey. Spanien muste, vermoͤge des Utrechter Friedens zwi- schen Grosbritannien und Frankreich vom 11. April 1713, g ] durch seinen neuen Koͤnig Philip V. aus dem Grunde des Gleichgewichts auf das Koͤnig- reich Frankreich Verzicht leisten. Der 6. Art. des- selben ist dieses Inhalts: „Quemadmodum fune- stissima belli flamma hac pace restinguenda, exinde praeprimis orta sit, quod Europae securitas et liber- tates , unionem regnorum Galliae et Hispaniae, sub uno eodem rege, omnino ferre nequiverint, idque tandem Divini numinis auxilio effectum sit, instante plurimum Sacra Regia Maiestate Ma- gnae und deren Gleichgewicht. gnae Britanniae et consentientibus tam Christianis- simo quam Catholico rege, quo huic malo obviam omni tempore in posterum eatur per renunciatio- nes optima forma conceptas, et modo quam maxi- me solenni perfectas, quarum tenor sequitur.” In der Renunciation Koͤnig Philip V. von Spa- nien vom 7. November 1712 wird ausdruͤcklich ge- sagt: „weil eines der vornehmsten Fundamenten der aufzurichtenden Friedenstractaten zwischen der Kron Spanien und Frankreich einer Seits, und zwischen der Kron England andern Theils, um sol- che zu befestigen, zu bestaͤtigen und dauerhaft zu machen, und dadurch zu einen algemeinen Frieden zu gelangen, gewesen, daß man zu Bestaͤtigung der algemeinen Wolfahrt und Ruhe von Eu- ropa, ein gleiches Gewicht zwischen den Po- tenzen setzen und veranstalten muͤsse ; solchem- nach, damit nicht erfolge, daß — die gleichhan- gende Waageschale — uͤberschlage ꝛc. sey nach denen Fundamental- und immerwaͤhrenden Maximen einer Gleichheit der europaͤischen Potenzen, das Maas und Ziel genommen und gestecket worden ꝛc. ” Eben so merkwuͤrdig sind die Verzichtsurkunden der Herzoge von Barry und Orleans auf die spani- sche Krone. Die erstere vom 24. November 1712 hat folgenden Eingang: „Toutes les puissances de l’ Europe se trouvant presque ruinées à l’ occasion des présentes guerres, qui ont porté la desolation dans les frontières et plusieurs autres parties des plus riches monarchies et autres Etats, on est con- venu dans les congrès et traités de paix qui se ne- gocient avec la Grande-Bretagne, d’ établir un equi- libre et des limites politiques entre les royaumes dont les intérêts ont été et se trouvent encore le triste sujet d’ une Von der Macht der Nazionen d’ une sanglante dispute; et de tenir pour maxime fondamentale de la conservation de cette paix, que l’ on doit pourvoir à ce que les forces de ces royaumes ne soient point à craindre, et ne puissent causer au- cune jalousie; ce que l’ on a crû ne pouvoir établir plus solidement qu’ en les empêchant de s’ étendre et en gardant une certaine proportion; afin que les plus foibles etant unis puissent se defendre contre de plus puissans et se soutenir respectivement contre leurs égaux etc. und in der zweiten vom 19. desselben Monats heißt es: — „on a posé pour fondement de la paix, que l’ on traite presentement, et qu’ on espère cimenter de plus en plus, pour le repos de tant d’ etats qui se sont sacrifiés, comme autant de victimes, pour s’ opposer au peril dont ils se cro- yoient menaces, qu’ il falloit établir une espèce d’ égalité et d’ equilibre entre les princes qui étoient en dispute — il est certain que sans cet équilibre, les états souffrent du poids de leur propre grandeur; ou que l’ envie engage leurs voisins à faire des allian- ces pour les attaquer et pour les reduire au point, que ces grandes puissances inspirent moins de crainte et ne puissent aspirer à la monarchie universelle .” Hiermit koͤnnen auch noch die uͤbrigen Friedens- schluͤsse zu Utrecht zwischen Spanien und den andern Maͤchten verglichen werden. In dem mit Grosbri- tannien wird ein justum potentiae aequilibrium, optimum et maxime solidum mutuae amicitiae et duraturae undiquaque concordiae fundamentum genant. Die nachherigen haͤufigen Tractaten, worinn eben dieselben Razionen das System des Gleichge- wichts zum oͤftern anerkant haben, uͤbergehe ich. Es gehoͤren dahin hauptsaͤchlich die bekante Londner Quadrupelallianz vom 2. Aug. 1718 h ] und die da- durch und deren Gleichgewicht. durch veranlaßten fernern Tractaten. Nur der Anfang des zweiten Artickels derselben ist noch zu bemerken: „Quandoquidem unica quae excogitari potuit ratio ad constituendum duraturum in Europa aequilibrium ea visa fuerit, ut pro regula statuatur, ne regna Galliae et Hispaniae ullo unquam tempore in unam eandemque personam nec in unam ean- demque lineam coalescere unirique possent, istae- que duae Monarchiae, perpetuis retro temporibus separatae remanerent etc.” Sardinien trat aus Liebe zum Gleichgewicht der Qua- drupelallianz unterm 18. November 1718 ebenfals bei i ]. Preussen verband sich mit Grosbritannien und Frank- reich in der hannoͤverschen Allianz vom 3. Septem- ber 1725 k ], Art. 4. dahin: Et comme les dits trois serenissimes roix sont resolus de reserrer de plus en plus l’ étroite union, qui regne entr’ eux — ils sont convenus reciproquement non seulement de n’ entrer dans aucun traite — mais même de s’ entrecommuniquer fidelement les propositions qui pourroient leur étre faites et de ne prendre sur ce qui leur seroit proposé aucune resolution que de concert et apres avoir examiné conjointe- ment ce qui seroit convenable à leurs intérêts com- muns et propre à maintenir l’ equilibre de l’ Europe, qu’ il est si necessaire de conserver pour le bien de la paix générale . Unter andern erklaͤrte auch der koͤnigl. preussische Gesandte im Haag, Graf von Podewils, 1742 nach dem Breslauer Frieden: Sein Herr werde niemals von der versprochenen Neutralitaͤt abgehen, wofern er nicht saͤhe, daß die Freiheit des Reichs und Europens Gefahr laufe . Wenn sich auch der Koͤnig entschliessen koͤnte, einen neuen Krieg zu Z unter- Von der Macht der Nazionen unternehmen; so solte es blos zur Vertheidigung des Gleichgewichts und der evangelischen Reli- gion geschehen l ]. Das teutsche Reich im Ganzen sowohl, als seine ein- zelnen Staͤnde haben ihre Genehmigung eines poli- tischen Gleichgewichts in Europa bey mehr als einer Gelegenheit, besonders aber auch bey Gelegenheit der pragmatischen Sanction uͤber die Erbfolge des Hauses Oesterreich deutlich an den Tag gelegt. Von diesem Erbfolgsgesetz wird in dem zwischen Sr. Maj. dem Kaiser Karl VI. und Grosbritannien ge- schlossenen Tractat vom 16. Maͤrz 1731 gesagt: „Quandoquidem nomine Sacrae Caesareae Catholi- cae Maiestatis saepius expositum fuit, haud diu pu- blicam tranquillitatem vigere et constare, nec secu- ram pro conservando duraturo in Europa aequilibrio rationem excogitari posse , nisi sibi generalis tuitio, sponsio ac evictio, seu, uti vulgo vocant Guaran- tia illius succedendi ordinis praestetur, qui iuxta declarationem anno 1713 emanatam in Serenissima Domo Austriaca obtinet, Sacra Regia Maiestas Bri- tanniae et Celsiae potentes ordines generales uni- tarum Foederati Belgii Provinciarum tam eo studio ducti, quo in tranquillitatem publicam tuendam et aequilibrium conservandum in Europa feruntur, quam — vigore praesentis Articuli guarantiam mo- do dicti succedendi ordinis generalem in se susci- piunt etc.” Diesen Artickel haben die Reichsstaͤnde in dem Reichsgutachten vom 11. Januar 1732 m ] nicht nur wuͤrklich eingeruͤckt, und demselben gemaͤs die Garantie uͤbernommen, sondern sie sagen auch selbst noch ausdruͤcklich: „und dann hiebey in son- derbare Consideration kommen, daß die unzer- trennte ungeschmaͤlerte Erhaltung aller von Gott Ihrer Kaiserl. Maj. durchlauchtigsten Erz- und deren Gleichgewicht. Erzhauß verliehenen und dermaln besitzenden Erbkoͤnigreich und Landen , und deren saͤmtlich große Macht sowohl fuͤrterhin vor eine Vormauer der Christenheit und dazu dienen wuͤrde, die Wag- schale in Europa zu erhalten , als die Freiheit des teutschen Vaterlandes, und dessen mit der alge- meinen Reichssicherheit und Frieden in Europa ver- knuͤpfter Wohlfarth, besonders aber auch des roͤmi- schen Reichs Hoheit, Ansehn, Gerechtsame und Reichsverfassung gegen alle feindliche Eingriffe und Unternehmungen kraͤftigst zu vertheidigen und zu mainteniren ꝛc. Die Garantie dieser das Gleichgewicht von Eu- ropa zum Grunde setzenden pragmatischen Sanction ward fast von allen europaͤischen Maͤchten sowohl, als von den vornehmsten einzelnen Reichsstaͤnden insbesondere nach und nach uͤbernommen und mehr- maln wiederholt. Diese haben denn das Gleichge- wichtssystem zugleich mit anerkannt. Dahin gehoͤ- ren unter andern auch Daͤnemark und Rußland , welche im Coppenhagner Tractat mit dem Kaiser vom 26. May 1732 zur Garantie der San- ction sich verbanden n ]. Die letztere Macht hat auch der Erklaͤrungen mehrere gethan, woraus ihre Ein- stimmung in das System des Gleichgewichts erhel- let. Eine davon ging dahin: Qu’ Elle avoit resolu d’ employer toutes ses forces pour maintenir l’ Equi- libre en Europe, qu’ on avoit pris à tâche d’ ébran- ler et de renverser, et pour empêcher toute puis- sance etrangère d’ insulter la couronne et les etats des princes qui en sont legitimes possesseurs o ]. Zu denen, welche ein Gleichgewicht bey Gelegen- heit der oͤsterreichischen pragmatischen Sanction an- erkant haben, gehoͤrt auch noch die Republick Z 2 Genua, Von der Macht der Nazionen Genua , welche deren Garantie nebst andern Maͤchten im Aachner Frieden 1748, Art. 21. uͤbernommen. Schweden trat dem vorangefuͤhrten hannoͤverschen Tra- ctat zwischen Grosbritannien, Frankreich und Preus- sen nach seinem ganzen Inhalt und also auch in Absicht auf die Erhaltung des Gleichgewichts un- term 14. Maͤrz 1727 bey p ]; und hat auch sonst, besonders in Ansehung des nordischen Gleichgewichts, seine Gesinnungen fuͤr dieses System an den Tag gelegt. Jedoch es wuͤrde viel zu weitlaͤuftig seyn, hier alle die Staatsschriften auszuziehn, worinn die vorbenanten und zum Theil auch wohl noch andere Nazionen das Sy- stem des europaͤischen Gleichgewichts zur Richtschnur ihrer Handlungen ausdruͤcklich angenommen haben. Es laͤßt sich dagegen zwar einwenden q ], daß diese Anerkennung nur in besondern Faͤllen und doch keines- weges von allen europaͤischen Nazionen geschehen sey. Allein es ist auch nicht zu laͤugnen, daß man eben in diesen Faͤllen, vornaͤmlich in der spanischen Erbfolgsan- gelegenheit, das System des Gleichgewichts fuͤr einen algemeinen Entscheidungsgrund angesehen habe, der nothwendig auch in aͤhnlichen Umstaͤnden, zumal gegen dieienigen, die sich dessen zu ihrem Vortheil wider andere Staaten bedient haben, anwendbar seyn muß. Zudem gehoͤren die genanten Nazionen ohnstreitig zu denen, wel- che die meisten Kraͤfte zu Erlangung eines Uebergewichts besitzen, die sich folglich im gleichen Falle, ienes Gesetz auch wider sich gelten zu lassen, nicht entbrechen koͤnten. Die uͤbrigen Staaten haben das System des Gleichge- wichts zu Zeiten groͤstentheils wenigstens stilschweigend befolgt, und wuͤrden, ihres eigenen Nutzens wegen, bey erforderlichen Umstaͤnden, sich ausdruͤcklich dazu zu beken- nen gewis kein Bedenken tragen. Herr Martens r ] ur- theilt daher sehr richtig, daß zwar nicht alle europaͤische Na- und deren Gleichgewicht. Nazionen es iederzeit anerkant, solches aber doch auch nicht ganz aufgehoben haben. Dumont Corps diplomat. T. VII. P. II. p. 442. Ich bediene mich hier der teutschuͤbersezten Stellen, wie sie beim Lehmann a. ang. O. S. 15. u. f. anzutreffen. Corps diplom. a. ang. O. p. 477. Schmaussens Corp. Jur. Gent. Acad. T. II. S. 1153. Lehmann S. 26. Corps diplom . T. VIII. P. I. p. 127. Schmauß C. J. G. T. II. S. 1160. Ebendaselbst S. 1312. Die erste Renunciation ist in spanischer Sprache abgefaßt. Die hier angefuͤhrten teut- schen Puncte habe ich aus dem Lehmann S. 30. genom- men. Schmauß T. I. S. 1722. Ebendas . S. 1740. Ebendas . S. 2012. Mosers Beitr. zum europ. Voͤlkerr. in Friedensz. 