Friedrich Schiller Geschichten aus dem alten Pitaval Inhalt Geschichte der Marquise von Gange Geschichte des Prozesses der Marquise von Brinvillier Geschichte des Herrn von La Pivardière Das traurige Schicksal des Jakob le Brun Ein verbrecherischer Staatsanwalt Martin Guerre Der Handelsvertrag mit Gott Das ungleiche Ehepaar Geschichte der Marquise von Gange Die Marquise von Gange, das einzige Kind des Herrn von Rossan, der in Avignon als Privatmann lebte, kam nach dem frühen Tode ihres Vaters in das Haus und unter die Aufsicht des Herrn von Rochères, ihres mütterlichen Großvaters, der ein Vermögen von beinahe 500 000 Livres besaß. Seine Enkelin war die einzige Erbin dieses Vermögens und hieß nach einem seiner Landgüter bis zu ihrer Heirat Fräulein von Châteaublanc. Ihre täglich zunehmenden Reize, ihr sanfter Charakter und ihre gewinnenden Manieren gewannen ihr bald die ganze Zärtlichkeit des ehrwürdigen Alten. Er kannte keine süßere Hoffnung, als seine schöne Enkelin einst in dem Besitz seines Vermögens an der Hand eines würdigen Gatten glücklich zu sehen. In der Absicht, seine Wünsche bald erfüllt zu sehen, vermählte er sie schon in ihrem dreizehnten Jahre mit dem Marquis von Castellane, einem Manne, der mit den äußern Vorzügen einer alten und vornehmen Abkunft und einer schönen Gestalt die schätzbarsten Eigenschaften des Geistes und Herzens verband. Die Marquise war eine der ersten Schönheiten ihrer Zeit. Ihr Bildnis, von dem berühmten Maler Mignard gemalt, wird unter die vorzüglichsten Meisterstücke dieses großen Künstlers gerechnet; und alle Zeugnisse ihrer Zeitgenossen stimmen in Lobeserhebungen ihrer außerordentlichen Schönheit überein. In einem zu Rouen 1667 erschienenen Buche, das den Titel führt: »Die wahrhaften und merkwürdigen Umstände des kläglichen Todes der Frau Marquise von Gange«, wird sie als eine vollkommene Schönheit geschildert. Selbst Ludwig der Vierzehnte ward von ihren Reizen bezaubert und erteilte ihr die schmeichelhaftesten Lobsprüche. Zweimal tanzte er mit ihr bei öffentlichen Hoffesten, in deren Anordnung Galanterie mit der höchsten Pracht verbunden war, und jedesmal erhielt ihre Schönheit und ihre Anmut den Preis der allgemeinen Bewunderung. Die berühmte Königin Christine von Schweden, welche damals an dem französischen Hofe sich aufhielt, gestand, daß sie in allen Reichen, welche sie durchreist, nichts gesehen habe, das der schönen Provenzalin (so nannte man die Frau von Castellane) gleichkomme, die ihr Herz erobern würde, wenn sie vom andern Geschlecht wäre. Diese allgemeine Bewunderung ihrer Schönheit erregte natürlich Neid und Eifersucht und reizte die Verleumdungssucht aller, die sich durch sie verdunkelt fühlten. Die Lästerchronik sprengte allerlei nachteilige Gerüchte von verliebten Abenteuern über sie aus, die aber nicht einmal mit einem scheinbaren Verdacht begründet werden konnten. Die Güte ihres Charakters entsprach der Schönheit ihres Körpers. Sie war gesellig und teilnehmend bei dem Unglück anderer. Ihr Verstand war mehr gründlich als lebhaft, ihr Urteil weniger glänzend als treffend. Mitten im Genuß des Glücks, das Schönheit mit Reichtum und Überfluß gepaart zu gewähren vermag, erhielt sie die traurige Nachricht, daß ihr Gemahl, der als Befehlshaber der französischen Galeeren unter Segel gegangen war, bei Sizilien Schiffbruch erlitten und sein Grab in den Wellen gefunden habe. Einige Spötter, die der Marquise längst, um sich für ihre Nichtbeachtung zu rächen, den Verstand abgesprochen und sie nur »die schöne Bildsäule« genannt hatten, verbreiteten bei dieser Gelegenheit die Anekdote: sie habe bei der Nachricht von ihres Gemahls Tode gesagt: »Ach, er wird nicht ertrunken sein; junge Leute kommen von den weitesten Reisen wieder.« Ihre Geschäfte riefen sie bald darauf nach Avignon zurück. Reichtum und Schönheit waren zwei zu reizende Vorzüge, um nicht bald eine Menge Anbeter herbeizuziehen, die sich zu ihren Füßen warfen. Die Liebe entschied für den Herrn von Lenide, Marquis von Gange, einen jungen Mann von zwanzig Jahren, aus einem der ersten Häuser der Provinz, mit allen Vorzügen eines vorteilhaften Wuchses, männlicher Schönheit und einer sanften Gesichtsbildung ausgestattet. Nie schien eine Verbindung zweier Personen besser gewählt worden zu sein als ebendiese, welche zwei der schönsten und reichsten Leute des Landes von gleichem Alter, von gleichem Adel des Geschlechts und von gleichen Eigenschaften vereinigte. Er war ein Freiherr aus Languedoc und Gouverneur von St. André in Niederlanguedoc. Die Hochzeit wurde 1658 vollzogen, als die Marquise eben das zweiundzwanzigste Jahr erreicht hatte. Der Anfang dieser Ehe war sehr glücklich; der Marquis, von seiner Gemahlin bezaubert, verließ sie nie; und mehr war nicht nötig zum Glück eines Weibes, welches außer der Wonne, das Herz eines liebenswürdigen Gemahls zu besitzen, kein anderes Glück kannte. Zwei Kinder, ein Knabe und ein Mädchen, waren die Pfänder ihrer Zärtlichkeit. Nach einiger Zeit fing der Marquis an, häufiger Gesellschaft zu suchen. Seine Frau glaubte sich nicht verpflichtet, in der Einsamkeit zu leben, während ihr Mann Zerstreuung suchte, sie machte Besuche und nahm andere entgegen. Doch suchte sie nur Gesellschaft, um der Langeweile zu entgehen, und dachte nie daran, mit den Männern, welche sie bei sich sah, in eine Bekanntschaft zu treten, welche die Grenzen des gesellschaftlichen Vergnügens überschritte; und ihrer Tugend ward es leicht, sie in diesen Gesinnungen zu erhalten. Bemerkte sie, daß ihre Reize irgendeinen ihrer Gesellschafter zu einer gefährlicheren Neigung hinrissen, so zog sie sich zurück und wendete sich an andere, die durch keine Leidenschaft versucht waren, die Schranken des bloß geselligen Umgangs zu überschreiten. Indessen konnte die Ordnung und Zurückhaltung, mit welcher sie lebte, sie doch nicht gegen die Eifersucht ihres Gemahls schützen. Anfangs zwar schämte er sich einer Leidenschaft, welche immer den, der sich von ihr beherrschen läßt, lächerlich macht; und da er sich selbst gestehen mußte, daß das Betragen seiner Gemahlin ihm keine begründete Veranlassung zum Argwohn gab, so unterdrückte er, soviel er konnte, die Gemütsbewegung, welche ihm ein Verdacht verursachte, den er doch selbst für nichtig erklären mußte. Allein der Mißmut, der ihn quälte, zerstörte seine heitere Gemütsstimmung. Der sonst so zärtliche Gatte, der seine geliebte Gemahlin nie anders als mit dem Ausdruck des innigsten Vergnügens sah, war jetzt düster, niedergeschlagen und mürrisch. An die Stelle der liebreichen, zärtlichen Versicherungen, welche bisher ihre Unterhaltung ausmachten, trat jetzt Kälte und Zurückhaltung, die gewöhnlichen Vorboten eines gänzlichen Bruchs. So wurde jede Erholung, welche die Marquise in einer unschuldigen Zerstreuung suchte, durch den häuslichen Verdruß vergiftet, den sie immer dafür von dem Unmut ihres Gemahls zu erwarten hatte. Eine Begebenheit, welche der Marquise das Ende dieser Leiden oder doch Erleichterung ihrer schlimmen Lage zu versprechen schien, stürzte sie in den Abgrund ihres Unglücks. Der Marquis von Gange hatte drei Brüder. Der eine, Graf von Gange, Oberst des Dragoner-Regiments von Languedoc, hat keine Rolle bei der Haupthandlung dieser Geschichte, kommt aber gleichwohl in der Folge wieder vor. Der zweite, Abbé von Gange, verlangt der Rolle wegen, die er in dieser Geschichte spielt, eine eigne Charakterschilderung. Es fehlte ihm nicht an Verstand, den er aber nur anwendete, die schändlichen Eigenschaften seines verdorbenen Herzens zu verschleiern. Bosheit und Zügellosigkeit, Lasterhaftigkeit und Ausschweifung waren die Grundzüge seines Charakters, und nur deswegen hatte er, ohne einem besondern Orden anzugehören, das geistliche Kleid gewählt, weil es ihm geschickter dünkte, seine Zügellosigkeit zu begünstigen und zu verdecken. Er war herrschsüchtig, alles sollte seinen Einfällen und seinem Willen folgen; heftig, von Leidenschaften beherrscht, der größesten Laster fähig. Diese bösen Eigenschaften, mit List, Verschlagenheit und unglaublicher Verstellungskunst vereint, machten ihn zum gefährlichsten aller Menschen. Niemand war sanfter, liebenswürdiger, gefälliger, dienstfertiger als er, sobald er es scheinen wollte. Der Ritter von Gange, der dritte Bruder des Marquis, war ein mittelmäßiger Mensch; geboren, um beherrscht zu werden, ging er, je nachdem man ihn leitete, den Pfad des Lasters oder den Weg der Tugend. Der Abbé hatte sich seiner ganz bemächtigt und leitete ihn so nach seinem Willen, daß er sich nicht einmal die Mühe gab, ihm den Beweggrund der Vorschriften zu erklären, die er ihm erteilte. Er besaß aber die Kunst, dem Ritter seine Herrschaft über ihn so zu verbergen, daß dieser nach seinem eignen Willen zu handeln glaubte, während er bloß dem Antrieb des Abbés folgte. Dieser Bösewicht hatte sich auch durch eine erheuchelte Anhänglichkeit des ganzen Vertrauens seines ältern Bruders, des Marquis, bemächtigt. Es gelang ihm, sich bei dem Marquis in das Ansehen vorzüglicher ökonomischer Einsichten zu bringen, und vermöge der glänzenden Versprechungen, die er seinem Bruder von der Vergrößerung seines Vermögens vorzuspiegeln wußte, brachte er es dahin, daß ihm dieser die Verwaltung seiner Güter und die Aufsicht über sein ganzes Hauswesen anvertrauen wollte. Nachdem der Abbé alles auf diese Art vorbereitet hatte, kam er in Gesellschaft des Ritters zu dem Marquis, um künftig bei ihm zu wohnen. Kaum hatte er die Reize der Marquise in der Nähe gesehen, als er für sie die ersten Eindrücke der Liebe empfand. Nie gewohnt, seinen Leidenschaften zu widerstehen, ließ er auch dieser freien Lauf und schmeichelte sich, das Ansehen, das er sich in dem Hause seines Bruders verschafft hatte, werde auch bei seiner Schwägerin seine Absichten begünstigen. Seine erste Sorge war, die Marquise sich verbindlich zu machen. Die Gelegenheit dazu bot sich ihm von selbst. Er übernahm es, den Marquis von der Tugend seiner Gemahlin zu überzeugen, erweckte in ihm die vorige Achtung und Zutrauen gegen sie wieder und wurde dadurch der Wiederhersteller ihrer häuslichen Glückseligkeit. Seinem Plan gemäß mußte die Marquise erfahren, wem sie die Rückkehr der glücklichen Tage, die sie genoß, zu verdanken habe. Er entdeckte ihr also, daß dies das Werk seiner Gewalt über ihren Gemahl sei, dessen Leidenschaften er sogar nach seinem Gutdünken lenken könne. So vergnügt auch die Marquise war, ihr häusliches Glück wiederhergestellt zu sehen, so unangenehm war es ihr gleichwohl, einen so wesentlichen Dienst einem Manne verdanken zu müssen, gegen den sie von dem ersten Anblick an einen unüberwindlichen Widerwillen fühlte. Ohne seinen Charakter weiter zu kennen, hatte sie ihn erraten. Sie fürchtete mit Grund, er möchte den Dienst, den er ihr soeben erwiesen hatte, mißbrauchen, und die Sorgfalt, mit welcher er sie selbst davon unterrichtete, bestärkte ihre Ahnung, denn eine erwiesene Gefälligkeit geltend machen, heißt Dank dafür fordern. Diese Gesinnungen hatten unwillkürlich auf ihren Dank Einfluß, den sie ihm in ganz allgemeinen Komplimenten bezeugte, die mehr Formeln eingeführter Höflichkeit als Ausdruck wahrer Empfindung sind; und selbst diese Phrasen sprach sie so kalt aus, daß er leicht bemerken konnte, Herz und Mund stimmten bei ihr nicht überein. Es kränkte ihn, daß es ihm nicht gelungen war, der Marquise Erkenntlichkeit einzuflößen, durch welche er in ihrem Herzen Eingang zu finden gehofft hatte. Seine Eitelkeit schmeichelte ihm aber, dies werde ihm durch seine eignen Vorzüge gelingen. Allein vergebens rief er alle Bemühungen der Galanterie und den Reiz, welchen sein Geist in jede Unterhaltung zu legen wußte, zu Hilfe; Gleichgültigkeit, nur mit der äußern Hülle der Höflichkeit bedeckt, war alles, was er gewann. Des ungewissen Strebens müde, entschloß er sich, durch eine deutliche Erklärung sein Schicksal zu entscheiden. Die Marquise ging auf einige Tage zu einer ihrer Freundinnen aufs Land. Er folgte ihr. Es war bekannt, daß ihm alle Feinheit des gesellschaftlichen Tons zu Gebote stand und daß er die Seele der Unterhaltung war; man empfing ihn also mit Vergnügen, und die Begierde, seiner Schwägerin zu gefallen, machte ihn noch angenehmer als gewöhnlich. Die Damen wollten zu Pferde einer Jagd beiwohnen. Der Abbé bot sich zum Stallmeister der Marquise an und fand dadurch, was er suchte: Gelegenheit, sie viel, und ohne unterbrochen zu werden, zu sprechen. Er ließ den günstigen Zeitpunkt nicht ungenützt und fing an, ihr die Heftigkeit seiner Liebe mit allem Feuer der Beredsamkeit zu schildern. Die Marquise zeigte über sein Geständnis keinen Zorn; diese Aufwallung würde dem Verwegnen nur Anlaß zur Hoffnung gegeben haben; aber sie antwortete ihm mit dem kalten und trocknen Ton, welcher Verachtung oder wenigstens Gleichgültigkeit anzeigt. »Abbé,« sagte sie, »Sie wissen, wie eine Frau, wie Sie mich kennen, ein solches Kompliment erwidern muß, sagen Sie sich das selbst und ersparen Sie mir die Mühe, es Ihnen zu sagen.« Empfindlich beleidigt, veränderte der Abbé plötzlich den Ton. »Wissen Sie, Madame,« sagte er, »daß Ihr Glück in meinen Händen ist und daß, wenn ich es will, Sie die unglücklichste Frau auf der Welt werden können? Das Glück, das Sie jetzt genießen, ist mein Werk, aber ich kann es zerstören, sobald ich will. Ich fürchte nicht, daß Sie das, was ich Ihnen sage, benutzen können, um mir zuvorzukommen und meinen Plan zu durchkreuzen; ich weiß zu gewiß, daß man Ihnen nicht glauben wird, Sie mögen sagen, was Sie wollen, und Maßregeln ergreifen, welche Sie wollen. Um Ihrer und meiner Ruhe willen, lassen Sie uns sich gegenseitig nicht entzweien; erwidern Sie meine Zärtlichkeit, und die lachendste Zukunft wird unsrer warten.« »Wenn Sie mich je lieben lernen konnten,« erwiderte sie, »so lernen Sie mich jetzt schätzen; nie, ich beteure es Ihnen, wird weder die schönste Aussicht auf die Zukunft, noch die Furcht vor dem unglücklichsten Schicksal mich bestimmen, meine Pflicht zu verletzen und etwas auf Kosten meiner Tugend zu tun. Wenn ich übrigens einer Schwachheit fähig wäre, so würden Sie der letzte sein, der mich dazu bewegen könnte.« So demütigend auch die letzten Worte waren, so konnten sie doch den Verliebten weder von seiner Leidenschaft heilen, noch von seinem Plan abschrecken. Seine Hoffnung war noch nicht niedergeschlagen, er hatte zu viel Selbstvertrauen, um zu glauben, daß die empfindliche Erklärung der Marquise ihren Grund in der Verachtung seiner Person habe; vielmehr glaubte er, daß sie einen ähnlichen Antrag von jedem andern mit ebendem Unwillen würde abgewiesen haben. In diesem Vertrauen also, daß er keine andre Schwierigkeit als die Tugend der Marquise zu besiegen habe, um seinen Zweck zu erreichen, setzte er mit doppelter Aufmerksamkeit seine Gefälligkeiten gegen sie fort, durch welche er doch endlich ihr Herz zu gewinnen hoffte. Die Marquise lebte indes glücklich mit ihrem Gemahl; aber ihre Abneigung gegen den Urheber dieses Glücks wurde durch diesen Genuß seiner Wohltat nicht gemindert. Sie vermied aufs sorgfältigste, mit ihm allein zu sein. Der Ritter war nicht weniger in seine Schwägerin verliebt als sein Bruder. Aber sein sanfter Charakter machte seinen Umgang der Marquise angenehmer. Sie entdeckte ihm sogar Geheimnisse ihres Herzens, nicht als hätte er Eindruck auf sie gemacht, sondern sie verglich den Ritter mit dem Abbé; der erstere gewann und ward günstiger betrachtet. Diese Freundschaftsbezeugungen gaben ihm Hoffnung. Auch der Abbé bemerkte, daß sie seinen Bruder gern um sich sah, indes sie sorgfältig seine Gegenwart mied; er hielt ihn für begünstigt, er belauerte sie, aber er konnte nichts entdecken, was die Tugend der Marquise verdächtig gemacht hätte. Von der Macht, die er sonst über den Ritter behauptete, erwartete er mit Rücksicht auf die Aufschlüsse, die er jetzt suchte, nicht viel; er nahm also seine Zuflucht zur List. »Wir lieben beide unsers Bruders Frau,« sagte er ihm eines Tages, »wir wollen uns nicht im Wege stehen. Ich bin Herr meiner Leidenschaft und kann sie dir aufopfern; wenn dir es aber nicht gelingen sollte, bei ihr dein Glück zu finden, so ziehe dich zurück, und ich will es dann für mich versuchen; aber eines Weibes wegen wollen wir uns nicht entzweien.« Beide umarmten sich, und der Vertrag war geschlossen. Der Abbé hatte bei diesem Vertrag keine andre Absicht, als sich zu überzeugen, ob die Tugend der Marquise allein die Ursache jener Mißachtung sei, die ihm von ihr widerfahren war, oder ob ein besondrer Widerwille gegen seine Person daran Anteil habe. Der Ritter, von einem so furchtbaren Nebenbuhler befreit, verdoppelte seine Bemühungen bei der Marquise, welche sie mit Gefälligkeit aufnahm, solange sie den wahren Grund derselben nicht bemerkte. Kaum hatte sie aber diesen entdeckt, so trat eine so auffallende Kälte an die Stelle der bisherigen Freundlichkeit in ihrem Betragen, daß der Ritter es nie wagte, ihr seine Liebe deutlich zu erklären. Zuletzt sah er wohl ein, daß seine Schwägerin nie seine Leidenschaft erhören würde; er entschloß sich also, seine Liebe zu unterdrücken, und benachrichtigte den Abbé davon, der ihn in seinem Entschluß bestärkte und ihn so sehr zu erbittern wußte, daß Haß in seinem Herzen die Stelle der Liebe einnahm. Der Abbé hatte indessen seine Hoffnungen nicht ganz aufgegeben; er hatte sich nur dem Scheine nach zurückgezogen, um zu sehen, ob sein Bruder entweder wirklich in einem geheimen Verständnis mit der Marquise stünde oder ob er überhaupt etwas bei ihr ausrichten werde. Jetzt nahm er seinen Plan wieder auf. Aber der Weg, den er nun wählte, war sehr von dem verschieden, welchen er zuerst eingeschlagen hatte. Was er weder durch jenen wichtigen Dienst, den er der Marquise geleistet, noch durch seine fortgesetzten Gefälligkeiten hatte erlangen können, das hoffte er zu erreichen, indem er ihr seine Hilfe notwendig machte; hatte ihn das Glück, das sie ihm allein zu danken hatte, nicht zu seinem Ziel gebracht, so sollte ihn nun die Zerstörung desselben dahin führen. Seit der Aussöhnung, welche er zwischen der Marquise und ihrem Gemahl gestiftet hatte, war dieser von seiner Eifersucht ganz geheilt, oder es waren wenigstens keine Umstände vorhanden, die seinen Verdacht wieder wecken konnten. Die Absichten des Ritters hatte ihm der Abbé glücklich zu verbergen gewußt, während die Aufmerksamkeit, welche er selbst der Marquise bewies, dem leichtgläubigen Ehemann bloße Sorgfalt schien, die Schritte einer Frau zu beobachten, die wegen ihrer Schönheit von Anbetern umringt, sich doch endlich hätte von einer Schwachheit übereilen lassen können. Das erste, was nun der Abbé begann, war die Zerstörung ebendieser Sicherheit des Marquis, die er, ganz Herr über den Geist seines Bruders, mit eben der Leichtigkeit wieder vernichten konnte, mit der er sie vorher hervorgerufen hatte. In dieser Absicht machte er den Marquis auf die Besuche aufmerksam, welche seine Gemahlin öfters in einem gewissen Hause machte. Sie suchte da die Gesellschaft eines jungen Mannes, dessen Unterhaltung ihr gefiel. Ihrer Unschuld bewußt, erlaubte sie diesem oft, sich neben sie zu setzen und führte bisweilen sogar in Gegenwart der übrigen Gesellschaft ein besonderes Gespräch mit ihm. Der Abbé benutzte diese Gelegenheit, seinem Bruder Verdacht gegen das Betragen seiner Frau einzuflößen. Er wußte dies unschuldige Vergnügen so darzustellen, daß der Marquis, ohne sie anhören zu wollen, sie dieserhalb beleidigte. Sie sah wohl, woher dieser Streich kam; sie wollte aber ihrem Gemahl die Augen darüber nicht öffnen, weil sie doch kein Gehör bei ihm zu finden hoffen konnte. Um sie über den Urheber ihres Unglücks ja nicht in Ungewißheit zu lassen, erklärte ihr der Abbé eines Tages geradezu: die Leiden, welche sie erduldete, wären sein Werk, er könne sie, wenn er wolle, in Freude verwandeln, nur von ihm hänge ihr Glück ab; und um dieses wiederherzustellen, verlange er nur etwas mehr Gefälligkeit von ihr. Statt aller Antwort kehrte sie ihm den Rücken. Dieser deutliche Beweis der maßlosesten Verachtung erfüllte ihn, dessen Leidenschaften keine Grenzen kannten, mit wütendem Hasse. Als sie kurz darauf Gesellschaft bei sich hatte, ließ sie Creme zur Erfrischung auftragen. Es befand sich Arsenik darunter; da es aber nur in geringer Menge eingemischt war und die Milch, das Gegengift des Arseniks, seine Wirkung verhinderte, so ward sie sowie alle übrigen, welche mit ihr davon gegessen hatten, nur leicht davon angegriffen. Diese Begebenheit erregte anfangs großes Aufsehn zu Avignon. Doch zuletzt hörte man auf, davon zu reden, und ein Umstand, welcher dazwischen kam, machte, daß die Marquise es selbst vergaß. Herr von Rochères starb und hinterließ sie als Erbin seiner großen Güter. Die Liegenschaften, aus welchen diese Erbschaft bestand, wurden in der Hand der Marquise Paraphernalgüter, In den Ländern, in denen römisches Recht gilt, ist das Paraphernalvermögen der Frau jenes Vermögen, das ihr zugehört und nicht unter der Aussteuer, welche sie dem Mann zugebracht hat, begriffen ist. Von diesem hat sie freien Gebrauch der Kapitalien und Renten, der Mann selbst kann es nur als Bevollmächtigter der Frau verwalten. worüber sie nach Gefallen schalten konnte. Dieser Vorfall gab ihr neues Gewicht, und der Abbé selbst stellte dem Marquis vor, er müßte eine Frau schonen, die über so beträchtliche Güter und Renten freie Macht zu schalten habe. Das Betragen ihrer Verfolger nahm nun auf einmal wieder eine andre Gestalt an. Allein sie sah den wahren Beweggrund dieser Veränderung und wurde dadurch doppelt mißtrauisch gegen die verstellte Freundlichkeit, womit man ihr begegnete, die sie nur dem Erbe zu danken hatte, das die Begierde ihrer feindseligen Verwandten reizte; deswegen betrug sie sich immer zurückhaltend gegen sie. Man machte nicht lange darauf den Vorschlag, den Herbst zu Ganges zuzubringen, einer kleinen Stadt in Niederlanguedoc, sieben Meilen von Montpellier, und neunzehn von Avignon, wo der Marquis Gutsherr war und ein Schloß besaß. Bei diesem Vorschlag bemächtigte sich ein ängstliches Gefühl des Geists der Marquise. Das Andenken an die vergiftete Milch wachte wieder auf. Sie war überzeugt, daß sie in ihren beiden Schwägern zwei unversöhnliche Feinde hatte, welche desto mehr zu fürchten wären, als sie ihren Gemahl unumschränkt beherrschten. Sie beschloß, vor ihrer Abreise ein Testament zu errichten. Sie setzte Frau von Rossan, ihre Mutter, zu ihrer Erbin ein, mit der Bedingung, eines der beiden Kinder der Marquise (sie hatte einen Sohn von sechs und eine Tochter von fünf Jahren), welchem sie den Vorzug gebe, künftig zum Erben dieses Vermögens einzusetzen. Nachdem sie dieses Testament mit aller Vorsicht nach der gesetzlichen Form hatte versichern lassen, legte sie vor dem Magistrat von Avignon und mehreren Personen von Stande, die sie zu dem Zwecke zusammenberufen hatte, eine rechtskräftige Erklärung nieder, daß, wenn sie auf ihren Sterbefall ein späteres Testament errichten sollte, sie förmlich das letztere für ungültig erkläre und verlange, man solle sich an das erstere halten. Diese Erklärung geschah in den bestimmtesten Ausdrücken und war mit allen Formeln begleitet, durch welche man sie vor aller Rechtsschikane sichern zu können glaubte. Vor ihrer Abreise teilte sie verschiednen Geistlichen eine Summe Geldes aus, um auf ihren Sterbefall Messen für sie zu lesen, und diese fromme Bitte tat sie so dringend, als wäre sie schon dem Tode nahe. Alle diese Anstalten beweisen, daß sie von ihren Tyrannen einen Anschlag auf ihr Leben und auf ihr Vermögen befürchtete und das letztere wenigstens ihren Händen entziehen wollte, wenn sie auch jenes vor ihren mörderischen Kunstgriffen nicht retten könnte. Sie war bei dem Abschied von allen ihren Bekannten so bewegt und gerührt, daß sie auf ewig von ihnen zu scheiden schien. Jedermann war bei dieser Trennung bewegt und von traurigen Ahnungen erfüllt. Ihr Gemahl und ihre beiden Schwäger waren nach Ganges vorausgereist und hatten Frau von Gange, ihre Mutter, eine Frau von vielen Verdiensten, auf ihrem Gut in Montpellier abgeholt und mit sich dahin gebracht. Alle bestrebten sich wechselweise, sie angenehm zu empfangen. Man sparte nichts, um die Erinnerung an den Verdruß auszulöschen, welchen die Marquise hatte erdulden müssen. Die zärtlichsten Freundschaftsversicherungen, zuvorkommende Gefälligkeit, das einnehmendste Betragen, alles wurde angewendet, um sie völlig sicher zu machen. Der Abbé und der Ritter vermieden aufs sorgfältigste, ihre der Marquise so verhaßte Rolle der Liebhaber zu spielen, die Stelle leidenschaftlicher Liebe schien ehrfurchtsvolle Freundschaft eingenommen zu haben. Durch ihr offnes, argwohnloses Herz selbst der Verstellung unfähig, fiel die Marquise um so leichter in die Schlinge, welche man ihr legte. Ihre Schwiegermutter kehrte nach einigen Tagen nach Montpellier zurück; den Marquis riefen Geschäfte wieder nach Avignon; sie blieb also mit ihren Schwägern allein. Beide spielten ihre angenommene Rolle so glücklich fort, daß es ihnen endlich gelang, das Zutrauen der Marquise wieder zu gewinnen. Sobald sie sich desselben hinreichend versichert hatten, lenkte der Abbé eines Tages sehr geschickt die Unterredung auf das Testament der Marquise und gab ihr zu verstehen: solange dieses Aktenstück bestehe, würde die Einigkeit zwischen ihr und ihrem Gemahl immer wankend sein, weil er immer Ursache haben würde zu glauben, daß sie wider ihn aufgebracht sei. »Ich weiß zwar gewiß,« setzte der Abbé hinzu, »daß dieser zärtliche Gemahl fest entschlossen ist, nie wieder die Eintracht zu stören, in welcher er so glückliche Tage mit Ihnen lebte; aber müssen Sie nicht selbst wünschen, ein Hindernis aus dem Wege zu räumen, das die Ausführung dieses Entschlusses immer wenigstens erschweren muß? Nur dies kleine Opfer kostet es Sie, die Zufriedenheit, welche jetzt Ihr ganzes Haus mit Ihnen genießt, unzerstörbar zu machen; wir alle werden mit der Zärtlichkeit unsers Bruders, der nur durch Sie glücklich ist, wetteifern, Ihre Tage froh zu machen; Sie werden unumschränkt über die Herzen Ihrer Verwandten herrschen.« Es gelang dem Ungeheuer, die unglückliche Dame zu überreden. Sanftmut und Gefälligkeit waren der Grund ihres Charakters; sie machte ein zweites Testament ganz zugunsten ihres Gemahls. Von der Erklärung, welche die Marquise bei dem Magistrat niedergelegt hatte, wußte der Abbé entweder nichts oder er glaubte, es sei nicht nötig, sie zurücknehmen zu lassen, um das zweite Testament, welches er erhalten hatte, gültig zu machen; genug, dieser Urkunde wurde nicht gedacht. Kaum glaubte der Abbé, alle Zwecke seiner Verstellung erreicht zu haben, so machte er Anstalten, den abscheulichen Plan auszuführen, wodurch er zugleich die Verachtung seiner Liebe rächen und seinen Bruder in den Besitz der Reichtümer, die er ihm durch das erhaltene Testament gesichert zu haben glaubte, schnell und sicher setzen wollte – ein Dienst, bei dem sein Eigennutz nicht weniger als seine Rachsucht Befriedigung erhoffte. Am 19. Mai 1667 ließ die Marquise durch den Arzt des Ortes eine Arznei anfertigen, die sie einnehmen wollte. Als man sie aber brachte, schien ihr der Trank so schwarz und dick, daß sie aus Ekel ihn wegsetzte und statt dessen nur die Pillen nahm, welche sie gewöhnlich zur Vorsicht bei sich trug. Die Folge der Geschichte läßt nur zu deutlich vermuten, daß der Abbé und der Ritter diese Arznei vergiftet hatten. Vermutlich hofften sie durch diesen Kunstgriff ihr Verbrechen entweder ganz zu verbergen oder doch den Verdacht desselben von sich abzuwenden und auf den unschuldigen Arzt zu lenken, der den Trank bereitet hatte. Unter dem Vorwand der Höflichkeit ließen die beiden Brüder während des Vormittags mehreremal sich nach dem Befinden ihrer Schwägerin erkundigen. Sie staunten sehr, statt der traurigen Wirkungen, welche sie von dem Tranke erwarteten, zu erfahren, daß er ihr sehr heilsam gewesen sei. Daß die Marquise die Arznei nicht gebraucht hatte, wußten sie nicht. Sie hatten aber einmal diesen Tag zur Ausführung ihres Plans bestimmt und beschlossen, um welchen Preis es auch sei, noch heute ihren Zweck zu erreichen. Die Marquise blieb im Bett und ließ einige Damen, welche ihre gewöhnliche Gesellschaft ausmachten, auf den Nachmittag zu sich bitten. Sie war heute ungewöhnlich heiter. Ihre beiden Schwäger hingegen waren so zerstreut, daß man glauben mußte, sie seien mit irgendeinem großen Projekt beschäftigt. Die Marquise bemühte sich, durch Scherz über ihr Stillschweigen sie aus ihrer Nachdenklichkeit zu ziehen. Es gelang ihr zwar nicht ganz; doch um sich nichts merken zu lassen, nahmen sie sich zusammen. Der Ritter, der zu ihren Füßen am Bette saß, fing an, der Marquise kleine Neckereien zu sagen, und der Abbé, durch die Erinnerungen seiner Schwägerin wieder zu sich selbst gebracht, war angenehm und unterhaltend. Indes wurde doch der Zwang, den sie sich antaten, von der ganzen Gesellschaft bemerkt. Die Marquise bewirtete ihre Gäste mit kalter Küche, von der sie selbst viel aß. Ihre beiden Schwäger aber rührten gar nichts an. Endlich begab sich die Gesellschaft hinweg. Der Abbé begleitete die Damen bis an das Tor; der Ritter blieb allein bei der Marquise, in tiefes Nachdenken versunken. Sie konnte die Ursache davon nicht erraten und suchte sich eben darüber zu unterrichten, als die Zurückkunft des Abbés ihr das Rätsel schrecklich enthüllte. Ein Glas mit einem schwarzen, trüben und dicken Trank in der einen, eine Pistole in der andern Hand, trat der Abbé ins Zimmer. Sein Gesicht war fürchterlich, alle Züge verzerrt, Wut in seinen Blicken, die Haare emporgesträubt, Schaum vor seinem Munde. Er schließt die Türe hinter sich ab, bleibt einige Schritte vor dem Bett stehen und heftet einen starren schrecklichen Blick, aus dem das Feuer seiner ganzen Wut blitzt, auf das unglückliche Schlachtopfer. Fürchterlicher als die heftigsten Ausbrüche des Zorns war dieser Anblick, diese Stellung, dieses Schweigen. Plötzlich erwachte der Ritter aus seiner Erstarrung. Ein nicht minder fürchterlicher Ausdruck der Wut, als sich an dem Abbé zeigte, verbreitet sich über sein Gesicht. Er springt auf und zieht den Degen. Anfangs glaubte die Marquise, er wolle ihr zu Hilfe kommen; aber mit Schrecken entdeckt sie bald in seinen drohenden Blicken ihren Irrtum. Eine neue fürchterliche stumme Szene folgt, von allen Qualen einer schauervollen Ungewißheit begleitet. Endlich nähert sich der Abbé und bricht das Stillschweigen. Mit dumpfem, erschütterndem Ton sagt er zur Marquise: »Madame, Sie müssen sterben, wählen Sie, ob durch Schwert, Gift oder Feuer.« »Ha, was tat ich,« schrie sie, »wodurch ich mich des Todes schuldig gemacht, wodurch ich durch Ihre eigene Hand zu sterben verdient hätte! Ich fühle mich gegen Sie keines andern Verbrechens schuldig, als nur dessen, zu sehr auf meine und Ihres Bruders Ehre gehalten zu haben.« Sie wendete hierauf ihre schönen Augen auf den Ritter und erinnerte ihn an die Beweise ihrer bisherigen Freundschaft gegen ihn. Sie hatte sich ihres ersparten Geldes beraubt, um es ihm vorzuschießen, und erst vor kurzem hatte sie ihm einen Wechsel von 500 Livres zum Geschenke gemacht. Statt aller Antwort sagte dieser Unmensch: »Genug davon, Madame, wählen Sie jetzt, oder wir werden für Sie wählen.« Mit einem Blick, voll der tiefsten Verachtung, den sie auf ihre Mörder warf, griff sie nach dem Glase und trank es aus, indes der eine ihr die Pistole auf die Brust und der andere die Degenspitze auf den Leib hielt. Einige Tropfen des Tranks, die auf ihren Busen fielen, entzündeten sogleich die Haut; eine Wirkung, die sich auch an ihren Lippen ebenso zeigte. Der Ritter bemerkte, daß sie den dicksten Teil des Tranks, welcher aus Arsenik und sublimiertem, in Scheidewasser aufgelösten Merkurius bestand, auf dem Boden des Glases übriggelassen hatte. Er strich also mit einer silbernen Nadel alles zusammen, was sich an den Seiten des Glases angehängt hatte, rührte es mit dem Bodensatz um und gab der Marquise das Gefäß noch einmal. »Schnell, Madame,« sagte er, »der Becher muß geleert werden«, und begleitete diesen schrecklichen Befehl mit einem Ausdruck, welchen der Anstand aus gesitteten Gesellschaften verbannt hat. Sie nahm diesen Rest in den Mund, ohne ihn zu verschlucken, sank auf ihr Kopfkissen, und indem sie einen Schrei ausstieß, als ob sie schon die Annäherung des Todes fühlte, warf sie das, was sie zuletzt eingeschluckt hatte, auf ihr Bettuch aus. »Da Sie meinen Leib getötet haben,« schrie sie darauf, »so retten Sie doch um Gottes willen meine Seele und schicken Sie mir einen Beichtvater.« Sie gingen beide weg, schlossen die Tür zu und riefen den Vikar des Ortes herbei, der in dem Schlosse wohnte. Dieses Ungeheuer, welches Perette hieß, war der Lehrer des Marquis gewesen, hatte auch nachher sich in seinem Hause aufgehalten und besaß noch immer das Zutrauen seines ehemaligen Zöglings. Die Marquise hatte durch den ganzen schrecklichen Auftritt jedoch die Gegenwart des Geistes nicht verloren. Kaum sah sie sich allein, so machte sie Anstalten zum Entfliehen. In der Eile warf sie nur einen seidnen Überrock über und wollte durch ein Fenster, das zweiundzwanzig Fuß hoch über der Erde war, in den Schloßhof hinabspringen. In dem Augenblick trat auch schon Perette ins Zimmer. Sie war bereits mit dem Kopf durchs Fenster und stürzte sich eben hinunter, als Perette dazukam und sie sogleich beim Rock faßte. Allein durch das Gewicht ihres Körpers und den Schwung, den sie sich gegeben hatte, zerriß der Rock, ein Teil davon blieb in den Händen des Priesters, und sie fiel hinab. Indes hatte ihr Perette doch das Leben gerettet. Nach der Richtung, die sie genommen hatte, würde sie ohne sein Dazwischentreten sich den Kopf zerschmettert haben; durch das Aufhalten veränderte sich aber die Neigung ihres Körpers, sie fiel auf die Füße und nahm weiter keinen Schaden als eine kleine Verletzung ihrer Füße an den unten liegenden Steinen. Da der Elende die unglückliche Marquise nicht hatte zurückhalten können, so warf er einen großen Krug voll Wasser, welcher im nächsten Fenster stand und sie gewiß zerschmettert haben würde, wenn er sie getroffen hätte, auf sie hinab. Allein glücklicherweise fiel er neben ihr nieder. Sobald sie sich auf dem Boden sah, steckte sie das Ende ihres Hinterhaars tief in den Mund; und da sie stark gegessen hatte, ward es ihr leicht, sich zum Erbrechen zu reizen, und da die Speisen das Gift verhindert hatten, die Magenwände anzugreifen, so ward sie dadurch etwas erleichtert. Ein Eber verschlang ihren Auswurf und wurde dadurch auf der Stelle getötet. Kaum hatte die Marquise diesen ersten Schritt zu ihrer Erhaltung getan, so eilte sie zu entfliehen; aber alle Ausgänge des Hofes waren verschlossen. Sie suchte durch die Ställe zu entkommen, allein diese waren gleichfalls abgeschlossen. Zufälligerweise begegnete ihr ein Stallknecht. »Ich bin verloren,« schrie sie, »wenn du mir nicht den Stall zum Entfliehen öffnest.« Der Zustand, in welchem er seine Gebieterin sah, der Ton, mit welchen sie sprach, ließen ihm nicht Zeit, sich lange zu besinnen. Vom innigsten Mitleid durchdrungen, ohne weiter nachzudenken, nahm er sie in seine Arme, trug sie aus dem Schlosse und übergab sie den Händen der ersten Weiber, denen er begegnete. Indessen eilten die beiden Mörder, durch Perette von der Flucht ihrer Schwägerin benachrichtigt, herbei, liefen der Fliehenden nach, und während diese die Vorübergehenden um einen Zufluchtsort bat, schrien jene ihr nach: sie habe einen Anfall von Mutterbeschwerung und sei rasend. Wer würde dies nicht geglaubt haben, da die Marquise mit bloßen Füßen, im Hemde, nur mit einem zerrissenen taftnen Rocke bekleidet, in fliegenden Haaren, mit verstörtem Gesicht und um Hilfe rufend, durch die Straßen lief? Schon war der Pöbel im Begriff, sie als rasend anzuhalten, als sie der Ritter bei dem Hause des Herrn Des Prats, ungefähr dreihundert Schritte von dem Schlosse, einholte. Er drängte sie mit Gewalt hinein und schloß die Tür hinter sich ab. Der Abbé stellte sich auf die Türschwelle, mit der Pistole in der Hand, und drohte, den ersten, der sich ihm nähern würde, zu erschießen; denn er wolle nicht, sagte er, daß seine Schwägerin in ihrer Raserei sich jedermann zum Schauspiel darstelle. Seine eigentliche Absicht war aber, wie man leicht einsehen kann, der unglücklichen Dame alle Hilfe abzuschneiden. Der Herr Des Prats war nicht zu Hause; seine Frau hatte aber verschiedne ihrer Freundinnen zum Besuch bei sich. Die Marquise wiederholte stets, daß sie vergiftet sei. Brunelle, die Frau des protestantischen Predigers im Orte, steckte ihr heimlich eine Büchse mit Theriak zu, wovon sie einige Stücke aß, wenn der Ritter, der, um sie zu bewachen, in dem Zimmer auf und ab ging, ihr den Rücken zukehrte. Eine von den Frauen reichte ihr ein Glas Wasser, um die Hitze, welche das Gift und der Theriak in ihren Eingeweiden verursachte, zu lindern. Der Ritter ergriff das Glas und zerbrach es an den Lippen seiner Schwägerin. »Sie würden mir einen großen Gefallen erzeigen,« sagte er darauf zu den Frauen, »wenn Sie nicht länger Zeugen der Narrheit meiner Schwägerin sein und sie in ihren Einbildungen bestärken wollten; ich bin hier, um für sie zu sorgen, und werde sie nicht eher verlassen, bis sie sich in besserem Zustand befindet; Sie können sie also sicher meiner eigenen Vorsicht überlassen.« Die Marquise ergriff diese Gelegenheit, so schwach auch immer ihre Hoffnung von diesem Mittel sein mochte, noch etwas zu ihrer Rettung zu versuchen. Sie glaubte noch, ihren Henker zum Mitleid bewegen zu können, und bat also die Gesellschaft selbst, sie mit ihm allein zu lassen. Nachdem diese sich entfernt hatte, warf sie sich ihrem Schwager zu Füßen, erinnerte ihn an die Beweise der Freundschaft, die sie ihm gegeben hatte, versprach ihm, in der Folge sich seinem Willen blindlings zu unterwerfen, die erlittne Behandlung zu vergessen und dem Auftritt, welcher sich soeben zugetragen habe, jede Auslegung zu geben, welche er für gut befinden würde. Statt aller Antwort zieht dieser wütende Unmensch seinen Degen und versetzt ihr zwei Stiche in die Brust. Sie läuft gegen die Tür und ruft um Hilfe, er verfolgt sie, versetzt ihr von hinten noch fünf Stiche mit solcher Wut, daß der Degen zerbricht und ein langes Stück in ihrer Schulter steckenbleibt. Dann eilt er zu dem Abbé, der noch immer die Tür bewacht. »Abbé, laß uns fliehen,« rief er, »die Tat ist vollendet.« Auf das Schreien der Marquise stürzte die ganze Gesellschaft wieder ins Zimmer und fand sie in ihrem Blute schwimmend. Sie hofften aber doch, daß sie noch gerettet werden könne, und schrien deswegen aus dem Fenster, man solle einen Wundarzt rufen. Der Abbé hört noch dieses Schreien, er fürchtet, die Marquise könnte sich vielleicht wieder erholen. Sogleich eilt er zurück, dringt durch die Umstehenden, setzt ihr die Pistole auf die Brust und drückt los. Zum Glück versagte seine Waffe; doch würde auch der Schuß von Madame Brunelle abgewendet worden sein, die ihm den Arm umdrehte, als er abdrückte. Mit geballter Faust gab er dieser Frau einen heftigen Schlag an den Kopf und drehte darauf seine Pistole um, um damit die Marquise zu erschlagen. Allein die Frauen fielen mit vereinter Macht über ihn her, schlugen ihn, so sehr sie konnten, und brachten ihn so bis an die Haustür. Nun eilten sie der Marquise zu Hilfe, suchten das Blut zu stillen und das abgebrochene Stück des Degens aus der Schulter zu ziehen. Die Spitze war aber so tief in den Knochen eingedrungen, daß sie nur mit der äußersten Gewalt herausgezogen werden konnte, während sie, auf das Verlangen der Marquise selbst, das Knie gegen ihre Schulter anstemmten. Unterdessen war ein Wundarzt gekommen und legte nun den ersten Verband an; er fand aber keine von den Wunden tödlich. Die Gerichtspersonen von Ganges erschienen mit bewaffneter Hand und stellten auf das Bitten der Marquise Wachen rund um das Haus des Herrn Des Prats. Der Oberrichter Baron von Tressan ließ sogleich den Mördern nachsetzen. Man konnte sie aber nicht erreichen. Es war neun Uhr abends, als sie den letzten Versuch auf das Leben der Marquise gewagt hatten; die Finsternis begünstigte also ihre Flucht. Sie nahmen ihren Weg nach einem Landgut des Marquis, das nur eine Meile weit von Ganges entfernt war. Beide machten sich gegenseitig die heftigsten Vorwürfe, ihren Streich verfehlt zu haben. Dies schmerzte sie so sehr, daß sie beinahe Hand an sich selbst gelegt hätten; sie wollten sogar umkehren, um den Mord zu vollenden. Allein ihrer Wut unerachtet, begriffen sie doch bald, daß sie bei dem Aufsehen, welches ihre Tat erregt hatte, unfehlbar, sobald sie sich wieder zeigten, gefangengenommen werden würden. Sie dachten also nur daran, dem Richter zu entgehen, und flohen in die Nachbarschaft von Agde. Hier schifften sie sich ein, und man wird in der Folge sehen, was aus ihnen geworden ist. Die Marquise erhielt allen möglichen Beistand, man ließ eilends Ärzte und Wundärzte aus Montpellier kommen, und der ganze Adel der Umgegend wetteiferte, ihr seine Teilnahme an ihrem Unglück zu bezeigen. Der Marquis war in Avignon, als er von dem Anschlag auf seine Gemahlin erfuhr. Wenn er auch mit seinen Brüdern diesen Mord verabredet hatte, so waren ihm doch diese öffentlichen Ausbrüche ihrer Wut gewiß ebenso unerwartet als unangenehm, da er vermutlich bloß an eine heimliche Vergiftung gedacht hatte. Wie dem auch sei, beim Empfang der Nachricht schien er ganz von dem Entsetzen ergriffen, das diese unmenschliche Tat bei jedem erregen mußte; er brach in Verwünschungen gegen seine Brüder aus und schwur, mit eigner Hand die schändliche Tat an ihnen zu rächen, kurz, er spielte in Gegenwart des Kuriers die Rolle, welche seiner Lage zukam. Indessen eilte er nicht sehr, seiner Gemahlin zu Hilfe zu kommen. Er schob seine Abreise bis zum andern Tage nach Tisch auf und besuchte noch mehrere Personen in der Stadt, mit denen er gar nicht von dem Unglück seiner Gemahlin sprach. Als er zu Ganges ankam, ließ er sich der Kranken durch einen Geistlichen ankündigen. Er wurde mit allen Zeichen der Zärtlichkeit empfangen, welche nur der beste Ehemann verdienen kann, nur machte ihm seine Gemahlin einige Vorwürfe, daß er sie verlassen zu haben schiene. Doch fürchtete sie nachher, ihre Ausdrücke dabei nicht genug gemäßigt zu haben, und bat ihn deswegen um Verzeihung; sie reichte ihm auf die zärtlichste Weise die Hand, gab ihm wiederholt die Versicherung ihrer ganzen Achtung und bat ihn, den Vorwurf, welcher ihr soeben entfahren sei, nur ihrem Schmerz, nicht ihren Gesinnungen zuzuschreiben. Der Marquis wollte eine so günstige Gelegenheit, seine eigensüchtigen Absichten zu erreichen, nicht unbenutzt vorübergehen lassen. Durch die Zärtlichkeit, welche ihm seine Gemahlin bezeugte, ward er kühn genug, sie um die Zurücknahme jener Erklärung zu bitten, mit welcher sie ihr Testament zu Avignon bestätigt hatte. Diese Urkunde hatte nämlich den Vizelegat bewogen, die Einregistrierung des Testaments, welches zu Ganges errichtet worden war, zu verweigern. Sie antwortete aber standhaft, sie werde ihr Testament zu Avignon unberührt lassen, weil dieses die wahren Gesinnungen enthalte, mit welchen sie sterben wolle. Wahrscheinlich hatte das eigennützige Verlangen des Marquis ihr die Augen über die wahre Denkungsart ihres Gemahls geöffnet. Sie gab sich aber alle Mühe, ihren Argwohn zu verbergen; was hatte sie nicht von einem solchen Menschen zu befürchten, wenn er bemerkt hätte, man habe ihn wegen des Einverständnisses mit seinen Brüdern in Verdacht? Das Testament wurde nach dieser Unterhaltung nie wieder erwähnt. Auch der Marquis bemühte sich, die Empfindungen seiner getäuschten Erwartung zu verbergen. Er wendete alle mögliche Sorgfalt für die Pflege seiner Gemahlin an und blieb beständig um sie in dem Hause des Herrn Des Prats, aus welchem sie ihres Gesundheitszustandes wegen nicht gebracht werden konnte. Sie verlangte dringend, nach Montpellier gebracht zu werden, wo die nötige Hilfe zur Hand war und wo sie von Frau von Rossan, ihrer Mutter, welche daselbst wohnte, gepflegt werden konnte. Der Arzt erlaubte aber diese Reise nicht, die das Leben der Marquise in augenscheinliche Gefahr gebracht haben würde. Frau von Rossan begab sich sogleich zu ihrer Tochter; aber die Gegenwart des Marquis war ihr unerträglich. Sie zitterte vor Unwillen, wenn sie ihn sah, und konnte es kaum begreifen, wie ihre Tochter ihn so gelassen um sich dulden konnte. Sie konnte es nicht über sich gewinnen, mit einem Menschen in einem Hause zu wohnen, den sie als das Oberhaupt der fürchterlichen Verschwörung ansah, welche den wütenden Mördern ihrer Tochter die Waffen in die Hände gedrückt hatte. Nichts war imstande, sie länger aufzuhalten; sie reiste am dritten Tage wieder ab. Die Marquise verlangte die letzten Sakramente. Sie schauderte vor Entsetzen, als sie Perette mit der Hostie sich ihr nähern sah, ihn, der mit ihren Mördern im Einverständnis sie zurückhalten wollte, als sie ihren Händen zu entfliehen suchte und, um sie zu erschlagen, einen vollen Wasserkrug auf sie herabgeworfen hatte. Sie traute auch jetzt dem Bösewicht nicht und wollte das Abendmahl nicht eher nehmen, bis er selbst vorher einen Teil der Hostie genossen hatte. Durch die Gründe der Religion beruhigt und von dem Gefühl des nahen Todes ergriffen, versicherte nun die Marquise feierlich, bei Gott, dem allwissenden Richter, vor dessen Thron sie bald erscheinen würde, daß sie ihren Mördern vollkommen vergeben habe. Sie bat ihre Freunde, die Untersuchung der Justiz gegen dieselben zu unterdrücken, und bemühte sich, selbst ihrem Sohn, den sie immer bei sich an dem Bette hatte, alle Rachegelüste zu nehmen, die in seinem jungen Herzen erwachten. Die Justiz konnte aber nicht den milden Gesinnungen der Marquise zustimmen. Sobald dem Parlament zu Toulouse der schreckliche Angriff auf ihr Leben hinterbracht wurde, schickte es sogleich den Rat von Catelan nach Ganges, um die Marquise zu vernehmen und alle Erkundigungen einzuziehen, die zur Überführung der Schuldigen dienen konnten. Gleich nach seiner Ankunft hatte er eine besondere geheime Unterredung mit der Kranken. Er wendete alle Mittel an, die ihm die Klugheit eingab, um sich von dem schrecklichen Verbrechen, das die Bestrafung durch die Justiz erforderte, genau zu unterrichten. Nachdem sie diesem Kommissar alles erklärt hatte, was die Heiligkeit ihres Eides sie zu sagen nötigte, bezeugte sie ihm, sie bleibe nur mit vielem Widerwillen zu Ganges; verschiedne begründete Anlässe zur Furcht beunruhigten sie unaufhörlich, und sie wünsche, anderswohin gebracht zu werden. Alle Vorstellungen des Herrn von Catelan konnten sie nicht über ihre Ängstlichkeit beruhigen; nichts konnte ihren Abscheu gegen einen Ort überwinden, der sie unaufhörlich an die schrecklichen Grausamkeiten erinnerte, die sie da erlitten hatte. Diese Unterredung, welche in ihrer Phantasie alle Schrecken jener fürchterlichen Szene wieder hervorrief, verschlimmerte ihre Krankheit. Sie brachte die Nacht in großen Schmerzen zu und starb am andern Tage, dem 7. Juni 1667, gegen vier Uhr abends. Herr von Catelan ließ sogleich kraft des Auftrages, welchen ihm sein Kollegium gegeben hatte, den Marquis von Gange in seinem Schlosse gefangennehmen. »Ich bin bereit zu gehorchen,« sagte der Marquis zu der Wache, die ihn abholen sollte, »es ist unnötig Gewalt anzuwenden, es ist selbst meine Absicht, die Mörder meiner Frau vor dem Parlament zu verfolgen.« Alles wurde nun im Schlosse versiegelt, und man brachte ihn in das Gefängnis zu Montpellier, wo er nachts ankam. Alle Einwohner waren an den Fenstern; und um den Marquis vorbeikommen zu sehen, hatte man beinahe die ganze Stadt erleuchtet. Der Pöbel lief ihm durch alle Straßen nach und verfolgte ihn mit Flüchen und wildem Geschrei. Alle Weiber von Montpellier und Avignon betrachteten das Schicksal der Marquise als ihr eignes, in allen Häusern sprach man davon, ihren Tod zu rächen, eben als wäre das Unglück jeder einzelnen Familie widerfahren. Man öffnete den Leichnam der Marquise. Keine der empfangenen Wunden schien tödlich gewesen zu sein. Das Gift allein hatte sie getötet, es hatte ihre Eingeweide verbrannt und selbst das Gehirn geschwärzt. Die Natur, welche an ihr alle Reize der Schönheit verschwendet, hatte alle Teile ihres Körpers in einem schönen Verhältnis gebildet, welche eine regelmäßige und also starke Leibesbeschaffenheit bildeten. Das zehrendste Gift bestürmte neunzehn Tage lang ihren gesunden Körper, und die Natur selbst schien ein Werk verteidigen zu wollen, an dessen Bildung sie mit so vielem Vergnügen verweilt hatte, denn sie verdoppelte die Reize desselben während des Kampfes mit dem zerstörenden Feinde. Nie war die Marquise schöner, nie ihre Farbe blühender, das Feuer ihrer Augen lebhafter, ihre Stimme fester und sanfter gewesen. Frau von Rossan, ihre Mutter, nahm nun als eingesetzte Erbin das ganze Vermögen ihrer Tochter in Besitz und strengte wider die Mörder, unter die sie auch den Marquis mit einschloß, eine peinliche Klage an, mit dem festen Entschluß, sie mit der äußersten Strenge zu verfolgen, bis der Tod der Marquise gerächt wäre. Der Marquis wurde jetzt in die Gefängnisse nach Toulouse abgeführt. Herr von Catelan unterzog ihn verschiednen Verhören, deren eins elf Stunden dauerte. Frau von Rossan ließ eine Denkschrift veröffentlichen, welche die Beweggründe ihrer Anklage gegen ihren Schwiegersohn enthielt. »Es ist ohne Zweifel sehr schwer,« sagte sie darin, »das Gericht und das Publikum zu überzeugen, daß ein Mann von Stande, dessen guter Name bisher immer unbefleckt gewesen ist, den Vorsatz gefaßt habe, durch die Hand seiner eignen Brüder eine Gemahlin ermorden zu lassen, die alle Reize der Schönheit im blühendsten Alter mit einem ganz untadelhaften Betragen vereinigte. Noch weniger wird man begreifen, wie es einer mit allem Feuer der Leidenschaft beseelten Beredsamkeit hätte gelingen können, seine beiden Brüder zu gleicher Zeit zu veranlassen, die Grausamkeit, Schande und Gefahr dieser Handlung zu übernehmen. »Doch das Erstaunen wird noch größer, wenn man hört, daß bloß Eigennutz die Triebfeder dieser Grausamkeit gewesen sein soll. Er besaß von seiner Seite ein ansehnliches Vermögen, er hatte die Mitgift seiner Frau; und wenn diese ihr Paraphernalvermögen selbst verwaltete, so genoß er doch auch dies insofern zugleich, als er nun keine Ausgaben für sie zu machen hatte und also die Einkünfte des ganzen zusammengebrachten Vermögens zu seinem Vorteil verwenden konnte. »Eine so vorteilhafte Lage war aber diesem gierigen Menschen nicht hinreichend, er wollte durch den Tod seiner Frau sich ihrer Aussteuer und ihres Paraphernalvermögens ganz bemächtigen. Er erpreßt von ihr das Testament, das zu Ganges errichtet wurde; und um der Erblasserin keine Zeit zu lassen, diese Urkunde zu widerrufen, und um zu gleicher Zeit unumschränkter Herr des Vermögens zu werden, wovon er erst den Genuß nach ihrem Tode bekommen sollte, entschließt er sich, sie auf der Stelle ermorden zu lassen. »Diese Handlungen sind unglaublich, aber doch darum, leider! nicht minder wahr. Vergebens will sich der Marquis von Gange mit seiner Abwesenheit schützen. Vergebens führt er an, daß man weder einen schriftlichen, noch einen durch Zeugen bestätigten Beweis gegen ihn vorbringen könne. Vergebens schmeichelt er sich, der Strafe zu entgehen, weil sein mit seinen Brüdern entworfener Anschlag nicht gerichtlich erwiesen ist und weil die Flucht dieser beiden Mörder es unmöglich gemacht hat, durch Verhör oder Tortur die Wahrheit von ihnen zu erfahren. »Wenn Verbrecher nicht anders als durch mündliche oder schriftliche Beweise überführt werden könnten, wie viele Verbrechen würden dann wohl ungestraft bleiben? Wie viele Schuldige würden dann wohl des Vorrechts der Unschuld genießen, weil sie so vorsichtig waren, alle Zeugen zu entfernen und nichts, was auf ihr Verbrechen Bezug haben könnte, dem Papier anzuvertrauen? Bloß die Unvorsichtigkeit der Verbrecher würde dann der Schutz der menschlichen Gesellschaft sein. »Hier aber ist das Gesetz der Gerechtigkeit zu Hilfe gekommen; wenn schriftliche und Zeugenbeweise fehlen, so hat es Mutmaßungen zugelassen. Wenn diese stark genug sind, um zur Gewißheit zu leiten, so sind sie so gut wie Beweise, denn in diesem Fall sind sie selbst Beweise. »1. Man kann gar nicht bezweifeln, daß der Abbé und der Ritter bei ihrem Anschlag auf das Leben der Marquise keinen andern Zweck hatten, als den Marquis sogleich in den unumschränkten Besitz ihres Vermögens zu setzen. Daher die ausgezeichnete Gefälligkeit, die scheinbare Anhänglichkeit, die erheuchelte Achtung, welche diese Lasterhaften während des Aufenthalts zu Ganges der Marquise bezeugten. Sie wollten ihr Vertrauen, ihre Zuneigung gewinnen, um sie zu dem Testamente zu bereden, das sie durch die Schmeicheleien der Betrüger verführt, zum Besten ihres Gemahls wirklich errichten ließ. Kaum hatten sie diese dem Marquis so wichtige Urkunde in Händen, als sie, um jede Abänderung derselben auf immer zu verhindern, den Mord der Marquise beschlossen und beschleunigten. »Wer sollte denn nun den Nutzen dieses Testaments einernten? Wer anders als der Marquis? Wessen Interesse war es denn, der Erblasserin den Widerruf ihres letzten Willens unmöglich zu machen und sich so schnell als möglich in den Besitz der Erbschaft zu setzen? War es nicht das Interesse des Marquis? Und wen kann man denn der Natur der Sache nach als den Urheber eines Verbrechens ansehn, als nur den, der Nutzen davon zieht? Is fecit scelus, cui prodest. »Von der andern Seite betrachtet können diese beiden Mörder so wenig aus eignem Interesse diese Mordtat begangen haben, da sie vielmehr augenscheinlich ihren eignen Untergang dabei wagten. Wenn der Marquis sie nicht selbst aufgefordert hätte, würden sie es wohl gewagt haben, seine Gemahlin zu ermorden? Würden sie wohl aus freiem Willen sich der Wut, dem Abscheu und der Rache eines verzweifelten Ehemanns ausgesetzt haben? Liefen sie denn nicht Gefahr, Opfer der Gerechtigkeit zu werden, welcher sie, von einem Manne verfolgt, dessen Gefühle, dessen eigne Ehre ihn zu ihrem unversöhnlichsten Feind machen mußten, nicht leicht entrinnen konnten? Sahen sie denn nicht, daß, wenn auch der Zufall sie der Hand dieses fürchterlichen Rächers und dem Arm der Gerechtigkeit entzog, sie doch ihre Tage in steter Angst, im Elende und allen daraus entspringenden Schrecknissen durchleben mußten? »Solche fürchterliche Verbrechen können nur durch die Gewalt der heftigsten Leidenschaften erzeugt werden. Die einzigen Leidenschaften, welche hier beide Brüder anspornen konnten, waren Rache oder Eigennutz. Wodurch hatte denn aber diese Unglückliche ihre Rachsucht gereizt? Welches Unrecht hatte sie ihnen zugefügt? Hatte sie nicht vielmehr beide, so sehr sie konnte, sich verbindlich gemacht? Hatte sie nicht dem Ritter verschiedne wesentliche Dienste geleistet? Über welche Beleidigung von ihr konnten sie sich beklagen? Sie hatte ihre Liebe nicht erwidert. Mußte ihnen nicht dieser Widerstand sogar Hochachtung gegen sie einflößen? Überdies hatte sie ja auf ihr Verlangen ganz so, wie sie es wünschten, ein Testament errichtet. Rache konnte also nicht der Beweggrund ihrer Handlung sein. Wie konnte sie aber Eigennutz zu dieser Untat bewegen? Das Testament schaffte ihnen ja keinen Nutzen. Wollten sie etwa nach verübtem Morde ihre Barschaft stehlen? Wie unbeträchtlich war diese, mit dem Opfer verglichen, das sie dagegen hätten bringen müssen, den Rest ihres Lebens in fortwährender Furcht stets verborgen, mit einem Wort in dem Zustand derjenigen Leute zu durchleben, welche gewiß sind, überall, wo man sie kennt, als Feinde der menschlichen Gesellschaft betrachtet zu werden? Überdies war dieser Raub nicht ergiebig genug, ihnen, wo es auch sei, die Ruhe und Annehmlichkeit zu verschaffen, welche sie in dem Hause ihres Bruders genossen. Unmöglich also kann man mutmaßen, daß der Reiz eines Diebstahls, der ihnen keinen andern Vorteil als nur die Schande, ihn begangen zu haben, gewähren konnte, sie zu einem Mord verleitet habe, der mit Verleugnung aller menschlichen Gefühle vollzogen wurde. Wenn man also annehmen wollte, die unmenschliche Tat sei ohne Veranlassung des Marquis von ihnen ausgeführt worden, so würde dieser fürchterliche Ausbruch von, Grausamkeit nicht nur ohne Ursache begangen worden sein, sondern die Mörder hätten sich auch vorsätzlich in einen Abgrund von Unglück gestürzt, während dahingegen, wenn man annimmt, daß sie auf Veranlassung des Marquis gehandelt haben, alles als sehr möglich sich darstellt. »Man kann in der Tat nicht glauben, daß die Grausamkeiten, welche die Ausführung dieser Untat begleiteten, mit in dem anfangs entworfenen Plan gewesen seien. In ihrer Handlung selbst zeigt sich ihr ganzer Plan. Indem sie ihrem Schlachtopfer die Wahl unter drei Todesarten ließen, erwarteten sie wohl, sie würde das Gift wählen. Die Pistole, gespannt, ihren Kopf zu zerschmettern, der Degen, gezückt, ihre Brust zu durchbohren, wurden ihr nur vorgehalten, um ihr zu zeigen, daß ihr Tod fest beschlossen sei. Der Tod durch Feuerwaffen oder durch ein Schwert ist fürchterlich, weil er plötzlich ist; das Gift hingegen läßt noch einigen Schein der Hoffnung übrig. Die Leibesbeschaffenheit ist vielleicht stark genug, ihm zu widerstehen; die Dosis ist vielleicht nicht hinreichend; unvorhergesehene Umstände können vielleicht unerwartete Hilfe verschaffen, ehe noch das Gift seine verwüstende Wirkung äußern konnte. Auch wußte die Marquise aus Erfahrung, daß Nachstellungen durch Gift nicht immer unfehlbar tödlich sind; sie war schon einmal solchen Anschlägen auf ihr Leben entgangen. Daß sie alle diese Überlegungen anstellen konnte, kann man nicht leugnen; ihr Betragen während der drei oder vier Stunden, solange sie in den Händen ihrer Mörder war, beweist, daß die nahe Gefahr ihr die Geistesgegenwart nicht geraubt hatte. Sie kannten überdies die Frömmigkeit der Marquise und erwarteten daher, sie werde die Todesart wählen, welche ihr Zeit ließe, für das Wohl ihrer Seele zu sorgen. Aus dieser Rücksicht hatten sie auch Perette in die Verschwörung eingeweiht und ihm den Auftrag erteilt, sich zu dem letzten geistlichen Beistand bereitzuhalten. »Was aber die Vermutung, daß sie eigentlich durch Gift ihre Tat hatten ausüben wollen, noch mehr bestätigt, ist die dunkle Farbe und das trübe Aussehen der Arznei, welches die Marquise bewog, sie nicht zu gebrauchen; und die Unruhe, mit welcher die beiden Schwäger den ganzen Morgen hindurch jeden Augenblick sich nach ihrem Befinden erkundigten. Entsprang diese Unruhe etwa aus dem Interesse an einer Person, deren Tod sie beschlossen hatten? Ist es nicht im Gegenteil augenscheinlich, daß sie nur aus der Furcht, ihren Anschlag verfehlt zu haben, entstand? »Gift war also das Mittel, welches sie erwählt hatten, eine Erbschaft freizumachen, welche der Gegenstand aller ihrer Wünsche war. Ihre Maßregeln waren sehr gut getroffen. Hätte die Marquise, durch ihre Drohungen erschreckt, den Giftbecher ruhig ausgeleert, ihr Verbrechen wäre das undurchdringlichste Geheimnis geblieben. Die vorhergegangene Unpäßlichkeit der Marquise, die widrige Wirkung der Arznei, die Unvorsichtigkeit, ihren von der Arznei noch angegriffnen Magen mit vielem Essen zu überladen, waren Gründe genug, denen man ihren plötzlichen Tod zuschreiben konnte; und mit Hilfe des Vikars konnte der Leichnam ohne weitere Untersuchung und Formalitäten beerdigt werden. »So war der Plan gemacht. Aber die Klugheit der beiden Mörder artete in blinde Wut aus, als sie die Sache eine so unerwartete Wendung nehmen sahen. Diese Veränderung in ihrem Herzen scheint ganz natürlich zu sein und zeigt immer deutlicher die Mitschuld des Marquis. Konnte die Marquise einen Zufluchtsort erreichen, so war ihre Tat entdeckt und das Gelingen ihrer eignen Flucht am hellen Tage beinahe unmöglich. Der Zufall kam ihnen zwar zu Hilfe, indem sie Zeit genug hatten, die Marquise, ehe sie sich in ein Haus einschließen und ihre Erlebnisse erzählen konnte, einzuholen. Allein ihr Streich war doch verfehlt, die Umstände machten ihre Absicht öffentlich bekannt. Da sie nun keine andre Rettung als Flucht vor sich sahen, so wollten sie sich wenigstens vorher die versprochne Belohnung sichern, indem sie den ihnen von ihrem Bruder aufgetragnen Mord vollendeten. »2. Ehe noch die Marquise das Testament errichtet hatte, in welchem sie ihre Mutter zur Erbin einsetzte, hatte man versucht, sie mit Arsenik, der unter eine Creme gemischt war, zu vergiften. Schon dieses ersten Anschlags auf das Leben der Marquise hat sich ihr Gemahl verdächtig gemacht, in dessen Interesse es lag, dem Testament zuvorzukommen. Alle, die mit ihr von der Creme aßen, wurden krank; die Sache erregte allgemeines Aufsehn. Gleichwohl wurde keine Untersuchung angestellt; man überließ es der Zeit, den Vorfall in Vergessenheit zu bringen. Wenn der Marquis nicht schuldig gewesen wäre, würde er nicht den Urhebern dieses Verbrechens nachgespürt haben, um sie bestrafen zu lassen? Seine Kälte, seine Unempfindlichkeit und Sicherheit über einen Zufall, dessen Opfer er ja selbst werden konnte: machen diese nicht einen unumstößlichen Beweis seiner Schuld aus? Hat er das erste Verbrechen begangen, so ist er auch des zweiten schuldig. »3. Der Eigennutz, der ihm dieses Verbrechen einflößte, fand kein Hindernis in seinem Herzen. Er liebte seine Gemahlin nicht, er hegte den schwärzesten Haß gegen sie. Als sie ihm einst bloß im Scherz einige Vorwürfe machte, schlug er sie mit seinem Degengehenk und schloß sie mehrere Tage in einen Turm ein, wo ihr der Verdruß eine Art von Schlagfluß zuzog. Durch diese Grausamkeiten bereitete er sich zu dem blutigen Ausgang vor, den er durch seine Brüder ausführen lassen wollte. »4. Die vertraute Freundschaft selbst, in welcher die Mörder mit ihrem Bruder standen, hätte ihnen einen solchen Anschlag auf seine Gemahlin nicht erlaubt. Wie eng diese Freundschaft war, läßt sich schon daraus erkennen, daß beide sich nicht entschließen konnten, ihm die Ausführung eines solchen Verbrechens abzuschlagen; daß selbst der Abbé, der doch das Herz des Marquis so ganz in seiner Gewalt hatte, es nicht wagte, ihm zu widerraten. Wie hätte bei einem so hohen Grad von Freundschaft irgendeine Leidenschaft sie zu der schaudervollen Ermordung der Gattin ihres zärtlich geliebten Bruders hinreißen können, wenn er nicht selbst mit ihnen darüber einverstanden gewesen wäre? »5. Aus welcher andern Ursache wurde Ganges zum Schauplatz dieses Mordes ausersehen, als weil hier der Marquis als Oberherr unumschränkte Macht hatte und also seinen Anschlag entweder selbst oder durch seine Vertrauten ungehindert ausführen konnte? »6. Mehr als bloße Vermutung, einen wirklichen Beweis gibt folgender Umstand. Die Tat geschah am 19. Mai 1667 abends; und am andern Morgen traf der Bediente des Abbé von Gange schon zu Avignon bei dem Marquis ein, so daß er in der Nacht neunzehn Meilen geritten war. Durch diesen Kurier erhielt der Marquis die Nachricht von dem Zustand seiner Gemahlin, durch ihn verbreitete sich diese Neuigkeit in Avignon. Schickt wohl ein Mörder selbst Kuriere, um diejenigen von seiner Mordtat zu benachrichtigen, deren Interesse es ist, sie zu rächen? Wird er wohl selbst seine Verfolger durch Eilboten in den Stand setzen, seine Flucht zu verhindern? »7. Hat der Marquis auch nur einen Schritt bei der Polizei getan, um die Mörder verfolgen zu lassen? Beweist seine Untätigkeit nicht, daß er dadurch gegen sich selbst zu handeln fürchtete? Aber sein Betragen überhaupt kann uns schon den vollständigsten Beweis seines Verbrechens geben. »Ob er gleich schon am andern Morgen das seiner Gemahlin widerfahrne Unglück erfuhr, so reiste er dennoch erst am folgenden Tage ab und brachte drei Tage auf einer Reise zu, welche der Abgeschickte der Mörder in einer Nacht gemacht hatte. Dieses Betragen beweist seine Gleichgültigkeit gegen seine Frau und zu gleicher Zeit die Absicht, den Mördern Zeit zum Entfliehen zu lassen. Welcher Ehemann, der für seine Frau auch nur das geringste menschliche Gefühl hegte, würde nicht zu ihrer Hilfe herbeigeeilt sein, wenn er nicht der Urheber oder wenigstens der Mitwisser der gegen ihre Person gewagten Anschläge gewesen wäre? Ist es nicht unleugbar, daß er durch diesen Zeitgewinn den Mördern Gelegenheit gab, zu entfliehen und einen sichern Zufluchtsort zu erreichen? Alles zeigt an, daß dieser Gedanke ihn allein beschäftigte, und es war wirklich sein größtes Interesse, wenn sie glücklich entflohen. Hätte die Polizei sie eingeholt, so würde man ihnen das Geständnis der Mitschuld ihres Bruders entrissen haben. »Er brachte den ganzen Tag in Avignon zu und machte wie gewöhnlich Besuche daselbst. Sein Aussehen und sein Betragen zeugten von keinem Schrecken, er sprach mit niemand von dem Unglück, welches seiner Gemahlin begegnet war, und schien so ruhig, als hätte er die angenehmsten Nachrichten von ihrem Befinden erhalten. Dieses Schweigen war eine wesentliche Vorsicht, um den Mördern Zeit zum Entweichen zu lassen. Er glaubte, das Gerücht dieses Verbrechens sei nur zu seinen Ohren gekommen, er könne sich folglich stellen, als wisse er es nicht; denn wenn er so unvorsichtig gewesen wäre zu erkennen zu geben, er sei davon benachrichtigt, so hätte er unmöglich zu Avignon bleiben können, ohne wenigstens zum Schein Anstalten zu treffen, dem Entweichen der Mörder zuvorzukommen; und seine Untätigkeit selbst würde alsdann hinlänglicher Vorwand für die Obrigkeit gewesen sein, ihn als der Mitschuld verdächtig gefangenzunehmen. Aber er soll auch nicht diese Absicht gehabt haben: muß man nicht wenigstens zugestehen, daß diese unnatürliche Gleichgültigkeit einen sehr rohen Charakter und einen tiefen Haß gegen seine Gemahlin beweist? »Endlich reiste er ab und bringt so viele Zeit auf der Reise zu, als er nötig glaubte, um die Mörder in Sicherheit zu wissen. Er kommt an. Er hatte Zeit genug gehabt, sich auf die Rolle vorzubereiten, die er jetzt spielen mußte. Ein doppeltes Interesse war es, worauf er Rücksicht zu nehmen hatte: einmal, allen Verdacht seiner Gemahlin sowohl als des ganzen Publikums von sich abzuwälzen; und dann seine Gemahlin zu der Zurücknahme ihrer in Avignon niedergelegten Erklärung zu bewegen, um ihr erstes Testament ungültig zu machen und das, welches die Mörder von ihr erpreßt hatten, zu sichern. Um in beiden Plänen seine Absicht zu erreichen, erscheint er vor seiner Gemahlin und denen, die sie umgaben, mit den Zeichen des lebhaftesten Schmerzes, wünscht nichts sehnlicher als die Genesung seiner geliebten Gattin, atmet nichts als Rache gegen ihre Mörder und will keine Mühe scheuen, diese in ihrem äußersten Umfang auszuüben. Dieses unglückliche Weib, welches nicht glauben konnte, daß Verstellung so natürlich die Rolle der Wahrheit spielen könne, welche so viele Verdorbenheit in einem Herzen, das sie einst im Besitz hatte, nicht vermuten konnte, welches mit einem Wort ein argloses unschuldiges Herz besaß, erwies einem Gemahl, den sie zu ihrer Hilfe herbeigeeilt glaubte, alles, was aufrichtige Zärtlichkeit zu erweisen vermag. Aber nun verläßt den Grausamen seine bisherige Klugheit; der Eigennutz verblendet ihn. Er benutzt den Augenblick, wo diese Unglückliche sich den Gesinnungen, von welchen sie gegen ihn durchdrungen war, überläßt, und verlangt von ihr den Widerruf der Erklärung, welche sie zur Bestätigung ihres ersten Testaments vor dem Magistrat zu Avignon abgegeben hatte. Der Elende! Er fürchtet nicht, durch diesen Vorschlag alle ihre Wunden aufzureißen, er scheut sich nicht, seinen Anteil an dem Verbrechen zu offenbaren, indem er selbst den Beweggrund desselben gesteht, einen Grund, worüber die Wahl der Mörder keinen Zweifel ließ! »Dieser einzige Vorschlag öffnete der Marquise die Augen und zeigte ihr den Urheber aller ihrer Leiden. Sie sah mit Recht diese Bitte als eine versteckte Billigung dessen an, was der Abbé und der Ritter gegen sie unternommen hatten; daher die Entschlossenheit, mit der sie die niederträchtige Forderung standhaft zurückwies! »Dies ist aber nicht der einzige Umstand, wo die Klugheit den Marquis verließ. Er speiste vier Tage lang mit Perette zusammen, er schloß sich allein mit ihm in dem Schloß zu Ganges ein, er brachte die Abende von seiner Ankunft an bis zu dem Tode seiner Gemahlin mit ihm zu, und doch gestand er in dem Verhör, dieser nämliche Perette hätte allen Anzeichen nach Anteil an der Verschwörung gehabt. Man braucht weiter gar nicht über ein solches Betragen nachzudenken, es trägt das unverkennbarste Gepräge der Schuld. »Könnte man wohl irgendeinen Beweis durch Urkunden und Zeugen aufstellen, der stärker wäre als derjenige, der sich aus diesen überzeugenden Vermutungen ergibt? Überdies ist hier ein Korpusdelikti, und in diesem Fall ist es Grundsatz, daß der Angeklagte, gegen den sich mehrere Vermutungen erheben, für schuldig erkannt wird, solange er nicht durch klare Beweise sich rechtfertigt. Welche Beweise kann aber wohl der Angeklagte den Gründen entgegensetzen, welche hiermit dem Gerichte vorgelegt werden?« – Dies waren die Gründe, mit welchen Frau von Rossan ihre Anklage gegen den Marquis unterstützte. Der Abbé und der Ritter von Gange waren beide überführt, noch ehe sie angeklagt wurden. Die Stimme der Öffentlichkeit hatte, indem sie beide den Gerichten angab, schon die Beweise ihrer Grausamkeit entwickelt. Die Verteidigung des Marquis von Gange war sehr kurz. »Ich habe das Unglück,« sagte er, »zwei lasterhafte Brüder zu haben, welche meiner Gattin, einer Frau, die ich zärtlich liebte, nach dem Leben trachteten. Die Bösewichter haben sie grausam ermordet, und zum Übermaß des Unglücks werde ich selbst als Urheber dieses Verbrechens angeklagt, welches die Natur schaudern macht. Niedergebeugt durch das ganze Gewicht einer so schrecklichen Anklage, tief verwundet durch dies ungerechte Mißtrauen gegen meine Unschuld, habe ich kaum die Kraft, etwas zu meiner Verteidigung vorzubringen. Alles, was ich tun kann, ist zu sagen, daß es einesteils nur Vermutungen, andernteils bloß Verleumdungen sind, die man gegen mich aufgestellt hat. Dies sind die Waffen, deren man sich gegen mich bedient. »Auf bloße Verleumdungen zu antworten, hieße in der Tat, seine Unschuld selbst verdächtig machen. Was soll man aber gegen Vermutungen sagen? Vermutungen sind nichts anderes als Zeichen, welche die Möglichkeit möglicher Handlungen zulassen, die aber ebensowohl auch nicht möglich zu sein brauchen. Wie kann man nun einen Angeklagten auf Möglichkeiten hin verdammen? Muß man nicht, wenn von beiden Seiten Möglichkeiten vorhanden sind und man ebensowohl für die Unschuld, als für das Verbrechen mutmaßen kann, muß man sich dann nicht für die Unschuld erklären? Diese Regel haben Menschlichkeit und Billigkeit in unsre Herzen geschrieben, denn sonst ist kein Unschuldiger vor der Verurteilung sicher. Ein Verbrechen ward begangen; der Zufall ließ verschiedne Umstände zusammentreffen, aus welchen erhellt, daß ein solcher Mensch vielleicht der Schuldige sein könne: wird man ihn wegen dieses bloßen Anscheins verdammen? Wenn dies die Regel wird, nach welcher die Gerichte urteilen, so wird täglich der Schuldige mit dem Unschuldigen leiden. »So groß auch die Zahl dieser Vermutungen sein mag, so leihen diese einander selbst kein größeres Gewicht. Sie verbreiten wechselseitig kein Licht übereinander, besonders wenn sie von verschiednen Tatsachen hergeleitet werden, deren jedermann in gleichem Maße strafbare oder unschuldige Beweggründe zuschreiben kann. Ist aber dies nicht wirklich bei allen den Tatsachen der Fall, aus denen man die Mutmaßungen herleitet, welche mich zu dem Blutgerüste führen sollen? »Wieviel weniger können aber solche Vermutungen, welche man nur durch äußerste Anstrengung der Einbildungskraft zusammengeschmiedet hat, dann gelten, wenn die Tatsachen, die ihnen zur Grundlage dienen, falsch und verleumderisch sind? Wenn man von solchen Beschuldigungen, wie zum Beispiel die von dem angeblich unter Creme gemischten Arsenik oder von der üblen Behandlung der Marquise, welche man in der Anklage vorgebracht hat, einen Beweis weder beibringt noch beibringen kann?« Auf diese wenigen Bemerkungen schränkte der Marquis seine ganze Verteidigung ein. Das Publikum hielt ihn für schuldig und forderte Rache – mit lauter Stimme Rache. Die Richter waren wohl als Menschen von der Schuld des Marquis überzeugt, sie glaubten aber nicht, daß Vermutungen allein, so überzeugend sie auch wären, ein Todesurteil begründen könnten. Folgendes Urteil ward am 21. August 1667 kundgemacht: »Der Abbé und der Ritter von Gange sind verdammt, lebendig gerädert zu werden; der Marquis, ihr Bruder, ist auf ewig des Landes verwiesen, seines Adels verlustig erklärt, und seine Güter sind zum Nutzen des Königs eingezogen. Der Priester Perette soll durch die geistliche Macht seines Ordens entsetzt und lebenslänglich auf die Galeeren geschmiedet werden.« Man war unzufrieden mit diesem Urteil, welches entweder zu hart oder zu gelinde war. War der Marquis schuldig, so verdiente er den Tod, war er unschuldig, so mußte man ihn freisprechen. Wenn Indizien zu einem Todesurteil nicht hinreichten, so hätte man weitläufigere Untersuchungen anstellen und unter diesem Vorwand einen Mann, der wegen eines so schrecklichen Verbrechens verdächtig war, im Gefängnis behalten sollen. Selbst der König war mißvergnügt über dieses Urteil und äußerte es sehr deutlich bei folgender Gelegenheit. Der Marquis von Douze ward einige Zeit nachher auch wegen Vergiftung seiner Frau eingezogen und hatte starke Indizien gegen sich. Als man den König um Gnade für ihn bat, erwiderte er: »Er hat keine Gnade nötig, weil er unter dem Parlament von Toulouse steht, bei welchem der Marquis von Gange so gut durchgekommen ist.« Vermutlich war diese Äußerung schuld, daß der Marquis von Douze zum Tode verurteilt wurde. Perette ward in Ketten geschmiedet und starb auf dem Wege zu den Galeeren. Der König schenkte dem Grafen von Gange die eingezogenen Güter seines Bruders; dieser gab sie aber nachher dem Sohn des Marquis, nachdem er mündig geworden war, wieder zurück. Der Marquis lebte nach seiner Verurteilung eine Zeitlang verborgen. Nachher fand er aber Gelegenheit, bei dem Herrn von Baville, Intendanten von Languedoc, sich in Gunst zu setzen, indem er die Reformierten unter dessen Vasallen zum Hören der Messe anhielt und diejenigen anzeigte, welche es nicht taten. Unter dem Schutz dieses Intendanten hatte er zuletzt nicht mehr nötig, sich verborgen zu halten, sondern lebte ganz öffentlich auf dem Schlosse zu Ganges bei seinem Sohne, dem der Graf inzwischen den Besitz seiner Güter wiedergegeben hatte. Endlich mußte er aber doch Frankreich noch verlassen; sein Sohn selbst sah sich gezwungen, auf die Vollziehung des wider ihn. ausgesprochnen Urteils zu dringen. Wir müssen hier unsre Leser mit diesem Sohn selbst bekannt machen. Er war Hauptmann eines Dragonerregiments. Sein liebenswürdiger Charakter und sein gefälliges Betragen ließen vergessen, daß er der Sohn des Marquis sei; und man erinnerte sich dieses Umstandes nur, um seine guten Eigenschaften um so mehr zu bewundern. Als er einst zu Metz in Besatzung lag, verliebte er sich in die Frau eines Goldschmieds, konnte sie aber aller Zärtlichkeit ungeachtet nicht zur Erwiderung seiner Liebe bewegen. So standen die Sachen, als sein Regiment Befehl erhielt, die Hugenotten in Metz zur Änderung ihres Glaubens zu zwingen. Die Geliebte des jungen Marquis, welche dieses Glaubens war, bekam Einquartierung in ihr Haus und sollte gezwungen werden, die Messe zu hören. Sie ertrug einige Tage die Verfolgung ihrer Bekehrer; da sie es aber nicht länger aushalten konnte und gleichwohl entschlossen war, alles ihrem Glauben aufzuopfern, ließ sie den Hauptmann von Gange zu sich rufen. »Marquis,« sagte sie zu ihm, »Sie versicherten mich oft Ihrer Liebe, wollen Sie mir dies jetzt beweisen? Lassen Sie mich von hier entfliehen, verschaffen Sie mir Gelegenheit, das Königreich zu verlassen; zur Belohnung verspreche ich Ihnen die Erfüllung Ihrer Wünsche. Der Himmel wird mir eine Sünde verzeihen, welche mich des Lasters, als Heuchlerin zu leben, überhebt.« »Nein, Madame,« sagte der Marquis, »ich werde Ihre Lage nicht ausnutzen. Meine Wünsche wären erfüllt, wenn ich Ihrer Zärtlichkeit das verdanken könnte, was ich jetzt nur dem Zwang anrechnen kann. Ich möchte alles Ihrem Herzen verdanken können, aber schändlich wäre es, Ihre jetzige Lage so auszunutzen. Ich will Sie daraus befreien, und statt aller Belohnung bitte ich Sie bloß um die Gefälligkeit, zuweilen an mich zu denken.« Er hielt Wort und brachte sie sicher aus der Stadt bis über die Grenze, obgleich ein Dienst dieser Art mit großer Gefahr für ihn selbst verbunden war. Einige Zeit nachher heiratete er die reiche und liebenswürdige Tochter des Barons von Moissac. Er brachte seine junge Gemahlin nach Ganges, wo er sie, während er zu seinem Regiment zurückkehren mußte, in den Händen seines Vaters zurückließ. Da die Geschichte dieses Mannes ziemlich vergessen war und niemand Interesse daran hatte, auf die Erfüllung seiner Landesverweisung zu dringen, so konnte er jetzt ganz ruhig bei seinem Sohn sich aufhalten. Bei seiner Abreise empfahl der junge Marquis seinem Vater die liebenswürdige Marquise aufs dringendste. Aber dieser alte Bösewicht mißbrauchte bald seinen Auftrag. Um sich durch seinen Bekehrungseifer bei dem Intendanten immer mehr einzuschmeicheln, nahm er ihr ein Kammermädchen weg, das sie sehr liebte, unter dem Vorwand, daß sie als eine Neubekehrte keine Protestantin in ihrem Dienst haben dürfte. Die junge Marquise verbarg ihren Verdruß darüber. Sie war allein mit ihrem Schwiegervater, der hier über alles zu befehlen hatte, in dem Schlosse. Sie zitterte täglich, mit ihm allein in dem Zimmer, wo ihre Schwiegermutter ihr Leben geendigt hatte, speisen zu müssen. Aber ihr Schrecken stieg aufs äußerste, als sie in ihm einen feurigen Liebhaber entdeckte. Wie gefährlich war es nicht, einen Mann, dessen Leidenschaften so heftig wüteten, durch eine verdiente Zurechtweisung zu beleidigen? Sie konnte sich niemand anvertrauen, alles in dem Schlosse war ihr verdächtig. Ihr Vater war selbst erst vor kurzer Zeit zu dem katholischen Glauben übergetreten, an ihn konnte sie also nicht schreiben, weil dies ihrem Schwiegervater selbst Veranlassung geben konnte, die Briefe zu erbrechen. Es blieb ihr nur das einzige Mittel, an ihren Gemahl zu schreiben, weil ihre Briefe an diesen, welcher ein alter Katholik war, dem Inquisitor nicht verdächtig sein konnten. Sobald der junge Marquis von dem schändlichen Unternehmen seines Vaters und der unglücklichen Lage seiner Gemahlin benachrichtigt war, eilte er in größter Geschwindigkeit an den Hof, warf sich dem König zu Füßen, bat ihn, die Landesverweisung gegen seinen Vater ausüben zu lassen, und versprach, diesem, wo er sich auch aufhalten werde, reichlichen Lebensunterhalt zu geben. Der König schien erstaunt, daß der Marquis von Gange seine Landesverweisung nicht befolgt hatte, und befahl, den Prozeß gegen ihn zu erneuern. Zum Glück für den Marquis war eben der Graf von Gange am Hofe, als dies beschlossen wurde. Sobald er es erfuhr, reiste er eilends ab und brachte seinen Bruder nach Avignon, welcher sich von da nach l´Isle begab, einer kleinen Stadt in der Grafschaft Venaissin unweit der berühmten Quelle Vaucluse. Seit der Zeit hat man nichts weiter von ihm gehört. Der Ritter von Gange begab sich nach Venedig und trat in die Dienste dieser Republik, welche damals mit den Türken Krieg führte. Er ward nach Candia abgeschickt, welches die Muselmänner schon zweiundzwanzig Jahre lang belagerten. Hier soll er durch eine Bombe getötet worden sein. Wenigstens verschwand er seitdem, und niemand wußte zu sagen, wo er hingekommen sei. Der Abbé von Gange flüchtete sich nach Vianen in Holland, welches damals dem Grafen von der Lippe gehörte. Hier lernte er einen Edelmann kennen, der ihn dem Grafen als einen geflüchteten Franzosen von Talenten vorstellte. Er hatte den Namen La Martellière angenommen. Der Graf, welcher an diesem Fremden einen Mann von Geist und Geschmack fand, der sich durch vorzügliche Kenntnisse besonders in den schönen Wissenschaften auszeichnete, vertraute ihm die Erziehung seines neunjährigen Sohnes an. Die glücklichen Fortschritte des jungen Grafen und die übrigen ausgezeichneten Talente des vermeintlichen La Martellière gewannen ihm so sehr die Achtung des Grafen und der Gräfin, daß bald ohne seinen Rat nichts geschah und er gleichsam diesen kleinen Staat regierte. Einst wollten sich französische Flüchtlinge in Vianen niederlassen und sich anbauen. Aus Furcht, von ihnen entdeckt zu werden, überredete er den Grafen, die Bitte abzuschlagen. Endlich wagte er es, um die Hand einer jungen Dame anzuhalten, deren Neigung er zu erschleichen gewußt hatte und die eine Verwandte der Gräfin war. Die Gräfin, welche dem Hofmeister ihres Sohnes gewogen war, wollte ihm zwar für sein übriges Leben eine anständige Versorgung verschaffen, doch glaubte sie, sein Stand berechtige ihn nicht zu einer solchen Verbindung. Sie erklärte also der jungen Dame geradezu: man werde ihr eine solche Mißheirat nie erlauben; zwar sei La Martellière ein ehrlicher Mann, mit dem man zufrieden sein könne. Aber er sei fremd und habe stets seine wahre Herkunft, die ihm vermutlich nicht viel Ehre mache, verheimlicht; man könne ihn also wohl für seine Dienste belohnen, doch müsse man ihm die Ehre des Hauses nicht aufopfern. Weil seine Herkunft das einzige Hindernis zu sein schien, so wagte es der Abbé, der Gräfin seinen wahren Namen zu entdecken. »Wie,« schrie die Gräfin, als sie dies hörte, »Sie sind der abscheuliche Abbé von Gange, dessen Name schon zittern macht? Himmel, wie konnte ich einem solchen Ungeheuer die Erziehung meines Sohnes anvertrauen!« Er erhielt sogleich Befehl, schnell das Gebiet von Vianen zu verlassen und sich nie wieder vor dem Grafen oder der Gräfin sehen zu lassen. Er begab sich nach Amsterdam, wo er Sprachlehrer ward. Seine Geliebte suchte ihn daselbst auf und heiratete ihn. Der junge Graf, sein Zögling, unterstützte ihn heimlich, und in der Folge bekam er den Nießbrauch der Güter seiner Gemahlin. Seine Kenntnisse verschafften ihm eine Stelle in dem protestantischen Konsistorium, und er starb hier mit dem Namen eines ehrlichen Mannes. Die Tochter der Marquise von Gange vermählte sich mit dem Marquis von Perraud, einem siebzigjährigen Greis, der sich nur aus Haß gegen seine Verwandten verheiratete, um ihnen durch eigne Nachkommenschaft seine Erbschaft zu entziehen. Diesen Zweck zu erreichen, verfolgte er selbst seine Gemahlin mit verschiednen Angriffen auf ihre Tugend, welche der Frau von Noyer Gelegenheit gegeben haben, in einer ihrer Schriften eine Ehestandsgeschichte dieser Frau zu schreiben. Der Tod befreite sie endlich von diesem Feinde ihrer Tugend. Sie vermählte sich zum zweitenmal mit einem Mann von vorzüglichen Eigenschaften, dem Marquis Durban. Doch ward (wenn man Frau von Noyer glauben darf) diese Dame, welche während ihrer Ehe mit einem Greis ein Muster der Tugend gewesen war, als sie einen jungen, liebenswürdigen Mann geheiratet hatte, die Schande ihres Geschlechts. Geschichte des Prozesses der Marquise von Brinvillier Marie Margarete von Aubray war die Tochter des Herrn Drogo von Aubray, Zivilleutnants am Châtelet zu Paris. Sie vermählte sich im Jahre 1651 mit dem Marquis von Brinvillier, dem Sohn des Herrn Gobelin, eines reichen Präsidenten bei der Rechnungskammer. Beide waren an Stand und Vermögen sich gleich. Der Marquis hatte ein jährliches Einkommen von 300 000; seine Gemahlin erhielt eine Mitgift von 200 000 Livres und hatte die Hoffnung auf ein beträchtliches Erbe, das sie nach ihres Vaters Tod mit einer Schwester und zwei Brüdern zu teilen hatte. Reichtum war aber nicht der einzige Vorzug der Marquise. Sie war von der Natur nicht weniger als vom Glück begünstigt. Bei einem Wuchs von mittelmäßiger Größe hatte sie ein rundes freundliches Gesicht, in welchem sich Anmut mit Regelmäßigkeit der Züge und mit dem Ausdruck einer ganz reinen, leidenschaftslosen Seele vereinigte, um ihm den höchsten Reiz zu geben. Diese in allen ihren Zügen herrschende Ruhe, der echte Widerschein eines unbefangnen, arglosen Gemütes, gewann ihr das Zutrauen aller, mit welchen sie umging, während ihre Schönheit die Herzen aller fesselte. Ihr Verführer ward ein gewisser Herr Godin, der sich von Sainte-Croix nannte und Hauptmann bei dem Kavallerieregiment Trossi war. Der Marquis von Brinvillier, der als Oberst bei dem Regiment Normandie stand, machte seine Bekanntschaft im Felde. Dieser Sainte-Croix war einer von den Glücksrittern, die, weil sie selbst nichts haben, alles fremde Gut als ihr Eigentum behandeln. Man sprach sehr verdächtig von seiner Herkunft. Man wußte, daß er zu Montauban geboren sei; allein man zweifelte, ob er aus einer guten Familie abstamme oder ein unechtes Kind aus einem vornehmen Hause sei. Das Glück hatte ihn nicht sehr begünstigt, aber die Natur war freigebiger gegen ihn gewesen. Er hatte ein einnehmendes, geistvolles Gesicht, das ihm leicht Vertrauen und Zuneigung verschaffte, und besaß die glückliche Geschmeidigkeit des Geistes, die jede Gestalt mit gleicher Leichtigkeit annimmt und mit eben der Fertigkeit die Rolle des Andächtigen spielt, mit der sie ein Bubenstück ausführt. Er war empfindlich gegen Beleidigungen, reizbar gegen das andere Geschlecht bis zur Leidenschaft und eifersüchtig in der Liebe bis zur Raserei – selbst bei Personen, welche ihr öffentliches Gewerbe zu Freiheiten berechtigte, die ihm nicht unbekannt sein konnten. Bei einem unbegrenzten Hang zur Verschwendung von allen Hilfsmitteln entblößt, war er jeder Schandtat fähig, wodurch er etwas zu gewinnen hoffte. Einige Jahre vor seinem Tode fing er an, den Frömmling zu spielen, und er soll sogar Andachtsbücher in dieser Periode geschrieben haben. Er sprach von Gott wie ein Prophet, während er ihm wie ein Baalspfaffe diente, und gab sich unter dieser Maske, die er nur im Kreise seiner vertrautesten Freunde abnahm, das Ansehn eines ganz frommen Menschen, während er Urheber und Mitverschworner der ungeheuersten Verbrechen war. Der Aufmerksamkeit eines solchen Menschen konnte der Marquis von Brinvillier nicht entgehen, der bei einem lebhaften Hang zum Vergnügen einen großen Aufwand machte. Reize genug für Sainte-Croix, um seine Angel nach ihm auszuwerfen! Es konnte ihm auch nicht fehlen, sich bald genug in seine Gunst einzuschmeicheln. Sobald der Feldzug beendet war, führte ihn der Marquis selbst in seinem Hause ein. Der Freund des Mannes wurde bald der Liebhaber der Frau, und seine Grundsätze fanden Eingang mit der Neigung, die er einzuflößen wußte. Der Marquis, selbst zu sehr zerstreut, um auf die Schritte seiner Gemahlin achtzugeben, war ganz unbesorgt wegen ihrer Aufführung; und die beiden Liebenden hatten freie Hand zu tun, was sie wollten. Der Marquis brachte endlich sein Hauswesen in solche Zerrüttung, daß es seiner Gemahlin gestattet wurde, ihr Vermögen zurückzunehmen und für sich zu verwalten. Durch diesen letzten Schritt glaubte sie sich berechtigt, alle weiteren Rücksichten außer acht zu lassen und sich ihrer Neigung ohne Zwang hinzugeben. Man sprach bald ganz laut über ihren Umgang mit Sainte-Croix. Der Marquis hörte es mit der größten Gleichgültigkeit. Allein Herr von Aubray, für die Ehre seiner Tochter mehr als ihr Gemahl besorgt, wirkte einen Haftbefehl wider ihren Liebhaber aus und ließ ihn ganz unvermutet, als er eben mit der Marquise im Wagen saß, gefangennehmen. Er wurde auf ein ganzes Jahr in die Bastille gebracht. Unglücklicherweise gab ihm diese Gefangenschaft selbst das schrecklichste Mittel zur Rache in die Hand. Er machte in der Bastille die Bekanntschaft eines gewissen Exili, eines gebornen Italieners, der ihn noch mehr zur Rache anfeuerte und ihn zugleich die Mittel lehrte, sie ungestraft zu vollführen. »Die Franzosen«, sagte er, »gehen bei ihren Verbrechen viel zu ehrlich zu Werke und wissen auch ihre Rache so wenig geschickt auszuführen, daß sie immer selbst das Opfer derselben werden. Sie führen den Streich auf ihren Feind mit so viel Geräusch, daß sie sich selbst einen noch weit grausameren Tod zuziehen, als der ist, den sie ihrem Feind antun, indem sie zugleich Vermögen und Ehre verlieren. Die Italiener sind feiner in ihrer Rache. Sie haben es so weit in ihrer Kunst gebracht, daß sie Gifte bereiten können, die dem geschicktesten Arzte verborgen bleiben. Ein schneller oder langsamer Tod, wie es ihre Zwecke erfordern, steht in ihrer Gewalt. In beiden Fällen lassen ihre Mittel keine Spur zurück, sie sind, wenn sich doch einige Kennzeichen finden, so zweideutig, daß man sie auch der gewöhnlichsten Krankheit zuschreiben kann und die Ärzte, in der gänzlichen Ungewißheit über die unbestimmten Anzeichen, die sie bei ihren anatomischen Untersuchungen finden, den Tod des Patienten nicht anders als mit einigen allgemeinen Ausflüchten, die sie immer bei der Hand haben, verborgnen Krankheitsstoffen, schlimmen Zufällen, ungesunder Luft und dergleichen, zu erklären wissen. Dies ist eigentlich die wahre Kunst, die es versteht, die Verbrechen der Menschen auf die Rechnung der Natur zu bringen.« Eine so erwünschte Gelegenheit, sich mit unsichtbaren Werkzeugen der Rache zu bewaffnen, wodurch er nicht bloß seinen bittern Haß ohne Gefahr befriedigen, sondern zugleich auch ein unermeßliches Vermögen auf einmal in die Hände einer Frau bringen konnte, welche mit Vergnügen den Raub mit ihm teilen würde, ergriff Sainte-Croix mit der größten Begierde. Er hatte während seiner Gefangenschaft Zeit genug, die abscheuliche Kunst des Italieners von Grund aus zu lernen. Dieser Unterricht füllte nun die leeren Stunden der beiden Gefangenen aus. Die Geschicklichkeit des Lehrers und der Eifer des Schülers, von Liebe und Rache und Raubgier gleich stark angefeuert, beflügelten die Fortschritte des letztern; und noch ehe er die Bastille verließ, war er Meister in dieser infernalischen Erfindung. Das erste Opfer, das er sich wählte, war Herr von Aubray, der Vater der Marquise. Außer daß dieser strenge Sittenrichter ihn mitten im Genuß seiner Freude zu einer Zeit gestört hatte, da der Ehemann selbst entweder ein ganz blinder oder doch ganz kalter Zuschauer dabei gewesen war – stand er jetzt auch seinem Umgang mit der Marquise überall störend im Wege und hinderte ihn aufs neue, die süßen Früchte einer Leidenschaft zu genießen, die durch die Entfernung nicht gedämpft, sondern nur noch mehr gereizt worden war. Zwei der ausschweifendsten Leidenschaften forderten ihn also zugleich auf, eines so beschwerlichen Aufsehers sich zu entledigen. Allein es war ihm nicht genug, seinen Feind zu morden; durch die Hand seiner eignen Tochter sollte er sterben. Und die Marquise war verabscheuungswürdig genug, ihres eignen Vaters Henkerin zu werden, bloß weil es ihr lästig war, sich in ihren Ausschweifungen durch seine strenge Aufsicht Zwang auferlegen zu lassen. Es ist unglaublich, bis zu welchem Grad von Lasterhaftigkeit eine einzige herrschend gewordene Leidenschaft einen Menschen führen kann. Aus wollüstigem Hang zu einem schändlichen Bösewicht unterdrückt die Tochter das stärkste Gefühl, das die Natur in uns gelegt hat, und beschließt ihres Vaters Mörderin zu werden. Allein noch nicht genug! Um ihren Streich nicht zu verfehlen, entschließt sie sich zu einer Vorbereitung, die noch abscheulicher ist als das Verbrechen selbst. Angesteckt von den verworfenen Grundsätzen ihres Liebhabers und eingeweiht in die Geheimnisse seiner infernalischen Kunst, übte die Marquise sich lange vorher in den unerhörtesten Versuchen, um ihr Ziel desto sicherer zu erreichen. Ihre ersten Experimente machte sie an Tieren. Allein da ihre Hauptabsicht auf Menschen gerichtet war, so genügten ihr diese Versuche nicht. Sie fürchtete, die große Verschiedenheit des menschlichen Körperbaues könnte ihre Kunst zuschanden machen. Sie nahm sich also vor, sie an den Menschen selbst zu studieren! Zu diesem Ende teilte sie vergifteten Zwieback unter die Armen aus und brachte selbst diese tödlichen Geschenke in das Gotteshaus, um mit eignem Auge die ersten Wirkungen derselben an den Kranken beobachten zu können. Indes da ihr die Klugheit hier doch nicht erlaubte, von allen Wirkungen und Symptomen des Gifts selbst Zeuge zu sein, so beschloß sie endlich, an ihrer Kammerjungfer eine Probe zu machen. Sie gab ihr einen Teller mit vergifteten Johannisbeeren und Schinken. Das unglückliche Mädchen wurde todkrank davon, aber sie starb doch nicht. Eine Beobachtung, wodurch Sainte-Croix belehrt wurde, daß sein Gift noch eines Zusatzes bedürfe, um seine Wirkung nicht zu verfehlen. Sie wiederholte diese Experimente auch noch an andern, um die Wirkung ihres Giftes auf verschiedne Körper methodisch zu studieren. Frau von Sévigné macht in ihren Briefen folgende Beschreibung von diesen Versuchen. »Die Brinvillier«, sagt sie »setzte ihren Gästen bisweilen vergiftete Taubenpasteten vor, nicht gerade, um sie ums Leben zu bringen, sondern nur um Beobachtungen über ihre Gifte anzustellen. Mehrere aber starben wirklich davon. Auch der Ritter von Guet hatte einst eine solche Mahlzeit bei ihr eingenommen. Das Gift verzehrte ihn aber ganz langsam, er starb erst zwei oder drei Jahre nachher. Da die Unglückliche schon im Gefängnis saß, erkundigte sie sich nach ihm, ob er gestorben sei; und als man ihr sagte, daß er noch lebe, erwiderte sie: ›Er hat in der Tat ein zähes Leben.‹ Herr von Rochefoucault erzählt dies als eine ganz wahre Begebenheit.« Durch eine Reihe solcher unerhörter Grausamkeiten im Laster schon verhärtet und durch lange Übung sicher, ihr Ziel nicht zu verfehlen, beschloß sie endlich, den Streich gegen das bestimmte Opfer selbst zu führen. Es konnte ihr nicht schwer werden, eine passende Gelegenheit dazu zu finden. Als eine gelehrige Schülerin von Sainte-Croix hatte sie auch in der Verstellungskunst so schnelle Fortschritte gemacht, daß sie den Unwillen ihres Vaters, der wegen ihrer Aufführung sehr aufgebracht gewesen war, längst wieder besänftigt hatte. Seit ihr Liebhaber in die Bastille gebracht worden war, hatte sie ihr Betragen mit so viel Feinheit geändert, daß ihr Vater bald wieder völlig mit ihr ausgesöhnt wurde; und da sie auch in der Folge vorsichtig genug war, ihn von der Fortsetzung ihres Umgangs mit Sainte-Croix nichts ahnen zu lassen, so besaß sie jetzt seine ganze Zärtlichkeit und sein unumschränktes Vertrauen. Als er eines Tages beschloß, zur Erholung von seinen beschwerlichen Amtsgeschäften einige Tage auf seinem Landhause zu Offemont zuzubringen, mußte ihn die Marquise begleiten. Sie hatte sich ihm ganz unentbehrlich gemacht. Ihr hatte er alle Sorge für seinen durch Arbeit und Alter schon geschwächten Körper anvertraut; ohne sie wollte er keine Freude genießen, mit ihr auch dies Vergnügen des ländlichen Aufenthalts teilen. Hier in dieser heiligen Freistatt der Ruhe, mitten unter den rührendsten Ergießungen der väterlichen Liebe, reichte die Marquise ihrem Vater den Becher des Todes. Um auch nicht den entferntesten Verdacht zu erregen, übernahm sie selbst gleich von Anfang an die ganze Pflege ihres Vaters. Wer konnte auch besser als eine so zärtliche Tochter jede kleinste Sorge für ein so teures Leben beobachten? Sie selbst ließ unter ihren Augen alle Suppen für ihn bereiten; sie selbst reichte sie ihm mit eigner Hand. Kein Zug ihres Gesichts verriet das unnatürliche Verbrechen, das in ihrer Seele schon beschlossen war. Vielmehr schien sie nur mit doppelter Sorgfalt für die Erhaltung des unglücklichen Vaters zu wachen, zu dessen Vernichtung sie schon den Dolch gezückt hatte. Endlich glaubte sie sich sicher genug, um ihr Werk zu vollenden. Sie vergiftete eine Suppe, die sie ihm selbst brachte, und sie war Ungeheuer genug, sie ihm mit der Miene der zärtlichsten Besorgnis für seine Gesundheit selbst zu reichen. Nicht lange, so äußerte das Gift seine Wirkung. Herr von Aubray bekam ein heftiges Erbrechen und unerträgliche Magenschmerzen; eine tödliche Hitze brannte in seinen Eingeweiden. Unter dem Vorwand, ihm beizustehen und ihm die Arzneien selbst zu reichen, ließ ihn seine Tochter keinen Augenblick aus den Augen. Mit gespannter Erwartung beobachtete sie die Wirkungen des Giftes. Ihr einziger Wunsch war, den Tod schnell kommen zu sehen, ihre einzige Furcht, daß die gute Leibesbeschaffenheit des Unglücklichen dem Gift widerstehen möchte. Aber auch nicht die kleinste Bewegung ihres Gesichts verriet diese satanischen Empfindungen; vielmehr schien sie über die Leiden ihres Vaters vom innigsten Schmerz durchdrungen. Der Kranke wurde nach Paris zurückgebracht und mußte in einigen Tagen der Stärke des Giftes unterliegen. Gewisse Verbrechen, besonders Verbrechen dieser Art sind so abscheulich, daß man, weit entfernt sie zu argwöhnen, sich nicht einmal ihre Möglichkeit vorstellen kann. Die wahre Ursache von dem plötzlichen Tod des unglücklichen Vaters ahnte kein Mensch; es fiel niemand ein, sie in seinen Eingeweiden aufsuchen zu lassen. Man bezeugte seinen Kindern sein Beileid über den Verlust eines so rechtschaffenen Vaters, und die schöne leidtragende Tochter hatte die meisten Tröster um sich. Die erkünstelte Betrübnis, unter der sie ihre innere Freude verbarg, hatte so ganz den Schein der Aufrichtigkeit, daß jedermann glaubte, sie fühle den Verlust noch weit schmerzlicher als ihre Geschwister. Aber sie tröstete sich für diesen lästigen Zwang, den sie sich antun mußte, in den Armen ihres abscheulichen Liebhabers, mit dem sie nun schon Pläne entwarf, den Nachlaß des Ermordeten auf die beste Art zu verschwenden. Indes fiel der Anteil an dem hinterlassenen Vermögen, den die Marquise erhielt, nicht ihren Erwartungen gemäß aus. Die meisten Güter teilte ihr älterer Bruder, der seinem Vater im Amte folgte, mit dem jüngeren, welcher Parlamentsrat war. Sainte-Croix und seine schändliche Buhlerin sahen also ihren Zweck nur halb erreicht. Es mußten noch zwei Köpfe fallen, um sie ganz in den Besitz der Güter zu setzen, auf den sie es bei der Ermordung des Vaters abgesehen hatten. Der Tod der beiden Brüder wurde also beschlossen. Das Vorzugsrecht an der väterlichen Erbschaft, das Gesetze und Familienverträge den Söhnen zusprechen, war hier ihr Todesurteil. Sainte-Croix übernahm selbst diese Vollendung des Plans. Es war für seine Absichten hinreichend, die Marquise zum Vatermord selbst gebraucht und sich dadurch ihrer Verschwiegenheit und ihrer Einwilligung zu jedem folgenden Schritt versichert zu haben. Was noch zu tun übrig war, wollte er selbst vollführen. Zwei Bösewichter, die er in seinem Sold hatte, waren ihm die unfehlbarsten Mittel dazu. Der eine, namens Martin, aus einer Provinz mit ihm gebürtig, war bei ihm im Hause und machte eine Art von Verwalter. Diesem Menschen konnte er die verwegensten Unternehmungen anvertrauen, sicher, daß ihn keine Schwierigkeit abschrecke, sobald es darauf ankam, ein Verbrechen zu begehen. Falsches Geld zu münzen, war sein Hauptgeschäft; die Zeit, die er nicht dazu gebrauchte, brachte er in den zügellosesten Ausschweifungen zu. Ein Subjekt, das in der Tat wert war, einem solchen Herrn zu dienen! Der andere, namens La Chaussée, sein ehemaliger Bedienter, hatte ebenfalls alle nötigen Anlagen, um sich seines Vertrauens vollkommen würdig zu zeigen. Der letztere wurde hier zum Werkzeug gewählt. Die Marquise fand Gelegenheit, ihn in die Dienste ihres jüngeren Bruders zu bringen, der mit dem älteren zusammenwohnte. Sie verbarg aber ihren Brüdern sehr sorgfältig, daß dieser Mensch ehemals mit Sainte-Croix in Verbindung gestanden hatte, so wie sie überhaupt auch den eigenen Umgang mit ihrem Liebhaber aufs peinlichste vor ihnen verheimlichte. Der erste Angriff sollte auf den Zivilleutnant gerichtet werden. Dem La Chaussée wurden hundert Pistolen versprochen, mit der Versicherung einer lebenslänglichen Versorgung, wenn er ihn glücklich aus dem Wege schaffen würde. Der Eifer, womit dieser Bösewicht zu Werke ging, hätte aber beinah den ganzen Plan aufgedeckt. Begierig, seinen Auftrag schnell auszuführen, und in der Absicht, seinen Zweck nicht zu verfehlen, nahm er die Dosis zu stark. Er brachte dem Zivilleutnant ein Glas Wasser und Wein, das er vergiftet hatte. Allein kaum hatte dieser es an die Lippen gebracht, als er erschrocken zurückfuhr und schrie: »Was hast du mir gegeben, Bösewicht? Ich glaube, du willst mich vergiften.« Er gab das Glas seinem Sekretär, der etwas davon in einem Löffel kostete und versicherte, es schmecke bitter und rieche wie Vitriol. Die kleinste Verwirrung des Bedienten würde alles verraten haben. Allein selten fehlt es Verbrechern dieser Art an der nötigen Geistesgegenwart. Ohne im geringsten aus der Fassung zu kommen, nahm La Chaussée eilends das Glas und goß es aus. »Wahrscheinlich«, sagte er, »ist mir in der Eile das Glas in die Hände gefallen, aus welchem der Kammerdiener des Rats heute früh Arznei genommen hat; daher muß der üble Geschmack kommen.« So entkam er mit einem bloßen Verweis wegen seiner Nachlässigkeit, und der Vorfall erregte weiter keinen Verdacht. Dieser mißlungene Versuch, unerachtet er mit so großer Gefahr verbunden gewesen war, hielt aber die Verbündeten nicht ab, ihren Plan zu verfolgen. Allein um ihn mit mehr Sicherheit auszuführen, ergriffen sie ihre Maßregeln auf die Gefahr hin, mehrere Personen zugleich zu treffen, denen sie eigentlich nicht gelten sollten. Im Anfang des Aprils 1670 begab sich der Zivilleutnant auf sein Landgut nach Villequoy in Beausse, um die Osterferien da zuzubringen. Der Parlamentsrat, begleitet von La Chaussée, reiste mit ihm. Eines Tages, als eine zahlreiche Gesellschaft mit ihnen zu Mittag speiste, wurden plötzlich sieben Personen zugleich nach der Mahlzeit sehr krank. Dies waren gerade diejenigen, die von einer Ragoutpastete, die aufgetragen worden war, gegessen hatten. Alle anderen, die sie vorübergehen hatten lassen, blieben ganz wohl. Der Zivilleutnant und der Rat waren die ersten, die die Wirkung des Gifts an sich erfuhren. Sie wurden vom heftigsten Erbrechen befallen. Am 12. April kamen sie nach Paris zurück, beide mit eingefallenen blassen Gesichtern, als wären sie eben von einer langwierigen, harten Krankheit wieder erstanden. Dies hielt Sainte-Croix für den rechten Zeitpunkt, sich der Vorteile zu versichern, die er für seine Person bei dem Verbrechen beabsichtigt hatte. Er ließ sich von der Marquise zwei Verschreibungen ausstellen, die eine von 30 000 Livres auf seinen eignen und eine andre von 25 000 Livres auf Martins Namen. So groß war also die Summe, welche die Marquise für den Mord ihrer Brüder bezahlte! Mit dem Zivilleutnant wurde es inzwischen von Tag zu Tag schlimmer. Er hatte einen unüberwindlichen Ekel vor allen Speisen, und das Erbrechen ließ nicht nach. Drei Tage vor seinem Tode fühlte er ein wütendes Feuer in seinem Magen, das ihn ganz zu verzehren schien. Er starb endlich am 17. Juni 1670. Bei der Öffnung seines Leichnams fand man den Magen und Zwölffingerdarm ganz schwarz und zerbröckelnd, als wären sie über einem großen Feuer gebrannt, und die Leber angefressen und brandig. Es war entschieden, daß er vergiftet worden sein müsse. Allein auf wen sollte man Verdacht werfen? Man hatte noch nicht den geringsten Argwohn auf jemand. Die Marquise hatte die Vorsicht gebraucht, sich während dieser Vorfälle aufs Land zu begeben. Sainte-Croix berichtete ihr jetzt den Tod des Zivilleutnants mit dem Zusatz: das Befinden des Parlamentsrats lasse hoffen, er werde seinem Bruder bald nachfolgen. In der Tat zeigten sich auch bei dem Parlamentsrat ebendieselben Symptome wie bei seinem Bruder. Er mußte aber noch einen Monat länger in diesem qualvollen Zustand zubringen. Sein Gemüt war von einer peinlichen Beängstigung nicht weniger als sein Körper von heftigen Schmerzen gemartert. Von innen und von außen unaufhörlich beunruhigt, fand er jede Lage unbequem. Das Bett war ihm eine Marter; und doch hatte er es kaum verlassen, so verlangte er auch wieder hinein, um Linderung darin zu suchen, die er indessen nicht eher als in den Armen des Todes fand. Man öffnete seinen Leichnam und fand Magen und Leber bei ihm in ebendem Zustande wie bei seinem Bruder. Daß La Chaussée sein Mörder sei, ahnte er so wenig, daß er ihm vielmehr eine Anweisung auf 300 Livres in seinem Testament vermachte, die ihm auch ohne Schwierigkeit ausgehändigt wurde. Noch war aber der Erbschaftshunger der Marquise nicht gestillt. Bis jetzt hatte sie zur Hälfte für ihre Schwester gearbeitet, mit welcher sie die Erbschaft von ihren Brüdern zu teilen hatte. Um alles allein zu haben, mußte auch diese aus dem Wege geräumt werden, und ihr Werk war immer nur halb getan, wenn nicht den vollbrachten drei Mordtaten diese vierte folgte. Sie ließ es auch in der Tat nicht an Versuchen fehlen, ihrer Schwester mit den nämlichen Waffen beizukommen. Allein diese, gewarnt durch drei so schreckliche Beispiele, die so schnell hintereinander in ihrer Familie vorgefallen waren, war auf ihrer Hut und entging allen Nachstellungen durch kluge Vorsicht. Am übelsten aber wurde dem Gemahl der Marquise selbst mitgespielt. »Die Frau von Brinvillier«, erzählt Frau von Sévigné in ihrem 270. Brief, »hatte Lust, den Sainte-Croix zu heiraten, und brachte, um diesen Plan ausführen zu können, ihrem Gemahl mehrmals Gift bei. Sainte-Croix aber, der gar keine Lust hatte, ein Weib zu heiraten, das ihm an Abscheulichkeit gleichkam, suchte jederzeit, um die Ausführung dieses Plans zu verhindern, ihm Gegengift beizubringen. So ward der unglückliche Ehemann nur dadurch am Leben erhalten, daß er, von den beiden Ungeheuern einander zugeschleudert, bald vergiftet, bald entgiftet wurde.« Man sprach jetzt allgemein über diese drei so schnell aufeinander erfolgten Todesfälle, und die Umstände, von welchen sie begleitet gewesen waren, ließen nicht daran zweifeln, daß der Vater sowohl als die beiden Söhne an Gift gestorben seien. Allein über die Täter hatte man bloß leere Vermutungen. Auf Sainte-Croix fiel auch nicht der entfernteste Argwohn. Jedermann glaubte, sein Verhältnis mit der Marquise sei längst ganz aufgehoben; zu welchem Zweck sollte er also diese Verbrechen begangen haben? Auch La Chaussée kam gar nicht in Verdacht. Im Verstellen seiner Lasterhaftigkeit nicht weniger als im Ausführen derselben geübt, hatte er sich mit solcher Unbefangenheit bei dieser Schandtat benommen, daß es niemand einfiel, sie ihm zuzuschreiben. Ein Zufall entdeckte endlich das ganze infernalische Komplott. Sainte-Croix hatte zwar in der Familie Aubray seinen Zweck erreicht. Allein für einen Menschen, dessen Wünsche mit jeder Befriedigung nur unersättlicher wurden, hatte eine Kunst, die so leichte Mittel bot, zu jedem Ziel zu gelangen, zu viel Reiz, um sie sogleich nach dem ersten Versuch ungebraucht beiseitezulegen. Vielmehr betrieb er jetzt das Studium derselben nur mit desto größerem Eifer. Die Gifte, die er verfertigte, waren so fein, daß sie durch einen einzigen Atemzug töten konnten. Er nahm deshalb bei seinen Zubereitungen eine gläserne Maske vor, um die Ausdünstungen des Gifts von sich abzuhalten. Eines Tages aber fiel ihm die Maske vom Gesicht, und er blieb auf der Stelle tot. Niemand wußte, ob noch Verwandte von ihm vorhanden seien. Die Obrigkeit ließ also seine Sachen versiegeln und darauf ein Inventarium darüber aufnehmen. Unter anderm kam auch ein Kästchen zum Vorschein, bei dessen Eröffnung man gleich obenauf ein Schreiben folgenden Inhaltes fand: »Ich bitte diejenigen inständigst, in deren Hände dieses Kästchen kommen könnte, daß sie mir die Güte erzeigen, der Marquise von Brinvillier, in der neuen Paulsstraße, dasselbe eigenhändig zu überliefern, indem alles, was darin befindlich ist, sie allein betrifft und ihr allein gehört, und außer dem Interesse, das sie dabei hat, keinem Menschen etwas nutzen kann. Sollte aber diese Dame schon vor mir gestorben sein, so bitte ich, dasselbe weder zu öffnen, noch den Inhalt zu prüfen, sondern es mit allem, was sich darin findet, sogleich zu verbrennen. Damit aber derjenige, in dessen Hände dieses Kästchen fällt, nicht zum Vorwand nehme, daß man doch nicht wissen könne, ob sich dies alles wirklich so verhalte, so schwöre ich bei Gott, den ich anbete, und bei allem, was heilig ist, daß es die reine Wahrheit ist. Sollte er aber demunerachtet meiner gutgemeinten und wohlüberlegten Anweisung zuwiderhandeln, so gebe ich es ihm auf sein Gewissen in dieser und jener Welt, indem ich erkläre, daß es mein letzter Wille ist. Geschrieben zu Paris, den 25. Mai 1672, nachmittags. Unterzeichnet: von Sainte-Croix.« Weiter unten war noch geschrieben: »Paket, gerichtet an Herrn Penautier, der es überliefern soll.« Diesem Verlangen zum Trotz machte sich die Obrigkeit kein Gewissen daraus, das Kästchen zu untersuchen; und wir wollen nun unsern Lesern eine Beschreibung dieser dem Schutz Gottes und alles dessen, was am heiligsten ist, übergebenen Schätze in den Worten des darüber aufgenommenen Protokolls mitteilen. »1. In dem Kästchen fand sich ein Paket, das mit acht Siegeln von verschiednen Wappen versiegelt war, mit der Aufschrift: ›Papiere, die nach meinem Tod zu verbrennen sind, da sie niemand etwas nützen können. Ich bitte sehr inständig darum, und ich gebe es denen, in deren Hände sie kommen, aufs Gewissen, daß sie es tun; aber ohne es zu öffnen.‹ In diesem Paket waren zwei andre, welche sublimierten Merkurius enthielten. »2. Ein anderes Paket, mit sechs Siegeln von verschiedenen Wappen versiegelt und auf die nämliche Art überschrieben, worin sich gleichfalls ein halbes Pfund sublimierter Merkurius befand. »3. Ein Paket auf die nämliche Art versiegelt und überschrieben, mit drei Päckchen, von welchen das erste eine halbe Unze, das zweite zwei Unzen sublimierten Merkurius und ein viertel Pfund römischen Vitriol, und das dritte kalzinierten präparierten Vitriol enthielt. »4. Eine große viereckige Flasche mit einem Nößel klaren Wassers, woran, wie Herr Moreau, der Arzt, versicherte, nichts zu erkennen war, bis man Versuche damit anstellen könnte. »5. Eine andere kleinere Flasche mit dergleichen klarem Wasser, auf deren Boden sich ein weißlicher Satz befand. Herr Moreau bemerkt dabei das nämliche. »6. Ein kleiner Topf von Porzellan, worin zwei oder drei Unzen präpariertes Opium waren. »7. Ein zusammengelegtes Papier, in welchem sich zwei Drachmen von sublimiertem korrosivischen Merkurius befanden. »8. Eine Büchse mit Höllenstein. »9. Ein Papier mit einer Unze Opium. »10. Ein Stück von drei Unzen Regulus Antimonii. »11. Ein Paket Pulver, auf dessen Umschlag geschrieben war: ›Das Blut der Weiber zu stillen.‹ Herr Moreau sagt, es sei aus gedörrten Quittenknospen und Blättern gemacht. »12. Ein Paket mit sechs Siegeln, wie die obigen überschrieben, in welchem siebenundzwanzig Stückchen Papier enthalten waren, jedes mit der Aufschrift: ›Verschiedene sonderbare Geheimnisse.‹ »13. Ein Paket, ebenfalls mit der obigen Überschrift, worin man sechs verschiedne Pakete fand, die an verschiedne Personen adressiert waren und zusammen fünfundsiebzig Pfund sublimierten Merkurius enthielten.« Wir fügen diesem Verzeichnis von Giften sogleich einen der Berichte bei, welche von den Ärzten über die damit angestellten Versuche erstattet wurden. »Das künstliche Gift des Sainte-Croix«, sagte einer dieser Ärzte, »entzieht sich allen Versuchen, die man damit anstellen will. Es ist so versteckt, daß man es nicht erkennen kann, so fein, daß es alle Kunst des Arztes hintergeht. Die gewöhnlichen Experimente mit den Giften werden entweder mit den Elementen oder mit Tieren angestellt. Im Wasser fällt das Gift vermöge seiner Schwere zu Boden; es präzipitiert sich und sinkt unter. Im Feuer wird alles Fremdartige und Unschädliche davon abgesondert und verzehrt, es bleibt nur eine scharfe, bittere Materie zurück. An den Tieren bemerkt man seine Spuren durch den ganzen Körper; es verbreitet sich durch alle Teile, durchdringt alle Gefäße, verbrennt und zernagt alle Eingeweide. Bei diesen Giften des Sainte-Croix werden die Erfahrungen nichtig, die Regeln ungewiß und die Aphorismen lächerlich. Sie schwimmen auf dem Wasser; sie lassen in der Feuerprobe bloß eine süße, unschädliche Materie zurück und liegen in den tierischen Körpern so künstlich versteckt, daß man sie unmöglich erkennen kann. Man hat alle Arten von Versuchen damit angestellt. Zuerst goß man aus einer der Flaschen einige Tropfen in Weinsteinöl und in Seewasser; allein es präzipitierte sich gar nichts auf den Boden des Gefäßes, worin man den Versuch machte. Einen andern Versuch machte man damit, daß man das nämliche Wasser in ein Gefäß voll heißen Sandes goß; allein es blieb keine scharfschmeckende Materie auf dem Sande zurück. Der dritte Versuch wurde mit einem jungen indischen Huhn, einer Taube und einem Hunde angestellt. Diese Tiere starben gleich darauf. Da man sie aber am folgenden Tag öffnete, fand sich gar nichts weiter, als ein wenig geronnenes Blut in der Herzkammer. Noch einen Versuch machte man mit einem von den weißen Pulvern an einer Katze, der man etwas davon in Schafdärmen beibrachte. Sie spie eine halbe Stunde lang, und am andern Tage fand man sie tot. Man sah aber bei der Öffnung keinen einzigen Teil vom Gift angegriffen. Ein zweiter Versuch mit dem nämlichen Pulver wurde an einer Taube vorgenommen, die auch kurze Zeit darauf starb. Bei der Öffnung fand man nichts weiter als ein wenig rötliches Wasser im Magen.« Man kann aus diesem Zeugnis entnehmen, wie weit sich Sainte-Croix nach und nach in dieser abscheulichen Kunst vervollkommnet hatte. In der Tat war er mit diesen Hilfsmitteln der gefährlichste Mensch, der ungestraft dem ganzen menschlichen Geschlecht den Krieg ankündigen konnte. Außer diesem Apparat der fürchterlichsten Gifte enthielt aber jenes Kästchen – zum Unglück der Frau von Brinvillier – auch alle die Papiere, welche auf sie Bezug hatten. Man fand darin nicht nur alle die Briefe, die sie an ihn geschrieben hatte, sondern auch die von ihr an Sainte-Croix ausgestellte Verschreibung von 30 000 Livres. In einem dieser Briefe schrieb die Marquise: »Entschlossen, meinem Leben ein Ende zu machen, habe ich diesen Abend etwas von dem genommen, was Ihre freundschaftliche Hand mir mitgeteilt hat. Es ist von Glazers Rezept. Sie sehen, daß ich für Sie mein Leben opfern kann. Aber ich gebe den Wunsch nicht auf, Sie vielleicht noch einmal an einem gewissen Ort zu sprechen, um Ihnen das letzte Lebewohl zu sagen.« Wahrscheinlich war dies bloß eine von den Drohungen, die die gewöhnliche Sprache aufgebrachter Liebenden und gewöhnlich nur das Signal zur Versöhnung sind. Aber man sieht doch daraus, daß zwischen diesen beiden, durch die schwärzesten Verbrechen verbündeten Seelen nicht immer die beste Harmonie geherrscht hatte. Die Marquise erfuhr zu gleicher Zeit den Tod des Sainte-Croix und die Versiegelung seiner Sachen. Der Schmerz über den Verlust ihres Liebhabers ward durch die Unruhe über diese Versiegelung verdrängt. Ohnehin war, wie man sogleich sehen wird, die Liebe dieser zwei Menschen, die einander fürchten mußten, längst erkaltet. Und das fatale Kästchen ließ ihr jetzt gar nicht Zeit, an etwas anderes zu denken. Was für Schritte sie tat, um dasselbe noch in ihre Gewalt zu bekommen, hören wir aus folgenden Zeugenaussagen. Peter Frater, der Schreiber des Kommissars Picard, sagte bei dem Zeugenverhör aus: Die Frau von Brinvillier sei abends um zehn Uhr in das Haus seines Herrn gekommen, um mit diesem noch zu sprechen. Er habe ihr geantwortet, sein Herr sei schon zu Bett. Darauf habe sie verlangt, er solle es dem Kommissar melden, daß sie wegen eines Kästchens gekommen sei, das unter den versiegelten Sachen des Sainte-Croix sich befinde und ihr gehöre und das sie uneröffnet zurückverlange. Der Kommissar habe ihr durch ihn antworten lassen: er sei bereits schlafen gegangen; und darauf habe sie zur Antwort gegeben: sie werde am andern Morgen einen Menschen schicken, der das Kästchen abholen solle. Ein andrer Zeuge namens Cluet gab an: Die Frau von Brinvillier habe gesagt: ihr ältester Bruder sei ein nichtswürdiger Mensch gewesen; wenn es ihr darum zu tun gewesen wäre, ihn aus dem Wege zu schaffen, so hätte sie ihn längst, da er noch Intendant zu Orleans gewesen, auf dem Wege dahin durch zwei Edelleute ermorden lassen können. Sie habe dem Sainte-Croix nur darum noch soviel gute Worte gegeben, um ihm das Kästchen abzulocken, und sie würde gerne fünfzig Louisdor gegeben haben, wenn es ihr jemand nach seinem Tode hätte verschaffen können; sie wünsche nicht, daß jemand sähe, was darin sei, es seien Sachen von Wichtigkeit, welche sie beträfen. Da er ihr darauf gesagt habe: der Kommissar Picard habe verlauten lassen, er habe sonderbare Sachen darin gefunden, sei sie plötzlich errötet und habe sogleich versucht, das Gespräch auf etwas anderes zu lenken. Er habe sich auch die Freiheit genommen, sie zu fragen: ob sie nicht etwa Anteil an den Vergiftungen gehabt habe, deren Sainte-Croix verdächtig sei. Darauf habe sie mit sichtbarer Verwirrung geantwortet: ›Warum ich?‹ Zugleich habe sie äußerst verlegen und ohne recht zu wissen, was sie rede, hinzugesetzt: sie habe den Sainte-Croix lange genug verfolgt, um das Kästchen zu bekommen, und wenn sie es gehabt hätte, würde sie ihn aufhängen haben lassen. Die Marquise sah bald deutlich genug, daß es zu spät sei, sich noch um das Kästchen zu bemühen. Es war in den Händen der Obrigkeit, und sie konnte nicht hoffen, daß es ihr ununtersucht würde ausgeliefert werden. Um also der dabei zu befürchtenden Gefahr zu entgehen, faßte sie den Entschluß, ihr Heil in der Flucht zu suchen. Sie verließ Picpus, wo sie sich damals aufhielt, plötzlich in der Nacht und flüchtete sich nach Lüttich. Vor ihrer Abreise trug sie noch einem Sachwalter auf, in ihrem Namen bei der Versiegelungskommission zu erscheinen. Dieser ließ folgendes zu Protokoll bringen: »Es erscheint Alexander La Mare als Sachwalter der Frau Marie Margarete von Aubray, Marquise von Brinvillier, und gibt an, daß, wenn sich in einem Kästchen ein von besagter Marquise von Brinvillier unterschriebenes schriftliches Versprechen einer Summe von dreißigtausend Livres finden sollte, dieses ein durch List und Überraschung ihr abgelocktes Versprechen ist, wogegen sie gehört zu werden verlangt, um es für null und nichtig erklären zu lassen.« Alle diese Umstände gaben Verdachtsgründe genug wider die Marquise, daß sie mit Sainte-Croix gemeinschaftliche Sache gemacht habe. Allein sie waren doch nicht hinreichend, sie zu überführen. Auf einmal aber erhielten die Richter neues Licht durch La Chaussée, der sich selbst durch seine Unbesonnenheit der Gerechtigkeit in die Hände lieferte. Er erhob nämlich Einsprache bei der Versiegelungskommission wegen besonderer Forderungen, die er noch an Sainte-Croix zu machen habe. Er habe ihm, sagte er, während der sieben Jahre, die er in dessen Diensten zugebracht, hundert Pistolen und hundert Taler Silbergeld aufzuheben gegeben, die sich in einem leinenen Beutel hinter dem Fenster des Kabinetts finden müßten, mit einer schriftlichen Versicherung des Sainte-Croix, zur Beglaubigung seiner Aussage. Ferner werde man an demselben Orte eine Zession von dreihundert Livres, auf einen gewissen La Serre ausgestellt, antreffen, die er von dem verstorbenen Rat Aubray erhalten habe, und drei Quittungen von seinem Lehrherrn, jede über hundert Livres. Er verlange also diese Papiere sowohl als jenes Geld zurück. Diese bestimmte Bezeichnung so vieler besonderer Umstände, welche man alle als richtig befand, ließ vermuten, daß La Chaussée eine sehr genaue Bekanntschaft mit dem Kabinett des Sainte-Croix haben müsse. Wahrscheinlich aber hatten in diesem Kabinett nur die vertrautesten Freunde desselben Zutritt, und der Vertraute eines solchen Menschen kann man nicht sein, ohne an seinen Verbrechen Anteil zu haben. La Chaussée hatte also durch diesen Schritt einen starken Verdacht wider sich erweckt, welcher dadurch noch sehr vermehrt wurde, daß er eine große Unruhe erkennen ließ, als man ihm sagte, was für Entdeckungen beim Versiegeln gemacht worden seien. Madame von Villarceau, die Witwe des jüngeren Zivilleutnants von Aubray, hielt diese Indizien für stark genug, um ihn wegen Vergiftung ihres Gemahls peinlich anzuklagen. Es wurde auch sogleich ein Dekret zu seiner Verhaftung erlassen. Als man ihn arretierte, fand man bei ihm Gift. Der Prozeß nahm also nun seinen Anfang mit den Zeugenverhören. Wir wollen aus einer großen Menge von Zeugenaussagen hier nur einige der merkwürdigsten wiedergeben. Lorenz Perette, ein Lehrbursche bei dem Apotheker Glazer, sagte aus: Er habe oft eine Dame in Begleitung des Sainte-Croix zu seinem Herrn kommen sehen, deren Bedienter einst zu ihm gesagt habe: das ist die Frau von Brinvillier, ich wollte meinen Kopf wetten, daß sie bloß zum Glazer kommen, um Gift bei ihm machen zu lassen. Ihren Wagen, setzte er hinzu, habe sie jedesmal in ziemlicher Entfernung vom Hause halten lassen. Die zweite Zeugin war Amande Huet, die Tochter eines Apothekers, welche in dem Hause der Marquise von Brinvillier freien Zutritt hatte und oft dahin kam. Folgendes ist ihre Aussage: »Eines Tages befand ich mich in dem Kabinett der Marquise, als diese eben ganz betrunken hereinkam, um ihren Rausch auszuschlafen. In diesem Zustand war sie so unbedachtsam, mir eine Büchse zu zeigen, die sie aus ihrer Schatulle nahm. ›Hier ist etwas,‹ sagte sie, ›womit man sich an seinen Feinden rächen kann, auch soll es für Sukzessionen sehr gut sein.‹ Ich erkannte es als sublimierten Merkurius, teils in Pulver, teils als Masse. Da die Marquise nach sieben oder acht Stunden wieder erwachte und die Weindünste verraucht waren, erzählte ich ihr, was vorgefallen war. ›Das war nur in den Wind gesprochen‹, erwiderte sie, empfahl mir aber doch unverbrüchliches Stillschweigen. Indes bewahrte sie diese Schatulle immer mit der äußersten Sorgsamkeit und bat mich, wenn sie sterben sollte, dieselbe sogleich ins Feuer zu werfen. Als sie einst Verdruß gehabt hatte« – fuhr diese Zeugin fort – »entschlüpfte ihr die Äußerung: sie wolle sich vergiften. Ein andermal, da sie gegen jemand aufgebracht war, sagte sie: ›Es gibt noch Mittel, sich widerwärtige Leute vom Hals zu schaffen, es braucht nur eine Pistolenkugel in einer Brühe!‹ Auch sah ich den La Chaussée öfters bei der Marquise in vertraulichen Gesprächen. ›Das ist doch ein braver Junge,‹ sagte sie eines Tages zu ihm, indem sie ihm die Wangen streichelte, ›er hat mir gute Dienste geleistet.‹ Eine Jungfer Villeray bezeugte: Sie habe den La Chaussée in großer Vertraulichkeit mit der Marquise gefunden. Nach dem Tode des Zivilleutnants habe sie beide allein beisammen gesehen, und zwei Tage nach dem Tode des Parlamentsrates habe die Marquise ihn selbst hinter ihr Bett verstecken müssen, weil eben Herr Cousté, der Sekretär des Verstorbenen, sich bei ihr habe anmelden lassen. Diesen Umstand bekannte La Chaussée selbst bei seinem zweiten Verhör. Er habe einen Brief von Sainte-Croix, sagte er, an die Marquise gehabt und wäre von Herrn Cousté bei ihr angetroffen worden, wenn er sich nicht versteckt hätte. Cluet, der schon oben unter den Zeugen wider die Marquise angeführt worden ist, setzte hinzu: »Noch vor der Vergiftung der beiden jüngeren Herren von Aubray habe er eines Tages zur Frau von Brinvillier gesagt: ›Wenn der Zivilleutnant wüßte, daß La Chaussée bei Sainte-Croix gedient hat, würde er ihn gewiß sogleich fortschicken.‹ ›Mein Gott!‹ habe sie darauf hastig geantwortet, ›sagen Sie meinen Brüdern ja nichts davon, ich glaube, sie prügelten ihn zum Hause hinaus; und doch sehe ichs lieber, daß er etwas verdient, als ein anderer.‹ Andere Zeugen erzählten: Als La Chaussée während der Krankheit seines Herrn nach dessen Befinden gefragt worden, habe er mit einem groben und verächtlichen Beinamen, den er ihm gegeben, geantwortet: »Er ist schon abgezehrt genug, aber er macht uns viel Mühe, ich weiß nicht, wann er einmal seinen Abschied nehmen wird.« Und nachher, als er ihn nach seinem Tode in ein Tuch eingewickelt hatte, habe er mit dem nämlichen Schimpfwort gesagt: »Nun ist er tot – ich will ihn jetzt verscharren lassen; ich habe ihn rechtschaffen herumgeschüttelt, bei seinem Leben hätte ich ihn nicht so herumschütteln dürfen.« Das Châtelet hielt indes diese Beweise doch nicht für hinreichend, um das Todesurteil über ihn zu sprechen und verurteilte ihn zu den ersten Graden der Folter. Frau von Villarceau appellierte aber gegen dieses Urteil, das den Verbrecher leicht der verdienten Strafe entziehen könnte, wenn er nur Mut genug hätte, die Schmerzen der Folter zu überwinden und seine Verbrechen standhaft zu leugnen. Darauf wurde von der Kriminalkammer am 4. März 1673 folgendes neue Urteil über La Chaussée gesprochen: »Es wird feierlich und öffentlich erklärt, daß La Chaussée, angeklagt und überwiesen des Verbrechens, den Zivilleutnant und den Rat von Aubray mit Gift getötet zu haben, zu der wohlverdienten Strafe verurteilt worden sei, lebendig gerädert und sodann auf das Rad geflochten zu werden. Vor der Hinrichtung aber soll er noch auf die ordentliche und außerordentliche Folter gebracht werden, um seine Mitschuldigen von ihm zu erfahren. Übrigens wird die Marquise von Brinvillier, welche vor dem Richter zu erscheinen sich geweigert hat, verurteilt, enthauptet zu werden.« Auf der Folter gestand er seine Verbrechen und erklärte: Er sei eigentlich bloß der Geschäftsträger von Sainte-Croix gewesen, der ihn durch große Belohnungen zu seinen Absichten verführt habe. »Das erstemal,« setzte er hinzu, »als mir Sainte-Croix Gift gab, sagte er mir, er habe es von der Marquise erhalten, deren Brüder damit vergiftet werden sollten; nachdem aber die Tat wirklich geschehen war, sagte er: die Frau von Brinvillier wisse nichts davon. Mir kommt dieses letztere aber sehr unwahrscheinlich vor, denn sie sprach nicht nur täglich mit mir von Gift, sondern sie wollte mich auch nach der vollbrachten Tat zur Flucht bereden und gab mir sogar in dieser Absicht Geld. Die Vergiftung der beiden Brüder,« fuhr er fort, »habe ich in Wasser und in Brühen versucht. In dem Glas, das ich dem Zivilleutnant reichte, war von dem rötlichen, in der Pastete, die zu Villequoy aufgetragen wurde, von dem hellen Wasser.« Man kann daraus schließen, daß er mehrere Versuche gemacht habe, den beiden Beamten Gift beizubringen. »Sainte-Croix,« sagte er endlich noch, »hatte auch große Lust, die Schwester der Marquise zu vergiften, und gab sich Mühe, ihr einen Bedienten zuzuführen, der die Tat verrichten hätte sollen. Allein der Versuch schlug fehl, entweder weil ein günstiger Zufall es so fügte, oder weil das Fräulein von Aubray, die wahre Ursache der plötzlichen Todesfälle in ihrer Familie ahnend, in alles, was durch die Hand oder auf Empfehlung ihrer Schwester an sie gelangt war, ein Mißtrauen setzte.« Demunerachtet unterstützte diese Frau ihre mordsüchtige Schwester mit Geld auf ihrer Flucht. Nun wurde das Todesurteil an La Chaussée auf dem Grèveplatz sogleich vollzogen. Das ganze Gewicht der Anklage war jetzt durch diese Untersuchung auf die Marquise von Brinvillier gefallen. Jedermann war überzeugt, daß sie schuldig sei; man sprach ihren Namen mit Abscheu aus. Inzwischen glaubte sie durch ihre Flucht in ein fremdes Land sich dem Arm der Gerechtigkeit entzogen. Allein die Freistatt, welche Fürsten, durch das Gefühl der Menschlichkeit bewogen, welche selbst alles Gefühl der Menschlichkeit in sich erstickt haben; der Schutz, welcher kleinern Vergehungen gewährt wird, ist kein Freibrief für Verbrechen, vor welchen die Menschheit zurückschaudert; die Täter werden der Gerechtigkeit überliefert, sobald dem Landesherrn die Gründe der Zurückforderung vorgelegt werden. Man schickte einen Gefreiten von den Polizeireitern, namens Desgrais, nach Lüttich, begleitet von einigen Gerichtsdienern, mit einem königlichen Schreiben an den Rat der Sechzig daselbst, worin der Monarch die Auslieferung der Marquise verlangte, um die gebührende Strafe an ihr vollziehen zu lassen. Der Rat, welchem Desgrais dieses mit einem Auszug aus den peinlichen Akten begleitete Schreiben vorlegte, fand kein Bedenken, ihm sogleich Erlaubnis zur Verhaftung der Frau von Brinvillier zu geben. Desgrais, welcher hörte, daß sie sich in einem Kloster verborgen hatte, hielt es nicht für ratsam, sie aus dieser Freistätte mit Gewalt abzuholen. Er konnte hier leicht seinen ganzen Zweck verfehlen. Es war zu fürchten, daß eine gewaltsame Aufhebung in dem Kloster als Entweihung eines Heiligtums angesehen werden und einen Auflauf in der Stadt veranlassen könnte, währenddessen seine Beute ihm vielleicht aus den Händen entschlüpfte. Er nahm also seine Zuflucht zu einer List. In einem geistlichen Gewand machte er der Marquise seine Aufwartung. Er sei ein Franzose, sagte er, und habe nicht durch Lüttich reisen wollen, ohne eine Dame zu besuchen, die ebenso allgemeine Teilnahme durch ihr unglückliches Schicksal als allgemeine Bewunderung durch ihre Schönheit errege. Er spielte seine Rolle so gut, daß er bald auf den Punkt kam, von Liebe sprechen zu dürfen. Er fand Gehör. Ein Kloster ist zu vertrauten Zusammenkünften zweier Verliebten ein sehr unbequemer Ort. Desgrais schlug also eine Spazierfahrt aufs Land vor. Sein Vorschlag ward angenommen. Kaum waren sie aber vor der Stadt, als sich der verliebte Abbé plötzlich in einen grausamen Gefreiten von der Polizeiwache verwandelte und sie den Händen seiner Häscher übergab, welche sie schon hier erwartet hatten. Mit einer Ordre von dem Rat versehen, welche ihm freien Eingang sicherte, begab sich jetzt Desgrais sogleich ins Kloster und nahm alles weg, was er in dem Zimmer der Marquise fand. Am meisten war die Marquise durch eine Schatulle beunruhigt, die er unter ihrem Bett gefunden hatte. Sie bat sehr dringend, daß man sie ihr zurückgeben möchte. Allein Desgrais war taub gegen alle Bitten. Endlich verlangte sie nur wenigstens ein Papier, das sie ihre Beichte nannte; allein auch dies wurde ihr versagt. Selbst die Ehrfurcht, welche man sonst für alles, was sich auf das Sakrament der Beichte bezieht, zu haben pflegt, konnte den Gefreiten nicht bestimmen, ihr die Handschrift zurückzugeben. Er hielt es für seine strenge Amtspflicht, nicht nur die Verbrecherin, sondern auch alles, was zu ihrer Überführung dienen konnte, in die Hände der Gerechtigkeit zu überliefern. Die Marquise versuchte inzwischen ein anderes Mittel, sich oder wenigstens ihre Schatulle zu retten. Sie bot einem von den Wächtern Geld an, wenn er eine Bestellung für sie übernehmen wollte, und da dieser sich bereitwillig stellte, so gab sie ihm einen Brief an einen gewissen Theria, mit dem sie während ihres Aufenthalts zu Lüttich in einem sehr vertrauten Umgang gelebt hatte. In diesem Briefe bat sie ihn, ihr schleunigst zu Hilfe zu kommen und sie aus den Händen des Desgrais zu retten; und in einem zweiten Briefe benachrichtigte sie ihn, daß ihre ganze Bedeckung bloß aus acht Mann bestehe, welche durch fünf entschlossene Leute leicht auseinandergesprengt werden könnten. In einem dritten Brief endlich schrieb sie dem geliebten Theria: wenn er auch sie selbst nicht mit offenbarer Gewalt befreien könnte, so möchte er wenigstens kommen, um einige von den Pferden an ihrer Kutsche totzustechen und sich der Schatulle zu bemächtigen, weil sie sonst unfehlbar verloren wäre. Keiner von diesen Briefen kam in Therias Hände, weil der Wächter seinen Auftrag verriet. Gleichwohl fand er sich zu Maastricht ein, als sie durch diese Stadt gebracht wurde, und machte einen Versuch, die Bedeckung zu bestechen. Er stieg mit seinen Anerbietungen bis auf tausend Pistolen, wenn sie die Marquise entwischen lassen würden. Allein sie waren unerbittlich. Da nun alle Hoffnung zur Rettung verloren schien, wollte die Marquise aus Verzweiflung sich selbst das Leben nehmen und zu diesem Zweck eine Nadel verschlucken. Einer von ihrer Wache wurde aber ihr Vorhaben gewahr und hinderte sie an der Ausführung. Inzwischen erhielt das Parlament Befehl, den Rat Palluau nach Rocroi abgehen und die Marquise sogleich dort verhören zu lassen. Die Absicht dieses Befehls war entweder zu verhindern, daß sich nicht zum Vorteil der Verbrecherin, die beinah mit dem ganzen Parlament in Verbindung stand, eine Kabale entspinne, oder weil man ihr nicht Zeit lassen wollte, auf Antworten zu sinnen und wegen geschickter Ausflüchte sich bei anderen Rats zu erholen. Der Auftrag ward richtig ausgeführt. Sobald die Marquise zu Paris angelangt und in dem Parlamentsgefängnis in Verwahrung gebracht war, wendete sie sich an Herrn Penautier, der als Rentmeister der Stände und der Geistlichkeit von Languedoc ein großes Einkommen und Veranlassung hatte, eine reiche Tafel zu halten. Durch diese beiden Vorzüge erfreute er sich allgemeiner Achtung und konnte sich in der Tat zum Beschützer aufwerfen. Allein er kam selbst bei dieser Geschichte ins Gedränge und hatte für sich selbst seinen ganzen Kredit nötig. Ein Brief, den die Marquise von dem Parlamentsgefängnis aus an ihn schrieb, wurde aufgefangen und brachte ihn in große Verlegenheit. Sie benachrichtigte ihn ganz freimütig in diesem Brief von der Gefahr, welche ihr drohe, ihr Leben auf dem Schafott zu verlieren, und von dem Betragen, das sie bei ihrem Verhör anzunehmen entschlossen sei. Sie habe sich vorgenommen, schrieb sie, alles abzuleugnen und nicht das geringste zu gestehen. Sie bat ihn endlich noch um seinen Rat und ersuchte ihn, den Einfluß seiner Freunde für sie zur Geltung zu bringen. Diesem Entschluß gemäß hatte sie auch in der Tat schon bei dem Verhör zu Rocroi ihr Verhalten eingerichtet und alles hartnäckig geleugnet. Sie wollte nichts von den Briefen wissen, welche sie nach ihrer Verhaftung geschrieben hatte, und sie wollte auch die Schatulle des Sainte-Croix nicht kennen, als man sie ihr vorzeigte. Wegen der Verschreibung von 30 000 Livres gab sie an: sie habe sie dem Sainte-Croix bloß darum ausgestellt, damit er unter ihren Gläubigern mit auftreten und diese zur Nachsicht und zur Beilegung des wider sie angestellten gerichtlichen Verfahrens bewegen könnte. Er habe ihr deshalb einen Gegenschein gegeben, den sie aber unterwegs verloren habe. Im Gefängnis affektierte sie eine Gemütsruhe, die ihrem Herzen ganz fremd war. Sie kannte ihre Verbrechen, und sie sah, daß sie auch ihren Richtern nicht mehr unbekannt waren. Unaufhörlich umschwebte sie das Bild des Todes, der sie erwartete; und in dem Augenblick, da sie mit scheinbarer Ruhe eine Partie Pikett zu spielen verlangte, war ihr einziger Gedanke, sich ums Leben zu bringen. Sie wählte zu dieser Absicht ein Mittel, womit sie die Aufmerksamkeit ihrer Wächter am leichtesten zu hintergehen hoffte. Sie hatte sich eine Klistierspritze mit einer sehr langen Röhre angeschafft, um sich derselben ohne fremde Hilfe bedienen zu können. Diese suchte sie soweit in den Leib hineinzustoßen, um sich die Eingeweide zu durchstechen; entschlossen, die Qualen dieses Todes der Schmach desjenigen vorzuziehen, den ihr die Hand der Gerechtigkeit bereitete. Man entdeckte aber ihr Vorhaben, und sie ward an der Vollziehung verhindert. Das wichtigste unter den wider sie vorhandenen Beweismitteln war ihre geschriebne Beichte, worin Nachrichten von den geheimsten Umständen ihres Lebens enthalten waren. Es gibt beinahe kein Verbrechen, dessen sie sich in dieser Schrift nicht selbst anklagte. Gleich im Eingang erklärt sie sich für eine Mordbrennerin und bekennt, daß sie Feuer in einem Hause angelegt und, mit den Ausschweifungen aller Art vertraut, sich allen Unordnungen der Wollust und der Trunkenheit zügellos überlassen habe. »Die Frau von Brinvillier benachrichtigt uns in ihrer Beichte,« – schreibt Frau von Sévigné in ihrem 269. Briefe, und zwar ist es wirklich wahr, was sie davon schreibt, was, nebenbei gesagt, sonst nicht immer der Fall ist – »daß sie schon in ihrem siebenten Jahre aufgehört habe, Jungfer zu sein, und in gleicher Weise fortgefahren sei. Sie habe ihren Vater, ihre Brüder und eins ihrer Kinder vergiftet, und sogar selbst Gift genommen, um mit einem Gegengift einen Versuch zu machen. Medea selbst hat es nicht soweit getrieben. Sie hat diese Beichte als ihre Handschrift anerkannt, und das ist sehr unklug; aber sie behauptet, sie habe den Aufsatz im heftigen Fieber geschrieben, es sei ein sinnloses ungereimtes Geschwätz, das man gar nicht ohne Lachen lesen könne.« Im folgenden Briefe setzt sie noch hinzu: »Man spricht jetzt von nichts als von der Brinvillier. Man erzählt sich, was sie sagt, was sie tut, wie sie sich beträgt. Ihren Vatermord hat sie vermutlich in ihrer Beichte aufgezeichnet, um ihn bei ihrem Beichtvater nicht zu vergessen. Man muß in der Tat gestehen, die kleinen Gewissensskrupel, die sie zu vergessen fürchtet, sind admirabel.« Die Verbrecherin fand indes doch einen geschickten Verteidiger an Herrn Nivelle, einem Mann, der ebenso berühmt war durch seine Klugheit und Rechtschaffenheit als durch seine gründliche Gelehrsamkeit und der alle Kräfte seines Geistes aufbot, seine Klientin zu retten. Folgendes sind die Hauptgedanken der Verteidigungsschrift, die er für sie drucken ließ: »Die Marquise hatte sehr unrecht,« sagte er gleich im Eingang seiner Apologie, »eine so strafbare Liebe in ihrem Herzen Wurzel fassen zu lassen, und es ist um so tadelnswürdiger, da sie den abscheulichsten aller Menschen zum Gegenstand ihrer Zärtlichkeit gewählt hatte. Allein sie kannte ihn nicht. Er wußte sich zu verstellen und verbarg das verworfenste Herz unter der Maske einer strengen Rechtschaffenheit. »Er allein war der Urheber von dem schauervollen Schicksale, das die Familie der Marquise traf, und dieser Lasterhafte, den sie so zärtlich liebte, den sie zum Vertrauten ihrer Leiden machte, in dessen Teilnahme sie, tief verwundet durch den plötzlichen und traurigen Verlust ihrer geliebtesten Anverwandten, Trost und Linderung suchte, dieser Bösewicht war grausam genug, während er mit der einen Hand ihre Tränen abtrocknete, mit der andern ihr das Herz noch einmal zu durchstechen. »Er hatte ihrer Familie den Untergang geschworen, und er hielt seinen Schwur. Empfindlich gekränkt durch das Verfahren des Herrn von Aubray, der ihn aus den Armen der Liebe gerissen, um ihn in einer harten Gefangenschaft schmachten zu lassen, hatte er bittre Rache lange in seinem Herzen gehegt. Geldgier vollendete endlich den Entschluß, den Rachsucht schon längst vorbereitet hatte. Er bemächtigte sich eines großen Vermögens, indem er seinen Haß befriedigte. Zwei Triebfedern, die stark genug sind, eine so schwarze Seele zu allem fähig zu machen. Es ist wahr, das Vermögen fiel nicht in seine Hände, aber die Marquise, die er ganz beherrschte, war die Erbin, und was in ihren Händen war, darüber schaltete er unbeschränkt. Sie verwünschte das Mißgeschick, das ihr diese Reichtümer zuerteilte, welche sie mit so großem Verlust erkaufen mußte, und unwissend, von welcher grausamen Hand sie diese unglückseligen Geschenke empfing, klagte sie die Natur selbst wegen dieser Austeilung der Glücksgüter an, welche sie mit ihrem Leben würde abgekauft haben, wenn es ihr vergönnt gewesen wäre. »In den Briefen, die man in dem berüchtigten Kästchen gefunden hat, findet sich auch nicht die geringste Spur von einem Anteil, den sie an Sainte-Croix' Freveltat gehabt hätte. Würde man aber nicht hier etwas davon haben entdecken müssen, da Sainte-Croix alles von ihr so sorgfältig aufbewahrt hat? Das höchste Vertrauen einer zärtlichen Liebe scheint diese Briefe eingegeben zu haben, sie tragen das Gepräge der freimütigsten Wahrhaftigkeit, ihr ganzes Herz ist darin entfaltet – und doch findet man auch nicht einen Wink, um nur entfernt etwas von einem Anteil an diesen abscheulichen Mordtaten zu argwöhnen. »Ein so geübter Bösewicht wie Sainte-Croix weiß auch gut genug, daß die Sicherheit eines Verbrechers von seiner Verschwiegenheit abhängt und daß jeder Vertraute immer als eine Öffnung anzusehen ist, durch die das Geheimnis leicht entschlüpfen kann. Ein solcher Mensch vertraut sich nur seinen unentbehrlichsten Gehilfen an, und dazu wählt man diejenigen nicht, von welchen zu befürchten ist, daß sie, durch die Stimme der Natur beim ersten Schritt aufgeschreckt, mit zitternder, ungewisser Hand ihren Streich verfehlen oder, nach vollbrachter Tat von Gewissensbissen gefoltert, ihre eignen Ankläger werden könnten. »Sainte-Croix wußte seine Wahl besser zu treffen. Er hatte nicht mehr als einen Gehilfen nötig, seinen Plan auszuführen, und dieser eine war La Chaussée. Der Ausgang hat gezeigt, daß er recht hatte, sich diesem so zuversichtlich anzuvertrauen. »Verbindet man mit diesen Betrachtungen die persönlichen Umstände der Marquise, so muß man, weit entfernt noch den geringsten Argwohn gegen sie zu hegen, vielmehr bekennen, daß es die boshafteste und strafwürdigste Verleumdung sei, sie dieses Verbrechens zu beschuldigen. Die Marquise ist von vornehmer Geburt. Keine Schandtat, selbst nicht einmal ein Vorwurf hat je das Blut befleckt, das in ihren Adern fließt. Ehre und Rechtschaffenheit sind das Erbteil ihrer Vorfahren und aller derer, die den Namen Aubray führen, und die Keime dieser Tugenden, durch die Geburt schon in ihr Herz gelegt, hat die sorgfältigste Erziehung entwickelt und gepflegt. Auch hatten die Natur und das Glück diese Vorzüge nicht vergebens an sie verschwendet. Es ist wahr, der Ruf der Marquise ist nicht ganz unbefleckt geblieben. Allein alle die Schritte, welche ein nachteiliges Urteil über sie veranlaßt haben, waren nur Folgen einer leidenschaftlichen Liebe, welche, entsprungen aus Verblendung, durch die Unordnungen ihres eigenen Gemahls unterhalten wurde. Ihr übriges Betragen aber und ihre allgemein bekannte Gemütsart waren den Verbrechen, deren man sie jetzt beschuldigen will, so gerade zuwider, daß sich damals, als sie geschahen, auch nicht der leiseste Argwohn gegen sie erhob und daß man sie ohne alle Hindernisse in den Besitz der Güter eintreten ließ, die sie sich durch solche Greueltaten soll erkauft haben. Es ist ein Unglück, daß sich dieses bedauernswürdige Opfer der Verleumdung genötigt sieht, zu ihrer Verteidigung selbst Schwächen aufzudecken, die sie in jedem andern Fall mit dem Schleier der Schamhaftigkeit verhüllt haben würde. Allein um sich vor einer schimpflichen Strafe zu retten, ist sie gezwungen, ihre Rechtfertigung selbst auf ihre Fehltritte zu gründen. Eine so treue Anhänglichkeit, wie die Marquise sie an den Niederträchtigen verschwendete, der ihr Verführer war und durch den ihre Tugend Schiffbuch litt, kann in der Tat nur in einem sanften Herzen Platz finden. Und ein solches Herz sollte fähig sein, Vater- und Brudermord zu beschließen? Ein Herz, das jeden Leidenden beklagt, das die Schmerzen anderer wie seine eigenen empfindet? Aber die Verleumdung macht bei der Marquise eine Ausnahme, um sie aufs Schafott zu bringen. Bei ihr sollen die sanftesten Empfindungen mit einer Grausamkeit vereinigt sein, die selbst an wilden Tieren unnatürlich ist. Zwar kann man nicht leugnen, daß die Liebe bisweilen zu Schritten führt, die unvereinbar sind mit der natürlichen Stimmung des Herzens, das von ihr beherrscht wird. Allein abgesehen davon, daß Beispiele dieser Art doch äußerst selten sind, so kann man auch nur zwei Ursachen solcher unnatürlichen Erscheinungen angeben: Eifersucht und strenge Bewachung. Um sich eine Nebenbuhlerin vom Halse zu schaffen, soll aber doch wohl die Marquise ihren Vater und ihre Brüder nicht vergiftet haben? Ebensowenig hat man ein Beispiel, daß sie je auf ein Frauenzimmer einen ähnlichen Anschlag gemacht habe. In keinem einzigen ihrer Briefe findet sich die geringste Spur von Eifersucht; weder mündlich noch schriftlich hat sie sich jemals beklagt, daß ihr Liebhaber sein Herz zwischen ihr und einer andern teile. Ebensowenig war ihr Verhältnis mit Sainte-Croix durch eine strenge Aufsicht gestört. Ihr Gemahl, der selbst in unaufhörlichen Zerstreuungen lebte und durch seine Kälte gegen sie die erste Veranlassung ihres Fehltrittes wurde, stand ihrem Umgang mit Sainte-Croix so wenig als irgendein ganz gleichgültiger Mensch im Wege. Ihr Vater, ihre Brüder legten ihr ebenfalls keinen Zwang auf. Sie war fein genug, sie zu hintergehen; sie starben in der vollen Überzeugung, daß sie mit Sainte-Croix längst gebrochen habe. Es läßt sich also kein einziger Beweggrund denken, der ein so sanftes, mit dem zärtlichsten Gefühl erfülltes Herz auf einmal zu einer solchen Grausamkeit hätte verleiten können. Vermutungen von solchem Gewicht sprechen für die Marquise! Um so einleuchtende Gründe zu widerlegen, kann man mit Recht Beweise fordern, die stark genug wären, um die Wahrheit und Wirklichkeit eines Wunders darzutun. Was sind es aber für Beweise, die man gegen die Marquise aufstellt, um sie aufs Schafott zu bringen? Die gefährlichste unter allen Zeugenaussagen wider sie ist Cluets Erzählung. Jedoch er ist allein – und ein einzelner Zeuge ist nicht zur Entscheidung über eine Sache hinreichend. Überdies, wie unwahrscheinlich ist es nicht, daß eine Dame von solchem Stande einen so unbedeutenden Menschen zum Vertrauten gemacht habe? Keiner von den übrigen ist als Augenzeuge aufgetreten, keiner bringt etwas vor, das er gesehen hätte; alles, was sie sagen, sind bloß Vermutungen. Die Aussage, welche man von La Chaussée noch vor seiner Hinrichtung erhalten hat, enthält zwei Stücke. Zuerst erklärt er ganz bestimmt: Sainte-Croix habe ihn versichert, daß die Marquise nicht nur keinen Anteil an der Vergiftung habe, sondern auch nicht einmal etwas davon wisse. Der zweite Teil seines Bekenntnisses aber besteht aus Mutmaßungen und Verdachtsgründen, womit der Nichtswürdige zu beweisen sucht, daß jene Versicherung des Sainte-Croix eine Lüge sei. Allein, daß die Marquise mit ihm öfters von Vergiftungen gesprochen hat, beweist nichts mehr, als daß ihre ganze Einbildungskraft mit der Vorstellung eines Verbrechens erfüllt war, wodurch sie ihre beiden Brüder so schnell nacheinander verloren hatte. Alles erinnerte sie an diesen schrecklichen Vorfall; es war der gewöhnliche Gegenstand, wovon sie sich mit allen ihren Verwandten und Freunden unterhielt. Und dann liegt gerade ebendann, daß sie so oft von Vergiftungen sprach, ein auffallender Beweis ihrer Unschuld. Verbrecher machen ihre Greueltaten gewiß nicht zum gewöhnlichen Gegenstand ihrer Gespräche; allem, was nur entfernte Beziehung dazu haben kann, weichen sie vielmehr sorgfältig aus; ihre Gewissensbisse erwachen bei jeder Erwähnung des Verbrechens, dessen sie sich schuldig wissen; jedes ihrer Worte, ihre Blicke, selbst jede Miene ihres Gesichts fürchten sie als ihre eigenen Verräter. Weit entfernt also, aus jenen wiederholten Gesprächen von Vergiftungen, welche die Marquise geführt haben soll, den Schluß zu ziehen, daß sie in die Verbrechen des Sainte-Croix mit verwickelt gewesen sei, muß man sie vielmehr als Beweise ihrer Unschuld ansehen. Daß sie den La Chaussée veranlaßt habe, Paris zu verlassen, läßt sich sehr natürlich aus dem Umstand erklären, daß sie einen Menschen gern entfernen wollte, den Sainte-Croix in die vertrautesten Geheimnisse ihrer Liebe eingeweiht hatte. Seine Gegenwart war ihr drückend, weil sie vor ihm über Schwachheiten erröten mußte, von welchen man nicht gern Zeugen hat und die überdies bei einem Bedienten in einer sehr unsichern Verwahrung sind. Allein diese Umstände verdienen nicht einmal so viele Beachtung. Sie sind nichts weiter als Aussagen eines verworfenen Bösewichts, der als ein erwiesener Feind des ganzen Menschengeschlechts keinen Glauben verdienen kann. Wären sie aber auch wahr und wäre man wirklich berechtigt, sie zum Nachteil der Marquise auszulegen: so würden doch nur Vermutungen daraus entspringen. Kann man aber auf solche unsichere Indizien den Beweis von Verbrechen gründen, die allen natürlichen Empfindungen widersprechen und durch die bekannte Gemütsart der Marquise sowohl als durch ihre Erziehung unmöglich sind? Aber hat sie nicht so dringend sich bemüht, das Kästchen des Sainte-Croix in ihre Gewalt zu bekommen, bevor es geöffnet würde, und zeigt nicht dieses ängstliche Zurückfordern, daß sie befürchtete, durch das, was darin enthalten war, verraten zu werden? Allein man darf nur untersuchen, was darin war, um diesen Einwurf auf einmal zu entkräften. Man fand zuerst eine Erklärung, daß alles, was in dem Kästchen befindlich sei, der Marquise von Brinvillier gehöre, daß es für niemand als für sie allein einiges Interesse habe und daß man es ihr einhändigen oder, im Fall sie schon gestorben wäre, es verbrennen sollte. Ferner fand man die Liebesbriefe der Marquise, welche Sainte-Croix sehr heilig verwahrte – eine Torheit der Verliebten, die sehr häufig ist und so oft schon schlimme Folgen gehabt hat! Sainte-Croix war auch von dieser Grille angesteckt, jedes Billett seiner Gebieterin als ein Unterpfand ihrer Zärtlichkeit zu verwahren; aber er wollte doch, daß diese Beweise ihrer Liebe in die Hände zurückkommen sollten, aus welchen er sie empfangen hatte. Bloß aus diesem Grunde hatte er so dringend gebeten, daß man das Kästchen der Dame zurückgeben oder, im Fall sie gestorben wäre, verbrennen sollte. Sie, als Frau noch mehr interessiert, keine Urkunden ihrer Fehltritte auf die Nachwelt kommen zu lassen, hatte keinen der Briefe aufgehoben, die sie von ihm empfangen hatte. Allein diese Vorsicht konnte sie doch über die Sicherheit ihres Geheimnisses nicht beruhigen, solange sie ihre Briefe von ihm aufbewahrt wußte. Sie gab auch ihre Unruhe darüber ihrem Liebhaber mehrmals zu erkennen. Allein er suchte sie endlich durch die Versicherung zu beruhigen, daß er alle ihre Briefe in einem Kästchen verwahre, das in keines Menschen Hände kommen könne, und daß er dieses Heiligtum ihrer Liebe durch eine beigelegte sehr ernsthafte Erklärung seines letzten Willens vor ungeweihten Händen geschützt habe, die sich desselben nach seinem Tode bemächtigen könnten. Auf diese Art bekam sie zuerst Nachricht von diesem Kästchen, und dies war wohl Grund genug, sehr dringend um die Auslieferung desselben zu bitten. Daß übrigens die Marquise von den bei ihren Briefen befindlichen Giften etwas gewußt habe, davon hat man auch nicht das entfernteste Anzeichen. Sainte-Croix, gewöhnt, dieses Behältnis, in welchem er die Briefe seiner Gebieterin aufbewahrte, als das Archiv seiner tiefsten Geheimnisse anzusehen, hatte ebendiesen Ort auch gewählt, seine mörderischen Waffen zu verbergen. Allein die Marquise, die nicht einmal ahnte, daß ihr Liebhaber ein Giftmischer von Profession sei, konnte gar nicht daran denken, daß das Archiv ihrer Geheimnisse zugleich das Behältnis der abscheulichsten Giftmittel sei. Überdies, man darf nur die den Paketen aufgeschriebenen Data mit dem Datum jener dabeiliegenden letzten Willenserklärung vergleichen, um sich ganz zu überzeugen, daß Sainte-Croix, indem er der Marquise das Kästchen vermachte, die Gifte damit nicht hatte einbegreifen wollen. Auf jedes Paket war ein Datum geschrieben; alle diese Data waren aber später als das Datum jenes Vermächtnisschreibens. Als er also der Marquise dieses Kästchen vermachte, konnte nichts weiter als die Briefe darin sein, die der einzige Gegenstand des Vermächtnisses waren. Die Marquise hatte mithin an den Giften keinen Anteil, und indem sie das Kästchen zurückforderte, erstreckten sich ihre Ansprüche nicht auf die abscheuliche Niederlage, die in demselben neuerlich angelegt war. Unter den Beweisen gegen die Marquise ist nun nichts mehr übrig als jenes Papier, das mit »Beichte« überschrieben ist und welches Bekenntnisse der entsetzlichsten Greueltaten enthält. Dieses Papier kann nicht nur auf keinerlei Art bei dem Prozesse der Marquise gebraucht werden, sondern es darf auch nicht den geringsten Einfluß darin haben. Die Beichte, sie mag nun mündlich oder schriftlich abgelegt werden, ist immer ein unverletzliches heiliges Geheimnis, und man kann von ihrem Inhalt im bürgerlichen Leben schlechterdings keinen Gebrauch machen. Natürliche und göttliche Gesetze sichern der Beichte diese Unverletzlichkeit. Nicht darum hat Christus die Sünder zur Buße gerufen, damit sie durch das Bekenntnis ihrer Sünden in Gefahr kämen, Ehre und Leben zu verlieren. Wie wollte man so traurige Folgen mit der Barmherzigkeit Gottes vereinigen? Dieses Gesetz der Geheimhaltung erstreckt sich aber ebensogut auf schriftliche als auf mündliche Beichten, denn die Gründe zur Verschwiegenheit, die daraus entspringen, daß die Beichte ein Sakrament ist und daß man verpflichtet ist zu beichten, gelten für beide Arten der Beichte. Wir halten uns hier damit nicht auf, aus heiligen und profanen Schriftstellern Stellen anzuführen, in welchen die Beichte als ein Heiligtum hingestellt wird, das unter dem unmittelbaren Schutz der Religion steht. Alles Hierhergehörige ist von dem Abbé Lenglet Dufresnoy gesammelt in seinem Traktat von dem unverletzlichen Geheimnis der Beichte. Wir wollen aber aus diesem Buche einige Beispiele anführen, zum Beweis, daß auch die Fürsten immer alle ihre Gewalt angewendet haben, die Entscheidungen der Kirche in diesem Punkt zu sichern, der für die Ruhe der Bürger und für das Heil der Gläubigen so wichtig ist. Ein Katalonier, der wegen eines Mordes zum Tode verurteilt war, wollte vor seiner Hinrichtung schlechterdings nicht beichten und wies alle Ermahnungen, ohne einen vernünftigen Grund anzugeben, mit solcher Hartnäckigkeit zurück, daß man anfing zu glauben, die Todesangst habe sein Gehirn zerrüttet. Der heilige Thomas von Villeneuve, Erzbischof von Valenzia, der sich eben an dem Orte befand, wo man dem Katalonier den Prozeß gemacht hatte, erhielt Nachricht von diesem Vorfall und begab sich sogleich selbst zu dem unglücklichen Menschen, um ihn auf andere Gedanken zu bringen und seine Seele zu retten. Wie erstaunte er aber, als er den Grund dieser Weigerung des Delinquenten erfuhr. Der Gefangne sagte ihm nämlich, die Ursache, warum er das Beichten verabscheue, sei keine andre, als weil die Beichte selbst an seinem Tode schuld sei. Kein Mensch in der Welt habe etwas von dem Mord gewußt, wegen dessen er jetzt hingerichtet werde. Er habe sich aber gedrungen gefühlt, seine Tat dem Priester in der Beichte offenherzig zu bekennen, und er habe kein Bedenken getragen, ihm alle Umstände genau anzugeben und selbst den Ort anzuzeigen, wo er den Ermordeten eingescharrt hatte. Unglücklicherweise sei der Priester, wie sich nachher herausgestellt habe, ein Bruder des Ermordeten gewesen, der sich aus Rachgier habe verleiten lassen, die Beichte zu verraten und der Obrigkeit alles anzuzeigen. Alles Leugnen sei hier vergebens gewesen, und nun müsse er um seiner Beichte willen eines schmählichen Todes sterben. Der heilige Thomas von Villeneuve hielt diesen Umstand für wichtiger als den ganzen Prozeß. Dieser betraf nur die Bestrafung eines einzelnen Menschen, jenes Verfahren des Priesters aber das Interesse der Religion selbst. Er ließ den Priester vor sich kommen, und nachdem er von diesem das Geständnis seines Verrates erhalten hatte, bewog er die Richter, ihr Urteil zu widerrufen und den Missetäter freizusprechen. Der Beichtvater wurde bestraft, seine Strafe aber gemildert, weil er die Strafwürdigkeit seiner Handlung selbst so reumütig bekannte. Im Jahre 1579 ermordete ein Schenkwirt zu Toulouse einen seiner Gäste und verscharrte ihn heimlich in seinem Keller, ohne daß jemand im Hause etwas davon bemerkte. Kurz darauf beichtete er den Mord und erzählte dem Beichtvater alle dabei vorgefallnen Umstände. Die Verwandten des Ermordeten stellten indes alle möglichen Nachforschungen an und ließen endlich nach vielen fruchtlosen Erkundigungen demjenigen, der ihnen Nachricht von der vermißten Person geben würde, öffentlich eine große Belohnung versprechen. Der Beichtvater, durch den Reiz dieses Versprechens in Versuchung geführt, gab ihnen insgeheim Nachricht, man dürfe nur in dem Keller des Schenkwirts suchen, so werde man den Leichnam des Ermordeten finden. Man fand ihn auch wirklich; der Wirt wurde in Haft genommen und bekannte die Tat auf der Folter. Aber er behauptete beständig, daß sein Beichtvater der einzige Mensch auf der Welt sei, durch den er habe verraten werden können. Das Parlament zu Toulouse erkannte mit der größten Mißbilligung den unrechtmäßigen Weg, wodurch man den Verbrecher zur Tortur gebracht hatte, und erklärte ihn solange für unschuldig, bis man andere Beweise als die Anzeige des Priesters wider ihn beibringen würde. Dieser aber wurde verurteilt, daß er am Galgen sterben und sein Körper verbrannt werden solle. So nachdrücklich sorgte dieses weise Tribunal für die Sicherheit eines so wichtigen Sakraments. »Selbst nichtchristliche Richter in Ländern, wo die christliche Religion geduldet wird, überzeugt von der Notwendigkeit, daß ein im Schoße der Religion niedergelegtes Geheimnis unverletzlich bewahrt werde, haben eingesehen, daß der weltliche Richter davon keinen Gebrauch machen dürfe und daß diejenigen, die es durch Verräterei entweihen, die schärfste Strafe verdienen. Ein junger vornehmer Türke hatte sich in die Frau eines Armeniers verliebt. Durch die Klugheit dieser Schönen lange im Zaum gehalten, brach endlich seine Leidenschaft mit voller Gewalt aus. Mit Ungestüm forderte er die Erfüllung seiner Wünsche und drohte, sie selbst und ihren Mann umzubringen, wenn sie ihn nicht erhören wolle. Erschreckt durch diese Drohung, deren Erfüllung sie nur allzugewiß voraussehen konnte, nahm sie ihre Zuflucht zur Verstellung. Sie bestimmte ihm eine Zusammenkunft in ihrem Hause, zu einer Zeit, wo ihr Mann, wie sie sagte, abwesend wäre. Der Liebhaber fand sich ein, bewaffnet mit seinem Säbel und zwei Pistolen. Plötzlich erschien der Mann, und nun nahm die Sache auf einmal eine solche Wendung, daß die Eheleute sich glücklich schätzen mußten, ihren Feind erlegen zu können. Sie verscharrten ihn in ihrem Hause, und kein Mensch wußte etwas von dem ganzen Vorgang. Allein ein geldgieriger Priester ihrer Religion, dem sie den Vorfall mit allen Umständen beichteten, war niederträchtig genug, dieses Bekenntnis zuerst dazu zu mißbrauchen, daß er den unglücklichen Leuten, unter der Bedrohung sie zu verraten, nach und nach ihr ganzes Vermögen abnötigte, und dann, als er nichts mehr von ihnen erpressen konnte, sie zuletzt an den Vater des Ermordeten für eine beträchtliche Summe wirklich verriet. Der Türke hinterbrachte diese Aussage des Priesters sogleich dem Vezier, dessen Freund er war. Dieser, ebensosehr von Mitleiden gegen die Unglücklichen als von Unwillen gegen den schändlichen Priester erfüllt, ließ sogleich den armenischen Bischof zu sich rufen und fragte ihn: Was die Beichte sei? Wie das Verraten der Beichte bestraft werde? Und was man mit solchen Leuten vornehme, deren Verbrechen auf diese Art entdeckt werde? Die Antwort des Bischofs war: Die Beichte sei ein unverletzliches Geheimnis bei den Christen; nach ihren Gesetzen werde das Verraten derselben mit dem Scheiterhaufen bestraft und die durch eine solche Verräterei Angeklagten losgesprochen, weil ihr Geständnis vor dem Priester eine Pflicht sei, welche ihnen die Religion selbst bei Strafe der ewigen Verdammnis auferlege. Der Vezier, mit dieser Antwort zufrieden, ließ sogleich die Angeklagten vor sich rufen. Zitternd und halbtot warfen sie sich zu seinen Füßen und bekannten ihr Verbrechen; aber sie entschuldigten es als eine Notwehr für ihre Ehre und beklagten sich zugleich über den Priester, der ihr Bekenntnis mißbraucht, sie zu Bettlern gemacht und gleichwohl sie auch noch verraten habe. Nun ließ er den verräterischen Priester selbst vor sich bringen, stellte ihn dem Bischof vor, der in seiner Gegenwart noch einmal die Strafe für einen Verräter der Beichte angeben mußte, und verurteilte ihn dann, auf einem öffentlichen Platze sogleich lebendig verbrannt zu werden. Es ist also einleuchtend, daß der Richter die Entdeckungen, die er durch den Weg der Beichte macht, zu einem gerichtlichen Verfahren durchaus nicht anwenden darf. Was würde nicht ein solcher Gebrauch der Beichte in den ersten Jahrhunderten, wo sie noch öffentlich im Angesicht der ganzen Gemeinde abgelegt wurde, für Folgen gehabt haben? Diejenigen Richter, welche Christen waren und in den Versammlungen der Gemeinde täglich solche Bekenntnisse hörten, wären gezwungen gewesen, unaufhörlich gegen Missetaten der Beichtenden das Schwert der Gerechtigkeit zu führen. Allein damals nahmen die Richter keine Anklage an, die sich bloß auf das öffentliche Geständnis eines Büßenden gründete. Da aber die Sittenverderbnis unter den Christen nach und nach mehr einriß und die Feinde eines Beichtenden sein öffentliches Bekenntnis dazu mißbrauchten, andre Beweise aufzusuchen, worauf sie ihre Anklage bauen konnten, so mußte endlich die Kirche diesen Gebrauch abändern und die Ohrenbeichte an die Stelle der öffentlichen Beichte setzen. Die öffentliche Beichte ist also nur darum abgeschafft worden, damit kein Gebrauch davon vor Gericht gemacht werden sollte. Man muß aber für die geschriebenen Beichten ebenso viele Ehrfurcht haben, als für die mündlichen; denn in bezug auf Gott, an den sie gerichtet sind, sind beides wahrhafte Beichten. Es entscheiden auch alle Gottesgelehrten, die über diesen Gegenstand geschrieben haben, ohne alle Einschränkung, daß hier kein Unterschied sei. Diese Meinung wird von drei Hauptgründen unterstützt. Erstlich müssen auch die zu einer Beichte notwendigen Hilfsmittel unter dem Siegel der Verschwiegenheit gesichert sein, und man muß daher auch wesentliche Anstalten zur Beichte, wie doch ein schriftlicher Entwurf es ist, als einen Teil der Beichte selbst betrachten und gleich dieser unverletzlich halten, er darf keinem andern Menschen als einem Priester mitgeteilt werden, der allein berechtigt ist, eine Beichte anzunehmen. Zweitens treffen ebendieselben schlimmen Folgen, welche endlich die Kirche bestimmten, die mündliche Beichte mit dem Siegel der unverletzlichen Verschwiegenheit zu bewahren, auch bei der schriftlichen Beichte ein. Ja noch mehr, die Folgen, die man von der Entdeckung einer schriftlichen Beichte zu befürchten hat, sind sogar noch schlimmer, da bekanntlich schriftliche Beweise von größerer Wirkung sind als mündliche. Drittens ist nicht der Beichtvater allein zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern auch alle die, die zufällig oder absichtlich eine Beichte mit angehört haben, ebenso wie diejenigen, die einem der Landessprache unkundigen Ausländer als Dolmetscher bei seiner Beichte dienen; indem der Dolmetscher nach dem Ausspruch des heiligen Thomas sozusagen die Stelle des Priesters vertritt, insofern die Beichte, die er dem Beichtvater überbringt, ihm unmittelbar abgelegt wird. Nun ist aber eine schriftliche Beichte im Grunde nichts anderes als ein solcher Dolmetscher (internuntia confessionis, wie die Theologen sagen). Man vertraut ihr das Bekenntnis der Sünden an, um es dem Beichtvater zu eröffnen. Der Gebrauch, dem Beichtvater, zu dem man einmal sein Vertrauen gefaßt hatte, in einem Briefe zu beichten, wenn er entfernt war, wurde von Papst Klemens VIII. gänzlich abgeschafft, weil solche Beichten immer mit vielen Schwierigkeiten verknüpft waren. Allein solange dieser Gebrauch galt, waren alle die, in deren Hände ein solcher Brief kommen konnte, zum unverletzlichen Stillschweigen verpflichtet, indem alle, die von einer Beichte entweder durch Vorwitz oder zufällig oder amtshalber etwas erfahren, einerlei Pflicht der strengsten Verschwiegenheit zu üben haben. »Von diesen unumstößlichen einleuchtenden Wahrheiten sind die Ankläger der Marquise selbst so überzeugt, daß sie für nötig befunden haben, zu dem Vorwand ihre Zuflucht zu nehmen, daß das fragliche Papier keine wahre Beichte, sondern nur ein Gedenkzettel zu einer Beichte sei. »Allein gesetzt auch, daß dies wirklich begründet wäre, so würde doch auch selbst ein solcher Denkzettel zu einem gerichtlichen Beweise nicht gebraucht werden dürfen. Denn auch dadurch würde sich öfter der Beichtende in der nämlichen Gefahr befinden. Die Kirche befiehlt, er soll alle seine Sünden bekennen; sein Gedächtnis ist schwach, er muß sich also damit helfen, den Inhalt seiner Beichte schriftlich anzumerken. Ein Hilfsmittel, das selbst der Beichtvater öfters anrät! Und dies sollte ihm hernach zum Verderben gereichen dürfen? Auch haben alle Kirchenlehrer einhellig entschieden, daß weder geistliche noch weltliche Richter Aufzeichnungen in Betracht ziehen dürfen, die das Bekenntnis eines Sünders enthalten, daß sie vielmehr dergleichen Papiere von den Akten ausschließen und nicht befugt sein sollen, einen Angeklagten darüber zu verhören oder über die darin enthaltenen Umstände Zeugen zu befragen. Ohne uns hier auf eine weitläufige Aufzählung aller der Schriftsteller einzulassen, die über diesen Gegenstand geschrieben haben, führen wir bloß das an, was der berühmte Kanonist Dominikus Scoto, der Beichtvater Karls des Fünften, darüber sagt. »Ein gewisser Mensch,« sagt er, »verlor ein Papier, worauf er seine Vergehungen aufgezeichnet hatte. Dieser Aufsatz fiel in die Hände eines geistlichen Richters, der deshalb eine gerichtliche Untersuchung wider ihn anstellen und Zeugen darüber abhören lassen wollte. Allein er wurde von seinem Obern wegen dieses unrechtmäßigen Verfahrens zur Strafe gezogen, und das von Rechts wegen, denn« – setzt dieser Schriftsteller hinzu – »die Beichte ist eine so heilige Sache, daß alles, was zu dem Ablegen derselben bestimmt ist und darauf Bezug hat, im tiefsten und unverbrüchlichsten Stillschweigen vergraben bleiben muß.