1. Th. S. 68. Schmaussens Corpus Jur. Publ. Acad. S. 1400. Recueil historique etc. de Rousset T. VII. p. 464. Moser am ang. O. S. 70. Schmauß Corp. J. G. T. II. S. 2077. Glafeys Voͤlkerr. c. II. §. 86. ingl. Erinnerungen uͤber Kahlens Balance S. 27. Martens Prim. lin. jur. gent. L. IV. c. I. §. 94. [die ich so eben erhalte.] Z 3 §. 12. Von der Macht der Nazionen §. 12. Endzweck des Gleichgewichts . Das System des Gleichgewichts hat die Erhaltung der Freiheit, Sicherheit und Ruhe nicht nur der einzel- nen Nazionen, sondern auch der großen Voͤlkergesel- schaft Europens zur Absicht a ]. Das Wohl der leztern muß iedoch das vorzuͤglichste Augenmerk dabey seyn, und den Privatvortheilen einzelner Glieder vorgehn. Dieses Gleichgewicht soll die Macht der Nazionen und ihr Verhaͤltnis dergestalt gegeneinander abwaͤgen, daß keine unter ihnen zu einer uͤberwiegenden Groͤße anwach- se, welche die ganze Geselschaft der bestaͤndigen Gefahr aussetzen koͤnte, unterdruͤckt und verschlungen zu werden, sobald iene Macht fuͤr gut faͤnde, sich zum Beherscher und Gesezgeber uͤber sie aufzuwerfen, weil es dieser an Kraͤften fehlte, ihre Gerechtsame und Freiheit gegen der- gleichen Beeintraͤchtigungen auf irgend eine Art zu ver- theidigen. Lehmann am ang. O. c. III. §. 8. u. 9. §. 31. Nuzzen und Nothwendigkeit des Gleichge- wichts . Schon der Umstand, daß man, vorgezeigtermaassen, den Grundsaz des Gleichgewichts fast zu allen Zeiten be- folgt hat, bewaͤhrt einigermaassen dessen Guͤte. In einer gleichen Geselschaft, wie die Geselschaft freier Voͤl- ker seyn muß, wo keine Oberherschaft Statt findet, der die Handhabung der Gesetze und die Ahndung gegen deren Uebertreter, in Absicht auf gemeinschaftliche Sicherheit und Wohlfahrt, oblaͤge, sondern wo ieder Beleidigte selbst, und deren Gleichgewicht. selbst, und allenfalls mit Beihuͤlfe anderer, fuͤr seine Genugthuung zu sorgen hat, ist es gewis keine uͤberflies- sige Vorsicht, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Mit- glieder an Macht einander so viel moͤglich gleich, wenig- stens nicht gar zu sehr uͤberlegen sind. Dieienigen, wel- che wissen, daß sie einander gewachsen sind, werden so leicht keine wechselseitigen Feindseligkeiten unternehmen, weil sie schwerlich einigen Vortheil, vielmehr die nach- theiligsten Folgen fuͤr ihr Wohl zu erwarten haben, wenn der Beleidigte, zumal mit Beihuͤlfe der uͤbrigen, billige Genugthuung an ihm nehmen koͤnte. Im Gegentheil ist nichts gewoͤnlicher, als daß ein zu uͤbermaͤchtiges Volk, seine Kraͤfte zum Schaden und zur Unterdruͤckung ande- rer misbraucht, weil es keinen Nachtheil und Widerstand zu befuͤrchten hat. Wie soll aber einer Nazion in ihren unrechtmaͤssigen Unternehmungen Einhalt gethan und die- selbe zu Beobachtung der nothwendigen und freiwillig uͤbernommenen Pflichten gebracht werden, die an Macht nicht nur ihrem Gegner, sondern den saͤmtlichen Gliedern einer Voͤlkergeselschaft uͤberlegen ist? Das gemeine Beste und die Sicherheit der einzelnen Nazionen erfordern es daher, ihrer Macht gewisse Schranken zu setzen, zu hin- dern, daß keine nach Belieben andre beleidigen koͤnne, und dafuͤr zu sorgen, daß sie im Stande sind, iedem gewaltsamen Schritte gleichen Widerstand zu thun a ], damit ieder freie Staat sicher und unbesorgt neben dem andern bestehen koͤnne, indem die bestaͤndige Furcht der Unterdruͤckung allerdings uͤbler als der Krieg selbst seyn muß. Schraͤnkt das Gleichgewicht schon die Pflicht und das Recht der Vergroͤsserung einigermaassen, mit zuwei- liger Aufopferung rechtmaͤssiger Vortheile ein, so ist doch dieser Verlust sehr geringe gegen den großen Nutzen, wel- cher der ganzen Voͤlkergeselschaft daraus zuwaͤchst b ]. Z 4 a ] Von der Macht der Nazionen Wolf J. G. c. VI. §. 643. Huldenburg am ang. O. c. III. §. 9. 10. Lehmann c. II. §. 52. u. 55. §. 14. Rechtmaͤssigkeit des Gleichgewichts . Eine andere wichtige Frage ist es, ob das System des Gleichgewichts sich mit den Grundsaͤtzen der Gerech- tigkeit vertrage? Dasselbe soll den allzugroßen Anwuchs einer Macht, selbst wenn sie auf die rechtmaͤssigste Art erlangt werden koͤnte, einschraͤnken, da doch die Gesetze der Natur iede ohne Beleidigung anderer zu erlangende Vergroͤsserung nicht nur erlauben, sondern sogar verlan- gen. Nun beleidigt aber die Erweiterung der Macht einer Nazion an und vor sich die Gerechtsame anderer nicht, weil man von der Kraft zu schaden noch nicht auf die Wuͤrklichkeit schliessen kan. Allein die Nazionen haben auch noch eine andere wichtige Pflicht, die Sorge fuͤr ihre Erhaltung und Sicherheit auf sich, die, wenn sie mit der Vergroͤßerungspflicht zusammentrift, ohnstrei- tig die Oberhand behalten muß. Sie ist sowohl im ur- spruͤnglich natuͤrlichen, als im geselschaftlichen Zustande das erste Gesetz der Voͤlker, welches sie berechtigt und verbindet, selbst gegen eine gegruͤndete Furcht und ge- gen den hoͤchsten Grad der Wahrscheinlichkeit dienliche Vorkehrungen zu treffen, die iedoch, so lange als es auf irgend eine Art moͤglich, keinem andern Rechte der Na- zionen zu nahe treten duͤrfen. Besonders ist in einer engern Verbindung mehrerer Voͤlker auf die Erhaltung der gemeinschaftlichen Sicherheit und Ruhe hauptsaͤchlich Ruͤcksicht zu nehmen und alles aus dem Wege zu raͤumen, was diesem Zwecke der Geselschaft entgegen ist. Daß eine uͤberwiegende Macht nur zu oft zum Schaden und zur und deren Gleichgewicht. zur Unterdruͤckung anderer gemisbraucht werde, lehrt die Erfahrung aller Zeiten: die Nazionen muͤssen daher bey dem zu großen Anwuchs eines Staats in nicht ungegruͤn- dete Besorgniß ihrer Sicherheit wegen versezt werden. Alle Anstalten wuͤrden fruchtlos dagegen seyn, wenn die saͤmtlichen uͤbrigen Glieder der Geselschaft nicht Kraͤfte genug haͤtten, der Gewalt eines Uebermaͤchtigen Wider- stand zu thun. Es ist also kein wuͤrksameres Mittel, dieser Gefahr vorzubeugen, als die Einschraͤnkung der zu sehr uͤberhandnehmenden Macht eines Einzigen a ]. Folg- lich sind die Nazionen zu Erhaltung des Gleichgewichts berechtigt und verbunden. Die Rechtmaͤssigkeit einer solchen Einrichtung ist auch um so weniger zu bezweifeln, wenn die Nazionen, wie in Europa, die Nothwendig- keit der zum Wohl des Ganzen einzuschraͤnkenden Macht freiwillig anerkennen. Im natuͤrlichen Zustande einzelner Menschen wuͤrde es freilich ungerecht seyn, wenn man [wie von einigen zu Entkraͤftung des Gleichgewichts eingewand wird] b ] einem vorzuͤglich Starken Arme oder Beine zerbrechen ꝛc. wolte, damit er andern nicht schaden koͤnte. Diese Vor- sicht waͤre hier ganz unnoͤthig, weil den uͤbrigen, durch Vereinigung, gewis immer noch Kraͤfte genug zum Wi- derstand bleiben. In buͤrgerlichen Geselschaften ist eine solche Einrichtung ebenfals minder nothwendig, weil da die Oberherschaft den Ausschweifungen der Maͤchtigen leicht Ziel setzen kann. Solte aber gleichwohl, beson- ders in demokratischen und aristokratischen Staaten, ein Buͤrger durch seine Macht dem Staate zu gefaͤhrlich wer- den, und dieser Gefahr durch kein anderes Mittel vorzu- beugen seyn; so rechtfertigt das algemeine Beste allerdings eine Einschraͤnkung iener Macht und eine Art von Athe- nischen Ostracismus c ]. Lehmann c. II. §. 60. Z 5 b ] Von der Macht der Nazionen Erinnerungen uͤber Kahlens Balance ꝛc. S. 165. u. f. Man vergl. Wolf J. G. c. VI. §. 649. und Glafeys Voͤl- kerr. c. II. §. 9. 9. u. f. §. 15. Erlaubte Mittel zu Erhaltung desselben . Es bedarf ohnstreitig vieler Behutsamkeit in Bestim- mung der gehoͤrigen Grenzen des Gleichgewichts und der zu Erhaltung desselben erlaubten Mittel a ], damit sol- ches, anstatt die Gerechtsame und Freiheit der Nazionen zu sichern, dieselben nicht noch mehr beleidige. Ueber- haupt ist zu merken, daß, da das Gleichgewicht die Ab- sicht hat, zu verhindern , daß kein Volk eine Ueber- macht erlange, die den mit ihm verbundenen Nazionen gefaͤhrlich werden koͤnte, man mehr vertheidigungs- als angrifsweise zu Werke gehen, und sich so viel moͤg- lich aller beleidigenden und gewaltsamen Mittel dabey enthalten muͤsse. Eine große Republick, wie Heinrich IV. von Frank- reich ꝛc. sie sich dachte, oder eine von mehrern Nazionen bereits gesuchte Universalmonarchie b ] wuͤrden, obgedach- termaassen, dem System des Gleichgewichts vielleicht am zutraͤglichsten seyn; aber sie duͤrften, wie bis itzt, so noch ferner eine Chimaͤre bleiben. So lange die Macht einer Nazion noch nicht uͤber- wiegend wird, [§. 6.] deren Anwuchs iedoch Besorg- nisse zu erregen im Stande ist, ob der sich vergroͤßernde Staat gleich noch keinen Anlas zu Mistrauen gegeben hat, koͤnnen die uͤbrigen Nazionen keine andern Maas- regeln ergreifen, als daß sie durch Verbesserung ihrer eignen Kriegsverfassung, Anlegung von Festungen ꝛc. durch Buͤndnisse mit andern, sich auf alle Faͤlle in guten Vertheidigungsstand setzen c ]. Faͤngt die Macht an uͤber- und deren Gleichgewicht. uͤberwiegend zu werden, kann man bey Erwerbung noch mehrerer Laͤnder, allenfals hinlaͤngliche Sicherheit fo- dern d ]. Blosse Versicherungen, selbst durch Eide bestaͤ- tigt, duͤrften aber dafuͤr kaum anzusehn seyn, sondern z. B. die Besetzung der festen Plaͤtze in den neuerworbe- nen Provinzen durch andere Nazionen ꝛc. e ]. Ob und wenn zu Erhaltung des Gleichgewichts Krieg und andere gewaltsame Mittel Statt finden? ist eine von den Voͤlkerrechtslehrern aͤusserst bestrittene Frage. Einige glauben mit Kahlen f ], alle Nazionen, denen es um ihre Erhaltung zu thun waͤre, muͤsten dieie- nigen sogleich fuͤr ihre Feinde ansehn, welche die Schranken einer gemaͤssigten Macht uͤberschritten, und nach einer Herschaft strebten, wodurch ienen fruͤher oder spaͤter der Untergang bereitet wuͤrde. Sie sehen gute Kriegsanstalten, Festungen, Vertheidigungsbuͤndnisse ꝛc. fuͤr weise Maasregeln an, deren man sich zufoͤrderst bedienen muͤsse; aber ausserdem daß die Unterhaltung zahlreicher Armeen ꝛc. und die Schliessung der Buͤnd- nisse mit vielen Kosten und oft nicht mit geringen Schwierigkeiten verknuͤpft sind g ], sey es noch sehr un- gewis, ob der maͤchtige Feind seinen Gegnern zu allen diesen Vorkehrungen Zeit genug lassen, oder sie viel- mehr unvermuthet uͤberfallen werde. Es sey daher