« Und das, was er hier in Hinsicht auf die geistlichen Richter sagt, soll seiner Anweisung nach auch auf die weltlichen angewendet werden. Überdies aber ist der Aufsatz, von welchem hier die Rede ist, in der Tat kein bloßer Gedenkzettel, den die Frau von Brinvillier bloß verfertigt hätte, um ihre Beichte darnach einzurichten, sondern es ist eine wahre Beichte, niedergeschrieben in der Zuversicht, daß sie nur Gott oder seinem dazu verordneten Diener bekanntwerden solle. Die ganze Beschaffenheit dieser Schrift zeigt, daß sie eine wahre und wirkliche Beichte ist. Sie hebt mit den Worten an: ›Ich bekenne vor Gott und Ihnen, mein ehrwürdiger Vater.‹ Die Marquise spricht darin also nur mit Gott und ihrem Beichtvater, der an Gottes Statt da ist; und da folglich ihre Beichte an Gott allein gerichtet ist, so ist auch Gott allein derjenige, der sie wissen darf, und es kann kein Mensch ein Recht haben, sie zu untersuchen. Die Kirche selbst muß der Marquise für die Geheimhaltung dieser Beichte Bürge sein, denn ›die Kirche hat,‹ wie der Kardinal Perron sagt, ›ihren reumütigen Kindern, die ihres Herzens Geheimnisse in ihren Schoß niederlegen, zur Versicherung ihrer Ehre und ihres Lebens heilig versprochen, daß alle ihre Sünden treulich und unverletzlich verschwiegen bleiben sollen; und dagegen kann niemand handeln, ohne zu gleicher Zeit alle göttlichen und menschlichen Rechte mit Füßen zu treten.‹ »Auch ist es weder die geweihte Person des Priesters noch seine heilige Verrichtung, Absolution zu erteilen, was den Beweggrund zu dieser Geheimhaltung enthält; es ist vielmehr gewiß, daß der Priester auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, wenn er es nötig finden sollte, dem Beichtenden die Absolution zu versagen, und daß diese Verpflichtung auch den auf gleiche Art bindet, der nicht Priester ist und entweder vorsätzlich, indem er sich in einen Beichtstuhl setzt, um die Gesinnungen eines andern auszuhorchen, oder zufällig, indem er sich in der Nähe eines Beichtstuhls befand, die Beichte eines andern gehört oder im Notfall, bei Ermangelung eines Priesters, selbst die Stelle des Beichtvaters vertreten hätte. Sondern es ist einzig und allein das Wesen der Beichte selbst, woraus diese unauflösliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entspringt. »Allein, wird man sagen, es kann gar nicht mehr die Frage davon sein, den Inhalt dieser Schrift der Marquise geheimzuhalten; er sei nun eine Beichte oder nicht, man weiß ja schon, was sie enthält. Diese Einwendung ist aber schon behoben durch die oben angeführten Gründe. Es ist bewiesen, daß nicht nur auf dergleichen Bekenntnisse niemals ein Prozeß angestrengt werden, sondern daß man auch in einem schon anhängigen Prozeß sie nicht als Beweismittel gebrauchen darf und also überhaupt alles gerichtliche Verfahren nach denselben für null und nichtig anzusehen sei. »Außer diesen allgemeinen Gründen, welche die Unzulässigkeit alles gerichtlichen Verfahrens nach bloßen Indizien aus einer Beichte unumstößlich beweisen, findet sich auch in der Beichte der Marquise selbst noch ein besonderer Umstand, der die Unbrauchbarkeit derselben zu dieser Absicht noch einleuchtender darstellt. Genötigt aus ihrem Vaterland zu fliehen, wo erbitterte Feinde sich gegen sie verschworen hatten, sie an den Galgen zu bringen; umherirrend in einem fremden Lande, ohne Beistand, ohne Ratgeber; bedeckt mit Schande ihres vor aller Welt geoffenbarten Liebesverhältnisses mit dem schändlichsten aller Menschen, wurde sie endlich von einem heftigen Fieber befallen, das ihren Verstand verwirrte und sie in den Zustand des Phantasierens und des Wahnsinns versetzte, wo der Kranke die Bilder seines zerrütteten Gehirns als Wahrheiten annimmt und sich öfters Taten zuschreibt, die niemals begangen worden sind oder an denen er nicht den mindesten Anteil gehabt hat. Dieser Zustand ist immer die Folge einer durch die Schreckbilder ungerechter Verfolgungen und durch die Vorstellung grausamer und unverdienter Strafen geängstigten Phantasie. Dieser Umstand beweist aber nicht, daß diese Schrift keine wahre Beichte sei. Der ganze Inhalt derselben ist Gott geweiht, indem gleich der Eingang zeigt, daß das ganze Bekenntnis vor Gott abgelegt wird. Um ihr den Schutz der unverletzlichen Geheimhaltung zu sichern, ist es genug, daß sie in der Absicht verfaßt worden ist, eine allgemeine Absolution dadurch zu erlangen, welche die Beichtväter auch sonst den Kranken, die im Zustand des Phantasierens sind, nicht versagen, indem solche Verwirrungen nicht als dauernder Irrsinn zu betrachten sind, sondern als vorübergehende Anfälle, bei welchen auch wohl lichte Augenblicke eintreten können. So ist ja auch ein Gebet, das ein Mensch in einem solchen Zustand zu Gott richtet, ein wahres Gebet, und nicht selten hat es Erhörung gefunden. »Übrigens, daß die Frau von Brinvillier, als sie diesen Aufsatz schrieb, wirklich in einer heftigen Fieberhitze gelegen habe, die sie des freien Gebrauchs ihrer Vernunft beraubte, kann man aus allen diesen Umständen sehen. Bei der Wallung, in der sich ihr entzündetes Blut befand, konnte sie kaum die Feder halten. Die Buchstaben sind so verzerrt, daß man ihre Handschrift nicht erkennen und die Worte kaum lesen kann. Überdies sind Bekenntnisse darin enthalten, welche als falsch erwiesen sind. Sie klagt sich an, ihren Vater ermordet zu haben, der im Jahre 1666 ruhig gestorben ist.« Dies waren die scharfsinnigen Gründe, mit welchen Herr Nivelle die Marquise verteidigte. Allein das Korpusdelikti war vollkommen berichtigt. Daß die beiden Brüder der Marquise wirklich vergiftet gewesen seien, war erwiesen durch den Bericht eines Arztes, zweier Wundärzte und eines Apothekers. Daß aber Sainte-Croix und die Marquise durch Hilfe des La Chaussée beide Mordtaten vollzogen hatten, ergab sich ganz deutlich aus der Vereinigung der sämtlichen Zeugenaussagen; und die Antworten der Marquise selbst enthalten einen noch stärkeren Beweisgrund wider sie. Wir wollen auch diese Antworten hier aus dem Protokoll selbst mitteilen: »Als Ursache ihrer Flucht aus Frankreich gibt sie gewisse Verdrießlichkeiten an, die sie mit ihrer Schwägerin gehabt habe. Die Beichte, die man unter den Papieren in ihrer Schatulle gefunden hat, habe sie in einem Zustand geschrieben, als sie in einem ganz fremden Lande, von allen ihren Verwandten verlassen und in der äußersten Not gezwungen, einen Taler entlehnen zu müssen, in ihrem Gemüt so zerrüttet gewesen sei, daß sie nicht gewußt habe, was sie tue noch was sie schreibe. Auf die Frage über den ersten Artikel ihrer Beichte: in welchem Hause sie Feuer angelegt habe, sowie auf die Fragen über sechs andre Artikel derselben antwortete sie immer bloß: sie habe es nicht getan, und wenn sie es geschrieben habe, so sei dies in der Zerrüttung ihres Geistes geschehen. Ebenso antwortete sie auf die Frage: ob sie nicht ihren Vater und ihre zwei Brüder vergiftet habe, nichts weiter als: sie wisse von dem allen nichts. Auf die Frage: ob sich ihre Äußerung, daß ihre Schwester nicht mehr lange leben werde, nicht darauf gegründet habe, daß ihr etwas von Vergiftung derselben bekannt gewesen sei, antwortete sie: diese Vermutung habe sich bloß auf die krankhaften Zustände gestützt, von welchen ihre Schwester schon damals geplagt gewesen sei und an denen sie noch jetzt leide. Sie sagt ferner, sie habe die Zeit vergessen, in welcher sie ihre Beichte geschrieben, und gesteht, sie habe Frankreich auf Anraten ihrer Verwandten verlassen. Auf die Frage: warum ihre Verwandten ihr diesen Rat gegeben hätten, sagte sie: wegen des Vorfalls mit ihren Brüdern. Sie gesteht, daß sie mit Sainte-Croix nach seiner Befreiung aus der Bastille wieder Umgang gehabt habe. Auf die Frage: ob Sainte-Croix sie nicht beredet habe, ihren Vater aus dem Wege zu schaffen, antwortete sie: sie könne sich dessen nicht erinnern; ebensowenig erinnere sie sich, daß ihr Sainte-Croix Pulver oder andere Spezereien gegeben und daß er jemals zu ihr gesagt habe: er wisse Mittel, sie reich zu machen. Es wurden ihr acht Briefe vorgelegt und sie befragt, an wen sie solche geschrieben habe. Sie antwortete: sie könne sich dessen nicht mehr erinnern. Wegen der Verschreibung von 30 000 Livres, die sie dem Sainte-Croix ausgestellt hatte, gab sie vor: sie habe diese Summe bei Sainte-Croix niederlegen wollen, um im Notfall ein Hilfsmittel zu haben, von dem ihre Gläubiger nichts wüßten. Sie habe deshalb einen Rückschein von Sainte-Croix erhalten, der aber auf der Reise verloren gegangen sei. Ihr Gemahl habe von dieser Verschreibung nichts gewußt. Auf die Frage: ob sie diese Verschreibung vor oder nach dem Tode ihrer Brüder ausgestellt habe, antwortete sie: sie könne sich dessen nicht mehr erinnern, und darauf werde auch bei der Sache nichts ankommen. Hernach aber sagte sie: Sainte-Croix habe das besagte Geld von einem seiner Freunde für sie entlehnt, und sie habe ihm jene Verschreibung dafür ausgestellt. Sie gesteht, daß sie dreimal bei Glazer gewesen sei, sich wegen ihrer Gesundheitsumstände Rats zu erholen. Auf die Frage: warum sie den Penautier um Ratschläge ersucht habe, antwortete sie: sie wisse, daß er durch seine Freunde imstande wäre, sich nachdrücklich für ihre Angelegenheiten zu verwenden. Warum sie die Versicherung hinzugesetzt habe, daß sie alles tun wolle, was er ihr rate? Eigentlich wisse sie selbst nicht warum; in ihrem gegenwärtigen Zustand aber sei sie genötigt, jedermann um guten Rat anzusprechen. Warum sie an Theria geschrieben habe, er solle sie in Freiheit setzen? Sie wisse nicht, was man damit wolle. Warum sie in einem andern Brief an Theria gesagt habe, sie sei verloren, wenn er sich ihrer Schatulle nicht bemächtigen könne? Sie könne sich dieses Umstandes nicht erinnern. Sie behauptet, sie wisse nichts davon, daß ihr Vater im Jahre 1666 bei seiner Reise nach Offemont weder auf dem Hinwege noch auf der Rückreise unpäßlich gewesen sei. Als man ihr das Kästchen des Sainte-Croix vorzeigte, sagte sie: es gehöre ihr nicht, und sie wollte es nicht kennen. Mit Penautier, behauptete sie, bloß wegen 30 000 Livres, die er ihr schuldig wäre, einigen Verkehr gehabt zu haben. Ein anderesmal: sie habe gemeinschaftlich mit ihrem Gemahl dem Penautier 10 000 Taler geliehen gehabt, nach deren Zurückzahlung sie weiter in keinem Verhältnis mit ihm gestanden habe. Die Auslieferung des bei Sainte-Croix gefundenen Kästchens habe sie auf Anraten ihrer Verwandten verlangt.« Man braucht nur diese Antworten zu lesen, um zu sehen, wie die Wahrheit, die sie unterdrücken will, öfter mit Gewalt hervorbricht. Man sieht hier die Verzagtheit einer schwarzen Seele, die, fähig die größten Greueltaten ohne Zittern zu begehen, solange sie nicht entdeckt zu werden fürchtet, beim bloßen Anblick des Richters alle Besonnenheit verliert. Sie hatte sich vorgenommen, alles zu leugnen; allein die Bestürzung und die Furcht legten ihr Antworten in den Mund, die wider ihren Willen die Wahrheit entdeckten, die zu verhüllen sie alle Kräfte ihres Geistes anstrengte. Wäre sie wirklich unschuldig gewesen, würde sie wohl – bei einer Beschuldigung, die ihr Innerstes empören mußte – nur geantwortet haben: sie wisse nicht, daß sie ihren Vater und ihre Brüder vergiftet hätte? Hätte nicht die bloße Frage ihr eine Antwort abdringen müssen, in welcher der höchste Unwille gegen ihre Ankläger und selbst gegen ihre Richter ausgedrückt gewesen wäre? Allein sie hat nicht einmal Stärke genug, sich hinter ein bestimmtes Nein zurückzuziehen, und weiß in der Verwirrung nichts weiter als Unwissenheit vorzuschützen. Sie weiß nicht, ob sie ihren Vater und ihre Brüder umgebracht hat!! – Auch ihre übrigen Antworten tragen alle dies Gepräge. Diese eignen Aussagen der Marquise also, verbunden mit den wider sie vorhandenen Zeugenaussagen, vollendeten ihre Überführung bis zur höchsten Evidenz. Man weiß nicht, ob das Parlament auch Beweise aus der Beichte genommen hat; indessen ist es einleuchtend, daß der Prozeß selbst Gründe genug enthielt, um jenes Mittel ganz entbehrlich zu machen, das ohnehin, was auch immer die Gegner der Marquise sagen mochten, weder als Bekenntnis noch als Beweis bei dem Prozeß gebraucht werden durfte. Es wurde also endlich am 16. Juli 1676 in der Versammlung der Großen Kammer und der Kriminalkammer des Parlaments folgendes Urteil über die Marquise gesprochen: »Marie Margarete von Aubray, die Gattin des Herrn Marquis von Brinvillier, wird hiermit für überführt und überwiesen erklärt, ihren Vater, Herrn Drogo von Aubray, und ihre beiden Brüder, Herrn Anton von Aubray, Requetenmeister und Zivilleutnant zu Paris, und Herrn von Aubray, den Parlamentsrat, vergiftet und ihrer verstorbenen Schwester nach dem Leben getrachtet zu haben. Sie wird daher zur wohlverdienten Strafe verurteilt, barfuß, mit einem Strick um den Hals und einer zwei Pfund schweren brennenden Kerze in der Hand, auf einem Karren an die Türe der Hauptkirche zu Paris gebracht zu werden, um daselbst Kirchenbuße zu tun und auf ihren Knien öffentlich zu bekennen, daß sie schändlicherweise sowohl aus Rachsucht als aus Geldgier ihren Vater und ihre zwei Brüder vergiftet und ihrer Schwester nach dem Leben getrachtet habe. Von da soll sie auf den Grèveplatz geführt und ihr auf einem dazu errichteten Schafott der Kopf abgeschlagen, ihr Körper verbrannt und die Asche in die Luft gestreut werden. Zuvor aber soll sie noch auf die ordentliche und außerordentliche Folter gebracht werden, um ihre Mitschuldigen anzugeben. Zugleich wird sie der Hinterlassenschaft ihres Vaters, ihrer Brüder und ihrer Schwester von dem Tage ihres Verbrechens an für verlustig erklärt, und ihr sämtliches Vermögen soll von der Behörde eingezogen werden. Davon, und von demjenigen Teil ihrer Güter, die der Konfiskation nicht unterworfen sind, sollen 4000 Livres zu einer Buße an den König, 5 000 Livres an die Kapelle des Parlamentsgefängnisses zu Seelenmessen für die Ruhe ihres verstorbenen Vaters, ihrer Brüder und ihrer Schwester, 10 000 Livres zur Schadloshaltung für Frau von Villarceau, die Witwe des Herrn von Aubray, und überhaupt alle Unkosten des Prozesses, auch die von dem Prozesse des La Chaussèe, abgezogen und bezahlt werden.« Die Marquise, welche unterdessen noch in der Hoffnung, ihren Richtern ein Blendwerk zu bereiten, ihre Verbrechen hartnäckig geleugnet hatte, gestand sie jetzt selbst, nachdem ihr Urteil schon gesprochen war. Herr Pirot, ein Doktor der Sorbonne, dem sie beichtete und der sie auf den Richtplatz begleitete, gibt eine sehr rührende Erzählung von den letzten vierundzwanzig Stunden ihres Lebens. Sie bat um das Abendmahl, es wurde ihr aber abgeschlagen; es wird niemals Verbrechern gereicht, die zur Todesstrafe verurteilt sind. Sie verlangte darauf nur das geweihte Brot, so wie es ihr Vetter, der Marschall von Marillac, vor seiner Hinrichtung noch empfangen habe. Allein auch dieses wurde ihr abgeschlagen, weil das Verbrechen des Marschalls, sagte man ihr, bei weitem nicht so abscheulich gewesen wäre wie das ihrige; sie müsse es durch die Entziehung nicht nur des Abendmahls selbst, sondern auch sogar dieses Zeichens desselben büßen. Der Zulauf an Menschen bei ihrer Hinrichtung war außerordentlich groß. Nicht nur der Richtplatz, sondern auch alle Gassen, durch die sie geführt wurde, waren mit einer unzählbaren Menge Menschen bedeckt. Der berühmte Maler Le Brun stellte sich an einen Ort, wo er sie ganz genau beobachten konnte, um den Ausdruck der Todesfurcht vor einer gewaltsamen Hinrichtung von ihrem Gesicht zu kopieren. Allein er fand nicht, was er suchte. Die Marquise, mit dem Bild des Todes, den sie so oft mit eigner Hand ausgeteilt hatte, durch lange Übung vertraut, hatte eine Härte erlangt, die sie selbst gegen ihren eignen Tod unempfindlich machte. Sie verlor die Geistesgegenwart so wenig, daß sie, schon auf dem Wege zum Richtplatz, wo sie ein schmerzvoller Tod erwartete, in der schimpflichsten Stellung, in der sich ein Mensch befinden kann, alles, was um sie her vorging, ganz frei und unerschrocken beobachtete. Einige vornehme Damen, welche die Neugierde auch herbeigeführt hatte, faßte sie mit einem festen Blick in die Augen und sagte ihnen ganz bitter: »In der Tat, ein sehr schönes Schauspiel für Sie, meine Damen!« Doch wir wollen uns diese Hinrichtung von Frau von Sèvigné erzählen lassen. »Mit der Brinvillier ist es nun vorbei,« sagt sie in einem Briefe vom 17. Juli 1676, dem Tag nach der Publikation des Urteils – »sie befindet sich in der Luft. Ihr armer kleiner Körper wurde nach der Enthauptung in ein ungeheuer großes Feuer geworfen und ihre Asche in die Luft gestreut. Wir können sie nun einatmen, und wer weiß, mit was für giftmischerischen Launen uns diese Übertragung anstecken wird! Gestern wurde ihr Urteil gesprochen, heute morgen las man es ihr vor. Man wollte sie auf die Folter bringen, sie versicherte aber, es sei nicht nötig, sie wolle alles freiwillig gestehen. Sie hat auch wirklich bis um vier Uhr eine Erzählung von ihrem Leben gegeben, die noch viel schrecklicher ist, als man sich dachte. Zehnmal nacheinander hat sie ihrem Vater Gift beigebracht, ehe sie ihren Zweck erreichte; und immer heuchelte sie ihm dabei die höchste kindliche Zärtlichkeit. Sie verlangte noch, den Generalprokurator zu sprechen. Er war auch eine ganze Stunde bei ihr, man weiß aber nicht, was sie ihm noch zu sagen hatte. »Um sechs Uhr wurde sie, im bloßen Hemde mit einem Strick um den Hals, zu der Kirche Unsrer lieben Frau geführt, um da Kirchenbuße zu tun, und sodann wieder auf den Karren gesetzt. Hier sah ich sie selbst, rücklings auf Stroh liegend, im Hemde, mit einer niedrigen Haube auf dem Kopf, den Geistlichen auf der einen, den Scharfrichter auf der andern Seite. Alle Glieder zitterten mir bei diesem Anblick. Diejenigen, welche die Hinrichtung mit angesehen haben, versichern, sie habe das Schafott mit vielem Mute bestiegen. Ich für meinen Teil war mit der guten Deseurs auf der Brücke von Notre Dame. Nie habe ich Paris so in Bewegung gesehen. Wenn Sie mich aber aufs Gewissen fragen, was ich eigentlich gesehen habe, so muß ich bekennen, nichts weiter als eine Haube. Es war ein schauderhafter Tag. Ich werde heute noch mehr davon hören, und das sollen Sie morgen auch noch erfahren. »Noch ein paar Worte von der Brinvillier« – sagt sie im folgenden Briefe. »Sie ist gestorben, wie sie gelebt hat, mit Entschlossenheit. Als man sie an den Ort brachte, wo sie die Tortur bekommen sollte, sagte sie beim Anblick der drei Eimer Wasser: ich soll vermutlich ersäuft werden, denn von meiner Person kann man doch nicht verlangen, das alles einzuschlucken. Ihr Urteil hörte sie ohne Bestürzung. Am Ende desselben bat sie, es ihr noch einmal vorzulesen, denn der Karren, sagte sie, ist mir von Anfang an so aufgefallen, daß ich für das übrige die Aufmerksamkeit verloren habe. Auf dem Wege zum Richtplatz bat sie ihren Beichtvater, er möchte den Scharfrichter sich vor sie setzen lassen, ›damit ich,‹ setzte sie hinzu, ›den Schurken Desgrais, der mich eingefangen hat, nicht zu sehen brauche.‹ Desgrais begleitete den Karren zu Pferde. Da ihr der Beichtvater diese Äußerung verwies, erwiderte sie: ›Ach, mein Gott, ich bitte Sie um Verzeihung. Lassen Sie mir also diesen seltsamen Anblick!‹ Sie bestieg das Schafott allein, mit bloßen Füßen. Es dauerte wohl noch eine Viertelstunde, bis die Scharfrichter sie zurechtgemacht hatten, so daß die Zuschauer anfingen, ungeduldig zu werden. Den folgenden Tag suchte man die Überbleibsel von ihren Gebeinen zusammen, denn der Pöbel war in der Meinung, daß sie eine Heilige sei. Sie hatte vor ihrer Gefangennehmung, wie sie vorgab, zwei Beichtväter gehabt. »Der eine,« sagte sie, »verlangte: ich müsse alles bekennen, der andere aber behauptete: ich solle es nicht tun; und ich,« setzte sie mit Lachen über diese entgegengesetzten Meinungen hinzu, »kann also tun, was mir beliebt.« Es hat ihr beliebt, von ihren Mitschuldigen nicht ein Wort zu sagen. Penautier kommt noch etwas weißer als Schnee aus dem Handel. Das Publikum ist nicht zufrieden. »Die Welt ist immer ungerecht« – sagt sie im folgenden Briefe – »sie war es auch in bezug auf die Brinvillier. Nie hat man eine Greueltat so gelind behandelt. Man hat die Verbrecherin nicht auf die Folter gebracht; man ließ sie sogar Begnadigung hoffen und so gewiß hoffen, daß sie wirklich glaubte mit dem Leben davonzukommen, und noch beim Hinaufgehen aufs Schafott sagte: »Nun ist wohl alles gut?« Indes ist sie nun in der Luft, und ihr Beichtvater versichert, sie sei eine Heilige.« Der Marquis von Brinvillier wurde bei dem Prozeß seiner Gattin in nichts mit verwickelt und niemand weiß, was nach ihrer Hinrichtung aus ihm geworden ist. Madame Sèvigné erzählt, er habe doch für seine teure Hälfte um Begnadigung gebeten. Vermutlich suchte er in irgendeinem einsamen Aufenthalt seinen Kummer zu vergraben und dem Andenken des Publikums einen Namen zu entziehen, der jetzt zur Bezeichnung des abscheulichsten Verbrechens diente. Der Apotheker Glazer wurde bei diesem Prozesse auch mit zur Verantwortung gezogen, weil er dem Sainte-Croix verschiedene Rohstoffe geliefert hatte, und es kostete ihn alle Mühe, freigesprochen zu werden. Gegen Herrn Penautier wurde durch die Briefe, welche Frau von Brinvillier aus dem Gefängnis an ihn geschrieben hatte, auf einmal alles in Bewegung gesetzt. Man sah daraus, daß er mit dieser Verbrecherin in einem vertrauten Verhältnis gestanden haben müsse, und seine Verbindung mit Sainte-Croix war schon öffentlich bekannt. Durch das allgemeine Gerücht von den Giftmischereien des Sainte-Croix veranlaßt, erhebt auch eine gewisse Frau von Vosser jetzt Beschuldigungen wegen Ermordung ihres Gatten. Sie gab vor, daß ihr Gatte, Herr von Saint-Laurent, Generaleinnehmer bei der Klerisei, durch einen Bedienten, der ihm von Sainte-Croix empfohlen war, vergiftet worden sei, und behauptete, daß Sainte-Croix eigentlich diese Vergiftung auf Veranlassung des Penautier ausgeführt habe, bei dem es längst beschlossen gewesen sei, ihrem Gemahl das Amt mit Gewalt zu entreißen, das dieser als sein Mitbewerber ihm entzogen hatte. Sie baute ihre Beschuldigung hauptsächlich auf dieses ganz besondere Interesse, das Herr Penautier dabei gehabt habe, ihren Gemahl aus dem Wege zu schaffen, durch dessen Tod er zugleich seine Rache an einem verhaßten Nebenbuhler befriedigte und eins der einträglichsten Ämter erhielt. Daß aber Sainte-Croix zu dieser Vergiftung gebraucht worden sei, suchte sie vor allem aus dem engen Verhältnis zu erweisen, in welchem Penautier mit diesem abscheulichen Verbrecher gestanden hatte. »Sainte-Croix,« sagte sie, »erhielt von Penautier Geld genug, um Bediente, Sänftenträger, Kutschen, mit einem Wort ein glänzendes Haus zu unterhalten. Einen solchen Aufwand pflegt man aber für einen andern nicht leicht aus bloßer Freundschaft zu machen; ein ganz anderes, weit lebhafteres Interesse muß die Triebfeder davon sein. Was für ein Interesse konnte aber Penautier dabei haben, den Sainte-Croix so mit Wohltaten zu überhäufen, wenn es nicht bedungene Belohnungen für die Dienste waren, die er ihm durch seine Vergiftungskunst geleistet hatte? Aber es war ganz in der Ordnung solcher schändlicher Komplotte, daß er seinen Anteil von den Einkünften eines Amts forderte, das er seinem Freunde mit Gefahr, auf den Scheiterhaufen zu kommen, verschafft hatte. Die innige Vertraulichkeit dieser beiden Menschen ist aber allgemein bekannt; jedermann weiß, daß keiner ohne den andern leben konnte, daß sie täglich beisammen waren und daß Sainte-Croix, wenn er durchaus verhindert war selbst zu kommen, wenigstens seinen Martin, den Vertrauten aller seiner Ruchlosigkeiten, zu ihm schickte. Auch die Erklärung seines letzten Willens, die von Sainte-Croix zugunsten der Madame Brinvillier jenem berüchtigten Kästchen beigelegt war, ist ein Beweis von der innigen Verbindung zwischen ihm und Penautier, denn an diesen war es adressiert, diesem sollte es überbracht werden.« Endlich behauptete Frau von Saint-Laurent auch, Sainte-Croix habe von Penautier zur Belohnung für den Dienst, den er ihm geleistet, eine Anweisung auf eine sehr beträchtliche Summe erhalten; der letztere sei aber schlau genug gewesen, diese Anweisung durch den Kommissär, der die Inventur besorgte, unterschlagen zu lassen. Dies waren also die Gründe, woraus man erweisen wollte, daß Penautier ein Mitschuldiger von Sainte-Croix sei und sich dessen Vergiftungskunst auch zu seinem Vorteil bedient habe. Allein obschon diese Gründe hinreichten, sein Betragen zweideutig und seinen guten Ruf verdächtig zu machen, so konnte sie doch unmöglich der Richter als Beweise betrachten, um ihn zu verurteilen. Das Parlament fand diese Beweise unzulänglich und sprach ihn daher von der Anklage los. Indes verurteilte ihn doch das Publikum. Man behauptete öffentlich, daß er der verdienten Strafe nicht würde entgangen sein, wenn er nicht Geld mit vollen Händen ausgeteilt hätte. Geschichte des Herrn von La Pivardière Ludwig von La Pivardière war ein Edelmann aus einem sehr alten Hause in der Touraine, besaß aber nicht Vermögen genug, die Vorzüge seiner Geburt durch äußern Glanz geltend zu machen. Als der jüngste von drei Brüdern bekam er von dem, was sein Vater hinterlassen hatte, kaum so viel, um notdürftig davon zu leben. Um sich von seinen ältern Brüdern zu unterscheiden, wählte er den Beinamen La Pivardière du Bouchet. Eine reiche Heirat schien das sicherste Mittel zur Verbesserung seiner Glücksumstände. Allein auch dazu hatte ihn die Natur sehr wenig begünstigt. Mit einer sehr mittelmäßigen Figur und einer ebensowenig auszeichnenden Gesichtsbildung konnte er sich kaum Hoffnung machen, das Herz einer reichen Witwe zu erobern. Indes gab ihm seine Geburt noch immer Ansprüche auf eine Verbindung, die ihn vor Mangel schützen konnte, um so mehr, da er auch den Vorzug besaß, ein sehr angenehmer Gesellschafter zu sein. Margarete Chauvelin, die Tochter des Ritters Franz Chauvelin, Lehn- und Gerichtsherrn von Nerbonne, ward der Gegenstand seiner Wahl. Sie war Witwe und hatte von ihrem verstorbenen Gatten, Herrn Carl von Menau, einem Edelmann aus einem der ältesten und berühmtesten Häuser, vier Söhne und eine Tochter. Ihr ganzes Vermögen bestand in dem Rittergut Nerbonne, das nach ihres Vaters Tod auf ihren Anteil gefallen war. Ohne eine regelmäßige Schönheit zu sein, besaß sie doch viel Annehmlichkeit durch ihr offenes, ungekünsteltes Benehmen, durch die heitere Stimmung ihres Gemüts und durch ihre Liebe zur Geselligkeit. La Pivardière gefiel ihr durch seine muntere Laune, und sie heiratete ihn. Durch diese Heirat ward also La Pivardière Lehn- und Gerichtsherr von Nerbonne. Dieses Rittergut lag im Kirchspiel von Jeu in Berry und im Sprengel von Bourges. Wir müssen aber hier eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel in bezug auf die Gerichtsbarkeit feststellen, die in der Folge dieser Geschichte von bedeutendem Einfluß ist. Das Kirchspiel von Jeu gehörte unter die Gerichte von Châtillon-sur-Indre; Nerbonne aber, obgleich es ein Teil dieses Kirchspiels war, scheint unter der Gerichtsbarkeit von Lucay gestanden zu haben, einer Baronie in Maine, die in Rücksicht der Gerichtsbarkeit zum Herzogtum von Saint Aignan gehörte, das unter dem Oberlandgericht von Blois stand. Durch ein Aufgebot der Vasallen im Jahre 1688 ward La Pivardière genötigt, mit ins Feld zu ziehen und einige Jahre lang dieser Ritterdienste wegen von Zeit zu Zeit abwesend zu sein. Allein man weiß, wie lästig diese Dienste den Vasallen sind, die sie ganz auf ihre eigenen Kosten tun müssen; und die Lage, in der sich unser Edelmann befand, machte es ihm unmöglich, die dazu erforderlichen Summen aufzutreiben. Um sich also von dieser Last zu befreien, faßte er den Plan, sich um eine Stelle bei den regulären Truppen zu bewerben, wo er für seine Familie selbst auch bessere Aussichten zu finden hoffte. In dieser Absicht reiste er im Anfang des Jahres 1691 nach Paris, hielt um eine Offiziersstelle an und bewarb sich zugleich um einen königlichen Schutzbrief, Diese Lettres d'etat, wie sie heißen, sind ein mit dem großen Siegel versehenes Moratorium, das der König Gesandten, Offizieren oder andern Personen erteilt, die öffentlichen Dienstes wegen von Hause abwesend sein müssen. In einem solchen Schutzbrief wird allen Richtern und Gerichtshöfen untersagt, solange die in dem Briefe festgesetzte Zeit dauert, irgendeinen wider den Inhaber des Briefes anhängigen Prozeß fortzusetzen oder darin zu entscheiden. Weder das Parlament noch ein andrer Gerichtshof kann alsdann etwas zum Nachteil einer solchen Person verfügen. In der Verordnung von 1669 wird dies ausdrücklich allen Gerichten verboten und zugleich den Parteien untersagt, die Sache fortzusetzen oder eines nach erteiltem Schutzbriefe gefällten Urteils sich zu bedienen, bei Strafe, daß das ganze Verfahren für null und nichtig erklärt und sie selbst in den Ersatz aller Schäden und Unkosten verurteilt werden. um seine Gläubiger in ihrem gerichtlichen Verfahren wider ihn aufzuhalten. Sein Gesuch wurde ihm gewährt. Er erhielt eine Fähnrichsstelle bei dem Dragonerregiment des Grafen von Sainte-Hermine und bekam zugleich den verlangten Schutzbrief. Von jetzt an blieb er also bei seinem Regiment, bald im Felde, bald in einer Grenzfeste. Er schrieb aber von Zeit zu Zeit an seine Gattin und kam auch selbst bisweilen, um sie zu besuchen. Eine Viertelmeile von Nerbonne liegt die Abtei von Miseray, welche regelmäßig mit Chorherrn aus dem Augustinerorden besetzt ist. Gewöhnlich befanden sich dort nicht mehr als zwei oder drei Geistliche die gerne Gesellschaft von den benachbarten Edelleuten bei sich sahen und diesen wieder Gegenbesuche machten. Silvan Franziskus Charost, ein Sohn des Präsidenten und Generalleutnants von Châtillon-sur-Indre, war seit 1685 Prior dieser Abtei. Die nahe Nachbarschaft brachte diesen Prior, der ein sehr angenehmer Gesellschafter war, in nähere Verbindung mit Herrn von La Pivardière und seiner Gattin, und da die Abtei viel näher lag als die Pfarrkirche von Jeu, zu welcher eigentlich Nerbonne gehörte, so hörte die Herrschaft vom Schlosse mit ihren Leuten weit öfter die Messe in der Abtei als in der Pfarrkirche. Dadurch knüpfte sich ihre Bekanntschaft immer fester; und als endlich die Kapelle zu Nerbonne, welche die Qualität einer Priorei hat, erledigt wurde, so erteilte La Pivardière diese Pfründe auch seinem Freunde, dem Prior von Miseray. Dieser Umstand gab eine neue Gelegenheit, noch öfter zusammenzukommen, denn nun war der Prior als Kaplan des Schlosses verpflichtet, alle Sonnabend während des ganzen Jahres eine Messe in dem Schlosse zu halten. Die häufigen Besuche des Priors erregten bei La Pivardière, solange er sich selbst zu Nerbonne aufhielt, nicht den mindesten Verdacht; er betrachtete sie als Beweise ihrer vertrauten Freundschaft und hatte nicht den entferntesten Argwohn, als ob seine Gattin daran besondern Anteil habe. Allein da er hörte, daß diese Besuche, auch seitdem er im Felde war, nicht seltener wurden, so fing er an darüber unruhig zu werden und äußerte auch seine Unruhe bei einigen Besuchen, die er während der Zeit in Nerbonne machte. Auf der andern Seite aber erregte er selbst nicht weniger durch sein Betragen den Verdacht seiner Gattin gegen sich. Seine Besuche wurden nach und nach seltener und dauerten immer kürzer; es hatte zuletzt das Ansehen, als komme er bloß, um das inzwischen eingegangene Geld abzuholen. Dieser Verdacht bestätigte sich zuerst im Juli 1697 durch einen Brief, den sie von dem Parlamentsprokurator Vignan aus Paris erhielt, worin er ihr meldete: es habe ihm ein Kapuziner von Auxerre geschrieben, daß man sehr besorgt sei zu erfahren, wo Herr von La Pivardière sich aufhalte, und daß besonders eine Frau zu Auxerre gerne wissen möchte, wohin sie ihm seine Kleider und Wäsche schicken solle. Frau von La Pivardière geriet durch diese Nachricht in die heftigste Unruhe. Sie hatte bis auf diesen Augenblick in der Meinung gestanden, ihr Gemahl befinde sich bei der Armee, einzig beschäftigt mit der Sorge für seine Familie, die er ihrer mütterlichen Liebe so dringend empfahl. Alle seine Briefe lauteten dieser Voraussetzung gemäß. Sie hatte auch nie etwas gehört, daß er sich zu Auxerre aufgehalten habe, und konnte noch weniger begreifen, daß ein Frauenzimmer in dieser Stadt sein könne, die mit ihm in so enger Verbindung stehe, um Kleider und Wäsche für ihn in Händen zu haben und über seinen Aufenthalt unruhig zu sein. Alle Umstände zusammengenommen, glaubte sie nun ganz klar zu sehen, daß ihr Gemahl, ihr ungetreu, sie nur in der Absicht noch von Zeit zu Zeit besuche, um den notdürftigen Vorrat ihr abzunehmen und in den Armen einer Nebenbuhlerin ihn zu verprassen. Während die gekränkte Gattin sich noch mit dieser beunruhigenden Nachricht beschäftigte, war ihr Gemahl bereits wieder auf dem Wege nach Nerbonne. Den 15. August 1697 befand er sich morgens zu Bourdieux, einem Flecken, der nur sieben französische Meilen von seinem Schlosse entfernt war. Ein Maurer aus Jeu, namens Marsau, der ihn dort traf, sprach ihm seine Verwunderung aus, daß er hier sich aufhalte und nicht lieber nach Hause eile. La Pivardière aber, mehr als jemals von eifersüchtigen Gedanken verfolgt, gab ihm zur Antwort: »Ich muß noch warten, bis es etwas später ist, ich will erst gegen Abend in Nerbonne eintreffen, um den Prior von Miseray da zu finden; einen von uns beiden wird es das Leben kosten.« Abends um fünf Uhr wurde der Frau von La Pivardière und dem Prior diese Äußerung schon hinterbracht, und nach Sonnenuntergang langte Herr von La Pivardière auf dem Schlosse wirklich an. Es war eben heute das Kirchweihfest der Schloßkapelle, die auf Maria Himmelfahrt eingeweiht war. Der Prior von Miseray hatte vormittags Hochamt und nachmittags noch besonderen Gottesdienst gehalten, und die Frau vom Schlosse hatte ihn mit allen den benachbarten Edelleuten, die dem Gottesdienst beigewohnt hatten, auf den Abend zu Gaste gebeten. Herr von La Pivardière fand also seine Gattin in dieser Gesellschaft beim Abendessen. Als er ins Zimmer trat, erhob sich die ganze Gesellschaft, um ihn zu bewillkommnen. Besonders schien der Prior bemüht, ihm die lebhafteste Freude über seine Ankunft zu bezeugen. Seine Frau allein blieb unbewegt auf ihrem Sitz und zeigte eine zurückstoßende Kälte. »So empfangen die Frauen ihre Männer, wenn sie sie so lange nicht gesehen haben«, sagte eine von den anwesenden Damen. »Ich bin wohl ihr Mann,« erwiderte er, »aber nicht ihr Liebhaber«; und ohne ein Wort weiter zu sagen, setzte er sich an den Tisch. Die ganze Gesellschaft war durch diesen Auftritt verstimmt, und es wurde bald von der Mahlzeit aufgebrochen. Herr von Préville, einer von den anwesenden Gästen, bat Herrn von La Pivardière auf den übernächsten Tag zum Mittagessen, und dieser nahm die Einladung an. Um halb elf Uhr gingen schon alle Gäste auseinander, und die beiden Ehegatten befanden sich jetzt allein. Die Frau beobachtete ein tiefes Stillschweigen. Er bat endlich, ihm doch die Ursache dieser Kälte und dieses Unwillens zu sagen. »Geh,« brach sie mit Heftigkeit aus, »geh und frage die Frau darum, der du anhängst.« Er gab sich alle Mühe, sie zu überzeugen, daß sie ihn ganz mit Unrecht der Untreue beschuldige. Je mehr er sich aber bemühte, sie auf andre Gedanken zu bringen, desto hartnäckiger beharrte sie auf ihrer Meinung. »Du wirst bald sehen,« sagte sie endlich, »ob man einer Frau, wie ich bin, einen solchen Schimpf antun darf«, ging plötzlich in das Schlafzimmer ihrer Kinder und schloß sich ein. La Pivardière begab sich auf das Zimmer, wo er sonst gewöhnlich mit seiner Gemahlin schlief – und am andern Morgen war er verschwunden. Dieses plötzliche Verschwinden erregte Aufsehen bei der ganzen Nachbarschaft, denn die Nachricht von seiner Ankunft hatte sich schon überall verbreitet. Noch größer wurde diese Verwunderung, da man erfuhr, daß sein Pferd, seine Pistolen, seine Stiefel und sein Mantel noch im Schlosse seien. Man erkundigte sich bei den Kammermädchen der Frau von La Pivardière nach der Ursache seiner plötzlichen Abreise, und man glaubte in ihren Antworten eine Zurückhaltung und Verlegenheit zu bemerken, die auf einen bedenklichen Verdacht leitete. Da dieser Argwohn einmal entstanden war, so fing man an, die Umstände etwas genauer zu prüfen. Es erweckte Aufmerksamkeit, daß das Schloßtor zerbrochen war. Vier Personen wollten in der Nacht vom 15. auf den 16. August einen Schuß gehört haben. Die zurückgelassenen Stiefel, der Mantel und das Pferd schienen zu beweisen, daß La Pivardière nicht weit sein könne. Die Frau eines gewissen Franz Hybert vertraute mehreren Personen an: sie habe von ihrem Mann gehört, daß Herr von La Pivardière tot sei. Auf alle diese Anzeichen erhob sich zuerst ein Gemurmel, was aber bald lauter wurde: Herr von La Pivardière sei von seiner Gemahlin ermordet worden. Selbst den beiden Mädchen, welche Frau von La Pivardière in ihren Diensten hatte, entfielen einige Äußerungen, die jene öffentliche Meinung zu bestärken schienen; und man war schon allgemein unzufrieden, die Obrigkeit des Orts bei einer so bedeutenden Sache ganz untätig zu sehen. Endlich, da dies Gerücht sich bis Châtillon-sur-Indre verbreitete, machte Herr Morin, der Königliche Prokurator bei dem dortigen Gerichte, am 5. September 1697 wegen Ermordung des Herrn von La Pivardière eine Klage anhängig und bat, daß die nötigen Verfügungen zur Untersuchung getroffen, Monitorien publiziert und inzwischen Zeugenverhöre angestellt werden sollten. Der Generalleutnant des Gerichts wollte sich mit diesem Prozeß nicht befassen. Herr Bonnet, der Partikulierleutnant, übernahm es also, die Untersuchung zu führen. Er begab sich sogleich am folgenden Tag mit dem Königlichen Prokurator aus Châtillon-sur-Indre nach Jeu, einem Dorfe, das der Hauptort des Kirchspiels ist, in welchem der Mord geschehen war und unter ihrer Gerichtsbarkeit steht. Hier hörten sie fünfzehn Zeugen ab. Die meisten gaben bloß Umstände von der Ermordung an, welche sie von den beiden Dienstmädchen der Frau von La Pivardière gehört hatten. Das eine dieser Mädchen hieß Katharine Lemoine und war fünfzehn Jahre alt, das andre Margarete Mercier von siebzehn Jahren. Durch dieses Zeugenverhör wurde Frau von La Pivardière, ihre Kinder und ihr Gesinde in die Sache verwickelt. Es wurde also gefängliche Haft wider sie dekretiert und Katharine Lemoine sogleich ins Gefängnis nach Châtillon abgeführt. Die andere Magd aber hatte die Flucht ergriffen. Frau von La Pivardière, benachrichtigt von dem Sturm, der sie bedrohte, gab sogleich ihrer Nachbarin, Jakobine Doiselle, den Auftrag, ihre kostbarsten Sachen an sich zu nehmen, brachte ihre Möbel bei verschiedenen Landleuten in Verwahrung und begab sich zu ihrer Freundin, der Frau von Auneuil, um da im stillen die Entwickelung des unangenehmen Vorfalls abzuwarten. Ihre Tochter, ein Kind von neun Jahren, war inzwischen bei Frau von Préville. Dieses Mädchen erzählte in Gegenwart mehrerer Personen, die hernach als Zeugen darüber abgehört wurden: In der Nacht vom 15. auf den 16. August habe sie, was sonst nie geschehen sei, in einem der obern Zimmer des Schlosses schlafen müssen; mitten in der Nacht sei sie durch ein großes Geräusch aus dem Schlaf aufgeweckt worden und habe jemand mit kläglicher Stimme schreien hören: »Ach mein Gott, habt doch Erbarmen mit mir!« Auf das Rufen habe sie herausgehen wollen, die Türe sei aber fest verschlossen gewesen. Den andern Morgen habe sie in dem Schlafzimmer ihres Vaters an verschiedenen Stellen des Fußbodens Spuren von Blut gesehen. Man kann sich vorstellen, was eine solche Erzählung aus dem Munde eines Kindes, an dem man gewöhnlich noch unverdorbene Wahrhaftigkeit zu finden hofft, für einen Eindruck machen mußte; besonders wenn man damit den Umstand verknüpfte, daß die Mutter dieses Kindes mit derjenigen von ihren Dienstmädchen, die immer ihre besondere Gunst und ihr größestes Vertrauen besessen hatte, wirklich schon auf der Flucht begriffen war. In den Zeugenverhören, welche am 14. und 29. September fortgesetzt wurden, bestätigte sich die Ermordung immer mehr durch eine große Anzahl von Zeugen. Der Prior von Miseray, der bisher noch nicht dabei genannt worden war, wurde jetzt auf einmal in diese Sache mit verwickelt, samt seinen zwei Bedienten, die ihn am 15. August nach dem Schloß zu Nerbonne begleitet und bei der Tafel aufgewartet hatten. Inzwischen wurde Margarete Mercier zu Romantin aufgefangen und in Haft gebracht. Sie war schon von mehreren Zeugen beschuldigt worden, bei dem Mord selbst mit Hand angelegt zu haben, und gab nun gleich in ihrem ersten Verhör folgende Erklärung ab, die wir hier Wort für Wort mitteilen: »Da meine Frau sah, daß ihr Gemahl eingeschlafen sei, entfernte sie alle Personen, die ihr verdächtig schienen. Ihren ältesten Sohn erster Ehe schickte sie mit Herrn von Préville nach Hause. Eine Magd, die das Vieh zu besorgen hatte, mußte an einem von dem Wohnhause abgesonderten Orte übernachten. Es war niemand im Schlosse, dem sie nicht mißtraute, als ihre kleine neunjährige Tochter, welche sie aber doch auch zur Vorsicht in einem der oberen Zimmer selbst zu Bett brachte und, nachdem sie eingeschlafen war, sorgfältig einschloß. Sie ging darauf mit mir und mit dem andern Dienstmädchen wieder herunter. Nach elf Uhr (welches die festgesetzte Stunde war) bemerkte Frau von La Pivardière, daß der Prior von Miseray mit seinen zwei Bedienten im Hofe sei. Der eine dieser Bedienten, der Koch, war mit einem Schießgewehr, der andere mit einem Säbel bewaffnet. Der Katharine Lemoine mochte sie wohl doch nicht ganz trauen, sie schickte sie also auf einen nahegelegenen Meierhof, um dort noch Eier zu holen, und empfing dann den Prior mit seinen Bedienten. Ich mußte auf ihren Befehl ein Licht in der Küche anzünden und ihnen voranleuchten. Sie begaben sich ganz still nach dem Schlafgemach des Herrn, und die Türe wurde behutsam geöffnet. Der Koch zog den Vorhang am Bett zurück. Da er aber die Lage des Herrn von La Pivardière für seine Absicht nicht günstig genug fand, stellte er sich auf einen Sessel und schoß von oben herein nach seinem Kopf. Der unglückliche Herr ward dadurch nur verwundet, sprang aus dem Bett, das ganze Gesicht mit Blut bedeckt, warf sich mitten in das Zimmer und flehte einigemal seine Mörder und besonders seine Gattin um sein Leben; allein umsonst, er wurde von dem andern Bedienten mit einigen Säbelhieben ermordet. Ich konnte den schrecklichen Auftritt nicht ohne Mitleiden und Wehklagen ansehen; man drohte mir aber, mich ebenso zu behandeln, wenn ich nicht still sein würde.« In den folgenden Verhören bestätigte sie diese Erzählung, welche sie immer auf die nämliche Art wiederholte, noch durch verschiedene Nebenumstände. So sagte sie zum Beispiel: »Als ich mit meiner Herrin und den beiden Bedienten des Priors in das Schlafzimmer des Herrn von La Pivardière kam, näherte sich der Koch zuerst dem Bette, um zu sehen, ob er eingeschlafen sei. Darauf schlug er den Vorhang des Bettes auf der Seite des Kamins zurück, trat auf einen Schemel, den er sich ans Bett gesetzt hatte, und schoß nach der rechten Seite des Kopfes. Der Schuß traf aber nicht ganz. Herr von La Pivardière sprang sogleich aus dem Bette und schrie: »Ach, bestes Weib, laß mir doch das Leben, nimm all mein Gold und Silber, schenke mir nur das Leben!« – »Nein, nein!« rief sie, »es gibt kein Leben mehr für dich!« Alle drei fielen darauf über ihn her, warfen ihn ins Bett zurück, nachdem sie zuvor die Federbetten weggenommen hatten, und gaben ihm drei oder vier Säbelhiebe. Da er sich aber noch bewegte, stieß seine Frau selbst ihm den Säbel in die linke Seite. Dieser Anblick preßte mir einen lauten Schrei aus. ›Stopft ihr ein Tuch ins Maul,‹ sagte deshalb meine Herrin zu den Bedienten, ›daß sie nicht mehr schreien kann.‹ Diese erwiderten aber: es sei nicht nötig, und sie fürchteten sich es zu tun, weil ich so schwächlich wäre, daß ich ihnen unter den Händen sterben könnte.« Ein andermal setzte sie hinzu: »Gleich nach der Ermordung trugen die Bedienten des Priors den Körper fort, ohne daß ich wissen konnte, was sie damit vorgenommen haben. Während ihrer Abwesenheit holte Frau von La Pivardière selbst Asche und befahl mir, den Fußboden damit abzureiben, um die Blutflecken auszutilgen. Das Bett und die blutigen Tücher ließ sie in den Keller bringen, den Strohsack ausleeren und mit frischem, halbausgedroschenem Stroh füllen. Die Bedienten des Priors kamen nach zwei Stunden aufs Schloß zurück und wurden gut bewirtet. Frau von La Pivardière aß und trank selbst mit ihnen, und nach eingenommener Mahlzeit gingen sie weg.« In allen bisherigen Verhören hatte sie ausdrücklich verneint, daß der Prior von Miseray bei der Ermordung selbst zugegen gewesen sei. Allein zuletzt bekannte sie doch auch wider ihn, und zwar so, daß man kaum in ihre Aussage ein Mißtrauen setzen konnte. Sie ward plötzlich todkrank und trug ihrem Beichtvater auf: Herrn Jaquemont, dem Vizegérent von Bourges, zu hinterbringen, daß der Prior von Miseray den Herrn von La Pivardière ermordet habe; und als sie schon bereit war, zuletzt noch das Abendmahl zu empfangen, ließ sie die Richter zu sich bitten und erklärte: sie habe bisher aus Rücksicht auf den Prior die Wahrheit verschwiegen, er sei wirklich bei der Ermordung zugegen gewesen und habe dem Herrn von La Pivardière selbst den letzten Streich versetzt. Unter den übrigen Zeugen, die wegen dieser Mordtat verhört wurden; sind noch zwei besonders wichtig, nämlich Katharine Lemoine, das zweite Dienstmädchen der Frau von La Pivardière, und Franz Hybert, bei welchem letztere die Eier geholt hatte. Beide waren ganz unvermutet in das Zimmer gekommen, als man eben noch beschäftigt war, die Spuren von dem begangenen Mord zu verwischen. Folgendes ist die Aussage der Katharine Lemoine, welche sie in verschiedenen Verhören mit den nämlichen Umständen wiederholte. »Ich kam mit Frau von La Pivardière zugleich in den Hof herunter, wo ich den Koch und den Bedienten des Priors von Miseray antraf. Sie hieß beide ins Schloß hereingehen und befahl mir, Eier zu holen, damit man ihnen noch etwas zu essen geben könne. Ich ging also zu dem Meier Hybert auf der großen Meierei, um bei diesem welche zu holen. Auf dem Rückweg hörte ich einen Schuß in dem Schlosse; und da ich nachforschen wollte, was es bedeute, kam ich in das Zimmer, wo man eben dem Herrn von La Pivardière die letzten Stiche gab. ›Nehmt den Körper samt den Kleidern,‹ sagte seine Gemahlin darauf zu den Bedienten, ›und scharrt ihn ein.‹ Sie nannte ihnen aber keinen Ort. Die Bedienten trugen den Körper weg. Ich wurde noch einmal fortgeschickt, um bei einem gewissen Pinceau Brot zu holen. Als ich zurückkam, fand ich die Bedienten wieder. Sie aßen und begaben sich dann nach Hause.« Franz Hybert machte folgende Aussage. »Ich hörte einen Schuß im Schlosse und gleich darauf ein ängstliches Schreien des Herrn von La Pivardière. Ich glaubte also, es seien Räuber eingebrochen, und wollte ihm zu Hilfe eilen. Ich sprengte die Türe auf, die ich verschlossen fand. Als ich aber hineintrat, ergriff mich Frau von La Pivardière sogleich am Hals, und ich war in Gefahr, selbst aufs äußerste mißhandelt zu werden, wenn ich nicht eidlich versprochen hätte, keinem Menschen etwas von diesem Vorfall zu entdecken.« Außerdem waren dreißig Zeugen vorhanden, meistens Nachbarn und Freunde der Frau von La Pivardière, welche sämtlich beinah mit den nämlichen Umständen die Mordtat bestätigten. Es wurde auch noch wegen der Spuren von Blut, welche in dem berüchtigten Schlafzimmer des Herrn von La Pivardière zu sehen sein sollten, eine besondere Untersuchung angestellt. Dies geschah aber erst zweiundvierzig Tage nach der Mordtat. Acht Tage zuvor hatte man zwar das Schloß zu Nerbonne durch acht Gerichtsdiener ausräumen und die Möbel von Gerichts wegen in Beschlag nehmen lassen. Allein der Richter hatte es nicht für nötig befunden, diesem Vorgange selbst mit beizuwohnen, weil er schon wußte, daß sich alles von da weggeflüchtet habe; und die Gerichtsbedienten hatten jenen Umstand nicht bemerkt. Ihr Bericht enthielt überhaupt nichts, was zur Aufklärung des Verbrechens hätte beitragen können. Da aber nachher die Richter durch die Aussagen verschiedener Zeugen auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wurden, fertigten sie sogleich eine Deputation dahin ab, die genaueren Bericht darüber erstatten sollte. Der Partikulierleutnant zu Châtillon hatte inzwischen, sobald es sich in dem Fortgang des Prozesses ergab, daß auch der Prior von Miseray in das Verbrechen mit verwickelt sei, dem Vizegérent von Bourges als der ordentlichen Obrigkeit des Priors die Anzeige davon gemacht und ihn ersucht, mit den weltlichen Gerichten zugleich die Untersuchung wider den Prior zu führen. Am 20. November schickte er ihm deshalb die bisher verhandelten Akten zu, worauf dieser ohne weitere Formalitäten sogleich gefängliche Haft wider den Prior dekretierte und die Untersuchung wider ihn fortsetzte. Frau von La Pivardière hatte sich inzwischen nach Paris begeben und dem während der Gerichtsferien versammelten Gerichtshof eine Bittschrift überreicht, worin sie wegen der von einigen Privatleuten ausgesprengten verleumderischen Beschuldigung, daß sie ihren Gemahl ermordet habe, sich beschwerte, den Richtern Beweise vorlegte, daß er wirklich noch lebe, und sie bat, gerichtliche Untersuchung über den letztern Umstand anstellen zu lassen. Das Gesuch wurde ihr in einem Dekret vom 18. September 1697 bewilligt. Es läßt sich wohl vermuten, daß dieser Erfolg nicht so ganz günstig für sie ausgefallen sein würde, wenn sie dem Gerichtshof zugleich bekanntgemacht hätte, daß zu Châtillon bereits die Haft wider sie dekretiert sei. Wie dem aber auch sei, durch dieses Dekret wurde die Sache äußerst verwickelt. Während man zu Châtillon sich alle Mühe gab, Beweise von der Ermordung des Herrn von La Pivardière zu finden, war der Generalleutnant zu Romorantin – an welchen jener Parlamentsbefehl ergangen war – nicht weniger bemüht, Beweise aufzustellen, daß er noch lebe und daß es sogar niemand eingefallen sei, einen Anschlag auf sein Leben zu machen. Die Beweise der Ermordung haben wir unsern Lesern bisher vorgelegt. Es sei uns nun vergönnt, auch die Gründe vorzubringen, durch welche der Beweis geführt wurde, daß er wirklich noch lebe. La Pivardière hatte im Jahre 1693 die Kriegsdienste plötzlich verlassen, ohne jemand die Ursache dieses Entschlusses zu entdecken. Er verhehlte auch seiner Frau diese Veränderung und erhielt sie in der Meinung, daß er noch immer in Diensten stehe, denn er wollte aus einem zweifachen Grunde nicht gern nach Hause. Fürs erste war er eifersüchtig wegen des vertrauten Umgangs, den seine Frau mit dem Prior von Miseray führte, und gleichwohl schämte er sich auch dieser Eifersucht als einer Schwachheit, die ihn den Spöttereien aller seiner Bekannten aussetzen würde. Fürs zweite wollte er auch nicht gerne seinen Gläubigern bekannt werden lassen, daß er nicht mehr in Diensten stehe, weil damit die Wirksamkeit seines königlichen Schutzbriefes aufhörte und er von ihnen um so härter heimgesucht zu werden fürchten mußte, je länger sie ihm hatten Aufschub geben müssen. Er hielt es also für besser, seinen Verdruß in einem herumschweifenden Leben zu vergessen, als sich dieser doppelten Gefahr auszusetzen. Während dieses Herumwanderns kam er an einem Sommerabend nach Auxerre. Er machte noch einen Spaziergang auf dem Wall und fand einige junge Mädchen beisammen, die sich untereinander belustigten. Eine von diesen Schönen fesselte seine Aufmerksamkeit, ihre Reize machten Eindruck auf sein Herz. Er hörte, sie sei die Tochter eines gewissen Pillard, der erst vor kurzem gestorben und durch dessen Tod eine Gerichtsdienerstelle erledigt worden sei, und es wurde hinzugesetzt, ihre Mutter führe jetzt eine Gastwirtschaft. Diese Umstände machten unserm Reisenden Mut. Er logierte sich bei der Mutter seiner Schönen ein; und um nicht verraten zu werden, gab er seinen Familiennamen nicht an, sondern nannte sich bloß du Bouchet. Es gelang ihm bald, das Herz des Mädchens zu gewinnen, der das seinige schon gehörte. Allein weiter konnte er in seiner Eroberung nicht kommen; sie versicherte, daß die Ehe der einzige Weg sei, etwas mehr als ihr Herz von ihr zu erhalten. Dies unerwartete Hindernis, vereinigt mit der Bewunderung einer so seltenen Tugend, erhöhte die Leidenschaft, welche die seltenen Vorzüge ihres Geistes und ihres Körpers in ihm entzündet hatten. Einem so ungleichen Kampf mit dem Herzen war sein Kopf nicht gewachsen, alle andern Rücksichten schwanden; er heiratete das Mädchen und bekam die Gerichtsdienerstelle zum Heiratsgut. Er fand in dieser neuen Verbindung, die durch wechselseitige Liebe geknüpft war, Annehmlichkeiten des Lebens, die ihm bisher ganz unbekannt geblieben waren; durch die Vorzüge ihres edeln Herzens unterhielt seine neue Gattin bei ihm die Fortdauer einer Neigung, die, bloß durch äußere Reize gestützt, immer im Genuß ihren Tod findet. Inzwischen wiederholte er von Zeit zu Zeit seine Besuche in Nerbonne, teils um bei seiner Frau keinen Verdacht zu erregen, teils um sich mit dem Gelde, das er dort unter dem Vorwand, sich in seinem Dienst fortzuhelfen, abholte, in Auxerre mit seiner zweiten Gattin vergnügte Tage zu machen. Vier Jahre dauerte diese Glückseligkeit, und ebensoviele Kinder waren die Frucht dieser gesetzwidrigen Verbindung. Frau von La Pivardière ward endlich durch jenen Brief von der Untreue ihres Gatten unterrichtet, und die Folge davon war der Auftritt in dem Schlosse zu Nerbonne am 15. August 1697, den wir oben erzählt haben, bis auf den Augenblick, da die beiden Eheleute auseinandergingen, um sich zur Ruhe zu begeben. Was darauf weiter mit La Pivardière vorgefallen sei, haben wir bisher von den Anklägern seiner Gemahlin gehört; nun wollen wir es auch von ihren Verteidigern hören. Nach einem hitzigen Wortwechsel der beiden Ehegatten, die sich wechselseitig über ihre Untreue die bittersten Vorwürfe machten, begab sich Herr von La Pivardière auf das für ihn bereitete Schlafzimmer. Katharine Lemoine folgte ihm auf dem Fuße nach und entdeckte ihm im Vertrauen, daß er in Gefahr sei, arretiert zu werden, wenn er auf dem Schlosse bleibe. In Schrecken gesetzt durch diese Nachricht, die ihm um so glaubwürdiger scheinen mußte, da ihn eben der mit seiner Frau geführte Wortwechsel belehrt hatte, daß sie auf der rechten Spur sei, das Verbrechen zu entdecken, dessen er sich schuldig wußte, und daß ihr Unwille gegen ihn einen so hohen Grad erreicht habe, um das Äußerste von ihr fürchten zu müssen, hielt er es für ratsam, auf seine Sicherheit bedacht zu sein, und verließ heimlich das Schloß morgens um vier. Die Eilfertigkeit, mit welcher er der drohenden Gefahr zu entfliehen suchte, erlaubte ihm nicht, das mitgebrachte Pferd wieder mitzunehmen, weil es hinkte und am vorigen Tage sogar von ihm hatte geführt werden müssen. Genötigt, seinen Weg zu Fuß zu machen, wollte er sich mit nichts beladen, was ihm beschwerlich werden könnte; er ließ also seinen Mantel, die Stiefel und die Pistolen zurück und nahm bloß seine Flinte mit. Aus dieser ganz natürlichen Ursache kam es, daß man jene Sachen nach seiner Abreise noch auf dem Schlosse fand. Frau von La Pivardière ließ ihm nachsetzen, sobald das Gerücht von seiner Ermordung, wegen dessen man die gerichtliche Untersuchung wider sie anstellte, sich verbreitete. Man fand, daß er am 16. August, den Tag nach der angeblichen Ermordung, durch Bourdieux gegangen, am 17. zu Chateauroux in dem Gasthof »Zu den drei Kaufleuten«, und am 18. zu Issoudun in der »Glocke« über Nacht gewesen sei. Hier verlor sich seine Spur. Da man aber jener Nachricht zufolge, welche Frau von La Pivardière einige Tage vor seiner Ankunft zu Nerbonne erhalten hatte, vermuten konnte, daß er vielleicht zu Auxerre anzutreffen sei, so ließ sie auch in dieser Stadt nachsuchen und erfuhr nun wirklich, daß er sich hier unter dem Namen du Bouchet verheiratet habe und Gerichtsdiener sei. Sobald er vernahm, daß seine rechtmäßige Gattin ihn aufsuchen lasse, machte er sich sogleich wieder auf die Flucht. Die Abgesandten holten ihn aber zu Flavigny ein und erkannten ihn als den Flüchtling, den man suchte. Man sagte ihm, daß seine Gemahlin angeklagt sei, ihn ermordet zu haben, und daß die Gerichte zu Châtillon ihr deshalb den Prozeß machen würden. Er ließ also sogleich durch zwei Notare ein Attest ausfertigen, daß er noch lebe, welches er mit eigner Hand unterschrieb und durch die Obrigkeit des Orts beglaubigen ließ. Er schrieb zugleich an seine Frau und an seine Brüder. Man stellte ihm aber vor, daß seine persönliche Gegenwart erforderlich sei. Seine zweite Frau kam selbst der ersten zu Hilfe. Großmütig genug, einen Mann, den sie zärtlich liebte, der Rettung einer Nebenbuhlerin aufzuopfern, drang sie in ihn, sich persönlich bei den Gerichten zu stellen. Durch ihr anhaltendes Bitten bewegt, begab er sich wirklich nach Nerbonne. Er fand hier aber alles in der kläglichsten Zerstörung. Das ganze Schloß war ausgeleert, alle Möbel weggenommen, alle Schlösser abgerissen, alle Türen und Fensterläden ausgehoben und sogar das Blei vom Dache weggetragen. Er war also genötigt, sich zu seinem Bruder zu begeben, nicht wissend, bei wem oder über wen er sich wegen dieser abscheulichen Plünderung beklagen solle. Er hörte endlich, daß der Prozeß zur Rechtfertigung seiner Gattin durch einen Parlamentsbefehl dem Kriminalleutnant zu Romorantin übertragen sei. Er stellte sich also vor diesem Richter und bat, daß er ihn sogleich in der ganzen Nachbarschaft von Nerbonne vorstellen und die Anerkennung seiner Person gerichtlich untersuchen lassen möchte. Man führte ihn nach Lucay; er wurde erkannt von dem Pfarrer, von den Gerichtsbeamten und von zwölf Einwohnern. Von da brachte man ihn nach Jeu; es war am Fest des heiligen Antonius, des Schutzpatrons jenes Sprengels. Er ging in die Kirche, als man eben die Vesper sang. Seine Erscheinung machte ein solches Aufsehen, daß der Gottesdienst dadurch unterbrochen wurde. Die Erscheinung eines Gespenstes selbst hätte kein größeres Staunen erregen können, denn alles hatte ihn schon wirklich für tot gehalten. Nachdem man ihn endlich genauer betrachtet hatte, wurde er als der wahre La Pivardière erkannt, und nach der Vesper bezeugten es mehr als zweihundert Personen eidlich vor dem Kriminalleutnant von Romorantin. Unter diesen befand sich auch der Pfarrer des Orts, ein hier um so unverdächtigerer Zeuge, da er, dem die Anwartschaft auf die Pfründe zu Nerbonne bereits vorläufig erteilt war, vielmehr das entgegengesetzte Interesse hatte, den Beweis eines Verbrechens zu fördern, wegen dessen der Prior von Miseray als Mitschuldiger angeklagt und seiner Pfründen verlustig erklärt war. Auch Margarete von La Pivardière, ebendasselbe neunjährige Mädchen, von welchem oben die Aussage angeführt wurde, daß es in dem Schlafzimmer seines Vaters Spuren von Blut bemerkt und seine Mutter mit Auswaschen blutiger Tücher beschäftigt gesehen habe, erkannte ihn als ihren Vater. Ferner wurde er erkannt von Edelleuten, Priestern und Mönchen zu Miseray, von einer Amme, die seine Kinder gestillt hatte, von allen den Personen, welche er am 15. August bei der Mahlzeit auf dem Schlosse zu Nerbonne angetroffen hatte, und in dem Ursulinerkloster zu Valencay nicht nur von der Priorin, sondern auch von seinen beiden Schwestern, die sich als Nonnen in diesem Kloster befanden. Mit einem Wort, seine ganze Familie, bei welcher er sich länger als drei Wochen aufhielt, erkannte und erklärte ihn für den wahren wirklichen Herrn von La Pivardière. Der Kriminalleutnant von Romorantin ließ über alle diese Zeugnisse, durch welche dessen Anerkennung beglaubigt wurde, gerichtliche Urkunden ausfertigen und von La Pivardière selbst unterzeichnen. Endlich wurde La Pivardière sogar von dem Partikulierleutnant zu Châtillon, der den Prozeß wegen seiner Ermordung führte, selbst erkannt. Als nämlich dieser Beamte eben an den Teichen zu Nerbonne beschäftigt war, den Körper des Ermordeten im Wasser aufsuchen zu lassen, stand auf einmal La Pivardière vor ihm und sagte: »Sie können sich die Mühe sparen, auf dem Grunde suchen zu lassen, was sie auf dem Ufer finden können.« Der Beamte entsetzte sich über die Erscheinung, er hielt ihn wirklich für ein Gespenst, warf sich, ohne ein Wort zu sprechen, aufs Pferd und jagte in vollem Galopp davon. »Herr Bonnet hätte besser getan,« – wird in einer über diesen Prozeß gedruckten Schrift bemerkt – »wenn er anstatt auszureißen es sogleich zu Protokoll gebracht hätte, daß ihm der Geist des La Pivardière erschienen sei; dies würde den stärksten Beweis seiner Ermordung gegeben haben.« So viele einstimmige Zeugnisse ließen an einer schnellen Entscheidung der Sache kaum zweifeln. Der Streit nahm aber eine ganz unerwartete Wendung. Man machte schon zu Romorantin die Bemerkung, daß der angebliche Herr von La Pivardière zwar die Kleider anhabe, welche man an dem letztern noch auf seiner Reise nach Nerbonne gesehen habe; allein man bemerkte auch, daß ihm diese Kleider zu weit seien und daß er, um seine Taille mit den Kleidern etwas auszugleichen, drei Röcke habe anziehen müssen. Allein was hauptsächlich dazu beitrug, die Sache, die ihrer völligen Aufklärung schon so nahe schien, in tiefes Dunkel zurückzuwerfen, war folgender Auftritt in dem Gefängnis zu Châtillon. Der Kriminalleutnant von Romorantin, der sich durch den von dem Parlamente erhaltenen Auftrag für berechtigt hielt, überall seine Untersuchungen anzustellen, wo er erwarten konnte, für die ihm anvertraute Sache einige Aufschlüsse zu finden, wollte auch die zu Châtillon in Haft sitzenden zwei Dienstmädchen mit dem Herrn von La Pivardière konfrontieren. Da er aber von den Gerichten zu Châtillon, wo ihm eigentlich gar keine Gerichtsbarkeit zustand, Einspruch wegen dieses Verfahrens mit Grund befürchtete, so machte er gemeinschaftliche Sache mit Herrn von Lambre, dem Oberaufseher der Polizeireiter zu Châtillon, der – wohl zu merken – ein Verwandter des Priors von Miseray war. Den 19. Januar 1698 begaben sie sich beide, begleitet von einem Gefolge von Polizeireitern, in das Gefängnis der Stadt. Die Gerichte zu Châtillon erhoben zwar Protest dagegen, allein sie kehrten sich nicht daran, und diesen blieb also nichts weiter übrig, als eine Deputation abzuschicken, die dem Verhör im Gefängnis beiwohnen und ein Protokoll darüber aufnehmen mußte. Der Kriminalleutnant von Romorantin stellte nun den beiden Dienstmädchen, welche die Ermordung gerichtlich bezeugt hatten, den angeblichen Herrn von La Pivardière vor und sagte ihnen: dies sei ihr Herr, und sie sollten es jetzt in Gegenwart der Obrigkeit bekennen. Allein sie schienen sehr wenig geneigt, diesem Befehl zu gehorchen. Ihr angeblicher Herr nahm zwar die Miene des Gebieters an und forderte teils im gebietenden, teils im drohenden Tone, sie sollten gestehen, daß sie ihn erkennten. Sie waren aber weder durch Ermahnungen noch durch Drohen dahin zu bringen; vielmehr sagten sie ihm gerade ins Gesicht: er sei ein Betrüger, er sei niemals Herr von La Pivardière gewesen. Sie bemerkten sogar verschiedene Kennzeichen, durch welche er von jenem weit verschieden sei. Sobald Herr Morin, der königliche Prokurator zu Châtillon, der diesem Verhör mit beiwohnte, diese Aussage der Mädchen gehört hatte und sah, daß sie ihre Meinung mit Gründen zu unterstützen wußten, verlangte er, daß der angebliche Herr von La Pivardière auch im Arrest bleiben solle, damit man imstande sei, die Wahrheit desto leichter und sicherer zu entdecken. Allein dieser weigerte sich, den Vorschlag anzunehmen, und damit man ihn nicht mit Gewalt festhielte, so entfernte er sich sogleich aus Châtillon, mit Begünstigung des Generalleutnants von Romorantin und unter der Bedeckung der Polizeireiter. Die Gerichte von Châtillon betrachteten den ganzen Vorfall als ein Attentat wider ihre Gerichtsbarkeit und ihr obrigkeitliches Ansehen und schickten deshalb ihre bisherigen Prozeßakten samt dem Protokoll über dieses illegale Verhör im Gefängnis dem Generalprokurator. Dieser hielt auch das ganze Betragen der Gerichtspersonen von Romorantin für eine unbefugte Überschreitung ihrer Gewalt, die allen Regeln und Gesetzen durchaus widerspreche. Er nahm also die Partei der Gerichte zu Châtillon und wirkte am 27. Januar 1698 bei dem Parlament einen Befehl aus, durch welchen dem Generalleutnant von Romorantin alles weitere Verfahren in der Sache sogleich entzogen und ihm, samt dem Oberaufseher der Polizeireiter zu Châtillon, auferlegt wurde, sich persönlich vor dem Parlament zu stellen, um über ihr Verhalten in dem Gefängnis zu Châtillon Rechenschaft zu geben. Zugleich wurden die Parteien angewiesen, den bisher zu Romorantin anhängigen Prozeß über das Dasein des Herrn von La Pivardière nun vor dem Parlament selbst zu führen, während die Gerichte zu Châtillon den Untersuchungsprozeß über dessen Ermordung fortsetzen sollten. Während dies bei den weltlichen Gerichten verhandelt wurde, hatte auch der Vizegérent von Bourges wider den Prior von Miseray, der sich aber entfernt hatte, die Untersuchung fortgesetzt und sprach nun endlich, da er sich weigerte, vor dem Richter zu erscheinen, am 1. Februar 1698 ein Urteil über ihn, worin er ihn eines mit der Gattin des Herrn von La Pivardière mehrere Jahre lang unterhaltenen anstößigen und unerlaubten Umgangs als überführt und überwiesen erklärte und ihn deshalb zu alle den Strafen verurteilte, die das kanonische Recht den Geistlichen wegen solcher Verbrechen auferlegt. Inzwischen erfuhr der Generalprokurator, daß der Prior sich in Paris aufhalte, um sich da Beschützer zu suchen. Er ließ ihn also verhaften und nach Châtillon ins Gefängnis bringen. Um sich aber das ganze Verfahren in diesem Rechtshandel richtig vorzustellen, darf man den Umstand nicht aus den Augen verlieren, daß hier über einen Gegenstand zu gleicher Zeit zwei einander ganz entgegengesetzte Untersuchungsprozesse geführt wurden. Der eine war die Folge einer vom Fiskal angebrachten Klage wegen Ermordung des Herrn von La Pivardière, der andere hingegen gründete sich auf den Parlamentsbefehl vom 18. September 1697 und betraf den Nachweis, daß der nämliche Herr von La Pivardière noch lebe. Den wahren Gesichtspunkt, aus dem sich die Verbindung dieser beiden Prozesse ansehen läßt, finden wir in folgenden von den Gerichten zu Châtillon zur Bestätigung ihrer Anklage und Rechtfertigung ihres Verfahrens angegebenen Gründen. »Es wird auch daraus klar,« – wird hier unter anderm gesagt –, »daß die Angeklagten sich des Verbrechens schuldig wissen müssen, weil sie sich bemüht haben, die beiden Dienstmädchen zu einer Änderung ihrer Aussagen zu bewegen. Beide waren ihrer Aussage so lange treu geblieben, als noch kein Versuch gemacht worden war, sie zu verleiten. Aber man bestürmte sie mit Versprechen und Drohungen, bis sie wirklich bei der Konfrontation ihre Aussage änderten. Eine solche Abänderung wird aber als ein falsches Zeugnis angesehen und nach unsern Gesetzen mit dem Tode bestraft. Man hat sich also auch selbst dadurch nicht abhalten lassen, die unglücklichen Mädchen zu einem Schritt zu verleiten, der ihnen das Leben kosten muß. Die Umstände, die eine so grausame Überredung veranlaßten, sind ganz einleuchtend. Der Generalleutnant zu Châtillon ist der Bruder des Priors von Miseray. Er hat freilich eben aus dieser Ursache unmittelbar keinen Anteil an dem Prozeß genommen; aber er hat sich da für mittelbar einen desto größern Einfluß dabei zu verschaffen gewußt, denn er trug kein Bedenken, alle Mittel, die sein Ansehen und seine vertraute Bekanntschaft mit der Schikane ihm boten, zu benützen, um seinen Bruder und dessen Mitschuldige von der Strafe zu befreien, die ein so abscheuliches Verbrechen verdiente. Als Generalleutnant hat er über die innere Einrichtung der Gefängnisse zu befehlen, und er hat diese Gewalt hier dazu angewendet, den Prior von Miseray in ein Gefängnis bringen zu lassen, das nur zwei aneinanderstoßende Zimmer hat, um seinem Bruder das eine einzuräumen, während die beiden Mädchen neben ihm in dem andern Zimmer, in welchem der Stockmeister, ein alter Bedienter des Generalleutnants, auch wohnte, zusammen verwahrt und also mit lauter Personen umgeben wurden, die entweder persönlich oder doch mittelbar bei der Sache interessiert waren. »Allein es ist durch diese Änderung der Aussagen, welche man ihnen mit so vieler List abzulocken gewußt hat, in der Hauptsache nicht einmal etwas gewonnen. Beide Mädchen haben den Mord selbst nicht geleugnet, sie blieben vielmehr fest dabei, daß ihr Herr ermordet worden sei. Die Mercier hat bloß den Umstand widerrufen, daß der Prior selbst der Ermordung beigewohnt habe; der Grund ihrer Aussage, daß La Pivardière ermordet worden sei, besteht also noch unverändert. Die andere hat zu ihrer ersten Aussage, daß sie eben dazu gekommen sei, als man ihrem Herrn die letzten Streiche versetzt habe, bei der Konfrontation bloß den Zusatz gemacht: sie könne nicht sagen, daß sie ihren Herrn tot gesehen habe. Übrigens sind ihre Aussagen vollkommen gleich und stimmen bis auf die kleinsten Umstände miteinander überein. Erst nach jener Abänderung ihrer Aussagen, wozu sie sich bloß zugunsten des Priors von Miseray bereden haben lassen, finden sich Widersprüche. Aber es ist merkwürdig, daß sie, die bei ihrer ersten Aussage sechs Monate lang ruhig beharrt hatten, unmittelbar nach dieser Abänderung eine Unruhe in ihrem Gewissen empfanden, die nicht eher aufhörte sie zu quälen, bis sie der Wahrheit das Opfer gebracht hatten, ihren Widerruf zurückzunehmen. Sie ließen den Vizegérent zu sich bitten, warfen sich ihm zu Füßen und erklärten, daß man ihnen die Abänderung ihrer Aussagen mit Gewalt abgenötigt habe, daß ihre erste Erklärung völlig wahr sei und daß sie entschlossen seien, dies selbst dem Prior gegenüber zu behaupten, wenn man die Gnade haben wolle, sie noch einmal mit ihm zu konfrontieren. Man ließ auf diese Erklärung hin die Gerichte herbeirufen, die Konfrontation wurde vorgenommen, und die Mädchen behaupteten wirklich dem Prior ins Gesicht, daß er selbst bei der Ermordung zugegen gewesen sei und daran Anteil genommen habe. »Um aber die Sache ganz in ihr wahres Licht zu stellen, müssen wir vor allem jene plötzliche Erscheinung des vermeintlichen Herrn von La Pivardière beleuchten, die so großes Aufsehen erregt hat. »Ehe wir aber die wahre Beschaffenheit dieser Erscheinung selbst prüfen, müssen wir zuvor bemerken, daß in der zweifelhaften Lage, in der sich die Sachen befanden, der Fortgang der Untersuchung gegen die Angeklagten nicht gehemmt werden konnte, wenn die Person, die aufgetreten war, der wahre La Pivardière selbst gewesen wäre. »Der Beweis, daß Herr von La Pivardière noch lebe, betrifft ein rechtfertigendes Faktum zugunsten der Angeklagten, durch das sie die Unrichtigkeit der wider sie erhobnen Anklage mittelbar beweisen wollen. Es ist gerecht, daß ein Angeklagter völlige Freiheit habe, jedes Beweismittel seiner Unschuld zu benutzen; aber von der andern Seite ist es für das allgemeine Wohl noch weit wichtiger, daß die Verbrechen entdeckt und die Schuldigen bestraft werden. Beide Bedingungen werden erfüllt, indem die Gesetze dem Richter befehlen, auf der einen Seite den Untersuchungsprozeß mit aller Strenge durchzuführen, auf der andern dem Angeklagten das Beibringen rechtfertigender Tatsachen zu gestatten. Der Untersuchungsprozeß hat die Entdeckung des Verbrechens, das Erweisen der rechtfertigenden Tatsachen die Entdeckung der Schuldlosigkeit des Beklagten zum Zweck. Allein das letztere Verfahren kann nicht in gleichem Schritt mit dem erstem gehen. Wenn der Angeklagte die Freiheit haben soll, rechtfertigende Fakta beizubringen, ehe er auf die Beweise der Anklage geantwortet hat, und gegen die Anklage selbst einen Prozeß zu erheben, so muß dadurch der Untersuchungsprozeß, durch welchen zuerst das Verbrechen entdeckt werden soll, worüber sich der Beklagte rechtfertigen will, notwendig aufgehalten werden. Überdies könnte es ja vielleicht ein ganz überflüssiger Aufwand sein, den der Beklagte macht, indem er einen solchen Prozeß zu seiner Rechtfertigung gegen eine Anklage erhebt, die noch nicht erwiesen ist; denn seine Rechtfertigung kann aus dem Untersuchungsprozeß selbst erfolgen. Das Beibringen und Erweisen rechtfertigender Tatsachen kann also erst dann zugelassen werden, wenn durch den Untersuchungsprozeß alle Beweismittel zur Entdeckung des Verbrechens, die aufzutreiben waren, erschöpft sind und die Richter nach genauer Prüfung erkannt haben, daß die Sache dadurch nicht so entschieden sei, daß nicht rechtfertigende Fakta, welche die Beklagten vielleicht für sich anzuführen hätten, die Ansicht derselben ändern könnten. Es ist auch durch die Verordnung von 1670 allen Richtern ausdrücklich verboten, früher als nach dieser Entscheidung solche rechtfertigende Fakta anzuhören. »Der Beweis, den Frau von La Pivardière führen will, daß ihr Gemahl noch lebe, betrifft offenbar ein solches rechtfertigendes Faktum; denn es ist wahr, wenn ihr Gemahl noch lebt, so ist sie dadurch von der Anklage, ihn ermordet zu haben, losgesprochen. War aber der Untersuchungsprozeß, als sie diesen Beweis anfing, schon bis zu dem Punkt vorgerückt, den die eben angeführte Verordnung festsetzt? Und ward nicht überhaupt durch ihr ganzes Verfahren alle Form verletzt, welche die Gesetze fordern? Als Frau von La Pivardière jenen Befehl bei dem Parlament auswirkte, durch welchen ihr gestattet wurde, den Beweis des angegebnen rechtfertigenden Faktums zu führen, war bereits gefängliche Haft wider sie dekretiert; sie hatte sich derselben entzogen und konnte nach allen peinlichen Gesetzen nicht eher von einem Richter verhört werden, bis sie sich entweder selbst in Arrest begeben hatte oder dahin gebracht worden war. Überdies, als sie diesen Rechtfertigungsbeweis zu Romorantin begann, war der Untersuchungsprozeß noch lange nicht bis zu dem erforderlichen Punkt vorgerückt; der Richter war noch ganz damit beschäftigt, Beweise zu suchen, die ihm Licht zur Entdeckung des Verbrechens