bes- ser, zuvorzukommen, und iede uͤberhandnehmende Macht mit Gewalt einzuschraͤnken. Folge gleich nicht, daß der Maͤchtigere den Schwaͤchern allezeit unterdruͤcke, so muͤsse dieser doch in bestaͤndiger Furcht deshalb leben, weil, wenn auch der itzige Regent tugendhaft waͤre, man doch nicht wisse, was man von seinen Nachfolgern zu erwarten habe. Es wuͤrde unverantwortlich seyn, wenn eine Nazion ihrem Untergang geduldig entgegen sehn wolte, bis er unvermeidlich waͤre. In Faͤllen, wo es unmoͤglich oder zu gefaͤhrlich sey, eine voͤllige Ge- wisheit abzuwarten, muͤsse man auch nach einer ver- nuͤnf- Von der Macht der Nazionen nuͤnftigen Muthmaßung und Wahrscheinlichkeit zu Wer- ke gehn h ]. Andere hingegen nehmen die Parthey des Grotius i ], und misbilligen alles feindselige Unternehmen gegen eine Nazion, die bey aller ihrer uͤberwiegenden Macht, durch ein gerechtes und vorsichtiges Betragen, andern doch keine Ursach zu Mistrauen giebt. Der Krieg, sagen sie, setze eine wuͤrkliche Beleidigung oder wenigstens die moralische Gewisheit von der Absicht zu beleidigen vor- aus, wofuͤr die Vergroͤßerung der Macht allein nicht anzusehn, ob sie gleich Furcht zu erregen vermoͤge. Das Gleichgewicht habe blos den Vortheil zur Absicht, daß bey entstehendem Kriege einer ungerechten Gewalt gleiche Macht entgegengesezt werden koͤnne. Weder Furcht noch Nutzen berechtigten iedoch zum Kriege k ]. Indes erlau- ben sie den Krieg zu Erhaltung des Gleichgewichts gleich- wohl in gewissen Faͤllen, und zwar: 1] Wenn die Macht einer Nazion der ganzen Voͤl- kergeselschaft so furchtbar wird, [ tremenda ] daß man von der bevorstehenden Beleidigung durch aufgefangene Briefe ꝛc. oder sonst, die klaͤrsten Beweise, wenigstens eine moralische Gewisheit hat. Diese Nazion muß nicht allein durch starke Ruͤstungen, Truppenvermeh- rung ꝛc., sondern auch durch deutliche Merkmale von Ungerechtigkeit, Habsucht, Stolz, Ehrgeiz und Hersch- begierde sich verdaͤchtig gemacht haben l ]. 2] Wenn man einem rechtmaͤssig kriegenden Bunds- genossen gegen einen uͤbermaͤchtigen Staat, aus Furcht vor Unterdruͤckung, beisteht m ], oder dessen Feinden auf andere Art Vorschub thut n ]. 3] Wenn bey Vergroͤßerung der Macht die deshalb verhandenen Vertraͤge verlezt werden. Unter diesen Umstaͤnden haͤlt man es fuͤr erlaubt, der Gefahr zuvorzukommen, oder auch eine schon gar zu maͤch- und deren Gleichgewicht. maͤchtige Nazion an der vielleicht eben vorhabenden Er- werbung mehrerer Laͤnder mit Gewalt zu hindern o ]. Meinem Ermessen nach ist des Gleichgewichts wegen kein anderer, als vertheidigender Krieg, und zwar nur in dem Falle zu unternehmen, wenn eine schon maͤchtige Nazion von Erlangung einer Uebermacht durch neue Erwerbungen, auf keine andere guͤtliche Art abzubrin- gen ist. Der Krieg setzt allerdings entweder eine schon wuͤrk- lich zugefuͤgte, oder doch die moralische Gewisheit einer bevorstehenden Beleidigung voraus. Die Moͤglichkeit derselben und die Furcht davor sind allein keinesweges hinlaͤngliche Ursachen, so lange der Gegentheil im Noth- fall noch Kraͤfte genug zum Widerstande hat. Wenn daher unter diesen Umstaͤnden ein Volk seine bereits erlangte Macht zum Nachtheil anderer nicht mis- braucht, und den uͤbrigen keine Gelegenheit zu gerechten Beschwerden giebt, so wuͤrde ieder angreifende Krieg wider dasselbe ungerecht seyn. Laͤßt es sich aber Belei- digungen anderer zu Schulden kommen, so ist die dage- gen erlaubte Ahndung durch vertheidigenden Krieg nicht sowohl eine Folge des Gleichgewichts, als der zugefuͤg- ten oder noch vorhabenden Beleidigung; wiewohl die Groͤße der Macht, als eine der haͤufigsten Quellen der Beleidigungen, zuweilen anrathen kan, die Waffen, zugleich zu Verringerung derselben, eher , als sonst geschehen seyn wuͤrde, zu ergreifen, damit man sich desto mehrere Sicherheit fuͤr die Zukunft verschaffe. Im Gegentheil handeln mindermaͤchtige Staaten den Grundsaͤtzen ihrer eignen Erhaltung und der Sicherheit der ganzen Voͤlkergeselschaft gemaͤs, wenn sie die Ver- groͤßerungsabsichten einer schon gar zu maͤchtigen Nazion, selbst die sonst rechtmaͤssigen Erweiterungen ihrer Reiche und Provinzen durch Erbfolge, Heirath p ], Wahl, Entdeckung, Eroberung, Tausch q ], oder auf an- Von der Macht der Nazionen andere Art, aus dem Grunde des Gleichgewichts so viel moͤglich zu vereiteln, und noͤthigen Fals mit Gewalt der Waffen zu verhindern suchen r ]. Die geselschaft- liche Verbindung, besonders der europaͤischen Nazionen, macht eine solche Vorsicht nothwendig [§. 13. u. 14.] und die meisten derselben haben diese Nothwendigkeit nicht nur stilschweigend, sondern auch ausdruͤcklich aner- kant. [§. 11.] Wenn daher eine schon maͤchtige Na- zion, die neue Erwerbungen zu machen vorhabens ist, welche alles Gleichgewicht aufheben wuͤrden, nach deut- licher Ueberfuͤhrung von der dadurch unvermeidlichen Zerruͤttung dieses Systems und erfolgter Abmahnung, von ihren Vergroͤßerungsabsichten dennoch nicht abstehn wolte, so wuͤrde sie die Vorschriften des freiwilligen so- wohl, als des positiven Voͤlkerrechts beleidigen und den uͤbrigen Staaten zu Vertheidigung ihrer Gerechtsame durch Waffen die gegruͤndetste Veranlassung geben. Das Auskunftsmittel, wenn die Vereinigung meh- rerer Reiche oder Provinzen , die einem Fuͤrsten sonst von Rechtswegen gebuͤhrten, dem Gleichgewicht nach- theilig erachtet wird, pflegt zu seyn, daß man solche einem Prinzen, oder einer andern Linie des regierenden Hauses, mit der Bedingung uͤberlaͤßt, daß sie mit dem Hauptlande nie vereinigt werden duͤrfen; welches in der bekanten spanischen Erbfolgsangelegenheit geschah. Eini- ge rathen bey dergleichen Ereignissen lieber einen Frem- den, der auch nur das entfernteste Recht dazu hat, zu waͤhlen, weil Regenten, die aus einem Hause entspros- sen, durch Buͤndnisse leicht sich vereinigen, und ihre Macht zu Unterdruͤckung anderer misbrauchen koͤnten s ]. Daß uͤbrigens ein Volk dem Rechte, sich der Ver- groͤßerung eines andern zu widersetzen, entsagen koͤnne, leidet keinen Zweifel t ]. Io. Geo. Neureuter de justis aequilibrii finibus Mo- gunt. und deren Gleichgewicht. gunt. 1746. 4. Man vergl. Huldenburg am ang. O. C. IV. von Bielefeld 4. Hauptst. §. 29. v. Bielefeld a. a. O. §. 30. Puffendorf J. N. et G. L. II. c. 5. §. 6. L. III. c. 6. §. 5. Wolf c. VI. §. 641. Vattel L. III. c. 3. §. 48. Cocceji in Comment. ad Grot. L. II. c. 1. §. 17. be- zweifelt iedoch, daß eine Nazion von der andern derglei- chen Sicherheit fodern koͤnne: diese haͤtte vielmehr Ursach, eine solche Zumuthung als eine selbst durch Krieg zu raͤchen- de Beleidigung anzusehn. Ickstadt Elem. Jur. Gent. L. IV. c. 7. §. 9. Coroll. et Schol. Kahle a. a. O. §. VI. Lehmann c. II. §. 54. Vattel L. III. c. 3. §. 44. Kahrels Europ. Staats- und V. R. S. 20. Illud vero minime ferendum est, sagt derselbe, quod quidam tradiderunt, jure gentium arma recte sumi ad imminuendam potentiam crescentem quae nimium au- cta nocere posset. Fateor in consultationem de bello et hoc venire, non sub ratione justi, sed sub ratione utilis: ut si ex alia causa justum sit bellum, ex hac causa prudenter quoque susceptum judicetur: nec aliud dicunt, qui in hanc rem citantur auctores. Sed ut vim pati posse ad vim inferendam jus tribuat, ab omni aequitatis ratione abhorret. Ita vita humana est, ut plena securitas nunquam nobis constet. Adversus in- certos metus a divina providentia et ab innoxia cautio- ne, non a vi praesidium petendum est. L. II. c. 2. §. 17. und: Metum ergo ex vicina potentia non suf- ficere supra diximus. Vt enim justa sit defensio, ne- cessariam esse oportet, qualis non est nisi constet, non tantum de potentia, sed et de animo, et quidem ita con- Von der Macht der Nazionen constet, ut certum id sit ea certitudine quae in mora- li materia locum habet. Lib. II. c. 22. §. 5. Man vergl. Wolf c. VI. §. 640. u. 651. Wolf a. a. O. §. 646. Ickstadt a. a. O. §. 10. Quodsi, heißt es daselbst, per acquisitiones istas, a populo uno, aut etiam pluri- bus nexu perpetuo inter se confoederatis, eademve fors familia regnatrice gubernatis factas, aequilibrium ita tollatur, ut nullis amplius in contrarium ictis foe- deribus reduci queat: quodsi familia regnans atque gens acquisitura affectati praedominii ambitaequae su- perioritatis in populos reliquos manifesta huiusque in- dicia dederit; quodsi aliunde, praepotentiam in rerum- publicarum aliarum ruinam versum iri, probabile ad- modum, vel certum plane existat, neque tamen secu- ritatem cautionemque idoneam eadem praestare parata sit; quin sub his circumstantiis, ex una parte aequi- pondii sublatio, et ex altera idem integrum servandi obligatio justam bello causam praebeat , dubitari ne- quit. Cocceji ad Grot. L. II. c. 1. §. 17. Frankreich aͤusserte daher 1739 bey Gelegenheit des Krie- ges zwischen Grosbritannien und Spanien, auf die An- frage der erstern Macht wegen der Neutralitaͤt: Dafern die Englaͤnder, wie ihre Absicht zu seyn schiene, sich eines oder des andern Platzes in dem spanischen Westindien be- maͤchtigten, so koͤnte man alsdenn nicht umhin, zu Er- haltung des Gleichgewichts die Parthey der Kron Spa- nien zu ergreifen. Fr. C. von Mosers kleine Schriften 6. Th. S. 309. Als ferner Frankreich mit den Nord- amerikanern waͤhrend ihres Krieges mit Grosbritannien, sich in ein Buͤndnis einlies, und sie fuͤr unabhaͤngig erkan- te, entschuldigte es dies Verfahren damit: En traitant avec und deren Gleichgewicht. avec les Americains devenus independans, le Roi n’a exercé un droit inhérent à la souveraineté que pour faire cesser une prepotence dont l’ Angleterre abusoit dans les quatre parties du monde . Ainsi bien loin que le Roi ait eu à craindre de pêcher contre l’ inté- rêt de son état, dans la supposition qu’il pourroit nui- re à celui des autres Souverains de l’ Europe — il a au contraire veillé essentiellement à l’ intérêt de tous en concourant à restreindre une puissance qui a tou- jours porté jusqu’ à l’ excès l’ abus de ses moyens . — La Cour de Londres présente Sa Maj. comme n’ ayant eu d’ autre objet que de satisfaire son ambition immo- derée — mais on n’ y decouvrira rien autre chose, en dernière analyse, si ce n’ est une diminution de cette même puissance, diminution que l’ Angleterre a Elle- même provoquće par la conduite la plus injuste et la plus inconsequente et que la tranquillité et le bonheur de l’ Europe demandent depuis long-tems: on en ap- pelle à cet égard au jugement de toutes les nations qui ont la moindre relation soit politique soit mercan- tile avec la Grande-Bretagne. Observations sur le Memoire justificatif de la Cour de Londres . Wolf c. VI. §. 640. 650. 651. Vattel L. III. c. 3. §. 44. 45. 49. Schrodt Syst. J. G. P. III. c. II. §. 