geben könnten. Mithin ist das ganze Verfahren zur Rechtfertigung der Angeklagten, das sie zu Romorantin mit dem vermeintlichen La Pivardière vornehmen ließen, allen Regeln der Gerichtsordnung entgegen; und wenn man ein solches Verfahren für zulässig erkennen will, so wird es jedem Verbrecher leicht werden, sich der Gerechtigkeit zu entziehen; er wird dazu nichts weiter bedürfen, als daß er einen andern Richter aufruft, gegen den Untersuchungsprozeß einen rechtfertigenden Beweis zu instruieren, wodurch es in seiner Macht steht, die Untersuchung solange, als er es für nötig befindet, zu verzögern. »Aber wir wollen nun doch den Beweis dieses rechtfertigenden Faktums selbst genauer erwägen; wir wollen sehen, womit es denn der vermeintliche Herr von La Pivardière bewiesen hat, daß er wirklich der sei, für den er sich ausgibt. »Ohne uns darauf zu berufen, daß die beiden Dienstmädchen so bestimmt und so unerschütterlich behaupteten, daß die Person, die ihnen als ihr Herr vorgestellt wurde, ein bloßer Betrüger sei und daß sie sogar Unterscheidungszeichen zur Bestätigung ihrer Behauptung anzugeben wußten, wollen wir uns auf die Prüfung der angeführten Beweise selbst beschränken. »Man hat sechs Urkunden vorgebracht, zum Beweis, daß Herr von La Pivardière noch lebe und daß die Person, welche man zu Romorantin und in der Nachbarschaft von Nerbonne vorgestellt hat, wirklich dieser La Pivardière sei. Die erste dieser Urkunden ist ein Protokoll, das den 21. September 1697 zu Issoudun auf Verlangen und in Gegenwart eines gewissen Herrn von Chavigny durch einen Notar errichtet wurde, worin der Wirt des Gasthofes zur Glocke bezeugt, daß La Pivardière, nach der Beschreibung, welche Herr von Chavigny ihm von dessen Person gemacht habe, den 19. August 1697 in seinem Gasthofe über Nacht gewesen sei. Die zweite ist ein Protokoll vom 22. desselben Monats und enthält folgende Aussage von Johannes Auguay, Schildwirts und Wundarztes zu Châtillon, der auf Ansuchen des Königlichen Notars, als Bevollmächtigten der Frau von La Pivardière, von dem Bailli verhört wurde: Es sei am 13. August abends um 6 Uhr ein Herr bei ihm eingekehrt, den er ungefähr auf 35 bis 40 Jahre geschätzt habe. Dieser Herr sei nicht nur bei ihm über Nacht geblieben, sondern habe auch den ganzen folgenden Tag da zugebracht und erst am 15. August morgens um 10 Uhr seinen Weg fortgesetzt. Diesen nämlichen Herrn habe er am 17. August wieder zu Chateauroux im Gasthof »Zu den drei Kaufleuten« angetroffen, wo er selbst mit ihm Kegel geschoben habe. Am folgenden Sonntag habe er ihn mit einer Flinte auf der Achsel durchs Tor gehen sehen, und hier habe er immer gehört, daß er sich von La Pivardière nenne. Die dritte ist ein von zwei Notaren zu Auxerre errichtetes Instrument vom 7. Oktober, die, von dem Prior von Sainte Catharine de Flande, Joseph Charost, einem Bruder des Priors von Miseray, im Auftrage der Frau von La Pivardière aufgefordert, sich zu verschiedenen Einwohnern begeben und deren Aussagen aufgenommen hatten. Claudius Leroy, ein Perückenmacher, sagt darin: ›Er kenne den Ludwig du Bouchet von La Pivardière sehr wohl; er wisse, daß derselbe mit Elisabeth Pillard verheiratet sei und von ihr zwei Kinder habe; sie hätten beide in seinem Hause zur Miete gewohnt; der Mann sei vier Monate lang abwesend gewesen und erst Ende August zurückgekommen. Er habe ihn übrigens immer in seinen Verrichtungen als Gerichtsbedienten zu Auxerre gesehen. Nikolaus Torinon, ein Beamter, bezeugt: Ludwig du Bouchet von La Pivardière habe ihm als Gerichtsdiener öfters Scheine zu stempeln gebracht; der letzte vom 19. September, der noch bei ihm liege, weil die Stempelgebühren dafür nicht entrichtet worden, sei bloß unterschrieben: du Bouchet, Königlicher Gerichtsdiener zu Auxerre. Die vierte ist ein Aktenstück vom 22. Oktober, das Herr von La Pivardière, wie man behauptet, von den Notarien zu Flavigny bei Auxerre errichten ließ. In diesem Aktenstück sagen die Notare dieses Orts: Es sei vor ihnen ein Mann erschienen, welcher erkläre, er sei Ludwig von La Pivardière, Herr du Bouchet, Lehn- und Gerichtsherr von Nerbonne, und habe erfahren, daß seine Feinde das Gerücht verbreiteten, er wäre von seiner Gattin in der Nacht vom 15. auf den 16. August ermordet worden, weil er, wie diese verleumderischen Ankläger behaupteten, am 15. August abends zu Pferde angekommen, in der Nacht aber verschwunden sei; er wolle also hiermit die öffentliche Erklärung abgeben, daß er zu Fuß noch in derselbigen Nacht weitergereist sei, um sich schleunigst an den Ort zu begeben, wohin dringende Geschäfte ihn gerufen. Am Schluß dieser Erklärung bevollmächtigt er seine Gattin, die Gerichte zu Châtillon zu belangen. Als die fünfte Urkunde kann man mit dieser vierten einen Brief verbinden, den Herr von La Pivardiere am 10. Oktober von Metz aus an seine Frau geschrieben haben soll, worin er sagt: Er sei äußerst bestürzt über die Nachricht von ihrem traurigen Schicksal; wenn er von seinem Obristen auf zwei Monate hätte Urlaub erhalten können, so würde er schon gekommen sein, um die ungerechte Anklage, die man gegen sie erhoben habe, niederzuschlagen; und wenn sie glaube, daß man die Sache noch weiter treiben wolle, so möchte sie ihm nur ein paar Zeilen schreiben, er würde dann sogleich kommen, um dem Streit auf einmal ein Ende zu machen. Ihren Brief sollte sie nur nach Metz richten. Das sechste und letzte Dokument besteht in den sämtlichen Protokollen, welche durch den Generalleutnant von Romorantin im Monat Januar 1698 aufgenommen wurden, denen zufolge die als Herr von La Pivardière vorgestellte Person von mehr als zweihundert Menschen, von seinen Schwestern und von der Äbtissin zu Valencay, von seiner kleinen Tochter und von den Personen, die er bei seiner Ankunft zu Nerbonne beim Abendessen angetroffen hatte, für denselben wirklich erkannt worden soll sein. »Lassen Sie uns nun alle diese Dokumente prüfen und untereinander vergleichen, so wird es sich von selbst zeigen, daß sie ganz und gar untauglich sind, den Beweis zu begründen, den man daraus ziehen will. »In der Erklärung, die der angebliche La Pivardière zu Flavigny bei Auxerre ausstellte, sagt er: Er sei am 15. August abends zu Nerbonne angekommen, aber in derselben Nacht noch zu Fuß weitergegangen, um schleunigst den Ort seiner Bestimmung zu erreichen. Diese dringenden Geschäfte, die ihm nicht einmal erlaubten, eine Nacht ruhig zu Hause zuzubringen, müssen wenigstens sehr plötzlich gekommen sein; bei seiner Ankunft schien er nicht so große Eile zu haben, denn er nahm sogar nach Tische die Einladung des Herrn von Préville auf den zweiten folgenden Tag ohne Umstände an, ohne mit einem Wort die dringenden Geschäfte zu erwähnen, die ihn so schleunig wieder abriefen. Überdies kam er aus seinem Standquartier von Metz und hatte also einen Weg von mehr als hundert französischen Meilen gemacht. Ist es wohl glaublich, daß ein Offizier eine so weite Reise nach Hause unternimmt, um nach drei Stunden wieder abzureisen und nicht einmal eine Nacht da zu schlafen? Aber noch mehr! Wie kann man diese plötzliche, durch die dringendsten Geschäfte notwendig gemachte Abreise mit der Aussage des Gastwirts zu Châtillon zusammenreimen? Nach der Erzählung dieses Mannes wäre Herr von La Pivardière am 13. August abends in seinem Gasthofe angekommen und erst am 15. vormittags wieder abgereist. Wäre es nicht weit natürlicher gewesen, am 14. morgens dort abzureisen, um diese zwei Tage auf seinem Schlosse zuzubringen, die er dieser Aussage zufolge kaum zwei Schritte von Hause in einer Schenke vergeudete? Am 15. August kommt er also endlich zu Nerbonne an, überhäuft von Geschäften, die die höchste Eile fordern. Jedermann wird glauben, er habe nun die Post genommen. Nichts weniger! Um in möglichster Eile an Ort und Stelle zu kommen, läßt er sein Pferd im Stall und geht zu Fuß. Und was waren endlich die dringenden Geschäfte, die ihn so schleunig weiterzureisen nötigten? Er hat nicht für gut befunden, uns dies selbst anzugeben; wir können es aber auch aus dem Munde des nämlichen Gastwirts hören. Am 16. und 17. traf ihn dieser in Chateauroux in dem Gasthofe »Zu den drei Kaufleuten«. Hier kegelte er mit seinem Gastwirt, mit dem Wirt von Châtillon und mit einem Soldaten, und nachher zechten alle vier zusammen. Darum hatte er also nicht Zeit, auf seinem Schlosse zu übernachten, um hier, kaum ein paar Schritte von Haus, mit zwei Gastwirten und einem Soldaten Kegel zu schieben und zu trinken. Ebenderselbe Gastwirt von Châtillon sah ihn am 18. August mit einer Flinte über der Schulter aus dem Tore nach Issoudun zugehen, wo er den 19. sich aufgehalten zu haben scheint. Als er am andern Tag weiterging, sagte er, daß er nach Bourges wolle. Hier verliert man seine Spur auf einige Zeit, und endlich finden sich auf einmal wieder Nachrichten von ihm aus Auxerre. Niemand sagt uns, wie er dahin gekommen sei. Der Bruder des Priors von Miseray bringt aber eine große Menge von Menschen in dieser Stadt zusammen, die ein Protokoll unterschreiben, das über ihre Aussagen von zwei Notaren aufgesetzt ist. Aus diesem Dokument erfahren wir, daß es einen gewissen du Bouchet von La Pivardière gebe, der mit Elisabeth Pillard verheiratet und schon seit geraumer Zeit Gerichtsdiener zu Auxerre sei, daß dieser Gerichtsdiener einige Monate aus der Stadt abwesend gewesen, Ende August aber zurückgekommen sei und gerade an dem Tage vor Abfassung dieses Protokolls, nämlich am 6. Oktober sich wieder wegbegeben habe. Dies ist aber eine ganz neue Person, die hier auf den Schauplatz tritt. Man darf sich nicht schmeicheln, uns so leicht zu überzeugen, daß derjenige, der am 15. August Dragoneroffizier war und es am 10. Oktober noch ist, ebendieselbe Person sei, die am 6. Oktober als Gerichtsdiener in Auxerre gewesen sein soll. »Doch wir wollen den Irrgängen dieser Erscheinung bis ans Ende folgen! Am 6. Oktober befindet er sich abends noch in Auxerre, erst am 6. morgens begibt er sich von da weg, er reist zu Fuß und ist am 10. zu Metz, siebzig Meilen davon entfernt!! Hier ist er aber nicht mehr Gerichtsdiener, hier verwandelt er sich auf einmal wieder in einen Dragoneroffizier, der noch dazu im Dienste steht! Natürlich erwartet man jetzt, da er wieder an Ort und Stelle ist, daß seine Wanderungen ein Ende haben. Er schreibt sogar selbst seiner Frau, daß er, zurückgehalten bei seinem Regiment zu Metz durch die Befehle seines Obristen, ihr nicht zu Hilfe kommen könne, bevor nicht neue Nachrichten von der dringendsten Not ihn dazu aufforderten. Gleichwohl, der Himmel weiß durch welche Zauberei, befindet er sich zwölf Tage nachher, am 22. Oktober, zu Flavigny bei Auxerre und erteilt von dort aus seiner Gemahlin Vollmacht, die Gerichte zu Châtillon zu verklagen und als ungerechte und parteiische Richter zur Verantwortung zu ziehen! Was hinderte ihn denn, diese Vollmacht für seine Gattin in Metz ausfertigen zu lassen, das er seinem Brief zufolge nicht verlassen durfte? Nichts, als daß er sich einmal in den Kopf gesetzt hatte, seine Vollmacht an einem andern Ort als zu Metz auszustellen; und nun kann ihn weder der Befehl seines Obristen noch die Strenge der Kriegszucht abhalten, diesen Einfall auszuführen. Er verläßt seinen Dienst und reist siebzig Meilen weit, um seine Vollmacht niederschreiben zu lassen. Und welche Zeit wählt er zu diesem abenteuerlichen Schritt? Gerade die, wo seine Gattin in der größten Gefahr schwebt, wo sie seinen Beistand am nötigsten braucht und wo er ihr selbst Metz als den einzigen Ort nennt, wo er Nachrichten von ihr erhalten könne, Nachrichten, durch die er, wie er selbst sagt, allein hoffen konnte, sich Urlaub auszuwirken! Durfte er sein Regiment wirklich verlassen, oder wagte er diesen Schritt, um seine Frau zu retten: warum reiste er nicht lieber gerade nach Hause, um ihr die versprochene Hilfe selbst zu bringen? Warum machte er es ihr sogar unmöglich, ihn nur darum zu bitten, indem er sich auf einmal siebzig Meilen von der Stadt entfernte, wo er nach seiner eignen Mitteilung neue Nachrichten von ihr erwarten wollte? »Wir würden kein Ende finden, wenn wir alle die Widersprüche und Ungereimtheiten erschöpfen wollten, die sich aus diesen Dokumenten folgern lassen, auf welche gleichwohl Frau von La Pivardière einen Teil ihrer Verteidigung gründet. Allein, was wir daraus entwickelt haben, wird deutlich genug dartun, daß diese Papiere bloß das Resultat der eifrigen Bemühungen sind, welche Frau von La Pivardière anwendet, um ihr Verbrechen der Bestrafung zu entziehen, die das Publikum mit Recht erwartet. »Ebensowenig kann die Beklagte die von dem Generalleutnant zu Romorantin errichteten Protokolle zu ihrer Verteidigung gebrauchen. Zwar scheint es auf den ersten Blick, daß diese, unter der Aufsicht eines öffentlichen Richters verfertigt, mehr Gewicht haben müßten, als die bisher erwähnten Papiere. Allein jener Parlamentsbefehl vom 27. Januar 1698 hat wider den Richter selbst, der sie verfaßt hat, einen Verdacht der Parteilichkeit erregt, der die Glaubwürdigkeit dieser Aktenstücke selbst sehr zweideutig macht. Aber wir wollen darauf nicht einmal Gewicht legen; wir brauchen nur diese Protokolle selbst zu untersuchen, um uns zu überzeugen, daß sie keine solche Wichtigkeit haben. »Was beim ersten Anblick am meisten auffällt, ist die ungeheure Menge von Zeugen, die verhört worden sind. Was, sagt man, zweihundert Personen sollten nicht mehr gelten als zwei Mägde, die noch überdies ihre Aussagen geändert haben? Man wird sogleich sehen, wie schwach dieser Schluß sei. Weiß man denn nicht, wie leicht das Volk auf einen Irrtum eingeht, den man ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit vorhält? Dem Generalleutnant von Romorantin, der einmal Partei für die Angeklagten genommen hatte, konnte es gar nicht schwer werden, einige abgerichtete Zeugen zu finden, durch die er alle andern beeinflussen ließ, einen Menschen, den er ihnen vorstellte und den sie vielleicht in ihrem Leben nie gesehen hatten, als den Herrn von La Pivardière anzuerkennen. Im Grunde konnte es ja diesen allen sehr gleichgültig sein, ob er es sei oder nicht; und indem sie versicherten, daß er es wirklich sei, erwarben sie sich sogar noch das Verdienst, einen Geistlichen, der in dem ganzen Bezirk als ein gottesfürchtiger, untadelhafter Mann bekannt und einem der angesehensten Häuser entsprossen war, und eine Frau von unbeflecktem Ruf, durch ihre Verbindungen eine der vornehmsten Personen in der Provinz, von einer schimpflichen Todesstrafe zu retten. Und wer in Romorantin hätte es können wagen, den Generalleutnant Lügen zu strafen, indem er den Mann, den dieser als Herrn von La Pivardière vorstellte, nicht hätte anerkennen wollen? Und konnte es ihm etwa zu Lucay, zu Jeu, zu Miseray, wo er und der Prior von Miseray eine unumschränkte Gewalt ausübten, schwerer werden, diese Zustimmung zu erlangen? Aber auch die Ähnlichkeit selbst kann mehrere getäuscht haben. Man hatte einen Menschen gewählt, der dem Herrn von La Pivardière in manchen Stücken glich. Indes behaupteten doch die meisten nachher: er sei weder so groß noch so dick und habe ihnen bei der Vorstellung nicht ins Gesicht gesehen, sondern immer den Kopf niedergesenkt; übrigens sei er Herrn von La Pivardière, den sie gekannt hätten, sehr ähnlich. »Wenn aber auch alle diese Zeugen völlig getäuscht worden wären, wenn sie, durch die Übereinstimmung einiger Züge verführt, ohne alle Bedenklichkeit geglaubt hätten, daß sie den wahren Herrn von La Pivardière wirklich vor sich sähen: könnte man nicht, da dessen Ermordung durch so auffallende Beweise dargetan ist, vielmehr umgekehrt vermuten, daß sie sich irren? War es denn noch nie der Fall, daß ein Betrüger, von der vollkommensten Zustimmung des Publikums unterstützt, den Namen, das Vermögen und den Stand eines Verstorbenen oder Abwesenden an sich riß? Man hat aber solche Betrüger mit dem Tode bestraft, und diese Beispiele haben ohne Zweifel den angeblichen La Pivardière vorsichtiger gemacht. Er hat es zwar gewagt, sich an einigen Orten zu zeigen; aber er hütete sich sehr sorgfältig, den Richtern zu nahe zu kommen, die das Verbrechen untersuchten, dessen Beweise er durch seine Erscheinung vernichten wollte. Nur unter der Bedeckung von Polizeireitern, denen ihr Offizier, ein Verwandter von einem der Angeklagten, schon die gemessensten Befehle erteilt hatte, seinen Rückzug zu decken, wagte er es, in Châtillon zu erscheinen. »Allein die Aussagen dieser Landleute, sagt man, werden dadurch bestätigt, daß Edelleute und Geistliche der dortigen Kirchspiele diesen La Pivardière ebenfalls anerkannten. Ebendieser Umstand macht aber gerade im Gegenteil jene Aussagen noch mehr verdächtig. Das gemeine Volk, gewohnt, den Meinungen seiner Herren blindlings beizupflichten, und stets in Furcht, die gegen sich aufzubringen, die unumschränkte Gewalt über sie ausüben, hat sich verleiten lassen, Tatsachen mündlich oder schriftlich zu bezeugen, die ihm gänzlich unbekannt, aber auch ebenso gleichgültig waren. Die Familie der Charosts, die angesehenste und mächtigste in der ganzen Provinz, zu schonen, und den Prior von Miseray, der sie teils durch seine Gastfreiheit bestochen, teils durch andere Verbindungen auf seiner Seite hatte, zu retten, war das Interesse aller Edelleute und Geistlichen zu Lucay, Jeu und andern umliegenden Orten. Durch sie wurde die Anerkennung des angeblichen La Pivardière veranstaltet, ihnen hat das gemeine Volk es nachgebetet. »Von ebenso geringem Gewicht sind die Erklärungen der Personen, die am 15. August 1697 bei dem Abendessen auf dem Schlosse zu Nerbonne waren. Abgesehen davon, daß alle die Gründe, die wir eben angeführt haben, auch gegen sie gelten, stehen sie sowohl mit dem Prior als mit der Frau von La Pivardière in engster Verbindung. Die Abtei von Miseray war der gewöhnliche Sammelplatz für alle Lustpartien; was konnten sie, ohne undankbar zu sein, weniger tun, als zugunsten des Priors ein Zeugnis ablegen? Konnten sie wohl eine bloße Hauslüge verweigern, durch welche sie einen Mann retten konnten, dem sie soviel zu danken und von dem sie um dieses kleinen Dienstes willen noch weit mehr zu hoffen hatten? »Die gute Meinung von der Gottesfurcht der Frau Äbtissin von Valencay und der in ihrem Kloster befindlichen zwei Schwestern des Herrn von La Pivardière setzt auch ihre Aussagen nicht außer allen Verdacht. Es war nicht schwer, sie zu überreden, daß es Pflicht sei, ein Zeugnis nicht zu verweigern, wodurch das Leben mehrerer Personen gerettet und eine vornehme Familie der Schande und dem Untergang entrissen werde. Man hat auch den Ordensgeist mit ins Spiel zu mischen gewußt, eine Triebfeder, die sehr mächtig wirkt. Man stellte diesen Nonnen vor, daß es hier darauf ankomme, die Ehre eines angesehenen geistlichen Ordens zu erhalten. »Daß die kleine Tochter des Herrn von La Pivardière, welche die unzweideutigsten Indizien von der Ermordung ihres Vaters selbst gesehen hat, den ihr vorgestellten Menschen als ihren Vater anerkannte, ist offenbar nichts weiter als die Folge einer Überredung, die um so leichter bei ihr zu bewirken war, indem man ihr nur die Gefahr zu zeigen brauchte, die über dem Haupt ihrer Mutter schwebte, um sie zu jeder Aussage zu bewegen, die man ihr als ein Mittel zur Rettung ihrer Mutter eingeben wollte. »Zum Schluß dieser Bemerkungen müssen wir noch daran erinnern, daß überhaupt das ganze Verfahren des Beamten von Romorantin den Verdacht der Parteilichkeit gegen sich hat. Fürs erste war er selbst durch Frau von La Pivardière gewählt, auf ihren Vorschlag hatte das Parlament ihm den Auftrag gegeben; fürs zweite waren die Zeugen, welchen der angebliche La Pivardière zur Anerkennung vorgestellt wurde, bloß von diesem parteiisch gewählten Richter ausgesucht; und fürs dritte lagen alle die Orte, wo man die Untersuchungen zu dieser Anerkennung vornahm, in dem Sprengel des Priors von Miseray. Dagegen hat man gerade auf die Personen gar keine Rücksicht genommen, die am meisten Interesse dabei hatten und durch Natur und Ehre aufgefordert waren, den Mord des Herrn von La Pivardière zu rächen. Seinem leiblichen Bruder und vielen andern seiner nächsten Verwandten hat niemand den angeblichen La Pivardière vorgestellt. Man hütete sich also, wie es scheint, sehr sorgfältig, die Personen über die Anerkennung zu vernehmen, von welchen zu fürchten war, daß sie den Betrug einsehen, aber ihn zu unterstützen schwerlich geneigt sein würden; und die meisten Zeugnisse über diese Anerkennung also, denen man so große Wichtigkeit beilegt, sind genau betrachtet nichts weiter, als Aussagen von Menschen, die alles, was man wollte, in ihrem Namen hinschreiben ließen und die Gefälligkeit hatten, ein Protokoll zu unterzeichnen, wobei sie auf keinen Fall einige Gefahr liefen.« – Inzwischen setzten sowohl Frau von La Pivardière als der Prior von Miseray auf diese bei dem Gericht zu Romorantin niedergelegten Zeugnisse und Protokolle ein so zuversichtliches Vertrauen, daß die erstere am 20. Juli 1698 ohne Bedenken sich selbst in dem Parlamentsgefängnis stellte und der letztere seinen Bedienten Regnault zu dem nämlichen Schritt vermochte. So waren also nun folgende Parteien in diesem Prozeß verwickelt, 1. Frau von La Pivardière und der Prior von Miseray: als Angeklagte wegen des zur Untersuchung stehenden Mords; als Appellanten gegen alles, was zu Châtillon wider sie verfügt worden war; und als Kläger auf Schadloshaltung an Ehre und Vermögen wider die Beamten der dortigen Gerichte; 2. die beiden Mägde aus dem Schlosse Nerbonne: als Angeklagte wegen Mitschuld an der Mordtat und zugleich als falsche Zeugen wegen der Abänderung ihrer Aussagen; 3. der sogenannte Herr von La Pivardière: als Zwischenkläger in Verbindung mit seiner Gattin, deren Beschwerden wider die Gerichte er in allem beitrat, während er für seine eigne Person wegen des Verbrechens der Doppelheirat, dessen er sich schuldig bekannte, sich unter den unmittelbaren Schutz des Parlaments begab und es ersuchte, ihm einen Schutzbrief auf vier Monate zu bewilligen, binnen welcher Zeit keine Hand an seine Person gelegt werden sollte; 4. die Gerichtsbeamten zu Châtillon: als Verteidiger dessen, worüber man sie zur Verantwortung zog, und endlich 5. der Erzbischof von Bourges: als Vertreter des Verfahrens und der Sentenz seines Offizials. Die Gerichte zu Châtillon hatten sich zwar dem Parlamentsbefehl vom 18. September 1697, durch den die Appellation der Frau von La Pivardière wider das ganze Verfahren der Gerichte und des Königlichen Prokurators zu Châtillon angenommen und ihr gestattet worden war, diese Gerichte deshalb vor dem Parlament zu belangen, insofern gefügt, als sie die Entscheidung des angefangenen Prozesses vertagten. Allein da es ihnen für die öffentliche Sicherheit höchst wichtig schien, solche Verbrecher nicht ungestraft entkommen zu lassen, so hielten sie es für notwendig, in der Untersuchung fortzufahren und den Beweis so vollständig zu machen, daß sie zu dem weitern rechtlichen Verfahren bereit wären, sobald das Parlament, von der Unrechtmäßigkeit der wider sie vorgebrachten Beschwerden überzeugt, sie freigesprochen und in den völligen Gebrauch ihres richterlichen Amtes wieder eingesetzt haben würde. Diese Beschwerden wider die Gerichte von Châtillon bestanden in folgenden vier Punkten. Erstens, sagte man, sind sie nicht befugt, Untersuchungen über ein Verbrechen anzustellen, das außerhalb der Grenzen ihrer Gerichtsbarkeit begangen sein soll. Zweitens fiele auch dieser Grund ihrer Unzuständigkeit fort, so ergibt sich noch ein anderer aus einem Arret, das schon 1688 im Monat Mai gegeben worden ist, in welchem die Ordensgeistlichen von Miseray mit allen ihren Streitsachen an das Landgericht von Tours verwiesen werden und den Gerichten von Châtillon untersagt wird, sich derselben anzumaßen. Drittens, die ganze Untersuchung ist von den Gerichtsbeamten zu Châtillon aus bloßem Eigennutz und zugleich aus einer Rachsucht angezettelt worden, die ihren Entstehungsgrund in einem alten Prozeß hat, den die Familien des Partikulierleutnants und des Königlichen Prokurators schon längst mit der Familie des Priors von Miseray geführt haben. Viertens, der Herr von La Pivardière lebt wirklich noch, folglich ist die Anklage des Königlichen Prokurators und die daraufgebaute Untersuchung wegen Ermordung desselben offenbar als ehrenschänderisch anzusehen. Die Antwort, welche die Gerichte zu Châtillon auf diese vier Punkte gaben, begann mit der Untersuchung der Frage: ob überhaupt die wider sie aufgetretenen Gegenparteien die erforderlichen Eigenschaften besäßen, ihre Richter persönlich verklagen zu können. »Der angebliche La Pivardière,« sagen sie, »ist zu einer solchen Klage nicht berechtigt; er ist abwesend, er ist gar nicht angeklagt, die Untersuchung wird nicht wider ihn gerichtet. Es ist wahr, er erscheint als Intervenient, seine Frau zu verteidigen. Dieser Vorwand ist ihm günstig, ein Mann hat ohne Zweifel das Recht, seiner Gattin zu Hilfe zu eilen. Allein, wer in dieser Eigenschaft auftreten will, muß sich legitimieren, daß sie ihm zukomme, er muß sich stellen; er kann nicht Intervenient sein, solange er sich den Blicken des Richters entzieht, solange es ihm noch streitig gemacht wird, ob er wirklich der sei, für den er sich ausgibt. »Der Prior von Miseray ist freilich nicht abwesend, denn er sitzt im Gefängnis, ist aber doch ebensowenig zu einer solchen Klage befugt. Es ist zwar richtig, daß die Amtswürde dem Richter kein Freibrief wider Beschwerden sein soll, die ein von ihm bedrückter Untertan gegen ihn erhebt. Wäre es einem Richter erlaubt, solcher Beschwerden unerachtet auf seinem Richterstuhl zu verbleiben und ein Urteil über die zu fällen, die ihn als Partei in Anspruch genommen haben, so würden alle, die unter seine Gerichtsbarkeit fallen, der bloßen Laune und den Leidenschaften eines solchen Mannes preisgegeben und die öffentliche Sicherheit in ihrem Fundament erschüttert werden. Aber es ist auch nicht gerecht, daß er den Verfolgungen aller derer ausgesetzt sein soll, denen er nicht Recht spricht, wie es ihnen gefällt. Wäre er gezwungen, nach jedem Urteil, das er ausgesprochen, von seinem Richterstuhl herabzusteigen, um von den Gründen seiner Entscheidung Rechenschaft zu geben, so wäre sein Amt nichts weiter als eine unversiegbare Quelle von Händeln, und er hätte nichts Geringeres zu fürchten, als daß jede gesprochene Sentenz ihn selbst in einen Prozeß verwickelte. Es darf also nicht erlaubt sein, und es ist es auch wirklich nicht, daß jemand seine Richter nach eignem Belieben zur Verantwortung ziehe. Es ist durch gerichtliche Verordnungen festgesetzt, daß, wer diesen Schritt tun will, dem Parlamente, dessen Gerichtsbarkeit der Richter allein unterworfen ist, ein Memorial übergebe, worin er seine Beschwerden umständlich vorbringen und um Erlaubnis, eine Klage wider ihn anstrengen zu dürfen, erst nachsuchen muß, damit das Parlament zuvor seine Klagepunkte untersuchen kann, um zu wissen, ob sie für die Einleitung eines Prozesses wichtig genug seien, in welchem Fall ihm dann erst die Erlaubnis, seine Klage anhängig zu machen, erteilt wird. Der Prior von Miseray hat aber weder ein solches Memorial übergeben, noch einen solchen Befehl erhalten, der ihn berechtigte, die Gerichte zu Châtillon nicht mehr als Richter anzusehen und sie als Beklagte zu behandeln. Sein Verfahren ist also wider alle Ordnung strafbar, denn es ist Verletzung der Ehrfurcht, die man dem richterlichen Amt schuldig ist. »Das Verfahren der Frau von La Pivardière scheint weniger regelwidrig. Sie hat sich bei dem Parlament in gehöriger Form beschwert und von diesem die Erlaubnis erhalten, die Gerichte zur Verantwortung zu ziehen, wie sie es für gut befinden würde. Inzwischen ließe sich wohl noch die Frage aufwerfen, ob das Memorial, das sie dem Parlament übergab, mit der erforderlichen Wahrhaftigkeit abgefaßt sei, ob sie nicht durch listige Verdrehungen die ganze Sache verunstaltet und dadurch das Parlament irregeführt habe. Doch die Gerichte zu Châtillon wollen sich bloß an die Sache halten, Fehler der Form nicht benutzen und ihre Rechtfertigung nur durch Aufklärung der Wahrheit suchen. »Der erste Vorwurf, den man ihnen macht, betrifft ihr Nichtbefugtsein zur Untersuchung der ganzen Sache. Ihre Rechtfertigung dagegen ist sehr leicht. »Das allgemeine Gerücht benachrichtigte sie, die Mordtat sei in dem Kirchspiel von Jeu geschehen, das ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Sie begaben sich dahin und stellten Untersuchungen an. Offenbar hatten sie ein Recht dazu. Die Verordnung von 1670 sagt ausdrücklich, daß die Oberrichter in dem Gerichtsbezirk des Unterrichters Untersuchung über ein vorgefallenes Verbrechen anstellen können, im Fall der letztere vierundzwanzig Stunden nach der Tat noch keine Anstalten dazu getroffen hat. Durften die Gerichtsbeamten zu Châtillon untätig bleiben, als sie sahen, daß kein Gericht die geringste Bewegung machte, ein so schweres Verbrechen zu rügen, das schon vor drei Wochen verübt war und so großes Aufsehen machte? Von allen Seiten darauf hingewiesen, daß die Verbrecher und ihre Mitschuldigen sich ganz ruhig in ihrem Gerichtsbezirk aufhielten: waren sie nicht verpflichtet, sie zu verfolgen, wenn auch das Verbrechen wirklich außer ihrem Gerichtsbezirk begangen worden wäre? Wer würde es unternehmen, zu behaupten, daß ein Richter Verbrecher, die er innerhalb der Grenzen seiner Gerichtsbarkeit weiß, nicht festsetzen lassen dürfe, wenn sie außer seinem Gerichtsbezirk gesündigt haben? Dies hieße, den Schuldigen eine sichere Tür öffnen, der Strafe zu entgehen. Deswegen bevollmächtigen auch unsre Gesetze jeden Königlichen Gerichtsbeamten, jeden Verbrecher, der in seinem Bezirke betroffen wird, festzuhalten und ihm den Prozeß zu machen, das Verbrechen mag begangen sein, wo es wolle. Es ist wahr, sobald entweder der Angeklagte verlangt, dem Richter seines Ortes übergeben zu werden, oder der Richter des Orts, wo das Verbrechen begangen wurde, seine Auslieferung fordert, so ist der Richter, der aus Sorge für die allgemeine Sicherheit den Verbrecher festnehmen ließ und die Untersuchung wider ihn anfing, verpflichtet, ihn an den eigentlich kompetenten Richter auszuliefern. Aber alle vor der Übergabe entstandenen Untersuchungsakten werden zugleich mit übergeben und der Fortsetzung des Prozesses bei dem zweiten Richter, der ihn nicht von neuem beginnt, zugrunde gelegt. Im gegenwärtigen Fall wußten die Gerichte zu Châtillon, daß sowohl die, die das begangene Verbrechen bezeugen, als die, die sonst Nachricht davon geben konnten, daß sogar die vermutlichen Täter selbst, sich sämtlich in dem Kirchspiel von Jeu befanden; hatten sie also nicht das Recht, hatten sie nicht sogar die Pflicht, die Untersuchung zu übernehmen? »Daß das Kirchspiel von Jeu nicht unter der Gerichtsbarkeit von Châtillon stehe, kann man hier nicht einwenden, denn diesem Einwurf ist schon durch die unzweideutigsten Beweise in den Akten begegnet. Nur das könnte noch als ein zweifelhafter Umstand angesehen werden, ob auch das Schloß zu Nerbonne, das in dem Kirchspiel von Jeu liegt, der nämlichen Gerichtsbarkeit unterworfen sei. Es ist allerdings möglich, daß verschiedene Güter in einem Kirchspiel verschiedenen Herrschaften gehören können. Allein in der Regel wird immer angenommen, daß der Oberherr eines Kirchspiels und seine Gerichtsbeamten die Gerichtsbarkeit über das ganze Kirchspiel haben, solange nicht einzelne Güterbesitzer für sich das Gegenteil nachweisen. Die Gerichte zu Châtillon, denen die Gerichtsbarkeit über das Hauptlehn von Jeu zusteht, sind nicht verpflichtet, sich auf die Untersuchung der Rechte und Freiheiten der verschiednen Gutsbesitzer einzulassen. Sie wissen, daß das Kirchspiel von Jeu im allgemeinen ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen ist, und dadurch sind sie berechtigt zu schließen, daß alles, was sich in dem Bezirke dieses Kirchspiels befindet, auch ihre Gerichtsbarkeit anerkennen müsse. Behauptet der Gerichtsherr von Lucay, daß Nerbonne unter seine Gerichte gehöre, so muß er sein Recht nachweisen. Bis dahin aber sind die Beamten zu Châtillon berechtigt, die Angelegenheiten der Besitzer von Nerbonne vor ihren Richterstuhl zu ziehen. Allein nicht nur diese Voraussetzung spricht für die Beamten zu Châtillon. Sie sind wirklich in dem Besitz der Gerichtsbarkeit über Nerbonne von den Angeklagten selbst anerkannt. Frau von La Pivardière ließ nach ihrer ersten Ehe bei dem Landgericht zu Châtillon um die Vernichtung eines Kaufkontrakts nachsuchen, den sie mit Bewilligung ihres Gemahls über einige zur Herrschaft von Nerbonne gehörige Grundstücke abgeschlossen hatte. Der Herr von La Pivardière hat sich selbst sogar an das nämliche Landgericht gewendet, um einen Bescheid vollstrecken zu lassen, den sein Kastellan gegeben hatte. »Endlich aber, wenn wir zugeben wollten, daß Nerbonne unter die Gerichtsbarkeit von Lucay gehöre: was können die Beamten dieses Gerichtes zur Rechtfertigung der Untätigkeit anführen, in der sie beinah zwei Monate lang bezüglich dieses Verbrechens verharrten, das ein so allgemeines Ärgernis veranlaßte und worüber so laut gesprochen wurde? Verdient nicht diese Nachlässigkeit oder vielmehr dieses Einverständnis derselben mit den Angeklagten, daß ihnen ein Recht genommen wird, dessen Gebrauch sie bei einer Gelegenheit vernachlässigten, welche die tätigste Ausübung ihres Richteramtes forderte? Nein, in die Hände solcher Richter (wäre auch ihre Befugnis ganz außer Zweifel) wird das Parlament nie einen Prozeß legen, bei dem sie alles, was in ihren Kräften lag, getan haben, Beweise verloren gehen zu lassen, die man nie schleunigst genug sammeln kann, bevor tausend natürliche oder durch schlaue Anstalten herbeigeführte Vorfälle sie den Augen des Richters entziehen. Dieses Tribunal wird sein Arret vom 27. Januar 1698 bestätigen, das den Gerichten zu Châtillon diese Untersuchung überlassen hat, die von ihnen mit Eifer angefangen und auf seinen Befehl fortgesetzt worden ist und welche sie noch ferner gerecht und unparteiisch fortführen werden, wie es das allgemeine Beste und ihre eigne Ehre ihnen zur Pflicht macht. »Der zweite Einwand, den die Angeklagten gegen die Gerichte von Châtillon erheben, gründet sich auf ein Arret vom Monat Mai 1688, in welchem alle die Abtei Miseray betreffenden Streitigkeiten an das Landgericht von Tours verwiesen werden und worin den Gerichten von Châtillon untersagt wird, sie sich anzumaßen. »Dieser Befehl verträgt durchaus keine Anwendung auf den gegenwärtigen Fall. Vor dem Jahre 1688 hatten einige Gerichtsbeamte von Châtillon einen Prozeß sowohl mit der Familie des damaligen Priors von Miseray als auch mit dieser Abtei selbst. Unter den Richtern waren mehrere Verwandte von seiten der beiden Parteien, was so viele Einwände von beiden Teilen veranlaßte, daß sie endlich genötigt waren, gemeinschaftlich das Parlament um eine andere Verfügung zu ersuchen, welches darauf in dem angeführten Arret vom Monat Mai 1688 beide Parteien mit allen, sowohl die Familien untereinander als die Abtei selbst betreffenden Streitigkeiten an das Landgericht von Tours verwies. Dieses Arret nun kann nicht angesehen werden als ein Interdikt gegen die Gerichte von Châtillon, wodurch sie als ungerechte parteiische Richter verworfen würden; sondern es ist bloß ein wechselseitiger Vergleich der Parteien, dessen Wirkung aufhörte, sobald der Prozeß beendet war. Indes, wenn diese Wirkung auch noch in ihrem ganzen Umfang fortdauerte, so könnte sie doch in gegenwärtiger Angelegenheit nicht in Betracht kommen. Hier ist die Rede nicht von einem Prozeß wider den Prior von Miseray oder wider die dortigen Ordensgeistlichen. Die Untersuchung war von Anfang an bloß gegen Frau von La Pivardière und ihre Dienstmädchen gerichtet, die als Mitschuldige wegen der Ermordung ihres Herrn angeklagt waren; weder das erste Verhör noch das erste Dekret erwähnen das geringste von dem Prior von Miseray. Hier ist also ein schon völlig eingeleiteter Prozeß, bei dem weder der Prior noch die Ordensgeistlichen von Miseray Partei sind, bei dem folglich das im Jahre 1688 zugunsten der Gerichte von Tours erlassene Arret keine Anwendung finden kann. Es ist wahr, es haben sich beim Fortgang der Untersuchung Verdachtsgründe wider den Prior und seine Bedienten gefunden, wegen deren man wider sie dekretieren mußte. Allein soll ein Richter, der die volle Befugnis hat, einen peinlichen Prozeß zu führen, nicht auch das Recht haben, das mit in die Untersuchung zu ziehen, was in Beziehung auf das bei ihm angezeigte Verbrechen steht? Kann man ohne Gefahr, der Wahrheit zu schaden, die Untersuchung teilen? Kann man den Mitschuldigen den Prozeß durch irgendein Gericht machen lassen, während ein anderes über den Hauptverbrecher zu urteilen hat? »Die dritte Beschwerde wider die Gerichte zu Châtillon ist der gewöhnliche Vorwurf, den man von allen Angeklagten hört, denen die strenge Gerechtigkeit des Richters mißfällt; immer soll entweder Eigennutz des Richters oder ein alter Haß der Grund seines Verfahrens sein. Das erstere hat man hier aus der Plünderung des Schlosses zu Nerbonne zu erweisen gesucht, die man geradezu den Gerichten von Châtillon schuld gegeben hat; wegen des zweiten hat man sich auf die Streitigkeiten berufen, durch welche die Familien des Partikulierleutnants und des Königlichen Prokurators mit der Familie des Priors von Miseray schon längst entzweit sein sollen. »Was den Vorwurf des Eigennutzes betrifft, den man aus der Plünderung des Schlosses zu Nerbonne folgern will, so geben wir hier bestimmtere Nachricht davon. Auf die erste Nachricht von der Untersuchung, die gegen sie angestellt werden sollte, ergriff Frau von La Pivardière die Flucht, um sich den Händen, der Gerechtigkeit zu entziehen. Aber nicht zufrieden, ihre Person in Sicherheit gebracht zu haben, wollte sie auch ihre Habseligkeiten retten und gab sie verschiednen benachbarten Einwohnern in Verwahrung. In diesen Häusern fand man die Möbel aus dem Schlosse zu Nerbonne, sie waren also von ihrem gehörigen Ort schon weggebracht worden. Die Beamten folgten der Vorschrift, welche Herkommen und Gesetze wider jeden flüchtigen Angeklagten geben; sie forderten diese beiseite geschafften Möbel zurück und nahmen sie in gerichtliche Verwahrung nach Châtillon. Allein sie wurden zurückgegeben, sobald die Angeklagte sich in Arrest begab. »Was aber die Beschuldigung der Rachsucht betrifft, so muß sowohl von seiten Herrn Morins, des Königlichen Prokurators, als auch von seiten Herrn Bonnets, des Partikulierleutnants, untersucht werden, ob ein Grund dazu vorhanden sei. »Herr Morin hat Herrn von La Pivardière niemals gesehen, allein er kennt Frau von La Pivardière seit einiger Zeit. Diese Bekanntschaft aber gründet sich auf einen Umstand, der, weit entfernt, feindselige Gesinnungen zwischen ihnen zu erwecken, vielmehr eine vertraute Verbindung unter ihnen veranlassen konnte. Er war ein Freund von dem Hause des Herrn Seguier, der mit einer Tochter der Frau von La Pivardiere verheiratet war. Als Pate des Kindes dieser jungen Eheleute wurde er mit der ganzen Familie noch enger verbunden. Für Frau von La Pivardière hegte er sogar eine hohe Achtung und war zu jeder Gefälligkeit für sie bereit, die in seinen Kräften stand. Bei dem gegenwärtigen Vorfall aber, durch seine Pflichten aufgefordert, durfte er seine Neigung nicht zu Rate ziehen; alle Privatrücksichten mußten jetzt beiseite gesetzt werden, um der Gerechtigkeit nichts zu vergeben. Die Rache also, die er gegen diese Frau ausgeübt haben soll – wenn man es durchaus Rache nennen will – ist die Rache der Gesetze, und diese ist lobenswürdig, denn er war sie dem allgemeinen Wohl und der Sicherheit seiner Mitbürger schuldig. Aber Herr Morin wird auch von dem Prior von Miseray eines persönlichen Hasses beschuldigt, der sich auf einen alten Prozeß zwischen ihren Vätern gründen soll. Herr Morin, der in der Tat noch nie etwas von diesen Händeln gehört hatte, erfuhr erst jetzt, nachdem er, durch diesen Vorwurf veranlaßt, sich deshalb erkundigte, daß die Präsidentenstelle zu Châtillon wirklich einen Streit zwischen ihren Vätern veranlaßt hatte. Allein diese Streitigkeiten waren schon vor sechsunddreißig Jahren beigelegt worden, und eben hat Herr Morin auch das sechsunddreißigste Jahr seines Lebens erreicht. Was für einen sonderbaren Charakter müßte dieser Mann haben, wenn er einen Groll wider eine Familie hegen wollte, die schon vor seiner Geburt aufgehört hat, mit der seinigen Prozeß zu führen? Es ist also offenbar, daß Herr Morin weder gegen Frau von La Pivardière noch gegen den Prior von Miseray den geringsten Grund zur Rache hatte. »Bei Herrn Bonnet läßt sich ebensowenig ein Beweggrund zu einem solchen Haß entdecken. Herrn und Frau von La Pivardière hat er ohnehin niemals gekannt, nie mit ihnen auch nur den gleichgültigsten Verkehr gehabt. Wodurch sollte er also wider die Angeklagte so äußerst aufgebracht und erbittert sein? Etwas mehr Schein hat diese Beschuldigung in bezug auf den Prior von Miseray. Der Vater des letztern war Generalleutnant, während Herr Bonnet schon die Stelle eines Partikulierleutnants bekleidete. Streitigkeiten wegen Amtsverrichtungen und Eifersucht wegen Amtsvorrechten verwickelten sie in häufige Mißhelligkeiten. Allein es sind sechzehn Jahre, seit der Vater des Priors tot ist, und dieser Zeitraum scheint lange genug, um eine Feindschaft auszutilgen, deren Gegenstand durch den Tod selbst entfernt ward. Es ist wahr, der Bruder des Priors ist seinem Vater in dem Amte gefolgt, mehrere der alten Mißhelligkeiten zwischen ihm und Herrn Bonnet haben sich erneuert, und es sind sogar neue hinzugekommen. Allein alle diese Umstände haben nicht die entfernteste Beziehung auf den Prior. Kann man wohl vermuten, daß der Partikulierleutnant diesem den Tod geschworen habe, weil er der Bruder des Generalleutnants ist? Was könnte er mit dieser unmenschlichen Rache gewinnen? Würde der Generalleutnant nach dem Tode seines Bruders weniger eifrig über seine Vorrechte wachen? Vielmehr würde dies ja ein Antrieb mehr sein, seine Forderung bis zum Äußersten auszudehnen. Aber, sagt man, der Prior hat selbst einen Prozeß wider Herrn Bonnet angezettelt und dadurch diesen zur Rache gereizt. Bonnet war der Mutter des Priors 120 Livres schuldig, der Prior ließ sich die Forderung abtreten, klagte wider den Schuldner und belegte seine Amtseinkünfte mit Arrest. Allein dieser Vorgang ereignete sich erst, als die Beamten zu Châtillon die Untersuchung über die Ermordung des Herrn von La Pivardière bereits angefangen hatten. Dieser Prozeß, der also erst eine Folge von jenem war, kann folglich schlechterdings nicht den Grund zu dem Verfahren gegen die Angeklagten gelegt haben, zu dem die Gerichte von Châtillon allein durch ihre Pflicht aufgefordert waren. Vielmehr erkennt man an diesem Schritt des Priors sehr auffallend, wie listig er sich einen Vorwand zu bereiten suchte, um Richter verwerflich zu machen, deren strenge Rechenschaft er fürchtete. Überdies aber darf man den Umstand nicht übersehen, daß Herr Bonnet am Anfang der Untersuchung gar nicht einmal wissen konnte, daß der Prior von Miseray mit darein verwickelt sei. »Gesetzt aber auch, die Voraussetzung, daß Herr Bonnet jener Familienprozesse wegen den Prior hasse, wäre wirklich begründet, so wäre es doch noch immer wider die Regel, die Gerichte deshalb anzuklagen. Der Prior konnte höchstens einen Richter ablehnen, den er wider sich eingenommen glaubte; und zu diesem Zweck mußte er die Gründe dieses Verlangens in einem Memorial vorlegen. Hätte Herr Bonnet diese Gründe vernünftig und beweisend gefunden, so würde er ohne Zweifel von selbst abgetreten sein. Erst dann, wenn er sich dieser Gründe unerachtet nicht hätte abhalten lassen, die Untersuchung fortzusetzen, erst dann wäre dem Prior der Weg zur Anklage bei dem Parlament offen gewesen. »Man beschuldigt auch noch Herrn Bonnet eines verdächtigen Zögerns in seinem Verfahren. Erst vierzig Tage nach der Mordtat, sagt man, begab er sich nach Nerbonne, und wenn man nachher Spuren von Blut in dem Zimmer fand, wo seinem Vorgeben nach der Mord geschehen sein soll, so hatte er wenigstens Zeit genug gehabt, selbst Blut dahin bringen zu lassen, um dadurch seinem Verfahren eine Berechtigung zu geben. »Es ist nicht zu leugnen, daß lange Zeit darüber verging, bis dieser Prozeß angefangen wurde. Aber die Beweise der Mordtat waren schwer zu erhalten. Die Zeugen bequemten sich nicht eher zum Zeugnis, bis Zeugenaufforderungen von der Kanzel und Furcht vor Kirchenbann sie nötigten; und auch dann noch zauderten sie, solange sie konnten; sie wurden durch die Macht der Familie Charost in Furcht gehalten. Daß aber Herr Bonnet sich erst spät nach den ersten Zeugenverhören nach Nerbonne begab, kam daher, weil er zu Jeu Zeugen genug zu einem vollkommenen Beweise fand. Überdies wußte er, daß Frau von La Pivardière schon auf die erste Nachricht von den angefangenen Untersuchungen mit ihren Kindern und Bedienten geflüchtet und auch nicht eine Person auf dem Schlosse anzutreffen sei. Er hielt es unter diesen Umständen für hinreichend, einige Gerichtsdiener abzuschicken, durch welche er die etwa noch vorhandnen Möbel aufschreiben und in Verwahrung nehmen und sich einen schriftlichen Bericht über den Zustand, in dem sie alles gefunden hatten, geben ließ. Diese Gerichtsbedienten fanden nicht ein einziges solches Indizium, das ihn hätte bestimmen können, sich selbst dahin zu begeben. Sobald er aber durch neuere Zeugenaussagen erfuhr, daß man Spuren von Blut bemerke, säumte er keinen Augenblick, den Platz selbst in Augenschein zu nehmen und ein Protokoll über die Besichtigung anzufertigen. Dieses Zögern hatte also seinen Grund nicht in der Nachlässigkeit des Richters, sondern in der Langsamkeit der Zeugen, die diesen Umstand anbrachten. Daß aber Herr Bonnet und Herr Morin sogar selbst diese Spuren von Blut haben anbringen lassen sollen, ist die schwärzeste Verleumdung, die jemals erdacht worden ist. Man darf nur die Zeugenverhöre lesen, um sich völlig davon zu überzeugen. Hat nicht die Tochter des Herrn von La Pivardière dieses Blut schon am 16. August gesehen, am Tage nach der Mordtat? Haben es nicht Nikolaus Mercier und vier andere Zeugen drei Tage nachher bemerkt? War Herr Bonnet etwa schon von allen Umständen dieses Verbrechens vorher so unterrichtet, um in der Nacht noch Blutflecken anbringen lassen zu können? Warum will man nicht lieber auch noch behaupten, er habe sogar auch die Tücher mit Blut beflecken lassen, die Frau von La Pivardière selbst im Bach auswusch? »Aus diesem allen ergibt sich, daß diese Beschuldigungen, weit entfernt die verdächtig zu machen, gegen welche sie gerichtet sind, nur ihre Rechtschaffenheit in ein desto glänzenderes Licht setzen. Man hat diese Beschuldigungen nur vorgebracht, um Richter von dem Prozesse zu entfernen, die man als unbestechlich kennt, um andre an ihre Stelle zu bringen, die, durch Bande der Freundschaft oder des Eigennutzes gefesselt, gefälliger sein werden und weniger bestrebt, die Wahrheit in den Irrgängen aufzusuchen, durch die man sie dem Auge des Richters zu entziehen sucht. »Der vierte und letzte Grund, den man wider das Verfahren der Gerichte zu Châtillon anführt, ist das wirkliche Dasein des Herrn von La Pivardière. »Man hat schon gesehen, wie zweifelhaft dieses Dasein ist und daß die Person, der man die Rolle des Herrn von La Pivardière aufgetragen hat, des Betrugs im höchsten Grade verdächtig sei. Allein es ist hier nicht der Ort, diesen Umstand von Grund aus zu untersuchen; es ist hier bloß darum zu tun, das Verfahren der Gerichte von Châtillon zu rechtfertigen. »Wäre es auch wahr, daß der zur Untersuchung stehende Mord nicht verübt worden sei, daß Herr von La Pivardière wirklich noch lebe, daß nie jemand einen Angriff auf sein Leben gewagt habe, so wäre das Verfahren jener Beamten darum doch weder weniger gerecht noch weniger regelmäßig. Sie wußten, daß die beiden Eheleute längst in Uneinigkeit lebten; es war allgemein bekannt, man sprach in der ganzen Gegend davon; jedermann schob die Schuld an der beständigen Abwesenheit des Herrn von La Pivardière auf die ungeziemende Aufführung seiner Gattin, auf die unerlaubten Beziehungen derselben, durch die er seine Ehre verletzt fühlte, die er aber weder selbst noch mehr ruchbar machen, noch als Zuschauer ruhig mit ansehen wollte. Nun verbreiteten auf einmal die Nachbarn das Gerücht von seiner Ermordung; und zwar kam die erste Nachricht von den zwei Dienstmädchen, die bei dem Mord selbst gegenwärtig gewesen waren. Sollte ein Gerücht, das sich auf die Erzählung zweier Augenzeugen gründet, nicht eine gültige Veranlassung zur Klage des Fiskals und zur gerichtlichen Untersuchung geben? Das Gerücht wurde durch die abgehörten Zeugen bestätigt: war dies nicht Grund genug zu den erlassenen Dekreten?« – In dieser Lage befand sich die Sache, als endlich nach fünfzehn noch vorher darüber gehaltenen Gerichtssitzungen am 23. Juli 1698 ein Urteil erfolgte. »Das Verfahren des Vizegérent von Bourges«, hieß es in diesem Arret, »wird für null und nichtig erklärt, weil er unterlassen hat, den Zeugen bei ihrer Konfrontation mit dem Prior von Miseray ausdrücklich die Erklärung abzufordern, ob der, den er ihnen vorstelle, die Person wirklich sei, von der sie in ihren wiederholten Verhören gesprochen hatten. Aus ebendiesem Grunde, weil diese Formalität Diese Formalität ist von der größesten Wichtigkeit. Die Zeugen bekommen einen Angeklagten von dem Augenblick seiner Verhaftung an bis zur Konfrontation nicht zu sehen. Es könnte also geschehen, daß der Arrestant und derjenige, wider den die Zeugenaussagen, nicht eine und dieselbe Person wäre, wenn entweder die Gerichtsdiener sich bei der Arretierung geirrt und einen Unrechten ergriffen oder andere zufällige Umstände einen Irrtum veranlaßt hätten. Deswegen ist es nötig, dem Zeugen eine förmliche Erklärung abzufordern, ob der Mensch, den man ihm vorstellt, wirklich derselbe sei, von dem er beim Verhör gesprochen hat. dabei versäumt worden ist, werden auch die von den Gerichten zu Châtillon angestellten Konfrontationen annulliert. Katharine Lemoine und Margarete Mercier samt den übrigen Zeugen sollen deshalb mit dem Prior von Miseray auf Kosten des Partikulierleutnants zu Châtillon noch einmal konfrontiert werden; die Zeugen, welche vor den Gerichten zu Lucay und Châtillon abgehört worden sind, sollen durch den Kriminalleutnant zu Chartres, der hiermit zum Kommissar ernannt wird, alle aufs neue verhört und nach Befinden mit den Angeklagten konfrontiert werden. Ebendieser neu ernannte Kommissar erhält auch die Vollmacht, wider Margarete Chauvelin, die Gattin des La Pivardière, und die zwei Dienstmädchen derselben, wider den Prior von Miseray und dessen Bedienten Regnaut den Prozeß fortzusetzen und auf Ansuchen des Königlichen Prokurators zu Chartres selbst mit Einschluß des Endurteils zu entscheiden, doch mit dem Vorbehalt, im Fall einer Appellation die Vollstreckung aufzuschieben. In gleicher Absicht soll auch der Erzbischof von Bourges gehalten sein, einen andern Offizial zu bestellen, um die Konfrontationen mit dem Prior von Miseray in der Ordnung vornehmen zu lassen und die ganze Untersuchung wider ihn nach den Regeln einzurichten, welche die peinliche Prozeßordnung bei geistlichen Personen vorschreibt. Diesen Verordnungen zufolge sollen die bei den Gerichten zu Châtillon und zu Lucay bisher verhandelten Akten an den Kriminalleutnant von Chartres eingeschickt und die Arrestanten unter einer sichern Bedeckung in das Gefängnis zu Chartres gebracht werden. Der Prior von Miseray, die Frau des La Pivardière und Regnaut werden mit ihrem Gesuch wegen Vergleichung der Handschrift des angeblichen La Pivardière ebenfalls an diesen Kommissar zu Chartres verwiesen, der bei Untersuchung der Hauptsache beiläufig auch über diesen Punkt verfügen wird, was Rechtens ist. Das ganze Verfahren des Kriminalleutnants von Romorantin wird infolge der von dem Generalprokurator eingelegten Appellation für null und nichtig erklärt und demzufolge der angebliche La Pivardière mit seiner Zwischenklage und mit seinem übrigen Gesuch abgewiesen. Der Prior von Miseray ist seiner Fesseln zu entledigen. Hinsichtlich der wider die Gerichte von Châtillon angebrachten Klage soll vor der Hand nichts weiter vorgenommen werden. Ferner wird auf Ansuchen des Generalprokurators verordnet, den Louis du Bouchet, der sich von La Pivardière nennt, in Haft zu nehmen und in das Gefängnis zu Chartres zu bringen, um ihn über das zu verhören, was der Königliche Prokurator zu Chartres gegen ihn anbringen wird. Übrigens wird auch noch dem Partikulierleutnant zu Châtillon die Weisung gegeben, künftig, wenn er eine Konfrontation der Zeugen mit dem Beklagten vorzunehmen hat, ihnen eine bestimmte Erklärung abzufordern, ob der gegenwärtige Angeklagte wirklich der sei, von dem sie in ihren wiederholten Aussagen gesprochen haben, und wenn er diese Erklärung niedergeschrieben hat, sie das Protokoll selbst lesen zu lassen. Auch wird ihm untersagt, die Zeugen während der Konfrontation zu unterbrechen, wenn er nicht ausdrücklich von dem Angeklagten dazu aufgefordert wird, oder den Angeklagten vor der Konfrontation über die von den Zeugen angegebenen Umstände zu verhören. Er soll überhaupt nicht zur Konfrontation schreiten, bevor nicht richterlich darauf erkannt worden ist, und ebensowenig bei Anhörung der Zeugenaussagen den Zeugen eine Frage vorlegen. Endlich wird ihm auch befohlen, wenn er in Zukunft genötigt sein sollte, einen andern als den bei dem Gericht angestellten Aktuar zu gebrauchen, ihn nach der Vorschrift der königlichen Verordnungen zuvor förmlich in Eid und Pflicht zu nehmen.« Nichts konnte weiser sein, als die in diesem Arret enthaltenen Verordnungen. Solange der Richter sich nur mit dem Aufsuchen der Beweise für die Tatsachen beschäftigt, durch die er sein Urteil begründen will, beschränkt ihn sein Amt darauf, aufmerksam zu beobachten, was vorgeht und was gesagt wird, und alles von seinem Aktuar genau registrieren zu lassen. Der Zeuge muß volle Freiheit bei seiner Aussage haben; er muß durch keine Zwischenfrage verleitet werden, mehr oder weniger zu sagen, als er weiß. Der Richter kann durch eine einzige Frage, durch ein einziges Wort ihn veranlassen, der Wahrheit untreu zu werden. Er fängt an zu raten, auf welche Seite sich der Richter neige, und er modifiziert seine Aussage nach dieser Mutmaßung. Oder er bildet sich ein, der Richter sei schon durch andere Zeugen von Tatsachen unterrichtet, denen seine Aussage widersprechen könnte; er wird dadurch ängstlich, er fürchtet, in den Verdacht eines falschen Zeugnisses zu fallen, und der kleinste Nachteil, der aus dieser Vorstellung erwachsen kann, ist, daß seine Erzählung die natürliche ungekünstelte Einfalt verliert, welche das sicherste Kennzeichen der Wahrheit ist, daß alles, was er vorbringt, gezwungen und unbestimmt und seine Aussage dadurch selbst dunkel und zweideutig wird, daß er vielleicht sogar eine Unwahrheit sagt. Ebenso ist es mit Recht dem Richter untersagt, das Protokoll durch einen andern als den beim Gericht verpflichteten Aktuar führen zu lassen. Der Aktuar ist zwar, wenn man will, nichts weiter als des Richters Schreiber, der zu Papier bringt, was dieser verhandelt. Allein nichtsdestoweniger ist der Aktuar in gewissem Betracht auch des Richters Zensor; er soll bloß der Wahrheit dienen und muß sich ernstlich widersetzen, etwas niederzuschreiben, was gegen die Wahrheit wäre oder sie auch nur in ein zweideutiges Licht setzen könnte. Der Richter sollte freilich nie parteiisch sein. Allein leider gibt uns die Erfahrung nur zu viele Beweise vom Gegenteil. Die Sache ist also möglich, und die Klugheit erfordert demnach, daß man einem Richter nicht die Wahl lasse, zu seinem Beobachter zu nehmen, wen er will. Deshalb muß er den behalten, den das Gesetz ihm gibt; und er wird durch seinen eignen Vorteil aufgefordert, sich einer Verfügung zu unterwerfen, die ihn selbst vor dem Verdacht der Untreue schützt. Inzwischen hatte derselbige Mann, den das eben angeführte Arret den angeblichen La Pivardière nennt, wider den es gefängliche Haft dekretiert und dem es den Prozeß zu machen verordnet hatte, von dem König folgenden Geleitsbrief erhalten, den wir hier wörtlich mitteilen wollen. »Im Namen des Königs! Es ist Ihro Königlichen Majestät von Ludwig von La Pivardière, Herrn von Bouchet, gewesenen Leutnant bei dem Regiment von Sainte Hermine, in einer Bittschrift vorgetragen worden: daß Frau Margarete Chauvelin, seine Ehefrau, während seiner Abwesenheit angeklagt worden sei, ihn ermordet zu haben, und daß man ihr bisher den förmlichen Prozeß darüber gemacht habe, obgleich eine große Anzahl der Einwohner seines Kirchspiels, die benachbarten Edelleute und selbst mehrere seiner Verwandten bezeugt haben, daß sie nach der besagten Anklage ihn gesehen, mit ihm gegessen und getrunken hätten, welches man für hinreichend hätte halten sollen, um jenen Prozeß sogleich niederzuschlagen; indes da die Richter auf diese mündlichen und schriftlichen Zeugnisse von seinem fortdauernden Leben keine Rücksicht genommen hätten, so bleibe ihm kein anderes Mittel übrig, die wider seine Frau und ihre vermeintlichen Mitschuldigen angesponnene Untersuchung zu hemmen, als daß er durch die Darstellung seiner Person selbst beweise, daß er wirklich noch lebe; allein da er unglücklicherweise in die Lage versetzt sei, sich selbst des Verbrechens der Doppelheirat anklagen zu müssen und nicht wagen könne, sich vor Gericht zu stellen, aus Furcht, daß man ihm teils dieses Verbrechens wegen den Prozeß machen, teils dem auf seine Zwischenklage erlassenen Parlamentsbefehl gemäß ihn sogleich gefangen setzen werde: so finde er sich gedrungen, bei Ihro Königlichen Majestät Schutz zu suchen und um ein sicheres Geleit alleruntertänigst zu bitten, kraft dessen er ungehindert öffentlich erscheinen und die Unschuld seiner Gattin rechtfertigen könne. Da nun dieses Gesuch Seiner Königlichen Majestät nicht unbillig erscheint: so wollen Allerhöchstdieselben besagtem Ludwig von La Pivardière, Herrn von Bouchet, für seine Person ein sicheres Geleit auf drei Monate zugestehen und nehmen denselben kraft gegenwärtigen Briefes während dieser Zeit in Dero besondern königlichen Schutz, befehlen auch zu dem Ende allen Dero Gouverneuren und Generalleutnants in den Provinzen, den Gouverneuren in Städten und Festungen, Maires, Räten, Befehlshabern und übrigen Beamten, denen gegenwärtiger Geleitsbrief vorgezeigt werden wird, daß sie besagten Herrn von Bouchet während der ihm zugestandenen drei Monate frei und ungehindert aus und ein und durch gehen und sich aufhalten lassen, und nicht gestatten oder dulden, daß man unter irgendeinem Vorwand seine Person angreife noch irgendwie beunruhige. Auch untersagen Seine Majestät ausdrücklich allen peinlichen Richtern sowie den Offizieren von der Polizeiwache sich seiner Person zu bemächtigen; sowie auch allen Gerichtspedellen, Gerichtsdienern und Schergen verboten wird, irgendein Urteil, Bescheid oder Arret wider den besagten von Bouchet zu vollstrecken, von was immer für einem Gerichtshof es gesprochen sei, selbst das Parlament zu Paris nicht ausgenommen; wie denn auch kein Stockmeister und Gefangenwärter sich unterfangen soll, denselben in ein Gefängnis aufzunehmen. Alles dies soll während der bestimmten drei Monate also gehalten werden, bei Strafe von tausend Livres und Verlust seines Amtes für den Übertreter dieses Befehls. Das ist Unsre Willensmeinung. Gegeben zu Versailles, den 26. August 1698. Louis.« Bewaffnet mit einem so viel umfassenden Geleitsbrief, der während des Prozesses noch mehrmals erneuert wurde, stellte sich nun der besagte La Pivardière am 1. September 1698 selbst freiwillig als Arrestant im Fort-l'Eveque zu Paris. Er schrieb sich folgendermaßen in das Register der Gefangenen ein: »Herr Ludwig von La Pivardière, Ritter, Herr du Bouchet, hat sich freiwillig in gegenwärtiges königliches Gefängnis begeben, weil er vernommen, daß durch ein Arret des Parlaments zu Paris vom 23. Juli dieses Jahres, auf Ansuchen des Herrn Generalprokurators, wider einen gewissen Ludwig du Bouchet, der sich den Namen von La Pivardière beilege, Verhaftung erkannt worden sei, unter der Voraussetzung, daß derjenige, der sich vor dem Kriminalleutnant zu Romorantin gestellt hat und sich für den Ehemann von Margarete Chauvelin ausgab, ein Betrüger sei, der sich den Namen des Ludwig von La Pivardière fälschlich angemaßt habe. Da nun er selbst derjenige ist, der sich vor dem Richter zu Romorantin gestellt hat, von welchem er auch wirklich anerkannt wurde, so stellt er sich jetzt hier freiwillig als Gefangener, um zu beweisen, daß er der wahre Ludwig von La Pivardière, Ritter, Herr du Bouchet, und Ehemann der Frau Margarete Chauvelin sei; wobei er jedoch freilich bemerkt, daß er durch diesen Schritt dem besagten Arret sich keinesweges unterwerfe, sich vielmehr vorbehalte, zu seiner Zeit und am gehörigen Ort dagegen Berufung einzulegen, und von dem sichern Geleit, das der König ihm zu bewilligen die Gnade gehabt hat, sich nicht das geringste vergeben wolle. Zu Urkund dessen hat er sich in diesem Register der Gefangenen eingeschrieben. Ludwig von La Pivardière du Bouchet.« Wir haben unsern Lesern diese beiden Schriftstücke wörtlich mitgeteilt, um recht auffallend zu zeigen, mit welcher Sicherheit der angebliche Betrüger sich den Händen der Gerechtigkeit überliefert und mit welcher Sicherheit er sich sogar dem Thron naht, um den Monarchen selbst glauben zu machen, daß er in der Tat der sei, dessen Namen er fälschlich angenommen zu haben beschuldigt werde. Ein noch günstigerer Umstand zu seiner Rechtfertigung war es, daß der Geleitsbrief, von dem wir eben gesprochen haben, das Werk der nämlichen Frau war, die La Pivardière zu Auxerre geheiratet hatte. Es ist schon erzählt worden, daß diese zweite Frau ihren treulosen Ehegatten selbst bewogen hatte, sich auf seinem Schlosse persönlich zu zeigen. Da aber dieser Schritt seine Wirkung verfehlt hatte und die unglückliche Doppelheirat immer im Wege stand, noch einen Schritt weiter zu tun, so beschloß sie endlich, das Hindernis selbst zu heben. Sie ging nach Versailles und warf sich Ludwig XIV. zu Füßen. Die reizende Anmut der schönen Bittenden rührte den Monarchen; er hob sie auf und hörte sie sehr gnädig an. »Ein solches Frauenzimmer«, sagte er endlich, »verdient ein besseres Schicksal«, und mit Bewunderung über ihre Großmut erfüllt, bewilligte er ihr sogleich den verlangten Geleitsbrief für ihren Mann. Sobald sich nun La Pivardière in Arrest begeben hatte, war der erste Schritt, den er tat, daß er am 10. Dezember 1698 die Erlaubnis auswirkte, gegen den Parlamentsspruch vom 23. Juli desselben Jahres sich des Rechtsmittels zu bedienen, das in den französischen Rechten requête civile Ein Richter kann und darf ein von ihm einmal gesprochenes Urteil nicht wieder zurücknehmen. Wäre es einem Gerichtshof erlaubt, nachdem er einmal einen Prozeß entschieden hat, sein Urteil abzuändern unter dem Vorwand, daß er sich geirrt habe, oder irgendeinem andern Vorwande, so würde man nie über einen Streit zur Gewißheit kommen. Bei niedern Gerichtshöfen ist daher das einzige Mittel, eine Entscheidung zu verbessern, die Appellation an eine höhere Instanz. Bei den höhern Gerichtshöfen kann man in gewissen Fällen den Weg des Kassationsgesuchs einschlagen. Allein die Umstände, unter welchen die Anwendung dieses Rechtsmittels gestattet wird, sind sehr beschränkt und geben nicht immer die Befugnis, sich über Widerrechtlichkeiten zu beschweren, die oft selbst den erleuchteten Einsichten des Parlaments entgangen sind. Diesem Mangel abzuhelfen, ist die requête civile eingeführt worden, ein Rechtsmittel, wodurch derjenige, der durch einen Parlamentsspruch verletzt ist und keinen andern Weg hat ihn anzufechten, wider diesen Spruch auftritt, seine Gründe noch einmal vorträgt und dadurch den nämlichen Richter, der gesprochen hat, in den Stand setzt, sein Urteil zu widerrufen, wenn er wirklich die Mängel daran findet, die der Verurteilte daran zu entdecken glaubt. Weil es aber Privatpersonen nicht erlaubt sein darf, sich nach eigner Willkür wider die Urteile der höchsten Gerichte aufzulehnen, so muß man, um sich der requête civile zu bedienen, sich unmittelbar an die Königliche Autorität halten und in der kleinen Kanzlei einen Befehl erwirken, der die Richter berechtigt, ihr Arret wieder durchzusehen und es zu vernichten, wenn die dawider angebrachten Beschwerden begründet befunden werden, und die Parteien wieder in den Stand einzusetzen, in dem sie vor der Publikation des Arrets sich befanden. heißt, und während man noch mit der Anordnung dieses Rechtsmittels beschäftigt war, dem sich Frau von La Pivardière und der Prior von Miseray mit seinen zwei Bedienten anschlossen, erfolgte ein Arret vom Conseil, das die Untersuchung der Hauptsache, die das Parlament durch sein Arret vom 23. Juli 1698 in die Hände des Kriminalleutnants von Chartres gegeben hatte, dem Parlamente selbst übertrug. Während dies vorging, starb Herr Bonnet, der Partikulierleutnant zu Châtillon, und seine Familie sah sich daher genötigt, zur Ehre seines Andenkens um Beilegung der wider ihn angebrachten Beschwerden nachzusuchen, was ihr auch bewilligt wurde. So blieb also Herr Morin, der Königliche Prokurator, allein in die Sache verwickelt. Herr von La Pivardière erhielt hierauf am 13. Februar 1699 ein Arret, in welchem beschlossen wurde: »daß man zuallererst, ehe noch auf die requête civile erkannt werden könne, auf das Gesuch des Generalprokurators Rücksicht nehmen und darüber, ob der Herr von La Pivardière wirklich noch lebe oder ob es nicht ein anderer sei, der seinen Namen fälschlich mißbrauche, Zeugen verhöre anstellen, den angeblichen La Pivardière selbst vernehmen und seine Hand- und Unterschriften durch Sachverständige vergleichen lassen solle.« Dieses Arret forderte also drei Arten von Beweisen: Erstlich die Beweise, die sich aus den Antworten und Erzählungen des La Pivardière bei seinen Verhören ergeben würden. Es würde ebenso überflüssig als ermüdend sein, alle die einzelnen Antworten anzuführen, welche seine ganze Lebensgeschichte umfassen. Es wird genug sein, wenn wir versichern, daß die Richter alles versucht haben, was nur die höchste Feinheit für einen solchen Fall ersinnen kann, um Aufschlüsse zu erhalten, überraschende Wendungen und Fragen über die geheimsten Tatsachen. Auch Frau von La Pivardière, welche mit der möglichsten Vorsicht, jedes Einverständnis mit ihrem Ehemann zu verhindern, über die nämlichen Tatsachen besonders verhört wurde, hatte alles ebenso beantwortet wie er. Mit einem Wort, die Antworten von beiden Seiten waren immer genau und übereinstimmend. Die zweite Art der verlangten Beweise betraf die Zeugenaussagen. Es waren vierundzwanzig Zeugen, die bei dem Parlament verhört worden waren. Man muß sie aber hinsichtlich ihres Wertes unterscheiden. Einige waren ganz unnütz, andere unzulässig; nur die dritte Klasse enthielt solche, auf deren Zeugnis man bauen kann. Als unnütze Zeugen wurden alle die angesehen, die nur von Hörensagen sprechen. Bei einer Untersuchung wie die gegenwärtige kann das bloße Hörensagen eigentlich gar keinen Aufschluß geben. Von der zweiten Klasse, die ebensowenig brauchbar sind, wollen wir nur zwei charakterisieren; von diesen wird man auf die übrigen schließen können. Der eine war schon vor einiger Zeit zu den Galeeren verurteilt worden und hatte seine Strafe noch nicht einmal verbüßt. Dieser sagte: er erkenne den angeblichen Herrn von La Pivardière nicht dafür, wofür er sich ausgebe. Allein das Zeugnis eines solchen Menschen verdient gar keine Beachtung, obschon ihn die Gerichte von Châtillon gewählt hatten, ihre Zitationen durch ihn insinuieren zu lassen. »Wären wir von diesem Umstand unterrichtet gewesen,« sagt Herr von Aguesseau, damaliger Generaladvokat und nachheriger Kanzler, »so würden wir ihn gar nicht zum Zeugen genommen haben. Die Gerechtigkeit, welche die Aufhellung der Wahrheit verlangt, verlangt sie nicht durch den Mund von Leuten, die gebrandmarkt sind; jeder, der es ist, ist ihr verdächtig. Wir haben uns selbst über das Verfahren des Herrn Bonnet sehr gewundert. Er ist tot, aber was auch immer sein Andenken dabei zu leiden habe, wir müssen gestehen, daß er höchst tadelnswürdig gehandelt hat, einen Menschen zum Zeugen zu gebrauchen, von dem er wissen mußte, daß er zu allen gerichtlichen Diensten unfähig sei, da er selbst ihn zu den Galeeren verurteilt und dieser keine Appellation gegen seinen Spruch eingelegt hatte. Uns wurde dieses Urteil erst nachher vorgelegt; aber wir haben darauf sogleich sein Zeugnis verworfen.« Der andere Zeuge von dieser Gattung war ein Prior von den Augustinern, welcher auch behauptete: derjenige, der jetzt der wahre Herr von La Pivardière sein wolle, sei nicht der, den er ehemals unter diesem Namen gekannt habe. Allein dieses Zeugnis wurde für ungültig erklärt, weil dieser Prior mit der Familie des verstorbenen Herrn Bonnet in der engsten Verbindung stand. Achtzehn Zeugen waren aber übrig, an denen nichts auszusetzen war und die ein bestimmtes Zeugnis ablegten. Alle diese bezeugten, daß sie den Arrestanten als den wahren Herrn von La Pivardière erkannten, und bestätigten ihr Zeugnis durch die Angabe so vieler einzelner Umstände, daß man ihnen notwendig Glauben beimessen mußte. »Statt achtzehn Zeugen«, sagt Herr von Aguesseau, »hätten wir eine noch weit größere Anzahl bekommen können, wenn es uns zur Aufklärung der Wahrheit nötig erschienen wäre. An Zeugnissen hat es uns nicht gefehlt. Was kann man mehr verlangen, als daß mehr als dreihundert Personen bei der Untersuchung des Beamten von Romorantin den Herrn von La Pivardière erkannt haben?« Der dritte Beweis, den das Arret forderte, betraf die Vergleichung der Handschrift. Sieben Sachverständige haben diese Untersuchung angestellt, und jeder hat darüber, wie es die Ordnung fordert, einen besondern Bericht erstattet. Alle fanden eine vollkommne Gleichheit zwischen den Zügen derjenigen Schriftstücke, die Herr von La Pivardière vor der Anklage zu einer Zeit geschrieben hatte, da er ganz unverdächtig war, und denjenigen, die von ihm nach dieser Zeit geschrieben und zur Rechtfertigung seiner Gattin eingeschickt waren. Ein einziger Umstand hätte noch Zweifel erregen können. Er hatte sich nämlich bald La Pivardièrre mit einem doppelten r, bald mit einem einfachen unterschrieben. Allein die Sachverständigen fanden diese Verschiedenheit auch in solchen von den vorgelegten Urkunden, die alle authentisch waren: in seinem Heiratskontrakt, in Lehnsurkunden, Rechnungen, Schuldscheinen und andern dergleichen Papieren. Diese Verschiedenheit konnte also gar kein Bedenken erregen, zumal man in den Schriften selbst bei der genausten Vergleichung eine vollkommne Ähnlichkeit fand. Diese Beweise erhielten ein neues Gewicht durch die Vermutungen, die Herr von Aguesseau ihnen an die Seite setzte. »Es ist schwer zu glauben,« – sagt er – »daß dieser Mensch ein Betrüger sei. Die kurze Zeit zwischen dem angeblichen Mord und seiner freiwilligen Stellung, die Schwierigkeit, eine ganze Provinz zu betrügen, alles dies spricht zu seinem Vorteil. Betrüger gebrauchen Zeit, ihre Rolle zu lernen; gemeiniglich nähren sie ihren Betrug erst mehrere Jahre in ihrem Busen, ehe sie ihn zur Welt bringen, damit er schon Festigkeit genug habe, wenn sie ihn wirklich aushecken. Ein Mensch, der öffentlich auftritt, da er kaum einen Monat zu seiner Vorbereitung Zeit gehabt hat, kann also wohl kein Betrüger sein. Überdies erscheint er ja nicht, um etwa eine fette Erbschaft zu erobern und sich in den Platz eines reichen Mannes einzudrängen oder um eines andern Vorteils willen. Der Eigennutz, die gewöhnliche Triebfeder aller Betrüger, leitet nicht die Schritte dieses Mannes. Er streitet sogar gegen seinen eignen Vorteil. Er kann nicht behaupten, daß er der wahre La Pivardière sei, ohne zugleich sich als den Gemahl einer Gattin zu bekennen, die des Ehebruchs beschuldigt ist, und ohne sich selbst des Verbrechens der Doppelheirat anzuklagen. Seine Anerkennung kann also für ihn keine andern Folgen haben, als ihn wegen der Ausschweifungen seiner Gattin, die wenigstens den Verdacht nie wird von sich ablehnen können, mit Schimpf und Schande zu bedecken und zugleich die Strafe der Doppelheirat über ihn zu verhängen. Ist es wohl natürlich, daß ein Mensch, der, um sich für einen andern auszugeben, zu einer Zeit auftritt, wo noch kein Zwischenraum von Jahren die Züge dessen, den er vorstellen will, verändert, noch keine lange Zwischenzeit das Bild desselben in dem Gedächtnis seiner Bekannten verlöscht haben kann; der von seiner Stellung, ohne einen Vorteil davon erwarten zu können, nichts Geringeres zu fürchten hat, als daß er durch die Aufführung seiner Frau mit Schande bedeckt und wegen seiner Doppelheirat mit dem Tode bestraft werde –, daß ein solcher Mensch ein Betrüger sei? Die Geschichte und die Jahrbücher der Gerichtshöfe weisen selbst unter den kühnsten Betrügern kein solches Beispiel auf.« Es war unmöglich, den Mann, der von so vielen Zeugnissen und Vermutungen unterstützt, sich vor den Richtern gestellt hatte, nicht als den Herrn von La Pivardière anzuerkennen. Folglich waren eben dadurch auch alle die als unschuldig erklärt, die als seine Mörder angeklagt waren. Indessen muß man bekennen, daß Gründe vorhanden gewesen waren, ihre Schuld an jenem Verbrechen zu vermuten, ebenso wie sich auch auf der andern Seite Gründe zu ihrer Rechtfertigung fanden. Auf der einen Seite der Verdacht eines strafbaren Umgangs, dessen die Frau von La Pivardière beschuldigt war; das plötzliche Verschwinden ihres Ehegatten; Zeugen, die seine letzten Worte gehört haben wollten; zwei Mägde, welche die Mordtat mit vielen Umständen erzählten; blutige Tücher, die man Frau von La Pivardière waschen sah. Auf der andern Seite unverwerfliche Zeugen, die erklärten, daß sie denjenigen, den sie für ermordet gehalten, wirklich gesehen hätten; der Widerruf der Mägde; der Antrag eines Menschen, sich vor Gericht zu stellen und zu beweisen, daß er der sei, dessen Ermordung untersucht werde –: diese und tausend andere Umstände erregten Zweifel und konnten, auf welche Seite man sich auch wandte, zum Irrtum führen. Es war ebenso gefährlich zu glauben, daß La Pivardière ermordet sei, als daß er noch lebe; welche Partei man ergriff, so widersprach die Entscheidung den Beweisen der andern Partei. Dieser Widerstreit der Beweise, womit auf der einen Seite die Angeklagten, auf der andern die Ankläger ihre Behauptung unterstützten, erforderte eine neue Untersuchung, um die Wahrheit noch genauer zu erforschen und neue entscheidendere Gründe aufzusuchen. Diese Betrachtungen sind eine Verteidigung des Arrets, das durch die requête civile angefochten wurde. Jenes Arret hatte aus keiner andern Absicht, als um jene so nötige Aufklärung zu erlangen, wider den Menschen, der sich für La Pivardière ausgab, die Verhaftung dekretiert, damit die Richter instand gesetzt würden, die verschiednen Umstände, die sich durch seine persönliche Gegenwart ergeben könnten, zur Entdeckung der Wahrheit zu benutzen. Nachdem er sich seinen Richtern freiwillig gestellt hatte, war diese Absicht erreicht. Man hatte die Beweise erlangt, die man so sorgfältig gesucht und um derentwillen man alles in Bewegung gesetzt hatte. »Dessenunerachtet«, sagt Herr von Aguesseau, »sind wir vielleicht doch betrogen. Aber wenn wirs sind, so geschieht es ganz normal; die Stärke der Beweise stürzt uns in Irrtum; die Vorschriften der Gesetze selbst täuschen uns. Die Vorsehung, die dem menschlichen Geiste Schranken gesetzt hat, läßt es oft zu, daß unser eigner Verstand uns trügt. Ist ein Irrtum nur in diesem ewigen unabänderlichen Gesetz unseres Geistes begründet, so können wir uns darüber beruhigen. Ist der Mann, den wir jetzt für den wahren La Pivardière halten, dennoch ein Betrüger, so sind wir uns wenigstens bewußt, daß wir nichts versäumt haben, seinen Betrug zu entdecken, und daß wir alles in Bewegung gesetzt haben, die Wahrheit zu finden.« Jener angefochtene Parlamentsspruch war also vorgeschrieben durch die Billigkeit und die Notwendigkeit, den einzigen Weg zu ergreifen, der zur Ergründung der Wahrheit offen war. Aber der, um den die Angeklagten baten und der jenen wieder aufheben sollte, war nicht weniger notwendig, ohne deshalb die Richter mit sich selbst in Widerspruch zu setzen. »Es ist viel mehr«, setzt Herr von Aguesseau hinzu, »eine Folge der strengen Gerechtigkeit, als ein Vorwurf für die Richter. Nichts zeigt deutlicher ihre Unbefangenheit, als die Bereitwilligkeit, zugunsten der Unschuld ihren Ausspruch zurückzunehmen. Man urteilt nach den Gründen, die man hat. Trauriges Los der Menschheit, daß man deren nie zu viel hat! Noch trauriger für die Richter, deren Einsicht die Wahrheit zu entrücken man gewöhnlich so eifrig bemüht ist! Wenn das Parlament das erstemal den Herrn von La Pivardière für einen Betrüger erklärte, so berechtigten alle Umstände zu diesem Ausspruch. Wenn es heute für ihn spricht, so bleibt die Gerechtigkeit dieses Tribunals deshalb doch ungekränkt. Die Umstände haben sich geändert, und von den Umständen hängt die Entscheidung ab. Man kann also mit Recht sagen, daß das Parlament bei beiden Urteilen Gründe gehabt habe, sie gerade so abzufassen.« Den oben angeführten Beweisen zufolge wurde am 22. Juli 1699 ein Arret erlassen, wodurch »Herr von La Pivardière über die Anerkennung seiner Person gerichtliche Beglaubigung erhielt. Dieser Anerkennung gemäß nahm das Parlament die requête civile von ihm an und setzte sämtliche Parteien wieder in den Stand, in dem sie vor dem 23. Juli 1698 gewesen waren. Zu dem Ende wurde auch befohlen, Herrn von La Pivardière sogleich auf freien Fuß zu setzen.« Ein Arret, wodurch eine requête civile angenommen wird, kann in der Hauptsache nichts entscheiden; es kann keine andere Wirkung haben, als daß die ganze Sache wieder in die nämliche Lage kommt, in der sie sich vor dem durch die requête civile angefochtenen Arret befand. Das war die Ursache, warum Herr von La Pivardière von sämtlichen Gefangnen der einzige war, der auf freien Fuß kam. Er hatte seine Freiheit vor jenem Arret, welches durch das gegenwärtige aufgehoben wurde. Dies war aber nicht der Fall bei den übrigen Angeklagten. Sie wurden nicht erst kraft jenes Arrets vom 23. Juli 1698 verhaftet, sondern waren es schon vorher; sie mußten es also bleiben, weil die Wirkung des letzten Urteils sich schlechterdings darauf beschränkte, die Sachen so herzustellen, wie sie vor jenem Arret waren, das durch dieses letztere aufgehoben wurde. Allein diese Angeklagten erhielten dadurch das Recht, aufs neue ihre Klage wider die Gerichte von Châtillon fortzusetzen, ein Recht, das ihnen das Arret vom 23. Juli 1698 genommen hatte. Man begreift leicht, daß das weitere Verfahren gegen die Angeklagten – nach dem bereits als entschieden anerkannt war, daß La Pivardière wirklich noch lebe und man überzeugende Beweise in Händen hatte, daß niemand einen Angriff auf sein Leben gemacht habe – bloß der Form wegen geschah und nur die Veranlassung geben sollte, sie durch ein Endurteil feierlich loszusprechen. Davon waren freilich die beiden Mägde ausgenommen, die des Verbrechens, ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben, überführt und überwiesen, bestraft werden mußten. Es wurde daher die Fortsetzung ihres Prozesses verfügt. Inzwischen starb Katharine Lemoine, noch ehe es zur Entscheidung kam, und die Untersuchung wegen falschen Zeugnisses konnte also nur wider Margarete Mercier fortgesetzt werden. Die übrigen Parteien aber hatten nichts weiter zu tun, als vorzustellen, daß ihre Rechtfertigung die notwendige Folge von dem Leben des Herrn von La Pivardière und der wider sie angesponnene Prozeß bloß eine Frucht des Hasses und der Rachsucht sei, durch welche die Richter zu Châtillon geleitet worden seien. Wir wollen jetzt unsern Lesern diese letzte Periode des Prozesses vor Augen führen, und sie werden daraus ersehen, wie es möglich war, Beweise für ein Verbrechen zu finden, das niemals begangen worden war. »Gleich von Anfang an hatten die Gerichte wider alle Regeln verfahren. Es war kein Korpusdelikti vorhanden. Man untersuchte einen Mord, und kein Mensch war ermordet worden; niemand konnte einen Leichnam vorzeigen. Es ist nicht nur eine Rechtsregel, sondern auch eine Regel des gemeinen Menschenverstandes, daß man nicht eher die Urheber oder die Ursache einer Tat aufsuchen kann, als bis man gewiß weiß, ob die Tat wirklich geschehen ist. Man mußte also im gegenwärtigen Fall zuerst nicht sowohl untersuchen, ob Herr von La Pivardi Ère ermordet worden sei, sondern ob wirklich zu Nerbonne oder in der dortigen Gegend eine Mordtat geschehen sei. Hätte man diese Vorsicht angewendet, so würde man nicht einen ebenso seltsamen als grausamen Prozeß wider die angeblichen Mörder eines Mannes erregt haben, der noch jetzt in voller Gesundheit lebt. »Es ist also ganz einleuchtend, daß die Anklage eine bloße Verleumdung ist; und da niemand als das Gericht von Châtillon diese Anklage erhoben hat, so ist es klar, daß die Beamten jenes Gerichts Verleumder sind und also mit Recht zur Verantwortung gezogen werden konnten. Diese wider sie erhobene Beschwerde ist um so begründeter und gerechter, da es erwiesen ist, daß bloß Haß die Triebfeder ihres Verhaltens war. Wir wollen davon einige Umstände anführen. »Es gab immer viele Prozesse zwischen der Familie des Herrn Bonnet und des Priors. Beide hatten sogar selbst persönliche Rechtsstreitigkeiten. Der letztere ließ dem erstern die Einkünfte seines Amtes mit Arrest belegen und wirkte im Jahre 1688 das Arret aus, das Herrn Bonnet und den übrigen Gerichtsbeamten zu Châtillon untersagte, in den Angelegenheiten des Priors und seiner Verwandten zu entscheiden. »Ebenso verhielt es sich auch mit Herrn Morin, dem Königlichen Prokurator, dessen Vater mit dem Vater des Priors die heftigsten Streitigkeiten gehabt hatte, indem beide sich vormals um die Präsidentenstelle bei den Gerichten zu Châtillon bewarben und Herr von Charost den Sieg davontrug, nachdem er bei dem Conseil die unrechtmäßigen Wege klargelegt, die sein Nebenbuhler eingeschlagen hatte, um die Stelle zu erhaschen. »Breton, der bloß bei einem gewissen adeligen Gericht Aktuarius war, aber mit Übergehung des ordentlichen verpflichteten Aktuarius bei diesem Prozesse gebraucht wurde, war nicht weniger wider die Familie des Priors aufgebracht; die Wunde war überdies noch ganz neu. Der Bruder des Priors hatte ihn kurz vorher, ehe diese Anklage des Priors und der Frau von La Pivardière erhoben wurde, mit fünfzig Livres bestraft, weil er sich ungebührlich gegen ihn betragen hatte, und die Sache war infolge von Bretons Appellation noch bei dem Parlament anhängig. »So waren die Gemüter gestimmt, als die Untersuchung angesponnen wurde. Alles schnaubte Rache, und man suchte nur Mittel, sie zu befriedigen. Diese Gelegenheit bot sich; man ergriff sie und ließ sich durch nichts hindern sie festzuhalten. »Man bewies den Richtern, daß sie völlig inkompetent seien und daß die Sache vor die Gerichte zu Lucay gehöre, worin auch der Parlamentsspruch vom 9. Oktober 1697 beistimmte. Der Prior verwarf Herrn Bonnet als Richter schon beim ersten Verhör wegen der zwischen ihren Familien herrschenden Feindschaft. Allein dieser fuhr in der Sache fort, ohne über diesen Einspruch entscheiden zu lassen, was doch die Verordnung ausdrücklich fordert. Und in der Tat, es ist von der größesten Wichtigkeit, daß man einem Richter, der befangen und parteiisch zu sein beschuldigt wird, nicht erlaube, über die Ehre und das Leben eines Menschen zu schalten, gegen den er rachsüchtig verfahren könnte; und daß ein Richter, gegen den eine solche Einwendung geschieht, die Fortsetzung seines gerichtlichen Verfahrens so lange aufschiebe, bis über diesen Einwand ein rechtlicher Spruch erfolgt ist. Freilich muß der Einspruch, wenn er diese Wirkung haben soll, mit Gründen unterstützt sein, die stark genug sind, um die Rechtschaffenheit, die man immer bei einer obrigkeitlichen Person voraussetzen muß, verdächtig zu machen. In dem gegenwärtigen Fall aber waren die Prozesse zwischen den beiden Familien ein sehr gültiger Grund, um wenigstens zu untersuchen, ob jene Streitigkeiten Herrn Bonnet kaltblütig genug gelassen hatten, um bei seiner Untersuchung der Wahrheit nicht zu nahe zu treten. »Allein da der Richter seine Pflicht, auf den wider ihn gemachten Einspruch Rücksicht zu nehmen, verletzte, so hätte der Königliche Prokurator die Rechte seines Amts gebrauchen und einem so unregelmäßigen Verfahren steuern sollen; er hätte sogleich alle weitere Untersuchung so lange niederlegen sollen, bis der Oberrichter über die Gründe der geschehenen Verwerfung entschieden gehabt hätte. »Diese hartnäckige Zudringlichkeit, womit die Gerichte zu Châtillon bei der Untersuchung einer Sache beharrten, die nicht unter ihre Gerichtsbarkeit gehörte und wegen besonderer Umstände ihnen nicht überlassen werden konnte, zeigt deutlich genug, daß sie dabei bloß die Absicht hatten, strenge Rache an einem Mitgliede der Familie zu nehmen, von der sie so viele verdiente Kränkungen hatten erfahren müssen. Und beweist nicht die Widerrechtlichkeit und Grausamkeit, mit der sie die Waffen gebrauchten, die sie sich selbst in die Hände gegeben hatten, noch auffallender, daß es nichts weniger als der Eifer für die Gerechtigkeit war, der sie leitete? »Wollte man auch annehmen, der Königliche Prokurator sei, durch das anfänglich verbreitete Gerücht irregeführt und durch eine sonderbare Verkettung von Umständen in seinem Verdacht bestärkt, zu seiner Anklage veranlaßt worden und habe dabei ganz redlich verfahren, so kann dies doch nicht mehr der Fall sein, nachdem er durch die Protokolle über die Erscheinung und Anerkennung des Herrn von La Pivardière, die ihm am 21. und 22. September und am 7. und 22. Oktober überreicht wurden, bereits eines andern belehrt sein mußte. Glaubte er, die strengen Pflichten seines Amtes erlaubten ihm nicht, diesen Dokumenten Glauben beizumessen, die er vielleicht für unregelmäßig zu halten berechtigt wäre, so war die Sache wenigstens wichtig genug, um ihn bedenklich zu machen und zu der Prüfung der Wahrheit zu veranlassen, die zu suchen das einzige Ziel aller seiner Handlungen sein mußte. Der öffentlich angestellte Rächer des Unrechts ist nicht weniger der Schutz der Unschuld, als die Geißel des Verbrechens; er muß jedem schwachen Schimmer, den er zur Rechtfertigung des Angeklagten gewahr wird, sogleich folgen und alle Wege, die er dadurch entdeckt, versuchen, um zu dieser Rechtfertigung zu gelangen. Diesen Grundsätzen der Menschlichkeit und Billigkeit zufolge hätte der Königliche Prokurator vor dem Richter, der die Untersuchung geführt hatte, alle die Personen, die er in den ihm vorgelegten Protokollen genannt fand, noch einmal verhören lassen sollen, er hätte die Zahl und Beschaffenheit der Zeugen und die Umstände ihrer Aussagen genauer erwägen sollen, um durch diese Arbeit, die ihm sein Amt und die Rechtschaffenheit selbst zur Pflicht machten, die Wahrheit zu entdecken. Allein er fürchtete nur zu sehr, sie zu finden; sein einziges Bestreben war, sie zu verdunkeln; er suchte nur Zeugen, welche die Angeklagten belasteten, und wendete seine ganze Kunst an, das Unzutreffende in ihren Aussagen zu verdecken. »Endlich legte der Königliche Prokurator auch seine Rachbegierde wider den Prior von Miseray an den Tag. Er klagte ihn wegen Ehebruchs mit der Frau von La Pivardière an. Allein wußte er denn als Rechtsgelehrter nicht, daß allein der Ehemann berechtigt ist, seine Frau wegen dieses Verbrechens anzuklagen, solange sie nicht ein öffentliches Ärgernis gibt und der Mann mit Vorwissen es gestattet? Allein so weit hat er es doch nicht gewagt, die Verleumdung gegen ihn zu treiben; er hat also die Unregelmäßigkeit seines Verfahrens nicht einmal mit einem scheinbaren Vorwand bedecken können. »Man müßte ganze Bände füllen, wenn man alle Fehler in dem Verfahren des Königlichen Prokurators und des Partikulierleutnants einzeln aufzählen wollte. Wir müssen uns also begnügen, nur die auffallendsten Züge anzudeuten. »Der Aktuarius Breton mag den Anfang machen. Abgesehen davon, daß kein Grund vorhanden war, die Stelle des ordentlichen Gerichtsaktuars bei der gegenwärtigen Sache durch einen andern vertreten zu lassen, so hätte schon das Verhältnis selbst, in welchem er damals gegen den Prior von Miseray und dessen Familie stand, ihn bestimmen sollen, einen Auftrag abzulehnen, zu dem ihn nichts nötigte. Aber die Richter hatten einen Menschen nötig, der auf ihre Absichten einging und ein persönliches Interesse hatte, sich mit ihnen zur Ausführung ihrer rachsüchtigen Entwürfe zu verbinden. Der ordentliche Gerichtsaktuar hatte diese Eigenschaften nicht, er war nicht gestimmt, wie die Herren Bonnet und Morin ihn brauchten. Breton war der Mann, den sie suchten, und er hat ihrem Zutrauen entsprochen. »Als der Prior mit den zwei Dienstmädchen zu Châtillon konfrontiert wurde, widerriefen diese ihre Aussagen, in denen sie die Ermordung des Herrn von La Pivardière behauptet hatten, und erklärten dem Offizial und Partikulierleutnant ins Gesicht: daß sie bloß durch ihre Drohungen bewogen worden seien, eine solche Unwahrheit auszusagen, und daß der Aktuar sehr oft anders niedergeschrieben habe, als sie ausgesagt hätten. Aber mit Zittern gaben sie diese Erklärung. Die Ursache davon wird man sogleich einsehen. »Als Katharine Lemoine am 21. Januar 1700 bei dem Parlament verhört wurde, versicherte sie, daß sie von dem Tag der angeblichen Ermordung an bis zu ihrer Verhaftung zu Châtillon immer gesagt habe, der Herr von La Pivardière sei nicht tot, sondern er sei in der Nacht davongegangen. ›Es ist wahr,‹ setzte sie hinzu, ›ich habe, seit ich im Arrest war, immer behauptet, ich hätte den Herrn von La Pivardière tot gesehen. Aber diese Aussage ist mir mit Gewalt abgedrungen worden, durch Nötigungen und Drohungen von dem Stockmeister und dessen Ehefrau, von zwei Gerichtsknechten, Chenu und Gaulin, und von dem Weibe des letztern. Alle diese Leute kamen zu mir ins Gefängnis und suchten mich durch die schmeichelhaftesten Versprechungen zu überreden, daß ich aussagen sollte: mein Herr sei ermordet und von den beiden Bedienten des Priors mit Hilfe des Nikolaus Mercier in dem Wald bei Miseray verscharrt worden.‹ Ferner behauptete sie: sie habe auch vor dem Richter immer die Wahrheit gesagt, nämlich der Herr von La Pivardière sei nicht tot. Allein diese Aussage sei nicht öfter als ein einzigesmal niedergeschrieben worden, und auch dieses einzige Aktenstück müsse verbrannt oder sonst auf die Seite geschafft worden sein, denn man habe es ihr nachher nie wieder vorgelesen. ›Alle die einzelnen Umstände,‹ fuhr sie fort, ›welche ich von der angeblichen Ermordung des Herrn von La Pivardière in meiner Aussage angeführt habe, waren Erdichtungen, die mir von den Richtern selbst eingegeben worden sind. Als man mir Herrn von La Pivardière im Gefängnis vorstellte, war ich, teils durch innere Unruhe gequält, teils durch Aufpasser, die mich immer umzingelt hielten, beängstigt, ganz außerstande ihn zu erkennen, zumal da ich ihn wegen seiner beinah ununterbrochenen Abwesenheit von Hause überhaupt nur ein einzigesmal gesehen hatte. Überdies kam Herr Bonnet noch am Morgen desselben Tages zu mir und drohte, mich hängen zu lassen, wenn ich Herrn von La Pivardière erkennen würde. Auch die Erklärung, die ich nach dieser Konfrontation abgab, war von mir erpreßt worden durch einen Befehl, den Herr Bonnet und der Vizegérent gegeben hatten, mich in ein Loch zu werfen, und durch die Drohungen des Stockmeisters und seiner Frau. Man machte mir auch Geschenke und bat mich, nichts davon zu sagen, daß man in mich gedrungen habe; ich fürchtete indes immer, sie möchten mich mit diesen Geschenken vergiften.‹ Endlich versicherte sie auch noch: daß weder der Prior noch irgend jemand von seiner Partei ihr eingeredet habe, etwas zu seinen Gunsten auszusagen. »Ebendieses erklärte auch Margarete Mercier in ihren Verhören am 20. Januar und 16. April 1700, noch mit mehreren Umständen. Sie sagte nämlich auch: An dem Tage, da sie mit La Pivardière konfrontiert werden sollte, seien Bonnet und Morin des Morgens zu ihr ins Gefängnis gekommen und haben ihr gedroht, sie aufhängen zu lassen. Auch der Aktuar Breton habe ihr mit einem Messer, das er eben in der Hand gehabt habe, gedroht, ihr alle Finger abzuhauen, wenn sie nicht sagen würde, La Pivardière, den man ihr vorstellen werde, sei ein Betrüger. Auch den Vizegérent beschuldigte sie, daß er ihr gedroht, sie in ein Loch werfen zu lassen, und verhindert habe, daß ihre Aussagen niedergeschrieben worden seien. »Diese Erklärungen der beiden Dienstmädchen wurden nun unterstützt durch die Aussagen von achtzehn unverwerflichen Zeugen von verschiedenem Alter, Stand und Beschaffenheit. Alle diese bezeugten nämlich, daß die beiden Mädchen, in Unterredungen, die sie vor ihrer Verhaftung mit ihnen gehabt, immer versichert hätten: La Pivardière sei nicht tot, sondern habe sich in jener Nacht vom 15. auf den 16. August schleunigst davongemacht; es sei überhaupt auf dem Schlosse zu Nerbonne auch nichts Außerordentliches vorgegangen, und die gnädige Frau sowohl als der Prior und seine Bedienten seien vollkommen unschuldig. Zwei andere Zeugen versicherten, daß diese Mädchen, sobald sie von Châtillon weggebracht worden seien und nicht mehr unter der Gewalt dieser Richter gestanden hätten, alles das frei gesagt hätten, was sie nachher in ihren Verhören vor den Herren Sarron und Le Nain erklärten. Sechzehn andere Zeugen sagten aus: daß sie es teils selbst mit angehört, teils von diesen zwei Dienstmädchen, von dem Stockmeister, von seinem Weibe und von seinen Kindern sich hätten erzählen lassen, daß die Gerichtsbeamten zu Châtillon diese zwei unglücklichen Mädchen mit dem Galgen bedroht hätten, wenn sie Herrn von La Pivardière anerkennen würden; daß Herr Bonnet und der Offizial sich geweigert hätten, die Aussage der Katharine Lemoine niederschreiben zu lassen, als diese erklärt habe, daß gar keine Mordtat geschehen sei, und daß sie diese Magd deshalb sogar hätten in ein Loch werfen lassen; daß man Herrn Bonnet in Unterredung mit den beiden Mädchen vor der kleinen Öffnung in der Türe des Gefängnisses gesehen hätte; daß die beiden Richter die Aussagen, die zur Rechtfertigung der beiden Angeklagten dienten, nicht hätten niederschreiben lassen; daß sie Drohungen gegen die Zeugen ausgestoßen und sich bemüht hätten, sie zu der Aussage zu nötigen, daß sie den Leichnam des Herrn von La Pivardière in einen Schöpfbrunnen hätten tragen gesehen; daß sie einem der Zeugen, um ihn zu verführen, ein neues Kleid versprochen hätten. Besonders versicherten Anne Marteau und ein gewisser Pennin: daß sie von den Richtern mit Gefängnis bedroht worden seien, bloß weil sie sich beklagt hätten, daß man ihre Aussagen unrichtig niedergeschrieben und ihnen durch verfängliches Fragen Antworten abgelockt habe, die den angeblichen Ehebruch der Frau von La Pivardière mit dem Prior von Miseray beweisen sollten. »Die beiden Richter und der Königliche Prokurator waren aber nicht allein die Personen, die man eines so schändlichen Mißbrauches ihrer richterlichen Gewalt überführen konnte; alle ihre Subalternen und alle die Gerichtsdiener, die sie in dieser Sache gebrauchten, waren von ihrer Gesinnung angesteckt worden. Es ist erwiesen, daß der Aktuar Breton den beiden Dienstmädchen mit unaufhörlichen Drohungen und Zudringlichkeiten zusetzte und daß er die Aussagen der Zeugen anders niederschrieb, sobald sie zugunsten der Angeklagten sprachen. Die Gerichtsdiener, durch welche die Verhaftungen geschehen waren, wurden von zehn Zeugen beschuldigt, daß sie die zwei Dienstmädchen durch Nötigungen, Drohungen und sogar durch Schläge dahin zu bringen gesucht hätten, daß sie aussagen sollten, ihr Herr sei durch seine Gattin und die Bedienten des Priors ermordet worden. Diese Gerichtsdiener haben sogar selbst in ihren Verhören zugestanden, daß Margarete Mercier, noch ehe sie arretiert worden sei, in ihrer Gegenwart erklärt habe, ihr Herr sei nicht ermordet worden; daß am 16. September 1697, als sie die Möbel aus dem Schlosse zu Nerbonne abgeholt hätten, keine Spur von Blut zu sehen gewesen sei, daß man vielmehr diese Spuren erst am 27. desselben Monats bemerkt habe. Endlich wurde auch von dem Stockmeister und von dessen Ehefrau und Tochter durch vierzehn Zeugen versichert: daß sie, solange die beiden Mädchen unter ihrer Aufsicht gewesen waren, kein Mittel unversucht gelassen hätten, sie zu beeinflussen und sie nach den Absichten der Beamten abzurichten: Schmeicheleien, Versprechungen, Geschenke, Drohungen, und selbst üble Behandlung. »Es würde viel zu weitläufig sein, uns auf die einzelnen Beweise einzulassen, woraus der boshafte Anschlag der Gerichte zu Châtillon und ihrer Untergebenen unwidersprechlich hervorgeht. Es wird hinreichend sein, wenn wir noch die allgemeine Bemerkung hinzufügen, daß die Zeugen, die zugunsten der Gerichtsbeamten von Châtillon sprachen, alle aus derselben Stadt, alle Teilnehmer an dem Komplott und Verwandte oder Freunde entweder der Anstifter selbst oder ihrer Mitschuldigen waren; und daß andererseits nicht ein einziger auswärtiger Zeuge war, der nicht für die Unschuld der Angeklagten gezeugt hätte.« Endlich wurde dieser Prozeß, der schon vier Jahre lang das Publikum beschäftigt hatte, am 14. Juni 1701 durch folgendes Endurteil von dem Parlament entschieden: »Margarete Mercier wird verurteilt, mit bloßen Füßen, einen Strick um den Hals und eine brennende Kerze von zwei Pfund in der Hand, an der Türe der Hauptkirche zu Châtillon Kirchenbuße zu tun und daselbst auf ihren Knien mit lauter und vernehmlicher Stimme zu bekennen, daß sie boshafterweise und wider besseres Wissen ein falsches Zeugnis abgelegt habe, was sie von Herzen bereue und weshalb sie Gott, den König und die Obrigkeit um Vergebung bitte. Darauf soll sie entkleidet und auf den Kreuzwegen und sonst gewöhnlichen Plätzen zu Châtillon gestäupt und ihr zugleich mit einem glühenden Eisen die Lilie auf die rechte Schulter eingebrannt, sie aber sodann aus der Gerichtsbarkeit des Parlaments auf immer verwiesen werden. Das ganze Verfahren des Vizegérent von Bourges und der Gerichte zu Châtillon wird für null und nichtig erklärt und deshalb La Pivardière, seine Gattin, der Prior von Miseray und seine zwei Bedienten, Regnaut und Mercier, von der wider sie erhobenen Anklage frei- und losgesprochen und befohlen, ihre Namen aus dem Register der Gefängnisse auszutilgen.« Durch diesen Parlamentsspruch war nun endlich den Trübsalen und Verfolgungen ein Ende gemacht, welchen Frau von La Pivardière vier Jahre lang ausgesetzt gewesen war. Allein umsonst hoffte sie, das Zutrauen ihres Gatten dadurch wiederzugewinnen der noch immer von seinem eifersüchtigen Verdacht nicht geheilt, nie wieder zu ihr zurückkehren wollte. Durch den Herzog von Feuillade, mit dem er von mütterlicher Seite verwandt war, wurde er wieder in Diensten angestellt und verlor sein Leben an der Spitze eines Kommandos, mit welchem er Schmuggler abfangen wollte. Seine Gattin überlebte ihn nur kurze Zeit. Man fand sie eines Morgens tot im Bette. Der Prior von Miseray brach sogleich nach Entscheidung des Prozesses allen Umgang mit Frau von La Pivardière ab und starb in seiner Abtei in einem hohen Alter. Die zweite Frau des Herrn von La Pivardière verlor alle in dieser unrechtmäßigen Ehe erzeugten Kinder und verheiratete sich nachher noch zweimal. Das traurige Schicksal des Jakob le Brun Frau von Mazel, die Witwe des Herrn von Savonnières, lebte zu Paris von einem beträchtlichen Einkommen. Sie hatte drei Söhne, die mit den ansehnlichsten Ehrenstellen versorgt waren. Der älteste, Renatus von Savonnières, war Parlamentsrat; der zweite, Georg von Savonnières, Herr von Lignières, war Oberschatzmeister im Steuerbezirk von Paris; und der dritte, Michael von Savonnières, stand als Major bei dem Regiment von Piemont. Ihre Schwiegertochter hatte sie sich selbst zur unversöhnlichen Feindin gemacht. Geärgert durch deren schlechte Aufführung, wodurch sie die Ehre ihres Sohnes gekränkt fand, wirkte sie einen Haftbefehl vom König wider sie aus und ließ sie ganz unversehens durch einen Trupp Gerichtsdiener am hellen Tage von der Straße wegnehmen und in ein Kloster bringen. Hier war sie zur Zeit der gegenwärtigen Geschichte schon seit zwölf bis dreizehn Jahren eingesperrt, während welcher Zeit sie schon mehrere Versuche gemacht hatte, aus ihrem Arrest zu entwischen, aber immer auf Veranlassung ihrer Schwiegermutter dahin zurückgebracht worden war. Von diesen verschiedenen Versuchen, ihre Freiheit wiederzuerlangen, hat man besonders zwei beachtet, von welchen man bei diesem Prozeß Gebrauch machen wollte. Sie befand sich nämlich im März 1689 heimlich in Paris, zu ebender Zeit, da ein gewisser Berry, von dem in der Folge noch oft die Rede sein wird, der Frau von Mazel eine Summe von 1500 Livres entwendete. Das zweitemal war sie wieder in Paris, drei Monate vor dem Unglück, das ihrer Schwiegermutter begegnete. Dieses letztere Mal war sie in einem Hause in der Vorstadt Saint-Germain verborgen, wo sie einer gewissen Person gegenüber äußerte, sie werde sich in drei Monaten wieder mit ihrem Gemahl vereinigen; und dies war ebender Zeitpunkt der Mordtat, die der Gegenstand dieses Prozesses ist. Frau von Mazel hielt in ihrem Hause zwei junge Bediente von sechzehn bis siebzehn Jahren, einen Kutscher, zwei Kammermädchen und eine alte Köchin. Jakob Le Brun war eigentlich ihr Kammerdiener, sie hatte ihm aber auch das Amt des Oberaufsehers und Haushofmeisters übertragen. Er diente bereits neunundzwanzig Jahre in diesem Hause und hatte sich durch Treue und Fleiß in seinem Dienst das vollkommenste Zutrauen seiner Herrschaft erworben, in deren Dienste er sehr jung getreten sein muß, da er bei dem unglücklichen Vorfall, der ihm das Leben kostete, erst fünfundvierzig Jahre alt war. Er nahm die Gelder für seine Herrin in Empfang und führte eine besondere Kasse darüber, die ihm allein anvertraut war. Mit einem Wort: er kannte und besorgte alle Angelegenheiten seiner Herrschaft. Alle Befehle, welche die innere Einrichtung des Hauswesens betrafen, wurden durch ihn erteilt, und er war es auch, dem die Aufsicht über deren Ausführung übergeben war. Alle Kaufleute, alle Handwerker, alle, die etwas für das Haus zu liefern hatten, waren an ihn gewiesen, und alle rühmten einstimmig seine Treue und Uneigennützigkeit. Sie erklärten überall, daß kein Haushofmeister pünktlicher und besser bezahle als er. Alle Personen, die das Haus der Frau von Mazel besuchten, hatten Achtung und Zuneigung für ihn. Le Brun war verheiratet und verdiente als Familienvater nicht weniger Achtung, als er sich als Bedienter erworben hatte. Magdalene Tisserelle, seine Gattin, wohnte mit ihren Kindern bei dem Kollegium von Harcourt. Beide Eheleute lebten miteinander in der zärtlichsten Einigkeit, und ihre vier Kinder, ein Sohn und drei Töchter, waren von ihnen zur Gottesfurcht und Rechtschaffenheit erzogen worden. Frau von Mazel hatte Platz genug in ihrer Wohnung, um noch mehrere Menschen aufzunehmen, und würde sich ein Vergnügen daraus gemacht haben, auch die Familie ihres treuen Dieners bei sich wohnen zu lassen. Allein Le Brun, für die Unverdorbenheit seiner Kinder besorgt, wollte lieber eine besondere Wohnung bezahlen, als in einem Hause, das zweimal in der Woche einer großen Spielgesellschaft mit ihrem ganzen Gefolge Tag und Nacht offenstand, die Unschuld seiner Töchter in Gefahr setzen. Noch müssen wir unsre Leser mit einem andern Menschen bekanntmachen, der auch in dem Hause der Frau von Mazel wohnte. Dies war ein gewisser Abbé Poulard, der bei dem Dominikanerorden das Gelübde abgelegt und über zwanzig Jahre in diesem Orden gelebt hatte. Er verließ ihn endlich, nachdem er eine Bulle erschlichen hatte, die ihn in den Orden von Cluny versetzte. Allein anstatt sich dahin zu begeben, war er vielmehr aus dem Dominikanerorden unmittelbar in das Haus der Frau von Mazel eingezogen. Hier spielte er eine sehr auffallende Rolle. Er bewohnte ein Zimmer im dritten Stock und speiste mit an der Tafel. Man bemerkte, daß er nie auf einen Fasttag Rücksicht nahm. Über alles, was aufgetragen wurde, sagte er seine Meinung ganz frei, oft sogar spöttisch, es kam wohl selten vor, daß er nicht etwas auszusetzen fand. Sein Zimmer war aufs prächtigste eingerichtet. Mit einem Wort, es ging ihm so wohl in diesem Hause, daß ihn selbst der Bann nicht bewegen konnte, es zu verlassen. Es wurde wirklich am 1. Juni 1673 von dem Prior des Ordens von Cluny ein Bann ausgeschrieben, wodurch alle Mitglieder dieses Ordens, die sich zu Paris aufhalten und nicht in eins von den drei daselbst befindlichen Klöstern des Ordens begeben würden, ipso facto exkommuniziert sein sollten. Allein er achtete ebensowenig auf diesen Bann, als auf eine andere von den Regeln des Ordens, zu dem er durch jene Bulle gehörte. Er trug nicht einmal ein äußeres Zeichen jenes Ordens, so daß endlich auf Ansuchen des Generalprokurators von Cluny vom 10. Januar 1689 dekretiert wurde, ihn wieder bei den Dominikanern einzusperren, weil der Orden von Cluny, bei dem er sich nie gestellt habe, ihn gar nicht als Mitglied aufnehmen wolle. Nachdem dieser Abbé Poulard ungefähr sechs Jahre in dem Hause der Frau von Mazel gewohnt hatte, fand er es zuträglich, sich in der Nachbarschaft noch ein Zimmer zu mieten. Aber er behielt dabei noch immer seine alte Wohnung, wo er noch oft schlief. Hatte er eine Nacht in seinem Zimmer außer dem Hause zugebracht, so kehrte er des Morgens früh in sein Logis zurück. Er konnte ohne anzupochen ins Haus kommen, weil er einen Hauptschlüssel besaß, mit dem er die Haustür öffnen konnte, wann es ihm beliebte. Dieser sonderbare Mensch hatte eine Schwester, die mit einem Gerichtsrat zu Mont, namens Chapelain, verheiratet gewesen und jetzt Witwe war. Die Reize dieser Frau hatten Eindruck auf das Herz des Herrn von Lignières, des zweiten Sohnes der Frau von Mazel, gemacht, der sich alle erdenkliche Mühe gab, ihre Neigung zu gewinnen. Er machte ihr die kostbarsten Geschenke. Er schickte ihr sechs Monate vor dem Tode seiner Mutter einen ganzen Anzug von Gold- und Silberstoff mit allem dazugehörigen Putz, seidene Strümpfe, gestickte Schuhe und einen sehr reichen Kopfputz. Frau von Chapelain, klug genug, um ihm nicht voreilig entgegenzukommen, nahm zwar die Geschenke an, hielt ihn aber in Ungewißheit, bis seine Leidenschaft ihn ihren Wünschen entgegenführte und er ihr versprach, sie zu heiraten. Nichts konnte für den Abbé Poulard und seine Schwester vorteilhafter sein als diese Heirat. Allein Frau von Mazel wollte schlechterdings ihre Einwilligung dazu nicht geben. Frau von Mazel selbst lebte übrigens zwar äußerlich nach allen Regeln der Sittsamkeit und erfüllte besonders die Pflicht des Gottesdienstes sehr genau. Allein gleichwohl war ihr Haus der Sammelplatz einer großen Spielgesellschaft. Spieler aller Art, Mannspersonen und Frauenzimmer, wurden bei ihr aufgenommen und fanden eine gedeckte Tafel in ihrem Hause. Alle Wochen zweimal, Montags und Freitags, waren diese Zusammenkünfte, und die ganze Gesellschaft blieb gewöhnlich die ganze Nacht hindurch bis zum andern Abend um sieben Uhr beisammen. Frau von Mazel begab sich gewöhnlich um elf Uhr zur Ruhe. Beim Weggehen pflegte sie denen, die ihr Geld verloren hatten, Vorschuß anzubieten. Aus diesem Umstand läßt sich schließen, daß sie immer beträchtliche Summen vorrätig gehalten haben müsse; wie denn auch mehrere von denen, die gewöhnlich bei ihr zum Spiel waren, versicherten, sie habe öfters selbst gesagt: sie müsse immer wenigstens 2 000 Pistolen bares Geld haben; und sie sei von jeher auf die Louisdore so begierig gewesen, daß die Spieler oft unwillig darüber geworden seien, wenn sie die Louisdore, die auf den Tisch gekommen, sogleich gegen Silbergeld ausgewechselt habe. Am 9. Oktober 1685 hatte Frau von Mazel ein Testament gemacht. Sie erwähnte darin des Abbé Poulard unter dem Titel Pater Poulard, ehemaliger Dominikanermönch, und setzte ihren ältesten Sohn, den Parlamentsrat, zum Universalerben ein, mit der Bedingung, dem besagten Herrn Poulard lebenslänglich Wohnung und Unterhalt zu gewähren. Außerdem hatte sie auch dem Le Brun eine Summe von 6 000 Livres ausgesetzt nebst der Hälfte ihrer Wäsche. Die andere Hälfte vermachte sie der Anne le Doyen, einer ihrer Kammerjungfern. Man wußte, daß sie dieses Testament gemacht und bei einem Notar niedergelegt hatte. Sie sagte aber öfters, daß sie gesonnen sei, es wieder zu ändern. Ihre Wohnung war in der Maurerstraße, nicht weit von der Sorbonne. Sie hatte ein ganzes Haus von vier Stockwerken allein im Besitz. Die innere Einrichtung dieses Hauses war folgende. Man kam über eine große Treppe in einen geräumigen Saal, worin alle zum Tischgedeck nötigen Sachen verwahrt wurden. Hier stand auch der Silberschrank, zu dem eine von den Kammerjungfern den Schlüssel hatte. In diesem Saal hatte man auf der Seite nach der Straße zu einen Verschlag angebracht, in dem Le Brun schlief, wenn er des Nachts im Hause blieb und nicht in seine Wohnung ging. Der übrige Teil dieser Etage bestand aus den Gesellschaftszimmern, in denen Frau von Mazel Besuche annahm und ihre Spielgesellschaften gab. Die nämliche Treppe führte auch in das zweite Stockwerk, wo man zuerst in ein großes Vorgemach kam, das in einen Saal führte, dessen Fenster in den Hof gingen. Aus diesem Saal kam man in ein Zimmer, das ebenfalls die Aussicht auf den Hof hatte. Hier schlief Frau von Mazel. Wenn sie sich zur Ruhe begeben hatte, zogen die Kammerjungfern den Schlüssel von dem Schlafgemach ab, ließen ihn in dem Zimmer auf einem Stuhl neben der Tür zurück und zogen dann die Tür hinter sich zu. Hernach verschlossen sie auch die Tür des Saals und legten den Schlüssel auf den Kamin des Vorgemachs, das aber Tag und Nacht offen blieb. In die Tür dieses Schlafzimmers hatte man oberhalb des Schlosses ein kleines Loch gebohrt, das mit einem hölzernen Nagel verstopft wurde. Dieses Loch diente dazu, daß die Kammerjungfern vermittelst eines Dietrichs, den sie hindurchsteckten, den Riegel des Schlosses zurückziehen und auf diese Art des Morgens die Tür öffnen konnten, wenn etwa Frau von Mazel nicht Lust hatte selbst aufzustehen, um ihnen aufzumachen. In diesem Schlafzimmer waren noch zwei Türen. Die eine führte zu einer kleinen geheimen Treppe, die andere zu einer Kleiderkammer, die ihren Ausgang ebenfalls zu jener geheimen Treppe hatte. Die erste dieser zwei Türen war in dem Gang zwischen der Wand und dem Bette und konnte von Frau von Mazel geöffnet werden, ohne daß sie nötig hatte aufzustehen. An ihrem Bette hingen die Schnüre einer Klingel, die in der Schlafkammer ihrer Kammerjungfern befestigt war. In dem Kleiderzimmer stand ein Schrank, dessen Schlüssel unter das Kopfkissen der Frau von Mazel gelegt wurde; und in diesem Schranke war der Schlüssel zum Geldkasten. Das dritte Stockwerk des Hauses war ganz leer; das einzige Zimmer ausgenommen, in dem der Abbé Poulard wohnte, welches gerade über jener Kleiderkammer neben dem Schlafzimmer der Frau von Mazel war und auch einen Ausgang auf die kleine Treppe hatte, die zu der Tür neben ihrem Bette führte. Frau von Mazel schlief also in einem so weitläufigen Stockwerke ganz allein, ohne jemand in der Nähe zu haben als den Abbé Poulard. In dem vierten Stockwerke schliefen die beiden Kammerjungfern, welche Schwestern waren, in dem einen, und die beiden Bedienten, zwei Brüder, in dem anderen Zimmer. Oben ging ein großer Boden durch das ganze Haus, der niemals verschlossen wurde. Auf diesem Boden war ein großes Dachfenster, durch welches man ganz bequem in eine Rinne steigen konnte, die zwischen zwei Dächern angebracht war und an fünf bis sechs Häusern, nach der Länge der Straße, fortlief. Ganz unten im Erdgeschoß des Hauses war die Küche und eine kleine Holzkammer. Die Köchin schlief hier gewöhnlich. Auf einmal aber, und dies war gerade acht Tage vor der Ermordung ihrer Herrschaft, hatte sie den Einfall, ihr Bett in der Holzkammer aufzuschlagen, deren Fenster nach der Straße zugingen, durch welche man nicht nur mit Leuten auf der Straße reden, sondern ihnen auch Schlüssel herausreichen und sie so ins Haus bringen konnte. Der Kutscher endlich schlief im Stalle und hatte die Aufsicht über das Hoftor. Ein großer Schlüssel, der dieses Tor öffnete, hing frei in der Küche, wo ihn alle Bedienten im Hause nehmen konnten. Noch ist zu bemerken, daß Frau von Mazel einige Zeit vor ihrem Tode dem Le Brun einen Hauptschlüssel, den er sonst immer gebrauchte, um zu jeder Stunde aus und ein gehen zu können, abgefordert hatte, um ihn dem Abbé Poulard zu geben; daß aber Le Brun dem unerachtet noch einen andern Hauptschlüssel hatte, den er immer gebrauchte. Wir haben diese Weitläufigkeit in unsrer Erzählung nötig gefunden, weil alle diese Umstände in der Geschichte des Mordes selbst, den wir nun erzählen werden, von Bedeutung sind. Am ersten Adventssonntag 1689, den 27. November, machten die Töchter des Le Brun der Frau von Mazel nach Tische ihre Aufwartung. Sie nahm sie sehr freundlich auf, bat sie aber auch zugleich, sie ein andermal zu besuchen, wo sie das Vergnügen haben könnte, sich länger mit ihnen zu unterhalten, weil sie eben jetzt im Begriff sei, in die Vesper zu gehen. Le Brun begleitete sie in die Kirche der Prämonstratenser; die beiden Bedienten folgten. Hier verließ er sie, um bei den Dominikanern in der Jakobsstraße die Vesper zu hören. Von da ging er Billard spielen, wo er einen gewissen Laguë antraf, der ein Schlosser war und in seiner ersten Ehe eine ehemalige Köchin der Frau von Mazel zur Frau gehabt hatte. Diese beiden beredeten sich, den Abend miteinander zuzubringen, und begaben sich daher zu einem Speisewirt, namens Gaultier, um einzukaufen, was sie zu ihrem Abendbrot nötig hatten. Le Brun machte noch zuvor einen Gang in das Haus seiner Herrschaft und dann zu seiner Frau. Um acht Uhr fuhr er, begleitet von den beiden Bedienten, bei der Frau von Duvou vor, um dort, dem erhaltenen Befehle gemäß, seine Herrschaft abzuholen. Nachdem er sie zu Hause gebracht hatte, begab er sich zu dem mit Laguë verabredeten Abendessen. Frau von Mazel speiste diesen Abend wie gewöhnlich ganz allein mit dem Abbé Poulard. Den Bedienten fiel es auf, daß dieser während des Essens einigemal wiederholt hatte: er werde diese Nacht in seiner Wohnung außer dem Hause schlafen. Er hatte dies sonst noch nie besonders vorher angekündigt. Um elf Uhr legte sich Frau von Mazel nieder. Ihre Kammerjungfern waren noch bei ihr im Zimmer, als Le Brun an der Tür, die zu der kleinen Treppe führte, anpochte. Frau von Mazel fragte, wer da sei, und erhielt von einer der Kammerjungfern zur Antwort: »Es ist Herr Le Brun.« Dieser hatte inzwischen, da er sah, daß man ihm hier nicht aufmachen wolle, seinen Weg zurückgemacht und kam nun über die große Treppe durch das Vorgemach. »Wahrhaftig, eine sehr schickliche Stunde!« rief ihm Frau von Mazel entgegen. Sie gab ihm aber dann ihre Befehle zu der Abendtafel auf den folgenden Tag, an welchem sie die gewöhnliche Spielgesellschaft erwartete. Eine von den Kammerjungfern legte hierauf den Schlüssel des Schlafzimmers an seinen gewöhnlichen Ort, auf den Stuhl, der neben der Tür stand; sie gingen dann alle hinaus, und Le Brun, welcher der letzte war, zog die Tür hinter sich zu. Er unterhielt sich nun noch eine Zeitlang mit den beiden Mädchen, die ihm erzählten, wie gut die gnädige Frau seine Töchter aufgenommen habe. Nachdem er sie verlassen hatte, ging er in die Küche hinab, legte seinen Hut auf einen Tisch, nahm den Schlüssel zum Hoftor, in der Absicht, dieses zu verschließen; er legte aber den Schlüssel auch auf den Tisch, um sich zuvor noch einmal beim Feuer zu wärmen. Unvermerkt aber schlief er ein. Als er wieder erwachte, hörte er die Glocke ein Uhr schlagen. Er wußte aber doch nicht gewiß, wieviel Uhr es war, weil die Glocke schon vor seinem Erwachen einige Schläge getan haben konnte. Er ging darauf hinaus, um das Haustor zu schließen, das er noch ganz offen fand, und nahm den Schlüssel mit sich in seinen Schlafraum; eine Vorsicht, die er sonst nicht oft gebraucht hatte. Des andern Morgens, am 28. November, ging er früh in das Schlachthaus und auf den Hühnermarkt. Unterwegs begegnete ihm ein Buchhändler von seiner Bekanntschaft, ein sehr rechtschaffener Mann. Dieser unterhielt sich einige Zeit mit ihm und versicherte nachher: Le Brun sei so vergnügt und heiter gewesen wie immer. Der Fleischer, zu dem Le Brun ging und der gewöhnlich alles Fleisch in die Küche der Frau von Mazel zu liefern hatte, erzählte nachher: Le Brun habe ihn ersucht, das Fleisch sogleich ins Haus zu schicken, damit die gnädige Frau bald Bouillon bekommen könne, weil er selbst zuvor noch auf den Hühnermarkt gehen müsse. Der Fleischer setzte die Versicherung hinzu, daß ihm Le Brun ganz ruhig erschienen wäre. Drei andere von seinen Freunden, die ihm ebenfalls diesen Morgen begegneten, gingen mit ihm in das Haus seiner Herrschaft. Als er seinen Mantel ablegte, nahm ihn einer von diesen Freunden aus Scherz um. Le Brun, der auch bei lustiger Laune war, ergriff eine Schöpskeule und fing an, damit auf seinen Freund loszuschlagen. »Es kann mir niemand wehren,« sagte er, »meinen Mantel so oft zu schlagen, als ich will.« Er entließ seine Freunde, traf einige Anordnungen in der Küche und gab den Bedienten Holz, um in dem Zimmer der gnädigen Frau Feuer zu machen. Sie pflegte sonst gewöhnlich um sieben Uhr aufzustehen. Es war daher allen unbegreiflich, als sie um acht Uhr noch nichts von sich hören ließ. Le Brun ging inzwischen nach Hause zu seiner Frau. Er zeigte ihr einige Unruhe darüber, daß die gnädige Frau noch nicht aufgestanden sei, gab ihr sieben Louisdor und einige andere Goldstücke zum Aufheben und ging dann in ein Weinhaus, das der Wohnung seiner Herrschaft gegenüberstand. Da er einen von den Bedienten an einem Fenster des Vorgemachs erblickte, das auf die Straße ging, fragte er diesen, ob die gnädige Frau noch nicht erwacht sei, und erhielt »Nein« zur Antwort. Darauf ging er nun wieder hinüber in das Haus und fand alles in größter Bestürzung über das Stillschweigen der Herrschaft, um so mehr, da die Bedienten beim Einheizen viel Geräusch gemacht hatten. Man fing endlich an, an den verschiedenen Türen ihres Schlafgemachs zu pochen; man rief: »Gnädige Frau!« Keine Antwort. Die Unruhe verdoppelte sich. Einige mutmaßten, der Schlag habe sie gerührt; die andern, es habe sie vielleicht wieder das heftige Nasenbluten befallen, dem sie zuweilen unterworfen war. »Es muß hier noch etwas Schlimmeres vorgefallen sein,« sagte Le Brun; »ich bin sehr unruhig darüber, daß ich heute nacht die Haustür offen gefunden habe.« Man schickte hierauf nach Herrn von Savonnières, dem Parlamentsrat, um ihn von diesem Vorfall zu benachrichtigen. Dieser erschien sogleich selbst und befahl, einen Schlosser zu holen, um das Schlafzimmer öffnen zu lassen. »Was ist das, Herr Le Brun?« sagte er, »ich fürchte, der Schlag hat sie gerührt.« Als darauf einer von den Anwesenden den Vorschlag machte, sogleich einen Wundarzt rufen zu lassen, sagte Le Brun: »Davon ist jetzt die Rede nicht, es ist viel schlimmer; es ist hier gewiß nicht richtig zugegangen; ich bin äußerst unruhig wegen der Haustür, die ich heute nacht offen gefunden habe.« Der Schlosser kam jetzt. Das Schloß wurde mit leichter Mühe geöffnet. Le Brun ging zuerst hinein. Er lief an das Bett und rief sie verschiedenemal. Da er keine Antwort erhielt, zog er die Vorhänge in die Höhe. »Ach!« schrie er plötzlich, »die gnädige Frau ist ermordet!« sprang dann sogleich in das Kleiderzimmer, öffnete einen von den Fensterladen, um Licht herein zu lassen, untersuchte den Geldkasten, fand ihn verschlossen, hob ihn in die Höhe und sagte: »Es ist nichts gestohlen; was soll ich denken?« Herr von Savonnières ließ sogleich Herrn Deffita, den Kriminalleutnant, rufen und brachte in seinem und seiner zwei Brüder Namen die Klage bei diesem Beamten an. Er ließ alsdann einige Wundärzte kommen und den Leichnam seiner Mutter untersuchen. Sie fanden an ihr fünfzig Messerstiche und zwar die meisten an den Händen und Armen, einige im Gesicht, an den Schultern und am Halse. Nach der Versicherung der Wundärzte war keine einzige von den vielen Wunden an sich tödlich, aber sie hatten eine heftige Verblutung veranlaßt, welche ihren Tod verursacht hatte. In dem Bette, das ganz mit Blut angefüllt war, fand man ein Stück von einer Spitzenkrause und eine Serviette, die wie eine Nachtmütze zusammengeknüpft war. Diese war ebenfalls ganz blutig und mit einem S bezeichnet, wie alles Weißzeug im Hause. Es schien, daß Frau von Mazel, während sie sich wider ihren Mörder gewehrt, ihm dieses Stück von seiner Halskrause und diese Serviette vom Kopf gerissen habe. Man fand sogar auch in einer von ihren Händen drei oder vier Haare. Die Schnüre von der Klingel waren einigemal um die Vorhangstäbe des Bettes gewickelt und hingen so hoch, daß man sie nicht erreichen konnte. Überdies waren sie mit zwei Knoten verknüpft, so daß, wenn man auch daran zog, man nur das Bett, aber nicht die Klingel bewegte. In der Asche des Kamins fand man ein Taschenmesser, acht bis neun Zoll lang, das mit einer Schraube auf- und zugemacht werden konnte und hinten einen Schraubenzieher zu einem Feuergewehr hatte. Das Heft, das von Schildpatt gewesen war, war beinah völlig verbrannt. Es fand sich keine Spur von Blut an der Klinge; man glaubte also, es müsse durch das Feuer verzehrt worden sein. Der Schlüssel zum Schlafzimmer lag nicht mehr auf dem Stuhl, wohin die Kammerjungfern ihn gelegt zu haben behaupteten. Man fand aber auch weder an der Tür des Schlafzimmers noch an der des Vorgemachs die geringste Spur eines gewaltsamen Einbruchs. Man sah sogar, daß jener Pflock, der in dem kleinen Loche über dem Schlosse steckte, schon lange nicht herausgezogen worden war. Die andern Türen in dem Schlafzimmer waren beide von innen verriegelt. Der Schlüssel zu dem Schranke lag wie gewöhnlich unter dem Kopfkissen. Man öffnete den Schrank. Hier fand man den Beutel, in dem das Kartengeld aufbewahrt wurde; er enthielt jetzt beinah 278 Livres in Gold. Auch der Schlüssel zur Geldkasse war hier an seinem gewöhnlichen Ort. Man gab ihn dem Schlosser, um die Geldkasse damit aufzuschließen; das Schloß war aber so künstlich gemacht, daß er beinah eine Viertelstunde brauchte, ehe er damit zustande kam. In dieser Kasse fand man vier Säcke mit Geld, jeden zu 1000 Livres, und mehrere andere Säcke mit verschiedenen Summen; einer derselben hatte die Aufschrift: »Dem Herrn Abbé Poulard.« Unter einem der Säcke von 1 000 Livres lag ein großer, aus rot und grüner Seide gestrickter Beutel, mit kirschfarbigem Atlas gefüttert, der ganz offen und leer war. Daneben stand ein viereckiges mit rotem Leder überzogenes Kästchen oder Schreibzeug, auf welchem ein halber Louisdor lag; inwendig fand man den ganzen Schmuck der Frau von Mazel, der auf 15 000 Livres geschätzt wurde. Auch in ihrer Tasche fand man noch achtzehn Pistolen. Alle diese Umstände ließen vermuten, daß der Mörder nicht die Absicht gehabt habe zu stehlen. Der Kriminalleutnant verhörte sogleich die beiden Kammerjungfern und Le Brun. Die beiden Mädchen erzählten, was bei dem Schlafengehen ihrer Herrschaft vorgefallen war, und Le Brun das, was er nachher noch vorgenommen hatte, beides ebenso, wie wir es unsern Lesern bereits erzählt haben. Darauf wurde Le Brun durchsucht. Man fand bei ihm den Schlüssel zu seinem Verschlage und einen Hauptschlüssel, dessen Kamm sehr weit ausgefeilt war. Man probierte ihn an dem Schlosse des Schlafzimmers und fand, daß er, aber mit Mühe und nur einmal herum, dieses Schloß aufschloß. Allein gewöhnlich ward das Schloß an dieser Tür auch nur einmal abgeschlossen. Auf diese Indizien hin befahl der Kriminalleutnant, den Le Brun nicht aus den Augen zu lassen. Hierauf ließ er ihn die zusammengeknüpfte Serviette aufsetzen; es schien, daß sie ziemlich auf seinen Kopf passe. Man untersuchte seine Hände; er hatte sie denselben Tag noch nicht gewaschen; allein man fand sie weder zerkratzt noch blutig; auch das Wasser zeigte keine Spur von Blut. Nachdem endlich in dem Verschlag, in dem er schlief, eine ganz flüchtige Untersuchung vorgenommen worden war, wobei man aber nichts Verdächtiges fand, wurde er ins Gefängnis abgeführt, seine Gattin zu gleicher Zeit in Haft genommen und jedes in ein besonderes Loch gebracht. Der Kriminalleutnant ließ nun noch das Schlafzimmer der Frau von Mazel versiegeln, gab eine Wache ins Haus und entfernte sich dann wieder. Am folgenden Tag, den 29. November, vernahm er die zwei Bedienten und verhörte auch den Kutscher und die Köchin als Zeugen. Er fand es nicht der Mühe wert, auch eine alte Frau zu vernehmen, die im Hause mit zur Hand ging und gewöhnlich in der Küche schlief. Er brachte zehn Stunden mit diesen Verhören zu. An demselben Tage fand man unten an der kleinen Treppe einen langen neuen Strick mit einem dreizackigen eisernen Haken, in den man mehrere noch nicht zugezogene Knoten in gleichen Zwischenräumen geknüpft sah. Er schien zu einer Leiter bestimmt gewesen zu sein. Den 30. wurde Le Brun noch einmal untersucht. Man konnte aber weder an seinen Kleidern noch an seinem Leibe die geringste Spur von Blut oder Kratzwunden entdecken. An dem nämlichen Tage fand man auf einem der oberen Böden unter einem Bund Stroh ein Hemd, das vorn und an den Ärmeln ganz mit Blut bedeckt war und an dessen Seiten man deutlich den Abdruck blutiger Finger sah. Unter dem Hemde lag eine Halskrause, die nur an den beiden Enden blutig war. Auf einem der andern Böden fand man nichts als Kohlen und einige Metzen Hafer, die man ganz umstürzen ließ, ohne jedoch etwas weiter zu finden. Man stellte auch in dem Verschlag des Le Brun noch einmal eine Untersuchung an und fand noch einen Korb mit altem Eisen, in welchem ein kleiner Haken und eine Feile, eine Serviette aus dem Hause mit einem S gezeichnet, eine alte Nachtmütze und einige Stricke waren. Darauf wurde auch in der Wohnung seiner Gattin Haussuchung gehalten. Allein es fand sich hier nicht das geringste, das ihm hätte zur Last gelegt werden können. Man nahm also bloß seine Wäsche in Verwahrung, um sie mit dem Hemde und der Halskrause zu vergleichen, die man auf dem oberen Boden gefunden hatte. Nunmehr ließ der Kriminalleutnant Sachverständige rufen, welche alle die Gegenstände untersuchen mußten, die man als Beweisstücke brauchen wollte. Die Messerschmiede entdeckten zwischen einem Messer, das bei Le Brun gefunden worden war, und jenem, das man aus der Asche gezogen hatte, keine andre Ähnlichkeit, als daß beide aus der Fabrik von Chatelleraud waren und von einer Hand poliert zu sein schienen. Die Perückenmacher, denen die Haare vorgelegt wurden, die man in der Hand der Frau von Mazel gefunden hatte, erklärten: es seien zu wenig Haare, als daß man etwas Bestimmtes daran erkennen könne. Die Näherinnen fanden zwischen dem blutigen Hemde und den Hemden des Le Brun keine Gleichheit. Jenes Hemd war viel enger und kürzer als die seinigen. Noch weniger fanden sie an der auf dem Boden gefundenen Krause und dem blutigen Stücke der Spitzenkrause einige Ähnlichkeit mit den Krausen des Le Brun. Auch die zwei Kammerjungfern bezeugten, daß sie diese Halskrause niemals bei Le Brun gesehen hätten; sie glaubten aber – setzten sie hinzu – dieselbe ehedem für einen Bedienten der Frau von Mazel, namens Berry, gewaschen zu haben, der vor drei oder vier Monaten wegen Diebstahles aus dem Hause gejagt worden sei. Die Seiler fanden keine Ähnlichkeit zwischen dem Stricke mit den eingeknüpften Knoten, der an der kleinen Treppe gelegen hatte, und den Stricken, die in Le Bruns Verschlage gefunden worden waren. Man verhörte auch noch die Gattin des Le Brun. Allein ihre ganze Aussage enthielt nichts, das ihrem Manne hätte zur Last fallen können. Erst am 11. Januar 1690, anderthalb Monate nach der geschehenen Mordtat, ließ man den bei Le Brun gefundenen Hauptschlüssel durch einige Schlosser noch einmal untersuchen. Diese fanden ihn sehr verschieden von dem Hauptschlüssel, den die Köchin hatte. Er war viel dünner als dieser, hatte einen weiter ausgefeilten Kamm und schloß nicht nur die Haustüre, sondern auch die Türe des Vorgemachs und zwei von den Türen in dem Schlafzimmer der Frau von Mazel; während hingegen der Hauptschlüssel der Köchin bloß den Torweg öffnete. Auch entdeckte man bei dieser Gelegenheit, daß sowohl der Schlüssel zum Schlafzimmer als der zum Vorgemach jeder nur sein eignes Schloß aufschloß und zu keinem andern gebraucht werden konnte. Inzwischen hatte der Abbé Poulard sich alle Mühe gegeben, die Obrigkeit sowohl als das ganze Publikum zu überreden, daß Le Brun wirklich den Mord begangen habe. Er sprach davon im Parlamentshaus und in allen Kaufmannsläden. Er erzählte es sogar schon am ersten Tag nach der Mordtat in dem großen Conseil und ging bei allen Gerichtsstellen und in allen Posthäusern und Zeitungskontoren herum, um das nämliche Gerücht immer weiter auszubreiten. Dabei gebrauchte er, um der Sache einen Anstrich zu geben, allerlei Wendungen. Bald sagte er, Le Brun habe diese Mordtat ganz allein verübt, bald erdichtete er einen Roman, den er in der ganzen Stadt verbreitete und durch den er die Ehre und das Andenken seiner Wohltäterin beschimpfte. Er erzählte nämlich überall, und die Freunde der Frau von Mazel erzählten es ihm nach: sie habe in ihrer Jugend von einem großen Herrn ein Kind gehabt, für welches sie eine große Summe Geldes von ihm erhalten habe. Dieses Kind sei der nämliche Berry, der fünf oder sechs Monate ihr Bedienter gewesen sei und sie hernach bestohlen habe. Le Brun, in der Hoffnung, ihn zu seinem Tochtermann zu bekommen, habe ihm das Geheimnis seiner Geburt entdeckt und ihn in der Nacht in das Schlafzimmer der Frau von Mazel geführt, um sie zu bitten, daß sie ihm Gerechtigkeit widerfahren lassen solle. Allein diese grausame Mutter habe ihn sogleich beim Hals ergriffen und ihn erdrosseln wollen. Dadurch sei er wider seinen Willen gezwungen gewesen, sich mit seinem Messer zu verteidigen; er habe sie aber nur gestochen, um sie zu nötigen, daß sie ihn loslassen solle, ohne allen Vorsatz, sie ums Leben zu bringen. Der Abbé Poulard und die übrigen Feinde des Le Brun, die ein Vergnügen daran fanden, diese Geschichte weiterzuerzählen, wußten besser als irgend jemand, daß sie kein wahres Wort enthalte. Berry war aus Bourges gebürtig und hatte dort noch Vater und Mutter. Sein erster Herr, dem er gedient hatte, war der Abbé Guenois, ein Kanonikus zu Bourges. Alsdann wurde er Bedienter bei einem gewissen Bernhard von Resé; und von diesem kam er zur Frau von Mazel, die er bestahl. Wie weit war dagegen das Betragen des Le Brun von dieser Handelsweise seiner Verleumder verschieden! Auch nach dem Tode seiner Herrschaft behielt er noch die Achtung für sie, die er ihr in ihrem Leben so oft bewiesen hatte, und deshalb wollte er verschiedene Umstände, die zu seiner Rechtfertigung hätten dienen können, nicht angeben, aus Furcht, das Andenken seiner Wohltäterin dadurch zu beschimpfen. So wurde er über die Lage des Zimmers befragt, das der Abbé Poulard bewohnte, und über die geheime Treppe, die von da in das Schlafzimmer der Frau von Mazel führte. Allein er antwortete, dies gehöre nicht mit zum Prozeß; und da man ernstlicher in ihn drang, erwiderte er: man solle nicht von ihm fordern, etwas zu sagen, was nur der Bosheit Stoff zur Verleumdung bieten würde. Am 14. Januar 1690 überreichte Herr von Savonnières in seinem und seiner zwei Brüder Namen dem Kriminalleutnant ein Memorial, in welchem er bat, »daß man den Le Brun für gehörig verdächtig und überwiesen erklären möchte, die Frau von Mazel jämmerlich ermordet und alles Gold aus ihrer Geldkasse, bis auf einen halben Louisdor, der allein darin zurückgeblieben war, entwendet zu haben; daß man ihn deshalb auch des in dem Testament der besagten Dame ihm ausgesetzten Legats verlustig erklären und zur Wiedererstattung des gestohlenen Geldes, wie auch zur Bezahlung sämtlicher Prozeßkosten verurteilen möchte.« Zur Begründung dieses Gesuches wurde in besagter Schrift unter anderm folgendes vorgebracht. »Bei der gegenwärtigen Untersuchung war ein Korpusdelikti wirklich vorhanden, nämlich der Leichnam der Frau von Mazel, an dem man die Messerstiche sah, die sie empfangen hatte. Hier war also weiter nichts zu tun, als den Mörder aufzusuchen. Da die Gesetze nicht erlauben, einen Angeklagten auf bloße Vermutungen, wenn sie auch noch so stark wären, zu verurteilen, solange das Korpusdelikti noch nicht berichtigt ist, so wird man nach dem Geist des nämlichen Gesetzes auch umgekehrt sagen dürfen: wenn das Korpusdelikti berichtigt ist, so müsse der Angeklagte auf starke Vermutungen, die wider ihn sind, verurteilt werden, weil das Korpusdelikti selbst schon den halben Beweis ausmacht. Denn man muß auf folgende Art schließen: Es ist gewiß, daß ein Mensch ermordet worden ist, es ist also auch gewiß, daß ein Mörder vorhanden sein muß. Um diesen herauszufinden, muß man mit seinem Verdacht bei demjenigen stehen bleiben, wider den sich alle Indizien und Vermutungen häufen. Denn sobald es entschieden ist, daß ein Mörder vorhanden ist, so kann dies kein anderer sein als derjenige, der durch die stärksten Indizien und Vermutungen kenntlich gemacht ist. »In dem gegenwärtigen Fall zeigt sich aber noch eine ganz besondere Spur, die bis zum Täter hinführt. Hier darf man nicht bloß sagen: die Mordtat liegt vor Augen, also muß auch ein Mörder da sein. Hier sind wir der Wahrheit um einen großen Schritt näher; wir können behaupten, der Mörder muß einer von den Hausgenossen gewesen sein. »Tausend Umstände setzen dies außer allen Zweifel. An keiner Tür findet sich die geringste Spur eines gewaltsamen Einbruches. Wie hätte aber ein Fremder in ein Haus kommen sollen und in verschlossene Zimmer gehen können, ohne eine Tür zu erbrechen? Wie hätte er die Schnüre an der Klingel so in die Vorhängestangen verknüpfen können, daß es unmöglich war, um Hilfe zu klingeln? Wie hätte er bei finstrer Nacht den Schlüssel zum Schranke unter dem Kopfkissen suchen, wie den Schrank selbst öffnen, wie den Schlüssel zum Geldkasten finden können? Wie würde er imstande gewesen sein, die Kasse aufzuschließen, die ein geheimes Schloß hatte, das der Schlosser selbst nur nach langen Versuchen öffnen konnte? Wie hätte er die Kasse wieder gehörig verschließen, den Schlüssel derselben in den Schrank und den Schrankschlüssel wieder an seinen gewöhnlichen Ort unter das Kopfkissen bringen sollen? Wie hätte er alles dies tun können, ohne von allen Winkeln im Hause und von den Gewohnheiten, die nur im Innersten des Hauses beobachtet werden konnten, vollkommen unterrichtet zu sein? Was für eine andere Person konnte aber dies sein, als ein Domestike? »Wer wird glauben, daß in der kurzen Zwischenzeit, in welcher Le Brun in der Küche geschlafen haben will, während er noch Licht hatte, da Frau von Mazel noch kaum eingeschlafen war und ihre beiden Kammerjungfern höchstens im ersten Schlummer liegen konnten, ein Fremder es gewagt habe, in das Haus zu gehen, um die Frau vom Hause zu ermorden? Er wäre sogar genötigt gewesen, vor der Tür der beiden Kammerjungfern vorbeizugehen, um das blutige Hemd auf dem Boden abzulegen, wo man es fand. Überdies, kann man wohl vermuten, daß ein Fremder Zeit gehabt hätte, bevor noch Le Brun die Tür nach seinem Erwachen abgeschlossen hatte, alles das vorzunehmen, was der Mörder, wie man sieht, sowohl im Schlafzimmer selbst als im übrigen Hause, und zwar erst nach einer Mordtat, welche der Widerstand der Frau von Mazel noch länger verzögert haben muß, wirklich vorgenommen hat? »Nichts beweist endlich deutlicher, daß einer von den Leuten im Hause der Urheber des Verbrechens ist, als der Strick mit den eingeknüpften Knoten, den man unten an der kleinen Treppe fand. Offenbar ist dies eine List des Mörders, um auf falsche Spur zu leiten und den Verdacht auf einen Fremden zu lenken; denn man sieht es an den Knoten, die noch nicht zugezogen sind, daß der Strick noch gar nicht gebraucht ist, um irgendwo einzusteigen. »Kann man nun aber mit Sicherheit behaupten, daß nur einer von den Hausgenossen den Mord könne begangen haben: auf wen anders kann alsdann der Verdacht fallen, als auf Le Brun? Ihm war es leicht, alles das auszuführen, und er allein war imstande, alle die Hindernisse aus dem Wege zu räumen. Er allein war noch wachend im Hause, da alles schon schlief; er hatte einen Hauptschlüssel, mit welchem er das Schlafzimmer seiner Herrschaft nach Gefallen öffnen konnte. Er allein hatte noch Feuer, um sich Licht zu verschaffen, das er nötig hatte, um alle jene Vorsichtsmaßregeln zu treffen, die ihn vor der Entdeckung schützen sollten. Er verschloß die Haustür doppelt, um nicht von dem Abbé Poulard überrascht zu werden, der in derselben Nacht außer dem Hause schlief und ohne diese Vorsicht des doppelten Verschließens vermittelst seines Hauptschlüssels unvermutet hätte ins Haus kommen können. »Mit einem Wort, alles zeigt deutlich, daß nur ein Domestike der Mörder gewesen sein kann; und alles zeigt an, daß niemand als Le Brun dieser Domestike gewesen sei.« Die Verteidigung des unglücklichen Le Brun wider diese Anklage übernahm Johann Barbier von Aucour, ein berühmter Rechtsgelehrter. Er setzte eine sehr gründliche Verteidigungsschrift auf, worin er zu allererst den guten Ruf geltend zu machen suchte, in welchem der Angeklagte immer gestanden hatte. Er berief sich deshalb auf den strengen Lebenswandel, den er immer geführt; auf die Sorgfalt, mit welcher er seine Kinder erzogen; auf seine Liebe zur Tugend, die ihm nicht gestattet habe, das Anerbieten der Frau von Mazel, die ihn mit seiner ganzen Familie in ihrem Hause aufnehmen wollte, zu benutzen, bloß um seine Töchter nicht der Gefahr der Verführung auszusetzen; auf seine allgemein anerkannte Redlichkeit und Treue, die er seit so vielen Jahren in seinem Dienst bewiesen und die ihm auch das unbeschränkte Vertrauen der Frau von Mazel erworben habe; und endlich auf die ehrerbietige und aufrichtige Anhänglichkeit an seine Herrschaft, die sich in allen seinen Handlungen gezeigt habe. Nachdem Herr von Aucour diese Vermutungsgründe für die Unschuld des Angeklagten mit aller Beredsamkeit dargestellt hatte, ging er zu den Tatsachen über, die als Beweise dieser Vermutung aufgestellt werden konnten. Er machte zuerst auf das unbefangene Betragen aufmerksam, das man an Le Brun sowohl am Abend vor als am Morgen nach der Mordtat bemerkt hatte, auf die Gemütsruhe und Heiterkeit, die sich in allem zeigte, was er damals getan und gesprochen hatte. Weit entfernt, daß man an ihm jene Unruhe, jene Verwirrung wahrgenommen hätte, die immer einen Menschen verfolgen, der ein Verbrechen begangen hat oder begehen will, zumal wenn er mit dem Laster noch so wenig vertraut ist, sah man an ihm vielmehr jene heitere ruhige Stimmung der Seele, die das sicherste Kennzeichen eines guten Gewissens ist. Hierauf kommt Herr von Aucour auf die Umstände, die auf die Entdeckung des Mordes gefolgt waren. »Nachdem Frau von Mazel in ihrem Bette ermordet aufgefunden worden war,« sagt er, »wurden alle ihre Domestiken in Haft genommen und verhört: Le Brun allein wurde angeklagt. Gleichwohl waren weder die Aussagen der übrigen noch andre Verdachtsgründe wider ihn; vielmehr sprachen alle Domestiken, den Abbé Poulard allein ausgenommen, zu seinen Gunsten, und überdies beweisen alle Umstände, die das Verbrechen begleitet haben, seine Unschuld. »Fürs erste ist zu bemerken, daß man an der Ermordeten fünfzig und mehr Messerstiche fand, von welchen keiner tödlich war, wie die Wundärzte versichern. Sie starb also bloß an einer heftigen Verblutung. Sie hatte mehrere Stiche im Gesicht, und alle ihre Finger waren durchschnitten. Alles dies beweist, daß sie sich gegen ihren Mörder bis aufs äußerste gewehrt und mit Anstrengung ihrer letzten Kräfte ihn fest umschlossen gehalten habe. Es konnte daher unmöglich geschehen, daß nicht der Mörder deutliche Kennzeichen einer solchen in der äußersten Todesangst geschehenen Gegenwehr an sich trüge. Es mußten sich Spuren von Blut an der mörderischen Hand finden, die so viele Stiche ausgeteilt hatte; denn das Blut setzt sich, zumal in der Haut um die Nägel, so fest, daß man viele Tage Mühe hat, es wieder rein wegzubringen. An Le Brun aber konnte man bei der genauesten Untersuchung und nach allen möglichen Proben weder blaue Flecke, noch Ritze oder Blut entdecken. »Fürs zweite: das in der Asche gefundene Taschenmesser ist offenbar ein Messer, das der Mörder gewöhnlich bei sich führte. Man hat es dem Mann vorgezeigt, mit dem Le Brun am Abend vor dem Mord zu Nacht gegessen hatte, und dieser hat versichert, er habe dieses Messer niemals gesehen und dasjenige, das Le Brun bei sich getragen habe, sei von ganz anderer Form gewesen. »Der dritte bemerkenswerte Umstand ist jenes abgerissene blutige Stück von einer Halskrause, das in dem Bette gefunden wurde. Man hat es mit der sämtlichen Wäsche des Angeklagten verglichen; aber es fand sich nichts darunter, das mit dieser Krause irgendeine Ähnlichkeit gehabt hätte. Le Brun hatte sogar seit vielen Jahren keine Spitzenkrause, sondern nur Halstücher von Nesseltuch getragen. Überdies haben auch die beiden Kammerjungfern der Frau von Mazel vor Gericht versichert: diese Krause gehöre dem Angeklagten nicht; sie meinten aber, bei einem Bedienten ihrer Herrschaft, namens Berry, der Diebstahls wegen aus dem Hause gejagt worden sei, sie gesehen und sie sogar für ihn gewaschen zu haben. »Der vierte bemerkenswerte Umstand ist die Serviette, in Gestalt einer Nachtmütze zusammengeknüpft, die man ebenfalls ganz mit Blut überzogen im Bette fand. Diese Mütze wurde dem Angeklagten aufgesetzt, aber sie ging nicht auf seinen Kopf. Dies ist der bestimmteste Beweis für seine Unschuld, den man nur verlangen kann. Nicht als ob diese Mütze, wenn sie unglücklicherweise auf seinen Kopf gepaßt hätte, einen Beweis wider ihn hätte abgeben können; denn es ist nichts gewöhnlicher, als zwei Köpfe von einerlei Größe zu finden. Aber da sie so eng war, daß man sie ihm nicht über den Kopf hineinbringen konnte, so muß man gestehen, daß es der vollkommenste Beweis seiner Unschuld ist. Und dieser Umstand ist um so glücklicher für ihn, da ein Angeklagter nie verpflichtet ist, seine Unschuld selbst zu beweisen, da es hinreichend ist, um ihn loszusprechen, wenn nur er des Verbrechens, dessen man ihn anklagt, nicht überwiesen werden kann. »Der fünfte merkwürdige Umstand ist das blutige Hemd, das auf einem der obern Böden unter dem Stroh gefunden worden ist. Man hat auch dieses Hemd mit allen Hemden des Angeklagten verglichen und hat weder in Ansehung der Leinwand, noch der Näherei, noch des Zeichens, noch der Größe die geringste Ähnlichkeit gefunden. Auch dies ergibt einen bestimmten und unzweifelhaften Beweis für ihn. »Durch solche Beweise muß jeder Unparteiische überzeugt werden. Selbst die Feinde des Angeklagten können hier nicht widersprechen, sie sind gezwungen zu gestehen, daß er nicht selbst die Mordtat vollbracht habe, und müssen sich begnügen, ihn zum Mitschuldigen zu machen. »Allein nichts kann boshafter sein, als diese völlig unbegründete Beschuldigung. Denn man hat noch weniger Grund, Le Brun zum Mitschuldigen zu machen, als ihn des Verbrechens selbst anzuklagen. »Da er durchaus keine Veranlassung hatte, für sich selbst den entsetzlichen Anschlag wider seine Wohltäterin zu fassen: würde er wohl einem andern zu diesem so verabscheuungswürdigen Plan die Hand geboten haben? Es ist weit natürlicher und gewöhnlicher, zu solchen Verbrechen durch eigne Leidenschaft hingerissen zu werden, als einer fremden zu dienen. Es ist in der Tat bei einem solchen Fall weit widernatürlicher und schrecklicher, Mitschuldiger zu sein, als die Tat selbst zu begehen. Bei der Tat selbst kann man sich doch wenigstens Zorn, Rache, Verzweiflung, oder was immer für eine andre heftige Gemütsbewegung als Triebfeder des Verbrechens denken, die dessen Abscheulichkeit etwas mildert. Allein nichts von der Art läßt sich bei einem solchen Mitschuldigen denken, wie Le Brun sein müßte. Hier wäre es ein Verbrechen mit kaltem Blut, aus einer Überlegung, die eine lange Übung in der Ruchlosigkeit voraussetzt. Da sich aber eine solche Verworfenheit, die sogar der Natur selbst widerspricht, mit dem Charakter des Angeklagten, dessen Lebenswandel immer untadelhaft gewesen ist, gar nicht vereinigen läßt, so folgt, daß man auch jene Mitschuld nicht wider ihn vermuten könne, wenn man nach bloßen Vernunftgründen urteilt. »Aber es sind vielleicht Tatsachen vorhanden, welche beweisen, was man nach Vernunftgründen nicht vermuten sollte? Lassen Sie uns doch sehen, worauf man diese Beschuldigung der Teilnahme an der Mordtat gründet! »Darauf, daß man ohne allen Beweis behauptet: Le Brun als ein Domestike habe den Mörder in das Haus eingelassen? Als ob nicht die übrigen Domestiken alle, vom Abbé Poulard bis zum untersten Bedienten, ihn ebensogut hätten einlassen können, wie Le Brun! »Es ist überdies wahrscheinlich, daß sich der Mörder bei Tag ins Haus geschlichen habe, daß er sogar mehrere Tage darin verborgen gewesen sei und mehr als eine Nacht darin geschlafen habe. Man kann dies daraus schließen, daß er für nötig befunden hat, sich eine Schlafmütze aus einer Serviette zu binden. »Wenn er aber auch bei Nacht ins Haus gekommen ist, so kann man daraus doch nichts wider den Angeklagten folgern. Er war ja wegen dessen, was während der Nacht im Hause vorgehen konnte, nicht mehr als die andern Domestiken verantwortlich; er war es sogar noch weniger als die andern, da er nicht im Hause zu schlafen brauchte, sondern, sooft er wollte, die Nacht in seinem eignen Hause zubringen konnte. »Hierzu kommt noch, daß der Hausschlüssel immer in der Küche an einem Nagel hing und folglich alle Domestiken sich dessen nach Gefallen bedienen konnten. »Überdies aber muß man auch den Umstand nicht übersehen, daß der Mörder ohne alle fremde Beihilfe sehr leicht in ein Haus kommen konnte, das jede Woche zweimal, vom Montag bis zum Dienstag abend und vom Freitag bis zum Sonnabend abend, jedermann offenstand und dessen Besitzerin gar kein Geheimnis daraus machte, daß sie immer beträchtliche Summen liegen habe. Die Einrichtung und Bestimmung der Zimmer selbst führt auch darauf, wie leicht es einem Mörder werden mußte, zu jeder Stunde sogleich einen sichern Schlupfwinkel in diesem Hause zu finden, wo so viele leere Zimmer und unverschlossene Böden waren, das Tag und Nacht offenstand und mit Lärm, Verwirrung, Spielern, Spielerinnen und Lakaien von allen Schattierungen angefüllt war. »Man hat also gar nicht nötig zu vermuten, der Mörder habe der Hilfe eines Domestiken bedurft, um ins Haus zu kommen. Insofern kann es also auch hier nicht zum Nachteil gereichen, zu den Domestiken zu gehören. An sich erregt ohnehin diese Eigenschaft nie Verdacht, sie entfernt ihn vielmehr. Denn jedesmal, wenn ein Verbrechen ebensowohl durch einen Fremden als durch einen Domestiken kann verübt worden sein, ist die Vermutung immer wider den erstern, weil es der natürliche Gang des Beurteilens ist, von Stufe zu Stufe zu gehen und das kleinere Verbrechen zuerst zu vermuten. Nur dann kann es einen Verdachtsgrund gegen eine Person geben, daß sie Domestike ist, wenn es ausgemacht ist, daß nur durch einen Domestiken die Tat kann verübt worden sein. Allein hier, wo die Tat in einem Hause verübt worden ist, das jedermann offenstand, das immer mit Spielern und fremden Bedienten angefüllt war, hier kann es niemand nachteilig sein, zu den Domestiken zu gehören. Am allerwenigsten aber dem Angeklagten. Denn abgesehen davon, daß er nicht mehr und nicht weniger Domestike ist als alle andern, hat er noch besonders den günstigen Umstand zu seiner Rechtfertigung für sich, daß die von dem Mörder zurückgelassenen Sachen ihm nicht gehören können, wie es durch die strengste Untersuchung bereits entschieden ist. Von den übrigen Domestiken kann man dies nicht behaupten, weil mit ihnen keine Untersuchung angestellt worden ist. »Weder Vermutungen noch Beweise sprechen demnach wider den Angeklagten. Die Richter können sich also nicht mißbrauchen lassen, den Leidenschaften seiner Feinde nachzugeben und ihn vielleicht gar unschuldig zu foltern. Sie haben andre Wege, den Urheber des Verbrechens zu entdecken. Haß, Feindschaft, eigennützige Absichten und andere Umstände dieser Art sind die Spuren, denen allein sie mit ganzer Aufmerksamkeit folgen dürfen, um den wahren Täter zu entdecken. Bei der Untersuchung, von welcher hier die Rede ist, sind einige sehr wichtige Umstände, auf die man besonders achten muß. Ich werde sie erzählen, ohne Folgerungen daraus zu ziehen. Dies muß der Einsicht und der Gerechtigkeitsliebe der Richter selbst überlassen werden. »Ein Umstand, der hier zuallererst in Erwägung zu kommen verdient, ist ein Diebstahl von 1500 Livres, der im letzten Monat März bei der Frau von Mazel begangen worden ist. Der Täter war kein anderer als Berry, ein Bedienter, den sie drei oder vier Monate vorher fortgejagt hatte und der sich von Zeit zu Zeit meldete, um wieder in das Haus aufgenommen zu werden. Die Beweise, daß er den Diebstahl begangen habe, sind überzeugend: seine Flucht, denn er kam indes nicht wieder ins Haus; das Geld, das man bei ihm sah; der Aufwand, den er in Kleidern und in öffentlichen Häusern machte; ein Pferd für fünfzehn Louisdor, das er sich kaufte. Alle diese Beweise wurden durch Le Brun zusammengetragen und Herrn von Savonnières hinterbracht. Dieser wollte aber nicht, daß seine Mutter noch Geld auf einen Prozeß verwenden sollte, durch den sie doch nicht hoffen könnte, das verlorne zurückzubekommen. Nun kommt hinzu, daß die Kammerjungfern der Ermordeten angeben: die in dem Bett gefundene Halskrause gehöre nicht dem Le Brun, sondern sie glauben sie für ebendiesen Berry gewaschen zu haben, der den eben erwähnten Diebstahl begangen hat. »Das zweite, was hier besondere Aufmerksamkeit verdient, ist die Feindschaft, die zwischen Frau von Mazel und Frau von Savonnières, ihrer Schwiegertochter, herrschte; die Ursache des Hasses, den diese wider ihre Schwiegermutter hegte; die Hoffnung, die sie äußerte, in drei Monaten – ein Zeitpunkt, der genau mit der Zeit des Mords zusammentraf – ihre Freiheit wiederzuerhalten. Überdies wurde Berry einige Tage nach der Mordtat in Paris gesehen; eine gewisse Person, die ihm in dem Andreaskloster begegnete, gab Herrn von Savonnières davon Nachricht. Dieser Dieb war aber aus Bourges und hatte sich auch nach jenem Diebstahl nach Bourges begeben. Und in ebendiesem Ort befand sich auch Frau von Savonnières, auf königlichen Befehl in einem Kloster eingesperrt. »Drittens verdient besonders auch der Abbé Poulard, daß man etwas aufmerksamer auf ihn sei.« Herr von Aucour geht hier umständlicher auf die Lebensgeschichte desselben ein und fährt dann fort – »wie gezwungen ist nicht die wiederholte Versicherung am Abend vor dem begangenen Mord, daß er außer dem Hause schlafen werde; wie auffallend ist nicht die Emsigkeit, mit welcher er überall zu verbreiten bemüht war, daß Le Brun der Mörder sei. Ferner hatte er auch das gewichtige Interesse, das Hindernis aus dem Wege zu räumen, das der Heirat seiner Schwester, der Frau von Chapelain, mit Herrn von Lignières im Wege stand. »Alle diese Umstände, verbunden mit denen, die Le Brun persönlich betreffen, machen diesen zum Gegenstand des Mitleidens bei dem ganzen Publikum, welches sich mit Recht darüber wundert, daß man sich bei dieser peinlichen Untersuchung ganz absichtlich bloß an diesen einen Mann zu halten scheint. »Es ist wohl kein Haus in ganz Paris, worin man nicht schon hundertmal gesagt hätte: aber warum hat man denn diese Serviettenmütze und dieses Hemd nicht auch an allen übrigen Domestiken versucht? Warum hat man denn die Feinde der ermordeten Dame nicht verhört? Warum hat man denn nicht versucht, sich jenes Bedienten zu bemächtigen, der sie vor sechs Monaten bestohlen hat und dessen Gestalt vermuten läßt, daß die Mütze und das Hemd ihm passen werden? Es scheint ja auf diese Art, daß man, weit entfernt den Verbrecher ernstlich zu suchen, vielmehr ihn zu entdecken fürchte; und man möchte beinah behaupten, daß man nur das Publikum hinzuhalten suche, das die Bestrafung einer so entsetzlichen Mordtat verlangt, und nur deswegen eine so strenge Untersuchung wider einen Unschuldigen vornehme, um am Ende das Publikum mit der Versicherung zufriedenzustellen, daß man nichts habe entdecken können, während man eigentlich nur nichts entdecken wollte.« Dies waren ungefähr die Hauptgründe, welche Herr von Aucour zu Le Bruns Rechtfertigung in der Verteidigungsschrift für ihn, die wir hier im Auszug mitgeteilt haben, anführte. Man sieht, mit welcher Kunst und Gründlichkeit er die Sache seines Klienten führte. Allein alles war für Le Brun vergebens angewendet. Der Hauptschlüssel, den er bei sich gehabt hatte, nachdem doch die Frau von Mazel ihm den seinigen abgenommen hatte, und der Umstand, daß dieser Schlüssel das Schlafzimmer der Frau von Mazel aufschloß, schien den Richtern des Châtelets ein Beweis, daß Le Brun den Mord begangen habe oder wenigstens ein Mitschuldiger sei. Von elf Beisitzern, die das Urteil sprachen, stimmten drei für weitere Untersuchung, zwei für Folter und sechs waren für Todesstrafe! Am 18. Januar 1690 wurde also durch einen öffentlichen Urteilsspruch erklärt: »daß Le Brun überführt sei, an der Ermordung der Frau von Mazel Anteil gehabt zu haben. Er wird deshalb zur wohlverdienten Strafe verurteilt, Kirchenbuße zu tun und sodann lebendig gerädert zu werden. Vorher aber soll er noch auf die ordentliche und außerordentliche Folter gebracht werden, damit man seine Mitschuldigen von ihm erfahre. Alle seine Güter sollen im Namen des Königs eingezogen, davon aber 8 000 Livres zur Schadloshaltung für die Herren von Savonnières und 100 Livres zu Seelenmessen für Frau von Mazel verwendet werden. Auch wird Le Brun des in dem Testament der Frau von Mazel ihm ausgesetzten Legats verlustig erklärt, und sämtliche auf die Untersuchung verwendeten Kosten zu bezahlen verurteilt. Die weitere Untersuchung wider Magdalene Tisserelle, Le Bruns Ehefrau, wird bis nach dessen Hinrichtung ausgesetzt.« Le Brun appellierte wider diesen Spruch an das Parlament, und Herr von Aucour übernahm abermals seine Verteidigung. Es hatte sich bald nach Bekanntmachung des Urteils das Gerücht verbreitet: die Richter, die dieses Urteil gesprochen, hätten sich verlauten lassen, daß sie, im voraus schon gewiß, daß in jedem Fall ihre Sentenz durch Appellation an einen höheren Gerichtshof kommen werde, sich entschlossen hätten, wider alle Rechtsordnung zu sprechen, bloß um den Angeklagten zu schrecken und ihn zu einem freiwilligen Geständnis zu veranlassen. Diesen Umstand benutzte auch Herr von Aucour in seiner neuen Verteidigungsschrift, welche wir ebenso wie die vorhergehende in einem gedrängten Auszug mitteilen, überzeugt, daß die Beweise von der Unschuld des Beklagten unmöglich mit größerer Bestimmtheit und Klarheit dargestellt werden können, als von ihm geschehen ist. Er macht zuerst auf den Umstand aufmerksam, daß ein Teil der Richter für weitere Untersuchung gestimmt und folglich vorausgesetzt habe, es sei noch kein Beweis wider den Angeklagten vorhanden. »Wie wäre es möglich,« fährt er dann fort, »daß die übrigen für Todesstrafe stimmen und folglich voraussetzen konnten, es seien vollständige Beweise vorhanden? Es ist also doch wohl etwas an dem Gerücht, daß die Richter durch ihr Urteil den Angeklagten bloß schrecken wollten, um ihn durch die Todesangst zu einem Bekenntnis zu bewegen. »Allein die Richter mögen nun von ihren guten Absichten sagen, was sie wollen, das hindert nicht, daß ihr Urteil an sich höchst ungerecht sei, gesprochen ohne allen Beweis, gegen alle Gesetze und folglich durchaus null und nichtig. »Ehe wir uns aber auf den Beweis selbst einlassen, müssen wir noch auf zwei Umstände aufmerksam machen. »Die Herren von Savonnières haben in ihrer Klagschrift beantragt: ›Man möchte dahin erkennen, daß der Angeklagte verdächtig und überwiesen sei, die Frau von Mazel ermordet und das in ihrer Geldkasse befindlich gewesene Geld entwendet zu haben, und ihn deshalb des in dem Testament der besagten Dame ihm ausgesetzten Legats für verlustig erklären.‹ Dieses Legat, das an zweitausend Taler beträgt, verdient besonders bemerkt zu werden; man kann wohl sagen, daß es das ganze Verbrechen des Angeklagten sei. Seine Feinde, die von diesem Legat wußten, hatten wenigstens keinen andern Grund, warum sie ihn allein eher als alle andern Domestiken anklagten, die Frau von Mazel ermordet und bestohlen zu haben, da es sogar höchst unwahrscheinlich ist, daß er das eine oder das andere getan habe, zumal da in dem Urteil selbst eines Diebstahls mit keinem Worte gedacht wird. Dieser letztere Umstand ist besonders zu bemerken. Denn ist mit dieser Mordtat kein Diebstahl verbunden gewesen, so ist dies ein natürlicher Beweis, daß sie nicht durch die Hand eines Domestiken vollbracht sein kann, denn der würde gemordet haben, um zu stehlen; sondern durch die Hand eines Feindes, den Haß und Rache bewaffnet hatten. »Ein anderer noch merkwürdigerer Umstand ist es, daß Le Brun in dem Urteil selbst nicht als Vollbringer der Mordtat, sondern nur als Mitschuldiger verurteilt wird. Der Mitschuldige soll also den Tod leiden, ehe man noch die geringste Anstalt getroffen hat, den Hauptverbrecher zu entdecken und in die Hände zu bekommen. Wir werden dies in der Folge noch besonders untersuchen. Hier verweilen wir mit unserer Aufmerksamkeit noch bei dem Punkt, daß der Angeklagte nur als Mitschuldiger verurteilt ist. Wir haben ihn also nur gegen die Anklage der Mitschuld zu rechtfertigen. »Ebensowenig als man den Verdacht, daß Le Brun der Mörder selbst sei, nur mit dem schwächsten Beweis begründen konnte; ebensowenig ist auch nur die geringste Spur in den Akten vorhanden, daß er an dem Mord teilgenommen habe. Kein Beweismittel, keine Zeugenaussage, kein Geständnis, weder von dem angeblichen Mitschuldigen noch von dem Mörder selbst, den man nicht hat und nicht suchen will, begründet die Beschuldigung; sie muß also auf bloße Vermutungen aufgebaut sein. »Bei der Prüfung dieser Vermutungen muß man aber nach den Regeln des Rechts und des gesunden Verstandes sowohl auf die Beschaffenheit des Verbrechens, das vermutet wird, als auf die Eigenschaften dessen, auf den die Vermutung desselben fällt, Rücksicht nehmen. Denn Vermutungen finden mehr oder weniger statt, je nachdem die Beschaffenheit sowohl der Umstände als der Personen besser oder schlimmer ist. Man ist leichter geneigt zu glauben, daß ein schlechter Mensch eine schlechte Handlung begangen, als zu glauben, daß ein rechtschaffener Mann ein Bubenstück verübt habe. »Der Angeklagte hat stets als ein rechtschaffener Mann gelebt und ist von allen, mit denen er umging, dafür erkannt worden. Sein Unglück hat das Mitleiden des ganzen Viertels erregt, in dem er wohnt, und hat seinem guten Ruf nicht im mindesten geschadet. Jedermann läßt der Sorgfalt Gerechtigkeit widerfahren, mit welcher er seine Kinder zur Tugend erzogen hat; seine Familie genießt allgemeine Achtung. »Dies ist offenbar nicht der Charakter eines Menschen, von dem eine so abscheuliche Tat vermutet werden könnte, als diejenige ist, deren Le Brun beschuldigt wird. Man würde sie sogar von ihm kaum glauben können, wenn er selbst durch einen vollständigen Beweis davon überführt wäre. »Wir wollen aber jetzt diese angebliche Mitschuld an sich selbst und in allen ihren Umständen genauer erwägen, um ganz deutlich zu zeigen, daß es aller gesunden Vernunft widerstreite, auch nur zu vermuten, daß der Beklagte den geringsten Anteil an der Mordtat gehabt habe. »Erstens; da er für sich selbst zu einem solchen Anschlag wider das Leben seiner Herrschaft nicht die geringste Veranlassung hatte, was hätte ihn bewegen sollen, einem andern zu dieser schrecklichen Ermordung behilflich zu sein? Muß es nicht jeder in sich selbst fühlen, daß es weit schwerer ist, sich durch eine fremde Leidenschaft zu einem solchen Schritt leiten zu lassen, als seiner eignen zu folgen? Sieht man nicht ganz klar, daß diese angebliche Mitschuld eine noch weit schwärzere Seele voraussetzt als das Verbrechen selbst? Das letztere konnte aus Zorn oder Rachsucht entspringen; das erstere beweist kalten Vorsatz einer im Laster schon verhärteten Seele. »Zweitens; wer sieht nicht, daß die Hoffnung eines Vorteils, die einzige denkbare Triebfeder zur Teilnahme an einem solchen Verbrechen, hier gar nicht in Frage kommt, und daß folglich diese Beschuldigung nichts anderes ist, als die in die Augen springende Ungereimtheit, eine Wirkung zu vermuten, die keine Ursache hat. »Der Ankläger hat diesen Widerspruch selbst gefühlt. Ohne Zweifel hat er darum in seiner Anklage die Beschuldigung des Diebstahls mit der des Mordes verbunden; er konnte sich wohl vorstellen, daß kein vernünftiger Mensch glauben werde, ein Bedienter habe seine Herrschaft ohne alle Absicht, etwas dadurch zu gewinnen, ermordet. »Allein es ist ausgemacht, daß hier kein Diebstahl vorgefallen ist. Das Urteil sagt nicht ein Wort davon. Keine Spur eines gewaltsamen Einbruches war zu sehen, nichts war geöffnet, weder in dem Schlafzimmer noch in der Kleiderkammer. 