20-22. Die vereinigten Niederlande bedungen in einem Separat- artickel ihres Beitritts zum Wiener Frieden, daß die Ga- rantie der Erbfolge des Hauses Oesterreich, nach der pragmatischen Sanction, alsdenn nicht Statt haben solte, wenn dieienige von den Erzherzoginnen, auf welche solche fiele, einen so maͤchtigen Herrn heirathen solte, daß da- durch das Aequilibrium von Europa in Gefahr kaͤme; es sey denn, daß dieser Herr, in diesem Fall, seine ihm vor der Heirath zugehoͤrig gewesenen Lande an seine naͤch- sten Aguaten abtreten wolte. A a q ] Von der Macht der Nazionen Die Streitigkeiten uͤber das unlaͤngst vorgewesene Aus- tauschungsgeschaͤft Baierns gegen die oͤsterreichischen Nie- derlande und der dadurch veranlaste teutsche Fuͤrstenbund koͤnnen hierbey zum erlaͤuternden Beispiel dienen. Lehmann a. a. O. C. III. §. 25. nimt zu einer Grund- regel des Systems vom Gleichgewicht an: Eum, qui institutum aequilibrii evertere conatur, omnibus me- diis revocandum; si haec non admittat, bello adigen- dum esse. Das Gegentheil behauptet Wolf c. VI. §. 647. u. 648. Die Vergroͤßerung der Macht, sagt er, gehoͤrt zur Erhaltung und Vervolkomnung, welche das Recht der Natur iedem Volke vorschreibt und erlaubt. „Quan- do gens jure suo utitur, nullam tibi injuriam facit. Quamdiu igitur gens aliqua non agit nisi id, quod jure suo agere potest, utrum idem alteri utile sit nec ne, attendere non tenetur. Diese Regel duͤrfte iedoch in einer geselschaftlichen Verbindung der Voͤlker, welche die gemeinschaftliche Sicherheit zur Absicht hat, schwerlich anwendbar seyn. Lehmann c. III. §. 7. 22. u. 23. Kahle §. XXVIII. So macht Frankreich im Rastaͤdter Frieden Art. 30. sich gegen Oesterreich verbindlich de ne s’ opposer à la posses- sion, que la maison d’ Autriche a ou pourra avoir à l’ avenir, soit par negociation, traité, ou autre voye le- gitime et paisible, en sorte toute fois, que la Neutra- lité d’ Italie n’ en soit point troublée. §. 16. Einwuͤrfe gegen das System des Gleichge- wichts . Die hauptsaͤchlichsten Einwendungen, welche man gegen das Gleichgewicht zu machen pflegt, sind schon beilaͤufig mit angefuͤhrt und beantwortet worden. Vie- le a ] und deren Gleichgewicht. le a ] erklaͤren es fuͤr weiter nichts, als fuͤr eine Chimaͤre, und glauben, daß, wenn es auch gerecht und den Nazio- nen zutraͤglich waͤre, es doch nicht wohl zu erlangen und zu behaupten sey, weil die Macht und die Verbindungen der Voͤlker so vielen Veraͤnderungen durch innere und aͤussere Revolutionen unterworfen waͤren. Selbst bey einer gleichen Laͤndermacht hange die vorzuͤglichste Groͤße von der innern Regierungsverfassung ab; es muͤste daher, den Gesetzen der Freiheit zuwider, erlaubt seyn, sich in die innern Angelegenheiten der Voͤlker zu mischen, damit man die Uebermacht daraus zu bestimmen im Stande waͤre. Allein eben dieser oͤftern Veraͤnderungen wegen ist das Gleichgewicht noͤthig und unter den Nazionen eingefuͤhrt, um zu verhindern, daß bey solchen Gelegen- heiten kein Volk eine Uebermacht erlange. Diese aber ist, wie schon oben erinnert worden, nicht sowohl nach der innern Einrichtung, als vielmehr nach dem Umfan- ge der Laͤnder zu beurteilen. Auch ist es, dem Inhalt des vorigen Kapitels gemaͤs, in gewissen Faͤllen gar nicht unerlaubt, sich um die Handlungen der uͤbrigen Nazionen zu bekuͤmmern. Der Einwurf, daß das System des Gleichgewichts, welches Sicherheit und Ruhe befoͤrdern solle, wie die Erfahrung lehre, oͤfters eine Quelle ungerechter Kriege werde b ], ist zwar nicht ganz ungegruͤndet; allein der Misbrauch hebt den rechten Gebrauch nicht auf: die be- sten und gemeinnuͤtzigsten Anstalten muͤssen zuweilen zu Ausfuͤhrung der unrechtmaͤssigsten Privatabsichten dienen. Bey der heutigen Verfassung der meisten europaͤischen Staaten, darf es iedoch auch keine Nazion so leicht wa- gen, ihre Macht, unter dem Schein des Gleichgewichts, auf Unkosten anderer vergroͤßern zu wollen. Endlich wird dieses System von manchen noch dar- um verworfen, weil es wider die Grundsaͤtze des Chri- stenthums streite c ]. Was in der Einleitung vom Gebrau- A a 2 che Von der Macht der Nazionen che der Bibel in der Voͤlkerrechtswissenschaft uͤberhaupt gesagt worden, dient auch hier zu Beantwortung dieses Einwands. Nach dessen Vorschriften faͤnde selbst gegen offenbare Feinde der Krieg nicht statt. Joh. Heinr. Gottlob von Justi Chimaͤre des Gleichge- wichts von Europa, Altona 1758. 8. Man vergl. Real Science du Gouv. 6. Th. S. 587. der teutschen Uebers. Hingegen heißt es in der mehr angezogenen Schrift des Herrn Staatsminister von Herzberg : Une telle balance, qui est fondée sur le juste desir et sur la loi de sa pro- pre conservation, n’ est ni chimerique, ni impossible, ni injuste. S. 9. Hüldenburg c. III. §. 3. u. 11. Kahle §. XII. §. 17. Verschiedene Gattungen des Gleichge- wichts . Das Gleichgewicht findet zwischen allen Nazionen statt, die in einer gewissen engern geselschaftlichen Ver- bindung leben, wie z. B. die saͤmtlichen Staaten in Europa, die in Asien ꝛc. Da aber auch in diesen Welt- theilen einige Voͤlker wiederum entweder in Ansehung ihrer benachbarten Lage nach einer besondern Gegend, oder in anderer Ruͤcksicht, in noch naͤherem Verhaͤltnis stehen, so nimt man nicht nur ein algemeines europaͤi- sches, sondern auch ein nordisches, ein italiaͤnisches ꝛc. sowohl als ein Gleichgewicht der Schiffahrt und Hand - lung an. Mosers Grundsaͤtze des Europ. V. R. in Frz. 1. B. 6. K. §. 5. S. 50. §. 18. und deren Gleichgewicht. §. 18. Gleichgewicht in Westen . Hier haben Frankreich und Spanien auf einer, Gros- britannien und Portugal auf der andern Seite eine Art von Gleichgewicht gegen einander zu erhalten gesucht. Mosers erste Grundlehren des Europ. V. R. 2. K. §. 52. S. 31. §. 19. Gleichgewicht in Norden . Die nordischen Nazionen, Daͤnemark, Schweden, Polen, Preussen und Rußland haben besonders in aͤltern Zeiten mehr unter sich, als mit den uͤbrigen europaͤischen Nazionen in Verbindung gestanden. Bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts entstand des Gleichgewichts wegen unter ihnen eben keine Frage, bis Schweden an- fing sich uͤber seine Nachbarn zu erheben, und beson- ders den Reichen Daͤnemark und Polen gefaͤhrlich zu werden. Gegen Ende dieses Zeitpunkts fand dieses Reich an Rußland seinen vorzuͤglichsten Gegner, wel- ches sich auf Schwedens Unkosten gros zu machen suchte. Jeder Theil hatte seine Anhaͤnger und Bundsgenossen. Karl XII. von Schweden hatte Frankreich, die Pforte und zum Theil Grosbritannien und die vereinigten Nie- derlande, Peter der Große hingegen Daͤnemark, Polen, Preussen und Oesterreich auf seiner Seite a ]. Es ent- standen in Beziehung auf das nordische Gleichgewicht verschiedene Kriege unter diesen Maͤchten, welche durch die Nystaͤdter, Stockholmer, Belgrader und Aboer Friedenschluͤsse sich endigten. Der leztere hauptsaͤchlich verschafte Rußland eine gewisse Uebermacht, welche mit A a 3 der Von der Macht der Nazionen der Zeit durch Erlangung immer mehrerer Vortheile, den uͤbrigen nordischen Nazionen Besorgnisse erregte b ]. Die nun hervorwachsende preussische Macht allein war vermoͤgend ihr einigermaassen das Gleichgewicht zu halten, so daß Rußland es in der Folge fuͤr noͤthig hielt, sich deren ferneren Ausbreitung zu widersetzen c ]. In neuern Zeiten haben beide Nazionen durch die polnische Theilung und andere vortheilhafte Ereignisse ansehnliche Vergroͤßerungen ihrer Macht erhalten, die iedoch ver- moͤge der Aufmerksamkeit der uͤbrigen europaͤischen Staa- ten, den Nachbarn nicht so leicht gefaͤhrlich werden kan d ]. Neyron principes L. I. c. 2. Art. 3. §. 39. Mosers Grundsaͤtze in Frz. 1. B. 6. K. §. 24. u. f. S. 56. Im Jahre 1751 erklaͤrte die Kaiserin in Rußland: Alle ihre Bemuͤhungen gingen nur dahin, den wichtigen Punkt wegen Erhaltung der Ruhe und des Gleichge-vichts in Norden sicher zu stellen. Sie suchte deshalb die 1719 in Schweden eingefuͤhrte Regierungsform zu handhaben, und den Anwachs der preussischen Macht auf alle Art zu hin- dern. Es wurde auch 1755 in einer Versamlung des russischen großen Raths zu einer bestaͤndigen Staatsmaxime des russischen Reichs festgesezt: sich nicht allein allem fernern Anwachs der preussischen Macht zu widersetzen, sondern auch alle Kraͤfte anzuwenden, um das Haus Brandenburg in seinen vorigen mittelmaͤsigen Stand zu versetzen; und daß man solches nicht allein thun wolte, wenn Hannover von Preussen angegriffen wuͤrde, sondern auch, wenn man selbst vor noͤthig faͤnde, den Krieg gegen Preussen zu erklaͤren und anzufangen; welche Entschliesung in der Folge mehrmalen bestaͤtigt ward. Mosers Bei- traͤge zum Europ. V. R. in Frz. 1. Th. S. 73 u. 74. d ] und deren Gleichgewicht. Mosers Versuch 1. Th. S. 72. Die Geschichte des nordischen Gleichgewichts bis 1740 ist enthalten in Schmaussens Einleitung zur Staatswissen- schaft ꝛc. 2. Theil, die Historie aller zwischen den nordi- schen Potenzen ꝛc. geschlossenen Tractaten in sich haltend, Leipzig 1760. 8. §. 20. Gleichgewicht im Orient . Ehedem, und besonders im sechszehnten und sieb- zehnten Jahrhundert war man im Orient wegen der uͤber- handnehmenden Macht der Pforte sehr in Sorgen, und die benachbarten Staaten lagen deshalb bestaͤndig mit ihr im Kriege. Sie ist aber nach und nach ziemlich ein- geschraͤnkt worden, und gegenwaͤrtig halten ihr Rußland und Oesterreich dergestalt das Gleichgewicht, daß von ihrer Uebermacht wenig zu fuͤrchten steht. Mosers Grundsaͤtze in Frz. 1. B. 6. K. §. 27. u. f. S. 57. §. 21. Italiaͤnisches Gleichgewicht . Die Erhaltung des Gleichgewichts in Italien hat in aͤltern Zeiten oͤftere Unruhen, hauptsaͤchlich zwischen Spanien und Frankreich erregt, bis Kaiser Karl V. die Oberhand behielt, indem er zum Besitz von Neapel, Sicilien, Sardinien, Mayland ꝛc. gelangte. Diese Uebermacht verschwand iedoch, als nach dessen Tode 1558 die Kaiserwuͤrde von Spanien getrennt ward. Nach dem Abgange der oͤsterreichischen Linie in Spanien 1700 entstanden neue Streitigkeiten, aber das Haus A a 4 Oester- Von der Macht der Nazionen Oesterreich blieb im Besitz des groͤsten Theils der spani- schen Lande in Italien, Sicilien ausgenommen, welches an Savoyen kam. In der Folge erwarb die spanische Linie des Hauses Burbon in der Quadrupelallianz, dem Wiener und Aachner Frieden ꝛc. ansehnliche Lande, als Neapel, Sicilien und Parma. Im Jahr 1752 errichte- ten Spanien, Sardinien und Oesterreich des Gleichge- wichts und der Ruhe in Italien wegen einen Tractat a ], und der Koͤnig von Sicilien stelte, als er 1759 die Kron Spanien erhielt, und ersteres Reich seinem dritten Prin- zen abtrat, zugleich fest, daß diese beiden Koͤnigreiche in Zukunft iederzeit von einander getrennt und von ver- schiedenen Regenten beherscht werden solten. Itzt ist seit langer Zeit von einer Gefahr in Ansehung dieses Gleichgewichts nichts zu vernehmen gewesen b ]. Mosers Beitraͤge in Friedensz. 1. Th. S. 79. Ebendesselben Versuch 1. Th. S. 73. u. f. §. 