18 Louisdor fanden sich in der Tasche der Ermordeten; der Schrankschlüssel lag an seinem gewöhnlichen Ort; 278 Livres in Gold und für mehr als 15 000 Livres Diamanten waren noch vorhanden. »Hier kann also nicht einmal der Vorsatz gewesen sein, etwas zu stehlen. Gesetzt aber, der Angeklagte wäre eines solchen Vorsatzes fähig gewesen, so hätte er alle Tage Gelegenheit genug gehabt, ihn ganz ohne Gefahr auszuführen. Es wäre ihm leicht gewesen, den Verdacht davon auf Berry zu lenken, der schon einmal im Hause gestohlen hatte und der also leicht auch das zweitemal für den Dieb würde gehalten worden sein. »Es läßt sich also durchaus nicht vermuten, daß ein erhoffter Vorteil den Le Brun angetrieben habe, an der Mordtat teilzunehmen; und folglich wäre hier wirklich eine Wirkung ohne Ursache, eine Handlung ohne Beweggrund. Eine solche Vermutung ist unmöglich. »Allein man muß hier noch weitergehen. Diese angebliche Mitschuld würde dem Interesse des Angeklagten sogar gerade entgegen sein, denn er würde sich dadurch unfehlbar um 2 000 Taler gebracht haben, welche ihm die Frau von Mazel als Belohnung für seine vieljährigen treuen Dienste vermacht hatte. Er mußte fürchten, dieses Legats durch einen Urteilsspruch verlustig erklärt zu werden, der seine Mitschuld zugleich mit dem Tode bestrafen und ihm vielleicht nicht einmal mehr gestatten würde, mit Verlust seines ganzen Vermögens sein Leben durch die Flucht zu retten. »Man weiß zwar wohl, daß es Bediente gegeben hat, die unmenschlich genug waren, ihre Herren umzubringen, um desto eher zum Genuß ausgesetzter Vermächtnisse zu gelangen. Allein dies geschah immer nur insgeheim, so daß der Todesfall natürlich schien und keine gerichtliche Untersuchung veranlaßte. Nie hat ein solcher Bösewicht seinen Herrn mit offenbarer Gewalt ermordet, welche sogleich die Obrigkeit auffordert, das Verbrechen zu ahnden, die Domestiken einer peinlichen Untersuchung zu unterwerfen und dadurch dem Mörder den gehofften Gewinn zu entreißen. »Setzt man nun zu allen diesen Gründen noch hinzu, wie heiter und ruhig Le Brun vor und nach der geschehenen Ermordung war, so kann man seine Unschuld gar nicht weiter anzweifeln. Es ist ganz unnatürlich, daß sich an einem Menschen, dessen Seele über dem schwarzen Gedanken eines solchen Verbrechens brütet, das er entweder schon begangen hat oder begehen will, äußerlich nicht die geringste Gemütsbewegung, nicht die kleinste Unruhe zeige. Man hat aber weder vor noch nach der Mordtat an Le Brun etwas bemerkt, woraus man auf einen so gewaltsamen Zustand im Innern seines Gemüts hätte mutmaßen können; vielmehr zeigte sich Heiterkeit an ihm, und selbst lustige Laune, die sichersten Kennzeichen eines guten Gewissens. »Alles dies sind Vermutungen für Le Brun, welche allen Verdacht von ihm entfernen müssen. Aber die Richter führen Beweise an, welche bei ihnen diese Vermutungen überwogen zu haben scheinen. Diese Beweise müssen wir prüfen. »Man hat bei ihm einen Schlüssel gefunden, sagt man, der vier Türen öffnete, nämlich die Haustür, die Tür zum Vorgemach und die zwei Türen zur Kleiderkammer. Daraus zog man den Schluß, daß er den Mörder eingelassen habe, und verurteilte ihn zum Tode: nicht anders, als hätte man ihn wirklich die Tür öffnen gesehen, oder er hätte es selbst gestanden, oder es wäre ihm von dem Mörder selbst ins Gesicht behauptet worden, oder endlich, als ob es schlechterdings unmöglich wäre, daß ein andrer Domestike den Mörder könnte eingelassen oder dieser von selbst den Weg in ein Haus gefunden haben, das Tag und Nacht offen war und das leere Zimmer und unverschlossene Böden genug hatte, in welchen man sich verborgen halten konnte. »Hätten die Richter vom Châtelet diesen Verdacht, der ihnen der Schlüssel zu geben schien, mit den Gründen verglichen, welche dagegen sprechen, so hätten sie ganz deutlich sehen müssen, daß dieses angebliche Indizium, auf welches sie ein Todesurteil gegründet haben, nicht einmal als eine vernünftige Vermutung betrachtet zu werden verdient; daß sich gar nichts weiter daraus folgern läßt, als daß es nicht unmöglich sei, daß der Angeklagte dem Mörder die Türen geöffnet habe. Und hieraus haben die Richter, ohne irgendeinen andern Beweis gefolgert, daß er sie ihm wirklich geöffnet habe. »So urteilen und so zum Tode verdammen, heißt mit dem Leben der Menschen und mit der Ehre der Menschen spielen; ein Spiel – mit Widerwillen muß man es sagen – das weniger Scharfsinn und größere Unbesonnenheit voraussetzt als irgendein Hasardspiel! Bei dem letztern ist die Wahrscheinlichkeit wenigstens auf beiden Seiten gleich. Aber hier, bei der Möglichkeit, daß Le Brun dem Mörder die Tür geöffnet habe oder nicht, sind alle Gründe fürs Verneinen, nicht ein einziger fürs Bejahen. Dies wollen wir jetzt beweisen. »Es ist aus dem ersten Protokoll vom 28. November bekannt, daß der besagte Schlüssel nichts weiter als das Schloß an der Haupttür des Schlafzimmers, und zwar mit vieler Mühe und nur halb, nämlich den Riegel nur einmal herum, aufschloß. Damals kam dieser Schlüssel nicht weiter in Betracht; und man mag wohl seine Gründe dazu gehabt haben, wie wir gleich sehen werden. »Allein es ist genug, sagt man, daß dieser Schlüssel das Schloß am Schlafzimmer nur halb öffnete, um damit in jeder Stunde der Nacht hineinzukommen, indem die Tür zu dem Schlafzimmer der Frau von Mazel des Nachts nie mehr als einfach abgeschlossen wurde. »Alles dies ist wahr. Man könnte sogar noch hinzusetzen, daß man gar nicht einmal eines Schlüssels bedurfte, um das Schlafzimmer zu öffnen. Man brauchte nur einen Dietrich durch das kleine Loch über dem Schlosse zu stecken und den Riegel zurückzuziehen. Dies ist der Grund, warum man im Anfang auf diesen Schlüssel, der den Riegel des Schlosses nur einhalbmal aufschloß, gar nicht achtete, und in der Folge, um einige Folgerungen daraus zu ziehen, behaupten mußte, daß er einundeinhalbmal abschließe. »Aber man geht noch weiter. Man behauptet sogar, der Schlüssel habe gleich von Anfang das ganze Schloß doppelt abgeschlossen. Angenommen nun auch – was wir aus Gründen, die unten angegeben werden, nicht zugeben können – dieser Umstand hätte seine Richtigkeit, so würde man dennoch daraus vernünftigerweise keine Folgerung wider den Angeklagten ziehen können. Denn er hat von Anfang an immer behauptet, dieser Schlüssel habe zu nichts weiter gedient, als das kleine Schloß am Torwege damit zu öffnen, und er habe nicht einmal gewußt, daß er auch noch andere Türen öffne. Diese Aussage, welche er immer gleichförmig abgegeben hat, kann man nicht für falsch erklären, solange man ihn nicht des Gegenteils überwiesen hat, was bis jetzt noch nicht geschehen ist. »Überdies hat besagter Schlüssel nichts Ungewöhnliches und Besonderes an sich, das ihn verdächtig machen könnte. Er ist gemacht wie tausend andre, die in jedermanns Händen sind, so daß auch Le Brun ihn ganz unschuldig bei sich getragen haben kann. Wäre es wahr, daß dieser Schlüssel gleich bei der ersten Probe vier Türen geschlossen hätte, so wäre dies ein bloßer Zufall gewesen. Man hat später den Töchtern des Angeklagten mehr als hundert Schlüssel gezeigt, von welchen man auch glaubte, daß sie nur ein einziges Schloß öffneten, die aber bei der damit angestellten Probe noch mehrere andre aufschlossen. »Die Schlosser, denen die Gerichte die Untersuchung dieses Schlüssels auftrugen, erkannten ihn einstimmig als einen alten Schlüssel und versicherten, er sei nicht für die Schlösser der Zimmer gemacht, die man damit öffnen konnte, und man sehe überdies, daß seit langer Zeit kein Feilenstrich daran geschehen sei. »Mit dieser Erklärung stimmt jene Aussage, die der Angeklagte über diesen Punkt immer unverändert abgegeben hat, vollkommen überein. Er hat immer behauptet, er habe diesen Schlüssel, wie er gegenwärtig noch ist, vor zehn oder zwölf Jahren von einer Frauensperson erhalten, die bei der Frau von Mazel gedient und sich sodann an den oben genannten Laguë verheiratet hatte, die aber schon seit zwei Jahren tot ist. »Zwar wendet man ein, der Angeklagte hätte diesen Schlüssel auch nicht einmal als einen Hauptschlüssel zum Torweg haben sollen, indem Frau von Mazel sowohl ihm als der Köchin vor ungefähr zehn Monaten den Hauptschlüssel abgenommen hatte, nachdem sie von Berry bestohlen worden war. »Allein wie auch immer diese Begebenheit mit dem Hauptschlüssel beschaffen gewesen sein mag, so kann doch daraus nichts Nachteiliges wider den Angeklagten gefolgert werden. Denn daß Frau von Mazel aus Ärger über den erlittenen Diebstahl nicht mehr zugeben wollte, daß ihre Leute Hauptschlüssel haben sollten, das war ein Einfall in der Hitze, der zwar ganz natürlich, deshalb aber doch eben nicht sehr vernünftig war. Was konnte es ihr denn helfen, ihren Leuten die Hauptschlüssel abzunehmen, während ihr Haus Tag und Nacht jedem Fremden, der bei ihr spielen wollte, offenstand? »Inzwischen hat der Abbé Poulard den Hauptschlüssel von Frau von Mazel erhalten, den Le Brun auf Aufforderung derselben in ihre Hände übergab. Die Köchin bekam den ihrigen bald wieder zurück, aber der Abbé durfte den seinigen behalten, und Le Brun mußte ihn missen. Er konnte sich aber unmöglich ohne einen solchen Schlüssel behelfen, denn er mußte des Morgens sehr früh aus dem Hause, um einzukaufen, und überhaupt seiner Geschäfte wegen beinah zu jeder Stunde aus und ein gehen. Er bediente sich also eines andern Schlüssels; aber er tat dies ganz unverhohlen im Angesicht des ganzen Hauses. »Dies ist es, was Le Brun selbst wegen dieses Schlüssels immer aufs standhafteste behauptet hat; und schon diese Erzählung beweist seine Redlichkeit, denn es stand ja in seiner Willkür, gleich von Anfang an zu sagen, er habe den Schlüssel von der Herrschaft selbst bekommen; sie war tot und konnte ihm also nicht widersprechen. »Überdies ist dieser Schlüssel so wenig ein Indizium wider den Angeklagten, daß er vielmehr für ihn spricht. Es ist klar, wenn er den Mörder damit eingelassen hätte, würde er gewiß ihn nicht bei sich haben finden lassen; oder zu was immer für einer andern unerlaubten Absicht er ihn gebraucht hätte, würde er gewiß nicht vergessen haben, ihn beiseitezuschaffen. Er mußte einsehen, wenn er wirklich an dem Verbrechen Anteil genommen hätte, daß dieser Schlüssel den einzigen Beweis wider ihn abgeben würde; wie es auch jetzt wirklich erfolgt ist, indem dieser Schlüssel der einzige Grund des wider ihn gesprochenen Todesurteils ward. »Je mehr man also über die Umstände dieser Begebenheit nachdenkt, desto mehr wird man überzeugt, daß die angebliche Überführung des Angeklagten in der bloßen Möglichkeit bestehe, daß er dem Mörder die Tür habe öffnen können. »Nach der Sentenz des Châtelets genügt es also, daß man ein Verbrechen habe begehen können, um verurteilt zu werden, als ob man es wirklich begangen habe. Man muß also der ganzen Menschheit den Prozeß machen; denn bei ihrer bekannten Schwäche und Verdorbenheit ist es möglich, daß die weisesten Menschen, ja die Richter selbst Lasterhafte und Bösewichter würden. »Es ist möglich, daß sich Richter durch Reiche wider Arme einnehmen lassen. Es ist möglich, daß sie der Leidenschaft eines mächtigen Anklägers nachgeben und ihm selbst alle Mittel aufsuchen helfen, dem Prozeß eine Wendung nach seinen Absichten zu geben. Es ist möglich, daß sie die Aussagen, welche zur Rechtfertigung des Angeklagten dienen, nicht getreu zu den Akten nehmen. Es ist möglich, daß sie die Spur, die man ihnen nachweist, mit gutem Vorbedacht nicht verfolgen, daß sie den wahren Verbrecher, auf welchen man sie hinweist, absichtlich nicht entdecken wollen. »Allein da es höchst ungerecht wäre, die Richter wegen solcher Möglichkeiten zu verurteilen, so ist es auch ungerecht, wenn sie einen andern wegen Möglichkeiten verurteilen. »Man wird sich also nie genug wundern können, daß die Richter des Châtelets einen Mann, dessen Ehrlichkeit immer ganz unbescholten war, zum Tode verurteilt haben ohne einen andern Grund, als weil es möglich ist, daß er dem Mörder die Tür geöffnet habe, ohne zu wissen, ob er sie ihm wirklich geöffnet habe. Wissen konnten sie dies nur auf dreierlei Art: entweder durch Zeugenaussagen, oder durch das Eingeständnis des Angeklagten, oder durch das Bekenntnis des Mörders. Hier ist aber kein Zeuge, der Angeklagte leugnet es, und um den Mörder hat man sich von seiten der Gerichte noch gar nicht bekümmert. »Es ist also wahr, daß die Richter ihr Urteil gesprochen haben, ohne auf eine von den vielen andern Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen, die der Mörder hat wählen können, um in das Haus und in das Schlafzimmer zu kommen. »Er kann einen Nachschlüssel gehabt haben. Er kann auch mit einem bloßen Dietrich das Schlafzimmer geöffnet haben vermittelst des kleinen Loches über dem Schlosse. Er kann auch ohne Nachschlüssel und ohne Dietrich hineingekommen sein, indem er zum Fenster einstieg und sich unter dem Bette verbarg. Er kann durch eine andere weit verdächtigere Person, als der Angeklagte ist, eingelassen worden sein. Er kann schon mehrere Nächte vorher im Hause geschlafen haben, ein Umstand, den die zurückgelassene blutige Serviettenmütze sehr wahrscheinlich macht. Er kann auch sehr leicht aus einem andern Hause auf der Dachrinne durch das große Dachfenster in den obern Boden in das Haus eingestiegen sein. »Warum haben doch die Richter vom Châtelet unter so vielen möglichen Wegen, in ein Haus zu kommen, das noch überdies des Spielens wegen Tag und Nacht offenstand, sich allein an den gehalten, wodurch der Angeklagte verdächtigt wird und der ganz unstreitig gerade am allerwenigsten wahrscheinlich ist; so wenig, daß man weder einen Beweggrund noch einen Zweck angeben kann, aus welchem sich die Handlung erklären ließe, und daß, je länger man sie betrachtet, desto mehr die Wahrscheinlichkeit zur bloßen Nichtunmöglichkeit verschwindet. »Die Richter haben also offenbar das Urteil ohne allen Beweis gesprochen. Allein außer diesem allen sind in dem Prozesse selbst so viele Hauptfehler begangen worden, daß man das ganze Verfahren durchaus für null und nichtig erklären muß. »Die erste Unrichtigkeit in dem Verfahren betrifft jenen Hauptschlüssel, den man als das Fundament zu dem Todesurteil gebraucht hat. Als Le Brun unmittelbar nach Bekanntwerdung der Mordtat auf Befehl des Kriminalleutnants durchsucht wurde, fand man zwei Schlüssel in seiner Tasche. Er gab auf der Stelle Rechenschaft von beiden. Der eine, sagte er, sei der Schlüssel zu seinem Schlafraum, der andre aber sei ein Schlüssel zum Torwege. Beide wurden sogleich an allen Schlössern des Schlafzimmers versucht. Der erstere öffnete durchaus kein anderes Schloß als dasjenige, für das er bestimmt war; von diesem ist also nicht weiter die Rede. Der Hauptschlüssel hingegen schloß von ungefähr das halbe Schloß an der Haupttür des Schlafzimmers der Frau von Mazel. Aber es erforderte so viele Mühe und so viele Umstände dies zu bewerkstelligen, daß man anfänglich aus diesem so wenig natürlichen Indizium selbst gar nicht viel machte. Man probierte darauf den Schlüssel auch an den übrigen Türen des Schlafzimmers; allein es konnte keine derselben damit geöffnet werden. »Bisher stimmt das Verfahren ganz mit der Vorschrift der Verordnungen überein, welche fordern, ›daß die Richter sogleich den ganzen Platz, wo ein Verwundeter oder Ermordeter gefunden wird, in Augenschein nehmen und auf der Stelle über die ganze Begebenheit ein genaues Protokoll errichten sollen.‹ Man vermutet also – denn die Richter haben allezeit die Vermutung für sich –, daß sich in diesem Protokoll auch eine genaue Beschreibung aller dieser mit dem Hauptschlüssel angestellten Versuche befinden werden. Allein es zeigt sich, daß sie sich wirklich nicht darin befindet. Woher mag dies wohl kommen? Ist es Vergessenheit oder Vorsatz? Hat man zu wenig oder zu viel an diesen Umstand gedacht? Es muß dem Parlament überlassen werden, über diese Frage zu entscheiden, welche hier bloß vorgelegt werden sollte. »Soviel ist ausgemacht, dieses erste, allein rechtsgültige Protokoll enthält von allen jenen angestellten Versuchen nichts weiter, als die Bemerkung, daß man mit besagtem Schlüssel das Schloß der Haupttür des Schlafzimmers der Frau von Mazel nur halb, und zwar mit sehr vieler Mühe, habe aufschließen können. »Was muß hier inzwischen vorgefallen sein? Der Prozeß wird angefangen, man beginnt die Untersuchung. Aber man findet keine Beweise wider den Angeklagten und kehrt nun in das Haus der Frau von Mazel zurück, um noch einmal nachzusuchen. Es wird ein neues Protokoll aufgenommen und – nun findet sich auf einmal, daß der Hauptschlüssel, der nur mit vieler Mühe das Schloß an der Haupttür bloß halb geöffnet hatte, mit Leichtigkeit an allen Türen des Schlafzimmers die doppelt verschlossenen Riegel der Schlösser öffnete. »In der Tat ein sehr sonderbarer Zufall! Aber es verdient bemerkt zu werden, wann er sich ereignete. Es war am 14. Januar; achtundvierzig Tage nach der Abfassung jenes ersten Protokolls; zu einer Zeit, da alle Siegel schon länger als drei Wochen abgenommen waren, da die Feinde des Angeklagten das ganze Haus im Besitz hatten, da der besagte Schlüssel schon seit mehr als sechs Wochen in der Gerichtsstube des Châtelets von jedermann nach Gefallen besehen und betastet werden konnte. »Was war leichter, als von diesem Schlüssel einen Abdruck zu nehmen und alle Schlösser darnach abzuändern? Dies ist auch wirklich geschehen, man kann gar nicht daran zweifeln. Vier Gründe beweisen es. »Erstlich machte der Umstand, daß der Mörder den eigentlichen Schlüssel zum Schlafzimmer mitgenommen hatte, es ohnehin nötig, einen neuen Schlüssel anfertigen zu lassen, welches nicht geschehen konnte, ohne das Gewinde im Schlosse zu ändern. »Zweitens wäre es kaum möglich, daß ein ganz gewöhnlicher Schlüssel drei verschiedne Schlösser öffne, für die er nicht gemacht ist, wenn nicht die Schlösser nach dem Schlüssel eingerichtet wären. »Drittens haben die Schlosser bemerkt, daß man den Schlüssel selbst abgeändert habe. »Viertens endlich kann man die Verschiedenheit, welche sich zwischen den Erfolgen des ersten und zweiten Versuchs mit dem Schlüssel gefunden hat, gar nicht begreifen, wenn eine solche Veränderung mit den Schlössern und dem Schlüssel nicht vorgefallen sein sollte. Denn man kann nicht vermuten, daß ein so einsichtsvoller Mann, als der Kriminalleutnant, diesen Schlüssel nicht auf der Stelle, wie es die Gesetze verlangen, an allen den Schlössern habe probieren lassen, welche er nachher öffnete. »Hätte er aber – denn möglich ist alles – gleichwohl nicht daran gedacht, und versichert er selbst, daß er nicht daran gedacht habe, so muß man es freilich glauben. Aber man kann sich dann kaum erwehren zu sagen, daß ein Richter, der ein so wichtiges Protokoll abfassen konnte, auch wohl ein Todesurteil könne gesprochen haben, ohne sich recht darüber klar zu sein. »Allein man habe nun bei diesem ersten allein rechtsgültigen Protokoll an das, was dabei zu tun war, gedacht oder nicht gedacht; es bleibt darum nicht weniger wahr, daß man die Schlösser verändert hat und daß der angebliche Beweis, den man daraus ziehen will, daß dieser Schlüssel jetzt so viele Türen öffnet, bloß ein nachher gemachter Beweis ist; ein Beweis sozusagen durch Feile und Hammer, in welchem man gleichwohl wider die Absicht derer, die ihn geschmiedet haben, die Unschuld des Angeklagten erkennt, indem dieses zweite Protokoll offenbar nichts anderes beweist, als daß das erstere nichts enthielt, was man als Beweis wider den Angeklagten gebrauchen konnte. »Dieses wider alle Ordnung bloß auf einseitiges Verlangen des Anklägers verfertigte Protokoll müßte allein schon Grund genug sein, um das ganze Verfahren für null und nichtig zu erklären. »Der zweite nicht weniger wichtige Fehler besteht darin, daß nicht sämtliche Domestiken verhört worden sind. Der Ankläger gesteht dies selbst in seiner Klageschrift, indem er darin dem Kriminalleutnant sagt: ›Zehn ganze Stunden wendeten Sie zu der unglaublich mühsamen Arbeit an, einen Teil der Domestiken und andere von außen herbeigebrachte Personen zu verhören.‹ »Man weiß nun zwar nicht genau, wie hoch sich die Anzahl des andern Teils der Domestiken, der nicht verhört worden ist, beläuft. Allein wenn sich dieser Teil auch nur einzig auf den Abbé Poulard einschränken sollte, so würde dies immer noch ein sehr großer Teil sein. Außerdem, daß es nicht erlaubt ist, bei solchen Gelegenheiten einen einzigen, er sei, wer er wolle, zu übergehen, weil ebendieser einzige, der nicht verhört worden ist, der alleinige Urheber des Verbrechens sein kann, mit dessen Untersuchung man beschäftigt ist, kann man auch wohl sagen, daß dieser Mensch bei dem vorliegenden Fall eine weit wichtigere Person ist, als alle übrigen Domestiken zusammen.« Herr von Aucour kommt hier noch einmal auf die Geschichte dieses Abbés zurück und läßt sich auf eine umständliche Erzählung der Tatsachen ein, von welchen wir oben gesprochen haben. Er macht auf die Lage seines Zimmers aufmerksam, welche es ihm leicht machte, zu jeder Stunde bei Tag und bei Nacht, sooft es ihm beliebte, ganz insgeheim in das Schlafzimmer der Frau von Mazel zu kommen. »Gern hätte man,« fährt er dann fort, »alle diese Umstände übergangen, welche immer mehr andeuten, als man sagt oder sagen will, denn unser Zweck ist hier bloß, die unterdrückte Unschuld zu retten, ohne alle Absicht, dem guten Ruf irgendeines Lebenden oder Verstorbenen zu nahe zu treten. »Aber alle diese Umstände sind dem ganzen Publikum bekannt; denn da Frau von Mazel kein Arg dabei hatte, so machte sie auch kein Geheimnis daraus; und man erzählt es auch hier in keiner andern Absicht, als um zu zeigen, daß der Abbé Poulard unter allen Domestiken der Frau von Mazel derjenige war, den sie am meisten mit ihrem Zutrauen beehrte und der daher auch am allersichersten imstande gewesen wäre, alles das aufzuklären, was bis jetzt bei diesem Verbrechen dunkel geblieben ist. »Allein, wer weiß? Vielleicht ist er ebendarum nicht verhört worden! Denn was soll man überhaupt von einem Verfahren denken oder nicht denken, bei dem so viel Parteilichkeit, Vorurteil und Ansehen der Person sich ganz deutlich zeigt? Man muß sich hier an die Tatsachen halten, ohne nach ihren Beweggründen zu forschen. Genug also, der Abbé Poulard, der vor allen andern hätte verhört werden sollen, ist nicht verhört worden. Diese Unterlassung, was immer der Grund derselben sein mag, muß das ganze Verfahren null und nichtig machen. »Die dritte Nullität bei diesem Verfahren ist, daß man nicht sämtliche Domestiken in Haft genommen hat, was doch sonst bei peinlichen Fällen gewöhnlich ist, und daß man im Gegenteil denjenigen allein in Arrest bringen ließ, der natürlicherweise am wenigsten verdächtig sein mußte und der auf der Stelle durch alle die Indizien schon gerechtfertigt war, die man bei der Entdeckung der Mordtat gefunden hatte. »Man fand Frau von Mazel in ihrem Bett durch fünfzig Messerstiche ermordet, von welchen nach dem Bericht der Ärzte keiner tödlich war. Man fand bei ihr im Bett eine blutige Serviette, die wie eine Nachtmütze zusammengeknüpft war, und eine zerrissene Spitzenkrause, auch ganz mit Blut getränkt. Diese drei Umstände fielen sogleich beim ersten Anblick auf; und alle drei bestätigten auf der Stelle die Unschuld des Angeklagten. Die vielen leichten Messerstiche gaben deutlich genug zu erkennen, wie schwach die Hand sein müsse, von der sie herrührten, und daß es also die Hand des Angeklagten, eines der stärksten Männer, nicht sein könne. Die Serviettenmütze wurde an ihm probiert, allein sie paßte nicht auf seinen Kopf; der glücklichste und einleuchtendste Beweis seiner Rechtfertigung, den man in einem solchen Fall nur haben kann. Auch wurde erkannt, daß die Spitzenkrause ihm nicht gehöre, sondern einem ehemaligen Bedienten, namens Berry. »Alle diese drei Indizien, die einzigen, die man hatte, rechtfertigten also den Angeklagten gleich im Anfange. Und was besonders zu bemerken ist, er ist der einzige unter allen Domestiken der Frau von Mazel, den diese Indizien von der Mordtat selbst freigesprochen haben, so daß, wenn man auch die Sache nach der äußersten Strenge nehmen wollte, er doch höchstens der Mitschuld oder des Mitwissens verdächtig wäre, während alle übrigen Domestiken den Verdacht nicht nur der Mitschuld, sondern auch des Mordes selbst auf sich haben. Von keinem derselben läßt sich sagen, daß die Mütze des Mörders ihm nicht passe, weil man mit keinem den Versuch gemacht hat und nun auch mit keinem mehr machen kann. »Man ließ den Kutscher frei, der gar nichts für sich hatte, um auf eine Ausnahme Anspruch zu machen, der vielmehr wegen der Aufsicht über das Hoftor am meisten hätte verantwortlich gemacht werden sollen. »Man ließ die Köchin frei, die dadurch verdächtig war, daß sie ihr Bett, das sonst immer in der Küche stand, acht Tage vor der Mordtat in der Holzkammer aufgeschlagen hatte, aus welcher sie leicht jemand außer dem Hause ihren Hauptschlüssel reichen konnte, um ihm den Eingang zu öffnen und ihn dann um so sichrer bei sich zu verbergen. »Man ließ die zwei Bedienten frei, Jünglinge von siebzehn bis achtzehn Jahren, auf welche die Schwäche der Hand, die den Mord vollbracht hatte, ein deutliches Indizium warf und von welchen man nicht sagen kann, daß die Serviettenmütze nicht auf ihren Kopf passe, weil man es unterlassen hat, sie an ihnen zu probieren. »Man ließ den Abbé Poulard frei; einen Menschen, auf den man wegen seines liederlichen Lebens den ersten Verdacht hätte werfen sollen, der nicht nur einen Hauptschlüssel zur Haustür und noch mehrere andere Schlüssel hatte, sondern der auch mehr als irgend jemand in alle Familiengeheimnisse eingeweiht, alles das kannte, was am ersten zu einer so abscheulichen Handlung reizen konnte. »Man ließ überhaupt alle Domestiken in Freiheit bei einer Untersuchung, wo man den wahren Täter noch gar nicht kannte; man hielt sich an einen einzigen und zwar gerade an den, der auf der Stelle durch die drei ersten Indizien, die man gefunden hatte, gerechtfertigt war und der es durch die nachher entdeckten Indizien nun noch mehr ist, wie zum Beispiel durch das blutige Hemd, das auf einem der obern Böden gefunden wurde und das nicht sein gehören kann, weil es gar nicht auf seinen Leib paßt. »Noch einmal also: warum nahm man denn nicht alle Domestiken in Haft, da man behauptete, ein Domestike müsse der Mörder sein, ohne doch zu wissen, welcher von ihnen es sei? Warum hielt man sich denn nur an den einzigen, von welchem man schon wußte, daß er nicht der Täter sei? Es wäre nicht schwer, diese Fragen zu beantworten, allein wir bemerken bloß, daß diese Unterlassung, sie mag mit oder ohne Absicht geschehen sein, das ganze Verfahren verdächtig und schlechterdings null und nichtig macht. »Noch eine andere Nullität, aus welcher deutlich erhellt, daß Parteilichkeit und Übereilung die Schritte der Richter geleitet haben, erkennt man daraus, daß auch nicht ein einziges Dekret erlassen wurde, sich irgendeines Menschen zu bemächtigen, um den wahren Täter zu entdecken, während man schon seinen Mitschuldigen, ohne Beweise, ohne Zeugen und ohne ein Geständnis seiner Schuld zu haben, zum Tode verurteilt hatte. Man kann nicht begreifen, was die Richter, die keinen Augenblick Anstand nahmen, so übereilt ein Todesurteil zu sprechen, auf der andern Seite so überbehutsam machte, gegen einige Personen gefängliche Inhaftnahme zu dekretieren.« Hier macht nun Herr von Aucour, nachdem er gezeigt hat, daß die vorhandenen Indizien jeden andern eher als den Angeklagten verdächtigen müssen, einen Übergang, um dem Richter die Personen zu nennen, auf welche er seinen Verdacht lenken könne. »Mitten durch jenes Dunkel,« fährt er fort, »worein man jene ganze Geschichte zu hüllen gesucht hat, erblickt man doch zwei Dinge, die ganz unbezweifelt sind. »Das erste ist, daß dieser Mord, bei welchem kein Diebstahl und selbst nicht einmal die Absicht eines Diebstahls zu bemerken ist, nur die Wirkung des Hasses und der Rache sein kann. »Das zweite, daß der Urheber desselben alles darauf angelegt hat, den Verdacht davon auf einen Domestiken zu lenken. Vier Umstände weisen deutlich daraufhin: die blutige Nachtmütze, die der Mörder in dem Bette der Ermordeten zurückgelassen hat, die er aus einer Serviette zusammengeknüpft hatte, die ins Haus gehörte, um dadurch auf den Gedanken zu leiten, daß der Verbrecher im Hause zu suchen sei; das Hemd, das so ganz mit Blut durchtränkt war und das er auf dem Boden zurückließ, damit man glauben solle, es sei ein Domestike, der im Hemde des Nachts aufgestanden sei, um den Mord zu begehen; der Schlüssel zu dem Schlafzimmer, der gewöhnlich inwendig auf einen Stuhl gelegt wurde und den der Mörder mitgenommen hat, um den Verdacht zu veranlassen, daß ein Domestike ihn während des Schlafengehens Frau von Mazel weggenommen habe; und endlich das Messer, ein gewöhnliches Taschenmesser, das zu einem Mord so wenig brauchbar war, damit man denken solle, es sei ein Domestike gewesen, der das nächste beste Mordwerkzeug ergriffen habe. »Es ist klar, daß alle diese ausgeklügelten Anstalten keine andere Absicht haben konnten, als einen Domestiken verdächtig zu machen. Allein sobald man nur die Sache genauer betrachtet, so kann man eben daraus das gerade Gegenteil erkennen, daß ein Domestike den Mord nicht begangen haben kann, weil gerade dieser das entgegengesetzte Interesse gehabt hätte, den Verdacht auf einen Fremden zu lenken. »Nimmt man nun noch jenen erstern Umstand hinzu, daß bei diesem Mord kein Diebstahl und selbst nicht einmal ein Versuch zu stehlen unternommen wurde, so muß man überzeugt sein, daß der Mörder ein Feind war und daß die ganze Schwierigkeit jetzt bloß darin liegt zu wissen, wer dieser Feind sei und was er für Anhänger und Mitschuldige habe.« So führt dieser scharfsinnige und gelehrte Schriftsteller seinen Lesern gleichsam an der Hand, um ihn von allem, auch dem entferntesten Verdacht wider seinen Klienten ganz abzulenken. Er stellt seinen Leser vor einen neuen Gesichtspunkt, wo ihm Le Brun gar nicht weiter vors Auge kommen kann. Dagegen führt er ihm Personen vor, von welchen es gleich beim ersten Anblick auffällt, daß sie ein ganz besonderes Interesse an dem Tod der Frau von Mazel hatten, auf welche man also vor allen andern Verdacht hätte werfen und die gerichtliche Untersuchung richten sollen. Er schickt noch vorläufig die Versicherung voraus, daß er kein bestimmtes Urteil fällen, niemand verdammen, sondern bloß die merkwürdigsten Tatsachen erzählen wolle, die er wisse, und dem Parlament und dem Publikum überlasse, die Folgerungen daraus zu ziehen. »Man weiß,« fährt er dann fort, »daß Frau von Mazel an ihrer eignen Schwiegertochter, der Frau von Savonnières, eine Todfeindin hatte, die auf Veranlassung ihrer Schwiegermutter seit mehr als fünfzehn Jahren in einem Kloster eingesperrt ist, während dieser Zeit jedoch mehrmals heimlich nach Paris gereist war und bei ihrem letzten Besuche geäußert hat, daß sie in drei Monaten – welches gerade der Zeitpunkt des Mordes ist – ihre Freiheit wiederzuerlangen hoffe. »Man weiß, daß Berry, der ehemalige Bediente der Frau von Mazel, im März des vorigen Jahres ihr 1500 Livres gestohlen hat und daß sie nur durch ihren ältesten Sohn und den Abbé Poulard abgehalten wurde, ihre Klage deshalb anhängig zu machen; daß die blutige Spitzenkrause von den Kammerjungfern für die Krause ebendieses Berry erkannt und daß der nämliche Berry zur Zeit des Mordes in Paris gesehen worden ist. »Man weiß, daß Frau von Mazel den Entschluß gefaßt hatte, ihr Testament zu ändern, wobei für diejenigen nichts zu fürchten war, gegen die sie billig darin verfahren war, wohl aber für diejenigen, gegen die sie mehr als billig gewesen war, und vorzüglich für den Abbé Poulard, den die einzige christliche Betrachtung der Frau von Mazel, daß ein Legat für einen Menschen, der im Kloster leben sollte, ganz überflüssig sei, um alle seine Hoffnungen bringen konnte. Man weiß, daß dieser Abbé die Verheiratung seiner Schwester mit Herrn von Lignières, der die Frau von Mazel ganz entgegen war, mit allem Eifer durchzusetzen suchte. Man kennt überhaupt diesen Abbé.« Hier folgt nun wieder eine Schilderung von dem Leben des Abbés, von der das Wesentliche unsern Lesern schon bekannt ist. »Man weiß, daß er in der Nacht, da die Mordtat geschah, allerhand ungewöhnliche Schritte vornahm; daß er während des Abendessens ganz gegen seine Gewohnheit mehrmals wiederholte, er werde heute nacht nicht im Hause schlafen; daß er um halb elf Uhr aus dem Hause ging, aber um Mitternacht zurückkam. Man weiß, daß er selbst gleich am ersten Morgen nach der Mordtat auf allen öffentlichen Plätzen mit einer auffallenden Geschäftigkeit das Gerücht verbreitete, daß Le Brun der Mörder sei. Man weiß endlich, daß er das Märchen von Berrys Geburt, das wir auch oben angeführt haben, erdichtet und ausgebreitet hat und daß zu gleicher Zeit viele von den andern Feinden des Le Brun sich bemühten, dieser verleumderischen Erdichtung bei mehreren Menschen Eingang zu verschaffen. »Wir wollen alle diese Tatsachen nicht weiter mit Betrachtungen erläutern, sie zeigen für sich selbst deutlich genug, daß man hinlängliche Ursache gehabt hätte, gegen mehr als eine Person Haft zu verfügen; und jemehr man darüber nachdenkt, desto unbegreiflicher wird es, daß dies bei einer so langen Untersuchung und bei so wichtigen Veranlassungen doch nicht geschehen ist. »Aber noch mehr! Man erzählt ganz öffentlich, alle diese Tatsachen seien bei dem Prozeß ganz übergangen; Berry, dieser berüchtigte Berry, sei nicht einmal bei einem Verhör genannt worden, er, von dem das ganze Publikum sprach, sobald die Mordtat bekannt wurde. Wäre es möglich, daß man während der ganzen Untersuchung dieses Menschen nicht gedacht hätte, der doch der Hauptgegenstand derselben hätte sein sollen? Hätte man wirklich bei diesem Prozesse alle Arten von Unterlassungssünden begehen, alle Arten von Vorurteil, von Parteilichkeit und von Ansehen der Person häufen wollen? Registraturen, die hinterher erst verfertigt wurden, Protokolle, die unvollständig sind und voll von Unterdrückungen der wichtigsten Umstände; Entlassung der Domestiken, ohne sie zu verhören und ohne sie in Haft zu nehmen; Mangel aller Anstalten, dem Mörder auf die Spur zu kommen; überdies das ungerechte und falsche Vorurteil des Kriminalleutnants, der so unbedachtsam war, schon vom ersten Tage an öffentlich zu versichern, daß der Angeklagte schuldig sei, und der dadurch sein ganzes Verfahren verdächtig gemacht hat; und endlich nach einem so seltsamen und so mangelhaften Verfahren ein Endurteil, das einen angeblichen Mitschuldigen ohne Beweis, ohne Geständnis, ohne Zeugen zum Tode verurteilt: – alles dies ist es, was jeden rechtschaffnen Mann empört, dies ist es, was die Sache des Angeklagten zu einer allgemeinen Sache macht, bei der jeder Bürger in Gefahr zu sein glaubt; und so appelliert das ganze Publikum gegen dieses widerrechtliche Urteil.« Dies war Le Bruns Verteidigung bei der Appellationsinstanz. Wir wollen nun auch unsern Lesern noch einige von den Gründen mitteilen, welche die Ankläger zur Unterstützung ihrer Anklage vorbrachten. »Le Brun«, sagten sie, »hatte sich durch vieljährige Dienste, durch anscheinenden Eifer und Anhänglichkeit das ganze Vertrauen der Frau von Mazel erworben; er kannte vermittelst dieses Zutrauens nicht nur alle ihre häuslichen Angelegenheiten, sondern er erfuhr auch alles, was sie dachte und sich vorgenommen hatte. Durch diesen Vorzug war es ihm leichter als jedem andern, dieses schreckliche Verbrechen zu begehen. »Man folge nur den Indizien, und man wird finden, daß sie nur auf Le Brun passen. Sonntags, an dem Tage vor dem Mord, war Frau von Mazel den ganzen Vormittag mit ihren Kammerjungfern auf ihrem Zimmer; während dieser Zeit können also die Klingelschnüre nicht verknüpft worden sein. Eine von den Kammerjungfern hat sogar bei ihrem Verhör versichert, sie habe an jenem Vormittag nicht bemerkt, daß die Schnüre verschlungen gewesen wären. Indes war es nicht das erstemal, daß Le Brun es versucht hat, die Klingel unbrauchbar zu machen. Es erhellt aus den Zeugenaussagen, daß er eines Tages, als Frau von Mazel sich über das Verknüpfen der Klingelschnüre beklagt hatte, selbst antwortete: er habe es getan, weil sie beim Bettenmachen hinderlich gewesen seien. Das, was er hier getan hatte, kann er wohl auch zum zweitenmal getan haben. »Zu welcher Stunde kann er nun aber diese Schnüre verknüpft haben, wenn es nicht des Vormittags geschehen ist? Als Frau von Mazel nachmittags in die Vesper gegangen war, blieb niemand im Hause als die Köchin. Frau von Mazel schloß zwar bei ihrem Weggehen die Tür doppelt ab, was sie niemals unterließ, seit sie vor einigen Monaten bestohlen worden war. Allein Le Brun konnte diese Tür leicht mit seinem Hauptschlüssel öffnen. »Er selbst mag es wohl gefühlt haben, daß man leicht auf die Vermutung kommen könne, er sei während der Abwesenheit seiner Herrschaft in diesem Zimmer gewesen; darum hat er angegeben, er sei erst um sieben Uhr wieder ins Haus gekommen. Allein Laguë und der Speisewirt bezeugten, daß er sie um halb fünf Uhr verlassen habe; er selbst aber sagt in seinem Verhör, er sei von ihnen geradesweges in das Haus der Frau von Mazel gegangen. Er ist also nicht um sieben, sondern um halb fünf Uhr wieder ins Haus gekommen. Ferner sagt er, er sei von sieben bis acht Uhr im Hause geblieben; aber er konnte nicht angeben, was er in dieser Stunde vorgenommen habe, und in einem der folgenden Verhöre behauptete er sogar, er sei gleich nach seiner Ankunft wieder fortgegangen. »Wir dürfen nur diesen Widersprüchen folgen, um zu sehen, daß sie mit den Indizien, die wider ihn vorhanden sind, vollkommen zusammenstimmen. Man fand am Morgen nach der Mordtat den gewöhnlichen Schlüssel zum Schlafzimmer nicht mehr, den eine von den Kammerjungfern am Abend zuvor auf einen Stuhl neben der Tür gelegt hatte. Um den Verdacht von sich abzulenken, als ob er diesen Schlüssel weggenommen hätte, gab er vor, er sei am Sonntag abend, da er von seinem Abendessen außer dem Hause spät zurückgekommen, nicht in das Schlafzimmer hineingegangen, sondern habe die Befehle seiner Herrschaft für den folgenden Tag sich unter der Tür geben lassen. Er setzte selbst hinzu: er habe den Schlüssel nicht nehmen können, weil er gar nicht ins Zimmer gekommen sei. Allein da die beiden Kammerjungfern gegen ihn geradezu behaupteten, daß er nicht nur in das Zimmer wirklich eingetreten, sondern auch zuletzt herausgegangen sei, so behauptet er: wenn er hineingetreten sei, so könne dies kaum einen Schritt gewesen sein; und um seinen Widerspruch zu bemänteln, setzt er hinzu: er müsse es aber wirklich vergessen haben, daß er hineingetreten sei. Er sagt ferner: er habe um Mitternacht die Haustür verschlossen, welche er offen gefunden, und darauf sich schlafen gelegt. Wie soll sich diese Ruhe mit seiner angeblichen Unschuld vereinigen lassen? Hätte er nicht vielmehr alle Bedienten wecken und das ganze Haus mit ihnen sorgfältig durchsuchen sollen? Er selbst versicherte am andern Morgen, als Herr von Savonnières ins Haus kam, er sei unruhig darüber, daß er die Haustür offen gefunden habe. Wenn er unruhig war, warum legte er sich denn zu Bett, ohne zuvor über den Gegenstand seiner Unruhe Aufklärung zu suchen? Ist dies wohl das Betragen eines Dieners, der neunundzwanzig Jahre im Dienste steht und der Treue und Anhänglichkeit an seine Herrschaft von sich rühmen will? Oder ist es nicht vielmehr das Betragen eines Menschen, der mit dem Mörder im Einverständnis steht? »Überdies, ist es wohl zu glauben, daß in der kurzen Zeit, da dieser Mann bei brennendem Licht in der Küche geschlafen haben will, da Frau von Mazel kaum eingeschlummert sein konnte und ihre Kammerjungfern beinah noch auf dem Wege zu ihrem Schlafzimmer waren, ein Fremder die Dreistigkeit gehabt haben sollte, in das Haus zu gehen, um diesen Mord zu vollbringen, ohne alle Furcht, daß er entdeckt werden möchte? Wenn man aber auch annehmen wollte, daß wirklich ein Fremder verwegen genug gewesen wäre, in das offne Haus einzutreten, so ist es doch noch unbegreiflich, wie er in das Schlafzimmer und nachher, da Le Brun inzwischen abgeschlossen hatte, wieder aus dem Hause gekommen sein soll. »Nichts beweist endlich deutlicher, daß der Mörder ein Domestike war, als der Strick mit Knoten, den man an der kleinen Treppe fand. Dieser Strick ist offenbar nur in der Absicht, den Verdacht auf einen Fremden zu lenken, hingelegt worden; denn man sieht, daß er weder zum Einsteigen noch zum Aussteigen gebraucht worden ist, indem die Knoten noch nicht einmal zusammengezogen waren. »Noch ein Widerspruch! Er hatte zu einem der Domestiken gesagt: er habe die Tür des Vorgemachs offen gesehen; in seinem ersten Verhör aber sagte er: er habe sie verschlossen gefunden. »Wir wollen aber seiner Spur weiterfolgen. Als er des Morgens zu seiner Frau kam, konnte er die Verwirrung nicht verbergen, worin er sich befand. Er schob die Schuld davon auf die Unruhe, welche der Umstand bei ihm errege, daß Frau von Mazel ihr Schlafzimmer noch nicht geöffnet habe. Allein man sieht wohl, daß es nicht das Schicksal seiner Herrschaft war, was ihn beunruhigte. Er gab seiner Frau Geld aufzuheben, und zwar gerade einige Stunden später, nachdem Frau von Mazel ermordet worden war. Man kann leicht erraten, woher er dieses Geld hatte. Es war ein Teil von dem, das er gestohlen hatte; das übrige wird er schon auf eine andere Art in Sicherheit zu bringen gewußt haben. »Auch die Reden verdienen bemerkt zu werden, die ihm entschlüpften, als jedermann glaubte, Frau von Mazel sei vom Schlage gerührt oder von einem Blutsturz befallen worden. ›Hier muß etwas Schlimmes vorgefallen sein,‹ sagte er, ›ich bin äußerst unruhig darüber, daß ich heute nacht die Haustür offen gefunden habe.‹ Noch bestimmter spricht er, als Herr von Savonnières kam und hörte, daß man Frau von Mazel nicht erwecken könne, und ihn fragte: ›Was ist das, Herr Le Brun? der Schlag muß sie gerührt haben.‹ ›Davon ist nicht die Rede,‹ erwiderte er, ›es ist gewiß etwas Schlimmeres, es muß hier etwas Bedenkliches geschehen sein; ich bin sehr unruhig darüber, daß ich heute nacht die Haustür offen gefunden habe.‹ »Es ist leicht zu erklären, was damals in Le Bruns Seele vorging. Er sah, daß man jetzt sogleich die Mordtat entdecken und daß der erste Verdacht auf ihn fallen werde, weil er schlechterdings nur auf einen Domestiken fallen konnte, und zwar auf denjenigen, der die leichteste Gelegenheit zur Ausführung dieses Verbrechens hatte. Er dachte also: am sichersten ist es, wenn ich die Gegenlist gebrauche, zuerst von dem Mord zu sprechen, jedermann wird dann denken, daß ich mich wohl gehütet haben würde, des Mordes zuerst zu erwähnen, wenn ich der Mörder wäre. Allein dies ist eine sehr durchsichtige Hülle, durch welche man die Wahrheit leicht erblickt. Er allein redet von diesem Mord, an den anfänglich niemand dachte. Ja, er spricht nicht bloß davon, er versichert sogar ganz bestimmt: es müsse eine Mordtat vorgefallen sein. Wäre er unschuldig gewesen, so würde er das höchstens gemutmaßt haben. Allein noch vor der Entdeckung des Verbrechens war es bei ihm nicht bloß Vermutung, sondern Gewißheit. ›Davon ist nicht die Rede,‹ sagte er; das heißt von einem Schlagfluß oder von einer andern Krankheit ist nicht die Rede; er spricht bestimmt: ›es ist gewiß etwas Schlimmeres‹; das heißt offenbar: es ist gewiß, daß sie ermordet worden ist. Wer anders als der Mörder selbst oder sein Gehilfe kann so bestimmt von einem Mord sprechen, der im Finstern ohne Zeugen begangen, noch nicht entdeckt war, noch nicht einmal gemutmaßt wurde. »Über dieses alles ist jener Hauptschlüssel, der die Haustür und die Tür des Schlafzimmers und des Vorgemachs schloß, jener Hauptschlüssel, der zu diesem verschiednen Gebrauch absichtlich eingerichtet war, an dem man ein Stückchen Eisen angeschweißt bemerkte, Man sieht, daß beide Parteien von diesem berüchtigten Hauptschlüssel auf verschiedene Art reden. Es erhellt aus dem ersten Protokoll, das an dem Tage der Mordtat selbst abgefaßt wurde, daß die Schlosser, durch welche man gleich damals diesen Schlüssel untersuchen ließ, kein angeschweißtes Stückchen Eisen daran bemerkten, und sogar fanden, daß er nur mit Mühe das Schloß an der Haupttür des Schlafzimmers halb aufschließe. Waren etwa die Schlosser, die man zu dem zweiten Protokoll gebrauchte, geschickter und hellsehender als jene? Wie dem auch sei, so kann doch nie dieses zweite Protokoll so viel Glauben verdienen, als das erstere. Der Ankläger behauptet, der Hauptschlüssel passe zu allen Schlössern in dem Schlafzimmer der Frau von Mazel, und bittet den Richter, sich dahin zu verfügen, um den Versuch damit anstellen zu lassen. Hier kam es darauf an, den Le Brun von einer Tatsache zu überführen, von der man die hauptsächlichsten Indizien seiner Mitschuld ableiten wollte. Gleichwohl wird der Versuch angestellt, ohne dem Angeklagten den Schlüssel vorzulegen und seine Erklärung zu fordern, ob er ihn für den nämlichen erkenne, den er in der Tasche gehabt hatte, als man ihn in Haft nahm. Ebensowenig zeigt man ihm die Schlösser, an denen der Schlüssel probiert werden sollte. Mit einem Wort, man nimmt das ganze Protokoll auf, ohne daß Le Brun dabei gegenwärtig war und ohne daß er das geringste davon wußte. Hätte man ihn überweisen wollen, so hätte er selbst mit an Ort und Stelle gebracht und der Versuch in seiner Gegenwart vorgenommen werden müssen. Er hätte dann fordern können, daß das Schloß abgerissen würde, um die Veränderungen zu bemerken, die man in der innern Einrichtung desselben vielleicht gemacht hat, als man statt des Schlüssels, der nach der Mordtat vermißt wurde, einen neuen anfertigen ließ. Er hätte dann fordern können, daß man auch mit den übrigen im Hause befindlichen Hauptschlüsseln den Versuch anstellen solle, die vielleicht auch dieselben Schlösser würden geöffnet haben. Mit einem Wort, es ist ausgemacht, daß dieses zweite Protokoll, das ganz ohne Vorwissen des Angeklagten aufgenommen wurde, ihm weder entgegengesetzt, noch zu seiner Überführung gebraucht werden konnte. Gleichwohl hat man drei Tage nach dieser heimlich unternommenen Handlung ihn verurteilt, auf dem Rade zu sterben. ein stummer Zeuge, der den Beweis des Verbrechens vollendet. Keiner von den übrigen Hauptschlüsseln im Hause war auf die Art zugerichtet wie dieser, der die doppelt abgeschlossenen Schlösser öffnete. Außerdem besaß ihn Le Brun wider das ausdrückliche Verbot seiner Herrschaft. Man hat sogar in seiner Schlafkammer die Feile gefunden, womit er den Kamm ausgefeilt hatte. Als man ihn fragte, woher er diesen Schlüssel bekommen habe, antwortete er: von der ersten Frau des Laguë, einer ehemaligen Magd der Frau von Mazel. Warum nennt er nun diese ehemalige Magd? Bloß weil sie schon gestorben war und also ihm nicht widersprechen konnte. »Ganz gewiß ist also dieser Hauptschlüssel der stärkste Beweis, den man nur wider den Angeklagten finden kann. Es ist überdies ein Schlüssel, den kein Domestike bei sich führen soll. Da man bei dem gegenwärtigen Fall nicht anders glauben kann, als daß ein Domestike der Mörder oder der Mordgehilfe gewesen sei, so ist der Domestike, bei dem man einen solchen Schlüssel findet, schon dadurch überwiesen, daß er der Urheber oder wenigstens der Mitschuldige des Verbrechens sei. »Was aber die Absicht, sich zu bereichern, die gewöhnliche Triebfeder der größten Verbrechen, besonders bei Leuten aus dieser Klasse betrifft, so läßt sich leicht einsehen, daß diese hier nicht gefehlt hat. Aus dem Gelde, das Le Brun noch an demselben Tage seiner Frau brachte, erhellt, daß er seine Herrschaft bestohlen hatte, und es läßt sich vermuten, daß der Diebstahl nicht unbeträchtlich war. Es ist an sich bekannt genug und es ist sogar auch durch Zeugen erwiesen, daß Frau von Mazel vieles Gold vorrätig hatte, weil sie ohne alle Bedenklichkeit es jedem vertraute, daß sie immer wenigstens 2 000 Louisdore in ihrer Kasse habe, und weil sie immer alles Gold von den Spieltischen einwechselte. Der leere Geldbeutel, den man unter einem Sack von 1 000 Livres fand, und der halbe Louisdor, der noch auf dem rotledernen Kästchen lag, sind deutliche Beweise, daß dieses Geldstück nur entfiel, als der Mörder den Beutel ausleerte. Den leeren Beutel und das Kästchen mit den Edelsteinen ließ er zurück, um nicht dadurch verraten zu werden, sowie er auch das Silbergeld nur deshalb liegen ließ, weil es zum Wegtragen zu schwer war. »Außerdem kann er auch mit allem Vorbedacht so viel Geld zurückgelassen haben, damit man glauben sollte, dieser Mord sei mit gar keinem Diebstahl verbunden, bloß von Haß und Rachsucht eingegeben und also nicht die Handlung eines Domestiken von dieser Klasse. »Es ist wahr, daß die Krause und das Hemd dem Anscheine nach nicht dem Le Brun gehörten. Allein es läßt sich leicht denken, daß er sie sich absichtlich beigelegt habe, um nicht entdeckt zu werden, wenn er der Mörder war. War aber ein Fremder der Mörder, so ist gar nicht zu bezweifeln, daß ihn ein Domestike ins Haus gebracht hat, indem die Serviette, welche der Mörder als Nachtmütze gebraucht hatte, ins Haus gehörte und ihm nur von einem Domestiken gegeben worden sein kann. »Alles zeigt demnach, daß niemand als ein Domestike diese Verräterei angesponnen hat und daß niemand als Le Brun dieser Domestike ist. »Hier fordert also die allgemeine Sicherheit der Herrschaften, deren Leben in den Händen ihrer Bedienten ist, ein rächendes Beispiel.« Es ist einleuchtend, daß Le Bruns Gegner sein Leben und seine Ehre mit bloßen Möglichkeiten angriffen. Allein weder Menschlichkeit noch Recht erlauben, bloße Möglichkeiten zur Grundlage irgendeiner Verurteilung zu machen, weil dann kein Mensch einen Augenblick sicher wäre, das Opfer einer peinlichen Anklage zu werden. Denn es gibt kaum ein Verbrechen, das nicht durch allerlei Wahrscheinlichkeiten mehr als einem Unschuldigen könnte aufgebürdet werden. Es gibt sogar kaum einen Unglücksfall, den man nicht irgend jemand durch allerlei Möglichkeiten zum Verbrechen machen könnte. Überdies standen hier den Möglichkeiten, womit man die Schuld Le Bruns beweisen wollte, andere Möglichkeiten zu seiner Verteidigung entgegen, welche auch oben angeführt worden sind. Und das große Versehen, das der Kriminalleutnant beging, als er nicht sogleich nach der Anzeige des Mordes das ganze Haus durchsuchen und nicht alle Domestiken vernehmen ließ, bietet noch eine Menge anderer Möglichkeiten zu Le Bruns Rechtfertigung dar, die wenigstens ebenso wahrscheinlich sind, als die, die man gegen ihn vorgebracht hat. Hätte man das Haus durchsucht, so würde die Lage von Poulards Zimmer und das Dachfenster, durch welches man auf der Rinne sehr leicht in den obern Boden des Hauses kommen konnte, Aufmerksamkeit erregt haben; so hätte man wissen können, ob die Strickleiter, die man erst am folgenden Tage gefunden hat, schon am vorhergehenden dagelegen habe oder nachher erst hingelegt worden sei; so hätte man auch wissen können, ob nicht das blutige Hemd, das man erst am folgenden Tage auf dem obern Boden gefunden hat, erst später dahin gelegt worden ist, oder ob es schon vor Le Bruns Inhaftnahme dort gelegen hat. Denn wenn es möglich sein soll, daß er es vor seiner Verhaftung dahin gelegt habe, so ist es doch gewiß nicht weniger möglich, daß auch ein andrer entweder vorher oder erst nachher es dahin gelegt habe. Hätte man die Domestiken alle durchsuchen lassen, so hätte man vielleicht bei dem einen oder dem andern einen ähnlichen Hauptschlüssel gefunden, oder man hätte beim Durchsuchen der Wäsche entdeckt, daß das blutige Hemd einem von ihnen gehöre; oder man hätte, vorausgesetzt, daß der Mord mit einem Diebstahl verbunden war, vielleicht Geld in ihren Zimmern gefunden. Wollte man alle diese Möglichkeiten zusammenhäufen, welche sich hier denken ließen, so könnte man aus tausend Gründen annehmen, daß einer von den Bedienten, eine von den Kammerjungfern, der Kutscher, die Köchin, der Abbé Poulard, eine von den vielen Personen, die täglich ins Haus kamen, einer von den Nachbarn, denen es so leicht war, durch die Rinne in den obern Boden einzusteigen, diese Mordtat ebensoleicht begangen haben könnte als Le Brun. Dabei hat Le Brun, wie Herr von Aucour richtig bemerkt, vor allen diesen Personen noch immer den großen Vorteil voraus, daß die gefundenen Indizien, durch welche der Mörder entdeckt werden konnte, auf ihn nicht paßten, welches man von jenen andern nicht sagen kann, an welchen man keine Probe damit angestellt hat. Am 22. Februar 1690 kam endlich diese Sache zum Vortrag. Der Sitzung wohnten zweiundzwanzig Richter bei. Nur zwei von ihnen stimmten für Bestätigung des vorigen Urteils, vier für weitere Untersuchung, die sechzehn übrigen aber erkannten auf Tortur; und dieser größern Stimmenzahl zufolge wurde also das Urteil abgefaßt. Donnerstag, den 23. Februar, ließ Herr Le Nain, der Referent des Prozesses, in Begleitung des Herrn Faguier, an Le Brun das Urteil vollziehen. Standhaft hielt dieser die ordentliche und außerordentliche Folter aus und blieb unverändert bei der Behauptung, daß er unschuldig sei. Sonnabend, den 25. Februar, sollten sich nun die Richter versammeln, um das Endurteil abzufassen, weil aber einer von ihnen unpäßlich war, so wurde die Sitzung auf Montag verschoben. Einer von den beiden, die für Todesstrafe gestimmt hatten, stimmte jetzt für lebenslängliche Galeerenstrafe. Alle übrigen aber waren der Meinung: »daß jenes im Châtelet abgefaßte Todesurteil geändert und auf weitere Untersuchung wider Le Brun und seine Gattin binnen Jahresfrist erkannt, Le Brun während dieser Zeit in leidlicher Verwahrung gehalten, seine Gattin hingegen auf freien Fuß gestellt werden sollte.« Diesem Endurteil zufolge erhielt nun Le Brun, der bisher in einem finstern Kerker gelegen hatte, ohne mit jemand sprechen oder Besuche von jemand annehmen zu dürfen, die Erlaubnis, seine Familie und seine Freunde wiederzusehen. Allein er war nicht mehr imstande, diese Freiheit zu benutzen. Durch die Qual der Folter schon an den Rand des Grabes gebracht, hatte er kaum noch einige Stunden Zeit, um sich zum Empfang der Sakramente zu bereiten. Bei dieser letzten Religionshandlung wiederholte er noch einmal die feierliche Versicherung seiner Unschuld. Ob er gleich erst ein Mann von fünfundvierzig Jahren mit einem dauerhaften und festen Körper war, so hatten doch die entsetzlichen Qualen der Folter seine Glieder so zerschmettert, daß er Mittwoch, den 1. März 1690, starb. Sein Tod wurde allgemein bedauert; denn man war durch die Verteidigungsschriften des Herrn von Aucour allgemein überzeugt, daß er unschuldig sei. Er wurde in der Bartholomäuskirche vor dem Altar der Mutter Gottes begraben. Bei seiner Beerdigung war ein ganz unglaublicher Zulauf. Lange beschäftigte sein unglückliches Schicksal und die traurige Lage seiner Familie das Publikum. Leider! war er wirklich unschuldig. Einen Monat nach seinem Tode wurde der Mörder entdeckt. Herr Jessey, ein Leutnant von den Polizeireitern zu Sens, erhielt Nachricht, daß ein gewisser Gerlat, genannt Berry, der ehemals Bedienter bei Frau von Mazel gewesen sei, sich zu Sens häuslich niedergelassen und einen Pferdehandel angefangen habe. Durch jenen Umstand aufmerksam gemacht, ließ er den neuen Pferdehändler am 27. März 1690 in Haft nehmen. Berry, durch die unerwartete Erscheinung der Polizeidiener erschreckt, bot ihnen eine volle Geldbörse an, wenn sie ihn entwischen lassen wollten. Allein sie nahmen die Geldbörse und hielten ihn dennoch fest. Man fand eine Uhr bei ihm, die man bei der Frau von Mazel noch an dem Tage vor ihrer Ermordung gesehen hatte. Der Stadtrichter zu Sens fing darauf sogleich an, die Sache aufs schärfste zu untersuchen. Allein sobald die Herren von Savonnières Nachricht davon erhielten, erwirkten sie bei dem Parlament ein Arret, wodurch befohlen wurde, den Arrestanten zu weiterer Untersuchung in das Parlamentsgefängnis abzuliefern, weil der Prozeß wegen Ermordung der Frau von Mazel bereits bei dem Parlament anhängig sei. Berry wurde also nach Paris gebracht und die Untersuchung wider ihn fortgesetzt. Verschiedene Zeugen versicherten, ihn zu der Zeit, wo Frau von Mazel ermordet worden war, in Paris gesehen zu haben; er leugnete es aber hartnäckig. Eine Frau bezeugte, daß er derjenige sei, den sie in der Nacht, wo die Mordtat geschehen war, um Mitternacht aus dem Hause der Frau von Mazel habe gehen sehen. Ein Barbier sagte aus, er habe am Morgen nach der Ermordung der Frau von Mazel diesem Berry den Bart abgenommen und dabei ganz zerkratzte Hände an ihm bemerkt; er habe ihn deswegen auch gefragt, woher dies komme, und von ihm die Antwort erhalten, es seien die Spuren von den Krallen einer Katze, die er habe umbringen wollen. Endlich wurden auch das Hemd und die Halskrause als sein Eigentum erkannt. Nunmehr wurde der Prozeß so geschwind und so lebhaft betrieben, als es nur immer die vielen Erkundigungen zuließen, die man an all den Orten einzuziehen hatte, wo Berry nach der Mordtat gewesen war. Unter andern Verfügungen, welche während dieser Untersuchung getroffen wurden, erschien auch am 19. Juli 1690 ein Arret, worin befohlen wurde, den Abbé Poulard in Haft zu nehmen. Er wurde auch noch an demselben Tage arretiert, ins Parlamentsgefängnis gebracht, verhört und mit Berry konfrontiert. Allein nach dieser Konfrontation wird dieses Mönchs bei dem ganzen übrigen Prozesse nicht weiter gedacht. Man hat Grund zu vermuten, daß er zwar dieser Mordtat nicht schuldig befunden worden sei, daß aber die Richter, aus gerechtem Unwillen über die anstößige Lebensart dieses aus zwei Orden zugleich entlaufenen Mönchs, es für nötig befunden haben, seinen Ausschweifungen ein Ziel zu setzen, und daß man ihn also ohne weitere Formalitäten seinen Ordensobern überliefert habe, um ihn für seine übrige Lebenszeit in der Klosterzucht festzuhalten. Die Verheiratung seiner Schwester, der Frau von Chapelain, die er so eifrig betrieben hatte, kam nicht zustande. Der junge Herr von Savonnières starb während des Prozesses, ehe er noch die Freiheit benutzen konnte, welche ihm der Tod seiner Mutter gegeben hatte, sich nach Gefallen eine Gattin zu wählen. Man durchging jetzt bei der Untersuchung wider Berry auch noch einmal den wider Le Brun geführten Prozeß, und man fand durch diese Vergleichung die Beweise wider den erstern noch stärker. Am 24. Juli 1690 erfolgte also ein Parlamentsspruch, in welchem gesagt wurde: »Berry sei hinlänglich überführt und überwiesen, Frau von Mazel ermordet und bestohlen zu haben; er werde daher verurteilt, Kirchenbuße zu tun und dann lebendig gerädert zu werden. Vorher aber soll er auf die Folter gebracht werden, damit man seine Mitschuldigen von ihm erfahre. Von seinem Vermögen sollen 8000 Livres an die Herren von Savonnières zur Entschädigung bezahlt und diesen die bei Berry gefundenen Gelder und übrigen Wertsachen als Abschlag auf obige Summe ausgeliefert werden.« Am folgenden Tag, den 25. Juli, wurde Berry auf die Folter gebracht. In seinem Verhör sagte er aus: Auf Anstiften der Frau von Savonnières habe er und Le Brun den Anschlag geschmiedet, Frau von Mazel umzubringen und zu bestehlen. Le Brun, der die Ausführung des Mordes auf sich genommen habe, sei allein in das Zimmer gegangen und habe die Dame durch viele Stiche ermordet, während er, Berry, an der Tür Schildwache gestanden habe, damit Le Brun von niemand überrascht würde. Diese Erzählung war durchaus nicht wahrscheinlich, da das blutige Hemd und die im Bett gefundene Krause, die ganz offenbar dem Berry gehörten, gar nicht zweifeln ließen, daß er den Mord selbst verübt habe, und wider Le Brun, selbst nach der Meinung des Châtelets kein Verdachtsgrund vorhanden war, daß er selbst mit eigner Hand die Mordtat vollzogen habe. Inzwischen blieb Berry auch nach ausgestandner Folter bei dieser Aussage. Unerachtet er also völlig überwiesen war, unerachtet er schon die Todesstrafe, die über ihn ausgesprochen war, vor Augen sah, so konnte er es doch nicht über sich bringen, die Wahrheit zu gestehen, und sein Vorsatz, sie zu verschweigen, wurde selbst nicht durch die heftigen Schmerzen der Folter geändert. Wahrscheinlich hatte er sich mit der Hoffnung geschmeichelt, dadurch, daß er Frau von Savonnières zu seiner Mitschuldigen machte, noch einige Frist zu gewinnen, in der Meinung, daß man ihn mit ihr konfrontieren werde. Allein da er noch am nämlichen Abend nach dem Grèveplatz abgeführt werden sollte und kein Aufschub weiter zu hoffen war, so glaubte er doch, sein Gewissen noch von den entsetzlichen Verleumdungen befreien zu müssen, womit er das Maß seiner übrigen Verbrechen vollgemacht hatte. Er bat also um eine Unterredung mit Herrn Le Nain, dem Referenten seines Prozesses, und legte nun vor diesem, der mit Herrn Gilbert, einem Parlamentsrat, ihn verhörte, ein Geständnis ab, das eine ganze Stunde dauerte und dessen Hauptinhalt ungefähr folgender war: Zuerst widerrief er alles, was er vormittags wider Le Brun und Frau von Savonnières ausgesagt hatte, und sagte dann, daß er ganz allein den Mord und den Diebstahl begangen habe. Die Umstände dieser Mordtat erzählte er auf folgende Art: »Mittwoch, den 23. November 1689, kam ich nach Paris in der Absicht, Frau von Mazel zu bestehlen, und nahm meine Herberge in dem Gasthof »Zum goldnen Wagen«. Am folgenden Freitag begab ich mich in der Dämmerung in das Haus dieser Dame, wo ich die Haustür offen fand. Da ich niemand im Hofe sah, stieg ich sogleich auf den kleinen Boden neben demjenigen, auf dem der Hafer aufgeschüttet war. Ich hatte Äpfel und Brot mit mir genommen und blieb nun hier bis Sonntag mittag um elf Uhr. Ich wußte, daß Frau von Mazel um diese Zeit in die Messe zu gehen pflegte. Ich stieg also von dem Boden herab und ging in ihr Zimmer, das ich offen fand. Da ich gewahr wurde, daß der Staub im Zimmer noch nicht abgewischt war, so vermutete ich, die Kammerjungfern würden kommen, um das Zimmer zu reinigen; ich versuchte es also, mich unter das Bett zu verstecken, mein Rock war mir aber daran hinderlich. Ich ging also wieder auf den Boden zurück, zog Rock und Weste aus und kam im Hemde wieder in das Zimmer, wo ich noch keinen Menschen antraf. Nun kroch ich unter das Bett. Nachdem Frau von Mazel nachmittags in die Vesper gegangen war, kam ich aus meinem Schlupfwinkel hervor. Mein Hut war mir hinderlich, ich ließ ihn also unter dem Bett, zog eine Serviette hinter dem Spiegel hervor und machte mir eine Mütze daraus. Sodann knüpfte ich die Schnüre der Klingel mit zwei Knoten an einem Vorhangstab des Bettes fest, wärmte mich darauf am Kamin und blieb bis abends am Feuer sitzen. Endlich hörte ich den Wagen in den Hof fahren; ich kroch also geschwind wieder unter das Bett, wo ich bis gegen Mitternacht liegen blieb. Ungefähr eine Stunde, nachdem Frau von Mazel sich niedergelegt hatte, kroch ich hervor. Die Dame war schon aufgewacht, ich forderte also ohne Umstände Geld. Sie fing an zu schreien; ich sagte ihr aber: ›Madame, wenn Sie schreien, ermorde ich Sie.‹ Sie wollte gleichwohl nach der Klingel greifen, aber die Schnüre waren nicht zu finden. Inzwischen zog ich mein Messer und versetzte ihr einige Stiche. Sie verteidigte sich zwar ein wenig, aber sie hatte nicht Kräfte genug; ich warf sie aufs Bett zurück, zog ihr die Decke über das Gesicht und versetzte ihr noch mehrere Stiche, bis sie tot war. Wenn sie nicht geschrien hätte, würde ich sie nicht umgebracht haben. Nun zündete ich ein Licht an und nahm den Schlüssel zum Schranke aus dem Bett. Im Schrank fand ich die Schlüssel zur Geldkasse, öffnete diese ohne Schwierigkeit, nahm alles Gold, das ich in einem Beutel fand und das sich auf ungefähr 5 000 bis 6 000 Livres belief, und schüttete es in einen leinenen Sack, der in der Kasse lag und auch einige Goldstücke enthielt. Hierauf verschloß ich die Kasse wieder, legte den Schlüssel in den Schrank, wo ich auch die Uhr nahm, die mir in die Augen fiel. Den Schrankschlüssel legte ich darauf wieder unter das Kopfkissen, wo ich ihn weggenommen hatte und wo Frau von Mazel, wie ich wußte, ihn immer zu verwahren pflegte. Mein Messer, das nämliche, das man mir vorgezeigt hat, warf ich ins Feuer. Wohin die Krause gekommen war, die ich um den Hals gehabt hatte, wußte ich nicht; die Mütze, die ich mir aus der Serviette geknüpft hatte, ließ ich in dem Bette liegen. Ich zog dann meinen Hut unter dem Bett hervor, nahm den Schlüssel zum Zimmer, den ich auf einem Stuhl neben der Tür fand, und schloß damit die Tür ab, aus Furcht, jemand durch das Geräusch zu erwecken, wenn ich das Schloß ohne Schlüssel abschnappen wollte. Die Tür des Vorgemachs fand ich verschlossen; ich öffnete sie und ließ sie offenstehen. Sodann ging ich wieder auf den kleinen Boden, es war Mondschein; ich wusch meine Hände mit Urin, zog mein Hemd aus und verbarg es unter dem Stroh; ob ich auch die Halskrause dort gelassen habe, kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich zog dann Rock und Weste auf den bloßen Leib und stieg vom Boden herab; es mochte ungefähr um ein Uhr nach Mitternacht sein. Ich ging an die Haustür und untersuchte, ob die Schlösser abgeschlossen seien. Da ich sie offen fand, schob ich nur den kleinen Riegel zurück, ging hinaus und ließ die Tür offen. Ich hatte in meiner Rocktasche eine Strickleiter mitgebracht, mit welcher ich aus einem Fenster des ersten Stockwerks steigen wollte, wenn ich etwa die Haustür verschlossen gefunden hätte. Diese Strickleiter ließ ich unten an der Treppe liegen. Auf meinem Rückweg warf ich den Schlüssel zum Schlafzimmer, den ich mitgenommen hatte, in einen Keller in der Maurerstraße. Ich kehrte nun in den Gasthof »Zum goldnen Wagen« zurück, weckte die Magd, ließ mir die Tür öffnen und legte mich schlafen.« Alles dies, beteuerte Berry bei Gott und dem heiligen Kruzifix, das er in der Hand hatte, sei die reine Wahrheit. Herr Le Nain hielt darauf noch mit ihm ein kurzes Verhör: »Wie konntest du«, fragte er, »dich so lange auf dem Boden aufhalten, ohne etwas zu essen?« »Ich hatte Brot und Äpfel mit mir genommen.« »Wie konntest du wissen, daß Frau von Mazel in die Messe gegangen war, und wie konntest du es wagen, in ihr Zimmer herunterzugehen, ohne zu befürchten, daß dir jemand auf der Treppe begegnen würde?« »Es ist wahr, ich setzte alles auf eine Karte; ich war zu allem entschlossen.« »Hat dir niemand zu dieser Mordtat und zu diesem Diebstahl Anregung oder Anleitung gegeben?« »Kein Mensch, ich war ganz allein.« »Hast du nicht wenigstens jemand etwas davon gesagt? Hat nicht Le Brun oder Poulard oder sonst jemand davon gewußt, daß du im Hause warst? Hat nicht jemand mit dir, oder hast du nicht mit jemand gesprochen?« »Nein! Alles, was ich vor meinem letzten Geständnis gesagt habe, ist falsch; es werden sich auch in meinem Taschenbuch keine Briefe finden, wie ich fälschlich angegeben habe. Was ich aber jetzt sage, ist die reine Wahrheit; weder Le Brun noch Frau von Savonnières haben Anteil an dem Verbrechen.« Nachdem ihn darauf Herr Le Nain noch einmal ermahnt hatte, daß er Gott die Ehre geben und ohne Rücksicht auf Achtung oder Schonung irgendeiner Person die reine Wahrheit sagen solle, so bestätigte er sein letztes Geständnis noch einmal mit neuen Beteurungen. Sobald dieses letzte Verhör geschlossen war, wurde der Verbrecher sogleich aufs Schafott gebracht und das Urteil an ihm vollzogen. Mit ebender Unerschrockenheit und Kaltblütigkeit, mit welcher er die Greueltat begangen hatte, hielt er auch die Todesstrafe aus, welche der verdiente Lohn derselben war. Nach Berrys Hinrichtung wendete sich Le Bruns Witwe an das Parlament und verlangte, daß man sie völlig freisprechen solle. Zugleich bat sie im Namen ihrer vier unmündigen Kinder, vereinigt mit Franziskus Mâret, dem Vormund derselben, daß die Ehre ihres Vaters wiederhergestellt und sein Andenken wegen des ihm fälschlich aufgebürdeten Verbrechens gerechtfertigt werden möchte; auch verlangte sie, daß alle ihrem Ehemann abgenommenen Habseligkeiten ihnen zurückgegeben und die Herren von Savonnières, ihre Ankläger, verurteilt werden sollten, nicht allein das dem Verstorbenen von Frau von Mazel ausgesetzte Legat herauszugeben, sondern auch eine Entschädigung von 50 000 Livres für die Kinder und von 20 000 Livres für die Witwe zu leisten. Die erstern Punkte dieses Gesuchs fanden keine Schwierigkeit, nachdem die Unschuld des Verstorbenen und seiner Gattin nun völlig erwiesen war. Allein wegen der verlangten Entschädigung mußte Frau Le Brun und ihre Kinder mit den Herren von Savonnières noch einen Prozeß führen, der vier Jahre dauerte und endlich am 30. März 1694 durch folgendes Endurteil dennoch nicht ganz günstig für sie entschieden wurde: »Das Andenken Le Bruns wird gerechtfertigt, seine Ehre wiederhergestellt und seine Gattin ebenfalls völlig freigesprochen; ihre Verhaftung wird für ungerecht erklärt und der Befehl gegeben, ihre Namen in den Registern des Parlamentsgefängnisses auszustreichen und unleserlich zu machen. Den Herren von Savonnières wird auferlegt, den Erben Le Bruns das in dem Testament der Frau von Mazel ihm ausgesetzte Legat von 6000 Livres, samt den Zinsen vom 28. November 1689 an, binnen sechs Wochen in zwei Terminen zu bezahlen; ihnen auch den Wert der dem Verstorbenen ebenfalls vermachten und mit Genehmigung des Parlaments verkauften Wäsche, samt den Zinsen vom Tage des Verkaufs an, zu entrichten; auch alle Habseligkeiten, die sie von Le Brun noch in Händen haben, nach einem eidlichen Verzeichnis auszuliefern, sowie ihnen auch die ihm bei seiner Verhaftung abgenommenen und noch in der Kanzlei befindlichen Gelder wieder zurückgegeben werden sollen. Übrigens werden die Herren von Savonnières verurteilt, alle bei dem Prozeß wider Le Brun sowohl bei dem Châtelet als bei dem Parlamente aufgelaufenen Unkosten allein zu bezahlen; die Witwe Le Brun aber und ihre Kinder werden mit ihrem übrigen Gesuch abgewiesen.« Ein verbrecherischer Staatsanwalt Joseph Vallet, der Besitzer einer Ziegelei in der Landschaft Bresse, stand allgemein in dem Ruf, daß er vorzüglich gute Ziegel brenne. In der ganzen Gegend kaufte alles Ziegel von ihm; solange bei ihm noch Vorrat war, wollte niemand von einem andern Ziegelbrenner welche kaufen. Dieser Vorzug machte alle Besitzer der benachbarten Ziegeleien zu seinen Feinden. Man suchte ihn in Prozesse zu verwickeln, man hetzte verschiedene Edelleute wider ihn auf, die ihn auf ihren Gütern hatten Lehm graben lassen; mit einem Wort, man ließ nichts unversucht, um ihn zu stürzen. Der gefährlichste unter seinen Feinden aber war der Königliche Fiskal Frillet, der selbst auch ein Gut mit einer Ziegelei besaß. Dieser arglistige, unternehmende Mann zeigte seinen Haß wider Vallet schon in einer früheren Geschichte auf eine furchtbare Art. Im Jahre 1705 kam Vallet an einem Sonntage von Priay aus der Vesper, in Gesellschaft von drei Landleuten, Peter und Claudius Blondel und Claudius Moriz. Auf dem Wege begegnete ihnen ein gewisser Anton Duplex so betrunken, daß er kaum noch gehen konnte. Sie sahen seine Nase bluten und schlossen daraus, daß er schon gefallen sein müsse. Vallet wollte sich also seiner annehmen und ihn nach Hause begleiten. Es kamen aber eben einige Bekannte des Betrunkenen, Mallet und Nicolau, hinzu, welche ihn nach Hause brachten. Am folgenden Morgen hatte Duplex seinen Rausch glücklich ausgeschlafen und ging an seine gewöhnlichen Geschäfte. Er arbeitete darauf drei Tage in dem Weinberg des Pfarrers von Priay in Gesellschaft mit Mallet, mit welchem er auch am dritten Tage abends spät nach Hause ging. In der Finsternis fiel er in einen mit Schlamm und Wasser angefüllten Graben. Er war vom Gehen erhitzt, es befiel ihn also ein starker Frost, worüber er sich auch gegen seinen Gefährten beklagte. Zu Hause ward er noch kränker und konnte schon am folgenden Morgen nicht wieder aufstehen. Es stellte sich ein Stechfieber ein, woran er nach einigen Tagen starb. Gleich nach seinem Tode machte Frillet dem Kriminalrichter Ravet die Anzeige: Duplex sei vor einigen Tagen mit Blondel und Vallet in Zwist geraten und von ihnen hart geschlagen worden. Vermutlich habe dies zu seinem Tode weit mehr als die Erkältung beigetragen; er möchte also Untersuchung darüber anstellen.« Der Richter ließ die Witwe des Duplex rufen und befragte sie wegen der in jener Anzeige angegebenen Umstände. Sie antwortete aber: Ihr Mann sei an einem Stechfieber gestorben, das er sich durch eine Erkältung zugezogen habe; von Händeln, die er mit Blondel oder Vallet gehabt haben solle, wisse sie gar nichts, sie habe nicht die geringste Klage von ihrem Manne gehört, daß er von jenen beiden geschlagen worden sei. Diese Erklärung hätte auf einmal allen Verdacht beseitigen sollen; denn niemand konnte von der Krankheit des Verstorbenen bessere Auskunft geben und niemand hatte weniger Ursache, die Wahrheit zu verhehlen, als die Witwe. Demunerachtet wurde die Untersuchung fortgesetzt; es wurden mehrere Zeugen verhört. Aber keiner sagte etwas zum Nachteil der Angeklagten aus. Vielmehr bezeugte Moriz, der mit Blondel und Vallet an jenem Sonntage nach der Vesper dem Duplex begegnet war: das Nasenbluten, das sie an Duplex bemerkt hätten, habe keine andere Ursache gehabt, als daß er im Rausch gefallen sei, denn er sei ganz betrunken gewesen; er wisse es aus dessen eignem Munde, daß er mit niemand Streit gehabt habe und von niemand geschlagen worden sei, denn er habe ihn am folgenden Tage deshalb befragt; er habe es auch selbst gesehen, daß Duplex gleich darauf drei Tage bei dem Pfarrer von Priay gearbeitet habe. Der Richter, der nun weiter keinen Grund fand, die Untersuchung fortzusetzen, sprach die Angeklagten frei, verurteilte sie aber doch, die sämtlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Äußerst unzufrieden über diesen Ausspruch, beschuldigte Frillet ganz öffentlich den Richter, daß er sich von Vallet habe bestechen lassen, und machte ihm so viel Verdruß, daß Ravet wirklich dadurch bewogen wurde, sein Amt niederzulegen. Frillet, dem dieser abscheuliche Plan wider Vallet mißlungen war, fand späterhin eine bessere Gelegenheit, seine Rache zu befriedigen. Im Jahre 1724, am 19. Februar, sah man zwei Einwohner von Priay in der Landschaft Bresse, Joseph Sevos und Anton Pin, den ganzen Tag zusammen in den Weinhäusern desselben Ortes, und am folgenden Tage waren beide verschwunden. Von Anton Pin erfuhr man bald, daß er nach Dombes, unweit Bresse, gegangen sei und sich bei dem Regiment von Sarre habe anwerben lassen. Von Sevos aber hatte man nicht die geringste Spur. Er hatte sein notdürftiges Auskommen, besaß ein kleines Haus und stand als ein rechtschaffner Mann unter seinen Mitbürgern in Achtung. Niemand konnte also begreifen, warum er heimlich entwichen sein sollte, und man war geneigt zu glauben, daß er ermordet worden sei. Das Gerücht von diesem Mord verbreitete sich in der ganzen Gegend. Anton Pin wurde allgemein für den Täter gehalten. Man wollte vorher schon Drohungen wider Sevos von ihm gehört haben; beide hatten noch zuletzt den ganzen Tag zusammen zugebracht; Pins Entfernung nach Dombes sah einer Flucht ganz ähnlich, und überdies stand er in dem Ruf eines ausgemachten Bösewichts, der jedes Verbrechens fähig wäre. Doch alle diese Umstände gaben kein begründetes Indizium. Denn wenn sich auch Pin nach Dombes begeben hatte, so folgte daraus doch noch lange nicht, daß er den Sevos ermordet haben müsse. Vielmehr konnte man das Gegenteil daraus folgern. Wäre er der Mörder gewesen, so würde er einen viel sicherern Zufluchtsort gewählt haben. Dombes gehörte zwar damals nicht der Krone Frankreich; allein auf die erste von den französischen Richtern geschehene Requisition würde Pin als ein Mörder ausgeliefert worden sein. Pin stand zwar in schlechtem Rufe, allein konnte man ihn deswegen aller in der Gegend vorgefallenen Verbrechen beschuldigen? Er hatte mit Sevos zuletzt den ganzen Tag in Trinkhäusern zugebracht; war aber daraus wohl zu schließen, daß er ihn ermordet haben müsse? Wo war überdies das Korpusdelikti? Wo befand sich der Leichnam des ermordeten Sevos? Mußte denn dieser Mann ermordet worden sein? Konnte er sich nicht aus einer Ursache unsichtbar gemacht haben, die noch bis jetzt ein Geheimnis war? So wurde noch über die Sache hin und her geurteilt, als auf einmal ein neues Gerücht entstand. Es gab Leute, die behaupteten, man habe an dem Tage, da Sevos verschwunden sei, in den Gesichtern der Familie Vallet eine Unruhe und Bestürzung bemerkt, die eine ganz außerordentliche Veranlassung gehabt haben müsse. Andere sagten: sie hätten gehört, die Vallets wären die eigentlichen Mörder; andere sprachen davon als Augenzeugen. Am 19. August 1724 übergab endlich der Königliche Fiskal Frillet, angeblich durch jenes allgemein verbreitete Gerücht aufgefordert, den Gerichten folgende Anzeige: »Joseph Sevos, der nach dem 19. Februar dieses Jahres plötzlich verschwunden ist, hat noch am Abend zuvor bei Joseph Vallet gegessen. Es geht nun das Gerücht, er sei in Vallets Ziegelei ermordet und beim Ofenloch verscharrt, nachher aber wieder ausgegraben und im Ziegelofen verbrannt worden. Ich trage also amtshalber auf Untersuchung dieses Verbrechens an und bitte um Vernehmung der Zeugen, die ich dem Richter stellen werde.« Auf diese Anzeige hin machte Herr Ravier, der Richter zu Pont-d'Ain, den Anfang mit der Untersuchung und ließ die Zeugen verhören. Der Hauptzeuge war ein gewisser Vaudan. Folgendes ist seine Aussage, die er vor Gericht ablegte: »In der Nacht des 19. Februars ging ich nach Mastalion. Ungefähr drei oder vier Stunden vor Tage kam ich bei Vallets Hause vorbei. Ein starkes Getöse erregte meine Aufmerksamkeit. Auf einmal hörte ich jemand schreien: ›Helft, helft, ich will ja alles bekennen, nur diesmal habt Erbarmen mit mir!‹ Zwei oder dreimal wurde dies mit dem nämlichen Angstgeschrei wiederholt. ›Da ist nichts mehr zu bekennen,‹ rief eine andre Stimme, die ich als Vallets Stimme deutlich erkannte, ›du mußt fort!‹ Erschrocken über diese Äußerung verkroch ich mich hinter einen Busch, um den Fortgang dieses Auftrittes abzuwarten. Ich hörte, daß auf den Schreienden stark geschlagen wurde. Kurz darauf ward es still im Hause, und endlich sah ich, daß Vallet mit Hilfe seiner Frau und Kinder einen toten Körper aus dem Hause brachte. Sie gruben ihn in der Ziegelei beim Ofenloche ein und überdeckten das Loch mit Holz. Drei oder vier Tage darauf begab ich mich unter einem Vorwand zu Vallet in die Ziegelei, um zu sehen, ob ich noch eine Spur von jenem Loche wahrnehmen könne. Ich bemerkte aber, daß der Leichnam schon weggebracht worden sein müsse, und in der Folge hörte ich, der Erschlagene sei Joseph Sevos gewesen und Vallet habe den Körper am Karfreitage in seinem Ziegelofen verbrannt.« Es fanden sich auch wirklich mehrere Zeugen, welche an jenem Karfreitag entweder an Vallets Ziegelei vorbeigegangen zu sein oder in der Nähe derselben auf ihren Feldern gearbeitet zu haben behaupteten und sämtlich versicherten, daß aus Vallets Ziegelofen ein Gestank gekommen sei, als ob frisches Fleisch darin verbrannt würde. Man habe diesen Gestank, setzten sie hinzu, über eine Viertelmeile weit gerochen, er sei völlig unerträglich gewesen; mehrere, die nahe dabei im Felde gewesen seien, hätten ihre Ochsen ausgespannt und sich nach Hause begeben, weil sie den abscheulichen Geruch nicht länger hätten aushalten können. Mehrere Zeugen erklärten, jene Erzählung von Vaudan selbst gehört zu haben. Auf diese gerichtlichen Aussagen wurde nun die Verhaftung der ganzen Valletischen Familie verfügt. Durch die Abscheulichkeit des Verbrechens, das durch die erhaltenen Zeugenaussagen beinahe erwiesen war, hielt der Richter sich für berechtigt, so grausamen Mördern die gelinde Behandlung zu versagen, welche die Gesetze bei Verhaftung und Verwahrung eines Angeklagten vorschreiben. Der Königliche Fiskal Frillet ließ also das richterliche Dekret mit der äußersten Härte vollziehen. Eine Abteilung Landreiter brachte die Angeklagten nach dem Schloß zu Pont-d'Ain. Der alte Vallet litt an einem heftigen Fieber, als er gefangen genommen wurde, und befand sich sehr krank, als er in das Schloß kam. Gleichwohl ließ ihm Frillet an Händen und Füßen Fesseln anlegen, durch welche eine eiserne Stange ging, die fünfunddreißig Pfund wog, und lachte, als das Gewicht der Ketten den schwachen Mann zu Boden warf. Er ließ ihn sogar in ein unterirdisches Loch werfen, obwohl die Gesetze ausdrücklich befehlen, kranke Gefangene nicht in Löcher zu werfen, sondern in leidlichem Gefängnis zu halten und durch Ärzte und Wundärzte behandeln zu lassen. Selbst das Wasser, um seinen Fieberdurst zu löschen, wurde ihm versagt; und damit die Vorübergehenden sein ängstliches Wehklagen nicht hören sollten, wurde das einzige Luftloch seines Gefängnisses, das auf die Straße ging, dicht verstopft. Seine Verwandten und Freunde, die ihm eine Erquickung bringen wollten, wurden nicht zu ihm gelassen, und sogar ein mitleidiger Geistlicher, der dem Kranken Trost zusprechen wollte, wurde abgewiesen. Auch Vallets Ehefrau wurde in Handschellen geschlossen, unerachtet es sonst ganz ungewöhnlich war, Weibspersonen Fesseln anzulegen. Philipp Vallet, sein ältester Sohn, wurde mit schweren Fesseln belastet, in ein feuchtes Loch gesteckt, wo er an Händen und Füßen gelähmt wurde; und selbst Peter Vallet, einem vierzehnjährigen Knaben, wurden die Hände mit Handeisen so zusammengeschraubt, daß er vor Schmerzen unaufhörlich schrie, gleichwohl nahm man sie ihm erst nach vierzehn Tagen wieder ab. Frillet erhielt nun von dem Richter die Erlaubnis, noch mehrere Zeugen verhören zu lassen. Er brachte auch deren noch eine große Menge zusammen. Allein die meisten sprachen nur von Hörensagen und wußten keinen Grund, als das bisherige öffentliche Gerücht anzugeben. Nun brachte aber Frillet auch jene Geschichte vom Jahre 1705 wegen der angeblichen Ermordung des Anton Duplex wieder in Erinnerung und führte jetzt den nämlichen Moriz als Zeugen auf, der damals so vorteilhaft für den alten Vallet gezeugt hatte. Dieser machte nun folgende Aussage: »Vor achtzehn oder neunzehn Jahren saß ich eines Tages in einer Schenke und trank. Auf einmal entstand einige Schritte vom Hause ein Geschrei, man hörte einen Menschen um Hilfe rufen. Ich lief hinaus, und mehrere von den Anwesenden folgten mir. Als ich auf den Platz kam, sah ich, daß Joseph Vallet den Anton Duplex unter sich hatte und mit aller Heftigkeit auf ihn losschlug. Die beiden Brüder Blondel standen dabei. Einer von ihnen rief dem Vallet zu: er solle ihn nun gehen lassen, er habe ihn genug geschlagen. Allein Vallet fuhr fort zu schlagen und sagte: ›Nein, ich muß ihm den Rest geben.‹ Einige Tage nach diesem Auftritt starb Duplex.« Bei dem zweiten Verhör setzte er noch hinzu: »Joseph Vallet und die beiden Blondel gaben der Witwe des Duplex Geld, damit sie nicht wider sie klagen sollte, und bestachen Herrn Ravet, den damaligen Richter. Dieser suchte also die Sache zu unterdrücken, und daher kam es, daß die Zeugen nicht gehörig vernommen wurden.« Während aber auf Frillets Veranlassung die ganze Untersuchung wegen Sevos Ermordung gegen Vallet und seine Familie gerichtet wurde, gab es doch Leute genug, welche den Anton Pin nicht aus den Augen verloren hatten. Man sagte öffentlich, daß dieser der Mörder sei, und die ganze Geschichte dieses Vorfalles gelangte sogar an den Hof. Man suchte nähere Aufschlüsse zu erhalten. Der Minister schrieb an das Regiment, bei welchem sich Pin hatte anwerben lassen. Auf seine Requisition wurde Pin ausgeliefert und in das Gefängnis nach Pont-d'Ain gebracht. Bei seinem ersten Verhör erklärte er mit einer anscheinenden Freimütigkeit, er wisse wohl von dem Mord des Sevos und wolle ganz unverhohlen die Wahrheit sagen. »In der Nacht des 19. Februars 1724« – erzählte er nun – »war ich mit Sevos bei Joseph Vallet; wir drei hatten da ein kleines Trinkgelage. Zwei Stunden nach Mitternacht saßen wir noch beisammen. Sevos, dem der Wein in den Kopf gestiegen war, machte dem Vallet den Vorwurf, daß er den Anton Duplex ums Leben gebracht habe. Vallet geriet darüber in die heftigste Wut, ergriff eine große zinnerne Kanne, die auf dem Tische stand, und gab damit dem Sevos einen so heftigen Schlag an den Kopf, daß dieser sogleich niederstürzte. Er schrie: ›Ach, Barmherzigkeit! Barmherzigkeit! Nehmt all mein Geld und schenkt mir nur das Leben!‹ Allein Vallet erwiderte: ›Was Barmherzigkeit!‹ und nun ging das Schlagen erst recht los. Vallets Frau ergriff eine große Feuerschaufel und versetzte damit dem schon verwundeten Sevos noch einige heftige Schläge. Auch Philipp Vallet half noch mit zuschlagen, bis endlich Sevos unter ihren Händen verschied. Peter Vallet ging indes vor die Tür, um achtzugeben, ob etwa jemand vorbeiginge. Da Vallet merkte, daß Sevos tot sei, wollte er mich nötigen, auch noch mit zuzuschlagen, vermutlich in der Absicht, daß ich nicht wider ihn zeugen sollte; allein ich ließ mich nicht überreden. Endlich schaffte Vallet mit Hilfe seiner Frau und seiner Kinder den toten Körper in die Ziegelei, legte ihn bei dem Ofenloch nieder und bedeckte ihn ganz mit Holz. Hier ließen sie den Leichnam bis zur Karwoche liegen. Dann aber wurde er hervorgezogen und im Ziegelofen verbrannt. Daß dies letztere geschehen ist, weiß ich daher, weil ich am Karfreitag selbst in Vallets Ziegelei war, einen unausstehlichen Geruch bemerkte, der aus dem Ofen kam, und verbrannte Knochen im Ofen sah. Übrigens hat mir Vallet öfters gedroht, daß es mir ebenso ergehen solle, wenn ich nur eine Silbe über Sevos Ermordung verlauten lassen würde. Bisweilen aber gab er mir auch ganz gute Worte und überhäufte mich mit Geschenken von Wein und Geld, bloß damit ich schweigen sollte.« Durch diese Aussage, welche mit Vaudans Zeugnis in den Hauptumständen so genau übereinstimmte, schien es beinah außer allem Zweifel zu sein, daß Vallet mit seiner Familie diesen Mord wirklich begangen habe. Inzwischen führten sie zu ihrer Verteidigung hauptsächlich folgende Umstände an. Erstlich habe man sogleich nach Sevos Verschwinden in seinem Bett, am Kopfkissen und Bettuch und am Boden seiner Kammer Spuren von Blut gefunden; folglich müsse er in seinem Bette ermordet worden sein, und niemand anders, als Anton Pin, könne ihn umgebracht haben. Zweitens wurde bewiesen, daß Peter Vallet, der jüngste Sohn, in der Nacht des 19. Februar, in welcher er während der Ermordung des Sevos vor seines Vaters Hause Schildwache gestanden haben sollte, in einer Pension bei einem Schullehrer zu Poncin zwischen zweien seiner Mitschüler geschlafen habe. Allein die Gerichte übergingen diese Umstände mit Stillschweigen und bestanden bloß darauf: Vallet solle gerichtliche Beweise beibringen, daß Anton Pin den Sevos ermordet habe. Auf diesem Wege blieb freilich Vallets Rechtfertigung unmöglich. Frillet übergab nun als Königlicher Fiskal folgendes Gutachten: Joseph Vallet, der durch mörderische Gewalttätigkeit den Tod des Anton Duplex verursacht habe, solle mit dem Strang hingerichtet, seine Frau aber und seine beiden Söhne, sowie auch Anton Pin, welche nebst ihm sämtlich eines an Joseph Sevos verübten Mordes angeklagt wären, sollten auf die Folter gebracht werden. Hierauf erteilte das Gericht am 9. Mai 1725 den Ausspruch: daß Joseph Vallet nebst seiner Frau und seinen Söhnen, weil sie bei ihrer Verteidigung das, was sie hätten beweisen sollen, nicht erwiesen hätten, auf die ordentliche und außerordentliche Folter gebracht werden sollen, um dadurch ein richtiges Bekenntnis wegen des an Sevos verübten Mordes von ihnen zu erhalten. Mit dieser Sentenz, welche dem alten Vallet noch das Leben fristete, war aber Frillet nicht zufrieden. Er appellierte an das Parlament zu Dijon. Die Akten wurden von dem Richter dahin eingeschickt und Vallet mit seiner Familie ins Parlamentsgefängnis zu Dijon gebracht. Dieser Gerichtshof fand zwar in den Akten Umstände genug, die dem Vallet und den Seinigen sehr zur Last fielen. Allein die Indizien wider Anton Pin, der üble Ruf, in dem er stand, seine Flucht, verschiedene auf seine Sicherheit abzielende Bedingungen, die er gestellt hatte, als er sich unter die Truppen anwerben ließ, mancherlei Widersprüche in seinen Aussagen – alles dies war nicht minder wichtig. Die Sache schien noch weit mehr Aufklärung zu bedürfen. Das Parlament verordnete also durch ein Arret vom 18. Juni 1725: daß sowohl Vallet mit seiner Familie als Anton Pin, jedes einzeln, noch einmal verhört und alsdann alle miteinander konfrontiert werden sollen. Diese neue Untersuchung verbreitete zwar im ganzen nicht so viel Licht, als man gehofft hatte. Doch vervielfältigten sich dadurch die Indizien wider Pin so sehr, daß man berechtigt war, sich vorerst an ihn allein zu halten. Durch ein neues Arret des Parlaments vom 26. Juni wurde daher befohlen, daß Anton Pin in Gegenwart eines vom Parlamente abgeordneten Kommissars gefoltert werden solle, um ein richtiges Bekenntnis über den Mord des Sevos und eine genaue Anzeige seiner Mitschuldigen von ihm zu erhalten. Von diesem Urteil erhielt Pin auf eine oder die andre Art eine vorläufige Nachricht und sprach davon mit einem seiner Mitgefangenen, der selbst erst vor kurzem die Folter ausgestanden hatte, ohne etwas zu gestehen. Dieser stellte nun den Pin an seinem eignen Beispiel vor, daß er sein Leben retten könne, wenn er nur Mut genug habe. Durch einen starken Körperbau unterstützt, konnte Pin diesen Rat um so leichter befolgen. Er ließ sich durch die Folter so wenig eine Änderung seiner Aussage abzwingen, daß er vielmehr noch den neuen Umstand hinzusetzte: Vallet habe ihn dazu veranlaßt, an jenem Abend des 19. Februar den Sevos zu ihm zu bringen, und habe ihm dafür einen Louisdor gegeben. Vallet schien jetzt mit seiner Familie durch diese Aussage völlig überwiesen. Eine schmähliche Todesstrafe wartete schon ihrer. Allein auch bei einem verhärteten Bösewicht wirkt oft die Stimme des Gewissens mehr, als die Schmerzen der Folter. Kaum war Pin von der Folter wieder ins Gefängnis gebracht worden, als eine ihm ganz ungewöhnliche Rührung sich seiner bemächtigte. Er bat flehentlich, daß eine Gerichtsperson zu ihm ins Gefängnis kommen möchte. Herr von Vormes, der Referent dieses Prozesses, begab sich also zu ihm mit einem Aktuar, und nun widerrief Pin alle seine vorher gemachten Aussagen und legte folgendes Geständnis ab: »Am 19. Februar 1724 traf ich den Joseph Sevos in Vallets Hause. Ich setzte mich zu ihm, um mit ihm zu trinken. Nach einigen Stunden ging er weg und begab sich zu einer gewissen Flory; ich folgte ihm bald dahin nach. Bei dieser Frau zechten wir bis abends um neun Uhr. Alsdann gingen wir noch zu Dumoulin und tranken fort bis nach Mitternacht. Hier erblickte ich bei Sevos einen Beutel mit ungefähr vierzig Talern Silbergeld, und dadurch entstand bei mir der Gedanke, ihn zu ermorden. Wegen dieser Absicht begleitete ich ihn nach seinem Hause und machte ihm den Vorschlag, daß wir noch etwas miteinander essen wollten. Es war kein Brot im Hause, ich ging also noch aus, um welches zu holen. Zugleich aber nahm ich aus meines Vaters Hause ein kleines Beil mit, das ich unter meinem Kleide verborgen hielt. Sevos hatte bis zu meiner Rückkunft mehr Lust zum Schlafen als zum Essen bekommen und bat mich, die Nacht bei ihm zu bleiben. Ich brachte ihn zu Bett, und als er eben im Begriff war hineinzusteigen, gab ich ihm mit dem Beile einen Schlag auf den Kopf. ›Ach, mein Gott!‹ schrie er, ›ich sterbe‹, stürzte sogleich nieder und rührte sich nicht mehr. Ich nahm darauf sein Geld, trug den Körper in den Stall und deckte ihn mit Mist zu. Das Bett und der Fußboden waren mit Blut befleckt. Ich suchte also diese Flecken sorgfältig wegzuwischen und warf Kleie darüber. Beim Weggehen vergaß ich aber meinen Quersack, der auch mit Blut bespritzt worden war. Diesen letzten Umstand«, setzte er hinzu, »bemerke ich deswegen, weil ich erfahren habe, daß der Kastellan von Varembon einige Tage nach dem Mord in das Haus gekommen sei und die Spuren von dem Blute gesehen habe, und daß sogar einige von seinen Begleitern gesagt haben, der blutige Quersack gehöre mir. »Im Mai 1722«, fuhr er dann fort, »wurde Philipp Vallet von mir auf der Straße seines Geldes und seiner Kleider beraubt. Diesen Straßenraub sah Sevos hinter einem Busch mit an und ließ sich hernach verlauten: er könne den Pin aufs Rad bringen, wenn er wolle. Diese Äußerung gab mir den Gedanken ein, einen so gefährlichen Zeugen bei der ersten Gelegenheit aus dem Wege zu räumen, und der Anblick des Geldes an jenem unglücklichen Tage brachte diesen Entschluß schnell zur Reife. Übrigens kann ich versichern, daß ich bei der Ermordung des Sevos ganz allein war und daß Vallet mit seiner Familie an dieser Tat ganz unschuldig ist. Ich kann dies so gewiß sagen, als ich von Gott Vergebung hoffe, und ich bereue es unaussprechlich, daß ich auf diese unschuldigen Leute mein Verbrechen habe wälzen wollen.« Herr von Vormes fragte ihn hier, was er für einen Grund dazu gehabt habe, diese Familie des Mordes zu beschuldigen. »Ich war entschlossen,« antwortete er darauf, »als man mich nach Pont-d'Ain führte, die Wahrheit zu bekennen. Allein der Stockmeister gab sich alle Mühe, mich wider Vallet einzunehmen. Er stellte mir vor, daß Vallet mit seiner Frau und mit seinen Kindern in allen Verhören es darauf angelegt habe, den Verdacht des Mordes auf mich zu lenken, und daß ich also Grund genug hätte, mich an ihnen zu rächen, ihnen Gleiches mit Gleichem zu vergelten und sie als die Mörder des Sevos anzugeben. Durch solche Vorstellungen wurde ich wirklich umgestimmt.« Endlich setzte er noch hinzu: »Vaudan, der wider die Familie Vallet als Zeuge aufgetreten ist, ist ein ausgemachter Bösewicht. Sein ganzes Zeugnis ist falsch, er ist dazu durch eine große Summe erkauft worden, und wenn man ihn festsetzt, so wird man das ganze Komplott entdecken.« Nach diesem Bekenntnis, das Pin noch in einigen darauffolgenden Verhören bestätigte, sprach das Parlament am 3. Juli das Urteil über ihn: daß er an Beinen, Schenkeln und Armen gerädert und alsdann noch lebendig auf ein Rad gelegt werden solle. Von seinem Vermögen sollten 50 Livres als eine Buße dem Besitzer der Herrschaft Pont-d'Ain zufallen, 100 Livres zu Seelenmessen für ihn verwendet und das übrige von der Behörde eingezogen werden. Vor seiner Hinrichtung bat Pin noch die unglückliche Familie Vallet aufs rührendste um Verzeihung und ging dann mit Standhaftigkeit zum Richtplatz. Gleich am folgenden Tag schickte nun das Parlament Herrn Flutelot als Kommissar ab, um unverzüglich den Körper des ermordeten Sevos aufsuchen zu lassen. Es wurde in dem Hause des Sevos und um dasselbe alles aufs strengste untersucht. Allein es fand sich keine Spur von einem ermordeten Körper. Zugleich befahl das Parlament, den Anton Vaudan sogleich in Haft zu nehmen und Untersuchung wider ihn anzustellen, auch alle bei den Gerichten zu Pont d'Ain und Varembon in dieser Sache ergangene Akten, besonders aber das über die erste Nachsuchung in Sevos Hause geführte Protokoll dem Herrn Flutelot, als dem ernannten Kommissar, auszuliefern. Diesem Befehl gemäß wurde Vaudan sogleich arretiert und noch an demselben Tage verhört. Er blieb hartnäckig bei seiner ersten Aussage, daß Sevos in Vallets Hause ermordet worden sei; aber er gestand, ohne darüber befragt zu sein, daß er dem Anton Valencel, bei dem er als Knecht in Diensten gewesen sei, ein Fohlen und drei Ochsen gestohlen habe. In den Untersuchungsakten, die von den Gerichten zu Pont-d'Ain ausgeliefert wurden, fand der Kommissar vieles ausradiert, mehrere Abänderungen und Zusätze, die nicht von der Hand des Gerichtsaktuars gemacht waren, und verschiedne wichtige Registraturen, die nicht unterschrieben waren. Dies veranlaßte bei ihm den Verdacht, daß Frillet wohl auf eine ganz andere Art in die Sache verwickelt sei, als sein Amt erfordere. Er setzte also die Untersuchung um so schärfer fort und fand bald, daß alle wider Vallet und dessen Familie aufgetretenen Zeugen entweder Betrüger und vorsetzlich falsche Zeugen oder Betrogene waren, die man mit List zum Zeugnis gebracht hatte. Besonders entdeckte er, daß Frillet absichtlich die ganze Untersuchung bloß wider die Familie des Vallet gerichtet und alle andern Indizien hinterlistig unterdrückt habe. So fand er jetzt, daß nicht nur mehrere Personen nach des Sevos Verschwinden in dessen Hause gewesen waren und die Spuren von Blut im Bett und auf dem Fußboden gesehen hatten, sondern daß der Kastellan und der Pfarrer von Varembon dem Fiskal Frillet selbst eine gerichtliche Anzeige davon gemacht hatten. Ferner erfuhr er, daß das Mordinstrument noch in des Sevos Hause sei. Er ließ es abholen, und man sah noch jetzt Blut daran. Umstände genug, die nur Frillets Bosheit so lange unterdrückt hatte! Nun wurden auch die wegen der angeblichen Ermordung des Anton Duplex verhandelten Akten noch einmal genau durchgesehen. Der Kommissar ersah aus der unmittelbar nach des Duplex Tode im Jahre 1705 angestellten Untersuchung ganz deutlich, daß Duplex eines natürlichen Todes gestorben war und daß auch nicht ein Schatten von Verdacht wider Vallet vorhanden gewesen sei, den die Aussage des Claudius Moriz vollkommen gerechtfertigt habe. Die ganz widersprechende Aussage ebendieses Claudius Moriz, welche in den neuern Akten vom Jahre 1724 enthalten war, bewies offenbar, daß ihr Urheber ein falscher Zeuge sei. Moriz wurde also auch in Haft genommen und mit Vaudan konfrontiert. Allein beide blieben hartnäckig bei ihren Aussagen wider Vallet und wurden nun ins Parlamentsgefängnis gebracht. Kaum war aber Vaudan dort angekommen, als er ebenso wie vorher Pin von seinem Gewissen gequält, die Wahrheit freiwillig bekannte. Er widerrief seine Aussage und alles das, was er bei seiner Konfrontation mit Moriz gesagt hatte. Am 15. Oktober 1725 sprach nun das Parlament das Urteil über ihn: »Er soll, mit der Aufschrift auf der Brust: ›Falscher Zeuge und Hausdieb‹, auf den Richtplatz geführt und mit dem Strang hingerichtet werden. Zuvor aber soll man ihn auf die Folter bringen, um seine Mitschuldigen von ihm zu erfahren.« Dieser Sentenz zufolge wurde also Vaudan noch gefoltert. Man erfuhr aber nichts weiter von ihm, als was er schon angegeben hatte. Das Parlament eilte nun, die Untersuchung zu beendigen, und verurteilte am 22. Oktober 1725 auch den Claudius Moriz zur Folter, um ihn zum Geständnis seines Verbrechens zu bringen. Dieser Befehl wurde noch an demselben Tage vollzogen. Auf der Folter gestand Moriz: Frillet sei der Urheber dieser ganzen Kabale wider Vallet und seine Familie. Frillet habe ihn aufgefordert, jetzt das Gegenteil seiner ehemaligen Aussage zu behaupten, und ihm gesagt: man müsse jetzt die Geschichte des Duplex wieder in Bewegung bringen und ganz dreist behaupten, Vallet habe ihn ermordet und den damaligen Kriminalrichter bestochen, die Untersuchung zu unterdrücken. Anfänglich habe er sich zu einem solchen falschen Zeugnis durchaus nicht verstehen wollen. Allein Frillet habe die listigsten Überredungen angewendet, und er habe sich endlich, teils durch die Furcht vor Frillets Verfolgung, teils durch die vorgespiegelten Belohnungen verführen lassen, seine abscheulichen Pläne zu unterstützen. Auch Anton Thorillon, ein Oheim des Vaudan, und Joseph Mallet hätten sich viele Mühe gegeben, Zeugen aufzutreiben und abzurichten. Auf dieses Bekenntnis erfolgte gleich am 23. Oktober 1725 das Urteil des Parlaments: »Claudius Moriz soll gehängt und von seinem Vermögen der Familie Vallet 500 Livres zur Schadloshaltung bezahlt werden.« Die unglückliche Familie, welche durch die schwärzeste Kabale an den Rand des Verderbens geführt worden war, ohne die entfernteste Schuld an den Verbrechen zu haben, deren der boshafteste Neid habsüchtiger Nachbarn sie angeklagt hatte, und so lange unter der Last der empfindlichsten Leiden hatte schmachten müssen, wurde nun endlich von der wider sie erhobnen Anklage völlig losgesprochen und wieder auf freien Fuß gesetzt. Gleich am Tage nach Moriz' Hinrichtung gab das Parlament Befehl, »daß Frillet, der bisherige Königliche Fiskal zu Pont-d'Ain, Joseph Mallet, Förster in den Diensten der Herren von Varembon, und Anton Thorillon, der Bediente dieser Herren, in Haft genommen und in das Parlamentsgefängnis gebracht werden sollen.« Allein Frillet fand Mittel zu entwischen und nahm auch Mallet und Thorillon mit sich. Sie flüchteten sich nach Savoyen in ein Kloster. Einige Jahre darauf war Peter Vallet eines Tages in der Stadt Bourg. Auf einmal begegnete ihm ein Mann, dessen Anblick ihn wie die Erscheinung eines Geistes erschreckte. Mit aufgerissenen Augen, wie angewurzelt in den Boden, stand er da und betrachtete den Mann. Er konnte nicht reden und zeigte seinen Schreck und Erstaunen nur durch Mienen und Gebärden. Endlich ging der Mann auf ihn zu und reichte ihm die Hand. »Erschrick nur nicht,« sagte er, »ich bin der leibhafte Sevos, aber ich bitte dich, mache mir keinen Verdruß.« Vallet konnte noch immer nicht begreifen, wie ein Mensch noch leben könne, den Anton Pin ermordet, dessen Ermordung dieser Pin selbst eingestanden und dafür die Todesstrafe erlitten habe. Demunerachtet war der Mann, der dastand, der wirkliche Sevos. Vallet nötigte diesen wiederaufgelebten Sevos, mit ihm vor die Obrigkeit zu gehen, und bat die Gerichte des Ortes, sie beide so lange in Haft zu behalten, bis ein Befehl vom Parlamente eingeholt werden könnte. Auf die Nachricht von dieser unerwarteten Erscheinung wendete sich der alte Vallet sogleich an das Parlament und erhielt am 4. Januar 1730 einen Befehl an den Kriminalleutnant zu Bourg: »den Sevos über seine plötzliche Entfernung von seinem Heim und über die Ursache, warum er sich so lange verborgen gehalten habe, zu vernehmen.« Seine Antworten zeigten aber so viele Zurückhaltung und waren so voller Widersprüche, daß das Parlament mutmaßte, es sei auch hierunter ein Geheimnis der Bosheit verborgen. Sevos wurde deshalb am 13. März in das Parlamentsgefängnis gebracht, um bei dem Parlament selbst genauer verhört zu werden. Anfangs war er gegen den Kommissar des Parlaments, der ihn verhörte, ebenso zurückhaltend. Da man ihm aber drohte, strengere Mittel zu gebrauchen, so ließ er sich endlich zum Reden bringen. Seine Erzählung stimmte mit dem Bekenntnisse des Anton Pin vollständig überein. Er hatte mit diesem den ganzen Tag in Schenken zugebracht, Pin war endlich spät in der Nacht mit in sein Haus gegangen und hatte bei ihm schlafen wollen. »In dem Augenblick, da ich mich zu Bette legen wollte« – fuhr Sevos in seiner Erzählung fort –, »gab er mir einen Schlag an den Kopf mit einem Beile. Ich stürzte sogleich nieder und schrie: ›Mein Gott, ich sterbe!‹ Da ich mich nicht mehr rührte, so glaubte Pin, ich sei wirklich tot. Ohne einen Laut von mir zu geben, ließ ich mich in den Stall tragen. Pin nahm mir die vierzig Taler, die ich bei mir hatte, und machte sich davon. Sobald ich bemerkte, daß er das Haus verlassen hatte, stand ich auf und verschloß die Türe. Die Wunde am Kopfe blutete zwar stark, war aber nicht gefährlich. Ich suchte während der Nacht das Blut zu stillen, und als es Tag wurde, machte ich mir einen Verband, so gut ich konnte. Zwei Tage lang blieb ich in meinem Hause eingeschlossen, denn ich kannte die Verwegenheit des Pin und getraute mir nicht, mich lebendig vor ihm sehen zu lassen. Am dritten Tage ging ich ganz früh nach Varembon zu dem Königlichen Fiskal Frillet und erzählte diesem Beamten den mörderischen Angriff, welchen Pin auf mein Leben gemacht hatte, mit allen Umständen. Frillet hörte mich sehr aufmerksam an, schien einige Augenblicke über die Sache nachzudenken und sagte endlich: ›Was kannst du dem Pin anhaben? er ist ein Bösewicht, der nichts zu verlieren hat und alles wagt. Erfährt er, daß du noch lebst und ihn verfolgst, so stellt er dir heimlich nach und bringt dich um, sobald er dich am rechten Ort findet. Ich rate dir, dich jetzt vor keinem Menschen sehen zu lassen und dich fortzumachen, soweit deine Füße dich tragen wollen.‹ Durch Vorstellungen dieser Art setzte mich Frillet so in Furcht, daß ich sogleich mit möglichster Eilfertigkeit die Gegend verließ. Ich trieb mich lange in der Ferne herum, bis ich endlich wieder nach Bourg kam.« Dies war alles, was man aus ihm herausbringen konnte. Höchstwahrscheinlich blieb es indes immer, daß Frillet dem Sevos nicht bloß diesen Rat, sondern auch, vielleicht im Einverständnis mit Vallets übrigen Feinden, Geld gegeben hatte, um ihn aus dem Lande zu entfernen. Nun sah man auch wohl ein, warum Frillet auf das Gerücht, daß Sevos verschwunden sei, nicht sogleich eine genaue Untersuchung seines Hauses veranstaltet hatte. Er wußte freilich schon zu gut, was sich finden würde und daß die Untersuchung alsdann einen ganz andern Gang nehmen müßte, als in seinem Plan lag. Er hatte einmal beschlossen, diesen Vorfall wider die Familie Vallet auszunutzen. Deswegen wartete er so lange mit dem Anfang der Untersuchung, bis der wider Pin entstandene Verdacht in den Gemütern des Volkes sich gelegt und er durch seine Abgesandten seine Absichten gehörig vorbereitet hatte. Inzwischen hatte Frillet kaum erfahren, daß Sevos wiedergekommen sei, als er sich sogleich selbst auch wieder einfand. Er suchte diesen Umstand zu benutzen und übergab dem Conseil eine weitläufige Schrift, worin er teils das Parlament zu Dijon eines unüberlegten ungerechten Verfahrens beschuldigte, da es einen Mann als Mörder habe rädern lassen, obgleich der Ermordete noch lebe, teils sein eignes Benehmen bei der Untersuchung wider Vallet und dessen Familie mit den listigsten Wendungen zu verteidigen suchte. Das Conseil ließ hierauf dem Parlament die Akten abfordern. Allein es fand sich darin so wenig ein Beweis von Frillets Beschuldigung wider das Parlament, als von der Rechtfertigung seines eignen Verfahrens. Vielmehr erschienen seine gewaltsamen Rechtsverdrehungen daraus so offenbar, daß das Conseil sogleich durch ein Arret vom 30. Mai 1730 befahl: »Frillet soll in Haft genommen, mit hinlänglicher Wache in das Parlamentsgefängnis gebracht und ihm vom Parlamente der Prozeß gemacht werden.« Dieser Ausspruch mußte dem Frillet sehr unerwartet kommen, denn er war schon so gewiß, die Sache werde nun beigelegt werden, daß er bereits um Abolition nachgesucht hatte. Er wurde verhaftet, aufs schärfste verhört und mit den gegen ihn vorhandenen Zeugen konfrontiert. Man entdeckte noch mehrere Gehilfen seiner boshaften Kabale. Während dieser Untersuchung starb Sevos im Gefängnisse, ehe man ihn zu einem vollständigen Geständnis hatte bringen können. Vermutlich hatte er selbst auch Anteil an dem Komplott gehabt, das Frillet wider die unglückliche Familie des Vallet geschmiedet hatte. Demunerachtet wurde Frillet vollkommen überwiesen, daß er die Anklage wider Vallet wegen eines an Duplex und Sevos verübten Mordes bloß aus Haß angestellt und bei der Untersuchung wider besseres Wissen gehandelt habe. Das Parlament sprach ihm also am 7. August das Urteil, »daß er mit dem Strange hingerichtet, sein Vermögen eingezogen und der Familie Vallet davon 8 000 Livres bezahlt werden sollen.« Die Richter waren von sieben Uhr vormittags bis vier Uhr nachmittags versammelt, als sie dieses Urteil abfaßten. Ganz Dijon war an diesem Tage in Bewegung, jedermann erwartete mit Begierde die Entscheidung über Frillets Schicksal, jedermann hoffte, daß das Urteil die bürgerliche Gesellschaft von einem solchen Ungeheuer befreien und allen den kleinen Tyrannen, die ihre Amtsmacht zum Verderben ihrer Untertanen anwenden, an ihm ein warnendes Beispiel geben werde. Sobald es bekannt wurde, daß Frillet zum Tode verurteilt sei, schien jedermann aufzuatmen. Der Weg vom Gefängnis bis zum Gerichtsplatz war mit Menschen bedeckt, alle Fenster waren besetzt, und das ganze Publikum schien mit Vergnügen den Augenblick zu erwarten, wo ein Bösewicht seinen Lohn bekommen sollte, der die Gewalt der Gerechtigkeit mit einer so schwarzen Bosheit zur Unterdrückung der Unschuld mißbraucht hatte. Wider alles Vermuten aber erschien der Generalprokurator im Parlament und überreichte dem ersten Präsidenten einen Brief vom Königlichen Kanzler, worin gesagt wurde: »Seine Königliche Majestät habe sich Frillets Sache vortragen lassen und darauf befohlen, wenn das Urteil ihm eine Lebensstrafe zuerkennen würde, mit der Vollziehung auf weitern Befehl zu warten.« Dieser Brief war weder an das Parlament adressiert, noch von einem Staatssekretär kontrasigniert; er hatte also in keiner Weise die Form eines unmittelbaren königlichen Befehls. Das Parlament war also anfänglich zweifelhaft, ob es sich darnach richten solle. Doch gingen endlich die meisten Stimmen dahin, man müsse aus Ehrfurcht gegen die Willensmeinung des Königs die Form übersehen. Das Publikum war äußerst verlegen und unzufrieden, sich in seiner Erwartung betrogen zu sehen. Jeder glaubte, für seine eigne Person nicht mehr sicher zu sein, wenn ein solcher Justizmörder nicht zu einem öffentlichen Opfer der rächenden Gerechtigkeit gemacht würde. Der König verwandelte Frillets Todesstrafe in eine zehnjährige Landesverweisung. Der Familie Vallet mußte er gleichwohl die zuerkannte Summe bezahlen. In dem Augenblick aber, da er aus dem Gefängnis entlassen werden sollte, um seine Wanderschaft aus dem Lande anzutreten, starb er eines plötzlichen Todes. Martin Guerre Martin Guerre stammte aus einer Familie in Biskayen, die sich etwas über den Bauernstand erhob. Im Januar 1539, in einem Alter von elf Jahren, heiratete er Bertranden von Rols aus Artigues in dem Sprengel von Rieux, ein Mädchen von ungefähr gleichem Alter, das mit den Reizen einer seltenen Schönheit den Vorzug eines Verhaltens verband, das sie über alle Anfälle der Verleumdung erhob. Acht oder neun Jahre lang wurde die Ehe dieses beinahe noch im Kindesalter stehenden Paares nicht vollzogen. Alle Verwandten glaubten schon, wie es damals Mode war, es sei Zauberei im Spiele. Die Familie der Frau wünschte die Ehe wieder zu trennen; allein die Frau, die ihren Mann sehr zärtlich liebte, war durchaus nicht dazu zu bewegen. Da sie diesen Plan nicht durchsetzen konnten, so wendeten sie wenigstens alle erdenklichen Mittel an, die Verzauberung zu heben. Die jungen Eheleute mußten geweihte Kuchen Fouaces – eine Art von Kuchen, die in heißer Asche gebacken und dann im Augenblick der Wandlung auf den Altar gelegt wurden. Man glaubte, daß sie durch diese Zeremonie die Kraft erhielten, alle Hexerei zu vertreiben. und Hostien essen, und man ließ vier Messen durch vier verschiedne Priester für sie lesen. Die Natur übernahm endlich selbst die Entzauberung, als das reifere Alter eintrat. In ihrem zwanzigsten Jahre ungefähr machten die beiden Eheleute mit zwei ihrer Bekannten, einem Bruder und einer Schwester, eine Reise. Unterwegs mußten alle vier in einem Zimmer schlafen, wo nicht mehr als zwei Betten waren. Das eine davon nahmen die beiden Frauen ein, in dem andern schliefen die Männer. In der Nacht schlich sich Martin Guerre von der Seite seines Freundes zu seiner Frau, und – von dem Augenblick an ward er Vater von einem Sohne, den er bei seiner Geburt Sanxi nennen ließ. Nicht lange nach der Geburt dieses Knaben ließ Guerre sich gelüsten, seinem Vater einiges Getreide zu stehlen, und wurde entdeckt. Er fürchtete den Zorn seines Vaters und ergriff die Flucht, um den Folgen desselben zu entgehen. Volle acht Jahre lang hörte man nicht das geringste von ihm. Sein Vater starb inzwischen, und ein Vatersbruder, namens Peter Guerre, übernahm für den Abwesenden die Verwaltung des ihm zugefallenen väterlichen Erbteils. Nach acht Jahren erschien auf einmal ein Mann, der nicht nur den Namen, sondern auch das völlige Aussehen des Entwichenen hatte. Bertrande von Rols, die während der langen Zeit ihrer Witwenschaft sich einen unbescholtnen Ruf erhalten hatte, erkannte ihn sogleich als ihren Mann und räumte ihm ohne Bedenken Wohnung, Tisch und Bett wieder ein. Vier Schwestern des Martin Guerre erkannten sämtlich diesen Ankömmling für ihren Bruder. Peter Guerre nahm ihn als seinen Neffen auf. Mit einem Wort, die ganze Familie empfing ihn als ihren Verwandten, und es fiel niemand unter ihnen ein, zu bezweifeln, daß er wirklich derjenige sei, für den er gehalten wurde. Seine alten Freunde und seine ehemaligen Gespielen erkannten ihn. Er erinnerte sie an allerlei Umstände ihres Lebens; er spielte in seinen Gesprächen auf bekannte Geschichten an; kurz, er benahm sich unter ihnen mit der Unbefangenheit und Vertraulichkeit, die sich nur im Umgang der engsten Freundschaft findet. So lebte er einige Jahre mit der größesten Sicherheit in dem Besitze seines Glücks. Zwei Kinder, von welchen das eine bald nach der Geburt wieder starb, waren die Frucht dieser Verbindung. Diese Ruhe ward einst auf einige Zeit durch einen Soldaten von Rochefort gestört, der bei seiner Durchreise zu Artigues von ungefähr erzählte: Martin Guerre halte sich in Flandern auf und trage jetzt ein hölzernes Bein, weil er das seinige bei St. Laurent durch eine Kanonenkugel verloren habe. Bei Bertrande von Rols erregte diese Nachricht einigen Verdacht. Sie ließ sogar über die Aussage des Soldaten durch Notarien ein Protokoll aufnehmen. Allein – es sei nun Scham über die Folgen, die ihr Irrtum schon gehabt hatte, oder wirkliche Täuschung durch die Ähnlichkeit der Züge, oder irgendeine andre Ursache gewesen, wodurch sie von der weiteren Untersuchung abgehalten wurde: sie fuhr jedenfalls fort, den Mann, mit dem sie lebte, öffentlich als ihren Ehemann zu behandeln. Drei Jahre waren unter diesen Umständen schon verflossen. Peter Guerre hatte während dieser Zeit seinem Neffen die sämtlichen bisher für ihn verwalteten Güter übergeben. Dieser verlangte aber auch Rechnung über die daraus gezogenen Einkünfte; und da der Oheim diese Abrechnung unter allerlei nichtigem Vorwand immer hinausschob, so belangte er ihn endlich deshalb bei der Obrigkeit. Dies Verfahren, das an sich schon große Erbitterung erregte, verbunden mit der Härte, mit welcher alsdann der Kläger die Bezahlung des Rückstandes beitrieb, bestimmte den Peter Guerre zur Rache. Man beschuldigte ihn wirklich, mehrere Anfälle auf das Leben seines Neffen gemacht zu haben. Endlich aber ersah er eine Gelegenheit, welche ihm sichrer schien. Der vermeinte Martin Guerre bekam Händel mit einem gewissen Johann von Escarboeuf. Die Sache kam zur peinlichen Untersuchung vor den Landrichter zu Toulouse, und Guerre wurde gefänglich eingezogen. Während er nun im Arrest saß, wendete Peter Guerre, vereinigt mit seinen vier Schwiegersöhnen, alles an, Bertranden von Rols zu bereden, daß dieser Mensch, den sie für ihren Mann halte, ein bloßer Betrüger sei. Sie verlangten, sie solle sich öffentlich von ihm lossagen, und drohten endlich, sie aus ihrem eignen Hause zu verjagen, wenn sie nicht einwilligen würde. Allein Bertrande wies ihre Zumutungen standhaft zurück und erklärte endlich ganz aufgebracht: sie müsse ihn besser kennen als irgendein Mensch, und sie könnte den ums Leben bringen, der das Gegenteil behaupten wolle. Der Gefangene wurde endlich kraft eines richterlichen Spruches auf Beweis und Gegenbeweis vorläufig wieder in Freiheit gesetzt. Sobald er freigelassen war, eilte er wieder zu seiner Gattin, die ihn mit aller der Freude aufnahm, die eine tugendhafte Frau bei dem Wiedersehen ihres Mannes empfinden muß, der sich aus einer Gefahr, die seiner Ehre oder sogar seinem Leben drohte, glücklich gerettet hat. Sie überhäufte ihn mit Liebkosungen, sie reichte ihm weiße Wäsche, sie half ihm sich wieder reinigen und gestattete ihm den völligen Gebrauch aller Rechte eines Ehemannes. Am andern Morgen ganz früh aber erschienen Peter Guerre und dessen Schwiegersöhne, alle bewaffnet, und brachten den Ehemann unter dem Vorwand, daß sie von Bertrande von Rols dazu bevollmächtigt worden seien, in das Gefängnis zu Rieux. Peter Guerre hat nachher selbst eingestanden, daß damals noch von keiner solchen Vollmacht die Rede gewesen, sondern erst am späten Abend desselben Tages von Bertranden ein solches Schriftstück unterschrieben worden sei. Inzwischen hatte doch auch Bertrande ihrem Ehemann Kleidungsstücke, Wäsche und Geld ins Gefängnis geschickt. Ein so widerspruchsvolles Betragen läßt sich nicht anders erklären, als wenn man annimmt, daß Bertrande, obschon durch einige Umstände mißtrauisch gemacht, doch geneigter war, den Gefangnen für ihren wahren Ehemann als für einen Betrüger zu halten, und daß sie also nur durch tyrannische Drohungen des Peter Guerre eingeschüchtert, jene Vollmacht unterschrieben habe. Die Folge des Prozesses wird diese Mutmaßung bestätigen. Der Angeklagte gründete seine Verteidigung zuerst bloß darauf, daß er bei seiner Ankunft allgemein von allen Einwohnern des Ortes, von allen denen, die vorher im vertrautesten Umgang mit ihm gelebt hatten, von seinen Verwandten, und endlich selbst von seiner Frau anerkannt worden sei. Diese allgemeine Anerkennung konnte er um so mehr als einen Verteidigungsgrund für sich anführen, weil sie ohne alle vorhergegangene Untersuchung geschehen war. Sobald er sich nur unter dem Namen Martin Guerre gezeigt hatte, waren Frau, Verwandte und Freunde seiner Umarmung entgegengeeilt; man hatte ihn auf den ersten Blick erkannt, obgleich das Milchhaar, das er noch bei seiner Entweichung am Kinn trug, sich inzwischen in einen männlichen Bart verwandelt hatte – ein Umstand, der damals um so mehr auffallen mußte, weil es Mode war, lange Bärte zu tragen. In seinem Verhör gab er von jedem Umstand, worüber er befragt wurde, genaue Rechenschaft; er kam sogar den Fragen zuvor. Er erteilte vollkommen zutreffende Nachrichten von seiner Geburt, von seinen Eltern, von seiner Verheiratung, von dem Priester, der ihn mit Bertranden getraut habe, von den Hochzeitsgästen und sogar von dem Anzug der letztern. Er nannte die Personen, die ihm und seiner Frau aus Scherz in der Hochzeitsnacht einen Besuch in der Brautkammer gemacht hatten. Er erzählte die Geschichte, der sein Sohn Sanxi das Leben zu verdanken habe, und gab den Geburtstag dieses Kindes an. Er entdeckte den Beweggrund seiner Entweichung, sprach von Personen, die er auf dem Wege getroffen, wußte noch anzugeben, was er mit ihnen gesprochen hatte, und benannte alle Städte in Frankreich, durch die er gekommen war. Er berichtete, daß er dem König sieben bis acht Jahre gedient habe, nachher nach Spanien gegangen und dort einige Monate Soldat gewesen sei. Er benannte alle die Personen, die er in den beiden Königreichen kennen gelernt hatte; und er selbst gab alle Hinweise, sich über die Wahrheit seiner Aussagen zu unterrichten. Die Gerichte gingen den angeführten Spuren nach und fanden alle seine Angaben bestätigt. Man verhörte auch Bertranden von Rols und einige andre Personen, auf welche sich der Beklagte in seinem Verhör berufen hatte. Über alle die Umstände, die ihr bekannt sein konnten, stimmten die Antworten der ersteren mit seinen Aussagen genau überein. Ein einziger Umstand, von dem er nichts erwähnt hatte, die Geschichte der vermeintlichen Verzauberung, wurde von ihr ausführlicher angegeben. Als man ihn aber darüber befragte, gab er auch über diesen Punkt eine ganz genau mit Bertrandens Erzählung übereinstimmende Auskunft. Er erhob bei dem Gerichte die Vorstellung, daß seine Frau zu der Verfolgung, die man gegen ihn erregt habe, gewiß nur durch List beredet worden sei und daß er deshalb bitte, man möchte sie in ein sicheres Haus unter die Aufsicht rechtschaffener Leute bringen, wo sie nicht mehr den Einflüsterungen und Zudringlichkeiten des Peter Guerre ausgesetzt sei. Diese Bitte wurde ihm gewährt. Zugleich erhielt er die Erlaubnis, Zeugen-Aufforderungen erlassen zu dürfen, um dadurch etwa zu entdecken, auf welche Art Bertrande von Rols zu diesem Schritt gegen ihn verleitet worden sei, und um seine Einwände gegen die Zeugen zu rechtfertigen, die man wider ihn verhören wollte. Außerdem wurde auch noch verordnet, daß zu Pin, zu Sagias und zu Artigues über alle Umstände, die auf Martin Guerre, auf den Beklagten, auf Bertrande von Rols und auf die Ehrlichkeit und guten Ruf der Zeugen Bezug haben könnten, von Gerichts wegen Untersuchung angestellt werden solle. Die Feststellungen, welche durch diese Anstalten gemacht wurden, verbürgten alle Bertrandens Tugend; und diese Tugend selbst diente als ein neuer Beweis für die Rechtfertigung des Angeklagten. Man schloß nämlich daraus, daß Bertrande gewiß aus wahrer Überzeugung ihn für ihren Mann anerkannt habe, und nicht aus Begierde, die Stelle eines Ehemanns zu ersetzen, auf dessen Zurückkunft sie nicht mehr rechnen konnte. Es waren hundertundfünfzig Zeugen abgehört worden. Dreißig bis vierzig von ihnen versicherten einhellig, daß der Beklagte wirklich Martin Guerre sei, daß sie von Kindheit an viel Umgang mit ihm gehabt hätten und daß sie ihn an gewissen Merkmalen und Narben seines Körpers erkennten, welche noch deutlich zu sehen seien. Ungefähr fünfzig andere von ihnen behaupteten dagegen, er sei nicht Martin Guerre, sondern Arnold Tilh, mit dem Beinamen Pansette, aus Sagias gebürtig, mit dem sie von der frühsten Jugend an Bekanntschaft und Umgang gehabt hätten. Die übrigen, ungefähr sechzig an der Zahl, gestanden: die Ähnlichkeit zwischen diesen zwei Menschen sei so auffallend, daß sie sich nicht getrauten zu bestimmen, ob der Angeklagte Martin Guerre oder Anton Tilh sei. Endlich wurde auch noch angeordnet, den Beklagten mit Sanxi und mit den Schwestern des Martin Guerre zu vergleichen. Bei dieser Vergleichung fand man, daß Sanxi dem Beklagten nicht im mindesten ähnlich sehe, hingegen die Schwestern des Guerre ihm so vollkommen glichen als ein Ei dem andern. In dieser Lage befand sich die Sache, als der Richter von Rieux sich unterfing, das Urteil zu fällen: »daß der Beklagte, als schuldig und überwiesen des Betrugs, enthauptet und sein Körper gevierteilt werden solle.« Wegen dieses so wenig überdachten und so leichtsinnig gesprochenen Urteils appellierte der Angeklagte an das Parlament zu Toulouse. Dieser Gerichtshof fand die Verhandlungen der ersten Instanz noch lange nicht hinreichend, um in einer so äußerst schwierigen Sache schon zum Endurteil schreiten zu können. Er gab also vor allen Dingen Befehl, den Angeklagten vor der ganzen Parlamentsversammlung sowohl mit Peter Guerre als mit Bertrande von Rols einzeln zu konfrontieren. Bei diesen beiden Konfrontationen zeigte sich der Angeklagte so ruhig und so unbefangen, Peter Guerre und Bertrande von Rols hingegen schienen so außer aller Fassung zu sein, daß die Richter es in dem Gesichte der Parteien lesen zu können glaubten, daß der eine unschuldig verfolgt, die beiden andern aber Verleumder seien. Der Angeklagte forderte Bertranden auf, eidlich zu erklären, ob sie ihn für ihren Mann halte. Er verlange keinen andern Richter, sagte er, als sie, und er unterwerfe sich der Todesstrafe, wenn sie imstande wäre, es zu beschwören, daß er nicht Martin Guerre sei. Sie antwortete aber bloß: sie wolle dies weder beschwören noch glauben. Lag in dieser Antwort nicht eine Art von Geständnis, daß sie sich nur nicht getraue, nachdem sie einmal den Schritt getan hatte, wieder zurückzutreten? Allein die Richter wollten ihr Urteil nicht auf bloße Vermutungen gründen; sie verfügten also eine wiederholte Untersuchung. Es wurden noch dreißig Zeugen verhört. Der Erfolg von diesem zweiten Verhör war aber ebensowenig befriedigend als von dem ersten. Neun oder zehn von diesen Zeugen versicherten, der Angeklagte sei Martin Guerre; sieben oder acht andre erklärten, es sei Anton Tilh; und die übrigen getrauten sich nicht, etwas zu entscheiden. Weit entfernt also, daß diese neueren Verhandlungen den Richtern mehr Licht in der Sache gegeben hätten, vermehrten sie nur ihre Verlegenheit. Wenn man alle Zeugenaussagen und alle in den Akten angegebenen Umstände zusammennahm, so fand man auf der einen Seite hinreichende Gründe, den Angeklagten für einen Betrüger zu halten; aber man fand auf der andern Seite nicht weniger starke Gründe, ihn wirklich für Martin Guerre zu halten. Wir wollen diese gegenseitigen Gründe etwas ausführlicher erwägen, um uns zu überzeugen, wie schwer es die Richter finden mußten, etwas in der Sache zu entscheiden. Die Zeugen, deren Aussagen wider den Angeklagten waren, behaupteten, sowohl den Martin Guerre als den Anton Tilh vollkommen zu kennen und von Jugend auf häufigen und genauen Umgang mit ihnen gehabt zu haben. Unter diesen Zeugen befanden sich einige von großem Gewicht. Der vornehmste war ein Mutterbruder von Anton Tilh, namens Carbon Barreau, welcher den Angeklagten bei der Konfrontation auf den ersten Anblick für seinen Neffen erkannte und bis zu Tränen gerührt war, als er einen Menschen, der ihn so nahe anging, in Ketten sah. Hätten hier nicht natürliche Gefühle jede Überlegung verdrängt und die Wahrheit unwillkürlich verraten, würde wohl der Oheim ein Geständnis gemacht haben, das seinen Neffen unvermeidlich an den Galgen bringen mußte? Unter den übrigen Zeugen dieser Klasse fanden sich einige, die teils selbst mit Arnold Tilh Verträge abgeschlossen, teils verschiedene von ihm ausgestellte Handschriften, die in ihrer Gegenwart angefertigt worden waren, als Zeugen unterschrieben hatten. Sie zeigten diese Dokumente bei der Gerichtsstelle vor. Überhaupt bemerkten alle, die Martin Guerre und Arnold Tilh gekannt hatten, wesentliche Verschiedenheiten zwischen beiden, sowohl in Hinsicht der Größe als des Körperbaues. Martin Guerre, sagten sie, sei größer und schwärzer, er habe einen hageren Körper und dünne Beine, er gehe ein wenig gebückt und ziehe den Kopf zwischen die Schultern ein; er habe ein gespaltenes unten etwas vorstehendes Kinn, eine hängende Unterlippe, eine breite stumpfe Nase, sehr kleine Zähne und im Gesicht das Mal von einem Geschwür und eine Narbe über der rechten Augenbraune. Arnold Tilh hingegen war nach ihrer Beschreibung klein, untersetzt und hatte dicke Beine; er hatte keine Stumpfnase und ging nicht gebückt; aber in seinem Gesicht fanden sich die nämlichen Narben. Dies letztere Bild paßte genau auf den Angeklagten, den die Richter selbst vor Augen hatten. Der Schuster, der dem Martin Guerre ehedem seine Schuhe verfertigt hatte, sagte: dieser habe immer Schuhe von zwölf Stichen getragen, der Gefangene aber trage nur neun Stiche lange Schuhe. Ein andrer Zeuge gab an: Martin Guerre sei ein guter Fechter und Ringer gewesen. Der Angeklagte verstand von beiden Künsten nichts. Johann Espagnol, ein Gastwirt zu Touges, bezeugte: der Angeklagte habe ihm im Vertrauen entdeckt, Martin Guerre sei gestorben und habe ihn zum Erben seines ganzen Vermögens eingesetzt. Ein anderer erzählte: als er einst von ungefähr mit dem Angeklagten zusammengetroffen und eben im Begriff gewesen sei, ihn bei seinem Namen Tilh anzureden, habe er ihm ein Zeichen mit dem Finger gemacht, daß er schweigen solle. Ein dritter behauptete, daß er ihm das nämliche Zeichen auch gemacht, und ihm noch überdies, um sich seines Schweigens zu versichern, zwei Schnupftücher gegeben habe, mit dem Auftrag, das eine davon Tilhs Bruder zu überliefern. Mehrere Zeugen endlich berichteten: Arnold Tilh habe von Jugend an die schändlichsten Laster an sich gehabt; er sei ein Spieler und Gottesleugner gewesen, habe beständig geflucht und gestohlen; woraus man den Schluß ziehen könne, daß er wohl fähig sei, die Rolle eines solchen Betrügers zu übernehmen, und daß er Unverschämtheit genug besitze, sie durchzuführen. Er konnte dagegen nicht einwenden, daß alle diese Zeugen, die wider ihn waren, keine Beachtung verdienten, weil ihre Aussage verneinend sei, indem sie behaupteten, er sei nicht Martin Guerre. Es ist wahr, im allgemeinen genommen erteilt man zwei bejahenden Zeugen mehr Glauben als hundert verneinenden. Allein diese Regel gilt in dem Falle nicht, wenn die verneinende Aussage zugleich auf der andern Seite etwas bejaht. Dies ist aber hier der Fall. Diese Zeugen sagen nicht bloß, der Angeklagte sei nicht Martin Guerre, sondern sie behaupten zugleich, daß er Arnold Tilh sei. Was die Male und Narben in dem Gesichte des Angeklagten betrifft, welche man ebenso bei Martin Guerre bemerkt haben wollte, so war nicht eine einzige, deren Ähnlichkeit und gleiche Lage von mehreren Zeugen übereinstimmend beschrieben worden wäre; eine jede hatte einen besondern Zeugen. Die Ähnlichkeit in den Gesichtszügen beider findet tausend ähnliche und noch auffallendere Beispiele in der Geschichte. Wir führen nur ein einziges an, das Plinius und Valerius Maximus erzählen. Sura nämlich fand in Sizilien, als er dort Prokonsul war, einen armen Fischer, der ihm vollkommen ähnlich war. Beide hatten genau dieselben Gesichtszüge, einerlei Größe und Dicke, die nämliche Bewegung, Stellung und Gang. Im Sprechen und Lachen öffneten beide den Mund auf die nämliche sonderbare Art; selbst der Ton ihrer Stimme war gleich, und beide stammelten. Sura staunte um so mehr über diese auffallende Ähnlichkeit, da er wußte, daß sein Vater nie nach Sizilien gekommen war; allein der Fischer versicherte ihm, der seinige sei oft in Rom gewesen. Es ließen sich leicht noch eine Menge alter und neuer Beispiele von einer so auffallenden Ähnlichkeit zwischen zwei Menschen anführen. Daß der Angeklagte umständliche Erzählungen von Tatsachen machte, die nach aller Wahrscheinlichkeit niemand als Martin Guerre wissen konnte; daß er sich durch keinen Umstand, so neu und unerwartet er ihm auch sein mußte, aus der Fassung bringen ließ; mit einem Wort, daß er sich in keinem Punkte verriet: dies alles läßt sich auch erklären, wenn man die Sache als eine fein angesponnene Betrügerei betrachtet, deren Urheber klug und listig genug war, sich gehörig zu unterrichten und sich in alle die Geheimnisse einzuschleichen, die zu seinem Zwecke dienten, und der zugleich Unverschämtheit genug besaß, seine mitunter vorgefallenen Fehlgriffe zu wenden, ohne verlegen zu werden. Man braucht also mit dieser Erklärung seine Zuflucht nicht zur Zauberei zu nehmen, welche die Ankläger unter ihren Gründen anführten, die nach dem Geist des damaligen Zeitalters selbst bei den Richtern Eingang fanden. Sogar Herr Coras, der Referent dieses Prozesses, aus dessen Schriften der Stoff dieser Erzählung genommen ist, findet es nicht ganz unwahrscheinlich, daß der Angeklagte auf diesem Wege zu den Notizen gelangt sein könnte, die so sehr zu seinem Vorteil sprachen. Der Irrtum, in welchem Bertrande von Rols drei Jahre lang gelebt hat, kann ebensowenig etwas beweisen, als der anscheinende Widerwillen gegen das Anbringen und Fortführen dieser Anklage, den man bei ihr bemerkt haben will, und als ihr Betragen und ihre Reden überhaupt, worin man eine Art von Widerruf der Anklage zu entdecken glaubt. Ihr Betragen ist das Betragen einer furchtsamen Person, die unfähig ist, einen festen Entschluß zu fassen, unfähig, das Unglück irgendeines Menschen, am allerwenigsten das Unglück desjenigen zu beschließen, mit dem sie in der innigsten Vertraulichkeit gelebt hatte. Überdies, erlaubte ihr denn ihre Ehre zurückzutreten und sich öffentlich als die Beischläferin eines Menschen anzugeben, den sie als ihren Ehemann behandelt hatte? Dazu kommt endlich noch der Umstand, daß Martin Guerre aus Biskayen gebürtig war, der Angeklagte aber die dortige Landessprache gar nicht verstand, einige Worte ausgenommen, die er absichtlich von Zeit zu Zeit vorbrachte. Dies waren die Gründe, aus welchen sich schließen ließe, daß der Gefangene ein Betrüger sei. Ihnen standen andre Gründe gegenüber, die jenen an Stärke und Wahrscheinlichkeit gleichkamen. Dreißig oder vierzig Zeugen bejahten einstimmig, daß der Angeklagte Martin Guerre sei; und ihre Aussage hatte um so mehr Gewicht, da sie von Kindheit auf mit ihm umgegangen waren. Unter diesen befanden sich acht, deren Zeugnis wichtig genug war, um eine Aussage von tausend Zeugen, die das Gegenteil behaupteten, zu entkräften. Fürs erste: die vier Schwestern des Martin Guerre hatten den Angeklagten von dem Augenblick seiner Ankunft an für ihren Bruder erkannt und bestanden darauf, daß er es wirklich sei. Kann man wohl annehmen, daß sich alle vier in den Gesichtszügen eines Bruders, mit dem sie erzogen worden waren, geirrt haben? Und selbst wenn auch die Ähnlichkeit sie anfangs irregeführt hätte, würden sie nicht wenigstens jetzt von diesem Irrtum zurückgekommen sein, nachdem sie durch den Prozeß genötigt worden sind, jene Ähnlichkeit aufmerksamer zu untersuchen? Eine eigennützige Absicht kann sie auch nicht verleitet haben, hier einen Betrug spielen zu wollen; ihr Interesse war vielmehr fürs Gegenteil. Wenn ihr Bruder zurückkam und die Zahl seiner Kinder vermehrte, so verminderte sich in ebendem Maße ihre Hoffnung, einst noch seine Erben zu werden. Überdies waren sie allgemein als Personen einer redlichen Denkungsart bekannt. Zwei dieser Schwestern waren verheiratet. Die Ehemänner derselben hatten ebenfalls den Angeklagten für ihren Schwager erkannt und beharrten noch immer auf dieser Meinung. Dieses Zeugnis hatte im Grunde noch mehr Gewicht als die Aussage der Schwestern, bei welchen die Stimme des, hier freilich vielleicht getäuschten, schwesterlichen Herzens den Gedanken an den Vorteil einer Erbschaft unterdrückt haben konnte, während bei den Männern, bei welchen sich dieses Interesse des Herzens nicht fand, die Stimme der Wahrheit sich um so leichter erheben konnte. Ferner gehörte unter diese für den Angeklagten sprechenden Zeugen selbst auch Peter Guerre, der ihn nicht nur im Anfang anerkannt, sondern auch lange Zeit als Neffen behandelt hatte. Aus den verschiedenen in den Akten erwiesenen Anschlägen, die er nachher auf dessen Leben gemacht hat, sieht man deutlich genug, daß auch diese Anklage, die er angeblich im Namen der Bertrande von Rols betreibt, nichts weiter ist, als einer von den vielen Plänen, die seine gereizte Rachsucht zum Untergang seines Neffen entworfen hat. Das Zeugnis und das Betragen der Bertrande von Rols vollendet endlich diese Beweise. Wenigstens zehn Jahre hatte sie mit ihrem Ehemann gelebt, ehe er sie verließ; gleichwohl, sobald der Angeklagte unter dem Namen dieses Ehemannes bei ihr erschien, war sie keinen Augenblick zweifelhaft, ihn dafür zu erkennen. Ihre Tugend ist allgemein bekannt und gerichtlich erwiesen; gleichwohl hat sie ihm alle Rechte des Ehemanns zugestanden. In drei vollen Jahren, die sie seit seiner Zurückkunft mit ihm verlebte, hat sie beständig an ihm ebendenselben Charakter, ebendieselbe Gemütsstimmung bemerkt, die Martin Guerre hatte; mit einem Wort, sie fand so viele innere und äußere Ähnlichkeit, daß sie, um ihn nicht für ihren Ehemann zu halten, sich schlechterdings hätte bereden müssen, es gebe in der Natur zwei vollkommen gleiche Körper von einer Seele und von einem Geiste belebt. Und war nicht ihr Betragen gegen den Angeklagten sowohl unmittelbar, nachdem er in Haft genommen war, als nachher bei der Konfrontation der deutlichste Beweis, daß sie nur, entweder gezwungen durch Drohungen oder überlistet durch Zureden, ihre Einwilligung zu der Anklage eines Menschen gegeben habe, den sie im Herzen noch immer für ihren Mann hielt? Mit allen diesen Beweisen, die zur rechtlichen Gewißheit schon hinreichend waren, verbinde man noch die Aussagen der übrigen Zeugen. Die einen erkannten ihn für den, dessen Hochzeit sie mitgefeiert hatten, andre für ihren ehemaligen Gespielen. Er erneuerte das Andenken an sich bei einigen, die sich seiner nicht mehr recht erinnern konnten, dadurch, daß er ihnen besondre Begebenheiten ins Gedächtnis zurückrief, die nur ihnen und Martin Guerre bekannt sein konnten; er begrüßte gleich in den ersten Tagen seiner Ankunft alle Menschen mit ihrem Namen; er empfing diejenigen, die mit Martin Guerre näher verbunden gewesen waren, zuvorkommender und freundlicher als andre. Um ihn für einen Betrüger zu halten, müßte man also notwendig voraussetzen, daß derjenige, dessen Rolle er spielte, vollkommen mit ihm einverstanden gewesen sei und ihn selbst dazu unterrichtet habe. Diese Voraussetzung ist aber nicht nur ungereimt, sondern sie erklärt nicht einmal die Sache. Wie hätte ein Betrüger es zu der Fertigkeit bringen können, den aufmerksam spähenden Blicken so vieler Menschen, die in jeder Minute des Tages auf ihn gerichtet waren, nie, auch in den allerunvermutetsten Fällen, eine Blöße zu geben, nie den kleinsten Gedächtnisfehler zu begehen? Wie konnte er seinem Gedächtnis so unzählige Umstände aller Art einprägen? Wie hätte Martin Guerre ihm alles so erklären, alles mit so vieler Genauigkeit entwickeln können, daß er imstande war, auch bei dem geringsten Umstand der Wahrheit treu zu bleiben? Wir wollen aber auch sogar dies als möglich annehmen, konnte denn Guerre ebenso auch seinen Geschmack, seine Neigungen und Manieren auf ihn übertragen? Alles dies hätte aber geschehen müssen, wenn es ihm gelingen sollte, nicht nur Verwandte, Nachbarn und Freunde dessen, für den er sich ausgab, sondern selbst die Frau, unter deren Augen er sein ganzes Leben zubringen mußte, so zu betrügen, daß diese, die in die immerwährende Notwendigkeit versetzt war, seinen Geschmack und seine Launen zu studieren, dennoch auch nicht die kleinste Schattierung bemerkte, durch die er von Martin Guerre verschieden gewesen wäre. Sollten wohl diese bestimmten und deutlichen Zeugnisse, diese so sprechenden Tatsachen – mit eingerechnet, daß die Aussagen des Carbon Barreau und andrer Zeugen, die Aufsehen erregt hatten, von dem Angeklagten bündig widerlegt waren – nicht den Zeugnissen und Tatsachen, die man wider ihn aufgestellt hatte, das Gleichgewicht halten? Man mußte ferner zugestehen, daß sich an dem Körper des Angeklagten alle die Zeichen fanden, die man dem Martin Guerre zugeschrieben hatte. Der einzige Unterschied, den man bemerkte, bestand nur in der Stärke und Länge des Wuchses. Allein es war doch nichts Außerordentliches, daß Martin Guerre, der zur Zeit seines Entweichens noch sehr jung war, während einer Abwesenheit von acht Jahren körperlich mehr ausgebildet und stärker geworden war; und nun schien er natürlich kleiner zu sein als ehemals, da er noch schlank und hager war. Wenn Sanxi dem Gefangenen nicht ähnlich sah, so darf man sich eben nicht wundern, daß ein Kind, dessen Züge noch nicht entwickelt sind, einem vollkommen erwachsenen Mann nicht ähnlich sieht. Überdies, was würde daraus werden, wenn die Ähnlichkeit ein notwendiger Beweis wäre, um einen Mann für den Vater seines Kindes zu halten? Um so auffallender und merkwürdiger war die Ähnlichkeit zwischen Guerres Schwestern und dem Gefangenen; zwischen Personen also, die alle beinahe von einem Alter waren und schon ganz entwickelte und feste Gesichtszüge hatten. Zudem gereichte es dem Gefangenen noch zum Vorteil, daß er dem Sanxi nicht glich, denn das wäre ja doch nur eine einzige Person aus der Familie gewesen, während es jetzt hingegen vier waren, denen er ähnlich sah. Übrigens war die Gleichheit der Gesichtszüge zwischen Martin Guerre und dem Angeklagten durch den ansehnlichsten Teil der Zeugnisse erwiesen. Martin Guerre hatte in dem obern Kinnbacken zwei Doppelzähne, an der Stirn eine Narbe, einen eingedrückten Nagel am ersten Finger der rechten Hand, drei Warzen an ebendieser Hand und noch eine am kleinen Finger und einen Tropfen geronnenen Blutes am linken Auge. Alle diese besondern Merkmale fanden sich auch bei dem Gefangnen vor. Daß der Angeklagte seine Muttersprache, die biskayische, nicht sprechen konnte, war nicht zu verwundern. Es ist aus den Akten erwiesen, daß Martin Guerre schon im zweiten Jahre seines Alters aus seinem Vaterland weggebracht worden war; und kein einziger Zeuge konnte behaupten, daß er vor seiner Flucht jemals Biskayisch gesprochen habe. Daß dem Arnold Tilh ein ausschweifender liederlicher Charakter zugeschrieben wird, trifft den Angeklagten nicht, welcher nachgewiesen hat, daß er Martin Guerre sei, und welcher während der drei Jahre seiner Verbindung mit Bertrande von Rols keinen Beweis von Ausschweifung oder Liederlichkeit sich hat zuschulden kommen lassen. Daß Peter Guerre mit den Seinigen den Anschlag gemacht hatte, den Angeklagten aus dem Wege zu räumen: dies ist in den Akten nach allen Erfordernissen des Rechts erwiesen. Mehrere Zeugen sagten sogar aus, es gehe zu Artigues das Gerücht, daß Bertrande von Rols wider ihren Willen zu diesem Prozeß gezwungen werde und daß man sie, nachdem die Sache schon anhängig gemacht worden war, zu Peter Guerre habe sagen hören, der Angeklagte sei doch sein Neffe. Endlich, da die Beweise und Gründe auf beiden Seiten gleich wichtig waren und jede Entscheidung Zweifel zurücklassen mußte: hätte nicht die Rücksicht auf die Ehe und auf den Stand des Kindes, das Bertrande mit dem Angeklagten gezeugt hatte, zugunsten des letztern entscheiden sollen, zumal da Menschlichkeit und Gesetze verlangen, daß man in zweifelhaften Fällen lieber einen Schuldigen ungestraft lassen als einen Unschuldigen strafen solle? Durch solche Betrachtungen in unauflösliche Schwierigkeiten verwickelt, waren die Richter in großer Verlegenheit, als auf einmal ein neuer Martin Guerre mit einem hölzernen Bein erschien, wie der Soldat, dessen oben erwähnt worden ist, ihn beschrieben hatte. Dieser neue Ankömmling übergab sogleich eine Bittschrift, worin er seinen Namen und Stand als Martin Guerre zurückforderte und verhört zu werden verlangte. Man ließ ihn in Arrest bringen und stellte ein Verhör mit ihm an. Er wurde über alle die Punkte befragt, über welche sein Nebenbuhler vernommen worden war. Er führte in betreff seines Standes Umstände an, die in jedem andern Fall mehr als hinreichend gewesen sein würden, ihn vollkommen zu legitimieren. Allein mit den Auskünften verglichen, welche der andere gegeben hatte, fand man diese ebenso treffend, ausführlich und vollständig. Man konfrontierte die beiden. Der erstere behauptete, der Neuangekommene sei ein von Peter Guerre erkaufter Betrüger. Er erklärte mit einem Ton der Zuversicht, den man nur der Wahrheit eigen glaubt, daß er sich der Todesstrafe unterwerfen wolle, wenn er nicht diese gegen ihn angezettelte Kabale aufdecken würde. Er befragte sodann seinen Nebenbuhler über mehrere Umstände, die niemand als Bertrandens Ehemann wissen konnte. Der Neuangekommene beantwortete diese Fragen richtig; aber er zeigte dabei nicht die ruhige Fassung, die den andern nie verlassen hatte. Man befragte beide einzeln über zehn oder elf besondere Punkte, von welchen man bisher weder mit dem einen noch mit dem andern gesprochen hatte. Der eine antwortete so richtig als der andere. Nun war nur noch ein einziges Mittel übrig, die Wahrheit zu entdecken, nämlich die Konfrontation der beiden Gefangenen mit ihren Familien. Man wollte den Versuch zuerst mit Arnold Tilhs Brüdern machen. Man wollte ihnen beide Männer vorstellen, und sie sollten sagen, welchen von beiden sie für ihren Bruder hielten. Allein weder Befehl noch Drohung konnte diese bewegen, vor Gericht zu erscheinen. Man ließ es dabei bewenden, weil man glaubte, daß es der Menschlichkeit zuwider sei, sie zu zwingen, ein Zeugnis wider ihren Bruder abzulegen, das ihn um den Kopf bringen konnte. Man schritt also zur Konfrontation der Gefangenen mit der Guerrischen Familie. Die älteste von Guerres Schwestern wurde zuerst vorgeladen. Sie stand einige Zeit, den Blick unverwandt auf den Neuangekommenen geheftet, stürzte aber plötzlich in seine Arme und bat mit Tränen um Verzeihung wegen des Irrtums, worin der Betrüger sie und ganz Artigues so lange erhalten habe. Auch Martin Guerre war zu Tränen gerührt; er umarmte seine Schwester und versicherte, daß er einen Irrtum, dem es so schwer gewesen wäre, zu entgehen, sehr verzeihlich finde. Die übrigen drei Schwestern erkannten ebenfalls den Neuangekommenen als ihren Bruder. Ebendies geschah auch bei den andern Zeugen, die zuvor am hartnäckigsten darauf bestanden hatten, daß Anton Tilh der wahre Martin Guerre sei. Endlich kam die Reihe auch an Bertrande von Rols. Kaum hatte diese einen Blick auf den Neuangekommenen getan, als ihr die Tränen aus den Augen stürzten und sie sich zu seinen Füßen warf. Um sich wegen ihres Irrtums bei ihm zu verteidigen, stellte sie ihm vor, daß sie nur durch seine Schwestern dazu verleitet worden sei. Die Zuversichtlichkeit, sagte sie, womit diese darauf beharrt hätten, den Betrüger für ihren Bruder zu halten, verbunden mit ihrer eignen Sehnsucht, ihren geliebten Gatten wiederzufinden, habe sie verblendet und in diesen Abgrund von Schande gestürzt; betrogen durch die listige Verstellung des Bösewichts, durch die Reden desselben, durch seine Kenntnis von Umständen, die nur ihrem Ehemann hätten bekannt sein können, und getäuscht durch eine so äußerst auffallende Ähnlichkeit auch im Äußern, habe sie eine Zeitlang in dem Irrtum beharrt; sobald ihr aber die Augen aufgegangen seien, habe sie alles angewendet, sich zu rächen; sie habe es beim Unterrichter schon dahin gebracht, daß er den Betrüger zur Enthauptung verurteilt habe, und sie habe sich auch durch die Appellation gegen dieses Urteil nicht abhalten lassen, ihre Sache mit Eifer fortzusetzen. Der Ton, in welchem sie sprach, ihre Schönheit, ihre Tränen, der Ausdruck der innigen Betrübnis in ihrem Gesichte und in ihren Bewegungen rührte selbst die Richter. Nur Martin Guerre, der bei den Zeichen der Zärtlichkeit und Reue, die seine Schwestern ihm gegeben hatten, so sehr gerührt gewesen war, blieb unempfindlich bei den Tränen seiner Frau. Er hörte sie an, ohne sie zu unterbrechen, aber mit einem finstern Blick und mit dem Ausdruck der Verachtung. »Ich kann dir«, sagte er endlich, »weder glauben noch verzeihen. Das Beispiel meines Oheims und meiner Schwestern ist keine Entschuldigung für dich. Es gibt so viele untrügliche Merkmale, an denen eine Frau ihren Ehemann erkennen kann, daß es unmöglich ist, einen Fremden dafür anzunehmen, wenn sie nicht selbst an dem Irrtum Vergnügen findet. Du allein bist also an dem Unglück schuld, das unser Haus erlitten hat.« Die Frau stand ganz betroffen. Die Richter selbst bemühten sich, ihren Mann von ihrer Unschuld zu überzeugen. Er blieb unbeweglich. Pasquier, der diesen Prozeß in seinen rechtlichen Untersuchungen auch erzählt, ist sehr verwundert über dieses harte Betragen Martin Guerres gegen seine Frau. Seiner Meinung nach hatte dieser eine ebenso scharfe Strafe verdient als Arnold Tilh, weil er durch seine lange Abwesenheit zu dem Irrtume seiner Frau Gelegenheit gegeben habe. Allein, wo muß wohl Herr Pasquier den Grundsatz gefunden haben, daß es einem Mann nicht erlaubt sei, einige Zeit abwesend zu sein, und daß seine Frau berechtigt sei, ihn für seine Abwesenheit zu strafen und seine Stelle einem Fremden einzuräumen, der ihm etwas ähnlich sieht? So unbescholten auch die Tugend der Bertrande von Rols war, so ist es doch schwer zu glauben, daß sie nicht an dem Irrtum Gefallen gefunden habe. Daß der erste Anblick des Betrügers sie so gut als andre getäuscht habe, wird man ganz begreiflich finden. Allein bei der auffallendsten Ähnlichkeit zweier Menschen gibt es doch gewiß bei jedem gewisse Eigentümlichkeiten, die wohl den Augen der Menge entgehen, aber der Ehefrau nicht unbekannt bleiben können. Es ist nicht wahrscheinlich, daß Bertrande bei einem dreijährigen Umgange mit dem Betrüger nicht eine solche Verschiedenheit an ihm bemerkt haben sollte, selbst auch dann nicht, nachdem sie schon jene Aussage des Soldaten durch einen Notarius hatte aufnehmen lassen und nachdem sie durch Peter Guerre und dessen Söhne aufgefordert worden war, mit ihnen gemeinschaftlich den Betrug zu untersuchen. Gegen eine Person, mit der man so eng verbunden ist, gebraucht man keine solche Vorsicht, und man willigt noch weniger ein, einer gerichtlichen Verfolgung wider sie beizutreten, wenn man nicht schon einen heimlichen Verdacht hegt. Es läßt sich zu ihrer Entschuldigung nichts weiter sagen, als daß es ihr, nachdem sie den Betrug eingesehen hatte, ratsamer geschienen habe, in dem Irrtume zu beharren, als ihre eigne Schande ruchbar zu machen. Wie dem auch sei, der Betrüger war nunmehr entlarvt, und die Wahrheit stand in ihrem vollen Licht. Ehe aber die Richter zum Endurteil schreiten konnten, fanden sie für nötig, noch die Frage zu untersuchen, ob nicht auch Martin Guerre und seine Frau eine Strafe verdient hätten. Das Verbrechen des Mannes bestand nicht sowohl darin, daß er sich von seinem Heim entfernt, sondern darin, daß er in der Schlacht bei St. Laurent, in der ihm das Bein abgeschossen worden war, die Waffen wider sein Vaterland geführt hatte. Bezüglich des ersten Umstandes kam in Erwägung, daß seine Abwesenheit, wenn sie als Ursache des Ehebruchs angesehen werden konnte, den seine Frau begangen hatte, doch nur eine sehr entfernte Ursache gewesen sei. Man kann einem Ehemann die Ausschweifungen seiner Frau nicht zur Last legen, wenigstens in dem Fall nicht, wenn sie nicht vor seinen Augen begangen werden und wenn er nicht durch sein Betragen selbst den Verdacht erregt, daß er stillschweigend seine Einwilligung dazu gebe. Wenn er sich aber entfernt und seine Frau diese Abwesenheit benutzt, sich den Ausschweifungen zu überlassen, so kann man ihn darüber nicht zur Strafe ziehen. In betreff des zweiten Verbrechens urteilten die Richter, daß er eigentlich nicht den Vorsatz gehabt habe, wider sein Vaterland zu streiten. Er hatte zuerst bei dem Kardinal von Burgos und dann bei dessen Bruder in Spanien Dienste genommen und war mit dem Gefolge des letztern nach Flandern geschickt worden. Dort war er gezwungen worden, seinem Herrn in die Schlacht zu folgen und wider seinen Willen zu fechten. Überdies, setzten sie hinzu, sei er durch den Verlust seines Beines und eines Teils seiner Güter, die Tilh durchgebracht hatte, und durch die unglückliche für ihn so erniedrigende Zerrüttung, in welcher er seine Familie angetroffen habe, für dieses Verbrechen mehr als zuviel bestraft. In bezug auf die Frau waren ohnehin bloße Vermutungen vorhanden. Wie sollte man ihr gerichtlich beweisen, daß sie den Irrtum wirklich so bald entdeckt habe, als man annehmen zu dürfen glaubte? Wie wollte man gerichtlich nachweisen, daß die Ähnlichkeit des Betrügers, die jedermann getäuscht hatte, sich wirklich nicht über alle einzelnen Teile erstreckt habe? Für sie galt also die billige Regel: daß man in zweifelhaften Fällen stets für die Unschuld vermuten solle; und das Parlament zu Toulouse sprach sie von aller Strafe frei. Nun erfolgte endlich das Urteil. In einem Arret vom 12. September 1560 wurde zuvörderst die Sentenz des Richters zu Rieux für null und nichtig erklärt, weil dieser ihm die Enthauptung zuerkannt hatte, eine Bestrafung, welche ein Vorrecht des Adels war, das man nicht an einen so niedrigen Verbrecher verschwenden konnte. Demnach wurde »Anton Tilh, als überwiesen, Namen, Stand und Person Martin Guerres sich angemaßt, dessen Frau zum Ehebruch verleitet, dessen Güter verschwendet, das Sakrament der Ehe entweiht und die Frau eines andern an sich behalten zu haben, dahin verurteilt, daß er vor der Kirche zu Artigues auf den Knien, im Hemd, mit bloßen Kopf und Füßen, einen Strick um den Hals und eine brennende Wachskerze in der Hand, Gott, den König, die Obrigkeit, Martin Guerre und Bertranden von Rols um Verzeihung bitten, von da durch die Straßen und Gassen der Stadt Artigues geführt und endlich vor dem Hause des Martin Guerre aufgehängt, sein Körper aber hernach verbrannt werden solle.« Nach französischen Gebräuchen und Gesetzen fallen die Güter eines zum Tode verurteilten Missetäters dem Könige zu oder dem Obergerichtsherrn, zu dessen Gebiet sie gehören. In dem gegenwärtigen Falle aber hielt sich das Parlament zu Toulouse für berechtigt, zugunsten des Kindes, das der Verurteilte mit Bertranden von Rols gezeugt hatte, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen. Das Vermögen des Tilh wurde seiner Tochter zugesprochen. Die Vollstreckung des Urteils ward dem Richter zu Rieux aufgetragen. Martin Guerre und seine Frau wurden wieder auf freien Fuß gesetzt. Vor der Vollstreckung des Urteils hielt der Richter am 16. September 1560 mit dem Verurteilten noch einmal ein Verhör, in welchem dieser näheren Aufschluß über den Gang seiner Betrügerei mitteilte. Als Soldat, erzählte er, habe er zuerst Martin Guerre kennen gelernt und nähere Bekanntschaft mit ihm geschlossen. In ihren Unterhaltungen habe ihm Guerre manchmal sehr vieles von seinem Herkommen, von seinem Vermögen, von seinen Verwandten und von seiner Frau erzählt und auf diese Art ihn nach und nach eingeweiht; und in der Trunkenheit habe er ihn sogar einst mit Geheimnissen bekanntgemacht, welche sonst nur Hymens Eingeweihten offenbar würden. Er habe nachher das Soldatenleben aufgegeben. Bei seiner Zurückkunft sei es ihm begegnet, daß mehrere von Martin Guerres vertrautesten Freunden ihn für diesen gehalten hätten. Dieser Irrtum habe in ihm den ersten Gedanken zu seinem Unternehmen erregt; er habe von diesen Leuten noch mehrere besondre Umstände zu erfahren gesucht, von denen ihm Guerre entweder nichts erzählt habe oder die ihm wieder entfallen gewesen seien, weil er damals an der Erzählung zu wenig Interesse genommen habe. Endlich sei er dreist genug gewesen, seine Rolle anzufangen, und nun habe er die geheimsten Nachrichten von Bertranden selbst erfahren, die in der Meinung, ihn an gewisse Umstände, die er längst wisse, nur wieder zu erinnern, ihm eine Menge von Geheimnissen entdeckt habe, und er habe sich dabei so zu benehmen gewußt, daß sie wirklich geglaubt habe, er besinne sich noch auf alles ganz genau. Er beendete sein Verhör mit dem Bekenntnis noch verschiedener andrer Verbrechen. Dem Urteil zufolge wurde er an dem Galgen, der vor der Haustür Martin Guerres errichtet worden war, aufgehängt, sein Körper aber darauf wieder abgenommen und verbrannt. Der Handelsvertrag mit Gott Paul Duhalde war der Sohn eines Juweliers zu Paris. Er hatte einen gesunden Verstand und zeigte einige Liebe für die Wissenschaften. Als er sechzehn Jahre alt war, verlor er seinen Vater. Seine Mutter ließ ihn in allem, was zur Handelswissenschaft gehört, vollständig unterrichten. Sobald er imstande war, den Handel seines Vaters zu betreiben, machte er eine Reise nach Amerika. Schon damals führte er ein Tagebuch über alles, was er vornahm und woraus man nachher ersah, daß er ein Gelübde getan hatte, die Hälfte des Gewinns, den er auf der Reise machen würde, den Armen zu geben. Allein er gewann nichts, und sein Gelübde war also nichtig. Eine andre Reise, die er nach Madrid machte, um dort in seinem und zweier andrer Kaufleute Namen eine Anzahl Edelsteine zu verhandeln, hatte auch keinen günstigern Erfolg. Er kam nach Paris zurück, ohne den geringsten Gewinn gemacht zu haben. »Seit ich wieder in Paris bin,« schrieb er um diese Zeit in sein Tagebuch, »muß ich alle möglichen Widerwärtigkeiten von den Menschen erfahren; Freunde und Verwandte scheinen sich ein Vergnügen daraus zu machen, mich zu quälen. Ich gestehe, daß ich mir jetzt weder zu raten, noch zu helfen weiß.« In dieser melancholischen Stimmung entstand bei ihm eine der sonderbarsten Ideen, die je ein Mensch gehabt hat; er entschloß sich, eine Handelsgesellschaft mit Gott zu errichten. Er schrieb am 24. September 1719 darüber einen ordentlichen Vertrag in sein Tagebuch ein. »Da ich entschlossen bin,« sagte er hier, »eine Handelsgesellschaft mit Gott zu errichten, so verspreche und gelobe ich, alle die Artikel, welche hier unten folgen, aufs genaueste zu erfüllen; und zugleich verpflichte ich meine Erben, wer sie auch seien, alle diese Artikel in Erfüllung zu bringen, wenn ich sterben sollte, ehe ich selbst sie vollziehen kann.« Diese Gesellschaft, welche den Handel mit Edelsteinen bezweckte, sollte fünf Jahre dauern, vom 1. Oktober 1719 bis zum letzten September 1724. Sein Vermögen gab er auf 3 000 Piaster oder 15000 Livres französischen Geldes an. Dies war alles, was er teils von seinem Vater geerbt, teils von seiner Mutter zu seiner Einrichtung vorauserhalten hatte. Darin bestand nun das Kapital, das er in der Handelsgesellschaft anlegte. Ferner begab er sich der Befugnis, während dieser fünf Jahre in eine andre Gesellschaft einzutreten, doch behielt er sich vor, sich verheiraten zu dürfen. Aus einigen Stellen seines Tagebuchs konnte man schließen, daß er damals schon Absichten auf ein Mädchen hatte, das nachher seine Gattin wurde. Endlich machte er sich verbindlich, nach Verlauf von fünf Jahren eine richtige Bilanz zu ziehen. Er wollte sein Vermögen genau berechnen, alsdann von der ganzen Summe 1. die 3 000 Piaster, die er zur Eröffnung des Handels vorgeschossen habe, 2. das Vermögen seiner Frau, wenn er heiraten sollte, und 3. alles, was ihm während dieser fünf Jahre durch Erbschaften zufallen würde, abziehen; »und der Überschuß,« setzte er hinzu, »wird zwischen Gott und mir geteilt.