22. Gleichgewicht im teutschen Reiche . Teutschland komt in Ruͤcksicht des Gleichgewichts doppelt in Anschlag. Einmal traͤgt die constitutions- maͤsige Fortdauer dieser aus mehrern obgleich nicht voͤllig souverainen Staaten zusammengesezten sonderbaren Mo- narchie zu Erhaltung des algemeinen Gleichgewichts in Europa nicht wenig bey; wie dies die uͤbrigen Nazionen bey verschiedenen Gelegenheiten erkant haben. Dann aber haͤngt iene Fortdauer selbst von einem gewissen Gleichgewichte der Macht unter den einzelnen Gliedern dieses Staatskoͤrpers gegeneinander und gegen dessen Oberhaupt ab. Je enger die Verbindung ist, worinn mehrere Staaten leben, uud ie nothwendiger die Be- ob- und deren Gleichgewicht. obachtung der festgesezten wechselseitigen Verbindlichkei- ten zu Erhaltung des gemeinsamen Bandes ist, desto groͤßer muß die Sorgfalt der saͤmtlichen Mitglieder seyn, daß keins derselben seine Macht zum Nachtheil der Freiheit und Gerechtsame der uͤbrigen zu sehr erwei- tere. Das teutsche Reich ist ein aus mehrern groͤßern und kleinern Staaten zusammengesezter Staatskoͤrper, dessen Oberhaupt in Ausuͤbung der hoͤchsten Gewalt, so wie den staͤndischen Freiheiten dabey durch Grundgesetze zwar gewisse Grenzen vorgezeichnet sind, die iedoch von beiden Seiten leicht uͤberschritten werden koͤnten, wenn nicht eine gewisse Gleichheit der Macht sowohl zwischen Haupt und Gliedern, als unter den leztern statt faͤnde; zumal da das Staatsinteresse die Wahl eines maͤchtigen Standes zum Oberhaupt erfodert. Es ist daher eine bestaͤndige Aufmerksamkeit noͤthig, damit iedes Mitglied bey dem freien und geruhigen Genuß seiner Lande, Be- sitzungen und Rechte erhalten, und an ieder widerrechtli- chen und willkuͤhrlichen Unternehmung gehindert wer- de a ]. Dies ist der Grund des Gleichgewichts im teutschen Reiche . Bey Gelegenheit der Streitigkei- ten uͤber den baierschen Laͤndertausch waren die Meinun- gen uͤber den Begrif des Gleichgewichts in Teutschland getheilt. Kaiserlicher Seits behauptete man b ]: „Das wahre Gleichgewicht der Gewalt in Ansehung der Staͤn- de unter sich, haͤngt nach der teutschen Verfassung nur allein davon ab, daß ein Stand gegen den andern sich gar keiner Gewalt anmaße, sondern daß ieder derselben der bestelten gesetzmaͤsigen Obergewalt untergeordnet blei- be: So wie auch das Gleichgewicht der Gewalt in An- sehung des Reichsoberhaupts gegen die derselben unterge- bene Staͤnde einzig darauf beruht, daß die leztern an der Gesetzgebung und an einigen andern in den Gesetzen benanten Hoheitsrechten Theil haben, daß die exekutivi- sche Gewalt durch die dazu besonders geordnete Staͤnde A a 5 vol- Von der Macht der Nazionen volbracht und dazu in der Regel nur die von den Staͤn- den gestelte Manschaft gebraucht werde. Diesem einzi- gen wahren und wesentlichen Gleichgewichte im teutschen Reiche stehet keinesweges die allen Staͤnden desselben gebuͤhrende Befugnis entgegen, so viele Reichslande an sich zu bringen, als ihnen verliehen werden, oder in rechtlicher Ordnung an sie fallen, oder sonst auf eine den Gesetzen gemaͤße Art, durch Tausch und andere er- laubte Wege von ihnen erworben werden koͤnnen. Nur iene Staͤnde zerstoͤren dieses Gleichgewicht, welche ein- seitige Buͤndnisse gegen andere errichten, uͤber Dinge, die nur der Erwegung und Entscheidung aller vorbehal- ten sind, wilkuͤhrlicher Urteile sich anmaßen, sogar zu derer bewafneter Behauptung sich unter einander vereini- gen, und solchergestalt allen uͤbrigen eine ganz unbefugte Obergewalt aufdringen wollen.” Dagegen aber wurde von koͤniglich preussischer Seite geaͤussert c ]: „Nach die- sen hier wilkuͤhrlich und ohne Beweis angenommenen groͤstenteils unaͤchten Grundsaͤtzen wuͤrde das Gleichge- wicht der Gewalt im teutschen Reiche fast ganz in der Wilkuͤhr der hier sogenanten Obergewalt, worunter man den Kaiser zu verstehen scheint, beruhen, und wuͤrde das Schicksal der vermeintlich untergebenen Reichsstaͤnde sehr mißlich seyn. Zum Gluͤck fuͤr den konfoͤderirten Staat von Teutschland hat dessen gewaͤhltes Oberhaupt keine andere Obergewalt, als welche die Erbfuͤrsten, die es gewaͤhlt, ihm durch die von ihm beschworne Wahlka- pitulation aufgetragen haben. Nach solcher beruhet die gesetzmaͤsige Obergewalt nicht bey dem Kaiser allein, sondern fuͤr die Gesetzgebung, bey dem Kaiser und den Staͤnden zusammen; in Ansehung der exekutivischen Gewalt, allein auf die dazu besonders geordneten Staͤn- de. Wenn sie der Kaiser, als solcher, fuͤr sich allein, oder als ein dazu nicht verordneter Reichsstand, aus- uͤben will, wenn er seinen schwaͤchern Mitstaͤnden Kon- ven- und deren Gleichgewicht. ventionen, nach einseitiger Konvenienz, oder widerrecht- liche und ihnen nachtheilige Tauschhandlungen abzudrin- gen sucht; wenn er die groͤsten Reichslande ohne Ein- stimmung aller dazu gehoͤrigen Erbfuͤrsten und des ge- samten Reichs, wider dessen System und positive Gese- tze, durch ungesetzmaͤssige Mittel an sich zu bringen sucht, so zerstoͤrt er dadurch allerdings das Gleichgewicht des Reichs; so misbraucht er dadurch die Gewalt, welche die Wahlfuͤrsten ihm aufgetragen haben, und alsdann tritt das Recht ein, welches das alte Herkommen, der Osnabruͤckische Friedensschlus Art. 8. §. 2. und die Wahlkapitulation Art. 3. §. 6. und Art. 6. §. 4. ihnen zugeeignet haben, Buͤndnisse unter sich und mit Aus- waͤrtigen, zu Erhaltung ihrer Rechte und Sicherheit zu schliessen; sie schliessen solche dadurch nicht gegen den Kaiser und das Reich, sondern gegen einen seine Macht misbrauchenden Mitstand; sie zerstoͤren dadurch nicht, sondern erhalten das Gleichgewicht, sie dringen nie- manden eine unbefugte Obergewalt auf, sondern sie suchen sie nur abzuwenden; sie massen sich keine wilkuͤhr- liche Beurtheilung uͤber Dinge an, die nur der Erwaͤg- ung und Entscheidung Aller vorbehalten sind ꝛc. —— Die gesunde Vernunft und die geschichtmaͤsige Erfahr- ung beweiset auch genugsam, daß in einem, so wie das teutsche Reich, verbundenen Freistaat, das aus so vie- len maͤchtigen, mittelmaͤsigen und schwachen Staͤnden besteht, ausser der an sich wenig wirksamen Macht der Gesetze, ein wahres Gleichgewicht der Macht zwischen dem Kaiser und Staͤnden, und den Staͤnden unter sich, seyn und dadurch erhalten werden muß, daß ein ieder Stand und ein iedes erbfuͤrstliches Haus bey seinen alt- erblichen Besitzungen erhalten, und die mindermaͤchtige nicht von den Maͤchtigern durch allerhand zweideutige von den leztern leicht zu ersindende Mittel verdrungen wer- Von der Macht der Nazionen werden, sonst wuͤrde das gesetzmaͤsige Gleichgewicht bald und oft aufhoͤren und verschwinden.” ꝛc. d ] Ist der Ausdruck: Gleichgewicht von Teutsch- land auch neuern Ursprungs e ]: so findet man doch von der Sache selbst schon Spuren in den aͤltesten Zeiten. Von ieher haben sowohl Kaiser, als Staͤnde, ihr An- sehn und ihre Gewalt uͤber die vorgeschriebenen Grenzen zu erweitern gesucht. Indes hat die Freiheit der leztern immer maͤchtige Vertheidiger sowohl unter den Mitstaͤn- den, als unter auswaͤrtigen Nazionen gefunden. Der Einflus der leztern in die teutschen Reichshaͤndel wird be- sonders seit den Zeiten Kaiser Friedrichs I. , der die Unter- druͤckung der Staͤnde zur Hauptabsicht hatte, merklicher. Die auswaͤrtigen Koͤnige, sagt Olenschlager f ], fin- gen seit dieser Zeit an, ihre eigne Freiheit nach dem Schicksale der teutschen Staͤnde zu schaͤtzen. Jedoch war damals noch nicht so viel zu befuͤrchten, weil das Unvermoͤgen der meisten Staaten keine gar zu gefaͤhrli- chen Unternehmungen verstattete. Als sie aber im funf- zehnten und sechszehnten Jahrhundert almaͤhlig sich zu erheben begannen, und besonders das Haus Oesterreich, dessen Regenten sich seit einer langen Reihe von Jahren im Besitz der Kaiserwuͤrde befanden, zu einer fuͤrchterli- chen Macht emporwuchs, die den Staͤnden zu manchen nicht ungegruͤndeten Beschwerden Anlas gab, ward die Sorge fuͤr das Gleichgewicht zwischen der kaiserlichen Macht und den Reichsstaͤndischen Freiheiten immer noth- wendiger. Die Staͤnde ergriffen nicht nur selbst die erforderlichen Maasregeln hierunter, indem sie den wil- kuͤhrlichen Anmassungen der Kaiser durch Wahlkapitula- tionen ꝛc. zuvorzukommen bedacht waren, sondern erhiel- ten auch hauptsaͤchlich Frankreichs Unterstuͤtzung, das sich der teutschen Reichsstaͤnde meistens annahm, zumal da Kaiser Karl V. , unter dem Schein der Religion, die Zernichtung der teutschen Freiheit unternahm. Hier trift und deren Gleichgewicht. trift das Gleichgewicht von Teutschland mit dem Gleich- gewicht von ganz Europa zusammen, dessen Geschichte, so wie die zwischen den Staͤnden unter sich und mit aus- waͤrtigen Maͤchten deshalb geschlossenen Vertraͤge schon oben [§. 10.] erzaͤhlt worden sind. Der dreissigiaͤhrige Krieg und daraufgefolgte westphaͤlische Friede von 1648 machen die Hauptepochen im teutschen Gleichgewichte aus, und der leztere wird noch itzt als die Grundlage desselben betrachtet, worauf fast alle folgende Friedensschluͤsse und Vertraͤge im teutschen Reiche gebaut sind. In Ansehung der neuern Zeiten heißt es in der oban- gefuͤhrten fuͤrtreflichen Abhandlung des Herrn Staats- ministers von Hertzberg g ]: „Das Gleichgewicht von Teutschland waͤre in dem Kriege, welcher 1756 unver- muthet sich entspann, in Gefahr gewesen, gaͤnzlich zer- ruͤttet zu werden, wenn die preussische Monarchie von ihren Feinden vernichtet worden waͤre. Zum Gluͤck hielt der große Koͤnig diesen Krieg sieben Jahr lang wider die vornehmsten Maͤchte von Europa aus, auf eine Art, die in der Geschichte ohne Beispiel ist, und das Gleichge- wicht von Teutschland ward durch den Frieden, welchen ich 1763 zu Hubertsburg nach Grundsaͤtzen eines gerech- ten, dauerhaften und ehrenvollen Frieden, so wie man deshalb zuvor uͤbereingekommen war, zu schliessen die Ehre hatte, wiederhergestelt. Als das Kurhaus Baiern 1778 erlosch, schien das Gleichgewicht der Macht in Teutschland durch die An- spruͤche, welche der Wiener Hof auf Nieder-Baiern machte, in Gefahr zu seyn. Der Koͤnig von Preussen widersezte sich denselben als ein Mitstand des Reichs nicht nur, um das Erbfolgsrecht des Haufes Pfalz auf ganz Baiern zu behaupten, sondern auch, um das Gleichgewicht der Macht in Teutschland zu vertheidigen. Daraus entstand ein Krieg, den der Friedensschlus zu Teschen 1779 gluͤcklich beendigte. Durch demselben ward Von der Macht der Nazionen ward das teutsche Gleichgewicht erhalten und dem Hause Pfalz der groͤste Theil der baierischen Erbschaft, unter Garantie zwey großer Hoͤfe, gelassen. Das System des Gleichgewichts in Teutschland er- regte neue Besorgnisse, als zu Anfang des Jahres 1785 der Vorschlag eines Austausches von Baiern gegen die Niederlande auf die Bahn gebracht wurde. Der Koͤnig von Preussen nebst dem Herzoge von Zweibruͤcken zog die Vertraͤge von Teschen und Pavia sowohl, als das teutsche Gleichgewicht als unerschuͤtterliche Gesetze gegen alle Veraͤusserung Baierns an. Der kaiserliche Hof versicherte in oͤffentlichen Erklaͤrungen, daß er nie an einen gewaltsamen Tausch von Baiern denken wuͤrde, und erneuerte dadurch das Zutrauen, das man iederzeit in seine Gerechtigkeitsliebe und Grosmuth gesetzt hat. Die vornehmsten Glieder des pfaͤlzischen Hauses erklaͤr- ten ihrer Seits, daß sie sich nie zu einen