« Nachdem er diesen Vertrag entworfen hatte, reiste er noch einmal nach Spanien. Anfangs zeigten sich für seine Geschäfte wieder keine günstigen Aussichten. Der Kardinal Alberoni, an dem er einen Beschützer gefunden hatte, fiel kurz darauf in Ungnade, und so waren auch Duhaldes Hoffnungen wieder zerstört. Der Marquis Scotti, bei dem er nun Unterstützung suchte, verschaffte ihm den Titel eines Juweliers des Königs und der Königin. Einige Jahre darauf eröffneten sich ihm unvermutet bessere Aussichten. Die doppelte Verbindung der königlichen Häuser Frankreichs und Spaniens, welche damals im Werke war, gab ihm Hoffnung, einen ansehnlichen Gewinn zu machen. Er gab sich alle Mühe, es dahin zu bringen, daß die Lieferung der Edelsteine und Juwelen zu diesen zwei glänzenden Vermählungen ihm übertragen würde. Weil aber zugleich ein spanischer Juwelier Alfuzo sich auch darum bewarb und Duhalde fürchten mußte, daß ihm dieser den Rang ablaufen möchte, so blieb ihm kein anderes Mittel, als sich mit diesem Spanier zu vergleichen und mit ihm gemeinschaftliche Sache zu machen. Nun reiste er im Oktober 1721 mit dem erhaltenen Gelde nach Paris zurück und besorgte den Ankauf der erforderlichen Juwelen. Der Gewinn überstieg seine Erwartung. Jetzt beschloß er, Paris nie wieder zu verlassen, und verheiratete sich im Januar 1722 mit Marie Anne von Hansy, der Tochter eines Buchhändlers. Sein Vermögen war damals auf 86 000 Livres gestiegen, ungerechnet das Kapital, mit dem er den Handel angefangen hatte. Die Mitgift seiner Gattin bestand aus 30 000 Livres, wovon die Hälfte zu dem gemeinschaftlichen Vermögen geschlagen wurde. In dem Ehekontrakt befand sich die Klausel, daß keines von beiden Ehegatten gehalten sein solle, für die Schulden zu stehen, die das eine oder das andre von ihnen vor der Eheschließung gemacht hätte. Seine Mutter, die auch um diese Zeit starb, hinterließ ihm noch überdies eine Summe von 70 226 Livres. Am 1. Oktober 1724 hatte die Handelsgesellschaft ihr Ende erreicht. Duhalde schloß nun seine Bücher ab, machte eine genaue Inventur, zog dann eine richtige Bilanz und berechnete den Gewinn der Gesellschaft gewissenhaft nach den bei dem Handelsvertrage aufgestellten Grundsätzen. Bei dieser Berechnung bemerkte er, daß ein Teil von den Edelsteinen, in denen der Reingewinn der Gesellschaft angelegt war, in Amsterdam, der andre in Madrid liege, und nur die übrigen in seinem Hause zu finden seien. Da der Anteil an dem Gewinn, den die Armen erhielten, zum Teil auch auf die Edelsteine entfiel, die ins Ausland verschickt und eben jetzt im Preise gefallen waren, so veranschlagte er ihren Wert nicht in Gelde, sondern zeigte durch eine genaue Beschreibung an, welche von den auswärtigen Edelsteinen den Armen gehörten. Diejenigen aber, die er zu Paris hatte, verteilte er in verschiedne Pakete und schrieb auf jedes derselben: »Hiervon gehört die Hälfte den Armen.« Er trug die Rechnung über den Anteil, den er Gott zugeteilt hatte, in sein Handelsbuch ein und schrieb darunter: »Unglück und Fluch komme über meine Erben, sie mögen sein, wer sie wollen, wenn sie sich unter irgendeinem Vorwande weigern, die Hälfte von dem Gelde, das aus den oben angezeigten Edelsteinen gelöst werden wird, den Armen zu geben, falls Gott über mich gebieten sollte, ehe ich noch selbst dies bewerkstelligt habe. Sollte sich auch mein Vermögen durch außerordentliche Vorfälle so verringern, daß ich nichts als die besagte, den Armen gehörige Summe hinterließe, so soll diese doch an die Armen bezahlt werden, denn es ist fremdes anvertrautes Gut, das unter keinerlei Vorwand zurückbehalten werden darf.« Inzwischen traf Duhalde schon bei seinen Lebzeiten Anstalten, den Anteil, den Gott an dem Gewinn der Handelsgesellschaft erhalten hatte, nach und nach an die Armen zu verwenden. Die Almosen, welche er auf diese Art unter sie verteilt hatte, betrugen eine Summe von 13 684 Livres, wie sich aus den Rechnungen zeigte, die er aufs genaueste über diese Ausgaben führte. Einer armen alten Jungfer sicherte er eine Leibrente von 150 Livres zu. Das dazu erforderliche Kapital von 2400 Livres schrieb er in seinen Büchern so auf, als hätte die Jungfer es wirklich an ihn bezahlt; in einem Revers aber, der von ihr ausgestellt und der Almosenrechnung beigelegt worden war, fand man, daß er kein Geld von ihr empfangen, sondern es aus seiner Armenkasse ihr zugeteilt hatte. Im Januar 1725 stellte er acht Wechsel aus, jeden von 1000 Livres, die nacheinander von Jahr zu Jahr, von 1725 bis 1732, zahlbar waren. Diese Wechsel übergab er dem Vikar seines Kirchspiels mit dem Auftrag, zur jedesmaligen Verfallzeit das Geld von ihm oder seinen Erben zu fordern und zu Almosen zu verwenden. Noch in demselben Monat fiel Duhalde in eine gefährliche Krankheit. Er machte sein Testament und bemerkte darin unter anderm: man werde in seinen Büchern verschiedene Rechnungen und Nachrichten finden, welche die Armen betreffen; er bitte den Vollstrecker seines Testaments, alle diese die Armen betreffenden Artikel aufs allergenaueste zu untersuchen und sie in ihrem ganzen Umfange auszuführen. Zwei Monate darauf starb Duhalde und hinterließ eine minderjährige Witwe und einen Sohn von dreieinhalb Jahren. Man untersuchte hierauf seine Bücher. Der Testamentsvollstrecker ließ die Vorsteher des großen Hospitals von dem Vorfall benachrichtigen und in ihrem Beisein das Inventarium über den Nachlaß aufnehmen. Man fand alles in der schönsten Ordnung. Die Summe, die er noch an die Armen zu entrichten hatte, war in seinen Büchern unter seine Schulden eingetragen worden. Die Vorsteher des Hospitals verlangten, Herr de la Planche, der Vormund des Kindes und der Witwe, solle die den Armen gehörige Hälfte der Edelsteine, deren Wert nach der Taxe eine Summe von 18828 Livres betrug, an das Hospital ausliefern. Der Vormund trug anfänglich bloß auf eine Ermäßigung dieser Forderung an und schloß wirklich einen Vergleich auf 15 000 Livres, die das Hospital noch erhalten sollte; nur verlangte er dabei zu seiner Sicherstellung, daß man die Verhandlung durch ein Parlamentsarret genehmigen lassen solle. Sobald aber die Sache bei dem Parlament angenommen war, änderte er auf einmal die Gesinnung, wollte von keinem Vergleiche mehr etwas hören, sondern verlangte vielmehr, daß alle von Duhalde zum Besten der Armen getroffenen Verfügungen für null und nichtig erklärt werden sollten. Zuerst machte er den Einwand: die Sache gehe überhaupt die Vorsteher nichts an, denn die Verfügung des Verstorbenen spreche nichts vom großen Hospital, sondern von den Armen überhaupt, und man müsse vermuten, Duhalde habe vorzüglich die Armen seines Kirchspiels gemeint, weil er für diese bereits dem Vikar jene acht Wechsel ausgehändigt habe. Allein dieser Einwand wurde sogleich dadurch umgestoßen, daß die Gesetze des Königreichs bestimmt verordnen, jedes Vermächtnis zum Besten der Armen, wobei nicht gewisse Arme ausdrücklich genannt sind, auf das große Hospital zu deuten. In der Hauptsache aber stellte doch der Vormund sehr scheinbare Gründe auf, mit welchen er die Forderung der Hospitalvorsteher bestritt. Wir wollen das Merkwürdigste derselben kurz anführen. »Einen Handelsvertrag mit Gott errichten,« sagte er, »ist ein Gedanke, der schwerlich jemals in eines andern Menschen Kopf entstanden ist. Man mag sich noch so sehr bemühen, dieser Idee einen religiösen Anstrich zu geben, so bleibt es doch ein wunderlicher Einfall, dessen Beweggründe der Richter zwar entschuldigen kann, aber dessen Ausführung er doch hindern muß, weil es ein Vertrag ist, den ein Vater, ein Ehemann zum offenbaren Nachteil seiner minderjährigen Gattin und seines unmündigen Kindes abgeschlossen hat. »Es sind dreierlei Rücksichten, aus welchen dem Hospital alle Hoffnung abgesprochen werden muß, die Verfügung des Duhalde jemals sich zu Nutzen zu machen. Fürs erste ist diese Verfügung, unter was immer für eine Rubrik man sie auch rechne, in sich selbst ungültig. Fürs zweite, wenn sie auch nicht in sich selbst ungültig wäre, so war doch Duhalde nicht befugt, sie zu machen. Fürs dritte, wenn er auch dazu befugt gewesen wäre, so würde sie doch nichtig sein, weil der gesetzmäßige Abzug, der von der Verlassenschaft voraus geschehen muß, zur Vollziehung nichts übrig läßt. »Fürs erste also läßt sich dartun, daß die Verfügung, von der die Rede ist, schon an sich nicht gültig sein kann. »Soll sie als ein Vertrag mit Gott angesehen werden? Offenbar kann mit Gott kein Vertrag geschlossen werden; er kann sich zu keiner Gegenleistung verbindlich machen. Dies folgt aus dem Wesen der Gottheit selbst, deren Freiheit durch nichts eingeschränkt werden kann. Jeder Vertrag muß aber gegenseitig sein, das heißt, er setzt voraus, daß eine wechselseitige Verbindlichkeit zwischen den kontrahierenden Teilen stattfinde. Aber auch Duhalde selbst ist nicht einmal verbindlich. Er hat keine Vertragsurkunde unterzeichnet, und selbst dieses Unterzeichnen würde dem Vertrag nicht mehr Kraft geben können, weil es überhaupt nicht in seiner Macht stand, einen Vertrag mit einem Wesen einzugehen, das sich zu keiner Gegenleistung verbindlich machen kann. »Oder soll man sie als ein Gelübde ansehen? Es gibt nur zwei Arten von Gelübden, das einfache und das feierliche. Ein feierliches Gelübde muß öffentlich in die Hände des geistlichen Obern abgelegt und in einer Urkunde niedergeschrieben werden, die der Gelobende selbst unterzeichnet. Alle unsre Verordnungen fordern dies und erklären jedes Gelübde für nichtig, dem es an diesen Formalitäten fehlt. Das einfache Gelübde bedarf zwar dieser Formalitäten nicht; allein es muß doch auch zu Papier gebracht und von dem Gelobenden unterschrieben werden, zum Unterschied von einem bloß in Gedanken abgelegten Gelübde, welches zu nichts verpflichtet, weil es im Grunde weiter nichts ist, als ein bei sich gefaßter Entschluß, den man nach Belieben zurücknehmen kann. Das kanonische Recht sagt: ›Angenommen, du hättest den Vorsatz gehabt, einst das Klostergewand zu tragen, hättest aber diesen Vorsatz nicht ausgeführt, so bist du deshalb noch nicht als ein Übertreter eines Gelübdes anzusehen, sobald nur jener Vorsatz bloßer Vorsatz geblieben ist.‹ »Überdies ist es ein ausgemachter Grundsatz, daß jedes widerrechtliche und unbesonnene Gelübde an und für sich nichtig ist, wenn es auch förmlich zu Papier gebracht und unterschrieben wäre. Das Gelübde aber, von welchem hier die Rede ist, ist offenbar widerrechtlich, denn es enthält im Grunde eine gänzliche Enterbung der rechtmäßigen Erben. ›Auch dann,‹ sagt Duhalde, ›wenn mein Vermögen durch außerordentliche Vorfälle so verringert werden sollte, daß ich nichts weiter als die besagte Summe hinterließe, soll diese doch an die Armen bezahlt werden.‹ Angenommen also, Duhalde hätte, seitdem er mit Gott geteilt hatte, durch irgendein Unglück sein Vermögen verloren, und es wäre ihm nichts als die Kleinodien übriggeblieben, die er als Eigentum der Armen ansah, so würden diese den ganzen Nachlaß weggenommen haben und sein Kind würde ohne Vermögen gewesen sein. Kann ein solches Gelübde Verbindlichkeit haben? »Ein andrer ganz unumstößlicher Grundsatz sagt, daß ein Gelübde ungültig ist, wenn die Erfüllung desselben von dem Willen eines Dritten abhängt, der berechtigt ist, sich zu widersetzen. Nach diesem Grundsatze heißt es in dem kanonischen Recht ausdrücklich: daß der Sklave ohne Erlaubnis seines Herrn, die Frau ohne Einwilligung ihres Mannes und der Mann ohne Mitwissen seiner Gattin kein Gelübde tun könne. Duhalde gelobt den Armen die Hälfte des Gewinns von einer Handelsgesellschaft, die er mit Gott errichtet hatte. Während diese Gesellschaft noch fortdauert, verheiratet er sich. Wenn also die Gesellschaft wirklich Bestand gehabt hätte, so müßte man jetzt damit anfangen, die Hälfte der Edelsteine, die das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute ausmachen, für die Armen voraus wegzunehmen. Der Mutter und dem Sohne bliebe also nur übrig, die andre Hälfte zu teilen. Der Sohn würde aber die ganze übrigbleibende Hälfte für sich verlangen, weil er als Erbe auf die Hälfte des ganzen erworbenen Vermögens Anspruch hat. Da nun der Mutter als Teilhaberin des gemeinschaftlichen Vermögens das gleiche Recht auf die Hälfte des ganzen erworbenen Vermögens zusteht, so würde sie genötigt sein, mit ihrem Sohne Prozeß zu führen. Sie hat also Interesse genug, sich einem Gelübde zu widersetzen, das ihren Rechten Eintrag tun und sie in den Fall setzen würde, mit ihrem eignen Kinde rechten zu müssen. »Allein, über dies alles ist es durch einen Gerichtsbrauch, der auf Gesetze gegründet und in ganz Frankreich beständig befolgt ist, längst entschieden, daß überhaupt ein einfaches Gelübde nie bürgerliche Wirkungen hervorbringen könne. »Duhaldes Verfügung ist also, man mag sie als Vertrag oder als Gelübde ansehen, ungültig. Aber vielleicht hat sie Gültigkeit, wenn sie als Legat anzusehen ist? »Man muß nur die Klausel des Testaments, in welcher das Legat ausgedrückt sein soll, aufmerksam betrachten. Der Testator bezieht sich darin auf einen vorhandnen Handelsvertrag, dessen genaue Vollziehung er anordnet. Er verweist also den Testamentsvollstrecker an die Artikel jenes Vertrags und trägt ihm auf, sich nach ihnen zu richten. Der Testator hat also durch sein Testament eigentlich keine neue Verfügung getroffen; es bezieht sich auf einen Handelsvertrag, der schon vorher errichtet worden war, und hat bloß die Absicht, jene Urkunde zu bestätigen. Es ist also die Frage, ob die Urkunde jenes ersten Handelsvertrags, der, wie wir erwiesen haben, an sich ungültig und nichtig war, durch eine andre spätere Urkunde, nämlich durch das Testament, bestätigt und gültig gemacht werden konnte? Diese Frage beantworten Ricard und Dumoulin folgendermaßen: ›Wenn eine Verfügung, die in der ersten Urkunde fehlerhaft abgefaßt und deshalb an sich ungültig war, in der zweiten, nach der vorgeschriebenen Form richtig abgefaßten und folglich gültigen Urkunde wörtlich wiederholt wird, so erhält die Verfügung selbst vollkommene Gültigkeit; denn nun gründet sie sich auf die zweite Urkunde, die in diesem Falle mehr eine ganz neue Verfügung als eine Bestätigung der ersten ist. Wenn sich aber die zweite Urkunde auf die Verfügung der erstem bloß beruft, ohne sie wörtlich zu wiederholen, so ist dies bloß eine Bestätigung; und da sie notwendig auf die Urkunde, welche sie bestätigt, bezogen werden muß, so läßt sie jene erste Urkunde so ungültig, als sie ist; denn eine Bestätigung ist keine Verfügung, und kein Mensch kann etwas bestätigen, was an sich null und nichtig ist.‹ Da nun Duhalde in seinem Testament auf den vorhergegangenen an sich ungültigen Handelsvertrag sich bloß bezieht, ohne den Inhalt oder auch nur die Hauptpunkte desselben zu wiederholen, so folgt aus jenen Grundsätzen, daß seine Verfügung auch als Testament betrachtet, ungültig ist. »Aber vielleicht ist sie als eine solche Schenkung anzusehen, die in den Rechten ›Pollicitatio‹ heißt? Diese besondere Art von Schenkung hat ihren Ursprung lediglich aus dem römischen Rechte. Man verstand darunter ein bloßes einseitiges Versprechen, das niemand angenommen hat. »Man darf aber die Lehre von den Pollicitationen, welche in den Pandekten einen ganzen Titel begreift, kaum flüchtig ansehen, um sich zu überzeugen, daß keine Anwendung davon auf den gegenwärtigen Fall stattfinde. In der Regel begründet eine solche bloße Pollicitation ohnehin keine Klage, das heißt, sie gibt demjenigen, zu dessen Vorteil sie geschehen ist, keine Befugnis, den, der sie ihm gemacht hat, wegen Erfüllung derselben gerichtlich zu belangen. Ein Fall ist nur ausgenommen, wenn nämlich das Versprechen ein Unternehmen zum allgemeinen Besten betrifft. Alles, was die römischen Rechte von Verbindlichkeit dieser Art Versprechen sagen, ist bloß von öffentlichen, dem Publikum nützlichen Gebäuden zu verstehen. Deswegen wird auch in jenem Titel immer wiederholt: ›Wenn du hast Säulen errichten, ein Bad, ein Krankenhaus bauen wollen.‹ »In diesem Falle wird freilich die Vollziehung sehr streng gefordert. Die Pollicitation hat dann nicht nur vollkommne Verbindlichkeit, wenn sie gehörig beurkundet werden kann; sondern auch selbst da, wo ein solcher Beweis fehlt, steht es doch nicht mehr in der Willkür des Pollicitanten, das versprochene Unternehmen auszuführen oder nicht, sobald nur einmal der Anfang zur Ausführung gemacht ist. Unter mehreren Beispielen, die dies beweisen, wollen wir nur eins anführen, das am meisten Aufsehen bei dem Parlament erregt hat. Herr Amyot, Bischof von Auxerre, hatte in seiner bischöflichen Residenz einen Platz gekauft, um ein Hospital darauf bauen zu lassen, und ließ eine Inschrift verfertigen, aus der sich ergab, daß er den Bau auf seine eignen Kosten unternehmen wolle. Er starb aber, ehe man noch angefangen hatte zu bauen; man konnte sogar aus verschiednen Umständen schließen, daß er vor seinem Tode seinen Vorsatz geändert habe. Gleichwohl wurden seine Erben durch ein Arret von 1607 verurteilt, das Hospital erbauen zu lassen. »Allein wie kann man dies auf den gegenwärtigen Fall anwenden? Hat etwa Duhalde schon den Grund zu einem öffentlichen Gebäude legen lassen? Oder hat er versprochen, einen Bau fürs Publikum aufzuführen? Hat er schon Anstalten dazu gemacht oder wenigstens deshalb etwas verordnet? Nichts von alledem! Folglich begründet seine Pollicitation keine Klage gegen seine Erben. »Aus was für einem Gesichtspunkt man also auch die Verfügung des Duhalde betrachtet, so muß man einsehen, daß sie in sich selbst nichtig ist und nicht bestehen kann. »Fürs zweite aber, wenn wir auch zugeben, daß sie innerliche Gültigkeit habe, so kann sie doch nicht stattfinden. »Duhalde war nicht befugt, die Hälfte seines Vermögens, das ihm und seiner Gattin gemeinschaftlich gehörte, in seinem Testamente den Armen zu vermachen und seiner Gattin bloß die andere Hälfte zur Teilung mit ihrem Sohne zu überlassen. Auf diese Art würde ihr nur der vierte Teil von ihrem Vermögen zukommen, von dem ihr doch unstreitig die Hälfte gehört. In dem 296. Artikel des Pariser Stadtrechts heißt es ganz bestimmt: ›Der Mann kann durch sein Testament oder eine andre letzte Willenserklärung weder über das zusammengebrachte, noch über das während der Ehe erworbene Vermögen zum Nachteil seiner Frau verfügen; er darf ihr auch die Hälfte, die nach seinem Tode ihr zufällt, nicht verkürzen.‹ Und Le Camus sagt in seinen rechtlichen Gutachten: ›Der Mann ist Herr des gemeinschaftlichen Vermögens und kann damit schalten, wie er will, solange er lebt; er kann auch, wenn nur kein Betrug darunter verborgen liegt, durch Schenkungen unter Lebenden jedem, der einer solchen Schenkung fähig ist, etwas davon zuwenden. Mit dem Augenblick seines Todes aber ist die eheliche Gemeinschaft abgeschlossen, und die Frau wird sogleich Eigentümerin von der Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens. Daher kommt es, daß der Mann durch ein Testament, das seiner Natur nach nicht eher als nach dem Tode des Testators in Wirksamkeit tritt, die seiner Gattin zuständige Hälfte nicht vermindern kann.‹ »Soll nun der Handelsvertrag, auf den sich die Hospitalvorsteher berufen, wirklich vollzogen werden, so müßte man die eine Hälfte von dem Vermögen der Gesellschaft den Armen ausliefern. Die andere Hälfte müßte dann ungeteilt der Witwe zuerkanntwerden. Der Grund davon ist, weil in dem Augenblick, da Duhalde starb, seine Gattin an der Hälfte alles vorhandenen zusammengebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (denn aus diesen beiden besteht die Masse des ehelichen gemeinschaftlichen Vermögens) ein unwiderrufliches Eigentumsrecht erhielt. Dem Mann wurde durch den Tod die Verfügung entzogen, die ihm während seines Lebens über das Ganze der gemeinschaftliche Güter zustand. Da aber sein Testament erst nach seinem Tode Wirkung erhalten konnte, so ist seine Verfügung über die der Frau bereits eigentümlich gewordene Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, über welche er nicht mehr verfügen kann, ganz und gar ungültig. Er konnte nur über die ihm zugehörige Hälfte von dem gemeinschaftlichen Vermögen eine Verfügung treffen. »Allein nicht einmal auf diese ganze Hälfte des Vermögens erstreckt sich seine Verfügung, sondern sie ist auf die Hälfte des Gewinnes eingeschränkt, den ihm sein Handel bis zum 1. Oktober 1724 eingebracht hatte; er hat sogar die Juwelen, in welchen dieser Gewinn besteht, besonders beschrieben und bezeichnet. Nur war, wie wir eben gezeigt haben, die Hälfte des ganzen Gewinns aus der Handelsgesellschaft als ein Eigentum der Frau gar nicht in Duhaldes Gewalt; wenn er also von dem Gewinn sprach, den er mit Gott zu teilen hätte, so konnte er nur jene Hälfte meinen, über die er allein etwas zu sagen hatte. Folglich hätte Duhaldes Sohn, der jetzt in die Stelle seines Vaters tritt, jene zweite Hälfte des ganzen Gewinns mit den Armen zu teilen; er bekäme also den vierten Teil von den vorgefundenen Edelsteinen, und die Vorsteher des Hospitals würden sich mit dem andern Vierteile begnügen müssen. »Man kann dagegen nicht einwenden, das Hospital könne zu seiner Schadloshaltung verlangen, daß ihm das noch fehlende Vierteil aus dem übrigen Nachlasse des Verstorbenen ersetzt werden müsse. Worauf soll das Recht eines solchen Anspruchs auf das übrige Vermögen des Verstorbenen sich gründen? Die Armen haben überhaupt auf diesen Nachlaß gar keine Ansprüche, als die ihnen Duhalde in der bekannten Verfügung eingeräumt hat. Diese Verfügung nun können sie entweder als Mitglieder jener Handelsgesellschaft geltend machen oder als Legat betrachten. Im erstern Fall haben sie weiter keine Ansprüche als auf das Vermögen der Gesellschaft. Da nun diese Gesellschaft sich nicht auf das ganze Vermögen erstreckte, sondern nur auf den Gewinn, der binnen eines bestimmten Zeitraums gemacht werden würde, so sind also auch die Rechte der Mitglieder allein auf diesen Gewinn beschränkt. Wollen sie aber die Verfügung als Legat geltend machen, so ist auch hier ihre Forderung genau begrenzt. Der Testator bestimmte ihnen ausdrücklich einen gewissen Teil von einer bestimmten Gattung seiner Habseligkeiten, die er sehr genau beschrieb. Auf diesen bestimmten Anteil muß also ihre Forderung beschränkt werden. »Endlich aber, wenn auch Duhalde – was wir eben jetzt als unmöglich erwiesen haben – einen solchen Handelsvertrag hätte errichten oder ein solches Legat aussetzen können, so würde doch die Forderung der Armen hinfällig werden. »Duhaldes Nachlaß beträgt hundertundfünfzigtausend Livres. Davon muß man zuerst 70 226 Livres abziehen, die er von seiner Mutter geerbt hat, und 30 000 Livres, aus welchen die Mitgift seiner Frau besteht. Von den 49 774 Livres, die nach diesem Abzug übrigbleiben, müssen wieder zwei Fünfteile abgerechnet werden, da die Edelsteine nach dem Anschlag, den Duhalde im Jahre 1724 gemacht hat, jetzt um so viel an Wert gefallen sind. Es bleiben also nur noch 29 865 Livres. Von dieser Summe gehen nun noch ab die sämtlichen Schulden: 8 000 Livres für jene acht ausgestellten Wechselbriefe, das zu jener Leibrente von 150 Livres ausgesetzte Kapital von 2400 Livres, ferner die übrigen in den Büchern noch stehenden Schulden, die Begräbniskosten, die Ausgaben wegen Berichtigung der Erbschaftsangelegenheiten, das was die Witwe zur Trauer und andern Bedürfnissen nach den Rechten vorauserhält usw. Auf diese Art wird der ganze Nachlaß aufgehen, ohne daß etwas an das Hospital kommen kann. »Vergleicht man überdies die Forderung der Armen mit den Gesetzen der Ehe und mit den Pflichten des Ehemanns und Vaters und bedenkt man, daß Duhalde bereits 25 000 Livres an die Armen verteilt hat, so wird man gestehen müssen, daß das Opfer groß genug ist, das Duhalde schon gebracht hat; man wird überzeugt sein, daß Gott kein Opfer zum Nachteil der Witwe und des unmündigen Kindes verlange; und die Richter werden nicht länger anstehn, jene Verfügung für ungültig zu erklären. Wenn mehrere unsrer Pflichten in Widerstreit geraten, so müssen wir diejenige erfüllen, die die höchste Verbindlichkeit hat. Liebeswerke gegen Fremde müssen allezeit den Verbindlichkeiten nachstehen, die dem Vater gegen seine Kinder und dem Ehemann gegen seine Gattin auferlegt sind.« Dieser Untersuchung stellten die Vorsteher des Hospitals eine andre entgegen, in der sie auch dieselben drei Fragen beantworteten. Erstens: Ist Duhaldes Verfügung an sich gültig? Zweitens: Wenn sie an sich gültig ist, stehen ihrer Vollziehung nicht andre Gründe im Wege? Drittens: Wenn ihrer Vollziehung keine Gründe entgegenstehen, wie kann sie vollzogen werden? »Fürs erste also,« sagen sie, »was die Gültigkeit betrifft, so wird diese bei jeder Verfügung nach drei Gesichtspunkten beurteilt, nämlich in bezug auf die Person, den Gegenstand und die Form. Die Person muß fähig sein, eine Verfügung zu treffen; über den Gegenstand muß disponiert werden dürfen; und die Form, in der die Disposition abgefaßt ist, muß der Vorschrift der Gesetze gemäß sein. »Nun findet man erstlich an der Person des Duhalde nicht das geringste, was ihn der freien Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, hätte unwürdig machen können. Er war ein Mann von gesundem Verstande, der sehr richtig urteilte, wie man aus den Anmerkungen in seinem Tagebuch deutlich ersieht. Er hat seine Geschäfte immer mit großer Vorsicht und Klugheit geführt. Er war religiös, ohne ein Frömmling zu sein, dessen Schwäche gewisse Personen mißbrauchen konnten, um ihn zu übelangebrachten Liebeswerken zu bereden. In seiner Liebhaberei zu den Wissenschaften scheint er zwar veränderlich gewesen zu sein, denn er erzählt selbst von sich in seinem Tagebuch: ›Ich legte mich auf das Studium der Heiligen Schrift, verfaßte eine Erklärung der fünf Bücher Mosis und zog daraus einen Entwurf der alten Geschichte, wozu ich Anmerkungen machte. Ich verfertigte auch ein kleines geographisches Lexikon. Endlich fing ich an, Musik zu lernen.‹ Allein von dieser Veränderlichkeit kann man doch nicht auf Schwäche des Charakters schließen, oder man müßte denselben Vorwurf auch allen denjenigen machen, die sich mit mehrern Wissenschaften beschäftigten und über ganz verschiedene Materien sogar Bücher geschrieben haben. Wir haben berühmte und allgemein geschätzte Schriftsteller, die lateinische Klassiker übersetzt, theologische und moralische Abhandlungen geschrieben und zugleich griechische und lateinische Grammatiken verfaßt haben. Mit einem Wort, es findet sich kein Zug in Duhaldes ganzer Lebensgeschichte, wegen dessen man ihm die Befugnis absprechen könnte, über sein Vermögen zu verfügen, eine Befugnis, die das Gesetz jedem Bürger zugesteht, der sie vernünftig gebrauchen kann. »Seine Verfügung geschah zugunsten der Armen und betraf die Hälfte des Gewinnes, den er in einem bestimmten Zeiträume von fünf Jahren aus seinem Juwelenhandel ziehen würde. Der Gegenstand seiner Verfügung ist also das Beste der Armen oder – welches einerlei ist, da das Publikum die Armen zu versorgen hat und jede Wohltat an den Armen also eine Erleichterung jener Last ist – das Beste des Publikums. Ein solcher Gegenstand aber ist unstreitig nicht nur erlaubt, sondern selbst aller Begünstigung würdig. Wenn uns schon das Wohl eines einzelnen ehrwürdig ist, so muß uns das Wohl des Ganzen heilig sein. Auch verdient eine Verfügung für die Armen aus dem Grunde begünstigt zu werden, weil sie ohnehin mehr die Bezahlung einer Schuld, als ein freiwilliges Geschenk ist. Wir sind nur die Verwalter des Vermögens, das die Vorsehung in unsre Hände gelegt hat; die Armen haben einen Anteil daran, der ihnen von Rechts wegen zukommt. Ihnen diesen Anteil ausliefern, heißt vielmehr eine Schuld abtragen, als etwas von unserm Eigentum verschenken. Die Armen sind unsre Gläubiger. »Überdies, worüber hat eigentlich Duhalde seine Verfügung getroffen? Nicht über sein eignes Vermögen, sondern bloß über einen erworbnen Gewinn. Er hat seinen Erben das Vermögen ganz unversehrt erhalten, das von seinen Eltern auf ihn gekommen war; seine Verfügung betraf bloß dasjenige, was er durch seinen Fleiß sich erworben hatte; wie denn auch dieser Rechtsstreit überhaupt nichts andres betrifft, als einen Gewinn. Die Armen verlangen davon den Anteil, den ihnen der Erwerber selbst zugewiesen hat, die Erben hingegen wollen diesen Gewinn ganz behalten. Also nicht um einen Verlust abzuwehren, sondern bloß um einen Gewinn zu erlangen, streiten sich die Parteien. Dabei spricht nun doch noch mehr zugunsten der Armen, als zugunsten der Erben. Diese haben doch die eine Hälfte des Gewinns und streiten bloß darum, auch die andere Hälfte zu behalten, bei ihnen kommt es also bloß darauf an, ob sie mehr oder weniger gewinnen sollen. Bei den Armen hingegen ist die Frage, die eine Hälfte des Gewinns zu erhalten oder zu verlieren, und im letztern Falle also gar nichts zu gewinnen. »Auch die Beweggründe, durch welche Duhalde zu dieser Verfügung bestimmt wurde, sind gerecht und vernünftig. Er versprach die Hälfte des Gewinns den Armen, um sich des göttlichen Segens zu seinen Geschäften zu versichern. Und in der Tat scheint die Vorsehung selbst den Armen diese unverhoffte Hilfe zugewendet zu haben; da in den gegenwärtigen trübseligen Zeiten ihr Elend und ihre Anzahl in ebendem Verhältnis wächst, als die Zahl und die Mildtätigkeit ihrer Wohltäter abnimmt. »Der Gegenstand der angefochtenen Verfügung vereinigt also alles in sich, was sie in den Augen der Richter und des Publikums günstig darstellen kann. Lassen sie uns sehen, ob vielleicht die Form, in welcher sie verfaßt ist, ihrer Gültigkeit ein Hindernis in den Weg stelle. »Die Verfügung läßt sich entweder als Handelsvertrag oder als Schenkung unter Lebenden oder als Pollicitation oder als Legat betrachten. Um zu wissen, unter welche von diesen vier verschiedenen Arten die vorliegende Verfügung zu rechnen sei, werden wir jede dieser Arten nach ihrer Beschaffenheit und nach den Regeln, denen sie unterworfen sind, untersuchen müssen. »Der Handelsvertrag ist eine wechselseitige Übereinkunft mehrerer Personen, die sich verbindlich machen, den Gewinn, den sie aus einer gewissen Art und aus einer bestimmten Summe ihres Vermögens binnen einer gewissen Zeit ziehen werden, auf eine unter ihnen festgesetzte Art unter sich zu verteilen. Es erhellt also schon aus dem Begriff eines Handelsvertrages, daß er nicht ein einseitiges Versprechen einer einzelnen Person sein kann. Die Verfügung des Duhalde läßt sich also nicht als ein Handelsvertrag betrachten, da das Versprechen darin nur einseitig war. »Die Schenkung unter Lebenden ist eine Handlung der Freigebigkeit. In dieser Hinsicht könnte man die Verfügung des Duhalde zu dieser Klasse zählen. Allein auch bei der Schenkung müssen beide Teile stipulieren, und man kann sagen, daß sie ebenfalls ein wechselseitiger Vertrag sei, wo beide Teile gegenseitige Verbindlichkeiten eingehn; woraus denn folgt, daß auch die Schenkung nicht in der Verbindlichkeit eines einzelnen bestehen kann. Überdies ist es bei einer Schenkung erforderlich, daß sie angenommen werde, und sie wird nichtig, sobald sie nicht angenommen ist. Die freigebige Verfügung des Duhalde ist aber wirklich bei seinem Leben nicht angenommen worden. Hätte er sie zu einer Schenkung unter Lebenden machen wollen, so hätte sein Versprechen in Gegenwart der Hospitalvorsteher geschehen und von diesen im Namen der Armen angenommen werden müssen. »Die Pollicitation aber ist eine einseitig geschehene Erklärung, daß man etwas tun oder geben wolle; wobei man sich auch durch eine bloße Tathandlung verbindlich machen kann. Die Pollicitation unterscheidet sich also von dem Vertrage darin, daß bei dem Vertrage mehrere Personen eine Verbindlichkeit eingehen, bei der Pollicitation hingegen die Verbindlichkeit eines einzelnen in Frage kommt. Der Gegenstand der Pollicitation ist etwas, was man zum Besten einer Stadt, einer Kirche oder einer andern öffentlichen Anstalt zu tun verspricht. Da sie das allgemeine Beste betrifft, so muß man sie auf alle Art begünstigen. Zu ihrer Gültigkeit wird nicht gefordert, daß sie schriftlich abgefaßt sei. Sie ist an keine Form gebunden; ihre Verbindlichkeit besteht, sobald der Wille dessen, der sich verbindlich macht, bekannt ist. Daher kommt es, daß man auch durch eine bloße Tathandlung pollicitieren kann. Diese Verbindlichkeit begründet eine bürgerliche Klage, die nicht bloß gegen den Pollicitanten selbst, sondern auch gegen seine Erben geführt werden kann, um sie zu zwingen, daß sie erfüllen, was er versprochen, oder vollenden, was er angefangen hat. Die Pollicitationen haben mit den Schenkungen unter Lebenden das gemein, daß sie unwiderruflich sind, so daß eine spätere Schenkung der früheren Pollicitation keinen Eintrag tun kann und, wenn beide nicht nebeneinander bestehen können, die Schenkung ungültig wird. »Alle diese Merkmale einer Pollicitation finden sich bei der Verfügung des Duhalde. 1. Er hat sich allein verbindlich gemacht. Diese einseitig eingegangne Verbindlichkeit, aus welcher eben folgt, daß die Urkunde, worin sie enthalten ist, keine Schenkung sein kann, ist eines von den Kennzeichen der Pollicitation. 2. Die Pollicitation muß eine gewisse Veranlassung haben. Das römische Recht nennt unter mehrern solchen Veranlassungen besonders den Einsturz oder das Verbrennen eines öffentlichen Gebäudes, einen Unfall, der das gemeine Wesen betroffen hat u. dgl. Die gegenwärtige Lage der Dinge läßt uns eine traurige Anwendung davon auf uns machen. Die schlechten Zeiten, der Geldmangel, der Verfall so mancher sonst wohlhabenden Häuser waren wohl hinlängliche Veranlassungen und gewiß auch die wahren Beweggründe, durch welche Herr Duhalde zu dieser Verfügung bestimmt wurde. 3. Die Pollicitation muß das allgemeine Beste zum Gegenstand haben. Das Beste der Armen macht aber unstreitig einen Teil des allgemeinen Besten aus. Man hat zwar eingewendet, daß die Pollicitation nichts weiter zum Gegenstand haben könne als die Errichtung öffentlicher Gebäude. Allein das sechste Gesetz in dem Titel von den Pollicitationen zeigt ganz deutlich, daß sie sich auch auf andere Gegenstände des allgemeinen Wohls beziehen könne. 4. Die Pollicitation kann auch durch eine bloße Tathandlung geschehen, durch den Anfang eines gewissen Unternehmens. Es wird nicht gefordert, daß das Versprechen in einer gewissen Form schriftlich abgefaßt sei; es ist genug, wenn das Versprechen auf irgendeine Art bekannt wird. Es ist bekannt, daß Duhalde versprochen hat; sein Versprechen ist in seinen Büchern schriftlich vorhanden. Er hat sogar bereits angefangen, es zu vollziehen; er hat mehrere Summen unter die Armen verteilt; er hat acht Wechsel, jeden zu 1000 Livres, für sie ausgestellt; und er hat in seinen Büchern sehr sorgfältig angemerkt, daß diese Zahlungen auf Rechnung des Anteils geschehen seien, den die Armen an dem Gewinn der Handelsgesellschaft zu fordern haben. Er würde ohne Zweifel sein Versprechen auch ganz eingelöst haben, wenn er entweder länger gelebt hätte oder wenn nur die Edelsteine nicht einige Zeit vor seinem Tode so sehr im Preise gefallen gewesen wären. Er hat aber doch wenigstens alle mögliche Vorsicht angewendet, es dahin zu bringen, daß sein Wille auch nach seinem Tode vollzogen werden möchte. Ohne auf sein Testament zu sehen, darf man nur den Umstand erwägen, daß er auf die Pakete, worin er die Edelsteine verwahrt hatte, die Worte schrieb: ›Hiervon gehört die Hälfte den Armen‹; und daß er in der Bilanz, die er über seinen Vermögensstand zog, den Anteil, den er den Armen zugedacht hatte, unter die Schulden schrieb. Wenn also eine Pollicitation durch eine bloße Tathandlung geschehen kann, aus der ein bestimmter Vorsatz erhellt: wo sind denn Tathandlungen zu finden, die Duhaldes Willen, den Armen die bestimmte Summe auszuliefern, unwidersprechlicher darstellen könnten? 5. Die Klage, welche durch eine Pollicitation begründet wird, muß von Personen erhoben werden, die im Namen des Publikums zu sprechen haben. Hier sind die Personen, welche die Einlösung des von Herrn Duhalde geleisteten Versprechens verlangen, die Vorsteher des Hospitals, das heißt Männer, die erwählt worden sind, das Publikum bei der Verwaltung der den Armen zugehörigen Einkünfte zu vertreten. »Es ist also entschieden, daß die Verfügung, von der hier die Rede ist, alle Kennzeichen einer Pollicitation hat und folglich als eine wahre Pollicitation angesehen werden muß. Aber noch mehr! Diese Pollicitation, die schon an sich zu einer gerichtlichen Klage auf Vollziehung derselben berechtigt, ist hier noch außerdem durch ein gültiges Legat bestätigt. »Das Testament des Herrn Duhalde enthält eine Klausel, in welcher er dem Testamentsvollstrecker ausdrücklich befiehlt, die in seinen Büchern enthaltenen, die Armen betreffenden Artikel pünktlich zu vollziehen. Dies ist wenigstens ein neuer Beweis und eine offenbare Bestätigung der von ihm gemachten Pollicitation. Da nun eine Schuld, zu deren Bezahlung man nur natürliche Verbindlichkeit hat, sobald sie durch ein Testament anerkannt ist, eine bürgerliche Klage begründet, so muß auch hier, wenn man die durch die Pollicitation bewirkte Schuld auch nur als eine natürliche ansehen wollte, nunmehr doch eine bürgerliche Klage stattfinden, da sie durch das Testament anerkannt ist. Allein jene Schuld ist schon an sich bürgerlich, und die bürgerliche Klage darüber würde also auch ohne jene testamentliche Bestätigung stattfinden. »Was übrigens die Gültigkeit eines Legats selbst betrifft, so ist dazu, wenn sonst die Formalitäten des Testaments ihre Richtigkeit haben, nichts weiter erforderlich, als daß die Willenserklärung des Testators nicht bezweifelt werden könne. In dem vorliegenden Falle ist es ohne alle Zweideutigkeit, daß es der Wille des Herrn Duhalde war, den Armen diese Summen zuzuwenden. »Vergebens wird dagegen eingewendet, die Handelsgesellschaft sei ein Nichts, ein leerer Gedanke gewesen, und habe also durch eine bloße Bemerkung, die in dem Testamente gemacht sei, nicht gültiggemacht werden können. Es ist ja erwiesen, daß die Verfügung des Herrn Duhalde eine wahre Pollicitation war. Da nun der Testator auf die in seinen Büchern enthaltenen Artikel verwies und verlangte, daß sie in allem aufs genaueste vollzogen werden sollen, so war dies ebensoviel, als ob er alles, was in seinen Büchern darüber enthalten war, wörtlich in dem Testamente wiederholt hätte. So war sein Testament in bezug auf diesen Punkt nur eine Bestätigung der schon vorher geleisteten Pollicitation. »Aus allem diesem folgt, daß die Verfügung des Herrn Duhalde allerdings gültig ist. Aber die zweite Frage ist nun: ob ihrer Vollziehung nichts im Wege stehe? »Die Erben haben zwei Ursachen angegeben, aus denen folgen soll, daß diese Verfügung nicht vollzogen werden könne. Die eine ist: weil dieser Vollziehung die Rechte in den Weg treten, die der Witwe und dem Kinde nach den Gesetzen zustehen; die zweite: weil der gesetzmäßige Abzug, der von dem Nachlaß zum voraus geschehen müsse, zur Vollziehung nichts übrig lasse. »Die erstere Ursache kann keine ernstliche Schwierigkeit bereiten. Im Grunde kann weder das Interesse der Witwe, noch das Interesse des Sohnes jener Forderung der Armen einen Abbruch tun. Betrachtet man nämlich die Verfügung, von der die Rede ist, als eine Pollicitation, so ist dies eine Handlung unter Lebenden, wo es dem Manne erlaubt war, über das eheliche gemeinschaftliche Vermögen sogar zum Nachteil des seiner Gattin zugehörigen Anteils zu disponieren. Betrachtet man sie aber als ein Legat, so hatte der Mann doch jederzeit das Recht, über die ihm eigentümlich zugehörige Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens nach Gefallen zu verfügen. Man mag also die Sache aus dem einen oder dem andern Gesichtspunkte ansehen, so werden die Armen doch immer die Hälfte von dem Gewinn erhalten müssen. Die übrigbleibende Hälfte des Gewinns muß alsdann, wenn man die Verfügung als Pollicitation ansieht, zwischen der Mutter und dem Sohne geteilt werden, weil das gemeinschaftliche Vermögen noch bei des Mannes Lebzeiten um soviel vermindert wurde; der Anteil der Armen ist als eine Schuld anzusehen, die aus der Erbschaftsmasse abgeführt werden muß und folglich den Anteil vermindert, den die Witwe von dem gemeinschaftlichen Vermögen zu empfangen hat. Nimmt man aber die Verfügung als ein Legat an, so bekommt die Frau die übrigbleibende Hälfte des Gewinns ganz, weil der Testator nur über den einen Teil des gemeinschaftlichen Vermögens disponieren kann, der ihm eigentümlich zugehört; der Sohn kann alsdann keinen Anteil an der übrigbleibenden Hälfte haben, weil sein Vater die seinige an die Armen vermacht hat. »Über diese Verteilung des gewonnenen Vermögens könnte also freilich zwischen Mutter und Sohn noch ein Rechtsstreit entstehen. Allein was zwischen Mutter und Sohn Rechtens sein möchte, geht uns hier nichts an; wir haben bloß zu beweisen, daß die Verfügung, von der die Rede ist, vollzogen werden müsse. Indes ließe sich (was wir hier nur im Vorbeigehn bemerken wollen) behaupten, daß die übrigbleibende Hälfte des Gewinns zwischen Mutter und Sohn geteilt werden müsse, da die Verfügung eigentlich eine Pollicitation ist und das Legat nur als eine Bestätigung derselben angesehen werden kann. Doch, es ist uns genug, bewiesen zu haben, daß das Interesse der Witwe und des Sohnes der Vollziehung, welche die Vorsteher fordern, nicht im Wege stehe. »Die zweite Ursache, aus welcher die Erben die Unmöglichkeit der Vollziehung folgern wollen, ist ebenso grundlos als die erste. Durch eine richtige Berechnung ist sie leicht zu widerlegen. Hier ist aber nicht der Ort, eine solche Berechnung anzustellen. Es ist genug, daß wir die Notwendigkeit der Vollziehung erwiesen haben. Die Berechnung wird an ihrem gehörigen Orte vorgelegt werden. Sind übrigens die Erben mit dem Preisanschlag der Edelsteine, der doch zu ihrem Vorteil gemacht ist, nicht zufrieden, so kann man einen andern Anschlag machen lassen.« Am 4. April wurde dieser Streit durch folgendes Arret entschieden: »Das Testament des Duhalde und die übrigen Verfügungen desselben, auf die er sich in dem Testamente bezieht, sind nach ihrem wörtlichen Inhalt zu vollziehen. De la Planche als Vormund der Witwe und des Kindes ist also schuldig und gehalten, die von Duhalde durch ein Legat den Armen bestimmten Edelsteine den Vorstehern des großen Hospitals auszuliefern oder ihnen den wahren Wert dafür nach dem Anschlag zu bezahlen, der durch die bereits geschehene Schätzung bestimmt ist oder der durch eine neue Schätzung von sachverständigen Taxatoren, über welche sich die Parteien entweder selbst vergleichen mögen oder welche sie sich von der Obrigkeit können ernennen lassen, bestimmt werden kann. Doch soll es statt alles dessen besagtem De la Planche, wenn er es zuträglich finden sollte, auch gestattet sein, durch eine Summe von 18 000 Livres, die er im Namen der Erben an das Hospital zu bezahlen hätte, die ganze Forderung zu tilgen. Hierüber hat er sich binnen vierzehn Tagen zu erklären. Die von beiden Teilen aufgewendeten Kosten werden gegeneinander verglichen und aufgehoben.« Das ungleiche Ehepaar Ich war nicht älter als sechzehn Jahre, als ich den Herrn Roman von Kinglin heiratete. Mein Gemahl hingegen trug schon fünfundsechzig Jahre auf seinem gebeugten Rücken und war stockblind. Dafür aber war er Präsident des Conseil-souverain im Elsaß und besaß große Reichtümer. Was braucht man mehr, um glücklich zu sein, als Geld und Ansehen? Herr von Kinglin konnte mir beides geben. Meine Familie war entschlossen, mich glücklich zu machen. Ich mußte gehorchen. Ich hatte freilich einige andre Betrachtungen, allein sie bewiesen mir, daß ich noch ein Kind sei, das die Güter dieses Lebens nicht nach ihrem wahren Wert zu schätzen wisse. Herr von Kinglin tat mir nicht einmal die Ehre an, soviel Gefälligkeit gegen mich zu zeigen, als sonst auch der Roheste für eine Frau wenigstens um ihrer Neuheit willen hat. Schon in den ersten Tagen unsrer Ehe äußerte er seine argwöhnische Denkungsart. Ich wurde sogleich der Aufsicht eines alten Bedienten anvertraut, dem er das delikate Amt einer Duenja übertrug. Picard – dies war der Name meiner männlichen Gouvernante – verrichtete sein Amt mit einer Pünktlichkeit, die keine Grenzen kannte. Er begnügte sich nicht damit, mich außer dem Hause zu begleiten; er folgte mir auch im Hause wie mein Schatten von einem Zimmer ins andere und verließ mich selbst in den Augenblicken nicht, wo die Wohlanständigkeit keine Zeugen gestattet. Ein solch übertriebenes Mißtrauen, dem ich mich so ganz unvorbereitet unterworfen sah, stürzte mich in eine tiefe Schwermut. Um mich zu erheitern, schilderte mir mein Herr Gemahl den hohen Grad seiner Leidenschaft für mich und beklagte sich sehr zärtlich, daß ich an den lebhaften Beweisen seiner Liebe so wenig Geschmack fände. Es war mir freilich rätselhaft, wie man ein Frauenzimmer, das man nie gesehen hat, so leidenschaftlich lieben könne. Allein ebendeswegen war ich geneigt zum Mitleid mit einem so widernatürlichen Zustande und übte selbst Geduld bei den zärtlichen Äußerungen seiner Leidenschaft, bei denen er sich so kindisch und so lächerlich benahm. Übrigens sah ich vorher, daß das luftige Bild einer durch die vorteilhafte Beschreibung meiner Person erhitzten Einbildungskraft sogleich verschwinden werde, sobald die Sinnlichkeit keinen Reiz mehr finde, sich damit zu täuschen. In dieser Vermutung hatte ich mich nicht betrogen. Nur zu bald entschlüpfte die Liebe den schwachen Banden, die sie zurückgehalten hatten. Die Sinnlichkeit meines Gemahls war befriedigt, und nun verlor sich mit einemmal all das ungeduldige Feuer, womit er mir bisher seine Zärtlichkeit hatte beweisen wollen. Aber die Eifersucht hatte nicht so schnelle Flügel als die Liebe. Sie blieb mit ihrer ganzen feindseligen Macht zurück und zeigte sich jetzt nur noch unerträglicher. Herr von Kinglin bildete sich ein, alle jungen Wollüstlinge hätten sich verschworen, mich zu bestürmen; er befürchtete, ich würde eine Belagerung von so gefährlichen Verführern nicht aushalten; ich würde endlich den heftigen Bewegungen eines feurigen Temperaments, das er von meinem Alter unzertrennlich glaubte, unterliegen müssen. Schon schien ihm die Gefahr über seinem Haupte zu schweben. Er verdoppelte seine Wachsamkeit. Ich konnte keinen Schritt im Hause, selbst nicht in meinem Zimmer tun, ohne ihm Rechenschaft davon ablegen zu müssen. Er deutete das unschuldigste Wort. Kurz alles, selbst mein Stillschweigen war ihm verdächtig. Seit unsrer Verheiratung hatten seine Verwandten sich zurückgezogen. Sobald sie Uneinigkeit zwischen uns bemerkten, näherten sie sich wieder. Sie suchten sich bei ihm einzuschmeicheln, um ihren Haß gegen mich mit desto größerem Nachdruck und desto sicherem Erfolg ausbrechen zu lassen. Da ihnen andere Mittel fehlten, nahmen sie ihre Zuflucht zu niederträchtigen Verleumdungen. Allein, den Herrn von Kinglin wider mich aufzubringen, war nicht ihr letzter Zweck. Sie wußten, daß auch der herzlichste Haß zweier Eheleute nicht immer eine gänzliche Enthaltsamkeit (eine Tugend, zu der sie den Herrn von Kinglin gar zu gern bekehrt hätten) bewirke; sie mußten also noch immer befürchten, das Temperament könnte in einem schwachen Augenblick über allen Widerwillen siegen. Zu weise, um eine so wichtige Sache, als das Entstehen eines ganzen Geschlechts, dem Ungefähr zu überlassen, und zu klug, um die Hoffnung einer reichen Erbschaft dem Zufalle preiszugeben, wußten sie alle ihre Besorgnisse dadurch zu beheben, daß sie meinem Herrn Gemahl eine Magd wieder in die Arme lieferten, die schon drei Kinder von ihm gehabt hatte und darauf abgerichtet war, aus Hymens Tempel die Opfer für den Altar der Knidischen Venus zu stehlen. Zwar zeigte schon das Äußere dieses Mädchens die auffallendsten Spuren ihres verjährten Dienstes unter Amors Fahne. Allein dies konnte ihr bei Herrn von Kinglin nichts schaden. Er hatte einst ihre Schönheit noch mit seinen leiblichen Augen gesehen, und seine Phantasie wußte ihm jetzt die ehemaligen Eindrücke von ihren Reizen wieder so lebhaft vorzumalen, daß er sich mehr als jemals glücklich fühlte, einen so liebenswürdigen Gegenstand wieder zu besitzen. Gern möchte ich hier einige Auftritte übergehen und einen Vorhang über Begebenheiten ziehen, denen selbst die strengste Dezenz in der Erzählung das Anstößige nicht ganz nehmen kann. Allein die Verteidigung meiner gerechten Sache erlaubt es nicht, meiner Bedenklichkeit dieses Opfer zu bringen. Wenige Tage, nachdem Herr von Kinglin sein Verständnis mit Mariannen erneuert hatte, bemerkte ich, daß er morgens und abends einen Bader zu sich kommen ließ. Ich fand es sehr possierlich, daß mein Gemahl einer Person zu Gefallen, die Alter und Ausschweifung fast verstümmelt hatten, eine so ungewöhnliche Sorgfalt für sein Äußeres verwende. Allein ich blieb nicht lange in diesem Irrtum. Mehrere Symptome überzeugten mich bald, daß Marianne an dieser Sorgfalt des Herrn von Kinglin einen ganz andern Anteil hatte. Er schien mir unruhig, und seine Unruhe stieg in kurzem bis zur äußersten Ungeduld. Die gewöhnliche Vergeltung der Gottheit, an deren Altar er geopfert hatte, war ihm auf dem Fuße nachgefolgt, und ihre Priesterin hatte noch eine eigene Gunstbezeugung hinzugefügt. Eine Menge kleiner garstiger Tiere, die sich nur bei schmutzigem Pöbel aufhalten und deren Namen man in guter Gesellschaft nicht einmal nennt, hatten eine Völkerwanderung vorgenommen und waren bei dem Herrn Präsidenten mit einer solchen Wut eingefallen, daß er nicht aufhören konnte, sich bald hier, bald dort zur Wehr zu setzen. Ein so unangenehmer Zufall brachte Herrn von Kinglin in Verzweiflung, es kam zwischen ihm und Mariannen darüber zu Erklärungen. Der Herr Präsident hielt einen harten Vortrag, von Vorwürfen kam es zu Schimpfreden, und vom Schimpfen zu Schlägen. Das arme Mädchen konnte nicht begreifen, daß es ein so schwarzes Verbrechen sei, den Schlafrock des Liebhabers ein wenig bevölkert zu haben. Sie war also gar nicht geneigt, die ihr zuerkannte Züchtigung mit geziemender Unterwürfigkeit anzunehmen, und widersetzte sich mit frevelnder Hand der Vollstreckung der Strafe. Es entstand ein förmlicher Zweikampf, das Gefecht ward immer hitziger, beide Parteien erhoben ein mörderliches Geschrei. Ich eilte auf den Kampfplatz; das ganze Haus lief herbei. Mit vieler Mühe brachte man die Kämpfer auseinander. Herr von Kinglin schickte nach der Wache und wollte Mariannen festsetzen lassen. Allein ich machte mirs zur Pflicht, ihn nicht zum Märchen der ganzen Stadt werden zu lassen. Auf mein Bitten legte eine gutmütige Nachbarin eine Leiter am Hinterhause an, und ich ließ die mißhandelte Schöne durch ein Fenster hinabsteigen. Nach diesem Liebeswerke begab ich mich auf das Schlachtfeld zurück, um zu untersuchen, ob mein Herr Gemahl verwundet sei. Das Blut floß in sanften Strömen über sein Antlitz herab. Zu meinem Troste aber fand ich keine seiner Wunden gefährlich. Ein paar Schminkpflästerchen waren der Verband. Er hatte erwartet, ich würde jetzt die aufgebrachte Frau spielen, ich würde mit Geschrei und Vorwürfen ihn überhäufen und diese Gelegenheit benützen, mich an ihm zu rächen. Ich tat von dem allen das Gegenteil. Mein sanftes Betragen setzte ihn in Verwunderung, er schien sogar davon gerührt zu sein; und um mir einen recht auffallenden Beweis seiner Dankbarkeit zu geben, sagte er zu mir – aber wohlverstanden, mit dem feierlichen Tone des Herrn und Meisters –: »Umarmen Sie mich, meine Gemahlin; von heute an können Sie Ihren Platz in meinem Bett wieder einnehmen.« Ich fühlte nicht den mindesten Reiz, diese wieder angebotene Gnade zu benutzen; ich fürchtete mich vor dem Bader. So höflich als möglich gab ich meinem Gebieter zu verstehen, ich würde ohne Ungeduld so lange warten, bis er der ungestümen Gäste wieder ledig wäre. Durch diese abschlägige Antwort fand er sich beleidigt; wir waren aufs neue entzweit. Die Verwandten meines Mannes wurden durch Mariannens Verabschiedung in neue Unruhe versetzt. Sie übernahmen die zwecklose Mühe, eine Wiederaussöhnung zwischen mir und ihm zu verhindern. Seine Eifersucht wurde aufs neue erregt, seine böse Laune durch allerhand Erdichtungen gereizt. Meine gleichgültigsten Handlungen wurden durch boshafte Folgerungen verdächtig gemacht, mein zurückgezogenes Leben als Folge geheimer Pläne gedeutet, und mein Bestreben, mich vernünftig zu betragen, als eine Politik zum Deckmantel verborgener Liebesgeschichten erklärt. Bei meiner Jugend und Schönheit (ich rede hier die Sprache meiner Feinde) sei ich unaufhörlichen Versuchungen ausgesetzt, und es sei unmöglich, daß ich, beinahe noch ein Kind, der Gefahr so vieler reizenden Lockungen mit Unschuld entgehen könne. So schmückten sie das Opfer, um es zur Schlachtbank zu führen. Ihre Verfolgungen wurden täglich grausamer, sie hatten mich endlich so völlig unglücklich gemacht, daß ich wirklich ihre Wut nun gänzlich erschöpft glaubte. Allein noch ruhten sie nicht, denn noch war ihr letzter Zweck nicht erreicht. Ein Zufall brachte sie ihrem Ziele näher. Herr von Kinglin erlitt in acht Tagen zwei Schlaganfälle. Dieser Umstand gab seinen Verwandten eine sehr natürliche Veranlassung, sich in seinem Hause festzusetzen. Madame Poireau, seine Schwester, kam vom Lande und bezog ein Zimmer in unserm Hause; ihre Zärtlichkeit erlaubte es nicht, die Pflege des kranken Bruders jemand anderm zu überlassen. Laufen, Rennen, Wachen, ängstliches Fragen, Tränen, kurz alle die Grimassen, womit die Heuchelei Schmerz und Kummer affektiert, wurden in Tätigkeit gesetzt und verfehlten ihren Zweck nicht. Herr von Kinglin ward von der zärtlichen Zuneigung seiner Verwandten (er vergaß, daß sie seine Erben waren) durch ihre nassen Augen vollkommen überzeugt und nahm nun jede Verunglimpfung, die sie sich auf Rechnung meiner Ehre erlaubten, für baren Beweis ihres Diensteifers. Sie beschlossen nun über mich im Rat des Verderbens, durch die Beschuldigung einer Liebesgeschichte, die sie erfunden und nach ihrer Art ausgeschmückt hatten, mich zu stürzen. Der Held dieses Romans war eines von den honigsüßen aufgeblasenen Herrchen, die sich immer wie eine Windmühle um sich selbst drehen und mit dem hohlen Köpfchen, das über einer grenzenlosen Krawatte sitzt, sich die Miene geben, als ob wir ihnen großen Respekt schuldig wären, die wir aber auch nicht eines Blickes würdigen würden, wenn es nicht bisweilen geschähe, um uns an ihrer überschwenglichen Lächerlichkeit zu amüsieren. Man muß bekennen, daß diese Wahl kaum unglücklicher hätte ausfallen können. Die Geschichten selbst waren nicht weniger schlecht erfunden. Es gab gar keinen Umstand, der die harte Beschuldigung auch nur wahrscheinlich hätte machen können. Das, was man als Hauptbeweis eines begangnen Ehebruchs wider mich anführte, war die wichtige Begebenheit, daß der besagte Ritter einst am hellen Vormittag um neun Uhr seinen Mantel in meinem Vorgemach hatte suchen lassen. Hieraus zog man den Schluß, wir müßten die vorhergegangne Nacht miteinander zugebracht haben. Man denke doch, wenn ein Verdacht dieser Art bei dem Publikum etwas gelten sollte, so würde die Ehre der Weiber künftig vom Regen oder Sonnenschein abhängen! Die Tatsache war offenbar so unverdächtig, daß auch die zügelloseste Lästerungssucht Anstand hätte nehmen sollen, ihr eine so gehässige Auslegung zu geben. Nichtsdestoweniger schlürfte Herr von Kinglin dies wirklich sehr schlecht bereitete Gift mit langen Zügen ein. Vermutlich war folgende Geschichte, die sich bald nachher zutrug, schon eine planmäßige Wirkung seiner aufs neue erhitzten Eifersucht. Er gab vor (oder drang ihm etwa sein böses Gewissen die wirkliche Furcht auf?), von der Krankheit angesteckt zu sein, welche der Ausschweifung gewöhnliche Gefährtin ist. Der Arzt wurde gerufen und mußte eine Untersuchung in forma mit ihm vornehmen. Dieser fand nun zwar nicht die geringste Spur von einer solchen Krankheit, hielt es aber doch für gut, den Herrn Präsidenten wie den eingebildeten Kranken zu behandeln. Er gab ihm unter dem Namen eines schweißtreibenden Mittels einen unschädlichen Trank, der wenigstens den Magen des Kranken wieder in Ordnung bringen konnte, den er sich durch zu häufigen Genuß des Weins und der Liköre verdorben hatte. Mein Herr Gemahl war indes fest überzeugt, daß er auf die angegebne Krankheit kuriert werde. Um aber ganz sicher zu gehen, wollte er mit den Rezepten des Doktors auch noch die Hand des Wundarztes verbinden. Der Wundarzt, den er rufen ließ, erklärte geradezu, der Patient habe entweder Erscheinungen oder man suche ihn zu hintergehen. Die Arznei kam ihm verdächtig vor, weil er nicht wissen konnte, wogegen sie eigentlich wirken sollte. Er tadelte daher mit großer Heftigkeit das Benehmen des Arztes und ging selbst zu ihm, um ihn darüber ernstlich zur Rede zu stellen. Der Arzt machte den Wundarzt mit der Sachlage bekannt, erklärte ihm seine Bewegungsgründe, und nun hatte dieser nichts mehr wider den Trank einzuwenden. Der Herr von Kinglin bemühte sich aber selbst, den ungläubigen Wundarzt zu überzeugen und verriet ebendamit seine Absicht. Er ließ den Wundarzt noch einmal kommen, machte ihm eine ganz unwahre Beschreibung seiner Krankheit und versicherte ihm zuletzt, daß ich mich selbst einer Kur unterzöge und das Gift ihm eingeimpft habe. Er trug dem Wundarzt auf, mich auf der Stelle zu untersuchen. Der Schimpf eines so abscheulichen Verdachts brachte mich beinahe zur Verzweiflung, meine Schamhaftigkeit empörte sich wider die schändliche Zumutung. Allein die Betrachtung, daß ich meine Unschuld beweisen müsse, überwand alles – ich verhielt mich leidend. Der Wundarzt bezeugte, er habe an mir nichts gefunden, als leichte Spuren einer Unpäßlichkeit, die bei dem andern Geschlechte ganz gewöhnlich sei und woraus man auf nichts weniger als auf einen unordentlichen Lebenswandel schließen könne. Man sieht schon aus dieser einzigen Erzählung, wie weit der Haß meines Mannes ging und wie viel ich von seiner wütenden Eifersucht zu fürchten hatte. Bald darauf ereignete sich eine andre Begebenheit, welche die letzte Szene eröffnete und meinen Feinden einen vollen Triumph bereitete. Mein Gemahl hatte von jeher an Gespenster geglaubt und sich oft die abenteuerlichsten Einbildungen darüber gemacht. Seit ihn der Schlag gerührt hatte, war seine Geistesschwäche überhaupt und also auch seine panische Gespensterfurcht um einen merklichen Grad gestiegen. Das abgeschmackteste Märchen, das je eine Amme statt der Rute gebrauchen konnte, war jetzt ein furchtbares Schreckbild seiner Phantasie. Eines Tages begab ich mich auf den Oberboden des Hauses und besah zum Zeitvertreib das dort liegende Obst. Ich fand einige angefaulte Äpfel und warf sie zum Fenster hinaus. Von ungefähr traf einer den Draht der Klingel, die in dem Zimmer des Herrn von Kinglin hing, und schellte an. Mein Gemahl hatte eben einen Augustinermönch bei sich, und ein Bedienter war im Zimmer. Er fragte, wer die Schelle anziehe? Beide versicherten, keiner habe sie angerührt. Dies war schon genug, ihn in Furcht und Schrecken zu setzen, und auf der Stelle beschloß er, ein Haus zu verlassen, wo ein Kobold spuke. Unmittelbar nach diesem Auftritte, den ich ganz zufällig veranlaßt hatte, kam ich in sein Zimmer und hörte eine lange Erzählung von der vorgefallenen Wundergeschichte, die Herr von Kinglin mit der Erklärung schloß, er werde das Haus räumen. Ich wünschte mir Glück, so von ungefähr ein Mittel gefunden zu haben, das Herrn von Kinglin nötigte, ein so unbequemes und trauriges Haus zu verlassen. Meine Freude war vergeblich. Da der Kobold nicht mehr spukte, so verschwand auch nach und nach wieder die Begierde zum Ausziehen. Meine Lust war aber einmal gereizt und wollte sich um so weniger leicht abweisen lassen, da ich das Mittel, sie zu erfüllen, in Händen hatte. Mein Kammermädchen erinnerte mich, daß noch mehr faules Obst auf dem Boden liege. Offenherzig gestanden, zielte ich nunmehr nach der Schelle. Das Gespenst siegte, wir räumten das Haus. Zum Unglück war Madame Poireau nicht so leichtgläubig. Einige Monate nachher besuchte sie ihren Bruder und suchte auch diesen eines Besseren zu belehren. Sie erklärte die ganze Begebenheit für ein betrügerisches Possenspiel und wollte durch eigne Untersuchung beweisen, daß nichts daran sei. Sie mochte mich wohl schon im Verdacht haben. Ihr Heldenmut kannte also ebensowenig Grenzen als ihr Haß. Sie erbot sich, selbst eine Nacht in dem Hause zuzubringen. Ich ging mit meiner Vertrauten über diesen unerwarteten Vorfall zu Rate. Es war uns beiden klar, daß der Aufklärungseifer meiner Schwägerin seinen Sitz in der schwarzen Galle und daß sie die Furcht der eignen Gefahr nur durch die Hoffnung besiegt habe, durch die wahre Aufklärung des Vorganges, den sie für mein Werk hielt, mich ohne Rettung zu stürzen. Wir beschlossen, durch eine neue Erscheinung ihren Plan zu vereiteln und sie selbst durch ein erschreckendes Schauspiel für ihres Herzens Härtigkeit empfindlich büßen zu lassen. Mein Kammermädchen übernahm es, die Rollen auszuteilen. Sie wählte zwei von unsern Bedienten. Wir gaben ihnen die nötige Ausstattung: Leinentücher, einen ausgehöhlten Kürbis, die Kette vom Ziehbrunnen und für die Zwischenpausen einige Flaschen guten Wein. Während wir auf diese Art unsre Zurüstungen machten, fühlte Madame Poireau bei Annäherung der Gefahr doch einige Beängstigung. Sie suchte indes ihren sinkenden Mut durch Vernunftgründe wieder zu heben und bereitete sich vor, ihre Standhaftigkeit auch bei den schauerlichsten Proben nicht zu verlieren. Endlich bestimmte sie die Nacht, in welcher das fürchterliche Abenteuer bestanden werden sollte. Sie verließ sich auf die Herzhaftigkeit ihres Sohnes. Beide begaben sich an Ort und Stelle, und nur unser Kutscher und ein großer Kettenhund waren ihre Begleiter. Wir ließen ihnen Zeit, das Haus von oben bis unten zu untersuchen und sich durch unnötige Runden zu ermüden. Als wir aber endlich glaubten, daß sie eingeschlafen sein könnten, begaben sich meine Leute durch eine kleine Hintertür, zu der ich mit Wissen meines Mannes den Schlüssel hatte, in das Haus. Allein die Gespenster spielten ihre Rollen mit so geringer Vorsicht, daß sie sich kaum einige Minuten auf dem Schauplatz erhalten konnten. Der Hund schlug an, der Kutscher erwachte, sprang heraus und schrie: »Diebe!« Die beiden Geister verloren sogleich alle Fassung und suchten zu verschwinden. Kutscher und Hund setzten ihnen nach. Sie waren so glücklich, der Heugabel des einen und den Zähnen des andern zu entwischen. Allein zu ihrem Unglück begegnete ihnen vier Schritte von dem Hause die Nachtwache, hielt sie an und führte sie auf die Wache. In der Eile hatten sie den Schlüssel an der Hintertür stecken lassen. Da ich allein diesen Schlüssel in Verwahrung hatte, so war das ganze Spiel verraten. Madame Poireau gab diesem Abenteuer die allergefährlichste Auslegung. Sie schrie gewaltig über meine Frechheit, so etwas wider sie zu unternehmen, und gab meinem Manne zu verstehen, dieser nächtliche Auftritt sei bloß ein Versuch, wodurch ich erfahren hätte wollen, wie weit die Gefälligkeit meiner Bedienten gehe, um sie in der Folge zu weit wichtigern Unternehmungen zu seinem Schaden, ja vielleicht gar zu Anfällen auf sein Leben zu gebrauchen. Furcht und Wut zugleich bemächtigten sich des Herrn von Kinglin, und es entfuhren ihm einige Drohworte, die mir wieder hinterbracht wurden. Ich flüchtete zu einem meiner Verwandten, um hier in Sicherheit das Gewitter vorüberziehen zu lassen. Am folgenden Tage ließ mein Herr Gemahl diesen Verwandten zu sich bitten und sagte ihm: es sei von mir gar nicht klug gehandelt, daß ich so voreilig Lärm gemacht hätte. Er denke schon jetzt an alles Vorgefallene gar nicht mehr, ich könne zu ihm zurückkommen, wann ich wolle, er bitte mich sogar recht von Herzen darum. Ich freute mich über diese glückliche Wendung der Sache und war schon im Begriff, mich in mein Haus zurückzubegeben, als unsre Köchin atemlos, blaß und zitternd zu mir ins Zimmer trat. »Wo wollen Sie hin, Madame,« rief sie; »wenn sie einen Schritt in das Haus tun, so sind Sie des Todes. Ich habe es gestern abend heimlich gehört, daß Herr von Kinglin einen schrecklichen Anschlag auf ihr Leben vorhat. ›Nach allen den Streichen, die sie Ihnen gespielt hat,‹ sagte seine Schwester zu ihm, ›wollen Sie sie doch wieder aufnehmen? Warum wollen Sie eine Frau wieder ins Haus bringen, die Sie tödlich haßt und selbst fähig ist, Sie zu vergiften?‹ ›Dazu werde ich ihr nicht Zeit lassen,‹ antwortete er; ›ich stelle mich nur besänftigt, um meine Rolle desto besser zu spielen. Aber sie muß von meiner Hand sterben, und wenn ich mein Leben auf dem Schafott verlieren sollte. Mögen die Folgen für mich auch sein, welche sie wollen, das kümmert mich nicht, wenn sie nur stirbt und wenn gerade ich es bin, der das Vergnügen hat, ihr den tödlichen Stoß beizubringen.‹ ›Aber wie wollen Sie das machen?‹ erwiderte seine Schwester; ›Sie sind ja blind?‹ ›Das tut nichts,‹ antwortete Herr von Kinglin; ›ich werde mich verstellen können; ich werde sie bitten, mich in mein Kabinett zu führen, werde die Türe wie gewöhnlich verschließen, sie in meine Arme fassen und dann gewiß nicht fehlen.‹« Schauder und Entsetzen ergriffen mich bei dieser Erzählung. So nahe war ich der schrecklichsten Gefahr gewesen, und ich wäre ganz ruhig ihr selbst entgegengegangen. Der Schrecken hatte mich fast aller Besinnung beraubt; ich wußte mir gar nicht zu helfen. Endlich fiel mir doch ein, es könnte sehr wichtig für mich werden, wenn diese Erzählung in Gegenwart einer Person wiederholt würde, deren Zeugnis Gewicht haben müßte. In dieser Absicht ließ ich den Gouverneur von Kolmar, Herrn von Chavigny bitten, wegen einer sehr dringenden Angelegenheit zu mir zu kommen. Er hatte die Güte, meine Bitte zu erfüllen, und das Mädchen wiederholte in seiner Gegenwart die Erzählung des abscheulichen Anschlags. Er riet mir, mich nicht wieder zu meinem Manne zu begeben. Ich hatte den Vorsatz, mich in ein Kloster zu flüchten, und da so lange zu bleiben, bis man Gelegenheit fände, uns entweder wiederzuvereinigen oder auf eine gute Art ganz zu trennen. Allein mein Schicksal wollte, daß mir jeder Weg zur Ruhe verschlossen sein sollte. Die Nonnen zu Kolmar konnten mich nicht aufnehmen, denn ihre Regel untersagt ihnen, Kostgängerinnen zu haben. Herr von Kinglin hörte von meinem Vorhaben und fand selbst dieses Mittel sehr bequem, meine verhaßte Gegenwart und seine Eifersucht zugleich auf eine gute Art loszuwerden. Er übergab also aus eignem Antrieb dem Conseil eine Bittschrift, um einen Befehl an die Nonnen auszuwirken, daß sie mich aufnehmen sollten. Madame Poireau wußte diesen Einfall trefflich zu benutzen, um ihren Bruder zum letzten entscheidenden Schritt zu bereden. Sie stellte ihm vor, er werde diesen weise ausgedachten Plan, seine Frau von sich zu entfernen, nicht ausführen können, wenn er sie nicht wegen ihrer Vergehungen peinlich bei Gericht belange; denn nur durch eine peinliche Anklage würden die Richter bewogen werden, auf Unterbringung der Beklagten in einem Kloster zu erkennen. Herrn von Kinglins Präsidentenweisheit reichte gerade so weit, diesen klugen Einfall vortrefflich zu finden. Einige andre seiner hoffnungsvollen Erben boten ihre Hilfe zur Ausführung an. Wer war froher als mein Herr Gemahl, der durch die glückliche Vereinigung so günstiger Umstände hoffte, seine Ruhe bald ganz hergestellt und seine Rache wenigstens zum Teil befriedigt zu sehen. Er ließ sogleich eine Anklageschrift aufsetzen, zu welcher die sinnreichen Verleumdungen seiner würdigen Verwandten die species facti lieferten. Sie ließen darin mich selbst auch so reden, wie es ihren Absichten am bequemsten war. Allein ebendie Worte, die sie mir in den Mund legten, beweisen augenscheinlich, daß auch alles übrige falsch ist. Die Hauptanklagen waren: daß ich ihm boshafterweise Gespensterfurcht eingejagt und in sträflicher Absicht durch Hilfe zweier Bedienten Geistererscheinungen in seinem Hause veranstaltet hätte; zweitens aber, daß ich ihn mit einer von jenen Krankheiten angesteckt hätte, womit gewöhnlich die Töchter der Wollust ihre Liebhaber vergiften. Herr von Kinglin beschreibt die letztere Beschuldigung in Ausdrücken, die ich nicht nachsagen mag. Aber den Umstand, worauf er seinen Beweis gründete, muß ich ihm doch nacherzählen. Unter andern Vorwürfen wegen meiner schlechten Aufführung – heißt es in seiner Klageschrift – hätte er auch zu mir gesagt: ich sei dem schlechten Dank schuldig, der mir dies unglückliche Geschenk gemacht und mir dadurch selbst den Beweis meiner Strafbarkeit hinterlassen habe. Und darauf hätte ich geantwortet: ein Hauptmann von der Garnison müsse daran schuld sein. Man könnte in der Tat den Grund der Beschuldigung nicht unglücklicher wählen. Ich frage jeden ganz dreist, ob es wohl wahrscheinlich ist, daß eine Frau, sie sei schuldig oder unschuldig, sich selbst einer so ungeheuren Niederträchtigkeit zeihen werde, wenn ihr nicht wenigstens der Dolch an der Kehle steht? Und dann möchte ich in bezug auf den ersten Klagepunkt wohl wissen, welche Strafe einer Frau von achtzehn Jahren durch die Gesetze bestimmt wäre, die eines so schwarzen Verbrechens überwiesen ist? Nichtsdestoweniger gründete Herr von Kinglin auf diese und einige noch unwichtigere Klagepunkte sein Gesuch, daß das Conseil ihm erstens gestatte, über seine Anklagen Zeugen verhören zu lassen; zweitens den Befehl erteile, die Bedienten, welche die Gespenster gespielt hatten, in Haft zu nehmen; drittens durch einige Wundärzte meinen Gesundheitszustand untersuchen lasse; und viertens, mich bis zur Entscheidung meiner Sache in ein Kloster sperre, »um zu verhüten,« wie er sich ausdrückt, »daß ich meinen Leib nicht mißbrauche und zu des Klägers größtem Verdruß und zum Nachteil seiner gesetzmäßigen Erben ihm einen unechten Nachkommen aufbürde.« Man müßte sehr kurzsichtig sein, um zu übersehen, daß hier eigentlich die Erben das Wort führen. Mein Herr Gemahl mußte durch seinen wütenden Zorn viel zu sehr außer sich sein, als daß er jetzt auf etwas andres als auf sein wertes Ich denken, daß er auf einen andern als auf seinen Vorteil hätte Rücksicht nehmen können. Und doch will er hier ganz ohne Not den Vorteil seiner Erben im voraus sichern? Ist dies nicht ein klarer Beweis, daß die ganze Anklageschrift das Werk dieser Erben war? Und welch ein Werk? In jedem Worte desselben findet man Spuren ihrer Feindschaft, ihres Eigennutzes und ihrer geheimen Absichten. Diese Klageschrift wurde bei einer Gerichtsstelle übergeben, wo mein Mann großen Einfluß hat. Meines Mannes Geist belebte auch die ausübende Gerechtigkeit; ihre sonst langsam schleichenden Priester schienen jetzt Flügel zu haben. Noch an demselben Tage erschien folgender Urteilsspruch: »Wir gestatten dem Kläger, zum Beweis seiner angebrachten Klagen Zeugen verhören zu lassen, und haben dazu einige Räte ernannt. Die Angeklagte, Anne Christine von Gomes, soll von den drei Wundärzten Marquis, Michel und Vergues untersucht und hernach ad interim bis zur Entscheidung der Streitsache in dem Nonnenkloster zu Unterlinden untergebracht werden. Der Kläger ist verbunden, indes das Kostgeld für sie zu bezahlen. Den Nonnen geben wir den Auftrag, sie ohne Weigerung aufzunehmen und sicher zu verwahren, bei Strafe der Verkümmerung ihrer weltlichen Güter. Die zwei Bedienten endlich, La Roix und Imhof, sollen ins Gefängnis gebracht werden, damit man ihnen nach der Strenge der Gesetze den Prozeß machen könne usw.« Ich bin noch sehr glücklich, daß es Herrn von Kinglin nicht eingefallen ist, mich auf Leben und Tod anzuklagen; ich glaube gewiß, er würde auch erhalten haben, daß mir ad interim und bis auf weiteren Bescheid der Kopf abgeschlagen werden sollte. Man stellte nun diesem weisen Urteilsspruche gemäß Zeugenverhöre an, um die Wahrheit der Anklagen zu untersuchen. Die Zeugen waren aber alle entweder bestochen oder durch Drohungen furchtsam gemacht; und ihre Aussagen betrafen meist die unbedeutendsten Kleinigkeiten. Die einzigen Zeugen, welche Vorgänge gesehen haben sollten, aus welchen man auf einen von mir begangnen Ehebruch hätte schließen können, waren ebendie beiden Bedienten, die Herr von Kinglin wegen ihrer Gespensterrolle peinlich angeklagt hatte. Die Art, wie diese zwei Hauptzeugen angeworben wurden, zeigt hinreichend, wie geschickt das ganze Zeugenverhör gewesen sei, die Wahrheit zu entdecken. Da ich gerichtliche Beweise in Händen habe, wie edelmütig meine Feinde gehandelt haben, so kann ich mich nicht enthalten, ihnen hier ein Denkmal dafür zu errichten. Der Leser wird sich erinnern, daß diese beiden Bedienten in der Gespensternacht auf ihrer Flucht vor dem Kutscher der Nachtwache in die Hände fielen und auf die Wache geführt wurden. Sie taugten beide zu Soldaten. Man bediente sich ihrer Verlegenheit und stellte ihnen vor, es sei das einzige Mittel, sie vor den unangenehmen Folgen dieses Vorfalls zu schützen, wenn sie sich anwerben ließen. Sie nahmen Handgeld und wurden nach Breisach abgeführt. Sobald mein Mann die Anklage wider mich erhob, war er auch entschlossen, diese beiden Leute, es sei um welchen Preis es wolle, wieder in seine Gewalt zu bekommen, denn er glaubte durch das Versprechen, ihnen ihre Freiheit wiederzuverschaffen, würde er sie leicht bewegen, wider mich zu zeugen. Es war aber keine so leichte Sache, sich ihrer zu Breisach zu versichern. Er nahm indes seine Zuflucht zu dem Gouverneur und erreichte die Erfüllung seines Wunsches. Der Gouverneur schrieb ihm darüber folgenden Brief, dessen kostbares Original ich in Händen habe: »Breisach, den 2. Februar 1711. Hier überschicke ich Ihnen, mein Herr, die zwei Bedienten, deren Sie bei Ihrem Prozesse wider Ihre Frau Gemahlin benötigt sind. Der Offizier, der Ihnen diesen Brief einhändigen wird, hat Befehl, sie nach Kolmar zu führen und sie da zu übergeben, wo sie nach Ihrer Anzeige hingebracht werden sollen. Ich habe dabei die Rolle gespielt, die ich für dienlich hielt, diese jungen Leute in Furcht zu setzen und sie zu bewegen, alles, was sie wissen, auszusagen. Ich gab ihnen zu verstehen, daß, wenn sie nichts verheimlichen würden, ich mir alle Mühe geben wollte, sie aufs beste aus der Sache zu ziehen, sollten sie aber bei ihren Verhören Winkelzüge machen, so würde ich sie ihrem unglücklichen Schicksale ganz überlassen. Übrigens, mein Herr, muß ich Ihnen sagen, daß, wenn ich den nachteiligen Gerüchten, die bisher herumgeschwirrt sind, sowie alldem, was man mir von Kolmar geschrieben hat, hätte glauben wollen, ich mich niemals mit dieser Sache abgegeben haben würde, die ich ohnehin bloß Ihnen zu Gefallen übernommen habe. Selbst die leichtgläubigsten Offiziere hatten nicht Lust, sich auf Ihr Ehrenwort zu verlassen; sie trauten auch mir nicht, weil sie fest glaubten, man wolle sie hintergehen. Endlich überwand ich aber doch alle diese Schwierigkeiten, und man überließ mir die beiden Leute. Ich tue bei dieser Gelegenheit etwas für Sie, was ich für keinen andern tun möchte. Allein Leute von Ehre müssen zur Genugtuung eines Mannes in Ihrem jetzigen Falle alles beitragen, was sie können. Ich bin mit dem wesentlichsten Diensteifer usw.« Ich enthalte mich aller Bemerkungen die sich so leicht bei diesem Schreiben machen ließen. Man darf nur lesen, um sich zu überzeugen, welcher Mittel man sich bedient hat, diese wichtigen Personen zu gewinnen. Wäre noch irgendein andrer Beweis meiner Behauptung nötig, so sind es die Belohnungen selbst, mit denen mein Herr Gemahl, der nie ohne den entschiedensten Gewinn solche Gunstbezeugungen zu verteilen pflegte, jetzt zwei seiner Leute beehrte, die er selbst erst wegen ihres Mutwillens hatte gerichtlich anklagen müssen. Er nahm nun nicht nur seine Anklage gegen sie zurück, sondern kaufte auch beide wieder vom Dienst los. Solche Mittel, verbunden mit der Überlegenheit, die der Herr Präsident durch seinen öffentlichen Einfluß hatte, hätten ihn und seine Freunde wegen des Fortgangs ihrer Verfolgungen wider mich sehr sicher machen können. Demunerachtet waren sie nicht ruhig. Sie fürchteten, es möchten sich noch unvorhergesehene Hilfsmittel zu meiner Rechtfertigung finden, und sie möchten alsdann zu einer sehr nachdrücklichen Genugtuung genötigt werden. Sie hielten es also für ratsamer, einen gelinderen Weg einzuschlagen, auf dem sie doch auch ihre Absicht zu erreichen hofften. Sie boten meinem Vater einen Vergleich an und versprachen, die wider mich erhobene Untersuchung niederzuschlagen, wenn er in eine Scheidung von Tisch und Bett willigen wolle. Mein Vater sah wohl ein, wie gefährlich und langweilig es sei, vor einem Gerichtshof, wo die Gegenpartei ein großes Gewicht hat, Prozeß zu führen und gegen Schikanen zu kämpfen. Er betrachtete also die gemachten Vergleichsvorschläge als einen günstigen Zufall, den man nicht zurückweisen müsse. Nachdem die Präliminarpunkte, nämlich die Scheidung von Tisch und Bett und die Aufhebung des Untersuchungsprozesses in Ordnung gebracht waren, verglich man sich auch wegen der übrigen Artikel. Mein Vater bewilligte für mich, denn ich war noch minderjährig, eine Entsagung aller der Vorteile, die ich nach dem Ehekontrakt fordern konnte, sogar bis auf die Hochzeitsgeschenke, die ich erhalten hatte, und machte sich verbindlich, mich auf seine Kosten, solange mein Mann lebe, in einem Kloster zu unterhalten, und im Fall er selbst zuerst sterben sollte, die Erfüllung dieses Versprechens seinen Erben zu übertragen. Er übernahm es auch, meine Einwilligung zur Vollziehung des Vergleichs längstens innerhalb dreier Wochen auszuwirken; eine Bedingung, ohne deren Erfüllung der Vergleich für ungültig gehalten werden sollte. Da mein Vater, wie ich oben gesagt habe, das Aufsehen und die Verlegenheiten, die der Prozeß erregen konnte, ebensosehr als den Einfluß des Herrn von Kinglin scheute, so glaubte er, nichts Nützlicheres für mich tun zu können, als wenn er das Glück, dem er mich ehemals selbst aufgeopfert hatte, meiner Ruhe wieder aufopferte. Er zwang mich also, den Vergleich einzugehen. Ich war damals nur achtzehn Jahre alt und konnte auf keinen Fall etwas zu meinem Nachteile rechtsgültig unternehmen. Allein da ein mit Gewalt abgenötigter Vergleich schon an sich selbst ungültig, da ein gezwungener Wille kein Wille ist, so glaube ich jetzt, da ich volljährig bin, hinlänglichen Grund zu haben, diesen mir abgepreßten Vergleich zu verwerfen. Der schlichte Menschenverstand zeigt mir, daß eine solche widernatürliche Urkunde vor keinem unparteiischen Richterstuhle Beifall finden könne. Eine minderjährige Frau von ihrem Manne von Tisch und Bett zu scheiden, sie ihren Ehepakten gänzlich entsagen zu lassen, ihr die Einwilligung abzunötigen, daß sie sich auf ihre Kosten in ein Kloster einsperren lasse – was hätte ich Härteres und Schimpflicheres erwarten können, wenn ich des Verbrechens, dessen man mich fälschlich angeklagt hatte, wirklich überführt worden wäre? Dies alles beweist die Nichtigkeit des besagten Vergleichs, jener verabscheuungswürdigen Ausgeburt der Verwandten meines Mannes. Allein wo soll ich Recht finden? Kann ich vor dem Richterstuhle des höchsten Gerichts im Elsaß die schuldige Gerechtigkeit wohl erwarten? Hier, wo sowohl die Verwandten des Herrn von Kinglin, die meine Unterdrückung so sehr interessiert, als auch er selbst den stärksten Einfluß haben? Was habe ich nicht bei solchen Verhältnissen von ihnen zu befürchten, da sie auf eine bloße Anklage schon ein Verdammungsurteil wider mich erwirkt haben, da sie sichs erlauben durften, eine Scheidung von Tisch und Bett durch einen bloßen Notar aussprechen zu lassen, ohne wegen einer Anmaßung, die so nachteilige Folgen haben kann, vom Conseil zur Verantwortung gezogen zu werden? Ich kann mich jetzt im Elsaß nicht sehen lassen. Man würde mich in ein Kloster schleppen und mich von dem Umgang und von der Hilfe jedes vernünftigen Mannes trennen. Überdies sind mir alle die Einkünfte entzogen, die ich nach meinem Ehevertrag zu fordern hätte; ich würde mich also dort nicht erhalten können. Da nun alle diese Umstände, da meine Rechte für mich sprechen, da die Unregelmäßigkeit des ganzen Prozesses, da selbst die Ungerechtigkeit des richterlichen Urteils vor Augen liegt, so kann ich von der Gnade des Königs hoffen, daß Se. Majestät mir das Parlament in Paris zum Richter geben werden; zumal da ich mich jetzt in dieser Stadt bei einem Verwandten aufhalte, dessen Haus der einzige Zufluchtsort ist, den ich habe finden können. Frau von Kinglin übergab diese Schutzschrift und fand sogleich günstiges Gehör. Ohne Zweifel würde ihr der Königliche Staatsrat Gerechtigkeit haben widerfahren lassen, wenn sie den Prozeß fortgesetzt hätte. Allein kurz darauf starb ihr Gemahl. Ihre Schönheit und ihr Verstand zogen bald viele würdige Männer herbei, die ihr ihre Hand anboten. Sie wählte glücklich und vergaß bald in ihrer zweiten Ehe alles Ungemach und alle zurückgelassenen Vorteile der ersten. Ihr zweiter Gatte wollte es auch nicht zugeben, daß sie einen Prozeß fortsetze, in dem sie nicht obsiegen konnte, ohne eine Menge anstößiger Dinge nachzuweisen, die das Andenken ihres ersten Mannes mit Schande bedecken mußten.