freiwilligen Austausch von Baiern verstehen wuͤrden. Durch diesen Zusammenflus besonderer Umstaͤnde und oͤffentlicher auf einander sich beziehender Erklaͤrungen ist nun, ohne einen foͤrmlichen Vertrag, eine neue, feierliche im Angesicht von Europa volzogene Verbindung der vornehmsten inter- essirten Theile entstanden, welche die Sicherheit und das Gleichgewicht von Teutschland auf lange Zeit befestigt. Indes gaben diese Unruhe und Besorgnisse, welche der bloße Name eines solchen Vorhabens nothwendig erwek- ken muste, zu der constitutionsmaͤsigen Association Anlas, welche den 23sten Julius [1785] zu Berlin zwi- schen den drey Kurfuͤrsten von Sachsen, Brandenburg und Braunschweig geschlossen ward h ]. Als eine Erneu- erung der alten Verbindung der erlauchten contrahirenden Haͤuser ist sie blos vertheidigend, und hat lediglich die Erhaltung des constitutionsmaͤsigen Systems des teut- schen Reichs sowohl, als der Besitzungen und Rechte aller seiner Glieder zum Gegenstand i ]. —— Man kan und deren Gleichgewicht. kan sich mit einigem Grunde schmeicheln, daß diese an- fangs verkante und verdaͤchtig geschienene Association mit der Zeit zur neuen Grundlage des Wohls und der Sicherheit Teutschlands werde dienen, und den Gedan- ken des ehemaligen Gleichgewichts der Macht erneuern koͤnnen, das in einer verbuͤndeten Monarchie, wie das teutsche Reich, durchaus nothwendig ist, und ohne wel- ches die Gesetze und Vertraͤge dieses Reichs nicht lange ihre Kraft behalten, sondern sie fruͤher oder spaͤter ver- lieren wuͤrden.” k ] Unter den Staͤnden hat das Kurhaus Brandenburg, indem es der kaiserlichen Macht das Gegengewicht zu halten sich bemuͤht, besonders seit seinem Anwachs durch die Erwerbung von Schlesien und andere betraͤchtliche Erweiterungen seiner Laͤnder, bey andern zuweilen selbst den Verdacht gefaͤhrlicher Absichten erregt l ]. Daß aber die Unterdruͤckung teutscher Freiheit, wenn sie auch zu Preussens vermeintlichen Vorteile moͤglich waͤre, dem wahren Interesse dieses Hauses nicht angemessen sey, ist in der Dohmischen Abhandlung sehr einleuchtend ge- zeigt worden m ]. Vielmehr scheint es seine Aufmerk- samkeit auf die Erhaltung des nordischen und teutschen Gleichgewichts geteilt zu haben n ]. Koͤnigl. preussische Erklaͤrung der Ursachen ꝛc. in Betref des Baierischen Tausches vom August 1785. im polit. Journal , September 1785. S. 887. u. f. Man ver- gleiche C. W. Dohm uͤber den teutschen Fuͤrstenbund, 1785. 8. S. 15. u. f. Kaiserliche Pruͤfung der Ursachen einer Association ꝛc. im polit. Journ . November 1785. S. 1111. Beantwortung der zu Wien herausgekommenen sogenanten Pruͤfung der Ursachen ꝛc. Polit. Journal , December 1785. S. 1244. d ] Von der Macht der Nazionen Man vergl. von Herzberg a. a. O. S. 22. Dohm a. a. O. S. 18. Erlaͤuterung der goldenen Bulle S. 92. u. 100. S. 18. Die bey dieser Association eintretenden Umstaͤnde hat der Herr Geheimerath Dohm in der vorangezogenen Schrift sehr gruͤndlich eroͤrtert; wo auch die Gruͤnde der Gegen- schrift: Ueber die koͤniglich-preussische Association ꝛc. von Otto von Gemmingen, Reichsfreyherrn, ge- pruͤft werden. In der koͤniglich-preussischen Erklaͤrung der Ursachen ꝛc. heißt es: Es faͤlt in die Augen und Sinne, daß, wenn dem Hause Oesterreich frey stuͤnde, den so weitlaͤufti- gen — Staat von Baiern, gegen ein ihm entlegenes dreifach kleineres — Land zu vertauschen, seine mit Bai- ern grenzenden Staaten damit zu vereinigen, und da- durch seinen schon so uͤberwiegenden Staatskoͤrper auf eine so uͤbertriebene als unbillige Art zu verstaͤrken, alsdenn das Gleichgewicht der Macht in Teutschland sich gaͤnzlich verlieren, und sowohl die Sicherheit und Freiheit aller uͤbrigen Reichsstaͤnde blos von der Maͤsigung des Hauses Oesterreich abhaͤngen wuͤrde. Dieses schon so große und uͤbermaͤchtige Haus solte sich doch an seiner so weitlaͤufti- gen Monarchie begnuͤgen, und nicht an neue, an sich nicht rechtmaͤsige Erwerbungen gedenken, welche nicht allein Teutschland, sondern auch ganz Europa beunruhigen muͤssen. — Da nun — Se. Koͤnigl. Maj. von Preus- sen — bey einer so widerrechtlichen als wilkuͤhrlichen Ver- groͤßerung ihres Nachbarn nicht gleichguͤltig seyn koͤnnen, — da Sie als Kur- und Reichsfuͤrst und als Contrahent und Garant des westphaͤlischen und teschnischen Friedens so berechtigt als interessirt sind, darauf zu wa- chen, und mit allen Kraͤften darauf zu halten, daß das ganze und deren Gleichgewicht. ganze teutsche Reich in seinem constitutionsmaͤsigen System und Gleichgewicht erhalten, und besonders, daß nicht eines der groͤsten und aͤltesten fuͤrstlichen Haͤuser, das zu diesem Gleichgewichte noͤthig ist, fast aus dem Reiche ver- trieben werde; so haben Sie geglaubt, fuͤr Ihre und des ganzen teutschen Reichs Sicherheit und Wohlfahrt nicht weniger thun zu koͤnnen, als daß Sie Ihren hohen Mit- staͤnden eine Vereinigung antragen, welche — keinen andern Endzweck hat, als die gegenwaͤrtige gesezmaͤsige Verfassung des Reichs zu erhalten ꝛc. — die also weder gegen den Kaiser, noch das Reich, noch gegen einigen Reichsstand gerichtet ist, die den Rechten und der Wuͤrde Ihrer Kaiserl. Majestaͤt gar nicht zu nahe tritt, und den Wiener Hof weder beleidigen, noch beunruhigen kann, wenn seine Absichten und Gesinnungen fuͤr die Erhaltung des Reichs-Systems so beschaffen sind, wie man von der Grosmuth und Rechtschaffenheit des Reichsoberhaupts er- warten kan und auch zuversichtlich erwartet. Die Association ward Anfangs zwischen den drey Kur- fuͤrsten Sachsen, Brandenburg und Braunschweig geschlos- sen. Ihr traten aber nachher, auf preussische Einladung, der Kurfuͤrst von Mainz, Sachsen Weimar, Hessen ꝛc. bey. v. Herzberg am a. O. S. 21. u. 22. Politisches Journal, December 1785. S. 1311. Eine Samlung der vorangefuͤhrten Staatsschriften, den baierischen Laͤndertausch und Fuͤrstenbund betreffend, findet man auch in Reuß teutscher Staatskanzley 12. Th. S. 193-354. Mosers Beitraͤge in Friedensz. 1. Th. S. 77. Dohm am a. O. S. 41. Neyron principes du droit de G. L. I. c. 2. art. 3. §. 40. B b §. 23. Von der Macht der Nazionen §. 23. Gleichgewicht der Religion . Seitdem durch Luthers Reformation die Staͤnde des teutschen Reichs, in Ansehung der Religion, in zwey Corpora, naͤmlich den Evangelischen und Catholischen Reichstheil sich abgesondert haben, sind der Religion halber, wohin man den meisten Reichsgeschaͤften eine Beziehung zu geben gesucht hat, mancherley Streitigkei- ten unter ihnen entstanden. Jeder Theil war bemuͤht, die Oberhand uͤber den andern zu gewinnen. Durch den Religions- und westphaͤlischen Frieden ist, so viel moͤglich, eine voͤllige Gleichheit der Rechte unter beiden Theilen eingefuͤhrt worden, die ieder bey aller Gelegen- heit sorgfaͤltig zu erhalten und dem andern keine Art von Uebergewicht einzuraͤumen bedacht ist. J. J. Mosers teutsche Religionsverfassung 1. B. 11. K. §. 10. u. f. Joh. Christ. Quistorp von den vornehm- sten Faͤllen, in welchen sich die durch teutsche Reichsgrund- gesetze der evangelischen Religion zugesicherte Gleichheit am meisten zeigt. u. Beitraͤge zur Erlaͤuterung unentschiedener Rechtsmaterien 1780. 8. 1. B. Nr. 4. In einer zu Wien 1785 erschienenen Schrift: Poli- tische Betrachtungen und Nachrichten ꝛc. werden die saͤmtlichen protestantischen Reichsstaͤnde sogar wahre Anti- poden des Reichsoberhaupts und der alten gesetzmaͤsigen Reichsverfassung genant, und von dem Corpore Evan- gelicorum eine Revolution fruͤher oder spaͤter prophezeit, die dem roͤmisch-teutschen Reiche ein Ende machen werde. Dohm am a. O. S. 137. §. 24. und deren Gleichgewicht. §. 24. Gleichgewicht der Schiffahrt und Hand- lung . Die Vorzuͤge, welche Grosbritannien in Ansehung der Schiffahrt und Handlung vor andern Nazionen zu erwerben gewust hat, haben schon laͤngst deren Eifersucht erregt. Besonders aber ist von Seiten Frankreichs, so- wohl in Staatsverhandlungen a ] als von franzoͤsischen Privatschriftstellern b ] oͤfters die Nothwendigkeit eines Gleichgewichts der Macht zur See einleuchtend zu ma- chen gesucht worden, weil alle handelnde Nazionen die grosbritannische Macht zur See zu fuͤrchten haͤtten, in- dem dieser Staat von ieher eine unumschraͤnkte Herschaft zur See an sich zu reissen und den Handel aller uͤbrigen Nazionen zu verschlingen trachte. Da aber, wie unten gezeigt werden wird, die Erweiterung der Herschaft zur See nicht so leicht wie die zu Lande geschehen kan, die innern Vergroͤßerungen der Macht durch Handlung und andere gute Anstalten, insofern dadurch den Gerechtsa- men anderer nicht zu nahe getreten wird, das Gleichge- wicht auch nicht aufheben, [§. 6.] ob sie gleich keinen geringen Einflus darauf haben c ], so kann man das Gleichgewicht der Schiffahrt und Handlung mit Recht eine ungereimte Chimaͤre nennen d ], dessen Noth- wendigkeit und Bewuͤrkung der Neid gegen die uͤberwie- gende brittische Handlung und Schiffahrt den uͤbrigen europaͤischen Nazionen vorgepredigt und empfohlen hat e ]. Auch von einem Gleichgewicht auf dem baltischen Meere insbesondere, dessen Erhaltung Daͤnemark sich angelegen seyn lasse, ist schon die Rede gewesen f ]. Bey Gelegenheit des Krieges zwischen Spanien und Gros- britannien aͤusserte Frankreich 1742. L’ escadre que le roi avoit envoyée, ne commit aucune hostilité contre B b 2 l’ Ang- Von der Macht der Nazionen l’ Angleterre et ne troubla son commerce en rien du monde, tandis que les Anglois, bien loin de suivre cet exemple de modération, ne respectèrent ni l’ inde- pendance de notre Pavillon, ni la liberté de la naviga- tion, ni le droit des gens et de neutralité. Ils forme- rent à leur gré, comme s’ ils étoient Souverains des Mers, un nouveau Code de Marine et visiterent tous les Bâtimens Etrangers, même ceux des Hollandois et se crurent en droit de confisquer touts les effets qu’ ils pretendoient sous des prétextes suposés appar- tenir aux Espagnols. — Ils ont ajouté depuis une infinité d’ insultes de toute espèce, par lesquelles on peut juger ce qu’ on auroit à craindre d’ eux, s’ ils par- venoient enfin au succès du projet, qu’ils ont tant de fois annoncé à l’ Europe, de se rendre les maitres de la Mer et du commerce. Auch heißt es 1758 in einer oͤffentlichen Schrift des franzoͤsischen Gesandten am russischen Hofe: Toutes les nations commerçantes devroient bien enfin ouvrir les yeux sur leur intérêt le plus essentiel, et réunir leurs forces avec les nôtres, pour prevenir le Despotisme absolu que l’ Angleterre va exercer sur toutes les Mers, si l’ on ne met pas incessement un frein à son ambition et à sa cupidité. Le mot de raliement de presque toutes les puissan- ces de l’ Europe contre la France, a été pendant un Siècle l’ Equilibre de pouvoir à maintenir sur le Con- tinent; mais tandis que les Anglois presentoient ce fantôme pour faire illusion à la credulité publique, ils travailloient sans relâche [et ils n’ ont malheureuse- ment que trop reussi] à detruire absolument l’ Equili- bre de puissance sur Mer, sans lequel cependant il n’ est pas possible que celui sur terre subsiste: C’ est à quoi les autres Peuples doivent faire la plus serieuse attention, puisqu’ il ne s’ agit de rien moins que de l’ en- und deren Gleichgewicht. l’entière destruction de leur Navigation et de l’ usurpa- tion de tout le Commerce par les Anglois. Mosers Beitraͤge in Friedensz. 1. Th. S. 72. u. 79. Real Science de Gouvernement Tom. VI. S. 588. der teutschen Uebersetzung. La balance du commerce a une influence essentielle et même decidée sur la balance du pouvoir. — Une Nation qui jouit d’ une balance de commerce également favorable et assurée — peut aspirer au titre et aú role de puissance respectable. — Elle peut et elle doit méme, selon ses grands intérêts prendre toujours part à l’ équilibre et à la balance politique du pouvoir pour s’ assurer une existence permanente et florissante. v. Herzberg a. a. O. S. 9. von Steck Versuch uͤber die Handels- und Schiffahrts- vertraͤge, Halle 1782. 8. S. 10. Die Grundsaͤtze der bewafneten Neutralitaͤt, welche die vornehmsten europaͤischen Nazionen in Absicht auf die Frei- heit der Schiffahrt und Handlung neutraler Voͤlker im Kriege bey Gelegenheit des leztern Krieges zwischen Frank- reich und Grosbritannien angenommen haben, kommen weiter unten vor. Mosers Beitraͤge in Frz. 1. Th. S. 77. Joh. Heinr. Gottl. von Justi Chimaͤre des Gleichgewichts der Handlung und Schiffahrt, Altona 1759. 4. B b 3 Sech- Sechstes Kapitel. Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts . §. 1. Die Nazionen muͤssen ihrer Natur gemaͤs handeln . J edes vernuͤnftige Wesen fuͤhlt in sich den Beruf, sei- ne Handlungen seiner Natur gemaͤs einzurichten. Die Voͤlker sind aus einzelnen Menschen zusammenge- sezt, welche durch den Eintritt in einen Staatsverein der von Natur aufhabenden Pflichten keinesweges entle- digt werden. Ein solcher Staatskoͤrper hat daher, als moralische Person, nicht nur eben dieienigen Obliegen- heiten auf sich, welche die einzelnen Glieder im natuͤrli- chen Zustande verbanden, sondern er muß auch noch uͤber- dies bey allen Handlungen die Natur und die Absicht sei- ner Verbindung zu Rathe ziehen. Natuͤrliche Freiheit und Gleichheit sind die Hauptei- genschaften eines Volks. Verlangen nach Gluͤckselig- keit ist die vorzuͤglichste Triebfeder aller menschlichen Handlungen im aussergeselschaftlichen Zustande sowohl, als in Verbindung mit andern. In der gemeinschaft- lichen Gluͤckseligkeitsbefoͤrderung besteht auch der Haupt- grund und die Absicht der Staatsvereine und der gesel- schaftlichen Verbindung mehrerer Voͤlker. Sie gehoͤrt daher zum Wesen der Nazionen. Wenn sie darauf alle ihre Handlungen abzielen lassen, so leben sie ihrer Na- tur gemaͤs: dies ist die erste Pflicht, welche sie sich selber schul- Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. schuldig sind, und woraus alle Rechte und Verbindlich- keiten gegen einander sich herleiten lassen. Vattel L. I. c. 2. §. 1. §. 2. Sich erhalten und vervolkomnen . Die Gluͤckseligkeit der Nazionen begreift die politi- sche Freiheit und Unabhaͤngigkeit von andern, hinlaͤng- lichen Lebensunterhalt, und eine ansehnliche Macht, da- mit sie diese in Ruhe und Sicherheit geniessen, und sich gegen alle Anfaͤlle schuͤtzen und vertheidigen koͤnnen, in sich. Die dahin gehoͤrigen Pflichten lassen sich fuͤglich alle auf den Grundsatz zuruͤckfuͤhren: Erhalte und ver- volkomne dich. Wolf J. G. c. 2. §. 177. Schrodt Syst. J. G. P. I. c. 1. §. 8. §. 3. Erhaltung . Die Erhaltung besteht in der Fortdauer nicht nur des ganzen Staatsvereins, sondern auch aller einzelner Theile und Glieder desselben. Diese haben sich zu Be- foͤrderung des gemeinschaftlichen Wohls gegen einander verbunden, welche aber unmoͤglich seyn wuͤrde, wenn iene Vereinigung getrent werden solte. Sie erfodert zuerst die Handhabung aller Besitzungen und Rechte des Ganzen, besonders auch der Regierungsverfassung als der Seele des Staats, und dann die Sorge fuͤr das Leben, die Guͤter und Gerechtsame der einzelnen Buͤrger, fuͤr ihre Beduͤrfnisse, Bequemlichkeit, Vergnuͤgungen und Gluͤcksmittel. Wolf c. I. §. 28. u. 30. B b 4 §. 4. Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. §. 4. Vervolkomnung . Das Vermoͤgen, den Zweck der Staatsvereinigung zu erhalten, macht die Volkommenheit einer Nazion aus, und dieienige befindet sich in einem volkomnen Zu- stande, der nichts zu Erreichung dieses Endzwecks man- gelt a ]. Je genauer alle Theile zur Befoͤrderung der Gluͤckseligkeit, als der Hauptabsicht der Staatsvereinig- ung [§. 1.] uͤbereinstimmen, desto volkomner ist ein Volk zu nennen. Wolf c. I. §. 29. u. f. §. 5. Verbindlichkeit der Nazionen deshalb ge- gen sich selbst . Die Pflichten eines Volks gegen sich selbst schreiben ihm die Handlungen vor, welche es, seiner Natur nach, zu thun und zu lassen verbunden ist. Da der Hauptzweck der Nazionen in Gluͤckseligkeit oder in Erhaltung und Vervolkomnung besteht, so sind sie auch verbunden, alles zu thun, was ihre Erhaltung befoͤrdern, und alles zu unterlassen, was ihren Untergang nach sich ziehen kan a ]. Sie muͤssen fuͤr ihre Freiheit und Sicherheit sorgen, damit andere Nazionen sich nicht zuviel uͤber sie herausnehmen, oder ihnen ungeahndet Beleidigungen zufuͤgen. Gleiche Aufmerksamkeit erfo- dert die Vervolkomnung ihres Zustandes. Sie muͤssen alles thun, was dieselbe befoͤrdert, und alles un- terlassen, was derselben zuwider ist , um nicht nur ihren eignen Endzweck desto geschwinder erreichen, son- dern Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. dern auch die Gluͤckseligkeit anderer mit ihnen verbun- denen Voͤlker, nach Vermoͤgen befoͤrdern zu koͤnnen c ]. Wolf , c. 1. §. 33. 34. Wolf , c. 2. §. 188. 254. Wolf , c. 2. §. 180. §. 6. Ihre Rechte . Wer eine Verbindlichkeit zu etwas hat, dem muß auch das Recht zustehen, sich aller derienigen Mittel zu bedienen, ohne welche er seine Pflichten zu erfuͤllen nicht im Stande ist, weil er sonst zu etwas unmoͤglichen verbunden waͤren. Jedoch muß durch Ausuͤbung dieses Rechts, die Freiheit und Gleichheit anderer nicht verlezt werden: denn zu einem erlaubten Endzweck darf man doch keinesweges unerlaubte Mittel gebrauchen a ]. Je- des Volk ist daher berechtigt , seine Gluͤckselig- keit auf alle erlaubte Art und ohne Nachtheil der algemeinen Wohlfahrt zu befoͤrdern. Die Mittel richten sich nach der Beschaffenheit der Nazionen, und muͤssen bey maͤchtigen natuͤrlicherweise anders als bey mindermaͤchtigen seyn b ]. Wolf c. 1. §. 71. Schrodt P. I. c. I. §. 9. 18. §. 7. Verbindlichkeiten und Rechte der Nazio- nen gegen einander und deren verschie- dene Gattungen . Aus den Pflichten und Rechten der Nazionen gegen sich selber, sind auch ihre Verbindlichkeiten gegen einan- B b 5 der Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. der leicht abzunehmen. Diese sind iedoch nicht alle einer- ley Art. Einige derselben fliessen unmittelbar aus der Natur und dem Wesen der Voͤlker, und heissen daher unbedingte [ officia absoluta ] oder sie setzen eine wilkuͤhr- liche Einrichtung, einen Vertrag, oder sonst eine ver- bindende Handlung voraus, und werden besondere, bedingte [ hypothetica ] genant. Die erstern sind wie- derum entweder verneinende Pflichten [ officia negativa ] oder beiahende [ affirmativa ]. Jene verlangen die Unter- lassung solcher Handlungen, welche die Gluͤckseligkeit anderer hindern oder stoͤren koͤnten; diese erstrecken sich auch auf deren Befoͤrderung durch werkthaͤtige Beihuͤlfe. Nazionen, welche die negativen Pflichten beobachten, nent man gerecht [ justae ], dieienigen, welche auch in Ansehung der affirmativen sich nichts zu Schulden kom- men lassen, billig [ aequae ]. Ferner theilt man die un- bedingten Verbindlichkeiten in volkomne [ officia perfe- cta ] und unvolkomne [ imperfecta ], nachdem sie, im Nichtbeobachtungsfall, einen Zwang, selbst mit Gewalt der Waffen, zulassen oder nicht. Ickstadt Elem. J. G. L. 2. c. 1. §. 1. u. 2. Schrodt P. I. c. 2. §. 1. §. 8. Volkomne Verbindlichkeit, die Gluͤckselig- keit anderer nicht zu stoͤren . Im urspruͤnglich natuͤrlichen Zustande haben die Voͤlker, so wie einzelne Menschen, lauter verneinen- de Verbindlichkeiten gegeneinander, zu deren Beobach- tung sie mit volkomnem Rechte angehalten werden koͤn- nen. Sie sind verbunden, die Erhaltung und Vervol- komnung anderer weder zu hindern, und ihnen die da- zu erforderlichen Mittel und deren Gebrauch zu ent- ziehn, Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. ziehn, noch sie sonst im Genus ihrer Rechte zu stoͤren. Sie muͤssen iedem das Seine lassen, kein Volk beleidi- gen, und wegen zugefuͤgten Schadens Genugthuung ver- schaffen. Schrodt l. c. §. 22. §. 9. Recht gegen Beleidigungen . Ein Volk, das die Erhaltung und Volkommenheit anderer hindert, oder deren Zustand unvolkomner macht, daß sie den Endzweck der Staatsvereinigung nicht errei- chen koͤnnen, beleidigt ihre Gerechtsame. Kein Volk darf daher leiden, daß es von andern beleidigt werde. Das- selbe hat ein Recht, dieienigen Nazionen, welche ihm seine Gerechtsame nicht zugestehn oder entziehn wollen, mit Gewalt anzuhalten, seine Rechte zu vertheidigen, den Beleidigungen mit Gewalt zu widerstehen, und we- gen des wuͤrklich erlittenen Unrechts Entschaͤdigung und Genugthuung zu fodern, auch im Weigerungsfall sich solche selber zu verschaffen. Wolf c. 2. §. 179. 252. 265. 271. u. f. §. 10. Befoͤrderung der Gluͤckseligkeit . Einzelne Menschen und ganze Voͤlker haben mit den Fortschritten der Verfeinerung die Erfordernisse ihrer Gluͤckseligkeit dergestalt erweitert, daß ihre eignen Kraͤf- te nicht mehr hinreichen, alle dazu gehoͤrige Beduͤrfnisse sich selbst allein zu verschaffen, wenn sie auch alle nega- tive und volkomne Verbindlichkeiten gegen einander be- obachteten. Sie beduͤrfen daher der thaͤtigen Unterstuͤtz- ung Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. ung und wechselseitigen Beihuͤlfe anderer. Daraus ist eine naͤhere geselschaftliche Verbindung unter ihnen ent- standen, welche die gemeinschaftliche Befoͤrderung der Gluͤckseligkeit zum Endzweck hat, die von der Natur un- mittelbar zwar nicht befohlen, durch die in der Folge entstandenen zufaͤlligen Beduͤrfnisse iedoch nothwendig gemacht worden. [Kap. 2.] §. 11. Quellen derselben . Die Hauptquelle, woraus die geselschaftliche Ver- bindung und gemeinschaftliche Befoͤrderung der Gluͤckse- ligkeit anderer fliessen, ist daher ohnstreitig in dem eig- nen Vervolkomnungstriebe zu suchen. Ein Volk, das die Beduͤrfnisse anderer, so viel in seinem Vermoͤgen steht, befriedigt, darf in aͤhnlichen Faͤllen gleiche Unter- stuͤtzung hoffen a ]. Was ihr wolt, das euch ande- re thun, das thut ihr ihnen auch , muß ihm hier zur Vorschrift dienen. Diese kann iedoch ohne wechselseitige Liebe und Wohlwollen nicht fuͤglich bestehen b ]. Durch sie werden die geselschaftlichen Bande erst fester geknuͤpft: denn wer den andern liebt, wird gewis alles zu dessen Erhaltung und Vervolkomnung beitragen c ], und die Gelegenheiten um so williger ergreifen, welche sich zu Ausuͤbung der geselschaftlichen Pflichten darbieten. Schrodt P. I. c. 1. §. 1. Wolf c. 2. §. 164. Vattel L. 2. c. 1. §. 2. §. 12. Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. §. 12. Liebespflichten und deren Eintheilung . Die Geselschaftspflichten, welche Nazionen einander aus gegenseitiger Liebe zu Befoͤrderung ihrer Gluͤckselig- keit leisten, werden Liebespflichten [ officia humanita- tis ] genant, und in verschiedene Klassen getheilt. Sie sind entweder unbestimte [ indefinita ], welche ein Volk ohne Ruͤcksicht auf eine besondere Nazion, oder bestim- te [ definita ], welche es bey wuͤrklich vorkommenden Ge- legenheiten ausuͤbt. Nazionen z. B. welche auf ansehn- liche Getraidevorraͤthe bedacht sind, um andere beduͤrfen- den Fals damit zu unterstuͤtzen, erfuͤllen die erstern, und wenn sie einem eben nothleidenden Volke damit aushel- fen, die leztern. Ferner werden sie theils ohne, theils mit eigner Beschwernis geleistet. Jene insbesondere heissen Pflichten unschaͤdlicher Gefaͤlligkeit [ innoxiae utilitatis ], und man theilt sie gemeiniglich auch in beia- hende [ affirmativa ] und verneinende [ negativa ], ienach- dem ein Volk seine Kraͤfte zum Nutzen des andern selbst anwendet, oder nur zulaͤst, daß etwas zu dessen Vor- theil geschehe. Der noch vorzuͤglichern Liebespflichten, welche mit Aufopferung irgend eines Eigenthums ver- knuͤpft sind [ noxiae utilitatis s. humanitatis eminentioris ] giebt es wiederum verschiedene Gattungen. Sie sind theils Pflichten der Wohlthaͤtigkeit [ liberalitatis s. beneficentiae ], wenn ein Volk dem andern etwas von dem Seinigen entweder zum voͤlligen Eigenthum, oder nur zum Gebrauch einraͤumt; theils Pflichten der Dienstfertigkeit [ officiositatis ], wenn ein Volk fuͤr das andre eine beschwerliche Verrichtung z. B. das Amt eines Mitlers zwischen kriegfuͤhrenden Maͤchten uͤber- nimt; oder endlich Pflichten der Dankbarkeit [ grati- tudinis ], vermoͤge welchen ein Volk Wohlthaten mit Wohlthaten vergilt. *] Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. Schrodt P. I. c. 3. §. 6. u. f. §. 13. Leistung derselben ohne Nachtheil der Pflichten gegen sich selbst . Die geselschaftliche Vereinigung und wechselseitige Liebe unter den Nazionen verlangen, daß sie alles, was in ihrem Vermoͤgen steht, zur gemeinschaft- lichen Gluͤckseligkeit beitragen, so weit die Pflich- ten gegen sich selbst es erlauben. [K. 2. §. 8.] Was in ihrer Gewalt nicht steht, wenn sie gleich wolten, da- zu koͤnnen sie nicht verbunden werden. Diese Verbind- lichkeit hoͤrt auch auf, wenn die Huͤlfsleistung nicht an- ders, als mit Aufopferung der Pflichten gegen sich selbst geschehen koͤnte; denn wenn man seine Kraͤfte zum eignen Beduͤrfnis braucht, ist es eben so viel, als haͤtte man sie nicht. Man muß, vermoͤge der natuͤrlichen Verbind- lichkeit gegen sich selbst, zuerst fuͤr sich und dann fuͤr an- dre sorgen. Wenn beiderlei Pflichten mit einander strei- ten, behalten die erstern ohnstreitig den Vorzug a ]. Die Beurteilung, ob ein Volk im Stande sey, die Gluͤckseligkeit andrer, ohne Verletzung seiner eignen Pflichten, zu befoͤrdern, ist, vermoͤge der natuͤrlichen Freiheit, dem Volke uͤberlassen, welches die Liebespflich- ten ausuͤben soll. Eben so hat es auch das Recht, zu untersuchen, ob das andere Volk der Unterstuͤtzung wuͤrk- lich beduͤrfe b ]. Wolf c. 2. §. 206. Schrodt P. I. c. 3. §. 51. §. 14. Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. §. 14. Verbindlichkeit dazu . Alle Verbindlichkeiten zu Geselligkeit und Liebe sind im urspruͤnglich natuͤrlichen Zustande unvolkommen, und deren Erfuͤllung kann durch aͤussere Zwangsmittel nicht erlangt werden. Sie enthalten beiahende Pflichten, wobey es, vermoͤge der natuͤrlichen Freiheit, auf das Ermessen des Leistenden ankomt, ob die Gelegenheit da- zu vorhanden ist. Ausserdem ist die Liebe, als eine Hauptquelle derselben, eine innerliche Regung, die sich durch aͤussere Gewalt nicht erzwingen laͤßt. Ein Volk, das dem andern dergleichen Pflichten abschlaͤgt, wenn es schon sie leisten koͤnte, beleidigt dasselbe daher nicht, ob es gleich gegen die Billigkeit handelt. Grotius L. 2. c. 2. §. 11. giebt die Pflichten unschaͤdli- cher Gefaͤlligkeit zwar fuͤr volkomne an, weil bey ihnen die urspruͤnglichen Gemeinschaftsrechte wieder auflebten; aber Puffendorf und andre rechnen sie mit mehrerm Fug zu den unvolkomnen, weil iedes freie Volk das Recht hat, uͤber sein einmal erworbenes Eigenthum zu schalten. Schrodt P. I. c. 3. §. 10. §. 15. Rechte darauf . So unvolkommen die Verbindlichkeit zu Leistung der Liebespflichten auf der einen Seite ist, so unvolkom- men ist auch das Recht, dergleichen mit Gewalt zu er- zwingen, auf der andern Seite. Indes hat das beduͤr- fende Volk, in Ruͤcksicht sein selbst, doch das Recht, dieselben von andern zu begehren a ], dergestalt, daß es niemand daran hindern, oder die Forderung fuͤr eine Beleidigung aufnehmen darf; denn es ist verbunden, seine Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. seine Gluͤckseligkeit auf alle Art zu befoͤrdern, und muß daher am besten wissen, ob es der Huͤlfe und Unterstuͤtz- ung anderer dabey bedarf b ]. Im Verweigerungsfall kann es sich auch daruͤber beschweren, und bey aͤhnlicher Gelegenheit das naͤmliche Betragen gegen das unbillige Volk annehmen. Am wenigsten kann aber auch eine Nazion gezwungen werden, die Leistung der Liebespflich- ten von andern anzunehmen c ]. Genti quoque uni ab altera officia humanitatis non quidem exigere tandem petere licet. Wolf c. 2. §. 170. not. Schrodt l. c. c. 3. §. 5. Vattel L. 2. c. 1. §. 7. §. 16. Sie erlangen eine volkomne Verbindlich- keit a ] durch Vertraͤge . Diese von Natur unvolkomnen Pflichten koͤnnen iedoch durch die stilschweigende oder ausdruͤckliche Ein- willigung der Nazionen die Kraft der volkomnen erlan- gen. In beiden Faͤllen ist die Verbindlichkeit aber nicht weiter zu erstrecken, als die Natur und der Inhalt dieser Vertraͤge es mit sich bringt. Zu der stilschweigen- den Einwilligung in die volkomne Verbindlichkeit der Geselschafts- und Liebespflichten rechne ich die, ohne ausdruͤckliche Uebereinkunft, unter mehrere, besonders den europaͤischen Nazionen bestehende Geselschaft [K. 2.] welche ihnen die Pflicht auflegt: Alles zu thun, was das gemeinschaftliche Wohl der Geselschaft noth- wendig erfodert. Die unbedingte Befoͤrderung der Gluͤckseligkeit einzelner Glieder derselben bleibt dem- ungeachtet blos unvolkomne Verbindlichkeit. Durch Algemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. Durch ausdruͤckliche Vertraͤge haben verschiedene europaͤische Nazionen zu Leistung wechselseitiger Liebes- pflichten sich anheischig gemacht a ]. So verbinden sich z. B. Spanien und die Vereinigten Niederlande, daß beide Theile hinfuͤhro einander mit Rath und That bey allen Gelegenheiten zu Nutzen seyn sollen. Utrech- ter Friede 1714. Art. 9. Frankreich, Spanien und Grosbritannien: Einer des andern Bestes und Sicherheit eben so wie seine eigne zu Herzen zu nehmen, sich wegen der Gefahr des- selben zu erkundigen und solcher mit allen Kraͤften sich zu widersetzen. Geheimer Garantietractat 1721 Art. 1. Kaiser und Reich mit Frankreich: Beide Theile den Nutzen, die Ehre und Vortheile des andern ernst- lich zu befoͤrdern. Wiener Defin. Friede 1738. Art. 1. Die Bourbonischen Maͤchte: Die contrahirenden Theile wollen einander ihren Splendeur, Ehre und Rechte zu erhalten suchen. Jede Macht deren Regent aus dem maͤnnlichen Blute entsprossen, soll sich bey allen Gelegenheiten des Schutzes und Beistandes der drey Kronen zu versprechen haben. Bourb. Familien- vert. 1761. Art. 20. Frankreich und die Vereinigten Niederlande: Beide Theile sollen einander mit Rath und That unter- stuͤtzen und keine Negociation eingehen, die der andern nachtheilig seyn koͤnnte ꝛc. Allianztract. von 1785. Art. Sep. 3. La bienveillance mutuelle ou le penchant à se procu- rer mutuellement autant de bons offices que l’ on peut sans nuire à ses veritables intérêts est un principe que l’ esprit de commerce et de religion ont fait valoir et qui fait actuellement la maxime de tous les premiers C c arti- Allgemeine Grundsaͤtze des Voͤlkerrechts. articles généraux des traités. De-là sont issus plusi- eurs usages reçus en paix comme en guerre entres Europééns contre la rigueur des droits eto. Neyron principes du D. de G. L. 1. c. 1. a. 5. §. 23. §. 17. Im Nothfall . Vermoͤge der natuͤrlichen Verbindlichkeit der Voͤlker, fuͤr ihre Erhaltung zu sorgen, haben sie allerdings auch das Recht, gewisse Liebespflichten mit Gewalt zu fodern, wenn sie, ohne dieselben, ihren Untergang vor Augen sehen a ]. Jedoch ist bey dergleichen Nothfaͤllen zu mer- ken, daß man 1] alle moͤgliche Mittel vorher versuchen muͤsse. Denn wenn noch irgend ein Ausweg moͤglich ist, so faͤllt die Collision weg; 2] das andere Volk darf nicht in dem naͤmlichen Zustande sich befinden und 3] wenn der Nothstand aufhoͤrt, muß der Ersatz oder die Genugthuung so viel moͤglich erfolgen. Ickstadt L. 2. c. 8. §. 8. Schrodt P. I. c. 3. §. 4. §. 18. Friedlicher Zustand unter den Nazionen . Ein Volk, das alle Pflichten beobachtet, wozu es gegen andere verbunden ist, lebt mit ihnen in Frieden und es findet keine Gewaltthaͤtigkeit unter ihnen statt. Die allgemeinen Grundsaͤtze von der Verbindlichkeit mit andern in Friede und Eintracht zu leben, sind in den Vorhergehenden bestimmt worden. Wie alle diese Rech- te und Pflichten, besonders die volkomnen, denen im Voͤlkerrechte vor allen andern ein Platz gebuͤhrt, ange- wandt werden muͤssen, soll nunmehro in den folgenden Buͤchern umstaͤndlicher auseinander gesetzt werden. Druck- Druckfehler und Verbesserungen . Seite 8 Zeile 18. statt on lies ont — 19 — 3 von unten: ihre — seine — 20 — letzte: wuͤrklich — woͤrtlich — 23 — vorlezte: also — aber — 33 — 12. Kyhnieri — Ryhnieri — 37 — 21. Geschichte — Huͤlfsmittel — 61 — 15. Herrn — Herm. — 102 — 1. Jokas — Jakob — 112 — 16. statt: So kam Schlesien endlich an das Haus Habsburg, lies: und entzo- gen sich nach und nach der polni- schen Herschaft, welcher Koͤnig Ka- simir III. von Polen endlich 1339 sich begeben und die schlesischen Herzogthuͤmer dem Koͤnige Johann von Boͤhmen, gegen Entsagung des Titels eines Koͤnigs von Polen, den die Koͤnige von Boͤhmen seit Wenzes- laus Regierung gefuͤhrt hatten, gaͤnz- lich uͤberlassen muste. — — — 23. statt: beitragen lies: beigetragen — 115 — 25. — Aar — Bar — 122 — 12. nach: mit, setze hinzu: ihnen — — — vorletzte, statt: Unabhaͤngigkeit, lies: Unterthaͤ- nigkeit — 136 — 4. statt: darneben lies: dermalen Seite Seite 137 Zeile 2. statt Staatsbuͤchern lies Staatsrechts- buͤchern — 155 — 11. — Vergnuͤgen — Vorzuͤgen — 188 — 1. — Allein — allen — — — 10. — oben — eben — 210 — 5. — ebenfals — allenfals — 220 — 15. — hatte — halte — 255 — 13. — auch — mich — 295 — 17. — die — sie — 299 — 13. — surprice — surprise — 302 — 12. — Anspruch — Ausspruch — 305 — 2. — dieser — diese Ende des ersten Theils.